Verwaltungsgericht München Urteil, 25. Mai 2016 - M 17 K 14.30166

26.05.2020 22:13, 25.05.2016 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 25. Mai 2016 - M 17 K 14.30166

Tenor

I.

Der Bescheid des Bundesamtes für ... vom 20. Januar 2014 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger ist Araber israelischer Staatsangehörigkeit. Er reiste nach eigenen Angaben am ... ... 2010 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 25. April 2013 Asylantrag.

In einem Attest vom ... ... 2013 des Amtes für Wohnen und Migration der Landeshauptstadt München - Psychiatrische Praxis für wohnungslose Patienten Facharzt für Nervenheilkunde ... ... wird eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTSD F 43.1) mit V.a. sek. Drogenmissbrauch (F 19.1) diagnostiziert. Der Kläger sei dringend behandlungsbedürftig.

Laut Arztbriefen des Zentrums für psychische Gesundheit des ... ... vom ... und ... November 2013 befand sich der Kläger dort vom ... November bis ... November 2013 in stationärer Behandlung. Diagnostiziert wurde eine Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1), eine schwere depressive Episode (ICD-10: F32.2) sowie eine vordiagnostizierte Opiatabhängigkeit (ICD-10 F 11.2). Es bestünden passive rezidivierende lebensmüde Gedanken, von denen sich der Kläger glaubhaft distanzieren könne. Aufgrund seiner multiplen Erkrankungen sei der Kläger nicht in der Lage, sich um seine Belange zu kümmern, so dass eine gesetzliche Betreuung als überaus sinnvoll befunden werde. Um Fortführung der Medikation mit Seroquel (Quetiapin) mg 0-0-0-100, Rivotril (Clonazepam) mg 0-0-0-1 und Tildin com. 100/8 mg 1-1-1-0 und ggf. Modifikation werde gebeten. Über die Sinnhaftigkeit einer Entwöhnungstherapie wegen der bereits seit vielen Jahren bestehenden Opiatabhängigkeit sei der Kläger aufgeklärt worden.

Bei der Anhörung vor dem Bundesamt für ... (Bundesamt) am 2. Dezember 2013 gab der Kläger an, dass er mit seinem israelischen Reisepass schon in viele Länder gereist sei. Zuletzt habe er sich mehrere Jahre in Kanada aufgehalten. 2008 oder 2009 sei er zurück nach Israel. Zuletzt habe er zweieinhalb Jahre in ... gelebt. Seine Mutter sei getötet worden, als er sechs Jahre alt gewesen sei.

Eine Eurodac-Recherche ergab, dass der Kläger bereits in der Schweiz Asyl beantragt hatte. Am 9. Dezember 2013 richtete das Bundesamt ein Aufnahmeersuchen an die Schweiz. Das Ersuchen wurde am 11. Dezember 2013 akzeptiert.

Mit Bescheid vom 20. Januar 2014, zugestellt am 25. Januar 2014, stellte das Bundesamt fest, der Asylantrag sei unzulässig (Nr. 1) und ordnete die Abschiebung in die Schweiz an (Nr. 2).

Zur Begründung führte das Bundesamt insbesondere aus, dass die Schweiz aufgrund des dort gestellten Asylantrags gemäß Art. 16 Abs. 1 Buchst. c) Dublin II-VO für die Behandlung des Asylantrags zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich. Daher werde der Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland nicht materiell geprüft. Die Anordnung der Abschiebung in die Schweiz beruhe auf § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG.

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger mit Schreiben vom 31. Januar 2014, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht München am 3. Februar 2014, Klage mit dem Antrag:

1. Der Bescheid der Beklagten vom 20. Januar 2014 wird aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verpflichtet, das Asylverfahren fortzuführen.

Er beantragte gleichzeitig, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 31. Januar 2014 gegen die Ausweisungsverfügung vom 20. Januar 2014 wiederherzustellen. Aufgrund der massiven psychiatrischen Erkrankung sei eine Betreuung beantragt worden.

Zur Begründung der Klage trug er mit Schreiben vom 14. Februar 2014 vor, er sei seit Jahren massiv psychisch krank, so dass eine ständige Überforderung vorliege. Auf Anregung des ... ... sei eine gesetzliche Betreuung beantragt worden.

In ihrem psychiatrischen Gutachten vom ... ... 2014 für das Betreuungsgericht kommt die Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie ... ... zur Beurteilung, es bestehe zum einen eine affektive Erkrankung, deren Zuordnung von Behandlern in unterschiedlicher Weise vorgenommen worden sei. Die zum Betreuungsverfahren führende Erkrankungsphase habe in einer sehr schweren depressiven Episode mit erheblicher Antriebsminderung, Konzentrationsstörungen, gedrückter Stimmung, auch passiv lebensmüden Gedanken, Interessenverlust, Anhedonie, Insuffizienzgefühlen und ausgeprägten Ängsten bestanden. Nach den Kriterien des ICD-10 müsse aktuell die Diagnose einer schweren depressiven Episode (F32.2) gestellt werden. Der Verdacht auf eine bipolare Störung bleibe im Raum stehen (F31.4). Die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung liege nach den Kriterien des ICD-10 eindeutig vor(F43.1). Ebenso bestehe eine Opiatabhängigkeit (F11.2) aufgrund eines chronischen Schmerzsyndroms (F45.41) sowie pathologisches Glücksspiel (F63.0). Der Kläger sei aufgrund der beschriebenen Beeinträchtigungen und der diagnostizierten Erkrankungen in ihrer miteinander verwobenen Kombination und Komorbidität nicht in der Lage, seine Alltagsangelegenheiten in den Bereichen Gesundheitsfürsorge, Vertretung gegenüber Behörden usw., Gerichtsangelegenheiten selbstständig zu erledigen. Es bestünden die medizinischen Voraussetzungen zur Anordnung einer Betreuung für die genannten Aufgabenkreise. Bezüglich der Vermögenssorge sei aufgrund der Erkrankung pathologisches Glücksspiel (F63.0) mit einer immer wieder völlig vom Glücksspiel beherrschten Lebensführung des Klägers mit konsekutivem Verfall der sozialen, beruflichen, materiellen und familiären Werte und Verpflichtungen, auch delinquentem Verhalten bezüglich der Vermögenssorge ein Einwilligungsvorbehalt unabdingbar, um die Betreuung für die Vermögenssorge überhaupt durchführbar zu machen.

Mit Beschluss vom 29. Juni 2014 ordnete das Amtsgericht Ingolstadt für den Kläger eine Betreuung an u. a. mit den Aufgabenkreisen Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern und Vertretung in ausländerrechtlichen Angelegenheiten, insbesondere Asylverfahren. Für den Aufgabenkreis der Vermögenssorge wurde ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet.

Mit Beschluss vom 12. August 2014 wurde der Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 AsylVfG auf den Einzelrichter übertragen.

Das Verwaltungsgericht München ordnete mit Beschluss vom 25. August 2014 - M 17 S 14.30169 - die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid vom 20. Januar 2014 an.

Die damalige gesetzliche Betreuerin des Klägers legte ein Fachärztliches Attest der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie ... ... vom ... ... 2014 vor, wonach sich der Kläger nach der bereits vorgelegten Begutachtung seit ... ... 2014 in ihre ambulante psychiatrische Behandlung begeben habe. Im Rahmen der zugrundeliegenden komorbiden Erkrankungen einer bipolaren Störung mit schweren depressiven Episoden mit psychotischem Erleben, auch mit Suizidalität und Suizidversuchen im Krankheitsverlauf, der schweren posttraumatischen Belastungsstörung, in Kombination mit der Opiatabhängigkeit, bestehe eine derart komplexe Gesundheitsstörung, die sich in ihrer Symptomatik gegenseitig verstärke und im Verlauf bereits mehrfach zu rascher und massiver Verschlechterung geführt habe. Es entstünden aufgrund der massiv sich überschneidenden und gegenseitig in ihrer Schwere und Ausprägung verstärkenden Gesundheitsstörungen raptusartige Zustandsverschlechterungen, die nur durch engmaschige psychiatrische Kontakte, ein stabiles Umfeld und eine vertrauensvolle Arzt-Patient-Beziehung gesteuert werden könnten. Eine neuerliche Veränderung des Umfeldes, eine Ausreise oder Abschiebung, würde mit einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit dazu führen, dass sehr rasch eine krankheitsbedingte massive Verschlechterung lebensbedrohlichen Ausmaßes entstehen würde. Selbstverständlich könnte der Kläger auch in der Schweiz suffizient fachärztlich behandelt werden. Problematisch sei in Anbetracht des komplexen und schweren Krankheitsbildes vielmehr der Wechsel der seit vielen Jahren der Krankheitsvorgeschichte unter erheblichen psychosozialen Belastungen erstmals knapp ausreichend stabilen Beziehungen zu Betreuer, Behandler und weiteren Hilfesystemen, was in Anbetracht der Schwere und Komplexität der Gesundheitsstörungen einen entscheidenden Faktor darstelle. Es sei davon auszugehen, dass der Gesundheitszustand des Klägers sich im Falle einer Ausreise /Abschiebung in unmittelbarer Folge wesentlich, auch lebensbedrohlich, verschlechtern würde.

Mit Beschluss vom 27. August 2015 bestellte das Amtsgericht Ingolstadt Rechtsanwalt Wallis zum Betreuer. Der Betreuer beantragte am 8. Dezember 2015

Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt ...

Ergänzend wurde vorgetragen, die Dublin-II-Verordnung finde zumindest derzeit keine Anwendung.

Mit Schreiben vom 10. Dezember 2015 legte der Betreuer ein fachärztliches Attest der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie ... ... vom ... ... 2015 vor, wonach der Kläger sich seit ... ... 2015 in ihre ambulante psychiatrische Behandlung begeben habe. Aufgrund der massiv sich überschneidenden und gegenseitig in ihrer Schwere und Ausprägung verstärkenden Gesundheitsstörungen entstünden raptusartige Zustandsverschlechterungen, die nur durch engmaschige psychiatrische Kontakte, ein stabiles Umfeld und eine vertrauensvolle Arzt-Patient-Beziehung gesteuert werden könnten. Wie schon in ihrem Bericht 2014 dokumentiert, habe schon vor der neuerlichen Exazerbation einer Krankheitsphase ein Zustandsbild vorgelegen, das zur Folge gehabt habe, dass eine neuerliche Veränderung des Umfeldes, eine Ausreise oder Abschiebung, mit einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit dazu führen würde, dass sehr rasch eine krankheitsbedingte massive Verschlechterung lebensbedrohlichen Ausmaßes entstehen würde. Selbstverständlich könnte der Kläger auch in der Schweiz suffizient fachärztlich behandelt werden. Es sei davon auszugehen, dass aktuell und zunächst bis auf weiteres eine Veränderung der aktuellen Lebensumstände eine erhebliche auch lebensbedrohliche Gefahr für den Patienten darstelle.

Wegen eines fachärztlichen Attestes des ... ... - Zentrum für psychische Gesundheit über die Verhandlungsunfähigkeit des Klägers hob das Gericht den Termin zur mündlichen Verhandlung am 18. Dezember 2015 auf.

In seiner fachärztlichen Stellungnahme vom ... ... 2016 teilt das ... ... - Zentrum für psychische Gesundheit - mit, der Kläger habe sich erneut vom ... ... 2015 bis ... ... 2016 in stationärpsychiatrischer Behandlung befunden. Die Aufnahme in die Klinik, ausgelöst durch das jetzige Abschiebungsverfahren, zeige die hohe Fragibilität seiner in den letzten Jahren mühsam etablierten Existenz. Eine isolierte, schwere depressive Symptomatik lasse sich durch gute psychiatrische Behandlung auch anderswo, beispielsweise in der Schweiz, erfolgreich angehen. Die aus fachärztlicher Sicht prognostisch nicht kalkulierbare, hohe potentiell letale Bedrohung bestehe für den Kläger konkret in einem erneuten Verlust seiner, mit äußerer Hilfe sich erarbeiteten, ihn in seiner menschlichen Existenz nährenden Strukturen, deren erzwungener Entzug, beispielsweise durch eine Abschiebung, ihn in eine akute Suizidgefahr bringen würde, jetzt oder auch zu einem anderen Zeitpunkt. Psychiatrisch begründbar sei dies durch sein biographisch dermaßen belastetes, entleertes psychophysisches Regenerationsvermögen, das einen erneuten Entzug seiner Existenzgrundlage aller Voraussicht nach nicht verkraften würde. Relevant für ein längeres Überleben sei die gewährende Beibehaltung der jetzigen, konkreten interindividuell gewachsenen Bindungen. Post mortem werde man nicht sagen können, damit habe man nicht rechnen können; bei der hohen depressivsuizidalen Reagibilität des Klägers werde man damit rechnen müssen - man müsse nur eine Auslösesituation schaffen.

Der Betreuer stimmte mit Schreiben vom 4. Februar 2016 einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zu.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie auf die vorgelegte Behördenakte verwiesen.

Gründe

Die Klagepartei erklärte sich gemäß § 101 Abs. 2 VwGO mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden. Das Bundesamt hat generell sein Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.

1. Die gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 20. Januar 2014 erhobene Anfechtungsklage (Klageantrag Nr. 1.) ist zulässig und begründet. Die in dem Bescheid enthaltenen Verwaltungsakte, nämlich die Ablehnung des Asylantrags des Klägers als unzulässig und die Anordnung seiner Abschiebung in die Schweiz, sind aufzuheben, da sie rechtswidrig sind und ihn in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig (Nr. 1. des streitgegenständlichen Bescheids) ist § 27 a AsylG. Gemäß dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Rechtsgrundlage für die Abschiebungsanordnung (Nr. 2. des Bescheids) ist § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Nach dieser Vorschrift ordnet das Bundesamt, soll der Ausländer u. a. in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27 a) abgeschoben werden, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass diese durchgeführt werden kann.

Die Abschiebungsanordnung in die Schweiz erweist sich wegen eines inlandsbezogenen Vollstreckungshindernisses als rechtswidrig (1.1.). Da davon auszugehen ist, dass dieses Vollstreckungshindernis auch nach Ablauf der Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO fortbestehen wird, ist auch die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig rechtswidrig (1.2.). Der somit insgesamt rechtswidrige Bescheid vom 20. Januar 2014 verletzt den Kläger auch in seinen Rechten (1.3.).

1.1 Als Rechtsgrundlage für die Anordnung der Abschiebung in die Schweiz (Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheides), kommt allein § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG in Betracht. Diese Vorschrift bestimmt, dass dann, wenn ein Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat abgeschoben werden soll, das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat anordnet, sobald feststeht dass sie durchgeführt werden kann.

Diese Voraussetzungen sind vorliegend im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) nicht erfüllt.

1.1.1 Die Zuständigkeit der Schweiz nach § 27 a AsylVfG ergibt sich hier aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 343/2003 des Rates vom18. Februar 2003 (sog. Dublin-II-Verordnung), da der Antrag auf internationalen Schutz in der Schweiz vor dem 1. Januar 2014 gestellt worden ist (vgl. Art. 49 Abs. 2 Satz 2 Verordnung Nr. 604/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 26. Juni 2013 - sog. Dublin-III-Verordnung).

Der zuständige Mitgliedstaat war nach der Dublin II-VO zu bestimmen, obwohl am 19. Juli 2013 die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (sog. Dublin III-VO) in Kraft getreten war (Art. 49 Abs. 1 Dublin III-VO). Denn der von der Beklagte abgelehnte Asylantrag war vor dem 1. Januar 2014 gestellt worden, so dass die Zuständigkeitsbestimmung nach der Dublin II-VO vorzunehmen war (Art. 49 Abs. 2 Dublin III-VO).

Gemäß Art. 3 Abs. 1 und Art. 13 Dublin-II-Verordnung i. V. m. Art. 1 Abs. 1 und 4 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (ABl. EU 2008 L 53/3) ist die Schweiz für die Prüfung des Asylantrags des Klägers zuständig, da der Kläger dort erstmalig einen Asylantrag gestellt hat. Die Schweizer Behörden haben dies anerkannt und sich entsprechend bereit erklärt, den Kläger wieder aufzunehmen.

1.1.2 Das Gericht hat keinerlei Zweifel daran, dass in der Schweiz keine systemischen Mängel des Asylverfahrens vorhanden sind, die einen Vollzug des Dublin-Verfahrens im Fall des Klägers hindern könnten. Was die medizinische Versorgung betrifft, liegt ebenfalls kein systemischer Mangel vor. Grundsätzlich haben Asylsuchende in der Schweiz das Recht auf medizinische Basisversorgung. Eine freie Arztwahl gibt es nicht; wenn kein Notfall vorliegt, müssen Behandlungen vorab beantragt und bewilligt werden, (vgl. SFH, Fluchtland Schweiz, Informationen über das Asylrecht und Menschen im Asylverfahren, 1.3.2013, S. 19; VG Gelsenkirchen, B.v. 14.4.2014 - 7a L 462/14.A - juris Rn. 30ff.). Dass es dadurch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlungen im zuvor dargestellten Sinne kommt, lässt sich den vorliegenden Erkenntnisquellen nicht entnehmen.

Die Schweiz gilt außerdem als sicherer Drittstaat im Sinn des Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG, § 26 a i. V. m. Anl. I AsylVfG. Hinderungsgründe für eine Abschiebung in einen derartigen sicheren Drittstaat ergeben sich nur ausnahmsweise dann, wenn der Asylsuchende individuelle und konkrete Gefährdungstatbestände geltend machen kann, die ihrer Eigenart nach nicht vorweg von Verfassungs und Gesetzes wegen berücksichtigt werden können. Dies ist - bezogen auf die Verhältnisse im Abschiebezielstaat - etwa dann der Fall, wenn sich die für die Qualifizierung des Drittstaats als sicher maßgebenden Verhältnisse schlagartig geändert haben und die gebotene Reaktion der Bundesregierung darauf noch aussteht oder wenn der Aufnahmestaat selbst gegen den Schutzsuchenden zu Maßnahmen politischer Verfolgung oder unmenschlicher Behandlung zu greifen droht und dadurch zum Verfolgerstaat wird. An die Darlegung eines solchen Sonderfalls, der inhaltlich den oben genannten systemischen Mängeln entspricht, sind allerdings hohe Anforderungen zu stellen (BVerfG, U.v. 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 - BVerfGE 94, 49). Solche Sonderfälle liegen, wie dargestellt (s.o. 3.), im Falle der Schweiz nicht vor.

1.1.3 Dennoch steht entgegen § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nicht fest, dass die Abschiebung des Klägers in die Schweiz durchgeführt werden kann. Der Abschiebung steht ein rechtliches Hindernis entgegen. Im Verfahren nach § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG hat das Bundesamt nicht nur zielstaatsbezogene, sondern auch inlandsbezogene Abschiebungshindernisse (§ 60 a Abs. 2 AufenthG) einschließlich sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebender Ansprüche auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zu prüfen, so dass daneben für eine eigene Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde für die Erteilung einer Duldung nach § 60 a Abs. 2 AufenthG kein Raum verbleibt (mittlerweile gefestigte und einheitliche obergerichtliche Rechtsprechung, vgl. BayVGH, B.v. 12.3.2014 - 10 CE 14.427 - juris m. w. N.; OVG Saarl, B.v. 25.4.2014 - 2 B 215/14 - juris; HessVGH, B.v. 25.8.2014 - 2 A 976/14.A - juris; OVG LSA, B.v. 3.9.2014 - 2 M 68/14 - juris; OVG NW, B.v. 30.8.2011 - 18 B 1060/11 - juris Rn. 4; VGH BW, B.v. 31.5.2011 - A 11 S 1523/11 - InfAuslR 2011, 310; BVerfG, B.v. 17.9.2014 - 2 BvR 732/14 -, juris Rn. 11; VG Minden, U.v. 17.8.2015 - 10 K 536/15 A - juris Rn. 23 ff.).

