Verwaltungsgericht München Beschluss, 31. Juli 2017 - M 18 S7 17.51283

26.05.2020 18:21, 31.07.2017 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 31. Juli 2017 - M 18 S7 17.51283

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtschutz gegen die im Bescheid vom … angeordnete Abschiebung nach Italien im Rahmen des so genannten Dublin-Verfahrens und insoweit die Abänderung des ablehnenden Eilrechtsbeschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 8. Dezember 2016.

Die Antragstellerin ist nach eigenen Angaben nigerianische Staatsangehörige und wurde am … in Benin-City, Nigeria, geboren. Sie stellte am … einen Asylantrag in Deutschland.

In der Erstbefragung vor dem Bundesamt für ... (Bundesamt) gab die Antragstellerin an, im März 2008 Nigeria verlassen zu haben und über Libyen zunächst nach Italien gereist zu sein. Dort sei sie am … eingereist und habe sich in Florenz und Turin ca. 8 Jahre aufgehalten. Am … sei sie in Deutschland eingereist.

Die Recherche des Bundesamtes ergab am … einen EURODAC-Treffer für Italien. Die Antragstellerin hat dort am … einen Asylantrag gestellt. Am … stellte das Bundesamt ein Wiederaufnahmegesuch nach Italien. Eine Reaktion hierauf erfolgte nicht.

Am … fand die Zweitbefragung der Antragstellerin statt. In dieser gab sie an, dass ihr Asylantrag in Italien abgelehnt worden sei und sie dort auf der Straße leben musste. Sie habe keine Arbeit gefunden und kein Geld gehabt, keiner habe ihr geholfen. Sie möchte nicht mehr in der Prostitution tätig sein. Sie möchte in Deutschland bleiben und ihre bereits begonnene Ausbildung zur Friseurin beenden.

Am … erging der Bescheid des Bundesamtes, in dem der Asylantrag der Antragstellerin als unzulässig abgelehnt wird (Nr.1), die Abschiebung nach Italien angeordnet (Nr. 3) und ein gesetzliches Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 6 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet festgelegt wird (Nr. 4). Italien sei aufgrund des EURODAC-Treffers zuständig für den Asylantrag und habe auf das Wiederaufnahmegesuch nicht geantwortet, was eine Zustimmungsfiktion auslöse. Abschiebehindernisse seien nicht ersichtlich. Als Begründung, dass keine systemischen Mängel vorliegen, wurde im Bescheid auf verschiedene Entscheidungen des EGMR und des Bundesverwaltungsgerichts hingewiesen, die alle aus dem Jahr 2013 stammen. Der Bescheid wurde der Antragstellerin mit Postzustellungsurkunde am 11. November 2016 zugestellt.

Die Antragstellerin ließ durch ihren Bevollmächtigten am 18. November 2016 Klage (M 18 K 16.510840) zum Bayerischen Verwaltungsgericht München mit dem Antrag erheben, den Bescheid der Beklagten vom … aufzuheben. Des Weiteren wurde mit gleichem Schriftsatz beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom … wird angeordnet.

Das Bundesamt legte am … die Behördenakte vor. Eine weitere Äußerung oder Antragstellung erfolgte nicht.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 8. Dezember 2016 (M 18 S. 16.51085) wurde der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage abgelehnt. Auf die Begründung wird verwiesen.

Mit Schriftsatz vom 8. Mai 2017 stellte die Antragstellerin durch ihre neue Bevollmächtigte den Antrag,

in Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen bzw. wiederherzustellen.

Zur Begründung wurde vorgetragen, dass laut … die Antragstellerin Opfer von Menschenhandel war und vier Jahre in Florenz gezwungen worden sei der Prostitution nachzugehen, um angebliche Schulden in Höhe von 52.000 € zurückzuzahlen. Nach vier Jahren habe die Antragstellerin fliehen können. Bei einer Rückkehr sei sie wieder gezwungen der Prostitution nachzugehen. Beigefügt ist ein Fax von … Bayern e.V. an die Bevollmächtigte der Antragstellerin.

In einer E-Mail des Bundesamtes vom … wurde in Listenform mitgeteilt, dass die Antragstellerin unbekannt verzogen sei.

Mit richterlichem Hinweis vom 22. Mai 2017 wurde die Bevollmächtigte aufgefordert, den Sachverhalt zu substantiieren und vor allem dazulegen, warum die Antragstellerin italienweit Angst vor einer erneuten Zwangsprostitution haben müsse. Des Weiteren wurde die Bevollmächtigte aufgefordert, die aktuelle Adresse der Antragstellerin mitzuteilen.

Am 20. Juni 2017 legte die Klägerbevollmächtigte eine aktuelle Aufenthaltsgestattung der Antragstellerin für eine Adresse in München vor.

