Verwaltungsgericht Hannover Beschluss, 28. Aug. 2017 - 5 B 1965/17
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
- 1
Der Antragsteller wendet sich gegen den sofort vollziehbaren Widerruf einer Zuverlässigkeitsbescheinigung und einer Zugangsberechtigung zu den nicht allgemein zugänglichen Bereichen und Anlagen des Flughafens Hannover-Langenhagen nach dem Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG).
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Dem 1971 geborenen Antragsteller wurde auf seinen Antrag mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 21.01.2014 seine Zuverlässigkeit nach § 7 LuftSiG mit Gültigkeit bis zum 21.01.2019 bestätigt und eine Zugangsberechtigung für die nicht allgemein zugänglichen Bereiche und Anlagen des Flughafens Hannover-Langenhagen erteilt.
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Der Antragsteller ist Diplom-Ingenieur für Elektrotechnik (FH). Er arbeitete seit 1998 bei der B. GmbH bzw. seit 2001 bei der C. der D. GmbH. E.. Der Antragsteller betrat in dieser Funktion auch den Sicherheitsbereich des Flughafens Hannover-Langenhagen. Am 04.02.2016 wurde der Antragsgegnerin im Rahmen der Nachberichtspflicht vom Landeskriminalamt Sachsen-Anhalt mitgeteilt, dass der Antragsteller nach Feststellung seiner Zuverlässigkeit möglicherweise strafrechtlich in Erscheinung getreten sei. Gegen ihn wurde wegen des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen ermittelt. Er wurde schließlich vom Amtsgericht Stendal mit Urteil vom 18.03.2016 (F.), rechtskräftig seit dem 01.08.2016, wegen des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen (§ 182 Abs. 2 StGB) in 6 Fällen schuldig gesprochen und zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt. Dabei wurde die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Ein weiteres Ermittlungsverfahren wegen des Versuchs der sexuellen Nötigung wurde gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Antragsteller sich ab 2011 mit einer damals noch Minderjährigen (geboren 1997) traf. Das Amtsgericht hat offen gelassen, ob es bereits damals zu einem Sexualkontakt gekommen ist. Jedenfalls kam es in den Jahren 2013 und 2014 in 6 Fällen zum Geschlechtsverkehr. Der Antragsteller zahlte der damals noch Minderjährigen jeweils ein vereinbartes Entgelt. Das Amtsgericht ist davon ausgegangen, dass der Antragsteller vorsätzlich gehandelt hat.
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Unter dem 20.01.2017 hörte die Antragsgegnerin den Antragsteller im Hinblick auf die bekannt gewordene strafrechtliche Verurteilung zu dem beabsichtigten Widerruf der Zuverlässigkeitsfeststellung und der Zugangsberechtigung an. Der Antragsteller gab hierauf im Wesentlichen an, die Straftat stelle eine schwere Verfehlung dar, die er zutiefst bereue. Er habe die Geschädigte persönlich um Entschuldigung gebeten. Er schäme sich für sein Verhalten. Er habe sich 2014 selbst an die Polizei gewandt, um eine Aussage zu tätigen. In dem Strafurteil sei insbesondere auch seine unbescholtene Vergangenheit gewürdigt worden und ihm eine positive Prognose gestellt worden. Er habe sich intensiv mit seinen Taten auseinandergesetzt. Er lebe mit seiner Lebensgefährtin und den zwei gemeinsamen Kindern in A-Stadt in einem eigenen Haus. Hierfür bestünden noch finanzielle Verbindlichkeiten in Höhe von ca. 90.000 EUR.
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Die Antragsgegnerin widerrief schließlich mit Bescheid vom 08.02.2017 die Zuverlässigkeitsbescheinigung des Antragstellers sowie seine Zugangsberechtigung zu den sicherheitsrelevanten Bereichen des Flughafens, forderte ihn zur Rückgabe des Originalbescheides vom 21.01.2014 auf und ordnete die sofortige Vollziehung dieser Verfügung an.
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Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Tätigkeit in sicherheitsrelevanten Bereichen erfordere wegen der Hochwertigkeit der zu schützenden Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit von Passagieren, Mitarbeitern „usw." eine uneingeschränkte Zuverlässigkeit. An diese seien hohe Anforderungen zu stellen. Von einem Beschäftigten auf dem Flughafen müsse erwartet werden, dass er in vollem Maße bereit und in der Lage sei, das Wohl aller Beteiligten am Luftverkehrsgeschehen ohne Abstriche in den Mittelpunkt seiner Tätigkeit zu stellen. Zuverlässig im Sinne des § 7 LuftSiG sei nur, wer die Gewähr dafür biete, die sich aus seinem Aufgabenbereich ergebenden Anforderungen uneingeschränkt und in vollem Maße zu erfüllen. Nach § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG könne die Bescheinigung der Zuverlässigkeit des Antragstellers widerrufen werden, wenn dessen Zuverlässigkeit entfallen sei und ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Nach § 5 Abs. 1 Luftsicherheits-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung (LuftsiZÜV) sei die Zuverlässigkeit zwingend zu verneinen, wenn daran Zweifel verblieben. Die Luftsicherheitsbehörde habe im Rahmen der Gesamtberücksichtigung der Persönlichkeit zu beurteilen, ob ein Inhaber der Zuverlässigkeitsbescheinigung erwarten lasse, dass von ihm keine Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs im Sinne des LuftSiG ausgehe. Es könne nicht hingenommen werden, dass unzuverlässige Personen weiterhin in den nicht allgemein zugänglichen Bereichen von Flughäfen tätig würden.
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Aufgrund der begangenen Straftaten - sechs Fälle des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen - verblieben erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers. Es sei zu berücksichtigen, dass es sich nach dem Strafurteil bei den angegebenen sechs Straftaten lediglich um einen Ausschnitt aus einer weitaus größeren Anzahl von Beischlafhandlungen des Antragstellers mit einer Jugendlichen gehandelt habe. Der Antragsteller habe mit seinem Verhalten deutlich gemacht, dass er nicht bereit oder in der Lage sei, die Rechtsordnung zu beachten. Unerheblich sei, dass die Straftat keinen Bezug zum Luftverkehr aufweise. Einzubeziehen sei gewesen, dass der Antragsteller seine Taten bereue, sich schäme und sich bei der Geschädigten entschuldigt habe. Dennoch seien weiterhin Zweifel an der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit verblieben. Der Antragsteller gelte wegen des Strafurteils als vorbestraft. Auch nach den Empfehlungen des Bundesinnenministeriums zur Festlegung von Kriterien für die Unzuverlässigkeit gemäß § 7 LuftSiG vom 04.04.2006 (BMI P II 4 - 643120/4) ergebe sich, dass die Zuverlässigkeit zu verneinen sei. Die Bescheinigung der Zuverlässigkeit sei daher im Rahmen des der Antragsgegnerin zustehenden Ermessens zu widerrufen.
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Voraussetzung für die Erteilung der Zugangsberechtigung sei nach § 10 LuftSiG die Zuverlässigkeit. Da der Antragsteller nicht zuverlässig sei, sei die Zugangsberechtigung zu entziehen.
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Die Anordnung der sofortigen Vollziehung begründete die Antragsgegnerin damit, dass die Schaffung von Gefahrenlagen durch unzuverlässige Personen nicht hingenommen werden könnten. Damit seien der Schutz von Leib und Leben und Eigentum von Unbeteiligten in nicht hinnehmbarem Maße gefährdet. Der Schutz vor sog. Innentätern stelle ein wesentliches Element der vorbeugenden Gefahrenabwehr dar. Ein Abwarten bis zur Bestandskraft des Bescheides könne mit Rücksicht auf eine mögliche Gefährdung des Luftverkehrs nicht hingenommen werden.
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Den Widerruf der Zugangsberechtigung sprach die Antragsgegnerin unter dem 15.02.2017 auch gegenüber dem Flughafen Hannover-Langenhagen sowie dem Arbeitgeber des Antragstellers aus.
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Der Antragsteller hat gegen den Widerrufsbescheid am 07.03.2017 Klage erhoben und um einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht. Er hält den Widerrufsbescheid für rechtswidrig. Er trägt zur Begründung vor:
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Er habe als Mitarbeiter einer IT-Firma selten den Sicherheitsbereich des Flughafens betreten. Seine Angaben im Anhörungsverfahren seien nicht ausreichend berücksichtigt worden. Es seien auch nicht seine gesamte Persönlichkeit und seine Lebensumstände gewertet worden. Es bliebe unklar, weshalb hinsichtlich des Kriterienkatalogs des Innenministeriums nicht vom „Regelfall“ abgewichen werden könne. Es sei auch zu berücksichtigen, dass die von ihm begangenen Taten in keinem Zusammenhang zum Luftverkehr stünden. Es sei für ihn schwer nachvollziehbar, wenn die Antragsgegnerin - angelehnt an die Empfehlungen des Innenministeriums - davon ausgehe, dass er noch mehrere Jahre als unzuverlässig angesehen werden müsse.
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Er habe inzwischen sein gesamtes Umfeld über die Grundlage der Verurteilung informiert und sei zudem auch finanziell unabhängig. Die von der Antragsgegnerin befürchtete Bestechlichkeit seiner Person entbehre jeglicher Grundlage. Es sei auch nicht belegt, dass er etwa zu anderen Jugendlichen noch Kontakt habe. Die Angelegenheit sei von der Antragsgegnerin nur pauschal beurteilt worden. Sein Arbeitsvertrag sei inzwischen durch seinen Arbeitgeber gekündigt worden. Der unverhältnismäßige Bescheid stelle für ihn als Familienvater eine besondere Härte dar.
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Die Anordnung der sofortigen Vollziehung berücksichtige nicht im erforderlichen Maße seinen Einzelfall. Gegen die sofortige Vollziehung spreche auch, dass bereits im Jahr 2014 eine der bei der Zuverlässigkeitsüberprüfung beteiligten Behörden Informationen über die Straftat gehabt habe.
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Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
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die aufschiebende Wirkung der Klage 5 A 1965/17 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 08.02.2017 wiederherzustellen.
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Die Antragsgegnerin beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Sie verteidigt den angefochtenen Bescheid. Wegen der von dem Antragsteller begangenen Straftaten sei dessen Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben. Der Bescheid vom 21.01.2014 sei gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG zu widerrufen gewesen. Sie - die Antragstellerin - sei an die Empfehlungen des Bundesinnenministeriums zur Festlegung von Kriterien für die Unzuverlässigkeit gemäß § 7 LuftSiG vom 04.04.2006 (BMI P II 4 - 643120/4) gebunden. Nach Nr. III dieser Empfehlungen sollten in der Regel Personen als unzuverlässig gelten, die in den letzten 5 Jahren vor Antragstellung wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden seien. Dies sei bei dem Antragsteller der Fall. Im Übrigen hätten diese Empfehlungen nach der Änderung des LuftSiG vom 23.02.2017 inzwischen Eingang in das Gesetz gefunden, nämlich in § 7 Abs. 1 a LuftSiG. Dies gelte auch für die Annahme der Unzuverlässigkeit bei Sachverhalten, aus denen sich eine Erpressbarkeit durch Dritte ergebe. Da es sich vorliegend in der Hauptsache um eine Anfechtungsklage handele, komme es aber auf die Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 08.02.2017 an. Die Änderung des § 7 LuftSiG sei erst am 04.03.2017 und damit nach Erlass des Bescheides in Kraft getreten.
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Von der Luftsicherheitsbehörde sei zu prüfen, ob nicht entgegen dieser Vermutung doch von einer Zuverlässigkeit ausgegangen werden könne. Vorliegend sei kein durchgreifender Grund für ein Abweichen von der Regelvermutung ersichtlich. Bei den von dem Antragsteller begangenen Straftaten handele es sich um eine gewisse Form von Gewalt, auch wenn dies nicht gegen den Willen der Geschädigten erfolgt sei. Der Antragsteller habe die wirtschaftliche Situation der Geschädigten ausgenutzt, um seine sexuellen Bedürfnisse auszuleben. Es offenbare sich mangelnder Respekt oder auch eine weitreichende Gleichgültigkeit gegenüber schützenswerten Rechten von anderen Menschen. Dies stelle einen charakterlichen Mangel dar. Es sei ständige Rechtsprechung, dass solche Mängel zur luftsicherheitsrechtlichen Unzuverlässigkeit führten. Wer im hochsensiblen Luftsicherheitsbereich tätig sei, dürfe keine Zweifel daran lassen, dass er schützenswerte Rechte Dritter uneingeschränkt respektiere. Hieran ändere auch die von dem Antragsteller gezeigte Reue nichts. Zudem habe der Antragsteller Taten teilweise im Beisein Dritter begangen. Dies ergebe sich jedenfalls aus den Ermittlungsakten. Es komme insoweit nicht darauf an, dass der Antragsteller nicht wegen eben dieser Taten im Beisein Dritter verurteilt worden sei. Es sei nicht ausgeschlossen, dass von dritter Seite aus aktuell oder zukünftig Forderungen an den Antragsteller herangetragen werden könnten. Es sei auch nicht auszuschließen, dass zusätzliche Kontakte zu weiteren Jugendlichen vorhanden gewesen seien oder aktuell noch bestünden. Auch dies könne den Antragsteller erpressbar machen.
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Der Widerruf gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG stehe im Ermessen der Behörde, allerdings sei die Ermessensausübung im Hinblick auf § 5 S. 1 LuftSiZÜV intendiert. Es sei kein einleuchtender Grund ersichtlich, nach dem bei Zweifeln an der Zuverlässigkeit dem Antragsteller weiterhin die Zuverlässigkeitsbescheinigung belassen und ihm der Zutritt zu den nicht allgemein zugänglichen Bereichen eines Flughafens ermöglicht werde. Diese gelte auch unter Berücksichtigung der beruflichen Interessen des Antragstellers. Es komme in diesem Zusammenhang nicht darauf an, dass der Antragsteller nur selten den Sicherheitsbereich des Flughafens betrete. Allein das Innehaben einer Zuverlässigkeitsbescheinigung reiche aus, um etwa auch in anderen Bundesländern Betretungserlaubnisse zu erhalten. Der Antragsteller sei durch seine Tätigkeit im IT-Bereich auch an sicherheitsrelevanten Aufgaben beteiligt. Es handele sich vorliegend um eine gefahrenabwehrrechtliche Prognose. Deswegen komme es nicht auf die familiäre und berufliche Situation des Antragstellers an.
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Hinsichtlich der Anordnung der sofortigen Vollziehung könne sich der Antragsteller nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie - die Antragsgegnerin - nicht unverzüglich gehandelt habe. Sie habe nach Erhalt der Ermittlungsakten von der Staatsanwaltschaft Stendal unverzüglich den nun angefochtenen Bescheid erlassen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.
II.
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Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO hat keinen Erfolg.
- 25
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt in formeller Hinsicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wonach das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung schriftlich zu begründen ist. Diesem Begründungserfordernis hat die Antragsgegnerin mit dem Hinweis darauf genügt, dass es nicht hingenommen werden könne, wenn in Sicherheitsbereichen des Flughafens tätige unzuverlässige Personen Gefahrenlagen schaffen und der Luftverkehr hierdurch möglicherweise gefährdet werde. Außerdem verweist die Antragsgegnerin zutreffend darauf, dass der Schutz vor sog. Innentätern ein wesentliches Element der vorbeugenden Gefahrenabwehr darstellt (vgl. Seite 4 des Bescheides vom 08.02.2017, dort die Ausführungen hinsichtlich „Zur Entscheidung zu 1.“). Diese Begründung macht einen hinreichenden Bezug zum konkreten Fall deutlich.
- 26
Auch materiell-rechtlich ist die Anordnung des Sofortvollzuges nicht zu beanstanden. Bei Entscheidungen nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht die Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist davon auszugehen, dass die Verfügung der Antragsgegnerin vom 08.02.2017 voraussichtlich im Klageverfahren, in welchem es auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheides ankommt, Bestand haben wird. Die Interessenabwägung gebietet es daher, dem Antragsteller bereits vor dem Abschluss des Klageverfahrens den Zugang zu den nicht allgemein zugänglichen Bereichen und Anlagen des Flughafens Hannover-Langenhagen zu versagen.
- 27
Ermächtigungsgrundlage für die Widerrufsverfügung ist § 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwVfG. Danach darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn die Behörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet wäre. Eine neue Tatsache im Sinne von § 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwVfG stellt die nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bescheides der Antragsgegnerin vom 21.01.2014 erfolgte Verurteilung durch das Amtsgericht Salzwedel mit Urteil vom 18.03.2016 (rechtskräftig seit dem 01.08.2016) wegen des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen (§ 182 Abs. 2 StGB) in 6 Fällen dar. Es kommt auf diese rechtskräftige Verurteilung und nicht bereits auf das zuvor eingeleitete Ermittlungsverfahren an. Die bekannt gewordenen Tatsachen führen dazu, dass der Antragsteller als unzuverlässig im Sinne des § 7 LuftSiG anzusehen sein dürfte.
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Die materiellen Anforderungen für die Feststellung der luftverkehrsrechtlichen Zuverlässigkeit haben sich bis zum Inkrafttreten des Luftsicherheitsgesetzes am 15.01.2005 (BGBl. I 2005, 78 f.) nach § 29d Luftverkehrsgesetz - LuftVG - ergeben. Aus den Gesetzesmaterialen zum Luftsicherheitsgesetz geht hervor, dass der Gesetzgeber durch die Normierung des Luftsicherheitsgesetzes im Wesentlichen lediglich eine Konzentration der bisher verstreut im Luftverkehrsgesetz und anderen Gesetzen vorhandenen luftsicherheitsrechtlichen Vorschriften bewirken wollte (vgl. BT-Drucksache 15/2361 S. 15). Hieraus folgt weiterhin, dass sich die von der Antragsgegnerin ihrer Zuverlässigkeitsprüfung zugrunde gelegte Vorschrift des § 7 LuftSiG inhaltlich nicht von den Vorgaben des § 29d LuftVG unterscheidet, weshalb die zur letztgenannten Vorschrift ergangene Rechtsprechung ohne jegliche Abstriche auf die Zuverlässigkeitskriterien gemäß § 7 LuftSiG übertragen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.07.2004 - 3 C 33/03 - BVerwGE 121, 257; Urteil vom 11.11.2004 - 3 C 8/04 - BVerwGE 122, 182 = NVwZ 2005, 450).
- 29
Mit Gesetz vom 23.02.2017 (BGBl. I S. 298) - gültig ab 04.03.2017 - hat der Gesetzgeber einen neuen Abs. 1 a in § 7 LuftSiG eingefügt, der den unbestimmten Rechtsbegriff der Zuverlässigkeit weiter konkretisiert. Satz 1 des neuen Absatzes gibt vor, dass die Luftsicherheitsbehörde die Zuverlässigkeit des Betroffenen auf Grund einer Gesamtwürdigung des Einzelfalles zu bewerten hat. In Satz 2 stellt der Gesetzgeber Regeltatbestände auf, bei deren Vorliegen regelmäßig die Zuverlässigkeit fehlt. Dies ist u.a. nach Nr. 1 bei einer Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe der Fall, wenn seit Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung noch nicht fünf Jahre verstrichen sind. Vorliegend kommen allerdings noch die Regelungen in § 7 LuftSiG in der bis zum 03.03.2017 gültigen Fassung (a.F.) zur Anwendung, denn das Begehren des Antragstellers ist in der Hauptsache als Anfechtungsklage anzusehen und insoweit kommt es auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung an. Der angefochtene Bescheid datiert auf den 08.02.2017 und ist mithin noch vor dem Inkrafttreten der neuen Fassung des § 7 LuftSiG ergangen.
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Die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit eines Betroffenen ist zu verneinen, wenn daran Zweifel verbleiben (§ 7 Abs. 6 LuftSiG a.F., § 5 Abs. 1 S. 1 LuftSiZÜV). Zuverlässig im luftverkehrsrechtlichen Sinne ist nur, wer die Gewähr dafür bietet, die ihm obliegenden Pflichten zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs jederzeit im vollen Umfang zu erfüllen. Wegen des gerade beim Luftverkehr hohen Gefährdungspotenzials und der Hochrangigkeit der zu schützenden Rechtsgüter sind dabei strenge Anforderungen zu stellen. Bei der Beurteilung, ob der Überprüfte nach dem Gesamtbild seiner Persönlichkeit das erforderliche Maß an Verantwortungsbewusstsein und Selbstbeherrschung aufbringt, um selbst bei dem Inaussichtstellen von Vorteilen oder bei Androhung von Nachteilen die Belange der Sicherheit des Luftverkehrs zu wahren, ist auf die Gesamtumstände des Einzelfalles abzustellen. Die Entscheidung unterliegt in vollem Umfang der gerichtlichen Überprüfung. Wegen des gerade beim Luftverkehr hohen Gefährdungspotentials begegnet es auch im Hinblick auf Art. 12 GG keinen Bedenken, an die Zuverlässigkeit hohe Anforderungen zu stellen und sie bereits bei nurgeringen Zweifeln zu verneinen. Bezugspunkt ist, ob das frühere Verhalten Grund für die Annahme gibt, dass beim Überprüften nach dem Gesamtbild seiner Persönlichkeit aktuell oder künftig ein Verstoß gerade gegen die Anforderungen des Luftverkehrs zu befürchten ist (vgl. BayVGH, Beschluss vom 14.07.2015 - 8 ZB 13.1666 - juris; BVerwG, Urteil vom 11.11.2004 - 3 C 8/04 - BVerwGE 122, 182). Bei Verstößen gegen Strafgesetze von einigem Gewicht kann auf die fehlende Zuverlässigkeit des Betreffenden geschlossen werden und zwar ungeachtet dessen, ob ein Strafurteil oder lediglich ein Strafbefehl ergangen ist. Dabei indiziert insbesondere das Begehen einer vorsätzlichen Straftat im starken Maße die Unzuverlässigkeit des Betreffenden. Die Begehung von Straftaten lässt grundsätzlich daran zweifeln, dass sich der Betroffene auch in Zukunft jederzeit rechtstreu verhält und hinreichende Gewähr dafür bietet, die Belange des Luftverkehrs zu bewahren. Unerheblich ist, ob die Straftaten in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Luftfahrt stehen. Denn Straftatbestände kennzeichnen Kernforderungen der Rechtsordnung an die öffentliche Sicherheit. Im Rahmen des § 7 LuftSiG a.F. geht es gerade um das Vertrauen der Allgemeinheit in die Rechtsordnung und darum, dass der von der Überprüfungspflicht erfasste Personenkreis sich besonders selbstbeherrscht und vor allem verantwortungsbewusst zeigt, um die Belange der Luftsicherheit zu wahren (vgl. VG Würzburg, Beschluss vom 12.08.2015 - W 6 S 15.646 - juris). Anknüpfungspunkte für die Annahme der Unzuverlässigkeit können bereits bei einem einmaligen strafrechtlich relevanten Verstoß von hinreichendem Gewicht vorliegen (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 23.01.2012 - 1 A 382/10 - juris). Die durch die Begehung von Straftaten indizierte luftverkehrsrechtliche Unzuverlässigkeit einer Person kann nur durch Tatsachen widerlegt werden, die aufgrund einer Gesamtwürdigung von Verhalten und Persönlichkeit des Betroffenen die Straftat derart in den Hintergrund treten lassen, dass im Hinblick auf diese allein Zweifel an der Zuverlässigkeit nicht aufkommen können. Verbleibende Zweifel gehen zu Lasten des Betreffenden. Insgesamt ist ein strenger Maßstab anzulegen (siehe auch BVerwG, Urteil vom 14.04.2011 - 3 C 20/10 - juris).
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Gemessen an diesen Grundsätzen kann die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit des Antragstellers nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Die von dem Antragsteller begangenen Straftaten zeugen im hohen Maße von einer mangelnden Selbstbeherrschung sowie fehlendem Verantwortungsbewusstsein. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die Freiheitsstrafe durch das Amtsgericht zur Bewährung ausgesetzt wurde. Es mag sein, dass der Antragsteller sich in seinem familiären Umfeld aus seiner Sicht verantwortungsvoll verhält. Die begangenen Taten und deren Begleitumstände jedoch, die aus dem Strafurteil ersichtlich sind, lassen den Antragsteller besonders verantwortungslos erscheinen. Der Antragsteller hat bei der Begehung der Sexualstraftaten die finanziellen Bedürfnisse der geschädigten Jugendlichen und ihr geringes Alter ausgenutzt und sie sexuell missbraucht. Die Einführung des § 182 Abs. 2 StGB hatte gerade den Schutzweck, dass der Gesetzgeber den Gefahren vorbeugen wollte, die das Erleben von Sexualität als „käufliche Ware" für die sexuelle Entwicklung des Minderjährigen birgt. Darüber hinaus sollte dem Abgleiten in eine häufig mit Begleitkriminalität verbundene „Szene", nämlich der Prostitution (vgl. BT-Drucksache 16/3439, S. 8), vorgebeugt werden. Es lässt sich zudem nicht vorhersehen, wie eine Minderjährige die sexuelle Erfahrung verarbeitet und sich zunächst nicht genau eingeordnete Vorfälle zu einem späteren Zeitpunkt auf die sexuelle oder soziale Entwicklung auswirken (vgl. BGH, Urteil vom 10.03.2016 - 3 StR 437/15 - juris). Dies macht deutlich, dass der Antragsteller die Straftat gegenüber einer ganz besonders schutzbedürftigen Person begangen und so seine eigenen Bedürfnisse über deren Wohl gestellt hat. Erschwerend kommt hinzu, dass es sich um ein Verhalten gehandelt hat, welches der Antragsteller über einen längeren Zeitraum an den Tag gelegt hat. Durch das Urteil des Amtsgerichts Salzwedel vom 18.03.2016 wird der Antragsteller wegen des sexuellen Missbrauchs in sechs Fällen verurteilt. Es ist aus der Urteilsbegründung aber auch ersichtlich, dass die Tatvorwürfe lediglich einen Ausschnitt hinsichtlich einer weitaus größeren Anzahl von sexuellen Handlungen des Antragstellers mit der Geschädigten aus dem Zeitraum von Februar 2011 bis Juni 2014 darstellen. Die sich hieraus ergebenden massiven charakterlichen Bedenken hinsichtlich des Antragstellers führen im luftsicherheitsrechtlichen Kontext dazu, dass jedenfalls Zweifel verbleiben, ob der Antragsteller sich auch bei einem Betreten sicherheitsrelevanter Bereiche und Anlagen eines Flughafens verlässlich an die dort geltenden Vorschriften halten wird und so z.B. die Rechtsgüter der ebenfalls besonders schutzbedürftigen Flugreisenden stets geschützt sind.
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Dies mag auch unter einem weiteren Gesichtspunkt gelten: Der Antragsteller hat zwar vorgetragen, er sei nicht erpressbar, denn er habe die Umstände der Straftaten auch gegenüber seinem Umfeld erläutert und sei finanziell abgesichert. Es zeigt sich jedoch, dass der Arbeitgeber des Antragstellers noch im Februar 2017 das Arbeitsverhältnis beendet hat. Es dürfte hiernach deutlich geworden sein, dass auch ein etwaiger neuer Arbeitgeber des Antragstellers durchaus Bedenken wegen der von dem Antragsteller begangenen Straftaten haben könnte. Der Antragsteller dürfte kein Interesse daran haben, dass ein potentieller neuer Arbeitgeber Kenntnis der genauen Umstände der Straftaten erlangt. Dies lässt wiederum annehmen, dass sich hieraus möglicherweise eine Situation für den Antragsteller ergeben könnte, in welcher er von Dritten erpresst werden könnte und er (erneut) um seinen Arbeitsplatz fürchten müsste. Nach Einschätzung der Kammer bringt der Antragsteller hingegen nach dem Gesamtbild seiner Persönlichkeit nicht das erforderliche Maß an Verantwortungsbewusstsein und Selbstbeherrschung auf, um selbst bei dem Inaussichtstellen von Vorteilen oder bei Androhung von Nachteilen die Belange der Sicherheit des Luftverkehrs zu wahren.
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Die privaten und finanziellen Belange des Antragstellers können dabei nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Die von dem Antragsteller angegebene Reue sowie die aus dem Strafurteil ersichtlichen positiven Aspekte (nicht vorbestraft, teilweise geständig und äußerlich fest sozialisiert) vermögen nichts an der Einschätzung, dass der Antragsteller als unzuverlässig im luftsicherheitsrechtlichen Zusammenhang anzusehen ist, zu ändern. Es liegt demnach auch keine Fallkonstellation vor, in der von der Regel abgewichen werden könnte, dass nach der Begehung einer vorsätzlichen Straftat und der hierauf ergangenen Verurteilung zu einer Freiheitstrafe grundsätzlich von der Unzuverlässigkeit eines solchen Straftäters auszugehen ist. Die von dem Antragsteller angeführten Aspekte lassen sein Verhalten und die von ihm begangenen Straftaten nicht so weit in den Hintergrund treten, dass keinerlei Zweifel mehr bezüglich seiner Zuverlässigkeit angezeigt sind. Es kommt nicht weiter darauf an, ob der Antragsteller zudem auch noch sexuelle Kontakte zu anderen Jugendlichen gehabt haben könnte oder aktuell noch hat.
- 34
Unabhängig davon würde auch die Anwendung der neuen Rechtlage dazu führen, dass die Zuverlässigkeit des Antragstellers zu verneinen wäre. Der Antragsteller ist gemäß § 7 Abs. 1 a S. 2 Nr. 1 LuftSiG n.F. wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitstrafe verurteilt worden und seit Eintritt der Rechtskraft der Verurteilung sind fünf Jahre auch noch nicht verstrichen. Die Einführung des § 7 Abs. 1 a LuftSiG erfolgte mit dem gesetzgeberischen Ziel, die Rechtsanwendung durch die Einführung von Regelbeispielen hinsichtlich des Begriffs der Unzuverlässigkeit zu erleichtern (vgl. BT-Drucksache 18/9752, S. 53). Insoweit orientieren sich die Regelungen an den Empfehlungen des Bundesinnenministeriums zur Festlegung von Kriterien für die Unzuverlässigkeit gemäß § 7 LuftSiG (a.F.) vom 04.04.2006 (BMI P II 4 - 643120/4). Nach Nr. III dieser Empfehlungen sollen in der Regel Personen als unzuverlässig gelten, die in den letzten 5 Jahren vor Antragstellung wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sind. Es ist demnach auch nicht anzunehmen, dass bereits hinsichtlich der hier anzuwendenden alten Fassung des § 7 LuftSiG etwas anderes gelten sollte, als dies der Gesetzgeber nunmehr in § 7 Abs. 1 a S. 2 Nr. 1 LuftSiG n.F zur Klarstellung im Gesetz ausdrücklich normiert hat.
- 35
Nach alledem ist auch der Widerruf der Zugangsberechtigung zu den nicht allgemein zugänglichen Bereichen und Anlagen des Flughafengeländes (§ 7 Abs. 6 LuftSiG) nicht zu beanstanden.
- 36
Ermessensfehler sind ebenfalls nicht ersichtlich. Das durch § 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwVfG eröffnete Ermessen ist in Richtung eines Widerrufs intendiert, wenn - wie hier - berechtigte Zweifel an der Zuverlässigkeit bestehen. Die Entscheidung ist angesichts der Erheblichkeit der von dem Antragsteller begangenen Taten und der obigen Ausführungen auch nicht unverhältnismäßig.
- 37
Die Antragsgegnerin hat zudem auch nicht in unvertretbarer Weise abgewartet, bis sie ihre Entscheidung getroffen hat. Sie hat sich ausweislich des Verwaltungsvorgangs noch vor der Verurteilung des Antragstellers um die Beschaffung der notwendigen Informationen bemüht, etwa mit Schreiben vom 05.01.2016 (Bl. 5 d.A.). Von der Staatsanwaltschaft Stendal hat die Antragsgegnerin schließlich am 19.01.2017 die für die vorliegende Entscheidung relevanten Ermittlungsakten erhalten, die zuvor nicht verfügbar waren (Bl. 24/26 d.A.). In der Ermittlungsakte befinden sich auch das Urteil des Amtsgerichts Salzwedel vom 18.03.2016 mit dem Rechtskraftvermerk sowie das Protokoll der Sitzungen vom 08.03.2016 und 18.03.2016. Die Antragsgegnerin hat nach Erhalt dieser Informationen umgehend reagiert und hat den Antragsteller bereits unter dem 20.01.2017 zu seiner etwaigen Unzuverlässigkeit angehört. Es kommt nicht drauf an, ob weitere Behörden bereits zuvor Kenntnis von den begangenen Straftaten hatten.
- 38
Das besondere Vollziehungsinteresse folgt aus den Gefahren, die von unzuverlässigen Personen im Sicherheitsbereich eines Flughafens ausgehen. Das berufliche Interesse des Antragstellers an einer schnellstmöglichen Wiedereinräumung des Zugangsrechts zum Sicherheitsbereich muss angesichts des vorrangigen öffentlichen Interesses an der Sicherheit des Luftverkehrs zurücktreten. Etwaige weitere persönliche Härten können bei der hier im Interesse der Allgemeinheit erfolgten sicherheitsrechtlichen Maßnahme keine Berücksichtigung finden.
- 39
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
- 40
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2 Satz 1 und 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung der Ziffern 1.5 und 26.5 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2013, 57).
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(1) Zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs (§ 1) hat die Luftsicherheitsbehörde die Zuverlässigkeit folgender Personen zu überprüfen:
- 1.
Personen, denen zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit nicht nur gelegentlich Zugang zum Sicherheitsbereich des Geländes eines Flugplatzes im Sinne des § 8 oder zu einem überlassenen Bereich eines Luftfahrtunternehmens im Sinne des § 9 gewährt werden soll, - 2.
Personal der Flugplatz- und Luftfahrtunternehmen, der Flugsicherungsorganisation sowie der Luftwerften und Instandhaltungsbetriebe, Fracht-, Post- und Reinigungsunternehmen sowie der Warenlieferanten und vergleichbarer Versorgungsunternehmen, insbesondere auch der Beteiligten an der sicheren Lieferkette, das auf Grund seiner Tätigkeit unmittelbaren Einfluss auf die Sicherheit des Luftverkehrs hat; sofern sich die vorgenannten Unternehmen des Personals anderer Unternehmen bedienen, steht dieses eigenem Personal gleich, - 3.
Natürliche Personen, die nach § 16a Absatz 1 als Beliehene eingesetzt werden oder die dort genannten Aufgaben für beliehene teilrechtsfähige Vereinigungen oder beliehene juristische Personen des Privatrechts wahrnehmen sollen, sowie Personen, die als Ausbilder oder EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit nach den Ziffern 11.5. oder 11.6. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 tätig sind, - 4.
