Verwaltungsgericht München Urteil, 28. Nov. 2018 - M 1 K 17.3632

27.05.2020 21:04, 28.11.2018 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 28. Nov. 2018 - M 1 K 17.3632

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine Einfriedung auf dem ihm benachbarten Grundstück der Beigeladenen und begehrt mit seiner Klage die Verpflichtung des Beklagten, diesbezüglich eine Beseitigungsanordnung zu erlassen.

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. 813/53 Gem. …, das mit einer Doppelhaushälfte bebaut ist. Die Beigeladenen sind Eigentümer des nördlich angrenzenden Grundstücks FlNr. 813/52, das ebenfalls mit einer Doppelhaushälfte bebaut ist. An beide genannten Haushälften ist jeweils eine Grenzgarage bis zur gemeinsamen Grundstücksgrenze angebaut. Die jeweiligen Doppelhaushälften sind baulich über die beiden Garagen miteinander verbunden. Die vordere Außenwand der Garagen springt etwas mehr als eine Wagenlänge hinter die Fassadenaußenwände der Wohnhäuser zurück.

Mit Schreiben vom ... Mai 2017 wandte sich der Kläger an das Landratsamt Erding (folgend: Landratsamt) mit der Bitte, eine bauaufsichtsrechtliche Prüfung vorzunehmen. Seine Nachbarn - die im Gerichtsverfahren Beigeladenen - hätten eine Einfriedung errichtet, die er im vorderen Bereich als störend empfinde. Nach Nr. C.2.4 des Bebauungsplans Nr. 56 „…“ des Marktes … seien im Bereich des Stauraums zwischen Garage und Straße sowie zur gemeinschaftlichen Zufahrt Einfriedungen unzulässig, und dies treffe auf diese Einfriedung zu.

Die vorgelegten Lichtbilder zeigen einen Zaun entlang der Grundstücksgrenze, der von der Garage bis zur östlichen Grundstücksgrenze zum Straßengrundstück FlNr. 813/55 Gem. … reicht. Der Zaun ist auf der Höhe der Hausfassaden durch einen Baum unterbrochen. Das vordere Element zwischen Baum und Straßengrundstück ist ca. 2 bis 3 m lang. Die Höhe des Zauns beträgt nach Angaben der Klagepartei ca. 1 m. Er besteht aus kleinen Metallstäben (Stabmattenzaun).

Das Landratsamt teilte dem Kläger mit Schreiben vom 31. Mai 2017 mit, dass aus seiner Sicht kein bauaufsichtliches Einschreiten geboten sei. Ein Verstoß gegen die Festsetzung in Nr. C.2.4 des Bebauungsplans liege nicht vor. Der Regelungszweck dieser Festsetzung ziele auf die Freihaltung der Zufahrt von den öffentlichen Verkehrsflächen zu den Garagen (Bereich des Stauraums) ab, die seitlichen Grenzbereiche zwischen den Grundstücken seien nicht erfasst. Dem Kläger sei es unbenommen, zivilrechtlich dagegen vorzugehen.

Hiergegen wandte sich der Kläger mit weiterem Schreiben vom … Juni 2017 und wies darauf hin, dass nach seiner Ansicht auch der seitliche Grenzbereich von Einfriedungen freizuhalten sei. Überdies erschwere die aufgestellte Einfriedung ihm und seiner Frau die Zufahrt zu seinem Grundstück; auch die Zufahrt von Rettungsfahrzeugen sei erheblich erschwert. Gegebenenfalls werde um einen rechtsmittelfähigen Bescheid gebeten.

Unter dem 13. Juli 2017 erließ das Landratsamt einen Bescheid, mit dem es den Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiben mittels Erlass einer Beseitigungsanordnung gegen die zwischen den Grundstücken FlNr. 813/52 und 813/53 Gem. … durch die Beigeladenen errichteten Zaunelemente ablehnt (Nr. 1), die Kosten des Verfahrens dem Kläger auferlegt (Nr. 2) und eine Gebühr von 100,- EUR sowie Auslagen von 3,68,- EUR festsetzt (Nr. 3). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass zwar das vordere Zaunelement in der in Nr. A.4.6 des Bebauungsplans festgesetzten Bauverbotszone liege und damit rechtswidrig sei. Doch aufgrund der transparenten Ausführung beeinträchtige es keinerlei Sichtbeziehung im Zufahrtsbereich, zumal der Bebauungsplan dort auch einen Baum vorsehe. Der Zaun befinde sich aufgrund seiner Lage an der seitlichen Grenzbereich nicht im freizuhaltenden „Stauraum“. Auch ein Sichtdreieck sei im gegenständlichen Bereich nicht festgesetzt. Ein Einschreiten sei jedoch nicht veranlasst. Im Rahmen des ausgeübten Ermessens werde berücksichtigt, dass von diesem Einzelfall keine Präzedenzwirkung ausgehe, die eine städtebauliche Fehlentwicklung einzuleiten geeignet sei. Auch der Markt … als Träger der gemeindlichen Planungshoheit hätte keine Einwände erhoben. Es sei überdies nicht erkennbar, dass von dem Zaunelement eine unzumutbare Belästigung für den Nachbarn ausgehe. Der Bescheid wurde dem Kläger mittels Postzustellungsurkunde am 15. Juli 2017 zugestellt.

Der Kläger ließ durch seine Prozessbevollmächtigte am ... August 2017 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erheben und beantragt,

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Landratsamtes Erding vom 13.07.2017, Az. SG … verpflichtet, eine Beseitigung der von der Beigeladenen erstellten Einfriedung im Bereich der gemeinsamen Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken FlNrn. 813/52 und 813/53 Gemarkung … zwischen Baum und Straße anzuordnen.

Zur Begründung wird ausgeführt, dass bei der Entscheidung, eine Beseitigungsanordnung zu erlassen, das Ermessen des Landratsamtes auf Null reduziert sei. Der ca. 1 m hohe Zaun sei sehr wohl im nach dem Bebauungsplan freizuhaltenden Stauraum errichtet; überdies befinde er sich in der festgesetzten Bauverbotszone. Der vordere Zaunteil führe dazu, dass die klägerische Garage nur noch unter sehr erschwerten Bedingungen angefahren werden könne. Die Ehefrau des Klägers traue sich aus Furcht der Beschädigung durch den Zaun kaum noch, den eigenen PKW in die Garage zu fahren. Gerade diese Situation wolle der Bebauungsplan mit dem Verbot der Einfriedungen vermeiden. Auch für die Versorgungsfahrzeuge sei das Freihalten dieses Bereiches wesentlich. Dies sähen auch die Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr vor. Da der Kläger zu 100% schwerbehindert sei, sei das für ihn von großer Bedeutung. Weder für ihn selbst noch für die Rettungsfahrzeuge seien Rangier-Manöver zumutbar. Dieses vitale Interesse sei von der Behörde nicht berücksichtigt worden; hingegen sei ein Interesse der Nachbarn an der Beibehaltung des Zaunes nicht erkennbar.

Der Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Eine schriftsätzliche Äußerung zur Sache erfolgte nicht.

Mit Beschluss vom 13. September 2018 hat das Gericht die Eigentümer des Grundstücks FlNr. 813/52 Gem. … zum Verfahren beigeladen. Die Beigeladenen stellen keinen Antrag.

Das Gericht hat am 28. November 2018 mündlich verhandelt. Zum Verlauf der Verhandlung wird auf den Inhalt der Niederschrift verwiesen; zu den Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die Verpflichtungsklage ist zulässig, aber nicht begründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erlass einer Beseitigungsanordnung hinsichtlich der nachbarlichen Einfriedung, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

Ein Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten durch Erlass einer Beseitigungsanordnung kann sich auf Art. 76 Satz 1 BayBO stützen. Art. 76 Satz 1 BayBO bestimmt, dass die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung von Anlagen anordnen kann, wenn diese im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert werden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Art. 76 Satz 1 BayBO stellt es demnach in das pflichtgemäße Ermessen der Bauaufsichtsbehörde, ob sie gegen eine Anlage vorgeht, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert wurde.

Voraussetzung für einen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten ist, dass der Nachbar durch die Anlage in seinen Rechten verletzt wird, was einen Verstoß der Anlage gegen nachbarschützende Vorschriften erfordert und infolgedessen die Bauaufsichtsbehörde zum Einschreiten gegen die Anlage berechtigt, weil der Tatbestand der Befugnisnorm und die Eingriffsschranken beachtet sind (BayVGH, U.v. 4.12.2014 - 15 B 12.1450 - juris Rn. 22; Decker in Simon/Busse, BayBO, 131. EL Oktober 2018, Art. 76 Rn. 487). Für den hier begehrten Erlass einer Beseitigungsanordnung müssen schließlich Umstände vorliegen, die dazu führen, dass sich das der Behörde durch Art. 76 Satz 1 BayBO eröffnete Ermessen auf Null reduziert (BayVGH, B.v. 31.3.2004 - 1 ZB 03.452 - juris Rn. 8; vgl. für den Fall der Nutzungsuntersagung BayVGH, B.v. 21.5.2001 - 1 ZB 00.3206 - juris Rn. 4). Liegt eine Ermessensreduzierung auf Null nicht vor, hat der Kläger nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung (BayVGH, B. v. 4.7.2011 - 15 ZB 09.1237 - juris Rn. 11). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

Zwar ist die Einfriedung materiell (siehe unten 1.) und auch formell (unten 2.) baurechtswidrig. Nachbarschützende Rechte werden durch sie jedoch nicht verletzt.

1. Die Einfriedung ist materiell rechtswidrig, weil sie mit den Festsetzungen des maßgeblichen Bebauungsplans zur Bauverbotszone und zu den Grundstückseinfriedungen nicht vereinbar ist. Ein Drittschutz leitet sich daraus jedoch nicht ab. Die geltend gemachten weiteren Verstöße liegen nicht vor.

a. Die Einfriedung verstößt gegen die in Nr. A.4.6 des Bebauungsplans Nr. 56 „…“ in Form der 1. Änderungssatzung vom 19. März 2013 festgesetzte „Bauverbotszone, 12 m“. Diese Festsetzung hat jedoch keinen drittschützenden Charakter.

Welche Vorschriften nach dem Willen des Plangebers nachbarschützende Funktion haben, ist jeweils nach Inhalt, Zweck und Wirkung der Festsetzung zu ermitteln. Es muss festgestellt werden, dass die Vorschrift zumindest auch zum Schutze des Nachbarn geschaffen wurde. Das kann sich unmittelbar aus dem Wortlaut der Festsetzung ergeben, ansonsten ist sie nach Sinn, Zweck und systematischem Zusammenhang auszulegen. Nach der herrschenden Schutznormtheorie sind drittschützend nur solche Normen, die nicht allein öffentlich-rechtlichen Interessen, sondern darüber hinaus auch dem privaten Interesse eines Einzelnen oder einer Mehrheit Einzelner zu dienen bestimmt sind. Im Einzelnen kommt es darauf an, dass sich aus der Bestimmung ein Adressatenkreis entnehmen lässt, der sich von der Allgemeinheit unterscheidet (Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, 131. EL Oktober 2018, BayBO Art. 66 Rn. 235 ff.).

Der Satzungsgeber regelt mit der Festsetzung in Ziffer A.4.6 die Reichweite des straßenrechtlichen Anbauverbots nach Art. 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG). Dies ergibt die Begründung zum Bebauungsplan (Änderungsfassung), in der es unter dem Abschnitt „Erschließung und Verkehr“ heißt: „[…] Das Planungsgebiet liegt ausserhalb des Verflechtungsbereichs OD-V (km 7,800). Der Markt … beabsichtigt die Anbauverbotszone entlang der Kreisstraße von 15 m auf 12 m zu reduzieren, um eine wirtschaftliche Tiefe der Gebäude und Grundstücke an der Kreisstraße zu erreichen […]“. Regelungszweck von Anbauverboten an Straßen ist, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu gewährleisten. Die steht im allgemeinen öffentlichen Interesse. Entsprechend bestimmt Art. 23 Abs. 2 Satz 1 BayStrWG, dass Ausnahmen zu Bauverbotszonen zugelassen werden können, wenn dies die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, besonders wegen der Sichtverhältnisse, Verkehrsgefährdung, Bebauungsabsichten und Straßenbaugestaltung gestattet. Ein individualisierbarer Adressatenkreis, etwa der der Anlieger ist nicht auszumachen. Die Anbauvorschriften beziehen allenfalls mittelbar (reflexartig) auch die der Straße benachbarten Grundstücke und deren Bewohner in ihren Schutz ein; sie sind jedoch keine drittschützenden Rechtsnormen (Wiget in Zeitler, BayStrWG, 28. EL Jan. 2018, Art. 23 Rn. 1).

Daher liegt schon keine Verletzung des Klägers in ihn schützenden Rechten vor.

b. Die Einfriedung liegt nicht in einem Bereich, für den der Bebauungsplan Sichtdreiecke festsetzt und der deswegen von Bebauung freizuhalten ist (Nr. A.4.5). Im Übrigen ist bei der Regelung von Sichtdreiecken eine drittschützende Funktion gleichfalls nicht zu erkennen.

c. Die Einfriedung verstößt auch nicht gegen Nr. C.2.4 des Bebauungsplans, wonach im Bereich des Stauraums zwischen Garage und Straße sowie zur gemeinschaftlichen Zufahrt Einfriedungen unzulässig sind. In Übereinstimmung mit dem Beklagten ist davon auszugehen, dass die beanstandete Einfriedung nicht vom Regelungsgehalt dieser Festsetzung erfasst wird. Der streitgegenständliche Zaun ist zwar eine „Einfriedung“. Jedoch befindet er sich nicht in dem nach der Festsetzung freizuhaltenden Bereich. Dies ergibt die Auslegung der Festsetzung nach ihrem Sinn und Zweck.

