Verwaltungsgericht München Urteil, 20. Aug. 2015 - M 12 K 15.50039

27.05.2020 00:35, 20.08.2015 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 20. Aug. 2015 - M 12 K 15.50039

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

Aktenzeichen: M 12 K 15.50039

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 20. August 2015

12. Kammer

Sachgebiets-Nr. 710

Hauptpunkte:

Staatsangehöriger von Sierra-Leone;

EURODAC-Treffer für Griechenland und Ungarn;

Rückführung nach Ungarn;

Primär zuständiger Staat Griechenland scheidet wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens aus;

Zuständigkeitsvorschriften und Fristenbestimmungen der Dublin III VO sind Organisationsvorschriften zwischen Mitgliedsstaaten; sie begründen keinen Rechtsanspruch des Asylbewerbers;

Keine systemischen Mängel in Ungarn, auch nicht unter Geltung der (neuen) Vorschriften zum 1.8.2015.

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

..., geb. ...

- Kläger -

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

gegen

Bundesrepublik Deutschland vertreten durch: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Außenstelle München Boschetsrieder Str. 41, 81379 München

- Beklagte -

beteiligt: Regierung von Oberbayern Vertreter des öffentlichen Interesses Bayerstr. 30, 80335 München

wegen Vollzugs des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG)

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 12. Kammer,

durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht ... als Einzelrichterin ohne mündliche Verhandlung am 20. August 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt Rechtsschutz gegen die Überstellung nach Ungarn im Rahmen des so genannten „Dublin-Verfahrens“.

Der Kläger ist eigenen Angaben zufolge sierra-leonischer Staatsangehöriger. Er wurde am 21. September 2014 von der Bundespolizei im Zug von Budapest nach Salzburg Richtung München am Bahnhof ... aufgegriffen; er stellte am 12. November 2014 im Bundesgebiet einen Asylantrag. Er gab bei der Anhörung der Bundespolizei und des Bundesamtes an, Sierra Leone im Jahr 2011 verlassen zu haben (Bl. 42 der Behördenakte). Er sei über Guinea (1 Woche), die Türkei (9 Tage), Griechenland (3 Jahre und 6 Monate), Mazedonien (5 Tage), Serbien (2 Tage) und Ungarn (1 Monat) nach Deutschland gereist (Bl. 21 der Behördenakte). In Griechenland (2013/2014) und in Ungarn (September 2014) seien ihm Fingerabdrücke abgenommen worden (Bl. 21 der Behördenakte).

Es ergaben sich EURODAC-Treffer für Griechenland (GR1...) und für Ungarn (HU1...; Bl. 48 der Behördenakte).

Auf ein Übernahmeersuchen der Beklagten vom 27. November 2014 (Bl. 58 der Behördenakte), angemahnt am 18. Dezember 2014 (Bl. 67 der Behördenakte), hat Ungarn nicht geantwortet.

Mit Bescheid vom 13. Januar 2014 stellte das Bundesamt fest, dass der Asylantrag des Klägers als unzulässig abgelehnt wird (Nr. 1) und ordnete die Abschiebung nach Ungarn an (Nr. 2).

Der Asylantrag sei gemäß § 27 a AsylVfG unzulässig, da Ungarn aufgrund des dort bereits gestellten Asylantrages für die Bearbeitung gem. Art. 18 Abs. 1 b Dublin III-VO zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich.

Am ... Januar 2015 erhob der Prozessbevollmächtigte des Klägers gegen den Bescheid vom 13. Januar 2014 beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage und stellte gleichzeitig Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (M 12 S 15.50040).

Die Klage und der Eilantrag wurden im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Bescheid sei bislang dem Kläger nicht zugestellt worden. Am 19. Januar 2015 habe der Bevollmächtigte einen Abdruck der Asylakte erhalten. Der Kläger habe vom Bescheid Kenntnis am 19. Januar 2015 erhalten. Unabhängig von systemischen Mängeln in Ungarn habe die Beklagte „sämtliche Fristen verstreichen lassen“. Der Kläger sei nicht am 21. Oktober 2014 eingereist, sondern bereits am 21. September 2014. Seite 53 der Behördenakte sei zu entnehmen, dass der EURODAC-Treffer am 21. September 2014 vorgelegen habe. Es sei unbeachtlich, dass am 27. November 2014 derselbe EURODAC-Treffer festgestellt worden sei. Die Zwei-Monats-Frist des Art. 23 Abs. 2 Dublin III-VO sei abgelaufen.

Die Beklagte stellte

keinen Antrag.

Mit Beschluss vom 18. März 2015 lehnte das Gericht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ab.

Mit Beschluss vom 20. August 2015 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- sowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Verwaltungsstreitsache konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil die Beteiligten mit Schreiben vom ... März 2015 (Klägerbevollmächtigter) und 24. Juni 2015 (Beklagte) auf eine solche verzichtet haben, § 101 Abs. 2 VwGO.

Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid vom 13. Januar 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO.

Zu Recht hat die Beklagte den Asylantrag des Klägers als unzulässig abgelehnt (Nr.1 des Bescheides).

Nach § 27a AsylVfG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ordnet das Bundesamt in einem solchen Fall die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann.

Im vorliegenden Fall ist aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union Ungarn für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig.

Die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens richtet sich vorliegend nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedsstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedsstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Abl. L 180 v. 19. Juni 2013, S.31; Dublin III VO). Die Zuständigkeitskriterien der Dublin III VO finden nach Art. 49 Abs. 2 dieser Verordnung auf Asylanträge, die - wie hier - nach dem 1. Januar 2014 gestellt worden sind, Anwendung. Der Kläger hat am 12. November 2014 in der Bundesrepublik einen Asylantrag gestellt (Bl. 19 der Behördenakte).

Die Ziffer „1“ im EURODAC-Treffer steht für Personen, die einen Asylantrag in einem europäischen Land gestellt haben, Art. 9 Abs. 1, Art. 24 Abs. 4 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 603 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung Nr. 604/2013 (EURODAC-VO). Das Übernahmeersuchen der Beklagten wurde am 27. November 2014 gestellt (Bl. 58 der Behördenakte).

Für die Prüfung des Asylantrags des Klägers ist gem. Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO Ungarn zuständig. Der Kläger ist nach eigenen Angaben im September 2014 nach Ungarn eingereist (Bl. 21 der Behördenakte).

Die nach Art. 13 Abs. 1 Dublin III VO zuständige ungarische Behörde hat auf das Wiederaufnahmegesuch gem. Art. 18 Abs. 1 b Dublin III VO innerhalb der Frist des § 25 Abs. 1 Satz 2 Dublin III VO von zwei Wochen nicht geantwortet, so dass davon auszugehen ist, dass dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben worden ist mit der Folge, dass Ungarn den Kläger wieder aufnehmen muss und angemessene Vorkehrungen für dessen Ankunft treffen muss, § 25 Abs. 2 Dublin III VO.

Die Überstellung des Klägers nach Ungarn ist auch rechtlich möglich.

Da eine Überstellung des Klägers nach Griechenland, den gem. Art. 7 Abs. 2, Art. 13 Abs. 1 Dublin III VO primär zuständigen Mitgliedsstaat, wegen der dort vorhandenen systemischen Mängel des Asylverfahrens nicht in Betracht kommt, ist die Beklagte verpflichtet, die Prüfung der Zuständigkeitskriterien des Kapitels III. der Dublin III VO fortzusetzen, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedsstaat nach einem dieser Kriterien oder ggf. nach Art. 13 Abs. 2 Dublin III VO als zuständig bestimmt werden kann (EuGH, U. v. 14. 11. 2013 - C 4/11). Zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts ist die Beklagte in diesem Fall zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet. Die Beklagte hat sich entschieden, eine Rücküberstellung nach Ungarn, als bereits früher mit dem Asylantrag des Klägers befasstem Mitgliedsstaat, zu versuchen. Ist der ersuchte Mitgliedsstaat mit der Aufnahme des Klägers einverstanden, kann dieser einer Überstellung dorthin nur damit entgegentreten, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedsstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausgesetzt zu werden (EuGH, U. v. 10. 12. 2013 - C-394/12). Dasselbe gilt, wenn der Mitgliedsstaat auf das Wiederaufnahmeersuchen nicht reagiert, da dann die Fiktion des Art. 25 Abs. 2 Dublin III VO eintritt. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Behörde im Einzelnen überprüft, welcher Mitgliedsstaat nach den Kriterien des Kapitels III. der Dublin III VO ursprünglich zuständig war bzw. ihr Selbsteintrittsrecht ausübt, wenn der gem. Art. 13 der Dublin III VO zuständige Mitgliedsstaat wegen systemischer Mängel im Asylverfahren für eine Rücküberstellung nicht in Betracht kommt. Denn die Bestimmungen der Dublin III VO enthalten (nur) organisatorische Vorschriften für die Bestimmung des für die Prüfung des Asylantrags zuständigen Mitgliedsstaats, die die Beziehungen zwischen den Mitgliedsstaaten regeln (EuGH, U. v.10. 12. 2013, a. a. O.), keine subjektiven Ansprüche des Klägers.

Es liegen auch keine Umstände vor, die die Zuständigkeit Ungarns in Durchbrechung des Systems der Bestimmungen der Dublin-Verordnungen entfallen ließen.

Unerheblich ist, ob die vom Bevollmächtigten des Klägers zitierte Frist des Art. 23 Abs. 2 Dublin III VO überschritten ist. Auf der Grundlage der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Dublin II VO (U. v. vom 10. Dezember 2013 - C-394/12 - Abdullahi - NVwZ 2014,207 - juris; U. v. 21. 12. 2011 - C-411/10 - juris, u. a.) ist auch bei der Dublin III VO davon auszugehen, dass der Kläger sich nicht auf die Versäumung von Fristen berufen kann. Denn die Dublin III VO gewährt dem Kläger keinen subjektiven Rechtsanspruch darauf, dass sein Asylantrag in einem bestimmten Mitgliedsstaat geprüft wird, den er für zuständig hält. Die jeweiligen Fristbestimmungen der Dublin III VO dienen allein einer zeitnahen Feststellung des zuständigen Mitgliedstaats und einer zeitnahen Überstellung in diesen Staat im Verhältnis der Dublin-Staaten untereinander, ohne aber dem Kläger (mittelbar) einen Anspruch auf Prüfung des Asylantrags durch einen bestimmten Mitgliedsstaat zu gewähren (vgl. Niedersächsisches OVG, B. v. 6. 11. 2014 -13 LA 66/14 - juris; VGH Baden - Württemberg, U. v. 27. 8. 2014 - A 11 S 1285/14 - juris; u. a.). Es handelt sich dabei um Organisationsvorschriften, die dem Kläger keine subjektiven Rechte vermitteln; bei ihnen steht das Interesse im Vordergrund, die Zuständigkeit zeitnah festzustellen und den Asylantrag durch den zuständigen Mitgliedsstaat prüfen zu lassen, nicht aber, die Prüfung einem ganz bestimmten Mitgliedsstaat zuzusprechen, in dem der Kläger einen (weiteren) Asylantrag gestellt hat. Dementsprechend führt der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 10. Dezember 2013 (a.a.O) aus, dass der Unionsgesetzgeber diese Vorschriften erlassen hat, um die Behandlung der Asylanträge zu rationalisieren und zu verhindern, dass das System dadurch stockt, dass die staatlichen Behörden mehrere Asylanträge desselben Klägers bearbeiten müssen, und um die Rechtssicherheit hinsichtlich der Bestimmung des für die Behandlung des Asylantrags zuständigen Staates zu erhöhen und damit dem „forum shopping“ zuvorzukommen, wobei all dies hauptsächlich bezweckt, die Bearbeitung der Anträge im Interesse der Asylbewerber zu beschleunigen. Ein Asylbewerber kann der Überstellung in den nach der Dublin III VO für ihn zuständigen Mitgliedsstaat daher nur mit dem Einwand systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber entgegen treten (BVerwG, Beschlüsse v. 14. 7. 2014 - 1 B 9.14 u. a.; v. 6. 6. 2014 - 10 B 35.14; OVG für das Land Schleswig - Holstein, B. v. 24. 2. 2015 - 2 LA 1515 - jeweils juris). Auch nach dem Verständnis der Rechtsprechung des BVerwG kann eine Berufung auf eine Verletzung von Verfahrens- und Fristenregelungen der Dublin II VO (und damit auch der Dublin III VO) der Klage eines Asylbewerbers demnach grundsätzlich nicht zum Erfolg verhelfen.

Dem gemeinsamen Europäischen Asylsystem, zu dem insbesondere die Dublin-Verordnungen gehören, liegt die Vermutung zugrunde, dass jeder Asylbewerber in jedem Mitgliedsstaatgemäß den Anforderungen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Abl. C 83/389 v. 30. März 2010, des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge v. 28. Juli 1951 (BGBl. II 1953, S.559) sowie der Europäischen Konvention der Menschenrechte und Grundfreiheiten v. 4. November 1950 (BGBl. II 1952, S.685 in der Fassung der Bekanntmachung v. 20. Oktober 2010 (BGBl. II S.1198) behandelt wird. Es gilt daher die Vermutung, dass Asylbewerbern in jedem Mitgliedsstaat eine Behandlung entsprechend den Erfordernissen der Charta, der Genfer Flüchtlingskonvention - GFK - und der Europäischen Menschenrechtskonvention - EMRK - zukommt.

Die diesem „Prinzip des gegenseitigen Vertrauens“ (EuGH, U. v. 21. Dezember 2011 - C - 411/10 und C - 493/10, NVwZ 2012, S.417 und juris; U. v. 14. November 2013 - C - 4/11, NVwZ 2014, S.129 und juris) bzw. dem „Konzept der normativen Vergewisserung“ (BVerfG, U. v. 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938/93 und 2315/93, BVerfGE 94, Seite 49 = NJW 1996, S,1665 und juris) zugrunde liegende Vermutung ist jedoch dann als widerlegt zu betrachten, wenn den Mitgliedsstaaten „nicht unbekannt sein kann“, also ernsthaft zu befürchten ist, dass dem Asylverfahren einschließlich seiner Aufnahmebedingungen in einem Mitgliedsstaat derart grundlegende, systemische Mängel anhaften, dass für dorthin überstellte Asylbewerber die Gefahr besteht, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta ausgesetzt zu werden (EuGH, U. v. 21. Dezember 2011, a. a. O.; U. v. 14. November 2013,a. a. O.). In einem solchen Fall ist die Prüfung anhand der Dublin-Verordnungen fortzuführen, um festzustellen, ob anhand der weiteren Kriterien ein anderer Mitgliedsstaat als für die Prüfung des Asylantrags bestimmt werden kann; ist zu befürchten, dass durch ein unangemessen langes Verfahren eine Situation, in der Grundrechte des Asylbewerbers verletzt werden, verschlimmert wird, muss der angegangene Mitgliedsstaat selbst prüfen (EuGH, U. v. 21: Dezember 2011, a. a. O.; U. v. 14. November 2013, a. a. O.).

Als systemische Mängel sind solche Störungen anzusehen, die entweder im System eines nationalen Asylverfahrens angelegt sind und deswegen Asylbewerber oder bestimmte Gruppen von ihnen nicht vereinzelt oder zufällig, sondern in einer Vielzahl von Fällen objektiv vorhersehbar treffen oder die dieses System aufgrund einer empirisch feststellbaren Umsetzung in der Praxis in Teilen funktionslos werden lassen (vgl. Bank/Hruschka, Die EuGH-Entscheidung zu Überstellungen nach Griechenland und ihre Folgen für Dublin-Verfahren (nicht nur) in Deutschland, ZAR 2012, S. 182; OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 21. Februar 2014 - 10 A 10656 - juris).

Die Auslegung der Tatbestandsmerkmale des Art. 4 GR- Charta ist gem. Art. 52 Abs. 3 Satz 1 GR-Charta einschließlich der Erläuterungen hierzu (ABl. C 303/17 v. 14. Dezember 2007) i. V. m. Art. 6 Abs. 1 Satz 3 EUV v. 7. Februar 1992 (ABl. C 191, S.1), zuletzt geändert durch Art. 1 des Vertrages von Lissabon vom 13. Dezember 2007 (Abl. C 306, S.1, ber. Abl. 2008 C 111, S. 56 und Abl.2009 C 290, S.1) an Art. 3 EMRK auszurichten. Nach der Rechtsprechung des EGMR (Urteil v. 21. Januar 2011 - 30696/09, EuGRZ 2011, 243) ist eine Behandlung dann unmenschlich, wenn sie absichtlich über Stunden erfolgt und entweder tatsächliche körperliche Verletzungen oder schwere körperliche oder seelische Leiden verursacht. Als erniedrigend ist eine Behandlung dann anzusehen, wenn sie eine Person demütigt oder herabwürdigt oder fehlenden Respekt für ihre Menschenwürde zeigt oder diese herabmindert oder wenn sie Gefühle der Furcht, Angst oder Unterlegenheit hervorruft, die geeignet sind, den moralischen oder psychischen Widerstand der Person zu treffen.

Die Behandlung/Misshandlung muss dabei, um in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu fallen, einen Mindestgrad an Schwere erreichen. Dessen Beurteilung ist allerdings relativ, hängt also von den Umständen des Falles ab, insb. von der Dauer der Behandlung und ihrer physischen und psychischen Auswirkungen sowie mitunter auch vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers. Art. 3 EMRK kann allerdings nicht in dem Sinne ausgelegt werden, dass er die Vertragsparteien verpflichtete, jedermann in ihrem Hoheitsgebiet mit einer Wohnung zu versorgen. Auch begründet Art. 3 EMRK keine allgemeine Verpflichtung, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen (EGMR, U. v. 21. Januar 2011, a. a. O.; B. v. 2. April 2013 - 27725/10 -Mohammed Hussein u. a. gegen die Niederlande und Italien, ZAR 2013, S.336 und juris).

Gleichwohl sind die in der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2014 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen - Aufnahmerichtlinie - (Abl. L 180 S. 96) genannten Mindeststandards für die Aufnahme von Asylsuchenden in den Mitgliedsstaaten zu berücksichtigen. Asylsuchende werden in einem Mitgliedsstaat unmenschlich oder erniedrigend behandelt, wenn ihnen nicht die Leistungen der Daseinsvorsorge gewährt werden, die ihnen nach den Aufnahmerichtlinie zustehen. Ihnen müssen während der Dauer des Asylverfahrens die notwendigen Mittel zur Verfügung stehen, mit denen sie die elementaren Bedürfnisse (wie z. B. Unterkunft, Nahrungsaufnahme und Hygienebedürfnisse) in zumutbarer Weise befriedigen können. Als Maßstab sind die Art. 17 und 18 der Aufnahmerichtlinie mit den dort geregelten zeitlich beschränkten Einschränkungsmöglichkeiten bei vorübergehenden Unterbringungsengpässen und der Verpflichtung, auch in diesen Fällen die Grundbedürfnisse zu decken, heranzuziehen (OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 7. März 2014 - 1 a 21/12.A, juris; VGH Baden-Württemberg, U. v. 16. April 2014 - A 11 S 1721/13, InfAuslR 2014, 293 und juris).

Prognosemaßstab für das Vorliegen derart relevanter Mängel ist eine beachtliche Wahrscheinlichkeit. Die Annahme systemischer Mängel setzt somit voraus, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedsstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylsuchenden im konkret zu entscheidenden Fall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (BVerwG, B. v. 19. März 2014 - 10 B 6.14 - juris). Bei einer zusammenfassenden, qualifizierten - nicht rein quantitativen - Würdigung aller Umstände, die für das Vorliegen solcher Mängel sprechen, muss ihnen ein größeres Gewicht als den dagegen sprechenden Tatsachen zukommen, d. h. es müssen hinreichend gesicherte Erkenntnisse dazu vorliegen, dass es immer wieder zu den genannten Grundrechtsverletzungen kommt (vgl. VGH Bad.-Württ., U. v. 16. April 2014, a. a. O.; OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 7. März 2014, a. a. O., OVG Sachsen-Anhalt, B. v.14. November 2013 - 4 L 44/13 - juris; BVerwG, U v. 20. Februar 2013 - 10 C 23/12 - juris).

Der Mitgliedsstaat, der die Überstellung des Asylsuchenden vornehmen muss, ist im Fall der Widerlegung der Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem Mitgliedsstaat im Einklang mit den Erfordernissen der GFK und der EMRK steht, verpflichtet, den Asylantrag selbst zu prüfen, sofern nicht ein anderer Mitgliedsstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig bestimmt werden kann.

Gründe, die der Überstellung des Klägers nach Ungarn entgegenstehen, sind nicht anzunehmen.

Es liegt kein - der Rückführung entgegenstehender - Fall vor, in dem der zuständige Drittstaat, in den der Schutzsuchende zurückgeführt werden soll, hier die Republik Ungarn, die Verpflichtungen aus der Genfer Flüchtlingskonvention (vgl. Art. 4 EuGrdRch) und der Europäischen Menschenrechtskonvention (vgl. Art. 3 EMRK) nicht erfüllt bzw. es durch Tatsachen gestützte Gründe dafür gibt, dass in diesem Mitgliedsstaat in verfahrensrechtlicher oder materieller Hinsicht nach aktuellen Erkenntnissen kein hinreichender Schutz vor Verfolgung gewährt wird.

Systemische Mängel sind zu dem gem. § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlicher Entscheidung hinsichtlich der Verhältnisse ein Ungarn nicht anzunehmen. Dies gilt auch für die vom Kläger thematisierten Aufnahmebedingungen von Asylsuchenden.

Das Gericht teilt insoweit die Einschätzung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR, U. v. 3. 7. 2014 - 71932/12 - UA Rn.68 ff.; U. v. 6. 6. 2013 - 2283/12 - Asylmagazin 2013, 342 ff.) sowie anderer deutscher Verwaltungsgerichte, die systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Ungarn verneinen (VGH BW, B. v. 6. 8. 2013 - 12 S 675/13 - juris Rn.4; OVG LSA, B. v. 31. 5. 2013 - 4 L 169/12 - juris Rn. 23; VG Würzburg, B. v. 2. 1. 2015 - W 1 S 14.50120 - juris, Rn.28 ff., VG Düsseldorf, B. v. 2. 9. 2014 - 6 L 1235/14.A - juris, Rn. 8 ff.; VG München, B. v. 26. 6. 2014 - M 24 S 14. 50325 - juris Rn.31 ff., VG Düsseldorf, B. v. 27. 8. 2014 - 14 L 1786/14.A - juris, Rn. 24 ff; VG Augsburg, B. v. 21. 1. 2015, Au 2 S 14.50360 - juris, Rn. 19 ff.; VG Regensburg, U. v. 5. 12. 2014, RN 6 K 14.50089 - juris, Rn. 24 ff.; VG Bayreuth, B. v. 13.1.2015 - B 3 S 14.50129 - juris, Rn. 14 ff.; VG Augsburg, B. v. 26. 1. 2015 - Au 7 S 15.50015 - juris, Rn. 21 ff.; VG Regensburg, B. v. 4. 2. 2015 - RO 1 S 15.50021 - juris, Rn. 24 ff.; VG Würzburg, B. v. 6. 7. 2015 - W 6 S 15.50224 - juris; VG Würzburg, B. v. 30. 6. 2015 - W 2 S 15.50183 - juris; VG Augsburg, B. v. 17. 6. 2015 - Au 5 S 15.50317 - juris; VG Gelsenkirchen, B. v. 16. 6. 2015 - 7a L 1208/15.A - juris; VG Düsseldorf, B. v. 17. 7. 2015 - 8 L 1895/15.A - juris; BayVGH, B. v. 12. 6. 2015 - 13a ZB 15.50097 - juris; u. viele andere).

Nach der Berichterstattung des UNHCR zum Asylland Ungarn vom Dezember 2012 hat das ungarische Parlament im November 2012 umfassende Gesetzesänderungen verabschiedet. Danach werden Asylsuchende nicht mehr ohne sachliche Prüfung ihres Asylantrags zurückgeschoben und nicht inhaftiert, wenn sie den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise einreichen. „Dublin-Rückkehrer“ werden nicht automatisch inhaftiert und erhalten die Möglichkeit, ein noch nicht in der Sache geprüftes Asylverfahren zu Ende zu bringen. Bestätigt werden diese Verbesserungen durch das Hungarian Helsinki Committee (HHC, Brief Information note on the main asylum-related legal changes in Hungary as of 1 July 2013, Seite 1; in englischer Sprache im Internet abrufbar).

Nach dem jüngsten Bericht von „aida, Asylum Information database, country Report Hungary“ mit Stand 17. Februar 2015, abrufbar unter http://www.asylumineuroipe.org/sites/default/files/report-download/aida_ _hungary-thirdupdate_final_february-2015.pdf haben Dublin Rückkehrer - anders als im Jahr 2013 - Zugang zum Asylverfahren und ihr Asylverfahren wird vollständig geprüft. Asylsuchende werden als Erstantragsteller den nationalen Bestimmungen zufolge registriert und behandelt. Wirkt ein Asylsuchender nicht ausreichend mit, kann dies u.U. zu finanziellen Konsequenzen bei der Tragung der Unterbringungs- und Behandlungskosten führen. In den Aufnahmeeinrichtungen erhalten die Asylsuchenden Hygieneartikel und Taschengeld. Kinder, Alleinerziehende und über 60-jährige erhalten einen Betrag über 25% der niedrigsten Rente (95 €), andere Erwachsene weniger. Es gibt überall drei Mahlzeiten am Tag, überwiegend kann auch selbstständig gekocht werden. Nicht inhaftierte Asylbewerber können sich frei im Land bewegen, dürfen ihre Unterbringungseinrichtung aber weniger als 24 Stunden verlassen. Der Zugang zur Gesundheitsversorgung ist gewährleistet (vgl. auch VG Augsburg, U. v. 3. 8. 2015 - 15.50347 -juris).

Mögliche systemische Mängel des ungarischen Asylsystems werden primär auf die im Juli 2013 in Ungarn in Kraft getretene Gesetzesnovelle gestützt, wonach die Inhaftierung von Asylsuchenden für bis zu sechs Monate möglich ist (z. B. VG Frankfurt/Oder, B. v. 24. 7. 2013 - VG 1 L 213/13.A; VG München, B. v. 4. 10. 2013 - M 23 S 13.30926). Auch dieser Umstand begründet nach Auffassung des Gerichts keine systemischen Mängel. So entsprechen die in Art. 31 A Abs. 1 des ungarischen Gesetzes (eine englische Version dieses Gesetzes befindet sich in dem in englischer Sprache verfassten Bericht: UNHCR comments and recommendations on the draft modification of certain migration-related legislative acts für the purpose of legal harmonisation, Internet) genannten Haftgründe ganz überwiegend denen des Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2013/33/EU. Entsprechend den Vorgaben der Richtlinie darf nach Art. 31 A Abs. 3 des ungarischen Gesetzes eine solche Inhaftierung nur aufgrund einer individuellen Ermessensentscheidung erfolgen (vgl. Art. 8 Abs. 2 RL 2013/33/EU). Auch darf eine solche Inhaftierung nach Art. 31 B Abs. 1 des ungarischen Gesetzes nicht alleine deswegen erfolgen, weil der Kläger einen Asylantrag gestellt hat (Art. 8 Abs. 1 RL 2013/33/EU). Dass allein aufgrund dieser Neuregelungen das ungarische Asylsystem an systemischen Mängeln leidet, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zur Folge hätten, ist damit nicht ersichtlich. Bemängelt wurde diesbezüglich, dass die ungarischen Regelungen zum Teil zu unbestimmt gefasst seien und damit die Gefahr der missbräuchlichen Verwendung bestünde (so HHC, Brief Information Note, S. 2; UNHCR comments and recommendations, S.9).

Die Evaluation des UNHCR „Zur Situation der Flüchtlinge in Ungarn vom 30. September 2014 (Auskunft an das VG Düsseldorf in englischer Sprache) hat ergeben, dass in der ersten Hälfte des Jahres 2014 mehr als 40% der erwachsenen Dublin-Rückkehrer inhaftiert worden sind. Doch wird nach der „Informationsschrift für Asylsuchende in Gewahrsam (und) die dem Dublin-Verfahren unterliegen“ des Hungarian Helsinki committees (HHC) vom Mai 2014 seit dem 1. 1. 2014 aufgrund von Änderungen zum Asylgesetz (Ergänzung zum Asylgesetz by Act CXCVIII of 2013) Dublin-Rückkehrern jetzt in der Regel Zugang zum Asylverfahren und eine volle Untersuchung ihres Asylantrags gewährt (VG Bayreuth, B. v. 13. 1. 2015, B 3 S 14.50128 - juris; Asylum Information Database (aida), dt. Übersetzung). Allein die Zahl von 40% der inhaftierten Asylbewerber stellt noch keine systemischen Mängel des Asylverfahrens dar. Es erscheint nämlich angesichts der hohen Zahl an Asylbewerbern, die sich dem Asylverfahren in Ungarn entziehen und beispielsweise in Deutschland entgegen den Regelungen der Dublin II - oder III -Verordnung einen weiteren Asylantrag stellen, nicht ausgeschlossen, dass bei 40% aller AsylKläger in Ungarn tatsächlich Fluchtgefahr gem. Art. 8 Abs. 3 b) der (Ri) 2013/33/EU besteht.

Nach dem Bericht der Asylum Information Database (aida) mit Berichtsstand zum 30. April 2014 mit deutscher Übersetzung erfolgt keine Inhaftierung von nach der Dublin-Verordnung überstellten Asylbewerber, wenn das Asylverfahren ablehnend beschieden wurde. Zu rechnen war nach der Gesetzesänderung zum 1. Juli 2013 damit, dass der Asylbewerber bei Stellung eines Asylfolgeantrags in Einwanderungshaft genommen wird (aida, a. a. O., Inhaftierung von Asylbewerbern, B. Haftgründe). Nunmehr erfolgt dies aber nur noch bei den Folgeantragsstellern, deren Antrag als offensichtlich unzulässig oder unbegründet abgelehnt wurde. Alle anderen Inhaftierungen erfolgen nur noch im Rahmen von Asylhaft mit wesentlich moderateren Bedingungen (aida, a. a. O., C Haftbedingungen; vgl. VG Regensburg, B. v. 4. 2. 2015 - RO 1 S 15.50021 - juris).

Grundsätzlich stellt die Möglichkeit der Haft keinen systemischen Mangel des Asylverfahrens dar. Dies könnte nur angenommen werden, wenn die Haft eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nach Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK wäre. Dies ist dem Grunde nach nicht der Fall, wenn sie nicht nur wegen der Durchführung des Asylverfahrens erfolgt, Art. 8 Abs. 1 RL 2013/33/EU. Die Haftgründe entsprechen im Wesentlichen den in der Europäischen Union zulässigen Haftgründen in Art. 8 Abs. 3 RL 2013/33/EU und sind damit dem Grunde nach zulässig.

Die zu erwartende Haft ist auch nicht nach der Haftdauer und den Haftbedingungen unmenschlich oder erniedrigend. Wie ausgeführt, hätte der Kläger nur dann Einwanderungshaft für den Asylfolgeantrag zu befürchten, wenn sein erster Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden wäre. Zwar erhalten afrikanische Asylbewerber nach der Tabelle Nr. 1, aida - nur in englischer Fassung - in Ungarn regelmäßig keine Anerkennung als Flüchtling oder subsidiären Schutz. Es bestehen aber keine Anhaltspunkte dafür, dass der Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgewiesen wird oder wurde.

Die Asylhaft beträgt zunächst maximal 72 Stunden und kann verlängert werden. Häufig wird die Haftanordnung nicht mit hinreichend individueller Prüfung verlängert (aida, a. a. O., Inhaftierung von Asylbewerbern, B Haftgründe), so dass maximal zulässige Haft von sechs Monaten nicht ausgeschlossen werden kann. Die durchschnittliche Haftdauer betrug zwar in den Jahren 2010 bis Ende 2012 vier bis fünf Monate. Nach Wiedereinführung der Haft waren von Juli 2013 bis Dezember 2013 bei 532 Plätzen in Asylhaftanstalten und 268 Plätzen in Einwanderungshaftanstalten 1762 Asylbewerber in Haft, am 5. März 2014 waren es 369 Asylbewerber (aida, a. a. O., Inhaftierung von Asylbewerbern, A. Allgemeines). Aus diesen Zahlen kann zwar keine durchschnittliche Haftdauer errechnet werden, auch können keine konkreten Folgerungen für die erwartete Haftdauer eines einzelnen Asylbewerbers gezogen werden; die Wahrscheinlichkeit einer nur kurzen Inhaftierung ist aber groß.

Im Ergebnis hält das Gericht nach summarischer Prüfung im maßgeblichen Zeitpunkt seiner Entscheidung trotz einer zu erwartenden Asylhaft nicht für überwiegend wahrscheinlich, dass dem Kläger die Gefahr einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung droht. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des EuGH (U. v. 3. 7. 2013, 71932/122) sowie der überwiegenden Rechtsprechung (vgl. oben).

Schließlich geht das Gericht auch davon aus, dass nach derzeitiger Erkenntnislage die Lebensbedingungen insbesondere für anerkannte Asylbewerber und subsidiär Schutzberechtigte zwar schwierig sind (vgl. hierzu den Bericht von bordermonotoring.eu, Ungarn: Flüchtlinge zwischen Haft und Obdachlosigkeit, Oktober 2013, S. 16 ff). Diese stellen sich aber als nicht so gravierend dar, dass diese entsprechend der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta zur Folge hätten.

Auch die zum 1. August 2015 in Kraft getretenen gesetzlichen Änderungen des Asylrechts in Ungarn ändern an dem gefundenen Ergebnis nichts. Das Gesetz bildet die rechtliche Grundlage dafür, einen Zaun an der südlichen Grenze zu Serbien zu errichten, um die illegale Einwanderung zu stoppen. Zudem erlaubt es der ungarischen Regierung, Asylanträge von Flüchtlingen abzulehnen, die über als sicher eingestufte Länder nach Ungarn eingereist sind und schränkt den Zeitraum zur Überprüfung von Asylansprüchen ein (http://derstandard.at/2000018652049/Ungarn-will-Dublin-Fluechtlinge-wieder-uebernehmen). Darüber hinaus sind wohl die Möglichkeiten von Haftverlängerungen vorgesehen und eine Annullierung des Asylgesuchs, wenn sich ein Asylbewerber um mehr als 48 Stunden von seiner Unterkunft entfernt (VG des Saarlandes, B. v. 7.8.2015 - 3 L 672/15 - juris). Auch diese Einschränkungen führen nicht dazu, dass die Gefahr drohen würde, dass der zurückgekehrte Kläger unmenschlich oder erniedrigend behandelt werden würde.

