Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 15. Dez. 2014 - B 3 K 14.30324

28.05.2020 00:53, 15.12.2014 00:00
Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 15. Dez. 2014 - B 3 K 14.30324

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die am ...1990 geborene Klägerin ist serbische Staatsangehörige mit der Volkszugehörigkeit der Roma. Bei ihr befindet sich nach den Angaben ihres Lebensgefährten (der Kläger zu 1. im Verfahren B 3 K 14.30290) auch noch eine alte kosovarische Staatsangehörigkeitsbescheinigung.

Die Klägerin reiste schon einmal mit ihrem Lebensgefährten und den zwei gemeinsamen Kindern (den Klägern im Verfahren B 3 K 14.30290) in die Bundesrepublik Deutschland ein; alle zusammen stellten am ... 2012 Asylanträge. Diese Asylanträge wurden mit Bescheiden vom 07.12. bzw. 10.12. 2012 als unzulässig zurückgewiesen und die Abschiebung der Betroffenen nach Schweden angeordnet. Die Rücküberstellung nach Schweden erfolgte am ... 2013. Der Asylantrag der Familie in Schweden war am ... 2011 negativ beschieden worden. Am ... 2013 wurde die Klägerin mit ihrem Lebensgefährten und den gemeinsamen Kindern dann von Schweden nach Serbien abgeschoben.

Am ... 2013 stellte die Klägerin persönlich mit ihrer Familie bei der Außenstelle Zirndorf einen Antrag auf ein weiteres Asylverfahren. Am ... 2013 gab sie zur Begründung an, sie seien vor dem Krieg nach Serbien geflüchtet und seien in Serbien angemeldet gewesen. Deswegen hätten sie in Serbien auch einen serbischen Pass bekommen können. Sie hätten kein Leben mehr in der Heimat. Ihr Mann sei an TBC erkrankt. Er habe in der Heimat nicht richtig behandelt werden können, deswegen seien sie nach Deutschland geflüchtet. Zur weiteren Begründung wurde schriftlich am ... 2013 und am ... 2013 seitens der Klägerin angegeben, ihr Mann und sie könnten nicht arbeiten. Sie hätten auch kein Haus in Serbien und zur Miete gelebt. Sie hätten kein Geld gehabt. Bei ihrer Anhörung am ... 2013 gab sie an, die Mutter lebe in Belgrad als Flüchtling. Sie habe drei Onkel in Deutschland, die schon sehr lange hier seien und Papiere hätten. Sie sei in Deutschland geboren. Seit sie im Jahr 2009 einen Autounfall gehabt habe, könne sie sich an Daten nicht mehr gut erinnern. Sie seien nur nach Serbien, um dort einen Pass zu bekommen. Mit den albanischen Pässen im Kosovo könne man nach Deutschland nicht ohne Visum reisen. Der Mann habe Flecken auf der Lunge und die Kinder hätten TBC. Sie fühle sich im Kosovo und in Serbien nicht wohl. Seit dem Autounfall fühle sie sich oft unwohl. Sie habe einen Termin beim Neurologen. Sie selbst habe keine Medikamente, manchmal wenn sie nicht schlafen könne, nehme sie die Medikamente ihres Mannes. Wenn sie die Kinder zum Arzt bringen wolle, müsse sie das alles in Belgrad erledigen.

Mit Schriftsatz vom ... 2014 wurde für die Klägerin ein vorläufiger Arztbrief des ... vom ... 2014 vorgelegt, auf den verwiesen wird.

Mit Bescheid vom 18.07. 2014, der der Klägerin am 23.08. 2014 zugestellt wurde, wurde der Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abgelehnt. Es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Der Klägerin wurde die Abschiebung nach Kosovo oder Serbien angedroht. Auf die ausführliche Begründung dieses Bescheides wird verwiesen.

Der Bescheid wurde als Einschreiben am 20.08. 2014 zur Post gegeben.

Mit Schriftsatz vom 22.08. 2014 wandte sich die Klägerin, vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten, an das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth und erhob Klage mit folgenden Anträgen (in der Fassung der mündlichen Verhandlung vom 10.12. 2014):

1. Der Bescheid der Beklagten vom 18.07. 2014, Gz. ..., der Klägerin zugegangen am 21.08. 2014, wird aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

3. Die Beklagte wird verpflichtet, subsidiären Rechtsschutz zuzuerkennen.

4. Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen.

Zur Begründung wurde vorgetragen, dass die Klägerin, ihr Lebensgefährte und ihr Sohn in einem Maße erkrankt seien, dass ihnen in ihrem Herkunftsland aufgrund der dortigen sozialen und politischen Verhältnisse eine adäquate medizinische Hilfeleistung versagt bleibe. Wie die Beklagte in ihrem Bescheid selbst ausführe, existiere in Kosovo kein Krankenversicherungssystem. Der Lebensgefährte der Klägerin sei serbischer Staatsangehöriger aus dem Kosovo stammend. Es existierten lediglich staatliche Hilfeleistungen. Als Volkzugehörige der Roma könne die Klägerin aber weder im Kosovo noch in Serbien mit einer Behandlung nach internationalen Standard rechnen. Die Roma seien aufgrund ihrer ethnischen Volkzugehörigkeit zwar nicht von sozialen Leistungen ausgeschlossen, fielen aber zahlreich durch das bescheidene soziale Netz in Serbien. Der Sohn der Klägerin sei wegen Tuberkulose in ständiger Behandlung (Attest vom ... 2007, richtig wohl ... 2014). Die Klägerin selbst leide unter einer posttraumatischen Belastungsstörung und weiteren Erkrankungen (Attest ... vom ... 2014 und Attest ... vom ... 2014). Die beiden Kinder der Klägerin seien in augenärztlicher Behandlung im ... (Atteste vom ... 2013, ... 2014 und ... 2014).

Der gleichzeitig gestellte Eilantrag der Klägerin (Az. B 3 S 14.30323) wurde mit gerichtlichem Beschluss vom 08.09. 2014 abgelehnt.

Mit Schriftsatz vom 01.09. 2014 beantragte die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Mit Schriftsatz vom 09.10. 2014 teilte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit, dass die Klägerin sich nach Angaben der Caritas derzeit stationär im ... aufhalte. Es sei nicht zu erkennen, dass die medizinische Situation bei der Minderheit der Roma nicht grundsätzlich die Möglichkeit einer Zuerkennung einer Flüchtlingseigenschaft mit sich bringe. Wie in zahlreichen Vorträgen der Minderheiten in Staaten Ex-Jugoslawiens vorgetragen, könnten diese nicht ohne weiteres am Gesundheitssystem teilhaben. Behandlungen, insbesondere Therapien oder medikamentöse Dauerbehandlungen, seien für Roma nach den Angaben zahlreicher Asylbewerber gerade nicht erreichbar. Es stelle sich mithin die Frage, ob die diesbezüglichen Auskünfte, auf die sich auch der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth beziehe, die sich aber im Gespräch mit verschiedenen Klägern aus dieser Region gerade nicht bestätigten, als Basis für eine aktuelle Entscheidung dienen könnte. Es werde nämlich vorgetragen, dass dies nur auf dem Papier stünde und für Roma aus Serbien oder Kosovo kein ausreichendes Gesundheitssystem zur Verfügung stehe. Ein entsprechender Beweisantrag bleibe der mündlichen Verhandlung vorbehalten. Zur Vorlage kam eine Aufenthaltsbescheinigung des ... vom ... 2014, wonach sich die Klägerin „vom ... 2014“ in stationärer/teilstationärer Behandlung des ... befand. Als Diagnosen sind notiert: „Posttraumat. Belastungsstörung, mittelgradig depress. Episode, Anpassungsstörung“. Es ist nicht ersichtlich, wer diese Aufenthaltsbescheinigung unterschrieben hat. Diesem Vorbringen trat die Beklagte mit Schriftsatz vom 15.10. 2014 entgegen.

Mit Beschluss der Kammer vom 11.11. 2014 wurde die Streitsache der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.

Mit Schriftsatz vom 04.12. 2014 übermittelte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin einen vorläufigen Arztbrief des ... vom ... 2014, wonach sich die Klägerin vom ... 2014 bis ... 2014 stationär in der Klinik befand. Bei der sehr gut bekannten Patientin habe sich eine erneute Verschlechterung der massiven Angstsymptomatik im Rahmen wiederkehrender situativer Belastungen in der häuslichen Umgebung ergeben. Die schon bestehende PTBS habe sich wieder verstärkt. Die Klägerin dränge zur erneuten stationären Aufnahme. Die Klägerin wirke insgesamt sehr verängstigt, vor allen Dingen gegenüber den von ihr als sehr stressig empfundenen Übergriffen in der von ihr bewohnten Heimeinrichtung. Der Umzug der Familie in ein weniger belastendes Umfeld werde empfohlen. Zur ambulanten Weiterbehandlung wurde eine Medikation mit Seroquel, Opipramol und Zyprexa...empfohlen. Mit weiterem Schriftsatz vom 05.12. 2014 wurde ein Attest des ... vom ... 2014 vorgelegt, wonach bei der Klägerin eine suffiziente psychiatrische Versorgung mit Fortführung der Verordnung der Medikation dringend indiziert ist.

Das Landratsamt ... - Fachbereich Gesundheitswesen - führte auf gerichtliche Nachfrage mit Schreiben vom ... 2014 aus, dass gutachterlicherseits nicht objektiviert werden könne, ob die ausschließlich von der Klägerin geschilderten traumatischen Erlebnisse so stattgefunden hätten. Die jetzt geplante Rückführung ins Herkunftsland Serbien biete die Möglichkeit einer sowohl ambulanten, als auch stationären und medikamentösen Weiterbehandlung der Klägerin.

Die Klage des Lebensgefährten der Klägerin und der beiden gemeinsamen Kindern ist unter dem Az. B 3 K 14.30290 anhängig. Deren Eilantrag (Az. B 3 S 14.30289) wurde mit gerichtlichen Beschluss vom 05.08. 2014 abgelehnt.

Für den Ablauf der mündlichen Verhandlung der insoweit verbundenen Verwaltungsstreitsachen B 3 K 14.30324 und B 3 K 14.30290 wird auf die Sitzungsniederschrift vom 10.12. 2014 Bezug genommen.

Ergänzend wird auf die beigezogenen Akten B 3 S 14.30289, B 3 K 14.30290 samt Behördenakten, die Gerichtsakte in diesem Verfahren samt vorgelegter Behördenakte und die Gerichtsakte im Eilverfahren B 3 S 14.30323 verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Bescheid des Bundesamtes vom 18.07. 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO). Die Klägerin hat weder Anspruch auf die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (1.), noch auf die begehrten Entscheidungen gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG zu ihren Gunsten (2.).

1.

Die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens liegen nicht vor und zwar unabhängig davon, ob von einem Folgeantrag nach § 71 AsylVfG oder von einem Zweitantrag nach § 71 a AsylVfG auszugehen ist. Die Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland ist unstrittig.

Nach § 71 Abs. 1 AsylVfG ist auf einen Folgeantrag und nach § 71 a Abs. 1 AsylVfG nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (hier Schweden) auf einen Zweitantrag hin ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vorliegen, d. h., wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrundeliegende Sach- und Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat (Abs. 1 Nr. 1), neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (Abs. 1 Nr. 2) oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind. Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren geltend zu machen (§ 51 Abs. 2 VwVfG). Nach § 51 Abs. 3 VwVfG muss der Antrag binnen drei Monaten seit dem Tag gestellt werden, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich des im Juli 2013 gestellten Antrags der Klägerin auf ein weiteres Asylverfahren nicht vor. Das Vorbringen der Klägerin - Erkrankung des Ehemannes an TBC, gesundheitliche Situation der Kinder (Kläger im Verfahren B 3 K 14.30290), die schlechte wirtschaftliche Lage der Familie in Serbien und im Kosovo und ihre eigenen gesundheitlichen Probleme - beinhaltet schon keine nachträgliche Änderung zugunsten der Klägerin und hält auch die Dreimonatsfrist nicht ein.

Entscheidend ist jedoch, dass dieses Vorbringen - wie im angefochtenen Bundesamtsbescheid vom 18.07. 2014 zutreffend ausgeführt - nichts enthält, was Grundlage der Zuerkennung internationalen Schutzes (Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. Anerkennung eines subsidiären internationalen Schutzstatus, vgl. § 13 Abs. 1 und 2, § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG) sein könnte. Lediglich ergänzend ist hinzuzufügen, dass Serbien gemäß § 29 a Abs. 2 AsylVfG seit dem 06.11. 2014 den Status eines sicheren Herkunftsstaates hat (siehe auch den Beschluss des OVG Lüneburg vom 22.10. 2014, 8 LA 129/14 , wo mit ausführlicher und zutreffender Begründung eine Gruppenverfolgung von Roma in Serbien auch mit Blick auf die Beschränkungen der Reisefreiheit verneint wird). Auch für das Kosovo gibt es keine Anhaltspunkte für eine Verfolgung der Minderheit der Roma (siehe Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Kosovo, 25.11. 2014, Seite 8 ff., siehe IOM Länderinformationsblatt Kosovo Juni 2014, Seite 14, wonach die fortlaufende Emigration von Roma ausschließlich auf ökonomischen Gründen, wie schlechten Lebensbedingungen u. ä., beruht; siehe auch VG Aachen, B. v. 17.07. 2014, Az. 9 L 241/14.A ).

2.

Die Klage bleibt auch hinsichtlich der beantragten nationalen Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ohne Erfolg.

Die Beklagte hat in ihrem Bescheid vom 18.07. 2014 dazu, betreffend die Zielländer Kosovo und Serbien, gewissenhaft und ausführlich Stellung genommen (Blatt 3 bis 18). Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist das Gericht noch einmal auf diese Ausführungen und macht sie zum Gegenstand der Begründung dieser Entscheidung (§ 77 Abs. 2 AsylVfG).

a.

Betreffend das Kosovo ist Folgendes zu ergänzen:

Die Klägerin hat sich mit ihrer Familie (den Klägern im Verfahren B 3 K 14.30290) nach der Rückkehr aus Schweden ein bis zwei Monate, bis Juni 2013, im Kosovo aufgehalten. Sie gibt an, auch noch in ... im Kosovo gemeldet zu sein (Niederschrift Seite 3 und 6).

aa.

Bezüglich des Abschiebungshindernisses des § 60 Abs. 5 AufenthG sind auch den neuen Auskunftsquellen

- Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo vom 25.11. 2014 (Stand: September 2014)

- Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration, Kosovo

Erkenntnisse Oktober 2014 (VS-NfD)

- Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, IOM, Länderinformationsblatt Kosovo, Juni 2014

keine Anhaltspunkte dafür die entnehmen, dass die Klägerin und ihre Familie im Kosovo so (extrem) schlechte humanitäre Bedingungen erwarteten, dass die Abschiebung dorthin eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt.

Es besteht zum einen die Möglichkeit, Sozialleistungen zu beziehen (siehe etwa IOM Länderinformationsblatt Juni 2014, Seite 26 ff.). Zudem hatte der Lebensgefährte der Klägerin nach der Zeit im Kosovo, wo die Familie zur Miete wohnte, noch 600,00 bis 700,00 EUR für die Ausreise übrig (Niederschrift Seite 4), was wiederum nicht dafür spricht, dass der Lebensunterhalt der Familie nicht erwirtschaftet werden konnte.

Zudem erhalten Angehörige der Roma aus dem Kosovo, die freiwillig in die Heimat zurückkehren, auf Antrag eine GARP Starthilfe von 750,00 EUR und eine Reisebeihilfe von 200,00 EUR (siehe Anlage zum Bescheid vom 18.07. 2014).

Wer durch ein eigenes zumutbares Verhalten, insbesondere durch freiwillige Rückkehr, drohende Verfolgung oder sonstige im Zielstaat drohende Gefahren abwenden kann, hat keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes. Zur Überbrückung einer möglicherweise problematischen ersten Zeit nach der Ankunft im Heimatland ist es zumutbar, Reise- sowie andere Rückkehrhilfen zu nutzen, wie sie etwa das REAG/GARP-Programm freiwilligen Rückkehrern bietet (VGH Baden-Württemberg U. v. 26.02. 2014 Az. A 11 F2519/12 < 524648 >, BayVGH U. v. 17.04. 2008 Az. 11 B 08.30038 Rn. 55).

bb.

Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.

Die befürchtete Verschlimmerung einer Krankheit kann die Voraussetzung einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib und Leben im Sinn des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG als Folge fehlender Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland begründen, wenn eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist. Das wäre der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand der Klägerin wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Nicht gravierende oder nicht hinreichend wahrscheinliche Gefahren sind dabei nicht ausreichend. Eine konkrete Gefahr liegt dann vor, wenn die Verschlechterung alsbald nach der Rückkehr eintreten würde, weil der Ausländer auf die dort unzureichende Möglichkeit der Behandlung angewiesen wäre und anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte (vgl. hierzu auch BVerwG vom 29.07.1999, Az. 9 C 2/99 und B. v. 17.08. 2011 Az. 10 B 13/11 u. a. - beide ), wobei der Standard des deutschen Gesundheitssystems nicht gefordert werden kann.

Für die Annahme einer „konkreten Gefahr“ genügt nicht die bloße theoretische Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in Leib, Leben oder Freiheit zu werden. Vielmehr ist der Begriff der „Gefahr“ im Sinn von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Ansatz kein anderer als der im asylrechtlichen Prognosemaßstab der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“ angelegte, wobei allerdings das Element der „Konkretheit“ der Gefahr für „diesen“ Ausländer das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen, individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation statuiert (so BayVGH U. v. 23.11. 2012 Az. 13a B. 10.30082 Rn. 24 - , unter Bezugnahme auf BVerwG vom 17.10.1995 BVerwGE 99, 324 zu § 53 Abs. 6 AuslG).

Das Vorbringen der Klägerin genügt vorgenannten Maßstäben nicht.

Bezüglich der gesundheitlichen Probleme und dem im Attest des ... vom ... 2014 zum Ausdruck gebrachten Erfordernisses einer dauerhaft suffizienten psychiatrischen Versorgung ist zusätzlich darauf hinzuweisen, dass das Parlament am 10.04. 2014 ein Gesetz über die staatliche Krankenversicherung verabschiedet hat, das im Januar 2015 in Kraft treten soll. Dieses Gesetz legt u. a. fest, dass Rückkehrer aufgrund bilateraler Abkommen des Kosovo mit anderen Staaten im ersten Jahr nach der Rückkehr keine Versicherungsgebühren zahlen müssen (Internationale Organisation für Migration, Länderinformationsblatt Kosovo, Juni 2014, Seite 33; zur Behandelbarkeit psychischer Erkrankungen im Kosovo siehe im Übrigen auch VG Ansbach, U. v. 17.06. 2014, Az. AN 1 K 14.30018, RdNr. 32). Zudem erhalten Angehörige der Roma aus dem Kosovo, die freiwillig in die Heimat zurückkehren, auf Antrag eine GARP Starthilfe von 750,00 EUR und eine Reisebeihilfe von 200,00 EUR (siehe Anlage zum Bescheid vom 18.07. 2014). Etwaige Medikamenten-(Zu)zahlungen könnten damit erforderlichenfalls überbrückt werden (siehe BayVGH U. v. 17.08. 2008, Az. 11 B 08.30038, RdNr. 55 und VGH BW U. v. 26.02. 2014, Az. A 11 S 25/1912).

Soweit sich die Klägerin auf das Attest des ... vom ... 2014 (insbesondere „Zustand nach fehlverheilter Unterschenkelfraktur mit Achsenknick“) beruft, ist für diesen, wohl auf einen Autounfall 2009 zurückzuführenden Befund, noch einmal deutlich darauf hinzuweisen, dass die Heilung oder Besserung einer bestehenden Krankheit außerhalb der Reichweite des asylrechtlichen Abschiebungsverbotes des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegt.

b.

Betreffend Serbien ist Folgendes zu ergänzen:

Die Klägerin hat schon als Kind in Belgrad gelebt und dort ab dem Jahr 2000 die Sonderschule besucht (Niederschrift Seiten 3 und 7). Während der Zeit des Besuchs der Sonderschule war sie in psychiatrischer Behandlung. Später lebte sie mit ihrem Lebensgefährten (dem Kläger im Verfahren B 3 K 14.30290) in der Stadt ..., etwa 90 km von Belgrad entfernt; in ... waren sie angemeldet und dort hatte die Familie eine Krankenversicherung (Niederschrift Seite 6 f.). 2007 wurde der gemeinsame Sohn (Kläger zu 2 im Verfahren B 3 K 14.30290) in Belgrad geboren, weil er als Frühgeborener eine spezialärztliche Behandlung benötigte. Die gemeinsame Tochter (Klägerin zu 3 im Verfahren B 3 K 14.30290) kam 2009 in ... zur Welt. Die Klägerin selbst wurde nach ihrem Unfall 2009/2010 in ... mit dem Krankenwagen wegen der notwendigen Koma-Behandlung nach Belgrad gebracht; die am Kopf verletzte Tochter wurde auch im Krankenhaus behandelt (Niederschrift Seite 6). In Serbien hat die Familie Kindergeld bezogen, was jedoch nicht ausreichte (Niederschrift Seite 7), Sozialhilfe hätten sie nicht bekommen (Niederschrift Seite 5).

Nach dem Aufenthalt im Kosovo hielt sich die Familie bis zur Ausreise offenbar wieder in Belgrad auf (siehe Beiakte I zu B 3 K 14.30290, Seite 85).

aa.

Bezüglich des Abschiebungsverbotes des § 60 Abs. 5 AufenthG sind aus den neuen Auskunftsquellen, insbesondere dem Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Deutschland Serbien vom 05.12. 2014 (Stand November 2014) und dem Länderinformationsblatt Serbien der IOM von August 2014, keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Klägerin und ihre Familie in Serbien so (extrem) schlechte humanitäre Bedingungen erwarten, dass die Abschiebung dorthin eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellte. Die wirtschaftliche Lage gerade von zurückkehrenden Roma ist ohne Frage prekär, der Zugang zu Wohnraum (vor allem in den Städten) schwierig, wie grundsätzlich auch der Zugang zum Arbeitsmarkt; insgesamt hat sich in den Jahren die Situation der Roma in Serbien verbessert (Lagebericht a. a. O., Seite 9, 14).

Insgesamt ist nach den vorliegenden Informationen nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass für die Klägerin und ihre Familie bei einer Rückkehr nach Serbien nicht wenigstens das von ihrem Prozessbevollmächtigten geforderte soziale Existenzminimum (Niederschrift Seite 10) gewährleistbar ist.

Der Lebensgefährte der Klägerin und Vater der gemeinsamen Kinder hat ausweislich der Bestätigung des Landratsamtes ... - Fachbereich Gesundheitswesen - vom ... 2014 im Jahr 2012 eine Tuberkuloseerkrankung durchgemacht und ist nicht mehr behandlungsbedürftig (B 3 K 14.30290, Seite 45 f.). Es erschließt sich von daher nicht, warum er bei einer Rückkehr nach Serbien nicht - wie vor der Erkrankung (Niederschrift Seite 5) und wie viele andere Serben auch - einfachen Tätigkeiten nachgehen könnte, um für den Lebensunterhalt seiner Familie zu sorgen, bzw. dazu beizutragen. Überdies ist der Lebensgefährte der Klägerin wirtschaftlich offenbar nicht ungeschickt, wenn er vor der Ausreise in die Bundesrepublik Deutschland noch 600,00 bis 700,00 EUR übrig hatte, um die Ausreise zu finanzieren (Niederschrift Seite 4).

Abgesehen davon war die Klägerin mit ihrer Familie nach eigenen Angaben in ... registriert, sie hatten Zugang zu Krankenversicherungsleistungen und Kindergeld (Niederschrift Seite 7). Sozialhilfe erhielten sie nach der Angabe des Lebensgefährten der Klägerin nicht, weil „die Einkünfte der Verwandtschaft alle zusammengerechnet [würden] und man … auf die Hilfe der Verwandtschaft verwiesen“ werde; seine Eltern seien jedoch verstorben (Niederschrift Seite 5). Diese Erläuterung lässt darauf schließen, dass der Klägerin und ihrer Familie der Zugang zu Sozialhilfeleistungen grundsätzlich eröffnet war, allerdings - was auch bei hiesigen Prüfungen der Sozialhilfebedürftigkeit ohne weiteres der Fall sein kann - die Leistungsvoraussetzungen verneint wurden. Kehrte die Klägerin mit ihrer Familie an den (bislang) registrierten Wohnort ... zurück, ist davon auszugehen, dass ein Kranken- und Sozialversicherungsschutz zu serbischen Bedingungen gesichert wäre (siehe Lagebericht vom 13.12. 2014, Seite 14). Der Klägerin selbst ist im Übrigen die Bedeutung der Registrierung ohne weiteres bewusst, wenn sie angibt: „Um in Belgrad Leistungen zu bekommen, müsste ich mich dort anmelden“ (Niederschrift Seite 9).

Ergänzend muss sich die Klägerin mit ihrem Lebensgefährten und den gemeinsamen Kindern auf die Unterstützung der beidseitigen Familien verweisen lassen. Sie selbst hat in Belgrad noch einen Bruder, der mit der Mutter zusammen in einer Containersiedlung lebt (Beiakt I, Seite 69) und eine Schwester in .... Auch die drei Onkel, die in der Bundesrepublik Deutschland leben, können zumindest für den Neustart helfen. Der Lebensgefährte der Klägerin hat noch zwei Schwestern in Serbien, davon eine in Belgrad (siehe Beiakt B 3 K 14.30290, Seite 86).

Somit ist von hinreichender familiärer Unterstützung bei einer Rückkehr der Klägerin und ihrer Familie nach Serbien, insbesondere auch im Sinne des Anknüpfens an eine erste Anlaufstelle, auszugehen. Rückkehrer aus Deutschland, die nicht über eigenen Wohnraum verfügen, kommen nach dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes für die Republik Serbien erfahrungsgemäß bei Verwandten und Freunden unter, das serbische Flüchtlingskommissariat hält aber auch für die Dauer von bis zu zwei Wochen für den Übergang Notunterkünfte bereit (siehe Lagebericht Seite 15). Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass das serbische Flüchtlingskommissariat Informationen über die Rechte und Pflichten von Rückkehrern veröffentlicht hat, die auf folgender Webseite einsehbar sind: http://kirs.gov.rs/articles/navigate.php?type1=3&lang=SER.

bb.

Auch soweit für die Klägerin aufgrund ihrer langjährigen behandlungsbedürftigen psychischen Erkrankung ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG geltend gemacht wird, hat die Klage keinen Erfolg. Die oben unter a., bb. aufgeführten rechtlichen Voraussetzungen liegen offenkundig nicht vor. Die Klägerin selbst hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, schon von Kindheit an - begleitend zum Besuch der Sonderschule in Belgrad - psychiatrische Behandlung (Tabletten und Gespräche) erhalten zu haben. Nachdem sie ihren Mann kennengelernt hat, sei sie nicht mehr zum Psychiater gegangen; seit dem Tod des Vaters habe sie Medikamente für ihren psychischen Zustand genommen (Niederschrift Seite 7). Nach ihrem Unfall wurde die Klägerin zunächst in einer Fachklinik in Belgrad und dann am Wohnort ... weiter behandelt (Niederschrift Seite 6). Ebenso wurde die Tochter nach dem Unfall im Krankenhaus behandelt. Den Sohn hat sie in Belgrad entbunden, weil er als frühgeborenes Baby fachärztlicher Betreuung bedurfte.

