Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 13. Nov. 2018 - Au 6 K 18.50813

13.11.2018 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 13. Nov. 2018 - Au 6 K 18.50813

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylantrags als unzulässig, die Verneinung von Abschiebungsverboten und die Anordnung seiner Abschiebung nach Kroatien.

Der ausweislich seines vorgelegten Nüfus und Führerscheins (BAMF-Akte Bl. 88, 152 f.) am ... 1996 in der Türkei geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger, reiste am 21. Juli 2018 unerlaubt in die Bundesrepublik ein und äußerte am 26. Juli 2018 ein Asylgesuch.

Aufgrund zweier Eurodac-Treffer der Kategorie 1 (...) vom 26. Juli 2018 für Slowenien und für die Schweiz, aus denen sich ergab, dass der Kläger bereits am 6. Juni 2017 einen Asylantrag in Slowenien und am 21. September 2017 einen Asylantrag in der Schweiz gestellt hatte, richtete das Bundesamt am 27. August 2018 und am 29. August 2018 Übernahmeersuchen für den Kläger an Slowenien und die Schweiz, die eine Übernahme jeweils unter Berufung auf entsprechende Übernahmezusicherungen Kroatiens mit Schreiben vom 29. August 2018 und vom 31. August 2018 ablehnten (BAMF-Akte Bl. 2, 72 ff., 91 f., 95 ff., 107). Daraufhin richtete das Bundesamt am 4. September 2018 ein Übernahmeersuchen an die Republik Kroatien, die mit Schreiben vom 18. September 2018 die Rückübernahme nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. a VO 604/2013/EU (Dublin III-VO) zusicherte (BAMF-Akte Bl. 109 ff., 155).

Bei seinen auf Türkisch geführten Gesprächen und Anhörungen vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 17. August 2018 und am 24. August 2018 (BAMF-Akte Bl. 40 ff., 51, 64 ff.) gab der Kläger an, er habe die Türkei am 10. Mai 2017 mit Hilfe eines gefälschten französischen Visums per Flugzeug verlassen und sei über Serbien, Bosnien, Serbien, Kroatien, Slowenien, Italien und die Schweiz am 21. Juli 2018 in die Bundesrepublik eingereist. Nach Kroatien sei er am 18. oder 19. Mai 2017 eingereist und habe sich dort zwei Tage in ... aufgehalten, ohne dass er dort seine Fingerabdrücke habe abgeben müssen oder einen Asylantrag gestellt habe. Im Juni 2017 habe er indes in Slowenien Asyl beantragt, nachdem er dort bei der Einreise im Bus aufgegriffen und inhaftiert worden sei. Mit Hilfe eines Anwalts sei er wieder frei gekommen, sei zu seinen Fluchtgründen angehört und einer slowenischen Asylbewerberunterkunft zugewiesen worden. Aus Angst vor einer Abschiebung habe er die Unterkunft jedoch am 20. Juni 2017 verlassen, sich versteckt und Slowenien in Richtung Italien verlassen. Er habe sich anschließend drei Monate in Hotels in ... und ... versteckt, sei dann in die Schweiz gereist und habe dort am 21. September 2017 einen weiteren Asylantrag gestellt. Er habe ungefähr vier Monate in einer Asylbewerberunterkunft gelebt, dann jedoch die Unterkunft verlassen und heimlich in einer kirchlichen Einrichtung und kurz bei seinem älteren Bruder gelebt. Mit dem Zug sei er anschließend nach Deutschland gefahren und habe einen weiteren Asylantrag gestellt. In der Bundesrepublik lebten mehrere Tanten und Onkel, für die er aber nicht verantwortlich sei. Er habe eigentlich nirgends Probleme in Europa mit Ausnahme seiner Erfahrungen in Slowenien und der Schweiz, wolle aber lieber in Deutschland bleiben, da er bereits Deutsch gelernt habe und hier studieren wolle.

Mit Bescheid vom 19. September 2018, dem Kläger persönlich übergeben am 21. September 2018, lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab (Ziffer 1). Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen (Ziffer 2) und ordnete die Abschiebung nach Kroatien an (Ziffer 3). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 4). In den Gründen ist ausgeführt, der Asylantrag sei nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG unzulässig, da Kroatien wegen des dort gestellten Asylantrags nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. a Dublin-III-VO für die Behandlung des Asylantrags des Klägers zuständig sei. Systemische Schwachstellen bestünden in Kroatien nicht. Zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote oder inlandsbezogene Abschiebungshindernisse lägen nach den Erkenntnissen des Bundesamts nicht vor. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Kroatien würden nicht zu der Annahme führen, dass bei einer Abschiebung des Klägers eine Verletzung des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK vorliege. Es drohe ihm in Kroatien keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbots führen würde. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, welche die Bundesrepublik veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht auszuüben, seien nicht ersichtlich. Die Abschiebungsanordnung beruhe auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf sechs Monate sei im vorliegenden Fall angemessen.

Am 28. September 2018 ließ der Kläger Klage erheben und neben Eilrechtsschutz (Au 6 S 18.50814) beantragen,

die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 19. September 2018, dem Bevollmächtigten zugestellt am 26. September 2018, zu verpflichten, ein Asylverfahren durchzuführen und festzustellen, dass beim Kläger die Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG vorliegen.

Es sei zumindest offen, ob nicht ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Kroatiens vorliege. Es könne zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass international Schutzberechtigte nach Abschluss ihres Asylverfahrens in Kroatien dem konkreten Risiko ausgesetzt seien, bei einem Leben am Rande der Gesellschaft obdachlos zu werden und zu verelenden. Es fehlten im streitgegenständlichen Bescheid Erkenntnisse darüber, was mit einem Asylbewerber nach der Schutzzuerkennung geschehe. Auch schon im Rahmen der Dublin-Überstellung seien Umstände nach Abschluss des Asylverfahrens zu berücksichtigen (VGH BW, B.v. 15.3.2017 - A 11 S 2151/16).

Die Beklagte hat sich zum Verfahren nicht geäußert.

Mit Beschluss vom 10. Oktober 2018 ist das Verfahren auf die Einzelrichterin übertragen und mit Beschluss vom 29. Oktober 2018 der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage abgelehnt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die von der Beklagten vorgelegte Behördenakte sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.

Gründe

Die Klage bleibt ohne Erfolg. Soweit der Kläger die Durchführung eines Asylverfahrens beantragt, ist die Klage bereits unzulässig, im Übrigen ist sie unbegründet.

I.

Soweit der Kläger über die Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids hinaus die Durchführung eines Asylverfahrens beantragt, ist dieser Antrag unstatthaft und damit unzulässig.

Das Verfahren nach der Dublin III-VO sieht ein von der materiellen Prüfung eines Asylantrags gesondertes behördliches Verfahren für die Bestimmung des hierfür zuständigen Staats vor, das einer auf die Anerkennung als Asylberechtigter, hilfsweise auf die Zuerkennung des internationalen Schutzes gerichteten Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO entgegensteht. Die Trennung der Verfahren zur Zuständigkeitsbestimmung und zur materiellen Prüfung des Asylbegehrens darf nicht dadurch umgangen werden, dass das Verwaltungsgericht im Fall der Aufhebung der Zuständigkeitsentscheidung sogleich über die Begründetheit des Asylantrags entscheidet. In diesem Fall besteht für das Bundesamt die Möglichkeit, einen anderen Mitglied- oder Vertragsstaat, der nachrangig zuständig ist, um die Aufnahme oder Wiederaufnahme des Klägers zu ersuchen (vgl. BVerwG, U.v. 27.10.2015 - 1 C 32.14 - juris Rn. 14). Ein „Durchentscheiden“ durch das Gericht kommt daher nicht in Betracht. Ausgehend davon kommt auch ein - wie hier - eingeschränkter, auf die Durchführung eines (gegebenenfalls weiteren) Asylverfahrens gerichteter Verpflichtungsantrag nicht in Betracht, weil das Bundesamt hierzu nach Aufhebung der Entscheidung über die Unzulässigkeit automatisch verpflichtet ist (BVerwG, U.v. 14.12.2016 - 1 C 4/16 - juris Rn. 19).

II.

Soweit der Kläger die Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids und die Feststellung von Abschiebungsverboten beantragt, ist die Klage unbegründet.

1. Der in der Bundesrepublik gestellte Asylantrag des Klägers ist unzulässig, weil die Republik Kroatien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG). Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids ist damit rechtmäßig.

Nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG ist ein Asylantrag als unzulässig abzulehnen, wenn ein anderer Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. Nr. L 180 S. 31 - Dublin III-VO).

a) Vorliegend ist davon auszugehen, dass Kroatien nach Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO i.V.m. Art. 18 Buchst. a Dublin III-VO für die Behandlung des Asylgesuchs des Klägers zuständig ist.

Anhand der widerspruchsfreien und detaillierten Angaben des Klägers vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung sowie anhand der dreimaligen Rückübernahmezusicherung Kroatiens ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass der Kläger aus Serbien kommend die Landgrenze nach Kroatien mit einem gefälschten französischen Visum illegal überschritt und so in die Europäische Union einreiste. Damit ist Kroatien nach Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig und nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. a Dublin III-VO verpflichtet, den Kläger wieder aufzunehmen.

Art. 13 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO steht der Zuständigkeit Kroatiens nicht entgegen. Zwar endet nach dem Wortlaut dieser Vorschrift die Zuständigkeit eines Mitgliedstaats für die Durchführung des Verfahrens zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts, der hier nach den widerspruchsfreien Angaben des Klägers, am 18. oder 19. Mai 2017 nach Kroatien eingereist zu sein, und nach einem Eurodac-Treffer der Kategorie 1 für Slowenien am 6. Juni 2017 vermutlich länger zurückliegt als zwölf Monate. Damit ist aber lediglich gemeint, dass die Zuständigkeit dann endet, wenn vor Ablauf der genannten Frist in keinem Mitgliedstaat ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde. Diese Auslegung ergibt sich zwingend vor dem Hintergrund des Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO, der als maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Zuständigkeit denjenigen vorgibt, zu dem der Kläger seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Deshalb ist es etwa unschädlich, wenn nicht (auch) im Einreisestaat innerhalb der in Rede stehenden Frist ein Antrag gestellt wurde. Ebenso wenig ist es von Bedeutung, ob die zwölfmonatige Frist im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abgelaufen ist (VG München, B.v. 6.7.2017 - M 9 S 16.51285 - juris Rn. 24 m.w.N.; B.v. 5.7.2016 - M 1 S 16.50364 - juris Rn. 11; VG Minden, B.v. 13.8.2015 - 10 L 614/15.A - juris Rn. 14). Im vorliegenden Fall hat der Kläger am 6. Juni 2017 einen ersten Asylantrag in Slowenien gestellt und damit innerhalb der ersten zwölf Monate seines unerlaubten Aufenthalts. Nach Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO bleibt daher Kroatien nach Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO zuständig.

b) Da das nicht auf einem Eurodac-Treffer für Kroatien basierende Wiederaufnahmegesuch vom 4. September 2018 innerhalb von drei Monaten seit dem Asylgesuch vom 26. Juli 2018 gestellt wurde, ist auch die Frist des Art. 21 Abs. 1 Uabs. 1 Dublin III-VO gewahrt und kein Zuständigkeitswechsel nach Art. 21 Abs. 1 Uabs. 3 Dublin III-VO eingetreten. Dementsprechend hat Kroatien mit Schreiben vom 18. September 2018 und damit innerhalb von zwei Monaten seine Zustimmung zur Aufnahme des Klägers erklärt (Art. 22 Abs. 1 Dublin III-VO).

c) Auch ist die Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 und Abs. 2 Dublin III-VO noch nicht abgelaufen, worauf sich der Kläger berufen könnte (vgl. EuGH, U.v. 25.10.2017 - C-201/16 - DVBl 2017, 1486/1487 f. Rn. 30, 40, 44 ff.). Vielmehr läuft die Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO von sechs Monaten seit ausdrücklicher Annahme des Überstellungsgesuchs durch Kroatien am 18. September 2018 ab Bestandskraft des Beschlusses vom 29. Oktober 2018 über den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage neu für sechs Monate an, da in diesem Verfahren eine Überprüfung der Überstellungsentscheidung mit aufschiebender Wirkung nach Art. 27 Abs. 3 Buchst. a und b Dublin III-VO i.V.m. § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG erfolgte, in deren Anschluss die Überstellungsfrist neu zu laufen beginnt (vgl. EuGH, U.v. 25.10.2017 - C-201/16 - DVBl 2017, 1486 Rn. 27).

d) Gründe, von einer Überstellung nach Kroatien nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO abzusehen, sind nicht ersichtlich.

Diese Vorschrift setzt voraus, dass es sich als unmöglich erweist, einen Kläger an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Kläger in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GrCH mit sich bringen. In diesem Fall setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der Zuständigkeitskriterien nach Kapitel III der Dublin-III-VO fort, um ggf. die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates festzustellen. Kann keine Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates festgestellt werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

Dieser Regelung liegt das Prinzip der normativen Vergewisserung (vgl. BVerfG, U.v. 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 - juris) bzw. der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011 - C-411/10, C-493/10 - juris) zugrunde. Danach gilt die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat der EU den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), der Europäischen Konvention für Menschenrechte (EMRK) und der EU-Grundrechtecharta entspricht. Allerdings ist diese Vermutung widerleglich. Den nationalen Gerichten obliegt die Prüfung, ob es im jeweiligen Mitgliedstaat Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber gibt, welche zu einer Gefahr für die Kläger führen, bei Rückführung in den zuständigen Mitgliedstaat einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.v. Art. 4 GrCH ausgesetzt zu werden (vgl. EuGH v. 21.12.2011 a.a.O.). Die Vermutung ist jedoch nicht bereits bei einzelnen einschlägigen Regelverstößen in dem jeweils zuständigen Mitgliedstaat widerlegt. An die Feststellung systemischer Schwachstellen im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO sind vielmehr hohe Anforderungen zu stellen. Von derartigen Mängeln ist nur dann auszugehen, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im betreffenden Mitgliedstaat regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. BVerwG, B.v. 19.3.2014 - 10 B 6.14 - juris Rn. 9).

Ausgehend von diesen Maßstäben und im Einklang mit der aktuellen Rechtsprechung ist nach Überzeugung des Gerichts nicht davon auszugehen, dass der Kläger in Kroatien aufgrund systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber tatsächlich Gefahr läuft, dort einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH, U.v. 16.2.2017 - C-578/16 PPU - juris, Rn. 71; VG Augsburg, U.v. 13.6.2018 - Au 6 K 18.50557 - juris Rn. 29; VG München, U.v. 26.6.2017 - M 9 K 16.51031 - juris; VG Augsburg, U.v. 12.10.2017 - Au 6 K 17.30053 - Rn. 22). Auf die angeführten Entscheidungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen; Gegenteiliges hat auch der Kläger nicht substantiiert vorgebracht. Systemische Mängel des Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen in Kroatien, die einer Abschiebung des Klägers entgegenstehen würden, wurden weder glaubhaft vorgetragen noch sind diese ersichtlich. Vielmehr ist davon auszugehen, dass Kroatien über ein im Wesentlichen ordnungsgemäßes, richtlinienkonformes Asyl- und Aufnahmeverfahren verfügt, welches prinzipiell funktionsfähig ist und insbesondere sicherstellt, dass der rücküberstellte Asylbewerber im Normalfall nicht mit schwerwiegenden Verstößen und Rechtsbeeinträchtigungen rechnen muss. Auch liegen dem Gericht keine Kenntnisse darüber vor, dass namhafte sachverständige Institutionen, Nicht-Regierungsorganisationen oder insbesondere der UNHCR eine Empfehlung dahingehend ausgesprochen hätten, Asylbewerber nicht nach Kroatien zu überstellen. Gegenteiliges hat auch der Kläger nicht substantiiert vorgebracht. Im Gegenteil bestätigt der Kläger, er habe nirgendwo in Europa Probleme, lediglich in Slowenien und der Schweiz habe er schlechte Erfahrungen gemacht.

Kroatien ist außerdem als Mitgliedstaat der Europäischen Union ein sicherer Drittstaat im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG, § 26a AsylG. Hinderungsgründe für eine Abschiebung in einen derartigen sicheren Drittstaat ergeben sich nur ausnahmsweise dann, wenn der Asylsuchende individuelle konkrete Gefährdungstatbestände geltend macht, die ihren Eigenarten nach nicht vorweg im Rahmen des Konzepts der normativen Vergewisserung von Verfassungs- und Gesetzes wegen berücksichtigt werden können und damit von vornherein außerhalb der Grenzen liegen, die der Durchführung eines solchen Konzepts aus sich herausgesetzt sind. Dies ist - bezogen auf die Verhältnisse im Abschiebezielstaat - etwa dann der Fall, wenn sich die für die Qualifizierung des Drittstaats als sicher maßgebenden Verhältnisse schlagartig geändert haben und die gebotene Reaktion der Bundesregierung darauf noch aussteht oder wenn der Aufnahmestaat selbst gegen den Schutzsuchenden zu Maßnahmen politischer Verfolgung oder unmenschlicher Behandlung zu greifen droht und hierdurch zum Verfolgerstaat wird. An die Darlegung eines solchen Sonderfalles sind allerdings hohe Anforderungen zu stellen (vgl. BVerfG, U.v. 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 - BVerfGE 94,49). Die Sonderfälle in diesem Sinne entsprechen inhaltlich den systemischen Mängeln, die zu einer Gefahr für unmenschliche oder erniedrigende Behandlung von Asylsuchenden führen. Solche Sonderfälle liegen bezogen auf den Abschiebezielstaat Kroatien wie dargelegt nicht vor.

In Kroatien existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit. Personen, die nach dem Dublin-System nach Kroatien zurückkehren, haben prinzipiell Zugang zum kroatischen Asylsystem. Das Non-Refoulement-Prinzip wird von Kroatien respektiert. Asylbewerber haben ein Recht auf materielle Versorgung, welches Unterbringung, Verpflegung, Kleidung und finanzielle Unterstützung umfasst, wenn auch die finanzielle Unterstützung sehr gering bemessen ist. Nach neun Monaten besteht das Recht, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Wer innerhalb der Unterbringungseinrichtungen mitarbeitet, wird in Form zusätzlicher Bedarfsartikel belohnt. In den Unterbringungszentren erhalten Asylbewerber drei Mahlzeiten am Tag, wenn nötig (Kinder, Schwangere, religiöse Gründe) auch spezielle Kost. Die Zimmer fassen je nach Einrichtung max. vier, teilweise max. zwei Personen. Sozialarbeiter des Roten Kreuzes sind werktags in den Zentren anwesend, stellen Bedarfsartikel und organisieren Sprachtrainings, Sport- und Freizeitaktivitäten u.ä. Die europäische Grundrechtsagentur äußert sich über die Unterbringung und Betreuung der Asylbewerber in Kroatien zufrieden. Asylbewerber haben auch das Recht auf medizinische Notversorgung und notwendige medizinische Behandlung von Krankheiten und psychischen Störungen, wenn es auch mangels Dolmetschern teilweise zu Verständigungsschwierigkeiten kommt. Nichtregierungsorganisationen bieten demgegenüber auch Übersetzer und nicht dringende medizinische Behandlungen an (vgl. zum Ganzen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl v. 18.8.2016, Länderinformationsblatt Kroatien, S. 6, 8 ff.). Nach all dem sind systemische Schwachstellen im kroatischen Asylverfahren nicht ersichtlich.

Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Kläger, wie er befürchtet, von Kroatien nach Slowenien rücküberstellt wird. Denn Kroatien hat das entsprechende Rückübernahmeersuchen Sloweniens - wie auch die Rückübernahmeersuchen der Schweiz und der Bundesrepublik - angenommen, so dass feststeht, dass Kroatien sich (zu recht, vgl. oben) für zuständig hält. Eine Rücküberstellung von Kroatien nach Slowenien ist insoweit fernliegend, zumal Slowenien eine Rücküberstellung auch schon gegenüber der Bundesrepublik abgelehnt hat und unzuständig ist. Auf etwaige Gefahren in Slowenien kommt es daher nicht an. Im Übrigen bestehen auch im Hinblick auf Slowenien keine systemischen Schwachstellen und keine Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung (vgl. VG Augsburg, U.v. 20.6.2018 - Au 6 K 18.50565 - juris Rn. 29 ff.; VG Frankfurt, B.v. 23.4.2018 - 6 L 1029/18.F.A - juris Rn. 8 ff.; VG Karlsruhe, B.v. 12.4.2018 - A 1 K 2045/18 - juris Rn. 5; VG München, B.v. 16.10.2017 - M 3 K 17.52638 - juris Rn. 23 ff.; VG Bayreuth, B.v. 15.3.2017 - B 3 S 17.50104 - juris Rn. 32; VG Magdeburg, B.v. 19.2.2015 - 9 B 67/15 - juris Rn. 20 ff. m.w.N.; VG Regensburg, B.v. 15.1.2015 - RO 4 K 14.50301 - juris Rn 27 ff.).

Ebenso droht dem Kläger keine Rücküberstellung in die Türkei vor der Prüfung seines Asylbegehrens, da Kroatien das Non-Refoulement-Prinzip beachtet (vgl. oben). Soweit der Kläger auch Rückführungshindernisse hinsichtlich der Türkei geltend machte, ist dies vom Bundesamt nicht zu prüfen, das lediglich die Rückführung in die Republik Kroatien angeordnet hat, welche als Signatarstaat der Europäischen Menschenrechtskonvention hinsichtlich seines Asylrechtsvollzugs auch mit Blick auf die Türkei keinen schwächeren Rechtsstandards unterliegt als Deutschland. Rückführungshindernisse hinsichtlich der Türkei zu prüfen, ist Sache Kroatiens.

e) Es kann offen bleiben, ob im Rahmen einer Rücküberstellung im Dublin-Verfahren auch zu prüfen ist, ob rückkehrende Personen im Falle einer Zuerkennung des internationalen Schutzstatus in diesem Staat im Hinblick auf die dort dann zu erwartenden Lebensverhältnisse der realen und erwiesenen Gefahr ausgesetzt wären, eine Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte zu erfahren.

