Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 28. Nov. 2017 - 1 A 118/16
Tatbestand
- 1
Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass der Produktname „Gelenk-Tabletten B.“ für das von ihr vertriebene Nahrungsergänzungsmittel rechtlich zulässig ist.
- 2
Bei der Klägerin handelt es sich um ein mittelständisches Unternehmen mit Sitz in A-Stadt. Seit 40 Jahren produziert und vertreibt sie Lebensmittel, Arzneimittel und Kosmetika. Der Vertrieb der Produkte erfolgt vor allem über Direktversand, etwa über einen Bestellkatalog oder den Onlineshop.
- 3
Zur Produktpalette der Klägerin gehört auch das streitgegenständliche Produkt „Gelenk-Tabletten B.“. Dabei handelt es sich nach Angaben der Klägerin um ein Nahrungsergänzungsmittel zur Ergänzung der Ernährung mit Vitaminen, Mineralstoffen, Glucosaminsulfat und Chondroitinsulfat. Es wird in Tablettenform abgegeben und der Verzehr einer Tablette täglich empfohlen. Die Tabletten sind in einer Dose verpackt, auf deren Etikett neben dem Produktnamen mit der Angabe „Mit Zink und Mangan zum Erhalt normaler Knochen“ geworben wird. Unterhalb des Produktnamens befinden sich die Angaben „Kupfer für das Bindegewebe" sowie „Vitamine, Glucosamin & Chondroitin“. Im Zusammenhang mit diesen Angaben ist ein menschlicher Oberkörper in einer laufenden Bewegung abgebildet.
- 4
…
- 5
Am 17.04.2015 entnahm der Fachdienst Veterinärwesen und Verbraucherschutz des Landkreises Wittenberg eine Planprobe des eben bezeichneten Nahrungsergänzungsmittels bei der Robert-Koch-Apotheke M. Wittenberg in der Lutherstadt Wittenberg. Die daraufhin durch das Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt durchgeführte Untersuchung gelangte zu verschiedenen Beanstandungen. Im Rahmen seines Gutachtens vom 23.02.2016 kommt das Landesamt für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt unter anderem zu dem Schluss, dass es sich bei dem Handelsnamen „Gelenk-Tabletten B.“ um eine nicht zugelassene gesundheitsbezogene Angabe im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Ziff. 5 VO (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel vom 20.12.2006 handele, weil die für Zink, Mangan und Kupfer zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben, die einen Beitrag zum Erhalt normaler Knochen bzw. normalen Bindegewebes beinhalten, zur Untersetzung der unspezifischen Angabe „Gelenk“ nicht geeignet seien. Es müsse zwischen der Wirkung eines Nährstoffes auf Knochen und der auf Gelenke deutlich unterschieden werden. Dies ergebe sich bereits aus den verschiedenartigen Funktionen beider Körperbaubestandteile. Außerdem sei bereits ein Antrag auf Zulassung einer gesundheitsbezogenen Angabe speziell zum Beitrag von Zink zum Erhalt normaler Gelenke abgelehnt worden. Für Mangan sei bislang keine Zulassung einer gesundheitsbezogenen Angabe zur Wirkung auf die Gelenke beantragt worden. Eine spezielle Wirkung von Kupfer auf die Gelenke sei nicht bekannt.
- 6
Mit Schreiben vom 12.04.2016 informierte der Beklagte die Klägerin über die durchgeführte Untersuchung und teilte mit, dass die Bezeichnung des Produktes "Gelenk-Tabletten B." als nicht zugelassene gesundheitsbezogene Angabe beurteilt und die Probe vom Landesamt für Verbraucherschutz beanstandet worden sei. Weiterhin wurde die Klägerin darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Beanstandung sowie das Gutachten an die Staatsanwaltschaft Magdeburg, Zweigstelle C-Stadt, weitergeleitet worden sind.
- 7
Laut Mitteilung der Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 16.08.2016 wurde das gegen die Geschäftsführerin der Klägerin geführte Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO wegen fehlender Nachweisbarkeit vorsätzlichen Handelns eingestellt. Das Verfahren wurde wegen in Betracht kommender Ordnungswidrigkeiten an die zuständige Bußgeldstelle abgegeben.
- 8
Am 04.05.2016 hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen ausführt, dass die erhobene vorbeugende Feststellungsklage zulässig sei, weil zwischen der Klägerin und dem Beklagten ein konkretes Rechtsverhältnis bestehe. Denn die vorliegende Weiterleitung des Gutachtens des staatlichen Untersuchungsamtes an die Strafverfolgungsbehörden lasse regelmäßig ein das Gebiet des Lebensmittelrechts betreffendes, in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit fallendes streitiges Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten entstehen. Darüber hinaus habe der Beklagte durch sein Verhalten deutlich gemacht, dass er eine weitere Klärung der zwischen den Beteiligten streitigen Rechtsfrage nicht durch Erlass eines der Anfechtungsklage zugänglichen Verwaltungsaktes beabsichtige, sondern dass die weitere Auseinandersetzung über die unterschiedliche Auslegung des Lebensmittelrechts vor einem Strafgericht stattfinden solle. Die Möglichkeit zur Erhebung einer Gestaltungs-oder Leistungsklage zur Wahrung der Rechte der Klägerin bestehe daher nicht. Zudem könne die Klägerin ein berechtigtes Interesse an der von ihr begehrten Feststellung geltend machen. Denn es sei ihr nicht zumutbar zu riskieren, dass durch das weitere Inverkehrbringen des Produkts mit dem Produktnamen weitere Strafanzeigen gestellt und Ermittlungsverfahren gegen die Geschäftsführerin der Klägerin eingeleitet würden. Es sei ihr auch nicht zuzumuten abzuwarten, dass auch ihre anderen Produkte, die im Produktnamen ebenfalls das Wort "Gelenk" enthalten, von dem Beklagten beanstandet und weitere Strafverfahren deshalb eingeleitet würden. Im Falle einer Änderung des Produktnamens erleide die Klägerin einen unzumutbaren Wettbewerbsnachteil gegenüber den Unternehmen, die vergleichbare Produkte mit einem Produktnamen vertreiben, der das Wort „Gelenk“ enthalte. Sie befürchte Umsatzeinbußen in Höhe von bis zu 200.000,00 € und den Verlust von bis zu 5,5 Arbeitsplätzen. Das Feststellungsinteresse sei darüber hinaus darin zu erblicken, dass allein durch die verwaltungsgerichtliche Feststellungsklage und nicht etwa durch ein Ermittlungs- bzw. Strafverfahren rechtskräftig geklärt werden könne, ob die Klägerin aufgrund von lebensmittelrechtlichen Vorschriften berechtigt sei, das streitgegenständliche Produkt mit dem Produktnamen „Gelenk-Tabletten B.“ in den Verkehr zu bringen. Ein Amtsgericht, welches gegebenenfalls in einem Hauptsacheverfahren über eine Anklage der Staatsanwaltschaft zu entscheiden hätte, sei an ein der Feststellungsklage stattgebendes Urteil gemäß § 121 VwGO gebunden.
- 9
Die Feststellungsklage sei darüber hinaus auch begründet. Der Produktname „Gelenk-Tabletten B.“ sei als Handelsmarke, Markenname oder Phantasiebezeichnung des Produktes bereits gemäß Art. 1 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1924/2006 zulässig, weil er in der Kennzeichnung, Aufmachung bzw. Werbung für ein Lebensmittel verwendet würde und als nährwert- oder gesundheitsbezogene Angabe aufgefasst werden könne und mit den Angaben "Zink und Mangan zum Erhalt normaler Knochen" sowie "Kupfer für das Bindegewebe" nährwert- bzw. gesundheitsbezogene Angaben beigefügt seien, die der VO (EG) Nr. 1924/2006 entsprächen.
- 10
Bei der Formulierung "Gelenk-Tabletten B." allein handele es sich nicht um eine gesundheitsbezogene Angabe. Denn selbst wenn das Wort "Gelenk" als Beschreibung oder Verweis auf Wachstum, Entwicklung und Körperfunktion verstanden würde, so fehle jeder Hinweis auf einen Nährstoff oder eine andere Substanz und dessen Bedeutung für Wachstum, Entwicklung und Körperfunktionen (vgl. Art. 13 Abs. 1 lit. a) VO (EG) Nr. 1924/2006). Es könne sich allenfalls um eine nichtspezifische gesundheitsbezogene Angabe nach Art. 10 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1924/2006 handeln. Der Produktname „Gelenk-Tabletten B.“ sei ein Verweis auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile des Nahrungsergänzungsmittels für die Gesundheit im allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden, da ein nicht näher spezifizierter gesundheitlicher Vorteil für die Gelenke suggeriert werde, der erst durch die beigefügten gesundheitsbezogenen Angaben präzisiert werde. Die Klägerin verweist diesbezüglich auf die Entscheidung des OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.06.2016 - I-15 U 8/15. Die bloße Angabe "Gelenk" bleibe unspezifisch und entspreche in ihrer Aussagekraft einer Vielzahl von Angaben, die von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit als unspezifisch und somit nicht zulassungsfähig im Sinne von Art. 13 VO (EG) Nr. 1924/2006 angesehen worden sei. Die Verwendung nichtspezifischer gesundheitsbezogener Angaben setze voraus, dass "ihnen eine in einer der Listen nach Art. 13 oder 14 enthaltene spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist". Dem Produktnamen würden die gesundheitsbezogenen Angaben “Mit Zink und Mangan zum Erhalt normaler Knochen“ und „Kupfer für das Bindegewebe“ beigefügt, welche den zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben aus Verbrauchersicht entsprechen würden. Der Gesetzgeber fordere dabei nicht, dass zwischen der zugelassenen und der unspezifischen Angabe ein inhaltlicher Bezug bestehen müsse. Doch selbst wenn unterstellt würde, dass ein solcher Bezug gegeben sein müsste, erfülle das Erzeugnis der Klägerin diese Vorgabe.
- 11
Dem stünden auch weder die in dem Durchführungsbeschluss der Kommission vom 24.01.2013 zur Annahme von Leitlinien zur Umsetzung der in Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates dargelegten speziellen Bedingungen für gesundheitsbezogene Angaben (Beschluss 2013/63/EU) noch das Irreführungsverbot des Art. 3 S. 2 lit. a) VO (EG) Nr. 1924/2006 entgegen. Denn die im Anhang des Beschlusses dargelegten Leitlinien würden keine verbindliche Rechtsvorschrift darstellen. Auch wenn ein adressatenloser Beschluss gemäß Art. 288 Abs. 4 AEUV grundsätzlich in allen Teilen gegenüber jedem verbindlich sei, so deute die Verwendung des Begriffs „Leitlinien“ daraufhin, dass diese eben nicht als verbindliche Regelung zu verstehen seien. Darauf komme es letztendlich aber nicht an, denn selbst wenn die Leitlinien als rechtlich verbindlich betrachtet werden würden, so handele es sich dem Wortlaut nach eindeutig um eine "Soll-Leitlinie“, daher nicht um eine Bestimmung, die zwingend zu beachten sei, sondern von der abgewichen werden könne. Außerdem handele es sich bei den Leitlinien faktisch um eine bloße Wiedergabe der sowieso zu beachtenden Rechtsvorschriften, im konkreten Fall um eine Klarstellung, dass das Irreführungsverbot des Art. 3 S. 2 lit. a) VO (EG) Nr. 1924/2006 auch im Falle unspezifischer gesundheitsbezogener Angaben gemäß Art. 10 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1924/2006 zu beachten sei. Rein vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass der Beschluss 2013/63/EU und die darin dargelegten Leitlinien allenfalls zur Auslegung des Art. 10 VO (EG) Nr. 1924/2006 herangezogen werden könnten, nicht aber für die Auslegung des Art. 1 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1924/2006. Das ergebe sich bereits aus Art. 10 Abs. 4 VO (EG) Nr. 1924/2006, der Ermächtigungsgrundlage für den Erlass des Beschlusses 2013/63/EU. Hiernach dürften Leitlinien für die Durchführung von Art. 10 VO (EG) Nr. 1924/2006 unter bestimmten Voraussetzungen erlassen werden. Diese Leitlinien seien demnach bei der Auslegung anderer Vorschriften nicht verbindlich und nicht zu berücksichtigen.