Von einem schwierigen Arbeitsmarkt sind die ungarischen Staatsangehörigen gleichermaßen betroffen. Asylbewerber haben in Ungarn im Rahmen der materiellen Aufnahmeleistungen Zugang zur medizinischen Versorgung (§ 26 des ungarischen Asylgesetzes; aida, dt. Übersetzung, C. Medizinische Versorgung). Dadurch werden notwendige medizinische Behandlungen abgedeckt; der Umfang entspricht der medizinischen Gratisversorgung für legal im Land lebende ausländische Staatsangehörige. Asylbewerber haben ein Recht darauf, von Allgemeinärzten untersucht und behandelt zu werden. Das Gesetz (§ 34 des staatlichen Dekrets 301/2007) sieht vor, dass Asylbewerber mit besonderen Bedürfnissen medizinische Versorgung, Rehabilitationsmaßnahmen, ambulante und stationäre psychologische Versorgung oder psychotherapeutische Behandlungen in Anspruch nehmen können, die gesundheitlich geboten sind. In der Praxis gibt es keine Richtlinie, anhand derer besonders schutzwürdige Asylbewerber identifiziert werden, und es mangelt an einer spezialisierten medizinischen Versorgung. Asylbewerber, die in Aufnahmezentren untergebracht sind, erhalten Unterkunft und Verpflegung sowie einen monatlichen Geldbetrag für Körperpflegeprodukte und Taschengeld (aida, dt. Übersetzung, A. Aufnahmebedingungen).

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil können die Beteiligten die Zulassung der Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. Dem Antrag sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

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27.05.2020 00:35

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 12 K 15.50039 Im Namen des Volkes Urteil vom 20. August 2015 12. Kammer Sachgebiets-Nr. 710 Hauptpunkte: Staatsangehöriger von Sierra-L


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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28.05.2020 09:21

Tenor I. Der Antrag wird mit der Maßgabe abgelehnt, a) dass vor der Durchführung der Abschiebung des Antragstellers nach U. eine Stellungnahme des zuständigen Gesundheitsamtes unter Berücksichtigung der vorliegenden ärztlichen Bes
28.05.2020 09:07

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Der Antragsteller, ein am ... 1993 geborener syrischer S
28.05.2020 08:53

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung g
28.05.2020 02:57

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Der Antragsteller will mit seinem Antrag die
27.05.2020 00:35

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 12 K 15.50039 Im Namen des Volkes Urteil vom 20. August 2015 12. Kammer Sachgebiets-Nr. 710 Hauptpunkte: Staatsangehöriger von Sierra-L

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 3. Kammer (Einzelrichter) - vom 21. März 2014 wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.

2

Nach § 78 Abs. 3 AsylVfG ist in asylrechtlichen Streitigkeiten die Berufung nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, das Urteil von einer Entscheidung der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG aufgeführten Gerichte abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein in § 138 VwGO bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG sind in dem Zulassungsantrag die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Darlegung erfordert qualifizierte, ins Einzelne gehende, fallbezogene und aus sich heraus verständliche, auf den jeweiligen Zulassungsgrund bezogene und geordnete Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinandersetzen.

3

Der von der Beklagten allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) wird nicht in einer den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG genügenden Weise dargelegt bzw. liegt nicht vor.

4

Eine Rechtssache ist nur dann grundsätzlich bedeutsam, wenn sie eine höchstrichterlich oder obergerichtlich bislang noch nicht beantwortete Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die im Rechtsmittelverfahren entscheidungserheblich wäre und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist nur dann im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG dargelegt, wenn eine derartige Frage konkret bezeichnet und darüber hinaus erläutert worden ist, warum die Frage im angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich und klärungsbedürftig wäre und aus welchen Gründen ihre Beantwortung über den konkreten Einzelfall hinaus dazu beitrüge, die Rechtsfortbildung zu fördern oder die Rechtseinheit zu wahren.

5

Die von der Beklagten zunächst aufgeworfene Frage,

6

„ob das Tatsachengericht bei Antragsablehnung gemäß §§ 27a, 34a AsylVfG und gerichtlicher Annahme der bestehenden bzw. entstandenen deutschen Verfahrenszuständigkeit nach der Dublin-Verordnung die Streitsache dann auch spruchreif machen muss oder unter bloßer Bescheidaufhebung im Ergebnis an das beklagte Bundesamt zurückverweisen darf“,

7

würde sich in einem Berufungsverfahren so nicht stellen, weil sich der Kläger hier in ersten Instanz auf einen Anfechtungsantrag beschränkt hat und auch in einem Berufungsverfahren daher allein zu überprüfen wäre, ob der Bescheid aufzuheben ist oder nicht (so zu einer vergleichbaren Konstellation auch OVG Saarl., Beschl. v. 12.09.2014 - 2 A 191/14 -, juris Rn. 10 f.). Die Frage, ob ein Verwaltungsgericht bei einer angenommenen Verfahrenszuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland die Sache spruchreif machen muss, und das von der Beklagten in diesem Zusammenhang angeführte Urteil des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg (Urt. v. 19.06.2012
A 2 S 1355/11 -, AuAS 2012, 213) betreffen dagegen Verfahren, die - anders als hier - auf die Verpflichtung zur Gewährung von Asyl, Flüchtlingsanerkennung oder subsidiärem Schutz gerichtet sind. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob sich ein Kläger - wie hier - im Hinblick auf eine Antragsablehnung nach § 27a AsylVfG zulässigerweise auf einen Anfechtungsantrag beschränken kann. Diese Frage hat die Beklagte so aber nicht formuliert. Davon abgesehen ist durch die neuere obergerichtliche Rechtsprechung, mit der sich die Beklagte nicht weiter auseinandergesetzt hat, auch bereits hinreichend geklärt, dass gegen Entscheidungen des Bundesamtes, die Durchführung eines Asylverfahrens nach Maßgabe der Dublin II-Verordnung abzulehnen, eine Anfechtungsklage statthaft ist, weil die Zuständigkeitsprüfung nach der Dublin II- bzw. Dublin III-Verordnung der Prüfung des Asylantrags vorgelagert und von dem Verfahren zur inhaltlichen Prüfung des Asylverfahrens zu unterscheiden ist (OVG NRW, Urt. v. 07.03.2014 - 1 A 21/12.A -, juris Rn. 34 ff.; OVG Sachs.-Anh., Urt. v. 02.10.2013 - 3 L 643/12 -, juris Rn. 21). Ein weitergehender Klärungsbedarf besteht nicht.

8

Die von der Beklagten weiter aufgeworfene Frage,

9

„ob sich der Asylantragsteller im Wege des gerichtlichen Rechtsschutzes auf die Einhaltung der Fristvorgaben, namentlich zur Überstellung nach erfolgter Übernahmezusage des als zuständig bestimmten Staates berufen kann, d.h. ob diese Vorgaben auch drittschützenden Charakter haben, weil sie mit einem subjektiven öffentlichen Rechtsanspruch verbunden sind“,

10

rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Berufung. Das Vorbringen der Beklagten zur Begründung einer Grundsatzrüge genügt nicht den dargestellten Anforderungen. Die Beklagte legt nicht dar, dass sich die von ihr aufgeworfene Frage unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union nicht beantworten lässt. Insbesondere verhält sich die Zulassungsbegründung nicht zu der Entscheidung des Gerichtshofes vom 10. Dezember 2013 (- C-394/12 - „Abdullahi“, NVwZ 2014, 208), nach der ein Asylbewerber nach einem erfolgreichen Aufnahmeersuchen mit dem in Art. 19 Abs. 2 Dublin II-VO vorgesehenen Rechtsbehelf gegen die Überstellung der Heranziehung des in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung niedergelegten Zuständigkeitskriteriums nur mit dem Einwand systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen entgegentreten kann. Auch wenn diese Ausführungen des Gerichtshofes ausdrücklich nur im Zusammenhang mit der Bestimmung der Zuständigkeit eines Mitgliedsstaats gemäß dem Kapitel III der Dublin II-Verordnung erfolgt sind, hätte sich die Beklagte zumindest mit der naheliegenden Annahme auseinandersetzen müssen, ob aufgrund dieser Entscheidung nicht auch die Frage, ob sich ein Asylbewerber mit Erfolg auf einen Zuständigkeitsübergang nach den im Kapitel V geregelten Art. 16 ff. Dublin II-VO berufen kann, im verneinenden Sinne als geklärt anzusehen ist.

11

Auch in der Sache besteht kein Klärungsbedarf, weil sich die von der Beklagten aufgeworfene Frage unter Berücksichtigung der genannten Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in diesem Sinne beantworten lässt. Die tragenden Erwägungen der zitierten Entscheidung des Gerichtshofes gelten nicht nur für das im Kapitel III geregelte Zuständigkeitsregime, sondern in gleicher Weise auch für die Regelungen der Art. 16 ff. Dublin II-VO. Auch diese Vorschriften hat der Unionsgesetzgeber erlassen, „um die Behandlung der Asylanträge zu rationalisieren und zu verhindern, dass das System dadurch stockt, dass die staatlichen Behörden mehrere Anträge desselben Antragstellers bearbeiten müssen, und um die Rechtssicherheit hinsichtlich der Bestimmung des für die Behandlung des Asylantrags zuständigen Staates zu erhöhen und damit dem „forum shopping“ zuvorzukommen, wobei all dies hauptsächlich bezweckt, die Bearbeitung der Anträge im Interesse der Asylbewerber als auch der teilnehmenden Staaten zu beschleunigen“ (EuGH, a.a.O, Rn. 53). Einer der „Hauptzwecke der Verordnung [besteht nach dieser Entscheidung] in der Schaffung einer klaren und praktikablen Formel für die Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats, um den effektiven Zugang zu den Verfahren zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft zu gewährleisten und das Ziel einer zügigen Bearbeitung der Asylanträge nicht zu gefährden“ (EuGH, a.a.O., Rn. 59). Vorrangiges Ziel der Dublin II-Verordnung insgesamt, und nicht nur der Zuständigkeitskriterien des Kapitels III, ist danach eine möglichst eindeutige Bestimmung des zuständiges Mitgliedstaates und in der Folge eine zeitnahe Prüfung des Asylantrages. Der Unionsgesetzgeber wollte einem Asylbewerber mit der Dublin II-Verordnung (wie im Übrigen auch mit der Dublin III-Verordnung) aber keine weitergehende Rechtsposition einräumen, seinen Asylantrag in einem ganz bestimmten Mitgliedstaat, in dem er einen (weiteren) Asylantrag gestellt hat, prüfen zu lassen.

12

In diesem Sinne sind auch neuere Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zu verstehen, in denen es die zitierten Ausführungen des Gerichtshofes ausdrücklich auch im Hinblick auf die Vorschrift des Art. 17 Abs. 1 Satz 2 Dublin II-VO zur Geltung bringt, ohne die von der Beklagten als grundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfene Frage auch nur zu problematisieren (vgl. Beschl. v. 21.05.2014 - 10 B 31.14 -, juris Rn. 4; Beschl. v. 14.07.2014 - 1 B 9.14, 1 PKH 11 PKH 10.14 -, juris Rn. 4). Das Bundesverwaltungsgericht stellt den Zusammenhang zwischen der genannten Entscheidung des Gerichtshofes und einer behaupteten Verfahrenszuständigkeit infolge Fristablaufs nach Art. 17 Abs. 1 Satz 2 Dublin II-VO zwar nur im Rahmen seiner Ausführungen zu den Darlegungsanforderungen an eine Grundsatzrüge her. Die Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts lässt aber hinreichend deutlich erkennen, dass es der neueren Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union entnimmt, ein Asylbewerber könne gegen eine Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat, der als zuständiger Mitgliedstaat der Aufnahme zustimmt, mit dem Rechtsbehelf gegen die Überstellung nur mit dem Einwand systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber entgegentreten. Er hat danach also kein umfassendes subjektiv-öffentliches Recht auf eine Überprüfung, ob der zur Aufnahme bereite Mitgliedstaat tatsächlich nach objektivem Recht der nach dem Zuständigkeitsregime der Dublin II-VO auch zuständige Mitgliedstaat ist oder ob nicht zwischenzeitlich ein anderer Mitgliedstaat bzw. - durch Zeitablauf oder durch konkludenten Selbsteintritt - die Bundesrepublik Deutschland zuständig geworden ist (so ausdrücklich auch Berlit,   jurisPR-BVerwG 12/2014 Anm. 3, Buchst. B am Ende). Auch nach dem Verständnis des Bundesverwaltungsgerichts kann eine Berufung auf eine Verletzung von Verfahrens- und Fristenregelungen der Dublin II-Verordnung der Klage eines Asylbewerbers demnach grundsätzlich nicht zum Erfolg verhelfen.

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Schließlich ist zu berücksichtigen, dass auch einzelne Obergerichte, die sich bereits mit dieser Frage beschäftigt haben, jedenfalls im Grundsatz übereinstimmend zu dem Ergebnis kommen, dass sich Asylbewerber nicht mit Erfolg auf einen Zuständigkeitsübergang nach den Art. 16 ff. Dublin II-VO berufen können (Hess. VGH, Beschl. v. 25.08.2014 - 2 A 975/14.A -, juris Rn. 17; OVG Rheinl.-Pf., Urt. v. 21.02.2014 - 10 A 10656/13 -, juris Rn. 33). Soweit der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Urteil vom 27. August 2014 (- A 11 S 1285/14 -, juris Rn. 59) einen solchen „Einwendungsausschluss“ nur unter der Einschränkung annimmt, dass die Überstellung an den bisher zuständigen Mitgliedstaat noch zeitnah möglich sei, ist für den Senat nicht ersichtlich, dass dieser Ansatz in dem hier zu entscheidenden Fall zu einer abweichenden Bewertung führen könnte. Der Verwaltungsgerichtshof führt in seiner Entscheidung weiter aus, dass - der auch im vorliegenden Verfahren in Frage kommende Aufnahmestaat - Italien die Vorgaben und Mitteilungen Deutschlands zu dem behaupteten Ablauf einer Überstellungsfrist regelmäßig akzeptiert und davon auszugehen sei, dass eine Überstellung (auch noch nach Ablauf der Überstellungsfrist) zeitnah möglich sei.

14

Nach alldem bedarf die von der Beklagten aufgeworfene Frage keiner fallübergreifenden Klärung in einem weiteren Berufungsverfahren. Zwar hätte das Verwaltungsgericht die Klage nach den dargestellten Grundsätzen mangels Verletzung subjektiver Rechte des Klägers abweisen müssen. Da in Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils aber nicht zur Verfügung steht und die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Zulassungsverfahren daher auch keiner Richtigkeitskontrolle des Senats unterliegt, ist die Zulassung der Berufung gleichwohl nicht gerechtfertigt.

15

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben.

 


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Eisenbahn-Unfalluntersuchungsverordnung - EUV

Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung (ABl. EU Nr. L 164 S. 44, Nr. L 220 S. 16), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (ABl. EU Nr. L 164 S. 114, Nr. L 220 S. 40), sowie der Umsetzung der Richtlinie 96/48/EG des Rates über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems vom 23. Juli 1996 (ABl. EG Nr. L 235 S. 6) und der Richtlinie 2001/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Interoperabilität des konventionellen Eisenbahnsystems vom 19. März 2001 (ABl. EG Nr. L 110 S. 1), jeweils zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (ABl. EU Nr. L 164 S. 114, Nr. L 220 S. 40).

Tenor

I.

Der Antrag wird mit der Maßgabe abgelehnt, dass die Antragsgegnerin vor der Überstellung der Antragsteller nach ... eine Garantieerklärung der ungarischen Behörden dafür einzuholen hat, dass die Familieneinheit der Antragsteller gewahrt wird und die Antragsteller zu 3) und 4) ihrem Alter entsprechend kindgerecht untergebracht werden.

II.

Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt S., wird für das Antrags- und das Klageverfahren abgelehnt.

Gründe

I.

Die Antragsteller sind Staatsangehörige des Kosovo und Volkszugehörige der Ashkali. Sie meldeten sich am 3. Mai 2014 auf der Polizeiinspektion ... in M. als Asylbewerber. Angaben zum Zeitpunkt und Verlauf ihrer Einreise in das Bundesgebiet machten die Antragsteller zunächst nicht. In der Befragung zur Identitätsklärung am 14. Mai 2014 (Bl. 114 ff. der Bundesamtsakte) gab der Antragsteller zu 1) an, sie seien am 2. oder 3. Mai 2014 in das Bundesgebiet eingereist. Wann sie Kosovo verlassen hätten, wisse er nicht mehr. Sie seien zunächst mit einem Bus von P. bis B. gefahren und dann von B. aus im Pkw eines Fluchthelfers über unbekannte Länder in das Bundesgebiet eingereist. Die Antragstellerin zu 2) gab an, dass sie wohl am 2. Mai 2014 in das Bundesgebiet eingereist seien, sie sei sich aber nicht sicher. Sie seien mit einem Fluchthelfer über unbekannte Länder auf dem Landweg nach Deutschland gekommen.

Am 20. Mai 2014 stellten die Antragsteller Asylantrag.

In dem persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates am 4. Juni 2014 (Bl. 133 ff. der Bundesamtsakte) gab der Antragsteller zu 1) an, er habe in keinem anderen Staat Asyl beantragt oder zuerkannt bekommen. Ihm seien auch in keinem anderen Staat Fingerabdrücke abgekommen worden. Es gebe aus seiner Sicht keine Gründe, die dagegen sprächen, dass sein Asylantrag in einem anderen Dublin-Mitgliedstaat geprüft werde. Die Antragstellerin zu 2) gab an, sie habe in keinem anderen Staat Asyl beantragt oder zuerkannt bekommen. Ihr seien jedoch in ... Fingerabdrücke abgenommen worden. Sie wolle nicht, dass ihr Asylantrag in einem anderen Dublin-Mitgliedstaat geprüft werde.

Aus einem Bildschirmausdruck in der Akte des Asylverfahrens (Bl. 68) geht hervor, dass das Bundeskriminalamt am 7. Mai 2014 eine Eurodac-Recherche durchgeführt hatte, bei der für den Antragsteller zu 1) ein Treffer für ... festgestellt wurde. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) sei parallel unterrichtet worden.

Am 31. Juli 2014 ersuchte das Bundesamt die ungarischen Behörden um Wiederaufnahme der Antragsteller. Dabei wurde angegeben, dass der Eurodac-Treffer erst seit dem 30. Juni 2014 bekannt sei. Gemäß Art. 23 Abs. 2 Dublin-VO sei das Ersuchen somit fristgerecht gestellt worden.

Mit Schreiben vom 12. August 2014 erklärten die ungarischen Behörden ihr Einverständnis mit der Wiederaufnahme der Antragsteller.

Mit Bescheid vom 13. August 2014 lehnte das Bundesamt die Anträge als unzulässig ab (Ziffer 1 des Bescheides) und ordnete die Abschiebung nach ... an (Ziffer 2). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ... aufgrund der dort bereits gestellten Asylanträge gemäß Art. 18 Abs. 1d Dublin III-VO für die Behandlung der Asylanträge zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Antragsgegnerin veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht auszuüben, seien nicht ersichtlich. Die Antragsteller machten keine Gründe geltend, die gegen eine Überstellung nach ... sprächen. Auch anderweitig lägen dem Bundesamt keine entsprechenden Informationen vor. In ... lägen keine systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs vor. Der Bescheid wurde den Antragstellern am 18. August 2014 im Wege der Ersatzzustellung an den Leiter der Gemeinschaftsunterkunft zugestellt (Bl. 225 bis 228 der Bundesamtsakte).

Mit am 25. August 2014 eingegangenem Schriftsatz ließen die Antragsteller Klage erheben (Az: W 1 K 14.50119), über die noch nicht entschieden ist.

Gleichzeitig beantragen sie,

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Des Weiteren wurde beantragt, den Antragstellern Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des bevollmächtigten Rechtsanwaltes zu bewilligen.

Zur Begründung der Anträge wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Wiederaufnahmeersuchen nach Ablauf der Frist des Art. 23 Abs. 2 Dublin III-VO erfolgt sei, da die Frist bereits am7. Juli 2014 geendet habe. Bereits am 7. Mai 2014 habe der Antragsgegnerin ein Eurodac-Treffer bezüglich ... vorgelegen. Im Wiederaufnahmeersuchen an ... vom 31. Juli 2014 sei wahrheitswidrig angegeben worden, dass der Eurodac-Treffer erst seit dem 30. Juni 2014 bekannt sei. Aufgrund dieser unzutreffenden Angaben habe ... dem Wiederaufnahmeersuchen zugestimmt.

Zudem bestünden in ... systemische Mängel im Asylsystem und in den Aufnahmebedingungen. Auf das Positionspapier des UNHCR vom April 2012 „... als Asylland“, den Bericht von Pro Asyl vom 15. März 2012 „...: Flüchtlinge zwischen Haft und Obdachlosigkeit“, den Bericht des Hungarian Helsinki Committe vom 8. Oktober 2013 sowie den Bericht von bordermonitoring.eu vom Oktober 2013 mit dem Titel „...: Flüchtlinge zwischen Haft und Obdachlosigkeit“ werde verwiesen. Zudem werde auch auf die Stellungnahme des UNHCR vom 9. Mai 2014 an das Verwaltungsgericht Düsseldorf sowie auf die Anfragebeantwortung von ACCORD vom 8. August 2013 verwiesen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der zulässige, insbesondere innerhalb der Wochenfrist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG gestellte Antrag, die gemäß § 75 AsylVfG ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, ist in der Sache nicht begründet. Das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt das private Interesse der Antragsteller, vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache noch im Bundesgebiet verbleiben zu dürfen, weil die im angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 13. August 2014 enthaltene Abschiebungsanordnung bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) rechtmäßig ist und die Antragsteller nicht in ihren Rechten verletzt.

1. Die Abschiebungsanordnung in Ziffer 2 des Bescheides vom 13. August 2014 verletzt die Antragsteller voraussichtlich nicht deshalb in ihren Rechten, weil die Frist für die Stellung des Wiederaufnahmegesuchs nach Art. 23 Abs. 2 Dublin III-VO im Zeitpunkt des Übernahmeersuchens an die ungarischen Behörden am 31. Juli 2014 möglicherweise bereits abgelaufen war.

Da sowohl der Asylantrag als auch das Wiederaufnahmeersuchen an ... nach dem 1. Januar 2014 gestellt wurden, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates nach der Verordnung der Europäischen Union Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 (Dublin III-VO, ABl. Nr. L 180, S. 31). ... ist wegen der dort ausweislich der vorliegenden Eurodac-Treffer gestellten Asylanträge der nach Art. 18 Abs. 1b oder d Dublin III-VO für die Behandlung der Asylanträge der Antragsteller zuständige Mitgliedstaat. Die Frist für die Stellung des Wiederaufnahmegesuchs an den ersuchten Mitgliedstaat beträgt nach Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 1 Dublin III-VO zwei Monate nach der Eurodac-Treffermeldung. Es kann offen bleiben, ob im vorliegenden Falle auf die Möglichkeit der Kenntnisnahme des Bundesamtes von dem Eurodac-Treffer durch die - ihrerseits in der Akte nicht dokumentierte - Verständigung durch das Bundeskriminalamt (wohl) am 7. Mai 2014 oder auf die - in der Akte ebenfalls nicht eigens dokumentierte - angebliche tatsächliche Kenntnisnahme am 30. Juli 2014 abzustellen ist. Denn die Antragsteller können aus einem Ablauf der Frist nach Art. 23 Abs. 2 Dublin III-VO vor der tatsächlichen Stellung des Wiederaufnahmegesuchs voraussichtlich jedenfalls dann keine subjektive Rechtsverletzung i. S. d. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ableiten, wenn der ersuchte Mitgliedstaat dem Übernahmeersuchen innerhalb der Beantwortungsfrist des Art. 25 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO zugestimmt hat.

Eine subjektive Rechtsverletzung der Antragsteller i. S. d. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch die allein den (unmittelbaren) Gegenstand des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Überstellung an den zuständigen Mitgliedstaat bildende Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG kommt grundsätzlich nur im Falle der Verletzung materiell-rechtlicher Rechtspositionen der Antragsteller in Betracht. Denn nach der Konzeption des Individualrechtsschutzes, die nach Art. 19 Abs. 4 GG und §§ 42 Abs. 2, 113 Abs. 1 Satz 1 und 4 VwGO dem Rechtsschutzsystem der Verwaltungsgerichtsordnung zugrunde liegt, hat ein Rechtsbehelf gegen einen belastenden Verwaltungsakt nur dann Erfolg, wenn und soweit der Rechtsbehelfsführer durch einen Verstoß gegen Rechtsvorschriften in eigenen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt ist. Grundsätzlich vermögen solche subjektiv-öffentlichen Rechte nur Normen des materiellen (öffentlichen) Rechts zu verleihen, die (neben dem Allgemeininteresse zumindest auch) dem Schutz der Interessen von Personen in der rechtlichen Situation, in der sich die Antragsteller befinden, zu dienen bestimmt sind (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2014, § 42 Rn. 71, 83 ff.). Wenngleich bei der unmittelbaren oder mittelbaren, d. h. durch deutsche Umsetzungsnormen vermittelten, Anwendung von Rechtsnormen des europäischen Unionsrechts eine weitere Auslegung des Begriffs des subjektiv-öffentlichen Rechts i. S. einer großzügigeren Bestimmung des Individualschutzgehaltes einer solchen Norm und des Kreises der dadurch geschützten Personen geboten ist, weil dem europäischen Unionsrecht ein anderes Konzept des Individualrechtsschutzes zugrunde liegt, ist doch auch hier erforderlich, dass die (möglicherweise) verletzte Rechtsnorm überhaupt einen individualschützenden Gehalt aufweist und die Antragsteller von ihrem Schutzbereich erfasst sind.

Die Fristbestimmungen des Art. 23 Abs. 2 Dublin III-VO weisen jedoch nach der vorläufigen Rechtsauffassung des Gerichtes keinen solchen individualschützenden Gehalt auf (vgl. VG Würzburg, B. v. 11.6.2014 - W 6 S 14.50065 - juris Rn. 18 ff.). Hinsichtlich eines (möglichen) Verstoßes gegen Verfahrensvorschriften setzt die Feststellung einer subjektiven Rechtsverletzung grundsätzlich voraus, dass der Verfahrensfehler zu einer Verletzung materiell-rechtlicher Rechtspositionen der Antragsteller geführt hat. Denn Verfahrensvorschriften sind grundsätzlich kein Selbstzweck, sondern dienen der Durchsetzung materieller Rechte. Sie können daher grundsätzlich nur mit Blick auf eine verfahrensrechtlich abgesicherte materiell-rechtliche Rechtsposition subjektiv-öffentliche Rechte begründen (sog. relatives Verfahrensrecht). Nach § 46 VwVfG setzt die Feststellung einer subjektiven Rechtsverletzung in diesem Falle außerdem voraus, dass nach den Umständen des Einzelfalles die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Entscheidung in der Sache ohne den Verfahrensfehler anders ausgefallen wäre (st. Rspr., vgl. BVerwG, U. v. 31.7.2012 - 4 A 7001/11 u. a. - juris Rn. 34; U. v. 24.11.2011 - 9 A 23/10 - juris Rn. 68; U. v. 13.12.2007 - 4 C 9/06 - juris Rn. 38 m. w. N.). Nur ausnahmsweise begründen Verfahrensvorschriften selbst subjektiv-öffentliche Rechte, die bereits bei einem entsprechenden Verfahrensfehler verletzt sind, ohne dass dieser im o. g. Sinne zu einer Verletzung materieller Rechte geführt haben muss (sog. absolutes Verfahrensrecht, vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 42 Rn. 95).

Im europäischen Unionsrecht ist ein Individualschutzgehalt u. a. bejaht worden hinsichtlich bestimmter als „Verfahrensgarantien“ bzw. „verfahrensrechtliche Mindestgarantien“ bezeichneter besonderer Verfahrensvorschriften, so hinsichtlich der Nachprüfung der Ausweisung eines freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers durch eine unabhängige Stelle (Vieraugenprinzip) nach Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG (EuGH, U. v. 2.6.2005 - Dörr, C-136/03 - juris Rn. 42; U. v. 29.4.2004 - Orfanopoulos und Oliveri, C-482/01, C-493/01 - juris Rn. 105; BVerwG, U. v. 13.9.2005 - 1 C 7/04 - juris Rn. 13 f.) sowie unter Umständen bei der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung sowie der damit verbundenen Öffentlichkeitsbeteiligung und Eröffnung des Gerichtszugangs nach Art. 10a der Richtlinie 85/337/EWG (vgl. EuGH, U. v. 7.11.2013 - Altrip, C-72/12 - juris Rn. 42 ff.; U. v. 14.3.2013 - Leth, C-420/11 - juris Rn. 32; U. v. 12.5.2011 - Trianel, C-115/09 - juris Rn. 45 ff.; U. v. 7.1.2004 - Wells, C-201/02 - juris Rn. 55 ff., insb. 61), wobei es mit Blick auf Rechtsbehelfe von Einzelpersonen dem mitgliedstaatlichen Gesetzgeber überlassen bleibt, Rechtsbehelfe auf die Geltendmachung subjektiv-öffentlicher Rechte zu beschränken und diese vom Vorliegen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verfahrensfehler und der subjektiven Rechtsverletzung abhängig zu machen (EuGH, U. v. 12.5.2011 - Trianel, C-115/09 - juris Rn. 45; U. v. 7.11.2013 - Altrip, C-72/12 - juris Rn. 42, 29); lediglich die Beweislast für das Vorliegen des Kausalzusammenhangs dürfe nicht dem Rechtsbehelfsführer aufgebürdet werden (EuGH, U. v. 7.11.2013 - Altrip, C-72/12 - juris Rn. 52 ff., insbes. 57). Die einschlägigen Erwägungen des EuGH sprechen für die Annahme von relativen Verfahrensverstößen i. S. der deutschen Verwaltungsrechtsdogmatik, weil die genannten Verfahrensgarantien dem Schutz bestimmter materieller Rechte dienen, nicht aber für absolute Verfahrensrechte.

Übertragen auf die Fristbestimmungen des Art. 23 Abs. 2 Dublin III-VO bedeutet dies, dass diese allenfalls als „Verfahrensgarantien“ angesehen werden könnten, die der Verwirklichung bestimmter materieller Rechte der Antragsteller zu dienen bestimmt sind. Als geschützte Rechte kommen insoweit nach Art. 51 Abs. 1 GR-Charta (nur) die auf der Ebene des europäischen Unionsrechts garantierten Grundrechte in Betracht. Denn beim Vollzug der Dublin III-VO - der auch die Entscheidung über die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO beinhaltet (EuGH, U. v. 21.12.2011 - N.S., C-411/110 - juris Rn. 64 ff.) - bewegen sich die mitgliedstaatlichen Behörden und Gerichte in einem unionsrechtlich determinierten Bereich (vgl. EuGH, U. v. 21.12.2011 - N.S., C-411/110 - juris Rn. 64 ff.; BVerfG, B. v. 4.10.2011 - 1 BvL 3/08 - juris Rn. 45 ff.; U. v. 2.3.2010 - 1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08, 1 BvR 586/08 - juris Rn. 185 ff.; BVerwG, U. v. 30.6.2005 - 7 C 26/04 - juris Rn. 30 ff.).

Durch eine - unterstellte - Fristüberschreitung nach Art. 23 Abs. 2 Dublin III-VO werden Grundrechte der Antragsteller jedoch nicht verletzt (vgl. VG Würzburg, B. v. 11.6.2014 - W 6 S 14.50065 - juris Rn. 18 ff.), weil die Fristbestimmungen und die mit einer Fristüberschreitung verbundene Rechtsfolge des Zuständigkeitsübergangs nach Art. 23 Abs. 3 Dublin III-VO der Sicherstellung des Rechtes auf Prüfung des Asylantrags in einem Mitgliedstaat dienen, nicht jedoch aus sich heraus subjektiv-öffentliche Rechte begründen.

Art. 23 Abs. 2 und 3 Dublin III-VO dienen dem Schutz des Rechts der Antragsteller auf Prüfung ihres Asylantrags in einem Mitgliedstaat des Dublin-Systems. Dieses Recht wird unter den Umständen des vorliegenden Falles durch eine Fristüberschreitung nicht verletzt. Art. 18 GR-Charta beinhaltet kein eigenständiges Asylgrundrecht (vgl. Rossi in Calliess/Ruffert, EUV/AEUV Art. 18 GR-Charta Rn. 2 f.; Streinz in Streinz, EUV/AEUV, Art. 18 GR-Charta Rn. 5; differenzierend Jarass, GR-Charta Art. 18 Rn. 2), sondern nimmt auf die für die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten verbindliche Genfer Flüchtlingskonvention und auf die entsprechenden Bestimmungen in den Verträgen (EUV und AEUV) Bezug. Auf europarechtlicher Ebene ist jedoch kein Recht auf Durchführung eines Asylverfahrens in dem vom Asylbewerber bestimmten Mitgliedstaat garantiert. Vielmehr dürfen die am Dublin-System beteiligten Staaten sich gegenseitig Vertrauen dahingehend entgegenbringen, dass das Asylverfahren in allen beteiligten Staaten den unionsrechtlichen und durch das Unionsrecht übernommenen völkerrechtlichen Mindestgarantien entspricht, insbesondere die Grund- und Menschenrechte der Asylbewerber generell gewährleistet (EuGH, U. v. 10.12.2013 - Adullahi, C-394/12 - juris Rn. 52; U. v. 21.12.2011 - C-411/10 u. a. - NVwZ 2012, 417 ff.). Es besteht daher nur ein Recht des Asylbewerbers darauf, dass sein Asylbegehren in einem Mitgliedstaat des Dublin-Systems im Einklang mit den o. g. Mindestgarantien und Rechten geprüft wird (vgl. EuGH, U. v. 10.12.2013 - Abdullahi, C-394/12 - juris Rn. 59 f.; VG Würzburg, B. v. 11.6.2014 - W 6 S 14.50065 - juris Rn. 18 ff.; VG Hannover, B. v. 10.11.2014 1 B 12764/14 - juris Rn. 9 ff., 14; VG Düsseldorf, B. v. 24.4.2014 - 17 L 429/14.A - juris Rn. 20 ff., insb. Rn. 28; anderer Ansicht hinsichtlich der Überstellungsfrist nach Art. 25 Dublin III-VO VG Oldenburg, U. v. 7.7.2014 - 3 A 416/14 - juris Rn. 39). Damit können die Antragsteller aus Art. 18 GR-Charta i. V. m. Art. 23 Abs. 2 Dublin III-VO kein Recht darauf ableiten, dass ihr Asylantrag im Falle einer Überschreitung der Frist für das Wiederaufnahmegesuch durch die Antragsgegnerin geprüft wird, soweit - wie im vorliegenden Falle - aufgrund der Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme ungeachtet der Fristüberschreitung sichergestellt ist, dass es überhaupt zu einer inhaltlichen Prüfung ihres Asylantrags in einem Mitgliedstaat kommt. Systemische Mängel des Asylverfahrens, die dazu führen könnten, dass trotz der erteilten Zustimmung zur Wiederaufnahme keine Prüfung des Asylbegehrens im ersuchten Mitgliedstaat erfolgte, bestehen in ... derzeit nicht (dazu unten 2.).

