Verwaltungsgericht München Beschluss, 07. Aug. 2015 - M 6b S 15.2425

27.05.2020 01:34, 07.08.2015 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 07. Aug. 2015 - M 6b S 15.2425

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Dem Antragsteller wurde die Fahrerlaubnis der Klasse 4 (alt) am ... Januar 1953 und die der Klasse 3 (alt) am ... Juni 1957 erteilt.

Aufgrund einer polizeilichen Mitteilung vom ... August 2014 erhielt der Antragsgegner Kenntnis davon, dass der Antragsteller am ... Juli 2014 durch seine Fahrweise aufgefallen war. In Folge beobachteter Probleme, die Spur zu halten und aufgrund der äußerst geringen Geschwindigkeit, mit der der Antragsteller unterwegs war, entschloss sich die Polizei zu einer Verkehrskontrolle. Auf den Anhaltesignalgeber mit dem Schriftzug „Stop Polizei“ und mehrfache Betätigung der Lichthupe reagierte der Antragsteller nicht. Erst nach wiederholtem Einsatz von Schallzeichen und der Verwendung des Blaulichts hielt der Antragsteller an. Die Polizei regte in ihrer Mitteilung die Überprüfung der Fahreignung an.

Anlässlich einer vom Antragsgegner daraufhin erbetenen Vorsprache am ... September 2014 teilte der Antragsteller u. a. mit, dass ihm wegen Anfang Juni 2014 diagnostizierten Vorhofflimmerns Ende Juli 2014 ein Herzschrittmacher implantiert worden sei. Ihm seien auch Medikamente verschrieben worden, die er weiterhin einnehme. Nach dem Vermerk des Antragsgegners, der zur Vorsprache gefertigt wurde, sei der Antragsteller als in seiner Wahrnehmung und körperlichen Bewegungsfreiheit verlangsamt erschienen.

Mit Schreiben vom ... September 2014 forderte der Antragsgegner den Antragsteller auf, ein ärztliches Gutachten eines Facharztes in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung zu der Fragestellung beizubringen, ob der Antragsteller trotz des Vorliegens einer Erkrankung (Herzrhythmusstörungen), die nach Anlage 4 Nr. 4.1 der FeV die Fahreignung in Frage stelle, in der Lage sei, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 und 2 gerecht zu werden sowie ggf., ob, wie oft und wie lange Nachuntersuchungen notwendig seien.

Der Antragsteller legte daraufhin ein ärztliches Attest eines Facharztes für u. a. Innere Medizin und Kardiologie vom ... September 2014 vor, wonach ihm ein DDD-Schrittmacher implantiert worden sei. Hierbei handele es sich um ein antitachykardes System mit Defibrillatorfunktion. Der Patient sei nicht schrittmacherabhängig. Damit sei er diesbezüglich in seiner Fahrtauglichkeit nicht eingeschränkt.

Nach dem daraufhin von der A. GmbH im Auftrag des Antragstellers erstellten Gutachten vom ... Februar 2015, das dem Antragsgegner am ... März 2015 zuging, ist der Antragsteller aufgrund des Vorliegens einer Erkrankung (Herzrhythmusstörungen), die nach Anlage 4 Nr. 4.1 der FeV die Fahreignung in Frage stellt, nicht in der Lage, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 und 2 gerecht zu werden.

Der Antragsteller nahm mit Schreiben vom ... März 2015 zum vorgelegten Gutachten Stellung. Er legte dar, warum das Gutachten aus seiner Sicht sachliche Fehler und Mängel enthalte. Unter anderem führte er aus, dass im Gutachten nicht nachvollziehbar dargelegt sei, dass und warum seine Herzrhythmusstörung nicht erfolgreich behandelt sei. Ein Strichgang und ein Finger-Nase-Versuch seien entgegen der Aussagen im Gutachten nicht durchgeführt worden. Auch das von ihm vorgelegte Attest vom ... September 2014 bescheinige seine Fahrtüchtigkeit. Eine psychologische Zusatzuntersuchung sei nicht veranlasst gewesen. Es gebe keine rechtliche Grundlage hierfür. Die Psychologin sei wohl irrtümlich von einer „PMU“ ausgegangen. Nur so sei zu erklären, dass ein Fahrtest vorgeschlagen worden sei. Der Antragsteller fahre seit 1955 unfallfrei und ohne Eintragungen im Verkehrszentralregister. Der Bevollmächtigte trug mit Schreiben vom ... März 2015 im Anhörungsverfahren noch vor, dass die Fragestellung an den Gutachter den Herzschrittmacher des Antragstellers nicht ausreichend berücksichtige. Herzrhythmusstörungen hätten nach der Implantation nicht mehr vorgelegen. Beim psychologischen Zusatzgutachten könne die Schwerhörigkeit des Antragstellers Auswirkungen auf die Testergebnisse gehabt haben.

Mit Bescheid vom ... Mai 2015, zugestellt am ... Juni 2015, entzog der Antragsgegner dem Antragsteller die Fahrerlaubnis aller Klassen (Nr. 1 des Bescheids), forderte ihn auf, seinen Führerschein binnen a... Tagen nach Zustellung des Bescheids abzugeben (Nr. 2) und drohte für den Fall der Nichtbefolgung dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist ein Zwangsgeld in Höhe von a... EUR an (Nr. 3). Unter der Nr. 4 des Bescheids ordnete er die sofortige Vollziehung der Nr. 1 und 2 an.

Zur Begründung führte der Antragsgegner u. a. aus, dass die Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers aufgrund der Erkrankung des Antragstellers durch das vorgelegte Gutachten nicht hätten ausgeräumt werden können. Es komme zu dem schlüssigen und nachvollziehbaren Ergebnis des Fehlens der Fahreignung. Beim Vorliegen von Tatsachen, die die Ungeeignetheit belegen, sei die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen. Insbesondere die Bewertung der Befunde und der Angaben aus der psychologischen Zusatzuntersuchung seien nachvollziehbar ausgeführt und damit das Gutachtensergebnis begründet.

Am ... Juni 2015 ging der Führerschein des Antragstellers beim Antragsgegner ein.

Mit Schriftsatz vom ... Juni 2015, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangen am Folgetag, erhob der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers für diesen Klage mit dem Antrag, dem Beklagten eine Fahrerlaubnis der Klasse A, A1, A2, B, BE, M und L zu erteilen. Er führte zur Begründung aus, dass der Kläger die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis begehre, und hierzu nicht der Weg des Widerspruchs gegen den am ... Juni 2015 zugestellten Bescheid vom ... Mai 2015 sondern der der Klage gewählt werde. Er wende sich gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis in erster Linie mit der Begründung, dass die angeordnete fachärztliche Untersuchung ungerechtfertigt gewesen sei. Die Fragestellung sei wegen Nichtberücksichtigung der Implantation eines Herzschrittmachers falsch und das Gutachten nicht verwertbar. Es sei höchstens gerechtfertigt gewesen, danach zu fragen, ob eine erfolgreiche Behandlung der Herzrhythmusstörungen stattgefunden habe. Hierzu hätte ein Kardiologe beauftragt werden müssen. Bei der psychologischen Zusatzuntersuchung sei zudem offensichtlich die Schwerhörigkeit des Antragstellers nicht berücksichtigt worden. Soweit bei den Tests akustische Signale gegeben worden seien, sei nicht auszuschließen, dass der Antragsteller sie nicht gehört habe. Diese Testergebnisse seien daher ebenfalls nicht verwertbar. Mit weiterem Schriftsatz vom ... Juni 2015, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangen am ... Juni 2015, beantragte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers in dessen Namen:

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom ... Mai 2015 wird wiederhergestellt.

Hierzu nahm er auf den „gleichzeitig mit der Anfechtungsklage angefochtenen Bescheid des Antragsgegners vom ... Mai 2015“ Bezug und führte aus, dass die darin ausgesprochene Anordnung der sofortigen Vollziehung formell wie materiell rechtswidrig sei. Es sei bereits das öffentliche Interesse am Sofortvollzug nicht ausreichend begründet. Die Begründung stütze sich auch auf die psychologische Zusatzuntersuchung, für die eine Rechtsgrundlage nicht ansatzweise ersichtlich sei. Formelhaft werde weiter ausgeführt, dass das Gutachten in sich schlüssig und nachvollziehbar sei, ohne die wesentlichen Gründe für das Ergebnis des Gutachtens im Bescheid wiederzugeben. Mit Ausnahme des Inhalts des Schreibens des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom ... März 2015 habe keine Auseinandersetzung mit den Argumenten des Antragstellers stattgefunden. Im Übrigen werde auf die Klagebegründung Bezug genommen.

Selbst wenn man von einem offenen Verfahrensausgang ausgehe, führe eine Interessenabwägung zur Rechtswidrigkeit der Anordnung. Der Herzschrittmacher hätte berücksichtigt werden müssen. Die täglichen Aufzeichnungen des Antragstellers zu Blutdruck und Ruhepuls entsprächen seit Monaten den Einstellungen des Herzschrittmachers. Vom Antragsteller gehe keine Gefahr aus und er sei aufgrund einer Gehbehinderung und der Notwendigkeit, mit dem Auto die Besorgungen des täglichen Lebens für sich und seine ebenfalls gehbehinderte und an Diabetes erkrankte Frau erledigen zu können, auf seinen Führerschein dringend angewiesen. Eine „Eidesstattliche Versicherung“ des Antragstellers wurde vorgelegt.

Mit Schriftsatz vom ... Juni 2015 beantragte der Antragsgegner,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung führte er u. a. aus, dass das Gutachten der A. GmbH schlüssig und nachvollziehbar sei. Nach dem Gutachten sei der Antragsteller derzeit nicht fahr geeignet in Bezug auf Fahrzeuge der Gruppen 1 und 2. Die Zweifel an der Fahreignung aufgrund der Auffälligkeiten im Rahmen der neurologischen Untersuchung hätten auch nicht durch die psychologische Zusatzuntersuchung ausgeräumt werden können.

Der Rechtsstreit wurde mit Beschluss vom ... August 2015 dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Bezüglich der weiteren Einzelheiten und des konkreten Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem Verfahren und im Verfahren ... sowie auf die Behördenakte des Antragsgegners Bezug genommen.

II.

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat keinen Erfolg.

1. Der Antrag ist gemäß § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage vom... Juni 2015 gegen die in Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheids vom ... Mai 2015 enthaltene Entziehung seiner Fahrerlaubnis und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich der in Nr. 2 des Bescheids enthaltenen, frist mäßig konkretisierten Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins sowie hinsichtlich der in Nr. 3 verfügten Zwangsgeldandrohung begehrt, welche gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 Fahrerlaubnisverordnung - FeV - (BayVGH, B.v. 12.2.2014 - 11 CS 13.2281 - juris) bzw. Art. 21a des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes - VwZVG - bereits kraft Gesetzes sofort vollziehbar sind. Das dem Antrag zugrundeliegende Klagebegehren ist trotz der anderslautenden Formulierung des Klageantrags durch den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers aufgrund der Ausführungen im Rahmen der Klagebegründung sowie zu diesem Antrag als auf die Anfechtung des Entziehungsbescheids vom ... Mai 2015 gerichtet anzusehen (§ 88 VwGO).

