Verwaltungsgericht München Beschluss, 18. Nov. 2016 - M 9 SN 16.2881

27.05.2020 17:18, 18.11.2016 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 18. Nov. 2016 - M 9 SN 16.2881

Tenor

I. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 31. Mai 2016 gegen die der Beigeladenen mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 29. April 2016 erteilte Baugenehmigung beantragt war.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

II. Von den Gerichtskosten des Verfahrens trägt der Antragsteller 3/4, die Antragsgegnerin 1/4. Von den außergerichtlichen Kosten des Antragstellers trägt die Antragsgegnerin 1/4. Von den außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Antragsteller 1/2. Im Übrigen trägt jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Hinsichtlich des zugrunde liegenden Sachverhalts wird in vollem Umfang auf den Tatbestand des Urteils vom 16. November 2016 im zugehörigen Hauptsacheverfah ren (Az. M 9 K 16.2458) Bezug genommen, in dem neben den Klageauch die Antragsschriftsätze und -erwiderungen dargestellt sind.

II.

Soweit die (Haupt-) Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist es entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Soweit der Antrag aufrechterhalten wurde, hat er keinen Erfolg.

Der Antrag ist unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag im Fall von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, hier i. V. m. § 212a Abs. 1 BauGB die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn das Gericht im Wege einer eigenen Ermessensentscheidung zum Ergebnis kommt, dass das Interesse des Antragstellers am vorläufigen Nichtvollzug das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts überwiegt. Die vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung orientiert sich dabei zunächst an den voraussichtlichen Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Aufgrund des Urteils vom 16. November 2016 in der zugehörigen Hauptsache M 9 K 16.2458, mit dem die Klage abgewiesen wird, wird auch der gegenständliche Antrag abgelehnt, da sich der streitgegenständliche Verwaltungsakt als rechtmäßig erwiesen hat, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom 16. November 2016 im Verfahren M 9 K 16.2458 wird Bezug genommen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 161 Abs. 2 und § 154 Abs. 1 VwGO sowie § 162 Abs. 3 VwGO und § 154 Abs. 3 Hs. 1 VwGO, wobei für die Kostenverteilung von Folgendem ausgegangen wird: Hinsichtlich des erledigten Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die ursprüngliche Baugenehmigung vom 29. April 2017 waren die Erfolgsaussichten offen, so dass bezogen isoliert auf diesen Antrag auf Kostenteilung zu entscheiden wäre. Dazu kommt zunächst hinsichtlich der Hauptbeteiligten das Obsiegen der Antragsgegnerin bezogen auf den verbliebenen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung in Gestalt der Tektur- bzw. Änderungsgenehmigung vom 21. Juli 2016. Schließlich ist die Beigeladene insofern zu berücksichtigen, als sie nur in Bezug auf den aufrechterhaltenen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung in Gestalt der Tektur- bzw. Änderungsgenehmigung vom 21. Juli 2016 einen Antrag gestellt hat, sich dagegen hinsichtlich des für erledigt erklärten Antrags nie geäußert hat. Daher ist die Kostenverteilung so vorzunehmen wie geschehen, einschließlich der ausnahmsweise erforderlichen Trennung zwischen Gerichts- und außergerichtlichen Kosten.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in Verbindung mit Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2013, Beilage 2. Als Streitwert wird die Hälfte des für das Klageverfahren beschlossenen Streitwerts festgesetzt.

27.05.2020 14:40

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des
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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines Einkaufszentrums.

Unter dem 26. Januar 2016 beantragte die Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung für den Umbau der „City A. Bauabschnitt 3“ auf dem Grundstück FlNr. 847 und 852 Gem. I.

Das vorhandene Shopping Center, das die Grundstücke FlNr. 847, 852, 855, 855/1, 857, 860/1, 861 und 863 umfasst und sich im Geviert L. Straße, Z. Straße, H. und G.-O. Straße in Ingolstadt befindet, soll für einen neuen Hauptmieter umgebaut werden. Gegenstand des 3. Bauabschnitts sind u.a. die Errichtung einer Aufzugsanlage und einer Schleppgaube auf dem Grdst. Fl.Nr. 847 mit der Anschrift H. 6. Der Kläger ist Eigentümer der Wohnung im 3. OG im Anwesen H. 4, Fl.Nr. 846/2. Das Baugrundstück und das Grundstück des Klägers befinden sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 100 „Altstadtbereich“ (in Kraft seit 30.1. 1992) der Beklagten, der (nur) die Art der baulichen Nutzung festsetzt.

Mit Bescheid der Beklagten vom 29. April 2016 wurde der Beigeladenen die Baugenehmigung für das Vorhaben: „Umbau City Arcaden Ingolstadt 3. Bauabschnitt“, FlNr. 847 und 852 Gem. Ingolstadt, L. Straße 25 in 85049 Ingolstadt erteilt. Auf die Bauvorlagen wird Bezug genommen.

Am 6. Mai 2016 wurde dem Kläger eine Ausfertigung der Baugenehmigung zugestellt.

Mit Schreiben vom 31. Mai 2016, beim Verwaltungsgericht München eingegangen per Telefax am selben Tag, ließ der Kläger Klage gegen die Baugenehmigung erheben.

Mit Schreiben des Klägerbevollmächtigten vom 28. Juni 2016 wurde ein Antrag nach §§ 80, 80a VwGO gestellt (Az.: M 9 SN 16.2881).

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Baugenehmigung rechtswidrig sei und Nachbarrechte verletze. Als Sondereigentümer der Dachgeschosswohnung könne sich der Kläger auf eine Abstandsflächenverletzung auch berufen, da sein Sondereigentum unmittelbar betroffen sei. Genehmigungsmaßstab sei Art. 60 BayBO. Das Vorhaben halte in Bezug auf den Aufzugsschacht und das Treppenhaus Abstandsflächen zum Grundstück Fl.Nr. 846/2 nicht ein. Außerdem verstoße es gegen das Gebot der Rücksichtnahme, § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO. Die Anlage sei für den Kläger bezüglich des Aufzugsschachts unzumutbar. Die Anlage habe mit Blick auf die im südlichen Teil des Gebäudes auf dem Grundstück FlNr. 846/2 befindlichen Wohnungen einmauernde bzw. erdrückende Wirkung. Insbesondere würden die Wohn- und Außenwohnbereiche der Eigentumswohnung durch den Aufzugsschacht beeinträchtigt. Im Übrigen wird auf den Beschluss im Verfahren M 9 SN 16.2881 Bezug genommen.

Unter dem 4. Juli 2016 reichte die Beigeladene einen Tekturantrag ein.

Mit Bescheid vom 21. Juli 2016 wurde die beantragte Tekturgenehmigung erteilt. Auf die genehmigten Bauvorlagen wird Bezug genommen. Mit der Tektur wird insbesondere die Aufzugsanlage reduziert. Deren Höhe ist von ursprünglich 19,465 m auf 16,815 m zurückgenommen, außerdem wird sie um ca. 1,5 m nach Osten und damit vom K. Weg verschoben. Die Nördliche Außenwand der Aufzugsanlage ist von 8,54 m auf 6,2 m reduziert.

Mit Schreiben vom 23. August 2016 beantragte der Klägerbevollmächtigte per Klageänderung die Einbeziehung des Bescheids vom 21. Juli 2016 und beantragte zuletzt,

Die Baugenehmigung vom 29. April 2016 in der Fassung der Änderungsgenehmigung vom 21. Juli 2016 wird aufgehoben.

Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass sich durch die Änderungen in der Tektur der Abstand zum vorliegend maßgeblichen Bezugspunkt des Nachbargebäudes H. 4, dem vom Kläger bewohnten DG mitsamt Balkon bzw. Galerie nicht vergrößert habe. Der Abstand habe sich vielmehr sogar verringert. Der ursprüngliche Antrag habe sich nicht erledigt. Die Beigeladene habe nach der Tektur nicht auf die ursprüngliche Baugenehmigung verzichtet, vielmehr habe die Grundgenehmigung weiterhin Bestand. Der Kläger sei im Rücksichtnahmegebot durch die Grundgenehmigung verletzt. Die genehmigte Aufzugsanlage stelle sich für den Kläger als unzumutbar dar. Die erdrückende Wirkung sei durch die Höhe und die Distanz der baulichen Anlage zur Nachbarbebauung bedingt. Ausweislich der Planunterlagen der Grundgenehmigung solle der mit Flachdach geplante Aufzugsschacht 19,465 m hoch sein (3.1 Ansicht H. ), der Balkon des Klägers befinde sich auf der Südseite des Gebäudes etwa auf Traufhöhe. Der Lastenaufzug befinde sich in ca. 3,60 m Entfernung zur Grundstücksgrenze des Nachbargrundstücks. Die südliche Außenwand des Gebäudes H. 4 sei etwa 6,00 m vom Aufzug entfernt. Der Abstand des Lastenaufzugs vom Balkon des Klägers belaufe sich nach den Planunterlagen auf etwa 5,40 m (vgl. 1.5 Grundriss 3.OG). Der genehmigte Baukörper sei daher erheblich höher als das Gebäude H. 4. Aufgrund des geringen Abstands zum Gebäude gehe von dem Lastenaufzug eine erdrückende Wirkung aus, die sich insbesondere auch in einer deutlich geminderten Belichtung manifestiere. Das gelte vor allem für den als Außenwohnbereich schutzwürdigen Balkon an der Südseite des Gebäudes H. 4. Darüber hinaus sei durch den genehmigten Baukörper auch die Einhaltung eines Lichteinfallswinkels von 45° in Höhe der Fenster- bzw. Balkonbrüstung der Wohnung des Klägers nicht gewährleistet. Insofern komme es zu einer unzumutbaren Verschattung. Auch das geplante Gebäude H. 6 stelle sich als rücksichtslos dar. Auch die Tekturgenehmigung verletze den Kläger in subjektiven Rechten. Sie sei mangels Nachbarbeteiligung bereits formell rechtswidrig. Sie sei auch materiell rechtswidrig: Sie sei rücksichtslos, weil die Aufzugsanlage einschließlich Verbindungsbau unzumutbar sei. Außerdem sei das Gebäude H. 6 mit dessen Dachüberstand unzumutbar. Hinsichtlich des Aufzugsschachts einschließlich des Verbindungsbaus sei auszuführen, dass dieser zwar niedriger und um 1,50 m nach Osten verschoben sei, jedoch der Abstand des Aufzugs zum Balkon nur mehr 4,50 m betrage. Obwohl der Aufzug in östlicher Richtung verschoben sei, sei die bauliche Anlage letztlich näher an den maßgeblichen Bezugspunkt Gebäude H. 4 herangerückt. Der Aufzugsschacht weise weiter eine erdrückende Wirkung auf. Der Aufzug überrage das Gebäude H. 4 um 6,815 m, ferner habe sich der Abstand des Aufzugs zum Balkon sogar noch verringert. Daher sei auch zukünftig mit deutlich geminderter Belichtung der Wohnbereiche im Dachgeschoss zu rechnen. Durch den nach Osten verschobenen und gedrehten Aufzugsschacht werde die Belichtungsproblematik weder nachhaltig gelöst noch gänzlich aufgelöst. Das gelte auch für den Verbindungsbau, der ebenfalls mit einem Flachdach geplant sei, etwa 5,49 m höher sei als das Gebäude H. 4 (vgl. Tekturplan 3.1, Ansicht H. ) und sich etwa 9,00 m vom Balkon entfernt befinde (Tekturplan 1.5, Grundriss 3.OG). Erdrückende Wirkung müsse auch dem Gebäude H. 6 und dem diesbezüglich geplanten Dachüberstand zugeschrieben werden. Die Firsthöhe des Bestandsgebäudes H. 6 betrage ca. 10,60 m. Das geplante Gebäude solle um ein Geschoss erweitert werden und eine Firsthöhe von 16,435 m und eine Traufhöhe von 10,39 m aufweisen (Tekturplan 3.1, Ansicht H. ). Das neu zu errichtende Gebäude befinde sich unmittelbar östlich des Gebäudes H.  4. Das geplante Gebäude H. 6 trete im rückwärtigen Bereich deutlich über die Außenwand des Gebäudes H. 4 hinaus. Insbesondere rage der Dachüberstand des Satteldachs des geplanten Gebäudes H. 6 in etwa 3,00 m über die Außenwand und damit auch über den Balkon des Klägers hinaus. Der Abstand zum Dachüberstand werde ausweislich der Planunterlagen lediglich etwa 1,70 m betragen (vgl. Tekturplan 1.6, Dachaufsicht). Daher sei von einer erdrückenden Wirkung des geplanten Gebäudes H. 6 und seines Dachüberstands auszugehen. Der unmittelbar östlich des Balkons befindliche Dachüberstand werde die Belichtung des Balkons massiv beeinträchtigen, v.a. in den frühen Morgen- und Vormittagsstunden.

