Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 19. Okt. 2017 - Au 5 K 17.568

28.05.2020 06:43, 19.10.2017 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 19. Okt. 2017 - Au 5 K 17.568

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für den Anbau eines Balkons und die Anbringung von Überdachungen an ein bereits bestehendes Gebäude.

Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des seit 23. Dezember 2005 rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nr. ... „...“ der Beklagten. Dieser setzt für den streitgegenständlichen Bereich ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Einzelhandel, Dienstleistung und Wohnen“ (EDW) fest. Im Bereich des Baugrundstücks ist parallel zur ...Straße mittels Baugrenzen ein ca. 220 m langer Bauraum ausgewiesen, wobei die nördliche Baugrenze an zwei Stellen auf einer Länge von ca. 22 m jeweils um ca. 3 m nach Süden zurückversetzt ist. Im Bereich dieser Rücksprünge ist die Zahl der Vollgeschosse zwingend auf fünf, in den übrigen Bereichen auf sechs Vollgeschosse festgesetzt. Auf die weiteren Festsetzungen und die Begründung des Bebauungsplans Nr. ... „...“ der Beklagten wird ergänzend verwiesen.

Mit Formblatt vom 23. November 2016 beantragte die Klägerin für das Grundstück mit der Fl.Nr. ... der Gemarkung ... die Erteilung einer Baugenehmigung für den Anbau eines Balkons auf der Nordseite und die Anbringung von Überdachungen auf der Nord- und Südseite eines Seniorenhotels (Haus ...). Zudem wurde ein Antrag auf Erteilung einer Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB hinsichtlich der Zulassung einer Überschreitung von den vom Bebauungsplan Nr.... festgesetzten Baugrenzen gestellt.

Mit Bescheid vom 20. März 2017 lehnte die Beklagte den Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung ab.

Zur Begründung ist ausgeführt, dass sich der beantragte nördliche Balkon außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche befinde. Festgesetzte Baugrenzen könnten entgegen der Ansicht der Bauherrin einen Grundzug der Planung darstellen. Vorliegend sei ein Grundzug der Planung gegeben, da die Baugrenze nicht willkürlich, sondern bewusst gezogen worden sei und mit ihr ein weitergehendes, tiefgreifendes Planungsziel verfolgt werde, das Teil des grundlegenden Planungskonzepts des Bebauungsplans sei. Zwar sei für das Haus 5 bereits von der nördlichen Baugrenze eine Befreiung erteilt worden. Diese sei jedoch nur punktuell für das östliche (richtig: nordwestliche) Treppenhaus erfolgt. Eine Befreiung für den überdachten Balkon führe dazu, dass auf der Nordseite schließlich die gesamte Gebäudelänge mit einem Maß von 2,5 m bis zu ca. 3,5 m außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zum Liegen komme. Vorliegend sei hier zu berücksichtigen, dass es sich bei dem betreffenden Bauteil nicht um einen Balkon im eigentlichen Sinne handle, sondern dass dieser nach der Rechtsprechung Teil eines Geschosses sei, da er nach oben hin einen Raumabschluss habe. Die Bauherrin habe zudem auf der Südseite bereits umfangreiche Befreiungen für Balkone erhalten. Es seien ungefähr 1,5 m im Rahmen der Überschreitung der Baugrenze durch Balkone zugelassen worden. Mit dem aktuellen Antrag ergebe sich eine Gesamtüberschreitung von ca. 4 m außerhalb der Baugrenzen über die gesamte Gebäudelänge. Dies führe zu einer Mehrung der überbaubaren Grundstücksflächen von über 30 Prozent. Durch die erstmalige Befreiung für Teile eines Nichtvollgeschosses über die komplette Gebäudelänge auf der Nordseite würde zudem ein Präzedenzfall für weitere Erweiterungen unterhalb dieser Ebene geschaffen. Aus diesen Gründen sei bei einer Erteilung der Befreiung die städtebauliche Ordnung nicht mehr aufrechtzuerhalten. Die Baugrenzen seien in diesem Zusammenhang unverzichtbarer Bestandteil des Bebauungsplans, um die Lage und räumliche Ausdehnung der Baukörper festzulegen. Bei der vorliegenden Fallgestaltung würde eine Befreiung einen unzulässigen Eingriff in das grundlegende Planungskonzept bedeuten. Darüber hinaus sei die beantragte Befreiung auch städtebaulich nicht vertretbar. Die Ziehung der Baugrenzen an der betreffenden Stelle habe auch die Aufgabe, die historisch überlieferte Kubatur der Baukörper zu sichern und mit der durch den Bebauungsplan ermöglichten Nachverdichtung in Einklang zu bringen. In diesem Zusammenhang ermögliche der Bebauungsplan einen Zwischenbau zwischen den prägenden Baukörpern, der in Höhe und Bebauungstiefe gegliedert sein solle. Dies komme durch die Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse und der Baugrenzen zum Ausdruck. Bei einer Befreiung ginge die städtebauliche Wirkung der Baukörper sowie die Zäsur verloren. Gegen die Befreiung spreche zudem, dass sich der überdachte Balkon im fünften Obergeschoss befinde, das im Bebauungsplan in dieser Form nicht vorgesehen sei.

Mit Schriftsatz vom 20. April 2017, eingegangen bei Gericht per Telefax am 20. April 2017, hat die Klägerin Klage erhoben und beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 20.3.2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Bauantrag der Klägerin vom 8.12.2016 zum Anbau eines Balkons auf der Nordseite und Anbringung von Überdachungen auf der Nord- und Südseite auf dem Grundstück ...Str. ... Fl.Nr. ... der Gemarkung ... positiv zu verbescheiden, hilfsweise über den Bauantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu verbescheiden.