Sinn und Zweck eines verkehrlichen Stauraums ist es grundsätzlich, durch Vorhalten einer Fläche die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der öffentlichen Verkehrsfläche zu erleichtern. Der Begriff des Stauraums wird etwa in Art. 2 Abs. 2 der Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen sowie über die Zahl der notwendigen Stellplätze (Garagen- und Stellplatzverordnung - GaStellV) verwendet. Hiernach ist ein Stauraum vor den die freie Zufahrt zur Garage hindernden Anlagen, wie Schranken oder Tore, vorzusehen, wenn dies wegen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs erforderlich ist. Hierbei geht es um das Einfahren des Fahrzeugs in die Garage; das Fahrzeug darf in diesem Fall den öffentlichen Verkehr nicht behindern (vgl. hierzu Dirnberger in Simon/Busse, GaStellV, 131. EL Oktober 2018, § 2 Rn. 59). Ein Stauraum ist nach dieser Regelung von vornherein also nicht erforderlich, wenn die Garage keine die freie Zufahrt zur Garage zeitweilig hindernde Anlage wie ein Tor oder eine Schranke aufweist. Denn dann ist ja gewährleistet, dass das Fahrzeug jederzeit ungehindert in die Garage einfahren kann und nicht zeitweilig im öffentlichen Straßenraum abgestellt werden muss, bis das Tor oder die Schranke geöffnet werden kann (Dirnberger in Simon/Busse, GaStellV, 131. EL Oktober 2018, § 2 Rn. 59).

Der Satzungsgeber des Bebauungsplans verbindet nun die Vorhaltung eines „Stauraums“ zugleich mit dem Verbot, dass dort Einfriedungen errichtet werden. Die Festsetzung dient zur Freihaltung dieser als Stauraum festgesetzten Fläche und zielt ersichtlich darauf ab, die Zufahrt von den öffentlichen Verkehrsflächen zu den Garagen nicht zu behindern, etwa durch das Errichten von Toren oder Gattern, weil dies die Gefahr eines Rückstaus birgt. Eine wie im vorliegenden Fall errichtete seitliche Einfriedung hingegen ist hiervon nicht erfasst. Sie behindert die Zufahrt von den öffentlichen Verkehrsflächen nicht. Dass dies der Satzungsgeber auch so beabsichtigte, legt die Festsetzung in Nr. A.5.1 des Bebauungsplans nahe, wonach sogar die Verpflichtung besteht, in dem seitlichen Grundstücksgrenzbereich - in dem sich auch die Einfriedung befindet - einen Baum anzupflanzen. Soweit der Kläger darauf hinweist, dass die Einfriedung ihn und seine Frau zu Rangiermanövern zwinge, ist dem zu entgegnen, dass er auch ohne die Einfriedung ohnehin nicht dazu berechtigt sein dürfte, das Grundstück der Beigeladenen in Anspruch zu nehmen, während er sein Fahrzeug in oder vor seine Garage stellt.

Im Übrigen ist, selbst wenn man einen Verstoß gegen die Festsetzung bejahte, davon auszugehen, dass die Festsetzung nicht nachbarschützend ist. Zwar dürften hier die konkreten Anlieger des Baugebiets, darunter auch der Kläger, faktisch davon profitieren, wenn der Verkehr in einem stetigen Fluss gehalten wird und es nicht zu Wartezeiten kommt. Regelungszweck eines Stauraums ist es jedoch grundsätzlich, die Leichtigkeit und Sicherheit des allgemeinen Verkehrs zu ermöglichen, hier im Hinblick auf den Verkehr der Kreisstraße … …, von der das Baugebiet seine Zufahrt hat. Die Regelung steht damit im allgemeinen öffentliche Interesse. Anhaltspunkte für eine vom Normgeber beabsichtigte Schutzrichtung auf die umgebenden Anlieger sind nicht erkennbar. Der Nachbar kann aus der sich aus der Verkehrssituation ggfs. ergebenden Forderung, einen Stauraum einzuhalten, keine Rechte herleiten (BayVGH, U.v. 20.6.1991 - 1 B 91.186 (nicht veröffentlicht); Würfel in Simon/Busse, BayBO, 131. EL Oktober 2018, Art. 47 Rn. 200).

d. Soweit die Einfriedung aufgrund ihrer Ausführung gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans über die zulässigen Grundstückseinfriedungen verstößt, wonach diese nur in Form eines Holzstaketenzauns mit maximaler Höhe von 1 m ohne Sockel zulässig sind, ist auch hier eine drittschützende Wirkung dieser Festsetzung nicht zu bejahen. Ausweislich der Begründung (Nr. 3.8.8) zielt diese Festsetzung nach dem Planungswillen der Gemeinde auf das Landschafts- und Ortsbildes ab, das mit einem derartigen Zaun möglichst wenig beeinträchtigt werde und für ländliche Situationen typisch sei.

e. Die Einfriedung steht nicht im Widerspruch zu den Vorgaben für den erforderlichen Zugang für Versorgungsfahrzeuge nach Art. 5 BayBO.

Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayBO bestimmt, dass von öffentlichen Verkehrsflächen insbesondere für die Feuerwehr ein gradliniger Zugang zu schaffen ist, wenn der zweite Rettungsweg dieser Gebäude über die Rettungsgeräte der Feuerwehr führt. Im vorliegenden Fall kann davon ausgegangen werden, dass der nach Art. 31 Abs. 1 BayBO erforderliche zweite Rettungsweg in Form eines anleiterbaren Fensters (Art. 31 Abs. 2 Satz 2 BayBO) gegeben ist. Angesichts einer im Plangebiet maximal zulässigen Wandhöhe der Wohnhäuser von 7 m (Nr. C.3.2 des geänderten Bebauungsplans) kann die Rettung über eine Steckleiter (tragbare Feuerwehrleiter) erfolgen. In diesen Fällen genügt grundsätzlich ein Zu- oder Durchgang (König in Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 5 Rn. 5). Es ist nicht ersichtlich, dass die Einfriedung, die sich vor den Garagen und nicht vor dem Wohnhaus befindet, den Zugang zum Haus maßgeblich hindert, angesichts der Tatsache, dass vor Garage und Wohnhaus des Klägers zusammen eine freie Fläche von gut 10 m vorhanden ist (gemessen von nördlicher zu südlicher Grundstücksgrenze, also von der Einfriedung bis zum südlichen Ende des Wohnhaus).

Die von der Klagepartei in Bezug genommenen Mindestanforderungen für Aufstell- und Bewegungsflächen sind solche, die nach Art. 5 Abs. 1 Satz 3 BayBO für den etwaigen Einsatz von Hubrettungsfahrzeugen einzuhalten sind (König in Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 5 Rn. 6; Strohhäker in Simon/Busse, BayBO, 131. EL Oktober 2018, Art. 5 Rn. 15f). Die Rettung über ein Hubrettungsfahrzeug (Art. 5 Abs. 1 Satz 3 BayBO) ist allerdings nur bei Gebäuden mit einer Brüstungshöhe über 8 m angezeigt (Art. 31 Abs. 3 BayBO).

2. Die Nichteinhaltung der bauplanungsrechtlichen Festsetzungen führt dazu, dass selbst genehmigungsfrei gestellte Anlagen - hier nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a BayBO - eines Antrags auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans (§ 31 Abs. 2 BauGB) bedürfen. Da keine Befreiung erteilt worden ist, ist die Einfriedung auch formell illegal. Jedoch vermag der Kläger auch hieraus kein durchgreifendes Recht für sich abzuleiten. Denn die Festsetzungen des Bebauungsplans, von denen abgewichen wird, haben - wie oben dargelegt - keinen nachbarschützenden Charakter. Bei einem wie hier objektivrechtlichen Verstoß gegen eine nicht nachbarschützende Festsetzung eines Bebauungsplans verbleibt dem Nachbarn Drittschutz in entsprechender Anwendung des § 15 Abs. 1 BauNVO unter Berücksichtigung der Interessenbewertung nach § 31 Abs. 2 BauGB nur nach Maßgabe des Rücksichtnahmegebots (vgl. BVerwG, U.v. 6.10.1989 - 4 C 14/87 - juris Rn. 10 ff.; BayVGH, B.v. 5.9.2016 - 15 CS 16.1536 - juris -; B.v. 23.3.2015 - 15 CS 14.2871 - juris Rn. 19).

Es ist, wie auch das Landratsamt im Bescheid ausführt, durch den Zaun keine unzumutbare Beeinträchtigung des Klägers erkennbar, die einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nahelegt. Bei der gebotenen Abwägung der nachbarlichen Interessen ist zwar zugunsten des Klägers zu berücksichtigen, dass schutzwürdige Interessen der beigeladenen Bauherren für ein Abweichen von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht erkennbar sind. Es wird nicht verkannt, dass grundsätzlich derjenige, der sich auf den Bebauungsplan berufen kann, einen gewissen Vorrang in der Interessenabwägung genießt (vgl. BVerwG, U.v. 6.10.1989 - 4 C 14/87 - juris Rn. 15; BayVGH, U.v. 20.8.1998 - 14 B 95.2286 - juris Rn. 17). Gleichwohl wird die Schwelle der Unzumutbarkeit für den Kläger nicht überschritten. Bloße Lästigkeiten reichen hierfür nicht aus; erforderlich ist eine qualifizierte Störung (BVerwG, U.v. 6.10.1989 - 4 C 14/87 - juris Rn. 20). Anhand der vorgelegten Lichtbilder lässt sich sagen, dass eine derartige qualifizierte Störung des Klägers durch die Einfriedung nicht vorliegt. Denn es ist - ohne dass es auf eine weitergehende Interessenabwägung ankommt - nicht ersichtlich, dass der Kläger von der transparent ausgeführten Einfriedung in Höhe von ca. 1 m, etwa durch Verschattung seines Grundstücks oder durch übergroße Ausführung, die zu einer erdrückenden oder einriegelnden Wirkung führen könnte, objektiv und wesentlich nachhaltig betroffen ist. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass der Zaun abstandsflächenrechtlich keine Relevanz aufweist.

Da nach alledem schon keine Verletzung drittschützender Vorschriften vorliegt und das Vorhaben nicht rücksichtslos ist, hat der Kläger keinen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung durch die Behörde, und noch weniger kann er im Wege einer Ermessensreduzierung auf Null den Erlass einer Beseitigungsanordnung beanspruchen.

Da auch gegen die Kostenentscheidung im Bescheid keine Bedenken bestehen, war die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung in Nr. II. des Tenors beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO; da die Beigeladenen keinen Antrag gestellt haben, tragen sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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28.05.2020 04:23

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Der Streitwert für das Besc
27.05.2020 12:13

Tenor I. Auf die Berufung des Beigeladenen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 8. Juli 2010 geändert: Nr. 1 des Bescheids der Beklagten vom 24. August 2009 (Az.: 63.1/01134/2009-01) wird insoweit aufgehoben, al
26.05.2020 23:06

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfa

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Beigeladenen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 8. Juli 2010 geändert:

Nr. 1 des Bescheids der Beklagten vom 24. August 2009 (Az.: 63.1/01134/2009-01) wird insoweit aufgehoben, als die Beklagte den Antrag des Klägers auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die an der Nordseite der Dachterrasse errichtete Profilholzverkleidung abgelehnt hat; die Kostenentscheidung in Nr. 3 des Bescheids der Beklagten vom 24. August 2009 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, insoweit über den Antrag des Klägers vom 3. August 2009 auf bauaufsichtliches Einschreiten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III.

Der Kläger trägt die Hälfte der Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Die Beklagte und der Beigeladene tragen jeweils ein Viertel der Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

IV.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostengläubiger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostenschuldner vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zum bauaufsichtlichen Einschreiten gegen die vom Beigeladenen auf seiner Dachterrasse errichteten Anlagen und Ausstattungsgegenstände sowie auf Untersagung der Terrassennutzung.

Die mehrgeschossigen Wohn- und Geschäftshäuser des Klägers und des Beigeladenen stehen im Zentrum der Altstadt von Regensburg westlich des Doms. Sie sind, wie die Gebäude in der näheren Umgebung, ohne seitlichen und rückwärtigen Grenzabstand aneinandergebaut.

Mit Bescheid vom 15. Februar 1999 genehmigte die Beklagte dem Beigeladenen u. a. die Errichtung einer zur Wohnung Nr. 7 gehörenden Dachterrasse über dem 3. Obergeschoss seines Gebäudes. Nach den Planvorlagen wird die Terrasse bis unmittelbar an die südliche Außenwand des klägerischen Gebäudes geführt, in die im Bereich der Terrasse seit etwa 1966 ein Fenster eingebaut ist, das der Belichtung und Belüftung eines dahinterliegenden Aufenthaltsraums dient. In den Baugenehmigungsbescheid vom 15. Februar 1999 wurde die Nebenbestimmung 002 aufgenommen, wonach die Dachterrasse so zu begrenzen sei, dass sie allseitig einen Abstand von mindestens 1 m zum Fenster des Klägers einhalte (vgl. hierzu auch die Rotrevision auf dem Eingabeplan „Grundriss Dachgeschoss“ vom 16.12.1998). Nach Durchführung von Widerspruchsverfahren (des Klägers und des Beigeladenen) hob das Verwaltungsgericht Regensburg die Baugenehmigung in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 21. März 2000 mit Urteil vom 15. November 2000 insoweit auf, als darin eine Dachterrasse für die Wohnung Nr. 7 genehmigt wurde (Az. RO 14 K 00.880). Der Verwaltungsgerichtshof ließ die Berufung auf Antrag des Beigeladenen zu (Az. 20 B 00.3588).

Auf Antrag des Klägers ließ die Beklagte mit Bescheid vom 18. März 2002 eine von Art. 31 Abs. 10 BayBO (i. d. F. d. Bek. v. 4.8.1997, GVBl S. 433) abweichende brandschutztechnische Ausführung für das im 4. Obergeschoss des klägerischen Anwesens in der Südfassade (Brandwand) befindliche Fenster unter den Bedingungen zu, dass es auf ein lichtes Maß der Maueröffnung von 1 m² zurückzubauen, der Fensterrahmen in Hartholz auszuführen und mindestens mit einer F-30-Verglasung zu versehen sei. Außerdem sei eine selbstständige rauch- und wärmeansprechende Schließeinrichtung einzubauen. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren wies das Verwaltungsgericht Regensburg die Klage des Beigeladenen gegen die Abweichungsentscheidung mit Urteil vom 25. November 2002 ab (Az. RO 2 K 02.1244). Der Verwaltungsgerichtshof ließ die Berufung auf Antrag des Beigeladenen zu (Az. 20 B 03.49).

