Verwaltungsgericht Hannover Beschluss, 10. Nov. 2014 - 1 B 12764/14
Tenor
Der Antrag, den Beschluss vom 6. August 2014 - 1 B 9675/14 - zu ändern, wird abgelehnt.
Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
- 1
Die Antragstellerinnen, russische Staatsangehörige, begehren die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Anordnung ihrer Abschiebung nach Belgien.
- 2
Nachdem infolge eines Wiederaufnahmeersuchens der Antragsgegnerin die belgischen Behörden am 30. April 2014 ihre Zuständigkeit nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. d) VO (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) erklärt hatten, wurden die Asylanträge der Antragstellerinnen mit Bescheid vom 2. Mai 2014 als unzulässig abgelehnt und ihre Abschiebung nach Belgien angeordnet. Gegen den Bescheid haben die Antragstellerinnen am 13. Mai 2014 Klage erhoben und zugleich um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Der Eilantrag, mit dem insbesondere systemische Mängel des belgischen Asylsystems sowie eine Reiseunfähigkeit der Antragstellerin zu 1. geltend gemacht worden sind, ist erfolglos geblieben (Beschl. v. 06.08.2014 - 1 B 9675/14). Ein Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO, der erneut mit einer Reiseunfähigkeit aufgrund physischer und psychischer Erkrankungen der Antragstellerin zu 1. begründet worden ist, hatte ebenfalls keinen Erfolg (Beschl. v. 08.10.2014 - 1 B 11622/14 -). Mit dem nunmehr gestellten zweiten Abänderungsantrag vom 4. November 2014 wird neben einer Reiseunfähigkeit geltend gemacht, dass die Überstellungsfrist von sechs Monaten nach der Wiederaufnahmezusage mittlerweile abgelaufen und die Antragsgegnerin deshalb für die Bearbeitung der Asylanträge zuständig geworden sei.
- 3
Die Überstellung der Antragstellerinnen nach Belgien ist von der zuständigen Ausländerbehörde auf den 13. November 2014 terminiert worden. Der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerinnen wurde davon unter dem 31. Oktober 2014 in Kenntnis gesetzt.
II.
- 4
Der Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO, über den nach § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG der Einzelrichter entscheidet, hat keinen Erfolg.
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Die Antragstellerinnen können eine Abänderung des Beschlusses vom 6. August 2014 wegen veränderter Umstände nach wie vor nicht erfolgreich beanspruchen. Dies gilt zunächst hinsichtlich der wiederum geltend gemachten Reiseunfähigkeit der Antragstellerin zu 1.. Veränderte oder bislang unverschuldet nicht geltend gemachte Umstände gegenüber den Beschlüssen vom 6. August und 8. Oktober 2014 sind insoweit nicht gegeben, da die Antragstellerinnen lediglich einen bereits zuvor vorgelegten Arztbrief des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie C. erneut eingereicht haben.
- 6
Der daneben von den Antragstellerinnen geltend gemachte Ablauf der Überstellungsfrist rechtfertigt im Ergebnis ebenfalls nicht, nunmehr die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die im Bescheid der Antragsgegnerin vom 2. Mai 2014 enthaltene Abschiebungsanordnung anzuordnen. Im Einzelnen:
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1. Zwar ist die sechsmonatige Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin-III-VO mittlerweile abgelaufen, weil infolge des Übernahmeersuchens die belgischen Behörden am 30. April 2014 ihre Zuständigkeit nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. d) Dublin-III-VO erklärt hatten. Die Überstellungsfrist endete mithin am 30. Oktober 2014; bei der anvisierten Überstellung am 13. November würde diese Frist somit geringfügig überschritten. Der Einzelrichter hält an der Auffassung fest, dass die Überstellungsfrist weder allein aufgrund der Stellung eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO ohne eine Aussetzungsentscheidung des Gerichts neu zu laufen beginnt, noch die Zustellung eines die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ablehnenden Beschlusses einen erneuten Fristlauf von sechs Monaten zur Folge hat (vgl. VG Hannover, Beschl. v. 31.03.2014 - 1 B 6483/14 -, juris Rn. 20 ff.). Diese Auffassung hat mittlerweile auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung Bestätigung gefunden (vgl. OVG Nordrh.-Westf., Beschl. v. 08.09.2014 - 13 A 1347/14.A -, juris).