2. Der so zu verstehende Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist unzulässig, soweit die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung in Nr. 3 des streitgegenständlichen Bescheids angestrebt wird. Es fehlt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (s. BayVGH, B.v. 12.2.2014 - 11 CS 13.2281 - juris). Denn der Führerschein des Antragstellers wurde beim Antragsgegner vor Antragstellung bereits abgegeben. Damit ist die Verpflichtung aus Nr. 2 des Bescheids erfüllt. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Antragsgegner das in Nr. 3 des Bescheids angedrohte Zwangsgeld entgegen der Vorschrift des Art. 37 Abs. 4 Satz 1 VwZVG gleichwohl noch beitreiben wird.

3. Im Übrigen ist der Antrag zulässig, jedoch unbegründet. Die aufschiebende Wirkung der Klage war in Bezug auf die in Nr. 4 des Bescheids vom ... Mai 2015 angeordnete sofortige Vollziehung hinsichtlich der Nr. 1 des Bescheids nicht wiederherzustellen und hinsichtlich der Nr. 2 nicht anzuordnen.

3.1. Der Antragsgegner hat das besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug ausreichend einzelfallbezogen im Sinne des § 80 Abs. 3 VwGO begründet. Er ist erkennbar davon ausgegangen, dass die weitere Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr zu einer unmittelbaren Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer führen könnte. Zwar setzt die Anordnung des Sofortvollzugs eines Verwaltungsakts regelmäßig besondere Gründe voraus, die über die Gesichtspunkte hinausgehen, die den Verwaltungsakt selbst rechtfertigen. Im Bereich des Sicherheitsrechts, zu dem auch die Fälle des Fahrerlaubnisentzugs wegen fehlender Fahreignung gehören, kann dies aber nicht uneingeschränkt gelten. Denn es liegt in der Regel auf der Hand, dass die Teilnahme eines für ungeeignet erachteten Kraftfahrers am Straßenverkehr zu erheblichen Gefahren für Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer führt, und dass ein solcher Kraftfahrer zur Vermeidung der von ihm ausgehenden akuten Gefahr durch die Anordnung des Sofortvollzugs des Entziehungsbescheids schnellstmöglich von der weiteren Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen ist (BayVGH, B.v. 10.8.2011 - 11 CS 11.1271 - juris Rn. 6, B.v. 10.3.2008 - 11 CS 07.3453 - juris Rn. 16).

3.2. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen, im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO anordnen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein erforderliche summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei kursorischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung.

Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist vorliegend der der letzten Behördenentscheidung.

3.2.1. Nach der hier gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Rechtslage wird die Anfechtungsklage gegen Nr. 1 und 2 des Bescheids vom ... Mai 2015 voraussichtlich erfolglos bleiben, weil der Bescheid insoweit rechtmäßig ist und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Dem Antragsteller war die Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz - StVG - und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV mangels Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu entziehen, weil bei ihm eine Erkrankung nach der Nr. 4.1 der Anlage 4 der FeV vorliegt, aufgrund der die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist (§ 46 Abs. 1 Satz 2 FeV). Zu diesem Ergebnis kam das Gutachten der A. GmbH vom ... Februar 2015. Zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses hatte der Antragsgegner deshalb von der Nichteignung des Antragstellers hinsichtlich sämtlicher Fahrerlaubnisklassen auszugehen. Ein Ermessen stand der Fahrerlaubnisbehörde hinsichtlich der Entziehung nicht zu.

Dem Antragsgegner wurden aufgrund der polizeilichen Mitteilung vom ... August 2014 und der Äußerungen des Antragstellers im Rahmen seiner Vorsprache beim Antragsgegner am ... September 2014 Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche Eignung des Antragstellers begründeten. Nach der Nr. 4.1 der Anlage 4 zur FeV können Herzrhythmusstörungen mit anfallsweiser Bewusstseinstrübung oder Bewusstlosigkeit zur Nichteignung oder zur nur bedingten Fahreignung führen. Der Antragsgegner machte daher von der Möglichkeit Gebrauch, die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens eines Arztes in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 zur FeV erfüllt, durch den Antragsteller anzuordnen (§ 11 Abs. 2 FeV; vgl. zur Festlegung des Kreises der in Frage kommenden Gutachter: BayVGH, B.v. 29.11.2012 - 11 CS 12.2276 - juris). Die Frage der Rechtmäßigkeit der Gutachtensanforderung bedarf vorliegend keiner weiteren Vertiefung, weil eine medizinische Fahrtauglichkeitsbegutachtung tatsächlich erfolgt ist und dem eingeholten Gutachten eine selbstständige Bedeutung zukommt. Das Gutachten einschließlich der Ergebnisse der im Rahmen der Begutachtung durchgeführten psychologischen Zusatzuntersuchung stellen neue Tatsachen dar, die auch im Interesse der Allgemeinheit, vor Kraftfahrern geschützt zu werden, die sich aufgrund festgestellter Tatsachen als ungeeignet erwiesen haben, ohne weiteres verwertet werden können (vgl. BVerwG, B.v. vom 19.3.1996 - 11 B 14/96 - juris; BayVGH, B.v. 28.11.2014 - 11 CS 14.2267 - juris m. w. N.).

Das Gutachten der A. GmbH vom ... Februar 2015 begegnet im vorliegenden Eilverfahren keinen inhaltlichen Bedenken, soweit es die Feststellungen zur fehlenden Fahreignung des Antragstellers anbelangt. Das Explorationsgespräch ist wiedergegeben. Die vorgelegten und erhobenen Befunde sind dargestellt und bewertet worden. Insbesondere wurden auch die Behandlung mit Medikamenten und einem Herzschrittmacher, die in diesem Zusammenhang erstellten und vom Antragsteller vorgelegten Befunde sowie seine eigenen Angaben erkennbar berücksichtigt.

Von einer Wiederherstellung der Fahreignung in Bezug auf Fahrzeuge der Gruppe 1 konnte nach Behandlung der Rhythmusstörungen durch Arzneimittel und/oder durch Anwendung eines sog. Herzschrittmachers nur dann ausgegangen werden, wenn einerseits die Herzfunktion über einen ausreichend langen Zeitraum normalisiert blieb, andererseits aber auch die durch die Unterbrechung der Blutversorgung des Gehirns entstehenden Symptome nicht wieder aufgetreten sind bzw. nicht mehr fortbestehen (vgl. Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung [Stand 1.5.2014] der Bundesanstalt für Straßenwesen [Heft M 115, S. 19 f.]; s. auch Gutachten der A. GmbH vom ...2.2015, S. 11). Selbst bei erfolgreicher Behandlung durch Arzneimittel oder Herzschrittmacher ist die Fahreignung in Bezug auf Fahrzeuge der Gruppe 2 in der Regel nicht mehr gegeben (Nr. 4.1 der Anlage 4 zur FeV).

Dem Gutachten ist ausreichend schlüssig zu entnehmen, dass nicht die insoweit erfolgreiche Behandlung der Rhythmusstörungen in Frage gestellt, sondern von Folgeerscheinungen aufgrund einer durch die Herzrhythmusstörungen mit Bewusstseinseintrübungen verursachten Minderdurchblutung des Gehirns ausgegangen wird, die sich auf das psychofunktionale Leistungsniveau des Antragstellers in fahreignungsausschließender Weise auswirken (s. insbesondere S. 5, 8, 9 und 10 des Gutachtens [Bl. 58 ff. der Akte des Antragsgegners]). Dieser Schluss lässt sich nach den auffälligen neurologischen Untersuchungsergebnissen (neurologische Tests zur zentralen Koordination der Motorik erheblich auffällig und zum Teil nicht durchführbar, deutliche motorische Hinweise auf mögliche Auswirkungen von Bewusstseinsstörungen als Folge von Minderperfusion der arteriellen Versorgung des Gehirns, deutliche motorische Verlangsamung und ausgeprägte Unsicherheiten) und aufgrund der Ergebnisse der deshalb für notwendig befundenen psychologischen Zusatzuntersuchung zur Feststellung der Leistungsfähigkeit des Antragstellers auch nachvollziehen. In der psychologischen Zusatzuntersuchung haben sich - die Testergebnisse belegen dies - im Bereich der Verkehrsauffassung und Überblicksgewinnung erhebliche Mängel gezeigt. Die zusätzlich eingesetzten Verfahren hätten grenzwertige bzw. unzureichende Ergebnisse erbracht, eine Kompensation durch gute Leistungen in anderen Bereichen sei nicht zu erwarten (vgl. hierzu Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung der Bundesanstalt für Straßenwesen, a. a. O. S. 13 f).

Das Vorbringen von Antragstellerseite führt auch soweit es nicht bereits die vorstehenden Ausführungen betrifft, zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Nach der in diesem gegen die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis gerichteten einstweiligen Rechtsschutzverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage spricht abgesehen von der nicht näher erläuterten Behauptung des Antragstellers nichts dafür, dass im Gutachten dargestellte neurologische Tests (Strichgang und Finger-Nase-Versuch) nicht stattgefunden hätten. Da auch dem Inhalt des Gutachtens nach einzelne Tests - aufgrund ausgeprägter Unsicherheiten - nicht durchführbar gewesen seien, kann anhand des Vortrags des Antragstellers nicht einmal ausgeschlossen werden, dass insoweit überhaupt keine Diskrepanz besteht, der ggf. im Hauptsacheverfahren nachzugehen wäre.

Auch der Einwand, dass eine bestehende Schwerhörigkeit des Antragstellers die Testergebnisse der psychologischen Zusatzbegutachtung in Frage stelle, ist hier nicht durchgreifend. Dem unsubstantiierten und in keiner Weise glaubhaft gemachten Vortrag des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers ist jedenfalls im summarischen Eilrechtsschutzverfahren nicht weiter nachzugehen.

Da somit die sofortige Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis der summarischen gerichtlichen Überprüfung standhält, verbleibt es auch beim Sofortvollzug der in Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheides enthaltenen (deklaratorischen) Verpflichtung, den Führerschein innerhalb der genannten Frist abzuliefern (§ 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i. V. m. § 47 Abs. 1 Sätze 1 und 2 FeV).

