Verwaltungsgericht München Beschluss, 04. Aug. 2015 - M 2 S7 15.50680

26.05.2020 18:57, 04.08.2015 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 04. Aug. 2015 - M 2 S7 15.50680

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.

Die Antragstellerin zu 1) und deren Kinder, die Antragsteller zu 2) und 3), sind syrische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit.

Mit Bescheid vom 30. Januar 2015, zugestellt am 27. Februar 2015, lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) die Asylanträge der Antragsteller als unzulässig ab (Ziffer 1.) und ordnete die Abschiebung nach Ungarn an (Ziffer 2.). Der Asylantrag sei gemäß § 27 a AsylVfG unzulässig, da Ungarn gemäß Art. 18 Abs. 1 b) der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin lll-VO) für die Behandlung des Asylantrags zuständig sei.

Die Antragsteller ließen gegen diesen Bescheid durch ihre Bevollmächtigten am 4. März 2015 Klage zum Verwaltungsgericht München erheben (Az. M 2 K 15.50205), über die noch nicht entschieden ist. Den ebenfalls am 4. März 2015 gestellten Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Anordnung der Abschiebung nach Ungarn anzuordnen (Az. M 2 S 15.50206), lehnte das Verwaltungsgericht München mit Beschluss vom 10. April 2015 ab. Dieser Beschluss wurde den Bevollmächtigten der Antragsteller am 17. April 2015 und der Antragsgegnerin am 21. April 2015 zugestellt. Zur Begründung führte das Gericht insbesondere aus, das ungarische Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Ungarn wiesen keine systemischen Mängel auf.

Am 27. Juli 2015 ließen die Antragsteller durch ihre Bevollmächtigten beim Bayerischen Verwaltungsgericht München gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO beantragen,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 10. April 2015 abzuändern und die aufschiebende Wirkung der Klage vom 4. März 2015 anzuordnen.

Zur Begründung ließen sie u. a. Folgendes ausführen: Es lägen veränderte Umstände vor, da zwischenzeitlich die sechsmonatige Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 1 Dublin lll-VO abgelaufen sei. Ungarn habe der Rücknahme der Antragsteller am 21. Januar 2015 zugestimmt. Die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens sei gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin lll-VO mit Ablauf des 21. Juli 2015 auf Deutschland übergegangen. Die Stellung eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO, wenn dieser negativ verbeschieden werden, hemme oder unterbreche den Ablauf der Frist nicht. Der Wortlaut des Art. 29 Abs. 1 Dublin lll-VO sei eindeutig. Die Frist beginne ab der Zustimmung eines anderen Mitgliedstaats oder ab der Entscheidung über einen Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung habe. Ein Rechtsbehelf nach § 80 Abs. 5 VwGO habe keine aufschiebende Wirkung. Hieran ändere auch das in § 34 a Abs. 2 S. 2 AsylVfG geregelte Vollzugshemmnis nichts. Deutschland habe von den drei möglichen Varianten des Art. 27 Abs. 3 Dublin lll-VO gerade diejenige gewählt - lit c) -, nach welcher einem Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung zukomme. Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Unterbrechung der sechsmonatigen Frist, damit die Antragsgegnerin volle sechs Monate Zeit habe, um die Überstellungsmodalitäten zu regeln, bestehe nicht. Es sei erfahrungsgemäß möglich, eine Überstellung auch in sechs bis acht Wochen zu bewerkstelligen. Nach der Dublin lll-VO bestehe hinsichtlich der Zuständigkeitsbestimmung ein Beschleunigungsgebot. Angeregt werde auch eine Änderung des Beschlusses vom 10. April 2015 von Amts wegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten in den Verfahren M 2 S7 15.50680, M 2 S 15.50206 und M 2 K 15.50205 verwiesen.

II.

Der Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO ist unzulässig.

Nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO kann das Gericht Beschlüsse über Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO jederzeit ändern oder aufheben. Nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Der Änderungsantrag ist nur statthaft, wenn das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO rechtskräftig abgeschlossen ist. Die Zulässigkeit eines Änderungsantrags setzt voraus, dass veränderte oder im vorangegangenen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände vorgetragen werden, die ein Abweichen von der ursprünglichen Entscheidung rechtfertigen können (Schmidt in Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 14. Auflage 2014, § 80 Rn. 103 m. w. N.). Das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO dient nicht in der Art eines Rechtsmittelverfahrens der Überprüfung, ob die vorangegangene Entscheidung formell und materiell richtig ist. Es dient allein der Möglichkeit, einer nachträglichen Änderung der Sach- und Rechtslage Rechnung zu tragen (BVerwG, B. v. 25.8.2008 -2 VR 1/08-juris Rn. 5; vgl. auch Schmidt in Eyermann, a. a. O., § 80 Rn. 101).

Daran gemessen ist der Antrag gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO bereits unzulässig, weil die Antragsteller keine veränderten oder im vorangegangenen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände vortragen, die ein Abweichen von der ursprünglichen Entscheidung rechtfertigen könnten. Die Antragsteller lassen vorbringen, es lägen veränderte Umstände vor, da zwischenzeitlich die Überstellungsfrist abgelaufen und damit die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens auf Deutschland übergegangen sei. Allerdings ist vorliegend entgegen der Auffassung der Antragsteller die sechsmonatige Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin lll-VO noch nicht abgelaufen und damit kein Zuständigkeitswechsel nach Art. 29 Abs. 2 Dublin lll-VO eingetreten. Mithin wurde kein veränderter Umstand vorgetragen, der ein Abweichen von der ursprünglichen Entscheidung rechtfertigen könnte:

1. Gemäß Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin lll-VO erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Art. 27 Absatz 3 Dublin lll-VO aufschiebende Wirkung hat. Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über (Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin lll-VO). Diese Frist kann gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin lll-VO höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist. Art. 27 Abs. 3 Dublin lll-VO bestimmt, dass die Mitgliedstaaten zum Zwecke eines Rechtsbehelfs gegen eine Überstellungsentscheidung oder einer Überprüfung einer Überstellungsentscheidung in ihrem innerstaatlichen Recht Folgendes vorzusehen haben: a) dass die betroffene Person aufgrund des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung berechtigt ist, bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats zu bleiben; oder b), dass die Überstellung automatisch ausgesetzt wird und diese Aussetzung innerhalb einer angemessenen Frist endet, innerhalb der ein Gericht, nach eingehender und gründlicher Prüfung, darüber entschieden hat, ob eine aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung gewährt wird; oder c) die betreffende Person hat die Möglichkeit, bei einem Gericht innerhalb einer angemessenen Frist eine Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung zu beantragen; die Mitgliedstaaten sorgen für einen wirksamen Rechtsbehelf in der Form, dass die Überstellung ausgesetzt wird, bis die Entscheidung über den ersten Antrag auf Aussetzung ergangen ist (...).

Im deutschen Recht ist diesbezüglich vorgesehen, dass ein Asylantrag gemäß § 27 a AsylVfG als unzulässig abgelehnt wird, wenn ein anderer Staat u. a. aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Soll der Ausländer in diesen anderen Staat abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann (§ 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG). Gegen die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig und die Abschiebungsanordnung kann der Asylsuchende Klage erheben, die allerdings wegen § 75 Abs. 1 AsylVfG keine aufschiebende Wirkung hat. Um die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung zu erreichen, muss der Asylsuchende innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe (§ 34 a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG) einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung über diesen Antrag nicht zulässig (§ 34 a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG). Damit realisiert das deutsche Recht die Möglichkeit des Art. 27 Abs. 3 Buchst, c Dublin lll-VO, d. h. der Asylsuchende hat die Möglichkeit, bei einem Gericht innerhalb einer angemessenen Frist eine Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung zu beantragen.

2. Es ist davon auszugehen, dass die grundsätzlich sechsmonatige Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Dublin lll-VO in Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein Antrag des Asylsuchenden auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Anordnung der Abschiebung in einen nach der Dublin lll-VO zuständigen Staat gemäß § 80 Abs. 5 VwGO i. V. m. § 34 a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG erfolglos geblieben ist, mit der gerichtlichen Entscheidung über diesen Antrag neu zu laufen beginnt (str.; so wie hier z. B. VG München, B. v. 5.3.2015 - M 17 S7 15.50146 - n.v.; VG Regensburg, B. v. 21.11.2014 - RN 5 S 14.50276- juris Rn. 15; VG München, B. v. 10.11.2014 - M 7 S7 14.50406 -n.v.; VG München, B. v. 2.10.2014 - M 25 S7 14.50563 - n.v.; VG München, B. v. 25.9.2014 - M 21 S7 14.50562 - n.v.; a.A., nur Hemmung während des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO: VG Würzburg, B. v. 9.4.2015 - W 3 S 15.50067 -juris Rn. 32; jeweils zur Vorgängerregelung in Art. 20 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 - Dublin ll-VO -: VGH BW, U. v. 29.4.2014 - A 11 S 121/15 - juris Rn. 28; VGH BW, U. v. 27.8.2014 - A 11 S 1285/14 - juris Rn. 58; a.A., weder Neubeginn noch Hemmung durch das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO: OVG NRW, B. v. 8.9.2014 - 13 A 1347/14.A-juris, ebenfalls zur Dublin ll-VO). Vorliegend wurde der Antrag der Antragsteller gemäß § 80 Abs. 5 VwGO i. V. m. § 34 a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG erst mit Beschluss vom 10. April 2015, der Antragsgegnerin zugestellt am 21. April 2015, abgelehnt, so dass zum maßgeblichen Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) die sechsmonatige Überstellungsfrist offensichtlich noch nicht abgelaufen ist. Im Einzelnen: 29.4.2014 Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin lll-VO bestimmt, dass die Überstellungsfrist u. a. (neu) beginnt mit „der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Artikel 27 Absatz 3 aufschiebende Wirkung hat.“ Endgültige Entscheidung im Sinne dieser Vorschrift ist auch ein Beschluss, mit dem ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO i. V. m. § 34 a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung abgelehnt wird. Eine solche Entscheidung ist endgültig, da gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar, und beendet das gemäß § 34 a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG bis zur gerichtlichen Entscheidung bestehende Hindernis zur Vollstreckung der Abschiebung, beseitigt mithin die durch diese Vorschrift bewirkte aufschiebende Wirkung einer rechtzeitigen Antragstellung nach 80 Abs. 5 VwGO i. V. m. § 34 a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG.

Nur eine solche Auslegung des Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin lll-VO wird den Grundsätzen gerecht, die der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 29. Januar 2009 (Rs. C-19/08 - juris) zur Frage des Fristbeginns für die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat aufgestellt hat (diese Entscheidung betraf zwar noch die Vorgängerregelung in Art. 20 Dublin ll-VO und die hier nicht vorliegende Fallgestaltung, in der durch eine vorläufige gerichtliche Entscheidung die Durchführung der Überstellung ausgesetzt wurde, später aber die Klage in der Hauptsache gleichwohl abgewiesen wurde, dennoch gelten die in dieser Entscheidung entwickelten Grundsätze auch bei der Auslegung des Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin lll-VO für vorliegende Fallgestaltung). Danach gilt: Die Frist von sechs Monaten für die Durchführung der Überstellung verfolgt in Anbetracht der praktischen Komplexität und der organisatorischen Schwierigkeiten, die mit der Durchführung der Überstellung einhergehen, das Ziel, es den beiden betroffenen Mitgliedstaaten zu ermöglichen, sich im Hinblick auf die Durchführung abzustimmen, und es insbesondere dem ersuchenden Mitgliedstaat zu erlauben, die Modalitäten für die Durchführung der Überstellung zu regeln, die nach den nationalen Rechtsvorschriften dieses letztgenannten Staates erfolgt (juris Rn. 40). Auch in der zweiten Konstellation - Entscheidung über einen Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat -, bleibt es dabei, dass sich jeder der beiden betroffenen Mitgliedstaaten bei der Organisation der Überstellung mit den gleichen praktischen Schwierigkeiten konfrontiert sieht und folglich über die gleiche Frist von sechs Monaten verfügen sollte, um diese Überstellung zu bewerkstelligen (juris Rn. 43). Angesichts dieses Ziels ist der Beginn der Frist auch in der zweiten Konstellation so zu bestimmen, dass die Mitgliedstaaten wie in der ersten Konstellation - Annahme des Antrags auf Wiederaufnahme - über eine Frist von sechs Monaten verfügen, die sie in vollem Umfang zur Regelung der technischen Probleme für die Bewerkstelligung der Überstellung nutzen sollen (juris Rn. 44). Die Frist für die Durchführung der Überstellung kann daher erst zu laufen beginnen, wenn grundsätzlich vereinbart und sichergestellt ist, dass die Überstellung in Zukunft erfolgen wird, und wenn lediglich deren Modalitäten zu regeln bleiben (juris Rn. 45). Dieser Rechtsprechung ist somit zu entnehmen, dass nach Sinn und Zweck des Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin lll-VO für eine Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat stets eine volle, d. h. ununterbrochene Frist von sechs Monaten zur Verfügung stehen muss, die erst dann zu laufen beginnt, wenn verbindlich geklärt ist, dass eine solche Überstellung erfolgen kann und nur noch die Modalitäten zu regeln sind. Bezogen auf das deutsche Rechtsschutzsystem steht im Falle eines rechtzeitigen Antrags gemäß § 80 Abs. 5 VwGO i. V. m. § 34 a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG erst mit der ablehnenden Entscheidung über diesen Antrag fest, dass eine Überstellung erfolgen kann und nur noch die Modalitäten zu regeln sind, weil bis zu diesem Zeitpunkt die Abschiebung gemäß § 34 a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG noch unzulässig ist (hat der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO Erfolg, steht dies erst viel später, nämlich erst mit einem rechtskräftigen klageabweisenden Urteil in der Hauptsache fest). Ab diesem Zeitpunkt, also ab der den Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO i. V. m. § 34 a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG ablehnenden Entscheidung, verbleibt dann noch eine Frist von sechs Monaten, die in vollem Umfang (EuGH, a. a. O., juris Rn. 44) zur Regelung der Modalitäten der Überstellung genutzt werden kann.

Zu Unrecht meinen die Antragsteller, diesem Ergebnis könne der Wortlaut des Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin lll-VO entgegengehalten werden. Zwar ist es richtig, dass nach deutscher Rechtsterminologie der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO i. V. m. § 34 a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG keine „aufschiebende Wirkung“ im Sinne des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat und auch § 34 a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG keine solche „aufschiebende Wirkung“ im Sinne des deutschen Rechts bewirkt. Der Begriff der „aufschiebenden Wirkung“ im Sinne des Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin lll-VO ist aber nicht mit der „aufschiebenden Wirkung“ im Sinne des deutschen Rechts identisch. Vielmehr meint „aufschiebende Wirkung“ im Sinne des Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin lll-VO gemessen an der o.g. Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Sinn und Zweck der Regelung auch das durch einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO i. V. m. § 34 a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG gemäß § 34 a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG kraft Gesetzes bewirkte Hindernis zur Vollstreckung der Abschiebung. Erst mit einer ablehnenden Entscheidung über diesen Antrag fällt dieses Hindernis weg und steht fest, dass eine Überstellung erfolgen kann und nur noch die Modalitäten zu regeln sind.

Unzutreffend ist auch die Auffassung der Antragsteller, Deutschland habe von den drei möglichen Varianten des Art. 27 Abs. 3 Dublin lll-VO mit der Variante c) gerade diejenige gewählt, nach der einem Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung (im Sinne des Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin lll-VO) zukomme. Dass dies nicht richtig sein kann, zeigt schon der Wortlaut des Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin lll-VO: Dort ist ausdrücklich von einer aufschiebenden Wirkung „gemäß Artikel 27 Absatz 3“ die Rede, eine Beschränkung auf einzelne Buchstaben dieser Vorschrift findet nicht statt. Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin lll-VO verweist somit schon nach seinem Wortlaut auch auf die in Art. 27 Abs. 3 Buchst, c) Dublin lll-VO umschriebene Rechtsschutzvariante, die im deutschen Recht durch § 75 Abs. 1 AsylVfG, § 80 Abs. 5 VwGO und § 34 a AsylVfG realisiert ist. Dieser Wortlaut belegt neben Sinn und Zweck der Regelung des Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin lll-VO zusätzlich, dass auch das in § 34 a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG normierte Hindernis zur Vollstreckung der Abschiebung eine „aufschiebende Wirkung“ im Sinne des Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin lll-VO darstellt.

Nicht weiterhelfen kann den Antragstellern auch ihr Argument, es bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis für die Unterbrechung der sechsmonatigen Frist, damit die Antragsgegnerin volle sechs Monate Zeit habe, um die Überstellungsmodalitäten zu regeln, erfahrungsgemäß sei eine Überstellung in sechs bis acht Wochen möglich. Entscheidend ist, dass der Normgeber in Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin lll-VO eine Überstellungsfrist von sechs Monaten (und nicht etwa nur von sechs bis acht Wochen) vorgesehen hat, die den Mitgliedstaaten gemäß der o.g. Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in vollem Umfang zur Verfügung stehen soll und erst dann zu laufen beginnt, wenn verbindlich geklärt ist, dass eine solche Überstellung erfolgten kann.

Unbehelflich sind schließlich auch die Ausführungen der Antragsteller hinsichtlich eines Beschleunigungsgebots für die Zuständigkeitsbestimmung. Der Europäische Gerichtshof hat in seinem o.g. Urteil vom 29. Januar 2009 (Rs. C-19/08) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es nicht Absicht des Gemeinschaftsgesetzgebers gewesen sei, dem Erfordernis der zügigen Bearbeitung der Asylanträge den gerichtlichen Rechtsschutz zu opfern (juris Rn. 48). Mitgliedstaaten, die Rechtsbehelfe mit aufschiebender Wirkung vorsähen, dürften nicht im Namen der Einhaltung des Erfordernisses einer zügigen Sachbehandlung in eine weniger günstige Lage gesetzt werden als Mitgliedstaaten, die dies nicht für notwendig erachtet hätten (juris Rn. 49). Auch liefe es dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten zuwider, wenn das nationale Gericht veranlasst wäre, über die Rechtmäßigkeit des Überstellungsverfahrens vor Ablauf der Überstellungsfrist durch einen Entscheidung zu befinden, die wegen Zeitmangels der Richter nicht in zufriedenstellender Weise dem komplexen Charakter des Rechtsstreits Rechnung tragen konnte (juris Rn. 52). Daraus folgt, dass es auch unter dem Gesichtspunkt eines Beschleunigungsgebots für die Asylverfahren und insbesondere die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nicht veranlasst ist, dem im Falle eines rechtzeitigen Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO i. V. m. § 34 a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG durch § 34 a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG kraft Gesetzes bewirkten Hindernis zur Vollstreckung der Abschiebung die Eigenschaft der „aufschiebende Wirkung“ im Sinne des Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin lll-VO abzusprechen.

Abschließend sei noch auf Folgendes hingewiesen: Nicht zu folgen vermag das Gericht dem in der Rechtsprechung vertretenen Ansatz, die vorliegende Fallgestaltung, in der ein Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO i. V. m. § 34 a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG erfolglos geblieben ist, sei in der Dublin lll-VO nicht geregelt, es liege deshalb eine planwidrige Regelungslücke vor, diese sei nach Maßgabe eines Interessenausgleichs zu schließen, danach sei für die Zeit des vorübergehenden Vollstreckungshindernisses des § 34 a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG eine bloße Ablaufhemmung anzunehmen (so aber VG Würzburg, B. v. 9.4.2015 - W 3 S 15.50067-juris Rn. 32; VGH BW, U. v. 29.4.2015-A 11 S 121/15-juris Rn. 28; VGH BW, U. v. 27.8.2014 -A 11 S 1285/14 - juris Rn. 58). Vielmehr ist auch die Fallgestaltung des erfolglosen Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO i. V. m. § 34 a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG von der Regelung in Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin lll-VO umfasst, wie eine Auslegung dieser Vorschrift nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck - siehe dazu im Einzelnen schon oben - ergibt. Es liegt demnach schon kein planwidrige Regelungslücke vor. Auf die weiteren Fragen, ob eine solche Regelungslücke wirklich nach Maßgabe eines Interessensausgleichs geschlossen werden könnte und ob dieser dann quasi als „Mittellösung“ zu einer im Gesetz nicht vorgesehenen Ablaufhemmung führen würde, kommt es deshalb nicht mehr an.

Anlass zu einer Änderung des Beschlusses vom 10. April 2015 von Amts wegen (§ 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO), wie von den Antragstellern angeregt, besteht nicht. Wie dargelegt, ist die Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin lll-VO noch nicht abgelaufen. Das Gericht sieht gegenwärtig auch keinen Grund, von seiner Einschätzung, in Ungarn bestünden keine systemischen Mängel hinsichtlich des ungarischen Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber (so jetzt auch BayVGH, B. v. 12.6.2015 - 13a ZB 15.50097-juris) abzurücken.

Nach alldem war der gemäß § 83 b AsylVfG gerichtskostenfreie Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

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28.05.2020 08:53

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung g
28.05.2020 07:36

Tenor I. Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 5. Dezember 2014 - W 3 S 14.50156 - wird geändert und die aufschiebende Wirkung der Klage vom 28. Oktober 2014 - W 3 K 14.50155 - gegen die Abschiebungsanordnung d
28.05.2020 03:13

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Gründe I. Die Antragstellerin zu 1) und deren Kinder, der Antragsteller zu 2) - geboren am ... Se
28.05.2020 01:21

Tenor I. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 30. Januar 2015 wird aufgehoben. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstre

Tenor

I.

Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 30. Januar 2015 wird aufgehoben.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

Die Klägerin zu 1) und deren Kinder, die Kläger zu 2) und 3), sind syrische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit. Sie verließen am 8. August 2014 ihr Heimatland und gelangten über Griechenland, Mazedonien, Serbien, Ungarn - dort wurden ihnen am 8. November 2014 Fingerabdrücke abgenommen - und Österreich nach Deutschland (jeweils eigene Angaben).

Am 9. Dezember 2014 stellten sie beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) Asylanträge. Am gleichen Tag hörte das Bundesamt die Klägerin zu 1) zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates an. Mit Bescheid der Regierung von Oberbayern vom 15. Dezember 2014 wurden sie dem Landkreis Bad Tölz-Wolfratshausen zugewiesen.

Auf Ersuchen des Bundesamtes vom 14. Januar 2015 teilte das ungarische „Office of Immigration and Nationality" mit Schreiben vom 21. Januar 2015 mit, dass die Kläger zu 1) bis 3) am 8. November 2014 in Ungarn einen Asylantrag gestellt hätten. Aufgrund Art. 18 Abs. 1 b) der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin lll-VO) erkenne Ungarn seine Zuständigkeit für die Kläger zu 1) bis 3) an.

Mit Bescheid vom 30. Januar 2015, zugestellt am 27. Februar 2015, lehnte das Bundesamt die Anträge als unzulässig ab (Ziffer 1.) und ordnete die Abschiebung nach Ungarn an (Ziffer 2.). Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, der Asylantrag sei gemäß § 27 a AsylVfG unzulässig, da Ungarn aufgrund des dort bereits gestellten Asylantrags gemäß Art. 18 Abs. 1 b) Dublin lll-VO für die Behandlung des Asylantrags zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin lll-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich. Das Bundesamt gehe davon aus, dass in Ungarn keine systemischen Mängel vorliegen. Die Anordnung der Abschiebung beruhe auf § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG.

Gegen diesen Bescheid ließen die Kläger durch ihre Bevollmächtigten am 4. März 2015 Klage erheben und beantragen,

den Bescheid des Bundesamts vom 30. Januar 2015 aufzuheben.

Zur Begründung wurde vor allem vorgetragen, in Ungarn bestünden systemische Mängel im Asylsystem.

Mit Schreiben vom 13. März 2015 und 16. März 2015 legte das Bundesamt seine Akten vor.

Einen ebenfalls am 4. März 2015 gestellten Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Anordnung der Abschiebung nach Ungarn anzuordnen (Az. M 2 S 15.50206), lehnte das Verwaltungsgericht München mit Beschluss vom 10. April 2015 ab. Dieser Beschluss wurde der Beklagten am 21. April 2015 zugestellt. Zur Begründung führte das Gericht insbesondere aus, das ungarische Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Ungarn wiesen keine systemischen Mängel auf. Einen am 27. Juli 2015 von den Klägern durch ihre Bevollmächtigen gestellten Antrag gemäß § 80 Abs. 7 VwGO, unter Abänderung des Beschlusses vom 10. April 2015 die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, lehnte das Gericht mit Beschluss vom 4. August 2015 (Az. M 2 S7 15.50680) ab. Zur Begründung führte das Gericht insbesondere aus, entgegen der Auffassung der Kläger sei die sechsmonatige Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin lll-VO noch nicht abgelaufen und damit noch kein Zuständigkeitswechsel nach Art. 29 Abs. 2 Dublin lll-VO eingetreten.

Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 17. September 2015 ließen die Kläger vorbringen, sie hätten von der katholischen Vertreterin, die zur Eingabe von Härtefällen an die Clearing-Stelle beim Bundesamt berechtigt sei, die Nachricht erhalten, das Bundesamt habe für die Kläger das Selbsteintrittsrecht ausgeübt. Die Beklagte werde um entsprechende Mitteilung gebeten. Der gerichtlichen Aufforderung mit Schreiben vom 17. September 2015, zu diesem Vorbringen Stellung zu nehmen, kam die Beklagte nicht nach.

Mit Schreiben vom 23. Oktober 2015 gab das Gericht der Beklagten u. a. auf, dem Gericht bis 6. November 2015 mitzuteilen, ob die Kläger zwischenzeitlich nach Ungarn überstellt worden seien und/oder Ungarn über eine Fristverlängerung nach

Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin lll-VO informiert worden sei. Die Beklagte hat auch dieses Schreiben nicht beantwortet.

Mit Schreiben der Bevollmächtigten vom 16. November 2015 verzichteten die Kläger auf mündliche Verhandlung.

Mit Beschluss vom 25. November 2015 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die Gerichtsakten und die vorgelegte Behördenakte verwiesen.

Gründe

Das Gericht konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil alle Beteiligten auf mündliche Verhandlung verzichtet haben. Die Kläger haben mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 16. November 2015, die Beklagte hat allgemein mit Schreiben an die Präsidentin des Gerichts vom 24. Juni 2015 auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Die Regierung von Oberbayern ist vorliegend zwar aufgrund der generellen Beteiligungserklärungen vom 11. Mai 2015 und vom 18. Mai 2015 gemäß § 63 Nr. 4 VwGO als Vertreter des öffentlichen Interesses Verfahrensbeteiligter. In diesen Erklärungen hat die Regierung von Oberbayern allerdings darum gebeten, ihr ausschließlich die jeweilige Letzt- und Endentscheidung zu übersenden und damit unter anderem auch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Für das Gericht ist hinsichtlich der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblich (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG). Insbesondere kommt auf grund des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20. Oktober 2015 das Asylgesetz (AsylG) in der durch das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz geänderten Fassung zur Anwendung.

Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die erhobene Anfechtungsklage statthaft: Nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass statthafte Klageart gegen eine Feststellung nach § 27 a AsylG die Anfechtungsklage ist (BayVGH, B. v. 20.5.2015 - 11 ZB 14.50036 - juris Rn. 11 m. w. N.; BayVGH, B. v. 11.2.2015 - 13a ZB 15.50005 - juris Rn. 8 ff.; OVG NRW, B. v.16.6.2015 - 13 A 221/15.A-juris Rn. 16 ff.; VGH BW, U. v. 29.4.2015 -A 11 S 121/15-juris Rn. 35 ff.).

Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 30. Januar 2015 ist im nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt dieser Entscheidung rechtswidrig (sogleich 1.) und verletzt die Kläger in ihren Rechten (sogleich 2.), § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

1. Der streitgegenständliche Bescheid ist aufgrund des zwischenzeitlichen Ablaufs der Überstellungsfrist und des hierdurch bedingten Zuständigkeitsübergangs auf die Bundesrepublik Deutschland rechtswidrig geworden (sogleich a)) und kann auch nicht umgedeutet werden (sogleich b)).

a) Nach Art. 29 Abs. 1 Dublin lll-VO erfolgt die Überstellung eines Antragstellers aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin lll-VO aufschiebende Wirkung hat. Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über (Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin lll-VO). Diese Frist kann höchstens auf eine Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist (Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin lll-VO).

Daran gemessen ist vorliegend davon auszugehen, dass die Überstellungsfrist zwischenzeitlich abgelaufen ist und hierdurch die Zuständigkeit auf die Beklagte übergegangen ist, wodurch der streitgegenständliche Bescheid rechtswidrig geworden ist (angesichts dieses Ergebnisses kommt es nicht mehr darauf an, ob die Beklagte bereits ihr Selbsteintrittsrecht ausgeübt hat, wovon das Gericht nicht ausgehen kann, da die Beklagte der gerichtlichen Aufforderung vom 17. September 2015, zum Vorbringen im klägerischen Schriftsatz vom gleichen Tage Stellung zu nehmen, nicht nachgekommen ist):

aa) Nachdem der unanfechtbare Beschluss des Gerichts vom 10. April 2015 über den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO der Beklagten am 21. April 2015 zugestellt worden war, ist die sechsmonatige Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Dublin lll-VO zwischenzeitlich zweifellos abgelaufen. Dies gilt selbst dann, wenn man wie das erkennende Gericht davon ausgeht, dass die grundsätzlich sechsmonatige Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Dublin lll-VO in Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein Antrag des Asylsuchenden auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Anordnung der Abschiebung in einen nach der Dublin lll-VO zuständigen Staat gemäß § 80 Abs. 5 VwGO i. V. m. § 34 a Abs. 2 Satz 1 AsylG erfolglos geblieben ist, mit der gerichtlichen Entscheidung über diesen Antrag neu zu laufen beginnt (vgl. dazu den zwischen den Beteiligten ergangenen Beschluss des Gerichts vom 4. August 2015, Az. M2S7 15.50680).

bb) Ein Tatbestand, der nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin lll-VO ausnahmsweise zu einer Verlängerung der Überstellungsfrist führt, liegt nicht vor: Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger inhaftiert oder flüchtig sind oder waren. Diesbezüglich hat die Beklagte nichts vorgetragen und ist auch sonst nichts ersichtlich geworden. Hinzu kommt, dass die Beklagte die ungarischen Behörden gemäß Art. 29 Abs. 4 Dublin-lll-VO i. V. m. Art. 9 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1560/2003 i. d. F. der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 vom 30. Januar 2014 über die Fristverlängerung vor Ablauf der Sechsmonatsfrist hätte informieren müssen (so auch: VG München, U. v. 4.9.2015-M 11 K 14.50168 - n. v.; VG München, B. v. 11.3.2015 - M 11 S7 15.50189 - juris Rn. 10). Die Beklagte hat weder vorgetragen, noch gibt es sonst Anhaltspunkte dafür, dass dies geschehen ist. Insbesondere hat die Beklagte das gerichtliche Schreiben vom 23. Oktober 2015, mit dem ihr u. a. aufgegeben worden war mitzuteilen, ob eine solche Information über eine Fristverlängerung nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin lll-VO erfolgt ist, nicht beantwortet.

cc) Ist demnach die Überstellungsfrist zwischenzeitlich abgelaufen und hierdurch die Zuständigkeit auf die Beklagte übergegangen, sind die Asylanträge der Kläger nicht mehr nach § 27 a AsylG wegen Unzuständigkeit der Beklagten unzulässig. Folglich kommt auch eine Anordnung der Abschiebung in den ursprünglich zuständigen Mitgliedstaat nach § 34 a AsylG nicht mehr in Betracht. Dass Ungarn sich entgegen der europarechtlichen Bestimmungen nicht auf den Fristablauf berufen wird und ausnahmsweise dennoch zur Übernahme der Kläger bereit ist, wurde weder mitgeteilt noch kann hiervon grundsätzlich ausgegangen werden (vgl. BayVGH, B. v. 11.2.2015 - 13a ZB 15.50005-juris Rn. 4). Eine rein theoretische Überstellungsmöglichkeit, die nicht durch konkrete aussagekräftige und auch eine überschaubare zeitliche Dimension der Überstellung umfassende Fakten untermauert wird, kann nicht genügen. Im Übrigen würde es der Beklagten, der insoweit die Darlegungslast zukommt, obliegen, diese Frage rechtzeitig zu klären und das Ergebnis in das verwaltungsgerichtliche Verfahren einzuführen (vgl. BayVGH, B. v. 1.6.2015-11 ZB 15.50090-juris Rn. 9).

b) Der somit rechtswidrig gewordene streitgegenständliche Bescheid des Bundesamts kann nach inzwischen gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung auch nicht in eine ablehnende Entscheidung nach § 71 a AsylG umgedeutet werden, wie dies teilweise von der Beklagten in anderen Verfahren nach Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist vertreten wurde (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 18.5.2015 - 11 ZB 14.50053 -juris Rn. 17; B. v. 23.1.2015 - 13a ZB 14.50071 -juris Rn. 8 ff.).

2. Die Kläger sind durch den rechtwidrigen Bescheid auch in ihren Rechten verletzt:

Zwar kann eine Asylbewerber nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung (grundlegend: EuGH, U. v. 21.12.2011 - C-411/10 - juris; BVerwG, B. v. 19.3.2014 - 10 B 6/14 - juris Rn. 7 m. w. N.; dazu: Berlit, jurisPR-BVerwG 12/2014 Anm. 3 - juris; ferner: BVerwG, B. v. 6.6.2014 - 10 B 35/14, juris Rn. 5 m. w. N.; HessVGH, B. v. 25.8.2014 - 2 A 975/14.A - juris Rn. 17 m. w. N.) seiner Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat, der als zuständiger Mitgliedstaat der Aufnahme zugestimmt hat, nur mit dem Einwand systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber entgegentreten. Die Fristbestimmungen der Dublin Ill-Verordnung richten sich als zwischenstaatliche Regelungen vorrangig an den Mitgliedsstaat und begründen keine subjektiven Rechte der Asylbewerber auf Prüfung des Asylantrags in der Bundesrepublik Deutschland wegen Ablaufs der Überstellungsfrist (OVG SH, B. v. 24.2.2015 - 2 LA 15/15-juris Rn. 7 m. w. N.).

Die durch den streitgegenständlichen Bescheid verletzte subjektive Rechtsstellung der Kläger ergibt sich aber aus Art. 18 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Dublin lll-VO (so auch OVG RhPf, U. v. 5.8.2015 - 1 A 11020/14 - juris Rn. 56 f. m. w. N.). Danach haben die Kläger ein subjektiv-öffentliches Recht auf die Durchführung eines Asylverfahrens und die inhaltliche Prüfung ihrer Asylbegehren in einem der Mitgliedstaaten. Dieser Anspruch wird vereitelt, wenn wie vorliegend eine Überstellung in den ursprünglich für die Prüfung der Asylanträge zuständigen Mitgliedstaat - hier also Ungarn - nicht erfolgte und nach Ablauf der Überstellungsfrist auch nicht mehr zu erwarten ist, dass eine Überstellung noch erfolgen wird, die Kläger aber wegen Fortbestehens des streitgegenständlichen Bescheids gegenüber der nunmehr objektiv zuständigen Beklagten auch nicht durchsetzen können, dass diese die bei ihr gestellten Asylanträge inhaltlich prüft. Diese Konstellation führt dazu, dass unter Verletzung der subjektiven Rechte der Kläger deren Asylbegehren in keinem der Mitgliedstaaten inhaltlich geprüft wird. Dem kann nicht entgegengehalten werden, es sei nicht gänzlich ausgeschlossen, dass der ursprünglich zuständige Mitgliedstaat - hier also Ungarn - trotz Ablaufs der Überstellungsfrist weiterhin zur Aufnahme und zur inhaltlichen Prüfung der Asylbegehren bereit sei. Hierbei handelt es sich um eine rein theoretische Möglichkeit, die nur dann eine hinreichende Gewährleistung der subjektiven Rechte der Kläger darstellen könnte, wenn der ursprünglich zuständige Mitgliedstaat in eindeutiger Weise zu erkennen gibt, dass er alsbald so verfahren werde (vgl. dazu auch OVG RhPf., U. v. 5.8.

2015-1 A 11020/14 - juris Rn. 58 ff. m. w. N.). Vorliegend gibt es indes keinerlei Hinweise darauf, dass Ungarn trotz Ablaufs der Überstellungsfrist weiterhin bereit ist, die Kläger aufzunehmen und deren Asylbegehren inhaltlich zu prüfen (vgl. dazu schon oben unter 1. a) cc)). Ist demnach vorliegend eine inhaltliche Prüfung der Asylbegehren der Kläger durch Ungarn nicht zu erwarten, verletzt der streitgegenständliche Bescheid die Rechte der Kläger, weil er der Durchsetzung einer inhaltlichen Prüfung ihrer Asylbegehren durch die Beklagte entgegensteht. Zur Wahrung der subjektiv-öffentlichen Rechte der Kläger ist es deshalb erforderlich, den streitgegenständlichen Bescheid aufzuheben.

Der gemäß § 83 b AsylG gerichtskostenfreien Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11,711 ZPO.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.

Die Antragstellerin zu 1) und deren Kinder, der Antragsteller zu 2) - geboren am ... September 2008 - und der Antragsteller zu 3) - geboren am ... Juni 2012 - sind syrische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit. Sie verließen am 8. August 2014 ihr Heimatland und gelangten über Griechenland, Mazedonien, Serbien, Ungarn - dort wurden ihnen am 8. November 2014 Fingerabdrücke abgenommen - und Österreich nach Deutschland (jeweils eigene Angaben).

Am 9. Dezember 2014 stellten sie beim Bundesamt ... (Bundesamt) Asylanträge. Am gleichen Tag hörte das Bundesamt die Antragstellerin zu 1) zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates an. Mit Bescheid der Regierung ... vom ... Dezember 2014 wurden sie dem Landkreis ... zugewiesen.

Auf Ersuchen des Bundesamtes vom 14. Januar 2015 teilte das ungarische „Office of Immigration and Nationality“ mit Schreiben vom 21. Januar 2015 mit, dass die Antragsteller zu 1) bis 3) am 8. November 2014 in Ungarn einen Asylantrag gestellt hätten. Aufgrund Art. 18 Abs. 1 b) der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) erkenne Ungarn seine Zuständigkeit für die Antragsteller zu 1) bis 3) an.

Mit Bescheid vom ... Januar 2015, zugestellt am 27. Februar 2015, lehnte das Bundesamt die Anträge als unzulässig ab (Ziffer 1.) und ordnete die Abschiebung nach Ungarn an (Ziffer 2.). Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, der Asylantrag sei gemäß § 27 a AsylVfG unzulässig, da Ungarn aufgrund des dort bereits gestellten Asylantrags gemäß Art. 18 Abs. 1 b) Dublin III-VO für die Behandlung des Asylantrags zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich. Das Bundesamt gehe davon aus, dass in Ungarn keine systemischen Mängel vorliegen. Die Anordnung der Abschiebung beruhe auf § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG.

Am 4. März 2015 erhoben die Antragsteller durch ihre Bevollmächtigte Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München und beantragten, den Bescheid vom ... Januar 2015 aufzuheben. Über diese unter dem Aktenzeichen M 2 K 15.50205 geführte Klage ist noch nicht entschieden. Ferner ließen die Antragsteller ebenfalls am 4. März 2015 beantragen, die aufschiebende Wirkung dieser Klage anzuordnen.

Zur Begründung wurde u. a. wie folgt ausgeführt: Die Voraussetzungen der Unmöglichkeit der Überstellung der Antragsteller nach Ungarn aufgrund dort vorliegender systemischer Mängel und der Gefahr einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung lägen vor. Die Antragsteller hätten in Ungarn eine unmittelbare und ernsthafte Verletzung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu befürchten. Es lägen ernsthafte Anhaltspunkte dafür vor, dass Ungarn nicht die in der Aufnahmerichtlinie sowie in der Verfahrensrichtlinie normierten Standards gewährleiste und einen effektiven Zugang zum Asylverfahren gewährleiste. Die materiellen Grundbedürfnisse und Versorgungsleistungen von Asylsuchenden seien in Ungarn nicht sichergestellt. Den Antragstellern drohe in Ungarn willkürliche Verhaftung ohne effektive Rechtschutzmöglichkeit. Beispielhaft werde auf diverse verwaltungsgerichtliche Entscheidungen verwiesen. Die systemischen Mängel seien aufgrund von regelmäßigen übereinstimmenden Berichten von NGOs und UNHCR offenkundig. Aufgrund einer zum 1. Juli 2013 in Kraft getretenen gesetzlichen Änderung drohe den Antragstellern im Falle einer Rückführung die Inhaftierung. Darüber hinaus habe Ungarn ein Gesetz beschlossen, das Obdachlosen das Schlafen auf Straßen und Plätzen untersage, bei Zuwiderhandlung drohten Geld- und Gefängnisstrafen. Auch habe die Antragsgegnerin entgegen dem Urteil des EGMR vom 4. November 2014 betreffend die Rückschiebung einer afghanischen Familie nach Italien die Unterbringung der Familie in Ungarn bislang nicht abgeklärt.

Mit Schreiben vom 13. März 2015 und 16. März 2015 legte das Bundesamt seine Akten vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i. V. m. § 34 a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung ist unbegründet.

Gemäß § 80 Abs. 1 VwGO hat eine Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt nur in den in § 80 Abs. 2 VwGO genannten Fällen, u. a. wenn wie vorliegend § 75 AsylVfG ein Bundesgesetz dies anordnet (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO). Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung u. a. im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Dabei trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat abzuwägen zwischen dem öffentlichen Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung des Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche summarische Überprüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei kursorischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes sind dabei in den Fällen des § 34 a AsylVfG - anders wegen § 36 Abs. 4 AsylVfG in den Fällen des § 36 AsylVfG - nicht erforderlich. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens dagegen nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer Interessenabwägung.

Vorliegend führt die Interessenabwägung des Gerichts zu dem Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Bei summarischer Prüfung ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) davon auszugehen, dass die Klage der Antragsteller zu 1) bis 3) gegen den Bescheid vom... Januar 2015 erfolglos bleiben wird, weil dieser rechtmäßig ist und die Antragsteller nicht in ihren Rechten verletzt:

Rechtsgrundlage für die Abschiebungsanordnung ist § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Nach dieser Vorschrift ordnet das Bundesamt, soll der Ausländer u. a. in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a) abgeschoben werden, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass diese durchgeführt werden kann. Gemäß § 27 a AsylVfG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.

1. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (grundlegend: BVerwG, B. v. 19.3.2014 - 10 B 6/14 - juris Rn. 7 m. w. N.; dazu: Berlit, jurisPR-BVerwG 12/2014 Anm. 3 - juris; ferner: BVerwG, B. v. 6.6.2014 - 10 B 35/14, juris Rn. 5 m. w. N.; HessVGH, B. v. 25.8.2014 - 2 A 975/14.A - juris Rn. 17 m. w. N.) kann ein Asylbewerber seiner Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat, der als zuständiger Mitgliedstaat der Aufnahme zugestimmt hat, nur mit dem Einwand systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber (Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO) entgegentreten. Hingegen hat er kein umfassendes subjektivöffentliches Recht auf eine Überprüfung, ob der zur Aufnahme bereite Mitgliedstaat tatsächlich nach objektivem Recht der zuständige Mitgliedstaat ist oder ob nicht zwischenzeitlich ein anderer Mitgliedstaat zuständig geworden ist. Da vorliegend Ungarn mit Schreiben vom 21. Januar 2015 seine Zuständigkeit für den Asylantrag der Antragsteller zu 1) bis 3) ausdrücklich anerkannt hat, kommt es somit allein darauf an, ob in Ungarn systemische Mängel des Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorliegen.

Das gemeinsame europäische Asylsystem gründet sich auf das Prinzip gegenseitigen Vertrauens, dass alle daran beteiligten Staaten die Grundrechte sowie die Rechte beachten, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie in der EMRK finden. Daraus ist die Vermutung abzuleiten, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta (GR-Charta) sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht. Eine Widerlegung dieser Vermutung ist an hohe Hürden geknüpft: Nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder geringste Verstöße gegen europäische Richtlinien genügen, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln. Ist hingegen ernsthaft zu befürchten, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 GR-Charta zur Folge haben, ist eine Überstellung mit dieser Bestimmung unvereinbar (BVerwG, B. v. 19.3.2014 - 10 B 6/14 - juris Rn. 5 f. m. w. N.). Derartige systemische Mängel sind indes in Bezug auf Ungarn zur Überzeugung des Gerichts jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) bei der im Eilverfahren allein möglichen summarischer Prüfung auch unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls der Antragsteller zu 1) bis 3) nicht erkennbar:

a) Das Vorliegen systemischer Mängel hinsichtlich des Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Ungarn wird in der aktuellen Rechtsprechung der deutschen Verwaltungsgerichte insbesondere im Hinblick auf die ungarische Inhaftierungspraxis äußerst uneinheitlich bewertet (siehe dazu statt vieler folgende aktuelle Entscheidungen von Verwaltungsgerichten jeweils mit umfangreichen weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung: systemische Mängel werden bejaht u. a. von VG München, B. v. 20.2.2015 - M 24 S 15.50091 - juris; VG Berlin, B. v. 15.1.2015 - 23 L 899.14 A - juris; keine systemischen Mängel sehen u. a. VG München, B. v. 20.3.2015 - M 12 S 15.50022 - n. v.; VG München, B. v. 13.1.2015 - M 17 S 14.50704 - n. v.; VG Hamburg, B. v. 18.2.2015 - 2 AE 354/15 - juris; offene Erfolgsaussichten für die Hauptsacheverfahren werden angenommen u. a. von VG München, B. v. 18.2.2015 - M 11 S7 15.50095 - n. v.; VG München, B. v. 4.2.2015 - M 23 S 15.50049 - juris; VG Stuttgart, B. v. 10.2.2015 - A 13 K 444/15 - juris). Eine die aktuelle Entwicklung berücksichtigende, gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung ist nicht ersichtlich.

Nach einer Prüfung und Würdigung der vorliegenden Erkenntnismittel folgt das Gericht jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) bei im Eilverfahren allein möglicher summarischer Prüfung der Auffassung, dass insbesondere im Hinblick auf die auch von den Antragstellern zentral vorgebrachte Thematik der Inhaftierung von Asylsuchenden nicht von systemischen Mängeln hinsichtlich des ungarischen Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Ungarn ausgegangen werden kann. Zur Begründung wird auf die zutreffenden und überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Augsburg (B. v. 2.2.2015 - Au 2 S 15.50041 - juris Rn. 20 ff.) verwiesen, die sich das erkennende Gericht zu Eigen macht:

„Mögliche systemische Mängel des ungarischen Asylsystems wurden zuletzt primär in der im Juli 2013 in Ungarn in Kraft getretene Gesetzesnovelle gesehen, wonach die Inhaftierung von Asylsuchenden für bis zu sechs Monate zulässig ist (vgl. hierzu etwa VG Frankfurt/Oder, B.v. 24.7.2013 - VG 1 L 213/13.A - juris; VG München, U.v. 23.9.2014 - M 24 K 13.31329 - juris m. w. N.). Dieser Umstand vermag nach Auffassung des Gerichts - jedenfalls derzeit - systematische Mängel nicht zu begründen.

Zum einen entsprechen die in Art. 31 A Abs. 1 des ungarischen Asylgesetzes genannten Haftgründe ganz überwiegend denen des Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie (RL) 2013/33/EU, die am 19. Juli 2013 in Kraft getreten ist. Entsprechend den Vorgaben dieser Richtlinie darf nach Art. 31 A Abs. 3 des ungarischen Gesetzes eine solche Inhaftierung nur aufgrund einer individuellen Ermessensentscheidung erfolgen (vgl. insoweit Art. 8 Abs. 2 RL 2013/33/EU). Auch darf eine solche Inhaftierung nach Art. 31 B Abs. 1 des ungarischen Gesetzes nicht alleine deswegen erfolgen, weil die Antragsteller einen Asylantrag gestellt haben (vgl. Art. 8 Abs. 1 RL 2013/33/EU). Dass allein aufgrund dieser Neuregelungen das ungarische Asylsystem an systemischen Mängeln leidet, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der Asylsuchenden zur Folge hätten, ist damit nicht ersichtlich (vgl. VG Würzburg, B.v. 2.1.2015, a. a. O.. Rn. 33).

Kritisiert wurde diesbezüglich nur, dass die ungarischen Regelungen zum Teil zu unbestimmt gefasst seien und damit die Gefahr einer missbräuchlichen Anwendung bestünde. Insofern finden sich in den vorliegenden, aktuellen und der Inhaftierungspraxis Ungarns teilweise sehr kritisch gegenüberstehenden Berichten keine Anhaltspunkte dafür, dass es tatsächlich zu einer systematischen, missbräuchlichen Anwendung der Inhaftierungsvorschriften komme oder bereits gekommen sei (vgl. Bericht des HHC - Hungarian Helsinki Commitee - Stand Mai 2014, abrufbar unter: http://helsinki.hu/en; Länderbericht zu Ungarn von aida - Asylum Information Database - Stand 30.4.2014, abrufbar unter: www.asylumineurope.org/reports/country/hungary).

Gegenteiliges ist auch nicht dem Bericht von „bordermonitoring.eu, Ungarn: Flüchtlinge zwischen Haft und Obdachlosigkeit“, von Oktober 2013 zu entnehmen. Dort wird insoweit nur kritisiert, dass die entsprechenden Normen weit gefasst seien (vgl. S. 35 des genannten Berichts). Erkenntnisse, die insoweit bereits bestehende systemische Mängel festgestellt hätten, sind aber bislang weder vorgetragen noch ersichtlich und lassen sich auch aus den von anderen Verwaltungsgerichten eingeholten Auskünften (Auswärtiges Amt vom 21.11.2014 an das Verwaltungsgericht München im Verfahren M 23 K 13.31389 u. a.; UNHCR vom 9.5.2014 an das VG Düsseldorf im Verfahren 13 L 172/14.A, abrufbar in der öffentlich zugänglichen Datenbank MILo des BAMF; Pro Asyl vom 31.10.2014 an das VG Düsseldorf im Verfahren 13 K 501/14.A, abrufbar in der öffentlich zugänglichen Datenbank MILo des BAMF) sowie aus dem Bericht des HHC, in dem explizit darauf hingewiesen wird, dass die zukünftige Umsetzung und Anwendung dieser Gesetzesnovelle beobachtet werden muss, nicht ableiten. Soweit und solange sich aber keine gegenteiligen Anhaltspunkte ergeben, ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011 - C-411/10 u. a. - NVwZ 2012, 417 ff.) davon auszugehen, dass auch für Ungarn die Vermutung besteht, dass Asylsuchende in Einklang mit den Vorgaben der Grundrechtecharta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK behandelt werden.

Das Gericht verkennt dabei nicht das Bestehen der in den vorliegenden Berichten dargestellten Missstände insbesondere der Inhaftierungspraxis in Ungarn. Diese begründen jedoch für sich keine systemischen Mängel. Denn weiterhin ist festzuhalten, dass der UNHCR bislang keine systemischen Mängel des Asylverfahrens oder Aufnahmebedingungen in Ungarn explizit festgestellt und keine generelle Empfehlung ausgesprochen hat, im Rahmen des Dublin-Verfahrens Asylbewerber nicht nach Ungarn zu überstellen. Dem Fehlen einer solchen generellen Empfehlung des UNHCR kommt insoweit besondere Bedeutung zu. Denn die vom Amt des UNHCR herausgegebenen Dokumente sind im Rahmen der Beurteilung der Funktionsfähigkeit des Asylsystems in einem Mitgliedstaat angesichts der Rolle, die dem UNHCR durch die - bei der Auslegung des unionsrechtlichen Asylverfahrensrechts zu beachtende - Genfer Flüchtlingskonvention übertragen worden ist, besonders relevant (vgl. EuGH, U.v. 30.5.2013 - C-528/11 - NVwZ-RR 2013, 660).

Zum anderen ist auch unter Einbeziehung der neuesten Berichte zur tatsächlichen Situation in Ungarn, insbesondere im Hinblick auf die mögliche Inhaftierung von Dublin-Rückkehrern, festzustellen, dass die dort genannten Missstände nach Überzeugung des Gerichts jedenfalls nicht die Qualität systemischer Mängel erreichen. Nach den Feststellungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in der Sache Mohamadi versus Österreich (EGMR, U.v. 3.7.2014 - 71932/12 - UA Rn. 68 ff.) ist nicht von systematischen Inhaftierungen von Asylsuchenden in Ungarn auszugehen. Auch nach der die Lage in Ungarn entgegen der oben genannten Entscheidung des EGMR anders bewertenden verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung belegen die Inhaftierungsvorschriften in Ungarn und die Anwendung dieser Vorschriften für sich genommen noch keinen Anhaltspunkt für systemische Mängel. Denn die ungarischen Inhaftierungsvorschriften entsprechen bei summarischer Betrachtung den Vorgaben des Europäischen Rechts, insbesondere den in Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2013/33/EU - Aufnahmerichtlinie - genannten Haftgründen. Danach darf ein Antragsteller nur in Haft genommen werden, um u. a. Beweise zu sichern, auf die sich sein Antrag auf internationalen Schutz stützt, und die ohne Haft unter Umständen nicht zu erhalten wären, insbesondere, wenn Fluchtgefahr besteht, was naheliegend ist, wenn ein Asylbewerber - wie vorliegend - bereits einmal illegal Ungarn verlassen hat, um in einem anderen Mitgliedstaat einen weiteren Asylantrag zu stellen. Des Weiteren ist nicht ersichtlich, dass die ungarische Asylhaftpraxis die Grenzen des europäischen Rechts systematisch überschreitet, selbst wenn entsprechend den Auskünften des UNHCR vom 9. Mai 2014 bzw. von Pro Asyl vom 31. Oktober 2014 an das Verwaltungsgericht Düsseldorf Dublin-Rückkehrer regelmäßig inhaftiert werden sollten (anders: Auswärtiges Amt, Auskunft vom 21.11.2014 an das VG München), weil und soweit die ungarischen Behörden einen Haftgrund im Einklang mit dem europäischen Unionsrecht annehmen. Aus den vorliegenden Erkenntnissen ergibt sich, dass im Einzelfall auch von einer Asylhaft abgesehen werden kann und auch abgesehen wird, mithin die tatsächlichen Umstände des Einzelfalles bei einer Haftanordnung berücksichtigt werden. Auch die Dauer der Asylhaft ist nach dem ungarischen System an das Fortbestehen eines Haftgrundes gekoppelt. Schließlich betont das Auswärtige Amt in seiner Stellungnahme vom 21. November 2014, dass die Asylbehörde, bevor Asylhaft angeordnet wird, zu prüfen hat, ob der Zweck durch andere Maßnahmen sichergestellt werden kann, die die Verfügbarkeit des Asylsuchenden sichern (Sicherungsmaßnahmen). Die Asylhaft sei folglich subsidiär und könne nur nach Einzelfallprüfung angeordnet werden, sofern mildere Mittel nicht zur Verfügung stünden. Sie komme insbesondere bei Vorliegen der Voraussetzungen der im ungarischen Asylrecht normierten Haftgründe in Betracht, welche aber - wie oben dargelegt - grundsätzlich mit den Vorgaben der EU-Aufnahmerichtlinie im Einklang stehen.

Ferner sind den vorgenannten Auskünften auch keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die inhaftierten Asylbewerber in Ungarn systematisch einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterliegen, auch wenn bisweilen Defizite in den Haftbedingungen festgestellt werden konnten. So können sich die Asylsuchenden tagsüber frei bewegen, eine ausreichende medizinische und sonstige Versorgung ist gewährleistet, Freizeiteinrichtungen sind vorhanden. Rechtlicher Beistand wird ebenfalls gewährleistet. Soweit der Antragsteller insofern angibt, selbst Opfer von Übergriffen geworden zu sein, weil er wie andere Insassen auch geschlagen, gefesselt und bespuckt worden sei, vermag dies zwar die Annahme rechtfertigen, dass das ungarische Flüchtlingsaufnahmesystem weiterhin Mängel und Defizite aufweist. Diese sind aber für sich genommen insgesamt nicht als so gravierend zu bewerten, dass ein grundlegendes systemisches Versagen des Mitgliedstaates vorliegt. Soweit der Antragsteller darauf abstellt, dass Ungarn potentiellen Schutzsuchenden keine Möglichkeit zur Asylantragstellung einräume, ist dies bereits dadurch widerlegt, dass nach dem Antwortschreiben der ungarischen Behörden vom 30. Dezember 2014 der Antragsteller seit 4. November 2014 als Asylsuchender geführt worden war („the above mentioned person applied for asylom in Hungary“, Bl. 73 der Bundesamtsakte). Schließlich ist allein aus der Anzahl der beim hiesigen Verwaltungsgericht bislang eingegangenen Verfahren von syrischen Staatsangehörigen, welche in Ungarn (oder Bulgarien) subsidiären Schutzstatus erhalten haben, nicht ableitbar, dass Schutzsuchende von diesen Staaten lediglich „weitergeleitet“ werden würden.“

Systemische Mängel hinsichtlich des ungarischen Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Ungarn, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta zur Folge haben könnten, ergeben sich auch nicht aus besonderen Umständen des Einzelfalls der Antragsteller zu 1) bis 3): Im Gegenteil: Eine Inhaftierung müssen die Antragsteller schon deshalb nicht befürchten, weil sie aus Syrien und damit aus einem sog. „anerkennungsträchtigen“ Herkunftsland stammen. Asylbewerber aus Syrien werden in Ungarn grundsätzlich weder in Asylhaft noch in Abschiebehaft genommen bzw. von dort zeitnah nach Abschluss der Verfahren entlassen (VG Augsburg, B. v. 2.2.2015 - Au 2 S 15.50041 - juris Rn. 29 m. w. N.; siehe dazu insbesondere die Auskunft des UNHCR vom 9. Mai 2014 an das VG Düsseldorf im Verfahren 13 L 172/14.A, S. 2, sowie die Auskunft des UNHCR vom 30. September 2014 an das VG Düsseldorf im Verfahren 13 K 501/14.A, S. 6, jeweils abrufbar in der öffentlich zugänglichen Datenbank MILo des Bundesamts: „Afghan, Somali and Syrian applicants have rarely been found in detention“). Zu keinem anderen Ergebnis führt der Umstand, dass es sich bei den Antragstellern zu 2) und 3) noch um Kleinkinder handelt. Es steht außer Frage, dass eine Inhaftierung von Kleinkindern in Bezug auf eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta äußerst kritisch zu bewerten wäre. Allerdings ist nicht ernsthaft zu befürchten, dass die Antragsteller zu 2) und 3) im Falle einer Rückkehr nach Ungarn mit einer Inhaftierung rechnen müssen: Zum einen handelt es sich bei diesen Kindern um syrische Asylbewerber, die schon aufgrund ihres Herkunftslands - wie eben bereits ausgeführt - keine Inhaftierung befürchten müssen. Hinzu kommt, dass nach der o.g. Auskunft des UNHCR vom 30. September 2014, S. 2, 5 und 6, jedenfalls Familien sowie schutzbedürftige Asylbewerber unter den sog. Dublin-Rückkehrern in der Praxis gerade nicht mit einer Inhaftierung rechnen müssen.

b) Auch im Übrigen kann nicht von systemischen Mängeln hinsichtlich des ungarischen Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Ungarn ausgegangen werden. Insbesondere kann bei einer Prüfung und Würdigung der dem Gericht vorliegenden Erkenntnismittel jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) bei einer im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung nicht festgestellt werden, dass im Fall einer Rückkehr nach Ungarn die materiellen Grundbedürfnisse bzw. die Versorgung der Antragsteller nicht sichergestellt wären, etwa die Unterbringung der Familie ernsthaft gefährdet wäre oder ihnen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Obdachlosigkeit und in der Folge Geld- und Gefängnisstrafen drohten. Der bloße Hinweis der Antragsteller auf das Urteil des EGMR vom 4. November 2014 (Tarakhel/Schweiz, Nr. 29217/12) betreffend die Abschiebung einer afghanischen Familie nach Italien ist unzureichend. Diese Entscheidung des EGMR betrifft die Verhältnisse in Italien (a. a. O., Rn. 106 ff.). Warum auch im Fall von Ungarn die Unterbringung zurückkehrender Familien einer vorherigen Abklärung bedürfen sollte, wurde weder substantiiert vorgetragen, noch sind dem Gericht sonst Gründe hierfür ersichtlich. Das Gericht hat auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass den Antragstellern zu 1) bis 3) im Falle einer Rückkehr nach Ungarn tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Obdachlosigkeit drohen sollte und sie deshalb mit Geld- und Gefängnisstrafen rechnen müssten. Hierzu ist weder substantiierter Vortrag der Antragsteller erfolgt, noch sind dem Gericht sonst Anhaltspunkte hierfür bekannt geworden. Aus dem Bericht von bordermonitoring.eu e.V., Ungarn: Flüchtlinge zwischen Haft und Obdachlosigkeit, Oktober 2013, auf den die Antragsteller pauschal verweisen, ergeben sich für das Gericht keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die dort beschriebenen Missstände die Qualität systemischer Mängel erreicht hätten, so dass dahingestellt bleiben kann, ob dieser Bericht mit Stand von Oktober 2013 nach wie vor Gültigkeit beanspruchen kann. Schließlich ist bei alldem auch zu berücksichtigen, dass die Antragsteller als syrische Staatsangehörige in Ungarn mit einer Anerkennung als Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigte rechnen können. Denn von Ausnahmen abgesehen erhalten syrische Asylbewerber in Ungarn eine solche Anerkennung, die Quote soll sogar 96% betragen (VG Regensburg, B. v. 4.2.2015 - RO 1 S 15.50021 - juris Rn. 30).

2. Unbeschadet des Vorstehenden ist Ungarn auch objektivrechtlich der für die Asylverfahren der Antragsteller zuständige Mitgliedstaat. Die Antragsgegnerin wird auch nicht deshalb zum zuständigen Mitgliedstaat, weil sie (aufgrund einer Ermessensreduzierung auf null) dazu verpflichtet wäre, von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 und 2 Dublin III-VO Gebrauch zu machen. Eine solche Selbsteintrittsverpflichtung kann sich insbesondere nicht aus dem Gesichtspunkt systemischer Mängel hinsichtlich des ungarischen Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Ungarn ergeben, da hinsichtlich Ungarns - wie eben unter 1. näher ausgeführt - nicht von derartigen systemischen Mängeln auszugehen ist.

3. Auch sonst sind hinsichtlich der Abschiebungsanordnung nach § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG keine die Rechte der Antragsteller zu 1) bis 3) verletzenden Rechtsfehler erkennbar. Insbesondere sind keine Umstände vorgetragen worden oder sonst ersichtlich geworden, wonach die Abschiebung nicht durchgeführt werden könnte.

Im Übrigen wird auf den Bescheid des Bundesamts vom ... Januar 2015 verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylVfG).

Nach alldem war der gemäß § 83 b AsylVfG gerichtskostenfreie Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.

Die Antragstellerin zu 1) und deren Kinder, der Antragsteller zu 2) - geboren am ... September 2008 - und der Antragsteller zu 3) - geboren am ... Juni 2012 - sind syrische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit. Sie verließen am 8. August 2014 ihr Heimatland und gelangten über Griechenland, Mazedonien, Serbien, Ungarn - dort wurden ihnen am 8. November 2014 Fingerabdrücke abgenommen - und Österreich nach Deutschland (jeweils eigene Angaben).

Am 9. Dezember 2014 stellten sie beim Bundesamt ... (Bundesamt) Asylanträge. Am gleichen Tag hörte das Bundesamt die Antragstellerin zu 1) zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates an. Mit Bescheid der Regierung ... vom ... Dezember 2014 wurden sie dem Landkreis ... zugewiesen.

Auf Ersuchen des Bundesamtes vom 14. Januar 2015 teilte das ungarische „Office of Immigration and Nationality“ mit Schreiben vom 21. Januar 2015 mit, dass die Antragsteller zu 1) bis 3) am 8. November 2014 in Ungarn einen Asylantrag gestellt hätten. Aufgrund Art. 18 Abs. 1 b) der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) erkenne Ungarn seine Zuständigkeit für die Antragsteller zu 1) bis 3) an.

