Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 12. März 2019 - Au 1 K 18.957

28.05.2020 11:49, 12.03.2019 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 12. März 2019 - Au 1 K 18.957

Tenor

I. Der Bescheid des Beklagten vom 6. Juni 2018 wird in Ziffer I. 2. aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte zu 1/6 und der Kläger zu 5/6.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung einer Sicherheitschlorung und begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer - mittlerweile wieder aufgehobenen -Abkochanordnung für Trinkwasser.

Die Wasserversorgung des Klägers umfasst die Versorgungsbereiche … sowie *. Seit Anfang des Jahres 2018 führt das Gesundheitsamt des Landratsamts * eine Überprüfung aller Wasserversorgungen im Landkreis durch. Im Zuge dessen wurde die Wasserversorgung des Klägers am 6. und 8. Februar 2018 kontrolliert. Dabei wurden zahlreiche Mängel festgestellt, welche in einem umfangreichen Mängelbericht vom 12. März 2018 dokumentiert wurden. Insbesondere beanstandete das Landratsamt, dass wesentliche Bestandteile der Wasserversorgungsanlage nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprächen sowie die erforderliche Gefährdungsanalyse nicht vorliege.

Im Anschluss an die Überprüfung wurden zwischen den Beteiligten mehrere Maßnahmen zur Verbesserung der Wasserversorgung vereinbart. So wurde zum einen das Untersuchungsintervall auf 14 Tage erhöht. Zum anderen wurden dem Kläger die zeitnahe Erstellung eines Gutachtens inklusive Gefährdungsanalyse und Risikobewertung durch einen Fachplaner sowie die Erstellung eines Konzepts bezüglich des zukünftigen Betriebs der Anlage aufgegeben. Auf eine förmliche Anordnung wurde laut Aussage des Landratsamts zu diesem Zeitpunkt verzichtet, da der Kläger die Erfüllung der Maßnahmen zugesichert hatte.

In einer am 14. Mai 2018 entnommenen Trinkwasserprobe wurde bei der Entnahmestelle „Hochbehälter, Kammer I (ZWV ...)“ 1 KBE (Koloniebildende Einheit)/100 ml coliforme Bakterien identifiziert. Aus der Trinkwasserverordnung ergibt sich ein zulässiger Grenzwert von 0 KBE/100 ml.

Das Gesundheitsamt am Landratsamt ... erhielt am 15. Mai 2018 von der Grenzwertüberschreitung Kenntnis. Daraufhin wurde noch am selben Tag gegen 11:50 Uhr gegenüber dem Kläger für den Versorgungsbereich * mündlich eine Abkochanordnung ausgesprochen. Mit Bescheid vom 18. Mai 2018 wurde die Anordnung schriftlich bestätigt. Dieser Bescheid ist Gegenstand des Klageverfahrens Au 1 K 18.956.

Mit Schriftsatz vom 23. Mai 2018 hörte der Beklagte den Kläger bezüglich der zusätzlich geplanten Anordnung einer Sicherheitschlorung für beide Versorgungsbereiche an. Aufgrund des mangelreichen Trinkwassersystems, der aufgrund der fehlenden Gefährdungsanalyse unbekannten Anzahl von Gefährdungen und der bereits festgestellten mikrobiologischen Verunreinigung im Versorgungsbereich * sei das Eintreten eines erneuten Störfalls in der Trinkwasserversorgung des Klägers hinreichend wahrscheinlich.

Der Kläger äußerte sich mit Schreiben vom 29. Mai 2018 und führte aus, in seiner Wasserversorgung seien in der Vergangenheit keinerlei Grenzwertüberschreitungen festgestellt worden. Ursächlich für den Störfall, der zur Abkochanordnung geführt habe, sei der außergewöhnliche Pollenflug im Frühjahr dieses Jahres gewesen. In der Zwischenzeit seien Sofortmaßnahmen ergriffen worden, die einen erneuten, ähnlich gelagerten Störfall verhindern würden. Die im Februar festgestellten Mängel würden im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Klägers und mit Nachdruck beseitigt werden. Auf eine beigefügte Liste der bereits abgearbeiteten Mängel wurde in diesem Zusammenhang verwiesen. Die Anordnung einer Sicherheitschlorung sei unbegründet und unverhältnismäßig. Zudem werde auf die von Chlor hervorgerufenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen hingewiesen. Die rein präventive Anordnung einer Sicherheitschlorung würde die Erneuerungs- und Sanierungsmaßnahmen negativ beeinflussen. Zudem sei die geplante Anordnung extrem medienrelevant und würde dem Ruf der Kommune schaden. Die geforderte Risikoanalyse sei bereits bei den Stadtwerken * in Auftrag gegeben worden.

Mit Bescheid vom 6. Juni 2018 ordnete der Beklagte gegenüber dem Kläger an, dass das Wasser aus der zentralen Wasserversorgungsanlage (Versorgungsbereiche „*“ und „…“) ab sofort nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und entsprechend der Trinkwasserverordnung mittels Chlor zu desinfizieren ist. Für die Aufbereitung sei die vom Umweltbundesamt geführte Liste gemäß § 11 der Trinkwasserverordnung zu beachten (Ziffer I. 1. des Bescheids). Außerdem wurde der Kläger dazu verpflichtet, den Chlorgehalt dreimal täglich an den gemeinsam festgelegten Chlormess- und Probenahmestellen zu bestimmen und in einem Chlorungsprotokoll festzuhalten sowie dieses Protokoll täglich dem Landratsamt vorzulegen. Die Werte müssten sich innerhalb der Vorgaben der Trinkwasserverordnung bewegen (0,1 - 0,3 mg/l freies CI2). Außerdem sei sicherzustellen, dass die maximal zulässige Zugabe von 1,2 mg/l freies Chlor (CI2) zu keiner Zeit überschritten werde (Ziffer I. 2.). Schließlich wurde angeordnet, dass das Wasser, welches im Versorgungsbereich „*“ entnommen und verteilt wird, ab sofort nur in abgekochtem Zustand als Trinkwasser (= Wasser für den menschlichen Gebrauch) verwendet werden darf und der Kläger die betroffenen Bürger sofort hierüber in geeigneter Weise in Kenntnis zu setzen hat (Ziffer I. 3).

