Verwaltungsgericht München Beschluss, 15. Apr. 2019 - M 9 S 18.52520

28.05.2020 10:48, 15.04.2019 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 15. Apr. 2019 - M 9 S 18.52520

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen einen sog. Dublin-Bescheid.

Er wurde nach eigenen Angaben und laut einer im Verwaltungsvorgang befindlichen italienischen CARTA D’IDENTITA am 1. März 1993 geboren und ist Staatsangehöriger Nigerias (Bl. 18, 44, 114f. d. Behördenakts - i. F.: BA -). Der Antragsteller reiste nach eigenen Angaben im Oktober 2016 nach Italien und am 8. Juli 2018 in das Bundesgebiet ein (Bl. 39f.); er habe in Italien zwar internationalen Schutz beantragt, nicht aber zuerkannt bekommen (Bl. 40, 93 d. BA). Der Antragsteller beantragte am 17. Juli 2018 förmlich beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (i. F.: Bundesamt) Asyl (Bl. 44 d. BA).

Aufgrund eines Eurodac-Treffers der Kategorie 1 für Italien, übermittelt am 8. Juli 2018 - Datum der Fingerabdruckabnahme und der Erstantragsstellung in Italien demnach: 18. November 2016 - (Bl. 2, 17 d. BA), wurde am 13. Juli 2018 ein Wiederaufnahmegesuch an Italien gerichtet (Bl. 20ff. d. BA); eine Zugangsbestätigung liegt vor (Bl. 24ff. des BA). Die italienischen Behörden haben bis dato nicht geantwortet. Der Verwaltungsvorgang enthält nur eine ungestempelte Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (i. F.: BÜMA) vom 10. Juli 2018 (Bl. 75 d. BA).

Mit Bescheid vom 30. Juli 2018, Gz. 7530953-232, lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab (Ziff. 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziff. 2), ordnete die Abschiebung nach Italien an (Ziff. 3) und befristete das Verbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziff. 4). Das Bundesamt habe am 8. Juli 2018 durch behördliche Mitteilung schriftlich Kenntnis vom Asylgesuch des Antragstellers erhalten. Wegen der Begründung im Übrigen wird auf den Bescheid Bezug genommen, § 77 Abs. 2 AsylG. Einen Zustellnachweis enthält die Behördenakte nicht.

Der Antragsteller persönlich hat am 7. August 2018 Klage gegen den Bescheid erhoben und Eilantrag gestellt. Vorliegend beantragt er, hinsichtlich der Abschiebungsanordnung nach Italien die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Es werde auf die Angaben gegenüber dem Bundesamt Bezug genommen.

In der Folge hat der Antragsteller dem Gericht eine Vaterschaftsanerkennung nach §§ 1592ff. BGB, Art. 19 EGBGB, §§ 27 und 44 PStG vom 18. September 2018 für das am 15. Mai 2018 in Dachau geborene Kind Praise O. vorgelegt. Die Antragsgegnerin hat daraufhin in den Verfahren M 1 K 18.50735 und M 1 S 18.50734 den die dortige Antragstellerin Funke O. betreffenden Dublin-Bescheid mit Aufhebungsbescheid vom 21. August 2018 aus der Welt geschafft. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Aufhebung der Anwendung der Tarakhel-Entscheidung des EGMR vom 4. November 2014 entspreche, wonach eine Überstellung von Familien mit Kindern unter drei Jahren nach Italien im Rahmen des Dublin-Verfahrens ausgeschlossen sei. Die Aufhebung sei demnach zwingend vorzunehmen gewesen. Die Verfahren der Kindsmutter Funke O. (M 1 K 18.50735 und M 1 S 18.50734) sind daraufhin mit Beschluss vom 14. September 2018 (Hauptsacheerledigung) eingestellt worden.

Das Gericht hat die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 12. März 2019 aufgefordert, Stellung zur Aufhebung auch des hier streitgegenständlichen Bescheids des Kindsvaters aufgrund der Geburt des gemeinsamen Kindes zu nehmen.

Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 25. März 2019 Stellung genommen, aber nach wie vor keine Anträge gestellt: Demnach werde an dem streitgegenständlichen Bescheid festgehalten. Der Antragsteller habe nicht einmal seine Existenz nachweisen können, denn er habe keinen Reisepass vorgelegt [sic!]. Von einer gelebten Familieneinheit könne nicht ausgegangen werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf die Gerichtssowie die beigezogene Behördenakte.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen. Bei dieser Entscheidung sind das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts einerseits und das private Aussetzungsinteresse, also das Interesse des Betroffenen, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts von dessen Vollziehung verschont zu bleiben, gegeneinander abzuwägen. Maßgebliche Bedeutung kommt dabei den Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu.

1. An der Rechtmäßigkeit der vom Bundesamt zutreffend auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG gestützten Abschiebungsanordnung bestehen bei summarischer Prüfung keine Zweifel. Nach dieser Vorschrift ordnet das Bundesamt die Abschiebung des Ausländers in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann.

Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

a) Nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Dublin III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Die Antragsgegnerin war hier zu Recht der Auffassung, dass Italien nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. b Dublin III-VO zuständig ist.

Dies ergibt sich nach der jüngsten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, U.v. 2.4.2019 - C-582/17, C-583/17 - BeckRS 2019, 4643 Rn. 61) schlicht daraus, dass Italien „den Erfordernissen nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. b Dublin III-VO genügt“; d. h. dort wurde ein erster Asylantrag gestellt - wie durch den Eurodac-Treffer, Kategorie 1, nachgewiesen ist -, dessen Prüfung noch nicht abgeschlossen war, als im Bundesgebiet ein weiterer Asylantrag gestellt wurde, vgl. auch das Vorbringen des Antragstellers, als er auf das Asylverfahren in Italien angesprochen wurde: „Sie haben noch nicht entschieden, ich habe noch keine Antwort erhalten“ (Bl. 93 d. BA).

Auf Art. 8ff. Dublin III-VO kommt es nicht an; ob Italien tatsächlich zuständig ist, wird von den deutschen Institutionen inhaltlich nicht mehr geprüft, weder vom Bundesamt noch - im Entscheidungszeitpunkt, § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylG - vom Gericht.

Das Wiederaufnahmeverfahren wurde korrekt durchgeführt, Art. 23 Abs. 1, Abs. 2 Unterabs. 1 und 2, Art. 25 Abs. 1 Satz 1 und 2 Dublin III-VO i.V.m. Art. 24 Abs. 4, Art. 9 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 603/2013. Die italienischen Behörden haben auf das Wiederaufnahmegesuch, das am 13. Juli 2018 (Bl. 22 d. BA) und damit rechtzeitig innerhalb der 2-Monats-Frist des Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 1 Dublin III-VO gestellt wurde, nicht reagiert; Italien ist damit nach Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO zur Wiederaufnahme des Antragstellers verpflichtet. Auch die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, U.v. 26.7.2017 - C-670/16 - juris) parallel einzuhaltende 3-Monats-Frist des Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO - die nach den Bescheidgründen am 8. Juli 2018 anlief - wurde gewahrt, selbst wenn man auf das (frühere) Datum der Einreise abstellen wollte, wobei Letzteres als fristauslösendes Ereignis nach Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 2, Art. 20 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO eigentlich nicht in Betracht kommt.

b) Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO steht der Rückführung nicht entgegen.

Nach der jüngsten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, U.v. 2.4.2019 - C-582/17, C-583/17 - BeckRS 2019, 4643) ist zweifelhaft, ob das Vorliegen systemischer Mängel im Wiederaufnahmeverfahren überhaupt noch zu prüfen ist. Dies folgt daraus, dass Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO voraussetzt, dass eine Überstellung des Antragstellers an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat aufgrund des dortigen Asylverfahrens und der dortigen Aufnahmebedingungen unmöglich ist. Eine derartige Zuständigkeitsbestimmung soll vom ersuchenden Mitgliedstaat aber im Fall von Wiederaufnahmeverfahren gerade nicht mehr durchgeführt werden. Andererseits ist der Frage systemischer Mängel wohl auch dann nachzugehen, wenn nur festzustellen ist, dass Italien - wie vom EuGH, a. a. O., Rn. 61 sibyllinisch formuliert - „den Erfordernissen nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. b Dublin III-VO genügt“ und damit tauglicher Adressat des Wiederaufnahmegesuchs ist.

Da das Gericht nach den vorliegenden aktuellen Erkenntnissen ohnehin davon ausgeht, dass in Italien keine generellen systemischen Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen gegeben sind, kommt es auf die o. g. Frage nicht an. Zum Nichtvorliegen systemischer Mängel wird Bezug genommen auf die einhellige Rechtsprechung (NdsOVG, B.v. 6.6.2018 - 10 LB 167/18 - juris, bestätigt von BVerwG, B.v. 12.9.2018 - 1 B 50/18, 1 PKH 39/18 - juris; NdsOVG, U.v. 4.4.2018 - 10 LB 96/17 - juris, bestätigt von BVerwG, B.v. 3.9.2018 - 1 B 41/18 - juris; VG Cottbus, B.v. 4.1.2019 - VG 5 L 535/18.A - juris; B.v. 12.7.2017 - 5 L 442/17.A - juris).

c) Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 AufenthG oder ein inlandsbezogenes Vollzugshindernis (BayVGH, B.v. 12.3.2014 - 10 CE 14.427 - juris) wurden nicht behauptet und/oder nach § 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG glaubhaft gemacht (zur Heranziehung des § 60a Abs. 2c AufenthG auch i. R. v. zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen vgl. nur BayVGH, B.v. 26.4.2018 - 9 ZB 18.30178 - juris). Im Rahmen seiner Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags gab der Antragsteller an, nicht an Beschwerden, Erkrankungen, Gebrechen oder an einer Behinderung zu leiden (Bl. 94 d. BA). Auch in der Folge wurden weder dem Bundesamt noch dem Gericht gegenüber Krankheiten behauptet und/oder belegt.

Auch eine gelebte Vater-Kind-Beziehung, die theoretisch zu einem inlandsbezogenen Abschiebungshindernis nach Art. 6 GG, Art. 8 EMRK führen könnte (VG München, B.v. 26.2.2019 - M 11 S 19.50061 - Umdruck; B.v. 7.2.2019 - M 10 S7 18.53007 - Umdruck), wurde nicht dargetan. Weiter wurde nicht vorgetragen oder belegt, dass die Kindsmutter oder das Kind ein gesichertes Bleiberecht im Bundesgebiet hätten, was ebenfalls - u. a. - Voraussetzung eines Duldungsanspruchs nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG wäre; berücksichtigungsfähig sind nämlich nur familiäre Bindungen des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten.

Auch die allgemeinen Verhältnisse in Italien begründen kein Abschiebungsverbot. Unabhängig davon, dass die dortige Versorgungslage nach Obenstehendem unproblematisch ist, handelte es sich bei etwaigen schlechten humanitären Verhältnissen um eine Situation, der die gesamte Bevölkerungsgruppe „Asylbewerber“ (EGMR, U.v. 4.11.2014 - 29217/12, Tarakhel - NVwZ 2015, 127) ausgesetzt wäre, weshalb Abschiebeschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG ausschließlich durch eine generelle Regelung nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG gewährt würde. Eine extreme Gefährdungslage, bei der aufgrund der Schutzwirkungen der Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG ausnahmsweise nicht greift (vgl. BVerwG, U.v. 17.10.1995 - 9 C 9/95 - juris; U.v. 31.1.2013 - 10 C 15/12 - juris), bei der ein Einzelner - hier: der Antragsteller - mithin gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde (vgl. 60.7.3.1 AufenthGAVwV; BVerwG, B.v. 8.8.2018 - 1 B 25/18 - juris; U.v. 31.1.2013 - 10 C 15/12 - juris; Göbel-Zimmermann u. a., Asyl- und Flüchtlingsrecht, Stand: 1. Auflage 2017, Rn. 324), liegt in Italien nicht vor.

2. Die Entscheidung des Bundesamts gegen die Ausübung des Selbsteintrittsrechts, Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO - die jederzeit und damit auch nach Bescheiderlass möglich ist, vgl. zudem § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylG -, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

a) Offenbleiben kann, ob sich ein Antragsteller im gerichtlichen Verfahren überhaupt auf eine fehlerhafte Betätigung des durch Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO eingeräumten Ermessens berufen könnte. Dies ist in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, soweit ersichtlich, noch nicht geklärt. Zwar werden den einschlägigen Entscheidungen (EuGH, U.v. 14.11.2013 - C-4/11, Puid - NVwZ 2014, 129; U.v. 16.2.2017 - C-578/16, C. K. u. a. - NVwZ 2017, 691) teilweise derartige Sinngehalte eingeschrieben (Anm. von Thym zu EuGH, U.v. 14.11.2013, a. a. O., NVwZ 2014, 130), das Gericht schließt sich aber der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts an, das diese Frage als nach wie vor offen bewertet (BVerwG, U.v. 8.1.2019 - 1 C 16/18 - juris Rn. 38).

b) Inhaltlich überschreitet das Bundesamt mit seiner geänderten Praxis die gesetzlichen Grenzen des in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO eingeräumten Ermessens nicht bzw. macht von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch, § 114 Satz 1 VwGO.

Dies ergibt sich aus Folgendem:

aa) Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (U.v. 4.11.2014 - 29217/12, Tarakhel - NVwZ 2015, 127) erklärt von vorn herein nur Kinder zu sog. vulnerable persons, nicht aber deren Väter (dass das Bundesamt in diesem Kontext nur Kinder unter drei Jahren als besonders verletzlich im Sinne dieser Rechtsprechung ansieht, fußt - soweit ersichtlich - auf BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 17.9.2014 - 2 BvR 1795/14 - juris Rn. 14). Es steht vorliegend auch nicht die Abschiebung der gesamten Familie im Raum wie im Fall des EGMR, a. a. O. D. h., dass sich vorliegend nur das Kind (Praise O.) solange gegen eine Abschiebung zur Wehr hätte setzen können - im Sinne der Berufung auf ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis -, als nicht geklärt gewesen wäre, ob es bei der Übergabe an die italienischen Behörden eine gesicherte Unterkunft erhalten hätte (BVerfG, a. a. O.). Ein „direkter“ Anspruch des Antragstellers darauf, dass die Antragsgegnerin von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch macht, kommt also für ihn als Kindsvater auf Basis der Tarakhel-Rechtsprechung von vorn herein nicht in Betracht. Ebenso wenig kann er sich insoweit auf ein individuelles Überstellungsverbot berufen, um die Abschiebungsanordnung an sich zu Fall zu bringen, § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG (dazu EuGH, U.v. 23.1.2019 - C-661/17, M. A. u. a. - NVwZ 2019, 297, 299ff.).

bb) Auch aus Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 14 EMRK i. V. m. Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO erwächst kein Anspruch des Antragstellers auf (gleichmäßige) Ausübung des Selbsteintrittsrechts.

Bis dato wurden die Dublin-Bescheide der Kindsväter unter Berufung auf die Tarakhel-Rechtsprechung und „zur Wahrung der Familieneinheit“ stets aufgehoben, wie dem Gericht aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt ist.

Die geänderte Verwaltungspraxis, nur mehr den Dublin-Bescheid der Mutter unter Berufung auf die Tarakhel-Rechtsprechung aufzuheben, nicht aber die den Kindsvater treffende Unzulässigkeitsentscheidung, ist zwar nicht zwingend - wie im Folgenden vorab dargelegt wird -, bewegt sich aber in den rechtlichen Möglichkeiten, die Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO eröffnet.