Ein Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung nach § 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist unter anderem gegeben, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass sich der Gesundheitszustand des Ausländers durch die Abschiebung wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert (BayVGH, B.v. 28.10.2013 - 10 CE 13.2257 - BeckRS 2013, 58911) und wenn diese Gefahr nicht durch bestimmte Vorkehrungen ausgeschlossen oder gemindert werden kann. Diese Voraussetzungen können nicht nur erfüllt sein, wenn und solange der Ausländer ohne Gefährdung seiner Gesundheit nicht transportfähig ist (Reiseunfähigkeit im engeren Sinne), sondern auch, wenn die Abschiebung als solche außerhalb des Transportvorgangs eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bewirkt (Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne; vgl. BayVGH vom 18.10.2013 - 10 CE 13.1890 und 10 CE 13.1891 - juris m. w. N.).

Eine Abschiebung muss auch dann unterbleiben, wenn sie - außerhalb des eigentlichen Transportvorgangs - eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr für den Ausländer bedeutet. Dies ist der Fall, wenn das ernsthafte Risiko besteht, dass unmittelbar durch die Abschiebung als solche sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert. Eine Abschiebung hat zu unterbleiben, wenn sich durch den Abschiebevorgang die psychische Erkrankung (wieder) verschlimmert, eine latent bestehende Suizidalität akut wird und deshalb die Gefahr besteht, dass der Ausländer unmittelbar vor oder nach der Abschiebung sich selbst tötet (vgl. BVerfG, B.v. 16.4.2002 - 2 BvR 553/02 - juris Rn. 3; OVG LSA, B.v. 8.2.2012 - 2 M 29/12 - juris Rn. 8; OVG Berlin-Bbg, B.v. 25.8.2011 - OVG 11 S 49.11 - juris Rn. 11 f.; OVG NW, B.v. 15.10.2010 - 18 A 2088/10 - juris Rn. 8).

Im Laufe des Asylverfahrens und im gerichtlichen Verfahren hat der Kläger eine Reihe von Arztbriefen vorgelegt, die seine schweren psychischen Erkrankungen belegen. Er war mehrfach stationär untergebracht, einmal wohl ausgelöst durch die auf den 18. Dezember 2015 angesetzte mündliche Verhandlung des Gerichts. Aufgrund seines Gesundheitszustandes wurde nach einer entsprechenden psychiatrischen Begutachtung eine gesetzliche Betreuung angeregt und vom Amtsgericht Ingolstadt angeordnet, sogar ein Einwilligungsvorbehalt hinsichtlich der Vermögenssorge wurde ausgesprochen. Die behandelnde Ärztin attestierte ihm ein Zustandsbild, das zur Folge hätte, dass eine neuerliche Veränderung des Umfeldes, eine Ausreise oder Abschiebung, mit einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit dazu führen würde, dass sehr rasch eine krankheitsbedingte massive Verschlechterung lebensbedrohlichen Ausmaßes entstehen würde. Selbstverständlich könnte der Kläger auch in der Schweiz suffizient fachärztlich behandelt werden. Es sei jedoch davon auszugehen, dass aktuell und zunächst bis auf weiteres eine Veränderung der aktuellen Lebensumstände eine erhebliche auch lebensbedrohliche Gefahr für den Patienten darstelle. In seiner fachärztlichen Stellungnahme vom ... ... 2016 kommt das ... ... - Zentrum für psychische Gesundheit - zum Ergebnis, dass die aus fachärztlicher Sicht prognostisch nicht kalkulierbare, hohe potentiell letale Bedrohung für den Kläger konkret in einem erneuten Verlust seiner, mit äußerer Hilfe sich erarbeiteten, ihn in seiner menschlichen Existenz nährenden Strukturen bestehe, deren erzwungener Entzug, beispielsweise durch eine Abschiebung, ihn in eine akute Suizidgefahr bringen würde, jetzt oder auch zu einem anderen Zeitpunkt. Psychiatrisch begründbar sei dies durch sein biographisch dermaßen belastetes, entleertes psychophysisches Regenerationsvermögen, das einen erneuten Entzug seiner Existenzgrundlage aller Voraussicht nach nicht verkraften würde.

Aufgrund der im Gerichtsverfahren vorgelegten nachvollziehbaren fachärztlichen Berichte ist das Gericht davon überzeugt, dass im Zeitpunkt seiner Entscheidung bei einem Abbruch der derzeitigen Behandlung des Klägers und seiner Abschiebung in ein neues Umfeld die Gefahr besteht, dass sich sein Gesundheitszustand erheblich verschlechtert bis hin zur Suizidgefahr und somit ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis zu bejahen ist.

1.2 Auch die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig ist rechtswidrig. Es steht bereits jetzt fest, dass das soeben festgestellte inlandsbezogene Vollstreckungshindernis bis auf weiteres, sicherlich jedoch bis zum Ablauf der Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO fortbestehen wird und damit die Zuständigkeit gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO auf die Beklagte übergehen wird. Hieran kann angesichts des Charakters des Vollstreckungshindernisses kein Zweifel bestehen (zum Ganzen ebenso: VG München, U.v. 2.7.2015 - M 1 K 14.50070 - juris Rn. 26; U.v. 28.11.2014 - M 16 K 14.50032 - juris Rn. 17; U.v. 14.1.2016 - M 17 K 14.50713 - UA S. 16).

1.3 Der Kläger ist durch den rechtswidrigen Bescheid vom 7. November 2014 auch in seinen Rechten verletzt. Dies ergibt sich hinsichtlich der Abschiebungsanordnung in die Schweiz ohne weiteres daraus, dass dieser Verwaltungsakt gegen Art. 2 Abs. 2 GG verstößt. Hinsichtlich der Ablehnung des Asylantrags als unzulässig folgt die subjektive Rechtsstellung des Klägers jedenfalls aus Art. 18 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO (vgl. dazu auch OVG RhPf, U. v. 5.8.2015 - 1 A 11020/14 - juris Rn. 56 f. m. w. N.). Danach hat der Kläger ein subjektivöffentliches Recht auf die Durchführung eines Asylverfahrens und die inhaltliche Prüfung seines Asylbegehrens in einem der Mitgliedstaaten. Dieser Anspruch würde vereitelt, wenn wie vorliegend eine Abschiebung des Klägers in die Schweiz bis auf weiteres nicht möglich ist, so dass die Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO ohne jeden Zweifel ungenutzt ablaufen wird, eine Überstellung nach Ablauf der Überstellungsfrist nicht mehr zu erwarten ist, der Kläger aber wegen Fortbestehens der Nr. 1. des streitgegenständlichen Bescheids gegenüber der Beklagten auch nicht durchsetzen kann, dass diese den bei ihr gestellten Asylantrag inhaltlich prüft. Diese Konstellation führt dazu, dass unter Verletzung der subjektiven Rechte des Klägers dessen Asylbegehren in keinem der Mitgliedstaaten inhaltlich geprüft wird. Dem kann nicht entgegengehalten werden, es sei nicht gänzlich ausgeschlossen, dass der ursprünglich zuständige Mitgliedstaat - hier also die Schweiz - auch nach Ablauf der Überstellungsfrist weiterhin zur Aufnahme und zur inhaltlichen Prüfung des Asylbegehrens bereit sein wird. Hierbei handelt es sich um eine rein theoretische Möglichkeit. Für den Regelfall kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Schweiz entgegen der europarechtlichen Bestimmungen nicht auf den Fristablauf berufen wird und ausnahmsweise dennoch zur Übernahme des Klägers bereit sein wird (vgl. dazu OVG RhPf., U.v. 5.8. 2015 - 1 A 11020/14 - juris Rn. 58 ff. m. w. N.; BayVGH, B.v. 11.2.2015 - 13a ZB 15.50005 - juris Rn. 4). Konkrete und belastbare Anhaltspunkte, dass die Schweiz ganz ausnahmsweise im vorliegenden Einzelfall den Kläger auch nach Ablauf der Überstellungsfrist noch aufnehmen und dessen Asylbegehren inhaltlich prüfen wird, sind nicht ersichtlich. Ist demnach vorliegend eine inhaltliche Prüfung des Asylbegehrens des Klägers durch die Schweiz nicht zu erwarten, verletzt auch Nr. 1. des streitgegenständlichen Bescheids die Rechte des Klägers, weil er der Durchsetzung seines subjektivöffentlichen Rechts auf eine inhaltliche Prüfung seines Asylbegehrens entgegensteht (vgl. VG München, GB v. 30.10.2015 - M 2 K 15.50229).

2. Soweit darüber hinaus im Wege der Verpflichtungsklage die Verpflichtung der Beklagten zur Durchführung des Asylverfahrens beantragt wird, ist die Klage hingegen unzulässig.

Nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung ist die vom Klägervertreter erhobene Anfechtungsklage nicht nur hinsichtlich der Abschiebungsanordnung, sondern auch hinsichtlich der Entscheidung über die Unzulässigkeit des Asylantrags wegen anderweitiger internationaler Zuständigkeit die allein statthafte Klageart (BVerwG, U.v. 16.11.2015 - 1 C 4/15 - juris Rn. 9; U.v. 27.10.2015 - 1 C 32.14 - juris Rn. 13 ff.; BayVGH, B.v. 20.5.2015 - 11 ZB 14.50036 - juris Rn. 11; BayVGH, B.v. 11.2.2015 - 13a ZB 15.50005 - juris Rn. 8 ff.; OVG RhPf, U.v. 5.8.2015 - 1 A 11020/14 - juris Rn. 19; OVG NRW, B.v.16.6.2015 - 13 A 221/15.A - juris Rn. 16 ff.; VGH BW, U.v. 29.4.2015 - A 11 S 121/15 - juris Rn. 35 ff.). Diese gewährt den erforderlichen wie auch ausreichenden Rechtschutz: Nach Aufhebung des auf § 27 a AsylG gestützten Bescheids hat die Beklagte eine inhaltliche Überprüfung des Asylantrags vorzunehmen, ohne dass es hierzu einer gesonderten Verpflichtung der Beklagten bedürfte. Denn auch insofern lebt nach erfolgreicher gerichtlicher Anfechtungsklage des „Dublin-Bescheids“ die gesetzliche Verpflichtung des Bundesamts zur Sachprüfung aus § 31 Abs. 2 und Abs. 3 AsylG automatisch wieder auf. Da grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass die Beklagte ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachkommt, bedarf es demzufolge auch dahingehend keines Verpflichtungsantrags auf Durchführung eines Asylverfahrens in Deutschland (OVG Magdeburg, U.v. 02.10.2013 - 3 L 643/12 - juris Rn. 22; VG München, U.v. 09.05.2014 - M 21 K 14.30300). Nach Abschluss dieser Prüfung hat die Beklagte eine inhaltliche Entscheidung über das Asylbegehren zu treffen. Im Falle einer negativen Entscheidung kann Verpflichtungsklage auf Statuszuerkennung erhoben werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO (vgl. VG München, GB v. 18.5.2015 - M 11 K 14.50681). Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83 b AsylG).

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil können die Beteiligten die Zulassung der Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München beantragen. Dem Antrag sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt ... beigeordnet.

Gründe:

Gem. § 166 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten vorbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht besteht, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt der Antragspartei aufgrund ihrer Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen mindestens für vertretbar hält und von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist. Es muss aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage möglich sein, dass die Antragspartei mit ihrem Begehren durchdringen wird. Oft genügt eine schlüssige Darlegung mit Beweisantritt (Geimer in Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 114 Rn. 18 m. w. N.).

Die Erfolgsaussichten des Klageverfahrens sind vorliegend jedenfalls als offen zu beurteilen. Insoweit wird auf das oben stehende Urteil des Gerichts verwiesen.

Der Kläger hat mit seiner am 14. Dezember 2015 bei Gericht vorgelegten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und den beigefügten Belegen (§ 117 Abs. 2 ZPO) glaubhaft gemacht, dass er die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, so dass dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe stattzugeben war.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylVfG.

27.05.2020 02:58

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen. Gründe I. Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtschutz gegen di
27.05.2020 10:39

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechts


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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28.05.2020 08:11

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 11 K 14.50681 Im Namen des Volkes Gerichtsbescheid vom 18. Mai 2015 11. Kammer Sachgebiets-Nr. 710 Hauptpunkte: Dublin III-Verfahren;
28.05.2020 07:17

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Die Kläger sind (na
28.05.2020 06:35

Tenor I. Der Bescheid des ... vom ... Februar 2015 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens haben die Klägerin und die Beklagte jeweils zur Hälfte zu tragen. III.
28.05.2020 02:25

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Beklagte hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung
27.05.2020 10:39

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechts
27.05.2020 02:58

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen. Gründe I. Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtschutz gegen di

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

AsylG

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. EU Nr. L 31 S. 18),
2.
Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Abl. EU Nr. L 304 S. 12),
3.
Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (ABl. EU Nr. L 326 S. 13).

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.250,-- Euro festgesetzt.

Gründe

Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Antragstellerin gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der der Antragsgegnerin vorläufig untersagt werden soll, Abschiebungsmaßnahmen aus dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. Januar 2014 sowie aus der Zurückschiebungsverfügung der Bundespolizeiinspektion R. vom 2. Dezember 2013 bzw. Abschiebungsmaßnahmen gegen die Antragstellerin bis zur Entscheidung über diesen Antrag durchzuführen.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die zur Begründung der Beschwerde dargelegten Gründe, auf die der Verwaltungsgerichtshof nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO seine Prüfung zu beschränken hat, rechtfertigen nicht die Abänderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.

Den für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO erforderlichen Anordnungsanspruch gegenüber der Antragsgegnerin hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, weil sich aus ihrem Vorbringen nicht ergibt, dass der Antragstellerin der geltend gemachte Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung oder Zurückschiebung zusteht.

Der Antrag der Antragstellerin, der Antragsgegnerin die Vollziehung der Abschiebung aus der Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG im Bescheid des Bundesamtes vom 20. Januar 2014 zu untersagen, bleibt ohne Erfolg. Insoweit ist

die Antragsgegnerin auch passivlegitimiert. Entgegen der vom Verwaltungsgericht im Beschluss vom 10. Februar 2014 (Az. M 12 S7 14.30227) vertretenen Auffassung hat das Bundesamt im Rahmen einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylVfG die (rechtliche und tatsächliche) Durchführbarkeit der Abschiebung und damit sowohl zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse als auch der Abschiebung entgegenstehende inlandsbezogene Vollzugshindernisse zu prüfen, so dass daneben für eine eigene Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde für die Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG kein Raum verbleibt (st. Rspr. des Senats; vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 28.10.2013 - 10 CE 13.2257 - juris Rn. 4; B.v. 20.11.2012 - 10 CE 12.2428 - juris Rn. 4; NdsOVG, U.v. 4.7.2012 - 2 LB 163/10 - juris Rn. 41; OVG Berlin-Bbg, B.v. 1.2.2012 - 2 S 6/12 - juris Rn. 4; VGH BW, B.v. 31.5.2011 - A 11 S 1523/11 - juris Rn. 4). Dies gilt nicht nur hinsichtlich bereits bei Erlass der Abschiebungsanordnung vorliegender Abschiebungshindernisse und Duldungsgründe. Bei nach Erlass der Abschiebungsanordnung auftretenden Abschiebungshindernissen hat das Bundesamt gegebenenfalls die Abschiebungsanordnung aufzuheben oder die Ausländerbehörde anzuweisen, von der Vollziehung der Abschiebungsanordnung abzusehen (OVG NRW, B.v. 30.8.2011 - 18 B 1060/11 - juris Rn. 4).

Der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO auf vorläufige Aussetzung der mit Bescheid vom 20. Januar 2014 angeordneten Abschiebung ist allerdings unzulässig. Für den vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AsylVfG verweist § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG ausdrücklich auf das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO. Ein Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO ist somit gemäß § 123 Abs. 5 VwGO nicht statthaft. Die Antragstellerin kann insoweit im noch beim Verwaltungsgericht anhängigen Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO (Az. M 12 S7 14.30364) effektiven Rechtsschutz erlangen. In diesem Verfahren macht die Antragstellerin ebenfalls geltend, dass in ihrer Person sowohl inlandsbezogene als auch zielstaats-bezogene Abschiebungshindernisse vorliegen. Käme das Verwaltungsgericht in diesem Verfahren bei summarischer Prüfung zum Ergebnis, dass die geltend gemachten Abschiebungshindernisse vorlägen, so hätte es die aufschiebende Wirkung der Klage (M 12 K 14.30132) gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 20. Januar 2014 anzuordnen, so dass die Abschiebungsanordnung bis zu einer anderweitigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht vollziehbar wäre. Damit hätte die Antragstellerin ihr Rechtsschutzziel, die Antragsgegnerin zu verpflichten, Vollzugsmaßnahmen aus der Abschiebungsanordnung vom 20. Januar 2014 zu unterlassen, vollständig erreicht.

Im Übrigen handelt es sich bei einer Rechtsstreitigkeit über die Entscheidung des Bundesamtes nach § 34a Abs. 1 AsylVfG um eine asylverfahrensrechtliche Streitigkeit i. S. d. § 80 AsylVfG, die nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann.

Der Antrag der Antragstellerin, der Antragsgegnerin vorläufig zu untersagen, Abschiebungsmaßnahmen aus der Zurückschiebungsverfügung vom 2. Dezember 2013 durchzuführen, führt ebenfalls nicht zum Erfolg. Für eine diesbezügliche einstweilige Anordnung fehlt (wohl schon) das Rechtsschutzbedürfnis, weil sich die Zurückschiebungsverfügung durch die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamtes vom 20. Januar 2014 auf andere Weise erledigt hat (s. § 43 Abs. 2 VwVfG).

Eine Zurückschiebungsanordnung auf der Grundlage von § 57 Abs. 2 Hs. 2 AufenthG stellt einen belastenden anfechtbaren Verwaltungsakt dar (Funke-Kaiser in Gemeinschaftskommentar zum AufenthaltsG, Stand August 2013, § 57 Rn. 17), der durch die Stellung des Antrags auf internationalen Schutz am 13. Januar 2014 und die Entscheidung des Bundesamtes vom 20. Januar 2014 obsolet geworden ist und sich deshalb dadurch erledigt hat. Rechtsgrundlage für eine mögliche Abschiebung der Antragstellerin nach Ungarn ist damit ausschließlich die Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AsylVfG.

Selbst wenn man davon ausginge, dass die Zurückschiebungsanordnung noch Rechtswirkungen entfaltet, hätte es die Antragstellerin versäumt, gegen die Zurückschiebungsverfügung als belastenden Verwaltungsakt entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung Rechtsmittel einzulegen, so dass die Zurückschiebungsverfügung bestandskräftig geworden wäre. Vorläufigen Rechtsschutz hätte die Antragstellerin im Übrigen auch nur im Rahmen eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Zurückschiebungsverfügung erlangen können. Daher stünde auch § 123 Abs. 5 VwGO einem Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO entgegen.

Soweit das Verwaltungsgericht im Beschluss vom 20. Februar 2014 davon ausgegangen sein sollte, dass der Antrag der Antragstellerin auf Aussetzung der Abschiebung unabhängig von der asylverfahrensrechtlichen Streitigkeit aus § 34a AsylVfG als (zusätzliche) ausländerrechtliche Streitigkeit auf Erteilung einer Duldung nach § 60a AufenthG zu behandeln sei, hilft auch dies der Beschwerde nicht zum Erfolg. Denn insoweit ist zu berücksichtigen, dass der auf Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG gerichtete Eilantrag in einem solchen Fall gegen den Rechtsträger der zuständigen Ausländerbehörde und nicht gegen die Antragsgegnerin zu richten gewesen wäre. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erweist sich daher jedenfalls im Ergebnis als zutreffend.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG:

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 20. März 2014 mit der Ergänzung vom 2. April 2014 – 6 L 407/14 – wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin, eine irakische Staatsangehörige, hielt sich nach ihren Angaben in der Zeit vom 1.12.2010 bis Dezember 2012 in Schweden auf, wo zwei ihrer vier Kinder leben und sie einen Asylantrag stellte, der abgelehnt wurde. Im Dezember 2012 reiste sie in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 9.1.2013 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) ihre Anerkennung als Asylberechtigte; hier leben eine Tochter, die Mutter und Geschwister der Antragstellerin, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Auf das an Schweden gerichtete Übernahmeersuchen des Bundesamtes vom 1.10.2013 nach der Dublin II VO erklärten die schwedischen Behörden mit Schreiben vom 2.10.2013 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrags gemäß Art. 16 Abs. 1 e Dublin II VO.