3.2.2. Im Übrigen hätten die persönlichen Interessen des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage im vorliegenden Fall hinter den Interessen der Allgemeinheit - hier insbesondere an der Sicherheit des Straßenverkehrs - auch dann zurückzutreten, wenn man den Ausgang des Hauptsacheverfahrens in Bezug auf die Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund der Einwendungen des Antragstellers als offen ansehen würde. Es entspricht der Pflicht des Staates zum Schutz der Allgemeinheit vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben im Straßenverkehr (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), nur solche Fahrzeugführer am Straßenverkehr teilnehmen zu lassen, deren Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen gewährleistet ist (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 4, Abs. 7 Satz 1 StVG, § 11 Abs. 1, § 46 Abs. 1 FeV). Ein Fahrerlaubnisinhaber muss den Entzug dieser Berechtigung dann hinnehmen, wenn hinreichender Anlass zur Annahme besteht, dass aus seiner aktiven Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr eine Gefahr für dessen ordnungsgemäßen Ablauf resultiert; dieses Risiko muss deutlich über demjenigen liegen, das allgemein mit der Zulassung von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr verbunden ist. Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Anfechtungsrechtsbehelfen gegen den für sofort vollziehbar erklärten Entzug einer Fahrerlaubnis wird deshalb in der Regel nur dann in Betracht kommen, wenn hinreichend gewichtige Gründe dafür sprechen, dass das von dem Betroffenen ausgehende Gefahrenpotential nicht nennenswert über dem des Durchschnitts aller motorisierten Verkehrsteilnehmer liegt (BayVGH, B.v. 3.7.2015 - 11 CS 15.1030 - juris). In Folge der Schutzpflicht der öffentlichen Gewalt für die Rechtsgüter Leben und Gesundheit könnte es in Anbetracht der fahreignungsrelevanten Feststellungen im Gutachten der A. GmbH vom ... Februar 2015 trotz der mit dem Sofortvollzug verbundenen Nachteile in Bezug auf die Mobilität des Antragstellers und seiner Ehefrau nicht verantwortet werden, ihn zum gegenwärtigen Sachstand am Straßenverkehr teilnehmen zu lassen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i. V. m. den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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27.05.2020 11:50

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert wird auf 3.750 Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antragste
26.05.2020 20:33

Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 18. Oktober 2013 wird aufgehoben. II. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 6. September 2013 wird hinsichtlich der Nr. 1 di
26.05.2020 00:36

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Tenor

I.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 18. Oktober 2013 wird aufgehoben.

II.

Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 6. September 2013 wird hinsichtlich der Nr. 1 dieses Bescheids wiederhergestellt, hinsichtlich der Nr. 2 angeordnet.

III.

Der Antragstellerin wird die Auflage erteilt,

1. sich während der gesamten Dauer der aufschiebenden Wirkung des Konsums von Alkohol zu enthalten;

2. a) innerhalb von drei Wochen ab der Zustellung dieses Beschlusses an ihren Bevollmächtigten mit einem Facharzt für Rechtsmedizin, einem Arzt des bayerischen öffentlichen Gesundheitsdienstes oder einem Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung (bzw. dem Rechtsträger dieser Begutachtungsstelle) einen Vertrag mit dem in den Gründen dieses Beschlusses vorgegebenen Inhalt zu schließen und dem Landratsamt K. hiervon eine Ablichtung zukommen zu lassen;

b) diesen Vertrag während der gesamten Dauer der aufschiebenden Wirkung zu erfüllen.

IV.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

V.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen fallen zu einem Drittel der Antragstellerin, zu zwei Dritteln dem Antragsgegner zur Last.

VI.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin verfolgt im Beschwerdeverfahren ihr Begehren weiter, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über deren Entziehung vorerst weiter von ihrer Fahrerlaubnis Gebrauch machen zu dürfen.

Nach einer vorangegangenen Fahrerlaubnisentziehung wegen einer Alkoholfahrt im Jahr 2009 mit 2,43 Promille Alkohol im Blut wurde der Antragstellerin im Dezember 2011 eine Fahrerlaubnis der Klassen B, L, M und S neu erteilt. Ein von ihr vorgelegtes medizinisch-psychologisches Fahreignungsgutachten vom 4. November 2011 war zu dem Ergebnis gelangt, dass eine alkoholabstinente Lebensweise im Fall der Antragstellerin für eine günstige Verkehrsprognose unverzichtbar sei. Die Antragstellerin hatte bei der Begutachtung angegeben, keinen Alkohol mehr zu sich zu nehmen und dies auch künftig zu unterlassen.

Im April 2013 meldete der Ehemann der Antragstellerin bei der Polizei, dass sie seit Tagen alkoholisiert sei. Der Hausarzt habe bereits eine Überweisung zur Entgiftung geschrieben. Nachdem sie sich nicht freiwillig dorthin begeben wolle, werde um Einweisung der Antragstellerin durch die Polizei gebeten. Nach Einschätzung der Polizeibeamten vor Ort, war die Antragstellerin tatsächlich alkoholisiert, eine Einweisung unterblieb aber, weil nach Einschätzung der Polizisten keine Eigen- oder Fremdgefährdung erkennbar war.

Der Aufforderung des hiervon in Kenntnis gesetzten Landratsamts, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, kam die Antragstellerin nicht nach. Mit Bescheid vom 6. September 2013 wurde ihr deshalb in sofort vollziehbarer Weise die Fahrerlaubnis entzogen. Hiergegen erhob sie Klage und beantragte, deren aufschiebende Wirkung wiederherzustellen.

Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO durch Beschluss vom 18. Oktober 2013 ab. Das Landratsamt sei zutreffend von Tatsachen ausgegangen, die die Annahme von Alkoholmissbrauch begründeten. Alkoholmissbrauch im fahrerlaubnisrechtlichen Sinn liege bei Alkoholauffälligkeiten, die nicht im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stünden, nur dann vor, wenn weitere Umstände Zweifel am Trennungsvermögen des Betroffenen zwischen Alkoholkonsum und Straßenverkehrsteilnahme rechtfertigten. Dies sei in der Zusammenschau der Alkoholfahrt aus dem Jahr 2009, der Begutachtung aus dem Jahr 2011 und des Vorfalls im April 2013 der Fall. Die Voraussetzungen von § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) Alt. 2 FeV seien gegeben. Aus der Nichtvorlage des angeforderten Gutachtens habe die Behörde zu Recht gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf fehlende Fahreignung der Antragstellerin geschlossen. Im Rahmen der Interessenabwägung falle zusätzlich zu ihren Lasten ins Gewicht, dass die Fachklinik, in der sie sich nach dem Vorfall 2013 stationär habe behandeln lassen, nicht nur von Alkoholmissbrauch, sondern sogar von einer Suchterkrankung, also von Alkoholabhängigkeit ausgehe.

Mit Ihrer Beschwerde macht die Antragstellerin geltend, das Verwaltungsgericht sei rechtsfehlerhaft vom Vorliegen weiterer Umstände ausgegangen, die eine Gutachtensanforderung rechtfertigten, obwohl ihre Alkoholisierung im April 2013 nicht mit einer Straßenverkehrsteilnahme in Zusammenhang gestanden habe. Weder sei sie bei ihrem Abstinenzrückfall erheblich alkoholisiert noch aggressiv gewesen. Es habe keine Ausfallerscheinungen oder Hinweise auf Kontrollverlust gegeben. Dass sie sich kurz nach dem Vorfall freiwillig in Behandlung begeben habe, belege ihre Steuerungsfähigkeit und ihre Bereitschaft, die Dinge nach dem Abstinenzrückfall in den Griff zu bekommen. Auch habe das Verwaltungsgericht sich nicht mit der Thematik befasst, dass etwaige Zweifel an der Fahreignung der Antragstellerin durch geeignete Auflagen ausgeräumt werden könnten.

Der Antragsgegner tritt der Beschwerde entgegen und beantragt, sie zurückzuweisen.

II.

Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die auf die form- und fristgerecht vorgetragenen Gründe beschränkt ist, hat in der Sache überwiegend Erfolg.

1. Die Klage gegen die Fahrerlaubnisentziehung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 3 und § 11 Abs. 8 FeV hat nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung überwiegende Aussicht auf Erfolg, weil die Anordnung ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, durch § 13 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a) Alt. 2 FeV wohl nicht gedeckt ist.

Hiernach ist ein medizinisch-psychologisches Gutachten anzuordnen, wenn sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen. Alkoholmissbrauch ist dabei im fahrerlaubnisrechtlichen Sinn der Nr. 8.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung zu verstehen und meint den Fall, dass das Führen von Kraftfahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden kann (vgl. z. B. BayVGH, U. v. 2.12.2011 - 11 B 11.246 - SVR 2012, 236; OVG NW, B. v. 14.11.2013 - 16 B 1146/13 - Blutalkohol Vol. 51, S. 36 m. w. N.). Es müssten also im Fall der Antragstellerin Tatsachen die Annahme begründen, dass sie das Trinken und das Fahren nicht hinreichend sicher trennen kann. Das Landratsamt und ihm folgend das Verwaltungsgericht Bayreuth haben solche Tatsachen darin erblickt, dass die Antragstellerin im Jahr 2006 eine Alkoholfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,43 Promille unternommen hat, ihr in dem 2011 vorgelegten medizinisch-psychologischen Gutachten attestiert wurde, dass eine alkoholabstinente Lebensweise für eine günstige Verkehrsprognose unverzichtbar sei und sie diese Abstinenz nicht eingehalten hat.

Auch in der Zusammenschau genügen diese Umstände indes wohl nicht, um die Annahme von Alkoholmissbrauch, also einem fehlenden Trennungsvermögen zwischen Trinken und Fahren zu begründen. Tatsachen, die diese Annahme rechtfertigen, können nach der Rechtsprechung z. B. bei Berufskraftfahrern vorliegen, bei denen naturgemäß die Wahrscheinlichkeit der alkoholisierten Straßenverkehrsteilnahme höher ist (vgl. z. B. BayVGH, U. v. 2.12.2011 - 11 B 11.246- SVR, 2012, 236). Ferner kann auch sonstiger Kontrollverlust in Zusammenhang mit Alkoholkonsum eine Tatsache darstellen, die auf fehlendes Trennungsvermögen schließen lässt, etwa bei unkontrolliert aggressivem Verhalten Dritten gegenüber (vgl. BayVGH, B. v. 6.12.2012 - 11 CS 12.2173), bei offensichtlicher Fahrbereitschaft unter signifikanter Alkoholkonzentration (vgl. BayVGH, B. v. 22.9.2008 - 11 C 08.2341) oder bei nahezu täglichen Autofahrten (BayVGH, B. v. 30.11.2006 - 11 CS 06.1092, 11 C 06.1093). Im Fall der Antragstellerin sind solche Umstände, nicht ersichtlich. Ihr Rückfall und die bloße Weigerung, sich in eine Entgiftungsbehandlung zu begeben, die sie später i. Ü. doch angetreten hat, genügen wohl nicht, um eine Gutachtensanordnung nach § 13 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a) Alt. 2 FeV zu rechtfertigen. Ein wenigstens mittelbarer Zusammenhang mit der Straßenverkehrsteilnahme ist dadurch nicht belegt.

Allerdings stellt die ärztliche Bescheinigung der Fachklinik ... vom 13. September 2013 eine Tatsache dar, die den Verdacht einer Alkoholabhängigkeit der Antragstellerin begründet. Hiernach befand sie sich für mehr als drei Monate in stationärer Langzeitbehandlung der Fachklinik für suchtkranke Frauen. Es ist in der Bescheinigung ausdrücklich von der Suchterkrankung der Antragstellerin die Rede. Die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens gemäß § 13 Satz 1 Nr. 1 FeV dürfte hiernach gerechtfertigt sein, auch wenn das medizinisch-psychologische Gutachten vom 4. November 2011 noch zu dem Ergebnis kam, dass bei der Antragstellerin keine Alkoholabhängigkeit bestehe.

2. Die Abwägung der widerstreitenden Interessen führt deshalb zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung unter Anordnung von Auflagen.

