Verwaltungsgericht München Urteil, 09. Feb. 2017 - M 10 K 15.5222

27.05.2020 21:09, 09.02.2017 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 09. Feb. 2017 - M 10 K 15.5222

Tenor

I. Die Klagen werden abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten der Verfahren zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Wiederherstellung eines privaten Entwässerungskanals für Regenwasser, der nach seinem Vortrag aufgrund der Verlegung eines öffentlichen Entwässerungskanals der Beklagten zu 1) unterbrochen worden sein soll. Hilfsweise begehrt er den Anschluss an den neuen öffentlichen Regenwasserkanal.

Der Kläger ist Eigentümer des Anwesens … 2 im Ortsteil … in … Das Einfamilienhaus wurde aufgrund einer Baugenehmigung des Landratsamtes … („bauaufsichtlich geprüft am 22. Januar 1962“) errichtet. Das Anwesen befindet sich im Gebiet der seit Ende der 1950er Jahre geplanten und errichteten so genannten …siedlung. Für das Gebiet gibt es den Bebauungsplan „…- …weg- …weg- … - übergeleitet“, genehmigt mit Bescheid des Landratsamtes … vom 23. Januar 1958. Nach den Angaben des Beklagten zu 1) lässt sich eine Begründung zu diesem Bebauungsplan nicht mehr auffinden.

Die Beklagte zu 1) hat bis zum 31. Dezember 2013 zur Schmutzwasserbeseitigung für das Stadtgebiet eine Entwässerungsanlage als öffentliche Einrichtung betrieben. Mit Wirkung zum 1. Januar 2014 hat der Beklagte zu 2) unter anderem auch die Entwässerungsanlagen der Beklagten zu 1) übernommen und betreibt als Zweckverband die Abwasserbeseitigung (Schmutz- und Niederschlagswasser) als öffentliche Einrichtung für das gesamte Verbandsgebiet für sämtliche Gemeinden am … See (§ 1 Entwässerungssatzung - EWS - v. 16.12.2013). Nach § 4 Abs. 1 EWS des Beklagten zu 2) besteht ein Anschluss- und Benutzungsrecht für Grundstücke, die durch einen Kanal erschlossen sind. Nach § 4 Abs. 5 EWS besteht unter anderem ein Anschluss- und Benutzungsrecht nicht, soweit eine Versickerung oder anderweitige Beseitigung von Niederschlagswasser ordnungsgemäß möglich ist.

Zwischen den Beteiligten ist strittig, wie die Niederschlagsentwässerung des Anwesens des Klägers erfolgte. Nach Angaben des Klägers wurden sein Grundstück sowie verschiedene weitere Grundstücke entlang der Straße … (in den früheren Bauplänen auch als …weg bezeichnet) über einen unterirdisch verlegten privaten Regenwasserkanal in östlicher Richtung entwässert, der den heutigen …weg östlich des klägerischen Anwesens unterquerte und im weiterer Verlauf auch dem Kläger nicht bekannt ist; mutmaßlich sei das Regenwasser im weiteren Verlauf in einen Graben geleitet worden und damit letztlich in den … See. Dieser Regenwasserkanal ist den Beklagten unbekannt; in den vorgelegten Bau- und Entwässerungsplänen ist ein Anschluss auch des klägerischen Anwesens in einen Schmutzwasserkanal ersichtlich, jedoch nicht eine Entwässerung hinsichtlich des Regenwassers. Nach einem vorgelegten Auszug aus der Baugenehmigung vom 24. Juli 1962 wurde die jederzeit widerrufliche Erlaubnis für die Entwässerung in den Untergrund erteilt.

Der Kläger hat am 30. Dezember 2014 beim Landgericht München II Klage gegen die Beklagte zu 1) erhoben und beantragt,

  • 1.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 24.671,19 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Oktober 2013 sowie vorgerichtliche Rechtsanwalts-kosten des Klägers in Höhe von 1.433,95 EUR zu zahlen.

  • 2.Die Beklagte wird verurteilt, das Anwesen des Klägers … 2, … … an den von der Beklagten im Jahr 2009 verlegten Regenwasserkanal anzuschließen.

Zur Begründung wird ausgeführt, der Kläger begehre aus Amtshaftungsgrundsätzen sowie aus einteignungsgleichem Eingriff Schadensersatz sowie die Vornahme einer Handlung, weil die Beklagte im Rahmen der Errichtung eines gemeindlichen Tagwasserkanals (Regenwasserkanal) im …weg in … einen vom Grundstück des Klägers herführenden alten privaten Regenwasserkanal durchtrennt habe, diesen nicht wieder hergestellt und auch nicht an den neuen Regenwasserkanal angeschlossen habe. Hierdurch sei es anlässlich eines Starkregens am 20. Juni 2012 zu einer vollständigen Überflutung des Anwesens des Klägers gekommen. Das Siedlungsgebiet … sei in den 1950er-Jahren errichtet und von der damals noch selbständigen Gemeinde … genehmigt worden. Genehmigt worden sei auch ein Regenwasserkanal, der auf den privaten Grundstücken zwischen … und … Straße entlang der nördlich gelegenen Grenze zur … Straße verlaufen sei. Dieser Regenwasserkanal sei unter dem …weg hindurch geführt worden und dann mit unbekanntem Verlauf weitergeführt worden. Im Jahr 2009 habe die Beklagte im …weg einen Regenwasserkanal errichten lassen. Dabei sei von dem beauftragten Tiefbauunternehmen der alte, von den privaten Grundstücken … herführende Regenwasserkanal durchtrennt worden. Eine Zuleitung in den neuen Regenwasserkanal sei nicht durchgeführt worden; der alte Regenwasserkanal sei auch nicht wiederhergestellt worden. Am 20. Juni 2012 habe sich ein erheblicher Starkregen ereignet. Aufgrund der Unterbrechung des alten Regenwasserkanals habe das Wasser nicht abfließen können und sich zum nächstgelegenen Grundstück des Klägers rückgestaut. Dabei sei das gesamte Grundstück überflutet und der Keller überschwemmt worden. Bei der Behebung des Schadens seien im Einzelnen aufgeführte Kosten entstanden. Im Rahmen der Naturalrestitution müsse die Beklagte den alten Regenwasserkanal wieder herstellen. Da die Wiederherstellung des alten Kanals ohne die Zerstörung des 2009 neu verlegten Regenwasserkanals nicht möglich sei und zudem mit erheblichen Kosten verbunden wäre, sei der Beklagten der Anschluss des Grundstücks des Klägers an den alten Regenwasserkanal nicht zumutbar; der Kläger mache daher einen Anspruch auf Anschluss an den neuen Regenwasserkanal geltend. Die Beklagte habe vorprozessual jeglichen Schadensersatz abgelehnt. Die Beklagte habe Kenntnis vom alten Regenwasserkanal haben müssen und hätte bei der Errichtung des neuen Regenwasserkanals den Verlauf des alten Regenwasserkanals prüfen und bei der Verlegung des neuen Kanals auf diesen Rücksicht nehmen müssen.

Die Beklagte hat den Rechtsweg zu den Zivilgerichten mit Schriftsatz vom 3. März 2015 bestritten. Bestritten wurde auch, dass in den 1950er-Jahren von der Gemeinde … ein Regenwasserkanal über die privaten Grundstücke zwischen … und … Straße genehmigt worden sei. Der Beklagten zu 1) sei die Existenz der klägerischen Oberflächenentwässerung nicht bekannt gewesen. Entsprechendes gelte für die Situierung und den Verlauf des privaten Regenwasserkanals. Aus den vorhandenen Unterlagen der früheren Gemeinde … ergäben sich keine Hinweise auf den privaten Regenwasserkanal. Insbesondere ergäben sich aus dem Entwässerungsplan des streitgegenständlichen Grundstücks als Teil der Baugenehmigung keinerlei Hinweise auf eine dergestalt situierte Ableitung. Vor der Durchführung der Baumaßnahme (für den neuen Regenwasserkanal) hätten sich keine Hinweise auf eine private Regenwasserversickerungsanlage ergeben, die über mehrere private Grundstücke und durch den Straßenkörper führte. Bestritten werde die Existenz der behaupteten privaten Entwässerungsanlage überhaupt, sowie dass diese angesichts ihres Alters überhaupt noch funktionstüchtig gewesen sei; ferner, dass die streitgegenständliche Baumaßnahme die Funktionsfähigkeit habe beeinträchtigen können. Die Baumaßnahme auf Höhe des Grundstücks des Klägers sei schon im Jahr 2009 durchgeführt worden, der streitgegenständliche Schaden aber erst im Jahr 2012 eingetreten. Auch das von der Beklagten beauftragte Tiefbauunternehmen habe anlässlich der Errichtung der (neuen) Kanäle keinerlei Leitungen, Verrohrungen oder ähnliches an der fraglichen Stelle feststellen können. Bei der Kamerabefahrung des damals bestehenden Tagwasserkanals hätten ebenfalls keine Anschlüsse von privaten Leitungen festgestellt werden können. Zudem sei der Kläger nicht befugt gewesen, das auf seinem Grundstück anfallende Regenwasser andernorts versickern zu lassen.

