Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 24. Feb. 2017 - B 2 K 16.31024

27.05.2020 18:11, 24.02.2017 00:00
Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 24. Feb. 2017 - B 2 K 16.31024

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der 1992 geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger, arabischer Volkszugehörigkeit. An Papieren hat er eine nationale ID-Karte des Iran, gültig bis zum 07.04.2015 vorgelegt (Beiakt I S. 48). Der Kläger reiste nach eigenen Angaben am 13.11.2015 über die Balkanroute in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 03.02.2016 einen Asylantrag. Er gab an, sich bis zu seiner Ausreise - ungefähr 28.10.2015 - mit seiner Familie in aufgehalten zu haben. Er sei bis zur neunten Klasse zur Schule gegangen und habe dann als Taxifahrer und als Dekorateur für Hochzeiten gearbeitet. Von 2011 - 2012 habe er Wehrdienst geleistet.

Als Ausreiseanlass gab er bei seiner Anhörung am 27.04.2016 an, er habe sich letztes Jahr ein bekanntes Fußballspiel anschauen wollen und dort seien viele Araber gewesen, die, wie er auch, die typische lange traditionelle arabische Kleidung getragen hätten. Am Ende des Spieles sei es zu einem Streit zwischen der Polizei des Regimes und den Arabern gekommen, die zu einer politischen Demonstration mit Schlägereien eskaliert sei. Die Polizei habe Leute mitgenommen, in ein Lager gebracht und 20 Tage dort behalten. Sie hätten die Leute eine Woche lang gefoltert und sie bezichtigt, gegen die Regierung zu sein. Er habe die Vorfälle bestätigen sollen, was er aber nicht gemacht habe. Während dieser 20 Tage habe die Familie nichts von ihm gewusst. Nach 20 Tagen hätten sie ihn zum Gericht gebracht. Sie hätten ihm gesagt, wenn die Eltern bei Gericht ihre Hausurkunde vorlegten, dann ließen sie ihn frei. Danach sei er einen weiteren Tag gefoltert worden mit der Begründung, er sei gegen den Islam und gegen Gott. Am nächsten Tag sei er zu einem höheren Gericht gebracht worden, die Familie habe die Eigentumsurkunde vorgelegt und er sei freigelassen worden.

Zwei oder drei Monate später seien die Sicherheitskräfte wieder zu ihm nach Hause gekommen und hätten nach ihm gefragt. Er sei nicht zu Hause gewesen, aber der Vater habe ihn angerufen. Weil er nicht wieder gefoltert haben werden wollen, sei er zum Onkel nach in ein Dorf in der Nähe zur Grenze von Irak. Dort sei er vier Monate geblieben, nur der Vater und der Onkel hätten gewusst, wo er sei. Während dieser Zeit seien die Sicherheitskräfte weiterhin zu ihm nach Hause gekommen und hätten sogar einmal den Vater für zwei Tage mitgenommen. Er habe vier Monate gewartet, obwohl die Sicherheitskräfte bei den Eltern gewesen seien, weil es gedauert habe, das Auto zu verkaufen und einen Schleuser zu finden. Er habe gehört, die Sicherheitskräfte kämen immer noch zu ihm nach Hause. Als er nach Deutschland gekommen sei, hätten die Leute hier in Deutschland vom Christentum erzählt, sie wollten sich taufen lassen. Er habe sich damit beschäftigt und sich ebenfalls taufen lassen. Er sei sicher, dass er Christ sein wolle. Die letzten vier bis fünf Monate, da er in Deutschland sei, habe er sich intensiv mit dem Christentum beschäftigt. Der Großteil seiner Familie habe auf dem Bericht darüber schlecht reagiert, die Schwester habe er jedoch überzeugen können.

Auf Nachfrage erläuterte der Kläger, in herrsche eine unruhige Situation, da die Einwohner unabhängig vom Iran sein wollten. In seien sie Sunniten und die Regierung sei schiitisch. Drei Tage vor dem Fußballspiel habe ein Araber vor dem Fußballstadion gestanden und Sachen verkauft. Er sei festgenommen worden und nach zwei Tagen wieder freigelassen worden. Dieser Araber habe sich vor dem Rathaus entzündet. Deshalb sei es zu Spannungen zwischen den Arabern und anderen gekommen. Araber dürften in keiner offiziellen Arbeit nachgehen. Dieses Ereignis sei der Auslöser für die Demonstrationen gewesen. Manche hätten sogar studiert, bekämen aber keinen Job und müssten Sachen auf der Straße verkaufen. Bei den Demonstrationen im Stadion hätten sie gesagt, dass die Mullahs gehen müssten, sie blieben in , das Regime solle aufhören mit Hinrichtungen von Arabern allgemein. Er habe ebenfalls gegen das Regime skandiert, deswegen sei er verhaftet worden und zwar im März 2015. Sie hätten ihn eine Woche lang Anfangs sogar tags und nachts mit einem Schlauch geschlagen, in dem eine Stange gewesen sei. Sie seien auch rausgebracht worden in die Kälte und man habe sie mit Holzstöcken geschlagen. Er sei einmal an den Füßen aufgehängt worden. Zudem seien sie ständig beleidigt worden. Man habe auch versucht ihn zu vergewaltigen. Nach der Freilassung habe ihm der Körper zwei Wochen lange wehgetan. Er sei der Rebellion gegen das Regime angeklagt worden, habe aber kein Urteil; mit der Eigentumsurkunde der Eltern sei er erstmal freigelassen worden.

Seine Beweggründe für die Konversion in Deutschland seien, dass er die Geschichte von Jesus gehört habe und der Wunder, die er vollbracht habe. Im Iran sei er sehr depressiv gewesen. Jetzt gehe es ihm gut. Mohammed sei der einzige Prophet, der keine Wunder vollbracht habe. Der Weihnachtsgottesdienst habe ihm besonders gut gefallen, er sei ein paar Mal in in der Kirche gewesen. Donnerstags hätten sie auch Kuchen bekommen. In habe er erstmals Kontakt zur christlichen Gemeinde gehabt und danach in . In der Kirche sei er nur ein paar Mal gewesen und habe nichts verstanden. Er habe jetzt eine Kirche in gefunden, wo der Gottesdienst mit persischer Übersetzung stattfinde. Sie seien fünf bis sechs Leute geworden und übernächste Woche könne er damit anfangen, mit Übernachtung. Wie die Kirchen in , oder hießen wisse er nicht. In der kirchlichen Gemeinde habe er keine Aufgaben übernommen. Er gehe zur Schule und lerne Deutsch. Kehre er nach Hause zurück, sei er sicher, dass er verhaftet würde.

Der Kläger legte an anlässlich seiner Anhörung eine Urkunde der Church , vor, wonach er am 05.12.2015 getauft wurde.

Mit Bescheid vom 12.07.2016 wurden die Flüchtlingseigenschaft und der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt. Der Antrag auf Asylanerkennung wurde abgelehnt. Es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Dem Kläger wurde die Abschiebung in den Iran angedroht und das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Auf die Begründung des Bescheids, der dem Kläger mit Postzustellungsurkunde vom 23.07.2016 zugestellt wurde, wird verwiesen.

Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten ließ der Kläger am 03.08.2016 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth mit folgenden Anträgen erheben:

1. Die Beklagte Bundesrepublik Deutschland wird unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, Außenstelle Zirndorf, vom 12.07.2016, zugestellt am 23.07.2016, verpflichtet, festzustellen, dass der Kläger in seiner Person die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG erfüllt;

hilfsweise festzustellen:

2. Dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen.

Mit Schriftsatz vom 09.08.2016 beantragte die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Zur Klagebegründung wurde mit Schriftsatz vom 18.08.2016 vorgetragen, die Abschiebung des Klägers sei nach § 60 Abs. 1 unzulässig, da der Kläger wegen seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe und wegen seiner politischen Überzeugung im Iran bedroht sei. Der Kläger habe schlüssig vorgetragen, dass er bei einer Demonstration, die sich gegen die systematische Unterdrückung der Araber im Iran gewendet habe, verhaftet worden sei. In dürften Araber keiner offiziellen Arbeit nachgehen. Diese vom iranischen Staat betriebene Unterdrückung sei Auslöser der Demonstration gewesen. Während der Inhaftierung sei der Kläger 20 Tage gefoltert worden. Da der Kläger in Deutschland zum Christentum konvertiert sei, liege auch ein Abschiebungsverbot vor.

Mit Beschluss der Kammer vom 19.01.2017 wurde der Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.

Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 06.02.2017 ließ der Kläger noch einmal die Taufurkunde vom 05.12.2015 vorliegen und vortragen, er habe im Internet einen christlichen Blog gegründet (.com). In diesem Blog diskutiere er mit anderen Gläubigen über den christlichen Glauben und manifestiere dadurch seinen eigenen christlichen Glauben. Dieser Blog werde auch im Iran gelesen, was den Kläger bei einer Rückkehr gefährde.

Mit weiterem Schriftsatz vom 15.02.2017 ließ der Kläger vortragen, aufgrund seines mittlerweile gefestigten Glaubens habe er sich dazu entschieden, im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren reinen Tisch zu machen. Es sei klarzustellen, dass die Angaben des Klägers bezüglich seiner Inhaftierung und Folter nicht richtig gewesen seien. Der Kläger sei nach seiner Ankunft in Deutschland verwirrt gewesen und habe Angst gehabt. Ihm sei geraten, beim Interview vorzutragen, dass er bereits im Iran in Konfrontation mit den Machthabern getreten sei. Dem sei jedoch nicht so. Der Kläger habe sich in Deutschland dann intensiv mit dem christlichen Glauben auseinandergesetzt. Für ihn sei diese Religion eine Offenbarung gewesen, da er den Islam nur als Zwang, Gewalt und Tod kennengelernt habe. Er habe sich daher taufen lassen und engagiere sich in seiner Kirchengemeinde. Der Kläger wolle sich ausdrücklich dafür entschuldigen, dass er bei seinem Interview nicht die Wahrheit gesagt habe. Aufgrund seiner engen Verbundenheit zum Christentum sei er davon überzeugt, dass ihm die Wahrheit weiterhelfen werde.

