Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 26. März 2019 - Au 8 K 17.1605
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Gründe
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.
(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.
(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden.
(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 60 entsprechend.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Tatbestand
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Die Klägerin begehrt die Feststellung ihrer anteiligen Entschädigungsberechtigung hinsichtlich des Vermögenswertes "Kavalier Klub S.", ... in Berlin, als Mitglied der Erbengemeinschaft nach S.
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Das von dem jüdischen Kaufmann S. betriebene Herren- und Damenkonfektionsgeschäft "Kavalier Klub S." wurde 1909 in das Handelsregister eingetragen. Ende 1938 wurde der Betrieb des Unternehmens eingestellt und die Firma im November 1939 im Handelsregister gelöscht. S. wurde 1942 deportiert. Zum Jahresende 1945 wurde er für tot erklärt. Nach einem vom Amtsgericht Charlottenburg erteilten gemeinschaftlichen Erbschein vom 29. Oktober 1968 wurde er von der Tochter seiner Schwester R. geb. S., P., zur Hälfte sowie von den drei Kindern seines Bruders A., nämlich K., M. und J., zu je 1/6 beerbt.
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J. meldete mit Schreiben vom 15. Oktober 1990 vermögensrechtliche Ansprüche an und benannte als Erben nach S. seine beiden Schwestern K. und M. sowie sich selbst. Die im Erbschein aus dem Jahr 1968 aufgeführten vier Miterben sind zwischen 1992 und 2011 verstorben. Deren Erben sind nicht vollständig ermittelt. Die Erben nach M. sind unbekannt. Erbscheine für die Mehrzahl der übrigen Erbeserben liegen nicht vor.
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Mit Schreiben vom 1. Juli 1994 präzisierte die Klägerin ihre Globalanmeldung auf das "Betriebsvermögen der Firma Kavalier-Klub S.". Mit Bescheid vom 24. November 2015 lehnte das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (Bundesamt) den Antrag der Klägerin ab. Diese trete nur an die Stelle unbekannter unmittelbarer Erben eines jüdischen Geschädigten, nicht jedoch an die Stelle unbekannter Erben nach bekannten unmittelbaren Erben. In diesem Fall sei es Sache der Erbengemeinschaft, die Miterben zu ermitteln.
- 5
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Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Sie sei als isolierte Anfechtungsklage zulässig. Das Gericht habe diesen Antrag empfohlen, weil die zunächst angekündigte Verpflichtungsklage derzeit unbegründet wäre, denn die Klägerin könne angesichts der unklaren Erbfolge nicht belegen, in welchem Umfang sie an die Stelle von Miterben treten könne. Die Kammer sei auch nicht in der Lage, Spruchreife herzustellen, weil dazu Erbscheine der Erbeserben des S. erforderlich seien. Die Klage sei jedoch unbegründet. Die Klägerin trete nicht an die Stelle derzeit unbekannter Mitglieder der Erbengemeinschaft nach S. § 2a Abs. 1a Satz 1 und 3 VermG erfasse nur Fälle, in denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vermögensgesetzes am 29. September 1990 Miterben unbekannt oder unbekannten Aufenthaltes gewesen seien. Die Mitglieder der Erbengemeinschaft nach S. seien jedoch zu diesem Zeitpunkt sämtlich nach Namen und Aufenthalt bekannt gewesen, so dass kein Raum für ein Eintreten der Klägerin bestehe. Der hier vorliegende Fall, dass Nacherben der ursprünglichen Miterben unbekannt seien, werde von § 2a Abs. 1a VermG nicht erfasst.
