Verwaltungsgericht Halle Beschluss, 08. Mai 2018 - 2 B 23/18
Gründe
- 1
Der Antrag der Antragsteller,
- 2
die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 2. Februar 2018 gegen die Baugenehmigung der Antragsgegnerin zugunsten des Beigeladenen vom 24. Januar 2018 anzuordnen,
- 3
hat Erfolg.
- 4
Er ist nach §§ 80 Abs. 5 Satz 1, 80 a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 VwGO i.V.m. § 212a Abs. 1 BauGB zulässig, weil der Widerspruch gegen die Baugenehmigung der Antragsgegnerin für den "Umbau und Neubau Wohngebäude mit Praxis" auf den nebeneinander liegenden Grundstücken L. in A-Stadt - östliches P. - (Blatt 7 der Beiakte A) vom 24. Januar 2018 keine aufschiebende Wirkung hat. Als Eigentümer des mit einem Wohngebäude bebauten Grundstücks A-Straße, das rückwärtig in einer Entfernung von ca. 5 m zum Baugrundstück (Flurstück 9/5) liegt (sowie des unmittelbar angrenzenden Grundstücks S.), sind die Antragsteller als Nachbarn gemäß § 42 VwGO auch antragsbefugt.
- 5
Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg. Die angefochtene Baugenehmigung verletzt nachbarschützende Vorschriften, die im Prüfumfang der Baugenehmigung enthalten sind (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
- 6
Die in dem Verfahren nach § 80 a Abs. 1 Nr. 2 VwGO vorzunehmende Abwägung der widerstreitenden Vollzugsinteressen fällt zugunsten der Antragsteller aus. Nach § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht in den Fällen, in denen die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs kraft Gesetzes entfällt (hier nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212a Abs. 1 BauGB), die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs gegen die Baugenehmigung auf Antrag eines Nachbarn anordnen. Bei der im Rahmen dieser Entscheidung gebotenen Interessenabwägung kommt vor allem den Erfolgsaussichten des Verfahrens in der Hauptsache Bedeutung zu. Erweist sich das Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit als erfolgreich, überwiegt regelmäßig das Interesse der Antragsteller an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung; umgekehrt kommt dem Interesse am Vollzug in der Regel der Vorrang zu, wenn die Klage mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben wird. Erscheinen die Erfolgsaussichten in der Hauptsache hingegen als offen, ist eine von der Vorausbeurteilung der Hauptsache unabhängige Folgenabwägung vorzunehmen (vgl. etwa auch BayVGH, Beschluss vom 27. Februar 2017 - 15 CS 16.2253 - juris Rn. 13). Dem Interesse des Beigeladenen (und der Antragsgegnerin), die Baugenehmigung ohne Aufschub ausnutzen zu können, tritt das Interesse der Antragsteller, einstweilen von den Auswirkungen des genehmigten Vorhabens verschont zu bleiben.
- 7
Zwar findet im gerichtlichen Verfahren von Dritten keine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle der Baugenehmigung statt. Die hier gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage ergibt aber, dass die streitgegenständliche Baugenehmigung gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, namentlich des Bauplanungsrechts, verstößt, die dem Schutz der Antragsteller als Nachbarn zu dienen bestimmt sind und daher rechtswidrig ist.
- 8
Die angefochtene Baugenehmigung der Antragsgegnerin für den "Umbau und Neubau Wohngebäude mit Praxis" vom 24. Januar 2018 verstößt aller Voraussicht nach gegen den aus § 34 Abs. 2 BauGB abzuleitenden drittschützenden Gebietserhaltungsanspruch. Der Gebietscharakter des unbeplanten Innenbereichs ist nachbarschützend, wenn die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der BauNVO entspricht. So liegt es wohl hier. Denn das Baugrundstück befindet sich in einem faktischen reinen Wohngebiet i.S.d. § 3 BauNVO, in dem das Augen-Laserzentrum, das sich über mehrere Gebäude erstreckt, nicht nach § 3 Abs. 1, Abs. 2 BauNVO zulässig ist. Es wahrt auch nicht den durch § 13 BauNVO für freiberufliche Nutzungen gestatteten Rahmen.
- 9
Dabei geht das Gericht in dem - ohne Beweiserhebung durch Inaugenscheinnahme stattfindenden – Eilverfahren davon aus, dass das Bauvorhaben hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht dem von der näheren Umgebung vorgegebenen Rahmen entspricht. Die nähere Umgebung des Baugrundstücks im Paulusviertel ist gerichtsbekannt und stellt sich auch nach Aktenlage als faktisches reines Wohngebiet i.S.d. § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 3 BauNVO dar. Einzelheiten der Umgebungsbebauungen ergeben sich aus den vorgelegten Plänen, Lichtbildern und Stellungnahmen der Beteiligten. Ernstliche Zweifel an der Einstufung dieses Gebiets als reines Wohngebiet bestehen danach nicht.
- 10
Nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO sind in einem reinen Wohngebiet zwar Wohngebäude ohne weiteres zulässig. Das von dem Beigeladenen geplante Gebäude Haus 1 und die beabsichtigte Fortführung der bereits aufgenommenen Nutzung im R. mit der "Praxis" ist indes nicht allgemein gem. § 3 Abs. 2 BauNVO oder ausnahmsweise gem. § 3 Abs. 3 Bau NVO zulässig, verstößt auch gegen § 13 BauNVO und löst deshalb einen Gebietserhaltungsanspruch der Antragsteller aus.
- 11
Dabei geht das Gericht von folgenden Grundsätzen aus:
- 12
Nach § 34 Abs. 2 BauGB richtet sich die Zulässigkeit eines Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es in einem der in §§ 2 – 11 BauNVO bezeichneten Baugebiete zulässig wäre, wenn die Eigenart der näheren Umgebung einem dieser Gebiete entspricht. Die nähere Umgebung umfasst dabei den Bereich um ein Vorhaben, auf den sich das geplante Vorhaben auswirken kann und der seinerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978, - 4 C 9.77 -).
- 13
Grundvoraussetzung für die Annahme eines homogenen Baugebietes ist nach § 34 Abs. 2 BauGB, dass die sich aus der tatsächlich vorhandenen Bebauung ergebende Umgebungsbebauung einem Baugebietstyp der BauNVO entspricht. Weist ein Bereich dagegen die Merkmale zweier Baugebiete der BauNVO auf, findet § 34 Abs. 2 BauGB keine Anwendung. Das „Hineinpressen“ einer vorhandenen Bebauung in ein Baugebiet der in den §§ 2 bis 11 BauNVO bezeichneten Art mit der Folge der schematischen Anwendung der Zulässigkeitsregeln der BauNVO ist nämlich unzulässig (vgl. Ernst/ Zinkahn/Bielenberg BauGB, § 34, Rn. 79).
- 14
Bei der Frage, ob die tatsächliche Umgebung einem Gebietscharakter der BauNVO entspricht, ist zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht jegliche vorhandene Bebauung der Umgebung ihren Charakter verleiht. Vielmehr muss die Betrachtung auf das Wesentliche zurückgeführt und alles außer Acht gelassen werden, was die vorhandene Bebauung nicht prägt oder in ihr gar als Fremdkörper erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990, NVwZ 1990, 755 ff.).
