Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 21. Juli 2015 - 1a L 1272/15.A
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
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G r ü n d e:
2Der Antrag, über den der Berichterstatter nach § 76 Abs. 4 des Asylverfahrensgesetzes – AsylVfG – als gesetzlicher Einzelrichter entscheidet, ist zulässig (vgl. § 34a Abs. 2 AsylVfG), aber unbegründet. Die von dem Gericht im Verfahren nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – vorzunehmende Abwägung zwischen dem Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus.
3Für die Interessenabwägung ist eine Prognose der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Hauptsache von wesentlicher Bedeutung. Bei der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung spricht alles dafür, dass der Bescheid des Bundesamtes rechtmäßig ist und die hiergegen gerichtete Klage (1a K 2659/15.A) daher keinen Erfolg haben wird.
4Es bestehen keine ernstlichen Zweifel, dass das Bundesamt die Unzulässigkeit des Asylantrags der Antragstellerin aussprechen und ihre Abschiebung nach Italien anordnen durfte. Nach § 27a AsylVfG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrags für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.
5Maßgebliche Rechtsvorschrift zur Bestimmung des zuständigen Staates ist insofern die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin III-VO). Die Dublin III-VO, die zum 19. Juli 2013 in Kraft getreten ist, gilt gemäß Art. 49 Satz 2 für solche Anträge auf internationalen Schutz, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt – ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung – für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme. Die Antragstellerin hat ihren Asylantrag in Deutschland ausweislich der Verwaltungsvorgänge am 19. Februar 2015 bzw. nach eigenen Angaben bereits am 5. September 2014 gestellt, so dass – ungeachtet des tatsächlichen Antragszeitpunktes – die Dublin III-VO hier Anwendung findet.
6Vorliegend ist aufgrund von Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Denn die Antragstellerin war vor ihrer Einreise in das Bundesgebiet ausweislich des am 17. März 2015 festgestellten EURODAC-Treffers zunächst am 23. August 2014 aus einem Drittstaat – nach ihren eigenen Angaben aus Libyen – über die Seegrenze nach Italien eingereist. Ob sie dort, wie von ihr in der Antragsschrift behauptet, keinen Asylantrag gestellt hat – obwohl die Fingerabdruckentnahme regelmäßig mit der Beantragung jedenfalls internationalen Flüchtlingsschutzes zusammentrifft –, kann angesichts dessen dahinstehen, weil es für die Zuständigkeit eines Mitgliedsstaates nach der Dublin III-VO nicht auf den Vorgang der Antragstellung, sondern alleine auf das Überschreiten der Außengrenzen dieses Mitgliedstaates aus einem Drittstaat ankommt.
7Nach § 34a Abs. 1 AsylVfG ordnet das Bundesamt in den Fällen des § 27a AsylVfG die Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann.
8Zweifel an der Gültigkeit dieser Vorschrift bestehen nicht, insbesondere ist § 34a Abs. 1 AsylVfG nicht europarechtswidrig. Der vielfach erhobene Einwand, dass sie kein Wahlrecht zu einer freiwilligen Ausreise eröffne, verfängt nicht. Denn die nationale Vorschrift wird diesbezüglich durch die Regelungen der Dublin III-VO überlagert und steht einer Interpretation, die eine freiwillige Ausreise anstelle der Abschiebung zulässt, auch im Übrigen nicht entgegen. Danach bleibt es der Antragstellerin unbenommen, sich freiwillig bei den zuständigen Behörden in Italien zu melden und hierdurch selbst das Verfahren zu beschleunigen. Dies betreffend regelt Art. 7 Abs. 1 Buchst. a) der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Durchführungs-VO zur Dublin II-VO), welche auch aktuell noch ausweislich der der Dublin III-VO vorangestellten Erwägungen (Nr. 24) entsprechende Anwendung findet, dass die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat auch auf Initiative des Asylbewerbers erfolgen kann. Diese Möglichkeit wird der Antragstellerin durch die nationalen Regelungen nicht abgeschnitten.
9Vgl. hierzu Funke-Kaiser, GK-AsylVfG, Stand: 98. Ergänzungslieferung, November 2013, § 27a, Rn. 231 m.w.N.; s.a. bereits VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 25. Februar 2015 – 1a L 186/15.A –, juris (Rn. 20); VG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Januar 2015 – 13 L 2878/14.A –, juris (Rn. 13).
10Die Voraussetzungen von § 34a Abs. 1 AsylVfG in Verbindung mit § 27a AsylVfG sind gegeben, da die Bundesrepublik Deutschland unmittelbar nach Feststellung der Zuständigkeit mit EURODAC-Treffermeldung am 17. März 2015 ein Aufnahmegesuch an Italien gestellt hat und die italienischen Behörden diesem Ersuchen zur Übernahme der Antragstellerin nicht innerhalb von zwei Monaten zugestimmt haben. Damit trat gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO nach Fristablauf eine Fiktionswirkung dergestalt ein, dass von der Stattgabe des Aufnahmegesuchs auszugehen war.
11Entgegen der Auffassung der Antragstellerin hat die Antragsgegnerin die Anfrage auch innerhalb der von der Dublin III-VO vorgesehenen Frist für ein Übernahmeersuchen gestellt. Denn im Falle einer EURODAC-Treffermeldung – wie vorliegend – beläuft sich die Frist nicht, wie von der Antragstellerin eingewandt, gemäß Art. 21 Abs. 1 Unterabsatz 1 Dublin III-VO auf drei Monate seit Antragstellung, sondern gemäß dessen Unterabsatz 2 auf zwei Monate nach Erhalt der entsprechenden Treffermeldung.
12Ungeachtet dessen stünde der Antragstellerin kein subjektives Recht auf Einhaltung der Zuständigkeits- und Fristvorschriften der Dublin III-VO zu, weil sie durch den Umstand, welcher Mitgliedstaat für die Behandlung des Asylantrages objektiv zuständig ist, nicht in ihren Rechten verletzt werden kann. Die vorgenannten Vorschriften betreffend die Überstellung hat der Unionsgesetzgeber erlassen, um die Behandlung der Asylanträge zu rationalisieren und zu verhindern, dass das System dadurch stockt, dass die staatlichen Behörden mehrere Anträge desselben Antragstellers bearbeiten müssen, und um die Rechtssicherheit hinsichtlich der Bestimmung des für die Behandlung des Asylantrags zuständigen Staates zu erhöhen und damit dem „forum shopping“ zuvorzukommen, wobei all dies hauptsächlich bezweckt, die Bearbeitung der Anträge im Interesse der Asylbewerber als auch der teilnehmenden Staaten zu beschleunigen. Einer der Hauptzwecke der Verordnung besteht in der Schaffung einer klaren und praktikablen Formel für die Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats, um den effektiven Zugang zu den Verfahren zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft zu gewährleisten und das Ziel einer zügigen Bearbeitung der Asylanträge nicht zu gefährden.
13Vgl. EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2013 – Rs. C-394/12 – (Abdullahi), juris; in gleicher Weise wie hier bereits VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 25. Februar 2015 – 1a L 186/15.A –, juris (Rn. 24).
14Vorrangiges Ziel der Dublin-Verordnungen, insbesondere seiner Fristbestimmungen für Übernahmeersuchen und Überstellungen, ist danach die zeitnahe Feststellung des zuständigen Mitgliedstaats und eine zeitnahe Überstellung in diesen Staat. Dem Asylbewerber soll hingegen keine Rechtsposition eingeräumt werden, seinen Asylantrag in einem ganz bestimmten Mitgliedstaat, in dem er einen – weiteren – Asylantrag gestellt hat, prüfen zu lassen. Ein Asylbewerber kann der Überstellung in den nach den Dublin-Verordnungen für ihn zuständigen Mitgliedstaat nur mit dem Einwand systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber entgegen treten. Die in den Dublin-Verordnungen geregelten Fristvorschriften begründen insoweit kein subjektives Recht.
15Vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2013 – Rs. C‑394/12 – (Abdullahi); BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 – 10 B 6/14 –; Hessischer VGH, Beschluss vom 25. August 2014 – 2 A 976/14.A –; OVG Lüneburg, Beschluss vom 6. November 2014 – 13 LA 66/14 –; Berlit, jurisPR-BVerwG 12/2014 Anm. 3, Buchstabe B, allesamt juris; a.A. VG Augsburg, Gerichtsbescheid vom 12. November 2014 – Au 7 K 14.50047 – und VG Regensburg, Urteil vom 14. November 2014 – RN 5 K 14.30304 -, beide juris.