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Mit der Revision macht die Klägerin geltend: Das Verwaltungsgericht habe Inhalt und Reichweite des § 2a Abs. 1a VermG verkannt. Die Vorschrift erfasse auch den Fall, dass heutige Mitglieder einer Erbengemeinschaft nach einem jüdischen Geschädigten unbekannt oder unbekannten Aufenthalts seien. Dabei sei nicht auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vermögensgesetzes, sondern auf denjenigen der Behördenentscheidung abzustellen. Die Mitberechtigung der Klägerin hänge nicht davon ab, ob ein bekannter Zwischenerbe vor oder nach 1990 verstorben sei. Die verfahrensrechtlichen Probleme, die sich aus der Unauffindbarkeit von Miterben ergäben, seien in beiden Fällen dieselben. Erst die Einfügung von § 2a Abs. 1 in das Vermögensgesetz habe es der Behörde ermöglicht, bei Unauffindbarkeit von Miterben eine Restitution auch an Erbengemeinschaften als solche auszusprechen. Absatz 1a der Vorschrift stelle hingegen klar, dass es dieser Möglichkeit in den Fällen jüdischer Geschädigter nach § 1 Abs. 6 VermG gar nicht bedürfe; in diesen Fällen trete ohne Weiteres die Klägerin an die Stelle unbekannter Miterben.
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Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 27. April 2017 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 24. November 2015 zu verpflichten festzustellen, dass die Klägerin neben den bekannten Erben L., C., R., E. und X. gemäß § 2a Abs. 1a VermG Mitglied der Erbengemeinschaft nach S. ist, sowie dass dieser Erbengemeinschaft nach S. für den Verlust des Unternehmens Herren- und Damenkonfektion Kavalier-Klub, Inh. S., ... in Berlin, dem Grunde nach ein Anspruch auf Entschädigung nach Maßgabe des NS-Verfolgtenentschädigungsgesetzes zusteht.
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Die Beklagte verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichts und beantragt,
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die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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Die Revision ist zulässig, aber unbegründet. Das angegriffene Urteil verletzt zwar Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), denn das Verwaltungsgericht hat das Klagebegehren der Klägerin unzutreffend erfasst und damit gegen § 88 VwGO verstoßen. Die Abweisung der Klage erweist sich aber aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO).
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1. Das Verwaltungsgericht hat unter Verstoß gegen § 88 VwGO angenommen, das Klagebegehren der Klägerin sei auf die isolierte Anfechtung des Bescheids des Bundesamtes vom 24. November 2015 beschränkt. Damit hat es das Klagebegehren der Klägerin zu eng ausgelegt und nur unvollständig erfasst. Die Verletzung des § 88 VwGO ist in der Revisionsinstanz auch ohne entsprechende Rüge von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 2014 - 3 C 8.13 - BVerwGE 149, 343 Rn. 21; Rennert, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 88 Rn. 13).
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a) Nach § 88 VwGO darf das Gericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden; es hat vielmehr das tatsächliche Rechtsschutzbegehren zu ermitteln (BVerwG, Urteil vom 3. Juli 1992 - 8 C 72.90 - Buchholz 310 § 88 VwGO Nr. 19 S. 4 f.; Beschluss vom 17. Dezember 2009 - 6 B 30.09 - Buchholz 310 § 88 VwGO Nr. 38 Rn. 3). Maßgebend für den Umfang des Klagebegehrens ist das aus dem gesamten Parteivorbringen, insbesondere der Klagebegründung, zu entnehmende wirkliche Rechtsschutzziel (stRspr; z.B. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2009 - 9 B 20.09 - Buchholz 310 § 88 VwGO Nr. 37 Rn. 2). Insoweit sind die für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätze (§§ 133, 157 BGB) heranzuziehen. Maßgebend ist der geäußerte Parteiwille, wie er sich aus der prozessualen Erklärung und den sonstigen Umständen ergibt; der Wortlaut der Erklärung tritt hinter deren Sinn und Zweck zurück (BVerwG, Urteil vom 27. April 1990 - 8 C 70.88 - Buchholz 310 § 74 VwGO Nr. 9 S. 5). Ist der Kläger im Verwaltungsprozess anwaltlich vertreten, kommt der Fassung des Klageantrags bei der Ermittlung des tatsächlich Gewollten zwar gesteigerte Bedeutung zu. Weicht das wirkliche Klageziel von der Antragsfassung jedoch eindeutig ab, darf auch die Auslegung vom Antragswortlaut abweichen (BVerwG, Beschluss vom 13. Januar 2012 - 9 B 56.11 - Buchholz 310 § 88 VwGO Nr. 42 Rn. 8).
