Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 21. Juli 2015 - 1a L 1272/15.A

ECLI:
21.07.2015 00:00
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Beschluss, 21. Juli 2015 - 1a L 1272/15.A

Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55

02.09.2015 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinte
, , , ,
26.05.2020 23:57

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

7

27.05.2020 11:04

Tenor I. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung wird mit der Maßgabe abgelehnt, dass - die Antragsteller zu 1 bis 3 nur zusammen nach Italien abgeschoben werden dürfen, - das Bundesamt für Migration und Fl
27.05.2020 10:42

Tenor I. Der Bescheid vom 04.03.2014, Aktenzeichen 565###9 - 272, wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte. Gerichtskosten werd
27.05.2020 10:40

Tenor I. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. März 2014 wird aufgehoben. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. III. Der Gerichtsbescheid
06.11.2014 00:00

Tenor Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 3. Kammer (Einzelrichter) - vom 21. März 2014 wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten
, , , ,
26.05.2020 23:57

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz
02.09.2015 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinte
, , , ,

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 3. Kammer (Einzelrichter) - vom 21. März 2014 wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.

2

Nach § 78 Abs. 3 AsylVfG ist in asylrechtlichen Streitigkeiten die Berufung nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, das Urteil von einer Entscheidung der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG aufgeführten Gerichte abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein in § 138 VwGO bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG sind in dem Zulassungsantrag die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Darlegung erfordert qualifizierte, ins Einzelne gehende, fallbezogene und aus sich heraus verständliche, auf den jeweiligen Zulassungsgrund bezogene und geordnete Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinandersetzen.

3

Der von der Beklagten allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) wird nicht in einer den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG genügenden Weise dargelegt bzw. liegt nicht vor.

4

Eine Rechtssache ist nur dann grundsätzlich bedeutsam, wenn sie eine höchstrichterlich oder obergerichtlich bislang noch nicht beantwortete Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die im Rechtsmittelverfahren entscheidungserheblich wäre und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist nur dann im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG dargelegt, wenn eine derartige Frage konkret bezeichnet und darüber hinaus erläutert worden ist, warum die Frage im angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich und klärungsbedürftig wäre und aus welchen Gründen ihre Beantwortung über den konkreten Einzelfall hinaus dazu beitrüge, die Rechtsfortbildung zu fördern oder die Rechtseinheit zu wahren.

5

Die von der Beklagten zunächst aufgeworfene Frage,

6

„ob das Tatsachengericht bei Antragsablehnung gemäß §§ 27a, 34a AsylVfG und gerichtlicher Annahme der bestehenden bzw. entstandenen deutschen Verfahrenszuständigkeit nach der Dublin-Verordnung die Streitsache dann auch spruchreif machen muss oder unter bloßer Bescheidaufhebung im Ergebnis an das beklagte Bundesamt zurückverweisen darf“,

7

würde sich in einem Berufungsverfahren so nicht stellen, weil sich der Kläger hier in ersten Instanz auf einen Anfechtungsantrag beschränkt hat und auch in einem Berufungsverfahren daher allein zu überprüfen wäre, ob der Bescheid aufzuheben ist oder nicht (so zu einer vergleichbaren Konstellation auch OVG Saarl., Beschl. v. 12.09.2014 - 2 A 191/14 -, juris Rn. 10 f.). Die Frage, ob ein Verwaltungsgericht bei einer angenommenen Verfahrenszuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland die Sache spruchreif machen muss, und das von der Beklagten in diesem Zusammenhang angeführte Urteil des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg (Urt. v. 19.06.2012
A 2 S 1355/11 -, AuAS 2012, 213) betreffen dagegen Verfahren, die - anders als hier - auf die Verpflichtung zur Gewährung von Asyl, Flüchtlingsanerkennung oder subsidiärem Schutz gerichtet sind. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob sich ein Kläger - wie hier - im Hinblick auf eine Antragsablehnung nach § 27a AsylVfG zulässigerweise auf einen Anfechtungsantrag beschränken kann. Diese Frage hat die Beklagte so aber nicht formuliert. Davon abgesehen ist durch die neuere obergerichtliche Rechtsprechung, mit der sich die Beklagte nicht weiter auseinandergesetzt hat, auch bereits hinreichend geklärt, dass gegen Entscheidungen des Bundesamtes, die Durchführung eines Asylverfahrens nach Maßgabe der Dublin II-Verordnung abzulehnen, eine Anfechtungsklage statthaft ist, weil die Zuständigkeitsprüfung nach der Dublin II- bzw. Dublin III-Verordnung der Prüfung des Asylantrags vorgelagert und von dem Verfahren zur inhaltlichen Prüfung des Asylverfahrens zu unterscheiden ist (OVG NRW, Urt. v. 07.03.2014 - 1 A 21/12.A -, juris Rn. 34 ff.; OVG Sachs.-Anh., Urt. v. 02.10.2013 - 3 L 643/12 -, juris Rn. 21). Ein weitergehender Klärungsbedarf besteht nicht.

8

Die von der Beklagten weiter aufgeworfene Frage,

9

„ob sich der Asylantragsteller im Wege des gerichtlichen Rechtsschutzes auf die Einhaltung der Fristvorgaben, namentlich zur Überstellung nach erfolgter Übernahmezusage des als zuständig bestimmten Staates berufen kann, d.h. ob diese Vorgaben auch drittschützenden Charakter haben, weil sie mit einem subjektiven öffentlichen Rechtsanspruch verbunden sind“,

10

rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Berufung. Das Vorbringen der Beklagten zur Begründung einer Grundsatzrüge genügt nicht den dargestellten Anforderungen. Die Beklagte legt nicht dar, dass sich die von ihr aufgeworfene Frage unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union nicht beantworten lässt. Insbesondere verhält sich die Zulassungsbegründung nicht zu der Entscheidung des Gerichtshofes vom 10. Dezember 2013 (- C-394/12 - „Abdullahi“, NVwZ 2014, 208), nach der ein Asylbewerber nach einem erfolgreichen Aufnahmeersuchen mit dem in Art. 19 Abs. 2 Dublin II-VO vorgesehenen Rechtsbehelf gegen die Überstellung der Heranziehung des in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung niedergelegten Zuständigkeitskriteriums nur mit dem Einwand systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen entgegentreten kann. Auch wenn diese Ausführungen des Gerichtshofes ausdrücklich nur im Zusammenhang mit der Bestimmung der Zuständigkeit eines Mitgliedsstaats gemäß dem Kapitel III der Dublin II-Verordnung erfolgt sind, hätte sich die Beklagte zumindest mit der naheliegenden Annahme auseinandersetzen müssen, ob aufgrund dieser Entscheidung nicht auch die Frage, ob sich ein Asylbewerber mit Erfolg auf einen Zuständigkeitsübergang nach den im Kapitel V geregelten Art. 16 ff. Dublin II-VO berufen kann, im verneinenden Sinne als geklärt anzusehen ist.

11

Auch in der Sache besteht kein Klärungsbedarf, weil sich die von der Beklagten aufgeworfene Frage unter Berücksichtigung der genannten Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in diesem Sinne beantworten lässt. Die tragenden Erwägungen der zitierten Entscheidung des Gerichtshofes gelten nicht nur für das im Kapitel III geregelte Zuständigkeitsregime, sondern in gleicher Weise auch für die Regelungen der Art. 16 ff. Dublin II-VO. Auch diese Vorschriften hat der Unionsgesetzgeber erlassen, „um die Behandlung der Asylanträge zu rationalisieren und zu verhindern, dass das System dadurch stockt, dass die staatlichen Behörden mehrere Anträge desselben Antragstellers bearbeiten müssen, und um die Rechtssicherheit hinsichtlich der Bestimmung des für die Behandlung des Asylantrags zuständigen Staates zu erhöhen und damit dem „forum shopping“ zuvorzukommen, wobei all dies hauptsächlich bezweckt, die Bearbeitung der Anträge im Interesse der Asylbewerber als auch der teilnehmenden Staaten zu beschleunigen“ (EuGH, a.a.O, Rn. 53). Einer der „Hauptzwecke der Verordnung [besteht nach dieser Entscheidung] in der Schaffung einer klaren und praktikablen Formel für die Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats, um den effektiven Zugang zu den Verfahren zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft zu gewährleisten und das Ziel einer zügigen Bearbeitung der Asylanträge nicht zu gefährden“ (EuGH, a.a.O., Rn. 59). Vorrangiges Ziel der Dublin II-Verordnung insgesamt, und nicht nur der Zuständigkeitskriterien des Kapitels III, ist danach eine möglichst eindeutige Bestimmung des zuständiges Mitgliedstaates und in der Folge eine zeitnahe Prüfung des Asylantrages. Der Unionsgesetzgeber wollte einem Asylbewerber mit der Dublin II-Verordnung (wie im Übrigen auch mit der Dublin III-Verordnung) aber keine weitergehende Rechtsposition einräumen, seinen Asylantrag in einem ganz bestimmten Mitgliedstaat, in dem er einen (weiteren) Asylantrag gestellt hat, prüfen zu lassen.

12

In diesem Sinne sind auch neuere Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zu verstehen, in denen es die zitierten Ausführungen des Gerichtshofes ausdrücklich auch im Hinblick auf die Vorschrift des Art. 17 Abs. 1 Satz 2 Dublin II-VO zur Geltung bringt, ohne die von der Beklagten als grundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfene Frage auch nur zu problematisieren (vgl. Beschl. v. 21.05.2014 - 10 B 31.14 -, juris Rn. 4; Beschl. v. 14.07.2014 - 1 B 9.14, 1 PKH 11 PKH 10.14 -, juris Rn. 4). Das Bundesverwaltungsgericht stellt den Zusammenhang zwischen der genannten Entscheidung des Gerichtshofes und einer behaupteten Verfahrenszuständigkeit infolge Fristablaufs nach Art. 17 Abs. 1 Satz 2 Dublin II-VO zwar nur im Rahmen seiner Ausführungen zu den Darlegungsanforderungen an eine Grundsatzrüge her. Die Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts lässt aber hinreichend deutlich erkennen, dass es der neueren Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union entnimmt, ein Asylbewerber könne gegen eine Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat, der als zuständiger Mitgliedstaat der Aufnahme zustimmt, mit dem Rechtsbehelf gegen die Überstellung nur mit dem Einwand systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber entgegentreten. Er hat danach also kein umfassendes subjektiv-öffentliches Recht auf eine Überprüfung, ob der zur Aufnahme bereite Mitgliedstaat tatsächlich nach objektivem Recht der nach dem Zuständigkeitsregime der Dublin II-VO auch zuständige Mitgliedstaat ist oder ob nicht zwischenzeitlich ein anderer Mitgliedstaat bzw. - durch Zeitablauf oder durch konkludenten Selbsteintritt - die Bundesrepublik Deutschland zuständig geworden ist (so ausdrücklich auch Berlit,   jurisPR-BVerwG 12/2014 Anm. 3, Buchst. B am Ende). Auch nach dem Verständnis des Bundesverwaltungsgerichts kann eine Berufung auf eine Verletzung von Verfahrens- und Fristenregelungen der Dublin II-Verordnung der Klage eines Asylbewerbers demnach grundsätzlich nicht zum Erfolg verhelfen.