16Entsprechendes gilt für die sechsmonatige Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO, die vorliegend im Zeitpunkt der Entscheidung über das einstweilige Rechtsschutzbegehren im Übrigen noch nicht abgelaufen ist.
17Dass im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens bei der abschließenden Entscheidung durch Urteil nach Ablauf der Überstellungsfrist Abweichendes gelten kann, steht dem nicht entgegen. Denn die dortige Berücksichtigung des Fristablaufs beruht auf der Tatsache, dass jedem Ausländer, der einen Asylantrag stellt, sowohl nach nationalem Recht als auch nach europarechtlichen Vorschriften ein subjektives öffentliches Recht darauf zusteht, dass sein Asylbegehren in der Sache geprüft wird. Besteht jedoch nach dem Ablauf der Überstellungsfrist mitsamt des dadurch eingetretenen Übergangs der Zuständigkeit auf die Bundesrepublik Deutschland und wegen der deshalb anzunehmenden fehlenden Aufnahmebereitschaft Italiens die Gefahr, dass ein Asylbegehren in keinem Staat inhaltlich geprüft würde, würde durch ein klageabweisendes Urteil die Situation eines „refugee in orbit“ geschaffen. Denn infolge dessen könnten sich – übertragen auf den vorliegenden Fall – weder Deutschland noch Italien dazu berufen sehen, den Asylantrag der Antragstellerin zu prüfen, weil Italien sich im Rahmen einer Rückführung auf die eingetretene Zuständigkeit Deutschlands berufen könnte. Dies hätte – jedoch ausschließlich bei Abschluss des Hauptsacheverfahrens – zur Folge, dass durch den Übergang der Zuständigkeit und die offene Frage der fortbestehenden Übernahmebereitschaft des zunächst zuständigen Mitgliedsstaates die Rechtstellung der Asylbewerber betroffen wird.
18In gleicher Weise auch bereits VG Gelsenkirchen, Urteile vom 6. Mai 2015 – 1a K 666/14.A und 1a K 3020/14.A –, n.v., sowie vom 30. Januar 2015 – 2a K 3534/14 A.- juris; VG Oldenburg, Beschluss vom 20. Januar 2015 – 11 B 454/15 –, sowie Urteil vom 11. März 2015 – 1 A 156/15 –, beide juris (m.w.N.).
19Es besteht auch keine Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland, das Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO auszuüben, weil in Italien die ordnungsgemäße Durchführung eines Asylverfahrens nicht gewährleistet wäre. Nach der vorgenannten Regelung wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Asylbewerber an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für den Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union mit sich bringen.
20Derartige systemische Schwachstellen oder Mängel liegen in Bezug auf Italien nicht vor. Bei Italien handelt es sich als Mitgliedsstaat der Europäischen Union um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 16a Abs. 2 GG und § 26a Abs. 2 AsylVfG.
21Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gilt grundsätzlich die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat im Einklang mit den Erfordernissen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und der Genfer Flüchtlingskonvention steht. Nicht jede Verletzung eines Grundrechts oder jeder geringfügige Verstoß gegen die europäischen Asylrichtlinien durch den zuständigen Mitgliedstaat kann angesichts dessen dazu führen, dass der überstellende Mitgliedstaat nicht mehr an die Bestimmungen der Dublin III-VO gebunden wäre. Vielmehr muss ein Mitgliedstaat die Überstellung eines Asylbewerbers an den zuständigen Mitgliedstaat nur unterlassen, wenn ihm nicht unbekannt sein kann, dass das Asylverfahren in diesem Mitgliedstaat systemische Mängel aufweist, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union implizieren.
22Vgl. noch zur Dublin-II-VO: EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – Rs. C-411/10 – (N.S.), juris; bestätigt mit Urteilen vom 14. November 2013 – Rs. C-4/11 – (Puid) und vom 10. Dezember 2013 – Rs. C-394/12 – (Abdullahi), beide juris.
23Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die Verweisung eines Asylbewerbers auf einen sicheren Drittstaat (vgl. Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG) – die nicht nur die Berufung auf das Asylgrundrecht des Art. 16a Abs. 1 GG ausschließt, sondern entsprechend seiner inhaltlichen Reichweite auch die materiellen Rechtspositionen erfasst, auf die ein Ausländer sich sonst gegen seine Abschiebung stützen kann – grundsätzlich verfassungsrechtlich unbedenklich. Schutz hat die Bundesrepublik Deutschland in diesen Fällen nur dann zu gewähren, wenn bezogen auf den Drittstaat bzw. auf den zuständigen Staat Abschiebungshindernisse durch Umstände begründet werden, die ihrer Eigenart nach nicht vorweg im Rahmen des Konzepts normativer Vergewisserung von Verfassung oder Gesetz berücksichtigt werden können und damit von vornherein außerhalb der Grenzen liegen, die der Durchführung eines solchen Konzepts aus sich selbst heraus gesetzt sind. Es obliegt insoweit dem jeweiligen Asylbewerber unter Anlegung eines strengen Maßstabes, die Umstände darzulegen, aus denen sich aufgrund bestimmter Tatsachen aufdrängt, dass er von einem solchen im normativen Vergewisserungskonzept nicht aufgefangenen Sonderfall betroffen ist.
24Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1938/93 –, juris; bestätigend zuletzt BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 – 2 BvR 1795/14 –, juris.
25Bei der Bewertung der in Italien anzutreffenden Umstände der Durchführung des Asylverfahrens und der Aufnahme von Flüchtlingen sind diejenigen Umstände heranzuziehen, die auch auf die Situation der Antragstellerin zutreffen. Abzustellen ist demnach auf die Situation von Dublin-Rückkehrern, die wie die Antragstellerin – was entgegen ihrer Einlassung durch die vorhandene EURODAC-Treffermeldung indiziert wird – in Italien als Asylbewerber registriert sind und deren Asylverfahren jedenfalls noch nicht abgeschlossen ist. Die rechtliche und tatsächliche Lage von Flüchtlingen, deren Asylverfahren in Italien bereits erfolgreich abgeschlossen ist und denen entweder die Flüchtlingseigenschaft oder zumindest der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde, ist hingegen nicht entscheidend, weshalb es auf die diesbezüglichen eingehenden Ausführungen in der Antragsschrift allenfalls mittelbar für die Gesamtsituation in Italien ankommen kann.
26Umstände, die einer Abschiebung der Antragstellerin nach Italien entgegenstünden und aufgrund derer es geboten wäre, dass die Antragsgegnerin von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO Gebrauch macht und das Asylbegehren selbst in der Sache prüft, sind nicht ersichtlich. Bei der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung ist nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin deshalb von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müsste, weil das Asylverfahren und/oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Italien systemische Mängel aufweisen, die nahe legen, dass die Antragstellerin in Italien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein könnte.
27Diesbezüglich ist zu differenzieren: Dass Italien seine Asylbewerber aktiv unmenschlich oder erniedrigend behandelt, und zwar nicht in Einzelfällen, sondern systemisch, wird von keiner Erkenntnisquelle gestützt. Bei den im Allgemeinen erhobenen Vorwürfen geht es vielmehr darum, dass in Italien materielle Aufnahmebedingungen für Asylbewerber nicht in ausreichendem Maße gewährleistet sein sollen.
28So jüngst OVG NRW, Urteil vom 24. April 2015 – 14 A 2356/12.A –,juris (Rn. 29).
29Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, dass an einen Ausnahmefall des Konzepts normativer Vergewisserung strenge Anforderungen zu stellen sind. Inhaltlich vermögen einzelne Missstände keine systemischen Mängel im eingangs erläuterten Verständnis zu begründen. Die in dem betreffenden System festzustellenden Mängel müssen vielmehr so gravierend sein, dass sie nicht lediglich singulär oder zufällig, sondern in einer Vielzahl von Fällen zu der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung führen.
30Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 2014 – 10 B 35/14 –, juris, und OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 – 1 A 21/12.A –, juris.
31Davon kann im Falle Italiens als Übernahmestaat nicht ausgegangen werden.
32Hierzu bereits VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 25. Februar 2015 – 1a L 186/15.A –, juris.