Durch eine Überschreitung der Frist für das Wiederaufnahmegesuch nach Art. 23 Abs. 2 Dublin III-VO wird unter den vorliegenden Umständen voraussichtlich auch nicht das Recht auf angemessene Verfahrensdauer verletzt. Das Grundrecht auf eine gute Verwaltung nach Art. 41 Abs. 1 GR-Charta beinhaltet zwar ein Recht auf Sachbehandlung eines Antrags durch die Verwaltung in angemessener Zeit (Ruffert in Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, Art. 41 GR-Charta Rn. 12; Streinz in Streinz, EUV/AEUV, Art. 41 GR-Charta Rn. 7, Jarass, GR-Charta Art. 41 Rn. 16). Dieses Recht gilt als Jedermannsrecht auch für die Antragsteller als Drittstaatsangehörige (Ruffert a. a. O. Rn. 5; Streinz a. a. O. Rn. 13; Jarass, GR-Charta, Art. 41 Rn. 11). Dieses Recht der Antragsteller ist jedoch durch eine (allenfalls geringfügige) Überschreitung der Frist gem. Art. 23 Abs. 2 Dublin III-VO nicht verletzt. Die Antragsteller haben am 5. Mai 2014 im Bundesgebiet Asyl beantragt. Am 7. Mai 2014 oder 30. Juni 2014 ist dem Bundesamt das Vorliegen des Eurodac-Treffers bekannt geworden. Am 31. Juli 2014 hat das Bundesamt die ungarischen Behörden um Wiederaufnahme der Antragsteller ersucht, am 12. August 2014 erfolgte die Zustimmung ...s und am 13. August 2014 ist die Abschiebungsanordnung ergangen (zugestellt am 18. August 2014). Damit ist zwischen der Kenntnis des Bundesamtes vom Vorliegen eines Eurodac-Treffers - unabhängig davon, auf welches der beiden in Betracht kommenden Daten man abstellt - und der Stellung des Wiederaufnahmegesuchs ein Zeitraum von weniger als sechs Monaten vergangen. In einem solchen Fall wurde unter der Geltung der Dublin II-VO, die eine Frist für das Wiederaufnahmeersuchen nicht vorsah, nicht von einer überlangen Verfahrensdauer ausgegangen (für die Annahme einer unangemessenen Verfahrensverzögerung erst ab einem Untätigbleiben von deutlich über einem Jahr VG Würzburg, U. v. 27.8.2014 - W 7 K 14.30286 - UA Seite 12; VG Stuttgart, U. v. 28.2.2014 - A 12 K 383/14 - juris Rn. 23). Für die Dublin III-VO kann im Hinblick auf die Frage einer Verletzung des Art. 41 GR-Charta nichts anderes gelten. Denn die vorgesehene Zweiwochenfrist für das Wiederaufnahmeersuchen bei Vorliegen eines Eurodac-Treffers dient ersichtlich nicht der Konkretisierung der „angemessenen Verfahrensdauer“ i. S. d. Art. 41 Abs. 1 GR-Charta. Vielmehr hat diese Frist den Zweck, das Verfahren der Zuständigkeitsermittlung nach der Dublin III-VO im Interesse einer reibungslosen Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten zu beschleunigen (EuGH, U. v. 10.12.2013 - Abdullahi, C-394/12 - juris Rn. 53). Dass auch die Asylbewerber ein berechtigtes Interesse an einem beschleunigten Verfahren der Zuständigkeitsbestimmung haben, führt nicht dazu, dass eine geringfügige Überschreitung der Fristen für das Wiederaufnahmeersuchen bereits ihre Rechte verletzt. Die Fristen nach Art. 23 Abs. 2 Dublin III-VO haben vielmehr im Zusammenhang mit dem Zuständigkeitsübergang nach Art. 23 Abs. 3 Dublin III-VO nur den Zweck, Klarheit über den zuständigen Mitgliedstaat zu schaffen. Der ersuchte Mitgliedstaat ist daher im Falle einer Fristüberschreitung durch den ersuchenden Mitgliedstaat nicht mehr verpflichtet, die Zuständigkeit zu übernehmen. Tut er dies - wie im vorliegenden Falle - dennoch, so besteht keine Unklarheit über den zuständigen Mitgliedstaat. In einer solchen Situation kann der betroffene Asylbewerber der Überstellung in den als zuständig bestimmten Mitgliedstaat nur dadurch entgegen treten, dass er systemische Mängel des Asylsystems und der Aufnahmebedingungen in diesen Staat geltend macht (EuGH, U. v. 10.12.2013 - Abdullahi, C-394/12 - juris Rn. 60; dazu unten 2.)

2. Die Antragsteller werden unter Beachtung der in Ziffer I. des Tenors enthaltenen Maßgabe voraussichtlich auch nicht dadurch in ihren Rechten verletzt, dass in Ziffer 2 des Bescheides vom 13. August 2014 ihre Abschiebung nach ... angeordnet ist.

Außergewöhnliche Umstände, die möglicherweise für eine Selbsteintrittspflicht der Antragsgegnerin nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO bzw. für Ermessensfehler bei der Entscheidung der Antragsgegnerin über den Verzicht auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts und deshalb für ein Recht der Antragsteller (zumindest) auf ermessensfehlerfreie Entscheidung sprechen könnten, sind vorliegend nicht glaubhaft gemacht.

Insbesondere ist nach derzeitigem Erkenntnisstand und unter Berücksichtigung der hierzu einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, U. v. 21.12.2011 - C-411/10 u. a. - NVwZ 2012, 417 ff.) sowie des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR, U. v. 3.7.2014 - 71932/12 - UA Rn. 68 ff.; U. v. 6.6.2013 - 2283/12 - Asylmagazin 10/2013, 342 ff.) nicht davon auszugehen, dass das ungarische Asylsystem an systemischen Mängeln leidet, aufgrund derer die dorthin rücküberstellten Asylsuchenden einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i. S. d. Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GR-Charta) bzw. des bei der Auslegung des Art. 4 GR-Charta heranzuziehenden Art. 3 EMRK (vgl. Art. 52 Abs. 3 Satz 1 GR-Charta) ausgesetzt wären.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ist eine Überstellung eines Asylbewerbers an einen anderen Mitgliedstaat nur dann zu unterlassen, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der (rück-)überstellten Asylsuchenden i. S. v. Art. 4 GR-Charta zur Folge hätten (EuGH, U. v. 21.12.2011 - C-411/10 u. a. - NVwZ 2012, 417/419 f.). Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass jeder Verstoß eines zuständigen Mitgliedstaates gegen einzelne unionsrechtliche Bestimmungen zur Folge hätte, dass der Mitgliedstaat, in dem ein (weiterer) Asylantrag eingereicht wurde, daran gehindert wäre, den Asylsuchenden an den zuständigen Staat zu überstellen (EuGH, U. v. 21.12.2011 - C-411/10 u. a. - NVwZ 2012, 417/419). Denn eine solche Sichtweise würde den Kern und die Verwirklichung des Ziels der Dublin-Verordnungen gefährden, rasch denjenigen Mitgliedstaat zu bestimmen, der für die Entscheidung über einen Asylantrag zuständig ist (EuGH, U. v. 21.12.2011 - C-411/10 u. a. - NVwZ 2012, 417/419).

Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass derartige systemische Mängel bezüglich der Asylpraxis in ... (derzeit) vorliegen. Das Gericht teilt vielmehr insoweit aufgrund im Folgenden noch darzulegender eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage die Einschätzung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR, U. v. 3.7.2014 - 71932/12 - UA Rn. 68 ff.; U. v. 6.6.2013 - 2283/12 - Asylmagazin 10/2013, 342 ff.) sowie einiger anderer deutscher Verwaltungsgerichte, die systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in ... verneinen (VGH BW, B. v. 6.8.2013 - 12 S 675/13 - juris; OVG LSA, B. v. 31.5.2013 - 4 L 169/12; VG Würzburg, U. v. 23.9.2014 - W 1 K 14.50050 - UA S. 8 ff.; VG Würzburg, B. v. 25.8.2014 - W 6 S 14.50100 - juris Rn. 17 ff.; B. v. 19.5.2014 - W 3 S 14.50045 - UA S. 5 ff.; VG Augsburg, B. v. 11.6.2014 - Au 7 S 14.50134 - juris Rn. 25 ff.; VG Düsseldorf, B. v. 8.9.2014 - 9 L 1506/14.A - juris Rn. 8 ff.; VG Stade, B. v. 14.7.2014 - 1 B 862/14 - juris Rn. 7 ff.; VG Hannover, B. v. 27.5.2014 - 5 B 634/14 - juris Rn. 8 ff.; anderer Ansicht SächsOVG, B. v. 24.7.2014 - A 1 B 131/14 - juris Rn. 4 m. w. N.; VG München, B. v. 26.6.2014 - M 24 S 14.50325 - juris Rn. 31 ff.; VG Stuttgart, U. v. 26.6.2014 - A 11 K 387/14 - juris Rn. 16 ff.; VG Düsseldorf, B. v. 27.8.2014 - 14 L 1786/14.A - juris Rn. 24 ff.; B. v. 16.6.2014 - 13 L 141/14.A - juris Rn. 24 ff.; VG Oldenburg, B. v. 18.6.2014 - 12 B 1238/14 - juris Rn. 18 ff.).

Nach der Berichterstattung des UNHCR zum Asylland ... vom Dezember 2012 hat das ungarische Parlament im November 2012 umfassende Gesetzesänderungen verabschiedet. Danach werden Asylsuchende nicht mehr ohne sachliche Prüfung ihres Asylantrags nach Serbien oder in die Ukraine zurückgeschoben und nicht inhaftiert, wenn sie den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise einreichen. „Dublin-Rückkehrer“ werden nicht automatisch inhaftiert und erhalten die Möglichkeit, ein noch nicht in der Sache geprüftes Asylverfahren zu Ende zu bringen. Bestätigt werden diese Verbesserungen durch das Hungarian Helsinki Committee (HHC, Brief information note on the main asylum-related legal changes in Hungary as of 1 July 2013, Seite 1; in englischer Sprache im Internet abrufbar). Dass die Antragsteller nach einer Rücküberstellung nach ... unmittelbar nach Griechenland weitergeschoben würden, ist damit aufgrund dieser Erkenntnisquellen nicht anzunehmen. Gegenteiliges lässt sich auch dem Bericht von bordermonitoring.eu vom Oktober 2013, ...: Flüchtlinge zwischen Haft und Obdachlosigkeit, nicht entnehmen.

Mögliche systemische Mängel des ungarischen Asylsystems werden in jüngerer Zeit primär auf die im Juli 2013 in ... in Kraft getretene Gesetzesnovelle gestützt, wonach die Inhaftierung von Asylsuchenden für bis zu sechs Monaten möglich ist (vgl. hierzu etwa VG Frankfurt/Oder, B. v. 24.7.2013 - VG 1 L 213/13.A; VG München, B. v. 4.10.2013 - M 23 S 13.30926). Auch dieser Umstand vermag nach Auffassung des Gerichts - jedenfalls derzeit - systematische Mängel nicht zu begründen. So entsprechen die in Art. 31 A Abs. 1 des ungarischen Gesetzes (eine englische Version dieses Gesetzes findet sich in dem in englischer Sprache verfassten Bericht: UNHCR comments and recommendations on the draft modification of certain migration-related legislative acts for the purpose of legal harmonisation; abrufbar im Internet) genannten Haftgründe ganz überwiegend denen des Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie (RL) 2013/33/EU, die am 19. Juli 2013 in Kraft getreten ist. Entsprechend den Vorgaben dieser Richtlinie darf nach Art. 31 A Abs. 3 des ungarischen Gesetzes eine solche Inhaftierung nur aufgrund einer individuellen Ermessensentscheidung erfolgen (vgl. insoweit Art. 8 Abs. 2 RL 2013/33/EU). Auch darf eine solche Inhaftierung nach Art. 31 B Abs. 1 des ungarischen Gesetzes nicht alleine deswegen erfolgen, weil die Antragsteller einen Asylantrag gestellt haben (vgl. Art. 8 Abs. 1 RL 2013/33/EU). Dass allein aufgrund dieser Neuregelungen das ungarische Asylsystem an systemischen Mängeln leidet, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der Asylsuchenden zur Folge hätten, ist damit nicht ersichtlich. Kritisiert wurde diesbezüglich nur, dass die ungarischen Regelungen zum Teil zu unbestimmt gefasst seien und damit die Gefahr einer missbräuchlichen Anwendung bestünde (so HHC, Brief Information Note, S. 2 f.; European Council on Refugees and Exiles in seinem Bericht: Hungary passes legislation allowing widespread detention of asylum seekers; zugänglich im Internet in englischer Sprache; UNHCR comments and recommendations, S. 9).

Dass es tatsächlich zu einer systematischen, missbräuchlichen Anwendung der Inhaftierungsvorschriften komme oder bereits gekommen sei, kann diesen Berichten dagegen gerade nicht entnommen werden (vgl. hierzu nur HHC, Brief Information Note, S. 4, wo explizit darauf hingewiesen wird, dass die zukünftige Umsetzung und Anwendung dieser Gesetzesnovelle beobachtet werden muss). Gegenteiliges ist auch dem angeführten Bericht von bordermonitoring.eu, ...: Flüchtlinge zwischen Haft und Obdachlosigkeit, vom Oktober 2013 nicht zu entnehmen. Auch dort wird insoweit nur kritisiert, dass die entsprechenden Normen weit gefasst seien (vgl. S. 35 des genannten Berichts). Entsprechende Erkenntnismittel, die insoweit bereits bestehende systemische Mängel festgestellt hätten, sind aber bislang weder vorgetragen noch ersichtlich. Soweit und solange sich aber keine gegenteiligen Anhaltspunkte ergeben, ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. EuGH, U. v. 21.12.2011 - C-411/10 u. a. - NVwZ 2012, 417 ff.) davon auszugehen, dass auch für ... die Vermutung besteht, dass Asylsuchende jedenfalls seit November 2012 (wieder) in Einklang mit den Vorgaben der Grundrechtecharta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK behandelt werden.

Schließlich geht das Gericht davon aus, dass nach derzeitiger Erkenntnislage die Lebensbedingungen insbesondere für anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte in ... zwar schwierig sind (vgl. hierzu den Bericht von bordermonitoring.eu, ...: Flüchtlinge zwischen Haft und Obdachlosigkeit, vom Oktober 2013, S. 16 ff. und S. 35 f.). Diese stellen sich, unabhängig von der Frage, ob den Antragstellern ein solcher Status überhaupt zuerkannt werden wird, nach Auffassung des Gerichts aber als nicht so gravierend dar, dass diese entsprechend der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta zur Folge hätten. Denn von einem schwierigen Arbeitsmarkt sind die ungarischen Staatsangehörigen gleichermaßen betroffen. Darüber hinaus ergibt sich aus dem vorgelegten Bericht, dass Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte durchaus Anspruch auf öffentliche Leistungen haben (vgl. den genannten Bericht von bordermonitoring.eu, S. 16). Dass trotz dieser Unterstützungsleistungen anerkannten Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten in ganz ... in systemischer Weise Obdachlosigkeit drohen würde, ist durch diesen Bericht dagegen nicht glaubhaft gemacht. So wird dort insbesondere auf Mietkosten in der Hauptstadt Budapest abgestellt, wo die Mietkosten deutlich höher sein dürften als im restlichen ... (vgl. bordermonitoring.eu, ...: Flüchtlinge zwischen Haft und Obdachlosigkeit, vom Oktober 2013, S. 16). Auch dieser Gesichtspunkt steht einer Rücküberstellung der Antragsteller daher nicht entgegen (so auch VG Würzburg B. v. 21.3.2014 - W 1 S 14.30147; B. v. 12.3.2014 - W 2 S 14.30217; VG Augsburg, B. v. 25.7.2013 - Au 7 S 13.30210 - juris).

Weder das Vorbringen der Antragsteller noch die neueren Erkenntnismittel, insbesondere der Bericht des Hungarian Helsinki Committee vom Mai 2014, die Auskunft von UNHCR an das Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 9. Mai 2014 und der Bericht von PRO ASYL vom 11. Juli 2014 sowie die neuere Rechtsprechung führen zu einer anderen Beurteilung.

Das Gericht verkennt nicht das Bestehen der in den vorliegenden Berichten dargestellten Missstände insbesondere der Inhaftierungspraxis in ... Diese begründen jedoch für sich keine systemischen Mängel. Denn weiterhin ist festzuhalten, dass der UNHCR bislang keine systemischen Mängel des Asylverfahrens oder Aufnahmebedingungen in ... explizit festgestellt und keine generelle Empfehlung ausgesprochen hat, im Rahmen des Dublin-Verfahrens Asylbewerber nicht nach ... zu überstellen. Dem Fehlen einer solchen generellen Empfehlung des UNHCR kommt insoweit besondere Bedeutung zu. Denn die vom Amt des UNHCR herausgegebenen Dokumente sind im Rahmen der Beurteilung der Funktionsfähigkeit des Asylsystems in einem Mitgliedstaat angesichts der Rolle, die dem UNHCR durch die - bei der Auslegung des unionsrechtlichen Asylverfahrensrechts zu beachtende - Genfer Flüchtlingskonvention übertragen worden ist, besonders relevant (vgl. EuGH, U. v. 30.5.2013 - Halaf, C-528/11 - NVwZ-RR 2013, 660).

Auch unter Einbeziehung der neuesten Berichte zur tatsächlichen Situation in ..., insbesondere im Hinblick auf die regelmäßige Inhaftierung von Dublin-Rückkehrern, ist festzustellen, dass die dort genannten Missstände nach Überzeugung des Gerichts jedenfalls nicht die Qualität systemischer Mängel erreichen. Das Gericht folgt nicht der Rechtsprechung, die das Vorliegen systemischer Mängel im Hinblick auf die Inhaftierungspraxis nunmehr für gegeben bzw. für überprüfungsbedürftig hält (so VG München, B. v. 26.6.2014 - M 24 S 14.50325 - juris; VG Düsseldorf, B. v. 27.8.2014 - 14 L 1786/14.A - juris; B. v. 16.6.2014 - 13 L 141/14.A - juris), sondern schließt sich vielmehr der gegensätzlichen Auffassung an (VG Würzburg, U. v. 23.9.2014 - W 1 K 14.50050 - UA S. 12; VG Düsseldorf, B. v. 8.9.2014 - 9 L 1506/14.A - juris Rn. 8 ff.; VG Würzburg, B. v. 25.8.2014 - W 6 S 14.50100 - juris Rn. 17 ff.; VG Stade, B. v. 14.7.2014 - 1 B 862/14 - juris; VG Würzburg, B. v. 19.5.2014 - W 3 S 14.50045). Nach den Feststellungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in der Sache Mohamadi versus Österreich (EGMR, U. v. 3.7.2014 - 71932/12 - UA Rn. 68 ff.) ist nicht von systematischen Inhaftierungen von Asylsuchenden in ... auszugehen. Auch nach der die Lage in ... - ohne Auseinandersetzung mit der oben genannten Entscheidung des EGMR - anders bewertenden Rechtsprechung belegen die Inhaftierungsvorschriften in ... und die Anwendung dieser Vorschriften für sich noch keinen Anhaltspunkt für systemische Mängel. Denn die ungarischen Inhaftierungsvorschriften entsprechen bei summarischer Betrachtung den Vorgaben des Europäischen Rechts, insbesondere den in Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2013/33/EU - Aufnahmerichtlinie - genannten Haftgründen. Danach darf ein Antragsteller nur in Haft genommen werden, um u. a. Beweise zu sichern, auf die sich sein Antrag auf internationalen Schutz stützt, und die ohne Haft unter Umständen nicht zu erhalten wären, insbesondere, wenn Fluchtgefahr besteht, was naheliegend ist, wenn ein Asylbewerber bereits einmal illegal ... verlassen hat, um in einem anderen Mitgliedstaat einen weiteren Asylantrag zu stellen. Des Weiteren ist nicht ersichtlich, dass die ungarische Asylhaftpraxis die Grenzen des europäischen Rechts systematisch überschreitet, selbst wenn entsprechend der Auskunft des UNHCR vom 9. Mai 2014 an das Verwaltungsgericht Düsseldorf Dublin-Rückkehrer regelmäßig inhaftiert werden, weil und soweit die ungarischen Behörden einen Haftgrund im Einklang mit dem europäischen Unionsrecht annehmen. Aus den vorliegenden Erkenntnissen ergibt sich, dass im Einzelfall auch von einer Asylhaft abgesehen werden kann und auch abgesehen wird, mithin die tatsächlichen Umstände des Einzelfalles bei einer Haftanordnung berücksichtigt werden. Auch die Dauer der Asylhaft ist nach dem ungarischen System an das Fortbestehen eines Haftgrundes gekoppelt.

Im Übrigen droht den Antragstellern als Familie mit (minderjährigen) Kindern in ... nach derzeitiger Erkenntnislage ohnehin keine Inhaftierung. Denn dem aktuellen aida-Bericht (European Council on Refugees and Exiles - ECRE, Asylum Information Database - aida, National Report, Hungary vom 30.4.2014, S. 48) ist zu entnehmen, dass in ... Frauen und Familien mit Kindern in der Praxis nicht mehr inhaftiert werden (ebenso VG Stade, B. v. 14.7.2014 - 1 B 862/14 - juris Rn. 13; VG Düsseldorf, B. v. 27.8.2014 - 14 L 1786/14.A - juris Rn. 87 ff.; anderer Ansicht, jedoch ohne Auseinandersetzung mit dem o. g. Bericht: VG München, B. v. 30.5.2014 - M 10 S 14.50134, M 10M 10 S 14.50136, M 10 S M 10 S 14.50138 - juris Rn. 20 ff.; B. v. 15.4.2014 - M 16 S 14.50045, M 16M 16 S 14.50047 - juris Rn. 15 ff.; B. v. 15.4.2014 - M 16 S 14.50049 - juris Rn. 15 ff.). Die Inhaftierung von unbegleiteten Minderjährigen ist ohnehin nach den einschlägigen Rechtsvorschriften unzulässig (aida-Report, a. a. O.).

Eine Rückführung der Antragsteller nach ... unter der in Ziffer I. des Tenors bezeichneten Maßgabe steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sowie des Bundesverfassungsgerichts. Der EGMR führte in der Entscheidung Tarakhel/Schweiz - dort zu einer Überstellung nach Italien - aus, dass eine Verletzung von Art. 3 EMRK dann gegeben ist, wenn Asylbewerber nach Italien überstellt werden, ohne dass zuvor seitens der Behörden des rückführenden Staates individuelle Garantien von den italienischen Behörden eingeholt wurden (EGMR, U. v. 4.11.2014 - Tarakhel/Schweiz, Nr. 29217/12, asylmagazin 2014, 424/425 Rn. 122). Hieraus lässt sich der Umkehrschluss ziehen, dass eine Rückführung dann nicht gegen Art. 3 EMRK verstößt, wenn entsprechende Garantien eingeholt wurden. Systemische Mängel des Asylsystems und der Aufnahmebedingungen liegen für den Fall, dass diese Maßgaben beachtet werden, in Bezug auf die betroffene Personengruppe nicht vor. Im Hinblick auf das Grundrecht auf Achtung des Familienlebens aus Art. 7 GR-Charta, das gem. Art. 52 Abs. 3 Satz 1 GR-Charta im Einklang mit Art. 8 EMRK auszulegen ist, war im vorliegenden Falle die Maßgabe veranlasst, dass eine Abschiebung der Antragsteller nur unter der Garantie erfolgen darf, dass die Antragsteller zu 3) und 4) kindgerecht untergebracht werden und dass der Familienverband der Antragsteller gewahrt wird. Diese Maßgabe trägt auch der Rechtsprechung des BVerfG Rechnung, wonach das Bundesamt bzw. die für die Durchführung der Abschiebung zuständige Ausländerbehörde nach Art. 6 GG und Art. 8 EMRK verpflichtet sind, bei der Abschiebung den Familienverband der Antragsteller zu wahren sowie die erforderlichen Vorkehrungen zum Schutze der durch die Rückführung betroffenen Kleinkinder der Antragsteller zu treffen (vgl. auch BVerfG, B. v. 17.9.2014 - 2 BvR 732/14 - juris Rn. 7 ff.), so dass insoweit auch kein vom Bundesamt nach § 34a Abs. 1 Satz 2 AsylVfG zu beachtendes inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis vorliegt.

4. Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylVfG).

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Der am ... 1985 in .../S. geborene Antragsteller ist syrischer Staatsangehöriger, arabischer Volkszugehörigkeit. Er reiste nach eigenen Angaben am 17. Juli 2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 11. September 2014 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter.

Nachdem das Bundesamt am 7. Oktober 2014 einen EURODAC-Treffer international mitgeteilt erhielt, richtete es am 19. November 2014 ein Übernahmeersuchen nach der Dublin III-VO an die Republik Ungarn. Die ungarischen Behörden erklärten daraufhin mit Schreiben vom 29. November 2014 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrags gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. b Dublin II-VO. Der Antragsteller habe in Ungarn am 11. Juli 2014 Asyl beantragt. Das Verfahren sei aber am 31. Juli 2014 eingestellt worden, nachdem der Antragsteller verschwunden sei („disappeared“).

Mit Bescheid des Bundesamts vom 12. Dezember 2014, zugestellt am 23. Dezember 2014, wurde der Asylantrag als unzulässig abgelehnt (Ziffer 1.) und die Abschiebung nach Ungarn angeordnet (Ziffer 2.).

Mit bei Gericht am 29. Dezember 2014 eingegangenem Schreiben ließ der Antragsteller Klage gegen den Bescheid vom 12. Dezember 2014 erheben, über die noch nicht entschieden ist (Az. Au 2 K 14.50359). Zugleich begehrte er die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit dem Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Das Bundesamt legte am 2. Januar 2015 die dort geführten Behördenakten vor.

Mit Schreiben vom 5. Januar 2014 verwies der Antragsteller zur Begründung auf die aktuelle verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung, wonach die Rückführung von Flüchtlingen nach Ungarn unzulässig sei, weil durch Tatsachen bestätigte Gründe die Annahme rechtfertigten, dass Asylbewerber wegen der in Ungarn zum 1. Juli 2013 eingeführten Asylhaft Gefahr liefen, dort einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und beigezogene Behördenakte verwiesen.

II.

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung der Klage vom23. Dezember 2014 gegen die im Bescheid des Bundesamts vom 3. Dezember 2014 enthaltene Abschiebungsverfügung anzuordnen, ist zulässig, insbesondere fristgerecht (§ 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG), bleibt aber in der Sache ohne Erfolg.

Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen. Bei dieser Entscheidung sind das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts einerseits und das private Aussetzungsinteresse, also das Interesse des Betroffenen, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts von dessen Vollziehung verschont zu bleiben, gegeneinander abzuwägen.

Das Gericht nimmt dabei eine summarische Überprüfung der Sach- und Rechtslage vor. Hierbei trifft es eine eigene Ermessensentscheidung (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 80 Rn. 146) darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind - die für eine sofortige Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts oder die für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs streitenden. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches, wenn auch nicht als einziges Indiz zu berücksichtigen (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 72 ff.).

Maßgeblich ist hierbei die sich im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung darbietende Sach- und Rechtslage (vgl. Kopp/Schenke, a. a. O., § 80 Rn. 147). Ein überwiegendes privates Aussetzungsinteresse ist grundsätzlich dann zu bejahen, wenn sich der angegriffene Verwaltungsakt im Hauptsacheverfahren aller Wahrscheinlichkeit nach als rechtswidrig erweisen wird, denn an der sofortigen Vollziehung einer rechtswidrigen Verfügung kann ein öffentliches Interesse nicht anerkannt werden. Andererseits ist regelmäßig von einem überwiegenden öffentlichen Vollzugsinteresse auszugehen, wenn der angefochtene Verwaltungsakt voraussichtlich als rechtmäßig zu betrachten sein wird. Sind die Erfolgsaussichten als offen einzuschätzen, führt dies zu einer von den Erfolgsaussichten des in der Hauptsache erhobenen Rechtsbehelfs unabhängigen Interessenabwägung (vgl. zum Prüfungsmaßstab insbesondere VG Trier, B. v. 18.9.2013 - 5 L 1234/13.TR - juris Rn. 5 ff.; VG Lüneburg, B. v. 10.10.2013 - 2 B 47/13 - juris Rn. 4).

Da sich hier der angegriffene Bescheid des Bundesamts nach summarischer Prüfung als rechtmäßig erweist, führt die vorzunehmende Interessenabwägung zu einem Überwiegen des öffentlichen Vollzugsinteresses.

Nach § 27a AsylVfG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. § 34a Abs. 1 AsylVfG erlegt dem Bundesamt die Verpflichtung auf, die Abschiebung eines Ausländers in einen sicheren Drittstaat im Sinn von § 26a AsylVfG oder in den nach § 27a AsylVfG für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat anzuordnen, sobald feststeht, dass die Abschiebungsanordnung vollzogen werden kann. An diesen Rechtsvorschriften gemessen, hat das Bundesamt im Bescheid vom 3. Dezember 2014 zu Recht festgestellt, dass die Asylanträge unzulässig sind und die Abschiebung des Antragstellers nach Ungarn angeordnet.

Hintergrund dieser Bestimmung ist, dass Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft kraft Verfassungsrechts als sichere Drittstaaten (Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG) gelten, während sonstige sichere Drittstaaten durch Gesetz bestimmt werden. Wer sich in einem sicheren Drittstaat aufgehalten hat, bedarf grundsätzlich nicht des Schutzes eines anderen Staates. Bei der Republik Ungarn handelt es sich um einen Mitgliedstaat der Europäischen Union und damit um einen sicheren Drittstaat (§ 26a Abs. 2 AsylVfG). Die Einreise aus einem dieser Staaten schließt die Berufung auf ein Asylrecht aus (Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG).

Die Zuständigkeit der Republik Ungarn zur Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers ergibt sich nach den Erklärungen der ungarischen Behörden im Schreiben vom 31. Oktober 2014 aus Art. 18 Abs. 1 Buchst. b Dublin III-VO. Damit waren die Voraussetzungen für den Erlass des Bescheids des Bundesamts vom 3. Dezember 2014 gegeben.

Gründe, die der Überstellung des Antragstellers nach Ungarn entgegenstehen, sind nicht anzunehmen.

Es liegt kein - der Rückführung entgegenstehender - Fall vor, in dem der zuständige Drittstaat, in den der Schutzsuchende zurückgeführt werden soll, hier die Republik Ungarn, die Verpflichtungen aus der Genfer Flüchtlingskonvention (vgl. Art. 4 EuGrdRCh) und der Europäischen Menschenrechtskonvention (vgl. Art. 3 EMRK) nicht erfüllt bzw., es ernstzunehmende, durch Tatsachen gestützte Gründe dafür gibt, dass in diesem Mitgliedsstaat in verfahrensrechtlicher oder materieller Hinsicht nach aktuellen Erkenntnissen kein hinreichender Schutz vor Verfolgung gewährt wird.

Systemische Mängel sind zu dem gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung hinsichtlich der Verhältnisse in der Republik Ungarn nicht anzunehmen. Dies gilt auch im Hinblick auf die vom Antragsteller thematisierten Aufnahmebedingungen von Asylsuchenden, insbesondere mit Blick auf die nach dem ungarischen Asylgesetz vorgesehene Möglichkeit der Verhängung von Asylhaft („asylumdetention“).

Das Gericht teilt insoweit die Einschätzung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR, U. v. 3.7.2014 - 71932/12 - UA Rn. 68 ff.; U. v. 6.6.2013 - 2283/12 - Asylmagazin 2013, 342 ff.) sowie anderer deutscher Verwaltungsgerichte, die systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Ungarn verneinen (VGH BW, B. v. 6.8.2013 - 12 S 675/13 - juris Rn. 4; OVG LSA, B. v. 31.5.2013 - 4 L 169/12 - juris Rn. 23; VG Würzburg, B. v. 2.1.2015 - W 1 S 14.50120 - juris Rn. 28 ff.; U. v. 23.9.2014 - W 1 K 14.50050 - UA S. 8 ff.; VG Düsseldorf, B. v. 2.9.2014 - 6 L 1235/14.A - juris Rn. 30 ff.; B. v. 8.9.2014 - 9 L 1506/14.A - juris Rn. 8 ff.; VG Stade, B. v. 14.7.2014 - 1 B 862/14 - juris Rn. 7 ff.; VG Hannover, B. v. 27.5.2014 - 5 B 634/14 - juris Rn. 8 ff.; andere Ansicht: SächsOVG, B. v. 24.7.2014 - A 1 B 131/14 - juris Rn. 4 m. w. N.; VG München, B. v. 26.6.2014 - M 24 S 14.50325 - juris Rn. 31 ff.; VG Stuttgart, U. v. 26.6.2014 - A 11 K 387/14 - juris Rn. 16 ff.; VG Düsseldorf, B. v. 27.8.2014 - 14 L 1786/14.A - juris Rn. 24 ff.; B. v. 16.6.2014 - 13 L 141/14.A - juris Rn. 24 ff.; VG Oldenburg, B. v. 18.6.2014 - 12 B 1238/14 - juris Rn. 18 ff.).

Mögliche systemische Mängel des ungarischen Asylsystems wurden zuletzt primär in der im Juli 2013 in Ungarn in Kraft getretene Gesetzesnovelle gesehen, wonach die Inhaftierung von Asylsuchenden für bis zu sechs Monate zulässig ist (vgl. hierzu etwa VG Frankfurt/Oder, B. v. 24.7.2013 - VG 1 L 213/13.A - juris; VG München, U. v. 23.9.2014 - M 24 K 13.31329 - juris m. w. N.). Dieser Umstand vermag nach Auffassung des Gerichts - jedenfalls derzeit - systematische Mängel nicht zu begründen.

Zum einen entsprechen die in Art. 31 A Abs. 1 des ungarischen Asylgesetzes genannten Haftgründe ganz überwiegend denen des Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie (RL) 2013/33/EU, die am 19. Juli 2013 in Kraft getreten ist. Entsprechend den Vorgaben dieser Richtlinie darf nach Art. 31 A Abs. 3 des ungarischen Gesetzes eine solche Inhaftierung nur aufgrund einer individuellen Ermessensentscheidung erfolgen (vgl. insoweit Art. 8 Abs. 2 RL 2013/33/EU). Auch darf eine solche Inhaftierung nach Art. 31 B Abs. 1 des ungarischen Gesetzes nicht alleine deswegen erfolgen, weil die Antragsteller einen Asylantrag gestellt haben (vgl. Art. 8 Abs. 1 RL 2013/33/EU). Dass allein aufgrund dieser Neuregelungen das ungarische Asylsystem an systemischen Mängeln leidet, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der Asylsuchenden zur Folge hätten, ist damit nicht ersichtlich (vgl. VG Würzburg, B. v. 2.1.2015, a. a. O. Rn. 33).