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Verfahren 20 B 00.3588 und 20 B 03.49 zur gemeinsamen Verhandlung verbunden. In der mündlichen Verhandlung vom 18. November 2003 schlossen die Verfahrensbeteiligten einen Prozessvergleich. Danach hat es u. a. hinsichtlich der Terrasse des Beigeladenen mit dem Baugenehmigungsbescheid (vom 15.2.1999) mit der Maßgabe sein Bewenden, dass die Terrasse entgegen der Rotrevision und der Auflage 002 bis an die Wand des Nachbaranwesens (des Klägers) herangebaut werden darf. Die Verfahrensbeteiligten erklärten im Übrigen ihr Einverständnis mit der von der Beklagten erteilten Abweichung für das Fenster in der Grenzwand des klägerischen Anwesens. Hinsichtlich der weiteren wechselseitigen Duldungspflichten und sonstigen Vergleichsregelungen wird auf den Inhalt des Prozessvergleichs vom 18. November 2003 verwiesen.

Nachdem der Kläger bereits zuvor die Errichtung von Anlagen beanstandet hatte, beantragte er bei der Beklagten am 3. August 2009 den Erlass bauaufsichtlicher Maßnahmen wegen baulicher Veränderungen der Terrasse, namentlich die Beseitigung der in seinem Schreiben vom 15. Juni 2009 genannten baulichen Anlagen, hilfsweise die Untersagung der Nutzung der Dachterrasse. Der Beigeladene hatte entlang der Nord- und Ostseite seiner Terrasse ein Aluminiumgerüst errichtet und dieses mit Holzlatten verkleidet, wobei die Glasfläche des Fensters im Anwesen des Klägers ausgespart wurde. Hinter der Holzverkleidung wurden elektrische Leitungen verlegt und eine bestehende Wasserleitung verlängert. Weiterhin wurden eine Lichtleiste, ein Duschkopf, ein Heizstrahler, ein Pflanzsteg sowie eine Markise angebracht und Terrassenmöbel aufgestellt. Die Beklagte lehnte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 24. August 2009 ab. Weder die Beleuchtungselemente noch der Brausekopf oder die elektrischen Leitungen seien bauliche Anlagen im Sinne der Bayerischen Bauordnung. Die Holzverkleidung und die Markise könnten entgegen der Ansicht des Klägers verfahrensfrei errichtet werden. Ungeachtet dessen stünden die Holzverkleidung und die Markise nicht im Widerspruch zu materiell-rechtlichen nachbarschützenden Vorschriften. Für den Erlass einer Nutzungsuntersagung werde keine ausreichende Rechtsgrundlage gesehen. Am 10. September 2009 ließ der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Regensburg erheben.

Das Verwaltungsgericht Regensburg hat den Bescheid der Beklagten vom 24. August 2009 mit Urteil vom 8. Juli 2010 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf bauaufsichtliches Einschreiten erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts unterlägen die über den Inhalt des Prozessvergleichs hinausgehenden, zusätzlichen baulichen Maßnahmen zur Erweiterung und Intensivierung der Dachterrassennutzung einer gesonderten baurechtlichen Beurteilung, für die der Vergleichsinhalt den Ausgangspunkt bilde. Die Änderung des baulichen Bestands sei genehmigungspflichtig. Die bauaufsichtliche Überprüfung werde für alle hinzukommenden baulichen Anlagen bzw. Teile von baulichen Anlagen auch die Würdigung der Belange des Denkmalschutzes zum Gegenstand haben. Für die Frage, ob die Stellung eines Bauantrags verlangt werde, werde mit Blick auf die Genehmigungsfähigkeit auch der Inhalt des Prozessvergleichs nicht unberücksichtigt bleiben können. Das primär gewollte Beseitigungsverlangen des Klägers könne unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit als ultima ratio bauaufsichtlichen Handelns nicht der Entscheidung der Beklagten vorgreifen.

Zur Begründung seiner durch Beschluss des Senats vom 22. Juni 2012 zugelassenen Berufung trägt der Beigeladene im Wesentlichen vor, eine (genehmigungspflichtige) Änderung der Dachterrasse in ihrem baulichen Bestand liege mangels bau- und bodenrechtlicher Relevanz nicht vor. Durch die Ausgestaltung sei keine Intensivierung der ausdrücklich erlaubten und im Vergleichswege auch seitens des Klägers zugestandenen Dachterrassennutzung gegeben. Eine messbare Beeinträchtigung des Lichteinfalls aufgrund der vom Beigeladenen errichteten Holzverkleidung liege nicht vor. Sofern überhaupt eine messbare Beeinträchtigung bestehen sollte, sei die genehmigungs- und vereinbarungswidrige Gestaltung des lichten Maßes der Mauerwerksöffnung ursächlich. Darüber hinaus wirkten sich die Stärke der Eternitwand und das ca. 6 cm vorkragende schmiedeeiserne Fenstergitter nachteilig auf die Belichtung aus. Auch befinde sich an der Oberkante ein etwa 4 cm tiefer Vorsprung, der einen etwaigen Effekt der Holzverkleidung egalisiere. Im Verhältnis seien die vom Kläger geschaffenen Einschränkungen des Lichteinfalls ungleich bedeutsamer als sie der Holzverkleidung zugeschrieben werden könnten. Die Feststellungen aus dem im selbstständigen Beweisverfahren beim Landgericht eingeholten Sachverständigengutachten (vom 5. Mai 2010) seien weder unstreitig geworden noch in der Sache zutreffend. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass das Fenster in der Brandwand im Zeitpunkt seines Einbaus illegal war und weiterhin ist. Es bestünden Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage, weil eine Rechtsbeeinträchtigung nachbarschützender Vorschriften nicht erkennbar sei, nachdem der Kläger im Prozessvergleich der Errichtung und Nutzung einer Dachterrasse zugestimmt habe.

Der Beigeladene beantragt,

die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 24. August 2009 unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 8. Juli 2010 insgesamt abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Situation habe sich gegenüber derjenigen im Jahr 2003 und nach Maßgabe des Vergleichs maßgeblich verändert, die Situation sei sogar brandgefährlich. Der vom Beigeladenen neu geschaffene Wohnraum bewirke eine Verschlechterung nicht nur durch die reduzierte Belichtung und Besonnung des klägerischen Wohnraums, sondern auch in Bezug auf den „Schmutzwinkel“, den die Baumaßnahmen des Beigeladenen bedingten. Dabei stelle sich das klägerische Anwesen als denkmalgeschütztes Gebäude dar, so dass sich der Kläger, der dieses erhalten müsse, auch auf den Denkmalschutz berufen könne.

Die Beklagte ist der Auffassung, die Klage sei, wie vom Beigeladenen beantragt, abzuweisen. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei die Profilholzverkleidung genehmigungsfrei. Die Voraussetzungen für eine Beseitigungsanordnung seien daher schon in Ermangelung einer formellen Rechtswidrigkeit nicht gegeben. Davon abgesehen fehle es auch an der materiellen Rechtswidrigkeit, mit der sich das Verwaltungsgericht nicht auseinander gesetzt habe.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Bauakten der Beklagten verwiesen.

Gründe

Über die Berufung wird im Einverständnis mit den Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung entschieden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Berufung des Beigeladenen hat teilweise Erfolg.

1. Entgegen der Ansicht des Beigeladenen ist die Klage zulässig. Der Kläger hat sich zwar mit der Errichtung und Nutzung der Dachterrasse des Beigeladenen im Prozessvergleich vom 18. November 2003 einverstanden erklärt, er hat sich aber nicht dazu verpflichtet, jedwede nachträgliche Änderung der Dachterrasse durch den Beigeladenen zu dulden. Der Kläger kann daher geltend machen, durch die Ablehnung seines Antrags in seinen Rechten verletzt zu sein (§ 42 Abs. 2 VwGO); er hat sein Klagerecht auch nicht verwirkt.

2. Die Berufung hat Erfolg, soweit der Kläger mit seiner Klage einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Bescheidung seines Antrags auf bauaufsichtliches Einschreiten hinsichtlich aller vom Beigeladenen auf dessen Terrasse errichteten Anlagen und Ausstattungsgegenstände und hinsichtlich der Nutzung der Terrasse - mit Ausnahme der Profilholzverkleidung entlang der Nordseite der Terrasse (dazu unten Nr. 3) - geltend macht. Insoweit hätte das Verwaltungsgericht die Klage abweisen müssen.

Die im Bescheidungsurteil (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) des Verwaltungsgerichts verbindlich zum Ausdruck gebrachte und für das verwaltungsgerichtliche Urteil maßgebliche Rechtsauffassung ergibt sich insoweit nicht aus der Urteilsformel, sondern aus den Entscheidungsgründen, die die nach dem Urteilstenor zu beachtende Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts im einzelnen darlegen (vgl. BVerwG, U. v. 27.1.1995 - 8 C 8/93 - BayVBl 1995, 605 = juris Rn. 13). Hiervon ausgehend bedarf das angefochtene Urteil auf die Berufung des Beigeladenen hin der Korrektur, weil die in den Entscheidungsgründen zum Ausdruck kommende Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts teilweise unzutreffend ist.

Macht ein Dritter - wie hier der Kläger - gegenüber der Bauaufsichtsbehörde geltend, durch eine Anlage i. S. d. Art. 76 BayBO (s. zum Begriff der Anlage Art. 2 Abs. 2 Satz 4 BayBO) in seinen Rechten verletzt zu sein, so hat er einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein bauaufsichtliches Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde sowie auf Art und Weise des Einschreitens. Dabei gelten für die Ermessensausübung der Bauaufsichtsbehörde die allgemeinen Grundsätze (vgl. Decker in Simon/Busse, BayBO, Stand Januar 2014, Art. 76 Rn. 486 ff. m. w. N.; vgl. auch BayVGH, B. v. 8.3.2007 - 1 ZB 06.898 - juris Rn. 11, 14). Als bauaufsichtliche Maßnahmen kommen insoweit der Erlass einer Beseitigungsanordnung nach Art. 76 Satz 1 BayBO und/oder einer Nutzungsuntersagungsverfügung nach Art. 76 Satz 2 BayBO in Betracht. Anders als das Verwaltungsgericht angenommen hat, kann sich der Kläger aber nicht darauf berufen, für die betreffende Anlagen sei ein Bauantrag zu stellen (Art. 76 Satz 3 BayBO). Denn das nach Art. 76 Satz 3 BayBO im Ermessen der Bauaufsichtsbehörde stehende Verlangen, dass ein Bauantrag gestellt wird, vermittelt dem Nachbarn keinen Anspruch auf Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens (vgl. Decker, a. a. O., Art. 76 Rn. 501 m. w. N.).

Grundvoraussetzung für einen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten ist vielmehr, dass der Nachbar durch die Anlage in seinen Rechten verletzt wird, was einen Verstoß der Anlage gegen nachbarschützende Vorschriften erfordert und infolgedessen die Bauaufsichtsbehörde zum Einschreiten gegen die Anlage berechtigt, weil der Tatbestand der Befugnisnorm und die Eingriffsschranken beachtet sind (vgl. Decker, a. a. O. Art. 76 Rn. 487 m. w. N.). Daran fehlt es, soweit der Kläger ein bauaufsichtliches Tätigwerden wegen der Errichtung einer Markise, von Beleuchtungselementen und einer Duschbrause beantragt hat, die Verlegung von elektrischen Leitungen beanstandet, sich auf denkmalpflegerische Belange, Abstandsflächenvorschriften, den Brandschutz sowie auf eine Intensivierung der Dachterrassennutzung beruft. Nichts anderes gilt hinsichtlich der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erörterten Wasserleitung (zum Duschkopf), der Terrassenmöblierung und des südlich der Terrasse angebrachten „Pflanzstegs“. Ebenso wenig besteht der geltend gemachte Anspruch auf Untersagung der Nutzung der Dachterrasse. Auch der verwaltungsgerichtliche Vergleich verschafft dem Kläger keinen öffentlich-rechtlichen Anspruch gegen die Bauaufsichtsbehörde auf bauaufsichtliches Tätigwerden.

a) Die Ausstattung der Terrasse des Beigeladenen mit einer Markise ist zwar geeignet, die Belichtung des Aufenthaltsraums des Klägers zu schmälern. Eine dadurch ausgelöste Rechtsverletzung des Klägers liegt deswegen aber noch nicht vor. Das Rücksichtnahmegebot hebt auf die gegenseitige Verflechtung der baulichen Situation benachbarter Grundstücke ab; es will einen angemessenen Ausgleich schaffen, der dem einen das ermöglicht, was für ihn unabweisbar ist, und den anderen vor unzumutbaren Belästigungen oder Benachteiligungen schützt (BVerwG, U. v. 13.3.1981 - 4 C 1/78 - BauR 1981, 354 = juris Rn. 38). Insoweit ist bei der Interessenabwägung nicht allein auf die Schutzwürdigkeit des Fensters in der Grenzwand, sondern gleichermaßen auf das Interesse des Beigeladenen an einer bestimmungsgemäßen Nutzung seiner Dachterrasse abzustellen. Die Möglichkeit, sich durch das Aufstellen eines Sonnenschirms oder das Anbringen einer Markise vor Sonneneinstrahlung zu schützen, ist von der bestimmungsgemäßen Nutzung einer Dachterrasse erfasst und hier nicht etwa aufgrund der einvernehmlichen Zulassung des klägerischen Grenzfensters ausgeschlossen. Denn der Nachbar, der sich seine Bauwünsche erfüllt, hat es nicht in der Hand hat, durch die Art und Weise seiner Bauausführung unmittelbaren Einfluss auf die Bebaubarkeit anderer Grundstücke zu nehmen (vgl. BVerwG, B. v. 6.12.1996 - 4 B 215/96 - NVwZ-RR 1997, 516 = juris Rn. 9 m. w. N.); für die bestimmungsgemäße Nutzung einer baulichen Anlage gilt im Grundsatz nichts anderes. Der Kläger hat in der vorgegebenen Situation somit keinen Anspruch darauf, jedwede grundsätzlich zulässige bauliche Maßnahme an oder Nutzung der Dachterrasse abzuwenden, weil sie die Belichtungsverhältnisse im Hinblick auf sein in die Grenzwand eingebautes Fenster nachteilig verändert.

