Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 19. Okt. 2018 - Au 8 K 17.34930

27.05.2020 18:53, 19.10.2018 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 19. Okt. 2018 - Au 8 K 17.34930

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand

Der nach eigenen Angaben am ... 1992 in ... geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger paschtunischer Volkszugehörigkeit. Er reiste Ende 2012 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Asylantrag. Das Verfahren wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 7. Juni 2017 (Au 8 K 16.31019) rechtskräftig abgeschlossen.

Am 9. August 2017 stellte er einen Folgeantrag. Zur Begründung verwies er auf die Familienfehde, auf die sich verschlechternde Sicherheitslage und auf aktuelle Atteste.

Mit Bescheid vom 2. Oktober 2017 wurde der Antrag des Klägers auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens als unzulässig abgelehnt (Nr. 1 des Bescheids). In Nr. 2 wurde auch der weitergehende Antrag auf Abänderung des Bescheids vom 3. Juni 2016 bezüglich der Feststellungen zu § 60 Abs. 5 und Abs. 7 abgelehnt. Der Kläger habe keine Umstände vorgetragen, die zu einem vom Erstverfahrensbescheid abweichenden Ergebnis bezüglich der Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten führen würden. Sowohl die Familienfehden als auch die ärztlichen Atteste, die im Übrigen dem Bundesamt nicht vorliegen würden, seien bereit im Erstverfahren als Asylgründe genannt und auch im Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg gewürdigt worden.

Dagegen ließ Kläger Klage erheben und beantragen,

1. den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. Oktober 2017 aufzuheben,

2. die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass bei dem Kläger nationale Abschiebungshindernisse vorliegen.

Der Kläger sei psychisch krank. Er befinde sich seit 2014 in ärztlicher Behandlung. Er leide an einer chronischen posttraumatischen Belastungsstörung, einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen und an einer dissoziativen Störung. Weil die posttraumatische Belastungsstörung durch ein Ereignis ausgelöst werde, welches nicht normal abgespeichert worden sei, könne der Betroffene auch nicht über das Erlebnis sprechen. Insoweit würden sich die Anforderungen an Atteste und den Vortrag des Asylsuchenden der Krankheit widersprechen. Die Ärzte und Therapeuten würden sich hüten, bei einem Traumatisierten über das traumatische Ereignis zu sprechen, um ihn nicht weiter zu destabilisieren. Das traumatisierende Ereignis werde vielmehr solange umgangen, bis der Betroffene psychisch in einem sicheren Hafen angekommen sei. Dem Fachpersonal seien vor allem die Symptome der Krankheit wichtig. Das Attest des Facharztes ... vom 19. Oktober 2017 belege, dass der Kläger an einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer schweren depressiven Episode erkrankt sei. Es werde auch auf den Bericht der Diplom-Psychologin von ... vom 13. Oktober 2017 verwiesen. Auf Grund der Erkrankung sei davon auszugehen, dass der Kläger alsbald nach seiner Rückkehr in Lebensgefahr geraten würde. Er habe ohne Medikamentierung bei der zu erwartenden Reizüberflutung keine Chance, situationsangemessen zu reagieren. Er sei nicht in der Lage, sich selbst ausreichend zu versorgen. Afghanistan sei, was psychische Erkrankungen betreffe, immer noch im Mittelalter. Viele Afghanen würden immer noch glauben, dass ein psychisch Kranker von bösen Geistern besessen sei. Somit habe der Kläger keine Hilfe in Afghanistan zu erwarten. Auch seine Familie sei nicht in der Lage, ihm zu helfen, weil sie in Pakistan lebe. Der Kläger sei nicht in der Lage, auf die zu erwartende schlechten Lebensbedingungen adäquat zu reagieren, sich selbst zu versorgen, Unterkunft, Nahrung, Hygienebedarf und medizinische Versorgung zu erreichen. Ein weiterer Befundbericht von ... vom 9. Juli 2018 zeige, dass sich der Zustand des Klägers weiterhin verschlechtert habe. Er sei weiterhin auf Medikamente angewiesen und die Panikattacken hätten sich verselbständigt. Dies führe zu einer Zunahme der Depression, weil dieser Zustand extrem ermüdend sei. Die Betroffenen wollten irgendwann nur noch ihre Ruhe - Erlösung haben. Somit sei bei und nach der Abschiebung mit akuter Suizidalität zu rechnen. Des Weiteren wurde noch ein aktuelles fachärztliches Attest des den Kläger behandelnden Facharztes für Neurologie und für Psychiatrie und Psychotherapie vom 10. August 2018 und ein vorläufiger Arztbrief der ... vom 8. Oktober 2018 vorgelegt.

In der mündlichen Verhandlung wurde die den Kläger behandelnden Dipl. Psychologin und psychologische Psychotherapeutin von ... formlos angehört.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte, auch im Erstverfahren (Au 8 K 16.31019) und im Eilverfahren (Au 8 S 18.31249) sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids und auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots. Es wird in vollem Umfang Bezug auf die Gründe des angefochtenen Bescheids Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG) und ergänzend ausgeführt:

Ein Asylantrag ist gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG unzulässig, wenn im Falle eines Folgeantrags nach § 71 AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. Nach dieser Vorschrift ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag) stellt und wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vorliegen.

1. Wiederaufgreifensgründe nach § 51 Abs. 1 VwVfG sind vorliegend nicht gegeben.

Hinsichtlich seines Vorbringens im Erstverfahren, weshalb er Afghanistan verlassen habe, brachte er im Folgeverfahren keine zusätzlichen oder neuen Gesichtspunkte vor, welche eine andere Beurteilung hätten rechtfertigen können.

Die Verschlechterung der Sicherheitslage in Afghanistan verhilft dem vorliegenden Antrag nicht zum Erfolg. Denn es reicht nicht jegliche Verschlechterung der Verhältnisse im Heimatland zur Begründung eines Folgeantrages aus; vielmehr muss aufgrund der veränderten Umstände eine abweichende Bewertung des Asylbegehrens zumindest möglich erscheinen. Zunächst ist bereits grundsätzlich nichts dafür ersichtlich, dass sich in dem kurzen Zeitraum seit dem rechtskräftigen Abschluss des Asylerstverfahrens Anfang Juni 2017 bis zur Folgeantragstellung August 2017 die Sicherheitslage in Afghanistan maßgeblich geändert hätte. Darüber hinaus droht dem Kläger in Afghanistan auch aktuell keine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. Weder in Kabul noch in ganz Afghanistan ist die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erforderliche Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, in dem betreffenden Gebiet verletzt oder getötet zu werden (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2011 - 10 C 13.13 - juris; BayVGH, B.v. 11.5.2018 - 13a ZB 17.30993 -juris; B.v. 12.9.2018 - 13a ZB 17.31021 - BA Rn. 6 ff.), erreicht. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aufgrund der jüngsten sicherheitsrelevanten Vorfälle in Afghanistan. Damit ist derzeit nicht davon auszugehen, dass bei Unterstellung eines bewaffneten Konflikts praktisch jede Zivilperson schon allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betreffenden Gebiet einer ernsthaften Bedrohung für Leib und Leben infolge militärischer Gewalt ausgesetzt wäre. Individuelle gefahrerhöhende Umstände in der Person des Klägers sind nicht erkennbar.

Auch die schlechte Arbeitsmarkt- und Versorgungslage in Afghanistan, wie sie sich etwa aus dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 31. Mai 2018 (im Folgenden: Lagebericht) und weiteren, aktuellen Erkenntnismitteln zu Afghanistan ergibt, ist ebenfalls nicht geeignet, ein Abschiebungsverbot zu begründen. Denn nach der ständigen und weiterhin gültigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 12.9.2018 - 13a ZB 17.31021 - BA Rn. 6 ff.; B.v. 26.3.2018 - 13a ZB 17.30438 - BA Rn. 5 f.; B.v. 4.1.2018 - 13a ZB 17.31652 BA Rn. 5 f., 9; B.v. 29.11.2017 - 13a ZB 17.31251 - BA Rn. 5 f.; VG Regensburg, B.v. 5.9.2018 - RN 7 K 16.32563 - juris Rn. 18) sowie weiterer Oberverwaltungsgerichte (NdsOVG, B.v. 25.5.2018 - 9 LA 64/18 -Ls-; VGH BW, U.v. 11.4.2018 - A 11 S 924/17 - juris Rn. 115 ff.; 336 ff.) ergibt sich aus den aktuellen Erkenntnismitteln zu Afghanistan derzeit nicht, dass ein junger arbeitsfähiger männlicher Rückkehrer mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach seiner Rückkehr aufgrund der schlechten Versorgungslage einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre (§ 60 Abs. 5 i.V.m. Art. 3 EMRK) bzw. in eine extreme Gefahrenlage (§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG) geraten würde, die eine Abschiebung in den Heimatstaat als unzumutbar erscheinen ließe. Zwar ist die Versorgungslage in Afghanistan schlecht, jedoch ist im Wege einer Gesamtgefahrenschau nicht anzunehmen, dass bei einer Rückführung nach Afghanistan alsbald der sichere Tod drohen würde oder alsbald schwere Gesundheitsbeeinträchtigungen zu erwarten wären. Ein junger, gesunder männlicher Rückkehrer ist nach oben angeführter Rechtsprechung selbst ohne nennenswertes Vermögen und ohne familiären Rückhalt in der Lage, durch Gelegenheitsarbeiten wenigstens ein kleines Einkommen zu erzielen und sich damit zumindest ein Leben am Rande des Existenzminimums zu finanzieren. Auch die aktuellen Ausführungen im Lagebericht zur Situation von Rückkehrern sind nicht geeignet, eine andere Einschätzung bezüglich des Vorliegens von Abschiebungsverboten herbeizuführen. Soweit Organisationen wie UNHCR und Pro Asyl zu einem anderen Ergebnis gelangen, folgen sie eigenen Maßstäben, aber nicht denen der o.g. Rechtsprechung. Das Gericht geht weiterhin davon aus, dass der Kläger seinen Lebensunterhalt im urbanen oder semiurbanen Umfeld wie bspw. in Kabul, Herat oder Mazare Sharif sicherstellen kann. Aber auch wenn man es als wahr unterstellen würde, dass sich inzwischen die gesamte Familie des Klägers in Pakistan befindet, so lebt zumindest noch Verwandtschaft mütterlicherseits in Afghanistan. Im Übrigen sind unter Berücksichtigung der Auskunftslage insbesondere Rückkehrer aus dem Westen in einer Position, die durchaus auch Perspektiven im Hinblick auf die Sicherung des Lebensunterhalts eröffnet (vgl. BayVGH, U.v. 13.5.2013 - 13a B 12.30052 - juris Rn. 12; VGH BW, U.v. 17.1.2018 - A 11 S 241/17 - juris Rn. 479, 484, 493). Zudem stehen ihm auch Rückkehrhilfen zur Verfügung (vgl. BAMF an VG Augsburg vom 12.08.2016), die jedenfalls für die Anfangszeit einer Wiedereingliederung des Klägers in die afghanischen Verhältnisse sein Auskommen sichern, bis er aus eigener Kraft seinen Lebensunterhalt sichern kann (aus GARP-Mitteln 500 Euro je Erwachsener, aus ERIN-Mitteln ca. 700 Euro, näher dazu VG Augsburg, U.v. 18.10.2016 -Au 3 K 16.30949 - Rn. 21 m.w.N.; auch Asylos, Afghanistan: Situation of young male „Westernised“ returnees to Kabul, August 2017, S. 19, 21, asylos.eu/wpcontent/uploads/2017/08/AFG2017-05-Afghanistan-Situationofyoungmale-Westernisedreturneesto-Kabul-1.pdf; zudem BT-Drs. 19/1120, S. 15 f.), wobei nur ein Sechstel der Rückkehrer auch Leistungen nach der Rückkehr in Anspruch nahm (Asylos ebenda S. 20).

2. Die Voraussetzungen eines Wiederaufgreifens des Verfahrens im Ermessenswege nach § 51 Abs. 5 VwVfG durch Widerruf des Bescheides hinsichtlich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG sind ebenso wenig glaubhaft gemacht. Eine Reduzierung des behördlichen Ermessensspielraums der Beklagten auf Null mit der Folge ihrer Verpflichtung zu einem solchen Wiederaufgreifen ist auch mit Blick auf die zu schützenden Grundrechte des Klägers nach Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 GG nicht gegeben. Auch unabhängig davon liegen die Voraussetzungen für die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes nicht vor.

aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist weiterhin davon auszugehen, dass die Lage in Afghanistan nicht so ist, dass eine Abschiebung ohne weiteres eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen und ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG anzunehmen wäre (BayVGH, B.v. 29.11.2017 - 13a ZB 17.31251 - juris Rn. 6 m.w.N.; vgl. obige Ausführungen). Auf ein stützendes familiäres Netzwerk kommt es nicht entscheidend an. Aber auch wenn man es als wahr unterstellen würde, dass sich inzwischen die gesamte Familie des Klägers in Pakistan befindet, so lebt zumindest noch Verwandtschaft mütterlicherseits in Afghanistan. Auch war er vor seiner letzten Aufnahme im ... offensichtlich arbeitsfähig, da er einer Arbeit nachging.

bb) Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG steht dem Kläger ebenfalls nicht zu.

Aus den vorgelegten Attesten ergeben sich keine greifbaren Anhaltspunkte für das Vorliegen einer schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankung im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG.

Nach § 60a Abs. 2c AufenthG wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlichmedizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. BayVGH, B.v. 26.4.2018 - 9 ZB 18.30178 - juris Rn. 7; B.v. 10.1.2018 - 10 ZB 16.30735 - juris Rn. 8; B.v. 24.1.2018 - 10 ZB 18.30105 - juris Rn. 7) sind die Anforderungen an ein ärztliches Attest gemäß § 60a Abs. 2c AufenthG auf die Substantiierung der Voraussetzungen eines krankheitsbedingten Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG zu übertragen.

Aus den nunmehr im Folgeverfahren vorgelegten neuen Attesten vom Facharzt ... vom 19. Oktober 2017 und 10. August 2018, vom ... vom 8. Oktober 2018 sowie von ... vom 13. Oktober 2017 und 9. Juli 2018 ergeben sich im Vergleich zu den Ausführungen im Urteil im Erstverfahren (Au 8 K 16.31019) keine wesentlichen Änderungen. Die Befundberichte von ... entsprechen bereits insoweit nicht den in § 60a Abs. 2c AufenthG normierten und den von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien, da es sich bei der Diplom-Psychologin und psychologischen Psychotherapeutin von... nicht um eine Fachärztin handelt. Den Anforderungen des § 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG genügt eine Stellungnahme einer psychologischen Psychotherapeutin, auch wenn sie eine Approbation erlangt hat, nicht, weil sie jedenfalls nicht eine approbierte Ärztin ist (vgl. BT-Drucks. 18/7538 S. 19; VG München, B.v. 18.10.2017 - M 21 S17. 33668 - juris Rn. 29; VG Regensburg, B.v. 5.9.2018 - RN 7 K 16.32563 - juris Rn. 24f). Allerdings schließt dies eine zusätzliche Heranziehung von Attesten von Psychotherapeuten oder Psychologen im Rahmen der richterlichen Überzeugungsbil dung auch nicht aus (vgl. auch OVG Lüneburg, B.v. 7.9.2018 - 10 LA 343/18 - juris Rn. 11).

Unter Auswertung sämtlicher vorgelegten Stellungnahmen ergibt sich folgendes:

Bei der posttraumatischen Belastungsstörung handelt es sich um ein innerpsychisches Erlebnis, das sich einer Erhebung äußerlich objektiver Befundtatsachen weitgehend entzieht. Es kommt deshalb in besonderem Maße auf die Glaubhaftigkeit und Nachvollziehbarkeit eines geschilderten inneren Erlebnisses und der zugrundeliegenden faktischen äußeren Erlebnistatsachen an, was wiederum angesichts der Komplexität und Schwierigkeit des Krankheitsbildes eine eingehende Befassung des Arztes mit dem Patienten erfordert. Regelmäßig sind tragfähige Aussagen zur Traumatisierung erst nach mehreren Sitzungen über eine längere Zeit möglich. Auch bedarf es unter anderem einer gründlichen Anamnese, einer kritischen Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Betreffenden hinsichtlich des das Trauma auslösenden Ereignisses, einer alternativen Hypothesenbildung sowie einer schlüssigen und nachvollziehbaren Herleitung des im Übrigen genau zu definierenden Krankheitsbildes (vgl. Treiber, ZAR 2002, 282 ff; Loesel/Bender, Asylpraxis Bd. 7 S. 175 ff).

Somit ist für die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung der Nachweis eines traumatischen Ereignisses Voraussetzung. Es gibt keine posttraumatische Belastungsstörung ohne Trauma und auch beim Vorliegen aller Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung kann eine solche nur diagnostiziert werden, wenn auch ein entsprechendes Trauma vorhanden war. Aus den Symptomen kann nicht rückgeschlossen werden, dass ein Trauma stattgefunden hat (vgl. Venzlaff/Foerster, Psychiatrische Begutachtung, 4. Aufl. S. 752; Steller in Sonderheft für Gerhard Schäfer, NJW-Beilage 2002, S. 69, 71; Ebert/Kindt, VBlBW, 2004, 41; BayVGH, B.v. 28.9.2006 - 19 CE 06.260 - juris). Da die fachärztlichen Gutachten auf den Angaben des Betroffenen beruhen, bedarf es insoweit der Prüfung der Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Betroffenen (VGH BW, B.v. 2.5.2000 - 11 S 1963/99 - InfAuslR 2000, 435).

Zwar gehen die verschiedenen Berichte auch auf die Auslösekriterien ein. Die vom Kläger geschilderten Geschehnisse, die das Auslösekriterium erfüllen sollen, werden aber allein den geschilderten Symptomen und der Verhaltensbeobachtung gegenübergestellt. Ihre äußere, objektive Ereignisseite bleibt in den Befundberichten im Allgemeinen, wird also weder hinreichend konkret beschrieben noch sorgfältig oder kritisch hinterfragt. Es fehlt an einer Abklärung, ob die vom Kläger geschilderten Erlebnisse auf wirklich Erlebtem beruhen sowie eine fundierte, ernsthafte und nachvollziehbare Auseinandersetzung mit den Angaben des Klägers. Dies ist bei der Begutachtung einer posttraumatischen Belastungsstörung wohl auch nicht zu leisten. Dass das behauptete traumatisierende Ereignis tatsächlich stattgefunden hat, muss vielmehr vom Schutzsuchenden gegenüber dem Tatrichter und nicht gegenüber einem ärztlichen Gutachter nachgewiesen bzw. wahrscheinlich gemacht werden und unterliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung (BayVGH, B.v. 4.11.2016 - 9 ZB 16.30468 - juris Rn. 18f). Fehlt es am Nachweis eines traumatisierenden Ereignisses, ist das Symptomspektrum einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht ausgefüllt.

Aus den psychologischpsychotherapeutischen Befundberichten der den Kläger behandelnden Dipl. Psychologin und psychologische Psychotherapeutin vom 1. Juni 2017, 13. Oktober 2017 und 9. Juli 2018 unter Einbeziehung der Ausführungen der Dipl. Psychologin in der mündlichen Verhandlung lässt sich nicht nachvollziehbar entnehmen, dass der Kläger an einer PTBS leidet. Wie bereits im Urteil im Erstverfahren (Au 8 K 16.31019) und im Eilverfahren im Beschluss vom 23. Juli 2018 (Au 8 S 18.31294) festgestellt, fehlt es an einer fundierten, ernsthaften und nachvollziehbaren Auseinandersetzung der Therapeutin mit den Angaben des Klägers. Diese werden vielmehr als wahr unterstellt und zur Grundlage der Diagnose gemacht, ohne dass darauf eingegangen wird, dass diese Angaben sowohl im Bescheid im Erstverfahren des Bundesamts vom 3. Juni 2016 und im Urteil im Erstverfahren vom 7. Juni 2017 als unglaubhaft eingestuft worden sind. Auch wenn der Psychotherapeutin das Urteil des Verwaltungsgerichts im Erstverfahren bei Erstellung des Befundberichts vom 13. Oktober 2017 vorgelegen hat, findet im Bericht keine Auseinandersetzung mit der vom Gericht festgestellten Unglaubhaftigkeit des Vorbringens des Klägers statt. Der Kläger hat bei der Therapeutin offensichtlich auch erstmals angegeben, dass er von den Taliban als Jugendlicher geschlagen worden sei. Dies wird von der Psychotherapeutin u.a. auch als Grundlage der Diagnose der Posttraumatische Belastungsstörung zugrunde gelegt, obwohl der Kläger bei seiner ersten Anhörung durch das Bundesamt angegeben hat, persönlich mit den Taliban keine Probleme gehabt zu haben.

Auch ist nach der Rechtsprechung darzulegen, warum eine Erkrankung nicht bereits früher geltend gemacht wurde, wenn -wie im Fall des Klägers - die PTBS erst frühestens 2017 und somit fünf Jahre nach Einreise des Klägers Ende 2012 vorgebracht wird. Selbst wenn zutreffen sollte, dass der Kläger bereits von Juli bis August an vier Sitzungen einer Stabilisierungsgruppe bei ... teilgenommen hat, und er, wie er in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, ungefähr drei Monate auf einen Platz zur Behandlung bei ... hat warten müssen, hat jedenfalls von August 2014 bis Anfang 2017 keine Behandlung des Klägers stattgefunden. Insoweit findet sich in den vorgelegten Berichten keine Begründung dafür, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden ist.

Psychotische Symptome wurden von der Psychotherapeutin „nur“ teilremittiert, d.h. gegenwärtig nicht mehr vorliegend, festgestellt. Die von der Psychotherapeutin festgestellten Panikattacken im Sinne einer Panikstörung (ICD-10:F41.0) wurden von den Fachärzten nicht (substantiiert - dazu unten) als Diagnose festgestellt.