33Auch mit Blick auf eine Reihe obergerichtlicher Entscheidungen im Jahr 2014,
34vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. Februar 2014 – 10 A 10656/13.OVG –; OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 – 1 A 21/12.A –; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. April 2014 – A 11 S 1721/13 –, jeweils juris; siehe weiterhin auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 27. ‚Mai 2014 – 2 LA 308/13 –; Bayerischer VGH, Urteil vom 28. Februar 2014 – 13a B 13.30295 –; Hessischer VGH, Beschluss vom 28. Februar 2014 – 10 A 681/13.Z.A –, allesamt juris,
35und in jüngerer Zeit auch im Jahr 2015,
36vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. April 2015 – 14 A 2356/12.A –; OVG Lüneburg, Urteil vom 25. Juni 2015 – 11 LB 248/14 –, beide juris,
37auf die sämtlich Bezug genommen wird und die sich eingehend mit der Situation in Italien durch Auswertung der vorhandenen Erkenntnisunterlagen befasst haben, können die pauschal von der Antragstellerin behaupteten systemischen Mängel des italienischen Asylverfahrens nicht angenommen werden. Hiernach ist nicht ersichtlich, dass in Italien die Mindeststandards bei der Behandlung von Asylbewerbern im Allgemeinen nicht eingehalten würden oder Fehlleistungen im Einzelnen festzustellen sind, die das Konzept der normativen Vergewisserung in Frage stellen würden; systemische Schwachstellen sind nicht ersichtlich.
38Im Bereich von medizinischer und sozialer Fürsorge kann es unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen das Verbot, jemanden einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung zu unterwerfen, von vornherein nur um die Gewährleistung einer unabdingbaren Grundversorgung gehen. Dagegen würde etwa verstoßen, wenn Asylbewerber aufgrund systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen monatelang obdachlos und ohne Zugang zu jeder Versorgung wären. Derartige Gefahren liegen im italienischen Asyl- und Aufnahmesystem trotz nach wie vor bestehender Kapazitätsengpässe zwischen den vorhandenen und erforderlichen Plätzen aber nicht vor, da eine Unterbringung speziell von Dublin-Rückkehrern typischerweise möglich ist.
39Vgl. erneut erst vor kurzem OVG NRW, Urteil vom 24. April 2015 – 14 A 2356/12.A –, juris (Rn. 31); OVG Lüneburg, Urteil vom 25. Juni 2015 – 11 LB 248/14 –, juris (Rn. 54).
40Speziell liegen entgegen des klägerischen Vortrags auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich die Situation angesichts der steigenden Zahlen der ankommenden Flüchtlinge in Italien im Laufe des Jahres 2014 und der ersten Jahreshälfte 2015 wesentlich zum Nachteil der Asylbewerber oder Dublin-Rückkehrer verändert hätte. Im Gegenteil fehlt es an jeglichen Erkenntnissen, wonach durch die gegenwärtig besonders hohe Zahl von Einwanderern nach Italien die Schwelle zur unmenschlichen bzw. erniedrigenden Behandlung überschritten; insoweit ist auch nicht ersichtlich, dass Italien keinerlei Maßnahmen zur Bewältigung dieses Problems ergreifen würde.
41Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 24. April 2015 – 14 A 2356/12.A –, juris (Rn. 41); Beschluss vom 30. Mai 2014 - 14 A 1138/14.A –; OVG Lüneburg, Urteil vom 25. Juni 2015 – 11 LB 248/14 –, juris (Rn. 51); VG Düsseldorf, Beschluss vom 7. August 2014 – 13 L 1645/14.A –; VG Aachen, Urteil vom 5. September 2014 – 7 K 2917/13.A –; VG Augsburg, Beschlüsse vom 14. Oktober 2014 – Au 5 S 14.50255 – sowie vom 24. November 2014 – Au 7 S 14.50319 – und VG Gelsenkirchen, Urteil vom 23. Oktober 2014 – 5a K 2360/13.A –, jeweils juris.
42Die bisherigen Feststellungen gelten insbesondere auch angesichts der in jüngerer Zeit erschienenen Berichte und Auskünfte zur Menschenrechtssituation bzw. Lage der Flüchtlinge und Asylbewerber in Italien uneingeschränkt fort.
43Vgl. hierzu in jüngerer Zeit: UN Human Rights Council, Report by the Special Rapporteur on the human rights of migrants, Francois Crépeau, Follow-up mission to Italy (2-6 December 2014), 1. Mai 2015; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Auskunft an das VG Schwerin vom 23. April 2015; Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Schwerin vom 25. März 2015; UNHCR, Submission for Office of the High Commissioner for Human Rights‘ Compilation Report – Universal Periodic Review: Italy, März 2015; European Council on Refugees and Exiles, Asylum Information Database (AIDA) von Januar 2015; Human Rights Watch, World Report 2015 Italy vom 29. Januar 2015; Schweizerische Flüchtlingshilfe, „Bewegungsfreiheit in Italien für mittellose Personen mit Schutzstatus“ vom 4. August 2014; U.S. Department of State, Human Rights Report Italy 2013 vom 22 April 2014.
44Eine andere Beurteilung ist schließlich auch nicht mit Blick auf jüngere Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR),
45vgl. Urteile vom 4. November 2014 – Nr. 29217/12 – (Tarakhel gg. die Schweiz) und vom 13. Januar 2015 – Nr. 51428/10 – (A.M.E. gegen die Niederlande), beide juris,
46geboten. Die Notwendigkeit für die vor einer Überstellung geforderten Garantien der italienischen Behörden hat der Gerichtshof im konkreten Einzelfall (Tarakhel) mit der besonderen Verletzlichkeit der Antragsteller des von ihm zu entscheidenden Verfahrens begründet, bei denen es sich um eine Familie mit sechs Kindern handelte. Umgekehrt hat der EGMR den Antrag bei fehlendem besonderen Schutzstatus im vorgenannten Sinne (A.M.E.) für unzulässig erklärt.
47Entsprechend hierzu hat das Bundesverfassungsgericht in einer Entscheidung jüngeren Datums ausdrücklich festgehalten, dass es – ungeachtet der Frage systemischer Mängel des italienischen Aufnahmesystems oder der Einordnung struktureller Defizite in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als einen im Konzept der normativen Vergewisserung nicht aufgefangenen Sonderfall – in Einzelfällen geboten sein kann, dass die deutschen Behörden vor einer Abschiebung mit den im Zielstaat zuständigen Behörden Kontakt aufnehmen, den Sachverhalt klären und gegebenenfalls zum Schutz des Ausländers Vorkehrungen treffen, um den Gesichtspunkten der Familieneinheit und des Kindeswohls jedenfalls bei der Abschiebung von Familien mit neugeborenen und Kleinstkindern bis zum Alter von drei Jahren Rechnung zu tragen.
48Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 – 2 BvR 1795/14 –, juris.
49Gemessen an den vorgenannten Maßstäben sowie der Aufzählung in Art. 21 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Asylaufnahme-RL) ist die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren jedoch nicht der Gruppe der „verletzlichen“ oder besonders „schutzbedürftigen Personen“ zuzurechnen. Zwar ist in bestimmten Fallkonstellationen, insbesondere bei „Minderjährigen, unbegleiteten Minderjährigen, Behinderten, älteren Menschen, Schwangeren, Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern, Opfern des Menschenhandels, Personen mit schweren körperlichen Erkrankungen, Personen mit psychischen Störungen, Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, wie z.B. Opfer der Verstümmelung weiblicher Genitalien“ (so im Wortlaut Art. 21 Asylaufnahme-RL), der speziellen Schutzbedürftigkeit im Rahmen der Rücküberstellung hinreichend Rechnung zu tragen und sind insofern im Vergleich zum Durchschnitt erhöhte Anforderungen an das Vorhandensein einer Unterkunft inklusive Verpflegung sowie medizinischer und gesundheitlicher Versorgung zu stellen.
50Doch gehört die Antragstellerin einer der genannten Fallgruppen nicht an. Alleine der Umstand, dass sie als alleinstehende Frau unterwegs ist, rechtfertigt die Annahme einer besonderen Schutzbedürftigkeit nicht. Andere außergewöhnliche humanitäre Gründe, die ausnahmsweise zur Annahme der individuellen Gefahr führen könnten, in Italien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein, sind aber nicht ersichtlich und von der Antragstellerin auch nicht vorgetragen.
51Das Selbsteintrittsrecht hat sich vor diesem Hintergrund nicht zu einer Selbsteintrittspflicht verdichtet.
52Die Abschiebung kann ferner auch durchgeführt werden. Ihr stehen – auf Italien bezogen – keine zielstaatsbezogenen oder inlandsbezogenen Abschiebungshindernisse entgegen, die das Bundesamt im Rahmen des Erlasses einer Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AsylVfG zu prüfen hat.