Beigefügt ist eine Bescheinigung der Freien Christengemeinde vom 08.02.2017. Der dortige Pastor bestätigt, dass der Kläger seit Mai 2016 die Kirchengemeinde besucht. Der Kläger nehme regelmäßig an Gottesdiensten teil. Der Kläger habe erzählt, dass er bereits Christ sei und sich von seiner Familie abgelehnt fühle. Während seiner Flucht aus dem Iran, zunächst in Griechenland und dann in Deutschland habe der Kläger sich mit der christlichen Lehre auseinandergesetzt. Er habe Freiheit in Europa und die Freundlichkeit, Hilfsbereitschaft und Offenheit vieler Deutscher erlebt, was ihn sehr bewegt habe. Da der Glaube an einen Gott für den Kläger selbstverständlich sei und der Gott der Christen ihm Freiheit und Mitmenschlichkeit schenke, habe er sich für eine Konversion entschieden. Für den Kläger bedeute der Islam Zwang, Gewalt und Tod, das Christentum aber bedeute Friede. Der Kläger besitze eine tiefgreifende Angst, als Christ im Iran verfolgt zu werden. Aus dieser Angst heraus habe der Kläger in der ersten Befragung über die Umstände seiner Flucht nicht die Wahrheit gesagt. Dies habe er im Sommer letzten Jahres gebeichtet. Fortan wolle er unbedingt die Wahrheit sagen, weil sein Gewissen ihn anderenfalls anklage.

Für den Verlauf der mündlichen Verhandlung, in der der Klägerbevollmächtigte seinen Antrag aus der Klageschrift vom 03.08.2016 erläutert und klargestellt hat, wird verwiesen.

Ergänzend wird auf die vorgelegte Behördenakte und die Gerichtsakte verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Bescheid des Bundesamtes vom 12.07.2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes, ebenso wenig auf die hilfsweise beantragte Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1 AufenthG. Er wird durch die Ablehnung, sowie die Abschiebungsandrohung nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 S. 1 VwGO.

1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes.

Nach § 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylG besteht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft dann, wenn sich der Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will und er keine Ausschlusstatbestände erfüllt. Eine solche Verfolgung kann nicht nur vom Staat ausgehen (§ 3c Nr. 1 AsylG), sondern auch von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (§ 3c Nr. 2 AsylG) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3c Nr. 3 AsylG). Allerdings wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (§ 3e Abs. 1 AsylG).

Für die richterliche Überzeugungsbildung im Sinne von § 108 Abs. 1 VwGO gilt folgendes: Das Gericht muss sich die volle Überzeugung von der Wahrheit des behaupteten Verfolgungsschicksals und der Wahrscheinlichkeit der Verfolgungsgefahr bilden; eine bloße Glaubhaftmachung in der Gestalt, dass der Vortrag lediglich wahrscheinlich sein muss, ist nicht ausreichend (vgl. grundlegend BVerwG, U.v. 16.4.1985 - 9 C 109/84 - NVwZ 1985, 658 ff.). Hierbei darf das Gericht jedoch hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerland, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder der Feststellung eines Abschiebungsverbots führen sollen, keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, auch wenn Zweifel nicht völlig auszuschließen sind (BVerwG, U.v. 16.4.1985, a.a.O.). In der Regel kommt deshalb dem persönlichen Vorbringen des Klägers, seiner Persönlichkeit und Glaubwürdigkeit sowie der Art seiner Einlassung besondere Bedeutung zu (BayVGH, U.v. 26.1.2012 - 20 B 11.30468 - juris Rn. 19).

Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung des Flüchtlingsschutzes nach § 3 AsylG. Das Gericht verweist insofern zunächst auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Bescheids und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylG).

Nachdem der Kläger durch den Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 15.02.2017 unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung hat einräumen lassen, dass die bisherigen Angaben zu seiner Inhaftierung und Folter nicht richtig waren, bzw. der Kläger selbst in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, aus Angst vor Abschiebung in den Iran die Unwahrheit gesagt zu haben (Niederschrift S. 3), steht fest, dass der Kläger bezüglich seiner bislang vorgetragenen Vorfluchtgründe im Iran keine selbsterlebte, sondern eine erfundene Geschichte vortrug. Der Kläger hat sein Heimatland somit nicht unter Verfolgungsdruck verlassen.

Im Hinblick auf die von dem Kläger vorgetragene Konversion zum Christentum in Deutschland hat die Klage ebenfalls keinen Erfolg.

Vielmehr lassen bereits die zur Überzeugung des Gerichts unwahren Angaben des Klägers im Hinblick auf die Vorfluchtgeschichte - auch wenn er sie nunmehr berichtigt hat - erkennen, dass er es von vornherein darauf angelegt hat, eine positive Asylentscheidung zu erhalten.

Nach der Auskunftslage ist die Situation von Konvertiten im Iran als kritisch einzustufen (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der islamischen Republik Iran vom 9.12.2015, Bl.4,16 und vom 8.12.2016, Bl.10). Im Einzelfall können einem zum Christentum übergetreten Muslim im Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Repressionen wegen seiner Religionsausübung drohen.

Die begründete Furcht einer Verfolgung wegen der Religion ist gegeben, wenn unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände des Schutzsuchenden vernünftigerweise anzunehmen ist, dass er nach Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen. Das Verbot der Teilnahme an religiösen Riten im öffentlichen Bereich kann hierbei eine Verfolgungshandlung darstellen, wenn der Betreffende tatsächlich Gefahr läuft, infolgedessen verfolgt oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Es ist dem Antragsteller nicht zumutbar, diese Gefahr durch Verzicht auf bestimmte religiöse Betätigungen zu vermeiden (vgl. EuGH, U. v. 5. 09.2012 - C-71/11 und C-99/11 - Rn. 79 f.; juris). Beruft sich der Schutzsuchende auf eine Verfolgungsgefährdung mit der Begründung, er sei zu einer in seinem Herkunftsland bekämpften Religion übergetreten, muss er die inneren Beweggründe glaubhaft machen, die ihn zur Konversion veranlasst haben. Es muss festgestellt werden können, dass die Hinwendung zu der angenommenen Religion auf einer festen Überzeugung und einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel und nicht auf Opportunitätserwägungen beruht und der Glaubenswechsel nunmehr die religiöse Identität des Schutzsuchenden prägt (vgl. BVerwG, U.v. 20. 01. 2004 - BVerwG 1 C 9.03 -, Rn. 22; BayVGH, U. v. 23. 10. 2007 - 14 B 06.30315 - B.v. 29.04.2010 - 14 ZB 10.30043, B.v. 04.02.2013 - 14 ZB 13.3002 -; alle juris). In besonderer Weise gilt dies, wenn der Schutzsuchende erstmals nach erfolglosem Abschluss des behördlichen Asylverfahren behauptet, er habe seine religiöse Überzeugung in der Folgezeit geändert. Er muss dann auch dafür gute Gründe anführen, um den Verdacht auszuräumen, der behauptete Glaubenswechsel sei nur vorgeschoben, um die Voraussetzungen für eine Flüchtlingsanerkennung zu schaffen (VGH Baden-Württemberg, U. v. 16. 03 2012 - A 2 S 1419/11 -, Rn. 24; juris).

Wann eine Prägung im Sinne einer ernstlichen Glaubensüberzeugung anzuerkennen ist, lässt sich nicht allgemein beschreiben. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls. Nach dem aus der Gesamtheit des Verwaltungs- und gerichtlichen Verfahrens gewonnenen Eindruck muss sich der Schutzsuchende aus voller innerer Überzeugung von seinem bisherigen Bekenntnis gelöst und dem anderen Glauben zugewandt haben. Dazu sind die Persönlichkeit des Asylbewerbers und dessen Motive für den angeblichen Wechsel der religiösen Überzeugung vor dem Hintergrund seines bisherigen Vorbringens und seines Vorfluchtschicksals einer Gesamtwürdigung zu unterziehen. Hat er eine christliche Religion angenommen, genügt es im Regelfall nicht, dass der Schutzsuchende lediglich formal zum Christentum übergetreten ist, indem er getauft wurde (BVerwG, B.v. 25.08.2015 - 1 B 40/15 -; BayVGH, B.v. 16.11.2015 - 14 ZB 13.30207- beide juris). Von einem Erwachsenen, der sich zum Bekenntniswechsel entschlossen hat, darf unter anderem im Regelfall erwartet werden, dass er mit den wesentlichen Grundzügen seiner neuen Religion vertraut ist. Welche Anforderungen im Einzelnen zu stellen sind, richtet sich vorwiegend nach seiner Persönlichkeit und seiner intellektuellen Disposition. Überdies wird regelmäßig nur dann anzunehmen sein, dass der Konvertit ernstlich gewillt ist, seine christliche Religion auch in seinem Heimatstaat auszuüben, wenn er seine Lebensführung bereits in Deutschland dauerhaft an den grundlegenden Geboten der neu angenommenen Konfession ausgerichtet hat (vgl. BVerwG, U. v. 20.02.2013 - 10 C 23/12 - juris).

