Verwaltungsgericht München Urteil, 21. Juni 2016 - M 1 K 15.1496

28.05.2020 10:46, 21.06.2016 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 21. Juni 2016 - M 1 K 15.1496

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Tekturbaugenehmigung.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks FlNr. 43/12 Gemarkung ... Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans „...-...“, den der Gemeinderat der Beigeladenen am 7. Juni 1977 als Satzung beschlossen hat. Das Landratsamt Traunstein hat den Bebauungsplan mit Bescheid vom 27. Juli 1979 genehmigt. Die Genehmigung wurde am 7. September 1979 ortsüblich bekanntgemacht. Die Ausfertigung erfolgte am 3. März 1981. Der Bebauungsplan wurde inzwischen 17 Mal geändert. Er setzt für das Grundstück der Klägerin reines Wohngebiet (WR), eine Geschoßflächenzahl (GFZ) von 0,3, vordere und hintere Baugrenzen sowie die Zahl der Vollgeschosse „U + 1“ fest. Die letztgenannte, das hängige Gelände betreffende Festsetzung ist in dem Bebauungsplan mittels einer Skizze erläutert, nach der die Hälfte des Untergeschosses in den Hang integriert sein muss. Das Grundstück der Klägerin ist auch von der Ortsgestaltungssatzung der Beigeladenen erfasst, die erstmals am 1. September 1982 und deren Neufassung am 20. Januar 2012 in Kraft trat. Nach deren Nr. 3.1 darf bei der Errichtung oder Änderung von baulichen Anlagen in der Regel die natürliche Geländeoberfläche nicht verändert werden. Nach Nr. 3.2 sind Geländeaufschüttungen mit einer Höhe von mehr als 50 cm unzulässig. Bei Hanglagen können nach Nr. 3.4 Ausnahmen von Nr. 3.1 und 3.2 zugelassen werden. Nach Nr. 7.1 Satz 1 sind Satteldächer in der Regel mit einen Dachüberstand von mindestens 80 cm auszuführen.

Am ... Januar 2012 erteilte das Landratsamt Traunstein der Klägerin eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück FlNr. 43/12. Nach der Darstellung in den genehmigten Plänen stimmte das Vorhaben mit den Festsetzungen des Bebauungsplans und den Regelungen der Ortsgestaltungssatzung überein, so dass keine Befreiungen oder Abweichungen erteilt wurden.

Am ... Juli 2012 erteilte das Landratsamt der Klägerin eine Tekturbaugenehmigung für die Erweiterung der Kellerräume nach Norden hin und im Bereich der Garage und für die Erweiterung des Kellers im Erdgeschoss nach Osten anstatt der bisherigen Stützwand. Die nördliche Baugrenze war in dem eingereichten Plan nicht dargestellt. Befreiungen oder Abweichungen wurden nicht erteilt.

Bei einer Baukontrolle am ... Januar 2014 stellte das Landratsamt Abweichungen von den erteilten Genehmigungen fest, insbesondere fehlten auf allen Seiten Dachüberstände, war der nördliche Anbau freigelegt und die Höhenlage des Gebäudes verändert sowie ein Aufzugschacht an der Südostecke und Lichtkuppeln im Norden des Gebäudes errichtet worden. Einen unter dem Datum des ... Februar 2014 eingereichten Tekturbauantrag verfolgte die Klägerin nicht weiter. Nach weiteren Ortseinsichten stellte das Landratsamt mit Schreiben vom ... Juni 2014 an die Klägerin sämtliche planabweichend gebauten Punkte dar und forderte die Vorlage geänderter Planunterlagen.

Unter dem Datum des ... Juli 2014 stellte die Klägerin erneut einen Tekturbauantrag. Dieser umfasst neben der Errichtung eines Aufzugs, der Erweiterung der Garage, der Verlängerung des Balkons über den Aufzugschacht, der Veränderung der Fenster, der Errichtung einer Verschattungskonstruktion am Balkon, der Errichtung einer Natursteinwand anstelle der Betonstützwand und der Errichtung einer zusätzlichen Natursteinwand insbesondere eine Änderung der Dachkonstruktion mit Errichtung des Dachs ohne Dachüberstände und eine Änderung der Höhenlage des Gebäudes mit Änderung der Darstellung des natürlichen und des geplanten Geländes. Eine Ausnahme oder Befreiung wurde nicht beantragt.

Die Beigeladene verweigerte zu dem Tekturbauantrag mit Beschluss ihres Bauausschusses vom ... August 2014 und Stellungnahme vom ... August 2014 das Einvernehmen.

Am ... November 2014 reichte die Klägerin eine überarbeitete Darstellung der Ansichten West und Ost und der Schnitte nach. Das Landratsamt forderte die Beigeladene daraufhin mit E-Mail vom ... November 2014 zur Abgabe einer ergänzenden Stellungnahme auf. Die Beigeladene blieb mit Beschluss ihres Bauausschusses vom ... Dezember 2014 und Schreiben vom ... Dezember 2014 bei der Verweigerung des Einvernehmens.

Nach vorheriger Anhörung der Klägerin lehnte das Landratsamt den Tekturbauantrag mit Bescheid vom ... März 2015 ab. Zur Begründung führte es aus, der Antrag betreffe ein genehmigungspflichtiges Gesamtvorhaben. Die Ausgestaltung des Vorhabens widerspreche den Festsetzungen des Bebauungsplans. Die Geschossigkeit halte die Festsetzung „U + 1“ nicht ein, sondern entspreche tatsächlich E + 1, weil das Untergeschoss nahezu vollständig freigelegt sei. Auch wenn diese Freilegung bereits in den Plänen zur Erstgenehmigung und zur Tekturbaugenehmigung dargestellt gewesen sei, sei eine Befreiung insoweit weder beantragt noch erteilt worden; außerdem gehe die vorhandene Bauausführung nochmals deutlich über die Darstellungen hinaus. Weiter überschreite das Hauptgebäude die im Bebauungsplan vorgesehene nördliche Baugrenze. Eine Überschreitung ergebe sich zwar schon aus den Plänen zur Tekturbaugenehmigung; allerdings sei dort die nördliche Baugrenze nicht eingezeichnet gewesen und eine Befreiung nicht ausgesprochen worden. Befreiungen könnten nicht erteilt werden, weil die Grundzüge der Planung berührt würden und das Einvernehmen der Beigeladenen nicht vorliege. Die Ausführung des Vorhabens widerspreche zudem der Ortsgestaltungssatzung. Entgegen deren Nr. 7.1 Satz 1 weise das Hauptgebäude keinen Dachvorsprung auf. Weder die Überdeckung des Treppenaufgangs im Osten noch des Balkons im Süden könnten als solcher gewertet werden. Zudem gehe die vorgenommene Geländeveränderung über das nach Nr. 3.2 und 3.4 zulässige Maß hinaus. Abweichungen könnten nicht zugelassen werden. Hinsichtlich des Dachvorsprungs sei allenfalls eine Reduzierung, nicht aber ein Verzicht zulässig; außerdem handle es sich insoweit um ein maßgebliches gestalterisches Element. Auch hinsichtlich der Geländeveränderung sei eine Abweichung nicht zulässig, weil ansonsten den Anforderungen aus der exponierten Hanglage des Grundstücks nicht mehr Genüge getan werde. Außerdem fehle das gemeindliche Einvernehmen. Der Bescheid wurde am 20. März 2015 zugestellt.

Die Klägerin erhob am ... April 2015 Klage zum Verwaltungsgericht München mit dem Antrag,

den Bescheid des Landratsamts Traunstein vom ... März 2015 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr die beantragte Tekturbaugenehmigung zu erteilen,

hilfsweise, über den Tekturbauantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.

Sie trägt vor, das Landratsamt habe im Rahmen der Anhörung eingeräumt, dass die Höhenvorgaben eingehalten würden. Nach Süden und Osten hin sei ein Dachüberstand vorhanden, ebenso nach den anderen Seiten, wenn dort auch nur in geringer Tiefe. Die Ortsgestaltungssatzung verlange einen Dachüberstand ohnehin nur „in der Regel“. Alpenländische Architektur unterliege einem Wandel und sei auch einer Ausführung wie bei ihrem Wohnhaus zugänglich. Im Bereich der Beigeladenen sei heterogene Bebauung vorhanden, so dass von einem einheitlichen alpenländischen Baustil nicht die Rede sein könne. Gegen die Wirksamkeit der Ortsgestaltungssatzung bestünden erhebliche Bedenken. Das Ziel der Erhaltung eines Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes in seiner alpenländisch geprägten Form sei zu unbestimmt. Auch habe die Beigeladene die vorherige Durchführung einer Ortsbildanalyse unterlassen. Die vorgenommene Geländeveränderung, die Überschreitung der Baugrenze nach Norden hin durch das Gebäude und die Garage und die Geschossigkeit seien bereits in der Baugenehmigung und/oder der Tekturbaugenehmigung genehmigt worden. Hinsichtlich der Überschreitung der Baugrenze werde eine Befreiung beantragt. Die Festsetzung des Bebauungsplans zur Geschossigkeit sei ohnehin funktionslos, weil die meisten Gebäude in dem fraglichen Bereich mehr als U + 1 aufwiesen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er führt zusätzlich zur Begründung im Bescheid aus, der Bebauungsplan sei nicht funktionslos geworden. Selbst wenn die Freilegung des Untergeschosses bereits in Baugenehmigung und Tekturbaugenehmigung enthalten gewesen sei, sei eine Befreiung insoweit - entgegen Art. 63 Abs. 2 Satz 1 Bayerische Bauordnung (BayBO) - weder beantragt noch erteilt worden. Zudem liege nochmals eine Überschreitung vor; die Stützwände seien weiter nördlich situiert, außerdem erfolge eine Belichtung durch Lichtkuppeln. Auch hinsichtlich der nördlichen Baugrenze ergebe sich hinsichtlich der Tekturbaugenehmigung nochmals eine Überschreitung. Die Ortsgestaltungssatzung sei wirksam, weil eine Gemeinde positive Gestaltungspflege betreiben könne.

Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

die Klage abzuweisen.

Sie schließt sich den Ausführungen des Beklagten an. Weiter trägt sie vor, die von der Rechtsprechung aufgestellten hohen Anforderungen für eine Funktionslosigkeit des Bebauungsplans lägen nicht vor. Bei den meisten Gebäuden in der obersten Baureihe des ... sei das unterste Geschoss überwiegend im Hang verborgen. Die Ortsgestaltungssatzung sei wirksam. Im Vorfeld der Änderung habe im Mai und Juni 2010 eine Ortsbildanalyse durch einen ehemaligen Kreisbaumeister stattgefunden. Eine Dokumentation des beauftragten Planers hierzu werde vorgelegt. Die von der Klägerin als „heterogen“ benannten Gebäude befänden sich überwiegend im Ortszentrum, für das die Ortsgestaltungssatzung nach den Erkenntnissen aus der Ortsbildanalyse ausdrücklich abweichende Regelungen treffe. Weil eine Dachgestaltung das Ortsbild weitergehend und erkennbarer präge als eine Werbeanlage, liege es nahe, dass eine Regelung zur Dachgestaltung ein größeres Gebiet umfasse. Eine besondere Schutzwürdigkeit eines von einer Ortsgestaltungssatzung erfassten Teilgebiets sei nach der Rechtsprechung nicht erforderlich. In ihrem Gemeindegebiet herrsche ein traditionelles Ortsbild vor. Beim Vorhaben der Klägerin sei ein Dachüberstand optisch nicht zu erkennen.

In der mündlichen Verhandlung vom 11. August 2015 verzichteten die Beteiligten auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung.

Am 20. November 2015 hat das Gericht Beweis erhoben durch Einnahme eines Augenscheins durch die Berichterstatterin. Dabei wurde festgestellt, dass die Untergeschosse der Gebäude, die in dem Bereich des Bebauungsplans liegen, für den die Festsetzung „U + 1“ gilt, jedenfalls weit überwiegend nicht in den Hang integriert sind.

Die Klägerin trug mit Schriftsatz vom ... März 2016 ergänzend vor, die Feststellungen beim Augenschein hätten bestätigt, dass der Bebauungsplan funktionslos geworden sei. Die Ortsgestaltungssatzung sei ohne die erforderliche Ortsbildanalyse durchgeführt worden und deshalb unwirksam. Die von der Beigeladenen hierzu vorgelegte Dokumentation entspreche nicht den von der Rechtsprechung aufgestellten Erfordernissen, weil eine städtebauliche Absicht, die Konkretisierung des Schutzzwecks und die räumliche Abgrenzung nicht erkennbar seien. Gerügt werde auch die formelle Wirksamkeit der Ortsgestaltungssatzung. Zum einen würden auch sonstige Bauvorhaben nach § 35 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in deren Geltungsbereich einbezogen, was einem sich unzulässiger Weise dynamisch verändernden Geltungsbereich gleichkomme. Zum anderen trügen die Karten, auf die in Nr. 1.1 Satz 2 zur Festsetzung des Geltungsbereichs verwiesen werde, keinen Ausfertigungsvermerk und seien der Satzung auch nicht eindeutig zuordenbar.

Der Beklagte äußerte mit Schreiben vom ... Mai 2016, selbst bei Außerachtlassung der Festsetzung des Bebauungsplans zur Geschossigkeit ergebe sich eine Abweichung hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche. Eine Ortsbildanalyse sei nach neuerer Rechtsprechung vor Erlass einer Ortsgestaltungssatzung nicht zwingend durchzuführen. Die erforderliche „gedankliche Schnur“ zwischen Satzungstext und Kartenmaterial sei vorhanden.

