Verwaltungsgericht Lüneburg Beschluss, 19. Dez. 2014 - 2 B 82/14

19.12.2014 00:00
Verwaltungsgericht Lüneburg Beschluss, 19. Dez. 2014 - 2 B 82/14

Gründe

I.

1

Die Antragsteller wenden sich als Nachbarn gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zum Neubau eines Mehrfamilienhauses.

2

Die Antragsteller sind Eigentümer des Grundstücks C. straße .. in B. (nach der als Anlage A 17 vorgelegten Liegenschaftskarte nunmehr bezeichnet als Flurstück 14/31, Flur 15, Gemarkung B. ), welches sie im Jahr 1974 mit einem Endreihenhaus bebaut gekauft haben. Im Jahr 1994 haben sie das Haus im Rahmen eines Anbaus in östliche Richtung erweitert. An diesen Anbau schließt sich die Garage der Antragsteller an. Neben dieser Garage befindet sich auf dem östlich angrenzenden Flurstück 14/29, welches ca. 2,80 m breit und ca. 12,50 m lang ist, ebenfalls eine Garage. Dieses Grundstück gehört den westlichen Nachbarn der Antragsteller (C. straße .., Flurstück 14/17). Im gartenseitigen Bereich, hinter der Garage auf dem Flurstück 14/29, haben das Grundstück der Antragsteller und das des Beigeladenen (C. straße .., Flurstück 15/2, Flur 15) eine ca. 19 m lange gemeinsame Grenze. An dieser Grenze haben die Antragsteller mit Zustimmung ihrer früheren Nachbarn eine 8 m lange und nach ihren Angaben 2 m hohe Grenzmauer errichtet. Zudem befindet sich auf dem Grundstück eine großzügige (nach den Angaben der Antragsteller 7,18 m breite, 2,45 m tiefe und 3,00 m hohe) Terrassenüberdachung, die im Norden durch die Garagen, im Westen durch das Wohnhaus der Antragsteller und im Osten durch die Grenzmauer umschlossen wird. Die östliche – zum Grundstück des Beigeladenen gelegenen – Außenwand des Wohnhauses der Antragsteller ist im Erdgeschoss fensterlos. Im ersten Obergeschoss befindet sich ein Badezimmerfenster. Im darüber gelegenen Dachgeschoss sind zwei weitere Fenster, die – anders als das Badezimmerfenster – nicht von der im Jahre 1994 zum Anbau des Wohnhauses erteilten Baugenehmigung umfasst sind. Der Abstand zwischen der östlichen Außenwand und der östlichen Grundstücksgrenze beträgt etwa 7 m. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die von den Antragstellern vorgelegten Fotos und Karten (Bl. 59 und Bl. 77 bis 80 der Gerichtsakte) Bezug genommen.

3

Die Grundstücke der Antragsteller und des Beigeladenen befinden sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Alter D.“ aus dem Jahre 1977, der das Gebiet als Allgemeines Wohngebiet ausweist und u. a. hintere Baugrenzen, eine geschlossene Bauweise sowie im Bereich der betroffenen Grundstücke eine Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,5 festsetzt.

4

Auf dem Grundstück des Beigeladenen befand sich ursprünglich ein 1956 errichtetes Einfamilienhaus, welches sowohl nach Osten als auch nach Westen in einer offenen Bauweise errichtet und genehmigt wurde. Dieses Haus wurde im September 2013 abgerissen. Der damalige Eigentümer beantragte einen Bauvorbescheid für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses, welches in westlicher Richtung (zum Grundstück der Antragsteller) auf der Grenze und in östlicher Richtung (zum Grundstück C. straße ..) unter Befreiung von der geschlossenen Bauweise errichtet werden sollte. Gegen den von der Antragsgegnerin am 23. Mai 2013 entsprechend erteilten Bauvorbescheid haben die Antragsteller beim Verwaltungsgericht erhobene Klage (2 A 267/13), über die noch nicht entschieden ist.

5

Am 3. März 2014 beantragte der Beigeladene für das Grundstück C. straße .. eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit acht Wohneinheiten sowie einer unterirdischen Garage. Dabei beantragte er zugleich, gemäß § 31 Abs. 2 BauGB Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes dahingehend zu erteilen, dass die zulässige Geschossflächenzahl von 0,5 auf 0,65 und die rückwärtige Baugrenze für einen in der Mitte der südlichen Außenwand geplanten Erkervorsprung in einer Breite von 5,20 m um 0,55 m überschritten werden dürfen. Das Gebäude soll in östliche und westliche Richtung jeweils grenzständig errichtet werden. Die in östliche Richtung angrenzenden Nachbarn (C. str. .., Flurstück 16/1) haben der Grenzbebauung zugestimmt. Unter dem 25. Juli 2014 erließ die Antragsgegnerin die entsprechende Baugenehmigung.

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Am 1. August 2014 4 erhoben die Antragsteller Widerspruch gegen die Baugenehmigung und beantragten zugleich, gemäß § 80 a Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 80 Abs. 4 VwGO die Vollziehung der Genehmigung auszusetzen. Diesen Antrag lehnte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 19. August 2014 ab.

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Daraufhin haben sich die Antragsteller am 30. Oktober 2014 an das Verwaltungsgericht gewandt. Sie beantragen, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs anzuordnen. Sie sind der Ansicht, dass zwischen ihrem und dem Grundstück des Beigeladenen ein Grenzabstand gemäß § 5 NBauO i. V. m. § 22 Abs. 3 BauNVO einzuhalten sei. Zudem seien sie durch die dem Beigeladenen gemäß § 31 Abs. 2 BauGB erteilten Befreiungen in ihren Rechten verletzt.

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Die Antragsgegnerin ist dem Antrag entgegengetreten und ist der Ansicht, dass die Antragsteller durch die dem Beigeladen erteilte Baugenehmigung nicht in ihren subjektiven Rechten verletzt sind.

9

Der Beigeladene unterstütz das Vorbringen der Antragsgegnerin, ohne einen eigenen Antrag zu stellen.

II.

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Der Antrag hat keinen Erfolg.

11

Der nach §§ 80a Abs. 1 Nr. 2, 80 Abs. 5 und Abs. 6 VwGO zulässige Antrag ist unbegründet. Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung verletzt die Antragsteller nicht in ihren subjektiv geschützten Rechten. Die von ihnen gegen die angefochtene Baugenehmigung erhobenen Einwände rechtfertigen nicht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des hiergegen erhobenen Widerspruchs. In Ausübung des ihr durch die §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO eingeräumten Ermessens hält die Kammer den Sofortvollzug der Baugenehmigung aufrecht. Denn sie misst dem Interesse der Antragsteller an einer vorherigen Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung im Hauptsacheverfahren keinen Vorrang vor dem Interesse des Beigeladenen an einer einstweiligen Ausnutzbarkeit der ihm erteilten Baugenehmigung bei. Maßgebend ist hierfür, dass der Widerspruch der Antragsteller bei der derzeitigen Sach- und Rechtslage voraussichtlich keinen Erfolg haben wird, soweit dieses im Rahmen der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung beurteilt werden kann.

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Im Rahmen der vom Gericht vorzunehmenden Prüfung ist zunächst zu berücksichtigen, dass die streitgegenständliche Baugenehmigung aufgrund des von den Nachbarn eingelegten Rechtsmittels nicht umfassend auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen ist, sondern lediglich daraufhin, ob eine Verletzung von nachbarschützenden Rechten festzustellen ist. Für den Erfolg eines durch einen Nachbarn eingelegten Rechtsmittels genügt also nicht eine erkannte Rechtswidrigkeit der erteilten Baugenehmigung, sondern es muss hinzukommen, dass die getroffene Entscheidung eine Vorschrift verletzt, die dem Nachbarn ein subjektiv-öffentliches Recht verleiht (vgl. dazu Löhr, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl. 2009, § 31 BauGB Rn. 56, m. w. N.). Das ist vorliegend nicht der Fall.

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Durch die Genehmigung des Mehrfamilienhauses und die erteilten Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans werden die Antragsteller nicht in ihren subjektiv geschützten Nachbarrechten verletzt. Entgegen der Ansicht der Antragsteller verstößt die Baugenehmigung nicht gegen die in der Nds. Bauordnung (NBauO) geregelten Grenzabstände, da diese aufgrund der bauplanerischen Festsetzung der geschlossenen Bauweise nicht zur Anwendung kommen (1.). Die vorhandene Bebauung erfordert auch kein Abweichen von der geschlossenen Bauweise (2.). Schließlich verletzen auch die von der Antragsgegnerin erteilten Befreiungen hinsichtlich der Überschreitung der Geschossflächenzahl und der rückwärtigen Baugrenze (3.) die Antragsteller nicht in ihren subjektiven Rechten.

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1. Die Antragsteller können sich nicht auf eine Verletzung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen berufen. Zwar gehen die Antragsteller zutreffend davon aus, dass den in § 5 NBauO normierten Abstandsflächen grundsätzlich drittschützende Wirkung zukommt (vgl. Große-Suchsdorf, NBauO, Kommentar, 9. Aufl. 2013, § 5 Rn. 33 ff., m. w. N.). Allerdings kommen die landesrechtlichen Abstandsvorschriften vorliegend nicht zu Anwendung. Denn gemäß § 5 Abs. 5 Satz NBauO sind die in § 5 Abs. 1 Satz 1 geregelten Grenzabstände nicht anzuwenden, soweit ein Gebäude nach städtebaulichem Planungsrecht ohne Grenzabstand errichtet werden muss. Dies ist insbesondere der Fall, wenn im Bebauungsplan die geschlossene Bauweise festgesetzt ist (vgl. Breyer in: Große-Suchsdorf, a. a. O., § 5 Rn. 143). Hier setzt der maßgebliche Bebauungsplan „A.“ eine geschlossene Bauweise fest. Gemäß § 22 Abs. 3 BauNVO werden die Gebäude in der geschlossenen Bauweise ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.

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2. Entgegen der Ansicht der Antragsteller sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 22 Abs. 3, HS 2 BauNVO vorliegend nicht erfüllt, d. h. die vorhandene Bebauung erfordert keine Abweichung von der geschlossenen Bauweise.

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Wann die vorhandene Bebauung eine Abweichung von der geschlossenen Bauweise im Sinne von § 22 Abs. 3, HS 2 BauNVO erfordert, ist im Rahmen einer Abwägung zu ermitteln, die anhand der von der Rechtsprechung für die Prüfung des Rücksichtnahmegebotes aufgestellten Kriterien zu erfolgen hat (so auch VGH Kassel, Beschl. v. 16.04.2009 - 3 B 273/09 -, Rn. 18 bei Juris; ebenfalls – jedenfalls auch - auf das Rücksichtnahmegebot abstellend: BVerwG, Beschl. v. 12.01.1995 - 4 B 197/94 -, BauR 1995, 365; OVG NRW, Urt. v. 15.07.2013 – 2 A 969/12 –, Rn. 74 bei Juris; OVG Hamburg, Beschl. v. 28.07.2009 – 2 Bs 67/09 –, Juris; König, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, Kommentar, 3. Aufl., 2014, § 22 Rn. 26; Fickert/Fieseler, BauNVO, Kommentar, 11. Aufl. 2008, § 22 Rn. 9.2). Denn § 22 Abs. 3, HS 2 BauNVO gleicht insoweit, als er - wenn die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert - eine Ausnahme von der durch den Bebauungsplan festgesetzten geschlossenen Bauweise vorsieht, der Vorschrift des § 15 Abs. 1 BauNVO. Letztgenannte Norm bestimmt, dass bauliche und sonstige Anlagen im Einzelfall unzulässig sein können, wenn sie aus bestimmten Gründen der Eigenart des Baugebiets widersprechen oder wenn von ihnen unzumutbare Belästigungen oder Störungen ausgehen oder sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden. Beide Bestimmungen regeln somit mögliche Ausnahmen von den Festsetzungen des Bebauungsplans und damit das nachbarliche Verhältnis der Planbetroffenen. Aus diesem Grund lassen sich die Voraussetzungen des in § 15 Abs. 1 BauNVO normativ verankerten Rücksichtnahmegebotes auf die Anwendung des § 22 Abs. 3, HS 2 BauNVO übertragen (vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 16.04.2009 - 3 B 273/09 -, a. a. O.; König, in: König/Roeser/Stock, a. a. O., § 22 Rn. 26). Da dem Gebot der Rücksichtnahme eine drittschützende Wirkung zukommt, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (vgl. dazu Roeser, in: König/Roeser/Stock, a. a. O., § 15 Rn. 10), gilt entsprechendes - wohl entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin - auch für § 22 Abs. 3, HS 2 BauNVO.