Gerichtliche Ermittlungen am 6. Juli 2017 ergaben, dass die Antragstellerin am … unter der Münchener Adresse angemeldet wurde, da sie der Landeshauptstadt München durch die Regierung von Oberbayern zugewiesen worden ist. Übersandt wurde von der Ausländerbehörde München Auszüge aus der Ausländerakte des Landratsamtes, dem die Antragstellerin zuvor zugeteilt worden war. Nach einer E-Mail vom … wurde der Ausländerbehörde des Landratsamtes intern von der Sozialbetreuung desselben Landratsamtes mitgeteilt, dass die Antragstellerin seit ca. zwei Wochen nicht mehr in dem ihr zugeteilten Zimmer anzutreffen sei und dieses auch verlassen aussehe. Es wurde in dieser E-Mail vermutet, dass die Antragstellerin aufgrund ihres negativen Bundesamtsbescheids ausgezogen sei. Mit Schreiben der Ausländerbehörde an das Bundesamt vom … wurde die Antragstellerin daraufhin ab dem 2. Januar 2017 als untergetaucht gemeldet.

Im Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 25. Juli 2017 erfolgte keine weitere Vertiefung oder Substantiierung des Sachvortrags. Die Klägerbevollmächtigte verwies lediglich darauf, dass die Behörden befragt werden müssen, warum hier fälschlicherweise von einem Untertauchen ausgegangen werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichts- sowie die vorgelegte Behördenakte des Bundesamtes Bezug genommen, auch in den Verfahren M 18 S. 16.51085 und M 18 K 16.51084.

II.

Der Antrag ist unzulässig.

Nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

Voraussetzung für einen Anspruch auf eine Abänderungsentscheidung ist, dass entweder veränderte Umstände oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände vorliegen (Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage 2012, § 80, Rn. 196). Weder veränderte Umstände, noch im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände liegen vor.

Veränderte Umstände liegen nicht vor. Da eine mögliche Zwangsprostitution bereits vor der Einreise nach Deutschland bestanden hätte, lägen Umstände vor, die sich nicht verändert haben.

Es sind keine Umstände ersichtlich oder vorgetragen, die zu der Annahme führen, dass die Zwangsprostitution im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemacht wurde. Die Antragstellerin hat nach Abschluss des behördlichen Verfahrens und nach Abschluss des Eilverfahrens M 18 S. 16.51085 erstmals geltend macht, sich in Italien zwangsprostituieren haben zu müssen. Ein fehlendes Verschulden der Antragstellerin wurde nicht vorgetragen und glaubhaft gemacht.

Vorliegend fehlt es weiter an einer Glaubhaftmachung, dass die Antragstellerin Opfer von Menschenhandel und Zwangsprostituierte war. Nach § 15 Abs. 1 AsylG ist die Antragstellerin persönlich verpflichtet bei der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Dies gilt nach § 15 Abs. 1 Satz 2 AsylG auch dann, wenn sie sich durch eine Bevollmächtigte vertreten lässt.

Trotz richterlichen Hinweises an die Bevollmächtigte der Antragstellerin, dass der Sachverhalt genauer dargelegt werden müsse, erfolgte als Antwort mit Schreiben der Bevollmächtigten vom 20. Juni 2017, dass sich die Antragsbegründung aus der bereits eingereichten Begründung ergebe. Im Asylrecht grenzt die grundsätzlich normierte Sachaufklärungspflicht gemäß § 86 VwGO jedoch an die weit gefassten Mitwirkungs- und Aufklärungspflichten der Asylbewerbers aus § 15 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 AsylG und § 25 Abs. 2 AsylG. Danach muss der Antragsteller selbst alle maßgeblichen Tatsachen und Umstände angeben, die einer Abschiebung entgegenstehen bzw. die erforderlichen Angaben mündlich oder schriftlich einzureichen. Dies ist vorliegend nicht erfolgt, sodass das Gericht mit dem Hinweis, dass ein genauerer Sachvortrag zur Glaubhaftmachung vorgebracht werden müsse, seiner Sachaufklärungspflicht genügte.

Auch ist keine Änderung des Beschlusses vom 8. Dezember 2016 wegen eines Ablaufs der Überstellfrist angezeigt, da sich diese auf achtzehn Monate verlängert hat. Nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 der Dublin-III-VO kann die Überstellfrist auf höchstens achtzehn Monate verlängert werden, wenn die betreffende Person flüchtig ist. Vorliegend ist nach Ansicht des Gerichts eine Verlängerung nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 der Dublin-III-Verordnung gegeben. Die Antragstellerin war zur Wohnungsnahme dem Landkreis M. zugeteilt und ist ca. am 2. Januar 2017 nicht mehr in diese Wohnung zurückgekehrt. Wo sich diese bis zum 19. Juni 2016 aufhielt, ist unbekannt und wurde durch die Antragstellerin oder Bevollmächtigten nicht näher benannt. Eine Adressmitteilung an die zuständige Ausländerbehörde des Landratsamts M. erfolgte nicht, sodass die Antragstellerin für die Ausländerbehörde nicht greifbar war. Die Antragstellerin war flüchtig.