Denn derartige Gefahren für international Schutzberechtigte sind vorliegend nicht ersichtlich. Auch insoweit wird wegen des Prinzip des gegenseitigen Vertrauens vermutet, dass die Behandlung der international Schutzberechtigten in jedem einzelnen Mitgliedstaat der Europäischen Union in Einklang mit den Erfordernissen der Charta der Grundrechte und des sonstigen maßgeblichen Rechts steht; gegenteiliges hat auch der Kläger nicht vorgetragen.

Personen, denen Asyl oder subsidiärer Schutz zuerkannt wird, erlangen in Kroatien ein Aufenthaltsrecht sowie einen Anspruch auf Unterbringung für max. zwei Jahre. Sie haben zudem das Recht auf freien Zugang zum Arbeitsmarkt ohne weitere Arbeitsbewilligung, auf Krankenversorgung, auf Ausbildung und auf soziale Unterstützung wie kroatische Staatsangehörige (vgl. zum Ganzen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl v. 18.8.2016, Länderinformationsblatt Kroatien, S. 12). Eine Verelendung von anerkannten Asylbewerbern in Kroatien ist demnach fernliegend.

f) Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die ein Selbsteintrittsrecht der Antragsgegnerin nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO begründen könnten, liegen nicht vor.

Soweit der Kläger geltend macht, er wolle in der Bundesrepublik studieren und habe schon Deutsch gelernt, ist dies im Dublin-System unerheblich. Nach der nationalen wie auch der unionsrechtlichen Konzeption dient das Asylrecht dem Schutz vor Verfolgung und vor Gefahren im Heimatstaat und soll nicht zur Einreise wegen anderer Aufenthaltszwecke wie beispielsweise einem Studium missbraucht werden. Ein Studienwunsch des Klägers ist daher vorliegend nicht von Bedeutung.

Soweit der volljährige Kläger geltend macht, in der Bundesrepublik habe er Verwandte (Tanten, Onkel), ist dies unionsrechtlich im Dublin-System ebenfalls irrelevant. Besondere persönliche Umstände, die befürchten ließen, dass der Kläger bei der Durchführung seines Asylverfahren in Kroatien erhebliche Gefahren für Leib und Leben drohen würden, die einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK befürchten ließen, sind insoweit nicht ersichtlich. Der bloße Wunsch eines volljährigen Asylbewerbers, seine verwandtschaftlichen Kontakte in die Bundesrepublik zu vertiefen, ist im Hinblick auf die Zuständigkeitsbestimmung bzgl. eines Asylantrags unerheblich. Bei seinen Verwandten handelt es sich insbesondere nicht um Familienangehörige i.S.d. Art. 2 Buchst. g Dublin III-VO. Eine besondere Hilfsbedürftigkeit des Klägers oder seiner Verwandten und ein entsprechendes Erfordernis gegenseitiger Unterstützung sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

2. Der Abschiebung des Klägers nach Kroatien stehen auch keine zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG entgegen. Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids ist damit ebenfalls rechtmäßig.

Insbesondere liegt kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG vor.

Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist (§ 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG). Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist (§ 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG). Eine „erhebliche konkrete Gefahr“ im Falle einer zielstaatsbezogenen Verschlimmerung einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung ist daher gegeben, wenn sich der Gesundheitszustand alsbald nach der Rückkehr in den Zielstaat wegen der dortigen Behandlungsmöglichkeiten wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde (vgl. BVerwG, U.v. 22.3.2012 - 1 C 3.11 - BVerwGE 142, 179; B.v. 17.8.2011 - 10 B 13.11 - juris; BayVGH, U.v. 17.3.2016 - 13a B 16.30007 - juris). Gründe hierfür können nicht nur fehlende Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat sein, sondern etwa auch die tatsächliche Nichterlangbarkeit einer an sich vorhandenen medizinischen Behandlungsmöglichkeit aus finanziellen oder sonstigen persönlichen Gründen (vgl. BVerwG, U.v. 17.10.2006 - 1 C 18/05 - BVerwGE 127, 33).

Aus dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Attest und den Ausführungen des Klägers ergibt sich nicht, dass der Kläger überhaupt an einer schwerwiegenden oder gar lebensbedrohlichen Erkrankung leidet. Zwar hat er sich einen Finger der linken Hand gebrochen und trägt derzeit eine Armstütze. Indes wurde die Hand bereits in der Bundesrepublik operiert und behandelt, es stehen als Nachkontrollen lediglich noch das Fädenziehen und eine Röntgenaufnahme an. Noch hat der Kläger nach seinen Angaben Schmerzen, aber sollte die Röntgenaufnahme in einigen Wochen unauffällig sein und der Kläger dann schmerzfrei sein, bestehe kein weiterer Handlungsbedarf mehr. Lediglich bei auffälligen Befunden oder über weitere Wochen anhaltenden Schmerzen sei eine weitere Operation erforderlich. Nach all dem hat der Kläger nicht dargelegt, an einer schwerwiegenden Erkrankung zu leiden. Er befindet sich vielmehr im Heilungsprozess einer nicht schwerwiegenden Erkrankung; sein Bruch ist mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit schon in einigen Wochen wieder ausgeheilt. Des Weiteren ist das Gericht davon überzeugt, dass sich die Erkrankung bei einer Rückkehr nach Kroatien nicht alsbald wesentlich verschlechtern wird. Denn auch in Kroatien stehen ihm medizinische Behandlungsmöglichkeiten offen. Asylbewerber haben in Kroatien das Recht auf medizinische Notversorgung und notwendige medizinische Behandlung von Krankheiten und psychischen Störungen, wenn es auch mangels Dolmetschern teilweise zu Verständigungsschwierigkeiten kommt. Nichtregierungsorganisationen bieten demgegenüber auch Übersetzer und nicht dringende medizinische Behandlungen an (vgl. zum Ganzen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl v. 18.8.2016, Länderinformationsblatt Kroatien, S. 6, 8 ff.). Demnach ist die medizinische Versorgung des Klägers auch in Kroatien sichergestellt. Im Übrigen ist nicht erforderlich, dass die Versorgung in Kroatien gleichwertig mit einer Versorgung in Deutschland ist, da der Kläger keinen Anspruch auf die bestmögliche Behandlung hat.

3. Auch die Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AufenthG in Ziffer 3 des Bescheids erweist sich als rechtmäßig.

Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an, sobald - wie hier - feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Daher hat das Bundesamt - ggf. sogar nachträglich nach Erlass einer Abschiebungsanordnung - zu prüfen, ob tatsächliche oder rechtliche inlandsbezogene Vollzugshindernisse bestehen (BVerfG, B.v. 17.9.2014 - 2 BvR 732/14 - AuAS 2014, 2449). Einer vorherigen Fristsetzung zur freiwilligen Ausreise bedarf es nicht (§ 34a Abs. 1 Satz 3 AsylG).

Inlandsbezogene Vollzugshindernisse sind nicht ersichtlich, insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

4. Einwendungen gegen das Einreise- und Aufenthaltsverbot sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere hat der Kläger keine schützenswerten Bindungen an das Bundesgebiet geltend gemacht, die für seine kürzere Fernhaltung sprächen; solche sind auch sonst nicht ersichtlich (vgl. oben). Ziffer 4 des Bescheids ist damit ebenfalls rechtmäßig.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

9

28.05.2020 05:37

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 7. Oktober 2015 wird wie folgt geändert: Unter Änderung der Nr. 4 und Aufhebung der Nr. 5 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 10. Juli 2015 wird die
28.05.2020 04:34

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt … wird für das Verfahre
28.05.2020 00:09

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Tatbestand Die Klägerin will erreichen, dass sie nicht nach Sl
27.05.2020 19:40

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheits

(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn

1.
ein anderer Staat
a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder
b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat,
3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird,
4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder
5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.

(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.

(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.

(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn

1.
ein anderer Staat
a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder
b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat,
3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird,
4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder
5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.

(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.

(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.

AsylG

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. EU Nr. L 31 S. 18),
2.
Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Abl. EU Nr. L 304 S. 12),
3.
Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (ABl. EU Nr. L 326 S. 13).

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist eigenen Angaben zufolge nigerianischer Staatsangehöriger und reiste ebenfalls eigenen Angaben zufolge am 18. Juni 2015 in das Bundesgebiet ein. Am 1. September 2015 stellte er Antrag auf die Anerkennung als Asylberechtigter.

Bei seiner Befragung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zur Durchführung des Asylverfahrens am 1. September 2015 erklärte er, vor seiner Einreise in das Bundesgebiet habe er sich eine Woche in Italien aufgehalten. Bei einer Eurodac-Abfrage am 1. September 2015 ergab sich ein Treffer der „Kategorie 2“. Das Wiederaufnahmegesuch des Bundesamts vom 31. Oktober 2015 gemäß Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) wurde durch die italienischen Behörden nicht beantwortet.

Mit Bescheid vom 9. Januar 2016, letztendlich zugestellt am 10. Juni 2016, wurde der Asylantrag als unzulässig abgelehnt (Nr. 1), die Abschiebung des Antragstellers nach Italien angeordnet (Nr. 2) und das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) auf 6 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 3). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Unzulässigkeit des Asylantrags ergebe sich aus § 27a AsylG. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich. In Italien lägen keine systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen vor. Die Anordnung der Abschiebung beruhe auf § 34a Abs. 1 Satz 2 AsylG, die Befristung der Wirkungen der Abschiebung auf § 11 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG).

Am .... Juni 2016 erhob der Antragsteller Klage gegen den Bescheid des Bundesamts (M 1 K 16.50363) und beantragte dessen Aufhebung. Gleichzeitig beantragt er,

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Das Bundesamt legte mit Schreiben vom 15. Juni 2016 die Behördenakte vor. Ein Antrag wurde nicht gestellt.

Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der nach § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO zulässige Antrag bleibt in der Sache ohne Erfolg.

An der Rechtmäßigkeit der auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG gestützten Abschiebungsanordnung bestehen keine Zweifel. Nach dieser Vorschrift ordnet das Bundesamt die Abschiebung des Ausländers in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (vgl. § 27a AsylG) an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Antragsteller illegal nach Italien eingereist ist. Dies ergibt sich aus dem Eurodac-Treffer der „Kategorie 2“. Damit ist Italien nach Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO für die Durchführung seines Asylverfahrens zuständig.

Art. 13 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO steht der Zuständigkeit Italien nicht entgegen. Zwar endet nach dem Wortlaut dieser Vorschrift die Zuständigkeit eines Mitgliedstaats für die Durchführung des Verfahrens zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts. Damit ist aber lediglich gemeint, dass die Zuständigkeit dann endet, wenn vor Ablauf der genannten Frist in keinem Mitgliedstaat ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde. Diese Auslegung ergibt sich zwingend vor dem Hintergrund des Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO, der als maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Zuständigkeit denjenigen vorgibt, zu dem der Antragsteller seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Deshalb ist es etwa unschädlich, wenn nicht (auch) in dem Einreisestaat innerhalb der in Rede stehenden Frist ein Antrag gestellt wurde. Ebenso wenig ist es von Bedeutung, ob die zwölfmonatige Frist im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abgelaufen ist (vgl. OVG NRW, U.v. 7.3.2014 - 1 A 21/12.A - DVBl 2014, 790 - juris Rn. 46 ff. zu der im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmung des Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO; VG Minden, B.v. 18.2.2015 - 10 L 107/15.A - juris Rn. 22 ff.). Demnach steht Art. 13 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO der Zuständigkeit Italiens also selbst dann nicht entgegen, wenn der Antragsteller dort - seinen eigenen Angaben entsprechend - Anfang Juni 2015 eingereist ist, weil er seinen Asylantrag am 1. September 2015 in der Bundesrepublik gestellt hat.

Auch ist gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO von der Stattgabe Italiens hinsichtlich des Wiederaufnahmegesuchs auszugehen, da hierauf innerhalb der maßgeblichen Zweiwochenfrist keine Reaktion erfolgte.

Gründe, gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO von einer Überstellung nach Italien abzusehen, sind nicht ersichtlich.

Nach dem Prinzip der normativen Vergewisserung (vgl. BVerfG, U.v. 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 - juris) bzw. dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10 - juris) gilt die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat der Europäischen Union den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), der Europäischen Konvention für Menschenrechte (EMRK) und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Grundrechtscharta) entspricht. Allerdings ist diese Vermutung nicht unwiderleglich. Vielmehr obliegt den nationalen Gerichten die Prüfung, ob es im jeweiligen Mitgliedstaat Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber gibt, welche zu einer Gefahr für den Antragsteller führen, bei Rückführung in den zuständigen Mitgliedstaat einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung i. S.v. Art. 4 Grundrechtscharta ausgesetzt zu werden (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011 a. a. O.). Die Vermutung ist aber nicht schon bei einzelnen einschlägigen Regelverstößen der zuständigen Mitgliedstaaten widerlegt. An die Feststellung systemischer Mängel sind vielmehr hohe Anforderungen zu stellen. Von systemischen Mängeln ist daher nur dann auszugehen, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. BVerwG, B.v. 19.3.2014 - 10 B 6.14 - juris).

Ausgehend von diesen Maßstäben und im Einklang mit der aktuellen obergerichtlichen Rechtsprechung ist im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller in Italien aufgrund systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber tatsächlich Gefahr läuft, dort einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein (vgl. OVG NRW, U.v. 21.6.2016 - 13 A 1896/14.A - juris m. w. N.; BayVGH, U.v. 28.2.2014 - 13a B 13.30295 - juris m. w. N.). Dabei begründet auch die Lage der Personen, die in Italien einen internationalen Schutzstatus zuerkannt bekommen haben, noch keine systemischen Mängel. Dies gilt auch in Ansehung des Umstands, dass Italien kein mit dem in der Bundesrepublik bestehenden Sozialleistungssystem vergleichbares landesweites Recht auf Fürsorgeleistungen kennt und hier nur im originären Kompetenzbereich der Regionen und Kommunen ein sehr unterschiedliches und in weiten Teilen von der jeweiligen Finanzkraft abhängiges Leistungsniveau besteht (VGH BW, U.v. 16.4.2014 - A 11 S 1721/13 - juris). Der abweichenden Rechtsprechung anderer Verwaltungsgerichte folgt das entscheidende Gericht nicht (ebenso VG Ansbach, U.v. 11.12.2015 - AN 14 K 15.50316; VG Gelsenkirchen, B.v. 16.11.2015 - 7a L 2055/15.A; VG München, U.v. 3.11.2015 - M 12 K 15.50799).

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Verfahren Tarakhel ./. Schweiz, in dem am 4. November 2014 ein Urteil des EGMR ergangen ist (Az. 29217/12). Der EGMR hat hier lediglich entschieden, dass die Schweizer Behörden die Abschiebung einer Familie nach Italien nicht vornehmen dürfen, ohne vorher individuelle Garantien von den italienischen Behörden erhalten zu haben, dass die Antragsteller in Italien in einer dem Alter der Kinder adäquaten Art und Weise behandelt werden und die Familie zusammen bleiben darf. Das Urteil beinhaltet damit keine Aussage zu eventuellen systemischen Mängeln in Italien, sondern lediglich eine Einschränkung für die Abschiebung von Familien nach Italien, wohingegen der Antragsteller eine volljährige Einzelperson ohne körperliche oder geistige Einschränkungen ist.

Individuelle, außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Ausübung des Selbsteintrittsrechts notwendig machen, sind ebenfalls nicht ersichtlich.

Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

Tenor

1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das keine Gerichtskosten erhoben werden.


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(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.

(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylantrags als unzulässig, die Verneinung von Abschiebungsverboten und die Anordnung der Abschiebung nach Kroatien.

Der am 31. Januar 2018 erstmals in Deutschland aufgegriffene Kläger ist nach eigenen Angaben türkischer Staatsangehöriger, der nach seinen Angaben am ... 1988 dort geboren wurde und zuletzt dort lebte. Nach eigenen Angaben habe er die Türkei am 10. Januar 2018 verlassen und sich vier Tage in Kroatien aufgehalten, bevor er wieder in die Türkei zurück gereist sei, erneut sei er am 27. Januar 2018 aus der Türkei aus- und am 31. Januar 2018 nach Deutschland eingereist (BAMF-Akte Bl. 168). In Deutschland habe er eine – religiös geheiratete – syrische Staatsangehörige, die von ihm schwanger sei. Ihretwegen und wegen politischer Probleme sei er ausgereist (ebenda Bl. 164). Er beantragte in Deutschland Asyl.

Aufgrund eines Eurodac-Treffers der Kategorie 2 (...) vom 13. Januar 2018 für Kroatien, aus dem sich ergab, dass der Kläger bereits in Kroatien erkennungsdienstlich behandelt worden war, richtete das Bundesamt am 12. März 2018 ein Übernahmeersuchen für den Kläger an Kroatien, das mit Schreiben vom 12. April 2018 (BAMF-Akte Bl. 216), hier zugegangen am 12. April 2018, die Rückübernahme des Klägers zusicherte.

Mit Bescheid vom 16. April 2018, am 23. April 2018 gegen Empfangsbekenntnis durch die Erstaufnahmeeinrichtung dem Kläger zugestellt, lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab (Nr. 1). Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen (Nr. 2) und ordnete die Abschiebung nach Kroatien an (Nr. 3). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 4). In den Gründen ist ausgeführt, der Asylantrag sei unzulässig, da Kroatien aufgrund des dort bereits gestellten Asylantrags nach Art. 13 Abs. 1 VO 604/2013/EU (Dublin-III-VO) für die Bearbeitung des Antrags auf internationalen Schutz für die Behandlung des Asylantrags zuständig sei. Abschiebungsverbote lägen nach den Erkenntnissen des Bundesamts nicht vor. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Kroatien würden nicht zu der Annahme führen, dass bei einer Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Dem Kläger drohe keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbots führen würde. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht auszuüben, seien nicht ersichtlich. Die religiös geschlossene Ehe entspreche nicht den Formvorschriften für eine Eheschließung, so dass die Freundin keine Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Buchst g VO 604/2013/EU sei. Die Abschiebungsanordnung beruhe auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Dem Bescheid wurden eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung:in deutscher Sprache und in Türkisch sowie die Übersetzung des Bescheidstenors in Türkisch beigefügt.

Am 26. April 2018 erhob der Kläger hiergegen Klage und beantragte,

I.

Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 16. April 2018 wird aufgehoben.

II.

Die Beklagte wird verpflichtet, das Asylverfahren in Deutschland durchzuführen.

Zur Begründung verwies er auf seine Angaben in der Anhörung.

Die Beklagte hat sich nicht geäußert.

Die Regierung von ... als Vertreterin des öffentlichen Interesses hat auf jegliche Zustellungen mit Ausnahme der Endentscheidung verzichtet.

Einen Antrag des Klägers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage lehnte das Verwaltungsgericht ab (VG Augsburg, B.v. 7.5.2018 – Au 6 S 18.50558).

Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 7. Mai 2018 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen (§ 76 Abs. 1 AsylG).

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die von der Beklagten am 7. Mai 2018 vorgelegte Behördenakte sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen. Die nur religiös getraute Partnerin des Klägers belegte in der Verhandlung, dass sie als syrische Staatsangehörige Begünstigte internationalen Schutzes, Inhaberin eines Reiseausweises für Flüchtlinge und einer nach § 25 Abs. 2 AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnis ist. Eine amtliche Eheschließung hat nicht stattgefunden.

Gründe

Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der mit der Klage angegriffene Bescheid des Bundesamtes ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer einen Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft zuständigen Staat gestellt hat. Solche Rechtsvorschriften finden sich aktuell in der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (sog. Dublin-III-VO, ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31).

1. Vorliegend ist davon auszugehen, dass Kroatien für die Prüfung des dort gestellten Asylantrags des Klägers zuständig ist.

a) Vorliegend ist Kroatien im auch für die Anwendung der Dublin III-VO maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG, vgl. BVerwG, U.v. 27.4.2016 – 1 C 24.15 – juris Rn. 8) gemäß Art. 13 Abs. 1 VO 604/2013/EU (Dublin III-VO) für die Behandlung des Asylgesuchs des Klägers zuständig. Denn der Kläger hat sich nachweislich in Kroatien aufgehalten. Bestätigt wird dies durch die Rückübernahmezusage Kroatiens. Kroatien ist somit gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO gehalten, den Antragsteller wieder aufzunehmen; die dortigen Behörden haben das Wiederaufnahmegesuch angenommen (Art. 25 Abs. 1 Dublin III-VO).

b) Die Bundesrepublik Deutschland ist auch nicht nach Art. 2 Buchst. g erster oder zweiter Spiegelstrich i.V.m. Art. 9 VO 604/2013/EU dadurch zuständig geworden, dass der Kläger einen hier als Begünstigter internationalen Schutzes aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen – ungeachtet der Existenz dieser Familie im Herkunftsstaat – hätte.

aa) Die nur religiös mit ihm getraute Partnerin des Klägers ist zwar als syrische Staatsangehörige Begünstigte internationalen Schutzes, Inhaberin eines Reiseausweises für Flüchtlinge und einer nach § 25 Abs. 2 AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnis. Sie ist aber keine Familienangehörige i.S.v. Art. 2 Buchst. g erster Spiegelstrich VO 604/2013/EU.

Als Familienangehörige sind nach Art. 2 Buchst. g erster Spiegelstrich VO 604/2013/EU u.a. der Ehegatte des Antragstellers oder sein nicht verheirateter Partner anzusehen, der mit ihm eine dauerhafte Beziehung führt, soweit nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats nicht verheiratete Paare ausländerrechtlich vergleichbar behandelt werden wie verheiratete Paare.

Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Der Kläger ist nicht der Ehegatte seiner Lebensgefährtin im Sinne dieser Vorschrift. Er hat auch in der mündlichen Verhandlung bestätigt, mit ihr nicht amtlich nicht verheiratet zu sein. Vielmehr hat er vorgetragen, nach islamischem Ritus die Ehe geschlossen haben; eine weitergehende Eheschließung sei nicht erfolgt. Dass es sich dabei um eine nach Maßgabe ausländischer Rechtsordnungen ordnungsgemäß begründete, d. h. eine nach religiösen Bestimmungen geschlossene und von einem anderen Staat anerkannte Ehe handelte, hat er nicht dargelegt. Zudem führt der Kläger mit ihr zwar offenbar eine dauerhafte Beziehung. Er aber unterliegt der Wohnsitzverpflichtung wohl noch in der Erstaufnahmeeinrichtung nach § 47 Abs. 1 Satz 1 AsylG – sollte er bereits einer Gemeinschaftsunterkunft zugewiesen sein, nach § 50 Abs. 4 bis Abs. 6 AsylG. In beiden Fällen kann rechtlich kein Zusammenleben der aufenthaltsberechtigten Partnerin mit dem Kläger stattfinden, mithin auch keine eheliche oder außereheliche Lebensgemeinschaft, da nur er den Wohnsitzbeschränkungen im Asylverfahren – derzeit auf ... – in einer Unterkunft für Asylbewerber unterliegt, sie hingegen in ... wohnt.

Nach deutschem Recht bzw. den hiesigen Gepflogenheiten werden nicht verheiratete Paare aber ausländerrechtlich nicht vergleichbar behandelt wie verheiratete Paare. Sowohl im Rahmen des Familienasyls nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als auch im Aufenthaltsrecht (näher dazu OVG NW, U.v. 18.7.2016 – 13 A 1859/14.A – juris Rn. 32 ff. m.w.N.) sowie im Sorgerecht für das künftige Kind der schwangeren Partnerin, für das sie allein das Sorgerecht nach der vorgelegten Vaterschaftsanerkennungserklärung des Klägers nach § 1626a Abs. 3 BGB hat, wie es für nicht miteinander verheiratete Eltern kennzeichnend ist, die keine gemeinsame Personensorge vereinbart haben. Daher ist eine anerkannte Eheschließung erforderlich; eheähnliche Beziehungen reichen nicht aus. Nur rechtsgültig geschlossene, staatlich anerkannte Ehen stehen als solche unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, B.v. 12.5.1987 – 2 BvR 1226/83 – BVerfGE 76, 1).

bb) Das von seiner Partnerin noch ausgetragene Kind des Klägers, für welches er die Vaterschaft anerkannt hat, ist kein Familienangehöriger i.S.v. Art. 2 Buchst. g zweiter Spiegelstrich VO 604/2013/EU.

Familienangehörige sind nach Art. 2 Buchst. g zweiter Spiegelstrich VO 604/2013/EU u.a. die minderjährigen Kinder des im ersten Spiegelstrich genannten Paares. Daran fehlt es hier, weil das Kind des Klägers als Nasciturus noch nicht geboren, nicht rechtsfähig nach § 1 BGB und damit kein Träger bzw. Vermittler einer Rechtsstellung für den Kläger sein kann.

2. Gründe, von einer Überstellung in Kroatien gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 VO 604/2013/EU abzusehen, sind nicht ersichtlich.

Diese Vorschrift setzt voraus, dass es sich als unmöglich erweist, einen Kläger an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Kläger in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GrCH mit sich bringen. In diesem Fall setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der Zuständigkeitskriterien nach Kapitel III der Dublin-III-VO fort, um ggf. die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates festzustellen. Kann keine Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates festgestellt werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

Dieser Regelung liegt das Prinzip der normativen Vergewisserung (vgl. BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 – juris) bzw. der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011 – C-411/10, C-493/10 – juris) zugrunde. Danach gilt die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat der EU den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), der Europäischen Konvention für Menschenrechte (EMRK) und der EU-Grundrechtecharta entspricht. Allerdings ist diese Vermutung widerleglich. Den nationalen Gerichten obliegt die Prüfung, ob es im jeweiligen Mitgliedstaat Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber gibt, welche zu einer Gefahr für die Kläger führen, bei Rückführung in den zuständigen Mitgliedstaat einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.v. Art. 4 GrCH ausgesetzt zu werden (vgl. EuGH v. 21.12.2011 a.a.O.). Die Vermutung ist jedoch nicht bereits bei einzelnen einschlägigen Regelverstößen in dem jeweils zuständigen Mitgliedstaat widerlegt. An die Feststellung systemischer Schwachstellen im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 VO 604/2013/EU sind vielmehr hohe Anforderungen zu stellen. Von derartigen Mängeln ist nur dann auszugehen, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im betreffenden Mitgliedstaat regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. BVerwG, B.v. 19.3.2014 – 10 B 6.14 – juris Rn. 9).

a) Ausgehend von diesen Maßstäben und im Einklang mit der aktuellen obergerichtlichen Rechtsprechung ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht davon auszugehen, dass ein außerhalb des Konzepts normativer Vergewisserung liegender Ausnahmefall vorliegt oder dass der Kläger in Kroatien aufgrund systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber tatsächlich Gefahr läuft, dort einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein.

Ausgehend von diesen Maßstäben und im Einklang mit der aktuellen Rechtsprechung ist nach Überzeugung des Gerichts nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller in Kroatien aufgrund systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber tatsächlich Gefahr läuft, dort einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH, U.v. 16.2.2017 – C-578/16 PPU – juris, Rn. 71; VG München, U.v. 26.6.2017 – M 9 K 16.51031 – juris; VG Augsburg, U.v. 12.10.2017 – Au 6 K 17.30053 – Rn. 22). Auf die angeführten Entscheidungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen; Gegenteiliges hat auch der Kläger nicht substantiiert vorgebracht. Systemische Mängel des Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen in Kroatien, die einer Abschiebung des Antragstellers entgegenstehen würden, wurden weder glaubhaft vorgetragen noch sind diese ersichtlich. Vielmehr ist davon auszugehen, dass Kroatien über ein im Wesentlichen ordnungsgemäßes, richtlinienkonformes Asyl- und Aufnahmeverfahren verfügt, welches prinzipiell funktionsfähig ist und insbesondere sicherstellt, dass der rücküberstellte Asylbewerber im Normalfall nicht mit schwerwiegenden Verstößen und Rechtsbeeinträchtigungen rechnen muss. Auch liegen dem Gericht keine Kenntnisse darüber vor, dass namhafte sachverständige Institutionen, Nicht-Regierungsorganisationen oder insbesondere der UNHCR eine Empfehlung dahingehend ausgesprochen hätten, Asylbewerber nicht nach Kroatien zu überstellen. Gegenteiliges hat auch der Antragsteller nicht substantiiert vorgebracht. Im Gegenteil bestätigte er, vier Tage dort gewesen zu sein und zum Verlassen des Landes wegen seiner illegalen Einreise aufgefordert worden zu sein – dies ist nicht geeignet, systemische Mängel in Bezug auf Kroatien darzutun.

Kroatien ist außerdem als Mitgliedstaat der Europäischen Union ein sicherer Drittstaat im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG, § 26a AsylG. Hinderungsgründe für eine Abschiebung in einen derartigen sicheren Drittstaat ergeben sich nur ausnahmsweise dann, wenn der Asylsuchende individuelle konkrete Gefährdungstatbestände geltend macht, die ihren Eigenarten nach nicht vorweg im Rahmen des Konzepts der normativen Vergewisserung von Verfassungs- und Gesetzes wegen berücksichtigt werden können und damit von vornherein außerhalb der Grenzen liegen, die der Durchführung eines solchen Konzepts aus sich herausgesetzt sind. Dies ist – bezogen auf die Verhältnisse im Abschiebezielstaat – etwa dann der Fall, wenn sich die für die Qualifizierung des Drittstaats als sicher maßgebenden Verhältnisse schlagartig geändert haben und die gebotene Reaktion der Bundesregierung darauf noch aussteht oder wenn der Aufnahmestaat selbst gegen den Schutzsuchenden zu Maßnahmen politischer Verfolgung oder unmenschlicher Behandlung zu greifen droht und hierdurch zum Verfolgerstaat wird. An die Darlegung eines solchen Sonderfalles sind allerdings hohe Anforderungen zu stellen (vgl. Bundesverfassungsgericht BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 – BVerfGE 94,49). Die Sonderfälle in diesem Sinne entsprechen inhaltlich den systemischen Mängeln, die zu einer Gefahr für unmenschliche oder erniedrigende Behandlung von Asylsuchenden führen. Solche Sonderfälle liegen bezogen auf den Abschiebezielstaat Kroatien wie dargelegt nicht vor.

b) Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die ein Selbsteintrittsrecht der Beklagten nach Art. 17 Abs. 1 VO 604/2013/EU begründen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, insbesondere bestehen keine zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote (dazu sogleich).

Soweit der Kläger Rückführungshindernisse hinsichtlich der Türkei geltend macht, ist dies vom Bundesamt nicht zu prüfen, das lediglich die Rückführung nach Kroatien angeordnet hat, welches als Signatarstaat der Europäischen Menschenrechtskonvention hinsichtlich seines Asylrechtsvollzugs auch mit Blick auf die Türkei keinen schwächeren Rechtsstandards unterliegt als Deutschland. Rückführungshindernisse hinsichtlich der Türkei zu prüfen, ist Sache Kroatiens. Dies gilt auch für das Refoulement-Verbot.

c) Die Abschiebung des Klägers in Kroatien kann auch durchgeführt werden; sie ist rechtlich bzw. tatsächlich möglich. Ihr stehen weder zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote noch inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse entgegen.

Solche Abschiebungshindernisse sind im Rahmen einer Abschiebungsanordnung gemäß § 34a Abs. 1 AsylG ausnahmsweise von der sonst allein auf die Prüfung zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote beschränkten Beklagte auch noch nach Erlass der Abschiebungsanordnung zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, B.v. 17.9.2014 – 2 BvR 732/14 – AuAS 2014, 244), da die Abschiebung nur durchgeführt werden darf, wenn sie rechtlich und tatsächlich möglich ist. Dies ist hier der Fall; Gegenteiliges ist weder ersichtlich noch vorgetragen.

Soweit der Kläger geltend macht, wegen seiner schwangeren Freundin in Deutschland zu bleiben, ist von der Antragsgegnerin zutreffend darauf hingewiesen worden, dass er und sie volljährig sind und bisher immer getrennt gelebt haben, zudem sich der Kläger im Bundesgebiet unter Verstoß gegen die Erfordernisse eines Visums zur Einreise und einer Aufenthaltserlaubnis zum Aufenthalt aufhält und ein solcher illegaler Aufenthalt keine schützenswerte Lebensgemeinschaft begründet, so dass seine Abschiebung keine bestehende geschweige denn schützenswerte Beistandsgemeinschaft beeinträchtigen würde. Zudem ist die seinen Angaben zu Folge religiös erfolgte Trauung – mangels Voraufenthalt des Antragstellers in Deutschland oder seiner Freundin in der Türkei wohl eine Ferntrauung – nach deutschem Recht keine geschützte Ehe (vgl. Art. 13 EGBGB). Schließlich wirkt auch die Vaterschaftsanerkennung für das derzeit ausgetragene Kind nicht so weit, dem Kläger mangels gelebter Lebensgemeinschaft (zum Getrenntwohnen des Paares in Folge der Wohnsitzverpflichtung vgl. oben) bereits jetzt einen Schutzanspruch nach Art. 6 Abs. 1 GG zu vermitteln. Seine Partnerin ist nach ihren gemeinsamen Angaben in der mündlichen Verhandlung derzeit nicht besonders beistandsbedürftig und hat zudem ihren Bruder im Bundesgebiet, der sie auch zur mündlichen Verhandlung begleitet hat und ihr beistehen kann. Ihr Wunsch, nach der Entbindung wieder zur Schule gehen und diese abschließen zu können, wofür der Kläger die Betreuung des Kindes sicherstellen sollte, reicht als weit in die Zukunft hinein reichende Absicht nicht, bereits jetzt im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der Klage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) einen erhöhten Beistandsbedarf festzustellen, der nur durch den Kläger erfüllt werden könnte.

Nach derzeitiger Sachlage besteht für den Kläger auch sonst kein tatsächliches Abschiebungshindernis; insbesondere ist er reisefähig und die Rückübernahme durch Kroatien zugesichert, so dass keine sonstigen inlandsbezogenen Vollstreckungshindernisse entgegenstehen.

d) Auch ist die Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 und Abs. 2 VO 604/2013/EU noch nicht abgelaufen, worauf sich der Kläger berufen könnte (vgl. EuGH, U.v. 25.10.2017 – C-201/16 – DVBl 2017, 1486/1487 f. Rn. 30, 40, 44 ff.). Vielmehr läuft die Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 VO 604/2013/EU von sechs Monaten seit ausdrücklicher Annahme des Überstellungsgesuchs durch Kroatien am 12. April 2018 (BAMF-Akte Bl. 216) nicht nur – wie vom Bundesamt ursprünglich errechnet (ebenda Bl. 240) – bis zum 12. Oktober 2018, sondern ab Bestandskraft des Beschlusses über den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage neu für sechs Monate, da im gegenständlichen Verfahren eine Überprüfung der Überstellungsentscheidung mit aufschiebender Wirkung nach Art. 27 Abs. 3 Buchst. a) und b) VO 604/2013/EU i.V.m. § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG erfolgte, in deren Anschluss die Überstellungsfrist neu zu laufen beginnt (vgl. EuGH, U.v. 25.10.2017 – C-201/16 – DVBl 2017, 1486 Rn. 27).

e) Einwände gegen das im streitgegenständlichen Bescheid verfügte Einreise- und Aufenthaltsverbot ab dem Tag der Abschiebung, gestützt auf § 11 AufenthG, sind nicht ersichtlich. Insbesondere hat der Kläger noch keine schützenswerten Bindungen an das Bundesgebiet geltend gemacht, die für seine kürzere Fernhaltung sprächen. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen (vgl. oben); ggf. wäre nach Geburt des Kindes und Abschluss des Asylverfahrens in Kroatien ein Antrag auf Verkürzung der Befristung möglich.

3. Soweit der Kläger eine Verpflichtung der Beklagten zur Fortführung eines Asylverfahrens, zur Asylanerkennung, zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutzes sowie zur Feststellung von Abschiebungsverboten begehrt, fehlt seiner Klage die Zuständigkeit der Beklagten.

4. Nach allem erweist sich der angefochtene Bescheid des Bundesamtes als rechtmäßig und war die Klage demnach mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V. m. § 83b AsylG abzuweisen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt Rechtsschutz gegen die Überstellung nach Kroatien im Rahmen des sog. Dublin-Verfahrens.

Der Kläger ist (alles nach eigenen Angaben) syrischer Staatsangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit und am 1. Januar 1996 geboren. Auf seine Angaben im persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zur Durchführung des Asylverfahrens - Erstbefragung am 22. Juni 2016 (vgl. die Niederschrift Bl. 20 - 23 Bundesamtsakte) wird Bezug genommen. Er habe sein Heimatland erstmalig im Januar 2016 verlassen und sei über die Türkei, Griechenland, „die Balkanroute“ und Österreich nach Deutschland gereist, wo er am 11. Februar 2016 angekommen sei und wo er am 22. Juni 2016 beim Bundesamt für ... (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag gestellt.

Der Kläger wurde vorher, nämlich am 31. Mai 2016, von der Regierung von Oberbayern Zentrale Ausländerbehörde Oberbayern / Zentrale Passbeschaffung Bayern befragt. Auf das Befragungsprotokoll wird Bezug genommen (Bl. 36 - 39 der Bundesamtsakten), ebenso auf das Protokoll der Zweitbefragung durch die Regierung von Oberbayern am 7. Juni 2016 (Bl. 43f. der Bundesamtsakte).

Am 8. August 2016 fand das persönliche Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zur Durchführung des Asylverfahrens - Zweitbefragung statt. Im Rahmen dieses Gesprächs gab der Kläger an, er wolle nicht nach Griechenland oder Kroatien überstellt werden. Auf die Frage, aus welchen Gründen er das nicht wolle, gab der Kläger an, sein Ziel sei Deutschland gewesen, er sei Student und wolle hier studieren, und zwar Elektrotechnik. Im Übrigen wird auf die Niederschrift über die Zweitbefragung (Bl. 61 - 63 der Bundesamtsakten) Bezug genommen.

Für den Kläger folgt aus dem von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang ein EURODAC-Treffer für Kroatien (HR21237556).

Auf ein Übernahmeersuchen der Beklagten vom 17. August 2016 erklärten die kroatischen Behörden mit Schreiben vom 17. Oktober 2016 (Bl. 81 der Bundesamtsakten) ihr Einverständnis.

Mit Bescheid vom 31. Oktober 2016 lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab (Nr. 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 2) und ordnete die Abschiebung nach Kroatien an (Nr. 3). Die Nr. 4 des Bescheids enthält die Befristungsentscheidung hinsichtlich des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG. Auf den Bescheid und seine Begründung wird Bezug genommen.

Mit Begleitschreiben vom 2. November 2016 wurde der Bescheid an den Kläger versandt. Laut der bei den Bundesamtsakten befindlichen Kopie der Postzustellungsurkunde wurde der Bescheid dem Kläger am 4. November 2016 zugestellt.

Der Kläger ließ hiergegen mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 11. November 2016, bei Gericht eingegangen per Telefax am selben Tag, Klage erheben (Az.: M 9 K 16.51031) und beantragen,

den Bescheid vom 31. Oktober 2016 aufzuheben.

In demselben Schriftsatz ließ der Kläger außerdem beantragen, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (Az.: M 9 S. 16.51032) wurde mit Beschluss des Gerichts vom 22. November 2016, auf den Bezug genommen wird, abgelehnt.

Eine Begründung erfolgte bislang nicht.

Die Beklagte legte die Behördenakten vor, äußerte sich in der Sache aber nicht.

Der Rechtsstreit wurde mit Beschluss vom 4. Mai 2017 zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten in diesem und im dazugehörigen Antragsverfahren und der Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen, weil sich die Beteiligten damit individuell einverstanden erklärt haben (die Klägerseite) bzw. ein entsprechendes generelles Einverständnis vorliegt (auf Beklagtenseite sowie von der Vertretung des öffentlichen Interesses), § 101 Abs. 2 VwGO.

Die Klage ist zwar zulässig, insbesondere ist sie fristgerecht erhoben, außerdem wurde auf Nachfrage des Gerichts vom Klägerbevollmächtigten die Adresse des Klägers nach erfolgter Ausreise / Überstellung in Kroatien angegeben.

Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 31. Oktober 2016, auf den im Sinne von § 77 Abs. 2 AsylG Bezug genommen wird, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Für das Gericht ist hinsichtlich der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblich (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AsylG). Insbesondere kommen das AsylG und das AufenthG in den aktuellen Fassungen (AsylG: zuletzt geändert durch das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13.4.2017, BGBl I, 872; AufenthG: zuletzt geändert durch das Gesetz zu bereichsspezifischen Regelungen der Gesichtsverhüllung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 8.6.2017, BGBl I, 1570) zur Anwendung.

Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Beides ist vorliegend der Fall.

1. Kroatien ist für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig.

Die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens richtet sich vorliegend nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedsstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedsstaat gestellten Klages auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO). Die Zuständigkeitskriterien der Dublin III-VO finden nach Art. 49 Abs. 2 dieser Verordnung auf Asylanträge, die - wie hier - nach dem 1. Januar 2014 gestellt worden sind, Anwendung.

Art. 3 Abs. 1 Dublin III-VO sieht vor, dass der Asylantrag von dem Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-VO als zuständiger Staat bestimmt wird. Bei Anwendung dieser Kriterien ist Kroatien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Gemäß Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO ist derjenige Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig, über dessen Grenze der Asylbewerber aus einem Drittstaat illegal eingereist ist. Der Umstand der illegalen Einreise nach Kroatien wird belegt durch den für den Kläger erzielten Eurodac-Treffer der Kategorie „2“. Die Zuständigkeit Kroatiens ist auch nicht gemäß Art. 13 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO erloschen. Damit ist vorliegend Kroatien der für die Durchführung des Asylverfahrens zuständige Mitgliedstaat.

Die Behörden Kroatiens haben die Zuständigkeit von Kroatien bejaht und der Aufnahme des Klägers zugestimmt.

2. Die Abschiebung nach Kroatien kann gemäß § 34a Abs. 1 AsylG auch durchgeführt werden.

Die Zuständigkeit ist nicht gem. Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 3 Dublin III-VO auf die Beklagte übergegangen, weil eine Überstellung nach Kroatien als den zuständigen Mitgliedstaat an Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO scheitern würde. Es sind keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Kläger wegen der Abschiebung nach Kroatien infolge systemischer Schwachstellen des dortigen Asylverfahrens oder der dortigen Aufnahmebedingungen einer hinreichend wahrscheinlichen Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausgesetzt wäre.

Nach dem Prinzip der normativen Vergewisserung (vgl. BVerfG, U.v.14.05.1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 -, juris) bzw. dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens (vgl. EuGH, U.v.21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10 -, juris) gilt die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat der Europäischen Union den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), der Europäischen Konvention für Menschenrechte (EMRK) und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Grundrechtscharta) entspricht. Allerdings ist diese Vermutung nicht unwiderleglich. Vielmehr obliegt den nationalen Gerichten die Prüfung, ob es im jeweiligen Mitgliedstaat Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber gibt, welche zu einer Gefahr für den Kläger führen, bei Rückführung in den zuständigen Mitgliedstaat einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung i.S.v. Art. 4 Grundrechtscharta ausgesetzt zu werden (vgl. EuGH, U.v.21.12.2011 a.a.O.). Die Vermutung ist aber nicht schon bei einzelnen einschlägigen Regelverstößen der zuständigen Mitgliedstaaten widerlegt. An die Feststellung systemischer Mängel sind vielmehr hohe Anforderungen zu stellen. Von systemischen Mängeln ist daher nur dann auszugehen, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. BVerwG, B.v.19.03.2014 - 10 B 6.14 -, juris).