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Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme jeweils begründet, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu ermitteln. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalles wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Das Kriterium der Unzumutbarkeit ist dabei nicht im enteignungsrechtlichen Sinne zu verstehen, sondern in dem Sinne, dass dem Betroffenen die nachteilige Einwirkung des Bauvorhabens billigerweise nicht mehr zugemutet werden soll (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.03.1981 - 4 C 1.78 -, BRS 38 Nr. 186; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 10.03.2006 – OVG 10 S 5.05 –, Juris). Dabei muss allerdings demjenigen, der sein eigenes Grundstück in einer sonst zulässigen Weise baulich nutzen will, insofern ein Vorrang zugestanden werden, als er berechtigte Interessen nicht deshalb zurückzustellen braucht, um gleichwertige fremde Interessen zu schonen (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 25.02.1977 - BVerwG IV C 22.75 -, Juris Rn. 22; Urt. v. 18.11.2004 - BVerwG 4 C 1.04 -, Juris Rn. 22; Nds. OVG, Beschl. v. 29.08.2013 – 1 LA 219/11 –, Juris; vgl. auch Roeser, in: König/Roeser/Stock, a. a. O., § 14 Rn. 9 f.).

18

Soweit die Antragsteller darauf verweisen, dass nach der (älteren) Rechtsprechung des Nds. Oberverwaltungsgerichts eine Abweichung von der geschlossenen Bauweise nach § 22 Abs. 3 BauNVO erforderlich sei, wenn diese „vernünftigerweise geboten ist“ (Nds. OVG, Beschl. v. 06.05.1982 - 6 OVG B 21/82 -, BRS 39 Nr. 105, 144, 145; Beschl. v. 19.07.1999 - 1 M 2854/99 -, Juris), folgt daraus nichts anderes. Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass das Nds. Oberverwaltungsgericht in dieser Entscheidung zur Begründung wesentlich darauf abgestellt hat, dass der Bauaufsichtsbehörde nach den damals geltenden landesrechtlichen Vorschriften (§ 8 Abs. 1 bzw. § 8 Abs. 4 NBauO a. F.) hinsichtlich der Frage, ob trotz der planungsrechtlichen Festsetzung einer geschlossenen Bauweise ein Grenzabstand gefordert werden kann, ein Ermessen zustand. „Aus dem Verständnis des Zusammenwirkens der Vorschriften der §§ 22 Abs. 3 BauNVO und 8 Abs. 1 NBauO“ ergäben sich Konsequenzen für die Auslegung des Tatbestandsmerkmals des Erforderns (Nds. OVG, Beschl. v. 06.05.1982 - 6 OVG B 21/82 -, a. a. O.). § 8 Abs. 1 NBauO a. F. ist jedoch mittlerweile ersatzlos gestrichen worden. In der nunmehr ausschließlich anzuwendenden Vorschrift des § 22 Abs. 3 BauNVO wird der Behörde gerade kein Ermessen eingeräumt, so dass aus diesem Grund Zweifel bestehen, ob die zitierte Rechtsprechung des Nds. Oberverwaltungsgerichts noch auf die aktuelle Gesetzeslage übertragen werden kann. Ungeachtet dieser Änderung der Gesetzeslage hat das Nds. Oberverwaltungsgericht - und dies ist für die Kammer ausschlaggebend - auch in den von den Antragstellern angeführten Entscheidungen selbst das Rücksichtnahmegebot bzw. entsprechende Kriterien geprüft. So hat es in seinem Beschluss vom 6. Mai 1982 ausdrücklich darauf abgestellt, dass das Abweichen „mit Rücksicht auf die Bebauung der Nachbargrundstücke“ geboten sein muss und im Rahmen der Subsumtion - jedenfalls auch - ausdrücklich eine Prüfung des Rücksichtnahmegebotes vorgenommen („Im vorliegenden Fall ist schon daran zu denken, dass möglicherweise das Gebot der Rücksichtnahme das Einhalten eines Grenzabstandes auf dem Grundstück des Beigeladenen erforderlich machen könnte.“, siehe Beschl. v. 06.05.1982 - 6 OVG B 21/82 -, a. a. O.; ebenfalls auch auf das Rücksichtnahmegebot abstellend: Nds. OVG, Beschl. v. 29.08.2013 - 1 LA 219/11 -, Juris Rn. 12). (Potentielle) Beeinträchtigungen des Rücksichtnahmegebotes sah das Oberverwaltungsgericht im Vergleich zu einem Verstoß gegen Art. 14 GG als „weniger schwerwiegende Beeinträchtigungen“ an, was mit der oben dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - Unzumutbarkeit ist im Rahmen des Rücksichtnahmegebotes nicht im enteignungsrechtlichen Sinne zu verstehen  - (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.03.1981 - 4 C 1.78 -, BRS 38 Nr. 186, Juris Rn. 33) korrespondiert. In der Entscheidung aus dem Jahr 1999 hat das Oberverwaltungsgericht ebenfalls eine „Abwägung der miteinander konkurrierenden Nutzungsinteressen“ durchgeführt und gleichzeitig geprüft, ob es „dem Nachbarn mit zumutbaren Mittel möglich ist, durch die Grenzbebauung bestehende Einbußen durch ihm mögliche Maßnahmen zu kompensieren“ (Beschl. v. 19.07.1999 - 1 M 2854/99 -, a. a. O, Juris Rn. 10). Entgegen dem Vortrag der Antragsteller folgt daher aus den zitierten Entscheidungen nicht, dass immer dann, wenn das neben dem Baugrundstück liegende Nachbargrundstück in offener Bauweise bebaut ist, automatisch und zwangsweise ein Abweichen im Sinne von § 22 Abs. 3, 2. HS BauNVO erforderlich ist, ohne dass im Einzelfall eine Interessenabwägung vorzunehmen wäre. Vielmehr lässt sich sowohl der zitierten Rechtsprechung als auch der von den Antragstellern angeführten Kommentarliteratur entnehmen, dass allgemeine Aussagen zur Erforderlichkeit der Abweichung nicht möglich sind, sondern dass letztlich immer die Umstände des einzelnen Falles maßgeblich sind (so ausdrücklich auch König, in: König/Roeser/Stock, a. a. O., § 22 Rn. 27 und Blechschmidt, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krauzberger, BauGB, Kommentar, Band VI, Stand: Juli 2014, § 22 BauNVO Rn. 41). Eine solche Einzelfallprüfung ist, wie ausgeführt, auch im Rahmen der bei der Prüfung des Rücksichtnahmegebotes durchzuführenden Abwägung vorzunehmen.

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In der hier zu entscheidenden Fallkonstellation ist somit eine Abwägung zwischen den von den Antragstellern vorgetragenen, auf der vorhandenen Bebauung beruhenden und für ein Abrücken von der Bebauung der seitlichen Grundstücksgrenze sprechenden Gründen auf der einen und dem Interesse des Beigeladenen, die an sich gegebene Möglichkeit des Grenzanbaus auszunutzen, auf der andere Seite, vorzunehmen.

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Diese Abwägung geht vorliegend zugunsten des Beigeladenen und zulasten der Antragsteller aus. Es kann nicht festgestellt werden, dass das Bauvorhaben des Beigeladenen gegen das Gebot der Rücksichtnahem verstößt.

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Dabei ist zugunsten des Beigeladenen zu berücksichtigen, dass er durch sein geplantes grenzständiges Bauvorhaben die planerische Festsetzung der geschlossenen Bauweise ausnutzen möchte und somit sein Grundstück in einer grundsätzlich zulässigen Weise baulich nutzen will. Demgegenüber ist nicht erkennbar, dass subjektiv-öffentliche Rechte der Antragsteller durch das Bauvorhaben unzumutbar beeinträchtigt werden. Es ist insbesondere nicht feststellbar, dass von dem Bauvorhaben für die Antragsteller eine erdrückende Wirkung ausgeht (a). Entgegen ihrer Ansicht schafft das Bauvorhaben auch weder Einsichtsmöglichkeiten (b) noch Verschattungen (c), die die Grenze des Zumutbaren überschreiten. Schließlich können sich die Antragsteller auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie selbst in östlicher Richtung in offener Bauweise gebaut haben und dass das Grundstück des Beigeladenen früher ebenfalls in offener Bauweise bebaut war (d).

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a) Das Bauvorhaben des Beigeladenen begründet für die Antragsteller keine erdrückende Wirkung. Eine solche ist erst dann gegeben, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich "die Luft nimmt", wenn für den Nachbarn das Gefühl des "Eingemauertseins" im Sinne einer "Gefängnishofatmosphäre" entsteht oder wenn die Größe des "erdrückenden" Gebäudes auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalls derartig übermächtig ist, dass das "erdrückte" Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem "herrschenden" Gebäude dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.01.1983 - 4 C 59/79 -, v. 28.10.1993 - 4 C 5/93 - u. v. 23.09.1999 - 4 C 6/98, jeweils zitiert nach Juris). Diese Anforderungen sind vorliegend nicht erfüllt.

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Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass Bezugspunkt für die Beurteilung einer erdrückenden Wirkung das gesamte Grundstück ist und nicht etwa nur ein beschränkter Ausblick oder ein einzelner Teilbereich (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 15.05.2002 - 7 B 558/02 -, zitiert nach Juris; Siegmund in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, Kommentar, 2. Aufl., 2014, § 31 Rn. 108). Davon ausgehend steht der Annahme einer erdrückenden Wirkung entgegen, dass sich das Bauvorhaben des Beigeladenen nicht über die volle Länge der zwischen den Grundstücken C. straße ..a und C. straße .. befindlichen Grenze erstreckt, sondern mehr als 2/3 dieser Grenze unbebaut bleibt. Zudem kann vorliegend auch deshalb keine Rede von einem "Eingemauertsein" im Sinne einer "Gefängnishofatmosphäre" sein, weil das Grundstück der Antragsteller aufgrund seiner Gesamtgröße von über 500 qm auch nach der Verwirklichung des Bauvorhabens des Beigeladenen in südlicher und - jedenfalls überwiegend - auch in östlicher und westlicher Richtung in großen Bereichen frei von Bebauung bleibt und insoweit entlastet wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 29.09.2010 – OVG 10 S 21.10 –, Juris).

24

Darüber hinaus bestehen zwischen dem Wohnhaus der Antragsteller und dem genehmigten Baukörper 7 m Abstand. Dieser Abstand geht somit über denjenigen hinaus, der in der offenen Bauweise nach den Vorgaben der NBauO mindestens einzuhalten wäre (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1, HS 2 NBauO: jeweils mindestens 3 m, insgesamt also 6 m). In diesem Punkt unterscheidet sich der Sachverhalt im Übrigen in einem wesentlichen Punkt von der von den Antragstellern angeführten Entscheidung des Nds. Oberverwaltungsgerichts vom 6. Mai 1982 (- 6 OVG B 21/82 -, a. a. O.), denn dort hat das Obergericht u. a. entscheidend darauf abgestellt, dass der Grenzabstand mit 3,46 m nur wenig mehr als der Mindestabstand von 3 m betrug.

