Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 11. März 2016 - Au 4 K 15.30736

27.05.2020 01:33, 11.03.2016 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 11. März 2016 - Au 4 K 15.30736

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) und begehrt seine Anerkennung als Asylberechtigter, hilfsweise die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus bzw. des subsidiären Schutzes sowie die Feststellung von Abschiebungsverboten.

Der Kläger wurde in B. (Sierra Leone) geboren. Ein Geburtsdatum konnte der Kläger nicht nennen und ließ sich auch sonst nicht ermitteln; es wurde im Asylverfahren fiktiv auf den 1. Januar 1994 festgelegt.

Am 23. April 2012 stellte der Kläger einen Asylantrag. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 27. März 2014 erklärte der Kläger, dass die Angaben im „Teil 1 der Niederschrift zum Asylantrag“ richtig seien, mit Ausnahme seiner Volkszugehörigkeit. Diese sei nicht „unbekannt“, sondern Peul. Im Übrigen gab der Kläger im Wesentlichen an, er habe Sierra Leone bereits als Kind verlassen und sei in Guinea bei seinem Ziehvater aufgewachsen. Von seinen leiblichen Eltern kenne er nur den Namen, sonst wisse er über sie nichts. Sein Ziehvater in Guinea habe Probleme bekommen, weil er bei der Armee war; sein Haus sollte zerstört werden. Daraufhin sei der Kläger mit seinem Ziehvater, der sich um alles gekümmert habe, in den Senegal und von dort mit einem Schiff nach Belgien gereist. Sein Ziehvater sei weiter nach Finnland gereist. Der Kläger habe ihm später folgen sollen, jedoch sei es dazu nicht gekommen. Am 5. April 2012 sei er dann mit einem Schleuser nach Deutschland gereist. In Sierra Leone und in Guinea kenne er niemand; er wisse nicht, was dort mit ihm geschehen würde. In Guinea habe er demonstriert, wobei er nicht sagen könne, wie oft; er habe einfach mitgemacht. Einmal, 2005, sei er verhaftet und geschlagen worden; anschließend habe man ihn laufen lassen. Auf die über die Anhörung des Klägers gefertigte Niederschrift des Bundesamts wird im Einzelnen Bezug genommen.

Mit Bescheid vom 18. November 2015, den Klägerbevollmächtigten übermittelt mit Schreiben vom 23. November 2015, dort eingegangen am 27. November 2015, lehnte das Bundesamt den Antrag auf Asylanerkennung ab, erkannte dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft sowie den subsidiären Schutzstatus nicht zu und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffern 1. bis 4.). Unter Androhung seiner Abschiebung nach Sierra Leone oder in einen anderen zu seiner Aufnahme bereiten und zu seiner Rückübernahme verpflichteten Staat forderte das Bundesamt den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen (Ziffer 5.). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6.). Auf die Begründung des Bescheids wird Bezug genommen.

Am 9. Dezember 2015 ließ der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Augsburg erheben und beantragen:

1. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 18.11.2015 mit dem Zeichen 5545276-272 wird aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verpflichtet, festzustellen, dass der Kläger asylberechtigt ist, hilfsweise dass beim Kläger die Flüchtlingseigenschaft vorliegt, weiter hilfsweise dass beim Kläger subsidiärer Schutzstatus gegeben ist.

3. Die Beklagte wird verpflichtet, festzustellen, dass beim Kläger Abschiebungsverbote nach §§ 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, es sei fraglich, ob der Kläger noch die Sierra-Leonische Staatsangehörigkeit besitze. Möglicherweise liege beim Kläger Staatenlosigkeit und somit ein unüberwindbares, dauerhaftes Abschiebungshindernis vor. Der streitgegenständliche Bescheid werde in vollem Umfang zur Überprüfung durch das Verwaltungsgericht gestellt. Der Kläger habe als Kleinkind mit seiner Familie sein Geburtsland Sierra Leone dauerhaft verlassen und habe seither durchgehend in Guinea gelebt. Er verfüge über keine Dokumente in Sierra Leone und über keinen Zugang zu Behörden; er wisse auch nicht und könne nicht in Erfahrung bringen, wo er als Kleinkind in Sierra Leone gelebt habe. Er habe keinerlei, insbesondere familiäre, Beziehungen mehr zu Sierra Leone. In Sierra Leone herrsche seit über 1% Jahren eine schwere Ebola-Epidemie. Trotz der Erklärung Sierra Leones als Ebolafrei durch die WHO bestehe die Gefahr eines Wiederaufflammens der Epidemie. Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes bestünden fort. Damit seien Leib und Leben des Klägers bei einer Rückkehr, vergleichbar mit Bürgerkriegsauseinandersetzungen, gefährdet. Der Kläger verfüge auch nicht über die Staatsangehörigkeit von Guinea.

Im Übrigen absolviere der Kläger seit 1. September 2015 eine qualifizierte Berufsausbildung bei einer Schlosserei, mit großem Erfolg und zur Zufriedenheit seines Arbeitgebers. Es sei daher davon auszugehen, dass der Kläger eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 17 AufenthG erhalten werde.

Das Bundesamt legte mit Schreiben vom 16. Dezember 2015 die Akten vor, äußerte sich aber in der Sache nicht.

Ein Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe vom 23. Februar 2016 wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 2. März 2016 abgelehnt.

In der mündlichen Verhandlung vom 11. März 2016 wurde der Kläger informatorisch gehört. Er stellte die schriftsätzlichen Anträge seines Bevollmächtigten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten sowie die Akten des Bundesamts Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Anerkennung als Asylberechtigter, hilfsweise Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise des subsidiären Schutzstatus sowie auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht zu. Der Bescheid des Bundesamts vom 18. November 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter (Art. 16a Abs. 1 GG) scheidet schon deshalb aus, weil er nach seinem eigenen Vortrag aus Belgien und damit einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften (nunmehr Europäische Union) in das Bundesgebiet eingereist ist (Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG, § 26a Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 2 AsylG).

Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus (§ 3 ff. AsylG, § 4 AsylG) zu. Auszugehen ist dabei davon, dass Herkunftsland des Klägers im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2, § 4 Abs. 1 AsylG Sierra Leone ist. Der Kläger hat zwar die Frage aufgeworfen, ob er die sierraleonische Staatsangehörigkeit noch besitzt, bzw. die Möglichkeit in den Raum gestellt, dass er staatenlos sei; er hat damit die Abgrenzung zwischen § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) und b) AsylG angesprochen. Das entsprechende Vorbringen des Klägers bleibt jedoch höchst vage („überhaupt fraglich“, „möglicherweise“). Der Kläger spricht die Frage der Staatenlosigkeit selbst auch nur bei der Frage eines Abschiebungshindernisses, nicht aber mit substantiiertem Vortrag bei den Voraussetzungen der §§ 3 ff., § 4 AsylG an. Näherer Vortrag erfolgt allenfalls zu Sierra Leone (letzter Absatz der Klagebegründung), so dass der Kläger wohl selbst davon ausgeht, dass §§ 3 ff. und § 4 AsylG nicht in Bezug auf Guinea als Herkunftsland zu prüfen sind, weil der Kläger dort als „möglicherweise“ Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) AsylG), sondern in Bezug auf das Herkunftsland Sierra Leone, dessen Staatsangehörigkeit der Kläger besitzt (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) AsylG). Wie sich aus § 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylG ergibt, zählen Angaben des Ausländers zu seiner Staatsangehörigkeit zu den zentralen Angaben im Asylverfahren, weil danach ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich abzulehnen ist, wenn der Ausländer im Asylverfahren über seine Staatsangehörigkeit täuscht oder diese Angabe verweigert. Vor diesem Hintergrund reicht es nicht aus, wenn der Kläger seine Staatsangehörigkeit im gerichtlichen Verfahren mit höchst vagen Formulierungen in Zweifel zieht.