- 15
In der zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes heißt es: „Unter anderem können Anlagen aus der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung auszusondern sein, die zwar quantitativ die Erheblichkeitsschwelle überschreiten, aber nach ihrer Qualität völlig aus dem Rahmen der sonst in der näheren Umgebung anzutreffenden Bebauung herausfallen. Das wird namentlich dann anzunehmen sein, wenn eine singuläre Anlage in einem auffälligen Kontrast zur übrigen Bebauung steht. Derartige Anlagen dürfen bei der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung aber nur dann als „Fremdkörper“ ausgeklammert werden, wenn sie wegen ihrer Andersartigkeit und Einzigartigkeit den Charakter ihrer Umgebung letztlich nicht beeinflussen können. Ob dies der Fall ist, muss – auf einer dritten Stufe – unter Würdigung des tatsächlich Vorhandenen ermittelt werden. Ausschlaggebend kann erneut die Größe der andersartigen Anlage sein. Einzelne bauliche Anlagen von stark abweichendem Charakter können nach Ausdehnung, Zahl und anderen Qualitätsmerkmalen ein solches Gewicht erhalten, dass sie trotz ihrer herausstechenden Andersartigkeit in einer abweichend und verhältnismäßig einheitlichen strukturierten Umgebung ihrerseits tonangebend wirken. Dafür kommen neben der Größe des Gebäudes auch die Ausstrahlungswirkungen (Emissionen) einer einzelnen baulichen Anlage auf die nähere Umgebung in Betracht. Auf diesem Wege kann sogar ein einzelner Gewerbebetrieb in einem im Übrigen einheitlich strukturierten Wohngebiet die Eigenschaft eines außer Betracht zu lassenden Fremdkörpers verlieren und seinerseits die Eigenart der Umgebung mitbestimmen“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990, NVwZ 1990, 755 ff., zitiert aus Brügelmann, BauGB, § 34, Rn. 31).
- 16
Die Unbeachtlichkeit von Fremdkörpern muss aber die Ausnahme und auf die Fälle beschränkt bleiben, in denen ein bestimmtes Vorhaben in besonders krassem Widerspruch zu der sonstigen, im Wesentlichen homogenen Bebauung steht und außerdem dieses Vorhaben keine größeren städtebaulichen Auswirkungen auf seine Umgebung hat (Brügelmann, a.a.O., Rn. 32, m. w. N.). Soweit das nicht der Fall ist, müssen auch Vorhaben berücksichtigt werden, die städtebaulich unerwünscht sind, weil sie von der sonstigen Bebauung abweichen und städtebauliche Spannungen hervorrufen (OVG LSA, Beschluss vom 7. August 2017 - 2 M 64/17 - unter Bezugnahme auf Brügelmann, a.a.O., Rn. 32, m.w.N.).
- 17
Die Grenzen der näheren Umgebung im Sinne des § 34 BauGB lassen sich demnach nicht schematisch festlegen, sondern sind nach der tatsächlichen städtebaulichen Situation zu bestimmen, in die das für die Bebauung vorgesehene Grundstück eingebettet ist (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 10. Juni 1991 - 4 B 88/1991 - juris).
- 18
In Anwendung dieser Grundsätze ist die nähere Umgebung des Baugrundstücks als faktisches reines Wohngebiet einzustufen, in der das Augen-Laserzentrum nicht zulässig ist. Die nähere Umgebung besteht zunächst aus der Bebauung innerhalb des von der H. und L. umfassten Dreiecks. Zudem ist auch die Bebauung entlang der S. und der H. sowie die Bebauung zu berücksichtigen, die gegenüber dem Baugrundstück entlang der L. besteht. Hierbei handelt es sich fast ausnahmslos um mehrgeschossige Wohnbebauung.
- 19
Das Ärztehaus auf dem Grundstück H. ist hiernach ein Ausreißer, der nicht prägend ist. Denn es sticht zwar als ungepflegter Zweckbau mit Flachdachkubatur optisch unangenehm aus der homogenen Villenbebauung entlang der H. heraus. Hinsichtlich der Kubatur prägt es die nähere Umgebung indes nicht. Das Gleiche gilt für seine Nutzung. Denn dort werden, soweit ersichtlich, lediglich (kleine) Arztpraxen (Zahnarzt, Allgemeinarzt, Augenarzt) und eine Physiotherapie-Praxis betrieben, die der Versorgung der Umgebung dienen. Dieses Objekt vermag seine Umgebung, die aus großzügigen Villen mit großer Kubatur und anschließenden Hausgärten mit Vorgärten besteht, nicht zu prägen. Die Immobilienbüronutzung in der großzügigen Villa A-Straße1 vermag – anders als der Beigeladene im Schriftsatz vom 4. Mai 2018 meint - ebenfalls nicht dazu zu führen, die nähere Umgebung als allgemeines Wohngebiet einzustufen. Von einer – wie die Antragsgegnerin meint - "diffusen Bebauung", mit der Folge einer Prüfung des "Einfügensgebotes" nach § 34 Abs. 1 BauGB, ist voraussichtlich keinesfalls auszugehen.
- 20
Die nähere Umgebung stellt sich durch die fast ausnahmslose Wohnnutzung als reines Wohngebiet dar. Dabei berücksichtigt das Gericht die Wohnnutzung beidseitig der geschlossenen Bebauung entlang der H. Dort stehen auf der einen Straßenseite Einfamilienhäuser in geschlossener Bauweise, bzw. aus mehreren Reihenhäuser bestehenden Hausketten in offener Bauweise mit kleinen Vorgärten und auf der anderen Seite mehrgeschossige (Wohn-) Gebäude ohne Vorgärten. Im weiteren Verlauf stehen entlang der S. – also rückwärtig zum Baugrundstück – beidseitig Einfamilienhäuser in geschlossener Bauweise mit kleinen Vorgärten. In der großzügigen Villa Ecke R. befinden sich großzügige Wohneinheiten und im Kellergeschoss eine Apotheke (Apotheke am R.). Die in der näheren Umgebung vorhandenen Nutzungen, die nicht Wohnnutzung sind, sind in einem reinen Wohngebiet jedenfalls ausnahmsweise zulässig (§ 3 Abs. 3 Nr. 1, Nr. 2 BauNVO), und vermögen das Gebiets keinesfalls im Sinne einer diffusen Gemengelage zu prägen.
- 21
Stellt die Umgebungsbebauung nach Überzeugung des Gerichts ein reines Wohngebiet i.S.d. § 3 BauNVO dar, wären Anlagen, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen, § 3 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO oder ausnahmsweise deren Bedürfnissen dienende Anlagen für gesundheitliche Zwecke, § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zulässig. Die vorliegend zur Genehmigung gestellte Augenlaserpraxis fällt hierunter schon nach den Angaben des Beigeladenen nicht.
- 22
Sie könnte allenfalls gemäß § 13 BauNVO zulässig sein.
- 23
Gemäß § 13 BauNVO sind in Baugebieten nach den §§ 2-4 Räume für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger zulässig. Bei der vom Beigeladenen angestrebten Erweiterung seiner Praxis handelt es sich nicht um Räume im vorgenannten Sinn. Der in § 13 BauNVO verwandte Begriff "Räume" kennzeichnet in Abgrenzung zu dem Begriff "Gebäude" Raumeinheiten, die nur Teile eines Gebäudes sind. Damit trägt diese Vorschrift den Anforderungen der Gebietsart an die Wohnruhe Rechnung. Der Zweck der Beschränkung liegt darin, die Prägung der Wohngebäude in den Wohngebieten durch ihre Wohnnutzung zu erhalten (König/Roeser/CN., a.a.O., § 13, Rn. 19, unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BVerwG). Bezugsgröße für die Zulässigkeit von Räumen ist das Gebäude und nicht das Baugrundstück. Bei mehreren selbstständigen Gebäuden auf einem Baugrundstück ist jedes Gebäude getrennt zu werten (OVG Mannheim, Urteil vom 6. Juli 2005 - 3 S 141/05 -, juris; König/Roeser/CN., BauNVO, a.a.O., § 13, Rn. 20).
