Verwaltungsgericht München Beschluss, 16. Dez. 2015 - M 25 S 15.4149

28.05.2020 04:37, 16.12.2015 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 16. Dez. 2015 - M 25 S 15.4149

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage, mit der er sich gegen die Ausweisungsverfügung der Antragsgegnerin vom August 2015 wendet (M 25 K 15.4148). Mit Urteil vom heutigen Tag hat das Gericht diese Klage abgewiesen.

Der 33-jährige Antragsteller ist serbischer Staatsangehöriger und Vater eines sechsjährigen Sohnes, der seit der Ausreise des Antragstellers aus Serbien im Juni 2015 von seinem Onkel, einem Bruder des Antragstellers, in Serbien betreut wird. Von der Mutter des Sohnes lebt der Antragsteller getrennt, nach Angaben des Antragstellers kümmert sich die Mutter nicht um das Kind.

Seit ... 2015 ist der Antragsteller auch Vater eines in der Bundesrepublik Deutschland zu früh geborenen Kindes mit bulgarischer Staatsangehörigkeit. Er ist nicht personensorgeberechtigt für dieses Kind. Die Mutter des Kindes ist bulgarische Staatsangehörige. Sie befindet sich seit 2012 im Bundesgebiet. Sie erhält derzeit Leistungen nach ALG II bis Februar 2016 und hat noch einen 10-jährigen Sohn.

Im Juni 2015 reiste der Antragsteller ohne Visum in die Bundesrepublik Deutschland ein und wurde am 18. Juni 2015 bei der Antragsgegnerin vorstellig, um seine polizeiliche Anmeldung in ... durchführen zu lassen. Dabei wies er sich mit einem gefälschten slowenischen Personalausweis aus. Die daraufhin verständigte Polizei nahm den Antragsteller vorläufig fest.

In seiner mit Dolmetscher durchgeführten Beschuldigtenvernehmung vor dem Ermitt-lungsrichter am Amtsgericht ... am 19. Juni 2015 gab der Antragsteller an, die Situation in Serbien sei schlecht. Er sei Bäcker und deren Lohn niedrig. Er pendle immer wieder nach Deutschland, um Arbeit zu suchen. Auch bei seiner vorherigen polizeilichen Beschuldigtenvernehmung hatte er angegeben, dass er nach Deutschland gekommen sei, um hier Arbeit zu suchen. Aus diesem Grund habe er einen gefälschten Personalausweis gekauft, um als EU-Bürger arbeiten zu können. Auch diese Beschuldigtenvernehmung wurde in serbischer Sprache mit Hilfe eines Dolmetschers durchgeführt.

Vom 18. Juni 2015 bis zum 30. Oktober 2015 befand sich der Antragsteller in Untersuchungshaft.

Mit Bescheid vom ... August 2015 wies die Antragsgegnerin den Antragsteller nach Anhörung aus der Bundesrepublik Deutschland aus (Nr. 1.), untersagte die Wiederreinreise in die Bundesrepublik Deutschland für drei Jahre (Nr. 2.) und ordnete die Abschiebung aus der Haft nach Serbien an bzw. drohte die Abschiebung nach Serbien bzw. in einen anderen aufnahmebereiten oder zur Übernahme verpflichteten Staat an (Nr. 3.). Wegen der Einzelheiten wird auf die Begründung des Bescheids verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Mit Schriftsatz vom 21. September 2015, bei Gericht am selben Tag, eingegangen, ließ der Antragsteller durch seine Prozessbevollmächtigte Klage gegen den Bescheid erheben und beantragen,

1. die aufschiebende Wirkung der erhobenen Klage anzuordnen und

2. hilfsweise, der Antragsgegnerin aufzugeben, Abschiebemaßnahmen gegen den Antragsteller zu unterlassen, und ihr bereits vorab - auch telefonisch - aufzugeben, Abschiebemaßnahmen gegen den Antragsteller bis zur Entscheidung in dem vorliegenden Verfahren zu unterlassen.

Der Antragsteller ließ zur Begründung im Wesentlichen vortragen, seine bulgarische Freundin habe am ... 2015 einen gemeinsamen Sohn in ... zur Welt gebracht. Das Kind bedürfe der Fürsorge beider Eltern. Art. 6 GG und Art. 8 EMRK seien zu beachten.

Mit Schreiben vom 20. Oktober 2015, bei Gericht am folgenden Tag eingegangen, legte die Antragsgegnerin die Behördenakten vor und beantragte,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wurde auf die Ausführungen im Bescheid verwiesen.

Mit Beschluss vom 29. Oktober 2015 trennte das Gericht den Hilfsantrag, der Antragsgegnerin aufzugeben, Abschiebemaßnahmen gegen den Antragsteller zu unterlassen, und ihm bereits vorab - auch telefonisch - aufzugeben, Abschiebemaßnahmen gegen den Antragsteller bis zur Entscheidung in dem vorliegenden Verfahren zu unterlassen, ab (M 25 E 15.4799).

Mit nicht rechtskräftigem Strafurteil vom ... Oktober 2015 wurde der Antragsteller wegen illegalen Aufenthalts und Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten auf Bewährung verurteilt; die Bewährungszeit wurde auf drei Jahre festgesetzt.

Mit weiterem Schriftsatz vom 30. Oktober 2015 trug die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers vor, es sei der Familie nicht zuzumuten, die familiäre Lebensgemeinschaft in Serbien zu führen, insbesondere da die Kindsmutter und deren anderer Sohn nicht serbisch sprächen. Die Mutter bedürfe der Unterstützung des Antragstellers zur Versorgung des Frühgeborenen, bei dem ein Monitoring der Atmung weiter durchgeführt werden müsse.

Die Prozessbevollmächtigte teilte weiter mit, das Kind sei am 12. Oktober 2015 in Obhut genommen worden. Mit Entscheidungen vom 5. November 2015 und 19. No-vember 2015 habe das Familiengericht ... der Kindsmutter vorläufig Teilbereiche des Sorgerechts entzogen, das Aufenthaltsbestimmungsrecht und die Gesundheitssorge, weil sie sich vegan ernähre. Ein Beschwerdeverfahren gegen diese Entscheidungen hätten die Eltern des Kindes am 8. Dezember 2015 eingeleitet.