Die Beigeladene trug mit Schriftsatz vom ... Mai 2016 ergänzend vor, eine Ortsbildanalyse sei nicht zwingend erforderlich für die Wirksamkeit der Ortsgestaltungssatzung, wenn sich - wie hier - eine bestimmte Gestaltungsform in der Umgebung tatsächlich zeige, die es zu schützen oder im Gemeindegebiet zu erreichen gelte. Dies treffe insbesondere für Regelungen zur Dachgestaltung von Gebäuden zu, da diese für jedermann unschwer zu erkennen sei. Sollte die Erstreckung der Satzung auf sonstige Bauvorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB unwirksam sein, betreffe dies nur diesen Bereich der Satzung, nicht aber ihren Rest. Eine gedankliche Schnur zwischen der Ortsgestaltungssatzung und den zugehörigen Karten ergebe sich aus der einheitlichen Abrufbarkeit im Internet und der körperlichen Verbindung bei einer Einsicht in der Gemeinde.

Das Gericht wies die Parteien mit Schreiben vom 6. Juni 2016 auf einen Ausfertigungsmangel des Bebauungsplans mit der Folge von dessen Unwirksamkeit hin.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorgelegten Behördenakten und der Gerichtsakten Bezug genommen, insbesondere auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 11. August 2015 und zum Augenschein vom 20. November 2015.

Gründe

Über die Klage kann ohne weitere mündliche Verhandlung entschieden werden, weil die Parteien hierauf in der mündlichen Verhandlung am 11. August 2015 verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

Der Bescheid des Landratsamts Traunstein vom ... März 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten; sie hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Tekturbaugenehmigung oder auf nochmalige Entscheidung über ihren Antrag (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

Das Vorhaben der Klägerin ist in seiner Gesamtheit genehmigungspflichtig (1.). Ihm steht zwar nicht Bauplanungsrecht (2.), aber die Ortsgestaltungssatzung der Beigeladenen entgegen (3.).

1. Das bereits ausgeführte und aus mehreren Einzelmaßnahmen bestehende Vorhaben bedarf nach Art. 55 Abs. 1 BayBO der Baugenehmigung. Diese ist nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BayBO zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Im Rahmen des hier ausreichenden vereinfachten Genehmigungsverfahrens prüft die Bauaufsichtsbehörde nach Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO insbesondere die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 BauGB und den Regelungen örtlicher Bauvorschriften im Sinne des Art. 81 Abs. 1 BayBO.

Die Frage einerseits der Genehmigungspflicht und andererseits der Genehmigungsfähigkeit ist dabei für das vorliegende Gesamtvorhaben einheitlich zu beurteilen. Für sich gesehen möglicherweise genehmigungsfreie Teile der Tektur werden von der Baugenehmigungspflicht erfasst, weil sie unselbstständige Teile eines genehmigungspflichtigen Vorhabens oder unselbstständige einzelne bauliche Anlagen eines genehmigungspflichtigen Gesamtvorhabens sind und mit diesem eine Einheit bilden (BayVGH, B.v. 27.4.2012 - 9 ZB 10.1503 - juris Rn. 14 m. w. N.). Für sich gesehen möglicherweise zulässige Teile der Tektur sind nicht separat genehmigungsfähig, weil sie Teil des insgesamt zur Genehmigung gestellten Gesamtvorhabens sind und ihre baurechtliche Zulässigkeit nicht isoliert abgefragt wurde.

Das zur Genehmigung gestellte Gesamtvorhaben ist nicht bereits teilweise durch die Baugenehmigung vom ... Januar 2012 oder die Tekturbaugenehmigung vom ... Juli 2012 genehmigt. Die Zulassung von Abweichungen oder Befreiungen von einem Bebauungsplan ist nach Art. 63 Abs. 2 Satz 1 BayBO im Rahmen eines Bauantrags gesondert schriftlich zu beantragen; der Antrag ist zu begründen. Einen solchen gesonderten Antrag enthält weder der Antrag der Klägerin auf Erteilung der Baugenehmigung noch der Antrag auf Erteilung der Tekturbaugenehmigung. Die vorgenommene Geländeveränderung, die Überschreitung der Baugrenze nach Norden hin und die Geschossigkeit sind daher von diesen Genehmigungen nicht erfasst. Zum einen konnte das Landratsamt mangels entsprechenden Antrags keine Abweichung oder Befreiung erteilen. Zum anderen ist das tatsächlich zur Ausführung gelangte Gebäude erstmals in den streitgegenständlichen Plänen klar und umfassend dargestellt.

2. Das Vorhaben ist bauplanungsrechtlich zulässig, insbesondere stehen ihm nicht die Festsetzungen des Bebauungsplans „... ...“ entgegen und ist es mit den Vorgaben des daher maßgeblichen § 34 BauGB vereinbar.

Der Bebauungsplan ist formell unwirksam, weil er erst nach seiner Bekanntmachung ausgefertigt wurde. Das Landratsamt Traunstein hat den Bebauungsplan mit Bescheid vom 27. Juli 1979 genehmigt. Die Genehmigung wurde am 7. September 1979 ortsüblich bekanntgemacht. Die Ausfertigung erfolgte allerdings erst am 3. März 1981 und damit nach der Bekanntmachung. Nach § 12 Satz 1 Bundesbaugesetz (BBauG) in der bis 30. Juni 1987 geltenden Fassung ebenso wie nach dem heute gültigen § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist die Erteilung der Genehmigung des Bebauungsplans ortsüblich bekannt zu machen. Diese Ersatzverkündung hat zeitlich nach der gemäß Art. 26 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 Bayerische Gemeindeordnung (BayGO) erforderlichen Ausfertigung des Bebauungsplans zu erfolgen. Die Ausfertigung hat Identitätsfunktion, der im Allgemeinen durch die eigenhändige Unterschrift des ersten Bürgermeisters oder seines Stellvertreters auf der durch die Ausfertigung hergestellten Originalurkunde, die der Bekanntmachung der Norm zugrunde zu legen ist, entsprochen wird (BayVGH, U.v. 28.10.2014 - 15 N 12.1633 - NVwZ-RR 2015, 321 - juris Rn. 40). Die Verkündung bildet den Schlusspunkt des Rechtssetzungsvorgangs, denn sie stellt den für die Hervorbringung der Norm notwendigen letzten Akt dar (BVerwG, U.v. 27.1.1999 - 4 B 129.98 - BauR 1999, 611- juris Ls. 1; U.v. 9.5.1996 - 4 B 60.96 - NVwZ-RR 1996, 630 - juris Ls. und Rn. 3; Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand 1.11.2015, § 10 Rn. 105). Der Fehler der verspäteten, nach Landesrecht erforderlichen Ausfertigung ist auch nicht gemäß § 214 BauGB unbeachtlich.

Aufgrund der formellen Unwirksamkeit des Bebauungsplans kann offen bleiben, ob die dem Vorhaben entgegen stehende Festsetzung zur Geschossigkeit „U + 1“ aufgrund der Vielzahl der diese Festsetzung nicht einhaltenden Gebäude funktionslos geworden ist. Ebenso kann offen bleiben, ob hinsichtlich der dem Vorhaben ebenfalls entgegen stehenden nördlichen Baugrenze eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB zu erteilen und das Ermessen insoweit auf Null reduziert ist.

Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich nach § 34 Abs. 1 BauGB. Danach ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Das Wohnhaus der Klägerin fügt sich hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung in die von Wohnhäusern dominierte und als reines oder allgemeines Wohngebiet im Sinne der Baunutzungsverordnung einzustufende Bebauung am ... ein (vgl. § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 3 Abs. 2 Nr. 1 oder § 4 Abs. 2 Nr. 1 Baunutzungsverordnung - BauNVO). Das Vorhaben fügt sich auch nach dem Maß der baulichen Nutzung in die Umgebungsbebauung ein. Dabei ist in erster Linie auf solche Maßfaktoren abzustellen, die nach außen wahrnehmbar in Erscheinung treten und anhand derer sich die vorhandenen Gebäude in der näheren Umgebung in Beziehung zueinander setzen lassen. Vorrangig bieten sich deshalb die (absolute) Größe der Gebäude nach Grundfläche, Geschossfläche, Geschosszahl und Höhe und bei offener Bebauung zusätzlich auch ihr Verhältnis zur umgebenden Freifläche als Bezugsgröße zur Ermittlung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung an (BVerwG, B.v. 14.3.2013 - 14 B 49.12 - BauR 2013, 1245 - juris Rn. 5). Hier entspricht das Gebäude der Klägerin hinsichtlich der genannten Maßfaktoren den am ... vorhandenen Gebäuden oder bleibt sogar dahinter zurück; insbesondere die Gebäude auf den Grundstücken FlNr. 43/6 und 43/9 sind in weit größerer Massivität ausgeführt als das Wohnhaus der Klägerin. Eine faktische Geschossigkeit „U + 1“ ist nicht erkennbar; bei den am ... vorhandenen Gebäuden ist das Untergeschoss nach den Feststellungen des Augenscheins, der zulässigerweise durch ein Mitglied der Kammer eingenommen wurde (vgl. § 96 Abs. 2 VwGO) nicht überwiegend in den Hang integriert. Ebenso wenig lässt sich eine faktische nördliche Baugrenze aus der Umgebungsbebauung erkennen; so befindet sich bereits nach dem Lageplan auf den Grundstücken FlNr. 43/14, 43/13 und 43/9 nördlich der Hauptgebäude noch Bebauung. Selbst wenn es sich dabei nur um Nebengebäude handeln sollte, die nach § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO innerhalb der nicht überbaubaren Grundstücksflächen zugelassen werden können, ist der unter dem natürlichen Gelände liegende Teil des Untergeschosses der Klägerin hiermit vergleichbar, zumal die Lichtkuppeln innerhalb des bebaubaren Bereichs liegen.

3. Das Vorhaben der Klägerin widerspricht jedoch den Regelungen der Ortsgestaltungssatzung der Beigeladenen.

3.1. Die Ortsgestaltungssatzung ist formell wirksam.

Zum einen trat sie nach ihrer Nr. 15 am 20. Januar 2012 und damit nach der Ausfertigung am 4. Januar 2012 in Kraft.

Zum anderen liegt der von der Klägerin geltend gemachte Ausfertigungsmangel nicht vor. Besteht eine Satzung - wie hier - aus einem Textteil und einem oder mehreren Planteilen, müssen diese entweder körperlich untrennbar miteinander verbunden sein oder es müssen grundsätzlich alle Teile gesondert ausgefertigt werden. Die Ausfertigung allein des Textteils genügt in einem solchen Fall nur dann, wenn durch eindeutige Angaben oder auf andere Weise jeder Zweifel an der Zugehörigkeit der Planteile zu der beschlossenen Satzung ausgeschlossen wird. Erforderlich ist, dass der Plan durch eine Art „gedanklicher Schnur“ mit dem ausgefertigten Textteil der Satzung derart verknüpft ist, dass seine Identifizierung ohne Weiteres möglich ist, so dass jeder Zweifel an der Zugehörigkeit des nicht gesondert ausgefertigten Teils zum ausgefertigten Satzungsteil ausgeschlossen ist Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn in der Satzung auf einen bestimmten, genau bezeichneten Plan Bezug genommen wird und kein Zweifel bestehen kann, welcher Plan damit gemeint ist (BayVGH, U.v. 28.10.2014 - 15 N 12.1633 - NVwZ-RR 2015, 321 - juris Rn. 40; U.v. 5.2.2009 - 1 N 07.2713 - juris Rn. 37).

Die Ortsgestaltungssatzung der Beigeladenen genügt diesen Anforderungen. Anders als von der Beigeladenen geltend gemacht, reicht insoweit zwar die gemeinsame Abheftung in einem Schnellhefter nicht aus, weil eine Trennung durch Öffnung des Schnellhefters unschwer möglich ist (BayVGH, U.v. 28.10.2014 - 15 N 12.1633 - NVwZ-RR 2015, 321 - juris Rn. 42). Nicht ausreichend ist auch die gemeinsame Abrufbarkeit der Satzung und ihrer Anlagen im Internet, weil auch insoweit eine Trennung durch entsprechende EDV-technische Maßnahmen einfach vorzunehmen ist. Die erforderliche gedankliche Schnur wird hier jedoch durch die Gesamtheit der Umstände geknüpft. In Nr. 1.1 Abs. 1 der Ortsgestaltungssatzung ist ausgeführt, dass die örtliche Bauvorschrift für den Hauptort Ruhpolding mit einzeln aufgeführten Ortsteilen gilt. In Nr. 1.1 Abs. 2 Satz 1 wird auf „die der Satzung beiliegenden Karten im Maßstab 1 : 2.500 bzw. 1 : 5.000 mit Eintrag der Geltungsbereichsgrenzen“ verwiesen. Die der Ortsgestaltungssatzung beigefügten insgesamt sieben Karten tragen alle den Zusatz „Ortssatzung der Gemeinde Ruhpolding“ und das Gemeindewappen, so dass sowohl eine Zuordnung zu der Beigeladenen als auch zu einem örtlichen Regelwerk zweifelsfrei möglich ist. Sie sind allesamt in den genannten Maßstäben 1 : 2.500 oder 1 : 5.000 ausgeführt. Weiter decken sie alle in Nr. 1.1. Abs. 1 der Ortsgestaltungssatzung genannten Ortsteile ab und benennen diese ausdrücklich. Daneben ist - wie in Nr. 1.1 Abs. 2 Satz 1 der Ortsgestaltungssatzung verlangt - auf den einzelnen Karten in rot der jeweilige Geltungsbereich eingezeichnet.