Zur Begründung ist in tatsächlicher Hinsicht unter anderem ausgeführt, erst nach Erlass der Abkochanordnung sei bekannt geworden, dass bereits in einer am 23. April 2018 entnommenen Wasserprobe coliforme Bakterien festgestellt worden seien. Bisher habe nicht geklärt werden können, warum der Kläger keine unverzügliche Anzeige der Grenzwertüberschreitung gemacht habe. In rechtlicher Hinsicht würden die Anordnungen der Ziffern I. 1. und I. 2. auf § 39 Abs. 2 Nr. 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) gestützt. Trinkwasser müsse so beschaffen sein, dass eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, nicht zu besorgen sei. Der Besorgnisbegriff sei durch die Rechtsprechung geklärt. Demnach sei eine Gesundheitsschädigung nur dann nicht zu besorgen, wenn hierfür keine auch noch so wenig naheliegende Wahrscheinlichkeit bestehe. Durch diesen Präventionsgedanken solle gerade auch abstrakten Gefahren vorgebeugt werden. Präventive Maßnahmen seien daher schon in einem sehr frühen Verdachtsstadium zu ergreifen. Die Anforderungen an die Trinkwasserverordnung seien erfüllt, wenn mindestens die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten würden und das Trinkwasser den Anforderungen der §§ 5 bis 7a der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) entspreche. Hieraus ergebe sich klar, dass die alleinige Vorlage von nicht zu beanstandenden Untersuchungsergebnissen bei zeitgleichem Vorhandensein von Verstößen gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht genüge, um einen sicheren Betrieb einer Wasserversorgungsanlage anzunehmen. Die Wasserversorgung des Klägers entspreche hier nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Zwar habe der Kläger mitgeteilt, dass er mittlerweile die Stadtwerke * mit der Erstellung einer Zustands- und Risikoanalyse sowie ein Unternehmen mit der Nachrüstung der Filtersysteme beauftragt habe, die bloße Beauftragung der Maßnahmen ändere jedoch nichts am Ist-Zustand der Anlage. Der Vortrag des Klägers im Rahmen der Anhörung führe hier zu keinem anderen Ergebnis. Folge man den Ausführungen, dass wahrscheinliche Ursache für den Störfall die erhöhte Pollenbelastung gewesen sei, so stelle sich die Frage, warum dieses Risiko nicht bereits vor Jahren im Rahmen einer Risikoeinschätzung betrachtet und durch die Veranlassung entsprechender Maßnahmen (z.B. Nachrüstung der Filteranlage) minimiert bzw. ausgeräumt worden sei. Hier handle es sich nur um eine von einer unbekannten Anzahl an möglichen Gefährdungen im Wasserversorgungssystem des Klägers. Dem Argument, dass die Chlorung gesundheitsschädlich sei, könne nicht gefolgt werden, da es sich hier um ein vom Umweltbundesamt zugelassenes Desinfektionsverfahren für Trinkwasser handle. Bei der zugelassenen Chlorkonzentration bestehe keine Gesundheitsgefährdung. Insgesamt sei hier aufgrund des schlechten Zustands der Anlage, der mangelnden Kenntnisse des Klägers hinsichtlich der Trinkwasserhygiene, der fehlenden Kenntnisse über etwaige weitere Gefährdungen im Versorgungssystem sowie der teilweise gravierenden hygienischen Mängel eine Besorgnis der Gesundheit nicht mit Sicherheit auszuschließen. In einem solchen Fall müsse das Landratsamt - auch präventiv und auch ohne Vorliegen eines zu beanstandenden Befundes - die notwendigen Maßnahmen treffen, um die Gesundheit der Bürger zu schützen. Die Anordnung der Sicherheitschlorung sei eine gebundene Entscheidung. § 39 Abs. 2 IfSG sowie die Vorschriften der Trinkwasserverordnung sähen kein Ermessen vor. Lediglich bezüglich der Erforderlichkeit einzelner Maßnahmen sei der Behörde ein Auswahlermessen zuzubilligen. Die Anordnung sei geeignet und erforderlich, da mildere, ebenso geeignete Mittel nicht ersichtlich seien. Bei einer Abkochanordnung handle es sich lediglich um eine vorübergehende Maßnahme für Fälle, in denen die ursächlichen Mängel zeitnah abgestellt werden könnten. Im vorliegenden Fall sei jedoch - allein schon aufgrund des zur Erstellung der Zustands- und Risikoanalyse erforderlichen Zeitraums von circa sechs Monaten - nicht davon auszugehen, dass die Besorgnis in kurzer Zeit auszuräumen sei. Aufgrund der umfangreichen Mängel werde es Jahre dauern, bis die Wasserversorgung des Klägers wieder nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik betrieben werde. So lange sei es den Trinkwasserabnehmern nicht zuzumuten, ihr Wasser abzukochen. Schließlich sei die Sicherheitschlorung auch angemessen, da der Schutz des Trinkwassers und der Schutz der Bevölkerung vor Gesundheitsgefahren durch verunreinigtes Trinkwasser das Individualinteresse des Klägers (insbesondere finanzielle Interessen) deutlich überwiege. Die Abkochanordnung für das Versorgungsgebiet * werde auf § 39 Abs. 2 Nr. 1 IfSG gestützt. Bei Durchführung der Sicherheitschlorung sei davon auszugehen, dass im Netz Biofilme gelöst würden und die Grenzwerte der Trinkwasserverordnung womöglich nicht eingehalten werden könnten. Bis zur Sicherstellung einer stabilen Chlorung sei eine Abkochanordnung daher notwendig.

Gegen diesen Bescheid ließ der Kläger mit Schriftsatz vom 9. Juni 2018 - eingegangen bei Gericht am 11. Juni 2018 - Klage erheben.

Am 9. Juli 2018 (Versorgungsbereich *) sowie am 12. Juli 2018 (Versorgungsbereich *) wurden die beiden Abkochanordnungen mündlich aufgehoben. Die Aufhebung wurde jeweils mit Bescheid vom 13. Juli 2018 schriftlich bestätigt. Zur Begründung ist ausgeführt, dass aufgrund der seit Tagen stabilen und wirksamen Chlorung des Trinkwassers die Abkochanordnung nicht mehr erforderlich sei und diese daher widerrufen werde.

Einem Antrag des Klägers, die Pflicht zur Messung des Chlorgehalts auf einmal pro Tag und Messstelle zu reduzieren, wurde am 7. Dezember 2018 seitens des Landratsamts per E-Mail stattgegeben.

Mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2018 begründete der Bevollmächtigte des Klägers die Klage. Es werde darauf hingewiesen, dass die Wasserversorgung des Klägers aus zwei separaten und räumlich völlig voneinander getrennten Wasserversorgungsbereichen (Versorgungsbereich * und Versorgungsbereich *) bestehe. Es sei keinerlei Verbindung zwischen den beiden Versorgungsbereichen vorhanden, sodass sich der am 14. Mai 2018 im Versorgungsbereich * festgestellte Keim in keiner Weise auf den Versorgungsbereich * auswirken hätte können. Zudem sei der Vortrag des Beklagten, wonach dieser erst nach Erlass der Abkochanordnung Kenntnis davon erlangt habe, dass auch in einer Probe vom 23. April 2018 coliforme Keime gefunden worden seien, unzutreffend. Das Ergebnis der Wasserprobe sei unmittelbar im Anschluss an den Beklagten übermittelt worden. Diese Keime seien außerdem nach ausdrücklicher Darlegung des Labors auf ungünstige Probeentnahmebedingungen (defekter Probeentnahmehahn) zurückzuführen gewesen. Eine am 25. April 2018 eingelieferte Probe habe wieder in vollem Umfang den Anforderungen der Trinkwasserverordnung entsprochen. Weiter hätte der Beklagte erkennen müssen, dass der Kläger umfassend an der Beseitigung aller Mängel mitwirke. Eine entsprechende Liste sei im Rahmen der Anhörung vorgelegt worden. Die Aussage, dass Chlor in geringer Dosierung für die Gesundheit vollkommen unbedenklich sei, werde seitens des Klägers bestritten. Der streitgegenständliche Bescheid sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten. Entgegen der Auffassung des Beklagten habe hier kein durch Tatsachen erhärteter Verdacht bestanden, der eine Gesundheitsgefährdung als wahrscheinlich erscheinen lasse. Nicht nachvollziehbar sei, warum nun plötzlich von einer Gefährdung ausgegangen werde, während im Rahmen der Untersuchungen im Februar 2018 noch ein umfassender Maßnahmenplan vereinbart worden sei. Dass die Wasserversorgung des Klägers nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspreche, habe bereits im Februar 2018 festgestanden. Zudem sei bereits im Juni 2016 eine Überprüfung der Anlage erfolgt. Damals sei das Gesundheitsamt davon ausgegangen, dass der Kläger sich um die zeitnahe Abstellung der Mängel bemühen werde. Der Hinweis des Landratsamts, dass die bloße Beauftragung der Maßnahmen nichts am Ist-Zustand der Anlage ändere, stehe im Widerspruch zur gesamten bisherigen Vorgehensweise. Der streitgegenständliche Bescheid widerspreche komplett der Vereinbarung vom 8. Februar 2018, ohne dass sich die Tatsachengrundlage in irgendeiner Weise verändert habe. Der Kläger habe davon ausgehen können und dürfen, dass bei weiterem Abarbeiten der Mängelliste ein so gravierender Eingriff wie eine Chlorierungsanordnung mit Verweis auf die nicht eingehaltenen allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht erfolgen werde. Im Hinblick auf den Besorgnisgrundsatz sei es außerdem nicht geboten gewesen, das gesamte Gebiet des Klägers in den Geltungsbereich der Chlorierungsanordnung mit einzubeziehen. Selbst die Wasserversorgung des Versorgungsbereichs * bestehe aus zwei Teilbereichen, wobei sich Brunnen und Pumpwerk in der Mitte befänden. Es sei ausgeschlossen, dass ein coliformer Keim vom Hochbehälter * entgegen der Fließrichtung über das Wasserwerk in den anderen Teilbereich der Wasserversorgung gelange und somit eine Gesundheitsgefährdung zu besorgen gewesen sei. Völlig unmöglich seien Auswirkungen auf das Versorgungsgebiet *. Es dürfte sich hier um einen Einzelfall handeln, dass für eine Wasserversorgungsanlage, für die sämtliche Proben der letzten Jahre unauffällig gewesen seien, eine so weitreichende Maßnahme wie die Sicherheitschlorung getroffen werde. Insoweit könne es nur als vorgeschobenes Argument betrachtet werden, wenn der Beklagte hier einen fehlenden Handlungsspielraum bzw. eine gebundene Entscheidung behaupte. Abschließend sei darauf hinzuweisen, dass nach den Empfehlungen des Bundesumweltamts beim Auffinden coliformer Bakterien ein abgestufter Maßnahmenkatalog abzuarbeiten sei. Die ebenfalls erlassene Abkochanordnung stehe in direktem Zusammenhang mit der Sicherheitschlorung und sei daher als entsprechende Vorbereitungs- bzw. Begleitmaßnahme ebenfalls rechtswidrig. Aufgrund der erheblichen Auswirkungen der Abkochanordnung und der diesbezüglich beim Kläger eingehenden Beschwerden sowie der umfassenden Medienberichterstattung in der Öffentlichkeit bestehe hier ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass auch die Abkochanordnung rechtswidrig gewesen sei.

Der Kläger beantragt (zuletzt):

I.

Der Bescheid des Beklagten vom 6. Juni 2018 in der Form der E-Mail vom 7. Dezember 2018 wird hinsichtlich der Ziffern I. 1. und I. 2. aufgehoben.

II.

Es wird festgestellt, dass die Anordnung Ziffer I. 3. des Bescheids vom 6. Juni 2018 rechtswidrig war.

Der Beklagte beantragt mit Schriftsatz vom 25. Januar 2019:

Die Klage vom 9. Juni 2018 gegen den Bescheid des Landratsamtes ... vom 6. Juni 2018 (Az.: ...) wird abgewiesen.

Zur Begründung wiederholt das Landratsamt ... im Wesentlichen seine Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid und führt ergänzend aus, vom Kläger seien zwischenzeitlich umfangreiche Maßnahmen abgearbeitet worden. Zuletzt seien die jeweiligen Zustands- bzw. Risikoanalysen der Stadtwerke ... vorgelegt worden. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung hätten jedoch teilweise gravierende Mängel bestanden. Hinzu kämen die festgestellten Grenzwertüberschreitungen. Schließlich sei eine auch nur ansatzweise vollständige Bewertung der Wasserversorgung des Klägers nicht möglich gewesen, da die erforderliche Gefährdungsanalyse und Risikobewertung nicht vorhanden gewesen sei. Wäre eine Gefährdungsanalyse vorhanden gewesen, hätte das Landratsamt diese als Grundlage seiner Prüfung heranziehen und im Rahmen des Störfalles bewerten können. Ohne Gefährdungsanalyse sei hingegen davon auszugehen gewesen, dass die aufgrund bloßen Augenscheins festgestellten Mängel keinesfalls abschließend und weitere unerkannte Mängel und Gefährdungen vorhanden seien. Aufgrund einer Gesamtschau aller Aspekte sei somit eine Gesundheitsgefährdung wahrscheinlich und damit zu besorgen gewesen. Die Einwände des Klägers würden dagegen nicht durchgreifen. Selbst wenn bereits im Februar 2018 eine entsprechende Anordnung ergehen hätte müssen, so führe dies nicht zur Rechtswidrigkeit der nunmehr ergangen Anordnung, sondern vielmehr nur zu deren Verspätung. Außerdem habe es in der Zwischenzeit Grenzwertüberschreitungen gegeben. Der Vortrag des Klägers, dass das Verhalten des Landratsamts im Widerspruch zum bisherigen Vorgehen stehe, greife ebenfalls nicht durch. Dem Kläger sei bekannt gewesen, dass bei Feststellung einer Grenzwertüberschreitung weitere Maßnahmen erforderlich würden. Dies sei so auch bei der Überprüfung am 8. Februar 2018 besprochen worden. Außerdem sei mit der Grenzwertüberschreitung sehr wohl eine Änderung der Tatsachen eingetreten. Sofern als wahrscheinliche Ursache der Polleneintrag benannt werde, so handle es sich hierbei um eine bloße Vermutung. Das Vorgehen des Gesundheitsamtes sei verhältnismäßig und konsistent gewesen. Die Rechtsfolgenauswahl sei aufgrund einer Abwägung und einer Gesamtschau aller Aspekte getroffen worden. Bei einer Probenentnahme durch das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) vom 7. Juni 2018 seien erneut coliforme Bakterien vorgefunden worden. Dies bestätige, dass die Anordnungen im Interesse des Gesundheitsschutzes dringend notwendig gewesen seien. Schließlich sei der Feststellungsantrag bereits unzulässig, da kein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit erkennbar sei.

Auf Anfrage des Gerichts teilte das Landratsamt ... außerdem mit Schriftsatz vom 4. März 2019 mit, dass die geforderten Risikoanalysen vom Kläger am 9. November 2018 (für den Versorgungsbereich ...) sowie am 21. Dezember 2018 (für den Versorgungsbereich ...) vorgelegt wurden. Darin seien durch die Stadtwerke ... für beide Versorgungsbereiche zahlreiche Risiken ermittelt worden. Als Maßstab für die Risikoabschätzung stünden die rechtlichen Vorgaben der Trinkwasserverordnung sowie die Anforderungen des Technischen Regelwerkes im Vordergrund. Aus der Kombination des Schadensausmaßes und der Eintrittswahrscheinlichkeit lasse sich im Ergebnis das bestehende Risiko ableiten. Die Aufhebung der Chlorung sei vorliegend noch an die Erfüllung bestimmter Voraussetzungen gebunden. Diese seien dem Kläger mit E-Mail vom 15. Februar 2019 mitgeteilt worden. Sobald die entsprechenden Nachweise über die Erfüllung der Anforderungen erbracht würden, solle die Anordnung zur Chlorung aufgehoben werden. Konstruktive Abstimmungsgespräche hätten bereits stattgefunden.