Luftfahrer im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 5 des Luftverkehrsgesetzes und entsprechende Flugschüler sowie - 5.
Mitglieder von flugplatzansässigen Vereinen, Schülerpraktikanten oder Führer von Luftfahrzeugen im Sinne von § 1 Absatz 2 des Luftverkehrsgesetzes oder sonstige Berechtigte, denen nicht nur gelegentlich Zugang zu - a)
dem Sicherheitsbereich des Geländes eines Flugplatzes im Sinne des § 8 oder - b)
den überlassenen Bereichen nach § 9 Absatz 1 Nummer 2
(1a) Die Luftsicherheitsbehörde bewertet die Zuverlässigkeit der betroffenen Person auf Grund einer Gesamtwürdigung des Einzelfalles. In der Regel fehlt es an der erforderlichen Zuverlässigkeit,
- 1.
wenn die betroffene Person wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind, - 2.
wenn die betroffene Person wegen eines Verbrechens oder wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind, - 3.
wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betroffene Person Bestrebungen nach § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes verfolgt oder unterstützt oder in den letzten zehn Jahren verfolgt oder unterstützt hat.
- 1.
laufende oder eingestellte Ermittlungs- oder Strafverfahren, - 2.
Sachverhalte, aus denen sich eine Erpressbarkeit durch Dritte ergibt, - 3.
Sachverhalte, aus denen sich Zweifel am Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung ergeben, - 4.
Alkohol-, Rauschmittel- oder Medikamentenabhängigkeit oder regelmäßiger Missbrauch dieser Substanzen, - 5.
Angabe von unterschiedlichen beziehungsweise falschen Identitäten bei behördlichen Vorgängen.
(2) Die Überprüfung erfolgt auf Antrag der betroffenen Person. Die Kosten für die Überprüfung zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit trägt der Arbeitgeber.
Die betroffene Person ist bei Antragstellung über
- 1.
die zuständige Luftsicherheitsbehörde, - 2.
den Zweck der Datenverarbeitung, - 3.
die Stellen, deren Beteiligung nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 bis 5 und Absatz 4 in Betracht kommt, sowie - 4.
die Übermittlungsempfänger nach Absatz 7 Satz 2 und 3
Auf Antrag der betroffenen Person entfällt die Überprüfung, wenn die betroffene Person nach § 9 oder § 10 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes überprüft wurde. Über das Entfallen einer Überprüfung unterrichtet die Luftsicherheitsbehörde die nach § 3 oder § 25 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes zuständige Stelle. Die nach § 3 oder § 25 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes zuständige Stelle informiert die Luftsicherheitsbehörde, wenn ein Sicherheitsrisiko nach § 5 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes festgestellt oder die Betrauung der betroffenen Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit gemäß § 16 Absatz 3 Satz 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vorläufig untersagt wurde.
(3) Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit darf die Luftsicherheitsbehörde
- 1.
die Identität der betroffenen Person überprüfen, - 2.
Anfragen bei den Polizeivollzugs- und den Verfassungsschutzbehörden der Länder, der Bundespolizei und dem Zollkriminalamt sowie, soweit im Einzelfall erforderlich, dem Bundeskriminalamt, dem Bundesamt für Verfassungsschutz, dem Bundesnachrichtendienst, dem Militärischen Abschirmdienst und der Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik nach vorhandenen, für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsamen Informationen stellen, - 3.
unbeschränkte Auskünfte aus dem Bundeszentralregister, eine Auskunft aus dem Erziehungsregister und eine Auskunft aus dem Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister einholen, - 4.
bei ausländischen betroffenen Personen um eine Auskunft aus dem Ausländerzentralregister ersuchen und, soweit im Einzelfall erforderlich, Anfragen an die zuständigen Ausländerbehörden nach Anhaltspunkten für eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit durch die betroffene Person richten, - 5.
soweit im Einzelfall erforderlich, Anfragen an die Flugplatzbetreiber und Luftfahrtunternehmen sowie an die Arbeitgeber der letzten fünf Jahre und den gegenwärtigen Arbeitgeber der betroffenen Person nach dort vorhandenen, für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsamen Informationen richten, - 6.
in Fällen der Überprüfung von Beliehenen nach § 16a Anhaltspunkte, die gegen eine Beleihung sprechen könnten, mit der beleihenden Behörde erörtern.
(4) Begründen die Auskünfte nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bis 4 Anhaltspunkte für Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person, darf die Luftsicherheitsbehörde Auskünfte von Strafverfolgungsbehörden einholen.
(5) Die Luftsicherheitsbehörde gibt der betroffenen Person vor ihrer Entscheidung Gelegenheit, sich zu den eingeholten Auskünften zu äußern, soweit diese Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit begründen und Geheimhaltungspflichten nicht entgegenstehen oder bei Auskünften durch Strafverfolgungsbehörden eine Gefährdung des Untersuchungszwecks nicht zu besorgen ist. Stammen die Erkenntnisse von einer der in Absatz 3 Nr. 2 oder Absatz 4 genannten Stellen, ist das Einvernehmen dieser Stellen erforderlich. Die betroffene Person ist verpflichtet, wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Sie kann Angaben verweigern, die für sie oder eine der in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung genannten Personen die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung, der Verfolgung wegen einer Ordnungswidrigkeit oder von disziplinar- oder arbeitsrechtlichen Maßnahmen begründen könnten. Über die Verpflichtung wahrheitsgemäße Angaben zu machen und das Verweigerungsrecht ist die betroffene Person vorher zu belehren.
(6) Ohne eine abgeschlossene Zuverlässigkeitsüberprüfung, bei der keine Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person verbleiben, darf dieser kein Zugang zum Sicherheitsbereich des Flugplatzgeländes gewährt werden (Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 5) oder sie darf ihre Tätigkeiten (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4) nicht aufnehmen. Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person verbleiben auch dann, wenn sie die ihr nach Absatz 3 Satz 2 und 3 obliegenden Mitwirkungspflichten nicht erfüllt.
(7) Die Luftsicherheitsbehörde darf die nach den Absätzen 3 und 4 erhobenen Daten nur zum Zwecke der Überprüfung der Zuverlässigkeit verarbeiten. Sie unterrichtet die betroffene Person, deren gegenwärtigen Arbeitgeber, das Flugplatz-, das Luftfahrtunternehmen oder die Flugsicherungsorganisation sowie die beteiligten Polizei- und Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder und das Zollkriminalamt über das Ergebnis der Überprüfung; dem gegenwärtigen Arbeitgeber dürfen die dem Ergebnis zugrunde liegenden Erkenntnisse nicht mitgeteilt werden. Weitere Informationen dürfen dem gegenwärtigen Arbeitgeber mitgeteilt werden, soweit sie für die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens im Zusammenhang mit der Zuverlässigkeitsüberprüfung erforderlich sind. § 161 der Strafprozessordnung bleibt unberührt.
(8) Die Luftsicherheitsbehörden unterrichten sich gegenseitig über die Durchführung von Zuverlässigkeitsüberprüfungen, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist. Absatz 7 Satz 1 gilt entsprechend.
(9) Werden den nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 beteiligten Behörden, den nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 4 beteiligten Ausländerbehörden, dem jeweiligen Flugplatzbetreiber oder dem jeweiligen Luftfahrtunternehmen, für dessen oder deren Sicherheitsbereich eine Zugangsberechtigung nach § 10 erteilt wurde oder für den oder für die eine Tätigkeit nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 aufgenommen wurde, oder dem gegenwärtigen Arbeitgeber im Nachhinein Informationen bekannt, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit einer der in Absatz 1 genannten Personen von Bedeutung sind, sind diese Stellen verpflichtet, die Luftsicherheitsbehörde über die vorliegenden Erkenntnisse zu informieren. Zu diesem Zweck dürfen sie Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie die Aktenfundstelle speichern. Die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder dürfen zu diesem Zweck die in Satz 2 genannten personenbezogenen Daten der betroffenen Person und ihre Aktenfundstelle zusätzlich auch in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes speichern. Die in Satz 1 genannten Behörden und Stellen unterrichten die Luftsicherheitsbehörde, zu welchen betroffenen Personen sie Daten gemäß den Sätzen 2 und 3 speichern.
(9a) Zuverlässigkeitsüberprüfte Personen im Sinne von Absatz 1 sind verpflichtet, der zuständigen Luftsicherheitsbehörde innerhalb eines Monats mitzuteilen:
- 1.
Änderungen ihres Namens, - 2.
Änderungen ihres derzeitigen Wohnsitzes, sofern der Wohnsitzwechsel nicht innerhalb eines Landes stattfindet, - 3.
Änderungen ihres Arbeitgebers und - 4.
Änderungen der Art ihrer Tätigkeit.
(9b) Arbeitgeber, die Personen für überprüfungspflichtige Tätigkeiten im Sinne von Absatz 1 einsetzen, sind verpflichtet, der zuständigen Luftsicherheitsbehörde innerhalb eines Monats die Tätigkeitsaufnahme sowie Änderungen betreffend die Tätigkeit dieser Personen mitzuteilen.
(10) Die Luftsicherheitsbehörde darf auf Antrag der betroffenen Person Zuverlässigkeitsüberprüfungen, die durch Stellen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes veranlasst werden, durchführen und bei solchen mitwirken. Die Luftsicherheitsbehörde darf der die Zuverlässigkeitsüberprüfung veranlassenden Stelle sicherheitserhebliche Informationen nach den Absätzen 3 und 4 sowie das Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung der zuverlässigkeitsüberprüften Person übermitteln. Stammen die Informationen von einer der in Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 4 genannten Behörde, ist eine Übermittlung nur im Einvernehmen mit dieser Behörde zulässig. Die Datenübermittlung unterbleibt, soweit die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss der Übermittlung hat, insbesondere wenn bei der empfangenden Stelle ein angemessenes Datenschutzniveau nicht gewährleistet ist. Die empfangende Stelle ist darauf zu verweisen, dass die übermittelten Daten nur für den Zweck verarbeitet werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie übermittelt worden sind.
(11) Die im Rahmen einer Zuverlässigkeitsprüfung gespeicherten personenbezogenen Daten sind zu löschen
- 1.
von den Luftsicherheitsbehörden - a)
bei positiver Bescheidung innerhalb von drei Jahren nach Ablauf der Gültigkeit der Zuverlässigkeitsüberprüfung, - b)
innerhalb von zwei Jahren im Fall der Ablehnung oder des Widerrufs der Zuverlässigkeit, - c)
unverzüglich nach Rücknahme des Antrags durch die betroffene Person, sofern dieser noch nicht beschieden wurde, - d)
im Fall des § 7 Absatz 2 Satz 4 innerhalb von drei Jahren nach Feststellung eines Sicherheitsrisikos nach § 5 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes;
- 2.
von den nach den Absätzen 3 und 4 beteiligten Behörden und den nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 beteiligten Stellen - a)
drei Monate nach Ende der regelmäßigen Gültigkeitsdauer einer Zuverlässigkeitsüberprüfung, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Anfrage durch die Luftsicherheitsbehörde, oder - b)
unmittelbar nach Mitteilung durch die Luftsicherheitsbehörde im Fall von Ablehnungen, Rücknahmen oder Widerrufen.
(12) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Widerruf oder eine Rücknahme einer Zuverlässigkeitsfeststellung haben keine aufschiebende Wirkung.
(1) Wer eine Person unter achtzehn Jahren dadurch missbraucht, dass er unter Ausnutzung einer Zwangslage
- 1.
sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt oder - 2.
diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,
(2) Ebenso wird eine Person über achtzehn Jahren bestraft, die eine Person unter achtzehn Jahren dadurch missbraucht, dass sie gegen Entgelt sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt.
(3) Eine Person über einundzwanzig Jahre, die eine Person unter sechzehn Jahren dadurch mißbraucht, daß sie
- 1.
sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt oder - 2.
diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) In den Fällen des Absatzes 3 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
(6) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 kann das Gericht von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn bei Berücksichtigung des Verhaltens der Person, gegen die sich die Tat richtet, das Unrecht der Tat gering ist.
(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.
(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.
(1) Zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs (§ 1) hat die Luftsicherheitsbehörde die Zuverlässigkeit folgender Personen zu überprüfen:
- 1.
Personen, denen zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit nicht nur gelegentlich Zugang zum Sicherheitsbereich des Geländes eines Flugplatzes im Sinne des § 8 oder zu einem überlassenen Bereich eines Luftfahrtunternehmens im Sinne des § 9 gewährt werden soll, - 2.
Personal der Flugplatz- und Luftfahrtunternehmen, der Flugsicherungsorganisation sowie der Luftwerften und Instandhaltungsbetriebe, Fracht-, Post- und Reinigungsunternehmen sowie der Warenlieferanten und vergleichbarer Versorgungsunternehmen, insbesondere auch der Beteiligten an der sicheren Lieferkette, das auf Grund seiner Tätigkeit unmittelbaren Einfluss auf die Sicherheit des Luftverkehrs hat; sofern sich die vorgenannten Unternehmen des Personals anderer Unternehmen bedienen, steht dieses eigenem Personal gleich, - 3.
Natürliche Personen, die nach § 16a Absatz 1 als Beliehene eingesetzt werden oder die dort genannten Aufgaben für beliehene teilrechtsfähige Vereinigungen oder beliehene juristische Personen des Privatrechts wahrnehmen sollen, sowie Personen, die als Ausbilder oder EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit nach den Ziffern 11.5. oder 11.6. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 tätig sind, - 4.
Luftfahrer im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 5 des Luftverkehrsgesetzes und entsprechende Flugschüler sowie - 5.
Mitglieder von flugplatzansässigen Vereinen, Schülerpraktikanten oder Führer von Luftfahrzeugen im Sinne von § 1 Absatz 2 des Luftverkehrsgesetzes oder sonstige Berechtigte, denen nicht nur gelegentlich Zugang zu - a)
dem Sicherheitsbereich des Geländes eines Flugplatzes im Sinne des § 8 oder - b)
den überlassenen Bereichen nach § 9 Absatz 1 Nummer 2
(1a) Die Luftsicherheitsbehörde bewertet die Zuverlässigkeit der betroffenen Person auf Grund einer Gesamtwürdigung des Einzelfalles. In der Regel fehlt es an der erforderlichen Zuverlässigkeit,
- 1.
wenn die betroffene Person wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind, - 2.
wenn die betroffene Person wegen eines Verbrechens oder wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind, - 3.
wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betroffene Person Bestrebungen nach § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes verfolgt oder unterstützt oder in den letzten zehn Jahren verfolgt oder unterstützt hat.
- 1.
laufende oder eingestellte Ermittlungs- oder Strafverfahren, - 2.
Sachverhalte, aus denen sich eine Erpressbarkeit durch Dritte ergibt, - 3.
Sachverhalte, aus denen sich Zweifel am Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung ergeben, - 4.
Alkohol-, Rauschmittel- oder Medikamentenabhängigkeit oder regelmäßiger Missbrauch dieser Substanzen, - 5.
Angabe von unterschiedlichen beziehungsweise falschen Identitäten bei behördlichen Vorgängen.
(2) Die Überprüfung erfolgt auf Antrag der betroffenen Person. Die Kosten für die Überprüfung zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit trägt der Arbeitgeber.
Die betroffene Person ist bei Antragstellung über
- 1.
die zuständige Luftsicherheitsbehörde, - 2.
den Zweck der Datenverarbeitung, - 3.
die Stellen, deren Beteiligung nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 bis 5 und Absatz 4 in Betracht kommt, sowie - 4.
die Übermittlungsempfänger nach Absatz 7 Satz 2 und 3
Auf Antrag der betroffenen Person entfällt die Überprüfung, wenn die betroffene Person nach § 9 oder § 10 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes überprüft wurde. Über das Entfallen einer Überprüfung unterrichtet die Luftsicherheitsbehörde die nach § 3 oder § 25 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes zuständige Stelle. Die nach § 3 oder § 25 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes zuständige Stelle informiert die Luftsicherheitsbehörde, wenn ein Sicherheitsrisiko nach § 5 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes festgestellt oder die Betrauung der betroffenen Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit gemäß § 16 Absatz 3 Satz 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vorläufig untersagt wurde.
(3) Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit darf die Luftsicherheitsbehörde
- 1.
die Identität der betroffenen Person überprüfen, - 2.
Anfragen bei den Polizeivollzugs- und den Verfassungsschutzbehörden der Länder, der Bundespolizei und dem Zollkriminalamt sowie, soweit im Einzelfall erforderlich, dem Bundeskriminalamt, dem Bundesamt für Verfassungsschutz, dem Bundesnachrichtendienst, dem Militärischen Abschirmdienst und der Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik nach vorhandenen, für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsamen Informationen stellen, - 3.
unbeschränkte Auskünfte aus dem Bundeszentralregister, eine Auskunft aus dem Erziehungsregister und eine Auskunft aus dem Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister einholen, - 4.
bei ausländischen betroffenen Personen um eine Auskunft aus dem Ausländerzentralregister ersuchen und, soweit im Einzelfall erforderlich, Anfragen an die zuständigen Ausländerbehörden nach Anhaltspunkten für eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit durch die betroffene Person richten, - 5.
soweit im Einzelfall erforderlich, Anfragen an die Flugplatzbetreiber und Luftfahrtunternehmen sowie an die Arbeitgeber der letzten fünf Jahre und den gegenwärtigen Arbeitgeber der betroffenen Person nach dort vorhandenen, für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsamen Informationen richten, - 6.
in Fällen der Überprüfung von Beliehenen nach § 16a Anhaltspunkte, die gegen eine Beleihung sprechen könnten, mit der beleihenden Behörde erörtern.
(4) Begründen die Auskünfte nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bis 4 Anhaltspunkte für Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person, darf die Luftsicherheitsbehörde Auskünfte von Strafverfolgungsbehörden einholen.
(5) Die Luftsicherheitsbehörde gibt der betroffenen Person vor ihrer Entscheidung Gelegenheit, sich zu den eingeholten Auskünften zu äußern, soweit diese Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit begründen und Geheimhaltungspflichten nicht entgegenstehen oder bei Auskünften durch Strafverfolgungsbehörden eine Gefährdung des Untersuchungszwecks nicht zu besorgen ist. Stammen die Erkenntnisse von einer der in Absatz 3 Nr. 2 oder Absatz 4 genannten Stellen, ist das Einvernehmen dieser Stellen erforderlich. Die betroffene Person ist verpflichtet, wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Sie kann Angaben verweigern, die für sie oder eine der in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung genannten Personen die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung, der Verfolgung wegen einer Ordnungswidrigkeit oder von disziplinar- oder arbeitsrechtlichen Maßnahmen begründen könnten. Über die Verpflichtung wahrheitsgemäße Angaben zu machen und das Verweigerungsrecht ist die betroffene Person vorher zu belehren.
(6) Ohne eine abgeschlossene Zuverlässigkeitsüberprüfung, bei der keine Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person verbleiben, darf dieser kein Zugang zum Sicherheitsbereich des Flugplatzgeländes gewährt werden (Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 5) oder sie darf ihre Tätigkeiten (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4) nicht aufnehmen. Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person verbleiben auch dann, wenn sie die ihr nach Absatz 3 Satz 2 und 3 obliegenden Mitwirkungspflichten nicht erfüllt.
(7) Die Luftsicherheitsbehörde darf die nach den Absätzen 3 und 4 erhobenen Daten nur zum Zwecke der Überprüfung der Zuverlässigkeit verarbeiten. Sie unterrichtet die betroffene Person, deren gegenwärtigen Arbeitgeber, das Flugplatz-, das Luftfahrtunternehmen oder die Flugsicherungsorganisation sowie die beteiligten Polizei- und Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder und das Zollkriminalamt über das Ergebnis der Überprüfung; dem gegenwärtigen Arbeitgeber dürfen die dem Ergebnis zugrunde liegenden Erkenntnisse nicht mitgeteilt werden. Weitere Informationen dürfen dem gegenwärtigen Arbeitgeber mitgeteilt werden, soweit sie für die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens im Zusammenhang mit der Zuverlässigkeitsüberprüfung erforderlich sind. § 161 der Strafprozessordnung bleibt unberührt.
(8) Die Luftsicherheitsbehörden unterrichten sich gegenseitig über die Durchführung von Zuverlässigkeitsüberprüfungen, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist. Absatz 7 Satz 1 gilt entsprechend.
(9) Werden den nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 beteiligten Behörden, den nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 4 beteiligten Ausländerbehörden, dem jeweiligen Flugplatzbetreiber oder dem jeweiligen Luftfahrtunternehmen, für dessen oder deren Sicherheitsbereich eine Zugangsberechtigung nach § 10 erteilt wurde oder für den oder für die eine Tätigkeit nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 aufgenommen wurde, oder dem gegenwärtigen Arbeitgeber im Nachhinein Informationen bekannt, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit einer der in Absatz 1 genannten Personen von Bedeutung sind, sind diese Stellen verpflichtet, die Luftsicherheitsbehörde über die vorliegenden Erkenntnisse zu informieren. Zu diesem Zweck dürfen sie Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie die Aktenfundstelle speichern. Die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder dürfen zu diesem Zweck die in Satz 2 genannten personenbezogenen Daten der betroffenen Person und ihre Aktenfundstelle zusätzlich auch in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes speichern. Die in Satz 1 genannten Behörden und Stellen unterrichten die Luftsicherheitsbehörde, zu welchen betroffenen Personen sie Daten gemäß den Sätzen 2 und 3 speichern.
(9a) Zuverlässigkeitsüberprüfte Personen im Sinne von Absatz 1 sind verpflichtet, der zuständigen Luftsicherheitsbehörde innerhalb eines Monats mitzuteilen:
- 1.
Änderungen ihres Namens, - 2.
Änderungen ihres derzeitigen Wohnsitzes, sofern der Wohnsitzwechsel nicht innerhalb eines Landes stattfindet, - 3.
Änderungen ihres Arbeitgebers und - 4.
Änderungen der Art ihrer Tätigkeit.
(9b) Arbeitgeber, die Personen für überprüfungspflichtige Tätigkeiten im Sinne von Absatz 1 einsetzen, sind verpflichtet, der zuständigen Luftsicherheitsbehörde innerhalb eines Monats die Tätigkeitsaufnahme sowie Änderungen betreffend die Tätigkeit dieser Personen mitzuteilen.
(10) Die Luftsicherheitsbehörde darf auf Antrag der betroffenen Person Zuverlässigkeitsüberprüfungen, die durch Stellen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes veranlasst werden, durchführen und bei solchen mitwirken. Die Luftsicherheitsbehörde darf der die Zuverlässigkeitsüberprüfung veranlassenden Stelle sicherheitserhebliche Informationen nach den Absätzen 3 und 4 sowie das Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung der zuverlässigkeitsüberprüften Person übermitteln. Stammen die Informationen von einer der in Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 4 genannten Behörde, ist eine Übermittlung nur im Einvernehmen mit dieser Behörde zulässig. Die Datenübermittlung unterbleibt, soweit die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss der Übermittlung hat, insbesondere wenn bei der empfangenden Stelle ein angemessenes Datenschutzniveau nicht gewährleistet ist. Die empfangende Stelle ist darauf zu verweisen, dass die übermittelten Daten nur für den Zweck verarbeitet werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie übermittelt worden sind.
(11) Die im Rahmen einer Zuverlässigkeitsprüfung gespeicherten personenbezogenen Daten sind zu löschen
- 1.
von den Luftsicherheitsbehörden - a)
bei positiver Bescheidung innerhalb von drei Jahren nach Ablauf der Gültigkeit der Zuverlässigkeitsüberprüfung, - b)
innerhalb von zwei Jahren im Fall der Ablehnung oder des Widerrufs der Zuverlässigkeit, - c)
unverzüglich nach Rücknahme des Antrags durch die betroffene Person, sofern dieser noch nicht beschieden wurde, - d)
im Fall des § 7 Absatz 2 Satz 4 innerhalb von drei Jahren nach Feststellung eines Sicherheitsrisikos nach § 5 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes;
- 2.
von den nach den Absätzen 3 und 4 beteiligten Behörden und den nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 beteiligten Stellen - a)
drei Monate nach Ende der regelmäßigen Gültigkeitsdauer einer Zuverlässigkeitsüberprüfung, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Anfrage durch die Luftsicherheitsbehörde, oder - b)
unmittelbar nach Mitteilung durch die Luftsicherheitsbehörde im Fall von Ablehnungen, Rücknahmen oder Widerrufen.
(12) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Widerruf oder eine Rücknahme einer Zuverlässigkeitsfeststellung haben keine aufschiebende Wirkung.
(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.
(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,
- 1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat; - 3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,
- 1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.
(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
(1) Die Zuverlässigkeit eines Betroffenen ist zu verneinen, wenn daran Zweifel verbleiben. Zweifel an seiner Zuverlässigkeit verbleiben auch, wenn der Betroffene die ihm nach § 7 Abs. 3 Satz 2 des Luftsicherheitsgesetzes obliegenden Mitwirkungspflichten nicht erfüllt hat.
(2) Stellt die Luftsicherheitsbehörde die Zuverlässigkeit fest, gilt die Feststellung fünf Jahre ab Bekanntgabe oder, wenn zuvor die personenbezogenen Daten des Betroffenen von der Luftsicherheitsbehörde nach § 7 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 des Luftsicherheitsgesetzes zu löschen sind, bis zur Löschung. Hat der Betroffene die Wiederholungsüberprüfung (§ 3 Abs. 5) spätestens drei Monate vor Ablauf der Geltungsdauer der Zuverlässigkeitsüberprüfung beantragt, gilt er bis zum Abschluss der Wiederholungsüberprüfung als zuverlässig. Werden bei der Wiederholungsüberprüfung für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsame Informationen bekannt oder entstehen Zweifel an der Identität des Betroffenen, kann bei Personen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 des Luftsicherheitsgesetzes der Zugang zu nicht allgemein zugänglichen Bereichen oder die Tätigkeit unter Berücksichtigung der Umstände und Erkenntnisse des Einzelfalls versagt werden.
(1) Zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs (§ 1) hat die Luftsicherheitsbehörde die Zuverlässigkeit folgender Personen zu überprüfen:
- 1.
Personen, denen zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit nicht nur gelegentlich Zugang zum Sicherheitsbereich des Geländes eines Flugplatzes im Sinne des § 8 oder zu einem überlassenen Bereich eines Luftfahrtunternehmens im Sinne des § 9 gewährt werden soll, - 2.
Personal der Flugplatz- und Luftfahrtunternehmen, der Flugsicherungsorganisation sowie der Luftwerften und Instandhaltungsbetriebe, Fracht-, Post- und Reinigungsunternehmen sowie der Warenlieferanten und vergleichbarer Versorgungsunternehmen, insbesondere auch der Beteiligten an der sicheren Lieferkette, das auf Grund seiner Tätigkeit unmittelbaren Einfluss auf die Sicherheit des Luftverkehrs hat; sofern sich die vorgenannten Unternehmen des Personals anderer Unternehmen bedienen, steht dieses eigenem Personal gleich, - 3.
Natürliche Personen, die nach § 16a Absatz 1 als Beliehene eingesetzt werden oder die dort genannten Aufgaben für beliehene teilrechtsfähige Vereinigungen oder beliehene juristische Personen des Privatrechts wahrnehmen sollen, sowie Personen, die als Ausbilder oder EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit nach den Ziffern 11.5. oder 11.6. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 tätig sind, - 4.
Luftfahrer im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 5 des Luftverkehrsgesetzes und entsprechende Flugschüler sowie - 5.
Mitglieder von flugplatzansässigen Vereinen, Schülerpraktikanten oder Führer von Luftfahrzeugen im Sinne von § 1 Absatz 2 des Luftverkehrsgesetzes oder sonstige Berechtigte, denen nicht nur gelegentlich Zugang zu - a)
dem Sicherheitsbereich des Geländes eines Flugplatzes im Sinne des § 8 oder - b)
den überlassenen Bereichen nach § 9 Absatz 1 Nummer 2
(1a) Die Luftsicherheitsbehörde bewertet die Zuverlässigkeit der betroffenen Person auf Grund einer Gesamtwürdigung des Einzelfalles. In der Regel fehlt es an der erforderlichen Zuverlässigkeit,
- 1.
wenn die betroffene Person wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind, - 2.
wenn die betroffene Person wegen eines Verbrechens oder wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind, - 3.
wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betroffene Person Bestrebungen nach § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes verfolgt oder unterstützt oder in den letzten zehn Jahren verfolgt oder unterstützt hat.
- 1.
laufende oder eingestellte Ermittlungs- oder Strafverfahren, - 2.
Sachverhalte, aus denen sich eine Erpressbarkeit durch Dritte ergibt, - 3.
Sachverhalte, aus denen sich Zweifel am Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung ergeben, - 4.
Alkohol-, Rauschmittel- oder Medikamentenabhängigkeit oder regelmäßiger Missbrauch dieser Substanzen, - 5.
Angabe von unterschiedlichen beziehungsweise falschen Identitäten bei behördlichen Vorgängen.
(2) Die Überprüfung erfolgt auf Antrag der betroffenen Person. Die Kosten für die Überprüfung zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit trägt der Arbeitgeber.
Die betroffene Person ist bei Antragstellung über
- 1.
die zuständige Luftsicherheitsbehörde, - 2.
den Zweck der Datenverarbeitung, - 3.
die Stellen, deren Beteiligung nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 bis 5 und Absatz 4 in Betracht kommt, sowie - 4.
die Übermittlungsempfänger nach Absatz 7 Satz 2 und 3
Auf Antrag der betroffenen Person entfällt die Überprüfung, wenn die betroffene Person nach § 9 oder § 10 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes überprüft wurde. Über das Entfallen einer Überprüfung unterrichtet die Luftsicherheitsbehörde die nach § 3 oder § 25 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes zuständige Stelle. Die nach § 3 oder § 25 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes zuständige Stelle informiert die Luftsicherheitsbehörde, wenn ein Sicherheitsrisiko nach § 5 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes festgestellt oder die Betrauung der betroffenen Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit gemäß § 16 Absatz 3 Satz 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vorläufig untersagt wurde.
(3) Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit darf die Luftsicherheitsbehörde
- 1.
die Identität der betroffenen Person überprüfen, - 2.
Anfragen bei den Polizeivollzugs- und den Verfassungsschutzbehörden der Länder, der Bundespolizei und dem Zollkriminalamt sowie, soweit im Einzelfall erforderlich, dem Bundeskriminalamt, dem Bundesamt für Verfassungsschutz, dem Bundesnachrichtendienst, dem Militärischen Abschirmdienst und der Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik nach vorhandenen, für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsamen Informationen stellen, - 3.
unbeschränkte Auskünfte aus dem Bundeszentralregister, eine Auskunft aus dem Erziehungsregister und eine Auskunft aus dem Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister einholen, - 4.
bei ausländischen betroffenen Personen um eine Auskunft aus dem Ausländerzentralregister ersuchen und, soweit im Einzelfall erforderlich, Anfragen an die zuständigen Ausländerbehörden nach Anhaltspunkten für eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit durch die betroffene Person richten, - 5.
soweit im Einzelfall erforderlich, Anfragen an die Flugplatzbetreiber und Luftfahrtunternehmen sowie an die Arbeitgeber der letzten fünf Jahre und den gegenwärtigen Arbeitgeber der betroffenen Person nach dort vorhandenen, für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsamen Informationen richten, - 6.
in Fällen der Überprüfung von Beliehenen nach § 16a Anhaltspunkte, die gegen eine Beleihung sprechen könnten, mit der beleihenden Behörde erörtern.
(4) Begründen die Auskünfte nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bis 4 Anhaltspunkte für Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person, darf die Luftsicherheitsbehörde Auskünfte von Strafverfolgungsbehörden einholen.
(5) Die Luftsicherheitsbehörde gibt der betroffenen Person vor ihrer Entscheidung Gelegenheit, sich zu den eingeholten Auskünften zu äußern, soweit diese Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit begründen und Geheimhaltungspflichten nicht entgegenstehen oder bei Auskünften durch Strafverfolgungsbehörden eine Gefährdung des Untersuchungszwecks nicht zu besorgen ist. Stammen die Erkenntnisse von einer der in Absatz 3 Nr. 2 oder Absatz 4 genannten Stellen, ist das Einvernehmen dieser Stellen erforderlich. Die betroffene Person ist verpflichtet, wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Sie kann Angaben verweigern, die für sie oder eine der in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung genannten Personen die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung, der Verfolgung wegen einer Ordnungswidrigkeit oder von disziplinar- oder arbeitsrechtlichen Maßnahmen begründen könnten. Über die Verpflichtung wahrheitsgemäße Angaben zu machen und das Verweigerungsrecht ist die betroffene Person vorher zu belehren.
(6) Ohne eine abgeschlossene Zuverlässigkeitsüberprüfung, bei der keine Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person verbleiben, darf dieser kein Zugang zum Sicherheitsbereich des Flugplatzgeländes gewährt werden (Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 5) oder sie darf ihre Tätigkeiten (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4) nicht aufnehmen. Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person verbleiben auch dann, wenn sie die ihr nach Absatz 3 Satz 2 und 3 obliegenden Mitwirkungspflichten nicht erfüllt.
(7) Die Luftsicherheitsbehörde darf die nach den Absätzen 3 und 4 erhobenen Daten nur zum Zwecke der Überprüfung der Zuverlässigkeit verarbeiten. Sie unterrichtet die betroffene Person, deren gegenwärtigen Arbeitgeber, das Flugplatz-, das Luftfahrtunternehmen oder die Flugsicherungsorganisation sowie die beteiligten Polizei- und Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder und das Zollkriminalamt über das Ergebnis der Überprüfung; dem gegenwärtigen Arbeitgeber dürfen die dem Ergebnis zugrunde liegenden Erkenntnisse nicht mitgeteilt werden. Weitere Informationen dürfen dem gegenwärtigen Arbeitgeber mitgeteilt werden, soweit sie für die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens im Zusammenhang mit der Zuverlässigkeitsüberprüfung erforderlich sind. § 161 der Strafprozessordnung bleibt unberührt.
(8) Die Luftsicherheitsbehörden unterrichten sich gegenseitig über die Durchführung von Zuverlässigkeitsüberprüfungen, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist. Absatz 7 Satz 1 gilt entsprechend.