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2. In der genannten Entscheidung vom 31. März 2014 ist indessen keine Auseinandersetzung mit der Frage erfolgt, ob sich ein Asylbewerber auf den Ablauf der Überstellungsfrist aufgrund einer ihm insoweit zustehenden subjektiven Rechtsposition überhaupt berufen kann. Diese Frage ist hier maßgeblich, weil zwar infolge des Ablaufs der Überstellungsfrist eine veränderte Sachlage gegeben ist, diese aber nur dann eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gegen die Abschiebungsanordnung gerichteten Klage zu rechtfertigen vermag, wenn den Antragstellerinnen insoweit ein subjektiv-öffentliches Recht zusteht. Die Frage ist nach Auffassung des Einzelrichters im Ergebnis zu verneinen.
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a) Die aktuelle Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urt. v. 10.12.2013 - C-394/12 -, juris) und des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 19.03.2014 - 10 B 6/14 -, juris) versteht der Einzelrichter dahingehend, dass jedenfalls den Fristenregelungen der Dublin-II-Verordnung und der Dublin-III-Verordnung unmittelbar keine subjektiven Rechte des Asylbewerbers korrespondieren (so ausdrücklich auch Berlit, jurisPR-BVerwG 12/2014 Anm. 3, wonach ein Asylbewerber kein umfassendes subjektiv-öffentliches Recht auf eine Überprüfung hat, ob der zur Aufnahme bereite Mitgliedstaat tatsächlich nach objektivem Recht der zuständige Mitgliedstaat ist oder ob nicht zwischenzeitlich ein anderer Mitgliedstaat - durch Zeitablauf oder durch konkludenten Selbsteintritt - zuständig geworden ist). Das Unionsrecht stellt schon generell nicht - wie aber das deutsche Verwaltungs- und Verwaltungsprozessrecht - auf eine Differenzierung zwischen objektiven und subjektiven Rechtspositionen ab, die sich dann bei einer Umsetzung durch Mitgliedstaaten widerspiegeln müsste. Es kommt für die Interpretation unionsrechtlicher Vorschriften vielmehr in erster Linie darauf an, dem Unionsrecht praktische Wirksamkeit zu verschaffen (Grundsatz des "effet utile"). In den speziellen Regelungsbereichen ist in diesem Zusammenhang von besonderer Bedeutung, wem das Unionsrecht die "Durchsetzungsmacht" verleiht. Hinsichtlich der hier maßgeblichen Überstellungsfristen nach Art. 29 Dublin-III-VO wird die Umsetzung der im Einzelnen bestehenden Regelungen in die Hände der beteiligten Mitgliedstaaten - also des ersuchenden und des ersuchten Mitgliedstaates - gelegt. Dies wird insbesondere auch durch die Unterrichtungs- und Abstimmungspflichten in Art. 9 VO (EG) Nr. 1560/2003 i. d. F. der VO (EU) Nr. 118/2014 deutlich, welche als austariertes System den konkreten Eintritt des Zuständigkeitswechsels vom Handeln der beteiligten Mitgliedstaaten abhängig machen (vgl. dazu auch Nds. OVG, Beschl. v. 06.02.2013 - 13 LA 77/12 -, juris Rn. 8). Im Verhältnis zum Asylbewerber handelt es sich mithin um "Zuständigkeitsinnenrecht"; auf den Ablauf einer Überstellungsfrist soll sich nach den erkennbaren Regelungsvorstellungen des Unionsrechts der ersuchte bzw. zuständige Mitgliedstaat gegenüber dem ersuchenden Mitgliedstaat berufen können, nicht aber der Asylbewerber. Anderes gilt nur dann, wenn mit einer Fristüberschreitung zugleich eine Verletzung (unionsrechtlicher) Grundrechtspositionen einhergeht (vgl. dazu etwa VG Würzburg, Beschl. v. 11.06.2014 - W 6 S 14.50065 -, juris Rn. 18), was insbesondere der Fall ist, wenn der ersuchte Mitgliedstaat nicht mehr zur (Wieder-)Aufnahme bereit ist und deshalb die Gefahr besteht, dass es in keinem Mitgliedstaat zu einer (abschließenden) Prüfung des Asylbegehrens kommt (vgl. dazu VG Würzburg, Beschl. v. 30.10.2014 - W 3 E 14.50144 -, juris Rn. 14).