In eng begrenzten Ausnahmefällen kann es gerechtfertigt sein, die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen die Fahrerlaubnisentziehung unter Anordnung von Auflagen wiederherzustellen. Unter Abwägung des Interesses des Antragstellerin, weiter von ihrer aufgrund einer wohl fehlerhaften Gutachtensanordnung entzogenen Fahrerlaubnis Gebrauch machen zu dürfen und dem öffentlichen Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs sowie am Schutz unbeteiligter Dritter erscheint es auch im Lichte des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gerechtfertigt, die Antragstellerin durch die verfügten Auflagen zu engmaschigen Abstinenznachweisen zu verpflichten, zumal im medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachten aus dem Jahr 2011 absolute Alkoholabstinenz der Antragstellerin gefordert wird und ihre Fahreignung bei konsequentem Gesetzesvollzug in absehbarer Zeit erneut auf dem Prüfstand stehen wird. In Ausübung des Ermessens, das dem Gericht bei der Ausgestaltung von Auflagen nach § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO zusteht, wird der Inhalt des Vertrages, den die Antragstellerin nach der Nummer III. 2 des Tenors dieses Beschlusses abzuschließen und zu erfüllen hat, wie folgt festgelegt:

a) Der Arzt hat die Antragstellerin innerhalb von jeweils zwölf Kalendermonaten zwölf Mal an unregelmäßig anzuberaumenden Terminen zu einer unter ärztlicher Sichtkontrolle stattfindenden Abgabe von Urin und - falls nach ärztlichem Ermessen erforderlich - zur zusätzlichen Abnahme von Blut einzubestellen, wobei zwischen der Unterrichtung der Antragstellerin über den jeweiligen Termin und der Urinabgabe bzw. der Blutentnahme höchstens 48 Stunden liegen dürfen.

b) Der Arzt hat sich, sofern ihm die Antragstellerin nicht von Angesicht bekannt ist, bei allen Terminen zur Haar- bzw. Blutentnahme oder Urinabgabe anhand amtlicher Lichtbildausweise über die Identität der Erschienenen zu vergewissern.

c) Die Antragstellerin hat sich im Vertrag zu verpflichten, den beauftragten Arzt von jedem Umstand, der sie hindert, einer Einbestellung im Sinne des vorstehenden Buchstabens a) Folge zu leisten, unverzüglich nach dem Bekanntwerden des Umstands, jedenfalls aber vor dem Zugang einer Einbestellung, zu unterrichten. Der Arzt hat sich zu verpflichten, bis zum Ablauf des nächsten Werktags nach einem von der Antragstellerin - entschuldigt oder unentschuldigt - nicht wahrgenommenen Termin im Sinne des Buchstabens a) das Landratsamt K. hierüber zu informieren.

d) Die Analyse des Urins bzw. des Blutes hat sich auf die Ermittlung des EtG-Wertes zu beziehen. Ferner sind der Kreatiningehalt des Urins, sein spezifisches Gewicht und sein pH-Wert zu bestimmen. Der beauftragte Arzt ist zu ermächtigen, den Kreis der in die Untersuchungen einzubeziehenden Stoffe zu erweitern und zusätzliche, der Antragstellerin zu entnehmende Proben (ggfs. auch Haare) analysieren zu lassen, soweit ihm das geboten erscheint, um einen Gebrauch von Alkohol durch die Antragstellerin sicher auszuschließen.

e) Die Befunde der Urin- sowie etwaiger Blut- und/oder Haaruntersuchungen sind innerhalb einer Woche, nachdem sie dem zu beauftragenden Arzt vorliegen, an das Landratsamt weiterzuleiten. Die Weitergabe ist mit der Erklärung zu verbinden, dass die sich aus den vorstehenden Punkten ergebenden Anforderungen eingehalten wurden. Potenziell rechtserhebliche Wahrnehmungen im Zusammenhang mit der Blut- oder Haarentnahme oder Urinabgabe (z. B. klinische Auffälligkeiten der Antragstellerin) sind der Behörde mitzuteilen.

f) Die Antragstellerin hat den beauftragten Arzt in dem abzuschließenden Vertrag umfassend von der Schweigepflicht gegenüber Behörden und Gerichten zu entbinden.

Sollte die Antragstellerin den vorstehenden Verpflichtungen nicht fristgerecht nachkommen, kann der Antragsgegner beim Verwaltungsgericht die Abänderung dieses Beschlusses nach § 80 Abs. 7 VwGO beantragen.

3. Soweit die auflagenfreie Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Bescheidstenors beantragt war, war die Beschwerde zurückzuweisen. Erfolg hat sie dagegen auch, was die Verpflichtung angeht, den Führerschein abzuliefern (§ 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV), die nach der Rechtsprechung des Senats dann kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist, wenn - wie hier - die Entziehungsverfügung für sofort vollziehbar erklärt wurde (§ 47 Abs. 1 S. 2 FeV). Insoweit war die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen, weil die Hauptsacheklage gegen die Fahrerlaubnisentziehung mit Bescheid vom 6. September 2013 überwiegende Erfolgsaussichten hat. Die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins hat sich nicht dadurch erledigt, dass er von der Antragstellerin abgegeben wurde, denn sie stellt den Rechtsgrund für das vorläufige Behalten dürfen dieses Dokuments für die Fahrerlaubnisbehörde dar.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47, § 52 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1, 46.3 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (http://www.bverwg.de/informationen/streitwertkatalog.php).

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

I.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 18. Oktober 2013 wird aufgehoben.

II.

Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid vom 6. September 2013 wird hinsichtlich der Nr. 1 dieses Bescheids wiederhergestellt, hinsichtlich der Nr. 2 angeordnet.

III.

Der Antragstellerin wird die Auflage erteilt,

1. sich während der gesamten Dauer der aufschiebenden Wirkung des Konsums von Alkohol zu enthalten;

2. a) innerhalb von drei Wochen ab der Zustellung dieses Beschlusses an ihren Bevollmächtigten mit einem Facharzt für Rechtsmedizin, einem Arzt des bayerischen öffentlichen Gesundheitsdienstes oder einem Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung (bzw. dem Rechtsträger dieser Begutachtungsstelle) einen Vertrag mit dem in den Gründen dieses Beschlusses vorgegebenen Inhalt zu schließen und dem Landratsamt K. hiervon eine Ablichtung zukommen zu lassen;

b) diesen Vertrag während der gesamten Dauer der aufschiebenden Wirkung zu erfüllen.

IV.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

V.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen fallen zu einem Drittel der Antragstellerin, zu zwei Dritteln dem Antragsgegner zur Last.

VI.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin verfolgt im Beschwerdeverfahren ihr Begehren weiter, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über deren Entziehung vorerst weiter von ihrer Fahrerlaubnis Gebrauch machen zu dürfen.

Nach einer vorangegangenen Fahrerlaubnisentziehung wegen einer Alkoholfahrt im Jahr 2009 mit 2,43 Promille Alkohol im Blut wurde der Antragstellerin im Dezember 2011 eine Fahrerlaubnis der Klassen B, L, M und S neu erteilt. Ein von ihr vorgelegtes medizinisch-psychologisches Fahreignungsgutachten vom 4. November 2011 war zu dem Ergebnis gelangt, dass eine alkoholabstinente Lebensweise im Fall der Antragstellerin für eine günstige Verkehrsprognose unverzichtbar sei. Die Antragstellerin hatte bei der Begutachtung angegeben, keinen Alkohol mehr zu sich zu nehmen und dies auch künftig zu unterlassen.

Im April 2013 meldete der Ehemann der Antragstellerin bei der Polizei, dass sie seit Tagen alkoholisiert sei. Der Hausarzt habe bereits eine Überweisung zur Entgiftung geschrieben. Nachdem sie sich nicht freiwillig dorthin begeben wolle, werde um Einweisung der Antragstellerin durch die Polizei gebeten. Nach Einschätzung der Polizeibeamten vor Ort, war die Antragstellerin tatsächlich alkoholisiert, eine Einweisung unterblieb aber, weil nach Einschätzung der Polizisten keine Eigen- oder Fremdgefährdung erkennbar war.

Der Aufforderung des hiervon in Kenntnis gesetzten Landratsamts, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, kam die Antragstellerin nicht nach. Mit Bescheid vom 6. September 2013 wurde ihr deshalb in sofort vollziehbarer Weise die Fahrerlaubnis entzogen. Hiergegen erhob sie Klage und beantragte, deren aufschiebende Wirkung wiederherzustellen.

Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO durch Beschluss vom 18. Oktober 2013 ab. Das Landratsamt sei zutreffend von Tatsachen ausgegangen, die die Annahme von Alkoholmissbrauch begründeten. Alkoholmissbrauch im fahrerlaubnisrechtlichen Sinn liege bei Alkoholauffälligkeiten, die nicht im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stünden, nur dann vor, wenn weitere Umstände Zweifel am Trennungsvermögen des Betroffenen zwischen Alkoholkonsum und Straßenverkehrsteilnahme rechtfertigten. Dies sei in der Zusammenschau der Alkoholfahrt aus dem Jahr 2009, der Begutachtung aus dem Jahr 2011 und des Vorfalls im April 2013 der Fall. Die Voraussetzungen von § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a) Alt. 2 FeV seien gegeben. Aus der Nichtvorlage des angeforderten Gutachtens habe die Behörde zu Recht gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf fehlende Fahreignung der Antragstellerin geschlossen. Im Rahmen der Interessenabwägung falle zusätzlich zu ihren Lasten ins Gewicht, dass die Fachklinik, in der sie sich nach dem Vorfall 2013 stationär habe behandeln lassen, nicht nur von Alkoholmissbrauch, sondern sogar von einer Suchterkrankung, also von Alkoholabhängigkeit ausgehe.

Mit Ihrer Beschwerde macht die Antragstellerin geltend, das Verwaltungsgericht sei rechtsfehlerhaft vom Vorliegen weiterer Umstände ausgegangen, die eine Gutachtensanforderung rechtfertigten, obwohl ihre Alkoholisierung im April 2013 nicht mit einer Straßenverkehrsteilnahme in Zusammenhang gestanden habe. Weder sei sie bei ihrem Abstinenzrückfall erheblich alkoholisiert noch aggressiv gewesen. Es habe keine Ausfallerscheinungen oder Hinweise auf Kontrollverlust gegeben. Dass sie sich kurz nach dem Vorfall freiwillig in Behandlung begeben habe, belege ihre Steuerungsfähigkeit und ihre Bereitschaft, die Dinge nach dem Abstinenzrückfall in den Griff zu bekommen. Auch habe das Verwaltungsgericht sich nicht mit der Thematik befasst, dass etwaige Zweifel an der Fahreignung der Antragstellerin durch geeignete Auflagen ausgeräumt werden könnten.

Der Antragsgegner tritt der Beschwerde entgegen und beantragt, sie zurückzuweisen.

II.

Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die auf die form- und fristgerecht vorgetragenen Gründe beschränkt ist, hat in der Sache überwiegend Erfolg.

1. Die Klage gegen die Fahrerlaubnisentziehung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 3 und § 11 Abs. 8 FeV hat nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung überwiegende Aussicht auf Erfolg, weil die Anordnung ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, durch § 13 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a) Alt. 2 FeV wohl nicht gedeckt ist.