Am 6. November 2015 erkannte der Antragsteller mit Zustimmung der Kindsmutter die Vaterschaft zu dem Kind an. Am 16. November 2015 wurde das Kind aus der Klinik entlassen und in einer Bereitschaftspflege untergebracht. Der Antragsteller hat nach seinen Angaben seinen Sohn in den zweieinhalb Wochen zwischen seiner eigenen Entlassung aus der Untersuchungshaft und der Entlassung des Kindes aus der Klinik täglich besucht. Er und die Kindsmutter besuchten nach ihren Angaben ihr Kind auch in der Bereitschaftspflegefamilie drei Mal pro Woche und begleiteten die Bereitschaftspflegeeltern auch zu ärztlichen Terminen.

Seit 23. November 2015 wohnt der Antragsteller mit der Kindsmutter und deren 10-jährigem Sohn zusammen.

Die Kammer hat am 16. Dezember 2015 mündlich in der Sache verhandelt. Die Antragsgegnerin hat ihr Ermessen in Bezug auf das in Deutschland geborene Kind und in Bezug auf den sechsjährigen Sohn des Antragstellers in Serbien ergänzt und die Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots von drei Jahren auf zwei Jahre verkürzt.

Wegen der weiteren Einzelheiten nimmt das Gericht Bezug auf die Gerichtsakte, die vorgelegte Behördenakte sowie die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung.

II.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ausweisungsverfügung bleibt ohne Erfolg.

1. Hinsichtlich der in Nr. 1 des Bescheids verfügten Ausweisung des Antragstellers ist der Antrag nicht statthaft (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und somit unzulässig. Die Klage gegen die Ausweisung hat nämlich bereits kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung (§ 84 AufenthG).

2. In Bezug auf die in Nr. 2 des Bescheids verfügte Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 AufenthG ist der zwar statthafte (§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AufenthG) Antrag ebenfalls unzulässig, weil ihm das Rechtsschutzbedürfnis fehlt.

Mit der Anordnung der begehrten aufschiebenden Wirkung würde nämlich die Befristungsentscheidung der Antragsgegnerin suspendiert und das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG unbefristet gelten. Die begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage kann somit die Rechtsstellung des Antragstellers nicht verbessern (vgl. OVG Lüneburg, B. v. 14.12.2015 - 8 PA 199/15 - juris).

3. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung in Nr. 3 des Bescheids anzuordnen, hat keinen Erfolg, weil er unbegründet ist. Die Abschiebungsandrohung erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig. Damit überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse das private Bleibeinteresse des Antragstellers und das Gericht übt sein Ermessen gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zugunsten des Vollzugsinteresses aus.

3.1. Die Abschiebungsandrohung gemäß § 59 AufenthG ist eine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung gemäß Art. 21a VwZVG. Die Klage dagegen hat keine aufschiebende Wirkung (Art. 21a Satz 1 BayVwZVG), weshalb der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthaft (§ 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO) und auch im Übrigen zulässig ist.

3.2. Der Antrag ist jedoch unbegründet, weil sich die Abschiebungsandrohung bereits bei summarischer Prüfung als rechtmäßig erweist (§ 59 Abs. 1 AufenthG). Der Antragsteller ist - unabhängig von der verfügten Ausweisung - kraft Gesetzes zur Ausreise verpflichtet (§ 50 Abs. 1 AufenthG), weil er sich illegal im Bundesgebiet aufhält. Diese Ausreisepflicht ist auch vollziehbar (§ 58 Abs. 1, Abs. 2 AufenthG).

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, war somit insgesamt abzulehnen.

4. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen.

5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nrn. 1.5, 8.2 Streitwertkatalog 2013.


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen n

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen n

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

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28.05.2020 04:37

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 25 K 15.4148 Im Namen des Volkes Urteil vom 16. Dezember 2015 25. Kammer Sachgebiets-Nr. 600 Hauptpunkte: Ausweisung nach Ermessen;
14.12.2015 00:00

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück - 5. Kammer - vom 30. Oktober 2015 wird.
, , , ,

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

Aktenzeichen: M 25 K 15.4148

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 16. Dezember 2015

25. Kammer

Sachgebiets-Nr. 600

Hauptpunkte:

Ausweisung nach Ermessen;

Illegale Einreise;

Urkundenfälschung;

Nicht rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung;

Kein Personensorgerecht für neu geborenes ausländisches Kind, das in Bereitschaftspflege genommen wurde;

Vorläufige Entziehung von Teilbereichen des Sorgerechts der ausländischen Mutter

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

bevollmächtigt: Rechtsanwältin ...

gegen

..., KVR HA II, Ausländerangelegenheiten vertreten durch den Oberbürgermeister

- Beklagte -

wegen AuslR; Ausweisung

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 25. Kammer,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ..., die ehrenamtliche Richterin ..., den ehrenamtlichen Richter ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. Dezember 2015 am 16. Dezember 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand:

Der nach seinen Angaben ledige Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung durch die Beklagte.

Der 33-jährige Kläger ist serbischer Staatsangehöriger und Vater eines sechsjährigen Sohnes, der seit der Ausreise des Klägers aus Serbien im Juni 2015 von seinem Onkel, einem Bruder des Klägers, in Serbien betreut wird. Von der Mutter des Sohnes lebt der Kläger getrennt, nach Angaben des Klägers kümmert sich die Mutter nicht um das Kind.

Seit ... 2015 ist der Kläger auch Vater eines in der Bundesrepublik Deutschland geborenen Kindes mit bulgarischer Staatsangehörigkeit. Er ist nicht personensorgeberechtigt für dieses Kind. Die ledige Mutter des Kindes ist bulgarische Staatsangehörige. Sie befindet sich seit 2012 im Bundesgebiet. Sie erhält derzeit Leistungen nach ALG II bis Februar 2016 und hat noch einen 10-jährigen Sohn.

Im Juni 2015 reiste der Kläger ohne Visum in die Bundesrepublik Deutschland ein und wurde am 18. Juni 2015 bei der Beklagten vorstellig, um seine polizeiliche Anmeldung in ... durchführen zu lassen. Dabei wies er sich mit einem gefälschten slowenischen Personalausweis aus. Die daraufhin verständigte Polizei nahm den Kläger vorläufig fest.