Ausgehend von diesen Maßstäben und im Einklang mit der aktuellen Rechtsprechung ist, abgesehen davon, dass seitens des Klägers nichts dazu vorgetragen ist, dass das kroatische Asylverfahren an systemischen Mängeln leiden würde, nicht davon auszugehen, dass der Kläger in Kroatien aufgrund systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber tatsächlich Gefahr läuft, dort einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein (vgl. VG München, B.v. 22.11.2016 - M 9 S. 16.51032 -, juris; B.v.31.10.2016 - M 18 S. 16.50812 -, juris; Beschlüsse vom 14.10.2016 - M 6 S. 16.50632 und M 6 S. 16.50640 -, beide juris; VG Saarland, B.v.22.07.2016 - 5 L 974/16 -, juris Rn. 15 - 19; VG Düsseldorf, U.v.26.03.2015 - 8 K 460/15.A -, juris Rn. 30).

Individuelle, außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO notwendig machen liegen ebenso wenig vor wie inlands- oder zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse.

Für den Kläger ist nichts vorgetragen, was mit seiner individuellen Situation zu tun hätte.

Die Umstände, die der Kläger selbst im persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zur Durchführung des Asylverfahrens - Zweitbefragung geltend gemacht hat, nämlich, dass er nach Deutschland kommen wollte, um hier zu studieren, begründen keine systemischen Mängel des kroatischen Asylverfahrens.

Auch gegen die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen in den Nummern 2 und 4 des streitgegenständlichen Bescheids bestehen keine Bedenken.

Die Klage ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Das Verfahren ist nach § 83b AsylG gerichtskostenfrei. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).

(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.

(2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden. Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind.

(1) Ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne des Artikels 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Drittstaat) eingereist ist, kann sich nicht auf Artikel 16a Abs. 1 des Grundgesetzes berufen. Er wird nicht als Asylberechtigter anerkannt. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
der Ausländer im Zeitpunkt seiner Einreise in den sicheren Drittstaat im Besitz eines Aufenthaltstitels für die Bundesrepublik Deutschland war,
2.
die Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem sicheren Drittstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist oder
3.
der Ausländer auf Grund einer Anordnung nach § 18 Abs. 4 Nr. 2 nicht zurückgewiesen oder zurückgeschoben worden ist.

(2) Sichere Drittstaaten sind außer den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die in Anlage I bezeichneten Staaten.

(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, dass ein in Anlage I bezeichneter Staat nicht mehr als sicherer Drittstaat gilt, wenn Veränderungen in den rechtlichen oder politischen Verhältnissen dieses Staates die Annahme begründen, dass die in Artikel 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes bezeichneten Voraussetzungen entfallen sind. Die Verordnung tritt spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylantrags als unzulässig, die Verneinung von Abschiebungsverboten und die Anordnung seiner Abschiebung nach Slowenien. Zudem begehrt er die Anerkennung als Asylberechtigter sowie die Zuerkennung internationalen Schutzes.

Der am ... 1993 in der Türkei geborene, ledige Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und sunnitischen Glaubens. Ausweislich der VISA-Gesamtauskunft (BAMF-Akte Bl. 42 ff.) lehnten das Deutsche Generalkonsulat Istanbul sowie die Deutschen Botschaft ... Visaerteilungen am 2. Juni 2015 und am 22. März 2017 ab. Der Kläger reiste nach eigenen Angaben am 7. März 2018 unerlaubt in die Bundesrepublik ein, äußerte am 9. März 2018 ein Asylgesuch und stellte am 28. März 2018 einen Asylantrag.

Bei seiner auf Türkisch geführten Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 3. April 2018 (BAMF-Akte Bl. 85 ff.) gab der Kläger an, er habe die Türkei erstmals im November 2017 verlassen, sei aber in Slowenien von der Polizei aufgegriffen worden und habe deswegen dort einen Asylantrag gestellt. Als seine Mutter krank geworden sei, habe er Slowenien nach weniger als zehn Tagen heimlich verlassen und sei in die Türkei zurückgekehrt. Am 2. März 2018 sei er erneut aus der Türkei aus- und am 7. März 2018 in die Bundesrepublik eingereist. In der Bundesrepublik lebten seine deutsche Lebensgefährtin, die er in der Türkei am 24. August 2017 vor einem Imam religiös geheiratet habe, sowie sein Bruder. In Slowenien habe er keine Verwandte oder Bekannte. Zudem seien die Menschenrechte und die sozialen Rechte dort nicht gut.

Aufgrund eines Eurodac-Treffers der Kategorie 1 (...) vom 9. März 2018 für Slowenien, aus dem sich ergab, dass der Kläger bereits am 21. November 2017 einen Asylantrag in Slowenien gestellt hatte, richtete das Bundesamt am 6. April 2018 ein Übernahmeersuchen für den Kläger an Slowenien, das mit Schreiben vom 19. April 2018 die Rückübernahme nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. b VO 604/2013/EU (Dublin III-VO) zusicherte (BAMF-Akte Bl. 113 ff., Bl. 125 f.).

Mit Schreiben vom 12. April 2018, der Beklagten zugegangen am 16. April 2018, zeigte der Bevollmächtigte des Klägers seine Mandatierung gegenüber der Beklagten an (BAMF-Akte Bl. 122).

Mit Bescheid vom 20. April 2018, dem Kläger zugestellt am 27. April 2018 (BAMF-Akte Bl. 167 f.), lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab (Ziffer 1). Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen (Ziffer 2) und ordnete die Abschiebung nach Slowenien an (Ziffer 3). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 4). In den Gründen ist ausgeführt, der Asylantrag sei nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG unzulässig, da Slowenien wegen des dort gestellten Asylantrags nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. b Dublin III-VO für die Behandlung des Asylantrags des Klägers zuständig sei. Systemische Schwachstellen bestünden in Slowenien nicht. Zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote oder inlandsbezogene Abschiebungshindernisse lägen nach den Erkenntnissen des Bundesamts nicht vor. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Slowenien würden nicht zu der Annahme führen, dass bei einer Abschiebung des Klägers eine Verletzung des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK vorliege. Es drohe ihm in Slowenien keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbots führen würde. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, welche die Bundesrepublik veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht auszuüben, seien nicht ersichtlich. Die Abschiebungsanordnung beruhe auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf sechs Monate sei im vorliegenden Fall angemessen. Dem Bescheid wurden eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung:in deutscher Sprache beigefügt (BAMF-Akte Bl. 167). Der Bevollmächtigte des Klägers erhielt mit Schreiben vom 23. April 2018 eine Kopie des Bescheids (BAMF-Akte Bl. 148).

Am 10. Mai 2018 erhob der Kläger Klage und beantragte neben Eilrechtsschutz,

den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Az.: ...) vom 20. April 2018 aufzuheben und

die Beklagte zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AslylG zuzuerkennen, hilfsweise, ihm subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylG zu gewähren, weiter hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.

Zur Begründung verwies der Kläger auf seine bisherigen Angaben und führte ergänzend aus: In Bezug auf Slowenien bestünden systemische Mängel. Die Einrichtungen für Asylsuchende würden in erster Linie als Haftzentren genutzt, anstatt zur Registrierung der Ankommenden. Es gebe erhebliche Unklarheiten hinsichtlich der maximalen Zeit, in der Flüchtlinge in diesen Einrichtungen festgehalten würden. Bei der Abnahme des Fingerabdrucks werde Zwang angewandt. In Slowenien läge daher kein effektives Schutz- und Aufnahmesystem vor. Im Übrigen trug der Kläger umfassend zu seinen Verfolgungsgründen hinsichtlich der Türkei vor. Wegen des Vorwurfs der PKK-Mitgliedschaft drohten ihm bei einer Rückkehr in die Türkei Folter oder sogar der Tod.

Die Beklagte hat sich zum Verfahren nicht geäußert.

Mit Beschluss vom 23. Mai 2018 ist das Verfahren auf die Einzelrichterin übertragen worden. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist mit Beschluss vom 25. Mai 2018 abgelehnt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die von der Beklagten vorgelegte Behördenakte sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.

Gründe

Die Klage bleibt ohne Erfolg. Die Klage ist bereits unzulässig und im Übrigen auch unbegründet. Der mit der Klage angegriffene Bescheid des Bundesamtes ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Es wird Bezug genommen auf die Gründe des angefochtenen Bescheids (§ 77 Abs. 2 AsylG) und ergänzend ausgeführt:

I.

Die Klage ist bereits unzulässig, da die Klagefrist nicht gewahrt wurde.

Aus § 74 Abs. 1 Halbs. 2, § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG ergibt sich, dass die Klage gegen einen Bescheid, in dem – wie hier – eine auf § 34a Abs. 1 Satz 1, § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG gestützte Abschiebungsanordnung enthalten ist, innerhalb einer Woche nach der Zustellung des Bescheids zu erheben ist. Diese Frist hat der Kläger nicht gewahrt.

Dem einer Erstaufnahmeeinrichtung zugewiesenen Kläger ist der streitgegenständliche Bescheid vom 20. April 2018 nebst ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung:, die auf die Wochenfrist und den maßgeblichen Eingang beim Verwaltungsgericht hinwies, am 27. April 2018 ausgehändigt worden (Bl. 167 f. der Behördenakte). Damit ist die Zustellung bewirkt (§ 10 Abs. 4 Satz 4 AsylG i.V.m. § 31 Abs. 1 Satz 3 und Satz 6 AsylG). Mit der Zustellung an den Kläger selbst genügt die Beklagte dabei der gesetzlichen Bestimmung in § 31 Abs. 1 Satz 5 AsylG, wonach im Falle einer – wie hier vorliegenden – Asylantragsablehnung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG die Entscheidung zusammen mit der Abschiebungsanordnung dem Ausländer selbst zuzustellen ist. Da der Kläger schon im behördlichen Verfahren einen Bevollmächtigten bestellt hatte, waren eine Übersetzung der Entscheidungsformel und eine Rechtsbehelfsbelehrung:in türkischer Sprache nicht erforderlich (§ 31 Abs. 1 Satz 4 AsylG). Dem Bevollmächtigten „soll“ jedoch ein Abdruck der Entscheidung zugeleitet werden, was vorliegend mit Schreiben vom 23. April 2018 (BAMF-Akte Bl. 148) geschehen ist. Fristauslösend wirkt – aufgrund der § 7 Abs. 1 Satz 2 VwZG verdrängenden sondergesetzlichen Bestimmungen in § 31 Abs. 1 Satz 3, Satz 5 und Satz 7 AsylG – indes allein die Zustellung an den Kläger.

Die Wochenfrist des § 74 Abs. 1 Halbs. 2 AsylG begann damit am 27. April 2018 (BAMF-Akte Bl. 167 f.) und endete nach § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 188 Abs. 2 BGB am 4. Mai 2018. Die Klageerhebung am 10. Mai 2018 erfolgte damit nicht mehr fristgerecht.

Der anwaltlich vertretene Kläger hat auch weder eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO beantragt noch sind Gründe für eine Wiedereinsetzung vorgetragen oder ersichtlich. Ein etwaiges Verschulden seines Bevollmächtigten muss sich der Kläger zurechnen lassen (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO).

II.

Die Klage ist darüber hinaus auch insoweit unzulässig, soweit der Kläger im Rahmen eines Verpflichtungsantrags die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung internationalen Schutzes begehrt.

Das Verfahren nach der Dublin III-VO sieht ein von der materiellen Prüfung eines Asylantrags gesondertes behördliches Verfahren für die Bestimmung des hierfür zuständigen Staats vor, das einer auf die Anerkennung als Asylberechtigter, hilfsweise auf die Zuerkennung des internationalen Schutzes gerichteten Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO entgegensteht. Die Trennung der Verfahren zur Zuständigkeitsbestimmung und zur materiellen Prüfung des Asylbegehrens darf nicht dadurch umgangen werden, dass das Verwaltungsgericht im Fall der Aufhebung der Zuständigkeitsentscheidung sogleich über die Begründetheit des Asylantrags entscheidet. In diesem Fall besteht für das Bundesamt die Möglichkeit, einen anderen Mitglied- oder Vertragsstaat, der nachrangig zuständig ist, um die Aufnahme oder Wiederaufnahme des Klägers zu ersuchen (vgl. BVerwG, U.v. 27.10.2015 – 1 C 32.14 – juris Rn. 14). Ein „Durchentscheiden“ durch das Gericht kommt daher nicht in Betracht. Ausgehend davon kommt auch ein eingeschränkter, auf die Durchführung eines (gegebenenfalls weiteren) Asylverfahrens gerichteter Verpflichtungsantrag nicht in Betracht, weil das Bundesamt hierzu nach Aufhebung der Entscheidung über die Unzulässigkeit automatisch verpflichtet ist (BVerwG, U.v. 14.12.2016 – 1 C 4/16 – juris Rn. 19).

III.

Der wegen Ablaufs der Klagefrist unzulässige Antrag auf Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung, auf Feststellung von Abschiebungsverboten, Aufhebung der Abschiebungsanordnung und auf Verkürzung des Einreise- und Aufenthaltsverbots (§ 88 VwGO) ist darüber hinaus auch unbegründet.

1. Der in der Bundesrepublik gestellte Asylantrag des Klägers ist unzulässig, weil die Republik Slowenien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG). Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids ist damit rechtmäßig.

Nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG ist ein Asylantrag als unzulässig abzulehnen, wenn ein anderer Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. Nr. L 180 S. 31 – Dublin III-VO).

a) Vorliegend ist davon auszugehen, dass Slowenien im auch für die Anwendung der Dublin III-VO maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG, vgl. BVerwG, U.v. 27.4.2016 – 1 C 24.15 – juris Rn. 8) nach Art. 18 Buchst. b Dublin III-VO für die Behandlung des Asylgesuchs des Klägers zuständig ist.

Der Kläger hat ausweislich des Eurodac-Treffers der Kategorie 1 in Bezug auf Slowenien und seines eigenen Vortrags am 21. November 2017 einen Asylantrag in Slowenien gestellt. Slowenien ist damit für den Asylantrag des Klägers nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. b Dublin III-VO verpflichtet, den Kläger wieder aufzunehmen.

b) Da das Wiederaufnahmegesuch vom 6. April 2018 innerhalb von zwei Monaten seit dem Eurodac-Treffer der Kategorie 1 vom 9. März 2018 gestellt wurde, ist auch die Frist des Art. 23 Abs. 2 Uabs. 1 Dublin III-VO gewahrt und kein Zuständigkeitswechsel nach Art. 23 Abs. 3 Dublin III-VO eingetreten. Dementsprechend hat Slowenien mit Schreiben vom 19. April 2018 und damit innerhalb von zwei Wochen seine Zustimmung zur Aufnahme des Klägers erklärt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO).

c) Auch ist die Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 und Abs. 2 Dublin III-VO noch nicht abgelaufen, worauf sich der Kläger berufen könnte (vgl. EuGH, U.v. 25.10.2017 – C-201/16 – DVBl 2017, 1486/1487 f. Rn. 30, 40, 44 ff.). Vielmehr läuft die Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO von sechs Monaten seit ausdrücklicher Annahme des Überstellungsgesuchs durch Slowenien am 19. April 2018 ab Bestandskraft des Beschlusses vom 25. Mai 2018 über den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage neu für sechs Monate an, da in diesem Verfahren eine Überprüfung der Überstellungsentscheidung mit aufschiebender Wirkung nach Art. 27 Abs. 3 Buchst. a und b Dublin III-VO i.V.m. § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG erfolgte, in deren Anschluss die Überstellungsfrist neu zu laufen beginnt (vgl. EuGH, U.v. 25.10.2017 – C-201/16 – DVBl 2017, 1486 Rn. 27).

d) Gründe, von einer Überstellung nach Slowenien nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO abzusehen, sind nicht ersichtlich.

Diese Vorschrift setzt voraus, dass es sich als unmöglich erweist, einen Kläger an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Kläger in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GrCH mit sich bringen. In diesem Fall setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der Zuständigkeitskriterien nach Kapitel III der Dublin III-VO fort, um ggf. die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates festzustellen. Kann keine Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates festgestellt werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

Dieser Regelung liegt das Prinzip der normativen Vergewisserung (vgl. BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 – juris) bzw. der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011 – C-411/10, C-493/10 – juris) zugrunde. Danach gilt die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat der EU den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), der Europäischen Konvention für Menschenrechte (EMRK) und der EU-Grundrechtecharta entspricht. Allerdings ist diese Vermutung widerleglich. Den nationalen Gerichten obliegt die Prüfung, ob es im jeweiligen Mitgliedstaat Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber gibt, welche zu einer Gefahr für die Kläger führen, bei Rückführung in den zuständigen Mitgliedstaat einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.v. Art. 4 GrCH ausgesetzt zu werden (vgl. EuGH v. 21.12.2011 a.a.O.). Die Vermutung ist jedoch nicht bereits bei einzelnen einschlägigen Regelverstößen in dem jeweils zuständigen Mitgliedstaat widerlegt. An die Feststellung systemischer Schwachstellen im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO sind vielmehr hohe Anforderungen zu stellen. Von derartigen Mängeln ist nur dann auszugehen, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im betreffenden Mitgliedstaat regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. BVerwG, B.v. 19.3.2014 – 10 B 6.14 – juris Rn. 9).

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe und im Einklang mit der aktuellen Rechtsprechung ist nach Überzeugung des Gerichts nicht davon auszugehen, dass der Kläger in Slowenien aufgrund systemischer Schwachstellen des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber tatsächlich Gefahr läuft, dort einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein (vgl. VG Frankfurt, B.v. 23.4.2018 – 6 L 1029/18.F.A – juris Rn. 8 ff.; VG Karlsruhe, B.v. 12.4.2018 – A 1 K 2045/18 – juris Rn. 5; VG München, B.v. 16.10.2017 – M 3 K 17.52638 – juris Rn. 23 ff.; VG Bayreuth, B.v. 15.03.2017 – B 3 S 17.50104 – juris Rn. 32; VG Magdeburg, B.v.19.02.2015 – 9 B 67/15 – juris Rn. 20 ff. m.w.N.; VG Regensburg, B.v. 15.01.2015 – RO 4 K 14.50301 – juris Rn 27 ff.). Auf die angeführten Entscheidungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen; Gegenteiliges hat auch der Kläger nicht substantiiert vorgebracht.

(1) Systemische Mängel des Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen in Slowenien, die einer Abschiebung des Klägers entgegenstehen würden, wurden weder glaubhaft vorgetragen noch sind diese ersichtlich. Vielmehr ist davon auszugehen, dass Slowenien über ein im Wesentlichen ordnungsgemäßes, richtlinienkonformes Asyl- und Aufnahmeverfahren verfügt, welches prinzipiell funktionsfähig ist und insbesondere sicherstellt, dass der rücküberstellte Asylbewerber im Normalfall nicht mit schwerwiegenden Verstößen und Rechtsbeeinträchtigungen rechnen muss. Auch liegen dem Gericht keine Kenntnisse darüber vor, dass namhafte sachverständige Institutionen, Nicht-Regierungsorganisationen oder insbesondere der UNHCR eine Empfehlung dahingehend ausgesprochen hätten, Asylbewerber nicht nach Slowenien zu überstellen.

Slowenien ist außerdem als Mitgliedstaat der Europäischen Union ein sicherer Drittstaat im Sinne des Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG, § 26a AsylG. Hinderungsgründe für eine Abschiebung in einen derartigen sicheren Drittstaat ergeben sich nur ausnahmsweise dann, wenn der Asylsuchende individuelle konkrete Gefährdungstatbestände geltend macht, die ihren Eigenarten nach nicht vorweg im Rahmen des Konzepts der normativen Vergewisserung von Verfassungs- und Gesetzes wegen berücksichtigt werden können und damit von vornherein außerhalb der Grenzen liegen, die der Durchführung eines solchen Konzepts aus sich herausgesetzt sind. Dies ist – bezogen auf die Verhältnisse im Abschiebezielstaat – etwa dann der Fall, wenn sich die für die Qualifizierung des Drittstaats als sicher maßgebenden Verhältnisse schlagartig geändert haben und die gebotene Reaktion der Bundesregierung darauf noch aussteht oder wenn der Aufnahmestaat selbst gegen den Schutzsuchenden zu Maßnahmen politischer Verfolgung oder unmenschlicher Behandlung zu greifen droht und hierdurch zum Verfolgerstaat wird. An die Darlegung eines solchen Sonderfalles sind allerdings hohe Anforderungen zu stellen (vgl. BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 – BVerfGE 94,49). Die Sonderfälle in diesem Sinne entsprechen inhaltlich den systemischen Mängeln, die zu einer Gefahr für unmenschliche oder erniedrigende Behandlung von Asylsuchenden führen. Solche Sonderfälle liegen bezogen auf den Abschiebezielstaat Slowenien wie dargelegt nicht vor.