3.2. Die Ortsgestaltungsatzung ist auch materiell wirksam.

3.2.1. Die Ermächtigungsgrundlage des Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO, die es den Gemeinden gestattet, im eigenen Wirkungskreis örtliche Bauvorschriften über die besonderen Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen zur Erhaltung und Gestaltung zu erlassen, ist mit höherrangigem Recht vereinbar (BayVGH, U.v. 11.9.2014 - 1 B 14.170 - juris Rn. 18 f.).

3.2.2. Die einschlägigen Vorschriften der Ortsgestaltungssatzung (insbesondere Nr. 3 und 7.1) überschreiten auch nicht die Grenzen der Ermächtigungsgrundlage des Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO. Insbesondere Anforderungen an Dächer sind im Bereich positiver Gestaltungspflege regelmäßig zulässig, da Dächer in besonderem Maß das Gesamtbild einer Gemeinde bestimmen und Ausdruck eines ortsüblichen und landschaftsgebundenen Baustils sind, wie er häufig in Oberbayern anzutreffen ist. Zur Erzielung von Einheitlichkeit, zur Vermeidung einer unregelmäßigen Dachlandschaft oder im Interesse einer positiven Gestaltungspflege können demnach Dachformen festgelegt sowie Dachauf- und -ausbauten untersagt werden. Die Gemeinden haben im Rahmen des Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO einen beträchtlichen gestalterischen Spielraum und dürfen im Rahmen der positiven Pflege der Baukultur auch einen strengen ästhetischen Maßstab anlegen (BayVGH, U.v. 11.9.2014 - 1 B 14.170 - juris Rn. 20).

3.2.3. Die mit der Ortsgestaltungssatzung verbundene Einschränkung des Eigentumsgrundrechts aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (GG) ist verhältnismäßig.

Insoweit hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof (E.v. 23.1.2012 - Vf. 18-VII-09 - BayVBl 2012, 397 - juris Ls. 1) zwar festgestellt, dass beim Erlass einer Satzung gemäß Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO über das Verbot der Errichtung von Werbeanlagen berücksichtigt werden muss, dass das Gebiet einer Gemeinde in der Regel aus verschiedenen Bereichen bestehe, deren Ortsbild unterschiedlich schutzwürdig sei; Verbote seien deshalb nur gerechtfertigt, soweit ortsgestalterische Gründe sie erforderten. Insoweit sei bei einzelnen Verboten nach den Gegebenheiten der verschiedenen Gemeindebereiche zu differenzieren. Die Entscheidung des Bayerische Verfassungsgerichtshofs bezog sich jedoch auf die Großstadt Nürnberg. Bei kleineren Gemeinden können aus ortsgestalterischen Gründen Verbote für das gesamte Gemeindegebiet erlassen werden‚ um auf diese Weise auf das örtliche Gesamterscheinungsbild Einfluss zu nehmen, und zwar - nach den Umständen des Einzelfalls - auch ohne vorangegangene Ortsbildanalyse (BayVGH, U.v. 11.9.2014 - 1 B 14.170 - juris Rn. 21). Die Entscheidungen der erkennenden Kammer vom 8. Mai 2012 (M 1 K 12.1061 und M 1 K 12.1156), wonach der Erlass einer Ortsgestaltungssatzung nur nach einer vorangegangenen umfassenden Ortsbildanalyse möglich und anschließend eine Differenzierung innerhalb der Gemeinde erforderlich sei, hob der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit dem erwähnten Urteil vom 11. September 2014 auf. Die Kammer hält an ihrer Rechtsauffassung nicht mehr fest, dass stets eine Ortsbildanalyse erforderlich sei. Hier kommt hinzu, dass die Gestaltung von Dächern und die Nivellierung von Grundstücken und Gebäuden - anders als die Errichtung von Werbeanlagen - weit sichtbare bauliche Maßnahmen darstellen, bei denen eine kleinteilige Regelung nicht zwingend erforderlich scheint.

Mit der durchgeführten überschlägigen Ortsbildanalyse und der anschließenden detaillierten Überlegung, für welche Ortsteile die Ortsgestaltungssatzung Geltung beanspruchen soll, wird hier dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügt. Die Beigeladene hat durch einen ehemaligen Kreisbaumeister eine kursorische Bestandsaufnahme ihres Ortsbildes vornehmen lassen. Von insgesamt 73 Ortsteilen hat sie anschließend knapp ein Drittel herausgegriffen und für diese Ortsteile die Geltung der Ortsgestaltungssatzung bestimmt. Weiter hat sie für das Zentrum eigene Festsetzungen hinsichtlich Kniestock, Dachneigung und Dachform erlassen (vgl. Nr. 1.1 Abs. 3 der Ortsgestaltungssatzung). Dies erscheint ausreichend differenziert, zumal der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in dem von ihm entschiedenen Fall unter Hinweis auf die Einheitlichkeit des Ortsbildes gar keine Ortsbildanalyse verlangt hatte. Auch hier stellt sich das Ortsbild der Beigeladenen im Übrigen als weitgehend einheitlich dar. Damit stand es ihr offen, zur Wahrung der Einheitlichkeit der Dachlandschaft und eines traditionellen alpenländischen Baustils für das Gemeindegebiet die Anbringung von Dachüberständen vorzuschreiben.

3.2.4. Eine mögliche Unbestimmtheit der Ortsgestaltungssatzung im Hinblick auf ihre in Nr. 1.1 Abs. 2 Satz 2 geregelte Geltung auch für sonstige Bauvorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB hat jedenfalls nicht die Unwirksamkeit der gesamten Ortsgestaltungssatzung zur Folge. Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Rechtssatzes anhaften, führen nicht zur Gesamtnichtigkeit, wenn - erstens - die übrigen Regelungen für sich betrachtet noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und - zweitens - die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (BVerwG, U.v. 11.9.2014 - 4 CN 3.14 - BayVBl 2015, 203 - juris Rn. 26 für einen Bebauungsplan). Dies ist hier der Fall. Die Anwendung der Gestaltungsvorschriften auf Innenbereichsvorhaben in den genannten Ortsteilen ist Kern der getroffenen Regelung und für sich betrachtet sinnvoll. Die Beigeladene hätte eine Satzung mit diesem reduzierten Inhalt auch ohne die Erstreckung auf sonstige Vorhaben im Außenbereich erlassen.

3.3. Das Vorhaben der Klägerin widerspricht Nr. 7.1 Satz 1 der Ortsgestaltungssatzung.

Nach dieser Vorschrift sind Satteldächer in der Regel mit einem Dachüberstand von mindestens 80 cm auszuführen. Dabei ergibt sich aus der Formulierung „sind auszuführen“, dass diese Vorschrift zwingend ist; etwas anderes gilt nach der Formulierung „in der Regel“ nur dann, wenn ein Ausnahmegrund vorliegt. Diese Regelung kann nach wie vor Geltung beanspruchen, weil die überwiegende Zahl der Gebäude im Bereich der Ortsgestaltungssatzung und vor allem im Umfeld des Grundstücks der Klägerin Dachüberstände aufweist.

Das streitgegenständliche Gebäude hält diese Regelung der Ortsgestaltungssatzung nicht ein. Nach Norden und Westen hin verfügt es lediglich über einen Dachüberstand von 10 cm. Nach Osten hin ist zwar über dem Treppenaufgang eine Überdachung mit einer Tiefe von 1,7 m vorhanden; diese schließt jedoch mit der restlichen Wand ab und erweckt daher den Eindruck einer einheitlichen Fassade, nicht den eines Dachüberstands. Auch die von Süden sichtbare Überdachung des Balkons mit einer Tiefe von 1,3 m stellt keinen Dachüberstand im Sinne der Ortsgestaltungssatzung dar, sondern verleiht dem Balkon vielmehr den Charakter einer Loggia.

Ein Ausnahmegrund, der ein Abweichen vom Regelfall rechtfertigen könnte, ist nicht vorhanden. Bei entsprechender Planung ist auch bei einem Niedrigenergiehaus die Anbringung eines Dachüberstands möglich, wie die ursprüngliche Planung zeigt. Auch eine mögliche unterschiedliche Verwitterung der Holzfassade des Gebäudes stellt keinen Ausnahmegrund dar. Als rein optischer Umstand kann er eine Ausnahme von der Ortsgestaltungssatzung nicht rechtfertigen. Außerdem stellt sich dieses Problem bei sämtlichen Gebäuden mit Holzfassade und Dachüberstand. Gleiches gilt für die Beeinträchtigung des modernen Erscheinungsbildes des klägerischen Gebäudes. Wie die ursprüngliche Planung zeigt, war der Klägerin bekannt, dass die Ortsgestaltungssatzung Dachüberstände vorsieht, so dass sie diesen Umstand in die Planung und Gestaltung des Gebäudes miteinbeziehen hätte können.

Die Zulassung einer Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO hat die Klägerin nicht beantragt. Außerdem ist nicht ersichtlich, woraus sich hier der insoweit erforderliche atypische Sachverhalt ergeben könnte. Weil somit schon die Voraussetzungen für die Zulassung einer unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens zu erteilenden Abweichung fehlen, bleibt auch der Hilfsantrag erfolglos.

3.4 Ob das Vorhaben der Klägerin daneben auch gegen Nr. 3.1 und 3.2 der Ortsgestaltungssatzung verstößt, nach denen die natürliche Geländeoberfläche in der Regel nicht verändert werden darf und Aufschüttungen mit mehr als 50 cm Höhe unzulässig sind, kann anhand der vorgelegten Pläne nicht abschließend beurteilt werden. Ein Plan, in dem das natürliche Gelände und das neue Gelände gegenübergestellt werden, wurde nicht vorgelegt. Der zur Genehmigung gestellte Plan legt nahe, dass der Hang nördlich des Wohngebäudes abgegraben und das Gelände begradigt wurde; auch westlich des Wohngebäudes scheint eine Abgrabung und die Absicherung durch eine Stützwand aus Natursteinen vorgenommen worden zu sein. In Anbetracht dessen, dass das Gesamtvorhaben aber bereits wegen Verstoßes gegen Nr. 7.1 Satz 1 der Ortsgestaltungssatzung unzulässig ist, braucht diese Frage nicht abschließend geklärt zu werden.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Da die Beigeladene einen eigenen Sachantrag gestellt und sich daher einem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es billigem Ermessen, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten von der Klägerin erstattet erhält, § 154 Abs. 3 i. V. m. § 162 Abs. 3 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 5.000,-- festgesetzt (§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz - GKG -).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

27.05.2020 21:56

Tenor I. Unter Aufhebung des Bescheids vom 15. September 2017 wird der Beklagte verpflichtet, die unter dem 27. April 2017 beantragte Baugenehmigung zu erteilen. II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beige


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

3

27.05.2020 11:10

Tenor I. Die am 12. März 2010 öffentlich bekannt gemachte 10. Änderung des Bebauungsplans J 2 „für das Gebiet zwischen B2 neu, B.-straße und Bahnlinie“ der Stadt G. ist unwirksam. II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des.
27.05.2020 06:51

Tenor I. Unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 8. Mai 2012 wird die Klage abgewiesen. II. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen gesamtschuldnerisch mit Ausnahme der außergericht
27.05.2020 21:56

Tenor I. Unter Aufhebung des Bescheids vom 15. September 2017 wird der Beklagte verpflichtet, die unter dem 27. April 2017 beantragte Baugenehmigung zu erteilen. II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beige

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, oder
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, oder
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.

(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

Tenor

I.

Die am 12. März 2010 öffentlich bekannt gemachte 10. Änderung des Bebauungsplans J 2 „für das Gebiet zwischen B2 neu, B.-straße und Bahnlinie“ der Stadt G. ist unwirksam.

II.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsteller zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragsteller wenden sich gegen die 10. Änderung des Bebauungsplans J 2 „für das Gebiet zwischen B2 neu, B.-straße und Bahnlinie“ der Antragsgegnerin.

1. Die Antragsteller sind Miteigentümer des ca. 4.600 m² großen, im Plangebiet der angegriffenen Bebauungsplanänderung gelegenen und mit einer Fertigteilgarage bebauten Grundstücks FlNr. 1087/27 Gemarkung G. Die Beigeladenen sind Eigentümer von ebenfalls in diesem Plangebiet gelegenen Grundstücken.

2. Die angegriffene 10. Änderung ändert den nördlichen, ca. 18,58 ha großen Teilbereich des ursprünglichen Bebauungsplans J 2 „Für das Gebiet zwischen B 2 neu, B.-... T.-straße und Bahnlinie“. Dieser wurde, nachdem ein Entwurf am 29. Juli 1981 gebilligt worden war, durch Beschluss des Stadtrats der Antragsgegnerin am 27. Januar 1982 als Satzung beschlossen und vom ersten Bürgermeister am 1. Februar 1982 ausgefertigt. Mit Bescheid vom 27. April 1982 genehmigte die Regierung von Schwaben den Bebauungsplan, gab der Antragsgegnerin aber auf, vier redaktionelle Änderungen vorzunehmen. Daraufhin wurde der Bebauungsplan vom Stadtrat der Antragsgegnerin mit Beschluss vom 19. Mai 1982 entsprechend geändert und am 26. Mai 1982 erneut vom ersten Bürgermeister unterschrieben. Die öffentliche Bekanntmachung der Genehmigung erfolgte am 24. Juli 1982. Der Bebauungsplan regelt in § 2 der Satzung die Art der baulichen Nutzung und weist im zeichnerischen Teil das Plangebiet im östlichen Teilbereich zwischen der Dieselstraße und der Bundesstraße B 2, in dem sich auch das Grundstück der Antragsteller befindet, als Gewerbegebiet, die übrigen Flächen als Industriegebiet aus.