Hiernach ist ein medizinisch-psychologisches Gutachten anzuordnen, wenn sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen. Alkoholmissbrauch ist dabei im fahrerlaubnisrechtlichen Sinn der Nr. 8.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung zu verstehen und meint den Fall, dass das Führen von Kraftfahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden kann (vgl. z. B. BayVGH, U. v. 2.12.2011 - 11 B 11.246 - SVR 2012, 236; OVG NW, B. v. 14.11.2013 - 16 B 1146/13 - Blutalkohol Vol. 51, S. 36 m. w. N.). Es müssten also im Fall der Antragstellerin Tatsachen die Annahme begründen, dass sie das Trinken und das Fahren nicht hinreichend sicher trennen kann. Das Landratsamt und ihm folgend das Verwaltungsgericht Bayreuth haben solche Tatsachen darin erblickt, dass die Antragstellerin im Jahr 2006 eine Alkoholfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,43 Promille unternommen hat, ihr in dem 2011 vorgelegten medizinisch-psychologischen Gutachten attestiert wurde, dass eine alkoholabstinente Lebensweise für eine günstige Verkehrsprognose unverzichtbar sei und sie diese Abstinenz nicht eingehalten hat.

Auch in der Zusammenschau genügen diese Umstände indes wohl nicht, um die Annahme von Alkoholmissbrauch, also einem fehlenden Trennungsvermögen zwischen Trinken und Fahren zu begründen. Tatsachen, die diese Annahme rechtfertigen, können nach der Rechtsprechung z. B. bei Berufskraftfahrern vorliegen, bei denen naturgemäß die Wahrscheinlichkeit der alkoholisierten Straßenverkehrsteilnahme höher ist (vgl. z. B. BayVGH, U. v. 2.12.2011 - 11 B 11.246- SVR, 2012, 236). Ferner kann auch sonstiger Kontrollverlust in Zusammenhang mit Alkoholkonsum eine Tatsache darstellen, die auf fehlendes Trennungsvermögen schließen lässt, etwa bei unkontrolliert aggressivem Verhalten Dritten gegenüber (vgl. BayVGH, B. v. 6.12.2012 - 11 CS 12.2173), bei offensichtlicher Fahrbereitschaft unter signifikanter Alkoholkonzentration (vgl. BayVGH, B. v. 22.9.2008 - 11 C 08.2341) oder bei nahezu täglichen Autofahrten (BayVGH, B. v. 30.11.2006 - 11 CS 06.1092, 11 C 06.1093). Im Fall der Antragstellerin sind solche Umstände, nicht ersichtlich. Ihr Rückfall und die bloße Weigerung, sich in eine Entgiftungsbehandlung zu begeben, die sie später i. Ü. doch angetreten hat, genügen wohl nicht, um eine Gutachtensanordnung nach § 13 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a) Alt. 2 FeV zu rechtfertigen. Ein wenigstens mittelbarer Zusammenhang mit der Straßenverkehrsteilnahme ist dadurch nicht belegt.

Allerdings stellt die ärztliche Bescheinigung der Fachklinik ... vom 13. September 2013 eine Tatsache dar, die den Verdacht einer Alkoholabhängigkeit der Antragstellerin begründet. Hiernach befand sie sich für mehr als drei Monate in stationärer Langzeitbehandlung der Fachklinik für suchtkranke Frauen. Es ist in der Bescheinigung ausdrücklich von der Suchterkrankung der Antragstellerin die Rede. Die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens gemäß § 13 Satz 1 Nr. 1 FeV dürfte hiernach gerechtfertigt sein, auch wenn das medizinisch-psychologische Gutachten vom 4. November 2011 noch zu dem Ergebnis kam, dass bei der Antragstellerin keine Alkoholabhängigkeit bestehe.

2. Die Abwägung der widerstreitenden Interessen führt deshalb zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung unter Anordnung von Auflagen.

In eng begrenzten Ausnahmefällen kann es gerechtfertigt sein, die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen die Fahrerlaubnisentziehung unter Anordnung von Auflagen wiederherzustellen. Unter Abwägung des Interesses des Antragstellerin, weiter von ihrer aufgrund einer wohl fehlerhaften Gutachtensanordnung entzogenen Fahrerlaubnis Gebrauch machen zu dürfen und dem öffentlichen Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs sowie am Schutz unbeteiligter Dritter erscheint es auch im Lichte des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gerechtfertigt, die Antragstellerin durch die verfügten Auflagen zu engmaschigen Abstinenznachweisen zu verpflichten, zumal im medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachten aus dem Jahr 2011 absolute Alkoholabstinenz der Antragstellerin gefordert wird und ihre Fahreignung bei konsequentem Gesetzesvollzug in absehbarer Zeit erneut auf dem Prüfstand stehen wird. In Ausübung des Ermessens, das dem Gericht bei der Ausgestaltung von Auflagen nach § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO zusteht, wird der Inhalt des Vertrages, den die Antragstellerin nach der Nummer III. 2 des Tenors dieses Beschlusses abzuschließen und zu erfüllen hat, wie folgt festgelegt:

a) Der Arzt hat die Antragstellerin innerhalb von jeweils zwölf Kalendermonaten zwölf Mal an unregelmäßig anzuberaumenden Terminen zu einer unter ärztlicher Sichtkontrolle stattfindenden Abgabe von Urin und - falls nach ärztlichem Ermessen erforderlich - zur zusätzlichen Abnahme von Blut einzubestellen, wobei zwischen der Unterrichtung der Antragstellerin über den jeweiligen Termin und der Urinabgabe bzw. der Blutentnahme höchstens 48 Stunden liegen dürfen.

b) Der Arzt hat sich, sofern ihm die Antragstellerin nicht von Angesicht bekannt ist, bei allen Terminen zur Haar- bzw. Blutentnahme oder Urinabgabe anhand amtlicher Lichtbildausweise über die Identität der Erschienenen zu vergewissern.

c) Die Antragstellerin hat sich im Vertrag zu verpflichten, den beauftragten Arzt von jedem Umstand, der sie hindert, einer Einbestellung im Sinne des vorstehenden Buchstabens a) Folge zu leisten, unverzüglich nach dem Bekanntwerden des Umstands, jedenfalls aber vor dem Zugang einer Einbestellung, zu unterrichten. Der Arzt hat sich zu verpflichten, bis zum Ablauf des nächsten Werktags nach einem von der Antragstellerin - entschuldigt oder unentschuldigt - nicht wahrgenommenen Termin im Sinne des Buchstabens a) das Landratsamt K. hierüber zu informieren.

d) Die Analyse des Urins bzw. des Blutes hat sich auf die Ermittlung des EtG-Wertes zu beziehen. Ferner sind der Kreatiningehalt des Urins, sein spezifisches Gewicht und sein pH-Wert zu bestimmen. Der beauftragte Arzt ist zu ermächtigen, den Kreis der in die Untersuchungen einzubeziehenden Stoffe zu erweitern und zusätzliche, der Antragstellerin zu entnehmende Proben (ggfs. auch Haare) analysieren zu lassen, soweit ihm das geboten erscheint, um einen Gebrauch von Alkohol durch die Antragstellerin sicher auszuschließen.

e) Die Befunde der Urin- sowie etwaiger Blut- und/oder Haaruntersuchungen sind innerhalb einer Woche, nachdem sie dem zu beauftragenden Arzt vorliegen, an das Landratsamt weiterzuleiten. Die Weitergabe ist mit der Erklärung zu verbinden, dass die sich aus den vorstehenden Punkten ergebenden Anforderungen eingehalten wurden. Potenziell rechtserhebliche Wahrnehmungen im Zusammenhang mit der Blut- oder Haarentnahme oder Urinabgabe (z. B. klinische Auffälligkeiten der Antragstellerin) sind der Behörde mitzuteilen.

f) Die Antragstellerin hat den beauftragten Arzt in dem abzuschließenden Vertrag umfassend von der Schweigepflicht gegenüber Behörden und Gerichten zu entbinden.

Sollte die Antragstellerin den vorstehenden Verpflichtungen nicht fristgerecht nachkommen, kann der Antragsgegner beim Verwaltungsgericht die Abänderung dieses Beschlusses nach § 80 Abs. 7 VwGO beantragen.

3. Soweit die auflagenfreie Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Bescheidstenors beantragt war, war die Beschwerde zurückzuweisen. Erfolg hat sie dagegen auch, was die Verpflichtung angeht, den Führerschein abzuliefern (§ 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV), die nach der Rechtsprechung des Senats dann kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist, wenn - wie hier - die Entziehungsverfügung für sofort vollziehbar erklärt wurde (§ 47 Abs. 1 S. 2 FeV). Insoweit war die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen, weil die Hauptsacheklage gegen die Fahrerlaubnisentziehung mit Bescheid vom 6. September 2013 überwiegende Erfolgsaussichten hat. Die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins hat sich nicht dadurch erledigt, dass er von der Antragstellerin abgegeben wurde, denn sie stellt den Rechtsgrund für das vorläufige Behalten dürfen dieses Dokuments für die Fahrerlaubnisbehörde dar.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47, § 52 Abs. 1 und 2 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1, 46.3 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (http://www.bverwg.de/informationen/streitwertkatalog.php).

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen den für sofort vollziehbar erklärten Entzug seiner Fahrerlaubnis (Klassen B, BE, AM, L und T).

Das Amtsgericht Nördlingen verhängte mit Strafbefehl vom 7. Mai 2012, rechtskräftig seit 26. Mai 2012, gegen ihn eine Geldstrafe in Höhe von 45 Tagessätzen wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr und entzog ihm die Fahrerlaubnis der Klassen A1, B, BE, C1, C1E, C, CE, M, L und S. Dem lag zugrunde, dass der Antragsteller am 27. März 2012 mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,24‰ ein Kraftfahrzeug geführt hatte.

Am 4. April 2013 erteilte die Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller die Fahrerlaubnis der Klassen AM, B, BE, L und T erneut.

Wegen eines Verstoßes nach § 24a StVG wurde am22. Januar 2014 gegen den Antragsteller ein Bußgeldbescheid, rechtskräftig seit 3. Februar 2014, und ein Fahrverbot von drei Monaten verhängt. Anlass war, dass er am 1. Januar 2014 mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,42 mg/l ein Kraftfahrzeug geführt hatte.

Das von der Fahrerlaubnisbehörde angeforderte medizinisch-psychologische Gutachten legte der Antragsteller vor. Aus dem Gutachten der pima-mpu GmbH vom 29. April 2014 ergibt sich, dass zu erwarten ist, dass der Antragsteller auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter die Fahrsicherheit beeinträchtigendem Alkoholeinfluss führen wird.

Mit Bescheid vom 28. Juli 2014 entzog die Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller die Fahrerlaubnis der Klassen AM, B, BE, L und T (Nr. I.1), verpflichtete ihn, den Führerschein innerhalb einer Frist von fünf Tagen abzuliefern (Nr. I.2) und ordnete die sofortige Vollziehung der Nr. I.1 an (Nr. II). Das schlüssige und überzeugende Gutachten belege, dass der Antragsteller ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs sei. Die Fahrerlaubnis sei ihm daher nach § 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV zu entziehen.

Über die Klage gegen den Bescheid vom 28. Juli 2014 hat das Verwaltungsgericht Augsburg nach Aktenlage noch nicht entschieden. Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 22. September 2014 abgelehnt.

Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde. Er macht geltend, der Sofortvollzug sei vom Antragsgegner nur mit allgemeinen Angaben ohne konkreten Bezug auf den Fall begründet worden. Es hätte berücksichtigt werden müssen, dass er seit 40 Jahren im Besitz einer Fahrerlaubnis sei. Die Fragestellung in der Gutachtensanordnung sei unzulässig gewesen, da auch nach Beeinträchtigungen durch einen unkontrollierten Alkoholkonsum gefragt worden sei. Die Schlussfolgerung des Gutachters, dass der Antragsteller seine Kontrollmöglichkeiten bezüglich seines Alkoholkonsums überschätze, sei nicht gerechtfertigt. Die weitere Schlussfolgerung, wegen des auffällig hohen GGT-Wertes bei ansonsten unauffälligen Befunden liege eine alkoholbedingte Leberschädigung vor, werde angezweifelt. Es kämen dafür auch die vom Antragsteller einzunehmenden Schmerzmittel in Betracht.

Der Antragsgegner tritt der Beschwerde entgegen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die form- und fristgerecht vorgetragenen Gründe beschränkt ist, hat keinen Erfolg.

1. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die Anordnung des Sofortvollzugs den formellen Anforderungen genügt. Nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Dabei sind an den Inhalt der Begründung keine zu hohen Anforderungen zu stellen (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 43). Insbesondere bei Kraftfahrern, denen die erforderliche Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs fehlt, ist das Erlassinteresse regelmäßig mit dem Vollzugsinteresse identisch (Eyermann, a. a. O. Rn. 36). Der Antragsgegner hat unter Nr. IV des Bescheids unter Bezugnahme auf den konkreten Einzelfall zwar knapp, aber ausreichend, das besondere Interesse am sofortigen Vollzug begründet. Im gerichtlichen Verfahren erfolgt keine materielle Überprüfung der Begründung der Behörde nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, sondern es wird eine eigenständige Interessenabwägung durchgeführt.

2. Das Beschwerdevorbringen führt nicht zu einer Änderung der Entscheidung, da das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen ist, dass die Klage keine Erfolgsaussichten hat.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) vom 5. März 2003 (BGBl S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. August 2013 (BGBl S. 3313), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) vom 18. Dezember 2010 (BGBl S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. April 2014 (BGBl S. 348), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV).

Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 FeV sind die Anforderung zum Führen eines Kraftfahrzeuges nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung ausgeschlossen wird. Aus dem vorgelegten Gutachten der pima-mpu GmbH vom 29. April 2014 ergibt sich, dass bei dem Antragsteller ein Mangel nach Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV vorliegt, da er das Führen von Kraftfahrzeugen und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher trennen kann.

Es kann dahinstehen, ob die Fragestellung in dem nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV angeforderten medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachten rechtmäßig war, denn der Antragsteller hat das Gutachten vorgelegt, aus dem sich seine Fahr-ungeeignetheit ergibt. Die Verwertbarkeit eines der Fahrerlaubnisbehörde tatsächlich bekanntgewordenen negativen Fahreignungsgutachtens hängt nicht von der Rechtmäßigkeit der Beibringungsanordnung ab (st. Rspr. des Senats, vgl. etwa BayVGH, B.v. 28.10.2013 - 11 CS 13.1746 - juris; B.v. 15.6.2009 - 11 CS 09.373 - juris). Soweit der Antragsteller mit Schriftsatz vom 27. November 2014 vorträgt, das vom Antragsgegner zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 1982 (7 C 69/81 - BVerwGE 65, 157) sei nicht auf seinen Fall übertragbar, führt dies zu keiner anderen Einschätzung.

Das Verwaltungsgericht geht auch zutreffend davon aus, dass das Gutachten in sich schlüssig und nachvollziehbar ist. Das Gutachten darf von der Fahrerlaubnisbehörde nicht ungeprüft übernommen werden, sondern muss einer eigenen kritischen Würdigung unterzogen werden (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. 2013, § 11 FeV Rn. 18). Der Gutachter stellte zu Recht fest, dass der Antragsteller in der psychologischen Exploration widersprüchliche Angaben zu seinen Trinkmengen gemacht hat. Der Antragsteller gab an, nach der Neuerteilung der Fahrerlaubnis im Jahr 2013 habe er eigentlich keinen Alkohol mehr getrunken, dann aber doch wieder bei besonderen Gelegenheiten drei bis vier Halbe Bier. Zuvor hatte er aber im Widerspruch dazu ausgeführt, selbst bei besonderen Gelegenheiten nur maximal zwei Halbe Bier getrunken zu haben. Warum er vor der ersten Alkoholfahrt abweichend von der üblichen Maximalmenge fünf Halbe Bier getrunken hatte und bei der zweiten Alkoholfahrt zwei Halbe Starkbier und zwei Gläser Punsch, konnte er nicht nachvollziehbar erklären. Das Gutachten geht auch überzeugend davon aus, dass der Antragsteller noch kein konkretes und verlässliches Verhaltenskonzept für den Konsum von Alkohol entwickelt hat. Er führt zwar aus, dass er den Vorsatz gefasst habe, gar nichts mehr zu trinken und seinen inneren Sauhund zu bezwingen. Zugleich schmecke ihm aber zum Essen einfach ein Bier und er trinke immer mal wieder eines. Die Schlussfolgerung des Gutachters, dass der Antragsteller seine Kontrollmöglichkeiten bezüglich seines Alkoholkonsums überschätzt, ist ebenfalls schlüssig. Seine Behauptung, er werde in Zukunft sicher nicht mehr alkoholisiert am Straßenverkehr teilnehmen, findet keine Grundlage in seinen Ausführungen.

Auch die Schlussfolgerungen aus dem erhöhten GGT-Wert sind nachvollziehbar. Im Gutachten wird ausgeführt, dass die Zweifel an der Fahreignung im Bereich der medizinischen Untersuchung angesichts des erhöhten Wertes nicht ausgeräumt werden könnten und die Angaben des Antragstellers zu seinem Alkoholkonsum damit nicht gestützt würden. Diese Feststellungen sind in sich stimmig. Der Antragsteller hatte bei der allgemeinen Anamnese die Einnahme von Medikamenten verneint (S. 4 des Gutachtens). Es bestand daher kein Anlass, sich im Gutachten mit der Frage auseinanderzusetzen, ob der erhöhte GGT-Wert auch durch Medikamentenkonsum hervorgerufen sein könnte. Er hat auch im gerichtlichen Verfahren nicht vorgetragen, welche Medikamente er in welcher Dosierung vor der Blutuntersuchung regelmäßig eingenommen habe.

Der Gutachter kam aufgrund der Bewertung der psychologischen Untersuchungsbefunde zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter die Fahrsicherheit beeinträchtigendem Alkoholeinfluss führen wird.

3. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. den Empfehlungen in Nrn. 46.3 und 46.9 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, Anh. § 164 Rn. 14).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Nach der Entziehung sind von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. Die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage des Führerscheins besteht auch, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat.

(2) Nach der Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung oder bei Beschränkungen oder Auflagen sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde vorzulegen; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Nach einer Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung wird auf dem Führerschein vermerkt, dass von der Fahrerlaubnis im Inland kein Gebrauch gemacht werden darf. Dies soll in der Regel durch die Anbringung eines roten, schräg durchgestrichenen „D“ auf einem dafür geeigneten Feld des Führerscheins, im Falle eines EU-Kartenführerscheins im Feld 13, und bei internationalen Führerscheinen durch Ausfüllung des dafür vorgesehenen Vordrucks erfolgen. Im Falle von Beschränkungen oder Auflagen werden diese in den Führerschein eingetragen. Die entscheidende Behörde teilt die Aberkennung der Fahrberechtigung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung in Deutschland der Behörde, die den Führerschein ausgestellt hat, über das Kraftfahrt-Bundesamt mit. Erfolgt die Entziehung durch die erteilende oder eine sonstige zuständige ausländische Behörde, sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen und dort in Verwahrung zu nehmen. Die Fahrerlaubnisbehörde sendet die Führerscheine über das Kraftfahrt-Bundesamt an die entziehende Stelle zurück.

(3) Ist dem Betroffenen nach § 31 eine deutsche Fahrerlaubnis erteilt worden, ist er aber noch im Besitz des ausländischen Führerscheins, ist auf diesem die Entziehung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung zu vermerken. Der Betroffene ist verpflichtet, der Fahrerlaubnisbehörde den Führerschein zur Eintragung vorzulegen.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Erlaubnis (Fahrerlaubnis) der zuständigen Behörde (Fahrerlaubnisbehörde). Die Fahrerlaubnis wird in bestimmten Klassen erteilt. Sie ist durch eine amtliche Bescheinigung (Führerschein) nachzuweisen. Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Absatz 3 Nummer 2 kann die Gültigkeitsdauer der Führerscheine festgelegt werden.

(2) Die Fahrerlaubnis ist für die jeweilige Klasse zu erteilen, wenn der Bewerber

1.
seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne des Artikels 12 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 26) im Inland hat,
2.
das erforderliche Mindestalter erreicht hat,
3.
zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist,
4.
zum Führen von Kraftfahrzeugen nach dem Fahrlehrergesetz und den auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften ausgebildet worden ist,
5.
die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachgewiesen hat,
6.
Erste Hilfe leisten kann und
7.
keine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilte Fahrerlaubnis dieser Klasse besitzt.
Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b können als weitere Voraussetzungen der Vorbesitz anderer Klassen oder Fahrpraxis in einer anderen Klasse festgelegt werden. Die Fahrerlaubnis kann für die Klassen C und D sowie ihre Unterklassen und Anhängerklassen befristet erteilt werden. Sie ist auf Antrag zu verlängern, wenn der Bewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist und kein Anlass zur Annahme besteht, dass eine der aus den Sätzen 1 und 2 ersichtlichen sonstigen Voraussetzungen fehlt.

(3) Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b kann für die Personenbeförderung in anderen Fahrzeugen als Kraftomnibussen zusätzlich zur Fahrerlaubnis nach Absatz 1 eine besondere Erlaubnis verlangt werden. Die Erlaubnis wird befristet erteilt. Für die Erteilung und Verlängerung können dieselben Voraussetzungen bestimmt werden, die für die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftomnibussen gelten. Außerdem kann ein Fachkundenachweis verlangt werden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen für Fahrerlaubnisse entsprechend, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(4) Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat. Ist der Bewerber auf Grund körperlicher oder geistiger Mängel nur bedingt zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet, so erteilt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis mit Beschränkungen oder unter Auflagen, wenn dadurch das sichere Führen von Kraftfahrzeugen gewährleistet ist.

(5) Befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer

1.
ausreichende Kenntnisse der für das Führen von Kraftfahrzeugen maßgebenden gesetzlichen Vorschriften hat,
2.
mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist,
3.
die zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs, gegebenenfalls mit Anhänger, erforderlichen technischen Kenntnisse besitzt und zu ihrer praktischen Anwendung in der Lage ist und
4.
über ausreichende Kenntnisse einer umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise verfügt und zu ihrer praktischen Anwendung in der Lage ist.