(2) Gegenteiliges hat auch der Kläger nicht substantiiert vorgebracht. Den pauschalen Vortrag, Einrichtungen für Asylbewerber würden in erster Linie als Haftzentren genutzt, die maximale Zeit des dortigen Aufenthalts sei ungewiss und es werde bei der Abnahme des Fingerabdrucks Zwang angewandt, hat der Kläger nicht glaubhaft gemacht, insbesondere nicht durch Vorlage entsprechender Erkenntnismittel. Nach der Schließung der Westbalkanroute wurden zwar Personen, die nach Slowenien einreisten und keinen Asylantrag stellten, inhaftiert (Amnesty International, Slowenien 2017, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2017 /slowenien). Da der Kläger jedoch in Slowenien einen Asylantrag gestellt hat, droht ihm insoweit keine Inhaftierung. Dies bestätigt der Kläger auch selbst, wenn er vorträgt, nach seiner illegalen Einreise zwar zunächst verhaftet, dann aber nach seiner Asylantragstellung einer Erstaufnahmeeinrichtung zugewiesen worden zu sein. Auch der Zeitraum, in dem Asylbewerber in den Aufnahmeeinrichtungen leben müssen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Zwar liefen die Asylverfahren in einigen Fällen schleppend. Im Laufe des Jahres hätten über 100 Asylsuchende länger als sechs Monate auf Entscheidungen der ersten Instanz gewartet (Amnesty International, a.a.O.). Eine Verfahrensdauer von über sechs Monaten, wie sie auch in der Bundesrepublik nicht unüblich ist, begründet indes nicht die Annahme eines unangemessen langen Verfahrens und des Vorliegens systemischer Schwachstellen im Asylverfahren. Vielmehr existiert in Slowenien ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Slowenien 1.12.2016, S. 7). Wurde in Slowenien – wie hier – vor der Ausreise ein Asylverfahren eröffnet, das noch läuft, wird dieses bei Dublin-Rückkehrern fortgesetzt. Dublin-Rückkehrer haben Zugang zu materieller Unterstützung wie Unterkunft, Verpflegung, medizinischer Versorgung und Kleidung (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Slowenien 1.12.2016, S. 7). Fremde werden nicht in ein Land abgeschoben, in dem ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung bedroht wäre, oder in ein Land, in dem ihnen Folter, unmenschliche und entwürdigende Behandlung oder Bestrafung droht (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Slowenien 1.12.2016, S. 9). Die relevante EU-Gesetzgebung wurde von Slowenien umgesetzt. Asylbewerber werden entweder in einem Asylheim untergebracht oder erhalten finanzielle Unterstützung im Falle einer privaten Unterbringung. In der Unterkunft hat der Asylbewerber das Recht auf Verpflegung, medizinische Notversorgung, kostenlose Rechtsberatung, Bildungsprogramme, humanitäre Hilfe und ein Taschengeld von 18 EUR monatlich. Nach neun Monaten kann eine Beschäftigung ausgeübt werden. Die Unterbringung in Slowenien ermöglicht ein würdiges Leben; die Asylunterkünfte waren am 1. Dezember 2016 unter ihrer Kapazität belegt (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Slowenien 1.12.2016, S. 10). Zwangsanwendung bei der erkennungsdienstlichen Behandlung wird soweit ersichtlich durch Erkenntnismittel nicht belegt; im Übrigen ist der Asylbewerber auch im deutschen Asylverfahren zur Duldung von erkennungsdienstlichen Maßnahmen verpflichtet (vgl. § 15 Abs. 2 Nr. 7 AsylG i.V.m. § 16 Abs. 1 Satz 2 AsylG), sodass eine zwangsweise Durchsetzung der Mitwirkungspflichten durch Slowenien grundsätzlich keinen Bedenken begegnet. Anhaltspunkte für systemische Schwachstellen im slowenischen Asylsystem sind daher nicht ansatzweise erkennbar.

(3) Der Vortrag in der mündlichen Verhandlung, in Slowenien sei er von den Behörden schlecht behandelt worden, u.a. sei sein Mobiltelefon beschlagnahmt und sein Zimmer wiederholt durchsucht worden, er habe während der Reinigungsarbeiten draußen in der Kälte warten müssen und das Essen sei schlecht gewesen (u.a. habe es Schweinefleisch auch für die muslimischen Asylbewerber gegeben) ist zum einen im Vergleich zu seinen (pauschalen) Angaben vor dem Bundesamt, in Slowenien seien die Menschenrechte und sozialen Rechte nicht gut, und im Vergleich zu seinem schriftlichen Vortrag wesentlich gesteigert, insbesondere in Bezug auf die „Beschlagnahme“ seines Mobiltelefons, und damit unglaubhaft. Zum anderen ergeben sich aus dem Vortrag des Klägers keine Hinweise darauf, dass die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Maßnahmen der slowenischen Behörden rechtswidrig wären. Insbesondere zur Überlassung seines Mobiltelefons wäre der – wie er selbst vorträgt – derzeit passlose Kläger auf Verlangen auch nach deutschem Recht verpflichtet gewesen (vgl. § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylG). Reinigungsarbeiten in den Zimmern der Unterkunft belegen zudem das Bemühen des slowenischen Staates, für ausreichende Hygiene Sorge zu tragen. Der Kläger hat auch keinen Anspruch darauf, dass sich die Verpflegung in einer Erstaufnahmeeinrichtung an seinen persönlichen religiösen Vorstellungen ausrichtet; im Zweifel hat er – wie viele andere Asylbewerber mit mannigfaltigen Essenswünschen und religiös oder ethisch begründeten Speisegeboten auch – diese zurückzustellen oder auf Alternativen wie Beilagen etc. auszuweichen. Auch für die Rechtswidrigkeit von Durchsuchungen – insbesondere wenn diese beispielsweise dem Auffinden von versteckten Identitätspapieren, Betäubungsmitteln o.ä. dienen – gibt es keine Anhaltpunkte. Im Übrigen stellen – hier nicht ersichtliche – womöglich vorkommende Fehlleistungen im Einzelfall das Konzept der normativen Vergewisserung nicht in Frage.

e) Soweit der Kläger auch Rückführungshindernisse hinsichtlich der Türkei geltend machte, ist dies vom Bundesamt nicht zu prüfen, das lediglich die Rückführung nach Slowenien angeordnet hat, welches als Signatarstaat der Europäischen Menschenrechtskonvention hinsichtlich seines Asylrechtsvollzugs auch mit Blick auf die Türkei keinen schwächeren Rechtsstandards unterliegt als Deutschland. Rückführungshindernisse hinsichtlich der Türkei zu prüfen, ist Sache Sloweniens.

f) Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die ein Selbsteintrittsrecht der Beklagten nach Art. 17 Abs. 1 VO 604/2013/EU begründen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

(1) Soweit der volljährige Kläger geltend macht, in der Bundesrepublik habe er Verwandte (Bruder), ist dies unionsrechtlich im Dublin-System irrelevant. Besondere persönliche Umstände, die befürchten ließen, dass der Kläger bei der Durchführung seines Asylverfahren in Slowenien erhebliche Gefahren für Leib und Leben drohen würden, die einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK befürchten ließen, sind nicht ersichtlich. Der bloße Wunsch eines volljährigen Asylbewerbers, seine verwandtschaftlichen Kontakte in die Bundesrepublik zu vertiefen, ist im Hinblick auf die Zuständigkeitsbestimmung bzgl. eines Asylantrags unerheblich. Bei seinem Bruder handelt es sich insbesondere nicht um einen Familienangehörigen i.S.d. Art. 2 Buchst. g VO 604/2013/EU.

(2) Ebenso unbeachtlich ist, dass der Kläger nach seinem Vortrag eine deutsche Lebensgefährtin hat. Eine nach deutschem Recht anerkannte Eheschließung, die den Schutzbereich des Art. 8 EMRK und des Art. 6 Abs. 1 GG eröffnen könnte, liegt nicht vor. Der Kläger trug diesbezüglich vor, seine Lebensgefährtin am 24. August 2017 vor einem Imam in der Türkei geheiratet zu haben und lediglich religiös verheiratet zu sein. Damit die Eheschließung in der Bundesrepublik anerkannt würde, müsste nach Art. 11 EGBGB i.V.m. Art. 13 EGBGB eine nach dem türkischen Recht formgültige Eheschließung vorliegen, da die „Ehe“ in der Türkei geschlossen wurde (Art. 11 Abs. 1 Alt. 2 EGBGB) und der Kläger türkischer Staatsangehöriger ist (Art. 11 Abs. 1 Alt. 1 EGBGB i.V.m. Art. 13 Abs. 1 EGBGB). Da das türkische Recht jedoch wie auch das deutsche Recht ausschließlich die Zivilehe kennt, ist eine rein religiöse Heirat ohne Mitwirkung des Staates nach türkischem Recht nicht möglich und wird deshalb auch nicht von der Bundesrepublik anerkannt. Nur rechtsgültig geschlossene, staatlich anerkannte Ehen stehen als solche unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, B.v. 12.5.1987 – 2 BvR 1226/83 – BVerfGE 76, 1). Dass sich seine Lebensgefährtin in der Bundesrepublik aufhält, begründet demgegenüber keinen außergewöhnlichen humanitären Grund, der ein Selbsteintrittsrecht begründen könnte. Zwar trug der Kläger vor, seine Lebensgefährtin auch heiraten zu wollen. Indes handelt es sich soweit ersichtlich um eine bloße Absichtserklärung, insbesondere steht die Hochzeit nicht unmittelbar bevor. Vielmehr gab der Kläger in der mündlichen Verhandlung an, eine Heirat in der Bundesrepublik scheitere an seinen derzeit fehlenden Identitätspapieren; eine zunächst geplante Heirat in der Türkei an seiner dortigen Verfolgung. Zudem unterliegt der Kläger der Wohnsitzverpflichtung in der Erstaufnahmeeinrichtung nach § 47 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Daher kann rechtlich kein Zusammenleben der deutschen Partnerin mit dem Kläger stattfinden, mithin auch keine eheliche oder außereheliche Lebensgemeinschaft, da er den Wohnsitzbeschränkungen im Asylverfahren – derzeit auf ... – in einer Unterkunft für Asylbewerber unterliegt, sie hingegen in ... wohnt.

2. Die Abschiebung des Klägers nach Slowenien kann auch durchgeführt werden; sie ist rechtlich bzw. tatsächlich möglich. Ihr stehen weder zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote noch inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse entgegen. Ziffer 2 des Bescheids ist damit rechtmäßig.

Solche Abschiebungshindernisse sind ausnahmsweise von der sonst allein auf die Prüfung zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote beschränkten Beklagten auch noch nach Erlass der Abschiebungsanordnung zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, B.v. 17.9.2014 – 2 BvR 732/14 – AuAS 2014, 244), da die Abschiebung nur durchgeführt werden darf, wenn sie rechtlich und tatsächlich möglich ist.

Es besteht für den Kläger kein Abschiebungsverbot oder tatsächliches Abschiebungshindernis; insbesondere ist er reisefähig und die Rückübernahme durch Slowenien zugesichert.

3. Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an, sobald – wie hier – feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheids ist damit ebenfalls rechtmäßig.

4. Einwände gegen das im streitgegenständlichen Bescheid verfügte Einreise- und Aufenthaltsverbot ab dem Tag der Abschiebung, gestützt auf § 11 AufenthG, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere hat der Kläger keine schützenswerten Bindungen an das Bundesgebiet geltend gemacht, die für seine kürzere Fernhaltung sprächen; solche sind auch sonst nicht ersichtlich. Auf die obigen Ausführungen, insbesondere zu seinen Verwandten und seiner Lebensgefährtin in der Bundesrepublik, wird verwiesen (vgl. oben). Ziffer 4 des Bescheids ist damit ebenfalls rechtmäßig.

IV.

Nach allem erweist sich die Klage als unzulässig und darüber hinaus auch unbegründet. Die Klage war demnach mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt … wird für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (M 3 S 17.52639) und für das Hauptsacheverfahren (M 3 K 17.52638) abgelehnt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen seine bevorstehende Überstellung nach Slowenien im Rahmen des sog. Dublin-Verfahrens.

Der Antragsteller, nach eigenen Angaben afghanischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben am 6. Juni 2017 in das Bundesgebiet ein, wo er am gleichen Tag Asyl beantragte.

Eine Eurodac-Abfrage am 6. Juni 2017 ergab für den Antragsteller einen Eurodac-Treffer der „Kategorie 1“, wonach der Antragsteller am 12. Mai 2017 einen Antrag auf internationalen Schutz in Slowenien gestellt hat (Bl. 78 d.A.).

Bei seiner Befragung und Anhörung durch das Bundesamt für ... (im Folgenden: Bundesamt) am 12. und 14. Juli sowie 29. August 2017 gab der Antragsteller an, dass er sein Heimatland im Mai 2016 verlassen habe und dann über den Iran, die Türkei, Bulgarien, Serbien (4,5 Monate), Kroatien (Durchreise), Slowenien, Italien und Frankreich nach Deutschland gereist sei. In Slowenien habe er seine Fingerabdrücke abgegeben und ein Dokument unterschreiben müssen. Er habe aber keine richtige Anhörung gehabt, es seien nur Standardfragen gewesen. Er habe sich ca. 10 bis 12 Tage in Slowenien aufgehalten und in einem Camp gelebt, wo er eine Karte bekommen habe, mit der er sich habe etwas zu essen oder zu trinken habe kaufen können. Es seien aber keine menschenwürdigen Verhältnisse in dem Camp gewesen, es habe keine Ärzte gegeben und das Essen habe lediglich zum Überleben getaugt. Der Antragsteller erklärte, dass er nicht nach Slowenien überstellt werden wolle. Er habe drei Brüder in Deutschland, deren Asylantrag seit langem anerkannt sei. Außerdem berufe er sich auf seine Krankheit, für welche er eine Verdachtsdiagnose des Dr. med. S. M. vom 20. Juli 2017 beim Bundesamt eingereicht habe (Bl. 104 d.A.). Er sei deshalb in ärztlicher Behandlung und nehme Medikamente. Er befürchte, dass er in Slowenien nicht ärztlich behandelt werde und außerdem stünden ihm seine Brüder nicht mehr zur Verfügung, die mit ihm „ab und zu“ spazieren gingen.

Das Bundesamt richtete am 18. Juli 2017 unter Bezugnahme auf Art. 18 Abs. 1 Buchst. b Dublin III-VO ein Wiederaufnahmegesuch an Slowenien, dem die slowenischen Behörden mit Schreiben vom 31. Juli 2017 zustimmten (Bl. 100 ff. d.A.)

Mit Bescheid vom 7. September 2017, zugestellt am 13. September 2017, lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab (Nr. 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen (Nr. 2), ordnete die Abschiebung nach Slowenien an (Nr. 3) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung (Nr. 4). Auf die Begründung des Bescheids wird Bezug genommen.

Am 20. September 2017 hat der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten beim Verwaltungsgericht München Klage gegen den Bescheid erhoben (M 3 K 17.52638) und zugleich beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung anzuordnen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Antragsteller drei in Deutschland lebende Brüder habe, die alle die Flüchtlingsanerkennung erhalten hätten. Der älteste Bruder sei mittlerweile deutscher Staatsangehöriger. Der Antragsteller leide aufgrund der Erlebnisse in Afghanistan und auf der Flucht an Schlafstörungen und Depressionen und sei in Deutschland durch den Kontakt zu seinen Brüdern und deren Unterstützung einigermaßen zur Ruhe gekommen. Unter Bezugnahme auf ein ärztliches Attest des Dr. med. S. M. vom 15. September 2017 wurde ausgeführt, dieser habe sich aufgrund der hohen Anforderungen an ein verantwortliches Attest auf die Angabe beschränkt, es bestehe der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung. Durch das weitere Kurzattest werde die bisherige Diagnose bestätigt, die bisherige ärztliche Stellungnahme solle jedoch noch erweitert werden zu einer gutachterlichen Stellungnahme. Eine laufende psychologische Behandlung sei eingeleitet. Die die psychischen Probleme auslösende Erfahrung sei aufgrund vorhandener Verletzungen (Bruch der Finger und des rechten Oberschenkels durch Misshandlungen der Taliban) nachvollziehbar. Eine Trennung von den Brüdern würde zu einer Retraumatisierung führen. Ferner sei eine Bearbeitung des Asylantrags in Slowenien nicht gewährleiste, sofern Slowenien nicht die Fortsetzung des Asylverfahrens bestätigt habe. Das Bundesamt gehe in der Anhörung vom 14. Juli 2017 von einem Zweitantrag nach § 71a AsylG aus. Dies bedeute, dass Slowenien den Asylantrag nicht prüfe, sondern sich auf das abgeschlossene Verfahren berufe.

Klage und Antrag war ein Arztbericht des Dr. med S. M. vom 15. September 2017 beigefügt. Als Diagnosen wird darin „Angst und depressive Störung – gemischt (F41.2G) sowie „Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung (F43.1V) festgestellt. Zur Behandlung wird ausgeführt, dass eine Behandlung mit affektstabilisierender Medikamentation (Mirtazapin) veranlasst und hierzu zwei probatorische Sitzungen durchgeführt worden seien. Geplant sei, eine ambulante Psychotherapie mit Dolmetscher durchzuführen. Die ruhigeren Räume sowie die familiäre Unterstützung würde die Gesundung fördern. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Arztbericht vom 15. September 2017 sowie vom 20. Juli 2017 Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 9. Oktober 2017 legte der Bevollmächtigte des Antragstellers eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers vor und beantragte sinngemäß sowohl für das Klageverfahren als auch für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes,

dem Antragsteller Prozesskostenhilfe zu gewähren.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte sowie die vom Bundesamt übermittelte Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.

Entfaltet ein Rechtsbehelf wie hier von Gesetzes wegen (§ 75 Abs. 1 AsylG, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO) keine aufschiebende Wirkung kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen. Das Gericht trifft hierbei eine eigene Ermessensentscheidung, bei der es abzuwägen hat zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts und dem Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Maßgebliche Bedeutung kommt bei der Abwägung den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu. Ergibt die im Rahmen des Eilverfahrens allein mögliche, aber auch ausreichende summarische Prüfung, dass die Klage voraussichtlich erfolglos bleiben wird, tritt das Interesse des Antragstellers, vom Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts zunächst verschont zu bleiben, regelmäßig zurück. Erweist sich der angefochtene Bescheid dagegen bei vorläufiger Prüfung als rechtswidrig, wird das Gericht die aufschiebende Wirkung in der Regel anordnen, da kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung eines voraussichtlich rechtswidrigen Bescheids besteht.

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe war der Antrag abzulehnen, weil sich der angefochtene Bescheid bei summarischer Prüfung als rechtmäßig darstellt und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt, sodass die hiergegen erhobene Anfechtungsklage voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist dabei der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG).

1. Die Anordnung der Abschiebung wurde ausweislich der Bescheidsbegründung auf § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylG gestützt. Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 Asylgesetz – AsylG – in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008, zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl I S. 2780), ordnet das Bundesamt die Abschiebung des Ausländers in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) oder einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) an, sobald feststeht, dass diese durchgeführt werden kann. Für die Annahme des Bevollmächtigten, dass das Bundesamt von einem Zweitantrag nach § 71a AsylG ausgegangen sei, ergeben sich auch aus der Akte keinerlei Anhaltspunkte. Insbesondere ergibt sich aus der Anhörung vom 14. Juli 2017 nicht anderes. Ausweislich der Akte (Bl. 62 und 63) wurde der Antragsteller im Rahmen der Anhörung vom 14. Juli 2017 in Folge seines Vortrags zu einem slowenischen Asylverfahren lediglich darauf hingewiesen, dass es sich bei seinem Antrag um einen Zweitantrag handeln könnte. Hierbei wurde ihm auch erläutert, dass dies einen erfolglosen Abschluss eines Asylverfahrens in Slowenien voraussetze, was weder von Seiten des Antragstellers noch von Seiten der slowenischen Behörden (dazu unten) vorgetragen wurde.

Der Bescheid wurde rechtmäßig auf § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylG gestützt, da dessen Voraussetzungen vorliegen.

Nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 v. 29.06.2013, S. 31) – im Folgenden: Dublin III-VO – für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.

Ausgehend von den Eurodac-Daten und dem Vortrag des Antragstellers ist vorliegend Slowenien für die Prüfung des Asylantrags i.S.v. § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG zuständig. Der Antragsteller hat bereits am 12. Mai 2017 einen Antrag auf internationalen Schutz in Slowenien gestellt. Der Umstand der Asylantragstellung in Slowenien wird eindeutig belegt durch den für den Antragsteller erzielten Eurodac-Treffer mit der Kennzeichnung „SI1“. Die Ziffer „1“ steht für einen Antrag auf internationalen Schutz (vgl. Art. 24 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 vom 26. Juni 2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von ITGroßsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (Neufassung) – EURODAC-VO –). Der für den Antragsteller vorliegende EURODAC-Treffer allein erbringt bereits den Nachweis der Asylantragstellung in Slowenien mit normativer Rechtmäßigkeits- und Richtigkeitsgewähr des Unionsrechts (vgl. Verzeichnis A, Abschnitt II, Ziff. 2, 1. Spiegelstrich des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist). Auf das fristgerechte Übernahmeersuchen der Antragsgegnerin vom 18. Juli 2017 hin, haben die slowenischen Behörden mit Schreiben vom 31. Juli 2017 der Rücküberstellung innerhalb der laufenden sechsmonatigen Überstellungsfrist zugestimmt.

Unerheblich im Rahmen der Zuständigkeitsbestimmung zur Prüfung des Asylantrags des Antragstellers ist der Umstand, dass drei Brüder des Antragstellers in Deutschland leben, die bereits eine Flüchtlingsanerkennung erhalten haben sollen. Da sowohl der Antragsteller als auch seine Brüder volljährig sind, handelt es sich nicht um Familienangehörige i.S.d. Art. 2 Buchst. g) Dublin III-VO. Eine Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland für die Prüfung des Antrags des Antragstellers nach Art. 9 Dublin III-VO kommt daher bereits nicht in Betracht.

Gründe, von einer Überstellung nach Slowenien gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO abzusehen, sind nicht ersichtlich. Diese Vorschrift setzt voraus, dass es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung i.S.d. Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen. In diesem Fall setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der Zuständigkeitskriterien nach Kapitel III der Dublin III-VO fort, um ggf. die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats festzustellen. Kann keine Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats festgestellt werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.