25

Entgegen dem Vortrag der Antragsteller können sie die erdrückende Wirkung auch nicht mit der Höhe oder der Breite des genehmigten Bauvorhabens begründen. Ausweislich der vorgelegten Verwaltungsvorgänge soll das im zweiten Obergeschoss mit einem Staffelgeschoss ausgestaltete Bauvorhaben im Grenzbereich mit einer 6,27 m hohen Mauer errichtet werden (siehe Bl. 100023 Beiakte A). Die Seitenwände des Hauses der Antragsteller sind mit einer Höhe von 5,5 m (vgl. Bl. 1215 Beiakte C) jedoch nur unwesentlich niedriger. Zudem weist der Beigeladene zutreffend darauf hin, dass sein Bauvorhaben auch in seinem höchsten Punkt - dem aufgrund des Staffelgeschosses nach Osten versetzten zweiten Obergeschosses - den 9 m hohen First des Wohnhauses der Antragsteller nur geringfügig übersteigt. Bei zwei in etwa gleich hohen Gebäuden ist es jedoch bereits im Ansatz ausgeschlossen, eines der Gebäude als „herrschend“ und übermächtig und das andere als „erdrückt“ anzusehen. Gleiches gilt im Ergebnis hinsichtlich der Breite der Gebäude. Denn bei dem Wohnhaus der Antragteller handelt es sich nicht um ein freistehendes Einfamilienhaus, sondern um ein Endreihenhaus und damit um ein Teilstück eines aus insgesamt vier Reihenhäusern bestehenden Baukörpers. Vergleicht man diesen Baukörper (C. str... a bis ..) mit dem Bauvorhaben des Beigeladenen, so überragt die Breite des Reihenhaus-Komplexes diejenige des streitgegenständlichen Bauvorhabens.

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b) Durch das Bauvorhaben des Beigeladenen werden auch keine unzumutbaren Einsichtnahmemöglichkeiten auf das Grundstück der Antragsteller geschaffen. Dabei ist zunächst zu beachten, dass das Gebot der Rücksichtnahme grundsätzlich keinen Schutz vor Einsichtsmöglichkeiten bietet (vgl. OVG Magdeburg, Beschl. v. 12.12.2011 – 2 M 162/11 -, VGH München, Beschl. v. 06.08.2010 – 15 CS 09.3006 -; OVG Saarlouis, Beschl. v. 25.05.2010 – 2 A 31/10 -; OVG Schleswig, Beschl. v. 16.10.2009 – 1 LA 42/09 -; VG Schleswig, Urt. v. 16.06.2014 – 8 A 39/13 -, jeweils zitiert nach Juris). Zudem muss speziell im Gebiet der geschlossenen Bauweise allgemein ein erhebliches Maß an gegenseitigen Einsichtnahmemöglichkeiten hingenommen werden (vgl. OVG Bautzen, Beschl. v. 12.10.2010 - 1 B 249/10 -, Juris). Insofern kann eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes durch die Stellung eines Baukörpers und der dadurch bewirkten erhöhten Einsichtsmöglichkeiten nur in absoluten Ausnahmefällen zum Tragen kommen. Die aus der Rechtsprechung ersichtlichen - teilweise auch von den Antragstellern zitierten - Fallgestaltungen, in denen eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes durch unzumutbare Einsichtsmöglichkeiten bejaht worden ist, zeichnen sich entweder dadurch aus, dass die hinzutretende bauliche Anlage den alleinigen Zweck hatte, als Aussichtsplattform für eine Vielzahl wechselnder Besucher aus großer Höhe zu dienen (z. B. 30 m hoher Aussichtsturm neben einem Einfamilienhaus, siehe dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 10.03.2006, – 10 S 5.05 –, Juris), oder dass die Verhältnisse derart beengt waren, dass nicht wenigstens ein Mindestmaß an Privatsphäre für den Nachbarn verblieb (z. B. Balkonanbau an ein Reihenhaus über die gesamte Breite im Abstand von nur einem Meter zum Schlafzimmer des rückwärtigen Nachbarn, siehe dazu OVG NRW, Urt. v. 22.08.2005 - 10 A 3611/03 -, BauR 2006, 342). Derartige Fälle sind weder hinsichtlich der Zweckbestimmung noch hinsichtlich der die Privatsphäre verletzenden drangvollen Nähe mit der hier vorliegenden Konstellation vergleichbar.

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Hier ist es vielmehr so, dass sich die Antragsteller durch ihren überdachten Freisitz bereits einen besonderen Rückzugsort geschaffen haben, an dem sie vor der Einsicht der Nachbarn besonders geschützt sind. Hinzu kommt, dass das Bauvorhaben des Beigeladenen in der zu den Antragstellern gerichteten Außenwand keine Fenster hat. Insofern können die zukünftigen Bewohner nur von ihren Terrassen/Balkonen auf das Grundstück der Antragsteller blicken. Damit wird die Einsichtsmöglichkeit im Vergleich zur früheren Situation sogar eher reduziert, denn das Einfamilienhaus der früheren Nachbarn hatte - wie die Antragsteller selbst vortragen - in der westlichen Außenwand Fenster zu Wohnräumen. Aus diesen Räumen konnte man somit unmittelbar und ohne ein Heraustreten aus dem Wohnbereich auf den Terrassenbereich der Antragteller gucken, was beim Bauvorhaben des Beigeladenen gerade nicht mehr möglich ist. Im Übrigen dürfte die Einsichtsmöglichkeit per se auch nur aus den drei angrenzenden Wohneinheiten (WE 3, 6 und 8) bestehen, während die Einsichtsmöglichkeit für die weiteren fünf Wohneinheiten bereits aufgrund der süd-östlichen Ausrichtung der Terrassen/Balkone ausgeschlossen sein dürfte. Hinsichtlich der Einsichtsmöglichkeit von der Terrasse der Erdgeschosswohnung (WE 3) ist zudem festzustellen, dass diese aufgrund der von den Antragstellern errichteten Mauer jedenfalls erheblich eingeschränkt ist und sich die Situation zudem gegenüber der bis zum Jahr 2013 bestehenden durch das schlichte „Heranrücken“ der Terrasse nicht wesentlich verändert. Aber auch die zukünftigen Bewohner der Wohnung im ersten Obergeschoss (WE 6) und im Staffelgeschoss (WE 8) können nur dann in den von den Antragstellern als besonders sensibel bezeichneten Bereich ihrer Terrasse und ihres überdachten Freisitzes blicken, wenn sie sich auf ihre Balkone begeben und sich gezielt in die Richtung der Terrasse der Antragsteller drehen. Eine derartige Situation überschreitet jedoch nicht ansatzweise die Grenze dessen, was Nachbarn üblicher- und billigerweise zuzumuten ist.

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c) Soweit die Antragsteller weiter anführen, dass das Bauvorhaben des Beigeladenen zu einer unzumutbaren Verschattung ihres Garten- und Terrassenbereichs führe, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Denn eine Bebauung ist nicht schon dann rücksichtslos, wenn sie zu einer Verschattung des Nachbargrundstücks zu bestimmten Tageszeiten führt. Eine bestimmte Dauer oder Qualität der Tagesbelichtung eines Grundstücks wird im Baurecht nicht gewährleistet (vgl. OVG Magdeburg, Beschl. v. 20.06.2012 - 2 M 38/12 -, BRS 79 Nr. 166).

29

Gegen eine unzumutbare Beeinträchtigung spricht vorliegend bereits der Umstand, dass es sich um eine östliche und lediglich in einer Länge von 5,50 m an der gemeinsamen Grundstücksgrenze verlaufenden Bebauung handelt, so dass eine Einschränkung der Belichtung nur in den Morgenstunden denkbar ist. Demgegenüber bleibt die Sonneneinstrahlung auf das Grundstück der Antragsteller aus südlicher und westlicher Richtung vollständig unbeeinträchtigt. Insofern kann dem Vortrag der Antragsteller, es sei mit einer „ganz erheblichen Verschattung des Gartens“ zu rechnen - insbesondere unter Berücksichtigung der Gesamtgröße und der südlichen Ausrichtung des Gartens - nicht zugestimmt werden.

30

Soweit das Bauvorhaben zu einer Verschlechterung der Lichtverhältnisse in den östlichen Räumen des Wohngebäudes der Antragsteller führen kann, stellt dies ebenfalls keine unzumutbare Beeinträchtigung dar. Zum einen dürfte die Verschlechterung der Lichtverhältnisse aufgrund des vorhandenen Abstandes zwischen den Gebäuden von etwa 7 m geringfügig sein und sich bereits deshalb im Rahmen des Zumutbaren bewegen. Zum anderen handelt es sich bei den drei in der östlichen Außenwand befindlichen Fenstern nicht um notwendige Fenster (vgl. § 43 Abs. 3 NBauO), von denen im Übrigen nur das Badezimmerfenster von der den Antragstellern für ihren Anbau im Jahr 1994 erteilten Baugenehmigung erfasst ist (vgl. B. 1187 der Beiakte C). Die Antragsteller können sich in diesem Zusammenhang auch - unabhängig von der zwischen den Beteiligten umstrittenen Frage, ob die Dachgeschossfenster genehmigungspflichtig und -fähig sind - nicht mit Erfolg auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Januar 1995 (- 4 B 197/94 -, a. a. O.) berufen, da es in dieser Entscheidung , anders als hier, um notwendige Fenster ging. Zudem wird in der Rechtsprechung sogar die Ansicht vertreten, dass selbst dann, wenn die Grenzbebauung das „Zumauern“ oder die Verlegung baurechtlich genehmigter, nicht notwendiger Fenster in der Grenzwand des Nachbargrundstücks zur Folge hat, kein Abweichen nach § 22 Abs. 3 BauNVO erforderlich ist (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 20.01.1997 – 5 S 3088/96 –, Juris; vgl. auch VGH München, Urt. v. 20.05.1985 - 14 B 84 A. 593 -, BauR 1986, 193). Auch vor diesem Hintergrund ist die Verringerung der Belichtung des Badezimmers sowie der Dachgeschossräume, die aufgrund des Bauvorhabens des Beigeladenen zu bestimmten Tageszeiten auftreten mag, jedenfalls nicht als unzumutbar einzustufen. Etwas anderes haben die Antragsteller auch nicht vorgetragen.

31

d) Schließlich ergibt sich auch aus dem von den Antragsteller angeführten Umstand, dass ihr Grundstück in östlicher Richtung in offener Bauweise bebaut ist, nicht, dass das Bauvorhaben des Beigeladenen gegen das Rücksichtnahmegebot verstößt. Zwar ist den Antragstellern darin zuzustimmen, dass ihr eigenes Grundstück in östlicher Richtung– entgegen der Ansicht des Beigeladenen – in offener Bauweise bebaut ist, da die von ihnen grenzständig errichtete Garage und der überdachte Freisitz keine Gebäude der Hauptnutzung sind und somit von den in § 22 BauNVO erwähnten „Gebäuden“ nicht erfasst sind (vgl. Ziegler in: Brügelmann, Baugesetzbuch, Kommentar, Band 6, 45. Lfg., 2000, § 22 Rn. 35; Blechschmidt in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, Baugesetzbuch, Kommentar, 114. Erg.L. 2014, § 22 Rn. 37 sowie das von den Antragstellern zitierte VG Würzburg, Urt. v. 05.08.2014 – W 4 K 14.471 -, Juris). Gleichwohl ist das Interesse der Antragsteller, von einer Grenzbebauung durch den Beigeladenen verschont zu bleiben, nicht höher zu bewerten als das Interesse des Beigeladenen an der Ausnutzung der bauplanungsrechtlich bestehenden Bebauungsmöglichkeit.

32

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von den Antragstellern in diesem Zusammenhang angeführten Entscheidung des Nds. Oberverwaltungsgerichts vom 29. Januar 2014. Denn in dieser Entscheidung hat das Nds. Oberverwaltungsgericht maßgeblich darauf abgestellt, dass die dortigen Nachbarn eine verbindliche „einvernehmliche Gesamtlösung“ getroffen hatten (Nds. OVG, Beschl. v. 29.01.2014 - 1 ME 222/13 -, NVwZ-RR 2014, 413); Vergleichbares ist hier jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich.