Aus den fachärztlichen Attesten des den Kläger behandelnden Facharztes für Neurologie und Psychiatrie und Psychotherapie vom 26. Mai 2017, vom 19. Oktober 2017 und vom 10. August 2018 lässt sich zwar nach wie vor entnehmen, dass der Kläger an einer Posttraumatische Belastungsstörung leide, aber auch im aktuellen Attest vom 10. August 2018 wurden keine Ausführungen dazu gemacht, in wie weit sich der Arzt damit auseinander gesetzt hat, dass das Bundesamt und das Verwaltungsgericht im Erstverfahren das Vorbringen des Klägers als unglaubhaft eingestuft haben und der behandelnde Arzt diese Angaben als wahr unterstellt. Auch eine Erklärung, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden ist, fehlt nach wie vor (vgl. dazu schon Urteil im Erstverfahren, Rn. 19). Auch die Diagnose einer Panikstörung entspricht nicht den gesetzlich normierten und qualifizierten Anforderungen an eine ärztliche Bescheinigung im Sinne von § 60a Abs. 2c AufenthG. Dem Attest vom 10. August 2018 lässt sich nun erstmals entnehmen, dass „letztlich die Diagnose e iner Panikstörung (ICD-10:F41.0) gestellt wurde“. Den Ausführungen lässt sich jedoch nicht entnehmen, ob der Arzt selbst die Diagnose gestellt hat oder diese Diagnose nur von anderen Berichten übernommen hat, und erst recht nicht, aufgrund welcher Umstände diese fachliche Beurteilung erfolgt ist. Auch die Feststellung „dissoziativer Momente“ (ICD-10:F44.8) erfolgt ohne Darlegung, auf welcher Grundlage die fachliche Beurteilung erfolgt ist.

Ausweislich des aktuellen vorläufigen Arztbriefes der ... vom 8. Oktober 2018 befindet sich der Kläger seit Anfang August das zweite Mal stationär im ... Als Diagnose lassen sich eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10:F33.2) und eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10:F43.1) entnehmen. Wie bereits im Urteil im Erstverfahren festgestellt, fehlt es auch hier (nach wie vor) an einer Auseinandersetzung mit den Angaben des Klägers, die als wahr unterstellt werden, ohne auf eine gegenteilige Auffassung des Bundesamts und des Verwaltungsgerichts einzugehen. Im aktuellen Bericht finden sich darüber hinaus keine neuen Ausführungen im Vergleich zum Arztbrief vom 12. April 2017. Psychotische Symptome und Panikattacken werden nicht festgestellt.

Das Gericht teilt im Übrigen die Einschätzung des Gerichts im Erstverfahren, dass der Kläger gesundheitlichen Einschränkungen unterliegt, die jedoch nicht zu einer wesentlichen oder lebensbedrohlichen Gesundheitsbeeinträchtigung führen bzw. eine psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung nicht ausgeschlossen ist im Heimatland. Zwar ist nun eine Medikation enthalten. Grundsätzlich ist jedoch insoweit zu berücksichtigen, dass die dem Kläger bereits früher verordneten Medikamentenwirkstoffe nach der Auskunftslage auch im Herkunftsland verfügbar sind (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 2.3.2017, Länderinformationsblatt Afghanistan, S. 173; Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 5.4.2017, Psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung, S. 6 f.) und somit eine weitere Behandlung insoweit gewährleistet ist. Das Abschiebungsverbot dient nicht dazu, eine bestehende Erkrankung optimal zu behandeln oder ihre Heilungschancen zu verbessern. Die Vorschrift begründet insbesondere keinen Anspruch auf Teilhabe am medizinischen Fortschritt und Standard in der medizinischen Versorgung in Deutschland. Es stellt allein den Schutz vor einer gravierenden, existentiellen Beeinträchtigung von Leib und Leben sicher (vgl. OVG NW, B.v. 14.6.2005 11 A 4518/02.A - juris Rn. 22).

Aus dem Eindruck des Klägers in der mündlichen Verhandlung und den Feststellungen der vorgelegten Atteste ergibt sich für das Gericht vielmehr der Eindruck, dass der Kläger nicht wegen zielstaatsbezogener Probleme, sondern wegen inlandsbezogener Probleme psychischer Behandlung bedarf. So hat der Kläger zweimal in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass er Panikattacken bekomme, wenn er davon höre, dass jetzt auch Leute mit Duldung abgeschoben würden. Dies deckt sich auch mit den Feststellungen der den Kläger behandelnden Psychotherapeutin im Befundbericht vom 13. Oktober 2017, wonach es dem Kläger nach dem Entzug der Arbeitserlaubnis und der Verunsicherung bezüglich seines Aufenthalts so schlecht gegangen sei, dass er stationär im ... behandelt werden musste. Auch der Facharzt führt im Bericht vom 10. August 2018 aus, dass die aktuellen Entwicklungen im Asylverfahren nach dem Urteil vom 23. Juli 2018 zu einer „depressiv suizidalen Dekompensation mit Symptomen wie oben beschrieben“ geführt hätten. Im vorläufigen Arztbrief der ... vom 8. Oktober 2018 wird festgestellt, dass der Kläger weiterhin ausgeprägte Ängste vor der anstehenden Gerichtsverhandlung und der drohenden Abschiebung angebe. Des Weiteren zeigt die zeitliche Entwicklung des Gesundheitszustands des Klägers nach Auffassung des Gerichts, dass der Kläger letztendlich durch die Entwicklung seines Asylverfahrens psychisch belastet ist. So war er zwar wohl viermal bei einer Stabilisierungsgruppe von ... im Juli und August 2014, beim Facharzt, im ... und bei ... war er letztendlich jedoch erst nach Erlass des ablehnenden Bescheids. Eine mit der Erkenntnis der Aussichtslosigkeit eines Bleiberechts für Deutschland und einer etwaigen bevorstehenden bzw. angedrohten Rückkehr in das Heimatland einhergehende Gefährdung bzw. Verschlechterung des Gesundheitszustandes rechtfertigt jedoch für sich genommen regelmäßig kein Abschiebungsverbot. Indem das Asylgesetz ebenso wie etwa das Aufenthaltsgesetz die Abschiebung vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer unter bestimmten Voraussetzungen vorsieht, nimmt es in diesem Zusammenhang vielfach zu erwartende Auswirkungen auf den gesundheitlichen und insbesondere auf den psychischen Zustand der Betroffenen in Kauf und lässt diese nur beim Vorliegen besonderer Umstände, die durch § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ihre Begrenzung erfahren, als Abschiebungsverbote gelten (vgl. zu inlandsbezogenen Abschiebungsverboten: OVG NW, B.v. 15.9.2004 - 18 B 2014/04 - juris Rn. 8; B.v. 4.11.2005 - 18 B 94/05 - juris Rn. 7; B.v. 17.2.2006 - 18 B 52/06 - juris Rn. 6 m.w.N.).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG).


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt: 1. die Verhängung oder Vollstreckung der To

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt: 1. die Verhängung oder Vollstreckung der To

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

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28.05.2020 09:15

Tenor Der Antrag auf Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung wird abgelehnt. Gründe I. Der Kläger begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise des subsidiären Schutzstatus, weiter h
28.05.2020 07:31

Tenor I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. III. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht
28.05.2020 01:44

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Der Kläger, Staatsangehöriger
27.05.2020 22:59

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe Der zulässige Antrag auf Zulassung der

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

Der Kläger, nach eigenen Angaben am ... 1992 in ... (Afghanistan) geboren und afghanischer Staatsangehöriger paschtunischer Volks- und sunnitischer Religionszugehörigkeit beantragte am 21. Januar 2013 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) Asyl.

Im Rahmen des Datenabgleichs wurde als Einreisedatum der 19. Dezember 2012 erfasst. Er habe die Schule bis zur fünften Klasse besucht. Seine wirtschaftliche Situation sei gut. In seiner Heimat lebe noch die Großfamilie.

Bei der Anhörung nach § 25 AsylG am 21. Mai 2013 beim Bundesamt gab der Kläger an, eine Tazkira und Reisepass in Afghanistan zu haben. Er habe den Pass vor ca. sechs Jahren beantragt, weil er in den Iran gewollt habe. Seine Eltern, ein Bruder und eine Schwester befänden sich immer noch in seiner Heimat. Sein Bruder (...) sei acht Jahre alt und seine Schwester (...) etwas älter als er und bereits verheiratet. Weitere Geschwister habe er nicht. Ferner lebten noch mehrere Onkel und Tanten im Heimatland. Er habe mit seiner Familie auf dem landwirtschaftlichen Hof gearbeitet, die wirtschaftliche Situation sei durchschnittlich gewesen. Afghanistan habe er im Juli 2008 verlassen. Er sei über den Iran und die Türkei nach Griechenland gelangt, wo er sich von Ende 2008 bis Dezember 2012 aufgehalten habe. Für die Schleusung bis nach Griechenland habe er 7.000 US-Dollar bezahlt. Das Geld habe er von der Verpachtung eines Teils seines Landes erwirtschaftet.

Zum Verfolgungsschicksal befragt erklärte der Kläger im Wesentlichen, dass ein Onkel Mitglied der islamistischen Partei „Hezb-e-Islami“ gewesen sei und er von Gegnern vor ca. 20 Jahren bei einem Bombenanschlag, der eigentlich dem Anführer der Bewegung gegolten habe, getötet worden sei. Zwei Monate vor seiner Ausreise im Jahr 2012 habe es wegen der früheren Ereignisse Schüsse gegeben, rund eineinhalb Monate später sei er wiederum beschossen worden. Sein Vater habe ihm erklärt, dass dies mit den Ereignissen in der Vergangenheit zusammenhänge. Auf Nachfrage führte der Kläger aus, dass die Kinder der von seinem Onkel getöteten Personen nunmehr Rache an ihm nehmen würden. Sein Vater sei nicht bedroht worden, ältere Personen würde man in Ruhe lassen. Er persönlich habe mit den Taliban oder anderen öffentlichen Stellen keine Probleme gehabt, nur in der Schule, in die er gegangen sei, habe es eine Explosion gegeben. Dabei seien auch zwei seiner jüngeren Brüder getötet worden. Nach Afghanistan könne er nicht zurück. Er sei in den letzten beiden Monaten vor der Ausreise zweimal beschossen worden.

Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 3. Juni 2016, zugestellt am 2. Juli 2016, den Asylantrag ab (Nr. 2), erkannte weder die Flüchtlingseigenschaft noch den subsidiären Schutzstatus zu (Nrn. 1 und 3) und stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote vorliegen (Nr. 4). Die Abschiebung nach Afghanistan wurde angedroht (Nr. 5) und das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate befristet (Nr. 6). Der klägerische Vortrag sei unglaubhaft. Es sei nicht nachvollziehbar, dass 20 Jahre nach der Tötung seines Onkels und des Parteiführers gerade der Kläger für die Tat büßen solle. Der Kläger verfüge über familiäre Beziehungen und habe Land verpachtet, so dass seine wirtschaftliche Existenz gesichert erscheine.

Hiergegen ließ der Kläger am 11. Juli 2016 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg Klage erheben. Für ihn ist zuletzt beantragt,

1. den Bescheid des Bundesamts in den Ziffern 4 bis 6 aufzuheben und 

2. die Beklagte zu verpflichten, das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG festzustellen.

Am 3. August 2016 legte das Bundesamt die dort geführten Akten vor, äußerte sich aber nicht zur Sache.

Mit Beschluss vom 8. September 2016 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Mit Telefax vom 31. Mai 2017 und 1. Juni 2017 legte die Prozessbevollmächtigte des Klägers diverse Atteste vor, wonach der Kläger an einer posttraumatischen Belastungsstörung und schweren depressiven Episode leide. Aufgrund der Suizidalität sei der Kläger nicht in der Lage, seine wirtschaftliche Existenz zu sichern.

Das Bezirkskrankenhaus ... diagnostizierte laut Bericht vom 9. Mai 2017 eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen und eine posttraumatische Belastungsstörung. Der Kläger habe sich vom 4. März bis 13. April 2017 in stationärer Behandlung befunden. Er habe Zukunftsängste geäußert und Probleme beim Einschlafen gehabt. Er habe Sehnsucht nach seiner Familie und zugleich Angst vor einer Abschiebung. Laut biographischer Anamnese habe der Kläger zwei Geschwister, vier seiner Brüder wären schon verstorben, zwei als Babys und zwei wären bei einem Bombenanschlag in der Schule ums Leben gekommen. Sein Clan habe eine Fehde mit einem anderen Familienverband, weil sein Onkel ein Mitglied des verfeindeten Clans ermordet hätte. Er rechne mit Vergeltung. Laut psychischem Befund bei der Aufnahme würden sich keine Hinweise auf Suizidalität ergeben. Zum Zeitpunkt der Entlassung bestünde ebenfalle keine akute Selbst- und Fremdgefährdung. Eine gewisse affektive Besserung sei erreicht worden.

Laut fachärztlichen Befundbericht von, Arzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie,, vom 26. Mai 2017 wurde beim Kläger eine schwere depressive Episode mit psychotischen Anteilen, eine somatisierte Depression sowie eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert. Zur Vorgeschichte wurde ausgeführt, dass der Kläger seine Heimat wegen zweier Mordanschläge aus Rache für zwei von seinem Onkel ermordete Personen verlassen habe. Nach Ablehnung im Asylverfahren habe sich sein Befinden verschlechtert. Nach dem Befund vom 7. Februar 2017 bestünde kein Hinweis für eine akute Suizidalität. Hinsichtlich des weiteren Verlaufs werden u.a. eine Angst vor Blutrache im Heimatland und die Ungewissheit im Asylverfahren als destabilisierende Faktoren geschildert. Weiter werden Erinnerungen an die Tötung seiner acht- bzw. neun Jahre alten Brüder, Konflikte mit einem verfeindeten Clan und die andauernde Bedrohung durch diesen sowie die beiden Mordanschläge dargelegt. Eine Exposition des Klägers in seine Heimat sei mit erheblichen Gefahren für Leib und Leben verbunden, eine neuerliche suizidale oder psychotische Dekompensation sei nicht auszuschließen.

..., Psychologin bei, diagnostizierte beim Kläger laut Befundbericht vom 1. Juni 2017 ebenfalls eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen, teilremittiert, und lehnte eine Rückführung wegen extremer Destabilisierung und damit zu erwartender deutlicher Verschlechterung der depressiven Symptomatik ab. Nach Angaben des Klägers seien drei weitere Brüder noch vor seiner Geburt bei einem Bombenanschlag auf eine Schule getötet worden. Er selber habe die weiterführende Schule wegen der räumlichen Nähe zur verfeindeten Großfamilie nicht besuchen können. Nach Entzug der Arbeitserlaubnis und wegen der Unsicherheiten hinsichtlich seines Aufenthalts in Deutschland habe er Anfang des Jahres stationär behandelt werden müssen. Der Kläger sei dringend und langfristig behandlungsbedürftig.

Am 7. Juni 2017 fand mündliche Verhandlung statt. Die Klage wurde in der mündlichen Verhandlung auf die Feststellung von zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten beschränkt. Das Gericht hat den von der Klagerücknahme erfassten Verfahrensteil per Beschluss abgetrennt, unter dem Az. Au 8 K 17.33331 fortgeführt und eingestellt. Im Übrigen wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte.

Gründe

Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten verhandeln und über die Klage entscheiden, da die Ladung den Hinweis nach § 102 Abs. 2 VwGO enthielt.

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keinen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Es wird insoweit in vollem Umfang Bezug genommen auf die Gründe des angefochtenen Bescheids (§ 77 Abs. 2 AsylG) und ergänzend ausgeführt, dass auch wegen der Erkrankungen des Klägers zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote nicht angenommen werden können. Aus den vorgelegten Attesten gehen zwar die Diagnosen hervor, allerdings liegt nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Hierzu verhalten sich die vorgelegten Atteste nicht hinreichend deutlich, da nur allgemein von einer „deutlichen Verschlechterung“ bzw. einer „nicht auszuschließenden Dekompensation“ die Rede ist, ohne dass dies näher quantifiziert wird, zumal das Bezirkskrankenhaus ... im Befundbericht vom 9. Mai 2017 keine Hinweise mehr auf akute Selbst- und Fremdgefährdung sieht. Nach dem Befund von ... vom 26. Mai 2017 besteht ebenfalls kein Hinweis für eine akute Suizidalität. Hinzu kommt, dass, wenn wie hier das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung auf traumatisierende Erlebnisse im Heimatland gestützt wird und die Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen werden, in der Regel auch eine Begründung dafür erforderlich ist, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden ist. Diese Anforderungen an die Substantiierung ergeben sich aus der Pflicht des Beteiligten, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO), die in besonderem Maße für Umstände gilt, die in die eigene Sphäre des Beteiligten fallen (siehe zum Ganzen: BVerwG, U.v. 11.9.2007 – 10 C 8.07 – BVerwGE 129, 251 – juris Rn. 15; BayVGH, B.v. 2.12.2013 – 11 ZB 13.30303 – juris Rn. 8; B.v. 17.10.2012 – 9 ZB 10.30390 – juris Rn. 7).

Diesen Anforderungen werden die vorgelegten Atteste nicht gerecht: Der Kläger ist vor fasst neun Jahren aus seiner Heimat aus- und nach einem mehrjährigen Aufenthalt in Griechenland vor rund viereinhalb Jahren in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Er hat aber erst im Zusammenhang mit der Ablehnungsentscheidung des Bundesamts und dem Entzug der Arbeitserlaubnis Erkrankungen auf dem psychiatrischen Gebiet geltend gemacht bzw. sich in Behandlung begeben. Eine tragfähige und schlüssige Begründung dafür, warum der Kläger seine auf (traumatisierende) Erlebnisse in seinem Heimatland zurückzuführende Erkrankungen nicht früher behandeln hat lassen und geltend gemacht hat, hat der Kläger nicht angegeben. Ferner entbehren die vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen einer Abklärung, ob bzw. inwieweit die vom Kläger geschilderten Erlebnisse auf wirklich Erlebtem beruhen. Es fehlt an einer fundierten, ernsthaften und nachvollziehbaren Auseinandersetzung mit den Angaben des Klägers. Diese werden vielmehr als wahr unterstellt und zur Grundlage der Diagnose gemacht, ohne dass sich diese so aus dem Vortrag des Klägers im Asylverfahren ergeben hätten. Die Feststellung der behaupteten traumatisierenden Ereignisse aber ist Gegenstand der gerichtlichen Sachverhaltswürdigung und unterliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 VwGO (vgl. BayVGH, B.v. 17.10.2012 – 9 ZB 10.30390 – juris Rn. 7).

Das Bundesamt hat im Asylerstverfahren das vom Kläger geltend gemachte Vorfluchtgeschehen insgesamt als unglaubhaft eingestuft. Auch für das Gericht ergeben sich aus den im streitgegenständlichen Bescheid dargelegten Gründen erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit des klägerischen Vorbringens. So ist es für das Gericht schlichtweg nicht nachvollziehbar, weshalb erst nach einem Zeitraum von 20 Jahren wegen Handlungen eines Onkels am Kläger Rache verübt werden soll, zumal dieser Onkel seinerseits bei einem Anschlag ums Leben gekommen sei. Schließlich sind auch die Darstellungen zu den weiteren Fluchtgründen unstimmig. So gab der Kläger zu Beginn der Anhörung an, neben den beiden namentlich genannten Geschwistern keine weiteren Brüder und Schwestern zu haben. Später erklärte er dann, dass zwei jüngere Brüder bei einem Bombenanschlag auf die Schule getötet worden seien. Dies deckt sich aber wiederum nicht zu den eigenanamnestischen Angaben in den ärztlichen Befundberichten. Dort ist einmal von drei getöteten Brüdern die Rede (..., vom 1.6.2017 S.2), an anderer Stelle wird von vier mittlerweile verstorbenen Geschwistern gesprochen (Bezirkskrankenhaus, vom 9.5.2017 S. 2). Außerdem wird nicht klar, ob sein Onkel seinerzeit Partei- oder Familienfeinde getötet habe (siehe hierzu bspw. BA-Akte Bl. 47; Bezirkskrankenhaus, vom 9.5.2017 S. 2). Schließlich sind auch die Angaben in zeitlicher Hinsicht widersprüchlich, da der Kläger im Jahr 2012 Opfer des Anschlagsversuchs gewesen sein will, vorher aber erklärte bereits im Juli 2008 sein Heimatland verlassen zu haben (BA-Akte Bl. 46). Es bestehen angesichts dieser konträren Schilderungen Zweifel an dem Vorliegen der behaupteten traumatisierenden Ereignisse.

Hinzu kommt, dass die ärztlicherseits festgestellten Symptome ihre Ursache (auch) in der derzeitigen Aufenthaltssituation inklusive der Trennung von der Familie haben. Indes führt eine mit der Erkenntnis der Aussichtslosigkeit eines Bleiberechts für Deutschland und einer bevorstehenden Rückkehr in das Heimatland einhergehende Gefährdung bzw. Verschlechterung des Gesundheitszustandes für sich genommen regelmäßig nicht zu einem Abschiebungsverbot. Indem das Asylverfahrensgesetz ebenso wie etwa das Aufenthaltsgesetz die Abschiebung vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer unter bestimmten Voraussetzungen vorsieht, nimmt es in diesem Zusammenhang vielfach zu erwartende Auswirkungen auf den gesundheitlichen und insbesondere auf den psychischen Zustand der Betroffenen in Kauf und lässt diese nur beim Vorliegen besonderer Umstände, die durch § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ihre Begrenzung erfahren, als Abschiebungsverbote gelten (vgl. zu inlandbezogenen Abschiebungsverboten: OVG NW, B.v. 15.9.2004 – 18 B 2014/04 – juris Rn. 8; B.v. 4.11.2005 – 18 B 94/05 – juris Rn. 7; B.v. 17.2.2006 – 18 B 52/06 – juris Rn. 6 m.w.N.).