Nach dem Prinzip der normativen Vergewisserung (vgl. BVerfG v. 14.5.1996 – 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 – juris) bzw. dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens (vgl. EuGH v. 21.12.2011 – C-411/10 und C-493/10 – juris) gilt die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat der EU den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), der Europäischen Konvention für Menschenrechte (EMRK) und der Charta der Grundrechte i.S.v. Art. 6 Abs. 1 EUV entspricht. Zwar ist diese Vermutung nicht unwiderleglich, an die Feststellung systemischer Mängel sind jedoch hohe Anforderungen zu stellen. Nach der Rechtsprechung des EuGH bedarf es ernsthafter und durch Tatsachen bestätigter Gründe für die Annahme, dass der betreffende Asylbewerber tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechte-Charta ausgesetzt zu werden (vgl. EuGH, U.v. 4.11.2013 – C-4/11– juris). Entscheidend ist insofern nicht, ob einzelne Verstöße gegen einzelne Bestimmungen in einem Mitgliedsstaat auftreten (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011 – C-411/10 und C-493/10 – juris). In Konkretisierung dieser Vorgaben bedeutet dies, dass sich der Tatrichter zur Widerlegung der Vermutung die Überzeugungsgewissheit zu verschaffen hat, dass der Asylsuchende wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlungen ausgesetzt sein wird. Maßgeblich ist, ob diese Behandlungen im Rechtssystem des zuständigen Mitgliedstaates angelegt sind oder dessen Vollzugspraxis strukturell prägen. Von systemischen Mängeln ist daher nur dann auszugehen, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. BVerwG, B.v. 19.3.2014 – 10 B 6.14 – juris, Rn. 9).

Ausgehend von diesen Maßstäben ist im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller aufgrund systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Slowenien tatsächlich Gefahr läuft, dort einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein (so auch VG Bayreuth, B.v. 15.03.2017 – B 3 S. 17.50104 – juris Rn. 32; VG München B.v. 02.11.2016 – M 25 S. 16.50720 – juris; VG Magdeburg, B.v.19.02.2015 – 9 B 67/15 – juris Rn. 20 ff m.w.N; VG Regensburg, B.v. 15.01.2015 – RO 4 K 14.50301 – juris Rn 27 ff).

Auch neueren Erkenntnismitteln können keine Hinweise auf systemische Mängel entnommen werden. Das Gericht hat hierzu am 16. Oktober 2017 eine Internetrecherche insbesondere in der Datenbank des Bundesamt (Milo) und der Informationsplattform „Refworld“ des UNHCR (http://www...org/) sowie der „... Information Database“ des Europäischen Rats für Flüchtlinge und im Exil lebende Personen (ECRE) (http://www...org/) vorgenommen. Informationen oder Dokumente, aus denen sich für Slowenien der Rückschluss auf das Bestehen systemischer Mängel entnehmen ließe, waren – wie bereits im Falle der im Jahre 2015 durchgeführten Recherchen des VG Regensburg (vgl. B.v. 15.01.2015, a.a.O.) und VG Magdeburg (vgl. B.v.19.02.2015, a.a.O.) nicht feststellbar.

Zwar gab es in Bezug auf eine zum damaligen Zeitpunkt geplante Änderung des slowenischen Fremdengesetzes kritische Äußerungen u.a. des Europäischen Menschenrechtskommissars (vgl. Pressemitteilung vom 17.01.2017 sowie Schreiben des Menschenrechtskommissars vom 12.01.2017, beides abrufbar unter https://www.coe.int/de/web/portal/-/slovenie-le-parlement-doit-veiller-a-ce-que-la-reforme-legislative-concernant-les-migrants-soit-compatible-avec-les-obligations-du-pays-en-matiere-de-). Der Präsident Sloweniens hat hierauf jedoch mit Schreiben vom 17. Januar 2017 umgehend reagiert und klargestellt, dass sich Slowenien seiner Verantwortung zur strikten Einhaltung der verfassungsrechtlichen Vorgaben wie auch der internationalen Verpflichtungen bewusst ist und zugleich betont, dass das geplante Gesetzesvorhaben für etwaig notwendige Änderungen offen ist (als „related document“ ebenfalls abrufbar unter der o.g. Internetseite bzw. unter dem Link https://wcd.coe.int/ViewDoc.jsp?Ref=CommDH(2017)2& Language=lanEnglish& direct=true). Nachdem das Gesetz Ende Januar 2017 beschlossen wurde, sind keine weiteren kritischen Äußerungen feststellbar. Erst recht finden sich keine Feststellungen zum Bestehen systemischer Mängel. Insgesamt bleibt damit festzustellen, dass Slowenien im Dublin-Verfahren bislang nicht auffällig in Erscheinung getreten ist. Soweit der Antragsteller behauptet, es hätte in dem Camp „keine menschenwürdigen Verhältnisse“ gegeben, und die Befürchtung geäußert hat, in Slowenien nicht medizinisch behandelt zu werden, wird dieser Vortrag in keiner Weise substantiiert. Dem Gericht liegen keine Hinweise darauf vor, dass psychische Erkrankungen wie die des Antragstellers in Slowenien nicht behandelt werden könnten oder aus sonstigen Gründen nicht behandelt werden würden. Ergänzend wird auf die Ausführungen des Bescheids Bezug genommen, die sich das Gericht zu Eigen macht (§ 77 Abs. 2 AsylG). Keinesfalls lässt sich aus dem Vortrag ableiten, dass die Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen in Slowenien regelhaft so defizitär wären, dass zu erwarten ist, dass dem Antragsteller mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Einzelne Rechtsverstöße wären für sich genommen nicht geeignet, systemische Schwachstellen zu belegen.

Soweit der Bevollmächtigte des Antragstellers schließlich Zweifel daran geäußert hat, dass das Asylverfahren des Antragstellers in Slowenien fortgeführt werde, gründet diese Vermutung zunächst auf einem offensichtlichen Missverständnis der eindeutigen Hinweise der Bundesamts im Rahmen der Anhörung des Antragstellers vom 14. Juli 2017 (s.o.). Dem Bundesamt wurde seitens der slowenischen Behörden nicht mitgeteilt, dass das Verfahren des Antragstellers in Slowenien bereits abgeschlossen sei. Vielmehr haben die slowenischen Behörden dem auf Art. 18 Abs. 1 Buchst. b) Dublin III-VO gestützten Ersuchen der Antragsgegnerin uneingeschränkt zugestimmt. Nach den Vorgaben der Dublin III-VO prüft der zuständige Mitgliedstaat (Slowenien) in den Fällen des Art. 18 Abs. 1 Buchst. b) Dublin III-VO den gestellten Asylantrag oder schließt seine Prüfung ab (vgl. Art. 18 Abs. 2 Dublin III-VO). Sollte der Antrag in Slowenien zwischenzeitlich abgelehnt worden sein, greifen die Vorgaben des Art. 18 Abs. 1 Buchst. d) i.V.m. Abs. 2 Unterabs. 3 Dublin III-VO, sodass der Antragsteller jedenfalls die Möglichkeit erhält, in Slowenien um Rechtsschutz nachzusuchen. Auch insoweit wird auf die Ausführungen des Bescheids (S. 8 des Bescheids) Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG).

Der Antragsteller hat ferner keinen Anspruch auf eine Ausübung des Selbsteintrittsrecht nach Art. 16 Abs. 1 oder Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO.

Nach Art. 16 Abs. 1 entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller nicht von einem Elternteil oder Geschwistern zu trennen, wenn dieser wegen schwerer Krankheit, ernsthaften Behinderung oder hohem Alter auf die Unterstützung eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen ist, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, eines der Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben. Die Zuständigkeitsregelung des Art. 16 Abs. 1 Dublin III-VO beruht auf der humanitären Pflicht, Antragsteller, die auf die Hilfe bestimmter enger Bezugspersonen angewiesen sind, zusammenzuführen bzw. nicht zu trennen. Das die Zuständigkeit begründende Abhängigkeitsverhältnis bleibt dabei auf Ausnahmesituationen besonderer Hilfsbedürftigkeit beschränkt (vgl. Filzweiser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Kommentar, Stand: 1.2.2014, Art. 16 Anm. K3; VG München, U.v. 6.5.2016 – M 12 K 15.50793 – juris Rn. 42; VG Ansbach, B.v. 5.3.2015 – AN 14 S. 15.50026 – juris Rn. 21).

Die Voraussetzungen des Art. 16 Abs. 1 Dublin III-VO sind vorliegend nicht glaubhaft gemacht worden. Abgesehen davon, dass es vorliegend an der erforderlichen schriftlichen Erklärung der angesprochenen Brüder sowie einem Vortrag zum Bestehen der familiären Bindung bereits im Herkunftsland fehlt, wurde auch nicht anhand von Attesten belegt, dass der Antragsteller an einer schweren Krankheit leidet, aufgrund der er zwingend auf die Unterstützung seiner in Deutschland lebenden Brüder angewiesen wäre.

In Anlehnung an die bisherige obergerichtliche Rechtsprechung sind generell hohe Anforderungen an die Berücksichtigungsfähigkeit gesundheitlicher Einwendungen zu stellen, sowohl was die Schwere des Leidens als auch den qualifizierten ärztlichen Nachweis anbetrifft (vgl. § 60 Abs. 7 Satz 2 bis 4, § 60a Abs. 2c und 2d AufenthG). Dies gilt aufgrund der Unschärfen des Krankheitsbildes und der vielfältigen Symptomatik gerade auch im Falle der Geltendmachung einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS), vgl. dazu Gesetzesbegründung zur Neuregelung des § 60 a Abs. 2c AufenthG durch das Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11.3.2016, BT-Drs. 18/7538, zu Art. 2, S.18.

Vorliegend wurde durch die Atteste vom 20. Juli 2017 und 15. September 2017 lediglich der Verdacht einer PTBS diagnostiziert. Dieser „Verdacht“ wurde bislang trotz entsprechender Ankündigungen des Bevollmächtigten sowohl gegenüber dem Bundesamt (Schreiben vom 25.08.2017, Bl. 112 d.A.) als auch gegenüber dem Gericht bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt nicht durch weitere Belege untermauert. Dabei ist nicht nachvollziehbar, warum sich der behandelnde Arzt trotz der bereits seit Mitte Juli 2017 bestehenden ärztlichen Behandlung „gerade in Hinblick auf die hohen Anforderungen an ein verantwortliches Attest“ auch im Arztbericht vom 15. September 2017 noch bewusst auf die Feststellung einer Verdachtsdiagnose in einem weiteren „Kurzattest“ beschränkt haben soll und bis zum Entscheidungszeitpunkt kein ausführliches Attest nachgereicht werden konnte. Der vorliegende Fall ist insofern auch in keiner Weise vergleichbar mit dem Sachverhalt, der der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juli 2017 – 2 BvR 1621/17 – zugrunde lag (dort: Abschiebung aus einer seit mehreren Wochen bestehenden stationär-psychiatrischen Behandlung heraus, in diesem Zusammenhang kurzfristig abgegebene ärztliche Stellungnahme zur fehlenden Reisefähigkeit). Durch die vorgelegten Atteste wurden damit bereits die an den Nachweis einer „schweren Krankheit“ zu stellenden Mindestanforderungen nicht erfüllt. Darüber hinaus wurde nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller krankheitsbedingt zwingend auf die Unterstützung seiner Brüder angewiesen wäre. Im Attest vom 15. September 2017 wird insofern lediglich allgemein ausgeführt, dass die „familiäre Unterstützung“ – wie auch ruhigere Räumlichkeiten – eine Gesundung fördern würde. Der Vortrag des Bevollmächtigten, wonach eine Trennung von den Brüdern zu einer Retraumatisierung führen solle, findet in den vorgelegten Attesten keinerlei Grundlage. Der Antragsteller selbst hat im Rahmen seiner Anhörung vorgetragen, dass seine Brüder mit ihm „ab und zu“ spazieren gehen würden (Bl. 110 d.A.). Insofern erscheint bereits sehr fraglich, ob der Kontakt mit den Brüdern bzw. deren Unterstützungsleistungen überhaupt in einem nennenswerten Umfang besteht. Jedenfalls lässt sich weder den vorgelegten Attesten noch dem Vortrag des Antragstellers eine Ausnahmesituation besonderer, krankheitsbedingter Hilfsbedürftigkeit i.S.d. Art. 16 Abs. 1 Dublin III-VO entnehmen, der nicht anders begegnet werden könnte als durch das Absehen von einer Trennung des Antragstellers von seinen in Deutschland lebenden Brüdern.

Ferner ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin ermessensfehlerhaft keinen Gebrauch von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO gemacht hätte. Nach dieser Vorschrift kann jeder Mitgliedstaat einen Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in der Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Bei Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO handelt es sich um eine restriktiv zu handhabende Ausnahmebestimmung, die eine Zuständigkeitsübernahme in Fällen ermöglicht, in denen außergewöhnliche humanitäre, familiäre oder krankheitsbedingte Gründe vorliegen, die nach Maßgabe der Werteordnung der Grundrechte einen Selbsteintritt erfordern. Vor diesem unionsrechtlichen Hintergrund ist die im weiten Ermessen der Antragsgegnerin stehende Entscheidung, von ihrem Selbsteintrittsrecht im Fall des Antragstellers keinen Gebrauch zu machen, hier rechtlich nicht zu beanstanden. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Eine sog. besondere Beistandsgemeinschaft zwischen erwachsenen Familienmitgliedern ist damit weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Die Abschiebung nach Slowenien kann schließlich auch im Sinne des § 34a AsylG durchgeführt werden. Der Abschiebung stehen weder zielstaatsbezogene noch inlandsbezogene Abschiebungshindernisse entgegen.

Durch die vorgelegten Atteste vom 20. Juli 2017 und 15. September 2017 wird weder ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis in Form einer Reiseunfähigkeit im engeren Sinne – Transportunfähigkeit – noch in Form einer Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne – erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustands als unmittelbare Folge der Abschiebung – (BVerfG, B.v. 17.09.2014 – 2 BvR 1795/14 – juris) belegt.

Nach dem durch das Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren (Gesetz vom 11. März 2016, BGBl. I S. 390) zum 17. März 2016 eingeführten § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen, der Ausländer also reisefähig ist. Diese gesetzliche Vermutung kann der Ausländer durch Vorlage einer qualifizierten ärztlichen Bescheinigung widerlegen (§ 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG). Diese ärztliche Bescheinigung soll nach Satz 3 der Vorschrift insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Gemäß § 60a Abs. 2d Satz 1 AufenthG ist der Ausländer zudem verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Abs. 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor (vgl. § 60a Abs. 2d Satz 2 AufenthG).

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird in Bezug auf den vorliegend attestierten bloßen Verdacht einer PTBS zunächst auf die obigen Ausführungen verwiesen. Im Übrigen erfüllen die vorgelegten Atteste auch deshalb nicht die Anforderungen an eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung i.S.d. § 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG, weil eine etwaige Reiseunfähigkeit des Antragstellers in den Attesten nicht thematisiert wird (vgl. BayVGH, B.v. 9.5.2017 – 10 CE 17.750 – juris). Die gesetzliche Vermutung der Reisefähigkeit wurde damit nicht widerlegt.

2. Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Gerichtskosten werden nach § 83b AsylG nicht erhoben.

3. Ist nach dem Vorstehenden der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung erfolglos, so gilt dies auch für den Antrag auf Gewährung von Prozesskosten-hilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts sowohl für das Antragsverfahren M 3 S. 17.52639 wie auch das Hauptsacheverfahren M 3 K 17.52638. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet nach den obigen Ausführungen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO.

4. Dieser Beschluss ist nach § 80 AsylG unanfechtbar; dies gilt auch in Hinblick auf die Versagung von Prozesskostenhilfe (vgl. BayVGH, B.v. 25.09.1992 – 24 C 92.32498 – juris Rn. 2).

Tenor

1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 27.02.2017 wird abgelehnt.

2. Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens als Gesamtschuldner.

3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt … wird abgelehnt.

Gründe

I.

Die Antragsteller begehren vorläufigen Rechtsschutz gegen die ihnen drohende Überstellung nach Slowenien im Rahmen eines sogenannten „Dublin-Verfahrens“.

Die Antragsteller, syrische Staatsangehörige, reisten nach eigenen Angaben am 07.01.2017 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 13.01.2017 Asylanträge.

Bei der Befragung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zur Durchführung des Asylverfahrens am 13.01.2017 in erklärten die Antragsteller, sie hätten erstmals am 04.01.2016 ihr Herkunftsland verlassen. Sie seien von Syrien aus mit dem Bus in den Libanon und von dort aus mit dem Flugzeug in die Türkei. Von der Türkei aus seien sie auf eine ihnen unbekannte Insel gefahren und von da - durch Schleuser organisiert - weiter von Ort zu Ort bis sie letztlich in Österreich angekommen seien. Da in Österreich der Weg versperrt gewesen sei, seien sie dann im Juli 2016 zurück nach Slowenien, wo sie für 2,5 Monate verhaftet worden seien. Von Slowenien aus seien sie dann mit dem Auto am 07.01.2017 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Seitdem hätten sie das Gebiet der „Dublin-Mitgliedstaaten“ nicht mehr verlassen.

Eine EURODAC-Abfrage am 09.01.2017 ergab für die Antragsteller Treffer der „Kategorie 1“ ( bzw. ), wonach die Antragsteller am 29.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Slowenien gestellt haben. Am 15.02.2017 richtete das Bundesamt ein Übernahmeersuchen nach der Dublin-III-Verordnung an Slowenien. Die slowenischen Behörden erklärten mit Schreiben vom 17.02.2017 ihre Zuständigkeit gem. Art. 18 Abs. 1b Dublin-III-VO für die Bearbeitung der Asylanträge.

Mit Bescheid vom 21.02.2017 lehnte die Antragsgegnerin die Anträge als unzulässig ab (Nr. 1) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 2). Es wurde die Abschiebung nach Slowenien angeordnet (Nr. 3) und das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 4).

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Unzulässigkeit der Anträge ergebe sich aus § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG, da Slowenien aufgrund der bereits dort gestellten Asylanträge gem. Art. 18 Abs. 1b Dublin-III-VO für die Behandlung der Asylanträge zuständig sei. Im Übrigen wird auf die Begründung des Bescheids, die sich vor allem mit dem Nichtvorliegen systemischer Mängel in Slowenien und den nicht einschlägigen Abschiebungsverboten auseinandersetzt, verwiesen.

Am 27.02.2017 erhoben die Antragsteller zur Niederschrift der Rechtsantragsstelle des Verwaltungsgerichts Bayreuth in Klage gegen den Bescheid vom 21.02.2017 und beantragten gleichzeitig,

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Zur Begründung führten sie im Wesentlichen aus, sie hätten in Slowenien keinen Asylantrag gestellt. Sie seien in Slowenien im Gefängnis gewesen und seien aufgefordert worden Fingerabdrücke abzugeben. Der Antragsteller zu 1 sei schwer erkrankt. Hierzu werde auf das ärztliche Attest der Sozialstiftung vom 06.02.2017 verwiesen.

Mit Schriftsatz vom 03.03.2016 zeigte der Bevollmächtigte der Antragsteller gegenüber dem Gericht deren anwaltliche Vertretung an, bezog sich auf den bei der Rechtsantragsstelle gestellten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO und beantragte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

Zur Begründung führte der Bevollmächtigte der Antragsteller im Wesentlichen aus, der Antragsteller zu 1 sei derzeit nicht reisefähig und bedürfe dringend ärztlicher Behandlung, welche in Slowenien nicht durchgeführt werden könne. Der Antragsteller zu 1 habe sich unmittelbar nach seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland zur ärztlichen Behandlung in die -Klinik in begeben müssen. Die Behandlung sei nach der Zuweisung der Antragsteller nach im Klinikum fortgeführt worden. Der Antragsteller zu 1 leide unter lumbalen Rückenschmerzen, welche sich erst durch Medikamente gebessert hätten. Eine endgültige Diagnose und der Besuch eines Orthopäden stehe noch aus. Angesichts dieser Erkrankung könne dem Antragsteller zu 1 die Reise nach Slowenien auch da nicht zugemutet werden, wenn eine Behandlung in Slowenien erfolgen würde. Der Antragsteller zu 1 habe während seines früheren Aufenthalts in Slowenien keine ärztliche Behandlung erfahren. Es seien ihm dort nicht einmal Schmerzmittel gegeben worden. Es sei dem Antragsteller zu 1 nicht zuzumuten, Schmerzen längere Zeit ohne ärztliche Behandlung zu ertragen.

Im Übrigen seien die Antragsteller in Slowenien sehr schlecht behandelt worden. Es sei zu prüfen, ob dem Antragsteller zu 1 aufgrund seiner Erlebnisse in Slowenien die Abschiebung dorthin überhaupt zugemutet werden könne.

Mit Schreiben vom 08.03.2017 legte die Antragsgegnerin die Behördenakte vor und beantragte,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung bezog sich die Antragsgegnerin auf die angefochtene Entscheidung.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die vorgelegte Behördenakte, die Gerichtsakte des Klageverfahrens B 3 K 17.50105 und die Gerichtsakte dieses Verfahrens verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

II.

Der Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, ist gem. §§ 122, 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass sie beantragen, die aufschiebende Wirkung der Klage im Verfahren B 3 K 17.50105 gegen die im Bescheid des Bundesamts vom 21.02.2017 enthaltene Abschiebungsanordnung (Ziff. 3) anzuordnen.

Der nach § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässige Antrag bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage - im Fall des hier einschlägigen § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO - ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat abzuwägen zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsanordnung und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO erforderliche summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass die Klage voraussichtlich erfolglos bleiben wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei kursorischer Prüfung als rechtswidrig, so besteht in der Regel kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Nicht erforderlich sind insoweit ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids, denn die Regelung des § 36 Abs. 4 AsylG ist hier nicht (entsprechend) anwendbar (vgl. VG München, B.v. 18.7.2016, M 12 S. 16.50473, juris). Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen Interessensabwägung.

Vorliegend stellt sich die angegriffene Abschiebungsanordnung unter Zugrundelegung der nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Sach- und Rechtslage bei der im Eilverfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig dar, so dass das Aussetzungsinteresse des Antragstellers hinter dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsandrohung zurückzutreten hat.