13

Schließlich ist zu berücksichtigen, dass auch einzelne Obergerichte, die sich bereits mit dieser Frage beschäftigt haben, jedenfalls im Grundsatz übereinstimmend zu dem Ergebnis kommen, dass sich Asylbewerber nicht mit Erfolg auf einen Zuständigkeitsübergang nach den Art. 16 ff. Dublin II-VO berufen können (Hess. VGH, Beschl. v. 25.08.2014 - 2 A 975/14.A -, juris Rn. 17; OVG Rheinl.-Pf., Urt. v. 21.02.2014 - 10 A 10656/13 -, juris Rn. 33). Soweit der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Urteil vom 27. August 2014 (- A 11 S 1285/14 -, juris Rn. 59) einen solchen „Einwendungsausschluss“ nur unter der Einschränkung annimmt, dass die Überstellung an den bisher zuständigen Mitgliedstaat noch zeitnah möglich sei, ist für den Senat nicht ersichtlich, dass dieser Ansatz in dem hier zu entscheidenden Fall zu einer abweichenden Bewertung führen könnte. Der Verwaltungsgerichtshof führt in seiner Entscheidung weiter aus, dass - der auch im vorliegenden Verfahren in Frage kommende Aufnahmestaat - Italien die Vorgaben und Mitteilungen Deutschlands zu dem behaupteten Ablauf einer Überstellungsfrist regelmäßig akzeptiert und davon auszugehen sei, dass eine Überstellung (auch noch nach Ablauf der Überstellungsfrist) zeitnah möglich sei.

14

Nach alldem bedarf die von der Beklagten aufgeworfene Frage keiner fallübergreifenden Klärung in einem weiteren Berufungsverfahren. Zwar hätte das Verwaltungsgericht die Klage nach den dargestellten Grundsätzen mangels Verletzung subjektiver Rechte des Klägers abweisen müssen. Da in Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils aber nicht zur Verfügung steht und die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Zulassungsverfahren daher auch keiner Richtigkeitskontrolle des Senats unterliegt, ist die Zulassung der Berufung gleichwohl nicht gerechtfertigt.

15

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben.

 


Abkürzung FundstelleWenn Sie den Link markieren (linke Maustaste gedrückt halten) können Sie den Link mit der rechten Maustaste kopieren und in den Browser oder in Ihre Favoriten als Lesezeichen einfügen.', WIDTH, -300, CENTERMOUSE, true, ABOVE, true );" onmouseout="UnTip()"> Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:
http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE140003102&psml=bsndprod.psml&max=true

Tenor

I.

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. März 2014 wird aufgehoben.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III.

Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der am ... 1976 geborene Kläger stellte am 10. Juni 2013 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) einen Asylantrag.

Ein Abgleich der Fingerabdrücke durch das Bundesamt ergab einen EURODAC-Treffer der Kategorie 1 für U. (...).

Am 7. November 2013 hat das Bundesamt an U. ein Wiederaufnahmegesuch gerichtet. Mit Schreiben vom 14. November 2013, eingegangen beim Bundesamt am 18. November 2013, haben die ungarischen Behörden ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrags gemäß Art. 16 Abs. 1 Buchst. e) der Dublin II-Verordnung erklärt. Der Kläger habe am 6. Mai 2013 in U. einen Asylantrag gestellt. Sein Verschwinden sei am 24. Juni 2013 gemeldet worden. Während seiner Abwesenheit, aber basierend auf seinen Einlassungen, sei sein Asylgesuch am 30. September 2013 zurückgewiesen worden.

Am 25. Februar 2014 wurde mit dem Kläger beim Bundesamt ein persönliches Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates zur Durchführung des Asylverfahrens geführt. Dabei gab der Kläger zu seinem Reiseweg an, er sei im August 2010 vom S. in die T. geflogen. Nach drei Monaten sei er nach Griechenland gereist, wo er sich zwei Jahre und acht Monate aufgehalten habe. Über M. sei er nach U. gekommen. Im Mai 2013 seien ihm dort die Fingerabdrücke abgenommen worden.

Mit Bescheid vom 26. März 2014 wurde durch das Bundesamt festgestellt, dass der Asylantrag des Klägers unzulässig ist (Ziffer 1); die Abschiebung nach U. wurde angeordnet (Ziffer 2).

Dieser Bescheid wurde dem Kläger laut Postzustellungsurkunde am 28. März 2014 zugestellt.

Am 1. April 2014 erhob der Kläger zur Niederschrift beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg Klage und beantragte,

I.

Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge wird aufgehoben.

II.

Die Bundesrepublik Deutschland wird verpflichtet, dem Asylantrag vom 10. Juni 2013 stattzugeben.

Den gleichzeitig gestellten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, lehnte das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg mit Beschluss vom 11. April 2014 (Az.: Au 7 S 14.50048) ab. Dieser Beschluss wurde dem Kläger am 16. April 2014 und dem Bundesamt am 22. April 2014 zugestellt.

Mit Beschluss vom 15. Oktober 2014 wurde der Rechtsstreit auf den Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Die Parteien wurden mit gerichtlichem Schreiben vom 16. Oktober 2014 zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.

Die Beklagte erklärte sich mit Schreiben vom 21. Oktober 2014 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden und beantragte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Überstellungsfrist am 22. Oktober 2014 abgelaufen sei. Die Zuständigkeit im Rahmen des Dublin - Verfahrens sei durch Fristablauf auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen. Da der Kläger bereits in U. ein Asylverfahren betrieben habe, stelle sich sein hiesiger Asylantrag als Zweitantrag im Sinne des § 71a AsylVfG dar.

Ein im sog. Dublin-Verfahren erlassener Bescheid, mit dem der Asylantrag im Sinne des § 27a AsylVfG als unzulässig abgelehnt werde, könne nur dann aufgehoben werden, wenn nach § 71a AsylVfG die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens vorlägen. Die Aufhebung von Ziffer 1 des Bescheids könne dagegen nicht verlangt werden, wenn Wiederaufgreifensgründe nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorlägen. Eine Aufhebung von Ziffer 1 des Bescheids brächte dem Kläger gegenüber der Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens keinen rechtlichen Vorteil, so dass ihm insofern das Rechtsschutzbedürfnis an der beantragten Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids fehle. Jedenfalls lägen auch die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 VwVfG für eine entsprechende Umdeutung des Bescheids vor, weil das Bundesamt einen auf das gleiche Ziel gerichteten Verwaltungsakt in gleicher Form hätte erlassen können. Bei beiden Tenorierungen sei das Ziel des Bescheids, die Ablehnung einer materiellen Prüfung des Asylantrags. Unzulässig sei auch die Durchführung paralleler Prüfungsverfahren in verschiedenen Mitgliedstaaten.

Mit Schreiben vom 3. November 2014 zeigte die Bevollmächtigte des Klägers dessen Vertretung an. Sie teilte mit Schreiben vom 10. November 2014 mit, dass sie mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid einverstanden sei. Der angefochtene Bescheid sei wegen Ablaufs der Überstellungsfrist aufzuheben. Soweit das Bundesamt im Schriftsatz vom 21. Oktober 2014 vorbringe, dass die Voraussetzungen des 3 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorlägen, stelle sich die Frage, wie das Bundesamt zu dieser Behauptung komme, da es den Kläger bisher nicht zu seinen Asylgründen befragt habe.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die am 9. April 2014 übermittelte Behördenakte verwiesen.

Gründe

Die Entscheidung konnte im vorliegenden Fall durch Gerichtsbescheid ergehen, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Parteien wurden gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu dieser Form der Entscheidung angehört. Eine Zustimmung der Beteiligten ist nicht erforderlich.

Die Klage ist zulässig und begründet.

Das Klagebegehren ist gemäß § 88 VwGO vorliegend dahingehend auszulegen, dass mit der Klage ausschließlich die Aufhebung des Bescheids vom26. März 2014 begehrt wird. Denn dies hat zur Folge, dass die Beklagte in einem neuen Verfahren über das Asylbegehren des Klägers zu entscheiden hat.

1. Die in diesem Sinne ausgelegte Klage auf Aufhebung des Bescheids vom 7. Februar 2014 ist zulässig.

Rechtsgrundlage für die Entscheidung der Beklagten über die Unzulässigkeit des Asylantrags ist in Fällen der vorliegenden Art grundsätzlich § 27a AsylVfG, wobei eine mit diesem Ausspruch verbundene Abschiebungsanordnung regelmäßig ihre Rechtsgrundlage in § 34a Abs. 1 AsylVfG findet. Nach § 27a AsylVfG ist ein in Deutschland gestellter Asylantrag als unzulässig abzulehnen, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.

Gegen eine solche Unzulässigkeitsentscheidung ist ein isoliertes Aufhebungsbegehren statthaft. Die Entscheidungen nach §§ 27a und 34a Abs. 1 AsylVfG stellen Verwaltungsakte i. S. des § 42 Abs. 1 VwGO dar, deren isolierte Aufhebung - anders als in sonstigen Fällen eines Verpflichtungsbegehrens - ausnahmsweise zulässig ist, weil schon ihre Beseitigung grundsätzlich zur formellen und materiellen Prüfung des gestellten Antrags führt (vgl. VG Trier, U. v. 18.5.2011 - 5 K 198/11.TR - juris Rn. 16 m. w. N.; VG Freiburg, B. v. 2.2.2012 - 4 K 2203/11 - juris Rn. 2).

2. Die Klage hat auch in der Sache Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 26. März 2014 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

a) Der Bescheid ist insgesamt rechtswidrig und daher aufzuheben, weil inzwischen nicht mehr U., sondern die Bundesrepublik Deutschland für die Prüfung des Asylantrags des Klägers, der bislang nicht nach U. abgeschoben worden ist, zuständig ist (nachfolgend aa)). Auch lässt sich der Bescheid nicht auf einer anderen Rechtsgrundlage aufrechterhalten bzw. scheidet eine Umdeutung des streitgegenständlichen Bescheids aus (nachfolgend bb)).

aa) Die Bestimmung, welcher Mitgliedstaat für die Entscheidung über den Asylantrag zuständig ist, richtet sich vorliegend nach der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (nachfolgend: Dublin II-VO).

Gemäß Art. 49 UAbs. 2 Satz 1 Dublin III-VO, die zum 19. Juli 2013 in Kraft getreten ist und die Dublin II-VO durch Art. 48 UAbs. 1 Dublin III-VO aufgehoben hat, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates für solche Anträge auf internationalen Schutz, die vor dem 1. Januar 2014 - wie vorliegend gegeben - eingereicht wurden, weiterhin nach den Kriterien der außer Kraft getretenen Dublin II-VO.

Nach Art. 20 Abs. 2 Dublin II-VO geht die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde (hier: Deutschland), wenn die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt wird. Der Fristbeginn wird näher in Art. 20 Abs. 1 Buchst. d) Satz 2 Dublin II-VO geregelt. Danach erfolgt die Überstellung eines Asylbewerbers gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies materiell möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab der Annahme des Antrags auf Wiederaufnahme durch einen anderen Mitgliedstaat oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat.