Mit Schriftsatz vom 28. April 2015 ergänzte der Bevollmächtigte des Klägers unter anderem, für die Existenz des früheren privaten Regenwasserkanals spreche auch, dass ein Rest des Regenwasserkanals auf der dem Grundstück des Klägers gegenüberliegenden, auf der östlichen Seite des …weges - zwischen … Straße, …weg und …wiese - gelegenen Grundstücks vorhanden sei.

Der Beklagten habe es nicht verborgen bleiben können, dass das Regenwasser über den Regenwasserkanal in einen Naturbach zur … Schlucht geleitet werde.

Mit Beschluss vom 6. November 2015 trennte das Landgericht München II den Rechtsstreit bezüglich Ziff. 2 der Klage ab, erklärte den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten im Hinblick auf Ziff. 2 der Klage für unzulässig und verwies den Rechtsstreit insoweit an das Verwaltungsgericht München, wo er am 19. November 2015 einging.

Mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2015 erweiterte der Bevollmächtigte des Klägers die Klage dahingehend, dass sich die Klage nunmehr auch gegen den Abwasserverband … See als Beklagten zu 2) richte. Die Beklagte zu 1) habe über einen früheren Antrag des Klägers vom 15. Oktober 2013 auf unentgeltlichen Anschluss des bestehenden Regenwasserkanals von dem Grundstück des Klägers an den städtischen neuen Regenwasserkanal und weiteren Gebührenanfall in der Zukunft bisher nicht entschieden. Vielmehr habe die Beklagte zu 1) mitgeteilt, dass sie das Kanalnetz zum 1. Januar 2014 an den Beklagten zu 2) abgegeben habe. Damit sei der Beklagte zu 2) passiv legitimiert für den Anspruch des Klägers auf Anschluss an den neuen Regenwasserkanal.

Mit Schriftsatz vom 18. Januar 2016 beantragte die Beklagte zu 1)

Klageabweisung.

Zur Begründung wird ausgeführt, der Kläger habe sich bisher widersprüchlich geäußert, ob er nun den Anschluss seines Anwesens an den neu errichteten Regenwasserkanal oder eine Wiederherstellung des behaupteten privaten Entwässerungskanals begehre. Vom Antragswortlaut her begehre er den Anschluss an das (öffentliche) Entwässerungssystem. Der Kläger habe jedoch keinen Anspruch auf Folgenbeseitigung in der Form, dass das Anwesen an das neu errichtete Entwässerungssystem im Gemeindegebiet der Beklagten zu 1) angeschlossen werde. Der Kläger sei nicht aktivlegitimiert; er habe weder substantiiert dargetan noch nachgewiesen, dass ein privater Regenwasserkanal überhaupt existiere, noch dass die Beklagte zu 1) diesen zurechenbar zerstört habe, noch dass er Eigentümer des Grund und Bodens sowie des angeblich beschädigten privaten Regenwasserkanals gewesen sei. Die Beklagte zu 1) sei nicht passivlegitimiert; sie habe das gesamte Entwässerungskanalnetz zum 1. Januar 2014 auf die Beklagte zu 2) übertragen. Der angebliche Regenwasserkanal sei nicht genehmigt gewesen; es existierten keinerlei entsprechende Unterlagen. Träfe es zu, dass ein Regenwasserkanal über den …weg geführt habe und dort dann weiter verlaufen sein solle, hätte der Kläger den Kanal unberechtigter Weise in fremden Grund verlegt, also eine illegal errichtete Anlage betrieben. Ein Folgenbeseitigungsanspruch vermittle lediglich einen Anspruch auf die Wiederherstellung der ursprünglichen rechtmäßigen Zustände. Der ursprüngliche Regenwasserkanal sei rechtswidrig errichtet worden.

Darüber hinaus verlange der Kläger von der Beklagten zu 1) eine Leistung, die er ansonsten nur gegen Zahlung eines entsprechenden Beitrages nach der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Beklagten zu 1) erhalten könne. Er habe gerade keinen Anspruch auf einen kostenfreien Anschluss an das städtische Entwässerungssystem, auch nicht unter dem Deckmantel eines etwaigen Folgenbeseitigungsanspruchs.

Mit Schriftsatz vom 6. Mai 2016 beantragte der Bevollmächtigte des Beklagten zu 2),

die Klage gegen den Beklagten zu 2) abzuweisen.

Zur Begründung führt er aus, ein Folgenbeseitigungsanspruch könne sich nicht gegen den Beklagten zu 2) richten. Dieser habe zum 1. Januar 2014 die Ortskanalisation im Gebiet der Beklagten zu 1) übernommen. Bis zu diesem Stichtag sei der Beklagte zu 2) lediglich für den Ringkanal rund um den … See sowie die Kläranlage in … zuständig gewesen. Die Aufgabe der Abwasserbeseitigung habe bis dahin bei den Mitgliedsgemeinden rund um den … See gelegen. Durch die Übernahme der Ortskanalisationen sowie der Aufgabe der Abwasserbeseitigung werde der Beklagte zu 2) nicht zum Gesamt- oder Sonderrechtsnachfolger der Beklagten zu 1).

Im Übrigen habe der Kläger bei dem Beklagten zu 2) auch noch keinen Antrag auf Anschluss an die öffentliche Entwässerungseinrichtung gestellt.

Mit Schriftsatz vom 25. Mai 2016 beantragte der Bevollmächtigte des Klägers nunmehr,

die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, das Anwesen des Klägers … 2 in … wieder an den auf den privaten Grundstücken zwischen … und … Straße der Gemeinde …, Ortsteil … verlaufenden Regenwasserkanal - der Verlauf ist auf der Anlage K 8 grün gekennzeichnet - anzuschließen und diesen Regenwasserkanal wieder in Stand zu setzen,

hilfsweise,

die Beklagten samtverbindlich zu verurteilen, das Anwesen des Klägers … 2 an den von der Beklagten im Jahr 2009 verlegten Regenwasserkanal anzuschließen.

Zur Begründung wird ausgeführt, die ursprüngliche Antragstellung auf Anschluss des klägerischen Grundstücks an den neu verlegten Regenwasserkanal sei vor dem Hintergrund erfolgt, dass es für den Beklagten zu 2) mit einem weitaus höheren wirtschaftlichen Aufwand verbunden wäre, den durchtrennten Regenwasserkanal wieder in Stand zu setzen und das Grundstück des Klägers hieran anzuschließen, als lediglich der Anschluss des klägerischen Grundstücks an den neu verlegten Regenwasserkanal. Da die Beklagte zu 1) aber offenbar die aufwändigere Lösung bevorzuge, sei der Antrag entsprechend umgestellt. Eingeklagt werde somit der Wiederanschluss des klägerischen Grundstücks an den ursprünglichen Regenwasserkanal und damit der Oberflächenwasserzustand des klägerischen Grundstücks vor der Baumaßnahme in Form des neuen Regenwasserkanals im Jahr 2009. Lediglich hilfsweise - für den Fall, dass der mit der Wiederherstellung des ursprünglichen Regenwasserkanals verbundene wirtschaftliche Aufwand nach Auffassung des Gerichts unverhältnismäßig hoch wäre - werde der Anschluss an den neu verlegten Regenwasserkanal beantragt.

Die Zerstörung des tatsächlich vorhandenen alten Regenwasserkanals sei durch eine von dem Kläger in Auftrag gegebene TV-Befahrung des Kanals über einen auf dem Nachbargrundstück (* … 4) befindlichen Kontrollschacht auch eindeutig nachgewiesen worden. Durch Sachverständigengutachten für eine TV-Befahrung könne nachgewiesen werden, dass der alte Regenwasserkanal am Kreuzungspunkt mit dem von der Beklagten zu 1) neu hergestellten Regenwasserkanal auf Höhe der …straße durchtrennt worden sei.

In der mündlichen Verhandlung vom 28. Juli 2016 wurde das Verfahren vorläufig mit Blick auf weitere außergerichtliche Verhandlungen ausgesetzt.

Mit Schriftsatz vom 26. September 2016 beantragte der Bevollmächtigte der Beklagten zu 2), das Verfahren wieder aufzunehmen. Eine außergerichtliche Lösung sei gescheitert.

Sämtliche Beteiligten haben auf weitere mündliche Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtssowie die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht ohne weitere mündliche Verhandlung, § 101 Abs. 2 VwGO. Die Klage bleibt ohne Erfolg, da der geltend gemachte Folgenbeseitigungsanspruch in Haupt- und Hilfsantrag weder gegen die Beklagte zu 1) noch gegen den Beklagten zu 2) vorliegt.

I.

Der Antrag, die Beklagten samtverbindlich zu verurteilen, das Anwesen des Klägers wieder an den auf den privaten Grundstücken zwischen … und … Straße der Gemeinde …, Ortsteil …, verlaufenden Regenwasserkanal anzuschließen und diesen Regenwasserkanal wieder in Stand zu setzen, bleibt ohne Erfolg. Ein derartiger Folgenbeseitigungsanspruch wegen der behaupteten Unterbrechung des alten privaten Regenwasserkanals in Folge von Bauarbeiten im Auftrag der Beklagten zu 1) für den neuen öffentlichen Regenwasserkanal besteht weder gegen die Beklagte zu 1) noch gegen den Beklagten zu 2).