- 24
Überschreitet die durch eine freiberufliche oder ihr ähnliche Nutzung in Anspruch genommene Fläche die Größe der in demselben Gebäude vorhandenen Wohnfläche, geht in der Regel der Wohncharakter des Gebäudes verloren. Im Einzelfall kann bei Vorliegen von Besonderheiten die Prägung als Wohngebäude erhalten bleiben, obwohl mehr als die Hälfte seiner Fläche freiberuflich oder ähnlich genutzt wird (OVG Münster, Urteil vom 28. August 2013 - 10 A 2085/12 -, juris). Das Überwiegen setzt regelmäßig ein flächenmäßiges Überwiegen der anderen Nutzung voraus; die (frei-) berufliche Nutzung darf für das einzelne Gebäude nicht prägend werden (OVG Bremen, Urteil vom 10. November 2015 - 1 LB 143/14 -, juris).
- 25
Die Regel, dass die nach § 13 BauNVO in Wohngebieten zulässigen Räume für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger insgesamt nicht größer sein dürfen als eine Wohnung , ist aber nicht rechtssatzartig anzuwenden, sondern hat als "Faustregel" nur eine - im konkreten Fall widerlegbare - indizielle Aussagekraft (BVerwG, Urteil vom 18. Mai 2001 - 4 C 8.00 -, juris). Einzelne Arztpraxen, beschränkt auf Räume, sind auf Grundlage des § 13 BauNVO grundsätzlich zulässig, nicht aber Ärztehäuser und Praxiskliniken (König/Roeser/CN., a.a.O., § 13, Rn. 21; vgl. auch Brügelmann, BauGB, Band 6, BauNVO, § 13, Rn. 30).
- 26
Die Zusammenlegung zweier Wohnungen zu einem Büro oder einer Praxis ist in Wohngebieten danach unzulässig. Die genutzte Raumeinheit darf in Wohngebäuden mit mehreren Wohnungen nicht umfangreicher sein als jeweils eine einzige Wohnung (König/Roeser/CN., a.a.O., § 13, Rn. 21; Brügelmann, a.a.O., § 13, Rn. 39). Das wird damit begründet, dass solche Büros, die die Größe einer Wohnung übersteigen, die Wohnnutzung übermäßig zurückdrängen und das Gebäude als ein gewerblich genutztes erscheinen ließen (BVerwG, Urteil vom 18. Mai 2001 - 4 C 8.00 -, juris).
- 27
Erlaubt ist grundsätzlich, dass in einem Wohnhaus eine oder auch mehrere Wohnungen ausschließlich für freie oder ähnliche Berufe genutzt werden, solange das Wohnhaus nicht durch überwiegende berufliche Nutzung dem Wohnen entfremdet wird. Deshalb darf die freiberufliche Nutzung in Mehrfamilienhäusern, die in einem der genannten Baugebiete liegen, nicht mehr als die halbe Anzahl der Wohnungen und nicht mehr als die Hälfte der Wohnfläche in Anspruch nehmen, wobei es entscheidend darauf ankommt, dass der spezifische Gebietscharakter auch für das einzelne Gebäude gewahrt bleibt.
- 28
Der Zweck der Beschränkung der freiberuflichen Nutzung auf "Räume" liegt – wie ausgeführt - darin, die Prägung der Wohngebäude in den Wohngebieten durch ihre Wohnnutzung zu erhalten. Diesem Ziel dient der Grundsatz, dass die Büronutzung regelmäßig nicht mehr als die Hälfte der Wohnungen und auch nicht mehr als die Hälfte der Wohnfläche umfassen darf. Die Beschränkung der Büronutzung des freiberuflich Tätigen auf eine einzige Wohnung dient demselben Ziel. In einem Wohngebäude in einem Wohngebiet erwartet man keine Büroeinheiten, die größer sind als die in dem Haus und in dem Gebiet vorhandenen Wohnungen. Büros, die größer als eine Wohnung sind, drängen die Wohnnutzung übermäßig zurück und lassen das Gebäude als ein gewerblich genutztes erscheinen. Zwar trifft es zu, dass § 13 BauNVO in Wohngebieten nicht nur "kleine" Praxen zulässt. Denn der Zusatz "klein" ist ausdrücklich (nur) § 3 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO aufgeführt, wonach nur "kleine" Beherbergungsbetriebe ausnahmsweise zulässig sind. In § 13 BauNVO ist vielmehr ausdrücklich von "Räumen" die Rede. Der Charakter eines Wohngebäudes geht aber verloren, wenn in ihm Büros oder Praxen vorhanden sind, die größer sind als die für Wohnhäuser typische Nutzungseinheit, die Wohnung. "Großbüros" sind geeignet, den Wohnhauscharakter des Gebäudes zu beseitigen, auch wenn die 50 %-Grenze noch nicht erreicht ist.
- 29
So hat das Oberverwaltungsgericht Münster mit Urteil vom 28. August 2013 (10 A 2085/12, juris) einer Nachbarklage gegen die Genehmigung einer Tierarztpraxis in einem allgemeinen Wohngebiet wegen Verstoßes gegen den Gebietserhaltungsanspruch stattgegeben. In dem dortigen Fall überschritt die von der genehmigten Tierarztpraxis in Anspruch genommene Nutzfläche mit circa 124,81 m² die Wohnfläche mit maximal 116,23 m². Nach dem Oberverwaltungsgericht Münster lagen auch keine anderen Anhaltspunkte vor, die das Gebäude unabhängig von der überwiegend freiberuflichen Nutzung insgesamt als ein dem spezifischen Gebietscharakter entsprechendes Wohngebäude hätten prägen können.
- 30
Die für die Baugebiete nach den §§ 2 bis 4 BauNVO geltende Beschränkung freiberuflicher oder vergleichbarer Nutzungen auf "Räume" gewährleistet, dass diese Nutzungen dort nur in einem Umfang zugelassen werden können, bei dem typischerweise keine gebietsunverträglichen Störungen durch vorhabenbezogenen Kraftfahrzeugverkehr eintreten (OVG Münster, Beschluss vom 5. September 2005 - 10 A 3511/03 -, juris). Auch im Rahmen des § 13 BauNVO ist - was die in der Vorschrift beschriebenen Nutzungsarten angeht - eine typisierende Betrachtungsweise geboten, die den üblicherweise mit derartigen Nutzungen einhergehenden Kraftfahrzeugverkehr bereits berücksichtigt (OVG Münster, a.a.O.).
- 31
§ 13 BauNVO vermittelt Drittschutz, da diese Vorschrift Bestandteil der Gebietsfestsetzung des Bebauungsplans ist. Der Nachbar, dessen Grundstück in demselben Baugebiet wie das Baugrundstück liegt, kann einen Verstoß gegen § 13 BauNVO daher grundsätzlich unabhängig davon abwehren, ob er durch die fragliche Nutzung unzumutbar beeinträchtigt wird; § 13 BauNVO ist insoweit drittschützend (OVG Münster, Urteil vom 28. August 2013 - 10 A 2085/12 -, juris; VG Augsburg, Urteil vom 14. Dezember 2012 - Au 4 K 12.1159 - juris; König/Roeser/CN., BauNVO, 3. Aufl. 2014, § 13, Rn. 35). Dies gilt nach Überzeugung der Kammer auch für den Gebietserhaltungsanspruch nach § 34 Abs. 2 i.V.m. einem faktischen Baugebiet der BauNVO: Denn die Gleichstellung geplanter und faktischer Baugebiete im Sinne der Baunutzungsverordnung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung durch § 34 Abs. 2 BauGB ergibt, dass ein identischer Nachbarschutz schon vom Bundesgesetzgeber festgelegt worden ist (vgl. hierzu nur BVerwG, Beschluss vom 27. August 2013 - 4 B 39.13 -; vgl. auch OVG LSA, Beschluss vom 5. März 2014 - 2 M 164/13 -, juris). Der Abwehranspruch wird grundsätzlich bereits durch die Zulassung eines mit der Gebietsfestsetzung unvereinbaren Vorhabens ausgelöst, weil hierdurch das nachbarliche Austauschverhältnis gestört und eine Verfremdung des Gebiets eingeleitet wird (BVerwG, a.a.O.). Der Nachbar hat deshalb einen Schutzanspruch auf die Bewahrung der Gebietsart, der über das Rücksichtnahmegebot hinausgeht (OVG LSA, Beschluss vom 5. März 2014, a.a.O.).