Auch die spätere Meldung bei der Regierung Oberbayern (RAST) und der Zuweisung an die Landeshauptstadt München ändert an dieser Wertung nichts. Bei anderer Auffassung würde die Zwecksetzung des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 der Dublin-III-Verordnung, nur Zeiten für die Überstellung zu zählen, in denen eine solche auch stattfinden könne, nicht erreicht. Die Antragstellerin könnte sich bei Annahme, dass bei einer Neuanmeldung bei einer anderen Behörde kurz vor Ende der Überstellzeit keine Verlängerung der Überstellfrist nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 der Dublin-III-Verordnung einträte, durch Entziehen im Umfang von einigen Monaten innerhalb der Überstellfrist ein nationales Asylverfahren systematisch erschleichen.

Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Das Verfahren ist nach § 83b AsylG gerichtskostenfrei.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen n

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen n

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26.05.2020 23:56

Tenor I. Der Bescheid des Bundesamts für ... vom 9. November 2016 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Italiens vorliegen. II. Die Be

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

Tenor

I. Der Bescheid des Bundesamts für ... vom 9. November 2016 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Italiens vorliegen.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Aufhebung des Bescheides vom 9. November 2016 mit dem unter anderem der Asylantrag der Klägerin als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung nach Italien angeordnet wurde.

Die Klägerin ist nach eigenen Angaben nigerianische Staatsangehörige und wurde am … 1990 in B.-City, Nigeria, geboren. Sie stellte am 15. Juni 2016 einen Asylantrag in Deutschland.

In der Erstbefragung vor dem Bundesamt für ... (Bundesamt) gab die Klägerin an, im März 2008 Nigeria verlassen zu haben und über Libyen zunächst nach Italien gereist zu sein. Dort sei sie am … Juni 2008 eingereist und habe sich in Florenz und Turin ca. 8 Jahre aufgehalten. Am … August 2015 sei sie in Deutschland eingereist.

Die Recherche des Bundesamtes ergab am 15. Juni 2016 einen EURODAC-Treffer für Italien. Die Klägerin hatte dort am … Juli 2008 einen Asylantrag gestellt. Am 12. August 2016 stellte das Bundesamt ein Wiederaufnahmegesuch nach Italien. Eine Reaktion hierauf erfolgte nicht.

Am 6. Oktober 2016 fand die Zweitbefragung der Klägerin statt. In dieser gab sie an, dass ihr Asylantrag in Italien abgelehnt worden sei und sie dort auf der Straße leben musste. Sie habe keine Arbeit gefunden und kein Geld gehabt, keiner habe ihr geholfen. Sie möchte nicht mehr in der Prostitution tätig sein. Sie möchte in Deutschland bleiben und ihre bereits begonnene Ausbildung zur Friseurin beenden.

Am 9. November 2016 erging der Bescheid des Bundesamtes, in dem der Asylantrag der Klägerin als unzulässig abgelehnt wird (Nr.1), festgestellt wird, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 2), die Abschiebung nach Italien angeordnet (Nr. 3) und ein gesetzliches Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 6 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet festgelegt wird (Nr. 4). Italien sei aufgrund des EURODAC-Treffers zuständig für den Asylantrag. Abschiebehindernisse seien nicht ersichtlich. Auf die weitere Begründung des Bescheids wird Bezug genommen. Der Bescheid wurde der Klägerin mit Postzustellungsurkunde am 11. November 2016 zugestellt.

Die Klägerin ließ durch ihren damaligen Bevollmächtigten am 18. November 2016 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München mit dem Antrag erheben, den Bescheid der Beklagten vom 9. November 2016 aufzuheben.

Des Weiteren wurde mit gleichem Schriftsatz beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Beklagten anzuordnen (M 18 S 16.51085).

Das Bundesamt legte am 24. November 2016 die Behördenakte vor. Eine weitere Äußerung oder Antragstellung erfolgte nicht.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 8. Dezember 2016 (M 18 S 16.51085) wurde der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage abgelehnt. Auf die Begründung wird verwiesen.

Mit Schriftsatz vom 8. Mai 2017 stellte die Klägerin durch ihre neue Bevollmächtigte den Antrag in Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen (M 18 S7 17.51283). Zur Begründung wurde vorgetragen, dass laut Solwodi die Klägerin Opfer von Menschenhandel war und vier Jahre in Florenz gezwungen worden sei der Prostitution nachzugehen, um angebliche Schulden in Höhe von 52.000 € zurückzuzahlen. Nach vier Jahren habe die Klägerin fliehen können. Bei einer Rückkehr sei sie wieder gezwungen der Prostitution nachzugehen. Beigefügt war ein Fax von Solwodi Bayern e.V. an die Bevollmächtigte der Klägerin.