Kritisiert wurde diesbezüglich nur, dass die ungarischen Regelungen zum Teil zu unbestimmt gefasst seien und damit die Gefahr einer missbräuchlichen Anwendung bestünde. Insofern finden sich in den vorliegenden, aktuellen und der Inhaftierungspraxis Ungarns teilweise sehr kritisch gegenüberstehenden Berichten keine Anhaltspunkte dafür, dass es tatsächlich zu einer systematischen, missbräuchlichen Anwendung der Inhaftierungsvorschriften komme oder bereits gekommen sei (vgl. Bericht des HHC - Hungarian Helsinki Commitee - Stand Mai 2014, abrufbar unter: http://...hu/en; Länderbericht zu Ungarn von aida - Asylum Information Database - Stand 30.4.2014, abrufbar unter: www...org/reports/country/hungary).

Gegenteiliges ist auch nicht dem Bericht von „bordermonitoring.eu, Ungarn: Flüchtlinge zwischen Haft und Obdachlosigkeit“, von Oktober 2013 zu entnehmen. Dort wird insoweit nur kritisiert, dass die entsprechenden Normen weit gefasst seien (vgl. S. 35 des genannten Berichts). Erkenntnisse, die insoweit bereits bestehende systemische Mängel festgestellt hätten, sind aber bislang weder vorgetragen noch ersichtlich und lassen sich auch aus den von anderen Verwaltungsgerichten eingeholten Auskünften (Auswärtiges Amt vom 21.11.2014 an das Verwaltungsgericht München im Verfahren M 23 K 13.31389 u. a.; UNHCR vom 9.5.2014 an das VG Düsseldorf im Verfahren 13 L 172/14.A, abrufbar in der öffentlich zugänglichen Datenbank MILo des BAMF; Pro Asyl vom 31.10.2014 an das VG Düsseldorf im Verfahren 13 K 501/14.A, abrufbar in der öffentlich zugänglichen Datenbank MILo des BAMF) sowie aus dem Bericht des HHC, in dem explizit darauf hingewiesen wird, dass die zukünftige Umsetzung und Anwendung dieser Gesetzesnovelle beobachtet werden muss, nicht ableiten. Soweit und solange sich aber keine gegenteiligen Anhaltspunkte ergeben, ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. EuGH, U. v. 21.12.2011 - C-411/10 u. a. - NVwZ 2012, 417 ff.) davon auszugehen, dass auch für Ungarn die Vermutung besteht, dass Asylsuchende in Einklang mit den Vorgaben der Grundrechtecharta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK behandelt werden.

Das Gericht verkennt dabei nicht das Bestehen der in den vorliegenden Berichten dargestellten Missstände insbesondere der Inhaftierungspraxis in Ungarn. Diese begründen jedoch für sich keine systemischen Mängel. Denn weiterhin ist festzuhalten, dass der UNHCR bislang keine systemischen Mängel des Asylverfahrens oder Aufnahmebedingungen in Ungarn explizit festgestellt und keine generelle Empfehlung ausgesprochen hat, im Rahmen des Dublin-Verfahrens Asylbewerber nicht nach Ungarn zu überstellen. Dem Fehlen einer solchen generellen Empfehlung des UNHCR kommt insoweit besondere Bedeutung zu. Denn die vom Amt des UNHCR herausgegebenen Dokumente sind im Rahmen der Beurteilung der Funktionsfähigkeit des Asylsystems in einem Mitgliedstaat angesichts der Rolle, die dem UNHCR durch die - bei der Auslegung des unionsrechtlichen Asylverfahrensrechts zu beachtende - Genfer Flüchtlingskonvention übertragen worden ist, besonders relevant (vgl. EuGH, U. v. 30.5.2013 - C-528/11 - NVwZ-RR 2013, 660).

Zum anderen ist auch unter Einbeziehung der neuesten Berichte zur tatsächlichen Situation in Ungarn, insbesondere im Hinblick auf die mögliche Inhaftierung von Dublin-Rückkehrern, festzustellen, dass die dort genannten Missstände nach Überzeugung des Gerichts jedenfalls nicht die Qualität systemischer Mängel erreichen. Nach den Feststellungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in der Sache Mohamadi versus Österreich (EGMR, U. v. 3.7.2014 - 71932/12 - UA Rn. 68 ff.) ist nicht von systematischen Inhaftierungen von Asylsuchenden in Ungarn auszugehen. Auch nach der die Lage in Ungarn entgegen der oben genannten Entscheidung des EGMR anders bewertenden verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung belegen die Inhaftierungsvorschriften in Ungarn und die Anwendung dieser Vorschriften für sich genommen noch keinen Anhaltspunkt für systemische Mängel. Denn die ungarischen Inhaftierungsvorschriften entsprechen bei summarischer Betrachtung den Vorgaben des Europäischen Rechts, insbesondere den in Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2013/33/EU - Aufnahmerichtlinie - genannten Haftgründen. Danach darf ein Antragsteller nur in Haft genommen werden, um u. a. Beweise zu sichern, auf die sich sein Antrag auf internationalen Schutz stützt, und die ohne Haft unter Umständen nicht zu erhalten wären, insbesondere, wenn Fluchtgefahr besteht, was naheliegend ist, wenn ein Asylbewerber - wie vorliegend - bereits einmal illegal Ungarn verlassen hat, um in einem anderen Mitgliedstaat einen weiteren Asylantrag zu stellen. Des Weiteren ist nicht ersichtlich, dass die ungarische Asylhaftpraxis die Grenzen des europäischen Rechts systematisch überschreitet, selbst wenn entsprechend den Auskünften des UNHCR vom 9. Mai 2014 bzw. von Pro Asyl vom 31. Oktober 2014 an das Verwaltungsgericht Düsseldorf Dublin-Rückkehrer regelmäßig inhaftiert werden sollten (anders: Auswärtiges Amt, Auskunft vom 21.11.2014 an das VG München), weil und soweit die ungarischen Behörden einen Haftgrund im Einklang mit dem europäischen Unionsrecht annehmen. Aus den vorliegenden Erkenntnissen ergibt sich, dass im Einzelfall auch von einer Asylhaft abgesehen werden kann und auch abgesehen wird, mithin die tatsächlichen Umstände des Einzelfalles bei einer Haftanordnung berücksichtigt werden. Auch die Dauer der Asylhaft ist nach dem ungarischen System an das Fortbestehen eines Haftgrundes gekoppelt. Schließlich betont das Auswärtige Amt in seiner Stellungnahme vom 21. November 2014, dass die Asylbehörde, bevor Asylhaft angeordnet wird, zu prüfen hat, ob der Zweck durch andere Maßnahmen sichergestellt werden kann, die die Verfügbarkeit des Asylsuchenden sichern (Sicherungsmaßnahmen). Die Asylhaft sei folglich subsidiär und könne nur nach Einzelfallprüfung angeordnet werden, sofern mildere Mittel nicht zur Verfügung stünden. Sie komme insbesondere bei Vorliegen der Voraussetzungen der im ungarischen Asylrecht normierten Haftgründe in Betracht, welche aber - wie oben dargelegt - grundsätzlich mit den Vorgaben der EU-Aufnahmerichtlinie im Einklang stehen.

Ferner sind den vorgenannten Auskünften auch keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die inhaftierten Asylbewerber in Ungarn systematisch einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterliegen, auch wenn bisweilen Defizite in den Haftbedingungen festgestellt werden konnten. So können sich die Asylsuchenden tagsüber frei bewegen, eine ausreichende medizinische und sonstige Versorgung ist gewährleistet, Freizeiteinrichtungen sind vorhanden. Rechtlicher Beistand wird ebenfalls gewährleistet.

Darüber hinaus ist vorliegend zu berücksichtigten, dass gegen eine drohende Inhaftierung des Antragstellers spricht, dass Asylantragsteller aus sogenannten „anerkennungsträchtigen“ Herkunftsländern, wozu auch S. zählt, grundsätzlich weder in Asylhaft noch in Abschiebehaft genommen werden (vgl. VG Düsseldorf, B. v. 2.9.2014, a. a. O. juris Rn. 70; Auskunft des UNHCR vom 9.5.2014, S. 3).

Einer Rückführung des Antragstellers nach Ungarn als den nach § 27a AsylVfG für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat stehen schließlich auch keine tatsächlichen oder rechtlichen Hindernisse im Sinne des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG entgegen. Insbesondere liegen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen inlandsbezogener Abschiebungshindernisses vor. Entsprechendes wurde auch nicht vorgetragen.

Danach war der Antrag abzulehnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylVfG).

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen die Ablehnung ihrer Asylanträge als unzulässig und die Anordnung ihrer Abschiebung nach Ungarn.

Der am ...1991 geborene Kläger zu 1) und seine am ...1991 geborene Ehefrau, die Klägerin zu 2), sind kosovarische Staatsangehörige albanischer Volks- und islamischer Religionszugehörigkeit. Sie reisten nach ihren eigenen Angaben am 22.6.2013 aus dem Kosovo über Serbien nach Ungarn, wo sie am 23.6.2013 von der Polizei verhaftet wurden. Nachdem sie ca. zwei Wochen in Ungarn in verschiedenen Asyleinrichtungen gelebt hatten, reisten die Kläger am 15.7.2013 über Österreich nach Deutschland ein. Am 22.7.2013 stellten sie Asylanträge.

Bei der Befragung zur Vorbereitung der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) gaben sie am 22.7.2013 an, dass sie am 23.6.2013 in Ungarn erkennungsdienstlich behandelt worden seien. Einwände dagegen, dass ihre Asylanträge in Ungarn geprüft würden, trugen die Kläger nicht vor, sie wollten aber nach Deutschland.

Bei der Anhörung vor dem Bundesamt am 1.8.2013 erklärte der Kläger zu 1) unter anderem, dass er vor allem wegen einer Augenkrankheit nach Deutschland gekommen sei, die im Kosovo nicht operiert werden könne. Auf seinem linken Auge befinde sich eine Schicht, durch die er nicht richtig sehen könne. Hierzu legte er Unterlagen aus den Jahren 2001 und 2002 vor, aus denen laut der Übersetzung des Bundesamts hervorgeht, dass er nach einer Herpesinfektion an einer dichten weißen Hornhautnarbe (Macula corneae) leide, die zu Beeinträchtigung des Sehvermögens, Blendungsüberempfindlichkeit und Tränenfluss führen könne.

Auf das Übernahmeersuchen des Bundesamts vom 10.12.2013 erklärten die ungarischen Behörden mit Schreiben vom 16.12.2013 ihre Zustimmung nach Art. 16 Abs. 1 c der Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom 18.2.2003 (sogenannte Dublin II-Verordnung).

Am 27.12.2013 teilten die Kläger dem Bundesamt durch Schreiben ihres Bevollmächtigten mit, dass die Klägerin zu 2) ein Kind erwarte und es sich um eine Risikoschwangerschaft handle. Der Kläger zu 1) leide zudem an einer komplizierten Augenkrankheit.

Mit Bescheid vom 9.4.2014 lehnte das Bundesamt die Anträge der Kläger auf Durchführung eines Asylverfahrens als unzulässig ab und ordnete ihre Abschiebung nach Ungarn an. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, dass Ungarn aufgrund der dort bereits gestellten Asylanträge gem. Art. 16 Abs. 1 c Dublin II-Verordnung für die Behandlung der Asylanträge zuständig sei. Gründe für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Bundesrepublik Deutschland seien nicht ersichtlich. Das Bundesamt gehe davon aus, dass in Ungarn keine systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen im Sinne der Rechtsprechung des EuGH vorlägen.

Gegen diesen Bescheid, der den Klägern am 22.4.2014 zugestellt wurde, haben diese am 29.4.2014 Klage erhoben.

Auf den gleichzeitig gestellten Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hat das Verwaltungsgericht Regensburg mit Beschluss vom 4.6.2014 unter Hinweis auf die bei der Klägerin zu 2) bestehende Risikoschwangerschaft die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet.

In ihrer Klagebegründung verweisen die Kläger darauf, dass beim Kläger zu 1) eine größere Augenoperation bevorstehe. Diese habe nicht früher durchgeführt werden können, weil die während ihrer Schwangerschaft bettlägerige und nach der Geburt an einer Wochenbettdepression leidende Klägerin zu 2) auf die Versorgung durch den Kläger zu 1) angewiesen gewesen sei. Die erforderliche medizinische Versorgung für die komplizierte Augenkrankheit sei in Ungarn nicht gewährleistet. Außerdem sei eine Abschiebung nach Ungarn wegen der dort vorliegenden systemischen Mängel des Asylverfahrens unzulässig. In den ungarischen Flüchtlingslagern herrschten katastrophale Zustände.

Die Kläger beantragen,

den Bescheid der Beklagten vom 9.4.2014 aufzuheben und ein Asylverfahren in Deutschland durchzuführen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie stellt in Frage, ob die geplante Operation akut notwendig sei. Die Gefahr einer akuten Verschlechterung ohne sofortige Operation sei nicht dargelegt worden. Der Kläger zu 1) habe, obwohl er sich seit dem 22.7.2013 in Deutschland befinde, erst für den 4.12.2014 einen ersten Augenarzttermin anberaumt.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Akten des Bundesamts, die gewechselten Schriftsätze in diesem sowie im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes unter dem Az. RN 6 S 14.50088 sowie den Inhalt der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Regensburg vom 5.12.2014 Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg.

1) Der angefochtene Bescheid des Bundesamts vom 9.4.2014 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO, da die Republik Ungarn für die Durchführung ihrer Asylverfahren zuständig ist (unten a), den Klägern kein Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts durch die Bundesrepublik Deutschland zusteht (unten b) und auch die Anordnung der Abschiebung keinen rechtlichen Zweifeln begegnet (unten c).

a) Die Republik Ungarn ist gemäß § 27 a AsylVfG i. V. m. Art. 13 und 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom18.2.2003 - Dublin II-Verordnung) für die weitere Durchführung des Asylverfahrens zuständig.

Maßgeblich für die Beurteilung des vorliegenden Falles ist die Dublin II-Verordnung, da sowohl der Antrag auf internationalen Schutz als auch das Übernahmeersuchen an Ungarn vor dem 1. Januar 2014 gestellt worden sind (vgl. Art. 49 Abs. 2 Verordnung Nr. 604/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 26.6.2013 - Dublin III-Verordnung).

Die Voraussetzungen von Art. 13 Dublin II-Verordnung liegen vor, da die Republik Ungarn der erste EU-Mitgliedsstaat ist, in dem die Kläger einen Asylantrag gestellt haben. Wie sich aus der Bestätigung der Republik Ungarn vom 16.12.2013 ergibt, haben die Kläger am 25.6.2013 in Ungarn Asylanträge gestellt.

Gemäß Art. 16 Abs. 1 c) Dublin II-Verordnung ist die Republik Ungarn zur Wiederaufnahme der Kläger verpflichtet, da diese während der Prüfung ihres Asylantrags in Ungarn unerlaubt in deutsches Hoheitsgebiet eingereist sind.

Es besteht auch keine Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland, das Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung auszuüben, weil in Ungarn die ordnungsgemäße Durchführung des Asylverfahrens nicht gewährleistet wäre. Bei der Republik Ungarn handelt es sich als Mitgliedsstaat der EU um einen sicheren Drittstaat i. S. v. Art. 16 a Abs. 2 GG und § 26 a AsylVfG.

Insoweit geht das Gericht als Prüfungsmaßstab vom Prinzip der normativen Vergewisserung (vgl. hierzu grundlegend BVerfG, B. v. 15.5.1996 - 2 BvR 1938/38 - juris) bzw. dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens (Europäischer Gerichtshof - EuGH B. v. 21.12.2011 - C - 411/10, NVwZ 2012, 417) aus, wonach die Vermutung gilt, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedsstaat den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), der Europäischen Konvention der Menschenrechte (EMRK) und der Charta der Grundrechte i. S. v. Art. 6 Abs. 1 EuV entspricht.

Hierzu hat der EuGH entschieden, dass dem Unionsrecht keine unwiderlegliche Vermutung innewohne, der gemäß Art. 3 Abs. 1 Dublin II-Verordnung zuständige Mitgliedsstaat werde die Unionsgrundrechte beachten. Vielmehr obliege den nationalen Gerichten die Prüfung, ob es im jeweiligen Mitgliedsstaat Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber gebe, welche zu einer Gefahr für die Antragsteller führen, bei Rückführung in den zuständigen Mitgliedsstaat einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung i. S. v. Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Grundrechtscharta) ausgesetzt zu werden (EuGH, B. v. 21.12.2011, a. a. O.).

Im Rahmen dieser Prüfung ist jedoch nicht anzunehmen, dass gegenwärtig im Fall der Republik Ungarn systemische Mängel vorliegen, die eine solche Gefahr für die Kläger begründen könnten.

Zwar gehen einige Verwaltungsgerichte in Deutschland vom Vorliegen systemischer Mängel des Asylverfahrens in Ungarn aus (vgl. VG Magdeburg, B. v. 11.4.2013 - 9 B 140/13 - juris; VG Freiburg, B. v. 28.8.2013 - A 5 K 14067/13 - juris; VG München, B. v. 23.12.2013 - M 23 S 13.31303; juris). Soweit sich diese Entscheidungen aber auf Erkenntnisquellen wie das UNHCR-Positionspapier vom 15.3.2012 beziehen, wonach in Ungarn die Unterbringungsmöglichkeiten, insbesondere bei Jugendlichen, nicht europäischem Standard entsprächen und Misshandlungen in der Haft sowie Ruhigstellung renitenter Flüchtlinge mittels Medikamenten zu beobachten seien, kann davon ausgegangen werden, dass diese Berichte durch spätere Erkenntnisquellen überholt sind. So führt der UNHCR in seinem Bericht vom Dezember 2012 aus, dass das ungarische Parlament im November 2012 umfassende Gesetzesänderungen verabschiedet habe, denen zufolge Asylbewerber nicht ohne sachliche Prüfung des Asylantrags nach Serbien oder in die Ukraine zurückgeschoben und nicht inhaftiert werden dürften, wenn sie den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise einreichen. Auch würden Dublin-Rückkehrer nicht inhaftiert und erhielten die Möglichkeit, ein noch nicht in der Sache geprüftes Asylverfahren zu Ende zu bringen. Dem entsprechen die Angaben von Liaison-Mitarbeitern des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge beim ungarischen Amt für Staatsbürgerschaft und Einwanderung. Auf diese Erkenntnisse stützt sich insbesondere auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (B. v. 6.8.2013 - 12 S 675/13 - juris) und kommt zum Ergebnis, dass systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Ungarn nicht vorliegen. Dieser Rechtsprechung folgt das entscheidende Gericht auch weiterhin (ebenso VG Regensburg v. 17.12.2013, RN 5 S 13.30749 - juris).

Gestützt wird diese Auffassung auch durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR, U. v. 6.6.2013 - 2283/12), wonach aufgrund geplanter oder bereits durchgeführter Änderungen im ungarischen Recht davon auszugehen ist, dass überstellte Personen nunmehr einen hinreichenden Zugang zum Asylverfahren in Ungarn hätten.

Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht aus der Rechtsänderung zum 1.7.2013, wonach nun wieder Inhaftierungsgründe für Asylbewerber vorgesehen sind. Zwar haben diese Rechtsänderung und ihre Anwendung dazu geführt, dass auch in jüngerer Zeit erneut einige Verwaltungsgerichte Anhaltspunkte für das Vorliegen systemischer Mängel im Asyl- und Aufnahmeverfahren Ungarns angenommen haben (VG Düsseldorf, B. v. 16.6.2014 - 13 L 141/14.A - juris; VG Oldenburg, B. v. 18.6.2014 - 12 B 1238/14 - juris). Das Gericht folgt diesen Entscheidungen jedoch nicht.

Zwar ist in Art. 28 Abs. 1, 4 Dublin III-VO i. V. m. Art. 8 f der der Richtlinie 2013/33 EU (Aufnahmerichtlinie) bestimmt, dass Mitgliedsstaaten eine Person nicht allein deshalb in Haft nehmen dürfen, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt. Anknüpfungspunkt für die Inhaftierung eines Asylantragstellers in Ungarn ist aber gerade nicht die Asylantragstellung als solche, sondern - wie im ungarischen Asylgesetz detailliert geregelt wird - die Feststellung der Identität oder Nationalität bzw. das Bestehen ernstlicher Gründe für die Annahme, der Asylsuchende werde das Asylverfahren verzögern oder vereiteln oder es bestehe Fluchtgefahr. Damit steht die Regelung in Ungarn in Einklang mit Art. 8 Abs. 3 b Aufnahmerichtlinie, dass nämlich ein Antragsteller insbesondere dann ausnahmsweise in Haft genommen werden darf, wenn Fluchtgefahr besteht.

Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht aus der Inhaftierungspraxis. Auch wenn nach einer Auskunft des UNHCR an das Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 9.5.2014 im Zeitraum von Juli bis Dezember 2013 rund 25% aller Asylantragsteller inhaftiert wurden (zitiert nach VG Düsseldorf, B. v. 16.6.2014 a. a. O., Rdnr. 62), begründet diese Zahl allein noch keine systemischen Mängel des Asylverfahrens in Ungarn. Es erscheint nämlich angesichts der hohen Zahl an Asylbewerbern, die sich dem Asylverfahren in Ungarn entziehen und beispielsweise in Deutschland entgegen den Regelungen der Dublin II- bzw. III-Verordnung einen weiteren Asylantrag stellen, nicht ausgeschlossen, dass bei 25% aller Asylantragsteller in Ungarn tatsächlich Fluchtgefahr anzunehmen ist.

Schließlich begründet auch die Tatsache, dass nach den vorliegenden Erkenntnisquellen Dublin-Rückkehrer regelmäßig inhaftiert werden, keine andere Bewertung. Zwar entnimmt das VG Düsseldorf der Auskunft des UNHCR vom 9.5.2014, dass es hinsichtlich dieser Personengruppe an jeder individuellen Prüfung der Haftvoraussetzungen und Haftgründe zu fehlen scheine (VG Düsseldorf, B. v. 16.6.2014, a. a. O., Rdnr. 82). Dem steht aber entgegen, dass nach den Informationen des ungarischen Helsinki-Komitees vom Mai 2014 ausgeführt wird, dass weibliche Asylsuchende und asylsuchende Familien mit Kinder unter 18 Jahren - also gerade auch die Personengruppe, zu der die Kläger zählen - kaum jemals inhaftiert werden, obwohl das Gesetz dies grundsätzlich zuließe (Hungarian Helsinki Committee, Information Note on Asylum-Seekers in Detention and in Dublin Procedures in Hungary, S. 5). Zu ähnlichen Ergebnissen gelangt auch aida im National Country Report Hungary (S. 9). Dies belegt, dass ganz offenkundig zumindest eine standardisierte Einzelfallprüfung stattfindet. Da das Gericht der Auffassung ist, dass in Anbetracht der hohen Zahlen von Asylbewerbern in Ungarn an eine Einzelfallprüfung keine überzogenen Anforderungen zu stellen sind und eine solche Prüfung für die Verwaltung handhabbar bleiben muss, sind damit zumindest die rechtsstaatlichen Mindestanforderungen an eine Einzelfallprüfung erfüllt (ebenso ausführlich VG Stade, B. v. 14.7.2014 - 1 B 862/14 - juris, Rdnr.13).

Systemische Mängel ergeben sich schließlich auch nicht aus den Unterbringungs- oder Haftbedingungen in Ungarn.

Auch der im Beschluss des VG München vom 23.12.2013 zitierte aktualisierte und ergänzte Bericht von Pro Asyl „Ungarn: Flüchtlinge zwischen Haft und Obdachlosigkeit“ rechtfertigt keine andere Beurteilung. Soweit hier argumentiert wird, dass davon auszugehen sei, dass die angenommenen systemischen Mängel in Ungarn deshalb noch weiter zunehmen würden, weil die vorhandenen Aufnahmeeinrichtungen für Asylsuchende keinesfalls in der Lage wären, eine menschenwürdige Unterbringung für den Fall zu gewährleisten, dass ein Großteil der Asylantragsteller, die sich derzeit in anderen EU-Staaten aufhalten, zurück nach Ungarn überstellt würde, basieren solche Überlegungen auf bloßer Spekulation und sind keine Darstellung der gegenwärtigen Situation. Für eine unmittelbar bevorstehende gleichzeitige Überstellung einer so hohen Anzahl von Personen nach Ungarn gibt es auch keine realen Anhaltspunkte, so dass diese Gefahr jedenfalls nicht hinreichend konkret ist. Eine über das generell alle Staaten der Europäischen Union treffende Risiko steigender Asylbewerberzahlen hinausgehende spezifische Gefahr in Ungarn sieht das Gericht derzeit nicht.

Auch ergeben die aktuellen Auskünfte nicht, dass die Haftbedingungen in Ungarn systemisch eine unmenschliche, erniedrigende Behandlung der Dublin-Rückkehrer darstellen (vgl. hierzu VG Stade, B. v. 14.7.2014, a. a. O., Rdnr. 19). Das Gericht verkennt dabei nicht, dass die Behandlung von Inhaftierten teilweise problematisch ist, jedoch stellen Fehlleistungen im Einzelfall das Konzept der normativen Vergewisserung nicht grundsätzlich in Frage.

Schließlich führt auch das Vorbringen der Kläger, das Übernahmeersuchen sei nach Art. 17 Abs. 1 Dublin II-Verordnung zu spät gestellt und Ungarn sei deshalb nicht zuständiger Staat i. S. d. Dublin II-Verordnung, zu einem abweichenden Ergebnis. Insoweit geht das Gericht in Übereinstimmung mit der überwiegenden verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung davon aus, dass die Dreimonatsfrist in Art. 17 Abs. 1 Dublin II-Verordnung kein subjektives Recht eines Asylantragstellers begründet (vgl. hierzu zuletzt VGH Baden-Württemberg, U. v. 16.4.2014, A 11 S 1721/13 - juris).

c) Die Abschiebungsanordnung ist rechtmäßig, weil die Voraussetzungen von § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG vorliegen.

aa) Voraussetzung hierfür ist zunächst, dass die Zustimmung des ausländischen Staates erfolgt ist und die Rücknahmefristen eingehalten sind. Beide Bedingungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Mit der Übernahmeerklärung vom 16.12.2013 hat die Republik Ungarn der Überstellung der Kläger zugestimmt, so dass diese gemäß Art. 19 Abs. 3 Dublin II-Verordnung noch möglich ist.

bb) Die Abschiebungsanordnung ist nicht aufgrund des Vorliegens inlandsbezogener Vollstreckungshindernisse aufzuheben. Anders als bei der Abschiebungsandrohung darf eine Abschiebungsanordnung erst erfolgen, sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann, wenn also sowohl die rechtliche als auch die tatsächliche Durchführbarkeit der Abschiebung grundsätzlich vorliegt. Wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich klargestellt hat, hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Rahmen der Abschiebungsanordnung nach § 34 a AsylVfG sowohl zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse als auch der Abschiebung entgegenstehende Vollzugshindernisse zu prüfen (BayVGH, B. v. 12.3.2014 - 10 CE 14.427 - juris). Diese Rechtsprechung stimmt mit den Entscheidungen anderer Obergerichte überein (vgl. NdsOVG, U. v. 4.7.2012 - 2 LB 163/10 - juris, Rdnr. 41; OVG Berlin-Brandenburg, B. v.1.2.2012 - OVG 2 S 6.12 - juris, Rdnr. 4 ff.; OVG NRW, B. v. 30.8.2011 - 18 B 1060/11 - juris, Rdnr. 4; VGH BW, B. v. 31.5.2011 - A 11 S 1523/11 - juris, Rdnr. 4) und findet ihre Stütze im eindeutigen Gesetzeswortlaut, wonach eine Abschiebungsanordnung zulässig ist, wenn ein Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26 a AsylVfG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27 a AsylVfG) abgeschoben werden soll, sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Auch das Verwaltungsgericht Regensburg folgt dieser Rechtsprechung (vgl. VG Regensburg, B. v. 12.4.2013 - RO 9 S 13.30112 - juris). Soweit Abschiebungshindernisse erst nach Erlass der Abschiebungsanordnung auftreten, hat das Bundesamt gegebenenfalls die Abschiebungsanordnung aufzuheben oder die Ausländerbehörde anzuweisen, von der Vollziehung der Abschiebungsanordnung abzusehen. Hierzu gehört auch die Frage der Reisefähigkeit.

Vorliegend begründen jedoch weder die vorgelegten Atteste hinsichtlich der Augenerkrankung beim Kläger zu 1) noch die eines Entwurzelungssyndroms, einer Schlafstörung und eines Angstgefühls mit Appetitlosigkeit bei der Klägerin zu 2) ernstliche Zweifel an der Reisefähigkeit der Kläger.

cc) Die genannten Erkrankungen führen auch nicht zum Vorliegen zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse.

Es ist nämlich davon auszugehen, dass Asylsuchende, die an einer Krankheit leiden, in Ungarn grundsätzlich die gleiche medizinische Behandlung wie ungarische Staatsbürger erhalten. Dies ergibt sich aus den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes, wonach auch für Dublin II-Rückkehrer eine medizinische Notfallversorgung gesichert ist (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Augsburg vom 23.5.2013, zit. in VG Augsburg, B. v. 5.12.2013, Au 7 S 13.30454 - juris, Rdnr. 28, ebenso aida, National Country Report Hungary, S. 40 f.). Auch der in Ungarn am 1.1.2013 in Kraft getretene Act LXXX of 2007 on Asylum Government Decree 301/2007 (XI.9) sieht für Asylsuchende einen Zugang zur Gesundheitsversorgung als Teil der materiellen Aufnahmebedingungen vor. Sowohl in Aufnahmeeinrichtungen als auch in Haftanstalten sind dabei Gesundheitszentren vorhanden, die mit allen notwendigen Medikamenten, auch für psychische Erkrankungen ausgestattet sind (vgl. VG Ansbach, U. v. 9.1.2014 - AN 3 K 13.30581 unter Verweis auf den Bericht des Bundesamts vom 18.9.2013). Asylsuchende sind zudem berechtigt, kostenlose Gesundheitsversorgung und insbesondere psychologische Betreuung und psychotherapeutische Behandlung in Anspruch zu nehmen, wenngleich in der Praxis die Kapazitäten eingeschränkt sind und Sprachbarrieren die Behandlung erschweren. Eine Betreuung findet aber auch durch die nichtstaatliche Cordelia Foundation statt (vgl. VG Oldenburg, B. v. 16.1.2014, 5 B 33/14 - juris, aida, a. a. O., S. 41). Insoweit hat das Gericht keine ernstlichen Zweifel, dass in Ungarn eine angemessene Behandlung der psychischen Erkrankung der Klägerin zu 2) möglich ist.

Dahingestellt bleiben kann schließlich, ob auch eine Behandlung des Augenleidens des Klägers zu 1) in Ungarn durchgeführt werden kann. Ein Abschiebungshindernis i. S.v. § 60 Abs. 7 AufenthG ist nämlich nicht schon bei jedweder Erkrankung eines Abzuschiebenden anzunehmen. Vielmehr verlangt auch die Berufung auf eine Krankheit eine extreme Gefahrenlage für den betroffenen Ausländer wie sie etwa bei einer Verschlimmerung eines schweren Leidens anzunehmen ist (vgl. Renner/Bergmann/Dienelt, Aufenthaltsgesetz, § 60, Rdnr. 54). Hiervon ist im Fall der Augenerkrankung des Klägers zu 1) nicht auszugehen. Selbst wenn man unterstellt, dass diese Erkrankung eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung für den Kläger zu 1) darstellt, zeigen doch die Tatsachen, dass der Kläger zu 1) nicht nur mehr als ein Jahrzehnt im Kosovo ohne Behandlung leben konnte, und dass er auch nach seiner Einreise nach Deutschland bis zu einem ersten Behandlungstermin die Geburt seines Kindes abwarten konnte, dass es jedenfalls an der von Art. 60 Abs. 7 AufenthG geforderten extremen Gefährdung fehlt. Der vom Kläger zu 1) vorgetragene Hinweis auf die gesundheitlichen Probleme der Klägerin zu 2) im Rahmen der Schwangerschaft überzeugt in diesem Zusammenhang schon deshalb nicht, weil der Kläger zu 1) sich schon vor oder zu Beginn der Schwangerschaft der Klägerin zu 2) um einen Untersuchungstermin hätte bemühen können.

Das Gericht verkennt im Übrigen nicht die schwierige persönliche Gesamtsituation der Kläger. Es geht jedoch davon aus, dass die Beklagte die ungarischen Behörden über die besondere Schutzbedürftigkeit, die sich im Fall einer Familie mit einem Kleinkind, dessen Mutter an einer psychischen Erkrankung leidet, ergibt, informieren und auf diese Weise eine entsprechende Behandlung sicherstellen wird.

2) Die Klage war mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG abzuweisen.

3) Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Gründe

I.

Der am ... 1995 geborene Antragsteller ist syrischer Staatsangehöriger. Er reiste am ... 2014 von Ungarn kommend in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am ... 2014 einen Asylantrag.

Bei dem Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates am ... 2014 in Z. gab der Antragsteller an, fünf Tage in Ungarn gewesen zu sein. Als Grund gegen die Antragstellung auf internationalen Schutz in Ungarn gab er an, Deutschland sei sein Ziel gewesen (Beiakt I S. 31). Aufgrund des Eurodac-Treffers Nr. ... beantragte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gegenüber Ungarn, wo der Antragsteller ausweislich der mitgeführten Papiere bereits am ... 2014 einen Asylantrag gestellt hatte, am ... 2014 die Übernahme des Asylbewerbers. Die ungarischen Behörden erklärten mit Schreiben vom ... 2014 ihre Bereitschaft, den Antragsteller gemäß § 18 Abs. 1b Dublin III-VO wieder aufzunehmen. Der Antragsteller habe in Ungarn am ... 2014 einen Asylantrag gestellt und sei vor der Verhandlung am ... 2014 flüchtig gewesen.

Mit Bescheid vom 02. 12. 2014 lehnte die Antragsgegnerin den Asylantrag als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung nach Ungarn an. Auf die Begründung dieses Bescheides wird verwiesen.

Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 29. 12. 2014, bei Gericht eingegangen am selben Tag, erhob der Antragsteller Klage (B 3 K 14.50130) und beantragte,

die Beklagte zu verpflichten, die zuständige Ausländerbehörde anzuweisen, bis zur Rechtskraft der Entscheidung in dieser Sache keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen den Kläger/Antragsteller zu unternehmen.

Ungarn erfülle entgegen der ausführlichen Begründung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die Voraussetzungen des sicheren Drittstaates nicht. Die dort herrschende menschenunwürdige Behandlung von Asylsuchenden, einschließlich der Möglichkeit der Festnahme und Inhaftierung bis zur Entscheidung stelle ebenso einen systematischen Mangel dar, wie die Aufnahmebedingungen vor und nach der Antragstellung. Insbesondere sei weder eine den Kriterien der Genfer Konvention ausreichende Unterkunft gewährleistet, noch eine ärztliche Versorgung oder der Unterhalt des täglichen Lebens.

Ergänzend wird auf die Behördenakte und die Gerichtsakte in den Verfahren B 3 K 14.50130 und B 3 S 14.50131 Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylVfG).