3. Nach acht für das vorliegende Verfahren nicht erheblichen Änderungen des Bebauungsplans beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung vom 27. Juni 2007 die Aufstellung einer 9. Änderung in der Absicht, für ein Teilgebiet nördlich und östlich des sog. „...-...“ den Verkauf innenstadtrelevanter Waren zur Stärkung der Innenstadt auszuschließen. In der öffentlichen Sitzung vom 25. März 2009 beschloss der Stadtrat jedoch, das Verfahren zur 9. Änderung wieder einzustellen. Gleichzeitig beschloss er die Aufstellung der streitgegenständlichen 10. Änderung des Bebauungsplans mit Durchführung im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB. Am 29. Juli 2009 beschloss der Stadtrat, dass das von ihm in Auftrag gegebene Standort- und Zentrenkonzept der ... GmbH vom Dezember 2008 („Masterplan Standortentwicklung für die Stadt G.“) Grundlage für zukünftige Entscheidungen über Einzelhandelsvorhaben sein solle. Mit Beschluss vom 28. Oktober 2009 billigte er den Entwurf zur 10. Änderung und beschloss die Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange sowie der Nachbargemeinden durchzuführen. Am 2. November 2009 wurde die Auslegung des Entwurfs öffentlich bekannt gemacht. Die Auslegung des Entwurfs mit Planbegründung erfolgte in der Zeit vom 10. November bis 10. Dezember 2009. Die Antragsteller erhoben mit zwei Schreiben vom 7. Dezember 2009 Einwendungen, die der Stadtrat in seiner Sitzung vom 24. Februar 2010 zurückwies. Gleichzeitig wurde die Bebauungsplanänderung als Satzung beschlossen. Der Satzungstext und die Planbegründung wurden am 5. März 2010 vom ersten Bürgermeister unterzeichnet. Am 12. März 2010 erfolgte die öffentliche Bekanntmachung der 10. Änderung des Bebauungsplans im Amtsblatt der Antragsgegnerin.

Die Satzung hat auszugsweise folgenden Wortlaut:

„§ 1

Bestandteile des Bebauungsplanes

Die 10. Änderung des Bebauungsplanes J 2 „für das Gebiet zwischen B2 neu, B.-straße und Bahnlinie“ besteht aus der Satzung vom 28.10.2009 mit 2 Anlagen und der Begründung in der Fassung vom 28.10.2009.

§ 2

Geltungsbereich

Der beiliegende Lageplan (Anlage 1) stellt den Änderungsbereich des Bebauungsplanes dar.

§ 3

Art der Nutzung

Der § 2 der Satzung in der Fassung vom 29.07.1981 wird um folgenden Absatz 4 und 5 ergänzt:

(4) Einzelhandelsbetriebe mit dem innenstadtrelevanten Sortiment

1. Antiquitäten, Kunstgegenstände

2. Arzneimittel, orthopädische und medizinische Produkte

3. Baby- und Kinderartikel

4. Bastelartikel

5. Blumen

6. Briefmarken

7. ...

...

27. Zooartikel, Tiere, Tiernahrung- und -pflegemittel

sind nicht zulässig.

(5) Unter Zugrundelegung des § 1 Abs. 10 BauNVO gilt die Unzulässigkeitsregelung des § 2 Abs. 6 der Satzung nicht in dem in der Anlage (Anlage 2) zu Satzung gekennzeichneten Bereich(en) für die bei Inkrafttreten dieses Bebauungsplanes bereits vorhandenen und mit rechtkräftigem Bescheid baurechtlich genehmigten Betriebe mit entsprechenden Sortimenten im Sinne des § 2 Abs. 4.

In diesen Fällen sind Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein bis zu einer Netto-Verkaufsfläche von maximal 800 m² zulässig ...“

Nach der Planbegründung sollen mit der 10. Änderung des Bebauungsplans die Flächen in den Gewerbe- und Industriegebieten für den Bereich des produzierenden Gewerbes und den Dienstleistungssektor vorgehalten werden. Gleichzeitig soll zur Stärkung der Innenstadt der innenstadtrelevante Handel gemäß der „G. Liste“ ausgeschlossen werden. Aufgrund des am 29. Juli 2009 vom Stadtrat beschlossenen Standort- und Zentrenkonzepts soll der Einzelhandel mit innenstadtrelevanten Produkten der Innenstadt und der Nahversorgung vorbehalten werden.

4. Zur Begründung ihres am 28. Juni 2010 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Normenkontrollantrags führen die Antragsteller im Wesentlichen aus: Die Bebauungsplanänderung sei schon deswegen unwirksam, weil der ursprüngliche Bebauungsplan ungültig sei. Die Regierung von Schwaben habe mit Genehmigungsbescheid vom 27. April 1982 den Bebauungsplan geändert, ohne dass der Stadtrat der Antragsgegnerin hierüber Beschluss gefasst habe. Der Änderungsbebauungsplan sei auch mangels Erforderlichkeit unwirksam. Mit dem in § 3 der Satzung festgesetzten Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit den dort aufgeführten innenstadtrelevanten Sortimenten werde eine unzulässige Negativplanung verfolgt. Der partielle Einzelhandelsausschluss mit explizit angeführten innenstadtrelevanten Sortimenten sei von § 1 Abs. 5 und Abs. 9 BauNVO nicht gedeckt und nicht durch besondere städtebauliche Gründe gerechtfertigt.

Die Antragsteller beantragen (sinngemäß),

festzustellen, dass die am 12. März 2010 bekannt gemachte 10. Änderung des Bebauungsplans J 2 „für das Gebiet zwischen B2 neu, B.-straße und Bahnlinie“ der Antragsgegnerin unwirksam ist.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Normenkontrollantrag abzulehnen.

Sie macht im Wesentlichen geltend, der ursprüngliche Bebauungsplan sei fehlerfrei zustande gekommen. Eine unzulässige Negativplanung liege nicht vor. Die Antragsgegnerin verfolge vielmehr das Ziel, das am 29. Juli 2009 beschlossene Einzelhandelskonzept umzusetzen. Der partielle Einzelhandelsausschluss sei von § 1 Abs. 5 und Abs. 9 BauNVO gedeckt und städtebaulich gerechtfertigt. Bei dem von der Antragsgegnerin zugrunde gelegten Einzelhandelskonzept handle es sich um ein städtebauliches Entwicklungskonzept, das einen geringeren Regelungsgehalt aufweisen müsse als Rechtsnormen.

Die Beigeladen stellen keinen Antrag. Die Landesanwaltschaft Bayern als Vertreter des öffentlichen Interesses hat sich nicht geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Normaufstellungsakten Bezug genommen.

Gründe

Der Normenkontrollantrag hat Erfolg. Er ist zulässig (A.) und begründet (B.).

A. Der Antrag ist zulässig; insbesondere sind die Antragsteller antragsbefugt.

Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift, die Gegenstand des Normenkontrollantrags ist, oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Der Antragsteller muss hinreichend substanziiert Tatsachen vortragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird. Eine solche Rechtsverletzung kommt regelmäßig in Betracht, wenn sich der Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks (auch) gegen bauplanerische Festsetzungen wendet, die unmittelbar sein Grundeigentum betreffen und damit dessen Inhalt und Schranken (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) bestimmen (BVerwG, B. v. 13.11.2012 - 4 BN 23.12 - BRS 79 Nr. 63 m. w. N.).

Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Antragsteller sind (Mit-)Eigentümer des im Plangebiet gelegenen Grundstücks FlNr. 1087/27 und wenden sich vor allem gegen die Festsetzung des partiellen Einzelhandelsausschlusses (§ 1 Abs. 5 und Abs. 9 BauNVO) auf diesem Grundstück.

B. Der Antrag ist begründet.

Die am 12. März 2010 öffentlich bekannt gemachte 10. Änderung des Bebauungsplans J 2 „für das Gebiet zwischen B2 neu, B.-straße und Bahnlinie“ ist für unwirksam zu erklären, weil sie nach Überzeugung des Senats ungültig ist (§ 47 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO).

1. Die Bebauungsplanänderung leidet an einem zu ihrer Unwirksamkeit führenden formellen Mangel. Sie ist nicht ordnungsgemäß ausgefertigt worden.

Bebauungspläne sind Satzungen (§ 10 Abs. 1 BauGB) und als solche nach Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GO auszufertigen, bevor sie gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB bekannt gemacht werden und damit nach § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB in Kraft treten. Dies gebietet das in Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 3 Abs. 1 BV verfassungsrechtlich verankerte Rechtsstaatsprinzip (vgl. BVerwG, B. v. 9.5.1996 - 4 B 60/96 - NVwZ-RR 1996, 630; B. v. 27.10.1998 - 4 BN 46/98 - NVwZ-RR 1999, 161; U. v. 19.9.2002 - 4 CN 1/02 - BVerwGE 117, 58 Rn. 30), das die Identität der anzuwendenden Norm und ihres Inhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen verlangt. Durch die Ausfertigung wird bestätigt und sichergestellt, dass der Inhalt des als Satzung beschlossenen Bebauungsplans mit dem Willen des Gemeinderats übereinstimmt (sog. „Identitätsfunktion“, „Beurkundungs- und Gewährleistungsfunktion“). Weitere Anforderungen stellt das Bundesrecht nicht. Regelungen über Art, Inhalt und Umfang der Ausfertigung richten sich allein nach Landesrecht (vgl. BVerwG, B. v. 4.9.2014 - 4 B31/14 - juris Rn. 5; BayVGH, U. v. 1.7.2014 - 15 N 12.333 - juris Rn. 26 m. w. N.).

In Bayern gibt Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GO vor, dass Satzungen auszufertigen sind. Der Identitätsfunktion wird im Allgemeinen durch die eigenhändige Unterschrift des ersten Bürgermeisters oder seines Stellvertreters auf der durch die Ausfertigung hergestellten Originalurkunde, die der Bekanntmachung der Norm zugrunde zu legen ist, entsprochen. Besteht eine Satzung - wie hier - aus einem Textteil und einem oder mehreren Planteilen, müssen diese entweder körperlich untrennbar miteinander verbunden sein oder es müssen grundsätzlich alle Teile gesondert ausgefertigt werden. Die Ausfertigung allein des Textteils genügt in einem solchen Fall nur dann, wenn durch eindeutige Angaben oder auf andere Weise jeder Zweifel an der Zugehörigkeit der Planteile zu der beschlossenen Satzung ausgeschlossen wird. Erforderlich ist, dass der Plan durch eine Art „gedanklicher Schnur“ mit dem ausgefertigten Textteil der Satzung derart verknüpft ist, dass seine Identifizierung ohne Weiteres möglich ist, so dass jeder Zweifel an der Zugehörigkeit des nicht gesondert ausgefertigten Teils zum ausgefertigten Satzungsteil ausgeschlossen ist (vgl. BayVGH, U. v. 5.2.2009 - 1 N 07.2713 - juris Rn. 37; B. v. 28.2.2008 - 1 NE 07.2946 - juris Rn. 36; OVG NW, U. v. 26.6.2013 - 7 D 75/11.NE - juris Rn. 54 ff.; SächsOVG, U. v. 11.7.2013 - 1 C 11/12 - BauR 2014, 809 = juris Rn. 76; vgl. auch BVerwG, U. v. 5.2.2009 - 7 CN 1.08 - NVwZ 2009, 720 = juris Rn. 25). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn in der Satzung auf einen bestimmten, genau bezeichneten Plan Bezug genommen wird und kein Zweifel bestehen kann, welcher Plan damit gemeint ist (vgl. VGH BW, U. v. 8.5.1999 - 5 S 3064/88 - NVwZ-RR 1991, 20 = juris Rn. 22). Diesen Anforderungen entspricht die 10. Änderung des Bebauungsplans nicht.

Zwar hat der erste Bürgermeister am 5. März 2010 - rechtzeitig vor der Bekanntmachung am 12. März 2010 - seine Unterschrift handschriftlich unmittelbar im Anschluss an den Satzungstext auf die Originalurkunde gesetzt. Im Hinblick darauf, dass § 1 des Satzungstextes allerdings fälschlich „die Satzung vom 28.10.2009“ als Bestandteil des Bebauungsplans nennt, unter diesem Datum aber nur ein Beschluss über eine Entwurfsfassung gefasst wurde, ist aber schon fraglich, ob mit dieser Unterschrift tatsächlich die Identität der „ausgefertigten“ Originalurkunde mit dem Inhalt des vom Stadtrat am 24. Februar 2010 Beschlossenen dokumentiert wird. Jedenfalls fehlt es an einer ordnungsgemäßen Ausfertigung, weil nur der Textteil der Satzung die Unterschrift des ersten Bürgermeisters trägt, nicht aber auch die beiden im Satzungstext in Bezug genommenen Anlagen.

Diese sind mit dem Satzungstext auch nicht durch eine ausreichende „körperliche Schur“ verbunden. Zwar befindet sich in der mit einem Plastik-Schnellhefter gebundenen Normaufstellungsakte der Beklagten unmittelbar hinter dem Original des Satzungstextes zwei als „Anlage 1 Geltungsbereich Bebauungsplan J 2 10. Änderung“ und „Anlage 2 Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung Bebauungsplan J 2 10. Änderung“ bezeichnete Blätter. Gleiches gilt für die mit Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 9. Oktober 2014 in einem Schnellhefter vorgelegte weitere Originalfassung der Bebauungsplanänderung. Bei beiden Originalen sind diese Anlagen jedoch nicht körperlich „untrennbar“ in einer Weise mit dem Satzungstext verbunden, dass die Auseinandertrennung der einzelnen Blättern zwangsläufig zur Zerstörung der Gesamturkunde führen würde. Vielmehr können beiden Anlagen durch Öffnung der Schnellhefter ohne Weiteres von den Blättern des Satzungstextes gelöst werden.