Das Gericht verkennt nicht, dass der Kläger gesundheitlichen Einschränkungen unterliegt. Allerdings ist bei den den Stellungnahmen zugrunde gelegten Symptomen nicht zu erkennen, wie hierdurch auch bei einer fehlenden Behandlungsmöglichkeit wesentliche oder lebensbedrohliche Gesundheitsbeeinträchtigungen hervorgerufen werden können. Auch bei Depressionen treten nicht zwangsläufig erhebliche Gefahren für Leib oder Leben ein, wenn die Behandlung nicht durchgeführt wird. Gleiches gilt für eine posttraumatische Belastungsstörung; auch diese stellt im Hinblick auf die Regelungen in § 60 Abs. 7 Satz 2 bis 4 AufenthG für sich gesehen keine lebensbedrohliche oder ähnlich schwerwiegende Erkrankung dar, die ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründet (vgl. VG Stuttgart, U.v. 14.3.2017 – A 11 K 7407/16 – juris Rn. 69). Die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG dient nicht dazu, eine bestehende Erkrankung optimal zu behandeln oder ihre Heilungschancen zu verbessern; eine abschiebungsschutzrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes liegt deshalb nicht vor, wenn lediglich eine Heilung eines Krankheitszustandes des Ausländers im Abschiebungsfall nicht zu erwarten ist (vgl. OVG NW, B.v. 14.6.2005 – 11 A 4518/02.A – AuAS 2005, 189; B.v. 27.1.2015 – 13 A 1201/12.A – juris Rn 32 m.w.N.). Hinzu kommt, dass eine psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung nicht von vornherein ausgeschlossen ist (siehe Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung, vom 5.4.2017). Angesichts der wirtschaftlichen Situation des Klägers (s.u.) steht nicht fest, dass der Kläger die erforderliche ärztliche und medikamentöse Behandlung in Afghanistan nicht erhalten wird.

Schließlich ergibt sich eine extreme allgemeine Gefahrenlage für den Kläger weder in seiner Heimatregion noch in Kabul als möglichem Zielort der Abschiebung im Hinblick auf die allgemeine Versorgungslage. Er ist volljährig, arbeitsfähig und mit den Lebensverhältnissen in Afghanistan vertraut. Die wirtschaftliche Situation der Familie wurde als gut geschildert. Der Kläger bzw. seine Eltern verfügen beispielsweise über Grundbesitz, welcher teilweise verpachtet wird. Zumindest Verwandte mütterlicherseits leben in Afghanistan. Das Gericht ist daher der Überzeugung, dass der Kläger jedenfalls in seiner Heimat ggf. mit Unterstützung seiner (Groß)Familie seinen Lebensunterhalt sicherstellen kann (vgl. BayVGH, U.v. 12.2.2015 – 13a B 14.30309; B.v. 14.12.2016 – 13a ZB 16.30139 – Rn. 4, 6 m.w.N.). Im Übrigen sind unter Berücksichtigung der Auskunftslage insbesondere Rückkehrer aus dem Westen in einer vergleichsweise guten Position, die durchaus auch Perspektiven im Hinblick auf die Sicherung des Lebensunterhalts eröffnet (vgl. BayVGH, U.v. 13.5.2013 – 13a B 12.30052 – juris Rn. 12). Schließlich stehen ihm auch Rückkehrhilfen zur Verfügung (vgl. VG Augsburg, U.v. 18.10.2016 – Au 3 K 16.30949 – juris Rn. 21 m.w.N.), die jedenfalls für die Anfangszeit einer Wiedereingliederung des Klägers in die afghanischen Verhältnisse sein Auskommen sichern, bis er aus eigener Kraft seinen Lebensunterhalt sichern kann (aus GARP-Mitteln 500 Euro je Erwachsener, aus ERIN-Mitteln ca. 700 Euro, näher dazu VG Augsburg, U.v. 18.10.2016 – Au 3 K 16.30949 – juris Rn. 21 m.w.N.).

Die Abschiebungsandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in § 34, § 38 Abs. 1 AsylG.

Nachdem sich auch die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 1 AufenthG als rechtmäßig erweist, war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn

1.
ein anderer Staat
a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder
b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat,
3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird,
4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder
5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.

(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.

(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.

(1) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt. Das Gleiche gilt für den Asylantrag eines Kindes, wenn der Vertreter nach § 14a Abs. 3 auf die Durchführung eines Asylverfahrens verzichtet hatte.

(2) Der Ausländer hat den Folgeantrag persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in der er während des früheren Asylverfahrens zu wohnen verpflichtet war. Wenn der Ausländer das Bundesgebiet zwischenzeitlich verlassen hatte, gelten die §§ 47 bis 67 entsprechend. In den Fällen des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder wenn der Ausländer nachweislich am persönlichen Erscheinen gehindert ist, ist der Folgeantrag schriftlich zu stellen. Der Folgeantrag ist schriftlich bei der Zentrale des Bundesamtes zu stellen, wenn

1.
die Außenstelle, die nach Satz 1 zuständig wäre, nicht mehr besteht,
2.
der Ausländer während des früheren Asylverfahrens nicht verpflichtet war, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.
§ 19 Abs. 1 findet keine Anwendung.

(3) In dem Folgeantrag hat der Ausländer seine Anschrift sowie die Tatsachen und Beweismittel anzugeben, aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ergibt. Auf Verlangen hat der Ausländer diese Angaben schriftlich zu machen. Von einer Anhörung kann abgesehen werden. § 10 gilt entsprechend.

(4) Liegen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vor, sind die §§ 34, 35 und 36 entsprechend anzuwenden; im Falle der Abschiebung in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) ist § 34a entsprechend anzuwenden.

(5) Stellt der Ausländer, nachdem eine nach Stellung des früheren Asylantrags ergangene Abschiebungsandrohung oder -anordnung vollziehbar geworden ist, einen Folgeantrag, der nicht zur Durchführung eines weiteren Verfahrens führt, so bedarf es zum Vollzug der Abschiebung keiner erneuten Fristsetzung und Abschiebungsandrohung oder -anordnung. Die Abschiebung darf erst nach einer Mitteilung des Bundesamtes, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen, vollzogen werden, es sei denn, der Ausländer soll in den sicheren Drittstaat abgeschoben werden.

(6) Absatz 5 gilt auch, wenn der Ausländer zwischenzeitlich das Bundesgebiet verlassen hatte. Im Falle einer unerlaubten Einreise aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a) kann der Ausländer nach § 57 Abs. 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes dorthin zurückgeschoben werden, ohne dass es der vorherigen Mitteilung des Bundesamtes bedarf.

(7) War der Aufenthalt des Ausländers während des früheren Asylverfahrens räumlich beschränkt, gilt die letzte räumliche Beschränkung fort, solange keine andere Entscheidung ergeht. Die §§ 59a und 59b gelten entsprechend. In den Fällen der Absätze 5 und 6 ist für ausländerrechtliche Maßnahmen auch die Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk sich der Ausländer aufhält.

(8) Ein Folgeantrag steht der Anordnung von Abschiebungshaft nicht entgegen, es sei denn, es wird ein weiteres Asylverfahren durchgeführt.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

Tenor

I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

III. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, da der Zulassungsantrag aus nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 7. August 2017 ist unbegründet, weil die Voraussetzungen des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG nicht vorliegen.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass die im Zulassungsantrag dargelegte konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 36).

Der Kläger hält für klärungsbedürftig, „ob volljährigen und arbeitsfähigen afghanischen Männern … bei einer Rückkehr nach Afghanistan grundsätzlich eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit … infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts i.S.d. § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylG droht“ und „ob arbeitsfähige afghanische Männer, die … faktische Iraner sind, sich ihren Lebensunterhalt jedenfalls in Kabul sicherstellen können, wenn sie kein sie stützendes familiäres Netzwerk in Afghanistan haben“. Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die Voraussetzungen des subsidiären Schutzes lägen nicht vor, beruhe auf überholten Erkenntnissen. Mittlerweile müsse von einer ernsthaften individuellen Bedrohung für alle Zivilpersonen gesprochen werden. Dies ergebe sich aus zahlreichen, im Einzelnen genannten Stellungnahmen und Berichten, etwa aus der Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 19. Juni 2017. Andererseits seien die Einschätzungen des Auswärtigen Amts nicht neutral, sondern politisch gesteuert und geformt, wie allerdings auch einige Einschätzungen flüchtlingsfreundlicher Organisationen. Die Verschlechterung der Sicherheitslage und insbesondere der Versorgungslage werde auch in Medienberichten der FAZ, des Deutschlandfunks und anderer Organisationen und Presseorgane bestätigt. Die Erwirtschaftung des Existenzminimums sei nicht möglich.

Das Verwaltungsgericht hat die Voraussetzungen von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG und damit einen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes verneint (UA S. 8 f.). Dem Kläger drohe bei einer Rückkehr kein ernsthafter Schaden im Sinn des § 4 AsylG. Im Übrigen sei der Kläger auf eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul oder einer anderen Großstadt zu verweisen. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG lägen ebenfalls nicht vor (UA S. 10).

Das entspricht der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs. Dieser geht weiterhin davon aus, dass für die in der Zentralregion gelegene Stadt Kabul (und auch für ganz Afghanistan) die Voraussetzungen einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG nicht vorliegen. Auch ist die Lage in Afghanistan nicht so, dass eine Abschiebung ohne weiteres eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen und subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG oder ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG anzunehmen wäre (BayVGH, B.v. 21.8.2017 – 13a ZB 17.30529 – juris; B.v. 11.4.2017 – 13a ZB 17.30294 – juris unter Bezugnahme auf U.v. 12.2.2015 –13a B 14.30309 – juris und Verweis auf BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15.12 – NVwZ 2013, 1167). Auch in Bezug auf § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist geklärt, dass für aus dem europäischen Ausland zurückkehrende afghanische Staatsangehörige angesichts der aktuellen Auskunftslage im Allgemeinen derzeit weiterhin nicht von einer extremen Gefahrenlage auszugehen ist, die zu einem Abschiebungsverbot in entsprechender Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führen würde (BayVGH, B.v. 19.6.2017 – 13a ZB 17.30400 – juris; B.v. 4.1.2017 – 13a ZB 16.30600 – juris; U.v. 12.2.2015 a.a.O.; U.v. 30.1.2014 – 13a B 13.30279 – juris). Auf ein stützendes Netzwerk kommt es nicht an. Etwas anderes ergibt sich auch nicht deshalb, weil der Kläger im Iran geboren und dort aufgewachsen ist. Nach der auch vom Verwaltungsgericht zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs besteht für Afghanen, die sich nicht in Afghanistan aufgehalten haben, jedenfalls dann, wenn sie – wie der Kläger – eine der Landessprachen (hier: Dari) beherrschen, die Chance, durch Gelegenheitsarbeiten etwa in Kabul ein kleines Einkommen zu erzielen (BayVGH, B.v. 12.4.2017 – 13a ZB 17.30230 – juris; U.v. 12.2.2015 –13a B 14.30309 – juris; U.v. 24.10.2013 – 13a B 13.30031 – juris Rn. 22 = KommunalPraxisBY 2014, 62 -LS-). Eine Rückkehr nach Afghanistan scheitert grundsätzlich nicht am fehlenden vorherigen Aufenthalt im Heimatland. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Betroffene eine der beiden Landessprachen spricht

Die klägerischen Ausführungen zur Verschlechterung der Sicherheits- und Versorgungslage bieten keinen Anlass, im Rahmen eines Berufungsverfahrens in eine erneute Risikobewertung einzutreten. Sie berücksichtigen nicht die Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Frage, wann eine für die Gewährung subsidiären Schutzes notwendige erhebliche individuelle Gefährdung anzunehmen sein kann (BVerwG, U.v. 27.4.2010 – 10 C 4.09 – BVerwGE 136, 360 = NVwZ 2011, 56). Danach bedarf es für die Feststellung der erforderlichen Gefahrendichte einer wertenden Gesamtbetrachtung auf der Grundlage der quantitativen Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos (BVerwG, U.v. 13.2.2014 – 10 C 6.13 – NVwZ-RR 2014, 487; U.v. 17.11.2011 – 10 C 13.10 – NVwZ 2012, 454). Ausgehend von mindestens 27 Millionen Einwohnern (vielfach wird eine höhere Bevölkerungszahl angenommen) und von 11.418 Opfern in Afghanistan (nach UNAMA) liegt die Gefahrendichte im Jahr 2016 landesweit erheblich unter 0,12% oder 1:800. Selbst dieses Risiko wäre weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt (BVerwG, B.v. 17.11.2011 a.a.O. Rn. 23). Die bisher bekannt gewordenen Zahlen für 2017 bewegen sich in etwa in der gleichen Größenordnung. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe nennt ebenfalls keine anderen Zahlen.

Soweit der UNHCR im Dezember 2016 („Anmerkungen von UNHCR zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des deutschen Bundesministeriums des Innern“) unter Bezugnahme auf die UNHCR-Richtlinien vom 19. April 2016 und in weiteren Publikationen auf die Verschlechterung der Sicherheitslage hinweist, folgt hieraus nichts anderes. Vor dem Hintergrund anhaltender Besorgnis in Bezug auf die Sicherheitslage werden dort Empfehlungen für den Schutzbedarf ausgesprochen und verschiedene Risikoprofile aufgezeigt, ohne dass Zahlen genannt würden, die die bisherige Einschätzung des Verwaltungsgerichtshofs in Frage stellen könnten. Die dortige Bewertung beruht zudem auf den vom UNHCR selbst angelegten Maßstäben. Des Weiteren sind auch nach dessen Auffassung alleinstehende, leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im berufsfähigen Alter in der Lage, ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in urbanen und semi-urbanen Umgebungen zu leben (Richtlinien vom 19.4.2016, S. 10). Im Übrigen geht auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte davon aus, dass die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan nicht derart ist, dass jede Überstellung dorthin notwendig Art. 3 EMRK verletzt (vgl. EGMR, U.v. 11.7.2017 – S.M.A./Netherlands, Nr. 46051/13 Rn. 53; U.v. 11.7.2017 – Soleimankheel and others/Netherlands, Nr. 41509/12 Rn. 51; U.v. 11.7.2017 – G.R.S./Netherlands, Nr. 77691/11 Rn. 39; U.v. 11.7.2017 – E.K./Netherlands, Nr. 72586/11 Rn. 67; U.v. 11.7.2017 – E.P. and A.R./Netherlands, Nr. 63104/11 Rn. 80; U.v. 16.5.2017 – M.M./Netherlands, Nr. 15993/09 Rn. 120; U.v. 12.1.2016 – A.G.R./Niederlande, Nr. 13442/08 – NVwZ 2017, 293 Rn. 59). Insoweit hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seinem Urteil vom 9. April 2013 (H. and B./United Kingdom, Nr. 70073/10 Rn. 92 f.) festgestellt, dass es in Afghanistan keine allgemeine Gewaltsituation gibt, die zur Folge hätte, dass allein wegen der Abschiebung einer Person dorthin tatsächlich die Gefahr von Misshandlungen gegeben sei. In den vorgenannten Urteilen hat er angesichts der ihm mittlerweile vorliegenden Informationen an dieser Einschätzung festgehalten.

Aus den sonstigen Ausführungen und Hinweisen auf Presseartikel im Zulassungsantrag ergeben sich ebenfalls keine anderen Ausgangsdaten, die darauf schließen ließen, dass die vom Verwaltungsgerichtshof zugrunde gelegten Erkenntnisse zwischenzeitlich unrichtig oder überholt wären. Die vom Kläger zitierte Stellungnahme von Stahlmann (Asylmagazin 2017, 73) zur humanitären Lage von Rückkehrenden liefert ebenfalls keine anderen Erkenntnisse. Vielmehr wird dort in gleicher Weise betont, dass sich die Gefahr für die Zivilbevölkerung nur in der Gesamtschau kriegerischer, terroristischer und diktatorischer Gewaltformen erschließe und ein allein an Opferzahlen orientierter Ansatz der Problematik nicht gerecht werden könne (vgl. auch Stahlmann, Zur aktuellen Bedrohungslage der afghanischen Zivilbevölkerung im innerstaatlichen Konflikt, ZAR 2017, 189).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

Tenor

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung wird

abgelehnt.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise des subsidiären Schutzstatus, weiter hilfsweise Abschiebungsschutz.

Der am …1997 geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger, Volkszugehöriger der Hazarer und schiitischen Glaubens. Er reiste laut BÜMA am 3.12.2015 in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 22.4.2016 einen Asylantrag.

Bei seiner Anhörung gemäß § 25 AsylG (Asylgesetz) vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 23.8.2016 gab der Kläger Folgendes an: Er habe in Afghanistan am 28.10.2015 verlassen. Er habe dort seit 2005 bis zu seiner Ausreise in Kabul, Stadtteil … … gelebt. Die Reise auf dem Landweg habe 5000 – 6000 US Dollar gekostet. Seine Eltern seien verstorben. Er habe niemanden in Afghanistan. Die Geschwister hielten sich in Deutschland oder in Istanbul auf, Onkel und Tanten seien überall verstreut. Er sei bis zur zehnten Klasse in die Schule gegangen. Er habe in einer Bäckerei gearbeitet, früher hätten sie selbst einen eigenen Laden gehabt, in dem sie Kekse verkauft hätten, diesen aber später aufgegeben. Seine Mutter sei 2013 an einer Krebserkrankung gestorben. Im Jahr 2015 sei sein Vater auf dem Weg in eine andere Provinz vom Fahrzeug heruntergezerrt und von den Taliban erschossen worden. Dann sei die ganze Verantwortung auf ihn als Familienoberhaupt zugekommen. Weil sie aus W. gewesen seien, hätten sie bei Behördenangelegenheiten immer dorthin den gefährlichen Weg nehmen müssen. Er habe nach dem Tod seines Vaters dann ständig Angst gehabt, dass er eines Tages auch getötet werde und er nicht in der Lage wäre für seine Familie zu sorgen. Nach diesen Problemen familiärer Art und weil er für seine jüngeren Brüder habe sorgen müssen hätten sie sich entschlossen Afghanistan zu verlassen. Sie hätten ständig Angst gehabt. Keiner habe sich um sie gekümmert. Sie seien Richtung Iran gegangen und von dort aus nach Europa. Nahe Verwandte und Bekannte des Vaters hätten ihnen dabei geholfen. In der Türkei seien sie getrennt geworden. Zwei Schwestern und zwei Brüder seien dort geblieben. Auf Nachfrage: Er persönlich sei nicht direkt bedroht worden. Sein Onkel väterlicherseits habe mit dem Fremden gearbeitet. Seine Familie sei bekannt gewesen. Seinen Vater hätte dies auch bedroht. Zwei Onkel in Kanada hätten früher mit den Amerikanern zusammen gearbeitet, ein Onkel, der jetzt in Deutschland sei, für die Caritas. Befragt, was er bei einer Rückkehr befürchten würde gab er an, es gebe dort kein Leben. Er sei unruhig, habe schlaflose Nächte. Er fürchte nicht mehr ans Ziel zu kommen. Er leide psychisch darunter. Auch als Hazara hätten sie in Afghanistan keine Sicherheit.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 22.9.2016 wurde in Ziffer 1 der Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und in Ziffer 2 der Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt. In Ziffer 3 des Bescheids wurde der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt. In Ziffer 4 des Bescheids wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen. In Ziffer 5 forderte das Bundesamt den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. Sollte der Kläger die Ausreisefrist nicht einhalten, würde er nach Afghanistan abgeschoben. Er könne auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den er einreisen dürfte oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei. In Ziffer 6 wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Auf die Begründung des Bescheids wird Bezug genommen. Der Bescheid wurde laut Bundesamtsakte am 23.9.2016 als Einschreiben zur Post gegeben.

Mit am 6.10.2016 beim Verwaltungsgericht Regensburg eingegangenem Schriftsatz seiner Bevollmächtigten ließ der Kläger gegen den Bescheid Klage erheben. Zur Begründung wird vorgebracht, dem Kläger würde in Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politisch motivierte Verfolgung durch die Taliban drohen, weil diesen bekannt sei, dass der Vater und der Onkel des Klägers für ausländische Organisationen gearbeitet hätten. Zumindest habe er Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes. Jedenfalls lägen die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbots vor, da der – noch sehr junge – Kläger an einer psychischen Erkrankung leide. Es wurde hierzu eine gutachterliche Stellungnahme des Dr. …, Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeut, vom 31.3.2017 vorgelegt. Wie darin nachvollziehbar dargelegt werde, leide der Kläger an einer posttraumatischen Belastungsstörung, die im Zusammenhang mit seinen Erlebnissen in Afghanistan stünden und wegen derer er eine längerfristige psychotherapeutische Behandlung benötige. Der Kläger gehöre deswegen als besonders schutzbedürftige Person zum Kreis der Flüchtlinge mit einem besonderen Risikoprofil im Sinne der UNHCR-Richtlinien, für die eine Existenzmöglichkeit unter den Lebensbedingungen in Afghanistan nicht bestehe. Im Falle einer Rückkehr hätte der Kläger im Hinblick auf die in Afghanistan bestehenden Mängel im Gesundheitswesen und das Erfordernis, über finanzielle Mittel verfügen zu müssen, nicht nur keinen Zugang zu der für ihn notwendigen Behandlung, was aus allen Erkenntnismitteln deutlich hervorgehe. Er wäre auch im Hinblick auf seine besondere Verletzlichkeit nicht in der Lage, sich ohne Unterstützung von Verwandten im täglichen Überlebenskampf durchzusetzen. Über Verwandte verfüge er nicht mehr.

Der Kläger beantragt,

  • 1.die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 22.9.2016, zugestellt am 27.9.2016, zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen,

  • 2.hilfsweise, dem Kläger den subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG zuzuerkennen,

  • 3.weiter hilfsweise festzustellen, dass für den Kläger Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 AufenthG hinsichtlich Afghanistan vorliegen,

  • 4.dem Kläger unter Beiordnung der Bevollmächtigten Prozesskostenhilfe zu gewähren.

Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid die Klage abzuweisen.

Mit Beschluss vom 5.9.2018 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichterin übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie auf die übermittelte Bundesamtsakte Bezug genommen.

II.

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung ist nach Maßgabe von § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. §§ 114, 121 der Zivilprozessordnung (ZPO) ungeachtet der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers abzulehnen, weil der Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg zukommt. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes ist nach summarischer Prüfung nicht zu beanstanden.

1. Im Bescheid vom 22.9.2016 hat das Bundesamt im Hinblick auf seine Anhörung nach § 25 AsylG ausführlich und zutreffend dargestellt und ohne erkennbare Rechtsfehler begründet, warum die Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG sowie subsidiärer Schutz nicht zuerkannt werden kann und die Voraussetzungen der Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Fall des Klägers nicht erfüllt sind. Das Gericht folgt deshalb nach summarischer Prüfung den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsakts (§ 77 Abs. 2 des Asylgesetzes (AsylG)).