Mit Schreiben vom 27. Juli 2016 legte die Beklagte die Akten vor, erwiderte auf die Klage und beantragte

Klageabweisung.

Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass kein Verstoß gegen Abstandsflächenrecht vorliege. Die Bebauung innerhalb des Gevierts sei von einer seitlich grenzständigen Bebauung geprägt, auch in den rückwärtigen Grundstücksbereichen würden die Abstandsflächen vom umgebenden Baubestand nicht eingehalten. Daher gelte Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO; wegen der Umgebungsbebauung dürfe nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden. Auch das Wohngebäude des Klägers sei an der südlichen Grundstücksgrenze errichtet.

Es liege auch keine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme vor. An der Südgrenze des klägerischen Grundstücks seien Grenzbauten. Außerdem habe weder die Errichtung des Aufzugsturms noch die Errichtung der Schleppgaube für die Wohnung des Klägers im 3. OG einen sog. Einmauerungseffekt zur Folge. Der Aufzugsturm stehe auch nicht direkt vor der klägerischen Wohnung, sondern seitlich davon abgesetzt. Darüber hinaus sei der Haupttrakt ca. 9 m von der südlichen Grundstücksgrenze zurückgesetzt, so dass insbesondere auch eine rücksichtslose Verschattung ausgeschlossen sei. Selbst wenn die ursprüngliche Baugenehmigung vom 28. (richtig: 29.) April 2016 hinsichtlich des Rücksichtnahmegebots dem Kläger gegenüber nicht ausreichend Rechnung getragen habe, sei eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots mit der Tekturgenehmigung vom 21. Juli 2016 gänzlich ausgeschlossen. Wie insbesondere ein Vergleich der Pläne 1.7 alt zu 4.1 neu, in denen die fiktiven Abstandsflächen dargestellt seien, ergebe, sei gegenüber der klägerischen Wohnung bei der in den jeweiligen Plänen mit A2 bezeichneten Abstandsfläche durch die Drehung des Aufzugsturms eine Verbesserung dahingehend eingetreten, dass die „fiktive Abstandsfläche“ überhaupt nicht mehr auf dem klägerischen Grundstück zu liegen komme. Auch ein Vergleich der Pläne 3.1., Ansicht H. /Neubau H. 6 machten dies sehr anschaulich. Hinzu komme, dass sich die geplante Neubebauung an der Grenze zum klägerischen Grundstück auf eine Höhe von maximal 5,215 m beschränke, wodurch die Belichtung des Anwesens H. 4 in keiner Weise verschlechtert werde.

Das Gericht erhob am 16. November 2016 Beweis über die örtlichen Verhältnisse durch die Einnahme eines Augenscheins und führte im Anschluss daran die mündliche Verhandlung durch. Wegen der beim Augenschein getroffenen Feststellungen und wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Niederschrift Bezug genommen. Die Beteiligten stellten am Ende der mündlichen Verhandlung die dort wiedergegebenen Anträge.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten in diesem und im Antragsverfahren M 9 SN 16.2881 sowie auf die vorgelegten Behördenakten einschließlich der Bauvorlagen von Genehmigung und Tektur und des einfachen Bebauungsplans Nr. 100 - Altstadtbereich Bezug genommen.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

Gegenstand der Klage ist - entsprechend dem zuletzt vom Klägerbevollmächtigten am Ende der mündlichen Verhandlung, nachdem die Vertreter der beigeladenen Bauherrin erklärt hatten, dass nur noch die genehmigte Tekturbaugenehmigung weiterverfolgt wird, gestellten Antrag - nur noch die Baugenehmigung in der Fassung der von der Beklagten als Tektur bezeichneten Änderungsgenehmigung vom 21. Juli 2016, nicht mehr dagegen die ursprüngliche Baugenehmigung vom 29. April 2016 als solche.

Die Klage ist zulässig, insbesondere ist der Kläger als Sondereigentümer klagebefugt.

Die Klage ist jedoch unbegründet. Die angefochtene Baugenehmigung verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Zu berücksichtigen ist, dass Nachbarn - wie sich aus § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ergibt - eine Baugenehmigung nur dann mit Erfolg anfechten können, wenn sie hierdurch in einem ihnen zustehenden subjektiv-öffentlichen Recht verletzt werden. Es genügt daher nicht, wenn die Baugenehmigung gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht - auch nicht teilweise - dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke dienen. Eine baurechtliche Nachbarklage kann allerdings auch dann Erfolg haben, wenn ein Vorhaben es an der gebotenen Rücksichtnahme auf seine Umgebung fehlen lässt und dieses Gebot im Einzelfall Nachbarschutz vermittelt (BVerwG, U.v. 25.2.1977 - 4 C 22/75 - BVerwGE 52, 122).

Vorliegend verletzt die angefochtene Baugenehmigung den Kläger nicht in seinen Rechten, weder hinsichtlich der Abstandsflächenvorschriften (1.) noch in Bezug auf Bauplanungsrecht (2.).

1. Die Baugenehmigung verstößt nicht gegen die - Drittschutz vermittelnde - Vorschrift des Art. 6 BayBO.

Für die streitgegenständliche Baugenehmigung gilt, da es sich um einen Sonderbau (Art. 2 Abs. 4 Nr. 4 BayBO) handelt, nicht das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren, sondern das Baugenehmigungsverfahren gemäß Art. 60 BayBO, weswegen das Bauordnungsrecht, hier insbesondere die zwischen den Beteiligten umstrittene Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften, zu prüfen ist, Art. 60 Satz 1 Nr. 2 Var. 1 BayBO, und dieser Umstand auch von der Genehmigungswirkung der Baugenehmigung umfasst wird. Allerdings sind die Abstandsflächen eingehalten, Art. 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 und Abs. 5 BayBO. Dabei kann offen bleiben, ob hier, wie von der Beklagten angenommen, der sog. Vorrang des Planungs- oder Städtebaurechts, Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO, gilt oder ob nicht vielmehr die entsprechenden Zweifel des Klägerbevollmächtigten berechtigt sind (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 11.11.2015 - 2 CS 15.1251 - juris Rn. 4 und 9). Denn hier gilt als maßgebliche Tiefe der Abstandsfläche wegen Art. 6 Abs. 5 Satz 2 BayBO 0,5 H. Nach dem von der Beklagten vorgelegten (einfachen) Bebauungsplan Nr. 100 „Altstadtbereich“, der nur Festsetzungen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung trifft, ist für das Vorhabengrundstück ein Kerngebiet, § 7 BauNVO festgesetzt; in der dem Gericht vorgelegten Planfassung ist entsprechend § 1 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO „MK“ eingetragen. Die danach erforderliche Abstandsflächentiefe halten der Verbindungsbau bzw. dessen Aufbau über Erdgeschoss - nur dieser wäre nach den genehmigten Bauvorlagen der Tekturbaugenehmigung vom 21. Juli 2016 problematisch - und der Aufzugsschacht ohne weiteres ein. Das lässt sich den genehmigten Bauvorlagen der Tekturbaugenehmigung vom 21. Juli 2016 eindeutig entnehmen, auch wenn diese Bauvorlagen hinsichtlich der Darstellung der Abstandsflächen nur teilweise bzw. eingeschränkt brauchbar sind. Der Bauvorlage Plannummer 4.1 Abstandsflächen Grundriss, H. Neubau sind die Abstandsflächendarstellungen ausreichend klar zu entnehmen. Das gilt für die Bauvorlagen Plannummer 4.2 Abstandsflächen Ansichten, H. Neubau und Plannummer 4.3 H. Neubau, Perspektive nur eingeschränkt, wobei letztere allerdings lediglich eine nicht maßstabs- bzw. proportionsgerechte Skizze darstellt. Warum in der Bauvorlage Plannummer 4.1 Abstandsflächen Grundriss, H. Neubau etwa auf Höhe der Gebäude Georg-O. Straße 9, Grundstück Fl.Nr. 849/1 bzw. Z. Straße 10, Grundstück Fl.Nr. 864 eine von Westen nach Osten verlaufende grüne Trennlinie und nördlich davon „Mischgebiet“ eingetragen ist, erschließt sich zwar nicht, ist jedoch unerheblich. Die Festsetzung eines Kerngebiets im vorgelegten Bebauungsplan ist eindeutig und kann selbstverständlich von der entsprechenden Eintragung in einer Bauvorlage nicht geändert werden. Unabhängig von der Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften (die bei Annahme der Schmalseitenprivilegien wie in Plannummer 4.1 dargestellt eingehalten wären, vgl. die Berechnungen auf Bl. 10f. der Behördenakte Tektur) und unabhängig von der Geltung von Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO wäre im Falle eines Mischgebiets das Vorhaben, das allein für den hier streitgegenständlichen Bauabschnitt drei mehrere 1.000 m2 Verkaufsflächen aufweist (vgl. Bl. 9 der Behördenakte Tektur sowie die Bauvorlagen Plannummer 1.2, 1.3 und 1.4 mit den dargestellten Verkaufsflächen insbesondere von „Primark“) bereits bauplanungsrechtlich unzulässig, § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 BauNVO. Deshalb ist auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung davon auszugehen, dass diese Eintragung versehentlich erfolgte.