(6) Wer die Erteilung, Erweiterung, Verlängerung oder Änderung einer Fahrerlaubnis oder einer besonderen Erlaubnis nach Absatz 3, die Aufhebung einer Beschränkung oder Auflage oder die Ausfertigung oder Änderung eines Führerscheins beantragt, hat der Fahrerlaubnisbehörde nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 1 mitzuteilen und nachzuweisen

1.
Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere Namen, Vornamen, Ordens- oder Künstlernamen, Doktorgrad, Geschlecht, Tag und Ort der Geburt, Anschrift, Staatsangehörigkeit, Art des Ausweisdokumentes und
2.
das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 6 und Satz 2 und Absatz 3
sowie ein Lichtbild abzugeben. Außerdem hat der Antragsteller eine Erklärung darüber abzugeben, ob er bereits eine in- oder ausländische Fahrerlaubnis der beantragten Klasse oder einen entsprechenden Führerschein besitzt.

(7) Die Fahrerlaubnisbehörde hat zu ermitteln, ob der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen, gegebenenfalls mit Anhänger, geeignet und befähigt ist und ob er bereits eine in- oder ausländische Fahrerlaubnis oder einen entsprechenden Führerschein besitzt. Sie hat dazu Auskünfte aus dem Fahreignungsregister und dem Zentralen Fahrerlaubnisregister nach den Vorschriften dieses Gesetzes einzuholen. Sie kann außerdem insbesondere entsprechende Auskünfte aus ausländischen Registern oder von ausländischen Stellen einholen sowie die Beibringung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei der Verwaltungsbehörde nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes verlangen.

(8) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung oder Befähigung des Bewerbers begründen, so kann die Fahrerlaubnisbehörde anordnen, dass der Antragsteller ein Gutachten oder Zeugnis eines Facharztes oder Amtsarztes, ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung oder eines amtlichen anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr innerhalb einer angemessenen Frist beibringt. Anstelle eines erneuten Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung genügt zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung in der Regel die Vorlage einer Bescheinigung über die Teilnahme an einem amtlich anerkannten Kurs zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung, wenn

1.
auf Grund eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, bestehende Eignungsmängel zu beseitigen,
2.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
3.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme zugestimmt hat.
Satz 2 gilt nicht, wenn die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 oder wegen erheblichen oder wiederholten Verstoßes gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze angeordnet wird.

(9) Die Registerauskünfte, Führungszeugnisse, Gutachten und Gesundheitszeugnisse dürfen nur zur Feststellung oder Überprüfung der Eignung oder Befähigung verwendet werden. Sie sind nach spätestens zehn Jahren zu vernichten, es sei denn, mit ihnen im Zusammenhang stehende Eintragungen im Fahreignungsregister oder im Zentralen Fahrerlaubnisregister sind nach den Bestimmungen für diese Register zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt zu tilgen oder zu löschen. In diesem Fall ist für die Vernichtung oder Löschung der frühere oder spätere Zeitpunkt maßgeblich. Die Zehnjahresfrist nach Satz 2 beginnt mit der rechts- oder bestandskräftigen Entscheidung oder mit der Rücknahme des Antrags durch den Antragsteller. Die Sätze 1 bis 4 gelten auch für entsprechende Unterlagen, die der Antragsteller nach Absatz 6 Satz 1 Nr. 2 beibringt. Anstelle einer Vernichtung der Unterlagen ist die Verarbeitung der darin enthaltenen Daten einzuschränken, wenn die Vernichtung wegen der besonderen Art der Führung der Akten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.

(10) Bundeswehr, Bundespolizei und Polizei können durch ihre Dienststellen Fahrerlaubnisse für das Führen von Dienstfahrzeugen erteilen (Dienstfahrerlaubnisse). Diese Dienststellen nehmen die Aufgaben der Fahrerlaubnisbehörde wahr. Für Dienstfahrerlaubnisse gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Mit Dienstfahrerlaubnissen dürfen nur Dienstfahrzeuge geführt werden.

(10a) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes, die ihre Tätigkeit ehrenamtlich ausüben, Fahrberechtigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen auf öffentlichen Straßen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t – auch mit Anhängern, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 4,75 t nicht übersteigt – erteilen. Der Bewerber um die Fahrberechtigung muss

1.
mindestens seit zwei Jahren eine Fahrerlaubnis der Klasse B besitzen,
2.
in das Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t eingewiesen worden sein und
3.
in einer praktischen Prüfung seine Befähigung nachgewiesen haben.
Die Fahrberechtigung gilt im gesamten Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland zur Aufgabenerfüllung der in Satz 1 genannten Organisationen oder Einrichtungen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für den Erwerb der Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t – auch mit Anhängern, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 7,5 t nicht übersteigt.

(11) Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 1 und 2 berechtigen auch ausländische Fahrerlaubnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(12) Die Polizei hat Informationen über Tatsachen, die auf nicht nur vorübergehende Mängel hinsichtlich der Eignung oder auf Mängel hinsichtlich der Befähigung einer Person zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen lassen, den Fahrerlaubnisbehörden zu übermitteln, soweit dies für die Überprüfung der Eignung oder Befähigung aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist. Soweit die mitgeteilten Informationen für die Beurteilung der Eignung oder Befähigung nicht erforderlich sind, sind die Unterlagen unverzüglich zu vernichten.

(13) Stellen oder Personen, die die Eignung oder Befähigung zur Teilnahme am Straßenverkehr oder Fachkundenachweise zwecks Vorbereitung einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung beurteilen oder prüfen oder die in Erster Hilfe (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6) ausbilden, müssen für diese Aufgaben gesetzlich oder amtlich anerkannt oder beauftragt sein. Personen, die die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 2 Abs. 5 prüfen, müssen darüber hinaus einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr nach § 10 des Kraftfahrsachverständigengesetzes angehören. Voraussetzungen, Inhalt, Umfang und Verfahren für die Anerkennung oder Beauftragung und die Aufsicht werden - soweit nicht bereits im Kraftfahrsachverständigengesetz oder in auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften geregelt - durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und d in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3 näher bestimmt. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 sind Personen, die die Voraussetzungen des Absatzes 16 für die Begleitung erfüllen, berechtigt, die Befähigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen der in Absatz 10a Satz 1 genannten Organisationen oder Einrichtungen zu prüfen.

(14) Die Fahrerlaubnisbehörden dürfen den in Absatz 13 Satz 1 genannten Stellen und Personen die Daten übermitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Die betreffenden Stellen und Personen dürfen diese Daten und nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und d in Verbindung mit Absatz 3 Nummer 3 die bei der Erfüllung ihrer Aufgaben anfallenden Daten verarbeiten.

(15) Wer zur Ausbildung, zur Ablegung der Prüfung oder zur Begutachtung der Eignung oder Befähigung ein Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen führt, muss dabei von einem Fahrlehrer oder einem Fahrlehreranwärter im Sinne des Fahrlehrergesetzes begleitet werden. Bei den Fahrten nach Satz 1 sowie bei der Hin- und Rückfahrt zu oder von einer Prüfung oder einer Begutachtung gilt im Sinne dieses Gesetzes der Fahrlehrer oder der Fahrlehreranwärter als Führer des Kraftfahrzeugs, wenn der Kraftfahrzeugführer keine entsprechende Fahrerlaubnis besitzt.

(16) Wer zur Einweisung oder zur Ablegung der Prüfung nach Absatz 10a ein entsprechendes Einsatzfahrzeug auf öffentlichen Straßen führt, muss von einem Fahrlehrer im Sinne des Fahrlehrergesetzes oder abweichend von Absatz 15 Satz 1 von einem Angehörigen der in Absatz 10a Satz 1 genannten Organisationen oder Einrichtungen, der

1.
das 30. Lebensjahr vollendet hat,
2.
mindestens seit fünf Jahren eine gültige Fahrerlaubnis der Klasse C1 besitzt und
3.
zum Zeitpunkt der Einweisungs- und Prüfungsfahrten im Fahreignungsregister mit nicht mehr als zwei Punkten belastet ist,
begleitet werden. Absatz 15 Satz 2 gilt entsprechend. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann überprüfen, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind; sie kann die Auskunft nach Satz 1 Nummer 3 beim Fahreignungsregister einholen. Die Fahrerlaubnis nach Satz 1 Nummer 2 ist durch einen gültigen Führerschein nachzuweisen, der während der Einweisungs- und Prüfungsfahrten mitzuführen und zur Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auszuhändigen ist.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit des Entzugs seiner Fahrerlaubnis der Klassen AM, B und L.

Dem am ... 1993 geborenen Antragsteller wurde die Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung wegen Trunkenheit im Straßenverkehr (BAK 0,84‰) am 1. August 2013 erneut erteilt. Bei einer polizeilichen Verkehrskontrolle am 5. Januar 2014 wurden der polizeilichen Mitteilung zufolge beim Antragsteller „ausgeprägte drogentypische Ausfallerscheinungen sowie deutlicher Marihuana-Geruch im PKW“ festgestellt. Der Antragsteller habe eingeräumt, ca. eine halbe Stunde vor der Kontrolle Marihuana konsumiert zu haben. Die Untersuchung der entnommenen Blutprobe ergab folgende Befunde: Cannabinoide positiv, THC 30,5 mg/ml, 11-OH-THC 14,3 ng/ml, THC-COOH 328 ng/ml, Doxylamin 139 ng/ml. Die festgestellte Menge an THC-COOH spreche für regelmäßigen bzw. gewohnheitsmäßigen Konsum und die festgestellte Menge an THC für einen Konsum zeitnah zum Vorfall (Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Bonn vom 19.3.2014).

Mit Urteil vom 5. August 2014 sprach das Amtsgericht Gemünden a. Main eine Geldstrafe gegen den Antragsteller aus und entzog ihm unter Anordnung einer Sperrfrist die Fahrerlaubnis. Der Antragsteller habe nach dem Konsum von Betäubungsmitteln im Zustand der Fahruntüchtigkeit ein Fahrzeug geführt und sich dadurch eines Vergehens gemäß § 316 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Nach Zahlung einer Geldauflage und Teilnahme an einer Suchtberatung der Caritas stellte das Landgericht Würzburg das Verfahren gegen den Antragsteller im Berufungsverfahren mit Beschluss vom 5. November 2014 gemäß § 47 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) endgültig ein.

Bereits am 3. Mai 2014 wurden bei der polizeilichen Beschlagnahme des Führerscheins des Antragstellers in der von ihm und seiner Lebensgefährtin gemeinsam bewohnten Wohnung mehrere Tütchen der Kräutermischung „Ninja“, drei Wasserpfeifen und 0,1 g Amphetamin gefunden. Der Antragsteller gab an, die Kräutermischung im Internet als „legales Rauchmittel“ erworben zu haben. Zur Herkunft des Amphetamins wolle er sich nicht äußern. Bei einer weiteren Durchsuchung der Wohnung am 25. September 2014 wurden mehrere Tütchen der Kräutermischung „Black Jack“ gefunden. Der Antragsteller gab an, in der Vergangenheit Marihuana gekauft zu haben und „derzeit bzw. ab und an Kräutermischungen“ zu rauchen. Die Kräutermischungen seien nur ihm zuzuordnen. Seine Freundin habe damit nichts zu tun.