- 32
Die dem Beigeladenen genehmigte "Augenarztpraxis" ist in Anwendung dieser Grundsätze voraussichtlich in dem faktischen reinen Wohngebiet ihrer Art nach unzulässig, denn sie überschreitet voraussichtlich den in § 13 BauNVO vorgegebenen zulässigen Umfang.
- 33
Dabei geht das Gericht davon aus, dass es sich bei der zur Genehmigung gestellten Erweiterung des Augen-Laserzentrums/Praxisklinik nicht um Räumlichkeiten für freiberuflich Tätige und solche Gewerbetreibende geht, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben.
- 34
Denn aus den Ausführungen des Beigeladenen zu dem Ist-Bestand auf Blatt 312 der Gerichtsakte ist ersichtlich, dass bereits der derzeitige Betrieb über eine bloße Augenarztpraxis deutlich hinausgeht. Es ist vielmehr von einem (kleinen) Klinikum auszugehen, das "aus allen Nähten platzt". Es werden danach bereits jetzt ausweislich der Angaben des Beigeladenen in den Bauvorlagen zwischen 100-150 Patienten pro Tag behandelt. Danach besteht derzeit ein ambulanter OP-Bereich im Erdgeschoss, ein Untersuchungsraum und ein Wartezimmer im ersten Obergeschoss. Die Wartezimmer sind nach dem Vorbringen des Beigeladenen viel zu klein für Patienten und Begleitpersonal. In dem Objekt an R. werden nach den Angaben des Beigeladenen bereits jetzt täglich ca. 20 Operationen mit Narkosearzt und wöchentlich 50 Glaskörperinjektionen durchgeführt. Es besteht kein Raum für den Anästhesisten und kein Aufwachraum. Der OP-Tisch ist zu klein; OP-Gut steht im Wintergarten. Es handelt sich zudem um eine Einrichtung, die Ärzte ausbildet.
- 35
Die Angaben in den Bauvorlagen beschreiben nicht abschließend das zur Genehmigung gestellte Vorhaben hinsichtlich des Augen-Laserzentrums. Denn für das Bestandsgebäude sind nicht die hierfür vorgesehenen Nutzungen aufgeschlüsselt, sondern nur die bisherigen Raumaufteilungen angegeben. In den Bauvorlagen heißt es zu dem Bauvorhaben, dass der "R. als Bestand" bleibe (Blatt 7 der Beiakte A). Der Beigeladene betreibt dort ein "Institut für Augenheilkunde" (siehe etwa die Internetseite https://www.augenheilkunde.de/; siehe auch die entsprechende gerichtsbekannte Beschilderung an dem Objekt).
- 36
Die derzeit ausgeübte Nutzung über ein weiteres Geschoss hinweg ist indes nicht genehmigt. Denn genehmigt ist in dem Objekt R. laut Angaben der Antragsgegnerin ein "Augen-Laserzentrum mit Behandlung und Forschung" im EG mit drei Angestellten (264 m²). Dagegen ist im OG eine Praxis für Allgemeinmedizin mit drei Angestellten (145,14 m²) sowie eine Linsenanpassung im OG als Gewerbeeinheit mit drei Angestellten (111,09 m²) genehmigt. Zudem sind drei Wohneinheiten, davon zwei Wohneinheiten im Dachgeschoss mit 128,9 m² und 127 m² sowie eine im Keller 102,50 m² genehmigt (Blatt 350, 352 der Beiakte A, Blatt 73 der Gerichtsakte in der Sache 2 B 23/18 HAL). Danach steht also nach der Genehmigungslage bereits eine Fläche von 520,33 m² für Nichtwohnnutzung einer Wohnnutzung von nur 358,40 m² gegenüber.
- 37
Da aber die Räumlichkeiten der Allgemeinarztpraxis ausweislich der Bauvorlagen offenbar bereits vom Augen-Laserzentrum übernommen wurden (vgl. nur Blatt 38 der Beiakte A), handelt es sich bereits jetzt nicht nur um bloße "Räume" in einem Gebäude. Vielmehr erstreckt sich das Laserzentrum bereits über zwei Geschosse, also über die genehmigten 264 m² hinaus auf weitere 145,14 m². Ein solches Augen-Laserzentrum mit 409,14 m² Nutzfläche ist als solches nicht genehmigt. Dies hat zur Folge, dass diese Nutzung rechtlich nicht als prägende Vorbelastung zu berücksichtigen ist.
- 38
Die durch die Neubauten weiter hinzukommenden Nutzflächen betragen ausweislich der Aufstellung der Architekten für Wohnen 1.069,09 m² und für die "Praxis mit OP-Teil" 666,75 m². Hinzukommen die Verkehrsflächen, die sowohl der Wohnnutzung als auch dem Praxis-/OP-Betrieb dienen (u.a. acht Mitarbeiterstellplätze und zwei Stellplätze für Taxis/Krankenwagen). Auf der Aufstellung über Stellplätze auf Blatt 301 ist die Praxisgröße mit 720 m² angegeben und vier sehr kleine Wohnungen mit bis zu 35 m² und vier sehr große Wohnungen mit mehr als 200 m².
- 39
Mit der bloßen Schaffung einer Barrierefreiheit und der Herstellung von getrennten Aufwach- und Vorbereitungsräumen und der Schaffung von "mehr Platz" ist die Erweiterung auf Haus 1 bisher nicht zu erklären, zumal der oben beschriebene "Bestand" im R. weiter bestehen bleiben soll.
- 40
Nach alledem kann von einer bloßen Praxis keine Rede sein. Vielmehr geht es um ein "Klinikum" oder Augen-Laserzentrum, das sich über mehrere Gebäude erstrecken soll und weder nach § 3 BauNVO noch über § 13 BauNVO zulässig ist.
- 41
Ungeachtet dessen handelt es sich bei dem Vorhaben nicht um eine Nutzung bloßer Räume i.S.d. § 13 BauNVO. Dies gilt für das Bestandsgebäude sowie im geplanten Haus 1. Die Nutzung als Augen-Laserzentrum/Praxisklinik überwiegt im Haus 1 und ist damit nach den obigen Grundsätzen nach § 13 BauNVO unzulässig.