Mit Schreiben vom 1. Juni 2017 ist zur Klagebegründung ausgeführt, dass die Festsetzungen der Baugrenzen keinen Grundzug der Planung darstellten. Die Beklagte selbst habe in ihrer bisherigen Genehmigungspraxis zahlreiche Befreiungen von den Baugrenzen im Plangebiet und in unmittelbarer Umgebung des Vorhabens sowie im Rahmen der Ursprungsgenehmigung des verfahrensgegenständlichen Vorhabens erteilt. Sie habe damit eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass sie als Plangeberin selbst davon ausgehe, dass die Festsetzungen der Baugrenzen keinen Grundzug der Planung darstellten. Aus der Bescheidsbegründung ergebe sich, dass die Beklagte nun einen Grundzug der Planung annehme, da die beantragte Abweichung Dimensionen annehme, bei denen die Befreiung einen Eingriff in das Planungsgefüge bedeuten würde. Die Dimension der Abweichung stelle jedoch ein Kriterium dar, wenn es um die Frage gehe, ob ein Grundzug der Planung berührt werde. Dazu müsse aber zunächst überhaupt ein Grundzug der Planung vorliegen. Dies sei im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die beantragte Abweichung sei auch städtebaulich vertretbar. Auf der Südseite des Gebäudes erfolge die Überschreitung der Baugrenzen ausschließlich durch die Überdachung der bereits genehmigten und errichteten Balkone, die selbst die Baugrenze bereits im nun erneut beantragten Umfang überschritten. Die Überschreitung der Baugrenzen werde dadurch deckungsgleich nachgezeichnet. Auf der Nordseite überschreite der genehmigte Bestand bereits durch das östliche (richtig: nordwestliche) Treppenhaus die nördliche Baugrenze. Durch die bereits verwirklichte Gestaltung der vorhandenen Treppenhäuser werde die von der Beklagten betonte Gliederung durch die Bebauungstiefe gewährleistet. Beantragt sei eine deutlich geringere Überschreitung der Baugrenze durch Balkone zwischen den beiden Treppenhäusern als durch das östliche (richtig: nordwestliche) Treppenhaus. Dadurch werde zwar die Gesamtsumme der Überschreitungsfläche erhöht, allerdings würden die Balkone hinter den Treppenhäusern weiterhin deutlich zurücktreten. Der Gesamteindruck des Gebäudes werde dadurch kaum verändert, insbesondere werde die Gliederung durch die Bebauungstiefe weiterhin gewährleistet. Es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern es eine Rolle spiele, in welchem der zulässigen und genehmigten Geschosse die Baugrenzenüberschreitung durch einen Balkon vorgenommen werde. Der Beklagten stünden zudem planerische Mittel zur Verfügung, zusätzliche Nicht-Vollgeschosse zu verhindern. Hiervon habe sie keinen Gebrauch gemacht. Die Festsetzung einer bestimmten Anzahl Vollgeschosse beinhalte automatisch auch die Zulässigkeit eines zusätzlichen Nichtvollgeschosses, sofern dies nicht beschränkt werde. Nachbarliche Interessen würden durch die beantragte Befreiung nicht berührt.

Mit Schreiben vom 9. Juni 2017 hat die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung ist auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid Bezug genommen.

Am 19. Oktober 2017 fand die mündliche Verhandlung vor Gericht statt.

Ergänzend wird auf die vorgelegte Behördenakte, die Gerichtsakte und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist in der Sache unbegründet.

1. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Aufhebung des Bescheids vom 20. März 2017 und auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung zu, da das Vorhaben nicht genehmigungsfähig ist. Der ablehnende Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO).

Nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Bayerische Bauordnung (BayBO) hat der Bauherr einen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind.

Das beantragte Vorhaben ist nach Art. 55 Abs. 1 BayBO genehmigungspflichtig. Es liegt keine Verfahrensfreiheit nach Art. 57 BayBO vor. Das Vorhaben ist jedoch nicht genehmigungsfähig, da es an der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit fehlt.

2. Das beantragte Vorhaben ist bauplanungsrechtlich unzulässig.

a) Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens beurteilt sich nach § 30 Abs. 1 BauGB, da sich das Vorhaben im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans befindet. Der Bebauungsplan Nr. ... „...“ der Beklagten ist seit dem 23. Dezember 2005 rechtsverbindlich.

Nach § 30 Abs. 1 BauGB ist im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht.

Der von der Klägerin beantragte Balkon an der Nordseite und die beantragten Überdachungen an der Nord- und Südseite widersprechen den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr., weil die beantragten Anbauten die festgesetzten Baugrenzen nicht einhalten.

b) Die Klägerin hat jedenfalls hinsichtlich des beantragten Balkons auf der Nordseite des Hauses ... keinen Anspruch auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans nach § 31 Abs. 2 BauGB.

Nach § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplanes befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern (Nr. 1) oder die Abweichung städtebaulich vertretbar ist (Nr. 2) oder die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde (Nr. 3) und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

Die Befreiung dient dazu, im Genehmigungsverfahren Flexibilität bezüglich einzelner, im Vergleich zur planerischen Grundvorstellung außergewöhnlicher Fallgestaltungen zu schaffen, ohne den Rechtsnormcharakter des Bebauungsplans als Satzung nach § 10 Abs. 1 BauGB in Frage zu stellen (vgl. BVerwG, B.v. 5.3.1999 – 4 B 5/99 – NVwZ 1999, 1110). Ob es sich bei den in Frage stehenden Festsetzungen um Grundzüge der Planung handelt, ist stets im konkreten Einzelfall anhand der Planungsabsicht der jeweiligen Gemeinde zu bewerten.

Je tiefer die Befreiung in den mit der Planung gefundenen Interessenausgleich eingreift, desto eher liegt es nahe, dass das Planungskonzept in einem Maße berührt wird, das eine (Um-)Planung erforderlich macht (vgl. BayVGH, B.v. 23.04.2015 – 15 ZB 13.2039 – juris Rn. 9; BVerwG, B.v. 5.3.1999 – 4 B 5.99 – NVwZ 1999, 1110). Eine Befreiung ist demnach ausgeschlossen, wenn das Vorhaben in seine Umgebung Spannungen hineinträgt oder erhöht, die nur durch eine Planung zu bewältigen sind. Was den Bebauungsplan in seinen „Grundzügen“, was seine „Planungskonzeption“ verändert, lässt sich nur durch (Um-)Planung ermöglichen und darf nicht durch einen einzelfallbezogenen Verwaltungsakt der Baugenehmigungsbehörde zugelassen werden (vgl. BayVGH, B.v. 23.04.2015 – 15 ZB 13.2039 – juris Rn. 9). Dabei kommt es jeweils darauf an, ob die fragliche Festsetzung Bestandteil eines Planungskonzepts ist, das das gesamte Plangebiet quasi wie ein roter Faden durchzieht, so dass eine Abweichung zu weitreichenden Folgen führen würde (Jäde in Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGBBauNVO, 7. Aufl. 2013, § 31 Rn.14).