In seiner mit Dolmetscher durchgeführten Beschuldigtenvernehmung vor dem Ermittlungsrichter am Amtsgericht ... am 19. Juni 2015 gab der Kläger an, die Situation in Serbien sei schlecht. Er sei Bäcker und deren Lohn niedrig. Er pendle immer wieder nach Deutschland, um Arbeit zu suchen. Auch bei seiner vorherigen polizeilichen Beschuldigtenvernehmung hatte er angegeben, dass er nach Deutschland gekommen sei, um hier Arbeit zu suchen. Aus diesem Grund habe er einen gefälschten Personalausweis gekauft, um als EU-Bürger arbeiten zu können. Auch diese Beschuldigtenvernehmung wurde in serbischer Sprache mit Hilfe eines Dolmetschers durchgeführt.

Vom 18. Juni 2015 bis zum 30. Oktober 2015 befand sich der Kläger in Untersuchungshaft.

Mit Bescheid vom ... August 2015 wies die Beklagte den Kläger nach Anhörung aus der Bundesrepublik Deutschland aus (Nr. 1.), untersagte die Wiederreinreise in die Bundesrepublik Deutschland für drei Jahre (Nr. 2.) und ordnete die Abschiebung aus der Haft nach Serbien an bzw. drohte die Abschiebung nach Serbien bzw. in einen anderen aufnahmebereiten oder zur Übernahme verpflichteten Staat an (Nr. 3.). Wegen der Einzelheiten wird auf die Begründung des Bescheids verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Mit Schriftsatz vom 21. September 2015, bei Gericht am selben Tag, eingegangen, ließ der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigte Klage gegen den Bescheid erheben und beantragen,

1. den Bescheid vom ... August 2015 aufzuheben und

2. festzustellen, dass der Kläger aus familiären Gründen aufenthaltsberechtigt ist sowie die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.

Der Kläger ließ zur Begründung im Wesentlichen vortragen, seine bulgarische Freundin habe am ... 2015 den gemeinsamen Sohn in ... zur Welt gebracht. Das Kind bedürfe der Fürsorge beider Eltern. Art. 6 GG und Art. 8 EMRK seien zu beachten.

Mit Schreiben vom 20. Oktober 2015, bei Gericht am folgenden Tag eingegangen, legte die Beklagte die Behördenakten vor und beantragte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde auf die Ausführungen im Bescheid verwiesen.

Mit Beschluss vom 29. Oktober 2015 trennte das Gericht die Klagen auf Feststellung, dass der Kläger aus familiären Gründen aufenthaltsberechtigt ist, und auf Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, ab (M 25 K 15.4798).

Mit nicht rechtskräftigem Strafurteil vom ... Oktober 2015 wurde der Kläger wegen illegalen Aufenthalts und Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten auf Bewährung verurteilt; die Bewährungszeit wurde auf drei Jahre festgesetzt.

Mit weiterem Schriftsatz vom 30. Oktober 2015 trug die Prozessbevollmächtigte des Klägers vor, es sei der Familie nicht zuzumuten, die familiäre Lebensgemeinschaft in Serbien zu führen, insbesondere da die Kindsmutter und deren anderer Sohn nicht serbisch sprächen. Die Mutter bedürfe der Unterstützung des Klägers zur Versorgung des Frühgeborenen.

Die Prozessbevollmächtigte teilte weiter mit, das Kind sei am 12. Oktober 2015 in Obhut genommen worden. Mit Entscheidungen vom 5. November 2015 und 19. November 2015 habe das Familiengericht ... der Kindsmutter vorläufig Teilbereiche des Sorgerechts entzogen, das Aufenthaltsbestimmungsrecht und die Gesundheitssorge, weil sie sich vegan ernähre. Ein Beschwerdeverfahren gegen diese Entscheidungen hätten die Eltern des Kindes am 8. Dezember 2015 eingeleitet.

Am 6. November 2015 erkannte der Kläger mit Zustimmung der Kindsmutter die Vaterschaft zu dem Kind an. Am 16. November 2015 wurde das Kind aus der Klinik entlassen und in einer Bereitschaftspflege untergebracht. Der Kläger hat nach seinen Angaben seinen Sohn in den zweieinhalb Wochen zwischen seiner eigenen Entlassung aus der Untersuchungshaft und der Entlassung des Kindes aus der Klinik täglich besucht. Er und die Kindsmutter besuchten nach ihren Angaben ihr Kind auch in der Bereitschaftspflegefamilie drei Mal pro Woche und begleiteten die Bereitschaftspflegeeltern auch zu ärztlichen Terminen.

Seit 23. November 2015 wohnt der Kläger mit der Kindsmutter und deren 10-jährigem Sohn zusammen.

Die Kammer hat am 16. Dezember 2015 mündlich in der Sache verhandelt. Die Beklagte hat ihr Ermessen in Bezug auf das in Deutschland geborene Kind und in Bezug auf den sechsjährigen Sohn des Klägers in Serbien ergänzt und die Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots von drei Jahren auf zwei Jahre verkürzt.

Wegen der weiteren Einzelheiten nimmt das Gericht Bezug auf die Gerichtsakte, die vorgelegte Behördenakte sowie die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die Klage hat keinen Erfolg. Die Ausweisung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) (1.). Auch die Festsetzung der Sperrfrist gemäß § 11 Abs. 2 AufenthG auf zwei Jahre begegnet keinen rechtlichen Bedenken (2.). Weder in Bezug auf die Ausweisungsverfügung noch hinsichtlich der Befristungsentscheidung sind Ermessensfehler ersichtlich; die Entscheidung der Beklagten ist insbesondere auch verhältnismäßig.

Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ausweisung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, U. v. 4.10.2012 - 1 C 13.11 - juris Rn. 16).

1. Die Ausweisung des Klägers auf der Grundlage von § 55 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 AufenthG in der vorliegend anzuwendenden Fassung bis zum 31. Dezember 2015 (Art. 9 Satz 1 des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27.7.2015, BGBl. I, 1386 ff.) ist rechtmäßig.

Die Beklagte war berechtigt, den Kläger nach Ermessen auszuweisen (1.1). Ermessensfehler sind nicht ersichtlich (1.2). Die Ausweisung ist insbesondere auch nicht unverhältnismäßig (1.3). Wegen der Rechtmäßigkeit der Ausweisung bestehen auch keine Bedenken gegen die verfügte Abschiebungsandrohung in Nr. 3 des angegriffenen Bescheids.