Mit Bescheid vom ... Januar 2015, zugestellt am 27. Februar 2015, lehnte das Bundesamt die Anträge als unzulässig ab (Ziffer 1.) und ordnete die Abschiebung nach Ungarn an (Ziffer 2.). Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, der Asylantrag sei gemäß § 27 a AsylVfG unzulässig, da Ungarn aufgrund des dort bereits gestellten Asylantrags gemäß Art. 18 Abs. 1 b) Dublin III-VO für die Behandlung des Asylantrags zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich. Das Bundesamt gehe davon aus, dass in Ungarn keine systemischen Mängel vorliegen. Die Anordnung der Abschiebung beruhe auf § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG.

Am 4. März 2015 erhoben die Antragsteller durch ihre Bevollmächtigte Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München und beantragten, den Bescheid vom ... Januar 2015 aufzuheben. Über diese unter dem Aktenzeichen M 2 K 15.50205 geführte Klage ist noch nicht entschieden. Ferner ließen die Antragsteller ebenfalls am 4. März 2015 beantragen, die aufschiebende Wirkung dieser Klage anzuordnen.

Zur Begründung wurde u. a. wie folgt ausgeführt: Die Voraussetzungen der Unmöglichkeit der Überstellung der Antragsteller nach Ungarn aufgrund dort vorliegender systemischer Mängel und der Gefahr einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung lägen vor. Die Antragsteller hätten in Ungarn eine unmittelbare und ernsthafte Verletzung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu befürchten. Es lägen ernsthafte Anhaltspunkte dafür vor, dass Ungarn nicht die in der Aufnahmerichtlinie sowie in der Verfahrensrichtlinie normierten Standards gewährleiste und einen effektiven Zugang zum Asylverfahren gewährleiste. Die materiellen Grundbedürfnisse und Versorgungsleistungen von Asylsuchenden seien in Ungarn nicht sichergestellt. Den Antragstellern drohe in Ungarn willkürliche Verhaftung ohne effektive Rechtschutzmöglichkeit. Beispielhaft werde auf diverse verwaltungsgerichtliche Entscheidungen verwiesen. Die systemischen Mängel seien aufgrund von regelmäßigen übereinstimmenden Berichten von NGOs und UNHCR offenkundig. Aufgrund einer zum 1. Juli 2013 in Kraft getretenen gesetzlichen Änderung drohe den Antragstellern im Falle einer Rückführung die Inhaftierung. Darüber hinaus habe Ungarn ein Gesetz beschlossen, das Obdachlosen das Schlafen auf Straßen und Plätzen untersage, bei Zuwiderhandlung drohten Geld- und Gefängnisstrafen. Auch habe die Antragsgegnerin entgegen dem Urteil des EGMR vom 4. November 2014 betreffend die Rückschiebung einer afghanischen Familie nach Italien die Unterbringung der Familie in Ungarn bislang nicht abgeklärt.

Mit Schreiben vom 13. März 2015 und 16. März 2015 legte das Bundesamt seine Akten vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i. V. m. § 34 a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung ist unbegründet.

Gemäß § 80 Abs. 1 VwGO hat eine Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt nur in den in § 80 Abs. 2 VwGO genannten Fällen, u. a. wenn wie vorliegend § 75 AsylVfG ein Bundesgesetz dies anordnet (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO). Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung u. a. im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Dabei trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat abzuwägen zwischen dem öffentlichen Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung des Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche summarische Überprüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei kursorischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes sind dabei in den Fällen des § 34 a AsylVfG - anders wegen § 36 Abs. 4 AsylVfG in den Fällen des § 36 AsylVfG - nicht erforderlich. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens dagegen nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer Interessenabwägung.

Vorliegend führt die Interessenabwägung des Gerichts zu dem Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Bei summarischer Prüfung ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) davon auszugehen, dass die Klage der Antragsteller zu 1) bis 3) gegen den Bescheid vom... Januar 2015 erfolglos bleiben wird, weil dieser rechtmäßig ist und die Antragsteller nicht in ihren Rechten verletzt:

Rechtsgrundlage für die Abschiebungsanordnung ist § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Nach dieser Vorschrift ordnet das Bundesamt, soll der Ausländer u. a. in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a) abgeschoben werden, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass diese durchgeführt werden kann. Gemäß § 27 a AsylVfG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.

1. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (grundlegend: BVerwG, B. v. 19.3.2014 - 10 B 6/14 - juris Rn. 7 m. w. N.; dazu: Berlit, jurisPR-BVerwG 12/2014 Anm. 3 - juris; ferner: BVerwG, B. v. 6.6.2014 - 10 B 35/14, juris Rn. 5 m. w. N.; HessVGH, B. v. 25.8.2014 - 2 A 975/14.A - juris Rn. 17 m. w. N.) kann ein Asylbewerber seiner Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat, der als zuständiger Mitgliedstaat der Aufnahme zugestimmt hat, nur mit dem Einwand systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber (Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO) entgegentreten. Hingegen hat er kein umfassendes subjektivöffentliches Recht auf eine Überprüfung, ob der zur Aufnahme bereite Mitgliedstaat tatsächlich nach objektivem Recht der zuständige Mitgliedstaat ist oder ob nicht zwischenzeitlich ein anderer Mitgliedstaat zuständig geworden ist. Da vorliegend Ungarn mit Schreiben vom 21. Januar 2015 seine Zuständigkeit für den Asylantrag der Antragsteller zu 1) bis 3) ausdrücklich anerkannt hat, kommt es somit allein darauf an, ob in Ungarn systemische Mängel des Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorliegen.

Das gemeinsame europäische Asylsystem gründet sich auf das Prinzip gegenseitigen Vertrauens, dass alle daran beteiligten Staaten die Grundrechte sowie die Rechte beachten, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie in der EMRK finden. Daraus ist die Vermutung abzuleiten, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta (GR-Charta) sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht. Eine Widerlegung dieser Vermutung ist an hohe Hürden geknüpft: Nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder geringste Verstöße gegen europäische Richtlinien genügen, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln. Ist hingegen ernsthaft zu befürchten, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 GR-Charta zur Folge haben, ist eine Überstellung mit dieser Bestimmung unvereinbar (BVerwG, B. v. 19.3.2014 - 10 B 6/14 - juris Rn. 5 f. m. w. N.). Derartige systemische Mängel sind indes in Bezug auf Ungarn zur Überzeugung des Gerichts jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) bei der im Eilverfahren allein möglichen summarischer Prüfung auch unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls der Antragsteller zu 1) bis 3) nicht erkennbar:

a) Das Vorliegen systemischer Mängel hinsichtlich des Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Ungarn wird in der aktuellen Rechtsprechung der deutschen Verwaltungsgerichte insbesondere im Hinblick auf die ungarische Inhaftierungspraxis äußerst uneinheitlich bewertet (siehe dazu statt vieler folgende aktuelle Entscheidungen von Verwaltungsgerichten jeweils mit umfangreichen weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung: systemische Mängel werden bejaht u. a. von VG München, B. v. 20.2.2015 - M 24 S 15.50091 - juris; VG Berlin, B. v. 15.1.2015 - 23 L 899.14 A - juris; keine systemischen Mängel sehen u. a. VG München, B. v. 20.3.2015 - M 12 S 15.50022 - n. v.; VG München, B. v. 13.1.2015 - M 17 S 14.50704 - n. v.; VG Hamburg, B. v. 18.2.2015 - 2 AE 354/15 - juris; offene Erfolgsaussichten für die Hauptsacheverfahren werden angenommen u. a. von VG München, B. v. 18.2.2015 - M 11 S7 15.50095 - n. v.; VG München, B. v. 4.2.2015 - M 23 S 15.50049 - juris; VG Stuttgart, B. v. 10.2.2015 - A 13 K 444/15 - juris). Eine die aktuelle Entwicklung berücksichtigende, gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung ist nicht ersichtlich.

Nach einer Prüfung und Würdigung der vorliegenden Erkenntnismittel folgt das Gericht jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) bei im Eilverfahren allein möglicher summarischer Prüfung der Auffassung, dass insbesondere im Hinblick auf die auch von den Antragstellern zentral vorgebrachte Thematik der Inhaftierung von Asylsuchenden nicht von systemischen Mängeln hinsichtlich des ungarischen Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Ungarn ausgegangen werden kann. Zur Begründung wird auf die zutreffenden und überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Augsburg (B. v. 2.2.2015 - Au 2 S 15.50041 - juris Rn. 20 ff.) verwiesen, die sich das erkennende Gericht zu Eigen macht:

„Mögliche systemische Mängel des ungarischen Asylsystems wurden zuletzt primär in der im Juli 2013 in Ungarn in Kraft getretene Gesetzesnovelle gesehen, wonach die Inhaftierung von Asylsuchenden für bis zu sechs Monate zulässig ist (vgl. hierzu etwa VG Frankfurt/Oder, B.v. 24.7.2013 - VG 1 L 213/13.A - juris; VG München, U.v. 23.9.2014 - M 24 K 13.31329 - juris m. w. N.). Dieser Umstand vermag nach Auffassung des Gerichts - jedenfalls derzeit - systematische Mängel nicht zu begründen.

Zum einen entsprechen die in Art. 31 A Abs. 1 des ungarischen Asylgesetzes genannten Haftgründe ganz überwiegend denen des Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie (RL) 2013/33/EU, die am 19. Juli 2013 in Kraft getreten ist. Entsprechend den Vorgaben dieser Richtlinie darf nach Art. 31 A Abs. 3 des ungarischen Gesetzes eine solche Inhaftierung nur aufgrund einer individuellen Ermessensentscheidung erfolgen (vgl. insoweit Art. 8 Abs. 2 RL 2013/33/EU). Auch darf eine solche Inhaftierung nach Art. 31 B Abs. 1 des ungarischen Gesetzes nicht alleine deswegen erfolgen, weil die Antragsteller einen Asylantrag gestellt haben (vgl. Art. 8 Abs. 1 RL 2013/33/EU). Dass allein aufgrund dieser Neuregelungen das ungarische Asylsystem an systemischen Mängeln leidet, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der Asylsuchenden zur Folge hätten, ist damit nicht ersichtlich (vgl. VG Würzburg, B.v. 2.1.2015, a. a. O.. Rn. 33).

Kritisiert wurde diesbezüglich nur, dass die ungarischen Regelungen zum Teil zu unbestimmt gefasst seien und damit die Gefahr einer missbräuchlichen Anwendung bestünde. Insofern finden sich in den vorliegenden, aktuellen und der Inhaftierungspraxis Ungarns teilweise sehr kritisch gegenüberstehenden Berichten keine Anhaltspunkte dafür, dass es tatsächlich zu einer systematischen, missbräuchlichen Anwendung der Inhaftierungsvorschriften komme oder bereits gekommen sei (vgl. Bericht des HHC - Hungarian Helsinki Commitee - Stand Mai 2014, abrufbar unter: http://helsinki.hu/en; Länderbericht zu Ungarn von aida - Asylum Information Database - Stand 30.4.2014, abrufbar unter: www.asylumineurope.org/reports/country/hungary).

Gegenteiliges ist auch nicht dem Bericht von „bordermonitoring.eu, Ungarn: Flüchtlinge zwischen Haft und Obdachlosigkeit“, von Oktober 2013 zu entnehmen. Dort wird insoweit nur kritisiert, dass die entsprechenden Normen weit gefasst seien (vgl. S. 35 des genannten Berichts). Erkenntnisse, die insoweit bereits bestehende systemische Mängel festgestellt hätten, sind aber bislang weder vorgetragen noch ersichtlich und lassen sich auch aus den von anderen Verwaltungsgerichten eingeholten Auskünften (Auswärtiges Amt vom 21.11.2014 an das Verwaltungsgericht München im Verfahren M 23 K 13.31389 u. a.; UNHCR vom 9.5.2014 an das VG Düsseldorf im Verfahren 13 L 172/14.A, abrufbar in der öffentlich zugänglichen Datenbank MILo des BAMF; Pro Asyl vom 31.10.2014 an das VG Düsseldorf im Verfahren 13 K 501/14.A, abrufbar in der öffentlich zugänglichen Datenbank MILo des BAMF) sowie aus dem Bericht des HHC, in dem explizit darauf hingewiesen wird, dass die zukünftige Umsetzung und Anwendung dieser Gesetzesnovelle beobachtet werden muss, nicht ableiten. Soweit und solange sich aber keine gegenteiligen Anhaltspunkte ergeben, ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011 - C-411/10 u. a. - NVwZ 2012, 417 ff.) davon auszugehen, dass auch für Ungarn die Vermutung besteht, dass Asylsuchende in Einklang mit den Vorgaben der Grundrechtecharta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK behandelt werden.

Das Gericht verkennt dabei nicht das Bestehen der in den vorliegenden Berichten dargestellten Missstände insbesondere der Inhaftierungspraxis in Ungarn. Diese begründen jedoch für sich keine systemischen Mängel. Denn weiterhin ist festzuhalten, dass der UNHCR bislang keine systemischen Mängel des Asylverfahrens oder Aufnahmebedingungen in Ungarn explizit festgestellt und keine generelle Empfehlung ausgesprochen hat, im Rahmen des Dublin-Verfahrens Asylbewerber nicht nach Ungarn zu überstellen. Dem Fehlen einer solchen generellen Empfehlung des UNHCR kommt insoweit besondere Bedeutung zu. Denn die vom Amt des UNHCR herausgegebenen Dokumente sind im Rahmen der Beurteilung der Funktionsfähigkeit des Asylsystems in einem Mitgliedstaat angesichts der Rolle, die dem UNHCR durch die - bei der Auslegung des unionsrechtlichen Asylverfahrensrechts zu beachtende - Genfer Flüchtlingskonvention übertragen worden ist, besonders relevant (vgl. EuGH, U.v. 30.5.2013 - C-528/11 - NVwZ-RR 2013, 660).

Zum anderen ist auch unter Einbeziehung der neuesten Berichte zur tatsächlichen Situation in Ungarn, insbesondere im Hinblick auf die mögliche Inhaftierung von Dublin-Rückkehrern, festzustellen, dass die dort genannten Missstände nach Überzeugung des Gerichts jedenfalls nicht die Qualität systemischer Mängel erreichen. Nach den Feststellungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in der Sache Mohamadi versus Österreich (EGMR, U.v. 3.7.2014 - 71932/12 - UA Rn. 68 ff.) ist nicht von systematischen Inhaftierungen von Asylsuchenden in Ungarn auszugehen. Auch nach der die Lage in Ungarn entgegen der oben genannten Entscheidung des EGMR anders bewertenden verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung belegen die Inhaftierungsvorschriften in Ungarn und die Anwendung dieser Vorschriften für sich genommen noch keinen Anhaltspunkt für systemische Mängel. Denn die ungarischen Inhaftierungsvorschriften entsprechen bei summarischer Betrachtung den Vorgaben des Europäischen Rechts, insbesondere den in Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2013/33/EU - Aufnahmerichtlinie - genannten Haftgründen. Danach darf ein Antragsteller nur in Haft genommen werden, um u. a. Beweise zu sichern, auf die sich sein Antrag auf internationalen Schutz stützt, und die ohne Haft unter Umständen nicht zu erhalten wären, insbesondere, wenn Fluchtgefahr besteht, was naheliegend ist, wenn ein Asylbewerber - wie vorliegend - bereits einmal illegal Ungarn verlassen hat, um in einem anderen Mitgliedstaat einen weiteren Asylantrag zu stellen. Des Weiteren ist nicht ersichtlich, dass die ungarische Asylhaftpraxis die Grenzen des europäischen Rechts systematisch überschreitet, selbst wenn entsprechend den Auskünften des UNHCR vom 9. Mai 2014 bzw. von Pro Asyl vom 31. Oktober 2014 an das Verwaltungsgericht Düsseldorf Dublin-Rückkehrer regelmäßig inhaftiert werden sollten (anders: Auswärtiges Amt, Auskunft vom 21.11.2014 an das VG München), weil und soweit die ungarischen Behörden einen Haftgrund im Einklang mit dem europäischen Unionsrecht annehmen. Aus den vorliegenden Erkenntnissen ergibt sich, dass im Einzelfall auch von einer Asylhaft abgesehen werden kann und auch abgesehen wird, mithin die tatsächlichen Umstände des Einzelfalles bei einer Haftanordnung berücksichtigt werden. Auch die Dauer der Asylhaft ist nach dem ungarischen System an das Fortbestehen eines Haftgrundes gekoppelt. Schließlich betont das Auswärtige Amt in seiner Stellungnahme vom 21. November 2014, dass die Asylbehörde, bevor Asylhaft angeordnet wird, zu prüfen hat, ob der Zweck durch andere Maßnahmen sichergestellt werden kann, die die Verfügbarkeit des Asylsuchenden sichern (Sicherungsmaßnahmen). Die Asylhaft sei folglich subsidiär und könne nur nach Einzelfallprüfung angeordnet werden, sofern mildere Mittel nicht zur Verfügung stünden. Sie komme insbesondere bei Vorliegen der Voraussetzungen der im ungarischen Asylrecht normierten Haftgründe in Betracht, welche aber - wie oben dargelegt - grundsätzlich mit den Vorgaben der EU-Aufnahmerichtlinie im Einklang stehen.

Ferner sind den vorgenannten Auskünften auch keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die inhaftierten Asylbewerber in Ungarn systematisch einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterliegen, auch wenn bisweilen Defizite in den Haftbedingungen festgestellt werden konnten. So können sich die Asylsuchenden tagsüber frei bewegen, eine ausreichende medizinische und sonstige Versorgung ist gewährleistet, Freizeiteinrichtungen sind vorhanden. Rechtlicher Beistand wird ebenfalls gewährleistet. Soweit der Antragsteller insofern angibt, selbst Opfer von Übergriffen geworden zu sein, weil er wie andere Insassen auch geschlagen, gefesselt und bespuckt worden sei, vermag dies zwar die Annahme rechtfertigen, dass das ungarische Flüchtlingsaufnahmesystem weiterhin Mängel und Defizite aufweist. Diese sind aber für sich genommen insgesamt nicht als so gravierend zu bewerten, dass ein grundlegendes systemisches Versagen des Mitgliedstaates vorliegt. Soweit der Antragsteller darauf abstellt, dass Ungarn potentiellen Schutzsuchenden keine Möglichkeit zur Asylantragstellung einräume, ist dies bereits dadurch widerlegt, dass nach dem Antwortschreiben der ungarischen Behörden vom 30. Dezember 2014 der Antragsteller seit 4. November 2014 als Asylsuchender geführt worden war („the above mentioned person applied for asylom in Hungary“, Bl. 73 der Bundesamtsakte). Schließlich ist allein aus der Anzahl der beim hiesigen Verwaltungsgericht bislang eingegangenen Verfahren von syrischen Staatsangehörigen, welche in Ungarn (oder Bulgarien) subsidiären Schutzstatus erhalten haben, nicht ableitbar, dass Schutzsuchende von diesen Staaten lediglich „weitergeleitet“ werden würden.“

Systemische Mängel hinsichtlich des ungarischen Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Ungarn, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta zur Folge haben könnten, ergeben sich auch nicht aus besonderen Umständen des Einzelfalls der Antragsteller zu 1) bis 3): Im Gegenteil: Eine Inhaftierung müssen die Antragsteller schon deshalb nicht befürchten, weil sie aus Syrien und damit aus einem sog. „anerkennungsträchtigen“ Herkunftsland stammen. Asylbewerber aus Syrien werden in Ungarn grundsätzlich weder in Asylhaft noch in Abschiebehaft genommen bzw. von dort zeitnah nach Abschluss der Verfahren entlassen (VG Augsburg, B. v. 2.2.2015 - Au 2 S 15.50041 - juris Rn. 29 m. w. N.; siehe dazu insbesondere die Auskunft des UNHCR vom 9. Mai 2014 an das VG Düsseldorf im Verfahren 13 L 172/14.A, S. 2, sowie die Auskunft des UNHCR vom 30. September 2014 an das VG Düsseldorf im Verfahren 13 K 501/14.A, S. 6, jeweils abrufbar in der öffentlich zugänglichen Datenbank MILo des Bundesamts: „Afghan, Somali and Syrian applicants have rarely been found in detention“). Zu keinem anderen Ergebnis führt der Umstand, dass es sich bei den Antragstellern zu 2) und 3) noch um Kleinkinder handelt. Es steht außer Frage, dass eine Inhaftierung von Kleinkindern in Bezug auf eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta äußerst kritisch zu bewerten wäre. Allerdings ist nicht ernsthaft zu befürchten, dass die Antragsteller zu 2) und 3) im Falle einer Rückkehr nach Ungarn mit einer Inhaftierung rechnen müssen: Zum einen handelt es sich bei diesen Kindern um syrische Asylbewerber, die schon aufgrund ihres Herkunftslands - wie eben bereits ausgeführt - keine Inhaftierung befürchten müssen. Hinzu kommt, dass nach der o.g. Auskunft des UNHCR vom 30. September 2014, S. 2, 5 und 6, jedenfalls Familien sowie schutzbedürftige Asylbewerber unter den sog. Dublin-Rückkehrern in der Praxis gerade nicht mit einer Inhaftierung rechnen müssen.

b) Auch im Übrigen kann nicht von systemischen Mängeln hinsichtlich des ungarischen Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Ungarn ausgegangen werden. Insbesondere kann bei einer Prüfung und Würdigung der dem Gericht vorliegenden Erkenntnismittel jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) bei einer im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung nicht festgestellt werden, dass im Fall einer Rückkehr nach Ungarn die materiellen Grundbedürfnisse bzw. die Versorgung der Antragsteller nicht sichergestellt wären, etwa die Unterbringung der Familie ernsthaft gefährdet wäre oder ihnen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Obdachlosigkeit und in der Folge Geld- und Gefängnisstrafen drohten. Der bloße Hinweis der Antragsteller auf das Urteil des EGMR vom 4. November 2014 (Tarakhel/Schweiz, Nr. 29217/12) betreffend die Abschiebung einer afghanischen Familie nach Italien ist unzureichend. Diese Entscheidung des EGMR betrifft die Verhältnisse in Italien (a. a. O., Rn. 106 ff.). Warum auch im Fall von Ungarn die Unterbringung zurückkehrender Familien einer vorherigen Abklärung bedürfen sollte, wurde weder substantiiert vorgetragen, noch sind dem Gericht sonst Gründe hierfür ersichtlich. Das Gericht hat auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass den Antragstellern zu 1) bis 3) im Falle einer Rückkehr nach Ungarn tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Obdachlosigkeit drohen sollte und sie deshalb mit Geld- und Gefängnisstrafen rechnen müssten. Hierzu ist weder substantiierter Vortrag der Antragsteller erfolgt, noch sind dem Gericht sonst Anhaltspunkte hierfür bekannt geworden. Aus dem Bericht von bordermonitoring.eu e.V., Ungarn: Flüchtlinge zwischen Haft und Obdachlosigkeit, Oktober 2013, auf den die Antragsteller pauschal verweisen, ergeben sich für das Gericht keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die dort beschriebenen Missstände die Qualität systemischer Mängel erreicht hätten, so dass dahingestellt bleiben kann, ob dieser Bericht mit Stand von Oktober 2013 nach wie vor Gültigkeit beanspruchen kann. Schließlich ist bei alldem auch zu berücksichtigen, dass die Antragsteller als syrische Staatsangehörige in Ungarn mit einer Anerkennung als Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigte rechnen können. Denn von Ausnahmen abgesehen erhalten syrische Asylbewerber in Ungarn eine solche Anerkennung, die Quote soll sogar 96% betragen (VG Regensburg, B. v. 4.2.2015 - RO 1 S 15.50021 - juris Rn. 30).