- 12
Im konkreten Fall des Produktes „Gelenk-Tabletten B.“ sei die Beifügung der gesundheitsbezogenen Angabe „Mit Zink und Mangan zum Erhalt normaler Knochen" weder irreführend noch falsch oder missverständlich. Denn durch die unmittelbar beigefügte Angabe „Mit Zink und Mangan zum Erhalt normaler Knochen" im Zusammenhang mit der Angabe "Gelenk" werde auch für den durchschnittlich informierten, verständigen Durchschnittsverbraucher unmissverständlich deutlich gemacht, dass das Nahrungsergänzungsmittel zum Erhalt der Knochen des Menschen beitragen könne. Nur in diesem Zusammenhang sei die unspezifische Angabe "Gelenk" zu verstehen. Für die Annahme des Landesamtes für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt, dass die Angabe "Gelenk" im Produktnamen vielmehr dahingehend zu verstehen sei, dass die im Nahrungsergänzungsmittel enthaltenen Stoffe eine positive Wirkung direkt auf die Gelenke hätten, insbesondere im Hinblick auf die Beweglichkeit und dem Entgegenwirken altersbedingter Verschleißerscheinungen, lasse sich im Hinblick auf die Aufmachung nicht herauslesen. Auf die Unterscheidung zwischen den Wirkungen auf die Gelenke und auf die Knochen komme es nicht an. Denn mit dem Etikett des Produktes werde gerade keine unmittelbare Wirkung auf die Gelenke suggeriert, sondern ausdrücklich nur eine Wirkung auf die Knochen. Darüber hinaus könne nicht ernsthaft behauptet werden, dass kein Zusammenhang zwischen Knochen und Gelenken bestehe. Ein Funktionieren des Gelenks im Körper eines Menschen sei ohne Knochen nicht denkbar. Vielmehr könne ein Gelenk nur dann funktionieren, wenn Gelenkknochen vorhanden und beweglich seien. Dies sei auch dem Verbraucher bekannt und entsprechend werde er den Produktnamen interpretieren, nämlich dass der Erhalt der Knochen für das Funktionieren eines Gelenkes unabdingbar sei. Auch die Angabe "Kupfer für das Bindegewebe" sei aus Sicht des durchschnittlich informierten, verständigen Durchschnittsverbrauchers nicht irreführend im Sinne des Art. 3 S. 2 lit. a) VO (EG) Nr. 1924/2006. Denn das Bindegewebe sei eine Strukturkomponente verschiedenster Gewebe im Körper. Insbesondere bestehe die Gelenkkapsel aus Bindegewebe, die das Gelenk umgebe und somit Teil eines Gelenks sei. Auch der Gelenkknorpel, der die Gelenkflächen überziehe, bestehe aus Bindegewebe und verbinde unter anderem die Gelenkknochen. Kupfer trage zur Erhaltung von Bindegewebe bei und zwar überall im Körper, daher auch in Gelenkknochen, Gelenkknorpel und der Gelenkkapsel. Auch dieses Gewebe sei für ein Gelenk unabdingbar. Es bestehe somit ein Zusammenhang bzw. ein Bezug zwischen dem Bindegewebe und den Gelenken. Eine spezielle Wirkung von Kupfer auf die Gelenke sei nicht erforderlich. Eine allgemeine positive Wirkung von Kupfer auf das Bindegewebe liege unstreitig vor, somit auch eine Wirkung auf das Bindegewebe in und unmittelbar am Gelenk.
- 13
Die Klägerin beantragt,
- 14
festzustellen, dass der Produktname "Gelenk-Tabletten B." für das entsprechend vertriebene Nahrungsergänzungsmittel der Klägerin rechtlich zulässig ist.
- 15
Der Beklagte beantragt,
- 16
die Klage abzuweisen.
- 17
Er führt klageerwidernd und in Bezug darauf, dass eine Untersagungsverfügung nicht erlassen worden ist aus, dass die Verantwortung für die Lebensmittel durch die Rahmenverordnung zum Lebensmittelrecht - der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 vom 28.01.2002 (Abl. Nr. L 31 S. 1) - in Art. 17 dem Lebensmittelunternehmen zugewiesen worden sei. Auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen, d. h. im Erzeugerbetrieb, beim Hersteller oder im Handel sorge der jeweilige Lebensmittelunternehmer in seinem Einflussbereich dafür, dass die Anforderungen des Lebensmittelrechts eingehalten werden. Aufgrund dessen, sei die Geschäftsführerin der Klägerin am 05.04.2016 durch die amtliche Tierärztin des Amtes für Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung des Landkreises Harz - Frau K. - telefonisch über die Beanstandung des beprobten Produktes "Gelenk-Tabletten B." informiert worden. Im Ergebnis dieses Gespräches habe die Geschäftsführerin zugesichert, unzulässige Auslobungen von betrieblicher Seite zu ändern. Der Erlass einer Untersagungsverfügung sei zu diesem Zeitpunkt somit nicht erforderlich gewesen. Die Anzeige des Verdachts einer Straftat sei bei der Staatsanwaltschaft Magdeburg, Zweigstelle C-Stadt, erfolgt, weil aufgrund eines gemeinsamen Runderlasses zur Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungsbehörden, der Polizei und den Staatsanwaltschaften zum Schutz der Umwelt und Gesundheit im Land Sachsen-Anhalt vom 29.04.2003 (MBl. ÖSA Nr. 24 S. 379) jeder Verdacht des Vorliegens einer Straftat unverzüglich der zuständigen Staatsanwaltschaft anzuzeigen sei. Die Staatsanwaltschaft entscheide dann über das Vorliegen von Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Begehung des jeweiligen Verstoßes und somit auch über die Einstellung oder die Eröffnung eines Verfahrens. Zur weiteren Klageerwiderung verweist der Beklagte auf das Gutachten des Landesamtes für Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt sowie die aktuelle Stellungnahme des Arbeitskreises Lebensmittelchemischer Sachverständiger der Länder und des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zu Gelenkpräparaten als Nahrungsergänzungsmittel mit zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben in Bezug zu Bindegewebe, Knorpel oder Knochen.
- 18
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, den von dem Beklagten beigezogenen Verwaltungsvorgang sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.
Entscheidungsgründe
- 19
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
- 21
Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat.
- 22
Zwischen der Klägerin und dem Beklagten besteht ein Rechtsverhältnis im maßgeblichen Sinne. Als Rechtsverhältnis i. S. d. § 43 Abs. 1 VwGO werden gemeinhin die rechtlichen Beziehungen angesehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer diesen Sachverhalt betreffenden öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis mehrerer Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben. Rechtliche Beziehungen eines Beteiligten zu einem anderen haben sich mithin erst dann zu einem bestimmten konkretisierten Rechtsverhältnis verdichtet, wenn die Anwendung einer bestimmten Norm des öffentlichen Rechts auf einen bereits überschaubaren Sachverhalt streitig ist. Unabhängig von der Frage der Verdichtung oder Konkretisierung eines Rechtsverhältnisses setzt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis voraus, dass zwischen den Beteiligten dieses Rechtsverhältnisses ein Meinungsstreit besteht, aus dem heraus sich eine Seite berühmt, ein bestimmtes Tun oder Unterlassen der anderen Seite verlangen zu können. Es müssen sich also aus dieser Rechtsbeziehung heraus bestimmte Rechtsfolgen ergeben können, was wiederum die Anwendung von bestimmten Normen auf den konkreten Sachverhalt voraussetzt (BVerwG, Urt. v. 23.01.1992 - 3 C 50/89 -, juris).
- 23
Ein solches Rechtsverhältnis liegt hier vor, weil der Beklagte die Staatsanwaltschaft Magdeburg, Zweigstelle C-Stadt, mit Schreiben vom 12.04.2016 bereits darüber informiert und dahingehend Strafanzeige erstattet hat, dass die Untersuchung einer Planprobe des von der Klägerin verpackten und in den Verkehr gebrachten Nahrungsergänzungsmittels "Gelenk-Tabletten B.", welches als nichtzugelassene gesundheitsbezogene Angabe zu bewerten sei, zu einer Beanstandung der Bezeichnung des Produktes wegen Verstoßes gegen europarechtliche Vorschriften geführt habe. Die Klägerin geht hingegen davon aus, dass der Produktname als unspezifische gesundheitsbezogene Angabe zulässig ist. Damit ist die rechtliche Einstellung der Parteien zu einem bestimmten tatsächlich bestehenden Sachverhalt so eindeutig klargestellt und kundgetan worden, dass das Vorliegen eines konkreten Rechtsverhältnisses nicht geleugnet werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.01.1969 - I C 86.64 -, juris). Dem steht nicht entgegen, dass das Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 ZPO eingestellt worden ist. Denn jedenfalls wird bei der zuständigen Bußgeldstelle noch ein Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen die Geschäftsführerin der Klägerin wegen desselben Sachverhaltes geführt.
- 24
Der Zulässigkeit der Feststellungklage steht auch nicht die Subsidiaritätsklausel des § 43 Abs. 2 S. 1 VwGO entgegen. Danach kann die Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Grundsätzlich ist der verwaltungsgerichtliche Rechtsschutz nicht vorbeugend konzipiert. Um den Grundsatz der Gewaltenteilung und das der Verwaltung zugewiesene Handlungsfeld nicht übermäßig und „anlasslos“ zu beeinträchtigen, setzt die den Gerichten übertragene Kontrollfunktion gegen regulierende Maßnahmen der Behörden grundsätzlich erst nachgelagert ein. Die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes gegen behördliche Regulierungen setzt daher regelmäßig den Erlass eines Verwaltungsaktes voraus, der nachfolgend Gegenstand gerichtlicher Überprüfung ist. Vorbeugender Rechtsschutz gegen erwartete oder befürchtete Anordnungen der Verwaltung ist daher grundsätzlich unzulässig (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 11.02.2010 - 9 S 1130/08 -, juris). Die - diesen Grundsatz durchbrechende - vorbeugende Feststellungsklage erfordert deshalb ein spezielles, auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Rechtsschutzinteresse, das dann gegeben ist, wenn der Betroffene nicht in zumutbarer Weise auf den von der Verwaltungsgerichtsordnung als grundsätzlich angemessen und ausreichend angesehenen nachträglichen Rechtsschutz gegen die befürchtete Beeinträchtigung verwiesen werden kann (BVerwG, Urt. v. 24.10.2013 - 7 C 13/12 -, juris).
- 25
Dies ist vorliegend der Fall, weil die Klägerin im Falle der Unzulässigkeit der Feststellungsklage keinen hinreichenden Rechtsschutz i. S. v. Art. 19 Abs. 4 GG erfahren würde. Denn wie der Beklagte im Rahmen seiner Klageerwiderung ausführt, ist der Erlass einer Untersagungsverfügung - der die Möglichkeit einer Anfechtungsklage eröffnen würde - bereits deshalb nicht beabsichtigt, weil der Beklagte davon ausgeht, dass die Verantwortung für die Lebensmittel durch die Rahmenverordnung zum Lebensmittelrecht - Verordnung (EG) Nr. 178/2002 vom 28.01.2002 - in Art. 17 dem Lebensmittelunternehmen zugewiesen worden sei. Auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen im Erzeugerbetrieb, beim Hersteller oder im Handel sorge der jeweilige Lebensmittelunternehmer in seinem Einflussbereich dafür, dass die Anforderungen des Lebensmittelrechts eingehalten würden. Die Klägerin sei deshalb umfassend über die Beanstandung informiert worden, um entsprechende Abhilfemaßnahmen einzuleiten. Mangels Erlass eines Verwaltungsaktes käme daher ohne die Möglichkeit der Erhebung einer Feststellungsklage nur die Beschreitung des ordentlichen Rechtsweges in Betracht, die wegen des Erfordernisses der Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft bzw. des Erlasses eines Bußgeldbescheides in das Ermessen der zuständigen Behörden gestellt ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist wirkungsvoller Rechtsschutz aber nur gewährleistet, wenn der Rechtsweg nicht in unzumutbarer, durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert wird. Die Effektivität der Rechtsschutzgewährung durch den Weg zu den Gerichten ist daher (auch) anhand der Frage der Zumutbarkeit für den Einzelnen zu beurteilen. Dem folgend ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einem Betroffenen nicht zuzumuten, die Klärung verwaltungsrechtlicher Zweifelsfragen auf der Anklagebank erleben zu müssen. Der Betroffene hat vielmehr ein schutzwürdig anzuerkennendes Interesse daran, den Verwaltungsrechtsweg als "fachspezifischere" Rechtsschutzform einzuschlagen, insbesondere wenn dem Betroffenen ein Ordnungswidrigkeitenverfahren droht. Ihm stünde der Rechtsweg nur im Zusammenhang mit möglicherweise erheblichen Sanktionen offen (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschl. v. 07.04.2003 - 1 BvR 2129/02 -, juris).
- 26
Dies führt nicht zum Ausschluss des ebenso erforderlichen Feststellungsinteresses. Dieses ist im Hinblick darauf, dass der Klägerin nicht zuzumuten ist, die Klärung der streitgegenständlichen verwaltungsrechtlichen Frage auf der Anklagebank erleben zu müssen, sondern vielmehr der Verwaltungsrechtsweg auch dann die "fachspezifischere" Rechtsschutzform ist, wenn der Klägerin eine Strafanzeige oder ein Bußgeldbescheid droht oder wenn ein straf- oder zivilgerichtliches Verfahren bereits anhängig ist und damit auch eine Klärung durch den Straf- oder Zivilrichter möglich ist (vgl. Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 20. Auflage 2014, § 43 Rn. 24).
- 27
Die zulässige Klage ist in der Sache unbegründet.
- 28
Die Verwendung des Produktnamens "Gelenk-Tabletten B." - für das von der Klägerin vertriebene Nahrungsergänzungsmittel i. S. v. Art. 2 lit. a) der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10.06.2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel - ist rechtlich nicht zulässig. Denn dieser Name stellt eine gesundheitsbezogene Angabe dar, deren Verwendung nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist, welche vorliegend nicht erfüllt sind.