b) Nichts anderes gilt - mit Ausnahme der Profilholzverkleidung entlang der Nordseite der Terrasse des Klägers (vgl. hierzu Nr. 3 der Entscheidungsgründe) - für die sonst installierten oder aufgestellten Ausstattungselemente, soweit ihnen überhaupt eine planungsrechtliche Bedeutung zukommen sollte. Die Beleuchtungselemente ermöglichen eine Terrassennutzung auch dann, wenn das Tageslicht keine ausreichende Sicht mehr zulässt, also insbesondere in den Abend- und Nachtstunden. Hiergegen ist in baurechtlicher Beziehung nichts zu erinnern, weil die Nutzung von Außenwohnflächen nicht auf die Tagzeit beschränkt ist und deshalb das Aufstellen oder Anbringen von künstlichen Lichtquellen ebenfalls der bestimmungsgemäßen Nutzung der Terrasse des Beigeladenen dient. Das Anbringen der Duschbrause und das Verlegen von elektrischen Leitungen (s. bereits Art. 1 Abs. 2 Nr. 3 BayBO) ist aus den vorgenannten Gründen ebenso wenig geeignet, das planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot zu verletzen, wie das Aufstellen von Terrassenmöbeln und das Anbringen eines Pflanzstegs. Die entlang der Ostseite der Terrasse des Beigeladenen errichtete Profilholzverkleidung ist nicht geeignet, nachbarschützende Rechte des Klägers zu verletzen. Insbesondere entsteht aufgrund der Holzverkleidung kein Schmutzwinkel auf Flächen des Klägers. Soweit die Reinigung der hinter der Holzverkleidung liegenden kleineren Flächen erforderlich werden sollte, kann sie vom Beigeladenen durchgeführt werden, indem er die untersten an das Gerüst geschraubten Leisten der Verkleidung kurzzeitig entfernt.

c) Auch die vonseiten des Klägers beanstandete Nutzungsintensivierung der Dachterrasse, die durch die baulichen und sonstigen Veränderungen der Dachterrasse ermöglicht wird, lässt keine Rechtsverletzung erkennen, die einen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten begründen könnte, weil es keine allgemeinen baurechtlichen Vorgaben für die Intensität einer (Außen-)Wohnnutzung gibt. Ein etwaiges individuelles Fehlverhalten ist städtebaulich nicht relevant; ihm ist mit den Mitteln des Polizei- und Ordnungsrechts zu begegnen (BVerwG, B. v. 6.12.2011 - 4 BN 20/11 - BauR 2012, 621 = juris Rn. 5).

d) Dass Belange des Denkmalschutzes hier dem Kläger einen Anspruch auf bauaufsichtliches Tätigwerden vermitteln könnten, ist auszuschließen. Dabei kann dahinstehen, ob der mit Eternitplatten verkleideten Außenwand im Bereich der Dachterrasse überhaupt ein denkmalpflegerischer Wert zukommt. Denn jedenfalls beeinträchtigt die durch den Beigeladenen vorgenommene Gestaltung seiner Dachterrasse das denkmalgeschützte Gebäude des Klägers nicht.

e) Auf Belange des Brandschutzes kann sich der Kläger vorliegend ebenfalls nicht mit Erfolg berufen. Die Bauordnung fordert keinen dritten Rettungsweg, weshalb es ohne Belang ist, ob das Gitter vor dem Grenzfenster des Klägers nach außen hin zur Terrasse des Beigeladenen geöffnet werden kann (vgl. Art. 31 BayBO). Die im Gutachten vom 5. Mai 2010 (zum selbstständigen Beweisverfahren vor dem Landgericht Regensburg) angenommene nicht unerhebliche Gefahr durch Brand- und Rauchentwicklung im Bereich des Fensters aufgrund der über die Fensterleibung gezogenen Profilholzverkleidung besteht nach Auffassung des Senats nicht. Das Grenzfenster des Klägers wurde auflagengemäß als Brandschutzfenster in Hartholz mit F-30-Verglasung ausgeführt sowie mit einem selbstschließenden Freilaufschieber und integriertem Rauchmelder ausgestattet (vgl. Bestätigung der Schreinerei Hegerl vom 5. Mai 2008; Beiakt Nr. 5). Tragfähige Anhaltspunkte für eine erhöhte Brandgefahr aufgrund der zwischen Holverkleidung und Brandwand verlegten Elektroleitungen bestehen ebenfalls nicht.

f) Die geltend gemachte Verletzung nachbarschützender Vorschriften des Abstandsflächenrechts liegt nicht vor. Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO ist eine Abstandsfläche nicht erforderlich vor Außenwänden, die an der Grundstücksgrenze errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss oder gebaut werden darf. So liegt es hier, die Gebäude des Klägers und des Beigeladenen sind im System der geschlossenen bzw. abweichenden Bauweise ohne seitlichen und rückwärtigen Grenzabstand aneinandergebaut (vgl. § 22 Abs. 3 und 4 BauNVO); dies entspricht der Bauweise der näheren Umgebung i. S. d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB.

g) Der Erlass einer Nutzungsuntersagungsverfügung kommt nicht in Betracht, weil eine Rechtsbeeinträchtigung des Klägers bei bestimmungsgemäßer Nutzung der Dachterrasse nicht vorliegt.

h) Soweit sich der Kläger auf den Prozessvergleich vom 18. November 2003 beruft, ist dieser zwar im Rahmen des Rücksichtnahmegebots zur Ermittlung der wechselseitigen Duldungspflichten zu berücksichtigen. Die Bauaufsichtsbehörde ist aber weder für die Vollstreckung gerichtlicher Vergleiche zuständig, noch kann der Kläger eine etwaige Vollstreckung aus dem gerichtlichen Vergleich im gegenständlichen Verfahren geltend machen.

3. Soweit es die Schmälerung des Lichteinfalls durch die vom Beigeladenen errichtete Profilholzverkleidung entlang der Nordseite seiner Dachterrasse betrifft, bleibt die Berufung des Beigeladenen ohne Erfolg.

Insoweit ist das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger einen Anspruch auf Neuverbescheidung seines Antrags vom 3. August 2009 hat, weil die Beklagte ausweislich der Begründung ihres Ablehnungsbescheids vom 24. August 2009 kein Ermessen ausgeübt hat, obwohl dafür Anlass bestand (§ 113 Abs. 5 Satz 2, § 114 VwGO, Art. 76 Satz 1 und 2 BayBO, Art. 40 BayVwVfG). Denn die Beklagte hat zu Unrecht angenommen, dass auch die Errichtung der Profilholzwand entlang der Nordseite der Dachterrasse vor dem Fenster des Klägers keine nachbarschützende Vorschriften verletze und der Kläger deshalb die zum Erlass einer Beseitigungsanordnung normierte behördliche Ermessensbetätigung nicht beanspruchen könne.

a) Ob die Profilholzverkleidung der bauaufsichtlichen Genehmigung bedarf, ist für den geltend gemachten Anspruch des Klägers auf bauaufsichtliches Einschreiten ohne Belang. Wie bereits ausgeführt wurde, kann der Kläger nicht verlangen, dass der Beigeladene einen Bauantrag stellt. Darum geht es dem Kläger auch nicht. Er will vielmehr die teilweise oder vollständige Beseitigung dieser Profilholzverkleidung erreichen, weil sie seiner Ansicht nach gegen materiell-rechtliche Vorschriften des Baurechts verstößt, die auch seinem Schutz zu dienen bestimmt sind. Die Befugnis der Bauaufsichtsbehörde zum Erlass einer Beseitigungsanordnung knüpft nicht an die Genehmigungspflichtigkeit einer Anlage an. Eine (genehmigungsbedürftige) Anlage ist zwar nur dann i. S. v. Art. 76 Satz 1 BayBO im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert, wenn sie materiell rechtswidrig und nicht im Wege einer bauaufsichtlichen Zulassungsentscheidung formell (verfahrensrechtlich) rechtmäßig geworden oder sonst bestandsgeschützt ist. Fehlt es an einer formellen Legalisierung der Anlage (etwa bei verfahrensfreien Vorhaben) und genießt die Anlage auch sonst keinen Bestandsschutz - wie hier -, so ist aber nur darauf abzustellen, ob die Anlage dem materiellen Recht widerspricht (vgl. Schwarzer/König, BayBO, 4. Auflage 2012, Art. 76 Rn. 4 ff., 9; Decker, a. a. O., Art. 76 Rn. 79 ff. jeweils m. w. N.).

b) Die entlang der Nordseite der Dachterrasse des Beigeladenen errichtete Profilholzverkleidung verletzt, so wie sie errichtet wurde, das im Begriff des Einfügens i. S. d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB aufgehende Gebot der Rücksichtnahme zulasten des Klägers (vgl. BVerwG, U. v. 13.3.1981 - 4 C 1/78 - BauR 1981, 354 = juris Rn. 32). Nach ständiger Rechtsprechung setzt ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme einen Verstoß gegen das objektive Recht voraus. Er kann auch vorliegen, wenn ein Vorhaben - wie hier - zwar in jeder Hinsicht den aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmen wahrt, sich aber gleichwohl in seine Umgebung nicht einfügt, weil das Vorhaben es an der gebotenen Rücksicht auf die sonstige, also vor allem auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung fehlen lässt. Drittschutz wird gewährt, wenn in qualifizierter und individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Es kommt darauf an, dass sich aus den individualisierenden Tatbestandsmerkmalen der Norm ein Personenkreis entnehmen lässt, der sich von der Allgemeinheit unterscheidet (vgl. BVerwG, U. v. 5.12.2013 - 4 C 5/12 - BVerwGE 148, 290 = juris Rn. 21 m. w. N.). So liegt es hier.

aa) Entgegen der Auffassung des Beigeladenen kommt der auf einem Aluminiumrahmen angebrachten Holzverkleidung planungsrechtliche Relevanz zu, weil sie eine bauliche Anlage im Sinne des § 29 Abs. 1 BauGB ist und im konkreten Fall die in § 1 Abs. 5 und 6 BauGB genannten Belange in einer Weise berührt, die geeignet ist, das Bedürfnis nach einer ihre Zulässigkeit regelnden verbindlichen Bauleitplanung hervorzurufen (vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, U. v. 31.8.1973 - 4 C 33/71 - BVerwGE 44, 59 = juris Rn. 21). Aufgrund der durch die Holzverkleidung ausgelösten deutlichen Beschränkung des Lichteinfalls in den dahinterliegenden Aufenthaltsraum des Klägers wird u. a. der Belang der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse in Frage gestellt. Das Berührtsein planungsrechtlicher Belange ist hier auch geeignet, das Bedürfnis nach einer die Zulässigkeit der die Belichtung eines Aufenthaltsraums regelnden verbindlichen Bauleitplanung hervorzurufen (zur städtebaulichen Bedeutung der Belichtung für die Anforderungen an Wohnverhältnisse vgl. BVerwG, U. v. 16.5.1991 - 4 C 17/90 - BVerwGE 88, 191 = juris Rn. 24; BVerwG, U. v. 6.6.2002 - 4 CN 4/01 - BVerwGE 116, 296 = juris Rn. 29) und bewältigungsbedürftige Spannungen zu begründen oder zu erhöhen (BVerwG, U. v. 25.6.1978 - 4 C 9/77 - BVerwGE 55, 369 = juris Rn. 47).

bb) Vorliegend knüpft das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme an das nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu beachtende Einfügensmerkmal der Bauweise an. Mit Blick auf die maßstabsbildende Bebauung auf den Grundstücken des Klägers und des Beigeladenen sowie in der näheren Umgebung bleibt die im System der geschlossenen Bauweise entlang der Grenzwand zum Nachbargrundstück errichtete Holzverkleidung an der Nordseite der Terrasse des Beigeladenen zwar im Rahmen. Wegen der unmittelbaren Nachbarschaft der Terrasse des Beigeladenen zum Grenzfenster des Klägers liegt aber eine gegenseitige Verflechtung der baulichen Situation im Sinne einer für die drittschützende Wirkung zu fordernden Qualifizierung und Individualisierung vor, die es rechtfertigt, dem Beigeladenen unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse des Falls ein gewisses Maß an Rücksichtnahme bei der baulichen Ausgestaltung seiner Terrasse abzuverlangen (vgl. BVerwG, U. v. 13.3.1981 - 4 C 1/78 - BauR 1981, 354 = juris Rn. 38; BVerwG, U. v. 5.12.2013 - 4 C 5/12 - BVerwGE 148, 290 = juris Rn. 22).