Mit Bescheid vom 22.10.2013 stellte das Bundesamt fest, dass der Asylantrag der Antragstellerin gemäß § 27a Asylverfahrensgesetz unzulässig sei; zudem ordnete es die Abschiebung der Antragstellerin nach Schweden an (§ 34a AsylVfG). Ein Aussetzungsantrag der Antragstellerin gemäß § 80 Abs. 5 VwGO und ein Abänderungsantrag gemäß § 80 Abs. 7 VwGO blieben ohne Erfolg (Beschlüsse des Verwaltungsgerichts vom 4.11.2013 – 6 L 1920/13 - und vom 14.11.2013 – 6 L 1974/13-). Die gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 22.10.2013 gerichtete Klage wurde von der Antragstellerin am 25.11.2013 zurückgenommen.

Unter dem 25.11.2013 beantragte die Antragstellerin – unter Vorlage eines Schreibens bzw. eines Attestes eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 16.1.2013 bzw. vom 15.3.2013 sowie von fünf psychologischen Bescheinigungen des Vereins Baris – Leben und Lernen e.V. die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen. Dabei wies sie darauf hin, dass sie bei ihrer volljährigen Tochter, die mittlerweile die deutsche Staatsangehörigkeit besitze, lebe und schwerwiegend psychisch erkrankt sei. Es bestehe ernsthaft die Gefahr des Selbstmordes, wenn sie über Schweden in den Irak abgeschoben würde. Ein Mitarbeiter des schwedischen Roten Kreuzes, der für die Betreuung abgelehnter Asylbewerber in Schweden zuständig sei, habe in Erfahrung gebracht, dass sie unmittelbar nach der Rückkehr in den Irak abgeschoben werde, ohne eine Chance zu haben, dort weitere Schutzanträge zu stellen. Das Verwaltungsgericht habe in seinen Beschlüssen verkannt, dass sie in Schweden nicht erneut um Schutz nachsuchen könne.

Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wurde vom Antragsgegner mit Bescheid vom 31.3.2014 abgelehnt.

Auf den von der Antragstellerin am 20.3.2014 gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung („Abschiebestop“), den sie im Wesentlichen mit ihrer Reiseunfähigkeit sowie dem drohenden Selbstmord für den Fall ihrer - nach Rücküberstellung nach Schweden - zu erwartenden Abschiebung in den Irak begründete, hat das Verwaltungsgericht dem Antragsgegner mit Beschluss vom 20.3.2014 - ergänzt mit Beschluss vom 2.4.2014 – „im Hinblick auf das laufende aufenthaltsrechtliche Verwaltungsverfahren über den nicht von vornherein aussichtslosen Antrag der Antragstellerin auf Erteilung einer auf §§ 28 Abs. 4, 36 Aufenthaltsgesetz basierenden Aufenthaltserlaubnis im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt,“ ihre Rückführung nach Schweden durchzuführen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners vom 21.3.2014 gegen den vorgenannten Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 20.3.2014 – 6 L 407/14 - hat Erfolg. Die zur Begründung der Beschwerde dargelegten Gründe, die die Prüfung des Senats nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränken, rechtfertigen die Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO liegen nicht vor. Die Antragstellerin hat keinen gegenüber dem Antragsgegner bestehenden Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

Soweit die Antragstellerin insbesondere mit ihrem erstinstanzlichen Vortrag, sie sei wegen ihrer schwerwiegenden psychischen Erkrankung – einer durch psychologische Bescheinigungen des Vereins Baris - Leben und Lernen e.V.(im Beschwerdeverfahren vorgelegt: psychologisch-psychotherapeutisches Attest vom 1.4.2014) belegten hochgradigen posttraumatischen Belastungsstörung mit hochgradiger depressiver psychischer Symptomatik - reiseunfähig und es bestehe bei einer zwangsweisen Rückführung in den Irak eine erhebliche Suizidgefahr, der Sache nach inlandsbezogene Abschiebungshindernisse im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 1 Aufenthaltsgesetz geltend gemacht hat, ist festzustellen, dass der Antragsgegner für deren Prüfung vorliegend nicht zuständig ist. Denn bei der Antragstellerin handelt es sich um eine Asylbewerberin, deren Asylantrag vom Bundesamt mit Bescheid vom 22.10.2013 nach § 27a AsylVfG als unzulässig abgelehnt wurde und deren Abschiebung in den für die Durchführung ihres Asylverfahrens zuständigen Staat Schweden zugleich gemäß § 34a Asylverfahrensgesetz angeordnet wurde. Da Rechtmäßigkeitsvoraussetzung einer solchen Anordnung ist, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann, also tatsächlich möglich und rechtlich zulässig ist, hat das Bundesamt im Rahmen des § 34a Asylverfahrensgesetz – anders als bei der Entscheidung über Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 - 7 Aufenthaltsgesetz im Zusammenhang mit dem Erlass einer Abschiebungsandrohung – nicht nur zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, sondern auch inlandsbezogene Abschiebungshindernisse nach § 60a Abs. 2 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (einschließlich sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebender Ansprüche auf Erteilung eines Aufenthaltstitels) umfassend zu prüfen, so dass insofern kein Raum für eine eigene Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde bleibt(Funke-Kaiser in GK- AufenthG, § 60a, RN 102 f.; vgl. Bayer. VGH, Beschluss vom 28.10.2013 – 10 CE 13.2257 -, m.w.N., juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.5.2011 – A 11 S 1523/11 -, juris). Dies gilt auch dann, wenn der Duldungsgrund erst nach dem Erlass der Abschiebungsanordnung entstanden ist.(Funke-Kaiser in GK- AsylVfG, § 34a, RN 22) Da die Abschiebungsanordnung des Bundesamtes mit der Rücknahme der Klage durch die Antragstellerin indes bestandskräftig wurde, könnte die Antragstellerin Duldungsgründe ebenso wie ihre – zielstaatsbezogene - Befürchtung, dass sie nach ihrer Überstellung nach Schweden unverzüglich in ihr Heimatland Irak abgeschoben werde, untermauernde neue Tatsachen nur gegenüber dem Bundesamt mit einem Wiederaufgreifensantrag nach Maßgabe des § 51 VwVfG geltend machen.

Ein Anordnungsanspruch lässt sich auch nicht mit Blick auf den von der Antragstellerin geltend gemachten Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis durch den Antragsgegner im Ermessensweg feststellen. Entgegen der Meinung der Antragstellerin ist insofern im Beschwerdeverfahren hinsichtlich des Anordnungsanspruchs nicht „lediglich zu entscheiden“, ob das Aufenthaltserlaubnisverfahren der Antragstellerin „nicht von vornherein aussichtslos ist“. Voraussetzung eines Sicherungs- oder Regelungsbedürfnisses im Sinne des § 123 Abs. 1 VwGO ist vielmehr, dass überhaupt ein materieller Anspruch festgestellt werden kann oder jedenfalls dessen Bestehen wahrscheinlich ist.(Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, Verwaltungsgerichtsordnung, 5.Aufl.2011, § 123, RN 14) Hiervon kann vorliegend indes nicht ausgegangen werden.

Wie der Antragsgegner in seiner Beschwerdeschrift zutreffend ausgeführt hat, steht dem geltend gemachten Anspruch aus §§ 36 Abs. 2, 28 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz derzeit jedenfalls § 10 Abs. 3 Satz 1 Aufenthaltsgesetz entgegen. Danach darf der Antragstellerin, da ihr Asylantrag mit bestandskräftig gewordenem Bescheid des Bundesamtes vom 22.10.2013 – und damit „unanfechtbar“ - abgelehnt wurde, vor der Ausreise ein Aufenthaltstitel nur nach Maßgabe des Abschnitts 5 erteilt werden. Dies gilt zwar nicht im Falle eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 10 Abs. 3 Satz 3 Aufenthaltsgesetz); allerdings setzt dies einen sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebenden Anspruch voraus, um den es sich bei der Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis nach §§ 36 Abs. 2, 28 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz, die im pflichtgemäßen Ermessen der Ausländerbehörde steht, nicht handelt. § 10 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz ist über die in der Norm geregelten Fälle hinaus im Hinblick auf aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen aus Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK auch keiner einschränkenden Auslegung zugänglich(Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Aufl. 2013, § 10 AufenthG, RN 23). Da diese Sonderregelung für die Erteilung von Aufenthaltstiteln bei Asylanträgen nicht zu den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Aufenthaltsgesetz zählt, besteht entgegen der Meinung der Antragstellerin auch nicht die Möglichkeit, hiervon nach „§ 5 Abs. 2 Satz 2 Aufenthaltsgesetz“ abzusehen. Daher scheidet vor der Ausreise der Antragstellerin die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach §§ 36 Abs. 2, 28 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz, der in Abschnitt 6 des Aufenthaltsgesetzes geregelt ist, aus. Eines Eingehens auf die von der Antragstellerin eingehend erörterte Frage, ob in ihrem Fall von einer außergewöhnlichen Härte im Sinne des § 36 Abs. 2 Satz 1 Aufenthaltsgesetz auszugehen wäre, bedarf es daher nicht.

Ferner kann, wie der Antragsgegner ebenfalls zutreffend dargelegt hat, ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach – dem allerdings im fünften Abschnitt des Aufenthaltsgesetzes angesiedelten – § 25 Abs. 4 Satz 1 Aufenthaltsgesetz schon deshalb nicht bestehen, weil diese Regelung nur auf nicht vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer anwendbar ist, zu denen die Antragstellerin nicht zählt.

Schließlich ist auch ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz nicht feststellbar. Nach dieser Vorschrift kann einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer abweichend von § 11 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Dass die Antragstellerin diese Erteilungsvoraussetzungen erfüllt, ergibt sich weder aus ihrem Vortrag noch ist dies ansonsten ersichtlich. Zunächst ist schon nicht durch ein fachärztliches aktuelles Attest dargetan, dass die Antragstellerin wegen ihrer psychischen Erkrankung reiseunfähig ist und dieses Ausreisehindernis auf absehbare Zeit hin voraussichtlich fortbestehen wird; das letzte Attest des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. Rahman datiert vom 15.3.2013 und stellt lediglich zusammenfassend eine „deutliche Verschlechterung des psychischen Zustands“ fest, während das psychologisch-psychotherapeutische Attest vom 1.4.2014 nur eine Reiseunfähigkeit „aus psychologischer Sicht“ ausweist. Gleiches gilt für die Frage, inwieweit damit zu rechnen wäre, dass sich die gesundheitliche Situation der Antragstellerin erheblich durch eine – ärztlich begleitete(vgl. Planung für die am 20.3.2014 vorgesehene, vom Verwaltungsgericht untersagte Abschiebung, etwa Bl. 129 Ausländerakte) - Ausreise nach Schweden verschlechtern würde, wenn sie dort von einem Arzt in Empfang genommen würde, der das medizinisch Erforderliche veranlasste, und die in Deutschland abgebrochene psychologisch-psychotherapeutische Behandlung fortgesetzt werden könnte. Es ist zudem nicht substantiiert vorgetragen, inwiefern die nicht pflegebedürftige Antragstellerin auf die Lebenshilfe durch ihre deutsche Tochter angewiesen ist. Darüber hinaus geht weder aus dem Vortrag der Antragstellerin hervor noch ist aus den Verwaltungsunterlagen ersichtlich, warum es ihr – zumal mit Unterstützung ihrer beiden erwachsenen, in Schweden lebenden und sogar die schwedische Staatsangehörigkeit besitzenden Kinder – nicht möglich und zumutbar sein sollte, ihre aktuellen Gründe – etwa ihre gesundheitliche Situation -, die einer Abschiebung von Schweden in den Irak entgegenstehen, gemäß Kap. 12 §§ 18 und 19 des schwedischen Ausländergesetzes – wie von dem Liaisonbeamten des Bundesamtes mit der der Antragstellerin bekannten Mitteilung vom 24.3.2014 aufgezeigt – gegenüber den schwedischen Behörden – erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes - geltend zu machen. Die Richtigkeit dieser Mitteilung wird durch den Hinweis auf die Auskunft des schwedischen Rote-Kreuz-Mitarbeiters vom 4.11.2013, dem die Erkrankung der Antragstellerin offensichtlich nicht bekannt ist und der daher keine Veranlassung hatte, sich zur Möglichkeit, neue Abschiebungshindernisse geltend zu machen, zu äußern, nicht in Abrede gestellt.

Die Beschwerde des Antragsgegners musste daher zur Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung führen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung auf die Hälfte des Regelwertes folgt aus den § 63 Abs. 2, 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Tenor

I.

Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 4. Februar 2014 wird aufgehoben.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Nach seinen eigenen Angaben gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) ist der Kläger ein am ... geborener nigerianischer Staatsangehöriger und reiste am 29. September 2013 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 17. Oktober 2013 stellte er einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter.

Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass er bereits in Bulgarien einen Asylantrag gestellt hat. Am 5./6. Dezember 2013 richtete das Bundesamt daher ein Übernahmeersuchen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (Dublin II-VO) an Bulgarien. Die zuständige bulgarische Behörde erklärte mit Schreiben vom 3. Februar 2014 ihre Zuständigkeit nach Art. 16 Abs. 1 Buchst. e) Dublin II-VO und nannte die Alias-Personalien des Klägers (..., geb. am ..., Staatsangehöriger von Eritrea).

Mit Bescheid vom 4. Februar 2014 stellte das Bundesamt fest, dass der Asylantrag unzulässig ist (Nr. 1) und ordnete die Abschiebung des Klägers nach Bulgarien an (Nr. 2). Zur Begründung wurde ausgeführt, Gründe zur Annahme von systemischen Mängeln im bulgarischen Asylverfahren lägen nicht vor. Der Bescheid wurde dem Kläger am 18. März 2014 mit Postzustellungsurkunde in die ...straße ... in ... zugestellt (Bl. 108 der Behördenakte).

Am ... März 2014 erhob er Klage letztendlich mit dem Antrag,

den Bescheid des Bundesamts vom 4. Februar 2014 aufzuheben.

Zur Begründung wird ausgeführt, es bestünden erhebliche Zweifel daran, dass er im Falle einer Überstellung nach Bulgarien Schutz entsprechend des europäisch vereinbarten Mindeststandards erlangen könne. Der UNHCR habe Mängel im bulgarischen Asylsystem dokumentiert. Außerdem werden mehrere ärztliche Atteste vorgelegt. Nach einem Attest von Herrn H. D., einem Facharzt für Allgemeinmedizin, vom ... März 2014 habe eine Untersuchung des Klägers diffuse Druck- bzw. Klopfschmerzen ergeben, zeige sich laborchemisch eine erhöhte Blutsenkung und sei er sehr deprimiert. Im Entlassungsbericht des ...-Klinikums ... vom ... April 2014, in dem sich der Kläger vom ... März bis ... April 2014 stationär aufgehalten hat, wird bei ihm eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert und ausgeführt, dass es nach Medikation im Hinblick auf Suizidgedanken, Schlafstörung und Hallunzinationen zu einer Stabilisierung gekommen sei; bei weiterhin bestehender Symptomatik sei eine psychiatrische und psychotherapeutische Weiterbehandlung dringend indiziert, um vital bedrohliche Verschlechterungen zu vermeiden. Nach einem Attest von Frau Dr. med. C. S., einer Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie vom ... Mai 2015, bei der sich der Kläger seit dem ... April 2014 in kontinuierlicher ambulanter Behandlung befindet, bestehe aus psychiatrischer Sicht dringende medikamentöse und psychotherapeutische Behandlungsbedürftigkeit; im Falle eines Behandlungsabbruchs sei mit psychischer Dekompensation und gegebenenfalls Entwicklung von Suizidalität zu rechnen. Sie halte den Kläger daher derzeit und bis auf weiteres nicht für reisefähig. Nach einer Stellungnahme von Herrn A. H. vom ... April 2015, der seit September 2014 der psychologische Psychotherapeut des Klägers ist, leide dieser nach einem Bombenangriff der islamischen Terrormiliz Boko Haram auf eine christliche Kirche, bei dem seine Eltern und seine Schwester ums Leben gekommen seien, an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Die Verhaltenstherapie werde in 14-tägiger Frequenz durchgeführt. Als Symptome seien Schlafstörungen und Beziehungsstörungen zu nennen. Bei einer weiteren Reise, auch innerhalb des europäischen Raums, und dem damit bedingten Abbruch der Therapie werde sich der gesundheitliche Zustand des Klägers mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit wieder weiter erheblich verschlechtern. Der dann einsetzende Anstieg auch der depressiven Symptomatik werde zu einem Zunehmen der suizidalen Problematik und zu einem massiven Anstieg der erlebten physiologischen Erregungs- und Spannungszustände führen. Darum sei eine weitere Verlegung nicht zu verantworten. Aus Sicht des behandelnden Psychologen werde strikte Reiseunfähigkeit diagnostiziert.

Das Bundesamt beantragte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führte es aus, dass hinsichtlich Unterbringungssituation sowie finanzieller und medizinischer Versorgung keine Gründe zur Annahme von systemischen Mängeln im bulgarischen Asylverfahren vorlägen.

Den Anträgen des Klägers auf Gewährung von vorläufigem Rechtschutz und von Prozesskostenhilfe hat das Gericht mit Beschlüssen vom 15. April 2015 (M 1 S 14.50071 und M 1 K 14.50070) stattgegeben.

In der mündlichen Verhandlung am 2. Juli 2015 hat das Gericht Beweis erhoben durch Einvernahme der sachverständigen Zeugin Frau Dr. med. C. S. Die Beklagte ist nicht erschienen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Über den Rechtsstreit konnte aufgrund mündlicher Verhandlung vom 2. Juli 2015 entschieden werden, obwohl für die Beklagte niemand erschienen ist. Die Beklagte wurde ordnungsgemäß geladen und auf die Folgen ihres Ausbleibens hingewiesen (§ 102 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

Die Klage hat Erfolg. Der Bescheid des Bundesamts vom 4. Februar 2014, mit dem die Durchführung eines Asylverfahrens im Bundesgebiet abgelehnt wird, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die vorliegende Anfechtungsklage ist zulässig, insbesondere statthaft (BayVGH, U. v. 29.1.2015 - 13a B 14.50039 - AuAS 2015, 104 - juris Ls. 1 und Rn. 17), und auch begründet. Unabhängig von der Frage, ob die Überstellungsfrist abgelaufen ist (1.), sind zwar systemische Mängel in Bulgarien zu verneinen (2.), kann der Kläger aber jedenfalls infolge Reiseunfähigkeit nicht dorthin abgeschoben werden (3.).

1. Das Gericht lässt die umstrittenen Fragen, ob vorliegend die Überstellungsfrist bereits abgelaufen ist und der Kläger sich hierauf berufen kann (letzteres verneinend OVG Lüneburg, U. v. 25.6.2015 - 11 LB 248/14 - juris Ls. 3 und Rn. 37), offen.

2. In Bulgarien liegen keine systemischen Mängel vor.

Nach § 27a AsylVfG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Eine solche Zuständigkeit ergibt sich aus der Dublin II-VO, auf die sich das Bundesamt im Bescheid gestützt hat. Weil der Kläger aus einem Drittstaat kommend die Grenze eines Mitgliedstaats, Bulgarien, überschritten hat, ist nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1 Dublin II-VO Bulgarien Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Dies hat zur Folge, dass Bulgarien nach Art. 16 Abs. 1 Buchst. a Dublin II-VO verpflichtet ist, den Kläger aufzunehmen. Aufgrund Übernahmeersuchens der Bundesrepublik Deutschland erklärte sich die Republik Bulgarien hiermit am 3. Februar 2014 einverstanden. Entsprechend der Konzeption der Dublin II-VO hat das Bundesamt seinerzeit zu Recht den Asylantrag nicht inhaltlich geprüft, sondern die Unzulässigkeit festgestellt und die Abschiebung nach Bulgarien angeordnet.