1.1. Der Ausweisungstatbestand der Ermessensausweisung ist erfüllt.

Gemäß § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG kann ein Ausländer insbesondere dann ausgewiesen werden, wenn er einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen hat. Dies ist vorliegend der Fall.

Der Kläger wurde mit Urteil vom ... Oktober 2015 wegen illegaler Einreise (§ 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG) und Urkundenfälschung (§ 267 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten mit drei Jahren Bewährung verurteilt. Dass diese Verurteilung noch nicht rechtskräftig ist, spielt keine Rolle.

Für eine Ermessensausweisung bedarf es noch nicht einmal einer strafrechtlichen Verurteilung. Ausreichend ist vielmehr, dass der Ausländer einen Rechtsverstoß begangen hat. Ist der Rechtsverstoß eine Straftat, so ist es also nicht notwendig, dass der Ausländer verurteilt worden ist, schon gar nicht, dass eine rechtskräftige Entscheidung des Strafgerichts vorliegt. Der Umstand, dass bei Erfüllung eines Straftatbestandes keine Verurteilung erforderlich ist, begründet keinen Verstoß gegen die Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs. 2 EMRK. Ausreichend, aber auch notwendig ist, dass die Begehung einer derartigen Tat objektiv feststeht, notfalls nach eigenen Ermittlungen der Ausländerbehörde; ein bloßer Tatverdacht reicht für die Annahme eines Rechtsverstoßes nicht aus (BVerwG, U. v. 17.6.1998 - 1 C 27/96 - juris Rn. 30; Bauer in: Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Aufl. 2013, § 55 AufenthG Rn. 21; Discher in: GK-AufenthG, § 55 AufenthG Rn. 469 f. m. w. N.).

Nach den polizeilichen Ermittlungen und den Ermittlungen der Ausländerbehörde steht die Begehung der dem Kläger zur Last gelegten Taten auch zur Überzeugung des Gerichts fest. Der Kläger ist ohne das erforderliche Visum zu Arbeitszwecken unter Benutzung eines gefälschten slowenischen Personalausweises in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Das Gericht glaubt dem Kläger weder, dass er den slowenischen Personalausweis, den er im Internet gegen Geld gekauft hat, für echt gehalten hat, noch dass er vor seiner Festnahme im Juni 2015 noch nicht gearbeitet hat - obwohl es hierauf entscheidungserheblich nicht ankommt, weil bereits die Einreise mit der Absicht der Ausübung einer Beschäftigung das Visumserfordernis auslöst. Dass der Kläger bereits bei der Einreise diese Absicht hegte, steht für das Gericht zweifelsfrei fest. Der Kläger hat nämlich bei seinen Beschuldigtenvernehmungen am 19. Juni 2015, die mit Hilfe eines Dolmetschers durchgeführt wurden, angegeben, er sei eingereist, um in Deutschland zu arbeiten.

Der Vortrag des Klägers, er habe gedacht, der slowenische Personalausweis, den er vor ca. eineinhalb Jahren „bekommen“ habe, sei in Ordnung und er habe nicht gewusst, dass er gefälscht sei, ist unglaubhaft und der Kläger unglaubwürdig. Nach eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung ist der Kläger seit ca. drei Jahren immer wieder für kürzere Aufenthalte in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und hat hier gearbeitet. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, den slowenischen Personalausweis habe er „bekommen“, damit er hier arbeiten könne. Der Kläger weiß zur Überzeugung des Gerichts aufgrund seiner Voraufenthalte, dass er als serbischer Staatsangehöriger nicht freizügigkeitsberechtigt ist, sondern ein nationales Visum zur Beschäftigungsaufnahme braucht, welches vor der Einreise einzuholen ist. Um diese Vorschriften jedoch zu umgehen, hat er einen slowenischen Personalausweis für 1000 € bzw. 2000 € im Internet gekauft. Eine andere Erklärung hierfür hat der Kläger nicht gegeben, und es ist unter den gegebenen Umständen auch keine andere ersichtlich.

Insofern ist es unerheblich, dass das Urteil vom ... Oktober 2015 noch keine Rechtskraft erlangt hat.

Darüber hinaus wurde im Jahr 2013 bereits einmal gegen den Kläger wegen Ladendiebstahls ermittelt und das Verfahren gemäß § 153a StPO gegen Auflagen oder Weisungen vorläufig eingestellt.

Der Verstoß des Klägers ist somit weder vereinzelt noch geringfügig. Die Tatbestandsmerkmale „geringfügig“ und „vereinzelt“ sind unbestimmte Rechtsbegriffe, die einer vollen Überprüfung durch das Verwaltungsgericht unterliegen. Eine vorsätzlich verübte Straftat ist regelmäßig nicht als geringfügiger Rechtsverstoß zu bewerten (vgl. BVerwG, U. v. 18.11.2004 - 1 C 23.03; U. v. 24.9.1996 - 1 C 9/94 - BVerwGE 102, 63; Bauer in: Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Aufl. 2013, § 55 AufenthG Rn. 22; Discher in: GK-AufenthG, § 55 AufenthG Rn. 516 m. w. N.). Insbesondere stellt die - hier erfolgte - illegale Einreise regelmäßig keinen nur geringfügigen Verstoß dar (Bauer in: Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Aufl. 2013, § 55 AufenthG Rn. 22).

Die Tatbestandsvoraussetzungen der Ermessensausweisung sind erfüllt. Besonderen Ausweisungsschutz genießt der Kläger ersichtlich nicht (§ 56 AufenthG).

1.2. Das Gericht kann auch keine Ermessensfehler i. S. d. § 114 VwGO feststellen.

1.2.1. Die Beklagte hat Ermessen ausgeübt und geprüft, ob schützenswerte Interessen des Klägers durch die Ausweisung verletzt sein könnten. Die Beklagte hat die Interessenlage der Bundesrepublik Deutschland dargestellt und die Ausweisung nicht nur spezialpräventiv, sondern auch zulässigerweise mit generalpräventiven Zielen begründet, die nicht zu beanstanden sind. Es dient der Beachtung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen, wenn den unerlaubt eingereisten Ausländern durch eine kontinuierliche Ausweisungspraxis vor Augen geführt wird, dass ihr Verhalten ihnen Nachteile bringt und dass sie insbesondere bis auf weiteres von der Möglichkeit einer erneuten - legalen - Einreise ausgeschlossen sind.