(9) Werden den nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 beteiligten Behörden, den nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 4 beteiligten Ausländerbehörden, dem jeweiligen Flugplatzbetreiber oder dem jeweiligen Luftfahrtunternehmen, für dessen oder deren Sicherheitsbereich eine Zugangsberechtigung nach § 10 erteilt wurde oder für den oder für die eine Tätigkeit nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 aufgenommen wurde, oder dem gegenwärtigen Arbeitgeber im Nachhinein Informationen bekannt, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit einer der in Absatz 1 genannten Personen von Bedeutung sind, sind diese Stellen verpflichtet, die Luftsicherheitsbehörde über die vorliegenden Erkenntnisse zu informieren. Zu diesem Zweck dürfen sie Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie die Aktenfundstelle speichern. Die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder dürfen zu diesem Zweck die in Satz 2 genannten personenbezogenen Daten der betroffenen Person und ihre Aktenfundstelle zusätzlich auch in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes speichern. Die in Satz 1 genannten Behörden und Stellen unterrichten die Luftsicherheitsbehörde, zu welchen betroffenen Personen sie Daten gemäß den Sätzen 2 und 3 speichern.
(9a) Zuverlässigkeitsüberprüfte Personen im Sinne von Absatz 1 sind verpflichtet, der zuständigen Luftsicherheitsbehörde innerhalb eines Monats mitzuteilen:
- 1.
Änderungen ihres Namens, - 2.
Änderungen ihres derzeitigen Wohnsitzes, sofern der Wohnsitzwechsel nicht innerhalb eines Landes stattfindet, - 3.
Änderungen ihres Arbeitgebers und - 4.
Änderungen der Art ihrer Tätigkeit.
(9b) Arbeitgeber, die Personen für überprüfungspflichtige Tätigkeiten im Sinne von Absatz 1 einsetzen, sind verpflichtet, der zuständigen Luftsicherheitsbehörde innerhalb eines Monats die Tätigkeitsaufnahme sowie Änderungen betreffend die Tätigkeit dieser Personen mitzuteilen.
(10) Die Luftsicherheitsbehörde darf auf Antrag der betroffenen Person Zuverlässigkeitsüberprüfungen, die durch Stellen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes veranlasst werden, durchführen und bei solchen mitwirken. Die Luftsicherheitsbehörde darf der die Zuverlässigkeitsüberprüfung veranlassenden Stelle sicherheitserhebliche Informationen nach den Absätzen 3 und 4 sowie das Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung der zuverlässigkeitsüberprüften Person übermitteln. Stammen die Informationen von einer der in Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 4 genannten Behörde, ist eine Übermittlung nur im Einvernehmen mit dieser Behörde zulässig. Die Datenübermittlung unterbleibt, soweit die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss der Übermittlung hat, insbesondere wenn bei der empfangenden Stelle ein angemessenes Datenschutzniveau nicht gewährleistet ist. Die empfangende Stelle ist darauf zu verweisen, dass die übermittelten Daten nur für den Zweck verarbeitet werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie übermittelt worden sind.
(11) Die im Rahmen einer Zuverlässigkeitsprüfung gespeicherten personenbezogenen Daten sind zu löschen
- 1.
von den Luftsicherheitsbehörden - a)
bei positiver Bescheidung innerhalb von drei Jahren nach Ablauf der Gültigkeit der Zuverlässigkeitsüberprüfung, - b)
innerhalb von zwei Jahren im Fall der Ablehnung oder des Widerrufs der Zuverlässigkeit, - c)
unverzüglich nach Rücknahme des Antrags durch die betroffene Person, sofern dieser noch nicht beschieden wurde, - d)
im Fall des § 7 Absatz 2 Satz 4 innerhalb von drei Jahren nach Feststellung eines Sicherheitsrisikos nach § 5 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes;
- 2.
von den nach den Absätzen 3 und 4 beteiligten Behörden und den nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 beteiligten Stellen - a)
drei Monate nach Ende der regelmäßigen Gültigkeitsdauer einer Zuverlässigkeitsüberprüfung, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Anfrage durch die Luftsicherheitsbehörde, oder - b)
unmittelbar nach Mitteilung durch die Luftsicherheitsbehörde im Fall von Ablehnungen, Rücknahmen oder Widerrufen.
(12) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Widerruf oder eine Rücknahme einer Zuverlässigkeitsfeststellung haben keine aufschiebende Wirkung.
Die Luftsicherheitsbehörde entscheidet, welchen Personen bei Vorliegen der Voraussetzungen die Berechtigung zum Zugang zur Luftseite sowie zum Zugang zum Sicherheitsbereich oder zum sensiblen Teil des Sicherheitsbereichs erteilt werden darf oder bei Wegfall der Voraussetzungen zu entziehen ist. Nach Abschluss der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 Abs. 1 kann der betroffenen Person zum Nachweis der Zugangsberechtigung ein Ausweis durch den Unternehmer nach § 8 Abs. 1 oder § 9 Abs. 1 ausgestellt werden. Der Ausweisinhaber ist verpflichtet, den Ausweis in den Sicherheitsbereichen offen sichtbar zu tragen und ihn nach Ablauf der Gültigkeitsdauer oder auf Verlangen zurückzugeben. Der Ausweisinhaber darf den Ausweis keinem Dritten überlassen. Sein Verlust ist der Ausgabestelle unverzüglich anzuzeigen. Der Zugang oder die Verschaffung des Zugangs zur Luftseite sowie zu den Sicherheitsbereichen ohne Berechtigung ist verboten.
(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.
(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,
- 1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat; - 3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,
- 1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.
(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
(1) Zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs (§ 1) hat die Luftsicherheitsbehörde die Zuverlässigkeit folgender Personen zu überprüfen:
- 1.
Personen, denen zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit nicht nur gelegentlich Zugang zum Sicherheitsbereich des Geländes eines Flugplatzes im Sinne des § 8 oder zu einem überlassenen Bereich eines Luftfahrtunternehmens im Sinne des § 9 gewährt werden soll, - 2.
Personal der Flugplatz- und Luftfahrtunternehmen, der Flugsicherungsorganisation sowie der Luftwerften und Instandhaltungsbetriebe, Fracht-, Post- und Reinigungsunternehmen sowie der Warenlieferanten und vergleichbarer Versorgungsunternehmen, insbesondere auch der Beteiligten an der sicheren Lieferkette, das auf Grund seiner Tätigkeit unmittelbaren Einfluss auf die Sicherheit des Luftverkehrs hat; sofern sich die vorgenannten Unternehmen des Personals anderer Unternehmen bedienen, steht dieses eigenem Personal gleich, - 3.
Natürliche Personen, die nach § 16a Absatz 1 als Beliehene eingesetzt werden oder die dort genannten Aufgaben für beliehene teilrechtsfähige Vereinigungen oder beliehene juristische Personen des Privatrechts wahrnehmen sollen, sowie Personen, die als Ausbilder oder EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit nach den Ziffern 11.5. oder 11.6. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 tätig sind, - 4.
Luftfahrer im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 5 des Luftverkehrsgesetzes und entsprechende Flugschüler sowie - 5.
Mitglieder von flugplatzansässigen Vereinen, Schülerpraktikanten oder Führer von Luftfahrzeugen im Sinne von § 1 Absatz 2 des Luftverkehrsgesetzes oder sonstige Berechtigte, denen nicht nur gelegentlich Zugang zu - a)
dem Sicherheitsbereich des Geländes eines Flugplatzes im Sinne des § 8 oder - b)
den überlassenen Bereichen nach § 9 Absatz 1 Nummer 2
(1a) Die Luftsicherheitsbehörde bewertet die Zuverlässigkeit der betroffenen Person auf Grund einer Gesamtwürdigung des Einzelfalles. In der Regel fehlt es an der erforderlichen Zuverlässigkeit,
- 1.
wenn die betroffene Person wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind, - 2.
wenn die betroffene Person wegen eines Verbrechens oder wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind, - 3.
wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betroffene Person Bestrebungen nach § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes verfolgt oder unterstützt oder in den letzten zehn Jahren verfolgt oder unterstützt hat.
- 1.
laufende oder eingestellte Ermittlungs- oder Strafverfahren, - 2.
Sachverhalte, aus denen sich eine Erpressbarkeit durch Dritte ergibt, - 3.
Sachverhalte, aus denen sich Zweifel am Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung ergeben, - 4.
Alkohol-, Rauschmittel- oder Medikamentenabhängigkeit oder regelmäßiger Missbrauch dieser Substanzen, - 5.
Angabe von unterschiedlichen beziehungsweise falschen Identitäten bei behördlichen Vorgängen.
(2) Die Überprüfung erfolgt auf Antrag der betroffenen Person. Die Kosten für die Überprüfung zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit trägt der Arbeitgeber.
Die betroffene Person ist bei Antragstellung über
- 1.
die zuständige Luftsicherheitsbehörde, - 2.
den Zweck der Datenverarbeitung, - 3.
die Stellen, deren Beteiligung nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 bis 5 und Absatz 4 in Betracht kommt, sowie - 4.
die Übermittlungsempfänger nach Absatz 7 Satz 2 und 3
Auf Antrag der betroffenen Person entfällt die Überprüfung, wenn die betroffene Person nach § 9 oder § 10 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes überprüft wurde. Über das Entfallen einer Überprüfung unterrichtet die Luftsicherheitsbehörde die nach § 3 oder § 25 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes zuständige Stelle. Die nach § 3 oder § 25 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes zuständige Stelle informiert die Luftsicherheitsbehörde, wenn ein Sicherheitsrisiko nach § 5 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes festgestellt oder die Betrauung der betroffenen Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit gemäß § 16 Absatz 3 Satz 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vorläufig untersagt wurde.
(3) Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit darf die Luftsicherheitsbehörde
- 1.
die Identität der betroffenen Person überprüfen, - 2.
Anfragen bei den Polizeivollzugs- und den Verfassungsschutzbehörden der Länder, der Bundespolizei und dem Zollkriminalamt sowie, soweit im Einzelfall erforderlich, dem Bundeskriminalamt, dem Bundesamt für Verfassungsschutz, dem Bundesnachrichtendienst, dem Militärischen Abschirmdienst und der Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik nach vorhandenen, für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsamen Informationen stellen, - 3.
unbeschränkte Auskünfte aus dem Bundeszentralregister, eine Auskunft aus dem Erziehungsregister und eine Auskunft aus dem Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister einholen, - 4.
bei ausländischen betroffenen Personen um eine Auskunft aus dem Ausländerzentralregister ersuchen und, soweit im Einzelfall erforderlich, Anfragen an die zuständigen Ausländerbehörden nach Anhaltspunkten für eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit durch die betroffene Person richten, - 5.
soweit im Einzelfall erforderlich, Anfragen an die Flugplatzbetreiber und Luftfahrtunternehmen sowie an die Arbeitgeber der letzten fünf Jahre und den gegenwärtigen Arbeitgeber der betroffenen Person nach dort vorhandenen, für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsamen Informationen richten, - 6.
in Fällen der Überprüfung von Beliehenen nach § 16a Anhaltspunkte, die gegen eine Beleihung sprechen könnten, mit der beleihenden Behörde erörtern.
(4) Begründen die Auskünfte nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bis 4 Anhaltspunkte für Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person, darf die Luftsicherheitsbehörde Auskünfte von Strafverfolgungsbehörden einholen.
(5) Die Luftsicherheitsbehörde gibt der betroffenen Person vor ihrer Entscheidung Gelegenheit, sich zu den eingeholten Auskünften zu äußern, soweit diese Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit begründen und Geheimhaltungspflichten nicht entgegenstehen oder bei Auskünften durch Strafverfolgungsbehörden eine Gefährdung des Untersuchungszwecks nicht zu besorgen ist. Stammen die Erkenntnisse von einer der in Absatz 3 Nr. 2 oder Absatz 4 genannten Stellen, ist das Einvernehmen dieser Stellen erforderlich. Die betroffene Person ist verpflichtet, wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Sie kann Angaben verweigern, die für sie oder eine der in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung genannten Personen die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung, der Verfolgung wegen einer Ordnungswidrigkeit oder von disziplinar- oder arbeitsrechtlichen Maßnahmen begründen könnten. Über die Verpflichtung wahrheitsgemäße Angaben zu machen und das Verweigerungsrecht ist die betroffene Person vorher zu belehren.
(6) Ohne eine abgeschlossene Zuverlässigkeitsüberprüfung, bei der keine Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person verbleiben, darf dieser kein Zugang zum Sicherheitsbereich des Flugplatzgeländes gewährt werden (Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 5) oder sie darf ihre Tätigkeiten (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4) nicht aufnehmen. Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person verbleiben auch dann, wenn sie die ihr nach Absatz 3 Satz 2 und 3 obliegenden Mitwirkungspflichten nicht erfüllt.
(7) Die Luftsicherheitsbehörde darf die nach den Absätzen 3 und 4 erhobenen Daten nur zum Zwecke der Überprüfung der Zuverlässigkeit verarbeiten. Sie unterrichtet die betroffene Person, deren gegenwärtigen Arbeitgeber, das Flugplatz-, das Luftfahrtunternehmen oder die Flugsicherungsorganisation sowie die beteiligten Polizei- und Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder und das Zollkriminalamt über das Ergebnis der Überprüfung; dem gegenwärtigen Arbeitgeber dürfen die dem Ergebnis zugrunde liegenden Erkenntnisse nicht mitgeteilt werden. Weitere Informationen dürfen dem gegenwärtigen Arbeitgeber mitgeteilt werden, soweit sie für die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens im Zusammenhang mit der Zuverlässigkeitsüberprüfung erforderlich sind. § 161 der Strafprozessordnung bleibt unberührt.
(8) Die Luftsicherheitsbehörden unterrichten sich gegenseitig über die Durchführung von Zuverlässigkeitsüberprüfungen, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist. Absatz 7 Satz 1 gilt entsprechend.
(9) Werden den nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 beteiligten Behörden, den nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 4 beteiligten Ausländerbehörden, dem jeweiligen Flugplatzbetreiber oder dem jeweiligen Luftfahrtunternehmen, für dessen oder deren Sicherheitsbereich eine Zugangsberechtigung nach § 10 erteilt wurde oder für den oder für die eine Tätigkeit nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 aufgenommen wurde, oder dem gegenwärtigen Arbeitgeber im Nachhinein Informationen bekannt, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit einer der in Absatz 1 genannten Personen von Bedeutung sind, sind diese Stellen verpflichtet, die Luftsicherheitsbehörde über die vorliegenden Erkenntnisse zu informieren. Zu diesem Zweck dürfen sie Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie die Aktenfundstelle speichern. Die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder dürfen zu diesem Zweck die in Satz 2 genannten personenbezogenen Daten der betroffenen Person und ihre Aktenfundstelle zusätzlich auch in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes speichern. Die in Satz 1 genannten Behörden und Stellen unterrichten die Luftsicherheitsbehörde, zu welchen betroffenen Personen sie Daten gemäß den Sätzen 2 und 3 speichern.
(9a) Zuverlässigkeitsüberprüfte Personen im Sinne von Absatz 1 sind verpflichtet, der zuständigen Luftsicherheitsbehörde innerhalb eines Monats mitzuteilen:
- 1.
Änderungen ihres Namens, - 2.
Änderungen ihres derzeitigen Wohnsitzes, sofern der Wohnsitzwechsel nicht innerhalb eines Landes stattfindet, - 3.
Änderungen ihres Arbeitgebers und - 4.
Änderungen der Art ihrer Tätigkeit.
(9b) Arbeitgeber, die Personen für überprüfungspflichtige Tätigkeiten im Sinne von Absatz 1 einsetzen, sind verpflichtet, der zuständigen Luftsicherheitsbehörde innerhalb eines Monats die Tätigkeitsaufnahme sowie Änderungen betreffend die Tätigkeit dieser Personen mitzuteilen.
(10) Die Luftsicherheitsbehörde darf auf Antrag der betroffenen Person Zuverlässigkeitsüberprüfungen, die durch Stellen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes veranlasst werden, durchführen und bei solchen mitwirken. Die Luftsicherheitsbehörde darf der die Zuverlässigkeitsüberprüfung veranlassenden Stelle sicherheitserhebliche Informationen nach den Absätzen 3 und 4 sowie das Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung der zuverlässigkeitsüberprüften Person übermitteln. Stammen die Informationen von einer der in Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 4 genannten Behörde, ist eine Übermittlung nur im Einvernehmen mit dieser Behörde zulässig. Die Datenübermittlung unterbleibt, soweit die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss der Übermittlung hat, insbesondere wenn bei der empfangenden Stelle ein angemessenes Datenschutzniveau nicht gewährleistet ist. Die empfangende Stelle ist darauf zu verweisen, dass die übermittelten Daten nur für den Zweck verarbeitet werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie übermittelt worden sind.
(11) Die im Rahmen einer Zuverlässigkeitsprüfung gespeicherten personenbezogenen Daten sind zu löschen
- 1.
von den Luftsicherheitsbehörden - a)
bei positiver Bescheidung innerhalb von drei Jahren nach Ablauf der Gültigkeit der Zuverlässigkeitsüberprüfung, - b)
innerhalb von zwei Jahren im Fall der Ablehnung oder des Widerrufs der Zuverlässigkeit, - c)
unverzüglich nach Rücknahme des Antrags durch die betroffene Person, sofern dieser noch nicht beschieden wurde, - d)
im Fall des § 7 Absatz 2 Satz 4 innerhalb von drei Jahren nach Feststellung eines Sicherheitsrisikos nach § 5 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes;
- 2.
von den nach den Absätzen 3 und 4 beteiligten Behörden und den nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 beteiligten Stellen - a)
drei Monate nach Ende der regelmäßigen Gültigkeitsdauer einer Zuverlässigkeitsüberprüfung, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Anfrage durch die Luftsicherheitsbehörde, oder - b)
unmittelbar nach Mitteilung durch die Luftsicherheitsbehörde im Fall von Ablehnungen, Rücknahmen oder Widerrufen.
(12) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Widerruf oder eine Rücknahme einer Zuverlässigkeitsfeststellung haben keine aufschiebende Wirkung.
(1) Zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs (§ 1) hat die Luftsicherheitsbehörde die Zuverlässigkeit folgender Personen zu überprüfen:
- 1.
Personen, denen zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit nicht nur gelegentlich Zugang zum Sicherheitsbereich des Geländes eines Flugplatzes im Sinne des § 8 oder zu einem überlassenen Bereich eines Luftfahrtunternehmens im Sinne des § 9 gewährt werden soll, - 2.
Personal der Flugplatz- und Luftfahrtunternehmen, der Flugsicherungsorganisation sowie der Luftwerften und Instandhaltungsbetriebe, Fracht-, Post- und Reinigungsunternehmen sowie der Warenlieferanten und vergleichbarer Versorgungsunternehmen, insbesondere auch der Beteiligten an der sicheren Lieferkette, das auf Grund seiner Tätigkeit unmittelbaren Einfluss auf die Sicherheit des Luftverkehrs hat; sofern sich die vorgenannten Unternehmen des Personals anderer Unternehmen bedienen, steht dieses eigenem Personal gleich, - 3.
Natürliche Personen, die nach § 16a Absatz 1 als Beliehene eingesetzt werden oder die dort genannten Aufgaben für beliehene teilrechtsfähige Vereinigungen oder beliehene juristische Personen des Privatrechts wahrnehmen sollen, sowie Personen, die als Ausbilder oder EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit nach den Ziffern 11.5. oder 11.6. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 tätig sind, - 4.
Luftfahrer im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 5 des Luftverkehrsgesetzes und entsprechende Flugschüler sowie - 5.
Mitglieder von flugplatzansässigen Vereinen, Schülerpraktikanten oder Führer von Luftfahrzeugen im Sinne von § 1 Absatz 2 des Luftverkehrsgesetzes oder sonstige Berechtigte, denen nicht nur gelegentlich Zugang zu - a)
dem Sicherheitsbereich des Geländes eines Flugplatzes im Sinne des § 8 oder - b)
den überlassenen Bereichen nach § 9 Absatz 1 Nummer 2
(1a) Die Luftsicherheitsbehörde bewertet die Zuverlässigkeit der betroffenen Person auf Grund einer Gesamtwürdigung des Einzelfalles. In der Regel fehlt es an der erforderlichen Zuverlässigkeit,
- 1.
wenn die betroffene Person wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind, - 2.
wenn die betroffene Person wegen eines Verbrechens oder wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind, - 3.
wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betroffene Person Bestrebungen nach § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes verfolgt oder unterstützt oder in den letzten zehn Jahren verfolgt oder unterstützt hat.
- 1.
laufende oder eingestellte Ermittlungs- oder Strafverfahren, - 2.
Sachverhalte, aus denen sich eine Erpressbarkeit durch Dritte ergibt, - 3.
Sachverhalte, aus denen sich Zweifel am Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung ergeben, - 4.
Alkohol-, Rauschmittel- oder Medikamentenabhängigkeit oder regelmäßiger Missbrauch dieser Substanzen, - 5.
Angabe von unterschiedlichen beziehungsweise falschen Identitäten bei behördlichen Vorgängen.
(2) Die Überprüfung erfolgt auf Antrag der betroffenen Person. Die Kosten für die Überprüfung zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit trägt der Arbeitgeber.
Die betroffene Person ist bei Antragstellung über
- 1.
die zuständige Luftsicherheitsbehörde, - 2.
den Zweck der Datenverarbeitung, - 3.
die Stellen, deren Beteiligung nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 bis 5 und Absatz 4 in Betracht kommt, sowie - 4.
die Übermittlungsempfänger nach Absatz 7 Satz 2 und 3
Auf Antrag der betroffenen Person entfällt die Überprüfung, wenn die betroffene Person nach § 9 oder § 10 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes überprüft wurde. Über das Entfallen einer Überprüfung unterrichtet die Luftsicherheitsbehörde die nach § 3 oder § 25 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes zuständige Stelle. Die nach § 3 oder § 25 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes zuständige Stelle informiert die Luftsicherheitsbehörde, wenn ein Sicherheitsrisiko nach § 5 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes festgestellt oder die Betrauung der betroffenen Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit gemäß § 16 Absatz 3 Satz 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vorläufig untersagt wurde.
(3) Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit darf die Luftsicherheitsbehörde
- 1.
die Identität der betroffenen Person überprüfen, - 2.
Anfragen bei den Polizeivollzugs- und den Verfassungsschutzbehörden der Länder, der Bundespolizei und dem Zollkriminalamt sowie, soweit im Einzelfall erforderlich, dem Bundeskriminalamt, dem Bundesamt für Verfassungsschutz, dem Bundesnachrichtendienst, dem Militärischen Abschirmdienst und der Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik nach vorhandenen, für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsamen Informationen stellen, - 3.
unbeschränkte Auskünfte aus dem Bundeszentralregister, eine Auskunft aus dem Erziehungsregister und eine Auskunft aus dem Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister einholen, - 4.
bei ausländischen betroffenen Personen um eine Auskunft aus dem Ausländerzentralregister ersuchen und, soweit im Einzelfall erforderlich, Anfragen an die zuständigen Ausländerbehörden nach Anhaltspunkten für eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit durch die betroffene Person richten, - 5.
soweit im Einzelfall erforderlich, Anfragen an die Flugplatzbetreiber und Luftfahrtunternehmen sowie an die Arbeitgeber der letzten fünf Jahre und den gegenwärtigen Arbeitgeber der betroffenen Person nach dort vorhandenen, für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsamen Informationen richten, - 6.
in Fällen der Überprüfung von Beliehenen nach § 16a Anhaltspunkte, die gegen eine Beleihung sprechen könnten, mit der beleihenden Behörde erörtern.
(4) Begründen die Auskünfte nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bis 4 Anhaltspunkte für Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person, darf die Luftsicherheitsbehörde Auskünfte von Strafverfolgungsbehörden einholen.
(5) Die Luftsicherheitsbehörde gibt der betroffenen Person vor ihrer Entscheidung Gelegenheit, sich zu den eingeholten Auskünften zu äußern, soweit diese Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit begründen und Geheimhaltungspflichten nicht entgegenstehen oder bei Auskünften durch Strafverfolgungsbehörden eine Gefährdung des Untersuchungszwecks nicht zu besorgen ist. Stammen die Erkenntnisse von einer der in Absatz 3 Nr. 2 oder Absatz 4 genannten Stellen, ist das Einvernehmen dieser Stellen erforderlich. Die betroffene Person ist verpflichtet, wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Sie kann Angaben verweigern, die für sie oder eine der in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung genannten Personen die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung, der Verfolgung wegen einer Ordnungswidrigkeit oder von disziplinar- oder arbeitsrechtlichen Maßnahmen begründen könnten. Über die Verpflichtung wahrheitsgemäße Angaben zu machen und das Verweigerungsrecht ist die betroffene Person vorher zu belehren.
(6) Ohne eine abgeschlossene Zuverlässigkeitsüberprüfung, bei der keine Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person verbleiben, darf dieser kein Zugang zum Sicherheitsbereich des Flugplatzgeländes gewährt werden (Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 5) oder sie darf ihre Tätigkeiten (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4) nicht aufnehmen. Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person verbleiben auch dann, wenn sie die ihr nach Absatz 3 Satz 2 und 3 obliegenden Mitwirkungspflichten nicht erfüllt.
(7) Die Luftsicherheitsbehörde darf die nach den Absätzen 3 und 4 erhobenen Daten nur zum Zwecke der Überprüfung der Zuverlässigkeit verarbeiten. Sie unterrichtet die betroffene Person, deren gegenwärtigen Arbeitgeber, das Flugplatz-, das Luftfahrtunternehmen oder die Flugsicherungsorganisation sowie die beteiligten Polizei- und Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder und das Zollkriminalamt über das Ergebnis der Überprüfung; dem gegenwärtigen Arbeitgeber dürfen die dem Ergebnis zugrunde liegenden Erkenntnisse nicht mitgeteilt werden. Weitere Informationen dürfen dem gegenwärtigen Arbeitgeber mitgeteilt werden, soweit sie für die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens im Zusammenhang mit der Zuverlässigkeitsüberprüfung erforderlich sind. § 161 der Strafprozessordnung bleibt unberührt.
(8) Die Luftsicherheitsbehörden unterrichten sich gegenseitig über die Durchführung von Zuverlässigkeitsüberprüfungen, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist. Absatz 7 Satz 1 gilt entsprechend.
(9) Werden den nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 beteiligten Behörden, den nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 4 beteiligten Ausländerbehörden, dem jeweiligen Flugplatzbetreiber oder dem jeweiligen Luftfahrtunternehmen, für dessen oder deren Sicherheitsbereich eine Zugangsberechtigung nach § 10 erteilt wurde oder für den oder für die eine Tätigkeit nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 aufgenommen wurde, oder dem gegenwärtigen Arbeitgeber im Nachhinein Informationen bekannt, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit einer der in Absatz 1 genannten Personen von Bedeutung sind, sind diese Stellen verpflichtet, die Luftsicherheitsbehörde über die vorliegenden Erkenntnisse zu informieren. Zu diesem Zweck dürfen sie Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie die Aktenfundstelle speichern. Die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder dürfen zu diesem Zweck die in Satz 2 genannten personenbezogenen Daten der betroffenen Person und ihre Aktenfundstelle zusätzlich auch in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes speichern. Die in Satz 1 genannten Behörden und Stellen unterrichten die Luftsicherheitsbehörde, zu welchen betroffenen Personen sie Daten gemäß den Sätzen 2 und 3 speichern.
(9a) Zuverlässigkeitsüberprüfte Personen im Sinne von Absatz 1 sind verpflichtet, der zuständigen Luftsicherheitsbehörde innerhalb eines Monats mitzuteilen:
- 1.
Änderungen ihres Namens, - 2.
Änderungen ihres derzeitigen Wohnsitzes, sofern der Wohnsitzwechsel nicht innerhalb eines Landes stattfindet, - 3.
Änderungen ihres Arbeitgebers und - 4.
Änderungen der Art ihrer Tätigkeit.
(9b) Arbeitgeber, die Personen für überprüfungspflichtige Tätigkeiten im Sinne von Absatz 1 einsetzen, sind verpflichtet, der zuständigen Luftsicherheitsbehörde innerhalb eines Monats die Tätigkeitsaufnahme sowie Änderungen betreffend die Tätigkeit dieser Personen mitzuteilen.
(10) Die Luftsicherheitsbehörde darf auf Antrag der betroffenen Person Zuverlässigkeitsüberprüfungen, die durch Stellen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes veranlasst werden, durchführen und bei solchen mitwirken. Die Luftsicherheitsbehörde darf der die Zuverlässigkeitsüberprüfung veranlassenden Stelle sicherheitserhebliche Informationen nach den Absätzen 3 und 4 sowie das Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung der zuverlässigkeitsüberprüften Person übermitteln. Stammen die Informationen von einer der in Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 4 genannten Behörde, ist eine Übermittlung nur im Einvernehmen mit dieser Behörde zulässig. Die Datenübermittlung unterbleibt, soweit die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss der Übermittlung hat, insbesondere wenn bei der empfangenden Stelle ein angemessenes Datenschutzniveau nicht gewährleistet ist. Die empfangende Stelle ist darauf zu verweisen, dass die übermittelten Daten nur für den Zweck verarbeitet werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie übermittelt worden sind.
(11) Die im Rahmen einer Zuverlässigkeitsprüfung gespeicherten personenbezogenen Daten sind zu löschen
- 1.
von den Luftsicherheitsbehörden - a)
bei positiver Bescheidung innerhalb von drei Jahren nach Ablauf der Gültigkeit der Zuverlässigkeitsüberprüfung, - b)
innerhalb von zwei Jahren im Fall der Ablehnung oder des Widerrufs der Zuverlässigkeit, - c)
unverzüglich nach Rücknahme des Antrags durch die betroffene Person, sofern dieser noch nicht beschieden wurde, - d)
im Fall des § 7 Absatz 2 Satz 4 innerhalb von drei Jahren nach Feststellung eines Sicherheitsrisikos nach § 5 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes;
- 2.
von den nach den Absätzen 3 und 4 beteiligten Behörden und den nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 beteiligten Stellen - a)
drei Monate nach Ende der regelmäßigen Gültigkeitsdauer einer Zuverlässigkeitsüberprüfung, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Anfrage durch die Luftsicherheitsbehörde, oder - b)
unmittelbar nach Mitteilung durch die Luftsicherheitsbehörde im Fall von Ablehnungen, Rücknahmen oder Widerrufen.
(12) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Widerruf oder eine Rücknahme einer Zuverlässigkeitsfeststellung haben keine aufschiebende Wirkung.
(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.
(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,
- 1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat; - 3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,
- 1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.
(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
(1) Die Zuverlässigkeit eines Betroffenen ist zu verneinen, wenn daran Zweifel verbleiben. Zweifel an seiner Zuverlässigkeit verbleiben auch, wenn der Betroffene die ihm nach § 7 Abs. 3 Satz 2 des Luftsicherheitsgesetzes obliegenden Mitwirkungspflichten nicht erfüllt hat.
(2) Stellt die Luftsicherheitsbehörde die Zuverlässigkeit fest, gilt die Feststellung fünf Jahre ab Bekanntgabe oder, wenn zuvor die personenbezogenen Daten des Betroffenen von der Luftsicherheitsbehörde nach § 7 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 des Luftsicherheitsgesetzes zu löschen sind, bis zur Löschung. Hat der Betroffene die Wiederholungsüberprüfung (§ 3 Abs. 5) spätestens drei Monate vor Ablauf der Geltungsdauer der Zuverlässigkeitsüberprüfung beantragt, gilt er bis zum Abschluss der Wiederholungsüberprüfung als zuverlässig. Werden bei der Wiederholungsüberprüfung für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsame Informationen bekannt oder entstehen Zweifel an der Identität des Betroffenen, kann bei Personen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 des Luftsicherheitsgesetzes der Zugang zu nicht allgemein zugänglichen Bereichen oder die Tätigkeit unter Berücksichtigung der Umstände und Erkenntnisse des Einzelfalls versagt werden.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.
(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,
- 1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat; - 3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,
- 1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.
(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
(1) Wer eine Person unter achtzehn Jahren dadurch missbraucht, dass er unter Ausnutzung einer Zwangslage
- 1.
sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt oder - 2.
diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,
(2) Ebenso wird eine Person über achtzehn Jahren bestraft, die eine Person unter achtzehn Jahren dadurch missbraucht, dass sie gegen Entgelt sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt.
(3) Eine Person über einundzwanzig Jahre, die eine Person unter sechzehn Jahren dadurch mißbraucht, daß sie
- 1.
sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt oder - 2.
diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) In den Fällen des Absatzes 3 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
(6) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 kann das Gericht von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn bei Berücksichtigung des Verhaltens der Person, gegen die sich die Tat richtet, das Unrecht der Tat gering ist.
(1) Zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs (§ 1) hat die Luftsicherheitsbehörde die Zuverlässigkeit folgender Personen zu überprüfen:
- 1.
Personen, denen zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit nicht nur gelegentlich Zugang zum Sicherheitsbereich des Geländes eines Flugplatzes im Sinne des § 8 oder zu einem überlassenen Bereich eines Luftfahrtunternehmens im Sinne des § 9 gewährt werden soll, - 2.
Personal der Flugplatz- und Luftfahrtunternehmen, der Flugsicherungsorganisation sowie der Luftwerften und Instandhaltungsbetriebe, Fracht-, Post- und Reinigungsunternehmen sowie der Warenlieferanten und vergleichbarer Versorgungsunternehmen, insbesondere auch der Beteiligten an der sicheren Lieferkette, das auf Grund seiner Tätigkeit unmittelbaren Einfluss auf die Sicherheit des Luftverkehrs hat; sofern sich die vorgenannten Unternehmen des Personals anderer Unternehmen bedienen, steht dieses eigenem Personal gleich, - 3.
Natürliche Personen, die nach § 16a Absatz 1 als Beliehene eingesetzt werden oder die dort genannten Aufgaben für beliehene teilrechtsfähige Vereinigungen oder beliehene juristische Personen des Privatrechts wahrnehmen sollen, sowie Personen, die als Ausbilder oder EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit nach den Ziffern 11.5. oder 11.6. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 tätig sind, - 4.
Luftfahrer im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 5 des Luftverkehrsgesetzes und entsprechende Flugschüler sowie - 5.
Mitglieder von flugplatzansässigen Vereinen, Schülerpraktikanten oder Führer von Luftfahrzeugen im Sinne von § 1 Absatz 2 des Luftverkehrsgesetzes oder sonstige Berechtigte, denen nicht nur gelegentlich Zugang zu - a)
dem Sicherheitsbereich des Geländes eines Flugplatzes im Sinne des § 8 oder - b)
den überlassenen Bereichen nach § 9 Absatz 1 Nummer 2
(1a) Die Luftsicherheitsbehörde bewertet die Zuverlässigkeit der betroffenen Person auf Grund einer Gesamtwürdigung des Einzelfalles. In der Regel fehlt es an der erforderlichen Zuverlässigkeit,
- 1.
wenn die betroffene Person wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind, - 2.
wenn die betroffene Person wegen eines Verbrechens oder wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind, - 3.
wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betroffene Person Bestrebungen nach § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes verfolgt oder unterstützt oder in den letzten zehn Jahren verfolgt oder unterstützt hat.