- 42
Der neu zu errichtende Gebäudekomplex soll aus zwei mehrgeschossigen Gebäuden bestehen, die durch einen Verbindungsbau miteinander verbunden werden. Zudem soll das Bestandsgebäude R. auch noch mit einem Übergang versehen werden. Das darin befindliche "Augenzentrum" stellt ersichtlich keine bloßen freiberuflichen "Räume" i.S.d. § 13 BauNVO dar. Es handelt sich um ein "Augen-Laserzentrum", das sich über mehrere Gebäude erstreckt. Dies ergibt sich aus den Bauvorlagen. Danach sind als Zahl der Beschäftigten für den Neubau in den Bauvorlagen zwei Kassenärzte, drei Assistenzärzte in Weiterbildung und sechs "FTEs" im nicht ärztlichen Bereich bei durchschnittlich 150 Patienten pro Tag angegeben (Blatt 7, Blatt 31, Blatt 34 der Beiakte A). [Laut Wikipedia steht FTE u.a. als Abkürzung für "Full Time Equivalent" und stellt als "Vollzeitäquivalent" eine Kennzahl im Personalmanagement dar.] Als Anzahl der Beschäftigten im bestehenden Betrieb sind 13 angegeben (Blatt 34, Blatt 40 der Beiakte A). Als Art der gewerblichen Tätigkeit ist "augenärztliche Untersuchung, Behandlung und ambulante Operationen" angegeben. Weiter heißt es dort, dass die neuen Praxisräume im geplanten Neubau der L. zur "Praxis" im R. gehörten und mit dieser durch einen Verbindungsbau verbunden würden; sie erweiterten die bestehende Praxiseinrichtung räumlich, um eine Barrierefreiheit für die Patienten zu gewährleisten und optimierte Platzverhältnisse für die hochtechnischen Geräte zu schaffen (Blatt 18 der Beiakte A). Als notwendige Stellplätze für die L. sind für die acht Wohnungen elf Stellplätze, für die 670 m² große Praxis 19 Stellplätze angegeben (Blatt 19 der Beiakte A). Für Fahrräder sind für die Wohnungen 20 und für die Praxis sechs Stellplätze angegeben. Die Parkplätze sollen teilweise als "unterirdische Doppelparker" im rückwärtigen Grundstücksbereich, mithin in Richtung der Antragsteller (vgl. nur Blatt 400 der Beiakte B), errichtet werden. Der Neubau soll aus zwei Gebäudekomplexen bestehen, die in den Bauvorlagen als Haus 1 und Haus 2 bezeichnet werden (Blatt 67 ff der Beiakte A, Stand 5. Oktober 2017, vgl. auch Blatt 322 ff der Beiakte B, Stand 22. Februar 2017). Als OP-Teil ist eine Fläche von 372,55 m², als Praxis-Teil eine Fläche von 294,53 m² und für die Wohnungen 1 bis 8 sind Flächen von 1.071,91 m ² vorgesehen. Dabei sollen vier Wohnungen über 200 m² groß sein und vier Wohnungen ca. 32-33 m² groß sein (vgl. nur Seite 8 der Baugenehmigung vom 24. Januar 2018). Hier ist also ersichtlich, dass als neue Netto-Nutzfläche für die "Augenarztpraxis" 667,08 m² zu den bereits im R. bestehenden Praxisräumen hinzukommen. Die Fläche für die "Praxis" ist bei der Stellplatzberechnung auf Blatt 19 der Beiakte A mit 670 m² angegeben.
- 43
Die Angaben in den Bauvorlagen zu dem angestrebten Betrieb sind – wie ausgeführt - nicht plausibel. Denn wie die Räumlichkeiten im R. nach der Erweiterung für das Laserzentrum genutzt werden sollen, ist nicht nachvollziehbar dargetan. Hierauf haben die Antragsteller hingewiesen. Eine nachvollziehbare Erläuterung ist nicht erfolgt. Ungeachtet dessen handelt es sich aber jedenfalls nicht um bloße "Praxisräume".
- 44
Die Angaben in den Bauvorlagen betreffen hinsichtlich des R. – wie ausgeführt - offenbar den derzeitigen Betrieb. Danach soll im Bestandsgebäude das gesamte Erdgeschoss dem Augen-Laserzentrum dienen: OP-Raum, Warteraum, Sterilraum, Aufwach- und Vorbereitungsraum, Personalbüro (vgl. den Plan auf Blatt 83 der Beiakte A, in dem es als "Bestandgebäude" aufgeführt ist). Vorgesehen ist aber zudem die Neuerrichtung eines dreigeschossigen Gebäudes, "Haus 1", mit einem Flachdach (Höhe ca. 118 m NHN = Normalhöhenull), und ein weiteres viergeschossiges Gebäude, "Haus 2", mit eine Höhe von ca. 121 m – NHN – (sh Pläne auf Blatt 87 der Beiakte A; zu der Gebäudehöhe im Übrigen vgl. den Schriftsatz des Beigeladenen vom 4. Mai 2018). In Haus 1 soll das Erdgeschoss vollständig der "Praxis" dienen: Warten Patienten, OP Raum 1 und 2, Aufwachraum, Vorbereitungsraum, Besprechungsraum. Im 1. Obergeschoss sind Voruntersuchungsräume, ein Wartebereich, eine Teeküche und ein Aktenraum sowie "Funktionsräume" vorgesehen. Im 2. Obergeschoss ist eine große Wohnung vorgesehen. Im Erdgeschoss von Haus 2 sind Abstellräume für die Wohnungen und eine Wohnung sowie (Haus-) Technikräume geplant. Im 1. und 2. Obergeschoss sollen jeweils zwei Wohnungen (jeweils eine große und eine kleine) errichtet werden. In dem 3. Obergeschoss, in den Bauvorlagen als "Dachgeschoss" bezeichnet, sollen sich ebenfalls eine große und eine kleine Wohnung befinden (vgl. zu alledem die Pläne auf Blatt 83-86 der Beiakte B).
- 45
Auch die Bezeichnung, die der Beigeladene seinem Augenarztbetrieb mit "Versorgungszentrum für Augenheilkunde" gibt, spricht nicht für bloße Räume innerhalb eines Wohngebäudes.
- 46
Auf der Internetseite des Beigeladenen (https://www.augenheilkunde.de/institut.html, abgerufen am 9. Mai 2018) heißt es wörtlich:
- 47
"Sie finden bei uns ein breites Spektrum diagnostischer und operativer Augenheilkunde. Natürlich stehen alle unsere Leistungen sowohl privat als auch gesetzlich Versicherten zur Verfügung. Mit den Zentren für Laserchirurgie, Makulaerkrankungen und Kontaktlinsenanpassung entstanden - einmalig in Deutschland - 3 hochspezialisierte Abteilungen in einem Haus. Zehn Ärzte und ein Team von über 30 zuvorkommenden Mitarbeitern kümmern sich in einem hochmodernen Umfeld um Ihr Augenlicht. Über 4.000 Operationen und Augenlaser-Behandlungen im Jahr zeugen von routinierter Kompetenz und erstklassigen Möglichkeiten unserer Augen- und refraktiven Chirurgie."
- 48
Die Internetseite nennt zudem die Standorte Saaleklinik, E. und Z.. Von einer bloßen Augenarztpraxis kann daher keine Rede sein.
- 49
Auch der bereits jetzt durch den Betrieb ausgelöste Zu- und Abgangsverkehr spricht dagegen, das Augen-Laserzentrum als bloße Arztpraxis anzusehen. Jedenfalls aber in der zur Genehmigung gestellten Erweiterung und mit dem zusätzlich ausgelösten und von der Antragsgegnerin berechneten Stellplatzbedarf ist von einem erheblichen Zu- und Abgangsverkehr auszugehen, der denjenigen einer bloßen Arztpraxis deutlich übersteigt. Die hohe Anzahl der OP-Patienten, die – wie der Beigeladene selbst einräumt – eine An- und Abfahrt mit PKW durch Begleitpersonen erforderlich macht, übersteigt den Ziel- und Quellverkehr einer Praxis i.S.d. § 13 BauNVO.