Als Aspekt der Gesamtwürdigung ist auch zu berücksichtigen, dass der Vortrag iranischer Staatsangehöriger zu Flucht- und Nachfluchtgründen sich seit langen Jahren durch außerordentliche Homogenität auszeichnet. Der Welle monarchietreuer Schah-Anhänger folgte die Welle exilpolitischen Engagements an öffentlichen Büchertischen, wiederum gefolgt von massiven exilpolitischen Profilen im Internet. Gegenwärtig ist der asylsuchende iranische Staatsangehörige ohne Konversion zum Christentum bei Gericht der deutliche Ausnahmefall. Gab es in den letzten Jahren eine gewisse Tendenz zur Taufe (einzelner) iranischer Asylbewerber in freikirchlichen Gemeinden, zeichnet sich mittlerweile mehr und mehr ab, dass iranische Asylbewerber speziellen Taufkursen der evangelisch-lutherischen Kirche zustreben, bei denen muttersprachlich nach Taufmodulen unterrichtet wird. Die Organisation dieser Kurse erfolgt überregional und unter teilweiser Erstattung der Fahrtkosten für den einzelnen Taufbewerber. Die Sogwirkung dieses Angebots ist so groß, dass sich einzelne Gemeinden mittlerweile einer Überforderung ausgesetzt fühlen und weitere Gemeinden um Hilfe bei der Betreuung iranischer Taufbewerber bitten. Die vollzogen Taufen werden oftmals sodann auch in das Internet (z.B. YouTube) gestellt.

Als weiterer Aspekt der Gesamtwürdigung ist festzuhalten, dass die Abschiebung eines iranischen Asylbewerbers, gegen seinen Willen, „nahezu unmöglich“ ist (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes betreffen Iran vom 09.12.2015, Bl.31). Iranische Asylbewerber wissen, dass sie einen Pass nur dann erhalten werden, wenn sie ihn persönlich im iranischen Generalkonsulat in Deutschland - unter Vorlage einer Freiwilligkeitserklärung und von iranischen Identitätsnachweisen - beantragen (Auskunft der zentralen Ausländerbehörde, Regierung von Oberfranken, 13.07.2016).

Gemessen an voranstehenden Maßstäben und tatsächlichen Umständen, konnte sich das Gericht, insbesondere auch aufgrund der mündlichen Verhandlung nicht davon überzeugen, dass der Kläger bei einer Rückkehr in sein Heimatland wegen seines Religionswechsels mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit verfolgungsgefährdet wäre.

Die Einzelrichterin kommt vielmehr zu dem Ergebnis, dass der Kläger bei einer Rückkehr in den Iran keine religiösen Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen würden oder dass der Verzicht auf solche Handlungen eine unzulässige Einschränkung seiner religiösen Identität bedeuten würde.

Der Kläger reiste nach eigener Angabe am 13.11.2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und ließ sich am 05.12.2015, also keine drei Wochen später, im Rahmen einer Sammeltaufe der Church , mit der er zuvor Kontakt aufgenommen hatte, in Frankfurt taufen (Niederschrift S. 4). Als Vorbereitung für diese Taufe gibt der Kläger an, einmal in der Kirche in gewesen zu sein und sich das Lesen durch des heiligen Buches selbst auf die Taufe vorbereitet zu haben. Weiterhin will er sich auf der Flucht in Griechenland, wo er sich eine Woche aufhielt, bereits mit dem Christentum auseinandergesetzt haben (Niederschrift S. 3, Stellungnahme vom 08.02.2017, Gerichtsakte S. 58).

Die Beobachtung des Gerichts - iranischen Asylbewerbern käme es auf eine zügige Taufe noch während des Asylverfahrens an - bestätigt sich insoweit beim Kläger in besonderer Weise. Der zeitliche Kontext lässt keinen vernünftigen Zweifel daran zu, dass es dem unverfolgt ausgereisten Kläger in erster Linie und zielgerichtet darauf ankam, mit seiner Taufe im schnellen Sammelverfahren einen Nachfluchtgrund für sein Asylverfahren zu schaffen und so seine Erfolgsaussichten über den in den Kreisen iranischer Asylbewerber allgemein bekannten Weg des Glaubenswechsels zu eröffnen bzw. zu erhöhen. Zudem muss der Kläger - was er auch weiß - ohne Freiwilligkeitserklärung, die Voraussetzung für die Ausstellung entsprechender iranischer Papiere wäre, nicht in seine Heimat zurückkehren. Er hat auf Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich angegeben, er brauche keinen Pass von diesem Regime (Niederschrift S. 4).

Vor diesem Hintergrund konnte die Einzelrichterin nicht die notwendige Überzeugungsgewissheit gewinnen, dass der Hinwendung des Klägers zum Christentum ein eigenständig tragfähiger, ernstgemeinter religiöser Einstellungswandel ohne Opportunitätserwägungen zugrunde liegt und der Glaubenswechsel nunmehr seine religiöse Identität so prägt, dass bei der - real nicht zu befürchtenden - Rückkehr in das Heimatland mit einer verfolgungsträchtigen Glaubensbetätigung zu rechnen wäre.

Der Kläger hat sein Heimatland nach jetzigem Vorbringen im Wesentlichen verlassen, um in familiärer und religiöser Freiheit leben zu können und Ruhe zu finden (Niederschrift S. 2 ff.). Diese Ruhe ist nunmehr nach eigenem Bekunden beim Kläger eingekehrt, weil er sich als richtiger Christ fühlt und das Christentum für ihn der Glaube der Liebe ist. Den Islam sieht er - insbesondere auch wegen des Prinzips der Vergeltung - kritisch (Niederschrift S. 3).

Das Gericht geht ohne weiteres davon aus, dass der Kläger sich in der hiesigen freien Gesellschaft deutlich wohler fühlt als in seiner Heimat und dass ihm insofern auch die Einbindung in eine freie christliche Gemeinde, auch in Form von Gottesdienstbesuchen, entgegenkommt und essenziell geworden ist. Hinzukommt sein beachtliches religiöses Wissen, dass durchaus für eine intensive Befassung mit der Bibel spricht (Niederschrift S. 4). Die hohe Anziehungskraft des als freiheitlich empfundenen Christentums und die Ablehnung der als einengend empfundenen islamgeprägten Heimatsituation lassen bei dem insoweit - wie regelmäßig iranische Asylbewerber - fraglos interessierten und engagierten Kläger jedoch nach gerichtlicher Überzeugung nicht den Schluss zu, dass er für seine unverzügliche Taufe und die Hinwendung zur freien christlichen Gemeinde in religiöse Beweggründe hat, die unabhängig von der Motivation der Verbesserung der Bleibeperspektive im Bundesgebiet identitätsprägend in Form von „selbstempfundener Verbindlichkeit von Glaubensgeboten“ (Bundesverwaltungsgericht B.v. 25.8.2015, 1 B 40/15 juris Rn. 12) Bestand haben und ihm deshalb bei einer Rückkehr in das Heimatland einer asylrelevanten Gefährdung aussetzen könnten.

Bei dieser Würdigung kommt dem Abrücken des Klägers von seiner ursprünglichen Fluchtgeschichte mit Haft und Folter kein eigenes Gewicht zu. Dieses Verhalten kann vom christlichen Wahrheitsgebot getragen, aber auch dadurch veranlasst sein, dass - in der gerichtlichen Praxis nicht ganz selten - der (unsichere) Vorfluchtgrund fallen gelassen wird, wenn der zwischenzeitlich entstandene Nachfluchtgrund hinreichend belastbar erscheint. Die ursprüngliche Vorfluchtgeschichte des Klägers belegt allerdings, dass er zu einem wortgewandten, detailreichen Vortrag ohne weiteres in der Lage ist.

Auch der für den Kläger am 06.02.2017 erstmals vorgetragene christliche Blog (.com) ist kein hinreichendes Indiz für die ernsthafte christliche Identitätsprägung des Klägers. Zunächst enthält dieser Blog soweit ersichtlich nicht wie im Schriftsatz vom 06.02.2017 angekündigt Diskussionen des Klägers mit anderen Gläubigen über den christlichen Glauben, sondern den Bibeltext in Farsi. Soweit der Kläger auf Befragen in der mündlichen Verhandlung angibt, er betreibe den Blog, weil es im Iran schwierig sei, die Bibel zu erhalten und er anderen diesen Weg eröffnen wolle, ist dem schon insofern nicht zu folgen, als die Bibel in Farsi-Übersetzung im Netz ohnehin problemlos verfügbar ist. Das Blogger-Vorbringen unterstreicht vielmehr, dass der Kläger - wie aus zahlreichen Asylverfahren anderer iranischer Asylbewerber gerichtsbekannt - seine Aktivitäten gezielt auf die Schaffung und Untermauerung von Nachfluchtgründen auslegt.

Das Gericht kommt in der Gesamtschau zu dem Schluss, dass der Glaubenswechsel des Klägers maßgeblich und entscheidend durch die Zielsetzung bedingt war, einen Nachfluchtgrund zur Verbesserung der Erfolgsaussichten im Asylverfahren zu schaffen; der Kläger stellt sich insofern als typischer Mitläufer in der aktuellen Konversionswelle iranischer Asylbewerber dar.

Das Gericht ist deshalb davon überzeugt, dass es im Fall einer Rückkehr in den Iran zu keiner Beeinträchtigung der religiösen Identität des Klägers kommen wird. Auf konkrete Frage, wie er sich im Falle einer Rückkehr in den Iran im Hinblick auf seinen Glauben verhalten würde, erklärte er, er werde sagen, dass er Christ sei und Jesus nicht verleugnen. Diesen Offenbarungswunsch hält das Gericht jedoch angesichts der oben genannten Darlegungen zur praktischen Unmöglichkeit der Rückführung von iranischen Staatsangehörigen - ohne Freiwilligkeitserklärung - für ein Lippenbekenntnis, denn der Kläger, der hinsichtlich seiner Hinwendung zum Christentum nicht überzeugt hat, begibt sich mit diese Aussage in keine Gefährdungslage.