1. Gegen den Beklagten zu 1) besteht von der Sache her kein Anspruch. Der im Wege der Leistungsklage zulässigerweise geltend gemachte Folgenbeseitigungsanspruch richtet sich zwar nach dem Vortrag des Klägers gegen die richtige, aktivlegitimierte Schuldnerin, jedoch liegen die Voraussetzungen für den Folgenbeseitigungsanspruch auf Anschluss und Instandsetzung des alten Regenwasserkanals nicht vor.

Nach ständiger Rechtsprechung findet der öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch als gewohnheitsrechtlich anerkannter Anspruch seine Grundlage im verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip und den Grundrechten (BVerwG, U.v. 19.7.1984 - BVerwGE 69, 366; U.v. 26.8.1993 - Bargteheide - BVerwGE 94, 100; BayVGH, B.v. 5.11.2012 - 8 ZB 12.116 - juris Rn. 10; B.v. 21.12.2012 - 4 ZB 12.1573 - juris Rn. 11; U.v. 13.1.2016 - 8 B 15.522 - juris Rn. 14; OVG NRW, B.v. 17.3.2016 - 11 A 1292/14 - juris Rn. 7). Inhaltlich besteht danach ein Anspruch auf die Beseitigung der Folgen eines tatsächlichen Eingriffs der öffentlichen Hand in private Rechte eines Betroffenen. Ein solcher Abwehr- oder Folgenbeseitigungsanspruch setzt voraus, dass ein rechtswidriger hoheitlicher Eingriff vorliegt, der ein subjektives Recht des Klägers verletzt, und dass dadurch ein noch andauernder rechtswidriger Zustand geschaffen wird (BayVGH, B.v. 21.12.2012 - a.a.O.). Ein Anspruch auf Folgenbeseitigung entfällt dann, wenn der verpflichtete Rechtsträger nicht oder nicht mehr die Rechtsmacht besitzt, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Dies ist unter anderem der Fall, wenn der erstrebte Zustand nach der derzeitigen Rechtsordnung unzulässig ist (BVerwG, U.v. 26.8.1993 - a.a.O., Rn. 44; OVG NRW, B.v. 17.3.2016 - a.a.O., Rn. 11). Ein Folgenbeseitigungsanspruch kann unter Umständen auch dann ausgeschlossen sein, wenn der Aufwand für die Beseitigung des Eingriffs in einem groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Gläubigers steht, also ein besonders krasses, nach Treu und Glauben untragbares Ausmaß erreichen würde (BayVGH, B.v. 5.11.2012 - a.a.O., Rn. 14).

Vorliegend kann offenbleiben, ob tatsächlich ein - auch noch funktionsfähiger - privater Regenwasserkanal bestand, welcher von den westlich des klägerischen Grundstücks gelegenen Nachbargrundstücken her über das klägerische Grundstück, unter der östlich des klägerischen Grundstücks vorbeiführenden …straße hindurch und durch die weiter östlich angrenzenden unterliegenden Grundstücke hindurch führte, der das Regenwasser der oberliegenden Grundstücke - wohin auch immer - abführte. Das Bestehen und der Verlauf eines derartigen privaten Regenwasserkanals lässt sich den von den Beteiligten vorgelegten Unterlagen nicht entnehmen. Der vorgelegte Entwässerungsplan der Siedlung …- …, bauaufsichtlich geprüft am 27. August 1958 (Anlage B 8), stellt gerade keinen Niederschlagswasserkanal, sondern das Schmutzwasserkanalnetz im Baugebiet dar, dessen Kanäle jeweils den Straßen folgend verlaufen. Der aktuelle Kanalnetzplan der Beklagten zu 1) aus dem Jahr 2013 stellt die Regenwasserkanäle sowie die Schmutz-/Mischwasserkanäle auch für das fragliche Baugebiet im Bereich des klägerischen Anwesens dar, wobei neben dem bestehenden Schmutzwasserkanal im Bereich des klägerischen Anwesens nur der neu gebaute, gewidmete Regenwasserkanal in der Straße … und der Straße …weg eingetragen ist, nicht aber ein privater Entwässerungskanal über das klägerische Grundstück. Die mit Schriftsatz des Bevollmächtigten der Beklagten zu 1) vom 20. Januar 2016 vorgelegten Pläne zu den Leitungsbaumaßnahmen ab dem Jahr 2008 sowie der Baugenehmigungsunterlagen für das klägerische Anwesen (bauaufsichtlich geprüft am 22.1.1962) lassen ebenfalls nicht eindeutig erkennen, dass ein von dem Kläger vorgetragener privater Regenwasserkanal über die Privatgrundstücke und unter der westlich vorbeiführenden Straße hindurch verlief. Eine im Lageplan vom 22. Januar 1962 eingetragene gestrichelte Linie lässt sich nicht eindeutig als Regenwasserkanal feststellen; im Übrigen ist auch der weitere, vom Kläger vorgetragene Verlauf über mehrere Nachbargrundstück und durch die Straße hindurch nicht feststellbar. Auch die Grundriss- und Schnittzeichnungen der Baupläne für das damals genehmigte Wohnhaus lassen keine spezifische Regenwasserabführung erkennen. Auch aus den damaligen Abrechnungen für Drainageleitungen im Siedlungsgebiet … lassen keine Rückschlüsse auf die Errichtung des vom Kläger behaupteten Regenwasserkanals zu.

Auch aus dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Bebauungsplan für das fragliche Gebiet (Bebauungsplan „…- …weg- …weg- …-übergeleitet“, genehmigt mit Bescheid des Landratsamtes … v. 23.1.1958) ergibt sich nichts Weiteres für eine konkrete Niederschlagswasser-beseitigung. Nach der in der Verhandlung dazu vorgelegten Begründung zum Bebauungsplan wird zur Entwässerung ausgeführt: „Die Entwässerung der Grundstücke erfolgt durch Anschluss an das gemeindliche Kanalnetz und werden über Hauptsammler durch das Stadtgebiet … einer gemeinsamen Kläranlage zugeführt. Das anfallende Tagwasser wird auf dem Gelände durch Anlegung von Sickergruben zum Versickern gebracht. Der Überlauf, welcher auf natürliche Weise nicht zum Versickern gebracht werden kann, wird mittels einer Kanalanlage im bestehenden Tagwasserkanal in der …wiese zugeführt.“ Zum einen soll diese Begründung nach dem späteren schriftsätzlichen Vortrag der Bevollmächtigten der Beklagten zu 1) im Schriftsatz vom 30. November 2016 schon nicht zum vorgelegten Bebauungsplan gehören. Zu diesem Bebauungsplan - auch für das streitgegenständliche Grundstück - habe eine Begründung nicht gefunden werden können. Zum anderen ergibt sich aus der Begründung auch nicht, dass tatsächlich eine private Regenwasserleitung - in welchem Bereich auch immer - geschaffen werden sollte. Vielmehr geht die Begründung selbst zunächst von dem Vorrang einer Versickerung auf den Baugrundstücken aus. Außerdem wäre der genannte „bestehende Tagwasserkanal“ gerade nicht der, an welchem nach dem Vortrag des Klägers der private Regenwasserkanal angeschlossen werden worden sein müsste.

Tatsächlich spricht manches dafür, dass der behauptete Regenwasserkanal über die Privatgrundstücke tatsächlich bestand und zumindest früher auch funktionstüchtig war. So hat der Kläger unwidersprochen vorgetragen, dass vor der Baumaßnahme für den neuen Regenwasserkanal durch die Beklagte zu 1) weder auf seinem Grundstück noch auf den westlich angrenzenden weiteren oberliegenden Nachbargrundstücken Entwässerungsprobleme bestanden hätten. Derartige Entwässerungsprobleme seien erst nach dem Abschluss der Baumaßnahmen am neuen Regenwasserkanal und wohl erstmals im Jahr 2012 entstanden. Infolge dieser Entwässerungsprobleme - auch für die anderen Nachbargrundstücke - hätten diese gerade auch andere Entwässerungsmöglichkeiten suchen müssen. Hierzu hat die Beklagte zu 1) selbst vorgetragen, dass für verschiedene Nachbargrundstücke ausnahmsweise und erst in diesem Zeitraum eine Entwässerung in den Straßengraben entlang der nördlich der Grundstücke verlaufenden … Straße zugelassen wurde.

Eine weitere Aufklärung dahingehend, ob tatsächlich der vom Kläger vorgetragene Regenwasserkanal besteht oder bestand und durch die Baumaßname der Errichtung eines neuen öffentlichen Regenwasserkanals durch die Beklagte zu 1) unterbrochen und damit funktionsunfähig gemacht wurde, war jedoch aus Rechtsgründen nicht erforderlich. Auch wenn der vorgetragene Regenwasserkanal tatsächlich funktionsfähig bestand und der Niederschlagsentwässerung - auch des klägerischen Grundstücks - diente, könnte seine Wiederherstellung nicht gefordert werden.