- 1.
laufende oder eingestellte Ermittlungs- oder Strafverfahren, - 2.
Sachverhalte, aus denen sich eine Erpressbarkeit durch Dritte ergibt, - 3.
Sachverhalte, aus denen sich Zweifel am Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung ergeben, - 4.
Alkohol-, Rauschmittel- oder Medikamentenabhängigkeit oder regelmäßiger Missbrauch dieser Substanzen, - 5.
Angabe von unterschiedlichen beziehungsweise falschen Identitäten bei behördlichen Vorgängen.
(2) Die Überprüfung erfolgt auf Antrag der betroffenen Person. Die Kosten für die Überprüfung zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit trägt der Arbeitgeber.
Die betroffene Person ist bei Antragstellung über
- 1.
die zuständige Luftsicherheitsbehörde, - 2.
den Zweck der Datenverarbeitung, - 3.
die Stellen, deren Beteiligung nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 bis 5 und Absatz 4 in Betracht kommt, sowie - 4.
die Übermittlungsempfänger nach Absatz 7 Satz 2 und 3
Auf Antrag der betroffenen Person entfällt die Überprüfung, wenn die betroffene Person nach § 9 oder § 10 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes überprüft wurde. Über das Entfallen einer Überprüfung unterrichtet die Luftsicherheitsbehörde die nach § 3 oder § 25 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes zuständige Stelle. Die nach § 3 oder § 25 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes zuständige Stelle informiert die Luftsicherheitsbehörde, wenn ein Sicherheitsrisiko nach § 5 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes festgestellt oder die Betrauung der betroffenen Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit gemäß § 16 Absatz 3 Satz 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vorläufig untersagt wurde.
(3) Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit darf die Luftsicherheitsbehörde
- 1.
die Identität der betroffenen Person überprüfen, - 2.
Anfragen bei den Polizeivollzugs- und den Verfassungsschutzbehörden der Länder, der Bundespolizei und dem Zollkriminalamt sowie, soweit im Einzelfall erforderlich, dem Bundeskriminalamt, dem Bundesamt für Verfassungsschutz, dem Bundesnachrichtendienst, dem Militärischen Abschirmdienst und der Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik nach vorhandenen, für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsamen Informationen stellen, - 3.
unbeschränkte Auskünfte aus dem Bundeszentralregister, eine Auskunft aus dem Erziehungsregister und eine Auskunft aus dem Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister einholen, - 4.
bei ausländischen betroffenen Personen um eine Auskunft aus dem Ausländerzentralregister ersuchen und, soweit im Einzelfall erforderlich, Anfragen an die zuständigen Ausländerbehörden nach Anhaltspunkten für eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit durch die betroffene Person richten, - 5.
soweit im Einzelfall erforderlich, Anfragen an die Flugplatzbetreiber und Luftfahrtunternehmen sowie an die Arbeitgeber der letzten fünf Jahre und den gegenwärtigen Arbeitgeber der betroffenen Person nach dort vorhandenen, für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsamen Informationen richten, - 6.
in Fällen der Überprüfung von Beliehenen nach § 16a Anhaltspunkte, die gegen eine Beleihung sprechen könnten, mit der beleihenden Behörde erörtern.
(4) Begründen die Auskünfte nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bis 4 Anhaltspunkte für Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person, darf die Luftsicherheitsbehörde Auskünfte von Strafverfolgungsbehörden einholen.
(5) Die Luftsicherheitsbehörde gibt der betroffenen Person vor ihrer Entscheidung Gelegenheit, sich zu den eingeholten Auskünften zu äußern, soweit diese Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit begründen und Geheimhaltungspflichten nicht entgegenstehen oder bei Auskünften durch Strafverfolgungsbehörden eine Gefährdung des Untersuchungszwecks nicht zu besorgen ist. Stammen die Erkenntnisse von einer der in Absatz 3 Nr. 2 oder Absatz 4 genannten Stellen, ist das Einvernehmen dieser Stellen erforderlich. Die betroffene Person ist verpflichtet, wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Sie kann Angaben verweigern, die für sie oder eine der in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung genannten Personen die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung, der Verfolgung wegen einer Ordnungswidrigkeit oder von disziplinar- oder arbeitsrechtlichen Maßnahmen begründen könnten. Über die Verpflichtung wahrheitsgemäße Angaben zu machen und das Verweigerungsrecht ist die betroffene Person vorher zu belehren.
(6) Ohne eine abgeschlossene Zuverlässigkeitsüberprüfung, bei der keine Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person verbleiben, darf dieser kein Zugang zum Sicherheitsbereich des Flugplatzgeländes gewährt werden (Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 5) oder sie darf ihre Tätigkeiten (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4) nicht aufnehmen. Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person verbleiben auch dann, wenn sie die ihr nach Absatz 3 Satz 2 und 3 obliegenden Mitwirkungspflichten nicht erfüllt.
(7) Die Luftsicherheitsbehörde darf die nach den Absätzen 3 und 4 erhobenen Daten nur zum Zwecke der Überprüfung der Zuverlässigkeit verarbeiten. Sie unterrichtet die betroffene Person, deren gegenwärtigen Arbeitgeber, das Flugplatz-, das Luftfahrtunternehmen oder die Flugsicherungsorganisation sowie die beteiligten Polizei- und Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder und das Zollkriminalamt über das Ergebnis der Überprüfung; dem gegenwärtigen Arbeitgeber dürfen die dem Ergebnis zugrunde liegenden Erkenntnisse nicht mitgeteilt werden. Weitere Informationen dürfen dem gegenwärtigen Arbeitgeber mitgeteilt werden, soweit sie für die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens im Zusammenhang mit der Zuverlässigkeitsüberprüfung erforderlich sind. § 161 der Strafprozessordnung bleibt unberührt.
(8) Die Luftsicherheitsbehörden unterrichten sich gegenseitig über die Durchführung von Zuverlässigkeitsüberprüfungen, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist. Absatz 7 Satz 1 gilt entsprechend.
(9) Werden den nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 beteiligten Behörden, den nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 4 beteiligten Ausländerbehörden, dem jeweiligen Flugplatzbetreiber oder dem jeweiligen Luftfahrtunternehmen, für dessen oder deren Sicherheitsbereich eine Zugangsberechtigung nach § 10 erteilt wurde oder für den oder für die eine Tätigkeit nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 aufgenommen wurde, oder dem gegenwärtigen Arbeitgeber im Nachhinein Informationen bekannt, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit einer der in Absatz 1 genannten Personen von Bedeutung sind, sind diese Stellen verpflichtet, die Luftsicherheitsbehörde über die vorliegenden Erkenntnisse zu informieren. Zu diesem Zweck dürfen sie Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie die Aktenfundstelle speichern. Die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder dürfen zu diesem Zweck die in Satz 2 genannten personenbezogenen Daten der betroffenen Person und ihre Aktenfundstelle zusätzlich auch in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes speichern. Die in Satz 1 genannten Behörden und Stellen unterrichten die Luftsicherheitsbehörde, zu welchen betroffenen Personen sie Daten gemäß den Sätzen 2 und 3 speichern.
(9a) Zuverlässigkeitsüberprüfte Personen im Sinne von Absatz 1 sind verpflichtet, der zuständigen Luftsicherheitsbehörde innerhalb eines Monats mitzuteilen:
- 1.
Änderungen ihres Namens, - 2.
Änderungen ihres derzeitigen Wohnsitzes, sofern der Wohnsitzwechsel nicht innerhalb eines Landes stattfindet, - 3.
Änderungen ihres Arbeitgebers und - 4.
Änderungen der Art ihrer Tätigkeit.
(9b) Arbeitgeber, die Personen für überprüfungspflichtige Tätigkeiten im Sinne von Absatz 1 einsetzen, sind verpflichtet, der zuständigen Luftsicherheitsbehörde innerhalb eines Monats die Tätigkeitsaufnahme sowie Änderungen betreffend die Tätigkeit dieser Personen mitzuteilen.
(10) Die Luftsicherheitsbehörde darf auf Antrag der betroffenen Person Zuverlässigkeitsüberprüfungen, die durch Stellen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes veranlasst werden, durchführen und bei solchen mitwirken. Die Luftsicherheitsbehörde darf der die Zuverlässigkeitsüberprüfung veranlassenden Stelle sicherheitserhebliche Informationen nach den Absätzen 3 und 4 sowie das Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung der zuverlässigkeitsüberprüften Person übermitteln. Stammen die Informationen von einer der in Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 4 genannten Behörde, ist eine Übermittlung nur im Einvernehmen mit dieser Behörde zulässig. Die Datenübermittlung unterbleibt, soweit die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss der Übermittlung hat, insbesondere wenn bei der empfangenden Stelle ein angemessenes Datenschutzniveau nicht gewährleistet ist. Die empfangende Stelle ist darauf zu verweisen, dass die übermittelten Daten nur für den Zweck verarbeitet werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie übermittelt worden sind.
(11) Die im Rahmen einer Zuverlässigkeitsprüfung gespeicherten personenbezogenen Daten sind zu löschen
- 1.
von den Luftsicherheitsbehörden - a)
bei positiver Bescheidung innerhalb von drei Jahren nach Ablauf der Gültigkeit der Zuverlässigkeitsüberprüfung, - b)
innerhalb von zwei Jahren im Fall der Ablehnung oder des Widerrufs der Zuverlässigkeit, - c)
unverzüglich nach Rücknahme des Antrags durch die betroffene Person, sofern dieser noch nicht beschieden wurde, - d)
im Fall des § 7 Absatz 2 Satz 4 innerhalb von drei Jahren nach Feststellung eines Sicherheitsrisikos nach § 5 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes;
- 2.
von den nach den Absätzen 3 und 4 beteiligten Behörden und den nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 beteiligten Stellen - a)
drei Monate nach Ende der regelmäßigen Gültigkeitsdauer einer Zuverlässigkeitsüberprüfung, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Anfrage durch die Luftsicherheitsbehörde, oder - b)
unmittelbar nach Mitteilung durch die Luftsicherheitsbehörde im Fall von Ablehnungen, Rücknahmen oder Widerrufen.
(12) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Widerruf oder eine Rücknahme einer Zuverlässigkeitsfeststellung haben keine aufschiebende Wirkung.
(1) Zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs (§ 1) hat die Luftsicherheitsbehörde die Zuverlässigkeit folgender Personen zu überprüfen:
- 1.
Personen, denen zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit nicht nur gelegentlich Zugang zum Sicherheitsbereich des Geländes eines Flugplatzes im Sinne des § 8 oder zu einem überlassenen Bereich eines Luftfahrtunternehmens im Sinne des § 9 gewährt werden soll, - 2.
Personal der Flugplatz- und Luftfahrtunternehmen, der Flugsicherungsorganisation sowie der Luftwerften und Instandhaltungsbetriebe, Fracht-, Post- und Reinigungsunternehmen sowie der Warenlieferanten und vergleichbarer Versorgungsunternehmen, insbesondere auch der Beteiligten an der sicheren Lieferkette, das auf Grund seiner Tätigkeit unmittelbaren Einfluss auf die Sicherheit des Luftverkehrs hat; sofern sich die vorgenannten Unternehmen des Personals anderer Unternehmen bedienen, steht dieses eigenem Personal gleich, - 3.
Natürliche Personen, die nach § 16a Absatz 1 als Beliehene eingesetzt werden oder die dort genannten Aufgaben für beliehene teilrechtsfähige Vereinigungen oder beliehene juristische Personen des Privatrechts wahrnehmen sollen, sowie Personen, die als Ausbilder oder EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit nach den Ziffern 11.5. oder 11.6. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 tätig sind, - 4.
Luftfahrer im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 5 des Luftverkehrsgesetzes und entsprechende Flugschüler sowie - 5.
Mitglieder von flugplatzansässigen Vereinen, Schülerpraktikanten oder Führer von Luftfahrzeugen im Sinne von § 1 Absatz 2 des Luftverkehrsgesetzes oder sonstige Berechtigte, denen nicht nur gelegentlich Zugang zu - a)
dem Sicherheitsbereich des Geländes eines Flugplatzes im Sinne des § 8 oder - b)
den überlassenen Bereichen nach § 9 Absatz 1 Nummer 2
(1a) Die Luftsicherheitsbehörde bewertet die Zuverlässigkeit der betroffenen Person auf Grund einer Gesamtwürdigung des Einzelfalles. In der Regel fehlt es an der erforderlichen Zuverlässigkeit,
- 1.
wenn die betroffene Person wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind, - 2.
wenn die betroffene Person wegen eines Verbrechens oder wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind, - 3.
wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betroffene Person Bestrebungen nach § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes verfolgt oder unterstützt oder in den letzten zehn Jahren verfolgt oder unterstützt hat.
- 1.
laufende oder eingestellte Ermittlungs- oder Strafverfahren, - 2.
Sachverhalte, aus denen sich eine Erpressbarkeit durch Dritte ergibt, - 3.
Sachverhalte, aus denen sich Zweifel am Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung ergeben, - 4.
Alkohol-, Rauschmittel- oder Medikamentenabhängigkeit oder regelmäßiger Missbrauch dieser Substanzen, - 5.
Angabe von unterschiedlichen beziehungsweise falschen Identitäten bei behördlichen Vorgängen.
(2) Die Überprüfung erfolgt auf Antrag der betroffenen Person. Die Kosten für die Überprüfung zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit trägt der Arbeitgeber.
Die betroffene Person ist bei Antragstellung über
- 1.
die zuständige Luftsicherheitsbehörde, - 2.
den Zweck der Datenverarbeitung, - 3.
die Stellen, deren Beteiligung nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 bis 5 und Absatz 4 in Betracht kommt, sowie - 4.
die Übermittlungsempfänger nach Absatz 7 Satz 2 und 3
Auf Antrag der betroffenen Person entfällt die Überprüfung, wenn die betroffene Person nach § 9 oder § 10 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes überprüft wurde. Über das Entfallen einer Überprüfung unterrichtet die Luftsicherheitsbehörde die nach § 3 oder § 25 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes zuständige Stelle. Die nach § 3 oder § 25 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes zuständige Stelle informiert die Luftsicherheitsbehörde, wenn ein Sicherheitsrisiko nach § 5 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes festgestellt oder die Betrauung der betroffenen Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit gemäß § 16 Absatz 3 Satz 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vorläufig untersagt wurde.
(3) Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit darf die Luftsicherheitsbehörde
- 1.
die Identität der betroffenen Person überprüfen, - 2.
Anfragen bei den Polizeivollzugs- und den Verfassungsschutzbehörden der Länder, der Bundespolizei und dem Zollkriminalamt sowie, soweit im Einzelfall erforderlich, dem Bundeskriminalamt, dem Bundesamt für Verfassungsschutz, dem Bundesnachrichtendienst, dem Militärischen Abschirmdienst und der Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik nach vorhandenen, für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsamen Informationen stellen, - 3.
unbeschränkte Auskünfte aus dem Bundeszentralregister, eine Auskunft aus dem Erziehungsregister und eine Auskunft aus dem Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister einholen, - 4.
bei ausländischen betroffenen Personen um eine Auskunft aus dem Ausländerzentralregister ersuchen und, soweit im Einzelfall erforderlich, Anfragen an die zuständigen Ausländerbehörden nach Anhaltspunkten für eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit durch die betroffene Person richten, - 5.
soweit im Einzelfall erforderlich, Anfragen an die Flugplatzbetreiber und Luftfahrtunternehmen sowie an die Arbeitgeber der letzten fünf Jahre und den gegenwärtigen Arbeitgeber der betroffenen Person nach dort vorhandenen, für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsamen Informationen richten, - 6.
in Fällen der Überprüfung von Beliehenen nach § 16a Anhaltspunkte, die gegen eine Beleihung sprechen könnten, mit der beleihenden Behörde erörtern.
(4) Begründen die Auskünfte nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bis 4 Anhaltspunkte für Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person, darf die Luftsicherheitsbehörde Auskünfte von Strafverfolgungsbehörden einholen.
(5) Die Luftsicherheitsbehörde gibt der betroffenen Person vor ihrer Entscheidung Gelegenheit, sich zu den eingeholten Auskünften zu äußern, soweit diese Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit begründen und Geheimhaltungspflichten nicht entgegenstehen oder bei Auskünften durch Strafverfolgungsbehörden eine Gefährdung des Untersuchungszwecks nicht zu besorgen ist. Stammen die Erkenntnisse von einer der in Absatz 3 Nr. 2 oder Absatz 4 genannten Stellen, ist das Einvernehmen dieser Stellen erforderlich. Die betroffene Person ist verpflichtet, wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Sie kann Angaben verweigern, die für sie oder eine der in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung genannten Personen die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung, der Verfolgung wegen einer Ordnungswidrigkeit oder von disziplinar- oder arbeitsrechtlichen Maßnahmen begründen könnten. Über die Verpflichtung wahrheitsgemäße Angaben zu machen und das Verweigerungsrecht ist die betroffene Person vorher zu belehren.
(6) Ohne eine abgeschlossene Zuverlässigkeitsüberprüfung, bei der keine Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person verbleiben, darf dieser kein Zugang zum Sicherheitsbereich des Flugplatzgeländes gewährt werden (Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 5) oder sie darf ihre Tätigkeiten (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4) nicht aufnehmen. Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person verbleiben auch dann, wenn sie die ihr nach Absatz 3 Satz 2 und 3 obliegenden Mitwirkungspflichten nicht erfüllt.
(7) Die Luftsicherheitsbehörde darf die nach den Absätzen 3 und 4 erhobenen Daten nur zum Zwecke der Überprüfung der Zuverlässigkeit verarbeiten. Sie unterrichtet die betroffene Person, deren gegenwärtigen Arbeitgeber, das Flugplatz-, das Luftfahrtunternehmen oder die Flugsicherungsorganisation sowie die beteiligten Polizei- und Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder und das Zollkriminalamt über das Ergebnis der Überprüfung; dem gegenwärtigen Arbeitgeber dürfen die dem Ergebnis zugrunde liegenden Erkenntnisse nicht mitgeteilt werden. Weitere Informationen dürfen dem gegenwärtigen Arbeitgeber mitgeteilt werden, soweit sie für die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens im Zusammenhang mit der Zuverlässigkeitsüberprüfung erforderlich sind. § 161 der Strafprozessordnung bleibt unberührt.
(8) Die Luftsicherheitsbehörden unterrichten sich gegenseitig über die Durchführung von Zuverlässigkeitsüberprüfungen, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist. Absatz 7 Satz 1 gilt entsprechend.
(9) Werden den nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 beteiligten Behörden, den nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 4 beteiligten Ausländerbehörden, dem jeweiligen Flugplatzbetreiber oder dem jeweiligen Luftfahrtunternehmen, für dessen oder deren Sicherheitsbereich eine Zugangsberechtigung nach § 10 erteilt wurde oder für den oder für die eine Tätigkeit nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 aufgenommen wurde, oder dem gegenwärtigen Arbeitgeber im Nachhinein Informationen bekannt, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit einer der in Absatz 1 genannten Personen von Bedeutung sind, sind diese Stellen verpflichtet, die Luftsicherheitsbehörde über die vorliegenden Erkenntnisse zu informieren. Zu diesem Zweck dürfen sie Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie die Aktenfundstelle speichern. Die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder dürfen zu diesem Zweck die in Satz 2 genannten personenbezogenen Daten der betroffenen Person und ihre Aktenfundstelle zusätzlich auch in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes speichern. Die in Satz 1 genannten Behörden und Stellen unterrichten die Luftsicherheitsbehörde, zu welchen betroffenen Personen sie Daten gemäß den Sätzen 2 und 3 speichern.
(9a) Zuverlässigkeitsüberprüfte Personen im Sinne von Absatz 1 sind verpflichtet, der zuständigen Luftsicherheitsbehörde innerhalb eines Monats mitzuteilen:
- 1.
Änderungen ihres Namens, - 2.
Änderungen ihres derzeitigen Wohnsitzes, sofern der Wohnsitzwechsel nicht innerhalb eines Landes stattfindet, - 3.
Änderungen ihres Arbeitgebers und - 4.
Änderungen der Art ihrer Tätigkeit.
(9b) Arbeitgeber, die Personen für überprüfungspflichtige Tätigkeiten im Sinne von Absatz 1 einsetzen, sind verpflichtet, der zuständigen Luftsicherheitsbehörde innerhalb eines Monats die Tätigkeitsaufnahme sowie Änderungen betreffend die Tätigkeit dieser Personen mitzuteilen.
(10) Die Luftsicherheitsbehörde darf auf Antrag der betroffenen Person Zuverlässigkeitsüberprüfungen, die durch Stellen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes veranlasst werden, durchführen und bei solchen mitwirken. Die Luftsicherheitsbehörde darf der die Zuverlässigkeitsüberprüfung veranlassenden Stelle sicherheitserhebliche Informationen nach den Absätzen 3 und 4 sowie das Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung der zuverlässigkeitsüberprüften Person übermitteln. Stammen die Informationen von einer der in Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 4 genannten Behörde, ist eine Übermittlung nur im Einvernehmen mit dieser Behörde zulässig. Die Datenübermittlung unterbleibt, soweit die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss der Übermittlung hat, insbesondere wenn bei der empfangenden Stelle ein angemessenes Datenschutzniveau nicht gewährleistet ist. Die empfangende Stelle ist darauf zu verweisen, dass die übermittelten Daten nur für den Zweck verarbeitet werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie übermittelt worden sind.
(11) Die im Rahmen einer Zuverlässigkeitsprüfung gespeicherten personenbezogenen Daten sind zu löschen
- 1.
von den Luftsicherheitsbehörden - a)
bei positiver Bescheidung innerhalb von drei Jahren nach Ablauf der Gültigkeit der Zuverlässigkeitsüberprüfung, - b)
innerhalb von zwei Jahren im Fall der Ablehnung oder des Widerrufs der Zuverlässigkeit, - c)
unverzüglich nach Rücknahme des Antrags durch die betroffene Person, sofern dieser noch nicht beschieden wurde, - d)
im Fall des § 7 Absatz 2 Satz 4 innerhalb von drei Jahren nach Feststellung eines Sicherheitsrisikos nach § 5 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes;
- 2.
von den nach den Absätzen 3 und 4 beteiligten Behörden und den nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 beteiligten Stellen - a)
drei Monate nach Ende der regelmäßigen Gültigkeitsdauer einer Zuverlässigkeitsüberprüfung, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Anfrage durch die Luftsicherheitsbehörde, oder - b)
unmittelbar nach Mitteilung durch die Luftsicherheitsbehörde im Fall von Ablehnungen, Rücknahmen oder Widerrufen.
(12) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Widerruf oder eine Rücknahme einer Zuverlässigkeitsfeststellung haben keine aufschiebende Wirkung.
(weggefallen)
(1) Zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs (§ 1) hat die Luftsicherheitsbehörde die Zuverlässigkeit folgender Personen zu überprüfen:
- 1.
Personen, denen zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit nicht nur gelegentlich Zugang zum Sicherheitsbereich des Geländes eines Flugplatzes im Sinne des § 8 oder zu einem überlassenen Bereich eines Luftfahrtunternehmens im Sinne des § 9 gewährt werden soll, - 2.
Personal der Flugplatz- und Luftfahrtunternehmen, der Flugsicherungsorganisation sowie der Luftwerften und Instandhaltungsbetriebe, Fracht-, Post- und Reinigungsunternehmen sowie der Warenlieferanten und vergleichbarer Versorgungsunternehmen, insbesondere auch der Beteiligten an der sicheren Lieferkette, das auf Grund seiner Tätigkeit unmittelbaren Einfluss auf die Sicherheit des Luftverkehrs hat; sofern sich die vorgenannten Unternehmen des Personals anderer Unternehmen bedienen, steht dieses eigenem Personal gleich, - 3.
Natürliche Personen, die nach § 16a Absatz 1 als Beliehene eingesetzt werden oder die dort genannten Aufgaben für beliehene teilrechtsfähige Vereinigungen oder beliehene juristische Personen des Privatrechts wahrnehmen sollen, sowie Personen, die als Ausbilder oder EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit nach den Ziffern 11.5. oder 11.6. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 tätig sind, - 4.
Luftfahrer im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 5 des Luftverkehrsgesetzes und entsprechende Flugschüler sowie - 5.
Mitglieder von flugplatzansässigen Vereinen, Schülerpraktikanten oder Führer von Luftfahrzeugen im Sinne von § 1 Absatz 2 des Luftverkehrsgesetzes oder sonstige Berechtigte, denen nicht nur gelegentlich Zugang zu - a)
dem Sicherheitsbereich des Geländes eines Flugplatzes im Sinne des § 8 oder - b)
den überlassenen Bereichen nach § 9 Absatz 1 Nummer 2
(1a) Die Luftsicherheitsbehörde bewertet die Zuverlässigkeit der betroffenen Person auf Grund einer Gesamtwürdigung des Einzelfalles. In der Regel fehlt es an der erforderlichen Zuverlässigkeit,
- 1.
wenn die betroffene Person wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind, - 2.
wenn die betroffene Person wegen eines Verbrechens oder wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind, - 3.
wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betroffene Person Bestrebungen nach § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes verfolgt oder unterstützt oder in den letzten zehn Jahren verfolgt oder unterstützt hat.
- 1.
laufende oder eingestellte Ermittlungs- oder Strafverfahren, - 2.
Sachverhalte, aus denen sich eine Erpressbarkeit durch Dritte ergibt, - 3.
Sachverhalte, aus denen sich Zweifel am Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung ergeben, - 4.
Alkohol-, Rauschmittel- oder Medikamentenabhängigkeit oder regelmäßiger Missbrauch dieser Substanzen, - 5.
Angabe von unterschiedlichen beziehungsweise falschen Identitäten bei behördlichen Vorgängen.
(2) Die Überprüfung erfolgt auf Antrag der betroffenen Person. Die Kosten für die Überprüfung zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit trägt der Arbeitgeber.
Die betroffene Person ist bei Antragstellung über
- 1.
die zuständige Luftsicherheitsbehörde, - 2.
den Zweck der Datenverarbeitung, - 3.
die Stellen, deren Beteiligung nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 bis 5 und Absatz 4 in Betracht kommt, sowie - 4.
die Übermittlungsempfänger nach Absatz 7 Satz 2 und 3
Auf Antrag der betroffenen Person entfällt die Überprüfung, wenn die betroffene Person nach § 9 oder § 10 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes überprüft wurde. Über das Entfallen einer Überprüfung unterrichtet die Luftsicherheitsbehörde die nach § 3 oder § 25 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes zuständige Stelle. Die nach § 3 oder § 25 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes zuständige Stelle informiert die Luftsicherheitsbehörde, wenn ein Sicherheitsrisiko nach § 5 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes festgestellt oder die Betrauung der betroffenen Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit gemäß § 16 Absatz 3 Satz 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vorläufig untersagt wurde.
(3) Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit darf die Luftsicherheitsbehörde
- 1.
die Identität der betroffenen Person überprüfen, - 2.
Anfragen bei den Polizeivollzugs- und den Verfassungsschutzbehörden der Länder, der Bundespolizei und dem Zollkriminalamt sowie, soweit im Einzelfall erforderlich, dem Bundeskriminalamt, dem Bundesamt für Verfassungsschutz, dem Bundesnachrichtendienst, dem Militärischen Abschirmdienst und der Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik nach vorhandenen, für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsamen Informationen stellen, - 3.
unbeschränkte Auskünfte aus dem Bundeszentralregister, eine Auskunft aus dem Erziehungsregister und eine Auskunft aus dem Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister einholen, - 4.
bei ausländischen betroffenen Personen um eine Auskunft aus dem Ausländerzentralregister ersuchen und, soweit im Einzelfall erforderlich, Anfragen an die zuständigen Ausländerbehörden nach Anhaltspunkten für eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit durch die betroffene Person richten, - 5.
soweit im Einzelfall erforderlich, Anfragen an die Flugplatzbetreiber und Luftfahrtunternehmen sowie an die Arbeitgeber der letzten fünf Jahre und den gegenwärtigen Arbeitgeber der betroffenen Person nach dort vorhandenen, für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsamen Informationen richten, - 6.
in Fällen der Überprüfung von Beliehenen nach § 16a Anhaltspunkte, die gegen eine Beleihung sprechen könnten, mit der beleihenden Behörde erörtern.
(4) Begründen die Auskünfte nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bis 4 Anhaltspunkte für Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person, darf die Luftsicherheitsbehörde Auskünfte von Strafverfolgungsbehörden einholen.
(5) Die Luftsicherheitsbehörde gibt der betroffenen Person vor ihrer Entscheidung Gelegenheit, sich zu den eingeholten Auskünften zu äußern, soweit diese Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit begründen und Geheimhaltungspflichten nicht entgegenstehen oder bei Auskünften durch Strafverfolgungsbehörden eine Gefährdung des Untersuchungszwecks nicht zu besorgen ist. Stammen die Erkenntnisse von einer der in Absatz 3 Nr. 2 oder Absatz 4 genannten Stellen, ist das Einvernehmen dieser Stellen erforderlich. Die betroffene Person ist verpflichtet, wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Sie kann Angaben verweigern, die für sie oder eine der in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung genannten Personen die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung, der Verfolgung wegen einer Ordnungswidrigkeit oder von disziplinar- oder arbeitsrechtlichen Maßnahmen begründen könnten. Über die Verpflichtung wahrheitsgemäße Angaben zu machen und das Verweigerungsrecht ist die betroffene Person vorher zu belehren.
(6) Ohne eine abgeschlossene Zuverlässigkeitsüberprüfung, bei der keine Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person verbleiben, darf dieser kein Zugang zum Sicherheitsbereich des Flugplatzgeländes gewährt werden (Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 5) oder sie darf ihre Tätigkeiten (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4) nicht aufnehmen. Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person verbleiben auch dann, wenn sie die ihr nach Absatz 3 Satz 2 und 3 obliegenden Mitwirkungspflichten nicht erfüllt.
(7) Die Luftsicherheitsbehörde darf die nach den Absätzen 3 und 4 erhobenen Daten nur zum Zwecke der Überprüfung der Zuverlässigkeit verarbeiten. Sie unterrichtet die betroffene Person, deren gegenwärtigen Arbeitgeber, das Flugplatz-, das Luftfahrtunternehmen oder die Flugsicherungsorganisation sowie die beteiligten Polizei- und Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder und das Zollkriminalamt über das Ergebnis der Überprüfung; dem gegenwärtigen Arbeitgeber dürfen die dem Ergebnis zugrunde liegenden Erkenntnisse nicht mitgeteilt werden. Weitere Informationen dürfen dem gegenwärtigen Arbeitgeber mitgeteilt werden, soweit sie für die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens im Zusammenhang mit der Zuverlässigkeitsüberprüfung erforderlich sind. § 161 der Strafprozessordnung bleibt unberührt.
(8) Die Luftsicherheitsbehörden unterrichten sich gegenseitig über die Durchführung von Zuverlässigkeitsüberprüfungen, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist. Absatz 7 Satz 1 gilt entsprechend.
(9) Werden den nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 beteiligten Behörden, den nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 4 beteiligten Ausländerbehörden, dem jeweiligen Flugplatzbetreiber oder dem jeweiligen Luftfahrtunternehmen, für dessen oder deren Sicherheitsbereich eine Zugangsberechtigung nach § 10 erteilt wurde oder für den oder für die eine Tätigkeit nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 aufgenommen wurde, oder dem gegenwärtigen Arbeitgeber im Nachhinein Informationen bekannt, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit einer der in Absatz 1 genannten Personen von Bedeutung sind, sind diese Stellen verpflichtet, die Luftsicherheitsbehörde über die vorliegenden Erkenntnisse zu informieren. Zu diesem Zweck dürfen sie Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie die Aktenfundstelle speichern. Die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder dürfen zu diesem Zweck die in Satz 2 genannten personenbezogenen Daten der betroffenen Person und ihre Aktenfundstelle zusätzlich auch in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes speichern. Die in Satz 1 genannten Behörden und Stellen unterrichten die Luftsicherheitsbehörde, zu welchen betroffenen Personen sie Daten gemäß den Sätzen 2 und 3 speichern.
(9a) Zuverlässigkeitsüberprüfte Personen im Sinne von Absatz 1 sind verpflichtet, der zuständigen Luftsicherheitsbehörde innerhalb eines Monats mitzuteilen:
- 1.
Änderungen ihres Namens, - 2.
Änderungen ihres derzeitigen Wohnsitzes, sofern der Wohnsitzwechsel nicht innerhalb eines Landes stattfindet, - 3.
Änderungen ihres Arbeitgebers und - 4.
Änderungen der Art ihrer Tätigkeit.
(9b) Arbeitgeber, die Personen für überprüfungspflichtige Tätigkeiten im Sinne von Absatz 1 einsetzen, sind verpflichtet, der zuständigen Luftsicherheitsbehörde innerhalb eines Monats die Tätigkeitsaufnahme sowie Änderungen betreffend die Tätigkeit dieser Personen mitzuteilen.
(10) Die Luftsicherheitsbehörde darf auf Antrag der betroffenen Person Zuverlässigkeitsüberprüfungen, die durch Stellen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes veranlasst werden, durchführen und bei solchen mitwirken. Die Luftsicherheitsbehörde darf der die Zuverlässigkeitsüberprüfung veranlassenden Stelle sicherheitserhebliche Informationen nach den Absätzen 3 und 4 sowie das Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung der zuverlässigkeitsüberprüften Person übermitteln. Stammen die Informationen von einer der in Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 4 genannten Behörde, ist eine Übermittlung nur im Einvernehmen mit dieser Behörde zulässig. Die Datenübermittlung unterbleibt, soweit die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss der Übermittlung hat, insbesondere wenn bei der empfangenden Stelle ein angemessenes Datenschutzniveau nicht gewährleistet ist. Die empfangende Stelle ist darauf zu verweisen, dass die übermittelten Daten nur für den Zweck verarbeitet werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie übermittelt worden sind.
(11) Die im Rahmen einer Zuverlässigkeitsprüfung gespeicherten personenbezogenen Daten sind zu löschen
- 1.
von den Luftsicherheitsbehörden - a)
bei positiver Bescheidung innerhalb von drei Jahren nach Ablauf der Gültigkeit der Zuverlässigkeitsüberprüfung, - b)
innerhalb von zwei Jahren im Fall der Ablehnung oder des Widerrufs der Zuverlässigkeit, - c)
unverzüglich nach Rücknahme des Antrags durch die betroffene Person, sofern dieser noch nicht beschieden wurde, - d)
im Fall des § 7 Absatz 2 Satz 4 innerhalb von drei Jahren nach Feststellung eines Sicherheitsrisikos nach § 5 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes;
- 2.
von den nach den Absätzen 3 und 4 beteiligten Behörden und den nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 beteiligten Stellen - a)
drei Monate nach Ende der regelmäßigen Gültigkeitsdauer einer Zuverlässigkeitsüberprüfung, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Anfrage durch die Luftsicherheitsbehörde, oder - b)
unmittelbar nach Mitteilung durch die Luftsicherheitsbehörde im Fall von Ablehnungen, Rücknahmen oder Widerrufen.