Die Grundzüge der Planung bleiben nur gewahrt, wenn die Festsetzung, von der abgewichen werden soll, entweder gewissermaßen „zufällig“ erfolgt ist oder aber – wird von ihr abgewichen – der damit verbundene Eingriff in das Planungsgefüge eingegrenzt bzw. „isoliert“ werden kann (Jäde, a.a.O., § 31 Rn. 14; vgl. BVerwG, B.v. 19.5.2004 – 4 B 35.04 – BRS 67 Nr. 83; VGH BW, U.v. 14.3.2007 – 8 S 1921/06 – NVwZ-RR 2008, 225). Mit den Grundzügen der Planung ist eine Abweichung nur vereinbar, wenn die vom Plan angestrebte und in ihm zum Ausdruck gebrachte städtebauliche Ordnung nicht in beachtlicher Weise beeinträchtigt wird, d.h. wenn angenommen werden kann, die Abweichung liege im Bereich dessen, was der Planer gewollt hat oder gewollt hätte, wenn er die weitere Entwicklung einschließlich des Grundes der Abweichung gekannt hätte (BVerwG, U.v. 9.3.1990 – 8 C 76/88 – BVerwGE 85, 66).

Entscheidend für die Beurteilung sind des Weiteren mögliche Vorbild- und Folgewirkungen für die Umgebung (vgl. BVerwG vom 29.7.2008 – 4 B 11/08 – ZfBR 2008, 797 – juris Rn. 4). Eine Befreiung von einer Festsetzung, die für die Planung tragend ist, darf nicht aus Gründen erteilt werden, die sich in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle oder gar für alle von einer bestimmten Festsetzung betroffenen Grundstücke anführen ließen (vgl. BVerwG, B.v. 5.3.1999 – 4 B 5.99 – NVwZ 1999, 1110; Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Mai 2017, § 31 Rn. 37). Die Befreiung darf zudem nicht als Instrument dafür eingesetzt werden, eine von der Gemeinde städtebaulich getroffene planerische Regelung beiseite zu schieben (vgl. OVG NRW, U.v. 20.2.2004 – 10 A 4840/01 – BRS 67 Nr. 84). Wenn die planerischen Festsetzungen, von denen befreit werden soll, für die Plankonzeption tragend sind, sind sie nicht befreiungsfähig, was vor allem für Festsetzungen in einem Bebauungsplan gilt, die den Gebietscharakter nach der Art und dem Maß der baulichen Nutzung betreffen (vgl. BVerwG, B.v. 19.5.2004 – 4 B 45.04 – juris).

c) Gemessen an diesen Maßstäben liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung hinsichtlich des beantragten Balkons auf der Nordseite nicht vor, weil die Grundzüge der Planung berührt sind. Nach Auffassung der Kammer stellen die im Bebauungsplan Nr. ... festgesetzten Baugrenzen einen Grundzug der Planung dar. Aus der Begründung und der Planzeichnung des Bebauungsplans der Beklagten ergibt sich ein städtebauliches Gesamtkonzept. Dieses findet seinen Ursprung in Lage und Kubatur der ursprünglichen Bestandsgebäude. Das Plankonzept der Beklagten im Sondergebiet EDW richtet sich sowohl im Süden als auch im Norden nach dem ehemaligen Bestand der vormals sechs Baukörper. Gemäß der Begründung des Bebauungsplans Nr. ... nimmt die geplante Bebauung in diesem Bereich die ursprüngliche Baustruktur auf (S. 41), die ehemals markante Gebäudestruktur mit mehreren Lagergebäuden wird dabei ebenfalls baulich aufgegriffen (S. 71 und 76). Hierbei stellen nicht nur die Festsetzungen zur Anzahl der Vollgeschosse einen Grundzug der Planung dar (vgl. hinsichtlich der Anzahl der Vollgeschosse BayVGH, B.v. 23.4.2015 – 15 ZB 13.2039 – juris). Das planerische Konzept umfasst auch den Verlauf der Baugrenzen, der sich im Wesentlichen an der Dimensionierung der ehemaligen Lagergebäude orientiert. Die Festsetzungen hinsichtlich der Anzahl der Vollgeschosse und der Baugrenzen sind Bestandteile des planerischen Gesamtkonzeptes, die in ihrem Zusammenspiel die planerischen Vorstellungen der Beklagten sichern sollten. Beide Arten von Festsetzungen beziehen sich auf die unterschiedliche Dimensionierung der Haupt- und Zwischengebäude im nördlichen Teil des Sondergebiets entlang der ...Straße.

In dieser Hinsicht ist die Zäsur zwischen den beiden Reihen der Hauptgebäude Teil der planerischen Absicht und gerade nicht nur zufällig entstanden. Im südlichen Bereich des Sondergebiets EDW ist hier jeweils ein Durchgang vorgesehen. Im nördlichen Teil waren zunächst Lärmschutzwände vorgesehen, die dann jedoch in zurückgesetzte Zwischengebäude mit fünf Vollgeschossen umgeplant wurden. Die Baustruktur mit drei Hauptgebäuden entlang der ...Straße und deutlichen Zäsuren zwischen diesen Hauptgebäuden sollte durch eine entsprechende Gliederung der zugelassenen Bebauung nach außen sichtbar in Erscheinung treten (vgl. BayVGH, B.v. 23.4.2015 – 15 ZB 13.2039 – juris Rn. 11). Auch bei Betrachtung des Verlaufs der Baugrenzen wird deutlich, dass diese Festsetzung planvoll und im Rahmen eines Gesamtkonzepts erfolgte. Der Verlauf der Baugrenzen erscheint als planerisch durchdacht und nicht lediglich zufällig. Vorliegend wird eine optisch wahrnehmbare Gliederung der Baukörper nicht nur durch die unterschiedliche Anzahl der Vollgeschosse, sondern auch durch die zurückversetzten Baugrenzen bewirkt (vgl. BayVGH, B.v. 23.4.2015 a.a.O. Rn. 16).

Die Tatsache, dass – objektiv gesehen – die Festsetzung von Baulinien statt Baugrenzen die planerische Konzeption besser verwirklicht hätte, spricht nicht gegen die Annahme eines Grundzugs der Planung. Einen Grundsatz, dass die planerische Konzeption nur dann als Grundzug einer Planung Geltung beansprucht, wenn sie möglichst effektiv ist, gibt es nicht. Insbesondere lässt dies im vorliegenden Fall keinen Schluss dahingehend zu, dass die Festsetzung nur zufällig erfolgt ist. Es spricht angesichts der Entstehungsgeschichte und der Lage und Kubatur der historischen Baukörper vielmehr vieles dafür, dass der Plangeber die Festsetzung von Baugrenzen für die Verwirklichung seiner planerischen Absichten als ausreichend angesehen hat, da er nicht davon ausgegangen war, dass durch das Zurückbleiben der Bebauung hinter den Baugrenzen die gewünschte Zäsurwirkung verhindert werden würde.