Wenn ein Mitgliedstaat der Aufnahme des betreffenden Asylbewerbers zustimmt, so kann der Asylbewerber der Zuständigkeit dieses Mitgliedstaats für die Durchführung des Asylverfahrens damit entgegentreten, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i. S. v. Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - GR-Charta - ausgesetzt zu werden (EGMR, U. v. 10.12.2013 - Abdullahi, C-394/12 - NVwZ 2014, 208 - juris Rn. 60).

Vorliegend ist es nach diesen Grundsätzen nicht geboten, eine Überstellung nach Bulgarien zu unterlassen, weil dort nach den grundlegenden Veränderungen im Jahr 2014 derzeit nicht von systemischen Schwachstellen im dargestellten Sinne auszugehen ist. Das Gericht folgt insoweit der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Urteil vom 29. Januar 2015 (13a B 14.50039 - AuAS 2015, 104 - juris Ls. 2 und Rn. 30 ff.) und der dort gegebenen ausführlichen Begründung. Auf die dortigen Entscheidungsgründe wird verwiesen.

3. Die Bundesrepublik hat jedoch deshalb das Asylverfahren des Klägers durchzuführen, weil einer Abschiebungsanordnung nach Bulgarien entgegen steht, dass die Abschiebung nicht durchgeführt werden kann.

Die Abschiebungsanordnung ist aufgrund des Vorliegens inlandsbezogener Vollstreckungshindernisse aufzuheben. Anders als bei der Abschiebungsandrohung darf eine Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 a. E. AsylVfG erst erfolgen, sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann, wenn also sowohl die rechtliche als auch die tatsächliche Durchführbarkeit der Abschiebung grundsätzlich vorliegt. Dabei hat das Bundesamt im Rahmen der Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylVfG sowohl zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse als auch der Abschiebung entgegenstehende Vollzugshindernisse zu prüfen (BayVGH, B. v. 12.3.2014 - 10 CE 14.427 - InfAuslR 2014, 451 - juris Ls.). Soweit Abschiebungshindernisse erst nach Erlass der Abschiebungsanordnung auftreten, hat das Bundesamt gegebenenfalls die Abschiebungsanordnung aufzuheben oder die Ausländerbehörde anzuweisen, von der Vollziehung der Abschiebungsanordnung abzusehen. Hierzu gehört auch die Frage der Reisefähigkeit, die hier zu verneinen ist.

Reiseunfähigkeit ist dann gegeben, wenn das ernsthafte Risiko besteht, dass sich der Gesundheitszustand des Ausländers unmittelbar durch die Ausreise bzw. Abschiebung oder als unmittelbare Folge davon wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtert. Auch eine konkrete, ernstliche Suizidgefährdung mit Krankheitswert kann zu einem solchen Abschiebungshindernis führen (BayVGH, B. v. 23.10.2007 - 24 CE 07.484 - juris Rn. 15). Ein solches Risiko sieht das Gericht vorliegend beim Kläger als gegeben an.

Seit seiner Einreise in das Bundesgebiet im September 2013 ist dieser wegen psychischer Probleme in kontinuierlicher ärztlicher Behandlung. Erstmals mit Attest vom ... März 2014 hat der Facharzt für Allgemeinmedizin H. D. ausgeführt, dass der Kläger über Druck- bzw. Klopfschmerzen klage und sehr deprimiert sei. Der Kläger war weiter vom ... März bis ... April 2014 stationär im ...-Klinikum ..., wo bei ihm als Symptome Suizidgedanken, Schlafstörung und Hallunzinationen festgestellt wurden und eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert wurde. Das Klinikum hat bei weiterhin bestehender Symptomatik eine psychiatrische und psychotherapeutische Weiterbehandlung als dringend indiziert angesehen, um vital bedrohliche Verschlechterungen zu vermeiden. Diese Weiterbehandlung hat der Kläger bei Frau Dr. med. C. S., einer Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und bei Herrn A. H., einem psychologischen Psychotherapeuten, durchführen lassen. Beide kommen in ihren dem Gericht vorgelegten Attesten vom ... Mai 2015 und ... April 2015 zum Ergebnis, dass der Kläger aufgrund seiner psychischen Probleme nicht reisefähig ist. Sie halten übereinstimmend eine medikamentöse und psychotherapeutische Behandlung für erforderlich und befürchten im Falle eines Behandlungsabbruchs eine psychische Dekompensation und gegebenenfalls die Entwicklung von Suizidalität.

Frau Dr. med. C. S. hat insoweit in der mündlichen Verhandlung vom 2. Juli 2015 als sachverständige Zeugin zusätzlich ausgeführt, der Kläger habe ihr gegenüber bereits früher Suizidgedanken geäußert. Die Mitteilung, dass er nach Bulgarien ausreisen müsse, würde für ihn eine schwere Belastung bedeuten. Die Symptome seiner Erkrankung, wie Flashbacks, Schlafstörungen, Alpträume, Ängste und Depressionen, würden sich „mit Sicherheit“ verschlechtern, wenn er von einer bevorstehenden Abschiebung nach Bulgarien erfahren würde. Dann könne „alles passieren“.

Infolge des länger dauernden Charakters des Vollstreckungshindernisses steht bereits jetzt fest, dass die auf sechs Monate begrenzte Überstellungsfrist des Art. 19 Abs. 3 Dublin II-VO ungenutzt ablaufen und damit die Zuständigkeit für die Behandlung des Asylantrags nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 Dublin II-VO auf die Bundesrepublik übergehen wird (vgl. Marx, AsylVfG, 8. Aufl. 2014, § 34a Rn. 7).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG. Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).

Tenor

I. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. März 2014 wird aufgehoben.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheits-leistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger ist eigenen Angaben zufolge afghanischer Staatsangehörigkeit und reiste am 25. Dezember 2013 in das Bundesgebiet ein. Er beantragte hier am 13. Januar 2014 seine Anerkennung als Asylberechtigter.

In einer Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 13. Januar 2014 gab der Kläger unter anderem an, er habe sich etwa 2 Monate in Bulgarien und später 4 Tage in Ungarn aufgehalten. Für den Kläger wurde ein EURODAC-Treffer über eine Asylantragstellung in Ungarn dokumentiert.

Mit Schreiben vom 26. Februar 2014 teilte eine ungarische Stelle dem Bundesamt mit, dass der Rückübernahme des Klägers zugestimmt werde. Zwar werde Bulgarien für die Prüfung des Asylantrages des Klägers als zuständig angesehen. Da jedoch die Asylbehörde das Verfahren in Ungarn wegen der schnellen Ausreise des Klägers aus Ungarn abgeschlossen hatte, bestand nicht die Möglichkeit, ein Aufnahmegesuch an Bulgarien zu richten.

Mit Bescheid vom 10. März 2014, dem Kläger am 15. März 2014 zugestellt, erklärte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers für unzulässig (Ziff. 1) und ordnete die Abschiebung nach Ungarn an (Ziff. 2). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Asylantrag sei gemäß § 27 a AsylVfG unzulässig, da Ungarn aufgrund des dort bereits gestellten Asylantrages gemäß Art. 18 Abs. 1 b Dublin III-VO für die Behandlung des Asylantrages zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Dublin III-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich. Soweit der Kläger vorgetragen habe, er möge in keinen anderen Staat überstellt werden, da es in Deutschland Menschenrechte gebe, sei dieses Vorbringen nicht ausreichend, um zu einem anderen Ergebnis zu gelangen.

Am 19. März 2014 erhob der Kläger über seinen Bevollmächtigten Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 10. März 2014. Zur Begründung wurde vorgetragen, angesichts der dokumentierten systemischen Mängel des ungarischen Asylsystems seien Rückschiebungen von Flüchtlingen, die über Ungarn nach Deutschland kämen, nicht mit europäischer Rechtsprechung zu vereinbaren. Weiter wurden ein Bericht über eine stationäre Behandlung des Klägers vom 9. April 2014 und Atteste vom 9., 22. sowie 29. April 2014 vorgelegt. Diesen Dokumenten sei zu entnehmen, dass die Gefahr eines Suizids nicht auszuschließen und wegen der drohenden Lebensgefahr eine Rückführung des Klägers nach Ungarn nicht möglich sei. Schließlich wurden noch ein fachärztliches Attest vom 18. September 2014 und der Bericht einer Klinik vom 13. August 2014 über eine stationär-psychiatrische Behandlung des Klägers übermittelt. Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Bundesamtes vom 10. März 2014 aufzuheben.

Das Bundesamt legte mit Schreiben vom 4. April 2014 die Behördenakte vor. Eine Antragstellung erfolgte nicht.

Mit Beschluss vom 7. Mai 2014 ordnete das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage im vorliegenden Verfahren an (Az. M 16 S 14.50033).

Die Beteiligten stimmten einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren mit Schriftsätzen jeweils vom 23. September 2014 zu.

Mit Beschluss vom 26. November 2014 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen (§ 76 Abs. 1 AsylVfG).

Zu den weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren und im Antragsverfahren M 16 S 14.50033 sowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Über die Klage konnte mit Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Bescheid des Bundesamtes vom 10. März 2014 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass bei der Anordnung der Abschiebung nach § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG das Bundesamt das Vorliegen nicht nur von zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG, sondern auch von inlandsbezogenen Abschiebungshindernissen nach § 60 a Abs. 2 AufenthG umfassend zu prüfen hat. Dies gilt auch für nach Erlass der Abschiebungsanordnung auftretende inlandsbezogene Abschiebungs-hindernisse wie zum Beispiel eine Reiseunfähigkeit im Krankheitsfall (BayVGH, B.v. 12.3.2014 - 10 CE 14.427 - juris). Ein aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgendes inlandsbezogenes Abschiebungshindernis liegt vor, wenn ein Ausländer aus gesundheitlichen Gründen nicht transportfähig ist oder wenn das ernsthafte Risiko besteht, dass sich sein Gesundheitszustand unmittelbar durch die Ausreise oder Abschiebung oder als unmittelbare Folge davon wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern wird (vgl. BayVGH, B.v. 9.10.2007 – 24 CE 07.2403 – juris Rn. 11; B.v. 8.2.2013 – 10 CE 12.2396 – juris Rn. 11).

Aufgrund der dem Gericht vorliegenden Unterlagen ist davon auszugehen, dass bei dem Kläger derzeit ein Abschiebungshindernis nach § 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG vorliegt, da dessen Abschiebung wegen einer dann konkreten Suizidgefahr unmöglich ist. In den fachärztlichen Attesten vom 9., 22. und 29. April 2014 wird näher erläutert, dass der Kläger an einer mittelgradigen bis schweren depressiven Episode leidet, vermutlich in Verbindung mit einer posttraumatischen Belastungsstörung. Die beiden untersuchenden Ärzte haben schlüssig begründet, dass wegen dieser schwerwiegenden Erkrankung eine Suizidgefährdung im Zusammenhang mit einer drohenden Abschiebung anzunehmen ist. In den Attesten werden die zugrunde liegenden Umstände und die daraus resultierende Erkrankung hinreichend dargelegt und die medizinischen Folgerungen nachvollziehbar erläutert. Aus dem Bericht vom 13. August 2013 ergibt sich, dass sich der Kläger nach einem Suizidversuch fast zwei Wochen lang in stationär-psychiatrischer Behandlung befand. Es wurde eine suizidale Krise bei Anpassungsstörung bei vordiagnostizierter depressiver Episode festgestellt. Aus dem fachärztlichen Attest vom 18. September 2014 folgt, dass sich der Kläger weiterhin in psychiatrischer Behandlung befindet und er glaubhaft gemacht hat, dass er sich im Falle einer Abschiebung umbringen würde.

2. Es ist nicht absehbar, dass die Voraussetzungen für den Erlass einer Abschiebungsanordnung nach § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG noch vor Ablauf der Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 2 Satz 1 VO (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 - sogenannte Dublin III-VO vorliegen könnten. Es besteht deshalb eine Verpflichtung der Beklagten zum Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO; der Asylantrag des Klägers durfte nicht als unzulässig gemäß § 27 a AsylVfG behandelt werden.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hat der Mitgliedstaat, in dem sich ein Asylbewerber befindet, darauf zu achten, dass eine Situation, in der dessen Grundrechte verletzt werden, nicht durch ein unangemessen langes Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates verschlimmert wird. Erforderlichenfalls muss er den betreffenden Asylantrag nach den Modalitäten des Art. 17 Abs. 1 der Dublin III-VO selbst prüfen (EuGH, U.v. 21.12.2011 - C 411/10 u.a. - juris Rn. 98). Diesem Anspruch des Klägers auf Vermeidung eines überlangen Verfahrens widerspräche es, die Frage des abschließend zuständigen Mitgliedstaates bis zum Ablauf der Überstellungsfrist offen zu halten, obwohl bereits absehbar ist, dass aller Voraussicht nach bis Fristablauf ein Abschiebungsverbot bestehen würde. Dies gilt insbesondere auch unter Rücksicht auf die schwere Erkrankung des Klägers.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V. § 708 ff. ZPO.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 28. November 2014 ist unbegründet, weil die geltend gemachten Voraussetzungen des § 78 Abs. 3 AsylVfG nicht vorliegen. Das Urteil betrifft die Nr. 1 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 8. April 2014 mit dem Ausspruch, dass der Asylantrag des Klägers unzulässig ist.

Das Urteil beruht nicht auf einem Verfahrensmangel im Sinn von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG, § 138 VwGO. Die Beklagte rügt, das Verwaltungsgericht stelle darauf ab, dass der bislang zuständige Mitgliedstaat nach Ablauf der Überstellungsfrist nicht mehr zur Übernahme bereit sei, und nehme dadurch Tatsachen an, von denen ein sachkundiger Prozessbeteiligter nicht ausgehen müsse. Sie sieht darin eine Überraschungsentscheidung und beruft sich somit auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.

Das rechtliche Gehör als prozessuales Grundrecht sichert den Parteien ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können, insbesondere, dass sie mit ihren Ausführungen und Anträgen gehört werden (BVerfG, B. v. 30.4.2003 -1 PBvU 1/02 - BVerfGE 107, 395/409 = NJW 2003, 1924). Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wonach vor Gericht jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör hat, könnte nur dann festgestellt werden, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Aus Art. 103 Abs. 1 GG ergibt sich keine generelle Pflicht des Gerichts, den Beteiligten vorab mitzuteilen, wie es bestimmte Erkenntnismittel oder den Tatsachenvortrag des Asylbewerbers einschätzt. Eine unzulässige Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das Gericht in seiner Entscheidung auf einen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt abstellt, der weder im Verwaltungsverfahren noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erörtert wurde und der zunächst als fernliegend anzusehen war und damit dem Rechtsstreit eine unerwartete Wende gibt (BVerwG, B. v. 19.7.2010 - 6 B 20.10 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 54 = NVwZ 2011, 372; B. v. 19.6.1998 - 6 B 70.97 - Buchholz 448.6 § 1 KDVG Nr. 56 = NVwZ-RR 1998, 759).

Gemessen an diesen höchstrichterlichen Grundsätzen ist vorliegend eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht zu erkennen. Das Verwaltungsgericht hat das Bundesamt mit Schreiben vom 12. November 2014 um Stellungnahme zum Ablauf der Überstellungsfrist gebeten. Dabei wurde Bezug genommen auf die Regelung in Art. 29 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), wonach der zuständige Mitgliedstaat nach Ablauf der Überstellungsfrist nicht mehr zur Aufnahme verpflichtet ist und die Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedstaat übergeht. Im Hinblick auf dieses gerichtliche Schreiben und einen fehlenden Hinweis der Beklagten, dass Ungarn vorliegend entgegen des gesetzlichen Zuständigkeitsübergangs auf die Bundesrepublik ausnahmsweise dennoch zur Aufnahme bereit wäre, gibt die Einschätzung des Gerichts zur Übernahmebereitschaft Ungarns dem Rechtsstreit keine unerwartete Wende. Von einer Übernahmebereitschaft nach Ablauf der Überstellungsfrist kann angesichts des gesetzlichen Zuständigkeitsübergangs auf die Bundesrepublik grundsätzlich nicht ausgegangen werden, so dass die Annahmen des Verwaltungsgerichts nicht als fernliegend anzusehen sind. Mit Recht weist der Kläger darauf hin, dass es Sache der Beklagten wäre, eine ausnahmsweise trotz Fristablaufs vorhandene Bereitschaft zur (Wieder-)Aufnahme entsprechend mitzuteilen. Die gegenteilige Annahme im Urteil kommt bei dem hier vorliegenden Verfahrensablauf nicht überraschend.

Das Urteil weicht auch nicht von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Februar 1998 (9 C 28.97 - BVerwGE 106, 171 = NVwZ 1998, 861) ab. Eine Divergenz i. S. v. § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht mit einem sein Urteil tragenden Obersatz von einem Obersatz des höheren Gerichts abgewichen ist (BVerwG, B. v. 19.8.1997 - 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328). Die Beklagte rügt insoweit, das Verwaltungsgericht lege den Rechtssatz zugrunde, gegen die gemäß § 27a AsylVfG erfolgte Antragsablehnung sei (nur) die Anfechtungsklage statthaft. Dies stehe im Widerspruch zu der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, weil im Gegensatz zu dessen Anforderungen keine das asylrechtliche Folgeverfahren abschließende Entscheidung getroffen werde.

Die Beklagte weist selbst zunächst selbst darauf hin, dass die genannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Folgeantragsregelung nach § 71 AsylVfG ergangen ist. Vorliegend ist Klagegegenstand aber eine Entscheidung über die Unzulässigkeit eines Asylantrags nach § 27a AsylVfG. Das Bundesamt hat nur darüber entschieden und im Übrigen darauf verwiesen, dass eine materielle Prüfung nicht erfolgt ist. In dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist zudem ausgeführt, dass der Aspekt, ob das Asylverfahren wieder aufgenommen werden müsse, lediglich den geltend gemachten Anspruch auf Asylanerkennung betreffe. Dass die Anforderungen für die Durchbrechung der Bestandskraft des Erstbescheids erfüllt seien, sei Voraussetzung für den Anspruch auf Asyl, nicht aber gebe es einen selbstständig neben diesem stehenden und eigenständig einklagbaren Wiederaufgreifensanspruch. Damit könne weder lediglich auf „Wiederaufgreifen“ geklagt noch vom Gericht „isoliert“ über die Frage, ob wiederaufzugreifen sei, entschieden werden. Eine derartige Fallkonstellation ist vorliegend aber nicht gegeben. Zum einen steht hier als Vorfrage zum Anerkennungsanspruch des Klägers die Zuständigkeit zur Durchführung eines Asylverfahrens nach den Anforderungen der Dublin III-VO im Streit. Zum anderen klagt der Kläger weder „isoliert“ auf Wiederaufgreifen noch macht er (materiell) einen Anspruch auf Asylanerkennung geltend. Er geht vielmehr allein gegen die Feststellung vor, dass sein Asylantrag unzulässig sei und beantragt nur die Aufhebung dieses feststellenden Verwaltungsakts. Dem ist das Verwaltungsgericht gefolgt und davon ausgegangen, dass ein (isolierter) Anfechtungsantrag statthaft ist. Mit dieser Annahme wird kein Obersatz aufgestellt, welcher der von der Beklagten zitierten Rechtsprechung widersprechen würde, weil ein Anspruch auf Asylanerkennung und damit ein materielles Verpflichtungsbegehren, wie es der vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fallkonstellation zugrunde lag, hier nicht im Raum stand.

Der Streitsache kommt schließlich auch nicht die ihr von der Beklagten hilfsweise zugemessene grundsätzliche Bedeutung im Sinn von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG zu. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass die im Zulassungsantrag dargelegte konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 36).