All dies spricht klar dafür, dass die Klägerin und auch ihre Kinder in Serbien, Stadt ..., krankenversichert waren und tatsächlich Leistungen bis hin zur Behandlung in Fachkliniken in der Hauptstadt erhielten (zur Behandelbarkeit psychischer Erkrankungen in Serbien siehe insbesondere auch den Eilbeschluss B 3 S 14.30323 vom 08.09. 2014 Seite 7). Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin geht offenbar aufgrund der Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung auch nicht (mehr) davon aus, dass Gesundheitsleistungen nicht erreichbar seien (Niederschrift Seite 10).

Wenn der Lebensgefährte der Klägerin beklagt, dass man auf einen Facharzttermin zwei bis drei Monate warten müsse und auf einen Termin beim Hausarzt zwei bis drei Tage, so stellt sich das aus bundesrepublikanischer Sicht durchaus als Normalfall dar. Lediglich ergänzend sei noch einmal hinzugefügt, dass § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG keinen Anspruch auf ein bundesdeutsches Versorgungsniveau oder die Heilung bzw. Besserung einer bestehenden Krankheit - wie etwa der fehlverheilten Unterschenkelfraktur der Klägerin - begründet.

3.

Schließlich bestehen auch gegen die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung, einschließlich der Zielstaatsbestimmung im Hinblick auf § 34 Abs. 1, § 36 Abs. 1 AsylVfG i. V. m. § 59 AufenthG keine Bedenken. Die Klägerin ist sowohl in Serbien, als auch im Kosovo registriert und konnte bislang unproblematisch in beide Länder einreisen und sich dort aufhalten. Die auch insoweit zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid vom 18.07. 2014 werden in Bezug genommen (Seite 18 f.) und zum Gegenstand der Begründung dieser Entscheidung gemacht (§ 77 Abs. 2 AsylVfG).

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung stützt sich auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

28.05.2020 00:52

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der am ... geborene Kläger zu 1 und


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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28.05.2020 00:52

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der am ... geborene Kläger zu 1 und
22.10.2014 00:00

Tenor Die Anträge der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig - Einzelrichter der 8. Kammer - vom 20. August 2014 und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungszulassungsverfahren werde
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28.05.2020 00:52

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der am ... geborene Kläger zu 1 und

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der am ... geborene Kläger zu 1 und seine am ... und ... geborenen Kinder sind Staatsangehörige Serbiens mit der Volkszugehörigkeit der Roma. Die beiden Kinder wurden in Belgrad geboren. Ihre Mutter und Lebensgefährtin des Klägers zu 1 ist Klägerin im Verfahren B 3 K 14.30324.

Die Kläger reisten schon einmal mit der Lebensgefährtin des Klägers zu 1 und der Mutter der Kläger zu 2 und zu 3 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten alle zusammen am ... 2012 Asylanträge. Diese Asylanträge wurden mit Bescheiden vom 07.12. bzw. 10.12. 2012 als unzulässig zurückgewiesen und die Abschiebung der Betroffenen nach Schweden angeordnet. Die Rücküberstellung nach Schweden erfolgte am ... 2013. Der Asylantrag der Familie in Schweden war am ... 2011 negativ beschieden worden. Am ... 2013 wurden die Kläger zusammen mit der Lebensgefährtin und Mutter dann von Schweden dann nach Serbien abgeschoben. Schon in den damaligen Überstellungspapieren vom ... 2012 ist seitens der Ausländerbehörde angemerkt, dass der Kläger zu 1 an TBC erkrankt ist, aber nicht mehr anstecke, er müsse noch Medikamente nehmen (Beiakt II S. 67).

Am ... 2013 stellte die Familie persönlich bei der Außenstelle Zirndorf einen Antrag auf ein weiteres Asylverfahren. Dabei wurden die vier serbischen Reisepässe der Familie vorgelegt (Beiakt I S. 30 bis 37). Der Kläger zu 1 trug schriftlich vor, er sei im Kosovo geboren. Er habe in Serbien zur Miete gelebt und kein Haus gehabt. Er sei zum zweiten Mal nach Deutschland, weil er unten ein schlechtes Leben habe. Er sei krank und habe Tuberkulose. Letztes Jahr in Deutschland habe er sich auskuriert. Und jetzt wisse er nicht, vielleicht habe er wieder dieselbe Krankheit, die Tuberkulose. Er wisse es nicht und bitte um Hilfe. Am ... hatte der Kläger zu 1 bereits geltend gemacht, er wolle in die Bundesrepublik Deutschland, weil er sich und seiner Familie ein besseres Leben als im Kosovo und Serbien ermöglichen wolle.

In der Folgezeit wurden vorgelegt: Eine ärztliche Bescheinigung des ... vom ... 2014, wonach sich der Kläger zu 1. wegen Tuberkulose vom ... 2012 bis ... 2012 dort in stationärer Behandlung befand. Bezüglich des Klägers zu 2 wurde eine ärztliche Bescheinigung des ... vom ... 2013 vorgelegt, wonach dieses Kind bei einem anderen Kind auf dem Gepäckträger des Fahrrades saß und mit dem linken Fuß in die Speichen des Fahrrads kam. Die Aufnahme erfolgte zur stationären Wundversorgung. Weiter ist für den Kläger zu 2 vorgelegt eine augenärztliche Bestätigung vom ... 2013 über das Erfordernis einer neuen Brille. Für den Kläger zu 2 und die Klägerin zu 3 kamen außerdem kinderärztliche Atteste vom ... 2013 zur Vorlage, wonach sie unter latenter Tuberkulose leiden.

Bei seiner informatorischen Anhörung ... 2013 gab der Kläger zu 1 insbesondere an, er und seine Familienangehörige hätten serbische Pässe bekommen, als sie 2000 aus dem Kosovo nach Serbien gegangen seien. Im Kosovo hatte er sich zuletzt nach der Rückkehr aus Schweden im Januar 2013 für ein bis zwei Monate aufgehalten, danach hätten sie wieder in Serbien, Belgrad, gelebt und seien 2013 nach Deutschland gekommen. Bei seiner Frau befinde sich eine alte kosovarische Staatsangehörigkeitsbescheinigung. Er denke, sie hätten die Staatsangehörigkeit des Kosovo und Serbiens. In Serbien hätten sie bis zur Ausreise nach Deutschland in Belgrad gelebt. Als sein Vater noch gelebt habe, habe dieser Sozialhilfe bekommen, wovon sie mitgelebt hätten. Nach dem Tod des Vaters habe er Kartonagen, Altpapier und anderes gesammelt und verkauft. Eine feste Arbeit habe er nicht. Eingereist seien sie legal mit ihren serbischen Pässen und hätten für die Reise 450,00 EUR bezahlt. Das Geld hätten sie während des Aufenthalts in Deutschland und in Schweden gespart. Er sei wegen ärztlicher Behandlung gekommen, denn er habe TBC. Zurzeit nehme er keine Tabletten ein. Die Kinder nehmen etwas ein. Bei der Aufnahmeeinrichtung sei ihm gesagt worden, dass jetzt wegen Tuberkulose alles in Ordnung sei. Er habe gesagt, er sei zum zweiten Mal nach Deutschland gekommen, weil er ein schlechtes Leben habe und habe damit gemeint, er habe kein Haus. Die Kinder brauchten Sauberkeit und Ordnung. Seine Frau sei depressiv und habe 2009 einen Autounfall gehabt. Sie sei hier beim Arzt gewesen und habe Antidepressiva bekommen. Für ihn sei es wichtig, dass seine Kinder und die Frau gesund würden, das sei alles. Vorgelegt wurde ein Attest betreffend den Kläger zu 1 vom ... 2013 durch eine Facharztpraxis für Neurologie und Psychiatrie (Beiakt I S. 91 ff.), wonach der Kläger am ... 2013 vorstellig wurde und berichtete, vor drei Wochen sei die TBC-Kontrolle unauffällig gewesen und er rauche ca. 25 - 26 Zigaretten am Tag, habe Schlafstörungen und innere Unruhe. Diagnostiziert wurde eine Anpassungsstörung und Spannungskopfschmerz, verordnet wurde ein Antidepressivum. Für den Kläger zu 2 wurde erneut ein kinderärztliches Attest vom ... 2013 vorgelegt (Beiakt I S. 97), wonach er unter latenter Tuberkulose leidet, die Prophylaxe jedoch beendet werden konnte.

Mit Bescheid vom 17.07. 2014 wurden die Anträge auf Durchführung weiterer Asylverfahren abgelehnt. Es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Den Klägern wurde die Abschiebung nach Kosovo oder Serbien angedroht.

Auf die Begründung des Bescheids, der am 21.07. 2014 zur Post gegeben wurde, wird verwiesen.

Mit Schriftsatz vom 29.07. 2014 ließen die Kläger durch ihren Prozessbevollmächtigten Klage zum Bayer. Verwaltungsgericht Bayreuth erheben mit folgenden Anträgen (in der Fassung der mündlichen Verhandlung vom 10.12. 2014):

1. Der Bescheid der Beklagten vom 17.07. 2014, Gesch.-Z.: ..., den Klägern zugegangen am 22.07. 2014, wird aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

3. Die Beklagte wird verpflichtet, subsidiären Rechtsschutz zuzuerkennen.

4. Die Beklagte wird verpflichtet, festzustellen, dass Abschiebungshindernisse gem. § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG vorliegen.

Zur Klagebegründung wird vorgetragen, wie sich aus beigefügten aktuellen Arztberichten ergebe, seien die Kläger in einem Maße erkrankt, dass ihnen in ihrem Herkunftsland aufgrund der dortigen sozialen und politischen Verhältnisse sowohl politische Verfolgung durch Unterlassung adäquater medizinischer Hilfeleistung als auch die Gefahr menschenrechtswidriger Behandlung und die Gefahr einer gesundheitlichen und sozialen Vernichtung drohe.

Im zeitgleich durchgeführtem Eilverfahren (B 3 S 14.30289 kam bezüglich des Klägers zu 2 ein kinderärztliches Attest vom ... 2014 zur Vorlage, wonach der Kläger zu 2 unter latenter Tuberkulose leidet. Bei der Blutuntersuchung am ... 2014 sei der T Spot - TB Test reaktiv gewesen. Auf gerichtliche Nachfrage vom 04.08. 2014 teilte der Amtsarzt mit Schreiben vom ... 2014 im Rahmen oben genannten Eilverfahrens mit, das beigefügte Attest vom ... 2014 sei nicht nachvollziehbar, da es über eine konkrete alsbaldige Gesundheitsgefährdung des Kindes durch Tuberkulose nichts aussage. Das Kind sei bisher nicht an Tuberkulose erkrankt gewesen, sondern nur prophylaktisch medikamentös im Rahmen der Umgebungsüberwachung mit einem Medikament behandelt worden. Der Test bleibe in der Regel lebenslang reaktiv und damit positiv, auch ohne dass eine Erkrankung vorliege. Die Anlage eines T Spot - TB Tests am ... 2014 sei überflüssig gewesen. Das Kind sei mit unauffälligem Röntgenbefund der Lunge am ... 2014 aus der fachlich behördlichen Überwachung entlassen worden. Da die Erkrankung des Vaters zu diesem Zeitpunkt infolge der medikamentösen Behandlung nicht mehr ansteckend gewesen sei und sonst kein Familienmitglied an einer ansteckenden Tuberkulose erkrankt war, sei eine Infektion des Kindes seit ... 2014 im Kreis der Familie höchstunwahrscheinlich. Sofern das Kind klinisch keine deutlichen Symptome einer Tuberkulose-Erkrankung aufweise, sei auch eine weitere Diagnostik nicht angezeigt. Vergleichend mit der Behandelbarkeit anderer Krankheiten sei aus hiesiger gesundheitsamtlicher Sicht davon auszugehen, dass eine Tuberkulose in Serbien erkannt und behandelt werden könne, da der Tuberkulin-Hauttest und eine Röntgenuntersuchung der Lunge seit Jahrzehnten zum Standard gehöre. Beigefügt ist ein amtsärztliches Schreiben vom ... 2014 an den Kläger zu 1, wonach wegen einer durchgemachten, derzeit nicht mehr behandlungsbedürftigen Lungentuberkulose voraussichtlich in den nächsten drei Jahren noch halbjährliche Kontrollröntgen-Aufnahmen der Lunge durchgeführt werden müssten. Mit gerichtlichem Beschluss vom 05.08. 2014 wurde der Eilantrag der Kläger im Verfahren B 3 S 14.30289 abgelehnt.

Mit Schriftsatz vom 08.08. 2014 beantragte die Antragsgegnerin,

die Klage abzuweisen.

Mit Schriftsatz vom 16.09. 2014 trug der Prozessbevollmächtigte der Kläger vor, ein strafbewertetes Ausreiseverbot führe gleichzeitig zum Entstehen eines Asylgrundes, so dass jedenfalls eine Abschiebung nach Serbien wegen der Ausreise und der Asylantragstellung in Deutschland nicht mehr rechtmäßig sei (unter Verweis auf das Urteil des VG Stuttgart vom 28.05. 2014). Die Beklagte verwies demgegenüber mit Schriftsatz vom 06.10. 2014 auf das Urteil des VG Regensburg vom 07.05. 2014. Mit Schriftsatz vom 13.10. 2014 entgegnete der Prozessbevollmächtigte der Kläger, es müsse weiterhin davon ausgegangen werden, dass bestehende Gesetze angewandt würden und das serbische Gesetz des § 350a StGB die Ausreisefreiheit einschränke.

Mit Beschluss der Kammer vom 11.11. 2014 wurde der Rechtsstreit auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.

Die Klage der Lebensgefährtin des Klägers zu 1 und Mutter der Kläger zu 2 und zu 3 ist unter dem Az.: B 3 K 14.30324 anhängig. Ihr Eilantrag (B 3 S 14.30323 wurde mit gerichtlichem Beschluss vom 08.09. 2014 abgelehnt.

Mit Schriftsatz vom 04.10. 2014 legte der Prozessbevollmächtigte der Kläger für den Kläger zu 2 eine sonderpädagogische Stellungnahme der schulvorbereitenden Einrichtung ... vom ... 2014 vor, wonach dieser aufgrund des erhöhten Förderbedarfs in der geistigen Entwicklung berechtigt ist, in der SVE eines Förderzentrums mit Förderschwerpunkt geistiger Behinderung mit angegliederter Tagesstätte aufgenommen zu werden. Bei ihm liege ein sehr hoher individueller Förderbedarf vor. Vorangegangen war die schulärztliche Untersuchung im Landratsamt ... - Fachbereich Gesundheitswesen - vom ... 2014, wonach für den Kläger zu 2 aufgrund der massiven Entwicklungsauffälligkeiten eine Zurückstellung vom Schulbesuch zum Schuljahr 2014/2015 und die Aufnahme in eine geeignete SVE empfohlen wird. Das Landratsamt ... - Fachbereich Gesundheitswesen - erläuterte dazu mit Schreiben vom ... 2014, bei dem ehemaligen frühgeborenen Kläger zu 2 bestehe eine psychomotorische Entwicklungsverzögerung, weshalb eine Rückstellung zunächst für ein Jahr von der Einschulung empfohlen wurde. Die schulvorbereitende Förderung sei weder an die teilstationäre Form in einer schulvorbereitenden Einrichtung, noch an das Bayerische Fördersystem gebunden und könne aus amtsärztlicher Sicht auch im Herkunftsland durchgeführt werden.

Für den Ablauf der mündlichen Verhandlung der insoweit verbundenen Verwaltungsstreitsachen B 3 K 14.30390 und B 3 K 14.30324 wird die Sitzungsniederschrift vom 10.12. 2014 in Bezug genommen.

Ergänzend wird auf die vorgenannten Gerichtsakten in den Verfahren der Lebensgefährtin des Klägers zu 1 und Mutter der Kläger zu 2 und 3 (B 3 K 14.30324 und B 3 S 14.30323) gesamt vorgelegte Behördenakte verwiesen; weiterhin wird ergänzend die Gerichtsakte B 3 S 14.30283, die Gerichtsakte dieses Verfahrens und die vorgelegte Behördenakte in Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Bescheid des Bundesamtes vom 17.07. 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten.

Die Kläger haben weder einen Anspruch auf die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (1.), noch auf die begehrten Entscheidungen gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG zu ihren Gunsten (2.).

1.

Die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens liegen nicht vor und zwar unabhängig davon, ob von einem Folgeantrag nach § 71 AsylVfG oder von einem Zweitantrag nach § 71 a AsylVfG auszugehen ist. Die Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland ist unstrittig.

Nach § 71 Abs. 1 AsylVfG ist auf einen Folgeantrag und nach § 71 a Abs. 1 AsylVfG nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (hier Schweden) auf einen Zweitantrag hin ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vorliegen, d. h., wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrundeliegende Sach- und Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat (Abs. 1 Nr. 1), neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (Abs. 1 Nr. 2) oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind. Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren geltend zu machen (§ 51 Abs. 2 VwVfG). Nach § 51 Abs. 3 VwVfG muss der Antrag binnen drei Monaten seit dem Tag gestellt werden, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich des im Juli 2013 gestellten Antrags der Kläger auf ein weiteres Asylverfahren nicht vor. Das Vorbringen des Klägers zu 1 bei der Antragstellung - eigene TBC-Erkrankung, schlechte Lebensbedingungen im Kosovo und in Serbien - beinhaltet schon keine nachträgliche Änderung zugunsten des Klägers und hält auch nicht die Dreimonatsfrist ein. Entscheidend ist jedoch, dass dieses Vorbringen mitsamt der nachgereichten ärztlichen Atteste für die Kläger zu 1, 2 und 3 - wie im angefochtenen Bundesamtsbescheid vom 17.07. 2014 zutreffend ausgeführt - nichts enthält, was Grundlage der Zuerkennung internationalen Schutzes (Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. Anerkennung eines subsidiären internationalen Schutzstatus, vgl. § 13 Abs. 1 und 2, § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG) sein könnte. Entsprechendes gilt für den sonderpädagogischen Förderbedarf des Klägers zu 2, der in Anlage zum Schriftsatz vom 04.12. 2014 in das Verfahren eingeführt wurde.

Lediglich ergänzend ist hinzuzufügen, dass Serbien gemäß § 29 a Abs. 2 AsylVfG seit dem 06.11. 2014 den Status eines sicheren Herkunftsstaates hat (siehe auch den Beschluss des OVG Lüneburg vom 22.10. 2014, 8 LA 129/14 , wo mit ausführlicher und zutreffender Begründung eine Gruppenverfolgung von Roma in Serbien auch mit Blick auf die Beschränkungen der Reisefreiheit verneint wird). Auch für das Kosovo gibt es keine Anhaltspunkte für eine Verfolgung der Minderheit der Roma (siehe Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Kosovo, 25.11. 2014, Seite 8 ff., siehe IOM Länderinformationsblatt Kosovo Juni 2014, Seite 14, wonach die fortlaufende Emigration von Roma ausschließlich auf ökonomischen Gründen, wie schlechten Lebensbedingungen u. ä., beruht; siehe auch VG Aachen, B. v. 17.07. 2014, Az. 9 L 241/14.A ).

2.

Die Klage bleibt auch hinsichtlich der beantragten nationalen Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ohne Erfolg.

Die Beklagte hat in ihrem Bescheid vom 17.07. 2014 dazu, betreffend die Zielländer Kosovo und Serbien, gewissenhaft und ausführlich Stellung genommen (Blatt 3 bis 18). Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist das Gericht noch einmal auf diese Ausführungen und macht sie zum Gegenstand der Begründung dieser Entscheidung (§ 77 Abs. 2 AsylVfG).

a.

Betreffend das Kosovo ist Folgendes zu ergänzen:

Der Kläger zu 1 hat sich mit seiner Lebensgefährtin (Klägerin im Verfahren B 3 K 14.30324) und den gemeinsamen Kindern, den Klägern zu 2 und zu 3, nach der Rückkehr aus Schweden ein bis zwei Monate, bis Juni 2013, im Kosovo aufgehalten. Die Lebensgefährtin des Klägers zu 1 und Mutter der Kläger zu 2 und zu 3 gibt an, auch noch in ... im Kosovo gemeldet zu sein (Niederschrift Seiten 3 und 6).

aa.

Bezüglich des Abschiebungshindernisses des § 60 Abs. 5 AufenthG sind auch den neuen Auskunftsquellen

- Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo vom 25.11. 2014 (Stand: September 2014)

- Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration, Kosovo

Erkenntnisse Oktober 2014 (VS-NfD)

- Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, IOM, Länderinformationsblatt Kosovo, Juni 2014

keine Anhaltspunkte dafür die entnehmen, dass den Kläger zu 1 und seine Familie im Kosovo so (extrem) schlechte humanitäre Bedingungen erwarteten, dass die Abschiebung dorthin eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt.

Es besteht zum einen die Möglichkeit, Sozialleistungen zu beziehen (siehe etwa IOM Länderinformationsblatt Juni 2014, Seite 26 ff.). Zudem hatte der Kläger zu 1 nach der Zeit im Kosovo, wo die Familie zur Miete wohnte, noch 600,00 bis 700,00 EUR für die Ausreise übrig (Niederschrift Seite 4), was wiederum nicht dafür spricht, dass der Lebensunterhalt der Familie nicht erwirtschaftet werden konnte.

Zudem erhalten Angehörige der Roma aus dem Kosovo, die freiwillig in die Heimat zurückkehren, auf Antrag eine GARP Starthilfe von 750,00 EUR und eine Reisebeihilfe von 200,00 EUR (siehe Anlage zum Bescheid vom 18.07. 2014).

Wer durch ein eigenes zumutbares Verhalten, insbesondere durch freiwillige Rückkehr, drohende Verfolgung oder sonstige im Zielstaat drohende Gefahren abwenden kann, hat keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes. Zur Überbrückung einer möglicherweise problematischen ersten Zeit nach der Ankunft im Heimatland ist es zumutbar, Reise- sowie andere Rückkehrhilfen zu nutzen, wie sie etwa das REAG/GARP-Programm freiwilligen Rückkehrern bietet (VGH Baden-Württemberg U. v. 26.02. 2014 Az.: A 11 F2519/12 < 524648 >, BayVGH U. v. 17.04. 2008 Az.: 11 B 08.30038 Rn. 55).

bb.

Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.

Die befürchtete Verschlimmerung einer Krankheit kann die Voraussetzung einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib und Leben im Sinn des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG als Folge fehlender Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland begründen, wenn eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist. Das wäre der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand der Klägerin wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Nicht gravierende oder nicht hinreichend wahrscheinliche Gefahren sind dabei nicht ausreichend. Eine konkrete Gefahr liegt dann vor, wenn die Verschlechterung alsbald nach der Rückkehr eintreten würde, weil der Ausländer auf die dort unzureichende Möglichkeit der Behandlung angewiesen wäre und anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte (vgl. hierzu auch BVerwG vom 29.07.1999, Az.: 9 C 2/99 und B. v. 17.08. 2011 Az.: 10 B 13/11 u. a. - beide ), wobei der Standard des deutschen Gesundheitssystems nicht gefordert werden kann.

Für die Annahme einer „konkreten Gefahr“ genügt nicht die bloße theoretische Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in Leib, Leben oder Freiheit zu werden. Vielmehr ist der Begriff der „Gefahr“ im Sinn von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Ansatz kein anderer als der im asylrechtlichen Prognosemaßstab der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“ angelegte, wobei allerdings das Element der „Konkretheit“ der Gefahr für „diesen“ Ausländer das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen, individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungs-situation statuiert (so BayVGH U. v. 23.11. 2012 Az.: 13a B. 10.30082 Rn. 24 - , unter Bezugnahme auf BVerwG vom 17.10.1995 BVerwGE 99, 324 zu § 53 Abs. 6 AuslG).

Das Vorbringen der Kläger genügt vorgenannten Maßstäben ersichtlich nicht.

Die TBC, die der Kläger zu 1 im Jahr 2012 durchgemacht hat, ist nicht mehr behandlungsbedürftig (amtsärztliche Bescheinigung vom ... 2014). Kontrollintervalle begründen ersichtlich keine erhebliche konkrete Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Im Übrigen ist Tuberkulose in Serbien ohne weiteres behandelbar (siehe http://voiceofserbia.org/de/content/die-zahl-der-tuberkulosekranken...) und wird als Infektionskrankheit kostenfrei behandelt (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Serbien vom 15.12. 2014, IV. 1.6). Der Kläger zu 2 war nie an TBC erkrankt (amtsärztliche Stellungnahme vom ... 2014) und ist infolgedessen nicht behandlungsbedürftig. Insoweit und bezüglich der vorgelegten augenärztlichen Atteste für die Kläger zu 2 und zu 3 werden die Ausführungen im Eilbeschluss B 3 S 14.30323 vom 08.09. 2014 (2 c und d) zur Vermeidung von Wiederholungen zum Gegenstand der Begründung dieser Entscheidung gemacht (§ 77 Abs. 2 AsylVfG).

Der nunmehr vorgetragene sonderpädagogische Förderbedarf des Klägers zu 2 führt auch nicht zu einem Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Die gute oder gar optimale Förderung eines Kindes mit einer psychomotorischen Entwicklungsverzögerung fällt schon nicht in den Schutzbereich dieser Norm, auch wenn es menschlich nachvollziehbar ist, dass die Mutter des Klägers zu 2 (Klägerin im Verfahren B 3 K 14.30324) betont, es sei ihr wichtig, dass ihr Kind die neun-monatige Therapie hier machen könne (Niederschrift Seite 10).

Bezüglich des Kosovo ist hinzuzufügen, dass es dort sowohl einen Sektor für Vorschulbildung, als auch Behindertenbildung gibt (IOM, Länderinformationsblatt Kosovo, Juni 2014, Seite 38).

b.

Betreffend Serbien ist Folgendes zu ergänzen:

Die Lebensgefährtin des Klägers zu 1 und Mutter der Kläger zu 2 und zu 3 hat schon als Kind in Belgrad gelebt und dort die Schule besucht. Später lebte sie mit dem Kläger zu 1 in der Stadt ..., etwa 90 km von Belgrad entfernt, wo sie angemeldet waren (Niederschrift Seite 6). Die Familie hatte in ... eine Krankenversicherungskarte (Niederschrift Seite 7). 2007 wurde der gemeinsame Sohn, der Kläger zu 2, in Belgrad geboren, weil er als frühgeborenes Kind eine spezialärztliche Behandlung benötigte. Die gemeinsame Tochter, die Klägerin zu 3, kam in ... zur Welt.

In Serbien hat die Familie Kindergeld bezogen, was jedoch nicht ausreichte (Niederschrift Seite 7); Sozialhilfe hätten sie nicht bekommen (Niederschrift Seite 5). Nach dem Aufenthalt im Kosovo hielt sich die Familie bis zur Ausreise offenbar wieder in Belgrad auf (Beiakt I Seite 85).

aa.

Bezüglich des Abschiebungsverbotes des § 60 Abs. 5 AufenthG sind aus den neuen Auskunftsquellen, insbesondere dem Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Deutschland Serbien vom 05.12. 2014 (Stand November 2014) und dem Länderinformationsblatt Serbien der IOM von August 2014, keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass den Kläger zu 1 und seine Familie in Serbien so (extrem) schlechte humanitäre Bedingungen erwarten, dass die Abschiebung dorthin eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellte. Die wirtschaftliche Lage gerade von zurückkehrenden Roma ist ohne Frage prekär, der Zugang zu Wohnraum (vor allem in den Städten) schwierig, wie grundsätzlich auch der Zugang zum Arbeitsmarkt; insgesamt hat sich in den Jahren die Situation der Roma in Serbien verbessert (Lagebericht a. a. O., Seite 9, 14).