II.

Der nach dem wohl verstandenen Interesse des Antragstellers - trotz anwaltlicher Vertretung - als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gem. § 80 Abs. 5 VwGO zu verstehende Eilantrag (§ 34a Abs. 2 AsylVfG) ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Halbsatz VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage anordnen, wenn sie - wie hier nach § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 75 Abs. 1 AsylVfG - keine aufschiebende Wirkung hat.

Die angegriffene Abschiebungsanordnung stellt sich unter Zugrundelegung der nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG maßgeblichen derzeitigen Sach- und Rechtslage bei der im Eilverfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig dar, so dass das Aussetzungsinteresse des Antragstellers hinter das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsanordnung zurückzutreten hat.

Nach § 34 a AsylVfG wird die Abschiebung ohne das Erfordernis einer vorherigen Androhung und Fristsetzung insbesondere dann angenommen, wenn der Ausländer in einen aufgrund unionsrechtlicher Bestimmungen oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27 a AsylVfG) abgeschoben werden soll, sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Die Abschiebungsanordnung stellt sich als Festsetzung eines Zwangsmittels dar, die erst dann ergehen darf, wenn alle Voraussetzungen für die Abschiebung erfüllt sind. Dies ist in erster Linie die Zuständigkeit des anderen Staates, daneben muss aber auch feststehen, dass die Abschiebung in den zuständigen Staat nicht aus anderen Gründen rechtlich unzulässig oder tatsächlich unmöglich ist.

Die notwendigen Voraussetzungen liegen hier - wie im angefochtenen Bescheid vom 02. 12. 2014 zutreffend ausgeführt, § 77 Abs. 2 AsylVfG - im Hinblick auf die beabsichtigte Abschiebung des Antragstellers nach Ungarn vor.

Außergewöhnliche Umstände, die möglicherweise für ein Selbsteintrittsrecht bzw. eine Selbsteintrittspflicht der Antragsgegnerin nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO sprechen könnten, sind vorliegend nicht glaubhaft gemacht.

Insbesondere ist nach derzeitigem Erkenntnisstand und unter Berücksichtigung der hierzu einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. EuGH, U. v. 21. 12. 2011, Az. C-411/10 u. a. in NVwZ 2012, 417 ff.) nicht davon auszugehen, dass das ungarische Asylsystem an systemischen Mängeln leidet, aufgrund derer die dorthin zu überstellenden Asylsuchenden einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Grundrechtscharta (GRCharta) ausgesetzt wären.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist eine Überstellung an einen Mitgliedsstaat nur dann zu unterlassen, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende im zuständigen Mitgliedsstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedsstaat (rück-)überstellten Asylsuchenden im Sinne von Art. 4 GRCharta zur Folge hätten (EuGH a. a. O.). Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass jeder Verstoß eines zuständigen Mitgliedsstaats gegen einzelne unionsrechtliche Bestimmungen zur Folge hätte, dass der Mitgliedsstaat, in dem ein (weiterer) Asylantrag eingereicht wurde, daran gehindert wäre, den Asylsuchenden an den zuständigen Staat zu überstellen (EuGH a. a. O.). Denn eine solche Sichtweise würde den Kern und die Verwirklichung des Ziels der Dublin II-VO (nunmehr Dublin III-VO) gefährden, rasch denjenigen Mitgliedsstaat zu bestimmen, der für die Entscheidung über einen in der Union gestellten Asylantrag zuständig ist (EuGH a. a. O.).

Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben hält das Gericht derartige systemische Mängel bezüglich der Asylpraxis in Ungarn (derzeit) nicht für glaubhaft gemacht (so auch EGMR, U. v. 06.06. 2013, Az. 2283/12 in Asylmagazin 10/2013, S. 342 ff.; VG Düsseldorf vom 02.09. 2014, Az. 6 L 1235/14.A - in juris -; VG München vom 28.08. 2014, Az. M 18 S 14.50369; VG Ansbach u. v. 06.04. 2014, Az. An 1 K 14.30115 in juris -; VG Würzburg vom 14.04. 2014, Az. W 6 K 14.30159; VG Augsburg vom 04.04. 2014, Az. Au 7 S 14.30247 - in juris -; VGH BW vom 06.08. 2013, Az. 12 S 675/13 - in juris -; OVG LSA vom 31.05. 2013, Az. 4 L 169/12). Dabei verkennt das Gericht nicht, dass die Lage der Asylbewerber in Ungarn durchaus problematisch ist. Allerdings sind die in den Erkenntnismitteln dargestellten Missstände nicht so gravierend, als dass sie die Annahme eines systemischen Mangels im ungarischen Asylverfahren rechtfertigen könnten.

Das Gericht stützt seine Auffassung auf folgende Erkenntnisse:

Nach der Berichterstattung des UNHCR zum Asylland Ungarn vom Dezember 2012 hat das ungarische Parlament im November 2012 umfassende Gesetzesänderungen verabschiedet. Danach werden Asylsuchende nicht mehr ohne sachliche Prüfung ihres Asylantrags zurückgeschoben oder inhaftiert. „Dublin-Rückkehrer“ werden nicht automatisch inhaftiert und erhalten die Möglichkeit, ein noch nicht in der Sache geprüftes Asylverfahren zu Ende zu bringen. Bestätigt werden diese Verbesserungen durch das Hungarian Helsinki Committee (HHC, Brief information note on the main asylum-related legal changes in Hungary as of 1 July 2013, Seite 1; in englischer Sprache im Internet abrufbar).

Die Evaluation des UNHCR „Zur Situation der Flüchtlinge und Asylbewerber in Ungarn, insbesondere Dublin-Rückkehrer vom 09.05. 2014“ (Auskunft an das Verwaltungsgericht Düsseldorf) hat ergeben, dass in Ungarn nach der geänderten Rechtslage zum 01.07. 2013 die geltenden neuen Haftgründe in der Regel nicht individualisiert würden. Nach ihren Erkenntnissen würden Dublin Rückkehrer in der Regel wegen der Gefahr des Untertauchens inhaftiert. Auch Familien blieben danach der Gefahr ausgesetzt, bis zu 30 Tage inhaftiert zu werden, auch wenn das Gesetz (Section 56 (3) of the Act II of 2007 on Third Country Nationals' Entry and Stay) dies nur als das letzte Mittel vorsehe.

Doch wird nach der „Informationsschrift über Asylsuchende in Gewahrsam (und) die dem Dublin Verfahren unterliegen“ des Hungarian Helsinki Committees (HHC) vom Mai 2014 seit dem 01.01. 2014 aufgrund von Änderungen im Asylgesetz (Ergänzung zum Asylgesetz by Act CXCVIII of 2013) Dublin-Rückkehrern jetzt in der Regel Zugang zum Asylverfahren und eine volle Untersuchung ihres Asylantrags gewährt. Die dort genannte problematische Ausnahme (Antrag wurde bereits abschlägig verbeschieden) ist hier nicht einschlägig, da die Norm, nach der Ungarn die Rücknahme des Antragstellers zusagte (Art. 18 Abs. 1b Dublin III VO), auf einen noch nicht verbeschiedenen Asylantrag Bezug nimmt. In dieser Informationsschrift ist auch dargelegt, dass - obwohl das Gesetz die Inhaftierung asylsuchender Familien mit Kindern unter 18 Jahren grundsätzlich zulasse - diese höchst selten in Gewahrsam genommen würden. Die hiervon abweichende Feststellung des VG Oldenburg, Beschluss vom 18.06. 2014, Az. 12 B 1238/14 - in juris Rn. 34 - findet keine Bestätigung in der Information Note des HHC.

Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass Dublin-Rückkehrern der Zugang zum Asylverfahren verwehrt und entgegen des Refoulement-Verbots direkt oder indirekt in ihr Herkunftsland abgeschoben werden, ohne dass die Gefahr, die dadurch für den betroffenen Asylbewerber entsteht, unter dem Gesichtspunkt von Art. EMRK geprüft worden ist.

Nach der im Januar 2014 erfolgten Änderung des ungarischen Asylgesetzes erhalten Dublin-Rückkehrer, deren Asylverfahren in Ungarn noch nicht abgeschlossen ist, regelmäßig Zugang zum Asylverfahren. Eine Prüfung ihrer Asylgründe ist den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen gewährleistet (vgl. HHC a. a. O. S. 20; UNHCR, Auskunft an das Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 09.05. 2014 S. 7 m. w. N.; siehe hierzu auch EGMR, Urteil vom 03.07. 2014 - 71932/12 -, Rn. 72).

Nach diesen Erkenntnissen ist davon auszugehen, dass der Antragsteller nach einer Überstellung nach Ungarn sein Asylverfahren zu Ende führen kann, ohne in Haft genommen zu werden.

Soweit und solange sich keine gegenteiligen Anhaltspunkte ergeben, ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. EuGH a. a. O.) davon auszugehen, dass auch für Ungarn die Vermutung besteht, dass Asylsuchende jedenfalls seit November 2012 und Januar 2014 (wieder) in Einklang mit den Vorgaben der Grundrechtscharta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK behandelt werden.

Die derzeit zugänglichen Erkenntnisquellen lassen deshalb aus den oben genannten Gründen systemische Mängel in Ungarn insbesondere im Hinblick auf die im Juli 2013 und Januar 2014 in Kraft getretenen Gesetzesänderungen nicht glaubhaft erscheinen. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs würde vielmehr in ihr Gegenteil verkehrt, wenn man den ungarischen Behörden im Hinblick auf die genannten Gesetzesänderungen quasi vorab ein uniongrundrechtswidriges bzw. konventionsrechtswidriges Verhalten unterstellen würde, ohne diesbezüglich tatsächliche Anhaltspunkte anführen zu können.

Schließlich sind auch keine Anhaltspunkte für systemische Mängel wegen drohender Obdachlosigkeit greifbar.

Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Situation materieller Armut gegen die EMRK verstößt, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hervorgehoben, dass die drohende Überstellung in einen Mitgliedsstaat, in dem die eigene wirtschaftliche Situation schlechter sein wird als in dem überstellenden Mitgliedsstaat, nicht ausreicht, die Schwelle der unmenschlichen Behandlung, wie sie von Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK verboten wird, zu überschreiten. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sind die Mitgliedsstaaten nicht verpflichtet, jede Person innerhalb des eigenen Zuständigkeitsbereichs mit einem Obdach zu versorgen; sie enthalten keine allgemeine Pflicht, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu bieten, um ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen. Ausländern, die von einer Überstellung betroffen sind, gewähren die genannten Regelungen grundsätzlich keinen Anspruch mit dem Ziel, in einem Mitgliedsstaat zu verbleiben, um dort weiterhin von medizinischer, sozialer oder anderweitiger Unterstützung oder Leistung zu profitieren. Wenn keine außergewöhnlich zwingenden humanitären Gründe vorliegen, die gegen eine Überstellung sprechen, ist allein die Tatsache, dass die wirtschaftlichen und sozialen Lebensverhältnisse bedeutend geschmälert würden, falls ein Antragsteller überstellt werden würde, nicht ausreichend, einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK zu begründen (EGMR, Beschluss vom 18.06. 2013, Az. 53852/11 - in juris - (= ZAR 2013, 338-339); vgl. hierzu auch OVG NRW, Urteil vom 07.03. 2014, Az. 1 A 21/12.A - in juris Rn. 118 - (= DVBl 2014, 790-796).

Trotzdem muss den Asylsuchenden auch unter Berücksichtigung aller Ausnahmetatbestände immer das absolut garantierte Minimum (hier: Deckung der „Grundbedürfnisse“) gewährleistet bleiben (vgl. Art. 18 Abs. 9 Satz 2 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.07. 2013 zur Festlegung von Normen für Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantrage - Aufnahmerichtlinie -).

Ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK kann danach vorliegen, wenn der Asylbewerber vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig ist und behördlicher Gleichgültigkeit gegenübersteht, obwohl er sich in so extremer materieller Armut und Bedürftigkeit befindet, dass dies mit der Menschenwürde unvereinbar ist. Dies ist vom EGMR hinsichtlich Griechenlands anerkannt worden, da Griechenland als aufgrund der Untätigkeit seiner Behörden verantwortlich war für die Lebensbedingungen des klagenden Asylbewerbers, in denen er sich monatelang befunden hat, als er auf der Straße lebte, ohne Hilfsmittel und ohne Zugang zu sanitären Einrichtungen sowie ohne die zur Befriedigung seiner elementaren Bedürfnisse erforderlichen finanziellen Mittel, verbunden mit der langen Ungewissheit, in der er verblieb ohne jede Aussicht auf Verbesserung seiner Lage. Sind diese Tatsachen allgemein bekannt, so kann die Abschiebung eines Asylbewerbers in einen solchen Staat den erforderlichen Schweregrad erreichen, um in den Anwendungsbereich von Art. 3 EMRK zu fallen.

Nach diesen Maßstäben ist nicht ersichtlich, dass Ungarn seiner Verpflichtung, Antragstellern für die Zeit bis zur Entscheidung über ihre Asylanträge ein Minimum an materiellen Leistungen für ein menschenwürdiges Dasein zu gewähren, nicht nachkommt.

Während eines laufenden Asylverfahrens haben Betroffene, die - wie der Antragsteller -erstmalig einen Asylantrag stellen, Anspruch eine Unterkunft (in erster Linie in Gemeinschaftsunterkünften), auf finanzielle Hilfe für Essen bzw. in den Gemeinschaftsunterkünften auf drei Mahlzeiten am Tag sowie auf Taschengeld. Einschränkungen sind nur im Falle eines Asylfolgeantrags und während des Abschiebeverfahrens vorgesehen (vgl. aida, Asylum Information Database, National Country Report Hungary, Stand: 30.04. 2014, S. 37 f.; zum nunmehr gesetzlich festgeschriebenen Nährstoffgehalt einer Mahlzeit siehe UNHCR, Auskunft an das Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 09.05. 2014 a.a.O S. 8 und Fn. 31). Ausweislich des aida Länderberichts ist bisher kein Fall bekannt, in dem einem Asylantragsteller, etwa wegen Überbesetzung der Auffanglager, kein Obdach gewährt worden ist (vgl. aida, a. a. O. S. 40).

Schließlich hat der Antragsteller bei dem Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates am ... 2014 als Grund gegen eine Überstellung nach Ungarn nur angegeben, dass Deutschland sein Ziel gewesen sei (Beiakt I S. 31).

Nach alledem ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1, § 159 VwGO, § 83b AsylVfG abzulehnen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Der am ... 1984 geborene Antragsteller, ein senegalesischer Staatsangehöriger, begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Anordnung der Abschiebung nach Ungarn.

Der Antragsteller hatte bereits am 11. September 2013 in der Bundesrepublik Deutschland Asyl beantragt. Nachdem aufgrund eines EURODAC-Treffers festgestellt worden war, dass der Antragsteller u. a. bereits in Ungarn am 15. April 2013 einen Asylantrag gestellt hatte, wurde am 13. September 2013 ein Übernahmeersuchen an Ungarn gerichtet. Mit Schreiben vom 23. September 2013 erklärten die ungarischen Behörden ihre Zuständigkeit gemäß Art. 16 Abs. 1 Buchst. c der Dublin II Verordnung. Mit Bescheid vom 19. November 2013 stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) fest, dass der Asylantrag des Antragstellers unzulässig sei und ordnete die Abschiebung nach Ungarn an. Die gegen diesen Bescheid beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg am 27. November 2013 erhobene Klage nahmen die damaligen Bevollmächtigten des Antragstellers zurück. Das Klageverfahren wurde daraufhin mit Beschluss vom 16. Januar 2014 eingestellt (Az.: Au 7 K 13.30453). Der am 27. November 2013 gestellte Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 5. Dezember 2013 (Az.: Au 7 S 13.30454) abgelehnt. Der Antragsteller wurde am 6. März 2014 nach Ungarn abgeschoben.

Nach seiner Wiedereinreise nach Deutschland stellte der Antragsteller am 13. November 2014 einen weiteren Asylantrag. Am 2. Dezember 2014 wurde ein Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn gerichtet. Die ungarischen Behörden erklärten mit Schreiben vom 10. Dezember 2014 ihre Zustimmung zur Wiederaufnahme des Antragstellers gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin III-VO).

Mit Bescheid vom 30. Dezember 2014 wurde durch das Bundesamt festgestellt, dass der Asylantrag des Antragstellers unzulässig sei (Ziffer 1), die Abschiebung nach Ungarn wurde angeordnet (Ziffer 2).

Der Bescheid wurde am 2. Januar 2015 zur Post gegeben.

Am 7. Januar 2015 ließ der Antragsteller Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg erheben mit dem Ziel der Aufhebung des Bescheids vom 30. Dezember 2014. Die Klage wird unter dem Aktenzeichen Au 7 K 15.50014 geführt.

Gleichzeitig ließ der Antragsteller einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stellen und beantragen:

Die aufschiebende Wirkung der Klage wird angeordnet.

Hier weiter

Zur Begründung von Klage und Eilantrag wurde u. a. ausgeführt, der Antragsteller befürchte, als wiederholter Dublin-Rückkehrer zum wiederholten Mal fast sechs Monate inhaftiert zu werden und eine gegebenenfalls notwendige medizinische Versorgung nicht oder nicht in erforderlicher Weise zu erhalten. Bei Ungarn liege eine Ermessensreduzierung auf Null im Hinblick auf das Selbsteintrittsrecht vor aufgrund eines drohenden erheblichen Eingriffs in Art. 4 der EU-Grundrechtscharta. In Ungarn bestünden systemische Mängel hinsichtlich des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen, insbesondere in Anbetracht der seit der Einführung der Asylhaft am 1. Juli 2013 vorliegenden Anhaltspunkte für eine unmenschliche und erniedrigende Inhaftierungspraxis in Ungarn im Hinblick auf Asylbewerber - und darunter insbesondere sog. Dublin-Rückkehrer. In der beigefügten eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers vom 7. Januar 2015 (Anlage 1) wird u. a. ausgeführt, er sei anfangs nach Ungarn geflüchtet. In ... seien die hygienischen Zustände sehr schlecht gewesen. Er habe Hautausschlag bekommen. Aus Angst um seine Gesundheit sei er nach Belgien geflüchtet. Als ihm dort mitgeteilt worden sei, dass er nach Ungarn abgeschoben werde, sei er nach Deutschland geflüchtet und von dort nach Ungarn abgeschoben worden. In Ungarn sei er dann vom 6. März 2014 bis 3. September 2014 inhaftiert worden. In der Haft seien er und andere Gefangene von den Sicherheitskräften misshandelt worden. Nachdem sie einen dreitägigen Hungerstreik gemacht hätten, seien die beschuldigten Beamten abgezogen worden. Seine Hauterkrankung sei nur unzureichend behandelt worden. Blutuntersuchungen wegen der Syphilis seien nicht gemacht worden. Nach sechs Monaten Haft sei er in das offene ... geschickt worden. Er habe auch dort große Angst vor den Sicherheitskräften gehabt. Er habe es in Ungarn nicht ausgehalten und sei wieder nach Deutschland geflüchtet. Im beigefügten ärztlichen Bericht des Dr. ..., Praxis für Haut- und Geschlechtskrankheiten, Allergologie, ..., vom 11. Dezember 2014 (Anlage 2) wird unter dem Punkt „Beurteilung/Therapie und Verlauf“ ausgeführt: „1) Es besteht der klinische Verdacht auf das Vorliegen einer Kälteurtikaria, zunächst rein symptomatische Behandlung mit oralen Antihistaminika (Cetirizin). 2) Klinischer Befund einer mazerierten Tinea interdigitalis, Behandlung mit Steroid-Miconazol Mischsalbe (Travocort). 3) Klinisch kein Anhalt für Lues II, Serologie veranlasst, bei Auffälligkeit erfolgt Nachbericht. 4) Genital/inguinal unauffälliger Befund - kein Anhalt für Scabies - keine Therapie.“ Der serologische Befundbericht des MVZ Labors Dr. ... (Anlage 3) teilt u. a. mit: „Interpretation der Lues-Serologie: Der serologische Befund ist sowohl mit einer zurückliegenden, erfolgreich therapierten Lues-Infektion, als auch mit einer lateneten Lues vereinbar. Sofern noch keine Therapie durchgeführt wurde, sollte abhängig vom mutmaßlichen Zeitpunkt der Primärinfektion und ggf. weiteren anamnestischen Angaben eine antibiotische Therapie erwogen werden.“

Die Antragsgegnerin legte mit Schreiben vom 12. Januar 2015 die Behördenakte vor, äußerte sich aber nicht zur Sache.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der vorgelegten Behördenakte Bezug genommen..

II.

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat keinen Erfolg.

1. Das Verwaltungsgericht kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn der Sofortvollzug eines Verwaltungsaktes durch Gesetz angeordnet ist, wie dies hier der Fall ist (vgl.§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 75 Satz 1 AsylVfG). Betrifft das Verfahren eine nach § 34a Abs. 1 AsylVfG angeordnete Abschiebung, so ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gemäß § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Abschiebungsanordnung zu stellen, was vorliegend geschehen ist.

Bei seiner Entscheidung hat das Gericht eine Interessenabwägung durchzuführen, im Rahmen derer das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage und das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsanordnung gegeneinander abzuwägen sind. Im Rahmen dieser Abwägung spielen die Erfolgsaussichten der Hauptsacheklage eine wesentliche Rolle. Lassen sich diese nach der im Eilrechtsschutzverfahren gebotenen aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage nicht hinreichend sicher abschätzen, so führt dies zu einer von den Erfolgsaussichten der Klage unabhängigen Interessenabwägung (vgl. Kopp/Schenke, 19. Aufl. 2013, § 80 Rn. 146 ff., insb. Rn. 152).

Ein Abweichen von diesen allgemeinen Grundsätzen der Entscheidungsfindung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ist vorliegend nicht geboten. Insbesondere ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nicht erst bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes geboten, wie dies in den Fällen der Ablehnung eines Asylantrages als unbeachtlich oder offensichtlich unbegründet gemäß der gesetzlichen Anordnung in § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG der Fall ist. Diese Modifizierung des Prüfungsmaßstabes im Eilrechtsschutzverfahren hat der Gesetzgeber nicht auf Rechtsschutzverfahren gegen nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG erlassene Abschiebungsanordnungen ausgedehnt, so dass es hier bei den allgemeinen Grundsätzen verbleibt (vgl. VG Augsburg vom 13.2.2014 - Au 7 S 14.30057- juris; VG Regensburg, B.v. 12.12.2014 - RN 5 S 14.50306 - juris; VG Trier, B.v. 18.9.2013 - 5 L 1234/13 TR. - juris, unter Rückgriff auf das Gesetzgebungsverfahren zur Änderung des § 34a AsylVfG; VG Göttingen, B.v. 17.10.2013 -2 B 844/13 - juris; VG Magdeburg, B.v. 22.1.2014 - 9 B 362/13 - juris).

2. Die Klage wird im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach erfolglos bleiben, weshalb auch der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO keinen Erfolg hat.

Das Bundesamt hat die Anordnung der Abschiebung nach Ungarn auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG gestützt. Danach ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylVfG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylVfG) an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann.

Hier hat das Bundesamt die Abschiebung nach Ungarn angeordnet, weil die ungarischen Behörden mit Schreiben vom 11. Dezember 2014 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrags nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. b) der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.6.2013 - Dublin-III-VO (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31 ff.) erklärt haben. Somit steht grundsätzlich fest, dass die Abschiebung nach Ungarn - als EU-Mitgliedstaat ein sicherer Drittstaat im Sinne des § 26a AsylVfG - durchgeführt werden kann.

a) Der Regelung des § 34a AsylVfG, wonach die Abschiebung ohne materielle Prüfung des in der Bundesrepublik Deutschland gestellten Asylantrags erfolgen soll, liegt das sogenannte Konzept der normativen Vergewisserung zugrunde. Grundlage und Rechtfertigung des gemeinsamen europäischen Asylsystems ist die Vermutung, dass das Asylverfahren und die Aufnahme der Asylbewerber in jedem Mitgliedsstaat in Einklang steht mit den Anforderungen der Charta der Grundrechte der EU, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention. Deshalb ist davon auszugehen, dass dem Asylsuchenden im Zielstaat der Abschiebung keine politische Verfolgung droht (vgl. EuGH v. 10.12.2013, Rs. 394/12, juris; BVerfG, U.v. 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 - BVerfGE 94, 49).

b) Die Rechtsprechung lässt jedoch in eng begrenzten Ausnahmefällen Abweichungen von diesem Konzept zu. Das Konzept der normativen Vergewisserung wird danach insbesondere dann durchbrochen, wenn - wie dies der Europäische Gerichtshof formuliert - ernsthaft zu befürchten ist, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im Zielstaat der Abschiebung systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung des Asylbewerbers im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GR-Charta) implizieren (vgl. EuGH v. 21.12.2011,verb. Rs. C-411/10 undC-393/10, NVwZ 2012, 417 f.). Liegen systemische Mängel in der eben charakterisierten Art vor, kann der Asylbewerber seiner Überstellung in diesen Mitgliedstaat mit Erfolg entgegentreten (EuGH v. 10.12.2013, Rs. 394/12, juris).

Für das durch den Untersuchungsgrundsatz geprägte verwaltungsgerichtliche Verfahren hat das Kriterium der systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach einem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.3.2014 (Az. 10 B 6/14, juris) Bedeutung für die Gefahrenprognose im Rahmen des Art. 4 GR-Charta bzw. des Art. 3 EMRK. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem Beschluss folgendes ausgeführt:

„Der Tatrichter muss sich zur Widerlegung der auf dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedstaaten gründenden Vermutung, die Behandlung der Asylbewerber stehe in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK, die Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verschaffen, dass der Asylbewerber wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d. h. überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. Urteil vom 27. April 2010 - BVerwG 10 C 5.09 - BVerwGE 136, 377 Rn. 22 m. w. N. = Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- u. Asylrecht Nr. 39) einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird. Die Fokussierung der Prognose auf systemische Mängel ist dabei, wie sich aus den Erwägungen des Gerichtshofs zur Erkennbarkeit der Mängel für andere Mitgliedstaaten ergibt (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - Rs. C-411/10 und Rs. C-493/10 - a. a. O. Rn. 88 bis 94), Ausdruck der Vorhersehbarkeit solcher Defizite, weil sie im Rechtssystem des zuständigen Mitgliedstaates angelegt sind oder dessen Vollzugspraxis strukturell prägen. Solche Mängel treffen den Einzelnen in dem zuständigen Mitgliedstaat nicht unvorhersehbar oder schicksalhaft, sondern lassen sich aus Sicht der deutschen Behörden und Gerichte wegen ihrer systemimmanenten Regelhaftigkeit verlässlich prognostizieren. Die Widerlegung der o.g. Vermutung aufgrund systemischer Mängel setzt deshalb voraus, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht.“

Zu prüfen ist demnach, ob in Ungarn die Mindeststandards bei der Behandlung von Asylbewerbern im Allgemeinen eingehalten werden. Fehlleistungen im Einzelfall stellen das Konzept der normativen Vergewisserung nicht in Frage. Erst wenn der Asylbewerber nach der Überzeugung des Gerichts wegen größerer Funktionsstörungen des ungarischen Asylverfahrens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erwarten hat, muss eine Abschiebung dorthin unterbleiben, mit der Folge, dass der Antrag nach § 80 Abs. 5 erfolgreich ist. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union bedeutet dies dann allerdings noch nicht, dass der Asylbewerber gegen die Bundesrepublik Deutschland einen Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO hat (vgl. dazu unten 2. d)). Die Bundesrepublik ist in einem derartigen Fall lediglich verpflichtet, die Prüfung der Kriterien des Kapitels III der Dublin-III-VO fortzuführen, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedsstaat nach einem dieser Kriterien oder andernfalls nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO als zuständig bestimmt werden kann (vgl. EuGH vom 14.11.2013, Rs. C-4/11 zu den Vorgängerregelungen der Dublin-II-VO = Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.2.2013, ABl. L 50 vom 25.2.2003, S. 50 ff.).

In Bezug auf Ungarn ist der zur Entscheidung berufene Einzelrichter nach aktuellem Kenntnisstand davon überzeugt, dass Asylbewerbern im Falle ihrer Rücküberstellung in dieses Land keine menschenunwürdige Behandlung im eben beschriebenen Sinn droht. Nach der im Eilrechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung ist derzeit nicht (mehr) davon auszugehen, dass die Mindeststandards bei der Behandlung von Asylbewerbern in Ungarn schon im Allgemeinen nicht eingehalten werden.

Das Gericht teilt vielmehr insoweit die Einschätzung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR, U.v. 3.7.2014 - 71932/12 - UA Rn. 68 ff.; U.v. 6.6.2013 - 2283/12 - Asylmagazin 10/2013, 342 ff.) sowie einiger anderer deutscher Verwaltungsgerichte, die systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Ungarn verneinen (VGH BW, B.v. 6.8.2013 - 12 S 675/13 - juris; OVG LSA, B.v. 31.5.2013 - 4 L 169/12; VG Würzburg, B.v. 2.1.2015 - W 1 S 14.50120 - juris; VG Regensburg, B.v. 12.12.2014 - RN 5 S 14.50306 - juris; VG Augsburg, B.v. 11.6.2014 - Au 7 S 14.50134 - juris Rn. 25 ff.; VG Düsseldorf, B.v. 8.9.2014 - 9 L 1506/14.A - juris Rn. 8 ff.; VG Stade, B.v. 14.7.2014 - 1 B 862/14 - juris Rn. 7 ff.; VG Hannover, B.v. 27.5.2014 - 5 B 634/14 - juris Rn. 8 ff.; anderer Ansicht SächsOVG, B.v. 24.7.2014 - A 1 B 131/14 - juris Rn. 4 m. w. N.; VG München, B.v. 26.6.2014 - M 24 S 14.50325 - juris Rn. 31 ff.; VG Stuttgart, U.v. 26.6.2014 - A 11 K 387/14 - juris Rn. 16 ff.; VG Düsseldorf, B.v. 27.8.2014 - 14 L 1786/14.A - juris Rn. 24 ff.; B.v. 16.6.2014 - 13 L 141/14.A - juris Rn. 24 ff.; VG Oldenburg, B.v. 18.6.2014 - 12 B 1238/14 - juris Rn. 18 ff.).

Nach der Berichterstattung des UNHCR zum Asylland Ungarn vom Dezember 2012 hat das ungarische Parlament im November 2012 umfassende Gesetzesänderungen verabschiedet. Danach werden Asylsuchende nicht mehr ohne sachliche Prüfung ihres Asylantrags nach Serbien oder in die Ukraine zurückgeschoben und nicht inhaftiert, wenn sie den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise einreichen. „Dublin-​Rückkehrer“ werden nicht automatisch inhaftiert und erhalten die Möglichkeit, ein noch nicht in der Sache geprüftes Asylverfahren zu Ende zu bringen. Bestätigt werden diese Verbesserungen durch das Hungarian Helsinki Committee (HHC, Brief information note on the main asylum-​related legal changes in Hungary as of 1 July 2013, Seite 1; in englischer Sprache im Internet abrufbar). Gegenteiliges lässt sich auch dem Bericht von bordermonitoring.eu vom Oktober 2013, Ungarn: Flüchtlinge zwischen Haft und Obdachlosigkeit, nicht entnehmen.

Mögliche systemische Mängel des ungarischen Asylsystems werden in jüngerer Zeit primär auf die im Juli 2013 in Ungarn in Kraft getretene Gesetzesnovelle gestützt, wonach die Inhaftierung von Asylsuchenden für bis zu sechs Monaten möglich ist (vgl. hierzu etwa VG Frankfurt/Oder, B.v. 24.7.2013 - VG 1 L 213/13.A; VG München, B.v. 4.10.2013 - M 23 S 13.30926). Auch dieser Umstand vermag nach Auffassung des Gerichts - jedenfalls derzeit - systemische Mängel nicht zu begründen. So entsprechen die in Art. 31 A Abs. 1 des ungarischen Gesetzes (eine englische Version dieses Gesetzes findet sich in dem in englischer Sprache verfassten Bericht: UNHCR comments and recommendations on the draft modification of certain migration-​related legislative acts for the purpose of legal harmonisation; abrufbar im Internet) genannten Haftgründe ganz überwiegend denen des Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie (RL) 2013/33/EU, die am 19. Juli 2013 in Kraft getreten ist. Entsprechend den Vorgaben dieser Richtlinie darf nach Art. 31 A Abs. 3 des ungarischen Gesetzes eine solche Inhaftierung nur aufgrund einer individuellen Ermessensentscheidung erfolgen (vgl. insoweit Art. 8 Abs. 2 RL 2013/33/EU). Auch darf eine solche Inhaftierung nach Art. 31 B Abs. 1 des ungarischen Gesetzes nicht alleine deswegen erfolgen, weil die Antragsteller einen Asylantrag gestellt haben (vgl. Art. 8 Abs. 1 RL 2013/33/EU). Dass allein aufgrund dieser Neuregelungen das ungarische Asylsystem an systemischen Mängeln leidet, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der Asylsuchenden zur Folge hätten, ist damit nicht ersichtlich. Kritisiert wurde diesbezüglich nur, dass die ungarischen Regelungen zum Teil zu unbestimmt gefasst seien und damit die Gefahr einer missbräuchlichen Anwendung bestünde (so HHC, Brief Information Note, S. 2 f.; European Council on Refugees and Exiles in seinem Bericht: Hungary passes legislation allowing widespread detention of asylum seekers; zugänglich im Internet in englischer Sprache; UNHCR comments and recommendations, S. 9).

Dass es tatsächlich zu einer systematischen, missbräuchlichen Anwendung der Inhaftierungsvorschriften komme oder bereits gekommen sei, kann diesen Berichten dagegen gerade nicht entnommen werden (vgl. hierzu nur HHC, Brief Information Note, S. 4, wo explizit darauf hingewiesen wird, dass die zukünftige Umsetzung und Anwendung dieser Gesetzesnovelle beobachtet werden muss). Gegenteiliges ist auch dem angeführten Bericht von bordermonitoring.eu, Ungarn: Flüchtlinge zwischen Haft und Obdachlosigkeit, vom Oktober 2013 nicht zu entnehmen. Auch dort wird insoweit nur kritisiert, dass die entsprechenden Normen weit gefasst seien (vgl. S. 35 des genannten Berichts). Entsprechende Erkenntnismittel, die insoweit bereits bestehende systemische Mängel festgestellt hätten, sind aber bislang weder vorgetragen noch ersichtlich. Soweit und solange sich aber keine gegenteiligen Anhaltspunkte ergeben, ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011 - C-​411/10 u. a. - NVwZ 2012, 417 ff.) davon auszugehen, dass auch für Ungarn die Vermutung besteht, dass Asylsuchende jedenfalls seit November 2012 (wieder) in Einklang mit den Vorgaben der Grundrechtecharta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK behandelt werden.