cc) Bei sachgerechter Abwägung und Gewichtung der gegenläufigen Interessen des Klägers an der Belichtung des hinter dem Fenster liegenden Aufenthaltsraums und des Beigeladenen an der optischen Aufwertung seiner Terrasse, um die freie Sicht auf die seiner Ansicht nach „hässlichen Eternitplatten“ an der Außenwand des klägerischen Anwesens abzuwenden, ist es dem Beigeladenen zuzumuten, die Holzverkleidung im Bereich des klägerischen Fensters so zu gestalten, dass eine (hier: konstruktionsbedingte) Schmälerung des Lichteinfalls weitestgehend vermieden wird. Denn aufgrund des von den Verfahrensbeteiligten geschlossenen Prozessvergleichs vom 18. November 2003 steht mit bindender Wirkung auch für den Beigeladenen fest, dass mit der für das Grenzfenster erteilten Abweichung Einverständnis besteht. Da aufgrund der Feststellungswirkung der Abweichung vom 18. März 2002 im Übrigen feststeht, dass sie unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen erteilt wurde (vgl. Art. 70 Abs. 1 BayBO i. d. F. d. Bek. v. 4.8.1997, GVBl S 433), ist das Grenzfenster des Klägers auch sonst schutzwürdig. Soweit sich der Beigeladene darauf beruft, dass der Kläger die Bedingung aus dem Bescheid über die Abweichung vom 18. März 2002, die Fensteröffnung auf eine Größe von maximal 1 m² (lichtes Maß der Maueröffnung) zurückzubauen, nicht erfüllt habe, ändert die tatsächlich geringfügig größere Öffnung von ca. 1,17 m² nichts an der im Vergleich zum Ausdruck kommenden Bereitschaft, das Grenzfenster grundsätzlich zu dulden (ausweislich der Feststellungen des Verwaltungsgerichts beim Ortstermin vom 22.6.2010 ist die Fensteröffnung in Richtung der Terrasse des Beigeladenen von Mauerwerk zu Mauerwerk 0,997 m breit und vom Fensterblech bis zum Mauerwerk 1,173 m hoch; lediglich im Innern des klägerischen Anwesens ist die lichte Mauerwerksöffnung 1,16 m breit und 1,23 m hoch; das lichte Glasmaß beträgt b/h 90/91 cm, vgl. das vom Kläger im Verfahren beim Verwaltungsgericht mit Schriftsatz vom 25. Mai 2010 vorgelegte Gutachten vom 5. Mai 2010, auf das in der Niederschrift zum Ortstermin Bezug genommen wurde). Hiervon ausgehend erweist sich der lediglich 91 cm breite und 123 cm hohe Ausschnitt der in Abständen gegenüber der Außenwand von zwischen 8 cm und 33 cm vorgelagerten Profilholzverkleidung als unzureichend, weil der Lichteinfall in den Aufenthaltsraum des Klägers in erheblichem Maße beeinträchtigt ist (vgl. hierzu auch die Feststellungen des Gutachtens im selbstständigen Beweisverfahren vor dem Landgericht Regensburg vom 5. Mai 2010). Es mag zwar durchaus zutreffen, dass bestehende Gesimse/Vorsprünge, Gitter, Eternitverkleidungen u. s. w. den Lichteinfall bereits unter Außerachtlassung der Profilholzverkleidung des Beigeladenen im Bestand beschränken. Das ändert aber nichts an der Tatsache, dass die zwischen 8 cm und 33 cm vor die Außenwand gesetzte Profilholzverkleidung angesichts einer Aussparung von lediglich 91 cm Breite und (inzwischen) 1,23 m Höhe den Lichteinfall im Vergleich zu den Verhältnissen vor Errichtung der Holzverkleidung deutlich schmälert.

dd) Ginge man entgegen der Rechtsauffassung des Senats davon aus, dass die Profilholzverkleidung entlang der Nordseite der Terrasse aufgrund des geringfügigen Abstands zur Außenwand nicht in geschlossener Bauweise errichtet ist, gilt im Ergebnis nichts anderes. Soweit die Profilholzverkleidung im Bereich der fensterlosen Brandwand ausgeführt wird, ist sie nicht geeignet, nachbarlich geschützte Belange des Klägers zu beeinträchtigen. Im Bereich des klägerischen Fensters gilt das zum Rücksichtnahmegebot Ausgeführte entsprechend, weil jedenfalls die Belichtung und Belüftung des Aufenthaltsraums des Klägers beeinträchtigt werden.

c) Nachdem die Beklagte verkannt hat, dass der nördliche Teil der Holzverkleidung in materiell-rechtlicher Hinsicht das Rücksichtnahmegebot zulasten des Klägers verletzt und dementsprechend Ermessenserwägungen nicht angestellt hat, waren der Ablehnungsbescheid insoweit aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, über den Antrag des Klägers vom 3. August 2009 auf bauaufsichtliches Einschreiten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden. Die Beklagte hat festzustellen, auf welche Maße der Ausschnitt in der Profilholzverkleidung des Beigeladenen vor dem Fenster des Klägers zu vergrößern ist, damit die durch die Profilholzverkleidung ausgelöste tatsächliche Schmälerung des Lichteinfalls in den Aufenthaltsraum des Klägers abgewendet wird. Soweit nach den anzustellenden Berechnungen der Beklagten die vergleichswidrige Ausführung der Fensteröffnung von ca. 1,17 m² anstatt 1 m² von Relevanz ist (dies erscheint nicht zwingend, weil die Glasfläche nur ca. 0,82 m² groß ist), ist dieser Umstand schutzmindernd zu berücksichtigen.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1, § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung und des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung und des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Der Antragsteller wendet sich gegen ein Bauvorhaben der Beigeladenen auf einem benachbarten Grundstück.

Mit Bescheid vom 15. März 2016 erteilte das Landratsamt Augsburg der Beigeladenen eine Baugenehmigung für den Neubau von drei Mehrfamilienhäusern mit je 11 Wohneinheiten und einer Tiergarage auf dem Grundstück FlNr. ... der Gemarkung Königsbrunn (Baugrundstück), wobei unter Nr. 2 des Bescheids von den Festsetzungen des Bebauungsplans der Stadt Königsbrunn Nr. … folgende Befreiungen erteilt wurden:

„2.1 Die Wandhöhen der Gebäude dürfen 8,70 m statt der zulässigen 6,50 m betragen.

2.2 Es dürfen Flachdächer mit 3˚ Neigung statt Sattel-, Pult- oder Walmdächern mit 20˚ - 45˚ Neigung ausgeführt werden.

2.3 Bei den Häusern 1 und 3 dürfen die ‚inneren‘ Baugrenzen um bis zu 2 m Tiefe (Fläche insgesamt 104 m²) überschritten werden.“

Unter dem 15. Juni 2016 korrigierte das Landratsamt mit Tekturbescheid vom 15. Juni 2016 die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans über die Wandhöhen wie folgt:

„2. Von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 110 (1. Änderung) der Stadt Königsbrunn wird folgende Befreiung erteilt:

Die Wandhöhen der Gebäude dürfen 8,88 m statt der zulässigen 6,50 m betragen.“

Das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück des Antragstellers (FlNr. ...) situiert nördlich des Baugrundstücks und ist von diesem durch die D...-Straße getrennt. Haus 2 des Vorhabens der Beigeladenen auf dem Baugrundstück hält nach den genehmigten Bauvorlagen (Lageplan) mit seiner (32 m langen) Nordwand zur südlichen Grundstücksgrenze des Antragstellers einen Abstand von 17 m und zur Südwand des Wohnhauses des Antragstellers einen Abstand von etwa 30 m ein. Am 12. Mai 2016 erhob der Antragsteller zunächst gegen die Baugenehmigung vom 15. März 2016, die ihm nicht zugestellt wurde, Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht Augsburg (Az. Au 5 K 16.736). Mit Schriftsatz vom 17. Juni 2016 hat der Antragsteller seine Klage ergänzt; er beantragt nunmehr, den Bescheid des Landratsamts Augsburg vom 15. März 2016 in Gestalt des Bescheids vom 15. Juni 2016 aufzuheben. Über die Klage ist - soweit nach Aktenlage ersichtlich - noch nicht entschieden.

Mit Beschluss vom 7. Juli 2016 lehnte das Verwaltungsgericht Augsburg den vom Antragsteller im Verfahren gem. § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO gestellten Antrag, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Genehmigungsbescheid vom 15. März 2016 in der Gestalt des Bescheids vom 15. Juni 2016 anzuordnen, ab. Die Anfechtungsklage habe bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage keine Erfolgsaussichten. U. a. werde der Antragsteller voraussichtlich nicht durch die nach § 31 Abs. 2 BauGB erteilten Befreiungen in seinen Rechten verletzt. Weder aus dem einschlägigen Bebauungsplan selbst noch aus dessen Begründung ergäben sich Anhaltspunkte dafür, dass den Festsetzungen, von denen das Landratsamt befreit habe, über eine städtebauliche Ordnungsfunktion hinaus auch eine drittschützende Wirkung für das Grundstück des Antragstellers zukomme. Zudem gehe von dem unmittelbar dem Grundstück des Antragstellers gegenüberliegenden Haus 2 keine sog. abriegelnde oder erdrückende Wirkung aus, so dass auch das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot nicht zulasten des Antragstellers verletzt sei.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzbegehren weiter. Er macht geltend, das Verwaltungsgericht habe einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nicht auf Basis einer hinreichenden wechselseitigen Abwägung der Interessen geprüft. Allein die Feststellung, dass die Abstandsflächenvorgaben der Bayerischen Bauordnung eingehalten seien, genüge dem Abwägungsgebot nicht. Auf ihn sei besondere Rücksicht zu nehmen, weil er sein bereits errichtetes Gebäude sowie seinen Garten nach Süden in Richtung des Baugrundstücks ausgerichtet habe. Im Falle der Errichtung eines bebauungsplankonformen Gebäudes auf dem Baugrundstück würde er deutlich geringer beeinträchtigt, weil er sich dann parallel zur Südgrenze seines Grundstücks keiner 30 m langen „geschlossenen senkrechten Wandscheibe“ sondern nur einer zweigeschossigen Wand mit Satteldach gegenüber sähe. Hinzukomme, dass sein Grundstück nach Norden hin ebenfalls durch eine höhere Bebauung eingefasst werde, so dass er künftig von deutlich höheren Gebäuden umzingelt sein werde. Richtigerweise hätte das Verwaltungsgericht darauf abstellen müssen, dass die Schutzwürdigkeit des Antragstellers sowie die Intensität seiner Beeinträchtigung hoch seien, während keine Interessen des Bauherrn erkennbar seien, die für die Erteilung der gewährten Befreiungen sprächen. Die im Rahmen des Rücksichtnahmegebots anzustellende Interessenabwägung hätte folglich zugunsten des Antragstellers entschieden werden müssen. Das genehmigte Bauvorhaben der Beigeladenen verstoße zudem - ohne dass eine Befreiung erteilt worden sei - gegen Ziffer 4.4.1 des Bebauungsplans. Nach dieser Festsetzung müsse das dritte Vollgeschoss im Dachraum liege. Bei einer Bauausführung mit Flachdach liege aber kein Dachraum im Sinne der Satzung vor. Das Fehlen der Befreiung impliziere die Verletzung nachbarlicher Belange. In der Gesamtschau der erteilten bzw. erforderlichen Befreiungen verlasse das Vorhaben den Rahmen desjenigen, was ohne Bebauungsplanänderung zugelassen werden könne, da im Ergebnis ein bislang nicht vorgesehener Geschosstypus (Penthausgeschoss) ermöglicht werde.

Der Antragsteller beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 7. Juli 2016 aufzuheben und dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Landratsamts vom 15. März 2016 in Gestalt des Bescheids vom 15. Juni 2016 stattzugeben.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers sei eine Befreiung von der Festsetzung Nr. 4.4.1 des Bebauungsplans nicht erforderlich gewesen, weil das dritte Vollgeschoss unabhängig von der Dachgestaltung im Dachraum liege. Im Übrigen wäre Nachbarschutz im Falle einer erforderlichen, aber unterlassenen Befreiung nur in entsprechender Anwendung des § 15 Abs. 1 BauNVO unter Berücksichtigung der Interessenbewertung nach § 31 Abs. 2 BauGB gegeben. Hinsichtlich der erteilten Befreiungen habe das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die betroffenen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht drittschützend seien. Dem sei der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht entgegengetreten. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot als verbleibende Möglichkeit einer Nachbarrechtsverletzung liege nicht vor. Es sei schon nicht erkennbar, dass schutzwürdige Interessen des Antragstellers nachteilig berührt würden. Die Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen indiziere regelmäßig, dass auch keine „erdrückende Wirkung“ anzunehmen sei. In der konkreten Grundstückssituation gebe es keine Anhaltspunkte, dass das Vorhaben, auch wenn es 30 m lang sei, das Grundstück des Antragstellers abriegeln, einmauern oder unzumutbar „erdrücken“ könne. Auf die Bebauung nördlich des Antragstellergrundstücks komme es nicht an. Ein vom Antragsteller behaupteter Canyon-Effekt sei unter Berücksichtigung der vorhandenen Bebauung nicht erkennbar. Der Antragsteller sei weder im Süden noch im Norden mit steil aufragenden hohen Gebäuden konfrontiert.

Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Zur Begründung trägt sie vor, dass die hier eingehaltenen bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen eine Konkretisierung des Rücksichtnahmegebots darstellten. Der Antragsteller habe eine darüber hinausgehende besondere Betroffenheit nicht dargelegt. Die Ausrichtung seines Gartens nach Süden sei unbeachtlich. Der freie Blick sei in der Regel nicht schutzwürdig. Seien auf Seiten des Antragstellers keine gesteigerte Empfindlichkeit und Schutzbedürftigkeit gegeben, sprächen auf Seiten der Beigeladenen neben der Baufreiheit auch ihre gemeinnützige Zwecksetzung und das Ziel, erschwinglichen Wohnraum zu schaffen, für die Realisierung des Vorhabens. Für die Nutzbarkeit mache es einen Unterschied, ob eine Wohnung im Dachgeschoss mit Schrägen versehen sei oder ob ein Vollgeschoss unter einem flachen Pultdach errichtet werde. Da das dritte Vollgeschoss im Dachraum liege, sei schon kein Widerspruch zur Festsetzung Nr. 4.4.1 des Bebauungsplans gegeben. Jedenfalls sei eine ggf. dennoch erforderliche Befreiung konkludent mit den Befreiungen zur Wandhöhe und zur Dachform miterteilt worden. Im Übrigen führe eine unterlassene Befreiung nicht zwangsläufig zu einem Nachbarrechtsverstoß. Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung seien grundsätzlich nicht drittschützend, wenn sich kein anderslautender Wille des Planungsgebers im Wege der Auslegung ermitteln lasse. Soweit eine Baugenehmigung unter Verstoß gegen eine nichtdrittschützende Festsetzung ohne eine erforderliche Befreiung erteilt werde, könne ein nachbarlicher Abwehranspruch nur über das - hier nicht verletzte - Rücksichtnahmegebot geltend gemacht werden.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Behördenakten verwiesen.