Im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung ist es unstreitig, dass die 6-Monats-Frist für die Überstellung abgelaufen ist.

Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Verlängerung der Überstellungsfrist nach Art. 20 Abs. 2 Satz 2 Dublin II-VO sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Die nicht innerhalb der 6-Monats-Frist erfolge Überstellung hat gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 1 Dublin II-VO zur Folge, dass die Zuständigkeit auf den Mitgliedstaat übergeht, in dem der Asylantrag eingereicht wurde. Damit ist der Ausspruch in Ziffer 1. des streitgegenständlichen Bescheids rechtswidrig geworden.

bb) Die im Schreiben vom 21. Oktober 2014 dargelegte Rechtsauffassung der Beklagten, der angefochtene Bescheid stehe - wenn auch aus anderen Gründen - mit dem objektiven Recht in Einklang, so dass die verfahrensgegenständliche Klage abzuweisen sei, wird vom erkennenden Gericht nicht geteilt (vgl. auch VG Regensburg, U. v. 23.10.2014 - RN 3 K 14.30180 - juris; U. v. 21.10.2014 - RN 9 K 14.30217 - juris; VG Ansbach, U. v. 8.10.2014 - AN 10 K 14. 30043 - juris).

Zwar hat ein Gericht unabhängig von der behördlichen Begründung nach § 113 Abs. 1 VwGO von sich aus zu prüfen, ob der angefochtene Verwaltungsakt mit dem objektiven Recht in Einklang steht und, falls nicht, ob er den Kläger in seinen Rechten verletzt. Die Heranziehung anderer als im angefochtenen Bescheid genannter Normen und Tatsachen ist dem Gericht nur dann verwehrt, wenn dies zu einer Wesensveränderung des angefochtenen Bescheids führen würde oder der Betroffene in seiner Rechtsverteidigung unzumutbar beeinträchtigt würde. Schließlich ist auch die Möglichkeit einer Umdeutung des streitigen Bescheids vom Gericht in Betracht zu ziehen (vgl. z. B. BVerwG, U. v. 19.8.1988 - 8 C 29.87 - BVerwGE 80, 96).

Die Voraussetzungen für eine Umdeutung des Bescheids oder ein Auswechseln der Rechtsgrundlage liegen hier nicht vor.

Dem Kläger wurde in U. weder die Flüchtlingseigenschaft (i. S. d. § 3 AsylVfG) zuerkannt noch subsidiärer Schutz (i. S. d. § 4 AsylVfG) gewährt. Die ungarischen Behörden haben vielmehr in ihrem Antwortschreiben vom 14. November 2013 zum Wiederaufnahmegesuch der Beklagten mitgeteilt, dass der Asylantrag des Klägers am 30. September 2013 von den ungarischen Behörden abgelehnt worden sei. Ein nach § 60 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 AufenthG inhaltlich nicht zu prüfender, „unzulässiger“ Asylantrag liegt damit nicht vor, so dass ein entsprechendes Auswechseln der Rechtsgrundlage beim streitgegenständlichen Bescheid oder eine Umdeutung nach § 47 VwVfG ausscheiden. Damit besteht im Falle des Klägers auch nicht die Gefahr paralleler Asylverfahren in verschiedenen Mitgliedsstaaten.

Eine Umdeutung des streitgegenständlichen Bescheids in eine (ablehnende) Entscheidung i. S. d. § 71a AsylVfG (Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens) kommt ebenfalls nicht in Betracht.

Gemäß § 47 Abs. 1 VwVfG kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind.

Ein Bescheid, mit dem die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abgelehnt wird, hätte nicht in der geschehenen Verfahrensweise erlassen werden dürfen. Das zuständige Bundesamt (§ 71a Abs. 1 AsylVfG) hat den Kläger nicht zu den im Rahmen des § 71a Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Tatsachen (materielle Fluchtgründe) und Umständen (Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG) angehört. Aus der Akte des Bundesamtes ergibt sich, dass am 25. Februar 2014 lediglich „ein persönliches Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zur Durchführung des Asylverfahrens“ stattgefunden hat. Diese Befragung (Bl. 52 bis 55 der Bundesamtsakte) endete mit dem Hinweis, dass das Bundesamt aufgrund der Angaben des Klägers nunmehr zunächst die Durchführung eines Dublin-Verfahrens prüfen werde. Gelegenheit zum Vortrag der Fluchtgründe oder zur Klärung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG bestand nie. Entsprechend der Aktenlage hat sich die Beklagte damit offensichtlich nie mit der Frage auseinandersetzt, ob ein Fall des § 71a Abs. 1 AsylVfG i. V. m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegt oder nicht. Bei dieser Sachlage ist es daher auch nicht zulässig, von der Anhörung des Klägers abzusehen (§ 71a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG), da insbesondere mit Blick auf die Tatbestandsvoraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG eine sichere Feststellung, dass kein weiteres Asylverfahren durchzuführen sei, nicht möglich ist.

Außerdem hat die Beklagte gemäß § 71a Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 24 Abs. 2 AsylVfG auch zu prüfen, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegt. Dieser Gesichtspunkt hat im hier durchgeführten sog. Dublin-Verfahren keine Rolle gespielt, da bei einem nach § 27a AsylVfG unzulässigen Asylantrag die Abschiebung in den zuständigen Mitgliedstaat anzuordnen ist (s. § 34a AsylVfG). Dagegen sind im Rahmen eines Zweitantrages nach § 71a AsylVfG die Umstände im Herkunftsstaat des Klägers (hier: S.) zugrunde zu legen und nicht die Umstände im zuständigen Mitgliedstaat (hier: U.).

Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheides kann auch deshalb nicht in einen Bescheid nach § 71a AsylVfG umgedeutet werden, weil die Rechtsfolgen ungünstiger wären. Rechtsfolge des Bescheides gemäß § 27a AsylVfG ist nach § 34a AsylVfG die Anordnung der Abschiebung in den zuständigen Mitgliedstaat. Asylantragstellern verbleibt damit die Möglichkeit, auch nach einer Abschiebung aus Deutschland nach Maßgabe der nationalen Regelungen des zuständigen Mitgliedstaates um Schutz vor Abschiebung in den Herkunftsstaat nachzusuchen, etwa durch das Stellen eines Folgeantrages. Dagegen geht mit dem Erlass eines ablehnenden Bescheides gemäß § 71a AsylVfG in aller Regel eine den Herkunftsstaat als Zielstaat benennende Androhung der Abschiebung einher (vgl. § 71a Abs. 4 i. V. m. § 34 AsylVfG, § 59 AufenthG).

Die Anordnung der Abschiebung nach U. in Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheides kann auch deswegen nicht in eine Androhung der Abschiebung in das Herkunftsland umgedeutet werden, da diese nicht mehr im Sinne von § 47 Abs. 1 VwVfG auf das gleiche Ziel gerichtet wäre.

Da das Asylbegehren in der Sache - in dem durch § 71a AsylVfG gezogenen Rahmen - noch nicht geprüft wurde, würde dem Kläger bei einem „Spruchreifmachen“ eine Tatsacheninstanz verloren gehen, die mit umfassenden Verfahrensgarantien ausgestattet ist. Das gilt etwa für die Verpflichtung der Behörde zur persönlichen Anhörung gemäß § 24 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG zur Aufklärung des Sachverhalts sowie zur Erhebung der erforderlichen Beweise gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ohne die einmonatige Präklusionsfrist, wie sie für das Gerichtsverfahren in § 74 Abs. 2 AsylVfG i. V. m. § 87b Abs. 3 VwGO vorgesehen ist.

Ferner würde ein „Durchentscheiden“ des Gerichts im Ergebnis dazu führen, dass es nicht eine Entscheidung der Beklagten kontrollieren, sondern sich erstmals mit dem Antrag sachlich auseinandersetzen und entscheiden würde. Dies wäre im Hinblick auf den Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 GG) und den Wortlaut des Gesetzes in § 71a Abs. 1 AsylVfG bedenklich, da der Gesetzgeber die Prüfung dem Bundesamt zugewiesen hat.

b) Der rechtswidrige Bescheid vom 26. März 2014 verletzt den Kläger auch in seinen Rechten. Zwar ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Dublin II- VO dem Asylbewerber kein subjektives Recht darauf einräumt, dass sein Asylantrag in einem bestimmten Mitgliedstaat geprüft wird. Ist jedoch dieser vom Asylbewerber „bevorzugte“ Mitgliedstaat in Folge Ablaufs der Überstellungsfrist gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 1 Dublin II-VO zuständig geworden, so soll die Regelung in dieser Norm auch dem schutzwürdigen Interesse des Asylbewerbers dienen, dass sein Schutzgesuch - nach Ablauf eines gewissen Zeitraums, welcher der Klärung von Zuständigkeitsfragen vorbehalten ist - in angemessener Zeit in der Sache geprüft wird. Es muss sichergestellt sein, dass das Ziel der Gewährleistung eines umfassenden Rechtsschutzes (vgl. Art. 19 Abs. 4 GG) nicht reduziert wird. Insoweit steht ihm ein Anspruch auf sachliche Prüfung seines Asylantrags zu mit der Folge, dass ihn eine Maßnahme nach § 27a AsylVfG i. V. m. § 34a AsylVfG, die nach Fristablauf und damit einhergehendem Zuständigkeitsübergangs rechtswidrig geworden ist, in seinen subjektiv öffentlichen Rechten verletzt (VGH Baden-Württemberg, B. v. 06.08.2013 - 12 S 675/13 -, juris, Rn. 13 m. w. N.; VG Magdeburg, U. v. 28.2.2014 - 1 A 413/13 - juris).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83 b AsylVfG.

4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Tenor

I.

Der Bescheid vom 04.03.2014, Aktenzeichen 565###9 - 272, wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen seine im Rahmen des Dublin-Systems angeordneten Abschiebung in die Niederlande.

Der am ....1981 in ... geborene Kläger, eigenen Angaben zufolge sierra-leonischer Staatsangehöriger, reiste wiederum eigenen Angaben zufolge am 15.07.2013 in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er am 31.07.2013 einen Asylantrag stellte.

Am 12.12.2013 führte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) die Befragung zur Vorbereitung der Anhörung zum Asylgesuch durch. Da im Anschluss daran der EURODAC-Datenabgleich einen Treffer hinsichtlich der Niederlande ergab, stellte das Bundesamt am 16.12.2013 ein Übernahmeersuchen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.2.2003 (ABl. L 50 vom 25.2.2003, S. 1 ff. - im Folgenden: Dublin-II-VO) an die Niederlande. Mit Schreiben vom 29.01.2014 akzeptierten die niederländischen Behörden das Wideraufnahmegesuch und erklärten sich bereit, den Kläger gemäß Art. 20 Abs. 1 lit. b) und c) Dublin-II-VO aufzunehmen.

In Folge dessen entschied das Bundesamt mit Bescheid vom 04.03.2014, zugestellt am 12.03.2014, dass der Asylantrag unzulässig ist. Gleichzeitig wurde die Abschiebung in die Niederlande angeordnet.

Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner am 13.03.2014 eingegangenen Klage. Gleichzeitig suchte er um einstweiligen Rechtsschutz gegen die Abschiebungsanordnung nach, der unter dem Aktenzeichen RN 5 S 14.30303 geführt und mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 26.03.2014 abgelehnt wurde.