Die Beklagte hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob „bei einem als unzulässig i. S. d. § 27a AsylVfG abgelehnten Asylantrag die prozessuale Dispositionsbefugnis der Klägerseite Einschränkungen bzw. Maßgaben unterliegt und deshalb eine isolierte Anfechtungsklage als zulässige Klageart ausscheidet, weil vielmehr auch dann zwingend eine Verpflichtungsklage zu erheben ist, sowie ob die Tatsachengerichte gehalten sind, dem folgend das Vorliegen eines insgesamt verfahrensrelevanten Asylantrags festzustellen und ferner, ob dann auch das Asylbegehren in der Sache spruchreif zu machen ist“. Im in besonderer Weise von der Verwirklichung der Grundsätze einer Verfahrenskonzentration und -beschleunigung geprägten Asylverfahren sei nur eine auf Statuszuerkennung gerichtete Klage, nicht aber ein nur auf bloße Anfechtung oder auf Rückverweisung zur nochmaligen behördlichen Befassung gerichtetes Begehren zulässig.

Diese Fragen rechtfertigen mangels Klärungsbedürftigkeit nicht die Zulassung der Berufung. Denn sie sind durch die neuere obergerichtliche Rechtsprechung bereits hinreichend geklärt. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Urteil vom 28. Februar 2014 (13a B 13.30295 - BayVBl 2014, 628) als statthafte Klageart gegen die Feststellung, dass der Asylantrag unzulässig ist, die Anfechtungsklage angesehen. Zwar weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs zu revisiblem Bundesrecht der Rechtssache nicht die grundsätzliche Bedeutung nimmt (BVerfG, B. v. 11.2.2008 - 2 BvR 2575/07 - InfAuslR 2008, 240) und eine Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht noch nicht erfolgt ist. Ein weitergehender Klärungsbedarf besteht aber im Gegensatz zu der Fallkonstellation, die der von der Beklagten zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zugrunde lag, vorliegend dennoch nicht, weil die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs mit der allgemeinen obergerichtlichen Rechtsprechung im Einklang steht (siehe NdsOVG, B. v. 6.11.2014 - 13 LA 66/14 - AuAS 2014, 273; OVG Saarl, B. v. 12.9.2014 - 2 A 191/14 - juris; VGH BW, U. v. 16.4.2014 - A 11 S 1721/13 - InfAuslR 2014, 293; OVG NRW, U. v. 7.3.2014 - 1 A 21/12.A - AuAS 2014, 118 = DVBl 2014, 790; OVG LSA, U. v. 2.10.2013 - 3 L 643/12 - juris). Danach ist gegen Entscheidungen des Bundesamts, die Durchführung eines Asylverfahrens nach Maßgabe von § 27a AsylVfG abzulehnen, eine Anfechtungsklage statthaft. Die Zuständigkeitsprüfung nach der Dublin II- bzw. Dublin III-VO ist der Prüfung des Asylantrags vorgelagert und von dem Verfahren zur inhaltlichen Prüfung des Asylverfahrens zu unterscheiden. Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht (U. v. 5.9.2013 - 10 C 1.13 - BVerwGE 147, 329 = NVwZ 2014, 158; U. v. 7.3.1995 - 9 C 264.94 - NVwZ 1996, 80) im vergleichbaren Fall einer Einstellungsverfügung durch das Bundesamt nach §§ 32, 33 AsylVfG die vom Kläger beantragte (bloße) Aufhebung des Einstellungsbescheids für ausreichend erachtet mit der Folge, dass die Sachentscheidung zunächst dem Bundesamt vorbehalten bleibt. Das Bundesverwaltungsgericht weist darauf hin, dass das Verwaltungsgericht zwar die Sache grundsätzlich spruchreif zu machen habe, dies aber nicht ausnahmslos gelte. Es könne nicht generell Aufgabe des Verwaltungsgerichts sein, anstelle des mit besonderer Sachkunde versehenen Bundesamts, das mit der Sache noch gar nicht befasst gewesen sei und demgemäß auch eine Entscheidung über das Asylbegehren noch gar nicht habe treffen können, über den Asylanspruch zu befinden. § 113 Abs. 3 VwGO lasse sich jedenfalls der Rechtsgedanke entnehmen, dass die Verwaltungsgerichte auch bei der Kontrolle eines rechtlich gebundenen Verwaltungsakts nicht in jedem Falle selbst die Spruchreife herbeiführen müssten, sondern bei erheblichen Aufklärungsdefiziten zunächst der Behörde Gelegenheit geben könnten, eine den Streitstoff erschöpfende Sachentscheidung zu treffen. Die besondere - auf Beschleunigung und Konzentration auf eine Behörde gerichtete - Ausgestaltung des Asylverfahrens durch das Asylverfahrensgesetz stehe im Falle versäumter Sachentscheidung durch das Bundesamt der Annahme entgegen, dass nur eine auf die Asylanerkennung gerichtete Verpflichtungsklage, auf die hin das Verwaltungsgericht die Sache spruchreif zu machen hätte, in Betracht käme. Darüber hinaus ginge dem Asylantragsteller eine Tatsacheninstanz verloren, die mit umfassenderen Verfahrensgarantien wie persönliche Anhörung (§ 24 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG) und Amtsermittlungsgrundsatz (§ 24 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) ausgestattet sei. Die Regelungen des Asylverfahrensgesetzes ließen darauf schließen, dass die sachliche Prüfung vorrangig von der Fachbehörde nachzuholen sei und nicht generell eine Pflicht zum „Durchentscheiden“ angenommen werden könne. Diese Ausführungen können auf vorliegende Konstellation übertragen werden.

Das Urteil des zweiten Senats des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 19. Juni 2012 (A 2 S 1355/11 - AuAS 2012, 213), auf das sich die Beklagte beruft, unterscheidet sich dadurch, dass sich der Kläger hier in zulässiger Weise auf einen Anfechtungsantrag beschränkt, wohingegen der dortige Kläger einen Verpflichtungsantrag gestellt hatte. In diesem Zusammenhang erwähnt der Verwaltungsgerichtshof die Pflicht des Gerichts, die Streitsache spruchreif zu machen. Zudem dürfte die Entscheidung durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs zwischenzeitlich überholt sein, worauf auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im Urteil vom 16. April 2014 (a. a. O.) hinweist.

Auch die weiter aufgeworfenen Rechtsfragen, „ob die Aufrechterhaltung einer mit Unzulässigkeit gemäß § 27a AsylVfG begründeten Ablehnung der inhaltlichen Asylantragsprüfung auf anderer Rechtsgrundlage bzw. die Umdeutung einer so begründeten Entscheidung nach der asylverfahrensrechtlichen Konzeption ausscheidet, insbesondere auch dann, wenn es sich um den Fall eines Zweitantrags i. S. d. § 71a AsylVfG handelt, und ob sich das Tatsachengericht darauf beschränken darf, in diesen Konstellationen, zumal wenn ein ohne Statuszuerkennung gebliebenes Verfahren in einem anderen Mitgliedstaat der Dublin-Verordnung hinzukommt, für die Aufhebung eines behördlich zum Nachteil des Antragstellers mit Verweis auf § 27a AsylVfG ergangenen Bescheides insoweit hinsichtlich des im Bundesgebiet gestellten Asylbegehrens nur zu prüfen und festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Ablehnung nach § 27a AsylVfG nicht (mehr) erfüllt sind, oder ob es bei zugleich gegebenen Zweitanträgen noch der weitergehenden Feststellung bedarf, dass überhaupt ein verfahrensrelevanter Asylantrag vorliegt, nicht nur weil die Verfahrenszuständigkeit Deutschlands besteht, sondern zudem Wiederaufgreifensgründe nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG dargetan sind“, begründen nicht die Zulassung der Berufung.

Da sich der Kläger zulässigerweise auf eine Anfechtungsklage beschränkt hat, mangelt es bereits an einem entsprechenden Verpflichtungsbegehren. Zudem bedarf die Frage einer Umdeutung keiner Klärung in einem Berufungsverfahren, da sie durch eine Subsumtion unter die Voraussetzungen des § 47 VwVfG beantwortet werden kann. Danach kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. Eine Umdeutung ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwVfG nicht zulässig, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsakts. Hier sind die beiden möglichen Verwaltungsakte, die Feststellung der Unzulässigkeit des Asylantrags einerseits und die inhaltliche Ablehnung eines Zweitantrags nach § 71a AsylVfG, schon nicht auf das gleiche Ziel gerichtet. Ersteres dient allein der Feststellung, dass nicht die Bundesrepublik, sondern ein anderer Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Das Asylbegehren steht hierbei nicht inmitten. Die zweite Variante hingegen hat die materielle Durchführung eines weiteren Asylverfahrens zum Ziel. Auch würde die Umdeutung der im Bescheid explizit genannten Absicht, den Asylantrag in der Bundesrepublik nicht materiell zu prüfen, widersprechen. Dadurch unterscheidet sich vorliegende Konstellation auch von derjenigen, die der von der Beklagten genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 24.11.1998 - 9 C 53.97 - BVerwGE 108, 30 = NVwZ 1999, 302) zugrunde liegt. Dort hat das Bundesamt den Asylantrag materiell geprüft und eine Asylanerkennung zurückgenommen. In einem solchen Fall, der schon den Anerkennungsanspruch des Klägers zum Gegenstand hat, hat das Gericht der Entscheidung zufolge zu prüfen, ob sich der Aufhebungsbescheid als Widerruf der Asylanerkennung aufrechterhalten lässt. Eine solche Fallgestaltung liegt hier aber nicht vor.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG. Da hiernach die Beklagte die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen hat, bedurfte es keiner Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

Tenor

I.

Der Bescheid des ... vom ... Februar 2015 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens haben die Klägerin und die Beklagte jeweils zur Hälfte zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin ist nach eigenen Angaben afghanische Staatsangehörige tadschikischer Volkszugehörigkeit. Sie verließ ihr Heimatland am 20. April 2014 und gelangte über Iran, Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Ungarn sowie Österreich nach Deutschland (jeweils eigene Angaben). Am 5. August 2014 wurde sie von der Bundespolizei im Bereich des ... Hauptbahnhofs als Teil einer 12-köpfigen afghanischen Gruppe aufgegriffen. Zu dieser Gruppe gehörten nach den Feststellungen der Bundespolizei auch ein Bruder der Klägerin sowie dessen Sohn. Ein weiterer Bruder der Klägerin und dessen Ehefrau, eine deutsche Staatsangehörige, leben gemäß den Feststellungen der Bundespolizei in ...

Am 25. September 2014 stellte die Klägerin beim Bundesamt ... (Bundesamt) einen Asylantrag. Am gleichen Tag hörte das Bundesamt die Klägerin zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats an. Dabei wurde festgestellt, dass die Klägerin „schwerhörig“ sei (Vermerk Bl. 25 der Akte des Bundesamts).

Auf Ersuchen des Bundesamts vom 20. Oktober 2014 teilte das ungarische „Office of Immigration and Nationality“ mit Schreiben vom 29. Oktober 2014 mit, dass die Klägerin am 2. August 2014 in Ungarn einen Asylantrag gestellt habe. Deshalb erkenne Ungarn seine Zuständigkeit für den Asylantrag der Klägerin aufgrund Art. 18 Abs. 1 b) der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) an.

Mit Schreiben an das Bundesamt vom 23. Oktober 2014, eingegangen am 27. Oktober 2014, beantragten die Bevollmächtigten der Klägerin, deren Asylverfahren im Wege des Selbsteintritts in Deutschland zu führen. Der Bruder der Klägerin habe einen schwerbehinderten Sohn bei sich und sei dringend auf die Unterstützung der Klägerin bei der Betreuung des Kindes angewiesen. Zur Vorlage kam ein ärztliches Attest der Dr. med. ... von der Organisation „Ärzte der Welt“ vom 12. August 2014. Darin heißt es u. a., dass sich die Klägerin, deren Bruder sowie dessen Kind am 12. August 2014 vorgestellt hätten. Bei dem am 5. Januar 2005 geborenen Kind bestehe eine schwere geistige Behinderung, es befinde sich in einem Entwicklungszustand eines unter Einjährigen. Die Klägerin habe entsprechend der Anamnese der begleitenden Familienangehörigen im Alter von drei Jahren vermutlich eine Meningitis durchgemacht. Infolgedessen leide die Klägerin an Wortfindungsstörungen und rezeptiven Störungen verbunden mit einer reduzierten Alltagskompetenz. Der Bruder der Klägerin sei mit der Betreuung des behinderten Sohnes und der Klägerin überfordert. Die Unterstützung durch die hier ansässige Familie erscheine sowohl aus medizinischer als auch psychosozialer Sicht unbedingt notwendig.

Mit Bescheid vom ... Februar 2015, der Klägerin am 5. März 2015 mit Zustellungsurkunde zugestellt, lehnte das Bundesamt den Antrag als unzulässig ab (Ziffer 1.) und ordnete die Abschiebung nach Ungarn an (Ziffer 2.). Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, der Asylantrag sei gemäß § 27 a AsylVfG unzulässig, da Ungarn aufgrund des dort bereits gestellten Asylantrags gemäß Art. 18 Abs. 1 b) Dublin III-VO für die Behandlung des Asylantrags zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich. Das Bundesamt gehe davon aus, dass in Ungarn keine systemischen Mängel vorliegen. Die Anordnung der Abschiebung beruhe auf § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG.

Am 9. März 2015 erhob die Klägerin durch ihre Bevollmächtigten Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München und ließ beantragen,

1. den Bescheid vom ... Februar 2015 aufzuheben,

2. die Beklagte zu verpflichten, das Asylverfahren für die Klägerin im Wege des Selbsteintritts durchzuführen,

3. die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft gemäß §§ 3 ff. AsylVfG zuzuerkennen, hilfsweise subsidiären Schutz nach § 4 AsylVfG zuzuerkennen, hilfsweise festzustellen, dass zu ihren Gunsten Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.

Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, in Ungarn lägen systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vor. Über diese Problematik hinaus würde die Klägerin durch ein in Ungarn durchgeführtes Asylverfahren von ihrer Familie getrennt. Insbesondere würde sie von ihrem Bruder, der ein schwerbehindertes Kind zu betreuen habe, getrennt und könnte ihren Bruder und ihren Neffen nicht unterstützen. Zur Vorlage kam u. a. das ärztliche Attest der Dr. med. ... vom 12. August 2014.

Am 16. März 2015 legte das Bundesamt seine Akten vor.

Ebenfalls am 9. März 2015 ließ die Klägerin durch ihre Bevollmächtigten beim Verwaltungsgericht München beantragen, hinsichtlich der Abschiebeanordnung nach Ungarn die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen. Mit Beschluss vom 15. April 2015 ordnete das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage der Klägerin gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid vom ... Februar 2015 an. Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, dass das Gericht zwar nicht davon ausgehe, dass systemische Mängel hinsichtlich des ungarischen Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Ungarn bestünden. Im Einzelfall der Klägerin könne allerdings nicht davon ausgegangen werden, es stehe im Sinne des § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG fest, dass die Abschiebung durchgeführt werden könne. Es könne sich ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis aus rechtlichen Gründen daraus ergeben dass die Klägerin selbst geistig beeinträchtigt und deswegen auf die Hilfe ihrer sich in Deutschland aufhaltenden Familienmitglieder angewiesen sei.

Auf einen entsprechenden Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO des Bruders und des schwerbehinderten Neffen der Klägerin hin ordnete das Verwaltungsgericht München mitBeschluss vom 24. Juni 2015, Az. M 16 S 16.50299, ebenfalls die aufschiebende Wirkung der entsprechenden Klagen gegen einen entsprechenden Bescheid des Bundesamts an (dieser Beschluss ist dem Bevollmächtigten der Klägerin und der Beklagten bekannt).

Mit Beschluss vom 3. August 2015 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

In Beantwortung eines gerichtlichen Aufklärungsschreibens vom 3. August 2015, mit dem zugleich Gelegenheit zu einer möglichen Entscheidung durch Gerichtsbescheid gegeben wurde, ließ die Klägerin durch Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 2. September 2015 u. a. ein ärztliches Attest des HNO-Arztes Dr. ... vom 27. August 2015 vorlegen. Danach befindet sich die Klägerin seit 7. Oktober 2014 bei Dr. ... in ärztlicher Behandlung. Bei der Klägerin bestehe eine hochgradige Innenohrschwerhörigkeit beidseits. Die Klägerin habe aufgrund der hochgradigen Höreinschränkungen deutliche Probleme im Alltagsleben und sei auf die Hilfe durch ihre Angehörigen angewiesen. Ein Tonaudiogramm habe ergeben, dass der Hörverlust rechts 94% und links 92% betrage. Es bestehe eine Innenohrschwerhörigkeit von mindestens 50 dB beidseits. Die Klägerin sei am 8. Juni 2015 beidseits mit Hörgeräten versorgt worden. Trotz der Hörgeräte bestehe eine deutliche Höreinschränkung, so dass die Klägerin bei der Bewältigung vieler alltäglicher Aufgaben auf die Mithilfe ihrer Angehörigen angewiesen sei. Ferner kam u. a. zur Vorlage ein Schreiben des mit der Klägerin eingereisten Bruders vom 16. August 2015: Aufgrund der massiven Schwerhörigkeit der Klägerin habe er diese bereits im Kindesalter in allen lebenswichtigen Dingen unterstützt. Die Klägerin benötigte vor allem Hilfe beim Einkaufen, bei Arztbesuchen und Behördengängen. Seit dem Tod seiner Frau vor fast neun Jahren habe die Klägerin auch die Mutterrolle für seinen geistig und körperlich behinderten Sohn übernommen. Innerhalb der Familie bestehe ein enges soziales Netzwerk. Benötigten die Klägerin und er Hilfe, stehe auch ihr in ... lebender Bruder für alle lebenswichtigen Dinge zur Verfügung. Schließlich kam zur Vorlage ein Schreiben der Klägerin vom 16. August 2015: Sie benötige für die meisten Dinge des täglichen Lebens die Unterstützung ihrer Familie. Dies beinhalte unter anderem die Hilfe beim Einkaufen und die Hilfe bei Arzt- und Behördenbesuchen. Außerdem habe sie nach dem Tod der leiblichen Mutter ihres geistig und körperlich behinderten Neffen für diesen die Mutterrolle übernommen. Ihr Neffe denke, sie sei seine Mutter, da dieser seine leibliche Mutter, die gestorben sei, als dieser sechs Monate alt gewesen sei, nicht kennengelernt habe. Ihr Weggang würde für ihren Neffen bedeuten, dass seine Mutter weggehe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die Behördenakte verwiesen.

Gründe

Über die Klage konnte nach vorheriger Anhörung der Klagepartei - die Beklagte hatte hierauf durch allgemeines Schreiben an die Präsidentin des Gerichts vom 24. Juni 2015 verzichtet - durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da sie keine besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 VwGO).

Für das Gericht ist hinsichtlich der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblich (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG). Insbesondere kommt aufgrund des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20. Oktober 2015 das Asylgesetz (AsylG) in der durch das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz geänderten Fassung zur Anwendung.

Die Klage ist nur teilweise zulässig. Soweit sie zulässig ist, ist sie begründet:

1. Die Klage ist insoweit zulässig, als im Wege der Anfechtungsklage die Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids vom ... Februar 2015 beantragt ist (Ziffer 1. des Klageantrags). Soweit darüber hinaus im Wege der Verpflichtungsklage die Verpflichtung der Beklagten zur Durchführung des Asylverfahrens (Ziffer 2. des Klageantrags) sowie auf Statuszuerkennung (Ziffer 3. des Klageantrags) begehrt wird, ist die Klage hingegen unzulässig.

Nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung ist statthafte Klageart gegen eine Feststellung nach § 27 a AsylG allein die Anfechtungsklage (BayVGH, B. v. 20.5.2015 - 11 ZB 14.50036 - juris Rn. 11; BayVGH, B. v. 11.2.2015 - 13a ZB 15.50005 - juris Rn. 8 ff.; OVG RhPf, U. v. 5.8.2015 - 1 A 11020/14 - juris Rn. 19; OVG NRW, B. v.16.6.2015 - 13 A 221/15.A - juris Rn. 16 ff.; VGH BW, U. v. 29.4.2015 - A 11 S 121/15 - juris Rn. 35 ff.). Diese gewährt den erforderlichen wie auch ausreichenden Rechtschutz: Nach Aufhebung des auf § 27 a AsylG gestützten Bescheids hat die Beklagte eine inhaltliche Überprüfung des Asylantrags vorzunehmen, ohne dass es hierzu einer gesonderten Verpflichtung der Beklagten bedürfte. Nach Abschluss dieser Prüfung hat die Beklagte eine inhaltliche Entscheidung über das Asylbegehren zu treffen. Im Falle einer negativen Entscheidung kann Verpflichtungsklage auf Statuszuerkennung erhoben werden.

2. Soweit die Klage als Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom ... Februar 2015 zulässig ist, ist sie auch begründet. Der Bescheid vom ... Februar 2015 ist im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG) rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig (Ziffer 1. des streitgegenständlichen Bescheids) ist § 27 a AsylG. Gemäß dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Rechtsgrundlage für die Abschiebungsanordnung (Ziffer 2. des Bescheids) ist § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Nach dieser Vorschrift ordnet das Bundesamt, soll der Ausländer u. a. in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27 a) abgeschoben werden, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass diese durchgeführt werden kann.

Vorliegend kann dahingestellt bleiben, ob der streitgegenständliche Bescheid schon deshalb rechtswidrig ist, weil systemische Mängel hinsichtlich des ungarischen Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Ungarn bestehen. Denn jedenfalls erweist sich die Abschiebungsanordnung nach Ungarn wegen eines inlandsbezogenen Vollstreckungshindernisses als rechtswidrig (sogleich a)). Da davon auszugehen ist, dass dieses Vollstreckungshindernis auch nach Ablauf der Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO fortbestehen wird, ist auch die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig rechtswidrig (sogleich b)). Der somit insgesamt rechtswidrige Bescheid vom ... Februar 2015 verletzt die Klägerin auch in ihren Rechten (sogleich c)).

a) Die Abschiebungsanordnung nach Ungarn ist rechtswidrig. Denn es steht im Zeitpunkt dieser Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG) nicht im Sinne des § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylG fest, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Einer Abschiebung der Klägerin nach Ungarn steht entgegen, dass diese aus rechtlichen Gründen unmöglich ist (§ 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG), weil ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis besteht. Ein solches inlandsbezogenes Abschiebungshindernis hat das Bundesamt bei Erlass einer Abschiebungsanordnung nach § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylG auch zu prüfen (BayVGH, B. v. 12.3.2014 - 10 CE 14.427 - juris Rn. 4 m. w. N.; Funke-Kaiser, GK-AsylVfG, Stand Juni 2014, § 34 a Rn. 22 m. w. N.).

Es spricht schon sehr viel dafür, dass sich ein solches inlandsbezogenes Abschiebungshindernis aus rechtlichen Gründen mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG bzw. Art. 8 EMRK bereits aus dem Umstand ergibt, dass die Klägerin für den schwerbehinderten Sohn ihres Bruders die Mutterrolle übernommen hat. Dabei ist gemäß der Rechtsprechung des EGMR davon auszugehen, dass auch die Beziehung zwischen einem Kind und einem nichtleiblichen Elternteil bzw. zu einer Pflegemutter bzw. einem Pflegevater als Familienleben - wie hier die Beziehung zwischen der Klägerin und ihrem schwerbehinderten Neffen - in den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK fällt (Funke-Kaiser, GK-AufenthG, Stand März 2015, § 60 a Rn. 188 m.w.N). Das Gericht hat auch keinen Anlass daran zu zweifeln, dass das Vorbringen der Klägerin und ihres Bruders, die Klägerin habe für ihren schwerbehinderten Neffen die Mutterrolle übernommen, dieser betrachte die Klägerin als seine Mutter, nicht der Wahrheit entsprechen könnte. Gegen die Annahme eines solchen inlandsbezogenen Abschiebungshindernisses kann auch nicht eingewandt werden, die Klägerin, ihr Bruder und ihr Neffe könnten gemeinsam nach Ungarn zurückgehen und dort ihre familiäre Lebensgemeinschaft verwirklichen. Jedenfalls dem schwerbehinderten Neffen der Klägerin ist es aufgrund der besonderen Umstände seines Einzelfalls schwerlich zuzumuten, nach Ungarn auszureisen (vgl. dazu auch den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 24. Juni 2015, Az. M 16 S 15.50299).

Letztlich kann dies indes dahingestellt bleiben. Denn ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis aus rechtlichen Gründen ergibt sich jedenfalls daraus, dass die Klägerin selbst aufgrund ihrer hochgradigen Schwerhörigkeit erheblich körperlich beeinträchtigt ist und zusätzlich auch geistige Beeinträchtigungen bestehen und sie deshalb auf die Hilfe ihrer sich in Deutschland aufhaltenden erwachsenen Familienmitglieder angewiesen ist. Einer Abschiebung kann es im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG bzw. Art. 8 EMRK auch entgegenstehen, wenn eine familiäre Lebensgemeinschaft im Sinne einer sog. Beistandsgemeinschaft zwischen erwachsenen Familienmitgliedern besteht. Dies ist etwa dann der Fall, wenn ein Familienmitglied auf eine auch tatsächlich erbrachte Lebenshilfe des anderen von einigem Gewicht angewiesen ist und sich diese Hilfe in zumutbarer Weise nur in der Bundesrepublik erbringen lässt, namentlich, wenn einem beteiligten Familienmitglied die Ausreise nicht zumutbar ist. Eine Haus- oder Haushaltsgemeinschaft ist dabei nicht unbedingt erforderlich. Gefordert wird, dass eine erforderliche wesentliche Hilfe geleistet wird, ohne dass dabei die Schwelle der spezifischen Pflegebedürftigkeit erreicht sein müsste. Es kommt in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, ob die von einem Familienmitglied tatsächlich erbrachte Lebenshilfe auch von anderen Personen erbracht werden könnte, die nicht Familienangehörige sind (zum Ganzen: Funke-Kaiser, GK-AufenthG, Stand März 2015, § 60 a Rn. 199 ff. m. w. N.).

Vorliegend ergibt sich aus dem auf gerichtliche Anforderung hin vorgelegten ärztlichen Attest des HNO-Arztes Dr. ... vom 27. August 2015, dass die Klägerin beidseits unter einer hochgradigen Innenohrschwerhörigkeit leidet (mindestens 50 dB beidseits, Hörverlust rechts 94%, links 92%). Wie der Vermerk vom 25. September 2014 („Antragstellerin ist schwerhörig“) zeigt, ist auch dem Bundesamt bei der Anhörung diese körperliche Beeinträchtigung der Klägerin aufgefallen. Darüber hinaus leidet die Klägerin gemäß dem ärztlichen Attest der Dr. med. ... vom 12. August 2014 an Wortfindungsstörungen und rezeptiven Störungen verbunden mit einer reduzierten Alltagskompetenz.

Diese Beeinträchtigungen der Klägerin machen zur Überzeugung des Gerichts auch eine Unterstützung durch Familienmitglieder von einigem Gewicht erforderlich. Dies ergibt sich nicht nur aus den glaubwürdigen Einlassungen der Klägerin und des Bruders der Klägerin in den jeweiligen Schreiben vom 16. August 2015, wonach die Klägerin insbesondere bei alltäglichen Angelegenheiten wie Einkaufen, Arztbesuchen und Behördengängen Hilfe benötigt. Vielmehr bestätigt auch das ärztliche Attest vom 27. August 2015, dass die Klägerin aufgrund ihrer hochgradigen Höreinschränkungen deutliche Probleme im Alltagsleben hat und auf die Hilfe durch ihre Angehörigen angewiesen ist. Trotz zwischenzeitlich erfolgter Versorgung mit Hörgeräten besteht eine deutliche Höreinschränkung, so dass die Klägerin weiterhin bei der Bewältigung vieler alltäglicher Aufgaben auf die Mithilfe ihrer Angehörigen angewiesen ist. Ferner bestätigt auch das ärztliche Attest vom 12. August 2014 ausdrücklich, dass der mit der Klägerin eingereiste Bruder mit der Betreuung der Klägerin (zusätzlich zu dessen schwerbehinderten Sohn) überfordert ist, weshalb eine Unterstützung durch die bereits in Deutschland ansässige Familie „unbedingt notwendig“ ist. Anhaltpunkte dafür, dass sich die Familienmitglieder der Klägerin weigerten, eine solche erforderliche Hilfe auch tatsächlich zu erbringen, sind nicht erkennbar. Dies gilt sowohl für den mit der Klägerin eingereisten Bruder als auch für den in ... ansässigen weiteren Bruder, der laut Schreiben vom 16. August 2015 zur Verfügung steht, wenn Hilfe benötigt wird.

Diese Hilfe lässt sich in zumutbarer Weise nur in der Bundesrepublik erbringen, weil den hilfeleistenden Familienmitgliedern die Ausreise nicht zumutbar ist. Dies gilt für den mit der Klägerin eingereisten Bruder: Da dessen schwerbehinderten Sohn die Ausreise schwerlich zumutbar ist, ist auch diesem Bruder mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG bzw. Art. 8 EMRK eine Ausreise nicht zumutbar (vgl. dazu schon den Beschluss vom 24. Juni 2015, Az. M 16 S 15.50299). Auch hinsichtlich des in ... lebenden Bruders, der nach Aktenlage mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet ist, ist ganz offensichtlich von einer Unzumutbarkeit der Ausreise aus Deutschland auszugehen.

b) Auch die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig ist rechtswidrig. Es steht bereits jetzt fest, dass das soeben festgestellte inlandsbezogene Vollstreckungshindernis bis auf weiteres, sicherlich jedoch bis zum Ablauf der Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO fortbestehen wird und damit die Zuständigkeit gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO auf die Beklagte übergehen wird. Hieran kann angesichts des Charakters des Vollstreckungshindernisses kein Zweifel bestehen (zum Ganzen ebenso: VG München, U. v. 2.7.2015 - M 1 K 14.50070 - juris Rn. 26; VG München, U. v. 28.11.2014 - M 16 K 14.50032 - juris Rn. 17).

c) Die Klägerin ist durch den rechtswidrigen Bescheid vom ... Februar 2015 auch in ihren Rechten verletzt. Dies ergibt sich hinsichtlich der Abschiebungsanordnung nach Ungarn ohne weiteres daraus, dass diese gegen Art. 6 Abs. 1 GG bzw. Art. 8 EMRK verstößt. Hinsichtlich der Ablehnung des Asylantrags als unzulässig folgt die subjektive Rechtsstellung der Klägerin jedenfalls aus Art. 18 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO (vgl. dazu auch OVG RhPf, U. v. 5.8.2015 - 1 A 11020/14 - juris Rn. 56 f. m. w. N.). Danach hat die Klägerin ein subjektivöffentliches Recht auf die Durchführung eines Asylverfahrens und die inhaltliche Prüfung ihres Asylbegehrens in einem der Mitgliedstaaten. Dieser Anspruch wird vereitelt, wenn wie vorliegend eine Abschiebung der Klägerin nach Ungarn bis auf weiteres nicht möglich ist, so dass die Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO ohne jeden Zweifel ungenutzt ablaufen wird, eine Überstellung nach Ablauf der Überstellungsfrist nicht mehr zu erwarten ist, die Klägerin aber wegen Fortbestehens der Ziffer 1. des streitgegenständlichen Bescheids gegenüber der Beklagten auch nicht durchsetzen kann, dass diese den bei ihr gestellten Asylantrag inhaltlich prüft. Diese Konstellation führt dazu, dass unter Verletzung der subjektiven Rechte der Klägerin deren Asylbegehren in keinem der Mitgliedstaaten inhaltlich geprüft wird. Dem kann nicht entgegengehalten werden, es sei nicht gänzlich ausgeschlossen, dass der ursprünglich zuständige Mitgliedstaat - hier also Ungarn - auch nach Ablauf der Überstellungsfrist weiterhin zur Aufnahme und zur inhaltlichen Prüfung des Asylbegehrens bereit sein wird. Hierbei handelt es sich um eine rein theoretische Möglichkeit. Für den Regelfall kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich Ungarn entgegen der europarechtlichen Bestimmungen nicht auf den Fristablauf berufen wird und ausnahmsweise dennoch zur Übernahme der Klägerin bereit sein wird (vgl. dazu OVG RhPf., U. v. 5.8. 2015 - 1 A 11020/14 - juris Rn. 58 ff. m. w. N.; BayVGH, B. v. 11.2.2015 - 13a ZB 15.50005 - juris Rn. 4). Konkrete und belastbare Anhaltspunkte dafür, dass Ungarn ganz ausnahmsweise im vorliegenden Einzelfall die Klägerin auch nach Ablauf der Überstellungsfrist noch aufnehmen und deren Asylbegehren inhaltlich prüfen wird, sind nicht ersichtlich. Ist demnach vorliegend eine inhaltliche Prüfung des Asylbegehrens der Klägerin durch Ungarn nicht zu erwarten, verletzt auch Ziffer 1. des streitgegenständlichen Bescheids die Rechte der Klägerin, weil er der Durchsetzung ihres subjektivöffentlichen Rechts auf eine inhaltliche Prüfung ihres Asylbegehrens entgegensteht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83 b AsylG).

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Die Kläger sind (nach eigenen Angaben) russische Staatsangehörige tschetschenischer Volkszugehörigkeit. Am 31. Mai 2013 reisten sie aus Polen kommend in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) Asylanträge. Am 12. Juni 2013 wurden sie zur Vorbereitung einer Prüfung nach dem Dublin-Verfahren befragt. Nachdem die polnischen Behörden dem Übernahmeersuchen des Bundesamts vom 29. Oktober 2013 am 8. November 2013 zugestimmt hatten, erklärte das Bundesamt die Asylanträge mit Bescheid vom 29. Januar 2014 für unzulässig (Nr. 1) und ordnete die Abschiebung der Kläger nach Polen an (Nr. 2). Polen sei für die Prüfung der Asylanträge zuständig. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht auszuüben, seien nicht ersichtlich.

Mit Schreiben vom 18. Februar 2014 ließen die Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Würzburg erheben. Den zugleich gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 6. März 2014 abgelehnt. Mit Urteil vom 27. August 2014 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 29. Januar 2014 verpflichtet, für die Kläger ein Asylverfahren durchzuführen. Eine vom Gericht veranlasste amtsärztliche Untersuchung habe ergeben, dass der Kläger zu 1 auf nicht absehbare Zeit reiseunfähig sei. Daher liege ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis vor, das die Beklagte selbst zu berücksichtigen habe und das zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungsanordnung führe. Die Unmöglichkeit der Abschiebung erstrecke sich zur Wahrung der Familieneinheit auch auf die Kläger zu 2 bis 9. Sie habe auch die Rechtswidrigkeit der im Bescheid festgestellten Unzulässigkeit der Asylanträge zur Folge. Es wäre systemwidrig, wenn ein unter Umständen lang andauernder Zustand der Ungewissheit einträte, in dem weder Polen als an sich zuständiger Mitgliedstaat das Asylbegehren prüfen könne noch die Beklagte tätig werde, weil sie abwarte, ob sie eine erneute Abschiebungsanordnung erlassen könne. Das Dublin-System basiere auf der Annahme, dass immer ein Mitgliedstaat die Asylanträge inhaltlich prüfe.

Daraufhin haben die Kläger ihren Antrag vom 22. Mai 2014, den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 6. März 2014 gemäß § 80 Abs. 7 VwGO wegen der ärztlich attestierten Reiseunfähigkeit des Klägers zu 1 zu ändern, zurückgenommen.

Gegen das Urteil vom 27. August 2014 wendet sich die Beklagte mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG nicht vorliegt.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Dies würde voraussetzen, dass eine im Zulassungsantrag darzulegende konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.

1. Die Beklagte hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, in welchem Umfang das Vorliegen eines inlandsbezogenen Vollstreckungshindernisses die Aufhebung der Feststellungen zur Unzulässigkeit eines Asylantrags und der verfügten Abschiebungsanordnung trage. Diese Frage würde sich aber in einem Berufungsverfahren nicht stellen, da sowohl die Abschiebungsanordnung als auch die Feststellung im angefochtenen Bescheid, der Asylantrag sei unzulässig, unter den gegebenen Umständen und nach derzeitiger Erkenntnislage nicht (mehr) aufrecht erhalten werden können.

Das Asylverfahrensgesetz geht davon aus, dass die Feststellung der Unzulässigkeit des Asylantrags (§ 27a AsylVfG) und die Anordnung der Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 34a AsylVfG) grundsätzlich miteinander verknüpft sind. Hierfür spricht sowohl § 31 Abs. 1 Satz 4 AsylVfG, wonach die Ablehnung des Asylantrags nach § 26a oder § 27a AsylVfG dem Ausländer zusammen mit der Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylVfG zuzustellen ist, als auch § 31 Abs. 6 AsylVfG, wonach dem Ausländer in der Entscheidung nach § 27a AsylVfG mitgeteilt wird, welcher andere Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Ob und unter welchen Voraussetzungen, etwa bei einem nur vorübergehenden Abschiebungshindernis und nach wie vor bestehender Übernahmepflicht oder -bereitschaft des Staates, in den der Asylbewerber abgeschoben werden soll, die Abschiebungsanordnung aufrecht erhalten werden kann, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Gleiches gilt für die Frage, ob die Feststellung der Unzulässigkeit des Asylantrags (§ 27a AsylVfG) bei Aufhebung der Abschiebungsanordnung isoliert Bestand haben kann. Zum einen ist das Verwaltungsgericht von einer auf nicht absehbare Zeit bestehenden Reiseunfähigkeit des Klägers zu 1 ausgegangen. Dies ist nach ständiger Rechtsprechung vom Bundesamt zu berücksichtigen (BVerfG, B. v. 17.9.2014 - 2 BvR 939/14 - NVwZ 2014, 1511/1512 f. und 2 BvR 1795 - juris Rn. 9-11; BayVGH, B. v. 12.3.2014 - 10 CE 14.427 - juris Rn. 4 m. w. N.). Dass der Kläger zu 1 mittlerweile wieder reisefähig wäre, ist weder vom Bundesamt vorgetragen noch sonst ersichtlich. Zum anderen ist die Frist für die Überstellung der Kläger nach Polen abgelaufen. Ob das Bundesamt insoweit zu Recht von einem Ablauf erst zum 8. Mai 2015 ausgegangen ist, erscheint fraglich. Entgegen der Begründung des Zulassungsantrags lassen sich den Akten keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die minderjährige Klägerin zu 5 (oder ein anderes Familienmitglied) flüchtig (gewesen) wäre und sich dadurch die sechsmonatige Überstellungsfrist gemäß Art. 20 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl L 50 S. 1, Dublin II-VO), auf 18 Monate verlängert hätte. Vielmehr ergibt sich aus der Mitteilung des Polizeipräsidiums Unterfranken vom 6. Mai 2014, dass an diesem Tag mit Ausnahme der Klägerin zu 5, die sich nach Angaben ihrer Mutter (der Klägerin zu 2) bei einer Freundin aufgehalten habe, alle Familienmitglieder angetroffen wurden. Damit kann aber noch nicht davon ausgegangen werden, die Klägerin zu 5 wäre flüchtig (untergetaucht) gewesen, zumal sich den Akten nicht entnehmen lässt, dass weitere Versuche zur Überstellung der Kläger nach Polen stattgefunden hätten. Jedenfalls ist auch die vom Bundesamt zugrunde gelegte verlängerte Überstellungsfrist inzwischen verstrichen. Es ist keine gerichtliche Entscheidung ergangen, die durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage den Ablauf der Überstellungsfrist gehemmt hätte. Das Bundesamt, dem insoweit die Darlegungslast zukommt (vgl. BayVGH, B. v. 11.2.2015 - 13a ZB 15.50005 - juris Rn. 4), hat auch nicht vorgetragen, dass Polen trotz des Ablaufs der Überstellungsfrist nach wie vor bereit wäre, die Kläger wieder aufzunehmen. Die Kläger haben damit Anspruch darauf, dass das Bundesamt erneut in das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats und ggf. selbst in die Prüfung des Asylbegehrens eintritt (vgl. BayVGH, B. v. 29.4.2015 - 11 ZB 15.50033 - juris Rn. 16).