Auch der rein formale Glaubensübertritt wird, ebenso wie die Blogger-Aktivitäten, bei einer Rückkehr in den Iran keine nachteiligen Folgen für ihn haben, denn es ist auch den iranischen Behörden bekannt, dass iranische Staatsangehörige in Asylverfahren häufig zum christlichen Glauben konvertieren, um so bessere Chancen im Asylverfahren zu erhalten. Hinzu kommt, dass sich iranische Staatsangehörige in der Bundesrepublik Deutschland „im Feindesland“ befinden, und dort ist es durchaus erlaubt, durch Täuschungshandlungen den Feind zu überlisten (vgl. VG Ansbach, U.v. 23.3.2016 - AN 1 K 16.30035 -; VG Bayreuth, U.v. 11.8.2016 - B 2 K 16.30837 -; BayVGH, B.v. 7.11.2016 - 14 ZB 16.30380 und B.v. 7.11.2016 - 14 ZB 16.30380 - alle juris).

2. Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG bzw. auf die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG zu. Das Gericht verweist insoweit auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid.

3. Auch die gegenüber dem Kläger erlassene Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung begegnet keinen rechtlichen Zweifeln (§ 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG).

4. Gründe, die gegen die Rechtmäßigkeit des von der Beklagten festgesetzten Einreise- und Aufenthaltsverbots sprechen, wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich.

Die Klage war nach alledem insgesamt abzuweisen.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gem. § 83 b AsylG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründ
27.05.2020 01:04

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gründe Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die ausdrü

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

AsylG

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. EU Nr. L 31 S. 18),
2.
Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Abl. EU Nr. L 304 S. 12),
3.
Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (ABl. EU Nr. L 326 S. 13).

Die Verfolgung kann ausgehen von

1.
dem Staat,
2.
Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder
3.
nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.

(1) Schutz vor Verfolgung kann nur geboten werden

1.
vom Staat oder
2.
von Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen,
sofern sie willens und in der Lage sind, Schutz gemäß Absatz 2 zu bieten.

(2) Der Schutz vor Verfolgung muss wirksam und darf nicht nur vorübergehender Art sein. Generell ist ein solcher Schutz gewährleistet, wenn die in Absatz 1 genannten Akteure geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat.

(3) Bei der Beurteilung der Frage, ob eine internationale Organisation einen Staat oder einen wesentlichen Teil seines Staatsgebiets beherrscht und den in Absatz 2 genannten Schutz bietet, sind etwaige in einschlägigen Rechtsakten der Europäischen Union aufgestellte Leitlinien heranzuziehen.

Die Verfolgung kann ausgehen von

1.
dem Staat,
2.
Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder
3.
nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.

(1) Dem Ausländer wird die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er

1.
in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d hat und
2.
sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.

(2) Bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, sind die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Ausländers gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2011/95/EU zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck sind genaue und aktuelle Informationen aus relevanten Quellen, wie etwa Informationen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge oder des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen, einzuholen.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die ausdrücklich bzw. sinngemäß geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) und der Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) sind nicht in der gebotenen Weise (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) dargelegt bzw. liegen nicht vor.

I. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung setzt voraus, dass die im Zulassungsantrag dargelegte Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war, auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre, bisher höchstrichterlich oder - bei tatsächlichen Fragen oder nicht revisiblen Rechtsfragen - durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichts nicht geklärt, aber klärungsbedürftig und über den zu entscheidenden Fall hinaus bedeutsam ist (st. Rspr., z. B. BayVGH, B. v. 25.2.2013 - 14 ZB 13.30023 - juris Rn. 2 m. w. N.; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 36 ff. m. w. N.). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

1. Die vom Kläger gestellte (Tatsachen)Frage,

„ob ein iranischer Staatsangehöriger, der in Deutschland um Asyl ersucht hat und gegen seinen Willen in den Iran zurückgeführt wird, bei Bekanntwerden des Glaubensübertritts während seines Aufenthalts in Deutschland im Iran keinerlei relevanten Verfolgungsmaßnahmen unterliegt“,

hat keine grundsätzliche Bedeutung. Der Kläger hat bereits nicht dargelegt, dass es eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür gibt, dass sein formaler Glaubenswechsel durch seine in Deutschland lebenden Verwandten im Iran bekannt werden könnte. Zudem fehlt es dieser Frage an der erforderlichen Entscheidungserheblichkeit. Das Verwaltungsgericht hat darauf abgestellt, dass das Bekenntnis des Klägers zum Christentum nicht auf einer inneren Glaubensüberzeugung beruhe; es sei der Eindruck entstanden, der Kläger sei nur formal und aus asyltaktischen Gründen zum christlichen Glauben übergetreten. Die aufgeworfene Frage könnte in einem Berufungsverfahren daher nur dann entscheidungserheblich sein, wenn allein der formale Akt des Übertritts zum christlichen Glauben - vorliegend also die durch die Taufe des Klägers bewirkte Mitgliedschaft in der evangelischen Landeskirche Bayern - zu Repressionen seitens des iranischen Staates führen könnte, ohne dass der christliche Glaube nach einer Rückkehr in den Iran gelebt würde. Der Kläger nennt zwar mögliche Lebensbereiche, in denen es nach seiner Ansicht für ihn zu Repressionen kommen könnte, die - aufgrund der Kumulation - als Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. b RL 2011/95/EU - Qualifikationsrichtlinie - anzusehen seien. Nachvollziehbare Belege, die die Möglichkeit derartiger Repressionen bestätigen, benennt er jedoch nicht.

Es gibt auch keine entsprechenden Erkenntnisse, dass dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in den Iran allein wegen des formalen Glaubenswechsels oder wegen seiner bisherigen religiösen Betätigung in Deutschland eine asylrechtlich relevante und/oder abschiebungsrelevante Verfolgung drohen könnte. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat unter Auswertung zahlreicher Erkenntnisquellen zur Frage einer Verfolgungsgefahr wegen Apostasie in seinem Urteil vom 7. November 2012 - 13 A 1999/07.A - (juris Rn. 49 ff.) festgestellt, dass der Abfall vom Islam im Iran nach wie vor nach weltlichem Recht nicht mit Strafe bedroht ist und dass trotz des im September 2008 in erster Lesung beschlossenen Apostasiestrafgesetzes jedenfalls bei Apostaten, die nicht exponiert tätig sind, Verurteilungen zu Todesstrafen nicht erfolgen. Andere staatliche oder nichtstaatliche Repressionen sind demnach auch nur für solche konvertierten Christen festzustellen, die in Ausübung ihres Glaubens an öffentlichen Riten wie etwa Gottesdiensten teilnehmen, oder zumindest ihren neu angenommenen Glauben - und die damit verbundene Abkehr vom Islam - nach außen zeigen wollen. Diese Situation wird durch den aktuellen Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrechtliche Lage in der Islamischen Republik Iran vom 24. Februar 2015 bestätigt (vgl. S. 16 ff.). Erkennbar beziehen sich die dortigen Aussagen auf solche Konvertiten, die die neue Religion aktiv im Iran ausüben (so im Ergebnis auch: BayVGH, B. v. 9.4.2015 - 14 ZB 13.30120 - juris Rn. 6; VGH BW, B. v. 19.2.2014 - A 3 S 2023/12 - juris Rn. 14; U. v. 15.4.2015 - A 3 S 1923/14 - n. v. UA S. 21; OVG NW, B. v. 27.8.2012 - 13 A 1703/12.A - juris Rn. 8; B. v. 27.4.2015 - 13 A 440/15.A - juris Rn. 10 f.).

2. Aus den gleichen Gründen sind auch die zweite (Tatsachen)Frage,

„ob ein zum Christentum konvertierter iranischer Staatsangehöriger, der im Falle einer Rückkehr sich weigert, den (nicht gelebten) christlichen Glauben formal abzulegen und sich wieder zum Islam zu bekennen, verfolgungsrelevante Maßnahmen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Qualifikationsrichtlinie zu befürchten hat, wenn der Glaubensübertritt bekannt wird“,

sowie die vierte (Tatsachen)Frage,

‚ob ein „Taufscheinchrist“, wie vorher beschrieben, der also keine innere tiefe Glaubensüberzeugung besitzt, gleichwohl aber Mitglied der Glaubensgemeinschaft sein will und im Falle der Rückkehr auch sein wird, bei einem Bekenntnis zu dieser Art von Mitgliedschaft im Iran eine Verfolgung zu befürchten hat, wenn er sich weigert, wieder Moslem zu werden‘,

nicht klärungsbedürftig.

Bei einem, ohne innere Glaubensüberzeugung lediglich formal konvertierten Christen, steht weder im Raum, dass er seine religiöse Identität nach Rückkehr in sein Heimatland unterdrücken müsste, noch dass er sich im Heimatland religiös betätigen wird. Wie zuvor ausgeführt, stellt sich somit die Frage asylrelevanter Verfolgung des lediglich formal Getauften nicht. Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob es einem, ohne innere Glaubensüberzeugung lediglich formal konvertierten Christen zumutbar ist, seine (formale) Mitgliedschaft in einer christlichen Religionsgemeinschaft aufzugeben, ohne in sein durch Art. 10 Abs. 1 GR-Charta garantiertes Recht auf Religionsfreiheit einzugreifen. Ungeachtet dessen ist zweifelhaft, warum sich der Kläger als lediglich formaler Christ weigern könnte, dem Christentum abzuschwören bzw. wieder Moslem zu werden, zumal er nur vorträgt, nach „seiner inneren Überzeugung (wie sei das Gericht versteht)“ lediglich „möglicherweise“ Atheist zu sein.