Soweit im Klageverfahren pauschal vorgebracht wird, dass sich Gründe für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzes aus der Tätigkeit des Vaters für eine ausländische Organisation ergeben würden, bleibt offen, worauf sich der Kläger insoweit konkret beruft. Beim Bundesamt hat der Kläger nichts davon erwähnt, dass der Vater für eine ausländische Organisation gearbeitet hätte. Er hat allerdings angeführt, dass Onkel von ihm für die Caritas bzw. für die Amerikaner gearbeitet hätten, allerdings blieb auch der Vortrag hierzu unkonkret und vage und ist nicht geeignet, eine entsprechende Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen.

Eine andere Beurteilung ergibt sich im Hinblick auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Beurteilung nach § 77 Abs. 1 AsylG auch nicht nach Auswertung der neuesten Erkenntnisquellen zur Sicherheitslage. Gesamtbetrachtend führt die Lage in Afghanistan nicht dazu, dass eine Abschiebung ohne Weiteres eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG zu gewähren wäre (vgl. etwa BayVGH, B.v. 16.1.2018 – 13a ZB 17.30687; B.v. 11.12.2017 – 13a ZB 17.31374 – juris; B.v. 8.11.2017 – 13a ZB 17.30615 – juris;).

2. Auch soweit nun im Klageverfahren im Hinblick auf die Feststellung von Abschiebungshindernissen erstmals eine posttraumatische Belastungsstörung geltend gemacht wird, ergibt sich keine andere Beurteilung. Die Voraussetzungen für die hilfsweise begehrte Zuerkennung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 AufenthG (menschenrechtswidrige Behandlung) bzw. nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind nicht erfüllt.

Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist (§ 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG). Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist (§ 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG). Dabei erfasst diese Regelung nur solche Gefahren‚ die in den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat begründet sind‚ während Gefahren‚ die sich aus der Abschiebung als solche ergeben‚ nur von der Ausländerbehörde als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis berücksichtigt werden können (st. Rspr. zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG; vgl. BVerwG‚ U.v. 29.10.2002 – 1 C 1.02 – DVBl 2003, 463; U.v. 25.11.1997 – 9 C 58.96 – BVerwGE 105‚ 383 m.w.N.). Eine „erhebliche konkrete Gefahr“ im Falle einer zielstaatsbezogenen Verschlimmerung einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung ist daher gegeben, wenn sich der Gesundheitszustand alsbald nach der Rückkehr in den Heimatstaat wegen der dortigen Behandlungsmöglichkeiten wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde (vgl. BVerwG, U.v. 22.3.2012 – 1 C 3.11 – BVerwGE 142, 179; B.v. 17.8.2011 – 10 B 13.11 – juris; BayVGH, U.v. 17.3.2016 – 13a B 16.30007 – juris). Gründe hierfür können nicht nur fehlende Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat sein, sondern etwa auch die tatsächliche Nichterlangbarkeit einer an sich vorhandenen medizinischen Behandlungsmöglichkeit aus finanziellen oder sonstigen persönlichen Gründen (vgl. BVerwG, U.v. 17.10.2006 – 1 C 18/05 – BVerwGE 127, 33).

Der sich auf eine seiner Abschiebung entgegenstehende Erkrankung berufende Ausländer muss diese durch eine qualifizierte, gewissen Mindestanforderungen genügende ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen (BayVGH, B.v. 27.11.2017 – 9 ZB 17.31302 – juris Rn. 4). Besondere Anforderungen hierfür gelten nach der ständigen Rechtsprechung im Hinblick auf das Vorbringen einer behandlungsbedürftigen posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS). Angesichts der Unschärfen des Krankheitsbilds und seiner vielfältigen Symptome bedarf es hierfür regelmäßig eines fachärztlichen Attests, das den Mindestanforderungen genügt. So muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Wird das Vorliegen einer PTBS auf traumatisierende Erlebnisse im Heimatland gestützt und werden die Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen, ist in der Regel auch eine Begründung dafür erforderlich, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden ist (vgl. grundlegend BVerwG, U.v. 11.9.2007 – 10 C 17.07 – juris).

Das Gericht hat im Rahmen der summarischen Prüfung bereits erhebliche Zweifel, ob die vorgelegte gutachterliche Stellungnahme des Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeuten zum Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung im Hinblick auf die fachliche Qualifikation des Gutachters ausreicht. Wie in der zitierten Rechtsprechung des BVerwG zu den Anforderungen der Darlegung einer PTBS ausgeführt, bedarf es hierzu regelmäßig einer Vorlage eines fachärztlichen Attestes. Das vorgelegte Gutachten stammt allerdings nicht von einem Facharzt, sondern von einem Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeuten. Die Aus- bzw. Weiterbildung bzw. die Qualifikation zur Führung des Titels eines „Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeuten“ muss zwar wie die des „Psychologischen Psychotherapeuten“ Mindestanforderungen erfüllen (vgl. § 5 PsychThG – Zugangsvoraussetzung kann anders als beim Psychologischen Psychotherapeuten aber nicht nur ein Hochschulstudium der Psychologie, sondern auch ein Hochschulstudium der Pädagogik oder Sozialpädagogik sein). Die Rechtsprechung hat im Hinblick darauf und weil die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht nur „regelmäßig“ die Vorlage eines fachärztlichen Attestes fordert auch z.B. die Vorlage eines Gutachtens eines Psychologischen Psychotherapeuten zur Darlegung einer PTBS ausreichen lassen, wenn es die inhaltlichen Mindestanforderungen erfüllt (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 11.8.2016 – Az. 20 ZB 16.30110 – juris).

Es entspricht inzwischen allerdings gefestigter Rechtsprechung (vgl. BayVGH, B.v. 9.11.2017 – 21 ZB 17.30468 – juris Rn. 4; B.v. 10.1.2018 – 10 ZB 16.30735 – juris Rn. 8; OVG NRW, B.v. 9.10.2017 – 13 A 1807/17A – juris Rn. 19 ff.; OVG LSA, B.v. 28.9.2017 – 2 L 85/17 – juris Rn. 2 ff.), dass die Anforderungen an ein ärztliches Attest gemäß § 60a Abs. 2c AufenthG (eingefügt durch Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11. März 2016, BGBl I 2016, 390) auf die Substantiierung der Voraussetzungen eines krankheitsbedingten Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG zu übertragen sind (vgl. BayVGH, B.v. 24.1.2018 – 10 ZB 18.30105 – juris Rn. 7).

§ 60a Abs. 2c Satz 2 und Satz 3 AufenthG fordern dem Wortlaut nach aber eindeutig eine ärztliche Bescheinigung. Der Ausländer muss danach eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine „qualifizierte ärztliche Bescheinigung“ glaubhaft machen. Diese „ärztliche Bescheinigung“ soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die „fachlich-medizinische Beurteilung“ des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach „ärztlicher Beurteilung“ aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Ausnahmen oder eine Einschränkung dahingehend, dass dies nur „regelmäßig“ gefordert wird, enthält die Vorschrift dem Wortlaut nach nicht.

Die vorgelegte Stellungnahme des Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeuten Dr. Phil. … vom 31.3.20178 zum Gesundheitszustand des Klägers genügt den Anforderungen des § 60a Abs. 2c AufenthG damit schon deshalb nicht, weil sie nicht von einem approbierten Arzt erstellt wurde (so auch VG München, B.v. 18.10.2017 – M 21 S 17.33668 – juris Rn. 29 unter Verwies auf BT-Drucks. 18/7538 S. 19; VG Augsburg, U.v. 17.5.2018 – Au 6 K 17.31062 – juris Rn 58).

In dem Gutachten wurde unabhängig davon auch inhaltlich nicht entsprechend den Anforderungen der Rechtsprechung und des § 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG eine PTBS mit entsprechendem Schweregrad und Behandlungsbedürftigkeit dargelegt, die eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im beschrieben Sinne darstellt.

Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass die beschriebene Erkrankung offenbar weder in der Zeit seit der Einreise bis zur Begutachtung (ca. 15 Monate) dazu geführt hat, dass der Kläger um ärztliche oder sonst fachkundige Hilfe nachgesucht hat, noch in der Zeit nach der Begutachtung eine entsprechende Behandlung eingeleitet worden wäre.

Zwar wird ausgeführt, der Kläger benötige eine längerfristige psychotherapeutische Behandlung. Grundvoraussetzung sei aber eine gesicherte Aufenthaltssituation. Solange der Kläger sich durch eine mögliche Abschiebung bedroht fühle, könne keine Therapie erfolgreich sein. Auch wenn das Gericht keine ausreichende Fachkunde für eine eigene Beurteilung hat, spricht der Umstand, dass nach dem Gutachten derzeit akut eine Behandlung (Medikamente, Psychotherapie etc.) unabhängig von der Notwendigkeit einer längerfristigen Therapie nicht gesehen wird nicht dafür, dass das Krankheitsbild eine Schwere aufweist, wie es das Gesetz für die Feststellung von Abschiebungshindernissen fordert.

Wie ausgeführt muss sich aus einem Gutachten zum Vorliegen einer PTBS zudem nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Begutachter seine Diagnose gestellt hat, insbesondere auch ob die geschilderten Beschwerden durch die eigene erhobenen Befunde bestätigt werden und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Es muss Aufschluss über die Schwere der Krankheit und deren Behandlungsbedürftigkeit geben. Insoweit ist der pauschale Verweis auf die Notwendigkeit einer längerfristigen psychotherapeutischen Behandlung unter der Voraussetzung einer gesicherten Aufenthaltssituation wenig konkret und nicht ausreichend. Auch ist nach der angeführten Rechtsprechung dazulegen, warum der Erkrankung nicht früher geltend gemacht wurde, nachdem erst 15 Monate nach der Einreise und nach der Ablehnung des Asylantrags eine PTBS vorgebracht wurde. Zu verweisen ist auch darauf, dass das Krankheitsbild einer PTBS grundsätzlich ein belastendes Ereignis oder eine Situation kürzerer oder längerer Dauer mit außergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigen Ausmaßes voraus setzt, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde (vgl. z.B. OVG NRW v. 13.6.2018, 13 A 1080/18.A – juris Rn. 15). Soweit hierzu im Gutachten (Ziffer 5) ausgeführt wird, der Kläger sei als Kind und Jugendlicher in Afghanistan und auf dem Fluchtweg nach Deutschland wiederholt massiven direkten und beobachteten Traumatisierungen/Gewalterfahrungen schutzlos ausgesetzt gewesen, er sei hierdurch schwerst traumatisiert worden, fällt schon auf, dass weder im Rahmen der vom Gutachter dargelegten Anamnese noch in den Schilderungen des Klägers beim Bundesamt von Traumatisierungen/Gewalterfahrungen auf dem Fluchtweg die Rede ist. Auch soweit in der Anamnese ausgeführt wird, der Kläger habe berichtet, er könne gar nicht alles aufzählen, was er in all den Jahren als Kind und Jugendlicher in Kabul/Afghanistan erlebt habe; er sei Augenzeuge von schlimmsten Gewalttaten (Bombenexpolsionen, Anschläge durch Selbstmordattentäter) in Kabul gewesen, bleibt dies zeitlich und auch im Hinblick auf das konkret Erlebte allgemein und vage. Es ergibt sich zudem nicht, dass der Gutachter diese Schilderungen einer eigenen kritischen Betrachtung unterzogen hätte.

Insgesamt hat das Gericht keine durchgreifenden Zweifel, dass der Kläger in psychischer Hinsicht erheblich belastet ist. Insoweit weist der Gutachter auch nachvollziehbar auf die Belastung durch den unsicheren Aufenthaltsstatus hin. Eine PTBS bzw. psychische Erkrankung ausreichender Schwere, die zu einem zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernis führt, ist aber nicht dargelegt.

Aus den genannten Gründen ergibt sich auch kein Abschiebeverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK im Hinblick auf die humanitären Bedingungen im Abschiebezielstaat (vgl. BVerwG v. 31.1.2013, 10 C 15/12 – juris), da die anzuwendenden Gefahrenmaßstäbe weitgehend übereinstimmen. Insbesondere ergibt sich aus den dargelegten Gründen auch nicht, dass der Kläger infolge einer Erkrankung zumindest sein Existenzminimum in seinem Heimatland, z.B. durch Gelegenheitsarbeiten, etc. erwirtschaften könnte.

Nach alledem bietet die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Diese Entscheidung ist nach § 80 AsylG unanfechtbar.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Die Kläger, eine dreiköpfige Familie ohne Ausweispapiere, gehören der Volksgruppe der Hazara an und sind Schiiten. Nach ihren Angaben sind sie am ... 1991, ... 1992 bzw. ... 2015 in dem Dorf ... im Distrikt ... in der afghanischen Provinz ... geboren und afghanische Staatsangehörige. Am 10. Februar 2016 meldeten sie sich bei der Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber in ..., am 11. März 2016 stellten sie Asylanträge, wobei sie als erste Sprache Dari und als zweite Sprache Persisch angaben.

Zeitgleich stellten ein Bruder der Klägerin zu 2. und seine Ehefrau unter den Namen ... und ... Asylanträge. Sie gaben an, am ... 1995 bzw. ... 1997 in ... geboren und ebenfalls afghanische Staatsangehörige zu sein. Ausweispapiere wurden nicht vorgelegt.

Ein weiterer Bruder der Klägerin zu 2., seine Ehefrau und die drei gemeinsamen Kinder meldeten sich bereits am 10. Dezember 2015 unter dem Familiennamen ... als Asylbewerber in Bayern. Sie gaben an, am ... 1986, ... 1986, ... 2008, ... 2010 bzw. ... 2012 in ... geboren und afghanische Staatsangehörige zu sein. Auch sie legten keine Ausweispapiere vor.

Bei seiner Anhörung am 15. Juni 2016 trug der Kläger zu 1. vor, seine afghanische Tazkira habe er auf dem Meer zwischen der Türkei und Griechenland auf Anordnung des Bootsfahrers mit seiner Tasche wegwerfen müssen. Er habe sein Heimatland Afghanistan im Jahr 2016 verlassen und sei ca. 40 Tage unterwegs gewesen. Die Reise mit Hilfe eines Schleusers habe von Afghanistan bis in den Iran 1,2 Mio. Toman, bis Griechenland 2 Mio. Toman und dann 1.800 Euro bis nach Deutschland für die gesamte Familie gekostet. Nach Deutschland sei er im Januar 2016 eingereist. Seine Mutter sei derzeit im Iran. In Afghanistan lebten zwei Schwestern, im Iran zwei Brüder, in Deutschland ein Bruder. Er habe keine Schule besucht und sei Bauarbeiter gewesen. In Afghanistan gebe es keine Sicherheit. In der Nähe ihres Dorfes habe es immer Kämpfe gegeben, so dass sie nach ... hätten fliehen müssen. In der Stadt sei es auch unsicher gewesen. Es habe Selbstmordattentäter gegeben, die sich in die Luft gesprengt hätten, und Minen auf den Straßen. Er sei selbst nicht betroffen gewesen, habe aber schon Bombenexplosionen gesehen. Die Taliban hätten ihr Dorf besetzt. Sie hätten nicht mehr dort leben können. Die Taliban hätten ihm zweimal Ohrfeigen gegeben. Sie hätten wissen wollen, wer im Dorf Waffen habe und wer Kommandeur sei. Er habe geweint, er habe gebetet. Dann hätten sie ihn freigelassen. Als er noch ein Kind gewesen sei, sei sein Vater von den Taliban getötet worden. Er denke, dass sein Vater wegen seines Grundbesitzes getötet worden sei. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan würde er Angst vor den Taliban haben. Er würde getötet werden. Der Grund, warum er um sein Leben fürchten müsse, sei, dass sie ihm einmal Ohrfeigen gegeben hätten. Im rechten Bein sei ihm im Iran eine Stahlplatte eingesetzt worden. Die für den 6. Juni 2016 geplante Operation sei wegen des heutigen Anhörungstermins auf den 29. Juni 2016 verschoben worden.

Die Klägerin zu 2. trug bei ihrer Anhörung vor, sie habe in ihrem Heimatland keine Personalpapiere besessen. Da sie nie in die Schule gegangen sei, sei keine Tazkira notwendig gewesen. Sie sei in dem Dorf ... geboren, aufgewachsen, habe dort geheiratet und sei von dort ausgereist. Sie sei Analphabetin, so dass sie sich mit dem Datum der Ausreise nicht auskenne. Die Reise habe ca. 40 Tage gedauert. Sie habe von Afghanistan in den Iran 1,2 Mio. Toman, vom Iran in die Türkei 2 Mio. Toman und dann 900 Euro je Person gekostet. Ihr Schwiegervater sei ein Grundbesitzer gewesen. Nach seinem Tod hätten ihr Mann und sein Bruder das Land geerbt. Davon hätten sie gelebt und die Reise finanziert. Vor der Einreise nach Deutschland hätten sie sich nicht vorübergehend in einem anderen Land aufgehalten. Ihre Eltern lebten im Iran, ebenso vier Schwestern. Zwei Brüder lebten in Deutschland. Sie sei Hausfrau gewesen. Wegen den Taliban sei ihr Leben in Gefahr gewesen. Sie hätten ihr Haus nicht verlassen können. Es sei ihnen wirtschaftlich gut gegangen. Die Taliban hätten die Männer von zu Hause rausgeholt und mitgenommen. Einige würden umgebracht werden. Ihre Schwiegermutter habe beschlossen, dass ihre Familie nach Europa gehen solle. Ihr Mann sei von den Taliban geschlagen worden, er habe Ohrfeigen bekommen. Ihr selbst sei nichts zugestoßen, weil sie immer zu Hause gewesen sei. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan habe sie Angst vor dem IS und den Taliban. Die Taliban würden sie umbringen.

Mit Bescheid vom 21. Juni 2016 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, den Antrag auf Asylanerkennung und den Antrag auf subsidiären Schutz ab, verneinte das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG und drohte den Klägern die Abschiebung nach Afghanistan oder in einen anderen Staat an, in den sie einreisen dürften oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei. Zudem wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Die Kläger hätten keine Verfolgungsmaßnahmen vorgetragen, denen sie in Anknüpfung an ein asylrelevantes Merkmal - Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe - vor ihrer Ausreise aus dem Heimatland ausgesetzt gewesen seien oder bei einer Rückkehr unterliegen würden. Auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes lägen nicht vor. Für keine der afghanischen Provinzen könne generell ein Gefährdungsgrad für Zivilpersonen angenommen werden, der die Feststellung einer erheblichen individuellen Gefahr allein aufgrund einer Rückkehr in das Herkunftsgebiet rechtfertige. Nach Angaben der United Nations Assistence Mission in Afghanistan (UNAMA) habe es im Jahr 2014 landesweit 10.548 zivile Opfer (3.699 Tote und 6.849 Verletzte) gegeben. Im Jahr 2015 sei die Anzahl der landesweit registrierten zivilen Opfer um 4% auf 11.002 (3.545 Tote und 7.457 Verletzte) gestiegen. Ein Blick auf die regionale Zuordnung der zivilen Opfer zeige, dass mit Ausnahme der zentralen Region und der Region Nordost in allen Regionen die Opferzahlen gesunken seien. Während in der zentralen Region die Zahl der zivilen Opfer von 1.488 im Jahr 2014 auf 1.753 im Jahr 2015 angestiegen sei, habe es in der nordöstlichen Region (Provinzen Kundus, Baghlan, Takhar, Badakhshan) einen deutlichen Anstieg von 929 im Jahr 2014 auf 1.978 im Jahr 2015 gegeben. Der landesweite Anstieg der Gesamtopferzahlen sei daher maßgeblich auf die Entwicklung in der Nordostregion zurückzuführen und hier insbesondere auf die Kämpfe in Kundus, das kurzzeitig von den Taliban erobert worden sei. Angesichts dieser Erkenntnisse bleibe das Risiko, Opfer willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes zu werden, weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt. Selbst wenn man von 20.000 Opfern ausgehe, habe bei einer Einwohnerzahl von rund 27 Mio. die Wahrscheinlichkeit, Opfer zu werden, im Jahr 2015 bei 0,074% gelegen. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) komme eine Verletzung des Art. 3 EMRK ausnahmsweise dann in Betracht, wenn die Kläger im Fall ihrer Abschiebung tatsächlich Gefahr liefen, im Aufnahmeland auf so schlechte humanitäre Bedingungen (allgemeine Gefahren) zu treffen, dass die Abschiebung dorthin eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstelle. Die Abschiebung trotz schlechter humanitärer Verhältnisse könne danach nur in sehr außergewöhnlichen Einzelfällen als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung gewertet werden. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Afghanistan führten nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung der Kläger eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Auch wenn hinsichtlich der wirtschaftlichen Existenzbedingungen wie Nahrungsversorgung, medizinischer Versorgung und Zugang zu Arbeit noch erhebliche Defizite bestünden und Afghanistan trotz eines gewissen wirtschaftlichen Aufschwungs nach wie vor eines der ärmsten Länder sei, seien die vom EGMR geforderten hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab nicht erfüllt. Die Umstände, die die Kläger geltend machten, gingen nicht über das Maß dessen hinaus, was alle Bewohner hinzunehmen hätten, die in einer vergleichbaren Lage lebten. Den Klägern drohe auch keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG führen würde. Eine bei allgemeinen Gefahren eventuell durch verfassungskonforme Auslegung zu schließende Schutzlücke bestehe nicht mehr, weil durch die schlechte humanitäre Situation bedingte allgemeine Gefahren im Rahmen der Prüfung des § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK Berücksichtigung fänden und die anzuwendenden Gefahrenmaßstäbe des EGMR einerseits und der verfassungskonformen Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG andererseits identisch seien.

Am 1. Juli 2016 erhoben die Bevollmächtigten der Kläger Klage. Sie beantragen,

die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 21. Juni 2016 zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.

Am 25. Juli 2016 legten die Bevollmächtigten ein Attest der ...-klinik ... vom 30. Juni 2016 vor. Demnach wurde beim Kläger zu 1. bei Verdacht auf Knochenentzündung im Bereich der Oberschenkelfraktur das implantierte Osteosynthesematerial entfernt. Bei klinischem und laborchemischem Verdacht auf eine Infektion des Knochens sei postoperativ eine antibiotische Therapie mit Gabe über die Venen bis mindestens zum Erhalt der Abstrichergebnisse begonnen worden, so dass der Patient mindestens bis 4. Juli 2016 stationär behandelt werden müsse.