2. Die Beklagte hält des Weiteren für grundsätzlich klärungsbedürftig, „ob sich das Tatsachengericht in der Konstellation des Zweitantrags i. S. d. § 71a AsylVfG darauf beschränken darf, einen behördlich zum Nachteil des Antragstellers mit Verweis auf § 27a AsylVfG ergangenen Bescheid bereits deswegen aufzuheben, weil das Gericht die Voraussetzungen für die Ablehnung nach § 27a AsylVfG nicht bzw. nicht mehr für erfüllt hält, oder ob es zudem der weitergehenden Prüfung und Feststellung bedarf, dass einerseits eine Verfahrenszuständigkeit Deutschlands besteht und andererseits Wiederaufgreifensgründe nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen, und ob darüber hinausgehend in dieser Konstellation das Tatsachengericht sogar verpflichtet ist, dann das Asylbegehren auch in der Sache spruchreif zu machen, mit anderen Worten, ob insoweit - wie typischerweise im Asylverfahren - eine auf Statuszuerkennung gerichtete Verpflichtungsklage allein statthafte Klageart ist.“

Diese Fragen sind durch die neuere obergerichtliche Rechtsprechung bereits dahingehend geklärt, dass statthafte Klageart gegen eine Feststellung nach § 27a AsylVfG die Anfechtungsklage ist (BayVGH, U. v. 28.2.2014 - 13a B 13.30295 - BayVBl 2014, 628; U. v. 13.4.2015 - 11 B 15.50031 - juris Rn. 18; OVG Hamburg, B. v. 2.2.2015 - 1 Bf 208/14.AZ - juris Rn. 12; NdsOVG, B. v. 6.11.2014 - 13 LA 66/14 - AuAS 2014, 273; OVG Saarl, B. v. 12.9.2014 - 2 A 191/14 - juris; VGH BW, U. v. 16.4.2014 - A 11 S 1721/13 - InfAuslR 2014, 293; OVG NW, U. v. 7.3.2014 - 1 A 21/12.A - DVBl 2014, 790; OVG LSA, U. v. 2.10.2013 - 3 L 643/12 - juris; ebenso Bergmann, ZAR 2015, 81/88). Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Einstellungsverfügung durch das Bundesamt nach §§ 32, 33 AsylVfG (U. v. 5.9.2013 - 10 C 1.13 - BVerwGE 147, 329 Rn. 14 m. w. N.), wonach es nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts ist, anstelle des mit besonderer Sachkunde ausgestatteten und mit der Prüfung des Asylbegehrens noch gar nicht befassten Bundesamts über den Asylanspruch zu befinden, besteht auch hier keine Verpflichtung der Verwaltungsgerichte, die Spruchreife herbeizuführen und „durchzuentscheiden“ (BayVGH, U. v. 29.1.2015 - 13a B 14.50038 - juris Rn. 20). Gegenteiliges lässt sich auch nicht der in der Antragsbegründung zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Februar 1998 (BVerwG 9 C 28.97 - BVerwGE 106, 171) entnehmen, die zur Folgeantragsregelung nach § 71 AsylVfG und nicht zu einer Entscheidung über die Zuständigkeit nach § 27a AsylVfG i. V. m. der Dublin II-Verordnung ergangen ist. Es besteht aufgrund der - soweit ersichtlich einheitlichen - obergerichtlichen Rechtsprechung kein weitergehender Klärungsbedarf, der hinsichtlich dieser Fragen die Durchführung eines Berufungsverfahrens erforderlich machen würde.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG.

4. Dieser Beschluss, mit dem das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG), ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 28. November 2014 ist unbegründet, weil die geltend gemachten Voraussetzungen des § 78 Abs. 3 AsylVfG nicht vorliegen. Das Urteil betrifft die Nr. 1 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 8. April 2014 mit dem Ausspruch, dass der Asylantrag des Klägers unzulässig ist.

Das Urteil beruht nicht auf einem Verfahrensmangel im Sinn von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG, § 138 VwGO. Die Beklagte rügt, das Verwaltungsgericht stelle darauf ab, dass der bislang zuständige Mitgliedstaat nach Ablauf der Überstellungsfrist nicht mehr zur Übernahme bereit sei, und nehme dadurch Tatsachen an, von denen ein sachkundiger Prozessbeteiligter nicht ausgehen müsse. Sie sieht darin eine Überraschungsentscheidung und beruft sich somit auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.

Das rechtliche Gehör als prozessuales Grundrecht sichert den Parteien ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können, insbesondere, dass sie mit ihren Ausführungen und Anträgen gehört werden (BVerfG, B. v. 30.4.2003 -1 PBvU 1/02 - BVerfGE 107, 395/409 = NJW 2003, 1924). Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wonach vor Gericht jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör hat, könnte nur dann festgestellt werden, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Aus Art. 103 Abs. 1 GG ergibt sich keine generelle Pflicht des Gerichts, den Beteiligten vorab mitzuteilen, wie es bestimmte Erkenntnismittel oder den Tatsachenvortrag des Asylbewerbers einschätzt. Eine unzulässige Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das Gericht in seiner Entscheidung auf einen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt abstellt, der weder im Verwaltungsverfahren noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erörtert wurde und der zunächst als fernliegend anzusehen war und damit dem Rechtsstreit eine unerwartete Wende gibt (BVerwG, B. v. 19.7.2010 - 6 B 20.10 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 54 = NVwZ 2011, 372; B. v. 19.6.1998 - 6 B 70.97 - Buchholz 448.6 § 1 KDVG Nr. 56 = NVwZ-RR 1998, 759).

Gemessen an diesen höchstrichterlichen Grundsätzen ist vorliegend eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht zu erkennen. Das Verwaltungsgericht hat das Bundesamt mit Schreiben vom 12. November 2014 um Stellungnahme zum Ablauf der Überstellungsfrist gebeten. Dabei wurde Bezug genommen auf die Regelung in Art. 29 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), wonach der zuständige Mitgliedstaat nach Ablauf der Überstellungsfrist nicht mehr zur Aufnahme verpflichtet ist und die Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedstaat übergeht. Im Hinblick auf dieses gerichtliche Schreiben und einen fehlenden Hinweis der Beklagten, dass Ungarn vorliegend entgegen des gesetzlichen Zuständigkeitsübergangs auf die Bundesrepublik ausnahmsweise dennoch zur Aufnahme bereit wäre, gibt die Einschätzung des Gerichts zur Übernahmebereitschaft Ungarns dem Rechtsstreit keine unerwartete Wende. Von einer Übernahmebereitschaft nach Ablauf der Überstellungsfrist kann angesichts des gesetzlichen Zuständigkeitsübergangs auf die Bundesrepublik grundsätzlich nicht ausgegangen werden, so dass die Annahmen des Verwaltungsgerichts nicht als fernliegend anzusehen sind. Mit Recht weist der Kläger darauf hin, dass es Sache der Beklagten wäre, eine ausnahmsweise trotz Fristablaufs vorhandene Bereitschaft zur (Wieder-)Aufnahme entsprechend mitzuteilen. Die gegenteilige Annahme im Urteil kommt bei dem hier vorliegenden Verfahrensablauf nicht überraschend.

Das Urteil weicht auch nicht von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Februar 1998 (9 C 28.97 - BVerwGE 106, 171 = NVwZ 1998, 861) ab. Eine Divergenz i. S. v. § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht mit einem sein Urteil tragenden Obersatz von einem Obersatz des höheren Gerichts abgewichen ist (BVerwG, B. v. 19.8.1997 - 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328). Die Beklagte rügt insoweit, das Verwaltungsgericht lege den Rechtssatz zugrunde, gegen die gemäß § 27a AsylVfG erfolgte Antragsablehnung sei (nur) die Anfechtungsklage statthaft. Dies stehe im Widerspruch zu der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, weil im Gegensatz zu dessen Anforderungen keine das asylrechtliche Folgeverfahren abschließende Entscheidung getroffen werde.

Die Beklagte weist selbst zunächst selbst darauf hin, dass die genannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Folgeantragsregelung nach § 71 AsylVfG ergangen ist. Vorliegend ist Klagegegenstand aber eine Entscheidung über die Unzulässigkeit eines Asylantrags nach § 27a AsylVfG. Das Bundesamt hat nur darüber entschieden und im Übrigen darauf verwiesen, dass eine materielle Prüfung nicht erfolgt ist. In dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist zudem ausgeführt, dass der Aspekt, ob das Asylverfahren wieder aufgenommen werden müsse, lediglich den geltend gemachten Anspruch auf Asylanerkennung betreffe. Dass die Anforderungen für die Durchbrechung der Bestandskraft des Erstbescheids erfüllt seien, sei Voraussetzung für den Anspruch auf Asyl, nicht aber gebe es einen selbstständig neben diesem stehenden und eigenständig einklagbaren Wiederaufgreifensanspruch. Damit könne weder lediglich auf „Wiederaufgreifen“ geklagt noch vom Gericht „isoliert“ über die Frage, ob wiederaufzugreifen sei, entschieden werden. Eine derartige Fallkonstellation ist vorliegend aber nicht gegeben. Zum einen steht hier als Vorfrage zum Anerkennungsanspruch des Klägers die Zuständigkeit zur Durchführung eines Asylverfahrens nach den Anforderungen der Dublin III-VO im Streit. Zum anderen klagt der Kläger weder „isoliert“ auf Wiederaufgreifen noch macht er (materiell) einen Anspruch auf Asylanerkennung geltend. Er geht vielmehr allein gegen die Feststellung vor, dass sein Asylantrag unzulässig sei und beantragt nur die Aufhebung dieses feststellenden Verwaltungsakts. Dem ist das Verwaltungsgericht gefolgt und davon ausgegangen, dass ein (isolierter) Anfechtungsantrag statthaft ist. Mit dieser Annahme wird kein Obersatz aufgestellt, welcher der von der Beklagten zitierten Rechtsprechung widersprechen würde, weil ein Anspruch auf Asylanerkennung und damit ein materielles Verpflichtungsbegehren, wie es der vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fallkonstellation zugrunde lag, hier nicht im Raum stand.

Der Streitsache kommt schließlich auch nicht die ihr von der Beklagten hilfsweise zugemessene grundsätzliche Bedeutung im Sinn von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG zu. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass die im Zulassungsantrag dargelegte konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 36).

Die Beklagte hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob „bei einem als unzulässig i. S. d. § 27a AsylVfG abgelehnten Asylantrag die prozessuale Dispositionsbefugnis der Klägerseite Einschränkungen bzw. Maßgaben unterliegt und deshalb eine isolierte Anfechtungsklage als zulässige Klageart ausscheidet, weil vielmehr auch dann zwingend eine Verpflichtungsklage zu erheben ist, sowie ob die Tatsachengerichte gehalten sind, dem folgend das Vorliegen eines insgesamt verfahrensrelevanten Asylantrags festzustellen und ferner, ob dann auch das Asylbegehren in der Sache spruchreif zu machen ist“. Im in besonderer Weise von der Verwirklichung der Grundsätze einer Verfahrenskonzentration und -beschleunigung geprägten Asylverfahren sei nur eine auf Statuszuerkennung gerichtete Klage, nicht aber ein nur auf bloße Anfechtung oder auf Rückverweisung zur nochmaligen behördlichen Befassung gerichtetes Begehren zulässig.

Diese Fragen rechtfertigen mangels Klärungsbedürftigkeit nicht die Zulassung der Berufung. Denn sie sind durch die neuere obergerichtliche Rechtsprechung bereits hinreichend geklärt. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Urteil vom 28. Februar 2014 (13a B 13.30295 - BayVBl 2014, 628) als statthafte Klageart gegen die Feststellung, dass der Asylantrag unzulässig ist, die Anfechtungsklage angesehen. Zwar weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs zu revisiblem Bundesrecht der Rechtssache nicht die grundsätzliche Bedeutung nimmt (BVerfG, B. v. 11.2.2008 - 2 BvR 2575/07 - InfAuslR 2008, 240) und eine Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht noch nicht erfolgt ist. Ein weitergehender Klärungsbedarf besteht aber im Gegensatz zu der Fallkonstellation, die der von der Beklagten zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zugrunde lag, vorliegend dennoch nicht, weil die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs mit der allgemeinen obergerichtlichen Rechtsprechung im Einklang steht (siehe NdsOVG, B. v. 6.11.2014 - 13 LA 66/14 - AuAS 2014, 273; OVG Saarl, B. v. 12.9.2014 - 2 A 191/14 - juris; VGH BW, U. v. 16.4.2014 - A 11 S 1721/13 - InfAuslR 2014, 293; OVG NRW, U. v. 7.3.2014 - 1 A 21/12.A - AuAS 2014, 118 = DVBl 2014, 790; OVG LSA, U. v. 2.10.2013 - 3 L 643/12 - juris). Danach ist gegen Entscheidungen des Bundesamts, die Durchführung eines Asylverfahrens nach Maßgabe von § 27a AsylVfG abzulehnen, eine Anfechtungsklage statthaft. Die Zuständigkeitsprüfung nach der Dublin II- bzw. Dublin III-VO ist der Prüfung des Asylantrags vorgelagert und von dem Verfahren zur inhaltlichen Prüfung des Asylverfahrens zu unterscheiden. Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht (U. v. 5.9.2013 - 10 C 1.13 - BVerwGE 147, 329 = NVwZ 2014, 158; U. v. 7.3.1995 - 9 C 264.94 - NVwZ 1996, 80) im vergleichbaren Fall einer Einstellungsverfügung durch das Bundesamt nach §§ 32, 33 AsylVfG die vom Kläger beantragte (bloße) Aufhebung des Einstellungsbescheids für ausreichend erachtet mit der Folge, dass die Sachentscheidung zunächst dem Bundesamt vorbehalten bleibt. Das Bundesverwaltungsgericht weist darauf hin, dass das Verwaltungsgericht zwar die Sache grundsätzlich spruchreif zu machen habe, dies aber nicht ausnahmslos gelte. Es könne nicht generell Aufgabe des Verwaltungsgerichts sein, anstelle des mit besonderer Sachkunde versehenen Bundesamts, das mit der Sache noch gar nicht befasst gewesen sei und demgemäß auch eine Entscheidung über das Asylbegehren noch gar nicht habe treffen können, über den Asylanspruch zu befinden. § 113 Abs. 3 VwGO lasse sich jedenfalls der Rechtsgedanke entnehmen, dass die Verwaltungsgerichte auch bei der Kontrolle eines rechtlich gebundenen Verwaltungsakts nicht in jedem Falle selbst die Spruchreife herbeiführen müssten, sondern bei erheblichen Aufklärungsdefiziten zunächst der Behörde Gelegenheit geben könnten, eine den Streitstoff erschöpfende Sachentscheidung zu treffen. Die besondere - auf Beschleunigung und Konzentration auf eine Behörde gerichtete - Ausgestaltung des Asylverfahrens durch das Asylverfahrensgesetz stehe im Falle versäumter Sachentscheidung durch das Bundesamt der Annahme entgegen, dass nur eine auf die Asylanerkennung gerichtete Verpflichtungsklage, auf die hin das Verwaltungsgericht die Sache spruchreif zu machen hätte, in Betracht käme. Darüber hinaus ginge dem Asylantragsteller eine Tatsacheninstanz verloren, die mit umfassenderen Verfahrensgarantien wie persönliche Anhörung (§ 24 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG) und Amtsermittlungsgrundsatz (§ 24 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) ausgestattet sei. Die Regelungen des Asylverfahrensgesetzes ließen darauf schließen, dass die sachliche Prüfung vorrangig von der Fachbehörde nachzuholen sei und nicht generell eine Pflicht zum „Durchentscheiden“ angenommen werden könne. Diese Ausführungen können auf vorliegende Konstellation übertragen werden.

Das Urteil des zweiten Senats des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 19. Juni 2012 (A 2 S 1355/11 - AuAS 2012, 213), auf das sich die Beklagte beruft, unterscheidet sich dadurch, dass sich der Kläger hier in zulässiger Weise auf einen Anfechtungsantrag beschränkt, wohingegen der dortige Kläger einen Verpflichtungsantrag gestellt hatte. In diesem Zusammenhang erwähnt der Verwaltungsgerichtshof die Pflicht des Gerichts, die Streitsache spruchreif zu machen. Zudem dürfte die Entscheidung durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs zwischenzeitlich überholt sein, worauf auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg im Urteil vom 16. April 2014 (a. a. O.) hinweist.

Auch die weiter aufgeworfenen Rechtsfragen, „ob die Aufrechterhaltung einer mit Unzulässigkeit gemäß § 27a AsylVfG begründeten Ablehnung der inhaltlichen Asylantragsprüfung auf anderer Rechtsgrundlage bzw. die Umdeutung einer so begründeten Entscheidung nach der asylverfahrensrechtlichen Konzeption ausscheidet, insbesondere auch dann, wenn es sich um den Fall eines Zweitantrags i. S. d. § 71a AsylVfG handelt, und ob sich das Tatsachengericht darauf beschränken darf, in diesen Konstellationen, zumal wenn ein ohne Statuszuerkennung gebliebenes Verfahren in einem anderen Mitgliedstaat der Dublin-Verordnung hinzukommt, für die Aufhebung eines behördlich zum Nachteil des Antragstellers mit Verweis auf § 27a AsylVfG ergangenen Bescheides insoweit hinsichtlich des im Bundesgebiet gestellten Asylbegehrens nur zu prüfen und festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Ablehnung nach § 27a AsylVfG nicht (mehr) erfüllt sind, oder ob es bei zugleich gegebenen Zweitanträgen noch der weitergehenden Feststellung bedarf, dass überhaupt ein verfahrensrelevanter Asylantrag vorliegt, nicht nur weil die Verfahrenszuständigkeit Deutschlands besteht, sondern zudem Wiederaufgreifensgründe nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG dargetan sind“, begründen nicht die Zulassung der Berufung.

Da sich der Kläger zulässigerweise auf eine Anfechtungsklage beschränkt hat, mangelt es bereits an einem entsprechenden Verpflichtungsbegehren. Zudem bedarf die Frage einer Umdeutung keiner Klärung in einem Berufungsverfahren, da sie durch eine Subsumtion unter die Voraussetzungen des § 47 VwVfG beantwortet werden kann. Danach kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. Eine Umdeutung ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwVfG nicht zulässig, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsakts. Hier sind die beiden möglichen Verwaltungsakte, die Feststellung der Unzulässigkeit des Asylantrags einerseits und die inhaltliche Ablehnung eines Zweitantrags nach § 71a AsylVfG, schon nicht auf das gleiche Ziel gerichtet. Ersteres dient allein der Feststellung, dass nicht die Bundesrepublik, sondern ein anderer Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Das Asylbegehren steht hierbei nicht inmitten. Die zweite Variante hingegen hat die materielle Durchführung eines weiteren Asylverfahrens zum Ziel. Auch würde die Umdeutung der im Bescheid explizit genannten Absicht, den Asylantrag in der Bundesrepublik nicht materiell zu prüfen, widersprechen. Dadurch unterscheidet sich vorliegende Konstellation auch von derjenigen, die der von der Beklagten genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 24.11.1998 - 9 C 53.97 - BVerwGE 108, 30 = NVwZ 1999, 302) zugrunde liegt. Dort hat das Bundesamt den Asylantrag materiell geprüft und eine Asylanerkennung zurückgenommen. In einem solchen Fall, der schon den Anerkennungsanspruch des Klägers zum Gegenstand hat, hat das Gericht der Entscheidung zufolge zu prüfen, ob sich der Aufhebungsbescheid als Widerruf der Asylanerkennung aufrechterhalten lässt. Eine solche Fallgestaltung liegt hier aber nicht vor.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG. Da hiernach die Beklagte die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen hat, bedurfte es keiner Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

AsylG

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. EU Nr. L 31 S. 18),
2.
Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Abl. EU Nr. L 304 S. 12),
3.
Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (ABl. EU Nr. L 326 S. 13).