Insgesamt ist nach den vorliegenden Informationen nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass für den Kläger zu 1 und seiner Familie bei einer Rückkehr nach Serbien nicht wenigstens das von ihren Prozessbevollmächtigten geforderte soziale Existenzminimum (Niederschrift Seite 10) gewährleistbar ist.

Der Kläger zu 1 hat ausweislich der Bestätigung des Landratsamtes ... - Fachbereich Gesundheitswesen - vom ... 2014 eine Tuberkuloseerkrankung durchgemacht und ist nicht mehr behandlungsbedürftig (Gerichtsakte, Seite 45 f.). Es erschließt sich von daher nicht, warum er bei einer Rückkehr nach Serbien nicht - wie vor der Erkrankung (Niederschrift Seite 5) und wie viele andere Serben auch - einfachen Tätigkeiten nachgehen könnte, um für den Lebensunterhalt seiner Familie zu sorgen, bzw. dazu beizutragen. Überdies ist der Kläger zu 1 wirtschaftlich offenbar nicht ungeschickt, wenn er vor der Ausreise in die Bundesrepublik Deutschland noch 600,00 bis 700,00 EUR übrig hatte, um die Ausreise zu finanzieren (Niederschrift Seite 4).

Abgesehen davon war der Kläger zu 1 mit seiner Familie nach den Angaben der Lebensgefährtin und Mutter der gemeinsamen Kinder in ... registriert, sie hatten Zugang zu Krankenversicherungsleistungen und Kindergeld (Niederschrift Seite 7). Sozialhilfe erhielten sie nach der Angabe des Klägers zu 1 nicht, weil „die Einkünfte der Verwandtschaft alle zusammengerechnet [würden] und man … auf die Hilfe der Verwandtschaft verwiesen werde“; seine Eltern seien jedoch verstorben (Niederschrift Seite 5). Diese Erläuterung lässt darauf schließen, dass dem Kläger zu 1 und seiner Familie der Zugang zu Sozialhilfeleistungen grundsätzlich eröffnet war, allerdings - was auch bei hiesigen Prüfungen der Sozialhilfebedürftigkeit ohne weiteres der Fall sein kann - die Leistungsvoraussetzungen verneint wurden. Kehrte der Kläger zu 1 mit seiner Familie an den (bislang) registrierten Wohnort ... zurück, ist davon auszugehen, dass ein Kranken- und Sozialversicherungsschutz zu serbischen Bedingungen gesichert wäre (siehe Lagebericht vom 13.12. 2014, Seite 14). Der Lebensgefährtin des Klägers zu 1 selbst ist im Übrigen die Bedeutung der Registrierung ohne weiteres bewusst, wenn sie angibt: „Um in Belgrad Leistungen zu bekommen, müsste ich mich dort anmelden“ (Niederschrift Seite 9).

Ergänzend muss sich der Kläger mit seiner Lebensgefährtin und den gemeinsamen Kindern auf die Unterstützung der beidseitigen Familien verweisen lassen. Die Lebensgefährtin hat in Belgrad noch einen Bruder, der mit der Mutter zusammen in einer Containersiedlung lebt (Beiakt I, Seite 69) und eine Schwester in .... Auch die drei Onkel, die in der Bundesrepublik Deutschland leben, können zumindest für den Neustart helfen. Der Kläger zu 1 hat noch zwei Schwestern in Serbien, davon eine in Belgrad (siehe Beiakt B 3 K 14.30290, Seite 86).

Somit ist von hinreichender familiärer Unterstützung bei einer Rückkehr des Klägers zu seiner Familie nach Serbien, insbesondere auch im Sinne des Anknüpfens an eine erste Anlaufstelle, auszugehen. Rückkehrer aus Deutschland, die nicht über eigenen Wohnraum verfügen, kommen nach dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes für die Republik Serbien erfahrungsgemäß bei Verwandten und Freunden unter, das serbische Flüchtlingskommissariat hält aber auch für die Dauer von bis zu zwei Wochen für den Übergang Notunterkünfte bereit (siehe Lagebericht Seite 15). Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass das serbische Flüchtlingskommissariat Informationen über die Rechte und Pflichten von Rückkehrern veröffentlicht hat, die auf folgender Webseite einsehbar sind: http://kirs.gov.rs/articles/navigate.php?type1=3&lang=SER.

bb.

Alle Angaben sprechen klar dafür, dass der Kläger, seine Lebensgefährtin und auch ihre Kinder in Serbien, Stadt ..., krankenversichert waren und tatsächlich Leistungen bis hin zur Behandlung in Fachkliniken in der Hauptstadt erhielten. Ein gesundheitsbedingtes Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist schon von daher nicht ersichtlich; ergänzend wird auf die Ausführungen zu 2. bb. verwiesen. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger geht offenbar aufgrund der Angaben der Kläger in der mündlichen Verhandlung auch nicht (mehr) davon aus, dass Gesundheitsleistungen nicht erreichbar seien (Niederschrift Seite 10).

Wenn der Kläger zu 1 beklagt, dass man auf einen Facharzttermin zwei bis drei Monate warten müsse und auf einen Termin beim Hausarzt zwei bis drei Tage, so stellt sich das aus bundesrepublikanischer Sicht durchaus als Normalfall dar.

Wie bereits oben ausgeführt, fällt der sonderpädagogische Förderbedarf des Klägers zu 2 ebenfalls nicht zu einem Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Die gute oder gar optimale Förderung eines Kindes mit einer psychomotorischen Entwicklungsverzögerung fällt schon nicht in den Schutzbereich dieser Norm, auch wenn es menschlich nachvollziehbar ist, dass die Mutter des Klägers zu 2 (Klägerin im Verfahren B 3 K 14.30324) betont, es sei ihr wichtig, dass ihr Kind die neun-monatige Therapie hier machen könne (Niederschrift Seite 10). Abgesehen davon gibt die Mutter des Klägers zu 2 auf Nachfrage, auf welcher Art von Sonderschule sie in Belgrad gewesen sei, an: „Es ist eine Sonderschule für kranke Kinder, eine solche Schule, wie mein Sohn sie hier derzeit besucht und noch neun Monate besuchen soll“ (Niederschrift Seite 8). Auch aus anderen Verfahren ist dem Gericht bekannt, dass es in Serbien Gesundheitszentren für Kinder mit besonderem Förderbedarf (etwa „Reedukation für Psychomotorik) gibt.

3.

Schließlich bestehen auch gegen die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung, einschließlich der Zielstaatsbestimmung im Hinblick auf § 34 Abs. 1, § 36 Abs. 1 AsylVfG i. V. m. § 59 AufenthG keine Bedenken. Die Kläger sind jedenfalls in Serbien registriert und der Kläger zu 1 hat bei seiner Anhörung angegeben, er denke, sie hätten die Staatsangehörigkeit des Kosovo und die Serbiens. Jedenfalls konnten die Kläger bislang unproblematisch in beide Länder einreisen und sich dort aufhalten. Die auch insoweit zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid vom 17.07. 2014 werden in Bezug genommen (Seite 17 f.) und zum Gegenstand der Begründung dieser Entscheidung gemacht (§ 77 Abs. 2 AsylVfG).

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung stützt sich auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der am ... geborene Kläger zu 1 und seine am ... und ... geborenen Kinder sind Staatsangehörige Serbiens mit der Volkszugehörigkeit der Roma. Die beiden Kinder wurden in Belgrad geboren. Ihre Mutter und Lebensgefährtin des Klägers zu 1 ist Klägerin im Verfahren B 3 K 14.30324.

Die Kläger reisten schon einmal mit der Lebensgefährtin des Klägers zu 1 und der Mutter der Kläger zu 2 und zu 3 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten alle zusammen am ... 2012 Asylanträge. Diese Asylanträge wurden mit Bescheiden vom 07.12. bzw. 10.12. 2012 als unzulässig zurückgewiesen und die Abschiebung der Betroffenen nach Schweden angeordnet. Die Rücküberstellung nach Schweden erfolgte am ... 2013. Der Asylantrag der Familie in Schweden war am ... 2011 negativ beschieden worden. Am ... 2013 wurden die Kläger zusammen mit der Lebensgefährtin und Mutter dann von Schweden dann nach Serbien abgeschoben. Schon in den damaligen Überstellungspapieren vom ... 2012 ist seitens der Ausländerbehörde angemerkt, dass der Kläger zu 1 an TBC erkrankt ist, aber nicht mehr anstecke, er müsse noch Medikamente nehmen (Beiakt II S. 67).

Am ... 2013 stellte die Familie persönlich bei der Außenstelle Zirndorf einen Antrag auf ein weiteres Asylverfahren. Dabei wurden die vier serbischen Reisepässe der Familie vorgelegt (Beiakt I S. 30 bis 37). Der Kläger zu 1 trug schriftlich vor, er sei im Kosovo geboren. Er habe in Serbien zur Miete gelebt und kein Haus gehabt. Er sei zum zweiten Mal nach Deutschland, weil er unten ein schlechtes Leben habe. Er sei krank und habe Tuberkulose. Letztes Jahr in Deutschland habe er sich auskuriert. Und jetzt wisse er nicht, vielleicht habe er wieder dieselbe Krankheit, die Tuberkulose. Er wisse es nicht und bitte um Hilfe. Am ... hatte der Kläger zu 1 bereits geltend gemacht, er wolle in die Bundesrepublik Deutschland, weil er sich und seiner Familie ein besseres Leben als im Kosovo und Serbien ermöglichen wolle.

In der Folgezeit wurden vorgelegt: Eine ärztliche Bescheinigung des ... vom ... 2014, wonach sich der Kläger zu 1. wegen Tuberkulose vom ... 2012 bis ... 2012 dort in stationärer Behandlung befand. Bezüglich des Klägers zu 2 wurde eine ärztliche Bescheinigung des ... vom ... 2013 vorgelegt, wonach dieses Kind bei einem anderen Kind auf dem Gepäckträger des Fahrrades saß und mit dem linken Fuß in die Speichen des Fahrrads kam. Die Aufnahme erfolgte zur stationären Wundversorgung. Weiter ist für den Kläger zu 2 vorgelegt eine augenärztliche Bestätigung vom ... 2013 über das Erfordernis einer neuen Brille. Für den Kläger zu 2 und die Klägerin zu 3 kamen außerdem kinderärztliche Atteste vom ... 2013 zur Vorlage, wonach sie unter latenter Tuberkulose leiden.

Bei seiner informatorischen Anhörung ... 2013 gab der Kläger zu 1 insbesondere an, er und seine Familienangehörige hätten serbische Pässe bekommen, als sie 2000 aus dem Kosovo nach Serbien gegangen seien. Im Kosovo hatte er sich zuletzt nach der Rückkehr aus Schweden im Januar 2013 für ein bis zwei Monate aufgehalten, danach hätten sie wieder in Serbien, Belgrad, gelebt und seien 2013 nach Deutschland gekommen. Bei seiner Frau befinde sich eine alte kosovarische Staatsangehörigkeitsbescheinigung. Er denke, sie hätten die Staatsangehörigkeit des Kosovo und Serbiens. In Serbien hätten sie bis zur Ausreise nach Deutschland in Belgrad gelebt. Als sein Vater noch gelebt habe, habe dieser Sozialhilfe bekommen, wovon sie mitgelebt hätten. Nach dem Tod des Vaters habe er Kartonagen, Altpapier und anderes gesammelt und verkauft. Eine feste Arbeit habe er nicht. Eingereist seien sie legal mit ihren serbischen Pässen und hätten für die Reise 450,00 EUR bezahlt. Das Geld hätten sie während des Aufenthalts in Deutschland und in Schweden gespart. Er sei wegen ärztlicher Behandlung gekommen, denn er habe TBC. Zurzeit nehme er keine Tabletten ein. Die Kinder nehmen etwas ein. Bei der Aufnahmeeinrichtung sei ihm gesagt worden, dass jetzt wegen Tuberkulose alles in Ordnung sei. Er habe gesagt, er sei zum zweiten Mal nach Deutschland gekommen, weil er ein schlechtes Leben habe und habe damit gemeint, er habe kein Haus. Die Kinder brauchten Sauberkeit und Ordnung. Seine Frau sei depressiv und habe 2009 einen Autounfall gehabt. Sie sei hier beim Arzt gewesen und habe Antidepressiva bekommen. Für ihn sei es wichtig, dass seine Kinder und die Frau gesund würden, das sei alles. Vorgelegt wurde ein Attest betreffend den Kläger zu 1 vom ... 2013 durch eine Facharztpraxis für Neurologie und Psychiatrie (Beiakt I S. 91 ff.), wonach der Kläger am ... 2013 vorstellig wurde und berichtete, vor drei Wochen sei die TBC-Kontrolle unauffällig gewesen und er rauche ca. 25 - 26 Zigaretten am Tag, habe Schlafstörungen und innere Unruhe. Diagnostiziert wurde eine Anpassungsstörung und Spannungskopfschmerz, verordnet wurde ein Antidepressivum. Für den Kläger zu 2 wurde erneut ein kinderärztliches Attest vom ... 2013 vorgelegt (Beiakt I S. 97), wonach er unter latenter Tuberkulose leidet, die Prophylaxe jedoch beendet werden konnte.

Mit Bescheid vom 17.07. 2014 wurden die Anträge auf Durchführung weiterer Asylverfahren abgelehnt. Es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Den Klägern wurde die Abschiebung nach Kosovo oder Serbien angedroht.

Auf die Begründung des Bescheids, der am 21.07. 2014 zur Post gegeben wurde, wird verwiesen.

Mit Schriftsatz vom 29.07. 2014 ließen die Kläger durch ihren Prozessbevollmächtigten Klage zum Bayer. Verwaltungsgericht Bayreuth erheben mit folgenden Anträgen (in der Fassung der mündlichen Verhandlung vom 10.12. 2014):

1. Der Bescheid der Beklagten vom 17.07. 2014, Gesch.-Z.: ..., den Klägern zugegangen am 22.07. 2014, wird aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

3. Die Beklagte wird verpflichtet, subsidiären Rechtsschutz zuzuerkennen.

4. Die Beklagte wird verpflichtet, festzustellen, dass Abschiebungshindernisse gem. § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG vorliegen.

Zur Klagebegründung wird vorgetragen, wie sich aus beigefügten aktuellen Arztberichten ergebe, seien die Kläger in einem Maße erkrankt, dass ihnen in ihrem Herkunftsland aufgrund der dortigen sozialen und politischen Verhältnisse sowohl politische Verfolgung durch Unterlassung adäquater medizinischer Hilfeleistung als auch die Gefahr menschenrechtswidriger Behandlung und die Gefahr einer gesundheitlichen und sozialen Vernichtung drohe.

Im zeitgleich durchgeführtem Eilverfahren (B 3 S 14.30289 kam bezüglich des Klägers zu 2 ein kinderärztliches Attest vom ... 2014 zur Vorlage, wonach der Kläger zu 2 unter latenter Tuberkulose leidet. Bei der Blutuntersuchung am ... 2014 sei der T Spot - TB Test reaktiv gewesen. Auf gerichtliche Nachfrage vom 04.08. 2014 teilte der Amtsarzt mit Schreiben vom ... 2014 im Rahmen oben genannten Eilverfahrens mit, das beigefügte Attest vom ... 2014 sei nicht nachvollziehbar, da es über eine konkrete alsbaldige Gesundheitsgefährdung des Kindes durch Tuberkulose nichts aussage. Das Kind sei bisher nicht an Tuberkulose erkrankt gewesen, sondern nur prophylaktisch medikamentös im Rahmen der Umgebungsüberwachung mit einem Medikament behandelt worden. Der Test bleibe in der Regel lebenslang reaktiv und damit positiv, auch ohne dass eine Erkrankung vorliege. Die Anlage eines T Spot - TB Tests am ... 2014 sei überflüssig gewesen. Das Kind sei mit unauffälligem Röntgenbefund der Lunge am ... 2014 aus der fachlich behördlichen Überwachung entlassen worden. Da die Erkrankung des Vaters zu diesem Zeitpunkt infolge der medikamentösen Behandlung nicht mehr ansteckend gewesen sei und sonst kein Familienmitglied an einer ansteckenden Tuberkulose erkrankt war, sei eine Infektion des Kindes seit ... 2014 im Kreis der Familie höchstunwahrscheinlich. Sofern das Kind klinisch keine deutlichen Symptome einer Tuberkulose-Erkrankung aufweise, sei auch eine weitere Diagnostik nicht angezeigt. Vergleichend mit der Behandelbarkeit anderer Krankheiten sei aus hiesiger gesundheitsamtlicher Sicht davon auszugehen, dass eine Tuberkulose in Serbien erkannt und behandelt werden könne, da der Tuberkulin-Hauttest und eine Röntgenuntersuchung der Lunge seit Jahrzehnten zum Standard gehöre. Beigefügt ist ein amtsärztliches Schreiben vom ... 2014 an den Kläger zu 1, wonach wegen einer durchgemachten, derzeit nicht mehr behandlungsbedürftigen Lungentuberkulose voraussichtlich in den nächsten drei Jahren noch halbjährliche Kontrollröntgen-Aufnahmen der Lunge durchgeführt werden müssten. Mit gerichtlichem Beschluss vom 05.08. 2014 wurde der Eilantrag der Kläger im Verfahren B 3 S 14.30289 abgelehnt.

Mit Schriftsatz vom 08.08. 2014 beantragte die Antragsgegnerin,

die Klage abzuweisen.

Mit Schriftsatz vom 16.09. 2014 trug der Prozessbevollmächtigte der Kläger vor, ein strafbewertetes Ausreiseverbot führe gleichzeitig zum Entstehen eines Asylgrundes, so dass jedenfalls eine Abschiebung nach Serbien wegen der Ausreise und der Asylantragstellung in Deutschland nicht mehr rechtmäßig sei (unter Verweis auf das Urteil des VG Stuttgart vom 28.05. 2014). Die Beklagte verwies demgegenüber mit Schriftsatz vom 06.10. 2014 auf das Urteil des VG Regensburg vom 07.05. 2014. Mit Schriftsatz vom 13.10. 2014 entgegnete der Prozessbevollmächtigte der Kläger, es müsse weiterhin davon ausgegangen werden, dass bestehende Gesetze angewandt würden und das serbische Gesetz des § 350a StGB die Ausreisefreiheit einschränke.

Mit Beschluss der Kammer vom 11.11. 2014 wurde der Rechtsstreit auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.

Die Klage der Lebensgefährtin des Klägers zu 1 und Mutter der Kläger zu 2 und zu 3 ist unter dem Az.: B 3 K 14.30324 anhängig. Ihr Eilantrag (B 3 S 14.30323 wurde mit gerichtlichem Beschluss vom 08.09. 2014 abgelehnt.

Mit Schriftsatz vom 04.10. 2014 legte der Prozessbevollmächtigte der Kläger für den Kläger zu 2 eine sonderpädagogische Stellungnahme der schulvorbereitenden Einrichtung ... vom ... 2014 vor, wonach dieser aufgrund des erhöhten Förderbedarfs in der geistigen Entwicklung berechtigt ist, in der SVE eines Förderzentrums mit Förderschwerpunkt geistiger Behinderung mit angegliederter Tagesstätte aufgenommen zu werden. Bei ihm liege ein sehr hoher individueller Förderbedarf vor. Vorangegangen war die schulärztliche Untersuchung im Landratsamt ... - Fachbereich Gesundheitswesen - vom ... 2014, wonach für den Kläger zu 2 aufgrund der massiven Entwicklungsauffälligkeiten eine Zurückstellung vom Schulbesuch zum Schuljahr 2014/2015 und die Aufnahme in eine geeignete SVE empfohlen wird. Das Landratsamt ... - Fachbereich Gesundheitswesen - erläuterte dazu mit Schreiben vom ... 2014, bei dem ehemaligen frühgeborenen Kläger zu 2 bestehe eine psychomotorische Entwicklungsverzögerung, weshalb eine Rückstellung zunächst für ein Jahr von der Einschulung empfohlen wurde. Die schulvorbereitende Förderung sei weder an die teilstationäre Form in einer schulvorbereitenden Einrichtung, noch an das Bayerische Fördersystem gebunden und könne aus amtsärztlicher Sicht auch im Herkunftsland durchgeführt werden.

Für den Ablauf der mündlichen Verhandlung der insoweit verbundenen Verwaltungsstreitsachen B 3 K 14.30390 und B 3 K 14.30324 wird die Sitzungsniederschrift vom 10.12. 2014 in Bezug genommen.

Ergänzend wird auf die vorgenannten Gerichtsakten in den Verfahren der Lebensgefährtin des Klägers zu 1 und Mutter der Kläger zu 2 und 3 (B 3 K 14.30324 und B 3 S 14.30323) gesamt vorgelegte Behördenakte verwiesen; weiterhin wird ergänzend die Gerichtsakte B 3 S 14.30283, die Gerichtsakte dieses Verfahrens und die vorgelegte Behördenakte in Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Bescheid des Bundesamtes vom 17.07. 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten.

Die Kläger haben weder einen Anspruch auf die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (1.), noch auf die begehrten Entscheidungen gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG zu ihren Gunsten (2.).

1.

Die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens liegen nicht vor und zwar unabhängig davon, ob von einem Folgeantrag nach § 71 AsylVfG oder von einem Zweitantrag nach § 71 a AsylVfG auszugehen ist. Die Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland ist unstrittig.

Nach § 71 Abs. 1 AsylVfG ist auf einen Folgeantrag und nach § 71 a Abs. 1 AsylVfG nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (hier Schweden) auf einen Zweitantrag hin ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vorliegen, d. h., wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrundeliegende Sach- und Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat (Abs. 1 Nr. 1), neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (Abs. 1 Nr. 2) oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind. Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren geltend zu machen (§ 51 Abs. 2 VwVfG). Nach § 51 Abs. 3 VwVfG muss der Antrag binnen drei Monaten seit dem Tag gestellt werden, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich des im Juli 2013 gestellten Antrags der Kläger auf ein weiteres Asylverfahren nicht vor. Das Vorbringen des Klägers zu 1 bei der Antragstellung - eigene TBC-Erkrankung, schlechte Lebensbedingungen im Kosovo und in Serbien - beinhaltet schon keine nachträgliche Änderung zugunsten des Klägers und hält auch nicht die Dreimonatsfrist ein. Entscheidend ist jedoch, dass dieses Vorbringen mitsamt der nachgereichten ärztlichen Atteste für die Kläger zu 1, 2 und 3 - wie im angefochtenen Bundesamtsbescheid vom 17.07. 2014 zutreffend ausgeführt - nichts enthält, was Grundlage der Zuerkennung internationalen Schutzes (Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. Anerkennung eines subsidiären internationalen Schutzstatus, vgl. § 13 Abs. 1 und 2, § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG) sein könnte. Entsprechendes gilt für den sonderpädagogischen Förderbedarf des Klägers zu 2, der in Anlage zum Schriftsatz vom 04.12. 2014 in das Verfahren eingeführt wurde.

Lediglich ergänzend ist hinzuzufügen, dass Serbien gemäß § 29 a Abs. 2 AsylVfG seit dem 06.11. 2014 den Status eines sicheren Herkunftsstaates hat (siehe auch den Beschluss des OVG Lüneburg vom 22.10. 2014, 8 LA 129/14 , wo mit ausführlicher und zutreffender Begründung eine Gruppenverfolgung von Roma in Serbien auch mit Blick auf die Beschränkungen der Reisefreiheit verneint wird). Auch für das Kosovo gibt es keine Anhaltspunkte für eine Verfolgung der Minderheit der Roma (siehe Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Kosovo, 25.11. 2014, Seite 8 ff., siehe IOM Länderinformationsblatt Kosovo Juni 2014, Seite 14, wonach die fortlaufende Emigration von Roma ausschließlich auf ökonomischen Gründen, wie schlechten Lebensbedingungen u. ä., beruht; siehe auch VG Aachen, B. v. 17.07. 2014, Az. 9 L 241/14.A ).

2.

Die Klage bleibt auch hinsichtlich der beantragten nationalen Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ohne Erfolg.

Die Beklagte hat in ihrem Bescheid vom 17.07. 2014 dazu, betreffend die Zielländer Kosovo und Serbien, gewissenhaft und ausführlich Stellung genommen (Blatt 3 bis 18). Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist das Gericht noch einmal auf diese Ausführungen und macht sie zum Gegenstand der Begründung dieser Entscheidung (§ 77 Abs. 2 AsylVfG).

a.

Betreffend das Kosovo ist Folgendes zu ergänzen:

Der Kläger zu 1 hat sich mit seiner Lebensgefährtin (Klägerin im Verfahren B 3 K 14.30324) und den gemeinsamen Kindern, den Klägern zu 2 und zu 3, nach der Rückkehr aus Schweden ein bis zwei Monate, bis Juni 2013, im Kosovo aufgehalten. Die Lebensgefährtin des Klägers zu 1 und Mutter der Kläger zu 2 und zu 3 gibt an, auch noch in ... im Kosovo gemeldet zu sein (Niederschrift Seiten 3 und 6).

aa.

Bezüglich des Abschiebungshindernisses des § 60 Abs. 5 AufenthG sind auch den neuen Auskunftsquellen

- Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo vom 25.11. 2014 (Stand: September 2014)

- Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration, Kosovo

Erkenntnisse Oktober 2014 (VS-NfD)

- Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, IOM, Länderinformationsblatt Kosovo, Juni 2014

keine Anhaltspunkte dafür die entnehmen, dass den Kläger zu 1 und seine Familie im Kosovo so (extrem) schlechte humanitäre Bedingungen erwarteten, dass die Abschiebung dorthin eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt.

Es besteht zum einen die Möglichkeit, Sozialleistungen zu beziehen (siehe etwa IOM Länderinformationsblatt Juni 2014, Seite 26 ff.). Zudem hatte der Kläger zu 1 nach der Zeit im Kosovo, wo die Familie zur Miete wohnte, noch 600,00 bis 700,00 EUR für die Ausreise übrig (Niederschrift Seite 4), was wiederum nicht dafür spricht, dass der Lebensunterhalt der Familie nicht erwirtschaftet werden konnte.

Zudem erhalten Angehörige der Roma aus dem Kosovo, die freiwillig in die Heimat zurückkehren, auf Antrag eine GARP Starthilfe von 750,00 EUR und eine Reisebeihilfe von 200,00 EUR (siehe Anlage zum Bescheid vom 18.07. 2014).

Wer durch ein eigenes zumutbares Verhalten, insbesondere durch freiwillige Rückkehr, drohende Verfolgung oder sonstige im Zielstaat drohende Gefahren abwenden kann, hat keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes. Zur Überbrückung einer möglicherweise problematischen ersten Zeit nach der Ankunft im Heimatland ist es zumutbar, Reise- sowie andere Rückkehrhilfen zu nutzen, wie sie etwa das REAG/GARP-Programm freiwilligen Rückkehrern bietet (VGH Baden-Württemberg U. v. 26.02. 2014 Az.: A 11 F2519/12 < 524648 >, BayVGH U. v. 17.04. 2008 Az.: 11 B 08.30038 Rn. 55).

bb.

Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.

Die befürchtete Verschlimmerung einer Krankheit kann die Voraussetzung einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib und Leben im Sinn des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG als Folge fehlender Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland begründen, wenn eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist. Das wäre der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand der Klägerin wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Nicht gravierende oder nicht hinreichend wahrscheinliche Gefahren sind dabei nicht ausreichend. Eine konkrete Gefahr liegt dann vor, wenn die Verschlechterung alsbald nach der Rückkehr eintreten würde, weil der Ausländer auf die dort unzureichende Möglichkeit der Behandlung angewiesen wäre und anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte (vgl. hierzu auch BVerwG vom 29.07.1999, Az.: 9 C 2/99 und B. v. 17.08. 2011 Az.: 10 B 13/11 u. a. - beide ), wobei der Standard des deutschen Gesundheitssystems nicht gefordert werden kann.