- 29
Gemäß Art. 3 S. 1 VO (EG) Nr. 1924/2006 dürfen nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben bei der Kennzeichnung von Lebensmitteln, die in der Gemeinschaft in den Verkehr gebracht werden bzw. bei der Werbung hierfür nur verwendet werden, wenn sie der Verordnung entsprechen.
- 30
Bei der beanstandeten Produktbezeichnung "Gelenk-Tabletten B." i. V. m. der bildlichen Darstellung eines menschlichen, sich in Bewegung befindlichen, Oberkörpers, dessen Skelett zu erkennen ist, handelt es sich um eine Angabe i. S. v. Art. 2 Abs. 2 Ziff. 1 VO (EG) Nr. 1924/2006 im Allgemeinen und um eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Ziff. 5 VO (EG) Nr. 1924/2006 im Besonderen.
- 31
Der Begriff Angabe bezeichnet jede Aussage oder Darstellung, die nach dem Gemeinschaftsrecht oder den nationalen Vorschriften nicht obligatorisch ist, einschließlich Darstellungen durch Bilder, grafische Elemente oder Symbole in jeder Form, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel besondere Eigenschaften besitzt, Art. 2 Abs. 2 Ziff. 1 VO (EG) Nr. 1924/2006. Gesundheitsbezogen ist eine solche Angabe gemäß Art. 2 Abs. 2 Ziff. 5 der VO (EG) Nr. 1924/2006, wenn mit ihr erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht. Dabei ist der Begriff des "Zusammenhangs" weit zu verstehen, weil die Definition weder genauere Angaben dazu, ob es sich um einen unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang handeln muss noch zu dessen Intensität oder Dauer enthält (EuGH, Urt. v. 06.09.2012 - C-544/10 -, juris). Der Begriff der gesundheitsbezogenen Angabe darf daher nicht nur für einen Zusammenhang gelten, der eine Verbesserung des Gesundheitszustandes dank des Verzehrs eines Lebensmittels impliziert, sondern muss auch jeden Zusammenhang erfassen, der impliziert, dass für die Gesundheit negative oder schädliche Auswirkungen, die in anderen Fällen mit einem solchen Verzehr einhergehen oder sich ihm anschließen, fehlen oder geringer ausfallen. Dabei sind sowohl die vorübergehenden und flüchtigen Auswirkungen als auch die kumulativen Auswirkungen des wiederholten und längerfristigen Verzehrs eines bestimmten Lebensmittels auf den körperlichen Zustand zu berücksichtigen (EuGH, Urt. v. 06.09.2012, a. a. O.). Eine gesundheitsbezogene Angabe liegt jedenfalls immer dann vor, wenn impliziert wird, dass durch den Verzehr des Lebensmittels eine Verbesserung des Gesundheitszustandes stattfindet (LG Düsseldorf, Urt. v. 08.10.2014.- 12 O 200/14 -, juris unter Verweis auf EuGH, Urt. v. 06.09.2012, a. a. O.). Maßgeblich ist dabei nach Erwägungsgrund 15 VO (EG) Nr. 1924/2006, wie Angaben über Lebensmittel vom Verbraucher verstanden werden, wobei auf das Verständnis des normal informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers abzustellen ist, das naturgemäß auch durch Vorerwartungen und Kenntnisse geprägt wird.
- 32
Der angesprochene Verbraucher versteht den Produktnamen "Gelenk-Tabletten B." dahingehend, dass das von der Klägerin angebotene Nahrungsergänzungsmittel Bestandteile enthält, die Eigenschaften besitzen, welche sich positiv auf die Gesundheit auswirken. Dies folgt bereits aus der Verwendung des Begriffs "Tabletten". Denn Tabletten kommen in der Regel dann zum Einsatz, wenn ein bestehender Gesundheitszustand aufrechterhalten oder verbessert werden soll. Ein normal informierter, aufmerksamer und verständiger Verbraucher assoziiert mit Tabletten grundsätzlich die Einnahme eines medizinischen, jedenfalls eines Produktes, mit welchem unmittelbar auf gesundheitliche Zustände eingewirkt werden soll. Wird der Produktname "Gelenk-Tabletten B." darüber hinaus i. V. m. der bildlichen Darstellung betrachtet, wird er von einem Durchschnittsverbraucher dahin verstanden, dass das von der Klägerin angebotene Nahrungsergänzungsmittel Bestandteile enthält, die sich - ob mittel- oder unmittelbar - jedenfalls positiv auf die Gelenke auswirken. Dem Verkehr wird impliziert, dass der Verzehr des Nahrungsergänzungsmittels "Gelenk-Tabletten B." den Gesundheitszustand, konkret den Zustand der Gelenke mit Blick auf deren Beweglichkeit, verbessert oder jedenfalls etwaigen negativen gebrauchsbedingten Erscheinungen entgegenwirkt.
- 33
Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Verwendung dieser gesundheitsbezogenen Angabe liegen nicht vor.
- 34
Die Verwendung einer gesundheitsbezogenen Angabe unterfällt einem grundsätzlichen Verbot mit legislativer Erlaubnismöglichkeit (EuG, Urt. v. 30.04.2014 - T-17/12 -, juris), weil Art. 10 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1924/2006 vorschreibt, dass gesundheitsbezogene Angaben verboten sind, sofern sie nicht den allgemeinen Anforderungen in Kapitel II und den speziellen Anforderungen im vorliegenden Kapitel (IV) entsprechen, gemäß dieser Verordnung zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß den Artikeln 13 und 14 aufgenommen sind. Im Umkehrschluss lässt sich also ableiten, dass die Verwendung gesundheitsbezogener Angaben zulässig ist, wenn sie - erstens - den allgemeinen Anforderungen der Art. 3 bis 7 der VO (EG) Nr. 1924/2006 und - zweitens - den in Art. 10 bis 19 dieser VO aufgestellten speziellen Anforderungen entspricht sowie - drittens - gemäß dieser VO zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß Art. 13 und 14 der VO aufgenommen ist (vgl. BGH, EuGH-Vorlage v. 05.12.2012 - I ZR 36/11 -, juris).
- 35
Dies ist vorliegend nicht der Fall. Denn die gesundheitsbezogene Angabe "Gelenk-Tabletten B." ist nicht nach der VO (EG) Nr. 1924/2006 zugelassen und wurde daher auch nicht in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß den Art. 13 und 14 - vgl. VO (EU) Nr. 432/2012 der Kommission vom 16.05.2012 - aufgenommen. Die Voraussetzungen für die Verwendung der als gesundheitsbezogene Angabe zu qualifizierenden Produktbezeichnung "Gelenk-Tabletten B." sind somit nicht erfüllt.
- 36
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Art. 10 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1924/2006. Danach sind Verweise auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile des Nährstoffs oder Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden zulässig, wenn ihnen eine in einer der Listen nach Art. 13 oder 14 enthaltene spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist (sog. Kopplungsgebot). Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf den vorliegenden Fall, weil es sich bei der streitgegenständlichen gesundheitsbezogenen Angabe nicht um einen Verweis auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile des Nährstoffs oder Lebensmittels handelt. Die Vorschrift erfasst Aussagen, die zwar auf eine der in Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1924/2006 genannten Funktionen Bezug nehmen, aufgrund ihrer allgemeinen und unspezifischen Formulierung aber nicht Gegenstand eines Zulassungsverfahrens sein könnten (BGH, Urt. v. 17.01.2013 - I ZR 5/12 -, juris). Unspezifische Angaben liegen daher nur dann vor, wenn darauf hingewiesen wird, dass durch die Einnahme des Mittels allgemein das gesundheitliche Wohlbefinden unterstützt bzw. gesteigert werden soll, nicht aber auf bestimmte dadurch zu fördernde Funktionen des Körpers Bezug genommen wird (BGH, Urt. v. 17.01.2013 - I ZR 5/12 -, juris).
- 37
Diese Voraussetzungen liegen insoweit nicht vor, als dass die Angabe "Gelenk-Tabletten B." nicht nur auf das durch die Einnahme des Mittels zu unterstützende bzw. zu steigernde gesundheitliche Wohlbefinden, sondern konkret auf die zu fördernde Körperfunktion - nämlich die Gelenke - Bezug nimmt. Gegenstand der Aussage ist ein positiver Effekt des streitgegenständlichen Produktes auf die Gelenke, sodass von einem allgemeinen Verweis nicht ausgegangen werden und die Vorschrift des Art. 10 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1924/2006 keine Anwendung finden kann.
- 38
Aber selbst dann, wenn der Klägerin darin gefolgt und angenommen wird, dass es sich bei der streitgegenständlichen gesundheitsbezogenen Angabe "Gelenk-Tabletten B." um eine allgemeine, nichtspezifische Angabe i. S. d. Art. 10 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1924/2006 handelt, ist die Verwendung des Produktnamens nicht zulässig.
- 39
Das OLG Düsseldorf führt in seinem Urteil vom 30.06.2016 (Az.: I-15 U 8/15, 15 U 8/15 -, juris) - auf welches sich die Klägerin in ihrer Argumentation stützt - aus, dass die Vorschrift des Art. 10 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1924/2006 auch dann Anwendung finde, wenn die gesundheitsbezogene Angabe zwar auf bestimmte, die Gesundheit oder das gesundheitliche Wohlbefinden unterstützende oder steigernde Funktionen des Körpers Bezug nimmt, diese Wirkung aber keinem bestimmten Nährstoff oder Lebensmittel zugewiesen wird, weshalb eine Zulassung nicht möglich ist. Zwar sei der Wortlaut der Bestimmung ("Verweise auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile des Nährstoffs oder Lebensmittels") an sich eindeutig und so zu verstehen, dass die Regelung nicht eingreift, wenn spezielle Vorteile genannt, diese aber keinem bestimmten Nährstoff oder Lebensmittel zugewiesen werden. Bei Beachtung von Sinn und Zweck der Vorschrift müsse diese aber auch dann Anwendung finden, wenn eine gesundheitsbezogene Angabe wegen mangelnder Spezifizierung der Wirksubstanz einem Zulassungsverfahren nicht zugänglich ist. Denn die als Ausnahmeregelung zu verstehende Vorschrift des Art. 10 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1924/2006 beruhe darauf, dass eine allgemeine, nichtspezifische Angabe für den aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher wegen ihrer Unbestimmtheit erkennbar keine vollständige Information darstellt, sondern ergänzungsbedürftig ist und deshalb eine Irreführung ausscheidet, wenn sie mit einer zugelassenen speziellen Angabe verbunden wird. Darüber hinaus bestehe auch unter Berücksichtigung des Ziels der Verordnung, ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten (Art. 1 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1924/2006), sachlich kein Unterschied, ob sich diese erkennbare Unvollständigkeit der Angabe daraus ergibt, dass nur ein nichtspezifischer Vorteil für die Gesundheit genannt wird oder dass im Hinblick auf eine Wirkung für eine bestimmte Körperfunktion weder eine spezifische Substanz genannt wird noch sich diese auf das Lebensmittel insgesamt bezieht. In beiden Fällen sehe der Verbraucher Anlass dazu, den Blick auf weitere, die Angabe vervollständigende Informationen zu richten, die ihm durch eine nach Art. 10 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1924/2006 beigefügte Angabe geliefert würden. Zudem könnten nichtspezifische Nährstoffangaben ebenfalls nicht Gegenstand eines Zulassungsverfahrens sein, weil eine gesundheitliche Wirkung nur für bestimmte Nährstoffe oder andere Substanzen - einzeln oder in Kombination - überprüft und festgestellt werden könne. Tatsächlich seien daher ausgelobte Wirkungen ebenfalls nur allgemein und nichtspezifisch i. S. v. Art. 10 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1924/2006, wenn sie sich nicht einer bestimmten Substanz oder dem Lebensmittel als Ganzes zuordnen lassen (OLG Düsseldorf, a. a. O.).
- 40
Diese Auslegungsmöglichkeit zugrunde gelegt, ist von der Anwendbarkeit des Art. 10 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1924/2006 für den vorliegenden Fall auszugehen, weil die gesundheitsbezogene Angabe "Gelenk-Tabletten B." nicht geeignet ist, Gegenstand eines Zulassungsverfahrens zu sein. Denn durch ihre Formulierung ist zwar klar, dass eine gesundheitliche Auswirkung auf die Gelenke vorliegen soll, diese jedoch keiner konkreten Substanz des streitgegenständlichen Nahrungsergänzungsmittels zugewiesen werden kann. Um diese Unvollständigkeit zu kompensieren und dem Verbraucher weitere Informationen über das Nahrungsergänzungsmittel zugänglich zu machen, sind dem Produktnamen weitere in der Liste nach Art. 13 VO (EG) Nr. 1924/2006 enthaltene spezielle gesundheitsbezogene Angaben - "Mit Zink & Mangan zum Erhalt normaler Knochen" und "Kupfer für das Bindegewebe" - beigefügt. Diese befinden sich durch eine andere Schriftgröße abgesetzt direkt unterhalb des Produktnamens. Der ebenfalls vorhandenen Angabe "Vitamine, Glucosamin & Chondroitin" kann ein Gesundheitsbezug i. S. d. Art. 2 Abs. 2 Ziff. 5 VO (EG) Nr. 1924/2006 nicht entnommen werden, weshalb sie bei der Prüfung, ob einem Verweis auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile eines Nährstoffs oder Lebensmittels hinreichende gesundheitsbezogene Angaben beigefügt sind (Art. 10 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1924/2006) keine Berücksichtigung zu finden hat.