Vielmehr muss sich der Kläger daran festhalten lassen, dass er bei seiner Anhörung durch das Bundesamt gemäß der darüber gefertigten Niederschrift erklärt hat, dass die Angaben im „Teil 1 der Niederschrift zum Asylantrag“ mit Ausnahme seiner Volkszugehörigkeit richtig seien. Diese vom Kläger als richtig zugestandenen Angaben umfassen damit auch die Staatsangehörigkeit Sierra Leones (Bl. 3 Rückseite der Bundesamtsakte). Zwar hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgebracht, die Niederschrift sei insofern unzutreffend; er habe angegeben, seine Staatsangehörigkeit nicht zu wissen. Das Gericht wertet dies jedoch als nicht durchgreifende Schutzbehauptung. Der Kläger hat die Unrichtigkeit der Niederschrift erst in der mündlichen Verhandlung behauptet. Ausweislich der Niederschrift über die Anhörung vor dem Bundesamt hat der Kläger abschließend bestätigt, dass es keine Verständigungsschwierigkeiten gab (Bundesamtsakte, Bl. 70). In seiner Reaktion auf das Anhörungsschreiben des Bundesamts zu § 11 AufenthG (Bl. 77 Rückseite der Bundesamtsakte) hat der Kläger auf seine Angaben verwiesen, die er bei seiner Anhörung im Mai 2014, d. h. vor dem Bundesamt, gemacht habe. Auch wenn dieses Schreiben lediglich die anstehende Entscheidung des Bundesamts nach § 11 AufenthG betraf, hätte es sich aufgedrängt, dies zum Anlass zu nehmen, eine etwaige Unrichtigkeit der Niederschrift der Anhörung - zumal in einem solch zentralen Punkt wie der Staatsangehörigkeit - zu berichtigen. Auch der Klägerbevollmächtigte hat in einem Schreiben an das Bundesamt vom 21. September 2015 (Bl. 78 der Bundesamtsakte) keine solche Unrichtigkeit der Niederschrift gerügt und auch sonst keine Angaben gemacht, dass die vom Kläger gegenüber dem Bundesamt bestätigte Staatsangehörigkeit Sierra Leones unzutreffend sein könnte. Vielmehr ist in diesem Schreiben mehrfach vom „Heimatland“ bzw. „Heimat“ die Rede; hätte der Kläger insoweit also richtig stellen wollen, dass „Heimatland“ in diesem Sinne nicht Sierra Leone, sondern insbesondere Guinea sei, hätte sich auch aus diesem Anlass eine Korrektur aufgedrängt. Spätestens in der Klagebegründung hätte - um der Aussage Überzeugungskraft zukommen zu lassen - Anlass bestanden, eine Fehlerhaftigkeit der Niederschrift in diesem zentralen Punkt zu rügen. Dies ist, insbesondere durch die vagen Verweise auf die Staatsangehörigkeitsfrage, nicht erfolgt.

Das Gericht hat auch sonst keine Anhaltspunkte, dass die Bestätigung des Klägers vor dem Bundesamt, dass seine Staatsangehörigkeit sierraleonisch sei, unzutreffend ist. Das Vorbringen des Klägers ist vielmehr durchweg von dem Bestreben gekennzeichnet, seine Staatsangehörigkeit und seine Herkunft zu verschleiern; es ist insbesondere in hohem Maße widersprüchlich. So hat der Kläger vor dem Bundesamt zu einem Aufenthalt in der Schweiz in den Jahren 2008 und 2009 angegeben, nicht er selbst, sondern die Begleitung der Reisegruppe, mit der er gereist sei, habe alle Reisepässe gehabt, anschließend sei die Gruppe ohne ihn mit seinem Reisepass zurückgeflogen, Ende 2009 sei er dann - scheinbar, ohne noch einen Reisepass zu besitzen - nach Guinea zurückgereist. Bereits dieser Sachverhalt erscheint lebensfremd und unglaubwürdig. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger zudem demgegenüber angegeben, in der Schweiz seine Papiere zerrissen zu haben. Abgesehen davon, dass der Kläger damit erneut seinem Vorbringen vor dem Bundesamt in einem nicht unwesentlichen Punkt - der Besitz eines Passes hätte nähere Auskünfte zu seiner Herkunft und Staatsangehörigkeit geben können - erst in der mündlichen Verhandlung widersprochen hat, erklärt dies noch immer nicht, wie der Kläger dann - scheinbar ohne Papiere - aus der Schweiz wieder nach Guinea gelangt ist.

Vage und widersprüchlich sind auch die Angaben des Klägers zu einer Reise nach Europa. Bereits vor dem Bundesamt konnte der Kläger keine näheren Angaben zu der Stadt im Senegal machen, von der aus er mit seinem Ziehvater per Schiff abgereist sei. Konnte der Kläger vor dem Bundesamt noch angeben, in Brüssel vom Schiff gegangen zu sein - was allerdings unzutreffend sein dürfte, da große Container-Schiffe (der Kläger hat nunmehr angegeben, mit einem solchen gereist zu sein) nicht über Kanäle zu dem im Binnenland gelegenen Brüssel gelangen können, wie dem Gericht bekannt ist; solche Schiffe steuern in Belgien vielmehr den größten Hafen in Antwerpen, ggfs. auch Zeebrügge an -, hat er in der mündlichen Verhandlung nunmehr vorgetragen, keine Angaben zu dem Ankunfts-Hafen machen zu können.

Bezeichnend ist schließlich auch die Aussage des Klägers in der mündlichen Verhandlung, sein Ziehvater habe ihm bei der Trennung in Belgien keine Papiere hinterlassen, weil dies im Falle von Kontrollen zu Komplikationen führen könnte.

Insgesamt ist das Vorbringen des Kläger somit dadurch gekennzeichnet, dass seine Angaben stets dann, wenn sich seine Herkunft mittels Papieren oder eines Reisewegs gegebenenfalls näher hätte bestimmen lassen, lebensfremd, vage oder widersprüchlich sind, bzw. er nachträglich versucht, Aussagen, mit denen er auf ein bestimmtes Herkunftsland festgelegt werden könnte, zu korrigieren.

Vor diesem Hintergrund kann der Kläger nur beanspruchen, dass die Voraussetzungen der §§ 3 ff., 4 AsylG unter Zugrundelegung von Sierra Leone als Herkunftsstaat geprüft werden. Diesbezüglich liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzes jedoch nicht vor. Der Kläger hat beim Bundesamt selbst angegeben, dass in Sierra Leone eigentlich keine Gefahr mehr für ihn bestehe. Auch die Kammer ist in vergleichbaren Fällen in jüngerer Zeit wiederholt davon ausgegangen, dass nach gegenwärtiger Auskunftslage keine stichhaltigen Gründe dafür bestehen, dass dem Kläger in Sierra Leone ein ernsthafter Schaden droht, zumal dort seit Ende des Bürgerkriegs im Jahre 2002 ein stabiler Frieden herrscht (etwa VG Augsburg. U.v. 5.2.2016 - Au 4 K 15.30721 - Rn. 19; VG Augsburg, B.v. 2.2.2016 - Au 4 S 16.30068 - juris Rn. 22; B.v. 26.1.2016 - Au 4 S 16.30009 - Rn. 14; vgl. auch VG Regensburg, U.v. 2.9.2014 - RN 5 K 14.30021 -juris Rn. 21 ff.). Die vom Kläger geltend gemachte Gefahr durch die (frühere) Ebola-Epidemie in Sierra Leone fällt ersichtlich nicht unter den Wortlaut des § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG; auch eine analoge Anwendung der Norm - wie sie wohl der Kläger für richtig hält („vergleichbar mit Bürgerkriegsauseinandersetzungen“) - scheidet aus. Im Übrigen nimmt das Gericht auf die zutreffenden Ausführungen im dem streitgegenständlichen Bescheid (Nrn. 2. und 3.) Bezug, denen es folgt (§ 77 Abs. 2 AsylG).