33

Unzutreffend ist im Übrigen der mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2014 vorgetragene Einwand der Antragsteller, dass ihnen sowohl in der Baugenehmigung aus dem Jahr 1970 als auch in der Genehmigung für den Anbau im Jahr 1994 durch die Antragsgegnerin „die Einhaltung der gesetzlich erforderlichen Abstandsflächen nach der NBauO ausdrücklich vorgegeben“ worden sei. Entsprechende ausdrückliche Vorgaben lassen sich den Baugenehmigungen nicht entnehmen. Vielmehr sind diese ausweislich der vorgelegten Bauakte jeweils antragsgemäß erteilt worden. Damit geht die Bebauung auf dem Grundstück der Antragsteller nicht auf eine ausdrückliche Vorgabe der Antragsgegnerin, sondern auf die von den Antragstellern selbst entwickelten Pläne zurück. Insofern dürfte auch der Umstand, dass 1970 und 1994 ausdrückliche keine Befreiung von der bauplanungsrechtlich festgesetzten geschlossenen Bauweise erteilt wurde, schlicht darauf zurückzuführen sein, dass die Antragsteller eine solche Befreiung nicht beantragt haben. Unabhängig von der unterbliebenen Beantragung begründet jedenfalls allein die Nichterteilung einer Befreiung kein derartig schützenswertes Vertrauen der Antragsteller, dass das Interesse des Beigeladenen an einer Ausnutzung der geschlossenen Bauweise dahinter zurückzustehen hätte.

34

Soweit die Antragsteller unter Bezugnahme auf einen Bearbeitungsbogen der Antragsgegnerin (Bl. 141 f. Beiakte A zu 2 A 267/13) weiter beanstanden, dass diese hinsichtlich der Grenze zu dem Grundstück F.-straße .. davon ausgegangen sei, dass die vorhandene Bebauung ein Abweichen von der geschlossenen Bauweise erfordere, führt dies ebenfalls nicht weiter. Denn zum einen bezieht sich der von den Antragstellern zitierte Bearbeitungsbogen auf den am 27. Februar 2013 vom Rechtsvorgänger des Beigeladenen beantragten Bauvorbescheid und nicht auf die hier streitgegenständliche Baugenehmigung. Zum anderen haben die Eigentümer des Grundstücks F. .. der Grenzbebauung im Sommer 2013 zugestimmt, so dass ein Abweichen von der geschlossenen Bauweise aus diesem Grund nicht mehr erforderlich ist (vgl. dazu auch den aktuellen Bearbeitungsbogen aus dem Frühjahr 2014, Bl. 65 bis 69 Beiakte A, in dem die Antragsgegnerin festgehalten hat, dass die Zustimmung zur Grenzbebauung vorliegt und keiner der Nachbarn von der Einhaltung der geschlossenen Bauweise betroffen ist). Der Einwand war/ist aber auch deshalb unzutreffend, weil der Rechtsvorgänger des Beigeladenen - anders als der Beigeladene - an seiner östlichen Grenze gerade nicht grenzständig bauen wollte und daher hinsichtlich der östlichen Grenze seines Vorhabens eine Befreiung von der planungsrechtlichen Festsetzung der geschlossenen Bauweise beantragt hatte (vgl. Bl. 1018 Beiakte A zu 2 A 267/13). Insofern stellen die auf dem Bearbeitungsbogen aus dem Jahr 2013 befindlichen Ausführungen der Antragsgegnerin eine Reaktion auf diesen Antrag dar, die sich nicht auf die zwischenzeitlich veränderte Sachlage übertragen lässt.

35

3. Die Antragsteller werden auch durch die dem Beigeladenen nach § 31 Abs. 2 BauGB hinsichtlich der Überschreitung der Geschossflächenzahl und der rückwärtigen Baugrenze erteilten Befreiungen nicht in ihren subjektiven Rechten verletzt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist im Rahmen des durch § 31 BauGB gewährten Nachbarschutzes zu differenzieren, ob eine fehlerhafte Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung eines Bebauungsplans erfolgt ist, oder ob die Festsetzung, von der befreit worden ist, als nicht nachbarschützend zu beurteilen ist (BVerwG, Beschl. v. 08.07.1998 - 4 B 64/98 -, NVwZ-RR 1999, S. 8, mit einer Zusammenfassung der Entwicklung der Rechtsprechung). Danach ist davon auszugehen, dass bei einer fehlerhaften Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung eines Bebauungsplans ein nachbarlicher Abwehranspruch gegeben ist, dass also in dem Fall jeder Fehler bei der Anwendung des § 31 Abs. 2 BauGB zur Aufhebung der Baugenehmigung führen muss. Bei einer Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung des Bebauungsplans vermittelt § 31 BauGB dem Nachbarn demgegenüber einen Schutzanspruch nur dahingehend, dass die Behörde bei ihrer Ermessensentscheidung über die vom Bauherrn beantragte Befreiung nicht die gebotene Rücksicht auf die Interessen des Nachbarn außer Acht lässt.

36

Die Festsetzungen, von denen hier eine Befreiung erteilt wurde, betreffen ausschließlich das Maß der baulichen Nutzung. Die Festsetzungen des Maßes der baulichen Nutzung durch Bebauungspläne haben grundsätzlich keine nachbarschützende Funktion (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.06.1995 - 4 B 52/95 -, NVwZ 1996, 170; speziell zur Geschossflächenzahl: VGH Kassel, Beschl. v. 31.10.2012 - 3 B 1876/12 -, BRS 79 Nr. 77; OVG Saarlouis, Beschl. v. 20.12.2005 - 2 W 33/05 -, BRS 69 Nr. 165; zur hinteren Baugrenze: Nds. OVG, Beschl. v. 31.10.2007 - 1 ME 277/07 -, BRS 71 Nr. 172, m.w.N.). Etwas anderes gilt nur, wenn die Gemeinde diesen Festsetzungen ausnahmsweise nachbarschützende Wirkung beimessen wollte und sich dieser Wille hinreichend deutlich ermitteln lässt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.10.1995 – 4 B 215/95, BauR 1996, 82). Dies ist in jedem Einzelfall aus dem Inhalt und der Rechtsnatur der Festsetzung, ihrem Zusammenhang mit den anderen Regelungen des Plans, der Planbegründung oder anderen Vorgängen im Zusammenhang mit der Planaufstellung im Wege der Auslegung zu ermitteln.

37

Aus dem hier maßgeblichen Bebauungsplan „A.“ ergeben sich weder aus den zeichnerischen noch aus den textlichen Festsetzungen ausdrückliche Anhaltspunkte dafür, dass der Festsetzung der Geschossflächenzahl und der hinteren Baugrenze eine nachbarschützende Funktion zukommen soll. Auch die Begründung des Bebauungsplans bzw. sein objektiver Regelungsgehalt lassen keine drittschützende Wirkung erkennen. Die Gesamtschau der vorliegenden Planunterlagen ergibt vielmehr, dass die Festsetzung der Geschossflächenzahl und der hinteren Baugrenze allein städtebaulichen Zielen dienen soll. Gegenteiliges tragen auch die Antragsteller nicht vor.

38

Geht es somit um Befreiungen von nicht drittschützenden Festsetzungen kommt es auf das zwischen den Beteiligte umstrittene Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 Abs. 1 BauGB, wie ausgeführt, nicht an. Maßgeblich ist vielmehr ausschließlich, ob das Bauvorhaben aufgrund der erteilten Befreiungen gegen das Rücksichtnahmegebot verstößt. Wie bereits oben unter 2. ausführlich dargestellt, verstößt das Ausnutzen der geschlossenen Bauweise nicht gegen das Rücksichtnahmegebot. Die in diesem Zusammenhang ausgeführten Erwägungen gelten für die hier vorzunehmende Prüfung, ob die erteilten Befreiungen gegen das Rücksichtnahmegebot verstoßen, entsprechend. Die Erhöhung der Geschossflächenzahl um 0,15 führt entgegen der Ansicht der Antragteller weder zu einer erdrückenden Wirkung noch zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Lichtverhältnisse. Insofern wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf obige Ausführungen Bezug genommen. Hinsichtlich der von der hinteren Baugrenze erteilten Befreiung ist ergänzend anzumerken, dass diese bereits aufgrund der Tatsache, dass sie nur für ein 5,5 m x 0,55 m großes Teilstück erteilt wurde, welches von der Grundstücksgrenze 8,50 m und damit vom Wohnhaus der Antragsteller 15,5 m entfernt liegt, als geringfügig anzusehen ist und auch aus diesem Grund keine unzumutbare Beeinträchtigung der Antragsteller begründen kann.

39

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.

40

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG.

 


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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

2

20.06.2012 00:00

Gründe I. 1 Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines zweigeschossigen Einfamilienhauses verletze keine nachbarschützenden bauordnungsrechtlichen Vorschriften. Das geplante Gebäude
, , , ,
25.05.2010 00:00

Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. November 2009 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 5 K 182/09 – wird zurückgewiesen. Der Kläger tr
, , , ,

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung und des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden.

(2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen. Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.

(3) In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.

(4) Im Bebauungsplan kann eine von Absatz 1 abweichende Bauweise festgesetzt werden. Dabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muss.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung und des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden.

(2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen. Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.

(3) In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.

(4) Im Bebauungsplan kann eine von Absatz 1 abweichende Bauweise festgesetzt werden. Dabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muss.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden.

(2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen. Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.

(3) In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.

(4) Im Bebauungsplan kann eine von Absatz 1 abweichende Bauweise festgesetzt werden. Dabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muss.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden.

(2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen. Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.

(3) In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.

(4) Im Bebauungsplan kann eine von Absatz 1 abweichende Bauweise festgesetzt werden. Dabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muss.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26. November 2009 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 5 K 182/09 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 7.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

Dem Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil vom 26.11.2009, mit dem das Verwaltungsgericht seine Verpflichtungsklage mit dem Antrag abgewiesen hat,

„den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 21.7.2005 und des Widerspruchsbescheids vom 6.12.2006 zu verpflichten, dem Beigeladenen die Nutzung des hinteren Anbaus als Terrasse zu untersagen,“

kann nicht entsprochen werden.

Die Berufung gegen das angegriffene Urteil ist zunächst nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen. Der Kläger macht zwar geltend, das Urteil weiche von der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts vom 18.9.2008 – 2 A 4/08 – ab, nach der dem Gebot der Rücksichtnahme bei grenzständig errichteten Gebäuden nach dem Wegfall der Pflicht zum deckungsgleichen Anbau besondere Bedeutung zukomme. Einen abstrakten Rechtssatz des genannten Senatsurteils, dem dann eine hiervon abweichende, ebenfalls abstrakte Rechtsaussage des erstinstanzlichen Urteils gegenübergestellt wird, ist jedoch nicht bezeichnet. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht die Zulässigkeit der umstrittenen Dachterrasse einer eingehenden Würdigung am Maßstab des im hier einschlägigen § 34 BauGB verankerten Gebotes der Rücksichtnahme unterzogen hat. Dass diese Beurteilung nicht im Sinne des Klägers ausgefallen ist, begründet noch keine Abweichung im Verständnis von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO.

Ebenso wenig sind die Voraussetzungen des vom Kläger ebenfalls angeführten § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erfüllt. Der Kläger bezeichnet es als grundsätzlich klärungsbedürftig, ob nach dem Wegfall der Pflicht zum deckungsgleichen Anbau ohne jegliche Beschränkung an einem vorhandenen Grenzbau „angebaut“ werden darf. Diese Frage würde sich – wörtlich verstanden – in einem etwaigen Berufungsverfahren so nicht stellen und wäre im Übrigen in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das saarländische Landesrecht bereits geklärt. Bereits das Verwaltungsgericht hat unter auszugsweiser Wiedergabe der Begründung zum Entwurf der Landesbauordnung 2004 (Landtagsdrucksache 12/866) zu den später Gesetz gewordenen Sätzen 2-4 des § 7 Abs. 1 LBO (2004), in der es unter anderem heißt, nach neuem Recht sei die überbaubare Grundstücksfläche nach dem Bauplanungsrecht alleiniger Maßstab für die Größe des „Anbaus“, ausgeführt, die nachbarrechtliche Zulässigkeit eines „Anbaus“ an ein grenzständiges Gebäude bestimme sich allein nach den bauplanungsrechtlichen Vorschriften, und ist im Anschluss hieran in die Prüfung der Frage eingetreten, ob die umstrittene Dachterrasse in einer Abwehrrechte des Klägers begründenden Weise gegen die hier einschlägige bauplanungsrechtliche Bestimmung des § 34 BauGB und das darin verankerte Rücksichtnahmegebot verstößt. Das Verwaltungsgericht ist demnach bei seiner Entscheidung gerade nicht davon ausgegangen, dass entsprechend einem wörtlichen Verständnis der als grundsätzlich bedeutsam bezeichneten Frage „ohne jegliche Beschränkung an einen vorhandenen Grenzanbau angebaut werden darf“. Es hat vielmehr angenommen, dass die Zulässigkeit einer Grenzbebauung bei vorhandener grenzständiger Bebauung auf dem Nachbargrundstück durch die einschlägigen bauplanungsrechtlichen Vorschriften bestimmt und damit letztlich auch begrenzt wird.