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b) Auch dem § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG als der maßgeblichen Bestimmung des nationalen Rechts lässt sich keine darüber hinausgehende subjektiv-rechtliche Position des Asylbewerbers mit der Folge entnehmen, dass eine ursprünglich rechtmäßig erlassene Abschiebungsanordnung allein wegen Ablaufs der Überstellungsfrist der gerichtlichen Aufhebung unterläge. Nach der genannten Bestimmung soll eine Abschiebungsanordnung nur ergehen dürfen, sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann.
- 11
Es ist schon fraglich, ob der Ablauf der Überstellungsfrist unter Zugrundelegung der von der Kammer vertretenen Rechtsauffassung objektiv-rechtlich überhaupt zur Folge hat, dass sogleich die Durchführbarkeit der Abschiebung als nicht mehr feststehend i. S. d. § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG anzusehen ist und die Abschiebungsanordnung deshalb nicht mehr aufrechterhalten werden dürfte bzw. durch das Gericht im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) aufzuheben wäre. In der Staatenpraxis wird nämlich offenbar nach wie vor die Auffassung vertreten und umgesetzt, dass der ersuchende Mitgliedstaat volle sechs Monate für die Abwicklung der Überstellung zur Verfügung haben soll (vgl. dazu EuGH Urt. v. 29.01.2009 - C-19/08 -, juris) und deshalb auch ein erfolglos gebliebener Eilantrag zu einem neuen Fristlauf führt. Dies bedeutet, dass sich gegenwärtig offenbar die ersuchten bzw. zuständigen Staaten generell nicht darauf berufen, dass die reguläre Überstellungsfrist trotz erfolglos gebliebenen Eilverfahren bereits abgelaufen sei. Legt man zugrunde, dass sich die beteiligten Mitgliedstaaten darüber einig sind, dass die Überstellungsfrist sehr wohl noch läuft, erscheint es zumindest zweifelhaft, dennoch sogleich von einer (rechtlich) nicht mehr durchführbaren Abschiebung i. S. d. § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG auszugehen.
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Nähme man gleichwohl an, dass die Durchführbarkeit der Abschiebung nach Ablauf der regulären Überstellungsfrist (rechtlich) nicht mehr feststeht, vermittelt § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG insoweit jedenfalls keine weitergehenden Rechtspositionen, als das Unionsrecht selbst. § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG erweitert die unionsrechtlichen Bestimmungen zur Überstellungsfrist insbesondere nicht um eine zusätzliche subjektiv-rechtliche Komponente. Das Unionsrecht und das nationale Recht sind hier vielmehr so eng miteinander verzahnt, dass dem nationalen Recht keine subjektiven Rechtspositionen zukommen können, die nach dem Unionsrecht gerade nicht gegeben sind. Die unionsrechtlichen Fristenregelungen betreffen indessen - wie ausgeführt - allein das Verhältnis der Mitgliedstaaten zueinander, was wiederum bei der Auslegung des nationalen Rechts maßgeblich zu berücksichtigen ist.