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b) Nach diesem Maßstab hätte das Verwaltungsgericht das Klagebegehren nicht als isolierten Anfechtungsantrag deuten dürfen, sondern als Verpflichtungsbegehren auslegen müssen. Die Klägerin hat in ihrer Klageschrift vom 23. Dezember 2015 deutlich gemacht, dass ihr Begehren über die Aufhebung des ablehnenden Bescheids des Bundesamtes vom 24. November 2015 hinausreicht. Dem in der Klageschrift angekündigten Antrag lässt sich entnehmen, dass ihr Klagebegehren nicht nur auf die Beseitigung des ablehnenden Bescheids, sondern auch darauf gerichtet ist, die Beklagte zu der Feststellung zu verpflichten, dass die Klägerin Mitglied der Erbengemeinschaft nach S. ist und dass dieser Erbengemeinschaft dem Grunde nach ein Anspruch auf Entschädigung nach Maßgabe des NS-Verfolgtenentschädigungsgesetzes zusteht. Auch die Ausführungen in der Klagebegründung verdeutlichen, dass es der Klägerin darauf ankommt, ihre Rechtsposition als Teil der Erbengemeinschaft nach S. und einen daraus folgenden anteiligen Entschädigungsanspruch zu sichern. Dem wird die vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegte Fassung des Klageantrags als isolierte Anfechtungsklage nicht gerecht. Wegen der eindeutigen Abweichung vom erkennbaren wirklichen Klageziel muss sich die Klägerin trotz anwaltlicher Vertretung vor dem Verwaltungsgericht an dieser Formulierung nicht festhalten lassen.
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2. Das angefochtene Urteil erweist sich aber aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Es ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass § 2a Abs. 1a Satz 1 und 3 VermG keine Anwendung findet, wenn die Miterben der Erbengemeinschaft nach einem jüdischen Berechtigten im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vermögensgesetzes am 29. September 1990 namentlich bekannt waren. Entgegen der Auffassung der Klägerin erfasst die Vorschrift nicht den Fall, dass lediglich die heutigen Nacherben dieser ursprünglichen Miterben namentlich nicht bekannt oder namentlich bekannt, aber unbekannten Aufenthalts sind. Zwar ist der Wortlaut der Norm für beide Auslegungsalternativen offen (a). Die Entstehungsgeschichte (b) und der systematische Zusammenhang der Vorschrift (c) zeigen aber, dass § 2a Abs. 1a VermG sich allein auf die bei Inkrafttreten des Vermögensgesetzes vorhandenen Miterben bezieht und keine über die Rechtsnachfolgefiktion des § 2 Abs. 1 Satz 3 VermG hinausgehende subsidiäre Berechtigung der Klägerin in Fällen begründet, in denen lediglich spätere Erben dieser Miterben unbekannt oder unbekannten Aufenthalts sind. Der Regelungszweck gebietet keine andere Auslegung (d).
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a) Ist eine Erbengemeinschaft Rechtsnachfolger eines jüdischen Berechtigten im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG, so tritt die in § 2 Abs. 1 Satz 3 VermG bestimmte Nachfolgeorganisation, oder wenn diese - wie hier - keine Ansprüche auf den Vermögenswert angemeldet hat, die C., also die Klägerin, an die Stelle der namentlich nicht bekannten Miterben sowie derjenigen namentlich bekannten Miterben, die an der Stellung des Antrags nach § 30 VermG nicht mitgewirkt haben und deren Aufenthalt unbekannt ist (vgl. § 2a Abs. 1a Satz 1 und 3 VermG). Der Wortlaut der Vorschrift nennt keinen zeitlichen Bezugspunkt für die Prüfung, ob "namentlich nicht bekannte Miterben" vorhanden sind.