In einer Email des Bundesamtes vom 10. Mai 2017 wurde in Listenform mitgeteilt, dass die Klägerin unbekannt verzogen sei.

Mit richterlichem Hinweis vom 22. Mai 2017 wurde die Bevollmächtigte aufgefordert, den Sachverhalt genauer darzulegen, insbesondere warum die Klägerin italienweit Angst vor einer erneuten Zwangsprostitution haben müsse. Des Weiteren wurde die Bevollmächtigte aufgefordert, die aktuelle Adresse der Klägerin mitzuteilen.

Gerichtliche Ermittlungen am 6. Juli 2017 ergaben, dass die Klägerin am 19. Juni 2017 in München angemeldet wurde, da sie der Landeshauptstadt München durch die Regierung von Oberbayern am 14. Juni 2017 zugewiesen worden ist. Übersandt wurde von der Ausländerbehörde München Auszüge aus der Ausländerakte des Landratsamtes, dem die Klägerin zuvor zugeteilt worden war. Nach einer Email vom 13. Januar 2017 wurde der Ausländerbehörde des Landratsamtes intern von der Sozialbetreuung desselben Landratsamtes mitgeteilt, dass die Klägerin seit ca. zwei Wochen nicht mehr in dem ihr zugeteilten Zimmer anzutreffen sei und dieses auch verlassen aussehe. Es wurde in dieser Email vermutet, dass die Klägerin aufgrund ihres negativen Bundesamtsbescheids ausgezogen sei. Mit Schreiben der Ausländerbehörde an das Bundesamt vom 16. Januar 2017 wurde die Klägerin daraufhin ab dem 2. Januar 2017 als unbekannten Aufenthalts gemeldet.

In den Schriftsätzen der Klägerbevollmächtigten vom 20. Juni und 25. Juli 2017 erfolgte keine weitere Vertiefung oder Substantiierung des Sachvortrags.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 31. Juli 2017 (M 18 S7 17.51283) wurde der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage unter Abänderung des Beschlusses vom 8. Dezember 2016 abgelehnt. Es wurde nicht glaubhaft gemacht, dass der Klägerin in Italien erneut Zwangsprostitution drohe. Auf die weitere Begründung wird verwiesen.

Der Rechtsstreit wurde am 3. November 2017 mündlich verhandelt. Darin wurde von der Klägerin ausführlich vorgetragen, dass sie von einer Madame unter falschen Versprechungen und einem Vodoo-Zauber nach Europa gebracht worden und in Florenz zur Prostitution gezwungen worden sei, um angebliche Schulden abzuarbeiten. Ihr sei im Jahr 2012 die Flucht gelungen. Daraufhin habe sie ein Jahr in Livorno in einer Einrichtung für Frauen, die Opfer von Menschenhandel waren, gelebt. Sie habe die Einrichtung, die sie aus Schutzgründen nicht habe verlassen dürfen, nach einem Jahr verlassen müssen, da es zu viele neue Opfer gegeben habe, die einen Platz brauchten. Anschließend habe sie versucht in Turin Fuß zu fassen, sei jedoch nach wenigen Monaten von Mitarbeitern der Madame ausfindig gemacht, nach Florenz zurückgebracht und wieder zur Prostitution gezwungen worden. Nach einer erneuten Flucht im August 2015 sei sie nach Deutschland gereist und habe einen Asylantrag gestellt. Als dieser abgelehnt und ihre Aufenthaltsgestattung eingezogen worden sei, sei sie wieder nach Turin gereist, um dort zu arbeiten. Sie habe dort Bekannte gehabt, bei denen sie früher als Babysitterin und Friseurin gearbeitet habe. Erneut sei sie von den Mitarbeitern der Madame eingefangen und nach Florenz gebracht worden. Dort sei sie unter Schlägen und Freiheitsberaubung gezwungen worden, weiter der Prostitution nachzugehen. Als sie schwanger geworden sei, habe die Madame sie gezwungen eine Tablette zu schlucken. Nachdem die daraufhin ausgelösten starken Blutungen nach zwei Tagen nicht aufgehört hatten, sei die Klägerin von Madame auf die Straße gebracht worden, damit Madames Machenschaften nicht entdeckt würden. Die Klägerin sei wieder nach Deutschland gereist. Dort sei sie wegen Blutungen und Schmerzen mit der Notfallambulanz in die Frauenklinik des Klinikums … gekommen, wo mit vorgelegtem Attest vom 25. April 2017 ein inkompletter Abort diagnostiziert und behandelt wurde.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- (auch in den Verfahren M 18 S 16.51085 und M 18 S7 17.51283) sowie die vorgelegte Behördenakten des Bundesamtes, insbesondere auf die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom 3. November 2017, Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Eine Entscheidung konnte am 3. November 2017 trotz fehlenden Erscheinens des Beklagtenvertreters getroffen werden, da in der Ladung zur mündlichen Verhandlung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde und diese formgerecht zugestellt wurde (§ 102 Abs. 2 VwGO). Auf die fristgerechte Zustellung der Ladung wurde vom Beklagtenvertreter mit allgemeiner Prozesserklärung verzichtet.

Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ist der vorliegende Bescheid aufzuheben, da er nach § 113 Abs. 1 VwGO rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Entscheidung ist nach § 77 Abs. 1 AsylG die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung.

Die grundsätzliche Zuständigkeit des Mitgliedstaates Italiens lag nach den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 604/2013 (Dublin-III-Verordnung) zwar nach dem Vortrag der Klägerin beim Bundesamt vor, sodass der Asylantrag aus Zuständigkeitsgründen nach § 29 Abs. 1 Nr. 1a) AsylG zunächst als unzulässig abgelehnt werden konnte. Hierzu wird nach § 77 Abs. 2 AsylG auf die Begründung im Bescheid Bezug genommen, der diesbezüglich zunächst rechtmäßig war. Allerdings ist eine Abschiebung dorthin aus rechtlichen Gründen nach dem glaubhaften Vortrag der Klägerin, der erst in der mündlichen Verhandlung erfolgte, nicht möglich.

Aufgrund des Bestehens eines nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG im Rahmen des Verfahrens zu prüfenden Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bezüglich Italiens kann die Klägerin nicht nach Italien überstellt werden. Insoweit ist eine Ermessensreduzierung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 der Dublin-III Verordnung anzunehmen, sodass die Beklagte für die Entscheidung über den Asylantrag der Klägerin zuständig ist.

Nach den glaubhaften Schilderungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 3. November 2017 zusammen mit den vorgelegten Arztbericht und Fax von Solwodi ist einen Sachlage anzunehmen, die ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bezüglich Italiens rechtfertigt. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von einer Abschiebung in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht. Die Verwirklichung der Gefahr, die von bedeutendem Gewicht sein muss, muss der Klägerin landesweit drohen (Heusch/Haderlein/Schönenbroich, Das neue Asylrecht, 1. Auflage 2016, Rnr. 123 m.w.N.).

Der Klägerin droht angesichts ihres Vortrages bald nach einer Überstellung nach Italien erhebliche Gefahr für Leib, Leben und Freiheit. Nach der überzeugenden Schilderung der Klägerin kam diese mit einer sogenannte Madame 2008 nach Italien und wurde in einem Haus und auf den Straßen von Florenz gezwungen, der Prostitution nachzugehen. Bei Verweigerung der Prostitution wurde die Klägerin geschlagen, eingesperrt und durch psychische Gewalt gefügig gemacht (Vodoo-Zauber; Drohungen gegen die Familie in Nigeria). Die Prostitution der Klägerin gegen ihren Willen stellt eine Gefahr von bedeutendem Gewicht dar (vgl. Art. 83 AEUV), die der Klägerin bei Überstellung auch konkret droht.

Bereits zweimal wurde die Klägerin trotz längerer Abwesenheit von Mitarbeitern der Madame wieder aufgefunden und zurück in die Prostitution gezwungen. Bei ihrer ersten Flucht im Jahr 2012 ist die Klägerin selbst nach einem Jahr Untertauchens und trotz des Umzugs in eine andere italienische Großstadt (Turin) von den Mitarbeitern der Madame wieder aufgefunden worden. Auch im Jahr 2015 gelang der Klägerin die Flucht und sie verbrachte eineinhalb Jahre in Deutschland. Bei Rückkehr nach Turin, wo die Klägerin Bekannte hatte und daher Arbeit erhoffen konnte, wurde sie erneut von den Mitarbeitern der Madame aufgefunden und nach Florenz verbracht, um zur erneuten Prostitution unter diesmal stattfindender Freiheitsberaubung und noch größerem Druck gezwungen zu werden.

Die Erkenntnismittel des Gerichts, die über einen florierenden Menschenhandel von nigerianischen Frauen in Italien berichten, stützen die Richtigkeit der Aussage der Klägerin. Entgegen der im Asylrecht üblichen Annahme, dass die Glaubhaftigkeit einer Geschichte kritisch überprüft werden muss, wenn bei der Bundesamtanhörung ein erheblicher Teil der Verfolgungsgeschichte nicht detailliert dargelegt wurde, ist im vorliegenden Fall das erst späte Anvertrauen des Sachverhaltes zunächst bei Solwodie und später beim Gericht ein Hinweis auf die Glaubhaftigkeit. Nach den vorliegenden Erkenntnismitteln ist der Glaube an Vodoo-Zauber in Nigeria noch stark verbreitet und wird von den Menschenhändlern genutzt, um das Stillschweigen der Opfer zu erzwingen (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage: Frauenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung am Beispiel Nigerias als Herkunftsland, Drucksache 17/10951 vom 26.10.2012, S.1; vgl VG Würzburg, Urteil vom 17. November 2015 - W 2 K 14.30213 -, juris Rn. 22; umfassend Bundesamt für ... - Informationszentrum Asyl und Migration - Nigeria - Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung von Frauen und Kindern aus Nigeria, Dezember 2011; „Flucht direkt in die Prostitution“, Bayerischer Rundfunk vom 16.1.2017, abrufbar unter http://www.br.de/nachrichten/fluchtprostitutionreport-100.html, Stand 3.11.2017). Die Klägerin selbst gab an, dass sie die Geschichte vor Solwodie niemandem erzählt hatte, da sie - neben der Scham - Angst gehabt habe, aufgrund des Vodoozaubers verrückt oder krank zu werden. Erst die in diesem Gebiet spezialisierten Kräfte von Solwodie, die auch Opfer einsetzen, die den Glauben an den Vodoozauber dadurch verloren haben, haben der Klägerin diese Angst nehmen können.