Schließlich geht das Gericht davon aus, dass nach derzeitiger Erkenntnislage die Lebensbedingungen insbesondere für anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte in Ungarn zwar schwierig sind (vgl. hierzu den Bericht von bordermonitoring.eu, Ungarn: Flüchtlinge zwischen Haft und Obdachlosigkeit, vom Oktober 2013, S. 16 ff. und S. 35 f.). Diese stellen sich, unabhängig von der Frage, ob dem Antragsteller ein solcher Status überhaupt zuerkannt werden wird, nach Auffassung des Gerichts aber als nicht so gravierend dar, dass diese entsprechend der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-​Charta zur Folge hätten. Denn von einem schwierigen Arbeitsmarkt sind die ungarischen Staatsangehörigen gleichermaßen betroffen. Darüber hinaus ergibt sich aus dem vorgelegten Bericht, dass Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte durchaus Anspruch auf öffentliche Leistungen haben (vgl. den genannten Bericht von bordermonitoring.eu, S. 16). Dass trotz dieser Unterstützungsleistungen anerkannten Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten in ganz Ungarn in systemischer Weise Obdachlosigkeit drohen würde, ist durch diesen Bericht dagegen nicht glaubhaft gemacht. So wird dort insbesondere auf Mietkosten in der Hauptstadt Budapest abgestellt, wo die Mietkosten deutlich höher sein dürften als im restlichen Ungarn (vgl. bordermonitoring.eu, Ungarn: Flüchtlinge zwischen Haft und Obdachlosigkeit, vom Oktober 2013, S. 16). Auch dieser Gesichtspunkt steht einer Rücküberstellung des Antragstellers daher nicht entgegen (so auch VG Würzburg B.v. 21.3.2014 - W 1 S 14.30147 - juris; VG Augsburg, B.v. 25.7.2013 - Au 7 S 13.30210 - juris).

Weder das Vorbringen des Antragstellers noch die neueren Erkenntnismittel, insbesondere der Bericht des Hungarian Helsinki Committee vom Mai 2014, die Auskunft von UNHCR an das Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 9. Mai 2014 und der Bericht von PRO ASYL vom 11. Juli 2014 sowie die neuere Rechtsprechung führen zu einer anderen Beurteilung.

Das Gericht verkennt nicht das Bestehen der in den vorliegenden Berichten dargestellten Missstände insbesondere der Inhaftierungspraxis in Ungarn. Diese begründen jedoch für sich keine systemischen Mängel. Denn weiterhin ist festzuhalten, dass der UNHCR bislang keine systemischen Mängel des Asylverfahrens oder Aufnahmebedingungen in Ungarn explizit festgestellt und keine generelle Empfehlung ausgesprochen hat, im Rahmen des Dublin-​Verfahrens Asylbewerber nicht nach Ungarn zu überstellen. Dem Fehlen einer solchen generellen Empfehlung des UNHCR kommt insoweit besondere Bedeutung zu. Denn die vom Amt des UNHCR herausgegebenen Dokumente sind im Rahmen der Beurteilung der Funktionsfähigkeit des Asylsystems in einem Mitgliedstaat angesichts der Rolle, die dem UNHCR durch die - bei der Auslegung des unionsrechtlichen Asylverfahrensrechts zu beachtende - Genfer Flüchtlingskonvention übertragen worden ist, besonders relevant (vgl. EuGH, U.v. 30.5.2013 - Halaf, C-​528/11 - NVwZ-​RR 2013, 660).

Auch unter Einbeziehung der neuesten Berichte zur tatsächlichen Situation in Ungarn, insbesondere im Hinblick auf die regelmäßige Inhaftierung von Dublin-​Rückkehrern, ist festzustellen, dass die dort genannten Missstände nach Überzeugung des Gerichts jedenfalls nicht die Qualität systemischer Mängel erreichen. Das Gericht folgt nicht der Rechtsprechung, die das Vorliegen systemischer Mängel im Hinblick auf die Inhaftierungspraxis nunmehr für gegeben bzw. für überprüfungsbedürftig hält (so VG München, U.v. 23.9.2014 - M 24 K 13.31329 - juris; VG Düsseldorf, B.v. 27.8.2014 - 14 L 1786/14.A - juris; B.v. 16.6.2014 - 13 L 141/14.A - juris), sondern schließt sich vielmehr der gegensätzlichen Auffassung an (VG Würzburg, B.v. 2.1.2015 - W 1 S 14.50120 - juris; VG Regensburg, B.v. 12.12.2014 - RN 5 S 14.50306 - juris; VG Düsseldorf, B.v. 8.9.2014 - 9 L 1506/14.A - juris Rn. 8 ff.; VG Würzburg, B.v. 25.8.2014 - W 6 S 14.50100 - juris Rn. 17 ff.; VG Stade, B.v. 14.7.2014 - 1 B 862/14 - juris).

Nach den Feststellungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in der Sache ... versus ... (EGMR, U.v. 3.7.2014 - 71932/12 - UA Rn. 68 ff.) ist nicht von systematischen Inhaftierungen von Asylsuchenden in Ungarn auszugehen. Auch nach der die Lage in Ungarn - ohne Auseinandersetzung mit der oben genannten Entscheidung des EGMR - anders bewertenden Rechtsprechung belegen die Inhaftierungsvorschriften in Ungarn und die Anwendung dieser Vorschriften für sich noch keinen Anhaltspunkt für systemische Mängel. Denn die ungarischen Inhaftierungsvorschriften entsprechen bei summarischer Betrachtung den Vorgaben des Europäischen Rechts, insbesondere den in Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2013/33/EU - Aufnahmerichtlinie - genannten Haftgründen. Danach darf ein Antragsteller nur in Haft genommen werden, um u. a. Beweise zu sichern, auf die sich sein Antrag auf internationalen Schutz stützt, und die ohne Haft unter Umständen nicht zu erhalten wären, insbesondere, wenn Fluchtgefahr besteht, was naheliegend ist, wenn ein Asylbewerber bereits einmal illegal Ungarn verlassen hat, um in einem anderen Mitgliedstaat einen weiteren Asylantrag zu stellen. Des Weiteren ist nicht ersichtlich, dass die ungarische Asylhaftpraxis die Grenzen des europäischen Rechts systematisch überschreitet, selbst wenn entsprechend der Auskunft des UNHCR vom 9. Mai 2014 an das Verwaltungsgericht Düsseldorf Dublin-​Rückkehrer regelmäßig inhaftiert werden, weil und soweit die ungarischen Behörden einen Haftgrund im Einklang mit dem europäischen Unionsrecht annehmen. Aus den vorliegenden Erkenntnissen ergibt sich, dass im Einzelfall auch von einer Asylhaft abgesehen werden kann und auch abgesehen wird, mithin die tatsächlichen Umstände des Einzelfalles bei einer Haftanordnung berücksichtigt werden. Auch die Dauer der Asylhaft ist nach dem ungarischen System an das Fortbestehen eines Haftgrundes gekoppelt.

Das Gericht folgt hier vollumfänglichen den überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Stade in seinem Beschluss vom 14.7.2014 (Az. 1 B 862/14, juris). Das Gericht hat dort ausgeführt:

„Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze kann das Gericht nicht erkennen, dass die ungarische Asylhaftpraxis systematisch die Grenzen des europäischen Rechts überschreitet, wenn - entsprechend der Auskunft des UNHCR - Dublin-Rückkehrer regelmäßig inhaftiert werden, weil die Behörden davon ausgehen, dass sie die Bescheidung ihres Asylantrages nicht in Ungarn abwarten, sondern sich durch erneute Ausreise dem ungarischen Asylverfahren entziehen werden. Dass die ungarischen Behörden für Dublin-Rückkehrer, die bereits einmal aus Ungarn geflohen sind, eine Fluchtgefahr annehmen, erscheint nicht willkürlich, sondern naheliegend. Das Gericht kann auch nicht erkennen, dass die Behörden insoweit Gebrauch von den im ungarischen nationalen Recht geregelten „überschießenden“ Haftgründen - deren Europarechtskonformität durchaus angezweifelt werden kann - machen, wonach eine Inhaftierung schon bei einem „Verzögern“ oder „Behindern“ des Asylverfahrens angeordnet werden kann (vgl. Art. 31/A Buchst. c des ungarischen Asylgesetzes, vgl. VG Düsseldorf a.a.O, Rn. 106).

Dass für Dublin-Rückkehrer regelmäßig ein Fluchtgrund angenommen wird, lässt nicht darauf schließen, dass die gem. Art. 8 Abs. 2 AufnahmeRL erforderliche Einzelfallprüfung der Haftanordnung grundsätzlich nicht erfolgt. Im oben genannten National Country Report Hungary (aida) wird vielmehr ausgeführt, dass alleinstehende Frauen und Familien mit Kindern tatsächlich nicht in Asylhaft genommen würden, obwohl dies rechtlich möglich sei (a. a. O., S. 9). Eine solche Differenzierung belegt, dass tatsächlich Umstände des Einzelfalls bei der Haftanordnung berücksichtigt werden. Die Anforderungen, die an eine solche Einzelfallprüfung zu stellen sind, müssen auch dem Umstand Rechnung tragen, dass die Wiederaufnahme der Dublin-Rückkehrer rein zahlenmäßig ein Massengeschäft ist, welches für die Verwaltung handhabbar bleiben muss. So ist es zwar aus rechtsstaatlichen Gründen wünschenswert, dass sich eine vorangegangene Einzelfallprüfung auch in der schriftlichen Haftanordnung konkret niederschlägt, vom europäischen Recht ist dies jedoch nicht eindeutig gefordert. Art. 9 Abs. 2 Satz 2 AufnahmeRL sieht lediglich vor, dass die sachlichen und rechtlichen Gründe in der Haftanordnung angegeben werden. Dass die Haftanordnung den Haftgrund „Fluchtgefahr“ nicht - auch nicht in standardisierter Form - benennt, kann das Gericht der Auskunft des UNHCR nicht klar entnehmen (vgl. dort Antwort auf Frage 3, erster Spiegelstrich:

„Der Begründungsteil [der Haftanordnung] führt keine konkreten Gründe aus, aus denen es im Falle des konkreten Asylbewerbers nötig und sachgerecht ist, Asylhaft anzuordnen. Auch fehlen Informationen dazu, warum genau im konkreten Falle die Haft erforderliches Mittel ist, um die Verfügbarkeit des Asylbewerbers während des Verfahrens sicherzustellen.“).

Der Umstand, dass bei Dublin-Rückkehrern regelmäßig eine standardisierte Verlängerung der Haftzeit um 60 Tage erfolgt und dies im Ergebnis häufig zu einer Haftdauer von insgesamt vier bis fünf Monaten führt (vgl. National Country Report Hungary, aida, a. a. O., S. 51 u. 49), steht nicht in klarem Widerspruch zu den europäischen Vorgaben, namentlich zu Art. 9 Abs. 1 AufnahmeRL. Hiernach wird ein Antragsteller für den kürzest möglichen Zeitraum und nur so lange in Haft genommen, wie ein Haftgrund vorliegt. Es erscheint nicht grundsätzlich unvertretbar, bei Dublin-Rückkehrern anzunehmen, dass der Haftgrund der Fluchtgefahr fortlaufend gegeben ist.“ (Soweit das VG Stade die AufnahmeRL zitiert, ist dabei die Neufassung dieser Richtlinie gemeint.)

c) Nach dem Wortlaut des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG darf eine Abschiebungsanordnung erst dann erfolgen, wenn feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Deshalb muss die Abschiebung nicht nur rechtlich möglich sein, sondern sie muss auch tatsächlich durchführbar sein. Während bei der Abschiebungsandrohung die Prüfung inlandsbezogener Vollstreckungshindernisse regelmäßig durch die Ausländerbehörde zu erfolgen hat, ist dies bei der Abschiebungsanordnung anders. Eine Abschiebung darf nur dann erfolgen, wenn diese rechtlich und tatsächlich möglich ist. Andernfalls ist die Abschiebung auszusetzen (Duldung). Liegen somit Duldungsgründe im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG vor, so ist die Abschiebung unmöglich und kann auch im Sinne des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nicht durchgeführt werden. Abweichend von der üblichen Aufgabenverteilung zwischen Bundesamt und Ausländerbehörde hat das Bundesamt bei der Abschiebungsanordnung auch die Verantwortung dafür zu übernehmen, dass keine inlandsbezogenen Vollstreckungshindernisse vorliegen (vgl. BayVGH, B.v. 12.3.2014, -. 10 CE 14.427 -juris).

Derartige Vollstreckungshindernisse liegen beim Antragsteller nicht vor.

Nach dem ärztlichen Bericht des Dr. ..., Praxis für Haut- und Geschlechtskrankheiten, Allergologie, ..., vom 11. Dezember 2014 (Anlage 2) wird unter dem Punkt „Beurteilung/Therapie und Verlauf“ ausgeführt: „1) Es besteht der klinische Verdacht auf das Vorliegen einer Kälteurtikaria, zunächst rein symptomatische Behandlung mit oralen Antihistaminika (Cetirizin). 2) Klinischer Befund einer mazerierten Tinea interdigitalis, Behandlung mit Steroid-Miconazol Mischsalbe (Travocort). 3) Klinisch kein Anhalt für Lues II, Serologie veranlasst, bei Auffälligkeit erfolgt Nachbericht. 4) Genital/inguinal unauffälliger Befund - kein Anhalt für Scabies - keine Therapie.“ Der serologische Befundbericht des MVZ Labors Dr. ... (Anlage 3) teilt u. a. mit: „Interpretation der Lues-Serologie: Der serologische Befund ist sowohl mit einer zurückliegenden, erfolgreich therapierten Lues-Infektion, als auch mit einer latenten Lues vereinbar. Sofern noch keine Therapie durchgeführt wurde, sollte abhängig vom mutmaßlichen Zeitpunkt der Primärinfektion und ggf. weiteren anamnestischen Angaben eine antibiotische Therapie erwogen werden.“

Nach diesen ärztlichen Befunden liegt beim Antragsteller eine Reiseunfähigkeit nicht vor. Auch ist nach der Auskunftslage zu erwarten, dass er im Hinblick auf die behandlungsbedürftigen Erkrankungen „Kälteurtikaria“ und „Tinea interdigitalis“ (Fußpilz) auch in Ungarn zumindest eine medizinische Grundversorgung erhält. Im Hinblick auf eine Erkrankung an Syphilis ergibt sich aus dem serologischen Befund des MVZ Labors Dr. ..., dass eine akute Erkrankung an Syphilis gerade nicht vorliegt, und eine antibiotische Therapie, abhängig von weiteren anamnestischen Angaben, lediglich in Erwägung zu ziehen wäre.

Nach allem war der Antrag abzulehnen.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylVfG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Der Antragsteller will mit seinem Antrag die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Abschiebungsanordnung nach Ungarn erreichen.

Bei der Asylantragstellung am 15.7.2014 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) gab der am ... 1985 geborene Antragsteller an, syrischer Staatsangehöriger, islamischen Glaubens und kurdischer Volkszugehöriger zu sein. Bei seiner vorbereitenden Anhörung erklärte er, Syrien am 28.2.2010 verlassen zu haben und über die Türkei nach Griechenland gefahren zu sein, wo er vier Jahre gelebt habe. Über Mazedonien und Serbien sei er nach Ungarn gereist, wo er für eine Nacht im Gefängnis gewesen und erkennungsdienstlich behandelt worden sei. Dann sei er mit dem Taxi nach Budapest gefahren, wo er eine Woche gewesen sei. Mit einem Pkw sei er dann nach München gefahren, wo er am 5.6.2014 angekommen sei.

Mit Bescheid der Regierung der Oberpfalz vom 17.7.2014 wurde der Antragsteller dem Landkreis Regensburg zugewiesen.

Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 28.8.2014 gab er im Wesentlichen an, er wisse nicht, ob er in Ungarn einen Asylantrag gestellt habe. Er wolle nicht zurück nach Ungarn, weil man dort keinen Aufenthalt und keine Arbeit bekomme. In Griechenland sei er auch erkennungsdienstlich behandelt worden und habe Aufenthalt für zwei Monate erhalten. Danach habe er sich dort illegal aufgehalten.

Bei einer Rückkehr nach Syrien befürchte er, wegen der Teilnahme an einer durch die PKK (jetzt: YPG) organisierten illegalen Demonstration festgenommen zu werden. Außerdem müsse er dann auf irgendeiner Seite am Krieg teilnehmen.

Auf Anfrage erklärten sich die ungarischen Behörden mit Schreiben vom 10.9.2014 zur Übernahme des Antragstellers nach Art. 18 Abs. 1 b Dublin III-VO bereit. Dieser habe am 2.6.2014 einen Asylantrag gestellt. Nachdem er untergetaucht sei, sei das Verfahren am 2.7.2014 eingestellt worden.

Mit Bescheid vom 16.12.2014 lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab (Nr. 1) und ordnete die Abschiebung nach Ungarn an (Nr. 2).

Für das Verfahren sei Ungarn zuständig. Das dortige Asylverfahren leide nicht unter systemischen Mängeln.

Der Bescheid wurde am 14.1.2015 zugestellt.

Mit Telefax seiner Prozessbevollmächtigten vom 21.1.2015 ließ der Antragsteller Klage auf Aufhebung des Bescheides vom 16.12.2014 erheben (RN 1 K 15.50022). Gleichzeitig beantragt er,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung in dem Bescheid der Beklagten vom 16.12.2014 anzuordnen.

Zur Begründung wird ausgeführt, mit der überwiegenden Zahl der Gerichte sei davon auszugehen, dass das Asylverfahren in Ungarn unter systemischen Mängeln leide. Ohne Angabe von Gründen würden Asylbewerber bis zu sechs Monate inhaftiert. Den Inhaftierten werde der Rechtsweg versperrt. Die Ausreise des Antragstellers während des dortigen Asylverfahrens werde als Verzögerung oder Vereitelung des Asylverfahrens gesehen. Die Asylverfahren würden nicht einzeln, objektiv und unparteiisch geprüft. Neuere Erkenntnisse schlössen eine Gefährdung der Menschen- und Flüchtlingsrechte des Antragstellers nicht mit hinreichender Sicherheit aus. Eine Interessenabwägung im Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz müsse zugunsten des Antragstellers ausfallen.

Die Antragsgegnerin beantragt unter Bezugnahme auf die angefochtene Entscheidung,

den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen.

Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO kann keinen Erfolg haben.

Grundsätzlich kann das Verwaltungsgericht nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn der Sofortvollzug eines Verwaltungsaktes durch Gesetz angeordnet ist, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO. Nach § 75 Satz 1 AsylVfG gilt dies auch für die vorliegende Entscheidung nach dem AsylVfG.

Die Abschiebungsanordnung ist dem Grundsatz nach rechtmäßig. Ungarn ist für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig und es sind keine außergewöhnlichen Gründe ersichtlich, die die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gebieten.

Gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ordnet das Bundesamt die Abschiebung des Ausländers in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylVfG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylVfG) an, wenn der Ausländer dorthin abgeschoben werden soll und feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Die Voraussetzungen des § 27a AsylVfG liegen hier vor.

Die Antragsgegnerin ist zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei Ungarn um den für das Asylverfahren zuständigen Staat im Sinne des § 27a AsylVfG handelt. Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Ungarn erklärte mit Schreiben vom 10.9.2014 das Einverständnis mit einer Rückübernahme des Antragstellers, weil er in Ungarn bereits einen Asylantrag gestellt hatte, Art. 18 Abs. 1 b Dublin III-VO.

Sinn der Regelungen der Dublin III-VO ist es, Verfahrensverzögerungen durch Fragen zu vermeiden, wann in welchem Land der Europäischen Union bzw. in einem anderen sicheren Drittstaat ein Asylantrag gestellt wurde. Der Zuständigkeit Ungarns steht damit nach Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO auch nicht entgegen, dass sich der Antragsteller zuvor in Griechenland aufhielt.

Der Regelung des § 34a Abs. 1 AsylVfG, nach dem die Abschiebung ohne materielle Prüfung des in Deutschland gestellten Asylantrags erfolgen soll, liegt das sogenannte Konzept der normativen Vergewisserung zugrunde. Abweichend hiervon hat Deutschland dann Schutz zu gewähren, wenn Abschiebungshindernisse durch Umstände begründet werden, die ihrer Eigenart nach nicht vorweg im Rahmen dieses Konzepts berücksichtigt werden können und damit außerhalb der Grenzen liegen, die der Durchführung eines solchen Konzepts aus sich selbst heraus gesetzt sind (BVerfG, Urt. v. 14.5.1996, 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93). Es gilt die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und der Genfer Flüchtlingskonvention steht (EuGH, Urt. v. 21.12.2011, C-411/10).

Die Rechtsprechung lässt jedoch in eng begrenzten Ausnahmefällen Abweichungen von diesem Konzept zu. Das Konzept der normativen Vergewisserung wird danach insbesondere dann mit der Folge durchbrochen, dass ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO erfolgreich ist, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im Zielstaat der Abschiebung systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung des Asylbewerbers im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Grundrechts-Charta) implizieren (EuGH, Urt. v. 21.12.2011, verbundene Rechtssachen C 411/10 und C 493/10, NVwZ 2012, 417). Eine Prüfung, ob der Zurückweisung oder sofortigen Rückverbringung in den Drittstaat ausnahmsweise Hinderungsgründe entgegenstehen, kann nur erreicht werden, wenn es sich aufgrund bestimmter Tatsachen aufdrängt, dass einer der im normativen Vergewisserungskonzept nicht aufgefangenen Sonderfälle betroffen ist. An diese Darlegung sind strenge Anforderungen zu stellen (BVerfG v. 14.05.1996 a. a. O.).

Zu prüfen ist demnach, ob die Mindeststandards bei der Behandlung von Asylbewerbern im Allgemeinen eingehalten werden. Fehlleistungen im Einzelfall stellen das Konzept der normativen Vergewisserung nicht in Frage. Erst wenn das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im nach der Dublin III-VO für die Prüfung des Asylantrags zuständigen Mitglieds- oder Vertragsstaat grundlegende, systembedingte Mängel aufweisen, die gleichsam zwangsläufig eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der in diesen Mitgliedsstaat überstellten Asylbewerber befürchten lassen, ist ein Abweichen von den Bestimmungen der Dublin III-VO mit der Folge geboten, dass die Bundesrepublik Deutschland von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO Gebrauch machen muss. Nur dann muss in der Bundesrepublik Deutschland ein Asylverfahren durchgeführt werden und die Abschiebung in den die Mindeststandards nicht einhaltenden Mitgliedsstaat ist unzulässig.

Zur Widerlegung der Vermutung eines ordnungsgemäßen Asylverfahrens und zumutbarer Bedingungen für Asylbewerber muss sich nach einem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (v. 19.3.2014, 10 B 6/14, zitiert nach juris) der Tatrichter „die Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verschaffen, dass der Asylbewerber wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d. h. überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. Urteil vom 27. April 2010 - BVerwG 10 C 5.09 - BVerwGE 136, 377 Rn. 22 m. w. N. = Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- u. Asylrecht Nr. 39) einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird.“ Diese Überzeugung konnte das Gericht hinsichtlich Ungarn nicht gewinnen.

Das ungarische Asylrecht steht im Allgemeinen im Einklang mit den internationalen und europäischen Standards und enthält die wichtigsten Garantien. Zwar waren die Aufnahme- und Lebensbedingungen sowie die Unterbringungsbedingungen in der Vergangenheit beanstandenswert und teilweise unzureichend. Ebenso wurden in der Vergangenheit regelmäßige Inhaftierungen von Asylbewerbern geschildert. Unregelmäßigkeiten traten auch vermehrt bei Flüchtlingen auf, die im Rahmen der Dublin (II)-III-VO Verordnung nach Ungarn rücküberstellt wurden. Der UNHCR bewertete daher bereits in einem Bericht vom April 2012 den Zugang zum Asylverfahren für Dublin-Rückkehrer als problematisch (UNHCR, Ungarn als Asylland, Bericht zur Situation für Asylsuchende und Flüchtlinge in Ungarn, April 2012, S. 9). Diese Lage hat sich zwischenzeitlich mit Verabschiedung und Umsetzung von Gesetzesänderungen im ungarischen Parlament vom November 2012 erheblich gebessert. Nach der Fortschreibung der Berichterstattung des UNHCR zum Asylland Ungarn vom Dezember 2012 werden nunmehr die Asylgründe von Asylsuchenden auch inhaltlich geprüft, selbst wenn es sich um Asylsuchende handelt, die über Serbien oder die Ukraine oder im Wege der Rückführung nach Ungarn gelangen.

Nach der Änderung der ungarischen Gesetzgebung zum 1.7.2013 wurde die Haft für Asylantragsteller wieder eingeführt. In der Praxis sind hiervon zwar Familien und schutzbedürftige Personen ausgeschlossen (UNHCR an VG Düsseldorf v. 30.9.2014), andere Asylbewerber, insbesondere auch Alleinstehende, die nach der Dublin-Verordnung überstellt werden, müssen mit einer Inhaftierung rechnen.

Nach dem neuesten Bericht der Asylum Information Database -„aida“, mit Berichtsstand zum 30.4.2014 mit deutscher Übersetzung, erfolgt keine Inhaftierung von nach der Dublin-Verordnung überstellten Asylbewerbern, wenn das Asylverfahren ablehnend beschieden wurde. Dies erscheint nachvollziehbar, da für diese Asylbewerber die Haftgründe nach § 31/A des ungarischen Asylgesetzes, insbesondere unklare Identität und die Behinderung des Asylverfahrens nach Beendigung des Asylverfahrens nicht mehr gegeben sind. Zu rechnen war nach der Gesetzesänderung zum 1.7.2013 aber damit, dass der Asylbewerber bei Stellung eines Asylfolgeantrages in Einwanderungshaft genommen wurde (aida, a. a. O., Inhaftierung von Asylbewerbern, B Haftgründe). Nunmehr erfolgt dies aber nur noch bei den Folgeantragstellern, deren Antrag als offensichtlich unbegründet oder unzulässig abgelehnt wurde. Alle anderen Inhaftierungen erfolgen nur noch im Rahmen der Asylhaft, die gegenüber der Einwanderungshaft mit wesentlich moderateren Bedingungen (z. B. tagsüber freien Zugang zu frischer Luft statt nur einer Stunde Bewegung an der frischen Luft, aida a. a. O. Inhaftierung von Asylbewerbern, C Haftbedingungen) verbunden sind.

Grundsätzlich stellt die Möglichkeit der Haft keinen systemischen Mangel des Asylverfahrens dar. Dies könnte nur dann angenommen werden, wenn die Haft eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nach Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK wäre. Dies ist dem Grunde nach nicht der Fall, wenn sie nicht nur wegen der Durchführung des Asylverfahrens erfolgt, Art. 8 Abs. 1 RL 2013/33/EU. Die Haftgründe in § 31/A des ungarischen Asylgesetzes entsprechen im Wesentlichen den in der Europäischen Union zulässigen Haftgründen in Art. 8 Abs. 3 RL 2013/33/EU und sind damit dem Grunde nach zulässig.

Die zu erwartende Haft ist auch nicht nach der Haftdauer und den Haftbedingungen unmenschlich oder erniedrigend. Wie ausgeführt hätte der Antragsteller nur dann Einwanderungshaft für den Asylfolgeantrag zu befürchten, wenn sein erster Asylantrag als offensichtlich oder unzulässig abgewiesen worden wäre. Von Ausnahmen abgesehen erhalten syrische Asylbewerber in Ungarn die Anerkennung als Flüchtling oder subsidiären Schutz (96% nach der Tabelle Nr. 1, aida - nur in der englischen Fassung -). Es bestehen damit keine Anhaltspunkte dafür, dass der Asylerstantrag als offensichtlich unbegründet abgewiesen wurde. Für den Antragsteller ist daher keine Einwanderungshaft sondern nur Asylhaft zu erwarten.

Die Dauer der Asylhaft beträgt zunächst maximal 72 Stunden und kann verlängert werden. Häufig wird die Haftanordnung nicht mit hinreichend individueller Prüfung verlängert (aida, a. a. O., Inhaftierung von Asylbewerbern, B Haftgründe), so dass die maximal zulässige Haft von sechs Monaten nicht ausgeschlossen werden kann. Aufgrund der vorhandenen Zahlen kann aber insbesondere für Syrer mit der hohen Anerkennungsquote nicht von einer so langen Haft ausgegangen werden. Die durchschnittliche Haftdauer betrug zwar in den Jahren 2010 bis Ende 2012 vier bis fünf Monate. Nach Wiedereinführung der Haft waren von Juli 2013 bis Dezember 2013 bei 532 Plätzen in Asylhaftanstalten und 268 Plätzen in Einwanderungshaftanstalten 1762 Asylbewerber in Haft, am 5.3.2014 waren es 369 Asylbewerber (aida, a. a. O., Inhaftierung von Asylbewerbern, A Allgemeines). Aus diesen Zahlen kann zwar keine durchschnittliche Haftdauer errechnet werden, auch können keine konkreten Folgerungen für die erwartete Haftdauer eines einzelnen Asylbewerbers gezogen werden. Die Wahrscheinlichkeit einer nur kurzen Inhaftierung ist aber groß, da sich nach der in Ungarn herrschenden Praxis der Grund der Haftanordnung wegen der syrischen Staatsangehörigkeit des Antragstellers durch Gewährung internationalen Schutzes erledigen wird. Beim Antragsteller besteht zudem die hohe Wahrscheinlichkeit, dass durch die vorangegangene Identitätsfeststellung in Ungarn und das folgende Verfahren nach der Dublin-Verordnung keine weitere Identitätsfeststellung mehr erforderlich sein dürfte, was die zu erwartende Dauer der Asylhaft vermindert.

Im Ergebnis hält es das Gericht nach summarischer Prüfung im maßgeblichen Zeitpunkt seiner Entscheidung trotz einer zu erwartenden Asylhaft nicht für überwiegend wahrscheinlich, dass dem Antragsteller die Gefahr einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung droht. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 3.7.2014, 71932/122) sowie der überwiegenden Rechtsprechung (VG Würzburg, B. v. 2.1.2015, W 1 S 14.50120; VG Regensburg, B. v. 17.12.2013, RN 5 S 13.30749, B. v. 24.2.2014, RN 6 S 14.30141; VG Augsburg, B. v. 12.2013, Au 7 S 13.30454, m. w. N., B. v. 28.10.2013, Au 6 E 13.30399; VG Ansbach, B. v. 3.12.2013, AN 11 S 13.31074; VGH Baden-Württemberg, B. v. 6.8.2013, 12 S 675/13; a. A. z. B. VG München, B. v. 11.11.2013, M 18 S 13.31119).

Der Antragsteller kann damit auch keinen Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO geltend machen. Nach dieser Vorschrift kann jeder Mitgliedsstaat einen Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in der Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Die Bestimmungen der Dublin III-VO begründen - auch hinsichtlich der Selbsteintrittskompetenz - keine subjektiven Rechte des Asylbewerbers. Sie dienen nämlich alleine der internen Verteilung der Lasten und Verantwortung unter den EU-Mitgliedstaaten. Auch wenn man einen Anspruch auf eine fehlerfreie Ermessensausübung annimmt, bestehen hier keine Anhaltspunkte dahingehend, dass sich dieser zu einem Anspruch auf Selbsteintritt reduziert hätte („Ermessensreduzierung auf Null“).

Nach der zu erwartenden Gewährung des Flüchtlingsstatus oder subsidiären Schutzes kann sich der Antragsteller in Ungarn dauerhaft aufhalten. Dass die Möglichkeit, eine Arbeit zu finden, in Ungarn schwieriger sein könnte als in Deutschland führt nicht zu einem Anspruch auf ein Bleiberecht in Deutschland.

Der Antragsteller hat gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83 b AsylVfG.

Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).

Tenor

I.

Der Antrag wird mit der Maßgabe abgelehnt,

a) dass vor der Durchführung der Abschiebung des Antragstellers nach U. eine Stellungnahme des zuständigen Gesundheitsamtes unter Berücksichtigung der vorliegenden ärztlichen Bescheinigungen, insbesondere der „Aufenthaltsbescheinigung“ des Krankenhauses für Psychiatrie, Psychotherapie und psychosomatische Medizin L. a. M. vom 25. Juni 2015, eingeholt wird, die bestätigt, dass von medizinischer Seite keine Einwände bestehen, den Antragsteller angesichts seiner psychischen Erkrankung und der daraus resultierenden Bedürfnisse sowie der praktischen Behandlungsmöglichkeiten in U. nach U. zu überstellen, und gegebenenfalls welche Vorkehrungen dabei zu beachten sind;

b) dass - soweit eine Überstellung ärztlicherseits nach Buchstabe a) möglich ist - die ungarischen Behörden vor bzw. bei der Durchführung der Abschiebung des Antragstellers nach U. - unter Berücksichtigung der vorliegenden ärztlichen Erkenntnisse - über dessen psychische Erkrankung sowie die erforderliche Weiterbehandlung und Medikation informiert werden und auch die sonstigen notwendigen Vorkehrungen getroffen werden (z. B. Versorgung mit ausreichenden Medikamenten), um eine seinen Bedürfnissen entsprechende nahtlose Weiterbehandlung in U. sicherzustellen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird sowohl für das vorliegende Verfahren als auch für das Klageverfahren W 6 K 15.50223 abgelehnt.

Gründe

I.

1. Der Antragsteller, ein iranischer Staatsangehöriger, reiste nach eigenen Angaben am 23. Februar 2015 in die Bundesrepublik Deutschland und stellte am 30. April 2015 einen Asylantrag.

Nach den Erkenntnissen der Antragsgegnerin lagen Anhaltspunkte für die Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin-III-VO) vor. Auf ein Übernahmeersuchen vom 1. Juni 2015 erklärten die ungarischen Behörden mit Schreiben vom 12. Juni 2015 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrags gemäß der Dublin III-VO.

Mit Bescheid vom 16. Juni 2015 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag als unzulässig ab (Nr. 1) und ordnete die Abschiebung des Antragstellers nach U. an (Nr. 2). Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, der Asylantrag sei gemäß § 27a AsylVfG unzulässig, da U. aufgrund des dort bereits gestellten Asylantrags gemäß Art. 18 Abs. 1 Dublin III-VO für die Behandlung des Asylantrags zuständig sei.

2. Am 29. Juni 2015 ließ der Antragsteller im Verfahren W 6 K 15.50223 Klage erheben und im vorliegenden Verfahren beantragen,

a) die aufschiebende Wirkung der Klage vom heutigen Tag gegen die Abschiebungsanordnung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. Juni 2015 anzuordnen.

b) Dem Kläger wird auch für das Verfahren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage Prozesskostenhilfe bewilligt.