Diese Einschätzung wird auch nicht durch bereits erteilte Befreiungen in Frage gestellt. Bereits erteilte Befreiungen hindern nicht die Annahme eines Grundzugs der Planung oder des Berührtseins dieser Grundzüge. Denn die Frage, ob sich bisherige Abweichungen von den die Grundzüge der Planung bestimmenden Festsetzungen auf das Vorliegen oder das Berührtsein der Grundzüge der Planung auswirken, ist grundsätzlich zu verneinen. Wenn von der Wirksamkeit des Bebauungsplans weiterhin auszugehen ist, obwohl bestimmte Festsetzungen, die einen Teil eines Grundzugs der Planung darstellen, an einigen Stellen nicht realisiert wurden, dann kann auch weiterhin von einem Vorliegen darauf bezogener Grundzüge, die im Rahmen der Erteilung einer Befreiung relevant sind, ausgegangen werden. Denn die Festsetzungen eines Bebauungsplans haben, solange nicht von einer Funktionslosigkeit des Bebauungsplans auszugehen ist, Geltungsanspruch unabhängig von dem Stand ihrer Verwirklichung (Söfker in Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Mai 2017 § 31 Rn. 37a). Ausschlaggebend ist diesbezüglich nur, ob die Festsetzung, von der im Wege der Befreiung abgewichen werden soll, weiterhin realisiert werden kann (vgl. BVerwG, B.v. 19.5.2004 – 4 B 35.04 – ZfBR 2007, 72). Dem steht vorliegend die erteilte Befreiung für das nordwestliche Treppenhaus nicht entgegen. Dieses nur teilweise außerhalb der Baugrenzen befindliche Treppenhaus zeichnet trotz der erteilten Befreiung den von der Planung erwünschten Rücksprung mit Zäsurwirkung nach.

Demzufolge stellen die streitgegenständlichen Baugrenzen einen Grundzug der Planung im Baugebiet dar. Eine Befreiung wäre jedenfalls hinsichtlich des Balkons auf der Nordseite von einem solchen Gewicht, dass Grundzüge der Planung berührt sind. Auf das Vorliegen der weiteren Tatbestandsvoraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB und auf die Frage der Ermessensausübung kommt es daher nicht mehr an.

d) Die Klägerin hat jedenfalls hinsichtlich des Balkons auf der Nordseite keinen Anspruch auf Erteilung einer Befreiung. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob hinsichtlich der beantragten Überdachungen der vorhandenen Balkone auf der Südseite ebenfalls die Grundzüge der Planung berührt sind. Da das streitgegenständliche Vorhaben nicht abweichend vom Bauantrag in einen zulässigen und einen nicht zulässigen Teil aufgeteilt werden kann, besteht insgesamt kein Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung.

Nach alledem war die Klage als unbegründet abzuweisen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Als im Verfahren unterlegen hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Ausspruch hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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28.05.2020 05:45

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 150.000 € festgesetzt. Gr

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung und des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung und des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.

(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 150.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung unter Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans.

Mit Formblatt vom 21. Mai 2012 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau eines sechsgeschossigen Seniorenhotels (Haus 5) auf dem Grundstück FlNr. .../... Gemarkung K. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des am 23. Dezember 2005 in Kraft gesetzten Bebauungsplans Nr. 277 „Supply Center“ der Beklagten, der südlich der B.-...-Straße auf der betreffenden Fläche ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Einzelhandel, Dienstleistungen und Wohnen“ festsetzt. Im Bereich des Grundstücks FlNr. .../... sowie der westlich bzw. östlich angrenzenden Grundstücke FlNr. .../... und .../... ist parallel zur B.-...-Straße mittels Baugrenzen ein ca. 220 m langer Bauraum ausgewiesen, wobei die nördliche Baugrenze an zwei Stellen auf einer Länge von ca. 22 m jeweils um ca. 3 m nach Süden zurückversetzt ist. Im Bereich dieser Rücksprünge ist die Zahl der Vollgeschosse zwingend auf fünf, in den übrigen Bereichen auf sechs festgesetzt. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2012 beantragte die Klägerin für ihr Vorhaben die Erteilung von Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans unter anderem zur Zahl der Vollgeschosse sowie zur nördlichen und südlichen Baugrenze. Mit Bescheid vom 25. März 2013 lehnte die Beklagte den Bauantrag ab.

Die auf Verpflichtung zur Erteilung der Baugenehmigung und hilfsweise auf Neuverbescheidung gerichtete Klage der Klägerin hat das Verwaltungsgericht Augsburg mit Urteil vom 12. August 2013 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die begehrte Baugenehmigung, weil das Vorhaben hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung den Festsetzungen des Bebauungsplans widerspreche. Die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB von der zwingend festgesetzten Zahl der Vollgeschosse lägen nicht vor, weil hierdurch die Grundzüge der Planung berührt würden.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

1. Der von der Klägerin allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor.

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Klägerin weder einen Rechtsanspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung noch auf erneute Verbescheidung ihres Bauantrags hat, weil das als Sonderbauvorhaben gemäß Art. 2 Abs. 4 Nr. 9 BayBO zu beurteilende Bauvorhaben den im Genehmigungsverfahren nach Art. 60 Satz 1 Nr. 1 BayBO zu prüfenden bauplanungsrechtlichen Vorschriften widerspricht (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BayBO, § 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO).

Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Klägerin nach § 30 Abs. 1 BauGB i. V. m. den Festsetzungen des Bebauungsplan Nr. 277 der Beklagten richtet und dass das Vorhaben im Widerspruch zu den Festsetzung über die zwingenden Zahl der Vollgeschosse (§ 16 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 4 Satz 2, § 20 Abs. 1 BauNVO) steht, stellt die Klägerin selbst nicht infrage (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Entgegen ihrer Auffassung ist die Richtigkeit der Beurteilung des Verwaltungsgerichts, dass die Voraussetzungen für eine Befreiung (§ 31 Abs. 2 BauGB) von der Festsetzung der zwingenden Zahl von fünf Vollgeschossen auf dem Grundstück FlNr. .../... (§ 16 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 4 Satz 2, § 20 Abs. 1 BauNVO) nicht vorliegen, weil eine Abweichung von dieser Festsetzung die Grundzüge der Planung berühren würde, nicht ernstlich zweifelhaft.