- 41
Nach dem Anhang der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 der Kommission vom 16.05.2012 zur Festlegung einer Liste zulässiger anderer gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern sind folgende Health Claims zugelassen:
- 42
"Zink trägt zur Erhaltung normaler Knochen bei" (EFSA Journal 2009; 7 (9): 1229)
- 43
"Mangan trägt zur Erhaltung normaler Knochen bei" (EFSA Journal 2009; 7 (9): 1217)
- 44
"Kupfer trägt zur Erhaltung von normalem Bindegewebe bei" (EFSA Journal 2009; 7 (9):1211)
- 45
Die von der Klägerin verwendeten Angaben stimmen mit diesen inhaltlich überein. Eine Wortidentität ist nicht erforderlich. Vielmehr dürfen auch mit einer zugelassenen Angabe gleichbedeutende, mithin inhaltlich übereinstimmende Angaben verwendet werden. Dies ergibt sich bereits aus Erwägungsgrund 9 der VO (EU) Nr. 432/2012. Danach soll mit der VO (EG) Nr. 1924/2006 unter anderem "sichergestellt werden, dass gesundheitsbezogene Angaben wahrheitsgemäß, klar, verlässlich und für den Verbraucher hilfreich sind. Formulierung und Aufmachung der Angaben sind vor diesem Hintergrund zu bewerten. In den Fällen, in denen der Wortlaut einer Angabe aus Verbrauchersicht gleichbedeutend ist mit demjenigen einer zugelassenen gesundheitsbezogenen Angabe, weil damit auf den gleichen Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem Lebensmittelbestandteil und einer bestimmten Wirkung auf die Gesundheit hingewiesen wird, sollte diese Angabe auch den Verwendungsbedingungen für die zugelassene gesundheitsbezogene Angabe unterliegen." Maßgeblich ist also, dass der Verbraucher den Angaben inhaltlich die gleiche Bedeutung beimisst wie der entsprechenden zugelassenen Formulierung. Dies ist anhand des Zwecks der einschlägigen Angabe, dem Verbraucher dabei zu helfen, die Angabe zu verstehen, zu beurteilen (OLG Düsseldorf, a. a. O.).
- 46
Auch bei Anlegung des erforderlichen strengen Maßstabes (vgl. BGH, Urt. v. 10.12.2015 - I ZR 222/13 -, juris) stimmt das Gericht den Beteiligten zu, die in Bezug auf die Zulässigkeit der beigefügten gesundheitsbezogenen Angaben keine Zweifel hegen. Denn soweit die Formulierung "zur Erhaltung" in "zum Erhalt" umgeändert wird, lassen sich inhaltliche Abweichungen nicht feststellen. Auch soweit die Klägerin den Wortlaut "Kupfer trägt zur Erhaltung von normalem Bindegewebe bei" in "Kupfer für das Bindegewebe" abgeändert hat, lässt sich eine inhaltliche Übereinstimmung noch annehmen. Denn für den Verbraucher ist auch anhand der knapperen Formulierung ersichtlich, dass Kupfer positiven Einfluss auf das Bindegewebe hat.
- 47
Die Zulässigkeit der Verwendung des Produktnamens "Gelenk-Tabletten B." scheitert jedoch an dessen mangelndem erforderlichen Bezug zu den beigefügten gesundheitsbezogenen Angaben.
- 48
Zwar ist der Klägerin zunächst darin zuzustimmen, dass sich dem Wortlaut des Art. 10 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1924/2006 nicht ausdrücklich entnehmen lässt, dass die Health Claims einen inhaltlichen Bezug zu dem allgemeinen Verweis haben müssen, dem sie beigefügt sind. Ein solches Erfordernis ergibt sich jedoch aus dem Sinn und Zweck des Art. 10 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1924/2006 sowie der VO (EG) Nr. 1924/2006 an sich i. V. m. dem in Art. 3 S. 2 lit. a) VO (EG) Nr. 1924/2006 geregelten Irreführungsverbot. Denn die Verordnung verfolgt unter anderem das Ziel, ein hohes Gesundheits- bzw. Verbraucherschutzniveau zu bieten und den Verbraucher vor allem vor irreführenden Angaben zu schützen, um ihm durch zutreffende Angaben eine sachkundige Entscheidung zwischen verschiedenen Lebensmitteln zu ermöglichen (vgl. Erwägungsgründe 1, 8, 15 und 34 der VO (EG) Nr. 1924/2006). Sie sorgt dafür, dass jede freiwillige Angabe auf einem Lebensmittel innerhalb der Länder der EU eindeutig, präzise und begründet ist, um dem Verbraucher zu ermöglichen, fundierte und sinnvolle Entscheidungen zu treffen. Eine Angabe ist irreführend i. S. d. Art. 3 S. 2 lit. a) VO (EG) Nr. 1924/2006, wenn sie positiv täuscht oder nicht hinreichend wissenschaftlich belegte Aussagen für Lebensmittel enthält (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 29.09.2011 - I-4 U 71/11 -, juris). Daran anknüpfend ist die Verwendung gesundheitsbezogener Angaben nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Es muss sichergestellt sein, dass für Stoffe, auf die sich eine Angabe bezieht, der Nachweis einer positiven ernährungsbezogenen Wirkung oder physiologischen Wirkung erbracht wird (vgl. Erwägungsgrund 13 sowie Art. 5 Abs. 1 lit. a) der VO (EG) Nr. 1924/2006). Der Nachweis für eine Wirkungsbehauptung muss also allgemein wissenschaftlich anerkannt sein (Art. 5 Abs. 1 lit. a) VO (EG) Nr. 1924/2006). Ist dies der Fall, kann die gesundheitsbezogene Angabe in die Liste über zugelassene Angaben i. S. d. Art. 13 und 14 VO (EG) Nr. 1924/2006 aufgenommen werden. Grundsätzlich dürfen auch nur die danach zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben einer Verwendung zugeführt werden (vgl. Art. 10 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1924/2006). Zwar sieht Art. 10 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1924/2006 davon eine Ausnahme vor, indem auch nicht zugelassene gesundheitsbezogene Angaben verwendet werden dürfen, wenn es sich dabei um Verweise auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile des Nährstoffs oder Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden handelt und diesen eine in einer der Listen nach Art. 13 oder 14 enthaltene - also zugelassene - spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist. Um trotz dieser Ausnahmeregelung ein hohes verbraucherschützendes Niveau zu erhalten, muss auch an diese Vorschrift ein strenger Maßstab angelegt werden. Denn würden allgemeine Gesundheitsverweise bedingungslos zugelassen, würde sich den Lebensmittelunternehmern die Möglichkeit eröffnen, unter Abstandnahme von spezifischen Wirkungshinweisen die strengen Zulassungsvoraussetzungen der VO (EG) Nr. 1924/2006 durch allgemein gehaltene Formulierungen zu umgehen. Aber gerade nichtspezifische Angaben tragen ein hohes Irreführungspotenzial in sich, weil sie durch ihre allgemeine Formulierung einer besonders weiten Interpretation zugänglich sind und daher eine bedeutsame Täuschungseignung aufweisen können. Zwar wird dieser Mangel im Rahmen des Art. 10 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1924/2006 dadurch ausgeglichen, dass die Zulässigkeit von allgemeinen Verweisen von der begleitenden Anführung einer spezifischen gesundheitsbezogenen Angabe abhängig gemacht wird, die das Allgemeine konkretisiert. Diese Funktion können die beigefügten Health Claims aber nur dann erfüllen, wenn die Ausnahmeregelung des Art. 10 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1924/2006 restriktiv und dahin ausgelegt wird, dass zwischen der nichtspezifischen gesundheitsbezogenen Angabe und den dieser beigefügten Health Claims ein inhaltlicher Zusammenhang bestehen muss. Die zugelassenen Angaben müssen sich gerade auf den allgemein gehaltenen Verweis auf die gesundheitliche Wirkung beziehen, weil sie nur dann geeignet sind, ihrer konkretisierenden Funktion gerecht zu werden. Denn sie sollen gerade das Informationsdefizit, welches sich dem Durchschnittsverbraucher aufgrund der nichtspezifischen gesundheitsbezogenen Angabe auftut, kompensieren. Dem können die Health Claims nur genügen, wenn sich ihre wissenschaftlich bewiesene Wirkung auch auf die unspezifische Angabe erstreckt. Dies ist vorliegend unstreitig nicht der Fall.
- 49
Die von der Klägerin für die Aufmachung des Produktes genutzten Health Claims sind zwar für sich gesehen aufgrund des jeweils nachgewiesenen Wirkzusammenhangs als spezifische gesundheitsbezogene Angaben zugelassen, weil für Kupfer eine positive Wirkung auf das Bindegewebe und für Zink und Mangan eine solche hinsichtlich der Knochen wissenschaftlich bestätigt wurde. Allerdings besteht für diese Nährstoffe keine Zulassung im Hinblick auf die Wirkung für Gelenke. Eine solche wurde auch von der Klägerin nicht behauptet, obwohl diese als Lebensmittelunternehmerin dazu verpflichtet ist, den Zusammenhang zwischen dem Verweis auf die allgemeinen, nichtspezifischen Vorteile des Lebensmittels und der beigefügten speziellen zulässigen gesundheitsbezogenen Angabe herzustellen. Der erforderliche Bezug der zulässigen gesundheitsbezogenen Angaben zu dem allgemeinen Verweis "Gelenk-Tabletten B." fehlt daher.
- 50
Der Einwand der Klägerin, ein Bezug zwischen Gelenken und Knochen sei gegeben, weil Knochen ohne Gelenke ebenso sinnlos seien wie Gelenke ohne Knochen, verfängt nicht. Denn ein irgendwie gearteter Bezug vermag den strengen Anforderungen an die Zulassung gesundheitsbezogener Angaben nicht gerecht zu werden. Im Hinblick auf den Verbraucherschutz ist ein wissenschaftlich gesicherter Zusammenhang erforderlich. Denn die Health Claims dürfen nur für den jeweils zugelassenen Nährstoff verwendet werden. Die Erstreckung der genehmigten Wirkaussagen auf der Zulassung nicht zugrundeliegende Stoffe ist unzulässig. In diesem Rahmen ist zwischen Knochen und Gelenk zu unterscheiden. Denn das Gelenk stellt lediglich die bewegliche Verbindung zwischen zwei oder mehreren Knochen dar (vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, S. 558). Daraus ist zu folgern, dass entgegen der klägerischen Ansicht ein Knochen auch ohne Gelenk funktionieren kann. Zink und Mangan entfalten positive Wirkung also auch für solche Knochen, die nicht Teil eines Gelenkes sind. Dann aber kann deren Wirkung auf Knochen nicht auch uneingeschränkt auf die Gelenke übertragen werden, mit der Folge, dass diese Health Claims nicht geeignet sind, die nichtspezifische gesundheitsbezogene Angabe "Gelenk-Tabletten B." zu konkretisieren.
- 51
Gleiches gilt für die zugelassene gesundheitsbezogene Angabe "Kupfer für das Bindegewebe". Bindegewebe befindet sich nicht nur innerhalb eines Gelenkes, sondern ist vielfältig an verschiedenen Stellen im Körper zu finden (vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, S. 197). Eine wissenschaftlich erwiesene unmittelbare Wirkung von Kupfer auf das Gelenk, in welchem sich auch Bindegewebe befindet, ist nicht belegt.
- 52
Tatsächlich wird dem aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher aber ein solcher Wirkzusammenhang suggeriert, weil dieser das streitgegenständliche Nahrungsergänzungsmittel insbesondere wegen des verwendeten Namens "Gelenk"-Tabletten B. unmittelbar in Verbindung mit einer positiven Wirkung auf die Gelenke bringt. Der Klägerin ist nicht darin zu folgen, dass der Durchschnittsverbraucher die Angabe "Gelenk" nur in Verbindung mit den beigefügten zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben verstehen und deshalb annehmen wird, dass der Erhalt der Knochen sowie die Förderung des Bindegewebes auch vorteilhaft für die Funktion der Gelenke ist. Denn der Durchschnittsverbraucher, der grundsätzlich keine medizinische Vorbildung aufweist, hat keine Kenntnis von den medizinischen Unterschieden zwischen Gelenken und Knochen/Bindegewebe und wird vielmehr davon ausgehen, dass positiv auf Knochen und Bindegewebe wirkende Substanzen auch unmittelbar für die Gelenke förderlich sind. Bereits die Aufmachung des Produktes lässt eine solche Interpretation als wahrscheinlich erscheinen, weil sich der Begriff des Gelenkes über und schriftbildlich deutlich abgesetzt von den Health Claims befindet und daher als Oberbegriff, der die darunter stehenden gesundheitsbezogenen Angaben mit umfasst, verstanden wird. Dies wird unterstützt durch den im Hintergrund bildlich dargestellten und sich in Bewegung befindenden Oberkörper, der ganz deutlich die vorhandenen Gelenke erkennen lässt. Eine solche Produktaufmachung führt den Verbraucher in die Irre, wenn und weil der Produktname auf eine Körperfunktion oder einen Körperteil hinweist, auf den die im Produkt enthaltenen Substanzen keine wissenschaftlich gesicherten Auswirkungen haben. Einem solchen Zustand soll die VO (EG) Nr. 1924/2006 durch lediglich restriktive Zulassung gesundheitsbezogener Angaben gerade entgegenwirken.