Möglicherweise greift schon der Ausschluss des Folgenbeseitigungsanspruchs deshalb, weil der Aufwand für die Beseitigung des Eingriffs in einem groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Klägers steht, also ein besonders krasses, nach Treu und Glauben untragbares Ausmaß erreichen würde (BayVGH, B.v. 5.11.2012 - a.a.O., Rn. 14). Diese Frage wurde vom Kläger selbst aufgeworfen mit dem Vortrag, dass eine Wiederherstellung des behaupteten alten Regenwasserkanals wesentlich aufwändiger und teurer wäre, als den behaupteten alten Regenwasserkanal nunmehr an den neu errichteten Niederschlagswasserkanal im …weg anzuschließen.

Hierzu bedarf es keiner weiteren Aufklärung, da die Wiederherstellung des behaupteten früheren Zustands jedenfalls daran scheitert, dass der erstrebte Zustand nach der derzeitigen Rechtsordnung unzulässig wäre. Denn selbst wenn der behauptete alte private Regenwasserkanal bestand und funktionsfähig und damit in der Lage war, das auf den verschiedenen Anwesen im … anfallende Niederschlagswasser abzuleiten, bestand hierfür nach heutigem Rechtsverständnis keine rechtliche Grundlage. Der behauptete Regenwasserkanal war weder in den zu entwässernden oberliegenden Grundstücken westlich des …wegs, noch im Bereich der öffentlichen Straße …weg selbst, noch in den unterliegenden östlich angrenzenden Grundstücken rechtlich gesichert. Sollte der behauptete Regenwasserkanal tatsächlich wie vorgetragen so bestanden haben (wofür manches spricht, siehe oben), war die Nutzung der verschiedenen Grundstücke allenfalls geduldet oder hingenommen, da der Kläger weder schuldrechtliche Gestattungen noch deren dingliche Sicherung im Grundbuch vorlegen konnte.

Unabhängig von der eigentumsrechtlichen Situation wäre nach heutigem Recht das Ableiten von Niederschlagswasser genehmigungsbedürftig. Sowohl das Sammeln und Ableiten von Niederschlagswasser als auch das Versickern von Niederschlagswasser in das Grundwasser sind wasserrechtliche Tatbestände, für welche das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und das Bayerische Wassergesetz (BayWG) Anwendung finden. Das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser (Niederschlagswasser) ist Abwasser im Sinne von § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG. Nach § 55 Abs. 2 WHG soll Niederschlagswasser ortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen. Die Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Direkteinleitung) darf nur unter bestimmten wasserwirtschaftlichen Voraussetzungen nach § 57 Abs. 1 WHG erteilt werden. Allerdings bedarf nach § 46 Abs. 2 WHG das Einleiten von Niederschlagswasser in das Grundwasser durch schadlose Versickerung keiner Erlaubnis, soweit dies in einer Rechtsverordnung bestimmt ist. Eine entsprechende Regelung wurde in der landesrechtlichen Niederschlagswasserfreistellungsverordnung (NWFreiV) vom 1. Januar 2000 (GVBl. S. 30) getroffen. Nach § 1 NWFreiV ist für das Einleiten von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser eine Erlaubnis in der Regel nicht erforderlich, wenn das Niederschlagswasser außerhalb bestimmter Schutzgebiete oder belasteter Flächen versickert wird, nicht sonst irgendwie in seinen Eigenschaften nachteilig verändert ist und nicht mit anderem Abwasser oder mit wassergefährdenden Stoffen vermischt ist und wenn die Anforderungen nach § 3 und etwaige weitergehende Anforderungen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 erfüllt sind. § 3 NWFreiV sieht vor, dass erlaubnisfrei zu versickerndes gesammeltes Niederschlagswasser in Versickerungsanlagen flächenhaft über eine geeignete Oberbodenschicht in das Grundwasser einzuleiten ist. Eine Versickerung von Niederschlagswasser über andere Versickerungsanlagen, insbesondere über die Rigolen, Sickerrohre oder -schächte ist nur zulässig, wenn eine flächenhafte Versickerung nach Absatz 1 nicht möglich ist und das zu versickernde Niederschlagswasser vorgereinigt wurde. Eine derartige erlaubnisfrei mögliche Versickerung des Regenwassers vom Grundstück des Klägers wurde gerade nicht vorgetragen und nachgewiesen. Gerade weil eine Versickerung auf dem Grundstück des Klägers infolge des lehmigen Untergrunds wohl nicht oder nur schlecht möglich ist, wurde nach dem Vortrag des Klägers das Regenwasser gesammelt und über den behaupteten privaten Regenwasserkanal abgeleitet. Mutmaßlich werde das Regenwasser im weiteren Verlauf in die … Schlucht oder einen anderen Graben und letztlich in den … See geleitet. Der weitere Verlauf dieser Ableitung in eine Versickerungsanlage zur flächenhaften Einleitung über eine Oberbodenschicht an das Grundwasser ist damit nicht ersichtlich. Es liegt gerade keine erlaubnisfreie Versickerung, sondern eine Einleitung in ein Oberflächengewässer vor. Hierfür besteht keine erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis.

Die Wiederherstellung und Nutzung der behaupteten früheren Regenwasserableitung wäre damit wasserrechtlich unzulässig und illegal, es würden keine rechtmäßigen Zustände wiederhergestellt. Hieran scheitert der Folgenbeseitigungsanspruch gegen die Beklagte zu 1).

2. Der samtverbindlich auch gegen den Beklagten zu 2) geltend gemachte Folgenbeseitigungsanspruch scheitert bereits an der Passivlegitimation des Beklagten zu 2). Die Folgenbeseitigung kann nur von demjenigen Rechtsträger verlangt werden, der für die Folgen eines Eingriffs einzustehen hat. Im vorliegenden Fall hat der Klägers selbst schon vorgetragen, dass die Beklagte zu 1) den behaupteten privaten Regenwasserkanal wohl bei den Baumaßnahmen im Jahr 2009 beschädigt oder beseitigt hätte. Für einen durch die Beklagte zu 1) erfolgten Eingriff kann aber der Beklagte zu 2), der mit der damaligen Leitungsverlegung eines neuen Regenwasserkanals im …weg nichts zu tun hatte, nicht haftbar gemacht werden. Von ihm kann nicht im Wege der Folgenbeseitigung verlangt werden, den Eingriff eines anderen Rechtsträgers im Wege der Folgenbeseitigung auszugleichen bzw. rückgängig zu machen.

Damit hat die Klage im Hauptantrag keinen Erfolg.

II.

Auch der Hilfsantrag, die Beklagten samtverbindlich zu verurteilen, das Anwesen des Klägers … 2 an den von der Beklagten im Jahr 2009 verlegten Regenwasserkanal anzuschließen, bleibt ohne Erfolg.

1. Soweit sich der Antrag gegen die Beklagte zu 1) richtet, ist diese nicht (mehr) passivlegitimiert. Die Beklagte zu 1) ist weder zivilrechtlich noch öffentlich-rechtlich in der Lage, den vom Kläger begehrten Anschluss vorzunehmen.

Die Beklagte zu 1) ist Mitgliedsgemeinde des Beklagten zu 2) als Zweckverband zur gemeinsamen Abwasserbeseitigung in den Gemeinden rund um den … See. Der Zweckverband war zunächst gegründet worden, um einen Ringkanal um den … See und eine zentrale Kläranlage für die Seeanliegergemeinden zu bauen und zu betreiben. Mit der Verbandssatzung vom 21. Juni 2013 wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2014 dem Beklagten zu 2) die Aufgabe übertragen, für alle Mitgliedsgemeinden eine gemeinsame Entwässerungseinrichtung zur Beseitigung von Abwasser getrennt nach Schmutz- und Niederschlagswasser zu planen, zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten sowie im Bedarfsfall zu erweitern und bereits vorhandene Ortsnetze der Verbandsmitglieder zu übernehmen. Hierzu wurde dem Beklagten zu 2) auch die Satzungshoheit u.a. zum Erlass einer Satzung für die öffentliche Entwässerungseinrichtung (Entwässerungssatzung - EWS) sowie einer Satzung zur Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Entwässerungseinrichtung (Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung - BGS/EWS) übertragen. Weiterhin wurden mit Vereinbarungen zwischen den Mitgliedsgemeinden und dem Beklagten zu 2) die bisherigen Entwässerungseinrichtungen der Mitgliedsgemeinden übertragen. Mit Vereinbarung der Beklagten zu 1) mit dem Beklagten zu 2) vom 8./9. Januar 2014 (Anlage B.2.1) wurden die zum Stichtag 1. Januar 2014 im Stadtgebiet bestehenden und im Eigentum der Stadt stehenden Entwässerungseinrichtungen zur Beseitigung von Schmutz- und Niederschlagswasser gemäß dem beigefügten Kanalnetzplan auf den Beklagten zu 2) übertragen.