Ob die Grundzüge der Planung berührt werden, hängt von der jeweiligen Planungssituation ab. Was zum planerischen Grundkonzept zählt, beurteilt sich nach dem im Bebauungsplan zum Ausdruck kommenden Planungswillen der Gemeinde. Entscheidend ist, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwider läuft. Je tiefer die Befreiung in den mit der Planung gefundenen Interessenausgleich eingreift, desto eher liegt es nahe, dass das Planungskonzept in einem Maße berührt wird, das eine (Um-)Planung erforderlich macht (vgl. BVerwG, B. v. 5.3.1999 - 4 B 5.99 - NVwZ 1999, 1110; B. v. 19.5.2004 - 4 B 35.04 - BRS 67 Nr. 83; U. v. 18.11.2010 - 4 C 10/09 - BVerwGE 138, 166 = juris Rn. 37). Eine Befreiung ist ausgeschlossen, wenn das Vorhaben in seine Umgebung Spannungen hineinträgt oder erhöht, die nur durch eine Planung zu bewältigen sind. Was den Bebauungsplan in seinen „Grundzügen“, was seine „Planungskonzeption“ verändert, lässt sich nur durch (Um-)Planung ermöglichen und darf nicht durch einen einzelfallbezogenen Verwaltungsakt der Baugenehmigungsbehörde zugelassen werden. Die Änderung eines Bebauungsplans obliegt nach § 2 BauGB der Gemeinde und nicht der Bauaufsichtsbehörde (vgl. BVerwG, U. v. 2.2.2012 - 4 C 14/10 - BVerwGE 142, 1 = juris Rn. 22 m. w. N.). Von Bedeutung für die Beurteilung, ob die Zulassung eines Vorhabens im Wege der Befreiung die Grundzüge der Planung berührt, können auch Auswirkungen des Vorhabens im Hinblick auf mögliche Vorbild- und Folgewirkungen für die Umgebung sein (vgl. BVerwG vom 29.7.2008 - 4 B 11/08 - ZfBR 2008, 797 = juris Rn. 4). Eine Befreiung von einer Festsetzung, die für die Planung tragend ist, darf nicht aus Gründen erteilt werden, die sich in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle oder gar für alle von einer bestimmten Festsetzung betroffenen Grundstücke anführen ließen (vgl. BVerwG, B. v. 5.3.1999 - 4 B 5.99 - NVwZ 1999, 1110 = juris Rn. 6; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 31 Rn. 36).

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist nicht fraglich, dass die Erteilung einer Befreiung von der festgesetzten zwingenden Zahl der Vollgeschosse ausscheidet, weil es sich hierbei um einen Grundzug der Planung handelt. Eine Bebauung entsprechend dem Bauantrag der Klägerin mit einem sechs- anstatt einem fünfgeschossigen Gebäude widerspricht der im Planaufstellungsverfahren deutlich gewordenen Planungskonzeption der Beklagten.

Nach der Planbegründung sollte im Bereich südlich der B.-...-Straße zum einen mit den zwingenden Vorgaben zur Höhenentwicklung und Dachform eine einheitliche Gestaltung gesichert werden (vgl. Planbegründung S. 30). Zum anderen sollte die ursprüngliche Baustruktur der ehemaligen militärisch genutzten Gebäude mit mehreren Lagergebäuden wiederaufgenommen und die ehemals markante Gebäudestruktur baulich wieder aufgegriffen werden (vgl. Planbegründung S. 41 und 76). Ursprünglich waren im Bereich des festgesetzten Sondergebiets entlang der B.-...-Straße sowohl in der vorderen Bauzeile als auch im rückwärtigen Bereich jeweils drei ca. 60 m breite und 13 m tiefe Gebäude vorhanden, die - mit Ausnahme eines der auch heute noch bestehenden Lagergebäude - vollständig abgebrochen wurden (vgl. Planbegründung S. 42); der ca. 22 m breite Bereich zwischen den Gebäuden war unbebaut. Diese Baustruktur mit drei Hauptgebäuden entlang der B.-...-Straße und deutlichen Zäsuren zwischen diesen Hauptgebäuden sollte durch eine entsprechende Gliederung der zugelassenen Bebauung nach außen sichtbar in Erscheinung treten. Dementsprechend wurden im Planaufstellungsverfahren an der Stelle der ursprünglichen Gebäude Bauräume für Baukörper mit einer diesen Gebäuden entsprechenden Dimensionierung ausgewiesen. Im Bereich der vormals unbebauten Zwischenbereiche wurde davon abweichend zunächst als Schutz vor den Emissionen des KFZ-Verkehrs eine ca. 14 m hohe Lärmschutzwand geplant. Im späteren Verlauf wurde diese Planung im Interesse der Klägerin geändert; an die Stelle der Lärmschutzwand wurden durch zurückversetzte Baugrenzen kleinere Verbindungsbauten zugelassen, für die zur Abgrenzung von den Hauptgebäuden anstatt einer Sechsgeschossigkeit eine lediglich fünfgeschossige Bebauung vorgegeben wurde (vgl. Bescheid vom 25. März 2013, S. 3). Auch diese Entwicklung zeigt, dass es der Beklagten mit den Festsetzungen der (abweichenden) zwingenden Zahl der Vollgeschosse im Bereich der Zwischenbauten nachhaltig darum ging, zur Kennzeichnung der historischen Baustruktur eine deutlich erkennbare Gliederung der einzelnen Bauteile zu schaffen.

Ein Abweichen von dieser Festsetzung auf dem Grundstück FlNr. .../... würde - auch wegen der Bezugswirkung für den weiteren Zwischenbereich auf dem Grundstück FlNr. .../... - ein weitgehendes Abrücken von dieser planerischen Konzeption bedeuten und eine Umplanung mit einer erneuten Abwägung der Interessenlagen erfordern, die im Wege eines behördlichen Einzelaktes nicht erfolgen kann.