Der Antragsteller hat die Vaterschaft für das sog. nachgeborene Kind Praise O. vorliegend anerkannt. Diese Vaterschaftsanerkennung ist wirksam, die diesbezüglichen Zweifel des Bundesamts - u. a. an der Existenz des Antragstellers [sic!] - sind unbegründet. Das ergibt sich daraus, dass biometrische Daten des jeweiligen Betroffenen wie Fingerabdrücke und Irisbilder grundsätzlich unveränderlich sind - und die Feststellung der Identität seiner Person möglich machen, vgl. § 16 AsylG - und daraus, dass §§ 1594ff., § 1598 Abs. 1 BGB nur ein eingeschränktes Prüfprogramm vorgeben. Die Erklärung muss demnach (nur) höchstpersönlich erfolgen und wirksam öffentlich beurkundet werden und die Kindsmutter muss zustimmen, weitere Voraussetzungen bestehen nicht. Die Vaterschaftsanerkennung nach § 1592 Nr. 2 BGB ist demnach auch ohne „geklärte Identität“ - besser: ohne Nachweis über die wahren Personalien bzw. unter Angabe der im Rechtsverkehr laufend verwendeten Alias-Personalien - wirksam (vgl. nur OVG LSA, B.v. 10.7.2018 - 2 M 44/18 - juris Rn. 10ff.; BayObLG, B.v. 16.11.2004 - 1Z BR 087/04 - juris Rn. 10ff.; KG Berlin, B.v. 24.5.2005 - 1 W 88/05 - juris Rn. 11; VG München, B.v. 13.3.2019 - M 9 S 17.50582 - juris).

Ungeachtet dessen, dass sein nachgeborenes Kind nach der Definition in Art. 2 Buchst. g Spiegelstrich 2 Dublin III-VO nicht Familienangehöriger des Antragstellers im Sinne der Dublin III-VO sein soll (zur Zweifelhaftigkeit dieser Definition bspw. Maiani/Hruschka, ZAR 2014, 69) - weswegen Art. 9ff. Dublin III-VO im Übrigen ohnehin nicht greifen -, ist die Situation des Kindes nach Art. 20 Abs. 3 Satz 2 Dublin III-VO doch mit der Situation des Antragstellers untrennbar verknüpft. D. h. eine Rückführung des Antragstellers müsste nach dem System der Dublin III-VO an sich unweigerlich auch die Rückführung des Kindes nach sich ziehen. Letzterem - d. h. der Rückführung des Kindes, aber auch nur des Kindes - steht aber sowohl nach der bisherigen als auch nach der geänderten Verwaltungspraxis der Antragsgegnerin ungeachtet etwaiger individueller Garantien - d. h. solche werden überhaupt nicht angefragt - die Tarakhel-Rechtsprechung des EGMR entgegen, solange das Kind nicht wenigstens drei Jahre alt ist.

Der daraus gezogene Schluss der Antragsgegnerin aber, auf Basis der Tarakhel-Entscheidung - soweit ersichtlich - zum Wohl des Kindes unter Ausübung des Selbsteintrittsrechts zwar den Dublin-Bescheid der Mutter aufzuheben (wie hier in den Verfahren M 1 K 18.50735 und M 1 S 18.50734 geschehen), die Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG zuungunsten des Vaters aber nicht korrigieren zu wollen, ist nicht zwingend.

Denn das Kind ist nach der Definition des Art. 2 Buchst. g Spiegelstrich 2 Dublin III-VO ebenso wenig Familienangehöriger der Kindsmutter wie es Familienangehöriger des Kindsvaters ist und die Kindsmutter ist gegenüber Letzterem auch nicht in irgendeiner Form „vorrangig“. Auch sie ist, wenn sie sich zuvor in Italien aufgehalten oder um internationalen Schutz nachgesucht hat, an sich dorthin zurückzuführen. Sieht man davon aber zum Wohl des Kindes ab, wäre es naheliegend, auch den Dublin-Bescheid des Kindsvaters aufzuheben (VGH BW, U.v. 29.4.2015 - A 11 S 57/15 - juris Rn. 44 tritt sogar für eine diesbezügliche Ermessensreduktion auf Null ein; vgl. auch Bergmann/Dienelt, AsylG, Stand: 12. Aufl. 2018, AsylG § 29 Ziff. XI Fn. 68). Denn eine sog. vulnerable person ist nach der Tarakhel-Rechtsprechung nur das Kind, nicht aber automatisch auch die Kindsmutter bzw. anders gewendet, wenn überhaupt, dann nicht nur ein Elternteil, sondern die sog. Kernfamilie insgesamt (vgl. auch die Anmerkung von Tiedemann, NVwZ 2015, 121, 123).

Unabhängig von alledem überschreitet das Bundesamt durch sein Vorgehen aber nicht die gesetzlichen Grenzen des in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO eingeräumten Ermessens, denn die Dublin III-VO gebietet der Antragsgegnerin nicht, die Prüfung der Asylanträge aller Mitglieder der sog. Kernfamilie durch Ausübung des Selbsteintrittsrechts an sich zu ziehen.

Zwar könnte man mit Blick auf Art. 6 Abs. 1, Abs. 3 Buchst. a Dublin III-VO vertreten, dass die sog. Kernfamilie nicht aufgespalten werden darf, dass es also dem Kindeswohl dient, das Asylverfahren mit beiden Elternteilen gemeinsam in einem Mitgliedstaat durchlaufen zu dürfen. Im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO zu beachtende, ermessensleitende Gesichtspunkte sollen nämlich insbesondere auch humanitäre Aspekte wie familiäre Bindungen sein, die nicht von Art. 8ff. Dublin III-VO erfasst werden (Huber u. a., AufenthG, Stand: 2. Aufl. 2016, § 60 Rn. 29ff.; Lehnert/Pelzer, NVwZ 2010, 613, 614; Maiani/Hruschka, ZAR 2014, 69, 71; Marx, ZAR 2014, 5, 8; Nestler/Vogt, ZAR 2017, 21, 28; NK-AuslR, Stand: 2. Aufl. 2016, AsylVfG § 27a Rn. 61).

Der Europäische Gerichtshof hat aber jüngst zur Auslegung des Art. 6 Abs. 1 Dublin III-VO entschieden (EuGH, U.v. 23.1.2019 - C-661/17, M. A. u. a. - NVwZ 2019, 297), dass auch Erwägungen des Kindeswohls einen Mitgliedstaat nicht dazu verpflichten können, von der Befugnis zum Selbsteintritt Gebrauch zu machen. Die Ausübung der den Mitgliedstaaten durch die Ermessensklausel in Art. 17 Abs. 1 der Dublin III-VO eröffneten Befugnis sei demnach an keine besondere Bedingung geknüpft und es sei grundsätzlich Sache jedes Mitgliedstaats ist, die Umstände zu bestimmen, unter denen er von dieser Befugnis Gebrauch machen möchte, und zu entscheiden, ob er sich bereit erklärt, einen Antrag auf internationalen Schutz, für den er nach den in dieser Verordnung definierten Kriterien nicht zuständig ist, selbst zu prüfen (so auch schon EuGH, U.v. 30.5.2013 - C-528/11, Halaf - NVwZ-RR 2013, 660; U.v. 4.10.2018 - C-56/17, Fathi - juris, aber nicht zu Art. 6 Dublin III-VO bzw. zu Kindeswohlerwägungen). Dass die Entscheidung des EuGH, U.v. 23.1.2019, a. a. O., die Rückführung einer Familie betrifft, ändert an den grundsätzlichen Erwägungen zu Art. 6 Dublin III-VO nichts.

Wenn also Kindeswohlerwägungen einen Mitgliedstaat bereits generell nicht dazu verpflichten können sollen, von der Befugnis zum Selbsteintritt Gebrauch zu machen, dann ist auch die differenziertere - wenn auch vielleicht nicht zwingende - Praxis eines Mitgliedstaates, nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO nur für die Kindsmutter, nicht aber für den Kindsvater von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen, anzuerkennen und stellt keine rechtswidrige Ungleichbehandlung dar. Denn die Ausübung des Selbsteintrittsrechts ist nach der EuGH-Judikatur an keine Bedingungen geknüpft und die Umstände, unter denen von der Befugnis Gebrauch gemacht wird, kann der jeweilige Mitgliedstaat mehr oder minder frei festlegen. Wenn also die Antragsgegnerin nunmehr ersichtlich davon ausgeht, dass dem Kindeswohl auch dann Genüge getan ist, wenn das Kind zwar nicht mit beiden Elternteilen zusammen das Asylverfahren im Bundesgebiet durchlaufen darf, wenn es aber einerseits - solange es nicht wenigstens drei Jahre alt ist - nicht nach Italien zurückgeführt wird (ob mit dem Kindsvater oder mit der Kindsmutter oder mit beiden Elternteilen) und wenn es andererseits auch nicht alleine in Deutschland zurückbleiben muss - weil stets die Kindsmutter ebenfalls in Deutschland verbleiben darf -, so ist dies möglich und überschreitet nicht die Grenzen des von Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO eingeräumten Ermessens. Die Aufhebung des Dublin-Bescheids der Kindsmutter bedingt auch keine Ermessensbindung hinsichtlich weiterer Familienmitglieder, auch wenn es an sich nicht im Sinne der Dublin III-VO sein dürfte, die sog. Kernfamilie aufzuspalten (vgl. dazu bspw. Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO und auch die Erwägungsgründe 15 und 16). Die Ausübung des Selbsteintrittsrechts ist eine ungebundene, europarechtliche Befugnis, keine Pflicht (vgl. auch Peukert u. a., ZAR 2016, 131, 135). Das Gericht darf sich nicht an die Stelle der Behörde setzen und eigene (Zweckmäßigkeits-) Erwägungen oder Bewertungen anstellen - kurzum: Die Entscheidung der Antragsgegnerin ist vielleicht nicht zwingend, aber jedenfalls möglich. Selbiges gilt auch für die entsprechende Änderung der Verwaltungspraxis: Eine Verwaltungspraxis darf auch dann geändert werden, wenn die Verwaltung - u. a. auf einschlägige neue Judikatur hin - erkennt, dass ihre bisherige Handhabung unzweckmäßig ist und sie daher generell zu einer anderen Praxis übergehen will (statt aller BeckOK VwGO, Stand: 48. Ed. 1.1.2019, § 114 Rn. 12.1).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; Gerichtskosten werden nach § 83b AsylG nicht erhoben.

Der Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.

28.05.2020 10:47

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe I. Der Antragsteller wendet sich gegen einen sog. Dublin-Bescheid. Er wurde nach eigenen


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

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28.05.2020 08:42

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe I. Der Antragsteller wendet sich gegen einen sog. Dublin-Bescheid. Er wurde nach eigenen
28.05.2020 01:44

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Der Kläger, Staatsangehöriger
26.05.2020 21:35

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.250,-- Euro festgesetzt. Gründe
08.08.2018 00:00

Gründe I 1 Die Kläger zu 1 und 2 und deren minderjähriger Sohn, der Kläger zu 3, sind nach eige
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28.05.2020 10:47

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe I. Der Antragsteller wendet sich gegen einen sog. Dublin-Bescheid. Er wurde nach eigenen

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

BGB

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40),
2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26),
3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31),
4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17),
5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59),
6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29),
7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82),
8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25),
9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19),
10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45),
11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12),
12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1),
13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).

(1) Wird die Vaterschaft nach der Beurkundung der Geburt des Kindes anerkannt oder gerichtlich festgestellt, so ist dies beim Geburtseintrag zu beurkunden. Über den Vater werden die in § 21 Abs. 1 Nr. 4 genannten Angaben eingetragen; auf die Beurkundung seiner Geburt wird hingewiesen.

(2) Die Anerkennung der Mutterschaft zu einem Kinde wird auf mündlichen oder schriftlichen Antrag der Mutter oder des Kindes beim Geburtseintrag beurkundet, wenn geltend gemacht wird, dass die Mutter oder der Mann, dessen Vaterschaft anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist oder von dem das Kind nach Angabe der Mutter stammt, eine fremde Staatsangehörigkeit besitzt und das Heimatrecht dieses Elternteils eine Anerkennung der Mutterschaft vorsieht.

(3) Außerdem sind Folgebeurkundungen zum Geburtseintrag aufzunehmen über

1.
jede sonstige Änderung des Personenstandes des Kindes; bei einer Annahme als Kind gilt § 21 Abs. 1 Nr. 4 entsprechend,
2.
die Änderung der Namensführung der Eltern oder eines Elternteils, wenn auch das Kind den geänderten Namen führt,
3.
die Feststellung des Namens des Kindes mit allgemein verbindlicher Wirkung,
4.
die nachträgliche Angabe oder die Änderung des Geschlechts des Kindes,
5.
die Berichtigung des Eintrags.

(4) Für die aus Anlass der Beurkundungen nach den Absätzen 1 und 3 aufzunehmenden Hinweise gilt § 21 Abs. 3 entsprechend. Im Übrigen wird hingewiesen

1.
auf die Ehe oder die Lebenspartnerschaft des Kindes,
2.
auf die Geburt eines Kindes,
3.
auf den Tod des Kindes oder eine das Kind betreffende Todeserklärung oder gerichtliche Feststellung der Todeszeit.

(1) Die Erklärung, durch welche die Vaterschaft zu einem Kind anerkannt wird, sowie die Zustimmungserklärung der Mutter können auch von den Standesbeamten beurkundet werden. Gleiches gilt für die etwa erforderliche Zustimmung des Kindes, des gesetzlichen Vertreters oder des Ehemannes der Mutter zu einer solchen Erklärung sowie für den Widerruf der Anerkennung.

(2) Die Erklärung, durch welche die Mutterschaft zu einem Kind anerkannt wird, und die etwa erforderliche Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters der Mutter können auch von den Standesbeamten beurkundet werden.

(3) Dem Standesamt, das den Geburtseintrag des Kindes führt, ist eine beglaubigte Abschrift der Erklärungen zu übersenden. Ist die Geburt des Kindes nicht im Inland beurkundet, so ist die beglaubigte Abschrift dem Standesamt I in Berlin zu übersenden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.

(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.

AsylG

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. EU Nr. L 31 S. 18),
2.
Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Abl. EU Nr. L 304 S. 12),
3.
Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (ABl. EU Nr. L 326 S. 13).

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.250,-- Euro festgesetzt.

Gründe

Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Antragstellerin gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der der Antragsgegnerin vorläufig untersagt werden soll, Abschiebungsmaßnahmen aus dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. Januar 2014 sowie aus der Zurückschiebungsverfügung der Bundespolizeiinspektion R. vom 2. Dezember 2013 bzw. Abschiebungsmaßnahmen gegen die Antragstellerin bis zur Entscheidung über diesen Antrag durchzuführen.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die zur Begründung der Beschwerde dargelegten Gründe, auf die der Verwaltungsgerichtshof nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO seine Prüfung zu beschränken hat, rechtfertigen nicht die Abänderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.

Den für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO erforderlichen Anordnungsanspruch gegenüber der Antragsgegnerin hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, weil sich aus ihrem Vorbringen nicht ergibt, dass der Antragstellerin der geltend gemachte Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung oder Zurückschiebung zusteht.

Der Antrag der Antragstellerin, der Antragsgegnerin die Vollziehung der Abschiebung aus der Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG im Bescheid des Bundesamtes vom 20. Januar 2014 zu untersagen, bleibt ohne Erfolg. Insoweit ist

die Antragsgegnerin auch passivlegitimiert. Entgegen der vom Verwaltungsgericht im Beschluss vom 10. Februar 2014 (Az. M 12 S7 14.30227) vertretenen Auffassung hat das Bundesamt im Rahmen einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylVfG die (rechtliche und tatsächliche) Durchführbarkeit der Abschiebung und damit sowohl zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse als auch der Abschiebung entgegenstehende inlandsbezogene Vollzugshindernisse zu prüfen, so dass daneben für eine eigene Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde für die Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG kein Raum verbleibt (st. Rspr. des Senats; vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 28.10.2013 - 10 CE 13.2257 - juris Rn. 4; B.v. 20.11.2012 - 10 CE 12.2428 - juris Rn. 4; NdsOVG, U.v. 4.7.2012 - 2 LB 163/10 - juris Rn. 41; OVG Berlin-Bbg, B.v. 1.2.2012 - 2 S 6/12 - juris Rn. 4; VGH BW, B.v. 31.5.2011 - A 11 S 1523/11 - juris Rn. 4). Dies gilt nicht nur hinsichtlich bereits bei Erlass der Abschiebungsanordnung vorliegender Abschiebungshindernisse und Duldungsgründe. Bei nach Erlass der Abschiebungsanordnung auftretenden Abschiebungshindernissen hat das Bundesamt gegebenenfalls die Abschiebungsanordnung aufzuheben oder die Ausländerbehörde anzuweisen, von der Vollziehung der Abschiebungsanordnung abzusehen (OVG NRW, B.v. 30.8.2011 - 18 B 1060/11 - juris Rn. 4).

Der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO auf vorläufige Aussetzung der mit Bescheid vom 20. Januar 2014 angeordneten Abschiebung ist allerdings unzulässig. Für den vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AsylVfG verweist § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG ausdrücklich auf das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO. Ein Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO ist somit gemäß § 123 Abs. 5 VwGO nicht statthaft. Die Antragstellerin kann insoweit im noch beim Verwaltungsgericht anhängigen Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO (Az. M 12 S7 14.30364) effektiven Rechtsschutz erlangen. In diesem Verfahren macht die Antragstellerin ebenfalls geltend, dass in ihrer Person sowohl inlandsbezogene als auch zielstaats-bezogene Abschiebungshindernisse vorliegen. Käme das Verwaltungsgericht in diesem Verfahren bei summarischer Prüfung zum Ergebnis, dass die geltend gemachten Abschiebungshindernisse vorlägen, so hätte es die aufschiebende Wirkung der Klage (M 12 K 14.30132) gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 20. Januar 2014 anzuordnen, so dass die Abschiebungsanordnung bis zu einer anderweitigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht vollziehbar wäre. Damit hätte die Antragstellerin ihr Rechtsschutzziel, die Antragsgegnerin zu verpflichten, Vollzugsmaßnahmen aus der Abschiebungsanordnung vom 20. Januar 2014 zu unterlassen, vollständig erreicht.

Im Übrigen handelt es sich bei einer Rechtsstreitigkeit über die Entscheidung des Bundesamtes nach § 34a Abs. 1 AsylVfG um eine asylverfahrensrechtliche Streitigkeit i. S. d. § 80 AsylVfG, die nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann.

Der Antrag der Antragstellerin, der Antragsgegnerin vorläufig zu untersagen, Abschiebungsmaßnahmen aus der Zurückschiebungsverfügung vom 2. Dezember 2013 durchzuführen, führt ebenfalls nicht zum Erfolg. Für eine diesbezügliche einstweilige Anordnung fehlt (wohl schon) das Rechtsschutzbedürfnis, weil sich die Zurückschiebungsverfügung durch die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamtes vom 20. Januar 2014 auf andere Weise erledigt hat (s. § 43 Abs. 2 VwVfG).

Eine Zurückschiebungsanordnung auf der Grundlage von § 57 Abs. 2 Hs. 2 AufenthG stellt einen belastenden anfechtbaren Verwaltungsakt dar (Funke-Kaiser in Gemeinschaftskommentar zum AufenthaltsG, Stand August 2013, § 57 Rn. 17), der durch die Stellung des Antrags auf internationalen Schutz am 13. Januar 2014 und die Entscheidung des Bundesamtes vom 20. Januar 2014 obsolet geworden ist und sich deshalb dadurch erledigt hat. Rechtsgrundlage für eine mögliche Abschiebung der Antragstellerin nach Ungarn ist damit ausschließlich die Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AsylVfG.

Selbst wenn man davon ausginge, dass die Zurückschiebungsanordnung noch Rechtswirkungen entfaltet, hätte es die Antragstellerin versäumt, gegen die Zurückschiebungsverfügung als belastenden Verwaltungsakt entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung Rechtsmittel einzulegen, so dass die Zurückschiebungsverfügung bestandskräftig geworden wäre. Vorläufigen Rechtsschutz hätte die Antragstellerin im Übrigen auch nur im Rahmen eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Zurückschiebungsverfügung erlangen können. Daher stünde auch § 123 Abs. 5 VwGO einem Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO entgegen.

Soweit das Verwaltungsgericht im Beschluss vom 20. Februar 2014 davon ausgegangen sein sollte, dass der Antrag der Antragstellerin auf Aussetzung der Abschiebung unabhängig von der asylverfahrensrechtlichen Streitigkeit aus § 34a AsylVfG als (zusätzliche) ausländerrechtliche Streitigkeit auf Erteilung einer Duldung nach § 60a AufenthG zu behandeln sei, hilft auch dies der Beschwerde nicht zum Erfolg. Denn insoweit ist zu berücksichtigen, dass der auf Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG gerichtete Eilantrag in einem solchen Fall gegen den Rechtsträger der zuständigen Ausländerbehörde und nicht gegen die Antragsgegnerin zu richten gewesen wäre. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erweist sich daher jedenfalls im Ergebnis als zutreffend.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG:

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Der Kläger, Staatsangehöriger Sierra Leones, begehrt die Feststellung von Abschiebungsverboten wegen schwerer psychischer Erkrankung. Seinen Asylantrag lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) mit Bescheid vom 24. November 2015 als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen. Die Klage des Klägers hiergegen wies das Verwaltungsgericht München mit Gerichtsbescheid vom 21. März 2017 ab. Auf den Antrag des Klägers hin fand am 13. Oktober 2017 mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht statt, in der der Kläger seinen Antrag auf die Feststellung von Abschiebungsverboten beschränkte. Mit Urteil vom 13. Oktober 2017 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Hiergegen richtet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung. Er macht einen Verfahrensmangel geltend, weil ihm durch die Ablehnung seines Beweisantrags in der mündlichen Verhandlung das rechtliche Gehör versagt worden sei.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.

Der geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor.

Die Ablehnung eines erheblichen Beweisangebots verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (BVerwG, B.v. 10.8.2015 – 5 B 48.15 – juris Rn. 10 m.w.N.). Das rechtliche Gehör ist versagt, wenn ein Beweisantrag in willkürlicher Weise als unerheblich qualifiziert wird. Willkürlich ist ein Richterspruch aber nur, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Fehlerhafte Rechtsanwendung allein macht eine Gerichtsentscheidung nicht willkürlich. Von einer willkürlichen Missdeutung kann insbesondere nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jeden sachlichen Grundes entbehrt (BVerfG, B.v. 22.5.2015 – 1 BvR 291/13 – juris Rn. 5 m.w.N.; BayVGH, B.v. 14.12.2017 – 9 ZB 15.30129 – juris Rn. 16 m.w.N.). Gemessen daran liegt in der Ablehnung des in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 13. Oktober 2017 gestellten Beweisantrags keine Verletzung des rechtlichen Gehörs.

Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 13. Oktober 2017 beantragt, zum Beweis der Tatsache, dass er schwer psychisch erkrankt und aus diesem Grund auf ständige Behandlung angewiesen ist, um Eigengefährdungen entgegenzuwirken, ein medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen. Das Verwaltungsgericht hat den Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung als nicht entscheidungserheblich abgelehnt. Nach § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG werde vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstünden. Nach § 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG müsse der Ausländer eine Erkrankung durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen, an die bestimmte Anforderungen zu stellen seien. Diesen Anforderungen genügten die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (Az. M 21 S 15.31608 und M 21 S 7 16.30618) vorgelegten Atteste nicht; die Einholung eines Sachverständigengutachtens sei hierzu nicht erforderlich.

Zur Begründung seines Zulassungsantrags trägt der Kläger vor, dass die Ablehnung des Beweisantrags hinsichtlich der Anwendbarkeit der Anforderungen des § 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG nicht vom Prozessrecht gedeckt sei. Dieses Vorbringen rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil das Verwaltungsgericht den Beweisantrag zu Recht abgelehnt hat. Das Verwaltungsgericht folgte hierbei der gefestigten Rechtsprechung mehrerer Oberverwaltungsgerichte, wonach die Anforderungen an ein ärztliches Attest gemäß § 60a Abs. 2c AufenthG auf die Substantiierung der Voraussetzungen eines krankheitsbedingten Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG zu übertragen sind (BayVGH, B.v. 24.1.2018 – 10 ZB 18.30105 – juris Rn. 9 m.w.N.).

Dies ergibt sich ohne Weiteres aus dem Wortlaut des Gesetzes, der Entstehungsgeschichte und der Erwägung des Gesetzgebers, dass er mit den Regelungen in dem mit dem Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11. März 2016 (BGBl I S. 390) eingeführten Absatz 2c des § 60a AufenthG im Wesentlichen die ohnehin bereits bestehende Rechtsprechung zu den Anforderungen an eine substantiierte Geltendmachung krankheitsbedingter Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Anschluss an die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. September 2007 (Az. 10 C 8.07 – juris Rn. 15) nachvollzogen hat. Der Wortlaut des § 60a Abs. 2c AufenthG stellt ausschließlich darauf ab, ob Abschiebungsverbote aus gesundheitlichen Gründen vorliegen, und differenziert nicht zwischen inlands- und zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten. Auch lässt die Begründung zur Einführung des § 60a Abs. 2c und 2d AufenthG erkennen, dass der Gesetzgeber mit diesen Regelungen die Anforderungen an die Geltendmachung psychischer Erkrankungen als Abschiebungshindernis insgesamt erschweren wollte. Schließlich umfasst die Regelung in § 60a Abs. 2c und 2d AufenthG auch nach ihrem Sinn und Zweck die Feststellung zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 7 AufenthG.

Es ist demnach – wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat – Aufgabe des erkennenden Gerichts zu überprüfen, ob die vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens ist insoweit nicht erforderlich. Aus dem vorgelegten Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts vom 16. Oktober 2017 (Az. 13a ZB 17.31153) ergibt sich nichts anderes, weil sich diese Entscheidung zu der Frage, ob die Anforderungen an ärztliche Atteste in § 60a Abs. 2c AufenthG auch auf die Geltendmachung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG zu übertragen sind, nicht verhält.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Gründe

I

1

Die Kläger zu 1 und 2 und deren minderjähriger Sohn, der Kläger zu 3, sind nach eigenen Angaben syrische Staatsangehörige. Sie reisten nach einem etwa achtmonatigen Aufenthalt in Bulgarien im Mai 2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Zuvor war ihnen am 21. Februar 2014 in Bulgarien die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden. Im Mai 2014 beantragten sie in Deutschland Asyl. Mit Bescheid vom 3. März 2015 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) die Anträge als unzulässig ab (Ziffer 1.). Es drohte den Klägern die Abschiebung nach Bulgarien oder einen anderen aufnahmebereiten Staat an, wenn sie das Bundesgebiet nicht innerhalb von 30 Tagen nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens verlassen. Nach Syrien dürften sie nicht abgeschoben werden (Ziffer 2.). Zur Begründung führte das Bundesamt aus, die Asylanträge seien unzulässig, weil den Klägern bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union internationaler Schutz zuerkannt worden sei.

2

Das Verwaltungsgericht hat Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids des Bundesamts aufgehoben und die Klage im Übrigen (Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Bulgarien) abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Beklagte verpflichtet festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Bulgarien besteht. Es hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der Beschwerde.

II

3

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

4

1. Der geltend gemachte Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor.

5

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Revisionsverfahren geklärt werden muss. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Revisionsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist bzw. aufgrund des Gesetzeswortlauts mithilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (BVerwG, Beschlüsse vom 1. April 2014 - 1 B 1.14 - AuAS 2014, 110 und vom 14. Februar 2018 - 1 B 1.18 - juris Rn. 3).

6

a) Die Beschwerde hält zunächst hinsichtlich eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK für klärungsbedürftig,

"welchen Schweregrad eine auf die allgemeinen Verhältnisse zurückzuführende Situation jedenfalls erreichen muss, um der Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union mit Blick auf Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK entgegenzustehen"

und

"ob insoweit eine Eingriffsschwere erforderlich ist, die dem Grad der 'Extremgefahr', wie sie zur Durchbrechung der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG erforderlich wäre, gleichkommt?".

7

Diese Fragen rechtfertigen mangels Klärungsbedürftigkeit nicht die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Denn sie sind bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Bundesverwaltungsgerichts geklärt.

8

aa) Für die Kriterien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK ist auf die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK zurückzugreifen. Dieser fordert in ständiger Rechtsprechung nur für die Tatbestandsalternativen der "Folter" und der "unmenschlichen Behandlung" ein vorsätzliches Handeln, nicht hingegen für die Tatbestandsalternative der "erniedrigenden Behandlung". Hierzu führt er in seinem Urteil vom 21. Januar 2011 (GK) - Nr. 30696/09 - M.S.S./Belgien und Griechenland - (Rn. 220) aus: Es sei zwar zu berücksichtigen, ob es der Zweck der Behandlung gewesen sei, das Opfer zu erniedrigen oder zu demütigen, aber auch wenn das nicht gewollt war, schließe dies die Feststellung einer Verletzung von Art. 3 EMRK nicht zwingend aus ("the absence of any such purpose cannot conclusively rule out a finding of a violation of Article 3"). Der EuGH und das Bundesverwaltungsgericht sind dieser Rechtsprechung gefolgt. Der EuGH hat in seinem Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 und C-493/10 [ECLI:EU:C:2011:865], N.S. u.a. - (Rn. 86 bis 94 und 106) entschieden, dass die Überstellung von Asylbewerbern im Rahmen des Dublin-Systems unter bestimmten Umständen gegen das Verbot einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC/Art. 3 EMRK verstoßen kann, wenn sie an einen Mitgliedstaat überstellt werden, bei dem ernsthaft zu befürchten ist, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller systemische Mängel aufweisen. Diese Rechtsprechung führt der EuGH in Folgeentscheidungen fort und legt die Merkmale der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung in Übereinstimmung mit dem EGMR aus (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 16. Februar 2017 - C-578/16 PPU [ECLI:EU:C:2017:127], C.K. u.a. - Rn. 67). Entsprechendes gilt für die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 - BVerwGE 146, 12 Rn. 22 ff.).

9

In der Rechtsprechung des EGMR ist weiter geklärt, dass die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren ein gewisses "Mindestmaß an Schwere" (minimum level of severity) erreichen müssen, um ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK/Art. 4 GRC zu begründen (vgl. EGMR , Urteil vom 13. Dezember 2016 - Nr. 41738/10, Paposhvili/Belgien - Rn. 174; EuGH, Urteil vom 16. Februar 2017 - C-578/16 PPU, C.K. u.a. - Rn. 68). Die Bestimmung dieses Mindestmaßes an Schwere ist relativ und hängt von allen Umständen des Falls ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung, den daraus erwachsenen körperlichen und mentalen Folgen für den Betroffenen und in bestimmten Fällen auch vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Betroffenen (EGMR , Urteile vom 21. Januar 2011 - Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - Rn. 219 und vom 13. Dezember 2016 - Nr. 41738/10, Paposhvili/Belgien - Rn. 174). Nach den Schlussanträgen des Generalanwalts beim EuGH Wathelet vom 25. Juli 2018 (C-163/17 - Rn. 143) muss sich der Betroffene in "einer besonders gravierenden Lage" befinden. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können schlechte humanitäre Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung nur in besonderen Ausnahmefällen ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK begründen (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 - BVerwGE 146, 12 Rn. 23 und 25).

10

Allerdings enthält Art. 3 EMRK weder eine Verpflichtung der Vertragsstaaten, jedermann in ihrem Hoheitsgebiet mit einer Wohnung zu versorgen noch begründet Art. 3 EMRK eine allgemeine Verpflichtung, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen (EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - Rn. 249). Der EGMR hat aber für die als besonders verletzlich gewertete Gruppe der Asylsuchenden eine gesteigerte Verantwortlichkeit der EU-Mitgliedstaaten gesehen, weil sich diese durch die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (ABl. L 31 S. 18) (heute: Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen ) zur Gewährleistung bestimmter Minimalstandards bei der Aufnahme von Asylsuchenden verpflichtet haben. Bei diesem besonders schutzbedürftigen Personenkreis können schlechte Lebensbedingungen im Zielstaat der Abschiebung das für Art. 3 EMRK erforderliche Mindestmaß an Schwere erfüllen, wenn die Betroffenen - in einem ihnen vollständig fremden Umfeld - vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig sind und staatlicher Untätigkeit und Indifferenz gegenüberstehen, obwohl sie sich in ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befinden (EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - Rn. 250 ff.; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 - BVerwGE 146, 12 Rn. 24).

11

Die vorstehend wiedergegebene Rechtsprechung von EGMR, EuGH und Bundesverwaltungsgericht ist auf anerkannte Flüchtlinge zu übertragen, die sich darauf berufen, dass die Lebensbedingungen, denen sie im Staat ihrer Flüchtlingsanerkennung ausgesetzt sind, Art. 3 EMRK widersprechen (so schon BVerwG, Beschluss vom 2. August 2017 - 1 C 37.16 - juris Rn. 20). Auch für diesen Personenkreis ergibt sich eine gesteigerte Schutzpflicht der EU-Mitgliedstaaten, der sie sich in Gestalt der Anerkennungsrichtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 S. 9) unterworfen haben. Auch bei ihnen kann das für Art. 3 EMRK erforderliche Mindestmaß an Schwere im Zielstaat der Abschiebung erreicht sein, wenn sie ihren existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern können, kein Obdach finden oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten. Die Unmöglichkeit der Sicherung des Lebensunterhalts kann auf der Verhinderung eines Zugangs zum Arbeitsmarkt oder auf dem Fehlen staatlicher Unterstützungsleistungen beruhen. Einer weitergehenden abstrakten Konkretisierung ist das Erfordernis, dass ein gewisses "Mindestmaß an Schwere" erreicht sein muss, nicht zugänglich. Vielmehr bedarf es insoweit der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls.

12

Die Frage, ob die vom Berufungsgericht tatrichterlich festgestellten Aufnahmebedingungen für nach Bulgarien zurückkehrende anerkannte Schutzbedürftige unter Berücksichtigung der aufgezeigten rechtlichen Maßstäbe gegen Art. 3 EMRK verstoßen, betrifft die richterliche Tatsachenwürdigung und -bewertung. Diese Frage wird von den Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichten der einzelnen Bundesländer unterschiedlich beantwortet (eine vom Berufungsgericht abweichende Einschätzung trifft u.a. das OVG Magdeburg, Beschluss vom 31. August 2016 - 3 L 94/16 - juris; vgl. im Übrigen die Zusammenstellung im angefochtenen Urteil S. 11 f.). Tatsachenfragen - mögen sie auch von grundsätzlicher Bedeutung sein - reichen nach geltender Rechtslage für die Zulassung einer Revision nicht aus (s. nur BVerwG, Beschluss vom 24. April 2017 - 1 B 22.17 - InfAuslR 2017, 307). Eine etwa fehlerhafte Anwendung der rechtlich zu Art. 3 EMRK geklärten Maßstäbe im Einzelfall - mag sie auch die von individuellen Besonderheiten weitgehend unabhängige Beurteilung der Lage in einem bestimmten Abschiebungszielstaat betreffen - rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung.

13

bb) Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob die Annahme eines Abschiebungsverbots in Bezug auf § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK eine "Extremgefahr" voraussetzt, lässt sich mithilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens verneinen. Der Begriff der "Extremgefahr" wird im Zusammenhang mit dem nationalen Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG verwendet. Danach kann ein Ausländer im Hinblick auf die Lebensbedingungen, die ihn im Abschiebezielstaat erwarten, insbesondere die dort herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage, Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur ausnahmsweise beanspruchen, wenn er bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Denn nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, ihm trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 - BVerwGE 146, 12 Rn. 38). Dieser strengere Maßstab ist zur Rechtfertigung der Durchbrechung der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG geboten, lässt sich jedoch nicht auf die in § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK getroffene Regelung übertragen.

14

b) Die Beschwerde sieht weiteren rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf, ob

"in einer solchen Konstellation vom Bundesamt (...) im Sinn einer zielstaatsbezogenen Gefahrenursache das Vorhandensein einer Unterkunftsmöglichkeit in die Prognose für Abschiebungsschutzgründe i.S.d. § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG einzustellen ist"

und

"die der Gefahrrealisierung entgegenstehende Einholung einer Zusage über die Sicherstellung einer Unterkunftsmöglichkeit durch die Behörden des Mitgliedstaats (hier: Bulgarien) dem Aufgabenbereich des Bundesamtes oder dem Aufgabenbereich der für die Durchführung der Überstellung zuständigen Ausländerbehörde unterfällt".

15

Auch diese aufgeworfenen Rechtsfragen rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision.

16

aa) Die Frage, ob das Bundesamt das Vorhandensein einer Unterkunftsmöglichkeit in die Prognose für Abschiebungsschutzgründe im Sinne des § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG einzustellen hat, lässt sich bereits aufgrund des Gesetzeswortlauts mithilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantworten. Die Zuständigkeit des Bundesamts für die Feststellung, ob die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG vorliegen, folgt aus § 24 Abs. 2 und § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG. Aus dem Untersuchungsgrundsatz des § 24 Abs. 1 AsylG ergibt sich, dass das Bundesamt den Sachverhalt klärt und die erforderlichen Beweise erhebt. Für das hier relevante Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK bedeutet dies, dass alle für die Beurteilung des Vorliegens einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung relevanten Lebensbedingungen im Zielstaat der Abschiebung zu ermitteln und zu würdigen sind. Dafür ist unter anderem auch von Bedeutung, ob der rückkehrende Ausländer eine Unterkunft finden kann.

17

bb) Die weiter aufgeworfene Rechtsfrage, ob das Bundesamt oder die Ausländerbehörden für die Einholung einer der Gefahrrealisierung entgegenstehenden Zusage über die Sicherstellung einer Unterkunftsmöglichkeit durch die Behörden des Mitgliedstaats (hier: Bulgarien) zuständig ist, rechtfertigt schon deshalb nicht die Zulassung der Revision, weil diese Frage nicht entscheidungserheblich ist. Denn im vorliegenden Verfahren geht es nicht um die Einholung einer derartigen Zusicherung, sondern allgemein um die Verfügbarkeit einer Unterkunftsmöglichkeit. Hierbei handelt es sich um eine zielstaatsbezogene Tatsache, die das Bundesamt zu klären hat. In diesem Zusammenhang kann es gegebenenfalls auch zu der Feststellung gelangen, dass es zur Beseitigung eines ansonsten bestehenden Abschiebungsverbots einer Zusicherung bedarf. Etwas anderes gilt nur für Umstände, die Gefahren betreffen, die sich im Einzelfall im Zusammenhang mit der Durchführung einer Abschiebung ergeben. Hierzu zählt jedoch die Frage nicht, ob Flüchtlinge in Bulgarien Obdach finden können.

18

2. Die geltend gemachten Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) einer Verletzung der Pflicht zur Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) und eines Verstoßes gegen das Gebot rechtsfehlerfreier Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) sind nicht dargelegt bzw. liegen nicht vor.

19

a) Die geltend gemachte Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) genügt schon nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

20

Die Rüge einer solchen Verletzung erfordert eine substantiierte Darlegung, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, durch einen Beweisantrag hingewirkt worden ist und die Ablehnung der Beweiserhebung im Prozessrecht keine Stütze findet, oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. Februar 2013 - 8 B 58.12 - ZOV 2013, 40 und vom 12. Juli 2018 - 7 B 15.17 - juris Rn. 23). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde ersichtlich nicht. Sie hat schon die für erforderlich gehaltenen weiteren Aufklärungsmaßnahmen nicht hinreichend konkretisiert und auch nicht vorgetragen, welche tatsächlichen Feststellungen bei deren Vornahme voraussichtlich getroffen worden wären. Zudem ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht, dass die Beklagte durch einen Beweisantrag oder eine hinreichend bestimmte Beweisanregung im Berufungsverfahren auf eine Beweiserhebung hingewirkt hätte oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Berufungsgericht eine weitere Sachverhaltsaufklärung hätte aufdrängen müssen.

21

Bei der Frage, ob eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht vorliegt, ist im Übrigen auch zu berücksichtigen, dass es sich beim beklagten Bundesamt um eine spezialisierte Behörde handelt, zu deren Aufgabe die Ermittlung der allgemeinen Lage in den Herkunftsstaaten der Antragsteller sowie gegebenenfalls in den Staaten gehört, durch die sie gereist sind (Art. 10 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes ). Die Behörde muss kraft Unionsrechts angemessen ausgestattet sein und über kompetentes Personal in ausreichender Zahl verfügen. Ferner hat die Beklagte die prozessuale Obliegenheit, an der Sachverhaltsaufklärung mitzuwirken, was die gerichtliche Aufklärungspflicht begrenzt. Das Gericht kann daher im Regelfall davon ausgehen, dass das Bundesamt ergänzende Erkenntnisquellen, die ihm vorliegen oder für die Behörde erreichbar sind, auch in das Verfahren einführt, zumal dann, wenn eine bestimmte, erkennbar entscheidungserhebliche Tatsachenfrage - wie hier - gerichtlich umstritten ist, und dass sich weitere, von dem Bundesamt selbst nicht wahrgenommene oder für erforderlich gehaltene Aufklärungsmaßnahmen auch für das Gericht nicht aufdrängen.

22

b) Auch die Rüge eines Verstoßes gegen das Gebot rechtsfehlerfreier Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) greift nicht durch.

23

Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat das Gericht seiner Überzeugungsbildung das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde zu legen. Es darf nicht einzelne erhebliche Tatsachen oder Beweisergebnisse aus seiner Würdigung ausblenden. Im Übrigen darf es zur Überzeugungsbildung die ihm vorliegenden Tatsachen und Beweise frei würdigen. Die Einhaltung der verfahrensrechtlichen Grenzen zulässiger Sachverhalts- und Beweiswürdigung ist nicht schon dann infrage gestellt, wenn ein Beteiligter das vorliegende Tatsachenmaterial anders würdigt oder aus ihm andere Schlüsse ziehen will als das Gericht. Diese Grenzen sind erst dann überschritten, wenn das Gericht nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder aktenwidrige Tatsachen annimmt, oder wenn die von ihm gezogenen tatsächlichen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze verstoßen (vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 7. Februar 2017 - 6 B 30.16 - juris Rn. 10 und vom 20. Februar 2018 - 1 B 3.18 - juris Rn. 12). Nach diesen Maßgaben ergeben sich verfahrensrechtliche Mängel der Überzeugungsbildung aus der Beschwerdebegründung nicht.

24

Die Beschwerde sieht einen Verstoß gegen die sich aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO ergebenden Vorgaben darin, dass das Berufungsgericht die staatliche Gleichgültigkeit Bulgariens gegenüber schutzsuchenden Ausländern gerade mit Blick auf die fehlende Akzeptanz der im Juli 2017 in Bulgarien erlassenen Integrationsverordnung hergeleitet habe (faktische Nichtumsetzung), ohne dies tragfähig zu begründen. Aus den in den Urteilsgründen angeführten Erkenntnisquellen ergäben sich keine für den maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt der Berufungsverhandlung inhaltlich relevanten Aussagen zur Akzeptanz und tatsächlichen Umsetzung dieser neuen Integrationsverordnung. Teilweise stammten die Erkenntnisquellen aus einem Zeitraum vor dem Erlass der Verordnung am 19. Juli 2017, die daneben noch angeführten Mitteilungen aus dem Internet hätten allenfalls Geltung für einen ersten Umsetzungszeitraum bis zum 21. November 2017 und würden keine Informationen darüber enthalten, ob bzw. in welchem Umfang sich seitdem bis zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung mögliche Verbesserungen ergeben hätten. Es sei nicht auszuschließen, dass inzwischen sehr wohl Bemühungen des bulgarischen Staates zur effektiveren Umsetzung der Integrationsverordnung feststellbar sein könnten.

25

Der Senat hat im Rahmen der erhobenen Verfahrensrüge nicht über die dem materiellen Recht zuzuordnende Frage zu entscheiden, ob die Entscheidung des Berufungsgerichts auf einer zu schmalen Tatsachengrundlage beruht, wofür einiges sprechen könnte (keine genauen Aussagen zum Inhalt der Integrationsverordnung Bulgariens vom Juli 2017, nur zwei mit google translate übersetzte Erkenntnisquellen zu deren Anwendung). Maßgeblich für das Einhalten der verfahrensrechtlichen Grenzen der Überzeugungsbildung ist vielmehr, dass das Gericht auch nach dem Vorbringen der Beschwerde keinen entscheidungserheblichen Akteninhalt unberücksichtigt gelassen oder aktenwidrige Tatsachen zugrunde gelegt hat und die von ihm gezogenen tatsächlichen Schlussfolgerungen auch nicht gegen die Denkgesetze verstoßen. Insoweit ist nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht sich auch auf Erkenntnisquellen stützt, die vor dem Erlass der neuen Integrationsverordnung vom Juli 2017 datieren. Denn es verstößt nicht gegen die Denkgesetze, wenn für die tatrichterliche Schlussfolgerung, die Bemühungen der Republik Bulgarien zur Verbesserung der Unterbringung von anerkannten Schutzberechtigten seien unzureichend, neben den ersten Erfahrungen seit der Umsetzung der neuen Integrationsverordnung auch Erfahrungen im Umgang mit der früheren Integrationsverordnung einbezogen werden. Soweit die Beschwerde einwendet, das Berufungsgericht habe keine Informationen für den Zeitraum vom 21. November 2017 bis zum nach § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungsverhandlung (hier am 31. Januar 2018) einbezogen, genügt die Beschwerde nicht den Darlegungsanforderungen. Sie hätte konkret aufzeigen müssen, aufgrund welcher Bemühungen des bulgarischen Staates zur effektiveren Umsetzung der Integrationsverordnung eine Verbesserung festzustellen ist, die für das Ergebnis der tatrichterlichen Würdigung von Bedeutung sein könnte. Die bloße Vermutung, es sei nicht auszuschließen, dass inzwischen Bemühungen des bulgarischen Staates feststellbar sein könnten, genügt dafür nicht.

26

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Satz 1 RVG. Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor.

AsylG

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. EU Nr. L 31 S. 18),
2.
Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Abl. EU Nr. L 304 S. 12),
3.
Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (ABl. EU Nr. L 326 S. 13).

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.

(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Identität eines Ausländers, der um Asyl nachsucht, ist durch erkennungsdienstliche Maßnahmen zu sichern. Nach Satz 1 dürfen nur Lichtbilder und Abdrucke aller zehn Finger aufgenommen werden; soweit ein Ausländer noch nicht das sechste Lebensjahr vollendet hat, dürfen nach Satz 1 nur Lichtbilder aufgenommen werden. Zur Bestimmung des Herkunftsstaates oder der Herkunftsregion des Ausländers kann das gesprochene Wort außerhalb der förmlichen Anhörung des Ausländers auf Ton- oder Datenträger aufgezeichnet werden. Diese Erhebung darf nur erfolgen, wenn der Ausländer vorher darüber in Kenntnis gesetzt wurde. Die Sprachaufzeichnungen werden beim Bundesamt gespeichert.

(1a) Zur Prüfung der Echtheit des Dokumentes oder der Identität des Ausländers dürfen die auf dem elektronischen Speichermedium eines Passes, anerkannten Passersatzes oder sonstigen Identitätspapiers gespeicherten biometrischen und sonstigen Daten ausgelesen, die benötigten biometrischen Daten erhoben und die biometrischen Daten miteinander verglichen werden. Biometrische Daten nach Satz 1 sind nur die Fingerabdrücke, das Lichtbild und die Irisbilder.

(2) Zuständig für die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 1a sind das Bundesamt und, sofern der Ausländer dort um Asyl nachsucht, auch die in den §§ 18 und 19 bezeichneten Behörden sowie die Aufnahmeeinrichtung, bei der sich der Ausländer meldet.

(3) Das Bundeskriminalamt leistet Amtshilfe bei der Auswertung der nach Absatz 1 Satz 1 erhobenen Daten zum Zwecke der Identitätsfeststellung. Es darf hierfür auch von ihm zur Erfüllung seiner Aufgaben gespeicherte erkennungsdienstliche Daten verarbeiten. Das Bundeskriminalamt darf den in Absatz 2 bezeichneten Behörden den Grund der Speicherung dieser Daten nicht mitteilen, soweit dies nicht nach anderen Rechtsvorschriften zulässig ist.

(3a) Im Rahmen seiner Amtshilfe nach Absatz 3 Satz 1 darf das Bundeskriminalamt die nach Absatz 1 Satz 1 erhobenen Daten auch an die für die Überprüfung der Identität von Personen zuständigen öffentlichen Stellen von Drittstaaten mit Ausnahme des Herkunftsstaates der betroffenen Person sowie von Drittstaaten, in denen die betroffene Person eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden zu befürchten hat, übermitteln. Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt das Bundeskriminalamt. Das Bundeskriminalamt hat die Übermittlung und ihren Anlass aufzuzeichnen. Die empfangende Stelle personenbezogener Daten ist darauf hinzuweisen, dass sie nur zu dem Zweck verarbeitet werden dürfen, zu dem sie übermittelt worden sind. Ferner ist ihr der beim Bundeskriminalamt vorgesehene Löschungszeitpunkt mitzuteilen. Die Übermittlung unterbleibt, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass

1.
unter Berücksichtigung der Art der Daten und ihrer Erhebung die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person, insbesondere ihr Interesse, Schutz vor Verfolgung zu erhalten, das Allgemeininteresse an der Übermittlung überwiegen oder
2.
die Übermittlung der Daten zu den Grundrechten, dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten in Widerspruch stünde, insbesondere dadurch, dass durch die Verarbeitung der übermittelten Daten im Empfängerstaat Verletzungen von elementaren rechtsstaatlichen Grundsätzen oder Menschenrechtsverletzungen drohen.

(4) Die nach Absatz 1 Satz 1 erhobenen Daten werden vom Bundeskriminalamt getrennt von anderen erkennungsdienstlichen Daten gespeichert.

(5) Die Verarbeitung der nach Absatz 1 erhobenen Daten ist auch zulässig zur Feststellung der Identität oder Zuordnung von Beweismitteln für Zwecke des Strafverfahrens oder zur Gefahrenabwehr. Die Daten dürfen ferner für die Identifizierung unbekannter oder vermisster Personen verarbeitet werden.

(6) Die nach Absatz 1 erhobenen Daten sind zehn Jahre nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens, die nach Absatz 1a erhobenen Daten unverzüglich nach Beendigung der Prüfung der Echtheit des Dokumentes oder der Identität des Ausländers zu löschen.

(1) Anerkennung, Zustimmung und Widerruf sind nur unwirksam, wenn sie den Erfordernissen nach § 1594 Absatz 2 bis 4 und der §§ 1595 bis 1597 nicht genügen. Anerkennung und Zustimmung sind auch im Fall des § 1597a Absatz 3 und im Fall des § 1597a Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 3 unwirksam.

(2) Sind seit der Eintragung in ein deutsches Personenstandsregister fünf Jahre verstrichen, so ist die Anerkennung wirksam, auch wenn sie den Erfordernissen der vorstehenden Vorschriften nicht genügt.

Vater eines Kindes ist der Mann,

1.
der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
2.
der die Vaterschaft anerkannt hat oder
3.
dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichtlich festgestellt ist.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller reiste eigenen Angaben zufolge am 27.02.2013 in das Bundesgebiet ein und stellte am 05.03.2013 einen Asylantrag, bei dem er den Aliasnamen (A.), das Geburtsdatum (…) 1992 und die malische Staatsangehörigkeit angab. Am 28.08.2015 erkannte er vor dem Standesamt A-Stadt unter diesen Personenangaben und Vorlage der Aufenthaltsgestattung die Vaterschaft über das am (…) 2015 geborene deutsche Kind (F. M.) an. Die Kindesmutter, die deutsche Staatsangehörige (M.), stimmte der Vaterschaftsanerkennung zu. In der Geburtsurkunde selben Datums wurde kein Vater eingetragen.

2

Mit Schreiben vom 18.05.2016 teilte die Kindesmutter der Antragsgegnerin mit, dass sie sich vom Antragsteller getrennt habe. Sie habe die Wohnung mit ihren Kindern verlassen müssen, weil der Antragsteller ihr gegenüber gewalttätig geworden sei. Nachdem die Antragsgegnerin am 23.08.2016 in den Besitz von Kopien eines gambischen Passes, ausgestellt auf den Namen A., geboren am (…) 1979 in Brikama (Gambia), gekommen war, bestätigte der Antragsteller bei einer Vorsprache am 15.09.2016, dass er diese Person sei. Mit Bescheid vom 01.03.2017 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag des Antragstellers als offensichtlich unbegründet ab. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet.

3

Mit Beschluss vom 29.09.2017 sprach das Amtsgericht Magdeburg dem Antragsteller das Recht des persönlichen Umgangs mit dem Kind (F.) einmal wöchentlich jeweils von 15.00 bis 18.00 Uhr zu, und zwar als begleiteten beaufsichtigten Umgang im Beisein eines Umgangsbegleiters über die gesamte Dauer der Umgangszeit. Das Umgangsrecht ist befristet für die Dauer eines Jahres, beginnend ab dem ersten stattgefundenen Umgangsmonat. Zur Begründung gab das Gericht u.a. an, der Antragsteller und die Kindesmutter gingen unstreitig davon aus, dass der Antragsteller der Vater des Kindes sei. Zwar bestünden aufgrund der Identitätstäuschung Bedenken, ob der Antragsteller als rechtlicher Vater des Kindes zu bewerten sei. Da jedoch Zweifel an der Vaterschaft des Antragstellers nicht bestünden, halte das Gericht es für vertretbar, § 1684 BGB dennoch als Anspruchsgrundlage heranzuziehen. Die Einschränkung des Umgangsrechts sei zum Wohl des Kindes erforderlich. Aufgrund der Identitätstäuschung könne nicht mit Sicherheit angenommen werden, dass sich der Antragsteller an alle Regeln und Vorschriften halte und das alleinige Sorgerecht der Mutter und deren Fähigkeit, das Kind ordnungsgemäß zu versorgen und zu betreuen, respektiere. Das Gericht verkenne nicht, dass der Antragsteller sein Kind liebe, Sehnsucht nach ihm habe und es bei der Mutter gut versorgt wissen wolle. Das Beschimpfen und Bedrohen der Kindesmutter zeugten von Respektlosigkeit ihr gegenüber, mache ihr Angst und sei für die Gestaltung von Umgangskontakten nicht förderlich. Angesichts des noch sehr jungen Alters des Kindes halte es das Gericht für geboten, einen befristeten beaufsichtigten Umgang anzuordnen, der durch das Jugendamt umgesetzt werde. Die vom Antragsteller hiergegen erhobene Beschwerde wies das Oberlandesgericht Naumburg mit Beschluss vom 22.12.2017 zurück.

4

Mit Urteil vom 18.02.2018 verpflichtete das Verwaltungsgericht Magdeburg die Bundesrepublik Deutschland unter Aufhebung des insoweit entgegenstehenden Bescheides vom 01.03.2017, über die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, und wies die Klage im Übrigen ab. In der Begründung führte es u.a. aus, das Bundesamt hätte bei der von ihm getroffenen Ermessensentscheidung zur Frist des § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG die Vaterschaft des Antragstellers über das deutsche Kind nicht unberücksichtigt lassen dürfen. Daraufhin änderte das Bundesamt seinen Bescheid vom 01.03.2017 dahingehend ab, dass das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf eine Monat ab dem Tag der Abschiebung befristet wird.

5

Am 18.04.2018 hat die Antragsgegnerin versucht, den Antragsteller nach Gambia abzuschieben. Mit Beschluss vom selben Tag hat das Verwaltungsgericht der Antragsgegnerin untersagt, aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen den Antragsteller durchzuführen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Abschiebung des Antragstellers sei gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG aus rechtlichen Gründen unmöglich, weil sie in unzulässiger Weise in das durch Art. 6 GG geschützte Recht auf Umgang des Antragstellers mit seinem deutschen Kind eingreifen würde. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin könne im Rahmen dieses Verfahrens nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller nicht der rechtliche Vater des Kindes sei, weil die Anerkennung der Vaterschaft noch unter dem Aliasnamen erfolgt sei. Zudem gehe das Gericht davon aus, dass sich der Antragsteller ernsthaft um den Umgang mit seinem Kind bemühe und dem Umgang Gründe des Kindeswohls nicht entgegenstünden. Diese Umgangsbemühungen genügten im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes für die Annahme, dass sich die aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen des Art. 6 Abs. 1 und 2 GG entfalteten. Dieser Einschätzung stehe nicht entgegen, dass eine Abschiebung des Antragstellers nur zu einer auf einen bestimmten Zeitraum beschränkten zeitlichen Trennung von seinem Kind führe. Die Dauer der Trennung sei ungeklärt. Nach den Angaben der deutschen Botschaft in Gambia könne ein Visum zur Familienzusammenführung erst am 10.07.2018 und damit erst in ca. drei Monaten beantragt werden. Die tatsächliche Dauer des Verfahrens insgesamt sei nicht absehbar. Da das Kind des Antragstellers erst ca. 2 Jahre und 9 Monate alt sei, schreite seine Entwicklung schnell voran, und es würde eine vorübergehende Trennung nicht als solche, sondern als eine endgültige erfassen. Zudem dürfte die Beziehung zum Antragsteller noch als labil angesehen werden können und würde durch eine auch kurzfristige Trennung vollständig aufgehoben werden.

II.

6

A. Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung.

7

1. Soweit sich die Antragsgegnerin zunächst auf ihre Ausführungen in der Schutzschrift vom 16.04.2018 bezieht, genügt dies nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, der verlangt, dass sich die Beschwerdebegründung mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzt. Eine Wiederholung des Vorbringens im Verfahren erster Instanz genügt dieser Darlegungslast nicht (vgl. Beschl. d. Senats v. 12.09.2007 – 2 M 165/07 –, juris, RdNr. 10, m.w.N.).

8

2. Die Antragsgegnerin wendet ein, die Vaterschaftsanerkennung sei als formunwirksam anzusehen und entfalte daher keine Rechtswirkungen. Zur öffentlichen Beurkundung, die gemäß § 1597 GB für eine wirksame Vaterschaftsanerkennung erforderlich sei, gehöre auch die Beurkundung der Personalien. Die Urkundsperson müsse sich gerade von der Identität der Person, die die Erklärung abgebe, überzeugen können. Sei die Identität unklar und liege – wie hier – bei der Altersangabe ein Unterschied von 12 Jahren vor, stelle sich die Frage, ob die Erklärung tatsächlich von der gleichen Person abgegeben worden sei. Damit liege keine vollständige Beurkundung der Vaterschaftserklärung vor. Die öffentliche Urkunde führe gerade nicht den Antragsteller als Vater auf. Die Ausländerbehörde könne erst nach Vorliegen einer Geburtsurkunde, in der der Vater auch eingetragen sei, von einer rechtlichen Vaterschaft ausgehen. Soweit die Ausländerbehörde die Vaterschaft bereits vor Ausstellung einer Geburtsurkunde anerkennen solle, sei der Ausländer gemäß § 82 Abs. 1 AufenthG verpflichtet, sämtliche weiteren Nachweise vorzulegen, die die Unwirksamkeitsgründe des § 1598 BGB ausschließen.

9

Damit vermag die Antragsgegnerin nicht durchzudringen. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Antragsteller aufgrund der Vaterschaftsanerkennung vom 28.08.2015 der rechtliche Vater des Kindes (F.) sein dürfte. Gründe, die eine Unwirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung begründen könnten, sind nicht ersichtlich.

10

Gemäß § 1598 Abs. 1 BGB in der bis zum 28.07.2017 geltenden Fassung vom 19.02.2007 ist die Anerkennung der Vaterschaft nur dann unwirksam, wenn sie den Erfordernissen der "vorstehenden Vorschriften" nicht genügt. Unwirksamkeitsgründe im Sinne der die Vaterschaftsanerkennung betreffenden Vorschriften der § 1594 ff. BGB liegen nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung nicht vor.

11

a) Die Vaterschaftserklärung wurde nach Lage der Dinge durch den Antragsteller persönlich abgegeben und genügt damit dem Erfordernis des § 1596 Abs. 4 BGB. Allein aus dem Umstand, dass die vom Antragsteller gegenüber der Standesbeamtin angegebenen Personalien unrichtig waren, lässt sich nicht der Schluss ziehen, dass der Antragsteller nicht höchstpersönlich die Anerkennung der Vaterschaft erklärt hat. Er war durch eine mit einem Lichtbild versehene Aufenthaltsgestattung ausgewiesen und gab die Erklärung für sich selbst – und nicht etwa für einen Dritten – ab. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass eine andere Person als der Antragsteller auftrat, liegen nicht vor. Insbesondere das Verhalten und die Erklärungen der Kindesmutter, die bei der Beurkundung anwesend war, lassen es als wenig wahrscheinlich erscheinen, dass eine andere Person als der Antragsteller die Anerkennungserklärung abgab.

12

b) Die Vaterschaftsanerkennung dürfte auch dem Formerfordernis des § 1597 Abs. 1 BGB genügen, der verlangt, dass Anerkennung und Zustimmung öffentlich beurkundet werden müssen. Da das Anerkenntnis in öffentlicher Urkunde von dem hierfür zuständigen Standesamten (§ 44 Abs. 1 Satz 1 PStG) aufgenommen wurde, könnte ein Verstoß gegen das Formerfordernis des § 1597 Abs. 1 BGB nur dann vorliegen, wenn die Beurkundung einen Mangel aufweisen würde, der zu ihrer Unwirksamkeit führt. Ein derartiger Mangel liegt nach den maßgeblichen Vorschriften des BeurkG, die nach § 1 Abs. 2 BeurkG i.V.m. § 44 Abs. 1 Satz 1 PStG auch für öffentliche Beurkundungen durch Standesbeamte gelten, aber nicht schon dann vor, wenn der Anerkennende – wie hier – seine wahren Personalien nicht nachweisen kann oder die von ihm im Rechtsverkehr laufend verwendeten Alias-Personalien angibt (vgl. BayObLG, Beschl. v. 16.11.2004 – 1Z BR 087/04 –, juris, RdNr. 15). Das BayObLG hat in dieser Entscheidung hierzu im Einzelnen ausgeführt:

13

"Nach § 9 BeurkG hat die Niederschrift die Bezeichnung der Beteiligten zu enthalten. Hierfür genügt jede Bezeichnung, die hinreichend auf eine bestimmte Person hinweist (BGHZ 38, 130/135; Winkler BeurkG 15. Aufl. § 9 Rn. 7). § 10 Abs. 1 BeurkG verlangt darüber hinaus, dass die Beteiligten so genau bezeichnet werden sollen, dass Zweifel und Verwechslungen ausgeschlossen sind. Ferner soll sich aus der Niederschrift ergeben, wie sich der Notar Gewissheit über die Person der Beteiligten verschafft hat (§ 10 Abs. 2 BeurkG). Dabei hat der Notar mit besonderer Sorgfalt vorzugehen, wobei er hinsichtlich der Anforderungen an den Nachweis der Personenidentität einen weiteren Ermessensspielraum hat. In der Regel muss er sich einen amtlichen, mit Lichtbild versehenen Ausweis vorlegen lassen. Im Übrigen ist als Legitimationspapier nur ein Lichtbildausweis geeignet, anhand dessen überprüft werden kann, ob der Erschienene mit dem im Lichtbild Dargestellten identisch ist, neben Personalausweisen und Reisepässen also auch alle von einer Behörde im Rahmen ihrer Funktion ausgestellten Lichtbildausweise (vgl. Winkler § 10 BeurkG Rn. 15, 18, 19).

14

Nach diesen Kriterien kann auch die von der Ausländerbehörde ausgestellte Duldung, die mit einem Lichtbild versehen ist, zur Identifikation des Inhabers jedenfalls hinsichtlich seiner im Rechtsverkehr geführten Identität geeignet sein. Sinn der Identitätsprüfung ist es zu vermeiden, dass ein Unbefugter unter fremdem Namen Erklärungen abgibt. Es ist jedoch nicht Aufgabe der Urkundsperson zu ermitteln, ob der Erschienene die in einem amtlichen Dokument enthaltenen Personalien zu Recht führt.

15

Die Beurkundung kann im Übrigen nicht verweigert werden, auch wenn der Beurkundende sich keine Gewissheit über die richtigen Personalien des Erschienenen verschaffen kann. Ablehnen darf der Notar die Beurkundung nur, wenn er zu der Überzeugung gelangt, dass der Erschienene seine Persönlichkeit zur Verfolgung unredlicher Zwecke absichtlich verdunkelt (§ 4 BeurkG). Eine fehlerhafte Personenfeststellung führt nicht zur Unwirksamkeit der Beurkundung, da § 10 BeurkG eine Sollvorschrift darstellt (vgl. Winkler § 10 BeurkG Rn. 36)."