Ebenso fehlt eine „gedanklichen Schnur“ zwischen dem Satzungstext und den beiden Anlagen, zumal diese im Satzungstext nicht näher umschrieben werden, etwa durch eine Datum oder eine sonstige Bezeichnung, sondern lediglich als „Anlagen“ bezeichnet sind. Der Hinweis in § 2 des Satzungstextes, dass es sich bei Anlage 1 um einen „Lageplan“ handelt, reicht insoweit nicht aus. Die Anlagen selbst sind zwar mit den Worten „Geltungsbereich Bebauungsplan J 2 10. Änderung“ und „Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung Bebauungsplan J 2 10. Änderung“ gekennzeichnet. Dies genügt aber für ihre zweifelsfreie Zuordnung zu der am 24. Februar 2010 beschlossenen Satzung nicht, zumal früheren Planentwürfen die gleichen Anlagen beigefügt sind und sich zudem in der Normaufstellungsakte ein weiterer Plan mit ähnlicher Bezeichnung („Geltungsbereich Veränderungssperre/Bebauungsplan J 2 10. Änderung) befindet, welcher der Satzung ebenso zugeordnet werden könnte. Darüber hinaus tragen beide Anlagen in der Fußzeile das Datum des 30. September 2009 (offenbar das Datum der computermäßigen Dokumentenerstellung), mithin ein anderes Datum als dasjenige des Satzungsbeschlusses vom 24. Februar 2010 oder das in § 1 des Satzungstextes genannte Datum des 28. Oktober 2009. Auch dieser Umstand trägt dazu bei, dass nicht eindeutig erkennbar ist, welche „Anlagen“ tatsächlich Gegenstand der vom Stadtrat am 24. Februar 2010 beschlossenen Satzung sind.

2. Zudem liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz der Bestimmtheit und Normenklarheit vor, weil sich aus dem vom ersten Bürgermeister am 5. März 2010 ausgefertigten Satzungstext nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit ergibt, welche Bestandteile Inhalt der 10. Änderung des Bebauungsplans sind.

Der sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 3 Abs. 1 BV) ergebende Grundsatz der Bestimmtheit und Normenklarheit verpflichtet den Normgeber, seine Vorschriften so zu fassen, dass sie den rechtsstaatlichen Anforderungen der Normenklarheit und der Justiziabilität entsprechen. Gesetzliche Regelungen müssen im Interesse der Rechtssicherheit so formuliert sein, dass die davon Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einrichten können (vgl. BVerfG, B. v. 3.9.2014 - 1 BvR 3353/13 - juris Rn. 16; BayVerfGH, E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 - juris Rn. 92). Dies gilt auch für Bebauungspläne, die als Satzungen nach § 10 BauGB Gesetze im materiellen Sinn sind.

Nach § 1 der vom ersten Bürgermeister am 5. März 2010 ausgefertigten „Satzung“ besteht die 10. Änderung des Bebauungsplans J 2 aus der „Satzung vom 28.10.2009 mit 2 Anlagen und der Begründung in der Fassung vom 28.10.2009“. Tatsächlich wurde der Satzungsbeschluss jedoch nicht am 28. Oktober 2009, sondern am 24. Februar 2010 gefasst. Am 28. Oktober 2009 wurde ausweislich der Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Stadtrates von diesem lediglich ein Entwurf der Bebauungsplanänderung gebilligt und die Auslegung dieses Entwurfs sowie die Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange sowie der Nachbargemeinden beschlossen. Bestandteile des vom Stadtrat am 24. Februar 2010 beschlossenen Bebauungsplans dürften daher tatsächlich der am 5. März 2010 vom ersten Bürgermeister unterzeichnete Textteil der Satzung und zwei Planzeichnungen sein, die in der Fußzeile das Datum des 30. September 2009 tragen. Dies geht aber aus § 1 des am 5. März 2010 ausgefertigten Satzungstextes wegen der Datumsangabe des 28. Oktober 2009 nicht mit der gebotenen Klarheit hervor.

3. Da der Bebauungsplan wegen dieser Mängel unwirksam ist, muss nicht entschieden werden, ob er an weiteren formellen oder materiellen Mängeln leidet.

C. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil sie unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Dass die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen, entspricht der Billigkeit (§ 162 Abs. 3 VwGO), weil sie keinen Antrag gestellt und somit auch kein Risiko übernommen haben, selbst Kosten auferlegt zu bekommen (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 ff. ZPO. Gründe, derentwegen die Revision zuzulassen wäre, liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO muss die Antragsgegnerin die Ziffer I. der Entscheidungsformel nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils in derselben Weise veröffentlichen wie die angefochtene Satzung (§ 10 Abs. 3 BauGB).

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist ausgelegt worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 4a Absatz 4 Satz 1 der Inhalt der Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen zwar in das Internet eingestellt, aber nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich sind,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung und des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Das Gericht erhebt Beweis in der mündlichen Verhandlung. Es kann insbesondere Augenschein einnehmen, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernehmen und Urkunden heranziehen.

(2) Das Gericht kann in geeigneten Fällen schon vor der mündlichen Verhandlung durch eines seiner Mitglieder als beauftragten Richter Beweis erheben lassen oder durch Bezeichnung der einzelnen Beweisfragen ein anderes Gericht um die Beweisaufnahme ersuchen.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

Tenor

I.

Die am 12. März 2010 öffentlich bekannt gemachte 10. Änderung des Bebauungsplans J 2 „für das Gebiet zwischen B2 neu, B.-straße und Bahnlinie“ der Stadt G. ist unwirksam.

II.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsteller zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragsteller wenden sich gegen die 10. Änderung des Bebauungsplans J 2 „für das Gebiet zwischen B2 neu, B.-straße und Bahnlinie“ der Antragsgegnerin.

1. Die Antragsteller sind Miteigentümer des ca. 4.600 m² großen, im Plangebiet der angegriffenen Bebauungsplanänderung gelegenen und mit einer Fertigteilgarage bebauten Grundstücks FlNr. 1087/27 Gemarkung G. Die Beigeladenen sind Eigentümer von ebenfalls in diesem Plangebiet gelegenen Grundstücken.

2. Die angegriffene 10. Änderung ändert den nördlichen, ca. 18,58 ha großen Teilbereich des ursprünglichen Bebauungsplans J 2 „Für das Gebiet zwischen B 2 neu, B.-... T.-straße und Bahnlinie“. Dieser wurde, nachdem ein Entwurf am 29. Juli 1981 gebilligt worden war, durch Beschluss des Stadtrats der Antragsgegnerin am 27. Januar 1982 als Satzung beschlossen und vom ersten Bürgermeister am 1. Februar 1982 ausgefertigt. Mit Bescheid vom 27. April 1982 genehmigte die Regierung von Schwaben den Bebauungsplan, gab der Antragsgegnerin aber auf, vier redaktionelle Änderungen vorzunehmen. Daraufhin wurde der Bebauungsplan vom Stadtrat der Antragsgegnerin mit Beschluss vom 19. Mai 1982 entsprechend geändert und am 26. Mai 1982 erneut vom ersten Bürgermeister unterschrieben. Die öffentliche Bekanntmachung der Genehmigung erfolgte am 24. Juli 1982. Der Bebauungsplan regelt in § 2 der Satzung die Art der baulichen Nutzung und weist im zeichnerischen Teil das Plangebiet im östlichen Teilbereich zwischen der Dieselstraße und der Bundesstraße B 2, in dem sich auch das Grundstück der Antragsteller befindet, als Gewerbegebiet, die übrigen Flächen als Industriegebiet aus.

3. Nach acht für das vorliegende Verfahren nicht erheblichen Änderungen des Bebauungsplans beschloss der Stadtrat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung vom 27. Juni 2007 die Aufstellung einer 9. Änderung in der Absicht, für ein Teilgebiet nördlich und östlich des sog. „...-...“ den Verkauf innenstadtrelevanter Waren zur Stärkung der Innenstadt auszuschließen. In der öffentlichen Sitzung vom 25. März 2009 beschloss der Stadtrat jedoch, das Verfahren zur 9. Änderung wieder einzustellen. Gleichzeitig beschloss er die Aufstellung der streitgegenständlichen 10. Änderung des Bebauungsplans mit Durchführung im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB. Am 29. Juli 2009 beschloss der Stadtrat, dass das von ihm in Auftrag gegebene Standort- und Zentrenkonzept der ... GmbH vom Dezember 2008 („Masterplan Standortentwicklung für die Stadt G.“) Grundlage für zukünftige Entscheidungen über Einzelhandelsvorhaben sein solle. Mit Beschluss vom 28. Oktober 2009 billigte er den Entwurf zur 10. Änderung und beschloss die Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange sowie der Nachbargemeinden durchzuführen. Am 2. November 2009 wurde die Auslegung des Entwurfs öffentlich bekannt gemacht. Die Auslegung des Entwurfs mit Planbegründung erfolgte in der Zeit vom 10. November bis 10. Dezember 2009. Die Antragsteller erhoben mit zwei Schreiben vom 7. Dezember 2009 Einwendungen, die der Stadtrat in seiner Sitzung vom 24. Februar 2010 zurückwies. Gleichzeitig wurde die Bebauungsplanänderung als Satzung beschlossen. Der Satzungstext und die Planbegründung wurden am 5. März 2010 vom ersten Bürgermeister unterzeichnet. Am 12. März 2010 erfolgte die öffentliche Bekanntmachung der 10. Änderung des Bebauungsplans im Amtsblatt der Antragsgegnerin.

Die Satzung hat auszugsweise folgenden Wortlaut:

„§ 1

Bestandteile des Bebauungsplanes

Die 10. Änderung des Bebauungsplanes J 2 „für das Gebiet zwischen B2 neu, B.-straße und Bahnlinie“ besteht aus der Satzung vom 28.10.2009 mit 2 Anlagen und der Begründung in der Fassung vom 28.10.2009.

§ 2

Geltungsbereich

Der beiliegende Lageplan (Anlage 1) stellt den Änderungsbereich des Bebauungsplanes dar.

§ 3

Art der Nutzung

Der § 2 der Satzung in der Fassung vom 29.07.1981 wird um folgenden Absatz 4 und 5 ergänzt:

(4) Einzelhandelsbetriebe mit dem innenstadtrelevanten Sortiment

1. Antiquitäten, Kunstgegenstände

2. Arzneimittel, orthopädische und medizinische Produkte

3. Baby- und Kinderartikel

4. Bastelartikel

5. Blumen

6. Briefmarken

7. ...

...

27. Zooartikel, Tiere, Tiernahrung- und -pflegemittel

sind nicht zulässig.

(5) Unter Zugrundelegung des § 1 Abs. 10 BauNVO gilt die Unzulässigkeitsregelung des § 2 Abs. 6 der Satzung nicht in dem in der Anlage (Anlage 2) zu Satzung gekennzeichneten Bereich(en) für die bei Inkrafttreten dieses Bebauungsplanes bereits vorhandenen und mit rechtkräftigem Bescheid baurechtlich genehmigten Betriebe mit entsprechenden Sortimenten im Sinne des § 2 Abs. 4.

In diesen Fällen sind Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein bis zu einer Netto-Verkaufsfläche von maximal 800 m² zulässig ...“

Nach der Planbegründung sollen mit der 10. Änderung des Bebauungsplans die Flächen in den Gewerbe- und Industriegebieten für den Bereich des produzierenden Gewerbes und den Dienstleistungssektor vorgehalten werden. Gleichzeitig soll zur Stärkung der Innenstadt der innenstadtrelevante Handel gemäß der „G. Liste“ ausgeschlossen werden. Aufgrund des am 29. Juli 2009 vom Stadtrat beschlossenen Standort- und Zentrenkonzepts soll der Einzelhandel mit innenstadtrelevanten Produkten der Innenstadt und der Nahversorgung vorbehalten werden.

4. Zur Begründung ihres am 28. Juni 2010 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Normenkontrollantrags führen die Antragsteller im Wesentlichen aus: Die Bebauungsplanänderung sei schon deswegen unwirksam, weil der ursprüngliche Bebauungsplan ungültig sei. Die Regierung von Schwaben habe mit Genehmigungsbescheid vom 27. April 1982 den Bebauungsplan geändert, ohne dass der Stadtrat der Antragsgegnerin hierüber Beschluss gefasst habe. Der Änderungsbebauungsplan sei auch mangels Erforderlichkeit unwirksam. Mit dem in § 3 der Satzung festgesetzten Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit den dort aufgeführten innenstadtrelevanten Sortimenten werde eine unzulässige Negativplanung verfolgt. Der partielle Einzelhandelsausschluss mit explizit angeführten innenstadtrelevanten Sortimenten sei von § 1 Abs. 5 und Abs. 9 BauNVO nicht gedeckt und nicht durch besondere städtebauliche Gründe gerechtfertigt.

Die Antragsteller beantragen (sinngemäß),

festzustellen, dass die am 12. März 2010 bekannt gemachte 10. Änderung des Bebauungsplans J 2 „für das Gebiet zwischen B2 neu, B.-straße und Bahnlinie“ der Antragsgegnerin unwirksam ist.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Normenkontrollantrag abzulehnen.