2. Unbeschadet des Vorstehenden ist Ungarn auch objektivrechtlich der für die Asylverfahren der Antragsteller zuständige Mitgliedstaat. Die Antragsgegnerin wird auch nicht deshalb zum zuständigen Mitgliedstaat, weil sie (aufgrund einer Ermessensreduzierung auf null) dazu verpflichtet wäre, von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 und 2 Dublin III-VO Gebrauch zu machen. Eine solche Selbsteintrittsverpflichtung kann sich insbesondere nicht aus dem Gesichtspunkt systemischer Mängel hinsichtlich des ungarischen Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Ungarn ergeben, da hinsichtlich Ungarns - wie eben unter 1. näher ausgeführt - nicht von derartigen systemischen Mängeln auszugehen ist.

3. Auch sonst sind hinsichtlich der Abschiebungsanordnung nach § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG keine die Rechte der Antragsteller zu 1) bis 3) verletzenden Rechtsfehler erkennbar. Insbesondere sind keine Umstände vorgetragen worden oder sonst ersichtlich geworden, wonach die Abschiebung nicht durchgeführt werden könnte.

Im Übrigen wird auf den Bescheid des Bundesamts vom ... Januar 2015 verwiesen (§ 77 Abs. 2 AsylVfG).

Nach alldem war der gemäß § 83 b AsylVfG gerichtskostenfreie Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

I.

Der Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO wird mit der Maßgabe abgelehnt, dass die Antragsgegnerin eine individuelle Garantie Italiens einzuholen hat, dass die Antragstellerin mit ihrer Familie bei Rückführung nach Italien eine gemeinsame Unterkunft erhält und für die Antragstellerin in Italien bereits rechtzeitig nach der Ankunft die aufgrund der ärztlich bescheinigten Risikoschwangerschaft bei bestehender HIV-Infektion erforderliche medizinische Behandlung zur Verfügung steht.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III.

Der Antrag der Antragstellerin auf Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten wird abgelehnt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin beantragt mit dem am 10.11.2014 beim Verwaltungsgericht Regensburg eingereichten Antrag,

unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 30.6.2014, Az. RN 5 S 14.50136,

die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Ziffer 2 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 20.5.2014 anzuordnen.

Gleichzeitig beantragte sie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten.

Zur Begründung ließ sie im Wesentlichen vortragen:

Die Überstellungsfrist nach Italien sei zwischenzeitlich abgelaufen. Das Übernahmeersuchen sei am 28.2.2014 an Italien gerichtet und nicht beantwortet worden. Damit beginne die Frist mit Ablauf des 28.4.2014. Die Überstellungsfrist sei somit Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung am 28.10.2014 abgelaufen. Daran ändere auch der Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vom 30.6.2014 nichts. Nach dem Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen vom 8.9.2014, Az. 13 A 1347/14.A, habe ein erfolgloser Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz keine Auswirkungen auf die Überstellungsfrist. Auch § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG führe nicht dazu, dass die Überstellungsfrist erst oder erneut mit der Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutz zu laufen beginne.

Außerdem liege bei der Antragstellerin neben der HIV-Erkrankung eine Risikoschwangerschaft vor. Aus medizinischer Sicht bestehe keine Reisefähigkeit. Dies ergebe sich aus den ärztlichen Bescheinigungen des Praxiszentrum ... vom 6.11.2014 und aus der ärztlichen Bescheinigung des Frauenarztes ... vom 10.11.2014.

Außerdem könne die Antragstellerin nach der Entscheidung der Großen Kammer des EGMR vom 4.11.2014 und auch des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 17.9.2014 - 2 BvR 1795/14 - nach Italien nicht rückgeführt werden, sofern für die Rücküberstellung keine individuelle Garantie hinsichtlich des Wohls und der Unterbringung der Familie in Italien vorliege.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und auf die Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Abänderung des Beschlusses vom 30.6.2014, RN 5 S 14.50136, wird mit der tenorierten Maßgabe abgelehnt. Nach § 80 Abs. 7 VwGO kann das Gericht der Hauptsache Beschlüsse über Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

1. Es liegen keine veränderten Umstände vor.

Die sechsmonatige Überstellungsfrist nach § 29 Abs. 1 der Verordnung Nr. 604/2013 (Dublin III) ist noch nicht abgelaufen. Somit ist die Bundesrepublik Deutschland nicht nach Art. 29 Abs. 2 zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der Antragstellerin verpflichtet. Nach Art. 29 Abs. 1 der Dublin-III-VO beginnt die sechsmonatige Überstellungsfrist entweder nach Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Art. 27 Abs. 3 aufschiebende Wirkung hat. Im Gegensatz zu der Dublin-II-VO, auf die sich die Entscheidung des OVG NRW vom 8.9.2014 bezieht, hat die Dublin-III-VO ein Rechtsbehelfsverfahren gegen eine Überstellungsentscheidung oder eine Überprüfung einer Überstellungsentscheidung in Art. 27 Abs. 3 der Verordnung zwingend vorgesehen. Nach Art. 27 Abs. 3 Buchst. c) muss die betreffende Person die Möglichkeit haben, bei einem Gericht innerhalb einer angemessenen Frist eine Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung zu beantragen. Die Mitgliedstaaten sorgen danach für einen wirksamen Rechtsbehelf in der Form, dass die Überstellung ausgesetzt wird, bis die Entscheidung über den ersten Antrag auf Aussetzung ergangen ist. Die Dublin-III-VO sieht in Art. 27 Abs. 3 Buchst. b) zwingend vor, dass die Überstellung automatisch ausgesetzt wird und diese Aussetzung innerhalb einer angemessenen Frist endet, innerhalb der ein Gericht, nach eingehender und gründlicher Überprüfung, darüber entschieden hat, ob eine aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung gewährt wird.

Der nationale Gesetzgeber ist diesen EG-rechtlichen zwingenden Vorschriften durch die Änderung des § 34 a Abs. 2 AsylVfG nachgekommen. Seit dem 6.9.2013 kann auch für nach § 34a Abs. 1 AsylVfG angeordnete Abschiebungen ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsanordnung innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe gestellt werden. Nach § 34 a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG ist die Abschiebung bei rechtzeitigen Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Damit ist die Überstellung bei rechtzeitiger Antragstellung automatisch ausgesetzt im Sinne des Art. 27 Abs. 3 Buchst. b) der Dublin-III-VO. Diese Aussetzung dauert nach Art. 27 Abs. 3 Buchst. c) Satz 3, bis die Entscheidung über den ersten Antrag auf Aussetzung ergangen ist. Unter „Entscheidung über den ersten Antrag auf Aussetzung“ ist die Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO über die Aussetzung der Überstellung zu verstehen. Bei einer negativen Entscheidung über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO läuft somit die Überstellungsfrist nicht mit der Annahme der Aufnahme des ersuchten Mitgliedstaates, sondern erst mit der Entscheidung des Gerichts über den ersten Antrag auf Aussetzung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO. Damit lief im vorliegenden Fall die Überstellungsfrist erst mit Zustellung des Beschlusses vom 30.6.2014, RN 5 S 14.50136, die am 2.7.2014 bei der Antragsgegnerin erfolgte, an. Somit ist derzeit die Überstellungsfrist noch nicht abgelaufen. Die Antragsgegnerin ist somit nicht zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit ist auch nicht auf den ersuchenden Mitgliedstaat nach Art. 29 Abs. 2 Satz 1 der Dublin-III-VO übergegangen.

2. Durch die von der Antragstellerseite angeführten Entscheidungen des EGMR vom 4.11.2014 und auch des Bundesverfassungsgerichts vom 17.9.2014 ist keine Änderung der Sach- und Rechtslage eingetreten. Bereits im Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 30.6.2014 ist ausgeführt, dass die Antragstellerin aufgrund ihrer HIV-Erkrankung und aufgrund ihres neugeborenen Kindes zu den besonders schutzbedürftigen Personen gehört, für die nach der Aufnahmerichtlinie 2013/33 EU besondere Vorkehrungen getroffen werden müssen. Die Antragstellerin gehört mit ihrer Familie damit zu den besonders schutzbedürftigen Personen. Für solche Personen besteht in Italien ein reserviertes Kontingent im Aufnahmesystem der SPAR. Das Gericht ging bei dem Beschluss davon aus, dass die deutschen und italienischen Behörden diese EG-rechtlichen Bestimmungen von Amts wegen einhalten, ohne dass es dafür einer ausdrücklichen Tenorierung bedarf. Nachdem allerdings der EGMR im Urteil vom 4.11.2014, Az. 29217/12, für die Abschiebung von Familien mit Kleinkindern verlangt, dass eine individuelle Garantie (Zusicherung) Italiens vor der Abschiebung vorliegen muss, dass die Familie gemeinsam untergebracht wird und eine dem Alter der Kinder angemessene Betreuung vorhanden ist, erfolgt im Tenor dieser Entscheidung die klarstehende Maßgabe für eine Rückführung.

3. Das Gericht hat im Beschluss vom 30.6.2014 bereits ausgeführt, dass in Italien die medizinische Versorgung auch für eine HIV-Erkrankung vorhanden ist. Auf die dortigen Ausführungen wird insoweit Bezug genommen.

Die nun neu im Verfahren vorgebrachte Risikoschwangerschaft der Antragstellerin wegen der bestehenden HIV-Infektion begründet noch kein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis. Aus den ärztlichen Bescheinigungen ergibt sich lediglich, dass bei der Antragstellerin eine Risikoschwangerschaft wegen der HIV-Infektion besteht. In beiden ärztlichen Bescheinigungen wird aber nicht dargelegt, warum die Antragstellerin, die sich erst in der 7. plus 1 Schwangerschaftswoche befindet, nicht reisefähig ist. Nur ein Attest, das die Reiseunfähigkeit nachvollziehbar darlegt, ist zur Glaubhaftmachung eines Abschiebungshindernisses geeignet. Erforderlich ist, wie bereits im Ausgangsbeschluss ausgeführt, eine konkrete Äußerung zur Frage der Transportunfähigkeit bzw. dazu, ob sich der Gesundheitszustand durch eine Ausreise oder Abschiebung als unmittelbare Folge davon wesentlich verschlechtern wird oder ob sich daraus ggf. eine Suizidgefahr ergibt. Warum die Antragstellerin nicht reisefähig sein soll, ergibt sich aus diesen ärztlichen Bescheinigungen aber nicht. Zwar gilt eine Schwangerschaft einer HIV infizierten Frau als Risikoschwangerschaft. Damit soll eine regelmäßige und engmaschige Schwangerschaftsvorsorge bei HIV-infizierten Frauen sichergestellt werden. Nach dem Berufsverband der Frauenärzte e.V. empfiehlt sich, einen Frauenarzt alle zwei Wochen aufzusuchen (so www.frauenärzte-netz.de). Ein Transport nach Italien erfordert aber in der Regel nur wenige Stunden. Somit kann eine regelmäßige Schwangerschaftsvorsorge auch bei Rückführung nach Italien erfolgen. Eine ausreichende medizinische Versorgung der Antragstellerin in Italien ist jedenfalls dann gesichert, wenn die deutschen Behörden schon im Vorfeld der Überstellung Kontakt mit den italienischen Behörden aufnehmen und diese über die individuellen Bedürfnisse der Antragstellerin informieren und von den italienischen Behörden zugesichert wird, dass für die Antragstellerin in Italien bereits rechtzeitig nach der Ankunft die erforderliche medizinische Behandlung zur Verfügung steht. Aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17.9.2014 - 2 BvR 1795/14 Rn.10 u.14 - erfolgt die Antragsablehnung nun mit der tenorierten Maßgabe.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Abänderungsverfahrens zu tragen. Die Kostenentscheidung des Ausgangsverfahrens bleibt im Abänderungsverfahren ohnehin unberührt.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe unter Beiziehung des Prozessbevollmächtigten war ebenfalls abzulehnen, da keine hinreichenden Erfolgsaussichten bestehen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylVfG.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

I.

Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 5. Dezember 2014 - W 3 S 14.50156 - wird geändert und die aufschiebende Wirkung der Klage vom 28. Oktober 2014 - W 3 K 14.50155 - gegen die Abschiebungsanordnung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 13. Oktober 2014 wird angeordnet.

II.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist nach eigenen Angaben somalischer Staatsangehöriger. Er meldete sich am 10. März 2014 in München als Asylsuchender. Er gab an, er habe Somalia am 1. März 2013 verlassen und sei über Äthiopien und den Sudan nach Libyen gelangt. Von dort sei er im Februar 2014 mit einem Schlauchboot nach Italien gefahren. Kurz vor Sizilien seien sie am 5. Februar 2014 von der Küstenwache aufgenommen und auf dem Schiff erkennungsdienstlich behandelt worden. In Sizilien habe er sich 20 Tage aufgehalten, ein Schleuser habe ihn dann mit einem Pkw nach Rom gebracht und ihm ein Busticket gegeben. Am 3. März 2014 sei er von Rom nach München gefahren, wo er sich als Asylsuchender gemeldet habe.

Eine Anfrage des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) ergab am 29. April 2014 einen EURODAC-Treffer Italien der Kategorie 2. Am 22. Mai 2014 wurde ein Übernahmeersuchen an Italien gerichtet, das unbeantwortet blieb.

Mit Bescheid vom 13. Oktober 2014, dem Antragsteller am 22. Oktober 2014 zugestellt, lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung des Antragstellers nach Italien an. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Asylantrag sei gemäß § 27a AsylVfG unzulässig, da Italien für die Bearbeitung des Asylgesuchs zuständig sei. Italien habe auf das Übernahmeersuchen nicht innerhalb der gesetzten Frist geantwortet, so dass gemäß Art. 22 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. Nr. L 180 S. 31) - Dublin III-VO - das Übernahmeersuchen als angenommen und akzeptiert gelte. Dies ziehe die Verpflichtung nach sich, den Antragsteller wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für seine Ankunft in Italien zu treffen. Diesbezüglich seien die italienischen Behörden vom Bundesamt am 31. Juli 2014 unterrichtet worden. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich.

Am 28. Oktober 2014 ließ der Antragsteller mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten Verpflichtungsklage (W 3 K 14.50155) erheben und zugleich beantragen, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen (W 3 S 14.50156). Wegen der Begründung wird auf den Inhalt des Schriftsatzes Bezug genommen. Mit Beschluss vom 5. Dezember 2014, dem Kläger zugestellt am 9. Dezember 2014 und dem Bundesamt am 11. Dezember 2014, lehnte das Gericht den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ab. Auf die Gründe des Beschlusses wird Bezug genommen.

Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 8. April 2015, am selben Tag per Fax bei Gericht eingegangen, ließ der Antragsteller einen Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO stellen.

Er ließ beantragen,

den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 5. Dezember 2014 - W 3 S 14.50156 - zu ändern und aufschiebende Wirkung der Klage vom 27. Oktober 2014 - W 3 K 14.50155 - gegen die Abschiebungsanordnung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 13. Oktober 2014 anzuordnen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, nach Ablauf der um das Eilverfahren W 3 S 14.50156 verlängerten Überstellungsfrist am 5. März 2015 habe der Antragsteller nach den Grundsätzen des VG Würzburg vom 10. Februar 2015 - W 7 S 15.50004 - und vom 16. März 2015 - W 3 S 15.50031 - Anspruch auf Durchführung eines Asylverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland. Die Antragsgegnerin habe nicht nachgewiesen, dass Italien nach Ablauf der Überstellungsfrist noch zur Übernahme des Asylverfahrens bereit sei. Des Weiteren habe der Antragsteller die Möglichkeit, ab 13. April 2015 eine Vorbereitungsklasse der Berufsschule zu besuchen.

Eine Stellungnahme der Antragsgegnerin ging bei Gericht bis zum Erlass dieser Entscheidung nicht ein.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakten, die Gegenstand des Verfahrens waren, Bezug genommen. Die Akten in den Verfahren W 3 S 14.50156 und W 3 K 14.50155 wurden beigezogen.

II.

Der Antrag auf Abänderung des im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO ergangenen Beschlusses vom5. Dezember 2014 ist zulässig.

Nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache Beschlüsse über Anträge auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs nach § 80 Abs. 5 VwGO jederzeit ändern oder aufheben. Nach Satz 2 der Vorschrift kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO stellt kein Rechtsmittelverfahren dar, sondern ein gegenüber dem ersten Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes selbstständiges neues Verfahren, dessen Gegenstand nicht die Überprüfung dieser Entscheidung, sondern die Neuregelung der Vollziehung des Verwaltungsaktes für die Zukunft in einem abweichenden Sinn ist (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 101; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 80 Rn. 190 ff.).

Der Antrag eines Beteiligten ist nur statthaft, wenn das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO rechtskräftig abgeschlossen ist. Für die Zulässigkeit ist gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO weiterhin Voraussetzung, dass der Beteiligte veränderte oder im vorangegangenen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände vorträgt, die ein Abweichen von der ursprünglichen Entscheidung rechtfertigen können. Hierzu gehört eine Änderung der Sach- und Rechtslage, neue Fakten oder auch eine Änderung der Beweislage (VG München, B.v. 17.1.2006 - M 10 S7 05.6030 - juris Rn. 17).

Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Antragsteller trägt vor, dass die Überstellungsfrist abgelaufen sei. Damit beruft er sich auf einen veränderten Umstand, der ein Abweichen von der ursprünglichen Entscheidung rechtfertigen könnte. Denn die Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 der hier anwendbaren Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. Nr. L 180 S. 31) - Dublin III VO - war jedenfalls zum Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses des Gerichts vom 5. Dezember 2014 (W 3 S 14.50156) noch nicht abgelaufen. Es ist auch nicht auszuschließen, dass der vom Antragsteller behauptete Ablauf der Überstellungsfrist zu einer anderen Entscheidung des Gerichts führt als im Beschluss vom 5. Dezember 2014. Somit erscheint es zumindest möglich, dass sich Umstände verändert haben und dies zu einer anderen Entscheidung des Gerichts führen kann.

Der Antrag erweist sich auch als begründet. Die maßgebliche Sach- und Rechtslage hat sich gegenüber der Sach- und Rechtslage, die dem Beschluss vom 5. Dezember 2014 zugrunde lag, dahingehend geändert, dass nunmehr das private Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs, der Klage vom 28. Oktober 2014 (W 3 K 14.50155), das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Entscheidung des Bundesamts überwiegt. Denn die in dem Bescheid vom 13. Oktober 2014 verfügte Abschiebungsanordnung ist nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage inzwischen rechtswidrig geworden. An der sofortigen Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts kann indes kein öffentliches Interesse bestehen.

Die Rechtswidrigkeit der Abschiebungsanordnung ergibt sich aus Folgendem:

Rechtsgrundlage für die Abschiebungsanordnung ist § 34a Abs. 1 AsylVfG. Soll ein Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylVfG) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt nach dieser Vorschrift die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann.

Nicht durchgeführt werden kann die Abschiebung in einen anderen Staat in diesem Sinne insbesondere dann, wenn die Überstellungfrist nach Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO abgelaufen ist und der ersuchte Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme bzw. Wiederaufnahme bereit ist. Denn der Ablauf der Überstellungsfrist hat gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO zur Folge, dass der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet ist und die Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedstaat übergeht.