53Vgl. zum Prüfungsmaßstab: OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2011 – 18 B 1060/11 –, juris.
54Insbesondere hat die Antragstellerin gesundheitliche Beschwerden, die ihrer Abschiebung nach Italien möglicherweise entgegengehalten werden könnten, nicht vorgetragen.
55Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Tenor
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 3. Kammer (Einzelrichter) - vom 21. März 2014 wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
- 1
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.
- 2
Nach § 78 Abs. 3 AsylVfG ist in asylrechtlichen Streitigkeiten die Berufung nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, das Urteil von einer Entscheidung der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG aufgeführten Gerichte abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein in § 138 VwGO bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG sind in dem Zulassungsantrag die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Darlegung erfordert qualifizierte, ins Einzelne gehende, fallbezogene und aus sich heraus verständliche, auf den jeweiligen Zulassungsgrund bezogene und geordnete Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinandersetzen.
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Der von der Beklagten allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) wird nicht in einer den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG genügenden Weise dargelegt bzw. liegt nicht vor.
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Eine Rechtssache ist nur dann grundsätzlich bedeutsam, wenn sie eine höchstrichterlich oder obergerichtlich bislang noch nicht beantwortete Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die im Rechtsmittelverfahren entscheidungserheblich wäre und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist nur dann im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG dargelegt, wenn eine derartige Frage konkret bezeichnet und darüber hinaus erläutert worden ist, warum die Frage im angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich und klärungsbedürftig wäre und aus welchen Gründen ihre Beantwortung über den konkreten Einzelfall hinaus dazu beitrüge, die Rechtsfortbildung zu fördern oder die Rechtseinheit zu wahren.
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Die von der Beklagten zunächst aufgeworfene Frage,
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„ob das Tatsachengericht bei Antragsablehnung gemäß §§ 27a, 34a AsylVfG und gerichtlicher Annahme der bestehenden bzw. entstandenen deutschen Verfahrenszuständigkeit nach der Dublin-Verordnung die Streitsache dann auch spruchreif machen muss oder unter bloßer Bescheidaufhebung im Ergebnis an das beklagte Bundesamt zurückverweisen darf“,
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würde sich in einem Berufungsverfahren so nicht stellen, weil sich der Kläger hier in ersten Instanz auf einen Anfechtungsantrag beschränkt hat und auch in einem Berufungsverfahren daher allein zu überprüfen wäre, ob der Bescheid aufzuheben ist oder nicht (so zu einer vergleichbaren Konstellation auch OVG Saarl., Beschl. v. 12.09.2014 - 2 A 191/14 -, juris Rn. 10 f.). Die Frage, ob ein Verwaltungsgericht bei einer angenommenen Verfahrenszuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland die Sache spruchreif machen muss, und das von der Beklagten in diesem Zusammenhang angeführte Urteil des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg (Urt. v. 19.06.2012
- A 2 S 1355/11 -, AuAS 2012, 213) betreffen dagegen Verfahren, die - anders als hier - auf die Verpflichtung zur Gewährung von Asyl, Flüchtlingsanerkennung oder subsidiärem Schutz gerichtet sind. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob sich ein Kläger - wie hier - im Hinblick auf eine Antragsablehnung nach § 27a AsylVfG zulässigerweise auf einen Anfechtungsantrag beschränken kann. Diese Frage hat die Beklagte so aber nicht formuliert. Davon abgesehen ist durch die neuere obergerichtliche Rechtsprechung, mit der sich die Beklagte nicht weiter auseinandergesetzt hat, auch bereits hinreichend geklärt, dass gegen Entscheidungen des Bundesamtes, die Durchführung eines Asylverfahrens nach Maßgabe der Dublin II-Verordnung abzulehnen, eine Anfechtungsklage statthaft ist, weil die Zuständigkeitsprüfung nach der Dublin II- bzw. Dublin III-Verordnung der Prüfung des Asylantrags vorgelagert und von dem Verfahren zur inhaltlichen Prüfung des Asylverfahrens zu unterscheiden ist (OVG NRW, Urt. v. 07.03.2014 - 1 A 21/12.A -, juris Rn. 34 ff.; OVG Sachs.-Anh., Urt. v. 02.10.2013 - 3 L 643/12 -, juris Rn. 21). Ein weitergehender Klärungsbedarf besteht nicht.
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Die von der Beklagten weiter aufgeworfene Frage,
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„ob sich der Asylantragsteller im Wege des gerichtlichen Rechtsschutzes auf die Einhaltung der Fristvorgaben, namentlich zur Überstellung nach erfolgter Übernahmezusage des als zuständig bestimmten Staates berufen kann, d.h. ob diese Vorgaben auch drittschützenden Charakter haben, weil sie mit einem subjektiven öffentlichen Rechtsanspruch verbunden sind“,
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rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Berufung. Das Vorbringen der Beklagten zur Begründung einer Grundsatzrüge genügt nicht den dargestellten Anforderungen. Die Beklagte legt nicht dar, dass sich die von ihr aufgeworfene Frage unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union nicht beantworten lässt. Insbesondere verhält sich die Zulassungsbegründung nicht zu der Entscheidung des Gerichtshofes vom 10. Dezember 2013 (- C-394/12 - „Abdullahi“, NVwZ 2014, 208), nach der ein Asylbewerber nach einem erfolgreichen Aufnahmeersuchen mit dem in Art. 19 Abs. 2 Dublin II-VO vorgesehenen Rechtsbehelf gegen die Überstellung der Heranziehung des in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung niedergelegten Zuständigkeitskriteriums nur mit dem Einwand systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen entgegentreten kann. Auch wenn diese Ausführungen des Gerichtshofes ausdrücklich nur im Zusammenhang mit der Bestimmung der Zuständigkeit eines Mitgliedsstaats gemäß dem Kapitel III der Dublin II-Verordnung erfolgt sind, hätte sich die Beklagte zumindest mit der naheliegenden Annahme auseinandersetzen müssen, ob aufgrund dieser Entscheidung nicht auch die Frage, ob sich ein Asylbewerber mit Erfolg auf einen Zuständigkeitsübergang nach den im Kapitel V geregelten Art. 16 ff. Dublin II-VO berufen kann, im verneinenden Sinne als geklärt anzusehen ist.
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Auch in der Sache besteht kein Klärungsbedarf, weil sich die von der Beklagten aufgeworfene Frage unter Berücksichtigung der genannten Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in diesem Sinne beantworten lässt. Die tragenden Erwägungen der zitierten Entscheidung des Gerichtshofes gelten nicht nur für das im Kapitel III geregelte Zuständigkeitsregime, sondern in gleicher Weise auch für die Regelungen der Art. 16 ff. Dublin II-VO. Auch diese Vorschriften hat der Unionsgesetzgeber erlassen, „um die Behandlung der Asylanträge zu rationalisieren und zu verhindern, dass das System dadurch stockt, dass die staatlichen Behörden mehrere Anträge desselben Antragstellers bearbeiten müssen, und um die Rechtssicherheit hinsichtlich der Bestimmung des für die Behandlung des Asylantrags zuständigen Staates zu erhöhen und damit dem „forum shopping“ zuvorzukommen, wobei all dies hauptsächlich bezweckt, die Bearbeitung der Anträge im Interesse der Asylbewerber als auch der teilnehmenden Staaten zu beschleunigen“ (EuGH, a.a.O, Rn. 53). Einer der „Hauptzwecke der Verordnung [besteht nach dieser Entscheidung] in der Schaffung einer klaren und praktikablen Formel für die Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats, um den effektiven Zugang zu den Verfahren zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft zu gewährleisten und das Ziel einer zügigen Bearbeitung der Asylanträge nicht zu gefährden“ (EuGH, a.a.O., Rn. 59). Vorrangiges Ziel der Dublin II-Verordnung insgesamt, und nicht nur der Zuständigkeitskriterien des Kapitels III, ist danach eine möglichst eindeutige Bestimmung des zuständiges Mitgliedstaates und in der Folge eine zeitnahe Prüfung des Asylantrages. Der Unionsgesetzgeber wollte einem Asylbewerber mit der Dublin II-Verordnung (wie im Übrigen auch mit der Dublin III-Verordnung) aber keine weitergehende Rechtsposition einräumen, seinen Asylantrag in einem ganz bestimmten Mitgliedstaat, in dem er einen (weiteren) Asylantrag gestellt hat, prüfen zu lassen.