Die Ausführungen im Zulassungsantrag geben keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Das Vorbringen der Klägerin, das Verwaltungsgericht gehe (fehlerhaft) davon aus, dass schon allein deshalb ein Grundzug der Planung vorläge, weil es sich bei der Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse um eine Mindestfestsetzung nach § 30 Abs. 1 BauGB handle, trifft so nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat seine Beurteilung, dass die Festsetzung zur Zahl der Vollgeschosse einen Grundzug der Planung darstelle, maßgeblich auf die Annahme gestützt, Planungsziel der Beklagten sei eine „einheitliche Baugestaltung mit akzentuierter Zäsur zwischen längeren und kürzeren Baukörpern“ (vgl. Urteilsabdruck Rn. 34). Dem Umstand, dass die Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse nach § 16 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO zu den Mindestfestsetzungen eines qualifizierten Bebauungsplans nach § 30 Abs. 1 BauGB gehört, hat es hingegen nur indizielle Bedeutung beigemessen (vgl. Urteilsabdruck Rn. 33: „... gehört zu den Mindestfestsetzungen ... und ist daher in der Regel auch Teil des planerischen Grundkonzeptes“).

Dem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg verhelfen vermag auch der Einwand der Klägerin, die Festsetzung der zwingenden Zahl der Vollgeschosse könne schon deswegen keinen Grundzug der Planung darstellen, weil die Anzahl der Vollgeschosse mangels gesetzlicher Höhenbegrenzung für ein Vollgeschoss keine Auswirkungen auf die Höhenentwicklung eines Gebäudes habe und deshalb als Gliederungsmerkmal ungeeignet sei. Zwar mag es sein, dass ein sechsgeschossiges Gebäude die gleiche Höhe aufweisen kann wie ein fünfgeschossiges Gebäude, weil weder das Bundesrecht noch das bayerische Landesrecht eine Höhenbegrenzung für Vollgeschosse vorsehen. Art. 83 Abs. 7 BayBO ordnet im Hinblick auf § 20 Abs. 1 BauNVO lediglich die Weitergeltung der Legaldefinition des Begriffs „Vollgeschoss“ nach Art. 2 Abs. 5 BayBO in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung an, die lediglich eine Mindesthöhe von 2,30 m im Mittel, jedoch keine Höchstgrenze festlegt. Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich hieraus aber nicht, dass die Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse für eine optische Gliederung der Baukörper ungeeignet wäre. Die unterschiedliche Anzahl der Vollgeschosse eines Gebäudes bleibt nämlich selbst bei gleicher Gebäudehöhe nach außen hin stets sichtbar, etwa durch die Anordnung der Fensterreihen.

Gegenteiliges ist auch den von der Klägerin vorgelegten Planzeichnungen (Blatt 49 und 108 der Gerichtsakte) nicht zu entnehmen. Zwar wird hieraus ersichtlich, dass auch ein Gebäude mit lediglich fünf Vollgeschossen unter der Voraussetzung, dass ein sechstes Geschoss nicht als Vollgeschoss im Sinn des Art. 2 Abs. 5 BayBO 1998 ausgeführt wird, im Einklang mit den Festsetzungen des Bebauungsplans in gleicher Baugestaltung errichtet werden könnte wie ein Gebäude mit sechs Vollgeschossen, ohne an einer Außenfassade einen sichtbaren Unterschied zwischen dem fünf- und den sechsgeschossigen Gebäuden erkennen zu lassen. Dies gilt jedoch nur hinsichtlich einer Gebäudeseite. Sähe eine Planung entsprechend den von der Klägerin vorgelegten Planzeichnungen im Bereich des Verbindungsbaus ein Gebäude mit fünf Vollgeschossen und einem sechsten Nicht-Vollgeschoss auf der zur B.-...-Straße gerichteten Gebäudenordseite eine einheitliche Höhe und Baugestaltung mit den angrenzenden durchgängig sechsgeschossigen Hauptgebäuden vor, ergäben sich - infolge der Festsetzungen des Bebauungsplans zur Dachgestaltung (Pultdach) und Dachneigung (5 bis 10 Grad) - jedenfalls auf der rückwärtigen Südseite dieser Gebäude zwangsläufig deutlich sichtbare Unterschiede in der Höhenentwicklung.

Soweit die Klägerin vorbringt, eine Gliederung der Baukörper durch die Anzahl von fünf bzw. sechs Geschossen sei für den (laienhaften) Betrachter auf den ersten Blick nicht erkennbar, lässt sie außer Acht, dass eine optisch wahrnehmbare Gliederung der Baukörper im vorliegenden Fall nicht nur die unterschiedliche Anzahl der Vollgeschosse, sondern auch durch die zurückversetzten Baugrenzen bewirkt wird.

Da ein Anspruch auf Erteilung einer Befreiung von der festgesetzten Zahl der Vollgeschosse ausscheidet, kommt es auf die Frage, ob der Klägerin ein Anspruch auf Befreiung von weiteren Festsetzungen des Bebauungsplans zusteht, nicht mehr an.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.1.9 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57) und entspricht dem vom Verwaltungsgericht festgesetzten Betrag, gegen den die Beteiligten keine Einwände erhoben haben.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 150.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung unter Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans.

Mit Formblatt vom 21. Mai 2012 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau eines sechsgeschossigen Seniorenhotels (Haus 5) auf dem Grundstück FlNr. .../... Gemarkung K. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des am 23. Dezember 2005 in Kraft gesetzten Bebauungsplans Nr. 277 „Supply Center“ der Beklagten, der südlich der B.-...-Straße auf der betreffenden Fläche ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Einzelhandel, Dienstleistungen und Wohnen“ festsetzt. Im Bereich des Grundstücks FlNr. .../... sowie der westlich bzw. östlich angrenzenden Grundstücke FlNr. .../... und .../... ist parallel zur B.-...-Straße mittels Baugrenzen ein ca. 220 m langer Bauraum ausgewiesen, wobei die nördliche Baugrenze an zwei Stellen auf einer Länge von ca. 22 m jeweils um ca. 3 m nach Süden zurückversetzt ist. Im Bereich dieser Rücksprünge ist die Zahl der Vollgeschosse zwingend auf fünf, in den übrigen Bereichen auf sechs festgesetzt. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2012 beantragte die Klägerin für ihr Vorhaben die Erteilung von Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans unter anderem zur Zahl der Vollgeschosse sowie zur nördlichen und südlichen Baugrenze. Mit Bescheid vom 25. März 2013 lehnte die Beklagte den Bauantrag ab.