3. Auch die vom Kläger gestellte Rechtsfrage,

„ob die ‚innere identitätsprägende Überzeugung‘ eines Glaubens, wie vom VG verlangt, ein ‚Verständnis der Glaubensinhalte‘ erfordert oder ob die identitätsprägende Überzeugung allein in dem Willen der Zugehörigkeit zu einer Glaubensgemeinschaft, getragen von sonstigen Motiven z. B. einer Emotionalität, dem Wunsch der kulturellen Zugehörigkeit ect. bestehen kann“

bedarf keiner grundsätzlichen Klärung. Zum einen ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (vgl. BVerwG, U. v. 20.2.2013 - 10 C 23.12 - BVerwGE 146, 67 Rn. 30 im Anschluss an EuGH, U. v. 5.9.2012 - C-71/11 u. C-99/11 - NVwZ 2012, 1612; U. v. 9.12.2010 - 10 C 13.09 - BVerwGE 138, 289 Rn. 19), dass der Schutzsuchende, der nicht bereits wegen seiner Religion verfolgt oder unmittelbar mit Verfolgung bedroht war und bei dem nicht bereits die Taufe als solche zu einer Verfolgung führt, die inneren Beweggründe, die ihn zur Konversion veranlasst haben, glaubhaft machen muss, wenn er sich auf eine Verfolgungsgefährdung mit der Begründung beruft, er sei in Deutschland zu einer in seinem Herkunftsland bekämpften Religion übergetreten. Es muss festgestellt werden können, dass die Hinwendung zu der angenommenen Religion auf einer festen Überzeugung und einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel und nicht auf Opportunitätserwägungen beruht, und der Glaubenswechsel nunmehr die religiöse Identität des Schutzsuchenden prägt. Zum anderen kommt der Frage regelmäßig keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Die Prüfung, ob ein (identitätsprägender) Glaubenswechsel vorliegt, kann jeweils nur anhand der individuellen Gegebenheiten des jeweiligen Sachverhalts erfolgen (BVerwG, B. v. 25.8.2015 - 1 B 40.15 - Asylmagazin 2015, 345 Rn. 11; BayVGH, B. v. 9.4.2015 - 14 ZB 13.30444 - juris Rn. 5 m. w. N.). Wann eine solche Prägung anzuerkennen ist und welche Anforderungen im Einzelnen zu stellen sind, lässt sich nicht allgemein beschreiben, sondern richtet sich vorwiegend nach der Persönlichkeit des Schutzsuchenden und seiner intellektuellen Disposition (OVG NW, U. v. 7.11.2012 - 13 A 1999/07.A - juris Rn. 39). Es ist ureigene Sache des Gerichts, im Rahmen der Beweiswürdigung anhand der individuellen Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalls zu klären, ob ein Glaubenswechsel vorliegt.

II. Soweit der Kläger den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) geltend machen wollte mit seinem Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe gegen die vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Grundsätze verstoßen, wonach es im Hinblick auf die Gefahrenprognose auf das persönliche Glaubensverständnis des Individuums und das Selbstverständnis der Glaubensgemeinschaft ankomme, ist er bereits seinen diesbezüglichen Darlegungspflichten (vgl. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) nicht nachgekommen. Mit seinem Einwand, das Verwaltungsgericht habe entgegen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in seiner Entscheidung vom 20. März 2013 - 10 C 23.12 - auf das „Verständnis der Glaubensinhalte“ und auf die „innere identitätsprägende Überzeugung“ abgestellt, hat er keinen abstrakten Rechtssatz dargelegt, sondern lediglich eine - seiner Ansicht nach fehlerhafte - gerichtliche Bewertung des Einzelfalls aufgezeigt. Den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sieht § 78 Abs. 3 AsylG nicht vor.

III. Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 9. November 2015 vorgetragen hat, dass er seine am 6. März 2015 geborene Tochter entsprechend seiner Glaubensüberzeugung am 25. Oktober 2015 hat taufen lassen, kann dies im Zulassungsverfahren gemäß § 78 Abs. 4 Satz 1 und 4 AsylG nicht mehr berücksichtigt werden.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger ist iranischer Staatsangehöriger. Er reiste nach seinen Angaben am 28.11.2015 über den Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein.

Bei seiner persönlichen Anhörung bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 30.03.2016 gab er im Wesentlichen an, sein Bruder lebe seit sechs Jahren in Deutschland und seine Eltern seien nun auch seit 20 Tagen in Deutschland. In seinem Heimatland lebten noch Tanten und Onkel. Er habe an der Universität studiert und sei Starkstromingenieur. Zeugnisse könne er nicht vorlegen, weil er keinen Wehrdienst geleistet habe. Ohne die Ableistung des Wehrdienstes erhalte man im Iran keine Abschlusszeugnisse. Nach dem Studium habe er den Wehrdienst ableisten müssen. Am 10.11.2015 habe er nach Rascht in die Kaserne gehen müssen. Dort habe er dann erfahren, dass die Leute, die sich an diesem Tag anmelden, in den Krieg nach Syrien geschickt werden. Er sei dann sofort zu seinem Freund geflohen. Die Soldaten hätten ihn zuhause abholen wollen und hätten dabei sein Haus durchsucht und dort eine Bibel und einen Koran gefunden, aus dem einige Seiten herausgerissen waren. Auf Anraten seines Vaters habe er nach wenigen Tagen das Land verlassen. Weiter gab er an, sich seit zwei Jahren als Christ zu fühlen. Er habe sich bereits im Iran ein- bis zweimal im Monat mit anderen Christen in privaten Häusern versammelt. Dort hätten sie in der Bibel gelesen. Als Beispiel erläuterte er die Bibelstelle „Jesus geht auf dem Wasser“. Weiter umschrieb er auf Nachfrage acht von den zehn Geboten und gab an sich an eine Bibelstelle zu erinnern bei der Jesus mit zwei Fischen und fünf Stück Brot mehr als tausend Menschen ernährt hat. Christliche Feste konnte er auf Frage keine benennen und konnte auch nicht den Unterschied zwischen dem katholischen und dem evangelischen christlichen Glauben angeben. Das Vaterunser konnte er auf Nachfrage aufsagen. Weiter gab er an, die Mentalität des muslimischen Landes abzulehnen, weil die Leute so lebten, dass man vor Gott Angst haben müsse, denn wenn man etwas Falsches mache, erwecke man die Wut Gottes. An Jesus Christus habe er sich auf Anraten seines Bruders gewandt, als eine Freundin aufgrund eines Unfalls im Koma lag. Er habe zu Jesus Christus gebetet und sie sei wieder geheilt worden. Seit diesem Ereignis glaube er mit ganzem Herzen und ganzer Seele an Jesus Christus.

Im Rahmen der Anhörung legte der Kläger eine Taufbescheinigung der International Cyrus Church vor, wonach er am 07.02.2016 getauft wurde sowie eine Bestätigung des evangelisch-lutherischen Pfarramtes für die Kirchengemeinde … vom 29.03.2016, wonach er regelmäßig die Gottesdienste in der evangelischlutherischen …kirche in … besuche und aktiv am Leben der örtlichen Kirchengemeinde teilnehme.

Mit Bescheid vom 11.05.2015 wurde der Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1) und der Antrag auf Asylanerkennung (Nr. 2) als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Der Antrag auf subsidiären Schutz wurde abgelehnt (Nr. 3) und es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 4). Dem Kläger wurde die Abschiebung in den Iran angedroht (Nr. 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr.6). Auf die Begründung des Bescheides wird verwiesen.

Der Bescheid wurde dem Kläger laut Postzustellungsurkunde am 17.06.2016 zugestellt.

In der Akte der Beklagten ist der Bescheid mit handschriftlicher Änderung des Datums auf den 11.05.2016 mit der Anmerkung: „amtlich geändert“ zu finden. Er wurde dem Kläger mit Schreiben vom 28.06.2016 erneut übersandt.

Mit Schreiben vom 22.06.2016, eingegangen bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am gleichen Tag, ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten Klage erheben und beantragen,

die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 1), 3), 4), 5) und 6) des auf den 11.05.2015 datierten Bescheides zu verpflichten,

  • 1.dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,

  • 2.hilfsweise, dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen,

  • 3.weiter hilfsweise festzustellen, dass im Falle des Klägers Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Iran vorliegen.

Zur Begründung wird ausgeführt, der Kläger berufe sich auf den bei seiner Anhörung geschilderten Sachverhalt. Er stütze sein Asylbegehren zum einen auf die im Iran drohende Strafe wegen Wehrdienstentziehung, sowie den ihm in Fall einer Rückkehr in den Iran drohenden Eingriff in die Religionsfreiheit. Er wäre mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3 a Abs. 1 Nr. 1 AslyG ausgesetzt, denn er sei vom islamischen zum christlichen Glauben konvertiert.

Mit Schreiben vom 29.06.2016 beantragte die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 08.07.2016 wurde darauf hingewiesen, dass es sich bei der handschriftlichen Korrektur des Datums auf dem Bescheid vom 11.05.2015 nur um eine Berichtigung eines Schreibfehlers handeln dürfte und nun der berichtigte Bescheid Streitgegenstand sei. Mit Schreiben vom 11.07.2016 pflichtete die Beklagte bei.

Mit Beschluss vom 13.07.2016 wurde der Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.

Mit Beschluss vom 14.07.2016 wurde in dem Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes (Az. B 2 S. 16.30836) die aufschiebende Wirkung der Klage vom 22.06.2016 gegen die im Bescheid vom 11.05.2016 enthaltene Abschiebungsandrohung angeordnet.