Auch hinsichtlich des Neubaus des Gebäudes H. 6 auf dem Grundstück Fl.Nr. 847 auf der Ostseite des klägerischen Gebäudes ergibt sich kein Abstandsflächenverstoß; hier hat die Beklagte zweifellos zu recht die Geltung von Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO angenommen. Dass im Bestandslageplan auf der Nordseite zum H. ein geringfügiger, im Verlauf Richtung Süden aufgelöster Versprung dargestellt ist, ändert nichts daran, dass hier an die Grenze gebaut werden muss. In der Umgebung gibt es bei den Gebäuden, die an die Grundstücksgrenze gebaut sind, auch weitere, Vorbild gebende Beispiele für solche Versprünge, z.B. beim Gebäude H. 2.

2. Die Baugenehmigung verstößt auch nicht gegen drittschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts einschließlich des Gebots der Rücksichtnahme.

Soweit mit der Klage geltend gemacht wird, dass sich das Vorhaben hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung, nämlich hinsichtlich der Höhenentwicklung, nicht gemäß § 30 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in den aus der näheren Umgebung ableitbaren Rahmen einfügt, kann das der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Denn das Maß der baulichen Nutzung im Sinn des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB entfaltet für sich gesehen keine nachbarschützende Wirkung (vgl. BayVGH, Beschluss vom 25.01.2013 - 15 ZB 13.68 - juris Rn. 4 m.w.N.; Jäde/Dirnberger, BauGB, 8. Auflage 2017, § 29 Rdnr. 65 m.w.N.), weil das Einfügen hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung grundsätzlich nur der städtebaulichen Ordnung, nicht aber auch dem Schutz des Nachbarn dient. Das bedeutet, dass allein der Umstand, dass das Maß der Nutzung des Vorhabens nicht der Eigenart der näheren Umgebung entspricht, aus sich heraus keine Verletzung von nachbarlichen Rechten ergibt. Vielmehr gewährt § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB Nachbarschutz nur im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme (BVerwG, U.v. 4.7.1980 - IV C 101/77 - NJW 1981, 139 = BayVBl 1981, 119; B.v. 19.10.1995 - 4 B 215.95 - BRS 57, 219 = NVwZ 1996, 888).

Das Gebot der Rücksichtnahme in seiner subjektiv-rechtlichen Ausprägung ist nur dann verletzt, wenn die Bebauung sich in einer Gesamtschau als den Nachbarn gegenüber unzumutbar erweist. Wann dies der Fall ist, kann nur aufgrund einer Abwägung im Einzelfall zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage des Einzelfalles zuzumuten ist, beurteilt werden (grundlegend: BVerwG, U.v. 25.2.1977 - 4 C 22/75 - BVerwGE 52, 122). Das Gebot der Rücksichtnahme soll einen angemessenen Interessenausgleich gewährleisten und vermittelt insofern Drittschutz, als die Genehmigungsbehörde in qualifizierter und individualisierter Weise auf schutzwürdige Belange eines erkennbar abgrenzbaren Kreises Dritter zu achten hat. Die Interessenabwägung hat sich daran zu orientieren, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und was dem Rücksichtnahmeverpflichteten jeweils nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des Begünstigten ist, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die Interessen des Bauherrn sind, desto weniger muss er Rücksicht nehmen (BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris). Das Gebot der Rücksichtnahme ist verletzt, wenn durch das geplante Vorhaben die Nutzung des Nachbargrundstücks unzumutbar beeinträchtigt wird.

Ein Verstoß gegen das drittschützende Gebot der Rücksichtnahme, das sich vorliegend entweder aus § 30 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 34 Abs. 1 BauGB oder aus § 30 Abs. 3 BauGB, § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, herleiten lässt, liegt nicht vor.

Bezogen speziell auf das Maß der baulichen Nutzung, hier insbesondere die Höhenentwicklung, ist eine Bebauung nur dann rücksichtslos, wenn sie eine erdrückende Wirkung hat. Eine solche geht vom Vorhaben nicht aus. Es hält, so wie es genehmigt ist, wie oben dargestellt die landesrechtlich verlangten Abstandsflächen ein. Das genügt für sich genommen zwar nicht in jedem Fall, um das Gebot der Rücksichtnahme zu erfüllen, spricht jedoch regelmäßig indiziell dafür, dass eine „erdrückende Wirkung“ oder „unzumutbare Verschattung“ nicht eintritt (BVerwG, B.v. 11.1.1999 - 4 B 128.98 - NVwZ 1999, 879 = BRS 62 Nr. 102; BayVGH, B.v. 15.3.2011 - 15 CS 11.9 - juris Rn. 32; B.v. 15.9.2008 - 15 CS 08.2123 - juris Rn. 5). Ein Abweichen von der beschriebenen Regelwirkung ist auch unter Berücksichtigung der vom Kläger vorgebrachten Einwände nicht begründet.

Der Aufzugsschacht löst keine Unzumutbarkeit für den Kläger aus. Zu berücksichtigen ist zunächst, dass sich der Aufzugsschacht nicht gegenüber der klägerischen Wohnung befindet, sondern weiter östlich. Durch die in der Tektur- bzw. Änderungsbaugenehmigung insofern erfolgte Änderung, d.h. neben der etwas niedrigeren Ausführung insbesondere durch die Drehung des Aufzugs, ist die Verschattungswirkung des Aufzugsschachts auf den klägerischen Balkon erheblich gemindert. Dass der Aufzugsschacht absolut gesehen durch die Drehung etwas näher an das Grundstück, auf dem sich die klägerische Wohnung befindet, herangerückt ist, tritt demgegenüber in den Hintergrund. Zu berücksichtigen ist insoweit auch, dass hinsichtlich des Aufzugsschachts die Abstandsflächen zum Kläger nach jeder Betrachtung eingehalten werden. Die oben dargestellte Indizwirkung dieses Umstands führt dazu, dass der Einwand des Klägerbevollmächtigten, dass wegen der Höhe des Aufzugsschachts ein Lichteinfallswinkel von 45 Grad nicht eingehalten werde, nicht zu einer Rücksichtslosigkeit führt. Dazu kommt noch, dass der ungünstige Lichteinfallswinkel beim hohen, aber schmalen Aufzugsschacht anders wie beispielsweise bei einem in der Regel viel breiteren Gebäude zu deutlich weniger Schatten führt. Schließlich wirkt sich der ungünstigere Lichteinfallswinkel wegen des verhältnismäßig schmalen Aufzugsschachts auch in zeitlicher Hinsicht deutlich weniger aus als bei einem breiten Gebäude und betrifft nur die Balkonbrüstung und ein Fenster der klägerischen Wohnung.

Gleiches gilt im Ergebnis auch für den Verbindungsbau auf der Grundlage der Änderungen in der Tektur- bzw. Änderungsbaugenehmigung. Auch insofern gilt, dass nach dem oben unter 1. Gesagten die Abstandsflächen eingehalten sind (vgl. die genehmigte Bauvorlage Plannummer 4.1 Abstandsflächen Grundriss, H. Neubau). Im Übrigen beträgt der Abstand des Verbindungsbaus zum klägerischen Balkon ca. 9,5 m und ist unter Berücksichtigung der hier herrschenden innerstädtischen Situation mit viel Grenzbebauung und engen baulichen Verhältnissen zumutbar.

Auch der Neubau des Gebäudes H. 6 auf dem Grundstück Fl.Nr. 847 ist gegenüber dem Kläger nicht rücksichtslos. Hinsichtlich der Höhenentwicklung weist dieses Gebäude nach den genehmigten Bauvorlagen (vgl. Plannummer 3.1 Ansicht H. / Neubau H. 6) eine dem klägerischen Gebäude vergleichbare, nur geringfügig (65,5 cm) erhöhte Höhenentwicklung auf. Diese Mehrung begründet keinen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot. Auch die übrigen Umstände des Neubaus des Gebäudes H. 6 führen nicht zu einer Rücksichtslosigkeit für den Kläger. Das gilt insbesondere für die Frage der Schaffung neuer Einblicksmöglichkeiten zulasten des Klägers. Im Hinblick hierauf ist das Vorhaben für den Kläger überwiegend unproblematisch. Die oberen Stockwerke (zweites bzw. drittes Obergeschoss) des Gebäudes H. 6 enthalten an der westlichen Gebäudewand zum Kläger jeweils nur Dachflächenfenster (vgl. die genehmigten Bauvorlagen, Plannummern 1.4 Grundriss 2. Obergeschoss und 1.5 Grundriss 3. Obergeschoss). Daraus folgt, dass insofern hinsichtlich des klägerischen Balkons keine neuen Einblicksmöglichkeiten geschaffen werden. Problematisch ist zwar der nach Süden entstehende Dachüberstand von ca. drei Metern im Vergleich zum Gebäude H. 4, der für den klägerischen Balkon und dadurch auch für die Belichtung der klägerischen Wohnung auf deren Ostseite zu einer Verschlechterung führt. In einer Abwägung der konkreten baulichen Situation, nämlich einer innerstädtischen Innenhofsituation und unter Berücksichtigung der (landesrechtlichen) gesetzgeberischen Wertung, dass hier, wo an die Grenze gebaut werden darf bzw. muss, keine Abstandsflächen einzuhalten sind, führt das jedoch ebenfalls nicht zur Annahme einer Rücksichtslosigkeit. Das Gebot der Rücksichtnahme beinhaltet keinen generellen Schutz davor, dass Einsichtnahmemöglichkeiten zunehmen. In Bezug auf die Belichtung entstehen, wie die Feststellungen im gerichtlichen Augenschein ergeben haben, zwar Verschlechterungen, aber keine unzumutbaren Verhältnisse, insbesondere wird die Wohnung des Klägers weiterhin über die Ost- und auch die Südseite über den Balkon belichtet.

Nach alledem ist die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO und § 154 Abs. 3 Hs. 1 VwGO. Die Beigeladene hat einen Antrag gestellt und sich dadurch einem Kostenrisiko ausgesetzt, weshalb es der Billigkeit entspricht, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten ersetzt bekommt.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708ff. ZPO.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines Einkaufszentrums.

Unter dem 26. Januar 2016 beantragte die Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung für den Umbau der „City A. Bauabschnitt 3“ auf dem Grundstück FlNr. 847 und 852 Gem. I.

Das vorhandene Shopping Center, das die Grundstücke FlNr. 847, 852, 855, 855/1, 857, 860/1, 861 und 863 umfasst und sich im Geviert L. Straße, Z. Straße, H. und G.-O. Straße in Ingolstadt befindet, soll für einen neuen Hauptmieter umgebaut werden. Gegenstand des 3. Bauabschnitts sind u.a. die Errichtung einer Aufzugsanlage und einer Schleppgaube auf dem Grdst. Fl.Nr. 847 mit der Anschrift H. 6. Der Kläger ist Eigentümer der Wohnung im 3. OG im Anwesen H. 4, Fl.Nr. 846/2. Das Baugrundstück und das Grundstück des Klägers befinden sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 100 „Altstadtbereich“ (in Kraft seit 30.1. 1992) der Beklagten, der (nur) die Art der baulichen Nutzung festsetzt.

Mit Bescheid der Beklagten vom 29. April 2016 wurde der Beigeladenen die Baugenehmigung für das Vorhaben: „Umbau City Arcaden Ingolstadt 3. Bauabschnitt“, FlNr. 847 und 852 Gem. Ingolstadt, L. Straße 25 in 85049 Ingolstadt erteilt. Auf die Bauvorlagen wird Bezug genommen.