Mit Schreiben vom 29.09.2014 teilte die Beklagte mit, dass bis zum 26.09.2014 eine Abschiebung des Klägers in die Niederlande nicht erfolgte.

Der Kläger beantragt deshalb,

1. Der Bescheid der Beklagten vom 04.03.2014 (Aktenzeichen 565... - 272), zugestellt am 12.03.2014, wird aufgehoben.

2. Es wird festgestellt, dass der Asylantrag des Klägers zulässig ist und in Deutschland materiell behandelt wird.

3. Es wird festgestellt, dass der Kläger in Deutschland asylberechtigt ist, hilfsweise festzustellen, dass beim Kläger Abschiebungshindernisse gemäß § 60 AufenthG vorliegen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage wird abgewiesen.

Zur Begründung trägt die Beklagte im Wesentlichen vor:

Unabhängig von der Frage der Unzulässigkeit des Asylantrags nach § 27a AsylVfG kann ein wegen Unzulässigkeit des Antrags ablehnender Bescheid nur aufgehoben werden, wenn nach § 71a AsylVfG die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens vorliegen. Dies sei nur dann der Fall, wenn die Bundesrepublik für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Beides müsse hier aber verneint werden. Allein der Ablauf der Überstellungsfrist rechtfertige eine Aufhebung des Bescheids nicht.

Habe ein früheres Asylverfahren in einem anderen Mitgliedsstaat zur Zuerkennung subsidiären europarechtlichen Schutzes geführt, ergebe sich die Unzulässigkeit des Antrags schon aus § 60 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 3 AufenthG. Aber auch wenn ein früheres Asylverfahren erfolglos abgeschlossen worden sei, könne die Aufhebung von Ziffer 1 des Bescheids nicht verlangt werden, weil mangels rechtlichen Vorteils es insoweit am Rechtsschutzbedürfnis fehle. Jedenfalls könne eine Umdeutung nach § 47 Abs. 1 VwVfG vorgenommen werden, weil das Bundesamt einen auf das gleiche Ziel gerichteten Verwaltungsakt in gleicher Form hätte erlassen können. Bei beiden Tenorierungen sei nämlich die Ablehnung der materiellen Prüfung des Asylantrags das Ziel.

Mit Schreiben vom 29.09.2014 verzichtete die Beklagte auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Dem schloss sich der Kläger mit Schreiben vom 14.10.2014 an. Mit Beschluss vom 04.11.2014 übertrug die Kammer die Entscheidung auf den Einzelrichter.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf das den Kläger betreffende Aktengeheft des Bundesamtes, das dem Gericht vorgelegen hat, Bezug genommen.

Gründe

Die auf Aufhebung des Bescheids gerichtete Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) ist zulässig und begründet, weil der streitgegenständliche Bescheid im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) rechtswidrig ist und den Kläger zumindest in seinem Recht auf Durchführung eines Asylverfahrens gemäß Art. 16a Abs. 1 GG bzw. Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Dublin-II-VO verletzt. Nach Ablauf der hier maßgeblichen 6-monatigen Überstellungsfrist des Art. 20 Abs. 2 Satz 1 Dublin-II-VO ist die Beklagte (erneut) verpflichtet, die Prüfung des Asylantrags aufzunehmen. Der Bescheid kann nicht wegen Unzulässigkeit der Asylanträge bei Vorliegen ausländischer Anerkennungsentscheidungen oder aufgrund parallel laufender Asylverfahren bzw. im Wege der Umdeutung nach § 47 VwVfG als Sachentscheidung über einen Zweitantrag nach § 71a AsylVfG aufrechterhalten werden.

Die daneben gestellten Feststellungsanträge sind unzulässig bzw. unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die im Klageantrag zu 2) begehrte Feststellung, dass die Beklagte für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist. Der Klageantrag zu 3) auf Feststellung der Asylberechtigung, hilfsweise auf Feststellung von Abschiebungsverboten, ist unzulässig, weil beiden Rechtsschutzziele primär mit der Verpflichtungsklage geltend zu machen sind. Die Feststellungsklage ist diesbezüglich gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO wegen der Subsidiarität der Feststellungsklage unzulässig. Im Einzelnen:

1. Mit Einverständnis der Parteien konnte das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

2. Der streitgegenständliche Bescheid, mit dem der Asylantrag des Klägers als unzulässig zurückgewiesen wurde, findet im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nach Ablauf der Überstellungsfrist keine gesetzliche Grundlage mehr.

a. Nach § 27a AsylVfG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrags für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Damit ist § 27a AsylVfG die zentrale Norm des nationalen Verfahrensrechts zur Verwirklichung eines einheitlichen europäischen Asylrechts mit dem Ziel der Verfahrensbeschleunigung und der Lastenverteilung innerhalb der Europäischen Gemeinschaft. Grundsätzlich soll innerhalb der Europäischen Gemeinschaft nur ein Mitgliedsstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig sein. Deshalb wurde auf der Grundlage des Art. 78 Abs. 2 lit. e des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Gemeinschaft (AEUV) die Dublin-II-VO erlassen. Sie enthält in Kapitel III eine Rangfolge von Kriterien, nach denen der zuständige Mitgliedsstaat bestimmt wird. Bei diesen Zuständigkeitsregeln handelt es sich um rein objektive zwischenstaatliche Regelungen, die keine individuelle Rechtsposition begründen (Günther, in: Kluth/Heusch, Beck’scher Online-Kommentar zum Ausländerrecht, § 27a Rn. 30). Der Kläger hat grundsätzlich, abgesehen von wenigen hier nicht einschlägigen Ausnahmen, kein vor den Gerichten einklagbares Recht auf Durchführung des Asylverfahrens in einem bestimmten oder in dem für ihn zuständigen Staat (VGH BW, B.v. 06.08.2013 - 12 S 675/13 - juris Rn. 13).

Dieses „Zuständigkeitssystem“ suspendiert aber nicht das subjektiv öffentliche Recht jedes Asylbewerbers auf Durchführung eines Asylverfahrens. Im Hinblick auf die Beklagte resultiert dieser materielle Prüfungsanspruch letztlich aus Art. 16a Abs. 1 GG bzw. aus Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Dublin-II-VO, wonach die Mitgliedsstaaten zur Prüfung des Asylantrags verpflichtet sind. Nur wenn der Mitgliedsstaat bei der Prüfung des Asylantrags feststellt, dass an sich ein anderer Mitgliedsstaat für den Asylantrag zuständig ist, kann er seine eigene Prüfung beenden, den Antragsteller auf einen anderen Mitgliedsstaat verweisen und ihn dorthin abschieben.

Diese Zuständigkeitsverlagerung hat nach den Regelungen des Kapitels III der Dublin-II-VO jedoch stets zwei Voraussetzungen: Zum einen muss der Staat in dem Asylantrag gestellt wurde davon überzeugt sein, dass ein anderer Mitgliedsstaat zur Prüfung zuständig ist; zum anderen muss der ersuchte Mitgliedsstaat - je nach Fallkonstellation - der Aufnahme zustimmen bzw. mit der Wiederaufnahme einverstanden sein. Nur durch diese beiden Elemente wird letztlich ein Zuständigkeitsstreit verhindert und die materielle Prüfung des Asylantrags innerhalb der Europäischen Gemeinschaft sichergestellt.

b. Aus den vorstehenden Erwägungen wird nun deutlich, warum der streitgegenständliche Bescheid nach Ablauf der Überstellungsfrist rechtswidrig geworden ist.

Im vorliegenden Fall hat sich die Niederlande mit einer Wiederaufnahme nach Art. 20 Abs. 1 lit. b) und c) einverstanden erklärt. Die Bereitschaft der Wiederaufnahme ist jedoch gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 1 Dublin-II-VO zeitlich begrenzt. Wird die Überstellung des Antragstellers nicht innerhalb einer Frist von 6 Monaten durchgeführt, fällt die Zuständigkeit wieder auf den ersuchenden Staat (hier die Beklagte) zurück. Ab diesem Zeitpunkt ist der ersuchte Staat nach den zwischenstaatlichen Zuständigkeitsregelungen nicht mehr verpflichtet, den Asylbewerber wiederaufzunehmen. Ab diesem Zeitpunkt entfällt somit die zweite Voraussetzung der Zuständigkeitsverlagerung, nämlich die sichere Bereitschaft des ersuchten Staates zur Aufnahme des Antragstellers bzw. Wiederaufnahme.

Deshalb findet die Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keine Stütze mehr in § 27a AsylVfG. Der Asylantrag des Klägers kann nun nicht mehr als unzulässig abgewiesen werden, da die ursprüngliche Zuständigkeit des zunächst benannten Mitgliedsstaates nicht mehr gegeben ist. Die Beklagte hat auch keine Gründe vorgetragen, woraus sich die weitere Zuständigkeit des hier ersuchten Mitgliedsstaates ergeben soll.

c. Der Bescheid führt zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auch zu einer Rechtsverletzung des Klägers. Er hat gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Dublin-II-VO bzw. Art. 16a Abs. 1 GG ein subjektiv öffentliches Recht auf Durchführung eins Asylverfahrens. Dieses Recht ist verletzt, wenn sich die Beklagte auch nach Ablauf der Überstellungsfrist weiter auf die zum Zeitpunkt des Bescheidserlass bestehenden Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedsstaates beruft.

Für die Rechtsverletzung kommt es nicht darauf an, ob der Fristablauf für den Kläger nunmehr ein subjektives Recht auf Durchführung des Asylverfahrens in Deutschland begründet. Durch den Fristablauf wird das Verfahren gleichsam in den Zustand zurückversetzt, indem es sich bei Antragstellung in Deutschland befunden hat. Damit lebt die Pflicht der Beklagten zur Behandlung des Asylantrags wieder auf. Im Anschluss daran muss die Beklagte prüfen, ob es sich um einen Erst- oder um einen Zweitantrag handelt.

Aus diesem Grund ist auch die im Klageantrag zu 2) begehrte Feststellung unbegründet, weil noch nicht feststeht, ob die Beklagte einen Asylantrag tatsächlich materiell behandeln muss. Es steht nämlich noch nicht fest, ob der Kläger bereits in einem anderen Mitgliedsstaat rechtskräftig mit seinem Asylbegehren abgelehnt wurde oder nicht. Folglich kann an dieser Stelle auch nicht entschieden werden, ob es sich bei dem klägerischen Antrag um einen Erst- oder Zweitantrag handelt. Im Übrigen besteht für eine solche Feststellung auch kein Rechtsschutzinteresse, weil die Beklagte nach Aufhebung des Bescheids ohnehin gesetzlich verpflichtet ist, das Verwaltungsverfahren wiederaufzunehmen. Eine dahingehende Feststellung wäre nur dann notwendig, wenn die Beklagte zu erkennen gegeben hätte, dass sie auch nach Aufhebung des Bescheides untätig bleiben will. Dafür bestehen aber keine Anhaltspunkte.

3. Nachdem die Ziffer 1) des Bescheids rechtswidrig geworden ist und der Asylantrag zunächst nicht mehr unzulässig ist, ist auch für eine Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG kein Raum mehr. Aus diesem Grund war auch die Ziffer 2) des Bescheids aufzuheben.