(12) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Widerruf oder eine Rücknahme einer Zuverlässigkeitsfeststellung haben keine aufschiebende Wirkung.
(1) Die Zuverlässigkeit eines Betroffenen ist zu verneinen, wenn daran Zweifel verbleiben. Zweifel an seiner Zuverlässigkeit verbleiben auch, wenn der Betroffene die ihm nach § 7 Abs. 3 Satz 2 des Luftsicherheitsgesetzes obliegenden Mitwirkungspflichten nicht erfüllt hat.
(2) Stellt die Luftsicherheitsbehörde die Zuverlässigkeit fest, gilt die Feststellung fünf Jahre ab Bekanntgabe oder, wenn zuvor die personenbezogenen Daten des Betroffenen von der Luftsicherheitsbehörde nach § 7 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 des Luftsicherheitsgesetzes zu löschen sind, bis zur Löschung. Hat der Betroffene die Wiederholungsüberprüfung (§ 3 Abs. 5) spätestens drei Monate vor Ablauf der Geltungsdauer der Zuverlässigkeitsüberprüfung beantragt, gilt er bis zum Abschluss der Wiederholungsüberprüfung als zuverlässig. Werden bei der Wiederholungsüberprüfung für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsame Informationen bekannt oder entstehen Zweifel an der Identität des Betroffenen, kann bei Personen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 des Luftsicherheitsgesetzes der Zugang zu nicht allgemein zugänglichen Bereichen oder die Tätigkeit unter Berücksichtigung der Umstände und Erkenntnisse des Einzelfalls versagt werden.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
(1) Zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs (§ 1) hat die Luftsicherheitsbehörde die Zuverlässigkeit folgender Personen zu überprüfen:
- 1.
Personen, denen zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit nicht nur gelegentlich Zugang zum Sicherheitsbereich des Geländes eines Flugplatzes im Sinne des § 8 oder zu einem überlassenen Bereich eines Luftfahrtunternehmens im Sinne des § 9 gewährt werden soll, - 2.
Personal der Flugplatz- und Luftfahrtunternehmen, der Flugsicherungsorganisation sowie der Luftwerften und Instandhaltungsbetriebe, Fracht-, Post- und Reinigungsunternehmen sowie der Warenlieferanten und vergleichbarer Versorgungsunternehmen, insbesondere auch der Beteiligten an der sicheren Lieferkette, das auf Grund seiner Tätigkeit unmittelbaren Einfluss auf die Sicherheit des Luftverkehrs hat; sofern sich die vorgenannten Unternehmen des Personals anderer Unternehmen bedienen, steht dieses eigenem Personal gleich, - 3.
Natürliche Personen, die nach § 16a Absatz 1 als Beliehene eingesetzt werden oder die dort genannten Aufgaben für beliehene teilrechtsfähige Vereinigungen oder beliehene juristische Personen des Privatrechts wahrnehmen sollen, sowie Personen, die als Ausbilder oder EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit nach den Ziffern 11.5. oder 11.6. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 tätig sind, - 4.
Luftfahrer im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 5 des Luftverkehrsgesetzes und entsprechende Flugschüler sowie - 5.
Mitglieder von flugplatzansässigen Vereinen, Schülerpraktikanten oder Führer von Luftfahrzeugen im Sinne von § 1 Absatz 2 des Luftverkehrsgesetzes oder sonstige Berechtigte, denen nicht nur gelegentlich Zugang zu - a)
dem Sicherheitsbereich des Geländes eines Flugplatzes im Sinne des § 8 oder - b)
den überlassenen Bereichen nach § 9 Absatz 1 Nummer 2
(1a) Die Luftsicherheitsbehörde bewertet die Zuverlässigkeit der betroffenen Person auf Grund einer Gesamtwürdigung des Einzelfalles. In der Regel fehlt es an der erforderlichen Zuverlässigkeit,
- 1.
wenn die betroffene Person wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind, - 2.
wenn die betroffene Person wegen eines Verbrechens oder wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind, - 3.
wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betroffene Person Bestrebungen nach § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes verfolgt oder unterstützt oder in den letzten zehn Jahren verfolgt oder unterstützt hat.
- 1.
laufende oder eingestellte Ermittlungs- oder Strafverfahren, - 2.
Sachverhalte, aus denen sich eine Erpressbarkeit durch Dritte ergibt, - 3.
Sachverhalte, aus denen sich Zweifel am Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung ergeben, - 4.
Alkohol-, Rauschmittel- oder Medikamentenabhängigkeit oder regelmäßiger Missbrauch dieser Substanzen, - 5.
Angabe von unterschiedlichen beziehungsweise falschen Identitäten bei behördlichen Vorgängen.
(2) Die Überprüfung erfolgt auf Antrag der betroffenen Person. Die Kosten für die Überprüfung zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit trägt der Arbeitgeber.
Die betroffene Person ist bei Antragstellung über
- 1.
die zuständige Luftsicherheitsbehörde, - 2.
den Zweck der Datenverarbeitung, - 3.
die Stellen, deren Beteiligung nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 bis 5 und Absatz 4 in Betracht kommt, sowie - 4.
die Übermittlungsempfänger nach Absatz 7 Satz 2 und 3
Auf Antrag der betroffenen Person entfällt die Überprüfung, wenn die betroffene Person nach § 9 oder § 10 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes überprüft wurde. Über das Entfallen einer Überprüfung unterrichtet die Luftsicherheitsbehörde die nach § 3 oder § 25 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes zuständige Stelle. Die nach § 3 oder § 25 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes zuständige Stelle informiert die Luftsicherheitsbehörde, wenn ein Sicherheitsrisiko nach § 5 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes festgestellt oder die Betrauung der betroffenen Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit gemäß § 16 Absatz 3 Satz 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vorläufig untersagt wurde.
(3) Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit darf die Luftsicherheitsbehörde
- 1.
die Identität der betroffenen Person überprüfen, - 2.
Anfragen bei den Polizeivollzugs- und den Verfassungsschutzbehörden der Länder, der Bundespolizei und dem Zollkriminalamt sowie, soweit im Einzelfall erforderlich, dem Bundeskriminalamt, dem Bundesamt für Verfassungsschutz, dem Bundesnachrichtendienst, dem Militärischen Abschirmdienst und der Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik nach vorhandenen, für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsamen Informationen stellen, - 3.
unbeschränkte Auskünfte aus dem Bundeszentralregister, eine Auskunft aus dem Erziehungsregister und eine Auskunft aus dem Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister einholen, - 4.
bei ausländischen betroffenen Personen um eine Auskunft aus dem Ausländerzentralregister ersuchen und, soweit im Einzelfall erforderlich, Anfragen an die zuständigen Ausländerbehörden nach Anhaltspunkten für eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit durch die betroffene Person richten, - 5.
soweit im Einzelfall erforderlich, Anfragen an die Flugplatzbetreiber und Luftfahrtunternehmen sowie an die Arbeitgeber der letzten fünf Jahre und den gegenwärtigen Arbeitgeber der betroffenen Person nach dort vorhandenen, für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsamen Informationen richten, - 6.
in Fällen der Überprüfung von Beliehenen nach § 16a Anhaltspunkte, die gegen eine Beleihung sprechen könnten, mit der beleihenden Behörde erörtern.
(4) Begründen die Auskünfte nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bis 4 Anhaltspunkte für Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person, darf die Luftsicherheitsbehörde Auskünfte von Strafverfolgungsbehörden einholen.
(5) Die Luftsicherheitsbehörde gibt der betroffenen Person vor ihrer Entscheidung Gelegenheit, sich zu den eingeholten Auskünften zu äußern, soweit diese Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit begründen und Geheimhaltungspflichten nicht entgegenstehen oder bei Auskünften durch Strafverfolgungsbehörden eine Gefährdung des Untersuchungszwecks nicht zu besorgen ist. Stammen die Erkenntnisse von einer der in Absatz 3 Nr. 2 oder Absatz 4 genannten Stellen, ist das Einvernehmen dieser Stellen erforderlich. Die betroffene Person ist verpflichtet, wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Sie kann Angaben verweigern, die für sie oder eine der in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung genannten Personen die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung, der Verfolgung wegen einer Ordnungswidrigkeit oder von disziplinar- oder arbeitsrechtlichen Maßnahmen begründen könnten. Über die Verpflichtung wahrheitsgemäße Angaben zu machen und das Verweigerungsrecht ist die betroffene Person vorher zu belehren.
(6) Ohne eine abgeschlossene Zuverlässigkeitsüberprüfung, bei der keine Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person verbleiben, darf dieser kein Zugang zum Sicherheitsbereich des Flugplatzgeländes gewährt werden (Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 5) oder sie darf ihre Tätigkeiten (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4) nicht aufnehmen. Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person verbleiben auch dann, wenn sie die ihr nach Absatz 3 Satz 2 und 3 obliegenden Mitwirkungspflichten nicht erfüllt.
(7) Die Luftsicherheitsbehörde darf die nach den Absätzen 3 und 4 erhobenen Daten nur zum Zwecke der Überprüfung der Zuverlässigkeit verarbeiten. Sie unterrichtet die betroffene Person, deren gegenwärtigen Arbeitgeber, das Flugplatz-, das Luftfahrtunternehmen oder die Flugsicherungsorganisation sowie die beteiligten Polizei- und Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder und das Zollkriminalamt über das Ergebnis der Überprüfung; dem gegenwärtigen Arbeitgeber dürfen die dem Ergebnis zugrunde liegenden Erkenntnisse nicht mitgeteilt werden. Weitere Informationen dürfen dem gegenwärtigen Arbeitgeber mitgeteilt werden, soweit sie für die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens im Zusammenhang mit der Zuverlässigkeitsüberprüfung erforderlich sind. § 161 der Strafprozessordnung bleibt unberührt.
(8) Die Luftsicherheitsbehörden unterrichten sich gegenseitig über die Durchführung von Zuverlässigkeitsüberprüfungen, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist. Absatz 7 Satz 1 gilt entsprechend.
(9) Werden den nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 beteiligten Behörden, den nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 4 beteiligten Ausländerbehörden, dem jeweiligen Flugplatzbetreiber oder dem jeweiligen Luftfahrtunternehmen, für dessen oder deren Sicherheitsbereich eine Zugangsberechtigung nach § 10 erteilt wurde oder für den oder für die eine Tätigkeit nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 aufgenommen wurde, oder dem gegenwärtigen Arbeitgeber im Nachhinein Informationen bekannt, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit einer der in Absatz 1 genannten Personen von Bedeutung sind, sind diese Stellen verpflichtet, die Luftsicherheitsbehörde über die vorliegenden Erkenntnisse zu informieren. Zu diesem Zweck dürfen sie Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie die Aktenfundstelle speichern. Die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder dürfen zu diesem Zweck die in Satz 2 genannten personenbezogenen Daten der betroffenen Person und ihre Aktenfundstelle zusätzlich auch in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes speichern. Die in Satz 1 genannten Behörden und Stellen unterrichten die Luftsicherheitsbehörde, zu welchen betroffenen Personen sie Daten gemäß den Sätzen 2 und 3 speichern.
(9a) Zuverlässigkeitsüberprüfte Personen im Sinne von Absatz 1 sind verpflichtet, der zuständigen Luftsicherheitsbehörde innerhalb eines Monats mitzuteilen:
- 1.
Änderungen ihres Namens, - 2.
Änderungen ihres derzeitigen Wohnsitzes, sofern der Wohnsitzwechsel nicht innerhalb eines Landes stattfindet, - 3.
Änderungen ihres Arbeitgebers und - 4.
Änderungen der Art ihrer Tätigkeit.
(9b) Arbeitgeber, die Personen für überprüfungspflichtige Tätigkeiten im Sinne von Absatz 1 einsetzen, sind verpflichtet, der zuständigen Luftsicherheitsbehörde innerhalb eines Monats die Tätigkeitsaufnahme sowie Änderungen betreffend die Tätigkeit dieser Personen mitzuteilen.
(10) Die Luftsicherheitsbehörde darf auf Antrag der betroffenen Person Zuverlässigkeitsüberprüfungen, die durch Stellen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes veranlasst werden, durchführen und bei solchen mitwirken. Die Luftsicherheitsbehörde darf der die Zuverlässigkeitsüberprüfung veranlassenden Stelle sicherheitserhebliche Informationen nach den Absätzen 3 und 4 sowie das Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung der zuverlässigkeitsüberprüften Person übermitteln. Stammen die Informationen von einer der in Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 4 genannten Behörde, ist eine Übermittlung nur im Einvernehmen mit dieser Behörde zulässig. Die Datenübermittlung unterbleibt, soweit die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss der Übermittlung hat, insbesondere wenn bei der empfangenden Stelle ein angemessenes Datenschutzniveau nicht gewährleistet ist. Die empfangende Stelle ist darauf zu verweisen, dass die übermittelten Daten nur für den Zweck verarbeitet werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie übermittelt worden sind.
(11) Die im Rahmen einer Zuverlässigkeitsprüfung gespeicherten personenbezogenen Daten sind zu löschen
- 1.
von den Luftsicherheitsbehörden - a)
bei positiver Bescheidung innerhalb von drei Jahren nach Ablauf der Gültigkeit der Zuverlässigkeitsüberprüfung, - b)
innerhalb von zwei Jahren im Fall der Ablehnung oder des Widerrufs der Zuverlässigkeit, - c)
unverzüglich nach Rücknahme des Antrags durch die betroffene Person, sofern dieser noch nicht beschieden wurde, - d)
im Fall des § 7 Absatz 2 Satz 4 innerhalb von drei Jahren nach Feststellung eines Sicherheitsrisikos nach § 5 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes;
- 2.
von den nach den Absätzen 3 und 4 beteiligten Behörden und den nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 beteiligten Stellen - a)
drei Monate nach Ende der regelmäßigen Gültigkeitsdauer einer Zuverlässigkeitsüberprüfung, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Anfrage durch die Luftsicherheitsbehörde, oder - b)
unmittelbar nach Mitteilung durch die Luftsicherheitsbehörde im Fall von Ablehnungen, Rücknahmen oder Widerrufen.
(12) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Widerruf oder eine Rücknahme einer Zuverlässigkeitsfeststellung haben keine aufschiebende Wirkung.
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
1.
Der Antragsteller (geb. ...1980) ist im Besitz einer Erlaubnis für Privatpiloten (Flugzeug) Nr. ..., ausgestellt am
Durch eine Mitteilung der Staatsanwaltschaft Würzburg vom 9. Januar 2015 wurde dem Luftamt Nordbayern bekannt, dass der Antragsteller mit Strafbefehl des Amtsgerichts Würzburg (Az.: 161 Cs 972 Js 18241/14) vom 21. November 2014
Mit Schreiben vom 25. Februar 2015 teilte das Luftamt dem Antragsteller mit, dass wegen der bekannt gewordenen Verurteilung Zweifel an seiner Zuverlässigkeit gemäß § 7 LuftSiG bestünden. Auch sei der Antragsteller durch übermäßigen Alkoholkonsum aufgefallen. Der Antragsteller wurde gebeten, zur Ausräumung entsprechender Zweifel an seiner Zuverlässigkeit das Ergebnis einer chemischtoxikologischen Untersuchung von Kopfhaaren zum Ausschluss eines übermäßigen Alkoholkonsums bis spätestens 12. März 2015 (verlängert bis 1.6.2015) vorzulegen und ihm wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Mit Schreiben vom 9. März 2015 teilte der Antragsteller mit, die der Verurteilung zugrunde liegende Trunkenheitsfahrt sei eine einmalige Verfehlung gewesen. An seiner Zuverlässigkeit allgemein ändere dies aus seiner Sicht nichts. Es sei gerne bereit dies auch in einem persönlichen Gespräch unter Beweis zu stellen. Er sei weder alkohol- noch drogenabhängig, was das Ergebnis der chemischtoxikologischen Untersuchungen bestätigen werde. Am 4. März 2015 habe er bei der TÜV Süd Life Service GmbH, Service-Center Würzburg, die Haarprobe - wie gewünscht - nehmen lassen. Das Ergebnis werde umgehend vorgelegt.
Mit E-Mail vom 25. Mai 2015 übermittelte der Antragsteller dem Luftamt eine Kopie des toxikologischen Befundes der Haaranalyse. Das Original sei auf dem Postweg verschollen gegangen. Eine Zweitschrift des Befundberichts mit Untersuchungsbericht des MVZ Weiden (Forensisch Toxikologischer Endbefund) ging auf Anforderung des Luftamtes (E-Mail vom 26.5.2015) am 10. Juni 2015 beim Luftamt ein.
In dem Befundbericht der Begutachtungsstelle für Fahreignung der TÜV Süd Life Service GmbH, Service-Center Würzburg, vom 30. März 2015 wird ausgeführt, dass in der dem Antragsteller am 4. März 2015 entnommenen Haarprobe die Substanz Ethylglucuronid (EtG) in einer Konzentration von 30 pg/mg (Cutoff Wert: 7 pg/mg) nachgewiesen wurde und für einen Nachweiszeitraum von drei Monaten sich damit Abstinenz von Alkohol nicht belegen lasse. In dem zugrunde liegenden Forensisch-Toxikologischen Endbefund des Labors MVZ Weiden ist ausgeführt, dass von einem übermäßigen Alkoholkonsum innerhalb von ca. drei Monaten auszugehen sei.
2.
Mit Bescheid vom 17. Juni 2015 widerrief das Luftamt Nordbayern die Feststellung der Zuverlässigkeit des Antragstellers (Nr. 1) unter Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides (Nr. 2). Zur Begründung wurde ausgeführt, die Zuverlässigkeit sei vorliegend nach Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG zu widerrufen gewesen. Luftfahrer seien gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 1 Abs. 2 Nr. 1 - 3 und 5 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit zu überprüfen (§ 7 Abs. 1 Nr. 4 LuftSiG). Die Zuverlässigkeit werde aufgrund einer Gesamtwürdigung des Einzelfalls bewertet und sei nur bei Personen zu bejahen, die die uneingeschränkte Gewähr dafür böten, dass sie die ihnen obliegenden Pflichten zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs, insbesondere vor Flugzeugentführungen und Sabotageakten, jederzeit im vollen Umfang erfüllten. Der materielle Prüfungsmaßstab ergebe sich dabei aus § 7 LuftSiG. Der Bewerber müsse nach dem Gesamtbild seiner Persönlichkeit das erforderliche Maß an Verantwortungsbewusstsein und Selbstbeherrschung aufbringen, um selbst bei Inaussichtstellen von Vorteilen oder Androhung von Nachteilen die Belange der Sicherheit des Luftverkehrs zu wahren. Bereits bei geringen Zweifeln sei die Zuverlässigkeit i. S. d. § 7 LuftSiG im Hinblick auf das hohe Gefährdungspotenzial im Luftverkehr und die Hochrangigkeit der zu schützenden Rechtsgüter zu verneinen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 LuftSiZÜV). Die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit könne schon dann nicht festgestellt werden, wenn ausreichend begründete Anknüpfungspunkte für Zweifel vorhanden seien, die auf einen charakterlichen Mangel oder eine sonstige Schwäche der Persönlichkeit hinwiesen, welche sich ihrerseits gefährdend auf die Belange der Luftsicherheit auswirken können. Bei Verstößen gegen Strafgesetze von einigem Gewicht vor dem Hintergrund des hohen Gefährdungspotenzials des Luftverkehrs und des hohen Ranges der geschützten Rechtsgüter könne auf die fehlende Zuverlässigkeit des Täters geschlossen werden. Dabei spiele es keine Rolle, ob ein Strafurteil oder nur ein Strafbefehl ergangen sei. Dies gelte grundsätzlich auch dann, wenn die zur Last gelegten Umstände keinen spezifischen luftverkehrsrechtlichen Bezug hätten. Auch Straftaten ohne diesen Bezug könnten die Zuverlässigkeit nachhaltig infrage stellen, da schon kleine Regelverstöße gravierende Folgen nach sich ziehen könnten. Die Begehung der Straftat sei ein gewichtiges Indiz, der Bewerber werde durch die gezeigte Uneinsichtigkeit und Leichtfertigkeit luftfahrtspezifische Gefahren mit gegebenenfalls unabsehbaren Folgen verursachen.
Die jetzt erlangten Kenntnisse begründeten Zweifel an der Zuverlässigkeit. Der Strafbefehl des Amtsgerichts Würzburg wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr aufgrund der Tat vom 10. Oktober 2014 belege, dass der Antragsteller gerade in Bezug auf den Konsum von Alkohol nicht das erforderliche, mit der Rechtsordnung zu vereinbarende Maß, eingehalten habe. Der übermäßige Alkoholkonsum stelle die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit i. S. d. § 7 LuftSiG infrage. Ein solcher sei typischerweise mit Wirkungen, Nebenwirkungen und Entzugserscheinungen verbunden, die sich mit einer verantwortungsvollen Tätigkeit, insbesondere im Bereich des Luftverkehrs, schlechterdings nicht vereinbaren lasse. Hinzu komme, dass der Drang, die eigene Alkoholkrankheit zu verheimlichen, Alkoholabhängige unter Umständen auch anfällig für die Beeinflussung durch Dritte mache. Es sei daher nicht auszuschließen, dass solche Personen aus eigenem Antrieb oder durch den Einfluss Dritter Handlungen vornähmen, die zur Gefährdung der Sicherheit des Luftverkehrs führe. In dem vorgelegten Laborbericht sei ein übermäßiger Alkoholkonsum belegt. Eine einmalige Verfehlung liege deshalb nicht vor. Die Voraussetzungen des Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG lägen deshalb vor. Auch sei von einer Gefährdung des öffentlichen Interesses auszugehen. Das überragende Interesse an der Sicherheit des Luftverkehrs lasse es nicht zu, dass einer als unzuverlässig bekannten Person weiterhin Zutritt zu den luftsicherheitsrechtlich relevanten Bereichen gewährt werden könne. Wegen des hohen Gefährdungspotenzials des Luftverkehrs seien an den Grad der Wahrscheinlichkeit eines von den Betroffenen zu verantwortenden Schadenseintritts nur geringe Anforderungen zu stellen. Bereits geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit schlössen eine Tätigkeit in luftsicherheitsrechtlich relevanten Bereichen regelmäßig aus. Von einer potentiellen Gefährdung von Sicherheitsinteressen könne bereits dann ausgegangen werden, wenn die nicht ganz fernliegende Möglichkeit der Störung des Luftverkehrs bestehe. Aufgrund dessen liege es im öffentlichen Interesse, dass nur solche Personen in den oben bezeichneten Bereich gelangen, die zweifelsfrei die Eignung zum Sicherheitsträger besitzen. Der ausgesprochene Widerruf entspreche pflichtgemäßen Ermessen sowie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Art. 40 BayVwVfG, § 4 LuftSiG). Bei Zweifeln an der Zuverlässigkeit bzw. bei bestehender Unzuverlässigkeit komme nur eine Widerrufsentscheidung als rechtmäßige Maßnahme in Betracht. Bei Abwägung aller Interessen sei die Sicherheit des Luftverkehrs höher zu gewichten, als die persönlichen Belange des Antragstellers. Insbesondere sei durch die Verletzung der Mitwirkungspflicht dokumentiert, dass der Antragsteller nicht bereit sei, vorhandene Zweifel selbst auszuräumen. Auch ein milderes Mittel als der Widerruf der Zuverlässigkeit sei nicht gegeben. Die Jahresfrist gemäß Art. 49 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG sei eingehalten. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 VwGO geboten. Es bestehe ein besonderes öffentliches Interesse daran, Verwaltungsakte, für deren weiteren Bestand kein Regelungsbedürfnis bzw. -grund mehr bestehe, zu widerrufen. Diese Widerrufsentscheidung müsse schnellstmöglich verbindlich werden, so dass ein Zuwarten bis zur Bestandskraft des Bescheides aus Gründen der Rechtssicherheit nicht akzeptabel sei. Im Übrigen werde auf die Ausführungen zur Begründung des Bescheides Bezug genommen, die vollinhaltlich auch die Voraussetzungen der sofortigen Vollziehung rechtfertigten. Der Bescheid wurde dem Antragsteller zugestellt (Aufgabe zur Post am 17. 6. 2015).
3.
Am 16. Juli 2015 ließ der Antragsteller Klage erheben (W 6 K 15.645), über die noch nicht entschieden ist, und im zugrunde liegenden Verfahren beantragen,
die aufschiebende Wirkung der Klage wieder herzustellen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, mit Schreiben vom 22. Juni 2015 sei dem Antragsteller die Absicht des Antragsgegners mitgeteilt worden, das Ruhen der Erlaubnis für Privatpiloten anzuordnen als Folge des Widerrufs der Zuverlässigkeit als Luftfahrer gemäß § 7 LuftsSiG. Die Trunkenheitsfahrt sei als einmalige Verfehlung anzusehen und sei zu einem Zeitpunkt begangen worden, als der Antragsteller durch die Kündigung seines letzten Arbeitgebers bereits aus dem aktiven Flugdienst ausgeschieden gewesen sei. Der Antragsteller habe vor der schwierigen Situation gestanden, seine berufliche Laufbahn zu überdenken und einen Weg zu finden, mit seinen persönlichen Fähigkeiten eine Arbeit zu finden, mit der er seinen Unterhalt verdienen und später auch seine Familie unterhalten könne. Der Leidenschaft für seinen Traumberuf Verkehrspilot, den er unter hohem finanziellen Aufwand erlernt habe, habe die momentane Aussichtslosigkeit eine Anstellung zu finden, in der er seine Leistungsfähigkeit unter Beweis habe stellen könne, entgegengestanden. Gerade für die Wintermonate stelle sich der Arbeitsmarkt für Verkehrspiloten als völlig unzugänglich dar. Dass es vor diesem Hintergrund in der Nacht vom 9. auf den 10. Oktober 2014 zum übermäßigen Alkoholkonsum und der für den Antragsteller selbst nicht mehr nachvollziehbaren Trunkenheitsfahrt gekommen sei, sei menschlich nachvollziehbar und rechtfertige nicht die luftverkehrsrechtlichen Zuverlässigkeit infrage zu stellen, da es sich um eine einmalige strafrechtlich relevante Verfehlung handle. Anlass, die luftverkehrsrechtliche Zuverlässigkeit nach § 7 LuftSiG infrage zu stellen, gäben vor allem verfassungsfeindliche Bestrebungen und Straftaten mit unmittelbarem Bezug zur Luftsicherheit. Eine einmalige fahrlässig begangene Verfehlung außerhalb des Sicherheitsbereichs des Luftverkehrs reiche nicht, die Zuverlässigkeit des Antragstellers in Abrede zu stellen, zumal er aktuell nicht dem Personenkreis angehöre, der in Ausübung einer beruflichen Tätigkeit nicht nur gelegentlichen Zugang zu nicht allgemein zugänglichen Bereichen des Flugplatzgeländes eines Verkehrsflughafens i. S. d. § 8 oder eines Luftfahrtunternehmens i. S. d. § 9 LuftSiG habe. Die fahrlässig begangene Trunkenheitsfahrt bilde kein Indiz dafür, dass der Antragsteller durch eine damit gezeigte Uneinsichtigkeit und Leichtfertigkeit luftfahrtspezifische Gefahren mit gegebenenfalls unabsehbaren Folgen verursachen werde. Zwar habe der Trunkenheitsfahrt ein übermäßiger Alkoholkonsum zugrunde gelegen, der aber nicht auf einer Alkoholabhängigkeit oder Alkoholerkrankung beruhe. Der Antragsteller nehme seit Mai 2015 an einer verkehrspsychologischen Gruppenberatung für Alkoholauffällige beim TÜV Süd teil. Von den insgesamt sechs Sitzungen habe er bereits vier absolviert, die letzte sei am 11. Juli 2015. Bei der Persönlichkeitsanalyse sei dem Antragsteller bestätigt worden, dass bei ihm nicht von einem Alkoholmissbrauch auszugehen sei. Der verantwortliche Umgang mit Alkohol in einer Gesellschaft, in der Alkohol zum „guten Ton“ gehöre, werde in einer kleinen Gruppe vermittelt. Das Bewusstsein des eigenen Fehlverhaltens, das zur Auffälligkeit im Straßenverkehr geführt habe, werde gestärkt und damit eine Grundlage geschaffen, künftig zuverlässig solche Situationen zu vermeiden. Die Teilnahme an der Gruppenmaßnahme erfolge freiwillig und belege, dass der Antragsteller sich seiner Verantwortung in der Gesellschaft, im Straßenverkehr und als Privatpilot stelle. Eine am 30. Juni 2015 durchgeführte labormedizinische Untersuchung bestätige, dass keinerlei Hinweise auf eine Alkoholerkrankung und eine damit einhergehende Leberschädigung vorhanden seien. Der Befundbericht bestätige die Werte eines gesunden Mannes. Der Referenzbereich sei bei allen Untersuchungen weit unterschritten. Am gleichen Tag habe der Antragsteller eine zweite Haaranalyse freiwillig erstellen lassen, die belege, dass er als abstinent einzustufen sei. Das Ergebnis werde umgehend nachgereicht. Auch sei die am 4. März 2015 in Auftrag gegebene Haaranalyse kritisch zu sehen, da der Arzt einen übermäßigen Alkoholkonsum annehme, obwohl der Referenzbereich von größer 30 pg/mg nicht überschritten gewesen sei, sondern 30 pg/mg noch in den oberen Bereich der „Normaltrinker“ falle. Durch die zweite Analyse werde bestätigt, dass der Antragsteller seit Anfang März tatsächlich abstinent im Hinblick auf Alkohol lebe und zwar ohne negative Nebenwirkungen, ohne Entzugserscheinungen und Auswirkungen auf seine persönliche Leistungsfähigkeit. Eine Gefährdung des öffentlichen Interesses und der Sicherheit des Luftverkehrs sei mit den aktuellen Ergebnissen nicht mehr darzustellen. Zweifel an der Eignung des Antragstellers zum Sicherheitsträger seien durch sein gezeigtes Verhalten spätestens ab März 2015 nicht mehr zu belegen. Der Antragsteller habe sein gesamtes Verhalten grundsätzlich geändert, er habe sich selbst hinterfragt, habe eine zweite Berufsausbildung angefangen, die Probezeit erfolgreich absolviert und mit Zustimmung des Lehrherrn wegen seiner guten Fortschritte bereits eine Lehrzeitverkürzung beantragt, die bis zum Ende des 1. Lehrjahres (August 2015) zu bewilligen sein wird. Die Entscheidung der Handwerkskammer werde umgehend vorgelegt. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht bei Ausräumung der gehegten Zweifel könne dem Antragsteller nicht vorgeworfen werden. Der Antragsteller habe alle Anforderungen, die an ihn gestellt worden seien, zügig erledigt. Er habe nichts verheimlicht und alle erforderlichen Angaben gemacht. Er habe darüber hinaus einen Zweitbefund von einer ebenfalls autorisierten Stelle erheben lassen, der seine Angaben belege, dass er nicht alkoholabhängig sei und keinen Missbrauch betreibe. Der Bescheid könne deshalb keinen Bestand haben. Wegen der einschneidenden Folgen der Versagung der Zuverlässigkeit und der bereits angekündigten Absicht, das Ruhen der Erlaubnis für Privatpiloten anzuordnen und der damit verbundenen Gefahr für den Antragsteller, die teuer erworbene Lizenz als Verkehrspilot einzubüßen, weil notwendige Überprüfungsflüge mit Fachpersonal nicht durchgeführt werden könnten, sei vorab die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO wieder herzustellen. Eine Gefährdung des öffentlichen Interesses sei damit nicht verbunden. Es bestehe ein überwiegender Vertrauensschutz des Antragstellers am vorläufigen Bestand der festgestellten Zuverlässigkeit, die bei aktueller Beurteilung erneut zu bescheinigen wäre. Auf den Schriftsatz sowie die beigefügten Anlagen (Schreiben des Luftamtes Nordbayern vom 22.6.2015, Stellungnahme des Antragstellers vom 15.7.2015, Bestätigungen der TÜV Süd plus GmbH jeweils vom 6.7.2015, Bericht des Medizinischen Versorgungszentrums für Laboratoriumsmedizin und Mikrobiologie, Würzburg, mit Bestätigung jeweils vom 30.6.2015) wird verwiesen.
In seiner Stellungnahme vom 15. Juli 2015 hat der Antragsteller im Wesentlichen ausgeführt, dass er sich in der Zeit von Oktober 2014 bis März 2015 in einer Phase der Selbstfindung befunden habe und aufgrund von Zweifeln über seine berufliche Zukunft wegen einer vorzeitigen Kündigung seines Zeitarbeitsvertrages zum 15. Oktober 2014 bei der Firma Hamburg Airways, bei der als Copilot angestellt gewesen war, sich außergewöhnlich oft zum Trinken habe verleiten lassen. Mittlerweile lebe er jedoch abstinent, habe ein geregeltes Ausbildungsverhältnis und bereite sich auf eine MPU zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis vor.
4.