(1) Die Entscheidung des Bundesamtes ergeht schriftlich. Sie ist schriftlich zu begründen. Entscheidungen, die der Anfechtung unterliegen, sind den Beteiligten unverzüglich zuzustellen. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, ist eine Übersetzung der Entscheidungsformel und der Rechtsbehelfsbelehrung in einer Sprache beizufügen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann. Das Bundesamt informiert mit der Entscheidung über die Rechte und Pflichten, die sich aus ihr ergeben.

(2) In Entscheidungen über zulässige Asylanträge und nach § 30 Absatz 5 ist ausdrücklich festzustellen, ob dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz zuerkannt wird und ob er als Asylberechtigter anerkannt wird. In den Fällen des § 13 Absatz 2 Satz 2 ist nur über den beschränkten Antrag zu entscheiden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 und in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge ist festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Davon kann abgesehen werden, wenn der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt wird oder ihm internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt wird. Von der Feststellung nach Satz 1 kann auch abgesehen werden, wenn das Bundesamt in einem früheren Verfahren über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes entschieden hat und die Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen.

(4) Wird der Asylantrag nur nach § 26a als unzulässig abgelehnt, bleibt § 26 Absatz 5 in den Fällen des § 26 Absatz 1 bis 4 unberührt.

(5) Wird ein Ausländer nach § 26 Absatz 1 bis 3 als Asylberechtigter anerkannt oder wird ihm nach § 26 Absatz 5 internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt, soll von der Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen werden.

(6) Wird der Asylantrag nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 als unzulässig abgelehnt, wird dem Ausländer in der Entscheidung mitgeteilt, welcher andere Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.

(7) In der Entscheidung des Bundesamtes ist die AZR-Nummer nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über das Ausländerzentralregister zu nennen.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

Aktenzeichen: M 11 K 14.50681

Im Namen des Volkes

Gerichtsbescheid

vom 18. Mai 2015

11. Kammer

Sachgebiets-Nr. 710

Hauptpunkte:

Dublin III-Verfahren;

Überstellung nach Ungarn;

Systemische Mängel betreffend die Unterbringung von Familien mit minderjährigen Kindern;

Kind behindert und blind

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

1. ...

2. ...

3. ...

gesetzlich vertreten durch den Vater ...

gesetzlich vertreten durch die Mutter ...

zu 1 bis 3 wohnhaft: ...

- Kläger -

zu 1 bis 3 bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

gegen

... - Beklagte -

wegen Vollzugs des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG)

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 11. Kammer,

durch die Richterin am Verwaltungsgericht ... als Einzelrichterin am 18. Mai 2015 folgenden Gerichtsbescheid:

I.

Der Bescheid des Bundesamtes ... vom ... November 2014 wird aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vorher

Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand:

Die Kläger haben eigenen Angaben zufolge die afghanische Staatsangehörigkeit und reisten am 16. August 2014 in das Bundesgebiet ein. Bei einer Anhörung am 19. September 2014 erklärten sie, sich zuvor in Ungarn aufgehalten zu haben. Der Kläger zu 1) habe Depressionen, die Klägerin zu 3) sei blind und schwerbehindert.

Laut Eurodac-Treffermeldungen vom 16. August 2014 und 25. September 2014 liegt in Ungarn ein Asylantrag der Kläger vor. Die zuständige ungarische Stelle stimmte einem Wiederaufnahmegesuch des Bundesamts ... (Bundesamt) mit Schreiben vom 8. Oktober 2014 zu.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom ... November 2014, zugestellt am 11. November 2014, wurde der Asylantrag der Kläger für unzulässig erklärt (Ziff. 1) und die Abschiebung nach Ungarn angeordnet (Ziff. 2).

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Asylantrag sei gemäß § 27 a AsylVfG unzulässig, da Ungarn aufgrund des dort bereits gestellten Asylantrages gemäß Art. 18 Absatz 1 Buchstabe b Dublin III-VO für die Behandlung des Asylantrages zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich. Systemische Mängel lägen in Ungarn nicht vor. Aus dem ärztlichen Attest gehe nicht hervor, dass wegen der Depression Reiseunfähigkeit bestehe. Die Behandlung könne in Ungarn fortgesetzt werden. Es gebe in Ungarn eine Behandlung wie für ungarische Staatsangehörige. In den Haftanstalten gäbe es Gesundheitszentren mit den notwendigen Medikamenten. Ernstere Fälle könnten in psychiatrischen Kliniken behandelt werden.

Am 17. November 2014 erhoben die Kläger Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes vom ... November 2014 mit dem Antrag,

den Bescheid des Bundesamtes aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ein Asylverfahren in Deutschland durchzuführen.

Es wurden zudem Hilfsanträge gestellt.

Zur Begründung wurde mit weiteren Schriftsätzen im Wesentlichen vorgetragen, aus der Entscheidung des EGMR vom 4. November 2014 zur Rückführung einer Familie nach Italien gehe hervor, dass es nicht darauf ankomme, ob systemische Mängel vorhanden seien, sondern dass Familien mit kleinen Kindern besonders schutzbedürftig seien und eine Überstellung nicht möglich sei, wenn unklar sei, ob die Familie zusammenbleibe. In Ungarn sei es noch schlimmer als in Italien. Dublin-Rückkehrer würden grundsätzlich inhaftiert. Das gelte auch für Kranke. Der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 3) würden in Ungarn nicht ausreichend behandelt. Gleichzeitig wurde ein Eilantrag gestellt (M 11 S 14.50682).

Das Bundesamt legte mit Schreiben vom 19. November 2014 die Behördenakte vor. Ein Antrag wurde nicht gestellt.

Mit Beschluss vom 7. Januar 2015 ordnete das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid an.

Mit Beschluss vom 29. April 2014 wurde die Sache auf den Einzelrichter übertragen.

Die Parteien wurden zum Erlass eines Gerichtsbescheids angehört.

Zu den weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren und im Verfahren M 11 S 14.50682 sowie auf die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Über die Klage konnte nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Klage ist überwiegend zulässig und insoweit auch begründet.

Das Gericht sieht ausschließlich die isolierte Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Bundesamts vom ... November - also gegen die dort ausgesprochene Einstufung des Asylantrags als unzulässig sowie gegen die Anordnung der Abschiebung nach Ungarn - als statthaft an, nicht jedoch den Verpflichtungsantrag.

Im Fall der Aufhebung einer - wie hier - auf § 27a AsylVfG gestützten Entscheidung wegen Unzulässigkeit des Asylantrages ist der Weg für die Durchführung eines Asylverfahrens („in eigener Zuständigkeit“) vor dem Bundesamt... auch ohne ein hierauf gerichtetes Verpflichtungs-/Feststellungsbegehren eröffnet. Denn das Bundesamt ist nach Aufhebung des angefochtenen Bescheides bereits von Gesetzes wegen zur Fortführung des Asylverfahrens verpflichtet (vgl. § 31 Abs. 2 AsylVfG zur Entscheidung des Bundesamtes über beachtliche Asylanträge). Da grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass die Beklagte ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachkommt, bedarf es demzufolge einer Verpflichtungsklage nicht (OVG Magdeburg; U. v. 02.10.2013 - 3 L 643/12 - juris Rn. 21 ff.; VG München, U. v. 12.5.2014 - M 21 K 14.30347 - juris Rn. 10 ff. jeweils m. w. N.).

Soweit die Klage zulässig ist, ist sie auch begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom ... November 2014 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Der Asylantrag der Kläger ist nicht deshalb gemäß § 27a AsylVfG unzulässig, weil ein anderer Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wäre. Vielmehr ist hier die Zuständigkeit der Beklagten für die Prüfung dieses Asylantrags gegeben. Der Erlass der Abschiebungsanordnung nach § 34a i. V. m. § 27a AsylVfG ist bereits aus diesem Grund rechtswidrig.

1. Zwar wäre hier grundsätzlich von einer Zuständigkeit Ungarns gemäß Art. 13 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 - sog. Dublin III-VO - auszugehen. Allerdings ist hier ausnahmsweise die Zuständigkeit der Beklagten für die Prüfung des Asylantrags der Kläger gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO gegeben. Voraussetzung hierfür ist, dass es sich als unmöglich erweist, einen Kläger an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen. In diesem Fall setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der Zuständigkeitskriterien nach Kapitel 3 der Dublin III-VO fort, um ggf. die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates festzustellen. Kann keine solche anderweitige Zuständigkeit festgestellt werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf ein Asylbewerber nur dann nicht an den europarechtlich zuständigen Mitgliedstaat überstellt werden, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat aufgrund systemischer Mängel, d. h. regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber auch im konkret zu entscheidenden Einzelfall dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (B. v. 19.3.2014 - 10 B 6.14 - juris).

Eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Grundrechtecharta der Europäischen Union ist im Falle minderjähriger Antragsteller insbesondere anzunehmen, wenn eine gegen Art. 3 EMRK verstoßende und das Kindeswohl gefährdende Maßnahme vorliegt. Dem Kindeswohl ist bei der Entscheidung über die Zuständigkeit nach der Dublin III-VO besonders Rechnung zu tragen (vgl. EuGH, U. v. 6.6.2013 - C-648/11 - juris; VG München, U. v. 10.10.2013 - M 10 K 13.30611 - juris).

2. Aufgrund der vorliegenden Erkenntnismittel ist davon auszugehen, dass die Unterbringungsbedingungen für Familien mit minderjährigen Kindern in Ungarn derartige systemische Mängel aufweisen (vgl. auch VG München, U. v. 29.1.2015 - M 10 K 14.50128 und Gerichtsbescheid vom 14.4.2015, M 16 K 14.50044).

Bereits nach am 24. Dezember 2010 in Kraft getretenen Gesetzesänderungen war in Ungarn eine Inhaftierung von Familien mit Kindern für bis zu 30 Tagen gestattet. Wegen fehlender Statistiken konnte der UNHCR nicht bestätigen, dass diese gesetzliche Bestimmung in der Praxis tatsächlich - wie vom Gesetz vorgesehen - nur als äußerste Maßnahme angewendet wurde (UNHCR, Ungarn als Asylland, Bericht zur Situation für Asylsuchende und Flüchtlinge in Ungarn, April 2012, dort S. 17 f.). Auch die seit 1. Juli 2013 geltende Rechtslage in Ungarn erlaubt es, Familien mit Kindern im Alter von bis zu 18 Jahren bis zu 30 Tage lang in sog. „Asylhaft“ zu nehmen. Es handelt sich dabei um eine von dem strafgerichtlichen Vollzug gesonderte, spezifisch für Asylbewerber bestimmte Unterbringungsform. Eine solche Haft kann u. a. dann angeordnet werden, wenn der betreffende Asylbewerber sich vor den Behörden verborgen oder in anderer Weise den Fortgang des Asylverfahrens behindert hat. Alternativ zu einer Haft können auch andere Maßnahmen wie die Festsetzung einer Kaution, eine Beschränkung des Aufenthaltsortes oder Meldeauflagen verfügt werden. Die Haft soll nach dem Gesetz nur auf der Grundlage einer Würdigung des Einzelfalls und dann verhängt werden, wenn die damit verfolgten Zwecke nicht mit milderen Mitteln erreicht werden können. Nach Feststellungen des ungarischen Helsinki-Komitees im Sommer 2013 wurden die Kapazitäten der entsprechenden Hafteinrichtungen für Asylbewerber seit Einführung dieser Unterbringungsform im Juli 2013 in der Regel ausgeschöpft. Weiter wurde beobachtet, dass eine eingehende Prüfung des Einzelfalls und milderer Mittel nicht erfolgte (vgl. AIDA - Asylum Information Database, National Country Report Hungary vom 13.12.2013, abzurufen über http://www.asylumineurope.org/reports/country/hungary, dort S. 43 ff.). Auch in einem Bericht der Arbeitsgruppe des OHCHR zu willkürlichen Inhaftierungen über einen Besuch in Ungarn vom 23. September bis 2. Oktober 2013 wird festgestellt, dass der deutliche Schwerpunkt der gegenüber Asylbewerbern getroffenen Maßnahmen bei deren Inhaftierung liege, was Anlass zur Besorgnis gebe (vgl. UN Office of the High Commissioner for Human Rights - OHCHR, Working Group on Arbitrary Detention, Statement upon the conclusion of its visit to Hungary - 23 September - 2 October 2013, unter http://www.ohchr.org). Auch der Kommissar des Europarats für Menschenrechte kam aufgrund eines Aufenthalts in Ungarn vom 1. bis 4. Juli 2014 zu der Feststellung, dass etwa 25% aller Asylbewerber in Haft genommen werden (vgl. Bericht vom 16.12.2014, abzurufen unter http://www.coe.int/en/web/commissioner/countryreport/hungary). Diese Zahlen deuteten darauf hin, dass von den im Gesetz vorgesehenen Alternativen zur Haftanordnung sehr wenig Gebrauch gemacht werde.

Dem Europäischen Rat für Flüchtlinge und im Exil lebende Personen (ECRE) zufolge (vgl. Bericht über die Inhaftierung von Familien vom 4.11.2014, abzurufen über http://www.asylumineurope.org/news/; Länderbericht für das Projekt AIDA - Asylum Information Database zu Ungarn vom 17.2.2015, vgl. dort S. 54) werden in Ungarn seit September 2014 auch Familien mit minderjährigen Kindern inhaftiert. Dies wurde ECRE zunächst von Anwälten und Nichtregierungsorganisationen berichtet, die in den Haftanstalten präsent sind. Betroffene Asylbewerber bleiben oftmals während des gesamten Asylverfahrens vor dem ungarischen Amt für Einwanderung und Staatsbürgerschaft in Haft.

Die Sachlage in Ungarn hat sich damit für asylsuchende Familien seit September 2014 grundlegend verändert. In früheren Berichten war davon ausgegangen worden, dass von der Möglichkeit der Inhaftierung dieser Personengruppe in der Praxis kein Gebrauch gemacht wurde (vgl. Bericht des Kommissars des Europarats für Menschenrechte vom 16.12.2014, dort Ziff. 160; AIDA-Bericht zu Ungarn vom 30.4.2014, dort S. 48 und 51).

Es ist demnach mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass bei den Klägern im Falle einer Rückkehr nach Ungarn wegen ihrer Weiterreise während des dortigen Asylverfahrens der Haftgrund einer Verzögerung des Asylverfahrens angenommen und eine Haft angeordnet werden würde.

Nach den Feststellungen von ECRE (vgl. Bericht über die Inhaftierung von Familien vom 4.11.2014; AIDA-Bericht vom 17.2.2015, dort S. 61) werden zu inhaftierende Familien Unterkünften in Békéscsaba und Debrecen zugewiesen. Diese Einrichtungen seien für die Inhaftierung von Familien jedoch nicht geeignet. Dort untergebrachte Kinder könnten keine Schule besuchen. Es würden keine sozialen und erzieherischen Aktivitäten angeboten. Das Essen sei dort für Kinder ungeeignet, es gebe sehr wenig Spielzeug. Bei der Unterkunft in Debrecen komme hinzu, dass diese über wenig Raum im Freien verfüge. Der kleine und kahle, eingezäunte Hof könne für keine sinnvollen Freizeitaktivitäten genutzt werden. Mit Schlagstöcken und Handschellen ausgerüstete Sicherheitskräfte in den Unterkünften der Asylhaft würden auf die Kinder einschüchternd wirken. Die Anordnung der Haft würde in der Praxis nicht erst als letztes Mittel erfolgen; die Vereinbarkeit mit dem Kindeswohl werde nicht geprüft. Eine ordnungsgemäße Einzelfallprüfung liege den Entscheidungen damit nicht zugrunde.

Diese Feststellungen und Bewertungen sind schlüssig und glaubhaft. Das ungarische Helsinki-Komitee als Mitautor des Berichts hat die genannten Einrichtungen wiederholt überprüft (vgl. vorgenannter AIDA-Bericht vom 17.2.2015, S. 55). Zudem bezieht sich ECRE auf Erkenntnisse von Rechtsanwälten und Nichtregierungsorganisationen, die Zugang zu den Hafteinrichtungen erhalten. Zwar findet sich in einer Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 19. November 2014 (dort zu Frage 5 unter j) die Aussage, dass die Unterbringung von Familien im Rahmen der Asylhaft in Einrichtungen erfolge, welche auf die spezifischen Bedürfnisse von Familien mit minderjährigen Kindern eingerichtet seien. Diese global gehaltene Einschätzung ist jedoch nicht geeignet, die vorstehend zitierten detaillierten Feststellungen zu entkräften. Hierdurch wird nicht konkret ausgeräumt, dass die Art und Weise der Haftdurchführung für Familien in Békéscsaba und Debrecen die oben angesprochenen erheblichen Mängel aufweist.

Vor diesem Hintergrund ist anzunehmen, dass die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Inhaftierung der Kläger für eine Dauer von bis zu 30 Tagen eine unmenschliche Behandlung nach Art. 4 der Grundrechtecharta der Europäischen Union darstellt. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. U. v. 19.1.2012 - Popov/Frankreich, Nrn. 39472/07 und 39474/07) kann eine Inhaftierung von Kindern auch im Falle einer gemeinsamen Unterbringung mit den Eltern bereits bei einem Zeitraum von 15 Tagen dann Art. 3, 5 Abs. 1 und 4 sowie Art. 8 EMRK verletzen, wenn die Haftbedingungen den Bedürfnissen der Kinder nicht hinreichend Rechnung tragen. Die vorgenannten Auskünfte rechtfertigen die Einschätzung, dass die Haftbedingungen für Minderjährige in Ungarn diesen Anforderungen der EMRK und Art. 4 der EU-Grundrechtecharta nicht gerecht werden. Unabhängig davon wäre auch fraglich, ob die Rechte des Kindes nach Art. 24 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewahrt sind.

Ist schon die Lage für Rückkehrer mit Kindern schwierig, so gilt dies erst Recht für

diese Familie, da die Klägerin zu 3) behindert und blind ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten die Zulassung der Berufung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. Dem Antrag sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Der Antrag muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung können die Beteiligten innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids beim Bayerischen Verwaltungsgericht München

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten mündliche Verhandlung beantragen.

Wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt.

Dem Antrag eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

AsylG

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. EU Nr. L 31 S. 18),
2.
Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Abl. EU Nr. L 304 S. 12),
3.
Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (ABl. EU Nr. L 326 S. 13).

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinn des § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinn des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinn des § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinn des § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinn des § 3 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinn des § 3 Nummer 1 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

Personen, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet ein rechtswissenschaftliches Studium als Diplom-Jurist an einer Universität oder wissenschaftlichen Hochschule abgeschlossen haben und nach dem 3. Oktober 1990 zum Richter, Staatsanwalt oder Notar ernannt, im höheren Verwaltungsdienst beschäftigt oder als Rechtsanwalt zugelassen wurden, stehen in den nachfolgenden Vorschriften einer Person mit Befähigung zum Richteramt gleich:

1.
§ 6 Abs. 2 Satz 1 und § 7 Abs. 2 Satz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes,
2.
§ 78 Absatz 2 und § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 der Zivilprozessordnung,
3.
§ 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
4.
§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes,
5.
§ 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 und 4 des Sozialgerichtsgesetzes,
6.
§ 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
7.
§ 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung,
8.
§ 97 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Patentgesetzes,
9.
§ 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Markengesetzes.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.

(2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen. Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung.

(4) Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen.