Verwaltungsgericht München Beschluss, 16. Nov. 2017 - M 7 SE 17.2173

28.05.2020 06:02, 16.11.2017 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 16. Nov. 2017 - M 7 SE 17.2173

Tenor

I. Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 17. Mai 2017 gegen den Bescheid vom 18. April 2017, Az. Waff-135-1/11, in der Fassung des Änderungsbescheids vom 2. August 2017 wird bezüglich der Nrn. 1 und 3 des Bescheids angeordnet und bezüglich der Nrn. 4 und 5 des Bescheids wiederhergestellt.

II. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

III. Von den Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller ein Drittel und der Antragsgegner zwei Drittel zu tragen.

IV. Der Streitwert wird auf 12.250 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen den Widerruf von auf ihn ausgestellten Waffenbesitzkarten, eines auf ihn ausgestellten Kleinen Waffenscheins und der Eintragung als Verantwortliche Person in Vereins-Waffenbesitzkarten. Zudem begehrt er die vorläufige Verlängerung seines zwischenzeitlich abgelaufenen Jagdscheins.

Der Antragsteller ist Inhaber von drei Waffenbesitzkarten (Nr. 1500/11 und Nr. 1501/11 vom 31.10.2011 sowie Nr. 86/15 vom 28.10.2016), in die drei Kurz- und fünf Langwaffen eingetragen sind. Zudem ist er Inhaber eines Kleinen Waffenscheins (Nr. 206/2009 vom 30.9.2009) und in insgesamt neun Vereins-Waffenbesitzkarten als Verantwortliche Person i.S.d. § 10 Abs. 2 Waffengesetz – WaffG – eingetragen. Auf den Antragsteller war zudem ab 18. Juni 2014 ein Jagdschein (Nr. 203/14) ausgestellt, der am 31. März 2017 abgelaufen ist.

Mit Schreiben vom 24. Oktober 2016 wandte sich der Antragsteller anlässlich einer Verkehrsordnungswidrigkeit an einen Mitarbeiter der Verwaltungsgemeinschaft Neuburg a.d. Donau. Er äußerte u.a., dass es „für sämtliche Ordnungswidrigkeiten keine rechtliche Grundlage mehr [gebe], da das OWiG vom Bundestag der BRiD GmbH am 11.10.2017 aufgehoben“ worden sei. Das Bundesverfassungsgericht habe am 31. Juli 1973 entschieden (BVerfGE 2 BvF 1/73 – juris), dass das Deutsche Reich fortexistiere. Solange aber das Deutsche Reich nicht formell liquidiert worden sei, könne auf dessen Territorium kein neuer Staat, auch keine BRD, begründet werden. „Beamte […], Polizisten, Richter usw. [würden] vom System der BRiD GmbH nur benutzt, um die Drecksarbeit zu machen und [würden] auch noch privat [haften], da es keine Staatshaftung“ gebe. Das Postamt sei zur Deutschen Post AG, das Arbeitsamt zur Agentur für Arbeit geworden. Die Polizei agiere als eingetragene Firma. Der Antragsteller sei zu einer Aussprache mit dem Mitarbeiter über seine Behauptungen zur fehlenden Rechtsgrundlage bereit; falls dieser kein Interesse habe, solle er ihn, den Antragsteller, in Ruhe lassen. Seine Adressdaten (Absender) überschrieb der Antragsteller mit „Selbstverwaltung“.

Anlässlich dieses Schreibens hörte das Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen (im Folgenden: Landratsamt) den Antragsteller am 4. November 2016 zum beabsichtigen Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse und zur Einziehung seines Jagdscheins an.

Daraufhin antwortete der Antragsteller am 24. November 2016, dass er in seinem Schreiben vom 24. Oktober 2016 nur zum Ausdruck bringen wollte, dass das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten – OWiG – offiziell vom Bundestag aufgehoben worden und er daher nicht bereit gewesen sei, eine Strafe zu zahlen. Diese Information habe er von einem Bekannten erhalten. Auch ein im Ruhestand befindlicher Rechtsanwalt habe ihm Tipps gegeben. Er habe sich hierzu verleiten lassen und blauäugig geglaubt, dass dies zur Verfahrenseinstellung führen könne. Wenn er sich nachträglich nun den Brief vom 24. Oktober 2016 alleine und in Ruhe durchlese, müsse er sich schon die Frage stellen, welcher Spinner das geschrieben habe. Er distanziere sich ausdrücklich von der „Reichsbürgerbewegung“, er habe mit deren Anhängern nichts zu tun und wolle mit ihnen auch nie etwas zu tun haben. Er sei eine natürliche Person, ein aufrichtiger Bürger, der sich für Ehrenämter (Feuerwehr, Jugendverein, zwei Schützenvereine und Fußballverein), das Dorfleben, die Jagd und sogar die Integration von Flüchtlingen einsetze. Im Rahmen seiner Tätigkeit als zweiter Vorsitzender eines Schützenvereins sorge er selbst mit Nachdruck und auch in Absprache mit dem Landratsamt für die Einhaltung des Waffenrechts. Er sei Jäger aus Leidenschaft und Überzeugung. Er sei weder links-, noch rechtsradikal oder sonst in irgendeiner Weise politisch eingestellt. Er habe einen Personalausweis wie auch Reisepass und halte sich an alle geltenden Gesetze. Die Spinnereien der „Reichbürgerbewegung“ halte er für absurd – lediglich zum OWiG habe er Informationen erhalten, dass dieses seit 2007 außer Kraft sei. Ob das nun so gelte oder nicht, habe ihm bis heute keiner sagen können.

Auf Bitte des Landratsamts vom 29. November 2016 um fachliche Bewertung dieser beiden Schreiben übermittelte zunächst die Kriminalpolizeiinspektion (KPI) Ingolstadt (K 5) dem Landratsamt am 18. Januar 2017 eine Auskunft aus der Vorgangsverwaltung der Bayerischen Polizei (IGVP). Darin werden knapp die beiden Schreiben des Antragstellers vom 24. Oktober 2016 und 24. November 2016 geschildert und festgehalten, dass der Antragsteller aufgrund der Schreiben der „Reichsbürgerbewegung“ zuzuordnen sei. Eine weitere Überprüfung sei negativ verlaufen. Mit einem wohl fälschlicherweise auf 8. März 2017 datierten Schreiben (darin wird u.a. ein Telefonat vom 15. März 2017 erwähnt, s.u.) teilte zudem die KPI (Z) Oberbayern Nord mit, dass außer dem Ursprungsschreiben vom 24. Oktober 2016 keine weiteren Hinweise für eine Reichsbürgerzugehörigkeit des Antragstellers gefunden worden seien. Er besitze einen gültigen Personalausweis wie auch Reisepass und sei abgesehen von der dem Schreiben zugrundeliegenden Verkehrsordnungswidrigkeit bislang nicht nennenswert in Erscheinung getreten. Während eines am 15. März 2017 mit ihm geführten Telefonats habe der Antragsteller wiederholt erklärt, einen Fehler gemacht zu haben. Er habe sich deutlich von der „Reichsbürgerbewegung“ distanziert. Seine Angaben erschienen schlüssig und nachvollziehbar. Eine Reichsbürgerzugehörigkeit des Antragstellers könne aufgrund des vorliegenden Schriftverkehrs nicht ausgeschlossen werden, gleichwohl sein aktuelles Verhalten gegenüber Amtsträgern beziehungsweise Beamten dem jedoch eher entgegenstehen würde.

Am 31. März 2017 beantragte der Antragsteller beim Landratsamt die Verlängerung seines Jagdscheins Nr. 203/14.

Mit Bescheid vom 18. April 2017, teilweise geändert durch Bescheid vom 2. August 2017, widerrief der Antragsgegner die waffenrechtlichen Erlaubnisse des Antragstellers in Form seiner drei Waffenbesitzkarten und des Kleinen Waffenscheins (Nr. 1 des Bescheids), versagte den Antrag auf Verlängerung des Jagdscheins (Nr. 2) und widerrief die Eigenschaft als Verantwortliche Person i.S.d. § 10 Abs. 2 WaffG für den Schützenverein des Antragstellers in den betreffenden Vereins-Waffenbesitzkarten (Nr. 3). Zudem verpflichtete das Landratsamt den Antragsteller zum Nachweis innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheids, dass alle auf ihn eingetragenen Waffen und Munition einem Berechtigten überlassen oder unbrauchbar gemacht wurden (Nr. 4.1). Weiter wurde er verpflichtet, seine Waffenbesitzkarten unverzüglich nach Überlassung oder Unbrauchbarmachung der Waffen (Nr. 4.2) und seinen Kleinen Waffenschein innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Landratsamt abzugeben (Nr. 4.3), sowie die Vereins-Waffenbesitzkarten innerhalb eines Monats nach Zustellung zur Berichtigung vorzulegen (Nr. 4.4). Der Antragsteller wurde innerhalb eines Monats nach Zustellung zur Vorlage einer Bestätigung verpflichtet, dass der Widerruf der Eigenschaft als Verantwortliche Person an den betreffenden Schützenverein weitergegeben werden darf (Nr. 5). Für den Fall, dass der Antragsteller der Anordnung unter Nr. 4.1 nicht fristgerecht nachkommt, wurde die Sicherstellung von Waffen und Munition durch das Landratsamt angedroht (Nr. 6). Die sofortige Vollziehung der Nrn. 2 bis 5 wurde angeordnet (Nr. 7). Für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung (Zuwiderhandlung) der Nrn. 4.2 mit 4.4 und 5 wurde für je nicht zurückgegebenes Erlaubnisdokument ein Zwangsgeld (200 Euro bzgl. Nrn. 4.2 und 4.3, 400 Euro bzgl. Nrn. 4.4 und 5) angedroht (Nr. 8.2 mit 8.5). Es wurden eine Gebühr von 400 Euro und Auslagen i.H.v. 4,11 Euro gegenüber dem Antragsteller festgesetzt (Nr. 9).

Den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse und der Eigenschaft als Verantwortliche Person sowie die Versagung der Jagdscheinverlängerung begründete das Landratsamt mit § 45 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b und c WaffG§ 10 Abs. 2 WaffG sowie § 17 Abs. 1 Bundesjagdgesetz – BJagdG. Das bisherige Verhalten des Antragstellers lasse befürchten, dass er sich nicht an die strengen waffenrechtlichen Vorgaben zum Umgang mit Waffen halten werde und daher unzuverlässig sei. Als sogenannter „Reichsbürger“ würde er die Verbindlichkeit der unter dem Grundgesetz geschaffenen Rechtsordnung, zu der auch das Waffengesetz zähle, bestreiten. Er negiere die Legitimation der Bundesrepublik Deutschland, Gesetze mit auch für ihn bindender Wirkung zu erlassen. Nach fachlicher Einschätzung der KPI (Z) Oberbayern Nord sei aufgrund des Schreibens vom 24. Oktober 2016 nicht auszuschließen, dass der Antragsteller der „Reichsbürgerbewegung“ angehöre; dieser Einschätzung schließe sich das Landratsamt an. Sein gegenteiliges Vorbringen in der Stellungnahme vom 24. November 2016 und im Rahmen des Telefonats mit der KPI am 15. März 2017 sei als Schutzbehauptung zu betrachten. In der Stellungnahme gebe er zudem an, eine „natürliche Person“ zu sein. Weiter habe er erklärt, dass er Informationen erhalten habe, wonach das Ordnungswidrigkeitengesetz 2007 vom Bundestag aufgehoben worden sei; ob das nun so sei, wisse er nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere der Begründung der übrigen Anordnung, wird ergänzend auf den Bescheid Bezug genommen.

Am 19. Mai 2017 gab der Antragsteller die unter Nr. 5 des Bescheids angeordnete Erklärung ab und zeigte am 25. Mai 2017 an, dass er seine Waffen einem Berechtigten (Waffenhändler) überlassen hat. Am 26. Mai 2017 gab er seine Waffenbesitzkarten zurück und legte dem Landratsamt zudem die Vereins-Waffenbesitzkarten vor.

Mit Eingang am 17. Mai 2017 erhob der Antragsteller vertreten durch seinen Bevollmächtigten Klage gegen den Bescheid vom 18. April 2017 und beantragte zuletzt außerdem,

  • 1.bezüglich Ziffer 1 des Bescheids vom 18. April 2017 die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen;

  • 2.dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO aufgegeben, dem Antrag vom 31.03.2017 auf Verlängerung des Jagdscheins-Nr. 203/14 stattzugeben;

  • 3.bis zur Entscheidung der Hauptsache die aufschiebende Wirkung gegen den Widerruf der Eigenschaft als verantwortliche Person im Sinne des § 10 Abs. 2 WaffG für den Schützenverein [des Antragstellers] anzuordnen;

  • 4.bis zur Entscheidung der Hauptsache die aufschiebende Wirkung der Verpflichtungen (4.1 bis 4.4) anzuordnen;

  • 5.bis zur Entscheidung der Hauptsache die aufschiebende Wirkung gegen die nachträgliche Auflage bezüglich der Ziffer 3 und Nr. 4.4 des Bescheids anzuordnen.

Der Antragsteller sei waffenrechtlich nicht unzuverlässig. Unbestritten enthalte sein Schreiben vom 24. Oktober 2016 „krauses Gedankengut“. Er habe unreflektiert und naiv die Angaben eines angeblichen Rechtsanwalts am Stammtisch für ernst genommen. Der Antragsteller habe nach anschließender Internetrecherche die dort unter dem Schlagwort „OWiG aufgehoben“ zu findenden Begründungen teilweise wortwörtlich in sein Schreiben einfließen lassen. Zudem habe sich der Antragsteller selbst an die KPI (Z) Oberbayern Nord gewandt, nachdem er von Freunden auf die Problematik hingewiesen wurde. Dies habe das Landratsamt verkannt. Die Polizei selbst habe zudem letztendlich festgestellt, dass der Antragsteller kein Reichsbürger sei. Der Antragsteller habe bereits im Schreiben vom 24. November 2016 „tätige Reue“ gezeigt und sich ausdrücklich und detailliert von der „Reichsbürgerbewegung“ distanziert. Er habe sogar eine Spende an die betroffene Mitgliedsgemeinde der Verwaltungsgemeinschaft angeboten. Dass nach aller Lebenserfahrung (BVerwG, U.v. 28.1.2015 – 6 C 1.14 – juris) beim Antragsteller keine negative i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG, sondern eine positive Prognose bestehe, würden auch seine Ehrenämter und die zahlreichen, dem Antragsschriftsatz beigefügten eidesstaatlichen Versicherungen von Vorgesetzten, Vereins- und Jagdkollegen des Antragstellers belegen.

Die einstweilige Anordnung auf Verlängerung des Jagdscheins rechtfertige sich aus den vom Landratsamt unterlassenen, notwendigen weiteren Erkundigungen im Umfeld des Antragstellers, und einer anschließend erforderlichen Abwägung. Mit Schriftsätzen vom 26. Juni 2017, 13. Juli 2017, 10. August 2017 und 13. Oktober 2017, auf die insoweit verwiesen wird, vertiefte der Bevollmächtigte des Antragstellers seine Argumentation.

Am 6. Juni 2017 beantragte der Antragsgegner, den Antrag abzulehnen, und verteidigte seinen Bescheid unter Verweis auf mehrere Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr, die eine entsprechende Vorgehensweise mit dem Ziel, sämtliche waffenrechtliche Erlaubnisse von sog. „Reichsbürgern“ zu widerrufen, festlegen würden. Die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit des Antragstellers ergebe sich auf dieser Basis und einer Gesamtwürdigung seiner Schreiben vom 24. Oktober 2016 und 24. November 2016 sowie der Stellungnahme der KPI (Z) Oberbayern Nord.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten in diesem Verfahren, im Verfahren M 7 K 17.2172 sowie die vorgelegte Behördenakte ergänzend Bezug genommen.

II.

Der Antrag ist überwiegend erfolgreich.

1. Der Antrag ist in seinen Nrn. 1, 3, 4 und 5 erfolgreich.

1.1 Der Antrag ist nach §§ 86 Abs. 3, 88 VwGO i.V.m. dem Rechtsgedanken der §§ 133, 157 BGB bzgl. seiner Nrn. 1, 3, 4 und 5 sachdienlich dahingehend auszulegen, dass die aufschiebende Wirkung der Klage im Verfahren M 7 K 17.2172 bezüglich der Nrn. 1 und 3 des Bescheids vom 18. April 2017 in der Fassung vom 2. August 2017 angeordnet (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Alt. 1 VwGO i.V.m. § 45 Abs. 5, § 4 Abs. 1 Nr. 2, § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b und c, § 10 Abs. 2 Satz 3 WaffG) und bezüglich der Nrn. 4 und 5 wiederhergestellt (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) werden soll.

1.2 Der so zu verstehende Antrag ist in seinen Nrn. 1, 3, 4 und 5 begründet.

Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen, im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei eine originäre Ermessensentscheidung. Es hat bei seiner Entscheidung über die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem kraft Gesetzes bestehenden beziehungsweise von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten der Hauptsache als wesentliches, wenn auch nicht alleiniges Indiz für die vorzunehmende Interessenabwägung zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche, aber auch ausreichende summarische Prüfung, dass der Hauptsacherechtsbehelf offensichtlich bzw. mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei summarischer Prüfung als offensichtlich bzw. mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer (dann reinen) Interessenabwägung.

Unter Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt die summarische Prüfung, dass ernstzunehmende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Nrn. 1, 3, 4 und 5 des Bescheids vom 18. April 2017 in der Fassung vom 2. August 2017 bestehen, so dass dieser insoweit die Rechte des Antragstellers verletzt und (jedenfalls) insoweit aufzuheben wäre (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Hauptsacheklage ist daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit insoweit erfolgreich.

Am in den Nrn. 1 und 3 des Bescheids angeordneten Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse bzw. der Eigenschaft als Verantwortliche Person bestehen erhebliche rechtliche Bedenken.

Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG hat die zuständige Behörde eine waffenrechtliche Erlaubnis, vorliegend also die Waffenbesitzkarten nach § 10 Abs. 1 WaffG, die Eigenschaft als Verantwortliche Person i.S.v. § 10 Abs. 2 Satz 2 und 3 WaffG und den Kleinen Waffenschein gemäß § 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG, zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis ist u.a. zu versagen, wenn eine Person nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt, § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 WaffG i.V.m. § 5 WaffG. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und b WaffG stellt es einen absoluten Unzuverlässigkeitsgrund dar, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Personen Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden (Buchst. a) oder mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden (Buchst. b).

Hierzu ist auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen eine Prognose zu erstellen und der allgemeine Zweck des Gesetzes zu berücksichtigen, beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren (§ 1 Abs. 1 WaffG). Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, sind nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Dabei ist in Anbetracht des vorbeugenden Charakters der gesetzlichen Regelungen und der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, für die gerichtlich uneingeschränkt nachprüfbare Prognose nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit erforderlich, sondern es genügt vielmehr eine hinreichende, auf der Lebenserfahrung beruhende Wahrscheinlichkeit, wobei ein Restrisiko nicht hingenommen werden muss (vgl. BayVGH, B.v. 22.12.2014 – 21 ZB 14.1512 – juris Rn. 12; B.v. 4.12.2013 – 21 CS 13.1969 – juris Rn. 14 mit Hinweis auf stRspr des BVerwG z.B. B.v. 31.1.2008 – 6 B 4/08 – juris, sowie B.v. 2.11.1994 – 1 B 215/93 – juris). Bloße Vermutungen reichen hingegen nicht.

Aus den Tatsachen, die dem Gericht derzeit vorliegen und die im Rahmen des Eilverfahrens zu würdigen sind, kann keine solche hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit des Antragstellers i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG abgeleitet werden.

Zur waffenrechtlichen (Un-)Zuverlässigkeit von – mutmaßlichen – Anhängern der sog. „Reichsbürgerbewegung“, die ihrer Grundideologie nach der Bundesrepublik Deutschland die Existenz und daher den Behörden ihre Legitimation absprechen und das Grundgesetz sowie die darauf fußende Rechtsordnung ablehnen, hat das Gericht bislang in mehreren Eilverfahren bereits summarisch und mit gewisser Differenzierung Stellung bezogen (vgl. VG München, B.v. 13.9.2017 – M 7 S. 17.1632 (Erfolgsaussichten offen); B.v. 8.6.2017 – M 7 S. 17.933 (Erfolgsaussichten verneint); B.v. 8.6.2017 – M 7 S. 17.1202 (Erfolgsaussichten bejaht)).

So erscheint dem Gericht fraglich, ob Sympathiebekundungen in Bezug auf die „Reichsbürgerbewegung“ alleine bereits die Prognose einer insoweit waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigen können, sofern nicht weitere Umstände hinzutreten, die hinsichtlich der Rechtstreue Zweifel aufkommen lassen (VG München, a.a.O.; vgl. insoweit auch VG Gera, U.v. 16.9.2015 – 2 K 525/14 – juris Leitsatz; kritisch VG Augsburg, B.v. 7.9.2017 – AU 4 S. 17.1196 – juris Rn. 24). Das Äußern abstruser politischer Auffassungen bzw. Sympathiebekundungen für solche Auffassungen rechtfertigt für sich genommen nicht ohne weiteres den Schluss, dass ein Ignorieren der waffenrechtlichen Vorschriften oder eine eigenwillige Auslegung zu befürchten wäre und damit die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit zu bejahen wäre (vgl. VG Gera, a.a.O., Rn 21). Vielmehr ist auch bei Personen, die aus Sicht des Antragsgegners der „Reichsbürgerbewegung“ zuzuordnen sind, stets eine Würdigung der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls, insbesondere des konkreten Verhaltens der individuellen Person erforderlich (vgl. VGH BW, B.v. 10.10.2017 – 1 S 1470/17 – juris Rn. 27). Denn auf dem Umstand allein, dass der Antragsgegner bzw. seine Behörden eine Person als „Reichsbürger“ oder „Selbstverwalter“ einordnet, kann derzeit keine abschließende Prognose zur waffenrechtlichen Zuverlässigkeit bzw. Unzuverlässigkeit dieser Person gestützt werden. Mit beiden Begriffen werden keine klar organisierten oder hinreichend strukturierten Personengruppen umschrieben, sondern eine Vielzahl von Personen schlagwortartig zusammengefasst, die sich zwar teils gleicher oder ähnlicher Argumentationsmuster bedienen, die aber dessen ungeachtet in den jeweils vertretenen Ansichten und in den nach außen gezeigten Verhaltensweisen teils unterschiedlich auftreten und die verschiedene Grade der „Zugehörigkeit“ zu Gruppen der genannten Art aufweisen.

Von den Umständen des Einzelfalls hängt es daher auch ab, welche Bedeutung „Sympathiebekundungen in Bezug auf die Reichsbürgerbewegung“ einerseits und ein „aktive Umsetzung“ solchen Gedankenguts andererseits im Rahmen einer Prüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit beizumessen ist. Jedenfalls dann, wenn eine Person über reine Sympathiebekundungen hinaus ausdrücklich oder konkludent ihre Bindung an in der Bundesrepublik geltende Rechtsvorschriften in Abrede oder unter einen Vorbehalt stellt, begründet dies Zweifel an ihrer Rechtstreue und wird infolgedessen das Vertrauen, dass die Person mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß – d.h. vor allem im Einklang mit der Rechtsordnung – umgeht, in aller Regel zerstört (vgl. VGH BW, B.v. 10.10.2017 a.a.O. Rn. 28 unter Hinweis auf NdsOVG, B.v. 18.7.2017 – 11 ME 181/17 – juris; VG München, B.v. 25.07.2017 – M 7 S. 17.1813 – juris; B.v. 8.6.2017 – M 7 S. 17.1201 – juris; B.v. 23.05.2017 – M 7 S. 17.408 – juris; VG Stuttgart, B.v. 7.4.2017 – 5 K 2101/17 – juris; VG Minden, U.v. 29.11.2016 – 8 K 1965/16 – juris; VG Freiburg, B.v. 10.11.2016 – 4 K 3983/16 – juris; VG Cottbus, U.v. 20.09.2016 – 3 K 305/16 – juris). Das gilt insbesondere und umso mehr dann, wenn die Person eine ausdrückliche oder sinngemäße Erklärung, sich außerhalb des geltenden Rechts bewegen zu können, auch in die Tat umsetzt, wenn sie also aus Bekundungen zur vermeintlich fehlenden Verbindlichkeit der in der Bundesrepublik geltenden Rechtsvorschriften praktische Konsequenzen zieht (vgl. VGH BW, B.v. 10.10.2017 a.a.O. unter Hinweis auf VG München, B.v. 25.7.2017 a.a.O., zur „Rücksendung“ von Personalausweisen NdsOVG, B.v. 18.07.2017 a.a.O. und VG München, B.v. 23.5.2017 a.a.O., jeweils zur Verweigerung einer Bußgeldzahlung unter Ablehnung einer Bindung an das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten; VG Cottbus, U.v. 20.9.2016 a.a.O., zum Fahren ohne Fahrerlaubnis; VG Freiburg, B.v. 10.11.2016 a.a.O., zur – auch nur bedingten – Ankündigung von „aktivem Widerstand durch Gewalt“ gegenüber staatlichen Stellen). Insoweit hat auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in einem Beschluss vom 5. Oktober 2017 die Annahme der Prognose waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit darauf gestützt, dass sich der Inhaber eines Kleinen Waffenscheins mit einem Schreiben an eine Kommune die Ideologie der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zu eigen gemacht und unmissverständlich als eigene Überzeugung vertreten hat (BayVGH, B.v. 5.10.2017 – 21 CS 17.1300 – juris Rn. 15).

Umgekehrt muss es (ebenso als Frage des Einzelfalls) nicht nur bei „Sympathiebekundungen“, sondern auch bei einem „In-die-Tat-Umsetzen“ - sowohl aus grundsätzlichen rechtsstaatlichen Erwägungen als auch konkret den Anforderungen der o.g. Rechtsprechung zur Prognose der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit folgend - möglich sein, sich davon glaubhaft zu distanzieren. Eine solche, sich ernsthaft von dem Gedankengut der „Reichsbürgerbewegung“ distanzierende Haltung muss dabei zum für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage beim Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung vorgelegen haben. Auf eine (ggf. spätere) Erklärung, für die Zukunft an dieser Auffassung nicht festhalten zu wollen, kommt es dagegen im Widerrufsverfahren nicht an (BayVGH, B.v. 5.10.2017 a.a.O.).

Im vorliegenden Fall ergibt sich so, dass das Schreiben vom 24. Oktober 2016 zwar zunächst durchaus ein erhebliches Indiz für die Zugehörigkeit des Antragstellers zur „Reichsbürgerbewegung“ beziehungsweise ein entsprechendes, die Geltung der Gesetze und die staatliche Autorität ablehnendes Gedankengut war. Denn Formulierungen und Bezeichnungen wie „Selbstverwaltung“ oder „BRiD GmbH“ sowie inhaltliche Behauptungen wie die der Ungültigkeit des Ordnungswidrigkeitsgesetzes sind typisch für das Gedankengut der „Reichsbürgerbewegung“.

Dem standen aber umgekehrt – bereits im laufenden Verwaltungsverfahren zum Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse – stichhaltige Anhaltspunkte entgegen, die deutlich gegen solch eine innere Tatsache sprechen und die das Landratsamt nur unzureichend gewürdigt bzw. berücksichtigt hat. Letztendlich hat sich der Antragsteller glaubhaft von einer vermeintlichen Zugehörigkeit zur „Reichsbürgerbewegung“ und einer entsprechenden Ideologie distanziert.

Aus dem Schreiben des Antragstellers vom 24. November 2016 und seinen weiteren Äußerungen gegenüber dem Landratsamt, aber auch aus der Einschätzung der KPI (Z) Oberbayern Nord vom 8. März 2017 (Datum fraglich, s.o.) ergeben sich Tatsachen, welche die sich aus dem Schreiben vom 24. Oktober 2016 ergebende Indizwirkung widerlegen.

So räumt der Antragsteller in seiner Stellungnahme vom 24. November 2016 deutlich erkennbar sein Fehlverhalten ein. Zudem entschuldigte er sich in einer E-Mail vom 11. Januar 2017 persönlich bei dem Adressaten seines Schreibens vom 24. Oktober 2016. Weiter legt der Antragsteller in seiner Stellungnahme vom 24. November 2016 nicht unnachvollziehbar dar, wie es zu den Äußerungen kam.

Auch die – zu diesem Zeitpunkt schon gegebenen und vom Antragsteller angesprochenen – äußeren Umstände unterstreichen den Eindruck, dass der Antragsteller sich hier „einmalig daneben benommen“, im Übrigen aber keine staatsfeindliche Gesinnung hat. Er ist ehrenamtlich stark in das gesellschaftliche (Dorf-)Leben eingebunden, u.a. auch bei der Freiwilligen Feuerwehr, also einer unmittelbar einem Hoheitsträger (Gemeinde) zugeordneten Organisation. Auch im Rahmen seiner Funktion als stellvertretender Schützenmeister und in die Vereins-Waffenbesitzkarten eingetragene Verantwortliche Person arbeitet er regelmäßig mit dem Landratsamt zusammen. Aus dem in den Behördenakten enthaltenden Schriftverkehr zwischen Antragsteller und (insbesondere) Waffenbehörde ergibt sich durchaus ein Bild eines umgänglichen, die Autorität des Landratsamts keineswegs in Zweifel stellenden Bürgers.

Und schließlich spricht auch die Einschätzung der KPI (Z) Oberbayern Nord deutlich gegen die Zugehörigkeit zur „Reichsbürgerbewegung“ oder eine vergleichbare ideologische Gesinnung. Demnach hat der Antragsteller auch in dem von dort geführten Telefonat wiederholt erklärt, einen Fehler gemacht zu haben. Zudem hat er sich „schlüssig und nachvollziehbar“ sowie „zumindest verbal deutlich“ von der Reichsbürgerbewegung distanziert. Zwar kann eine Reichsbürgerzugehörigkeit „aufgrund des vorliegenden Schriftverkehrs nicht ausgeschlossen werden, gleichwohl sein aktuelles Verhalten gegenüber Amtsträgern und Beamten dem jedoch eher entgegen steht“. Dass bei der Würdigung und Einschätzung einer inneren Tatsache Restzweifel bestehen können, liegt in der Natur der Sache. Letztendlich setzt sich das Landratsamt über diese fachliche Einschätzung aber hinweg, indem es die Äußerungen im Schreiben vom 24. November 2016 dennoch und differenzierungslos als bloße Schutzbehauptung erachtet. Nichts anderes ergibt sich auch aus der Einschätzung der KPI Ingolstadt vom 13. Januar 2017, da diese die Reichsbürgereigenschaft des Antragstellers ausschließlich mit dem Schreiben vom 24. Oktober 2016 begründet – was allein auf Basis dieses Schreibens zunächst nachvollziehbar (s.o.), aber eben nicht ausreichend ist.

Zusammenfassend bestehen daher keine verlässlichen tatsächlichen Anhaltspunkte dafür, dass die tatsächliche Grundhaltung des Antragstellers der Reichsbürgerideologie entspricht. Eine hinreichende Grundlage für die Prognose der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG kann daher nicht festgestellt werden. Der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse hält damit einer gerichtlichen Prüfung im Eilverfahren nicht stand.

1.2.2 Folglich bestehen auch Zweifel an der Rechtmäßigkeit der in den Nrn. 4 und 5 des Bescheids vorgenommenen Verfügungen.

1.3 Im Übrigen, d.h. im Hinblick auf seine Nr. 2, ist der Antrag unbegründet, weil kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht wurde.

Das Gericht kann nach § 123 Abs. 1 VwGO auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts der Antragsteller vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, oder auch zur Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um wesentliche Nachteile für die Antragsteller abzuwenden. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO sind dabei sowohl ein Anordnungsanspruch, d. h. der materielle Anspruch, für den der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz sucht, als auch ein Anordnungsgrund, der insbesondere durch die Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Regelung begründet wird, nach § 920 Abs. 2 i.V.m. § 294 Abs. 1 ZPO glaubhaft zu machen.

Ein Anordnungsgrund für eine solche Regelung in Form der (vorläufigen) Verlängerung des Jagdscheins, sprich die Abwendung eines ansonsten drohenden wesentlichen Nachteils, wurde vom Antragsteller nicht glaubhaft gemacht und ist im Übrigen auch nicht ersichtlich. Angesichts des grundsätzlichen Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache wären an einen solchen Anordnungsgrund ohnehin sehr hohe Anforderungen zu stellen (vgl. dazu auch VGH B-W, B.v. 25.9.2003 – 5 S 1899/03 – juris).

Dem Landratsamt bleibt es aber unbenommen, nun (von sich aus) den Jagdschein zu verlängern, zumal nach Einschätzung des Gerichts keine waffen- und damit auch keine jagdrechtliche Unzuverlässigkeit des Antragstellers vorliegen dürfte.

2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Alt. 2 VwGO.

3. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz – GKG – i.V.m. Nr. 1.5, 20.3, 50.1 und 50.2 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Im Rahmen des Antrags gemäß § 80 Abs. 5 VwGO wurde der Widerruf der Eigenschaft als Verantwortliche Person nur mit 1/4 der Empfehlung der Nr. 50.2 (also zunächst 1.250 Euro; unter Berücksichtigung der Nr. 1.5 damit letztendlich ½ x 1.250 Euro) bewertet, da die Prüfung weitgehend identisch mit derjenigen zum Widerruf der eigenen Waffenbesitzkarten des Antragstellers ist. Der Widerruf des Kleinen Waffenscheins wurde mit ½ x 5.000 Euro bewertet (BayVGH, B.v. 5.7.2017 – 21 CS 17.856 – juris). Der Antrag nach § 123 VwGO bzgl. des Jagdscheins wurde mit ½ x 8.000 Euro (Nr. 20.3 i.V.m. Nr. 1.5) berücksichtigt.

28.05.2020 05:14

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vol


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

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28.05.2020 05:14

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vol
28.05.2020 03:28

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe
28.05.2020 00:11

Gründe I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 25.750,- Euro festgesetzt
27.05.2020 20:17

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. In Abänderung der Nr. 3 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 10. April 2017 wird der S
28.05.2020 05:14

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vol

(1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen wird durch eine Waffenbesitzkarte oder durch Eintragung in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte erteilt. Für die Erteilung einer Erlaubnis für Schusswaffen sind Art, Anzahl und Kaliber der Schusswaffen anzugeben. Die Erlaubnis zum Erwerb einer Waffe gilt für die Dauer eines Jahres, die Erlaubnis zum Besitz wird in der Regel unbefristet erteilt.

(2) Eine Waffenbesitzkarte über Schusswaffen, die mehrere Personen besitzen, kann auf diese Personen ausgestellt werden. Eine Waffenbesitzkarte kann auch einem schießsportlichen Verein oder einer jagdlichen Vereinigung als juristischer Person erteilt werden. Sie ist mit der Auflage zu verbinden, dass der Verein der Behörde vor Inbesitznahme von Vereinswaffen unbeschadet des Vorliegens der Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Nr. 5 eine verantwortliche Person zu benennen hat, für die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nachgewiesen sind; diese benannte Person muss nicht vertretungsberechtigtes Organ des Vereins sein. Scheidet die benannte verantwortliche Person aus dem Verein aus oder liegen in ihrer Person nicht mehr alle Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 vor, so ist der Verein verpflichtet, dies unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen. Benennt der Verein nicht innerhalb von zwei Wochen eine neue verantwortliche Person, für die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nachgewiesen werden, so ist die dem Verein erteilte Waffenbesitzerlaubnis zu widerrufen und die Waffenbesitzkarte zurückzugeben.

(3) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition wird durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt. In den übrigen Fällen wird die Erlaubnis durch einen Munitionserwerbsschein für eine bestimmte Munitionsart erteilt; sie ist für den Erwerb der Munition auf die Dauer von sechs Jahren zu befristen und gilt für den Besitz der Munition unbefristet. Die Erlaubnis zum nicht gewerblichen Laden von Munition im Sinne des Sprengstoffgesetzes gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz dieser Munition. Nach Ablauf der Gültigkeit des Erlaubnisdokuments gilt die Erlaubnis für den Besitz dieser Munition für die Dauer von sechs Monaten fort.

(4) Die Erlaubnis zum Führen einer Waffe wird durch einen Waffenschein erteilt. Eine Erlaubnis nach Satz 1 zum Führen von Schusswaffen wird für bestimmte Schusswaffen auf höchstens drei Jahre erteilt; die Geltungsdauer kann zweimal um höchstens je drei Jahre verlängert werden, sie ist kürzer zu bemessen, wenn nur ein vorübergehendes Bedürfnis nachgewiesen wird. Der Geltungsbereich des Waffenscheins ist auf bestimmte Anlässe oder Gebiete zu beschränken, wenn ein darüber hinausgehendes Bedürfnis nicht nachgewiesen wird. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen sind in der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1 genannt (Kleiner Waffenschein).

(5) Die Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe wird durch einen Erlaubnisschein erteilt.

(1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen wird durch eine Waffenbesitzkarte oder durch Eintragung in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte erteilt. Für die Erteilung einer Erlaubnis für Schusswaffen sind Art, Anzahl und Kaliber der Schusswaffen anzugeben. Die Erlaubnis zum Erwerb einer Waffe gilt für die Dauer eines Jahres, die Erlaubnis zum Besitz wird in der Regel unbefristet erteilt.

(2) Eine Waffenbesitzkarte über Schusswaffen, die mehrere Personen besitzen, kann auf diese Personen ausgestellt werden. Eine Waffenbesitzkarte kann auch einem schießsportlichen Verein oder einer jagdlichen Vereinigung als juristischer Person erteilt werden. Sie ist mit der Auflage zu verbinden, dass der Verein der Behörde vor Inbesitznahme von Vereinswaffen unbeschadet des Vorliegens der Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Nr. 5 eine verantwortliche Person zu benennen hat, für die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nachgewiesen sind; diese benannte Person muss nicht vertretungsberechtigtes Organ des Vereins sein. Scheidet die benannte verantwortliche Person aus dem Verein aus oder liegen in ihrer Person nicht mehr alle Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 vor, so ist der Verein verpflichtet, dies unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen. Benennt der Verein nicht innerhalb von zwei Wochen eine neue verantwortliche Person, für die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nachgewiesen werden, so ist die dem Verein erteilte Waffenbesitzerlaubnis zu widerrufen und die Waffenbesitzkarte zurückzugeben.

(3) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition wird durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt. In den übrigen Fällen wird die Erlaubnis durch einen Munitionserwerbsschein für eine bestimmte Munitionsart erteilt; sie ist für den Erwerb der Munition auf die Dauer von sechs Jahren zu befristen und gilt für den Besitz der Munition unbefristet. Die Erlaubnis zum nicht gewerblichen Laden von Munition im Sinne des Sprengstoffgesetzes gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz dieser Munition. Nach Ablauf der Gültigkeit des Erlaubnisdokuments gilt die Erlaubnis für den Besitz dieser Munition für die Dauer von sechs Monaten fort.

(4) Die Erlaubnis zum Führen einer Waffe wird durch einen Waffenschein erteilt. Eine Erlaubnis nach Satz 1 zum Führen von Schusswaffen wird für bestimmte Schusswaffen auf höchstens drei Jahre erteilt; die Geltungsdauer kann zweimal um höchstens je drei Jahre verlängert werden, sie ist kürzer zu bemessen, wenn nur ein vorübergehendes Bedürfnis nachgewiesen wird. Der Geltungsbereich des Waffenscheins ist auf bestimmte Anlässe oder Gebiete zu beschränken, wenn ein darüber hinausgehendes Bedürfnis nicht nachgewiesen wird. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen sind in der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1 genannt (Kleiner Waffenschein).

(5) Die Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe wird durch einen Erlaubnisschein erteilt.

(1) Ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition wird bei Personen anerkannt, die glaubhaft machen, dass sie Schusswaffen oder Munition für eine kulturhistorisch bedeutsame Sammlung (Waffensammler, Munitionssammler) benötigen; kulturhistorisch bedeutsam ist auch eine wissenschaftlich-technische Sammlung.

(2) Die Erlaubnis zum Erwerb von Schusswaffen oder Munition wird in der Regel unbefristet erteilt. Sie kann mit der Auflage verbunden werden, der Behörde in bestimmten Zeitabständen eine Aufstellung über den Bestand an Schusswaffen vorzulegen.

(3) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition wird auch einem Erben, Vermächtnisnehmer oder durch Auflage Begünstigten (Erwerber infolge eines Erbfalls) erteilt, der eine vorhandene Sammlung des Erblassers im Sinne des Absatzes 1 fortführt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen wird durch eine Waffenbesitzkarte oder durch Eintragung in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte erteilt. Für die Erteilung einer Erlaubnis für Schusswaffen sind Art, Anzahl und Kaliber der Schusswaffen anzugeben. Die Erlaubnis zum Erwerb einer Waffe gilt für die Dauer eines Jahres, die Erlaubnis zum Besitz wird in der Regel unbefristet erteilt.

(2) Eine Waffenbesitzkarte über Schusswaffen, die mehrere Personen besitzen, kann auf diese Personen ausgestellt werden. Eine Waffenbesitzkarte kann auch einem schießsportlichen Verein oder einer jagdlichen Vereinigung als juristischer Person erteilt werden. Sie ist mit der Auflage zu verbinden, dass der Verein der Behörde vor Inbesitznahme von Vereinswaffen unbeschadet des Vorliegens der Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Nr. 5 eine verantwortliche Person zu benennen hat, für die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nachgewiesen sind; diese benannte Person muss nicht vertretungsberechtigtes Organ des Vereins sein. Scheidet die benannte verantwortliche Person aus dem Verein aus oder liegen in ihrer Person nicht mehr alle Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 vor, so ist der Verein verpflichtet, dies unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen. Benennt der Verein nicht innerhalb von zwei Wochen eine neue verantwortliche Person, für die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nachgewiesen werden, so ist die dem Verein erteilte Waffenbesitzerlaubnis zu widerrufen und die Waffenbesitzkarte zurückzugeben.

(3) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition wird durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt. In den übrigen Fällen wird die Erlaubnis durch einen Munitionserwerbsschein für eine bestimmte Munitionsart erteilt; sie ist für den Erwerb der Munition auf die Dauer von sechs Jahren zu befristen und gilt für den Besitz der Munition unbefristet. Die Erlaubnis zum nicht gewerblichen Laden von Munition im Sinne des Sprengstoffgesetzes gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz dieser Munition. Nach Ablauf der Gültigkeit des Erlaubnisdokuments gilt die Erlaubnis für den Besitz dieser Munition für die Dauer von sechs Monaten fort.

(4) Die Erlaubnis zum Führen einer Waffe wird durch einen Waffenschein erteilt. Eine Erlaubnis nach Satz 1 zum Führen von Schusswaffen wird für bestimmte Schusswaffen auf höchstens drei Jahre erteilt; die Geltungsdauer kann zweimal um höchstens je drei Jahre verlängert werden, sie ist kürzer zu bemessen, wenn nur ein vorübergehendes Bedürfnis nachgewiesen wird. Der Geltungsbereich des Waffenscheins ist auf bestimmte Anlässe oder Gebiete zu beschränken, wenn ein darüber hinausgehendes Bedürfnis nicht nachgewiesen wird. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen sind in der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1 genannt (Kleiner Waffenschein).

(5) Die Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe wird durch einen Erlaubnisschein erteilt.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf von auf ihn ausgestellten Waffenbesitzkarten und eines auf ihn ausgestellten Kleinen Waffenscheins. Zudem begehrt er die Verlängerung seines zwischenzeitlich abgelaufenen Jagdscheins.

Der Kläger war u.a. Inhaber von drei Waffenbesitzkarten (Nr. 1500/11 und Nr. 1501/11 vom 31.10.2011 sowie Nr. 86/15 vom 28.10.2016), in die drei Kurz- und fünf Langwaffen eingetragen sind. Zudem war er Inhaber eines Kleinen Waffenscheins (Nr. 206/2009 vom 30.9.2009) und eines Jagdscheins (Nr. 203/14 vom 18. Juni 2014), der am 31. März 2017 abgelaufen ist.

Mit Schreiben vom 23. August 2016 wandte sich der Kläger anlässlich eines gegen ihn verhängten Verwarnungsgeldes (Verkehrsordnungswidrigkeit) an die Verwaltungsgemeinschaft Neuburg a.d. Donau. Darin führte der Kläger im Wesentlichen aus, dass er das Handeln der Behörde grundsätzlich in Frage stelle. Diese sei rechtlich nicht dafür zuständig, Verwarngelder auszusprechen. Das Ordnungswidrigkeitengesetz - OWiG - sei vom Bundestag der „BRD-GmbH“ am 11. Oktober 2007 rückwirkend aufgehoben worden. Damit existiere für sämtliche Ordnungswidrigkeiten keine rechtliche Grundlage. Daher existierten auch keinerlei Ordnungswidrigkeiten in der „BRD-GmbH“. Außerdem sei „bereits am 25. April 2006 im Bundesgesetzblatt der § 5 zu OWiG, ZPO, StPO und GVG aufgehoben worden“. Dieser habe deren räumliche Zuordnung geregelt. Ohne territoriale Zuordnung gelte kein Gesetz. Die Forderung von 10 EUR dürfe an die „BRD-GmbH“ mit eingetragener D-U-N-S Nummer: 341611478 oder an die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur Gesellschaft mit beschränkter Haftung D-U-N-S Nummer: 314802591 „gewendet“ werden. Seinen Namen mit Absender hatte der Kläger mit dem vorangestellten Zusatz „Selbstverwaltung“ versehen. Des Weiteren befand sich am Ende des Schreibens unter der Unterschrift des Klägers der Zusatz: „Natürliche Person mit Familiennamen und Vornamen nach BGB, Buch 1, (1) §§ 1,2 ff und im Vollbesitz seiner geistigen Fähigkeiten, kein Mitglied oder Anhänger irgendeiner verlogenen PARTEI, RELIGION, SEKTE usw. oder Verfechter ideologischer, demagogischer oder sonstiger … Ideen. Nicht links, nicht rechts oder antisemitisch, nur der WAHRHEIT, dem RECHT, der AUFKLÄRUNG und der RECHTSCHAFFENHEIT verpflichtet. PS.: Beachten sie bei weiteren Entscheidungen auch, dass Sie wegen aufgehobener Staatshaftung wie als Privatperson handeln.“

Am 30. August 2016 antwortete ihm daraufhin die Verwaltungsgemeinschaft Neuburg a.d. Donau, dass sein schriftlicher Einwand nicht die Einstellung des Verfahrens rechtfertige und weitere Schreiben mit diesem Inhalt nicht beantwortet würden. Man bitte darum, das festgesetzte Verwarnungsgeld in Höhe von 35 EUR innerhalb einer Woche zu bezahlen.

Daraufhin wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 5. September 2016 erneut an die Verwaltungsgemeinschaft Neuburg a.d. Donau. Darin erklärte er, dass die Sachbearbeiterin und der Unterzeichner des Schreibens vom 30. August 2016 nicht für ihn zuständig seien. Zudem drohte er, dass er „die Person Herr L[…]“, an welche er sein erstes Schreiben adressiert hatte, wegen fehlender Staatshaftung privat haftbar machen werde, wenn diese nicht auf seinen Schriftverkehr antworte. Den Unterzeichner des Schreibens vom 30. August 2016 forderte er zudem auf, „zum Nachweis notariell beglaubigt, die Gründungsurkunde Ihres Freistaats Bayern & der BRD vor[zulegen]“, auf welche sich der Unterzeichner beziehe. Grund sei der fehlende territoriale Geltungsbereich der Rechtsgrundlagen. Sofern der Unterzeichner dies nicht beachte, sei neben seiner persönlichen Haftbarkeit für alle dem Kläger daraus erwachsenen Schäden der Tatbestand der Amtsanmaßung nach deutschem Strafrecht gegeben. Zusätzlich zur oben zitierten (bereits im Schreiben vom 23. August 2016 enthaltenen) Passage „Natürliche Person […] der RECHTSCHAFFENHEIT verpflichtet.“ findet sich am Ende des Schreibens vom 5. September 2016 eine weitere Anmerkung wieder, in welcher der Kläger „Art. 9 UN-Resolution A/RES/56/83 vom 28.01.2002, Verantwortlichkeit der Staaten für völkerrechtswidrige Handlungen“ zitiert. Seine Adressdaten überschrieb der Kläger wiederum mit „Selbstverwaltung“.

Nachdem der Kläger auch auf eine letzte Zahlungsaufforderung vom 29. August 2016 das Verwarngeld nicht bezahlte, erließ die Verwaltungsgemeinschaft Neuburg a.d. Donau am 30. September 2016 einen Bußgeldbescheid gegen ihn.

Mit Schreiben vom 24. Oktober 2016 wandte sich der Kläger daher ein weiteres Mal an die Verwaltungsgemeinschaft Neuburg a. d. Donau. Dies sei das letzte Schreiben, bevor er „Strafanzeige wegen § 132 StGB Amtsanmaßung & der Ausübung hoheitlicher Aufgaben“ stelle. Für sämtliche Ordnungswidrigkeiten gebe es keine rechtliche Grundlage mehr, „da das OWiG vom Bundestag der BRiD GmbH am 11.10.2017 aufgehoben“ worden sei. Das Bundesverfassungsgericht habe am 31. Juli 1973 entschieden (Az. BVerfGE 2 BvF 1/73 - juris), dass das Deutsche Reich fortexistiere. Solange aber das Deutsche Reich nicht formell liquidiert worden sei, könne auf dessen Territorium kein neuer Staat, auch keine BRD, begründet werden. „Beamte […], Polizisten, Richter usw. [würden] vom System der BRiD GmbH nur benutzt, um die Drecksarbeit zu machen und [würden] auch noch privat [haften], da es keine Staatshaftung“ gebe. Das Postamt sei zur D. P. AG, das Arbeitsamt zur Agentur für Arbeit geworden. Die Polizei agiere als eingetragene Firma. Der Kläger sei zu einer Aussprache mit dem Mitarbeiter über seine Behauptungen zur fehlenden Rechtsgrundlage bereit; falls dieser kein Interesse habe, solle er ihn, den Kläger, in Ruhe lassen. Seine Adressdaten überschrieb der Kläger wieder mit „Selbstverwaltung“.

Anlässlich dieses Schreibens hörte das Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen (im Folgenden: Landratsamt) den Kläger am 4. November 2016 zum beabsichtigen Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse und zur Einziehung seines Jagdscheins an.

Daraufhin antwortete der Kläger am 24. November 2016, dass er in seinem Schreiben vom 24. Oktober 2016 nur zum Ausdruck habe bringen wollen, dass das OWiG offiziell vom Bundestag aufgehoben worden und er daher nicht bereit gewesen sei, eine Strafe zu zahlen. Diese Information habe er von einem Bekannten erhalten. Auch ein im Ruhestand befindlicher Rechtsanwalt habe ihm Tipps gegeben. Er habe sich hierzu verleiten lassen und blauäugig geglaubt, dass dies zur Verfahrenseinstellung führen könne. Wenn er sich nachträglich nun den Brief vom 24. Oktober 2016 alleine und in Ruhe durchlese, müsse er sich schon die Frage stellen, welcher Spinner das geschrieben habe. Er distanziere sich ausdrücklich von der „Reichsbürgerbewegung“, er habe mit deren Anhängern nichts zu tun und wolle mit ihnen auch nie etwas zu tun haben. Er sei eine natürliche Person, ein aufrichtiger Bürger, der sich für Ehrenämter (Feuerwehr, Jugendverein, zwei Schützenvereine und Fußballverein), das Dorfleben, die Jagd und sogar die Integration von Flüchtlingen einsetze. Im Rahmen seiner Tätigkeit als zweiter Vorsitzender eines Schützenvereins sorge er selbst mit Nachdruck und auch in Absprache mit dem Landratsamt für die Einhaltung des Waffenrechts. Er sei Jäger aus Leidenschaft und Überzeugung. Er sei weder links- noch rechtsradikal oder sonst in irgendeiner Weise politisch eingestellt. Er habe einen Personalausweis wie auch Reisepass und halte sich an alle geltenden Gesetze. Die Spinnereien der „Reichbürgerbewegung“ halte er für absurd - lediglich zum OWiG habe er Informationen erhalten, dass dieses seit 2007 außer Kraft sei. Ob das nun so gelte oder nicht, habe ihm bis heute keiner sagen können.

Auf Bitte des Landratsamts vom 29. November 2016 um fachliche Bewertung des (dem Landratsamt bis dahin allein bekannten) Schreibens vom 24. Oktober 2016 und der Stellungnahme zur Anhörung vom 24. November 2016 übermittelte zunächst die Kriminalpolizeiinspektion (KPI) Ingolstadt (K 5) dem Landratsamt am 18. Januar 2017 eine Auskunft aus der Vorgangsverwaltung der Bayerischen Polizei (IGVP). Darin werden knapp diese beiden Schreiben des Klägers vom 24. Oktober 2016 und 24. November 2016 geschildert und festgehalten, dass der Kläger aufgrund der Schreiben der „Reichsbürgerbewegung“ zuzuordnen sei. Eine weitere Überprüfung sei negativ verlaufen. Mit einem wohl fälschlicherweise auf 8. März 2017 datiertem Schreiben (darin wird u.a. ein Telefonat vom 15. März 2017 erwähnt, s.u.) teilte zudem die KPI (Z) Oberbayern Nord mit, dass außer dem Ursprungsschreiben vom 24. Oktober 2016 keine weiteren Hinweise für eine Reichsbürgerzugehörigkeit des Klägers gefunden worden seien. Er besitze einen gültigen Personalausweis wie auch Reisepass und sei abgesehen von der dem Schreiben zugrundeliegenden Verkehrsordnungswidrigkeit bislang nicht nennenswert in Erscheinung getreten. Während eines am 15. März 2017 mit ihm geführten Telefonats habe der Kläger wiederholt erklärt, einen Fehler gemacht zu haben. Er habe sich deutlich von der „Reichsbürgerbewegung“ distanziert. Seine Angaben erschienen schlüssig und nachvollziehbar. Eine Reichsbürgerzugehörigkeit des Klägers könne aufgrund des vorliegenden Schriftverkehrs nicht ausgeschlossen werden, gleichwohl sein aktuelles Verhalten gegenüber Amtsträgern beziehungsweise Beamten dem jedoch eher entgegenstehen würde.

Am 31. März 2017 beantragte der Kläger beim Landratsamt die Verlängerung seines Jagdscheins Nr. 203/14.

Mit Bescheid vom 18. April 2017, teilweise geändert durch Bescheid vom 2. August 2017, widerrief der Beklagte die waffenrechtlichen Erlaubnisse des Klägers in Form seiner drei Waffenbesitzkarten und des Kleinen Waffenscheins (Nr. 1 des Bescheids), versagte den Antrag auf Verlängerung des Jagdscheins (Nr. 2) und widerrief (ggü. dem Kläger) die Eigenschaft als Verantwortliche Person i.S.d. § 10 Abs. 2 WaffG für den Schützenverein des Klägers in den betreffenden Vereins-Waffenbesitzkarten (Nr. 3). Zudem verpflichtete das Landratsamt den Kläger zum Nachweis innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheids, dass alle auf ihn eingetragenen Waffen und Munition einem Berechtigten überlassen oder unbrauchbar gemacht würden (Nr. 4.1). Weiter wurde er verpflichtet, seine Waffenbesitzkarten unverzüglich nach Überlassung oder Unbrauchbarmachung der Waffen (Nr. 4.2) und seinen Kleinen Waffenschein innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Landratsamt abzugeben (Nr. 4.3), sowie die Vereins-Waffenbesitzkarten innerhalb eines Monats nach Zustellung zur Berichtigung vorzulegen (Nr. 4.4). Der Kläger wurde innerhalb eines Monats nach Zustellung zur Vorlage einer Bestätigung verpflichtet, dass der Widerruf der Eigenschaft als Verantwortliche Person an den betreffenden Schützenverein weitergegeben werden darf (Nr. 5). Für den Fall, dass der Kläger der Anordnung unter Nr. 4.1 nicht fristgerecht nachkommt, wurde die Sicherstellung von Waffen und Munition durch das Landratsamt angedroht (Nr. 6). Die sofortige Vollziehung der Nrn. 2 bis 5 wurde angeordnet (Nr. 7). Für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung (Zuwiderhandlung) der Nrn. 4.2 mit 4.4 und 5 wurde für je nicht zurückgegebenem Erlaubnisdokument ein Zwangsgeld (200 EUR bzgl. Nrn. 4.2 und 4.3, 400 EUR bzgl. Nrn. 4.4 und 5) angedroht (Nrn. 8.2 bis 8.5). Es wurden eine Gebühr von 400 EUR und Auslagen i.H.v. 4,11 EUR gegenüber dem Kläger festgesetzt (Nr. 9). Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 23. Mai 2019 hob der Beklagte die Nrn. 3, 4.4 und 8.4 des Bescheids im 18 April 2017 und die Nr. 3 des Änderungsbescheid vom 2. August 2017 auf. Zudem wurde die Kostenentscheidung in Nr. 9 des Bescheids vom 18. April 2017 dahingehend geändert, dass nur noch eine Gebühr von 350 EUR gegenüber dem Kläger festgesetzt wird.

Den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse sowie die Versagung der Verlängerung des Jagdscheins begründete das Landratsamt mit § 45 Abs. 2 Satz 1 i.V.m.§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b und c WaffG sowie § 17 Abs. 1 BJagdG. Das bisherige Verhalten des Klägers lasse befürchten, dass er sich nicht an die strengen waffenrechtlichen Vorgaben zum Umgang mit Waffen halten werde und daher unzuverlässig sei. Als sog. „Reichsbürger“ würde er die Verbindlichkeit der unter dem Grundgesetz geschaffenen Rechtsordnung, zu der auch das Waffengesetz zähle, bestreiten. Er negiere die Legitimation der Bundesrepublik Deutschland, Gesetze mit auch für ihn bindender Wirkung zu erlassen. Nach fachlicher Einschätzung der KPI (Z) Oberbayern Nord sei aufgrund des Schreibens vom 24. Oktober 2016 nicht auszuschließen, dass der Kläger der „Reichsbürgerbewegung“ angehöre; dieser Einschätzung schließe sich das Landratsamt an. Sein gegenteiliges Vorbringen in der Stellungnahme vom 24. November 2016 und im Rahmen des Telefonats mit der KPI am 15. März 2017 sei als Schutzbehauptung zu betrachten. In der Stellungnahme gebe er zudem an, eine „natürliche Person“ zu sein. Weiter habe er erklärt, dass er Informationen erhalten habe, wonach das OWiG 2007 vom Bundestag aufgehoben worden sei; ob das nun so sei, wisse er nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere der Begründung der übrigen Anordnung, wird ergänzend auf den Bescheid Bezug genommen.

Mit Eingang am 17. Mai 2017 erhob der Kläger vertreten durch seinen Bevollmächtigten Klage gegen den Bescheid vom 18. April 2017 und stellte zugleich einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO (Az. M 7 S 17.2173).

Der Kläger sei waffenrechtlich nicht unzuverlässig. Unbestritten enthalte sein Schreiben vom 24. Oktober 2016 „krauses Gedankengut“. Er habe unreflektiert und naiv die Angaben eines angeblichen Rechtsanwalts am Stammtisch für ernst genommen. Der Kläger habe nach anschließender Internetrecherche die dort unter dem Schlagwort „OWiG aufgehoben“ zu findenden Begründungen teilweise wortwörtlich in sein Schreiben einfließen lassen. Ausschließlich diese Internetergebnisse würden seinem Schreiben vom 25. Oktober 2016 zugrunde liegen. Zudem habe sich der Kläger selbst an die KPI (Z) Oberbayern Nord gewandt, nachdem er von Freunden auf die Problematik hingewiesen wurde. Dies habe das Landratsamt verkannt. Die Polizei selbst habe zudem letztendlich festgestellt, dass der Kläger kein „Reichsbürger“ sei. Der Kläger habe bereits im Schreiben vom 24. November 2016 „tätige Reue“ gezeigt und sich ausdrücklich und detailliert von der „Reichsbürgerbewegung“ distanziert. Er habe sogar eine Spende an die betroffene Mitgliedsgemeinde der Verwaltungsgemeinschaft angeboten. Dass nach aller Lebenserfahrung (BVerwG, U.v. 28.1.2015 - 6 C 1.14 - juris) beim Kläger keine negative i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG, sondern eine positive Prognose bestehe, würden auch seine Ehrenämter und die zahlreichen, dem Antragsschriftsatz beigefügten eidesstaatlichen Versicherungen von Vorgesetzten, Vereins- und Jagdkollegen des Klägers belegen. Im Rahmen des Eilverfahrens vertiefte der Bevollmächtigte des Klägers seine Argumentation mit Schriftsätzen vom 26. Juni 2017, 13. Juli 2017, 10. August 2017 und 13. Oktober 2017, auf die insoweit verwiesen wird. Mit Schriftsatz vom 6. Juli 2018 wurde im vorliegenden Verfahren ergänzend vorgetragen, dass der Kläger das Bußgeld für eine weitere, am 5. Juni 2018 begangene Verkehrsordnungswidrigkeit bereits bezahlt habe und den Verstoß zugebe. Ein Reichsbürger würde anders reagieren. Der Kläger erfülle die in den einschlägigen Handlungsanweisungen (IMS) des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration formulierten Anforderungen nicht; die darin geforderte „Informationsverdichtung“ zur Bestätigung eines Anfangsverdachts liege nicht vor. Die stattgefundene Anhörung des Klägers habe insoweit nichts zutage gefördert. Der Kläger habe auch nie irgendwelche eigenen Gedanken eingebracht, sondern lediglich die Internetseite, die ihm genannt wurde, wörtlich abgeschrieben. Der Kläger befinde sich letztendlich in einer Beweisnot, er wisse nicht, was er noch tun müsse, um zu beweisen, dass er kein Reichsbürger sei. Die vorgenommene Überprüfung des Klägers durch das Landesamt für Verfassungsschutz sei dem Gericht bisher nicht bekannt gegeben worden; insoweit handle es sich um einen Fall der Beweisvereitelung seitens der Behörde, vgl. § 444 ZPO. Mit Schriftsätzen vom 4. Dezember 2018 und 11. Februar 2019 erläuterte der Bevollmächtigte des Klägers weiter, dass der bisherige Vortrag des Klägers vom Landratsamt ignoriert werde. Dies widerspreche aber den Vorgaben des Beklagten (u.a. IMS vom 29.12.2016), der eine Gesamtwürdigung verlange. Daher liege ein rechtswidriges Abwägungsdefizit vor. Der Beklagte blende vollkommen aus, dass der Kläger schon längst vielfach „tätige“ Reue geübt habe. Ein demokratischer Rechtsstaat akzeptiere grundsätzlich jede Meinungsäußerung und gestehe auch jedermann zu, Fehler zu machen. Dazu gehöre auch die Überprüfung, ob sich der Kläger glaubwürdig von einem unbedachten Geplappere distanziert habe.

Der Bevollmächtigte des Klägers beantragt zuletzt,

I. den Bescheid des Beklagten, Aktenzeichen Waff-135-1/11, vom 18.04.17 aufzuheben, soweit dieser sich nicht durch die Erklärungen des Vertreters des Beklagten erledigt hat.

II. Den Beklagten bezüglich der Ziffer 2 des Bescheids zu verpflichten, dem Antrag des Klägers vom 31.03.17 auf Verlängerung des Jagdscheins Nummer 203/14 stattzugeben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

und verteidigt insbesondere mit Schriftsätzen vom 28. September 2018 und 29. Januar 2019 seinen Bescheid, auch unter Verweis auf die darin bereits aufgeführte Argumentation. Der Kläger habe sich nicht glaubhaft von der „Reichsbürgerbewegung“ distanziert, zumal er in seinem Schreiben vom 24. November 2016 wiederum die für Reichsbürger typische Formulierung „natürliche Person“ verwendet habe. Das Argument, ein pensionierter Rechtsanwalt habe das Schreiben verfasst bzw. den Kläger angeleitet, sei eine Schutzbehauptung. Auch das Angebot des Klägers im Schreiben vom 24. Oktober 2016, dass er den Sachbearbeiter gerne über das System der „BRiD-GmbH“ aufklären möchte, lasse auf eine eigene innere Überzeugung des Klägers schließen. Der Vortrag zur Entstehung des Schreibens vom 24. Oktober 2016 sei in sich unschlüssig, da sich die Einlassungen des Klägers im Schreiben vom 24. November 2016 und der Vortrag im Rahmen der Klagebegründung widersprechen würden. Auch habe sich der Kläger in keiner Weise zur Entstehung der Schreiben vom 23. August 2016 und 5. September 2016 geäußert, welche dem Beklagten erst im Rahmen des Gerichtsverfahrens aufgrund des klägerischen Schriftsatzes vom 4. Dezember 2018 bekannt geworden seien.

Über den Eilantrag des Klägers wurde durch die Kammer mit Beschluss vom 16. November 2017 (Az. M 7 SE 17.2173) und über die dagegen gerichtete Beschwerde durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 25. April 2018 (Az. 21 CS 17.2459) entschieden.

Am 21. Mai 2019 wurde in der Verwaltungsstreitsache mündlich verhandelt. Dabei beantragte der Bevollmächtigte des Klägers für den Fall, dass der Klage nicht stattgegeben werde, die Einvernahme aller Zeugen, deren Adressen sich aus den vorgelegten Glaubhaftmachungen (in Klage und Antrag auf einstweilige Anordnung) ergeben, zum Beweis dafür, dass auch die mittlerweile zusätzlich vergangene Zeit keinen Hinweis auf reichsbürgerliches Denken ergebe. Der Antrag sei erheblich, weil die Frage der zeitlichen Bewährung positiv ausfallen werde, was spätestens bei einer neuen Verbescheidung, bei einer neuen Waffenbesitzkarte und Jagdschein, erheblich sein werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten in diesem Verfahren, im Verfahren M 7 S 17.2173 sowie die vorgelegte Behördenakte ergänzend Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

1. Der Bescheid vom 18. April 2017 in seiner zuletzt gültigen Fassung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Bescheidsaufhebung, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO (dazu 1.1), noch auf Verpflichtung des Beklagten zur Verlängerung (Erteilung) seines Jagdscheines,

§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO (dazu 1.2).

1.1 Der in Nr. 1 des Bescheids vom 18. April 2017 verfügte Widerruf der Waffenbesitzkarten und des Kleinen Waffenscheins des Klägers ist rechtmäßig gemäß § 45 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG.

Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG sind waffenrechtliche Erlaubnisse - vorliegend die Waffenbesitzkarten nach § 10 Abs. 1 WaffG und der Kleine Waffenschein nach § 10 Abs. 3 Satz 4 WaffG - zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden (Buchst. a), mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden (Buchst. b) oder Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind (Buchst. c).

Bei der auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen zu erstellenden Prognose ist der allgemeine Zweck des Gesetzes zu berücksichtigen, beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren (§ 1 Abs. 1 WaffG), nämlich zum Schutz der Allgemeinheit diese vor den schweren Folgen eines nicht ordnungsgemäßen Umgangs mit Waffen zu bewahren (vgl. BT-Drs. 14/7758, S. 51). Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, sind nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Dabei ist in Anbetracht des vorbeugenden Charakters der gesetzlichen Regelungen und der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, für die gerichtlich uneingeschränkt nachprüfbare Prognose nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit erforderlich, sondern es genügt vielmehr eine hinreichende, auf der Lebenserfahrung beruhende Wahrscheinlichkeit, wobei ein Restrisiko nicht hingenommen werden muss (vgl. BayVGH, B.v. 22.12.2014 a.a.O; B.v. 4.12.2013 - 21 CS 13.1969 - juris Rn. 14 mit Hinweis auf stRspr des BVerwG z.B. B.v. 31.1.2008 - 6 B 4/08 - juris sowie B.v. 2.11.1994 - 1 B 215/93 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 71).

Im konkreten Fall rechtfertigen die Tatsachen, die dem Gericht vorliegen, eine Annahme bzw. Prognose, dass der Kläger mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein in § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG beschriebenes Verhalten zeigen wird und somit nicht über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügt. Der Kläger hat vorliegend durch sein Verhalten Tatsachen geschaffen, die die Annahme rechtfertigen, dass er der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zugehörig ist bzw. sich deren Ideologie für sich bindend zu eigen gemacht.

Personen, die der „Reichsbürgerbewegung“ zugehörig sind oder sich deren Ideologie als für sich verbindlich zu eigen gemacht haben, besitzen nicht die erforderliche Zuverlässigkeit i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG (vgl. BayVGH, B.v. 5.10.2017 - 21 CS 17.1300; B.v. 12.12.2017 - 21 CS 17.1332; B.v. 10.1.2018 - 21 CS 17.1339; B.v. 15.1.2018 - 21 CS 17.1519; B.v. 12.3.2018 - 21 CS 17.1678; B.v. 16.1.2019 - 21 C 18.578 - alle juris).

Der Verfassungsschutzbericht 2017 des Bundes (S. 90) beschreibt die Szene der „Reichsbürger“ und „Selbstverwalter“ als organisatorisch und ideologisch äußerst heterogen, zersplittert und vielschichtig. Sie besteht überwiegend aus Einzelpersonen ohne strukturelle Anbindung, aber auch aus Kleinst- und Kleingruppen, virtuellen Netzwerken und überregional agierenden Personenzusammenschlüssen. Verbindendes Element der Szeneangehörigen ist die fundamentale Ablehnung der Legitimität und Souveränität der Bundesrepublik Deutschland sowie deren bestehender Rechtsordnung. Nach dem Verfassungsschutzbericht Bayern 2018 (S. 175 ff.) sind „Reichsbürger“ Gruppierungen und Einzelpersonen, die aus unterschiedlichen Motiven mit unterschiedlichen Begründungen die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und deren Rechtssystem ablehnen. Den Vertretern des Staates sprechen sie die Legitimation ab oder definieren sich gar in Gänze als außerhalb der Rechtsordnung stehend. Sie berufen sich in unterschiedlichster Form auf den Fortbestand des Deutschen Reiches. Reichsbürger behaupten, Deutschland habe keine gültige Verfassung und sei damit als Staat nicht existent, oder das Grundgesetz habe mit der Wiedervereinigung seine Gültigkeit verloren. Daher fühlen sich Reichsbürger auch nicht verpflichtet, den in der Bundesrepublik geltenden Gesetzen Folge zu leisten. Die Reichsbürgerbewegung wird als sicherheitsgefährdende Bestrebung eingestuft. Die Reichsbürgerideologie insgesamt ist geeignet, Personen in ein geschlossenes verschwörungstheoretisches Weltbild zu verstricken, in dem aus Staatsverdrossenheit Staatshass werden kann. Dies kann Grundlage für Radikalisierungsprozesse sein bis hin zur Gewaltanwendung (vgl. Verfassungsschutzbericht Bayern 2018, S. 185 ff.). Es besteht die Besorgnis, dass die Betroffenen - mitunter massive - Verstöße gegen die Rechtsordnung begehen (vgl. Verfassungsschutzbericht 2017 des Bundes, S. 93).

Wer der Ideologie der Reichsbürgerbewegung folgend die Existenz und Legitimation der Bundesrepublik Deutschland negiert und die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung generell nicht als für sich verbindlich anerkennt, gibt Anlass zu der Befürchtung, dass er auch die Regelungen des Waffengesetzes nicht strikt befolgen wird. Dies gilt für den Umgang mit Waffen ebenso wie für die Pflicht zur sicheren Waffenaufbewahrung, die Pflicht zur getrennten Aufbewahrung von Waffen und Munition, die Pflicht zu gewährleisten, dass andere Personen keinen Zugriff haben können, sowie die strikten Vorgaben zum Schießen mit Waffen im Besonderen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bis c WaffG). Ausgehend von dem Grundsatz, dass nur derjenige im Besitz von Waffen sein soll, der nach seinem Verhalten das Vertrauen darin verdient, dass er mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen wird, muss einer der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zuzuordnenden Person anknüpfend an die Tatsache, dass sie die waffenrechtlichen Normen gerade nicht als für sich verbindlich ansieht, die nach § 5 WaffG erforderliche Zuverlässigkeit abgesprochen werden (vgl. BayVGH, B.v. 9.2.2018 - 21 CS 17.1964 - juris Rn. 15 m.w.N.). Keine andere Beurteilung ist gerechtfertigt, wenn sich jemand (glaubhaft) selbst nicht als diesem Spektrum zugehörig betrachtet oder in einzelnen - auch wesentlichen - Bereichen von dort anzutreffenden Thesen nachvollziehbar und glaubhaft distanziert. Auch jenseits der Nähe zum eigentlichen „Reichsbürger“-Spektrum rechtfertigt eine Einstellung, die die Existenz und die Legitimation der Bundesrepublik Deutschland negiert und die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung nicht als für sich verbindlich betrachtet, die Annahme der waffenrechtlichen absoluten Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG (vgl. OVG RhPf, B.v. 3.12.2018 - 7 B 11152/18 - juris Rn. 23).

Im Hinblick auf den Kläger liegen Tatsachen vor, die - auch wenn sich der Kläger selbst nicht unmittelbar der Reichsbürgerbewegung zugehörig fühlt - jedenfalls die Annahme rechtfertigen, dass er die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung nicht als für sich verbindlich betrachtet und sich so die Ideologie der „Reichsbürger“ als für sich verbindlich zu eigen gemacht hat. Dies ergibt sich aus einer Gesamtschau bzw. -würdigung der vom Kläger getätigten Äußerungen gegenüber der Verwaltungsgemeinschaft Neuburg a.d. Donau, dem Landratsamt wie auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung.

Die Schreiben des Klägers vom 23. August 2016, vom 5. September 2016 und vom 24. Oktober 2016 an die Verwaltungsgemeinschaft Neuburg a.d. Donau enthalten eine Vielzahl von reichsbürgertypischen Formulierungen und Aussagen.

So hat der Kläger im Schreiben vom 23. August 2016 ausgeführt, dass die Verkehrsüberwachung der Stadt Neuburg rechtlich nicht für Verwarngelder zuständig sei, da das Ordnungswidrigkeitengesetz infolge der Aufhebung des Einführungsgesetzes zum Ordnungswidrigkeitengesetz aufgehoben worden sei, womit für sämtliche Ordnungswidrigkeiten kein rechtliche Grundlage mehr existiere. Zudem sei am 25. April 2006 § 5 zu OWiG, ZPO, StPO und GVG aufgehoben worden, der die räumliche Zuordnung der Gesetze geregelt habe und infolgedessen mangels territorialer Zuordnung kein Gesetz gelte. Der Kläger hat hiermit für die „Reichsbürgerbewegung“ typische Verhaltens- und Ausdrucksweisen eindeutig zu erkennen gegeben. Denn „Reichsbürger“ überziehen regelmäßig Behörden und Gerichte mit querulatorischen Schreiben, in denen sie der öffentlichen Verwaltung und der Justiz ihre Autorität oder ihre Existenz absprechen. Zum Teil verfolgen sie damit das Ziel, sich rechtlichen Verpflichtungen, wie z.B. Forderungen des Staates aus Steuer-, Bußgeld- oder Verwaltungsverfahren zu entziehen (vgl. Verfassungsschutzbericht Bayern 2018, S. 181). Zudem führte der Kläger aus, dass sich die Stadt mit ihrer Forderung an die „BRD-GmbH“ mit eingetragener D-U-N-S® Nummer: 341611478 oder an die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur Gesellschaft mit beschränkter Haftung D-U-N-S® Nummer: 314802591 wenden solle. Der Kläger hat damit eine weitere für die „Reichsbürgerbewegung“ typische Argumentationslinie zum Ausdruck gebracht. Denn „Reichsbürger“ und „Selbstverwalter“ bestreiten die rechtmäßige Existenz der Bundesrepublik Deutschland als Staat und bezeichnen diese z.T. als „Firma BRD“ (vgl. Verfassungsschutzbericht Bayern 2018, S. 180). In diesem Kontext ist auch die Passage am Ende des Schreiben („Natürliche Person mit Familiennamen und Vornamen nach BGB, Buch 1, (1) §§ 1,2 ff und im Vollbesitz seiner geistigen Fähigkeiten, kein Mitglied oder Anhänger irgendeiner verlogenen PARTEI, RELIGION, SEKTE usw. oder Verfechter ideologischer, demagogischer oder sonstiger … Ideen. Nicht links, nicht rechts oder antisemitisch, nur der WAHRHEIT, dem RECHT, der AUFKLÄRUNG und der RECHTSCHAFFENHEIT verpflichtet. PS.: Beachten sie bei weiteren Entscheidungen auch, dass Sie wegen aufgehobener Staatshaftung wie als Privatperson handeln.“) zu sehen. Auch hierin kommt die Ablehnung der Existenz der Bundesrepublik Deutschland als Staat zum Ausdruck. Ebenfalls zeigt sich darin die in Kreisen der „Reichsbürger“ bzw. „Selbstverwalter“ vorzufindende Verhaltensweise, Bediensteten staatlicher Stellen in Schreiben mit haltlosen Schadensersatzforderungen zu drohen (vgl. Verfassungsschutzbericht 2017 des Bundes, S. 92; Verfassungsschutzbericht Bayern 2018, S. 181). Der Kläger hat seine, in den dargelegten Äußerungen und Verhaltensweisen zum Ausdruck kommende, innere Einstellung auch nach außen hin zu erkennen gegeben. Denn wer gegenüber einer Behörde dem Gedankengut der sog. „Reichsbürger“ entlehnte Äußerungen in der „reichsbürgertypischen Weise“ trifft und entsprechende Verhaltensweisen zeigt, geht davon aus und beabsichtigt gerade, seine ablehnende Haltung gegenüber der Rechtsordnung sozusagen amtlich und ernsthaft einer Behörde gegenüber kund zu tun (vgl. BayVGH, B.v. 15.1.2018 - 21 CS 17.1519 - juris Rn. 19).)

Im Schreiben vom 5. September 2016 greift der Kläger diese Aspekte erneut auf, indem er sich erneut als „Selbstverwaltung“ beschreibt, die Zuständigkeit der Sachbearbeiter negiert und wiederum auf den fehlenden territorialen Geltungsbereich der einschlägigen gesetzlichen Regelungen verweist. Ebenfalls reichsübertypisch sind die Ausführungen zur drohenden persönlichen Haftbarkeit und der damit angeblich zusammenhängenden „Amtsanmaßung“. Insbesondere der (in diesem Schreiben erstmals erwähnte) Verweis auf Art. 9 der UN-Resolution A/RES/56/83 folgt offensichtlich einer gängigen, in vielen einschlägigen reichbürgertypischen/-nahen Internetauftritten und auch sonstigen Dokumenten bzw. Einlassungen zu findenden (gerichtsbekannten) Argumentation, wonach sie daraus die Möglichkeit ergeben solle, sich unter „Selbstverwaltung“ zu stellen.

Im Schreiben vom 24. Oktober 2016 greift der Kläger ein weiteres Mal diese reichbürgertypischen Argumentationslinien auf. Wiederum wird mit Amtsanmaßung gedroht, den einschlägigen Rechtsgrundlagen die Gültigkeit abgesprochen, die Bundesrepublik Deutschland als BRiD-GmbH bezeichnet und eine drohende private Haftung der Sachbearbeiter erwähnt. Auch der Verweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Juli 1973 und (u.a.) die Bezeichnung der Polizei als eingetragene Firma sind häufig anzutreffende (gerichtsbekannte) Argumentationen der Reichsbürgerideologie (s.o.).

Die Schreiben belegen, dass der Kläger diese Überzeugung bzw. Ideologie für sich als verbindlich erachtet und nach außen vertreten hat, und nicht nur, wie er vorgibt, unreflektiert Verhaltenstipps von Bekannten und Internetvorlagen gefolgt ist. Weder die schriftlichen Ausführungen des Klägers, vertreten durch seinen Bevollmächtigten, noch seine Einlassungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vermögen dies zu widerlegen. Die Ausführungen sind teilweise in sich widersprüchlich bzw. wenig plausibel, bleiben - trotz mehrfacher Nachfrage - meist oberflächlich wie detailarm und laufen der allgemeinen Lebenserfahrung zuwider. Der Kläger hat sich somit letztendlich insgesamt weitgehend unglaubwürdig gemacht.

So gab der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung an, dass er nach Auskunft eines Anwalts beim Stammtisch im Internet recherchiert habe und dort auf das vom Klägerbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2018 vorgelegte Schreiben „Selbstverwaltung Lothar Günther“ bzw. auf eine entsprechende Seite gestoßen sei. Er habe bei seinen ersten beiden Schreiben die dort gefundenen Schreiben komplett abgeschrieben. Zum dritten Schreiben sei es gekommen, weil der Rechtsanwalt ihm gesagt hätte, dass er eine Strafanzeige gegen den Beamten stellen solle. Auf Frage bzw. Vorhalt des Gerichts, wie es zu den Passagen im Schreiben vom 23. August 2016 gekommen ist, welche nicht in der angeblichen Vorlage „Selbstverwaltung Lothar Günther“ enthalten sind (bspw. die Passage „Die Forderung von 10,- EUR dürfe an die „BRD-GmbH“ mit eingetragener D-U-N-S Nummer: 341611478 […] gewendet werden“), erklärte der Kläger, dass der Anwalt ihm den Inhalt dieser Passagen gesagt hätte. Er habe dem Anwalt insoweit blind vertraut; eine „DUNS-Nummer“ sage ihm gar nichts. Weiter gab der Kläger an, dass er die Schreiben selbst formuliert bzw. abgeschrieben, insbesondere Auskünfte der Rechtsanwalt übernommen habe.

Dieser Vortrag des Klägers ist in sich widersprüchlich und wenig kongruent, da der Kläger zunächst angibt, die Vorlage vollständig übernommen zu haben, nur um unmittelbar anschließend auf Vorhalt des Gerichts einzuräumen, dass er doch eigene Inhalte zusätzlich zur Vorlage ergänzt hat. Damit macht sich der Kläger unglaubwürdig. Die eigenen Ergänzungen des Klägers widerlegen insoweit auch die Behauptung, dass der Kläger die Vorlage bzw. darin enthaltene Aussagen übernommen habe, ohne darüber nachzudenken. Es erscheint wenig plausibel und widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, wenn jemand einerseits ohne inhaltliche Auseinandersetzung und unreflektiert Vorlagen aus dem Internet übernommen haben will, diese aber andererseits um sehr spezifische Angaben ergänzt. Entweder übernimmt man eine Vorlage unreflektiert - dann aber eben zwingend ohne weitere Ergänzungen/Änderungen - oder man befasst sich näher mit ihr und beginnt mit inhaltlichen Ergänzungen. Gerade die Passage mit der D-U-N-S-Nummer (in dieser speziellen Schreibeweise mit dem Symbol „®“) im Schreiben vom 23. August 2016 wie auch der Verweis auf die drohende Privathaftung sind weitere spezifische reichsbürgertypische Elemente, die man letztendlich, ohne sich mit der Thematik zu befassen, in dieser Form gar nicht tätigen könnte. Die Einlassung des Klägers, er habe diese Passagen vom Anwalt übernommen, ändert nichts an diesem Eindruck. Gerade wenn der Kläger die Vorlage aus dem Internet unreflektiert übernommen haben will, macht eine Rücksprache mit seinem angeblichen Berater wenig Sinn. Ebenso wenig plausibel erscheint die vom Kläger dargelegte Entstehung des dritten Schreibens vom 24. Oktober 2016. Der Kläger will insoweit ebenfalls seinen Bekannten konsultiert und Stichpunkte mitgeschrieben haben, um daraus das Schreiben vom 24. Oktober 2016 zu formulieren. Es erschließt sich aber nicht, warum der Bekannte dem Kläger empfohlen haben will, dass dieser dem Sachbearbeiter ein aufklärendes Gespräch über das System anbieten solle. Vielmehr ist der Wortlaut dieser Passage ein deutliches Indiz, dass der Kläger die Ideologie der Reichsbürger derart verinnerlicht und sich zu eigen gemacht hat, dass er auch Dritte davon überzeugen möchte. Davon abgesehen kann, sollte der Vortrag des Klägers insoweit zutreffend sein, von einem „unreflektierten oder blinden Übernehmen“ ohnehin nicht mehr die Rede sein, wenn sich der Kläger Stichpunkte notiert, um daraus selbst ein detailliertes Schreiben u.a. mit dem Zitat einer Bundesverfassungsgerichtsentscheidung inkl. korrekter Schreibweise des Aktenzeichens zu entwickeln.

Folglich ist auch keine glaubhafte Distanzierung von der Ideologie der sog. „Reichsbürgerbewegung“ im Fall des Klägers festzustellen. Hinsichtlich der Anforderungen an eine glaubhafte Distanzierung kann aufgrund der identischen sicherheitsrechtlichen Schutzrichtung - Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung - die ausländerrechtliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zu § 54 Abs. 1 Nr. 2 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - entsprechend herangezogen werden (vgl. VG München, Gerichtsbescheid v. 17.10.2018 - M 7 K 17.750 - juris Rn. 39). Dementsprechend ist für eine glaubhafte Distanzierung zu verlangen, dass äußerlich feststellbare Umstände vorliegen, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Betroffene seine innere Einstellung verändert hat (vgl. BVerwG, B.v. 25.4.2018 - 1 B 11/18 - juris Rn. 12). Das Erfordernis der Veränderung der inneren Einstellung bedingt es, dass der Betroffene in jedem Fall einräumen muss oder zumindest nicht bestreiten darf, in der Vergangenheit den einschlägigen sicherheitsrechtlichen Tatbestand erfüllt zu haben. Ohne Einsicht des Betroffenen in die Unrichtigkeit des im vorgeworfenen Handelns hat die Ankündigung einer Verhaltensänderung keine glaubwürdige Grundlage (vgl. BayVGH, U.v. 27.10.2017 - 10 B 16.1252 - juris Rn. 53). Eine diesen Anforderungen genügende, glaubhafte Distanzierung des Klägers von der Ideologie der „Reichsbürgerbewegung“ lässt sich nicht feststellen. Hinreichende äußerlich feststellbare Umstände, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Kläger seine innere Einstellung verändert hat, sind nicht erkennbar. Der Kläger bestreitet nach wie vor, jemals die Ideologie bzw. das Gedankengut der „Reichsbürgerbewegung“ verinnerlicht bzw. sich verbindlich zu eigen gemacht zu haben, was wie eben dargelegt nicht glaubhaft erscheint.

Daher bedurfte es zu dieser Frage auch keiner Beweiserhebung in Form von Zeugeneinvernahmen, so dass dem vom Klägerbevollmächtigten gestellten bedingten Beweisantrag nicht stattzugeben war. Die vom Klägerbevollmächtigten angesprochene Tatsache, dass die benannten Zeugen „auch keinen Hinweis auf reichsbürgerliches Denken in der mittlerweile vergangenen Zeit“ beim Kläger zu erkennen vermögen, kann zudem als wahr unterstellt werden (vgl. dazu den Rechtsgedanken des § 244 Abs. 3 Satz 2 Alt. 7 StPO). So kann der Umstand allein, dass sich eine Person in bestimmten, ihr opportun erscheinenden Situationen in Übereinstimmung mit gesetzlichen Vorgaben und somit quasi „unauffällig“ verhält, keine waffenrechtliche Zuverlässigkeit begründen, wenn sie ihre Bindung an die Rechtsordnung, wie hier, durch Wort und Tat unter Vorbehalt stellt und auf diese Weise Zweifel weckt, ob sie waffenrechtliche Vorschriften auch dann noch einhält, wenn sie ihr nicht (mehr) opportun erscheinen (vgl. VGH BW, B.v. 10.10.2017 - 1 S 1470/17). Es mag durchaus sein, dass sich der Kläger gegenüber - ohnehin von ihm benannten - Freunden, Bekannten und seinem Arbeitgeber einwandfrei verhält und im beruflichen wie privaten Umfeld nicht als Reichsbürger aufgefallen ist. Daraus lassen sich aber keine zwingenden Rückschlüsse auf seine innere Einstellung („innere Tatsache“), insbesondere in einem gänzlich anderen Kontext (Verbindlichkeit des Waffengesetzes), ableiten (vgl. dazu auch BayVGH, B.v. 25.4.2018 - 21 CS 17.2459 - juris Rn. 27).

1.2 Vor diesem Hintergrund hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Verlängerung bzw. erneute Erteilung seines Jagdscheins, da ihm - auch zum insoweit relevanten Stand der letzten mündlichen Verhandlung - die waffenrechtliche Zuverlässigkeit fehlt, § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG. Wir eben dargelegt hat sich der Kläger bisher nicht glaubhaft von der Ideologie der Reichsbürgerbewegung distanziert. Solange der Kläger aber - quasi als erster Schritt - nicht eine Veränderung seiner inneren Einstellung nach außen dokumentiert, indem er einräumt oder zumindest nicht bestreitet, in der Vergangenheit der Reichsbürgerideologie nahegestanden zu seien (diese als für sich verbindlich erachtet bzw. sie sich zu eigen gemacht zu haben), besteht jedenfalls derzeit kein Anlass, von der Wiedererlangung der waffenrechtlichen Zulässigkeit des Klägers auszugehen. Daher bedarf es auch insoweit weder der vom Klägerbevollmächtigten beantragten Beweiserhebung (s.o.) noch einer konkreten Entscheidung, ab wann bzw. nach welcher Frist (in Anlehnung an die in § 5 WaffG ausgeprägten, unterschiedlich gestaffelten Fristen) von einer solchen Wiedererlangung der Zuverlässigkeit frühestens ausgegangen werden kann.

1.3 Zweifel an der Rechtmäßigkeit der im Bescheid im Übrigen ausgesprochenen Nebenverfügungen (in ihrer zuletzt gültigen Fassung und soweit diese nicht ohnehin durch den Beklagten aufgehoben wurden) sind weder ersichtlich noch vorgetragen; insoweit wird gem. § 117 Abs. 5 VwGO auf dessen und die Gründe des Änderungsbescheids vom 2. August 2017 Bezug genommen.

2. Die Kostenentscheidung basiert auf § 154 Abs. 1 VwGO.

3. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

(1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen wird durch eine Waffenbesitzkarte oder durch Eintragung in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte erteilt. Für die Erteilung einer Erlaubnis für Schusswaffen sind Art, Anzahl und Kaliber der Schusswaffen anzugeben. Die Erlaubnis zum Erwerb einer Waffe gilt für die Dauer eines Jahres, die Erlaubnis zum Besitz wird in der Regel unbefristet erteilt.

(2) Eine Waffenbesitzkarte über Schusswaffen, die mehrere Personen besitzen, kann auf diese Personen ausgestellt werden. Eine Waffenbesitzkarte kann auch einem schießsportlichen Verein oder einer jagdlichen Vereinigung als juristischer Person erteilt werden. Sie ist mit der Auflage zu verbinden, dass der Verein der Behörde vor Inbesitznahme von Vereinswaffen unbeschadet des Vorliegens der Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Nr. 5 eine verantwortliche Person zu benennen hat, für die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nachgewiesen sind; diese benannte Person muss nicht vertretungsberechtigtes Organ des Vereins sein. Scheidet die benannte verantwortliche Person aus dem Verein aus oder liegen in ihrer Person nicht mehr alle Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 vor, so ist der Verein verpflichtet, dies unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen. Benennt der Verein nicht innerhalb von zwei Wochen eine neue verantwortliche Person, für die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nachgewiesen werden, so ist die dem Verein erteilte Waffenbesitzerlaubnis zu widerrufen und die Waffenbesitzkarte zurückzugeben.

(3) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition wird durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt. In den übrigen Fällen wird die Erlaubnis durch einen Munitionserwerbsschein für eine bestimmte Munitionsart erteilt; sie ist für den Erwerb der Munition auf die Dauer von sechs Jahren zu befristen und gilt für den Besitz der Munition unbefristet. Die Erlaubnis zum nicht gewerblichen Laden von Munition im Sinne des Sprengstoffgesetzes gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz dieser Munition. Nach Ablauf der Gültigkeit des Erlaubnisdokuments gilt die Erlaubnis für den Besitz dieser Munition für die Dauer von sechs Monaten fort.

(4) Die Erlaubnis zum Führen einer Waffe wird durch einen Waffenschein erteilt. Eine Erlaubnis nach Satz 1 zum Führen von Schusswaffen wird für bestimmte Schusswaffen auf höchstens drei Jahre erteilt; die Geltungsdauer kann zweimal um höchstens je drei Jahre verlängert werden, sie ist kürzer zu bemessen, wenn nur ein vorübergehendes Bedürfnis nachgewiesen wird. Der Geltungsbereich des Waffenscheins ist auf bestimmte Anlässe oder Gebiete zu beschränken, wenn ein darüber hinausgehendes Bedürfnis nicht nachgewiesen wird. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen sind in der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1 genannt (Kleiner Waffenschein).

(5) Die Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe wird durch einen Erlaubnisschein erteilt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden müssen.

(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen nicht beachtet werden.

(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen einer Waffe handelt.

(4) Verweigert eine betroffene Person im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung gegeben wäre, ihre Mitwirkung, so kann die Behörde deren Wegfall vermuten. Die betroffene Person ist hierauf hinzuweisen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.

(1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen wird durch eine Waffenbesitzkarte oder durch Eintragung in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte erteilt. Für die Erteilung einer Erlaubnis für Schusswaffen sind Art, Anzahl und Kaliber der Schusswaffen anzugeben. Die Erlaubnis zum Erwerb einer Waffe gilt für die Dauer eines Jahres, die Erlaubnis zum Besitz wird in der Regel unbefristet erteilt.

(2) Eine Waffenbesitzkarte über Schusswaffen, die mehrere Personen besitzen, kann auf diese Personen ausgestellt werden. Eine Waffenbesitzkarte kann auch einem schießsportlichen Verein oder einer jagdlichen Vereinigung als juristischer Person erteilt werden. Sie ist mit der Auflage zu verbinden, dass der Verein der Behörde vor Inbesitznahme von Vereinswaffen unbeschadet des Vorliegens der Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Nr. 5 eine verantwortliche Person zu benennen hat, für die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nachgewiesen sind; diese benannte Person muss nicht vertretungsberechtigtes Organ des Vereins sein. Scheidet die benannte verantwortliche Person aus dem Verein aus oder liegen in ihrer Person nicht mehr alle Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 vor, so ist der Verein verpflichtet, dies unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen. Benennt der Verein nicht innerhalb von zwei Wochen eine neue verantwortliche Person, für die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nachgewiesen werden, so ist die dem Verein erteilte Waffenbesitzerlaubnis zu widerrufen und die Waffenbesitzkarte zurückzugeben.

(3) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition wird durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt. In den übrigen Fällen wird die Erlaubnis durch einen Munitionserwerbsschein für eine bestimmte Munitionsart erteilt; sie ist für den Erwerb der Munition auf die Dauer von sechs Jahren zu befristen und gilt für den Besitz der Munition unbefristet. Die Erlaubnis zum nicht gewerblichen Laden von Munition im Sinne des Sprengstoffgesetzes gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz dieser Munition. Nach Ablauf der Gültigkeit des Erlaubnisdokuments gilt die Erlaubnis für den Besitz dieser Munition für die Dauer von sechs Monaten fort.

(4) Die Erlaubnis zum Führen einer Waffe wird durch einen Waffenschein erteilt. Eine Erlaubnis nach Satz 1 zum Führen von Schusswaffen wird für bestimmte Schusswaffen auf höchstens drei Jahre erteilt; die Geltungsdauer kann zweimal um höchstens je drei Jahre verlängert werden, sie ist kürzer zu bemessen, wenn nur ein vorübergehendes Bedürfnis nachgewiesen wird. Der Geltungsbereich des Waffenscheins ist auf bestimmte Anlässe oder Gebiete zu beschränken, wenn ein darüber hinausgehendes Bedürfnis nicht nachgewiesen wird. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen sind in der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1 genannt (Kleiner Waffenschein).

(5) Die Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe wird durch einen Erlaubnisschein erteilt.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

(2) Waffen sind

1.
Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und
2.
tragbare Gegenstände,
a)
die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;
b)
die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.

(3) Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt. Umgang mit einer Schusswaffe hat auch, wer diese unbrauchbar macht.

(4) Die Begriffe der Waffen und Munition sowie die Einstufung von Gegenständen nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b als Waffen, die Begriffe der Arten des Umgangs und sonstige waffenrechtliche Begriffe sind in der Anlage 1 (Begriffsbestimmungen) zu diesem Gesetz näher geregelt.

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

Gründe

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 25.750,- Euro festgesetzt.

I.

Der Kläger wendet sich gegen den vom Landratsamt Neuburg-Schrobenhausen mit Bescheid vom 7. Mai 2013 nebst entsprechenden Begleitverfügungen ausgesprochenen Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse (vier Waffenbesitzkarten mit insgesamt sechzehn eingetragenen Lang- und zwei eingetragenen Kurzwaffen) und die Ungültigerklärung seines Jagdscheins.

Vorausgegangen war eine unangemeldete Kontrolle der Waffenaufbewahrung beim Kläger am 24. Januar 2013. Dabei wurde im Keller seines Hauses ein Gewehr (Drilling) in einem unverschlossenen Gewehrfutteral vor den Waffenschränken gefunden. Am Schaft des Drillings waren sechs Patronen befestigt. In einem Waffenschrank der Sicherheitsstufe A befanden sich eine Pistole und ein Revolver des Klägers nebst zwei mit Patronen gefüllten Magazinen. Im unverschlossenen in der Grundstückseinfahrt stehenden Kraftfahrzeug des Klägers befand sich eine größere Anzahl Schrotpatronen in einer Plastikbox, die im Fußraum des Fonds abgestellt war, sowie in einer Munitionsschachtel, die im Ablagefach der Beifahrertür untergebracht war. Weitere Waffen und Munition wurden ordnungsgemäß in den Waffenschränken aufbewahrt oder befanden sich nicht im Haus, sondern bei Dritten.

Das Verwaltungsgericht München hat die gegen den Widerrufsbescheid gerichtete Klage mit Urteil vom 30. April 2014, zugestellt am 10. Juni 2014, abgewiesen. Dagegen richtet sich der am 8. Juli 2014 gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung.

II.

1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Das vom Kläger innerhalb der Begründungsfrist dargelegte, auf dessen Prüfung der Senat nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO im Grundsatz beschränkt ist, rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung. Die vom Kläger zwar nicht ausdrücklich, aber der Sache nach geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und des Vorliegens eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) sind nicht hinreichend dargelegt oder bestehen nicht.

1.1. Ernstliche Zweifel an der für eine Berufungszulassung maßgebenden Ergebnisrichtigkeit (vgl. BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV/03 - NVwZ-RR 2004, 542/543) des angegriffenen Urteils ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht. Es stellt weder einen die Entscheidung tragenden Rechtssatz noch eine insoweit erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage, dass sich die gesicherte Möglichkeit der Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ergibt (vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642; BVerwG, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/547).

Der Klägerbevollmächtigte rügt, das Verwaltungsgericht sei bei seiner Entscheidung erkennbar davon ausgegangen, dass der Kläger eine strafrechtliche Verfehlung begangen habe. Das Verwaltungsgericht habe festgestellt, das Liegenlassen der Schrotpatronen im unverschlossenen Kraftfahrzeug stelle einen Verstoß gegen § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG dar. Es verkenne dabei, dass die Patronen zum Transport vorbereitet und im Pkw abgelegt worden seien. Zudem hätte sich die Munition in der Beifahrertüre bis zum Fotografieren durch eine der Bediensteten des Landratsamts originalverpackt in der Pappschachtel befunden. Eine der Bediensteten habe die Munitionsschachtel leicht nach oben gezogen und so für das Foto sichtbar gemacht. Die Urteilsgründe enthielten weitergehend längere Ausführungen zu der Aufbewahrung der zwei Kurzwaffen und des Drillings des Klägers. Dabei suggeriere das Verwaltungsgericht, ohne das durch eine ordnungsgemäße Subsumtion zu erarbeiten, dass der Kläger auch insoweit Gesetze verletzt habe.