Mit Schriftsatz vom 08.08.2016 ließ der Kläger über seinen Bevollmächtigten mitteilen, dass er bei seiner Anhörung am 30.03.2016 zu seinen Vorfluchtgründen einen Sachverhalt geschildert hat, der nicht den Tatsachen entspricht. Hauptgrund für die Ausreise des Klägers aus dem Iran sei der drohende Militärdienst und ein eventuell drohender Einsatz in Syrien im Rahmen seines Militärdienstes gewesen. Er lehne das iranische Regime und dessen Politik ab. Er sei zwar aufgrund seiner Geburt Moslem. Er sei jedoch in einer nicht religiösen Familie aufgewachsen und habe die islamische Religion nicht praktiziert. Er sei, wie sein Bruder, der seit 2013 in Deutschland lebe, „vom Islam abgefallen“. Das öffentliche Leben im Iran werde von der islamischen Religion bestimmt. Der Kläger wolle sich dem nicht länger unterwerfen. Im Iran habe der Kläger wenige Möglichkeiten gehabt, sich über den christlichen Glauben zu informieren und den christlichen Glauben zu betätigen. Die Angaben des Klägers zu einer christlichen Glaubensbetätigung im Iran bei dem Bundesamt seien unzutreffend. Auch habe die im Rahmen seiner Anhörung geschilderte Hausdurchsuchung nicht stattgefunden. In der Wohnung des Klägers habe es weder eine Bibel noch einen zerrissenen Koran gegeben. Nach seiner Ankunft in Deutschland habe der Kläger über Facebook Kontakt zu der International Cyrus Church aufgenommen. Er habe sich in Deutschland eine Bibel in persischer Sprache besorgt und beschäftige sich hier intensiv mit der christlichen Religion. Die Taufe sei am 07.02.2016 in Hannover erfolgt. Den Termin für die Taufe habe der Kläger zuvor telefonisch vereinbart. Er praktiziere seinen christlichen Glauben an seinem jetzigen Wohnort … Er bekenne sich offen zu seinem christlichen Glauben. Auf seiner Facebook-Seite tausche er christliche Inhalte mit anderen iranischen Christen aus. Er betreibe seine Facebook-Seite unter seinen korrekten Personalien. Vorgelegt wurde eine Bestätigung des evangelisch-lutherischen Pfarramts für die Kirchengemeinden … vom 25.07.2016, aus der sich ergibt, dass der Kläger sonntäglich den Gottesdienst besuche und aktiv am Gemeindeleben teilnehme. Weiter wird dort vom unterzeichnenden Dekan ausgeführt: „Aus meiner Sicht hängt seine Entscheidung, Christ zu werden damit zusammen, wie er den Islam in seinem Heimaltland erlebte. Das Christentum erscheint ihm nach meiner Einschätzung als eine Religion der Freiheit, in der Menschen verschiedener Herkunft gleichberechtigt miteinander leben können.“

Für den Ablauf der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Ergänzend wird auf die vorgelegte Behördenakte, die Gerichtsakte und die Gerichtsakte des Verfahrens B 2 S. 16.30836 verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Gericht geht hier davon aus, dass sich die Klage auf den berichtigten Bescheid vom 11.05.2016 bezieht. Gegenstand der Berichtigung war der offensichtliche Schreibfehler des Jahresdatums im Datumsfeld. Die Berichtigung wirkt ex tunc und stellt keinen eigenen Verwaltungsakt dar (§ 42 VwVfG, vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, Kommentar zum VwVfG, Rn. 31 und 32). Insoweit wird der berichtigte Bescheid Gegenstand der Klage und einer erneuten Anfechtung des berichtigten Bescheides bedurfte es nicht.

Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG. Es ist ihm auch nicht der subsidiäre Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen, noch liegen nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vor.

1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG.

Nach § 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylG besteht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft dann, wenn sich der Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will und er keine Ausschlusstatbestände erfüllt. Eine solche Verfolgung kann nicht nur vom Staat ausgehen (§ 3c Nr. 1 AsylG), sondern auch von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (§ 3c Nr. 2 AsylG) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3c Nr. 3 AsylG). Allerdings wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (§ 3e Abs. 1 AsylG).

Für die richterliche Überzeugungsbildung im Sinne von § 108 Abs. 1 VwGO gilt folgendes: Das Gericht muss sich die volle Überzeugung von der Wahrheit des behaupteten Verfolgungsschicksals und der Wahrscheinlichkeit der Verfolgungsgefahr bilden; eine bloße Glaubhaftmachung in der Gestalt, dass der Vortrag lediglich wahrscheinlich sein muss, ist nicht ausreichend (vgl. grundlegend BVerwG, U.v. 16.4.1985 - 9 C 109/84 - NVwZ 1985, 658 ff.). Hierbei darf das Gericht jedoch hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerland, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder der Feststellung eines Abschiebungsverbots führen sollen, keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, auch wenn Zweifel nicht völlig auszuschließen sind (BVerwG, U.v. 16.4.1985, a.a.O.). In der Regel kommt deshalb dem persönlichen Vorbringen des Klägers, seiner Persönlichkeit und Glaubwürdigkeit sowie der Art seiner Einlassung besondere Bedeutung zu (BayVGH, U.v. 26.1.2012 - 20 B 11.30468 - juris Rn. 19).

Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung des Flüchtlingsschutzes. Im gerichtlichen Verfahren hat der Kläger durch seinen Bevollmächtigten im Schreiben vom 08.08.2016 mitteilen lassen, dass seine Angaben bei dem Bundesamt zu dem Vorfluchtgeschehen nicht der Wahrheit entsprechen, so dass hierauf nicht mehr einzugehen ist.

In der mündlichen Verhandlung am 11.08.2016 bezog sich der Kläger hinsichtlich des Vorfluchtgeschehens nur noch auf die Furcht im Syrienkonflikt, im Rahmen der Ableistung seines Wehrdienstes, eingesetzt zu werden. Das Gericht hält jedoch seinen Vortrag diesbezüglich - mit dem Bundesamt - für unglaubwürdig. Er hat sein Vorbringen, bezogen auf die - angeblich - beabsichtigte Entsendung nach Syrien, in der mündlichen Verhandlung insoweit relativiert, als er mutmaßte, dass es sich bei der Aussage, die Wehrdienstleistenden seiner Gruppe würden in Syrien eingesetzt werden, auch nur um einen Scherz gehandelt haben könnte. Dies dürfte - den Wahrheitsgehalt der vorgetragenen Einberufung unterstellt - wohl auch der Fall gewesen sein. Es ist nämlich völlig unglaubwürdig, dass der iranische Staat beginnende Wehrdienstleistende in ein so umkämpftes Gebiet entsendet. Den öffentlich zugänglichen Quellen ist zudem zu entnehmen, dass zum Syrieneinsatz die sogenannte Revolutionsgarde, Freiwilligenmilizen und Söldner seitens des iranischen Staates eingesetzt werden (vgl. z.B. http: …www.spiegel.de/politik/ausland/krieg-in-syrien-alle-wichtigen-fakten-erklaert-endlich-verstaendlich-a-1057039.html#sponfakt=7 oder http: …www.welt.de/politik/ausland/article149602776/Warum-Iraner-freiwillig-in-den-Syrien-Krieg-ziehen.html). Der Kläger selbst hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass ihm bisher nur bekannt war, dass man sich freiwillig zum Dienst nach Syrien melden konnte.

Ungeachtet der fehlenden Glaubhaftigkeit begründet auch eine - eventuell vorliegende - Wehrdienstentziehung nicht die Annahme einer drohenden Verfolgung bei einer Rückkehr in den Iran. Zwar kann als Verfolgungshandlung nach § 3 a Abs. 2 Nr. 3 AsylG die unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung als Verfolgung gelten. Dies kann auch eine unverhältnismäßige Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung sein (vgl. EuGH, U.v. 26.2.2015 - C-472/13 - juris). Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass jeder Staat ein Recht hat, eine Streitkraft zu unterhalten, seine Staatsangehörigen zum Wehrdienst in dieser Streitkraft heranzuziehen und Personen, die sich dem Wehrdienst entziehen, angemessen zu bestrafen. Nach der aktuellen Auskunftslage ist die Verweigerung bzw. Umgehung des Wehrdienstes im Iran strafbar. Entzieht sich eine Person in Friedenszeiten für bis zu drei Monate (bzw. 15 Tage in Kriegszeiten) dem Wehrdienst, wird die Dauer des verpflichtenden Wehrdienstes um drei Monate verlängert. Entzieht sich jemand in Friedenszeiten länger als drei Monate (bzw. in Kriegszeiten länger als 15 Tage) dem Wehrdienst, so wird die Dauer des Wehrdienstes um sechs Monate verlängert. Bei noch längerer Wehrdienstentziehung (ein Jahr in Friedenszeiten bzw. zwei Monate in Kriegszeiten) droht außerdem ein Strafverfahren vor einem Militärgericht. Weiter müssen Wehrdienstverweigerer mit dem Entzug sozialer und bürgerlicher Rechte wie etwa dem Recht auf Arbeit, auf Bildung oder auf Gründung eines eigenen Unternehmens rechnen. Im Fall, dass sich die betreffende Person freiwillig doch noch zum Wehrdienst meldet, wird die Dauer des Wehrdienstes als Strafe um drei Monate verlängert. Bei Personen, die wegen Wehrdienstentziehung verhaftet werden, verlängert sich der Wehrdienst um sechs Monate (vgl. Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Iran, 31.03.2016, Blatt 31 bis 32). Die Sanktionen beschränken sich damit grundsätzlich auf ein erneutes - verlängertes - Ableisten des vollständigen Wehrdienstes sowie auf eine verspätete Ausstellung der Bescheinigung über die Ableistung des Wehrdienstes, die wiederum für die Ausstellung von Reisepapieren oder weiteren Bescheinigungen wie z.B. Studienbescheinigungen - notwendig ist (vgl. z.B. für Deserteure VG Düsseldorf, U.v. 25.5.2004 - 2 K 2/02.A - und VG Berlin, U.v. 16.7.2014 - VG 23 K 252.13.A - beide juris). Dies rechtfertigt nicht die Gewährung von Flüchtlingsschutz.

Im Hinblick auf die vom Kläger vorgetragene Konversion zum Christentum hat die Klage ebenfalls keinen Erfolg.

Zwar ist grundsätzlich nach der Auskunftslage die Situation von Konvertiten im Iran als kritisch einzustufen (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der islamischen Republik Iran vom 09.12.2015). Im Einzelfall können einem zum Christentum übergetretenen Muslim im Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG) Repressionen wegen seiner Religionsausübung drohen.