Es liegen auch keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG vor. Auch insoweit wird zunächst auf die Ausführungen im Bescheid des Bundesamtes vom 18. November 2015 Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG). Das Gericht geht ebenfalls davon aus, dass der Kläger nicht Gefahr läuft, dass die Abschiebung eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde. Der Kläger ist im arbeitsfähigen Alter und absolviert derzeit nach seinem eigenen Vortrag erfolgreich eine qualifizierte Berufsausbildung in einer Schlosserei. Er hat sich in den letzten Jahren nach seinem eigenen Vortrag über ein Jahr in der Schweiz sowie jeweils mehrere Monate in Belgien und Portugal aufgehalten und scheint dort zurechtgekommen zu sein. Es ist daher davon auszugehen, dass der Kläger auch in Sierra Leone trotz erschwerter Umstände aufgrund der allgemeinen schlechten wirtschaftlichen Lage in der Lage sein wird, sein Leben zu organisieren und ein Existenzminium zu erwirtschaften.

Ein Abschiebungsverbot, insbesondere gem. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, ergibt sich ferner nicht aus der vom Kläger angeführten Ebola-Epidemie bzw. -Gefahr. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (in verfassungskonformer Auslegung, solange und soweit eine politische Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 [i. V. m. § 60 Abs. 7 Satz 2] AufenthG fehlt) wurde vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof selbst zu dem Zeitpunkt verneint, in dem die Ebola-Epidemie noch grassierte (BayVGH, B.v. 24.7.2015 - 9 ZB 14.30457 - juris Rn. 10 ff.). In der derzeitigen Situation, in der - nachdem Sierra-Leone zwischenzeitlich von der WHO am 7. November 2015 für Ebolafrei erklärt wurde - (erst) wenige neue Fälle bekannt sind und sofortige Maßnahmen ergriffen wurden, gilt dies erst recht.

Nicht zu beanstanden ist auch die in Ziffer 5. des streitgegenständlichen Bescheids ausgesprochene, auf § 34 AsylG gestützte Abschiebungsandrohung. Der Kläger stellt diese Androhung wohl zwar erneut mit dem Argument in Zweifel, es liege bei ihm möglicherweise Staatenlosigkeit und damit ein unüberwindbares, dauerhaftes Abschiebungshindernis vor. Abgesehen davon, dass dem Vorbringen des Klägers insoweit, wie ausgeführt, nicht zu folgen ist, unterliegt eine Abschiebungsandrohung in Bezug auf die Bezeichnung des Zielstaates jedenfalls nicht bereits deshalb der Aufhebung, weil der Abschiebungserfolg nicht sicher vorhergesagt werden kann (BVerwG, B.v. 1.9.1998 - 1 B 41/98 - juris Rn. 9 f.).

Der streitgegenständliche Bescheid ist auch hinsichtlich der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes gemäß § 11 Abs. 2 AufenthG in Ziffer 6. rechtmäßig. Eine fehlerhafte Ermessensausübung hinsichtlich der gesetzten Frist, die mit 30 Monaten in der Mitte des in § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG geregelten Rahmens von fünf Jahren angesiedelt ist, ist nicht ersichtlich. Auf die Ausführungen des Bescheides wird im Übrigen ebenfalls Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG)

Nach allem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG)

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO i. V. m. 708 ff. ZPO.


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

3

28.05.2020 07:29

Tenor I. Die Klage wird hinsichtlich der Ziffern 1. und 2. des Bescheides vom 1.12.2015 als offensichtlich unbegründet abgewiesen. II. Hinsichtlich der Ziffern 3., 4., 5. und 6. wird die Klage abgewiesen. III. Der K
28.05.2020 03:23

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe I. Der Antragsteller begeht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen ei
26.05.2020 18:44

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gründe Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der allein gelte

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

(1) Einem Ausländer kann zum Zweck der Suche nach einem Ausbildungsplatz zur Durchführung einer qualifizierten Berufsausbildung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn

1.
er das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
2.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
3.
er über einen Abschluss einer deutschen Auslandsschule oder über einen Schulabschluss verfügt, der zum Hochschulzugang im Bundesgebiet oder in dem Staat berechtigt, in dem der Schulabschluss erworben wurde, und
4.
er über gute deutsche Sprachkenntnisse verfügt.
Die Aufenthaltserlaubnis wird für bis zu sechs Monate erteilt. Sie kann erneut nur erteilt werden, wenn sich der Ausländer nach seiner Ausreise mindestens so lange im Ausland aufgehalten hat, wie er sich zuvor auf der Grundlage einer Aufenthaltserlaubnis nach Satz 1 im Bundesgebiet aufgehalten hat.

(2) Einem Ausländer kann zum Zweck der Studienbewerbung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn

1.
er über die schulischen und sprachlichen Voraussetzungen zur Aufnahme eines Studiums verfügt oder diese innerhalb der Aufenthaltsdauer nach Satz 2 erworben werden sollen und
2.
der Lebensunterhalt gesichert ist.
Die Aufenthaltserlaubnis wird für bis zu neun Monate erteilt.

(3) Die Aufenthaltserlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 berechtigt nicht zur Erwerbstätigkeit und nicht zur Ausübung studentischer Nebentätigkeiten. Während des Aufenthalts nach Absatz 1 soll in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Aufenthaltszweck nur nach den §§ 18a oder 18b oder in Fällen eines gesetzlichen Anspruchs erteilt werden. Während des Aufenthalts nach Absatz 2 soll in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Aufenthaltszweck nur nach den §§ 16a, 16b, 18a oder 18b oder in Fällen eines gesetzlichen Anspruchs erteilt werden.

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

(1) Ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne des Artikels 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Drittstaat) eingereist ist, kann sich nicht auf Artikel 16a Abs. 1 des Grundgesetzes berufen. Er wird nicht als Asylberechtigter anerkannt. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
der Ausländer im Zeitpunkt seiner Einreise in den sicheren Drittstaat im Besitz eines Aufenthaltstitels für die Bundesrepublik Deutschland war,
2.
die Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem sicheren Drittstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist oder
3.
der Ausländer auf Grund einer Anordnung nach § 18 Abs. 4 Nr. 2 nicht zurückgewiesen oder zurückgeschoben worden ist.

(2) Sichere Drittstaaten sind außer den Mitgliedstaaten der Europäischen Union die in Anlage I bezeichneten Staaten.

(3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, dass ein in Anlage I bezeichneter Staat nicht mehr als sicherer Drittstaat gilt, wenn Veränderungen in den rechtlichen oder politischen Verhältnissen dieses Staates die Annahme begründen, dass die in Artikel 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes bezeichneten Voraussetzungen entfallen sind. Die Verordnung tritt spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft.

AsylG

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. EU Nr. L 31 S. 18),
2.
Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Abl. EU Nr. L 304 S. 12),
3.
Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (ABl. EU Nr. L 326 S. 13).