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b) Die Entstehungsgeschichte der Vorschrift belegt aber deren Zusammenhang mit der Regelung der Rechtsnachfolge gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG und der subsidiären Berechtigung der Klägerin nach § 2 Abs. 1 Satz 3 und 4 VermG.
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aa) Der Gesetzgeber hat § 2a VermG zunächst ohne den hier einschlägigen, erst später eingefügten Absatz 1a durch Artikel 15 des Gesetzes zur Vereinfachung und Beschleunigung registerrechtlicher und anderer Verfahren (Registerverfahrenbeschleunigungsgesetz - RegVBG) vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182) in das Vermögensgesetz eingefügt. Die Vorschrift ermöglicht die Rückübertragung eines Vermögenswertes an die Erbengemeinschaft nach dem zu bezeichnenden Erblasser als solche, wenn Rechtsnachfolger des Geschädigten eine Erbengemeinschaft ist, deren Mitglieder nicht sämtlich namentlich bekannt sind. Sie knüpft an die Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG an, nach der auch eine Erbengemeinschaft Berechtigte sein kann. Die Gesetzesmaterialien bezeichnen als Berechtigte in diesen Fällen ausdrücklich die ursprüngliche Erbengemeinschaft (BT-Drs. 12/5553 S. 202). Der Gesetzgeber wollte die Vermögensämter und die Grundbuchämter im Falle unbekannter Miterben von der Notwendigkeit entbinden, sämtliche Mitglieder einer Erbengemeinschaft ermitteln zu müssen. Dies sollte Sache der Erbengemeinschaft sein, die sich dann auch darüber klar werden müsse, ob ein Nachlasspfleger benötigt werde (vgl. BT-Drs. 12/5553 S. 202). Die Ermittlung unbekannter Miterben sollte mithin dem Verantwortungsbereich der Behörden entzogen und demjenigen der Erbengemeinschaft selbst zugeordnet werden. Von dieser Zielsetzung des Gesetzgebers sind auch die Fälle umfasst, in denen Erben eines bekannten Mitglieds der ursprünglichen Erbengemeinschaft unbekannt oder unbekannten Aufenthalts sind.
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bb) Die nachträgliche Einfügung des § 2a Abs. 1a VermG durch Art. 10 Nr. 1 des Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetzes - EALG vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2624) sollte klarstellen, dass § 2a Abs. 1 VermG die Berechtigung der Klägerin als Rechtsnachfolgerin in unbeanspruchtes jüdisches Vermögen gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 (damals: Satz 2) VermG nicht einschränkt. § 2 Abs. 1 Satz 3 VermG fingiert die Rechtsnachfolge der Klägerin in Ansehung der Ansprüche nach dem Vermögensgesetz, soweit Ansprüche von jüdischen Berechtigten im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG oder deren Rechtsnachfolgern nicht - oder nicht rechtzeitig gemäß § 30a VermG - geltend gemacht werden. Die Gesetzesbegründung betont, dass die Anspruchsberechtigung nur dann auf die Klägerin übergeht, wenn "der primär Berechtigte", d.h. der vom Vermögensverlust Betroffene oder sein Rechtsnachfolger, nicht selbst an der Antragstellung mitwirkt (BT-Drs. 12/7588 S. 47). Sie verdeutlicht damit die (nur) subsidiäre Berechtigung der Klägerin. Zugleich hebt die Gesetzesbegründung hervor, dass der bereits zuvor in das Vermögensgesetz eingefügte § 2a Abs. 1 lediglich der Vereinfachung, Beschleunigung und Effizienz des Restitutionsverfahrens diene, indem die Rückübertragung an Erbengemeinschaften nicht mehr von der häufig schwierigen Ermittlung der unbekannten Miterben abhängig gemacht werde. Die mit Absatz 1a vorgeschlagene Ergänzung des § 2a VermG beabsichtige keine Einschränkung der den Nachfolgeorganisationen bzw. der Klägerin durch § 2 Abs. 1 Satz 3 VermG zugewiesenen Anspruchsberechtigung in Bezug auf unbeanspruchte jüdische Vermögenswerte in den Fällen des § 1 Abs. 6 VermG (BT-Drs. 12/7588 S. 47). Diese Ausführungen verdeutlichen, dass es dem Gesetzgeber darauf ankam, an die schon vorhandene Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 3 VermG und die darin der Klägerin zugewiesene subsidiäre Berechtigung anzuknüpfen, ohne ihre schon vor der Gesetzesergänzung bestehende Rechtsposition zu verändern; diese sollte weder beschränkt noch erweitert werden.