- 50
Zur Klarstellung wird zudem angeführt, dass die Bauvorlagen hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung nicht nachvollziehbar sind. Zwar ist dieses nicht drittschützend. Die Angaben in den Bauvorlagen sind aber nicht plausibel nachvollziehbar und die Antragsgegnerin vermochte dies trotz Nachfrage nicht aufzuklären. Zur Klarstellung wird aufgeführt, dass sich das Maß der baulichen Nutzung mit einer Grundflächenzahl von 0,53 (nur Gebäude) und 0,70 (zuzüglich Verkehrsflächen) als ausgesprochen hoch darstellt. Zudem ist bei der Aufstellung auf Blatt 296 des Verwaltungsvorgangs nicht klar ersichtlich, ob der Übergangsbau, der "intensiv begrünt" werden soll, bei der Berechnung überhaupt einbezogen wurde. Auch die Angaben im Schriftsatz des Beigeladenen vom 4. Mai 2018 vermögen diese Ungenauigkeiten nicht auszuräumen. Dort geht es lediglich um die Frage der Bewertung von Rasengittersteinen.
- 51
Auch der Umstand, dass in einem reinen Wohngebiet gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise "den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für gesundheitliche Zwecke" zugelassen werden können, steht dem Abwehranspruch der Antragsteller nicht entgegen. Denn bei dem zur Genehmigung gestellten Augen-Laserzentrum handelt es sich erkennbar nicht um ein solches für die Bewohner des Gebiets. Das ergibt sich bereits aus der derzeitigen Patientenzahl von durchschnittlich zwischen 100-150. Auch die Spezialität der augenärztlichen Tätigkeit, die hinsichtlich Art und Umfang über eine bloße Augenarztpraxis hinausgeht, spricht gegen eine solche Ausrichtung. Es handelt sich auch - unabhängig von der Frage der rechtlichen Relevanz - nicht um ein "Ärztehaus" mit mehreren einzelnen Räumen für verschiedene Arztpraxen.
- 52
Nachdem der Hauptantrag Erfolg hat, war über den Hilfsantrag zur Beweissicherung nicht zu entscheiden.
- 53
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 i. V. m. § 162 Abs. 3 VwGO. Es ent-spricht der Billigkeit, den Beigeladenen zu der Kostenerstattung mit heranzuziehen, weil er einen Antrag gestellt und sich damit dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat.
- 54
Gemäß § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkataloges für die Ver-waltungsgerichtsbarkeit 2013 ist der Streitwert auf 3.750,00 EUR festzusetzen. Denn nach Nr. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit beträgt der Streitwert im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwertes. Für das Hauptsacheverfahren wäre hier nach Nr. 9.7.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ein Streitwert von 7.500,00 EUR anzusetzen.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.
(2) Zulässig sind
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
- 1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - 2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.
Für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, sind in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 4 Räume, in den Baugebieten nach den §§ 4a bis 9 auch Gebäude zulässig.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.
(2) Zulässig sind
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
- 1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - 2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.
Für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, sind in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 4 Räume, in den Baugebieten nach den §§ 4a bis 9 auch Gebäude zulässig.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
Gründe
I.
- 1
Der Antragsteller wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines viergeschossigen Neubaus eines Wohngebäudes auf dem Grundstück der Gemarkung A-Stadt, Flur A, Flurstück 101, das sich in Hanglage befindet. Im Kellergeschoss, das sich auf dem Niveau der Straße "(V.)" befindet und zur Straße einen Abstand von 1,10 m bis ca. 2 m einhält, sollen eine Garage mit acht PKW-Stellplätzen und Zufahrt zur Straße sowie Abstell- und weitere Nebenräume eingerichtet werden. In den oberen drei, gegenüber dem Kellergeschoss zurückspringenden Geschossen, die einen Abstand zur Straße von ca. 8,50 m bis 9,50 m einhalten, sollen sechs Wohneinheiten entstehen.
- 2
Der Antragsteller, der Eigentümer eines auf der gegenüberliegenden Straßenseite gelegenen Grundstücks ist, erhob gegen die der Beigeladenen am 02.03.2017 erteilte Baugenehmigung am 07.04.2017 Widerspruch, über den noch nicht entschieden ist. Seinen Antrag, die aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs anzuordnen, hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss abgelehnt und zur Begründung u.a. ausgeführt: Das Vorhaben füge sich im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung ein und verstoße nicht gegen das planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot. Das Straßengeviert sei gekennzeichnet durch unregelmäßige Bebauung in Bezug auf die Bautiefe. Die dort zu betrachtenden Grundstücke wiesen eine teils höhere, teils geringere Bautiefe auf. Das westlich an das Grundstück des Antragstellers angrenzende Grundstück (Flurstück 89) sei mit direkt an die Straße angrenzenden Garagen bebaut. Auch das mehrgeschossige Wohngebäude auf dem Flurstück 64 habe lediglich einen Abstand von ca. 5 m zur Straße. Im östlichen Verlauf der Straße befänden sich mehrere Gebäude ((V.) 35 – 37), die ebenfalls einen geringen Abstand der Wohnbebauung zur Straße aufwiesen. Allein aufgrund der abstrakten Bautiefe lasse sich daher noch keine Missachtung des Rücksichtnahmegebots herleiten. Mit einer Höhe von 12,74 m und einer Breite von 22,2 m habe das Gebäude auch nicht die vom Antragsteller geltend gemachte erdrückende Wirkung.
II.
- 3
A. Die hiergegen erhobene Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung.
- 4
1. Der Antragsteller rügt, das Verwaltungsgericht sei in tatsächlicher Hinsicht zu Unrecht davon ausgegangen, dass das Straßengeviert durch unregelmäßige Bebauung in Bezug auf die Bautiefe gekennzeichnet sei. Dies treffe allenfalls auf die Bebauung nördlich der Straße (V.) zu, nicht jedoch auf die südlich der Straße vorhandene Bebauung, zu dem sein Wohnhaus gehöre. Da die westlich an sein Grundstück angrenzenden Garagen nicht zum Wohnen geeignet seien und im Übrigen auch optisch einen baufälligen Charakter aufwiesen, hätten diese als bloße Nebengelasse bei der Betrachtung unberücksichtigt zu bleiben. Unabhängig davon dürfte auch das auf dem Flurstück 64 befindliche mehrgeschossige Wohngebäude keine prägende Wirkung haben, weil es Bestandsschutz genieße und quasi als "Ausreißer" aus der näheren Umgebung deutlich herausrage. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass sich dieses Mehrfamilienhaus und die Garagen auf ein und demselben Grundstück befänden, so dass ein Nachbarschaftsverhältnis nicht gegeben sei. Selbst wenn der in Aufstellung befindliche vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 12 der Stadt A. keine bindende Wirkung entfalten könne, seien dessen Vorgaben doch in irgendeiner Form in die Betrachtung einzubeziehen. Damit vermag der Antragsteller nicht durchzudringen.