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

AsylG

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. EU Nr. L 31 S. 18),
2.
Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Abl. EU Nr. L 304 S. 12),
3.
Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (ABl. EU Nr. L 326 S. 13).

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

AsylG

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. EU Nr. L 31 S. 18),
2.
Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Abl. EU Nr. L 304 S. 12),
3.
Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (ABl. EU Nr. L 326 S. 13).

(1) Ein Asylantrag ist offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen.

(2) Ein Asylantrag ist insbesondere offensichtlich unbegründet, wenn nach den Umständen des Einzelfalles offensichtlich ist, dass sich der Ausländer nur aus wirtschaftlichen Gründen oder um einer allgemeinen Notsituation zu entgehen, im Bundesgebiet aufhält.

(3) Ein unbegründeter Asylantrag ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn

1.
in wesentlichen Punkten das Vorbringen des Ausländers nicht substantiiert oder in sich widersprüchlich ist, offenkundig den Tatsachen nicht entspricht oder auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel gestützt wird,
2.
der Ausländer im Asylverfahren über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder diese Angaben verweigert,
3.
er unter Angabe anderer Personalien einen weiteren Asylantrag oder ein weiteres Asylbegehren anhängig gemacht hat,
4.
er den Asylantrag gestellt hat, um eine drohende Aufenthaltsbeendigung abzuwenden, obwohl er zuvor ausreichend Gelegenheit hatte, einen Asylantrag zu stellen,
5.
er seine Mitwirkungspflichten nach § 13 Abs. 3 Satz 2, § 15 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 oder § 25 Abs. 1 gröblich verletzt hat, es sei denn, er hat die Verletzung der Mitwirkungspflichten nicht zu vertreten oder ihm war die Einhaltung der Mitwirkungspflichten aus wichtigen Gründen nicht möglich,
6.
er nach §§ 53, 54 des Aufenthaltsgesetzes vollziehbar ausgewiesen ist oder
7.
er für einen nach diesem Gesetz handlungsunfähigen Ausländer gestellt wird oder nach § 14a als gestellt gilt, nachdem zuvor Asylanträge der Eltern oder des allein personensorgeberechtigten Elternteils unanfechtbar abgelehnt worden sind.

(4) Ein Asylantrag ist ferner als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Abs. 2 vorliegen oder wenn das Bundesamt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat.

(5) Ein beim Bundesamt gestellter Antrag ist auch dann als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn es sich nach seinem Inhalt nicht um einen Asylantrag im Sinne des § 13 Abs. 1 handelt.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

Aufenthaltsgesetz - AufenthG
AsylG

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. EU Nr. L 31 S. 18),
2.
Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Abl. EU Nr. L 304 S. 12),
3.
Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (ABl. EU Nr. L 326 S. 13).

Tenor

I.

Die Klage wird hinsichtlich der Ziffern 1. und 2. des Bescheides vom 1.12.2015 als offensichtlich unbegründet abgewiesen.

II.

Hinsichtlich der Ziffern 3., 4., 5. und 6. wird die Klage abgewiesen.

III.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Anerkennung als Asylberechtigter, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie subsidiären Schutz und Abschiebungsschutz.

Der am 7. September 1977 in .../Sierra-Leone geborene Kläger, eigenen Angaben zu Folge sierraleonischer Staatsangehöriger und ledig, reiste am 10. März 2012 auf dem Landweg aus den Niederlanden kommend in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 23. März 2012 einen Asylerstantrag.

Bei der persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt am 8. April 2014 trug der Kläger vor, er habe sein Heimatland Sierra Leone zusammen mit seinem Vater im Alter von neun oder zehn Jahren verlassen und dann mit diesem in Libyen Wassermelonen, Okraschoten etc. gepflanzt und verkauft. Er habe das Heimatland verlassen weil ein Mann namens ... ihn habe töten wollen, weil dieser nicht akzeptieren konnte, dass seine Mutter von seinem Vater schwanger geworden sei. Daraufhin habe sein Vater ihn nach Libyen vor diesem ... in Sicherheit gebracht, weil dieser ihn habe töten wollen. Sein Vater habe ihm erzählt, dass ... ihn entführt habe. Er könne sich daran nicht erinnern. Bei der Entführung sei er durch ... durch ein Messer oder Stock am rechten Fuß verletzt worden. Er könne nach Sierra Leone nicht zurückkehren, weil er nicht wisse wo dort ihr Haus sei. Er habe dort keine Sicherheit. Vielleicht würde ... ihn töten. Wegen des weiteren Inhalts der Anhörung des Klägers wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift verwiesen.

Mit Bescheid vom 1. Dezember 2015, der dem Antragsteller ausweislich der Postzustellungsurkunde am 3. Dezember 2015 zugestellt wurde, lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet ab (Ziffer 1.). Ferner lehnte es den Antrag auf Asylanerkennung als offensichtlich unbegründet ab (Ziffer 2.). Der subsidiäre Schutzstatus wurde nicht zuerkannt (Ziffer 3.). Es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen (Ziffer 4.). Der Antragsteller wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde die Abschiebung nach Sierra Leone bzw. in einen anderen Staat angedroht, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist (Ziffer 5.). In Ziffer 6. wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet.

Auf die Begründung des Bescheides wird Bezug genommen.

Am 4. Dezember 2015 erhob der Kläger zur Niederschrift beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 1. Dezember 2015 mit dem Antrag, den Bescheid des Bundesamtes vom 1. Dezember 2015 aufzuheben und die Bundesrepublik Deutschland zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass beim Kläger die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus vorliegen sowie des Weiteren festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen sowie ferner die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf null Monate zu befristen.

Zur Begründung nahm der Kläger Bezug auf seinen Asylantrag vom 23. März 2012 und die persönliche Anhörung vor dem Bundesamt am 8. April 2014.

Der mit der Klage erhobene Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wurde mit Beschluss vom 16. Dezember 2015 abgelehnt (Au 4 S 15.30722).

Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 14. Januar 2016 der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen (§ 76 Abs. 1 AsylG).

Die Akte des Bundesamtes ging am 15. Dezember 2015 bei Gericht ein. Eine Antragstellung ist nicht erfolgt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die vorgelegte Akte der Beklagten Bezug genommen.

Gründe

Über die Klage konnte entschieden werden, obwohl zur mündlichen Verhandlung der Kläger nicht erschienen ist; der Kläger war darauf in der Ladung hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Beklagte hat allgemein auf die Einhaltung der Ladungsfrist verzichtet. Die ... als Vertreterin des öffentlichen Interesses hat auf jegliche Zustellungen mit Ausnahme der Endentscheidung verzichtet.

Die zulässige Klage ist bezüglich der Anerkennung als Asylberechtigter und der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG offensichtlich unbegründet.

Die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet kann vor Gericht nur dann Bestand haben, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen können und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Auffassung die Abweisung des Begehrens sich dem Gericht geradezu aufdrängt. Es muss sich aus den Entscheidungsgründendes Urteils klar ergeben, weshalb das Gericht zu dem Ergebnis kommt, dass der Asylantrag nicht nur schlicht, sondern offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG vom 7.11.2008 Az. 2 BvR 629/06 - juris m. w. N.).

Die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16a Abs. 1 GG liegen bereits offensichtlich deshalb nicht vor, weil der Kläger nach seinen eigenen Angaben zunächst nach Rotterdam (Niederlande) mit dem Schiff gefahren sein will und dann von dort aus mit einem PKW nach Deutschland gefahren ist. Da die Niederlande ein Mitgliedstaat der Europäischen Union und damit ein sicherer Drittstaat sind (vgl. § 26a Abs. 2 AsylG), ist die Asylanerkennung gemäß Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG i. V. m. § 26a Abs. 1 AsylG von vornherein ausgeschlossen.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will.