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c) Aus dem systematischen Zusammenhang zwischen § 2a VermG und der Definition des Begriffs des "Berechtigten" in § 2 Abs. 1 VermG folgt, dass die Klägerin als (subsidiär) Mitberechtigte nach § 2a Abs. 1a Satz 1 VermG nur an die Stelle solcher Miterben tritt, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vermögensgesetzes am 29. September 1990 namentlich nicht bekannt waren, nicht jedoch an die Stelle unbekannter Erbeserben damaliger bekannter Miterben. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG sind Berechtigte im Sinne des Vermögensgesetzes natürliche und juristische Personen sowie Personenhandelsgesellschaften, deren Vermögenswerte von Maßnahmen gemäß § 1 betroffen sind, sowie ihre Rechtsnachfolger. Mit dem dort verwendeten Begriff des "Rechtsnachfolgers" sind Nachfolgetatbestände angesprochen, die bis zum Inkrafttreten des Vermögensgesetzes am 29. September 1990 eingetreten sind, namentlich die Rechtsnachfolge im Wege des Erbgangs. War der Geschädigte am 29. September 1990 bereits verstorben, so lässt das Vermögensgesetz den Anspruch auf Rückübertragung des entzogenen Vermögenswerts grundsätzlich statt in der Person des Geschädigten in der Person seines Erben entstehen. Damit trägt es dem Umstand Rechnung, dass der Vermögenswert, wenn er nicht dem Geschädigten durch Unrechtsmaßnahmen im Sinne des § 1 VermG entzogen worden wäre, mit dem Erbfall ebenso wie die übrigen zum Nachlass gehörigen Gegenstände auf den gesetzlich oder testamentarisch bestimmten Erben übergegangen wäre. Wegen dieses hypothetischen Vermögensübergangs setzt sich auch die Unrechtslage, die durch den Vermögensentzug geschaffen worden und nach dem Vermögensgesetz wiedergutzumachen ist, in der Person des Erben fort, der darum vom Gesetzgeber ebenfalls für anspruchsberechtigt erklärt worden ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. August 1996 - 7 C 43.95 - Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 23 S. 31 f., vom 8. Mai 2003 - 7 C 63.02 - Buchholz 428 § 30a VermG Nr. 27 S. 51 f. und vom 30. Juni 2005 - 7 C 15.04 - Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 81 S. 100). Danach erfasst der Begriff des Rechtsnachfolgers in § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG nur solche Nachfolgetatbestände, die bis zum Inkrafttreten des Vermögensgesetzes am 29. September 1990 eingetreten sind. Die in § 2 Abs. 1 Satz 3 und 4 VermG fingierte Rechtsnachfolge der Klägerin für unbeanspruchtes jüdisches Vermögen bezieht sich wegen deren (nur) subsidiärer Berechtigung ebenfalls nur auf solche Nachfolgetatbestände.