Für die Annahme einer „konkreten Gefahr“ genügt nicht die bloße theoretische Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in Leib, Leben oder Freiheit zu werden. Vielmehr ist der Begriff der „Gefahr“ im Sinn von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Ansatz kein anderer als der im asylrechtlichen Prognosemaßstab der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“ angelegte, wobei allerdings das Element der „Konkretheit“ der Gefahr für „diesen“ Ausländer das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen, individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungs-situation statuiert (so BayVGH U. v. 23.11. 2012 Az.: 13a B. 10.30082 Rn. 24 - , unter Bezugnahme auf BVerwG vom 17.10.1995 BVerwGE 99, 324 zu § 53 Abs. 6 AuslG).

Das Vorbringen der Kläger genügt vorgenannten Maßstäben ersichtlich nicht.

Die TBC, die der Kläger zu 1 im Jahr 2012 durchgemacht hat, ist nicht mehr behandlungsbedürftig (amtsärztliche Bescheinigung vom ... 2014). Kontrollintervalle begründen ersichtlich keine erhebliche konkrete Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Im Übrigen ist Tuberkulose in Serbien ohne weiteres behandelbar (siehe http://voiceofserbia.org/de/content/die-zahl-der-tuberkulosekranken...) und wird als Infektionskrankheit kostenfrei behandelt (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Serbien vom 15.12. 2014, IV. 1.6). Der Kläger zu 2 war nie an TBC erkrankt (amtsärztliche Stellungnahme vom ... 2014) und ist infolgedessen nicht behandlungsbedürftig. Insoweit und bezüglich der vorgelegten augenärztlichen Atteste für die Kläger zu 2 und zu 3 werden die Ausführungen im Eilbeschluss B 3 S 14.30323 vom 08.09. 2014 (2 c und d) zur Vermeidung von Wiederholungen zum Gegenstand der Begründung dieser Entscheidung gemacht (§ 77 Abs. 2 AsylVfG).

Der nunmehr vorgetragene sonderpädagogische Förderbedarf des Klägers zu 2 führt auch nicht zu einem Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Die gute oder gar optimale Förderung eines Kindes mit einer psychomotorischen Entwicklungsverzögerung fällt schon nicht in den Schutzbereich dieser Norm, auch wenn es menschlich nachvollziehbar ist, dass die Mutter des Klägers zu 2 (Klägerin im Verfahren B 3 K 14.30324) betont, es sei ihr wichtig, dass ihr Kind die neun-monatige Therapie hier machen könne (Niederschrift Seite 10).

Bezüglich des Kosovo ist hinzuzufügen, dass es dort sowohl einen Sektor für Vorschulbildung, als auch Behindertenbildung gibt (IOM, Länderinformationsblatt Kosovo, Juni 2014, Seite 38).

b.

Betreffend Serbien ist Folgendes zu ergänzen:

Die Lebensgefährtin des Klägers zu 1 und Mutter der Kläger zu 2 und zu 3 hat schon als Kind in Belgrad gelebt und dort die Schule besucht. Später lebte sie mit dem Kläger zu 1 in der Stadt ..., etwa 90 km von Belgrad entfernt, wo sie angemeldet waren (Niederschrift Seite 6). Die Familie hatte in ... eine Krankenversicherungskarte (Niederschrift Seite 7). 2007 wurde der gemeinsame Sohn, der Kläger zu 2, in Belgrad geboren, weil er als frühgeborenes Kind eine spezialärztliche Behandlung benötigte. Die gemeinsame Tochter, die Klägerin zu 3, kam in ... zur Welt.

In Serbien hat die Familie Kindergeld bezogen, was jedoch nicht ausreichte (Niederschrift Seite 7); Sozialhilfe hätten sie nicht bekommen (Niederschrift Seite 5). Nach dem Aufenthalt im Kosovo hielt sich die Familie bis zur Ausreise offenbar wieder in Belgrad auf (Beiakt I Seite 85).

aa.

Bezüglich des Abschiebungsverbotes des § 60 Abs. 5 AufenthG sind aus den neuen Auskunftsquellen, insbesondere dem Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Deutschland Serbien vom 05.12. 2014 (Stand November 2014) und dem Länderinformationsblatt Serbien der IOM von August 2014, keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass den Kläger zu 1 und seine Familie in Serbien so (extrem) schlechte humanitäre Bedingungen erwarten, dass die Abschiebung dorthin eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellte. Die wirtschaftliche Lage gerade von zurückkehrenden Roma ist ohne Frage prekär, der Zugang zu Wohnraum (vor allem in den Städten) schwierig, wie grundsätzlich auch der Zugang zum Arbeitsmarkt; insgesamt hat sich in den Jahren die Situation der Roma in Serbien verbessert (Lagebericht a. a. O., Seite 9, 14).

Insgesamt ist nach den vorliegenden Informationen nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass für den Kläger zu 1 und seiner Familie bei einer Rückkehr nach Serbien nicht wenigstens das von ihren Prozessbevollmächtigten geforderte soziale Existenzminimum (Niederschrift Seite 10) gewährleistbar ist.

Der Kläger zu 1 hat ausweislich der Bestätigung des Landratsamtes ... - Fachbereich Gesundheitswesen - vom ... 2014 eine Tuberkuloseerkrankung durchgemacht und ist nicht mehr behandlungsbedürftig (Gerichtsakte, Seite 45 f.). Es erschließt sich von daher nicht, warum er bei einer Rückkehr nach Serbien nicht - wie vor der Erkrankung (Niederschrift Seite 5) und wie viele andere Serben auch - einfachen Tätigkeiten nachgehen könnte, um für den Lebensunterhalt seiner Familie zu sorgen, bzw. dazu beizutragen. Überdies ist der Kläger zu 1 wirtschaftlich offenbar nicht ungeschickt, wenn er vor der Ausreise in die Bundesrepublik Deutschland noch 600,00 bis 700,00 EUR übrig hatte, um die Ausreise zu finanzieren (Niederschrift Seite 4).

Abgesehen davon war der Kläger zu 1 mit seiner Familie nach den Angaben der Lebensgefährtin und Mutter der gemeinsamen Kinder in ... registriert, sie hatten Zugang zu Krankenversicherungsleistungen und Kindergeld (Niederschrift Seite 7). Sozialhilfe erhielten sie nach der Angabe des Klägers zu 1 nicht, weil „die Einkünfte der Verwandtschaft alle zusammengerechnet [würden] und man … auf die Hilfe der Verwandtschaft verwiesen werde“; seine Eltern seien jedoch verstorben (Niederschrift Seite 5). Diese Erläuterung lässt darauf schließen, dass dem Kläger zu 1 und seiner Familie der Zugang zu Sozialhilfeleistungen grundsätzlich eröffnet war, allerdings - was auch bei hiesigen Prüfungen der Sozialhilfebedürftigkeit ohne weiteres der Fall sein kann - die Leistungsvoraussetzungen verneint wurden. Kehrte der Kläger zu 1 mit seiner Familie an den (bislang) registrierten Wohnort ... zurück, ist davon auszugehen, dass ein Kranken- und Sozialversicherungsschutz zu serbischen Bedingungen gesichert wäre (siehe Lagebericht vom 13.12. 2014, Seite 14). Der Lebensgefährtin des Klägers zu 1 selbst ist im Übrigen die Bedeutung der Registrierung ohne weiteres bewusst, wenn sie angibt: „Um in Belgrad Leistungen zu bekommen, müsste ich mich dort anmelden“ (Niederschrift Seite 9).

Ergänzend muss sich der Kläger mit seiner Lebensgefährtin und den gemeinsamen Kindern auf die Unterstützung der beidseitigen Familien verweisen lassen. Die Lebensgefährtin hat in Belgrad noch einen Bruder, der mit der Mutter zusammen in einer Containersiedlung lebt (Beiakt I, Seite 69) und eine Schwester in .... Auch die drei Onkel, die in der Bundesrepublik Deutschland leben, können zumindest für den Neustart helfen. Der Kläger zu 1 hat noch zwei Schwestern in Serbien, davon eine in Belgrad (siehe Beiakt B 3 K 14.30290, Seite 86).

Somit ist von hinreichender familiärer Unterstützung bei einer Rückkehr des Klägers zu seiner Familie nach Serbien, insbesondere auch im Sinne des Anknüpfens an eine erste Anlaufstelle, auszugehen. Rückkehrer aus Deutschland, die nicht über eigenen Wohnraum verfügen, kommen nach dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes für die Republik Serbien erfahrungsgemäß bei Verwandten und Freunden unter, das serbische Flüchtlingskommissariat hält aber auch für die Dauer von bis zu zwei Wochen für den Übergang Notunterkünfte bereit (siehe Lagebericht Seite 15). Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass das serbische Flüchtlingskommissariat Informationen über die Rechte und Pflichten von Rückkehrern veröffentlicht hat, die auf folgender Webseite einsehbar sind: http://kirs.gov.rs/articles/navigate.php?type1=3&lang=SER.

bb.

Alle Angaben sprechen klar dafür, dass der Kläger, seine Lebensgefährtin und auch ihre Kinder in Serbien, Stadt ..., krankenversichert waren und tatsächlich Leistungen bis hin zur Behandlung in Fachkliniken in der Hauptstadt erhielten. Ein gesundheitsbedingtes Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist schon von daher nicht ersichtlich; ergänzend wird auf die Ausführungen zu 2. bb. verwiesen. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger geht offenbar aufgrund der Angaben der Kläger in der mündlichen Verhandlung auch nicht (mehr) davon aus, dass Gesundheitsleistungen nicht erreichbar seien (Niederschrift Seite 10).

Wenn der Kläger zu 1 beklagt, dass man auf einen Facharzttermin zwei bis drei Monate warten müsse und auf einen Termin beim Hausarzt zwei bis drei Tage, so stellt sich das aus bundesrepublikanischer Sicht durchaus als Normalfall dar.

Wie bereits oben ausgeführt, fällt der sonderpädagogische Förderbedarf des Klägers zu 2 ebenfalls nicht zu einem Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Die gute oder gar optimale Förderung eines Kindes mit einer psychomotorischen Entwicklungsverzögerung fällt schon nicht in den Schutzbereich dieser Norm, auch wenn es menschlich nachvollziehbar ist, dass die Mutter des Klägers zu 2 (Klägerin im Verfahren B 3 K 14.30324) betont, es sei ihr wichtig, dass ihr Kind die neun-monatige Therapie hier machen könne (Niederschrift Seite 10). Abgesehen davon gibt die Mutter des Klägers zu 2 auf Nachfrage, auf welcher Art von Sonderschule sie in Belgrad gewesen sei, an: „Es ist eine Sonderschule für kranke Kinder, eine solche Schule, wie mein Sohn sie hier derzeit besucht und noch neun Monate besuchen soll“ (Niederschrift Seite 8). Auch aus anderen Verfahren ist dem Gericht bekannt, dass es in Serbien Gesundheitszentren für Kinder mit besonderem Förderbedarf (etwa „Reedukation für Psychomotorik) gibt.

3.

Schließlich bestehen auch gegen die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung, einschließlich der Zielstaatsbestimmung im Hinblick auf § 34 Abs. 1, § 36 Abs. 1 AsylVfG i. V. m. § 59 AufenthG keine Bedenken. Die Kläger sind jedenfalls in Serbien registriert und der Kläger zu 1 hat bei seiner Anhörung angegeben, er denke, sie hätten die Staatsangehörigkeit des Kosovo und die Serbiens. Jedenfalls konnten die Kläger bislang unproblematisch in beide Länder einreisen und sich dort aufhalten. Die auch insoweit zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid vom 17.07. 2014 werden in Bezug genommen (Seite 17 f.) und zum Gegenstand der Begründung dieser Entscheidung gemacht (§ 77 Abs. 2 AsylVfG).

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung stützt sich auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

Die Restitutionsklage findet statt:

1.
wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;
2.
wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war;
3.
wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat;
4.
wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist;
5.
wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat;
6.
wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist;
7.
wenn die Partei
a)
ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder
b)
eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
8.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der am ... geborene Kläger zu 1 und seine am ... und ... geborenen Kinder sind Staatsangehörige Serbiens mit der Volkszugehörigkeit der Roma. Die beiden Kinder wurden in Belgrad geboren. Ihre Mutter und Lebensgefährtin des Klägers zu 1 ist Klägerin im Verfahren B 3 K 14.30324.

Die Kläger reisten schon einmal mit der Lebensgefährtin des Klägers zu 1 und der Mutter der Kläger zu 2 und zu 3 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten alle zusammen am ... 2012 Asylanträge. Diese Asylanträge wurden mit Bescheiden vom 07.12. bzw. 10.12. 2012 als unzulässig zurückgewiesen und die Abschiebung der Betroffenen nach Schweden angeordnet. Die Rücküberstellung nach Schweden erfolgte am ... 2013. Der Asylantrag der Familie in Schweden war am ... 2011 negativ beschieden worden. Am ... 2013 wurden die Kläger zusammen mit der Lebensgefährtin und Mutter dann von Schweden dann nach Serbien abgeschoben. Schon in den damaligen Überstellungspapieren vom ... 2012 ist seitens der Ausländerbehörde angemerkt, dass der Kläger zu 1 an TBC erkrankt ist, aber nicht mehr anstecke, er müsse noch Medikamente nehmen (Beiakt II S. 67).

Am ... 2013 stellte die Familie persönlich bei der Außenstelle Zirndorf einen Antrag auf ein weiteres Asylverfahren. Dabei wurden die vier serbischen Reisepässe der Familie vorgelegt (Beiakt I S. 30 bis 37). Der Kläger zu 1 trug schriftlich vor, er sei im Kosovo geboren. Er habe in Serbien zur Miete gelebt und kein Haus gehabt. Er sei zum zweiten Mal nach Deutschland, weil er unten ein schlechtes Leben habe. Er sei krank und habe Tuberkulose. Letztes Jahr in Deutschland habe er sich auskuriert. Und jetzt wisse er nicht, vielleicht habe er wieder dieselbe Krankheit, die Tuberkulose. Er wisse es nicht und bitte um Hilfe. Am ... hatte der Kläger zu 1 bereits geltend gemacht, er wolle in die Bundesrepublik Deutschland, weil er sich und seiner Familie ein besseres Leben als im Kosovo und Serbien ermöglichen wolle.

In der Folgezeit wurden vorgelegt: Eine ärztliche Bescheinigung des ... vom ... 2014, wonach sich der Kläger zu 1. wegen Tuberkulose vom ... 2012 bis ... 2012 dort in stationärer Behandlung befand. Bezüglich des Klägers zu 2 wurde eine ärztliche Bescheinigung des ... vom ... 2013 vorgelegt, wonach dieses Kind bei einem anderen Kind auf dem Gepäckträger des Fahrrades saß und mit dem linken Fuß in die Speichen des Fahrrads kam. Die Aufnahme erfolgte zur stationären Wundversorgung. Weiter ist für den Kläger zu 2 vorgelegt eine augenärztliche Bestätigung vom ... 2013 über das Erfordernis einer neuen Brille. Für den Kläger zu 2 und die Klägerin zu 3 kamen außerdem kinderärztliche Atteste vom ... 2013 zur Vorlage, wonach sie unter latenter Tuberkulose leiden.

Bei seiner informatorischen Anhörung ... 2013 gab der Kläger zu 1 insbesondere an, er und seine Familienangehörige hätten serbische Pässe bekommen, als sie 2000 aus dem Kosovo nach Serbien gegangen seien. Im Kosovo hatte er sich zuletzt nach der Rückkehr aus Schweden im Januar 2013 für ein bis zwei Monate aufgehalten, danach hätten sie wieder in Serbien, Belgrad, gelebt und seien 2013 nach Deutschland gekommen. Bei seiner Frau befinde sich eine alte kosovarische Staatsangehörigkeitsbescheinigung. Er denke, sie hätten die Staatsangehörigkeit des Kosovo und Serbiens. In Serbien hätten sie bis zur Ausreise nach Deutschland in Belgrad gelebt. Als sein Vater noch gelebt habe, habe dieser Sozialhilfe bekommen, wovon sie mitgelebt hätten. Nach dem Tod des Vaters habe er Kartonagen, Altpapier und anderes gesammelt und verkauft. Eine feste Arbeit habe er nicht. Eingereist seien sie legal mit ihren serbischen Pässen und hätten für die Reise 450,00 EUR bezahlt. Das Geld hätten sie während des Aufenthalts in Deutschland und in Schweden gespart. Er sei wegen ärztlicher Behandlung gekommen, denn er habe TBC. Zurzeit nehme er keine Tabletten ein. Die Kinder nehmen etwas ein. Bei der Aufnahmeeinrichtung sei ihm gesagt worden, dass jetzt wegen Tuberkulose alles in Ordnung sei. Er habe gesagt, er sei zum zweiten Mal nach Deutschland gekommen, weil er ein schlechtes Leben habe und habe damit gemeint, er habe kein Haus. Die Kinder brauchten Sauberkeit und Ordnung. Seine Frau sei depressiv und habe 2009 einen Autounfall gehabt. Sie sei hier beim Arzt gewesen und habe Antidepressiva bekommen. Für ihn sei es wichtig, dass seine Kinder und die Frau gesund würden, das sei alles. Vorgelegt wurde ein Attest betreffend den Kläger zu 1 vom ... 2013 durch eine Facharztpraxis für Neurologie und Psychiatrie (Beiakt I S. 91 ff.), wonach der Kläger am ... 2013 vorstellig wurde und berichtete, vor drei Wochen sei die TBC-Kontrolle unauffällig gewesen und er rauche ca. 25 - 26 Zigaretten am Tag, habe Schlafstörungen und innere Unruhe. Diagnostiziert wurde eine Anpassungsstörung und Spannungskopfschmerz, verordnet wurde ein Antidepressivum. Für den Kläger zu 2 wurde erneut ein kinderärztliches Attest vom ... 2013 vorgelegt (Beiakt I S. 97), wonach er unter latenter Tuberkulose leidet, die Prophylaxe jedoch beendet werden konnte.

Mit Bescheid vom 17.07. 2014 wurden die Anträge auf Durchführung weiterer Asylverfahren abgelehnt. Es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Den Klägern wurde die Abschiebung nach Kosovo oder Serbien angedroht.

Auf die Begründung des Bescheids, der am 21.07. 2014 zur Post gegeben wurde, wird verwiesen.

Mit Schriftsatz vom 29.07. 2014 ließen die Kläger durch ihren Prozessbevollmächtigten Klage zum Bayer. Verwaltungsgericht Bayreuth erheben mit folgenden Anträgen (in der Fassung der mündlichen Verhandlung vom 10.12. 2014):

1. Der Bescheid der Beklagten vom 17.07. 2014, Gesch.-Z.: ..., den Klägern zugegangen am 22.07. 2014, wird aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

3. Die Beklagte wird verpflichtet, subsidiären Rechtsschutz zuzuerkennen.

4. Die Beklagte wird verpflichtet, festzustellen, dass Abschiebungshindernisse gem. § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG vorliegen.

Zur Klagebegründung wird vorgetragen, wie sich aus beigefügten aktuellen Arztberichten ergebe, seien die Kläger in einem Maße erkrankt, dass ihnen in ihrem Herkunftsland aufgrund der dortigen sozialen und politischen Verhältnisse sowohl politische Verfolgung durch Unterlassung adäquater medizinischer Hilfeleistung als auch die Gefahr menschenrechtswidriger Behandlung und die Gefahr einer gesundheitlichen und sozialen Vernichtung drohe.

Im zeitgleich durchgeführtem Eilverfahren (B 3 S 14.30289 kam bezüglich des Klägers zu 2 ein kinderärztliches Attest vom ... 2014 zur Vorlage, wonach der Kläger zu 2 unter latenter Tuberkulose leidet. Bei der Blutuntersuchung am ... 2014 sei der T Spot - TB Test reaktiv gewesen. Auf gerichtliche Nachfrage vom 04.08. 2014 teilte der Amtsarzt mit Schreiben vom ... 2014 im Rahmen oben genannten Eilverfahrens mit, das beigefügte Attest vom ... 2014 sei nicht nachvollziehbar, da es über eine konkrete alsbaldige Gesundheitsgefährdung des Kindes durch Tuberkulose nichts aussage. Das Kind sei bisher nicht an Tuberkulose erkrankt gewesen, sondern nur prophylaktisch medikamentös im Rahmen der Umgebungsüberwachung mit einem Medikament behandelt worden. Der Test bleibe in der Regel lebenslang reaktiv und damit positiv, auch ohne dass eine Erkrankung vorliege. Die Anlage eines T Spot - TB Tests am ... 2014 sei überflüssig gewesen. Das Kind sei mit unauffälligem Röntgenbefund der Lunge am ... 2014 aus der fachlich behördlichen Überwachung entlassen worden. Da die Erkrankung des Vaters zu diesem Zeitpunkt infolge der medikamentösen Behandlung nicht mehr ansteckend gewesen sei und sonst kein Familienmitglied an einer ansteckenden Tuberkulose erkrankt war, sei eine Infektion des Kindes seit ... 2014 im Kreis der Familie höchstunwahrscheinlich. Sofern das Kind klinisch keine deutlichen Symptome einer Tuberkulose-Erkrankung aufweise, sei auch eine weitere Diagnostik nicht angezeigt. Vergleichend mit der Behandelbarkeit anderer Krankheiten sei aus hiesiger gesundheitsamtlicher Sicht davon auszugehen, dass eine Tuberkulose in Serbien erkannt und behandelt werden könne, da der Tuberkulin-Hauttest und eine Röntgenuntersuchung der Lunge seit Jahrzehnten zum Standard gehöre. Beigefügt ist ein amtsärztliches Schreiben vom ... 2014 an den Kläger zu 1, wonach wegen einer durchgemachten, derzeit nicht mehr behandlungsbedürftigen Lungentuberkulose voraussichtlich in den nächsten drei Jahren noch halbjährliche Kontrollröntgen-Aufnahmen der Lunge durchgeführt werden müssten. Mit gerichtlichem Beschluss vom 05.08. 2014 wurde der Eilantrag der Kläger im Verfahren B 3 S 14.30289 abgelehnt.

Mit Schriftsatz vom 08.08. 2014 beantragte die Antragsgegnerin,

die Klage abzuweisen.

Mit Schriftsatz vom 16.09. 2014 trug der Prozessbevollmächtigte der Kläger vor, ein strafbewertetes Ausreiseverbot führe gleichzeitig zum Entstehen eines Asylgrundes, so dass jedenfalls eine Abschiebung nach Serbien wegen der Ausreise und der Asylantragstellung in Deutschland nicht mehr rechtmäßig sei (unter Verweis auf das Urteil des VG Stuttgart vom 28.05. 2014). Die Beklagte verwies demgegenüber mit Schriftsatz vom 06.10. 2014 auf das Urteil des VG Regensburg vom 07.05. 2014. Mit Schriftsatz vom 13.10. 2014 entgegnete der Prozessbevollmächtigte der Kläger, es müsse weiterhin davon ausgegangen werden, dass bestehende Gesetze angewandt würden und das serbische Gesetz des § 350a StGB die Ausreisefreiheit einschränke.

Mit Beschluss der Kammer vom 11.11. 2014 wurde der Rechtsstreit auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.

Die Klage der Lebensgefährtin des Klägers zu 1 und Mutter der Kläger zu 2 und zu 3 ist unter dem Az.: B 3 K 14.30324 anhängig. Ihr Eilantrag (B 3 S 14.30323 wurde mit gerichtlichem Beschluss vom 08.09. 2014 abgelehnt.

Mit Schriftsatz vom 04.10. 2014 legte der Prozessbevollmächtigte der Kläger für den Kläger zu 2 eine sonderpädagogische Stellungnahme der schulvorbereitenden Einrichtung ... vom ... 2014 vor, wonach dieser aufgrund des erhöhten Förderbedarfs in der geistigen Entwicklung berechtigt ist, in der SVE eines Förderzentrums mit Förderschwerpunkt geistiger Behinderung mit angegliederter Tagesstätte aufgenommen zu werden. Bei ihm liege ein sehr hoher individueller Förderbedarf vor. Vorangegangen war die schulärztliche Untersuchung im Landratsamt ... - Fachbereich Gesundheitswesen - vom ... 2014, wonach für den Kläger zu 2 aufgrund der massiven Entwicklungsauffälligkeiten eine Zurückstellung vom Schulbesuch zum Schuljahr 2014/2015 und die Aufnahme in eine geeignete SVE empfohlen wird. Das Landratsamt ... - Fachbereich Gesundheitswesen - erläuterte dazu mit Schreiben vom ... 2014, bei dem ehemaligen frühgeborenen Kläger zu 2 bestehe eine psychomotorische Entwicklungsverzögerung, weshalb eine Rückstellung zunächst für ein Jahr von der Einschulung empfohlen wurde. Die schulvorbereitende Förderung sei weder an die teilstationäre Form in einer schulvorbereitenden Einrichtung, noch an das Bayerische Fördersystem gebunden und könne aus amtsärztlicher Sicht auch im Herkunftsland durchgeführt werden.

Für den Ablauf der mündlichen Verhandlung der insoweit verbundenen Verwaltungsstreitsachen B 3 K 14.30390 und B 3 K 14.30324 wird die Sitzungsniederschrift vom 10.12. 2014 in Bezug genommen.

Ergänzend wird auf die vorgenannten Gerichtsakten in den Verfahren der Lebensgefährtin des Klägers zu 1 und Mutter der Kläger zu 2 und 3 (B 3 K 14.30324 und B 3 S 14.30323) gesamt vorgelegte Behördenakte verwiesen; weiterhin wird ergänzend die Gerichtsakte B 3 S 14.30283, die Gerichtsakte dieses Verfahrens und die vorgelegte Behördenakte in Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Bescheid des Bundesamtes vom 17.07. 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten.

Die Kläger haben weder einen Anspruch auf die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (1.), noch auf die begehrten Entscheidungen gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG zu ihren Gunsten (2.).

1.

Die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens liegen nicht vor und zwar unabhängig davon, ob von einem Folgeantrag nach § 71 AsylVfG oder von einem Zweitantrag nach § 71 a AsylVfG auszugehen ist. Die Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland ist unstrittig.

Nach § 71 Abs. 1 AsylVfG ist auf einen Folgeantrag und nach § 71 a Abs. 1 AsylVfG nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (hier Schweden) auf einen Zweitantrag hin ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vorliegen, d. h., wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrundeliegende Sach- und Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat (Abs. 1 Nr. 1), neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (Abs. 1 Nr. 2) oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind. Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren geltend zu machen (§ 51 Abs. 2 VwVfG). Nach § 51 Abs. 3 VwVfG muss der Antrag binnen drei Monaten seit dem Tag gestellt werden, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich des im Juli 2013 gestellten Antrags der Kläger auf ein weiteres Asylverfahren nicht vor. Das Vorbringen des Klägers zu 1 bei der Antragstellung - eigene TBC-Erkrankung, schlechte Lebensbedingungen im Kosovo und in Serbien - beinhaltet schon keine nachträgliche Änderung zugunsten des Klägers und hält auch nicht die Dreimonatsfrist ein. Entscheidend ist jedoch, dass dieses Vorbringen mitsamt der nachgereichten ärztlichen Atteste für die Kläger zu 1, 2 und 3 - wie im angefochtenen Bundesamtsbescheid vom 17.07. 2014 zutreffend ausgeführt - nichts enthält, was Grundlage der Zuerkennung internationalen Schutzes (Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. Anerkennung eines subsidiären internationalen Schutzstatus, vgl. § 13 Abs. 1 und 2, § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG) sein könnte. Entsprechendes gilt für den sonderpädagogischen Förderbedarf des Klägers zu 2, der in Anlage zum Schriftsatz vom 04.12. 2014 in das Verfahren eingeführt wurde.