Eine derartige Verfolgung hat der Kläger bereits nicht vorgetragen. Auslöser für die Flucht war nach seinen eigenen Angaben eine angebliche Bedrohung durch den ehemaligen Freund seiner Mutter bzw. seine Entführung durch diesen und damit nicht wegen einer Verfolgung aus den in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründen. Auch insoweit ist offensichtlich, dass der Kläger keinen Anspruch auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft hat.

Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Ein Anspruch auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 und Abs. 3 AsylG besteht für den Kläger nicht. Die Angaben des Klägers zur Bedrohung durch den ehemaligen Freund der Mutter reichen nicht im Ansatz für die Annahme, dass dem Kläger eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG bei einer Rückkehr nach Sierra Leone droht. Im Übrigen sind seit dem vom Kläger vorgetragenen Geschehen bereits nahezu 30 Jahre vergangen.

Auch im Übrigen bestehen nach gegenwärtiger Auskunftslage keine stichhaltigen Gründe dafür, dass dem Kläger in Sierra Leone ein ernsthafter Schaden droht, zumal dort seit Ende des Bürgerkriegs im Jahre 2002 ein stabiler Frieden herrscht. Somit droht dem Kläger auch keine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG).

Es bestehen auch keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG. Auch insoweit wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen im Bescheid des Bundesamtes vom 1. Dezember 2015 Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG). Das Gericht geht ebenfalls davon aus, dass der Kläger nicht Gefahr läuft, dass die Abschiebung eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde. Der Kläger ist im arbeitsfähigen Alter und hat hier in Deutschland zwei Tätigkeiten als Lagerarbeiter bzw. Bodenreiniger ausgeübt (vgl. Blatt 6 der Gerichtsakte). Es ist daher davon auszugehen, dass der Kläger auch in Sierra-Leone trotz erschwerter Umstände aufgrund der allgemeinen schlechten wirtschaftlichen Lage in der Lage sein wird, sein Existenzminium zu erwirtschaften. Dabei geht das Gericht ebenfalls davon aus, dass der Kläger sich nicht bereits seit nahezu 30 Jahren nicht mehr in Sierra-Leone aufgehalten hat, weil er im Alter von acht oder neun Jahren mit seinem Vater nach Libyen geflohen ist. Der Kläger hat - anders als bei der Anhörung beim Bundesamt am 8. April 2014 zwei Jahre später in ... - zu dem Zeitpunkt, als er am 10. März 2012 auf der Autobahn aufgegriffen und befragt wurde, angegeben, mit dem Schiff aus Freetown/Sierra-Leone und nicht aus Souara/Libyen nach Rotterdam gekommen zu sein. Diese damalige „spontane“ Angabe erscheint dem Gericht durchaus glaubhaft. Nachdem der Kläger zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, konnte diesbezüglich keine nähere Aufklärung erfolgen. Es spricht vieles dafür, dass der Kläger somit erst vor etwa vier Jahren Sierra-Leone verlassen hat und dort auch noch über Beziehungen verfügt, die es erleichtern, dort Arbeit zu finden.

Der Bescheid vom 1. Dezember 2015 ist auch hinsichtlich des Einreise- und Aufenthaltsverbotes gemäß § 11 Abs. 2 AufenthG in Ziffer 6. rechtmäßig. Auf die Ausführungen im Eilbeschluss vom 16. Dezember 2015 (dort Rn. 23) sowie auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid (§ 77 Abs. 2 AsylG) wird insoweit Bezug genommen.

Die im angefochtenen Bescheid enthaltene Abschiebungsandrohung nach Sierra-Leone ist gemäß § 34 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG ebenfalls rechtmäßig, weil der Kläger nicht als Asylberechtigter anerkannt wurde, ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt und subsidiärer Schutz nicht gewährt wird sowie die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen und der Kläger nicht im Besitz eines sonstigen - asylunabhängigen - Aufenthaltstitel ist. Die Ausreisefrist von sieben Tagen nach Abschluss des Asylverfahrens ergibt sich aus § 36 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 30 Abs. 1 AsylG.

Da die Klage erfolglos bleibt, hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

Dieses Urteil ist hinsichtlich Ziffer I. unanfechtbar (§ 78 Abs. 1 AsylG).

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Der Antragsteller begeht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Abschiebungsandrohung in einem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt).

Der am 10. Januar ... in .../Sierra-Leone geborene Antragsteller, Staatsangehöriger Sierra-Leones, reiste, nachdem er sich zuvor in Italien aufgehalten hatte, am 5. Dezember 2012 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 2. Januar 2013 einen Asylantrag.

Bei der persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt am 25. Juni 2015 trug der Antragsteller zu seinem Reiseweg zunächst vor, mit dem Flugzeug Sierra-Leone verlassen zu haben, irgendwo zwischengelandet und anschließend nach Deutschland, vermutlich zum Flughafen München, weitergeflogen zu sein. Auf Nachfrage des Bundesamts räumte er ein, er sei nach Italien geflogen, wo er auch erkennungsdienstlich behandelt worden und befragt worden sei, warum er sein Heimatland verlassen habe. Eine weiße Frau habe ihn und seinen Schleuser mit dem Auto über Österreich nach München gebracht. In Sierra-Leone sei er bei einem Herrn ... aufgewachsen, dessen Kuhherde er gehütet habe. Als Lohn habe er im Lauf der Jahre fünf Kühe erhalten. Als sein Ziehvater ... 2011 gestorben sei, sei dessen älterer Bruder ... als neuer Besitzer der Herde zu ihm gekommen. Dieser sei ein mächtiger und böser Mann, der auch über spirituelle Fähigkeiten verfüge. Er habe den Antragsteller schlecht behandelt. Der Antragsteller habe befürchtet, dass er ihn mit einem Zauber belege. In Sierra-Leone sei der Antragsteller ganz allein und wisse nicht, wie er zu Recht kommen solle. Er habe dort keine Lebenschance. Wegen des weiteren Inhalts der Anhörung des Antragstellers wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift verwiesen.

Mit Bescheid vom 11. Januar 2016, zur Post gegeben am 13. Januar 2016, lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet ab (Ziffer 1). Ferner lehnte es den Antrag auf Asylanerkennung als offensichtlich unbegründet ab (Ziffer 2). Der subsidiäre Schutzstatus wurde nicht zuerkannt (Ziffer 3). Es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen (Ziffer 4). Der Antragsteller wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde die Abschiebung nach Sierra-Leone bzw. in einen anderen Staat angedroht, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist (Ziffer 5). In Ziffer 6 wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Auf die Begründung des Bescheides wird Bezug genommen.

Am 22. Januar 2015 ließ der Antragsteller Klage zum Verwaltungsgericht Augsburg erheben (Au 4 K 16.30067). Zugleich beantragte er gemäß § 80 Abs. 5 VwGO,

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass und weshalb im vorliegenden Fall eine Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet nicht gerechtfertigt sei. Eine Einzelfallprüfung sei vom Bundesamt nicht vorgenommen worden. Dies gelte sowohl hinsichtlich des Vorbringens des Antragstellers, von Zauberei bedroht zu sein, als auch hinsichtlich des von Bundesamt beanstandeten widersprüchlichen Vortrags zu seiner Einreise. Zudem bestünden Anhaltspunkte dafür, dass dem Antragsteller hilfsweise subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG bzw. Abschiebungsschutz gem. § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AsylG zu gewähren sei. Der Antragsteller sei vor seiner Ausreise aus Sierra-Leone nicht in der Lage gewesen, für seinen Unterhalt zu sorgen und werde es auch künftig nicht sein. Der Antragsteller gehöre zu einem traditionellen nomadischen Stamm. Bei Nomaden bestehe grundsätzlich das Problem, dass sie von ihrem Stamm verstoßen würden, wenn sie ihn verließen. Der Antragsteller könne nicht dorthin zurückkehren. Zudem bestehe ausweislich aktueller Presseberichte in Sierra-Leone nach wie vor die Gefahr einer Ebola-Infektion. Auf den Schriftsatz der Bevollmächtigten des Antragstellers vom 22. Januar 2016 wird im Einzelnen Bezug genommen.