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In diesem Sinne sind auch neuere Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zu verstehen, in denen es die zitierten Ausführungen des Gerichtshofes ausdrücklich auch im Hinblick auf die Vorschrift des Art. 17 Abs. 1 Satz 2 Dublin II-VO zur Geltung bringt, ohne die von der Beklagten als grundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfene Frage auch nur zu problematisieren (vgl. Beschl. v. 21.05.2014 - 10 B 31.14 -, juris Rn. 4; Beschl. v. 14.07.2014 - 1 B 9.14, 1 PKH 11 PKH 10.14 -, juris Rn. 4). Das Bundesverwaltungsgericht stellt den Zusammenhang zwischen der genannten Entscheidung des Gerichtshofes und einer behaupteten Verfahrenszuständigkeit infolge Fristablaufs nach Art. 17 Abs. 1 Satz 2 Dublin II-VO zwar nur im Rahmen seiner Ausführungen zu den Darlegungsanforderungen an eine Grundsatzrüge her. Die Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts lässt aber hinreichend deutlich erkennen, dass es der neueren Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union entnimmt, ein Asylbewerber könne gegen eine Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat, der als zuständiger Mitgliedstaat der Aufnahme zustimmt, mit dem Rechtsbehelf gegen die Überstellung nur mit dem Einwand systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber entgegentreten. Er hat danach also kein umfassendes subjektiv-öffentliches Recht auf eine Überprüfung, ob der zur Aufnahme bereite Mitgliedstaat tatsächlich nach objektivem Recht der nach dem Zuständigkeitsregime der Dublin II-VO auch zuständige Mitgliedstaat ist oder ob nicht zwischenzeitlich ein anderer Mitgliedstaat bzw. - durch Zeitablauf oder durch konkludenten Selbsteintritt - die Bundesrepublik Deutschland zuständig geworden ist (so ausdrücklich auch Berlit, jurisPR-BVerwG 12/2014 Anm. 3, Buchst. B am Ende). Auch nach dem Verständnis des Bundesverwaltungsgerichts kann eine Berufung auf eine Verletzung von Verfahrens- und Fristenregelungen der Dublin II-Verordnung der Klage eines Asylbewerbers demnach grundsätzlich nicht zum Erfolg verhelfen.
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Schließlich ist zu berücksichtigen, dass auch einzelne Obergerichte, die sich bereits mit dieser Frage beschäftigt haben, jedenfalls im Grundsatz übereinstimmend zu dem Ergebnis kommen, dass sich Asylbewerber nicht mit Erfolg auf einen Zuständigkeitsübergang nach den Art. 16 ff. Dublin II-VO berufen können (Hess. VGH, Beschl. v. 25.08.2014 - 2 A 975/14.A -, juris Rn. 17; OVG Rheinl.-Pf., Urt. v. 21.02.2014 - 10 A 10656/13 -, juris Rn. 33). Soweit der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Urteil vom 27. August 2014 (- A 11 S 1285/14 -, juris Rn. 59) einen solchen „Einwendungsausschluss“ nur unter der Einschränkung annimmt, dass die Überstellung an den bisher zuständigen Mitgliedstaat noch zeitnah möglich sei, ist für den Senat nicht ersichtlich, dass dieser Ansatz in dem hier zu entscheidenden Fall zu einer abweichenden Bewertung führen könnte. Der Verwaltungsgerichtshof führt in seiner Entscheidung weiter aus, dass - der auch im vorliegenden Verfahren in Frage kommende Aufnahmestaat - Italien die Vorgaben und Mitteilungen Deutschlands zu dem behaupteten Ablauf einer Überstellungsfrist regelmäßig akzeptiert und davon auszugehen sei, dass eine Überstellung (auch noch nach Ablauf der Überstellungsfrist) zeitnah möglich sei.
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Nach alldem bedarf die von der Beklagten aufgeworfene Frage keiner fallübergreifenden Klärung in einem weiteren Berufungsverfahren. Zwar hätte das Verwaltungsgericht die Klage nach den dargestellten Grundsätzen mangels Verletzung subjektiver Rechte des Klägers abweisen müssen. Da in Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils aber nicht zur Verfügung steht und die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Zulassungsverfahren daher auch keiner Richtigkeitskontrolle des Senats unterliegt, ist die Zulassung der Berufung gleichwohl nicht gerechtfertigt.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben.
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Tenor
I.
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom
II.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III.
Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
I.
II.
Gründe
Tenor
I.
Der Bescheid vom
II.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen seine im Rahmen des Dublin-Systems angeordneten Abschiebung in die Niederlande.
Der am ....1981 in ... geborene Kläger, eigenen Angaben zufolge sierra-leonischer Staatsangehöriger, reiste wiederum eigenen Angaben zufolge am
Am
In Folge dessen entschied das Bundesamt mit Bescheid vom
Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner am 13.03.2014 eingegangenen Klage. Gleichzeitig suchte er um einstweiligen Rechtsschutz gegen die Abschiebungsanordnung nach, der unter dem Aktenzeichen RN 5 S 14.30303 geführt und mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg
Mit Schreiben vom
Der Kläger beantragt deshalb,
1. Der Bescheid der Beklagten vom
2. Es wird festgestellt, dass der Asylantrag des Klägers zulässig ist und in Deutschland materiell behandelt wird.
3. Es wird festgestellt, dass der Kläger in Deutschland asylberechtigt ist, hilfsweise festzustellen, dass beim Kläger Abschiebungshindernisse gemäß § 60 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage wird abgewiesen.
Zur Begründung trägt die Beklagte im Wesentlichen vor:
Unabhängig von der Frage der Unzulässigkeit des Asylantrags nach § 27a AsylVfG kann ein wegen Unzulässigkeit des Antrags ablehnender Bescheid nur aufgehoben werden, wenn nach § 71a AsylVfG die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens vorliegen. Dies sei nur dann der Fall, wenn die Bundesrepublik für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Beides müsse hier aber verneint werden. Allein der Ablauf der Überstellungsfrist rechtfertige eine Aufhebung des Bescheids nicht.
Habe ein früheres Asylverfahren in einem anderen Mitgliedsstaat zur Zuerkennung subsidiären europarechtlichen Schutzes geführt, ergebe sich die Unzulässigkeit des Antrags schon aus § 60 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 3 AufenthG. Aber auch wenn ein früheres Asylverfahren erfolglos abgeschlossen worden sei, könne die Aufhebung von Ziffer 1 des Bescheids nicht verlangt werden, weil mangels rechtlichen Vorteils es insoweit am Rechtsschutzbedürfnis fehle. Jedenfalls könne eine Umdeutung nach § 47 Abs. 1 VwVfG vorgenommen werden, weil das Bundesamt einen auf das gleiche Ziel gerichteten Verwaltungsakt in gleicher Form hätte erlassen können. Bei beiden Tenorierungen sei nämlich die Ablehnung der materiellen Prüfung des Asylantrags das Ziel.
Mit Schreiben vom
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf das den Kläger betreffende Aktengeheft des Bundesamtes, das dem Gericht vorgelegen hat, Bezug genommen.
Gründe
Die auf Aufhebung des Bescheids gerichtete Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) ist zulässig und begründet, weil der streitgegenständliche Bescheid im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) rechtswidrig ist und den Kläger zumindest in seinem Recht auf Durchführung eines Asylverfahrens gemäß Art. 16a Abs. 1 GG bzw. Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Dublin-II-VO verletzt. Nach Ablauf der hier maßgeblichen 6-monatigen Überstellungsfrist des Art. 20 Abs. 2 Satz 1 Dublin-II-VO ist die Beklagte (erneut) verpflichtet, die Prüfung des Asylantrags aufzunehmen. Der Bescheid kann nicht wegen Unzulässigkeit der Asylanträge bei Vorliegen ausländischer Anerkennungsentscheidungen oder aufgrund parallel laufender Asylverfahren bzw. im Wege der Umdeutung nach § 47 VwVfG als Sachentscheidung über einen Zweitantrag nach § 71a AsylVfG aufrechterhalten werden.