Beruft sich der Schutzsuchende - wie hier - auf eine Verfolgungsgefährdung mit der Begründung, er sei in Deutschland zu einer in seinem Herkunftsland bekämpften Religion übergetreten, muss er die inneren Beweggründe glaubhaftmachen, die ihn zur Konversion veranlasst haben. Es muss festgestellt werden können, dass die Hinwendung zu der angenommenen Religion auf einer festen Überzeugung und einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel und nicht auf Opportunitätserwägungen beruht und der Glaubenswechsel nunmehr die religiöse Identität des Schutzsuchenden prägt. Wann eine solche Prägung anzuerkennen ist, lässt sich nicht allgemein beschreiben. Nach dem - aus der Gesamtheit des Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens - gewonnenen Eindruck muss sich der Schutzsuchende aus voller innerer Überzeugung von seinem bisherigen Bekenntnis gelöst und dem anderen Glauben zugewandt haben. Hat er eine christliche Religion angenommen, genügt es im Regelfall nicht, dass der Schutzsuchende lediglich formal zum Christentum übergetreten ist, indem er getauft wurde. Von einem Erwachsenen, der sich zum Bekenntniswechsel entschlossen hat, darf im Regelfall erwartet werden, dass er mit den wesentlichen Grundzügen seiner Religion vertraut ist. Welche Anforderungen im Einzelnen zu stellen sind, richtet sich vorwiegend nach seiner Persönlichkeit und seiner intellektuellen Disposition. Überdies wird regelmäßig nur dann anzunehmen sein, dass der Konvertit ernstlich gewillt ist, seine christliche Religion auch in seiner Heimatstadt auszuüben, wenn er seine Lebensführung bereits in Deutschland dauerhaft an den grundlegenden Geboten der neu angenommen Konfession ausgerichtet hat (BayVGH, B.v. 29.4.2010 - 14 ZB 10.30043 -; BayVGH B.v. 4.2.2013 - 14 ZB 13.30002 - juris).

Ausgehend von den dargestellten Grundsätzen vermochte der Kläger die Einzelrichterin nicht davon zu überzeugen, dass er zum christlichen Glauben übergetreten ist und wegen eines Glaubenswechsels bei einer Rückkehr in den Iran mit asyl- bzw. flüchtlingsrelevanten Maßnahmen zu rechnen ist. Vielmehr konnte die Einzelrichterin unter Berücksichtigung des klägerischen Vorbringens sowie des Eindrucks, den er in der mündlichen Verhandlung gemacht hat, nicht die notwenige Überzeugungsgewissheit gewinnen, dass die (behauptete) Hinwendung des Klägers zum christlichen Glauben auf einer ernsthaften Gewissensentscheidung, also auf einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel mit einer identitätsprägenden festen Überzeugung beruht.

Der Kläger hat nach seinem aktuellen Vortrag sein Heimatland nicht aus religiösen Gründen verlassen. Er will nunmehr hier in Deutschland zum christlichen Glauben gefunden haben, weswegen er sich hat taufen lassen. Eine oben geschilderte feste innere Überzeugung lässt sich jedoch nicht bereits aus dem formalen Akt der Taufe herleiten (vgl. BVerwG, B.v. 25.8.2015 - 1 B 40/15 -; BayVGH, B.v. 16.11.2015 - 14 ZB 13.30207 - beide juris). Insbesondere das Vorgehen des Klägers betreffend seine Taufe zeigt, dass es dem Kläger nicht um den christlichen Glauben geht, sondern dass er zielgerichtet auf ein positives Asylverfahren hingewirkt hat bzw. hinwirkt. Hätte der Kläger ein tatsächliches Bedürfnis sich von seiner bisherigen Religion zu lösen und sich dem Christentum zuzuwenden, hätte er nicht die Art der „Schnelltaufe“ gewählt. Der Kläger hat sich nach seinen eigenen Bekundungen relativ unmittelbar nach seiner Einreise nach Deutschland per Facebook an eine Kirche (Cyrus Church) in Holland gewandt und einen Tauftermin in Deutschland - Hannover - vereinbart. Die Taufe erfolgte ohne vorherigen Taufkurs oder einer sonstigen Prüfung des Glaubensbekenntnisses. Dem Kläger war es - wie er selbst vortrug - bekannt, dass eine Konversion zum Christentum die Chancen eines Asylverfahrens erhöht. So hat er sich - wie viele andere seiner Landsleute - ebenfalls auf diese Welle eingelassen und sich ohne nennenswerte Auseinandersetzung mit dem christlichen Glauben taufen lassen. Bei einem ernst gemeinten aus innerer Überzeugung gewonnenen Glaubensübertritt kann es der jeweiligen Person aber nicht nur um den formalen Akt der Taufe gehen. Zu dem Vorgehen des Klägers passt es dann auch, wenn er seinen Taufspruch nicht selbst wählt und er auch nicht um die Bedeutung der Taufe an sich weiß. In der mündlichen Verhandlung konnte der Kläger keine nennenswerten Aussagen zu den Unterschieden zwischen dem Islam und dem Christentum anführen. Allein die „Liebe, Zuneigung und Brüderlichkeit“ reichen ersichtlich nicht aus, um von einer ernstlichen Reflektion auszugehen. Insbesondere ein nicht gläubiger Muslim müsste ernsthaft aufzeigen, warum er nun eine „andere“ Religion wählt, obwohl ihn der Glaube bislang nicht interessiert hat. Der Kläger konnte weder ein besonderes Erweckungserlebnis schildern, noch wie er derzeit seinen Glauben lebt. Angeblich soll ihm sein Bruder das Christentum nahe gebracht haben. Wie dies von statten ging, konnte der Kläger jedoch in der mündlichen Verhandlung nicht näher aufzeigen. Seine allgemeinen Darlegungen, dass er mit dem Christentum Liebe und Zuneigung verbinde, reichen offensichtlich nicht, um von einem ernsthaften Glaubensübertritt zu sprechen. Die Einzelrichterin konnte sich in der mündlichen Verhandlung schließlich lediglich davon überzeugen, dass der Kläger das Christentum als zum freiheitlichen Leben dazugehörig ansieht. Insoweit trifft die vorgelegte Bescheinigung des evangelisch-lutherischen Pfarramtes vom 25.07.2016 in ihrem Aussagegehalt zu. Der unterzeichnende Dekan führt hier aus, dass seiner Einschätzung nach dem Kläger das Christentum als eine Religion der Freiheit, in der Menschen verschiedener Herkunft gleichberechtigt miteinander leben können, erscheine. Dass der Kläger das Christentum mit dem freiheitlichen Leben verbindet, zeigt jedoch nicht auf, dass er selbst ein überzeugter Christ geworden ist. Der Umstand, dass der Kläger über Facebook christliche Inhalte austauscht sowie sein Vortrag, er würde trotz der bestehenden Gefährdung im Iran seinen Glaubenswechsel öffentlich machen und versuchen das Christentum auch anderen nahezubringen, zeigt, dass er darauf bedacht ist, Außenwirkung zu erzielen und die gefahrenträchtigste Variante der Religionsausübung im Iran wählte, um auf der sicheren Seite im Hinblick auf sein Asylbegehren zu sein. Es ist jedoch auch den iranischen Behörden bekannt, dass iranische Staatsangehörige in Asylverfahren häufig zum christlichen Glauben konvertieren, um so bessere Chancen im Asylverfahren zu erhalten. Hinzu kommt, dass sich iranische Staatsangehörige in der Bundesrepublik Deutschland „im Feindesland“ befinden, und dort ist es durchaus erlaubt, durch Täuschungshandlungen den Feind zu überlisten. Der rein formale Glaubensübertritt und eventuelle Facebookeinträge werden bei einer Rückkehr in den Iran damit keine nachteiligen Folgen für den Kläger haben (vgl. VG Ansbach, U.v. 23.3.2016 - AN 1 K 16.30035 - juris).

2. Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG bzw. auf die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu. Das Gericht verweist insoweit auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid.

3. Die Ausreisefrist in Ziff. 5 des Bescheides (eine Woche) endet nun 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens, da dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO in dem Verfahren B 2 S. 16.30836 entsprochen wurde (§ 37 Abs. 2 AsylG).

4. Die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG unterliegt keinen rechtlichen Bedenken.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83 b AsylG. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung stützt sich auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) und des Vorliegens eines Verfahrensmangels (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) sind nicht in der gebotenen Weise (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) dargelegt bzw. liegen jedenfalls nicht vor.

1. Eine grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) liegt nicht vor.

Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung setzt voraus, dass die im Zulassungsantrag dargelegte Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war, auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre, bisher höchstrichterlich oder - bei tatsächlichen Fragen oder nicht revisiblen Rechtsfragen - durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichts nicht geklärt, aber klärungsbedürftig und über den zu entscheidenden Fall hinaus bedeutsam ist (st. Rspr., vgl. z. B. BayVGH, B. v. 16.11.2015 - 14 ZB 13.30207 - juris Rn. 2 m. w. N.; vgl. auch Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 36 ff. m. w. N.). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

Die vom Kläger gestellte (Tatsachen)Frage,

„ob einem vom Islam zum Christentum konvertierten iranischen Staatsbürger, der sich öffentlich auch in den sozialen Medien (Facebook) zu seinem christlichen Glauben bekennt, im Falle einer Rückkehr in den Iran dort eine asylrechtlich relevante Verfolgung droht, und zwar auch in dem Fall, in dem - wie vorliegend - das erkennende Gericht nicht die notwendige Überzeugungsgewissheit gewinnen konnte, dass die Hinwendung zum christlichen Glauben auf einer ernsthaften Gewissensentscheidung, also auf einem ernstgemeinten religiösen Einstellungswandel in einer identitätsprägenden festen Überzeugung beruht“,

hat keine grundsätzliche Bedeutung.