Am 6. Mai 2016 wurde dem Kläger eine Ausfertigung der Baugenehmigung zugestellt.

Mit Schreiben vom 31. Mai 2016, beim Verwaltungsgericht München eingegangen per Telefax am selben Tag, ließ der Kläger Klage gegen die Baugenehmigung erheben.

Mit Schreiben des Klägerbevollmächtigten vom 28. Juni 2016 wurde ein Antrag nach §§ 80, 80a VwGO gestellt (Az.: M 9 SN 16.2881).

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Baugenehmigung rechtswidrig sei und Nachbarrechte verletze. Als Sondereigentümer der Dachgeschosswohnung könne sich der Kläger auf eine Abstandsflächenverletzung auch berufen, da sein Sondereigentum unmittelbar betroffen sei. Genehmigungsmaßstab sei Art. 60 BayBO. Das Vorhaben halte in Bezug auf den Aufzugsschacht und das Treppenhaus Abstandsflächen zum Grundstück Fl.Nr. 846/2 nicht ein. Außerdem verstoße es gegen das Gebot der Rücksichtnahme, § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO. Die Anlage sei für den Kläger bezüglich des Aufzugsschachts unzumutbar. Die Anlage habe mit Blick auf die im südlichen Teil des Gebäudes auf dem Grundstück FlNr. 846/2 befindlichen Wohnungen einmauernde bzw. erdrückende Wirkung. Insbesondere würden die Wohn- und Außenwohnbereiche der Eigentumswohnung durch den Aufzugsschacht beeinträchtigt. Im Übrigen wird auf den Beschluss im Verfahren M 9 SN 16.2881 Bezug genommen.

Unter dem 4. Juli 2016 reichte die Beigeladene einen Tekturantrag ein.

Mit Bescheid vom 21. Juli 2016 wurde die beantragte Tekturgenehmigung erteilt. Auf die genehmigten Bauvorlagen wird Bezug genommen. Mit der Tektur wird insbesondere die Aufzugsanlage reduziert. Deren Höhe ist von ursprünglich 19,465 m auf 16,815 m zurückgenommen, außerdem wird sie um ca. 1,5 m nach Osten und damit vom K. Weg verschoben. Die Nördliche Außenwand der Aufzugsanlage ist von 8,54 m auf 6,2 m reduziert.

Mit Schreiben vom 23. August 2016 beantragte der Klägerbevollmächtigte per Klageänderung die Einbeziehung des Bescheids vom 21. Juli 2016 und beantragte zuletzt,

Die Baugenehmigung vom 29. April 2016 in der Fassung der Änderungsgenehmigung vom 21. Juli 2016 wird aufgehoben.

Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass sich durch die Änderungen in der Tektur der Abstand zum vorliegend maßgeblichen Bezugspunkt des Nachbargebäudes H. 4, dem vom Kläger bewohnten DG mitsamt Balkon bzw. Galerie nicht vergrößert habe. Der Abstand habe sich vielmehr sogar verringert. Der ursprüngliche Antrag habe sich nicht erledigt. Die Beigeladene habe nach der Tektur nicht auf die ursprüngliche Baugenehmigung verzichtet, vielmehr habe die Grundgenehmigung weiterhin Bestand. Der Kläger sei im Rücksichtnahmegebot durch die Grundgenehmigung verletzt. Die genehmigte Aufzugsanlage stelle sich für den Kläger als unzumutbar dar. Die erdrückende Wirkung sei durch die Höhe und die Distanz der baulichen Anlage zur Nachbarbebauung bedingt. Ausweislich der Planunterlagen der Grundgenehmigung solle der mit Flachdach geplante Aufzugsschacht 19,465 m hoch sein (3.1 Ansicht H. ), der Balkon des Klägers befinde sich auf der Südseite des Gebäudes etwa auf Traufhöhe. Der Lastenaufzug befinde sich in ca. 3,60 m Entfernung zur Grundstücksgrenze des Nachbargrundstücks. Die südliche Außenwand des Gebäudes H. 4 sei etwa 6,00 m vom Aufzug entfernt. Der Abstand des Lastenaufzugs vom Balkon des Klägers belaufe sich nach den Planunterlagen auf etwa 5,40 m (vgl. 1.5 Grundriss 3.OG). Der genehmigte Baukörper sei daher erheblich höher als das Gebäude H. 4. Aufgrund des geringen Abstands zum Gebäude gehe von dem Lastenaufzug eine erdrückende Wirkung aus, die sich insbesondere auch in einer deutlich geminderten Belichtung manifestiere. Das gelte vor allem für den als Außenwohnbereich schutzwürdigen Balkon an der Südseite des Gebäudes H. 4. Darüber hinaus sei durch den genehmigten Baukörper auch die Einhaltung eines Lichteinfallswinkels von 45° in Höhe der Fenster- bzw. Balkonbrüstung der Wohnung des Klägers nicht gewährleistet. Insofern komme es zu einer unzumutbaren Verschattung. Auch das geplante Gebäude H. 6 stelle sich als rücksichtslos dar. Auch die Tekturgenehmigung verletze den Kläger in subjektiven Rechten. Sie sei mangels Nachbarbeteiligung bereits formell rechtswidrig. Sie sei auch materiell rechtswidrig: Sie sei rücksichtslos, weil die Aufzugsanlage einschließlich Verbindungsbau unzumutbar sei. Außerdem sei das Gebäude H. 6 mit dessen Dachüberstand unzumutbar. Hinsichtlich des Aufzugsschachts einschließlich des Verbindungsbaus sei auszuführen, dass dieser zwar niedriger und um 1,50 m nach Osten verschoben sei, jedoch der Abstand des Aufzugs zum Balkon nur mehr 4,50 m betrage. Obwohl der Aufzug in östlicher Richtung verschoben sei, sei die bauliche Anlage letztlich näher an den maßgeblichen Bezugspunkt Gebäude H. 4 herangerückt. Der Aufzugsschacht weise weiter eine erdrückende Wirkung auf. Der Aufzug überrage das Gebäude H. 4 um 6,815 m, ferner habe sich der Abstand des Aufzugs zum Balkon sogar noch verringert. Daher sei auch zukünftig mit deutlich geminderter Belichtung der Wohnbereiche im Dachgeschoss zu rechnen. Durch den nach Osten verschobenen und gedrehten Aufzugsschacht werde die Belichtungsproblematik weder nachhaltig gelöst noch gänzlich aufgelöst. Das gelte auch für den Verbindungsbau, der ebenfalls mit einem Flachdach geplant sei, etwa 5,49 m höher sei als das Gebäude H. 4 (vgl. Tekturplan 3.1, Ansicht H. ) und sich etwa 9,00 m vom Balkon entfernt befinde (Tekturplan 1.5, Grundriss 3.OG). Erdrückende Wirkung müsse auch dem Gebäude H. 6 und dem diesbezüglich geplanten Dachüberstand zugeschrieben werden. Die Firsthöhe des Bestandsgebäudes H. 6 betrage ca. 10,60 m. Das geplante Gebäude solle um ein Geschoss erweitert werden und eine Firsthöhe von 16,435 m und eine Traufhöhe von 10,39 m aufweisen (Tekturplan 3.1, Ansicht H. ). Das neu zu errichtende Gebäude befinde sich unmittelbar östlich des Gebäudes H.  4. Das geplante Gebäude H. 6 trete im rückwärtigen Bereich deutlich über die Außenwand des Gebäudes H. 4 hinaus. Insbesondere rage der Dachüberstand des Satteldachs des geplanten Gebäudes H. 6 in etwa 3,00 m über die Außenwand und damit auch über den Balkon des Klägers hinaus. Der Abstand zum Dachüberstand werde ausweislich der Planunterlagen lediglich etwa 1,70 m betragen (vgl. Tekturplan 1.6, Dachaufsicht). Daher sei von einer erdrückenden Wirkung des geplanten Gebäudes H. 6 und seines Dachüberstands auszugehen. Der unmittelbar östlich des Balkons befindliche Dachüberstand werde die Belichtung des Balkons massiv beeinträchtigen, v.a. in den frühen Morgen- und Vormittagsstunden.

Mit Schreiben vom 27. Juli 2016 legte die Beklagte die Akten vor, erwiderte auf die Klage und beantragte

Klageabweisung.

Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass kein Verstoß gegen Abstandsflächenrecht vorliege. Die Bebauung innerhalb des Gevierts sei von einer seitlich grenzständigen Bebauung geprägt, auch in den rückwärtigen Grundstücksbereichen würden die Abstandsflächen vom umgebenden Baubestand nicht eingehalten. Daher gelte Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO; wegen der Umgebungsbebauung dürfe nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden. Auch das Wohngebäude des Klägers sei an der südlichen Grundstücksgrenze errichtet.

Es liege auch keine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme vor. An der Südgrenze des klägerischen Grundstücks seien Grenzbauten. Außerdem habe weder die Errichtung des Aufzugsturms noch die Errichtung der Schleppgaube für die Wohnung des Klägers im 3. OG einen sog. Einmauerungseffekt zur Folge. Der Aufzugsturm stehe auch nicht direkt vor der klägerischen Wohnung, sondern seitlich davon abgesetzt. Darüber hinaus sei der Haupttrakt ca. 9 m von der südlichen Grundstücksgrenze zurückgesetzt, so dass insbesondere auch eine rücksichtslose Verschattung ausgeschlossen sei. Selbst wenn die ursprüngliche Baugenehmigung vom 28. (richtig: 29.) April 2016 hinsichtlich des Rücksichtnahmegebots dem Kläger gegenüber nicht ausreichend Rechnung getragen habe, sei eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots mit der Tekturgenehmigung vom 21. Juli 2016 gänzlich ausgeschlossen. Wie insbesondere ein Vergleich der Pläne 1.7 alt zu 4.1 neu, in denen die fiktiven Abstandsflächen dargestellt seien, ergebe, sei gegenüber der klägerischen Wohnung bei der in den jeweiligen Plänen mit A2 bezeichneten Abstandsfläche durch die Drehung des Aufzugsturms eine Verbesserung dahingehend eingetreten, dass die „fiktive Abstandsfläche“ überhaupt nicht mehr auf dem klägerischen Grundstück zu liegen komme. Auch ein Vergleich der Pläne 3.1., Ansicht H. /Neubau H. 6 machten dies sehr anschaulich. Hinzu komme, dass sich die geplante Neubebauung an der Grenze zum klägerischen Grundstück auf eine Höhe von maximal 5,215 m beschränke, wodurch die Belichtung des Anwesens H. 4 in keiner Weise verschlechtert werde.

Das Gericht erhob am 16. November 2016 Beweis über die örtlichen Verhältnisse durch die Einnahme eines Augenscheins und führte im Anschluss daran die mündliche Verhandlung durch. Wegen der beim Augenschein getroffenen Feststellungen und wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Niederschrift Bezug genommen. Die Beteiligten stellten am Ende der mündlichen Verhandlung die dort wiedergegebenen Anträge.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten in diesem und im Antragsverfahren M 9 SN 16.2881 sowie auf die vorgelegten Behördenakten einschließlich der Bauvorlagen von Genehmigung und Tektur und des einfachen Bebauungsplans Nr. 100 - Altstadtbereich Bezug genommen.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

Gegenstand der Klage ist - entsprechend dem zuletzt vom Klägerbevollmächtigten am Ende der mündlichen Verhandlung, nachdem die Vertreter der beigeladenen Bauherrin erklärt hatten, dass nur noch die genehmigte Tekturbaugenehmigung weiterverfolgt wird, gestellten Antrag - nur noch die Baugenehmigung in der Fassung der von der Beklagten als Tektur bezeichneten Änderungsgenehmigung vom 21. Juli 2016, nicht mehr dagegen die ursprüngliche Baugenehmigung vom 29. April 2016 als solche.