Die daneben gestellten Feststellungsanträge sind unzulässig bzw. unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die im Klageantrag zu 2) begehrte Feststellung, dass die Beklagte für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist. Der Klageantrag zu 3) auf Feststellung der Asylberechtigung, hilfsweise auf Feststellung von Abschiebungsverboten, ist unzulässig, weil beiden Rechtsschutzziele primär mit der Verpflichtungsklage geltend zu machen sind. Die Feststellungsklage ist diesbezüglich gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO wegen der Subsidiarität der Feststellungsklage unzulässig. Im Einzelnen:
1. Mit Einverständnis der Parteien konnte das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
2. Der streitgegenständliche Bescheid, mit dem der Asylantrag des Klägers als unzulässig zurückgewiesen wurde, findet im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nach Ablauf der Überstellungsfrist keine gesetzliche Grundlage mehr.
a. Nach § 27a AsylVfG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrags für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Damit ist § 27a AsylVfG die zentrale Norm des nationalen Verfahrensrechts zur Verwirklichung eines einheitlichen europäischen Asylrechts mit dem Ziel der Verfahrensbeschleunigung und der Lastenverteilung innerhalb der Europäischen Gemeinschaft. Grundsätzlich soll innerhalb der Europäischen Gemeinschaft nur ein Mitgliedsstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig sein. Deshalb wurde auf der Grundlage des Art. 78 Abs. 2 lit. e des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Gemeinschaft (AEUV) die Dublin-II-VO erlassen. Sie enthält in Kapitel III eine Rangfolge von Kriterien, nach denen der zuständige Mitgliedsstaat bestimmt wird. Bei diesen Zuständigkeitsregeln handelt es sich um rein objektive zwischenstaatliche Regelungen, die keine individuelle Rechtsposition begründen (Günther, in: Kluth/Heusch, Beck’scher Online-Kommentar zum Ausländerrecht, § 27a Rn. 30). Der Kläger hat grundsätzlich, abgesehen von wenigen hier nicht einschlägigen Ausnahmen, kein vor den Gerichten einklagbares Recht auf Durchführung des Asylverfahrens in einem bestimmten oder in dem für ihn zuständigen Staat (VGH BW, B.v. 06.08.2013 - 12 S 675/13 - juris Rn. 13).
Dieses „Zuständigkeitssystem“ suspendiert aber nicht das subjektiv öffentliche Recht jedes Asylbewerbers auf Durchführung eines Asylverfahrens. Im Hinblick auf die Beklagte resultiert dieser materielle Prüfungsanspruch letztlich aus Art. 16a Abs. 1 GG bzw. aus Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Dublin-II-VO, wonach die Mitgliedsstaaten zur Prüfung des Asylantrags verpflichtet sind. Nur wenn der Mitgliedsstaat bei der Prüfung des Asylantrags feststellt, dass an sich ein anderer Mitgliedsstaat für den Asylantrag zuständig ist, kann er seine eigene Prüfung beenden, den Antragsteller auf einen anderen Mitgliedsstaat verweisen und ihn dorthin abschieben.
Diese Zuständigkeitsverlagerung hat nach den Regelungen des Kapitels III der Dublin-II-VO jedoch stets zwei Voraussetzungen: Zum einen muss der Staat in dem Asylantrag gestellt wurde davon überzeugt sein, dass ein anderer Mitgliedsstaat zur Prüfung zuständig ist; zum anderen muss der ersuchte Mitgliedsstaat - je nach Fallkonstellation - der Aufnahme zustimmen bzw. mit der Wiederaufnahme einverstanden sein. Nur durch diese beiden Elemente wird letztlich ein Zuständigkeitsstreit verhindert und die materielle Prüfung des Asylantrags innerhalb der Europäischen Gemeinschaft sichergestellt.
b. Aus den vorstehenden Erwägungen wird nun deutlich, warum der streitgegenständliche Bescheid nach Ablauf der Überstellungsfrist rechtswidrig geworden ist.
Im vorliegenden Fall hat sich die Niederlande mit einer Wiederaufnahme nach Art. 20 Abs. 1 lit. b) und c) einverstanden erklärt. Die Bereitschaft der Wiederaufnahme ist jedoch gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 1 Dublin-II-VO zeitlich begrenzt. Wird die Überstellung des Antragstellers nicht innerhalb einer Frist von 6 Monaten durchgeführt, fällt die Zuständigkeit wieder auf den ersuchenden Staat (hier die Beklagte) zurück. Ab diesem Zeitpunkt ist der ersuchte Staat nach den zwischenstaatlichen Zuständigkeitsregelungen nicht mehr verpflichtet, den Asylbewerber wiederaufzunehmen. Ab diesem Zeitpunkt entfällt somit die zweite Voraussetzung der Zuständigkeitsverlagerung, nämlich die sichere Bereitschaft des ersuchten Staates zur Aufnahme des Antragstellers bzw. Wiederaufnahme.
Deshalb findet die Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keine Stütze mehr in § 27a AsylVfG. Der Asylantrag des Klägers kann nun nicht mehr als unzulässig abgewiesen werden, da die ursprüngliche Zuständigkeit des zunächst benannten Mitgliedsstaates nicht mehr gegeben ist. Die Beklagte hat auch keine Gründe vorgetragen, woraus sich die weitere Zuständigkeit des hier ersuchten Mitgliedsstaates ergeben soll.
c. Der Bescheid führt zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auch zu einer Rechtsverletzung des Klägers. Er hat gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Dublin-II-VO bzw. Art. 16a Abs. 1 GG ein subjektiv öffentliches Recht auf Durchführung eins Asylverfahrens. Dieses Recht ist verletzt, wenn sich die Beklagte auch nach Ablauf der Überstellungsfrist weiter auf die zum Zeitpunkt des Bescheidserlass bestehenden Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedsstaates beruft.
Für die Rechtsverletzung kommt es nicht darauf an, ob der Fristablauf für den Kläger nunmehr ein subjektives Recht auf Durchführung des Asylverfahrens in Deutschland begründet. Durch den Fristablauf wird das Verfahren gleichsam in den Zustand zurückversetzt, indem es sich bei Antragstellung in Deutschland befunden hat. Damit lebt die Pflicht der Beklagten zur Behandlung des Asylantrags wieder auf. Im Anschluss daran muss die Beklagte prüfen, ob es sich um einen Erst- oder um einen Zweitantrag handelt.
Aus diesem Grund ist auch die im Klageantrag zu 2) begehrte Feststellung unbegründet, weil noch nicht feststeht, ob die Beklagte einen Asylantrag tatsächlich materiell behandeln muss. Es steht nämlich noch nicht fest, ob der Kläger bereits in einem anderen Mitgliedsstaat rechtskräftig mit seinem Asylbegehren abgelehnt wurde oder nicht. Folglich kann an dieser Stelle auch nicht entschieden werden, ob es sich bei dem klägerischen Antrag um einen Erst- oder Zweitantrag handelt. Im Übrigen besteht für eine solche Feststellung auch kein Rechtsschutzinteresse, weil die Beklagte nach Aufhebung des Bescheids ohnehin gesetzlich verpflichtet ist, das Verwaltungsverfahren wiederaufzunehmen. Eine dahingehende Feststellung wäre nur dann notwendig, wenn die Beklagte zu erkennen gegeben hätte, dass sie auch nach Aufhebung des Bescheides untätig bleiben will. Dafür bestehen aber keine Anhaltspunkte.
3. Nachdem die Ziffer 1) des Bescheids rechtswidrig geworden ist und der Asylantrag zunächst nicht mehr unzulässig ist, ist auch für eine Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG kein Raum mehr. Aus diesem Grund war auch die Ziffer 2) des Bescheids aufzuheben.
4. Soweit die Beklagte auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 17.6.2014 - 10 C 7/13) Bezug nimmt, wonach es bei Vorliegen einer ausländischen Anerkennungsentscheidung zur Feststellung von subsidiärem Schutz oder der (erneuten) Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Deutschland weder verpflichtet noch berechtigt sei, weil ein gleichwohl gestellter Antrag unzulässig sei, ist der Bezug zum vorliegenden Fall nicht erkennbar. Der Kläger ist im ursprünglich zuständigen Mitgliedsstaat nach Aktenlage weder als Flüchtlinge anerkannt worden noch wurde ihm subsidiärer Schutz gewährt.