Lediglich ergänzend ist hinzuzufügen, dass Serbien gemäß § 29 a Abs. 2 AsylVfG seit dem 06.11. 2014 den Status eines sicheren Herkunftsstaates hat (siehe auch den Beschluss des OVG Lüneburg vom 22.10. 2014, 8 LA 129/14 , wo mit ausführlicher und zutreffender Begründung eine Gruppenverfolgung von Roma in Serbien auch mit Blick auf die Beschränkungen der Reisefreiheit verneint wird). Auch für das Kosovo gibt es keine Anhaltspunkte für eine Verfolgung der Minderheit der Roma (siehe Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Kosovo, 25.11. 2014, Seite 8 ff., siehe IOM Länderinformationsblatt Kosovo Juni 2014, Seite 14, wonach die fortlaufende Emigration von Roma ausschließlich auf ökonomischen Gründen, wie schlechten Lebensbedingungen u. ä., beruht; siehe auch VG Aachen, B. v. 17.07. 2014, Az. 9 L 241/14.A ).

2.

Die Klage bleibt auch hinsichtlich der beantragten nationalen Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ohne Erfolg.

Die Beklagte hat in ihrem Bescheid vom 17.07. 2014 dazu, betreffend die Zielländer Kosovo und Serbien, gewissenhaft und ausführlich Stellung genommen (Blatt 3 bis 18). Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist das Gericht noch einmal auf diese Ausführungen und macht sie zum Gegenstand der Begründung dieser Entscheidung (§ 77 Abs. 2 AsylVfG).

a.

Betreffend das Kosovo ist Folgendes zu ergänzen:

Der Kläger zu 1 hat sich mit seiner Lebensgefährtin (Klägerin im Verfahren B 3 K 14.30324) und den gemeinsamen Kindern, den Klägern zu 2 und zu 3, nach der Rückkehr aus Schweden ein bis zwei Monate, bis Juni 2013, im Kosovo aufgehalten. Die Lebensgefährtin des Klägers zu 1 und Mutter der Kläger zu 2 und zu 3 gibt an, auch noch in ... im Kosovo gemeldet zu sein (Niederschrift Seiten 3 und 6).

aa.

Bezüglich des Abschiebungshindernisses des § 60 Abs. 5 AufenthG sind auch den neuen Auskunftsquellen

- Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo vom 25.11. 2014 (Stand: September 2014)

- Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration, Kosovo

Erkenntnisse Oktober 2014 (VS-NfD)

- Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, IOM, Länderinformationsblatt Kosovo, Juni 2014

keine Anhaltspunkte dafür die entnehmen, dass den Kläger zu 1 und seine Familie im Kosovo so (extrem) schlechte humanitäre Bedingungen erwarteten, dass die Abschiebung dorthin eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt.

Es besteht zum einen die Möglichkeit, Sozialleistungen zu beziehen (siehe etwa IOM Länderinformationsblatt Juni 2014, Seite 26 ff.). Zudem hatte der Kläger zu 1 nach der Zeit im Kosovo, wo die Familie zur Miete wohnte, noch 600,00 bis 700,00 EUR für die Ausreise übrig (Niederschrift Seite 4), was wiederum nicht dafür spricht, dass der Lebensunterhalt der Familie nicht erwirtschaftet werden konnte.

Zudem erhalten Angehörige der Roma aus dem Kosovo, die freiwillig in die Heimat zurückkehren, auf Antrag eine GARP Starthilfe von 750,00 EUR und eine Reisebeihilfe von 200,00 EUR (siehe Anlage zum Bescheid vom 18.07. 2014).

Wer durch ein eigenes zumutbares Verhalten, insbesondere durch freiwillige Rückkehr, drohende Verfolgung oder sonstige im Zielstaat drohende Gefahren abwenden kann, hat keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes. Zur Überbrückung einer möglicherweise problematischen ersten Zeit nach der Ankunft im Heimatland ist es zumutbar, Reise- sowie andere Rückkehrhilfen zu nutzen, wie sie etwa das REAG/GARP-Programm freiwilligen Rückkehrern bietet (VGH Baden-Württemberg U. v. 26.02. 2014 Az.: A 11 F2519/12 < 524648 >, BayVGH U. v. 17.04. 2008 Az.: 11 B 08.30038 Rn. 55).

bb.

Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.

Die befürchtete Verschlimmerung einer Krankheit kann die Voraussetzung einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib und Leben im Sinn des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG als Folge fehlender Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland begründen, wenn eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist. Das wäre der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand der Klägerin wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Nicht gravierende oder nicht hinreichend wahrscheinliche Gefahren sind dabei nicht ausreichend. Eine konkrete Gefahr liegt dann vor, wenn die Verschlechterung alsbald nach der Rückkehr eintreten würde, weil der Ausländer auf die dort unzureichende Möglichkeit der Behandlung angewiesen wäre und anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte (vgl. hierzu auch BVerwG vom 29.07.1999, Az.: 9 C 2/99 und B. v. 17.08. 2011 Az.: 10 B 13/11 u. a. - beide ), wobei der Standard des deutschen Gesundheitssystems nicht gefordert werden kann.

Für die Annahme einer „konkreten Gefahr“ genügt nicht die bloße theoretische Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in Leib, Leben oder Freiheit zu werden. Vielmehr ist der Begriff der „Gefahr“ im Sinn von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Ansatz kein anderer als der im asylrechtlichen Prognosemaßstab der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“ angelegte, wobei allerdings das Element der „Konkretheit“ der Gefahr für „diesen“ Ausländer das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen, individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungs-situation statuiert (so BayVGH U. v. 23.11. 2012 Az.: 13a B. 10.30082 Rn. 24 - , unter Bezugnahme auf BVerwG vom 17.10.1995 BVerwGE 99, 324 zu § 53 Abs. 6 AuslG).

Das Vorbringen der Kläger genügt vorgenannten Maßstäben ersichtlich nicht.

Die TBC, die der Kläger zu 1 im Jahr 2012 durchgemacht hat, ist nicht mehr behandlungsbedürftig (amtsärztliche Bescheinigung vom ... 2014). Kontrollintervalle begründen ersichtlich keine erhebliche konkrete Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Im Übrigen ist Tuberkulose in Serbien ohne weiteres behandelbar (siehe http://voiceofserbia.org/de/content/die-zahl-der-tuberkulosekranken...) und wird als Infektionskrankheit kostenfrei behandelt (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Serbien vom 15.12. 2014, IV. 1.6). Der Kläger zu 2 war nie an TBC erkrankt (amtsärztliche Stellungnahme vom ... 2014) und ist infolgedessen nicht behandlungsbedürftig. Insoweit und bezüglich der vorgelegten augenärztlichen Atteste für die Kläger zu 2 und zu 3 werden die Ausführungen im Eilbeschluss B 3 S 14.30323 vom 08.09. 2014 (2 c und d) zur Vermeidung von Wiederholungen zum Gegenstand der Begründung dieser Entscheidung gemacht (§ 77 Abs. 2 AsylVfG).

Der nunmehr vorgetragene sonderpädagogische Förderbedarf des Klägers zu 2 führt auch nicht zu einem Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Die gute oder gar optimale Förderung eines Kindes mit einer psychomotorischen Entwicklungsverzögerung fällt schon nicht in den Schutzbereich dieser Norm, auch wenn es menschlich nachvollziehbar ist, dass die Mutter des Klägers zu 2 (Klägerin im Verfahren B 3 K 14.30324) betont, es sei ihr wichtig, dass ihr Kind die neun-monatige Therapie hier machen könne (Niederschrift Seite 10).

Bezüglich des Kosovo ist hinzuzufügen, dass es dort sowohl einen Sektor für Vorschulbildung, als auch Behindertenbildung gibt (IOM, Länderinformationsblatt Kosovo, Juni 2014, Seite 38).

b.

Betreffend Serbien ist Folgendes zu ergänzen:

Die Lebensgefährtin des Klägers zu 1 und Mutter der Kläger zu 2 und zu 3 hat schon als Kind in Belgrad gelebt und dort die Schule besucht. Später lebte sie mit dem Kläger zu 1 in der Stadt ..., etwa 90 km von Belgrad entfernt, wo sie angemeldet waren (Niederschrift Seite 6). Die Familie hatte in ... eine Krankenversicherungskarte (Niederschrift Seite 7). 2007 wurde der gemeinsame Sohn, der Kläger zu 2, in Belgrad geboren, weil er als frühgeborenes Kind eine spezialärztliche Behandlung benötigte. Die gemeinsame Tochter, die Klägerin zu 3, kam in ... zur Welt.

In Serbien hat die Familie Kindergeld bezogen, was jedoch nicht ausreichte (Niederschrift Seite 7); Sozialhilfe hätten sie nicht bekommen (Niederschrift Seite 5). Nach dem Aufenthalt im Kosovo hielt sich die Familie bis zur Ausreise offenbar wieder in Belgrad auf (Beiakt I Seite 85).

aa.

Bezüglich des Abschiebungsverbotes des § 60 Abs. 5 AufenthG sind aus den neuen Auskunftsquellen, insbesondere dem Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Deutschland Serbien vom 05.12. 2014 (Stand November 2014) und dem Länderinformationsblatt Serbien der IOM von August 2014, keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass den Kläger zu 1 und seine Familie in Serbien so (extrem) schlechte humanitäre Bedingungen erwarten, dass die Abschiebung dorthin eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellte. Die wirtschaftliche Lage gerade von zurückkehrenden Roma ist ohne Frage prekär, der Zugang zu Wohnraum (vor allem in den Städten) schwierig, wie grundsätzlich auch der Zugang zum Arbeitsmarkt; insgesamt hat sich in den Jahren die Situation der Roma in Serbien verbessert (Lagebericht a. a. O., Seite 9, 14).

Insgesamt ist nach den vorliegenden Informationen nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass für den Kläger zu 1 und seiner Familie bei einer Rückkehr nach Serbien nicht wenigstens das von ihren Prozessbevollmächtigten geforderte soziale Existenzminimum (Niederschrift Seite 10) gewährleistbar ist.

Der Kläger zu 1 hat ausweislich der Bestätigung des Landratsamtes ... - Fachbereich Gesundheitswesen - vom ... 2014 eine Tuberkuloseerkrankung durchgemacht und ist nicht mehr behandlungsbedürftig (Gerichtsakte, Seite 45 f.). Es erschließt sich von daher nicht, warum er bei einer Rückkehr nach Serbien nicht - wie vor der Erkrankung (Niederschrift Seite 5) und wie viele andere Serben auch - einfachen Tätigkeiten nachgehen könnte, um für den Lebensunterhalt seiner Familie zu sorgen, bzw. dazu beizutragen. Überdies ist der Kläger zu 1 wirtschaftlich offenbar nicht ungeschickt, wenn er vor der Ausreise in die Bundesrepublik Deutschland noch 600,00 bis 700,00 EUR übrig hatte, um die Ausreise zu finanzieren (Niederschrift Seite 4).

Abgesehen davon war der Kläger zu 1 mit seiner Familie nach den Angaben der Lebensgefährtin und Mutter der gemeinsamen Kinder in ... registriert, sie hatten Zugang zu Krankenversicherungsleistungen und Kindergeld (Niederschrift Seite 7). Sozialhilfe erhielten sie nach der Angabe des Klägers zu 1 nicht, weil „die Einkünfte der Verwandtschaft alle zusammengerechnet [würden] und man … auf die Hilfe der Verwandtschaft verwiesen werde“; seine Eltern seien jedoch verstorben (Niederschrift Seite 5). Diese Erläuterung lässt darauf schließen, dass dem Kläger zu 1 und seiner Familie der Zugang zu Sozialhilfeleistungen grundsätzlich eröffnet war, allerdings - was auch bei hiesigen Prüfungen der Sozialhilfebedürftigkeit ohne weiteres der Fall sein kann - die Leistungsvoraussetzungen verneint wurden. Kehrte der Kläger zu 1 mit seiner Familie an den (bislang) registrierten Wohnort ... zurück, ist davon auszugehen, dass ein Kranken- und Sozialversicherungsschutz zu serbischen Bedingungen gesichert wäre (siehe Lagebericht vom 13.12. 2014, Seite 14). Der Lebensgefährtin des Klägers zu 1 selbst ist im Übrigen die Bedeutung der Registrierung ohne weiteres bewusst, wenn sie angibt: „Um in Belgrad Leistungen zu bekommen, müsste ich mich dort anmelden“ (Niederschrift Seite 9).

Ergänzend muss sich der Kläger mit seiner Lebensgefährtin und den gemeinsamen Kindern auf die Unterstützung der beidseitigen Familien verweisen lassen. Die Lebensgefährtin hat in Belgrad noch einen Bruder, der mit der Mutter zusammen in einer Containersiedlung lebt (Beiakt I, Seite 69) und eine Schwester in .... Auch die drei Onkel, die in der Bundesrepublik Deutschland leben, können zumindest für den Neustart helfen. Der Kläger zu 1 hat noch zwei Schwestern in Serbien, davon eine in Belgrad (siehe Beiakt B 3 K 14.30290, Seite 86).

Somit ist von hinreichender familiärer Unterstützung bei einer Rückkehr des Klägers zu seiner Familie nach Serbien, insbesondere auch im Sinne des Anknüpfens an eine erste Anlaufstelle, auszugehen. Rückkehrer aus Deutschland, die nicht über eigenen Wohnraum verfügen, kommen nach dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes für die Republik Serbien erfahrungsgemäß bei Verwandten und Freunden unter, das serbische Flüchtlingskommissariat hält aber auch für die Dauer von bis zu zwei Wochen für den Übergang Notunterkünfte bereit (siehe Lagebericht Seite 15). Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass das serbische Flüchtlingskommissariat Informationen über die Rechte und Pflichten von Rückkehrern veröffentlicht hat, die auf folgender Webseite einsehbar sind: http://kirs.gov.rs/articles/navigate.php?type1=3&lang=SER.

bb.

Alle Angaben sprechen klar dafür, dass der Kläger, seine Lebensgefährtin und auch ihre Kinder in Serbien, Stadt ..., krankenversichert waren und tatsächlich Leistungen bis hin zur Behandlung in Fachkliniken in der Hauptstadt erhielten. Ein gesundheitsbedingtes Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist schon von daher nicht ersichtlich; ergänzend wird auf die Ausführungen zu 2. bb. verwiesen. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger geht offenbar aufgrund der Angaben der Kläger in der mündlichen Verhandlung auch nicht (mehr) davon aus, dass Gesundheitsleistungen nicht erreichbar seien (Niederschrift Seite 10).

Wenn der Kläger zu 1 beklagt, dass man auf einen Facharzttermin zwei bis drei Monate warten müsse und auf einen Termin beim Hausarzt zwei bis drei Tage, so stellt sich das aus bundesrepublikanischer Sicht durchaus als Normalfall dar.

Wie bereits oben ausgeführt, fällt der sonderpädagogische Förderbedarf des Klägers zu 2 ebenfalls nicht zu einem Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Die gute oder gar optimale Förderung eines Kindes mit einer psychomotorischen Entwicklungsverzögerung fällt schon nicht in den Schutzbereich dieser Norm, auch wenn es menschlich nachvollziehbar ist, dass die Mutter des Klägers zu 2 (Klägerin im Verfahren B 3 K 14.30324) betont, es sei ihr wichtig, dass ihr Kind die neun-monatige Therapie hier machen könne (Niederschrift Seite 10). Abgesehen davon gibt die Mutter des Klägers zu 2 auf Nachfrage, auf welcher Art von Sonderschule sie in Belgrad gewesen sei, an: „Es ist eine Sonderschule für kranke Kinder, eine solche Schule, wie mein Sohn sie hier derzeit besucht und noch neun Monate besuchen soll“ (Niederschrift Seite 8). Auch aus anderen Verfahren ist dem Gericht bekannt, dass es in Serbien Gesundheitszentren für Kinder mit besonderem Förderbedarf (etwa „Reedukation für Psychomotorik) gibt.

3.

Schließlich bestehen auch gegen die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung, einschließlich der Zielstaatsbestimmung im Hinblick auf § 34 Abs. 1, § 36 Abs. 1 AsylVfG i. V. m. § 59 AufenthG keine Bedenken. Die Kläger sind jedenfalls in Serbien registriert und der Kläger zu 1 hat bei seiner Anhörung angegeben, er denke, sie hätten die Staatsangehörigkeit des Kosovo und die Serbiens. Jedenfalls konnten die Kläger bislang unproblematisch in beide Länder einreisen und sich dort aufhalten. Die auch insoweit zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid vom 17.07. 2014 werden in Bezug genommen (Seite 17 f.) und zum Gegenstand der Begründung dieser Entscheidung gemacht (§ 77 Abs. 2 AsylVfG).

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung stützt sich auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Tenor

Die Anträge der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig - Einzelrichter der 8. Kammer - vom 20. August 2014 und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungszulassungsverfahren werden abgelehnt.

Die Kläger tragen die außergerichtlichen Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Kosten des Verfahrens wegen Prozesskostenhilfe werden nicht erstattet.

Gründe

1

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem dieses ihre Klage auf Anerkennung als Asylberechtigte, Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise zur Feststellung von Abschiebungsverboten hinsichtlich der Republik Serbien und Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 20. Dezember 2011 abgewiesen hat, bleibt ohne Erfolg.

2

Die Kläger stützen ihren Antrag auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (1.) und des Verfahrensmangels (2.). Diese Gründe sind zum Teil schon nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt und liegen im Übrigen nicht vor.

3

1. Eine Rechtssache ist nur dann grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG, wenn sie eine höchstrichterlich oder - soweit es eine Tatsachenfrage betrifft - obergerichtlich bislang noch nicht beantwortete Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die im Rechtsmittelverfahren entscheidungserheblich und klärungsfähig ist und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts einer fallübergreifenden Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf (vgl. Senatsbeschl. v. 19.1.2011 - 8 LA 297/10 -, juris Rn. 4; GK-AsylVfG, Stand: April 1998, § 78 Rn. 88 f.; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Juni 2011, § 78 Rn. 140 f. jeweils m.w.N.). Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist daher nur dann im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG dargelegt, wenn eine derartige Frage konkret bezeichnet und darüber hinaus erläutert worden ist, warum sie im angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich und klärungsbedürftig wäre und aus welchen Gründen ihre Beantwortung über den konkreten Einzelfall hinaus dazu beitrüge, die Rechtsfortbildung zu fördern oder die Rechtseinheit zu wahren. Des Weiteren muss substantiiert dargetan werden, warum die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren anders als im angefochtenen Urteil zu entscheiden sein könnte und - im Falle einer Tatsachenfrage - welche neueren Erkenntnismittel eine anderslautende Entscheidung nahe legen (vgl. Senatsbeschl. v. 12.7.2012 - 8 LA 132/12 -, juris Rn. 3; GK-AsylVfG, a.a.O., § 78 Rn. 591 f. jeweils m.w.N.).

4

Hieran gemessen kommt den von den Klägern aufgeworfenen Fragen,

5

1. "ob gegenwärtig eine gefahrlose Rückkehrmöglichkeit von Roma serbischer Staatsangehörigkeit nach Serbien besteht",

6

2. "ob aktuell Roma serbischer Staatsangehörigkeit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einer Gefahr einer Verfolgung zu rechnen haben, die an ein asylrelevantes Merkmal, die Rasse, anknüpft, sie insbesondere durch den serbischen Staat in ihren elementaren Rechten auf Freizügigkeit beschnitten und kriminalisiert werden, weil sie von dem Menschenrecht der freien Ausreise Gebrauch machen",

7

3. "inwieweit das neue serbische Meldegesetz von asylerheblicher Beachtlichkeit ist, wonach sich Personen, die länger als 90 Tage im Ausland bleiben, vor ihrer Ausreise und bei ihrer Rückkehr bei den zuständigen serbischen Behörden melden müssen und Verstöße hiergegen mit Geldstrafen geahndet werden können",

8

4. "inwieweit nach … (§ 350a des serbischen Strafgesetzbuchs) allein wegen der Stellung eines Asylantrages im Ausland mit strafrechtlicher Verfolgung und Verurteilung zu rechnen ist",

9

5. "ob die neuen serbischen Ausreise- und Grenzkontrollbestimmungen ausdrücklich dazu bestimmt (sind) und eingesetzt werden, Angehörigen von Minderheiten die Ausreise aus Serbien zu erschweren oder diese unmöglich zu machen",

10

6. "ob schwer erkrankte Roma in Serbien uneingeschränkten und unbenachteiligten Zugang zur ärztlichen und medizinischen Versorgung haben, sie mithin ohne erhebliche Eigengefährdung auf das Gesundheitssystem verwiesen werden können",

11

7. "ob die insbesondere erhebliche Krankenversorgung von schweren depressiven Störungen unter besonderer Berücksichtigung von intensiver Medikation und stationären Behandlungen von Roma in Serbien zumutbar und hinreichend gesichert ist, als eine gefahrlose Rückkehr angenommen werden kann."

12

eine grundsätzliche Bedeutung nicht zu.

13

Die Frage zu 1. ist nicht entscheidungserheblich. Weder für die Anerkennung als Asylberechtigte oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch für die Feststellung von Abschiebungsverboten kommt es darauf an, ob Roma serbischer Staatsangehörigkeit "gefahrlos" nach Serbien zurückkehren können.

14

Die Frage zu 2. ist in der Rechtsprechung des Senats bereits dahingehend geklärt, dass eine allgemeine asylrelevante Gefahrenlage für Roma in Serbien und auch in Kosovo nicht besteht (vgl. zuletzt Senatsbeschl. v. 23.1.2014 - 8 LA 5/14 -; v. 22.1.2013 - 8 LA 19/13 - m.w.N.; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 19.8.2011 - 5 A 416/11.A -, juris Rn. 7 f.; Sächsisches OVG, Beschl. v. 20.5.2011 - A 4 A 666/09 -, juris Rn. 6; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 4.2.2010 - A 11 S 331/07 -, AuAS 2010, 190 f. jeweils m.w.N.).

15

Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen oder sie aufgrund einer relevanten Änderung der tatsächlichen Verhältnisse in einem Berufungsverfahren einer weitergehenden Überprüfung zu unterziehen, besteht nach dem Zulassungsvorbringen der Kläger auch mit Blick auf die weiteren, ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens zu beantwortenden Fragen zu 3. bis 5. nicht.

16

Aus den von den Klägern präsentierten aktuellen Erkenntnismitteln (Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart v. 25.3.2014 - A 11 K 5036/13 -; Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Münster v. 8.7.2014 - 4 L 461/14.A - und v. 28.5.2014 - 4 L 263/14.A -; Pro Asyl (Hrsg.), Serbien, Mazedonien und Bosnien und Herzegowina: Zur faktischen und rechtlichen Bewertung des Gesetzgebungsvorhabens der Großen Koalition zur Einstufung von Westbalkanstaaten als "sichere Herkunftsstaaten", April 2014,veröffentlicht unter www.proasyl.de/fileadmin/fm-dam/NEWS/2014/Pro_Asyl_Gutachten_zum_Vorhaben_der_Einstufung_von_Serbien__Mazedonien_und_Bosnien_und_Herzego-wina_als__sichere_Herkunftsstaaten_.pdf, Stand: 20.10.2014; Dr. Karin Waringo, Serbien - ein sicherer Herkunftsstaat von Asylsuchenden in Deutschland ? Eine Auswertung von Quellen zur Menschenrechtssituation, April 2013, veröffentlicht unter www.proasyl.de/fileadmin/proasyl/Serbien_kein_sicherer_Herkunftsstaat.pdf, Stand: 20.10.2014) ergeben sich für den Senat insbesondere keine Anhaltspunkte für asylrelevante Eingriffe des serbischen Staates in die durch Art. 2 Abs. 2 des Protokolls Nr. 4 zur Europäischen Menschenrechtskonvention (BGBl. II 2002, 1074) geschützte Ausreisefreiheit von Angehörigen der ethnischen Minderheit der Roma.

17

Es ist zunächst nicht ersichtlich, dass die Bestimmungen des serbischen Melderechts (siehe Frage 3.) in asylrelevanter Weise in die Ausreisefreiheit der Angehörigen der ethnischen Minderheit der Roma eingreifen.

18

Das serbische Meldegesetz (ZAKON O PREBIVALIŠTU I BORAVIŠTU GRAĐANA, veröffentlicht unter: www.paragraf.rs/propisi/zakon_o_prebivalistu_i_boravistu_gradjana.html, Stand: 20.10.2014) sieht in Art. 19 zwar vor, dass serbische Bürgerinnen und Bürger sich bei den zuständigen Behörden abmelden müssen, wenn sie einen ständigen Aufenthalt von mehr als neunzig Tagen im Ausland beabsichtigen (Art. 19 Abs. 1 und 2). Nach der Rückkehr sind sie verpflichtet, sich binnen acht Tagen wieder anzumelden (Art. 19 Abs. 3). Verstöße gegen diese Meldepflichten können nach Art. 27 Abs. 1 Nr. 5 des serbischen Meldegesetzes mit einem Bußgeld von 10.000 bis 50.000 serbischen Dinar (etwa 85 bis 420 EUR bei einem Wechselkurs von 118,49 : 1, vgl. Deutsche Bundesbank, Devisenkursstatistik - Oktober 2014, Statistisches Beiheft 5 zum Monatsbericht, S. 37) geahndet werden.

19

Solche Meldepflichten und die Sanktionierung ihrer Nichterfüllung - die vergleichbar in deutschen melderechtlichen Vorschriften vorgesehen sind (vgl. etwa §§ 9 Abs. 2, 37 Abs. 1 Nr. 1 und 38 des Niedersächsischen Meldegesetzes vom 25.1.1998 (Nds. GVBl. S. 56), in der zuletzt durch das Gesetz vom 23.7.2014 (Nds. GVBl. S. 209) geänderten Fassung) - bewirken ersichtlich keinen unmittelbaren Eingriff in die Ausreisefreiheit. Allenfalls mittelbar könnte der Umfang der vorgesehenen Sanktion die Ausübung der Ausreisefreiheit faktisch beeinflussen. Einen solchen Einfluss hält der Senat mit Blick auf die hier vorgesehene Geldbuße aber für eher fernliegend. Auch für die behauptete selektive Anwendung der melderechtlichen Bestimmungen auf Angehörige der ethnischen Minderheit der Roma fehlt es an nachvollziehbarem Datenmaterial. Waringo (a.a.O., S. 41 in Verbindung mit Fn. 266) bezieht sich allein auf Informationen des Regional Center for Minorities. In dessen Bericht "Die Liberalisierung des Visasystems und Einschränkungen des Rechts auf Asyl - Zur Situation serbischer Roma, die im Ausland Asyl beantragt haben", Juli 2012 (veröffentlicht unter:www.fluecht-lingsrat-brandenburg.de/wp-content/uploads/2011/10/bericht-serbien1.pdf, Stand: 20.10.2014), wird auf Seite 45 zwar behauptet, "dass diese Bestimmung (Anm.: Art. 19 des serbischen Meldegesetzes) ausschließlich auf Angehörige der Romaminderheit angewendet wird, die in der EU oder in einem anderen Land des Schengenraums Asyl beantragt haben." Nachvollziehbar ist diese Behauptung indes nicht; Belege oder Datenmaterial fehlen vollständig.

20

Es ist auch nicht ersichtlich, dass Art. 350a des serbischen Strafgesetzbuchs (siehe Frage 4.) in asylrelevanter Weise in die Ausreisefreiheit der Angehörigen der ethnischen Minderheit der Roma eingreift.