Die Beklagte zu 1) hat damit keine Verfügungsmacht mehr für den geforderten Anschluss des Grundstücks des Klägers an den vorbeiführenden Regenwasserkanal. Sie ist auch nicht mehr der Rechtsträger der öffentlichen Einrichtung zur Abwasserbeseitigung.

2. Der Kläger kann auch vom Beklagten zu 2) nicht im Rahmen eines Folgenbeseitigungsanspruchs einen Neuanschluss seines Grundstücks an den vorbeiführenden Regenwasserkanal verlangen. Zum einen konnte der Kläger schon nicht nachweisen, dass überhaupt ein früherer funktionsfähiger Regenwasserkanal zur Entwässerung auch seines Grundstücks bestand, welcher durch Kanalbaumaßnahmen im Jahr 2009 funktionsunfähig geworden wäre (siehe I. 1.), noch könnte sich dieser Anspruch, abgeleitet aus dem allgemeinen Folgenbeseitigungsanspruch, gegen den Beklagten zu 2) richten (siehe I. 2.).

Allerdings steht dem Kläger satzungsrechtlich ein Recht auf Anschluss seines Grundstücks an den vorbeiführenden Regenwasserkanal des Beklagten zu 2) zu. Anders als früher die Beklagte zu 1), die lediglich die Schmutzwasserbeseitigung als öffentliche Einrichtung betrieben hatte, betreibt der Beklagte zu 2) nunmehr sowohl die Schmutzwasserbeseitigung als auch die Niederschlagswasserbeseitigung als öffentliche Einrichtung (§ 1 Abs. 1 EWS vom 16.12.2013). Nach § 4 Abs. 1 EWS kann jeder Grundstückseigentümer verlangen, dass sein Grundstück nach Maßgabe dieser Satzung an die öffentliche Entwässerungseinrichtung angeschlossen wird; er ist berechtigt, nach Maßgabe der §§ 14 bis 17 das Abwasser in die öffentliche Entwässerungseinrichtung einzuleiten. Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich dabei nur auf solche Grundstücke, die durch einen Kanal erschlossen sind, § 4 Abs. 2 EWS. Nach dem vorgelegten Kanalnetzplan - Stadt … 3 - ist das Grundstück des Klägers sowohl von einem Schmutzwasserals auch von einem Regenwasserkanal erschlossen. Beide Kanäle führen sowohl durch die Straße … wie auch durch den …weg, an denen das Grundstück des Klägers anliegt. Es wäre rechtlich und tatsächlich jederzeit möglich, einen Anschluss des Grundstücks des Klägers an den vorhandenen und gewidmeten Regenwasserkanal herzustellen. Zu einem derartigen Anschluss wäre der Kläger sogar verpflichtet. Nach § 5 Abs. 1 EWS sind die zum Anschluss Berechtigten verpflichtet, bebaute Grundstücke an die öffentliche Entwässerungseinrichtung anzuschließen und nach § 5 Abs. 5 EWS bei Anschluss auch das anfallende Abwasser in die öffentliche Entwässerungseinrichtung einzuleiten. Ein Anschluss- und Benutzungsrecht besteht nach § 4 Abs. 5 EWS dann nicht, soweit eine Versickerung oder anderweitige Beseitigung von Niederschlagswasser ordnungsgemäß möglich ist. Nach den vorstehenden Ausführungen ist dem Kläger nach den örtlichen Verhältnissen eine Versickerung auf seinem Grundstück wohl nicht möglich, auch eine anderweitige ordnungsgemäße Beseitigung durch Ableitung des bei ihm anfallenden Niederschlagswassers über den behaupteten früheren Regenwasserkanal wäre nicht zulässig.

Nach unwidersprochenem Vortrag des Beklagten zu 2) hat der Kläger bisher noch keinen förmlichen Antrag bei ihm auf Anschluss seines Grundstücks an den öffentlichen Regenwasserkanal gestellt. Dies wäre ihm jederzeit noch möglich, die Beklagte wäre satzungsgemäß wohl auch zum Anschluss verpflichtet, sollte nicht doch trotz des lehmigen Untergrunds eine Versickerung auf dem klägerischen Grundstück selbst möglich sein; der Vertreter der Beklagten zu 1) hat in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass noch geprüft werden müsse, ob eine Versickerung auf dem betroffenen Grundstück möglich wäre, im Einzelfall könnten Sickerlinsen vorhanden sein. Sollte das Anwesen des Klägers an den öffentlichen Regenwasserkanal angeschlossen werden, hat der Kläger allerdings hierfür nach § 8 BGS/EWS die Kosten zu tragen, da der Anschluss eben nicht auf Grundlage eines Folgenbeseitigungsanspruchs kostenfrei erfolgen kann.

Damit bleibt die Klage auch im Hilfsantrag ohne Erfolg.

III.

Da die Klage insgesamt abzuweisen ist, hat der Kläger als unterliegender Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 173 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

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26.05.2020 21:19

Tenor I. Ziffer I Satz 1 des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 22. Oktober 2013 wird geändert und erhält folgende Fassung: Die Beklagte wird verpflichtet, die auf dem Grundstück FlNr. .../... der Gemarkung U. im Jahr 20

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Tenor

I.

Ziffer I Satz 1 des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 22. Oktober 2013 wird geändert und erhält folgende Fassung:

Die Beklagte wird verpflichtet, die auf dem Grundstück FlNr. .../... der Gemarkung U. im Jahr 2012 aufgebrachte Asphaltdecke nebst Kiesbankett und alle darunter liegenden Asphaltdecken zu beseitigen.

II.

Ziffer II des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 22. Oktober 2013 wird geändert. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Beseitigung einer kleineren Teilfläche eines ausgebauten öffentlichen Feld- und Waldwegs, soweit diese auf einem straßenrechtlich nicht gewidmeten Grundstück des Klägers verläuft.

Der Kläger ist seit 1981 Eigentümer des Grundstücks FlNr. .../... der Gemarkung U. Gegenstand des Streits ist der Verlauf der A.-straße, die durch Verfügung vom 15. Februar 1962 als öffentlicher Feld- und Waldweg erstmals in das Bestandsverzeichnis der Beklagten eingetragen wurde. Danach erstreckt sich deren Widmung im Bereich des klägerischen Grundstücks ausschließlich auf die hieran im Süden angrenzende FlNr. ...

Auf eine Anfrage des Klägers hin stellte das Vermessungsamt 2012 fest, dass der Straßenkörper der A.-straße tatsächlich teilweise auf dem Grundstück des Klägers verläuft. Insgesamt handelt es sich nach dem Vortrag der Beklagten um eine Überbauung von ca. 75 m2. Zu welchem Zeitpunkt der Überbau erstmals erfolgt ist und wann welche Ausbau-, Erneuerungs- und Sanierungsmaßnahmen durchgeführt wurden, ist im Einzelnen nicht mehr aufklärbar. Zuletzt erhielt die in diesem Bereich 3,30 m bis 3,50 m breite Straße, die die einzige Erschließung der Siedlung „U.“ darstellt, im Mai 2012 einen bituminösen Überzug, wobei auch die seitlichen Bankette bei dieser Gelegenheit mit Kies befestigt wurden.

Mit Urteil vom 22. Oktober 2013 hat das Verwaltungsgericht München die Beklagte zur Beseitigung der im Jahr 2012 auf dem klägerischen Grundstück aufgebrachten Asphaltdecke binnen dreier Jahre ab Eintritt der Rechtskraft des Urteils verpflichtet. Es hat die Beklagte weiter verpflichtet zu dulden, dass der Kläger nach Ablauf von drei Jahren ab Rechtskraft des Urteils die nach der Beseitigung der Asphaltdecke noch vorhandene Verkehrsfläche auf seinem Grundstück auf eigene Kosten beseitigt. Im Übrigen hat es die Klage, die auf die Beseitigung des gesamten auf dem klägerischen Grundstück befindlichen Straßenkörpers und auf die Wiederherstellung dieser Fläche als Wiese mit dem ortsüblichen Bodenaufbau zielte, abgewiesen. Die von der Beklagten erhobenen Einwendungen im Hinblick auf die Landschaftsschutzverordnung, Bannwaldverordnung und die Kartierung des Bereichs als Biotop sowie dessen Erfassung als FFH-Gebiet begründeten keine rechtliche Unmöglichkeit, die Straßentrasse nach Süden zu verschieben. Der Folgenbeseitigungsanspruch sei jedoch wegen Verjährung erloschen, soweit er nicht die im Jahr 2012 erfolgte Asphaltierung beträfe. Die Gewährung der Auslauffrist sei notwendig für die erforderliche naturschutzfachliche Prüfung der möglichen Maßnahmen.