- 53
Weil sich die Anforderungen hinsichtlich der Auslegung des Art. 10 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1924/2006 mit Blick auf den inhaltlichen Zusammenhang zwischen allgemeinem Verweis und angeführten Health Claims bereits aus Sinn und Zweck der Verordnung sowie dem darin geregelten Irreführungsverbot ergeben, bedarf es keiner Entscheidung, ob der Durchführungsbeschluss der Kommission vom 24.01.2013 zur Annahme von Leitlinien zur Umsetzung der in Artikel 10 der VO (EG) Nr. 1924/2006 - der wohl ohnehin lediglich als Konkretisierung des Irreführungsverbotes verstanden wird - unmittelbare Anwendbarkeit findet, sodass sich die Notwendigkeit eines solchen Bezuges auch aus diesem ergeben würde.
- 54
Die Zulässigkeit des Produktnamens "Gelenk-Tabletten B." ergibt sich entgegen der von der Klägerin vertretenen Ansicht auch nicht aus Art. 1 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1924/2006. Danach dürfen Handelsmarken, Markennamen oder Phantasiebezeichnungen, die in der Kennzeichnung, Aufmachung oder Werbung für ein Lebensmittel verwendet und als nährwert- oder gesundheitsbezogene Angabe aufgefasst werden können, ohne die in dieser Verordnung vorgesehenen Genehmigungsverfahren verwendet werden, sofern der betreffenden Kennzeichnung, Aufmachung oder Werbung eine nährwert- oder gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist, die dieser Verordnung entspricht.
- 55
Zunächst bestehen bereits Zweifel an der Anwendbarkeit selbiger Vorschrift, weil diese ihrem ausdrücklichen Wortlaut nach Angaben - Handelsmarken, Markennamen oder Phantasiebezeichnungen - erfasst, die als nährwert- oder gesundheitsbezogene Angabe aufgefasst werden können. Der vorliegend streitgegenständliche Produktname "Gelenk-Tabletten B." kann nicht nur als gesundheitsbezogene Angabe aufgefasst werden. Vielmehr handelt es sich um eine solche; auf obige Ausführungen wird Bezug genommen.
- 56
Aber selbst dann, wenn die Vorschrift des Art. 1 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1924/2006 auch auf gesundheitsbezogene Angaben Anwendung finden sollte, weil sie ihrem Sinn und Zweck nach und unter Beachtung ihrer Stellung im Rahmen der Verordnung - Gegenstand und Anwendungsbereich - lediglich verdeutlichen soll, dass auch Handelsmarken, Markennamen und Phantasiebezeichnungen gesundheitsbezogene Angaben darstellen können und deshalb die Vorschriften der Verordnung - mit besonderen Ausnahmeregelungen - auch diesbezüglich zu beachten sind, liegen die Voraussetzungen in Bezug auf den streitgegenständlichen Produktnamen nicht vor.
- 57
Dass es sich bei dem Produktnamen um eine Handelsmarke, einen Markennamen oder eine Phantasiebezeichnung handelt, hat die Klägerin nicht hinreichend dargelegt. Denn nach der Rechtsprechung des EuGH ist nur dann vom Vorliegen einer Handelsmarke oder eines Markennamens i. S. v. Art. 1 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1924/2006 auszugehen, wenn die entsprechende Angabe als eine solche Marke oder als ein solcher Name geschützt ist. Dies ist nach Mitteilung der Klägerin mit Blick auf das streitgegenständliche Produkt nicht der Fall. Ebenso spricht nichts dafür und ist insbesondere von der Klägerin nichts dafür vorgetragen worden, dass es sich bei der betreffenden Angabe um eine entsprechend diesen Grundsätzen etwa urheberrechtlich oder wettbewerbsrechtlich geschützte Phantasiebezeichnung handeln könnte (vgl. BGH, Beschl. v. 13.11.2013 - I ZR 10/13 -, juris). Denn eine Bezeichnung, die auf Phantasie beruht, stellt etwas Ausgedachtes, nicht Wirkliches dar, eine Begrifflichkeit, unter der sich der Verbraucher ohne Weiteres nichts vorstellen kann. Nicht von dieser Begrifflichkeit erfasst sind Bezeichnungen, die auf etwas Tatsächliches, Gegebenes, in der Wirklichkeit Vorhandenes Bezug nehmen, weil der Verbraucher damit etwas Bestimmtes assoziiert. Wird diese - bekannte - Begrifflichkeit mit einem Inhalt belegt, der dem eigentlichen nicht entspricht, handelt es sich dabei nicht um Phantasie, sondern vielmehr um eine Irreführung des Verbrauchers. Dies zugrunde gelegt, stellt die Produktbezeichnung "Gelenk-Tabletten B." keine Phantasiebezeichnung dar, weil der Verbraucher konkret erkennen kann, dass sich das Nahrungsergänzungsmittel auf die Gelenke bezieht.
- 58
Ungeachtet dessen und selbständig tragend ist die Verwendung des streitgegenständlichen Produktnamens auch deshalb nicht nach Art. 1 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1924/2006 zugelassen, weil dieser jedenfalls einen inhaltlichen Bezug zu den beigefügten zulässigen spezifischen gesundheitsbezogenen Angaben aufweisen muss. Denn hinsichtlich Art. 1 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1924/2006 kann nichts anderes gelten als für Art. 10 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1924/2006, weil die allgemeinen Grundsätze und insbesondere auch das Verbot des Art. 3 S. 2 lit. a) VO (EG) Nr. 1924/2006, dass die verwendeten nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben nicht falsch, mehrdeutig oder irreführend sein dürfen, ohne Ausnahme für alle gesundheitsbezogenen Angaben gelten. Ungeachtet ihrer besonderen Einkleidung im Einzelfall müssen sich jegliche verwendeten gesundheitsbezogenen Angaben an den (allgemeinen und speziellen) Regelungen der VO (EG) Nr. 1924/2006 messen lassen.
- 59
Dass der streitgegenständliche Produktname "Gelenk-Tabletten B." keinen inhaltlichen - wissenschaftlich gesicherten - Bezug zu den beigefügten zulässigen spezifischen gesundheitsbezogenen Angaben aufweist, wurde bereits erläutert, weshalb auf obige Ausführungen verwiesen wird.
- 60
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
- 61
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Ziff. 11, 711 ZPO.
- 62
Die Berufung wird gemäß § 124a Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO zugelassen, weil die Rechtssache im Hinblick auf die Frage, ob die i. S. v. Art. 1 Abs. 3 und Art. 10 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1924/2006 beigefügten zulässigen gesundheitsbezogenen Angaben einen wissenschaftlich gesicherten Bezug zu der Phantasiebezeichnung (i. S. d. Art. 1 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1924/2006) bzw. dem Verweis auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile des Nährstoffs oder Lebensmittels (i. S. d. Art. 10 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1924/2006) aufweisen müssen, grundsätzliche Bedeutung hat.
- 63
Die Höhe des Streitwertes findet ihren Grund in § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziff. 25.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und beruht auf den Angaben der Klägerin in Bezug auf die zu erwartenden wirtschaftlichen Einbußen für den Fall der Abweisung der Klage.
(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.
(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.
Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,
- 1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und - 2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.
(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
(1) Bei nicht prozessfähigen Personen ist an ihren gesetzlichen Vertreter zuzustellen. Die Zustellung an die nicht prozessfähige Person ist unwirksam.
(2) Ist der Zustellungsadressat keine natürliche Person, genügt die Zustellung an den Leiter.
(3) Bei mehreren gesetzlichen Vertretern oder Leitern genügt die Zustellung an einen von ihnen.
(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 2. April 2008 - 2 K 2080/07 - geändert. Es wird festgestellt, dass der fehlende Hinweis auf einen Surimi-Anteil in der Verkehrsbezeichnung der Meeresfrüchte-Mischung, die Gegenstand der Beanstandung des Landratsamts Ortenaukreis vom 7. Mai 2007 war, nicht als Irreführung im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LFGB bewertet werden kann.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen die Klägerin und der Beklagte je zur Hälfte.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
| |||
| |||
| |||
| |||
| |||
| |||
| |||
|
| ||
| |||
| |||
| |||
|
Entscheidungsgründe
| |||
| |||
| |||
| |||
| |||
| |||
| |||
| |||
| |||
| |||
| |||
| |||
| |||
| |||
| |||
| |||
| |||
| |||
| |||
| |||
| |||
| |||
| |||
| |||
| |||
| |||
| |||
| |||
| |||
| |||
| |||
| |||
| |||
| |||
| |||
| |||
| |||
| |||
| |||
| |||
| |||
| |||
|
Gründe
| |||
| |||
| |||
| |||
| |||
| |||
| |||
| |||
| |||
| |||
| |||
| |||
| |||
| |||
| |||
| |||
| |||
| |||
| |||
| |||
| |||
| |||
| |||
| |||
| |||
| |||
| |||
| |||
| |||
| |||
| |||
| |||
| |||
| |||
| |||
| |||
| |||
| |||
| |||
| |||
| |||
| |||
|
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
BUNDESGERICHTSHOF
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember 2015 durch die Richter Prof. Dr. Koch, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke
für Recht erkannt:
Tatbestand:
- 1
- Die im Verlauf des Revisionsverfahrens auf die nunmehrige Beklagte als übernehmenden Rechtsträger verschmolzene Rotbäckchen-Vertriebs GmbH (im Weiteren: frühere Beklagte) stellte den Mehrfruchtsaft "Rotbäckchen" her. Auf dem - nachfolgend abgebildeten - Vorderetikett der Flaschen, in denen sie den Saft vertrieb, war ein blondes Mädchen mit roten Wangen und einem blauen Kopftuch abgebildet. Darunter befanden sich die Angaben "Lernstark" und "Mit Eisen und Vitamin B-Komplex zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit".
- 2
- Auf dem Rückenetikett der Flaschen befand sich der Hinweis: Rotbäckchen steht seit 1952 für gesunde Kindersäfte. Rotbäckchen Lernstark schmeckt nicht nur gut, sondern leistet auch durch den Eisenzusatz einen wichtigen Beitrag zur altersgerechten geistigen Entwicklung und Konzentration von Kindern. Acht ausgewählte B-Vitamine sorgen dafür, dass zahlreiche Stoffwechselvorgänge des kindlichen Organismus bestmöglich unterstützt werden.
- 3
- Nach Ansicht des Klägers, des in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragenen Bundesverbands der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände - Verbraucherzentrale Bundesverband e.V., stellen die Angaben "Lernstark" und "Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" nach der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel unzulässige gesundheitsbezogene Angaben dar.
- 4
- Der Kläger hat die frühere Beklagte deshalb mit Schreiben vom 10. April 2012 abgemahnt und aufgefordert, sich strafbewehrt zu verpflichten, es künftig zu unterlassen, für das Produkt "Rotbäckchen" wie oben abgebildet zu werben. Die frühere Beklagte hat dieser Aufforderung nicht entsprochen.
- 5
- Mit seiner Klage hat der Kläger beantragt, es der früheren Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu untersagen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen für das Produkt "Rotbäckchen" wie oben abgebildet mit den Aussagen "Lernstark" und/oder "Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" zu werben bzw. werben zu lassen. Darüber hinaus hat er die Erstattung pauschaler Abmahnkosten in Höhe von 214 € nebst Zinsen verlangt.
- 6
- Das Landgericht hat der Klage stattgegeben (LG Koblenz, LRE 65, 262). Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (OLG Koblenz, GRUR-RR 2014, 170).
- 7
- Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. In der mündlichen Revisionsverhandlung haben die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich des Unterlassungsantrags übereinstimmend für erledigt erklärt.
Entscheidungsgründe:
- 8
- A. Das Berufungsgericht hat den vom Kläger geltend gemachten Unterlassungsanspruch als aus §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG aF in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 und den vom Kläger weiterhin erhobenen Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten als aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG begründet angesehen. Dazu hat es ausgeführt:
- 9
- Die vom Kläger beanstandeten Angaben "Lernstark" und "mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" stellten gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 dar, die mangels einer Zulassung nach Art. 10 Abs. 1 dieser Verordnung verboten seien. Beide Angaben seien aus Sicht des Verbrauchers unter Berücksich- tigung der Abbildung des Mädchens mit den roten Wangen auf dem Vorderetikett der Flaschen und nicht zuletzt des Hinweises auf dem Rückenetikett der Flaschen auf die Gesundheit von Kindern im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 bezogen. Die Angaben fielen weder in den Anwendungsbereich des Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 noch seien sie im Hinblick auf das in Art. 1 Abs. 3 dieser Verordnung geregelte Markenprivileg zulässig.