Sollte die aufgeworfene Frage hingegen darauf abzielen zu klären, ob die Zulässigkeit einer wechselseitigen Grenzbebauung bei vorhandener grenzständiger Bebauung auf dem Nachbargrundstück – abgesehen von sich aus planungsrechtlichen Bestimmungen ergebenden Einschränkungen – auch durch abstandsflächenrechtliche Vorschriften eingeschränkt wird, so ist sie – in dieser Allgemeinheit – bereits in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes geklärt. Der Senat hat nämlich in dem vom Kläger in anderem Zusammenhang angeführten, ebenfalls die Grundstücke der privaten Beteiligten betreffenden Urteil vom 18.9.2008 – 2 A 4/08 – zu den gegenüber § 6 LBO 1988 neu gefassten Sätzen 2-4 des § 7 Abs. 1 LBO 2004 ausgeführt, nach dem gegenwärtigen, nur noch auf ein Bauen an der Grenze („ohne Grenzabstand“) abstellenden Gesetzestext könne der Eigentümer eines nicht im Einklang mit den Grenzabstanderfordernissen bebauten Grundstücks auch einen darüber hinausgehenden Eingriff in die Abstandsflächenbestimmungen grundsätzlich – vorbehaltlich der Grenzen des Rücksichtnahmegebotes – nicht mehr abwehren. Darin liegt die Aussage, dass sich – nachdem der Gesetzgeber die noch in § 6 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 LBO 1988 enthaltene Beschränkung einer wechselseitigen Grenzbebauung außerhalb von Bereichen mit einem planungsrechtlich vorgegebenen Zwang zum Bauen ohne Grenzabstand auf den (im wesentlichen deckungsgleichen) Anbau gezielt beseitigt hat - den bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften insoweit keine Einschränkungen (mehr) entnehmen lassen. Grundsätzlicher Klärungsbedarf im Verständnis von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ergibt sich insoweit auch nicht unter dem Gesichtspunkt der vom Kläger im Zusammenhang mit der Geltendmachung des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO thematisierten Frage der Behandlung von Grenzbauten in Fällen einer vorhandenen grenzständigen Bebauung auf dem Nachbargrundstück, wenn nach bebauungsrechtlichen Vorschriften ohne Grenzabstand gebaut werden darf. Auch für diese Konstellation gilt die Aussage des Senats im Urteil vom 18.9.2008 – 2 A 4/08 -, dass der Eigentümer eines nicht im Einklang mit den Grenzabstandserfordernissen bebauten Grundstücks auch einen darüber hinausgehenden Eingriff in die Abstandsflächenfunktionen grundsätzlich – vorbehaltlich der Grenze des in planungsrechtlichen Vorschriften enthaltenen Rücksichtnahmegebotes – nicht mehr abwehren kann. Der Beantwortung weiterer grundsätzlich klärungsbedürftiger Fragen bedarf es hierfür nicht. Im Ausgangspunkt ist festzuhalten, dass die Sätze 2 bis 4 des § 7 Abs. 1 LBO 2004 gegenüber der in seinem Satz 1 begründeten prinzipiellen Pflicht zur Freihaltung von Abstandsflächen – ganz allgemein betrachtet – den Vorrang des Bauplanungsrechts zum Ausdruck bringen und ferner Situationen regeln, in denen von dessen Vorgaben abgewichen ist. Dabei bestimmt § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBO 2004 zunächst den Vorrang eines planungsrechtlich begründeten Zwanges zur Grenzbebauung gegenüber der Pflicht des Satzes 1 zur Freihaltung von Abstandsflächen. Auch § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO 2004, wonach die Freihaltung einer Abstandsfläche nicht erforderlich ist, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden darf und öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ebenfalls ohne Grenzabstand gebaut wird, bringt das Primat des Planungsrechts zur Geltung: In Fällen, in denen kein bodenrechtlicher Zwang zur Grenzbebauung besteht, gleichwohl aber planungsrechtlich ohne Grenzabstand gebaut werden darf – etwa bei der ausdrücklichen planerischen Zulassung oder dem Vorhandensein von Doppelhäusern oder Hausgruppen (letztere unterhalb zur Schwelle geschlossenen Bauweise) in der näheren Umgebung – besteht im Grundsatz eine Pflicht zur Freihaltung von Abstandsflächen oder anders gewendet, ein einseitiger Grenzanbau wäre unzulässig. Erlaubt sein soll nur eine wechselseitige Grenzbebauung

vgl. in diesem Zusammenhang auch BVerwG, Urteil vom 24.2.2000 – 4 C 12.98 – BRS 63 Nr. 185, zu Doppelhäusern in offener Bauweise.

In einer solchen Konstellation soll § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO 2004 sicherstellen, dass in Fällen, in denen die planungsrechtliche Befugnis („darf“) zur Errichtung eines Gebäudes ohne Grenzabstand ausgenutzt werden soll, auch auf dem Nachbargrundstück ohne Grenzabstand gebaut wird. Die Regelung zielt dabei ersichtlich, zumindest in erster Linie auf den zuerst Bauenden ab.

Die Bestimmungen des § 7 Abs. 1 Sätze 3 und 4 LBO 2004 betreffen hingegen Fallgestaltungen, in denen eine von den planungsrechtlichen Vorgaben abweichende Situation vorgefunden wird, sei es dass trotz zwingender planungsrechtlicher Vorgabe eines Bauens mit Grenzabstand an der Nachbargrenze bereits ein Gebäude vorhanden ist (Satz 3) oder trotz zwingender Pflicht zu einer Bebauung ohne Grenzabstand ein Gebäude mit Grenzabstand ausgeführt ist (Satz 4), und eröffnen der Behörde die Befugnis, zu gestatten oder zu verlangen, dass ebenfalls ohne Grenzabstand gebaut wird (Satz 3) oder eine Abstandsfläche freigehalten wird (Satz 4). Letztlich geht es darum, ob dem Zweitbauenden ebenfalls eine Abweichung von den planungsrechtlichen Vorgaben erlaubt oder sogar vorgegeben wird. Den beiden letztgenannten Fallgestaltungen lässt sich die Konstellation, dass in einem Gebiet, in dem Planungsrecht sowohl bauen mit als auch ohne Grenzabstand erlaubt, also auch Gebäude ohne Grenzabstand errichtet werden „dürfen“, bei vorhandener grenzständiger Bebauung auf dem Nachbargrundstück ein Vorhaben auf dem Baugrundstück ebenfalls ohne Grenzabstand ausgeführt werden soll, ersichtlich nicht zuordnen. Denn die vorgesehene hinzutretende Bebauung ohne Grenzabstand stellt hier gerade keine Abweichung von entsprechenden planungsrechtlichen Vorgaben dar. Im Gegenteil: Mit ihr wird entsprechend den planungsrechtlichen Intentionen, denen letztlich auch mittels § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO 2004 Rechnung getragen werden soll, die Einseitigkeit der vorhandenen Grenzbebauung gerade beseitigt. Von daher besteht insoweit auch kein Bedarf für eine Gestaltungsentscheidung wie in den Fällen des § 7 Abs. 1 Sätze 3 und 4 LBO 2004. In Erwägung zu ziehen wäre allenfalls eine analoge Anwendung von § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO 2004. Zwar hat der Senat in seiner Rechtsprechung zu § 6 LBO 1988 die Frage einer analogen Anwendung des damaligen § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO 1988 mehrfach angesprochen (und letztlich offen gelassen)

OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 11.3.2002 – 2 Q 35/01 – und vom 23.6.2003 - 1 Q 21/03 -.

Diese Rechtsprechung muss jedoch vor dem Hintergrund gesehen werden, dass sowohl § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 als auch Satz 3 LBO 1988 die Zulässigkeit einer Grenzbebauung bei vorhandenem grenzständigen Baubestand auf dem Nachbargrundstück auf den (im wesentlichen deckungsgleichen) Anbau beschränkten, also eine bauordnungsrechtliche Begrenzung des Umfanges der Befugnis zum Bauen ohne Grenzabstand in derartigen Fällen enthielten. Diese bauordnungsrechtliche Begrenzung ist indes – wie dargelegt – vom Gesetzgeber in § 7 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 LBO 2004 bewusst beseitigt worden, und es besteht kein Grund zu der Annahme, dass der Gesetzgeber in Fallgestaltungen, in denen planungsrechtliche Vorgaben ein Bauen ohne Grenzabstand sogar erlauben („darf“), die Ausführung eines grenzständigen Vorhabens bei vorhandener Grenzbebauung auf dem Nachbargrundstück stärker einschränkt als in Fallgestaltungen, in denen auf dem Nachbargrundstück eine Bebauung ohne Grenzabstand vorhanden ist, obwohl nach planungsrechtlichen Vorgaben mit Grenzabstand gebaut werden muss (§ 7 Abs. 1 Satz 3 LBO 2004). Im Übrigen ist in Fällen, in denen Planungsrecht die Errichtung von Gebäuden ohne Grenzabstand erlaubt und auf dem Nachbargrundstück ein Grenzgebäude vorhanden ist, der planungsrechtlichen „Vorgabe“, dass die Grenzbebauung wechselseitig erfolgt, die mittels § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LBO 2004 sichergestellt werden soll, gerade Rechnung getragen. Mit Blick auf die spezifische nachbarrechtliche Situation ist ferner auf den auch vom Verwaltungsgericht angeführten Grundsatz zu verweisen, dass derjenige, auf dessen Grundstück ein grenzständiges Gebäude vorhanden ist, prinzipiell von seinem Nachbarn nicht mit Erfolg verlangen kann, dass dieser abstandsflächenrechtliche Bestimmungen beachtet, von denen seine eigene Bebauung abweicht. Das erlaubt es, aus den Regelungen des § 7 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 LBO 2004 zu schließen, dass der Normgeber auch in Fällen, in denen bei planungsrechtlicher Zulässigkeit von Gebäuden ohne Grenzabstand ein Grenzgebäude auf dem Nachbargrundstück vorhanden ist, dem Nachbarn, auf dessen Grundstück das Gebäude ohne Grenzabstand steht, gegenüber der Errichtung eines Gebäudes ohne Grenzabstand an der anderen Seite der Grenze kein abstandsflächenrechtliches Abwehrrecht zubilligt, sondern ihn (ebenfalls) auf die Geltendmachung eventueller Verstöße gegen drittschützendes Bauplanungsrecht beschränkt. Die weitere Frage, ob von einer vorhandenen Grenzbebauung ausgegangen werden kann, wenn der grenzständige Baubestand auf dem Nachbargrundstück abgängig ist, zur Beseitigung ansteht oder nur provisorischen Charakter aufweist, stellt sich im vorliegenden Fall offenkundig nicht und wäre im Übrigen unabhängig davon zu beantworten, ob die planungsrechtliche Situation, in der sich die betreffende Bebauung befindet, ein Bauen ohne Grenzabstand erlaubt oder – wie im Falle des § 7 Abs. 1 Satz 3 LBO 2004 – die Freihaltung einer Abstandsfläche vorschreibt.

Zusammenfassend ist danach festzuhalten, dass das Oberverwaltungsgericht die Frage, ob die Zulässigkeit einer wechselseitigen Grenzbebauung bei vorhandener grenzständiger Bebauung auf dem Nachbargrundstück – abgesehen von sich aus planungsrechtlichen Bestimmungen ergebenden Einschränkungen – auch durch abstandsflächenrechtliche Vorschriften eingeschränkt wird, in seinem Urteil vom 18.9.2008 – 2 A 4/08 – bereits – verneinend – entschieden hat und der Kläger in der Begründung seines Berufungszulassungsantrages keine darüber hinausgehenden grundsätzlich bedeutsamen Fragen aufgeworfen hat.