Nach § 34a Abs. 1 AsylG wird die Abschiebung ohne das Erfordernis einer vorherigen Androhung und Fristsetzung insbesondere dann angeordnet, wenn der Ausländer in einem für die Durchführung des Asylverfahrens gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG zuständigen Staat abgeschoben werden soll, sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Dies ist dann der Fall, wenn die Zuständigkeit des anderen Staates gegeben ist und feststeht, dass die Abschiebung in den zuständigen Staat nicht aus anderen Gründen rechtlich unzulässig oder tatsächlich unmöglich ist.

Diese Voraussetzungen liegen hier - wie im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt - im Hinblick auf die beabsichtigte Überstellung nach Slowenien vor.

1. Der Asylantrag ist gem. § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG in Deutschland unzulässig.

a) Vorliegend haben die Antragsteller am 29.02.2016 Anträge auf internationalen Schutz in Slowenien gestellt. Dies ergibt sich eindeutig aus den EURODAC-Treffern der „Kategorie 1“. Der Vortrag der Antragsteller, sie hätten dort keinen Asylantrag gestellt ist damit widerlegt. Auf Übernahmeersuchen der Antragsgegnerin vom 15.02.2017 hin, haben sich die slowenischen Behörden mit Schreiben vom 17.02.2017 gem. Art. 18 Abs. 1b Dublin-III-VO für die Bearbeitung der Asylanträge zuständig erklärt. Damit ist der Asylantrag der Antragsteller gem. § 29 Abs. 1 Nr. 1a AsylG in Deutschland unzulässig (vgl. hierzu auch VG Regensburg, B.v. 15.01.2015 - RO 4 K 14.50301 - juris).

b) Die Zuständigkeit Sloweniens ist auch nicht durch Ablauf der Überstellungsfrist wieder entfallen. Die Überstellungsfrist beträgt nach Art. 29 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO sechs Monate ab dem Tag der Annahme des Auf- oder Wiederaufnahmegesuchs durch den anderen Mitgliedsstaat oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat. Vorliegend ist die Zustimmung Sloweniens erst am 17.02.2017 erfolgt, so dass gegenwärtig die Überstellungsfrist noch nicht abgelaufen ist.

2. Die Abschiebung nach Slowenien ist auch nicht aus anderen Gründen rechtlich unzulässig oder tatsächlich unmöglich.

a) Insbesondere liegen keine außergewöhnlichen Umstände vor, die die Zuständigkeit der Antragsgegnerin nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO begründet oder möglicherweise für ein Selbsteintrittsrecht bzw. eine Selbsteintrittspflicht der Antragsgegnerin nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO sprechen.

aa) Systemische Mängel des slowenischen Asylverfahrens bzw. der dortigen Aufnahmebedingungen liegen nach Auffassung des Gerichts nicht vor.

Nach dem vom Bundesverfassungsgericht zur Drittstaatenregelung entwickelten „Konzept der normativen Vergewisserung“ ist davon auszugehen, dass in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Anwendung der Grundrechtecharta, der Genfer Flüchtlingskonvention als auch der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten - EMRK - sichergestellt ist (vgl. BVerfG, U.v. 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 - juris). Dieses vom Bundesverfassungsgericht entwickelte Konzept steht im Einklang mit dem der Schaffung eines gemeinsamen europäischen Asylsystems zugrundeliegenden Prinzips des gegenseitigen Vertrauens (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011 - Rs. C-411/10 und C-493/10 - juris). Unter diesen Bedingungen muss die nur in Ausnahmefällen widerlegbare Vermutung gelten, dass die Behandlung eines Asylbewerbers bzw. als schutzberechtigt anerkannten Ausländers in jedem einzelnen dieser Staaten im Einklang mit den genannten Rechten steht.

Hiervon kann nur dann nicht ausgegangen werden, wenn sich auf Grund bestimmter Tatsachen aufdrängt, der Ausländer sei von einem Sonderfall betroffen, der von dem Konzept der normativen Vergewisserung bzw. dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens nicht aufgefangen wird (vgl. EuGH, U.v. 10.12.2013 - Rs. C-394/12 - juris, BVerfG, U.v. 14.5.1996 a.a.O.). Den nationalen Gerichten obliegt im Einzelfall die Prüfung, ob ernsthaft zu befürchten ist, dass das Asylverfahren und/oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesem Mitgliedstaat überstellten Personen implizieren (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011 a.a.O.). Die Vermutung ist aber nicht schon bei einzelnen einschlägigen Regelverstößen der zuständigen Mitgliedstaaten widerlegt. An die Feststellung systemischer Mängel sind vielmehr hohe Anforderungen zu stellen. Von systemischen Mängeln ist nur dann auszugehen, wenn das Asylverfahren und/oder die Aufnahmebedingungen aufgrund größerer Funktionsstörungen in dem zuständigen Mitgliedstaat regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 EUGrdRCh bzw. Art. 3 EMRK droht (vgl. BVerwG, B.v. 19.3.2014 - 10 B 6.14 - juris, m.w.N., B.v. 6.6.2014 - 10 B 35/14 - juris). Bei einer zusammenfassenden, qualifizierten - nicht rein quantitativen - Würdigung aller Umstände, die für das Vorliegen solcher Mängel sprechen, muss diesen ein größeres Gewicht als den dagegensprechenden Tatsachen zukommen, d.h. es müssen hinreichend gesicherte Erkenntnisse dazu vorliegen, dass es immer wieder zu den genannten Grundrechtsverletzungen kommt (vgl. VGH BW, U.v. 16.4.2014 - A 11 S 1721/13 - juris).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in zwei grundlegenden Entscheidungen - betreffend die Rückführung von Asylbewerbern - grundlegend ausgeführt, dass die drohende Zurückweisung in ein Land, in dem die eigene wirtschaftliche Situation schlechter sein wird als in dem ausweisenden Vertragsstaat, nicht ausreicht, die Schwelle der unmenschlichen Behandlung, wie sie von Art. 3 EMRK verboten wird, zu überschreiten. Wenn keine außergewöhnlich zwingenden humanitären Gründe vorliegen, die gegen die Zurückweisung sprechen, ist allein die Tatsache, dass die wirtschaftlichen und sozialen Lebensverhältnisse bedeutend geschmälert würden, falls er oder sie des Vertragsstaates verwiesen würde, nicht ausreichend, einen Verstoß gegen Art. 3 EGMR zu begründen (vgl. EGMR, B.v.2.4.2013 - Nr.27725/10 - juris sowie B.v.18.6.2013 - Nr.53852/11 - juris).

Bei Anlegung diese Maßstäbe ergeben sich keine durchgreifenden Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Slowenien (so auch VG München, B.v. 02.11.2016 - M 25 S. 16.50720 - juris; VG Regensburg, B.v. 15.01.2015 - RO 4 K 14.50301 - juris). Das Vorbringen der Antragsteller, es sei in Slowenien schrecklich und die Unterkunft wie eine Haft gewesen, sowie dass die ärztliche Versorgung in Deutschland besser sei als in Slowenien, begründet keinen systemischen Mangel des slowenischen Asylsystems. Die Tatsache, dass die Antragsteller bei der Überstellung aus Österreich in Slowenien zunächst inhaftiert wurden, stellte sich - nach eigenen Angaben der Antragsteller - als Missverständnis heraus und droht somit nicht automatisch jedem Asylbewerber in Slowenien. Im Übrigen verweist das Gericht auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid vom 21.02.2017, mit dem ausführlich dargelegt wird, dass im slowenischen Asylsystem keine systemischen Mängel vorliegen.

bb) Individuelle, außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin-III-VO notwendig machen könnten, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Es bestehen für das Gericht keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass ältere oder - wie der Antragsteller zu 1 - gesundheitlich beeinträchtigte Menschen in Slowenien im Asylverfahren oder bei den Aufnahmebedingungen regelhaft so defizitäre Zustände zu erwarten hätten, dass den Asylbewerbern im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohen würde. Dies gilt vorliegend umso mehr, da die Schmerzen des Antragstellers zu 1 mit relativ einfachen Mitteln zu behandeln sind (siehe hierzu ausführlich nachstehend unter b)

b) Es sind auch keine Anhaltspunkte für Abschiebungsverbote bzw. Abschiebungshindernisse in Bezug auf das Zielland Slowenien ersichtlich. Dies gilt sowohl für zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote im Sinne von § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG, deren Nichtvorliegen die Antragsgegnerin in nicht zu beanstandender Weise gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides festgestellt hat. Auch inlandsbezogene Abschiebehindernisse im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG, die bei Abschiebungsanordnungen nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG gleichfalls zu berücksichtigen sind, sind nicht ersichtlich.

Insbesondere steht der Gesundheitszustand der Antragsteller einer Überstellung nach Slowenien nicht entgegen. Den Antragstellen droht keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.

Das Gericht weist zunächst auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid (vgl. § 77 Abs. 2 AsylG).

aa) Zwar berichtet der Antragsteller zu 1 von Rückenproblemen sowie einer Rückenoperation in Syrien und legt diesbezüglich ärztliche Atteste des -Klinikums in und des Klinikums vor, jedoch droht dem Antragsteller zu 1 aufgrund dieses Krankheitsbildes bei einer Überstellung nach Slowenien keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Selbst wenn sich die Rückenprobleme des Antragstellers zu 1 in Slowenien aufgrund der schlechten Haftbedingungen verschlechtert haben sollten, so ist nicht zu erwarten, dass der Antragsteller zu 1 bei einer neuerlichen Rückkehr nach Slowenien wieder inhaftiert wird und er deswegen einer zusätzlichen körperlichen Belastungen aufgrund der gerügten schlechten Haftbedingungen ausgesetzt ist.

Im Übrigen ist den ärztlichen Attesten zu entnehmen, dass die Schmerzen des Antragstellers zu 1 offensichtlich auf einen Hexenschuss zurückzuführen sind, die in das linke Bein ausstrahlen. Im Klinikum konnte bereits aufgrund der Notfallbehandlung am 09.01.2017 - mit absoluten Standardmedikamenten wie Novalgin und Ibuprofen - eine problemlose Mobilisation des Antragstellers erreicht werden, so dass der Antragsteller zu 1 das Klinikum nahezu beschwerdefrei verlassen konnte. Auch dem Befund des Klinikums vom 06.02.2017 ist zu entnehmen, dass sich die Schmerzen unter Gabe von Voltaren, Novamin und Targin deutlich gebessert haben, so dass der Antragsteller zu 1 bereits nach zwei Tagen im Klinikum eine vorzeitige Entlassung wünschte. Nach alledem ergibt sich, dass der Antragsteller zu 1 mit einer konservativen Schmerztherapie effektiv behandelt werden kann. Dass eine solche konservative Schmerztherapie mit Standardmedikamenten in Slowenien nicht erfolgen kann, ist für das Gericht nicht ersichtlich, zumal die Ausländerbehörden bei der Überstellung stets darauf achten, dass die Betroffenen mit einem ausreichenden Vorrat der notwendigen Medikamente ausgestattet werden.

Für die vom Bevollmächtigten der Antragsteller vorgetragene Reiseunfähigkeit ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte, geschweige denn, dass diese Behauptung auch nur annähernd belegt wurde.

bb) Soweit die Antragsteller von psychischen Problemen, insbesondere aufgrund der Haftbedingungen in Slowenien, berichten, fehlt es bereits an der Vorlage von aussagekräftigen ärztlichen Attesten. Die Antragsteller stehen offensichtlich nicht einmal in ärztlicher Behandlung.

cc) Für das Gericht ergeben sich daher keine Anhaltspunkte, dass die Antragsteller in Slowenien nicht ausreichend behandelt werden könnten. Bei einer Abschiebung nach Slowenien kann daher gegenwärtig nicht von einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib oder Leben der Antragsteller im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausgegangen werden.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Der Gegenstandswert folgt aus § 30 RVG.

4. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung - gemessen an dem im Prozesskostenhilfeverfahren zugunsten der Antragsteller anzulegenden großzügigen Maßstab, der lediglich eine gewisse Wahrscheinlichkeit des Erfolgs der beabsichtigten Rechtsverfolgung voraussetzt - nach den vorstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

Die Klägerin will erreichen, dass sie nicht nach Slowenien abgeschoben und ihr Asylverfahren in Deutschland durchgeführt wird.

Am 26. August 2014 meldete sich die Klägerin als asylsuchend.

Die Klägerin ist nach ihren Angaben eine am 29. Februar 1976 geborene iranische Staatsangehörige mit persischer Volkszugehörigkeit. Sie stellte am 19. September 2014 in Zirndorf einen Asylantrag.

Mit Wirkung vom 4. September 2014 wurde die Klägerin der Stadt Amberg zugewiesen.

Aufgrund eines sog. EURODAC-Treffers (SI14138) am 24. September 2014 wurde am 2. Oktober 2014 ein Übernahmeersuchen gestellt und am 10. Oktober 2014 von Slowenien positiv beantwortet. Der Rückführung wurde gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchstabe b) der VO (EU) Nr. 604/2013 zugestimmt.

Mit Bescheid vom 7. November 2014, zugestellt am 11. November 2014, lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (kurz: Bundesamt) den Asylantrag als unzulässig ab (Nr. 1) und ordnete die Abschiebung nach Slowenien an (Nr. 2).

Gegen diesen Bescheid ließ die Klägerin mit Schriftsatz vom 21. November 2014, eingegangen am 24. November 2014, Klage erheben.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin sich nur ca. eine Stunde in Slowenien aufgehalten habe. Prüfbare Dokumente für die Asylantragstellung in Slowenien lägen nicht vor. Allein die Übernahmebestätigung durch eine slowenische Behörde genüge als Beweis nicht.

Die Klägerin beantragt:

1. Der Bescheid der Beklagten vom 7. November 2014, Gz. 5815871-439, wird aufgehoben.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, für die Klägerin ein Asylverfahren durchzuführen.

Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Rechtsstreit wurde am 18. Dezember 2014 auf den Einzelrichter übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorgelegten Behörden- und der Gerichtsakten Bezug genommen.

Gründe

1.

Die Klage wurde fristgerecht erhoben. Der streitgegenständliche Bescheid wurde am 11. November 2014 zugestellt. Die Klagefrist von zwei Wochen (vgl. § 74 Abs. 1, Halbsatz 1 AsylVfG; VG Regensburg vom 5. März 2014, RN 4 K 14.30122, juris, Rz. 18) lief daher erst am 25. November 2014 ab. Die Klage wurde am 24. November 2014 erhoben.

2.

Weder die Anfechtungsklage noch die Feststellungsklage haben Erfolg.

a)

Rechtsgrundlage für die Abschiebungsanordnung ist § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Nach dieser Vorschrift ordnet das Bundesamt die Abschiebung eines Ausländers, der in einen sicheren Drittstaat (§ 26 a AsylVfG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (27 a AsylVfG) abgeschoben werden soll, an, sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann.

b)

Slowenien ist der für die Durchführung des Asylverfahrens zuständige Staat im Sinne des § 27 a AsylVfG. Der Asylantrag ist demnach unzulässig.

In Slowenien gilt, da es Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, auch die Verordnung Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl L 180/31 vom 29. Juni 2013) [Dublin-III-VO]. Diese am 19. Juli 2013 in Kraft getretene Verordnung (vgl. Art. 49 Satz 1 Dublin-III-VO) ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 1. Januar 2014 gestellt wurden (vgl. Art. 49 Satz 2, 1. Alt. Dublin-III-VO). Ohne Rücksicht darauf, wann ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, gilt die Dublin-III-VO für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern, die ab dem 1. Januar 2014 gestellt wurden (vgl. Art. 49 Satz 2, 2. Alt. Dublin-III-VO).

Anträge auf internationalen Schutz im Sinne der Dublin-III-VO sind nach der Legaldefinition in Art. 2 Buchstabe b Dublin-III-VO, die insoweit auf die Legaldefinition in Art. 2 Buchstabe h der Richtlinie 2011/95 vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl L 337/9 vom 20. Dezember 2011) [sog. Qualifikationsrichtlinie = QRL] verweist, - vereinfacht ausgedrückt - regelmäßig Anträge, denen entnommen werden kann, dass der Antragsteller die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung des subsidiären Schutzstatus anstrebt. Der von der Klägerin am 19. September 2014 in Zirndorf gestellte Asylantrag ist demnach ein Antrag auf internationalen Schutz im Sinne der Dublin-III-VO.

In der mündlichen Verhandlung stellte sich heraus, dass die Klägerin und ihre gesamte Familie in Slowenien Asylanträge gestellt hatten und sich 11 bis 12 Tage (Vater und Sohn) bzw. ca. vier Tage (Mutter und Tochter) in einer Asylunterkunft aufgehalten hatten.

Aber auch die ursprüngliche Behauptung, nur ca. eine Stunde in Slowenien gewesen zu sein und prüfbare Dokumente für die Asylantragstellung in Slowenien lägen nicht vor, wäre widerlegt gewesen. Die slowenische Behörde erklärt, dass sie verpflichtet ist, die Klägerin nach Art. 18 Abs. 1 Buchstabe b Dublin-III-VO wieder aufzunehmen. Damit bestätigt sie, dass die Klägerin in Slowenien einen Asylantrag gestellt, Slowenien aber vor der Entscheidung über diesen Antrag wieder verlassen hat, denn diese Vorschrift setzt eine derartige Antragstellung in Slowenien voraus (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin-III-Verordnung, Stand: 1. Februar 2014, Art. 18 Dublin-III-VO, Anmerkung K9). Dafür, dass die Klägerin in Slowenien einen Asylantrag gestellt hat, spricht auch die Erfassung ihrer Fingerabdrücke im EURODAC-System. Dessen Zweck besteht darin, die Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats zu erleichtern (vgl. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 vom 11. Dezember 2000 über die Einrichtung von „Eurodac“ für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens, ABl L 316/1 vom 15. Dezember 2000). Durch den positiven Abgleich mit den im EURODAC-System erfassten Fingerabdrücken ist nach Anhang II, Verzeichnis A, Abschnitt II.2, der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be-stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl L 222/3 vom 5. September 2003) in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 vom 30. Januar 2014 (ABl L 39/1 vom 8. Februar 2014) bewiesen, dass in Slowenien ein Verfahren anhängig ist.

Slowenien hat dem Wiederaufnahmegesuch daher zu Recht stattgegeben.

c)

In Umsetzung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2014 die Vorschrift des Art. 3 Abs. 2 Satz 3 Dublin-III-VO in Kraft gesetzt. Nach dieser Vorschrift hat der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der Bestimmungskriterien fortzusetzen, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für den Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, welche die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen.

Mit „Asylverfahren und Aufnahmebedingungen“ ist der Gesamtkomplex des Asylsystems in dem Mitgliedstaat gemeint und es genügt, wenn in irgendeinem Bereich dieses Gesamtsystems Mängel auftreten. Das Gesamtsystem umfasst den Zugang zum Asylverfahren, das Asylverfahren selbst, die Behandlung während des Verfahrens, die Handhabung der Anerkennungsvoraussetzungen, das Rechtsschutzsystem und auch die in der Genfer Flüchtlingskonvention und der Qualifikationsrichtlinie geregelte Behandlung nach der Anerkennung (vgl. Lübbe, „Systemische Mängel“ in Dublin-Verfahren, ZAR 2014, 105, 108). Unerlässlich ist aber, dass diese Mängel aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher, d. h. überwiegender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta droht (vgl. BVerwG vom 19. März 2014, 10 B 6/14, juris, Rz. 9). Darauf, ob es unterhalb der Schwelle systemischer Mängel in Einzelfällen zu einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta kommen kann und ob ein Antragsteller dem in der Vergangenheit schon einmal ausgesetzt war, kommt es im Zusammenhang mit Art. 3 Abs. 2 Satz 3 Dublin-III-VO nicht an (vgl. BVerwG vom 6. Juni 2014, 10 B 35/14, juris, Rz. 6).

Eine derartige Gefahr kann aktuell auf der Grundlage einer am Abend des 14. Januar 2015 vom Gericht durchgeführten Internet-Recherche in den Datenbanken des Bundesamts (Milo), des Informationsverbundes Asyl & Migration sowie von Amnesty International als Folge oder unabhängig von systemischen Schwachstellen in Slowenien für Personen wie die Klägerin nicht festgestellt werden. Es fanden sich weder Anhaltspunkte für systemische Mängel noch für eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. Lediglich für die Roma solle es problematisch sein. Zu dieser Volksgruppe gehört die Klägerin aber nach ihren Angaben nicht.

Selbst die Klägerin trägt hierzu nichts Erhebliches vor. Die Familie hat sich zwar in der mündlichen Verhandlung ausgiebig über die - ihres Erachtens - unzumutbaren Zustände in der slowenischen Asylunterkunft beklagt und diese geschildert. Die Eindrücke der Familie sind aber offensichtlich von ihrer persönlichen Sicht geprägt und beruhen wohl auf einem Vergleich ihrer Lebensverhältnisse im Iran und denen in ihrer aktuellen Unterkunft in Amberg mit denen in der Unterkunft in Slowenien. Der Vater der Familie erklärte in der mündlichen Verhandlung eher beiläufig, er habe ungefähr 100.000.- EUR für die Flucht der Familie ausgegeben. Für die Frauen der Familien sei in der Türkei sogar eine Wohnung angemietet worden bis deren Weiterreise vom Vater der Familie frei gegeben worden sei. Die Ausgabe derartiger Summen legt nahe, dass die Familie im Iran in gediegenen Verhältnissen lebte und deshalb deren Unterbringung in der Flüchtlingsunterkunft in Slowenien quasi eine Art „Kulturschock“ bedeutete. Auch der mehrfach von der Familie gezogene Vergleich mit den Verhältnissen in ihrer derzeitigen Unterkunft in Amberg vermag keine unmenschliche oder entwürdigende Behandlung und keine systemischen Mängel in Slowenien aufzuzeigen. Sie hatten Unterkunft, Verpflegung und medizinische Versorgung. Ein gebrochenes Bein des Vaters der Familie wurde nach seinen Angaben in Slowenien behandelt. Sie konnten ihre Asylanträge stellen. Dass diese bei der kurzen Aufenthaltsdauer in Slowenien nicht abschließend bearbeitet werden konnten, verwundert nicht. Die von der Familie gelobten Zustände in der deutschen Asylunterkunft sind, wie man den zahlreichen Berichten in den Medien über die Zustände in deutschen Asylunterkünften und über die Proteste gegen diese Zustände entnehmen kann, wohl überdurchschnittlich gut und geben weder das deutsche Mindestniveau für Asylunterkünfte wieder noch stellen sie das Mindestmaß für Anforderungen an Asylunterkünfte in der gesamten EU dar. Das Gericht hält es durchaus für zumutbar, dass Asylbewerber - anders als in einem Hotelbetrieb - die von ihnen benutzten Räume, Gegenstände und Anlagen eigenständig sauber halten. Die Erledigung von Reinigungsarbeiten in Toiletten, Schränken oder (sofern vorhanden) Küchen durch Reinigungskräfte gehört nicht zum Mindeststandard der Unterbringung. Ansprechpartner für die Familie waren wohl auch in Slowenien vorhanden, denn nach deren Angaben in der mündlichen Verhandlung wurde ihnen ihr Zimmer zugewiesen und das Essen gekocht und zur Abholung bereit gestellt. Gegenteiliges wird durch die Aussage in der mündlichen Verhandlung, einen Hausmeister habe es nicht gegeben, nicht belegt. In welcher Weise die Familie den Kontakt zu den Verantwortlichen für die Unterkunft gesucht und inwieweit sie Abhilfe für die von ihnen beklagten Mängel tatsächlich begehrt hat, wurde nicht vorgetragen.