II. Die Beschwerde hat in der Sache hat keinen Erfolg.

1. Die Zulässigkeit der Beschwerde scheitert nicht an der mangelnden Einhaltung der Beschwerdebegründungsfrist. Mit der dem Verwaltungsgerichtshof am 16. August 2016 vorgelegten Begründung der Beschwerde gegen den dem Antragsteller bereits am 14. Juli 2016 zugestellten erstinstanzlichen Beschluss ist die Monatsfrist gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO i.V. mit § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 2 ZPO eingehalten worden, weil der 14. August 2016 ein Sonntag und der 15. August 2016 ein gesetzlicher Feiertag (Mariä Himmelfahrt) war.

2. Die Beschwerde ist aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag des Antragstellers im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Dem gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein maßgebenden Beschwerdevorbringen ist nach der im Verfahren gem. § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht zu entnehmen, dass die Baugenehmigung vom 15. März 2016 in der Fassung des Tekturbescheids vom 15. Juni 2016 gegen im Genehmigungsverfahren zu prüfende Vorschriften verstößt, die nicht nur dem Schutz der Interessen der Allgemeinheit, sondern auch dem Schutz der Interessen des Antragstellers als Grundstücksnachbarn dienen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO; zur sog. Schutznormtheorie vgl. z. B. BayVGH, B.v. 1.6.2016 - 15 CS 16.789 - juris Rn. 14; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. 86 m. w. N.).

a) Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller aufgrund der gemäß § 31 Abs. 2 BauGB ausdrücklich erteilten Befreiungen in subjektiven Rechten verletzt wird.

Das Verwaltungsgericht hat die Reichweite des Nachbarschutzes aus § 31 Abs. 2 BauGB richtig erfasst. Bei Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans hängt der Umfang des Rechtsschutzes des Nachbarn davon ab, ob die Festsetzungen, von deren Einhaltung dispensiert wird, dem Nachbarschutz dienen oder nicht. Bei einer Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung ist der Nachbar schon dann in seinen Rechten verletzt, wenn die Befreiung rechtswidrig ist, weil eine der Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB nicht erfüllt ist (vgl. BVerwG, B.v. 27.8.2013 - 4 B 39.13 - BauR 2013, 2011 = juris Rn. 3). Bei einer Befreiung von einer Festsetzung, die nicht (auch) den Zweck hat, die Rechte der Nachbarn zu schützen, sondern nur dem Interesse der Allgemeinheit an einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung dient, richtet sich der Nachbarschutz hingegen nach den Grundsätzen des im Tatbestandsmerkmal „unter Würdigung nachbarlicher Interessen“ enthaltenen Rücksichtnahmegebots. Nachbarrechte werden in diesem Fall nicht schon dann verletzt, wenn die Befreiung aus irgendeinem Grund rechtswidrig ist, sondern nur, wenn der Nachbar durch das Vorhaben infolge der zu Unrecht erteilten Befreiung unzumutbar beeinträchtigt wird (zum Ganzen: BVerwG, B.v. 8.7.1998 - 4 B 64.98 - NVwZ-RR 1999, 8 = juris Rn. 5 f.; BayVGH, B.v. 3.2.2012 - 14 CS 11.2284 - juris Rn. 37 f.; B.v. 17.3.2014 - 2 ZB 12.2238 - juris Rn. 3; B.v. 29.8.2014 - 15 CS 14.615 - juris Rn. 22; OVG NW, B.v. 18.12.2015 - 7 B 1085/15 - juris Rn. 10; Seidel, Öffentlichrechtlicher und privatrechtlicher Nachbarschutz, NJW-Schriftenreihe Bd. 13, 2000, Rn. 430 f. m. w. N.). Auch soweit der Antragsteller mit der Beschwerde vorbringt, die Abweichungen vom einschlägigen Bebauungsplan seien so erheblich, dass das Vorhaben der Beigeladenen den Rahmen desjenigen verlasse, was ohne Bauleitplanung zugelassen werden könne, vermag dies keine subjektive Rechtsverletzung zu begründen.

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe verletzt die Befreiung mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Rechte des Antragstellers. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans, von denen hier ausdrücklich befreit wurde, nicht nachbarschützend sind. Abgesehen davon, dass diese Subsumtion schlüssig erscheint - vgl. im Einzelnen unten b) -, hat der Antragsteller in der Beschwerdebegründung hiergegen nichts Substanziiertes eingewandt, so dass dem wegen § 146 Abs. 4 Satz 3 und Satz 6 VwGO im Beschwerdeverfahren nicht weiter nachzugehen war (vgl. z. B. BayVGH, B.v. 17.7.2013 - 15 CS 13.800 - juris Rn. 10; B.v. 1.8.2016 - 15 CS 16.1106 - juris Rn. 21). Es ist auch nicht ersichtlich, dass aufgrund der erteilten Befreiungen das Rücksichtnahmegebot zulasten des Antragstellers verletzt wurde.

Dem Gebot der Rücksichtnahme kommt drittschützende Wirkung zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (vgl. z. B. BVerwG v. 5.12.2013 - 4 C 5.12 - BVerwGE 148, 290 ff. = juris Rn. 21 m. w. N.). Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hängen die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BVerwG, U.v. 13.3.1981 - 4 C 1.78 - DVBl. 1981, 928 ff. = juris Rn. 33; U.v. 18.11.2004 - 4 C 1.04 - NVwZ 2005, 328 ff. = juris Rn. 22; BayVGH, B.v. 3.6.2016 - 1 CS 16.747 - juris Rn. 4 m.w.N). Das Erstgericht hat diese Maßstäbe zutreffend angewandt. Es ist - ohne dass es auf eine weitergehende Interessenabwägung ankommt - schon nicht ersichtlich, dass der Antragsteller hinsichtlich der von ihm vorgetragenen Gesichtspunkten einer „erdrückenden“ oder „abriegelnden Wirkung“ bzw. eines „Eimauerungs-“ oder „Canyon-Effekts“ handfest betroffen ist.

Eine Rücksichtslosigkeit aufgrund einer erdrückenden oder abriegelnden Wirkung kommt bei nach Höhe, Breite und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (vgl. z. B. BVerwG, U.v. 13.3.1981 - 4 C 1.78 - DVBl. 1981, 928 ff. = juris Rn. 32 ff.: zwölfgeschossiges Gebäude in 15 m Entfernung zu zweieinhalb geschossigem Wohnhaus; BVerwG, U.v. 23.5.1986 - 4 C 34.85 - DVBl. 1986, 1271 f. = juris Rn. 15: grenznahe 11,5 m hohe und 13,31 m lange, wie eine „riesenhafte metallische Mauer“ wirkende Siloanlage bei einem sieben Meter breiten Nachbargrundstück; vgl. auch BayVGH, B.v. 3.5.2011 - 15 ZB 11.286 - juris Rn. 13; B.v. 17.7.2013 - 14 ZB 12.1153 - BauR 2014, 810 f. = juris Rn. 14; B.v. 30.9.2015 - 9 CS 15.1115 - juris Rn. 13; B.v. 3.6.2016 - 1 CS 16.747 - juris Rn. 5; VGH BW, B.v. 16.2.2016 - 3 S 2167/15 - juris Rn. 38; Sächs.OVG, B.v. 4.8.2014 - 1 B 56/14 - juris Rn. 16 ff.; B.v. 16.6.2015 - 1 A 556/14 - juris Rn. 16; B.v. 25.7.2016 - 1 B 91/16 - juris Rn. 13 ff.; ein Rechtsprechungsüberblick findet sich bei Troidl, BauR 2008, 1829 ff.).

Dem landesrechtlichen Abstandsflächenrecht (Art. 6 BayBO) kommt für die Beurteilung des bauplanungsrechtlichen (und daher bundesrechtlichen) Rücksichtnahmegebots unter dem Gesichtspunkt vorgetragener Belastungswirkungen aufgrund eines (vermeintlich) zu geringen Abstands eines großen Baukörpers zwar keine rechtliche Bindungswirkung zu. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots scheidet unter diesem Gesichtspunkt im Sinne einer Indizwirkung aber in aller Regel aus, wenn - wie hier - die gesetzlich vorgeschriebenen Abstandsflächen eingehalten werden. Denn in diesem Fall ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Landesgesetzgeber die diesbezüglichen nachbarlichen Belange und damit das diesbezügliche Konfliktpotenzial in einen vernünftigen und verträglichen Ausgleich gebracht hat (vgl. BVerwG, B.v. 22.11.1984 - 4 B 244.84 - NVwZ 1985, 653 = juris Rn. 4; B.v. 6.12.1996 - 4 B 215.96 - NVwZ-RR 1997, 516 f. = juris Rn. 9; B.v. 11.1.1999 - 4 B 128.98 - NVwZ 1999, 879 f. = juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 6.9.2011 - 1 ZB 09.3121 - juris Rn. 4; B.v. 13.3.2014 - 15 ZB 13.1017 - juris Rn. 11; B.v. 30.9.2015 - 9 CS 15.1115 - juris Rn. 13; B.v. 29.1.2016 - 15 ZB 13.1759 - juris Rn. 28; B.v. 3.6.2016 - 1 CS 16.747 - juris Rn. 7; B.v. 4.7.2016 - 15 ZB 14.891 - juris Rn. 9; OVG Berlin-Bbg, B.v. 27.2.2012 - OVG 10 S 39.11 - juris Rn. 4; demgegenüber ist der Umkehrschluss, wonach eine Missachtung der Abstandsflächenvorschriften regelmäßig auch zu einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots führe, nicht gerechtfertigt: BayVGH, B.v. 13.3.2014 a. a. O. m. w. N.).

Im vorliegenden Fall erscheint eine erdrückende, abriegelnde oder einmauernde Wirkung zulasten des Antragstellers nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage auch bei Berücksichtigung der in der Beschwerdebegründung vorgebrachten tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalls (vgl. BayVGH, B.v. 13.3.2014 - 15 ZB 13.1017 - juris Rn. 11; B.v. 24.8.2016 - 15 ZB 14.2654 - noch nicht veröffentlicht) unwahrscheinlich. Hauptkriterien bei der Beurteilung einer erdrückenden oder abriegelnden Wirkung sind die Höhe des Bauvorhabens und seine Länge sowie die Distanz der baulichen Anlage in Relation zur Nachbarbebauung. Für die Annahme einer erdrückenden Wirkung eines Nachbargebäudes besteht grundsätzlich schon dann kein Raum, wenn dessen Baukörper nicht erheblich höher ist als der des betroffenen Gebäudes (vgl. BayVGH, B.v. 17.7.2013 - 14 ZB 12.1153 - BauR 2014, 810 f. = juris Rn. 14; Sächs.OVG, B.v. 4.8.2014 - 1 B 56/14 - juris Rn. 17; B.v. 16.6.2015 - 1 A 556/14 - juris Rn. 16; B.v. 25.7.2016 - 1 B 91/16 - juris Rn. 14). Insofern fehlt es an einer substanziierten Auseinandersetzung in der Beschwerdebegründung. Im Übrigen kann angesichts des Umstands, dass die auf dem Baugrundstück zu errichtenden Häuser nach den Bauvorlagen eine Wandhöhe von 8,88 m und eine Gesamthöhe von 9,40 m aufweisen, jedenfalls von einer für Innenstadtlagen extremen Gebäudehöhe nicht gesprochen werden. Im Übrigen beträgt der Abstand zwischen der Nordwand des nächstgelegenen (geplanten) Baukörpers auf dem Baugrundstück zur südlichen Grundstücksgrenze des Antragstellers 17 m sowie zur Südwand des Wohnhauses des Antragsteller 30 m (Vergleichsfälle: BayVGH, B.v. 5.2.2015 - 2 CS 14.2456 - juris Rn. 33: keine erdrückende Wirkung eines ca. 160 m langen Baukörpers mit einer Höhe von 6,36 m bis 10,50 m und einem Abstand von 13 - 16 m zum Gebäude des Nachbarn; BayVGH, B.v. 4.7.2016 - 15 ZB 14.891 - juris Rn. 9: keine erdrückende Wirkung eines 33,3 m langen Baukörpers mit einer maximalen Höhe von 11 m und einem Abstand von mindestens 15 m zur Baugrenze auf dem Nachbargrundstück; vgl. auch BayVGH, B.v. 3.5.2011 - 15 ZB 11.286 - juris Rn. 13). Bei derartigen Abständen kann auch unter Berücksichtigung der Breite des geplanten Gebäudes auf dem Baugrundstück weder von einer erdrückenden bzw. abriegelnden Wirkung noch von einem „Einmauerungs-“ oder „Canyon-Effekt“ zulasten des Antragstellers gesprochen werden. Es ist bei diesen Vorgaben nicht ersichtlich, dass die bauliche Anlage der Beigeladenen dem benachbarten Wohnhaus des Antragstellers förmlich „die Luft nimmt“, weil es derartig übermächtig wäre, dass das Nachbargebäude des Antragstellers nur noch oder überwiegend wie von einem „herrschenden“ Gebäude dominiert und ohne eigene Charakteristik wahrgenommen würde (vgl. OVG NW, U.v. 19.7.2010 - 7 A 3199/08 - BauR 2011, 248 ff. = juris Rn. 58; B.v. 14.6.2016 - 7 A 1251/15 - juris Rn. 7; OVG RhPf, B.v. 27.4.2015 - 8 B 10304/15 - juris Rn. 6; VG Cottbus, B.v. 16.2.2016 - 3 L 193/15 - juris Rn. 19). Mit Blick auf die genannten Gebäudeabstände und die dazwischenliegende D...-Straße ist ebenfalls nicht ersichtlich, wie durch das Hinzukommen der Bebauung der Beigeladenen auf dem Antragstellergrundstück ein objektiv begründetes Gefühl des „Eingemauertseins“ oder eine „Hinterhof-“ bzw. „Gefängnishofsituation“ hervorgerufen werden könnte (vgl. BayVGH, B.v. 29.1.2016 - 15 ZB 13.1759 - juris Rn. 28; OVG NW, B.v. 14.6.2016 - 7 A 1251/15 - juris Rn. 7; OVG RhPf, B.v. 27.4.2015 - 8 B 10304/15 - juris Rn. 6; OVG Berlin-Bbg, B.v. 27.2.2012 - OVG 10 S 39.11 - juris Rn. 4), zumal die Ausmaße der Bebauung westlich, östlich und nördlich des Antragstellergrundstücks laut dem genehmigten Lageplan von den Flächenmaßen her gesehen nicht aus dem Rahmen fallen und das in der Beschwerdebegründung genannte Gebäude auf FlNr. ... nördlich des Wohnhauses des Antragstellers zu diesem immerhin einen Abstand von ca. 9 bis 10 m einhält. In der Gesamtschau sind bauliche Situationen, wie sie hier für den Antragsteller bei Umsetzung der angegriffenen Baugenehmigung entstehen, in innergemeindlichen bzw. innerstädtischen Lagen nicht ungewöhnlich.