Ebenfalls nicht erfüllt ist der von dem Kläger in erster Linie geltend gemacht Berufungszulassungstatbestand des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Denn der Kläger zeigt mit seiner den Umfang der gerichtlichen Nachprüfung bestimmenden fristgerechten Antragsbegründung (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) keine Umstände auf, die Veranlassung geben, die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung – wie nach ständiger Rechtsprechung des Senats erforderlich – nicht nur in einzelnen Begründungselementen, sondern in ihrem Ergebnis ernstlich zu bezweifeln. Solche Zweifel ergeben sich zunächst nicht daraus, dass – wie dem Kläger freilich zuzugeben ist – das Verwaltungsgericht bei der vorliegenden örtlichen Situation wohl zu Unrecht von einem Anwendungsfall des § 7 Abs. 1 Satz 3 LBO 2004 ausgegangen ist. Denn wie bereits im Zusammenhang mit der Erörterung des Zulassungstatbestandes des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ausgeführt, hat es entscheidungstragend angenommen, dass sich in der vorliegenden Fallkonstellation die nachbarrechtliche Zulässigkeit eines Anbaus an ein grenzständiges Gebäude allein nach den bauplanungsrechtlichen Vorschriften bestimmt (siehe Seite 10 des Urteilsabdrucks). Das entspricht wie dargelegt der Rechtsprechung des Senats, an der auch unter Berücksichtigung des Antragsvorbringens des Klägers festzuhalten ist. Bei der anschließenden Beurteilung der Frage, ob die umstrittene Dachterrasse zum Nachteil des Klägers gegen drittschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts verstößt, hat das Verwaltungsgericht – wie vom Kläger nicht in Frage gestellt wird – zutreffend bei § 34 BauGB angesetzt, offen gelassen, ob Abs. 1 oder Abs. 2 dieser Bestimmung vorliegend einschlägig ist und in der Folge geprüft, ob die umstrittene Dachterrasse mit dem im Merkmal des Sicheinfügens im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB beziehungsweise in dem über § 34 Abs. 2 BauGB anwendbaren § 15 BauNVO verankerten Rücksichtnahmegebot zu vereinbaren ist. Es hat in diesem Zusammenhang zunächst auf der Grundlage des anlässlich der im Verfahren 5 K 98/05 am 31.5.2006 durchgeführten Ortsbesichtigung gewonnenen Eindruck von der Örtlichkeit sowie der Einsichtnahme in die in den Akten befindlichen Katasterkarten und Luftbilder festgestellt, dass der Anbau auf dem Anwesen des Beigeladenen, auf dem sich die streitige Dachterrasse befindet, innerhalb der durch die vorhandene Bebauung der Umgebung vorgegebenen Baugrenzen steht und die überbaubaren Grundstücksflächen nicht überschreitet, das heißt, dass er sich innerhalb des insoweit durch die Umgebungsbebauung vorgegebenen Rahmens hält. Bei der anschließenden Prüfung des Rücksichtnahmegebotes ist das Verwaltungsgericht sodann in nicht zu beanstandender Weise von den hierzu in der von ihm auch angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätzen ausgegangen. Das wird vom Kläger auch nicht problematisiert. Die anschließende Würdigung der Gegebenheiten des vorliegenden Sachverhaltes im Lichte dieser Grundsätze lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Soweit der Kläger demgegenüber einwendet, ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme sei vorliegend im Hinblick darauf anzunehmen, dass die Dachterrasse auf dem Grundstück des Beigeladenen nicht nur erheblich bis zur vierfachen Größe seines eigenen Balkons ausgeweitet worden sei, zu diesem eine deutliche, unzumutbare Einsichtsmöglichkeiten eröffnende höhenmäßige Differenz aufweise und ihre Nutzung mangels Vorkehrungen zur akustischen Gebäudetrennung Geräuschimmissionen in seinem Wohnbereich mit sich bringe, gibt das keine Veranlassung, die Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ernstlich in Zweifel zu ziehen. Im Ausgangspunkt ist festzuhalten, dass das Gebot der Rücksichtnahme einem Nachbarn keinen Anspruch darauf vermittelt, von jeglichen Beeinträchtigungen in Folge der baulichen Nutzung auf den angrenzenden Grundstücken verschont zu bleiben. Die Frage eines Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot ist vielmehr erst dann aufzuwerfen, wenn eine über Lästigkeiten und auch ansonsten im nachbarlichen Nebeneinander typischerweise vorkommende Störungen hinausgehende qualifizierte Betroffenheit festzustellen ist

vgl. zum Beispiel BVerwG, Urteil vom 6.10.1989 – BRS 49 Nr. 188 – Seite 437 -; OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 3.7.1995 – 2 W 28/95 –, und vom 5.10.1995 – 2 W 40/95 -.

Hiervon ausgehend ist dem Verwaltungsgericht darin beizupflichten, dass die von einer benachbarten Wohnnutzung und den damit verbundenen Lebensäußerungen typischerweise auf Nachbargrundstücke einwirkenden Beeinträchtigungen, mögen sie auch als Belästigungen und gegebenenfalls als Störungen empfunden werden, prinzipiell hinzunehmen sind. Das gilt auch für Beeinträchtigungen, die von einer Nutzung des sogenannten Außenwohnbereichs – Terrassen, Balkone, Gärten – ausgehen, und schließt zum Beispiel Grillgerüche, lautes Reden oder auch Geräusche durch Stühlerücken auf Terrassen oder Balkonen ein. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang zu Recht herausgestellt, dass die Situation vorliegend gerade dadurch gekennzeichnet ist, das beide Nachbarn ihre bauliche Nutzung bis unmittelbar an die gemeinsame seitliche Grenze herangeführt haben, also weder der Kläger noch der Beigeladene Abstandsflächen als Freiflächen in das nachbarliche Austauschverhältnis einbringen, die unter anderem auch auf die Wahrung des Wohnfriedens mit Blick auf Beeinträchtigungen der hier in Rede stehenden Art abzielen. Es begegnet insoweit keinen rechtlichen Bedenken, dass das Verwaltungsgericht diese durch die wechselseitig vorhandene Grenzbebauung sicherlich verschärfte Konfliktlage nicht in der Weise aufgelöst hat, dass es im Interesse des Klägers an einer weiteren ungestörten Nutzung seiner Grenzbebauung die Nutzung der grenzständigen Anlage des Beigeladenen als rücksichtslos beanstandet hat. Dass das Verwaltungsgericht dem Belang des Klägers, von einer von der Dachterrasse des Beigeladenen aus eröffneten Einsichtnahme auf seinen Balkon und in seine Räumlichkeiten verschont zu bleiben, in der Abwägung kein durchgreifendes Gewicht beigemessen hat, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, wonach das Gebot der Rücksichtnahme in der bebauten Ortslage keinen Schutz von Aussichtsmöglichkeiten und vor Einsichtmöglichkeiten bietet

vgl. zum Beispiel OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.5.1996 – 2 W 12/96 – unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschlüsse vom 3.1.1983 – 4 B 224/82 - BRS 40 Nr. 192, und vom 24.4.1989 – 4 B 72/89 -, BRS 49 Nr. 49.

In diesem Zusammenhang kommt auch der Höhendifferenz zwischen dem Niveau der Dachterrasse des Beigeladenen und demjenigen von Balkon und Anbau auf dem Grundstück des Klägers keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Gesehen werden muss in diesem Zusammenhang, dass sich die hier in Rede stehenden Einsichtmöglichkeiten nicht sonderlich von denjenigen unterscheiden, die prinzipiell auch vom rückwärtigen Gelände aneinandergebauter Doppelhäuser oder auch von Reihenhäusern deren Grundstücksniveau ebenfalls höhenmäßig differieren kann, eröffnet sind. Im Übrigen zeigen die in den vom Verwaltungsgericht beigezogenen Akten 5 K 98/052 A 4/08 - befindlichen Lichtbilder (zum Beispiel Blatt 9 der vorgenannten Akte), dass zwischen der Terrasse des Beigeladenen und der grenzständigen Anlage des Klägers eine massive, höhenmäßig deutlich über das Niveau der umstrittenen Dachterrasse hinausragende Mauer vorhanden ist. Das bedarf indes hier keiner Vertiefung. Letztlich gilt nämlich auch insoweit, dass der hier in Rede stehende Interessenkonflikt letztlich darauf zurückzuführen ist, dass eben nicht nur der Beigeladene mit seiner als störend empfundenen, sondern auch der Kläger mit seiner die Rücksichtnahme einfordernden Nutzung bis unmittelbar an die gemeinsame seitliche Grenze herangerückt ist. Dass schließlich der Größe der Terrasse des Beigeladenen – nach Wegfall des Erfordernisses des (im wesentlichen deckungsgleichen) Anbaus - keine ausschlaggebende Bedeutung zukommt, bedarf keiner näheren Erörterung. Im Übrigen wäre, soweit damit die „quantitative“ Aufrechnung der wechselseitigen Grenzbebauung angesprochen sein sollte, darauf zu verweisen, dass die Abstandsflächenfunktionen auf dem Anwesen des Beigeladenen – auch – durch den das Terrassenniveau deutlich überragenden Wohnraum hinter dem „eigentlichen“ Wohnhaus des Klägers beeinträchtigt werden.

Bestehen danach keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, soweit darin ein Verstoß gegen das in den einschlägigen planungsrechtlichen Vorschriften verankerte Rücksichtnahmegebot zum Nachteil des Klägers verneint wird, so folgt nichts anderes aus dem Umstand, dass das Verwaltungsgericht der zwischen den privaten Beteiligten im Verwaltungs- und im erstinstanzlichen Verfahren umstrittenen Frage nicht weiter nachgegangen ist, ob die umstrittene Terrassennutzung bereits seit langen Jahren unbeanstandet von den früheren Eigentümern des Anwesens des Klägers stattgefunden hat. Diese Frage war für das Verwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich, weil es zu dem Ergebnis gelangt ist, dass es vorliegend an einem Verstoß gegen auch den Schutz des Klägers bezweckende Vorschriften fehlt. Wie ausgeführt, zeigt die insoweit das Entscheidungsprogramm des Oberverwaltungsgerichts bestimmende Begründung des Berufungszulassungsantrags keine Umstände auf, die Anlass geben könnte, die Ergebnisrichtigkeit dieser Beurteilung ernstlich zu bezweifeln. Auf die Klärung der Frage, wann die umstrittene Terrassennutzung aufgenommen wurde, kommt es daher nicht an.

Sind danach die Vorraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO für die Zulassung der Berufung nicht erfüllt, so zeigen die in diesem Zusammenhang angestellten Erwägungen zugleich, dass die Sache auch keine besonders schwierigen tatsächlichen und/oder rechtlichen Fragen im Verständnis des gleichfalls geltend gemachten Berufungszulassungstatbestandes des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufwirft.

Nach allem ist für die erstrebte Rechtsmittelzulassung kein Raum.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 52, 63 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

I.

1

Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines zweigeschossigen Einfamilienhauses verletze keine nachbarschützenden bauordnungsrechtlichen Vorschriften. Das geplante Gebäude halte insbesondere die notwendige Abstandsfläche von 3 m zum Grundstück des Antragstellers ein. Die geplante Garage, die grenzständig an die Garage des Antragstellers errichtet werden solle, sei innerhalb der Abstandsflächen zulässig. Damit sei davon auszugehen, dass auch den nachbarlichen Belangen der Belichtung, Belüftung und Besonnung hinreichend genüge getan sei, auch wenn das geplante Gebäude die nachmittägliche Besonnung des Grundstücks des Antragstellers beeinträchtigen könne. Zudem bleibe die Südwand des Gebäudes im Bereich des Obergeschosses um 1,74 m hinter der Gebäudekante des Erdgeschosses zurück, wodurch sich der Einfallswinkel der nachmittäglichen Sonne vergrößere.