Ob die Überstellungsfrist abgelaufen ist, richtet sich nach Art. 29 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO, wenn - wie hier - die Dublin III-VO nach ihrem Art. 49 Abs. 2 Satz 1 anwendbar ist, weil sowohl der Antrag des Asylsuchenden auf internationalen Schutz als auch das Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch nach dem 1. Januar 2014 gestellt worden sind.

Nach Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO erfolgt die Überstellung des Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Buchst. c oder d Dublin III-VO aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO aufschiebende Wirkung hat. Diese Frist von sechs Monaten kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist (Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO).

Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO bestimmt, dass die Mitgliedstaaten in ihrem innerstaatlichen Recht zum Zwecke eines Rechtsbehelfs gegen eine Überstellungsentscheidung oder einer Überprüfung einer Überstellungsentscheidung Folgendes vorsehen:

a) dass die betroffene Person aufgrund des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung berechtigt ist, bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats zu bleiben; oder

b) dass die Überstellung automatisch ausgesetzt wird und diese Aussetzung innerhalb einer angemessenen Frist endet, innerhalb der ein Gericht, nach eingehender und gründlicher Prüfung, darüber entschieden hat, ob eine aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung gewährt wird; oder

c) die betreffende Person hat die Möglichkeit, bei einem Gericht innerhalb einer angemessenen Frist eine Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung zu beantragen. Die Mitgliedstaaten sorgen für einen wirksamen Rechtsbehelf in der Form, dass die Überstellung ausgesetzt wird, bis die Entscheidung über den ersten Antrag auf Aussetzung ergangen ist. Die Entscheidung, ob die Durchführung der Überstellungsentscheidung ausgesetzt wird, wird innerhalb einer angemessenen Frist getroffen, welche gleichwohl eine eingehende und gründliche Prüfung des Antrags auf Aussetzung ermöglicht. Die Entscheidung, die Durchführung der Überstellungsentscheidung nicht auszusetzen, ist zu begründen.

Das deutsche Recht sieht diesbezüglich vor, dass ein Asylsuchender, dessen Asylantrag nach § 27a AsylVfG unzulässig ist, weil ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist, Klage gegen die Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylVfG erheben kann. Diese Klage hat gemäß § 75 Abs. 1 AsylVfG keine aufschiebende Wirkung. Um die aufschiebende Wirkung der Klage zu erreichen, ist vielmehr bei Gericht ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu stellen. Solche Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsanordnung sind gemäß § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung über den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht zulässig (§ 34a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG).

Damit realisiert das deutsche Recht die Möglichkeit des Art. 27 Abs. 3 Buchst. c Dublin III-VO, d. h. der Asylsuchende hat die Möglichkeit, bei einem Gericht innerhalb einer angemessenen Frist eine Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung zu beantragen. Dagegen hat die endgültige Entscheidung über den Rechtsbehelf, also die Klage gegen die Abschiebungsanordnung in der Hauptsache, keine aufschiebende Wirkung, so lange diese nicht im Wege des § 80 Abs. 5 VwGO angeordnet wird.

Wird ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt, beginnt die sechsmonatige Überstellungsfrist daher gemäß Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO mit der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat, nicht mit der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung der Überstellungsentscheidung. Letzteres sieht Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO nur für den Fall vor, dass es sich um eine endgültige Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung der Überstellungsentscheidung handelt und diese aufschiebende Wirkung im Sinne des Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO hat. Das hat die Klage gegen die Abschiebungsanordnung des Bundesamts nach § 34a Abs. 1 AsylVfG allerdings - wie bereits erläutert - nur dann, wenn dies durch das Gericht nach § 80 Abs. 5 VwGO angeordnet wurde.

Dies wirft die Frage auf, wie im Falle der Ablehnung eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO der Zeitraum zu behandeln ist, in dem die Abschiebung nach § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG nicht zulässig ist. In Betracht kommen drei Möglichkeiten: erstens könnte die Überstellungsfrist unabhängig von der Bestimmung des § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG weiterlaufen, zweitens könnte sie nach Abschluss des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes neu zu laufen beginnen oder drittens könnte der Lauf der Überstellungsfrist während der Durchführung des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes gehemmt sein.

Eine ausdrückliche Regelung über den Neubeginn oder die Hemmung der Frist im Hinblick auf die Durchführung des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes in der vorstehend geschilderten Fallkonstellation enthält die Dublin III-VO nicht. Eine sich streng nach dem Wortlaut der Verordnung richtende Auslegung der Vorschriften der Dublin III-VO müsste daher zu dem Ergebnis kommen, dass die Frist mangels ausdrücklicher Regelung dieser Fallkonstellation ungeachtet der Durchführung eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO weiterläuft. Allerdings sind bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur deren Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (EuGH, U.v. 29.1.2009 - C-19/08 - InfAuslR 2009, 139 Rn. 39 m. w. N.).

In der Dublin III-VO kommt zum Ausdruck, dass für den ersuchenden Mitgliedstaat bestehende rechtliche und tatsächliche Überstellungshindernisse zumindest innerhalb gewisser zeitlicher Grenzen grundsätzlich Berücksichtigung finden sollen. Dies ergibt sich insbesondere aus Art. 29 Abs. 1 Satz 1 a.E. und Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO, die regeln, dass die Überstellung grundsätzlich spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung zu erfolgen hat, wenn diese gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO aufschiebende Wirkung hat (Art. 29 Abs. 1 Satz 1 a.E. Dublin III-VO) bzw. die Überstellungsfrist höchstens auf ein Jahr verlängert werden kann, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist (Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO).

Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 vom 18. Februar 2003 (ABl. Nr. L 50 S. 1) - Dublin II-VO -. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seinem Urteil vom 29. Januar 2009 - C-19/08 - (Slg. 2009, I-495) ausgeführt, dass davon auszugehen sei, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber nicht die Absicht gehabt habe, dem Erfordernis der zügigen Bearbeitung der Asylanträge den gerichtlichen Schutz zu opfern, den die Mitgliedstaaten gewährleisteten, deren Gerichte die Durchführung einer Überstellungsentscheidung aussetzen könnten, wodurch sie dem Asylbewerber ermöglichten, die ihn betreffenden Entscheidungen wirksam anzugreifen. Die Mitgliedstaaten, die Rechtsbehelfe schaffen wollten, die zu Entscheidungen mit aufschiebender Wirkung im Rahmen des Überstellungsverfahrens führen könnten, dürften nicht im Namen der Einhaltung des Erfordernisses einer zügigen Sachbehandlung in eine weniger günstige Lage versetzt werden als diejenigen Mitgliedstaaten, die dies nicht für notwendig erachtet hätten (Rn. 48 f. der genannten EuGH-Entscheidung). In diesem Punkt hat die Dublin III-VO keine Änderungen gebracht (vgl. VGH BW, U.v. 27.8.2014 - A 11 S 1285/14 - juris Rn. 58, NVwZ 2015, 92).

Dies spricht dafür, dass nach dem Sinn und Zweck der Dublin III-VO auch der Umstand berücksichtigt werden können muss, dass es der Bundesrepublik Deutschland aufgrund Verfassungsrechts wie auch einfachen Gesetzesrechts bis zur unanfechtbaren Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht möglich ist, die Überstellung durchzuführen. Dennoch ist die beschriebene Fallkonstellation (Ablehnung eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Abschiebungsanordnung des Bundesamts durch das Gericht) nicht in der Dublin III-VO geregelt (VGH BW, U.v. 27.8.2014 - A 11 S 1285/14 - juris Rn. 58, NVwZ 2015, 92). Somit liegt eine planwidrige Regelungslücke des Verordnungsgebers vor, die in einer Weise zu schließen ist, die einen möglichst beide Seiten schonenden Interessenausgleich zwischen dem ersuchenden und dem ersuchten Mitgliedstaat, deren Interessenschutz die Fristenregelungen der Dublin III-VO dienen, bewirkt. Diesem Anliegen entspricht es aus der Sicht des Gerichts am besten, wenn während des vorübergehenden Vollstreckungshindernisses eine Hemmung des Fristlaufs angenommen wird mit der Folge, dass die Frist sich entsprechend verlängert (ebenso VGH BW, U.v. 27.8.2014 - A 11 S 1285/14 - juris Rn. 58, NVwZ 2015, 92; vgl. zum Ganzen auch VG Würzburg, B.v. 16.3.2015 - W 3 S 15.50031 - zur Veröffentlichung vorgesehen). Dies kann zwar zur Folge haben, dass nach einer für den Asylsuchenden negativen Gerichtsentscheidung im Verfahren des Eilrechtsschutzes nur noch wenig Zeit für die Durchführung der Überstellung zur Verfügung steht. Eben dadurch wird aber den berechtigten Interessen des ersuchten Mitgliedstaats Rechnung getragen (vgl. VGH BW, U.v. 27.8.2014 - A 11 S 1285/14 - juris Rn. 58, NVwZ 2015, 92). Es erscheint nicht gerechtfertigt, in der Sphäre des ersuchenden Mitgliedstaats liegende Verzögerungen, die zur Überschreitung der Überstellungsfrist von sechs Monaten führen und nicht ausdrücklich in der Dublin III-VO geregelt sind, über das zur Verwirklichung der auch unionsrechtlich anerkannten und von der Dublin III-VO (vgl. deren Art. 27) vorausgesetzten Rechtsschutzmöglichkeiten notwendige Mindestmaß hinaus zulasten des ersuchten Mitgliedstaats zu berücksichtigen.

Insofern ist zu berücksichtigen, dass die Länge des Zeitraums, der dem ersuchenden Mitgliedstaat zur Vorbereitung der Überstellung zwischen dem Erlass der Überstellungsentscheidung und dem Ablauf der Überstellungsfrist zur Verfügung steht, wesentlich von den für den Erlass der Überstellungsentscheidung zuständigen Behörden des ersuchenden Mitgliedstaats abhängt. Ihnen obliegt es, die Überstellungsentscheidung so frühzeitig zu treffen, dass auch unter Berücksichtigung des etwaigen Abwartens des Ablaufs von Rechtsbehelfsfristen gegen ihre Entscheidung ausreichend Zeit zur Vorbereitung der Überstellung verbleibt. Der Verordnungsgeber der Dublin III-VO hat in Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO zum Ausdruck gebracht, dass er hierfür grundsätzlich einen Zeitraum von (höchstens) sechs Monaten ab der Annahme des Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmeersuchens für angemessen und ausreichend hält, sofern kein Fall des Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO gegeben ist. Durch die Durchführung eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO wird dieser Zeitraum nicht in einem solchem Maße gekürzt, dass es mit Blick auf die Ziele der Dublin III-VO und die darin enthaltenen ausdrücklichen Fristverlängerungsmöglichkeiten gerechtfertigt erscheinen würde, die Überstellungsfrist mit Abschluss des gerichtlichen Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes neu beginnen zu lassen. Vielmehr kann dem Umstand, dass die Antragsgegnerin vor der gerichtlichen Entscheidung über den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO an einer Überstellung gehindert ist (§ 34a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG), durch die Annahme einer Hemmung der Überstellungsfrist während der Dauer des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes hinreichend Rechnung getragen werden.

Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass nach Abschluss des Eilverfahrens Vorbereitungshandlungen für die Überstellung, die bereits vor Erhebung des Rechtsbehelfs erfolgten, erneut vorgenommen werden müssten. Bei Annahme einer Hemmung während des gerichtlichen Eilverfahrens steht der Antragsgegnerin im Falle der Durchführung eines Eilverfahrens zwischen dem Erlass der negativen gerichtlichen Eilentscheidung und dem Ablauf der Überstellungsfrist ein Zeitraum für die Durchführung der Überstellung zur Verfügung, der fast genau so lang, allenfalls jedoch im Hinblick auf die Rechtsbehelfsfrist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG eine Woche kürzer ist als der Zeitraum, der ihr für die Durchführung der Überstellung zwischen dem Erlass der Überstellungsentscheidung und dem Ablauf der Überstellungsfrist zur Verfügung gestanden hätte, wenn ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht gestellt worden wäre. Es erscheint daher nicht gerechtfertigt, bei Durchführung eines Eilverfahrens zulasten des ersuchten Mitgliedstaats von einem Neubeginn der Überstellungsfrist mit Erlass der Eilentscheidung des Gerichts auszugehen. Der Wertung der Dublin III-VO, dass eine Frist von sechs Monaten grundsätzlich als ausreichend anzusehen ist, um eine Überstellung durchzuführen, gleichzeitig aber auch wirksamer Rechtsschutz zu gewährleisten ist und daher bei der Berechnung der Überstellungsfrist die Dauer von Gerichtsverfahren mit aufschiebender Wirkung durchaus zu berücksichtigen ist, entspricht es vor diesem Hintergrund vielmehr, eine Hemmung während der Durchführung des Eilverfahrens (und damit des Bestehens eines Vollstreckungshindernisses nach § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG) anzunehmen.

Dies gilt auch mit Blick darauf, dass es die Dublin III-VO dem ersuchten Mitgliedstaat zumutet, in den Fällen des Art. 29 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO einen späteren Beginn der sechsmonatigen Überstellungsfrist als die Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch den ersuchten Mitgliedstaat und in den Fällen des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO eine Verlängerung der Überstellungsfrist von bis zu einem Jahr bzw. von bis zu achtzehn Monaten hinnehmen zu müssen. Die Regelungen über den Beginn der regulären Überstellungsfrist von sechs Monaten (Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO) lassen sich nicht auf die Fallkonstellation der Ablehnung eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen eine Abschiebungsanordnung des Bundesamts übertragen, da es in der letztgenannten Fallgestaltung gerade nicht um den erstmaligen Beginn der Überstellungsfrist geht, sondern um die Frage der Behandlung einer Überstellungsfrist, deren Lauf nach den Regelungen der Dublin III-VO (Art. 29 Abs. 1 i. V. m. Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO) bereits begonnen hat. Auch eine Verlängerung etwa analog Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO kommt in der hier in Frage stehenden Fallgestaltung nicht in Betracht, weil die Aufzählung in Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO insoweit als abschließend zu betrachten ist, jedenfalls die vorliegende Konstellation nicht mit den in dieser Vorschrift genannten Fällen vergleichbar ist und auch unklar wäre, ob auf eine Verlängerung von einem Jahr oder von achtzehn Monaten abzustellen wäre.

Vor diesem Hintergrund erscheint eine Hemmung der Überstellungsfrist für den Zeitraum, in dem die Bundesrepublik Deutschland nach § 34a Abs. 2 AsylVfG an einer Überstellung gehindert ist, als die der in der Dublin III-VO zum Ausdruck kommenden Gewichtung des Interesses des ersuchenden Mitgliedstaats an einer möglichst langen Überstellungsfrist und dem Interesse des ersuchten Mitgliedstaats an einer kurzen Überstellungsfrist und einer raschen Gewissheit über die Überstellung und seine Zuständigkeit am ehesten entsprechende Lösung. All dies spricht für die Annahme einer Hemmung während des Bestehens des vorübergehenden Vollstreckungshindernisses in Form des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes (so bereits VG Würzburg, B.v. 16.3.2015 - W 3 S 15.50031 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

Dem steht nicht entgegen, dass der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 29. Januar 2009 - C-19/08 - (Slg. 2009, I-495) entschieden hat, dass der Beginn der regulären Überstellungsfrist in den Fällen, in denen sich der Fristbeginn nach Art. 20 Abs. 1 Buchst. d Dublin II-VO nach der Entscheidung über einen Rechtsbehelf gegen die Überstellungsentscheidung mit aufschiebender Wirkung richtet, so zu bestimmen ist, dass die Mitgliedstaaten über eine Frist von sechs Monaten verfügen, die sie in vollem Umfang zur Regelung der technischen Probleme für die Bewerkstelligung der Überstellung nutzen sollen. In dieser Konstellation - so der Gerichtshof der Europäischen Union - laufe die Frist nicht bereits ab der vorläufigen gerichtlichen Entscheidung, mit der die Durchführung des Überstellungsverfahrens ausgesetzt werde, sondern erst ab der gerichtlichen Entscheidung, mit der über die Rechtmäßigkeit des Verfahrens entschieden werde und die dieser Durchführung nicht mehr entgegenstehen könne (Rn. 42 ff. der genannten EuGH-Entscheidung). In seiner genannten Entscheidung bezog sich der Gerichtshof der Europäischen Union allerdings weder auf die vorliegend in Frage stehende Fallkonstellation noch die Dublin III-VO. Gegenstand der Entscheidung des Gerichtshofs war vielmehr die Dublin II-VO. Diese enthielt in Art. 20 Abs. 1 Buchst. d kein zwischen endgültigen und vorläufigen Gerichtsentscheidungen über Rechtsbehelfe gegen Überstellungsentscheidungen differenzierendes System, wie es nunmehr Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO vorsieht, der in der zweiten in ihm genannten Konstellation hinsichtlich des Beginns der Überstellungsfrist ausdrücklich auf den Zeitpunkt der endgültigen gerichtlichen Entscheidung abstellt, wenn diese gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO aufschiebende Wirkung hat.

Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob Mitgliedstaaten, die am Dublin-III-System teilnehmen, die Überstellungsfrist in der Praxis so berechnen, dass sie stets mit Ende des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes neu zu laufen beginnt. Denn selbst wenn dies in der Praxis von Mitgliedstatten so gehandhabt werden sollte, ist es doch allein Aufgabe der zuständigen Rechtsetzungsorgane der Europäischen Union, hier des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rates, Regelungen im Bereich der Dublin III-VO zu treffen, sofern die Rechtssetzungsbefugnis nicht delegiert ist (etwa nach Art. 45 Dublin III-VO auf die Kommission). Die Mitgliedstaaten können zwar nach Maßgabe von Art. 36 Dublin III-VO Verwaltungsvereinbarungen treffen. Eine etwaige allgemeine stillschweigende Akzeptanz der Praxis eines Mitgliedstaats, etwa der Antragsgegnerin, die Überstellungsfrist auf die Weise zu berechnen, dass sie stets mit Ende des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes neu zu laufen beginnt, stellt jedoch keine den Anforderungen des Art. 36 Dublin III-VO genügende Verwaltungsvereinbarung dar. Jedenfalls wenn sich - wie hier - aus der Dublin III-VO selbst bzw. ihren Wertungen eine Regelung ableiten lässt, ist auf die Dublin III-VO selbst und auf die aus ihr abzuleitenden Regelungen abzustellen, nicht auf eine etwaige hiervon abweichende, von anderen Mitgliedstaaten unbeanstandete Praxis einzelner Mitgliedstaaten.

Auch wenn sich auf der Grundlage dieser Kriterien ergibt, dass die Überstellungsfrist im Einzelfall abgelaufen ist, ist allerdings zu beachten, dass sich ein Asylsuchender grundsätzlich nicht auf den Ablauf der Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO berufen kann. Denn die Fristbestimmungen der Dublin III-VO dienen allein der zeitnahen Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats und einer zügigen Überstellung an diesen, ohne den Asylsuchenden einen Anspruch auf Prüfung des Asylantrags durch einen bestimmten Mitgliedstaat zu gewähren. Die Überstellungsfrist dient nicht dem Schutz der Antragsteller, sondern allein den objektiven Zwecken einer sachgerechten Verteilung der mit der Durchführung der Asylverfahren verbundenen Lasten in Abstimmung mit dem um Wiederaufnahme ersuchten Mitgliedstaat. Die Dublin III-VO enthält auch insoweit vor allem Verpflichtungen der Mitgliedstaaten untereinander (vgl. nur EuGH, U.v. 10.12.2013 - Abdullahi, C-394/12 - juris, Rn. 60 und 62; BVerwG, B.v. 15.4.2014 - 10 B 16.14 - juris, Rn. 12; VG Würzburg, B.v. 11.6.2014 - W 6 S 14.50065 - juris, Rn. 18 m. w. N.; VG Düsseldorf, B.v. 2.12.2014 - 13 L 2805/14.A - juris Rn. 15 ff. m. w. N.; VG Oldenburg, B.v. 20.1.2015 - 11 B 454/15 - juris Rn. 5 m. w. N.).