4. Soweit die Beklagte auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 17.6.2014 - 10 C 7/13) Bezug nimmt, wonach es bei Vorliegen einer ausländischen Anerkennungsentscheidung zur Feststellung von subsidiärem Schutz oder der (erneuten) Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Deutschland weder verpflichtet noch berechtigt sei, weil ein gleichwohl gestellter Antrag unzulässig sei, ist der Bezug zum vorliegenden Fall nicht erkennbar. Der Kläger ist im ursprünglich zuständigen Mitgliedsstaat nach Aktenlage weder als Flüchtlinge anerkannt worden noch wurde ihm subsidiärer Schutz gewährt.

5. Der streitgegenständliche Bescheid kann auch nicht im Wege der Umdeutung gemäß § 47 VwVfG als eine ablehnende Entscheidung über einen Zweitantrag aufrecht erhalten werden, weil mehrere Voraussetzungen der Umdeutung sowohl im Hinblick auf die Ziffer 1), als auch bzgl. Ziffer 2) des Bescheids fehlen.

a. Nach § 47 Abs. 1 VwVfG kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt den Verwaltungsakt in den umgedeutet werden soll bereits „enthält“ (Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Auflage 2014, § 47 Rn. 33). Dies bedeutet zwar nicht, dass der Regelungsausspruch unverändert bleiben muss; nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dürfen aber zwischen der umzudeutenden und der durch die Umdeutung erzeugten Regelung keine wesentlichen rechtlichen Unterschiede bestehen d. h. der neue Verwaltungsakt muss die gleiche materiell-rechtliche Tragweite besitzen (BVerwG, U. v. 28.02.1975 - IV C 30.73 - juris Rn. 27 m. w. N.).

b. Hinsichtlich der Ziffer 1) ist diese Voraussetzung im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht (mehr) erfüllt, weil jetzt die Ablehnung der Prüfung des Zweitantrags die ursprünglich im Dublin-Verfahren ergangene Entscheidung in ihrer rechtlichen Tragweite deutlich übersteigt. Nach Ablauf der Überstellungsfrist hat die Ablehnung des Zweitantrags eine entscheidende andere Rechtswirkung.

Die Entscheidung im Dublin Verfahren erschöpft sich nämlich in der Beantwortung der Zuständigkeitsfrage. Für § 27a AsylVfG kommt es nur darauf an, ob die Beklagte nach dem Dublin-Regime für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Die gleiche Frage stellt sich zunächst auch bei § 71a Abs. 1 AsylVfG, wonach in Deutschland nur dann ein Zweitverfahren durchzuführen ist, wenn die Bundesrepublik für das Zweitverfahren zuständig ist. Insoweit deckt sich die materiell-rechtliche Tragweite beider Entscheidungen. Dieses Deckungsverhältnis besteht aber nur solange, solange sichergestellt ist, dass die Beklagte nicht zur Prüfung des Zweitantrags zuständig ist. Eine Entscheidung nach § 27a AsylVfG und § 71a AsylVfG unterscheidet sich während offener Überstellungsfrist nicht. Hier wie dort wäre der materiell-rechtliche Gehalt der Entscheidung identisch, denn er würde sich in der Aussage erschöpfen, dass die Bundesrepublik Deutschland für das jeweilige Verfahren nicht zuständig ist. Daneben würde, ebenso wie bei § 27a AsylVfG, gemäß § 71a Abs. 4 i. V. m. § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG eine Abschiebungsanordnung in den zuständigen Staat erfolgen. Denn solange die Beklagte für den Zweitantrag nicht zuständig ist, kommt es auf Wiederaufnahmegründe nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht an.

Sobald jedoch die Überstellungsfrist abgelaufen ist, kommt die von der Beklagten beabsichtigte Umdeutung nicht in Betracht, denn sie verändert in maßgeblicher Hinsicht die materiell-rechtliche Tragweite der Entscheidung. Ab diesem Zeitpunkt verneint der Bescheid nämlich Wiederaufgreifensgründe und zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse. Die Beklagte müsste nämlich im Rahmen des Zweitantrags nicht nur die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG, sondern gemäß § 71a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG i. V. m. § 24 Abs. 2 AsylVfG auch die zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG prüfen. Damit würde aber der Bescheid ganz andere Rechtswirkungen erhalten, die in dem ursprünglichen Ausgangsbescheid keine Rolle gespielt haben und somit darin auch nicht enthalten waren. Deshalb scheidet die von der Beklagten vorgenommenen Umdeutung der Ziffer 1) des Bescheids bereits an der Zielgleichheit des Umdeutungsergebnisses aus.

c. Aus dem gleichen Grund kann auch die Abschiebungsanordnung in den ursprünglich zuständigen Mitgliedsstaat nach § 34a AsylVfG nicht in eine Abschiebungsandrohung in das Herkunftsland umgedeutet werden (Ziffer 2). Auch hier fehlt es offensichtlich an der Zielgleichheit des Umdeutungsergebnisses. Zudem wäre die Androhung der Abschiebung in den Herkunftsstaat zur Abschiebung in den Mitgliedsstaat eine vergleichsweise ungünstigere Rechtsfolge. Demnach steht § 47 Abs. 2 Satz 1 VwVfG der Umdeutung entgegen.

d. Schließlich scheitert die Umdeutung auch an den verfahrensrechtlichen Voraussetzung. Für den durch Umdeutung gewonnenen Verwaltungsakt dürfen nämlich keine Verfahrensvorschriften gelten, die bei dem ursprünglichen Verwaltungsakt nicht eingehalten worden sind (Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 11. Auflage 2010, § 47 Rn. 17). Dadurch wird sichergestellt, dass jedenfalls die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, die die Behörde hätte beachten müssen, wenn sie den Verwaltungsakt schon ursprünglich in der nunmehr gewollten Form hätte erlassen wollen.

Hier hat es die Beklagte unterlassen, den Kläger zu den maßgeblichen Tatsachen des Zweitantrags (materielle Fluchtgründe und Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG) nach § 71a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG i. V. m. § 24 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG anzuhören. Nach dem vorgelegten Behördenakt hat die Beklagte lediglich eine Befragung zur Vorbereitung der Anhörung nach § 25 AsylVfG durchgeführt. Ergebnis war dann die Einleitung eines Dublin-Verfahrens und der Erlass des streitgegenständlichen Bescheids. Eine Gelegenheit zum Vortrag materieller Fluchtgründe oder zur Klärung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis Abs. 3 VwVfG bestand nie. Von der Anhörung konnte auch nicht nach § 71a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG abgesehen werden, da dies nur dann möglich ist, wenn die Anhörung für die Feststellung der Voraussetzungen nicht erforderlich ist. Hier war die Anhörung aber notwendig, weil die Beklagte mangels weiterer Angaben noch nicht mal entscheiden konnte, ob es sich um einen Zweitantrag handelt bzw. ob Wideraufnahmegründe vorliegen. Ausweislich des Behördenakts ist bereits unklar, ob ein Asylverfahren in einem sicheren Drittstaat erfolglos durchgeführt wurde oder nicht. Dies wird die Beklagte erst noch klären müssen (vgl. zu alldem auch VG Regensburg, U. v. 21.10.2014 - RO 9 K 14.30217).

6. Nachdem die Umdeutung des streitgegenständlichen Bescheids ausscheidet, erlangt der Kläger entgegen der Ansicht der Beklagten auch einen rechtlichen Vorteil. Nach Aufhebung des Bescheids ist die Beklagte verpflichtet das Verwaltungsverfahren wiederaufzunehmen.

7. Da der Kläger in der Hauptsache teilweise obsiegt hat und teilweise unterlegen ist, waren die Kosten untereinander gemäß § 155 Abs. 1 Satz 1 zu teilen. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO.

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

Gründe

I.

1

Der Kläger, ein marokkanischer Staatsangehöriger, reiste nach eigenen Angaben im Jahr 2009 über den Seeweg nach Italien ein. Er lebte etwa einen Monat in einer Aufnahmeeinrichtung in Sizilien, wurde dort erkennungsdienstlich behandelt und reiste im Herbst 2009 nach Deutschland weiter, ohne in Italien Asyl beantragt zu haben. Im Oktober 2009 stellte er in Deutschland einen Asylantrag, den das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - im Hinblick auf die Zuständigkeit Italiens nach der Dublin-II-Verordnung als unzulässig ablehnte. Der Kläger wurde daraufhin im Dezember 2009 auf dem Luftweg über den Flughafen Rom-Fiumicino nach Italien überstellt. Im Januar 2011 wurde er erneut in Deutschland angetroffen und stellte wieder einen Asylantrag. Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 27. April 2011 die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab und ordnete die Abschiebung des Klägers nach Italien an. Das Verwaltungsgericht hat seiner dagegen gerichteten Klage stattgegeben, das Oberverwaltungsgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Es hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Beschwerde.

II.

2

Die Beschwerde, mit der der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend macht, hat keinen Erfolg.

3

Die Beschwerde wirft als grundsätzlich bedeutsam die Frage auf,

"inwieweit bei der Prognoseentscheidung über beachtliche Wahrscheinlichkeit unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung bei Rückführung in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat individuelle Erfahrungen des Betroffenen im dortigen Mitgliedstaat in erheblichem Maße zu berücksichtigen sind."

4

Damit in Zusammenhang stehe die Frage,

"ob es der Feststellung systemischer Mängel bedarf, wenn einem Betroffenen schon einmal oder ggf. auch mehrmals erniedrigende und unmenschliche Behandlung widerfahren ist, insbesondere nach einer schon einmal erfolgten Überstellung."

5

Die aufgeworfenen Fragen rechtfertigen mangels Klärungsbedürftigkeit nicht die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Denn sie lassen sich, soweit sie nicht bereits in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesverwaltungsgerichts geklärt sind, auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantworten. Der beschließende Senat hat dazu in seinem Beschluss vom 19. März 2014 - BVerwG 10 B 6.14 - (juris Rn. 5 ff.) ausgeführt:

"Gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 2 der im vorliegenden Verfahren (noch) maßgeblichen Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl EU Nr. L 50 S. 1) - Dublin-II-Verordnung - wird ein Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Wie sich aus ihren Erwägungsgründen 3 und 4 ergibt, besteht einer der Hauptzwecke der Dublin-II-Verordnung in der Schaffung einer klaren und praktikablen Formel für die Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats, um den effektiven Zugang zu den Verfahren zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft und eine zügige Bearbeitung der Asylanträge zu gewährleisten. Das Gemeinsame Europäische Asylsystem gründet sich auf das Prinzip gegenseitigen Vertrauens, dass alle daran beteiligten Staaten die Grundrechte sowie die Rechte beachten, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie in der EMRK finden (EuGH - Große Kammer, Urteil vom 21. Dezember 2011 - Rs. C-411/10 und Rs. C-493/10, N.S. u.a. - Slg. 2011, I-13905 Rn. 78 f. = NVwZ 2012, 417). Daraus hat der Gerichtshof die Vermutung abgeleitet, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta (GR-Charta) sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht (EuGH a.a.O. Rn. 80).