1.2.2. Aber auch die spezialpräventiv begründete Prognose der Beklagten, dass der weitere Aufenthalt des Klägers die öffentliche Sicherheit und Ordnung beeinträchtigt, insbesondere durch weiteren illegalen Aufenthalt, erweist sich nach Auffassung des Gerichts als richtig: Nach seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung ist der Kläger in den vergangenen drei Jahren immer wieder ohne erforderliches Visum zur Arbeitssuche in das Bundesgebiet eingereist. Somit ergibt sich aus seinem Verhalten in der Vergangenheit, dass der Kläger nicht gewillt ist, die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland zu respektieren. Letztlich steigerte sich das Vorgehen bis zur Vorlage eines unechten slowenischen Reisepasses, was im Ergebnis eine strafrechtliche Verurteilung zur Konsequenz hatte. Dass sich die Einstellung des Klägers zur deutschen Rechtsordnung zum Positiven hin geändert hätte, ist nicht ersichtlich.

1.2.3. Zwar berücksichtigten die Ermessenserwägungen der Beklagten im Bescheid das nach Bescheidserlass im Bundesgebiet geborene Kind ... und das weitere in Serbien lebende sechsjährige Kind des Klägers ursprünglich nicht. Die Beklagte hat ihre Ermessenserwägungen in der mündlichen Verhandlung jedoch in zulässiger Weise ergänzt.

Nach § 114 Satz 2 VwGO kann die Verwaltungsbehörde ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes nämlich auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen. Mit dieser Vorschrift sollte klargestellt werden, dass die Verwaltung auch noch während des gerichtlichen Verfahrens materiell-rechtlich relevante Ermessenserwägungen in den Prozess einführen kann (BVerwG, U. v. 5.5.1998 - 1 C 17/97 - juris Rn. 36). Mit der Einführung von § 114 Satz 2 VwGO wollte der Gesetzgeber die Nachbesserung einer unzureichenden Behördenentscheidung erleichtern. Es sollte ausdrücklich ermöglicht werden, dass eine defizitäre Ermessensentscheidung aus verfahrensökonomischen Gründen durch nachgeschobene Erwägungen der Behörde nachgebessert und geheilt werden kann (BTDrucks 13/3993 S. 13 und 13/5098 S. 24). So soll vermieden werden können, dass die Entscheidung vom Gericht aufgehoben und durch eine neue behördliche Entscheidung ersetzt wird, die dann in einem weiteren gerichtlichen Verfahren überprüft wird (BVerwG, U. v. 13.12.2011, 2011 - 1 C 14/10 - juris Rn. 9).

1.2.3.1. Die Ergänzung der Ermessensausführungen im Hinblick auf die Kinder des Klägers war somit zulässig, wobei dahinstehen kann, ob im Hinblick auf das jüngere Kind überhaupt von einer defizitären Ermessensentscheidung gesprochen werden kann: Schließlich lag im August 2015 noch keine Vaterschaftsanerkennung vor, und der Geburtstermin lag noch Monate in der Zukunft. Von daher ist bereits zweifelhaft, ob der Umstand, dass die bulgarische Kindsmutter im November 2015 ein Kind des serbischen Klägers im Bundesgebiet erwartet, bereits im August 2015 in die Ausweisungsentscheidung einzubeziehen gewesen wäre; zugunsten des Klägers geht das Gericht hiervon jedoch aus. Doch selbst dann ist die nachträgliche Berücksichtigung zulässig, und es ist nicht ermessensfehlerhaft, dass die Beklagte auch unter Berücksichtigung dieses Kinds an ihrer Auffassung festhält, dass das öffentliche Ausweisungsinteresse schwerer wiegt als das private Bleibeinteresse des Klägers: Weder der Kläger, noch die Kindsmutter oder das gemeinsame Kind verfügen über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Bundesrepublik Deutschland. Die Kindsmutter bezieht Leistungen nach SGB II.

1.2.3.2. Auch der Umstand, dass die Beklagte es ursprünglich versäumt hat, den sechsjährigen Sohn des Klägers in seiner Heimat in ihre Ermessenserwägungen einzubeziehen, obwohl die Existenz des Sohnes bereits im August 2015 bekannt war, macht die Ermessensentscheidung nicht rechtswidrig. Denn es handelt sich hierbei um einen Gesichtspunkt, der nicht zugunsten des Klägers im Hinblick auf sein Bleibeinteresse im Bundesgebiet zu berücksichtigen ist, sondern eher im Gegenteil für seine Rückkehr in seine Heimat spricht.

Zwar ist der verfassungsrechtliche Familienschutz des Art. 6 GG nicht auf Sachverhalte außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes anzuwenden. Dennoch steht außer Frage, dass der Umstand, dass der Kläger einen sechsjährigen Sohn in der Heimat hat, für den der Kläger nach seinen Angaben allein und ohne Unterstützung der Kindsmutter sorgt, nicht zur Begründung eines Bleibeinteresses des Klägers in der Bundesrepublik herangezogen werden kann, sondern dieses vielmehr relativiert.

Somit ist auch die ursprüngliche Nichtberücksichtigung dieses Sachverhalts durch die Beklagte im Rahmen ihrer Ermessenserwägungen unschädlich und die nachträgliche Ergänzung der Ermessenserwägungen unter den gleichen Aspekten wie hinsichtlich des jüngeren Kindes zulässig. Die Sorgepflicht für ein minderjähriges Kind im Heimatland durfte als ein das private Bleibeinteresse in der Bundesrepublik relativierender Umstand in die Ermessensausübung eingestellt werden.

Da die Beklagte bereits zuvor Ermessen ausgeübt hat, durfte sie auch diesen bereits zuvor bekannten Umstand nachträglich in ihre Ermessenserwägungen einstellen.