- 13
c) Es lässt sich demgegenüber nach Ansicht des Einzelrichters nicht überzeugend argumentieren, dass eine wegen Ablaufs der Überstellungsfrist (möglicherweise) objektiv rechtswidrig gewordene Abschiebungsanordnung sogleich wegen eines damit verbundenen ungerechtfertigten Eingriffs in Grundrechtspositionen der gerichtlichen Aufhebung unterläge (in diese Richtung argumentierend allerdings VG Göttingen, Beschl. v. 30.06.2014 - 2 B 86/14 -, juris Rn. 23). Diese Sichtweise stellt nicht hinreichend in Rechnung, dass die Frage, ob eine Rechtsnorm oder ein Normengefüge dem Schutz subjektiver Rechte zu dienen bestimmt ist, nicht durch unmittelbaren Rückgriff auf Verfassungsrecht oder Grundrechte, sondern in erster Linie durch Auslegung der in Rede stehenden einfachrechtlichen Normen zu beantworten ist. Diese Auslegung hat - wie bereits ausgeführt - zur Folge, dass es sich bei den unionsrechtlichen Regelungen zur Überstellungsfrist um "Zuständigkeitsinnenrecht" handelt und auch § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG keine weitergehenden subjektiven Rechte des Asylbewerbers im Hinblick auf die Regelungen zu den Überstellungsfristen schafft. Dass bestimmte formelle Fehler - um einen solchen handelt es sich auch bei einer Fristüberschreitung - als unbeachtlich eingestuft werden oder einen Aufhebungsanspruch nicht begründen können, ist der Rechtsordnung zudem keineswegs fremd, wie etwa die §§ 45, 46 VwVfG zeigen. Hinsichtlich der hier in Rede stehenden Überstellungsfrist ergibt sich der Ausschluss eines Aufhebungsanspruchs lediglich nicht aus einer ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung, sondern aus den normativen Zusammenhängen.
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Erst, wenn die Fristüberschreitung als solche dadurch in eine Grundrechtsverletzung "umschlägt", dass dem Asylbewerber die materielle Prüfung seines Asylbegehrens insgesamt versagt bleiben könnte, ist eine subjektive Rechtsposition zu bejahen. Diese beruht dann aber gerade nicht auf einer Nichtbeachtung der Überstellungsfrist, sondern auf einer drohenden Verletzung des Anspruchs des Asylbewerbers, dass sein Asylbegehren in einem der Mitgliedstaaten inhaltlich geprüft wird. Solange eine entsprechende Gefahr indessen nicht besteht, weil der ersuchte Mitgliedstaat weiterhin (wieder-)aufnahmebereit ist, macht es nach Einschätzung des Einzelrichters hinsichtlich der Frage eines durch eine Abschiebungsanordnung bewirkten ungerechtfertigten Eingriffs in Grundrechtspositionen sehr wohl einen Unterschied, ob die Abschiebungsanordnung schon ursprünglich rechtswidrig erlassen worden ist oder es nur um eine möglicherweise infolge des Ablaufs der Überstellungsfrist rechtswidrig gewordene, ursprünglich aber rechtmäßig ergangene Abschiebungsandrohung geht. Für die letztgenannte Konstellation folgt aus dem einfachen (europäischen und nationalen) Recht gerade, dass nicht schon die bloße Überschreitung der Überstellungsfrist als solche eine subjektive Rechtsposition des Asylbewerbers zu begründen geeignet ist. Die fehlende "Wehrfähigkeit" der bloßen Fristüberschreitung ist nach höherrangigem Verfassungs- und Unionsrecht ersichtlich nicht zu beanstanden, solange der Anspruch des Asylbewerbers auf Prüfung seines Asylbegehrens nicht in Frage steht.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben.
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
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die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist nach eigenen Angaben äthiopischer Staatsangehöriger. Er meldete sich am
Am
der Antragsgegnerin zu untersagen den Antragsteller gemäß Bescheid vom
Zur Begründung wurde vorgebracht: Der Antragsteller sei während der Überstellungsfrist nicht nach Norwegen abgeschoben worden. Er habe sich im Kirchenasyl befunden, wovon die Antragsgegnerin informiert gewesen sei. Nach Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO sei daher Norwegen nicht mehr verpflichtet, den Antragsteller zu übernehmen. Der Antragsteller habe von der Ausländerbehörde des Landratsamtes Aschaffenburg eine Duldung erhalten, man habe ihm aber ein Schreiben ausgehändigt, wonach die Antragsgegnerin den Fall des Antragstellers nicht ins nationale Verfahren übernehmen werde. Der Antragsteller sei aufgefordert worden auszureisen. Die Antragsgegnerin habe eine Erklärung, dass eine Überstellung nach Norwegen aufgrund des Bescheides vom 23. Januar 2014 nicht mehr in Frage komme, nicht abgegeben. Da der Bescheid nach wie vor nicht aufgehoben worden sei, obwohl die Überstellungsfrist abgelaufen sei, fürchte der Antragsteller die zwangsweise Durchführung der Abschiebung nach N. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz sei deshalb zulässig, da aktuell die Gefahr bestehe, dass die Verwirklichung der Rechte des Antragstellers wesentlich erschwert oder vereitelt werden könnten.