Sie macht im Wesentlichen geltend, der ursprüngliche Bebauungsplan sei fehlerfrei zustande gekommen. Eine unzulässige Negativplanung liege nicht vor. Die Antragsgegnerin verfolge vielmehr das Ziel, das am 29. Juli 2009 beschlossene Einzelhandelskonzept umzusetzen. Der partielle Einzelhandelsausschluss sei von § 1 Abs. 5 und Abs. 9 BauNVO gedeckt und städtebaulich gerechtfertigt. Bei dem von der Antragsgegnerin zugrunde gelegten Einzelhandelskonzept handle es sich um ein städtebauliches Entwicklungskonzept, das einen geringeren Regelungsgehalt aufweisen müsse als Rechtsnormen.

Die Beigeladen stellen keinen Antrag. Die Landesanwaltschaft Bayern als Vertreter des öffentlichen Interesses hat sich nicht geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Normaufstellungsakten Bezug genommen.

Gründe

Der Normenkontrollantrag hat Erfolg. Er ist zulässig (A.) und begründet (B.).

A. Der Antrag ist zulässig; insbesondere sind die Antragsteller antragsbefugt.

Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift, die Gegenstand des Normenkontrollantrags ist, oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Der Antragsteller muss hinreichend substanziiert Tatsachen vortragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird. Eine solche Rechtsverletzung kommt regelmäßig in Betracht, wenn sich der Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks (auch) gegen bauplanerische Festsetzungen wendet, die unmittelbar sein Grundeigentum betreffen und damit dessen Inhalt und Schranken (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) bestimmen (BVerwG, B. v. 13.11.2012 - 4 BN 23.12 - BRS 79 Nr. 63 m. w. N.).

Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Antragsteller sind (Mit-)Eigentümer des im Plangebiet gelegenen Grundstücks FlNr. 1087/27 und wenden sich vor allem gegen die Festsetzung des partiellen Einzelhandelsausschlusses (§ 1 Abs. 5 und Abs. 9 BauNVO) auf diesem Grundstück.

B. Der Antrag ist begründet.

Die am 12. März 2010 öffentlich bekannt gemachte 10. Änderung des Bebauungsplans J 2 „für das Gebiet zwischen B2 neu, B.-straße und Bahnlinie“ ist für unwirksam zu erklären, weil sie nach Überzeugung des Senats ungültig ist (§ 47 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO).

1. Die Bebauungsplanänderung leidet an einem zu ihrer Unwirksamkeit führenden formellen Mangel. Sie ist nicht ordnungsgemäß ausgefertigt worden.

Bebauungspläne sind Satzungen (§ 10 Abs. 1 BauGB) und als solche nach Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GO auszufertigen, bevor sie gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB bekannt gemacht werden und damit nach § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB in Kraft treten. Dies gebietet das in Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 3 Abs. 1 BV verfassungsrechtlich verankerte Rechtsstaatsprinzip (vgl. BVerwG, B. v. 9.5.1996 - 4 B 60/96 - NVwZ-RR 1996, 630; B. v. 27.10.1998 - 4 BN 46/98 - NVwZ-RR 1999, 161; U. v. 19.9.2002 - 4 CN 1/02 - BVerwGE 117, 58 Rn. 30), das die Identität der anzuwendenden Norm und ihres Inhalts mit dem vom Normgeber Beschlossenen verlangt. Durch die Ausfertigung wird bestätigt und sichergestellt, dass der Inhalt des als Satzung beschlossenen Bebauungsplans mit dem Willen des Gemeinderats übereinstimmt (sog. „Identitätsfunktion“, „Beurkundungs- und Gewährleistungsfunktion“). Weitere Anforderungen stellt das Bundesrecht nicht. Regelungen über Art, Inhalt und Umfang der Ausfertigung richten sich allein nach Landesrecht (vgl. BVerwG, B. v. 4.9.2014 - 4 B31/14 - juris Rn. 5; BayVGH, U. v. 1.7.2014 - 15 N 12.333 - juris Rn. 26 m. w. N.).

In Bayern gibt Art. 26 Abs. 2 Satz 1 GO vor, dass Satzungen auszufertigen sind. Der Identitätsfunktion wird im Allgemeinen durch die eigenhändige Unterschrift des ersten Bürgermeisters oder seines Stellvertreters auf der durch die Ausfertigung hergestellten Originalurkunde, die der Bekanntmachung der Norm zugrunde zu legen ist, entsprochen. Besteht eine Satzung - wie hier - aus einem Textteil und einem oder mehreren Planteilen, müssen diese entweder körperlich untrennbar miteinander verbunden sein oder es müssen grundsätzlich alle Teile gesondert ausgefertigt werden. Die Ausfertigung allein des Textteils genügt in einem solchen Fall nur dann, wenn durch eindeutige Angaben oder auf andere Weise jeder Zweifel an der Zugehörigkeit der Planteile zu der beschlossenen Satzung ausgeschlossen wird. Erforderlich ist, dass der Plan durch eine Art „gedanklicher Schnur“ mit dem ausgefertigten Textteil der Satzung derart verknüpft ist, dass seine Identifizierung ohne Weiteres möglich ist, so dass jeder Zweifel an der Zugehörigkeit des nicht gesondert ausgefertigten Teils zum ausgefertigten Satzungsteil ausgeschlossen ist (vgl. BayVGH, U. v. 5.2.2009 - 1 N 07.2713 - juris Rn. 37; B. v. 28.2.2008 - 1 NE 07.2946 - juris Rn. 36; OVG NW, U. v. 26.6.2013 - 7 D 75/11.NE - juris Rn. 54 ff.; SächsOVG, U. v. 11.7.2013 - 1 C 11/12 - BauR 2014, 809 = juris Rn. 76; vgl. auch BVerwG, U. v. 5.2.2009 - 7 CN 1.08 - NVwZ 2009, 720 = juris Rn. 25). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn in der Satzung auf einen bestimmten, genau bezeichneten Plan Bezug genommen wird und kein Zweifel bestehen kann, welcher Plan damit gemeint ist (vgl. VGH BW, U. v. 8.5.1999 - 5 S 3064/88 - NVwZ-RR 1991, 20 = juris Rn. 22). Diesen Anforderungen entspricht die 10. Änderung des Bebauungsplans nicht.

Zwar hat der erste Bürgermeister am 5. März 2010 - rechtzeitig vor der Bekanntmachung am 12. März 2010 - seine Unterschrift handschriftlich unmittelbar im Anschluss an den Satzungstext auf die Originalurkunde gesetzt. Im Hinblick darauf, dass § 1 des Satzungstextes allerdings fälschlich „die Satzung vom 28.10.2009“ als Bestandteil des Bebauungsplans nennt, unter diesem Datum aber nur ein Beschluss über eine Entwurfsfassung gefasst wurde, ist aber schon fraglich, ob mit dieser Unterschrift tatsächlich die Identität der „ausgefertigten“ Originalurkunde mit dem Inhalt des vom Stadtrat am 24. Februar 2010 Beschlossenen dokumentiert wird. Jedenfalls fehlt es an einer ordnungsgemäßen Ausfertigung, weil nur der Textteil der Satzung die Unterschrift des ersten Bürgermeisters trägt, nicht aber auch die beiden im Satzungstext in Bezug genommenen Anlagen.

Diese sind mit dem Satzungstext auch nicht durch eine ausreichende „körperliche Schur“ verbunden. Zwar befindet sich in der mit einem Plastik-Schnellhefter gebundenen Normaufstellungsakte der Beklagten unmittelbar hinter dem Original des Satzungstextes zwei als „Anlage 1 Geltungsbereich Bebauungsplan J 2 10. Änderung“ und „Anlage 2 Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung Bebauungsplan J 2 10. Änderung“ bezeichnete Blätter. Gleiches gilt für die mit Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 9. Oktober 2014 in einem Schnellhefter vorgelegte weitere Originalfassung der Bebauungsplanänderung. Bei beiden Originalen sind diese Anlagen jedoch nicht körperlich „untrennbar“ in einer Weise mit dem Satzungstext verbunden, dass die Auseinandertrennung der einzelnen Blättern zwangsläufig zur Zerstörung der Gesamturkunde führen würde. Vielmehr können beiden Anlagen durch Öffnung der Schnellhefter ohne Weiteres von den Blättern des Satzungstextes gelöst werden.

Ebenso fehlt eine „gedanklichen Schnur“ zwischen dem Satzungstext und den beiden Anlagen, zumal diese im Satzungstext nicht näher umschrieben werden, etwa durch eine Datum oder eine sonstige Bezeichnung, sondern lediglich als „Anlagen“ bezeichnet sind. Der Hinweis in § 2 des Satzungstextes, dass es sich bei Anlage 1 um einen „Lageplan“ handelt, reicht insoweit nicht aus. Die Anlagen selbst sind zwar mit den Worten „Geltungsbereich Bebauungsplan J 2 10. Änderung“ und „Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung Bebauungsplan J 2 10. Änderung“ gekennzeichnet. Dies genügt aber für ihre zweifelsfreie Zuordnung zu der am 24. Februar 2010 beschlossenen Satzung nicht, zumal früheren Planentwürfen die gleichen Anlagen beigefügt sind und sich zudem in der Normaufstellungsakte ein weiterer Plan mit ähnlicher Bezeichnung („Geltungsbereich Veränderungssperre/Bebauungsplan J 2 10. Änderung) befindet, welcher der Satzung ebenso zugeordnet werden könnte. Darüber hinaus tragen beide Anlagen in der Fußzeile das Datum des 30. September 2009 (offenbar das Datum der computermäßigen Dokumentenerstellung), mithin ein anderes Datum als dasjenige des Satzungsbeschlusses vom 24. Februar 2010 oder das in § 1 des Satzungstextes genannte Datum des 28. Oktober 2009. Auch dieser Umstand trägt dazu bei, dass nicht eindeutig erkennbar ist, welche „Anlagen“ tatsächlich Gegenstand der vom Stadtrat am 24. Februar 2010 beschlossenen Satzung sind.

2. Zudem liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz der Bestimmtheit und Normenklarheit vor, weil sich aus dem vom ersten Bürgermeister am 5. März 2010 ausgefertigten Satzungstext nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit ergibt, welche Bestandteile Inhalt der 10. Änderung des Bebauungsplans sind.

Der sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 3 Abs. 1 BV) ergebende Grundsatz der Bestimmtheit und Normenklarheit verpflichtet den Normgeber, seine Vorschriften so zu fassen, dass sie den rechtsstaatlichen Anforderungen der Normenklarheit und der Justiziabilität entsprechen. Gesetzliche Regelungen müssen im Interesse der Rechtssicherheit so formuliert sein, dass die davon Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einrichten können (vgl. BVerfG, B. v. 3.9.2014 - 1 BvR 3353/13 - juris Rn. 16; BayVerfGH, E. v. 15.5.2014 - Vf. 8-VII-12 - juris Rn. 92). Dies gilt auch für Bebauungspläne, die als Satzungen nach § 10 BauGB Gesetze im materiellen Sinn sind.

Nach § 1 der vom ersten Bürgermeister am 5. März 2010 ausgefertigten „Satzung“ besteht die 10. Änderung des Bebauungsplans J 2 aus der „Satzung vom 28.10.2009 mit 2 Anlagen und der Begründung in der Fassung vom 28.10.2009“. Tatsächlich wurde der Satzungsbeschluss jedoch nicht am 28. Oktober 2009, sondern am 24. Februar 2010 gefasst. Am 28. Oktober 2009 wurde ausweislich der Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Stadtrates von diesem lediglich ein Entwurf der Bebauungsplanänderung gebilligt und die Auslegung dieses Entwurfs sowie die Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange sowie der Nachbargemeinden beschlossen. Bestandteile des vom Stadtrat am 24. Februar 2010 beschlossenen Bebauungsplans dürften daher tatsächlich der am 5. März 2010 vom ersten Bürgermeister unterzeichnete Textteil der Satzung und zwei Planzeichnungen sein, die in der Fußzeile das Datum des 30. September 2009 tragen. Dies geht aber aus § 1 des am 5. März 2010 ausgefertigten Satzungstextes wegen der Datumsangabe des 28. Oktober 2009 nicht mit der gebotenen Klarheit hervor.

3. Da der Bebauungsplan wegen dieser Mängel unwirksam ist, muss nicht entschieden werden, ob er an weiteren formellen oder materiellen Mängeln leidet.

C. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil sie unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Dass die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen, entspricht der Billigkeit (§ 162 Abs. 3 VwGO), weil sie keinen Antrag gestellt und somit auch kein Risiko übernommen haben, selbst Kosten auferlegt zu bekommen (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 ff. ZPO. Gründe, derentwegen die Revision zuzulassen wäre, liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO muss die Antragsgegnerin die Ziffer I. der Entscheidungsformel nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils in derselben Weise veröffentlichen wie die angefochtene Satzung (§ 10 Abs. 3 BauGB).

Tenor

I.

Unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 8. Mai 2012 wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen gesamtschuldnerisch mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im Verfahren erster Instanz.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte oder die Beigeladene vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Gegenstand des Verfahrens sind eine Rückbauanordnung des Landratsamts B. Land vom 23. Januar 2012 für eine aufgeständerte Sonnenkollektoranlage auf dem Grundstück Fl.Nr. .../... der Gemarkung B. gegenüber der Klägerin und eine Duldungsanordnung gegenüber dem Kläger sowie entsprechende Zwangsgeldandrohungen.

Mit Bescheid vom 16. November 2011 lehnte die Beigeladene den Antrag der Kläger auf Abweichung von Nr. 10.1 der örtlichen Gestaltungssatzung (im Folgenden: Satzung) bezüglich der Errichtung einer aufgeständerten Kollektoranlage ab. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig. Nr. 10.1 der Satzung vom 23. März 2009 lautet:

„Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen sind parallel zur Dachfläche anzubringen, wobei ein paralleler maximaler Abstand von 15 cm der Sonnenkollektoren- bzw. Photovoltaikanlagenoberfläche zur Dachoberfläche einzuhalten ist. Ein Aufständern der Kollektoren ist unzulässig. (…)“.