Der Klägerin droht auch landesweit die Gefahr erheblichen Schaden zu erleiden. Der Vortrag der Klägerin weist insoweit darauf hin, dass die Klägerin Opfer eines großen und vernetzen Menschenhändlerrings ist, der sich sicher in zumindest zwei Großstädten, jedoch vermutlich in allen italienischen Großstädten, festgesetzt bzw. vernetzt hat. Das zweifache Auffinden der Klägerin in italienischen Großstädten nach mehreren Jahren Flucht deutet auf ein verzweigtes und gut organisiertes Verbrechenssyndikat hin, das die Klägerin italienweit auffinden können wird. Diese Annahme wird durch die gerichtsbekannten Erkenntnismittel (Bericht der Kommission an das europäische Parlament und den Rat gemäß Art. 20 der RL 2011/36/EU vom 19.5.2016, Clex-Nr. 52016DC0267; Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage: Frauenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung am Beispiel Nigerias als Herkunftsland, Drucksache 17/10951 vom 26.10.2012, S. 3f., 6 zu Frage 5b); vgl VG Würzburg, Urteil vom 17. November 2015 - W 2 K 14.30213 -, juris Rn. 22; „Flucht direkt in die Prostitution“, Bayerischer Rundfunk vom 16.1.2017, abrufbar unter http://www.br.de/nachrichten/fluchtprostitutionreport-100.html, Stand 3.11.2017) gestützt, die einen gut organisierten, florierenden Menschenhandel zur Zwangsprostitution vor allen zwischen Nigeria und Italien aufgedeckt haben & von starken internationalen Vernetzungen ausgehen. Aufgrund der mafiösen Strukturen dieser Banden ist der italienische Staat mangels (bisheriger) Strafanzeige der Klägerin nicht in der Lage, diese vor dem Menschenhändlerring, der sie verfolgt, zu schützen.

Weiter ist wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage in Italien und vor allem der ohne Aufenthaltserlaubnis in Italien lebenden, abgelehnten Flüchtlinge davon auszugehen, dass die Klägerin zum Überleben in jeder italienischen Stadt wieder Kontakt zu Landsleuten suchen muss, um überhaupt ein Existenzminimum erwirtschaften zu können. Italien besitzt kein mit dem in der Bundesrepublik bestehenden Sozialleistungssystem vergleichbares, landesweites Recht auf Fürsorgeleistungen. Hier besteht nur im originären Kompetenzbereich der Regionen und Kommunen ein sehr unterschiedliches und in weiten Teilen von der jeweiligen Finanzkraft abhängiges Leistungsniveau (vgl. beispielsweise EGMR, B.v. 02.04.2013 - a.a.O., VGH Baden-Württemberg, U.v. 16.4.2014 - A 11 S 1721/13 - juris). Italiener sind zwar wegen der allgemein schlechteren, wirtschaftlichen Lage von Arbeitslosigkeit in gleicher Art betroffen, jedoch ist als maßgeblicher Unterschied in allen Erkenntnismitteln genannt, dass in Italien die finanzielle Unterstützung durch die Familien einen Großteil der fehlenden Sozialsicherungssysteme aufzufangen vermag. Vorliegend ist es also bei abgelehnten Asylbewerbern, die nicht in CIE untergebracht sind und keine Familienangehörige in Italien besitzen, unbedingt erforderlich sich in Gruppen zusammenzuschließen, um die fehlenden Sozialleistungen durch Gruppenbildung abzufedern. Dies fördert allerdings das Risiko aufgrund der Vernetzung der nigerianischen Gemeinde der abgelehnten Asylbewerber und der allgemeinen schlechten wirtschaftlichen Lage, die Korruption und Denunziantentum gegen Geld innerhalb des Netzwerkes befördert, wieder in die Fänge der Menschenhändler zu gelangen.