Die Klage ist zulässig, insbesondere ist der Kläger als Sondereigentümer klagebefugt.

Die Klage ist jedoch unbegründet. Die angefochtene Baugenehmigung verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Zu berücksichtigen ist, dass Nachbarn - wie sich aus § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ergibt - eine Baugenehmigung nur dann mit Erfolg anfechten können, wenn sie hierdurch in einem ihnen zustehenden subjektiv-öffentlichen Recht verletzt werden. Es genügt daher nicht, wenn die Baugenehmigung gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht - auch nicht teilweise - dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke dienen. Eine baurechtliche Nachbarklage kann allerdings auch dann Erfolg haben, wenn ein Vorhaben es an der gebotenen Rücksichtnahme auf seine Umgebung fehlen lässt und dieses Gebot im Einzelfall Nachbarschutz vermittelt (BVerwG, U.v. 25.2.1977 - 4 C 22/75 - BVerwGE 52, 122).

Vorliegend verletzt die angefochtene Baugenehmigung den Kläger nicht in seinen Rechten, weder hinsichtlich der Abstandsflächenvorschriften (1.) noch in Bezug auf Bauplanungsrecht (2.).

1. Die Baugenehmigung verstößt nicht gegen die - Drittschutz vermittelnde - Vorschrift des Art. 6 BayBO.

Für die streitgegenständliche Baugenehmigung gilt, da es sich um einen Sonderbau (Art. 2 Abs. 4 Nr. 4 BayBO) handelt, nicht das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren, sondern das Baugenehmigungsverfahren gemäß Art. 60 BayBO, weswegen das Bauordnungsrecht, hier insbesondere die zwischen den Beteiligten umstrittene Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften, zu prüfen ist, Art. 60 Satz 1 Nr. 2 Var. 1 BayBO, und dieser Umstand auch von der Genehmigungswirkung der Baugenehmigung umfasst wird. Allerdings sind die Abstandsflächen eingehalten, Art. 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 und Abs. 5 BayBO. Dabei kann offen bleiben, ob hier, wie von der Beklagten angenommen, der sog. Vorrang des Planungs- oder Städtebaurechts, Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO, gilt oder ob nicht vielmehr die entsprechenden Zweifel des Klägerbevollmächtigten berechtigt sind (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 11.11.2015 - 2 CS 15.1251 - juris Rn. 4 und 9). Denn hier gilt als maßgebliche Tiefe der Abstandsfläche wegen Art. 6 Abs. 5 Satz 2 BayBO 0,5 H. Nach dem von der Beklagten vorgelegten (einfachen) Bebauungsplan Nr. 100 „Altstadtbereich“, der nur Festsetzungen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung trifft, ist für das Vorhabengrundstück ein Kerngebiet, § 7 BauNVO festgesetzt; in der dem Gericht vorgelegten Planfassung ist entsprechend § 1 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO „MK“ eingetragen. Die danach erforderliche Abstandsflächentiefe halten der Verbindungsbau bzw. dessen Aufbau über Erdgeschoss - nur dieser wäre nach den genehmigten Bauvorlagen der Tekturbaugenehmigung vom 21. Juli 2016 problematisch - und der Aufzugsschacht ohne weiteres ein. Das lässt sich den genehmigten Bauvorlagen der Tekturbaugenehmigung vom 21. Juli 2016 eindeutig entnehmen, auch wenn diese Bauvorlagen hinsichtlich der Darstellung der Abstandsflächen nur teilweise bzw. eingeschränkt brauchbar sind. Der Bauvorlage Plannummer 4.1 Abstandsflächen Grundriss, H. Neubau sind die Abstandsflächendarstellungen ausreichend klar zu entnehmen. Das gilt für die Bauvorlagen Plannummer 4.2 Abstandsflächen Ansichten, H. Neubau und Plannummer 4.3 H. Neubau, Perspektive nur eingeschränkt, wobei letztere allerdings lediglich eine nicht maßstabs- bzw. proportionsgerechte Skizze darstellt. Warum in der Bauvorlage Plannummer 4.1 Abstandsflächen Grundriss, H. Neubau etwa auf Höhe der Gebäude Georg-O. Straße 9, Grundstück Fl.Nr. 849/1 bzw. Z. Straße 10, Grundstück Fl.Nr. 864 eine von Westen nach Osten verlaufende grüne Trennlinie und nördlich davon „Mischgebiet“ eingetragen ist, erschließt sich zwar nicht, ist jedoch unerheblich. Die Festsetzung eines Kerngebiets im vorgelegten Bebauungsplan ist eindeutig und kann selbstverständlich von der entsprechenden Eintragung in einer Bauvorlage nicht geändert werden. Unabhängig von der Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften (die bei Annahme der Schmalseitenprivilegien wie in Plannummer 4.1 dargestellt eingehalten wären, vgl. die Berechnungen auf Bl. 10f. der Behördenakte Tektur) und unabhängig von der Geltung von Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO wäre im Falle eines Mischgebiets das Vorhaben, das allein für den hier streitgegenständlichen Bauabschnitt drei mehrere 1.000 m2 Verkaufsflächen aufweist (vgl. Bl. 9 der Behördenakte Tektur sowie die Bauvorlagen Plannummer 1.2, 1.3 und 1.4 mit den dargestellten Verkaufsflächen insbesondere von „Primark“) bereits bauplanungsrechtlich unzulässig, § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 BauNVO. Deshalb ist auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung davon auszugehen, dass diese Eintragung versehentlich erfolgte.

Auch hinsichtlich des Neubaus des Gebäudes H. 6 auf dem Grundstück Fl.Nr. 847 auf der Ostseite des klägerischen Gebäudes ergibt sich kein Abstandsflächenverstoß; hier hat die Beklagte zweifellos zu recht die Geltung von Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO angenommen. Dass im Bestandslageplan auf der Nordseite zum H. ein geringfügiger, im Verlauf Richtung Süden aufgelöster Versprung dargestellt ist, ändert nichts daran, dass hier an die Grenze gebaut werden muss. In der Umgebung gibt es bei den Gebäuden, die an die Grundstücksgrenze gebaut sind, auch weitere, Vorbild gebende Beispiele für solche Versprünge, z.B. beim Gebäude H. 2.

2. Die Baugenehmigung verstößt auch nicht gegen drittschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts einschließlich des Gebots der Rücksichtnahme.

Soweit mit der Klage geltend gemacht wird, dass sich das Vorhaben hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung, nämlich hinsichtlich der Höhenentwicklung, nicht gemäß § 30 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in den aus der näheren Umgebung ableitbaren Rahmen einfügt, kann das der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Denn das Maß der baulichen Nutzung im Sinn des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB entfaltet für sich gesehen keine nachbarschützende Wirkung (vgl. BayVGH, Beschluss vom 25.01.2013 - 15 ZB 13.68 - juris Rn. 4 m.w.N.; Jäde/Dirnberger, BauGB, 8. Auflage 2017, § 29 Rdnr. 65 m.w.N.), weil das Einfügen hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung grundsätzlich nur der städtebaulichen Ordnung, nicht aber auch dem Schutz des Nachbarn dient. Das bedeutet, dass allein der Umstand, dass das Maß der Nutzung des Vorhabens nicht der Eigenart der näheren Umgebung entspricht, aus sich heraus keine Verletzung von nachbarlichen Rechten ergibt. Vielmehr gewährt § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB Nachbarschutz nur im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme (BVerwG, U.v. 4.7.1980 - IV C 101/77 - NJW 1981, 139 = BayVBl 1981, 119; B.v. 19.10.1995 - 4 B 215.95 - BRS 57, 219 = NVwZ 1996, 888).

Das Gebot der Rücksichtnahme in seiner subjektiv-rechtlichen Ausprägung ist nur dann verletzt, wenn die Bebauung sich in einer Gesamtschau als den Nachbarn gegenüber unzumutbar erweist. Wann dies der Fall ist, kann nur aufgrund einer Abwägung im Einzelfall zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage des Einzelfalles zuzumuten ist, beurteilt werden (grundlegend: BVerwG, U.v. 25.2.1977 - 4 C 22/75 - BVerwGE 52, 122). Das Gebot der Rücksichtnahme soll einen angemessenen Interessenausgleich gewährleisten und vermittelt insofern Drittschutz, als die Genehmigungsbehörde in qualifizierter und individualisierter Weise auf schutzwürdige Belange eines erkennbar abgrenzbaren Kreises Dritter zu achten hat. Die Interessenabwägung hat sich daran zu orientieren, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und was dem Rücksichtnahmeverpflichteten jeweils nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des Begünstigten ist, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die Interessen des Bauherrn sind, desto weniger muss er Rücksicht nehmen (BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris). Das Gebot der Rücksichtnahme ist verletzt, wenn durch das geplante Vorhaben die Nutzung des Nachbargrundstücks unzumutbar beeinträchtigt wird.

Ein Verstoß gegen das drittschützende Gebot der Rücksichtnahme, das sich vorliegend entweder aus § 30 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 34 Abs. 1 BauGB oder aus § 30 Abs. 3 BauGB, § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, herleiten lässt, liegt nicht vor.

Bezogen speziell auf das Maß der baulichen Nutzung, hier insbesondere die Höhenentwicklung, ist eine Bebauung nur dann rücksichtslos, wenn sie eine erdrückende Wirkung hat. Eine solche geht vom Vorhaben nicht aus. Es hält, so wie es genehmigt ist, wie oben dargestellt die landesrechtlich verlangten Abstandsflächen ein. Das genügt für sich genommen zwar nicht in jedem Fall, um das Gebot der Rücksichtnahme zu erfüllen, spricht jedoch regelmäßig indiziell dafür, dass eine „erdrückende Wirkung“ oder „unzumutbare Verschattung“ nicht eintritt (BVerwG, B.v. 11.1.1999 - 4 B 128.98 - NVwZ 1999, 879 = BRS 62 Nr. 102; BayVGH, B.v. 15.3.2011 - 15 CS 11.9 - juris Rn. 32; B.v. 15.9.2008 - 15 CS 08.2123 - juris Rn. 5). Ein Abweichen von der beschriebenen Regelwirkung ist auch unter Berücksichtigung der vom Kläger vorgebrachten Einwände nicht begründet.