Die auf Verpflichtung zur Erteilung der Baugenehmigung und hilfsweise auf Neuverbescheidung gerichtete Klage der Klägerin hat das Verwaltungsgericht Augsburg mit Urteil vom 12. August 2013 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die begehrte Baugenehmigung, weil das Vorhaben hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung den Festsetzungen des Bebauungsplans widerspreche. Die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB von der zwingend festgesetzten Zahl der Vollgeschosse lägen nicht vor, weil hierdurch die Grundzüge der Planung berührt würden.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

1. Der von der Klägerin allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor.

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Klägerin weder einen Rechtsanspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung noch auf erneute Verbescheidung ihres Bauantrags hat, weil das als Sonderbauvorhaben gemäß Art. 2 Abs. 4 Nr. 9 BayBO zu beurteilende Bauvorhaben den im Genehmigungsverfahren nach Art. 60 Satz 1 Nr. 1 BayBO zu prüfenden bauplanungsrechtlichen Vorschriften widerspricht (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BayBO, § 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO).

Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Klägerin nach § 30 Abs. 1 BauGB i. V. m. den Festsetzungen des Bebauungsplan Nr. 277 der Beklagten richtet und dass das Vorhaben im Widerspruch zu den Festsetzung über die zwingenden Zahl der Vollgeschosse (§ 16 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 4 Satz 2, § 20 Abs. 1 BauNVO) steht, stellt die Klägerin selbst nicht infrage (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Entgegen ihrer Auffassung ist die Richtigkeit der Beurteilung des Verwaltungsgerichts, dass die Voraussetzungen für eine Befreiung (§ 31 Abs. 2 BauGB) von der Festsetzung der zwingenden Zahl von fünf Vollgeschossen auf dem Grundstück FlNr. .../... (§ 16 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 4 Satz 2, § 20 Abs. 1 BauNVO) nicht vorliegen, weil eine Abweichung von dieser Festsetzung die Grundzüge der Planung berühren würde, nicht ernstlich zweifelhaft.

Ob die Grundzüge der Planung berührt werden, hängt von der jeweiligen Planungssituation ab. Was zum planerischen Grundkonzept zählt, beurteilt sich nach dem im Bebauungsplan zum Ausdruck kommenden Planungswillen der Gemeinde. Entscheidend ist, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwider läuft. Je tiefer die Befreiung in den mit der Planung gefundenen Interessenausgleich eingreift, desto eher liegt es nahe, dass das Planungskonzept in einem Maße berührt wird, das eine (Um-)Planung erforderlich macht (vgl. BVerwG, B. v. 5.3.1999 - 4 B 5.99 - NVwZ 1999, 1110; B. v. 19.5.2004 - 4 B 35.04 - BRS 67 Nr. 83; U. v. 18.11.2010 - 4 C 10/09 - BVerwGE 138, 166 = juris Rn. 37). Eine Befreiung ist ausgeschlossen, wenn das Vorhaben in seine Umgebung Spannungen hineinträgt oder erhöht, die nur durch eine Planung zu bewältigen sind. Was den Bebauungsplan in seinen „Grundzügen“, was seine „Planungskonzeption“ verändert, lässt sich nur durch (Um-)Planung ermöglichen und darf nicht durch einen einzelfallbezogenen Verwaltungsakt der Baugenehmigungsbehörde zugelassen werden. Die Änderung eines Bebauungsplans obliegt nach § 2 BauGB der Gemeinde und nicht der Bauaufsichtsbehörde (vgl. BVerwG, U. v. 2.2.2012 - 4 C 14/10 - BVerwGE 142, 1 = juris Rn. 22 m. w. N.). Von Bedeutung für die Beurteilung, ob die Zulassung eines Vorhabens im Wege der Befreiung die Grundzüge der Planung berührt, können auch Auswirkungen des Vorhabens im Hinblick auf mögliche Vorbild- und Folgewirkungen für die Umgebung sein (vgl. BVerwG vom 29.7.2008 - 4 B 11/08 - ZfBR 2008, 797 = juris Rn. 4). Eine Befreiung von einer Festsetzung, die für die Planung tragend ist, darf nicht aus Gründen erteilt werden, die sich in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle oder gar für alle von einer bestimmten Festsetzung betroffenen Grundstücke anführen ließen (vgl. BVerwG, B. v. 5.3.1999 - 4 B 5.99 - NVwZ 1999, 1110 = juris Rn. 6; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 31 Rn. 36).

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist nicht fraglich, dass die Erteilung einer Befreiung von der festgesetzten zwingenden Zahl der Vollgeschosse ausscheidet, weil es sich hierbei um einen Grundzug der Planung handelt. Eine Bebauung entsprechend dem Bauantrag der Klägerin mit einem sechs- anstatt einem fünfgeschossigen Gebäude widerspricht der im Planaufstellungsverfahren deutlich gewordenen Planungskonzeption der Beklagten.

Nach der Planbegründung sollte im Bereich südlich der B.-...-Straße zum einen mit den zwingenden Vorgaben zur Höhenentwicklung und Dachform eine einheitliche Gestaltung gesichert werden (vgl. Planbegründung S. 30). Zum anderen sollte die ursprüngliche Baustruktur der ehemaligen militärisch genutzten Gebäude mit mehreren Lagergebäuden wiederaufgenommen und die ehemals markante Gebäudestruktur baulich wieder aufgegriffen werden (vgl. Planbegründung S. 41 und 76). Ursprünglich waren im Bereich des festgesetzten Sondergebiets entlang der B.-...-Straße sowohl in der vorderen Bauzeile als auch im rückwärtigen Bereich jeweils drei ca. 60 m breite und 13 m tiefe Gebäude vorhanden, die - mit Ausnahme eines der auch heute noch bestehenden Lagergebäude - vollständig abgebrochen wurden (vgl. Planbegründung S. 42); der ca. 22 m breite Bereich zwischen den Gebäuden war unbebaut. Diese Baustruktur mit drei Hauptgebäuden entlang der B.-...-Straße und deutlichen Zäsuren zwischen diesen Hauptgebäuden sollte durch eine entsprechende Gliederung der zugelassenen Bebauung nach außen sichtbar in Erscheinung treten. Dementsprechend wurden im Planaufstellungsverfahren an der Stelle der ursprünglichen Gebäude Bauräume für Baukörper mit einer diesen Gebäuden entsprechenden Dimensionierung ausgewiesen. Im Bereich der vormals unbebauten Zwischenbereiche wurde davon abweichend zunächst als Schutz vor den Emissionen des KFZ-Verkehrs eine ca. 14 m hohe Lärmschutzwand geplant. Im späteren Verlauf wurde diese Planung im Interesse der Klägerin geändert; an die Stelle der Lärmschutzwand wurden durch zurückversetzte Baugrenzen kleinere Verbindungsbauten zugelassen, für die zur Abgrenzung von den Hauptgebäuden anstatt einer Sechsgeschossigkeit eine lediglich fünfgeschossige Bebauung vorgegeben wurde (vgl. Bescheid vom 25. März 2013, S. 3). Auch diese Entwicklung zeigt, dass es der Beklagten mit den Festsetzungen der (abweichenden) zwingenden Zahl der Vollgeschosse im Bereich der Zwischenbauten nachhaltig darum ging, zur Kennzeichnung der historischen Baustruktur eine deutlich erkennbare Gliederung der einzelnen Bauteile zu schaffen.