16

Dieser rechtlichen Würdigung schließt sich der Senat an. Gemessen daran dürfte die Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung nicht deshalb unwirksam sein, weil der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt nicht seine richtigen Personalien, sondern seinen bis dahin ständig geführten Alias-Namen angab. Die handelnde Standesbeamtin hatte sich mit der vom Antragsteller vorgelegten und von der Antragsgegnerin am 19.05.2015 ausgestellten, bis zum 15.11.2015 gültigen und mit einem Lichtbild versehenen Aufenthaltsgestattung die Gewissheit darüber verschafft, dass der Antragsteller die seinerzeit von ihm im Rechtsverkehr geführte Identität besaß.

17

c) An der Wirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Antragsteller in der Geburtsurkunde nicht als Vater des Kindes eingetragen wurde.

18

Nach § 59 Abs. 1 Nr. 4 PStG werden in der Geburtsurkunde die Vornamen und Familiennamen der Eltern aufgenommen. Gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 PStG beweisen die Beurkundungen in den Personenstandsregistern u.a. Geburt, die darüber gemachten näheren Angaben sowie die sonstigen Angaben über den Personenstand der Personen, auf die sich der Eintrag bezieht. Nach § 54 Abs. 2 PStG haben die Personenstandsurkunden (§ 55 Abs. 1 PStG) dieselbe Beweiskraft wie die Beurkundungen in den Personenstandsregistern, mithin auch die Geburtsurkunden (§ 55 Abs. 1 Nr. 4 PStG).

19

Auf diese „näheren Angaben“ zur Geburt erstreckt sich auch die Beweiskraft des Geburtenbuches und der Geburtsurkunde. Dementsprechend ist der Standesbeamte nach § 33 Satz 1 Nr. 2 PStV gehalten, im Falle eines Vaterschaftsanerkenntnisses die Vorlage einer Geburtsurkunde des Vaters zu verlangen. Er kann nach § 33 Satz 3 PStV die Vorlage weiterer Urkunden verlangen, wenn das zum Nachweis von Angaben erforderlich ist. Damit soll gewährleistet werden, dass sich der Standesbeamte vor der Eintragung in das Geburtenbuch Gewissheit über die von den Beteiligten gemachten Angaben verschaffen kann (zum Ganzen: BayObLG, Beschl. v. 09.11.2004 – 1Z BR 079/04 –, juris, RdNr. 16, m.w.N.). Die Angabe der Personalien im Vaterschaftsanerkenntnis genügt zum Nachweis der Identität des Anerkennenden nicht: Bei dieser Erklärung handelt es sich zwar um eine öffentliche Urkunde im Sinne von § 415 Abs. 1 ZPO, deren Beweiskraft auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu beachten ist. Allerdings beschränkt sich die Wirkung auf die formelle Beweiskraft, nämlich dass die Erklärungen vollständig und richtig nach Inhalt und Begleitumständen (Zeit, Ort) wiedergegeben sind. Ob die Erklärung inhaltlich richtig ist, etwa bezüglich des Namens und der Identität des Erklärenden, unterliegt der freien Beweiswürdigung nach § 286 ZPO. Die Beweiswirkung des Vaterschaftsanerkenntnisses als öffentlicher Urkunde entlässt daher nicht den Standesbeamten aus der Verantwortung für die Richtigkeit des Geburtenbucheintrages (zum Ganzen: BayObLG, Beschl. v. 09.11.2004, a.a.O., RdNr. 18).

20

Aus dem Umstand, dass der Name des die Vaterschaft anerkennenden Antragstellers nicht in die Geburtsurkunde eingetragen wurde, lässt sich deshalb gerade nicht die Unwirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung ableiten.

21

3. Die Antragsgegnerin macht geltend, bislang hätten keine intensiven Kontakte zwischen dem Antragsteller und dem Kind bestanden, vielmehr liege nur eine Begegnungsgemeinschaft vor. Der Antragsteller habe bislang keinerlei Erziehungsleistungen erbracht. Es finde ein geschützter Umgang statt, bei dem der Vater mit seiner Tochter zum Teil auf dem Spielplatz spiele oder sonstige Spiele durchführe. Eine Vater-Kind-Beziehung sei bislang auch gerade im Hinblick auf die Aggressionen zwischen den Eltern nicht aufgebaut worden. Es dränge sich die Frage auf, ob die Durchsetzung des Umgangsrechts nicht lediglich als verfahrensangepasstes Verhalten zu werten sei. So habe der Antragsteller der Kindesmutter gedroht, das Kind zu entführen, und habe am 19.05.2017 versucht, der Mutter das Kind aus dem Arm zu reißen. Nach diesem Vorfall habe der Antragsteller der Kindesmutter bedrohliche Sprachnachrichten geschickt. Er habe sie beleidigt und sei ihr gegenüber gewalttätig geworden. Deshalb sei die Umgangsvereinbarung so getroffen worden. Es müsse davon ausgegangen werden, dass gerade eine kurzzeitige Trennung zur Beruhigung der Gemüter beitragen könne. Der Antragsteller habe zwischen Mai und Oktober 2016 sowie zwischen Mai und Juni 2017 keinen und danach nur einen eingeschränkten Kontakt mit dem Kind gehabt. Durch Straftaten, wie etwa die Beleidigung der Kindesmutter, riskiere er auch, in Haft genommen zu werden; auch dann wäre eine Ausübung des Umgangsrechts nicht mehr möglich. Dieses Vorbringen genügt nicht, um eine schützenswerte gelebte Vater-Kind-Beziehung substantiiert in Frage zu stellen.

22

Bei der Bewertung der familiären Beziehungen kommt es nicht auf die formal-rechtlichen familiären Bindungen an, entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern. Dabei ist unerheblich, ob eine Hausgemeinschaft vorliegt und ob die von einem Familienmitglied erbrachte Lebenshilfe auch von anderen Personen erbracht werden könnte. Geht es um den persönlichen Kontakt eines Elternteils mit dem Kind, ist zu berücksichtigen, dass dies – auch in Fällen, in denen dem Elternteil kein Sorgerecht zusteht – Ausdruck und Folge des natürlichen Elternrechts und der damit verbundenen Elternverantwortung ist. Der spezifische Erziehungsbeitrag eines Elternteils wird durch die Betreuung des Kindes durch den anderen Elternteil nicht entbehrlich. Die Entwicklung eines Kindes wird nicht nur durch quantifizierbare Betreuungsbeiträge der Eltern, sondern auch durch die geistige und emotionale Auseinandersetzung geprägt. Die familiäre (Lebens-)Gemeinschaft zwischen einem Elternteil und seinem minderjährigen Kind ist getragen von tatsächlicher Anteilnahme am Leben und Aufwachsen des Kindes. Nach § 1626 Abs. 3 Satz 1 BGB gehört zum Wohl des Kindes in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Entsprechend hat ein Kind gemäß § 1684 Abs. 1 BGB ein Recht auf Umgang mit jedem Elternteil, und jeder Elternteil ist zum Umgang mit ihm nicht nur berechtigt, sondern im Interesse des Kindes auch verpflichtet. Diese gewachsene Einsicht in die Bedeutung des Umgangsrechts eines Kindes mit beiden Elternteilen ist bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die die tatsächliche Ausübung des Umgangsrechts berühren, zu beachten. Dabei ist zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist. Hierzu sind die Belange des Elternteils und des Kindes umfassend zu berücksichtigen. Es ist zu würdigen, in welcher Form die Elternverantwortung ausgeübt wird und welche Folgen eine negative Entscheidung für die gelebte Eltern-Kind-Beziehung und das Wohl des Kindes hätte. Auch ist zu berücksichtigen, dass der persönliche Kontakt des Kindes zu dem getrennt lebenden Elternteil und der damit verbundene Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen zu Vater und Mutter in aller Regel der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes dient und ein Kind beide Eltern braucht (zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 11.01.2011 – 1 C 1.10 – juris, RdNr. 33, m.w.N.).

23

Gemessen daran spricht hier Überwiegendes für eine unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG stehende Vater-Kind-Beziehung. Der Antragsteller hat von seinem Umgangsrecht nach § 1684 Abs. 1 BGB Gebrauch gemacht und sich um weitergehende Umgangskontakte bemüht. Im Anhörungstermin vor dem Familiengericht vom 12.09.2017 (Bl. 281 ff. der Beiakte B), der nach den von der Antragsgegnerin beschriebenen Vorfällen und Zeiträumen ohne Kontakt stattfand, erklärte der Verfahrensbeistand, Frau (S.), sie habe bei den Umgangsbegleitungen feststellen können, dass der Umgang zwischen Vater und Kind sehr vertraut und innig gewesen sei. Auch das erste Treffen zwischen beiden nach längerer Zeit sei sehr freundlich und unproblematisch gewesen. Die Umgänge seien positiv verlaufen. Die Kindesmutter erklärte, dass sie nach wie vor Umgang gewähren wolle, aber nur in begleiteter Form. Bereits im Abschlussbericht an das Jugendamt vom 02.09.2017 (Bl. 44 GA) hatte der Verfahrensbeistand u.a. ausgeführt, im August hätten insgesamt vier begleitete Umgänge stattgefunden. Das Kind habe während der Umgangszeiten Freude und Begeisterung gezeigt und viel im Spielgeschehen mit dem Vater gelacht. Sie habe häufig den körperlichen Kontakt zum Vater gesucht. Die Umgangszeiten seien sehr aktiv gestaltet worden. Kindesvater und Tochter hätten gut aufeinander eingestimmt und vertraut gewirkt. Das Familiengericht ist in seinem Beschluss vom 29.09.2017 davon ausgegangen, dass der Antragsteller sein Kind liebe und Sehnsucht nach ihm habe, und hat dem Antragsteller – ungeachtet seines bisherigen Fehlverhaltens – für die Dauer eines Jahres ein, wenn auch nur begleitetes, Umgangsrecht zugesprochen. Vor diesem Hintergrund ist nach derzeitigem Sachstand davon auszugehen, dass – unabhängig von den Betreuungsbeiträgen des Antragstellers – die erforderliche persönliche Verbundenheit zwischen dem Antragsteller und dem Kind besteht.

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4. Die Antragsgegnerin trägt vor, dem Kind sei die Trennung vom Antragsteller durchaus zumutbar. Dem Antragsteller, der über drei verschiedene Pässe aus Gambia verfüge, wäre es möglich gewesen, nach Offenbarung seiner wahren Identität die Vaterschaftsanerkennung zu berichtigen, einen Termin bei der Deutschen Botschaft zu buchen, zu diesem Termin auszureisen und sodann nach Durchlaufen des Visumverfahrens, das aktuell lediglich eine Dauer von fünf Werktagen in Anspruch nehme, wieder einzureisen. Dies ergebe sich aus einer aktuellen Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Dakar. Das verhängte Einreise- und Aufenthaltsverbot von einem Monat hätte im Falle einer freiwilligen Ausreise keine Wirkung entfaltet. Aber auch die Abschiebung führe nicht zu einem erheblichen Trennungszeitraum. Die Buchung eines Termins sei am 19.04.2018 zum 10.07.2018 möglich gewesen. Das Visumverfahren hätte dann noch einmal sechs bis acht Wochen in Anspruch genommen, so dass eine Trennung von höchstens fünf Monaten entstanden wäre. Dies sei zumutbar, da gerade bislang keine intensiven Kontakte mit dem Kind bestanden hätten, nur eine Begegnungsgemeinschaft vorliege und der Antragsteller bislang keinerlei Erziehungsleistungen erbracht habe. Eine Vater-Kind-Beziehung sei bislang auch gerade im Hinblick auf die Aggressionen zwischen den Eltern nicht aufgebaut worden, so dass das Kind die Trennung gerade im Hinblick auf die heutigen Möglichkeiten, auch aus Gambia den Kontakt aufrechtzuerhalten (Bildtelefone, soziale Netzwerke und Telefon), gut überbrücken könne, zumal bei einer freiwilligen Ausreise lediglich einmal ein Umgangskontakt ausfallen müsste.

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Mit diesen Einwänden vermag die Antragsgegnerin die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass die Dauer der Trennung derzeit ungeklärt und deshalb die Trennung von dem knapp dreijährigen Kind nicht zumutbar sei, nicht zu entkräften. Die Antragsgegnerin hat keine Unterlagen vorgelegt oder auf Erkenntnismittel verwiesen, die die von ihr dargestellten zeitlichen Abläufe für die Einholung eines Visums in Gambia belegen. Insbesondere auch die von ihr benannte Auskunft der Deutschen Botschaft Dakar zu einer nur kurzen Dauer des Visumverfahrens im Falle einer freiwilligen Ausreise hat sie nicht vorgelegt.

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Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf verwiesen, dass die Auswirkungen einer Trennung bei einem kleinen Kind, das den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht begreifen kann und diese rasch als endgültigen Verlust erfährt, erheblich sein können (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.01.2006 – 2 BvR1935/05 –, juris, RdNr. 22). Eine andere Beurteilung folgt auch nicht daraus, dass der Antragsteller nur ein begleitetes Umgangsrecht einmal wöchentlich für drei Stunden hat. Wie bereits dargelegt, ist auch der (bloße) persönliche Kontakt mit dem Kind in Ausübung eines Umgangsrechts unabhängig vom Sorgerecht Ausdruck und Folge des natürlichen Elternrechts und der damit verbundenen Elternverantwortung und steht daher unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG; eine emotionale Verbundenheit zwischen dem Antragsteller und dem Kind dürfte gegeben sein. Gerade wenn der Vater nur ein zeitlich stark eingegrenztes Umgangsrecht hat, kann das Kind den vollständig fehlenden Kontakt zu seinem Vater für einen nicht unerheblichen Zeitraum als endgültig begreifen. Die von der Antragsgegnerin ins Feld geführte Möglichkeit, über (Bild-)Telefon oder soziale Netzwerke Kontakt zum Kind zu halten, vermag die für die Eltern-Kind-Beziehung bei einem dreijährigen Kind wichtigen persönlichen Kontakte nicht zu ersetzen.

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B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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C. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.

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D. Dem Antragsteller ist auf seinen Antrag Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens zu bewilligen. Aus der vorliegenden Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 30.05.2018 nebst Belegen ergibt sich, dass er nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung aufzubringen (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung bleiben gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 119 Satz 2 ZPO im zweiten Rechtszug ungeprüft, da hier der Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat. Die Entscheidung über die Beiordnung folgt aus § 166 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 1 ZPO.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.


Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen einen sog. Dublin-Bescheid.

Er wurde nach eigenen Angaben am ... 1987 geboren und ist Staatsangehöriger Nigerias (Bl. 16, 84 d. Behördenakts - i. F.: BA -). Der Antragsteller reiste nach eigenen Angaben am 16. Februar 2015 nach Italien und am 8. Januar 2017 in das Bundesgebiet ein (Bl. 4f., 88 d. BA); er habe in Italien zwar internationalen Schutz beantragt, nicht aber zuerkannt bekommen (Bl. 5, 72 d. BA). Der Antragsteller beantragte am 27. Januar 2017 förmlich beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (i. F.: Bundesamt) Asyl (Bl. 16 d. BA).

Aufgrund eines Eurodac-Treffers der Kategorie 1 für Italien, übermittelt am 9. Januar 2017 - Datum der Fingerabdruckabnahme und der Erstantragsstellung in Italien demnach: 18. Februar 2015 - (Bl. 50 d. BA), wurde am 10. Februar 2017 ein Wiederaufnahmegesuch an Italien gerichtet (Bl. 51ff. d. BA); eine Zugangsbestätigung liegt vor (Bl. 57ff. des BA). Die italienischen Behörden haben bis dato nicht geantwortet. Der Verwaltungsvorgang enthält eine Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (i. F.: BÜMA) vom 10. Januar 2017, die dem Bundesamt ausweislich des Eingangsstempels am 13. Januar 2017 zugegangen ist (Bl. 42 d. BA).