Das Bundesamt teilte - ohne einen förmlichen Antrag zu stellen - mit, dem Gericht sei die aktuelle Argumentation des Bundesamtes zur Nichtaufhebung der Dublin-Bescheide nach Fristablauf bekannt. Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Stellung des Antrages nach § 123 VwGO sei jedoch nicht nachvollziehbar.
II.
Das Gericht legt den Antrag „auf einstweiligen Rechtsschutz“ gemäß § 86 Abs. 1 VwGO als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO aus. Ein solcher Antrag ist auch statthaft. Insbesondere kommt vorliegend kein Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO auf Abänderung des Beschlusses des Gerichts vom 11. Februar 2014 in Betracht, nachdem die Klage gegen den Bescheid vom 22. Januar 2014 zurückgenommen wurde.
Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet.
Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung setzt nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO voraus, dass der Antragsteller sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft machen kann. Eine Glaubhaftmachung liegt vor, wenn das Vorliegen von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sich als überwiegend wahrscheinlich darstellt.
Vorliegend wäre zwar ein Anordnungsgrund zu bejahen, da dem Antragsteller aufgrund des bestandskräftigen Bescheides des Bundesamts vom
Der Antragsteller kann aber keinen Anordnungsanspruch geltend machen, dass von einer Überstellung nach Norwegen abgesehen wird, allein weil die Überstellungsfrist abgelaufen ist.
Für das Asylverfahren des Klägers ist noch die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Dublin II-VO) anzuwenden weil der Asylantrag im Mai 2013 gestellt worden war; vgl. hierzu die Übergangsreglung des Art. 49 UA 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO). Vorliegend handelte es sich um ein sog. Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 20 Dublin II-VO, da der Antragsteller in Norwegen bereits einen Asylantrag gestellt hatte. Nach Art. 20 Abs. 1 Buchst. d Dublin II-VO erfolgt die Überstellung an den zuständigen Mitgliedsstaat sobald dies materiell möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab der Annahme des Antrags auf Aufnahme oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat. Vorliegend läuft die Sechs-Monatsfrist ab Zustellung der ab lehnenden Entscheidung des Gerichts im Sofortverfahren (dazu: VG Würzburg, B. v.11.6.2014 -W 6 S 14.50065- juris, Rn. 20 m. w. N.). Die Zustellung des Beschlusses vom 11. Februar 2014 an den Klägerbevollmächtigten erfolgte am 17. Februar 2014, so dass mittlerweile die Sechs-Monats-Frist abgelaufen ist und nach Art. 20 Abs. 2 Dublin II-VO die Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrages auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen ist.
Dennoch kann der Antragsteller kein subjektiv-öffentliches Recht geltend machen, dass die Bundesrepublik Deutschland seinen Asylantrag prüft.