Die Antragsgegnerin übermittelte mit Schreiben vom 16. Januar 2016 vorab die Behördenakten, äußerte sich aber in der Sache nicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten sowie die Akten des Bundesamts Bezug genommen.

II.

Der zulässige, insbesondere innerhalb der Frist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG gestellte Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des angegriffenen Bescheides, die gemäß § 75 Satz 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung entfaltet, hat keinen Erfolg. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides, § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG.

Bei der Überprüfung der Abschiebungsandrohung ist eine über die bloße summarische Prüfung hinausgehende erschöpfende - wenn auch nur für das Eilverfahren verbindliche - Prüfung vorzunehmen, ob das Bundesamt den Asylantrag des Antragstellers zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat und ob diese Ablehnung auch weiterhin Bestand haben kann (BVerfG, B.v. 25.4.1994 - 2 BvR 2002/93 - juris). Allein diese Prüfung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes stellt sicher, dass lediglich derjenige Asylbewerber in Befolgung der ihm vom Bundesamt mitgeteilten Ausreisepflicht das Bundesgebiet verlassen muss, dem das sich aus Art. 16 a Abs. 1 GG in Verbindung mit § 55 Abs. 1 AsylG ergebende vorläufige Bleiberecht - auch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung - tatsächlich nicht mehr zusteht und bei dem es daher verantwortet werden kann, ihn das Hauptsacheverfahren ohne weitere persönliche Anwesenheit im Inland betreiben zu lassen. Für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gilt nichts anderes.

Die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet kann vor Gericht nur dann Bestand haben, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen können und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Auffassung die Abweisung des Begehrens sich dem Gericht geradezu aufdrängt. Aus den Gründen des Bescheides muss sich dabei klar ergeben, weshalb das Bundesamt zu dem Ergebnis kommt, dass der Asylantrag nicht nur schlicht, sondern offensichtlich unbegründet ist und auch, warum keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG bestehen (vgl. BVerfG vom 7.11.2008 - 2 BvR 629/06 - juris m. w. N.).

Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Hinsichtlich der gestellten Klageanträge ist zunächst zu bemerken, dass der Antragsteller diejenigen Ziffern des streitgegenständlichen Bescheids, die sich auf die offensichtliche Unbegründetheit des Asylantrags beziehen (Ziffern 1 und 2; Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. Asylanerkennung) gerade nicht angegriffen hat; der Klageantrag I. bezieht sich ausdrücklich und eindeutig nur auf die Ziffern 3 bis 6 des Bescheids. Die Klage macht daher lediglich Ansprüche auf subsidiären Schutz (§ 4 AsylG), hilfsweise Abschiebeverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG geltend (Klageantrag II.).

Ziffern 1 und 2 des Bescheids sind damit, nachdem mittlerweile diesbezüglich die einwöchige Klagefrist gem. § 74 Abs. 1 Halbs. 2 i. V. m. § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG verstrichen ist, bestandskräftig geworden (vgl. VG München, B.v. 8.1.2008 - M 2 S 07.60196 - juris Rn. 14; VG Augsburg, B.v. 13.8.2013 - Au 7 S 13.30242 - juris Rn. 18 [zu einer Rücknahme der Klage gegen die entsprechenden Ziffern des Bescheids des Bundesamts]).

Aber auch wenn angenommen wird, dass der Antragsteller gleichwohl das Offensichtlichkeitsurteil des Bundesamts noch gerichtlich überprüfen lassen kann, ergibt sich kein anderes Ergebnis. Das Gericht nimmt zunächst gem. § 77 Abs. 2 AsylG auf die Feststellungen und Begründung des streitgegenständlichen Bescheids Bezug.

Ergänzend gilt folgendes: Es ist im Sinne von § 30 Abs. 1 AsylG offensichtlich, dass die vom Antragsteller - ohnehin nur völlig vage - angeführte Befürchtung, der Bruder seines Ziehvaters werde ihn mit einem Zauber belegen, nicht zur Anerkennung als Asylberechtigter oder zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen können. Dies ist derart offenkundig, dass die vom Antragsteller vermisste Einzelfallprüfung nicht angezeigt war, zumal der Antragsteller zwar die Umstände näher erläutert, weshalb er sich durch den Einsatz des von ihm befürchteten Zaubers in Sierra-Leone gefährdet, in Europa aber sicher fühlt, jedoch nicht aufzeigt, weshalb diese Einzelfallprüfung dazu führen müsste, dass eine Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auch nur denkbar wäre.

Der Antragsteller hat im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt letztlich lediglich private Schwierigkeiten mit dem Bruder seines verstorbenen Ziehvaters angeführt. Dies stellt offenkundig weder eine politische Verfolgung nach Art. 16a GG dar noch sind die Voraussetzungen der §§ 3 ff. AsylG erfüllt. Verfolgungsgründe gem. §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b AsylG sind nicht dargetan. Ebenso wenig handelt es sich um einen nach § 3c AsylG beachtlichen Akteur; insbesondere ist nichts für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 3c Nr. 3 AsylG erkennbar. Hieran ändert nichts, dass der Antragsteller persönlich eine Bedrohung durch den von ihm befürchteten Zauber für beachtlich hält. Zu Recht hat daher der streitgegenständliche Bescheid auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts München Bezug genommen, wonach im Bereich des Aberglaubens wurzelnde Bedrohungen keine asylrelevanten Verfolgungs- bzw. Gefährdungstatbestände darstellen (VG München, B.v. 14.5.2014 - M 21 S 14.30667 - juris Rn. 17).

Im Übrigen hat sich ausweislich des Vorbringens des Antragstellers vor dem Bundesamt bezüglich der Auseinandersetzungen über das Eigentum an den Kühen des Antragstellers bereits eine Lösung abgezeichnet. Dass die gleichwohl bestehende Angst des Antragstellers vor dem Bruder seines Ziehvaters offensichtlich nicht die Asylanerkennung und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtfertigt, bedarf keiner näheren Darlegung.

Das Bundesamt hat in Bezug auf das Offensichtlichkeitsurteil ferner zu Recht darauf abgestellt, dass der Antragsteller zu seinem Reiseweg widersprüchliche Angaben gemacht hat und im Laufe seiner Anhörung einräumen musste, dass seine ursprünglichen Angaben offenkundig nicht den Tatsachen entsprechen. Der Antragsteller hat zunächst angegeben, direkt von Sierra-Leone mit dem Flugzeug nach Deutschland gereist zu sein. Die vom Antragsteller angeführte Zwischenlandung stellt die Annahme eines Direktflugs nicht in Frage, da ein direkter Flug ohne Zwischenlandung üblicherweise als „Nonstop“-Flug bezeichnet wird. Am Ende seiner Anhörung hat der Antragsteller auf wiederholtes Nachfragen des Bundesamts zugestanden, nach Italien geflogen und anschließend mit dem Auto nach Deutschland gereist zu sein. Zugunsten des Antragstellers ergibt sich nichts aus seinem Vortrag, auf Vorhalte hin habe er sofort seine Aussagen korrigiert. Dies trifft ausweislich der Anhörungsniederschrift nicht zu. Vielmehr hat der Antragsteller erst dann seinen Reiseweg über Italien eingeräumt, als ihm dieser seitens des Bundesamts mit konkreten Daten vorgehalten wurde und der Antragsteller dies letztlich nur noch bestätigen konnte. Zuvor hatte der Antragsteller trotz mehrerer Fragen diesbezüglich ausweichend oder unwahr geantwortet.

Insofern kommt es auch nicht auf den Vortrag des Antragstellers an, er habe angesichts des Zeitraums zwischen Asylantragstellung und Anhörung durch das Bundesamt nicht mehr zwischen Asylantragstellung (in Italien) und erkennungsdienstlicher Behandlung differenzieren können. Der Reiseweg und die Stellung eines Asylantrags in einem anderen Land sind für die Beurteilung eines in Deutschland gestellten Asylantrags derart wesentlich (vgl. § 25 Abs. 1 Satz 2 AsylG) und zudem derart wesentliche tatsächliche Ereignisse, dass vom Antragsteller erwartet werden kann und muss, hierzu von sich aus beim Bundesamt - auch nach längerer Zeit - wahre Angaben zu machen. Bei einer solchen Sachlage, in der der Antragsteller zunächst offenbar bewusst einen unzutreffenden, von den Tatsachen in entscheidenden Punkten abweichenden Reiseweg angegeben hat und auf hartnäckige Nachfragen die Unwahrheit dieser Schilderung einräumen musste, kann der Antragsteller nicht verlangen, dass dieser unwahre Vortrag nur zu einer „einfachen“ Bewertung seines Vorbringens als unglaubwürdig führt.

Auch ein Anspruch auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 und Abs. 3 AsylG besteht für den Antragsteller nicht. Die Angaben des Antragstellers zur der - befürchteten - Bedrohung durch den Bruder seines Ziehvaters reichen nicht im Ansatz für die Annahme, dass dem Antragsteller eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG bei einer Rückkehr nach Sierra Leone droht. Auch im Übrigen bestehen nach gegenwärtiger Auskunftslage keine stichhaltigen Gründe dafür, dass dem Antragsteller in Sierra Leone ein ernsthafter Schaden droht, zumal dort seit Ende des Bürgerkriegs im Jahre 2002 stabiler Frieden herrscht. Somit droht dem Kläger auch keine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG). Im Übrigen wird hinsichtlich der Voraussetzungen des § 4 AsylG auf den streitgegenständlichen Bescheid gem. § 77 Abs. 2 AsylG Bezug genommen.

Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG bestehen ebenfalls nicht. Auch insoweit nimmt das Gericht zunächst auf den streitgegenständlichen Bescheid gem. § 77 Abs. 2 AsylG Bezug. Das Gericht vermag dem Vortrag des Antragstellers nicht zu folgen, er sei nicht in der Lage, künftig in Sierra-Leone für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Den Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid (S. 7) ist beizutreten, dass der Antragsteller gesund und arbeitsfähig ist. Der Antragsteller hat vor dem Bundesamt vorgebracht, in Deutschland arbeiten zu wollen. Er leistet derzeit ein betriebliches Praktikum ab, welches ausweislich des von ihm vorgelegten Praktikumsvertrags die Mitarbeit auf Baustellen im Tiefbau bei einer Wochenarbeitszeit von 41 Stunden umfasst. Daher ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller nicht auch in Sierra-Leone eine Arbeit finden und dadurch seinen Lebensunterhalt bestreiten könnte. Nicht durchdringen kann der Antragsteller auch mit seinem Vortrag, er könne nicht mehr zu seinem Stamm zurückkehren, weil dieser ihn wegen seiner Flucht verstoßen habe. Der Antragsteller hat selbst angeführt, in den letzten zweieinhalb Jahren in Deutschland viele Freunde gefunden zu haben. Dem entspricht es, dass in der vom Antragsteller vorgelegten Bescheinigung des (schulischen) Leistungsstandes sein Verhalten in der Klassengemeinschaft bestmöglich bewertet worden ist („integrativ und hilfsbereit“). Daher ist davon auszugehen, dass der Antragsteller, selbst wenn er in Sierra-Leone nicht zu seinem früheren Stamm zurückkehren könnte, ohne weiteres wieder ein soziales Umfeld finden würde. Auch vor seiner Reise aus Sierra-Leone hat er im Übrigen, nach dem Tod seines Ziehvaters und dem Entstehen der Probleme mit dessen Bruder, Kontakt zu einer Person gesucht, die ihn bei der Lösung dieser Probleme unterstützt hat. Insgesamt betrachtet ist der Antragsteller damit offenbar auch in ungewohnten Situationen in der Lage, sich zu Recht zu finden, Kontakte zu knüpfen oder zu aktvieren und sein Leben zu organisieren. Im Rahmen des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 beachtliche Gefahren sind daher in Bezug auf die Lebenssituation des Antragstellers bei einer Rückkehr nach Sierra-Leone nicht erkennbar.

Ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ergibt sich auch nicht aus den vom Antragsteller angeführten, allgemein - bislang zwei - bekannten neuen Ebola-Fällen in Sierra-Leone. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (in verfassungskonformer Auslegung, solange und soweit eine politische Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 2 AufenthG fehlt) wurden vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof selbst zu dem Zeitpunkt verneint, in dem die Ebola-Epidemie noch grassierte (BayVGH, B.v. 24.7.2015 - 9 ZB 14.30457 - juris Rn. 10 ff.). In der derzeitigen Situation, in der - nachdem Sierra-Leone zwischenzeitlich am 7. November 2015 für Ebolafrei erklärt wurde - (erst) zwei neue Fälle bekannt sind und sofortige Maßnahmen ergriffen wurden, gilt dies erst recht.

Der streitgegenständliche Bescheid begegnet auch insoweit keinen ernstlichen Zweifeln als in Ziffer 6 das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet wurde. Auf die Ausführungen des Bescheides wird insoweit ebenfalls Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG). Eine fehlerhafte Ermessensausübung hinsichtlich der gesetzten Frist, die in der Mitte des in § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG geregelten Rahmens von fünf Jahren angesiedelt ist, ist nicht ersichtlich. Die vom Antragsteller angeführten Integrationsleistungen führen nicht zu einer Ermessensfehlerhaftigkeit. In der Sache geht es dem Antragsteller offenbar darum, wegen dieser Leistungen bereits eine Ausreise bzw. Abschiebung zu vermeiden. Dieses Begehren ist jedoch nicht über die Vorschriften des § 11 Abs. 2, Abs. 3 AufenthG zu verfolgen. Auch für eine Ermessensreduzierung dahin gehend, dass die Frist auf „Null“ festzusetzen wäre, ist weder etwas ersichtlich, noch entspräche dies dem Willen des Gesetzgebers.

Nach allem war der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83 b AsylG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) wird nicht im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG dargelegt bzw. liegt nicht vor.