21

Der durch Art. 33 des Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuchs neu eingefügte Art. 350a (veröffentlicht unter www.parlament.rs/upload/archive/files/lat/pdf/zakoni/2012/4108-12Lat.pdf, Stand: 20.10.2014 sieht nur eine Bestrafung desjenigen vor, der es einem anderen serbischen Bürger durch konkret benannte Handlungen ermöglicht, aufgrund einer falschen Darstellung der Gefährdung seiner Menschenrechte und -freiheiten in einem anderen Land um das Erwerben von politischen, sozialen, ökonomischen und anderen Rechten zu ersuchen. Der Wortlaut der Bestimmung zielt also nicht auf eine Bestrafung des serbischen Bürgers ab, der aus Serbien ausreist und in einem anderen Land einen Asylantrag stellt. Unter Strafe gestellt werden ausschließlich Unterstützungsleistungen und Beihilfehandlungen Dritter zur missbräuchlichen Asylantragstellung (so auch Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien, Stand: August 2013, S. 23 f.). Diese Intention ist der Bestimmung auch vom serbischen Justizminister bei den Gesetzesberatungen im serbischen Parlament beigemessen worden (vgl. Waringo, a.a.O., S. 40; Chachipe, Serbien stellt "Beihilfe zum Asylmissbrauch" unter Strafe, v. 4.3.2013, veröffentlicht unter: romarights.wordpress.com/2013/03/04/ serbien-stellt-beihilfe-zu-asylmissbrauch-unter-strafe-pr/, Stand: 20.10.2014).

22

Der Senat vermag daher - anders als das Verwaltungsgericht Stuttgart (Urt. v. 28.5.2014 - A 11 K 1996/14 -, juris Rn. 48; Urt. v. 25.3.2014 - A 11 K 5036/13 -, juris Rn. 38 f.) - der Annahme von Waringo (a.a.O., S. 40) nicht zu folgen, wonach Asylbewerber allein wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland mit strafrechtlicher Verfolgung und Verurteilung zu rechnen haben und das Gesetz die Möglichkeit einer späteren Kriminalisierung der Asylbewerber beinhaltet, weil denen vorgeworfen werde, ihre Situation in Serbien falsch darzustellen. Diese Auslegung ist nicht vom Wortlaut der Bestimmung getragen. Auch fehlt der behauptete Vorwurf an die Asylbewerber; bei der "falschen Darstellung der Gefährdung seiner Menschenrechte und -freiheiten" handelt es sich allein um ein Tatbestandsmerkmal, das - abhängig von den Feststellungen im jeweiligen Einzelfall - erfüllt sein kann oder nicht und selbst bejahendenfalls keinen strafrechtlich relevanten Vorwurf gegenüber dem Asylbewerber begründet, sondern allein Voraussetzung für eine Bestrafung der die Unterstützungsleistungen und die Beihilfehandlungen leistenden Dritten ist.

23

Anhaltspunkte für eine hiervon abweichende Anwendung der Bestimmung des Art. 350a des serbischen Strafgesetzbuchs in der serbischen Rechtspraxis sind für den Senat nicht ersichtlich. Die von Waringo (in: Pro Asyl (Hrsg.), Serbien, Mazedonien und Bosnien und Herzegowina: Zur faktischen und rechtlichen Bewertung des Gesetzgebungsvorhabens der Großen Koalition zur Einstufung von Westbalkanstaaten als "sichere Herkunftsstaaten", April 2014, S. 84) dargestellten Fälle,

24

"Im März 2014 berichteten serbische Medien, dass die serbische Polizei eine Anzeige gegen einen Mann aus Apatin in der Vojvodina bei der Staatsanwaltschaft in Sombor erstattet habe, der wegen des Verdachts festgenommen worden sei, serbischen BürgerInnen dabei geholfen zu haben, Asyl im Ausland zu beantragen. In einem früheren Artikel zum gleichen Vorfall wird noch von zwei Männern berichtet, denen vorgeworfen wird in der Zeit zwischen August und September oder Dezember 2013 serbischen BürgerInnen gegen Geld geholfen zu haben, in Deutschland Asyl zu beantragen."

25

betreffen vielmehr durchweg Strafverfahren wegen Unterstützungsleistungen und Beihilfehandlungen Dritter.

26

Es ist schließlich nicht ersichtlich, dass die "neuen serbischen Ausreise- und Grenzkontrollbestimmungen" (siehe Frage 5.) in asylrelevanter Weise in die Ausreisefreiheit der Angehörigen der ethnischen Minderheit der Roma eingreifen.

27

Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts Münster (Beschl. v. 8.7.2014 - 4 L 461/14.A -, juris Rn. 25) existiert eine gesetzliche Regelung, welche die Behinderung oder die Verhinderung der Ausreise von serbischen Staatsangehörigen vorsieht, nicht. Nach der Mitte 2011 in Kraft getretenen serbischen "Verordnung zur näheren Regelung der Art der Ausübung der polizeilichen Befugnisse der Grenzpolizisten und den Pflichten der Personen, die die Grenze überqueren" darf die Grenzpolizei aber außer dem Reisepass noch die Vorlage weiterer Unterlagen zum Reisezweck und der Rückkehrbereitschaft (z.B. Hotelbuchung, Einladung) von serbischen Bürgern bei der Ausreise verlangen. Es finden außerdem umfangreiche Aufklärungskampagnen unter Einschluss aller Print- und elektronischen Medien statt. Flyer und Plakate an Grenzübergängen erläutern die Voraussetzungen der visafreien Einreise in das Schengengebiet und die Problematik der missbräuchlichen Asylantragstellung. Darüber hinaus sollen nach Waringo (Serbien - ein sicherer Herkunftsstaat von Asylsuchenden in Deutschland ? Eine Auswertung von Quellen zur Menschenrechtssituation, April 2013, S. 38 f.) Personen, die in den Verdacht geraten, sogenannte falsche oder Scheinasylanten (lažni azilanti) zu sein, an der Aus- und Weiterreise gehindert worden sein.

28

Die dargestellten Kontrollen ausreisender serbischer Bürger durch die Grenzpolizei und die Aufklärungskampagnen machen die Ausreise ersichtlich nicht unmöglich. Sie bewirken daher keinen unmittelbaren Eingriff in die Ausreisefreiheit. Auch eine nur mittelbar faktische Wirkung, wonach die Kontrollen und Aufklärungskampagnen die serbischen Bürger von der Ausübung ihrer Ausreisefreiheit abhalten könnten, ist nicht erkennbar.

29

Hinsichtlich der darüber hinaus von Waringo (a.a.O., S. 38 f.) dargestellten Verhinderung der Ausreise von serbischen Bürgern, die in den Verdacht geraten, sogenannte falsche oder Scheinasylanten zu sein, ist für den Senat nicht nachvollziehbar, auf welcher Tatsachengrundlage diese Darstellung beruht. Waringo (a.a.O., S. 39) räumt selbst ein, dass "hierzu keine offiziellen Zahlen vorliegen bzw. keine Statistiken veröffentlicht wurden" und nur davon "auszugehen (sei), dass die Mehrheit der Personen, die an der Grenze zurückgehalten wurden, Angehörige ethnischer Minderheiten, insbesondere Roma, sind. Dies geht sowohl aus Medienberichten, als auch den Beobachtungen von Nichtregierungsorganisationen und Reisenden vor Ort aus." Die zum Beleg in Bezug genommenen Berichte stellen aber entweder nur die Kontrollen an der Grenze dar (so Regional Center for Minorities, a.a.O., S. 22 und 23 und 40 f.) oder weisen auf wenige Einzelfälle hin, in denen serbische Bürger an der Ausreise gehindert worden sein sollen (so Chachipe, Selective Freedom - The Visa Liberalisation and Restrictions on the Right to Travel in the Balkans, Dezember 2012, S. 21 und 22, veröffentlicht unter: romarights.files.wordpress.com/2013/03/chachipe-visa-liberalisation-report-updated.pdf, Stand: 20.10.2014). Dass eine Vielzahl serbischer Bürger an der Ausreise gehindert werden und die Mehrheit dieser Angehörige ethnischer Minderheiten sind, ergibt sich hieraus indes nicht. Gleiches gilt für die Behauptung der Kläger, die neuen serbischen Ausreise- und Grenzkontrollbestimmungen seien ausdrücklich dazu bestimmt und würden dazu eingesetzt, Angehörigen von Minderheiten die Ausreise aus Serbien zu erschweren oder diese unmöglich zu machen.

30

Aus den von den  Klägern präsentierten Erkenntnismitteln ergeben sich daher keine Anhaltspunkte dafür, dass das serbische Melderecht, Art. 350a des serbischen Strafgesetzbuchs oder die serbischen Ausreise- und Grenzkontrollbestimmungen nur Mitglieder einer nach asylrelevanten Merkmalen bestimmten Gruppe treffen oder mit der für die Annahme einer politischen Verfolgung erforderlichen erheblichen Intensität in die durch Art. 2 Abs. 2 des Protokolls Nr. 4 zur Europäischen Menschenrechtskonvention (BGBl. II 2002, 1074) geschützte Ausreisefreiheit von Angehörigen der ethnischen Minderheit der Roma eingreifen (so auch VG Bayreuth, Urt. v. 4.8.2014 - B 3 K 14.30247 -, juris Rn. 25 f.; VG Freiburg (Breisgau), Urt. v. 30.6.2014 - A 3 K 2238/12 -, juris Rn. 20 f.; VG Würzburg, Urt. v. 17.6.2014 - W 1 K 13.30393 -, juris Rn. 18 f.; VG Sigmaringen, Urt. v. 25.4.2014 - 1 K 234/14 -, juris Rn. 30 f.). Solche Anhaltspunkte ergeben sich auch nicht aus den Erkenntnissen, die die Bundesregierung bei der Vorbereitung des Entwurfs eines Gesetzes zur Einstufung weiterer Staaten als sichere Herkunftsstaaten und zur Erleichterung des Arbeitsmarktzugangs für Asylbewerber und geduldete Ausländer (BT-Drs. 18/1528, dort insbesondere S. 15 bis 17: "Eine Asylantragstellung in Deutschland hat in Serbien keine staatlichen Repressionen zur Folge. … Es besteht Konsens darüber, dass Diskriminierung und soziale Ausgrenzung zwar eine erhebliche Härte darstellen können, jedoch nicht mit Verfolgung oder ernsthaftem Schaden im asylrechtlichen Sinn gleichzusetzen sind.") gewonnen hat. Der Senat kann daher hier dahinstehen lassen, ob Eingriffe in die Ausreisefreiheit überhaupt eine asylrelevante politische Verfolgung begründen können und die Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einem solchen Eingriff zu rechnen haben.

31

Die Fragen zu 6. und 7. sind nicht entscheidungserheblich. Für das Vorliegen eines krankheitsbedingten Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kommt es weder darauf an, ob eine Rückkehr in den Heimatland "ohne erhebliche Eigengefährdung" (Frage zu 6.) oder gar "gefahrlos" (Frage zu 7.) möglich ist. Im Übrigen sind die Fragen zu 6. und 7. nicht allgemein klärungsfähig. Die Gefahr, dass sich eine Erkrankung des Ausländers aufgrund der Verhältnisse im Abschiebezielstaat verschlimmert, ist in der Regel als am Maßstab von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in direkter Anwendung zu prüfende individuelle Gefahr einzustufen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.10.2006- BVerwG 1 C 18.05 -, BVerwGE 127, 33, 36; Senatsbeschl. v. 9.12.2010 - 8 LA 291/10 -). Dabei sind sämtliche zielstaatsbezogenen Umstände, die zu einer Verschlimmerung der Erkrankung führen können, in die Beurteilung der Gefahrenlage mit einzubeziehen. Solche Umstände können darin liegen, dass eine notwendige ärztliche Behandlung oder Medikation für die betreffende Krankheit in dem Zielstaat wegen des geringeren Versorgungsstandards generell nicht verfügbar ist. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis kann sich trotz grundsätzlich verfügbarer medikamentöser und ärztlicher Behandlung aber auch aus sonstigen Umständen im Zielstaat ergeben, die dazu führen, dass der betroffene Ausländer diese medizinische Versorgung tatsächlich nicht erlangen kann. Denn eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben besteht auch dann, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation zwar allgemein zur Verfügung steht, dem betroffenen Ausländer individuell jedoch aus finanziellen oder sonstigen persönlichen Gründen nicht zugänglich ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.10.2002 - BVerwG 1 C 1.02 -, DVBl. 2003, 463, 464). Erfordert die Feststellung einer erheblichen konkreten Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG danach die Berücksichtigung sowohl genereller als auch individueller Umstände, sind die aufgeworfenen Fragen zu 6. und 7. aber nicht allgemein klärungsfähig, sondern können nur in jedem Einzelfall abhängig von den individuellen Verhältnissen des Ausländers und den Verhältnissen im Zielstaat beantwortet werden.

32

Soweit die Kläger darüber hinaus eine grundsätzliche Bedeutung mit Blick auf die in einem Beweisbeschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 22. Mai 2014 - 4 K 802/13.A - aufgeworfenen Fragen geltend machen, haben sie den Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG nicht hinreichend dargelegt. Der Beweisbeschluss und die darin aufgeworfenen Fragen sind dem Senat nicht bekannt; sie ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen der Kläger nicht. Im Übrigen haben die Kläger nicht ansatzweise aufgezeigt, dass diese Fragen im angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich und klärungsbedürftig wären und aus welchen Gründen ihre Beantwortung über den konkreten Einzelfall hinaus dazu beitrüge, die Rechtsfortbildung zu fördern oder die Rechtseinheit zu wahren.

33

2. Der Berufung kann auch nicht wegen eines Verfahrensmangels nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG zugelassen werden.

34

Die Kläger machen geltend, das Verwaltungsgericht habe ihnen rechtliches Gehör versagt. Die Ablehnung eines Asylbegehrens als offensichtlich unbegründet bei Roma aus Serbien könne dann keinen Bestand haben, wenn Aussagen von Sachverständigen bekannt seien, die von der Verfolgung von Personen ausgingen, die im Ausland einen Asylantrag gestellt hätten. Sie - die Kläger - hätten hierzu umfassend vorgetragen und Sachverständigenbeweis angeboten. Das Verwaltungsgericht sei dem jedoch nicht oder nur zu ihrem Nachteil nachgegangen. Es habe den Sachverhalt hingegen von Amts wegen weiter aufklären müssen.

35

Aus diesem Zulassungsvorbringen ergibt sich ein die Zulassung der Berufung gebietender Verfahrensmangel im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG nicht. Die Verletzung der Pflicht zur gerichtlichen Sachverhaltsermittlung nach § 86 Abs. 1 VwGO stellt von vornherein keinen Verfahrensfehler im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG dar, da eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht nicht zu den in § 138 VwGO bezeichneten - qualifizierten - Verfahrensmängeln gehört (vgl. Senatsbeschl. v. 10.3.2010 - 8 LA 180/09 -; Sächsisches OVG, Beschl. v. 16.6.2009 - A 3 A 310/07 -, juris Rn. 3; Bayerischer VGH, Beschl. v. 16.1.2009 - 9 ZB 08.30355 -, juris Rn. 2; Marx, AsylVfG, 7. Aufl., § 78 Rn. 1045 f. m.w.N.).

36

Wegen der von den Klägern darüber hinaus erhobenen inhaltlichen Kritik an der erstinstanzlichen Entscheidung, mit der sie offenbar Zweifel an deren Richtigkeit geltend machen wollen, kommt eine Zulassung der Berufung von vorneherein nicht in Betracht. Denn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines verwaltungsgerichtlichen Urteils stellen in asylrechtlichen Streitigkeiten im Sinne des § 78 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG (vgl. zu diesem Begriff: BVerwG, Beschl. v. 6.3.1996 - BVerwG 9 B 714.95 -, NVwZ-RR 1997, 255 f.; Marx, a.a.O., § 78 Rn. 11, § 74 Rn. 2 f. m.w.N.), anders als nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, keinen Zulassungsgrund dar. Die Aufzählung in § 78 Abs. 3 AsylVfG ist abschließend (vgl. Senatsbeschl. v. 19.1.2011, a.a.O., Rn. 7; Bayerischer VGH, Beschl. v. 9.9.2008 - 11 ZB 08.30289 -, juris Rn. 8). Dies gilt insbesondere für die - mit Blick auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Münster vom 8. Juli 2014 - 4 L 461/14.A - und vom 28. Mai 2014 - 4 L 263/14.A - erfolgten - Ausführungen der Kläger zur Ablehnung ihrer Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigte und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet im angefochtenen Bescheid vom 20. Dezember 2011, zumal das Verwaltungsgericht die diese Begehren weiter verfolgende Klage nicht als offensichtlich unbegründet im Sinne des § 78 Abs. 1 AsylVfG abgewiesen hat.

37

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO unbegründet, weil der Berufungszulassungsantrag, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, keine Aussicht auf Erfolg hat.

38

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylVfG. Die Entscheidung über die Kosten des Prozesskostenhilfeverfahrens ergibt sich aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO.

 


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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der am ... geborene Kläger zu 1 und seine am ... und ... geborenen Kinder sind Staatsangehörige Serbiens mit der Volkszugehörigkeit der Roma. Die beiden Kinder wurden in Belgrad geboren. Ihre Mutter und Lebensgefährtin des Klägers zu 1 ist Klägerin im Verfahren B 3 K 14.30324.

Die Kläger reisten schon einmal mit der Lebensgefährtin des Klägers zu 1 und der Mutter der Kläger zu 2 und zu 3 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten alle zusammen am ... 2012 Asylanträge. Diese Asylanträge wurden mit Bescheiden vom 07.12. bzw. 10.12. 2012 als unzulässig zurückgewiesen und die Abschiebung der Betroffenen nach Schweden angeordnet. Die Rücküberstellung nach Schweden erfolgte am ... 2013. Der Asylantrag der Familie in Schweden war am ... 2011 negativ beschieden worden. Am ... 2013 wurden die Kläger zusammen mit der Lebensgefährtin und Mutter dann von Schweden dann nach Serbien abgeschoben. Schon in den damaligen Überstellungspapieren vom ... 2012 ist seitens der Ausländerbehörde angemerkt, dass der Kläger zu 1 an TBC erkrankt ist, aber nicht mehr anstecke, er müsse noch Medikamente nehmen (Beiakt II S. 67).

Am ... 2013 stellte die Familie persönlich bei der Außenstelle Zirndorf einen Antrag auf ein weiteres Asylverfahren. Dabei wurden die vier serbischen Reisepässe der Familie vorgelegt (Beiakt I S. 30 bis 37). Der Kläger zu 1 trug schriftlich vor, er sei im Kosovo geboren. Er habe in Serbien zur Miete gelebt und kein Haus gehabt. Er sei zum zweiten Mal nach Deutschland, weil er unten ein schlechtes Leben habe. Er sei krank und habe Tuberkulose. Letztes Jahr in Deutschland habe er sich auskuriert. Und jetzt wisse er nicht, vielleicht habe er wieder dieselbe Krankheit, die Tuberkulose. Er wisse es nicht und bitte um Hilfe. Am ... hatte der Kläger zu 1 bereits geltend gemacht, er wolle in die Bundesrepublik Deutschland, weil er sich und seiner Familie ein besseres Leben als im Kosovo und Serbien ermöglichen wolle.

In der Folgezeit wurden vorgelegt: Eine ärztliche Bescheinigung des ... vom ... 2014, wonach sich der Kläger zu 1. wegen Tuberkulose vom ... 2012 bis ... 2012 dort in stationärer Behandlung befand. Bezüglich des Klägers zu 2 wurde eine ärztliche Bescheinigung des ... vom ... 2013 vorgelegt, wonach dieses Kind bei einem anderen Kind auf dem Gepäckträger des Fahrrades saß und mit dem linken Fuß in die Speichen des Fahrrads kam. Die Aufnahme erfolgte zur stationären Wundversorgung. Weiter ist für den Kläger zu 2 vorgelegt eine augenärztliche Bestätigung vom ... 2013 über das Erfordernis einer neuen Brille. Für den Kläger zu 2 und die Klägerin zu 3 kamen außerdem kinderärztliche Atteste vom ... 2013 zur Vorlage, wonach sie unter latenter Tuberkulose leiden.

Bei seiner informatorischen Anhörung ... 2013 gab der Kläger zu 1 insbesondere an, er und seine Familienangehörige hätten serbische Pässe bekommen, als sie 2000 aus dem Kosovo nach Serbien gegangen seien. Im Kosovo hatte er sich zuletzt nach der Rückkehr aus Schweden im Januar 2013 für ein bis zwei Monate aufgehalten, danach hätten sie wieder in Serbien, Belgrad, gelebt und seien 2013 nach Deutschland gekommen. Bei seiner Frau befinde sich eine alte kosovarische Staatsangehörigkeitsbescheinigung. Er denke, sie hätten die Staatsangehörigkeit des Kosovo und Serbiens. In Serbien hätten sie bis zur Ausreise nach Deutschland in Belgrad gelebt. Als sein Vater noch gelebt habe, habe dieser Sozialhilfe bekommen, wovon sie mitgelebt hätten. Nach dem Tod des Vaters habe er Kartonagen, Altpapier und anderes gesammelt und verkauft. Eine feste Arbeit habe er nicht. Eingereist seien sie legal mit ihren serbischen Pässen und hätten für die Reise 450,00 EUR bezahlt. Das Geld hätten sie während des Aufenthalts in Deutschland und in Schweden gespart. Er sei wegen ärztlicher Behandlung gekommen, denn er habe TBC. Zurzeit nehme er keine Tabletten ein. Die Kinder nehmen etwas ein. Bei der Aufnahmeeinrichtung sei ihm gesagt worden, dass jetzt wegen Tuberkulose alles in Ordnung sei. Er habe gesagt, er sei zum zweiten Mal nach Deutschland gekommen, weil er ein schlechtes Leben habe und habe damit gemeint, er habe kein Haus. Die Kinder brauchten Sauberkeit und Ordnung. Seine Frau sei depressiv und habe 2009 einen Autounfall gehabt. Sie sei hier beim Arzt gewesen und habe Antidepressiva bekommen. Für ihn sei es wichtig, dass seine Kinder und die Frau gesund würden, das sei alles. Vorgelegt wurde ein Attest betreffend den Kläger zu 1 vom ... 2013 durch eine Facharztpraxis für Neurologie und Psychiatrie (Beiakt I S. 91 ff.), wonach der Kläger am ... 2013 vorstellig wurde und berichtete, vor drei Wochen sei die TBC-Kontrolle unauffällig gewesen und er rauche ca. 25 - 26 Zigaretten am Tag, habe Schlafstörungen und innere Unruhe. Diagnostiziert wurde eine Anpassungsstörung und Spannungskopfschmerz, verordnet wurde ein Antidepressivum. Für den Kläger zu 2 wurde erneut ein kinderärztliches Attest vom ... 2013 vorgelegt (Beiakt I S. 97), wonach er unter latenter Tuberkulose leidet, die Prophylaxe jedoch beendet werden konnte.

Mit Bescheid vom 17.07. 2014 wurden die Anträge auf Durchführung weiterer Asylverfahren abgelehnt. Es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Den Klägern wurde die Abschiebung nach Kosovo oder Serbien angedroht.

Auf die Begründung des Bescheids, der am 21.07. 2014 zur Post gegeben wurde, wird verwiesen.

Mit Schriftsatz vom 29.07. 2014 ließen die Kläger durch ihren Prozessbevollmächtigten Klage zum Bayer. Verwaltungsgericht Bayreuth erheben mit folgenden Anträgen (in der Fassung der mündlichen Verhandlung vom 10.12. 2014):

1. Der Bescheid der Beklagten vom 17.07. 2014, Gesch.-Z.: ..., den Klägern zugegangen am 22.07. 2014, wird aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

3. Die Beklagte wird verpflichtet, subsidiären Rechtsschutz zuzuerkennen.

4. Die Beklagte wird verpflichtet, festzustellen, dass Abschiebungshindernisse gem. § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG vorliegen.

Zur Klagebegründung wird vorgetragen, wie sich aus beigefügten aktuellen Arztberichten ergebe, seien die Kläger in einem Maße erkrankt, dass ihnen in ihrem Herkunftsland aufgrund der dortigen sozialen und politischen Verhältnisse sowohl politische Verfolgung durch Unterlassung adäquater medizinischer Hilfeleistung als auch die Gefahr menschenrechtswidriger Behandlung und die Gefahr einer gesundheitlichen und sozialen Vernichtung drohe.

Im zeitgleich durchgeführtem Eilverfahren (B 3 S 14.30289 kam bezüglich des Klägers zu 2 ein kinderärztliches Attest vom ... 2014 zur Vorlage, wonach der Kläger zu 2 unter latenter Tuberkulose leidet. Bei der Blutuntersuchung am ... 2014 sei der T Spot - TB Test reaktiv gewesen. Auf gerichtliche Nachfrage vom 04.08. 2014 teilte der Amtsarzt mit Schreiben vom ... 2014 im Rahmen oben genannten Eilverfahrens mit, das beigefügte Attest vom ... 2014 sei nicht nachvollziehbar, da es über eine konkrete alsbaldige Gesundheitsgefährdung des Kindes durch Tuberkulose nichts aussage. Das Kind sei bisher nicht an Tuberkulose erkrankt gewesen, sondern nur prophylaktisch medikamentös im Rahmen der Umgebungsüberwachung mit einem Medikament behandelt worden. Der Test bleibe in der Regel lebenslang reaktiv und damit positiv, auch ohne dass eine Erkrankung vorliege. Die Anlage eines T Spot - TB Tests am ... 2014 sei überflüssig gewesen. Das Kind sei mit unauffälligem Röntgenbefund der Lunge am ... 2014 aus der fachlich behördlichen Überwachung entlassen worden. Da die Erkrankung des Vaters zu diesem Zeitpunkt infolge der medikamentösen Behandlung nicht mehr ansteckend gewesen sei und sonst kein Familienmitglied an einer ansteckenden Tuberkulose erkrankt war, sei eine Infektion des Kindes seit ... 2014 im Kreis der Familie höchstunwahrscheinlich. Sofern das Kind klinisch keine deutlichen Symptome einer Tuberkulose-Erkrankung aufweise, sei auch eine weitere Diagnostik nicht angezeigt. Vergleichend mit der Behandelbarkeit anderer Krankheiten sei aus hiesiger gesundheitsamtlicher Sicht davon auszugehen, dass eine Tuberkulose in Serbien erkannt und behandelt werden könne, da der Tuberkulin-Hauttest und eine Röntgenuntersuchung der Lunge seit Jahrzehnten zum Standard gehöre. Beigefügt ist ein amtsärztliches Schreiben vom ... 2014 an den Kläger zu 1, wonach wegen einer durchgemachten, derzeit nicht mehr behandlungsbedürftigen Lungentuberkulose voraussichtlich in den nächsten drei Jahren noch halbjährliche Kontrollröntgen-Aufnahmen der Lunge durchgeführt werden müssten. Mit gerichtlichem Beschluss vom 05.08. 2014 wurde der Eilantrag der Kläger im Verfahren B 3 S 14.30289 abgelehnt.

Mit Schriftsatz vom 08.08. 2014 beantragte die Antragsgegnerin,

die Klage abzuweisen.