Dies gilt jedoch nur im Grundsatz. Ausnahmsweise können sich auch Asylsuchende auf den Ablauf der Überstellungsfrist berufen, wenn ausnahmsweise eine Verletzung subjektiver Rechte gegeben ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Überstellungsfrist abgelaufen und der ersuchte Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme bzw. Wiederaufnahme bereit ist oder wenn es sonst zu unverhältnismäßigen weiteren Verzögerungen kommt. Denn die Rechtsstellung des Einzelnen wird durch das Zuständigkeitssystem der Dublin III-VO zumindest insoweit geschützt, als jedenfalls ein zuständiger Vertragsstaat für die Prüfung des Asylbegehrens gewährleistet sein muss (vgl. nur VGH BW, U.v. 27.8.2014 - A 11 S 1285/14 - juris Rn. 59; U.v. 16.4.2014 - A 11 S 1721/13 -, juris Rn. 25; VG Würzburg, B.v. 11.6.2014 - W 6 S 14.50065 - juris, Rn. 19 m. w. N.; VG Düsseldorf, B.v. 2.12.2014 - 13 L 2805/14.A - juris Rn. 19 m. w. N. VG Oldenburg, B.v. 20.1.2015 - 11 B 454/15 - juris Rn. 6 m. w. N.). Dieses Zuständigkeitssystem suspendiert nicht das subjektive öffentliche Recht jedes Asylbewerbers auf Durchführung eines Asylverfahrens. Im Hinblick auf die Antragsgegnerin resultiert dieser materielle Prüfungsanspruch letztlich aus Art. 16a Abs. 1 GG bzw. aus Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO, wonach die Mitgliedstaaten zur Prüfung des Asylantrags verpflichtet sind. (VG Regenburg, U.v. 14.11.2014 - RN 5 K 14.30304 - juris Rn. 23; VG Würzburg, U.v. 13.1.2015 - W 3 K 14.30092 - juris Rn. 18). Nach Auffassung des Gerichts hat daher die Antragsgegnerin im Einzelfall nachzuweisen, dass der ersuchte Mitgliedstaat trotz Ablaufs der Überstellungsfrist den Asylsuchenden zur Durchführung des Asylverfahrens übernimmt, wenn die Überstellungsfrist abgelaufen ist (VG Würzburg, B.v. 10.2.2015 - W 7 S 15.50004; B.v. 16.3.2015 - W 3 S 15.50031 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Frist für die Überstellung des Antragstellers abgelaufen. Der Lauf der Überstellungsfrist begann gemäß Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO mit der gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO unterstellten Annahme des Aufnahmegesuchs durch Italien am 22. Juli 2014. Während der Durchführung des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO vom 28. Oktober 2014 bis zum 5. Dezember 2014 (bei Abstellen auf das Beschlussdatum) bzw. bis zum 11. Dezember 2014 (bei Abstellen auf das Zustellungsdatum) und somit für längstens 45 Tage war der Fristlauf gehemmt. Hieraus folgt, dass die sechsmonatige Überstellungsfrist spätestens am 8. März 2015 endete. Spätestens seit dem 9. März 2015 ist somit die Antragsgegnerin gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers zuständig.

Dies führt zur Rechtswidrigkeit des Bescheids des Bundesamts vom 13. Oktober 2014, da zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht nachgewiesen ist, dass Italien trotz Ablaufs der Überstellungsfrist bereit ist, den Antragsteller zur Durchführung des Asylverfahrens zu übernehmen. Daher ist im Rahmen der hier allein gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage davon auszugehen, dass eine solche Übernahmebereitschaft Italiens nicht besteht. Da der Antragsteller - wie bereits dargestellt - ein subjektives öffentliches Recht auf Durchführung eines Asylverfahrens im Sinne eines materiellen Prüfungsanspruchs in einem der Vertragsstaaten hat, kann er sich folglich ausnahmsweise auf den Ablauf der Überstellungsfrist berufen.

Nach alledem ist nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage davon auszugehen, dass keine ausnahmsweise Bereitschaft Italiens zur Übernahme trotz Fristablaufs im Einzelfall besteht, eine Überstellung des Antragstellers nach Italien daher aufgrund des Ablaufs der Überstellungsfrist nicht möglich ist, und das Bundesamt deshalb eine Überstellung nicht auf seinen Bescheid vom 13. Oktober 2014 stützen kann. Somit erweist sich der Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO als begründet.

Darüber hinaus hätte der Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO selbst dann in der Sache Erfolg, wenn man nicht aus den vorstehenden Gründen davon ausgehen würde, dass es an einer Bereitschaft Italiens zur Übernahme trotz Fristablaufs fehlt, sondern dies mangels Nachweises einer solchen Bereitschaft als offen betrachten würde. Denn auch dann würde das private Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage vom 28. Oktober 2014 das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Entscheidung des Bundesamts überwiegen. Denn selbst bei Annahme offener Erfolgsaussichten im Hinblick auf die ungeklärte Bereitschaft Italiens zur Übernahme trotz Fristablaufs kann dem Antragsteller nicht zugemutet werden, dass bereits zu diesem Zeitpunkt eine Abschiebung tatsächlich durchgeführt wird. Voraussichtlich würde damit rein faktisch ein nicht revidierbarer Zustand eintreten. Dies würde den Anforderungen an die Gewährung effektiven Rechtsschutzes nicht gerecht.

Nach alledem war dem Antrag stattzugeben und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung anzuordnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

§§ 19 bis 33 gelten für die ehrenamtlichen Richter bei dem Oberverwaltungsgericht entsprechend, wenn die Landesgesetzgebung bestimmt hat, daß bei diesem Gericht ehrenamtliche Richter mitwirken.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

I.

Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 5. Dezember 2014 - W 3 S 14.50156 - wird geändert und die aufschiebende Wirkung der Klage vom 28. Oktober 2014 - W 3 K 14.50155 - gegen die Abschiebungsanordnung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 13. Oktober 2014 wird angeordnet.

II.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist nach eigenen Angaben somalischer Staatsangehöriger. Er meldete sich am 10. März 2014 in München als Asylsuchender. Er gab an, er habe Somalia am 1. März 2013 verlassen und sei über Äthiopien und den Sudan nach Libyen gelangt. Von dort sei er im Februar 2014 mit einem Schlauchboot nach Italien gefahren. Kurz vor Sizilien seien sie am 5. Februar 2014 von der Küstenwache aufgenommen und auf dem Schiff erkennungsdienstlich behandelt worden. In Sizilien habe er sich 20 Tage aufgehalten, ein Schleuser habe ihn dann mit einem Pkw nach Rom gebracht und ihm ein Busticket gegeben. Am 3. März 2014 sei er von Rom nach München gefahren, wo er sich als Asylsuchender gemeldet habe.

Eine Anfrage des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) ergab am 29. April 2014 einen EURODAC-Treffer Italien der Kategorie 2. Am 22. Mai 2014 wurde ein Übernahmeersuchen an Italien gerichtet, das unbeantwortet blieb.

Mit Bescheid vom 13. Oktober 2014, dem Antragsteller am 22. Oktober 2014 zugestellt, lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung des Antragstellers nach Italien an. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Asylantrag sei gemäß § 27a AsylVfG unzulässig, da Italien für die Bearbeitung des Asylgesuchs zuständig sei. Italien habe auf das Übernahmeersuchen nicht innerhalb der gesetzten Frist geantwortet, so dass gemäß Art. 22 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. Nr. L 180 S. 31) - Dublin III-VO - das Übernahmeersuchen als angenommen und akzeptiert gelte. Dies ziehe die Verpflichtung nach sich, den Antragsteller wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für seine Ankunft in Italien zu treffen. Diesbezüglich seien die italienischen Behörden vom Bundesamt am 31. Juli 2014 unterrichtet worden. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich.

Am 28. Oktober 2014 ließ der Antragsteller mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten Verpflichtungsklage (W 3 K 14.50155) erheben und zugleich beantragen, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen (W 3 S 14.50156). Wegen der Begründung wird auf den Inhalt des Schriftsatzes Bezug genommen. Mit Beschluss vom 5. Dezember 2014, dem Kläger zugestellt am 9. Dezember 2014 und dem Bundesamt am 11. Dezember 2014, lehnte das Gericht den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ab. Auf die Gründe des Beschlusses wird Bezug genommen.

Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 8. April 2015, am selben Tag per Fax bei Gericht eingegangen, ließ der Antragsteller einen Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO stellen.

Er ließ beantragen,

den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 5. Dezember 2014 - W 3 S 14.50156 - zu ändern und aufschiebende Wirkung der Klage vom 27. Oktober 2014 - W 3 K 14.50155 - gegen die Abschiebungsanordnung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 13. Oktober 2014 anzuordnen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, nach Ablauf der um das Eilverfahren W 3 S 14.50156 verlängerten Überstellungsfrist am 5. März 2015 habe der Antragsteller nach den Grundsätzen des VG Würzburg vom 10. Februar 2015 - W 7 S 15.50004 - und vom 16. März 2015 - W 3 S 15.50031 - Anspruch auf Durchführung eines Asylverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland. Die Antragsgegnerin habe nicht nachgewiesen, dass Italien nach Ablauf der Überstellungsfrist noch zur Übernahme des Asylverfahrens bereit sei. Des Weiteren habe der Antragsteller die Möglichkeit, ab 13. April 2015 eine Vorbereitungsklasse der Berufsschule zu besuchen.

Eine Stellungnahme der Antragsgegnerin ging bei Gericht bis zum Erlass dieser Entscheidung nicht ein.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakten, die Gegenstand des Verfahrens waren, Bezug genommen. Die Akten in den Verfahren W 3 S 14.50156 und W 3 K 14.50155 wurden beigezogen.

II.

Der Antrag auf Abänderung des im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO ergangenen Beschlusses vom5. Dezember 2014 ist zulässig.

Nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache Beschlüsse über Anträge auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs nach § 80 Abs. 5 VwGO jederzeit ändern oder aufheben. Nach Satz 2 der Vorschrift kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO stellt kein Rechtsmittelverfahren dar, sondern ein gegenüber dem ersten Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes selbstständiges neues Verfahren, dessen Gegenstand nicht die Überprüfung dieser Entscheidung, sondern die Neuregelung der Vollziehung des Verwaltungsaktes für die Zukunft in einem abweichenden Sinn ist (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 101; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 80 Rn. 190 ff.).

Der Antrag eines Beteiligten ist nur statthaft, wenn das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO rechtskräftig abgeschlossen ist. Für die Zulässigkeit ist gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO weiterhin Voraussetzung, dass der Beteiligte veränderte oder im vorangegangenen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände vorträgt, die ein Abweichen von der ursprünglichen Entscheidung rechtfertigen können. Hierzu gehört eine Änderung der Sach- und Rechtslage, neue Fakten oder auch eine Änderung der Beweislage (VG München, B.v. 17.1.2006 - M 10 S7 05.6030 - juris Rn. 17).

Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Antragsteller trägt vor, dass die Überstellungsfrist abgelaufen sei. Damit beruft er sich auf einen veränderten Umstand, der ein Abweichen von der ursprünglichen Entscheidung rechtfertigen könnte. Denn die Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 der hier anwendbaren Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. Nr. L 180 S. 31) - Dublin III VO - war jedenfalls zum Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses des Gerichts vom 5. Dezember 2014 (W 3 S 14.50156) noch nicht abgelaufen. Es ist auch nicht auszuschließen, dass der vom Antragsteller behauptete Ablauf der Überstellungsfrist zu einer anderen Entscheidung des Gerichts führt als im Beschluss vom 5. Dezember 2014. Somit erscheint es zumindest möglich, dass sich Umstände verändert haben und dies zu einer anderen Entscheidung des Gerichts führen kann.

Der Antrag erweist sich auch als begründet. Die maßgebliche Sach- und Rechtslage hat sich gegenüber der Sach- und Rechtslage, die dem Beschluss vom 5. Dezember 2014 zugrunde lag, dahingehend geändert, dass nunmehr das private Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs, der Klage vom 28. Oktober 2014 (W 3 K 14.50155), das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Entscheidung des Bundesamts überwiegt. Denn die in dem Bescheid vom 13. Oktober 2014 verfügte Abschiebungsanordnung ist nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage inzwischen rechtswidrig geworden. An der sofortigen Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts kann indes kein öffentliches Interesse bestehen.

Die Rechtswidrigkeit der Abschiebungsanordnung ergibt sich aus Folgendem:

Rechtsgrundlage für die Abschiebungsanordnung ist § 34a Abs. 1 AsylVfG. Soll ein Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylVfG) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt nach dieser Vorschrift die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann.

Nicht durchgeführt werden kann die Abschiebung in einen anderen Staat in diesem Sinne insbesondere dann, wenn die Überstellungfrist nach Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO abgelaufen ist und der ersuchte Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme bzw. Wiederaufnahme bereit ist. Denn der Ablauf der Überstellungsfrist hat gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO zur Folge, dass der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet ist und die Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedstaat übergeht.

Ob die Überstellungsfrist abgelaufen ist, richtet sich nach Art. 29 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO, wenn - wie hier - die Dublin III-VO nach ihrem Art. 49 Abs. 2 Satz 1 anwendbar ist, weil sowohl der Antrag des Asylsuchenden auf internationalen Schutz als auch das Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch nach dem 1. Januar 2014 gestellt worden sind.

Nach Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO erfolgt die Überstellung des Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Buchst. c oder d Dublin III-VO aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO aufschiebende Wirkung hat. Diese Frist von sechs Monaten kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist (Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO).

Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO bestimmt, dass die Mitgliedstaaten in ihrem innerstaatlichen Recht zum Zwecke eines Rechtsbehelfs gegen eine Überstellungsentscheidung oder einer Überprüfung einer Überstellungsentscheidung Folgendes vorsehen:

a) dass die betroffene Person aufgrund des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung berechtigt ist, bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats zu bleiben; oder

b) dass die Überstellung automatisch ausgesetzt wird und diese Aussetzung innerhalb einer angemessenen Frist endet, innerhalb der ein Gericht, nach eingehender und gründlicher Prüfung, darüber entschieden hat, ob eine aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung gewährt wird; oder

c) die betreffende Person hat die Möglichkeit, bei einem Gericht innerhalb einer angemessenen Frist eine Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung zu beantragen. Die Mitgliedstaaten sorgen für einen wirksamen Rechtsbehelf in der Form, dass die Überstellung ausgesetzt wird, bis die Entscheidung über den ersten Antrag auf Aussetzung ergangen ist. Die Entscheidung, ob die Durchführung der Überstellungsentscheidung ausgesetzt wird, wird innerhalb einer angemessenen Frist getroffen, welche gleichwohl eine eingehende und gründliche Prüfung des Antrags auf Aussetzung ermöglicht. Die Entscheidung, die Durchführung der Überstellungsentscheidung nicht auszusetzen, ist zu begründen.

Das deutsche Recht sieht diesbezüglich vor, dass ein Asylsuchender, dessen Asylantrag nach § 27a AsylVfG unzulässig ist, weil ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist, Klage gegen die Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylVfG erheben kann. Diese Klage hat gemäß § 75 Abs. 1 AsylVfG keine aufschiebende Wirkung. Um die aufschiebende Wirkung der Klage zu erreichen, ist vielmehr bei Gericht ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu stellen. Solche Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsanordnung sind gemäß § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung über den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht zulässig (§ 34a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG).

Damit realisiert das deutsche Recht die Möglichkeit des Art. 27 Abs. 3 Buchst. c Dublin III-VO, d. h. der Asylsuchende hat die Möglichkeit, bei einem Gericht innerhalb einer angemessenen Frist eine Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung zu beantragen. Dagegen hat die endgültige Entscheidung über den Rechtsbehelf, also die Klage gegen die Abschiebungsanordnung in der Hauptsache, keine aufschiebende Wirkung, so lange diese nicht im Wege des § 80 Abs. 5 VwGO angeordnet wird.

Wird ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt, beginnt die sechsmonatige Überstellungsfrist daher gemäß Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO mit der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat, nicht mit der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung der Überstellungsentscheidung. Letzteres sieht Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO nur für den Fall vor, dass es sich um eine endgültige Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung der Überstellungsentscheidung handelt und diese aufschiebende Wirkung im Sinne des Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO hat. Das hat die Klage gegen die Abschiebungsanordnung des Bundesamts nach § 34a Abs. 1 AsylVfG allerdings - wie bereits erläutert - nur dann, wenn dies durch das Gericht nach § 80 Abs. 5 VwGO angeordnet wurde.

Dies wirft die Frage auf, wie im Falle der Ablehnung eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO der Zeitraum zu behandeln ist, in dem die Abschiebung nach § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG nicht zulässig ist. In Betracht kommen drei Möglichkeiten: erstens könnte die Überstellungsfrist unabhängig von der Bestimmung des § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG weiterlaufen, zweitens könnte sie nach Abschluss des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes neu zu laufen beginnen oder drittens könnte der Lauf der Überstellungsfrist während der Durchführung des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes gehemmt sein.

Eine ausdrückliche Regelung über den Neubeginn oder die Hemmung der Frist im Hinblick auf die Durchführung des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes in der vorstehend geschilderten Fallkonstellation enthält die Dublin III-VO nicht. Eine sich streng nach dem Wortlaut der Verordnung richtende Auslegung der Vorschriften der Dublin III-VO müsste daher zu dem Ergebnis kommen, dass die Frist mangels ausdrücklicher Regelung dieser Fallkonstellation ungeachtet der Durchführung eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO weiterläuft. Allerdings sind bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur deren Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (EuGH, U.v. 29.1.2009 - C-19/08 - InfAuslR 2009, 139 Rn. 39 m. w. N.).

In der Dublin III-VO kommt zum Ausdruck, dass für den ersuchenden Mitgliedstaat bestehende rechtliche und tatsächliche Überstellungshindernisse zumindest innerhalb gewisser zeitlicher Grenzen grundsätzlich Berücksichtigung finden sollen. Dies ergibt sich insbesondere aus Art. 29 Abs. 1 Satz 1 a.E. und Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO, die regeln, dass die Überstellung grundsätzlich spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung zu erfolgen hat, wenn diese gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO aufschiebende Wirkung hat (Art. 29 Abs. 1 Satz 1 a.E. Dublin III-VO) bzw. die Überstellungsfrist höchstens auf ein Jahr verlängert werden kann, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist (Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO).

Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 vom 18. Februar 2003 (ABl. Nr. L 50 S. 1) - Dublin II-VO -. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seinem Urteil vom 29. Januar 2009 - C-19/08 - (Slg. 2009, I-495) ausgeführt, dass davon auszugehen sei, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber nicht die Absicht gehabt habe, dem Erfordernis der zügigen Bearbeitung der Asylanträge den gerichtlichen Schutz zu opfern, den die Mitgliedstaaten gewährleisteten, deren Gerichte die Durchführung einer Überstellungsentscheidung aussetzen könnten, wodurch sie dem Asylbewerber ermöglichten, die ihn betreffenden Entscheidungen wirksam anzugreifen. Die Mitgliedstaaten, die Rechtsbehelfe schaffen wollten, die zu Entscheidungen mit aufschiebender Wirkung im Rahmen des Überstellungsverfahrens führen könnten, dürften nicht im Namen der Einhaltung des Erfordernisses einer zügigen Sachbehandlung in eine weniger günstige Lage versetzt werden als diejenigen Mitgliedstaaten, die dies nicht für notwendig erachtet hätten (Rn. 48 f. der genannten EuGH-Entscheidung). In diesem Punkt hat die Dublin III-VO keine Änderungen gebracht (vgl. VGH BW, U.v. 27.8.2014 - A 11 S 1285/14 - juris Rn. 58, NVwZ 2015, 92).

Dies spricht dafür, dass nach dem Sinn und Zweck der Dublin III-VO auch der Umstand berücksichtigt werden können muss, dass es der Bundesrepublik Deutschland aufgrund Verfassungsrechts wie auch einfachen Gesetzesrechts bis zur unanfechtbaren Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht möglich ist, die Überstellung durchzuführen. Dennoch ist die beschriebene Fallkonstellation (Ablehnung eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Abschiebungsanordnung des Bundesamts durch das Gericht) nicht in der Dublin III-VO geregelt (VGH BW, U.v. 27.8.2014 - A 11 S 1285/14 - juris Rn. 58, NVwZ 2015, 92). Somit liegt eine planwidrige Regelungslücke des Verordnungsgebers vor, die in einer Weise zu schließen ist, die einen möglichst beide Seiten schonenden Interessenausgleich zwischen dem ersuchenden und dem ersuchten Mitgliedstaat, deren Interessenschutz die Fristenregelungen der Dublin III-VO dienen, bewirkt. Diesem Anliegen entspricht es aus der Sicht des Gerichts am besten, wenn während des vorübergehenden Vollstreckungshindernisses eine Hemmung des Fristlaufs angenommen wird mit der Folge, dass die Frist sich entsprechend verlängert (ebenso VGH BW, U.v. 27.8.2014 - A 11 S 1285/14 - juris Rn. 58, NVwZ 2015, 92; vgl. zum Ganzen auch VG Würzburg, B.v. 16.3.2015 - W 3 S 15.50031 - zur Veröffentlichung vorgesehen). Dies kann zwar zur Folge haben, dass nach einer für den Asylsuchenden negativen Gerichtsentscheidung im Verfahren des Eilrechtsschutzes nur noch wenig Zeit für die Durchführung der Überstellung zur Verfügung steht. Eben dadurch wird aber den berechtigten Interessen des ersuchten Mitgliedstaats Rechnung getragen (vgl. VGH BW, U.v. 27.8.2014 - A 11 S 1285/14 - juris Rn. 58, NVwZ 2015, 92). Es erscheint nicht gerechtfertigt, in der Sphäre des ersuchenden Mitgliedstaats liegende Verzögerungen, die zur Überschreitung der Überstellungsfrist von sechs Monaten führen und nicht ausdrücklich in der Dublin III-VO geregelt sind, über das zur Verwirklichung der auch unionsrechtlich anerkannten und von der Dublin III-VO (vgl. deren Art. 27) vorausgesetzten Rechtsschutzmöglichkeiten notwendige Mindestmaß hinaus zulasten des ersuchten Mitgliedstaats zu berücksichtigen.