Das Gericht hat Auskünfte zu der Frage eingeholt, welche Starthilfen bzw. Hilfen zur Reintegration in das Heimatland ausreisepflichtige afghanische Staatsangehörige, deren Asylantrag abgelehnt wurde, nach dem REAG/GARP-Programm für das Jahr 2016 und ggf. weiteren Förderprogrammen erhalten können. Nach dem Government Assisted Repatriation Programme (GARP) können erfolglose Asylbewerber aus Afghanistan auf Antrag eine Starthilfe erhalten, die 500 Euro pro Erwachsenen und Jugendlichen und 250 Euro pro Kind unter 12 Jahren beträgt. Bei einer zwangsweisen Rückführung (Abschiebung) entfällt die Starthilfe. Zudem gibt es seit Juni 2016 das Europäische Reintegrationsprogramm „ERIN“ (European Reintegration Instrument Network). Die Reintegrationshilfen umfassen z. B. Service bei der Ankunft, Beratung und Begleitung zu behördlichen, medizinischen und caritativen Einrichtungen, berufliche Qualifizierungsmaßnahmen und Arbeitsplatzsuche sowie Unterstützung bei einer Geschäftsgründung. Die Unterstützung wird über den Vertragspartner weitgehend als Sachleistung gewährt. Der Leistungsrahmen beträgt für Einzelpersonen, die freiwillig zurückkehren, ca. 1.000 Euro bis 2.000 Euro, für rückgeführte Einzelpersonen ca. 700 Euro. Bei Familien kann der Leistungsumfang erhöht werden, wobei dies u. a. von der Größe der Familie und dem Bedarf im Rückkehrland abhängig ist.

Ergänzend wird auf den Akteninhalt, insbesondere das Protokoll über die Anhörung der Kläger zu 1. und 2. beim Bundesamt und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung, sowie auf die zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnisgrundlagen Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, die gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylG maßgeblich ist, haben die Kläger keinen Anspruch auf die Feststellung, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Voraussetzungen hierfür liegen nicht vor.

Sowohl das Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. den Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention als auch das Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind zielstaatsbezogen. Es handelt sich nicht um absolute, sondern relative, auf einen bestimmten Staat bezogene Abschiebungsverbote, die dem Erlass einer Abschiebungsandrohung nicht entgegenstehen, sondern lediglich zu deren Einschränkung führen (vgl. BT-Drucks. 12/2062, S. 44). Es geht jeweils (nur) um Gefahren, die dem Ausländer im Zielstaat der Abschiebung drohen. Bezüglich § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG folgt dies unmittelbar aus dem Wortlaut der Vorschrift („wenn dort für diesen Ausländer eine … Gefahr … besteht“). Hinsichtlich § 60 Abs. 5 AufenthG ergibt sich dies aus der systematischen Stellung der Vorschrift im Gesetz sowie ihrem Sinn und Zweck (vgl. BVerwG, U. v. 31.1.2013 - 10 C 15.12 - BVerwGE 146, 12/27 Rn. 35 f. unter Hinweis auf BVerwG, U. v. 11.11.1997 - 9 C 13.96 - BVerwGE 105, 322/324 ff. zur Vorgängerregelung in § 53 Abs. 4 AuslG). Insoweit ist bereits fraglich, ob sich die Kläger auf die Verhältnisse in Afghanistan berufen können, weil Afghanistan als Zielstaat einer Abschiebung nur für afghanische Staatsangehörige in Betracht kommt.

Es bestehen erhebliche Zweifel, ob die Kläger, die ebenso wie ihre Verwandten, die zeitgleich oder zeitnah Asylanträge in Deutschland gestellt haben, keine Identitäts- bzw. Herkunftsnachweise vorgelegt haben, wie behauptet afghanische Staatsangehörige sind. So hat der Kläger zu 1., der angeblich aus dem Distrikt ... stammt, bei der Anhörung vor Gericht angegeben, um von ... nach ... zu kommen, müsse man nach Norden fahren, obwohl ... westlich von ... liegt. Auf die Frage, in welchen Staat man komme, wenn man von ... aus weiter nach Norden fahre, antwortete er „nach Pakistan“, obwohl Afghanistan hier an Tadschikistan grenzt. Auf die Frage, wie die Währung in Afghanistan heiße, meinte er zunächst „Toman“, obwohl es sich hierbei um eine iranische Währungseinheit handelt. Erst nach einigem Zögern und Überlegen und nachdem das Gericht angedeutete hatte, dass die Antwort falsch sei, korrigierte er sich und gab die richtige Antwort. Für eine Herkunft aus dem Iran, in dem mehr als 1,5 Mio. Hazara leben, und damit eine iranische Staatsangehörigkeit der Kläger spricht auch, dass sie als zweite Sprache „Persisch“ angegeben haben. Der Bruder ... der Klägerin zu 2., der ebenfalls aus der Provinz ... stammen will, hat bei der Meldung als Asylbewerber am 5. Januar 2016 unter der Rubrik „Sprachkenntnisse“ sogar nur „Farsi“ angegeben. Auf eine iranische Staatsangehörigkeit deutet auch die Aussage der Klägerin zu 2. hin, der Verkehrsunfall des Klägers zu 1. sei entweder in ... oder in dem gemeinsamen Heimatdorf passiert, obwohl der Kläger zu 1. als Unfallort ... angegeben hat und es wenig realistisch ist, dass er den Unfallort nie gegenüber seiner Ehefrau erwähnt hat.

Letztlich kann dies aber offenbleiben, weil sich die Kläger selbst dann, wenn sie afghanische Staatsangehörige seien sollten, nicht mit Erfolg auf ein Abschiebungsverbot hinsichtlich Afghanistans berufen können.

1. Den Klägern droht bei einer Rückkehr nach Kabul, Bamiyan oder in einen anderen relativ sicheren Landesteil nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die konkrete Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK aufgrund allgemeiner Gewalt oder schlechter humanitärer Bedingungen (vgl. VGH BW, U. v. 24.7.2013 - A 11 S 727/13 - juris; U. v. 26.2.2014 - A 11 S 2519/12 - juris; a.A. BayVGH, U. v. 21.11.2014 - 13a B 14.30284 - juris ohne Erwähnung der genannten gegensätzlichen Urteile des VGH BW im Hinblick auf die zum Zeitpunkt der Entscheidung („derzeit“) in Afghanistan herrschenden Rahmenbedingungen).

a) Aus Art. 3 EMRK folgt, dass die Abschiebung eines Ausländers in einen Staat unzulässig ist, in dem ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr droht, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen zu werden. Die Bestimmung zielt ebenso wie die gesamte Europäische Menschenrechtskonvention hauptsächlich darauf ab, bürgerliche und politische Rechte zu schützen. Ihre grundlegende Bedeutung macht nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte aber eine gewisse Flexibilität erforderlich, um in sehr ungewöhnlichen Fällen eine Abschiebung zu verhindern. In ganz außergewöhnlichen Fällen können daher auch (schlechte) humanitäre Verhältnisse Art. 3 EMRK verletzen, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung „zwingend“ sind (vgl. BVerwG, U. v. 31.1.2013 - 10 C 15.12 - BVerwGE 146, 12/22 f. Rn. 25). Dies gilt jedenfalls insoweit, als die schlechten humanitären Bedingungen nicht nur oder überwiegend auf Aktionen von Konfliktparteien, sondern überwiegend auf Armut oder Naturereignisse zurückzuführen sind (vgl. BVerwG, U. v. 31.1.2013 a. a. O.). Für die Beurteilung, ob ganz außergewöhnliche Umstände vorliegen, die nicht in die unmittelbare Verantwortung des Abschiebungszielstaats fallen und die dem abschiebenden Staat nach Art. 3 EMRK eine Abschiebung verbieten, ist grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat abzustellen und zunächst zu prüfen, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet (vgl. BVerwG, U. v. 31.1.2013 a. a. O. S. 23 Rn. 26).

b) Die allgemeinen Lebensbedingungen in Afghanistan sind zumindest nicht in allen Landesteilen so ernst/schlecht, dass die Abschiebung einer dreiköpfigen Familie wie die der Kläger, die keine individuellen gefahrerhöhenden Umstände aufweisen, eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen würde. Die Sicherheitslage und damit auch die wirtschaftliche Situation in Afghanistan weisen starke regionale Unterschiede auf. Provinzen und Distrikten mit aktiven Kampfhandlungen stehen andere gegenüber, in denen die Lage trotz punktueller Sicherheitsvorfälle vergleichsweise stabil ist. Es gibt Regionen, z. B. in den Provinzen Kabul, Balkh, Herat, Bamiyan und Panjshir, die im Vergleich mit anderen Landesteilen relativ sicher sind und wirtschaftlich moderat prosperieren (vgl. Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 6.11.2015, Stand November 2015 - Lagebericht Afghanistan vom 6.11.2015 - Zusammenfassung S. 4). Dass jedenfalls die drei Provinzen Kabul, Bamiyan und Panjshir relativ sicher sind, hat auch der afghanische Minister für Flüchtlinge und Repatriierung Balkhi bestätigt, obwohl dieser im Gegensatz zur offiziellen Linie der afghanischen Regierung der Rückführung afghanischer Flüchtlinge aus den EU-Ländern grundsätzlich ablehnend gegenübersteht (vgl. Lagebericht Afghanistan vom 6.11.2015, IV. 1. Situation für Rückkehrer und allgemeine wirtschaftliche Rahmenbedingungen S. 24). Daran ändert auch der Anschlag zweier Selbstmordattentäter nichts, die sich am 23. Juli 2016 inmitten eines Demonstrationszugs der Hazara auf einem zentralen Platz in Kabul in die Luft sprengten und mindestens 80 Menschen töteten und 230 Menschen verletzten (vgl. www.tagesschau.de/ausland/kabul-explosion-105.html). Die Demonstration richtete sich gegen die geplante Trassenführung einer Hochspannungsleitung. Bei dem Anschlag, zu dem sich der sog. Islamische Staat bekannte und von dem sich die Taliban distanzierten, handelt es sich um ein singuläres Ereignis, das die allgemeine Sicherheitslage für die Bevölkerung Kabuls im allgemeinen und die Volksgruppe der Hazara im besonderem nicht wesentlich verändert hat. Weil bei der Niederlassung in einem bestimmten Landesteil ethnische Gesichtspunkte nicht außer Acht gelassen werden können (vgl. Lagebericht Afghanistan vom 6.11.2015, Zusammenfassung S. 4), ist es für Angehörige der Volksgruppe der Hazara, zu denen auch die Kläger gehören, von besonderer Bedeutung, dass gerade ihr Hauptsiedlungsgebiet, nämlich die Provinz Bamiyan zu den (relativ) sicheren Provinzen gehört. Wie das Beispiel der rund 100.000 pakistanischen Paschtunen zeigt, die wegen der Kämpfe mit der pakistanischen Armee allein im Juni 2014 laut UNHCR aus dem pakistanischen Nord-Waziristan nach Afghanistan gekommen sind und oft direkt von paschtunischen Familien in den afghanischen Nachbarprovinzen Paktika und Khost aufgenommen worden sind, gibt es in Afghanistan über den eigenen Familienverband hinaus eine große Solidarität und Hilfsbereitschaft innerhalb des eigenen Stammesverbandes bzw. der eigenen Volksgruppe (vgl. Lagebericht Afghanistan vom 6.11.2015, III. 5. Lage ausländischer Flüchtlinge S. 22). Dementsprechend erachtet der UNHCR eine interne Schutzalternative dann als zumutbar, wenn die (erweiterte) Familie oder die ethnische Gemeinschaft der Person willens und in der Lage sind, diese in der Praxis tatsächlich zu unterstützen (vgl. UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.4.2016, 3. f.).

c) Trotz kontinuierlicher Fortschritte, die z. B. zu einem Anstieg der Lebenserwartung bei Geburt um 22 Jahre und einem deutlichen Rückgang der Mütter- und Kindersterblichkeit über das letzte Jahrzehnt geführt haben, belegt Afghanistan aktuell nur Platz 169 von 187 im Human Development Index (im Jahr 2011 Platz 172). Der Anteil der Menschen, die unterhalb der Armutsgrenze leben, beträgt im landesweiten Durchschnitt rund 36 Prozent. Dabei gibt es jedoch traditionell ein eklatantes Gefälle zwischen urbanen Zentren und ländlichen Gebieten. Anders als in der Hauptstadt Kabul und in den Provinzhauptstädten fehlt es vielerorts an grundlegender Infrastruktur für Energie, Trinkwasser und Transport (vgl. Lagebericht Afghanistan vom 6.11.2015, IV. 1. Situation für Rückkehrer und allgemeine wirtschaftliche Rahmenbedingungen S. 23, 25). Dies hat zusammen mit bewaffneten Konflikten im Süden und Osten Afghanistans dazu geführt, dass dort ca. 1 Mio. oder fast ein Drittel aller Kinder als akut unterernährt gelten (vgl. Lagebericht Afghanistan vom 6.11.2015, IV. 1.1 Grundversorgung S. 24). Dabei ist zu sehen, dass afghanische Asylbewerber mit oder ohne Familie vor ihrer Ausreise nicht zu dem Teil der Bevölkerung gehört haben, der unterhalb der Armutsgrenze lebt, weil sich diese Bevölkerungsgruppe eine Schleusung nach Europa nicht leisten kann. Vielmehr handelt es sich in der Regel um junge, verhältnismäßig gut ausgebildete und moderat wohlhabende Personen (vgl. Lagebericht Afghanistan vom 6.11.2015, Zusammenfassung S. 6), die schon aus diesem Grund bei einer Rückkehr jedenfalls gegenüber denjenigen im Vorteil sein dürften, die seit jeher unterhalb der Armutsgrenze leben und deren Kinder oft von Unterernährung akut bedroht sind. Obwohl Norwegen auch afghanische Familien mit minderjährigen Kindern abschiebt, sind diesbezüglich offenbar keine Bezugsfälle bekannt, in denen diesen Familien die Reintegration in Afghanistan nicht gelungen wäre (vgl. Lagebericht Afghanistan vom 2.3.2015, Stand Oktober 2014, IV 2.1 Freiwillige Rückkehr und Rückführungen anderer EU-Staaten S. 24; Lagebericht Afghanistan vom 6.11.2015, IV. 2.1 S. 26). Auch wurde die norwegische Abschiebungspraxis offenbar nie vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte beanstandet. Zudem wurde anlässlich der letzten Geberkonferenz Anfang Oktober 2016, bei der die internationale Gemeinschaft Afghanistan für die kommenden vier Jahre Finanzhilfen in Höhe von 15,2 Milliarden Dollar (umgerechnet ca. 13,6 Milliarden Euro) zugesagt hat, ein Rückübernahmeabkommen zwischen der Europäischen Union und Afghanistan geschlossen (vgl. www.faz.net/aktuell/politik/ausland/geberkonferenz-afghanistan-erhaelt-15-mrd-dollar-finanzhilfen-14468268.html). Da Familien mit minderjährigen Kindern von diesem Rückübernahmeabkommen nicht ausgenommen sind, lässt dies den Schluss zu, dass es allgemeiner Konsens unter den EU-Staaten ist, dass auch diesem Personenkreis die Rückkehr nach Afghanistan zumutbar ist (vgl. Joint Way Forward on migration issues between Afghanistan and the EU).

d) Für eine reale, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bestehende Chance afghanischer Familien, nach einer Rückkehr eine ausreichende Existenzgrundlage für alle Familienmitglieder zu finden, sprechen vor allem die Start- und Reintegrationshilfen, die sie erhalten können. Für eine dreiköpfige Familie wie diejenige der Kläger beträgt die Starthilfe nach dem von Bund und Ländern finanzierten GARP-Programm insgesamt 1.250 Euro (500 Euro pro Erwachsener, 250 Euro pro Kind unter 12 Jahren). Hinzu kommen die kumulativ zur Verfügung stehenden Reintegrationsleistungen nach dem Europäischen Reintegrationsprogramm „ERIN“. Diese umfassen z. B. Service bei der Ankunft, Beratung und Begleitung zu behördlichen, medizinischen und karitativen Einrichtungen, berufliche Qualifizierungsmaßnahmen und Arbeitsplatzsuche sowie Unterstützung bei einer Geschäftsgründung. Die Unterstützung wird über eine vor Ort tätige Partnerorganisation weitgehend als Sachleistung gewährt. Der Leistungsrahmen beträgt für Einzelpersonen, die freiwillig zurückkehren, ca. 1.000 Euro bis 2.000 Euro und für rückgeführte Einzelpersonen ca. 700 Euro (vgl. Auskunft des Bundesamts an VG Augsburg vom 12.8.2016). Bei Familien kann der Leistungsumfang erhöht werden, wobei dies u. a. von der Größe der Familie und dem konkreten Bedarf abhängig ist (vgl. E-Mail des Bundesamts an VG Augsburg vom 18.10.2016). Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass die Kläger als dreiköpfige Familie Reintegrationshilfen im Gesamtwert von 3.150 Euro in Anspruch nehmen können. Gerade vor dem Hintergrund, dass professionelle Hilfe bei der Arbeitsplatz- und Wohnungssuche gewährt wird, erscheint dies ausreichend für die Prognose, dass es den Klägern zu 1. und 2. jedenfalls bis zum Ablauf der Zeitspanne, während der ihr Lebensunterhalt durch die Reintegrationshilfen gesichert ist, gelingt, sich und ihrem Kind zumindest mit Gelegenheitsarbeiten einschließlich Heimarbeit eine ausreichende Existenzgrundlage zu schaffen. Dabei ist mit zu berücksichtigen, dass die Familie im Notfall voraussichtlich aus dem Kreis der in Afghanistan im Allgemeinen und in Kabul im Besonderen tätigen internationalen Hilfsorganisationen langfristig die notwendige Unterstützung bekommen würde.

Wenn der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in dem zitierten Urteil vom 21. November 2014 (a. a. O. Rn. 29) ausführt, die Unterstützungsleistungen würden nur einen vorübergehenden Ausgleich schaffen, seien aber nicht geeignet, auf Dauer eine menschenwürdige Existenz zu gewährleisten, orientiert er sich nicht an dem allgemein anerkannten, auch dem Kindeswohl in dem gebotenen Maße Rechnung tragenden Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Demnach genügt es, dass die Reintegrationshilfen, die seit der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs durch das Europäische Reintegrationsprogramm „ERIN“ erheblich ausgeweitet und erheblich effektiver gestaltet wurden, der rückkehrenden Familie eine reale Chance geben, ebenso wie ein großer Teil der bereits ortsansässigen Familien zumindest mit Gelegenheitsarbeiten eine ausreichende Existenzgrundlage zu finden. Die Reintegrationshilfen sollen die Nachteile ausgleichen, die Rückkehrer in der Phase des Neustarts vorübergehend gegenüber der ortsansässigen Bevölkerung haben, sie aber nicht auf Dauer besser stellen. Dauerhafte Hilfen wären im Hinblick auf die für eine gelungene Reintegration erforderliche Eigeninitiative kontraproduktiv. Abgesehen davon zählt der UNCHR in seinen Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19. April 2016 Kinder nicht generell zu den besonders schutzbedürftigen Personengruppen, sondern nur Kinder mit bestimmten Profilen oder in spezifischen Umständen oder Kinder im Kontext der (Zwangs-)Rekrutierung von Minderjährigen. (vgl. 3. b. Nr. 3, 10). Im Vergleich mit den zigtausenden Rückkehrerfamilien aus den Nachbarstaaten Pakistan und Iran haben die aus Deutschland zurückkehrenden Familien ohnehin einen großen Startvorteil (siehe unten f)).

Die Kläger können sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die genannten Reintegrationshilfen ganz oder teilweise nur für „freiwillige“ Rückkehrer gewährt werden, also (teilweise) nicht bei einer zwangsweisen Rückführung (Abschiebung). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte können schlechte humanitäre Verhältnisse ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK nur begründen, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung „zwingend“ sind. Davon kann aber keine Rede sein, wenn der Betroffene seine individuelle Lage dadurch entscheidend verbessern kann, dass er seiner Ausreiseverpflichtung von sich aus nachkommt und es nicht auf eine Abschiebung ankommen lässt. Zudem kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Asylbewerber, der durch eigenes zumutbares Verhalten - wie insbesondere durch freiwillige Rückkehr - im Zielstaat drohende Gefahren abwenden kann, vom Bundesamt nicht die Feststellung eines Abschiebungsverbots verlangen (vgl. BVerwG, U. v. 15.4.1997 - 9 C 38.96 - juris; VGH BW, U. v. 26.2.2014 - A 11 S 2519/12 - juris S. 40; a.A. VG Augsburg, U. v. 16.6.2011 - Au 6 K 11.30153 - juris Rn. 22). Abgesehen davon gibt die Internationale Organisation für Migration (IOM), die Abschiebungen nicht unterstützt und keine Abschiebungsprogramme durchführt, auch abgeschobenen Asylbewerbern Unterstützung nach der Ankunft im Land (vgl. Lagebericht Afghanistan vom 6.11.2015, IV. 2.1 Freiwillige Rückkehr und Rückführungen anderer EU-Staaten S. 26).

e) Die Kläger können sich auch nicht mit Erfolg auf individuelle gefahrerhöhende Umstände berufen. Der Kläger zu 1. hat bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass es ihm gesundheitlich gut geht. Die vor einigen Jahren bei einem Verkehrsunfall erlittene Oberschenkelfraktur ist ausgeheilt. Die wegen des Verdachts auf Knochenentzündung Ende Juni 2016 durchgeführte Operation, bei der das implantierte Osteosynthesematerial entfernt wurde, ist erfolgreich verlaufen. Die Behauptung der Klägerin zu 2., ihr Mann könne wegen seiner Beinverletzung nicht arbeiten, überzeugt demnach nicht.

f) Die Richtigkeit der Prognose, dass sich die Kläger nach einer Rückkehr in Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine ausreichende Existenzgrundlage schaffen können, wird dadurch bestätigt, dass unter der Regie des UNHCR allein in den ersten zehn Monaten des letzten Jahres fast 56.000 afghanische Flüchtlinge aus den Nachbarländern zurückgekehrt sind, davon über 53.000 aus Pakistan (vgl. Lagebericht Afghanistan vom 6.11.2015, IV. 2. Behandlung von Rückkehrern S. 26). Diese Rückkehrer werden in der ersten Zeit vom UNHCR unterstützt, doch dürfte diese Unterstützung weitaus geringer sein als diejenige, die Rückkehrer aus Deutschland erhalten. Obwohl unter den Rückkehrern aus Pakistan und dem Iran offenkundig auch zahlreiche Familien mit minderjährigen Kindern sind, sind nennenswerte Probleme offenbar nicht aufgetreten. Vielmehr haben Afghanistan, Pakistan und der UNHCR im August 2015 die Rückführung weiterer afghanischer Flüchtlinge in vier Phasen bis Ende 2017 vereinbart (vgl. Lagebericht Pakistan vom 30.5.2016, III. 5. Lage ausländischer Flüchtlinge S. 26 f.).

g) Nach alledem kommt es nicht entscheidungserheblich auf den in der behördlichen und gerichtlichen Praxis kaum aufklärbaren Umstand an, ob nahe Verwandte der Kläger in Afghanistan leben, bei denen sie Aufnahme finden können, zumal die Aufnahme und die Chancen außerhalb des eigenen Familien- bzw. Stammesverbandes vor allem in größeren Städten realistisch sind (vgl. Lagebericht Afghanistan vom 6.11.2015, IV. 1. Situation der Rückkehrer S. 24).

2. Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Wie sich aus den Ausführungen unter 1. ergibt, besteht für sie in Afghanistan jedenfalls landesweit keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG).

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Tenor

I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

III. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, da der Zulassungsantrag aus nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 7. August 2017 ist unbegründet, weil die Voraussetzungen des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG nicht vorliegen.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass die im Zulassungsantrag dargelegte konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 36).

Der Kläger hält für klärungsbedürftig, „ob volljährigen und arbeitsfähigen afghanischen Männern … bei einer Rückkehr nach Afghanistan grundsätzlich eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit … infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts i.S.d. § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AsylG droht“ und „ob arbeitsfähige afghanische Männer, die … faktische Iraner sind, sich ihren Lebensunterhalt jedenfalls in Kabul sicherstellen können, wenn sie kein sie stützendes familiäres Netzwerk in Afghanistan haben“. Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die Voraussetzungen des subsidiären Schutzes lägen nicht vor, beruhe auf überholten Erkenntnissen. Mittlerweile müsse von einer ernsthaften individuellen Bedrohung für alle Zivilpersonen gesprochen werden. Dies ergebe sich aus zahlreichen, im Einzelnen genannten Stellungnahmen und Berichten, etwa aus der Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 19. Juni 2017. Andererseits seien die Einschätzungen des Auswärtigen Amts nicht neutral, sondern politisch gesteuert und geformt, wie allerdings auch einige Einschätzungen flüchtlingsfreundlicher Organisationen. Die Verschlechterung der Sicherheitslage und insbesondere der Versorgungslage werde auch in Medienberichten der FAZ, des Deutschlandfunks und anderer Organisationen und Presseorgane bestätigt. Die Erwirtschaftung des Existenzminimums sei nicht möglich.

Das Verwaltungsgericht hat die Voraussetzungen von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG und damit einen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes verneint (UA S. 8 f.). Dem Kläger drohe bei einer Rückkehr kein ernsthafter Schaden im Sinn des § 4 AsylG. Im Übrigen sei der Kläger auf eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul oder einer anderen Großstadt zu verweisen. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG lägen ebenfalls nicht vor (UA S. 10).

Das entspricht der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs. Dieser geht weiterhin davon aus, dass für die in der Zentralregion gelegene Stadt Kabul (und auch für ganz Afghanistan) die Voraussetzungen einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG nicht vorliegen. Auch ist die Lage in Afghanistan nicht so, dass eine Abschiebung ohne weiteres eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen und subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG oder ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG anzunehmen wäre (BayVGH, B.v. 21.8.2017 – 13a ZB 17.30529 – juris; B.v. 11.4.2017 – 13a ZB 17.30294 – juris unter Bezugnahme auf U.v. 12.2.2015 –13a B 14.30309 – juris und Verweis auf BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15.12 – NVwZ 2013, 1167). Auch in Bezug auf § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist geklärt, dass für aus dem europäischen Ausland zurückkehrende afghanische Staatsangehörige angesichts der aktuellen Auskunftslage im Allgemeinen derzeit weiterhin nicht von einer extremen Gefahrenlage auszugehen ist, die zu einem Abschiebungsverbot in entsprechender Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führen würde (BayVGH, B.v. 19.6.2017 – 13a ZB 17.30400 – juris; B.v. 4.1.2017 – 13a ZB 16.30600 – juris; U.v. 12.2.2015 a.a.O.; U.v. 30.1.2014 – 13a B 13.30279 – juris). Auf ein stützendes Netzwerk kommt es nicht an. Etwas anderes ergibt sich auch nicht deshalb, weil der Kläger im Iran geboren und dort aufgewachsen ist. Nach der auch vom Verwaltungsgericht zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs besteht für Afghanen, die sich nicht in Afghanistan aufgehalten haben, jedenfalls dann, wenn sie – wie der Kläger – eine der Landessprachen (hier: Dari) beherrschen, die Chance, durch Gelegenheitsarbeiten etwa in Kabul ein kleines Einkommen zu erzielen (BayVGH, B.v. 12.4.2017 – 13a ZB 17.30230 – juris; U.v. 12.2.2015 –13a B 14.30309 – juris; U.v. 24.10.2013 – 13a B 13.30031 – juris Rn. 22 = KommunalPraxisBY 2014, 62 -LS-). Eine Rückkehr nach Afghanistan scheitert grundsätzlich nicht am fehlenden vorherigen Aufenthalt im Heimatland. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Betroffene eine der beiden Landessprachen spricht

Die klägerischen Ausführungen zur Verschlechterung der Sicherheits- und Versorgungslage bieten keinen Anlass, im Rahmen eines Berufungsverfahrens in eine erneute Risikobewertung einzutreten. Sie berücksichtigen nicht die Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Frage, wann eine für die Gewährung subsidiären Schutzes notwendige erhebliche individuelle Gefährdung anzunehmen sein kann (BVerwG, U.v. 27.4.2010 – 10 C 4.09 – BVerwGE 136, 360 = NVwZ 2011, 56). Danach bedarf es für die Feststellung der erforderlichen Gefahrendichte einer wertenden Gesamtbetrachtung auf der Grundlage der quantitativen Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos (BVerwG, U.v. 13.2.2014 – 10 C 6.13 – NVwZ-RR 2014, 487; U.v. 17.11.2011 – 10 C 13.10 – NVwZ 2012, 454). Ausgehend von mindestens 27 Millionen Einwohnern (vielfach wird eine höhere Bevölkerungszahl angenommen) und von 11.418 Opfern in Afghanistan (nach UNAMA) liegt die Gefahrendichte im Jahr 2016 landesweit erheblich unter 0,12% oder 1:800. Selbst dieses Risiko wäre weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt (BVerwG, B.v. 17.11.2011 a.a.O. Rn. 23). Die bisher bekannt gewordenen Zahlen für 2017 bewegen sich in etwa in der gleichen Größenordnung. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe nennt ebenfalls keine anderen Zahlen.

Soweit der UNHCR im Dezember 2016 („Anmerkungen von UNHCR zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des deutschen Bundesministeriums des Innern“) unter Bezugnahme auf die UNHCR-Richtlinien vom 19. April 2016 und in weiteren Publikationen auf die Verschlechterung der Sicherheitslage hinweist, folgt hieraus nichts anderes. Vor dem Hintergrund anhaltender Besorgnis in Bezug auf die Sicherheitslage werden dort Empfehlungen für den Schutzbedarf ausgesprochen und verschiedene Risikoprofile aufgezeigt, ohne dass Zahlen genannt würden, die die bisherige Einschätzung des Verwaltungsgerichtshofs in Frage stellen könnten. Die dortige Bewertung beruht zudem auf den vom UNHCR selbst angelegten Maßstäben. Des Weiteren sind auch nach dessen Auffassung alleinstehende, leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im berufsfähigen Alter in der Lage, ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in urbanen und semi-urbanen Umgebungen zu leben (Richtlinien vom 19.4.2016, S. 10). Im Übrigen geht auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte davon aus, dass die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan nicht derart ist, dass jede Überstellung dorthin notwendig Art. 3 EMRK verletzt (vgl. EGMR, U.v. 11.7.2017 – S.M.A./Netherlands, Nr. 46051/13 Rn. 53; U.v. 11.7.2017 – Soleimankheel and others/Netherlands, Nr. 41509/12 Rn. 51; U.v. 11.7.2017 – G.R.S./Netherlands, Nr. 77691/11 Rn. 39; U.v. 11.7.2017 – E.K./Netherlands, Nr. 72586/11 Rn. 67; U.v. 11.7.2017 – E.P. and A.R./Netherlands, Nr. 63104/11 Rn. 80; U.v. 16.5.2017 – M.M./Netherlands, Nr. 15993/09 Rn. 120; U.v. 12.1.2016 – A.G.R./Niederlande, Nr. 13442/08 – NVwZ 2017, 293 Rn. 59). Insoweit hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seinem Urteil vom 9. April 2013 (H. and B./United Kingdom, Nr. 70073/10 Rn. 92 f.) festgestellt, dass es in Afghanistan keine allgemeine Gewaltsituation gibt, die zur Folge hätte, dass allein wegen der Abschiebung einer Person dorthin tatsächlich die Gefahr von Misshandlungen gegeben sei. In den vorgenannten Urteilen hat er angesichts der ihm mittlerweile vorliegenden Informationen an dieser Einschätzung festgehalten.

Aus den sonstigen Ausführungen und Hinweisen auf Presseartikel im Zulassungsantrag ergeben sich ebenfalls keine anderen Ausgangsdaten, die darauf schließen ließen, dass die vom Verwaltungsgerichtshof zugrunde gelegten Erkenntnisse zwischenzeitlich unrichtig oder überholt wären. Die vom Kläger zitierte Stellungnahme von Stahlmann (Asylmagazin 2017, 73) zur humanitären Lage von Rückkehrenden liefert ebenfalls keine anderen Erkenntnisse. Vielmehr wird dort in gleicher Weise betont, dass sich die Gefahr für die Zivilbevölkerung nur in der Gesamtschau kriegerischer, terroristischer und diktatorischer Gewaltformen erschließe und ein allein an Opferzahlen orientierter Ansatz der Problematik nicht gerecht werden könne (vgl. auch Stahlmann, Zur aktuellen Bedrohungslage der afghanischen Zivilbevölkerung im innerstaatlichen Konflikt, ZAR 2017, 189).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Der Kläger, Staatsangehöriger Sierra Leones, begehrt die Feststellung von Abschiebungsverboten wegen schwerer psychischer Erkrankung. Seinen Asylantrag lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) mit Bescheid vom 24. November 2015 als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen. Die Klage des Klägers hiergegen wies das Verwaltungsgericht München mit Gerichtsbescheid vom 21. März 2017 ab. Auf den Antrag des Klägers hin fand am 13. Oktober 2017 mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht statt, in der der Kläger seinen Antrag auf die Feststellung von Abschiebungsverboten beschränkte. Mit Urteil vom 13. Oktober 2017 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Hiergegen richtet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung. Er macht einen Verfahrensmangel geltend, weil ihm durch die Ablehnung seines Beweisantrags in der mündlichen Verhandlung das rechtliche Gehör versagt worden sei.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.

Der geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor.

Die Ablehnung eines erheblichen Beweisangebots verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (BVerwG, B.v. 10.8.2015 – 5 B 48.15 – juris Rn. 10 m.w.N.). Das rechtliche Gehör ist versagt, wenn ein Beweisantrag in willkürlicher Weise als unerheblich qualifiziert wird. Willkürlich ist ein Richterspruch aber nur, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Fehlerhafte Rechtsanwendung allein macht eine Gerichtsentscheidung nicht willkürlich. Von einer willkürlichen Missdeutung kann insbesondere nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jeden sachlichen Grundes entbehrt (BVerfG, B.v. 22.5.2015 – 1 BvR 291/13 – juris Rn. 5 m.w.N.; BayVGH, B.v. 14.12.2017 – 9 ZB 15.30129 – juris Rn. 16 m.w.N.). Gemessen daran liegt in der Ablehnung des in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 13. Oktober 2017 gestellten Beweisantrags keine Verletzung des rechtlichen Gehörs.

Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 13. Oktober 2017 beantragt, zum Beweis der Tatsache, dass er schwer psychisch erkrankt und aus diesem Grund auf ständige Behandlung angewiesen ist, um Eigengefährdungen entgegenzuwirken, ein medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen. Das Verwaltungsgericht hat den Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung als nicht entscheidungserheblich abgelehnt. Nach § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG werde vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstünden. Nach § 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG müsse der Ausländer eine Erkrankung durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen, an die bestimmte Anforderungen zu stellen seien. Diesen Anforderungen genügten die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (Az. M 21 S 15.31608 und M 21 S 7 16.30618) vorgelegten Atteste nicht; die Einholung eines Sachverständigengutachtens sei hierzu nicht erforderlich.

Zur Begründung seines Zulassungsantrags trägt der Kläger vor, dass die Ablehnung des Beweisantrags hinsichtlich der Anwendbarkeit der Anforderungen des § 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG nicht vom Prozessrecht gedeckt sei. Dieses Vorbringen rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil das Verwaltungsgericht den Beweisantrag zu Recht abgelehnt hat. Das Verwaltungsgericht folgte hierbei der gefestigten Rechtsprechung mehrerer Oberverwaltungsgerichte, wonach die Anforderungen an ein ärztliches Attest gemäß § 60a Abs. 2c AufenthG auf die Substantiierung der Voraussetzungen eines krankheitsbedingten Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG zu übertragen sind (BayVGH, B.v. 24.1.2018 – 10 ZB 18.30105 – juris Rn. 9 m.w.N.).

Dies ergibt sich ohne Weiteres aus dem Wortlaut des Gesetzes, der Entstehungsgeschichte und der Erwägung des Gesetzgebers, dass er mit den Regelungen in dem mit dem Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11. März 2016 (BGBl I S. 390) eingeführten Absatz 2c des § 60a AufenthG im Wesentlichen die ohnehin bereits bestehende Rechtsprechung zu den Anforderungen an eine substantiierte Geltendmachung krankheitsbedingter Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Anschluss an die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. September 2007 (Az. 10 C 8.07 – juris Rn. 15) nachvollzogen hat. Der Wortlaut des § 60a Abs. 2c AufenthG stellt ausschließlich darauf ab, ob Abschiebungsverbote aus gesundheitlichen Gründen vorliegen, und differenziert nicht zwischen inlands- und zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten. Auch lässt die Begründung zur Einführung des § 60a Abs. 2c und 2d AufenthG erkennen, dass der Gesetzgeber mit diesen Regelungen die Anforderungen an die Geltendmachung psychischer Erkrankungen als Abschiebungshindernis insgesamt erschweren wollte. Schließlich umfasst die Regelung in § 60a Abs. 2c und 2d AufenthG auch nach ihrem Sinn und Zweck die Feststellung zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 7 AufenthG.

Es ist demnach – wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat – Aufgabe des erkennenden Gerichts zu überprüfen, ob die vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens ist insoweit nicht erforderlich. Aus dem vorgelegten Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts vom 16. Oktober 2017 (Az. 13a ZB 17.31153) ergibt sich nichts anderes, weil sich diese Entscheidung zu der Frage, ob die Anforderungen an ärztliche Atteste in § 60a Abs. 2c AufenthG auch auf die Geltendmachung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG zu übertragen sind, nicht verhält.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) nicht gegeben ist.

a) Einer Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zu, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Tatsachen- oder Rechtsfrage von Bedeutung war, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. Seeger in Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand 1.8.2017, § 78 AsylG Rn. 18 ff; Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Auflage 2018, § 78 AsylG Rn. 11 ff.). Dementsprechend verlangt die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, dass eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und klärungsfähig, insbesondere entscheidungserheblich, ist; ferner, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. Meyer-Ladewig/Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Oktober 2016, § 124a Rn. 102 ff.; Berlit in GK-AsylG, Stand Oktober 2017, § 78 Rn. 88 m.w.N.). Bei einer auf tatsächliche Verhältnisse gestützten Grundsatzrüge muss der Rechtsmittelführer Erkenntnisquellen zum Beleg dafür angeben, dass die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts unzutreffend oder zumindest zweifelhaft sind (vgl. BayVGH, B.v. 1.6.2017 – 11 ZB 17.30602 – juris Rn.2; OVG NW, B.v. 9.10.2017 – 13 A 1807/ 17.A – juris Rn. 5; B.v. 12.12.2016 – 4 A 2939/15.A – juris Rn. 7 m.w.N.; Berlit, a.a.O., § 78 Rn. 609 ff.).

Ist die angegriffene Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, setzt die Zulassung der Berufung voraus, dass für jeden dieser Gründe die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind (Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 124a Rn. 7).

Eine § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügende Darlegung von Berufungszulassungsgründen erfordert eine substantielle Erörterung des in Anspruch genommenen Zulassungsgrundes (vgl. Happ in Eyermann, a.a.O. § 124a Rn. 59), wobei „darlegen“ schon nach allgemeinem Sprachgebrauch mehr als lediglich einen allgemeinen Hinweis bedeutet; „etwas darlegen“ bedeutet vielmehr so viel wie „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“ (BVerwG, B.v. 9.3.1993 – 3 B 105/92 – juris Rn. 3 m.w.N.).

2. Nach diesen Maßstäben ist keine Rechts- oder Tatsachenfrage von grundsätzlicher Bedeutung dargelegt.

a) Die Klägerin trägt als grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage zunächst vor, „ob für den Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG die Kriterien aus § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG herangezogen werden können.“

Die Beantwortung dieser Frage wäre schon nicht entscheidungserheblich für das vorliegende Verfahren, denn das Verwaltungsgericht hat nicht – wie von der Klägerin vorgetragen – die vorgelegten Atteste „nicht gewertet“, sondern durchaus einer Würdigung unterzogen. Es ist dabei jedoch zu dem Ergebnis gelangt, dass diese Atteste – unabhängig davon, ob sie die Anforderungen des § 60a Abs. 2c AufenthG erfüllen – „bereits keine Diagnose einer lebensbedrohlichen oder ähnlich schwerwiegenden Erkrankung“ enthalten.

Außerdem ist die aufgeworfene Rechtsfrage auch nicht in einem Berufungsverfahren klärungsbedürftig, weil sie sich ohne weiteres anhand des Wortlauts des Gesetzes, der Entstehungsgeschichte und der gesetzgeberischen Erwägungen bejahen lässt. Mit den Regelungen in dem mit dem Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11.03.2016 (BGBl I S. 390) eingeführten Absatz 2c des § 60a AufenthG, wonach der Ausländer eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen muss und diese ärztliche Bescheinigung insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten soll, hat der Gesetzgeber im Wesentlichen die ohnehin bereits bestehende Rechtsprechung zu den Anforderungen an eine substantiierte Geltendmachung krankheitsbedingter Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Anschluss an die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. September 2007 (10 C 8/07 – juris Rn. 15) nachvollzogen (siehe die ausführliche Darstellung in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 28.9. 2017 – 2 L 85/17 – juris Rn. 2-13, mit der Auswertung des Gesetzgebungsmaterialien; siehe auch OVG NW, B.v. 9.10.2017 – 13 A 1807/17.A – juris Rn. 19-28; BayVGH, B.v. 9.11.2017 – 21 ZB 17.30468 – Rn. 4; Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Auflage 2018, § 60 AufenthG Rn. 55).

b) Weiter hält die Klägerin für grundsätzlich klärungsbedürftig, „ob eine geschlechtsbezogene Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG vorliegt, wenn im Heimatland die Klägerin als Leibeigene eines Kämpfers leben musste und aufgrund der Tötung nun durch eine durch sie nicht näher bestimmbare Gruppe verfolgt wird“.

Die Behauptung der Klägerin, nach Überzeugung des Verwaltungsgerichts liege eine Verfolgung nach § 3 AsylG nicht vor, wenn der Verfolger nicht benannt werden könne, trifft nicht zu; eine derartige Aussage findet sich in dem Urteil des Verwaltungsgerichts nicht.

Auch wäre die aufgeworfene Frage nicht entscheidungserheblich, denn das Verwaltungsgericht hat den diesbezüglichen Tatsachenvortrag der Klägerin als nicht glaubhaft angesehen (UA S. 7/8).

Selbst wenn der Vortrag der Klägerin als glaubhaft anzusehen wäre, bedürfte es einer Würdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob das von ihr geschilderte Verhalten des (nach dem Vortrag der Klägerin mittlerweile toten) Mannes sowie der nicht weiter konkretisierten „Gruppe“ die Kriterien der §§ 3a bis 3e AsylG erfüllt und somit die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG begründen kann; diese Frage ist somit nicht verallgemeinerungsfähig und einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b AsylG.

Mit dieser gemäß § 80 AsylG unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AslyG).

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Klägerin ihre in erster Instanz erfolglose Klage auf Verpflichtung der Beklagten weiter, das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen.

Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, weil der geltend gemachte Verfahrensmangel, durch die Ablehnung ihres Beweisantrags in der mündlichen Verhandlung sei der Klägerin das rechtliche Gehör versagt worden (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 in Verbindung mit § 138 Nr. 3 VwGO), nicht vorliegt.

Die Ablehnung eines Beweisantrags nach § 86 Abs. 2 VwGO verstößt gegen den Anspruch auf Gewährung von rechtlichem Gehör, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (BVerwG, B.v. 10.8.2015 – 5 B 48.15 – juris Rn 10), d.h. ein Beweisantrag in willkürlicher Weise als unerheblich qualifiziert wird. Willkürlich ist ein Richterspruch, wenn er unter keinem denkbaren Ansatz rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht (BayVGH, B.v. 20.11.2017 – 11 ZB. 31318 – juris Rn. 4). Von Willkür kann insbesondere dann nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Rechtsauffassung nicht jeden sachlichen Grundes entbehrt (BVerfG, B.v. 22.5.2015 – 1 BvR 2291/13 – juris Rn. 5 m.w.N.).

Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 13. Oktober 2017 beantragt, zum Beweis der Tatsache, dass sie schwer psychisch erkrankt und aus diesem Grund auf ständige Behandlung angewiesen ist, um Eigengefährdungen entgegenzuwirken, ein medizinisches Sachverständigengutachten einzuholen.

Das Verwaltungsgericht hat den Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung als nicht entscheidungserheblich abgelehnt. Nach § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG werde vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstünden. Nach § 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG müsse der Ausländer eine Erkrankung durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen, an die bestimmte Anforderungen zu stellen seien. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens sei hierzu nicht erforderlich.

Zur Begründung ihres Zulassungsantrags bringt die Klägerin vor, dass die Ablehnung des Beweisantrags hinsichtlich der Anwendbarkeit der Anforderungen des § 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG nicht vom Prozessrecht gedeckt sei.

Dieses Vorbringen rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil das Verwaltungsgericht den Beweisantrag zu Recht abgelehnt hat. Denn es entspricht inzwischen gefestigter Rechtsprechung mehrerer Oberverwaltungsgerichte (OVG LSA, B.v. 28.9. 2017 – 2 L 85/17 – juris Rn. 2-13; OVG NW, B.v. 9.10.2017 – 13 A 1807/17.A – juris Rn. 19-28, BayVGH, B.v. 9.11.2017 – 21 ZB 17.30468 – Rn. 4) und auch des erkennenden Senats (BayVGH, B.v. 10.1.2018 – 10 ZB 16.30735 – Rn. 8), dass die Anforderungen an ein ärztliches Attest gemäß § 60a Abs. 2c AufenthG auf die Substantiierung der Voraussetzungen eines krankheitsbedingten Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG zu übertragen sind. Es ergibt sich aus dem Wortlaut des Gesetzes, der Entstehungsgeschichte und der Erwägung des Gesetzgebers, dass er mit den Regelungen in dem mit dem Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11.03.2016 (BGBl I S. 390) eingeführten Absatz 2c des § 60a AufenthG im Wesentlichen die ohnehin bereits bestehende Rechtsprechung zu den Anforderungen an eine substantiierte Geltendmachung krankheitsbedingter Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Anschluss an die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. September 2007 (10 C 8/07 – juris Rn. 15) nachvollzogen hat. Der Wortlaut des § 60a Abs. 2c AufenthG stellt ausschließlich darauf ab, ob Abschiebungsverbote aus gesundheitlichen Gründen vorliegen, und differenziert nicht zwischen inlands- und zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten. Auch lässt die Begründung zur Einführung des § 60a Abs. 2c und 2d AufenthG erkennen, dass der Gesetzgeber mit diesen Regelungen die Anforderungen an die Geltendmachung psychischer Erkrankungen als Abschiebungshindernis insgesamt erschweren wollte. Schließlich umfasst die Regelung in § 60a Abs. 2c und 2d AufenthG auch nach ihrem Sinn und Zweck die Feststellung zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 7 AufenthG.

Es ist demnach – wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat – Aufgabe des erkennenden Gerichts zu überprüfen, ob die vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens ist insoweit nicht erforderlich.

Aus dem vorgelegten Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts vom 16. Oktober 2017 (13a ZB 17.31153) ergibt sich nichts anderes, weil sich diese Entscheidung zu der Frage, ob die Anforderungen an ärztliche Atteste in § 60a Abs. 2c AufenthG auch auf die Geltendmachung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG zu übertragen sind, nicht verhält.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b AsylG.

Mit dieser gemäß § 80 AsylG unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

Tenor

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung wird

abgelehnt.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise des subsidiären Schutzstatus, weiter hilfsweise Abschiebungsschutz.

Der am …1997 geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger, Volkszugehöriger der Hazarer und schiitischen Glaubens. Er reiste laut BÜMA am 3.12.2015 in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 22.4.2016 einen Asylantrag.

Bei seiner Anhörung gemäß § 25 AsylG (Asylgesetz) vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 23.8.2016 gab der Kläger Folgendes an: Er habe in Afghanistan am 28.10.2015 verlassen. Er habe dort seit 2005 bis zu seiner Ausreise in Kabul, Stadtteil … … gelebt. Die Reise auf dem Landweg habe 5000 – 6000 US Dollar gekostet. Seine Eltern seien verstorben. Er habe niemanden in Afghanistan. Die Geschwister hielten sich in Deutschland oder in Istanbul auf, Onkel und Tanten seien überall verstreut. Er sei bis zur zehnten Klasse in die Schule gegangen. Er habe in einer Bäckerei gearbeitet, früher hätten sie selbst einen eigenen Laden gehabt, in dem sie Kekse verkauft hätten, diesen aber später aufgegeben. Seine Mutter sei 2013 an einer Krebserkrankung gestorben. Im Jahr 2015 sei sein Vater auf dem Weg in eine andere Provinz vom Fahrzeug heruntergezerrt und von den Taliban erschossen worden. Dann sei die ganze Verantwortung auf ihn als Familienoberhaupt zugekommen. Weil sie aus W. gewesen seien, hätten sie bei Behördenangelegenheiten immer dorthin den gefährlichen Weg nehmen müssen. Er habe nach dem Tod seines Vaters dann ständig Angst gehabt, dass er eines Tages auch getötet werde und er nicht in der Lage wäre für seine Familie zu sorgen. Nach diesen Problemen familiärer Art und weil er für seine jüngeren Brüder habe sorgen müssen hätten sie sich entschlossen Afghanistan zu verlassen. Sie hätten ständig Angst gehabt. Keiner habe sich um sie gekümmert. Sie seien Richtung Iran gegangen und von dort aus nach Europa. Nahe Verwandte und Bekannte des Vaters hätten ihnen dabei geholfen. In der Türkei seien sie getrennt geworden. Zwei Schwestern und zwei Brüder seien dort geblieben. Auf Nachfrage: Er persönlich sei nicht direkt bedroht worden. Sein Onkel väterlicherseits habe mit dem Fremden gearbeitet. Seine Familie sei bekannt gewesen. Seinen Vater hätte dies auch bedroht. Zwei Onkel in Kanada hätten früher mit den Amerikanern zusammen gearbeitet, ein Onkel, der jetzt in Deutschland sei, für die Caritas. Befragt, was er bei einer Rückkehr befürchten würde gab er an, es gebe dort kein Leben. Er sei unruhig, habe schlaflose Nächte. Er fürchte nicht mehr ans Ziel zu kommen. Er leide psychisch darunter. Auch als Hazara hätten sie in Afghanistan keine Sicherheit.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 22.9.2016 wurde in Ziffer 1 der Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und in Ziffer 2 der Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt. In Ziffer 3 des Bescheids wurde der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt. In Ziffer 4 des Bescheids wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen. In Ziffer 5 forderte das Bundesamt den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. Sollte der Kläger die Ausreisefrist nicht einhalten, würde er nach Afghanistan abgeschoben. Er könne auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den er einreisen dürfte oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei. In Ziffer 6 wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Auf die Begründung des Bescheids wird Bezug genommen. Der Bescheid wurde laut Bundesamtsakte am 23.9.2016 als Einschreiben zur Post gegeben.

Mit am 6.10.2016 beim Verwaltungsgericht Regensburg eingegangenem Schriftsatz seiner Bevollmächtigten ließ der Kläger gegen den Bescheid Klage erheben. Zur Begründung wird vorgebracht, dem Kläger würde in Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politisch motivierte Verfolgung durch die Taliban drohen, weil diesen bekannt sei, dass der Vater und der Onkel des Klägers für ausländische Organisationen gearbeitet hätten. Zumindest habe er Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes. Jedenfalls lägen die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbots vor, da der – noch sehr junge – Kläger an einer psychischen Erkrankung leide. Es wurde hierzu eine gutachterliche Stellungnahme des Dr. …, Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeut, vom 31.3.2017 vorgelegt. Wie darin nachvollziehbar dargelegt werde, leide der Kläger an einer posttraumatischen Belastungsstörung, die im Zusammenhang mit seinen Erlebnissen in Afghanistan stünden und wegen derer er eine längerfristige psychotherapeutische Behandlung benötige. Der Kläger gehöre deswegen als besonders schutzbedürftige Person zum Kreis der Flüchtlinge mit einem besonderen Risikoprofil im Sinne der UNHCR-Richtlinien, für die eine Existenzmöglichkeit unter den Lebensbedingungen in Afghanistan nicht bestehe. Im Falle einer Rückkehr hätte der Kläger im Hinblick auf die in Afghanistan bestehenden Mängel im Gesundheitswesen und das Erfordernis, über finanzielle Mittel verfügen zu müssen, nicht nur keinen Zugang zu der für ihn notwendigen Behandlung, was aus allen Erkenntnismitteln deutlich hervorgehe. Er wäre auch im Hinblick auf seine besondere Verletzlichkeit nicht in der Lage, sich ohne Unterstützung von Verwandten im täglichen Überlebenskampf durchzusetzen. Über Verwandte verfüge er nicht mehr.

Der Kläger beantragt,

  • 1.die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 22.9.2016, zugestellt am 27.9.2016, zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen,

  • 2.hilfsweise, dem Kläger den subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG zuzuerkennen,

  • 3.weiter hilfsweise festzustellen, dass für den Kläger Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 AufenthG hinsichtlich Afghanistan vorliegen,

  • 4.dem Kläger unter Beiordnung der Bevollmächtigten Prozesskostenhilfe zu gewähren.

Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid die Klage abzuweisen.

Mit Beschluss vom 5.9.2018 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichterin übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie auf die übermittelte Bundesamtsakte Bezug genommen.

II.

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung ist nach Maßgabe von § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. §§ 114, 121 der Zivilprozessordnung (ZPO) ungeachtet der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers abzulehnen, weil der Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg zukommt. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes ist nach summarischer Prüfung nicht zu beanstanden.

1. Im Bescheid vom 22.9.2016 hat das Bundesamt im Hinblick auf seine Anhörung nach § 25 AsylG ausführlich und zutreffend dargestellt und ohne erkennbare Rechtsfehler begründet, warum die Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG sowie subsidiärer Schutz nicht zuerkannt werden kann und die Voraussetzungen der Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Fall des Klägers nicht erfüllt sind. Das Gericht folgt deshalb nach summarischer Prüfung den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsakts (§ 77 Abs. 2 des Asylgesetzes (AsylG)).

Soweit im Klageverfahren pauschal vorgebracht wird, dass sich Gründe für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzes aus der Tätigkeit des Vaters für eine ausländische Organisation ergeben würden, bleibt offen, worauf sich der Kläger insoweit konkret beruft. Beim Bundesamt hat der Kläger nichts davon erwähnt, dass der Vater für eine ausländische Organisation gearbeitet hätte. Er hat allerdings angeführt, dass Onkel von ihm für die Caritas bzw. für die Amerikaner gearbeitet hätten, allerdings blieb auch der Vortrag hierzu unkonkret und vage und ist nicht geeignet, eine entsprechende Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen.

Eine andere Beurteilung ergibt sich im Hinblick auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Beurteilung nach § 77 Abs. 1 AsylG auch nicht nach Auswertung der neuesten Erkenntnisquellen zur Sicherheitslage. Gesamtbetrachtend führt die Lage in Afghanistan nicht dazu, dass eine Abschiebung ohne Weiteres eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG zu gewähren wäre (vgl. etwa BayVGH, B.v. 16.1.2018 – 13a ZB 17.30687; B.v. 11.12.2017 – 13a ZB 17.31374 – juris; B.v. 8.11.2017 – 13a ZB 17.30615 – juris;).

2. Auch soweit nun im Klageverfahren im Hinblick auf die Feststellung von Abschiebungshindernissen erstmals eine posttraumatische Belastungsstörung geltend gemacht wird, ergibt sich keine andere Beurteilung. Die Voraussetzungen für die hilfsweise begehrte Zuerkennung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 AufenthG (menschenrechtswidrige Behandlung) bzw. nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind nicht erfüllt.

Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist (§ 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG). Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist (§ 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG). Dabei erfasst diese Regelung nur solche Gefahren‚ die in den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat begründet sind‚ während Gefahren‚ die sich aus der Abschiebung als solche ergeben‚ nur von der Ausländerbehörde als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis berücksichtigt werden können (st. Rspr. zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG; vgl. BVerwG‚ U.v. 29.10.2002 – 1 C 1.02 – DVBl 2003, 463; U.v. 25.11.1997 – 9 C 58.96 – BVerwGE 105‚ 383 m.w.N.). Eine „erhebliche konkrete Gefahr“ im Falle einer zielstaatsbezogenen Verschlimmerung einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung ist daher gegeben, wenn sich der Gesundheitszustand alsbald nach der Rückkehr in den Heimatstaat wegen der dortigen Behandlungsmöglichkeiten wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde (vgl. BVerwG, U.v. 22.3.2012 – 1 C 3.11 – BVerwGE 142, 179; B.v. 17.8.2011 – 10 B 13.11 – juris; BayVGH, U.v. 17.3.2016 – 13a B 16.30007 – juris). Gründe hierfür können nicht nur fehlende Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat sein, sondern etwa auch die tatsächliche Nichterlangbarkeit einer an sich vorhandenen medizinischen Behandlungsmöglichkeit aus finanziellen oder sonstigen persönlichen Gründen (vgl. BVerwG, U.v. 17.10.2006 – 1 C 18/05 – BVerwGE 127, 33).

Der sich auf eine seiner Abschiebung entgegenstehende Erkrankung berufende Ausländer muss diese durch eine qualifizierte, gewissen Mindestanforderungen genügende ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen (BayVGH, B.v. 27.11.2017 – 9 ZB 17.31302 – juris Rn. 4). Besondere Anforderungen hierfür gelten nach der ständigen Rechtsprechung im Hinblick auf das Vorbringen einer behandlungsbedürftigen posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS). Angesichts der Unschärfen des Krankheitsbilds und seiner vielfältigen Symptome bedarf es hierfür regelmäßig eines fachärztlichen Attests, das den Mindestanforderungen genügt. So muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Wird das Vorliegen einer PTBS auf traumatisierende Erlebnisse im Heimatland gestützt und werden die Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen, ist in der Regel auch eine Begründung dafür erforderlich, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden ist (vgl. grundlegend BVerwG, U.v. 11.9.2007 – 10 C 17.07 – juris).

Das Gericht hat im Rahmen der summarischen Prüfung bereits erhebliche Zweifel, ob die vorgelegte gutachterliche Stellungnahme des Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeuten zum Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung im Hinblick auf die fachliche Qualifikation des Gutachters ausreicht. Wie in der zitierten Rechtsprechung des BVerwG zu den Anforderungen der Darlegung einer PTBS ausgeführt, bedarf es hierzu regelmäßig einer Vorlage eines fachärztlichen Attestes. Das vorgelegte Gutachten stammt allerdings nicht von einem Facharzt, sondern von einem Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeuten. Die Aus- bzw. Weiterbildung bzw. die Qualifikation zur Führung des Titels eines „Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeuten“ muss zwar wie die des „Psychologischen Psychotherapeuten“ Mindestanforderungen erfüllen (vgl. § 5 PsychThG – Zugangsvoraussetzung kann anders als beim Psychologischen Psychotherapeuten aber nicht nur ein Hochschulstudium der Psychologie, sondern auch ein Hochschulstudium der Pädagogik oder Sozialpädagogik sein). Die Rechtsprechung hat im Hinblick darauf und weil die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht nur „regelmäßig“ die Vorlage eines fachärztlichen Attestes fordert auch z.B. die Vorlage eines Gutachtens eines Psychologischen Psychotherapeuten zur Darlegung einer PTBS ausreichen lassen, wenn es die inhaltlichen Mindestanforderungen erfüllt (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 11.8.2016 – Az. 20 ZB 16.30110 – juris).

Es entspricht inzwischen allerdings gefestigter Rechtsprechung (vgl. BayVGH, B.v. 9.11.2017 – 21 ZB 17.30468 – juris Rn. 4; B.v. 10.1.2018 – 10 ZB 16.30735 – juris Rn. 8; OVG NRW, B.v. 9.10.2017 – 13 A 1807/17A – juris Rn. 19 ff.; OVG LSA, B.v. 28.9.2017 – 2 L 85/17 – juris Rn. 2 ff.), dass die Anforderungen an ein ärztliches Attest gemäß § 60a Abs. 2c AufenthG (eingefügt durch Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11. März 2016, BGBl I 2016, 390) auf die Substantiierung der Voraussetzungen eines krankheitsbedingten Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG zu übertragen sind (vgl. BayVGH, B.v. 24.1.2018 – 10 ZB 18.30105 – juris Rn. 7).

§ 60a Abs. 2c Satz 2 und Satz 3 AufenthG fordern dem Wortlaut nach aber eindeutig eine ärztliche Bescheinigung. Der Ausländer muss danach eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine „qualifizierte ärztliche Bescheinigung“ glaubhaft machen. Diese „ärztliche Bescheinigung“ soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die „fachlich-medizinische Beurteilung“ des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach „ärztlicher Beurteilung“ aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Ausnahmen oder eine Einschränkung dahingehend, dass dies nur „regelmäßig“ gefordert wird, enthält die Vorschrift dem Wortlaut nach nicht.

Die vorgelegte Stellungnahme des Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeuten Dr. Phil. … vom 31.3.20178 zum Gesundheitszustand des Klägers genügt den Anforderungen des § 60a Abs. 2c AufenthG damit schon deshalb nicht, weil sie nicht von einem approbierten Arzt erstellt wurde (so auch VG München, B.v. 18.10.2017 – M 21 S 17.33668 – juris Rn. 29 unter Verwies auf BT-Drucks. 18/7538 S. 19; VG Augsburg, U.v. 17.5.2018 – Au 6 K 17.31062 – juris Rn 58).

In dem Gutachten wurde unabhängig davon auch inhaltlich nicht entsprechend den Anforderungen der Rechtsprechung und des § 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG eine PTBS mit entsprechendem Schweregrad und Behandlungsbedürftigkeit dargelegt, die eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im beschrieben Sinne darstellt.

Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass die beschriebene Erkrankung offenbar weder in der Zeit seit der Einreise bis zur Begutachtung (ca. 15 Monate) dazu geführt hat, dass der Kläger um ärztliche oder sonst fachkundige Hilfe nachgesucht hat, noch in der Zeit nach der Begutachtung eine entsprechende Behandlung eingeleitet worden wäre.

Zwar wird ausgeführt, der Kläger benötige eine längerfristige psychotherapeutische Behandlung. Grundvoraussetzung sei aber eine gesicherte Aufenthaltssituation. Solange der Kläger sich durch eine mögliche Abschiebung bedroht fühle, könne keine Therapie erfolgreich sein. Auch wenn das Gericht keine ausreichende Fachkunde für eine eigene Beurteilung hat, spricht der Umstand, dass nach dem Gutachten derzeit akut eine Behandlung (Medikamente, Psychotherapie etc.) unabhängig von der Notwendigkeit einer längerfristigen Therapie nicht gesehen wird nicht dafür, dass das Krankheitsbild eine Schwere aufweist, wie es das Gesetz für die Feststellung von Abschiebungshindernissen fordert.

Wie ausgeführt muss sich aus einem Gutachten zum Vorliegen einer PTBS zudem nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Begutachter seine Diagnose gestellt hat, insbesondere auch ob die geschilderten Beschwerden durch die eigene erhobenen Befunde bestätigt werden und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Es muss Aufschluss über die Schwere der Krankheit und deren Behandlungsbedürftigkeit geben. Insoweit ist der pauschale Verweis auf die Notwendigkeit einer längerfristigen psychotherapeutischen Behandlung unter der Voraussetzung einer gesicherten Aufenthaltssituation wenig konkret und nicht ausreichend. Auch ist nach der angeführten Rechtsprechung dazulegen, warum der Erkrankung nicht früher geltend gemacht wurde, nachdem erst 15 Monate nach der Einreise und nach der Ablehnung des Asylantrags eine PTBS vorgebracht wurde. Zu verweisen ist auch darauf, dass das Krankheitsbild einer PTBS grundsätzlich ein belastendes Ereignis oder eine Situation kürzerer oder längerer Dauer mit außergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigen Ausmaßes voraus setzt, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde (vgl. z.B. OVG NRW v. 13.6.2018, 13 A 1080/18.A – juris Rn. 15). Soweit hierzu im Gutachten (Ziffer 5) ausgeführt wird, der Kläger sei als Kind und Jugendlicher in Afghanistan und auf dem Fluchtweg nach Deutschland wiederholt massiven direkten und beobachteten Traumatisierungen/Gewalterfahrungen schutzlos ausgesetzt gewesen, er sei hierdurch schwerst traumatisiert worden, fällt schon auf, dass weder im Rahmen der vom Gutachter dargelegten Anamnese noch in den Schilderungen des Klägers beim Bundesamt von Traumatisierungen/Gewalterfahrungen auf dem Fluchtweg die Rede ist. Auch soweit in der Anamnese ausgeführt wird, der Kläger habe berichtet, er könne gar nicht alles aufzählen, was er in all den Jahren als Kind und Jugendlicher in Kabul/Afghanistan erlebt habe; er sei Augenzeuge von schlimmsten Gewalttaten (Bombenexpolsionen, Anschläge durch Selbstmordattentäter) in Kabul gewesen, bleibt dies zeitlich und auch im Hinblick auf das konkret Erlebte allgemein und vage. Es ergibt sich zudem nicht, dass der Gutachter diese Schilderungen einer eigenen kritischen Betrachtung unterzogen hätte.

Insgesamt hat das Gericht keine durchgreifenden Zweifel, dass der Kläger in psychischer Hinsicht erheblich belastet ist. Insoweit weist der Gutachter auch nachvollziehbar auf die Belastung durch den unsicheren Aufenthaltsstatus hin. Eine PTBS bzw. psychische Erkrankung ausreichender Schwere, die zu einem zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernis führt, ist aber nicht dargelegt.