Das rechtfertigt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Das Verwaltungsgericht ist bei seiner Wertung nicht von einem Verstoß gegen Strafvorschriften ausgegangen. Es hat seiner Entscheidung vielmehr zugrunde gelegt, dass der von den Mitarbeitern des Landratsamts bei der Kontrolle am 24. Januar 2013 vorgefundene Zustand die Prognose der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers rechtfertigt. Dabei ist es zu Recht der Sache nach davon ausgegangen, dass allein das Liegenlassen der Schrotpatronen im unverschlossenen Fahrzeug die Feststellung trägt, der Kläger sei waffenrechtlich unzuverlässig.

1.1.1 Allein die pflichtwidrige Aufbewahrung der Munition rechtfertigt die Annahme, dass der Kläger mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder nicht sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren wird (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG).

Das Maß und der Umfang der insoweit zu beachtenden Vorsicht und Sorgfalt ergibt sich allgemein aus § 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG. Danach hat, wer Waffen oder Munition besitzt, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. § 13 Abs. 11 AWaffV konkretisiert diese Vorgabe für den Fall einer vorübergehenden Aufbewahrung von Waffen und Munition außerhalb der Wohnung dahin, dass der Verpflichtete die Waffen oder Munition unter angemessener Aufsicht aufzubewahren oder durch sonstige erforderliche Vorkehrungen gegen Abhandenkommen oder unbefugte Ansichnahme zu sichern hat, wenn die Aufbewahrung gemäß den Anforderungen des § 13 Abs. 1 bis 8 AWaffV nicht möglich ist.

a) Dem hat der Kläger selbst dann nicht entsprochen, wenn ihm, worauf er sich beruft, die für eine vorübergehende Aufbewahrung geltende Erleichterung zugutekäme. Die von ihm in seinem Fahrzeug abgelegte Munition war dem ungehinderten Zugriff Dritter ausgesetzt. Der Kläger hat das Fahrzeug unverschlossen im (freizugänglichen) Hof des von ihm bewohnten Hauses abgestellt und unbeaufsichtigt gelassen. Er war seinen Angaben in der eidesstattlichen Versicherung vom 13. Juni 2013 zu Folge beim Eintreffen der Polizeibeamten und Bediensteten des Landratsamts im Wohnzimmer mit der Reinigung der später beschlagnahmten Kurzwaffen beschäftigt. Angesichts dieser Umstände ist es ohne Bedeutung, ob die auf dem Boden des Fonds abgestellte Plastikbox, die mehr als zehn Schrotpatronen enthielt, wegen spiegelnder Scheiben „praktisch“ nicht sichtbar war, und ob die im Ablagefach der Beifahrertüre abgelegte Patronenschachtel von einer Bediensteten des Landratsamts leicht nach oben gezogen und geöffnet worden war. Die Munition war jedenfalls so untergebracht, dass sie bei einem jederzeit möglichen Öffnen der Fahrzeugtüre aufgrund ihrer speziellen Verpackung bzw. wegen des durchsichtigen Deckels der Plastikbox ohne Weiteres erkennbar war.

Entspricht die Aufbewahrung schon nicht den Vorgaben des § 13 Abs. 11 AWaffV, kommt es nicht entscheidungserheblich darauf an, ob die Voraussetzungen dieser Regelung überhaupt vorliegen. Zweifel daran bestehen deshalb, weil nichts dafür ersichtlich ist, dass eine Aufbewahrung der Munition gemäß den Anforderungen des § 13 Abs. 1 bis 8 AWaffV bis unmittelbar zum Beginn des Transports unmöglich war (vgl. dazu HessVGH, B. v. 15.5.2014 - 4 A 133/13.Z - juris).

b) Die Prognose, dass der Kläger Waffen und Munition auch künftig nicht sorgfältig, das heißt entsprechend den gesetzlichen Vorschriften verwahren wird, ist gerechtfertigt. Bei den Aufbewahrungsvorschriften, gegen die der Kläger verstoßen hat, handelt es sich um zentrale waffenrechtliche Vorschriften. Sie dienen der Umsetzung eines der vordringlichsten und wichtigsten Ziele des Waffengesetzes, nämlich das Abhandenkommen oder die unbefugte Ansichnahme von Waffen und Munition durch unbefugte Dritte zu verhindern. In Anbetracht der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, darf ein Restrisiko nicht hingenommen werden. Hat ein Waffenbesitzer in diesem Sinn bereits einmal versagt, ist allein das ein gewichtiges Indiz dafür, dass er das in ihn gesetzte Vertrauen nicht mehr verdient. Eine dahingehende Lebenserfahrung oder ein entsprechender Rechtssatz, dass erst ab einem weiteren Verstoß eine negative Zukunftsprognose gerechtfertigt ist, besteht nicht. Im Übrigen ist im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG nicht etwa der Nachweis erforderlich, der Betreffende werde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in Zukunft erneut Waffen oder Munition nicht ordnungsgemäß aufbewahren. Angesichts des möglichen Schadens bei Nichtbewährung und des präventiven ordnungsrechtlichen Charakters der Forderung nach einer besonderen Zuverlässigkeit im Umgang mit Waffen und Munition genügt es vielmehr, dass bei verständiger Würdigung aller Umstände eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine nicht ordnungsgemäße Ausübung des erlaubnispflichtigen Umgangs mit Waffen und Munition verbleibt (vgl. BVerwG, B. v. 12.10.1998 - 1 B 245.97 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 83).

1.1.2 Rechtfertigt allein der Verstoß gegen die Verpflichtung, Munition sorgsam aufzubewahren, die Prognose der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit, kommt es für die Entscheidung über den Zulassungsantrag auf die bezüglich der Aufbewahrung der zwei Kurzwaffen und des Drillings erhobene Rüge nicht entscheidungserheblich an, das Verwaltungsgericht habe diesbezüglich zu Unrecht einen Gesetzesverstoß „suggeriert“.

Im Übrigen ergibt sich die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers unabhängig von der nicht sorgfältigen Aufbewahrung der Munition auch daraus, dass er seinen Drilling an dessen Schaft mehrere Patronen angebracht waren, in einem unverschlossenen Futteral vor den Waffenschränken im Keller abgestellt hat. Selbst wenn der Kläger - wie behauptet - im Zeitpunkt des Kontrollbesuches damit beschäftigt war, Waffen für den Transport zum Waffenhändler vorzubereiten, hat er gegen die Verpflichtung verstoßen, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass Waffen abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen (§ 36 Abs. 1 Satz 1 WaffG). Zudem hat er entgegen § 36 Abs. 1 Satz 2 WaffG Waffen und Munition nicht getrennt aufbewahrt.

Die sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition dient nicht nur dazu, unbefugt in der Wohnung befindlichen Personen den Zugriff zu erschweren. Sie soll darüber hinaus sicherstellen, dass Personen bei rechtmäßigem Aufenthalt in der Wohnung, also Familienangehörige und Besucher, nicht unkontrolliert Zugriff auf Waffen haben. Das kommt schon im Wortlaut der Vorschrift zum Ausdruck, die beim unbefugten Ansichnehmen durch Dritte nicht nach dem Personenkreis differenziert. Die Gefahren, die mit einer für Nichtberechtigte zugänglichen Verwahrung von Schusswaffen und Munition verbunden sind, bestehen nicht nur bei einer nicht sorgfältigen Unterbringung auf Dauer. Bereits eine nur äußerst kurzfristige Nachlässigkeit im Umgang mit Schusswaffen kann genügen, um diese Gegenstände in die Hände Nichtberechtigter gelangen zu lassen (vgl. VGH BW, B. v. 3.8.2011 - 1 S 1391/11 - NVwZ-RR 2011, 815/816). Der Ast. hat den Drilling in der beschriebenen Weise sorglos verwahrt, obgleich er nach dem Inhalt seiner eidesstattlichen Versicherung vom 13. Juni 2013 nicht wusste, wem er den Zutritt in das Haus ermöglichte, denn danach öffnete er die Hauseingangstüre, ohne dass er „jemanden stehen sah und erkennen konnte“. Das lässt auf ein fehlendes Problembewusstsein im Hinblick auf die sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition schließen.

Dieser Verstoß rechtfertigt für sich genommen ebenfalls die Prognose, dass der Kläger auch in Zukunft Waffen und Munition nicht entsprechend der gesetzlichen Vorschriften verwahren wird. Auf das zu 1.1.1 b) Dargelegte wird verwiesen.

1.2 Die Berufung ist nicht wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat entgegen der Rüge des Klägers nicht gegen die Sachaufklärungspflicht verstoßen.

Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die - wie hier der Kläger - ein anwaltlich vertretener Beteiligter in der mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich beantragt hat. Die Aufklärungsrüge dient nicht dazu, Beweisanträge zu ersetzen, die ein Beteiligter zumutbarerweise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat. Das Unterlassen eines Beweisantrags ist nur dann unerheblich, wenn sich dem Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag eine weitere Ermittlung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, B. v. 16.3.2011 - 6 B 47/10 - juris).

Das ist nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat für die Feststellung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit das Liegenlassen der Schrotpatronen im unverschlossenen Pkw (zu Recht) genügen lassen und darauf verwiesen, dass insoweit bereits ein einmaliger Verstoß gegen die in § 36 Abs. 1 und 2 WaffG bestimmten Aufbewahrungsvorschriften genügt. In diesem Zusammenhang hat es das Vorbringen des Klägers als wahr unterstellt, er habe die Munition zusammen mit den Waffen zum Büchsenmacher bringen wollen (vgl. UA S. 11 f.). Vor diesem Hintergrund bedurfte es der vom Kläger für erforderlich gehaltenen weiteren Sachverhaltsaufklärung nicht.

Mithin kann offenbleiben, ob der Kläger den gerügten Verfahrensfehler überhaupt hinreichend dargelegt hat.

2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

3. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG, wobei der Senat in Anlehnung an Nr. 20.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i. d. F. vom 18. Juli 2013 (Streitwertkatalog 2013 abgedr. in Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, Anhang zu § 164 Rn. 14) für die Ungültigerklärung sowie Einziehung des Jagdscheins 8.000,00 Euro und für den Widerruf der Waffenbesitzkarte 17.750,00 Euro angesetzt hat (Nr. 50.2 Streitwertkatalog 2013 - 5.000,00 Euro für die erste zuzüglich jeweils 750,00 Euro für 17 weitere eingetragene Waffen).

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 30. April 2014 rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stade - 1. Kammer - vom 15. Juni 2017 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.507,66 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg.

2

Der Antragsteller ist Inhaber von zwei Waffenbesitzkarten, in der insgesamt neun Waffen eingetragen sind. Er wendet sich gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 21. April 2017, mit dem neben weiteren Anordnungen die Waffenbesitzkarten wegen waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit des Antragstellers widerrufen und eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 30,63 EUR festgesetzt wurden. Über die gegen diesen Bescheid erhobene Klage (1 A 1459/17) des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht noch nicht entschieden. Den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat es mit dem angegriffenen Beschluss hinsichtlich der festgesetzten Verwaltungskosten unter Hinweis auf die Anforderungen in § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO als unzulässig und im Übrigen als unbegründet abgelehnt.

3

Die dagegen vorgetragenen Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen nicht eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung.

4

Der Senat geht zugunsten des Antragstellers davon aus, dass die Beschwerde nicht wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses bereits insgesamt unzulässig ist. Wie noch ausgeführt wird, ist der Antragsteller der Gruppe der sogenannten „Reichsbürger“ zuzurechnen, die die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und ihrer staatlichen Organe leugnet und sämtliche nach Ende des Zweiten Weltkrieges erlassenen Rechtsnormen und mithin auch Akte der Verwaltungsorgane und Entscheidungen der Justizorgane von Bund und Ländern als unwirksam ansieht. Die sich daraus ergebenden Zweifel, ob einem „Reichsbürger“ ein Rechtsschutzbedürfnis für die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes wie hier die Beschwerde gegen einen Beschluss eines Verwaltungsgerichts abgesprochen werden muss und ob eine solche Beschwerde allein wegen der das staatliche Gewaltmonopol negierenden Grundeinstellung des Antragstellers als rechtsmissbräuchlich oder als unauflösbar in sich widersprüchlich zu bewerten ist (vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 22.11.2016 - 19 A 1457/16 -, NJW 2017, 424, juris, Rdnr. 12), lässt der Senat dahinstehen.

5

Soweit das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich der unter Anordnung der sofortigen Vollziehung ausgesprochenen Nebenanordnungen abgelehnt hat, geht der Senat angesichts des ausdrücklich formulierten Beschwerdeantrages des anwaltlich vertretenen Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, davon aus, dass insoweit eine Rechtshängigkeit in der Beschwerdeinstanz nicht eingetreten ist. Der nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erforderliche bestimmte Beschwerdeantrag legt die Zielrichtung und den Umfang der Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluss des vorläufigen Rechtsschutzes fest und soll sicherstellen, dass das Beschwerdegericht zum einen nicht etwas anderes als das vom Beschwerdeführer gewollte zuspricht, zum anderen aber erschöpfend über die Beschwerde entscheidet (vgl. hierzu Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 146, Rdnr. 66 m. w. N.).

6

Hinsichtlich der Ablehnung des Antrages des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Festsetzung der Verwaltungskosten fehlt es bereits an einer hinreichenden Darlegung der Beschwerdegründe im Sinne des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Ausweislich des ausdrücklich formulierten Beschwerdeantrages sind auch die festgesetzten Verwaltungskosten Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, ohne dass der Antragsteller insoweit seiner Darlegungspflicht nachgekommen ist. Hierauf bezogen ist die Beschwerde deshalb gemäß § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO unzulässig.

7

Der Bescheid des Antragsgegners wird sich im Hauptsacheverfahren hinsichtlich des Widerrufs der Waffenbesitzkarten aller Voraussicht nach als rechtmäßig erweisen. Die Voraussetzungen für den Widerruf der Waffenbesitzkarten liegen vor. Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz - hier: die Waffenbesitzkarten gemäß § 10 Abs. 1 WaffG - zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen setzt gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG voraus, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne von § 5 WaffG besitzt. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden (Nr. 2 a), mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden (Nr. 2 b) oder Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind (Nr. 2 c).

8

1. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht bei der Prüfung der gesetzlich umschriebenen waffenrechtlichen Zuverlässigkeit, bei der es sich um einen gerichtlich voll überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff handelt, im Rahmen der zukunftsbezogenen Beurteilung in einem ersten Schritt in Anlehnung an die Rechtsprechung des Senats (Senatsbeschl. v. 19.4.2010 - 11 LA 389/09 -, juris, Rdnr. 3) hervorgehoben, dass angesichts der Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, nicht der Nachweis erforderlich ist, dass der Betroffene den waffenrechtlichen Anforderungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht genügen wird, sondern es reicht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit aus. Ein Restrisiko muss dabei nicht hingenommen werden. § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG umschreibt im Hinblick auf die erforderliche Prognose Formen des Umgangs mit Waffen und Munition, die von vornherein im Hinblick auf den Gesetzeszweck spezifisch waffenrechtlich bedenklich, nämlich im hohen Maße gefährlich für die Allgemeinheit sind, so dass, anders als in den Fällen des § 5 Abs. 2 WaffG, eine Widerlegung im Einzelfall nicht zugelassen wird (sogenannte absolute Unzuverlässigkeit; vgl. auch die Begründung des Gesetzesentwurfes der Bundesregierung zur Neuregelung des Waffenrechts, BT-Drs. 14/7758 S. 54). Bei der auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen zu erstellenden Prognose ist der allgemeine ordnungsrechtliche Zweck des Gesetzes zu berücksichtigen, beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren (§ 1 Abs. 1 WaffG), nämlich zum Schutz der Allgemeinheit diese vor den schweren Folgen eines nicht ordnungsgemäßen Umgangs mit Waffen zu bewahren (vgl. BT-Drs. 14/7758 S. 51). Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, sind nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jeder Zeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (BVerwG, Urt. v. 28.1.2015 - BVerwG 6 C 1.14 -, NJW 2015, 3594; Beschl. v. 31.1.2008 -  BVerwG 6 B 4.08 -, Rdnr. 5; Senatsbeschl. v. 21.12.2012 - 11 LA 309/12 -, NdsRpfl. 2013, 125, juris, Rdnr. 3). Einwände gegen diesen - zutreffenden - abstrakten Maßstab zur Prüfung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG hat der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung nicht vorgebracht.

9

2. Mit seinem Beschwerdevorbringen gegen die in einem zweiten Schritt von dem Verwaltungsgericht vorgenommene Subsumtion dieser Grundsätze auf seinen Einzelfall dringt der Antragsteller nicht durch.

10

Der Senat hat bereits Bedenken, ob der Antragsteller mit seinem Beschwerdevorbringen dem Darlegungsgebot des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügt. Der Beschwerdeführer hat hiernach darzulegen, warum die konkrete Entscheidung des Verwaltungsgerichts änderungsbedürftig ist. Die Begründung muss konkret ausführen, weshalb die Entscheidung unrichtig sein soll. Erforderlich ist, dass mit der Beschwerde die der Entscheidung zugrunde liegenden tragenden Überlegungen, die der Beschwerdeführer in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht für falsch oder unvollständig hält, genau bezeichnet werden und sodann im Einzelnen substantiiert ausgeführt wird, warum diese unrichtig sind, welche rechtlichen Konsequenzen sich daraus ergeben und was richtigerweise zu gelten hat. Der Beschwerdeführer muss sich deshalb im Einzelnen mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und diese mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen. Eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags reicht nicht aus (Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, a. a. O., § 146, Rdnr. 73 m. w. N.). Der Antragsteller beschränkt sich in seiner Beschwerdebegründung im Wesentlichen darauf, sein erstinstanzliches Vorbringen stichwortartig zu wiederholen, ohne sich im Einzelnen dezidiert mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinanderzusetzen. Die sich daraus ergebenden Zweifel an der Zulässigkeit der Beschwerde können im Ergebnis dahinstehen.