Insofern ist zu berücksichtigen, dass die Länge des Zeitraums, der dem ersuchenden Mitgliedstaat zur Vorbereitung der Überstellung zwischen dem Erlass der Überstellungsentscheidung und dem Ablauf der Überstellungsfrist zur Verfügung steht, wesentlich von den für den Erlass der Überstellungsentscheidung zuständigen Behörden des ersuchenden Mitgliedstaats abhängt. Ihnen obliegt es, die Überstellungsentscheidung so frühzeitig zu treffen, dass auch unter Berücksichtigung des etwaigen Abwartens des Ablaufs von Rechtsbehelfsfristen gegen ihre Entscheidung ausreichend Zeit zur Vorbereitung der Überstellung verbleibt. Der Verordnungsgeber der Dublin III-VO hat in Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO zum Ausdruck gebracht, dass er hierfür grundsätzlich einen Zeitraum von (höchstens) sechs Monaten ab der Annahme des Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmeersuchens für angemessen und ausreichend hält, sofern kein Fall des Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO gegeben ist. Durch die Durchführung eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO wird dieser Zeitraum nicht in einem solchem Maße gekürzt, dass es mit Blick auf die Ziele der Dublin III-VO und die darin enthaltenen ausdrücklichen Fristverlängerungsmöglichkeiten gerechtfertigt erscheinen würde, die Überstellungsfrist mit Abschluss des gerichtlichen Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes neu beginnen zu lassen. Vielmehr kann dem Umstand, dass die Antragsgegnerin vor der gerichtlichen Entscheidung über den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO an einer Überstellung gehindert ist (§ 34a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG), durch die Annahme einer Hemmung der Überstellungsfrist während der Dauer des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes hinreichend Rechnung getragen werden.

Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass nach Abschluss des Eilverfahrens Vorbereitungshandlungen für die Überstellung, die bereits vor Erhebung des Rechtsbehelfs erfolgten, erneut vorgenommen werden müssten. Bei Annahme einer Hemmung während des gerichtlichen Eilverfahrens steht der Antragsgegnerin im Falle der Durchführung eines Eilverfahrens zwischen dem Erlass der negativen gerichtlichen Eilentscheidung und dem Ablauf der Überstellungsfrist ein Zeitraum für die Durchführung der Überstellung zur Verfügung, der fast genau so lang, allenfalls jedoch im Hinblick auf die Rechtsbehelfsfrist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG eine Woche kürzer ist als der Zeitraum, der ihr für die Durchführung der Überstellung zwischen dem Erlass der Überstellungsentscheidung und dem Ablauf der Überstellungsfrist zur Verfügung gestanden hätte, wenn ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht gestellt worden wäre. Es erscheint daher nicht gerechtfertigt, bei Durchführung eines Eilverfahrens zulasten des ersuchten Mitgliedstaats von einem Neubeginn der Überstellungsfrist mit Erlass der Eilentscheidung des Gerichts auszugehen. Der Wertung der Dublin III-VO, dass eine Frist von sechs Monaten grundsätzlich als ausreichend anzusehen ist, um eine Überstellung durchzuführen, gleichzeitig aber auch wirksamer Rechtsschutz zu gewährleisten ist und daher bei der Berechnung der Überstellungsfrist die Dauer von Gerichtsverfahren mit aufschiebender Wirkung durchaus zu berücksichtigen ist, entspricht es vor diesem Hintergrund vielmehr, eine Hemmung während der Durchführung des Eilverfahrens (und damit des Bestehens eines Vollstreckungshindernisses nach § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG) anzunehmen.

Dies gilt auch mit Blick darauf, dass es die Dublin III-VO dem ersuchten Mitgliedstaat zumutet, in den Fällen des Art. 29 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO einen späteren Beginn der sechsmonatigen Überstellungsfrist als die Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch den ersuchten Mitgliedstaat und in den Fällen des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO eine Verlängerung der Überstellungsfrist von bis zu einem Jahr bzw. von bis zu achtzehn Monaten hinnehmen zu müssen. Die Regelungen über den Beginn der regulären Überstellungsfrist von sechs Monaten (Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO) lassen sich nicht auf die Fallkonstellation der Ablehnung eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen eine Abschiebungsanordnung des Bundesamts übertragen, da es in der letztgenannten Fallgestaltung gerade nicht um den erstmaligen Beginn der Überstellungsfrist geht, sondern um die Frage der Behandlung einer Überstellungsfrist, deren Lauf nach den Regelungen der Dublin III-VO (Art. 29 Abs. 1 i. V. m. Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO) bereits begonnen hat. Auch eine Verlängerung etwa analog Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO kommt in der hier in Frage stehenden Fallgestaltung nicht in Betracht, weil die Aufzählung in Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO insoweit als abschließend zu betrachten ist, jedenfalls die vorliegende Konstellation nicht mit den in dieser Vorschrift genannten Fällen vergleichbar ist und auch unklar wäre, ob auf eine Verlängerung von einem Jahr oder von achtzehn Monaten abzustellen wäre.

Vor diesem Hintergrund erscheint eine Hemmung der Überstellungsfrist für den Zeitraum, in dem die Bundesrepublik Deutschland nach § 34a Abs. 2 AsylVfG an einer Überstellung gehindert ist, als die der in der Dublin III-VO zum Ausdruck kommenden Gewichtung des Interesses des ersuchenden Mitgliedstaats an einer möglichst langen Überstellungsfrist und dem Interesse des ersuchten Mitgliedstaats an einer kurzen Überstellungsfrist und einer raschen Gewissheit über die Überstellung und seine Zuständigkeit am ehesten entsprechende Lösung. All dies spricht für die Annahme einer Hemmung während des Bestehens des vorübergehenden Vollstreckungshindernisses in Form des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes (so bereits VG Würzburg, B.v. 16.3.2015 - W 3 S 15.50031 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

Dem steht nicht entgegen, dass der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 29. Januar 2009 - C-19/08 - (Slg. 2009, I-495) entschieden hat, dass der Beginn der regulären Überstellungsfrist in den Fällen, in denen sich der Fristbeginn nach Art. 20 Abs. 1 Buchst. d Dublin II-VO nach der Entscheidung über einen Rechtsbehelf gegen die Überstellungsentscheidung mit aufschiebender Wirkung richtet, so zu bestimmen ist, dass die Mitgliedstaaten über eine Frist von sechs Monaten verfügen, die sie in vollem Umfang zur Regelung der technischen Probleme für die Bewerkstelligung der Überstellung nutzen sollen. In dieser Konstellation - so der Gerichtshof der Europäischen Union - laufe die Frist nicht bereits ab der vorläufigen gerichtlichen Entscheidung, mit der die Durchführung des Überstellungsverfahrens ausgesetzt werde, sondern erst ab der gerichtlichen Entscheidung, mit der über die Rechtmäßigkeit des Verfahrens entschieden werde und die dieser Durchführung nicht mehr entgegenstehen könne (Rn. 42 ff. der genannten EuGH-Entscheidung). In seiner genannten Entscheidung bezog sich der Gerichtshof der Europäischen Union allerdings weder auf die vorliegend in Frage stehende Fallkonstellation noch die Dublin III-VO. Gegenstand der Entscheidung des Gerichtshofs war vielmehr die Dublin II-VO. Diese enthielt in Art. 20 Abs. 1 Buchst. d kein zwischen endgültigen und vorläufigen Gerichtsentscheidungen über Rechtsbehelfe gegen Überstellungsentscheidungen differenzierendes System, wie es nunmehr Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO vorsieht, der in der zweiten in ihm genannten Konstellation hinsichtlich des Beginns der Überstellungsfrist ausdrücklich auf den Zeitpunkt der endgültigen gerichtlichen Entscheidung abstellt, wenn diese gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO aufschiebende Wirkung hat.

Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob Mitgliedstaaten, die am Dublin-III-System teilnehmen, die Überstellungsfrist in der Praxis so berechnen, dass sie stets mit Ende des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes neu zu laufen beginnt. Denn selbst wenn dies in der Praxis von Mitgliedstatten so gehandhabt werden sollte, ist es doch allein Aufgabe der zuständigen Rechtsetzungsorgane der Europäischen Union, hier des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rates, Regelungen im Bereich der Dublin III-VO zu treffen, sofern die Rechtssetzungsbefugnis nicht delegiert ist (etwa nach Art. 45 Dublin III-VO auf die Kommission). Die Mitgliedstaaten können zwar nach Maßgabe von Art. 36 Dublin III-VO Verwaltungsvereinbarungen treffen. Eine etwaige allgemeine stillschweigende Akzeptanz der Praxis eines Mitgliedstaats, etwa der Antragsgegnerin, die Überstellungsfrist auf die Weise zu berechnen, dass sie stets mit Ende des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes neu zu laufen beginnt, stellt jedoch keine den Anforderungen des Art. 36 Dublin III-VO genügende Verwaltungsvereinbarung dar. Jedenfalls wenn sich - wie hier - aus der Dublin III-VO selbst bzw. ihren Wertungen eine Regelung ableiten lässt, ist auf die Dublin III-VO selbst und auf die aus ihr abzuleitenden Regelungen abzustellen, nicht auf eine etwaige hiervon abweichende, von anderen Mitgliedstaaten unbeanstandete Praxis einzelner Mitgliedstaaten.

Auch wenn sich auf der Grundlage dieser Kriterien ergibt, dass die Überstellungsfrist im Einzelfall abgelaufen ist, ist allerdings zu beachten, dass sich ein Asylsuchender grundsätzlich nicht auf den Ablauf der Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO berufen kann. Denn die Fristbestimmungen der Dublin III-VO dienen allein der zeitnahen Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats und einer zügigen Überstellung an diesen, ohne den Asylsuchenden einen Anspruch auf Prüfung des Asylantrags durch einen bestimmten Mitgliedstaat zu gewähren. Die Überstellungsfrist dient nicht dem Schutz der Antragsteller, sondern allein den objektiven Zwecken einer sachgerechten Verteilung der mit der Durchführung der Asylverfahren verbundenen Lasten in Abstimmung mit dem um Wiederaufnahme ersuchten Mitgliedstaat. Die Dublin III-VO enthält auch insoweit vor allem Verpflichtungen der Mitgliedstaaten untereinander (vgl. nur EuGH, U.v. 10.12.2013 - Abdullahi, C-394/12 - juris, Rn. 60 und 62; BVerwG, B.v. 15.4.2014 - 10 B 16.14 - juris, Rn. 12; VG Würzburg, B.v. 11.6.2014 - W 6 S 14.50065 - juris, Rn. 18 m. w. N.; VG Düsseldorf, B.v. 2.12.2014 - 13 L 2805/14.A - juris Rn. 15 ff. m. w. N.; VG Oldenburg, B.v. 20.1.2015 - 11 B 454/15 - juris Rn. 5 m. w. N.).

Dies gilt jedoch nur im Grundsatz. Ausnahmsweise können sich auch Asylsuchende auf den Ablauf der Überstellungsfrist berufen, wenn ausnahmsweise eine Verletzung subjektiver Rechte gegeben ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Überstellungsfrist abgelaufen und der ersuchte Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme bzw. Wiederaufnahme bereit ist oder wenn es sonst zu unverhältnismäßigen weiteren Verzögerungen kommt. Denn die Rechtsstellung des Einzelnen wird durch das Zuständigkeitssystem der Dublin III-VO zumindest insoweit geschützt, als jedenfalls ein zuständiger Vertragsstaat für die Prüfung des Asylbegehrens gewährleistet sein muss (vgl. nur VGH BW, U.v. 27.8.2014 - A 11 S 1285/14 - juris Rn. 59; U.v. 16.4.2014 - A 11 S 1721/13 -, juris Rn. 25; VG Würzburg, B.v. 11.6.2014 - W 6 S 14.50065 - juris, Rn. 19 m. w. N.; VG Düsseldorf, B.v. 2.12.2014 - 13 L 2805/14.A - juris Rn. 19 m. w. N. VG Oldenburg, B.v. 20.1.2015 - 11 B 454/15 - juris Rn. 6 m. w. N.). Dieses Zuständigkeitssystem suspendiert nicht das subjektive öffentliche Recht jedes Asylbewerbers auf Durchführung eines Asylverfahrens. Im Hinblick auf die Antragsgegnerin resultiert dieser materielle Prüfungsanspruch letztlich aus Art. 16a Abs. 1 GG bzw. aus Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO, wonach die Mitgliedstaaten zur Prüfung des Asylantrags verpflichtet sind. (VG Regenburg, U.v. 14.11.2014 - RN 5 K 14.30304 - juris Rn. 23; VG Würzburg, U.v. 13.1.2015 - W 3 K 14.30092 - juris Rn. 18). Nach Auffassung des Gerichts hat daher die Antragsgegnerin im Einzelfall nachzuweisen, dass der ersuchte Mitgliedstaat trotz Ablaufs der Überstellungsfrist den Asylsuchenden zur Durchführung des Asylverfahrens übernimmt, wenn die Überstellungsfrist abgelaufen ist (VG Würzburg, B.v. 10.2.2015 - W 7 S 15.50004; B.v. 16.3.2015 - W 3 S 15.50031 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Frist für die Überstellung des Antragstellers abgelaufen. Der Lauf der Überstellungsfrist begann gemäß Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO mit der gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO unterstellten Annahme des Aufnahmegesuchs durch Italien am 22. Juli 2014. Während der Durchführung des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO vom 28. Oktober 2014 bis zum 5. Dezember 2014 (bei Abstellen auf das Beschlussdatum) bzw. bis zum 11. Dezember 2014 (bei Abstellen auf das Zustellungsdatum) und somit für längstens 45 Tage war der Fristlauf gehemmt. Hieraus folgt, dass die sechsmonatige Überstellungsfrist spätestens am 8. März 2015 endete. Spätestens seit dem 9. März 2015 ist somit die Antragsgegnerin gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers zuständig.

Dies führt zur Rechtswidrigkeit des Bescheids des Bundesamts vom 13. Oktober 2014, da zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht nachgewiesen ist, dass Italien trotz Ablaufs der Überstellungsfrist bereit ist, den Antragsteller zur Durchführung des Asylverfahrens zu übernehmen. Daher ist im Rahmen der hier allein gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage davon auszugehen, dass eine solche Übernahmebereitschaft Italiens nicht besteht. Da der Antragsteller - wie bereits dargestellt - ein subjektives öffentliches Recht auf Durchführung eines Asylverfahrens im Sinne eines materiellen Prüfungsanspruchs in einem der Vertragsstaaten hat, kann er sich folglich ausnahmsweise auf den Ablauf der Überstellungsfrist berufen.

Nach alledem ist nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage davon auszugehen, dass keine ausnahmsweise Bereitschaft Italiens zur Übernahme trotz Fristablaufs im Einzelfall besteht, eine Überstellung des Antragstellers nach Italien daher aufgrund des Ablaufs der Überstellungsfrist nicht möglich ist, und das Bundesamt deshalb eine Überstellung nicht auf seinen Bescheid vom 13. Oktober 2014 stützen kann. Somit erweist sich der Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO als begründet.

Darüber hinaus hätte der Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO selbst dann in der Sache Erfolg, wenn man nicht aus den vorstehenden Gründen davon ausgehen würde, dass es an einer Bereitschaft Italiens zur Übernahme trotz Fristablaufs fehlt, sondern dies mangels Nachweises einer solchen Bereitschaft als offen betrachten würde. Denn auch dann würde das private Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage vom 28. Oktober 2014 das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Entscheidung des Bundesamts überwiegen. Denn selbst bei Annahme offener Erfolgsaussichten im Hinblick auf die ungeklärte Bereitschaft Italiens zur Übernahme trotz Fristablaufs kann dem Antragsteller nicht zugemutet werden, dass bereits zu diesem Zeitpunkt eine Abschiebung tatsächlich durchgeführt wird. Voraussichtlich würde damit rein faktisch ein nicht revidierbarer Zustand eintreten. Dies würde den Anforderungen an die Gewährung effektiven Rechtsschutzes nicht gerecht.

Nach alledem war dem Antrag stattzugeben und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung anzuordnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 15. Januar 2015 ist unbegründet, weil die geltend gemachten Voraussetzungen des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG nicht vorliegen.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass die im Zulassungsantrag dargelegte konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 36).

Der Kläger wirft als grundsätzlich klärungsbedürftig die Frage auf, ob das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Ungarn im Hinblick auf die seit 1. Juni 2013 bestehenden Regelungen zur Asylhaft systemische Mängel aufweisen. Zwar habe der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 10. Dezember 2013 systemische Mängel im Hinblick auf Ungarn verneint. Es gebe aber zwischenzeitlich neue Erkenntnismittel, die systembedingte Mängel belegen würden, nämlich Schreiben des UNHCR vom 9. Mai 2014 und vom 30. September 2014 sowie von Pro Asyl vom 31. Oktober 2014 jeweils an das Verwaltungsgericht Düsseldorf und Berichte von AIDA und des Ungarischen Helsinki Committees vom April bzw. Mai 2014. Auch das Verwaltungsgericht Berlin sowie eine andere Kammer des Verwaltungsgerichts München würden die Auffassung vertreten, die exzessive Anwendung der sog. Asylhaft in Ungarn, die regelmäßig alle Dublin-Rückkehrer betreffe, verstoße gegen Art. 6 GR-Charta und Art. 5 EMRK.

Dieser Vortrag rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung. Mit dem Hinweis auf abweichende Entscheidungen einzelner erstinstanzlicher Verwaltungsgerichte wird bereits kein grundsätzlicher Klärungsbedarf aufgezeigt (OVG NW, B. v. 8. 9. 2014 -13 A 1347/14.A - AuAS 2014, 237 Rn. 21). Abgesehen davon gehen sowohl das Verwaltungsgericht Berlin (B. v. 15.1.2015 - 23 L 899.14 A - Asylmagazin 2015, 80 = juris) wie das Verwaltungsgericht München (B. v. 20.2.2015 - M 24 S 15.50091 - juris) nicht von einem systemischen Verstoß gegen Art. 4 EU-Grundrechtecharta aus, wie in Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), bestimmt ist. Bei beiden erstinstanzlichen Gerichten gilt, dass sie offenbar einen anderen als den in Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 der Dublin III-VO festgelegten Prüfungsmaßstab („Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta“) zugrunde gelegt haben (vgl. auch OVG SH, B. v. 13.4.2015 - 2 LA 39/15 - juris). Diesen Maßstab hat der Gerichtshof der Europäischen Union bereits für die Dublin II-VO verbindlich festgelegt, indem er ausgeführt hat, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechts durch den zuständigen Mitgliedstaat genügt, um die Annahme systemischen Versagens zu tragen (EuGH, U. v. 21.12.2011 - N.S. u. a., C-411/10 u. a. - NVwZ 2012, 417 Rn. 82; vgl. auch BVerwG, B. v. 6.6.2014 - 10 B 35.14 - NVwZ 2014, 1677). Im Übrigen verneint auch der Großteil der nationalen Verwaltungsgerichte systemische Mängel bzw. Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Ungarn.

Soweit der Kläger auf die neueren Auskünfte von UNHCR und Pro Asyl verweist ergibt sich hieraus nichts anderes. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf, auf dessen Veranlassung diese eingeholt wurden, ist nach Auswertung der Stellungnahmen zu dem Ergebnis gelangt, dass sich nicht feststellen ließe, dass ein Kläger Gefahr liefe, nach seiner Rücküberstellung nach Ungarn einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i. S. v. Art. 4 EU-GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK zu unterfallen (VG Düsseldorf, U. v. 20.3.2015 - 13 K 501/14.A - juris Rn. 50). Die Tatsache, dass das ungarische Asylrecht Inhaftierungsgründe für Asylbewerber enthalte und Ungarn auf dieser Grundlage Dublin-Rückkehr inhaftiere, sei für sich genommen noch kein begründeter Anhaltspunkt für das Vorliegen systemischer Mängel des Asylsystems (VG Düsseldorf a. a. O. Rn. 81). Auch der Kläger zeigt nicht weiter auf, welche Verstöße gegen Art. 4 EU-GR-Charta sich aus den neueren Erkenntnismitteln ergeben sollen.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) ist ebenfalls zu der Einschätzung gelangt, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt seiner Entscheidung ein Asylsuchender nicht mehr einer tatsächlichen und persönlichen Gefahr unterliege, bei einer Überstellung nach Ungarn im Rahmen der Dublin-VO einer Behandlung ausgesetzt zu werden, die Art. 3 EMRK verletzen würde (U. v. 6.6.2013 - Mohammed ./. Österreich, Nr. 2283/12 - InfAuslR 2014, 197, und U. v. 3.7.2014 - Mohammadi ./. Österreich, Nr. 71932/12 - NLMR - Newsletter Menschenrechte - 2014, 282). In dem Urteil vom 3. Juli 2014 hält der EGMR an seiner Bewertung im Urteil vom 6. Juni 2013 fest. Seither seien keine neuen Umstände bekannt geworden, die nunmehr zu dem Schluss führen könnten, dass das ungarische Asyl- und Asylhaftsystem systemische Mängel aufweise und für den Antragsteller die reale Gefahr einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung bestehe (Rn. 74 f.). Zwar zeigten Länderberichte, dass es noch eine Praxis der Inhaftierung von Asylbewerbern gebe und auch Dublin-Rückkehrer davon betroffen wären. Auch seien die Haftgründe vage formuliert und es gebe kein Rechtsmittel gegen Asylhaft. Aus den Berichten würde sich allerdings auch ergeben, dass es keine systematische Inhaftierung von Asylsuchenden mehr gebe und jetzt im Gesetz Alternativen zur Haft vorgesehen seien. Die Höchstdauer des Gewahrsams sei auf sechs Monate beschränkt. Hinsichtlich der Haftbedingungen sei anzumerken, dass es zwar immer noch Berichte über Mängel gebe, in einer Gesamtschau aber von Verbesserungen auszugehen sei (Rn. 68). Erneut weist der Gerichtshof darauf hin, dass sich auch der UNHCR bisher nicht generell gegen Rücküberstellungen nach Ungarn ausgesprochen habe (Rn. 69). Zudem verweist er in seiner Entscheidung im Übrigen ausdrücklich auf die Stellungnahmen von AIDA und dem Ungarischen Helsinki Committee (Rn. 33 ff.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.