2

Der Antragsteller könne sich auch nicht mit Erfolg auf nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts berufen. Das Vorhaben füge sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden solle, in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Von dem Gebäude gehe auch keine erdrückende Wirkung aus. Es habe eine niedrigere Firsthöhe als das Haus des Antragstellers, und seine Grundfläche überschreite nicht wesentlich den ursprünglich vorhandenen Bestand. Die vom Antragsteller vorgebrachten Bildmontagen entsprächen nicht den sich aus dem Verwaltungsvorgang ersichtlichen Gegebenheiten. Die weiter vorgelegten unmaßstäblichen Skizzen und Computersimulationen seien perspektivisch verzerrt und blendeten in der dargestellten Massivität des geplanten Gebäudes dessen aufgelockerte Fassadenstruktur aus.

3

Der Antragsteller könne sich auch nicht auf eine behauptete Denkmalwürdigkeit der E-Siedlung berufen. Aus Sicht des Landesdenkmalamts sei der Siedlung kein Denkmalwert beizumessen, da die ehemaligen eingeschossigen Flachdachhäuser in der Zeit nach 1945 baulich so stark überformt worden seien, dass sie in ihrer Ablesbarkeit gestört seien. Damit sei auch eine besondere Form der Rücksichtnahme, die aus der Beziehung eines Vorhabens zu einem Denkmal oder einem Denkmalbereich entstehen könne, und auf die sich unter Umständen auch der Eigentümer eines dem Vorhaben benachbarten Denkmals berufen könne, nicht geboten. Da das Gebäude des Antragstellers aufgrund der Überformung der ursprünglichen Bauhauskonzeption durch ein aufgesetztes Walmdach selbst kein Denkmal (mehr) darstelle, komme ein Abwehranspruch aus denkmalschutzrechtlichen Erwägungen ohnehin nicht in Betracht.

II.

4

A. Die hiergegen erhobene zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Die vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen nicht die Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung.

5

1. Ohne Erfolg rügt der Antragsteller, das Vorhaben der Beigeladenen halte die erforderlichen Abstandsflächen nicht ein.

6

1.1. Eine Verletzung der Bestimmungen über Abstandsflächen nach § 6 BauO LSA durch die angefochtene Baugenehmigung ist bereits deshalb ausgeschlossen, weil die Übereinstimmung des streitigen Vorhabens mit den bauordnungsrechtlichen Vorschriften nicht Inhalt der Baugenehmigung ist. Das Baugenehmigungsverfahren wurde gemäß § 62 BauO LSA als vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, weil das geplante Wohngebäude der Gebäudeklasse 1 (§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauO MLSA) zugeordnet wurde. Zwar prüft die Bauaufsichtsbehörde gemäß § 62 Satz 1 Buchstabe b) BauO LSA im vereinfachten Genehmigungsverfahren (grundsätzlich) auch die Einhaltung der Anforderungen nach der BauO LSA. Gemäß § 62 Satz 2 BauO LSA prüft sie jedoch auf Antrag des Bauherrn abweichend von § 62 Satz 1 Buchstabe b) und c) BauO LSA (nur) 1. die Zulässigkeit beantragter Abweichungen im Sinne des § 66 Abs. 1 und 2 Satz 2 BauO LSA sowie 2. die Einhaltung der anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt oder ersetzt wird. Dieses sogenannte Wahlprüfprogramm des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens erstreckt sich damit anstatt auf das gesamte Bauordnungsrecht lediglich auf beantragte Abweichungen von bauordnungsrechtlichen Vorschriften (vgl. Jäde, in: Jäde/Dirnberger, Bauordnungsrecht Sachsen-Anhalt, § 62 RdNr. 63). Die Beigeladenen haben in ihrem Baugenehmigungsantrag eine solche Beschränkung des Prüfprogramms beantragt. Sie haben das Feld „Die Prüfungseinschränkung nach § 62 Satz 2/§ 63 Satz 2 BauO LSA wird beantragt“ angekreuzt. Daraufhin hat die Antragsgegnerin ausdrücklich eine „Baugenehmigung nach § 62 BauO LSA mit eingeschränkter Prüfung“ erteilt. Bescheinigt aber die Baugenehmigung in ihrem feststellenden Teil nicht die Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Bauordnungsrecht, sind auch ihrer Anfechtbarkeit entsprechende Grenzen gezogen (vgl. Beschl. d. Senats v. 16.03.2006 – 2 M 83/06 –, Juris; Jäde, a.a.O., § 71 RdNr. 36, m.w.N.). Dem Nachbarn ist in diesen Fällen Anfechtungsrechtsschutz nur in der Reichweite des (eingeschränkten) Prüfprogramms eröffnet; im Übrigen ist er auf Rechtsschutz im Wege der (ggf. vorbeugenden) Verpflichtungsklage auf bauaufsichtliches Einschreiten, flankiert durch Rechtsschutz nach § 123 VwGO, verwiesen (vgl. Jäde, a.a.O., § 69 RdNr. 195, m.w.N).

7

1.2. Zur Vermeidung weiterer Rechtsstreitigkeiten weist der Senat allerdings auf Folgendes hin:

8

1.2.1. Dem Gebäudeteil, der an die gemeinsame Grundstücksgrenze gebaut werden soll, dürfte entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht deshalb der Charakter einer nach § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 BauO LSA ohne eigene Abstandsflächen zulässigen Grenzgarage abzusprechen sein, weil sie in das Gesamtgebäude integriert ist.

9

Die Privilegierung einer Garage nach dieser Vorschrift setzt nicht voraus, dass es sich um ein selbständiges Gebäude handelt. Auch eine an ein Hauptgebäude angebaute Garage als unselbständiger Gebäudeteil genießt diese Privilegierung. 0Die Verbindung der Grenzgarage durch einen Zugang zu einem anderen Gebäude, insbesondere zu einem Gebäude der Hauptnutzung ist zulässig (vgl. Jäde/Dirnberger, a.a.O, § 6 RdNr. 306). Durch einen derartigen baulich unselbständigen Gebäudeteil wird der Nachbar nach Maß und Funktion nicht mehr beeinträchtigt als durch eine selbständige Garage in denselben Maßen und mit derselben Funktion; maßgeblich ist allein, ob der Gebäudeteil funktional als Garage dient (vgl. OVG NW, Urt. v. 05.02.1996 – 10 A 3624/92 –, BauR 1996, 835 [837]; SächsOVG, Beschl. v. 25.11.1997 – 1 S 407/97 –, BRS 59 Nr. 119; SaarlOVG, Urt. v. 08.03.2007 – 2 R 9/06 –, BRS 71 Nr. 174; HessVGH, Urt. v. 18.03.1999 – 4 UE 997/95 –, BauR 2000, 1316, m.w.N.). Die Regelungen über Abstandsflächen dienen der ausreichenden Belichtung, Besonnung und Belüftung, dem Feuerschutz und der Brandbekämpfung, aber auch dem störungsfreien Wohnen. Die Abstandsfläche darf nach der Entscheidung des Gesetzgebers ausnahmsweise für Nutzungen mit mindestens gleichrangiger Funktion in Anspruch genommen werden, vornehmlich, um zur Entlastung des öffentlichen Verkehrsraums Kraftfahrzeuge unterzubringen. Dieser gleichrangigen Funktionen wegen muss der Nachbar ein Bauen in der Abstandfläche als ihm zumutbar hinnehmen, solange die dort genannten Maße eingehalten werden. Dann ist es nach dem Schutzzweck der Vorschrift unerheblich, ob die Garagenräume ein selbständiges Gebäude oder den unselbständigen Gebäudeteil eines anderen Gebäudes darstellen (vgl. zum Ganzen: OVG NW, Urt. v. 05.02.1996, a.a.O.). Dieses Ergebnis entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers, wie er in der Begründung des Gesetzentwurfs (LT-Drucks. 4/2252, S. 213) zum Ausdruck gekommen ist. Danach erstreckt sich die Privilegierung in § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 BauO LSA auf Garagen und Gebäude unabhängig davon, ob diese räumlich-funktional einem Hauptgebäude zu- oder untergeordnet sind, da dieses abstandsflächenrechtlich unerheblich sei. Der Auffassung des Antragstellers, den nachbarlichen Belangen der Belichtung, Besonnung und Belüftung werde nur bei vom jeweiligen Hauptgebäude abgesetzten Garagen hinreichend Rechnung getragen, dürfte – jedenfalls in dieser Allgemeinheit – nicht zu folgen sein. Soweit der Anbau einer Garage an ein Wohngebäude, wie er sehr häufig – im Übrigen auch auf dem Grundstück des Antragstellers selbst – anzutreffen ist, trotz Einhaltung der in § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 BauO LSA vorgegebenen Maße im Einzelfall dazu führen sollte, dass eine hinreichende Belichtung, Besonnung und Belüftung des Nachbargebäudes- oder Grundstücks nicht mehr gewährleistet ist, kann der betroffene Nachbar einen Abwehranspruch auf eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme stützen. Das Rücksichtnahmegebot kann im Einzelfall auch dann verletzt sein, wenn die Abstandsvorschriften eingehalten sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.01.1999 – 4 B 128.98 –, NVwZ 1999, 879).

10

Nach den von den Beigeladenen eingereichten Bauvorlagen hat der bis an die östliche Grundstücksgrenze reichende eingeschossige Gebäudeteil die Funktion einer Garage. Dabei dürfte unschädlich sein, dass nicht nur dieser Gebäudeteil als Garage genutzt wird, sondern eine insgesamt ca. 6 m breite Doppelgarage entstehen soll, die baulich dergestalt in das Gesamtgebäude integriert ist, dass über ihrem westlichen, nicht grenzständigen Teil Wohnräume des Hauptgebäudes liegen. Auch eine solche bauliche Anordnung dürfte die Privilegierung des grenzständigen Teils der Garage nach § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 BauO LSA nicht ausschließen.

11

1.2.2. Der Antragsteller wird einen Abwehranspruch voraussichtlich auch nicht darauf stützen können, dass die „Grenzgarage“ an der Nordseite eine Höhe von 3,48 m aufweist und damit das in § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 BauO LSA zugelassene Höchstmaß von 3 m mittlerer Wandhöhe überschreitet.

12

a) Für die Frage, ob ein Vorhaben dem Schutz des Nachbarn dienende Vorschriften über Abstandsflächen verletzt, ist allein maßgeblich, ob die erforderlichen Abstandsflächen gegenüber seiner Grundstücksgrenze eingehalten werden (vgl. Dirnberger, in Jäde/Dirnberger, Bauordnungsrecht Sachsen-Anhalt, § 6 RdNr. 13). Ein Nachbar wird nur dann in seinen Rechten verletzt, wenn sich die erforderliche Abstandsfläche auf sein Grundstück erstreckt (Dhom, in: Simon BayBauO, Art. 6 RdNr. 306). Insofern ist für eine Verletzung der Rechte des Antragstellers ohne Belang, welche Abstandsfläche die nach Norden zur E-Straße zeigende Außenwand des Gebäudes (im Garagenabschnitt) erzeugt und ob sie die insoweit maßgeblichen Vorschriften, insbesondere § 6 Abs. 2 Satz 2 BauO LSA einhält.

13

b) Zwar kann der Teil der nördlichen Außenwand, der als Attika über dem grenzständigen Gebäudeteil errichtet werden soll, auch bei der Frage, ob die Garage die Privilegierung des § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 BauO LSA genießt, nicht unberücksichtigt bleiben. Nach den Bauvorlagen (Bl. 26 und 31 der Beiakte B) hat dieser Wandteil eine Tiefe von 0,56 m und bildet damit zugleich einen – wenn auch nur schmalen – Abschnitt der östlichen Außenwand der Grenzgarage. Dabei handelt es sich auch nicht um einen Gebäudeteil nach § 6 Abs. 6 BauO LSA, der bei der Bemessung der Abstandsflächen außer Betracht bleibt. Da der übrige, 8,44 m lange Abschnitt der östlichen Außenwand der Garage durchgängig eine Höhe von 3 m ausweist, überschreitet die Garage insgesamt (einschließlich des 3,48 m hohen Wandabschnitts) das zugelassene Maß von 3 m mittlerer Wandhöhe geringfügig, nämlich um ca. 3 cm ([8,44 m x 3,00 m] + [0,56 m x 3,48 m] : 9 m ˜ 3,03 m).