Das Luftamt Nordbayern beantragte für den Antragsgegner,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, gemessen an den strengen Vorgaben für die Zuverlässigkeit einer Person im Rahmen des § 7 LuftSiG, bestünden nach wie vor Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers, die auch durch seinen Vortrag im Rahmen der Antragsschrift vom 16. Juli 2015 nicht vollständig hätten zerstreut werden können. Es gehe im Rahmen des § 7 LuftSiG gerade um das Vertrauen der Rechtsordnung, dass der von der Überprüfungspflicht erfasste Personenkreis sich besonders selbstbeherrscht und vor allem verantwortungsbewusst zeige, um die Belange der Luftsicherheit zu wahren. Denn eine Gefährdung könne etwa auch dadurch eintreten, dass eine Person, die Zugang zu Sicherheitsbereichen eines Flughafens habe, Dritten bei der Überwindung der relevanten Sicherheitsvorkehrungen helfe. Aufgrund der Tat vom 10. Oktober 2014 mit einer BAK von 1,86 Promille sei von einem übermäßigen Alkoholkonsum auszugehen. Aufgrund gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse sei davon auszugehen, dass der sogenannte Geselligkeitstrinker alkoholische Getränke allenfalls bis zu einer BAK von 1 bis maximal 1,3 Promille vertrage und zu sich nehmen könne und dass Personen, die Alkoholwerte über 1,6 Promille erreichten, regelmäßig bereits an einer dauerhaft ausgeprägten Alkoholproblematik litten. Der Antragsteller habe anlässlich des Vorfalls vom 10. Oktober 2014 eine BAK von 1,86 Promille gehabt und diese Schwelle deutlich überschritten. Der übermäßige Alkoholgenuss könne wissenschaftlichen Erkenntnissen zufolge zu Folgeschäden, wie zum Beispiel einer Verminderung der psychofunktionalen Leistungsfähigkeit führen. Mit der Entwicklung einer körperlichen Alkoholtoleranz können zudem auch ein Prozess der Verfestigung von Verhaltensgewohnheiten und die Gefahr von Einstellungs- und Persönlichkeitsveränderungen einhergehen. Des Weiteren habe die Alkoholtoleranz zur Folge, dass neben der Höhe der BAK auch deren negative Auswirkungen unterschätzt würden. Bei erhöhter Alkoholtoleranz würden viele Gefahrensignale, die bei nur mäßigem Alkoholkonsumenten auftreten und die eine weitere Alkoholaufnahme verhinderten, nicht bemerkt. Infolge der enthemmenden und dämpfenden Wirkung des Alkohols sei die bewusste Steuerung der Verhaltensimpulse stark beeinträchtigt. Es könne daher zu unüberlegten Handlungen kommen. Daneben könnten leichte bis sehr starke Entzugserscheinungen auftreten (Schlafstörungen, Schwitzen, starke Magenschmerzen, Angstgefühle, Unruhe und Anspannung, bis hin zu Zittern oder einem epileptischen Anfall). Insbesondere mit diesen Entzugserscheinungen und Nebenwirkungen eines übermäßigen Alkoholkonsums sei eine Tätigkeit im sensiblen Bereich des Luftverkehrs nicht zu vereinbaren, da es dort besonders wichtig sei, jederzeit aufmerksam zu sein und gerade in möglicherweise auftretenden Konfliktsituationen gelassen und besonnen zu reagieren. Hinzu komme der Drang, die eigene Alkoholkrankheit zu verheimlichen. Als Alkoholabhängiger sei man unter Umständen auch anfällig für die Beeinflussung durch Dritte. Es sei daher nicht auszuschließen, dass solche Personen aus eigenem Antrieb und durch den Einfluss Dritter Handlungen vornähmen, die zur Gefährdung der Sicherheit des Luftverkehrs führten. Entgegen den Ausführungen handele es sich auch nicht um eine einmalige Verfehlung. Der Antragsteller räume in seiner Stellungnahme vom 15. Juli 2015 selbst ein, dass er in der Zeit nach der Kündigung seines Zeitarbeitsvertrages häufiger und in bedeutend größeren Mengen als gewöhnlich Alkohol konsumiert habe, wenn auch ausschließlich in seiner Freizeit und am Wochenende. Dem entspreche der vom Antragsteller vorgelegte Befundbericht des TÜV Süd vom 30. März 2015, nach dem für einen Zeitraum von drei Monaten ein übermäßiger Alkoholkonsum anzunehmen sei. Entgegen der Darstellung des Antragstellers sei laut SOHT 2014 von einem übermäßigen Alkoholkonsum ab einem Wert von größer gleich 30 pg/mg auszugehen. Durch den übermäßigen Alkoholkonsum seien Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers aufgetreten. Diese Zweifel könnten nur durch einen zeitnahen Abstinenznachweis ausgeräumt werden. Dieser sei jedoch negativ verlaufen. Es sei nicht im Sinne des § 7 LuftSiG hinnehmbar, Betroffene, an deren Zuverlässigkeit Zweifel aufgrund eines übermäßigen Alkoholkonsums bestünden, weiterhin luftsicherheitsempfindliche Tätigkeiten ausführen zu lassen bis möglicherweise ein Abstinenznachweis gelinge, zumal der Zeitpunkt eines solchen Nachweises in der Regel ungewiss sei. Die Feststellung der Zuverlässigkeit sei daher zu widerrufen gewesen. Die sofortige Vollziehung sei anzuordnen gewesen, da das öffentliche Interesse, unzuverlässige Personen umgehend von luftsicherheitsrechtlichen Tätigkeiten auszuschließen, gegenüber dem privaten Interesse des Betroffenen, bis zur Rechtskraft weiterhin diese Tätigkeiten ausüben zu können, überwiege. Der Schutz vor Innentätern sei ein wesentliches Element der vorbeugenden Gefahrenabwehr. Ob der Antragsteller zum jetzigen Zeitpunkt nicht übermäßig Alkohol konsumiere, könne nicht zweifelsfrei beantwortet werden. Er habe bisher keine Nachweise bezüglich eines fehlenden übermäßigen Alkoholkonsums im Rahmen des Verfahrens auf Überprüfung der Zuverlässigkeit abgegeben und auch das Ergebnis der zweiten Haaruntersuchung liege noch nicht vor, das im Falle des Ausschlusses eines übermäßigen Alkoholkonsums im Rahmen der Beantragung der Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfung zu würdigen sei.
5.
Mit Schriftsatz vom 4. August 2015 ließ der Antragsteller das Ergebnis einer Haaranalyse (Probenahme vom 30.6.2015) vorlegen. Aus dem beigefügten Laborbericht des Medizinischen Versorgungszentrums für Laboratoriumsmedizin und Mikrobiologie Würzburg vom 20. Juli 2015 ergibt sich ein EtG-Wert von 13,0 pg/mg. Der Antragsteller ließ hierzu ausführen, eine telefonische Nachfrage beim Laborarzt habe ergeben, dass ein Wert kleiner 7 pg/mg frühestens nach sechs Monaten erreicht werden könne und das vorliegende Ergebnis von 13 pg/mg glaubhaft mit einer Alkoholabstinenz von ca. drei Monaten in Einklang stehe. Der Wert größer 7 pg/mg könne im Fall des Antragstellers auch damit erklärt werden, dass er im Rahmen seiner Ausbildung im 1. Halbjahr 2015 vorwiegend mit Kunststoffen und Lösungsmitteln im zahntechnischen Ausbildungsbetrieb gearbeitet habe, so dass sowohl über die Atmung als auch durch Dämpfe das bei der Verarbeitung freigesetzte Ethanol im Körper und damit auch im Haar habe aufgenommen werden können. Die Folgen einer Alkoholerkrankung seien beim Antragsteller nicht im Ansatz vorhanden, was durch die Atteste bestätigt werde. Würde durch die Verfehlung vom 10. Oktober 2014 der Rückschluss auf eine dauerhaft fehlende Zuverlässigkeit gezogen, würde dies einem Berufsverbot gleichkommen, wodurch die Verhältnismäßigkeit nicht mehr gewahrt sei. Durch die Ende Juni durchgeführten Labortests habe der Antragsteller dokumentiert, dass bei ihm keine Alkoholproblematik vorliege, die seine Einstufung als unzuverlässig rechtfertigen könne.
6.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte, die Verfahrensakte W 6 K 15.654 und die beigezogene Behördenakte verwiesen.
II.
1.
Der Antrag ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Die aufschiebende Wirkung der erhobenen Klage entfällt im vorliegenden Fall, da die Behörde gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet hat. In einem solchen Fall kann das Gericht gemäß § 80 Abs. 5 VwGO auf Antrag des Betroffenen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen. Es prüft, ob die formellen Voraussetzungen für die Anordnung des sofortigen Vollzugs gegeben sind und trifft im Übrigen eine eigene Ermessensentscheidung. Hierbei ist das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug gegen das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung abzuwägen. Hierbei berücksichtigt das Gericht auch die Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs, soweit sich diese bereits übersehen lassen.
Im vorliegenden Fall hat die Regierung von Mittelfranken - Luftamt Nordbayern - die Anordnung der sofortigen Vollziehung in ausreichendem Maße schriftlich begründet. Eine summarische Überprüfung, wie sie im Sofortverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmen ist, ergibt, dass die Klage voraussichtlich erfolglos bleiben wird. Unabhängig davon ist jedoch ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung anzuerkennen.
2.
Nach Art. 49 Abs. 2 Nr. 3 BayVwVfG darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, wenn die Behörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet wäre. Die Jahresfrist des Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG gilt hierbei entsprechend (Art. 49 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG). Die Entscheidung steht im Ermessen der Behörde, das pflichtgemäß auszuüben ist (Art. 40 BayVwVfG) und seitens des Gerichts nur eingeschränkt auf Ermessensfehler überprüft werden kann (§ 114 Satz 1 VwGO).
Die Voraussetzungen für den Widerruf der Zuverlässigkeit liegen bei summarischer Prüfung wahrscheinlich vor, offen ist im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses jedoch, inwieweit die Zuverlässigkeit des Antragstellers ausschließlich nach § 7 Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) zu bewerten ist oder ob auch dessen (charakterliche) Zuverlässigkeit i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 1. Alt. Luftverkehrsgesetz (LuftVG) bzw. dessen Tauglichkeit nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LuftVG betroffen ist.
2.1
Die Zuverlässigkeit des Antragstellers nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LuftSiG i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 1, § 1 Abs. 2 Nr. 1 LuftVerkG i. V. m. § 7 Abs. 6 LuftSiG i. V. m. §§ 1, 5 Luftsicherheit-Zuverlässigkeitsüberprüfungverordnung (LuftSiZÜV) war am 15. Juni 2011 festgestellt worden und hatte damit eine Gültigkeit von fünf Jahren (§ 5 Abs. 2 Satz 1 LuftSiZÜV). Die Voraussetzungen für den Widerruf der Feststellung der Zuverlässigkeit gemäß Art. 49 Abs. 2 Nr. 3 BayVwVfG liegen aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung des Antragstellers mit Urteil des Amtsgericht Würzburg
2.2
Die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit eines Betroffenen ist zu verneinen, wenn daran Zweifel verbleiben (§ 7 Abs. 6 LuftSiG, § 5 Abs. 1 Satz 1 LuftSiZÜV). Zuverlässig im luftverkehrsrechtlichen Sinne ist nach den einschlägigen Vorschriften und der obergerichtlichen Rechtsprechung nur, wer die Gewähr dafür bietet, die ihm obliegenden Pflichten zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs, insbesondere von Flugzeugentführungen und Sabotageakten jederzeit im vollen Umfang zu erfüllen. Wegen des gerade beim Luftverkehr hohen Gefährdungspotenzials und der Hochrangigkeit der zu schützenden Rechtsgüter sind dabei strenge Anforderungen zu stellen. Die Zuverlässigkeit ist bereits dann zu verneinen, wenn an ihr auch nur geringe Zweifel bestehen. Bei der Beurteilung, ob der Überprüfte nach dem Gesamtbild seiner Persönlichkeit das erforderliche Maß an Verantwortungsbewusstsein und Selbstbeherrschung aufbringt, um selbst bei dem Inaussichtstellen von Vorteilen oder bei Androhung von Nachteilen die Belange der Sicherheit des Luftverkehrs zu wahren, ist auf die Gesamtumstände des Einzelfalles abzustellen. Die Entscheidung unterliegt in vollem Umfang der gerichtlichen Überprüfung. Wegen des gerade beim Luftverkehr hohen Gefährdungspozentials begegnet es auch im Hinblick auf Art. 12 GG keinen Bedenken, an die Zuverlässigkeit hohe Anforderungen zu stellen und sie bereits bei nur geringen Zweifeln zu verneinen. Bezugspunkt ist, ob das frühere Verhalten Grund für die Annahme gibt, dass beim Überprüften nach dem Gesamtbild seiner Persönlichkeit aktuell oder künftig ein Verstoß gerade gegen die Anforderungen des Luftverkehrs zu befürchten ist (BayVGH, B.v. 14.7.2015, 8 ZB 13.1666; BVerwG, U.v. 15.7.2004, 3 C 33/03, BVerwGE 121, 257; BVerwG, U.v. 11.11.2004, 3 C 8/04, BVerwGE 122, 182).
Bei Verstößen gegen Strafgesetze von einigem Gewicht kann auf die fehlende Zuverlässigkeit des Betreffenden geschlossen werden und zwar ungeachtet dessen, ob ein Strafurteil oder lediglich ein Strafbefehl ergangen ist. Dabei indiziert insbesondere das Begehen einer vorsätzlichen Straftat im starken Maße die Unzuverlässigkeit des Betreffenden. Die Begehung von Straftaten lässt grundsätzlich daran zweifeln, dass sich der Betroffene auch in Zukunft jederzeit rechtstreu verhält und hinreichende Gewähr dafür bietet, die Belange des Luftverkehrs zu bewahren. Unerheblich ist, dass die Straftaten nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Luftfahrt stehen. Denn Straftatbestände kennzeichnen Kernforderungen der Rechtsordnung an die öffentliche Sicherheit. Im Rahmen des § 7 LuftSiG geht es gerade um das Vertrauen der Rechtsordnung, dass der von der Überprüfungspflicht erfasste Personenkreis sich besonders selbstbeherrscht und vor allem verantwortungsbewusst zeigt, um die Belange der Luftsicherheit zu wahren. Denn eine Gefährdung kann etwa auch dadurch eintreten, dass eine Person, die Zugang zu Sicherheitsbereichen eines Flughafens hat, Dritten bei Überwindung der relevanten Sicherheitsvorkehrungen hilft. Die durch die Begehung von Straftaten indizierte luftverkehrsrechtliche Unzuverlässigkeit einer Person kann nur durch Tatsachen widerlegt werden, die aufgrund einer Gesamtwürdigung von Verhalten und Persönlichkeit des Betroffenen die Straftat derart in den Hintergrund treten lassen, dass im Hinblick auf diese allein Zweifel an der Zuverlässigkeit nicht aufkommen können. Verbleibende Zweifel gehen zulasten des Betreffenden. Die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit kann schon dann nicht festgestellt werden, wenn ausreichend begründete Anknüpfungspunkte für Zweifel vorhanden sind, die auf einen charakterlichen Mangel oder eine sonstige Schwäche der Persönlichkeit hinweisen, welche sich ihrerseits gefährdend auf die Belange der Luftsicherheit auswirken können. Solche Anknüpfungspunkte können insbesondere in einer Vielzahl von strafrechtlich relevanten Verstößen gesehen werden (BayVGH, B.v. 14.7.2015, 8 ZB 13.1666;
Auch können sich Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen aus Anhaltspunkten ergeben, die seine verminderte Steuerungsfähigkeit begründen können. Dies kann schon bei einem begründeten Verdacht des übermäßigen Alkoholkonsums der Fall sein, wird aber namentlich bei einer Alkoholabhängigkeit anzunehmen sein (Grabherr/Reidt/Wysk, Kommentar zum Luftverkehrsgesetz, § 7 Luftsicherheitsgesetz Rn. 41). Auch kann nicht ernsthaft zweifelhaft sein, dass alkoholisierte Luftfahrer den Anforderungen des Luftverkehrs (z. B. bezüglich Reaktionsfähigkeit/Besonnenheit) nicht gewachsen sind.
2.3
Ausgehend von diesen rechtlichen Vorgaben kann die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit des Antragstellers nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Zwar dürfte allein die Verurteilung des Antragstellers mit Strafbefehl des Amtsgerichts Würzburg
Im Falle des Antragstellers kann von diesen Annahmen ausgegangen werden. Der Antragsteller hatte bei seiner Trunkenheitsfahrt am 10. Oktober 2014 den Schwellenwert von 1,6 Promille erheblich überschritten. Der Antragsteller räumt in seiner Stellungnahme selbst ein, zur damaligen Zeit übermäßig Alkohol konsumiert zu haben und auch die auf Anforderung des Luftamtes vorgelegten Laborwerte (Befundbericht der Begutachtungsstelle für Fahreignung des TÜV Süd Life Service, Service-Center Würzburg, vom 30.3.2015; Forensisch Toxikologischer Endbefund des MVZ Weiden) bestätigen dies, da in der Haarprobe des Antragstellers Ethylclucuronid (EtG) mit einer Konzentration von 30 pg/mg festgestellt wurde. Im Forensisch-Toxikologischen Bericht des MVZ Weiden ist hierzu ausgeführt, dass hinsichtlich der Konsumintensität ein übermäßiger Alkoholkonsum anzunehmen ist (bzw. - ohne dass es hierauf entscheidungserheblich ankommt - der Antragsteller im obersten Bereich der sogenannten „Normaltrinker“ anzusiedeln wäre). Auch der zuletzt vorgelegte Bericht des Medizinischen Versorgungszentrums für Laboratoriumsmedizin und Mikrobiologie Würzburg vom 27. Juli 2015 weist noch einen EtG-Wert in der Haarprobe des Antragstellers von 13 pg/mg auf, was zwar nur für einen gelegentlichen bis moderaten Alkoholkonsum spricht, nicht jedoch für Alkoholabstinenz, obwohl der Antragsteller behauptet, seit März 2015 alkoholabstinent zu leben. Ob - wie von der Bevollmächtigten des Antragstellers vorgetragen - dieser zuletzt gemessene Wert auf die Kürze des Abstinenzzeitraums zurückzuführen ist oder auf ins Haar bzw. in den Körper aufgenommene Dämpfe, die aus Kunststoffen oder Lösungsmitteln im zahntechnischen Ausbildungsbetrieb des Antragstellers freigesetzt werden, ist offen und kann für das vorliegende Eilverfahren - da den Zeitraum nach dem maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt betreffend - unberücksichtigt bleiben; im Übrigen kann auch ein aktuell unauffälliger Laborwert nicht zwingend den Missbrauch in der Vergangenheit widerlegen.
Der Antragsteller hat den nach Aktenlage bestehenden Eindruck eines - zumindest in der Vergangenheit bestehenden - übermäßigen Alkoholkonsums im Sinne eines Alkoholmissbrauchs (möglicherweise auch einer Alkoholabhängigkeit), der dessen Steuerungsfähigkeit, Selbstkontrolle und Selbstbeherrschung beeinflusst und deshalb auch unter luftsicherheitsrechtlichen Aspekten Zweifel an dessen Zuverlässigkeit begründet, nicht widerlegen können. Der Antragsteller sah sich am 10. Oktober 2014 trotz der hohen Alkoholisierung (1,89 Promille) im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit in der Lage noch ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr zu steuern, was zur Verurteilung wegen einer fahrlässigen Trunkenheitsfahrt führte. Die Trunkenheitsfahrt zeigt, dass der Antragsteller im Zustand der Trunkenheit zu unbedachten (sogar strafbewehrten) Verhalten neigt, und weist auf die fehlende Selbstkontrolle und Selbstbeherrschung und damit fehlende (Eigen-)Steuerungsfähigkeit des Antragstellers im Zustand der Alkoholisierung hin, was auch Zweifel an der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers zu wecken geeignet war. Auch wenn der Antragsteller einwendet, dass dies eine einmalige strafrechtlich relevante Verfehlung gewesen sei, so kann diesem Umstand angesichts des bereits über einen längeren Zeitraum bestehenden übermäßigen Alkoholkonsums und einer hohen Dunkelziffer nicht entdeckter Alkoholfahrten kein entscheidendes Gewicht zugemessen werden. Auch bestand kein ausreichender Nachweis dafür, dass beim Antragsteller im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt bereits eine hinreichend stabile Verhaltensänderung erfolgt war, die es für die Zukunft als ausgeschlossen erscheinen ließ, dass der Antragsteller erneut Fahrten unter Alkoholeinfluss unternahm und damit auch die luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeitszweifel als ausgeräumt erscheinen ließ. Wie oben dargelegt ließen die vorgelegten Laborwerte eine solche Bewertung nicht zu. Ein medizinischpsychologisches Gutachten zur Wiedererlangung der Fahreignung (§ 13 Nr. 2d FeV), in dem diese Frage hätte geklärt werden können, lag bzw. liegt nicht vor. Dass der Antragsteller mittlerweile eine Gruppenmaßnahme für alkoholauffällige Kraftfahrer besucht, um sich auf die anstehende MPU zur Wiedererlangung der Kraftfahrteignung vorzubereiten, ändert an der Bewertung nichts. Zum einen liegt diese Maßnahme ebenfalls nach dem maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt und nach den eigenen Einlassungen des Antragstellers soll hierdurch erst das Bewusstsein für das Fehlverhalten in der Vergangenheit und den verantwortlichen Umgang mit Alkohol geschaffen bzw. gestärkt werden. Auch der Umstand, dass der Antragsteller sich zur Zeit der Trunkenheitsfahrt (Oktober 2014) in einer schwierigen Lebenssituation wegen der vorzeitigen Kündigung seines Zeitarbeitsvertrages als Flugzeugführer befunden hat, ist nicht geeignet die bestehenden Zweifel an seiner Zuverlässigkeit auszuräumen, da bekanntermaßen Probleme nicht durch einen übermäßigen und unkontrollierten Alkoholkonsum gelöst werden und diesbezüglich auch eine gewisse Verharmlosung und Banalisierung der Vorgänge festzustellen ist, indem der Antragsteller seinen übermäßigen Alkoholkonsum als „menschlich nachvollziehbar“ und die Trunkenheitsfahrt als „nicht nachvollziehbar“ entschuldigt. Ein solches Vorbringen lässt noch keine ausreichende Auseinandersetzung mit dem Fehlverhalten erkennen. Der Antragsteller muss deshalb die von ihm nicht ausgeräumten Zweifel an seiner Zuverlässigkeit gegen sich gelten lassen. Im Übrigen wird auf die Ausführungen im Bescheid vom 17. Juni 2015 verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO entspr.).
3.
Bei Abwägung der gegenseitigen Interessen war die Anordnung der sofortigen Vollziehung im überwiegenden öffentlichen Interesse gerechtfertigt. Es ist nicht verantwortbar, den Antragsteller bis zum Eintritt der Bestandskraft des Widerrufs der Feststellung der Zuverlässigkeit weiterhin Zutritt zu nicht allgemein zugänglichen Bereichen eines Flugplatzgeländes zu gewähren oder - als Folge des Widerrufs der Zuverlässigkeit - seine Tätigkeit als Luftfahrer weiterhin ausüben zu lassen (§ 7 Abs. 6 LuftSiG). Es besteht ein erhebliches Interesse der Allgemeinheit, vor Luftfahrern geschützt zu werden, deren Zuverlässigkeit nicht zweifelsfrei feststeht. Persönliche Härten bzw. berufliche Gründe können bei sicherheitsrechtlichen Maßnahmen, die im Interesse der Allgemeinheit ergehen, nicht berücksichtigt werden. Die Interessen des Luftverkehrs sind hierbei höher zu gewichten als das Interesse des Antragstellers an dem vorläufigen weiteren Bestehen der Feststellung seiner Zuverlässigkeit.
4.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 62 Abs. 2 GKG. Das Gericht hat sich wegen der Höhe des Streitwerts an dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327, 1330) orientiert. Nach Abschnitt II Nr. 26.1 waren hierbei 7.500,00 EUR anzusetzen, die für das Eilverfahren zu halbieren waren (Abschnitt I, Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs).
Tatbestand
- 1
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Der Kläger wendet sich gegen den Teilwiderruf seiner Berechtigung zum Führen von Luftfahrzeugen.
- 2
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Der 1974 geborene Kläger erwarb 1991 einen befristeten Luftfahrerschein für Segelflugzeugführer. Die Erlaubnis wurde in der Folgezeit verlängert und um weitere Berechtigungen, u.a. zum Führen von Motorseglern, erweitert. Im Oktober 2003 erteilte die Beklagte dem Kläger einen unbefristeten Luftfahrerschein für Segelflugzeugführer, der die Berechtigung zum Führen von Segelflugzeugen mit Hilfsantrieb, die Klassenberechtigung für Reisemotorsegler (TMG) und die Berechtigung zum Schleppen anderer Luftfahrzeuge und anderer Gegenstände ohne Fangschlepp hinter Motorseglern umfasste.
- 3
-
Als sich der Kläger im Juli 2005 nach der Umsetzung der Regelungen über die Zuverlässigkeitsüberprüfung für Luftfahrer nach dem Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) erkundigte, forderte ihn die Beklagte auf, eine solche Überprüfung zu beantragen. Dem kam der Kläger nicht nach. Daraufhin widerrief die Beklagte mit Bescheid vom 29. September 2005 die dem Kläger erteilten Erlaubnisse für Motorsegler im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 5 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG), forderte ihn auf, den Luftfahrerschein binnen einer Woche abzugeben, und ordnete die sofortige Vollziehung dieser Verfügungen an. Da wegen unterbliebener Antragstellung keine positive Entscheidung über die Zuverlässigkeit des Klägers vorliege, fehle die Erteilungsvoraussetzung des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LuftVG; die Berechtigung des Klägers zum Führen von Motorseglern sei daher zwingend zu widerrufen. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Bescheid vom 13. Januar 2006 zurück, soweit er gegen den Widerruf der Lizenzen und die Anordnung der Vorlage des Luftfahrerscheins gerichtet war. Sie stellte dem Kläger einen Luftfahrerschein für Segelflugzeuge ohne die widerrufenen Erlaubnisse aus.
- 4
-
Die Klage blieb beim Verwaltungsgericht ohne Erfolg. Die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt: Die Beklagte habe die Erlaubnisse für Motorsegler zu Recht widerrufen, weil eine positive Feststellung der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit des Klägers fehle. Mit der Neufassung von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LuftVG hätten sich die Anforderungen an die Zuverlässigkeit von Luftfahrern erhöht. Sie sei nicht nur bei der Neuerteilung einer Erlaubnis zu überprüfen, vielmehr müssten auch die Piloten einen solchen Nachweis führen, die ihre Lizenz noch nach altem Recht erhalten hätten. Ermessensfehler stünden nicht in Rede; liege ein Widerrufsgrund vor, sei die Behörde zum Widerruf verpflichtet. Die den Widerruf tragenden gesetzlichen Grundlagen stünden im Einklang mit der Verfassung. Das Gesetz zur Neuregelung von Luftsicherheitsaufgaben habe nicht der Zustimmung des Bundesrats bedurft. Die den Kläger treffenden Neuregelungen seien auch materiell verfassungsgemäß. Der Privatpiloten abverlangte Nachweis ihrer Zuverlässigkeit sei eine durch wichtige Gemeinwohlbelange veranlasste, den Anforderungen des Bestimmtheitsgrundsatzes genügende und verhältnismäßige Einschränkung ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit. Soweit die Zuverlässigkeitsüberprüfung mit der Erhebung, Speicherung und Weiterverarbeitung personenbezogener Daten verbunden sei, seien die Anforderungen des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung gewahrt. Ebenso wenig verstoße die geforderte Überprüfung gegen europäisches Gemeinschaftsrecht. Die maßgebliche Verordnung hindere den nationalen Gesetzgeber nicht, über die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben hinauszugehen und einen weiteren Personenkreis einer Zuverlässigkeitsüberprüfung zu unterziehen.
- 5
-
Zur Begründung seiner Revision macht der Kläger geltend: Die von den Privatpiloten geforderte Zuverlässigkeitsüberprüfung sei verfassungswidrig. Sie würden ohne Anlass unter generellen Terrorismusverdacht gestellt. Die Behörden verlangten zum Teil absurde Nachweise und schlössen aus geringfügigen Verstößen auf mangelnde Zuverlässigkeit. Ein Widerrufsgrund könne nicht allein daraus hergeleitet werden, dass kein Antrag auf Durchführung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung gestellt worden sei. Inhaber von Altlizenzen seien zu einer solchen Antragstellung nicht verpflichtet; zudem setze ein Widerruf konkrete Anhaltspunkte für einen Terrorismusverdacht voraus. Abgesehen davon sei das Gesetz zur Neuregelung von Luftsicherheitsaufgaben ohne die erforderliche Zustimmung des Bundesrates zustande gekommen. Die Regelungen zur Zuverlässigkeitsüberprüfung verletzten außerdem sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung. § 7 LuftSiG sehe verdachtslose Eingriffe in dieses Recht mit großer Streubreite sowie hoher Eingriffsintensität vor. Solche Maßnahmen setzten nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts das Vorliegen einer konkreten Gefahr voraus; diese Gefahr müsse zudem gerade in Bezug auf die Sicherheit des Luftverkehrs im Sinne von § 1 LuftSiG bestehen. Daran fehle es. Das Luftsicherheitsgesetz enthalte auch keinen Katalog der Kriterien für die Bewertung der Zuverlässigkeit; die Gebote der Normenbestimmtheit und -klarheit seien deshalb nicht gewahrt. Ebenfalls nur unzureichend geregelt seien die Einzelheiten der Erhebung, Speicherung und Löschung von personenbezogenen Daten. Dass auch Auskünfte über noch laufende Ermittlungsverfahren eingeholt werden könnten, verstoße gegen die Unschuldsvermutung. Auch den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und des Gleichbehandlungsgebotes genügten die Regelungen nicht. Anders als die deutschen Piloten würden ausländische Piloten keiner Zuverlässigkeitsüberprüfung unterzogen. Nicht überprüft würden auch Pkw- und Lkw-Fahrer, obwohl sie ebenfalls einen Sprengstoffanschlag verüben könnten und selbst bei einem Pkw eine erheblich höhere Zuladung möglich sei als bei einem Motorsegler. Strengere als im Gemeinschaftsrecht vorgesehene Maßnahmen dürften in der Bundesrepublik nur ergriffen werden, wenn hier eine intensivere Gefährdungslage bestehe als anderswo; das sei aber nicht der Fall.
- 6
-
Der Senat hat das Revisionsverfahren mit Beschluss vom 20. Mai 2009 ausgesetzt, weil dem Bundesverfassungsgericht in einem Normenkontrollverfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 GG die Frage zur Entscheidung vorlag, ob § 7 Abs. 1 Nr. 4 LuftSiG i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LuftVG verfassungsgemäß ist. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 4. Mai 2010 - 2 BvL 8/07 und 9/07 - (NVwZ 2010, 1146) festgestellt, dass diese Regelungen mit dem Grundgesetz vereinbar sind, "soweit danach eine Zuverlässigkeitsprüfung erforderlich ist für Luftfahrer im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4 des LuftVG".
- 7
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Die Beklagte tritt der Revision entgegen. Die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit sei auch bei Inhabern von Altlizenzen zu überprüfen. Zweifel an der Zuverlässigkeit im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LuftVG bestünden bereits dann, wenn wegen fehlenden Antrags eine Überprüfung nicht durchgeführt werden könne. Das Bundesverfassungsgericht habe bestätigt, dass es verfassungsgemäß sei, von Privatpiloten eine Zuverlässigkeitsüberprüfung zu verlangen und ohne diesen Nachweis die Flugberechtigung zu widerrufen.
- 8
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Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht hält die Revision ebenfalls für unbegründet und trägt im Einvernehmen mit den Bundesministerien des Innern und der Justiz vor: Die Beklagte habe die Fluglizenz des Klägers widerrufen dürfen. Wegen dessen Weigerung, sich einer Zuverlässigkeitsüberprüfung zu unterziehen, hätten Zweifel an seiner Zuverlässigkeit bestanden. Nach Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte und Zweck der Regelungen seien auch Altlizenzinhaber zu überprüfen. Der damit verbundene Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit und in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sei im Hinblick auf das hohe Gefährdungspotenzial im Luftverkehr und den Rang der zu schützenden Rechtsgüter gerechtfertigt.
Entscheidungsgründe
- 9
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Die Revision des Klägers bleibt ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat ohne Verstoß gegen Bundesrecht (§ 137 Abs. 2 VwGO) angenommen, dass sich auch Privatpiloten, denen die Fluglizenz noch vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung von Luftsicherheitsaufgaben erteilt wurde, einer Überprüfung ihrer luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit nach diesem Gesetz zu unterziehen haben. Die entsprechenden Neuregelungen sind formell und materiell verfassungsgemäß; sie beinhalten auch keinen Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht.
- 10
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1. Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist beim Widerruf einer Luftfahrererlaubnis nach § 4 Abs. 3 LuftVG der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. zur Feststellung der Zuverlässigkeit nach § 29d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LuftVG a.F.: Urteil vom 15. Juli 2004 - BVerwG 3 C 33.03 - BVerwGE 121, 257 <260 f.>; ebenso OVG Berlin, Beschluss vom 12. November 2010 - 12 N 71.10 - juris Rn. 11 und VGH München, Urteil vom 3. März 2009 - 8 BV 07.496 - juris Rn. 14; vgl. auch OVG Münster, Beschluss vom 15. Juni 2009 - 20 B 148/09 - juris Rn. 7); danach kommt es hier auf den Erlass des Widerspruchsbescheides am 13. Januar 2006 an.
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Abzustellen ist daher auf § 4 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LuftVG sowie § 7 LuftSiG in der am 15. Januar 2005 in Kraft getretenen Fassung von Art. 1 des Gesetzes zur Neuregelung von Luftsicherheitsaufgaben vom 11. Januar 2005 (BGBl I S. 78). Nach § 4 Abs. 3 LuftVG ist die für das Führen oder Bedienen eines Luftfahrzeuges erforderliche Erlaubnis zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr vorliegen. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LuftVG wird die Erlaubnis nur erteilt, wenn keine Tatsachen vorliegen, die den Bewerber als unzuverlässig erscheinen lassen, ein Luftfahrzeug zu führen oder zu bedienen, und keine Zweifel an seiner Zuverlässigkeit nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes bestehen. § 7 Abs. 1 Nr. 4 LuftSiG sieht vor, dass zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs (§ 1) die Zuverlässigkeit von Luftfahrern im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 5 LuftVG und entsprechenden Flugschülern zu überprüfen ist. Keine Anwendung findet dagegen die auf der Grundlage von § 17 LuftSiG erlassene Luftsicherheits-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung (LuftSiZÜV) vom 23. Mai 2007 (BGBl I S. 947), da sie erst am 2. Juni 2007 in Kraft getreten ist.
- 12
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2. Aufgrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2010 (a.a.O.) steht mit bindender Wirkung (§ 31 Abs. 1 und 2 BVerfGG) fest, dass § 7 Abs. 1 Nr. 4 LuftSiG i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LuftVG in der hier maßgeblichen Fassung mit dem Grundgesetz vereinbar ist, soweit danach eine Zuverlässigkeitsüberprüfung für Privatpiloten erforderlich ist, die wie der Kläger im Besitz einer Lizenz für Motorsegler im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 5 LuftVG sind. Soweit im Tenor dieser Entscheidung (vgl. BGBl I 2010 S. 885) Nr. 4 des § 1 Abs. 2 LuftVG - statt Nr. 5 - genannt wird, handelt es sich um eine offensichtliche Unrichtigkeit. Das ergibt sich ohne Weiteres daraus, dass die Führer der in § 1 Abs. 2 Nr. 4 LuftVG genannten Segelflugzeuge keiner Zuverlässigkeitsüberprüfung unterliegen (vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 4 LuftSiG), was in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auch gesehen worden ist (a.a.O. Rn. 119), und dass der Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts Darmstadt (Beschluss vom 27. Juni 2007 - 5 E 1854/06 <3> - juris) einen Motorsegler im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 5 LuftVG betraf.