11

Das Verwaltungsgericht hat den Antragsteller zu Recht dem Kreis der sogenannten „Reichsbürger“ zugerechnet und hieraus sowie insbesondere aus dem näher dargelegten Verhalten des Antragstellers im behördlichen Verfahren auf dessen waffenrechtliche Unzuverlässigkeit geschlossen. Zur Begründung bezieht sich das Verwaltungsgericht auf die Einlassungen des Antragstellers in dem Schriftsatz vom 25. Oktober 2013 im Rahmen eines Bußgeldverfahrens an das Stadtamt C. und auf die beiden Schreiben seines seinerzeitigen Verfahrensbevollmächtigten vom 17. Januar 2014 an den Antragsgegner in einem Verfahren zur Prüfung der Fahreignung des Antragstellers. In dem Schriftsatz vom 25. Oktober 2013 legt der Antragsteller unter anderem dar, dass das Ordnungswidrigkeitengesetz rückwirkend aufgehoben worden sei, sodass es an einer gültigen Rechtsgrundlage für das Bußgeldverfahren fehle. Die Abschaffung des Geltungsbereichs dieser „BRD“-Gesetzbücher beweise endgültig, dass die Justiz der Organisation der „Bundesrepublik Deutschland“ nur noch für Personen zuständig sei, die sich der Herrschaftsgewalt und der Gerichtsbarkeit der Organisation der „Bundesrepublik Deutschland“ unterwerfen wollten. Mit seinem Widerspruch und seiner Anzeige einer Selbstverwaltung gebe er zur Kenntnis, dass er nicht mehr dazu gehöre. Er dulde diese Vorgehensweise nicht mehr und berufe sich gleichzeitig auf Art. 20 Abs. 4 GG. Wenn das Stadtamt C. sich darüber hinwegsetze, sei das Diktatur, Willkür, Arroganz der Macht und nebenbei eine schwere Straftat im Amt. Jede weitere Vorgehensweise der Behörden sei gesetzeswidrig, rechtsunwirksam, privat und unrechtsstaatlich gegenüber den Personen, die dieses für sich proklamierten. In dem ersten Schreiben seines seinerzeitigen Verfahrensbevollmächtigten vom 17. Januar 2014, der sich als „Internationaler Recht( )beistand“ bezeichnet, heißt es unter der Überschrift „Wenn Unrecht zu Recht wird, ist Widerstand Pflicht!...Selbstverwaltung der natürlichen Person nach BGB § 1 mit Erklärung zum veränderten Personenstand vom 23. November 2010“ unter anderem: „„Zunächst mache ich Sie darauf aufmerksam, dass ich nur Fälle gegen die Verletzungen von Menschenrechte bearbeite. Dies ist immer dann der Fall, wenn meine Mandanten durch einen ‚Nichtstaat‘, wie den einer sog. ‚BRD‘ juristisch verfolgt werden. Die sog. ‚BRD‘ besteht zwar faktisch, aber nicht juristisch! Dies ist in Ihrem Fall genauso… Zudem haben sie meinen Mandanten nichts anzuweisen! Er muss ihnen gegenüber keinerlei Rechenschaft ablegen! Ihr Verhalten ist absolut menschenrechtsverachtend und wird juristische Folgen haben. Sie zweifeln ohne jeglichen rechtlichen Grund an den geistigen und körperlichen Fähigkeiten meines Mandanten? Wie sieht es denn mit den Ihren aus?“. Das „Ansinnen“ des Antragsgegners werde - so heißt es in dem zweiten Schreiben vom 17. Januar 2014 - ferner nur unter einer Reihe von Bedingungen angenommen, u.a. dass innerhalb einer Frist von acht Werktagen eine notarielle Beglaubigung der Gründungsurkunde der Bundesrepublik Deutschland vorgelegt werde. Komme der Antragsgegner den Bedingungen nicht fristgerecht nach, gelte dies u.a. als „unwiderrufliche und absolute Zustimmung zu einem privaten, kommerziellen Pfandrecht in Höhe von 50.000,- € meinerseits Ihnen persönlich gegenüber (Haftung nach § 823 BGB) als auch ihrer Behörde gegenüber in Höhe von 1.000.000,- €“ und als „unwiderrufliche und absolute Zustimmung zur Publikation dieser Notiz in einem von mir frei wählbaren internationalen Schuldnerverzeichnis“. Die Schreiben wurden mit dem Schriftzug „Deutsches Reich“ gestempelt. Den Schreiben waren diverse Anlagen beigefügt, in denen es u. a. heißt: „Die Bundesrepublik ist nicht als Staat geschaffen worden, sondern als Zentralverwaltung für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet, tätig auf der Grundlage von Militärgesetzen und Direktiven der Drei Mächte und dies bis auf den heutigen Tag“.

12

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass der Antragsteller im typischen Duktus der sog. Reichsbürgerbewegung die Staatlichkeit der Bundesrepublik Deutschland sowie die Geltung des deutschen Rechts und damit auch die Regelungen des Waffengesetzes in Abrede stellt. Es hat ferner ohne Rechtsfehler darauf abgestellt, dass der Antragsteller mit diesen Erklärungen über bloße Sympathiebekundungen für diesen Personenkreis hinausgeht, und hieraus geschlussfolgert, dass hierdurch das von Inhabern von Waffenbesitzkarten zu fordernde Vertrauen in den Antragsteller durchgreifend erschüttert ist, ohne dass es für die Prognose weiterer Aktivitäten, die konkrete Verstöße gegen das Waffengesetz erwarten lassen, bedarf.

13

Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Er stellt - wie bereits in erster Instanz - lediglich pauschal in Abrede, dem Kreis der sog. „Reichsbürger“ anzugehören, ohne sich von seinen früheren Einlassungen zu distanzieren. Der Einwand, das Verwaltungsgericht habe das Schreiben an das Stadtamt C. vom 25. Oktober 2013 zu Unrecht herangezogen, greift nicht durch. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist zwar derjenige der letzten Behördenentscheidung (N. Heinrich, in: Steindorf, Waffenrecht, 10. Aufl. 2015, m. w. N.). Zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides des Antragsgegners vom 21. April 2017 waren das Schreiben vom 25. Oktober 2013 und die weiteren Schreiben vom 17. Januar 2014 mangels gegenteiliger Anhaltspunkte noch aktuell und daher zu berücksichtigen.

14

Etwas anderes folgt nicht aus dem Vorbringen des Antragstellers, er stelle sich behördlichen Verfahren, komme etwaigen Aufforderungen der Behörden nach und lasse diese mit den üblichen Rechtsmitteln überprüfen. Diese Verhaltensweise mag zwar aus Sicht eines sog. „Reichsbürgers“ nicht folgerichtig und widersprüchlich sein. Sie ist aber nicht geeignet, die aufgezeigten durchgreifenden Zweifel an der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Antragstellers zu zerstreuen. Soweit der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung erneut auf das Verfahren zur Entziehung seiner Fahrerlaubnis hinweist, hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf abgestellt, dass Gegenstand jenes Verfahrens allein die nach anderen Maßstäben vorzunehmende Überprüfung der Eignung des Antragstellers zum Führen eines Kraftfahrzeuges war. Hierzu verhält sich der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung ebenso wenig wie zu der Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass der 12. Senat des beschließenden Gerichts in seinem jenem Verfahren zugrunde liegenden Vergleichsbeschluss vom 19. Mai 2014 - 12 ME 86/14 - entgegen der Darstellung des Antragstellers nicht die Rechtswidrigkeit der Anordnung einer ärztlichen Untersuchung durch den Antragsgegner festgestellt hat, sondern den Beteiligten vorgeschlagen hat, dass sich der Antragsteller hinsichtlich seiner Fahreignung ärztlich untersuchen lässt. Gegenstand der seinerzeitigen Gutachtenfrage war nicht die Zugehörigkeit des Antragstellers zur sog. Reichsbürgerszene, sondern die Frage einer der Fahreignung entgegenstehenden Gesundheitsstörung oder Krankheit.

15

Da das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Widerruf der Waffenbesitzkarten mithin zu Recht abgelehnt hat, kommt auch die von dem Antragsteller mit seinem Beschwerdeantrag begehrte Aufhebung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO dergestalt, dass der Antragsgegner verpflichtet wird, ihm die Waffen bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache wieder auszuhändigen, nicht in Betracht.

16

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 2 und 3 GKG in Verbindung mit Nrn. 1.5 und 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NordÖR 2014, 11). Bei dem Widerruf einer Waffenbesitzkarte bringt der Senat als Streitwert im Hauptsacheverfahren den Auffangwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5.000 EUR in Ansatz. In diesem Auffangwert ist zugleich die erste eingetragene Waffe mit enthalten. Für alle weiteren Waffen - hier: acht - sind jeweils 750 EUR anzusetzen. Hinzu gerechnet werden die festgesetzten Verwaltungskosten in Höhe von 30,63 EUR. Der auf den Widerruf der Waffenbesitzkarten entfallende Betrag von 11.000 EUR ist in dem vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren. Hinsichtlich der Verwaltungsgebühr wird ein Viertel des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwertes in Ansatz gebracht.

17

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

 


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Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Widerruf seines ihm am 24. Juni 2013 von der Antragsgegnerin erteilten Kleinen Waffenscheins.

Mit Schreiben vom 31. Oktober 2016 setzte die Stadt Fürth die Antragsgegnerin unter Vorlage einer Aktenheftung darüber in Kenntnis, dass beim Antragsteller der Verdacht der Zugehörigkeit zur sog. „Reichsbürgerbewegung“ bestehe. Am 22. November 2016 teilte das Kriminalfachdezernat N. der Antragsgegnerin mit, dass der Antragsteller der Reichsbürgerbewegung zuzurechnen sei. Dies ergebe sich aus dem Inhalt mehrerer vom Antragsteller an die Stadt Fürth versandter Briefe. Auf einen Bußgeldbescheid der Stadt Fürth vom 3. Juni 2015 wegen Zuwiderhandlung gegen das Gesetz zum Schutz der Sonn- und Feiertage erwiderte der Antragsteller im Schreiben vom 11. Juni 2015, das Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) sei am 11.10.2007 im Bundestag zur rückwirkenden Aufhebung beschlossen worden, weil an jenem Tag das Einführungsgesetz für das OWiG rückwirkend aufgehoben worden sei. Damit existiere seither keine rechtliche Grundlage für sämtliche Ordnungswidrigkeiten. Im Jahr 2006 hätten auf die gleiche Art die Zivilprozessordnung (ZPO), die Strafprozessordnung (StPO) und das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) ihre Wirksamkeit verloren. Er berief sich auf die fehlende Rechtsstaatlichkeit deutscher Gerichte. Alle Gerichtsstrukturen und Gerichte in der „Bundesrepublik nicht Deutschland“ seien mit Ausnahme der Schiedsgerichte in Arbeitsgerichtsverfahren reine Handelsgerichte nach „Admirality Law“. Deutschland befinde sich noch im Status eines besetzten Gebiets der Aliierten des Zweiten Weltkriegs. Eine „Vollstreckung“ stelle den bewussten Akt einer Plünderung in einem besetzten Gebiet dar (Art. 47 Haager Landkriegsordnung). Da der Sachbearbeiter sich auf nicht gültige Rechtsnormen berufen habe, werde ihm 10.000,00 EUR pro Fall in Rechnung gestellt. In seinem Schreiben vom 29. Juli 2015 hat der Antragsteller ausgeführt, „mit Streichung von Art. 23 GG sei die BRD praktisch erloschen, gewissermaßen aufgelöst worden, indem ihr James Baker regelrecht den gesamtrechtlichen Boden unter den Füßen weggezogen hat. Ein Staat ohne rechtliches Fundament (= GG) und darauf aufbauendes Paragraphensystem hat aufgehört als Staat zu existieren….Personen, die „Gesetze“ der „BRD“ als sog. „Richter“, „Staatsanwälte“, „Rechtspfleger“, „Gerichtsvollzieher“, „Polizisten“ oder in anderen Funktionen als sog. „Beamte“ anwenden, handeln daher nicht in verfassungsgemäßem Auftrag und auch nicht in Vertretung einer verfassungsmäßigen Organisation. Solche Personen handeln… als Privatpersonen; außerdem handeln sie rechtsunwirksam und rechtwidrig.“ Weiter hat der Antragsteller auf den UPIK-Datensatz verwiesen, in dem die Stadt Fürth als „Firma“ eingetragen ist. Mit Schreiben vom 7. September 2015 an Stadt Fürth (Stadtkasse) erwiderte der Antragsteller auf eine Vollstreckungsankündigung, ihm möge die verantwortliche Person benannt werden, die sich das Recht herausnehme, einfach willkürlich Vollstreckungsmaßnahmen anzukündigen. Es werde kein Widerspruch erhoben, sondern das Angebot werde lediglich zurückgewiesen, da keine rechtliche Grundlage für den Bescheid gegeben sei. Das Ordnungswidrigkeitengesetz sei ungültig. Das nicht unterschriebene Schreiben sei bereits deshalb unwirksam, weil das BGB Schriftform vorschreibe. Im Schreiben vom 18. September 2015 drohte der Antragsteller dem das Vollstreckungsverfahren bearbeitenden Sachbearbeiter eine Strafanzeige an, da dieser ihm eigenständig Zwangsvollstreckungen angekündigt habe.

Mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 10. Januar 2017 wurde der Antragsteller zum beabsichtigten Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnis angehört, da aufgrund dieser Schreiben seine waffenrechtlich erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben sei. Dem widersprach der Antragsteller mit Schreiben vom 13. Januar 2017. Er berufe sich auf die Freiheit, seine Meinung frei äußern zu dürfen und gab einige aus dem Zusammenhang gerissene Zitate bekannter Politiker wieder. Daraus ergebe sich, dass keine Bundesregierung, sondern eine Nichtregierungsorganisation regiere, das Besatzungsstatut weiter gelte und Deutschland keine Souveränität besitze. Wenn bestätigt würde, dass diese Aussagen schlichtweg falsch seien, werde er unverzüglich seine Aussagen revidieren. Auch könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich eventuell seit geraumer Zeit seine Ansichten wieder geändert haben könnten und er gewisse Dinge eben falsch interpretiert habe.

Mit Bescheid vom 2. Februar 2017 widerrief die Antragsgegnerin die waffenrechtliche Erlaubnis des Antragstellers (Kleiner Waffenschein) (Nr. 1). Gleichzeitig wurde unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und Zwangsgeldandrohung dem Antragsteller aufgegeben, die Erlaubnis bis spätestens 28. Februar 2017 der Antragsgegnerin auszuhändigen (Nrn. 2, 3 und 4).

Der Antragsteller hat gegen den waffenrechtlichen Bescheid am 1. März 2017 Klage erhoben und vorläufigen Rechtsschutz beantragt. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers nach § 80 Abs. 5 VwGO mit Beschluss vom 19. Juni 2017 (AN 14 S. 17.00386) abgelehnt. Aufgrund seines Verhaltens biete der Antragsteller keine hinreichende Gewähr für einen jederzeit verantwortungsvollen Umgang mit Waffen.

Dagegen richtet sich die am 4. Juli 2017 eingelegte Beschwerde. Mit Schriftsatz vom 31. Juli 2017 wurde eine eidesstattliche Versicherung des Antragstellers vom 21. Juli 2017 vorgelegt, wonach er sich niemals der sog. „Reichsbürgerbewegung“ und der dortigen Gesinnung angeschlossen habe und sich in Zukunft von deren Ansichten distanziere.

II.

1. Die zulässige Beschwerde (§ 146 Abs. 1 und 4, § 147 VwGO) hat keinen Erfolg.

Die im Beschwerdeverfahren fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Grundsatz beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen es nicht, die angefochtene Entscheidung abzuändern oder aufzuheben.

1.1 Mit dem Verwaltungsgericht ist nach der gebotenen summarischen Prüfung davon auszugehen, dass sich der Bescheid der Antragsgegnerin im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach als rechtmäßig erweisen wird. Die Voraussetzungen für den Widerruf des Kleinen Waffenscheins wegen fehlender waffenrechtlicher Zuverlässigkeit des Antragstellers liegen vor. Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis (für den Kleinen Waffenschein vgl. § 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG i.V.m. Anl. 2 Abschn. 2 Unterabschn. 3 Nr. 2.1) setzt voraus, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG). Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden (Buchst. a), mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden (Buchst. b) oder Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind (Buchst. c).

Im Fall des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG geht es um die auf Tatsachen gestützte Prognose eines spezifisch waffenrechtlich bedenklichen Verhaltens, aus dem mit hoher Wahrscheinlichkeit der Eintritt von Schäden für hohe Rechtsgüter resultiert (vgl. Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung zur Neuregelung des Waffenrechts, BT-Drs. 14/7758, S. 54). Bei der auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen zu erstellenden Prognose ist der allgemeine ordnungsrechtliche Zweck des Gesetzes zu berücksichtigen, beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren (§ 1 Abs. 1 WaffG), nämlich zum Schutz der Allgemeinheit diese vor den schweren Folgen eines nicht ordnungsgemäßen Umgangs mit Waffen zu bewahren (vgl. BT-Drs. 14/7758 S. 51).

Die erforderliche Prognose hat sich am Zweck des Gesetzes zu orientieren. Nach dem Waffengesetz soll das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko möglichst gering gehalten und nur bei Personen hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (st. Rspr. BVerwG, vgl. B. v. 31.1.2008 - 6 B 4/08, B. v. 2.11.1994 – 1 B 215/93 – beide juris). Dabei wird nicht der Nachweis verlangt, dass der Betroffene mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen wird, sondern es genügt vielmehr eine hinreichende Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, B. v. 2.11.1994 – 1 B 215.93 – juris). Im Bereich des Waffenrechts kann angesichts der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit ausgehen, ein Restrisiko nicht hingenommen werden.

1.2 Der Antragsteller begründet seine Beschwerde unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung im Wesentlichen damit, dass er sich niemals der Bewegung „Reichsbürger“ und der dortigen Gesinnung angeschlossen habe, des Weiteren werde er sich gleichzeitig auch in Zukunft von deren Ansichten distanzieren. Soweit er ähnliche Äußerungen getan habe, seien diese aus der konkreten Situation heraus infolge medialer Berichterstattung erfolgt. Nach Aufklärung habe er direkt mitgeteilt, dass er an dieser Auffassung nicht ausdrücklich festhalte. Die Äußerungen seien einmalig vor fast zwei Jahren erfolgt. Der Antragsteller habe eine rechtsstaatliche Gesinnung, er lege durchaus Einspruch gegen Bußgeldbescheide ein und führe bei Bußgeldverfahren Prozesse mit Beweisanträgen, um so zu einem rechtsstaatlichen Urteil zu kommen.

1.3 Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die von der Antragsgegnerin näher dargelegten Verhaltensweisen des Antragstellers die Prognose seiner waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit begründen.

Die in den aktenkundigen Schreiben des Antragstellers an die Stadt Fürth zu Tage getretenen Auffassungen und Überzeugungen stellen sich inhaltlich typischerweise als solche der sog. „Reichsbürgerbewegung“ dar (vgl. Caspar/Neubauer LKV 2017, 1). Der Verfassungsschutzbericht 2016 des Bundes (S. 90) definiert „Reichsbürger“ als eine organisatorisch wie ideologisch äußerst heterogene Szene, der jedoch die fundamentale Ablehnung des Staates, seiner Repräsentanten sowie der gesamten Rechtsordnung gemein ist. Nach dem Verfassungsschutzbericht Bayern 2016 (S. 180 ff.) sind „Reichsbürger“ Gruppierungen und Einzelpersonen, die aus unterschiedlichen Motiven mit unterschiedlichen Begründungen die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und deren Rechtssystem ablehnen. Den Vertretern des Staates sprechen sie die Legitimation ab oder definieren sich gar in Gänze als außerhalb der Rechtsordnung stehend. Sie berufen sich in unterschiedlichster Form auf den Fortbestand des Deutschen Reiches. Reichsbürger behaupten, Deutschland habe keine gültige Verfassung und sei damit als Staat nicht existent, oder das Grundgesetz habe mit der Wiedervereinigung seine Gültigkeit verloren. Daher fühlen sich Reichsbürger auch nicht verpflichtet, den in der Bundesrepublik geltenden Gesetzen Folge zu leisten.

Der Antragsteller hat sich diese Ideologie der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zu eigen gemacht und vertritt unmissverständlich die genannten Thesen als eigene Überzeugung. Dies bringt er ausführlich und nachhaltig in den aktenkundigen Schreiben an die Stadt Fürth zum Ausdruck. So lehnt er darin die Geltung der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland insgesamt ab, negiert sowohl die Existenz der Bundesrepublik Deutschland als auch die Geltung des Grundgesetzes und gibt zu erkennen, dass er Amtsträgern, die in besonderem Maße zur Durchsetzung der Rechtsordnung berufen sind, die hoheitlichen Befugnisse abspricht. Ebenso fehle seiner Auffassung nach deutschen Gerichten die Rechtsstaatlichkeit, Behörden hätten keine Grundlage in der verfassungsmäßen Ordnung und deren Vertreter handelten als Privatpersonen. Darüber hinaus seien verschiedene Gesetze, wie das Ordnungswidrigkeitengesetz, ungültig. Mit der Argumentation, dass eine Vollstreckung in Deutschland unter Bezugnahme auf die Haager Landkriegsordnung Plünderung sei, drohte er dem Sachbearbeiter einer Vollstreckungsmaßnahme mit einer Strafanzeige. Einem Sachbearbeiter stellte er in einschüchternder Weise wegen dessen „Berufung auf ungültige Rechtsnormen“ in Aussicht, pro Fall mindestens 10.000,00 EUR zu berechnen.

Der Antragsteller hat damit klar, eindeutig und nachhaltig unter Verwendung einer Reihe typischer Argumentationsstrukturen der „Reichsbürgerbewegung“ die Staatlichkeit der Bundesrepublik Deutschland sowie die Geltung des deutschen Rechts und damit auch die Regelungen des Waffengesetzes in Abrede gestellt. Wer aber die Existenz und Legitimation der Bundesrepublik Deutschland negiert und die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung generell nicht als für sich verbindlich anerkennt, gibt Anlass zu der Befürchtung, dass er auch die Regelungen des Waffengesetzes nicht strikt befolgen wird. Dies gilt zum Umgang mit Waffen ebenso wie für die Pflicht zur sicheren Waffenaufbewahrung, die Pflicht zur getrennten Aufbewahrung von Waffen und Munition, die Pflicht zu gewährleisten, dass andere Personen keinen Zugriff haben können, sowie die strikten Vorgaben zum Schießen mit Waffen im Besonderen.