Mit Bescheid vom 30. Januar 2012 verpflichtete das Landratsamt die Klägerin, bis drei Monate ab Bestandskraft des Bescheids die aufgeständerte Sonnenkollektoranlage parallel zur Dachhaut mit einem maximalen Abstand von 15 cm zur Dachhaut zurückzubauen (Nr. 1 des Bescheids) und drohte für den Fall der nicht fristgemäßen Erfüllung ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 Euro an (Nr. 2). Der Kläger wurde verpflichtet, den Rückbau der Anlage zu dulden; für den Fall der Zuwiderhandlung wurde ihm ein Zwangsgeld in Höhe von 500 Euro angedroht. Die auf Art. 54 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BayBO gestützte Anordnung gelte auch für nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a BayBO verfahrensfreie Vorhaben, da auch insoweit das materielle Recht anzuwenden sei. Der Antrag auf Abweichung sei wegen Verstoßes gegen Nr. 10.1 der Satzung von der Beigeladenen bestandskräftig abgelehnt worden; das Landratsamt habe das ihm eingeräumte Ermessen dahingehend ausgeübt, dass die Anpassung der Anlage an das satzungskonforme Maß anzuordnen sei, weil in vergleichbaren Fällen im Gemeindegebiet aufgeständerte Solaranlagen stets zurückgebaut worden seien.

Der hiergegen erhobenen Klage gab das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 8. Mai 2012 statt. Ein Verstoß gegen Nr. 10.1 der Satzung liege nicht vor, da diese nicht von der Ermächtigungsgrundlage des Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO gedeckt und im Übrigen auch nicht mit Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 vereinbar sei. Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO ermächtige nur zum Erlass örtlicher Bauvorschriften über besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen, wodurch nur objektbezogene, nicht aber im Schwerpunkt umgebungsbezogene Gestaltungsvorschriften zugelassen seien. Demgegenüber verfolge die Beigeladene, wie bereits aus der Präambel ersichtlich sei, mit der Satzung das übergreifende Ziel, „dass das gesamte Erscheinungsbild der Gemeinde (…) durch qualitätsvolle Planung und Gestaltung erhalten und verbessert“ werden solle (Satz 1 der Präambel der Satzung) und alle „baulichen und gärtnerischen Anlagen (…) so zu gestalten (sind), dass sie sich harmonisch ins Orts- und Landschaftsbild einfügen“ (Satz 2 der Präambel). Bereits mit dem Ziel der Gestaltung nicht nur der einzelnen baulichen Anlage, sondern des gesamten Ortsbildes der Gemeinde habe die Beigeladene die ihr zustehende objektbezogene Betrachtungsweise überschritten und eine in den Kompetenzbereich des Bauplanungsrechts fallende Regelung getroffen. Zudem verstoße Nr. 10.1 der Satzung gegen Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs sei ein Verbot der Errichtung von Werbeanlagen durch den Satzungsgeber auf der Grundlage des Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO nur dort gerechtfertigt und somit verhältnismäßig, wo die vom Gesetzgeber genannten ortsgestalterischen Gründe ein entsprechendes Verbot erforderten. Die Möglichkeit, eine Werbeanlagensatzung für das gesamte Gemeindegebiet zu erlassen, sei nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich, weil ein Gemeindegebiet in seiner Gesamtheit in der Regel aus verschiedenen Bereichen bestehe, deren Ortsbild unterschiedlich schutzwürdig sei. Der Satzungsgeber habe deshalb im Zweifel nach Baugebieten, Bauquartieren und unter Umständen noch weitergehend, etwa nach Straßenzügen, abzustufen. Diese Beschränkungen gälten gleichermaßen für ortsgestalterische Regelungen auf der Grundlage von Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO. Die Beigeladene habe zwar die Notwendigkeit zur Differenzierung zwischen einzelnen Bereichen grundsätzlich erkannt und deshalb den Geltungsbereich der Satzung für die Sondergebiete Haus Hohenfried und Klinik Hohenstaufen (vgl. Nr. 3.2 und 3.3 der Satzung) eingeschränkt. Außerdem habe eine Ortsbildanalyse mit dem Kreisbaumeister stattgefunden mit dem Ergebnis, dass das Gemeindegebiet ein zusammenhängendes Straßen- und Landschaftsbild vorweise. Gleichwohl genüge Nr. 10.1 der Satzung nicht den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. So komme etwa der Bebauung am Ortseingang bzw. Ortsausgang nicht dieselbe Schutzwürdigkeit zu wie den zentralen Bereichen an Rathaus und Kirche. Weiter dürfte eine Differenzierung zwischen der Bebauung in erster Reihe an der B. Straße als Durchgangsstraße und den Häusern in dahinterliegenden Reihen angebracht sein. Eine differenzierte Regelung sei weiter erforderlich hinsichtlich der unterschiedlichen Dachformen (z. B. hinsichtlich vor Inkrafttreten der Satzung ausgeführter Flachdächer) oder bei einzelnen Zweckbauten wie Kindergarten oder Schule etc.. Gerade im Hinblick auf den besonderen Schutz des Eigentumsgrundrechts bedürfe es für einen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügenden Eingriff in dieses Grundrecht einer nachvollziehbaren Dokumentation der Ortsbildanalyse mit Begründung der getroffenen Differenzierung. Eine solche gebe es aber nach Angabe der Beigeladenen nicht. Hinzu komme, dass der Gesetzgeber grundsätzlich vom Vorliegen mehrerer Ortsbilder (verbunden mit der Notwendigkeit entsprechend differenzierter Behandlung in örtlichen Gestaltungsbestimmungen) ausgehe und die Existenz nur eines einzigen einheitlichen Ortsbildes als Ausnahme ansehe. Dafür spreche die Verwendung des Plurals im Wortlaut des Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO („von Ortsbildern“).

Nr. 10.1 der Satzung berühre ferner den Schutzbereich des Art. 3 Abs. 1 GG. Der Gleichheitssatz sei hier insoweit berührt, als das Gebiet der Beigeladenen aus verschiedenartigen Bereichen bestehe, deren Ortsbild unterschiedlich schutzwürdig sei, und der Satz2ungsgeber ortsgestalterische Regelungen daher nicht ohne Weiteres generalisierend auf das gesamte Gemeindegebiet beziehen dürfe, sondern ggf. entsprechend abstufen müsse. Die Möglichkeit der Erteilung einer Abweichung in Nr. 16.1 der Satzung sei nicht geeignet, die verfassungsrechtlich gebotene Differenzierung zu gewährleisten, weil auf sie kein Rechtsanspruch bestehe. Wegen der Nichtigkeit der Nr. 10.1 der Satzung sei die erlassene Rückbauanordnung rechtswidrig.

Mit der vom Senat zugelassenen Berufung führt die Beigeladene aus, die Satzung beruhe zu Recht auf Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO. Diese Vorschrift eröffne den Gemeinden die Möglichkeit, im eigenen Wirkungskreis örtliche Bauvorschriften über besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen zur Erhaltung und Gestaltung von Ortsbildern zu erlassen. Deshalb dürfe auch in der Präambel - die im Übrigen lediglich als Programmsatz und nicht als rechtsverbindliche Vorgabe verstanden werden könne - davon die Rede sein, dass das gesamte Erscheinungsbild der Gemeinde qualitätsvoll erhalten und verbessert werden solle. Die Erwähnung der Motive und sonstigen Vorstellungen des Satzungsgebers im Rahmen einer Präambel könne allenfalls dazu führen, dass bei auslegungsbedürftigen Bestimmungen auch auf derartige Formulierungen zurückgegriffen werden könne, um so Ziel und Zweck einzelner Regelungen näher zu bestimmen. Darüber hinausgehende Rechtsfolgen entfalte die Präambel nicht.

Die vermeintliche Unwirksamkeit könne auch nicht aus der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 23. Januar 2012 abgeleitet werden. Abgesehen davon, dass sich diese Entscheidung mit einer Satzung nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO befasse, während die hier in Rede stehende Satzung auf Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO fuße, und die Baugesetze auch sonst zwischen Gebäuden und Werbeanlagen deutlich unterschieden, sei für den hier zu entscheidenden Streitfall wesentlich, dass das Ortsbild der Beigeladenen im Wesentlichen - mit Ausnahme der in Ziffer 3 der Satzung ausdrücklich erwähnten Teilbereiche - homogen sei. Sowohl Ortseingang als auch Ortsausgang bestünden - wie häufig auch in anderen ländlichen Bereichen - aus geschichtlich gewachsenen Einzelwohnhäusern oder ehemaligen landwirtschaftlichen Anwesen (Wohnhaus mit Stadel). Richtig sei, dass im zentralen Ortsbereich, der sich als Mischgebiet darstelle, eine etwas dichtere Bebauung vorliege. In beiden Fällen handle es sich aber um Bauformen von Einzelhäusern mit E+1 bei durchgehend geneigten Dächern (Regelfall Satteldach). Zur vom Verwaltungsgericht herangezogenen Differenzierung zwischen der Bebauung in erster und zweiter Reihe entlang der Ortsdurchfahrt (B. Str. = B 20) sei festzustellen, dass sich entlang dieser Straße überwiegend historisch gewachsene Geschäftshäuser mit Wohnungen, Gaststätten und sonstigen gewerblichen Nutzungen, teilweise mit Höhenentwicklungen E+2, jedoch durchgehend mit Satteldächern, befänden. In der zweiten Reihe der B. Straße seien Wohnhäuser mit E+1, ebenfalls mit Satteldächern, anzutreffen. Ebenso hätten alle Zweckbauten der Beigeladenen Satteldächer (so bei Schule, Kindergarten, Rathaus, Bauhof, Klärwerksgebäude u. a.). Insgesamt zeigten deshalb auch die vom Verwaltungsgericht angeführten Beispiele für angeblich stark unterschiedliche Ortsbilder innerhalb der Gemeinde, dass gleichwohl die spezifischen Merkmale einer oberbayerischen Hauslandschaft durchgehend vorlägen und deshalb eine weitergehende Differenzierung im Gemeindegebiet - mit Ausnahme der in Ziffer 3 der Satzung selbst ausgenommenen Bereiche - nicht erforderlich sei.

Unzweifelhaft könnten in Ortsgestaltungssatzungen Vorgaben über die Dachform, die Dachneigung und auch die Dacheindeckung sowie Dachauf- und -ausbauten getroffen werden. Gerade das Aufständern von Solaranlagen stelle nach völlig einheitlicher Auffassung eine problematische und im Regelfall verunstaltende Form eines Dachaufbaus dar. Im Übrigen sei das Verwaltungsgericht nicht mit hinreichender Sorgfalt der Frage nachgegangen, ob nicht - falls man die Unwirksamkeit der Regelungen für das gesamte Gemeindegebiet in Betracht ziehe - wenigstens wegen der völlig einheitlichen Dachform im Gemeindegebiet eine generelle und nicht nur auf einzelne Bauquartiere oder Straßenzüge bezogene Regelung isoliert möglich sei. Dem Gebot, vor Verwerfung einer Ortsbausatzung als unwirksam in Gänze die Möglichkeit zu prüfen, ob nicht im Wege der Auslegung mindestens Teile der Satzung eingeschränkt für das gesamte Ortsgebiet gelten könnten, sei von vornherein nicht nachgegangen worden.

Die Beigeladene beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 8. Mai 2012 die Klage abzuweisen.

Die Kläger sind nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten, halten jedoch die Berufung der Beigeladenen für unbegründet.

Der Beklagte stellt keinen Antrag.

Wegen der bei dem Augenschein getroffenen Feststellungen wird auf die Niederschrift verwiesen. Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegten Behördenakten des Beklagten sowie auf die Gerichtsakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung der Beigeladenen ist begründet mit der Folge, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen ist. Die in dem angefochtenen Bescheid verfügte Rückbauanordnung ist rechtmäßig.

I.

Art. 76 Satz 1 BayBO ermächtigt die Bauaufsichtsbehörde, die (teilweise) Beseitigung von Anlagen anzuordnen, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet werden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Diese Vorschrift dürfte - jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden - auch auf sog. Rückbauanordnungen Anwendung finden. Gemeint sind dabei diejenigen Fälle, in denen der Bauherr eine baurechtswidrige Anlage errichtet und die Bauaufsichtsbehörde ihm nunmehr aufgibt, diese auf den genehmigten Zustand zurückzubauen. Entsprechendes gilt auch, wenn das Vorhaben zwar wie hier nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa BayBO genehmigungsfrei, aber materiell rechtswidrig ist und der Rückbau auf einen rechtmäßigen Zustand möglich ist. Im vorliegenden Fall erschöpft sich der angeordnete Rückbau tatsächlich in einer bloßen teilweisen Beseitigung, so dass sie von Art. 76 Satz 1 BayBO gedeckt ist (Decker in Simon/Busse, BayBO 2008, Stand Dezember 2013, Art. 76 Rn. 54). Letztlich ist der Umstand, dass das Verwaltungsgericht dem Landratsamt folgend Art. 54 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BayBO als maßgebliche Befugnisnorm angesehen hat, aber nicht entscheidungserheblich, da bei beiden Varianten die materielle Illegalität des Bauvorhabens Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Rückbauanordnung ist und bei beiden Befugnisnormen im vorliegenden Fall dieselben Ermessenskriterien zur Anwendung kommen.

II.