Die Beklagte ist letztlich also nicht unzutreffend davon ausgegangen, dass die persönlichen Belange des Klägers nicht so schwer wiegen, dass sie angesichts der von ihm begangenen Rechtsverstöße zur Ermessensfehlerhaftigkeit der Ausweisung führen könnten: Der Kläger befindet sich erst seit kurzem im Bundesgebiet. Er ist Vater eines bulgarischen Kindes, das in Obhut genommen wurde und sich in Bereitschaftspflege befindet. Er hat zu keinem Zeitpunkt mit dem Kind in familiärer Lebensgemeinschaft gelebt und ist nicht personensorgeberechtigt. Die Kindsmutter, mit der er erst seit kurzem zusammenlebt, hat kein verfestigtes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet, ihr ist das Sorgerecht für das Kind in Teilbereichen vorläufig entzogen. In seiner Heimat hat der Kläger einen sechsjährigen Sohn zurückgelassen. Der Kläger verfügt nicht über ein Aufenthaltsrecht und auch nicht über die Berechtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.

1.3. Die Ausweisung des Klägers ist auch mit den verfassungs- und völkerrechtlichen Vorgaben von Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK vereinbar und stellt bei der gebotenen Abwägung des öffentlichen Interesses an der Ausweisung mit den privaten Interessen des Klägers an dessen Verbleib im Bundesgebiet keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das geschützte Privat- und Familienlebens des Klägers dar.

Art. 6 GG und Art. 8 EMRK gebieten, dass anhand einer einzelfallbezogenen Würdigung die für die Ausweisung sprechenden öffentlichen Belange und die gegenläufigen Interessen des Ausländers gegeneinander abgewogen werden (BVerwG, B. v. 7.12.2011 - 1 B 6.11 - juris Rn. 8). Dies ist geschehen. Die Ausweisung erweist sich nach Auffassung der Kammer auch unter Berücksichtigung der vorgebrachten familiären Beziehungen des Klägers als verhältnismäßig i. S. v. Art. 8 Abs. 2 EMRK und Art. 6 Abs. 1 GG. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen.

Die Ermessensausweisung ist somit rechtmäßig, insbesondere ermessenfehlerfrei und verhältnismäßig.

2. Die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG in der im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts geltenden Fassung durch das Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27. Juli 2015 (BGBl I S. 1386) auf zwei Jahre ist ebenfalls rechtmäßig.

Über die Länge der Frist des für den ausgewiesenen Kläger gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG bestehenden Einreise- und Aufenthaltsverbots war nach Ermessen zu entscheiden (§ 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Infolge dessen beschränkt sich auch die gerichtliche Überprüfung der Befristung auf Ermessensfehler. Solche sind nicht ersichtlich.

Die Beklagte hat ihr Ermessen erkannt und bereits im Bescheid ausgeübt. Zutreffend geht sie davon aus, dass die Folgen der Ausweisung befristet werden „konnten“.

Bei der Bestimmung der Länge der Frist sind das Gewicht des Ausweisungsgrundes und der mit der Ausweisung verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Es bedarf der prognostischen Einschätzung im Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das der zu spezialpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag. Die sich an der Erreichung des Ausweisungszwecks orientierende Sperrfrist muss sich aber an höherrangigem Recht, d. h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen und den Vorgaben aus Art. 8 EMRK messen und gegebenenfalls relativieren lassen. Dieses normative Korrektiv bietet der Ausländerbehörde und den Gerichten ein rechtsstaatliches Mittel, um die fortwirkenden einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen zu begrenzen (BVerwG, U. v. 10.7.2012 - 1 C 19.11 - juris Rn. 42; BayVGH, U. v. 22.1.2013 - 10 B 12.2008 - juris Rn. 64).

Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Festsetzung einer Frist von zwei Jahren nicht zu beanstanden. Der Kläger wurde sowohl aus general- als auch aus spezialpräventiven Gründen ausgewiesen. Im Hinblick auf die Bedeutung der verletzten Schutzgüter der Allgemeinheit ist eine zweijährige Wiedereinreisesperre auch unter Berücksichtigung der Folgen für die persönliche Lebensführung des Klägers nicht unverhältnismäßig und somit nicht ermessensfehlerhaft.

Auch im Hinblick auf die Befristungsentscheidung war die Beklagte berechtigt, der neuen Sachlage, die durch die Geburt eines Kindes im Bundesgebiet eingetreten ist, durch eine Ergänzung ihrer Erwägungen in der mündlichen Verhandlung Rechnung zu tragen (s.o.) und die zunächst länger angesetzte Frist auf zwei Jahre zu verkürzen.

3. Die auf §§ 58, 59 AufenthG gestützte Abschiebungsanordnung bzw. Abschiebungsandrohung begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

5. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 5.000,00 festgesetzt (§ 52 Abs. Gerichtskostengesetz -GKG-).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Widerspruch und Klage gegen

1.
die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels,
1a.
Maßnahmen nach § 49,
2.
die Auflage nach § 61 Absatz 1e, in einer Ausreiseeinrichtung Wohnung zu nehmen,
2a.
Auflagen zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht nach § 61 Absatz 1e,
3.
die Änderung oder Aufhebung einer Nebenbestimmung, die die Ausübung einer Erwerbstätigkeit betrifft,
4.
den Widerruf des Aufenthaltstitels des Ausländers nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in den Fällen des § 75 Absatz 2 Satz 1 des Asylgesetzes,
5.
den Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung von Forschungseinrichtungen für den Abschluss von Aufnahmevereinbarungen nach § 18d,
6.
die Ausreiseuntersagung nach § 46 Absatz 2 Satz 1,
7.
die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11,
8.
die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 6 sowie
9.
die Feststellung nach § 85a Absatz 1 Satz 2
haben keine aufschiebende Wirkung.

Die Klage gegen die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 7 hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Klage lassen unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung und eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt. Für Zwecke der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit gilt der Aufenthaltstitel als fortbestehend, solange die Frist zur Erhebung des Widerspruchs oder der Klage noch nicht abgelaufen ist, während eines gerichtlichen Verfahrens über einen zulässigen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder solange der eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat. Eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts tritt nicht ein, wenn der Verwaltungsakt durch eine behördliche oder unanfechtbare gerichtliche Entscheidung aufgehoben wird.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Widerspruch und Klage gegen

1.
die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels,
1a.
Maßnahmen nach § 49,
2.
die Auflage nach § 61 Absatz 1e, in einer Ausreiseeinrichtung Wohnung zu nehmen,
2a.
Auflagen zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht nach § 61 Absatz 1e,
3.
die Änderung oder Aufhebung einer Nebenbestimmung, die die Ausübung einer Erwerbstätigkeit betrifft,
4.
den Widerruf des Aufenthaltstitels des Ausländers nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in den Fällen des § 75 Absatz 2 Satz 1 des Asylgesetzes,
5.
den Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung von Forschungseinrichtungen für den Abschluss von Aufnahmevereinbarungen nach § 18d,
6.
die Ausreiseuntersagung nach § 46 Absatz 2 Satz 1,
7.
die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11,
8.
die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 6 sowie
9.
die Feststellung nach § 85a Absatz 1 Satz 2
haben keine aufschiebende Wirkung.