Ausgehend von dem Grundsatz, dass nur derjenige im Besitz von Waffen sein soll, der nach seinem Verhalten das Vertrauen darin verdient, dass er mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen wird (s.o., vgl. auch BVerwG, B.v. 26.3.1997 – 1 B 9/97 – juris), muss dem Antragsteller anknüpfend an die Tatsache, dass er die waffenrechtlichen Normen gerade nicht als für sich verbindlich ansieht, die nach § 5 WaffG erforderliche Zuverlässigkeit abgesprochen werden. Denn in einem solchen Fall rechtfertigen Tatsachen die Annahme eines unsachgemäßen Umgangs mit Waffen, konkretisiert in allen drei Fallgruppen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a bis c WaffG: der missbräuchlichen oder leichtfertigen Verwendung (Buchst. a), dem nicht sachgerechten Umgang oder der nicht sorgfältigen Verwahrung (Buchst. b) sowie dem Überlassen an nicht berechtigte Personen (Buchst. c) (vgl. zum Ganzen: NdsOVG, B.v. 18.7.2017 – 11 ME 181/17; VG Minden, U.v. 29.11.2016 – 8 K 1965/16; VG Cottbus, U.v. 20.9.2016 – VG 3 K 305/16; VG München, B.v. 8.6.2017 – M 7 S. 17.933; einschränkend VG Gera, U.v. 16.9.2015 – 2 K 525/14 Ge – jeweils juris).

1.4 Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere rechtliche Beurteilung. Zur Überzeugung des Senats besteht kein Zweifel daran, dass das in den aktenkundigen Schreiben des Antragstellers geäußerte Gedankengut der sog. „Reichsbürger“ auch seine innere Einstellung widerspiegelt. Denn wer in einem behördlichen gegen sich selbst gerichteten amtlichen Verfahren (Bußgeldverfahren, Widerrufsverfahren) den Grundvorstellungen der sog. „Reichsbürger“ entlehnte Äußerungen trifft, geht davon aus und beabsichtigt gerade, seine ablehnende Haltung gegenüber der Rechtsordnung sozusagen amtlich und ernsthaft einer Behörde gegenüber kund zu tun. Aus dem Inhalt und der Ausführlichkeit der schriftlichen Äußerungen ist für den Senat auch zu entnehmen, dass sich der Antragsteller intensiv mit dem Gedankengut der „Reichsbürgerbewegung“ beschäftigt hat und es als für sich überzeugend übernommen hat. Im behördlichen Widerrufsverfahren hat sich der Antragsteller im Schreiben vom 13. Januar 2017 dahingehend eingelassen, dass den aus dem Zusammenhang gerissenen Zitaten bekannter Politiker gewisse von der „Reichsbürgerszene“ vertretene Ansichten entnommen werden könnten. Gerade die Auswahl der kurzen Zitate zeigt, dass sich der Antragsteller eine offizielle Rechtfertigung für sein Gedankengebäude erschaffen wollte, von dem er angeblich bei schriftlicher Bestätigung des Sachbearbeiters, dass diese Aussagen schlichtweg falsch seien, Abstand habe nehmen wollen. Dem Schreiben ist jedenfalls schon nicht im Ansatz eine ernstliche Befassung des Antragstellers mit seinen Äußerungen gegenüber der Stadt Fürth zu entnehmen, sondern es entsteht vielmehr der Eindruck, dass sich der Antragsteller weiterhin mit dem Gedankengut der sog. „Reichsbürger“ im Hinblick auf die Frage beschäftigt hat, welche Zitate bekannter Politiker sich dafür nutzbar machen ließen. Aus dem Zusammenhang des Schreibens lässt sich keine distanzierende Haltung erkennen.

Vor diesem Hintergrund ist auch die im Beschwerdeverfahren vorgelegte eidesstattliche Versicherung des Antragstellers vom 21. Juli 2017 zu bewerten. Die Tatsache, dass der Antragsteller Gedankengut der „Reichsbürger“ gegenüber einer Behörde als eigene Auffassung geäußert hat, ist durch die den Akten beigefügten Schreiben belegt. Die innere Tatsache, dass der Antragsteller sich von deren Ansichten – gleich nach „Aufklärung“ seiner falschen Interpretation der medialen Berichterstattung – distanziert habe, hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Zum für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage beim Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (Widerrufsbescheid vom 2. Februar 2017) hat der Antragsteller jedenfalls keine sich ernsthaft von dem Gedankengut der Reichsbürgerbewegung distanzierende Haltung erkennen lassen. Auf seine Erklärung, für die Zukunft an dieser Auffassung nicht festhalten zu wollen, kommt es in diesem Verfahren nicht an.

1.5 Auch der Einwand des Antragstellers, dass eine Eilbedürftigkeit der Maßnahme wegen des Umstands eines zeitlichen Verzugs von fast zwei Jahren seit dem Verfassen der Schreiben im Juni und September 2015 nicht gegeben sei, trifft nicht zu. Der Antragsteller hat – wie oben ausgeführt – selbst im Anhörungsverfahren nicht ernsthaft von seinen Auffassungen Abstand genommen. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin erstmals über behördliche Mitteilungen im November 2016 davon Kenntnis erlangt, dass der Antragsteller die Auffassungen der sog. „Reichsbürger“ vertritt, und sodann nach Einholung von Auskünften aus den entsprechenden Registern im Januar 2017 das Anhörungsverfahren durchgeführt und schließlich zügig den Widerrufsbescheid am 2. Februar 2017 erlassen.

Darüber hinaus hat ein Rechtsbehelf gegen einen auf der Grundlage des § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ausgesprochenen Erlaubniswiderruf nach § 45 Abs. 5 WaffG keine aufschiebende Wirkung. Der Gesetzgeber hat insoweit dem Vollziehungsinteresse und damit dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einen grundsätzlichen Vorrang gegenüber dem privaten Interesse eingeräumt. Es bedarf deshalb besonderer Umstände, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen (vgl. allgemein BVerfG, B.v. 10.10.2003 – 1 BvR 2025/03 – NVwZ 2004, 93 f.). Solche Umstände ergeben sich vorliegend nicht.

Der Antragsteller vermag insbesondere seine rechtsstaatliche Gesinnung auch nicht dadurch glaubhaft zu machen, dass er nach seinem Vortrag in anderen Bußgeldverfahren Prozesse in rechtsstaatlicher Weise mit Beweisantritt usw. führe und die Legitimation der Gerichte anerkenne. Der Umstand, dass der Antragsteller sich nicht in jedem behördlichen Verfahren auf die Argumentationsstruktur der „Reichsbürger“ berufen hat und sich somit ggf. ambivalent verhält, entlastet ihn nicht. Entscheidend für die Begründung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit ist, dass die den „Reichsbürgern“ entlehnte innere Überzeugung des Antragstellers aus den bei den Akten befindlichen Schreiben klar, eindeutig, und unmissverständlich zum Ausdruck gekommen ist.

2. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 2 VwGO.

3. Der Streitwert ergibt sich aus § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG unter Berücksichtigung der Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Für den Widerruf eines Kleinen Waffenscheins wird der Auffangwert von 5.000,00 EUR angesetzt, der in Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes halbiert wird (vgl. BayVGH, B.v. 5.7.2017 – 21 CS 17.856 – juris).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 GKG).

(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,

1.
die rechtskräftig verurteilt worden sind
a)
wegen eines Verbrechens oder
b)
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
a)
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
b)
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
c)
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht,

1.
a)
die wegen einer vorsätzlichen Straftat,
b)
die wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
c)
die wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
2.
die Mitglied
a)
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
b)
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind,
3.
Bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren
a)
Bestrebungen einzeln verfolgt haben, die
aa)
gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind,
bb)
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind oder
cc)
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
b)
Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, oder
c)
eine solche Vereinigung unterstützt haben,
4.
die innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
5.
die wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.

(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1 nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher die betroffene Person auf behördliche oder richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens aussetzen.

(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:

1.
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
2.
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Straftaten;
3.
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nummer 4 ein;
4.
die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 begründen; liegt der Wohnsitz der betroffenen Person außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, ist das Bundesamt für Verfassungsschutz für die Erteilung der Auskunft zuständig.
Die nach Satz 1 Nummer 2 erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung verwendet werden. Erlangt die für die Auskunft nach Satz 1 Nummer 4 zuständige Verfassungsschutzbehörde im Nachhinein für die Beurteilung der Zuverlässigkeit nach Absatz 2 Nummer 2 und 3 bedeutsame Erkenntnisse, teilt sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit (Nachbericht). Zu diesem Zweck speichert sie Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie Aktenfundstelle in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes. Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft diese, so hat sie die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die zum Nachbericht verpflichtete Verfassungsschutzbehörde hat in den Fällen des Satzes 5 die nach Satz 4 gespeicherten Daten unverzüglich zu löschen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.

(2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. In Abänderung der Nr. 3 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 10. April 2017 wird der Streitwert für beide Rechtszüge jeweils auf 5.750,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller, ein Sportschütze, begehrt die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen den Widerruf seiner Waffenbesitzkarten und seines Kleinen Waffenscheins sowie der dazu ergangenen Nebenentscheidungen.

1. Mit seit 23. April 2014 rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts Würzburg wurde gegen den Antragsteller wegen Steuerhinterziehung in drei tatmehrheitlichen Fällen (§ 369, § 370 Abs. 1 Nr. 2, § 149 AO, § 4 Abs. 1, §§ 5, 15, 25 EStG, §§ 25, 53, 54 StGB) eine Geldstrafe in Höhe von 120 Tagessätzen verhängt. Ihm wurde zur Last gelegt, die Finanzbehörden in drei Fällen pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen und dadurch Steuern verkürzt zu haben. Durch pflichtwidrige Nichtabgabe der Einkommenssteuererklärungen 2007, 2008 und 2010 zur Fälligkeit habe er - wie er zumindest billigend in Kauf genommen habe - vollendete Steuerverkürzungen im Umfang von 43.513,00 EUR (Einkommenssteuer 2007: 20.575,00 EUR, Einkommenssteuer 2008: 18.484,00 EUR und Einkommenssteuer 2010: 4.454,00 EUR) bewirkt. Bei der Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen entfallen auf die Hinterziehung von Einkommenssteuer für das Jahr 2007 80 Tagessätze, für das Jahr 2008 75 Tagessätze und für das Jahr 2010 25 Tagessätze.

Nachdem das Landratsamt Aschaffenburg davon (Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 10. Januar 2017) Kenntnis erhielt, widerrief es mit Bescheid vom 21. Februar 2017 drei dem Antragsteller erteilte Waffenbesitzkarten, in die jeweils eine Waffe eingetragen ist (Nr. 1), und seinen Kleinen Waffenschein (Nr. 2). Gleichzeitig gab es dem Antragsteller u.a. auf, innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheids die eingetragenen Waffen an eine berechtigte Person zu überlassen oder unbrauchbar zu machen und einen Nachweis vorzulegen (Nr. 3). Die sofortige Vollziehung der Nr. 3 wurde angeordnet (Nr. 5).

2. Der Antragsteller hat gegen den waffenrechtlichen Bescheid am 22. März 2017 Klage erhoben und vorläufigen Rechtsschutz beantragt. Das Verwaltungsgericht Würzburg hat den Eilantrag mit Beschluss vom 10. April 2017 (W 5 S. 17.311) abgelehnt. Dagegen richtet sich die Beschwerde.

II.

1. Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die im Beschwerdeverfahren fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Grundsatz beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen es nicht, die angefochtene Entscheidung abzuändern oder aufzuheben.

1.1 Der Antragsteller rügt, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht wegen des rechtskräftigen Strafbefehls, mit dem der Antragsteller wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt wurde, vom Vorliegen der waffenrechtlichen Regelunzuverlässigkeit des Antragstellers gem. § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG ausgegangen. Die strafrechtliche Verurteilung sei sowohl hinsichtlich der subjektiven Tatbestandsseite als auch in der Strafzumessung falsch.

Angesichts des im Strafbefehl enthaltenen Tathergangs sei es offensichtlich rechtsfehlerhaft von Vorsatz („dolus eventualis“) auszugehen, es hätte allenfalls eine fahrlässige Tatbegehung begründet werden können. Die zur subjektiven Tatbestandsseite getroffenen Feststellungen, der Antragsteller habe in annähernder Kenntnis seiner Gewinnsituation aus der Buchhaltung deutlich zu niedrige Steuerschätzungen hingenommen, trügen schon wegen der zeitlichen Abfolge keine vorsätzliche Begehung. Die Tatsache, dass der Antragsteller seine Umsätze zutreffend deklariert habe, zeige, dass er seine Gewinne nicht der Besteuerung habe entziehen wollen. Es sei vielmehr fehlerhaft zu einer zu niedrigen Einkommenssteuerschätzung gekommen, obwohl die tatsächlich erzielten Umsätze bekannt gewesen seien. Der Antragsteller habe nicht erkennen können, dass die Schätzbescheide zu niedrig seien.

Offensichtlich falsche Strafzumessungsgesichtspunkte seien im Rahmen der Prüfung der Regelvermutung zugunsten des Antragstellers zu berücksichtigen. Bisher sei auch nicht gewürdigt worden, dass der Antragsteller die Gewinne nicht auf Dauer der Besteuerung habe entziehen wollen, sondern allenfalls einen „Zinsverlust“ des Finanzamts durch die verspätete Zahlung in Kauf genommen habe

1.2 Dieses Beschwerdevorbringen ist - summarisch geprüft - nicht geeignet, die Annahme der Regelunzuverlässigkeit aufgrund Verurteilung gem. § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG in der Person des Antragstellers zu entkräften.

Die Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit aufgrund Verurteilung knüpft nicht an bestimmte Delikte an, sondern an das Vorliegen einer Vorsatztat und an die Art und Höhe der rechtkräftig verhängten Sanktion. Die Anwendung des gesetzlichen Tatbestands erfordert daher keine Prüfung der Behörde, ob der Betroffene tatsächlich eine Straftat begangen hat. Indem es eine rechtskräftige Verurteilung voraussetzt, will das Gesetz sichern, dass die behördliche Beurteilung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit auf tragfähiger Grundlage erfolgt. Das gerichtliche Strafverfahren, in dem der Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und im Zweifel zugunsten des Betroffenen zu entscheiden ist, bietet dafür eine besondere Gewähr. Daraus folgt, dass sich die Behörde auch auf die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts stützen darf. Sie darf grundsätzlich von der Richtigkeit der Verurteilung ausgehen und sich auf die Prüfung beschränken, ob das die Verurteilung begründende Verhalten im Zusammenhang mit den sonstigen Umständen die Annahme waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit rechtfertigt oder ob die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Satz 1 WaffG aufgrund besonderer Umstände ausnahmsweise ausgeräumt ist. Sinn und Zweck des Gesetzes ergeben danach, dass die Behörde allenfalls in Sonderfällen die strafgerichtlichen Feststellungen ihrer Entscheidung nicht ohne weitere Ermittlungen zugrunde legen darf, etwa dann, wenn für sie ohne weiteres erkennbar ist, dass die Verurteilung auf einem Irrtum beruht oder wenn sie ausnahmsweise in der Lage ist, den Vorfall besser als die Strafverfolgungsorgane aufzuklären (vgl. BVerwG, B.v. 22.4.1992 -1 B 61/92 - juris Rn. 6).

Der Antragsteller macht keine Umstände geltend, die eine weitere Aufklärung der abgeurteilten Tat erfordert hätten. Er wendet sich vielmehr gegen die strafrechtliche Bewertung der Tatumstände in subjektiver Hinsicht sowie gegen die konkrete Strafzumessung. Entgegen der Ansicht des Antragstellers leidet der Strafbefehl nicht an einem offensichtlichen Fehler.

Den Tatbestand des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO erfüllt, wer die Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt. Der Unterlassungstatbestand wird insbesondere durch Nichtabgabe oder verspätete Abgabe von Steuererklärungen erfüllt (§ 149 AO, § 25 EStG). Der tatbestandsmäßige Erfolg der Steuerverkürzung wird auch dann verwirklicht, wenn Steuern nicht rechtzeitig festgesetzt werden (§ 370 Abs. 4 Satz 1 AO). Bei Veranlagungssteuern ist die Steuerverkürzung mit Bekanntgabe des unrichtigen Steuerbescheids vollendet (hier: jeweiliger Steuerbescheid aufgrund einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen vor dem allgemeinem Veranlagungsschluss) und damit der Verkürzungserfolg eingetreten. (Meyer in: Beermann /Gosch, AO/FGO, 1. Aufl. 1995, Stand 1.8.2012, § 370 AO Rn. 189). Bedingter Vorsatz liegt vor, wenn der Täter es für möglich hält, dass durch sein Verhalten der gesetzliche Tatbestand verwirklicht wird und er dieses Ergebnis billigend in Kauf nimmt (Meyer in: Beermann/Gosch, AO/FGO, a.a.O., § 370 AO Rn. 207). Nach den im Strafbefehl getroffenen Feststellungen zur subjektiven Tatseite hat der Antragsteller in Kenntnis der sich aus seiner Buchhaltung ergebenden Gewinnsituation pflichtwidrig die Einkommenssteuererklärungen 2007, 2008 und 2010 zur Fälligkeit nicht abgegeben und damit vollendete Steuerverkürzungen billigend in Kauf genommen. Der subjektive Tatbestand des Delikts ist damit erfüllt. Die Frage, ob der Vorsatz des Antragstellers auf eine Steuerverkürzung auf Dauer oder nur auf eine Steuerverkürzung auf Zeit gerichtet war, ist für die Strafzumessung relevant. Bei zeitlicher Verkürzung kann nur der Zinsschaden bei der Strafzumessung zu Grunde gelegt werden (Meyer in: Beermann /Gosch, AO/FGO, a.a.O., Rn. 208, 253). Das durch § 370 AO geschützte Rechtsgut ist die Sicherung des staatlichen Steueranspruchs, d.h. des rechtzeitigen und vollständigen Steueraufkommens (vgl. BGHSt 36, 100, 102; 40, 109, 111; 41, 1, 5). Deshalb ist die Höhe der verkürzten Steuern ein bestimmender Strafzumessungsfaktor. Im Strafbefehl heißt es u.a.: „Es wurde strafmindernd berücksichtigt,… dass Sie Ihre Umsätze 2007, 2008 und 2010 zutreffend vorangemeldet hatten und somit Ihre Gewinne nicht auf Dauer der Besteuerung entziehen wollten.“ Dieser im Beschwerdevorbringen bezeichnete Umstand wurde somit ersichtlich als strafmildernd bei der Strafzumessung berücksichtigt. Ebenso strafmildernd wurde der bedingte Vorsatz berücksichtigt. Auch darüber hinaus ergeben sich aus den im Strafbefehl benannten Strafmilderungs- und Straferhöhungsgründen keine „offensichtlich falschen Strafzumessungsgesichtspunkte“. Im Übrigen liegen die verhängten 120 Tagessätze als tat- und schuldangemessene Strafe erheblich über dem für die waffenrechtliche Regelunzuverlässigkeit vorgesehenen Mindestmaß von 60 Tagessätzen. Da für die Behörde somit Fehler der strafrechtlichen Verurteilung nicht ohne weiteres erkennbar waren, hatte sie diese ihrer waffenrechtlichen Widerrufsentscheidung zugrunde zu legen. Besondere Umstände, die die Annahme der Regelunzuverlässigkeit des Antragstellers darüber hinaus entkräften, wurden nicht vorgetragen.

2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

3. Die Streitwertänderung und -festsetzung des Streitwerts folgt aus § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung der Nrn. 50.2 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Danach sind - unabhängig von der Anzahl der im Streit befindlichen Waffenbesitzkarten - für eine Waffenbesitzkarte einschließlich einer Waffe ein Betrag von 5.000,00 EUR zzgl. 750,00 EUR je weiterer Waffe und für den Kleinen Waffenschein der Auffangwert von 5.000,00 EUR anzusetzen. Im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes ist der Streitwert zu halbieren.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.