- 5
Ein Vorhaben, das sich innerhalb des aus seiner näheren Umgebung hervorgehenden Rahmens hält, fügt sich ihm in der Regel auch gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ein, sofern es nicht ausnahmsweise die gebotene Rücksichtnahme auf die in der unmittelbaren Umgebung vorhandene Bebauung fehlen lässt (BVerwG, Urt. v. 15.12.1994 – BVerwG 4 C 13.93 –, BRS 56 Nr. 61, RdNr. 17 in juris, m.w.N.). Die in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten Merkmale, nach denen sich ein Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen muss, sind jeweils unabhängig voneinander zu prüfen (BVerwG, Beschl. v. 06.11.1997 – BVerwG 4 B 172.97 –, BRS 59 Nr. 79, RdNr. 5 in juris). Bei der Bestimmung des sich aus der vorhandenen Bebauung ergebenden Maßstabes ist grundsätzlich alles in den Blick zu nehmen, was in der näheren Umgebung tatsächlich vorhanden ist. Nicht jegliche vorhandene Bebauung in der näheren Umgebung bestimmt jedoch ihren Charakter. Vielmehr muss die Betrachtung auf das Wesentliche zurückgeführt werden. Es muss alles außer Acht gelassen werden, was die vorhandene Bebauung nicht prägt oder in ihr gar als Fremdkörper erscheint. Auszusondern sind hiernach auch solche baulichen Anlagen, die von ihrem quantitativen Erscheinungsbild (Ausdehnung, Höhe, Zahl usw.) nicht die Kraft haben, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, die der Betrachter also nicht oder nur am Rande wahrnimmt (BVerwG, Beschl. v. 16.06.2009 – BVerwG 4 B 50.08 –, BRS 74 Nr. 95, RdNr. 6 in juris).
- 6
1.1. Hiernach ist für die Beurteilung der Frage, ob sich das Vorhaben der Beigeladenen nach der überbaubaren Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, letztlich unerheblich, ob sich die "Bebauungstiefe" auch südlich der Straße "(V.)" als "uneinheitlich" darstellt. Entscheidend ist vielmehr, ob sich das Vorhaben in Bezug auf die zu überbauende Grundstücksfläche im Rahmen der vorhandenen Bebauung der gesamten näheren Umgebung hält.
- 7
1.2. Der auf der Südseite der Straße (V.) errichteten ca. 6 m breiten und 17,5 m tiefen Garagenanlage kann in Bezug auf das Merkmal der überbaubaren Grundstücksfläche eine prägende Kraft nicht schon deshalb abgesprochen werden, weil sie nicht der Wohnnutzung dient. Auch wenn Baulichkeiten, die nicht dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen, sowie Nebengebäude keinen im Zusammenhang bebauten Ortsteil bilden können, weil es ihnen insoweit an einer prägenden und damit maßstabsbildenden Kraft fehlt, rechtfertigt dies allein noch nicht den Schluss, dass sie auch nicht in der Lage sind, in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil die Eigenart der näheren Umgebung zu prägen (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.12.2016 – BVerwG 4 C 7.15 –, NVwZ 2017, 717 [718], RdNr. 13).
- 8
1.3. Nicht stichhaltig ist der Einwand des Antragstellers, das Wohngebäude auf dem Flurstück 64 (gemeint ist das Wohngebäude mit der Hausnummer 64) habe keine prägende Wirkung, weil es Bestandsschutz genieße. Wie oben bereits dargelegt, kommt es für die Frage des Einfügens im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB gerade auf die tatsächlich vorhandene Bebauung an.
- 9
1.4. Seine Auffassung, bei diesem Gebäude handele es um einen nicht zu berücksichtigenden "Ausreißer", hat der Antragsteller nicht schlüssig begründet.
- 10
Die Unbeachtlichkeit von sog. Fremdkörpern, auch als "Ausreißer" bezeichnet, bei der Bestimmung des sich aus der vorhandenen Bebauung ergebenden Maßstabs muss als Ausnahme auf die diejenigen Fälle beschränkt bleiben, in denen ein bestimmtes Vorhaben in besonders krassem Widerspruch zu der sonstigen, im wesentlichen homogenen Bebauung steht und außerdem dieses Vorhaben keine größeren städtebaulichen Auswirkungen auf seine Umgebung hat; soweit das nicht der Fall ist, müssen auch Vorhaben berücksichtigt werden, die städtebaulich unerwünscht sind, weil sie von der sonstigen Bebauung abweichen und städtebauliche Spannungen hervorrufen (vgl. Dürr, in: Brügelmann, BauGB, § 34 RdNr. 32, m.w.N.). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (grundlegend: Urt. v. 15.02.1990 – BVerwG 4 C 23.86 –, BVerwGE 84, 322 [326], RdNr. 15 f. in juris) können Anlagen aus der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung auszusondern sein, die zwar quantitativ die Erheblichkeitsschwelle überschreiten, aber nach ihrer Qualität völlig aus dem Rahmen der sonst in der näheren Umgebung anzutreffenden Bebauung herausfallen. Das wird namentlich dann anzunehmen sein, wenn eine singuläre Anlage in einem auffälligen Kontrast zur übrigen Bebauung steht. In Betracht kommen insbesondere solche baulichen Anlagen, die nach ihrer – auch äußerlich erkennbaren – Zweckbestimmung in der näheren Umgebung einzigartig sind. Sie erlangen die Stellung eines "Unikats" umso eher, je einheitlicher die nähere Umgebung im Übrigen baulich genutzt ist. Trotz ihrer deutlich in Erscheinung tretenden Größe und ihres nicht zu übersehenden Gewichts in der näheren Umgebung bestimmen sie nicht deren Eigenart, weil sie wegen ihrer mehr oder weniger ausgeprägt vom übrigen Charakter der Umgebung abweichenden Struktur gleichsam isoliert dastehen. Derartige Anlagen dürfen bei der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung aber nur dann als "Fremdkörper" ausgeklammert werden, wenn sie wegen ihrer Andersartigkeit und Einzigartigkeit den Charakter ihrer Umgebung letztlich nicht beeinflussen können. Ausschlaggebend kann insoweit erneut die Größe der andersartigen Anlage sein. Einzelne bauliche Anlagen von stark abweichendem Charakter können nach Ausdehnung, Zahl und anderen Quantitätsmerkmalen ein solches Gewicht enthalten, dass sie trotz ihrer herausstechenden Andersartigkeit in einer abweichend und verhältnismäßig einheitlich strukturierten Umgebung ihrerseits tonangebend wirken.
- 11
Die Einstufung einer baulichen Anlage als Fremdkörper bzw. „Ausreißer“, die sich besonders deutlich von der übrigen Bebauung in der näheren Umgebung unterscheidet, kommt in Bezug auf die überbaubare Grundstücksfläche etwa dann in Betracht, wenn der zu beurteilende Baukörper nach seiner Lage zur Erschließungsstraße ganz erheblich anders angeordnet ist als alle übrigen Baukörper (vgl. OVG SH, Urt. v. 23.09.2010 – 1 LB 3/10 –, juris, RdNr. 20. m.w.N.). Eine solche Fallkonstellation liegt hier aber nach den vorliegenden Lageplänen nicht vor. Soweit der Antragsteller geltend macht, das Wohngebäude auf dem Grundstück (V.) 64 sprenge auch wegen der vier Vollgeschosse, der Dachaufbauten und der Gesamthöhe den Rahmen der übrigen Bebauung, kann er damit eine Fremdköpereigenschaft in Bezug auf das Merkmal der überbaubaren Grundstücksfläche nicht begründen.
- 12
Genügende Anhaltspunkte dafür, dass das Gebäude auf dem Grundstück (V.) 64 in Bezug auf das Maß der baulichen Nutzung völlig aus dem Rahmen der sonst in der näheren Umgebung anzutreffenden Bebauung herausfällt und es deshalb hinsichtlich dieses Merkmals die Umgebungsbebauung nicht prägen kann, lassen sich dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen. Der Antragsteller trägt in diesem Zusammenhang lediglich vor, dass die an der Straße (V.) liegenden Grundstücke Nr. 51, 57 bis 60 und 64 bis 66 in die Betrachtung einzubeziehen seien und das Gebäude auf dem Grundstück (V.) 64 nach seinen Abmessungen den (von der dort vorhandenen Bebauung vorgegebenen) Rahmen sprenge. Angesichts der in Bezug auf das Maß der baulichen Nutzung wenig homogenen Bebauung in der näheren Umgebung des Baugrundstücks dürfte dies nicht genügen, um das Gebäude auf dem Grundstück (V.) 64 als aus der Betrachtung auszuscheidenden Fremdkörper ansehen zu können.