- 10
- B. Die Parteien haben den Rechtsstreit in der Hauptsache hinsichtlich des Unterlassungsantrags übereinstimmend für erledigt erklärt. Das war auch noch in der mündlichen Revisionsverhandlung möglich (vgl. BGH, Beschluss vom 30. September 2004 - I ZR 30/04, WRP 2005, 126; Beschluss vom 20. September 2006 - IV ZR 28/05, VersR 2007, 84 Rn. 2, jeweils mwN). Insoweit ist gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO nur noch über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden (dazu D). Die Revision der Beklagten richtet sich danach in der Sache allein noch gegen die Verurteilung zur Erstattung von Abmahnkosten (dazu C).
- 11
- C. Die Revision der Beklagten ist begründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten zu. Ein solcher Anspruch setzt nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG voraus, dass die Abmahnung berechtigt war. Dazu muss der mit der Abmahnung erhobene Unterlassungsanspruch zum Zeitpunkt der Abmahnung bestanden haben (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 24. Juli 2014 - I ZR 119/13, GRUR 2015, 393 Rn. 13 = WRP 2015, 450 - Der neue SLK, mwN). Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht erfüllt. Der Kläger konnte von der früheren Beklagten zum Zeitpunkt der Abmahnung am 10. April 2012 nicht nach §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG aF in Verbindung mit Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 verlangen, dass sie das beanstandete Vorderetikett der Flaschen mit den Angaben "Lernstark" und "Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" nicht mehr in der Werbung verwendet.
- 12
- I. Wer eine nach § 3 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt , kann bei Wiederholungsgefahr nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch steht nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG qualifizierten Einrichtungen zu, die nachweisen, dass sie in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen sind. Nach § 4 Nr. 11 UWG aF (jetzt § 3a UWG) handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Unlautere geschäftliche Handlungen sind nach § 3 Abs. 1 UWG aF unzulässig, wenn sie geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern , Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen.
- 13
- Nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sind gesundheitsbezogene Angaben verboten, sofern sie nicht den allgemeinen Anforderungen in Kapitel II (Art. 3 bis 7) und den speziellen Anforderungen in Kapitel IV (Art. 10 bis 19) der Verordnung entsprechen, gemäß dieser Verordnung zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß Art. 13 und 14 der Verordnung aufgenommen sind. Nach Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sind Verweise auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile des Nährstoffs oder Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden nur zulässig, wenn ihnen eine in einer der Listen nach Art. 13 oder Art. 14 dieser Verordnung enthaltene spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist.
- 14
- II. Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass die vom Kläger beanstandete Bewerbung des Mehrfruchtsafts "Rotbäckchen" durch die frühere Beklagte eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 3 UWG darstellte (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG), es sich bei Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG aF (jetzt § 3a UWG) handelt, deren Missachtung geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil von Mitbewerbern und Verbrauchern im Sinne des § 3 Abs. 1 UWG aF spürbar zu beeinträchtigen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 9. Oktober 2014 - I ZR 162/13, GRUR 2015, 498 Rn. 15 = WRP 2015, 569 - Combiotik, mwN) und der Kläger bei entsprechenden Verstößen gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG klage- und anspruchsbefugt ist.
- 15
- III. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts enthält das vom Kläger mit der Abmahnung beanstandete Vorderetikett der Flaschen mit den Aussagen "Lernstark" und "mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" keine nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 verbotenen Angaben.
- 16
- 1. Bei den Aussagen "Lernstark" und "Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" handelt es sich allerdings um Angaben im Sinne von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006.
- 17
- a) Gemäß Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 bezeichnet der Ausdruck "Angabe" für die Zwecke dieser Verordnung jede Aussage oder Darstellung, die nach dem Unionsrecht oder den nationalen Vorschriften nicht obligatorisch ist und mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel besondere Eigenschaften besitzt. Zu den Angaben zählen danach alle in der Etikettierung oder Bewerbung von Lebensmitteln in irgendeiner Weise zum Ausdruck gebrachten - nicht obligatorischen - Aussagen oder Darstellungen, die bei einem normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher den Eindruck hervorrufen können, ein bestimmtes Lebensmittel besitze besondere Eigenschaften (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juli 2014 - I ZR 221/12, GRUR 2014, 1013 Rn. 22 = WRP 2014, 1184 - Original Bach-Blüten; BGH, GRUR 2015, 498 Rn. 19 - Combiotik; vgl. auch BGH, Urteil vom 9. Oktober 2014 - I ZR 167/12, GRUR 2014, 1224 Rn. 13 = WRP 2014, 1453 - ENERGY & VODKA).
- 18
- b) Die in der Etikettierung des Mehrfruchtsafts enthaltene Aussage "Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" ist geeignet, bei den angesprochenen Verkehrskreisen die Erwartung zu wecken, der Saft besitze im Hinblick auf seinen Bestandteil "Eisen" die besondere Eigenschaft, die Konzentrationsfähigkeit zu unterstützen. Der Begriff "Lernstark" weist zwar für sich gesehen nicht auf die Eigenschaft eines Lebensmittels hin. Er wird von den angesprochenen Verkehrskreisen aber bei der hier in Rede stehenden Verwendung in Zusammenhang mit der Angabe "Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" dahin verstanden, dass der Mehrfruchtsaft die Konzentrationsfähigkeit und damit die Lernfähigkeit stärkt (vgl. BGH, GRUR 2015, 498 Rn. 23 - Combiotik).
- 19
- 2. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Angaben "Lernstark" und "Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" gesundheitsbezogen im Sinne von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sind.
- 20
- a) Gemäß Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 bezeichnet der Ausdruck "gesundheitsbezogene Angabe" jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht.
- 21
- Der Begriff "Zusammenhang" ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union weit zu verstehen. Er erfasst jeden Zusammenhang , der eine Verbesserung des Gesundheitszustands dank des Verzehrs des Lebensmittels impliziert (EuGH, Urteil vom 6. September 2012 - C-544/10, GRUR 2012, 1161 Rn. 34 bis 36 = WRP 2012, 1368 - Deutsches Weintor; Urteil vom 18. Juli 2013 - C-299/12, GRUR 2013, 1061 Rn. 22 = WRP 2013, 1311 - Green-Swan Pharmaceuticals; BGH, GRUR 2015, 498 Rn. 33 - Combiotik; BGH, Urteil vom 12. Februar 2015 - I ZR 36/11, GRUR 2015, 403 Rn. 33 = WRP 2015, 444 - Monsterbacke II, mwN).
- 22
- Die Frage, ob sich eine Angabe auf die Gesundheit bezieht, ist anhand der in Art. 13 Abs. 1 und in Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Fallgruppen zu beurteilen (vgl. BGH, GRUR 2014, 1013 Rn. 23 - Original Bach-Blüten, mwN). Nach Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 zählen Angaben, die die Bedeutung eines Nährstoffs oder einer anderen Substanz für Wachstum, Entwicklung und Körperfunktionen (Buchst. a) oder die psychische Funktionen oder Verhaltensfunktionen (Buchst. b) beschreiben oder darauf verweisen, zu den gesundheitsbezogenen Angaben. Nach Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gehören Angaben über die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern zu den gesundheitsbezogenen Angaben. Maßgebend ist nach Erwägungsgrund 16 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, in welchem Sinn der normal informierte, aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher die Angabe versteht (vgl. BGH, GRUR 2014, 1013 Rn. 24 - Original Bach-Blüten).
- 23
- b) Nach diesen Maßstäben sind die Angaben "Lernstark" und "Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" aufgrund der vom Berufungs- gericht getroffenen Feststellungen als gesundheitsbezogen anzusehen. Danach entnimmt der angesprochene Verkehr der Angabe "Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit", dass das mit dieser Angabe beworbene Lebensmittel aufgrund des in ihm enthaltenen Eisens die Fähigkeit zur Konzentration und damit eine geistige Funktion des menschlichen Organismus fördert oder erhält (zu einer Werbung mit der Verbesserung der Konzentrations- und Leistungsfähigkeit bei Stress vgl. BGH, Urteil vom 17. Januar 2013 - I ZR 5/12, GRUR 2013, 958 Rn. 11 = WRP 2013, 1179 - Vitalpilze). Desgleichen wird aus Sicht des Verkehrs mit der Angabe "Lernstark" jedenfalls in der Zusammenschau mit der Angabe "Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähig- keit" die Eignung des Mehrfruchtsafts, die für den Vorgang des Lernens maßgeblichen Funktionen des menschlichen Organismus zu verbessern oder zu erhalten, zum Ausdruck gebracht und damit ein Wirkungszusammenhang zwischen einem Verzehr des Lebensmittels und dem Gesundheitszustand des Konsumenten hergestellt (vgl. BGH, GRUR 2015, 498 Rn. 36 - Combiotik; BGH, Beschluss vom 12. März 2015 - I ZR 29/13, GRUR 2015, 611 Rn. 27 = WRP 2015, 721 - RESCUE-Produkte).
- 24
- 3. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Angabe "Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" als spezielle gesundheitsbezogene Angabe in den Anwendungsbereich des Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 fällt. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts handelt es sich bei der Angabe "Lernstark" dagegen um eine nichtspezifische gesundheitsbezogene Angabe, deren Zulässigkeit nicht nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, sondern nach Art. 10 Abs. 3 dieser Verordnung zu beurteilen ist. Das vom Kläger erstrebte Verbot der Verwendung des Begriffs "Lernstark" kann daher nicht mit einem Verstoß gegen Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 begründet werden.
- 25
- a) Verweise auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile des Nährstoffs oder Lebensmittels für die Gesundheit im Allgemeinen oder das gesundheitsbezogene Wohlbefinden im Sinne von Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 stellen zwar ebenfalls gesundheitsbezogene Angaben im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 dieser Verordnung dar. Auch mit ihnen wird durch Bezugnahme auf eine der in Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 dieser Verordnung genannten Funktionen erklärt, suggeriert oder mittelbar zum Ausdruck gebracht , dass ein Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile einerseits und der Gesundheit andererseits besteht (BGH, GRUR 2015, 403 Rn. 36 - Monsterbacke II; GRUR 2015, 611 Rn. 29 - RESCUE-Produkte, jeweils mwN). Solche Angaben können jedoch aufgrund ihrer allgemeinen, nichtspezifischen Formulierung - im Unterschied zu den (speziellen) gesundheitsbezogenen Angaben im Sinne von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung - nicht Gegenstand eines Zulassungsverfahrens sein (BGH, GRUR 2013, 958 Rn. 13 - Vitalpilze; GRUR 2015, 403 Rn. 36 - Monsterbacke II; GRUR 2015, 611 Rn. 29 - RESCUE-Produkte).
- 26
- b) Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die vom Kläger angegriffene Angabe "Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" in den Anwendungsbereich des Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 fällt. Mit dieser Angabe wird ein unmittelbarer Wirkungszusammenhang zwischen einem Bestandteil des beworbenen Lebensmittels ("Eisen") und einer Funktion des menschlichen Organismus ("Konzentrationsfähigkeit") hergestellt, dessen wissenschaftliche Absicherung (vgl. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006) in einem Zulassungsverfahren nach Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 (für Angaben nach Art. 13 Abs. 1 der Verordnung) oder nach Art. 15 bis 17 dieser Verordnung (für Angaben nach Art. 14 Abs. 1 der Verordnung) überprüft werden kann.
- 27
- c) Dagegen hält die Beurteilung des Berufungsgerichts, die vom Kläger angegriffene Angabe "Lernstark" sei auf spezifische Vorteile des Lebensmittels oder seiner Bestandteile für die Gesundheit bezogen und die Zulässigkeit ihrer Verwendung sei daher gleichfalls nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 zu beurteilen, der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
- 28
- aa) Nach Ansicht des Berufungsgerichts bezieht sich die Angabe "Lernstark" auf einen konkreten Vorteil für die Gesundheit. Die Wirkung des Lebensmittels für die Gesundheit werde durch die Benennung der durch seinen Verzehr beeinflussten körperlichen Funktion angegeben. Die Angabe "Lernstark" verweise "spezifisch und konkret" auf die Stärkung und Förderung des Lernprozesses.
- 29
- bb) Die vom Berufungsgericht angeführten Umstände rechtfertigen nicht die Annahme, mit der Angabe "Lernstark" werde eine konkrete Wirkung einer bestimmten Substanz für eine bestimmte Körperfunktion angesprochen.
- 30
- Der Verweis auf die Lernfähigkeit, die durch den Verzehr des Lebensmittels gestärkt oder erhalten werden soll, bezieht sich zwar allgemein auf die am Vorgang des Lernens beteiligten Funktionen des menschlichen Organismus und den physischen und psychischen Zustand, der dem Konsumenten des Fruchtsafts die Ausübung geistiger Tätigkeiten ermöglicht. Der Angabe "Lernstark" ist aber kein Hinweis auf einen spezifischen Wirkungszusammenhang zwischen dem Verzehr dieses Safts oder einem seiner Bestandteile und einer bestimmten Körperfunktion zu entnehmen.