Die Klage gegen die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 7 hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Klage lassen unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung und eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt. Für Zwecke der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit gilt der Aufenthaltstitel als fortbestehend, solange die Frist zur Erhebung des Widerspruchs oder der Klage noch nicht abgelaufen ist, während eines gerichtlichen Verfahrens über einen zulässigen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder solange der eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat. Eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts tritt nicht ein, wenn der Verwaltungsakt durch eine behördliche oder unanfechtbare gerichtliche Entscheidung aufgehoben wird.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück - 5. Kammer - vom 30. Oktober 2015 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe

1

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes zutreffend abgelehnt.

2

Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

3

Nach der im Prozesskostenhilfeverfahren nur vorzunehmenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.2.2007 - 1 BvR 474/05 -, NVwZ-RR 2007, 361, 362) fehlte der Rechtsverfolgung des Antragstellers hier die erforderliche Erfolgsaussicht.

4

Der Antragsteller hatte zum einen nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass ihm ein im Verfahren nach § 123 VwGO sicherungsfähiger (Anordnungs-)Anspruch auf Aussetzung seiner Abschiebung zusteht. Der Senat folgt insoweit den zutreffenden und überzeugenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

5

Der Antragsteller konnte darüber hinaus auch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Befristung der Wirkungen der Abschiebung im Bescheid des Antragsgegners vom 21. Oktober 2015 nicht beanspruchen. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AufenthG war bereits unzulässig. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass mit einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung die vom Antragsgegner getroffene Befristungsentscheidung suspendiert und folglich das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG unbefristet gelten würde (vgl. Beschl. v. 30.10.2015, Umdruck, S. 16). Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Befristungsentscheidung nach § 11 Abs. 2 AufenthG kann daher die Rechtsstellung des betroffenen Ausländers nicht verbessern. Für einen dahingehenden Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO fehlt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (vgl. zum Erfordernis der Verbesserung der subjektiven Rechtsstellung des Rechtsschutzsuchenden für das Rechtsschutzbedürfnis: BVerwG, Urt. v. 9.2.1995 - BVerwG 4 C 23.94 -, NVwZ 1995, 894; Beschl. v. 28.8.1987 - BVerwG 4 N 3.86 -, NJW 1988, 839, 841). Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Befristungsentscheidung ist regelmäßig nur durch eine auf die vorläufige (kürzere) Befristung der Sperrwirkung nach § 11 Abs. 2 AufenthG oder auf die vorläufige Erteilung einer Betretenserlaubnis nach § 11 Abs. 8 AufenthG gerichtete Regelungsanordnung im Verfahren nach § 123 VwGO zu erlangen (vgl. Senatsbeschl. v. 20.3.2012 - 8 ME 204/11 -, juris Rn. 5; GK-AufenthG, § 11 Rn. 193 (Stand: Oktober 2015)).

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO. Ein Streitwert ist nicht festzusetzen. Für die Höhe der Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens gilt der streitwertunabhängige Kostentatbestand in Nr. 5502 der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zum Gerichtskostengesetz.

 


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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn

1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder
2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
Unter den in Satz 2 genannten Voraussetzungen kann darüber hinaus auch von einer Abschiebungsandrohung abgesehen werden, wenn
1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder
2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
Die Ausreisefrist kann unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls angemessen verlängert oder für einen längeren Zeitraum festgesetzt werden. § 60a Absatz 2 bleibt unberührt. Wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung entfällt, wird die Ausreisefrist unterbrochen und beginnt nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit erneut zu laufen. Einer erneuten Fristsetzung bedarf es nicht. Nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise darf der Termin der Abschiebung dem Ausländer nicht angekündigt werden.

(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.

(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.

(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.

(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.

(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.

(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn

1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder
2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
Die Ausländerbehörde oder eine durch sie beauftragte Stelle unterrichtet den Ausländer über die geltenden Regelungen, Programme und Maßnahmen für Opfer von in § 25 Absatz 4a Satz 1 genannten Straftaten.

(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn

1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder
2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
Unter den in Satz 2 genannten Voraussetzungen kann darüber hinaus auch von einer Abschiebungsandrohung abgesehen werden, wenn
1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder
2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
Die Ausreisefrist kann unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls angemessen verlängert oder für einen längeren Zeitraum festgesetzt werden. § 60a Absatz 2 bleibt unberührt. Wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung entfällt, wird die Ausreisefrist unterbrochen und beginnt nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit erneut zu laufen. Einer erneuten Fristsetzung bedarf es nicht. Nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise darf der Termin der Abschiebung dem Ausländer nicht angekündigt werden.

(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.

(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.

(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.

(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.

(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.

(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn

1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder
2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
Die Ausländerbehörde oder eine durch sie beauftragte Stelle unterrichtet den Ausländer über die geltenden Regelungen, Programme und Maßnahmen für Opfer von in § 25 Absatz 4a Satz 1 genannten Straftaten.

(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.

(1) Ein Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht.

(2) Der Ausländer hat das Bundesgebiet unverzüglich oder, wenn ihm eine Ausreisefrist gesetzt ist, bis zum Ablauf der Frist zu verlassen.

(2a) (weggefallen)

(3) Durch die Einreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen anderen Schengen-Staat genügt der Ausländer seiner Ausreisepflicht nur, wenn ihm Einreise und Aufenthalt dort erlaubt sind. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist der ausreisepflichtige Ausländer aufzufordern, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben.

(4) Ein ausreisepflichtiger Ausländer, der seine Wohnung wechseln oder den Bezirk der Ausländerbehörde für mehr als drei Tage verlassen will, hat dies der Ausländerbehörde vorher anzuzeigen.