Der Antragsteller hat im Übrigen außer einem visuellen Belastungseffekt aufgrund einer vermeintlichen erdrückenden, abriegelnden oder einmauernden Wirkung keine weiteren Belastungen - etwa in Bezug auf die Auswirkungen des Vorhabens der Beigeladenen auf die Belichtung und Besonnung seines Grundstücks - vorgebracht. Solche potenziellen Belastungen sind im Beschwerdeverfahren wegen § 146 Abs. 4 Satz 3 und Satz 6 VwGO nicht weiter zu prüfen. Der Senat weist aber darauf hin, dass Verringerungen des Lichteinfalls bzw. ein Verschattungseffekt als typische Folgen der Bebauung insbesondere in innergemeindlichen bzw. innerstädtischen Lagen bis zu einer im Einzelfall zu bestimmenden Unzumutbarkeitsgrenze hinzunehmen sind (vgl. BayVGH, B.v. 10.12.2008 - 1 CS 08.2770 - juris Rn. 24; B.v. 16.10.2012 - 1 CS 12.2036 - juris Rn. 5; U.v. 18.7.2014 - 1 N 13.2501 - BayVBl. 2015, 166 ff. = juris Rn. 34; B.v. 3.6.2016 - 1 CS 16.747 - juris Rn. 7 f.; OVG Bremen, B.v. 19.3.2015 - 1 B 19/15 - BauR 2015, 1802 ff. juris Rn. 19; Sächs.OVG, B.v. 4.8.2014 - 1 B 56/14 - juris Rn. 19).

Auch wenn der Antragsteller nach seinem Vortrag sein bereits errichtetes Wohngebäude sowie seinen Garten nach Süden in Richtung des Baugrundstücks ausgerichtet hat, ist allein eine Einschränkung der Blickbeziehung nach Süden hin durch das entstehende Bauvorhaben bauplanungsrechtlich nicht geschützt. Die Aufrechterhaltung einer ungeschmälerten Aussicht stellt lediglich eine Chance dar, die nicht dem Schutz durch das Gebot der Rücksichtnahme unterliegt. Anderes kann nur in Ausnahmefällen gelten, wenn das Grundstück durch eine besondere Aussichtslage in einer Weise geprägt ist, dass es hierdurch als „situationsberechtigt“ anzusehen ist (vgl. BayVGH, B.v. 14.6.2013 - 15 ZB 13.612 - NVwZ 2013, 1238 ff. = juris Rn. 11 m. w. N.). Dafür wird in der Beschwerdebegründung nichts dargelegt und ist auch nach Aktenlage nichts ersichtlich.

b)Der Senat lässt es dahinstehen, ob das Bauvorhaben der Beigeladenen gegen Nr. 4.4.1 des Bebauungsplans verstößt bzw. ob auch insofern eine Befreiung hätte erteilt werden müssen. Selbst wenn Letzteres der Fall sein sollte, implizierte dies entgegen der Ansicht des Antragstellers keine Nachbarrechtsverletzung. Fehlt es an einer an sich erforderlichen Befreiung (auch sog. „versteckter Dispens“), so können Rechte des Nachbarn nur durch die Baugenehmigung selbst, nicht jedoch durch die - nicht existierende - Befreiung verletzt sein. Unterbleibt eine erforderliche Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung, so ergibt sich hieraus ohne weiteres wegen subjektiver Rechtsverletzung ein Abwehranspruch des in den persönlichen Schutzbereich der verletzten Festsetzung einbezogenen Nachbarn. Im Falle eines objektivrechtlichen Verstoßes gegen eine nicht nachbarschützende Festsetzung eines Bebauungsplans verbleibt dem Nachbarn Drittschutz in entsprechender Anwendung des § 15 Abs. 1 BauNVO unter Berücksichtigung der Interessenbewertung nach § 31 Abs. 2 BauGB nur nach Maßgabe des Rücksichtnahmegebots (vgl. BVerwG, U.v. 6.10.1989 - 4 C 14/87 - BVerwGE 82, 343 ff. = juris Rn. 10 ff.; BayVGH, B.v. 23.3.2015 - 15 CS 14.2871 - juris Rn. 19; Seidel a. a. O. Rn. 433 f. m. w. N.).

Es ist nicht ersichtlich, dass die Festsetzung Nr. 4.4.1 des einschlägigen Bebauungsplans („II + D“, d. h. Zulässigkeit von maximal drei Vollgeschossen, „wobei ein sich ergebendes drittes Vollgeschoss im Dachraum liegen muss“) nachbarschützend ist. Eine nachbarschützende Wirkung von Festsetzungen des Bebauungsplans ist zugunsten von Eigentümerinnen und Eigentümern von Grundstücken in demselben Plangebiet regelmäßig nur bei Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung anzunehmen (vgl. z. B. BVerwG, B.v. 27.8.2013 - 4 B 39.13 - ZfBR 2013, 783 = juris Rn. 3 m. w. N.). Denn nur durch diese Festsetzungen wird ein auf jeweils wechselseitigen Berechtigungen und Verpflichtungen beruhendes Gegenseitigkeits- oder Austauschverhältnis zwischen den Eigentümern der Grundstücke im Plangebiet begründet. Die Festsetzung Nr. 4.4.1 betrifft hingegen nicht die Art, sondern das Maß der baulichen Nutzung (vgl. § 16 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, § 20 BauNVO), daneben speziell zur Ausführung des obersten Geschosses gerade als Dachgeschoss die Gestaltung baulicher Anlagen (als örtliche Bauvorschrift i. S. von § 9 Abs. 4 BauGB i.V. mit Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO = Art. 91 Abs. 1 Nr. 1 BayBO 1998, vgl. BayVGH, U.v. 9.3.2005 - 1 N 03.1765 - juris Rn. 14; U.v. 26.5.2006 - 1 N 03.504 - juris Rn. 33). Festsetzungen im Bebauungsplan über das Maß der baulichen Nutzung haben grundsätzlich keine automatische nachbarschützende Funktion. Solche Festsetzungen vermitteln ausnahmsweise Drittschutz nur dann, wenn sie nach dem Willen der Gemeinde als Planungsträgerin diese Funktion haben sollen (vgl. BVerwG, B.v. 19.10.1995 - 4 B 215.95 - NVwZ 1996, 888 = juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 29.8.2006 - 15 CS 06.1943 - juris Rn. 12; B.v. 29.8.2014 - 15 CS 14.615 - juris Rn. 24 ff.; B.v. 1.8.2016 - 15 CS 16.1106 - juris Rn. 17). Dasselbe gilt für Gestaltungsfestsetzungen (BayVGH, B.v. 12.7.2016 - 15 ZB 14.1108 - juris Rn. 11 m. w. N.). Ob dies der Fall ist, ist durch Auslegung des Schutzzwecks der jeweiligen Festsetzung im konkreten Einzelfall zu ermitteln. Ein entsprechender Wille muss sich mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Bebauungsplan selbst, aus seiner Begründung oder auch aus sonstigen Vorgängen im Zusammenhang mit der Planaufstellung ergeben. Maßgebend ist, ob die Festsetzung auf Basis einer wertenden Beurteilung des Festsetzungszusammenhangs nach dem Willen des Plangebers ausschließlich aus städtebaulichen Gründen getroffen wurde oder (zumindest auch) einem nachbarlichen Interessenausgleich im Sinne eines Austauschverhältnisses dienen soll (zum Ganzen z. B. BayVGH, B.v. 29.7.2014 - 9 CS 14.1171 - juris Rn. 15; B.v. 12.7.2016 - 15 ZB 14.1108 - juris Rn. 11; VGH BW, B.v. 30.6.2015 - 3 S 901/15 - juris Rn. 10).

Aus den dem Senat vorliegenden Unterlagen ergibt sich nicht, dass die Festsetzung 4.4.1 vom Satzungsgeber als nachbarschützend gewollt war. Insbesondere ist der in den Akten enthaltenen Begründung des Bebauungsplans diesbezüglich nichts zu entnehmen. Entsprechendes wurde vom Antragsteller auch nicht substanziiert vorgetragen, so dass der Senat auch insofern im Beschwerdeverfahren wegen § 146 Abs. 4 Satz 3 und Satz 6 VwGO keine weiteren Überlegungen anzustellen hatte.

Aufgrund der vorherigen Ausführungen oben zu a) ergibt sich auch, dass der vom Antragsteller gerügte „versteckte Dispens“ im Zusammenspiel mit den tatsächlich gem. § 31 Abs. 1 BauGB erteilten Befreiungen nicht zu einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots wegen einer „erdrückenden Wirkung“, einer „Riegelwirkung“ oder eines „Einmauerungs-“ oder „Canyon-Effekts“ zulasten des Antragstellers führt.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen entspricht der Billigkeit, weil diese im Beschwerdeverfahren einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57 ff.) und folgt der Streitwertfestsetzung der erstinstanzlichen Entscheidung.

4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 24. September 2014.

Gegenstand der Baugenehmigung ist der Neubau eines Einfamilienhauses mit Garage (Vorhaben) auf dem Grundstück FlNr. .../... Gemarkung W. (Baugrundstück). Nach den mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen weist das eingeschossige Wohnhaus mit ausgebautem Dachgeschoss eine Grundfläche von 11,48 m x 10,48 m auf. Das Dachgeschoss darf nach Maßgabe der erteilten Befreiung als Vollgeschoss errichtet werden. An der gemeinsamen Grenze mit dem im Osten anliegenden Grundstück des Antragstellers (FlNr. .../... - Nachbargrundstück), das ebenfalls mit einem Wohnhaus und einer an der gemeinsamen Grenze mit dem Baugrundstück stehenden Garage bebaut ist, wird die Errichtung einer 6 m langen (grenzseitig; Nord-Süd) und 3,15 m breiten (Ost-West) Pkw-Garage zugelassen.

Das Baugrundstück und das Nachbargrundstück liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans der Antragsgegnerin Nr. 45 („...“), aus dem Jahr 1986, der u. a. als Baugebiet ein allgemeines Wohngebiet festsetzt und durch Baugrenzen gekennzeichnete Bauräume ausweist. Der weit überwiegend im Nachbargrundstück liegende Bauraum endet nicht an der Grundstücksgrenze, sondern reicht nach Darlegung der Antragsgegnerin auf eine Tiefe von über 2 m (Ost-West) in das Baugrundstück hinein (vgl. die Überlagerung der Flurkarte mit der Bebauungsplanzeichnung auf Blatt 17 der Bauakte, die nach Darlegung der Antragsgegnerin allerdings Unschärfen aufweist; Anm.: die Westgrenze des Nachbargrundstücks liegt etwa 3 m weiter östlich, als im Bebauungsplan vorgeschlagen). Die genehmigte Grenzgarage liegt nach dieser Darstellung der Länge nach vollständig, der Breite nach teilweise im Bauraum.

Gegen die Baugenehmigung hat der Antragsteller Klage beim Verwaltungsgericht Augsburg erhoben, über die noch nicht entschieden wurde (Az. 5 K 14.1497). Im Laufe des Klageverfahrens beantragte der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung seiner Klage anzuordnen. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag mit Beschluss vom 1. Dezember 2014 in der Sache ab.

Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. Er trägt vor, die Baugenehmigung verletze nachbarschützende Rechte zu seinen Lasten. Dies gelte insbesondere für die Überschreitung des Bauraums durch die Grenzgarage, deren Errichtung dem im nachbarlichen Austauschverhältnis stehenden Garagenkonzept des Bebauungsplans zuwiderlaufe. Mangels Befreiungsentscheidung liege ein Ermessensausfall vor; die Ausübung des Ermessens könne auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht nachgeholt werden.

Der Antragsteller beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 1. Dezember 2014 abzuändern und die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 24. September 2014 anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Dem Bebauungsplan liege kein ausgeklügeltes System für Garagen zugrunde. Diese seien vielmehr überall innerhalb der Baugrenzen zulässig. Lediglich die Zufahrtsbereiche zu den Baugrundstücken seien festgelegt. Diese dienten aber der Struktur und der Gestaltung des Straßenraums und des Straßenbilds; wer diese Zufahrten nutze, sei ohne Belang. Bei der Beurteilung des Vorhabens sei man zu dem Ergebnis gelangt, dass die Garage innerhalb des Bauraums liege. Selbst wenn die Garage außerhalb des Bauraums liegen würde, seien Nachbarrechte des Antragstellers nicht verletzt.