- 31
- Der Vorgang des Lernens kann keinem bestimmten körperlichen Vorgang zugeordnet werden, so dass in einem etwa durchzuführenden Zulassungsverfahren auch kein spezieller Wirkungszusammenhang zwischen dem Saft oder einem seiner Bestandteile und einer bestimmten, hierdurch beeinflussten und dem angesprochenen "Lernen" zuzuordnenden Körperfunktion nachgewiesen werden könnte. Mit den Begriffen "Lernen" und "Lernfähigkeit" werden nach allgemeinem Verständnis unterschiedliche Funktionen des menschlichen Organismus angesprochen. Von Bedeutung sind beispielsweise die Wahrnehmung, die Gedächtnisleistung, die Fähigkeit, Informationen zu bewerten und miteinander in Beziehung zu setzen, sowie verschiedene, die Lernfähigkeit beeinflussende Faktoren wie etwa die Aufmerksamkeit (Konzentration) und die Auffassungsgabe (Intelligenz).
- 32
- Die Angabe "Lernstark" bezieht sich zudem auf den Mehrfruchtsaft insgesamt. Mit dieser Angabe wird kein konkreter Nährstoff oder sonstiger Bestandteil dieses Safts bezeichnet, auf den der behauptete Einfluss seines Verzehrs auf die Lernfähigkeit zurückgeführt werden kann.
- 33
- Die Angabe "Lernstark" kann daher nicht in einem Verfahren nach Art. 13 oder Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 zugelassen werden, in dem nach Art. 6 Abs. 1 dieser Verordnung der wissenschaftliche Nachweis einer entsprechenden Wirkung des Safts erbracht werden müsste. Ein konkreter Zusammenhang zwischen der Wirkaussage, die dem unspezifischen Verweis "Lernstark" auf sich aus dem Verzehr des Lebensmittels ergebende Vorteile zugrunde liegt, und bestimmten Körperfunktionen wird erst durch den erläuternden Zusatz "Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" hergestellt. Erst damit werden bestimmte Nährstoffe ("Eisen") und eine bestimmte psychische Funktion des menschlichen Organismus ("Konzentrationsfähigkeit") benannt.
- 34
- Die Angabe "Lernstark" stellt danach keine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, sondern einen Verweis im Sinne von Art. 10 Abs. 3 dieser Verordnung dar, mit dem lediglich allgemein und unspezifisch auf einen Vorteil des Fruchtsafts der Beklagten für die Entwicklung und die Gesundheit hingewiesen wird, ohne dass konkrete Wirkungen eines bestimmten Bestandteils des Lebensmittels für bestimmte Funktionen des Körpers angegeben werden (vgl. BGH, GRUR 2015, 611 Rn. 30 - RESCUE-Produkte, mwN).
- 35
- 4. Das Berufungsgericht hat angenommen, bei der Aussage "Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" handele es sich um eine An- gabe über die Gesundheit von Kindern im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, die nicht nach der Verordnung zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß Art. 14 der Verordnung aufgenommen sei und daher nicht verwendet werden dürfe. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
- 36
- a) Das beanstandete Etikett des Mehrfruchtsafts enthält allerdings mit der Aussage "Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts eine Angabe über die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006.
- 37
- aa) Der in Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 verwendete Begriff "Angabe über die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern" ist - anders als der in Art. 14 Abs. 1 Buchst. a dieser Verordnung verwendete Begriff "Angabe über die Verringerung eines Krankheitsrisikos" (vgl. dazu Art. 2 Abs. 2 Nr. 6 der Verordnung sowie EuGH, GRUR 2013, 1061 Rn. 21 bis 26 - Green-Swan Pharmaceuticals) - in der Verordnung nicht definiert. Sein Inhalt ist daher nach seinem Wortlaut unter Berücksichtigung des Regelungszusammenhangs , und des mit der Regelung verfolgten Zwecks zu ermitteln (st. Rspr.; vgl. nur EuGH, Urteil vom 3. Oktober 2013 - C-59/12, GRUR 2013, 1159 Rn. 25 = WRP 2013, 1454 - BKK/Wettbewerbszentrale, mwN; BGH, Beschluss vom 18. September 2013 - I ZR 29/12, GRUR 2013, 1247 Rn. 12 = WRP 2013, 1593 - Buchungssystem I, mwN).
- 38
- (1) Danach kommen als Angaben über die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern zunächst Angaben in Betracht, die ausdrücklich einen Zusammenhang zwischen dem Verzehr eines Lebensmittels oder eines seiner Bestandteile und einer Funktion des kindlichen Organismus behaupten. Zu den Angaben über die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern zählen darüber hinaus auf die Gesundheit oder die Entwicklung bezogene Angaben, mit denen Lebensmittel beworben werden, die speziell zum Verzehr durch Kinder bestimmt sind (vgl. Meisterernst in Meisterernst/Haber, Praxiskommentar Health & Nutrition Claims, 25. Lief. 06/15, Art. 14 Rn. 14 bis 14c; ders., ZLR 2014, 189 bis 191).
- 39
- (2) Eine Angabe über die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern setzt entgegen der Ansicht der Revision nicht voraus, dass eine Angabe das Wort "Kinder" oder die Abbildung eines Kindes enthält (vgl. Rathke/Hahn in Zip- fel/Rathke, Lebensmittelrecht, C 111, EL 160 März 2015, Art. 14 Verordnung [EG] Nr. 1924/2006 Rn. 17; Meisterernst in Meisterernst/Haber aaO 25. Lief. 06/15, Art. 14 Rn. 14d; aA Meisterernst, WRP 2007, 363, 381). Für das von der Revision vertretene Verständnis sprechen weder der Wortlaut des Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 noch die Leitlinien der Kommission für die Anwendung dieser Verordnung (abgedruckt bei Meisterernst /Haber aaO Appendix A I 1.1), die weder die Nennung des Begriffs "Kinder" noch die bildliche Darstellung eines Kindes verlangen. Aus der Bekanntmachung des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit über das Verfahren zur Mitwirkung durch Lebensmittelunternehmer an der Erstellung einer nationalen Liste gesundheitsbezogener Angaben gemäß Art. 13 Abs. 2 der künftigen Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über nährwert- und gesundheitsbezogene Angabe über Lebensmittel (BVL 06/01/028) ergibt sich schon deshalb nichts Abweichendes, weil ihr lediglich zu entnehmen ist, dass "Angaben, die sich nur indirekt auf die Gesundheit und Entwicklung von Kindern beziehen, ohne das Wort 'Kinder' zu verwenden", für das durchzuführende Zulassungsverfahren "zunächst" in die Liste (nach Art. 13 Abs. 3 der künftigen Verordnung) aufgenommen werden sollten. Es widerspräche dem Zweck des Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006, Angaben über die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern erst nach ihrer Prüfung und Zulassung in einem besonderen Verfahren für die Verwendung in der Lebensmittelwerbung freizugeben, wenn sich Lebensmittelunternehmer dem Anwendungsbereich dieser Vorschrift schon dadurch entziehen könnten, dass sie in der Werbung weder den Begriff "Kinder" noch die Abbildung eines Kindes verwenden (vgl. Meisterernst, ZLR 2014, 184, 190; für Angaben gemäß Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung vgl. auch EuGH, GRUR 2013, 1061 Rn. 17 und 25 - Green-Swan Pharmaceuticals).
- 40
- (3) Der Anwendungsbereich des Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 ist nicht nur dann eröffnet, wenn sich eine Angabe aus Sicht des angesprochenen Verkehrs ausschließlich auf die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern bezieht (so aber Leible in Streinz, Lebensmittelrechts -Handbuch, EL 36 Januar 2015, III 501). Wegen ihres Zwecks, auf Kinder bezogene Angaben einer besonderen Prüfung und Zulassung zu unterwerfen, ist diese Vorschrift vielmehr auch dann anzuwenden, wenn sich eine Angabe insbesondere auf die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern bezieht (vgl. Rathke/Hahn in Zipfel/Rathke aaO EL 160 März 2015, Art. 14 Verordnung [EG] Nr. 1924/2006 Rn. 17; Meisterernst in Meisterernst/Haber aaO 25. Lief. 06/15, Art. 14 Rn. 14d f.).
- 41
- bb) Nach diesen Maßstäben enthält das beanstandete Etikett des Mehrfruchtsafts mit der Aussage "Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts eine Angabe über die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006.
- 42
- (1) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Verbraucher nehme die Abbildung eines blonden Mädchens mit blauem Kopftuch und roten Wangen und die nachfolgenden Angaben "Lernstark" und "Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" auf dem Etikett des Mehrfruchtsafts als Einheit wahr. Sein Verständnis der Angaben "Lernstark" und "Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" werde deshalb durch die Abbildung des Kindes mitbestimmt. In der Abbildung eines Kindes mit roten Wangen sehe der Verbraucher das Sinnbild eines gesunden Kindes. Er beziehe die Angaben "Lernstark" und "Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" daher auf die Gesundheit von Kindern. Er entnehme der Werbung die Aussage, dass der Verzehr des beworbenen Produkts den Lernprozess von Kindern stärke und unterstütze. Der Umstand, dass das beworbene Produkt nach Angaben der Beklagten auch von Erwachsenen konsumiert werde, ändere daran nichts. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
- 43
- (2) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es bei der Beurteilung, ob es sich bei einer Angabe um eine Angabe über die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 handelt, darauf ankommt, in welchem Sinne der normal informierte, aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher die betreffende Angabe versteht (vgl. Erwägungsgrund 16 Satz 3 der Verordnung ; zu Art. 2 Abs. 2 Nr. 6 der Verordnung vgl. EuGH, GRUR 2013, 1061 Rn. 24 - Green-Swan Pharmaceuticals; zu Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 und 5 der Verordnung vgl. BGH, GRUR 2014, 1013 Rn. 24 - Original Bach-Blüten).
- 44
- (3) Das Berufungsgericht hat bei der Bestimmung des durch die Angaben "Lernstark" und "Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" hervorgerufenen Verkehrsverständnisses ferner zutreffend die auf dem Etikett abgebildete Darstellung eines blonden Mädchens mit blauem Kopftuch und roten Wangen einbezogen. Bei der Prüfung, ob eine Werbeaussage aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers eine Angabe im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 darstellt und ob der Verbraucher eine solche Angabe als gesundheitsbezogen im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 dieser Verordnung ansieht, sind die Gesamtaufmachung des betreffenden Lebensmittels sowie Vorkenntnisse und Erwartungen des Verbrauchers zu berücksichtigen (zu Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung vgl. BGH, GRUR 2014, 1224 Rn. 14 f. - ENERGY & VODKA und GRUR 2015, 498 Rn. 26 f. - Combiotik; zu Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 2014 - I ZR 178/12, GRUR 2014, 500 Rn. 21 = WRP 2014, 562 - Praebiotik und BGH, GRUR 2015, 611 Rn. 27 - RESCUE-Produkte). Ebenso ist bei der Prüfung , ob der Durchschnittsverbraucher eine Angabe auf die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern bezieht, nicht nur auf die Angabe selbst, sondern - soweit dies vom Streitgegenstand erfasst ist - auch auf die Aufmachung und Präsentation des Produkts abzustellen (Meisterernst in Meisterernst/Haber aaO 25. Lief. 06/15, Art. 14 Rn. 14d; ders., ZLR 2014, 184, 189).
- 45
- (4) Der Einbeziehung der Abbildung des blonden Mädchens mit blauem Kopftuch und roten Wangen bei der Beurteilung des Verkehrsverständnisses steht nicht entgegen, dass diese Abbildung nach dem Vortrag der früheren Beklagten einer zu ihren Gunsten eingetragenen Bildmarke entspricht.
- 46
- Produkte mit bereits vor dem 1. Januar 2005 bestehenden Handelsmarken oder Markennamen, die dieser Verordnung nicht entsprechen, dürfen nach der Übergangsvorschrift des Art. 28 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 bis zum 19. Januar 2022 weiterhin in den Verkehr gebracht werden; erst danach gelten die Bestimmungen der Verordnung. Ferner dürfen gemäß Art. 1 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 Handelsmarken, Markennamen oder Phantasiebezeichnungen, die in der Kennzeichnung, Aufmachung oder Werbung für ein Lebensmittel verwendet werden und als nährwert- oder gesundheitsbezogene Angabe aufgefasst werden können, ohne die in dieser Verordnung vorgesehenen Zulassungsverfahren verwendet werden, wenn der Kennzeichnung, Aufmachung oder Werbung eine nährwert- oder gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist, die dieser Verordnung entspricht.