Mit Schriftsatz vom 16.09. 2014 trug der Prozessbevollmächtigte der Kläger vor, ein strafbewertetes Ausreiseverbot führe gleichzeitig zum Entstehen eines Asylgrundes, so dass jedenfalls eine Abschiebung nach Serbien wegen der Ausreise und der Asylantragstellung in Deutschland nicht mehr rechtmäßig sei (unter Verweis auf das Urteil des VG Stuttgart vom 28.05. 2014). Die Beklagte verwies demgegenüber mit Schriftsatz vom 06.10. 2014 auf das Urteil des VG Regensburg vom 07.05. 2014. Mit Schriftsatz vom 13.10. 2014 entgegnete der Prozessbevollmächtigte der Kläger, es müsse weiterhin davon ausgegangen werden, dass bestehende Gesetze angewandt würden und das serbische Gesetz des § 350a StGB die Ausreisefreiheit einschränke.

Mit Beschluss der Kammer vom 11.11. 2014 wurde der Rechtsstreit auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.

Die Klage der Lebensgefährtin des Klägers zu 1 und Mutter der Kläger zu 2 und zu 3 ist unter dem Az.: B 3 K 14.30324 anhängig. Ihr Eilantrag (B 3 S 14.30323 wurde mit gerichtlichem Beschluss vom 08.09. 2014 abgelehnt.

Mit Schriftsatz vom 04.10. 2014 legte der Prozessbevollmächtigte der Kläger für den Kläger zu 2 eine sonderpädagogische Stellungnahme der schulvorbereitenden Einrichtung ... vom ... 2014 vor, wonach dieser aufgrund des erhöhten Förderbedarfs in der geistigen Entwicklung berechtigt ist, in der SVE eines Förderzentrums mit Förderschwerpunkt geistiger Behinderung mit angegliederter Tagesstätte aufgenommen zu werden. Bei ihm liege ein sehr hoher individueller Förderbedarf vor. Vorangegangen war die schulärztliche Untersuchung im Landratsamt ... - Fachbereich Gesundheitswesen - vom ... 2014, wonach für den Kläger zu 2 aufgrund der massiven Entwicklungsauffälligkeiten eine Zurückstellung vom Schulbesuch zum Schuljahr 2014/2015 und die Aufnahme in eine geeignete SVE empfohlen wird. Das Landratsamt ... - Fachbereich Gesundheitswesen - erläuterte dazu mit Schreiben vom ... 2014, bei dem ehemaligen frühgeborenen Kläger zu 2 bestehe eine psychomotorische Entwicklungsverzögerung, weshalb eine Rückstellung zunächst für ein Jahr von der Einschulung empfohlen wurde. Die schulvorbereitende Förderung sei weder an die teilstationäre Form in einer schulvorbereitenden Einrichtung, noch an das Bayerische Fördersystem gebunden und könne aus amtsärztlicher Sicht auch im Herkunftsland durchgeführt werden.

Für den Ablauf der mündlichen Verhandlung der insoweit verbundenen Verwaltungsstreitsachen B 3 K 14.30390 und B 3 K 14.30324 wird die Sitzungsniederschrift vom 10.12. 2014 in Bezug genommen.

Ergänzend wird auf die vorgenannten Gerichtsakten in den Verfahren der Lebensgefährtin des Klägers zu 1 und Mutter der Kläger zu 2 und 3 (B 3 K 14.30324 und B 3 S 14.30323) gesamt vorgelegte Behördenakte verwiesen; weiterhin wird ergänzend die Gerichtsakte B 3 S 14.30283, die Gerichtsakte dieses Verfahrens und die vorgelegte Behördenakte in Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Bescheid des Bundesamtes vom 17.07. 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten.

Die Kläger haben weder einen Anspruch auf die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (1.), noch auf die begehrten Entscheidungen gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG zu ihren Gunsten (2.).

1.

Die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens liegen nicht vor und zwar unabhängig davon, ob von einem Folgeantrag nach § 71 AsylVfG oder von einem Zweitantrag nach § 71 a AsylVfG auszugehen ist. Die Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland ist unstrittig.

Nach § 71 Abs. 1 AsylVfG ist auf einen Folgeantrag und nach § 71 a Abs. 1 AsylVfG nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (hier Schweden) auf einen Zweitantrag hin ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vorliegen, d. h., wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrundeliegende Sach- und Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat (Abs. 1 Nr. 1), neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (Abs. 1 Nr. 2) oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind. Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren geltend zu machen (§ 51 Abs. 2 VwVfG). Nach § 51 Abs. 3 VwVfG muss der Antrag binnen drei Monaten seit dem Tag gestellt werden, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich des im Juli 2013 gestellten Antrags der Kläger auf ein weiteres Asylverfahren nicht vor. Das Vorbringen des Klägers zu 1 bei der Antragstellung - eigene TBC-Erkrankung, schlechte Lebensbedingungen im Kosovo und in Serbien - beinhaltet schon keine nachträgliche Änderung zugunsten des Klägers und hält auch nicht die Dreimonatsfrist ein. Entscheidend ist jedoch, dass dieses Vorbringen mitsamt der nachgereichten ärztlichen Atteste für die Kläger zu 1, 2 und 3 - wie im angefochtenen Bundesamtsbescheid vom 17.07. 2014 zutreffend ausgeführt - nichts enthält, was Grundlage der Zuerkennung internationalen Schutzes (Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. Anerkennung eines subsidiären internationalen Schutzstatus, vgl. § 13 Abs. 1 und 2, § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG) sein könnte. Entsprechendes gilt für den sonderpädagogischen Förderbedarf des Klägers zu 2, der in Anlage zum Schriftsatz vom 04.12. 2014 in das Verfahren eingeführt wurde.

Lediglich ergänzend ist hinzuzufügen, dass Serbien gemäß § 29 a Abs. 2 AsylVfG seit dem 06.11. 2014 den Status eines sicheren Herkunftsstaates hat (siehe auch den Beschluss des OVG Lüneburg vom 22.10. 2014, 8 LA 129/14 , wo mit ausführlicher und zutreffender Begründung eine Gruppenverfolgung von Roma in Serbien auch mit Blick auf die Beschränkungen der Reisefreiheit verneint wird). Auch für das Kosovo gibt es keine Anhaltspunkte für eine Verfolgung der Minderheit der Roma (siehe Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Kosovo, 25.11. 2014, Seite 8 ff., siehe IOM Länderinformationsblatt Kosovo Juni 2014, Seite 14, wonach die fortlaufende Emigration von Roma ausschließlich auf ökonomischen Gründen, wie schlechten Lebensbedingungen u. ä., beruht; siehe auch VG Aachen, B. v. 17.07. 2014, Az. 9 L 241/14.A ).

2.

Die Klage bleibt auch hinsichtlich der beantragten nationalen Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ohne Erfolg.

Die Beklagte hat in ihrem Bescheid vom 17.07. 2014 dazu, betreffend die Zielländer Kosovo und Serbien, gewissenhaft und ausführlich Stellung genommen (Blatt 3 bis 18). Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist das Gericht noch einmal auf diese Ausführungen und macht sie zum Gegenstand der Begründung dieser Entscheidung (§ 77 Abs. 2 AsylVfG).

a.

Betreffend das Kosovo ist Folgendes zu ergänzen:

Der Kläger zu 1 hat sich mit seiner Lebensgefährtin (Klägerin im Verfahren B 3 K 14.30324) und den gemeinsamen Kindern, den Klägern zu 2 und zu 3, nach der Rückkehr aus Schweden ein bis zwei Monate, bis Juni 2013, im Kosovo aufgehalten. Die Lebensgefährtin des Klägers zu 1 und Mutter der Kläger zu 2 und zu 3 gibt an, auch noch in ... im Kosovo gemeldet zu sein (Niederschrift Seiten 3 und 6).

aa.

Bezüglich des Abschiebungshindernisses des § 60 Abs. 5 AufenthG sind auch den neuen Auskunftsquellen

- Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo vom 25.11. 2014 (Stand: September 2014)

- Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration, Kosovo

Erkenntnisse Oktober 2014 (VS-NfD)

- Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, IOM, Länderinformationsblatt Kosovo, Juni 2014

keine Anhaltspunkte dafür die entnehmen, dass den Kläger zu 1 und seine Familie im Kosovo so (extrem) schlechte humanitäre Bedingungen erwarteten, dass die Abschiebung dorthin eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt.

Es besteht zum einen die Möglichkeit, Sozialleistungen zu beziehen (siehe etwa IOM Länderinformationsblatt Juni 2014, Seite 26 ff.). Zudem hatte der Kläger zu 1 nach der Zeit im Kosovo, wo die Familie zur Miete wohnte, noch 600,00 bis 700,00 EUR für die Ausreise übrig (Niederschrift Seite 4), was wiederum nicht dafür spricht, dass der Lebensunterhalt der Familie nicht erwirtschaftet werden konnte.

Zudem erhalten Angehörige der Roma aus dem Kosovo, die freiwillig in die Heimat zurückkehren, auf Antrag eine GARP Starthilfe von 750,00 EUR und eine Reisebeihilfe von 200,00 EUR (siehe Anlage zum Bescheid vom 18.07. 2014).

Wer durch ein eigenes zumutbares Verhalten, insbesondere durch freiwillige Rückkehr, drohende Verfolgung oder sonstige im Zielstaat drohende Gefahren abwenden kann, hat keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes. Zur Überbrückung einer möglicherweise problematischen ersten Zeit nach der Ankunft im Heimatland ist es zumutbar, Reise- sowie andere Rückkehrhilfen zu nutzen, wie sie etwa das REAG/GARP-Programm freiwilligen Rückkehrern bietet (VGH Baden-Württemberg U. v. 26.02. 2014 Az.: A 11 F2519/12 < 524648 >, BayVGH U. v. 17.04. 2008 Az.: 11 B 08.30038 Rn. 55).

bb.

Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.

Die befürchtete Verschlimmerung einer Krankheit kann die Voraussetzung einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib und Leben im Sinn des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG als Folge fehlender Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland begründen, wenn eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist. Das wäre der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand der Klägerin wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Nicht gravierende oder nicht hinreichend wahrscheinliche Gefahren sind dabei nicht ausreichend. Eine konkrete Gefahr liegt dann vor, wenn die Verschlechterung alsbald nach der Rückkehr eintreten würde, weil der Ausländer auf die dort unzureichende Möglichkeit der Behandlung angewiesen wäre und anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte (vgl. hierzu auch BVerwG vom 29.07.1999, Az.: 9 C 2/99 und B. v. 17.08. 2011 Az.: 10 B 13/11 u. a. - beide ), wobei der Standard des deutschen Gesundheitssystems nicht gefordert werden kann.

Für die Annahme einer „konkreten Gefahr“ genügt nicht die bloße theoretische Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in Leib, Leben oder Freiheit zu werden. Vielmehr ist der Begriff der „Gefahr“ im Sinn von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Ansatz kein anderer als der im asylrechtlichen Prognosemaßstab der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“ angelegte, wobei allerdings das Element der „Konkretheit“ der Gefahr für „diesen“ Ausländer das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen, individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungs-situation statuiert (so BayVGH U. v. 23.11. 2012 Az.: 13a B. 10.30082 Rn. 24 - , unter Bezugnahme auf BVerwG vom 17.10.1995 BVerwGE 99, 324 zu § 53 Abs. 6 AuslG).

Das Vorbringen der Kläger genügt vorgenannten Maßstäben ersichtlich nicht.

Die TBC, die der Kläger zu 1 im Jahr 2012 durchgemacht hat, ist nicht mehr behandlungsbedürftig (amtsärztliche Bescheinigung vom ... 2014). Kontrollintervalle begründen ersichtlich keine erhebliche konkrete Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Im Übrigen ist Tuberkulose in Serbien ohne weiteres behandelbar (siehe http://voiceofserbia.org/de/content/die-zahl-der-tuberkulosekranken...) und wird als Infektionskrankheit kostenfrei behandelt (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Serbien vom 15.12. 2014, IV. 1.6). Der Kläger zu 2 war nie an TBC erkrankt (amtsärztliche Stellungnahme vom ... 2014) und ist infolgedessen nicht behandlungsbedürftig. Insoweit und bezüglich der vorgelegten augenärztlichen Atteste für die Kläger zu 2 und zu 3 werden die Ausführungen im Eilbeschluss B 3 S 14.30323 vom 08.09. 2014 (2 c und d) zur Vermeidung von Wiederholungen zum Gegenstand der Begründung dieser Entscheidung gemacht (§ 77 Abs. 2 AsylVfG).

Der nunmehr vorgetragene sonderpädagogische Förderbedarf des Klägers zu 2 führt auch nicht zu einem Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Die gute oder gar optimale Förderung eines Kindes mit einer psychomotorischen Entwicklungsverzögerung fällt schon nicht in den Schutzbereich dieser Norm, auch wenn es menschlich nachvollziehbar ist, dass die Mutter des Klägers zu 2 (Klägerin im Verfahren B 3 K 14.30324) betont, es sei ihr wichtig, dass ihr Kind die neun-monatige Therapie hier machen könne (Niederschrift Seite 10).

Bezüglich des Kosovo ist hinzuzufügen, dass es dort sowohl einen Sektor für Vorschulbildung, als auch Behindertenbildung gibt (IOM, Länderinformationsblatt Kosovo, Juni 2014, Seite 38).

b.

Betreffend Serbien ist Folgendes zu ergänzen:

Die Lebensgefährtin des Klägers zu 1 und Mutter der Kläger zu 2 und zu 3 hat schon als Kind in Belgrad gelebt und dort die Schule besucht. Später lebte sie mit dem Kläger zu 1 in der Stadt ..., etwa 90 km von Belgrad entfernt, wo sie angemeldet waren (Niederschrift Seite 6). Die Familie hatte in ... eine Krankenversicherungskarte (Niederschrift Seite 7). 2007 wurde der gemeinsame Sohn, der Kläger zu 2, in Belgrad geboren, weil er als frühgeborenes Kind eine spezialärztliche Behandlung benötigte. Die gemeinsame Tochter, die Klägerin zu 3, kam in ... zur Welt.

In Serbien hat die Familie Kindergeld bezogen, was jedoch nicht ausreichte (Niederschrift Seite 7); Sozialhilfe hätten sie nicht bekommen (Niederschrift Seite 5). Nach dem Aufenthalt im Kosovo hielt sich die Familie bis zur Ausreise offenbar wieder in Belgrad auf (Beiakt I Seite 85).

aa.

Bezüglich des Abschiebungsverbotes des § 60 Abs. 5 AufenthG sind aus den neuen Auskunftsquellen, insbesondere dem Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Deutschland Serbien vom 05.12. 2014 (Stand November 2014) und dem Länderinformationsblatt Serbien der IOM von August 2014, keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass den Kläger zu 1 und seine Familie in Serbien so (extrem) schlechte humanitäre Bedingungen erwarten, dass die Abschiebung dorthin eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellte. Die wirtschaftliche Lage gerade von zurückkehrenden Roma ist ohne Frage prekär, der Zugang zu Wohnraum (vor allem in den Städten) schwierig, wie grundsätzlich auch der Zugang zum Arbeitsmarkt; insgesamt hat sich in den Jahren die Situation der Roma in Serbien verbessert (Lagebericht a. a. O., Seite 9, 14).

Insgesamt ist nach den vorliegenden Informationen nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass für den Kläger zu 1 und seiner Familie bei einer Rückkehr nach Serbien nicht wenigstens das von ihren Prozessbevollmächtigten geforderte soziale Existenzminimum (Niederschrift Seite 10) gewährleistbar ist.

Der Kläger zu 1 hat ausweislich der Bestätigung des Landratsamtes ... - Fachbereich Gesundheitswesen - vom ... 2014 eine Tuberkuloseerkrankung durchgemacht und ist nicht mehr behandlungsbedürftig (Gerichtsakte, Seite 45 f.). Es erschließt sich von daher nicht, warum er bei einer Rückkehr nach Serbien nicht - wie vor der Erkrankung (Niederschrift Seite 5) und wie viele andere Serben auch - einfachen Tätigkeiten nachgehen könnte, um für den Lebensunterhalt seiner Familie zu sorgen, bzw. dazu beizutragen. Überdies ist der Kläger zu 1 wirtschaftlich offenbar nicht ungeschickt, wenn er vor der Ausreise in die Bundesrepublik Deutschland noch 600,00 bis 700,00 EUR übrig hatte, um die Ausreise zu finanzieren (Niederschrift Seite 4).

Abgesehen davon war der Kläger zu 1 mit seiner Familie nach den Angaben der Lebensgefährtin und Mutter der gemeinsamen Kinder in ... registriert, sie hatten Zugang zu Krankenversicherungsleistungen und Kindergeld (Niederschrift Seite 7). Sozialhilfe erhielten sie nach der Angabe des Klägers zu 1 nicht, weil „die Einkünfte der Verwandtschaft alle zusammengerechnet [würden] und man … auf die Hilfe der Verwandtschaft verwiesen werde“; seine Eltern seien jedoch verstorben (Niederschrift Seite 5). Diese Erläuterung lässt darauf schließen, dass dem Kläger zu 1 und seiner Familie der Zugang zu Sozialhilfeleistungen grundsätzlich eröffnet war, allerdings - was auch bei hiesigen Prüfungen der Sozialhilfebedürftigkeit ohne weiteres der Fall sein kann - die Leistungsvoraussetzungen verneint wurden. Kehrte der Kläger zu 1 mit seiner Familie an den (bislang) registrierten Wohnort ... zurück, ist davon auszugehen, dass ein Kranken- und Sozialversicherungsschutz zu serbischen Bedingungen gesichert wäre (siehe Lagebericht vom 13.12. 2014, Seite 14). Der Lebensgefährtin des Klägers zu 1 selbst ist im Übrigen die Bedeutung der Registrierung ohne weiteres bewusst, wenn sie angibt: „Um in Belgrad Leistungen zu bekommen, müsste ich mich dort anmelden“ (Niederschrift Seite 9).

Ergänzend muss sich der Kläger mit seiner Lebensgefährtin und den gemeinsamen Kindern auf die Unterstützung der beidseitigen Familien verweisen lassen. Die Lebensgefährtin hat in Belgrad noch einen Bruder, der mit der Mutter zusammen in einer Containersiedlung lebt (Beiakt I, Seite 69) und eine Schwester in .... Auch die drei Onkel, die in der Bundesrepublik Deutschland leben, können zumindest für den Neustart helfen. Der Kläger zu 1 hat noch zwei Schwestern in Serbien, davon eine in Belgrad (siehe Beiakt B 3 K 14.30290, Seite 86).

Somit ist von hinreichender familiärer Unterstützung bei einer Rückkehr des Klägers zu seiner Familie nach Serbien, insbesondere auch im Sinne des Anknüpfens an eine erste Anlaufstelle, auszugehen. Rückkehrer aus Deutschland, die nicht über eigenen Wohnraum verfügen, kommen nach dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes für die Republik Serbien erfahrungsgemäß bei Verwandten und Freunden unter, das serbische Flüchtlingskommissariat hält aber auch für die Dauer von bis zu zwei Wochen für den Übergang Notunterkünfte bereit (siehe Lagebericht Seite 15). Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass das serbische Flüchtlingskommissariat Informationen über die Rechte und Pflichten von Rückkehrern veröffentlicht hat, die auf folgender Webseite einsehbar sind: http://kirs.gov.rs/articles/navigate.php?type1=3&lang=SER.

bb.

Alle Angaben sprechen klar dafür, dass der Kläger, seine Lebensgefährtin und auch ihre Kinder in Serbien, Stadt ..., krankenversichert waren und tatsächlich Leistungen bis hin zur Behandlung in Fachkliniken in der Hauptstadt erhielten. Ein gesundheitsbedingtes Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist schon von daher nicht ersichtlich; ergänzend wird auf die Ausführungen zu 2. bb. verwiesen. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger geht offenbar aufgrund der Angaben der Kläger in der mündlichen Verhandlung auch nicht (mehr) davon aus, dass Gesundheitsleistungen nicht erreichbar seien (Niederschrift Seite 10).

Wenn der Kläger zu 1 beklagt, dass man auf einen Facharzttermin zwei bis drei Monate warten müsse und auf einen Termin beim Hausarzt zwei bis drei Tage, so stellt sich das aus bundesrepublikanischer Sicht durchaus als Normalfall dar.

Wie bereits oben ausgeführt, fällt der sonderpädagogische Förderbedarf des Klägers zu 2 ebenfalls nicht zu einem Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Die gute oder gar optimale Förderung eines Kindes mit einer psychomotorischen Entwicklungsverzögerung fällt schon nicht in den Schutzbereich dieser Norm, auch wenn es menschlich nachvollziehbar ist, dass die Mutter des Klägers zu 2 (Klägerin im Verfahren B 3 K 14.30324) betont, es sei ihr wichtig, dass ihr Kind die neun-monatige Therapie hier machen könne (Niederschrift Seite 10). Abgesehen davon gibt die Mutter des Klägers zu 2 auf Nachfrage, auf welcher Art von Sonderschule sie in Belgrad gewesen sei, an: „Es ist eine Sonderschule für kranke Kinder, eine solche Schule, wie mein Sohn sie hier derzeit besucht und noch neun Monate besuchen soll“ (Niederschrift Seite 8). Auch aus anderen Verfahren ist dem Gericht bekannt, dass es in Serbien Gesundheitszentren für Kinder mit besonderem Förderbedarf (etwa „Reedukation für Psychomotorik) gibt.

3.

Schließlich bestehen auch gegen die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung, einschließlich der Zielstaatsbestimmung im Hinblick auf § 34 Abs. 1, § 36 Abs. 1 AsylVfG i. V. m. § 59 AufenthG keine Bedenken. Die Kläger sind jedenfalls in Serbien registriert und der Kläger zu 1 hat bei seiner Anhörung angegeben, er denke, sie hätten die Staatsangehörigkeit des Kosovo und die Serbiens. Jedenfalls konnten die Kläger bislang unproblematisch in beide Länder einreisen und sich dort aufhalten. Die auch insoweit zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid vom 17.07. 2014 werden in Bezug genommen (Seite 17 f.) und zum Gegenstand der Begründung dieser Entscheidung gemacht (§ 77 Abs. 2 AsylVfG).

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung stützt sich auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der am ... geborene Kläger zu 1 und seine am ... und ... geborenen Kinder sind Staatsangehörige Serbiens mit der Volkszugehörigkeit der Roma. Die beiden Kinder wurden in Belgrad geboren. Ihre Mutter und Lebensgefährtin des Klägers zu 1 ist Klägerin im Verfahren B 3 K 14.30324.

Die Kläger reisten schon einmal mit der Lebensgefährtin des Klägers zu 1 und der Mutter der Kläger zu 2 und zu 3 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten alle zusammen am ... 2012 Asylanträge. Diese Asylanträge wurden mit Bescheiden vom 07.12. bzw. 10.12. 2012 als unzulässig zurückgewiesen und die Abschiebung der Betroffenen nach Schweden angeordnet. Die Rücküberstellung nach Schweden erfolgte am ... 2013. Der Asylantrag der Familie in Schweden war am ... 2011 negativ beschieden worden. Am ... 2013 wurden die Kläger zusammen mit der Lebensgefährtin und Mutter dann von Schweden dann nach Serbien abgeschoben. Schon in den damaligen Überstellungspapieren vom ... 2012 ist seitens der Ausländerbehörde angemerkt, dass der Kläger zu 1 an TBC erkrankt ist, aber nicht mehr anstecke, er müsse noch Medikamente nehmen (Beiakt II S. 67).

Am ... 2013 stellte die Familie persönlich bei der Außenstelle Zirndorf einen Antrag auf ein weiteres Asylverfahren. Dabei wurden die vier serbischen Reisepässe der Familie vorgelegt (Beiakt I S. 30 bis 37). Der Kläger zu 1 trug schriftlich vor, er sei im Kosovo geboren. Er habe in Serbien zur Miete gelebt und kein Haus gehabt. Er sei zum zweiten Mal nach Deutschland, weil er unten ein schlechtes Leben habe. Er sei krank und habe Tuberkulose. Letztes Jahr in Deutschland habe er sich auskuriert. Und jetzt wisse er nicht, vielleicht habe er wieder dieselbe Krankheit, die Tuberkulose. Er wisse es nicht und bitte um Hilfe. Am ... hatte der Kläger zu 1 bereits geltend gemacht, er wolle in die Bundesrepublik Deutschland, weil er sich und seiner Familie ein besseres Leben als im Kosovo und Serbien ermöglichen wolle.

In der Folgezeit wurden vorgelegt: Eine ärztliche Bescheinigung des ... vom ... 2014, wonach sich der Kläger zu 1. wegen Tuberkulose vom ... 2012 bis ... 2012 dort in stationärer Behandlung befand. Bezüglich des Klägers zu 2 wurde eine ärztliche Bescheinigung des ... vom ... 2013 vorgelegt, wonach dieses Kind bei einem anderen Kind auf dem Gepäckträger des Fahrrades saß und mit dem linken Fuß in die Speichen des Fahrrads kam. Die Aufnahme erfolgte zur stationären Wundversorgung. Weiter ist für den Kläger zu 2 vorgelegt eine augenärztliche Bestätigung vom ... 2013 über das Erfordernis einer neuen Brille. Für den Kläger zu 2 und die Klägerin zu 3 kamen außerdem kinderärztliche Atteste vom ... 2013 zur Vorlage, wonach sie unter latenter Tuberkulose leiden.

Bei seiner informatorischen Anhörung ... 2013 gab der Kläger zu 1 insbesondere an, er und seine Familienangehörige hätten serbische Pässe bekommen, als sie 2000 aus dem Kosovo nach Serbien gegangen seien. Im Kosovo hatte er sich zuletzt nach der Rückkehr aus Schweden im Januar 2013 für ein bis zwei Monate aufgehalten, danach hätten sie wieder in Serbien, Belgrad, gelebt und seien 2013 nach Deutschland gekommen. Bei seiner Frau befinde sich eine alte kosovarische Staatsangehörigkeitsbescheinigung. Er denke, sie hätten die Staatsangehörigkeit des Kosovo und Serbiens. In Serbien hätten sie bis zur Ausreise nach Deutschland in Belgrad gelebt. Als sein Vater noch gelebt habe, habe dieser Sozialhilfe bekommen, wovon sie mitgelebt hätten. Nach dem Tod des Vaters habe er Kartonagen, Altpapier und anderes gesammelt und verkauft. Eine feste Arbeit habe er nicht. Eingereist seien sie legal mit ihren serbischen Pässen und hätten für die Reise 450,00 EUR bezahlt. Das Geld hätten sie während des Aufenthalts in Deutschland und in Schweden gespart. Er sei wegen ärztlicher Behandlung gekommen, denn er habe TBC. Zurzeit nehme er keine Tabletten ein. Die Kinder nehmen etwas ein. Bei der Aufnahmeeinrichtung sei ihm gesagt worden, dass jetzt wegen Tuberkulose alles in Ordnung sei. Er habe gesagt, er sei zum zweiten Mal nach Deutschland gekommen, weil er ein schlechtes Leben habe und habe damit gemeint, er habe kein Haus. Die Kinder brauchten Sauberkeit und Ordnung. Seine Frau sei depressiv und habe 2009 einen Autounfall gehabt. Sie sei hier beim Arzt gewesen und habe Antidepressiva bekommen. Für ihn sei es wichtig, dass seine Kinder und die Frau gesund würden, das sei alles. Vorgelegt wurde ein Attest betreffend den Kläger zu 1 vom ... 2013 durch eine Facharztpraxis für Neurologie und Psychiatrie (Beiakt I S. 91 ff.), wonach der Kläger am ... 2013 vorstellig wurde und berichtete, vor drei Wochen sei die TBC-Kontrolle unauffällig gewesen und er rauche ca. 25 - 26 Zigaretten am Tag, habe Schlafstörungen und innere Unruhe. Diagnostiziert wurde eine Anpassungsstörung und Spannungskopfschmerz, verordnet wurde ein Antidepressivum. Für den Kläger zu 2 wurde erneut ein kinderärztliches Attest vom ... 2013 vorgelegt (Beiakt I S. 97), wonach er unter latenter Tuberkulose leidet, die Prophylaxe jedoch beendet werden konnte.