Am 12. März 2019 fand in der Sache mündliche Verhandlung statt. Auf die dabei gefertigte Niederschrift wird zur weiteren Ergänzung des Sachverhalts ebenso Bezug genommen wie auf den Inhalt der Gerichtsakte (auch im Verfahren Au 1 K 18.956) und der vom Beklagten vorgelegten Behördenakte.

Gründe

Die Klage hat nur zu einem kleinen Teil Erfolg. Ansonsten ist sie teilweise bereits unzulässig, im Übrigen unbegründet.

1. Gegenstand der Klage ist zunächst die mit Bescheid vom 6. Juni 2018 für das gesamte Versorgungsgebiet des Klägers verfügte Chlorierungsanordnung (Ziffer I. 1. des Bescheids). Daneben wendet sich der Kläger auch gegen die in Ziffer I. 2. des Bescheids angeordnete und durch E-Mail vom 7. Dezember 2018 modifizierte Pflicht zur regelmäßigen Messung und Dokumentierung des Chlorgehalts. Schließlich begehrt der Kläger die Feststellung der Rechtswidrigkeit der für das Versorgungsgebiet * erlassenen Abkochanordnung (Ziffer I. 3.).

2. Soweit der Kläger die Feststellung der Rechtswidrigkeit der mittlerweile aufgehobenen Abkochanordnung (Ziffer I. 3.) begehrt, ist die Klage bereits unzulässig, da dem Kläger das hierfür erforderliche Feststellungsinteresse fehlt.

Nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn sich dieser erledigt hat und der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Eine Erledigungssituation liegt hier vor. Die streitgegenständliche Abkochanordnung wurde am 12. Juli 2018 mündlich aufgehoben. Mit Bescheid vom 13. Juli 2018 wurde die Aufhebung schriftlich bestätigt.

Der Kläger kann jedoch ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung der Rechtswidrigkeit nicht geltend machen. Nach dem Wegfall der mit dem Verwaltungsakt verbundenen Beschwer wird gerichtlicher Rechtsschutz grundsätzlich nur dann zur Verfügung gestellt, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an einer nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit der erledigten Maßnahme hat. Dieses Interesse muss - unabhängig von der Intensität des erledigten Eingriffs und vom Rang der betroffenen Rechtspositionen - über das bloße Interesse an der Klärung der Rechtswidrigkeit der Behördenentscheidung hinausgehen und kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Natur sein. Maßgeblich ist, dass die gerichtliche Entscheidung geeignet erscheint, die Position des Klägers in den genannten Bereichen zu verbessern (st. Rspr., vgl. z.B. BVerwG, U.v. 16.5.2013 - 8 C 20.12 - juris Rn. 11 m.w.N.; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage 2016, § 113 Rn. 129f. m.w.N.).

In der Verwaltungsgerichtspraxis haben sich hierzu verschiedene Fallgruppen herausgebildet, bei deren Vorliegen regelmäßig ein berechtigtes Interesse zu bejahen ist, nämlich die Wiederholungsgefahr, die Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses, das sogenannte Rehabilitationsinteresse sowie eine fortdauernde bzw. tiefgreifende Grundrechtsbeeinträchtigung (vgl. BVerwG, B.v. 13.7.2015 - 1 WB 49/14 - juris Rn. 24; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage 2016, § 113 Rn. 136ff.). Der Kläger muss sein Feststellungsinteresse jeweils substantiiert geltend machen (st. Rspr., vgl. BVerwG, a.a.O.).

Gemessen hieran ist ein Feststellungsinteresse vorliegend zu verneinen. Der Bevollmächtigte des Klägers führt hierzu aus, aufgrund der erheblichen Auswirkungen der Abkochanordnung und der diesbezüglich beim Kläger eingehenden Beschwerden sowie der umfassenden Medienberichterstattung in der Öffentlichkeit habe der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass die Abkochanordnung rechtswidrig war.

a) Mit dieser Begründung beruft sich der Kläger letztendlich auf das Vorliegen eines Rehabilitationsinteresses. Ein solches Interesse besteht nach Ansicht der Kammer jedoch nicht.

Das Verlangen nach Rehabilitierung begründet nach ständiger Rechtsprechung nur dann ein Feststellungsinteresse, wenn es bei vernünftiger Würdigung der Verhältnisse des Einzelfalls als schutzwürdig anzuerkennen ist. Dafür reicht es nicht aus, dass der Betroffene die von ihm beanstandete Maßnahme als diskriminierend empfunden hat. Maßgebend ist vielmehr, ob bei objektiver und vernünftiger Betrachtungsweise abträgliche Nachwirkungen der Maßnahme fortbestehen, denen durch eine gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungshandelns wirksam begegnet werden könnte (BayVGH, B.v. 17.4.2018 - 4 ZB 17.1490 - juris Rn. 13 m.w.N.). Das berechtigte Feststellungsinteresse geht damit über das bloße Interesse an der Klärung der Rechtswidrigkeit hinaus und besteht vielmehr nur, wenn sich aus der angegriffenen Maßnahme eine für Außenstehende erkennbare und fortdauernde Stigmatisierung des Betroffenen ergibt, die geeignet ist, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen (vgl. BVerwG, U.v. 16.5.2013 - 8 C 14./12 - juris Rn. 25 m.w.N.; BayVGH, a.a.O. sowie B.v. 28.11.2016 - 4 ZB 16.1610 - juris Rn. 17). Ein Rehabilitierungsinteresse wird insbesondere bejaht, wenn der Verwaltungsakt diskriminierenden Charakter hatte und durch ihn das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen beeinträchtigt wurde (BVerfG, B.v. 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 - juris Rn. 47).

Ausgehend hiervon ist vorliegend kein Rehabilitationsinteresse erkennbar. Dabei kann letztendlich dahinstehen, ob sich der Kläger als Hoheitsträger bzw. Gebietskörperschaft überhaupt auf ein Rehabilitationsinteresse berufen kann (VG Düsseldorf, U.v. 12.7.2011- 17 K 5566/10 - juris Rn. 84). Denn die Abkochanordnung war jedenfalls nicht geeignet, eine diskriminierende Wirkung für den Kläger zu erzeugen. Sachlicher und nachvollziehbarer Grund für den Erlass der Abkochanordnung für den Versorgungsbereich * war die Tatsache, dass aufgrund der gleichzeitig angeordneten Chlorung die Gefahr bestand, dass im Netz Biofilme gelöst würden und es dadurch zu einer mikrobiellen Grenzwertüberschreitung kommen hätte können. Es wurde seitens der Behörde bereits im streitgegenständlichen Bescheid selbst ausgeführt, dass die Abkochanordnung lediglich bis zur Sicherstellung einer stabilen Chlorkonzentration erforderlich sei. Die Abkochanordnung wurde erlassen, um die menschliche Gesundheit zu schützen und diente damit der Gefahrenabwehr. Inwieweit hier ein Ansehensverlust des Klägers eingetreten sein soll, ist nicht erkennbar. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Medienberichterstattung, welche sich auszugsweise in der vorgelegten Behördenakte befindet, hier einseitig zu Lasten des Klägers erfolgte. Auf eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts kann sich die Gemeinde als juristische Person des öffentlichen Rechts zudem nicht berufen. Nach objektiver Betrachtungsweise ist hier nicht erkennbar, inwieweit die erlassene Abkochanordnung nach ihrer Aufhebung mit Nachwirkungen für den Kläger verbunden ist. Auf ein subjektives Empfinden des Klägers kommt es in diesem Zusammenhang gerade nicht an. Ein bloßes ideelles Interesse an der Klärung der Rechtsfrage ohne Rücksicht darauf, ob abträgliche Nachwirkungen fortbestehen, genügt für die Bejahung des Rehabilitationsinteresses ebenso wenig, wie der reine Wunsch nach Genugtuung.