Mit Bescheid vom 27. Februar 2017, Gz. 7032647-232, bekanntgegeben am 28. Februar 2017 (Bl. 128 d. BA), lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab (Ziff. 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziff. 2), ordnete die Abschiebung nach Italien an (Ziff. 3) und befristete das Verbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziff. 4). Wegen der Begründung des Bescheids wird auf diesen Bezug genommen, § 77 Abs. 2 AsylG.

Der Antragsteller persönlich hat am 2. März 2017 Klage gegen den Bescheid erhoben und Eilantrag gestellt. Vorliegend beantragt er, hinsichtlich der Abschiebungsanordnung nach Italien die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Es werde auf die Angaben gegenüber dem Bundesamt Bezug genommen. Darüber hinaus wird ausgeführt: Wenn der Antragsteller nach Italien zurückkehren müsse, habe er keine Unterkunft. Seine Frau Vivian L., die heute ebenfalls Rechtsbehelfe einlege, sei von ihm schwanger, sie wollten gemeinsam in Deutschland bleiben.

In der Folge ist eine Vaterschaftsanerkennung des Antragsstellers vom 21. August 2017 für das in Deutschland geborene Kind Destiny L. zur Gerichtsakte gereicht worden; Kindsmutter ist danach Frau Vivian L. Die Antragsgegnerin hat daraufhin in den Verfahren M 9 K 17.50579 und M 9 S 17.50580 den die dortige Antragstellerin Vivian L. betreffenden Dublin-Bescheid mit Aufhebungsbescheid vom 3. Januar 2019 aus der Welt geschafft. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Aufhebung der Anwendung der Tarakhel-Entscheidung des EGMR vom 4. November 2014 entspreche, wonach eine Überstellung von Familien mit Kindern unter drei Jahren nach Italien im Rahmen des Dublin-Verfahrens ausgeschlossen sei. Die Aufhebung sei demnach zwingend vorzunehmen gewesen. Die Verfahren M 9 K 17.50579 und M 9 S 17.50580 sind daraufhin mit Beschlüssen vom 4. Februar 2019 eingestellt worden.

Das Gericht hat die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 24. Januar 2019 aufgefordert, Stellung zur Aufhebung auch des hier streitgegenständlichen Bescheids des Kindsvaters aufgrund der Geburt des gemeinsamen Kindes zu nehmen.

Die Antragsgegnerin hat sich mit Schriftsätzen vom 28. Januar 2019 und vom 4. Februar 2019 eingelassen: Demnach werde an dem streitgegenständlichen Bescheid festgehalten. Gründe für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts, Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO, seien weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich. Es lägen keine Nachweise über die Eheschließung oder über die Vaterschaft vor. Mit Blick auf Art. 6 GG stehe dem Antragsteller nach den konkreten Umständen des Einzelfalls kein Duldungsanspruch zu. Eine Entscheidung über die Asylanträge des Kindes und der Kindsmutter sei noch nicht ergangen; sie besäßen weder die deutsche Staatsangehörigkeit noch ein gesichertes Aufenthaltsrecht. Es sei dem Antragsteller daher zuzumuten, mit dem Kind die etwaig vorgetragene familiäre Gemeinschaft im Ausland zu führen oder - sollte die Kindsmutter ein Bleiberecht erhalten - im Wege des Familiennachzugs wieder einzureisen. Die Betrachtung der dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Streitfrage habe sich aufseiten der Antragsgegnerin geändert. Die alleinige Vorlage des Geburtenregisters sei als Nachweis für die Vaterschaft nicht mehr ausreichend, die Identität des Antragstellers nicht nachgewiesen. Die Ausübung des Selbsteintrittsrechts im Dublin-Verfahren der Kindsmutter greife auf die Anwendung der Tarakhel-Rechtsprechung, wonach eine Überstellung von Familien mit Kindern unter drei Jahren ausgeschlossen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf die Gerichtssowie die beigezogene Behördenakte.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen. Bei dieser Entscheidung sind das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts einerseits und das private Aussetzungsinteresse, also das Interesse des Betroffenen, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts von dessen Vollziehung verschont zu bleiben, gegeneinander abzuwägen. Maßgebliche Bedeutung kommt dabei den Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu.

1. An der Rechtmäßigkeit der vom Bundesamt zutreffend auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG gestützten Abschiebungsanordnung bestehen bei summarischer Prüfung keine Zweifel. Nach dieser Vorschrift ordnet das Bundesamt die Abschiebung des Ausländers in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

a) Nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Dublin III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Italien ist hier für die Prüfung zuständig. Dies ergibt sich aus Art. 13 Abs. 1, Art. 18 Abs. 1 lit. b, Art. 23 Abs. 1, Abs. 2 Unterabs. 1 und 2, Art. 25 Abs. 1 Satz 1 und 2 Dublin III-VO i.V.m. Art. 24 Abs. 4, Art. 9 Abs. 1 Verordnung (EU) Nr. 603/2013. Die italienischen Behörden haben auf das Wiederaufnahmegesuch, das am 10. Februar 2017 (Bl. 53 d. BA) und damit rechtzeitig innerhalb der 2-Monats-Frist des Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 1 Dublin III-VO gestellt wurde, nicht reagiert; Italien ist damit nach Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO zur Wiederaufnahme des Antragstellers verpflichtet. Auch die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, U.v. 26.7.2017 - C-670/16 - juris) parallel einzuhaltende 3-Monats-Frist des Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO wurde gewahrt: Der Eingang der BÜMA beim Bundesamt - als fristauslösendes Ereignis nach Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 2, Art. 20 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO - datiert auf den 13. Januar 2017. Auch Art. 13 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO ist Genüge getan: Italien war erstzuständig aufgrund des dort innerhalb der 12-Monats-Frist gestellten Asylantrags.

Der Antragsteller verfügt weder laut eigener Aussage (Bl. 5, 72 d. BA) noch den vorgelegten Unterlagen nach (dazu sogleich) über einen Schutzstatus in Italien - was eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG erforderlich gemacht hätte. Das im Verwaltungsvorgang befindliche PERMESSO DI SOGGIORNO PER STRANIERI (Bl. 62f. d. BA) wurde für das Asylverfahren ausgestellt (analog der deutschen Aufenthaltsgestattung, § 55 AsylG), was sich u. a. aus dem MOTIVO „RICH. ASIL. ATT. LAV“ ergibt; RICHIESTA ASILO bedeutet übersetzt Asylantrag (vgl. auch VG München, U.v. 26.9.2017 - M 12 K 17.47133 - Umdruck).

b) Die Überstellung an Italien ist auch nicht rechtlich unmöglich im Sinn des Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO. Es sind keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Antragsteller im Falle einer Abschiebung nach Italien infolge systemischer Schwachstellen des dortigen Asylverfahrens oder der dortigen Aufnahmebedingungen einer hinreichend wahrscheinlichen Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-GRCharta) ausgesetzt wäre. Nach dem Prinzip der normativen Vergewisserung (BVerfG, U.v. 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 - juris) bzw. dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens (EuGH, U.v. 21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10 - juris) gilt die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat der Europäischen Union den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), der Europäischen Konvention für Menschenrechte (EMRK) und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-GRCharta) entspricht. Diese Vermutung ist zwar nicht unwiderleglich, vielmehr obliegt den nationalen Gerichten die Prüfung, ob es im jeweiligen Mitgliedstaat Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber gibt, welche zu einer Gefahr für den Betroffenen führen, bei Rückführung in den zuständigen Mitgliedstaat einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung i.S.v. Art. 4 EU-GRCharta ausgesetzt zu werden. Eine Widerlegung der Vermutung ist aber nicht schon bei einzelnen einschlägigen Regelverstößen der zuständigen Mitgliedstaaten anzunehmen, an die Feststellung systemischer Mängel sind vielmehr hohe Anforderungen zu stellen. Von systemischen Mängeln ist daher nur dann auszugehen, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber im Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. BVerwG, B.v. 19.3.2014 - 10 B 6.14 - juris).

Das Gericht geht nach den vorliegenden aktuellen Erkenntnissen davon aus, dass in Italien keine generellen systemischen Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen im oben genannten Sinne gegeben sind. Dazu wird Bezug genommen auf die einhellige Rechtsprechung, die keine systemischen Mängel hinsichtlich Italiens (an-)erkennt (NdsOVG, B.v. 6.6.2018 - 10 LB 167/18 - juris, bestätigt von BVerwG, B.v. 12.9.2018 - 1 B 50/18, 1 PKH 39/18 - juris; NdsOVG, U.v. 4.4.2018 - 10 LB 96/17 - juris, bestätigt von BVerwG, B.v. 3.9.2018 - 1 B 41/18 - juris; VG Cottbus, B.v. 4.1.2019 - VG 5 L 535/18.A - juris; B.v. 12.7.2017 - 5 L 442/17.A - juris; VG München, B.v. 6.7.2017 - M 9 S 16.51285 - juris; B.v. 20.2.2017 - M 9 S 17.50105 - juris; B.v. 29.12.2016 - M 1 S 16.50997 - juris; VG Hamburg, B.v. 8.2.2017 - 9 AE 5887/16 - juris; VG Düsseldorf, B.v. 18.1.2017 - 12 L 3754/16.A - juris; BayVGH, U.v. 28.2.2014 - 13a B 13.30295 - juris; OVG NW, U.v. 21.6.2016 - 13 A 1896/14.A - juris; NdsOVG, U.v. 25.6.2015 - 11 LB 248/14 - juris; zumeist mit Bezug u.a. auf die Auskunft des Auswärtigen Amtes an das OVG NW vom 23. Februar 2016 und auf den Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom August 2016: „Aufnahmebedingungen in Italien - Zur aktuellen Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden in Italien“, einsehbar z.B. über MILO oder Asylfact bzw. in der Gerichtsbibliothek - Dublin-Sammlung: Italien - bzw. teils frei zugänglich im Internet abrufbar). Nach dieser Erkenntnislage erhalten Asylsuchende (Neuankömmlinge und Rückkehrer gleichermaßen) zuverlässig eine Unterkunft - u.a. über die CAS- bzw. über die SPRAR-Einrichtungen - und sonstige Versorgung (Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 23. Februar 2016, a.a.O., S. 4ff.; Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom August 2016, a.a.O., S. 18ff., insb. S. 28ff.). Es werden stetig zusätzliche Aufnahmezentren geschaffen; das Aufnahmesystem in Italien ist innerhalb von vier Jahren von ca. 5.000 Plätzen auf ca. 120.000 Plätze angewachsen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom August 2016, a.a.O., S. 15). Es ist mithin nichts dafür ersichtlich, dass die Schwelle zur unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung überschritten wäre; dies wäre erst dann der Fall, wenn absehbar wäre, dass auf die erhöhte Zahl von Einwanderern keinerlei Maßnahmen zur Bewältigung des Problems ergriffen würden (z.B. VG Schwerin, U.v. 26.9.2016 - 16 A 1757/15 As SN - juris; VG Hamburg, B.v. 8.2.2017 - 9 AE 5887/16 - juris; OVG NW, U.v. 18.7.2016 - 13 A 1859/14.A - juris). Probleme bei der Unterbringung in der zweiten Jahreshälfte 2015 rechtfertigen keine andere Einschätzung, da diesbezügliche Schwierigkeiten nicht nur in Italien, sondern in weiten Teilen Europas bestanden. Auch der insgesamt eher kritische Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom August 2016, a.a.O., sieht diesbezüglich in erster Linie nur die Aufnahmesituation von „Personen mit Schutzstatus“ in Italien als problematisch an, nicht aber die Bedingungen für Asylsuchende und Dublin-Rückkehrer (vgl. S. 18ff. einerseits und S. 33ff. andererseits). Für Erstere wird, ohne dass es vorliegend tragend darauf ankommt, darauf hingewiesen, dass die Gruppe der „Personen mit Schutzstatus“ hinsichtlich der Versorgungssituation schlicht den Einheimischen gleichgestellt ist (Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 23. Februar 2016, a.a.O., S. 5; Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom August 2016, a.a.O., S. 35 und 50); unabhängig davon ist klarzustellen, dass die Frage „systemischer Mängel“ nur die Durchführung des Asylverfahrens betrifft und dass eine Anwendung dieser Rechtsfigur auf bereits anerkannte Flüchtlinge deshalb ausscheiden muss (ebenso z.B. VG Hamburg, U.v. 9.1.2017 - 16 A 5546/14 - juris in Auseinandersetzung mit anderen Ansichten). Weiter ist festzuhalten, dass die Dublin III-VO gerade nicht zu einem „forum shopping“ dergestalt verhelfen soll, dass der Betroffene ein Recht darauf habe, sich einen Mitgliedstaat für die Prüfung seines Asylantrags auszusuchen, der beispielsweise ein besseres soziales Sicherungssystem oder bessere Unterbringungsmöglichkeiten bietet (statt aller OVG NW, U.v. 10.3.2016 - 13 A 1657/15.A - juris). Auch der Umstand, dass sich die Situation des Antragstellers in Italien eventuell schlechter darstellt als im Bundesgebiet, begründet keinen systemischen Mangel des dortigen Asylverfahrens (vgl. EGMR, E.v. 2.4.2013 - Nr. 27725/10 - juris; VG München, B.v. 9.11.2016 - M 6 S 16.50638 - juris). Alle Asylbewerber haben in Italien kostenfreien Zugang zum staatlichen Gesundheitssystem (OVG NW, U.v. 22.9.2016 - 13 A 2448/15.A - juris; Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 23. Februar 2016, a.a.O., S. 6). Alle, auch irregulär anwesende Personen und Rückkehrer, haben ein Recht auf medizinische Grund- und Notfallversorgung bei Krankheit oder Unfall, auch ohne Selbstbehalt (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom August 2016, a.a.O., S. 54f.; Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 23. Februar 2016, a.a.O., S. 6). Das sog. ticket - der Selbstbehalt - muss darüber hinaus auch langfristig nicht bezahlt werden, solange eine nicht erwerbstätige Person bspw. in einer SPRAR-Einrichtung untergebracht ist oder eine sog. STP-Karte besitzt (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom August 2016, a.a.O., S. 56f.). Zugang zu einem Hausarzt und zu weiteren medizinischen Leistungen erhält man über eine Gesundheitskarte, die man ohne weiteres über eine Registrierung bei den lokalen Institutionen erlangt (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom August 2016, a.a.O., S. 55).

Auch das Vorbringen des Antragstellers gegenüber dem Bundesamt - als wahr unterstellt - führt zu keinem anderen Ergebnis: Der Antragsteller gab an (Bl. 81 d. BA), nicht nach Italien überstellt werden zu wollen, da sein Asylantrag dort abgelehnt worden sei. Er habe auf der Straße bzw. illegal in einer Asylbewerberunterkunft leben müssen, da er keinen Platz mehr bekommen habe. Diese Ausführungen zeigen keine systemischen Mängel des italienischen Asylsystems oder der Aufnahmebedingungen auf. Ein sog. forum shopping soll durch die Regelungen der Dublin III-VO gerade verhindert werden. Dass der Antragsteller keinen Platz mehr bekommen habe, rührt - seine Angaben zugrunde gelegt - daher, dass er sich nicht regulär um Wiederaufnahme in das System bemüht hat.

c) Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 AufenthG oder ein inlandsbezogenes Vollzugshindernis (BayVGH, B.v. 12.3.2014 - 10 CE 14.427 - juris) wurden nicht behauptet und/oder nach § 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG glaubhaft gemacht (zur Heranziehung des § 60a Abs. 2c AufenthG auch i. R. v. zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen vgl. nur BayVGH, B.v. 26.4.2018 - 9 ZB 18.30178 - juris). Im Rahmen seiner Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags gab der Antragsteller an, nicht an Beschwerden, Erkrankungen, Gebrechen oder an einer Behinderung zu leiden (Bl. 80 d. BA). Auch in der Folge wurden weder dem Bundesamt noch dem Gericht gegenüber Krankheiten behauptet und/oder belegt.