- 13
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Die Verfassungsmäßigkeit der einschlägigen Norm ist in formeller und materieller Hinsicht umfassend bestätigt worden. In den Gründen seiner Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht nicht nur ausgeführt, dass das Gesetz zur Neuregelung von Luftsicherheitsaufgaben nicht der Zustimmung des Bundesrates bedurfte (a.a.O. Rn. 126 ff.); es hat darüber hinaus klargestellt, dass die ihm zur Überprüfung vorgelegten Normen weder gegen Grundrechte noch gegen das Rechtsstaatsprinzip verstießen (a.a.O. Rn. 153 ff.). Hiervon hat der Senat bei seiner Entscheidung auszugehen.
- 14
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3. Die Beklagte war zum Widerruf der Luftfahrererlaubnis nach § 4 Abs. 3 LuftVG befugt.
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a) Die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LuftVG lagen beim Kläger im Zeitpunkt des Widerrufs nicht vor; denn bereits ein Jahr zuvor, am 15. Januar 2005, war § 7 LuftSiG in Kraft getreten, der gegenüber dem bei Erteilung der Luftfahrerlizenz im Jahr 2003 geltenden Rechtszustand erhöhte Anforderungen an die Zuverlässigkeit der Lizenzinhaber stellte. Diese Anforderungen ergeben sich daraus, dass nach der neuen Konzeption des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LuftVG i.V.m. § 7 LuftSiG Zweifel an der Zuverlässigkeit der erfassten Luftfahrer solange zu vermuten sind, bis sie gemäß den Vorgaben des Luftsicherheitsgesetzes ausgeräumt werden. Beim Kläger bestanden, wie unten näher auszuführen ist, die Zweifel in beachtlicher Weise fort, weil seine Zuverlässigkeit nicht überprüft war und eine Überprüfung infolge der Weigerung, den dafür unabdingbaren Antrag zu stellen, aus Rechtsgründen nicht in Betracht kam (vgl. § 7 Abs. 2 Satz 1 LuftSiG). Ab diesem Zeitpunkt erfüllte er die in § 4 Abs. 1 LuftVG in Bezug genommenen Voraussetzungen "nicht mehr". Mit dieser Formulierung verlangt das Gesetz, dass erlaubnispflichtige Luftfahrer stets die jeweils aktuellen Anforderungen im Sinne des Absatzes 1 erfüllen. Für den Fall der Verschärfung gesetzlicher Voraussetzungen verwendet das Berufungsgericht das treffende Bild eines "Anwachsens" des individuellen Anforderungsprofils. Der Widerruf ist damit - entgegen der Annahme des Klägers und eines Teils der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. VGH München a.a.O. Rn. 22; VGH Mannheim, Urteil vom 29. Juli 2008 - 8 S 904/08 - ZLW 2009, 721
) - nicht nur dann zulässig, wenn vom Piloten ursprünglich erfüllte Anforderungen später nicht mehr erfüllt werden.
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b) Die Regelung des § 7 Abs. 1 Nr. 4 LuftSiG war nach der dargestellten Konzeption ohne Weiteres anwendbar. Die Inhaber bereits erteilter und noch gültiger Lizenzen wie der Kläger (im Folgenden: Altlizenzinhaber) waren von ihr nicht ausgenommen (vgl. auch Meyer, in: Grabherr/Reidt/Wysk, LuftVG, Kommentar, § 7 LuftSiG Rn. 21 ff.). Insbesondere hatten sie sich nicht erst, wie der Kläger in Übereinstimmung mit obergerichtlicher Rechtsprechung (VGH München a.a.O., VGH Mannheim a.a.O. und OVG Berlin, Beschluss vom 1. Oktober 2007 - 12 S 58.07 - juris) meint, im Falle einer Verlängerung oder Erneuerung der Lizenz einer Überprüfung zu unterziehen. Das ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 7 LuftSiG, der den zu überprüfenden Personenkreis mit dem Begriff "Luftfahrer" umschreibt, ohne danach zu differenzieren, ob der Betroffene Inhaber einer Lizenz ist oder ihre erstmalige Erteilung, Verlängerung oder Erneuerung anstrebt. Zudem entspricht die sofortige Anwendbarkeit den Auslegungsgrundsätzen des intertemporalen Verwaltungsrechts, wonach Rechtsänderungen grundsätzlich alle bei ihrem Inkrafttreten einschlägigen Fälle erfassen, sofern das Gesetz nicht mit hinreichender Deutlichkeit etwas Abweichendes bestimmt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 1992 - 2 BvR 1631/90 u.a. - BVerfGE 87, 48; BVerwG, Urteil vom 26. März 1985 - BVerwG 9 C 47.84 - Buchholz 402.25 § 10 AsylVfG Nr. 1
m.w.N.). Für eine solche Einschränkung fehlen hier Anhaltspunkte, zumal das Luftsicherheitsgesetz für die Durchführung der Überprüfung keine Übergangsregelung enthält. Die Zuverlässigkeitsregelung in § 26a i.V.m. § 24 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung, die in der bis zum 30. Juni 2007 geltenden Fassung keinen Hinweis auf § 7 LuftSiG enthielt, war in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Neuregelung auszulegen und lässt sich daher nicht gegen deren Inhalt einwenden.
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Vor allem aber sprechen Sinn und Zweck der Regelung deutlich dafür, auch Altlizenzinhaber unverzüglich einer Zuverlässigkeitsüberprüfung zu unterziehen. Die im Gesetz zur Neuregelung von Luftsicherheitsaufgaben vorgenommenen Rechtsänderungen gehen ausweislich der Gesetzesbegründung auf eine Änderung der Beurteilung der Sicherheitslage im Luftraum in Reaktion auf die terroristischen Anschläge vom 11. September 2001 zurück; verwiesen wird in der Gesetzesbegründung zusätzlich auf die Entführung eines Motorseglers in Frankfurt am Main im Januar 2003 durch einen - wie sich später herausgestellt hat - offensichtlich geistig Verwirrten (BTDrucks 15/2361 S. 14). Mit der Regelung in § 7 LuftSiG soll eine umfassendere und effektivere Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfungen ermöglicht werden (a.a.O. S. 16). Ziel der Ausdehnung der Zuverlässigkeitsüberprüfung auf Luftfahrer sowie Flugschüler ist es, einen besseren Schutz auch auf Kleinflughäfen und der allgemeinen Luftfahrt zu gewährleisten (a.a.O. S. 17). Dem Gesetzgeber ist ausdrücklich an einer raschen Umsetzung gelegen (a.a.O. S. 35). Dass er ein konsequentes Überprüfungsregime einrichten wollte, lässt sich überdies § 17 Abs. 1 Nr. 1 LuftSiG entnehmen, der von der Notwendigkeit von Wiederholungsprüfungen ausgeht. All dies zeigt, dass den neuen Anforderungen an die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit umgehend und umfassend Geltung verschafft werden sollte. Dieses Ziel würde aber - bei einer Geltungsdauer der Flugberechtigungen von regelmäßig fünf Jahren (vgl. § 4 der Verordnung über Luftfahrtpersonal - LuftPersV) - nur mit teils erheblicher Zeitverzögerung erreicht, wenn die Zuverlässigkeitsüberprüfung bei Inhabern von Altlizenzen erst bei der Verlängerung einer bestehenden Berechtigung anstünde. Eine Zuverlässigkeitsüberprüfung würde bei einem solchen Verständnis der Regelung sogar gänzlich entfallen, wenn eine Flugberechtigung zeitlich unbeschränkt erteilt wurde. Dies ist nach § 41 Abs. 1 Satz 1 LuftPersV etwa bei der Berechtigung für Motorsegler der Fall. Motorsegler machen jedoch nach einer Übersicht des Luftfahrt-Bundesamtes rund 14 % der in der Bundesrepublik registrierten Luftfahrzeuge aus (2 948 von 21 327 nach dem Stand von 2008). Es kann nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber solche Sicherheitslücken sehenden Auges in Kauf nehmen wollte, zumal er in der Gesetzesbegründung gerade auch auf einen Vorfall mit einem Motorsegler verweist. Ebenso wenig handelt es sich bei der Überprüfung der Altlizenzinhaber um ein bloßes Übergangsphänomen (so gegen VGH Mannheim zutreffend auch Meyer, a.a.O. § 7 LuftSiG Rn. 24).
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§ 7 Abs. 6 LuftSiG kann einer Einbeziehung der Altlizenzinhaber nicht entgegengehalten werden (anders OVG Berlin a.a.O. Rn. 7; offengelassen von VGH Mannheim a.a.O. Rn. 20). Dort ist geregelt, dass ohne eine abgeschlossene Zuverlässigkeitsüberprüfung, bei der keine Zweifel an der Zuverlässigkeit verbleiben, dem Betroffenen kein Zugang zu den nicht allgemein zugänglichen Bereichen des Flugplatzgeländes gewährt werden (Abs. 1 Nr. 1 und 5) oder er seine Tätigkeiten (Abs. 1 Nr. 2 und 3) nicht aufnehmen darf. Zwar enthält diese Regelung keine vergleichbare Sperre für Luftfahrer im Sinne von § 7 Abs. 1 Nr. 4 LuftSiG; sie werden in § 7 Abs. 6 LuftSiG nicht erwähnt. Doch ergibt sich bei ihnen eine im Wesentlichen wirkungsgleiche Sanktionierung des Unterbleibens oder des nicht erfolgreichen Absolvierens der Zuverlässigkeitsüberprüfung daraus, dass ihre Lizenz gemäß § 4 Abs. 3 LuftVG vollständig oder teilweise zu widerrufen ist. Dadurch werden sie - nicht anders als die in § 7 Abs. 6 LuftSiG genannten Personen - daran gehindert, ihre nach der Wertung des Gesetzgebers potenziell die Luftsicherheit gefährdende spezifische Betätigung, hier das Führen von Luftfahrzeugen, auszuüben. Damit spricht § 7 Abs. 6 LuftSiG nicht gegen, sondern gerade für eine Erstreckung des Überprüfungserfordernisses auf Altlizenzinhaber; denn auch diese Regelung zeigt, dass es dem Gesetzgeber darum ging, die Aufnahme oder Fortführung der von § 7 Abs. 1 LuftSiG erfassten Betätigungen zu unterbinden, solange die betreffenden Personen nicht den Nachweis ihrer luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit erbracht haben.
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Den Widerruf einer bestehenden Flugberechtigung hindert auch nicht, dass zum Zeitpunkt des behördlichen Einschreitens die in § 17 Abs. 1 LuftSiG vorgesehene Verordnung zu den Einzelheiten der Zuverlässigkeitsüberprüfung noch nicht erlassen war. Die gesetzlichen Regelungen in § 4 Abs. 3, § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 2. Alt. LuftVG sowie § 7 LuftSiG bieten für den Widerruf eine ausreichende Rechtsgrundlage. Von einer sofortigen Anwendbarkeit der gesetzlichen Neuregelungen zur Zuverlässigkeitsüberprüfung nach deren Inkrafttreten ging auch der Gesetzgeber selbst aus; nach der Gesetzesbegründung sollten bis zum Erlass der in § 17 LuftSiG vorgesehenen Verordnung die Vorschriften der auf der Grundlage des § 32 Abs. 2b LuftVG a.F. erlassenen Luftverkehr-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung (LuftVZÜV) vom 8. Oktober 2001 (BGBl I S. 2625) fortgelten, soweit § 7 LuftSiG nicht ausdrücklich eine anderslautende gesetzliche Regelung trifft (BTDrucks 15/2361 S. 22).
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Eine unzulässige Rückwirkung der gesetzlichen Neuregelungen ist mit der Erstreckung der Zuverlässigkeitsüberprüfung auf Altlizenzinhaber nicht verbunden. Dass nach Erlaubniserteilung zusätzliche Anforderungen an die Zuverlässigkeit von Privatpiloten gestellt werden, führt zu keiner echten Rückwirkung. Damit wird nicht gestaltend in einen in der Vergangenheit abgeschlossenen Sachverhalt eingegriffen; eine bereits erteilte Flugberechtigung wird nicht für die Vergangenheit, sondern nur für die Zukunft in Frage gestellt. Soweit durch den Widerruf eine erteilte Berechtigung in ihrer Geltungsdauer verkürzt wird und darin zumindest eine unechte Rückwirkung liegt, ist dies durch überwiegende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt. Der Gesetzgeber ist nicht gehindert, eine von ihm in Wahrnehmung seiner Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 GG vorgenommene Verschärfung der Anforderungen an die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit dadurch effektiv umzusetzen, dass er den betreffenden Personenkreis unverzüglich und vollständig der von ihm als geboten erachteten Überprüfung unterzieht. Die Inhaber einer Flugberechtigung haben weder ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass die Anforderungen an die Zuverlässigkeit nicht erhöht werden, noch darauf, dass deren Durchsetzung unterbleibt oder aufgeschoben wird (vgl. zum Widerruf nach einer Erhöhung der Zuverlässigkeitsanforderungen im Waffenrecht: Urteil vom 16. Mai 2007 - BVerwG 6 C 24.06 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 93). Soweit der Kläger dagegen einwendet, der Vergleich mit dem Waffenrecht sei untauglich, weil es sich bei Waffen anders als bei Flugzeugen um "Tötungsmaschinen" handele, verkennt er, dass es hier allein um das Gefährdungspotenzial und die Missbrauchsgefahr geht, die mit einem Flugzeug ebenso wie mit einer Waffe verbunden sein können. Einwendungen in Bezug auf das Rückwirkungsverbot hat im Übrigen auch das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 4. Mai 2010 (a.a.O.) nicht erhoben, obwohl den beiden Vorlagebeschlüssen des Verwaltungsgerichts jeweils Klagen von Altlizenzinhabern zugrunde lagen und das Vorlagegericht ausdrücklich dargelegt hatte, dass das Überprüfungserfordernis nach seiner Auffassung auch Altlizenzinhaber einschließe.
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c) Zum Widerruf der Erlaubnis führende Zweifel an der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 2. Alt. LuftVG bestehen auch dann, wenn der nach § 7 Abs. 2 Satz 1 LuftSiG für die Einleitung des Überprüfungsverfahrens erforderliche Antrag nicht gestellt wurde.
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§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 2. Alt. LuftVG stellt zur Gewährleistung der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit strenge Anforderungen. Soweit es um den Schutz vor Angriffen auf die äußere Sicherheit des Luftverkehrs, insbesondere vor Flugzeugentführungen, Sabotageakten und terroristischen Anschlägen geht (vgl. § 1 LuftSiG, sog. "security"), ist eine Versagung der Luftfahrererlaubnis und - in Verbindung mit § 4 Abs. 3 LuftVG - der Widerruf einer bestehenden Erlaubnis schon dann vorgesehen, wenn Zweifel an der Zuverlässigkeit bestehen; damit sind die Anforderungen strenger als bei der ersten Alternative von § 4 Abs. 1 Satz 2 LuftVG, der in Bezug auf die flugbetriebstechnische Sicherheit ("safety") das Vorliegen von Tatsachen verlangt, die den Bewerber als unzuverlässig erscheinen lassen. Dieser strenge Maßstab ist wegen des gerade beim Luftverkehr hohen Gefährdungspotenzials und der Hochrangigkeit der zu schützenden Rechtsgüter nicht zu beanstanden. Der Senat hat deshalb in seinem Urteil vom 15. Juli 2004 entschieden, dass es keinen Bedenken begegnet, die Zuverlässigkeit - damals im Sinne von § 29d LuftVG - bereits dann zu verneinen, wenn hieran auch nur geringe Zweifel bestehen (BVerwGE, a.a.O. S. 262). Dem hat sich das Bundesverfassungsgericht in seinem (Kammer-)Beschluss vom 4. August 2009 für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 LuftSiG angeschlossen (1 BvR 1726/09 - NVwZ 2009, 1429 Rn. 11).
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Wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, bestehen Zweifel an der Zuverlässigkeit im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 2. Alt. LuftVG bereits dann, wenn sie - etwa wegen fehlender Antragstellung - nicht positiv durch die zuständige Luftsicherheitsbehörde festgestellt werden konnte. § 7 Abs. 2 Satz 1 LuftSiG setzt für die luftsicherheitsrechtliche Überprüfung einen Antrag des Betroffenen voraus. Damit hat der Gesetzgeber, nicht anders als beim Nachweis der Tauglichkeit nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 LuftVG, eine Mitwirkungspflicht des Bewerbers um eine Fluglizenz oder des Inhabers einer solchen Lizenz vorgesehen. Eine vergleichbare Mitwirkungspflicht des Betroffenen hatte im Übrigen auch bereits unter der Geltung des früheren § 29d LuftVG bestanden; dort setzte die Überprüfung die Zustimmung des Betroffenen voraus. Wird der nun nach § 7 Abs. 2 LuftSiG erforderliche Antrag nicht gestellt, erfolgt keine Durchsetzung dieses Mitwirkungserfordernisses im Wege des Verwaltungszwanges, sondern eine Sanktionierung dieses Unterlassens dadurch, dass die Luftfahrtbehörde die Erteilung der Berechtigung verweigert oder eine bestehende Berechtigung nach § 4 Abs. 3 LuftVG widerruft. Die Antragstellung nach § 7 Abs. 2 LuftSiG ist damit als Obliegenheit des Betroffenen ausgestaltet. Dabei handelt es sich um ein grundsätzlich zulässiges Regelungsmodell. Auch in anderen Zusammenhängen, etwa im Fahrerlaubnisrecht, kann bei Verweigerung einer vom Betroffenen zu Recht geforderten Mitwirkung auf seine fehlende Eignung geschlossen werden (vgl. § 11 Abs. 8 FeV). Eine solche Mitwirkungslast darf hier deswegen auferlegt werden, weil die Zuverlässigkeitsüberprüfung an die freie Entscheidung des Betroffenen anknüpft, eine Fluglizenz erwerben oder behalten zu wollen, und die Tatsachen, die Anlass zu Zweifeln an der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit geben können, für die zuständige Luftsicherheitsbehörde selten offen zutage liegen, sondern sich regelmäßig erst durch eine Nachfrage insbesondere bei den allgemein für die Abwehr von terroristischen Bestrebungen zuständigen Behörden nach dort vorliegenden Erkenntnissen ergeben.
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d) Das Unterlassen eines Antrags auf Überprüfung berechtigt die Behörden freilich nur dann zu einem Widerruf, wenn das Überprüfungsverfahren, dem sich der Betroffene verweigert, rechtskonform ausgestaltet ist. Dies zu überprüfen ist dem Senat trotz der Bindungswirkung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts nicht verschlossen, weil es ausdrücklich klargestellt hat, dass seine Entscheidung allein das Erfordernis der Zuverlässigkeitsüberprüfung betrifft, nicht aber deren nähere Ausgestaltung (a.a.O. Rn. 155). Indes bestehen auch in dieser Hinsicht keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Zuverlässigkeitsüberprüfung. Insbesondere greifen die Einwände des Klägers nicht durch, der in der Verfahrensausgestaltung einen Verstoß gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sieht.
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Dabei scheiden entgegen der Auffassung des Klägers die §§ 4a, 4f und 5 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) als Überprüfungsmaßstab für die Regelungen des Luftsicherheitsgesetzes zur Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten aus. Es handelt sich jeweils um bundesgesetzliche Regelungen. Welcher Regelung im Verhältnis zu einer zweiten Regelung gleicher Normqualität der Vorrang zukommt, bestimmt sich nach den Kriterien der Spezialität ("lex specialis derogat legi generali") und der zeitlichen Reihenfolge ("lex posterior derogat legi priori"). Danach kommt den im Luftsicherheitsgesetz zum Umgang mit personenbezogenen Daten getroffenen Regelungen als den gegenüber dem Bundesdatenschutzgesetz spezielleren und später erlassenen Bestimmungen der Vorrang zu. Abgesehen davon beansprucht das Bundesdatenschutzgesetz nach seinem § 1 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen des Landes, auch wenn sie Bundesrecht ausführen, ohnehin nur Geltung, soweit der Datenschutz nicht durch Landesrecht geregelt ist.
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Damit können die angegriffenen Verfahrensregelungen des Luftsicherheitsgesetzes nur unmittelbar am Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG gemessen werden. Es gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner personenbezogenen Daten zu bestimmen. Dieses Recht ist jedoch nicht schrankenlos gewährleistet. Einschränkungen sind im überwiegenden Allgemeininteresse zulässig. Sie bedürfen einer verfassungsmäßigen gesetzlichen Grundlage, die dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entspricht. Bei seinen Regelungen hat der Gesetzgeber ferner den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Auch hat er organisatorische und verfahrensrechtliche Vorkehrungen zu treffen, die einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts entgegenwirken (grundlegend BVerfGE 65, 1 <42 ff.>).
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Die in § 7 LuftSiG getroffenen Regelungen über das Verfahren der Überprüfung genügen, auch ohne dass zum hier maßgeblichen Zeitpunkt die in § 17 Abs. 1 LuftSiG vorgesehene Rechtsverordnung zur Regelung der Einzelheiten der Zuverlässigkeitsüberprüfung erlassen war, den Anforderungen an die Bestimmtheit und Klarheit der Eingriffsnorm. Die Vorschrift legt ausdrücklich die Stellen fest, an die die Luftsicherheitsbehörde Anfragen richten oder wohin sie die Übermittlung von personenbezogenen Daten vornehmen kann. Dass wesentliche Regelungslücken in Bezug auf die Speicherung personenbezogener Daten bestehen, hat der Kläger nicht dartun können. Grenzen für die Speicherung ergeben sich inhaltlich aus der Zweckbindung der erhobenen Daten, die gemäß § 7 Abs. 7 LuftSiG nur zum Zwecke der Überprüfung der Zuverlässigkeit verwendet werden dürfen, und in zeitlicher Hinsicht aus den in § 7 Abs. 11 LuftSiG geregelten Löschungsfristen. Nötigenfalls kann subsidiär auf die allgemeinen datenschutzrechtlichen Regelungen im Bundesdatenschutzgesetz oder - wie hier - im jeweiligen Landesdatenschutzgesetz zurückgegriffen werden (vgl. § 6 Abs. 1 LuftSiG).
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§ 7 LuftSiG enthält zudem ausreichende verfahrensrechtliche Schutzvorkehrungen zugunsten des Betroffenen. Er ist nach § 7 Abs. 2 Satz 3 LuftSiG bei der Antragstellung über die zuständige Luftsicherheitsbehörde, den Zweck der Datenerhebung und -verarbeitung, die beteiligten Stellen sowie mögliche Übermittlungsempfänger zu unterrichten. Ihm muss nach § 7 Abs. 5 LuftSiG vor der Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu den eingeholten Auskünften gegeben werden, soweit sie Zweifel an seiner Zuverlässigkeit begründen und Geheimhaltungspflichten nicht entgegenstehen. § 7 Abs. 7 LuftSiG sieht - wie bereits erwähnt - eine Zweckbindung der erhobenen Daten vor, und § 7 Abs. 11 LuftSiG enthält Regelungen über die Löschung von im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfung gespeicherten Daten.
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Dass der Gesetzgeber mit den zur Zuverlässigkeitsüberprüfung getroffenen Verfahrensregelungen die Grenzen der Erforderlichkeit des Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung überschritten hat, ist ebenfalls nicht zu erkennen. Entgegen dem Einwand des Klägers hat er keine generelle Rundumabfrage bei allen möglichen Stellen vorgesehen, sondern insoweit differenziert. Anfragen beim Bundeskriminalamt, dem Zollkriminalamt, den Nachrichtendiensten des Bundes und dem Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik sind nicht ohne Weiteres vorgesehen, sondern nur, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist (vgl. § 7 Abs. 3 Nr. 2 LuftSiG). Gleiches gilt nach Nr. 4 für Anfragen bei den Ausländerbehörden und nach Nr. 5 für Anfragen an den Flugplatzbetreiber, Luftfahrtunternehmen sowie den gegenwärtigen Arbeitgeber. Weitergehende Einschränkungen bestehen nach § 7 Abs. 4 LuftSiG für das Einholen von Auskünften bei den Strafverfolgungsbehörden; Voraussetzung dafür ist, dass die Auskünfte der in Absatz 3 Nr. 2 und 3 genannten Behörden Anhaltspunkte für Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen begründen. Der Einwand, die Einbeziehung anhängiger Ermittlungsverfahren und nicht nur rechtskräftig erfolgter Verurteilungen verletze die Unschuldsvermutung, ist unbegründet. Damit wird der rechtliche Zusammenhang verkannt, in dem die Unschuldsvermutung von Bedeutung ist (vgl. BVerfGE 22, 254 <265>). Bei der Überprüfung der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit geht es nämlich nicht um die Feststellung eines strafwürdigen Verhaltens, sondern es handelt sich um eine Maßnahme der Gefahrenabwehr. Ungeachtet dessen wird die Luftsicherheitsbehörde bei der Würdigung der ihr zugänglich gemachten Erkenntnisse im Einzelfall zu berücksichtigen haben, ob es sich um noch laufende Ermittlungen oder um eine bereits rechtskräftige Verurteilung handelt. Auch dass die Luftsicherheitsbehörde nach § 7 Abs. 7 Satz 2 LuftSiG unter anderem den gegenwärtigen Arbeitgeber des Betroffenen über das Ergebnis der Überprüfung unterrichtet, führt zu keinem unverhältnismäßigen Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht des Überprüften. Mit dem Begriff "Arbeitgeber" ist, wie sich aus der Systematik des § 7 LuftSiG erschließt, nicht jeglicher Arbeitgeber gemeint; vielmehr kommt es darauf an, ob das Arbeitsverhältnis gerade der Wahrnehmung einer der in § 7 Abs. 1 LuftSiG genannten Tätigkeiten dient.
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Soweit der Kläger sich durch die sogenannte Nachberichtspflicht des § 7 Abs. 9 LuftSiG in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt sieht, ist zu berücksichtigen, dass diese in aller Regel nicht die hier in Rede stehende Erstentscheidung über die luftsicherheitsrechtliche Zuverlässigkeit und die Konsequenzen einer unterbliebenen Überprüfung betrifft, sondern Folgefragen. Abgesehen davon ist diese Regelung auch der Sache nach nicht zu beanstanden. Wegen des besonderen Gefährdungspotenzials von Anschlägen auf die Sicherheit des Luftverkehrs und in Bezug auf den in Betracht kommenden Täterkreis besteht ein berechtigtes Interesse daran, dass die Luftsicherheitsbehörde über Veränderungen bei den Beurteilungsgrundlagen für die Zuverlässigkeit unterrichtet wird. Ansonsten könnten diese Erkenntnisse erst bei der nächsten turnusmäßigen Überprüfung einfließen (vgl. dazu BTDrucks 15/2361 S. 18).
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4. Die Erstreckung der Zuverlässigkeitsüberprüfung auf Privatpiloten steht mit dem Europäischen Gemeinschaftsrecht in Einklang. Sie verstößt insbesondere nicht gegen die Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Sicherheit der Zivilluftfahrt (ABl Nr. L 353 S. 1). Dort ist zwar eine Überprüfung von Privatpiloten nicht vorgesehen, doch steht es den Mitgliedstaaten nach Art. 6 Satz 1 frei, Maßnahmen anzuwenden, die strenger sind als die Maßnahmen dieser Verordnung (vgl. auch Erwägungsgrund Nr. 19). Insoweit bleibt es der Einschätzung des jeweiligen Mitgliedstaates überlassen, ob er ein entsprechendes Gefährdungspotenzial sieht. Mit der Erweiterung des von der luftsicherheitsrechtlichen Überprüfung betroffenen Personenkreises in Deutschland ist keine unzulässige Inländerdiskriminierung verbunden. Dabei handelt es sich weniger um ein Problem des Gemeinschaftsrechts als um einen möglichen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes ist jedoch, wie das Bundesverfassungsgericht bindend entschieden hat, nicht zu erkennen (Beschluss vom 4. Mai 2010 a.a.O. Rn. 156).
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5. Auch soweit sich der Kläger gegen die Festsetzung von Verwaltungsgebühren für die Bescheide wendet, bleibt seine Revision ohne Erfolg. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Kostenfestsetzung ihre Grundlage in §§ 1, 2 der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftKostV) i.V.m. dem Gebührenverzeichnis zu § 2 Abs. 1 Abschnitte VII Nr. 38 und IV Nr. 3 findet. Es werden nicht Kosten für eine Zuverlässigkeitsüberprüfung, sondern Kosten für einen Widerruf nach § 4 Abs. 3 LuftVG erhoben. Deshalb ist unerheblich, dass die in § 17 Abs. 2 Satz 1 LuftSiG vorgesehene Kostenordnung erst in Kraft trat, nachdem die angegriffenen Bescheide bereits erlassen waren.
(1) Wer eine Person unter achtzehn Jahren dadurch missbraucht, dass er unter Ausnutzung einer Zwangslage
- 1.
sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt oder - 2.
diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,
(2) Ebenso wird eine Person über achtzehn Jahren bestraft, die eine Person unter achtzehn Jahren dadurch missbraucht, dass sie gegen Entgelt sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt.
(3) Eine Person über einundzwanzig Jahre, die eine Person unter sechzehn Jahren dadurch mißbraucht, daß sie
- 1.
sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt oder - 2.
diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) In den Fällen des Absatzes 3 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
(6) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 kann das Gericht von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn bei Berücksichtigung des Verhaltens der Person, gegen die sich die Tat richtet, das Unrecht der Tat gering ist.
BUNDESGERICHTSHOF
in der Strafsache gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. März 2016, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer, Mayer, Gericke, Dr. Tiemann als beisitzende Richter,
Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof - in der Verhandlung - , Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof - bei der Verkündung - als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Jugendlichen in sechs Fällen, Körperverletzung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Jugendlichen sowie sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen in vier Fällen zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel ist unbegründet.
- 2
- 1. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen trat bei dem Angeklagten bereits im Kindesalter eine Vorliebe für die Durchführung körperlicher Untersuchungen auf. Die Vorstellung, im Rahmen einer pseudomedizinischen Untersuchung einen männlichen Jugendlichen insbesondere im Genitalbereich zu berühren, sexuelle Funktionen zu betrachten und einen Blasenkatheter in die Harnröhre oder eine Analsonde bzw. einen Finger in den Anus der anderen Person einzuführen, erregt ihn sexuell. Um solche Handlungen vornehmen und seine sexuellen Bedürfnisse befriedigen zu können, nahm der Angeklagte über das Internet Kontakt zu einer Vielzahl von männlichen jugendlichen Personen auf. Diesen bot er die Durchführung körperlicher Untersuchungen an. Hierbei gab er wahrheitswidrig vor, eine sportmedizinische Studie zu erstellen und selbst Rettungssanitäter zu sein. Um einen materiellen Anreiz zu schaffen, versprach der Angeklagte den Teilnehmern der Studie die Zahlung eines Entgelts. Dieses sollte zwischen 20 € und 100 € betragen und sich am Umfang der von dem Angeklagten durchgeführten Untersuchung ausrichten. Den Höchstbetrag wollte er zahlen, wenn der Teilnehmer zu allen Untersuchungen einschließlich der Abgabe einer Spermaprobe bereit war.
- 3
- Zwischen dem 19. März 2013 und dem 13. April 2014 kam es vor diesem Hintergrund in elf Fällen zu "Untersuchungen" des Angeklagten an Jugendlichen im Alter zwischen vierzehn und siebzehn Jahren. Diese gingen aufgrund der von dem Angeklagten entworfenen Legende irrig davon aus, dass es sich bei ihm um einen entsprechend qualifizierten Rettungssanitäter handele, der die vorgegebene Studie durchführe. An den zum Teil vollständig entkleideten Personen nahm der Angeklagte diverse, jeweils medizinisch nicht indizierte Untersuchungshandlungen vor: Mit Einmalspritzen injizierte er Kochsalzlösungen in die Harnröhre und den Hodensack, legte Blasenkatheter, führte seinen Finger und eine Analsonde in den After ein, betastete die Hoden, vermaß den Penis und schob dessen Vorhaut zurück. Im Fall 10 der Urteilsgründe verursachte er mittels eines sog. TENS-Geräts schmerzhafte Stromstöße im Unterbauch des vierzehnjährigen M. ; sodann nahm er dessen Penis in die Hand und rieb mit seiner Hand daran, um eine Erektion zu bewirken.
- 4
- 2. Die auf die Sachbeschwerde gebotene umfassende materiellrechtliche Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der näheren Erörterung bedürfen lediglich die Schuldsprüche wegen (tateinheitlichen) sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen gemäß § 182 Abs. 2 StGB. Hierzu gilt:
- 5
- a) Bei den von dem Angeklagten an den Jugendlichen mit Körperkontakt vorgenommenen Handlungen handelte es sich um sexuelle im Sinne von § 184g Nr. 1 StGB aF (nunmehr: § 184h Nr. 1 StGB).
- 6
- aa) Der danach erforderliche sexuelle Bezug liegt nach ständiger Rechtsprechung zunächst bei Handlungen vor, die bereits objektiv, also allein gemessen an ihrem äußeren Erscheinungsbild die Sexualbezogenheit erkennen lassen (vgl. etwa BGH, Urteile vom 24. September 1980 - 3 StR 255/80, BGHSt 29, 336, 338; vom 14. März 2012 - 2 StR 561/11, NStZ-RR 2013, 10, 12; vom 22. Oktober 2014 - 5 StR 380/14, BGHR StGB § 184g Nr. 1 Sexuelle Handlung 1). Daneben können auch sog. ambivalente Tätigkeiten, die für sich betrachtet nicht ohne Weiteres einen sexuellen Charakter aufweisen, tatbestandsmäßig sein; insoweit ist auf das Urteil eines objektiven Betrachters abzustellen, der alle Umstände des Einzelfalles kennt (BGH, Beschluss vom 23. August 1991 - 3 StR 292/91, BGHR StGB § 184c Nr. 1 Erheblichkeit 5; Urteil vom 6. Februar 2002 - 1 StR 506/01, NStZ 2002, 431, 432; Beschluss vom 5. Oktober 2004 - 3 StR 256/04, NStZ-RR 2005, 361, 367 bei Pfister). Hierbei ist auch einzustellen, ob der Angeklagte von sexuellen Absichten geleitet war (BGH, Urteil vom 22. Mai 1996 - 5 StR 153/96, juris Rn. 8; Beschluss vom 5. Oktober 2004 - 3 StR 256/04, NStZ-RR 2005, 361, 367 bei Pfister; Urteil vom 20. Dezember 2007 - 4 StR 459/07, NStZ-RR 2008, 339, 340; MüKoStGB/Hörnle, 2. Aufl., § 184g Rn. 3; S/S-Eisele, StGB, 29. Aufl., § 184g Rn. 9 mwN zur Gegenansicht).