Mit der vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Berufung macht der Kläger geltend, die Beklagte könne sich nicht auf Verjährung berufen, weil sie mit dem Schreiben der Stadtwerke M. vom 5. August 1982 den Irrtum erregt habe, dass kein Beseitigungsanspruch bestehe. Die Unaufklärbarkeit von Art und Zeitpunkt der Bau- und Erneuerungsarbeiten gehe zulasten der Beklagten. Für die Zuerkennung einer Auslauffrist von drei Jahren fehle eine tragfähige Begründung. Diese sei auch nicht gerechtfertigt, weil die Herstellung einer entsprechenden Straßenfläche auf dem gewidmeten Grundstück keine Durchführung eines erneuten Planungs- und Genehmigungsverfahrens erfordere. Davon abgesehen sei der von der Beklagten hierzu vorgelegte Terminplan nicht nachvollziehbar.

Der Kläger stellt zuletzt folgenden Antrag:

Die Beklagte wird unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils dahingehend verpflichtet, auf dem Grundstück FlNr. .../... Gemarkung U. die im Jahr 2012 aufgebrachte Asphaltdecke nebst Kiesbankett und die darunter liegenden Asphaltdecken zu beseitigen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Das Verwaltungsgericht habe zutreffend dargestellt, dass der Folgenbeseitigungsanspruch erloschen sei, soweit er Maßnahmen betreffe, welche vor dem Jahr 2012 durchgeführt worden seien. Der Kläger sei durch das Schreiben vom 5. August 1982 nicht von verjährungshemmenden Maßnahmen abgehalten worden. Im Übrigen wäre der Einwand einer unzulässigen Rechtsausübung nach Wegfall der begründenden Umstände nur innerhalb einer kurzen Übergangsfrist möglich gewesen. Die Auslauffrist von drei Jahren sei nicht zu beanstanden, weil bei der Verlegung der Straße umfassende naturschutzfachliche und -rechtliche Belange zu berücksichtigen seien, welche wegen der hierfür erforderlichen Einbindung der unteren Naturschutzbehörde die Auslauffrist von drei Jahren rechtfertigten. Es sei noch völlig offen, ob die erforderlichen Genehmigungen zum Eingriff in die Landschaftsschutzverordnung, in das FFH-Gebiet sowie in die Bannwaldverordnung erteilt würden. Eventuell seien Alternativen zu einer Verschiebung der Straßentrasse zu verfolgen. Bei einer sofortigen Beseitigung des Überbaus sei die Erschließung der Siedlung „U.“ nicht mehr ausreichend gesichert. Das gelte insbesondere auch für Rettungs- und Feuerwehrfahrzeuge aufgrund der zu geringen verbleibenden Straßenrestbreite von unter einem Meter. Zudem sei der Kläger bereits seit 1981 Eigentümer des betroffenen Grundstücks und habe den mindestens seit dem Jahr 1966 bestehenden befestigten Straßenverlauf bis 2012 nicht beanstandet.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Berufung, die sich nach sachgerechter Auslegung des Antrags des Klägers im Berufungsverfahren gegen die Beschränkung der Beseitigungspflicht der Beklagten auf die im Jahr 2012 aufgebrachte Asphaltdecke sowie gegen die der Beklagten in Ziffer I Satz 1 und 2 des erstinstanzlichen Urteilstenors eingeräumte Dreijahresfrist richtet, ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass nicht nur die 2012 aufgetragene bituminöse Schicht, sondern der gesamte auf seinem Grundstück FlNr. .../... der Gemarkung U. befindliche Straßenkörper der A.-straße nebst Kiesbankett von der Beklagten beseitigt wird, ohne dass dieser hierfür eine Auslauffrist einzuräumen ist. Deshalb greift der im Berufungsverfahren gestellte Antrag durch, so dass Ziffer I Satz 1 des erstinstanzlichen Urteilstenors zur Klarstellung neu zu fassen ist. Die der Beklagten in Ziffer I Satz 2 des erstinstanzlichen Urteilstenors auferlegte Duldungsverpflichtung hat keine Grundlage mehr, weil dem Kläger ohnehin ein sofortiger Beseitigungsanspruch zusteht.

Der im ersten Rechtszug gestellte weitere (Haupt-)Antrag, die Beklagte zur Herstellung einer Wiese mit dem ortsüblichen Bodenaufbau zu verpflichten, wurde im Berufungsverfahren nicht mehr aufrechterhalten. Diese Beschränkung der Antragstellung ist aber nach § 128 VwGO unbedenklich (Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 128 Rn. 1 ff.). Wegen der Abweisung in erster Instanz ist insoweit Rechtskraft eingetreten (§ 121 VwGO).

1. Anspruchsgrundlage für das Beseitigungsbegehren des Klägers ist der öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch, der sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U. v. 26.8.1993 - 4 C 24.91 - BVerwGE 94, 100) und des Senats (BayVGH, B. v. 5.11.2012 - 8 ZB 12.116 - BayVBl 2013, 473 Rn. 10 m. w. N.) aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip und den Grundrechten herleitet.

Wie das Verwaltungsgericht in dem ausschließlich vom Kläger mit der Berufung angegriffenen Urteil zutreffend ausführt, sind die Voraussetzungen dieses gewohnheitsrechtlich anerkannten Anspruchs hier erfüllt. Denn die A.-straße, die nach dem Stand ihrer Widmung (Eintragungsverfügung vom 15.2.1962, Bl. 20 der VG-Akte; vgl. Art. 67 Abs. 4 i. V. m. Art. 6 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes - BayStrWG) auf der im Süden an das klägerische Grundstück angrenzenden FlNr. ... der Gemarkung u... verlaufen müsste, nimmt tatsächlich auf einer Fläche von rund 75 m2 das hierfür nicht gewidmete Grundstück des Klägers in Anspruch. Die Beklagte, die als zuständige Straßenbaubehörde gemäß Art. 10 Abs. 1, 58 Abs. 2 BayStrWG dafür verantwortlich ist, dass die Grenzen des gewidmeten Straßengrundstücks eingehalten werden (BayVGH, U. v. 15.9.1999 - 8 B 97.1349 - VGH n. F. 53, 22), ist zur Beseitigung dieses rechtswidrigen Zustands verpflichtet, ohne dass es darauf ankommt, ob die Straße von vorneherein auf dem Grundstück des Klägers angelegt wurde oder ob sich diese erst im Nachhinein - etwa im Zuge von Erneuerungs- und Unterhaltsmaßnahmen oder auch schleichend -verlagert hat.

2. Das Verwaltungsgericht kommt im angefochtenen Urteil weiterhin zu Recht zu dem Schluss, dass der Beseitigungspflicht der Beklagten auch keine rechtlichen Gründe entgegenstehen.

Dies wird von der Beklagten auch nicht bestritten. Die Beseitigung der rechtswidrigen Inanspruchnahme des klägerischen Grundstücks hat zwar zwangsläufig zur Folge, dass die Straßenfläche auf das im Süden angrenzende, gewidmete Straßengrundstück FlNr. ... der Gemarkung u... verlegt werden muss, weil die a.-straße die einzige bestehende wegemäßige Erschließung der Siedlung „U.“ darstellt. Im Zusammenhang mit dieser Verlegung macht die Beklagte naturschutzfachliche und naturschutzrechtliche Belange geltend, weil sich das von der Widmung umfasste Straßengrundstück im Umgriff der Gemeindeverordnung zum Schutze von Landschaftsteilen in der ...-stadt m... vom 9. Oktober 1964 (Landschaftsschutzverordnung - im Folgenden LSV) befindet und außerdem von der Verordnung der ...-stadt m... über die Erklärung von Wald zu Bannwald vom 2. August 1984 (Bannwaldverordnung) erfasst sein soll. Zudem liegt die als Biotop kartierte Fläche in einem FFH-Gebiet (Natura 2000-Gebiet „a... und ...“ Nr...-...). Die Beklagte behauptet aber selbst nicht, dass die (Wiederherstellung der Straße auf der hierfür gewidmeten Flurnummer ... aus rechtlichen Gründen nicht möglich ist.

Einem solchen Einwand stünde ohnehin entgegen, dass die Beklagte gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München kein Rechtsmittel eingelegt hat, so dass ihre Pflicht zur Beseitigung der obersten Asphaltdecke und zur Duldung der Beseitigung des sonstigen Straßenkörpers durch den Kläger - wenn auch unter Zugestehen einer Dreijahresfrist, auf die im Folgenden (vgl. unter 3 und 4) noch einzugehen sein wird - bereits rechtskräftig festgestellt ist.