Dabei hat der Gerichtshof nicht verkannt, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stoßen kann, so dass die ernstzunehmende Gefahr besteht, dass Asylbewerber bei einer Überstellung an den nach Unionsrecht zuständigen Mitgliedstaat auf unmenschliche oder erniedrigende Weise behandelt werden. Deshalb geht er davon aus, dass die Vermutung, die Rechte der Asylbewerber aus der Grundrechte-Charta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention würden in jedem Mitgliedstaat beachtet, widerlegt werden kann (EuGH a.a.O. Rn. 104). Eine Widerlegung der Vermutung hat er aber wegen der gewichtigen Zwecke des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems an hohe Hürden geknüpft: Nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder geringste Verstöße gegen die Richtlinien 2003/9, 2004/83 oder 2005/85 genügen, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln (EuGH a.a.O. Rn. 81 ff.). Ist hingegen ernsthaft zu befürchten, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 GR-Charta zur Folge haben, ist eine Überstellung mit dieser Bestimmung unvereinbar (EuGH a.a.O. Rn. 86 und 94).

Der Gerichtshof hat seine Überlegungen dahingehend zusammengefasst, dass es den Mitgliedstaaten einschließlich der nationalen Gerichte obliegt, einen Asylbewerber nicht an den 'zuständigen Mitgliedstaat' im Sinne der Dublin-II-Verordnung zu überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GR-Charta ausgesetzt zu werden (EuGH a.a.O. Rn. 106 und LS 2; ebenso Urteil der Großen Kammer vom 14. November 2013 - Rs. C-4/11, Puid - NVwZ 2014, 129 Rn. 30). Schließlich hat er für den Fall, dass der zuständige Mitgliedstaat der Aufnahme zustimmt, entschieden, dass der Asylbewerber mit dem in Art. 19 Abs. 2 der Dublin-II-Verordnung vorgesehenen Rechtsbehelf gegen die Überstellung der Heranziehung des in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung niedergelegten Zuständigkeitskriteriums nur mit dem o.g. Einwand systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber entgegentreten kann (EuGH - Große Kammer, Urteil vom 10. Dezember 2013 - Rs. C-394/12, Abdullahi - NVwZ 2014, 208 Rn. 60). Diese Rechtsprechung des Gerichtshofs liegt auch Art. 3 Abs. 2 der Neufassung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 (ABl EU L Nr. 180 S. 31) - Dublin-III-Verordnung - zugrunde.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat derartige systemische Mängel für das Asylverfahren wie für die Aufnahmebedingungen der Asylbewerber in Griechenland in Fällen der Überstellung von Asylbewerbern im Rahmen des Dublin-Systems der Sache nach bejaht (EGMR - Große Kammer, Urteil vom 21. Januar 2011 - Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - NVwZ 2011, 413) und in Folgeentscheidungen insoweit ausdrücklich auf das Kriterium des systemischen Versagens ('systemic failure') abgestellt (EGMR, Entscheidungen vom 2. April 2013 - Nr. 27725/10, Mohammed Hussein u.a./Niederlande und Italien - ZAR 2013, 336 Rn. 78; vom 4. Juni 2013 - Nr. 6198/12, Daytbegova u.a./Österreich - Rn. 66; vom 18. Juni 2013 - Nr. 53852/11, Halimi/Österreich und Italien - ZAR 2013, 338 Rn. 68; vom 27. August 2013 - Nr. 40524/10, Mohammed Hassan/Niederlande und Italien - Rn. 176 und vom 10. September 2013 - Nr. 2314/10, Hussein Diirshi/Niederlande und Italien - Rn. 138).

Für das in Deutschland - im Unterschied zu anderen Rechtssystemen - durch den Untersuchungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) geprägte verwaltungsgerichtliche Verfahren hat das Kriterium der systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union Bedeutung für die Gefahrenprognose im Rahmen des Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK. Der Tatrichter muss sich zur Widerlegung der auf dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedstaaten gründenden Vermutung, die Behandlung der Asylbewerber stehe in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK, die Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verschaffen, dass der Asylbewerber wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. Urteil vom 27. April 2010 - BVerwG 10 C 5.09 - BVerwGE 136, 377 Rn. 22 m.w.N. = Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- u. Asylrecht Nr. 39) einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird. Die Fokussierung der Prognose auf systemische Mängel ist dabei, wie sich aus den Erwägungen des Gerichtshofs zur Erkennbarkeit der Mängel für andere Mitgliedstaaten ergibt (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - Rs. C-411/10 und Rs. C-493/10 - a.a.O. Rn. 88 bis 94), Ausdruck der Vorhersehbarkeit solcher Defizite, weil sie im Rechtssystem des zuständigen Mitgliedstaates angelegt sind oder dessen Vollzugspraxis strukturell prägen. Solche Mängel treffen den Einzelnen in dem zuständigen Mitgliedstaat nicht unvorhersehbar oder schicksalhaft, sondern lassen sich aus Sicht der deutschen Behörden und Gerichte wegen ihrer systemimmanenten Regelhaftigkeit verlässlich prognostizieren. Die Widerlegung der o.g. Vermutung aufgrund systemischer Mängel setzt deshalb voraus, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Dann scheidet eine Überstellung an den nach der Dublin-II-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat aus."

6

Aus der zitierten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ergibt sich, dass ein Asylbewerber der Überstellung in den nach der Dublin-II-Verordnung für ihn zuständigen Mitgliedstaat mit Blick auf unzureichende Aufnahmebedingungen für Asylbewerber nur mit dem Einwand systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen entgegentreten kann und es nicht darauf ankommt, ob es unterhalb der Schwelle systemischer Mängel in Einzelfällen zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK kommen kann und ob ein Antragsteller dem in der Vergangenheit schon einmal ausgesetzt war. Das Berufungsgericht hat mit Recht darauf hingewiesen, dass derartige individuelle Erfahrungen vielmehr in die Gesamtwürdigung einzubeziehen sind, ob systemische Mängel im Zielland der Abschiebung des Antragstellers (hier: Italien) vorliegen (UA S. 26). In diesem begrenzten Umfang sind individuelle Erfahrungen des Betroffenen zu berücksichtigen. Dabei ist allerdings zu beachten, dass persönliche Erlebnisse Betroffener, die - wie hier - einige Jahre zurückliegen, durch neuere Entwicklungen im betreffenden Staat überholt sein können. Individuelle Erfahrungen einer gegen Art. 4 GR-Charta verstoßenden Behandlung führen hingegen nicht zu einer Beweislastumkehr für die Frage des Vorliegens systemischer Mängel (so auch das Berufungsgericht UA S. 26 f.). Weiteren Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf. Einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union bedarf es zur Beantwortung der von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen nicht.

Tenor

I.

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung wird mit der Maßgabe abgelehnt, dass

- die Antragsteller zu 1 bis 3 nur zusammen nach Italien abgeschoben werden dürfen,

- das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Rahmen der Abschiebung in Abstimmung mit den italienischen Behörden sicherstellt, dass die Familie bei der Übergabe an die italienischen Behörden eine gesicherte Unterkunft erhält.

II.

Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsgegnerin und Antragsteller zu 1 und 2, diese gesamtschuldnerisch, je zur Hälfte zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Die Antragsteller wenden sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit ihrer Abschiebung nach Italien.

Die Antragsteller zu 1 und 2, nigerianische Staatsangehörige, sind die Eltern der Antragstellerin zu 3 (geboren am 16.8.2011 in Italien).

Die Antragsteller reisten nach eigenen Angaben am 24. Mai 2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 13. Juni 2014 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) einen Asylantrag.

Am 13. Juni 2014 wurde mit den Antragstellern zu 1 und 2 das persönliche Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats durchgeführt.

Der Antragsteller zu 1 gab u. a. an, die Eheschließung mit der Antragstellerin zu 2 habe im Jahr 2012 in Nigeria stattgefunden. Am 18. Juli 2011 habe er Nigeria verlassen. Ein Jahr und drei Monate habe er sich in Libyen und ein Jahr und acht Monate in Italien aufgehalten. Im Jahr 2013 habe er in Italien einen Asylantrag gestellt.

Die Antragstellerin zu 2 gab u. a. an, die Eheschließung habe im Jahr 2012 in Nigeria stattgefunden. Sie habe ihr Herkunftsland im Juni 2008 verlassen. Sie sei drei Monate in Libyen und fünf Jahre in Italien gewesen. Im Jahr 2008 habe sie in Italien einen Asylantrag gestellt.

Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Antragstellers zu 1 mit der EURODAC-Datei ergab am 25. Juli 2014 einen Treffer der Kategorie 1 für Italien (...) und einen Treffer der Kategorie 1 für die Schweiz (*). Für die Antragstellerin zu 2 ergab sich kein Treffer.

Unter dem 9. September 2014 richtete das Bundesamt sowohl für den Antragsteller zu 1 als auch für die Antragstellerin zu 2 einschließlich ihrer Tochter ein Übernahmeersuchen an Italien, das die italienischen Behörden innerhalb von zwei Monaten nicht beantworteten.

Mit Bescheid vom 29. September 2014 lehnte das Bundesamt die Asylanträge als unzulässig ab (Nr. 1) und ordnete die Abschiebung der Antragsteller zu 1 bis 3 nach Italien an (Nr. 2).

Dieser Bescheid wurde den Antragstellern zu 1 und 2 laut Postzustellungsurkunde am 2. Oktober 2014 zugestellt.

Am 7. Oktober 2014 erhoben die Antragsteller, vertreten durch ihren Bevollmächtigten, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage mit dem Antrag, den Bescheid vom 29. September 2014 aufzuheben.

Gleichzeitig wurde beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Zur Begründung von Klage- und Eilantrag wurde u. a. ausgeführt, dass die Antragsteller in einem asylbewerberheim in der Nähe von ... gelebt hätten. Dieses sei geschlossen worden und den Antragstellern zu 1 und 2 sei jeweils ein Betrag von 500 EUR mit der Aufforderung gegeben worden, nach Deutschland zu reisen. Sie hätten sich zunächst noch in Italien aufgehalten, hätten dort aber ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten können, da es weder Arbeit noch staatliche oder nicht-staatliche Unterstützung gegeben habe. In Italien verfüge die Familie über kein soziales oder familiäres Netzwerk. Der Sohn der Antragsteller sei erst drei Jahre alt. Hinzu komme, dass der Antragsteller zu 1 wohl unter einer psychiatrischen Erkrankung leide. Insoweit werde ein ärztliches Attest noch nachgereicht werden. Das Bundesamt habe keinerlei Vorkehrungen getroffen, die sicherstellen würden, dass die Familie im italienischen Asylsystem korrekt aufgenommen würde. Aus den Berichten internationaler Organisationen ergebe sich, dass die Antragsteller in Italien eine Verletzung des Art. 4 der Grundrechtscharta der Europäischen Union erleiden hätten. Das Asylsystem in Italien funktioniere nicht so weit, dass sichergestellt sei, dass eine Familie mit einem kleinen Kind sicher aufgenommen werde.

Das Bundesamt legte dem Verwaltungsgericht München am 21. Oktober 2014 die Akten vor, äußerte sich aber nicht zur Sache.