Aus den genannten Gründen ergibt sich auch kein Abschiebeverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK im Hinblick auf die humanitären Bedingungen im Abschiebezielstaat (vgl. BVerwG v. 31.1.2013, 10 C 15/12 – juris), da die anzuwendenden Gefahrenmaßstäbe weitgehend übereinstimmen. Insbesondere ergibt sich aus den dargelegten Gründen auch nicht, dass der Kläger infolge einer Erkrankung zumindest sein Existenzminimum in seinem Heimatland, z.B. durch Gelegenheitsarbeiten, etc. erwirtschaften könnte.

Nach alledem bietet die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Diese Entscheidung ist nach § 80 AsylG unanfechtbar.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I. Der Kläger ist seinen Angaben zufolge Staatsangehöriger Sierra Leones. Er begehrt im asylrechtlichen Folgeverfahren die Beklagte zu verpflichten, das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses festzustellen. Das Verwaltungsgericht wies die Asylklage mit Urteil vom 24. August 2016 in der Sache ab. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel des Klägers. Er macht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend.

II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, § 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) wegen verfahrensfehlerhafter Ablehnung des in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrags liegt nicht vor.

Die Ablehnung eines erheblichen Beweisangebots verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (BVerfG, B. v. 30.1.1985 - 1 BvR 393/84 - BVerfGE 69, 141/144 = NJW 1986, 833; BVerfG, B. v. 18.6.1993 - 2 BvR 1815/92 - NVwZ 1994, 60 = BayVBl 1993, 562; BayVerfGH, E. v. 26.4.2005 - Vf. 97-VI-04 - VerfGH 58, 108 = BayVBl 2005, 721). Das rechtliche Gehör ist versagt, wenn ein Beweisantrag in willkürlicher Weise als unerheblich qualifiziert wird. Willkürlich ist ein Richterspruch aber nur, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sach-fremden Erwägungen beruht. Fehlerhafte Rechtsanwendung allein macht eine Gerichtsentscheidung nicht willkürlich. Von einer willkürlichen Missdeutung kann insbesondere nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jeden sachlichen Grundes entbehrt (BVerfG, B. v. 22.5.2015 - 1 BvR 2291/13 - juris Rn. 5 m. w. N.).

Gemessen daran liegt in der Ablehnung des in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 24. August 2016 gestellten Beweisantrags, ein psychiatrisches Sachverständigengutachten einzuholen,

„zum Beweis der Tatsache, dass der Kläger an einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer depressiven Episode, derzeit leichtgradig, und einer generalisierenden Angststörung leidet, der Kläger psychotherapeutischer und psychiatrischer Behandlung bedarf und sich sein Gesundheitszustand bei Abbruch der Behandlung wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde“,

keine Verletzung des rechtlichen Gehörs.

Ausweislich der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom 24. August 2016 hat das Verwaltungsgericht den Beweisantrag mit folgender Begründung abgelehnt:

„Hinsichtlich der für die Person des Klägers geltend gemachten posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) ist der Beweisantrag rechtlich nicht erheblich. Die im Rahmen des Verfahrens vorgelegten therapeutischen und ärztlichen Äußerungen zu den Anknüpfungstatsachen für das Krankheitsbild einer PTBS sind nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung des Gerichts unglaubwürdig. Hinsichtlich des für die Person des Klägers weiter geltend gemachten ‚depressiven Episode‘ und ‚Angststörung‘ werden die vorgelegten Diagnosen als wahr unterstellt.“

1. Soweit es das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung betrifft, hat das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass der Klägervortrag den aus der Rechtsprechung (u. a. BVerwG, U. v. 11.9.2007 - 10 C 8.07 - BVerwGE 129, 251 = juris Rn. 15) folgenden Anforderungen an die Substantiierung zum Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung, die sich - wie hier - auf traumatisierende Erlebnisse im Heimatland stützt und deren Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen werden, nicht genügt und seine Rechtsauffassung umfassend und nachvollziehbar begründet. Danach beruhten die vom Kläger vorgelegten therapeutischen Berichte und fachärztlichen Atteste hinsichtlich der darin zugrunde gelegten Auslösekriterien auf einem unglaubhaften Vortrag des Klägers und damit auf unzureichenden tatsächlichen Grundlagen. Diese Bewertung durch das Verwaltungsgericht ist nicht zu beanstanden.

a) Das Verwaltungsgericht geht zutreffend davon aus, dass eine posttraumatische Belastungsstörung nur aufgrund eines traumatisierenden Ereignisses entstehen kann (vgl. ICD-10: F.43.1, Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme, 10. Revision: „ein belastendes Ereignis oder eine Situation kürzerer oder längerer Dauer, mit außergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmaß, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde“).

b) Weiter trifft es zu, dass die nach dem Diagnoseklassifikationssystem ICD-10 erstellten Befunde von Refugio vom 7. August 2014 und vom 18. Juli 2016 sowie des Bezirksklinikums Niederbayern vom 25. Februar 2014 als „Auslösekriterium“ bzw. schwerwiegende Traumatisierung die Tötung des Vaters, die Entführung des Klägers durch Rebellen bzw. die Erschießung des Bruders des Klägers bei der Rekrutierung zum Kindersoldaten zugrunde legen und dass die darin genannten tatsächlichen Grundlagen (zur behaupteten Erschießung des Bruders vgl. nachfolgend Buchst. c, Doppelbuchst. dd), bereits vom Verwaltungsgericht Regensburg (U. v. 29.11.2012 - RN 5 K 12.30096) als unglaubhaft angesehen wurden. Das ärztliche Attest des Klinikums der Universität München vom 12. Juli 2016 benennt dagegen das auslösende Ereignis nicht.

c) Hiervon ausgehend beruht der vom Verwaltungsgericht gezogene Schluss, es fehle an der tatsächlichen Grundlage eines traumatisierenden Ereignisses, aufgrund derer die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung gerechtfertigt sei, auf einer nachvollziehbaren, insbesondere willkürfreien und sachlichen Grundlage, von der sich das Verwaltungsgericht eine eigene Überzeugung gebildet hat.

aa) Die Bewertung der tatsächlichen Grundlagen durch das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Verfahren folgt zwar der Bewertung des Verwaltungsgerichts Regensburg aus dem Urteil vom 29. November 2012. Dieses hatte sich im Rahmen des Erstverfahrens im rechtskräftigen Urteil vom 29. November 2012 umfänglich mit den vom Kläger geschilderten Geschehnissen auseinandergesetzt, die auch Auslöser der im Erstverfahren wie im gegenständlichen Verfahren geltend gemachten posttraumatischen Belastungsstörung sein sollen, sowie umfassend und nachvollziehbar begründet, weshalb es den klägerischen Vortrag „in höchstem Maße“ für „unsubstantiiert“, „oberflächlich“, „lebensfremd“ und „widersprüchlich“ erachtet. Nicht zutreffend ist aber, dass das Verwaltungsgericht die Bewertung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Regensburg im Erstverfahren lediglich ungeprüft übernommen habe. Es hat vielmehr das vom Kläger im Erstverfahren geschilderte Geschehen dargestellt, das im gegenständlichen Verfahren nicht vertieft oder ergänzt wurde, sich mit diesem auseinandergesetzt und weiter ausgeführt, es sei nicht zu erkennen, dass von der Bewertung des Verwaltungsgerichts Regensburg abzuweichen sei. Damit bringt das Verwaltungsgericht aber zum Ausdruck, dass es sich die Bewertung des Verwaltungsgerichts Regensburg auch für den gegenständlichen Fall zu Eigen macht, nicht dass es dessen Bewertung lediglich (ungeprüft) übernimmt.

bb) Soweit der Kläger weiter bemängelt, das Verwaltungsgericht habe den Kläger zu den Ereignissen in Sierra Leone nicht weiter befragt, verhilft auch dies dem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg.

Angesichts der konkreten Umstände bestand für das Verwaltungsgericht keine Veranlassung, den Kläger zu den im Erstverfahren vorgetragenen Ereignissen in Sierra Leone zu befragen. Insbesondere hat der Kläger im Folgeverfahren weder gegenüber dem Bundesamt noch in der Klagebegründung andere oder ergänzende Angaben zu den behaupteten traumatisierenden Geschehnissen in Sierra Leone vorgetragen, die eine vom Urteil des Verwaltungsgericht Regensburg abweichende Bewertung nahegelegt hätten. Davon abgesehen hatte der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 24. August 2016 Gelegenheit und angesichts der Feststellungen im Erstverfahren aber auch im Bundesamtsbescheid vom 15. Mai 2014 triftige Gründe, die in seiner Sphäre liegenden behaupteten Geschehnisse in Sierra Leone von sich aus nachvollziehbar und widerspruchsfrei zu schildern.

cc) Eine weitergehende Aufklärung zur Richtigkeit des Klägervorbringens musste sich dem Verwaltungsgericht auch nicht auf Grundlage der vorgelegten Befundberichte und fachärztlichen Atteste aufdrängen.

Zwar gehen die Befundberichte von Refugio vom 7. August 2014 und vom 18. Juli 2016 auch auf die Auslösekriterien ein. Die vom Kläger geschilderten und in der Zeit weit zurückliegenden Geschehnisse, die das Auslösekriterium erfüllen sollen, wie etwa das „Miterleben der diversen Morde in der Zeit mit den Rebellen“, insbesondere „die Entführung durch die Rebellen“ und die „Situation um die berichtete Enthauptung seines Vaters“, werden aber allein den geschilderten Symptomen und der Verhaltensbeobachtung gegenübergestellt. Ihre äußere, objektive Ereignisseite bleibt in den Befundberichten im Allgemeinen, wird also weder hinreichend konkret beschrieben noch sorgfältig oder kritisch hinterfragt. Dies ist bei der Begutachtung einer posttraumatischen Belastungsstörung wohl auch nicht zu leisten (vgl. Befundbericht v. 18.7.2016 S. 5: „Bei der Diagnoseerstellung von posttraumatischen Störungen ermöglicht die Symptomatologie des psychopathologischen Befunds generell keine Rekonstruktion der objektiven Seite der traumatisierenden Ereignisse“). Dass das behauptete traumatisierende Ereignis tatsächlich stattgefunden hat, muss vielmehr vom Schutzsuchenden gegenüber dem Tatrichter und nicht gegenüber einem ärztlichen Gutachter nachgewiesen bzw. wahrscheinlich gemacht werden (vgl. BayVGH, B. v. 17.10.2012 - 9 ZB 10.30390 - juris Rn. 8). Die in den o.g. Befundberichten auf die Symptomatik gestützte Beurteilung zu den Angaben über die geschilderten Vorgänge lässt aus den genannten Gründen keine andere Bewertung zu. Im Befundbericht vom 7. August 2014 werden als Auslösekriterien „das Miterleben der diversen Morde in der Zeit mit den Rebellen“ und „die Situation um die berichtete Enthauptung seines Vaters“ genannt, wenngleich die genauen Umstände zu Letzterem unklar bleiben würden; eine nähere Begründung für die gleichwohl getroffene Annahme, „Den gewaltsamen Verlust des Vaters sehen wir allerdings als gesichert an“, wird nicht gegeben. Im Befundbericht vom 18. Juli 2016 wird als Auslösekriterium zunächst die Ermordung des Vaters gesehen, jedoch auch die Erlebnisse bei den Rebellen. Letzteres erfülle danach „eindeutig das Traumakriterium A“ (Befundbericht v. 18.7.2016, S. 5); die objektive Seite dieser Erlebnisse wird allerdings nicht aufgeklärt. Obschon „aufgrund einiger Ungenauigkeiten und Widersprüche nicht sicher gesagt werden kann, dass/ob alle geschilderten Erlebnisse so stattgefunden haben“ (vgl. Befundbericht v. 7.8.2014, S. 9; ebs. Befundbericht v. 18.7.2016, S. 6), wird im Befundbericht vom 18. Juli 2016 der Schluss gezogen, dass die beobachtete Symptomatik weiterhin überzeuge, insbesondere weil aufgrund der physiologischen Reaktionen bzw. Veränderungen des Klägers bei der Schilderung seiner Lebensgeschichte und insbesondere der traumatischen Erfahrungen keine Anhaltspunkte dafür gesehen würden, dass der Kläger „in diesen Punkten“ seine Biografie simuliere. Eine Auseinandersetzung etwa mit den vom Verwaltungsgericht Regensburg festgestellten Widersprüchen des klägerischen Vortrags findet nicht statt, obschon Refugio jedenfalls dessen Beschluss vom 27. März 2012 (Az. RN 5 S 12.30095) und die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Regensburg vom 29. November 2012 vorlagen und bekannt waren (vgl. Befundbericht v. 7.8.2014, S. 2 sowie Befundbericht v. 18.7.2016, S. 2). Insgesamt fällt auf, dass das vom Kläger geschilderte Geschehen vage und im Allgemeinen bleibt; der Inhalt der festgestellten Ungenauigkeiten und Widersprüche sowie deren Bezug zu den gleichwohl zugrunde gelegten traumatisierenden Ereignissen wird nicht erläutert. Vonseiten des Klägers sind die in seine Sphäre fallenden behaupteten objektiven Ereignisse, also Ereignisse, die „fast bei jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würden“ (vgl. ICD-10: F43.1), auch in den behördlichen und gerichtlichen Verfahren nach wie vor nicht schlüssig und widerspruchsfrei dargestellt worden, obwohl angesichts der tatrichterlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 29. November 2012 aber auch der Begründung des Bundesamtsbescheids vom 29. April 2014 Anlass dazu bestand. Insbesondere hat der Kläger im Folgeverfahren, die offen zu Tage tretenden Widersprüche seines Vortrags aus dem Erstverfahren nicht ausgeräumt.

dd) Der Einwand, das Verwaltungsgericht habe den klägerischen Vortrag zur Erschießung des Bruders bei der Rekrutierung zum Kindersoldaten für unglaubhaft gehalten, weil der Kläger die Frage zur Anzahl seiner Geschwister nicht richtig beantwortet habe, was dieser aber richtig gestellt habe, führt nicht zur Zulassung der Berufung.

Das Verwaltungsgericht hat diesen Umstand aus gutem Grund erfragt und in den Entscheidungsgründen aufgeführt. Das erstmals und soweit ersichtlich auch einmalig behauptete traumatisierende Ereignis, wonach der Bruder des Klägers bei der Rekrutierung zum Kindersoldaten erschossen worden sei (vgl. ärztliche Bestätigung des Bezirksklinikums Niederbayern v. 25.2.2014), hatte der Kläger weder bei der Anhörung im Erstverfahren noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Regensburg vom 29. November 2012 erwähnt. In der Niederschrift zur Erstanhörung wurden auch nur ein Bruder und eine Schwester vermerkt, die der Kläger zuletzt zu Hause gesehen habe. Die auf entsprechenden Vorhalt des Verwaltungsgerichts in der mündlichen Verhandlung vom 24. August 2016 gegebene Antwort des Klägers, „Ich habe nicht gewusst, dass ich bereits tote Geschwister auch angeben soll“, hat das Verwaltungsgericht in der Gesamtschau und aus nachvollziehbaren Gründen für unglaubhaft gehalten. So hatte der Kläger bei seiner Anhörung im Erstverfahren von der Verhaftung vieler Jungen durch die Rebellen berichtet, aber nichts zu einem Bruder erwähnt, der von diesen erschossen worden sein soll.

Hiervon abgesehen hat das Verwaltungsgericht die behauptete Verschleppung des Klägers durch Rebellen aber auch deshalb für unglaubhaft erachtet, weil der Kläger bereits im Asylerstverfahren widersprüchliche Angaben zur behaupteten Verschleppung durch Rebellen gemacht hatte (bei der Anhörung v. 18.1.2012 auf Frage wie lange der Kläger insgesamt bei den Rebellen gewesen sei: „Zehn Tage lang, dann bin ich entkommen“, in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Regensburg v. 29. November 2012: „Ich wurde während des Krieges längere Zeit gefangen gehalten“ und „Sie (Anm.: die Rebellen) haben mich damals mehrmals gefangen genommen und ich bin immer wieder abgehauen und dann auch immer wieder zur Schule gegangen“).

d) Das Vorbringen, grundsätzlich gelte auch für den medizinischen Bereich, dass ein Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens nur dann unzulässig sei, wenn ein unsubstantiierter „Ausforschungs-“ Beweisantrag vorliege und für die zugrundeliegende Tatsachenbehauptung nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spreche, führt nicht zur Zulassung der Berufung.

aa) Ob sich ein derartiger allgemeiner Rechtssatz aus der u. a. in Bezug genommenen Zulassungsentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. März 2006 (Az. 1 B 91.05 - NVwZ 2007, 346) entnehmen lässt, erscheint fraglich, kann aber dahinstehen. Jedenfalls hat das Bundesverwaltungsgericht seine Rechtsauffassung im Revisionsverfahren präzisiert und klargestellt, dass zur Substantiierung eines Sachverständigenbeweisantrags, der das Vorliegen einer behandlungsbedürftigen posttraumatischen Belastungsstörung zum Gegenstand hat, angesichts der Unschärfen des Krankheitsbildes sowie seiner vielfältigen Symptome regelmäßig die Vorlage eines gewissen Mindestanforderungen genügenden fachärztlichen Attests gehört und ausgeführt, welche Anforderungen an die Substantiierung zu stellen sind (BVerwG, U. v. 11.9.2007 - 10 C 8.07 - BVerwGE 129, 251; vgl. auch BVerwG, U. v. 11.9.2007 - 10 C 17.00 - juris Rn. 15 f.). Hiervon geht auch das Verwaltungsgericht aus (vgl. UA S. 11). Soweit das Verwaltungsgericht auf die seiner Auffassung nach unzureichenden tatsächlichen Grundlagen zur Frage des Vorliegens eines traumatisierenden Ereignisses abstellt, hat es die Anforderungen an die Darlegungspflicht des Klägers nicht überspannt. Insbesondere erfordert die nachvollziehbare Schilderung von in der Sphäre des Klägers liegenden Ereignissen keine kostenauslösende oder umfängliche gutachtliche Stellungnahme. Vielmehr sind die Beteiligten auch in dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verwaltungsprozess verpflichtet, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. BVerwG, U. v. 29.6.1999 - 9 C 36.98 - BVerwGE 109, 174). Insoweit obliegt es dem Kläger, die behaupteten Geschehnisse, die bei ihm eine posttraumatische Belastungsstörung zum Entstehen gebracht haben sollen, jedenfalls in Grundzügen unter Angabe von Einzelheiten schlüssig und widerspruchsfrei zu schildern (vgl. BayVGH, B. v. 17.10.2012 - 9 ZB 10.30390 - juris Rn. 8). Hiervon ausgehend greift auch der Beweisantrag, ein Sachverständigengutachten darüber einzuholen, dass beim Kläger eine posttraumatische Belastungsstörung vorliegt, zu kurz, weil ein solches Gutachten die objektive Seite des Ereignisses nicht klärt.

bb) Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht den Beweisantrag des Klägers abgelehnt, weil es die Anknüpfungstatsachen für das Krankheitsbild einer posttraumatischen Belastungsstörung nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung für nicht gegeben erachtete. Das Verwaltungsgericht hat den vorgelegten Bescheinigungen auch nicht per se deren hinreichende Qualität abgesprochen; es hat vielmehr die vom Kläger geschilderten und den Befunden zugrunde gelegten traumatisierenden Erlebnisse im Hinblick auf deren objektive Seite mit einer nachvollziehbaren Begründung als unglaubhaft gewertet.

Dass das Vorliegen eines traumatischen Ereignisses zwingende Voraussetzung für die Entwicklung einer posttraumatischen Belastungsstörung ist, wurde zutreffend bereits im Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 29. November 2012 zum Erstverfahren festgestellt (nachfolgend BayVGH, B. v. 6.2.2013 - 9 ZB 13.30032), findet seine Bestätigung aber auch in den Befundberichten von Refugio vom 7. August 2014 und vom 18. Juli 2016, wonach die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht nur eine spezifische Symptomatik, sondern auch ein traumatisches Lebensereignis als Auslöser für die Symptomatik zwingend erfordere und die Symptomatologie des psychopathologischen Befunds generell keine Rekonstruktion der objektiven Seite der traumatisierenden Ereignisse ermögliche (vgl. Befundbericht v. 7.8.2014, S. 5 bzw. Befundbericht v. 18.7.2016, S. 5).

e) Aus der in Bezug genommenen Zulassungsentscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (B. v. 8.1.2016 - 13a ZB 15.30245 - nicht veröffentlicht) folgt nichts anderes. Diese Entscheidung betrifft nicht die an die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung gestellten Anforderungen (vgl. hierzu BVerwG, U. v. 11.9.2007 - 10 C 17.07 - juris Rn. 15 f.), sondern die Übertragung dieser Anforderungen an die Diagnose einer Depression.

2. Soweit es die geltend gemachte (leichtgradige) depressive Störung und Angststörung beim Kläger betrifft, hat das Verwaltungsgericht den Beweisantrag abgelehnt, weil es die vorgelegten Diagnosen als wahr unterstellt hat. Auch dies ist nicht zu beanstanden.

Das Absehen von einer Beweiserhebung wegen „Wahrunterstellung“ (im Sinn von Dahinstehenlassen von behaupteten Tatsachen) ist im Verwaltungsprozess dort zulässig, wo der Sache nach ein Verzicht auf die Beweiserhebung wegen Unerheblichkeit der vorgetragenen Tatsachen vorliegt (vgl. BVerwG, U. v. 17.1.1990 - 9 C 39.89 - NVwZ-RR 1990, 510). So liegt es hier. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass die nachgewiesenen Erkrankungen einer depressiven Störung (leichtgradig) und einer Angststörung nicht derart schwerwiegende Krankheitsbilder darstellten, dass im Fall der Rückkehr nach Sierra Leone auch ohne deren fortlaufende Behandlung eine erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten sei. Diese Bewertung stützt sich auf die fachärztliche Äußerung des Klinikums der Universität München vom 12. Juli 2016, wonach der Kläger „klar von Suizidalität distanziert“ sei und den Befundbericht von Refugio vom 18. Juli 2016, wonach der Kläger aus medizinischen Gründen derzeit keine Medikation in Bezug auf die Angststörung erhalte. Ohne dass es vorliegend darauf ankommt, findet diese Bewertung ihre rechtliche Grundlage in § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG. Danach liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Nach § 83 b AsylVfG werden Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) nicht erhoben.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.