Ein solcher Anspruch folgt nicht aus den Gewährleistungen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GrCharta), die bei der Anwendung von Unionsrecht durch die Mitgliedsstaaten zu berücksichtigen ist (Art. 51 Abs. 1 GrCharta). So gewährleistet Art.18 GrCharta das Recht auf Asyl nur nach Maßgabe der Genfer Flüchtlingskonvention und der unionsrechtlichen Verträge. Aus dem so inkorporierten Art. 78 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ergibt sich, dass für die Prüfung des Antrages auf Asyl lediglich ein bestimmter Mitgliedsstaat zuständig ist (Art. 78 Abs. 2 Buchst. e AEUV). Diese Einschränkung der unionsrechtlichen Asylgewährleistung wird auch durch die sekundärrechtliche Ausgestaltung bestätigt. Nach dem System der Dublin-Verordnungen [(EG) Nr. 343/2003 und (EU) Nr.604/2013] ist lediglich garantiert dass die Mitgliedsstaaten jeden Asylantrag prüfen (hier: Art. 3 Abs. 1 S. 1 Dublin II-VO). Die weiteren Regelungen, welcher Mitgliedsstaat einen individuellen Asylantrag prüft, dienen der internen Zuständigkeitsverteilung und begründen keine subjektiven Rechte. Art. 19 Abs. 4 bzw. Art. 20 Abs. 2 Dublin II-VO stützen sich auf die Überlegung, dass der Mitgliedsstaat, der die gemeinsamen Zielvorgaben - nämlich die Überstellung in den eigentlich zuständigen Mitgliedsstaat - nicht zeitgemäß durchführt, gegenüber den Partnerländern die negativen Folgen tragen muss. Die Rechtsstellung des Einzelnen wird durch das Zuständigkeitssystem der Dublin II-Verordnung lediglich insoweit geschützt, als jedenfalls ein zuständiger Vertragsstaat für die Prüfung des Asylbegehrens gewährleistet sein muss. Demgemäß sind die in den Dublin-Verordnungen niedergelegten Zuständigkeitsregungen an die Mitgliedsstaaten adressiert und sehen Rechte und Pflichten für diese vor. Ein subjektives Recht auf Durchführung des Asylverfahrens im zuständigen Mitgliedsstaat besteht daher grundsätzlich nicht. Ausnahmen gelten allenfalls im Hinblick auf einzelne Vorschriften, die z. B. den Schutz unbegleiteter Minderjähriger oder die Einheit der Familie betreffen (zum Ganzen: VG Berlin, B. v. 19.3.2014 -33 L 90.14 A - juris, Rn. 9 m. w. N.; EuGH, U. v. 10.12.2013 - C-394/12 Abdullahi - NVwZ 2014, 208).
Somit ist davon auszugehen, dass sich die einzelnen Asylantragsteller nicht auf die Versäumung von Fristen berufen können. Zwar sind als Reflex des Zuständigkeitsübergangs nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1, 20 Abs. 2 Satz 1 Dublin II-VO ausnahmsweise auch subjektive Rechte der Asylbewerber betroffen, wenn die Überstellungsfristen nach Art. 19 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1, 20 Abs. 1 Buchst. d und Abs. 2 Dublin II-VO ohne Überstellung der Asylbewerber abgelaufen sind und der ersuchte Mitgliedsstaat nicht mehr zur Aufnahme bzw. Wiederaufnahme bereit ist. Denn wenn Asylbewerber in einer solchen Situation die Aufhebung eines von der Antragsgegnerin erlassenen Dublin-Bescheides nicht mehr gerichtlich durchsetzen könnten, bestünde die Gefahr, dass die Asylanträge in keinem Mitgliedsstaat materiell geprüft würden. Dies wäre weder mit dem nach Art. 18 der GRCharta gewährleisteten Asylrecht, noch mit dem Grundsatz in Art. 3 Abs. 1 Satz 1 der Dublin II-VO, wonach die Mitgliedsstaaten jeden Asylantrag eines Drittstaatsangehörigen materiell prüfen, vereinbar (VG Hamburg, B. v. 8.4.2014 - 17 AE 1762/14 - juris). Das Gericht folgt der Rechtsauffassung, die in Bezug auf die Überschreitung der Überstellungsfristen eine subjektive Rechtsverletzung der Antragsteller verneint (so auch VG Düsseldorf, B. v. 7.4.2014 - 2 L 55/14.A - juris; VG Regensburg, B. v. 13.12.2013 - RO 9 S 13.30618 - juris; offen gelassen von VG München, G.
Im Fall des Antragstellers wurde weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, dass Norwegen sich auf den Ablauf der Überstellungsfrist beruft und deshalb ein Ausnahmefall im obigen Sinne vorliegt.
Nach alledem konnte der Antrag keinen Erfolg haben und war mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG abzulehnen.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn
- 1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird; - 2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird; - 3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird; - 4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird; - 5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.
(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.
(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.
Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