Mit Beschlüssen vom 27. Oktober 2014 (Az. M 1 K 14.50573 und M 1 S 14.50574) wurden das Klage- und Eilverfahren nach Anhörung der Beteiligten an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Augsburg verwiesen. Am 14. November 2014 gingen die Verfahren beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg ein und werden unter den Aktenzeichen Au 7 K 14.50318 und Au 7 S 14.50319 geführt.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der zulässige, insbesondere fristgerecht (§ 34a Abs. 2 Satz1 AsylVfG) gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (Au 7 K 14.50318) ist mit der im Tenor ausgesprochenen Maßgabe unbegründet.

1. Die Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 29. September 2014 hat gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 75 AsylVfG grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann jedoch gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung des Bescheides vorläufig verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Bescheides überwiegt. Bei der insoweit vorzunehmenden Interessenabwägung (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 80 Rn. 146) sind vor allem die Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache zu berücksichtigen. Stellt sich bei summarischer Betrachtung heraus, dass die Klage aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben wird, so hat das Aussetzungsinteresse des Antragstellers hinter dem öffentlichen Vollziehungsinteresse zurückzustehen.

Da § 34a AsylVfG den Erlass der Abschiebungsanordnung davon abhängig macht, dass die Abschiebung tatsächlich möglich und rechtlich zulässig ist, ist das Gericht im vorliegenden Fall der Auffassung, dass ein überwiegendes öffentliches Vollzugsinteresse jedenfalls dann angenommen werden kann, wenn sichergestellt ist, dass die Antragsteller zu 1 bis 3 zusammen, also unter Wahrung der Familieneinheit, nach Italien überstellt werden und das Bundesamt im Rahmen der Abschiebung in Abstimmung mit den italienischen Behörden sicherstellt - d. h. ausdrückliche Zusicherung der italienischen Behörden -, dass die Familie bei der Übergabe an diese eine gesicherte Unterkunft erhält.

Ansonsten bestehen zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine rechtlichen Bedenken, an der Durchführung der Abschiebung nach Italien im Sinne des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG.

2. Ein Asylantrag ist gemäß § 27a AsylVfG unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. In diesem Falle ist gemäß § 34a Abs. 1 AsylVfG durch das Bundesamt die Abschiebung in den zuständigen Staat anzuordnen; einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht.

Hintergrund dieser Bestimmungen ist, dass Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft kraft Verfassungsrechts (Art. 16a Abs. 2 Grundgesetz/GG) als sichere Drittstaaten gelten, während sonstige sichere Drittstaaten durch Gesetz bestimmt werden. Wer sich in einem sicheren Drittstaat aufgehalten hat, bedarf grundsätzlich nicht des Schutzes eines anderen Staates. Bei Italien handelt es sich um einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union und damit um einen sicheren Drittstaat (§ 26a Abs. 2 AsylVfG).

Die Zuständigkeit von Italien ergibt sich aus Art. 20 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin-III-VO), da Italien für die Behandlung des Asylantrags der Mutter der Antragstellerinnen zuständig ist (Art. 18 Abs. 1a, Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO)

3. Eine sogenannte verfassungskonforme Reduktion des § 34a AsylVfG ist jedoch für den Fall vorzunehmen, dass sich aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme aufdrängt, dass ein Asylbewerber von einem Sonderfall betroffen ist, der von dem im Grundsatz verfassungskonformen Konzept der „normativen Vergewisserung“ bzw. dem „Prinzip des gegenseitigen Vertrauens“, das den Bestimmungen der Art. 16a Abs. 2 GG und §§ 26a, 27a, 34a AsylVfG zugrunde liegt, abweicht (vgl. BVerfG, U.v. 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 - BVerfGE 94, 49)). Zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes kann danach ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ausnahmsweise begründet sein, wenn in dem zuständigen Drittstaat, in welchen der Asylbewerber zurückgeführt werden soll, die Verpflichtungen aus der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention nicht erfüllt werden bzw., wenn es ernst zu nehmende, durch Tatsachen gestützte Gründe dafür gibt, dass in diesem Mitgliedsstaat in verfahrensrechtlicher oder materieller Hinsicht nach aktuellen Erkenntnissen kein hinreichender Schutz vor Verfolgung gewährt wird. Das Bundesverfassungsgericht hat insoweit beispielhaft Sonderfälle gebildet, wie etwa den Fall einer im Drittstaat drohenden Todesstrafe und andere Ausnahmesituationen; ein solcher Sonderfall läge auch dann vor, wenn die Gefahr bestünde, dass der Drittstaat sich des Flüchtlings ohne jede Prüfung des Schutzgesuchs entledigen könnte.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs muss grundsätzlich die Vermutung gelten, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedsstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Richtlinie sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention steht (EuGH, U.v. 21.12.2011 - C-411 und C-493/10 -NVwZ 2012, 417). Das bedeutet, dass erst dann, wenn sich der betreffende Mitgliedsstaat von der nach dem erwähnten Konzept als generell eingehalten zu vermutenden Verpflichtung gelöst hat, also die allgemein europaweit vereinbarten Mindeststandards aufgrund von innerstaatlichen systemischen Mängeln des Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen nicht mehr gewährleistet bzw. gewährleisten kann, für den Asylbewerber in diesem Mitgliedsstaat, in den er zurückgeführt werden soll, kein hinreichender Schutz (mehr) besteht.

Eine solche verfassungskonforme Reduktion von § 34a AsylVfG ist vorliegend nicht angezeigt. Systemische Mängel sind zu dem gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung hinsichtlich der Verhältnisse in Italien nicht erkennbar. Das Gericht schließt sich der überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung an (vgl. BayVGH, U.v. 28.2.2014 - 13a B 13.30295 - juris Rn. 30 ff.; OVG NW, U.v. 7.3.2014 - 1 A 21/12A. - DVBl 2014, 790 ff..; OVG RhPf, U.v. 21.2.2014 - 10 A 10656/13 - juris Rn. 42 bis 53; VG Augsburg, B.v. 26.8.2014 - Au 7 S 14.50207 - juris Rn. 23).

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in seinem o.g. Urteil vom 28. Februar 2014 zur Frage des Vorliegens systemischer Mängel im italienischen Asylverfahren wie folgt ausgeführt:

„Gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichts für Menschenrechte (EGMR) ist in Italien nicht von systemischen Mängeln auszugehen. Dieser hat bei seinen aktuellen Entscheidungen unter Heranziehung der UNHCR-Empfehlungen zu wichtigen Aspekten des Flüchtlingsschutzes in Italien (Juli 2012), des Berichts des Kommissars für Menschenrechte des Europarates (September 2012) sowie der Berichte von Nichtregierungsorganisationen und unter Würdigung des gesamten Asylsystems in Italien (Verfahrensmodalitäten, Organisation der Unterbringung, Anzahl der Einrichtungen und Unterkunftsplätze, medizinische Versorgung, Bereitstellung von Mahlzeiten, Kleidung etc.) folgende Erkenntnisse zugrunde gelegt: Es gebe in Italien ein System von Aufnahmeeinrichtungen: Neun staatliche CARA-Zentren für die Erstaufnahme während fünf Wochen, ca. 150 SPRAR-Einrichtungen von Gemeinden, Provinzen und wohltätigen Organisationen für die Zeit des Asylverfahrens während sechs Monaten; außerdem die in Großstädten angesiedelten Metropolitan-Aufnahmezentren und eine große Anzahl von Notunterkünften auf regional-lokaler Basis. Landesweit könnten je nach Bedarf bis zu 50.000 Plätze bereitgestellt werden, tatsächlich sei die gegenwärtige Anzahl aber erheblich niedriger. Schwierigkeiten bereiteten speziell die prompte Erkennung von Personen mit besonderem Schutzbedürfnis und die Wahrung der Familieneinheit im Rahmen der Verteilung. In einigen Einrichtungen, namentlich in Kalabrien und in der Lombardei, gebe es ganz gravierende Probleme. In den letzten Jahren seien mit Unterstützung des Europäischen Flüchtlingsfonds Aufnahmeeinrichtungen für Dublin-Rückkehrer geschaffen worden. Diese würden im Allgemeinen wieder in den früheren Stand ihres Asylverfahrens eingesetzt werden. Hierfür würde die Grenzpolizei das jeweils zuständige Amt für Einwanderung ausfindig machen und den Rückkehrer auffordern, sich dorthin zu begeben. Wenngleich die allgemeine Lage und die Lebensbedingungen der Asylbewerber in Italien einige Unzulänglichkeiten aufzeigten, seien aber keine systemischen Mängel bei der Bereitstellung von Hilfe und Einrichtungen für Asylbewerber zutage getreten. Vor diesem Hintergrund sei nicht anzunehmen, dass ein nach Italien zurückkehrender Asylbewerber, sei es in materieller, physischer oder psychischer Hinsicht, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der konkreten Gefahr einer menschenunwürdigen Notlage ausgesetzt wäre - „ ... has not shown that ... future prospects if returned to Italy whether taken from a material, physical or psychological perspective, disclose a sufficiently real and imminent risk of hardship severe enough to fall within the scope of Article 3“ - (EGMR, E.v. 2.4.2013 - Nr. 27725/10 - ZAR 2013, 336 Rn.43ff., 78; B.v. 18.6.2013- Nr. 53852/11 -ZAR 2013, 338; E.v. 10.9.2013 - Nr. 2314/10 - www.hudoc. echr.coe.int Rn. 139; s. auch BVerwG, U.v. 1.6.2011 -10 C 25.10 - BVerwGE 140, 22 Rn. 22, wonach der Begriff „real risk“ dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entspricht).

Dieser Einschätzung entspricht die Auskunftslage gemäß den Erkenntnissen des Auswärtigen Amts. Nach der Auskunft vom 11. Juli 2012 an das Verwaltungsgericht Freiburg könnten „derzeit“ alle Asylbewerber in öffentlichen Zentren untergebracht werden. Es gebe lokale/regionale Überbelegungen (z. B. Rom/Latium). Landesweit seien aber genügend Plätze vorhanden. Insbesondere in Norditalien seien die Kapazitäten nicht ausgeschöpft. Zusätzlich zu den staatlichen und öffentlichen Einrichtungen gebe es kommunale und karitative Einrichtungen. Sofern sich Dublin-Rückkehrer noch im Asylverfahren befänden, werde ihnen eine Unterkunft in einer Aufnahmeeinrichtung zugeteilt (ebenso: Auskunft vom 11.9.2013 an das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen). Auch die UNHCR-Empfehlungen zu wichtigen Aspekten des Flüchtlingsschutzes in Italien vom Juli 2013 (S. 10 ff.) stellen die Erkenntnis, dass das Asylsystem keine systemischen Mängel aufweist, nicht in Frage. Die italienische Regierung habe ab 2011 erhebliche Anstrengungen zur Verbesserung der teilweise unzulänglichen Aufnahmeverhältnisse unternommen. Die als Asylbewerber registrierten Dublin-Rückkehrer hätten im Allgemeinen Zugang zu den Transitaufnahmezentren. Da deren Kapazitäten aber sehr begrenzt seien, könne es vorkommen, dass diese Personen u.U. einige Tage am Flughafen ausharren müssten, bis ein Platz in einem solchen Zentrum frei wird. Nach den Erkenntnissen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe erhalten Personen, deren Asylverfahren in Italien noch nicht abgeschlossen war, am Flughafen ein Bahnticket zur Weiterreise in die zuständige Region (Italien: Aufnahmebedingungen - aktuelle Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden, Oktober 2013, S. 13).