- 47
- Selbst wenn es nach diesen Bestimmungen zulässig ist, eine bestimmte Bildmarke in der Aufmachung eines Lebensmittels zu verwenden, kann diese Bildmarke bei der Prüfung berücksichtigt werden, ob der angesprochene Verkehr bei der gebotenen Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der Bildmarke in weiteren Angaben gesundheitsbezogene Angaben sieht, die in der Aufmachung dieses Lebensmittels mangels Zulassung nicht verwendet werden dürfen. Das gilt auch dann, wenn der angesprochene Verkehr in der Bildmarke einen Herkunftshinweis sieht. Der Verkehr kann in einer Marke zugleich einen Herkunftshinweis und eine gesundheitsbezogene Angabe sehen (vgl. Art. 1 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006).
- 48
- (5) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Angaben "Lernstark" und "Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" würden vom ange- sprochenen Verkehr unter Berücksichtigung der Abbildung des Mädchens mit den roten Wangen auf Kinder bezogen und dahin verstanden, dass der Verzehr des Mehrfruchtsafts wegen des darin enthaltenen Eisens die Konzentrationsfähigkeit und damit die Lernfähigkeit von Kindern stärke und unterstütze, lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Bei der Angabe "Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" handelt es sich danach um eine Angabe über die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006.
- 49
- Dem Umstand, dass der Saft nach Angaben der Beklagten auch von Erwachsenen konsumiert wird, hat das Berufungsgericht mit Recht keine Bedeutung beigemessen. Entgegen der Ansicht der Revision ist es ferner unerheblich, ob die Beklagte die der Bildmarke entsprechende Abbildung des blonden Mädchens mit blauem Kopftuch und roten Wangen zur Kennzeichnung auch solcher Produkte verwendet, die - wie etwa das Produkt "Rotbäckchen Mama" - nicht für Kinder als Zielgruppe bestimmt sind. Es kommt nicht darauf an, ob sich die Angabe "Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" aus Sicht des angesprochenen Verkehrs auch auf die Entwicklung und die Gesundheit von Erwachsenen bezieht oder das mit ihr beworbene Produkt auch von Erwachsenen konsumiert wird. Entscheidend ist, dass sich die hier in Rede stehende Angabe aus Sicht des Durchschnittverbrauchers unter Berücksichtigung der Abbildung des rotwangigen Mädchens insbesondere auf die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern bezieht.
- 50
- b) Das Berufungsgericht hat nicht geprüft, ob die nach der Gesamtaufmachung des Vorderetiketts aus Sicht des angesprochenen Verkehrs auf die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern bezogene Angabe "Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" nach der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß Art. 14 dieser Verordnung aufgenommen ist. Der Senat kann diese Prüfung nachholen, da keine weiteren Feststellungen zu treffen sind. Danach darf diese Angabe in der beanstandeten Form verwendet werden, weil sie mit der in die Liste zulässiger Angaben gemäß Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/ 2006 für den Nährstoff "Eisen" aufgenommenen Angabe "Eisen trägt zur normalen kognitiven Entwicklung von Kindern bei" gleichbedeutend ist.
- 51
- aa) Die Zulässigkeit der Verwendung einer gesundheitsbezogenen Angabe im Sinne von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 hängt grundsätzlich nicht davon ab, dass die verwendete Angabe mit einer zugelassenen Angabe wörtlich übereinstimmt. Vielmehr dürfen auch mit einer zugelassenen Angabe gleichbedeutende, also inhaltlich übereinstimmende Angaben verwendet werden (vgl. OLG Bamberg, WRP 2014, 609, 614; LG Düsseldorf, GRUR-RR 2014, 507, 508; Rathke/Hahn in Zipfel/Rathke aaO EL 160 März 2015, Art. 10 Verordnung [EG] Nr. 1924/2006 Rn. 43; Meisterernst in Meisterernst /Haber aaO 20. Lief. 07/13, Art. 5 Rn. 17a bis 17c; Haber/Meisterernst in Meisterernst/Haber aaO 10. Lief. 04/10, Art. 13 Rn. 20; Meisterernst, WRP 2012, 405, 413; ders., ZLR 2014, 184, 193 f.; Teufer, GRUR-Prax 2012, 476, 477; Hahn/Hagenmeyer, ZLR 2013, 4, 12 bis 15; Hagenmeyer, ZLR 2014, 153 bis 156; Schoene, GRUR-Prax 2014, 469). Das ergibt sich aus den Erwägungsgründen der Verordnungen über die Zulassung bzw. Nichtzulassung und zur Festlegung einer Liste gesundheitsbezogener Angaben. Für gesundheitsbezogene Angaben, die - wie die hier in Rede stehende Angabe - in den Anwendungsbereich des Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 fallen, bestimmt Erwägungsgrund 11 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 957/2010 über die Zulassung bzw. Nichtzulassung bestimmter gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel betreffend die Verringerung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern, dass in den Fällen, in denen der Wortlaut einer Angabe aus Verbrauchersicht gleichbedeutend ist mit einer zugelassenen gesundheitsbezogenen Angabe gemäß Anhang I, da damit auf den gleichen Zusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem Lebensmittelbestandteil und einer bestimmten Auswirkung auf die Gesundheit hingewiesen wird, jene Angabe auch den Verwendungsbedingungen nach dem genannten Anhang unterliegen sollte. Für gesundheitsbezogene Angaben, die in den Anwendungsbereich des Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 fallen, enthält Erwägungsgrund 9 Satz 3 der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 zur Festlegung einer Liste zulässiger anderer gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern eine nahezu gleichlautende Regelung (zu nährwertbezogenen Angaben vgl. Erwägungsgrund 21 Satz 2 der Verordnung [EG] Nr. 1924/2006).
- 52
- Bei der Prüfung, ob eine verwendete gesundheitsbezogene Angabe mit einer zugelassenen gesundheitsbezogenen Angabe gleichbedeutend ist, ist grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen (zur Prüfung, ob eine verwendete gesundheitsbezogene Angabe inhaltlich mit einer im Sinne der Übergangsvorschrift des Art. 28 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 angemeldeten gesundheitsbezogenen Angabe übereinstimmt vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 2014 - I ZR 178/12, GRUR 2014, 500 Rn. 29 = WRP 2014, 562 - Praebiotik). Bei dieser Prüfung ist allerdings das berechtigte Interesse der Lebensmittelunternehmen zu berücksichtigen, den Wortlaut einer zugelassenen Angabe der Produktaufmachung und dem Verbraucherverständnis (vgl. Art. 5 Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 1924/2006) anpassen zu können, ohne für jede sprachlich abweichende Angabe einen eigenen Zulassungsantrag stellen zu müssen (vgl. Teufer, GRUR-Prax 2012, 476, 477; Schoene, GRUR-Prax 2014, 469).
- 53
- Die Annahme einer inhaltlichen Übereinstimmung zwischen zugelassener und verwendeter Angabe setzt jedenfalls voraus, dass die zugelassene Angabe und die verwendete Angabe hinsichtlich des Nährstoffs oder der anderen Substanz oder des Lebensmittels oder der Lebensmittelkategorie, für die die Angabe zugelassen wurde bzw. verwendet wird, übereinstimmen (vgl. OLG Bamberg, LMuR 2014, 94, 98 f.; Rathke/Hahn in Zipfel/Rathke aaO EL 160 März 2015, Art. 10 Verordnung EG Nr. 1924/2006 Rn. 45a; Teufer, GRUR-Prax 2012, 476, 477). Eine verwendete Angabe kann ferner nur dann als gleichbedeutend mit einer zugelassenen Angabe angesehen werden, wenn sich aus der im Zulassungsverfahren abgegebenen Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) ergibt, dass die mit der verwendeten Angabe aufgestellte Wirkungsbehauptung von der mit der zugelassenen Angabe aufgestellten Wirkungsbehauptung gedeckt ist (vgl. Meisterernst in Meisterernst /Haber aaO 20. Lief. 07/13, Art. 5 Rn. 17b; Meisterernst, WRP 2012, 405,
413).
- 54
- bb) Danach durfte die frühere Beklagte die nach der Gesamtaufmachung des Vorderetiketts aus Sicht des angesprochenen Verkehrs auf die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern bezogene Angabe "Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" verwenden, weil diese Angabe mitder nach Art. 1 in Verbindung mit Anlage I der Verordnung (EU) Nr. 957/2010 in die Liste zulässiger Angaben gemäß Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 für den Nährstoff "Eisen" aufgenommenen Angabe "Eisen trägt zur normalen kognitiven Entwicklung von Kindern bei" gleichbedeutend ist.
- 55
- Die Verordnung (EU) Nr. 957/2010 ist nach ihrem Artikel 3 am 12. November 2010 und damit vor dem mit Schreiben des Klägers vom 10. April 2012 abgemahnten Verhalten der Beklagten in Kraft getreten. Nach Art. 1 der Verordnung (EU) Nr. 957/2010 dürfen die in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten gesundheitsbezogenen Angaben über Lebensmittel auf dem Markt der Europäischen Union gemäß den in diesem Anhang festgelegten Bedingungen gemacht werden und werden diese Angaben in die Liste zulässiger Angaben der Union gemäß Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgenommen. In Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 957/2010 ist für den Nährstoff "Eisen" die Angabe "Eisen trägt zur normalen kognitiven Entwicklung von Kin- dern bei" als im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gesundheitsbezogene Angabe über die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern zugelassen.
- 56
- Die verwendete Angabe stimmt mit der zugelassenen Angabe hinsichtlich des Nährstoffs "Eisen", für den die Angabe verwendet wird bzw. zugelassen wurde, überein. Die mit der verwendeten Angabe "Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" aus Sicht des angesprochenen Verkehrs nach der Gesamtaufmachung des Vorderetiketts aufgestellte Behauptung, Eisen unterstütze die Konzentrationsfähigkeit von Kindern, ist mit der von der zugelassenen Angabe aufgestellten Behauptung, Eisen trage zur normalen kognitiven Entwicklung von Kindern bei, gleichbedeutend. Aus Sicht des Verkehrs setzt die normale kognitive Entwicklung eines Kindes dessen Fähigkeit zur Konzentration voraus. Der Verbraucher versteht unter einer Unterstützung nichts anderes als einen Beitrag. Aus der Stellungnahme der EFSA im Verfahren zur Zulassung der Angabe "Eisen trägt zur normalen kognitiven Entwicklung von Kindern bei" geht hervor, dass diese es als durch allgemein anerkannte wissenschaftliche Nachweise als abgesichert erachtet, dass die Gabe von Eisen die geistige und motorische Entwicklung von Kindern fördert und insbesondere durch den Ausgleich von durch Eisenmangel bedingten Defiziten der Aufmerksamkeit ("attention") und Gedächtnisleistung ("memory") zur kognitiven Entwicklung von Kindern beiträgt (EFSA Journal 2009, 7(11):1360, S. 7). Danach ergibt sich aus dieser Stellungnahme, dass die mit der verwendeten Angabe aufgestellte Wirkungsbehauptung, Eisen unterstütze die Konzentrationsfähigkeit von Kindern, von der mit der zugelassenen Angabe aufgestellten Wirkungsbehauptung , Eisen trage zur normalen kognitiven Entwicklung von Kindern bei, gedeckt und daher gleichermaßen wissenschaftlich abgesichert ist.
- 57
- IV. Hinsichtlich der vom Kläger beanstandeten Angabe "Lernstark" stellt sich das Berufungsurteil auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Die Verwendung dieser Angabe in dem beanstandeten Etikett ist nicht nach Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 verboten. Bei dieser Aussage handelt es sich allerdings um einen Verweis auf einen allgemeinen, nichtspezifischen Vorteil des in dem Mehrfruchtsaft enthaltenen Mineralstoffs "Eisen" für die Gesundheit im Allgemeinen. Solche Verweise sind jedoch nach Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 zulässig, wenn ihnen eine in einer der Listen nach Art. 13 oder Art. 14 dieser Verordnung enthaltene spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist. Diese Voraussetzung ist im Streitfall erfüllt, weil der Angabe "Lernstark" die Angabe "Mit Eisen … zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" beigefügt war, die mit der in die Liste nach Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgenommenen speziellen gesundheitsbezogenen Angabe "Eisen trägt zur normalen kognitiven Entwicklung von Kindern bei." gleichbedeutend ist.
- 58
- V. Ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 287/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 16 = NJW 1983, 1257 - C.I.L.F.I.T.), weil die sich im Streitfall stellenden Fragen zur Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 durch eine gesicherte Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt oder zweifelsfrei zu beantworten sind.
- 59
- D. Danach ist auf die Revision der Beklagten das Berufungsurteil aufzuheben. Auf die Berufung der Beklagten ist das landgerichtliche Urteil abzuändern. Die Klage ist abzuweisen. Die Kosten des Rechtsstreits sind dem Kläger aufzuerlegen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, soweit die Klage mit dem Antrag auf Erstattung seiner Abmahnkosten abzuweisen ist. Soweit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache hinsichtlich des Unterlassungsantrags übereinstimmend für erledigt erklärt haben, beruht die Kostenentscheidung auf § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO. Da der vom Kläger erhobene Unter- lassungsanspruch zu keinem Zeitpunkt bestanden hat, entspricht es billigem Ermessen, dass der Kläger die Kosten des Rechtsstreits auch insoweit trägt.
Vorinstanzen:
LG Koblenz, Entscheidung vom 01.03.2013 - 16 O 172/12 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 11.12.2013 - 9 U 405/13 -
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