Die Satzung ist eine öffentlich-rechtliche Vorschrift i. S. d. Art. 76 Satz 1 BayBO. Dabei entbindet die Genehmigungsfreiheit nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa BayBO nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an Anlagen gestellt werden, und lassen die bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse unberührt (Art. 55 Abs. 2 BayBO). Dass der Gesetzgeber mit der Aufnahme auch von aufgeständerten Solarenergieanlagen und Sonnenkollektoren ohne Flächenbegrenzung in den Genehmigungsfreiheitstatbestand die Befugnis der Gemeinden nicht einschränken wollte, gleichwohl Ortsgestaltungssatzungen nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO zu erlassen, folgt bereits aus Art. 57 Abs. 2 Nr. 9 BayBO, der eine entsprechende Befugnis der Gemeinden denknotwendig voraussetzt.

III.

Die Ermächtigungsgrundlage des Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Die Vorschrift gestattet den Gemeinden, im eigenen Wirkungskreis örtliche Bauvorschriften über die besonderen Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen zur Erhaltung und Gestaltung von Ortsbildern zu erlassen.

Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO ist verfassungsgemäß und damit wirksame Ermächtigungsgrundlage zum Erlass der Gestaltungssatzung. Zutreffend stellt das Verwaltungsgericht fest, dass die Vorschrift nicht im Widerspruch zur Kompetenzordnung des Grundgesetzes für die Gesetzgebung von Bund und Ländern (Art. 70 ff. GG) steht. Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO wahrt - jedenfalls bei verfassungskonformer Auslegung - die Grenzen der föderalen Kompetenzordnung des Grundgesetzes und steht auch sonst mit höherrangigem Recht in Einklang. Zweck der Vorschrift ist die spezifische Ergänzung und Modifizierung des landesrechtlich normierten Verunstaltungsverbots (Art. 8 BayBO) durch örtliche Bauvorschriften. Zwingende Grenze der landesrechtlichen Zuweisung von Satzungsautonomie an die Gemeinden ist das „Bodenrecht“ als Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes (Art. 72 Abs. 1, 74 Abs. 1 Nr. 18 GG), von der der Bundesgesetzgeber durch die Vorschriften des Baugesetzbuchs über die Bauleitplanung materiell wie verfahrensmäßig abschließend und umfassend Gebrauch gemacht hat (vgl. grundlegend BVerfG, Gutachten v. 16.6.1954 -1 PBvV 2/52 - BVerfGE 3, 407). Das Ziel der Ortsbildgestaltung ist sowohl einer bauplanungsrechtlichen als auch einer bauordnungsrechtlichen Regelung zugänglich. Zur bodenrechtlichen Ortsbildgestaltung steht der Gemeinde der in § 9 Abs. 1 BauGB abschließend umschriebene und durch die Vorschriften der Baunutzungsverordnung ergänzte Festsetzungskatalog zur Verfügung. Gestaltungsvorschriften, die über das städtebauliche Instrumentarium des Baugesetzbuchs und der Baunutzungsverordnung hinausgehen, ohne im Rahmen eines Nutzungsregimes Nutzungsrechte an Grund und Boden zuzuweisen, stehen dem landesrechtlichen Bauordnungsrecht und damit auf der Grundlage des Art. 81 BayBO grundsätzlich auch örtlichen Bauvorschriften offen. Die Ermächtigungsnorm des Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO wahrt daher die Grenzen der föderalen Kompetenzordnung (vgl. BVerwG, U. v. 11.10.2007 - 4 C 8.06 - BVerwGE 129, 318; zu Art. 98 Abs. 1 Nr. 1 BayBO 1994 BayVGH, U. v. 12.1.2012 - 2 B 11.2230 - BayVBl 2012, 699).

IV.

Die genannten Vorschriften der Gestaltungssatzung überschreiten entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht die Grenzen des Regelungsspielraums, den Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO den Gemeinden beim Erlass örtlicher Vorschriften zuweist. Die Vorschrift gestattet den Gemeinden, im eigenen Wirkungskreis örtliche Vorschriften über besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen zur Erhaltung und Gestaltung von Ortsbildern zu erlassen. Die Gemeinden sind danach nicht auf die Abwehr verunstaltender Anlagen beschränkt, sondern sie haben darüber hinaus die Möglichkeit, positive Gestaltungspflege zu betreiben (BayVGH, B. v. 3.11.2009 - 2 ZB 09.564 - juris; BayVGH, U. v. 2.2.2012 -1 N 09.368 - juris; vgl. auch BVerwG, U. v. 11.10.2007 - 4 C 8.06 - BVerwGE 129, 318). Nach Auffassung des Senats sind gestalterische Anforderungen an Dächer im Bereich positiver Gestaltungspflege regelmäßig zulässig, da Dächer in besonderem Maß das Gesamtbild einer Gemeinde bestimmen und Ausdruck eines ortsüblichen und landschaftsgebundenen Baustils sind, wie er häufig in Oberbayern anzutreffen ist (vgl. auch Decker, a. a. O., Art. 81 Rn. 114 m. w. N.). Zur Erzielung von Einheitlichkeit, zur Vermeidung einer unregelmäßigen Dachlandschaft oder im Interesse einer positiven Gestaltungspflege können demnach Dachformen festgelegt sowie Dachauf- und -ausbauten untersagt werden (Decker, a. a. O.). Die Gemeinden haben im Rahmen des Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO einen beträchtlichen gestalterischen Spielraum und dürfen im Rahmen der positiven Pflege der Baukultur auch einen strengen ästhetischen Maßstab anlegen (BayVGH, U. v. 9.8.2007 - 25 B 05.1340 - juris).

Zwar wird das Recht eines Bauherrn, sein Grundstück im Rahmen der Gesetze baulich zu nutzen, durch das Eigentumsgrundrecht (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) geschützt und durch das Verbot der Aufständerung von Solaranlagen und die damit einhergehende Nutzungsbeschränkung des Grundeigentums durch die Gestaltungssatzung der Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG berührt. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG lässt demgemäß im Bereich des Bauordnungsrechts, auch bei örtlichen Bauvorschriften aufgrund gemeindlicher Satzungen wie hier nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO, nur Nutzungsbeschränkungen zu, die den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten. Diesbezüglich hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof (E. v. 23.1.2012 - Vf. 18-VII-09 - BayVBl 2012, 397) zwar festgestellt, dass beim Erlass einer Satzung gemäß Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO über das Verbot der Errichtung von Werbeanlagen berücksichtigt werden muss, dass das Gebiet einer Gemeinde in der Regel aus verschiedenen Bereichen bestehe, deren Ortsbild unterschiedlich schutzwürdig sei; Verbote seien deshalb nur gerechtfertigt, soweit ortsgestalterische Gründe sie erforderten. Der Verfassungsgerichtshof hat in dieser Entscheidung die teilweise Verfassungswidrigkeit einer Werbeanlagensatzung aber vor allem deshalb festgestellt, weil der Normgeber - im entschiedenen Fall die Stadt Nürnberg - bei einzelnen Verboten nicht nach den Gegebenheiten der verschiedenen Stadtbereiche differenziert hat, was bei einer Großstadt wie Nürnberg ohne weiteres nachvollziehbar ist. Die Entscheidung schließt jedoch nicht aus, dass aus ortsgestalterischen Gründen in (kleineren) Gemeinden Verbote für das gesamte Gemeindegebiet erlassen werden können‚ um auf diese Weise auf das örtliche Gesamterscheinungsbild Einfluss zu nehmen (vgl. BVerwG‚ B. v. 10.7.1997 - 4 NB 15/97 - ZfBR 1997‚ 327).

Gemessen an diesen Grundsätzen bestehen unter Berücksichtigung der traditionellen Dachformen im Gemeindegebiet der Beigeladenen und des Charakters als Fremdenverkehrsgemeinde keine Bedenken gegen das generelle Verbot der Aufständerung von Solarkollektoren im Gemeindegebiet und damit auch auf dem Dach des Hauses der Kläger.

Der Senat hat sich davon überzeugen können, dass im Gemeindegebiet die Dachlandschaft vorwiegend von Satteldächern geprägt ist. Die beim Augenschein vorgefundenen Pult- oder Flachdächer führen nicht zu einer gegenteiligen Beurteilung. Der Anbau an das Anwesen B.straße ... verfügt zwar über ein Pult- oder Flachdach, der Bauamtsleiter der Beigeladenen hat aber darauf hingewiesen, dass das Gebäude 1963/1964 vor Inkrafttreten der Gestaltungssatzung im Jahr 1975 genehmigt worden ist. Im Hinblick auf den im Jahr 2013 errichteten Kindergarten der Beigeladenen, der über zwei gegeneinander gestellte Pultdächer verfügt, hat der Bauamtsleiter nachvollziehbar erläutert, dass in diesem Fall eine Ausnahme von der Satzung erteilt worden sei, da bei Errichtung eines Satteldaches unmittelbar neben der Dorfkirche eine wesentliche Beeinträchtigung des Blickfeldes zur Kirche eingetreten wäre und außerdem eine ausreichende Belichtung des Kindergartens sichergestellt werden sollte. Auch die entlang der Bundesstraße errichteten Gebäude, die teils aus Wohnbebauung und teils aus gewerblicher Bebauung bestehen, verfügen nach dem Ergebnis des Augenscheins im Regelfall über ein Satteldach. Soweit sich der Kläger darauf beruft, auf dem Grundstück B. Str. ... solle das leerstehende ehemalige Kurmittelhaus abgerissen und im Rahmen eines Bebauungsplans durch ein Wohn- und Geschäftshaus ersetzt werden, hat der Vertreter der Beigeladenen unter Vorlage des Bebauungsplanentwurfs erklärt, dass das Hauptgebäude ein Satteldach erhalte und nur aus Schallschutzgründen auf der Seite zur Bundesstraße ein Scheddach vorgesehen sei.

Stellt sich das Ortsbild nach dem Ergebnis des Augenscheins im Hinblick auf die Dachformen (Satteldächer) als nahezu durchgehend einheitlich dar, so war es der Beigeladenen auch nicht verwehrt, zur Wahrung der Einheitlichkeit der Dachlandschaft für das Gemeindegebiet eine Aufständerung von Solaranlagen zu verbieten (vgl. BayVGH‚ B. v. 3.11.2009 - 2 ZB 09.564 - juris Rn. 10). Daran ändert auch nichts, dass sich auf dem Dach des Anwesens B.str. ... auf der Westseite ebenso wie auf dem Dach des Anwesens S.-straße ... (leicht) aufgeständerte Solaranlagen befinden. Insoweit haben die Vertreter des Landratsamts darauf hingewiesen, dass ihnen diese Anlagen bislang nicht bekannt waren und ein bauaufsichtliches Einschreiten geprüft werde. Gegen die aufgeständerte Solaranlage am Anwesen Bichstr. 8 wurde ohnehin eine Rückbauanordnung erlassen (s. hierzu das Verfahren 1 B 14.170). Soweit auf dem Grundstück W.-weg ... im Garten auf einer Holzlege eine aufgeständerte Solaranlage angetroffen wurde, haben die Behördenvertreter erklärt, diese bislang wegen der eingeschränkten Einsehbarkeit in den Garten des Grundstücks nicht gekannt zu haben.

Da das Landratsamt die beiden ihm bislang bekannten Fälle aufgegriffen hat, ist die Ermessensbetätigung auch unter Beachtung des Art. 3 GG nicht zu beanstanden. Dass in anderen Gemeinden eine abweichende Haltung hinsichtlich der Gestaltung von Solaranlagen eingenommen wird, ist wegen der Gebietshoheit der Beigeladenen (Art. 6 GO) rechtlich unerheblich.

V.

Schließlich geht auch der Vortrag der Kläger ins Leere, die Satzung sei insgesamt funktionslos geworden, weil in erheblichem Maß gegen verschiedenste Bestimmungen der Satzung verstoßen werde. Denn selbst wenn dies der Fall wäre, hätte die von den Klägern gerügte Vorschrift für sich gesehen weiterhin Bestand‚ weil sie nicht in einem untrennbaren Zusammenhang mit den möglicherweise funktionslosen Satzungsbestimmungen steht (vgl. BayVGH a. a. O. Rn. 12 ff.).

VI.

Nach alledem erweisen sich auch die Duldungsanordnung und die Zwangsgeldandrohungen als rechtmäßig.

Die Kläger tragen gemäß § 154 Abs. 1‚ § 159 S. 2 VwGO die Kosten des Verfahrens gesamtverbindlich in beiden Rechtszügen, da ihre Klage erfolglos geblieben ist. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten im Verfahren erster Instanz selbst, da sie dort - im Gegensatz zum Berufungsverfahren - keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Kostenentscheidung war gemäß § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, oder
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinn des § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinn des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinn des § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinn des § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinn des § 3 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinn des § 3 Nummer 1 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

Personen, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet ein rechtswissenschaftliches Studium als Diplom-Jurist an einer Universität oder wissenschaftlichen Hochschule abgeschlossen haben und nach dem 3. Oktober 1990 zum Richter, Staatsanwalt oder Notar ernannt, im höheren Verwaltungsdienst beschäftigt oder als Rechtsanwalt zugelassen wurden, stehen in den nachfolgenden Vorschriften einer Person mit Befähigung zum Richteramt gleich:

1.
§ 6 Abs. 2 Satz 1 und § 7 Abs. 2 Satz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes,
2.
§ 78 Absatz 2 und § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 der Zivilprozessordnung,
3.
§ 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
4.
§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes,
5.
§ 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 und 4 des Sozialgerichtsgesetzes,
6.
§ 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
7.
§ 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung,
8.
§ 97 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Patentgesetzes,
9.
§ 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Markengesetzes.