Der Aufzugsschacht löst keine Unzumutbarkeit für den Kläger aus. Zu berücksichtigen ist zunächst, dass sich der Aufzugsschacht nicht gegenüber der klägerischen Wohnung befindet, sondern weiter östlich. Durch die in der Tektur- bzw. Änderungsbaugenehmigung insofern erfolgte Änderung, d.h. neben der etwas niedrigeren Ausführung insbesondere durch die Drehung des Aufzugs, ist die Verschattungswirkung des Aufzugsschachts auf den klägerischen Balkon erheblich gemindert. Dass der Aufzugsschacht absolut gesehen durch die Drehung etwas näher an das Grundstück, auf dem sich die klägerische Wohnung befindet, herangerückt ist, tritt demgegenüber in den Hintergrund. Zu berücksichtigen ist insoweit auch, dass hinsichtlich des Aufzugsschachts die Abstandsflächen zum Kläger nach jeder Betrachtung eingehalten werden. Die oben dargestellte Indizwirkung dieses Umstands führt dazu, dass der Einwand des Klägerbevollmächtigten, dass wegen der Höhe des Aufzugsschachts ein Lichteinfallswinkel von 45 Grad nicht eingehalten werde, nicht zu einer Rücksichtslosigkeit führt. Dazu kommt noch, dass der ungünstige Lichteinfallswinkel beim hohen, aber schmalen Aufzugsschacht anders wie beispielsweise bei einem in der Regel viel breiteren Gebäude zu deutlich weniger Schatten führt. Schließlich wirkt sich der ungünstigere Lichteinfallswinkel wegen des verhältnismäßig schmalen Aufzugsschachts auch in zeitlicher Hinsicht deutlich weniger aus als bei einem breiten Gebäude und betrifft nur die Balkonbrüstung und ein Fenster der klägerischen Wohnung.

Gleiches gilt im Ergebnis auch für den Verbindungsbau auf der Grundlage der Änderungen in der Tektur- bzw. Änderungsbaugenehmigung. Auch insofern gilt, dass nach dem oben unter 1. Gesagten die Abstandsflächen eingehalten sind (vgl. die genehmigte Bauvorlage Plannummer 4.1 Abstandsflächen Grundriss, H. Neubau). Im Übrigen beträgt der Abstand des Verbindungsbaus zum klägerischen Balkon ca. 9,5 m und ist unter Berücksichtigung der hier herrschenden innerstädtischen Situation mit viel Grenzbebauung und engen baulichen Verhältnissen zumutbar.

Auch der Neubau des Gebäudes H. 6 auf dem Grundstück Fl.Nr. 847 ist gegenüber dem Kläger nicht rücksichtslos. Hinsichtlich der Höhenentwicklung weist dieses Gebäude nach den genehmigten Bauvorlagen (vgl. Plannummer 3.1 Ansicht H. / Neubau H. 6) eine dem klägerischen Gebäude vergleichbare, nur geringfügig (65,5 cm) erhöhte Höhenentwicklung auf. Diese Mehrung begründet keinen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot. Auch die übrigen Umstände des Neubaus des Gebäudes H. 6 führen nicht zu einer Rücksichtslosigkeit für den Kläger. Das gilt insbesondere für die Frage der Schaffung neuer Einblicksmöglichkeiten zulasten des Klägers. Im Hinblick hierauf ist das Vorhaben für den Kläger überwiegend unproblematisch. Die oberen Stockwerke (zweites bzw. drittes Obergeschoss) des Gebäudes H. 6 enthalten an der westlichen Gebäudewand zum Kläger jeweils nur Dachflächenfenster (vgl. die genehmigten Bauvorlagen, Plannummern 1.4 Grundriss 2. Obergeschoss und 1.5 Grundriss 3. Obergeschoss). Daraus folgt, dass insofern hinsichtlich des klägerischen Balkons keine neuen Einblicksmöglichkeiten geschaffen werden. Problematisch ist zwar der nach Süden entstehende Dachüberstand von ca. drei Metern im Vergleich zum Gebäude H. 4, der für den klägerischen Balkon und dadurch auch für die Belichtung der klägerischen Wohnung auf deren Ostseite zu einer Verschlechterung führt. In einer Abwägung der konkreten baulichen Situation, nämlich einer innerstädtischen Innenhofsituation und unter Berücksichtigung der (landesrechtlichen) gesetzgeberischen Wertung, dass hier, wo an die Grenze gebaut werden darf bzw. muss, keine Abstandsflächen einzuhalten sind, führt das jedoch ebenfalls nicht zur Annahme einer Rücksichtslosigkeit. Das Gebot der Rücksichtnahme beinhaltet keinen generellen Schutz davor, dass Einsichtnahmemöglichkeiten zunehmen. In Bezug auf die Belichtung entstehen, wie die Feststellungen im gerichtlichen Augenschein ergeben haben, zwar Verschlechterungen, aber keine unzumutbaren Verhältnisse, insbesondere wird die Wohnung des Klägers weiterhin über die Ost- und auch die Südseite über den Balkon belichtet.

Nach alledem ist die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO und § 154 Abs. 3 Hs. 1 VwGO. Die Beigeladene hat einen Antrag gestellt und sich dadurch einem Kostenrisiko ausgesetzt, weshalb es der Billigkeit entspricht, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten ersetzt bekommt.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708ff. ZPO.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines Einkaufszentrums.

Unter dem 26. Januar 2016 beantragte die Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung für den Umbau der „City A. Bauabschnitt 3“ auf dem Grundstück FlNr. 847 und 852 Gem. I.

Das vorhandene Shopping Center, das die Grundstücke FlNr. 847, 852, 855, 855/1, 857, 860/1, 861 und 863 umfasst und sich im Geviert L. Straße, Z. Straße, H. und G.-O. Straße in Ingolstadt befindet, soll für einen neuen Hauptmieter umgebaut werden. Gegenstand des 3. Bauabschnitts sind u.a. die Errichtung einer Aufzugsanlage und einer Schleppgaube auf dem Grdst. Fl.Nr. 847 mit der Anschrift H. 6. Der Kläger ist Eigentümer der Wohnung im 3. OG im Anwesen H. 4, Fl.Nr. 846/2. Das Baugrundstück und das Grundstück des Klägers befinden sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 100 „Altstadtbereich“ (in Kraft seit 30.1. 1992) der Beklagten, der (nur) die Art der baulichen Nutzung festsetzt.

Mit Bescheid der Beklagten vom 29. April 2016 wurde der Beigeladenen die Baugenehmigung für das Vorhaben: „Umbau City Arcaden Ingolstadt 3. Bauabschnitt“, FlNr. 847 und 852 Gem. Ingolstadt, L. Straße 25 in 85049 Ingolstadt erteilt. Auf die Bauvorlagen wird Bezug genommen.

Am 6. Mai 2016 wurde dem Kläger eine Ausfertigung der Baugenehmigung zugestellt.

Mit Schreiben vom 31. Mai 2016, beim Verwaltungsgericht München eingegangen per Telefax am selben Tag, ließ der Kläger Klage gegen die Baugenehmigung erheben.

Mit Schreiben des Klägerbevollmächtigten vom 28. Juni 2016 wurde ein Antrag nach §§ 80, 80a VwGO gestellt (Az.: M 9 SN 16.2881).

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Baugenehmigung rechtswidrig sei und Nachbarrechte verletze. Als Sondereigentümer der Dachgeschosswohnung könne sich der Kläger auf eine Abstandsflächenverletzung auch berufen, da sein Sondereigentum unmittelbar betroffen sei. Genehmigungsmaßstab sei Art. 60 BayBO. Das Vorhaben halte in Bezug auf den Aufzugsschacht und das Treppenhaus Abstandsflächen zum Grundstück Fl.Nr. 846/2 nicht ein. Außerdem verstoße es gegen das Gebot der Rücksichtnahme, § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO. Die Anlage sei für den Kläger bezüglich des Aufzugsschachts unzumutbar. Die Anlage habe mit Blick auf die im südlichen Teil des Gebäudes auf dem Grundstück FlNr. 846/2 befindlichen Wohnungen einmauernde bzw. erdrückende Wirkung. Insbesondere würden die Wohn- und Außenwohnbereiche der Eigentumswohnung durch den Aufzugsschacht beeinträchtigt. Im Übrigen wird auf den Beschluss im Verfahren M 9 SN 16.2881 Bezug genommen.

Unter dem 4. Juli 2016 reichte die Beigeladene einen Tekturantrag ein.

Mit Bescheid vom 21. Juli 2016 wurde die beantragte Tekturgenehmigung erteilt. Auf die genehmigten Bauvorlagen wird Bezug genommen. Mit der Tektur wird insbesondere die Aufzugsanlage reduziert. Deren Höhe ist von ursprünglich 19,465 m auf 16,815 m zurückgenommen, außerdem wird sie um ca. 1,5 m nach Osten und damit vom K. Weg verschoben. Die Nördliche Außenwand der Aufzugsanlage ist von 8,54 m auf 6,2 m reduziert.

Mit Schreiben vom 23. August 2016 beantragte der Klägerbevollmächtigte per Klageänderung die Einbeziehung des Bescheids vom 21. Juli 2016 und beantragte zuletzt,

Die Baugenehmigung vom 29. April 2016 in der Fassung der Änderungsgenehmigung vom 21. Juli 2016 wird aufgehoben.

Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass sich durch die Änderungen in der Tektur der Abstand zum vorliegend maßgeblichen Bezugspunkt des Nachbargebäudes H. 4, dem vom Kläger bewohnten DG mitsamt Balkon bzw. Galerie nicht vergrößert habe. Der Abstand habe sich vielmehr sogar verringert. Der ursprüngliche Antrag habe sich nicht erledigt. Die Beigeladene habe nach der Tektur nicht auf die ursprüngliche Baugenehmigung verzichtet, vielmehr habe die Grundgenehmigung weiterhin Bestand. Der Kläger sei im Rücksichtnahmegebot durch die Grundgenehmigung verletzt. Die genehmigte Aufzugsanlage stelle sich für den Kläger als unzumutbar dar. Die erdrückende Wirkung sei durch die Höhe und die Distanz der baulichen Anlage zur Nachbarbebauung bedingt. Ausweislich der Planunterlagen der Grundgenehmigung solle der mit Flachdach geplante Aufzugsschacht 19,465 m hoch sein (3.1 Ansicht H. ), der Balkon des Klägers befinde sich auf der Südseite des Gebäudes etwa auf Traufhöhe. Der Lastenaufzug befinde sich in ca. 3,60 m Entfernung zur Grundstücksgrenze des Nachbargrundstücks. Die südliche Außenwand des Gebäudes H. 4 sei etwa 6,00 m vom Aufzug entfernt. Der Abstand des Lastenaufzugs vom Balkon des Klägers belaufe sich nach den Planunterlagen auf etwa 5,40 m (vgl. 1.5 Grundriss 3.OG). Der genehmigte Baukörper sei daher erheblich höher als das Gebäude H. 4. Aufgrund des geringen Abstands zum Gebäude gehe von dem Lastenaufzug eine erdrückende Wirkung aus, die sich insbesondere auch in einer deutlich geminderten Belichtung manifestiere. Das gelte vor allem für den als Außenwohnbereich schutzwürdigen Balkon an der Südseite des Gebäudes H. 4. Darüber hinaus sei durch den genehmigten Baukörper auch die Einhaltung eines Lichteinfallswinkels von 45° in Höhe der Fenster- bzw. Balkonbrüstung der Wohnung des Klägers nicht gewährleistet. Insofern komme es zu einer unzumutbaren Verschattung. Auch das geplante Gebäude H. 6 stelle sich als rücksichtslos dar. Auch die Tekturgenehmigung verletze den Kläger in subjektiven Rechten. Sie sei mangels Nachbarbeteiligung bereits formell rechtswidrig. Sie sei auch materiell rechtswidrig: Sie sei rücksichtslos, weil die Aufzugsanlage einschließlich Verbindungsbau unzumutbar sei. Außerdem sei das Gebäude H. 6 mit dessen Dachüberstand unzumutbar. Hinsichtlich des Aufzugsschachts einschließlich des Verbindungsbaus sei auszuführen, dass dieser zwar niedriger und um 1,50 m nach Osten verschoben sei, jedoch der Abstand des Aufzugs zum Balkon nur mehr 4,50 m betrage. Obwohl der Aufzug in östlicher Richtung verschoben sei, sei die bauliche Anlage letztlich näher an den maßgeblichen Bezugspunkt Gebäude H. 4 herangerückt. Der Aufzugsschacht weise weiter eine erdrückende Wirkung auf. Der Aufzug überrage das Gebäude H. 4 um 6,815 m, ferner habe sich der Abstand des Aufzugs zum Balkon sogar noch verringert. Daher sei auch zukünftig mit deutlich geminderter Belichtung der Wohnbereiche im Dachgeschoss zu rechnen. Durch den nach Osten verschobenen und gedrehten Aufzugsschacht werde die Belichtungsproblematik weder nachhaltig gelöst noch gänzlich aufgelöst. Das gelte auch für den Verbindungsbau, der ebenfalls mit einem Flachdach geplant sei, etwa 5,49 m höher sei als das Gebäude H. 4 (vgl. Tekturplan 3.1, Ansicht H. ) und sich etwa 9,00 m vom Balkon entfernt befinde (Tekturplan 1.5, Grundriss 3.OG). Erdrückende Wirkung müsse auch dem Gebäude H. 6 und dem diesbezüglich geplanten Dachüberstand zugeschrieben werden. Die Firsthöhe des Bestandsgebäudes H. 6 betrage ca. 10,60 m. Das geplante Gebäude solle um ein Geschoss erweitert werden und eine Firsthöhe von 16,435 m und eine Traufhöhe von 10,39 m aufweisen (Tekturplan 3.1, Ansicht H. ). Das neu zu errichtende Gebäude befinde sich unmittelbar östlich des Gebäudes H.  4. Das geplante Gebäude H. 6 trete im rückwärtigen Bereich deutlich über die Außenwand des Gebäudes H. 4 hinaus. Insbesondere rage der Dachüberstand des Satteldachs des geplanten Gebäudes H. 6 in etwa 3,00 m über die Außenwand und damit auch über den Balkon des Klägers hinaus. Der Abstand zum Dachüberstand werde ausweislich der Planunterlagen lediglich etwa 1,70 m betragen (vgl. Tekturplan 1.6, Dachaufsicht). Daher sei von einer erdrückenden Wirkung des geplanten Gebäudes H. 6 und seines Dachüberstands auszugehen. Der unmittelbar östlich des Balkons befindliche Dachüberstand werde die Belichtung des Balkons massiv beeinträchtigen, v.a. in den frühen Morgen- und Vormittagsstunden.

Mit Schreiben vom 27. Juli 2016 legte die Beklagte die Akten vor, erwiderte auf die Klage und beantragte

Klageabweisung.

Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass kein Verstoß gegen Abstandsflächenrecht vorliege. Die Bebauung innerhalb des Gevierts sei von einer seitlich grenzständigen Bebauung geprägt, auch in den rückwärtigen Grundstücksbereichen würden die Abstandsflächen vom umgebenden Baubestand nicht eingehalten. Daher gelte Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO; wegen der Umgebungsbebauung dürfe nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden. Auch das Wohngebäude des Klägers sei an der südlichen Grundstücksgrenze errichtet.

Es liege auch keine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme vor. An der Südgrenze des klägerischen Grundstücks seien Grenzbauten. Außerdem habe weder die Errichtung des Aufzugsturms noch die Errichtung der Schleppgaube für die Wohnung des Klägers im 3. OG einen sog. Einmauerungseffekt zur Folge. Der Aufzugsturm stehe auch nicht direkt vor der klägerischen Wohnung, sondern seitlich davon abgesetzt. Darüber hinaus sei der Haupttrakt ca. 9 m von der südlichen Grundstücksgrenze zurückgesetzt, so dass insbesondere auch eine rücksichtslose Verschattung ausgeschlossen sei. Selbst wenn die ursprüngliche Baugenehmigung vom 28. (richtig: 29.) April 2016 hinsichtlich des Rücksichtnahmegebots dem Kläger gegenüber nicht ausreichend Rechnung getragen habe, sei eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots mit der Tekturgenehmigung vom 21. Juli 2016 gänzlich ausgeschlossen. Wie insbesondere ein Vergleich der Pläne 1.7 alt zu 4.1 neu, in denen die fiktiven Abstandsflächen dargestellt seien, ergebe, sei gegenüber der klägerischen Wohnung bei der in den jeweiligen Plänen mit A2 bezeichneten Abstandsfläche durch die Drehung des Aufzugsturms eine Verbesserung dahingehend eingetreten, dass die „fiktive Abstandsfläche“ überhaupt nicht mehr auf dem klägerischen Grundstück zu liegen komme. Auch ein Vergleich der Pläne 3.1., Ansicht H. /Neubau H. 6 machten dies sehr anschaulich. Hinzu komme, dass sich die geplante Neubebauung an der Grenze zum klägerischen Grundstück auf eine Höhe von maximal 5,215 m beschränke, wodurch die Belichtung des Anwesens H. 4 in keiner Weise verschlechtert werde.

Das Gericht erhob am 16. November 2016 Beweis über die örtlichen Verhältnisse durch die Einnahme eines Augenscheins und führte im Anschluss daran die mündliche Verhandlung durch. Wegen der beim Augenschein getroffenen Feststellungen und wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Niederschrift Bezug genommen. Die Beteiligten stellten am Ende der mündlichen Verhandlung die dort wiedergegebenen Anträge.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten in diesem und im Antragsverfahren M 9 SN 16.2881 sowie auf die vorgelegten Behördenakten einschließlich der Bauvorlagen von Genehmigung und Tektur und des einfachen Bebauungsplans Nr. 100 - Altstadtbereich Bezug genommen.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

Gegenstand der Klage ist - entsprechend dem zuletzt vom Klägerbevollmächtigten am Ende der mündlichen Verhandlung, nachdem die Vertreter der beigeladenen Bauherrin erklärt hatten, dass nur noch die genehmigte Tekturbaugenehmigung weiterverfolgt wird, gestellten Antrag - nur noch die Baugenehmigung in der Fassung der von der Beklagten als Tektur bezeichneten Änderungsgenehmigung vom 21. Juli 2016, nicht mehr dagegen die ursprüngliche Baugenehmigung vom 29. April 2016 als solche.

Die Klage ist zulässig, insbesondere ist der Kläger als Sondereigentümer klagebefugt.

Die Klage ist jedoch unbegründet. Die angefochtene Baugenehmigung verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Zu berücksichtigen ist, dass Nachbarn - wie sich aus § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ergibt - eine Baugenehmigung nur dann mit Erfolg anfechten können, wenn sie hierdurch in einem ihnen zustehenden subjektiv-öffentlichen Recht verletzt werden. Es genügt daher nicht, wenn die Baugenehmigung gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht - auch nicht teilweise - dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke dienen. Eine baurechtliche Nachbarklage kann allerdings auch dann Erfolg haben, wenn ein Vorhaben es an der gebotenen Rücksichtnahme auf seine Umgebung fehlen lässt und dieses Gebot im Einzelfall Nachbarschutz vermittelt (BVerwG, U.v. 25.2.1977 - 4 C 22/75 - BVerwGE 52, 122).

Vorliegend verletzt die angefochtene Baugenehmigung den Kläger nicht in seinen Rechten, weder hinsichtlich der Abstandsflächenvorschriften (1.) noch in Bezug auf Bauplanungsrecht (2.).

1. Die Baugenehmigung verstößt nicht gegen die - Drittschutz vermittelnde - Vorschrift des Art. 6 BayBO.

Für die streitgegenständliche Baugenehmigung gilt, da es sich um einen Sonderbau (Art. 2 Abs. 4 Nr. 4 BayBO) handelt, nicht das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren, sondern das Baugenehmigungsverfahren gemäß Art. 60 BayBO, weswegen das Bauordnungsrecht, hier insbesondere die zwischen den Beteiligten umstrittene Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften, zu prüfen ist, Art. 60 Satz 1 Nr. 2 Var. 1 BayBO, und dieser Umstand auch von der Genehmigungswirkung der Baugenehmigung umfasst wird. Allerdings sind die Abstandsflächen eingehalten, Art. 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 und Abs. 5 BayBO. Dabei kann offen bleiben, ob hier, wie von der Beklagten angenommen, der sog. Vorrang des Planungs- oder Städtebaurechts, Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO, gilt oder ob nicht vielmehr die entsprechenden Zweifel des Klägerbevollmächtigten berechtigt sind (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 11.11.2015 - 2 CS 15.1251 - juris Rn. 4 und 9). Denn hier gilt als maßgebliche Tiefe der Abstandsfläche wegen Art. 6 Abs. 5 Satz 2 BayBO 0,5 H. Nach dem von der Beklagten vorgelegten (einfachen) Bebauungsplan Nr. 100 „Altstadtbereich“, der nur Festsetzungen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung trifft, ist für das Vorhabengrundstück ein Kerngebiet, § 7 BauNVO festgesetzt; in der dem Gericht vorgelegten Planfassung ist entsprechend § 1 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO „MK“ eingetragen. Die danach erforderliche Abstandsflächentiefe halten der Verbindungsbau bzw. dessen Aufbau über Erdgeschoss - nur dieser wäre nach den genehmigten Bauvorlagen der Tekturbaugenehmigung vom 21. Juli 2016 problematisch - und der Aufzugsschacht ohne weiteres ein. Das lässt sich den genehmigten Bauvorlagen der Tekturbaugenehmigung vom 21. Juli 2016 eindeutig entnehmen, auch wenn diese Bauvorlagen hinsichtlich der Darstellung der Abstandsflächen nur teilweise bzw. eingeschränkt brauchbar sind. Der Bauvorlage Plannummer 4.1 Abstandsflächen Grundriss, H. Neubau sind die Abstandsflächendarstellungen ausreichend klar zu entnehmen. Das gilt für die Bauvorlagen Plannummer 4.2 Abstandsflächen Ansichten, H. Neubau und Plannummer 4.3 H. Neubau, Perspektive nur eingeschränkt, wobei letztere allerdings lediglich eine nicht maßstabs- bzw. proportionsgerechte Skizze darstellt. Warum in der Bauvorlage Plannummer 4.1 Abstandsflächen Grundriss, H. Neubau etwa auf Höhe der Gebäude Georg-O. Straße 9, Grundstück Fl.Nr. 849/1 bzw. Z. Straße 10, Grundstück Fl.Nr. 864 eine von Westen nach Osten verlaufende grüne Trennlinie und nördlich davon „Mischgebiet“ eingetragen ist, erschließt sich zwar nicht, ist jedoch unerheblich. Die Festsetzung eines Kerngebiets im vorgelegten Bebauungsplan ist eindeutig und kann selbstverständlich von der entsprechenden Eintragung in einer Bauvorlage nicht geändert werden. Unabhängig von der Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften (die bei Annahme der Schmalseitenprivilegien wie in Plannummer 4.1 dargestellt eingehalten wären, vgl. die Berechnungen auf Bl. 10f. der Behördenakte Tektur) und unabhängig von der Geltung von Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO wäre im Falle eines Mischgebiets das Vorhaben, das allein für den hier streitgegenständlichen Bauabschnitt drei mehrere 1.000 m2 Verkaufsflächen aufweist (vgl. Bl. 9 der Behördenakte Tektur sowie die Bauvorlagen Plannummer 1.2, 1.3 und 1.4 mit den dargestellten Verkaufsflächen insbesondere von „Primark“) bereits bauplanungsrechtlich unzulässig, § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 BauNVO. Deshalb ist auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung davon auszugehen, dass diese Eintragung versehentlich erfolgte.