Demgegenüber berichten die Schweizerische Flüchtlingshilfe (a. a. O.) und borderline-europe e.V. (Judith Gleitze, Gutachten vom Dezember 2012 für das Verwaltungsgericht Braunschweig) von vielfältigen Unzulänglichkeiten bei der Unterbringung von Asylsuchenden in Italien. Aus den geschilderten zahlreichen Einzelfällen lässt sich nach Auffassung des Senats aber nicht der Schluss ziehen, dass hier systemische Schwächen vorliegen, welche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine konkrete Gefährdung von Dublin-Rückkehrern zur Folge hätten. Aus den Berichten von UNHCR (a. a. O. S. 14 f.), der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (a. a. O. S. 69) und borderline-europe (a. a. O. S. 50 f.) geht zudem auch übereinstimmend hervor, dass die größten Probleme nicht während des Asylverfahrens auftreten, sondern bei denjenigen Personen, deren Asylverfahren mit oder ohne Zuerkennung eines Schutzstatus geschlossen worden sind. Für diese Personen endet der Anspruch auf Gewährleistung der Grundbedürfnisse im Allgemeinen mit dem Abschluss des Asylverfahrens. Nur unter bestimmten Umständen dürfen Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, danach noch bis zu sechs Monaten in der SPRAR-Einrichtung bleiben (EGMR, E.v. 2.4.2013, a. a. O. Rn. 43). Da es in Italien kein staatliches Sozialhilfesystem gibt (Auswärtiges Amt vom 11.7.2012, a. a. O. Nr. I 1 b), seien diese Personen - ebenso wie italienische Staatsangehörige - im Fall der Mittellosigkeit auf sich allein gestellt, wodurch in italienischen Großstädten vielfach Armutsviertel mit arbeits- und mittellosen Flüchtlingen entstanden seien. Berichte über diese allgemeine soziale Problematik sind somit kein hinreichendes Indiz für systemische Mängel im Asylverfahren.

Die genaue Zahl der Unterkunftsplätze lässt sich aus verschiedenen Gründen nur schwer bestimmen. UNHCR (24.4.2012, S. 3) ist für das Jahr 2012 davon ausgegangen, dass in zentralen Einrichtungen wie CARA und SPRAR insgesamt 8.000 Plätze vorhanden seien. Im Jahr 2011 sei zwischen den regionalen Regierungen und den örtlich zuständigen Behörden eine Vereinbarung getroffen worden, dergemäß Kriterien für die landesweite Verteilung von bis zu 50.000 Personen festgelegt wurden. Bis Anfang 2012 seien im Rahmen dieses Verteilungsplans tatsächlich 20.000 Personen untergebracht worden. Die Verantwortung hierfür obliege dem Leiter des Zivilschutzes. Bezüglich der Kapazität allein der SPRAR-Einrichtungen sei mittlerweile aber eine Aufstockung auf 8.000 Plätze vorgesehen (UNHCR, Juli 2013, S. 12). Die Schweizerische Flüchtlingshilfe hat für das Jahr 2013 die Zahl der CARA-Plätze und die Zahl der SPRAR-Plätze mit jeweils ca. 5.000 beziffert und darüber hinaus auf ein Dekret des italienischen Innenministeriums vom September 2013 hingewiesen, demgemäß die SPRAR-Kapazität von 2014 bis 2016 auf 16.000 Plätze erhöht werden soll (a. a. O. S. 18, 22). Unter Berücksichtigung der Fluktuation (Wechsel in der Belegung) dürfte die tatsächliche Kapazität höher als die Zahl der Unterkunftsplätze sein. Im Hinblick auf die Zahl der in Italien im Jahr 2013 registrierten Asylanträge (28.000 - s. eurostat-pressemitteilung Nr. 46/2014) und die für das Jahr 2012 verfügbare Zahl der Dublin-Überstellungen nach Italien (3.551 - s. Schweizerische Flüchtlingshilfe, a. a. O. S. 8) besteht zwischen dem Bedarf und der Kapazität an Unterkunftsplätzen jedenfalls keine solche Diskrepanz, dass die Möglichkeit der Unterbringung von Dublin-Rückkehren als unrealistisch zu erachten wäre.

Die Annahme von borderline-europe (a. a. O. S. 23 ff., S. 59), dass die Unterbringungsquote für Dublin-Rückkehrer von 2010 bis 2012 maximal nur 12% pro Jahr betragen habe, begegnet erheblichen Bedenken. Das Auswärtige Amt hat darauf hingewiesen, dass diesbezüglich belastbares statistisches Zahlenmaterial nicht vorhanden sei. Die (von borderline-europe zitierte) Aussage einer Mitarbeiterin der am Flughafen roma Fiumicino tätigen Arciconfraternita sei eine auf Erfahrungswerten basierende subjektive Feststellung (11.9.2013, S. 3). Der angegebene Prozentsatz bezieht sich auf die besondere Situation in Rom, welche nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amts wegen der lokalen und regionalen Überbelegung in rom und Latium (11.7.2012, S. 6) allerdings nicht repräsentativ erscheint. Hinzu kommt, dass die von borderline-europe beschriebene Gruppe etwa zur Hälfte aus Personen besteht, die sich nicht im Asyl- bzw. Klageverfahren befinden, also keinen Anspruch auf Versorgung haben. Im Übrigen wäre noch zu berücksichtigen, dass nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amts viele Dublin-Rückkehrer keinen Asyl- oder Schutzantrag stellen, da sie häufig nicht in Italien bleiben wollen. Somit stünden ihnen die Aufnahmeeinrichtungen nicht mehr offen (11.7.2012, S. 5). Diese Personen können folglich ebenfalls nicht zum Kreis der nicht untergebrachten Anspruchsberechtigten gezählt werden.“

4. Im Hinblick auf den Wortlaut des § 34 a AsylVfG, nach dem das Bundesamt die Abschiebung anordnet, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann, hat das Bundesamt - abweichend von der übrigen Aufgabenverteilung zwischen Bundesamt und Ausländerbehörde - neben zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten auch Duldungsgründe zu prüfen (BayVGH, B.v. 12.3.2014 - 10 CE 14.427 - Rn. 4). Besondere Umstände, die zu einem Abschiebungsverbot führen könnten, liegen bei den Antragstellern nicht vor. Zwar hat der Bevollmächtigte der Antragsteller in seinem Klage- und Antragsschriftsatz vom 7. Oktober 2014 vorgetragen, dass der Antragsteller zu 1 wohl unter einer psychiatrischen Erkrankung leide und insoweit eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt würde. Ein ärztliches Attest, ob oder unter welcher Erkrankung der Antragsteller zu 1 leidet oder ob Reiseunfähigkeit vorliegt, wurde bis zum Zeitpunkt dieser Entscheidung dem erkennenden Gericht aber nicht übermittelt.

Damit liegen keinerlei Anhaltspunkte für eine Reiseunfähigkeit des Antragstellers zu 1 vor.

5. Die im Tenor ausgesprochene Verpflichtung des Bundesamts, im Rahmen der Abschiebung in Abstimmung mit den italienischen Behörden sicherzustellen, dass die Familie bei der Übergabe an diese eine gesicherte Unterkunft erhält, berücksichtigt die jüngste Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, das in seinem Beschluss vom 17. September 2014 (Az.: 2 BvR 732/14, juris Rn. 14 bis 16) wie folgt ausführt:

„Die der zuständigen Behörde obliegende Pflicht, gegebenenfalls durch eine entsprechende Gestaltung der Abschiebung die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit eine Abschiebung verantwortet werden kann, kann es in Einzelfällen gebieten, sicherzustellen, dass erforderliche Hilfen rechtzeitig nach der Ankunft im Zielstaat zur Verfügung stehen, wobei der Ausländer regelmäßig auf den dort allgemein üblichen Standard zu verweisen ist (vgl. dazu OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20. Juni 2011 - 2 M 38/11 -, InfAuslR 2011, S. 390 <392>).

c) So liegt es auch im vorliegenden Fall. Bei Rückführungen in sichere Drittstaaten können hiervon betroffene Ausländer - anders als bei der Rückführung in ihr Heimatland - regelmäßig weder auf verwandtschaftliche Hilfe noch auf ein soziales Netzwerk bei der Suche nach einer Unterkunft für die Zeit unmittelbar nach ihrer Rückkehr zurückgreifen. Bestehen - wie gegenwärtig im Falle Italiens - aufgrund von Berichten international anerkannter Flüchtlingsschutzorganisationen oder des Auswärtigen Amtes belastbare Anhaltspunkte für das Bestehen von Kapazitätsengpässen bei der Unterbringung rückgeführter Ausländer im sicheren Drittstaat, hat die auf deutscher Seite für die Abschiebung zuständige Behörde dem angemessen Rechnung zu tragen.

Bei Vorliegen einer solchen Auskunftslage hat das zuständige Bundesamt angesichts der hier berührten hochrangigen Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 6 Abs. 1 GG und der bei der Durchführung von Überstellungen nach dem Dublin-System vorrangig zu berücksichtigenden Gesichtspunkte der uneingeschränkten Achtung des Grundsatzes der Einheit der Familie und der Gewährleistung des Kindeswohls (vgl. nunmehr Erwägungsgrund 16 der neugefassten Verordnung Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 - Dublin III-Verordnung) jedenfalls bei der Abschiebung von Familien mit neugeborenen (vgl. Art. 15 Abs. 1 und 2 der Dublin II-Verordnung und Art. 16 Abs. 1 der Dublin III-Verordnung) und Kleinstkindern bis zum Alter von drei Jahren in Abstimmung mit den Behörden des Zielstaats sicherzustellen, dass die Familie bei der Übergabe an diese eine gesicherte Unterkunft erhält, um erhebliche konkrete Gesundheitsgefahren in dem genannten Sinne für diese in besonderem Maße auf ihre Eltern angewiesenen Kinder auszuschließen.“

Nach allem war der Antrag der Antragsteller auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage mit der Maßgabe abzulehnen, dass die Antragsgegnerin im Rahmen der Abschiebung sicherstellt, dass die Antragsteller in Italien eine gesicherte Unterkunft erhalten.

7. Entsprechend der Tenorierung ist das Bundesamt im Zeitpunkt dieser Entscheidung seiner Aufgabe, in Abstimmung mit den italienischen Behörden sicherzustellen, dass die Familie bei der Übergabe an diese eine gesicherte Unterkunft erhält, noch nicht nachgekommen, so dass die angeordnete Abschiebung (Ziffer 2 des Bescheids vom 29.9.2014) also erst - und nur dann - vollzogen werden kann, wenn das Bundesamt eine entsprechende Erklärung der italienischen Behörden beigebracht hat. Dementsprechend erscheint es angemessen, die Kosten des Verfahrens hälftig zu teilen (§ 155 Abs. 1 Satz 1, § 159 Satz 2 VwGO).

Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylVfG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.