Die Beigeladenen beantragen,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Da in einem Bebauungsplan keine Grundstücksgrenzen festgelegt werden könnten, bestehe auch keine verbindliche Grundstückszuordnung von Baufenstern. Deshalb könne das Baufenster auch von den Beigeladenen genutzt werden. Selbst wenn die Garage Baugrenzen überschreiten würde, verletzte dies keine nachbarschützenden Rechte des Antragstellers. Es werde im Übrigen angemerkt, dass die weitere Garage des Antragstellers im südöstlichen Bereich des Nachbargrundstücks außerhalb des Bauraums errichtet worden sei.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Bauakten der Antragsgegnerin verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

Die vom Antragsteller innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers zu Recht abgelehnt. Die Klage des Antragstellers im Hauptsacheverfahren wird voraussichtlich erfolglos bleiben, so dass das Interesse an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegenüber dem Vollzugsinteresse an der angefochtenen Baugenehmigung nachrangig ist.

1. Die Rechtsansicht des Antragstellers, das Baufenster und die geplante Zuwegung seien seinem Grundstück zugeordnet, trifft so nicht zu. Sogenannte „Baufenster“ oder „Bauräume“ ergeben sich aus Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 9 a Nr. 1 Buchst. c BauGB i. V. m. § 23 BauNVO (ebs. § 23 BauNVO 1977), indem durch die Festlegung von Baugrenzen und/oder Baulinien nach allen Seiten begrenzte, konkrete und räumlich bestimmbare Flächen ausgewiesen werden, innerhalb der die Errichtung von baulichen Anlagen zulässig ist (vgl. König in König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Auflage 2014, § 23 Rn. 4, 11). Festsetzungen zu überbaubaren Grundstücksflächen bestimmen danach zwar, in welchem Bereich des Grundstücks bauliche Anlagen errichtet werden dürfen; sie können sich aber über mehrere Grundstücke hinweg erstrecken. Eine andere Frage ist, ob die von den Grundstückseigentümern vorgenommene Grundstücksteilung einen durch Bauräume festgesetzten Baukörper durchschneidet und mit welchen Mitteln einer solchen, ggf. den Festsetzungen des Bebauungsplans widersprechenden Grundstücksteilung begegnet werden kann (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand November 2014, § 19 Rn. 43). Ob die Bauraumfestsetzung aus tatsächlichen Gründen funktionslos geworden sein kann, soweit sie zu einem geringen Teil auf dem Baugrundstück zu liegen kommt, bedarf aus Anlass des Falles keiner Klärung.

2. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die genehmigte Grenzgarage außerhalb der durch Bebauungsplan festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen zugelassen wurde und zugleich angenommen wird, dass ihre Zulassung nach Maßgabe des § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO 1977 durch Planfestsetzung ausgeschlossen wurde (vgl. BVerwG, U. v. 21.3.2013 - 4 C 15/11 - NVwZ 2013, 1014 zu § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO), ist das Vorhaben insoweit zwar nach § 30 BauGB unzulässig und die Baugenehmigung demnach teilweise objektiv rechtswidrig. Zur Aufhebung der Baugenehmigung führt dies aber voraussichtlich nicht. Denn die Aufhebung einer Baugenehmigung auf Klage des Nachbarn setzt neben ihrer Rechtswidrigkeit auch voraus, dass der Nachbar durch sie in seinen Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Daran fehlt es wohl.

In der Rechtsprechung ist geklärt, dass ein Nachbar bei der Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung eines Bebauungsplans keinen über den Anspruch auf „Würdigung nachbarlicher Interessen“ hinausgehenden Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde hat (vgl. grundlegend BVerwG, U. v. 19.9.1986 - 4 C 8/84 - NVwZ 1987, 409; BVerwG, B. v. 8.7.1998 - 4 B 64/98 - BauR 1998, 1206). Fehlt es an einer an sich erforderlichen Befreiung, so können Rechte des Nachbarn nur durch die Baugenehmigung selbst, nicht jedoch durch die - nicht existierende - Befreiung verletzt sein. In einem solchen Fall kann Nachbarschutz in entsprechender Anwendung des § 15 Abs. 1 BauNVO unter Berücksichtigung der Interessenbewertung nach § 31 Abs. 2 BauGB gegeben sein (vgl. BVerwG, U. v. 6.10.1989 - 4 C 14/87 - BVerwGE 82, 343 = juris Rn. 10 ff.).

Von Vorstehendem ausgehend verletzt die Baugenehmigung, soweit sie eine Grenzgarage außerhalb des Bauraums zulässt, keine Rechte des Antragstellers, weil die Festsetzung über den Ausschluss von Garagen außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen hier nicht nachbarschützend ist (nachfolgend Buchst. a) und die Errichtung und Nutzung der Grenzgarage auch unter Würdigung der Interessen des Antragstellers an der Einhaltung der Festsetzungen des Bebauungsplans und damit an einer Verhinderung von Beeinträchtigungen durch eine Befreiung das Rücksichtnahmegebot nicht zu seinen Lasten verletzt (nachfolgend Buchst. b).

a) Die Festsetzung über den Ausschluss von Garagen außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen dient vorliegend nicht dem Nachbarschutz.

Drittschutz vermitteln grundsätzlich nur solche Vorschriften des öffentlichen Baurechts, die - ggf. nur partiell - auch der Rücksichtnahme auf individuelle Interessen oder deren Ausgleich untereinander dienen. Dies ist auch für Festsetzungen eines Bebauungsplans im Wege der Auslegung zu ermitteln (vgl. BVerwG, U. v. 19.9.1986, a. a. O., juris Rn. 11, 14). Ob Festsetzungen auf der Grundlage des § 23 BauNVO auch darauf gerichtet sind, dem Schutz des Nachbarn zu dienen, hängt (demnach) vom Willen der Gemeinde als Planungsträger ab (BVerwG, B. v. 19.10.1995 - 4 B 215/95 - NVwZ 1996, 888 = juris Rn. 3 m. w. N.).

Aus der Bebauungsplanbegründung ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Ausschluss von Garagen außerhalb der Bauräume auch dem Nachbarschutz zu dienen bestimmt ist. Auch die sich aus der Planzeichnung und den textlichen Festsetzungen ergebende städtebauliche Ordnung lässt keine drittschützende Intention zur Situierung von Garagen im Bereich der für das Bau- und Nachbargrundstück festgesetzten Einzelhausbebauung erkennen. Ob dies in den Bereichen der Gemeinschaftsgaragen anders zu bewerten ist, bedarf keiner Klärung. Der festgesetzten Einzelhausbebauung kommt, anders als der Antragsteller offenbar meint, nicht die Funktion zu, grenzständige Garagen außerhalb der Bauräume zu verhindern. Diese Festsetzung ist vielmehr eine ergänzende Regelung über die festgesetzte offenen Bauweise im Plangebiet, die nach Einzelhäusern, Doppelhäusern und Hausgruppen i. S. v. § 22 Abs. 2 Satz 2 BauNVO 1977 differenziert. Die Situierung von Garagen ist hiervon nicht betroffen (vgl. König in König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Auflage 2014, § 22 Rn. 9), was sich auch aus der textlichen Festsetzung Nr. 4 Buchst. b ergibt, wonach Garagen, soweit die Bebauungsplanzeichnung das vorsieht, an der Grundstücksgrenze zu errichten sind. Die Darstellung der geplanten Gebäude und Nebengebäude in der Planzeichnung hat dabei allerdings einen bloßen Hinweischarakter (vgl. Zeichenerklärung Buchst. B). Zwangspunkte für die Situierung der Garagen ergeben sich allerdings aus der Festsetzung der Garagenzufahrten. Dieser kommt indes keine drittschützende Wirkung zu. Die hinter der Festsetzung der Garagenzufahrten stehende städtebauliche Absicht besteht erkennbar in einer Zusammenlegung der Zufahrten von der angrenzenden öffentlichen Straßenverkehrsfläche aus, die grenzständig aneinandergebaute (Einzel-) Garagen voraussetzt. Dass im Bereich des Nachbargrundstücks nur eine Einzelzufahrt entlang der vorgeschlagenen Grundstücksgrenze zum Baugrundstück vorgesehen ist, erklärt sich aus der ungeraden Anzahl der im West-Ostverlauf nördlich der F.straße ausgewiesenen fünf Bauplätze, bei denen für die vier westlichen Bauplätze jeweils zwei Zufahrten zusammengefasst werden. Eine irgendwie geartete absichtsvolle Bevorzugung des östlich gelegenen Grundstücks des Antragstellers ist darin nicht zu sehen. Dass schließlich ein das Nachbargrundstück schützendes Freihaltungsinteresse beim Ausschluss von Garagen außerhalb des Bauraums eine Rolle gespielt hätte, kann nicht angenommen werden, weil an der Westgrenze des Grundstücks des Antragstellers, die zugleich die Ostgrenze des Baugrundstücks markiert, jedenfalls aufgrund der festgesetzten Garagenzufahrt eine Garage vorgesehen ist.

b) Die Zulassung der Garage außerhalb des Bauraums an der Ostgrenze des Baugrundstücks verletzt das aus der entsprechenden Anwendung des § 15 Abs. 1 BauNVO folgende Rücksichtnahmegebot auch unter Würdigung der nachbarlichen Interessen i. S. v. § 31 Abs. 2 BauGB voraussichtlich nicht.

aa) Ob dem Antragsteller wegen des Ausnahmecharakters der Befreiung bei der vorzunehmenden Interessenabwägung hier ein gewisser Vorrang einzuräumen ist (vgl. BVerwG, U. v. 6.10.1989 - 4 C 14/87 - BVerwGE 82, 343 = juris Rn. 15 a.E.), ist fraglich. Denn vorauszusetzen ist, dass sich der von der Befreiung betroffene Nachbar „auf den Bebauungsplan berufen kann“ (vgl. BVerwG ebd.). Eine derartige Gewichtung auf Grundlage der festgesetzten bebauungsplanrechtlichen Ordnung kann wohl nur ein „auf die Festsetzungen des Bebauungsplans vertrauender Nachbar“ (vgl. BVerwG, U. v. 19.9.1986 - 4 C 8/84 - NVwZ 1987, 409 = juris Rn. 16) beanspruchen, wenn sich der von der Befreiung betroffene Nachbar also in Bezug auf die Festsetzung, von der abgewichen wird, selbst entsprechend verhält. Daran fehlt es vorliegend wohl, weil im südöstlichen Bereich des Grundstücks des Antragstellers ebenfalls eine Grenzgarage außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche errichtet wurde.

bb) Jedenfalls lässt sich in der konkreten baulichen Situation auch unter besonderer Würdigung der nachbarlichen Interessen keine Verletzung des Rücksichtnahmegebots zulasten des Nachbargrundstücks infolge der zugelassenen Errichtung und Nutzung der Grenzgarage der Beigeladenen erkennen. Soweit die zugelassene Grenzgarage auf dem Baugrundstück deckungsgleich auf eine Länge von ca. 3,70 m an die bestehende Grenzgarage auf dem Nachbargrundstück angebaut ist, fehlt es schon an einer spürbaren Beeinträchtigung nachbarlicher Belange des Antragstellers. Soweit die zugelassene Grenzgarage auf dem Baugrundstück im Vergleich zur Grenzgarage auf dem Nachbargrundstück um etwa 2,30 m nach Norden versetzt errichtet werden soll, liegt dem eine Forderung der Antragsgegnerin zugrunde, wonach ein weiterer Stellplatz vor der Garage nur akzeptiert werden könne, wenn zur Straße hin ein Stauraum von mindestens 8 m verbleibe (vgl. hierzu § 2 i. V. m. § 17 Abs. 1 GaV). Darin liegt ein nachvollziehbarer Grund für das Absehen von einem die Interessen des Antragstellers nicht beeinträchtigenden - hier aber auch nicht vorgeschriebenen - profilgleichen Anbau an die Grenzgarage auf dem Nachbargrundstück. Eine billigerweise nicht mehr zumutbare Beeinträchtigung aufgrund des in Erscheinung tretenden Teils der Garagenaußenwand von lediglich ca. 2,30 m Länge ist angesichts einer freibleibenden Fläche zwischen dem Wohngebäude auf dem Nachbargrundstück und der Garagenaußenwand auf dem Baugrundstück mit einer Breite von etwa 8 m auch dann nicht anzunehmen, wenn diese Freifläche nach den Angaben des Antragstellers als Terrasse genutzt wird. Insbesondere löst die Außenwand einer Garage mit ortsüblichen Maßen, wie sie z. B. den Abstandsflächenvorschriften der Landesbauordnungen zugrunde liegt (vgl. § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 MBO 2012), im Regelfall keine abriegelnde oder erdrückende Wirkung aus, die dem Nachbarn billigerweise nicht mehr zugemutet werden könnte. Vielmehr entspricht es allgemeinen planerischen Grundsätzen, Garagen und ihre Zu- und Abfahrten grenznah zu errichten, weil dadurch eine möglichst weitgehende Ausnutzung des knappen, nicht beliebig vermehrbaren Baugrunds gefördert und zugleich ein vernünftiger Interessenausgleich zwischen den Nachbarn ermöglicht wird (vgl. Dhom in Simon/Busse, BayBO, Stand Oktober 2014, Art. 6 Rn. 475, 481 m. w. N.).

3. Der Vortrag des Antragstellers, nachdem keine Befreiung erteilt wurde, liege ein Ermessensausfall vor, rechtfertigt keine Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.

Selbst dann, wenn die Baugenehmigungsbehörde eine an sich erforderliche Befreiung überhaupt nicht erteilt hat, wenn also die für eine Befreiung notwendige Ermessensentscheidung überhaupt nicht getroffen worden ist, kann eine unter Verstoß gegen eine nicht nachbarschützende Festsetzung eines Bebauungsplans erteilte Baugenehmigung nur wegen einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots erfolgreich angefochten werden. Ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung besteht demnach nicht (vgl. BVerwG, B. v. 8.7.1998 - 4 B 64/98 - BauR 1998, 1206 = juris Rn. 7 m. w. N.).

4. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, weil er mit seiner Beschwerde unterlegen ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Nachdem die Beigeladenen einen eigenen Sachantrag gestellt und sich mithin einem Kostenrisiko ausgesetzt haben (§ 154 Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO), entspricht es billigem Ermessen, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten erstattet erhalten (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57 ff.) und folgt der Streitwertfestsetzung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.