b) Das besondere Feststellungsinteresse kann auch nicht wegen eines durch die Abkochanordnung eingetretenen schweren Grundrechtseingriffs bejaht werden.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann allein ein tiefgreifendender Grundrechtseingriff das Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht begründen. Eine Ausnahme gilt im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG grundsätzlich nur bei solchen Eingriffen, die ansonsten wegen ihrer typischerweise kurzfristigen Erledigung regelmäßig keiner gerichtlichen Überprüfung zugeführt werden könnten (BVerwG, U.v. 16.5.2013 - 8 C 22.12 - juris Rn. 18ff.), sowie bei besonders schwerwiegenden oder fortdauernden faktischen Grundrechtsbeeinträchtigungen (Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage 2016, § 113 Rn. 146). Keiner dieser Fälle liegt hier vor. Die Abkochanordnung fällt nicht in die Kategorie der sich typischerweise kurzfristig erledigenden Verwaltungsakte. Eine solche Erledigung müsste sich nämlich aus der Eigenart des Verwaltungsaktes selbst ergeben, eine untypisch frühzeitige Erledigung berührt Art. 19 Abs. 4 GG dagegen nicht (BVerwG, a.a.O. Rn. 21ff.). Vorliegend hat das Landratsamt die Abkochanordnung aufgrund nachträglich eingetretener veränderter Umstände aufgehoben. Auch ein besonders schwerwiegender oder fortdauernder Grundrechtseingriff ist nicht erkennbar. Der Kläger als juristische Person des öffentlichen Rechts kann sich nach der Rechtsprechung grundsätzlich ohnehin nicht auf Grundrechte berufen, soweit er öffentliche Aufgaben wahrnimmt (st. Rspr., vgl. BVerfG - 2 BvR 403/02 - juris Rn. 10. m.w.N.). Der somit allein in Betracht kommende Eingriff in das gemeindliche Selbstverwaltungsrecht nach Art. 28 Abs. 2 GG ist jedoch weder besonders schwerwiegend noch andauernd.

c) Auch von einer konkreten Wiederholungsgefahr ist vorliegend nicht auszugehen.

Besteht die Gefahr, dass die Behörde erneut einen Verwaltungsakt mit dem Inhalt des erledigten Verwaltungsakts oder zumindest einen gleichartigen Verwaltungsakt erlässt, so kann dies einen Antrag nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO rechtfertigen. Das berechtigte Interesse für eine Fortsetzungsfeststellungsklage wegen einer Wiederholungsgefahr setzt jedoch voraus, dass auch in Zukunft unter im Wesentlichen unveränderten Umständen die Gefahr besteht, dass erneut ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird. Es müssen die gleichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse vorliegen wie in dem für die Beurteilung des erledigten Verwaltungsakts maßgeblichen Zeitpunkt (Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 113 Rn. 86a). Zudem muss die geltend gemachte Wiederholungsgefahr auch hinreichend konkret sein (BVerwG, B.v. 29.4.2008 - 1 WB 11/07 - juris Rn. 21).

Ausgehend hiervon ist eine Wiederholungsgefahr im vorliegenden Fall weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Kläger hat nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten seit Erlass der Abkochanordnung umfassende Sanierungsmaßnahmen an seiner Wasserversorgungsanlage vorgenommen. Die heutige Anlage und somit die tatsächlichen Verhältnisse sind daher in keiner Weise mehr vergleichbar mit den Verhältnissen zu dem Zeitpunkt, als die Abkochanordnung ergangen ist. Zudem wurde die Abkochanordnung hier als Vorbereitungs- bzw. Begleitmaßnahme der gleichzeitig angeordneten Sicherungschlorung erlassen. Eine hinreichend konkrete Gefahr, dass es abermals zu solch einer Situation kommen könnte, ist ebenfalls nicht erkennbar.

d) Schließlich ergibt sich ein Feststellungsinteresse auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines ernsthaft beabsichtigten Amtshaftungsprozesses.

Bei einer Fortsetzungsfeststellungsklage, die der Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses dienen soll, muss der Betroffene von sich aus substantiiert darlegen, dass er bereits einen solchen Prozess eingeleitet hat oder die Klageerhebung zeitnah beabsichtigt. Insbesondere muss er aufzeigen, was er konkret anstrebt, d.h. welchen Schaden bzw. welche Schadens- oder Entschädigungspositionen er im Zivilrechtsweg geltend machen will. Die bloß abstrakte Möglichkeit eines Sekundärverfahrens genügt dagegen nicht. Zwar dürfen an den Vortrag keine überzogenen Anforderungen gestellt werden, insbesondere bedarf es regelmäßig keiner Vorlage einer genauen Schadensberechnung. Jedoch muss der Vortrag zur Rechtfertigung des mit der Fortsetzung des Prozesses verbundenen Aufwands über die bloße Behauptung hinaus nachvollziehbar erkennen lassen, dass der Kläger einen Amtshaftungsprozess tatsächlich anstrebt und dieser nicht offensichtlich aussichtslos ist. Hierzu gehört auch eine zumindest annähernde Angabe der Schadenshöhe (vgl. zum Ganzen: BVerwG, B.v. 13.7.2015 - 1 WB 49/14 - juris Rn. 26; BayVGH, B.v. 17.4.2018 - 4 ZB 17.1490 - juris Rn. 21; B.v. 13.6.2014 - 15 ZB 14.510 - juris Rn. 10; OVG NRW, U.v. 25.3.2014 - 2 A 2679/12 - juris Rn. 47 m.w.N.). Diesbezüglich wurde vom Kläger vorliegend nichts vorgetragen.

e) Sonstige schützenswerte Interessen, die ein Feststellungsinteresse des Klägers rechtfertigen könnten, sind darüber hinaus weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

3. Soweit sich der Kläger gegen die in Ziffer I. 1. des streitgegenständlichen Bescheids verfügte Chlorierungsanordnung wendet, ist die Klage als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO zwar zulässig, aber unbegründet.