(5) Der Pass oder Passersatz eines ausreisepflichtigen Ausländers soll bis zu dessen Ausreise in Verwahrung genommen werden.

(6) Ein Ausländer kann zum Zweck der Aufenthaltsbeendigung in den Fahndungshilfsmitteln der Polizei zur Aufenthaltsermittlung und Festnahme ausgeschrieben werden, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist. Ein Ausländer, gegen den ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 besteht, kann zum Zweck der Einreiseverweigerung zur Zurückweisung und für den Fall des Antreffens im Bundesgebiet zur Festnahme ausgeschrieben werden. Für Ausländer, die gemäß § 15a verteilt worden sind, gilt § 66 des Asylgesetzes entsprechend.

(1) Der Ausländer ist abzuschieben, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist, eine Ausreisefrist nicht gewährt wurde oder diese abgelaufen ist, und die freiwillige Erfüllung der Ausreisepflicht nicht gesichert ist oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint. Bei Eintritt einer der in § 59 Absatz 1 Satz 2 genannten Voraussetzungen innerhalb der Ausreisefrist soll der Ausländer vor deren Ablauf abgeschoben werden.

(1a) Vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers hat sich die Behörde zu vergewissern, dass dieser im Rückkehrstaat einem Mitglied seiner Familie, einer zur Personensorge berechtigten Person oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung übergeben wird.

(1b) Ein Ausländer, der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt oder eine entsprechende Rechtsstellung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union innehat und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union international Schutzberechtigter ist, darf außer in den Fällen des § 60 Absatz 8 Satz 1 nur in den schutzgewährenden Mitgliedstaat abgeschoben werden. § 60 Absatz 2, 3, 5 und 7 bleibt unberührt.

(2) Die Ausreisepflicht ist vollziehbar, wenn der Ausländer

1.
unerlaubt eingereist ist,
2.
noch nicht die erstmalige Erteilung des erforderlichen Aufenthaltstitels oder noch nicht die Verlängerung beantragt hat oder trotz erfolgter Antragstellung der Aufenthalt nicht nach § 81 Abs. 3 als erlaubt oder der Aufenthaltstitel nach § 81 Abs. 4 nicht als fortbestehend gilt oder
3.
auf Grund einer Rückführungsentscheidung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2001/40/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (ABl. EG Nr. L 149 S. 34) ausreisepflichtig wird, sofern diese von der zuständigen Behörde anerkannt wird.
Im Übrigen ist die Ausreisepflicht erst vollziehbar, wenn die Versagung des Aufenthaltstitels oder der sonstige Verwaltungsakt, durch den der Ausländer nach § 50 Abs. 1 ausreisepflichtig wird, vollziehbar ist.

(3) Die Überwachung der Ausreise ist insbesondere erforderlich, wenn der Ausländer

1.
sich auf richterliche Anordnung in Haft oder in sonstigem öffentlichen Gewahrsam befindet,
2.
innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nicht ausgereist ist,
3.
auf Grund eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 in Verbindung mit § 53 ausgewiesen worden ist,
4.
mittellos ist,
5.
keinen Pass oder Passersatz besitzt,
6.
gegenüber der Ausländerbehörde zum Zweck der Täuschung unrichtige Angaben gemacht oder die Angaben verweigert hat oder
7.
zu erkennen gegeben hat, dass er seiner Ausreisepflicht nicht nachkommen wird.

(4) Die die Abschiebung durchführende Behörde ist befugt, zum Zweck der Abschiebung den Ausländer zum Flughafen oder Grenzübergang zu verbringen und ihn zu diesem Zweck kurzzeitig festzuhalten. Das Festhalten ist auf das zur Durchführung der Abschiebung unvermeidliche Maß zu beschränken.

(5) Soweit der Zweck der Durchführung der Abschiebung es erfordert, kann die die Abschiebung durchführende Behörde die Wohnung des abzuschiebenden Ausländers zu dem Zweck seiner Ergreifung betreten, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass sich der Ausländer dort befindet. Die Wohnung umfasst die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum.

(6) Soweit der Zweck der Durchführung der Abschiebung es erfordert, kann die die Abschiebung durchführende Behörde eine Durchsuchung der Wohnung des abzuschiebenden Ausländers zu dem Zweck seiner Ergreifung vornehmen. Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur zur Ergreifung des abzuschiebenden Ausländers zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass der Ausländer sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.

(7) Zur Nachtzeit darf die Wohnung nur betreten oder durchsucht werden, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass die Ergreifung des Ausländers zum Zweck seiner Abschiebung andernfalls vereitelt wird. Die Organisation der Abschiebung ist keine Tatsache im Sinne von Satz 1.

(8) Durchsuchungen nach Absatz 6 dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die die Abschiebung durchführende Behörde angeordnet werden. Die Annahme von Gefahr im Verzug kann nach Betreten der Wohnung nach Absatz 5 nicht darauf gestützt werden, dass der Ausländer nicht angetroffen wurde.

(9) Der Inhaber der zu durchsuchenden Räume darf der Durchsuchung beiwohnen. Ist er abwesend, so ist, wenn möglich, sein Vertreter oder ein erwachsener Angehöriger, Hausgenosse oder Nachbar hinzuzuziehen. Dem Inhaber oder der in dessen Abwesenheit hinzugezogenen Person ist in den Fällen des Absatzes 6 Satz 2 der Zweck der Durchsuchung vor deren Beginn bekannt zu machen. Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss die verantwortliche Dienststelle, Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung und, falls keine gerichtliche Anordnung ergangen ist, auch Tatsachen, welche die Annahme einer Gefahr im Verzug begründet haben, enthalten. Dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter ist auf Verlangen eine Abschrift der Niederschrift auszuhändigen. Ist die Anfertigung der Niederschrift oder die Aushändigung einer Abschrift nach den besonderen Umständen des Falles nicht möglich oder würde sie den Zweck der Durchsuchung gefährden, so sind dem Wohnungsinhaber oder der hinzugezogenen Person lediglich die Durchsuchung unter Angabe der verantwortlichen Dienststelle sowie Zeit und Ort der Durchsuchung schriftlich zu bestätigen.

(10) Weitergehende Regelungen der Länder, die den Regelungsgehalt der Absätze 5 bis 9 betreffen, bleiben unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.