3. Demzufolge ist der Beseitigungsanspruch des Klägers auch nicht wegen Unzumutbarkeit ausgeschlossen (vgl. dazu grundsätzlich BVerwG, U. v. 26.8.1993 - 4 C 24.91 - BVerwGE 94, 100). Die Beklagte kann nicht für sich in Anspruch nehmen, eine sofortige Beseitigung des rechtswidrigen Zustands sei ihr nicht zumutbar.

a) Die Beklagte verkennt insoweit, dass die auf Naturschutz- und FFH-Recht gestützten Einwendungen bereits durch die Teilrechtskraft des Ersturteils ausgeschlossen sind, das die entsprechenden Einwendungen der Beklagten abgehandelt und tatbestandlich verneint hat. Ihre Interpretation des erstinstanzlichen Urteils, die darin eingeräumte dreijährige Auslauffrist sei darauf zurückzuführen, dass eine sofortige Beseitigung des Überbaus unzumutbar sei, geht fehl. Das Verwaltungsgericht hat die Zumutbarkeit des vom Kläger geltend gemachten Beseitigungsanspruchs ausdrücklich und uneingeschränkt bejaht (vgl. UA S 13 f.). Die Beseitigungspflicht der Beklagten wurde dabei im erstinstanzlichen Urteil dem Grunde nach festgestellt, ohne die Zumutbarkeit mit Fragen des Naturschutz- oder FFH-Rechts zu verknüpfen.

b) Darüber hinaus verkennt der Beklagte, dass für die Verschiebung der Straße nach Süden in die ursprüngliche Trasse die Erteilung einer Ausnahme nach § 33 Abs. 1, § 34 Abs. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) im Hinblick auf das Natura 2000-Gebiet „ai... und ...“ und gegebenenfalls nach § 45 Abs. 7 BNatSchG bzw. die Erteilung einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 2 LSV nicht erforderlich ist, weil damit nur der in der Eintragung nach Art. 67 Abs. 3 und 4 BayStrWG ursprünglich vorgesehene und somit rechtmäßige Zustand einer als gewidmet geltenden Straßenfläche wiederhergestellt wird.

Es erscheint ausgeschlossen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Notwendigkeit einer naturschutzrechtlichen Ausnahmeerteilung bzw. Erlaubnis hier gegeben sind, weil es sich bei der für die (Rück-)Verlegung der A.-straße in Anspruch genommenen Fläche gerade um die bestandskräftig eingetragene Straßenfläche handelt, die damit lediglich wieder ihrem Widmungszweck zugeführt wird, den sie rechtlich nie verloren hat. Durch die Widmung (Art. 6 Abs. 1, Art. 67 Abs. 4 BayStrWG) wird die gewidmete Fläche einem besonderen öffentlich-rechtlichen Nutzungsregime unterstellt. Die Widmung stellt dabei einen objekt- und sachenbezogenen Verwaltungsakt dar, der den Status der betroffenen Grundstücksfläche ändert und neue Rechte und Pflichten begründet, wie sie im Straßen- und Wegerecht geregelt sind (vgl. Häußler in Zeitler, BayStrWG, Stand Oktober 2014, Art. 6 Rn. 4). Andere Nutzungsregime wie etwa nach Naturschutzrecht werden dadurch verdrängt und sind mit dem straßenrechtlichen Regime nicht vereinbar. Angesichts dessen ist auch die (Wieder-)Herstellung der Straße auf dem hierfür gewidmeten Grundstück nicht als „Veränderung oder Störung“ im Sinne des § 33 Abs. 1 BNatSchG, als „Projekt“ im Sinne des § 34 Abs. 1 BNatSchG, als „Störung“ gemäß Art. 6 Abs. 2 FFH-Richtlinie oder als „Veränderung“ im Sinne des § 3 Abs. 1 LSV zu bewerten. Ebenso wenig kann eine solche Maßnahme als „Eingriff“ im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG verstanden werden.

Hinzu kommt, dass die Widmung der A.-straße bereits mit der Unanfechtbarkeit der Eintragungsverfügung vom 15. Februar 1962 (vgl. Art. 67 Abs. 4 i. V. m. Art. 6 Abs. 1, Abs. 3 BayStrWG) und damit vor dem Inkrafttreten der Bannwaldverordnung und der Landschaftsschutzverordnung sowie vor der Unterschutzstellung des fraglichen Bereichs als FFH-Gebiet erfolgte und die Widmung ab diesem Zeitpunkt als verfügt gilt.

c) Ungeachtet dessen wäre die Rückverlegung als Bagatelltatbestand zu bewerten, der die mit dem Erfordernis der „erheblichen“ Beeinträchtigung festgelegte Geringfügigkeitsschwelle des Art. 6 Abs. 2 FFH-Richtlinie (vgl. BVerwG, U. v. 23.4.2014 - 9 A 25.12 - BVerwGE 149, 289 Rn. 48 zu der insoweit gleichlautenden Regelung des Art. 6 Abs. 3 FFH-RL; vgl. auch EuGH, U. v. 25.7.2008 - C-142/07 - Slg. 2008, I-6097-6134 zur UVP-Pflichtigkeit von Projekten) nicht überschreitet. Da auch die naturschutzfachlichen, artenschutzrechtlichen und naturschutzrechtlichen Eingriffsregelungen des Bundesnaturschutzgesetzes einer Erheblichkeitsgrenze unterliegen, bedürfte es für die Rückverlegung der A.-straße auch aus diesem Grund keiner Ausnahmeerteilung bzw. Erlaubnis.

Lediglich ergänzend ist im Hinblick auf die Landschaftsschutzverordnung zudem noch darauf hinzuweisen, dass nach § 3 Abs. 2 Nr. 13 LSV öffentliche Straßen ohnehin nicht von der dort geregelten Erlaubnispflicht erfasst sind. Ob sich der Geltungsbereich der Bannwaldverordnung überhaupt auf das beim Rückbau in Anspruch genommene Straßengrundstück erstreckt, ist wegen deren unklaren Grenzverlaufs zudem von vorneherein zweifelhaft und nicht schlüssig dargelegt.

Demzufolge könnten die von der Beklagten im Hinblick auf die Erforderlichkeit der Verschiebung der Straße angeführten Aspekte des Natur- und Landschaftsschutzes unter keinem Gesichtspunkt die Unzumutbarkeit des Beseitigungsanspruchs begründen, ohne dass es noch darauf ankäme, dass die Annahme der Unzumutbarkeit der Folgenbeseitigung im Hinblick darauf, dass hier ein rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in das durch Art. 14 Abs. 1 GG, Art. 103 Abs. 1 BV geschützte Eigentum des Betroffenen inmitten steht, ohnehin besonders engen Einschränkungen unterliegt (BVerwG, U. v. 26.8.1993 - 4 C 24.91 - BVerwGE 94, 100/114; BayVGH, U. v. 15.9.1999 - 8 B 97.1349 - VGH n. F. 53, 22 [insoweit nicht veröffentlicht]; B. v. 5.11.2012 - 8 ZB 12.116 - BayVBl 2013, 473).

4. Entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts ist die Beklagte zur Folgenbeseitigung verpflichtet, ohne dass ihr insoweit eine Auslauffrist einzuräumen ist.

Eine rechtliche Grundlage für eine solche Frist ist nicht ersichtlich. Sie findet auch in dem vom Erstgericht - ohne weitere Erläuterungen - herangezogenen Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV) und dem daraus und aus den Grundrechten abgeleiteten allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der auch im Europäischen Recht Geltung beansprucht (vgl. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EUV), keine Stütze.

Entsprechend obigen Ausführungen gebieten vielmehr gerade diese rechtsstaatlichen Prinzipien die umgehende Wiederherstellung der rechtmäßigen Zustände und damit die uneingeschränkte Verpflichtung der Beklagten zur Beseitigung des nicht nur unerheblichen rechtswidrigen Eingriffs in das Eigentum des Klägers. Wie oben ausgeführt greifen die von der Beklagten geltend gemachten naturschutzfachlichen und naturschutzrechtlichen Belange nicht durch. Die auf die zeitliche Umsetzung der Beseitigungspflicht zielenden Einwände der Beklagten sind darüber hinaus ohnehin keine Fragen des Erkenntnisverfahrens, sondern allenfalls im Rahmen der Vollstreckung (vgl. § 167 Abs. 1 VwGO, § 887 ZPO) zu berücksichtigen.

5. Das Verwaltungsgericht hat zudem verkannt, dass sich die Beseitigungspflicht der Beklagten nicht nur auf die zuletzt, nämlich im Jahr 2012 aufgetragene Asphaltdecke erstreckt, sondern den gesamten widerrechtlich auf dem Grundstück des Klägers befindlichen Straßenkörper einschließlich Kiesbankett (Art. 2 Nr. 1 BayStrWG) umfasst.

Das Erstgericht geht zu Unrecht davon aus, dass ein über die zuletzt aufgebrachte Asphaltschicht hinausgehender Beseitigungsanspruch verjährt ist. Dabei kann dahinstehen, ob der vom Kläger erhobene Einwand der unzulässigen Rechtsausübung gegen die Verjährungseinrede greift. Denn unabhängig davon ist eine Verjährung des Beseitigungsanspruchs im Hinblick auf den gesamten Straßenkörper nicht eingetreten.