Die Anordnung der Sicherheitschlorung ist - im hierfür maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (dazu sogleich) - rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Grundsätzlich bestimmt sich im Verwaltungsprozess der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage nach dem materiellen Recht (BVerwG, U.v. 27.4.1990 - 8 C 87/88 - juris; Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 113 Rn. 45). Den hier maßgeblichen Vorschriften der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) ist jedoch keine Aussage zu entnehmen, auf welchen Zeitpunkt für die rechtliche Beurteilung einer auf diese gestützten Maßnahme abzustellen ist. Daher greift hier zunächst der prozessrechtliche Grundsatz, dass für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei einer Anfechtungsklage grundsätzlich auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen ist (Eyermann, a.a.O., § 113 Rn. 45; vgl. zur TrinkwV auch BayVGH, U.v. 17.5.2018 - 20 B 16.1351 - juris Rn. 26; U.v. 6.3.2018 - 20 B 17.1378 - juris Rn. 38). Bei der angeordneten Sicherheitschlorung handelt es sich jedoch um einen sogenannten Dauerverwaltungsakt, sodass insoweit zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage ausnahmsweise auf den Schluss der mündlichen Verhandlung abzustellen ist und demnach auch nach Erlass des Bescheids eingetretene Veränderungen zu berücksichtigen sind (vgl. Eyermann, a.a.O., § 113 Rn. 48 m.w.N.; BayVGH, U.v. 17.5.2018 - 20 B 16.1351 - juris Rn. 26 a.E.).

a) Die Rechtsgrundlage für die Chlorierungsanordnung findet sich entgegen der Begründung des streitgegenständlichen Bescheids in § 9 TrinkwV und nicht in § 39 Abs. 2 Nr. 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG).

Nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 IfSG hat die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung der Vorschriften des § 37 Abs. 1 und 2 IfSG sowie von Rechtsverordnungen nach § 38 Abs. 1 und 2 IfSG sicherzustellen. Die Trinkwasserverordnung stützt sich in ihren hier maßgeblichen Teilen auf die Verordnungsermächtigung des § 38 Abs. 1 und 2 IfSG und dient nach § 38 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 IfSG der Umsetzung der in § 37 Abs. 1 und 2 IfSG geregelten Anforderungen an Wasser für den menschlichen Gebrauch bzw. Wasser, das in Gewerbebetrieben oder öffentlichen Bädern bereitgestellt wird (vgl. Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Stand: Juli 2016, § 4 TrinkwV Rn. 4). Damit kann diese Befugnisnorm grundsätzlich herangezogen werden, wenn es zur Einhaltung der materiellen Anforderungen der Trinkwasserverordnung einer behördlichen Anordnung bedarf. Allerdings enthält die Trinkwasserverordnung selbst sowohl hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzungen als auch hinsichtlich der einzelnen zu treffenden Maßnahmen spezielle Befugnisnormen, die sich insbesondere in den §§ 9, 10 und 20 TrinkwV finden. Würde auch im Anwendungsbereich dieser speziellen Eingriffsbefugnisse ein Rückgriff auf die allgemeine Befugnisnorm des § 39 Abs. 2 Nr. 1 IfSG möglich sein, so würden deren Tatbestandsanforderungen im Ergebnis ausgehebelt und leerlaufen. Daher ist grundsätzlich von einer Spezialität der Befugnisnormen der Trinkwasserverordnung auszugehen. Ein Rückgriff auf die allgemeine Befugnisnorm des § 39 Abs. 2 Nr. 1 IfSG ist wegen dieses Spezialitätsverhältnisses nur denkbar, soweit die Trinkwasserverordnung materielle Anforderungen an die Beschaffenheit von Wasser für den menschlichen Gebrauch aufstellt, ohne der zuständigen Behörde zu ihrer Durchsetzung eine entsprechende Eingriffsbefugnis zur Seite zu stellen. Nur in diesem Fall existiert keine speziellere, vorrangige Befugnisnorm, die die Anwendung des § 39 Abs. 2 Nr. 1 IfSG sperren würde (BayVGH, U.v. 17.5.2018 - 20 B 16.1352 - juris Rn. 30; U.v. 6.3.2018 - 20 B 17.1378 - juris Rn. 33).

Dass der Beklagte somit im Ergebnis von einer falschen Rechtsgrundlage ausgegangen ist, ist für die Ziffer I.1. des Bescheids jedoch unschädlich, da das Gericht im Rahmen des § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO von Amts wegen zu prüfen hat, ob das materielle Recht die durch einen Verwaltungsakt getroffene Regelung trägt oder nicht. Hierzu gehört beispielsweise auch die Prüfung, ob ein angegriffener Verwaltungsakt kraft einer anderen als der angegebenen Rechtsgrundlage rechtmäßig ist (vgl. BVerwG, U.v. 30.6.1989 - 4 C 40/88 - juris Rn. 20). Erweist sich der Verwaltungsakt aus anderen als in dem Bescheid angegebenen Gründen als rechtmäßig, ohne dass er durch den Austausch der Begründung in seinem Wesen geändert würde, dann ist der Verwaltungsakt nicht rechtswidrig (BVerwG, U.v. 31.3.2010 - 8 C 12/09 - juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 1.2.2016 - 10 CS 15.2689 - juris Rn. 29; OVG SH, U.v. 26.5.2009 - 1 LB 38/08 - juris Rn. 34ff.).

So liegt der Fall hier. Der Regelungsgehalt der angegriffenen Sicherheitschlorung bliebe im Wesentlichen unverändert, wenn als Rechtsgrundlage § 9 TrinkwV anstelle des von der Behörde zitierten § 39 Abs. 2 Nr. 1 IfSG i.V.m. § 37 IfSG herangezogen würde. Beide Normen ermächtigen die zuständige Behörde dazu, die notwendigen bzw. erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass eine Schädigung der menschlichen Gesundheit nicht zu besorgen ist. Nachdem es sich bei beiden Vorschriften um gebundene Entscheidungen handelt, waren letztendlich auch keine anderen oder zusätzlichen Erwägungen anzustellen (so im Ergebnis auch BayVGH, U.v. 17.5.2018 - 20 B 16.1351 - juris Rn. 28).

b) Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Rechtsgrundlage (§ 9 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Abs. 5 TrinkwV) sind vorliegend aufgrund der festgestellten Grenzwertüberschreitungen sowie der Tatsache, dass die Anlage des Klägers nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht, erfüllt.

Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass in einem Wasserversorgungsgebiet die in den §§ 5 bis 7 TrinkwV in Verbindung mit den Anlagen 1 bis 3 festgelegten Grenzwerte nicht eingehalten oder die Anforderungen nicht erfüllt sind, hat es unverzüglich zu entscheiden, ob dadurch die Gesundheit der betroffenen Verbraucher gefährdet ist und ob die betroffene Wasserversorgungsanlage oder Teile davon bis auf Weiteres weiterbetrieben werden können (§ 9 Abs. 1 Satz 1 TrinkwV). Dabei hat es auch die Gefahren zu berücksichtigen, die für die menschliche Gesundheit entstehen würden, wenn die Bereitstellung von Trinkwasser unterbrochen oder seine Entnahme oder Verwendung eingeschränkt würde (§ 9 Abs. 1 Satz 2 TrinkwV). Das Gesundheitsamt informiert den Unternehmer oder den sonstigen Inhaber der verursachenden Wasserversorgungsanlage unverzüglich über seine Entscheidung und ordnet Maßnahmen an, die zur Abwendung der Gefahr für die menschliche Gesundheit erforderlich sind (§ 9 Abs. 1 Satz 3 TrinkwV).

Zweck der Trinkwasserverordnung ist es, die menschliche Gesundheit vor nachteiligen Einflüssen, die sich aus der Verunreinigung von Wasser ergeben, das für den menschlichen Gebrauch bestimmt ist, durch Gewährleistung seiner Genusstauglichkeit und Reinheit zu schützen (§ 1 TrinkwV). Die in § 4 TrinkwV enthaltenen allgemeinen Anforderungen an die Beschaffenheit von Trinkwasser, nämlich dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, nicht zu besorgen ist, gelten als erfüllt, wenn mindestens die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden und das Trinkwasser den Anforderungen der §§ 5 bis 7a TrinkwV entspricht (§ 4 Abs. 1 Satz 3 TrinkwV).