Ein Abweichen von dieser Festsetzung auf dem Grundstück FlNr. .../... würde - auch wegen der Bezugswirkung für den weiteren Zwischenbereich auf dem Grundstück FlNr. .../... - ein weitgehendes Abrücken von dieser planerischen Konzeption bedeuten und eine Umplanung mit einer erneuten Abwägung der Interessenlagen erfordern, die im Wege eines behördlichen Einzelaktes nicht erfolgen kann.

Die Ausführungen im Zulassungsantrag geben keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Das Vorbringen der Klägerin, das Verwaltungsgericht gehe (fehlerhaft) davon aus, dass schon allein deshalb ein Grundzug der Planung vorläge, weil es sich bei der Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse um eine Mindestfestsetzung nach § 30 Abs. 1 BauGB handle, trifft so nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat seine Beurteilung, dass die Festsetzung zur Zahl der Vollgeschosse einen Grundzug der Planung darstelle, maßgeblich auf die Annahme gestützt, Planungsziel der Beklagten sei eine „einheitliche Baugestaltung mit akzentuierter Zäsur zwischen längeren und kürzeren Baukörpern“ (vgl. Urteilsabdruck Rn. 34). Dem Umstand, dass die Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse nach § 16 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO zu den Mindestfestsetzungen eines qualifizierten Bebauungsplans nach § 30 Abs. 1 BauGB gehört, hat es hingegen nur indizielle Bedeutung beigemessen (vgl. Urteilsabdruck Rn. 33: „... gehört zu den Mindestfestsetzungen ... und ist daher in der Regel auch Teil des planerischen Grundkonzeptes“).

Dem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg verhelfen vermag auch der Einwand der Klägerin, die Festsetzung der zwingenden Zahl der Vollgeschosse könne schon deswegen keinen Grundzug der Planung darstellen, weil die Anzahl der Vollgeschosse mangels gesetzlicher Höhenbegrenzung für ein Vollgeschoss keine Auswirkungen auf die Höhenentwicklung eines Gebäudes habe und deshalb als Gliederungsmerkmal ungeeignet sei. Zwar mag es sein, dass ein sechsgeschossiges Gebäude die gleiche Höhe aufweisen kann wie ein fünfgeschossiges Gebäude, weil weder das Bundesrecht noch das bayerische Landesrecht eine Höhenbegrenzung für Vollgeschosse vorsehen. Art. 83 Abs. 7 BayBO ordnet im Hinblick auf § 20 Abs. 1 BauNVO lediglich die Weitergeltung der Legaldefinition des Begriffs „Vollgeschoss“ nach Art. 2 Abs. 5 BayBO in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung an, die lediglich eine Mindesthöhe von 2,30 m im Mittel, jedoch keine Höchstgrenze festlegt. Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich hieraus aber nicht, dass die Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse für eine optische Gliederung der Baukörper ungeeignet wäre. Die unterschiedliche Anzahl der Vollgeschosse eines Gebäudes bleibt nämlich selbst bei gleicher Gebäudehöhe nach außen hin stets sichtbar, etwa durch die Anordnung der Fensterreihen.

Gegenteiliges ist auch den von der Klägerin vorgelegten Planzeichnungen (Blatt 49 und 108 der Gerichtsakte) nicht zu entnehmen. Zwar wird hieraus ersichtlich, dass auch ein Gebäude mit lediglich fünf Vollgeschossen unter der Voraussetzung, dass ein sechstes Geschoss nicht als Vollgeschoss im Sinn des Art. 2 Abs. 5 BayBO 1998 ausgeführt wird, im Einklang mit den Festsetzungen des Bebauungsplans in gleicher Baugestaltung errichtet werden könnte wie ein Gebäude mit sechs Vollgeschossen, ohne an einer Außenfassade einen sichtbaren Unterschied zwischen dem fünf- und den sechsgeschossigen Gebäuden erkennen zu lassen. Dies gilt jedoch nur hinsichtlich einer Gebäudeseite. Sähe eine Planung entsprechend den von der Klägerin vorgelegten Planzeichnungen im Bereich des Verbindungsbaus ein Gebäude mit fünf Vollgeschossen und einem sechsten Nicht-Vollgeschoss auf der zur B.-...-Straße gerichteten Gebäudenordseite eine einheitliche Höhe und Baugestaltung mit den angrenzenden durchgängig sechsgeschossigen Hauptgebäuden vor, ergäben sich - infolge der Festsetzungen des Bebauungsplans zur Dachgestaltung (Pultdach) und Dachneigung (5 bis 10 Grad) - jedenfalls auf der rückwärtigen Südseite dieser Gebäude zwangsläufig deutlich sichtbare Unterschiede in der Höhenentwicklung.

Soweit die Klägerin vorbringt, eine Gliederung der Baukörper durch die Anzahl von fünf bzw. sechs Geschossen sei für den (laienhaften) Betrachter auf den ersten Blick nicht erkennbar, lässt sie außer Acht, dass eine optisch wahrnehmbare Gliederung der Baukörper im vorliegenden Fall nicht nur die unterschiedliche Anzahl der Vollgeschosse, sondern auch durch die zurückversetzten Baugrenzen bewirkt wird.

Da ein Anspruch auf Erteilung einer Befreiung von der festgesetzten Zahl der Vollgeschosse ausscheidet, kommt es auf die Frage, ob der Klägerin ein Anspruch auf Befreiung von weiteren Festsetzungen des Bebauungsplans zusteht, nicht mehr an.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.1.9 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57) und entspricht dem vom Verwaltungsgericht festgesetzten Betrag, gegen den die Beteiligten keine Einwände erhoben haben.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung und des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.