5. Der streitgegenständliche Bescheid kann auch nicht im Wege der Umdeutung gemäß § 47 VwVfG als eine ablehnende Entscheidung über einen Zweitantrag aufrecht erhalten werden, weil mehrere Voraussetzungen der Umdeutung sowohl im Hinblick auf die Ziffer 1), als auch bzgl. Ziffer 2) des Bescheids fehlen.
a. Nach § 47 Abs. 1 VwVfG kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt den Verwaltungsakt in den umgedeutet werden soll bereits „enthält“ (Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Auflage 2014, § 47 Rn. 33). Dies bedeutet zwar nicht, dass der Regelungsausspruch unverändert bleiben muss; nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dürfen aber zwischen der umzudeutenden und der durch die Umdeutung erzeugten Regelung keine wesentlichen rechtlichen Unterschiede bestehen d. h. der neue Verwaltungsakt muss die gleiche materiell-rechtliche Tragweite besitzen (BVerwG, U. v. 28.02.1975 - IV C 30.73
b. Hinsichtlich der Ziffer 1) ist diese Voraussetzung im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht (mehr) erfüllt, weil jetzt die Ablehnung der Prüfung des Zweitantrags die ursprünglich im Dublin-Verfahren ergangene Entscheidung in ihrer rechtlichen Tragweite deutlich übersteigt. Nach Ablauf der Überstellungsfrist hat die Ablehnung des Zweitantrags eine entscheidende andere Rechtswirkung.
Die Entscheidung im Dublin Verfahren erschöpft sich nämlich in der Beantwortung der Zuständigkeitsfrage. Für § 27a AsylVfG kommt es nur darauf an, ob die Beklagte nach dem Dublin-Regime für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Die gleiche Frage stellt sich zunächst auch bei § 71a Abs. 1 AsylVfG, wonach in Deutschland nur dann ein Zweitverfahren durchzuführen ist, wenn die Bundesrepublik für das Zweitverfahren zuständig ist. Insoweit deckt sich die materiell-rechtliche Tragweite beider Entscheidungen. Dieses Deckungsverhältnis besteht aber nur solange, solange sichergestellt ist, dass die Beklagte nicht zur Prüfung des Zweitantrags zuständig ist. Eine Entscheidung nach § 27a AsylVfG und § 71a AsylVfG unterscheidet sich während offener Überstellungsfrist nicht. Hier wie dort wäre der materiell-rechtliche Gehalt der Entscheidung identisch, denn er würde sich in der Aussage erschöpfen, dass die Bundesrepublik Deutschland für das jeweilige Verfahren nicht zuständig ist. Daneben würde, ebenso wie bei § 27a AsylVfG, gemäß § 71a Abs. 4 i. V. m. § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG eine Abschiebungsanordnung in den zuständigen Staat erfolgen. Denn solange die Beklagte für den Zweitantrag nicht zuständig ist, kommt es auf Wiederaufnahmegründe nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht an.
Sobald jedoch die Überstellungsfrist abgelaufen ist, kommt die von der Beklagten beabsichtigte Umdeutung nicht in Betracht, denn sie verändert in maßgeblicher Hinsicht die materiell-rechtliche Tragweite der Entscheidung. Ab diesem Zeitpunkt verneint der Bescheid nämlich Wiederaufgreifensgründe und zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse. Die Beklagte müsste nämlich im Rahmen des Zweitantrags nicht nur die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG, sondern gemäß § 71a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG i. V. m. § 24 Abs. 2 AsylVfG auch die zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG prüfen. Damit würde aber der Bescheid ganz andere Rechtswirkungen erhalten, die in dem ursprünglichen Ausgangsbescheid keine Rolle gespielt haben und somit darin auch nicht enthalten waren. Deshalb scheidet die von der Beklagten vorgenommenen Umdeutung der Ziffer 1) des Bescheids bereits an der Zielgleichheit des Umdeutungsergebnisses aus.
c. Aus dem gleichen Grund kann auch die Abschiebungsanordnung in den ursprünglich zuständigen Mitgliedsstaat nach § 34a AsylVfG nicht in eine Abschiebungsandrohung in das Herkunftsland umgedeutet werden (Ziffer 2). Auch hier fehlt es offensichtlich an der Zielgleichheit des Umdeutungsergebnisses. Zudem wäre die Androhung der Abschiebung in den Herkunftsstaat zur Abschiebung in den Mitgliedsstaat eine vergleichsweise ungünstigere Rechtsfolge. Demnach steht § 47 Abs. 2 Satz 1 VwVfG der Umdeutung entgegen.
d. Schließlich scheitert die Umdeutung auch an den verfahrensrechtlichen Voraussetzung. Für den durch Umdeutung gewonnenen Verwaltungsakt dürfen nämlich keine Verfahrensvorschriften gelten, die bei dem ursprünglichen Verwaltungsakt nicht eingehalten worden sind (Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 11. Auflage 2010, § 47 Rn. 17). Dadurch wird sichergestellt, dass jedenfalls die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, die die Behörde hätte beachten müssen, wenn sie den Verwaltungsakt schon ursprünglich in der nunmehr gewollten Form hätte erlassen wollen.
Hier hat es die Beklagte unterlassen, den Kläger zu den maßgeblichen Tatsachen des Zweitantrags (materielle Fluchtgründe und Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG) nach § 71a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG i. V. m. § 24 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG anzuhören. Nach dem vorgelegten Behördenakt hat die Beklagte lediglich eine Befragung zur Vorbereitung der Anhörung nach § 25 AsylVfG durchgeführt. Ergebnis war dann die Einleitung eines Dublin-Verfahrens und der Erlass des streitgegenständlichen Bescheids. Eine Gelegenheit zum Vortrag materieller Fluchtgründe oder zur Klärung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis Abs. 3 VwVfG bestand nie. Von der Anhörung konnte auch nicht nach § 71a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG abgesehen werden, da dies nur dann möglich ist, wenn die Anhörung für die Feststellung der Voraussetzungen nicht erforderlich ist. Hier war die Anhörung aber notwendig, weil die Beklagte mangels weiterer Angaben noch nicht mal entscheiden konnte, ob es sich um einen Zweitantrag handelt bzw. ob Wideraufnahmegründe vorliegen. Ausweislich des Behördenakts ist bereits unklar, ob ein Asylverfahren in einem sicheren Drittstaat erfolglos durchgeführt wurde oder nicht. Dies wird die Beklagte erst noch klären müssen (vgl. zu alldem auch VG Regensburg, U. v. 21.10.2014 - RO 9 K 14.30217).
6. Nachdem die Umdeutung des streitgegenständlichen Bescheids ausscheidet, erlangt der Kläger entgegen der Ansicht der Beklagten auch einen rechtlichen Vorteil. Nach Aufhebung des Bescheids ist die Beklagte verpflichtet das Verwaltungsverfahren wiederaufzunehmen.
7. Da der Kläger in der Hauptsache teilweise obsiegt hat und teilweise unterlegen ist, waren die Kosten untereinander gemäß § 155 Abs. 1 Satz 1 zu teilen. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO.
(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.
(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.
(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.
Gründe
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I.
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Der Kläger, ein marokkanischer Staatsangehöriger, reiste nach eigenen Angaben im Jahr 2009 über den Seeweg nach Italien ein. Er lebte etwa einen Monat in einer Aufnahmeeinrichtung in Sizilien, wurde dort erkennungsdienstlich behandelt und reiste im Herbst 2009 nach Deutschland weiter, ohne in Italien Asyl beantragt zu haben. Im Oktober 2009 stellte er in Deutschland einen Asylantrag, den das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - im Hinblick auf die Zuständigkeit Italiens nach der Dublin-II-Verordnung als unzulässig ablehnte. Der Kläger wurde daraufhin im Dezember 2009 auf dem Luftweg über den Flughafen Rom-Fiumicino nach Italien überstellt. Im Januar 2011 wurde er erneut in Deutschland angetroffen und stellte wieder einen Asylantrag. Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 27. April 2011 die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab und ordnete die Abschiebung des Klägers nach Italien an. Das Verwaltungsgericht hat seiner dagegen gerichteten Klage stattgegeben, das Oberverwaltungsgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Es hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Beschwerde.
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II.
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Die Beschwerde, mit der der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend macht, hat keinen Erfolg.
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Die Beschwerde wirft als grundsätzlich bedeutsam die Frage auf,
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"inwieweit bei der Prognoseentscheidung über beachtliche Wahrscheinlichkeit unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung bei Rückführung in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat individuelle Erfahrungen des Betroffenen im dortigen Mitgliedstaat in erheblichem Maße zu berücksichtigen sind."
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Damit in Zusammenhang stehe die Frage,
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"ob es der Feststellung systemischer Mängel bedarf, wenn einem Betroffenen schon einmal oder ggf. auch mehrmals erniedrigende und unmenschliche Behandlung widerfahren ist, insbesondere nach einer schon einmal erfolgten Überstellung."