Mit Bescheid vom 11. März 2015 entzog das Landratsamt Main-Spessart dem Antragsteller nach vorheriger Anhörung und unter Anordnung des Sofortvollzugs die Fahrerlaubnis (Nrn. 1 und 3) und verpflichtete ihn unter Androhung eines Zwangsgelds zur Abgabe des Führerscheins innerhalb einer Woche (Nrn. 2 und 4). Über den hiergegen eingelegten Widerspruch hat die Widerspruchsbehörde noch nicht entschieden.

Mit Beschluss vom 21. April 2015 hat das Verwaltungsgericht Würzburg den Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs abgelehnt. Hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung sei der Antrag aufgrund der rechtzeitigen Abgabe des Führerscheins unzulässig. Im Übrigen sei der Antrag unbegründet. Der Widerspruch werde voraussichtlich erfolglos bleiben, da der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei. Er habe zumindest gelegentlich, möglicherweise sogar regelmäßig Cannabis konsumiert. Aufgrund der Teilnahme am Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss am 5. Januar 2014 liege ein Verstoß gegen das Gebot zum Trennen von Konsum und Fahren vor, weshalb die Fahrerlaubnis gemäß § 11 Abs. 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) ohne Einholung eines ärztlichen oder medizinisch-psychologischen Gutachtens zu entziehen sei. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller seine Fahreignung wiedererlangt habe. Hierzu müsse eine einjährige Drogenabstinenz nachgewiesen sein und ein tiefgreifender und stabiler Einstellungswandel vorliegen. Eine einjährige Drogenabstinenz habe der Antragsteller aber nicht behauptet, sondern lediglich eine einjährige Teilnahme am Straßenverkehr ohne Cannabis und Alkohol. Gegen eine mindestens einjährige Drogenabstinenz sprächen auch die in der Wohnung des Antragstellers gefundenen Kräutermischungen, auch wenn deren Inhalt noch nicht analysiert worden sei. Selbst bei offenen Erfolgsaussichten des Widerspruchs überwiege das öffentliche Interesse, den Antragsteller bis zur Klärung seiner Fahreignung aus dem Straßenverkehr zu entfernen.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Zwar erscheinen die Erfolgsaussichten des Widerspruchsverfahrens zumindest offen (1.). Die Interessenabwägung fällt aber zu Ungunsten des Antragstellers aus (2.).

1. Unbestritten hat der Antragsteller am 5. Januar 2014 nach Cannabiskonsum ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt. Von der Einstellung des Strafverfahrens durch Beschluss des Landgerichts Würzburg vom 5. November 2014 gemäß § 47 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) geht keine Bindungswirkung für die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 3 Abs. 4 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) dahingehend aus, dass sie hierdurch an einer Entziehung der Fahrerlaubnis gehindert wäre.

Durch die Teilnahme am Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss hat sich der Antragsteller als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Wer gelegentlich Cannabis konsumiert, ist nur dann fahrgeeignet, wenn er Konsum und Fahren trennt, nicht zusätzlich Alkohol oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe konsumiert und wenn keine Störung der Persönlichkeit sowie kein Kontrollverlust vorliegt (§ 11 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Anlage 4 Nr. 9.2.2 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr [Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV] vom 18.12.2010 [BGBl I S. 1980], zuletzt geändert durch Verordnung vom 16.12.2014 [BGBl I S. 2213]). Der Antragsteller hat nach seinen Einlassungen vom 30. März 2014 gegenüber der Polizei und vom 5. August 2014 gegenüber dem Amtsgericht Gemünden a. Main mehrfach und damit zumindest gelegentlich (vgl. BVerwG, U. v. 23.10.2014 - 3 C 3.13 - NZV 2015, 256 Rn. 20 ff.) Cannabis konsumiert. Der bei der Blutprobe festgestellte THC-COOH-Wert von 328 ng/ml lässt dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Bonn vom 19. März 2014 zufolge sogar auf regelmäßigen bzw. gewohnheitsmäßigen Konsum schließen, was auch unabhängig von der Frage des Trennungsvermögens den Rückschluss auf die fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen und damit die Entziehung der Fahrerlaubnis ohne Anordnung der Beibringung eines Fahreignungsgutachtens rechtfertigen würde (§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 7 § 46 Abs. 1 Satz 1 und 2 i. V. m. Anlage 4 Nr. 9.2.1 FeV; vgl. auch BVerwG, U. v. 23.10.2014 a. a. O. Rn. 18).

Vorliegend ist jedoch seit dem letzten feststehenden Cannabiskonsum des Antragstellers mehr als ein Jahr vergangen. Zumindest sinngemäß behauptet der Antragsteller, seither keine Betäubungsmittel mehr zu sich genommen zu haben. Im Übrigen würde bei nur gelegentlicher Einnahme von Cannabis statt einer vollständigen Abstinenz auch der nachgewiesene Übergang zu einem mit den Anforderungen der Nummer 9.2.2 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung vereinbaren Konsumverhalten genügen (BayVGH, B. v. 9.5.2005 - 11 CS 04.2526 - juris Rn. 22). Da der Antragsteller - die Richtigkeit dieser Behauptung trotz der hieran bestehenden erheblichen Zweifel unterstellt - hierdurch die Fahreignung wieder erlangt haben könnte, wird die Widerspruchsbehörde im Hinblick auf die entsprechend heranzuziehende Regelung in Anlage 4 Nr. 9.5 FeV und den nunmehrigen Ablauf der sog. verfahrensrechtlichen Einjahresfrist durch Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens mit dem entsprechenden Drogenkontrollprogramm zu überprüfen haben, ob die Abstinenzbehauptung zutrifft und ein hinreichend gefestigter Einstellungs- und Verhaltenswandel vorliegt (vgl. BayVGH, B. v. 9.5.2005 a. a. O. Rn. 27). Sie wird in diesem Zusammenhang, soweit dies entscheidungserheblich und noch möglich ist, auch aufzuklären haben, ob die beim Antragsteller gefundene und nach seinen Angaben gegenüber der Polizei von ihm konsumierte, allerdings noch nicht näher untersuchte Kräutermischung „Black Jack“ tatsächlich - wie im angefochtenen Bescheid unter Bezugnahme auf eine frühere Untersuchung des Landeskriminalamts Baden-Württemberg vom 10. Februar 2012 - den Wirkstoff AM-2201 enthält, was zur Folge hätte, dass diese Kräutermischung als Betäubungsmittel i. S. v. § 1 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) anzusehen wäre und ihr Konsum unmittelbar zum Verlust der Fahreignung führen würde (Anlage 4 Nr. 9.1 FeV). Insoweit sind die Erfolgsaussichten des noch anhängigen Widerspruchsverfahrens zumindest als offen anzusehen.

2. Gleichwohl fällt die Interessenabwägung zulasten des Antragstellers aus. Es entspricht der Pflicht des Staates zum Schutz der Allgemeinheit vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben im Straßenverkehr (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), nur solche Fahrzeugführer am Straßenverkehr teilnehmen zu lassen, deren Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen gewährleistet ist (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 4, Abs. 7 Satz 1 StVG, § 11 Abs. 1, § 46 Abs. 1 FeV). Ein Fahrerlaubnisinhaber muss den Entzug dieser Berechtigung dann hinnehmen, wenn hinreichender Anlass zur Annahme besteht, dass aus seiner aktiven Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr eine Gefahr für dessen ordnungsgemäßen Ablauf resultiert; dieses Risiko muss deutlich über demjenigen liegen, das allgemein mit der Zulassung von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr verbunden ist. Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Anfechtungsrechtsbehelfen gegen den für sofort vollziehbar erklärten Entzug einer Fahrerlaubnis wird deshalb in der Regel nur dann in Betracht kommen, wenn hinreichend gewichtige Gründe dafür sprechen, dass das von dem Betroffenen ausgehende Gefahrenpotential nicht nennenswert über dem des Durchschnitts aller motorisierten Verkehrsteilnehmer liegt.

Davon kann hier jedoch keine Rede sein. Der Antragsteller hat nach Cannabiskonsum am Straßenverkehr teilgenommen. Der dabei festgestellte THC-COOH-Wert spricht nach dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Bonn eher für regelmäßigen bzw. gewohnheitsmäßigen als für gelegentlichen Konsum. Für die behauptete Abstinenz seit diesem Zeitpunkt hat der Antragsteller, obwohl dies nahe gelegen hätte, keinerlei Nachweise erbracht, sondern lediglich seine Bereitschaft erklärt, sich einem freiwilligen Drogenscreening zu unterziehen. Entgegen der Beschwerdebegründung liegen insbesondere keine ärztlichen Nachweise der behaupteten Drogenabstinenz vor. Glaubhaft ist lediglich, dass der Antragsteller die ihm vom Landgericht Würzburg am 1. September 2014 erteilte Weisung erfüllt hat, die begonnenen Gespräche bei der Suchtberatung der Caritas weiter zu führen und dem Gericht unaufgefordert zu belegen, weil andernfalls das Strafverfahren nicht gemäß § 47 JGG eingestellt worden wäre. Zum Ablauf dieser Suchtberatung und insbesondere zur Frage, ob in ihrem Rahmen eine ärztliche Kontrolle der Drogenabstinenz stattgefunden hat, hat der Antragsteller jedoch nichts mitgeteilt.

An der behaupteten Abstinenz bestehen im Hinblick auf die Feststellungen der Polizei bei den Wohnungsdurchsuchungen am 3. Mai 2014 und am 25. September 2014 zumindest erhebliche Zweifel. Unabhängig davon, ob die zuletzt gefundene Kräutermischung „Black Jack“, deren Konsum der Antragsteller eingeräumt hat, den Wirkstoff AM-2201 enthält oder nicht, konnte der Antragsteller die Wirkung dieser Substanz kaum einschätzen und sich keineswegs sicher sein, dass ihr keine synthetischen Drogen beigemischt waren und es sich nicht um ein Betäubungsmittel i. S. v. § 1 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 BtMG handelt. Gleiches gilt für die am 3. Mai 2014 gefundene Kräutermischung „Ninja“, die der Antragsteller nach seinen Angaben im Internet für einen Preis von 15,- bis 20,- Euro pro Gramm erworben hat, was darauf schließen lässt, dass sie neben Kräutern auch andere Substanzen mit unkalkulierbarer Wirkung enthält (vgl. zu den sog. „Legal Highs“ auch den Bericht der Drogenbeauftragten der Bundesregierung, http://www.drogenbeauftragte.de/drogen-und-sucht/illegale-drogen/heroin-und-andere-drogen/neue-psychoaktive-substanzen.html und die Online-Plattform https://legal-high-inhaltsstoffe.de sowie BGH, U. v. 14.1.2015 - 1 StR 302/13 - juris zur Strafbarkeit des Handels mit Kräutermischungen, die synthetische Cannabinoide enthalten). Es kommt hinzu, dass dem Antragsteller die Fahrerlaubnis bereits zuvor aufgrund einer Trunkenheitsfahrt am 22. Juli 2012 entzogen und erst am 1. August 2013 wieder erteilt worden war. Das lässt auf erhebliche Einstellungsmängel im Hinblick auf die Teilnahme am Straßenverkehr schließen, die sich im Rahmen der hier vorzunehmenden Interessenabwägung zu seinen Ungunsten auswirken.

3. Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47, § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, Anh. § 164 Rn. 14).

4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.