Da ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bezüglich Italiens zu bejahen ist und daher eine Überstellung in den an sich zuständigen Mitgliedstaat nicht möglich ist, ist das Ermessen der Beklagten nach Art. 17 Abs. 1 der Dublin-III-Verordnung, selbst in die Zuständigkeit einzutreten, auf Null reduziert. Dies ergibt sich aus einer Erweiterung des sog. „refugeeinorbit“-Arguments des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 09. August 2016 - 1 C 6/16 - juris Rn. 23), nach dem die Dublin-III-Verordnung möglichst schnell eine Klärung der sachlichen Zuständigkeit herbeiführen und kein Flüchtling faktisch durch das System fallen soll. Wenn nun eine Überstellung nach Italien rechtlich nicht möglich ist, Deutschland jedoch nicht zuständig wäre, würde für die Klägerin eine durch den Telos der Dublin-III-Verordnung nicht gewollte, unzumutbare Situation entstehen, in der ihr Zweitantrag auf Asyl überhaupt nicht geprüft werden würde. Daher ist das in Art. 17 Abs. 1 der Dublin-III-Verordnung vorgesehene Ermessen bezüglich des Selbsteintritts der Beklagten auf Null reduziert.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist nach § 83b AsylG gerichtskostenfrei. Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 S. 1 VwGO i.V.m. § 708 ZPO.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der Ausländer ist persönlich verpflichtet, bei der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Dies gilt auch, wenn er sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lässt.

(2) Er ist insbesondere verpflichtet,

1.
den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden die erforderlichen Angaben mündlich und nach Aufforderung auch schriftlich zu machen;
2.
das Bundesamt unverzüglich zu unterrichten, wenn ihm ein Aufenthaltstitel erteilt worden ist;
3.
den gesetzlichen und behördlichen Anordnungen, sich bei bestimmten Behörden oder Einrichtungen zu melden oder dort persönlich zu erscheinen, Folge zu leisten;
4.
seinen Pass oder Passersatz den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen;
5.
alle erforderlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, die in seinem Besitz sind, den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen;
6.
im Falle des Nichtbesitzes eines gültigen Passes oder Passersatzes an der Beschaffung eines Identitätspapiers mitzuwirken und auf Verlangen alle Datenträger, die für die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit von Bedeutung sein können und in deren Besitz er ist, den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen;
7.
die vorgeschriebenen erkennungsdienstlichen Maßnahmen zu dulden.

(3) Erforderliche Urkunden und sonstige Unterlagen nach Absatz 2 Nr. 5 sind insbesondere

1.
alle Urkunden und Unterlagen, die neben dem Pass oder Passersatz für die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit von Bedeutung sein können,
2.
von anderen Staaten erteilte Visa, Aufenthaltstitel und sonstige Grenzübertrittspapiere,
3.
Flugscheine und sonstige Fahrausweise,
4.
Unterlagen über den Reiseweg vom Herkunftsland in das Bundesgebiet, die benutzten Beförderungsmittel und über den Aufenthalt in anderen Staaten nach der Ausreise aus dem Herkunftsland und vor der Einreise in das Bundesgebiet sowie
5.
alle sonstigen Urkunden und Unterlagen, auf die der Ausländer sich beruft oder die für die zu treffenden asyl- und ausländerrechtlichen Entscheidungen und Maßnahmen einschließlich der Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat von Bedeutung sind.

(4) Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden können den Ausländer und Sachen, die von ihm mitgeführt werden, durchsuchen, wenn der Ausländer seinen Verpflichtungen nach Absatz 2 Nr. 4 und 5 nicht nachkommt sowie nicht gemäß Absatz 2 Nummer 6 auf Verlangen die Datenträger vorlegt, aushändigt oder überlässt und Anhaltspunkte bestehen, dass er im Besitz solcher Unterlagen oder Datenträger ist. Der Ausländer darf nur von einer Person gleichen Geschlechts durchsucht werden.

(5) Durch die Rücknahme des Asylantrags werden die Mitwirkungspflichten des Ausländers nicht beendet.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Der Ausländer ist persönlich verpflichtet, bei der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Dies gilt auch, wenn er sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lässt.

(2) Er ist insbesondere verpflichtet,

1.
den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden die erforderlichen Angaben mündlich und nach Aufforderung auch schriftlich zu machen;
2.
das Bundesamt unverzüglich zu unterrichten, wenn ihm ein Aufenthaltstitel erteilt worden ist;
3.
den gesetzlichen und behördlichen Anordnungen, sich bei bestimmten Behörden oder Einrichtungen zu melden oder dort persönlich zu erscheinen, Folge zu leisten;
4.
seinen Pass oder Passersatz den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen;
5.
alle erforderlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, die in seinem Besitz sind, den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen;
6.
im Falle des Nichtbesitzes eines gültigen Passes oder Passersatzes an der Beschaffung eines Identitätspapiers mitzuwirken und auf Verlangen alle Datenträger, die für die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit von Bedeutung sein können und in deren Besitz er ist, den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen;
7.
die vorgeschriebenen erkennungsdienstlichen Maßnahmen zu dulden.