Zur Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung muss eine tatsächliche oder rechtliche Frage aufgeworfen werden, die entscheidungserheblich ist und über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Fortentwicklung des Rechts einer Klärung bedarf (vgl. BVerwG, U.v. 31.7.1984 - 9 C 46.84 -, BVerwGE 70, 24; B.v. 19.7.2011 - 10 B 10.11, 10 PKH 10 PKH 4.11 - juris, Rn. 3; BayVGH, B.v. 24.2.2014 - 9 ZB 13.30386; OVG Münster, B.v. 17.12.2014 - 11 A 2468/14.A - juris). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

Mit den vom Kläger als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichneten Fragen,

„ob für den Kläger eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit bei einer Rückkehr nach Sierra Leone besteht und ob er im Falle einer Rückkehr aufgrund der grassierenden Ebola, der mangelhaften Gesundheitsversorgung und der Lebensmittelknappheit einer unmenschlichen, erniedrigenden Situation ausgesetzt würde“,

und (sinngemäß),

dass unabhängig von der aktuellen Ebolakrise auch für zukünftige Fälle auftretender Epidemien die grundsätzliche Tatsachenfrage zu klären ist, inwieweit eine unkontrollierbare Epidemie - mit den ihr immanenten gesundheitlichen Gefahren und Risiken, den wirtschaftlichen und sozialen Folgen für die betroffene Region und die Bevölkerung des betroffenen Landes - aufenthaltsrechtlich relevant sein kann,

zielt der Kläger - wie sich der Formulierung seines Zulassungsantrags entnehmen lässt - auf die Feststellung von nationalem Abschiebungsschutz „gemäß 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG für eine Abschiebung nach Sierra Leone“ ab.

Abgesehen davon, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht seinen Klageantrag ausdrücklich darauf beschränkt hat festzustellen, dass für ihn ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG im Hinblick auf Sierra Leone vorliegt, ist für das Vorliegen der in § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG genannten Abschiebungshindernisse weder etwas dargelegt noch sonst ersichtlich.

Zu den in § 60 Abs. 3 und 4 AufenthG genannten Abschiebungshindernissen lässt der Zulassungsantrag jegliche Ausführungen vermissen. Das Vorliegen von Abschiebungshindernissen gemäß § 60 Abs. 2, 5 und 7 AufenthG wird - zusammengefasst - der Sache nach aus der in Westafrika und speziell in Sierra Leone grassierenden Ebolaseuche und den Folgen dieser Seuche auf die humanitären Bedingungen in Sierra Leone, insbesondere für das Gesundheitssystem und die Nahrungsmittelversorgung der Bevölkerung, sowie aus den Gefahren, Risiken und Folgen einer künftigen unkontrollierbaren Epidemie abgeleitet. Das Zulassungsvorbringen lässt jedoch eine hinreichende Auseinandersetzung mit den tatbestandlichen Voraussetzungen der genannten Vorschriften und damit eine Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrunds vermissen.

So setzt die Gewährung von Abschiebungsschutz aufgrund von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG voraus, dass dort für den betreffenden Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gemäß Satz 2 dieser Bestimmung sind Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Fehlt - wie hier - eine politische Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 2 AufenthG, kann der Kläger Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur ausnahmsweise beanspruchen, wenn er bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, ihm trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren (vgl. OVG Münster, B.v. 17.12.2014 a. a. O. - juris Rn. 10 ff.; BVerwG, U.v. 29.6.2010 - 10 C 10.09 -, BVerwGE 137, 226, und v. 29.9.2011 - 10 C 24.10 -, Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 41, S. 86 f, jeweils zu § 60 Abs. 7 Sätze 1 und 3 AufenthG (a. F.).

Wann danach allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt aber wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab und entzieht sich daher zum einen einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung und damit zum andern auch einer grundsätzlichen Klärungsbedürftigkeit. Die drohenden Gefahren müssen jedenfalls nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist zudem von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser hohe Wahrscheinlichkeitsgrad ist der Sache nach in der Formulierung mit umschrieben, dass die Abschiebung dann ausgesetzt werden muss, wenn der Ausländer ansonsten "gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde" (vgl. OVG Münster, B.v. 17.12.2014 a. a. O. - juris Rn. 14 f. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des BVerwG zu § 60 Abs. 7 Sätze 1 und 3 AufenthG a. F.).

Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist nicht davon auszugehen, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Sierra Leone wegen der dort (noch) grassierenden Ebola-Epidemie mit hoher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben drohen würde (ebenso für Guinea OVG Münster, B.v. 17.12.2014 a. a. O. - juris Rn. 16 ff.) Soweit der Kläger in seinem Zulassungsantrag unter Hinweis auf Presseberichte und Berichte von Hilfsorganisationen vorträgt, dass wegen der Ebolakrise das Gesundheitssystem in Sierra Leone zusammengebrochen sei, das Epizentrum der Epidemie sich nach Sierra Leone verlagert habe, in Sierra Leone jeder Distrikt von der Epidemie betroffen sei und die Ansteckungszahlen weiter stiegen, ist darauf zu verweisen, dass nach den einschlägigen aktuellen Quellen bezüglich der gegenwärtigen Situation in den westafrikanischen Ländern - was das Auftreten von Neuinfektionen mit dem Ebolavirus betrifft - zwar bezüglich Sierra Leone zweifellos noch keine Entwarnung gegeben werden kann, weil es dort immer noch zu Neuinfektionen kommt, die Zahl der Neuinfektionen gegenüber dem Höhepunkt der Seuche allerdings deutlich zurückgegangen ist (vgl. WHO Ebola Situation Report - 13 May 2015; WHO Ebola Situations Report - 22 July 2015; Ärzte ohne Grenzen „Fragen und Antwort zum Ebola-Ausbruch in Westafrika“ Stand: 17.7.2015). Auch die zweifellos viel zu spät angelaufene internationale Hilfe zur Bekämpfung der Seuche ist nach den vorliegenden Erkenntnisquellen mittlerweile deutlich verstärkt worden, so dass trotz des durch die Ebolaseuche stark in Mitleidenschaft gezogenen nationalen Gesundheitssystems die Auswirkungen nicht mehr ein Ausmaß erreichen, dass vom Vorliegen eines Abschiebungshindernisses im Sinne des § 60 Abs. 2, 5 und 7 AufenthG auszugehen wäre. Die Tatsache, dass insoweit die konkreten Umstände in Sierra Leone - auch was das örtliche Auftreten der Ebolainfektionen betrifft - ständigen Veränderungen unterliegen, macht im Übrigen auch deutlich, dass die im Zulassungsantrag aufgeworfenen Fragen einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich sind.

Mit dem Vorbringen, in dem angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts sei die Frage einer möglichen gefahrlosen Rückkehr nach Freetown unrichtig entschieden worden, da die Ebolakrise Sierra Leone in allen Landesteilen betreffe und in den Regionen, in denen es zu keinen vermehrten Krankheitsfällen komme, der Bevölkerung Hunger und Verelendung drohten, wendet sich der Kläger in Wirklichkeit im Gewand einer Grundsatzrüge gegen die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Das Asylverfahrensrecht kennt jedoch im Gegensatz zu den in den Anwendungsbereich der Verwaltungsgerichtsordnung fallenden Streitsachen (vgl. hierzu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit einer Entscheidung.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG.

Mit der Ablehnung des Antrags wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).

(1) Das Bundesamt erlässt nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 des Aufenthaltsgesetzes eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn

1.
der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird,
2.
dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird,
2a.
dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird,
3.
die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ausnahmsweise zulässig ist und
4.
der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt.
Eine Anhörung des Ausländers vor Erlass der Abschiebungsandrohung ist nicht erforderlich. Im Übrigen bleibt die Ausländerbehörde für Entscheidungen nach § 59 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes zuständig.

(2) Die Abschiebungsandrohung soll mit der Entscheidung über den Asylantrag verbunden werden. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, sind die Entscheidungsformel der Abschiebungsandrohung und die Rechtsbehelfsbelehrung dem Ausländer in eine Sprache zu übersetzen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.