Auch hinsichtlich des Neubaus des Gebäudes H. 6 auf dem Grundstück Fl.Nr. 847 auf der Ostseite des klägerischen Gebäudes ergibt sich kein Abstandsflächenverstoß; hier hat die Beklagte zweifellos zu recht die Geltung von Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO angenommen. Dass im Bestandslageplan auf der Nordseite zum H. ein geringfügiger, im Verlauf Richtung Süden aufgelöster Versprung dargestellt ist, ändert nichts daran, dass hier an die Grenze gebaut werden muss. In der Umgebung gibt es bei den Gebäuden, die an die Grundstücksgrenze gebaut sind, auch weitere, Vorbild gebende Beispiele für solche Versprünge, z.B. beim Gebäude H. 2.

2. Die Baugenehmigung verstößt auch nicht gegen drittschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts einschließlich des Gebots der Rücksichtnahme.

Soweit mit der Klage geltend gemacht wird, dass sich das Vorhaben hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung, nämlich hinsichtlich der Höhenentwicklung, nicht gemäß § 30 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in den aus der näheren Umgebung ableitbaren Rahmen einfügt, kann das der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Denn das Maß der baulichen Nutzung im Sinn des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB entfaltet für sich gesehen keine nachbarschützende Wirkung (vgl. BayVGH, Beschluss vom 25.01.2013 - 15 ZB 13.68 - juris Rn. 4 m.w.N.; Jäde/Dirnberger, BauGB, 8. Auflage 2017, § 29 Rdnr. 65 m.w.N.), weil das Einfügen hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung grundsätzlich nur der städtebaulichen Ordnung, nicht aber auch dem Schutz des Nachbarn dient. Das bedeutet, dass allein der Umstand, dass das Maß der Nutzung des Vorhabens nicht der Eigenart der näheren Umgebung entspricht, aus sich heraus keine Verletzung von nachbarlichen Rechten ergibt. Vielmehr gewährt § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB Nachbarschutz nur im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme (BVerwG, U.v. 4.7.1980 - IV C 101/77 - NJW 1981, 139 = BayVBl 1981, 119; B.v. 19.10.1995 - 4 B 215.95 - BRS 57, 219 = NVwZ 1996, 888).

Das Gebot der Rücksichtnahme in seiner subjektiv-rechtlichen Ausprägung ist nur dann verletzt, wenn die Bebauung sich in einer Gesamtschau als den Nachbarn gegenüber unzumutbar erweist. Wann dies der Fall ist, kann nur aufgrund einer Abwägung im Einzelfall zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage des Einzelfalles zuzumuten ist, beurteilt werden (grundlegend: BVerwG, U.v. 25.2.1977 - 4 C 22/75 - BVerwGE 52, 122). Das Gebot der Rücksichtnahme soll einen angemessenen Interessenausgleich gewährleisten und vermittelt insofern Drittschutz, als die Genehmigungsbehörde in qualifizierter und individualisierter Weise auf schutzwürdige Belange eines erkennbar abgrenzbaren Kreises Dritter zu achten hat. Die Interessenabwägung hat sich daran zu orientieren, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und was dem Rücksichtnahmeverpflichteten jeweils nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des Begünstigten ist, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die Interessen des Bauherrn sind, desto weniger muss er Rücksicht nehmen (BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris). Das Gebot der Rücksichtnahme ist verletzt, wenn durch das geplante Vorhaben die Nutzung des Nachbargrundstücks unzumutbar beeinträchtigt wird.

Ein Verstoß gegen das drittschützende Gebot der Rücksichtnahme, das sich vorliegend entweder aus § 30 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 34 Abs. 1 BauGB oder aus § 30 Abs. 3 BauGB, § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, herleiten lässt, liegt nicht vor.

Bezogen speziell auf das Maß der baulichen Nutzung, hier insbesondere die Höhenentwicklung, ist eine Bebauung nur dann rücksichtslos, wenn sie eine erdrückende Wirkung hat. Eine solche geht vom Vorhaben nicht aus. Es hält, so wie es genehmigt ist, wie oben dargestellt die landesrechtlich verlangten Abstandsflächen ein. Das genügt für sich genommen zwar nicht in jedem Fall, um das Gebot der Rücksichtnahme zu erfüllen, spricht jedoch regelmäßig indiziell dafür, dass eine „erdrückende Wirkung“ oder „unzumutbare Verschattung“ nicht eintritt (BVerwG, B.v. 11.1.1999 - 4 B 128.98 - NVwZ 1999, 879 = BRS 62 Nr. 102; BayVGH, B.v. 15.3.2011 - 15 CS 11.9 - juris Rn. 32; B.v. 15.9.2008 - 15 CS 08.2123 - juris Rn. 5). Ein Abweichen von der beschriebenen Regelwirkung ist auch unter Berücksichtigung der vom Kläger vorgebrachten Einwände nicht begründet.

Der Aufzugsschacht löst keine Unzumutbarkeit für den Kläger aus. Zu berücksichtigen ist zunächst, dass sich der Aufzugsschacht nicht gegenüber der klägerischen Wohnung befindet, sondern weiter östlich. Durch die in der Tektur- bzw. Änderungsbaugenehmigung insofern erfolgte Änderung, d.h. neben der etwas niedrigeren Ausführung insbesondere durch die Drehung des Aufzugs, ist die Verschattungswirkung des Aufzugsschachts auf den klägerischen Balkon erheblich gemindert. Dass der Aufzugsschacht absolut gesehen durch die Drehung etwas näher an das Grundstück, auf dem sich die klägerische Wohnung befindet, herangerückt ist, tritt demgegenüber in den Hintergrund. Zu berücksichtigen ist insoweit auch, dass hinsichtlich des Aufzugsschachts die Abstandsflächen zum Kläger nach jeder Betrachtung eingehalten werden. Die oben dargestellte Indizwirkung dieses Umstands führt dazu, dass der Einwand des Klägerbevollmächtigten, dass wegen der Höhe des Aufzugsschachts ein Lichteinfallswinkel von 45 Grad nicht eingehalten werde, nicht zu einer Rücksichtslosigkeit führt. Dazu kommt noch, dass der ungünstige Lichteinfallswinkel beim hohen, aber schmalen Aufzugsschacht anders wie beispielsweise bei einem in der Regel viel breiteren Gebäude zu deutlich weniger Schatten führt. Schließlich wirkt sich der ungünstigere Lichteinfallswinkel wegen des verhältnismäßig schmalen Aufzugsschachts auch in zeitlicher Hinsicht deutlich weniger aus als bei einem breiten Gebäude und betrifft nur die Balkonbrüstung und ein Fenster der klägerischen Wohnung.

Gleiches gilt im Ergebnis auch für den Verbindungsbau auf der Grundlage der Änderungen in der Tektur- bzw. Änderungsbaugenehmigung. Auch insofern gilt, dass nach dem oben unter 1. Gesagten die Abstandsflächen eingehalten sind (vgl. die genehmigte Bauvorlage Plannummer 4.1 Abstandsflächen Grundriss, H. Neubau). Im Übrigen beträgt der Abstand des Verbindungsbaus zum klägerischen Balkon ca. 9,5 m und ist unter Berücksichtigung der hier herrschenden innerstädtischen Situation mit viel Grenzbebauung und engen baulichen Verhältnissen zumutbar.

Auch der Neubau des Gebäudes H. 6 auf dem Grundstück Fl.Nr. 847 ist gegenüber dem Kläger nicht rücksichtslos. Hinsichtlich der Höhenentwicklung weist dieses Gebäude nach den genehmigten Bauvorlagen (vgl. Plannummer 3.1 Ansicht H. / Neubau H. 6) eine dem klägerischen Gebäude vergleichbare, nur geringfügig (65,5 cm) erhöhte Höhenentwicklung auf. Diese Mehrung begründet keinen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot. Auch die übrigen Umstände des Neubaus des Gebäudes H. 6 führen nicht zu einer Rücksichtslosigkeit für den Kläger. Das gilt insbesondere für die Frage der Schaffung neuer Einblicksmöglichkeiten zulasten des Klägers. Im Hinblick hierauf ist das Vorhaben für den Kläger überwiegend unproblematisch. Die oberen Stockwerke (zweites bzw. drittes Obergeschoss) des Gebäudes H. 6 enthalten an der westlichen Gebäudewand zum Kläger jeweils nur Dachflächenfenster (vgl. die genehmigten Bauvorlagen, Plannummern 1.4 Grundriss 2. Obergeschoss und 1.5 Grundriss 3. Obergeschoss). Daraus folgt, dass insofern hinsichtlich des klägerischen Balkons keine neuen Einblicksmöglichkeiten geschaffen werden. Problematisch ist zwar der nach Süden entstehende Dachüberstand von ca. drei Metern im Vergleich zum Gebäude H. 4, der für den klägerischen Balkon und dadurch auch für die Belichtung der klägerischen Wohnung auf deren Ostseite zu einer Verschlechterung führt. In einer Abwägung der konkreten baulichen Situation, nämlich einer innerstädtischen Innenhofsituation und unter Berücksichtigung der (landesrechtlichen) gesetzgeberischen Wertung, dass hier, wo an die Grenze gebaut werden darf bzw. muss, keine Abstandsflächen einzuhalten sind, führt das jedoch ebenfalls nicht zur Annahme einer Rücksichtslosigkeit. Das Gebot der Rücksichtnahme beinhaltet keinen generellen Schutz davor, dass Einsichtnahmemöglichkeiten zunehmen. In Bezug auf die Belichtung entstehen, wie die Feststellungen im gerichtlichen Augenschein ergeben haben, zwar Verschlechterungen, aber keine unzumutbaren Verhältnisse, insbesondere wird die Wohnung des Klägers weiterhin über die Ost- und auch die Südseite über den Balkon belichtet.

Nach alledem ist die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO und § 154 Abs. 3 Hs. 1 VwGO. Die Beigeladene hat einen Antrag gestellt und sich dadurch einem Kostenrisiko ausgesetzt, weshalb es der Billigkeit entspricht, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten ersetzt bekommt.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708ff. ZPO.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.