Diese Frage ist in der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs hinreichend geklärt. Danach gibt es keine Erkenntnisse dahingehend, dass einem allein aus formalen bzw. asyltaktischen Gründen zum christlichen Glauben Übergetretenen wie dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in den Iran allein wegen des formalen Glaubenswechsels oder wegen seiner bisherigen religiösen Betätigung in Deutschland eine asylrechtlich relevante und/oder abschiebungsrelevante Verfolgung drohen könnte (vgl. BayVGH, B. v. 16.11.2015 - 14 ZB 13.30207 - juris Rn. 5 f. m. w. N.). Diese Einschätzung wird durch den aktuellen Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 9. Dezember 2015 bestätigt (S. 14 ff., 26). Erkennbar beziehen sich die dortigen Aussagen auf solche Konvertiten, die ihren neu aufgenommenen Glauben - und die damit verbundene Abkehr vom Islam - aktiv im Iran ausüben (vgl. BayVGH, B. v. 16.11.2015 - 14 ZB 13.30207 - juris Rn. 6 zum Lagebericht vom 24.2.2015). Der Kläger hat auch keine aktuellen Erkenntnisquellen benannt, die in Abweichung von dieser Rechtsprechung eine verfolgungsrelevante Gefährdung schon bei einem rein formal durch Taufe erfolgten Übertritt zum Christentum als annähernd wahrscheinlich erscheinen lassen. Der von ihm im Zulassungsverfahren vorgelegte Bericht aus der Frankfurter Rundschau vom 25. August 2016 mit dem Titel bzw. Untertitel „Erbitterter Kulturkampf. Konservative Iraner wollen mit harschen Aktionen die Öffnung des Landes verhindern“ verhält sich zu diesem Thema nicht. Die Frage asylrelevanter Verfolgung eines lediglich formal Getauften stellt sich nach alledem auch dann nicht, wenn er sich öffentlich in sozialen Medien (Facebook) zu seinem - angeblichen - christlichen Glauben bekennt.

2. Auch der Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor.

Der Kläger rügt in diesem Zusammenhang eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Das Verwaltungsgericht habe im Urteil ausgeführt, es sei auch den iranischen Behörden bekannt, dass iranische Staatsangehörige in Asylverfahren häufig zum christlichen Glauben konvertierten, um so bessere Chancen im Asylverfahren zu erhalten. Hinzu komme, dass sich iranische Staatsangehörige in der Bundesrepublik Deutschland „im Feindesland“ befänden, und dort sei es durchaus erlaubt, durch Täuschungshandlungen den Feind zu überlisten. Der rein formale Glaubensübertritt und eventuelle Facebook-Einträge würden bei einer Rückkehr in den Iran damit keine nachteiligen Folgen für den Kläger haben. Diese Bewertung des Verwaltungsgerichts finde keine Grundlage in den zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Erkenntnisquellen, so dass das Verwaltungsgericht Tatsachen bzw. Beweisergebnisse verwertet habe, die nicht zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden seien und zu denen sich die Beteiligten nicht hätten äußern können.

Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) ergibt sich, dass eine gerichtliche Entscheidung nur auf solche Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden darf, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten. Soweit ein Gericht einen bis dahin nicht erörterten oder sonst hervorgetretenen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der alle oder einzelne Beteiligte nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten, und die Beteiligten sich dazu nicht äußern konnten, liegt eine unzulässige Überraschungsentscheidung vor (BVerwG, B. v. 27.7.2015 - 9 B 33.15 - DVBl 2015, 1381 Rn. 8 m. w. N.). Im Asylverfahren dürfen bei Wahrung des rechtlichen Gehörs nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse - einschließlich Presseberichten und Behördenauskünften - verwertet werden, die von einem Verfahrensbeteiligten oder dem Gericht im Einzelnen bezeichnet zum Gegenstand des Verfahrens gemacht wurden (BVerfG, B. v. 18.6.1985 - 2 BvR 414/84 - BVerfGE 70, 180 m. w. N.). Diese Erkenntnismittel müssen ordnungsgemäß in das Verfahren eingeführt sein (BVerwG, U. v. 29.12.1983 - 9 C 68.83 - InfAuslR 1984, 89).

Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts weisen nicht darauf hin, dass es Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet hat, zu denen sich die Beteiligten nicht äußern konnten. Jedenfalls benennt das Verwaltungsgericht keine derartigen, nicht in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse für seine nach § 108 Abs. 1 VwGO getroffene Einschätzung. Soweit das Verwaltungsgericht auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 23. März 2016 - AN 1 K 16.30035 - (juris) hinweist, zieht es dieses ersichtlich nur als bestätigenden Beleg für seine eigene Würdigung heran; solche Bezugnahmen unterliegen nicht den besonderen Anforderungen des § 108 Abs. 2 VwGO (BVerwG, B. v. 19.3.2014 - 10 B 6.14 - NVwZ 2014, 1039 Rn. 11 m. w. N.; BayVGH, B. v. 25.8.2016 - 14 ZB 16.30133 - juris Rn. 9 m. w. N.).

Soweit der Kläger meint, die Bewertung des Verwaltungsgerichts finde keine Grundlage in den zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Erkenntnisquellen, macht er im Ergebnis ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung geltend, die jedoch im Asylverfahren eine Zulassung der Berufung mangels eines entsprechenden Zulassungsgrunds nicht rechtfertigen können. Er verweist in diesem Zusammenhang auf den o.g. Bericht aus der Frankfurter Rundschau vom 25. August 2016, der sich zu Konvertiten nicht verhält, und darauf, dass die Vorstellung, iranische Institutionen würden bei der Ahndung von Facebook-Einträgen unterscheiden, ob diesen eine ernsthafte Überzeugung des Nutzers oder andere Motive zugrunde lägen, nicht den im Iran herrschenden realen Verhältnissen entspreche und nicht vorstellbar sei; damit setzt er nur seine eigene Wertung an die Stelle der Wertung des Verwaltungsgerichts. Im Übrigen finden sich, etwa im Lagebericht vom 9. Dezember 2015 (S. 14 ff., 26), sehr wohl Anhaltspunkte darauf, dass der iranische Staat unterscheidet, da Repressionen - wie oben ausgeführt - nur Konvertiten treffen, die die neue Religion aktiv im Iran ausüben, und nicht formal im Ausland Übergetretene, obwohl der Kläger selbst davon ausgeht, dass im Exil lebende Iraner durch den iranischen Geheimdienst überwacht werden und diesem ein Glaubensübertritt bekannt wird. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die iranischen Behörden könnten unterscheiden, ob ein ernsthafter Abfall vom Islam vorliege oder nicht, entspricht auch der ständigen Rechtsprechung, dass den iranischen Stellen bekannt ist, dass eine große Zahl iranischer Asylbewerber aus wirtschaftlichen oder anderen unpolitischen Gründen versucht, im westlichen Ausland und insbesondere in der Bundesrepublik Deutschland dauernden Aufenthalt zu finden, und hierzu Asylverfahren betreibt, in deren Verlauf bestimmte Asylgründe geltend gemacht werden und deshalb auch entsprechende Betätigungen stattfinden, etwa eine oppositionelle Betätigung in Exilgruppen (vgl. BayVGH, B. v. 9.8.2012 - 14 ZB 12.30263 - juris Rn. 5 m. w. N.) oder der Beitritt zu religiösen Exilorganisationen, die häufig, wenn nicht vorwiegend dazu dienen, Nachfluchtgründe zu belegen (BayVGH, B. v. 2.3.2010 - 14 ZB 10.30050 - juris Rn. 5). Auch insoweit geht die ständige Rechtsprechung davon aus, dass die iranischen Behörden diese Nachfluchtaktivitäten realistisch einschätzen (BayVGH, B. v. 2.3.2010 a. a. O.; vgl. auch Lagebericht vom 9.12.2015 S. 24, 30). Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auf sein Recht auf Religionsfreiheit gemäß Art. 9 EMRK hinweist, ist anzumerken, dass ein formaler Übertritt nicht durch das Recht auf Religionsfreiheit geschützt ist.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

II. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil sein Antrag auf Zulassung der Berufung aus den unter Nr. I genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1, § 115 ZPO).

Einer Entscheidung über die Kosten des Prozesskostenhilfeverfahrens bedarf es nicht, weil Gerichtskosten nicht erhoben werden und eine Kostenerstattung nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO ausgeschlossen ist.

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Das Bundesamt erlässt nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 des Aufenthaltsgesetzes eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn

1.
der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird,
2.
dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird,
2a.
dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird,
3.
die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ausnahmsweise zulässig ist und
4.
der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt.
Eine Anhörung des Ausländers vor Erlass der Abschiebungsandrohung ist nicht erforderlich. Im Übrigen bleibt die Ausländerbehörde für Entscheidungen nach § 59 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes zuständig.

(2) Die Abschiebungsandrohung soll mit der Entscheidung über den Asylantrag verbunden werden. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, sind die Entscheidungsformel der Abschiebungsandrohung und die Rechtsbehelfsbelehrung dem Ausländer in eine Sprache zu übersetzen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann.

(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn

1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder
2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
Unter den in Satz 2 genannten Voraussetzungen kann darüber hinaus auch von einer Abschiebungsandrohung abgesehen werden, wenn
1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder
2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
Die Ausreisefrist kann unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls angemessen verlängert oder für einen längeren Zeitraum festgesetzt werden. § 60a Absatz 2 bleibt unberührt. Wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung entfällt, wird die Ausreisefrist unterbrochen und beginnt nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit erneut zu laufen. Einer erneuten Fristsetzung bedarf es nicht. Nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise darf der Termin der Abschiebung dem Ausländer nicht angekündigt werden.

(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.

(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.

(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.

(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.

(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.

(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn

1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder
2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
Die Ausländerbehörde oder eine durch sie beauftragte Stelle unterrichtet den Ausländer über die geltenden Regelungen, Programme und Maßnahmen für Opfer von in § 25 Absatz 4a Satz 1 genannten Straftaten.

(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

AsylG

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. EU Nr. L 31 S. 18),
2.
Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Abl. EU Nr. L 304 S. 12),
3.
Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (ABl. EU Nr. L 326 S. 13).

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.