- 13
1.5. Soweit sich der Antragsteller auf Vorgaben eines sich in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans beruft, den die Stadt A. nach den Angaben des Antragsgegners nicht mehr weiterverfolgt, verfängt dies schon deshalb nicht, weil es – wie dargelegt – nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 08.12.2016, a.a.O., RdNr. 10) maßgeblich auf die tatsächlich vorhandene Bebauung ankommt. Für die Frage, ob sich ein Vorhaben gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, sind zwar auch solche baulichen Anlagen zu berücksichtigen, die nach den Vorgaben eines (noch) nicht in Kraft getretenen Bebauungsplans errichtet wurden. Dies bedeutet andererseits aber nicht, dass andere (bereits zuvor errichtete) bauliche Anlagen, die diesen Vorgaben nicht entsprechen, unberücksichtigt zu bleiben hätten.
- 14
1.6. Im Übrigen hat § 34 Abs. 1 BauGB nicht stets und generell drittschützende Wirkung (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 34 RdNr. 141). Ein Nachbar, der sich auf der Grundlage des § 34 Abs. 1 BauGB gegen ein Vorhaben im unbeplanten Innenbereich wendet, kann mit seiner Klage nur durchdringen, wenn eine angefochtene Baugenehmigung gegen das im Tatbestandsmerkmal des Einfügens enthaltene Gebot der Rücksichtnahme verstößt. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme kann vorliegen, wenn ein Vorhaben zwar in jeder Hinsicht den aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmen wahrt, sich aber gleichwohl in seine Umgebung nicht einfügt, weil das Vorhaben es an der gebotenen Rücksicht auf die sonstige, also vor allem auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung fehlen lässt. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot kann auch vorliegen, wenn sich ein Vorhaben objektiv-rechtlich nach seinem Maß der baulichen Nutzung, seiner Bauweise oder seiner überbauten Grundstücksfläche nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Drittschutz wird gewährt, wenn in qualifizierter und individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 05.12.2013 – BVerwG 4 C 5.12 –, juris, RdNr. 21, m.w.N.). Für eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots reicht es nicht aus, dass ein Vorhaben sich nicht in jeder Hinsicht innerhalb des Rahmens hält, der durch die Bebauung der Umgebung gebildet wird; hinzu kommen muss objektivrechtlich, dass es im Verhältnis zu seiner Umgebung bewältigungsbedürftige Spannungen erzeugt, die potentiell ein Planungsbedürfnis nach sich ziehen, und subjektivrechtlich, dass es die gebotene Rücksichtnahme speziell auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung vermissen lässt (BVerwG, Beschl. v. 13.11.1997 – BVerwG 4 B 195.97 –, BRS 59 Nr. 177, RdNr. 6 in juris; Beschl. v. 06.12.1996 – BVerwG 4 B 215.96 –, BRS 58 Nr. 164, RdNr. 8 in juris).
- 15
2. Der Senat teilt nicht die Auffassung des Antragstellers, das Vorhaben der Beigeladenen verletzte ihm gegenüber das Gebot der Rücksichtnahme, weil es eine erdrückende bzw. optisch bedrängende Wirkung auf sein Grundstück habe.
- 16
Hauptkriterien bei der Beurteilung einer erdrückenden Wirkung sind unter anderem die Höhe des Bauvorhabens und seine Länge sowie die Distanz der baulichen Anlage in Relation zur Nachbarbebauung. Voraussetzung einer erdrückenden Wirkung ist, dass das genehmigte Gebäude nach Höhe, Länge und Volumen erheblich größer ist als das Nachbargebäude (Beschl. d. Senats v. 24.11.2016 – 2 M 105/16 –, juris, RdNr. 11, m.w.N.). Eine erdrückende Wirkung durch Höhe und Volumen hat das Bundesverwaltungsgericht beispielsweise angenommen bei Errichtung eines 12-geschossigen Hochhauses in einem Abstand von 15 m an der engsten Stelle zu einem 2 ½-geschossigen Gebäude (BVerwG, Urt. v. 13.03.1981 – BVerwG 4 C 1.78 –, juris RdNr. 38). Der VGH Baden-Württemberg hat eine erdrückende Wirkung angenommen bei einem 3- bis 4-geschossigen Gebäude mit einer Traufhöhe von 13 bis 14 m und einer Giebelhöhe von 16 bis 17 m gegenüber einem eingeschossigen Wohnhaus, bei dem sämtliche Fenster zum Vorhaben hin ausgerichtet waren und das nur wenig mehr als 1 m von der Grundstücksgrenze und einer daran unmittelbar anschließenden Tiefgaragenzufahrt entfernt lag (VGH BW, Beschl. v. 08.11.2007 – 3 S 1923/07 –, juris).
- 17
Die hier gegebenen baulichen Verhältnisse sind mit diesen Fallkonstellationen nicht vergleichbar. Das geplante Gebäude mit einer Höhe von 12,74 m überragt das 7,98 m hohe Wohnhaus des Klägers um lediglich 4,76 m, also etwa um eine Geschosshöhe. In den oberen drei Geschossen hält es zum Grundstück des Antragstellers einen Abstand von ca. 16 m und zum Wohngebäude des Antragstellers einen Abstand von 22 m ein. Zu berücksichtigen ist auch, dass das Vorhaben dem Wohngebäude nicht direkt gegenüberliegt, sondern etwas versetzt errichtet wird. Zwar beträgt der Abstand zwischen dem untersten Geschoss und dem Grundstück des Klägers nur etwa 9 m und zum Wohngebäude ca. 15 m. Aber auch dies begründet noch keine erdrückende Wirkung des Vorhabens. Eine optisch bedrängende oder gar einmauernde Wirkung durch die ca. 22 m breite Vorderfront des Kellergeschosses vermag der Senat bei diesen Gegebenheiten ebenfalls nicht festzustellen. Die Angabe des Antragstellers, der Abstand zwischen der Garagenmauer und seinem Grundstück betrage nur 5,57 m, vermag der Senat nach den vorliegenden Plänen nicht nachzuvollziehen.
- 18
3. Soweit der Antragsteller auf sein Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren verweist, genügt dies nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, der verlangt, dass sich die Begründung mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen muss (vgl. Beschl. d. Senats v. 12.09.2007 – 2 M 165/07 –, juris, RdNr. 10, m.w.N.).
- 19
B. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da sie keinen Sachantrag gestellt hat und sich so auch nicht dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.
(2) Zulässig sind
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
- 1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - 2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.
Für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, sind in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 4 Räume, in den Baugebieten nach den §§ 4a bis 9 auch Gebäude zulässig.
Für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, sind in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 4 Räume, in den Baugebieten nach den §§ 4a bis 9 auch Gebäude zulässig.
Für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, sind in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 4 Räume, in den Baugebieten nach den §§ 4a bis 9 auch Gebäude zulässig.
(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.
(2) Zulässig sind
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
- 1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - 2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.
Für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, sind in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 4 Räume, in den Baugebieten nach den §§ 4a bis 9 auch Gebäude zulässig.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
Für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, sind in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 4 Räume, in den Baugebieten nach den §§ 4a bis 9 auch Gebäude zulässig.
(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.
(2) Zulässig sind
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
- 1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - 2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.
Für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, sind in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 4 Räume, in den Baugebieten nach den §§ 4a bis 9 auch Gebäude zulässig.
(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.
(2) Zulässig sind
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
- 1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - 2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