Welche Verjährungsfrist für den Folgenbeseitigungsanspruch gilt, ist in Rechtsprechung und Literatur noch nicht abschließend geklärt. Der Senat hat in seiner Rechtsprechung zur Verjährungsdauer nach altem Recht vor der Schuldrechtsreform (vgl. Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB) entschieden, der Folgenbeseitigungsanspruch verjähre längstens in 30 Jahren (BayVGH, U. v. 4.8.1998 - 8 B 97.62 - VGH n. F. 51, 118 m. w. N.; B. v. 10.1.2013 - 8 B 12.305 - BayVBl 2013, 606 Rn. 15). Wie die Verjährung nach neuem Recht zu beurteilen ist, blieb offen (BayVGH, B. v. 24.1.2005 - 8 ZB 04.1223 - juris Rn. 4). Im vorliegenden Fall kann diese Frage ebenfalls dahinstehen. Denn auch wenn man davon ausgeht, dass der Anspruch auf Folgenbeseitigung seit Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 1. Januar 2002 der kurzen regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren unterliegt (§ 195 i. V. m. § 199 Abs. 1 BGB; vgl. etwa BayVGH, U. v. 8.2.2012 - 4 B 11.175 - juris Rn. 24; U. v. 5.10.2009 - 4 B 08.2877 - BayVBl 2010, 629 Rn. 31), ist der vom Kläger geltend gemachte Beseitigungsanspruch im Hinblick auf den gesamten Straßenkörper nicht erloschen.

Dabei ist es ohne Belang, dass weder im behördlichen noch im gerichtlichen Verfahren trotz Prüfung der vorhandenen Aktenvorgänge ermittelt werden konnte, seit wann die A.-straße über das klägerische Grundstück verläuft und zu welchem Zeitpunkt welche Bau- und Unterhaltsmaßnahmen stattgefunden haben. Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass die erstmalige rechtswidrige Inanspruchnahme des klägerischen Grundstücks zeitlich so weit zurückliegt, dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes die oben dargestellte längste Verjährungsfrist von 30 Jahren bezogen auf diesen Eingriff bereits verstrichen war. Darauf kommt es hier aber nicht an. Jedenfalls mit dem Auftragen einer neuen Asphaltschicht begann die Verjährungsfrist erneut zu laufen, weil sie einen eigenständigen rechtswidrigen hoheitlichen Eingriff darstellt.

Hieraus folgt jedoch nicht, wie das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung meint, dass der Kläger nur die Beseitigung der obersten Asphaltschicht, welche unbestritten im Jahr 2012 erfolgte, beanspruchen kann. Denn zum einen ist ungeklärt, wann vor dieser im Jahr 2012 erfolgten Asphaltierung zuletzt Baumaßnahmen an der A.-straße im Bereich des klägerischen Grundstücks vorgenommen wurden, so dass die vom Verwaltungsgericht insoweit unterstellte Verjährung nicht hinreichend belegt ist. Zum anderen hat sich die 2012 aufgetragene bituminöse Schicht jedenfalls mit den darunter liegenden Asphaltschichten dergestalt verbunden, dass eine Trennung weder rechtlich noch faktisch möglich ist (vgl. § 946 i. V. m. § 94 BGB). Eine exakte Trennung der im Laufe der Jahre mutmaßlich mehrfach erneuerten und miteinander verbackenen Asphaltschichten wäre auch ersichtlich mit vernünftigem Aufwand nicht durchführbar. Die der Beklagten im erstinstanzlichen Urteil (rechtskräftig) auferlegte Pflicht, die im Jahr 2012 aufgetragene Asphaltdecke zu beseitigen, ist daher insoweit objektiv unmöglich. Dies hat aber zur Folge, dass sich die Beklagte hinsichtlich des gesamten, einheitlich zu sehenden Straßenkörpers nicht auf eine Verjährung des Beseitigungsanspruchs berufen kann, so dass der Folgenbeseitigungsanspruch des Klägers im vollen Umfang, einschließlich des jedenfalls (auch) 2012 angelegten Kiesbanketts, begründet ist.

Dem Berufungsantrag war daher, soweit er noch anhängig ist, voll stattzugeben. Die in Ziffer I Abs. 2 des erstinstanzlichen Urteiltenors ausgesprochene teilweise Klageabweisung muss im Hinblick auf den vom Kläger in der Berufung nicht weiter verfolgten Anspruch auf Herstellung einer Wiese mit ortsüblichem Bodenaufbau wegen deren Rechtskraft bestehen bleiben.

6. Da der Kläger damit in der ersten Instanz lediglich zu einem geringen Teil unterlegen ist, war die Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts entsprechend abzuändern (§ 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO; zur Zulässigkeit der Neubewertung der Kostenentscheidung vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 128 Rn. 4). Die Beklagte, die im Berufungsverfahren vollumfänglich unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO), trägt damit die Kosten in beiden Rechtszügen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Rechtsmittelbelehrunq

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst-und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert für das Verfahren wird unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 22. Oktober 2013 in beiden Rechtszügen auf jeweils 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Der vom Erstgericht angesetzte Regelstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG wird der Bedeutung der Sache für den Kläger nicht hinreichend gerecht.

Wasserhaushaltsgesetz - WHG

(1) Abwasser ist

1.
das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie
2.
das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser (Niederschlagswasser).
Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten.

(2) Abwasserbeseitigung umfasst das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln von Abwasser sowie das Entwässern von Klärschlamm in Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung. Zur Abwasserbeseitigung gehört auch die Beseitigung des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms.

(3) BVT-Merkblatt ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(4) BVT-Schlussfolgerungen sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihre Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(5) Emissionsbandbreiten sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(1) Abwasser ist so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Dem Wohl der Allgemeinheit kann auch die Beseitigung von häuslichem Abwasser durch dezentrale Anlagen entsprechen.

(2) Niederschlagswasser soll ortsnah versickert, verrieselt oder direkt oder über eine Kanalisation ohne Vermischung mit Schmutzwasser in ein Gewässer eingeleitet werden, soweit dem weder wasserrechtliche noch sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften noch wasserwirtschaftliche Belange entgegenstehen.

(3) Flüssige Stoffe, die kein Abwasser sind, können mit Abwasser beseitigt werden, wenn eine solche Entsorgung der Stoffe umweltverträglicher ist als eine Entsorgung als Abfall und wasserwirtschaftliche Belange nicht entgegenstehen.

(1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Direkteinleitung) darf nur erteilt werden, wenn

1.
die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist,
2.
die Einleitung mit den Anforderungen an die Gewässereigenschaften und sonstigen rechtlichen Anforderungen vereinbar ist und
3.
Abwasseranlagen oder sonstige Einrichtungen errichtet und betrieben werden, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Anforderungen nach den Nummern 1 und 2 sicherzustellen.

(2) Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 können an das Einleiten von Abwasser in Gewässer Anforderungen festgelegt werden, die nach Absatz 1 Nummer 1 dem Stand der Technik entsprechen. Die Anforderungen können auch für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt werden.

(3) Nach Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist bei der Festlegung von Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 die Einleitungen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. Wenn in besonderen Fällen wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Einhaltung der in Satz 1 genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre, können in der Rechtsverordnung für die Anlagenart geeignete Emissionswerte festgelegt werden, die im Übrigen dem Stand der Technik entsprechen müssen. Bei der Festlegung der abweichenden Anforderungen nach Satz 2 ist zu gewährleisten, dass die in den Anhängen V bis VIII der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand hervorgerufen werden und zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt insgesamt beigetragen wird. Die Notwendigkeit abweichender Anforderungen ist zu begründen.

(4) Für vorhandene Abwassereinleitungen aus Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen oder bei Anlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 ist

1.
innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Rechtsverordnung vorzunehmen und
2.
innerhalb von vier Jahren nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit sicherzustellen, dass die betreffenden Einleitungen oder Anlagen die Emissionsgrenzwerte der Rechtsverordnung einhalten; dabei gelten die Emissionsgrenzwerte als im Einleitungsbescheid festgesetzt, soweit der Bescheid nicht weitergehende Anforderungen im Einzelfall festlegt.
Sollte die Anpassung der Abwassereinleitung an die nach Satz 1 Nummer 1 geänderten Anforderungen innerhalb der in Satz 1 bestimmten Frist wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlage unverhältnismäßig sein, soll die zuständige Behörde einen längeren Zeitraum festlegen.

(5) Entsprechen vorhandene Einleitungen, die nicht unter die Absätze 3 bis 4 fallen, nicht den Anforderungen nach Absatz 2, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entsprechenden Anforderungen der Abwasserverordnung in ihrer am 28. Februar 2010 geltenden Fassung, so hat der Betreiber die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen; Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Für Einleitungen nach Satz 1 sind in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 abweichende Anforderungen festzulegen, soweit die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen unverhältnismäßig wären.

(1) Keiner Erlaubnis oder Bewilligung bedarf das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser

1.
für den Haushalt, für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb, für das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebs oder in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck,
2.
für Zwecke der gewöhnlichen Bodenentwässerung landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Grundstücke,
soweit keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt zu besorgen sind. Wird in den Fällen und unter den Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 2 das Wasser aus der Bodenentwässerung in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet, findet § 25 Satz 2 keine Anwendung.

(2) Keiner Erlaubnis bedarf ferner das Einleiten von Niederschlagswasser in das Grundwasser durch schadlose Versickerung, soweit dies in einer Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 bestimmt ist.

(3) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass weitere Fälle von der Erlaubnis- oder Bewilligungspflicht ausgenommen sind oder eine Erlaubnis oder eine Bewilligung in den Fällen der Absätze 1 und 2 erforderlich ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.