14

Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 10.10.2006 – 2 L 680/04 – Juris, m.w.N.) hat der Nachbar aber keinen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten, wenn der Verstoß für ihn keine oder nur ganz geringfügige Beeinträchtigungen zur Folge hat. Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller durch die 3,48 m hohe Attika an der Nordseite der Garage überhaupt beeinträchtigt wird.

15

Hinzu kommt, dass die auf dem Grundstück des Antragstellers an der gemeinsamen Grundstücksgrenze errichtete Garage nach dem Lage- und Höhenplan der (...) Vermessungs- und Projektierungs- GmbH (Bl. 22 der Beiakte B sowie Bl. 17 der Beiakte A) zumindest an der Nordseite eine Höhe von 3,11 m aufweist und damit das für Grenzgaragen höchst zulässige Maß von 3 m mittlerer Wandhöhe ebenfalls nicht einhält. Nach der neueren Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 24.01.2012 – 2 M 157/11 –, Juris, m.w.N.) kann ein Grundstücksnachbar Abwehrrechte gegen die Verletzung abstandsflächenrechtlicher Vorschriften durch ein Bauvorhaben grundsätzlich insoweit nicht geltend machen, als die Bebauung auf seinem Grundstück gegenüber dem Nachbargrundstück in vergleichbarem Umfang die nach dem geltenden Recht erforderlichen Abstandsflächen nicht einhält, es sei denn, der Bau des Nachbarn entsprach früherem (Abstands-)Recht.

16

2. Dem Verwaltungsgericht ist darin beizupflichten, dass das Vorhaben der Beigeladenen keine nachbarschützenden Vorschriften des Bauplanungsrechts verletzt.

17

2.1. Der Antragsteller vermag nicht mit dem Einwand durchzudringen, das geplante Gebäude füge sich insbesondere hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung nicht gemäß § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung ein, weil es den von der Umgebungsbebauung vorgegebenen Rahmen (deutlich) überschreite, und erzeuge bodenrechtliche Spannungen.

18

§ 34 Abs. 1 BauGB hat nicht stets und generell drittschützende Wirkung (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 34 RdNr. 141). Vielmehr hat nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das im Tatbestandsmerkmal des „Einfügens“ im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene (objektivrechtliche) Gebot der Rücksichtnahme nachbarschützenden Charakter, soweit in besonders qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.10.1985 – 4 C 19.82 –, DVBl 1986, 187; Urt. v. 25.02.1977 – IV C 22.75 –, BVerwGE 52, 122). Für eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots reicht es nicht aus, dass ein Vorhaben sich nicht in jeder Hinsicht innerhalb des Rahmens hält, der durch die Bebauung der Umgebung gebildet wird; hinzu kommen muss objektivrechtlich, dass es im Verhältnis zu seiner Umgebung bewältigungsbedürftige Spannungen erzeugt, die potentiell ein Planungsbedürfnis nach sich ziehen, und subjektivrechtlich, dass es die gebotene Rücksichtnahme speziell auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung vermissen lässt (BVerwG, Beschl. v. 06.12.1996 – 4 B 215.96 –, NVwZ-RR 1997, 516).

19

2.2. Es kann offen bleiben, ob das Vorhaben der Beigeladenen in Bezug auf das Maß der baulichen Nutzung den Rahmen der Umgebungsbebauung überschreitet und bewältigungsbedürftige Spannungen erzeugt. Der Senat vermag jedenfalls nicht zu erkennen, dass das Vorhaben die gebotene Rücksichtnahme speziell auf die Bebauung auf dem Grundstück des Antragstellers vermissen lässt.

20

2.2.1. Insbesondere hat das geplante Gebäude keine erdrückende Wirkung.

21

Der Antragsteller leitet eine solche Wirkung zu Unrecht aus der Höhe des geplanten Gebäudes im Verhältnis zu seinem Wohnhaus ab. Die Firsthöhe seines 1-½-geschossigen Gebäudes mit Walmdach beträgt nach dem bereits erwähnten Lage- und Höhenplan 7,63 m, während das zweigeschossige Flachdach-Gebäude der Beigeladenen eine Höhe von (nur) 6,78 m erreichen soll. Auch wenn der Neubau aufgrund seiner Kubatur gegenüber dem Wohnhaus des Antragstellers deutlich massiver wirkt, kann von einer erdrückenden Wirkung keine Rede sein. Eine erdrückende Wirkung durch Höhe und Volumen hat das Bundesverwaltungsgericht beispielsweise angenommen bei Errichtung eines 12-geschossigen Hochhauses in einem Abstand von 15 m an der engsten Stelle zu einem 2 ½-geschossigen Gebäude (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.03.1981 – 4 C 17.78 –, BauR 1981, 354). Der VGH Baden-Württemberg (Beschl. v. 08.11.2007 – 3 S 1923/07 –, NVwZ-RR 2008, 159) hat eine erdrückende Wirkung angenommen bei einem 3- bis 4-geschossigen Gebäude mit einer Traufhöhe von 13 bis 14 m und einer Giebelhöhe von 16 bis 17 m gegenüber einem eingeschossigen Wohnhaus, bei dem sämtliche Fenster zum Vorhaben hin ausgerichtet waren und das nur wenig mehr als 1 m von der Grundstücksgrenze und einer daran unmittelbar anschließenden Tiefgaragenzufahrt entfernt lag. Damit sind die hier gegebenen baulichen Verhältnisse nicht ansatzweise vergleichbar.

22

Eine erdrückende Wirkung lässt sich auch nicht dem Eindruck des „Eingemauertseins“ begründen. Von einer solchen Situation kann dann gesprochen werden, wenn die genehmigte Anlage das Nachbargrundstück regelrecht abriegelt, d. h. dort ein Gefühl des Eingemauertseins oder eine Gefängnishofsituation hervorruft (NdsOVG, Beschl. v. 15.01.2007 – 1 ME 80/07 –, BRS 71 Nr. 88, m. w. Nachw.). Bauliche Verhältnisse dieser Art liegen hier nicht vor. Der Antragsteller hat sowohl in südliche als auch in nördliche Richtung freien Blick. Insbesondere hat er weiterhin freie Sicht von seiner Terrasse in seinen Garten.

23

2.2.2. Durch das Vorhaben der Beigeladenen wird auch die Belichtung, Besonnung und Belüftung nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtigt. Wie oben bereits dargelegt, kann zwar das Rücksichtnahmegebot im Einzelfall auch dann verletzt sein, wenn die landesrechtlichen Abstandsvorschriften eingehalten sind; allerdings wird dies zumindest aus tatsächlichen Gründen in der Regel nicht der Fall sein (BVerwG, Beschl. v. 11.01.1999, a.a.O.). Auch im konkreten Fall sind keine besonderen Umstände erkennbar, welche die von den Beigeladenen vorgesehene Bebauung in Bezug auf Belichtung, Besonnung und Belüftung als gegenüber dem Grundstück des Antragstellers rücksichtslos erscheinen lassen. Insbesondere kann sich der Antragsteller nicht darauf berufen, dass besonders im Frühjahr und Herbst seinem Grundstück in den Nachmittagsstunden die Sonne genommen werde. Eine Bebauung ist nicht schon dann rücksichtslos, wenn sie zu einer Verschattung des Nachbargrundstücks zu bestimmten Tageszeiten führt. Eine bestimmte Dauer oder Qualität der Tagesbelichtung eines Grundstücks wird im Baurecht nicht gewährleistet (OVG SH, Urt. v. 20.01.2005 – 1 LB 23/04 –, NordÖR 2005, 314). In einem bebauten Gebiet muss regelmäßig damit gerechnet werden, dass Nachbargrundstücke innerhalb des durch das Bauplanungs- und das Bauordnungsrecht vorgegebenen Rahmens baulich ausgenutzt werden und es durch eine Bebauung zu einer Verschattung des eigenen Grundstücks zu bestimmten Tageszeiten kommt (vgl. OVG NW, Urt. v. 19.07.2010 – 7 A 3199/09 –, BauR 2011, 248). Die Sonneneinstrahlung auf das Grundstück des Antragstellers insbesondere aus südlicher Richtung bleibt weiterhin unbeeinträchtigt. Der Antragsteller vermag auch nicht mit dem Einwand durchzudringen, der Wert seines Grundstücks werde durch die schlechtere Besonnung gemindert. Wertminderungen als Folge der Ausnutzung der einem Dritten erteilten Baugenehmigung bilden für sich genommen keinen Maßstab dafür, ob Beeinträchtigungen im Sinne des Rücksichtnahmegebots zumutbar sind oder nicht (BVerwG, Beschl. v. 06.12.1996 – 4 B 215.96 –, NVwZ-RR 1997, 516). Unter dem Gesichtspunkt der Wertminderung kommt ein Abwehranspruch nur dann in Betracht, wenn die Wertminderung die Folge einer dem Betroffenen unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks ist (BVerwG, Beschl. v. 24.04.1992 – 4 B 60.92 –, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 109). Dies ist hier aber nicht der Fall.

24

2.2.3. Ohne Erfolg rügt der Antragsteller, durch die weit in den Garten reichende Bebauung sei die Intimsphäre in dem Terrassenbereich seines Grundstücks massiv verletzt.

25

Das Gebot der Rücksichtnahme bietet in aller Regel keinen Schutz vor Einsichtsmöglichkeiten auf Grundstücke. In bebauten innerörtlichen Bereichen gehört es zur Normalität, dass von benachbarten Grundstücken bzw. Gebäuden aus Einsicht in das eigene Grundstück und in Gebäude genommen werden kann. Die Grenze des Zumutbaren wird erst dann überschritten, wenn ein Vorhaben Einsichtsmöglichkeiten auf das Nachbargrundstück eröffnet, die über das hinzunehmende Maß hinausgehen, etwa wenn ein Balkon in unmittelbarer Nähe zu einem vorhandenen Schlafzimmerfenster errichtet werden soll oder wenn eine Dachterrasse aus kurzer Entfernung Einsichtsmöglichkeiten nicht nur in einen Innenhof, sondern auch in die Fenster eines Nachbargebäudes eröffnet. Das Gebot der Rücksichtnahme kann der Errichtung eines Balkons entgegenstehen, wenn damit qualifizierte Einsichtnahmemöglichkeiten wie von einer „Aussichtsplattform" in ein etwa ein Meter entferntes Schlafzimmerfenster sowie in die benachbarten Terrassenbereiche geschaffen werden (vgl. Beschl. d. Senats v. 24.01.2012 – 2 M 157/11 –, Juris, m.w.N.).

26

Der Antragsteller hat schon nicht dargelegt, inwieweit durch die Nutzung bestimmter Gebäudeteile durch die Beigeladenen unzumutbare Einsichtsmöglichkeiten dieser Art geschaffen werden.

27

3. Auch das Vorbringen des Antragstellers zu der nach seiner Auffassung weiterhin bestehenden Denkmaleigenschaft einer aus drei Einzelbauten bestehenden Baugruppe innerhalb der E-Siedlung rechtfertigt nicht die Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Die Beschwerdebegründung legt nicht dar, inwieweit durch eine Nichtbeachtung der geltend gemachten Denkmaleigenschaft dieses (Teil-)Bereichs dem Schutz des Antragstellers dienende Vorschriften oder sein Eigentumsrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 21.04.2009 – 4 C 3.08 –, BVerwGE 133, 347) verletzt sein könnten. Sie setzt sich insbesondere nicht mit den vom Verwaltungsgericht dargestellten Voraussetzungen auseinander, unter denen ein Abwehranspruch des Nachbarn aus denkmalschutzrechtlichen Gründen überhaupt in Betracht kommen kann.

28

B. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 9.7.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327, 1329).


(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden.

(2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen. Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.

(3) In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.

(4) Im Bebauungsplan kann eine von Absatz 1 abweichende Bauweise festgesetzt werden. Dabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muss.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung und des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.