Ob und in welcher Weise die Männer der Familie, denn nur diese sollen nach den Angaben in der mündlichen Verhandlung von anderen bedroht worden sein, Hilfe von den slowenischen Behörden gesucht haben, konnte in der mündlichen Verhandlung nicht geklärt werden. Ein unterkunftseigener Sicherheitsdienst gehört nicht zum Standardniveau für die Unterbringung von Asylbewerbern und dessen Fehlen vermag somit systemische Mängel nicht aufzuzeigen.

Von der Möglichkeit, das erstmalige Vorbringen der Familie in der mündlichen Verhandlung nach § 74 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG in Verbindung mit § 87 b Abs. 3 Satz 1 VwGO als verspätet zurückzuweisen, wird abgesehen, da - wie dargelegt - auch die Zulassung dieses Vorbringens die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögert.

Art. 3 Abs. 2 Satz 3 Dublin-III-VO steht der Abschiebung nach Slowenien nicht entgegen.

d)

Auch die Tatsache, dass der Asylantrag nach deutschem Recht (vgl. § 13 Abs. 2 AsylVfG) regelmäßig neben dem Antrag auf Zuerkennung internationalen Schutzes auch den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter beinhaltet und damit von seinem Inhalt umfassender ist als der Antrag auf internationalen Schutz nach europäischem Recht (vgl. Art. 2 Buchstabe b Dublin-III-VO), steht einer sofortigen Abschiebung nach Slowenien nicht entgegen.

Slowenien ist nämlich Mitgliedstaat der EU und damit ein sicherer Drittstaat im Sinne des Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG, § 26 a Abs. 2 AsylVfG. Ein Ausländer, der aus einem derartigen Staat in das Bundesgebiet einreist, kann sich nicht auf das Asylgrundrecht berufen und er wird nicht als Asylberechtigter anerkannt. In diesen Fällen enthält das Asylverfahrensgesetz keine Regelung darüber, dass das Bundesamt hinsichtlich der Anerkennung als Asylberechtigter eine Entscheidung zu treffen hat. Der Gesetzgeber toleriert in diesen Fällen die Nichtentscheidung des Bundesamtes. Nur für den Fall, dass Deutschland z. B. nach der Dublin-III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist, gestattet § 26 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylVfG dem Ausländer eine Berufung auf das Asylgrundrecht. Trotz der Möglichkeit sich darauf zu berufen, verbietet § 26 a Abs. 1 Satz 2 AsylVfG aber gleichwohl, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen. Für die Entscheidung des Bundesamtes gilt dann § 31 AsylVfG (vgl. VG Regensburg vom 29. April 2014, RO 4 K 14.50022, juris, Rz. 38 f.).

Der Asylantrag der Klägerin vom 19. September 2014 beinhaltete auch den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte. Über diesen hat das Bundesamt ausweislich des Bescheids vom 7. November 2014 nicht entschieden. Wie dargelegt, schadet diese Nichtentscheidung nicht. Die Klägerin darf dennoch nach Slowenien abgeschoben werden.

e)

Weitere Gründe gegen eine Abschiebung wurden nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich. Dies hat zur Folge, dass Slowenien aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft der für die Durchführung des Asylverfahrens der Klägerin zuständige Staat im Sinne des § 27 a AsylVfG ist.

f)

Slowenien hat der Wiederaufnahme der Klägerin zugestimmt. Deshalb kann die Abschiebung nach Slowenien stattfinden. Das Bundesamt durfte somit nach § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG die Abschiebung der Klägerin nach Slowenien anordnen.

3.

Die Feststellungsklage stellt sich als unzulässig dar (vgl. § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO), denn sie hat gegenüber der Anfechtungsklage keine eigenständige Bedeutung. Bei Aufhebung des gegenständlichen Bescheids aus dem Grund, dass Slowenien nicht der zuständige Staat für die inhaltliche Prüfung ist, hat die Beklagte kraft ihres gesetzlichen Auftrags durch das Bundesamt (vgl. § 5 Abs. 1 AsylVfG) über Asylanträge zu entscheiden.

Anzumerken ist, dass, sofern über den gegenständlichen Bescheid hinaus die Feststellung gewünscht wird, die Beklagte wäre für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, von der Klagepartei vorgetragen und nachgewiesen werden müsste, dass neben Slowenien auch kein anderer Mitgliedstaat zuständig wäre.

4.

Kosten: §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Tenor

I.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 7. Oktober 2015 wird wie folgt geändert: Unter Änderung der Nr. 4 und Aufhebung der Nr. 5 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 10. Juli 2015 wird die Beklagte verpflichtet, bei dem Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Afghanistan festzustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. Von den Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht trägt der Kläger ¾, die Beklagte ¼.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheits-leistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der in Wayrana (Wirana) in der Provinz Maidan-Wardak geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger sunnitisch-muslimischen Glaubens. Als Geburtsdatum wurde der 31. Juli 1994 angenommen. Nach seinen Angaben reiste er von Pakistan mit dem Flugzeug an einen unbekannten Ort und von da aus nach München, wo er am 26. September 2012 eintraf und am 29. Oktober 2012 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) Asylantrag stellte.

Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 12. September 2014 gab der Kläger an, bis zu seiner Ausreise im Dorf Wirana gelebt und in der Landwirtschaft gearbeitet zu haben. Eine richtige Schule habe er in Afghanistan nicht besucht, Geschwister habe er keine. Einen Monat vor seiner Ausreise seien sein Vater und auch viele andere durch Bombardements getötet worden. Taliban hätten versucht, die Leute zu bewegen, sich ihnen anzuschließen. Nach dem Tod seines Vaters hätten die Dorfbewohner, die mehrheitlich Taliban gewesen seien, gesagt, die Regierung habe seinen Vater getötet, und ihn aufgefordert, seinen Vater zu rächen. Seine Mutter habe dann gemeint, dass sein Leben in Gefahr sei und er sich so schnell wie möglich retten müsse. Er habe dann ca. eineinhalb Monate in Peshāwar in Pakistan verbracht, ehe er mit dem Flugzeug über ein arabisches Land ausgereist sei. Wenn er nach Afghanistan zurückkehren müsste, würden ihn die Taliban töten. Wenn er sich an seine Eltern erinnere, gehe es ihm nicht gut und er mache sich immer viele Sorgen und Gedanken. Möglicherweise habe er dadurch auch den starken Haarausfall bekommen.

Auf die Aufforderung des Bundesamts, ein Attest nachzureichen, legte der Kläger eine ärztliche Bescheinigung eines Facharztes für Allgemeinmedizin vom 16. September 2014 vor, wonach er aus ärztlicher Sicht gesund und frei von ansteckenden Erkrankungen sei.

Mit Bescheid des Bundesamts vom 10. Juli 2014 wurde (1.) die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, (2.) der Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt, (3.) der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt und (4.) festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, sowie (5.) der Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen zu verlassen, andernfalls er nach Afghanistan abgeschoben werde. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen nicht vor. Auch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG seien nicht gegeben. Insbesondere seien laut der ärztlichen Bescheinigung vom 16. September 2014 keine krankheitsbedingten Gefahren anzunehmen.

Am 7. August 2015 erhob der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Regensburg. Er befürchte die Verfolgung und die Tötung durch Mitglieder der Taliban, da er deren Aufforderung, den Tod seines Vaters zu rächen, nicht Folge geleistet und sich den Taliban nicht angeschlossen habe. Auch befinde er sich zwischenzeitlich in Behandlung bei einem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und werde mit Psychopharmaka medikamentös behandelt. Mit weiteren Schreiben legte er einen psychiatrischen Befundbericht vom 10. September 2015 vor. Unter der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1), einer ängstlichen depressiven Störung (F41.2) und einer Somatisierungsstörung (F45.0) sei eine kombinierte antidepressive Behandlung initiiert worden. Psychiatrischerseits bestehe ein komplexes Krankheitsbild bei Traumaerfahrung im Heimatland, Retraumatisierung aufgrund des negativen Asylbescheids sowie eingeschränkte Artikulationsmöglichkeiten aufgrund der Sprachbarriere.

In der mündlichen Verhandlung vom 7. Oktober 2015 erläuterte der Kläger seine Verfolgungsgeschichte. Seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen würden weiter bestehen. Sie hätten mit dem Tod des Vaters begonnen. Die ärztliche Bescheinigung vom 16. September 2014 habe er auf Anforderung des Bundesamts vorgelegt. Er sei dann beim Arzt gewesen und habe ihm von seinen Problemen erzählt. Dieser habe dann etwas geschrieben; was er geschrieben habe, wisse er nicht. Zum Facharzt sei er zunächst nicht gegangen, da er Angst gehabt habe, als verrückt erklärt zu werden. Zum Beweis der Tatsache, dass er an einer erheblichen psychischen Erkrankung leide, beantragte er hilfsweise die Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens.

Mit Urteil vom 7. Oktober 2015 wurde die Klage abgewiesen. Dem Kläger drohe wegen seines vorgetragenen Verfolgungsschicksals derzeit keine Gefahr einer landesweiten Verfolgung. Der bedingte Beweisantrag sei abzulehnen, da nach Überzeugung des Gerichts keine hinreichenden konkreten Anhaltspunkte für das Vorliegen der geltend gemachten psychischen Erkrankung bestünden.

Auf Antrag des Klägers hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 8. Januar 2016 die Berufung hinsichtlich des Begehrens nach Feststellung eines national begründeten Abschiebungsverbots zugelassen (Az. 13a ZB 15.30245). Durch die Ablehnung des Beweisantrags sei dem Kläger das rechtliche Gehör versagt worden. Ein Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens sei nur dann unzulässig, wenn ein unsubstantiierter „Ausforschungs“-Beweisantrag vorliege und für die zugrunde liegenden Tatsachenbehauptungen nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spreche. Dies sei hier nach dem psychiatrischen Befundbericht eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie anzunehmen.

Im Berufungsverfahren weist der Kläger darauf hin, dass er nach dem vorgelegten Attest an einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer ängstlichen depressiven Störung und einer Somatisierungsstörung leide. Im Falle einer Rückführung in sein Heimatland sei mit einer Verschlechterung des psychischen Zustandsbildes zu rechnen. Auch habe er bereits vor Bescheidserlass Anstrengungen zur Einleitung einer psychiatrischen Behandlung unternommen. Im Raum Vilshofen sei es für ihn nicht möglich gewesen, einen Facharzt für Psychiatrie mit einem raschen freien Behandlungstermin zu finden, so dass er nach München ausgewichen sei. Er stellt den Antrag,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Regensburg den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. Juli 2015 in den Ziff. 4 und 5 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Afghanistan vorliegt, hilfsweise ein psychiatrisches Sachverständigengutachtens durch das Max-Planck-Institut in München einzuholen.

Die Beklagte hat sich nicht geäußert.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten sowie auf die zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnisquellen verwiesen.

Gründe

Die Verwaltungsstreitsache ist trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheidungsreif. Nach § 102 Abs. 2 VwGO konnte auch ohne sie verhandelt und entschieden werden.

Die (nur) die Feststellung eines national begründeten Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 bzw. 7 AufenthG betreffende Berufung ist zulässig und begründet (§ 125 Abs. 1 Satz 1‚ § 128 Satz 1 VwGO). Insoweit ist der angefochtene Bescheid des Bundesamts vom 10. Juli 2014 rechtswidrig und das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 7. Oktober 2014 abzuändern. Das Bundesamt ist nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylG) verpflichtet festzustellen‚ dass bei dem Kläger das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Afghanistan vorliegt. Einer Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG bedarf es nicht, da es sich beim national begründeten Abschiebungsverbot um einen einheitlichen und nicht weiter teilbaren Verfahrensgegenstand handelt (BVerwG, U. v. 8.9.2011 - 10 C 14.10 - BVerwGE 140, 319 Rn. 16 und 17).

Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden‚ wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib‚ Leben oder Freiheit besteht. Dabei erfasst diese Regelung nur solche Gefahren‚ die in den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat begründet sind‚ während Gefahren‚ die sich aus der Abschiebung als solche ergeben‚ nur von der Ausländerbehörde als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis berücksichtigt werden können (st. Rspr. zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG; siehe BVerwG‚ U. v. 29.10.2002 - 1 C 1.02 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 66 = DVBl 2003, 463; U. v. 25.11.1997 - 9 C 58.96 - BVerwGE 105‚ 383 = NVwZ 1998‚ 524 m. w. N.). Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis kann sich auch aus der Krankheit eines Ausländers ergeben‚ wenn diese sich im Heimatstaat verschlimmert‚ weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind. Es kann sich darüber hinaus trotz an sich verfügbarer medikamentöser und ärztlicher Behandlung aber auch aus sonstigen Umständen im Zielstaat ergeben‚ die dazu führen‚ dass der betroffene Ausländer diese medizinische Versorgung tatsächlich nicht erlangen kann. Denn eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben besteht auch dann‚ wenn die notwendige Behandlung oder Medikation zwar allgemein zur Verfügung steht‚ dem betroffenen Ausländer individuell jedoch aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist. In die Beurteilung miteinzubeziehen und bei der Gefahrenprognose zu berücksichtigen sind sämtliche zielstaatsbezogenen Umstände‚ die zu einer Verschlimmerung der Erkrankung führen können (BVerwG‚ U. v. 17.10.2006 - 1 C 18.05 - BVerwGE 127‚ 33 = NVwZ 2007‚ 712). Für die Annahme einer „konkreten Gefahr“ genügt nicht die bloße theoretische Möglichkeit‚ Opfer von Eingriffen in Leib‚ Leben oder Freiheit zu werden. Vielmehr ist der Begriff der Gefahr im Sinn von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Ansatz kein anderer als der im asylrechtlichen Prognosemaßstab der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“ angelegte‚ wobei allerdings das Element der Konkretheit der Gefahr für „diesen“ Ausländer das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation statuiert (BVerwG‚ U. v. 17.10.1995 - 9 C 9.95 - BVerwGE 99‚ 324 zu § 53 Abs. 6 AuslG; vgl. auch B. v. 17.6.2010 - 10 B 8.10 - Buchholz 402.242 § 60 Abs. 2 ff AufenthG Nr. 40). Erforderlich, aber auch ausreichend für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist damit in Krankheitsfällen, dass sich die vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, d. h. dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht (BVerwG, U. v. 22.3.2012 - 1 C 3.11 - BVerwGE 142, 179 = InfAuslR 2012, 261; B. v.17.8.2011 - 10 B 13.11 - juris).

Wegen seiner Erkrankung droht dem Kläger bei Rückkehr in die Heimat eine erhebliche konkrete Gesundheitsgefahr. Der vom ihm im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorgelegte psychiatrische Befundbericht eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie vom 10. September 2015 kommt zu dem Ergebnis‚ dass er an einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer ängstlichen depressiven Störung und einer Somatisierungsstörung leidet, gekennzeichnet nach der Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD) mit F43.1, F41.2 und F45.0. Gegen diese Diagnose und die Sachkunde des Arztes bestehen keine Bedenken. Als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie besitzt er unstreitig die notwendige Sachkunde. Das Ergebnis ist zwar kurz, aber nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei dargelegt (BVerwG‚ B. v. 26.6.1992 - 4 B 1.92 u. a. - NVwZ 1993‚ 572). Es beruht auf einer persönlichen Untersuchung des Klägers, die zunächst - wie in der mündlichen Verhandlung vorgetragen - unter Einschaltung eines Dolmetschers erfolgte. Die Folgekonsultation erfolgte ohne Dolmetscher. Zusammenfassend stellt der Facharzt fest‚ das psychiatrischerseits ein komplexes Krankheitsbild bestehe und bei einer Rückführung ins Heimatland mit einer Verschlechterung des psychischen Zustandsbildes zu rechnen sei. Gleichzeitig initiierte er eine kombinierte antidepressive Behandlung mit Citalopram und Quetiapin.

Damit legt das Gutachten zur Überzeugung des Senats dar‚ dass der Kläger an mehreren psychischen Beschwerden leidet. Die Beklagte ist diesem Befund weder im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht noch im Berufungsverfahren entgegengetreten. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof vom 17. März 2016 hat der Kläger seine Beschwerden persönlich geschildert, die von ihm eingenommenen Medikamente vorgezeigt und ausgeführt‚ dass er weiterhin in ärztlicher Behandlung sei. Die psychischen Probleme seien erst nach dem Tod des Vaters in Afghanistan aufgetreten. Auch insoweit wird dem nichts entgegengesetzt. Der Kläger hat zudem bereits bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 12. September 2014 auf seine psychischen Probleme hingewiesen. Die dann dort vorgelegte ärztliche Bescheinigung eines Facharztes für Allgemeinmedizin vom 16. September 2014, wonach er gesund und frei von ansteckenden Krankheiten sei, kann den Befund bereits deswegen nicht in Frage stellen, da sie sich mangels Kompetenz des Bescheinigungsausstellers nicht auf psychische Beschwerden erstrecken und nur die fachärztliche Stellungnahme maßgeblich sein kann. Im Übrigen gibt es für die hier entscheidungserheblichen medizinischen Fachfragen (Diagnose von Art und Schwere der Erkrankung, Einschätzung des Krankheitsverlaufs bzw. der gesundheitlichen Folgen je nach Behandlungs- sowie Therapiemöglichkeiten im Heimatland) grundsätzlich keine eigene Sachkunde des Richters (BVerwG, B. v. 17.08.2011 - 10 B 13.11 - juris; B. v. 24.5.2006 - 1 B 118.05 - NVwZ 2007, 345).

Dem psychiatrischen Befundbericht vom 10. September 2015 zufolge besteht Behandlungsbedarf. Eine fachkompetente medikamentöse psychiatrische Behandlung ist geboten. Diese ist in Afghanistan nicht gewährleistet. Bereits im Befundbericht ist ausgeführt‚ dass davon auszugehen sei‚ dass das Krankheitsbild des Patienten in Afghanistan nicht angemessen behandelt werden könne. In seiner rechtskräftigen Entscheidung vom 3. Juli 2012 (13a B 11.30064 - juris) hat der Senat festgestellt, dass eine rezidivierende depressive Störung mittelgradiger Ausbildung in Afghanistan nicht ausreichend behandelbar ist und zu einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führt. Nach einer vom Gericht in jenem Verfahren eingeholten und den Parteien dieses Verfahrens bekannten Auskunft des Auswärtigen Amts vom 3. Juli 2011 bestehen zwar in Kabul einige psychiatrische Kliniken. Allerdings müssten Familienangehörige verfügbar sein‚ die den Patienten versorgten. Dass sich an dieser Situation etwas geändert haben könnte, ist nicht ersichtlich. Vielmehr leidet nach dem aktuellen Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 6. November 2015 (Lagebericht - LB) die medizinische Versorgung in Afghanistan trotz der erkennbaren und erheblichen Verbesserungen landesweit weiterhin an unzureichender Verfügbarkeit von Medikamenten und Ausstattungen der Kliniken‚ insbesondere aber an fehlenden Ärzten und Ärztinnen sowie gut qualifiziertem Assistenzpersonal. Die Behandlung von psychischen Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - finde‚ abgesehen von einzelnen Pilotprojekten‚ nach wie vor nicht in einem ausreichenden Maß statt. Traditionell mangele es in Afghanistan an einem Konzept für psychisch Kranke (LB IV.1.2.).

Nach all dem ist nach Überzeugung des Gerichts mit ausreichender Sicherheit anzunehmen‚ dass dem Kläger eine deutliche Verschlechterung seiner psychischen Erkrankung in Afghanistan droht. Er befände sich bei einer Rückkehr dorthin in einer aussichtslosen Lage. Dabei geht die Beurteilung von der Situation aus‚ die den Kläger in seiner Heimat erwarten würde. Nur solche zielstaatsbezogenen Umstände sind bei der Gefahrenprognose zu berücksichtigen. Dies ist hier der Fall‚ denn eine Verschlechterung der psychischen Erkrankungen des Klägers tritt vorliegend wegen der fehlenden Behandlungsmöglichkeiten in Afghanistan ein.

Die Beklagte war daher unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 7. Oktober 2015 zu verpflichten‚ unter Änderung der Nr. 4 und Aufhebung der Nr. 5 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 10. Juli 2015 bei dem Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Afghanistan festzustellen. Nachdem nur insoweit die Berufung zugelassen war‚ verbleibt es im Übrigen bei der erstinstanzlichen Klageabweisungsentscheidung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen‚ da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.

(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.