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Die aufgeworfenen Fragen rechtfertigen mangels Klärungsbedürftigkeit nicht die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Denn sie lassen sich, soweit sie nicht bereits in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesverwaltungsgerichts geklärt sind, auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantworten. Der beschließende Senat hat dazu in seinem Beschluss vom 19. März 2014 - BVerwG 10 B 6.14 - (juris Rn. 5 ff.) ausgeführt:
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"Gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 2 der im vorliegenden Verfahren (noch) maßgeblichen Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl EU Nr. L 50 S. 1) - Dublin-II-Verordnung - wird ein Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Wie sich aus ihren Erwägungsgründen 3 und 4 ergibt, besteht einer der Hauptzwecke der Dublin-II-Verordnung in der Schaffung einer klaren und praktikablen Formel für die Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats, um den effektiven Zugang zu den Verfahren zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft und eine zügige Bearbeitung der Asylanträge zu gewährleisten. Das Gemeinsame Europäische Asylsystem gründet sich auf das Prinzip gegenseitigen Vertrauens, dass alle daran beteiligten Staaten die Grundrechte sowie die Rechte beachten, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie in der EMRK finden (EuGH - Große Kammer, Urteil vom 21. Dezember 2011 - Rs. C-411/10 und Rs. C-493/10, N.S. u.a. - Slg. 2011, I-13905 Rn. 78 f. = NVwZ 2012, 417). Daraus hat der Gerichtshof die Vermutung abgeleitet, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta (GR-Charta) sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht (EuGH a.a.O. Rn. 80).
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Dabei hat der Gerichtshof nicht verkannt, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stoßen kann, so dass die ernstzunehmende Gefahr besteht, dass Asylbewerber bei einer Überstellung an den nach Unionsrecht zuständigen Mitgliedstaat auf unmenschliche oder erniedrigende Weise behandelt werden. Deshalb geht er davon aus, dass die Vermutung, die Rechte der Asylbewerber aus der Grundrechte-Charta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention würden in jedem Mitgliedstaat beachtet, widerlegt werden kann (EuGH a.a.O. Rn. 104). Eine Widerlegung der Vermutung hat er aber wegen der gewichtigen Zwecke des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems an hohe Hürden geknüpft: Nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder geringste Verstöße gegen die Richtlinien 2003/9, 2004/83 oder 2005/85 genügen, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln (EuGH a.a.O. Rn. 81 ff.). Ist hingegen ernsthaft zu befürchten, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 GR-Charta zur Folge haben, ist eine Überstellung mit dieser Bestimmung unvereinbar (EuGH a.a.O. Rn. 86 und 94).
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Der Gerichtshof hat seine Überlegungen dahingehend zusammengefasst, dass es den Mitgliedstaaten einschließlich der nationalen Gerichte obliegt, einen Asylbewerber nicht an den 'zuständigen Mitgliedstaat' im Sinne der Dublin-II-Verordnung zu überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GR-Charta ausgesetzt zu werden (EuGH a.a.O. Rn. 106 und LS 2; ebenso Urteil der Großen Kammer vom 14. November 2013 - Rs. C-4/11, Puid - NVwZ 2014, 129 Rn. 30). Schließlich hat er für den Fall, dass der zuständige Mitgliedstaat der Aufnahme zustimmt, entschieden, dass der Asylbewerber mit dem in Art. 19 Abs. 2 der Dublin-II-Verordnung vorgesehenen Rechtsbehelf gegen die Überstellung der Heranziehung des in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung niedergelegten Zuständigkeitskriteriums nur mit dem o.g. Einwand systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber entgegentreten kann (EuGH - Große Kammer, Urteil vom 10. Dezember 2013 - Rs. C-394/12, Abdullahi - NVwZ 2014, 208 Rn. 60). Diese Rechtsprechung des Gerichtshofs liegt auch Art. 3 Abs. 2 der Neufassung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 (ABl EU L Nr. 180 S. 31) - Dublin-III-Verordnung - zugrunde.
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Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat derartige systemische Mängel für das Asylverfahren wie für die Aufnahmebedingungen der Asylbewerber in Griechenland in Fällen der Überstellung von Asylbewerbern im Rahmen des Dublin-Systems der Sache nach bejaht (EGMR - Große Kammer, Urteil vom 21. Januar 2011 - Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - NVwZ 2011, 413) und in Folgeentscheidungen insoweit ausdrücklich auf das Kriterium des systemischen Versagens ('systemic failure') abgestellt (EGMR, Entscheidungen vom 2. April 2013 - Nr. 27725/10, Mohammed Hussein u.a./Niederlande und Italien - ZAR 2013, 336 Rn. 78; vom 4. Juni 2013 - Nr. 6198/12, Daytbegova u.a./Österreich - Rn. 66; vom 18. Juni 2013 - Nr. 53852/11, Halimi/Österreich und Italien - ZAR 2013, 338 Rn. 68; vom 27. August 2013 - Nr. 40524/10, Mohammed Hassan/Niederlande und Italien - Rn. 176 und vom 10. September 2013 - Nr. 2314/10, Hussein Diirshi/Niederlande und Italien - Rn. 138).
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Für das in Deutschland - im Unterschied zu anderen Rechtssystemen - durch den Untersuchungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) geprägte verwaltungsgerichtliche Verfahren hat das Kriterium der systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union Bedeutung für die Gefahrenprognose im Rahmen des Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK. Der Tatrichter muss sich zur Widerlegung der auf dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedstaaten gründenden Vermutung, die Behandlung der Asylbewerber stehe in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK, die Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verschaffen, dass der Asylbewerber wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. Urteil vom 27. April 2010 - BVerwG 10 C 5.09 - BVerwGE 136, 377 Rn. 22 m.w.N. = Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- u. Asylrecht Nr. 39) einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird. Die Fokussierung der Prognose auf systemische Mängel ist dabei, wie sich aus den Erwägungen des Gerichtshofs zur Erkennbarkeit der Mängel für andere Mitgliedstaaten ergibt (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - Rs. C-411/10 und Rs. C-493/10 - a.a.O. Rn. 88 bis 94), Ausdruck der Vorhersehbarkeit solcher Defizite, weil sie im Rechtssystem des zuständigen Mitgliedstaates angelegt sind oder dessen Vollzugspraxis strukturell prägen. Solche Mängel treffen den Einzelnen in dem zuständigen Mitgliedstaat nicht unvorhersehbar oder schicksalhaft, sondern lassen sich aus Sicht der deutschen Behörden und Gerichte wegen ihrer systemimmanenten Regelhaftigkeit verlässlich prognostizieren. Die Widerlegung der o.g. Vermutung aufgrund systemischer Mängel setzt deshalb voraus, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Dann scheidet eine Überstellung an den nach der Dublin-II-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat aus."
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Aus der zitierten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ergibt sich, dass ein Asylbewerber der Überstellung in den nach der Dublin-II-Verordnung für ihn zuständigen Mitgliedstaat mit Blick auf unzureichende Aufnahmebedingungen für Asylbewerber nur mit dem Einwand systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen entgegentreten kann und es nicht darauf ankommt, ob es unterhalb der Schwelle systemischer Mängel in Einzelfällen zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK kommen kann und ob ein Antragsteller dem in der Vergangenheit schon einmal ausgesetzt war. Das Berufungsgericht hat mit Recht darauf hingewiesen, dass derartige individuelle Erfahrungen vielmehr in die Gesamtwürdigung einzubeziehen sind, ob systemische Mängel im Zielland der Abschiebung des Antragstellers (hier: Italien) vorliegen (UA S. 26). In diesem begrenzten Umfang sind individuelle Erfahrungen des Betroffenen zu berücksichtigen. Dabei ist allerdings zu beachten, dass persönliche Erlebnisse Betroffener, die - wie hier - einige Jahre zurückliegen, durch neuere Entwicklungen im betreffenden Staat überholt sein können. Individuelle Erfahrungen einer gegen Art. 4 GR-Charta verstoßenden Behandlung führen hingegen nicht zu einer Beweislastumkehr für die Frage des Vorliegens systemischer Mängel (so auch das Berufungsgericht UA S. 26 f.). Weiteren Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf. Einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union bedarf es zur Beantwortung der von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen nicht.
Tenor
I.
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung wird mit der Maßgabe abgelehnt, dass
- die Antragsteller zu 1 bis 3 nur zusammen nach Italien abgeschoben werden dürfen,
- das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Rahmen der Abschiebung in Abstimmung mit den italienischen Behörden sicherstellt, dass die Familie bei der Übergabe an die italienischen Behörden eine gesicherte Unterkunft erhält.
II.
Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsgegnerin und Antragsteller zu 1 und 2, diese gesamtschuldnerisch, je zur Hälfte zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
II.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