- 7
- Nach diesen Maßstäben wies die im Fall 10 der Urteilsgründe von dem Angeklagten begonnene Stimulation des Penis von M. schon dem äußeren Erscheinungsbild nach sexuellen Charakter auf. Ob auch die übrigen, sämtlich medizinisch nicht indizierten Tätigkeiten des Angeklagten bereits objektiv ihre Sexualbezogenheit erkennen ließen (vgl. zum Legen eines Blasen- und Analkatheters BGH, Urteil vom 14. März 2012 - 2 StR 561/11, NStZ-RR 2013, 10), bedarf keiner Entscheidung. Deren Sexualbezug ergibt sich jedenfalls aus der den Angeklagten leitenden Motivation, seine sexuellen Bedürfnisse zu befriedigen.
- 8
- bb) Die Handlungen überschritten auch die Erheblichkeitsschwelle des § 184g Nr. 1 StGB aF (nunmehr: § 184h Nr. 1 StGB). Als erheblich in diesem Sinne sind solche sexualbezogenen Handlungen zu werten, die nach Art, Intensität und Dauer eine sozial nicht mehr hinnehmbare Beeinträchtigung des im jeweiligen Tatbestand geschützten Rechtsguts besorgen lassen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 24. September 1980 - 3 StR 255/80, BGHSt 29, 336, 338; vom 24. September 1991 - 5 StR 364/91, NJW 1992, 324; vom 1. Dezember 2011 - 5 StR 417/11, NStZ 2012, 269, 270). Dazu bedarf es einer Gesamtbetrachtung aller Umstände im Hinblick auf die Gefährlichkeit der Handlung für das jeweils betroffene Rechtsgut; unter diesem Gesichtspunkt belanglose Handlungen scheiden aus (BGH, Urteile vom 3. April 1991 - 2 StR 582/90, BGHR StGB § 184c Nr. 1 Erheblichkeit 4; vom 24. September 1991 - 5 StR 364/91, NJW 1992, 324; vom 1. Dezember 2011 - 5 StR 417/11, NStZ 2012, 269, 270; Lackner/Kühl/Heger, StGB, 28. Aufl., § 184g Rn. 5; Matt/Renzikowski/Eschelbach, StGB, § 184g Rn. 7; differenzierend SSW- StGB/Wolters, 2. Aufl., § 184g Rn. 9 f.). Unerheblich ist hingegen, ob das Opfer den sexuellen Charakter der Handlung erkennt. Dies hat der Bundesgerichtshof bereits für die Fälle entschieden, in denen an Kindern vorgenommene sexualbezogene Tätigkeiten zu bewerten waren (BGH, Urteil vom 24. September 1980 - 3 StR 255/80, BGHSt 29, 336, 338 f.; Urteil vom 24. September 1991 - 5 StR 364/91, NJW 1992, 324, 325). Es besteht kein Grund, diese Rechtsprechung, der die herrschende Literatur im Anwendungsbereich des § 184g Nr. 1 StGB aF zugestimmt und bereits teilweise ohne weitere Differenzierung nach dem Alter des Opfers verallgemeinert hat (BeckOK StGB/Ziegler, § 184h Rn. 4; Lackner/Kühl/Heger, StGB, 28. Aufl., § 184g Rn. 4; Matt/Renzikowski/Eschelbach, StGB, § 184g Rn. 8; MüKoStGB/Hörnle, 2. Aufl., § 184g Rn. 28, 30, allerdings auch Rn. 4 zu ambivalenten Handlungen; NK-StGB-Frommel, 4. Aufl., § 184g Rn. 3; S/SEisele , StGB, 29. Aufl., § 184g Rn. 18), auf kindliche Opfer zu beschränken. Schon nach der Fassung des § 184g Nr. 1 StGB aF bzw. § 184h Nr. 1 StGB nF knüpft die Erheblichkeit lediglich objektiv an die sexuelle Handlung an, nicht aber auch an subjektive Vorstellungen des Opfers. Die rein objektive Bestimmung des Merkmals steht zudem im Einklang mit der Rechtsprechung zu den ambivalenten Tätigkeiten, bei deren Bewertung als sexuell es ebenfalls nicht auf die Opfersicht ankommt.
- 9
- Gemessen an diesen Grundsätzen waren die von dem Angeklagten an den Jugendlichen vorgenommenen Handlungen erheblich im vorstehenden Sinne. Sie bestanden nicht nur in flüchtigen oder "zufälligen" Berührungen bekleideter Körperregionen. Vielmehr handelte es sich um intensive Manipulationen an den entblößten Geschlechtsorganen, die zudem in den Fällen 1 bis 4, 7 bis 9 und 11 der Urteilsgründe mit einem Eindringen in den Körper verbunden waren.
- 10
- b) Der Angeklagte nahm seine sexuellen Handlungen auch gegen Entgelt (§ 11 Abs. 1 Nr. 9 StGB) vor.
- 11
- aa) Wesentlich dafür ist das Bestehen eines Gegenseitigkeitsverhältnisses zwischen der sexuellen Handlung und der in einem Vermögensvorteil bestehenden Gegenleistung. Ausreichend ist, dass sich Täter und Opfer vor oder spätestens während des sexuellen Kontakts hierüber einig sind und der Minderjährige durch die Entgeltvereinbarung zu seinem Sexualverhalten wenigstens mitmotiviert wird (BGH, Beschluss vom 1. Juli 2004 - 4 StR 5/04, NStZ 2004, 683; Urteil vom 12. Oktober 2005 - 5 StR 315/05, NStZ 2006, 444; LK/Hörnle, StGB, 12. Aufl., § 182 Rn. 32, 36; SSWStGB /Wolters, 2. Aufl., § 182 Rn. 14). Über diese konkrete Verknüpfung zwischen sexueller Handlung und Entgelt hinaus ist nicht erforderlich, dass der Minderjährige im Tatzeitpunkt den sexuellen Charakter der von oder an ihm vorgenommenen Handlungen erfasst (so - allerdings anknüpfend an das Merkmal der Erheblichkeit im Sinne von § 184g Nr. 1 StGB aF bzw. § 184f Nr. 1 StGB - LK/Laufhütte/Roggenbuck, StGB, 12. Aufl., § 184g Rn. 23; ähnlich S/S-Lenckner/Perron/Eisele, StGB, 27. Aufl., § 184f Rn. 18). Der Wortlaut der Norm verlangt eine derartige Einschränkung, die dem Erfordernis eines subjektiven Tatbestandes auf Opferseite gleichkommt, nicht. Auch Schutzzwecküberlegungen sprechen dagegen: Ratio legis der Einführung des heutigen § 182 Abs. 2 StGB war, dass der Gesetzgeber den Gefahren vorbeugen wollte, die das Erleben von Sexualität als "käufliche Ware" für die sexuelle Entwicklung des Minderjährigen birgt; darüber hinaus sollte dem Abgleiten in eine häufig mit Begleitkriminalität verbundene "Szene", nämlich der Prostitution (vgl. BT-Drucks. 16/3439, S. 8), begegnet und die Vorschrift des § 180 Abs. 2 StGB ergänzt werden (BT-Drucks. 12/4584, S. 8). Diese Gefahrenlagen bestehen unabhängig davon, ob das Opfer die sexuelle Natur der vorgenommenen Handlung im Einzelfall erkennt (so auch LK/Laufhütte/Roggenbuck [aaO] zur Vorschrift des § 180 Abs. 2 StGB, die ebenfalls dem Abgleiten des Minderjährigen in die Prostitution begegnen will); denn es lässt sich nicht vorhersehen, ob sowie gegebenenfalls wann der Erkenntnisprozess bei dem Minderjährigen stattfindet, wie er seine Erfahrung verarbeitet und sich zunächst nicht genau eingeordnete Vorfälle zu einem späteren Zeitpunkt auf seine sexuelle oder soziale Entwicklung auswirken (vgl. auch MüKoStGB/Hörnle, 2. Aufl., § 184g Rn. 28). Deshalb kommt es auch nicht darauf an, aus welchem Grunde er den wahren Gehalt der sexuellen Handlung verkennt. Ungeachtet dessen wird die im Angebot einer Gegenleistung liegende Manipulation des Selbstbestimmungsrechts (vgl. BT-Drucks. 12/4584, S. 8) auch nicht dadurch relativiert, dass der Täter noch weitergehend - etwa wie hier durch erfolgreiche Täuschung über seine wahren Absichten (vgl. insoweit auch BGH, Urteil vom 14. März 2012 - 2 StR 561/11, NStZ-RR 2013, 10) - auf das Vorstellungsbild des Opfers einwirkt. Eine solche Einschränkung des Anwendungsbereichs würde zum einen den listig agierenden Täter privilegieren; zum anderen wäre sie geeignet, den Anwendungsbereich der Norm hinsichtlich - insbesondere aufgrund ihres Alters - leichtgläubiger und damit gerade besonders schutzwürdiger Opfer in zweckwidriger Weise einzuschränken.
- 12
- bb) Das nach vorstehenden Maßstäben erforderliche Gegenseitigkeitsverhältnis zwischen den (getarnten) sexuellen Handlungen des Angeklagten und dem Verhalten der zumindest auch von finanziellen Motiven geleiteten Jugendlichen lag vor; denn die Höhe der von dem Angeklagten in Aussicht gestellten Zahlungen hing unmittelbar von der Bereitschaft der Geschädigten ab, die gegenständlichen sexuell motivierten "Untersuchungshandlungen" an sich zu dulden.
(1) Zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs (§ 1) hat die Luftsicherheitsbehörde die Zuverlässigkeit folgender Personen zu überprüfen:
- 1.
Personen, denen zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit nicht nur gelegentlich Zugang zum Sicherheitsbereich des Geländes eines Flugplatzes im Sinne des § 8 oder zu einem überlassenen Bereich eines Luftfahrtunternehmens im Sinne des § 9 gewährt werden soll, - 2.
Personal der Flugplatz- und Luftfahrtunternehmen, der Flugsicherungsorganisation sowie der Luftwerften und Instandhaltungsbetriebe, Fracht-, Post- und Reinigungsunternehmen sowie der Warenlieferanten und vergleichbarer Versorgungsunternehmen, insbesondere auch der Beteiligten an der sicheren Lieferkette, das auf Grund seiner Tätigkeit unmittelbaren Einfluss auf die Sicherheit des Luftverkehrs hat; sofern sich die vorgenannten Unternehmen des Personals anderer Unternehmen bedienen, steht dieses eigenem Personal gleich, - 3.
Natürliche Personen, die nach § 16a Absatz 1 als Beliehene eingesetzt werden oder die dort genannten Aufgaben für beliehene teilrechtsfähige Vereinigungen oder beliehene juristische Personen des Privatrechts wahrnehmen sollen, sowie Personen, die als Ausbilder oder EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit nach den Ziffern 11.5. oder 11.6. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 tätig sind, - 4.
Luftfahrer im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 5 des Luftverkehrsgesetzes und entsprechende Flugschüler sowie - 5.
Mitglieder von flugplatzansässigen Vereinen, Schülerpraktikanten oder Führer von Luftfahrzeugen im Sinne von § 1 Absatz 2 des Luftverkehrsgesetzes oder sonstige Berechtigte, denen nicht nur gelegentlich Zugang zu - a)
dem Sicherheitsbereich des Geländes eines Flugplatzes im Sinne des § 8 oder - b)
den überlassenen Bereichen nach § 9 Absatz 1 Nummer 2
(1a) Die Luftsicherheitsbehörde bewertet die Zuverlässigkeit der betroffenen Person auf Grund einer Gesamtwürdigung des Einzelfalles. In der Regel fehlt es an der erforderlichen Zuverlässigkeit,
- 1.
wenn die betroffene Person wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind, - 2.
wenn die betroffene Person wegen eines Verbrechens oder wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind, - 3.
wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betroffene Person Bestrebungen nach § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes verfolgt oder unterstützt oder in den letzten zehn Jahren verfolgt oder unterstützt hat.
- 1.
laufende oder eingestellte Ermittlungs- oder Strafverfahren, - 2.
Sachverhalte, aus denen sich eine Erpressbarkeit durch Dritte ergibt, - 3.
Sachverhalte, aus denen sich Zweifel am Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung ergeben, - 4.
Alkohol-, Rauschmittel- oder Medikamentenabhängigkeit oder regelmäßiger Missbrauch dieser Substanzen, - 5.
Angabe von unterschiedlichen beziehungsweise falschen Identitäten bei behördlichen Vorgängen.
(2) Die Überprüfung erfolgt auf Antrag der betroffenen Person. Die Kosten für die Überprüfung zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit trägt der Arbeitgeber.
Die betroffene Person ist bei Antragstellung über
- 1.
die zuständige Luftsicherheitsbehörde, - 2.
den Zweck der Datenverarbeitung, - 3.
die Stellen, deren Beteiligung nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 bis 5 und Absatz 4 in Betracht kommt, sowie - 4.
die Übermittlungsempfänger nach Absatz 7 Satz 2 und 3
Auf Antrag der betroffenen Person entfällt die Überprüfung, wenn die betroffene Person nach § 9 oder § 10 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes überprüft wurde. Über das Entfallen einer Überprüfung unterrichtet die Luftsicherheitsbehörde die nach § 3 oder § 25 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes zuständige Stelle. Die nach § 3 oder § 25 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes zuständige Stelle informiert die Luftsicherheitsbehörde, wenn ein Sicherheitsrisiko nach § 5 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes festgestellt oder die Betrauung der betroffenen Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit gemäß § 16 Absatz 3 Satz 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vorläufig untersagt wurde.
(3) Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit darf die Luftsicherheitsbehörde
- 1.
die Identität der betroffenen Person überprüfen, - 2.
Anfragen bei den Polizeivollzugs- und den Verfassungsschutzbehörden der Länder, der Bundespolizei und dem Zollkriminalamt sowie, soweit im Einzelfall erforderlich, dem Bundeskriminalamt, dem Bundesamt für Verfassungsschutz, dem Bundesnachrichtendienst, dem Militärischen Abschirmdienst und der Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik nach vorhandenen, für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsamen Informationen stellen, - 3.
unbeschränkte Auskünfte aus dem Bundeszentralregister, eine Auskunft aus dem Erziehungsregister und eine Auskunft aus dem Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister einholen, - 4.
bei ausländischen betroffenen Personen um eine Auskunft aus dem Ausländerzentralregister ersuchen und, soweit im Einzelfall erforderlich, Anfragen an die zuständigen Ausländerbehörden nach Anhaltspunkten für eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit durch die betroffene Person richten, - 5.
soweit im Einzelfall erforderlich, Anfragen an die Flugplatzbetreiber und Luftfahrtunternehmen sowie an die Arbeitgeber der letzten fünf Jahre und den gegenwärtigen Arbeitgeber der betroffenen Person nach dort vorhandenen, für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsamen Informationen richten, - 6.
in Fällen der Überprüfung von Beliehenen nach § 16a Anhaltspunkte, die gegen eine Beleihung sprechen könnten, mit der beleihenden Behörde erörtern.
(4) Begründen die Auskünfte nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bis 4 Anhaltspunkte für Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person, darf die Luftsicherheitsbehörde Auskünfte von Strafverfolgungsbehörden einholen.
(5) Die Luftsicherheitsbehörde gibt der betroffenen Person vor ihrer Entscheidung Gelegenheit, sich zu den eingeholten Auskünften zu äußern, soweit diese Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit begründen und Geheimhaltungspflichten nicht entgegenstehen oder bei Auskünften durch Strafverfolgungsbehörden eine Gefährdung des Untersuchungszwecks nicht zu besorgen ist. Stammen die Erkenntnisse von einer der in Absatz 3 Nr. 2 oder Absatz 4 genannten Stellen, ist das Einvernehmen dieser Stellen erforderlich. Die betroffene Person ist verpflichtet, wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Sie kann Angaben verweigern, die für sie oder eine der in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung genannten Personen die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung, der Verfolgung wegen einer Ordnungswidrigkeit oder von disziplinar- oder arbeitsrechtlichen Maßnahmen begründen könnten. Über die Verpflichtung wahrheitsgemäße Angaben zu machen und das Verweigerungsrecht ist die betroffene Person vorher zu belehren.
(6) Ohne eine abgeschlossene Zuverlässigkeitsüberprüfung, bei der keine Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person verbleiben, darf dieser kein Zugang zum Sicherheitsbereich des Flugplatzgeländes gewährt werden (Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 5) oder sie darf ihre Tätigkeiten (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4) nicht aufnehmen. Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person verbleiben auch dann, wenn sie die ihr nach Absatz 3 Satz 2 und 3 obliegenden Mitwirkungspflichten nicht erfüllt.
(7) Die Luftsicherheitsbehörde darf die nach den Absätzen 3 und 4 erhobenen Daten nur zum Zwecke der Überprüfung der Zuverlässigkeit verarbeiten. Sie unterrichtet die betroffene Person, deren gegenwärtigen Arbeitgeber, das Flugplatz-, das Luftfahrtunternehmen oder die Flugsicherungsorganisation sowie die beteiligten Polizei- und Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder und das Zollkriminalamt über das Ergebnis der Überprüfung; dem gegenwärtigen Arbeitgeber dürfen die dem Ergebnis zugrunde liegenden Erkenntnisse nicht mitgeteilt werden. Weitere Informationen dürfen dem gegenwärtigen Arbeitgeber mitgeteilt werden, soweit sie für die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens im Zusammenhang mit der Zuverlässigkeitsüberprüfung erforderlich sind. § 161 der Strafprozessordnung bleibt unberührt.
(8) Die Luftsicherheitsbehörden unterrichten sich gegenseitig über die Durchführung von Zuverlässigkeitsüberprüfungen, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist. Absatz 7 Satz 1 gilt entsprechend.
(9) Werden den nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 beteiligten Behörden, den nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 4 beteiligten Ausländerbehörden, dem jeweiligen Flugplatzbetreiber oder dem jeweiligen Luftfahrtunternehmen, für dessen oder deren Sicherheitsbereich eine Zugangsberechtigung nach § 10 erteilt wurde oder für den oder für die eine Tätigkeit nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 aufgenommen wurde, oder dem gegenwärtigen Arbeitgeber im Nachhinein Informationen bekannt, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit einer der in Absatz 1 genannten Personen von Bedeutung sind, sind diese Stellen verpflichtet, die Luftsicherheitsbehörde über die vorliegenden Erkenntnisse zu informieren. Zu diesem Zweck dürfen sie Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie die Aktenfundstelle speichern. Die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder dürfen zu diesem Zweck die in Satz 2 genannten personenbezogenen Daten der betroffenen Person und ihre Aktenfundstelle zusätzlich auch in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes speichern. Die in Satz 1 genannten Behörden und Stellen unterrichten die Luftsicherheitsbehörde, zu welchen betroffenen Personen sie Daten gemäß den Sätzen 2 und 3 speichern.
(9a) Zuverlässigkeitsüberprüfte Personen im Sinne von Absatz 1 sind verpflichtet, der zuständigen Luftsicherheitsbehörde innerhalb eines Monats mitzuteilen:
- 1.
Änderungen ihres Namens, - 2.
Änderungen ihres derzeitigen Wohnsitzes, sofern der Wohnsitzwechsel nicht innerhalb eines Landes stattfindet, - 3.
Änderungen ihres Arbeitgebers und - 4.
Änderungen der Art ihrer Tätigkeit.
(9b) Arbeitgeber, die Personen für überprüfungspflichtige Tätigkeiten im Sinne von Absatz 1 einsetzen, sind verpflichtet, der zuständigen Luftsicherheitsbehörde innerhalb eines Monats die Tätigkeitsaufnahme sowie Änderungen betreffend die Tätigkeit dieser Personen mitzuteilen.
(10) Die Luftsicherheitsbehörde darf auf Antrag der betroffenen Person Zuverlässigkeitsüberprüfungen, die durch Stellen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes veranlasst werden, durchführen und bei solchen mitwirken. Die Luftsicherheitsbehörde darf der die Zuverlässigkeitsüberprüfung veranlassenden Stelle sicherheitserhebliche Informationen nach den Absätzen 3 und 4 sowie das Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung der zuverlässigkeitsüberprüften Person übermitteln. Stammen die Informationen von einer der in Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 4 genannten Behörde, ist eine Übermittlung nur im Einvernehmen mit dieser Behörde zulässig. Die Datenübermittlung unterbleibt, soweit die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss der Übermittlung hat, insbesondere wenn bei der empfangenden Stelle ein angemessenes Datenschutzniveau nicht gewährleistet ist. Die empfangende Stelle ist darauf zu verweisen, dass die übermittelten Daten nur für den Zweck verarbeitet werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie übermittelt worden sind.
(11) Die im Rahmen einer Zuverlässigkeitsprüfung gespeicherten personenbezogenen Daten sind zu löschen
- 1.
von den Luftsicherheitsbehörden - a)
bei positiver Bescheidung innerhalb von drei Jahren nach Ablauf der Gültigkeit der Zuverlässigkeitsüberprüfung, - b)
innerhalb von zwei Jahren im Fall der Ablehnung oder des Widerrufs der Zuverlässigkeit, - c)
unverzüglich nach Rücknahme des Antrags durch die betroffene Person, sofern dieser noch nicht beschieden wurde, - d)
im Fall des § 7 Absatz 2 Satz 4 innerhalb von drei Jahren nach Feststellung eines Sicherheitsrisikos nach § 5 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes;
- 2.
von den nach den Absätzen 3 und 4 beteiligten Behörden und den nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 beteiligten Stellen - a)
drei Monate nach Ende der regelmäßigen Gültigkeitsdauer einer Zuverlässigkeitsüberprüfung, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Anfrage durch die Luftsicherheitsbehörde, oder - b)
unmittelbar nach Mitteilung durch die Luftsicherheitsbehörde im Fall von Ablehnungen, Rücknahmen oder Widerrufen.
(12) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Widerruf oder eine Rücknahme einer Zuverlässigkeitsfeststellung haben keine aufschiebende Wirkung.
(1) Zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs (§ 1) hat die Luftsicherheitsbehörde die Zuverlässigkeit folgender Personen zu überprüfen:
- 1.
Personen, denen zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit nicht nur gelegentlich Zugang zum Sicherheitsbereich des Geländes eines Flugplatzes im Sinne des § 8 oder zu einem überlassenen Bereich eines Luftfahrtunternehmens im Sinne des § 9 gewährt werden soll, - 2.
Personal der Flugplatz- und Luftfahrtunternehmen, der Flugsicherungsorganisation sowie der Luftwerften und Instandhaltungsbetriebe, Fracht-, Post- und Reinigungsunternehmen sowie der Warenlieferanten und vergleichbarer Versorgungsunternehmen, insbesondere auch der Beteiligten an der sicheren Lieferkette, das auf Grund seiner Tätigkeit unmittelbaren Einfluss auf die Sicherheit des Luftverkehrs hat; sofern sich die vorgenannten Unternehmen des Personals anderer Unternehmen bedienen, steht dieses eigenem Personal gleich, - 3.
Natürliche Personen, die nach § 16a Absatz 1 als Beliehene eingesetzt werden oder die dort genannten Aufgaben für beliehene teilrechtsfähige Vereinigungen oder beliehene juristische Personen des Privatrechts wahrnehmen sollen, sowie Personen, die als Ausbilder oder EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit nach den Ziffern 11.5. oder 11.6. des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 tätig sind, - 4.
Luftfahrer im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 5 des Luftverkehrsgesetzes und entsprechende Flugschüler sowie - 5.
Mitglieder von flugplatzansässigen Vereinen, Schülerpraktikanten oder Führer von Luftfahrzeugen im Sinne von § 1 Absatz 2 des Luftverkehrsgesetzes oder sonstige Berechtigte, denen nicht nur gelegentlich Zugang zu - a)
dem Sicherheitsbereich des Geländes eines Flugplatzes im Sinne des § 8 oder - b)
den überlassenen Bereichen nach § 9 Absatz 1 Nummer 2
(1a) Die Luftsicherheitsbehörde bewertet die Zuverlässigkeit der betroffenen Person auf Grund einer Gesamtwürdigung des Einzelfalles. In der Regel fehlt es an der erforderlichen Zuverlässigkeit,
- 1.
wenn die betroffene Person wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe oder Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind, - 2.
wenn die betroffene Person wegen eines Verbrechens oder wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind, - 3.
wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die betroffene Person Bestrebungen nach § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes verfolgt oder unterstützt oder in den letzten zehn Jahren verfolgt oder unterstützt hat.
- 1.
laufende oder eingestellte Ermittlungs- oder Strafverfahren, - 2.
Sachverhalte, aus denen sich eine Erpressbarkeit durch Dritte ergibt, - 3.
Sachverhalte, aus denen sich Zweifel am Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung ergeben, - 4.
Alkohol-, Rauschmittel- oder Medikamentenabhängigkeit oder regelmäßiger Missbrauch dieser Substanzen, - 5.
Angabe von unterschiedlichen beziehungsweise falschen Identitäten bei behördlichen Vorgängen.
(2) Die Überprüfung erfolgt auf Antrag der betroffenen Person. Die Kosten für die Überprüfung zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit trägt der Arbeitgeber.
Die betroffene Person ist bei Antragstellung über
- 1.
die zuständige Luftsicherheitsbehörde, - 2.
den Zweck der Datenverarbeitung, - 3.
die Stellen, deren Beteiligung nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 bis 5 und Absatz 4 in Betracht kommt, sowie - 4.
die Übermittlungsempfänger nach Absatz 7 Satz 2 und 3
Auf Antrag der betroffenen Person entfällt die Überprüfung, wenn die betroffene Person nach § 9 oder § 10 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes überprüft wurde. Über das Entfallen einer Überprüfung unterrichtet die Luftsicherheitsbehörde die nach § 3 oder § 25 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes zuständige Stelle. Die nach § 3 oder § 25 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes zuständige Stelle informiert die Luftsicherheitsbehörde, wenn ein Sicherheitsrisiko nach § 5 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes festgestellt oder die Betrauung der betroffenen Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit gemäß § 16 Absatz 3 Satz 1 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vorläufig untersagt wurde.
(3) Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit darf die Luftsicherheitsbehörde
- 1.
die Identität der betroffenen Person überprüfen, - 2.
Anfragen bei den Polizeivollzugs- und den Verfassungsschutzbehörden der Länder, der Bundespolizei und dem Zollkriminalamt sowie, soweit im Einzelfall erforderlich, dem Bundeskriminalamt, dem Bundesamt für Verfassungsschutz, dem Bundesnachrichtendienst, dem Militärischen Abschirmdienst und der Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik nach vorhandenen, für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsamen Informationen stellen, - 3.
unbeschränkte Auskünfte aus dem Bundeszentralregister, eine Auskunft aus dem Erziehungsregister und eine Auskunft aus dem Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister einholen, - 4.
bei ausländischen betroffenen Personen um eine Auskunft aus dem Ausländerzentralregister ersuchen und, soweit im Einzelfall erforderlich, Anfragen an die zuständigen Ausländerbehörden nach Anhaltspunkten für eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit durch die betroffene Person richten, - 5.
soweit im Einzelfall erforderlich, Anfragen an die Flugplatzbetreiber und Luftfahrtunternehmen sowie an die Arbeitgeber der letzten fünf Jahre und den gegenwärtigen Arbeitgeber der betroffenen Person nach dort vorhandenen, für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsamen Informationen richten, - 6.
in Fällen der Überprüfung von Beliehenen nach § 16a Anhaltspunkte, die gegen eine Beleihung sprechen könnten, mit der beleihenden Behörde erörtern.
(4) Begründen die Auskünfte nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 bis 4 Anhaltspunkte für Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person, darf die Luftsicherheitsbehörde Auskünfte von Strafverfolgungsbehörden einholen.
(5) Die Luftsicherheitsbehörde gibt der betroffenen Person vor ihrer Entscheidung Gelegenheit, sich zu den eingeholten Auskünften zu äußern, soweit diese Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit begründen und Geheimhaltungspflichten nicht entgegenstehen oder bei Auskünften durch Strafverfolgungsbehörden eine Gefährdung des Untersuchungszwecks nicht zu besorgen ist. Stammen die Erkenntnisse von einer der in Absatz 3 Nr. 2 oder Absatz 4 genannten Stellen, ist das Einvernehmen dieser Stellen erforderlich. Die betroffene Person ist verpflichtet, wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Sie kann Angaben verweigern, die für sie oder eine der in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung genannten Personen die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung, der Verfolgung wegen einer Ordnungswidrigkeit oder von disziplinar- oder arbeitsrechtlichen Maßnahmen begründen könnten. Über die Verpflichtung wahrheitsgemäße Angaben zu machen und das Verweigerungsrecht ist die betroffene Person vorher zu belehren.
(6) Ohne eine abgeschlossene Zuverlässigkeitsüberprüfung, bei der keine Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person verbleiben, darf dieser kein Zugang zum Sicherheitsbereich des Flugplatzgeländes gewährt werden (Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 5) oder sie darf ihre Tätigkeiten (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4) nicht aufnehmen. Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person verbleiben auch dann, wenn sie die ihr nach Absatz 3 Satz 2 und 3 obliegenden Mitwirkungspflichten nicht erfüllt.
(7) Die Luftsicherheitsbehörde darf die nach den Absätzen 3 und 4 erhobenen Daten nur zum Zwecke der Überprüfung der Zuverlässigkeit verarbeiten. Sie unterrichtet die betroffene Person, deren gegenwärtigen Arbeitgeber, das Flugplatz-, das Luftfahrtunternehmen oder die Flugsicherungsorganisation sowie die beteiligten Polizei- und Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder und das Zollkriminalamt über das Ergebnis der Überprüfung; dem gegenwärtigen Arbeitgeber dürfen die dem Ergebnis zugrunde liegenden Erkenntnisse nicht mitgeteilt werden. Weitere Informationen dürfen dem gegenwärtigen Arbeitgeber mitgeteilt werden, soweit sie für die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens im Zusammenhang mit der Zuverlässigkeitsüberprüfung erforderlich sind. § 161 der Strafprozessordnung bleibt unberührt.
(8) Die Luftsicherheitsbehörden unterrichten sich gegenseitig über die Durchführung von Zuverlässigkeitsüberprüfungen, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist. Absatz 7 Satz 1 gilt entsprechend.
(9) Werden den nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 beteiligten Behörden, den nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 4 beteiligten Ausländerbehörden, dem jeweiligen Flugplatzbetreiber oder dem jeweiligen Luftfahrtunternehmen, für dessen oder deren Sicherheitsbereich eine Zugangsberechtigung nach § 10 erteilt wurde oder für den oder für die eine Tätigkeit nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 aufgenommen wurde, oder dem gegenwärtigen Arbeitgeber im Nachhinein Informationen bekannt, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit einer der in Absatz 1 genannten Personen von Bedeutung sind, sind diese Stellen verpflichtet, die Luftsicherheitsbehörde über die vorliegenden Erkenntnisse zu informieren. Zu diesem Zweck dürfen sie Name, Vorname, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit der betroffenen Person sowie die Aktenfundstelle speichern. Die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder dürfen zu diesem Zweck die in Satz 2 genannten personenbezogenen Daten der betroffenen Person und ihre Aktenfundstelle zusätzlich auch in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes speichern. Die in Satz 1 genannten Behörden und Stellen unterrichten die Luftsicherheitsbehörde, zu welchen betroffenen Personen sie Daten gemäß den Sätzen 2 und 3 speichern.
(9a) Zuverlässigkeitsüberprüfte Personen im Sinne von Absatz 1 sind verpflichtet, der zuständigen Luftsicherheitsbehörde innerhalb eines Monats mitzuteilen:
- 1.
Änderungen ihres Namens, - 2.
Änderungen ihres derzeitigen Wohnsitzes, sofern der Wohnsitzwechsel nicht innerhalb eines Landes stattfindet, - 3.
Änderungen ihres Arbeitgebers und - 4.
Änderungen der Art ihrer Tätigkeit.
(9b) Arbeitgeber, die Personen für überprüfungspflichtige Tätigkeiten im Sinne von Absatz 1 einsetzen, sind verpflichtet, der zuständigen Luftsicherheitsbehörde innerhalb eines Monats die Tätigkeitsaufnahme sowie Änderungen betreffend die Tätigkeit dieser Personen mitzuteilen.
(10) Die Luftsicherheitsbehörde darf auf Antrag der betroffenen Person Zuverlässigkeitsüberprüfungen, die durch Stellen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes veranlasst werden, durchführen und bei solchen mitwirken. Die Luftsicherheitsbehörde darf der die Zuverlässigkeitsüberprüfung veranlassenden Stelle sicherheitserhebliche Informationen nach den Absätzen 3 und 4 sowie das Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung der zuverlässigkeitsüberprüften Person übermitteln. Stammen die Informationen von einer der in Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 4 genannten Behörde, ist eine Übermittlung nur im Einvernehmen mit dieser Behörde zulässig. Die Datenübermittlung unterbleibt, soweit die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss der Übermittlung hat, insbesondere wenn bei der empfangenden Stelle ein angemessenes Datenschutzniveau nicht gewährleistet ist. Die empfangende Stelle ist darauf zu verweisen, dass die übermittelten Daten nur für den Zweck verarbeitet werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie übermittelt worden sind.
(11) Die im Rahmen einer Zuverlässigkeitsprüfung gespeicherten personenbezogenen Daten sind zu löschen
- 1.
von den Luftsicherheitsbehörden - a)
bei positiver Bescheidung innerhalb von drei Jahren nach Ablauf der Gültigkeit der Zuverlässigkeitsüberprüfung, - b)
innerhalb von zwei Jahren im Fall der Ablehnung oder des Widerrufs der Zuverlässigkeit, - c)
unverzüglich nach Rücknahme des Antrags durch die betroffene Person, sofern dieser noch nicht beschieden wurde, - d)
im Fall des § 7 Absatz 2 Satz 4 innerhalb von drei Jahren nach Feststellung eines Sicherheitsrisikos nach § 5 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes;
- 2.
von den nach den Absätzen 3 und 4 beteiligten Behörden und den nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 beteiligten Stellen - a)
drei Monate nach Ende der regelmäßigen Gültigkeitsdauer einer Zuverlässigkeitsüberprüfung, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Anfrage durch die Luftsicherheitsbehörde, oder - b)
unmittelbar nach Mitteilung durch die Luftsicherheitsbehörde im Fall von Ablehnungen, Rücknahmen oder Widerrufen.
(12) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Widerruf oder eine Rücknahme einer Zuverlässigkeitsfeststellung haben keine aufschiebende Wirkung.
(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.
(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,
- 1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat; - 3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,
- 1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.
(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.