Mit Bescheid vom 17.07. 2014 wurden die Anträge auf Durchführung weiterer Asylverfahren abgelehnt. Es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Den Klägern wurde die Abschiebung nach Kosovo oder Serbien angedroht.

Auf die Begründung des Bescheids, der am 21.07. 2014 zur Post gegeben wurde, wird verwiesen.

Mit Schriftsatz vom 29.07. 2014 ließen die Kläger durch ihren Prozessbevollmächtigten Klage zum Bayer. Verwaltungsgericht Bayreuth erheben mit folgenden Anträgen (in der Fassung der mündlichen Verhandlung vom 10.12. 2014):

1. Der Bescheid der Beklagten vom 17.07. 2014, Gesch.-Z.: ..., den Klägern zugegangen am 22.07. 2014, wird aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

3. Die Beklagte wird verpflichtet, subsidiären Rechtsschutz zuzuerkennen.

4. Die Beklagte wird verpflichtet, festzustellen, dass Abschiebungshindernisse gem. § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG vorliegen.

Zur Klagebegründung wird vorgetragen, wie sich aus beigefügten aktuellen Arztberichten ergebe, seien die Kläger in einem Maße erkrankt, dass ihnen in ihrem Herkunftsland aufgrund der dortigen sozialen und politischen Verhältnisse sowohl politische Verfolgung durch Unterlassung adäquater medizinischer Hilfeleistung als auch die Gefahr menschenrechtswidriger Behandlung und die Gefahr einer gesundheitlichen und sozialen Vernichtung drohe.

Im zeitgleich durchgeführtem Eilverfahren (B 3 S 14.30289 kam bezüglich des Klägers zu 2 ein kinderärztliches Attest vom ... 2014 zur Vorlage, wonach der Kläger zu 2 unter latenter Tuberkulose leidet. Bei der Blutuntersuchung am ... 2014 sei der T Spot - TB Test reaktiv gewesen. Auf gerichtliche Nachfrage vom 04.08. 2014 teilte der Amtsarzt mit Schreiben vom ... 2014 im Rahmen oben genannten Eilverfahrens mit, das beigefügte Attest vom ... 2014 sei nicht nachvollziehbar, da es über eine konkrete alsbaldige Gesundheitsgefährdung des Kindes durch Tuberkulose nichts aussage. Das Kind sei bisher nicht an Tuberkulose erkrankt gewesen, sondern nur prophylaktisch medikamentös im Rahmen der Umgebungsüberwachung mit einem Medikament behandelt worden. Der Test bleibe in der Regel lebenslang reaktiv und damit positiv, auch ohne dass eine Erkrankung vorliege. Die Anlage eines T Spot - TB Tests am ... 2014 sei überflüssig gewesen. Das Kind sei mit unauffälligem Röntgenbefund der Lunge am ... 2014 aus der fachlich behördlichen Überwachung entlassen worden. Da die Erkrankung des Vaters zu diesem Zeitpunkt infolge der medikamentösen Behandlung nicht mehr ansteckend gewesen sei und sonst kein Familienmitglied an einer ansteckenden Tuberkulose erkrankt war, sei eine Infektion des Kindes seit ... 2014 im Kreis der Familie höchstunwahrscheinlich. Sofern das Kind klinisch keine deutlichen Symptome einer Tuberkulose-Erkrankung aufweise, sei auch eine weitere Diagnostik nicht angezeigt. Vergleichend mit der Behandelbarkeit anderer Krankheiten sei aus hiesiger gesundheitsamtlicher Sicht davon auszugehen, dass eine Tuberkulose in Serbien erkannt und behandelt werden könne, da der Tuberkulin-Hauttest und eine Röntgenuntersuchung der Lunge seit Jahrzehnten zum Standard gehöre. Beigefügt ist ein amtsärztliches Schreiben vom ... 2014 an den Kläger zu 1, wonach wegen einer durchgemachten, derzeit nicht mehr behandlungsbedürftigen Lungentuberkulose voraussichtlich in den nächsten drei Jahren noch halbjährliche Kontrollröntgen-Aufnahmen der Lunge durchgeführt werden müssten. Mit gerichtlichem Beschluss vom 05.08. 2014 wurde der Eilantrag der Kläger im Verfahren B 3 S 14.30289 abgelehnt.

Mit Schriftsatz vom 08.08. 2014 beantragte die Antragsgegnerin,

die Klage abzuweisen.

Mit Schriftsatz vom 16.09. 2014 trug der Prozessbevollmächtigte der Kläger vor, ein strafbewertetes Ausreiseverbot führe gleichzeitig zum Entstehen eines Asylgrundes, so dass jedenfalls eine Abschiebung nach Serbien wegen der Ausreise und der Asylantragstellung in Deutschland nicht mehr rechtmäßig sei (unter Verweis auf das Urteil des VG Stuttgart vom 28.05. 2014). Die Beklagte verwies demgegenüber mit Schriftsatz vom 06.10. 2014 auf das Urteil des VG Regensburg vom 07.05. 2014. Mit Schriftsatz vom 13.10. 2014 entgegnete der Prozessbevollmächtigte der Kläger, es müsse weiterhin davon ausgegangen werden, dass bestehende Gesetze angewandt würden und das serbische Gesetz des § 350a StGB die Ausreisefreiheit einschränke.

Mit Beschluss der Kammer vom 11.11. 2014 wurde der Rechtsstreit auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.

Die Klage der Lebensgefährtin des Klägers zu 1 und Mutter der Kläger zu 2 und zu 3 ist unter dem Az.: B 3 K 14.30324 anhängig. Ihr Eilantrag (B 3 S 14.30323 wurde mit gerichtlichem Beschluss vom 08.09. 2014 abgelehnt.

Mit Schriftsatz vom 04.10. 2014 legte der Prozessbevollmächtigte der Kläger für den Kläger zu 2 eine sonderpädagogische Stellungnahme der schulvorbereitenden Einrichtung ... vom ... 2014 vor, wonach dieser aufgrund des erhöhten Förderbedarfs in der geistigen Entwicklung berechtigt ist, in der SVE eines Förderzentrums mit Förderschwerpunkt geistiger Behinderung mit angegliederter Tagesstätte aufgenommen zu werden. Bei ihm liege ein sehr hoher individueller Förderbedarf vor. Vorangegangen war die schulärztliche Untersuchung im Landratsamt ... - Fachbereich Gesundheitswesen - vom ... 2014, wonach für den Kläger zu 2 aufgrund der massiven Entwicklungsauffälligkeiten eine Zurückstellung vom Schulbesuch zum Schuljahr 2014/2015 und die Aufnahme in eine geeignete SVE empfohlen wird. Das Landratsamt ... - Fachbereich Gesundheitswesen - erläuterte dazu mit Schreiben vom ... 2014, bei dem ehemaligen frühgeborenen Kläger zu 2 bestehe eine psychomotorische Entwicklungsverzögerung, weshalb eine Rückstellung zunächst für ein Jahr von der Einschulung empfohlen wurde. Die schulvorbereitende Förderung sei weder an die teilstationäre Form in einer schulvorbereitenden Einrichtung, noch an das Bayerische Fördersystem gebunden und könne aus amtsärztlicher Sicht auch im Herkunftsland durchgeführt werden.

Für den Ablauf der mündlichen Verhandlung der insoweit verbundenen Verwaltungsstreitsachen B 3 K 14.30390 und B 3 K 14.30324 wird die Sitzungsniederschrift vom 10.12. 2014 in Bezug genommen.

Ergänzend wird auf die vorgenannten Gerichtsakten in den Verfahren der Lebensgefährtin des Klägers zu 1 und Mutter der Kläger zu 2 und 3 (B 3 K 14.30324 und B 3 S 14.30323) gesamt vorgelegte Behördenakte verwiesen; weiterhin wird ergänzend die Gerichtsakte B 3 S 14.30283, die Gerichtsakte dieses Verfahrens und die vorgelegte Behördenakte in Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Bescheid des Bundesamtes vom 17.07. 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten.

Die Kläger haben weder einen Anspruch auf die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (1.), noch auf die begehrten Entscheidungen gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG zu ihren Gunsten (2.).

1.

Die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens liegen nicht vor und zwar unabhängig davon, ob von einem Folgeantrag nach § 71 AsylVfG oder von einem Zweitantrag nach § 71 a AsylVfG auszugehen ist. Die Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland ist unstrittig.

Nach § 71 Abs. 1 AsylVfG ist auf einen Folgeantrag und nach § 71 a Abs. 1 AsylVfG nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (hier Schweden) auf einen Zweitantrag hin ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vorliegen, d. h., wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrundeliegende Sach- und Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat (Abs. 1 Nr. 1), neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (Abs. 1 Nr. 2) oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind. Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren geltend zu machen (§ 51 Abs. 2 VwVfG). Nach § 51 Abs. 3 VwVfG muss der Antrag binnen drei Monaten seit dem Tag gestellt werden, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich des im Juli 2013 gestellten Antrags der Kläger auf ein weiteres Asylverfahren nicht vor. Das Vorbringen des Klägers zu 1 bei der Antragstellung - eigene TBC-Erkrankung, schlechte Lebensbedingungen im Kosovo und in Serbien - beinhaltet schon keine nachträgliche Änderung zugunsten des Klägers und hält auch nicht die Dreimonatsfrist ein. Entscheidend ist jedoch, dass dieses Vorbringen mitsamt der nachgereichten ärztlichen Atteste für die Kläger zu 1, 2 und 3 - wie im angefochtenen Bundesamtsbescheid vom 17.07. 2014 zutreffend ausgeführt - nichts enthält, was Grundlage der Zuerkennung internationalen Schutzes (Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. Anerkennung eines subsidiären internationalen Schutzstatus, vgl. § 13 Abs. 1 und 2, § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG) sein könnte. Entsprechendes gilt für den sonderpädagogischen Förderbedarf des Klägers zu 2, der in Anlage zum Schriftsatz vom 04.12. 2014 in das Verfahren eingeführt wurde.

Lediglich ergänzend ist hinzuzufügen, dass Serbien gemäß § 29 a Abs. 2 AsylVfG seit dem 06.11. 2014 den Status eines sicheren Herkunftsstaates hat (siehe auch den Beschluss des OVG Lüneburg vom 22.10. 2014, 8 LA 129/14 , wo mit ausführlicher und zutreffender Begründung eine Gruppenverfolgung von Roma in Serbien auch mit Blick auf die Beschränkungen der Reisefreiheit verneint wird). Auch für das Kosovo gibt es keine Anhaltspunkte für eine Verfolgung der Minderheit der Roma (siehe Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Kosovo, 25.11. 2014, Seite 8 ff., siehe IOM Länderinformationsblatt Kosovo Juni 2014, Seite 14, wonach die fortlaufende Emigration von Roma ausschließlich auf ökonomischen Gründen, wie schlechten Lebensbedingungen u. ä., beruht; siehe auch VG Aachen, B. v. 17.07. 2014, Az. 9 L 241/14.A ).

2.

Die Klage bleibt auch hinsichtlich der beantragten nationalen Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ohne Erfolg.

Die Beklagte hat in ihrem Bescheid vom 17.07. 2014 dazu, betreffend die Zielländer Kosovo und Serbien, gewissenhaft und ausführlich Stellung genommen (Blatt 3 bis 18). Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist das Gericht noch einmal auf diese Ausführungen und macht sie zum Gegenstand der Begründung dieser Entscheidung (§ 77 Abs. 2 AsylVfG).

a.

Betreffend das Kosovo ist Folgendes zu ergänzen:

Der Kläger zu 1 hat sich mit seiner Lebensgefährtin (Klägerin im Verfahren B 3 K 14.30324) und den gemeinsamen Kindern, den Klägern zu 2 und zu 3, nach der Rückkehr aus Schweden ein bis zwei Monate, bis Juni 2013, im Kosovo aufgehalten. Die Lebensgefährtin des Klägers zu 1 und Mutter der Kläger zu 2 und zu 3 gibt an, auch noch in ... im Kosovo gemeldet zu sein (Niederschrift Seiten 3 und 6).

aa.

Bezüglich des Abschiebungshindernisses des § 60 Abs. 5 AufenthG sind auch den neuen Auskunftsquellen

- Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo vom 25.11. 2014 (Stand: September 2014)

- Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration, Kosovo

Erkenntnisse Oktober 2014 (VS-NfD)

- Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, IOM, Länderinformationsblatt Kosovo, Juni 2014

keine Anhaltspunkte dafür die entnehmen, dass den Kläger zu 1 und seine Familie im Kosovo so (extrem) schlechte humanitäre Bedingungen erwarteten, dass die Abschiebung dorthin eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt.

Es besteht zum einen die Möglichkeit, Sozialleistungen zu beziehen (siehe etwa IOM Länderinformationsblatt Juni 2014, Seite 26 ff.). Zudem hatte der Kläger zu 1 nach der Zeit im Kosovo, wo die Familie zur Miete wohnte, noch 600,00 bis 700,00 EUR für die Ausreise übrig (Niederschrift Seite 4), was wiederum nicht dafür spricht, dass der Lebensunterhalt der Familie nicht erwirtschaftet werden konnte.

Zudem erhalten Angehörige der Roma aus dem Kosovo, die freiwillig in die Heimat zurückkehren, auf Antrag eine GARP Starthilfe von 750,00 EUR und eine Reisebeihilfe von 200,00 EUR (siehe Anlage zum Bescheid vom 18.07. 2014).

Wer durch ein eigenes zumutbares Verhalten, insbesondere durch freiwillige Rückkehr, drohende Verfolgung oder sonstige im Zielstaat drohende Gefahren abwenden kann, hat keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes. Zur Überbrückung einer möglicherweise problematischen ersten Zeit nach der Ankunft im Heimatland ist es zumutbar, Reise- sowie andere Rückkehrhilfen zu nutzen, wie sie etwa das REAG/GARP-Programm freiwilligen Rückkehrern bietet (VGH Baden-Württemberg U. v. 26.02. 2014 Az.: A 11 F2519/12 < 524648 >, BayVGH U. v. 17.04. 2008 Az.: 11 B 08.30038 Rn. 55).

bb.

Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht.

Die befürchtete Verschlimmerung einer Krankheit kann die Voraussetzung einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib und Leben im Sinn des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG als Folge fehlender Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland begründen, wenn eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist. Das wäre der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand der Klägerin wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Nicht gravierende oder nicht hinreichend wahrscheinliche Gefahren sind dabei nicht ausreichend. Eine konkrete Gefahr liegt dann vor, wenn die Verschlechterung alsbald nach der Rückkehr eintreten würde, weil der Ausländer auf die dort unzureichende Möglichkeit der Behandlung angewiesen wäre und anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte (vgl. hierzu auch BVerwG vom 29.07.1999, Az.: 9 C 2/99 und B. v. 17.08. 2011 Az.: 10 B 13/11 u. a. - beide ), wobei der Standard des deutschen Gesundheitssystems nicht gefordert werden kann.

Für die Annahme einer „konkreten Gefahr“ genügt nicht die bloße theoretische Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in Leib, Leben oder Freiheit zu werden. Vielmehr ist der Begriff der „Gefahr“ im Sinn von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Ansatz kein anderer als der im asylrechtlichen Prognosemaßstab der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“ angelegte, wobei allerdings das Element der „Konkretheit“ der Gefahr für „diesen“ Ausländer das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen, individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungs-situation statuiert (so BayVGH U. v. 23.11. 2012 Az.: 13a B. 10.30082 Rn. 24 - , unter Bezugnahme auf BVerwG vom 17.10.1995 BVerwGE 99, 324 zu § 53 Abs. 6 AuslG).

Das Vorbringen der Kläger genügt vorgenannten Maßstäben ersichtlich nicht.

Die TBC, die der Kläger zu 1 im Jahr 2012 durchgemacht hat, ist nicht mehr behandlungsbedürftig (amtsärztliche Bescheinigung vom ... 2014). Kontrollintervalle begründen ersichtlich keine erhebliche konkrete Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Im Übrigen ist Tuberkulose in Serbien ohne weiteres behandelbar (siehe http://voiceofserbia.org/de/content/die-zahl-der-tuberkulosekranken...) und wird als Infektionskrankheit kostenfrei behandelt (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Serbien vom 15.12. 2014, IV. 1.6). Der Kläger zu 2 war nie an TBC erkrankt (amtsärztliche Stellungnahme vom ... 2014) und ist infolgedessen nicht behandlungsbedürftig. Insoweit und bezüglich der vorgelegten augenärztlichen Atteste für die Kläger zu 2 und zu 3 werden die Ausführungen im Eilbeschluss B 3 S 14.30323 vom 08.09. 2014 (2 c und d) zur Vermeidung von Wiederholungen zum Gegenstand der Begründung dieser Entscheidung gemacht (§ 77 Abs. 2 AsylVfG).

Der nunmehr vorgetragene sonderpädagogische Förderbedarf des Klägers zu 2 führt auch nicht zu einem Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Die gute oder gar optimale Förderung eines Kindes mit einer psychomotorischen Entwicklungsverzögerung fällt schon nicht in den Schutzbereich dieser Norm, auch wenn es menschlich nachvollziehbar ist, dass die Mutter des Klägers zu 2 (Klägerin im Verfahren B 3 K 14.30324) betont, es sei ihr wichtig, dass ihr Kind die neun-monatige Therapie hier machen könne (Niederschrift Seite 10).

Bezüglich des Kosovo ist hinzuzufügen, dass es dort sowohl einen Sektor für Vorschulbildung, als auch Behindertenbildung gibt (IOM, Länderinformationsblatt Kosovo, Juni 2014, Seite 38).

b.

Betreffend Serbien ist Folgendes zu ergänzen:

Die Lebensgefährtin des Klägers zu 1 und Mutter der Kläger zu 2 und zu 3 hat schon als Kind in Belgrad gelebt und dort die Schule besucht. Später lebte sie mit dem Kläger zu 1 in der Stadt ..., etwa 90 km von Belgrad entfernt, wo sie angemeldet waren (Niederschrift Seite 6). Die Familie hatte in ... eine Krankenversicherungskarte (Niederschrift Seite 7). 2007 wurde der gemeinsame Sohn, der Kläger zu 2, in Belgrad geboren, weil er als frühgeborenes Kind eine spezialärztliche Behandlung benötigte. Die gemeinsame Tochter, die Klägerin zu 3, kam in ... zur Welt.

In Serbien hat die Familie Kindergeld bezogen, was jedoch nicht ausreichte (Niederschrift Seite 7); Sozialhilfe hätten sie nicht bekommen (Niederschrift Seite 5). Nach dem Aufenthalt im Kosovo hielt sich die Familie bis zur Ausreise offenbar wieder in Belgrad auf (Beiakt I Seite 85).

aa.

Bezüglich des Abschiebungsverbotes des § 60 Abs. 5 AufenthG sind aus den neuen Auskunftsquellen, insbesondere dem Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Deutschland Serbien vom 05.12. 2014 (Stand November 2014) und dem Länderinformationsblatt Serbien der IOM von August 2014, keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass den Kläger zu 1 und seine Familie in Serbien so (extrem) schlechte humanitäre Bedingungen erwarten, dass die Abschiebung dorthin eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellte. Die wirtschaftliche Lage gerade von zurückkehrenden Roma ist ohne Frage prekär, der Zugang zu Wohnraum (vor allem in den Städten) schwierig, wie grundsätzlich auch der Zugang zum Arbeitsmarkt; insgesamt hat sich in den Jahren die Situation der Roma in Serbien verbessert (Lagebericht a. a. O., Seite 9, 14).

Insgesamt ist nach den vorliegenden Informationen nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass für den Kläger zu 1 und seiner Familie bei einer Rückkehr nach Serbien nicht wenigstens das von ihren Prozessbevollmächtigten geforderte soziale Existenzminimum (Niederschrift Seite 10) gewährleistbar ist.

Der Kläger zu 1 hat ausweislich der Bestätigung des Landratsamtes ... - Fachbereich Gesundheitswesen - vom ... 2014 eine Tuberkuloseerkrankung durchgemacht und ist nicht mehr behandlungsbedürftig (Gerichtsakte, Seite 45 f.). Es erschließt sich von daher nicht, warum er bei einer Rückkehr nach Serbien nicht - wie vor der Erkrankung (Niederschrift Seite 5) und wie viele andere Serben auch - einfachen Tätigkeiten nachgehen könnte, um für den Lebensunterhalt seiner Familie zu sorgen, bzw. dazu beizutragen. Überdies ist der Kläger zu 1 wirtschaftlich offenbar nicht ungeschickt, wenn er vor der Ausreise in die Bundesrepublik Deutschland noch 600,00 bis 700,00 EUR übrig hatte, um die Ausreise zu finanzieren (Niederschrift Seite 4).

Abgesehen davon war der Kläger zu 1 mit seiner Familie nach den Angaben der Lebensgefährtin und Mutter der gemeinsamen Kinder in ... registriert, sie hatten Zugang zu Krankenversicherungsleistungen und Kindergeld (Niederschrift Seite 7). Sozialhilfe erhielten sie nach der Angabe des Klägers zu 1 nicht, weil „die Einkünfte der Verwandtschaft alle zusammengerechnet [würden] und man … auf die Hilfe der Verwandtschaft verwiesen werde“; seine Eltern seien jedoch verstorben (Niederschrift Seite 5). Diese Erläuterung lässt darauf schließen, dass dem Kläger zu 1 und seiner Familie der Zugang zu Sozialhilfeleistungen grundsätzlich eröffnet war, allerdings - was auch bei hiesigen Prüfungen der Sozialhilfebedürftigkeit ohne weiteres der Fall sein kann - die Leistungsvoraussetzungen verneint wurden. Kehrte der Kläger zu 1 mit seiner Familie an den (bislang) registrierten Wohnort ... zurück, ist davon auszugehen, dass ein Kranken- und Sozialversicherungsschutz zu serbischen Bedingungen gesichert wäre (siehe Lagebericht vom 13.12. 2014, Seite 14). Der Lebensgefährtin des Klägers zu 1 selbst ist im Übrigen die Bedeutung der Registrierung ohne weiteres bewusst, wenn sie angibt: „Um in Belgrad Leistungen zu bekommen, müsste ich mich dort anmelden“ (Niederschrift Seite 9).

Ergänzend muss sich der Kläger mit seiner Lebensgefährtin und den gemeinsamen Kindern auf die Unterstützung der beidseitigen Familien verweisen lassen. Die Lebensgefährtin hat in Belgrad noch einen Bruder, der mit der Mutter zusammen in einer Containersiedlung lebt (Beiakt I, Seite 69) und eine Schwester in .... Auch die drei Onkel, die in der Bundesrepublik Deutschland leben, können zumindest für den Neustart helfen. Der Kläger zu 1 hat noch zwei Schwestern in Serbien, davon eine in Belgrad (siehe Beiakt B 3 K 14.30290, Seite 86).

Somit ist von hinreichender familiärer Unterstützung bei einer Rückkehr des Klägers zu seiner Familie nach Serbien, insbesondere auch im Sinne des Anknüpfens an eine erste Anlaufstelle, auszugehen. Rückkehrer aus Deutschland, die nicht über eigenen Wohnraum verfügen, kommen nach dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes für die Republik Serbien erfahrungsgemäß bei Verwandten und Freunden unter, das serbische Flüchtlingskommissariat hält aber auch für die Dauer von bis zu zwei Wochen für den Übergang Notunterkünfte bereit (siehe Lagebericht Seite 15). Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass das serbische Flüchtlingskommissariat Informationen über die Rechte und Pflichten von Rückkehrern veröffentlicht hat, die auf folgender Webseite einsehbar sind: http://kirs.gov.rs/articles/navigate.php?type1=3&lang=SER.

bb.

Alle Angaben sprechen klar dafür, dass der Kläger, seine Lebensgefährtin und auch ihre Kinder in Serbien, Stadt ..., krankenversichert waren und tatsächlich Leistungen bis hin zur Behandlung in Fachkliniken in der Hauptstadt erhielten. Ein gesundheitsbedingtes Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist schon von daher nicht ersichtlich; ergänzend wird auf die Ausführungen zu 2. bb. verwiesen. Der Prozessbevollmächtigte der Kläger geht offenbar aufgrund der Angaben der Kläger in der mündlichen Verhandlung auch nicht (mehr) davon aus, dass Gesundheitsleistungen nicht erreichbar seien (Niederschrift Seite 10).

Wenn der Kläger zu 1 beklagt, dass man auf einen Facharzttermin zwei bis drei Monate warten müsse und auf einen Termin beim Hausarzt zwei bis drei Tage, so stellt sich das aus bundesrepublikanischer Sicht durchaus als Normalfall dar.

Wie bereits oben ausgeführt, fällt der sonderpädagogische Förderbedarf des Klägers zu 2 ebenfalls nicht zu einem Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Die gute oder gar optimale Förderung eines Kindes mit einer psychomotorischen Entwicklungsverzögerung fällt schon nicht in den Schutzbereich dieser Norm, auch wenn es menschlich nachvollziehbar ist, dass die Mutter des Klägers zu 2 (Klägerin im Verfahren B 3 K 14.30324) betont, es sei ihr wichtig, dass ihr Kind die neun-monatige Therapie hier machen könne (Niederschrift Seite 10). Abgesehen davon gibt die Mutter des Klägers zu 2 auf Nachfrage, auf welcher Art von Sonderschule sie in Belgrad gewesen sei, an: „Es ist eine Sonderschule für kranke Kinder, eine solche Schule, wie mein Sohn sie hier derzeit besucht und noch neun Monate besuchen soll“ (Niederschrift Seite 8). Auch aus anderen Verfahren ist dem Gericht bekannt, dass es in Serbien Gesundheitszentren für Kinder mit besonderem Förderbedarf (etwa „Reedukation für Psychomotorik) gibt.

3.

Schließlich bestehen auch gegen die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung, einschließlich der Zielstaatsbestimmung im Hinblick auf § 34 Abs. 1, § 36 Abs. 1 AsylVfG i. V. m. § 59 AufenthG keine Bedenken. Die Kläger sind jedenfalls in Serbien registriert und der Kläger zu 1 hat bei seiner Anhörung angegeben, er denke, sie hätten die Staatsangehörigkeit des Kosovo und die Serbiens. Jedenfalls konnten die Kläger bislang unproblematisch in beide Länder einreisen und sich dort aufhalten. Die auch insoweit zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid vom 17.07. 2014 werden in Bezug genommen (Seite 17 f.) und zum Gegenstand der Begründung dieser Entscheidung gemacht (§ 77 Abs. 2 AsylVfG).

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung stützt sich auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn

1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder
2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
Unter den in Satz 2 genannten Voraussetzungen kann darüber hinaus auch von einer Abschiebungsandrohung abgesehen werden, wenn
1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder
2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
Die Ausreisefrist kann unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls angemessen verlängert oder für einen längeren Zeitraum festgesetzt werden. § 60a Absatz 2 bleibt unberührt. Wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung entfällt, wird die Ausreisefrist unterbrochen und beginnt nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit erneut zu laufen. Einer erneuten Fristsetzung bedarf es nicht. Nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise darf der Termin der Abschiebung dem Ausländer nicht angekündigt werden.

(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.

(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.

(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.

(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.

(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.

(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn

1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder
2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
Die Ausländerbehörde oder eine durch sie beauftragte Stelle unterrichtet den Ausländer über die geltenden Regelungen, Programme und Maßnahmen für Opfer von in § 25 Absatz 4a Satz 1 genannten Straftaten.

(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.