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§ 2a Abs. 1 und Abs. 1a VermG greifen den in § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG verwendeten Begriff des Rechtsnachfolgers auf. Sie stellen ihn in den Zusammenhang mit einer Erbengemeinschaft, deren Mitglieder nicht sämtlich namentlich bekannt sind, und treffen für diese eine gesonderte Regelung, die die Rückübertragung des Vermögenswertes an die Erbengemeinschaft als solche ermöglicht (§ 2a Abs. 1 VermG). § 2a Abs. 1a VermG regelt ergänzend hierzu den Fall des von Maßnahmen nach § 1 Abs. 6 VermG betroffenen jüdischen Berechtigten. Ist eine Erbengemeinschaft Rechtsnachfolger eines jüdischen Berechtigten im Sinne des § 1 Abs. 6 VermG, so tritt die Klägerin an die Stelle der namentlich nicht bekannten Miterben. Insoweit korrespondiert § 2a Abs. 1a VermG mit § 2 Abs. 1 Satz 3 und 4 VermG. Dieser enge systematische Zusammenhang zwischen beiden Vorschriften legt die Annahme nahe, dass dem Begriff des Rechtsnachfolgers in § 2a Abs. 1 und 1a VermG keine andere Bedeutung zukommt als in § 2 Abs. 1 VermG. Das lässt den Schluss zu, dass auf der Grundlage der dargestellten höchstrichterlichen ständigen Rechtsprechung zum Begriff des Rechtsnachfolgers in § 2 Abs. 1 VermG auch § 2a Abs. 1a Satz 1 VermG nur solche Nachfolgetatbestände erfasst, die bis zum Inkrafttreten des Vermögensgesetzes am 29. September 1990 eingetreten sind. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Begriff des Rechtsnachfolgers in diesen Vorschriften jeweils abweichend auszulegen wäre.
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d) Diese Auslegung steht mit Sinn und Zweck der Vorschrift in Einklang. Die der Klägerin durch § 2 Abs. 1 Satz 3 und 4 VermG zugewiesene Rechtsposition, die in engem systematischen Zusammenhang mit § 2a Abs. 1a Satz 1 und 3 VermG steht, soll verhindern, dass unbeanspruchtes oder erbenloses jüdisches Vermögen dem deutschen Fiskus zukommt. Aufgabe der Klägerin ist es, Restitutionsansprüche jüdischer Geschädigter, die von diesen nicht geltend gemacht werden, zum Zwecke kollektiver Wiedergutmachung zugunsten des jüdischen Volkes durchzusetzen (BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2004 - BVerwG 7 C 24.03 - Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 28). Dabei lässt die Rechtsnachfolgefiktion des § 2 Abs. 1 Satz 3 VermG die Rechtsstellung der eigentlichen Erben unberührt; diese bleiben rechtlich betrachtet die Rechtsnachfolger (BVerwG, Beschluss vom 24. April 2013 - 8 B 81.12 - ZOV 2013, 75 = juris Rn. 6). § 2a Abs. 1a Satz 1 und 3 VermG verfolgt daher nicht den Zweck, die der Klägerin in § 2 Abs. 1 Satz 3 und 4 VermG zugewiesene Rechtsstellung zu erweitern, indem ihr ein dem "eigentlichen Rechtsnachfolger" zustehender vermögensrechtlicher Anspruch zugeordnet wird. Das wäre aber der Fall, wenn die fingierte Rechtsnachfolge der Klägerin auf die Erbanteile unbekannter Erben bekannter Mitglieder der ursprünglichen Erbengemeinschaft erstreckt würde. Dann würde ihr nachträglich ein Anteil an dem vermögensrechtlichen Anspruch zugewiesen, der seinerzeit wirksam von den bekannten Miterben für die ursprüngliche Erbengemeinschaft angemeldet worden war und dieser sowie den - gegebenenfalls von ihr zu ermittelnden - Erben und Erbeserben ihrer Mitglieder zusteht.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.
(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.
(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes
- 1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden; - 2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird; - 3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.
(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
III.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Gründe
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