(3) Erforderliche Urkunden und sonstige Unterlagen nach Absatz 2 Nr. 5 sind insbesondere

1.
alle Urkunden und Unterlagen, die neben dem Pass oder Passersatz für die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit von Bedeutung sein können,
2.
von anderen Staaten erteilte Visa, Aufenthaltstitel und sonstige Grenzübertrittspapiere,
3.
Flugscheine und sonstige Fahrausweise,
4.
Unterlagen über den Reiseweg vom Herkunftsland in das Bundesgebiet, die benutzten Beförderungsmittel und über den Aufenthalt in anderen Staaten nach der Ausreise aus dem Herkunftsland und vor der Einreise in das Bundesgebiet sowie
5.
alle sonstigen Urkunden und Unterlagen, auf die der Ausländer sich beruft oder die für die zu treffenden asyl- und ausländerrechtlichen Entscheidungen und Maßnahmen einschließlich der Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat von Bedeutung sind.

(4) Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden können den Ausländer und Sachen, die von ihm mitgeführt werden, durchsuchen, wenn der Ausländer seinen Verpflichtungen nach Absatz 2 Nr. 4 und 5 nicht nachkommt sowie nicht gemäß Absatz 2 Nummer 6 auf Verlangen die Datenträger vorlegt, aushändigt oder überlässt und Anhaltspunkte bestehen, dass er im Besitz solcher Unterlagen oder Datenträger ist. Der Ausländer darf nur von einer Person gleichen Geschlechts durchsucht werden.

(5) Durch die Rücknahme des Asylantrags werden die Mitwirkungspflichten des Ausländers nicht beendet.

(1) Der Ausländer muss selbst die Tatsachen vortragen, die seine Furcht vor Verfolgung oder die Gefahr eines ihm drohenden ernsthaften Schadens begründen, und die erforderlichen Angaben machen. Zu den erforderlichen Angaben gehören auch solche über Wohnsitze, Reisewege, Aufenthalte in anderen Staaten und darüber, ob bereits in anderen Staaten oder im Bundesgebiet ein Verfahren mit dem Ziel der Anerkennung als ausländischer Flüchtling, auf Zuerkennung internationalen Schutzes im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 oder ein Asylverfahren eingeleitet oder durchgeführt ist.

(2) Der Ausländer hat alle sonstigen Tatsachen und Umstände anzugeben, die einer Abschiebung oder einer Abschiebung in einen bestimmten Staat entgegenstehen.

(3) Ein späteres Vorbringen des Ausländers kann unberücksichtigt bleiben, wenn andernfalls die Entscheidung des Bundesamtes verzögert würde. Der Ausländer ist hierauf und auf § 36 Absatz 4 Satz 3 hinzuweisen.

(4) Bei einem Ausländer, der verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, soll die Anhörung in zeitlichem Zusammenhang mit der Asylantragstellung erfolgen. Einer besonderen Ladung des Ausländers und seines Bevollmächtigten bedarf es nicht. Entsprechendes gilt, wenn dem Ausländer bei oder innerhalb einer Woche nach der Antragstellung der Termin für die Anhörung mitgeteilt wird. Kann die Anhörung nicht an demselben Tag stattfinden, sind der Ausländer und sein Bevollmächtigter von dem Anhörungstermin unverzüglich zu verständigen.

(5) Bei einem Ausländer, der nicht verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, kann von der persönlichen Anhörung abgesehen werden, wenn der Ausländer einer Ladung zur Anhörung ohne genügende Entschuldigung nicht folgt. In diesem Falle ist dem Ausländer Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb eines Monats zu geben.

(6) Die Anhörung ist nicht öffentlich. An ihr können Personen, die sich als Vertreter des Bundes, eines Landes oder des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen ausweisen, teilnehmen. Der Ausländer kann sich bei der Anhörung von einem Bevollmächtigten oder Beistand im Sinne des § 14 des Verwaltungsverfahrensgesetzes begleiten lassen. Das Bundesamt kann die Anhörung auch dann durchführen, wenn der Bevollmächtigte oder Beistand trotz einer mit angemessener Frist erfolgten Ladung nicht an ihr teilnimmt. Satz 4 gilt nicht, wenn der Bevollmächtigte oder Beistand seine Nichtteilnahme vor Beginn der Anhörung genügend entschuldigt. Anderen Personen kann der Leiter des Bundesamtes oder die von ihm beauftragte Person die Anwesenheit gestatten.

(7) Die Anhörung kann in geeigneten Fällen ausnahmsweise im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen.

(8) Über die Anhörung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die wesentlichen Angaben des Ausländers enthält. Dem Ausländer ist eine Kopie der Niederschrift auszuhändigen oder mit der Entscheidung des Bundesamtes zuzustellen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.