Zur Begründung ließ der Antragsteller im Wesentlichen vorbringen, in U. bestünden systemische Mängel sowohl im Asylsystem als auch bei den Aufnahmebedingungen. Unter Verweis auf verschiedene Unterlagen ließ der Antragsteller weiter ausführen, dass es bei Asylsuchenden in U. zu systematischen Inhaftierungen komme. Im Rahmen der Inhaftierung ergäben sich menschenwidrige Bedingungen. Dem Antragsteller drohe mit zumindest hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Inhaftierung. Wirksame Rechtschutzmöglichkeiten hiergegen bestünden nicht. Hinzu komme, dass der Antragsteller an erheblichen psychischen Problemen leide, die zum einen eine engmaschige ambulante nervenärztliche Begleitung und Behandlung notwendig machten. Der Antragsteller sei aufgrund dieser Erkrankung derzeit reiseunfähig. Auf eine in der Anlage beigefügte Aufenthaltsbescheinigung des Nervenkrankenhauses L. vom 25. Juni 2015 werde verwiesen. Der Antragsteller könne in U. eine entsprechende Behandlung nicht erhalten bzw. eine solche könne nicht nahtlos fortgesetzt werden.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze samt Anlagen sowie die Gerichtsakte (einschließlich der Akte des Klageverfahrens W 6 K 15.50223) und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig, aber unbegründet.

1. Der Antrag ist unbegründet, weil kein Ausnahmefall vorliegt, der eine Aussetzung der Abschiebung gebietet. Denn der streitgegenständliche Bescheid der Antragsgegnerin ist nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten, so dass das öffentliche Vollzugsinteresse das Privatinteresse des Antragstellers, vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache im Bundesgebiet verbleiben zu dürfen, überwiegt.

Bei U. handelt es sich um einen sicheren Drittstaat i. S. des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 GG, § 26 a Abs. 2 AsylVfG. U. ist für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig (§ 27a AsylVfG). U. hat sich auch gemäß den Regelungen der Dublin III-VO bereit erklärt, den Antragsteller zu übernehmen.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Gründe des streitgegenständlichen Bescheides verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Das Vorbringen in der Antragsbegründung führt zu keiner anderen Beurteilung.

2. Die ausnahmsweise Zuständigkeit der Antragsgegnerin, insbesondere durch die Begründung eines Selbsteintritts (vgl. Art. 3 Abs. 2 und Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO), ist nicht ersichtlich.

Gemäß der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf ein Asylbewerber nur dann nicht an den nach der Dublin III-VO zuständigen Mitgliedsstaat überstellt werden, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedsstaat aufgrund systemischer Mängel, d. h. regelhaft, so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber auch im konkret zu entscheidenden Einzelfall dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Nur mit dem Einwand systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen kann ein Asylbewerber eine Überstellung im Dublin-Verfahren entgegentreten. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt dabei Bezug auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sowie des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und hat im Einklang damit die Annahme systemischer Mängel an hohe Hürden geknüpft. Im Hinblick auf die Annahme systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen kommt es nicht darauf an, ob es unterhalb der Schwelle systemischer Mängel im Einzelfall zu einer unmenschliche oder erniedrigenden Behandlung kommen kann (BVerwG, B. v. 6.6.2014 - 10 B 35/14 - Buchholz 402.25, § 27a AsylVfG Nr. 2; B. v. 15.4.2014 - 10 B 16/14 - Buchholz 402.25, § 27a AsylVfG Nr. 1; B. v. 19.3.2014 - 10 B 6/14 - NVwZ 2014, 1039 mit Anmerkung Berlit, jurisPR-BVerwG 12/2014, Anm. 3).

Das Gericht ist nicht davon überzeugt, das in U. systemische Mängel (Schwachstellen) des Asylverfahrens sowie der Aufnahmebedingungen herrschen. Dies hat das Verwaltungsgericht Würzburg - wie auch dem Bevollmächtigten des Antragstellers bekannt ist - wiederholt so entschieden (vgl. insbesondere VG Würzburg, Be. v. 15.6.2015 - W 6 S 15.50181, W 6 S 15.50179, W 6 S 15.50177; B. v. 28.5.2015 - W 6 S 15.50151; B. v. 22.5.2015 - W 6 S 15.50076; Be. v. 18.5.2015 - W 6 S 15.50106, W 6 S 15.50104 - juris; Be. v. 11.5.2015 - W 6 S 15.50123, W 6 S 15.50121, W 6 S 15.50119 sowie etwa VG Würzburg, Be. v. 11.6.2015 - W 2 S 15.50195, W 2 S 15.50174, W 2 S 15.50147; U. v. 29.4.2015 - W 1 K 14.30139 - juris; B. v.2.4.2015 - W 2 E 15.50041; B. v. 19.3.2015 - W 2 S 14.50207; B. v. 2.1.2015 - W 1 S 14.50120 - juris; anderer Ansicht im Einzelfall einer besonders schutzbedürftigen Person VG Würzburg, B. v. 20.3.2015 - W 6 S 15.50018). An seiner Rechtsprechung, auf die ergänzend Bezug genommen wird, hält das Gericht fest.

Das Vorbringen des Antragstellers unter Bezugnahme auf (teilweise) neue Erkenntnismittel und neue Rechtsprechung rechtfertigt keine andere Beurteilung.

Das Gericht verkennt nicht das Bestehen der in den vorliegenden und auch von Antragstellerseite zitierten Berichten dargestellten Missstände, insbesondere zur Inhaftierungspraxis in U.. Diese begründen jedoch für sich keine systemischen Mängel im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.

Denn weiterhin ist festzuhalten, dass der UNHCR bislang keine systemischen Mängel des Asylverfahrens oder Aufnahmebedingungen in U. explizit festgestellt und keine generelle Empfehlung ausgesprochen hat, im Rahmen des Dublin-Verfahrens Asylbewerber nicht nach U. zu überstellen. Das Fehlen einer generellen Empfehlung des UNHCR, von einer Überstellung nach U. abzusehen, kommt besondere Bedeutung zu, weil die vom Amt des UNHCR herausgegebenen Dokumente im Rahmen der Beurteilung der Funktionsfähigkeit des Asylsystems in dem Drittstaat, der nach den Kriterien der Dublin-III-VO als zuständiger Staat bestimmt wird, angesichts der Rolle, die dem Amt des UNHCR durch die Genfer Flüchtlingskonvention übertragen worden ist, die bei der Auslegung des unionsrechtlichen Asylverfahrens zu beachten ist, besonders relevant sind (vgl. EUGH, U. v. 30.5.2013 - C 528/11 - ABl. EU 2013 Nr. C 225, 12 - NVwZ-RR 2013, 660).

Auch unter Einbeziehung der neuesten Berichte zur tatsächlichen Situation in U., insbesondere im Hinblick auf die regelmäßige Inhaftierung von Dublin-Rückkehrern ist festzustellen, dass die dort genannten Missstände nach Überzeugung des Gerichts jedenfalls nicht die Qualität systemischer Mängel erreichen. Das Gericht folgt nicht der vom Antragstellerbevollmächtigten zitierten Rechtsprechung, die das Vorliegen systemischer Mängel im Hinblick auf die Inhaftierungspraxis in U. nunmehr für gegeben bzw. für überprüfungsbedürftig hält. Das Gericht schließt sich vielmehr der gegenteiligen Rechtsauffassung an (vgl. neben der von der Antragsgegnerin bereits zitierten Rechtsprechung insbesondere VG München, B. v. 20.5.2015 - M 1 S 14.50568, M 1 K 14.50567 - juris; VG Düsseldorf, B. v. 11.5.2015 - 22 L 1329/15.A - juris; B. v. 15.4.2015 - 13 L 1259/15.A - juris; VG Gelsenkirchen, B. v. 10.4.2015 - 18a L 453/15.A - juris; VG Saarland, B. v. 1.4.2015 - 3 L 184/15 - juris; B. v. 1.4.2015 - 3 L 186/15 - juris; VG Düsseldorf, B. v. 1.4.2015 - 13 L 1031/15.A - juris; B. v. 31.3.2015 - 13 L 229/15.A - juris; U. v. 20.3.2015 - 13 K 501/14.A - juris; VG München, B. v. 30.3.2015 - M 12 S 15.50038 - juris; VG Augsburg, U. v. 23.3.2015 - Au 4 K 14.50156 - juris).

Nach dieser Rechtsprechung, auf die Bezug genommen wird, und unter Berücksichtigung der auch von Antragstellerseite angesprochenen Quellen ist - nach Überzeugung des Gerichts aufgrund nochmaliger Prüfung - festzustellen, dass die Inhaftierungsvorschriften in U. und die Anwendung dieser Vorschriften für sich noch keinen Anhaltspunkt für systemische Mängel belegen. Die ungarischen Inhaftierungsvorschriften entsprechen den Vorgaben des Europäischen Rechts. Konkret ist nicht ersichtlich, dass die ungarische Asylhaftpraxis die Grenzen des europäischen Rechts systematisch überschreitet, selbst wenn Dublin-Rückkehrer regelmäßig, jedoch nicht ausnahmslos, inhaftiert werden, weil und soweit die ungarischen Behörden einen legalen Haftgrund (wie insbesondere Fluchtgefahr) annehmen. Die Inhaftierung ist nicht Folge der Stellung des Asylantrags, sondern ist Folge der Umstände, die das individuelle Verhalten des Antragstellers vor und bei der Antragstellung kennzeichnen. Weiterhin ergibt sich aus den vorliegenden Erkenntnissen, dass im Einzelfall auch von einer Asylhaft abgesehen werden kann und auch abgesehen wird, mithin die tatsächlichen Umstände des Einzelfalls bei einer Haftanordnung berücksichtigt werden. Auch die Dauer der Asylhaft ist nach dem ungarischen System am Fortbestehen eines Haftgrundes gekoppelt. Des Weiteren ist ein Rechtsschutzsystem in U. gesetzlich installiert. Aus der geringen Erfolgsquote der Rechtsbehelfe in U. kann, nicht ohne Weiteres gefolgert werden, dass das ungarische Verfahren insoweit die europäischen Asylstandards generell nicht erfüllt. Ebenso wenig kann das Gericht den aktuellen Auskünften entnehmen, dass die Haftbedingungen in U. systemisch eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der Dublin-Rückkehrer bewirken, vielmehr werden insbesondere die elementaren Bedürfnisse befriedigt. Sofern in den Berichten auf einzelne Fälle Bezug genommen wird, ist nicht erkennbar, dass diese Fälle unterschiedslos verallgemeinerungsfähig sind. Des Weiteren ist anzumerken, dass sich die ungarische Regierung auftretenden Problemen in der Vergangenheit nicht verschlossen hat, sondern durchaus konstruktiv an Verbesserungen gearbeitet hat und arbeitet.

Zusammenfassend ist auch unter Berücksichtigung der vorliegenden neuen Erkenntnisse festzuhalten dass - solange keine systemischen Mängel in U. nach Überzeugung des Gerichts belegt sind - weiterhin davon auszugehen ist, dass auch für U. die Vermutung besteht, dass Asylsuchende - abgesehen von Ausnahmen in Einzelfällen - in Einklang mit den Vorgaben der Grundrechtecharta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der europäischen Menschenrechtskonvention behandelt werden. Selbst wenn dem Antragsteller bei einer Rückkehr nach U. gemäß den dortigen Vorschriften eine Inhaftierung zeitweilig drohen sollte, reicht dies nicht zur Überzeugungsgewissheit des Gerichts aus, die auf dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens gründende Vermutung zu widerlegen, dass die jeweiligen Mitgliedsstaaten (hier U.) die geltenden rechtlichen Vorgaben einhalten.

3. Weiter sind in der Person des Antragstellers - unter Berücksichtigung der im Tenor ausgesprochenen Maßgaben - keine Gründe ersichtlich, die den streitgegenständlichen Bescheid rechtswidrig machen bzw. eine einstweilige Aussetzung der Vollziehung gebieten, um von einer Überstellung des Antragstellers nach U. abzusehen. Daran ändert insbesondere nichts die vorgelegte „Aufenthaltsbescheinigung“ des Krankenhauses für Psychiatrie, Psychotherapie und psychosomatische Medizin L. a. M. vom 25. Juni 2015. Dort ist nur in einem Satz ausgeführt, dass sich der Antragsteller wegen schwerer depressiver Episode sowie Verdachts auf eine posttraumatische Belastungsstörung mittlerweile in stationärer Behandlung befinde. Entgegen dem Vorbringen des Antragstellerbevollmächtigten ist der Bescheinigung nicht zu entnehmen, dass der Antragsteller zurzeit reiseunfähig wäre bzw. aus medizinischen Gründen nicht auch in U. (weiter) behandelt werden könnte. Insbesondere im Hinblick auf eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) fehlt es an der hinreichenden erforderlichen Substanziierung (vgl. nur BVerwG, B. v. 26.11.2014 - 1 B 25.14 - juris).

Aber selbst wenn man zugunsten des Antragstellers davon ausgehen wollte, dass aufgrund der Schwere der Erkrankung, die nunmehr eine zeitweise vollstationäre Aufnahme erforderlich gemacht habe, vorübergehend eine aktuelle Reiseunfähigkeit besteht, ist festzuhalten, dass bis zum Ablauf der Überstellungsfrist (12.12.2015) mehrere Monate blieben, um die Reiseunfähigkeit zu beheben. Ein vorübergehendes Vollstreckungshindernis, das von der Antragsgegnerin beachtet wird (jedenfalls infolge der vom Gericht aufgestellten Maßgaben), ist unschädlich, da und so lange nicht feststeht, dass eine Abschiebung innerhalb der Rücküberstellungsfrist generell rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist. Für eine aktuelle bevorstehende Abschiebung trotz - unterstellt - bestehender Reiseunfähigkeit fehlen jegliche Anhaltspunkte.

Im Hinblick auf das Grundrecht des Antragstellers auf körperliche Unversehrtheit ist seinem Anliegen im vorliegenden Fall durch die aufgestellte Maßgabe hinreichend Rechnung getragen. Danach ist eine Abschiebung nur unter Wahrung der gesundheitlichen Belange des Antragstellers möglich. Im Übrigen geht das Gericht davon aus, dass die Antragsgegnerin ohnehin von sich aus veranlasst, dass vor Durchführung einer Überstellung nicht nur mögliche Vollstreckungshindernisse (wie insbesondere die Reisefähigkeit) überprüft und eventuell erforderliche Vorkehrungen getroffen werden, sondern dass auch alle relevanten Informationen - gegebenenfalls auch über besondere Bedürfnisse (einschließlich einer eventuell notwendigen medizinischen Versorgung) - an den Aufnahmestaat übermittelt werden, wie dies in Art. 31 und 32 der Dublin III-Verordnung ausdrücklich vorgesehen ist. Ohnehin ist es Sache der mit dem Vollzug der Abschiebung betrauten Behörden, eventuellen Gesundheitsgefahren bei der Abschiebung angemessen zu begegnen, etwa durch die entsprechende Gestaltung der Abschiebung und Information des aufnehmenden Staates (vgl. schon VG Würzburg, U. v. 30.4.2014 - W 6 K 13.30525 - juris sowie BayVGH, B. v. 30.9.2003 - 10 CE 03.2581 - BayVBl. 2004, 87, B. v. 9.4.2003 - 10 CE 03.484 - NVwZ 2004, Beilage Nr. I 2, 14). Das Gericht hat keine Anhaltspunkte, dass die Antragsgegnerin ihren diesbezüglichen Verpflichtungen nicht nachkommen würde. Im Übrigen hat das Gericht durch die aufgestellten Maßgaben die entsprechende Verpflichtung nochmals verdeutlicht.

Mit den tenorierten Maßgaben wird des Weiteren auch gewährleistet, dass der Antragsteller bei einer Überstellung nach U. nahtlos eine Behandlung seiner psychischen Erkrankung erhält. Nach den vorliegenden Erkenntnissen hat der Antragsteller in U. unter Beachtung dieser Vorkehrungen Zugang zu der erforderlichen medizinischen Versorgung. Die notwendige medizinische Versorgung ist in U. für Asylbewerber gewährleistet. Die Gesundheitsversorgung umfasst die psychologische Betreuung und die psychotherapeutische Behandlung auch im Hinblick auf eine mögliche posttraumatische Belastungsstörung. Für psychisch Kranke gibt es gesonderte Behandlungszentren (siehe schon VG Würzburg, U. v. 30.4.2014 - W 6 K 13.30525 - juris mit weiteren Nachweisen). Das Auswärtige Amt führt zur Frage der Versorgung behandlungsbedürftiger Asylbewerber während und nach der Überstellung nach U. aus, dass dann, wenn der überstellende Mitgliedstaat die ungarischen Behörden vorab unterrichtet, dass der Zurückzuführende behandlungsbedürftig ist, die Dublin-Koordinationseinheit die übernehmenden ungarischen Behörden unterrichten werde, damit entsprechende Vorkehrungen getroffen werden, die zurückzuführende Person ärztlicherseits in Empfang zu nehmen, damit sie auch in der Folge die notwendige Behandlung und Aufsicht erfährt (vgl. Auswärtiges Amt, Stellungnahme vom 19.11.2014 an das VG Düsseldorf, S. 5). Damit wird jedenfalls einer wesentlichen Verschlimmerung der Krankheit bei einer Überstellung nach U. hinreichend vorgebeugt. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Behandlung die gleiche Qualität wie in Deutschland hat (vgl. im Einzelnen VG Würzburg, U. v. 29.4.2015 - W 1 K 14.30139 - juris; VG Gelsenkirchen, B. v. 10.4.2015 - 18a L 453/15.A; B. v. 4.2.2014 - 3a L 1893/13.A; vgl. auch schon VG Würzburg, U. v. 30.4.2014 - W 6 K 13.30525 - juris; U. v. 3.12.2013 - W 6 K 13.30253 - juris).

Schließlich steht auch nicht die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Einstweilige Anordnung v. 30.4.2015 - 2 BvR 746/15 - AuAS 2015, 139) der Antragsablehnung unter bestimmten Maßgaben entgegen. Das Bundesverfassungsgericht hat - in einer anderen Fallkonstellation - moniert, es bleibe dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge überlassen zu entscheiden, ob es die Maßgaben des Gerichts als erfüllt ansehe oder nicht; demgegenüber müssten angefochtene Hoheitsakte grundsätzlich in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vollständig nachprüfbar sein. Denn zum Einen unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem des Bundesverfassungsgerichts, weil durch die verpflichtende Einschaltung des Gesundheitsamtes nicht allein dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Entscheidung über das Vorliegen gesundheitsbedingter Abschiebungshindernisse überlassen bleibt. Zum Anderen besteht jederzeit die Möglichkeit, sowohl bei einer Veränderung der Umstände als auch bei einer drohenden Abschiebung ohne Beachtung der aufgestellten Maßgaben, erneut das Verwaltungsgericht anzurufen (vgl. nur VG Würzburg, B. v. 20.5.2015 - W 1 E 15.50143 - juris für den Fall einer unmittelbar bevorstehenden Abschiebung trotz Vorliegens einer Reiseunfähigkeit). Denn auch bei nachträglich auftretenden Abschiebungshindernissen bestehen selbst bei einer bestandskräftigen Abschiebungsanordnung weiterhin Rechtsschutzmöglichkeiten (vgl. BayVGH, B. v. 21.4.2015 - 10 CE 15.810, 10 CE 15.813 - juris).

Nach alledem ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG abzulehnen.

Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, hat die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, so dass auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowohl für das vorliegende Verfahren als auch für das Klageverfahren W 6 K 15.50223 abzulehnen war (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO).

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Der Antragsteller, ein am ... 1993 geborener syrischer Staatsangehöriger, begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Anordnung der Abschiebung nach Ungarn im Rahmen des sogenannten Dublinverfahrens.

Der Antragsteller reiste am 30. Januar 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 19. Februar 2015 einen Asylantrag.

Am 13. April 2015 stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) aufgrund eines EURODAC-Treffers für Ungarn vom 23. Februar 2015 ein Wiederaufnahmegesuch nach der Dublin III-VO an Ungarn. Die ungarischen Behörden erklärten mit Schreiben vom 24. April 2015 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrags.

Mit Bescheid vom 12. Mai 2015, dem Antragsteller zugestellt am 28. Mai 2015, lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Antragstellers als unzulässig ab (Ziffer 1) und ordnete die Abschiebung nach Ungarn an (Ziffer 2). Der Asylantrag sei gemäß § 27a AsylVfG unzulässig, da Ungarn aufgrund des dort bereits gestellten Asylantrags für die Behandlung zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht auszuüben, seien nicht ersichtlich. In Ungarn lägen keine systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union vor. Deutschland sei verpflichtet, die Überstellung nach Ungarn durchzuführen. Die Anordnung der Abschiebung nach Ungarn beruhe auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG.

Mit Telefax seines Bevollmächtigten vom 3. Juni 2015, eingegangen bei Gericht am selben Tag, ließ der Antragsteller Klage erheben mit dem Ziel, die Antragsgegnerin zu verpflichten, unter Aufhebung ihres Bescheides vom 12. Mai 2015 Az.: 5916947 - 475 in ein Verfahren zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft des Klägers einzutreten (W 2 K 15.50182). Gleichzeitig ließ er einen Eilantrag stellen und beantragen,

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Es bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids, da das Asylsystem in Ungarn erhebliche systemische Mängel aufweise. Der Antragsteller sei bei seinem Aufgriff in Ungarn grundlos von der Polizei zusammengeschlagen worden. Auch sei der Bescheid im Hinblick auf die Ablehnung des Selbsteintritts Deutschlands ermessensfehlerhaft. Dem Antragsteller sei nicht die Möglichkeit eröffnet worden, hierzu vorzutragen. Der Befragungsbogen lasse für Ausführungen zu Gründen nach Art. 17 Dublin-III-VO keinen Raum.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte, auf die Akte im Verfahren W 2 K 15.50182 und die beigezogene Bundesamtsakte verwiesen.

II.

Der Antrag ist nach § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG zwar zulässig, insbesondere ist die Antragsfrist von einer Woche nach Bekanntgabe der Abschiebungsanordnung gewahrt. Der Antrag ist aber unbegründet. Das öffentliche sich aus § 75 AsylVfG ergebende Vollzugsinteresse überwiegt das private Interesse des Antragstellers, vorläufig bis zur Entscheidung der Hauptsache noch im Bundesgebiet verbleiben zu dürfen. Denn nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen und ausreichenden summarischen Prüfung im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) ist davon auszugehen, dass die Klage des Antragstellers aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird. Die Abschiebungsanordnung in Ziff. 2 des Bescheides vom 12. Mai 2015 begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Ausführungen dieses Bescheids verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Das Vorbringen in der Antragsbegründung führt zu keiner anderen Beurteilung.

1. Zutreffend hat die Antragsgegnerin die Zuständigkeit Ungarns für die Entscheidung über den Asylantrag angenommen. Nach § 27a AsylVfG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Das Bundesamt ordnet gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG in einem solchen Fall die Abschiebung in diesen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Vorliegend ist gemäß Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. Nr. L 180, S. 31), Ungarn für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die ungarischen Behörden haben dem Wiederaufnahmegesuch zugestimmt (Art. 18 Abs. 1 Buchst. b Dublin-III-VO).

2. Die Überstellung des Antragstellers nach Ungarn ist auch nicht wegen systemischer Mängel des ungarischen Asylverfahrens und /oder der Aufnahmebedingungen nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO rechtlich unmöglich.

Das gemeinsame Europäische Asylsystem basiert auf dem „Prinzip des gegenseitigen Vertrauens“ (EuGH, U. v. 10.12.2013 - ... C-394/12 - juris Rn. 52 f.; U. v. 21.12.2011 - N.S., C-411/10 u. a. - NVwZ 2012, 417). Daher besteht die Vermutung, dass jeder Asylbewerber in jedem Mitgliedstaat gemäß den Anforderungen der Grundrechtecharta der Europäischen Union (GR-Charta) und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) behandelt wird. Allerdings gilt diese Vermutung als widerlegt, wenn den Mitgliedstaaten „nicht unbekannt sein kann“, d. h. ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe („wesentliche Gründe“, Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO) für die Annahme bestehen, dass dem Asylverfahren einschließlich seiner Aufnahmebedingungen in einem Mitgliedstaat derart grundlegende, systemische Mängel anhaften, dass für dorthin überstellte Asylbewerber die Gefahr besteht, einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GR-Charta ausgesetzt zu werden (EuGH, U. v. 21.12.2011 - N.S., C-411/10 u. a. - NVwZ 2012, 417; U. v. 10.12.2013 - ..., C-394/12 - juris; U. v. 14.11.2013 - Puid, C-4/11 - NVwZ 2014, 129; BVerwG, B. v. 19.3.2014 - 10 B 6.14 - juris; B. v. 6.6.2014 - 10 B 35.14 - juris; VGH BW, U. v. 10.11.2014 - A 11 S 1778/14 - juris Rn. 36). In einem derartigen Fall ist der den zuständigen Mitgliedstaat bestimmende Mitgliedstaat gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO verpflichtet, den Asylbewerber nicht an den ursprünglich als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen und hat anhand des Kapitels III dieser Verordnung zu prüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann (vgl. zur Vorläufervorschrift des Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO EuGH, U. v. 14.11.2013 - ..., C-4/11 - NVwZ 2014, 129). Hierbei ist er nicht verpflichtet, den Asylantrag auf der Grundlage des Selbsteintritts nach Art. 17 Abs. 1 der Dublin III-VO selbst inhaltlich zu prüfen (vgl. zur Vorläufervorschrift des Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO EuGH, U. v. 14.11.2013 - ..., C-4/11 - NVwZ 2014, 129/130 Rn. 32 ff.; BayVGH, U. v. 28.2.2014 - 13a B 13.30295 - juris Rn. 33). Vielmehr hat er nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO zunächst weiter zu prüfen, ob anhand der Dublin-Regelungen ein anderer Mitgliedstaat für eine Überstellung in Frage kommt. Ist dies nicht der Fall muss er das Asylverfahren nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 3 Dublin-III-VO selbst durchführen, ansonsten kann er bei festgestellter Zuständigkeit eines anderen Dublin-Staates erneut einen Bescheid im Dublin-Verfahren erlassen, muss dann allerdings dem Recht des Betroffenen auf Durchführung des Verfahrens mit angemessener Dauer Rechnung tragen (vgl. zur Dublin II-VO EuGH, U. v. 14.11.2013 - ..., C-4/11 - NVwZ 2014, 129/130 Rn. 35).

Nicht jeder zufällig und im Einzelfall auftretende Verstoß eines zuständigen Mitgliedstaates gegen einzelne unionsrechtliche Bestimmungen hat zur Folge, dass der Mitgliedstaat, in dem ein (weiterer) Asylantrag eingereicht wurde, daran gehindert wäre, den Asylsuchenden an den zuständigen Staat zu überstellen (EuGH, U. v. 21.12.2011 - N.S., C-411/10 u. a. - NVwZ 2012, 417/419; BVerwG, B. v. 19.3.2014 - 10 B 6.14 - juris; B. v. 6.6.2014 - 10 B 35.14 - juris; VGH BW, U. v. 10.11.2014 - A 11 S 1778/14 - juris Rn. 33). Denn eine derartige Prämisse würde den Kern und die Verwirklichung des Ziels der Dublin-Verordnungen gefährden, rasch denjenigen Mitgliedstaat zu bestimmen, der für die Entscheidung über einen Asylantrag zuständig ist (EuGH, U. v. 21.12.2011 - N.S., C-411/10 u. a. - NVwZ 2012, 417/419). Vielmehr muss im Hinblick auf die Annahme systemischer Mängel die beachtliche Wahrscheinlichkeit bestehen, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund regelhafter größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylsuchenden im konkret zu entscheidenden Fall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder entwürdigenden Behandlung droht (BVerwG, B. v. 19.3.2014 - 10 B 6.14 - juris).

Nach den derzeitigen Erkenntnissen und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, U. v. 21.12.2011 - N.S., C-411/10 u. a. - NVwZ 2012, 417 ff.) sowie des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR, U. v. 3.7.2014 - .../Österreich, Nr. 71932/12 - UA Rn. 68 ff.; U. v. 6.6.2013 - .../Österreich, Nr. 2283/12 - Asylmagazin 10/2013, 342 ff.) leidet das ungarischen Asylsystem (derzeit) nicht an systemischen Mängeln, die einer Überstellung des Antragstellers entgegenstehen könnten, weil die dorthin rücküberstellten Asylsuchenden einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i. S. d. Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GR-Charta) bzw. des gemäß Art. 52 Abs. 3 Satz 1 GR-Charta bei der Auslegung des Art. 4 GR-Charta heranzuziehenden Art. 3 EMRK ausgesetzt wären. Das Gericht teilt vielmehr insoweit aufgrund im Folgenden noch darzulegender eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage die Einschätzung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR, U. v. 3.7.2014 - .../Österreich, Nr. 71932/12 - UA Rn. 68 ff.; U. v. 6.6.2013 - .../Österreich, Nr. 2283/12 - Asylmagazin 10/2013, 342 ff.) sowie einiger anderer deutscher Verwaltungsgerichte, die systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Ungarn verneinen (z. B. VGH BW, B. v. 6.8.2013 - 12 S 675/13 - juris; OVG LSA, B. v. 31.5.2013 - 4 L 169/12 - juris; VG Gelsenkirchen, B. v. 16.6.2014 - 7a L 1208/15.A - juris; VG Düsseldorf, B. v. 11.5.2015 - 22 L 1329/15.A - juris; VG Würzburg, U. v. 29.4.2015 - W 1 K 14.30139 - juris; VG Düsseldorf, B. v. 15.4.2015 - 13 L 1259/15.A - juris; VG Minden, U. v. 15.4.2015 - 1 L 373/15.A - juris; VG Regensburg, B. v. 10.4.2015 - RO 1 S 15.50123 - juris; VG des Saarlandes, B. v. 1.4.2015 - 3 L 184/15 - juris; VG München, B. v. 30.3.2015 - M 12 S 15.50022 - juris; VG Düsseldorf, U. v. 20.3.2015 - 13 K 501/14.A - juris; VG Aachen, B. v. 26.2.2015 - 5 L 54/15.A - juris; VG Augsburg, B. v. 2.2.2015 - Au 2 S 15.50041 - juris; VG Würzburg, U. v. 23.9.2014 - W 1 K 14.50050 - UA S. 8 ff.; B. v. 25.8.2014 - W 6 S 14.50100 - juris Rn. 17 ff.; B. v. 19.5.2014 - W 3 S 14.50045 - UA S. 5 ff.; VG Stade, B. v. 14.7.2014 - 1 B 862/14 - juris Rn. 7 ff.; VG Hannover, B. v. 27.5.2014 - 5 B 634/14 - juris Rn. 8 ff.).

Nach der Berichterstattung des UNHCR zum Asylland Ungarn vom Dezember 2012 hat das ungarische Parlament im November 2012 umfassende Gesetzesänderungen verabschiedet. Danach werden Asylsuchende nicht mehr ohne sachliche Prüfung ihres Asylantrags nach Serbien oder in die Ukraine zurückgeschoben und nicht inhaftiert, wenn sie den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise einreichen. Den „Dublin-Rückkehrern“ wird nunmehr in der Regel seit dem 1. Januar 2014 aufgrund von Änderungen zum Asylgesetz (Ergänzung zum Asylgesetz by Act CXCVIII of 2013) Zugang zum Asylverfahren und eine volle Untersuchung ihres Asylantrags gewährt (HHC, Informationsschrift für Asylsuchende in Gewahrsam (und) die dem Dublin-Verfahren unterliegen vom Mai 2014, S. 19 f.). Demnach ist nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller nach einer Rücküberstellung nach Ungarn unmittelbar nach Serbien weitergeschoben würde.

Zuletzt wurden mögliche systemische Mängel des ungarischen Asylsystems primär auf die zum 1. Juli 2013 in Ungarn in Kraft getretene Gesetzesnovelle (eine englische Version dieses Gesetzes findet sich in dem in englischer Sprache verfassten Bericht: UNHCR comments and recommendations on the draft modification of certain migration-related legislative acts for the purpose of legal harmonisation; abrufbar im Internet) gestützt. Danach ist die Inhaftierung von Asylsuchenden, sog. Asylum detention, für bis zu sechs Monaten möglich (vgl. hierzu etwa VG Frankfurt/Oder, B. v. 24.7.2013 - VG 1 L 213/13.A - juris; VG München, B. v. 4.10.2013 - M 23 S 13.30926 - juris). Hieraus ergeben sich jedoch nach Auffassung des Gerichts - zum gegenwärtigen Zeitpunkt - keine systemischen Mängel. Nach dem ungarischen Asylgesetz (Art. 31/A Abs. 1) ist eine Inhaftierung zulässig zur Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit, nach dem Untertauchen oder anderweitiger Behinderung des Asylverfahrens oder wenn dies aus gewichtigen Gründen zu befürchten ist, zur Aufrechterhaltung der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Sicherheit oder - im Falle schwerwiegender oder wiederholter Verletzung der Regelungen über den verpflichtenden Aufenthaltsort - der öffentlichen Ordnung, wenn der Antrag bei Einreise auf dem Luftweg gestellt wurde oder wenn der Asylbewerber einer Vorladung trotz Anwesenheitspflicht nicht nachgekommen ist und dadurch das (Dublin-)Verfahren behindert hat (Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Düsseldorf vom 19.11.2014, S. 2 f.). Im Rahmen einer summarischen Betrachtung entsprechen die im ungarischen Gesetz aufgeführten Haftgründe im Wesentlichen denen des Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie (RL) 2013/33/EU - Aufnahmerichtlinie - des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (ABl. L 180, S. 96). Im Einklang mit den Vorgaben dieser Richtlinie darf nach Art. 31 A Abs. 3 des ungarischen Gesetzes eine solche Inhaftierung nur aufgrund einer Einzelfallentscheidung erfolgen (vgl. insoweit Art. 8 Abs. 2 RL 2013/33/EU). Zudem darf eine solche Inhaftierung nach Art. 31 B Abs. 1 des ungarischen Gesetzes nicht alleine deswegen erfolgen, weil die Antragsteller einen Asylantrag gestellt haben (vgl. Art. 8 Abs. 1 RL 2013/33/EU). Folglich ist nicht davon auszugehen, dass das ungarische Asylsystem allein aufgrund dieser Neuregelungen an systemischen Mängeln leidet, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der Asylsuchenden zeitigten. Auf Kritik stieß der Umstand, dass die ungarischen Regelungen zum Teil zu unbestimmt gefasst seien und damit die Gefahr einer missbräuchlichen Anwendung bestünde (so HHC, Brief Information Note, S. 2 f.; European Council on Refugees and Exiles in seinem Bericht: Hungary passes legislation allowing widespread detention of asylum seekers; zugänglich im Internet in englischer Sprache; UNHCR comments and recommendations, S. 9). Hingegen geht aus den vorliegenden Berichten keine systematische, missbräuchliche Anwendung der Inhaftierungsvorschriften hervor (vgl. hierzu nur HHC, Brief Information Note, S. 4, wo explizit darauf hingewiesen wird, dass die zukünftige Umsetzung und Anwendung dieser Gesetzesnovelle beobachtet werden muss). Gegenteiliges ist auch dem angeführten Bericht von bordermonitoring.eu, Ungarn: Flüchtlinge zwischen Haft und Obdachlosigkeit, vom Oktober 2013 nicht zu entnehmen. Auch dort wird insoweit nur kritisiert, dass die entsprechenden Normen weit gefasst seien (vgl. S. 35 des genannten Berichts). Entsprechende Erkenntnismittel, die insoweit bereits bestehende systemische Mängel festgestellt hätten, sind aber bislang weder vorgetragen noch ersichtlich. Soweit und solange sich aber keine gegenteiligen Anhaltspunkte ergeben, ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. EuGH, U. v. 21.12.2011 - N.S., C-411/10 u. a. - NVwZ 2012, 417 ff.) davon auszugehen, dass auch für Ungarn die Vermutung besteht, dass Asylsuchende jedenfalls seit November 2012 (wieder) in Einklang mit den Vorgaben der Grundrechtecharta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK behandelt werden.