Auch eine gelebte Vater-Kind-Beziehung, die vorbehaltlich der Erfüllung der weiteren Voraussetzungen zu einem inlandsbezogenen Abschiebungshindernis nach Art. 6 GG, Art. 8 EMRK führen könnte (dazu VG München, B.v. 26.2.2019 - M 11 S 19.50061 - Umdruck; B.v. 7.2.2019 - M 10 S7 18.53007 - Umdruck), wurde nicht dargetan. Weiter wurde nicht vorgetragen oder belegt, dass die Kindsmutter oder das Kind ein gesichertes Bleiberecht im Bundesgebiet hätten, was ebenfalls - u. a. - Voraussetzung eines Duldungsanspruchs nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG wäre; berücksichtigungsfähig sind nämlich nur familiäre Bindungen des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten.

Auch die allgemeinen Verhältnisse in Italien begründen kein Abschiebungsverbot. Unabhängig davon, dass die dortige Versorgungslage nach Obenstehendem unproblematisch ist, handelte es sich bei etwaigen schlechten humanitären Verhältnissen um eine Situation, der die gesamte Bevölkerungsgruppe „Asylbewerber“ (EGMR, U.v. 4.11.2014 - 29217/12, Tarakhel - NVwZ 2015, 127) ausgesetzt wäre, weshalb Abschiebeschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG ausschließlich durch eine generelle Regelung nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG gewährt würde. Eine extreme Gefährdungslage, bei der aufgrund der Schutzwirkungen der Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG ausnahmsweise nicht greift (vgl. BVerwG, U.v. 17.10.1995 - 9 C 9/95 - juris; U.v. 31.1.2013 - 10 C 15/12 - juris), bei der ein Einzelner - hier: der Antragsteller - mithin gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde (vgl. 60.7.3.1 AufenthGAVwV; BVerwG, B.v. 8.8.2018 - 1 B 25/18 - juris; U.v. 31.1.2013 - 10 C 15/12 - juris; Göbel-Zimmermann u. a., Asyl- und Flüchtlingsrecht, Stand: 1. Auflage 2017, Rn. 324), liegt in Italien nicht vor.

2. Die Entscheidung des Bundesamts gegen die Ausübung des Selbsteintrittsrechts, Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO - die jederzeit und damit auch nach Bescheiderlass möglich ist, vgl. zudem § 77 Abs. 1 Satz 2 AsylG -, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

a) Offenbleiben kann, ob sich ein Antragsteller im gerichtlichen Verfahren überhaupt auf eine fehlerhafte Betätigung des durch Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO eingeräumten Ermessens berufen könnte. Dies ist in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, soweit ersichtlich, noch nicht geklärt. Zwar werden den einschlägigen Entscheidungen (EuGH, U.v. 14.11.2013 - C-4/11, Puid - NVwZ 2014, 129; U.v. 16.2.2017 - C-578/16, C. K. u. a. - NVwZ 2017, 691) teilweise derartige Sinngehalte eingeschrieben (Anm. von Thym zu EuGH, U.v. 14.11.2013, a. a. O., NVwZ 2014, 130), das Gericht schließt sich aber der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts an, das diese Frage als nach wie vor offen bewertet (BVerwG, U.v. 8.1.2019 - 1 C 16/18 - juris Rn. 38).

b) Inhaltlich überschreitet das Bundesamt mit seiner geänderten Praxis die gesetzlichen Grenzen des in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO eingeräumten Ermessens nicht bzw. macht von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch, § 114 Satz 1 VwGO.

Dies ergibt sich aus Folgendem:

aa) Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (U.v. 4.11.2014 - 29217/12, Tarakhel - NVwZ 2015, 127) erklärt von vorn herein nur Kinder zu sog. vulnerable persons, nicht aber deren Väter (dass das Bundesamt in diesem Kontext nur Kinder unter drei Jahren als besonders verletzlich im Sinne dieser Rechtsprechung ansieht, fußt - soweit ersichtlich - auf BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 17.9.2014 - 2 BvR 1795/14 - juris Rn. 14). Es steht vorliegend auch nicht die Abschiebung der gesamten Familie im Raum wie im Fall des EGMR, a. a. O. D. h., dass sich vorliegend nur das Kind (Destiny L.) solange gegen eine Abschiebung zur Wehr hätte setzen können - im Sinne der Berufung auf ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis -, als nicht geklärt gewesen wäre, ob es bei der Übergabe an die italienischen Behörden eine gesicherte Unterkunft erhalten hätte (BVerfG, a. a. O.). Ein „direkter“ Anspruch des Antragstellers darauf, dass die Antragsgegnerin von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch macht, kommt also für ihn als Kindsvater auf Basis der Tarakhel-Rechtsprechung von vorn herein nicht in Betracht. Ebenso wenig kann er sich insoweit auf ein individuelles Überstellungsverbot berufen, um die Abschiebungsanordnung an sich zu Fall zu bringen, § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG (dazu EuGH, U.v. 23.1.2019 - C-661/17, M. A. u. a. - NVwZ 2019, 297, 299ff.).

bb) Auch aus Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 14 EMRK i. V. m. Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO erwächst kein Anspruch des Antragstellers auf (gleichmäßige) Ausübung des Selbsteintrittsrechts.

Bis dato wurden die Dublin-Bescheide der Kindsväter unter Berufung auf die Tarakhel-Rechtsprechung und „zur Wahrung der Familieneinheit“ stets aufgehoben, wie dem Gericht aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt ist und was auch die Antragsgegnerin bestätigt, wenn sie in ihrer Stellungnahme vom 4. Februar 2019 erklärt, dass sich die Betrachtung der dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Rechtsfrage aufseiten der Antragsgegnerin geändert habe.

Die geänderte Verwaltungspraxis, nur mehr den Dublin-Bescheid der Mutter unter Berufung auf die Tarakhel-Rechtsprechung aufzuheben, nicht aber die den Kindsvater treffende Unzulässigkeitsentscheidung, ist zwar nicht zwingend - wie im Folgenden vorab dargelegt wird -, bewegt sich aber in den rechtlichen Möglichkeiten, die Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO eröffnet.

Der Antragsteller hat die Vaterschaft für das sog. nachgeborene Kind Destiny L. vorliegend anerkannt. Diese Vaterschaftsanerkennung ist wirksam, die diesbezüglichen Zweifel des Bundesamts sind unbegründet. Das ergibt sich daraus, dass biometrische Daten des jeweiligen Betroffenen wie Fingerabdrücke und Irisbilder grundsätzlich unveränderlich sind - und die Feststellung der Identität seiner Person möglich machen, vgl. § 16 AsylG - und daraus, dass §§ 1594ff., § 1598 Abs. 1 BGB nur ein eingeschränktes Prüfprogramm vorgeben. Die Erklärung muss demnach (nur) höchstpersönlich erfolgen und wirksam öffentlich beurkundet werden und die Kindsmutter muss zustimmen, weitere Voraussetzungen bestehen nicht. Die Vaterschaftsanerkennung nach § 1592 Nr. 2 BGB ist demnach auch ohne „geklärte Identität“ - besser: ohne Nachweis über die wahren Personalien bzw. unter Angabe der im Rechtsverkehr laufend verwendeten Alias-Personalien - wirksam (vgl. nur OVG LSA, B.v. 10.7.2018 - 2 M 44/18 - juris Rn. 10ff.; BayObLG, B.v. 16.11.2004 - 1Z BR 087/04 - juris Rn. 10ff.; KG Berlin, B.v. 24.5.2005 - 1 W 88/05 - juris Rn. 11).

Ungeachtet dessen, dass sein nachgeborenes Kind nach der Definition in Art. 2 Buchst. g Spiegelstrich 2 Dublin III-VO nicht Familienangehöriger des Antragstellers im Sinne der Dublin III-VO sein soll (zur Zweifelhaftigkeit dieser Definition bspw. Maiani/Hruschka, ZAR 2014, 69) - weswegen auch Art. 9ff. Dublin III-VO nicht greifen -, ist die Situation des Kindes nach Art. 20 Abs. 3 Satz 2 Dublin III-VO doch mit der Situation des Antragstellers untrennbar verknüpft. D. h. eine Rückführung des Antragstellers müsste nach dem System der Dublin III-VO an sich unweigerlich auch die Rückführung des Kindes nach sich ziehen. Letzterem - d. h. der Rückführung des Kindes, aber auch nur des Kindes - steht aber sowohl nach der bisherigen als auch nach der geänderten Verwaltungspraxis der Antragsgegnerin ungeachtet etwaiger individueller Garantien - d. h. solche werden überhaupt nicht angefragt - die Tarakhel-Rechtsprechung des EGMR entgegen, solange das Kind nicht wenigstens drei Jahre alt ist.

Der daraus gezogene Schluss der Antragsgegnerin aber, auf Basis der Tarakhel-Entscheidung - soweit ersichtlich - zum Wohl des Kindes unter Ausübung des Selbsteintrittsrechts zwar den Dublin-Bescheid der Mutter aufzuheben (wie hier in den Verfahren M 9 K 17.50579 und M 9 S 17.50580 geschehen), die Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG zuungunsten des Vaters aber nicht korrigieren zu wollen, ist nicht zwingend.

Denn das Kind ist nach der Definition des Art. 2 Buchst. g Spiegelstrich 2 Dublin III-VO ebenso wenig Familienangehöriger der Kindsmutter wie es Familienangehöriger des Kindsvaters ist und die Kindsmutter ist gegenüber Letzterem auch nicht in irgendeiner Form „vorrangig“. Auch sie ist, wenn sie sich zuvor in Italien aufgehalten oder um internationalen Schutz nachgesucht hat, an sich dorthin zurückzuführen. Sieht man davon aber zum Wohl des Kindes ab, wäre es naheliegend, auch den Dublin-Bescheid des Kindsvaters aufzuheben (VGH BW, U.v. 29.4.2015 - A 11 S 57/15 - juris Rn. 44 tritt sogar für eine diesbezügliche Ermessensreduktion auf Null ein; vgl. auch Bergmann/Dienelt, AsylG, Stand: 12. Aufl. 2018, AsylG § 29 Ziff. XI Fn. 68). Denn eine sog. vulnerable person ist nach der Tarakhel-Rechtsprechung nur das Kind, nicht aber automatisch auch die Kindsmutter bzw. anders gewendet, wenn überhaupt, dann nicht nur ein Elternteil, sondern die sog. Kernfamilie insgesamt (vgl. auch die Anmerkung von Tiedemann, NVwZ 2015, 121, 123).

Unabhängig von alledem überschreitet das Bundesamt durch sein Vorgehen aber nicht die gesetzlichen Grenzen des in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO eingeräumten Ermessens, denn die Dublin III-VO gebietet der Antragsgegnerin nicht, die Prüfung der Asylanträge aller Mitglieder der sog. Kernfamilie durch Ausübung des Selbsteintrittsrechts an sich zu ziehen.

Zwar könnte man mit Blick auf Art. 6 Abs. 1, Abs. 3 Buchst. a Dublin III-VO vertreten, dass die sog. Kernfamilie nicht aufgespalten werden darf, dass es also dem Kindeswohl dient, das Asylverfahren mit beiden Elternteilen gemeinsam in einem Mitgliedstaat durchlaufen zu dürfen. Im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO zu beachtende, ermessensleitende Gesichtspunkte sollen nämlich insbesondere auch humanitäre Aspekte wie familiäre Bindungen sein, die nicht von Art. 8ff. Dublin III-VO erfasst werden (Huber u. a., AufenthG, Stand: 2. Aufl. 2016, § 60 Rn. 29ff.; Lehnert/Pelzer, NVwZ 2010, 613, 614; Maiani/Hruschka, ZAR 2014, 69, 71; Marx, ZAR 2014, 5, 8; Nestler/Vogt, ZAR 2017, 21, 28; NK-AuslR, Stand: 2. Aufl. 2016, AsylVfG § 27a Rn. 61).

Der EuGH hat aber jüngst zur Auslegung des Art. 6 Abs. 1 Dublin III-VO entschieden (U.v. 23.1.2019 - C-661/17, M. A. u. a. - NVwZ 2019, 297), dass auch Erwägungen des Kindeswohls einen Mitgliedstaat nicht dazu verpflichten können, von der Befugnis zum Selbsteintritt Gebrauch zu machen. Die Ausübung der den Mitgliedstaaten durch die Ermessensklausel in Art. 17 Abs. 1 der Dublin III-VO eröffneten Befugnis sei demnach an keine besondere Bedingung geknüpft und es sei grundsätzlich Sache jedes Mitgliedstaats ist, die Umstände zu bestimmen, unter denen er von dieser Befugnis Gebrauch machen möchte, und zu entscheiden, ob er sich bereit erklärt, einen Antrag auf internationalen Schutz, für den er nach den in dieser Verordnung definierten Kriterien nicht zuständig ist, selbst zu prüfen (so auch schon EuGH, U.v. 30.5.2013 - C-528/11, Halaf - NVwZ-RR 2013, 660; U.v. 4.10.2018 - C-56/17, Fathi - juris, aber nicht zu Art. 6 Dublin III-VO bzw. zu Kindeswohlerwägungen). Dass die Entscheidung des EuGH, U.v. 23.1.2019, a. a. O., die Rückführung einer Familie betrifft, ändert an den grundsätzlichen Erwägungen zu Art. 6 Dublin III-VO nichts.

Wenn also Kindeswohlerwägungen einen Mitgliedstaat bereits generell nicht dazu verpflichten können sollen, von der Befugnis zum Selbsteintritt Gebrauch zu machen, dann ist auch die differenziertere - wenn auch vielleicht nicht zwingende - Praxis eines Mitgliedstaates, nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO nur für die Kindsmutter, nicht aber für den Kindsvater von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen, anzuerkennen und stellt keine rechtswidrige Ungleichbehandlung dar. Denn die Ausübung des Selbsteintrittsrechts ist nach der EuGH-Judikatur an keine Bedingungen geknüpft und die Umstände, unter denen von der Befugnis Gebrauch gemacht wird, kann der jeweilige Mitgliedstaat mehr oder minder frei festlegen. Wenn also die Antragsgegnerin nunmehr ersichtlich davon ausgeht, dass dem Kindeswohl auch dann Genüge getan ist, wenn das Kind zwar nicht mit beiden Elternteilen zusammen das Asylverfahren im Bundesgebiet durchlaufen darf, wenn es aber einerseits - solange es nicht wenigstens drei Jahre alt ist - nicht nach Italien zurückgeführt wird (ob mit dem Kindsvater oder mit der Kindsmutter oder mit beiden Elternteilen) und wenn es andererseits auch nicht alleine in Deutschland zurückbleiben muss - weil stets die Kindsmutter ebenfalls in Deutschland verbleiben darf -, so ist dies möglich und überschreitet nicht die Grenzen des von Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO eingeräumten Ermessens. Die Aufhebung des Dublin-Bescheids der Kindsmutter bedingt auch keine Ermessensbindung hinsichtlich weiterer Familienmitglieder, auch wenn es an sich nicht im Sinne der Dublin III-VO sein dürfte, die sog. Kernfamilie aufzuspalten (vgl. dazu bspw. Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO und auch die Erwägungsgründe 15 und 16). Die Ausübung des Selbsteintrittsrechts ist eine ungebundene, europarechtliche Befugnis, keine Pflicht (vgl. auch Peukert u. a., ZAR 2016, 131, 135). Das Gericht darf sich nicht an die Stelle der Behörde setzen und eigene (Zweckmäßigkeits-) Erwägungen oder Bewertungen anstellen - kurzum: Die Entscheidung der Antragsgegnerin ist vielleicht nicht zwingend, aber jedenfalls möglich. Selbiges gilt auch für die entsprechende Änderung der Verwaltungspraxis: Eine Verwaltungspraxis darf auch dann geändert werden, wenn die Verwaltung - u. a. auf einschlägige neue Judikatur hin - erkennt, dass ihre bisherige Handhabung unzweckmäßig ist und sie daher generell zu einer anderen Praxis übergehen will (statt aller BeckOK VwGO, Stand: 48. Ed. 1.1.2019, § 114 Rn. 12.1).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; Gerichtskosten werden nach § 83b AsylG nicht erhoben.

Der Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.

AsylG

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. EU Nr. L 31 S. 18),
2.
Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Abl. EU Nr. L 304 S. 12),
3.
Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (ABl. EU Nr. L 326 S. 13).

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.