Auch aus den vorliegenden jüngeren Erkenntnismitteln, insbesondere dem Bericht des Hungarian Helsinki Committee vom Mai 2014, den Auskünften des UNHCR an das Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 9. Mai 2014 und vom 30. September 2014, dem Bericht von PRO ASYL vom 11. Juli 2014 sowie der neueren Rechtsprechung ergibt sich nichts Gegenteiliges. Der UNHCR hat bislang keine systemischen Mängel des Asylverfahrens oder Aufnahmebedingungen in Ungarn explizit festgestellt und keine generelle Empfehlung ausgesprochen hat, im Rahmen des Dublin-Verfahrens Asylbewerber nicht nach Ungarn zu überstellen. Dem Fehlen einer solchen generellen Empfehlung des UNHCR kommt insoweit besondere Bedeutung zu. Denn die vom Amt des UNHCR herausgegebenen Dokumente sind im Rahmen der Beurteilung der Funktionsfähigkeit des Asylsystems in einem Mitgliedstaat angesichts der Rolle, die dem UNHCR durch die - bei der Auslegung des unionsrechtlichen Asylverfahrensrechts zu beachtende - Genfer Flüchtlingskonvention übertragen worden ist, besonders relevant (vgl. EuGH, U. v. 30.5.2013 - Halaf, C-528/11 - NVwZ-RR 2013, 660).

Das Gericht folgt nicht der Rechtsprechung, die das Vorliegen systemischer Mängel im Hinblick auf die Inhaftierungspraxis nunmehr für gegeben bzw. für überprüfungsbedürftig hält (so VG Berlin, B. v. 15.1.2015 - 23 L 899.14 A - juris; VG München, U. v. 20.2.2015 - M 24 S 15.50091 - juris), sondern schließt sich vielmehr der gegensätzlichen Auffassung an (VG Würzburg, U. v. 29.4.2015 - W 1 K 14.30139; U. v. 23.9.2014 - W 1 K 14.50050 - UA S. 12; VG München, B. v. 30.3.2015 - M 12 S 15.50022 - juris; VG Hamburg, B. v. 18.2.1015 - 2 AE 354/15 - juris VG Regensburg, U. v. 20.2.2015 - RN 3RN 3 K 14.50264 - juris). Nach den Feststellungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in der Sache ... versus Österreich begründet die veränderte Rechtslage kein reales und individuelles Risiko, bei einer Rücküberstellung einer Verletzung von Art. 3 EMRK ausgesetzt zu sein (EGMR, U. v. 3.7.2014 - .../Österreich, Nr. 71932/12 - UA Rn. 70). Zwar werden nach Auskunft des UNHCR praktisch alle „Dublin-Rückkehrer“ inhaftiert (Auskunft des UNHCR vom 30.9.2014 an das VG Düsseldorf in englischer Sprache, S. 2); PRO ASYL geht von regelmäßigen Inhaftierungen aus (Auskunft von PRO ASYL an das VG Düsseldorf vom 31.10.2014). Jedoch begründet dieser Umstand für sich genommen noch keinen Anhaltspunkt für das Bestehen systemischer Mängel des ungarischen Asylsystems. Schließlich haben „Dublin-Rückkehrer“ durch die illegale Weiterreise in einen anderen Mitgliedstaat belegt, dass sie nicht in Ungarn verbleiben wollten. Aus den vorliegenden Erkenntnissen ergibt sich außerdem, dass im Einzelfall auch von einer Asylhaft abgesehen werden kann und auch abgesehen wird, mithin die tatsächlichen Umstände des Einzelfalles bei einer Haftanordnung berücksichtigt werden. Auch die Dauer der Asylhaft ist nach dem ungarischen System an das Fortbestehen eines Haftgrundes gekoppelt. Des Weiteren hat die Asylbehörde vor der Anordnung von Asylhaft zu prüfen, ob der Zweck durch andere Maßnahmen (Sicherungsmaßnahmen) sichergestellt werden kann, die die Verfügbarkeit des Asylsuchenden sichern (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 19.11.2014 an das VG Düsseldorf zu Frage 9). Zwar ist gegen die Anordnung der Asylhaft kein Rechtsmittel statthaft. Allerdings besteht die Möglichkeit der Beschwerde („objection“), wenn das ungarische Büro für Immigration und Nationalität bestimmte Pflichten verletzt hat. Hierüber hat das zuständige Wohnsitzgericht binnen acht Tagen zu entscheiden. Die Rechtmäßigkeit der Haft wird durch regelmäßige richterliche Kontrollen überprüft: erstmals nach 3 Tagen und in der Folgezeit in 60-Tages-Intervallen (zu den Einzelheiten Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Düsseldorf vom 19. November 2014 zu Frage 11; (österreichisches) Bundesverwaltungsgericht, B. v. 4.12.2014 - W 192 2014566-1/3 E (B) - Asylrechtliche Haft, abrufbar unter: http://www.ris.bka.gv.at - Datenbank RIS).

Des Weiteren sind nach den vorliegenden Erkenntnissen auch die Haftbedingungen für Asylbewerber nicht als unmenschlich oder erniedrigend i. S. d. Art. 3 EMRK zu erachten. Die Mitgliedstaaten sind gemäß Art. 3 EMRK verpflichtet, sich zu vergewissern, dass die Haftbedingungen mit der Menschwürde vereinbar sind und dass Art und Methode des Vollzugs der Maßnahme den Gefangenen nicht Leid oder Härten unterwirft, die das mit einer Haft unvermeidbar verbundene Maß an Leiden überstiegt, und dass seine Gesundheit und sein Wohlbefinden unter Berücksichtigung der praktischen Bedürfnisse der Haft angemessen sichergestellt sind (EGMR, U. v. 21.1.2011 - ..../Belgien u. Griechenland, Nr. 30696/09 - juris Rn. 221; U. v. 15.7.2002 - .../Russland, Nr. 47095/99 - juris Rn. 95). Die elementaren Grundbedürfnisse können im Hinblick auf die Hygiene noch in einer zumutbaren Weise erfüllt werden, wenngleich Mängel im Hinblick auf die Wohnverhältnisse, die Wasserqualität und die Versorgung mit Reinigungsmitteln auszumachen sind (vgl. zu diesen Mängeln Auskunft des UNHCR an das Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 9. Mai 2014, S. 3 ff.). Gewährleistet ist zudem eine ärztliche Grundversorgung (Auskunft des UNHCR an das VG Düsseldorf vom 30.9.2014, S. 3 f.). Das Gericht verkennt nicht, dass diesbezüglich Defizite festzustellen sind. Allerdings sind sie für die Annahme eines systemischen Mangels unzureichend. Auch ist dem neuen Bericht „aida - Country-Report Hungary“ für das Jahr 2014 keine Verschlechterung der Haftbedingungen zu entnehmen (Asylum Information Database, aida Country-Report Hungary vom 17.2.2015, S. 53-56, 58-61). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Antragsteller angibt, bei seinem Aufgreifen in Ungarn von Polizeibeamten misshandelt worden zu sein. Es bestehen keine Anhaltspunkte für systematische Misshandlungen. Beachtliche systemische Mängel würden nur vorliegen, wenn Misshandlungen regelhaft von staatlicher Seite vorgenommen, geduldet oder gefördert würden (VG Würzburg, U. v. 23.9.2014 - W 1 K 14.50050 - juris Rn. 39). Dies ist vorliegend nicht der Fall. So gab das Hungarian Helsinki Committee an, kein allgemeines Muster körperlicher Misshandlungen im Asylgewahrsam vorgefunden zu haben; berichtet wird lediglich über Einzelfälle (HHC, Informationsschrift für Asylsuchende in Gewahrsam (und) die dem Dublin-Verfahren unterliegen vom Mai 2014, S. 18). Auch wird im Bericht des UNHCR vom 9. Mai 2014 von einer diesbezüglichen Verbesserung ausgegangen (UNHCR, Auskunft vom 9.5.2014 an das VG Düsseldorf, S. 5). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Angaben von PRO ASYL, in denen auf Übergriffe der sogenannten „armed security guards“ in der Asylhaft hingewiesen wird (PRO ASYL, Auskunft vom 31.10.2014 an das VG Düsseldorf, S. 7), denn es wird nicht über Vorkommnisse berichtet, die als Anhaltspunkte für systemische Misshandlungen zu erachten sind.

3. Außergewöhnliche Umstände, die möglicherweise für eine Selbsteintrittspflicht der Antragsgegnerin nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO bzw. für Ermessensfehler bei der Entscheidung der Antragsgegnerin über den Verzicht auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts und deshalb für ein Recht des Antragstellers (zumindest) auf ermessensfehlerfreie Entscheidung sprechen könnten, sind vorliegend nicht glaubhaft gemacht. Die Einwand des Bevollmächtigten des Antragstellers, es liege ein Ermessenfehler vor, da der Befragungsbogen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft keinen Raum für Ausführungen zu Art. 17 Dublin-III-VO lasse, dringt nicht durch. Am 25. März 2015 fand ein persönliches Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zur Durchführung des Asylverfahrens mit dem Antragsteller statt. In diesem Zusammenhang wurde der Antragsteller auch nach Gründen befragt, die dagegen sprechen, dass sein Antrag auf internationalen Schutz nicht in Deutschland, sondern in einem anderen Dublin Mitgliedstaat geprüft werde. Folglich hatte der Antragsteller die Möglichkeit, Ausführungen zu Art. 17 Dublin-III-VO zu tätigen. Die Angaben des Antragstellers, er wolle aufgrund der Menschenrechte, Demokratie und Freiheit in Deutschland bleiben, sind für einen Selbsteintritt Deutschlands unzureichend, wie die Antragsgegnerin ermessensfehlerfrei im streitgegenständlichen Bescheid festgestellt hat.

Weiter sind in der Person des Antragstellers keine Gründe ersichtlich, die den streitgegenständlichen Bescheid rechtswidrig erscheinen lassen.

Somit ist der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG abzulehnen.

Tenor

Der Antrag wird - einschließlich des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe - abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.


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Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 15. Januar 2015 ist unbegründet, weil die geltend gemachten Voraussetzungen des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG nicht vorliegen.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass die im Zulassungsantrag dargelegte konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 36).

Der Kläger wirft als grundsätzlich klärungsbedürftig die Frage auf, ob das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Ungarn im Hinblick auf die seit 1. Juni 2013 bestehenden Regelungen zur Asylhaft systemische Mängel aufweisen. Zwar habe der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 10. Dezember 2013 systemische Mängel im Hinblick auf Ungarn verneint. Es gebe aber zwischenzeitlich neue Erkenntnismittel, die systembedingte Mängel belegen würden, nämlich Schreiben des UNHCR vom 9. Mai 2014 und vom 30. September 2014 sowie von Pro Asyl vom 31. Oktober 2014 jeweils an das Verwaltungsgericht Düsseldorf und Berichte von AIDA und des Ungarischen Helsinki Committees vom April bzw. Mai 2014. Auch das Verwaltungsgericht Berlin sowie eine andere Kammer des Verwaltungsgerichts München würden die Auffassung vertreten, die exzessive Anwendung der sog. Asylhaft in Ungarn, die regelmäßig alle Dublin-Rückkehrer betreffe, verstoße gegen Art. 6 GR-Charta und Art. 5 EMRK.

Dieser Vortrag rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung. Mit dem Hinweis auf abweichende Entscheidungen einzelner erstinstanzlicher Verwaltungsgerichte wird bereits kein grundsätzlicher Klärungsbedarf aufgezeigt (OVG NW, B. v. 8. 9. 2014 -13 A 1347/14.A - AuAS 2014, 237 Rn. 21). Abgesehen davon gehen sowohl das Verwaltungsgericht Berlin (B. v. 15.1.2015 - 23 L 899.14 A - Asylmagazin 2015, 80 = juris) wie das Verwaltungsgericht München (B. v. 20.2.2015 - M 24 S 15.50091 - juris) nicht von einem systemischen Verstoß gegen Art. 4 EU-Grundrechtecharta aus, wie in Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), bestimmt ist. Bei beiden erstinstanzlichen Gerichten gilt, dass sie offenbar einen anderen als den in Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 der Dublin III-VO festgelegten Prüfungsmaßstab („Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta“) zugrunde gelegt haben (vgl. auch OVG SH, B. v. 13.4.2015 - 2 LA 39/15 - juris). Diesen Maßstab hat der Gerichtshof der Europäischen Union bereits für die Dublin II-VO verbindlich festgelegt, indem er ausgeführt hat, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechts durch den zuständigen Mitgliedstaat genügt, um die Annahme systemischen Versagens zu tragen (EuGH, U. v. 21.12.2011 - N.S. u. a., C-411/10 u. a. - NVwZ 2012, 417 Rn. 82; vgl. auch BVerwG, B. v. 6.6.2014 - 10 B 35.14 - NVwZ 2014, 1677). Im Übrigen verneint auch der Großteil der nationalen Verwaltungsgerichte systemische Mängel bzw. Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Ungarn.

Soweit der Kläger auf die neueren Auskünfte von UNHCR und Pro Asyl verweist ergibt sich hieraus nichts anderes. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf, auf dessen Veranlassung diese eingeholt wurden, ist nach Auswertung der Stellungnahmen zu dem Ergebnis gelangt, dass sich nicht feststellen ließe, dass ein Kläger Gefahr liefe, nach seiner Rücküberstellung nach Ungarn einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i. S. v. Art. 4 EU-GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK zu unterfallen (VG Düsseldorf, U. v. 20.3.2015 - 13 K 501/14.A - juris Rn. 50). Die Tatsache, dass das ungarische Asylrecht Inhaftierungsgründe für Asylbewerber enthalte und Ungarn auf dieser Grundlage Dublin-Rückkehr inhaftiere, sei für sich genommen noch kein begründeter Anhaltspunkt für das Vorliegen systemischer Mängel des Asylsystems (VG Düsseldorf a. a. O. Rn. 81). Auch der Kläger zeigt nicht weiter auf, welche Verstöße gegen Art. 4 EU-GR-Charta sich aus den neueren Erkenntnismitteln ergeben sollen.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) ist ebenfalls zu der Einschätzung gelangt, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt seiner Entscheidung ein Asylsuchender nicht mehr einer tatsächlichen und persönlichen Gefahr unterliege, bei einer Überstellung nach Ungarn im Rahmen der Dublin-VO einer Behandlung ausgesetzt zu werden, die Art. 3 EMRK verletzen würde (U. v. 6.6.2013 - Mohammed ./. Österreich, Nr. 2283/12 - InfAuslR 2014, 197, und U. v. 3.7.2014 - Mohammadi ./. Österreich, Nr. 71932/12 - NLMR - Newsletter Menschenrechte - 2014, 282). In dem Urteil vom 3. Juli 2014 hält der EGMR an seiner Bewertung im Urteil vom 6. Juni 2013 fest. Seither seien keine neuen Umstände bekannt geworden, die nunmehr zu dem Schluss führen könnten, dass das ungarische Asyl- und Asylhaftsystem systemische Mängel aufweise und für den Antragsteller die reale Gefahr einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung bestehe (Rn. 74 f.). Zwar zeigten Länderberichte, dass es noch eine Praxis der Inhaftierung von Asylbewerbern gebe und auch Dublin-Rückkehrer davon betroffen wären. Auch seien die Haftgründe vage formuliert und es gebe kein Rechtsmittel gegen Asylhaft. Aus den Berichten würde sich allerdings auch ergeben, dass es keine systematische Inhaftierung von Asylsuchenden mehr gebe und jetzt im Gesetz Alternativen zur Haft vorgesehen seien. Die Höchstdauer des Gewahrsams sei auf sechs Monate beschränkt. Hinsichtlich der Haftbedingungen sei anzumerken, dass es zwar immer noch Berichte über Mängel gebe, in einer Gesamtschau aber von Verbesserungen auszugehen sei (Rn. 68). Erneut weist der Gerichtshof darauf hin, dass sich auch der UNHCR bisher nicht generell gegen Rücküberstellungen nach Ungarn ausgesprochen habe (Rn. 69). Zudem verweist er in seiner Entscheidung im Übrigen ausdrücklich auf die Stellungnahmen von AIDA und dem Ungarischen Helsinki Committee (Rn. 33 ff.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Der Antragsteller will mit seinem Antrag die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Abschiebungsanordnung nach Ungarn erreichen.

Bei der Asylantragstellung am 15.7.2014 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) gab der am ... 1985 geborene Antragsteller an, syrischer Staatsangehöriger, islamischen Glaubens und kurdischer Volkszugehöriger zu sein. Bei seiner vorbereitenden Anhörung erklärte er, Syrien am 28.2.2010 verlassen zu haben und über die Türkei nach Griechenland gefahren zu sein, wo er vier Jahre gelebt habe. Über Mazedonien und Serbien sei er nach Ungarn gereist, wo er für eine Nacht im Gefängnis gewesen und erkennungsdienstlich behandelt worden sei. Dann sei er mit dem Taxi nach Budapest gefahren, wo er eine Woche gewesen sei. Mit einem Pkw sei er dann nach München gefahren, wo er am 5.6.2014 angekommen sei.

Mit Bescheid der Regierung der Oberpfalz vom 17.7.2014 wurde der Antragsteller dem Landkreis Regensburg zugewiesen.

Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 28.8.2014 gab er im Wesentlichen an, er wisse nicht, ob er in Ungarn einen Asylantrag gestellt habe. Er wolle nicht zurück nach Ungarn, weil man dort keinen Aufenthalt und keine Arbeit bekomme. In Griechenland sei er auch erkennungsdienstlich behandelt worden und habe Aufenthalt für zwei Monate erhalten. Danach habe er sich dort illegal aufgehalten.

Bei einer Rückkehr nach Syrien befürchte er, wegen der Teilnahme an einer durch die PKK (jetzt: YPG) organisierten illegalen Demonstration festgenommen zu werden. Außerdem müsse er dann auf irgendeiner Seite am Krieg teilnehmen.

Auf Anfrage erklärten sich die ungarischen Behörden mit Schreiben vom 10.9.2014 zur Übernahme des Antragstellers nach Art. 18 Abs. 1 b Dublin III-VO bereit. Dieser habe am 2.6.2014 einen Asylantrag gestellt. Nachdem er untergetaucht sei, sei das Verfahren am 2.7.2014 eingestellt worden.

Mit Bescheid vom 16.12.2014 lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab (Nr. 1) und ordnete die Abschiebung nach Ungarn an (Nr. 2).

Für das Verfahren sei Ungarn zuständig. Das dortige Asylverfahren leide nicht unter systemischen Mängeln.

Der Bescheid wurde am 14.1.2015 zugestellt.

Mit Telefax seiner Prozessbevollmächtigten vom 21.1.2015 ließ der Antragsteller Klage auf Aufhebung des Bescheides vom 16.12.2014 erheben (RN 1 K 15.50022). Gleichzeitig beantragt er,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung in dem Bescheid der Beklagten vom 16.12.2014 anzuordnen.

Zur Begründung wird ausgeführt, mit der überwiegenden Zahl der Gerichte sei davon auszugehen, dass das Asylverfahren in Ungarn unter systemischen Mängeln leide. Ohne Angabe von Gründen würden Asylbewerber bis zu sechs Monate inhaftiert. Den Inhaftierten werde der Rechtsweg versperrt. Die Ausreise des Antragstellers während des dortigen Asylverfahrens werde als Verzögerung oder Vereitelung des Asylverfahrens gesehen. Die Asylverfahren würden nicht einzeln, objektiv und unparteiisch geprüft. Neuere Erkenntnisse schlössen eine Gefährdung der Menschen- und Flüchtlingsrechte des Antragstellers nicht mit hinreichender Sicherheit aus. Eine Interessenabwägung im Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz müsse zugunsten des Antragstellers ausfallen.

Die Antragsgegnerin beantragt unter Bezugnahme auf die angefochtene Entscheidung,

den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen.

Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO kann keinen Erfolg haben.

Grundsätzlich kann das Verwaltungsgericht nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn der Sofortvollzug eines Verwaltungsaktes durch Gesetz angeordnet ist, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO. Nach § 75 Satz 1 AsylVfG gilt dies auch für die vorliegende Entscheidung nach dem AsylVfG.

Die Abschiebungsanordnung ist dem Grundsatz nach rechtmäßig. Ungarn ist für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig und es sind keine außergewöhnlichen Gründe ersichtlich, die die Ausübung des Selbsteintrittsrechts gebieten.

Gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ordnet das Bundesamt die Abschiebung des Ausländers in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylVfG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylVfG) an, wenn der Ausländer dorthin abgeschoben werden soll und feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Die Voraussetzungen des § 27a AsylVfG liegen hier vor.

Die Antragsgegnerin ist zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei Ungarn um den für das Asylverfahren zuständigen Staat im Sinne des § 27a AsylVfG handelt. Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Ungarn erklärte mit Schreiben vom 10.9.2014 das Einverständnis mit einer Rückübernahme des Antragstellers, weil er in Ungarn bereits einen Asylantrag gestellt hatte, Art. 18 Abs. 1 b Dublin III-VO.

Sinn der Regelungen der Dublin III-VO ist es, Verfahrensverzögerungen durch Fragen zu vermeiden, wann in welchem Land der Europäischen Union bzw. in einem anderen sicheren Drittstaat ein Asylantrag gestellt wurde. Der Zuständigkeit Ungarns steht damit nach Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO auch nicht entgegen, dass sich der Antragsteller zuvor in Griechenland aufhielt.

Der Regelung des § 34a Abs. 1 AsylVfG, nach dem die Abschiebung ohne materielle Prüfung des in Deutschland gestellten Asylantrags erfolgen soll, liegt das sogenannte Konzept der normativen Vergewisserung zugrunde. Abweichend hiervon hat Deutschland dann Schutz zu gewähren, wenn Abschiebungshindernisse durch Umstände begründet werden, die ihrer Eigenart nach nicht vorweg im Rahmen dieses Konzepts berücksichtigt werden können und damit außerhalb der Grenzen liegen, die der Durchführung eines solchen Konzepts aus sich selbst heraus gesetzt sind (BVerfG, Urt. v. 14.5.1996, 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93). Es gilt die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und der Genfer Flüchtlingskonvention steht (EuGH, Urt. v. 21.12.2011, C-411/10).

Die Rechtsprechung lässt jedoch in eng begrenzten Ausnahmefällen Abweichungen von diesem Konzept zu. Das Konzept der normativen Vergewisserung wird danach insbesondere dann mit der Folge durchbrochen, dass ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO erfolgreich ist, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im Zielstaat der Abschiebung systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung des Asylbewerbers im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Grundrechts-Charta) implizieren (EuGH, Urt. v. 21.12.2011, verbundene Rechtssachen C 411/10 und C 493/10, NVwZ 2012, 417). Eine Prüfung, ob der Zurückweisung oder sofortigen Rückverbringung in den Drittstaat ausnahmsweise Hinderungsgründe entgegenstehen, kann nur erreicht werden, wenn es sich aufgrund bestimmter Tatsachen aufdrängt, dass einer der im normativen Vergewisserungskonzept nicht aufgefangenen Sonderfälle betroffen ist. An diese Darlegung sind strenge Anforderungen zu stellen (BVerfG v. 14.05.1996 a. a. O.).

Zu prüfen ist demnach, ob die Mindeststandards bei der Behandlung von Asylbewerbern im Allgemeinen eingehalten werden. Fehlleistungen im Einzelfall stellen das Konzept der normativen Vergewisserung nicht in Frage. Erst wenn das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im nach der Dublin III-VO für die Prüfung des Asylantrags zuständigen Mitglieds- oder Vertragsstaat grundlegende, systembedingte Mängel aufweisen, die gleichsam zwangsläufig eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der in diesen Mitgliedsstaat überstellten Asylbewerber befürchten lassen, ist ein Abweichen von den Bestimmungen der Dublin III-VO mit der Folge geboten, dass die Bundesrepublik Deutschland von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO Gebrauch machen muss. Nur dann muss in der Bundesrepublik Deutschland ein Asylverfahren durchgeführt werden und die Abschiebung in den die Mindeststandards nicht einhaltenden Mitgliedsstaat ist unzulässig.

Zur Widerlegung der Vermutung eines ordnungsgemäßen Asylverfahrens und zumutbarer Bedingungen für Asylbewerber muss sich nach einem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (v. 19.3.2014, 10 B 6/14, zitiert nach juris) der Tatrichter „die Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verschaffen, dass der Asylbewerber wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d. h. überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. Urteil vom 27. April 2010 - BVerwG 10 C 5.09 - BVerwGE 136, 377 Rn. 22 m. w. N. = Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- u. Asylrecht Nr. 39) einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird.“ Diese Überzeugung konnte das Gericht hinsichtlich Ungarn nicht gewinnen.

Das ungarische Asylrecht steht im Allgemeinen im Einklang mit den internationalen und europäischen Standards und enthält die wichtigsten Garantien. Zwar waren die Aufnahme- und Lebensbedingungen sowie die Unterbringungsbedingungen in der Vergangenheit beanstandenswert und teilweise unzureichend. Ebenso wurden in der Vergangenheit regelmäßige Inhaftierungen von Asylbewerbern geschildert. Unregelmäßigkeiten traten auch vermehrt bei Flüchtlingen auf, die im Rahmen der Dublin (II)-III-VO Verordnung nach Ungarn rücküberstellt wurden. Der UNHCR bewertete daher bereits in einem Bericht vom April 2012 den Zugang zum Asylverfahren für Dublin-Rückkehrer als problematisch (UNHCR, Ungarn als Asylland, Bericht zur Situation für Asylsuchende und Flüchtlinge in Ungarn, April 2012, S. 9). Diese Lage hat sich zwischenzeitlich mit Verabschiedung und Umsetzung von Gesetzesänderungen im ungarischen Parlament vom November 2012 erheblich gebessert. Nach der Fortschreibung der Berichterstattung des UNHCR zum Asylland Ungarn vom Dezember 2012 werden nunmehr die Asylgründe von Asylsuchenden auch inhaltlich geprüft, selbst wenn es sich um Asylsuchende handelt, die über Serbien oder die Ukraine oder im Wege der Rückführung nach Ungarn gelangen.

Nach der Änderung der ungarischen Gesetzgebung zum 1.7.2013 wurde die Haft für Asylantragsteller wieder eingeführt. In der Praxis sind hiervon zwar Familien und schutzbedürftige Personen ausgeschlossen (UNHCR an VG Düsseldorf v. 30.9.2014), andere Asylbewerber, insbesondere auch Alleinstehende, die nach der Dublin-Verordnung überstellt werden, müssen mit einer Inhaftierung rechnen.

Nach dem neuesten Bericht der Asylum Information Database -„aida“, mit Berichtsstand zum 30.4.2014 mit deutscher Übersetzung, erfolgt keine Inhaftierung von nach der Dublin-Verordnung überstellten Asylbewerbern, wenn das Asylverfahren ablehnend beschieden wurde. Dies erscheint nachvollziehbar, da für diese Asylbewerber die Haftgründe nach § 31/A des ungarischen Asylgesetzes, insbesondere unklare Identität und die Behinderung des Asylverfahrens nach Beendigung des Asylverfahrens nicht mehr gegeben sind. Zu rechnen war nach der Gesetzesänderung zum 1.7.2013 aber damit, dass der Asylbewerber bei Stellung eines Asylfolgeantrages in Einwanderungshaft genommen wurde (aida, a. a. O., Inhaftierung von Asylbewerbern, B Haftgründe). Nunmehr erfolgt dies aber nur noch bei den Folgeantragstellern, deren Antrag als offensichtlich unbegründet oder unzulässig abgelehnt wurde. Alle anderen Inhaftierungen erfolgen nur noch im Rahmen der Asylhaft, die gegenüber der Einwanderungshaft mit wesentlich moderateren Bedingungen (z. B. tagsüber freien Zugang zu frischer Luft statt nur einer Stunde Bewegung an der frischen Luft, aida a. a. O. Inhaftierung von Asylbewerbern, C Haftbedingungen) verbunden sind.

Grundsätzlich stellt die Möglichkeit der Haft keinen systemischen Mangel des Asylverfahrens dar. Dies könnte nur dann angenommen werden, wenn die Haft eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nach Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK wäre. Dies ist dem Grunde nach nicht der Fall, wenn sie nicht nur wegen der Durchführung des Asylverfahrens erfolgt, Art. 8 Abs. 1 RL 2013/33/EU. Die Haftgründe in § 31/A des ungarischen Asylgesetzes entsprechen im Wesentlichen den in der Europäischen Union zulässigen Haftgründen in Art. 8 Abs. 3 RL 2013/33/EU und sind damit dem Grunde nach zulässig.

Die zu erwartende Haft ist auch nicht nach der Haftdauer und den Haftbedingungen unmenschlich oder erniedrigend. Wie ausgeführt hätte der Antragsteller nur dann Einwanderungshaft für den Asylfolgeantrag zu befürchten, wenn sein erster Asylantrag als offensichtlich oder unzulässig abgewiesen worden wäre. Von Ausnahmen abgesehen erhalten syrische Asylbewerber in Ungarn die Anerkennung als Flüchtling oder subsidiären Schutz (96% nach der Tabelle Nr. 1, aida - nur in der englischen Fassung -). Es bestehen damit keine Anhaltspunkte dafür, dass der Asylerstantrag als offensichtlich unbegründet abgewiesen wurde. Für den Antragsteller ist daher keine Einwanderungshaft sondern nur Asylhaft zu erwarten.

Die Dauer der Asylhaft beträgt zunächst maximal 72 Stunden und kann verlängert werden. Häufig wird die Haftanordnung nicht mit hinreichend individueller Prüfung verlängert (aida, a. a. O., Inhaftierung von Asylbewerbern, B Haftgründe), so dass die maximal zulässige Haft von sechs Monaten nicht ausgeschlossen werden kann. Aufgrund der vorhandenen Zahlen kann aber insbesondere für Syrer mit der hohen Anerkennungsquote nicht von einer so langen Haft ausgegangen werden. Die durchschnittliche Haftdauer betrug zwar in den Jahren 2010 bis Ende 2012 vier bis fünf Monate. Nach Wiedereinführung der Haft waren von Juli 2013 bis Dezember 2013 bei 532 Plätzen in Asylhaftanstalten und 268 Plätzen in Einwanderungshaftanstalten 1762 Asylbewerber in Haft, am 5.3.2014 waren es 369 Asylbewerber (aida, a. a. O., Inhaftierung von Asylbewerbern, A Allgemeines). Aus diesen Zahlen kann zwar keine durchschnittliche Haftdauer errechnet werden, auch können keine konkreten Folgerungen für die erwartete Haftdauer eines einzelnen Asylbewerbers gezogen werden. Die Wahrscheinlichkeit einer nur kurzen Inhaftierung ist aber groß, da sich nach der in Ungarn herrschenden Praxis der Grund der Haftanordnung wegen der syrischen Staatsangehörigkeit des Antragstellers durch Gewährung internationalen Schutzes erledigen wird. Beim Antragsteller besteht zudem die hohe Wahrscheinlichkeit, dass durch die vorangegangene Identitätsfeststellung in Ungarn und das folgende Verfahren nach der Dublin-Verordnung keine weitere Identitätsfeststellung mehr erforderlich sein dürfte, was die zu erwartende Dauer der Asylhaft vermindert.

Im Ergebnis hält es das Gericht nach summarischer Prüfung im maßgeblichen Zeitpunkt seiner Entscheidung trotz einer zu erwartenden Asylhaft nicht für überwiegend wahrscheinlich, dass dem Antragsteller die Gefahr einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung droht. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 3.7.2014, 71932/122) sowie der überwiegenden Rechtsprechung (VG Würzburg, B. v. 2.1.2015, W 1 S 14.50120; VG Regensburg, B. v. 17.12.2013, RN 5 S 13.30749, B. v. 24.2.2014, RN 6 S 14.30141; VG Augsburg, B. v. 12.2013, Au 7 S 13.30454, m. w. N., B. v. 28.10.2013, Au 6 E 13.30399; VG Ansbach, B. v. 3.12.2013, AN 11 S 13.31074; VGH Baden-Württemberg, B. v. 6.8.2013, 12 S 675/13; a. A. z. B. VG München, B. v. 11.11.2013, M 18 S 13.31119).

Der Antragsteller kann damit auch keinen Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO geltend machen. Nach dieser Vorschrift kann jeder Mitgliedsstaat einen Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in der Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Die Bestimmungen der Dublin III-VO begründen - auch hinsichtlich der Selbsteintrittskompetenz - keine subjektiven Rechte des Asylbewerbers. Sie dienen nämlich alleine der internen Verteilung der Lasten und Verantwortung unter den EU-Mitgliedstaaten. Auch wenn man einen Anspruch auf eine fehlerfreie Ermessensausübung annimmt, bestehen hier keine Anhaltspunkte dahingehend, dass sich dieser zu einem Anspruch auf Selbsteintritt reduziert hätte („Ermessensreduzierung auf Null“).

Nach der zu erwartenden Gewährung des Flüchtlingsstatus oder subsidiären Schutzes kann sich der Antragsteller in Ungarn dauerhaft aufhalten. Dass die Möglichkeit, eine Arbeit zu finden, in Ungarn schwieriger sein könnte als in Deutschland führt nicht zu einem Anspruch auf ein Bleiberecht in Deutschland.

Der Antragsteller hat gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83 b AsylVfG.

Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).

AsylG

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. EU Nr. L 31 S. 18),
2.
Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Abl. EU Nr. L 304 S. 12),
3.
Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (ABl. EU Nr. L 326 S. 13).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinn des § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinn des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinn des § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinn des § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinn des § 3 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinn des § 3 Nummer 1 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

Personen, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet ein rechtswissenschaftliches Studium als Diplom-Jurist an einer Universität oder wissenschaftlichen Hochschule abgeschlossen haben und nach dem 3. Oktober 1990 zum Richter, Staatsanwalt oder Notar ernannt, im höheren Verwaltungsdienst beschäftigt oder als Rechtsanwalt zugelassen wurden, stehen in den nachfolgenden Vorschriften einer Person mit Befähigung zum Richteramt gleich:

1.
§ 6 Abs. 2 Satz 1 und § 7 Abs. 2 Satz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes,
2.
§ 78 Absatz 2 und § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 der Zivilprozessordnung,
3.
§ 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
4.
§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes,
5.
§ 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 und 4 des Sozialgerichtsgesetzes,
6.
§ 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
7.
§ 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung,
8.
§ 97 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Patentgesetzes,
9.
§ 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Markengesetzes.