Ähnlich wie § 37 Abs. 1 IfSG richtet sich § 4 TrinkwV an der Begrifflichkeit des Besorgens einer Gefährdung der menschlichen Gesundheit aus. Dieser Begriff ist mit Blick auf das hohe Schutzgut der menschlichen Gesundheit und der damit verbundenen Notwendigkeit reinen Trinkwassers auszulegen. § 4 Abs. 1 TrinkwV bringt durch die Formulierung, dass eine Gesundheitsgefährdung „nicht zu besorgen“ sein darf, den Präventionsgedanken des Infektionsschutzes zum Ausdruck. Dies bedeutet, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit geradezu ausgeräumt sein muss. Da bloße Möglichkeiten allerdings nie völlig ausgeschlossen werden können, ist die Formulierung „nicht zu besorgen“ dahingehend zu deuten, dass keine auch noch so wenig naheliegende Wahrscheinlichkeit bestehen darf, was im Ergebnis darauf hinausläuft, dass eine Gesundheitsgefährdung nach menschlicher Erfahrung unwahrscheinlich sein muss (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 26.6.1970 - IV C 90.69 - juris Rn. 11; U.v. 16.7.1965 - IV C 54.65 - juris Rn. 18; VG Würzburg, B.v. 14.7.2014 - W 6 S 14.485 - juris Rn. 63; VG München, B.v. 29.10.2013 - M 18 S 13.4404 - juris Rn. 61; Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Stand: Juli 2016, § 4 TrinkwV Rn. 6). Angesichts dieses Präventionsgedankens ist ein Einschreiten der zuständigen Behörde schon dann berechtigt, wenn ein durch Tatsachen erhärteter Verdacht besteht, der eine Gesundheitsgefährdung als wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl. BayVGH, U.v. 15.3.2000 - 25 B 96.2188 - juris Rn. 20; VG München, B.v. 21.8.2014 - M 18 S 14.445 - juris Rn. 66).

Ein Verdacht im vorgenannten Sinn ist im Fall des Klägers aufgrund der festgestellten Nichteinhaltung der Grenzwerte nach § 7 TrinkwV sowie des Umstands, dass die Anlage des Klägers nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht, gegeben. § 7 Abs. 1 TrinkwV verlangt, dass im Trinkwasser die in Anlage 3 festgelegten Grenzwerte und Anforderungen für Indikator-Parameter eingehalten sein müssen. Indikator-Parameter beziehen sich auf Stoffe und Faktoren, die im Falle einer Überschreitung der Grenzwerte selbst kein oder nur ein geringes gesundheitliches Risiko für den Verbraucher darstellen. Sie zeigen aber indirekt eingetretene Veränderungen der Wasserqualität an, die unter Umständen erhebliche Risiken mit sich bringen können (BR-Drs. 721/00, S. 67). Die Anlage 3 enthält in ihrem Teil I unter der laufenden Nummer 5 u.a. einen Grenzwert für coliforme Bakterien im Trinkwasser. Dieser beträgt 0 KBE je 100 ml. Zudem darf die Koloniezahl sowohl bei 22°C als auch bei 36°C den Grenzwert von 100 KBE je ml Trinkwasser nicht überschreiten (vgl. lfd. Nrn. 10 und 11).

Davon ausgehend wurden in der Wasserversorgungsanlage des Klägers die festgelegten Grenzwerte mehrmals überschritten. In einer Wasserprobe vom 14. Mai 2018 wurde im Versorgungsbereich * (Entnahmestelle: Hochbehälter, Kammer I) erstmals 1 KBE/100 ml coliformer Bakterien festgestellt. Die Koloniezahl bei 22°C betrug 700 je ml. Auch in der Wasserprobe vom 15. Mai 2018 wurden Bakterien nachgewiesen. In den Proben vom 16. Mai 2018 und 17. Mai 2018 war jeweils der Grenzwert der Koloniezahl bei 22°C überschritten. Die genannten Untersuchungsergebnisse bezogen sich allesamt auf Wasserproben aus dem Versorgungsbereich *. Erst nach Erlass des streitgegenständlichen Bescheids wurde in einer Probe vom 7. Juni 2018 auch im Versorgungsbereich * (Entnahmestelle: Feuerwehrgerätehaus *) eine Grenzwertüberschreitung festgestellt. Der Messwert für coliforme Bakterien betrug hier 3 KBE/100 ml. Auch im Versorgungsbereich * fanden sich erneut coliforme Bakterien (Hochbehälter, Kammer I: 11 KBE/100 ml). Letztendlich wurden somit in beiden Versorgungsbereichen - im hierfür maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. oben) - relevante Grenzwertüberschreitungen festgestellt. Auf die Frage, ob das Gesundheitsamt auch die im streitgegenständlichen Bescheid genannte Wasserprobe vom 23. April 2018 zur Begründung seines Tätigwerdens heranziehen durfte, kommt es somit letztendlich nicht entscheidungserheblich an. Laut Beurteilung des untersuchenden Labors war die in dieser Probe festgestellte Grenzwertüberschreitung auf ungünstige Probenahmebedingungen (defekter Probenahmehahn) zurückzuführen.

Soweit der Kläger vortragen lässt, dass in seiner Wasserversorgungsanlage - abgesehen von den genannten Grenzwertüberschreitungen - sämtliche Proben der letzten Jahre unauffällig gewesen seien, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Im Bereich der Trinkwasserverordnung ist eine Schädigung der menschlichen Gesundheit sogar bereits dann zu besorgen, wenn Verkeimungen im Trinkwasser nur einmal festgestellt werden, weil dann nicht mehr auszuschließen ist, dass auch Krankheitserreger bereits in die Trinkwasserversorgung eingetragen worden sind oder jederzeit eingetragen werden können (BayVGH, B.v. 18.2.2014 - 20 CS 13.2418 - BeckRS 2014, 48113 Ls..; OVG NRW, B.v. 27.8.2013 - 13 B 903/13 - BeckRS 2013, 55076 Ls.; Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Stand: Juli 2016, § 4 TrinkwV Rn. 6a). Die hier bezüglich des Indikator-Parameters coliforme Bakterien festgestellten Grenzwertüberschreitungen führen letztendlich dazu, dass eine Schädigung der menschlichen Gesundheit durch Krankheitserreger durchaus möglich und damit im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 TrinkwV zu besorgen ist. Auch der Umstand, dass in der im gleichen Zeitraum durch das vom Kläger beauftragte Labor entnommenen Probe - anders als in der Probe des LGL - keine Grenzwertüberschreitungen festgestellt wurden, ändert an dieser Besorgnis nichts. Die Tatsache, dass in einer Probe keine Keime gefunden wurden, beseitigt nicht den positiven Keimbefund in einer anderen Probe und lässt keinen Rückschluss auf die Keimfreiheit des Trinkwassers insgesamt zu. Bei den entnommenen Proben handelt es sich vielmehr jeweils um eine bloße Momentaufnahme (vgl. auch VG München, B.v. 24.5.2004 - M 4 S 04.1476 - juris Rn. 30).

Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die Wasserversorgungsanlage des Klägers - unabhängig von den festgestellten Grenzwertüberschreitungen - unstreitig nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht (§ 4 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 TrinkwV). Unter den allgemein anerkannten Regeln der Technik versteht man hierbei Regeln, welche die herrschende Auffassung unter den einschlägigen technischen Praktikern wiedergeben. Im Zusammenhang mit der Trinkwasserverordnung sind dies v.a. die einschlägigen DIN-Normen sowie das Regelwerk des Deutschen Verbandes für das Gas- und Wasserfach - Technischwissenschaftlicher Verein (DVGW) (VG Würzburg, U.v. 25.11.2015 - W 6 K 14.324 - juris Rn. 100ff. m.w.N.). Im Rahmen der Kontrolle der Wasserversorgungsanlage des Klägers im Februar 2018 wurden hier zahlreiche Abweichungen festgestellt. Auch in den vorgelegten Risikoanalysen der Stadtwerke * vom 9. November 2018 (für den Versorgungsbereich *) bzw. vom 21. Dezember 2018 (für den Versorgungsbereich *) finden sich zahlreiche potentielle Gefährdungen. Seit Erlass des Bescheids vom 6. Juni 2018 hat der Kläger zwar umfangreiche Sanierungsmaßnahmen an seiner Wasserversorgungsanlage vorgenommen. In der mündlichen Verhandlung bestätigten auch die Vertreter des Landratsamts, dass die wesentlichen Mängel der Anlage mittlerweile vom Kläger behoben wurden. Nach wie vor streitig ist zwischen den Beteiligten jedoch insbesondere, wie mit den zahlreichen Totleitungen im Netz zu verfahren ist. Die damit verbundene Gefährdung wird von den Stadtwerken * zwar nur als „mittleres Risiko“ eingeschätzt, das Landratsamt sieht die Abstellung dieses Risikos jedoch - für das Gericht nachvollziehbar - als zwingende Voraussetzung für die Aufhebung der Chlorungsanordnung an. In der Risikoanalyse wird das Abtrennen bzw. Spülen der bekannten Totleitungen ebenfalls für erforderlich gehalten. Die Stagnation des Wassers in den Totleitungen begünstige zum einen die Anreicherung von Ablagerungen in der Leitung, und zum anderen könne eine sensorische Beeinträchtigung des Wassers auftreten. Auf das Arbeitsblatt DVGW W 400-1(A) wurde in diesem Zusammenhang verwiesen. Auch das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) führte in einer Stellungnahme vom 4. Februar 2019 hierzu aus, dass vor Ende der Chlorung die bekannten Totleitungen im Rohrnetz zumindest gespült und an der Versorgungsleitung abgesperrt sein sollten. Letztendlich kann somit auch nach den umfangreichen Mängelbeseitigungsmaßnahmen seitens des Klägers noch nicht davon ausgegangen werden, dass seine Wasserversorgungsanlage mittlerweile den allgemein anerkannten Regeln der Technik im Sinne von § 17 Abs. 1 TrinkwV entspricht. Deshalb kann auch beim jetzigen Zustand der Anlage eine erneute Kontamination mit Schadstoffen nicht ausgeschlossen werden und insbesondere jederzeit eine neue Einbringung von Krankheitserregern erfolgen.

Aufgrund einer Gesamtschau der Umstände - Grenzwertüberschreitung in Verbindung mit einer Anlage, welche (noch) nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht - ist somit nach wie vor von der Besorgnis einer Gesundheitsgefährdung für die Bevölkerung auszugehen, sodass die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 3 TrinkwV - auch im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung - weiterhin erfüllt sind. Dies gilt - wie oben festgestellt - für beide Versorgungsbereiche. In beiden Bereichen kam es zu Grenzwertüberschreitungen. Laut Aussage der Vertreter des Landratsamts sind die technischen Mängel der beiden Anlagen weitgehend identisch. Dies ergibt sich auch aus den vorgelegten Risikoanalysen der Stadtwerke. Die Besorgnis einer Gesundheitsgefährdung wird auch durch die Tatsache, dass es seit Durchführung der Chlorung nicht mehr zu einer Grenzwertüberschreitung gekommen ist, nicht ausgeräumt. Aufgrund des Zustandes der Anlage kann die Einhaltung der Grenzwerte ohne Chlorung derzeit noch nicht dauerhaft mit Sicherheit gewährleistet werden.

Schließlich geht auch die Argumentation des Klägers, Ursache für die Grenzwertüberschreitung sei höchst wahrscheinlich der außerordentlich starke Pollenflug im Frühjahr 2018 gewesen, an der bestehenden Problematik vorbei. Wie die Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ausgeführt haben, war Anlass für den Erlass der Anordnung nicht allein die eventuell von einem einzelnen bestimmten Keim ausgehende Gefahr, sondern die Tatsache, dass vorliegend überhaupt ein Keim in die Anlage gelangen konnte. Daraus ergibt sich nämlich, dass die Anlage derzeit nicht sicher betrieben wird, sondern vielmehr Risiken bestehen. Diese Einschätzung wird bestätigt durch die obigen Ausführungen, dass allein die Überschreitung der Grenzwerte für Indikator-Parameter zwar in der Regel kein oder nur ein geringes gesundheitliches Risiko für den Verbraucher darstellt, diese Überschreitung aber indirekt eingetretene Veränderungen der Wasserqualität anzeigt, die unter Umständen erhebliche Risiken mit sich bringen können (vgl. oben; BR-Drs. 721/00, S. 67). Aus demselben Grund kommt es letztendlich auch auf die Frage, ob ein Keim im einen Teilbereich des * Netzes entgegen der Fließrichtung über das Wasserwerk in den anderen Teilbereich des Netzes gelangen kann, nicht entscheidungserheblich an. Entscheidend ist hier die Tatsache, dass es überhaupt zu einer Grenzwertüberschreitung kommen konnte, was hier zusammen mit dem Vorhandensein einer Anlage, welche nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht, sondern vielmehr zahlreiche Risiken aufweist, dazu führt, dass eine Gefährdung der Gesundheit der Trinkwasserabnehmer zu besorgen ist.

Neben § 9 Abs. 1 Satz 1 TrinkwV ist hier im Übrigen auch § 9 Abs. 5 TrinkwV einschlägig. Danach ordnet das Gesundheitsamt bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in § 7 TrinkwV festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen Maßnahmen zur Wiederherstellung der Qualität des Trinkwassers an. Wie oben festgestellt, ist eine solche Nichteinhaltung der in § 7 TrinkwV festgelegten Grenzwerte hier gegeben.

c) Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 3 bzw. Abs. 5 TrinkwV - wie hier - vor, so ordnet das Gesundheitsamt Maßnahmen, die zur Abwendung der Gefahr für die menschliche Gesundheit erforderlich sind (§ 9 Abs. 1 Satz 3 TrinkwV), bzw. Maßnahmen zur Wiederherstellung der Qualität des Trinkwassers (§ 9 Abs. 5 TrinkwV) an. Die Vorschriften der Trinkwasserverordnung sehen hier für die Gesundheitsbehörde kein Ermessen vor. Sie muss vielmehr zwingend tätig werden. Es handelt sich insoweit um eine gebundene Entscheidung des Gesundheitsamts.

Weitergehende Konkretisierungen hinsichtlich der vorzunehmenden Maßnahmen enthalten die Vorschriften der Trinkwasserverordnung jedoch nicht. Aufgrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes müssen die angeordneten Maßnahmen aber geeignet, erforderlich und angemessen sein (BayVGH, U.v. 17.5.2018 - 20 B 16.1351 - juris Rn. 39). Dies ist hier nach Ansicht des Gerichts der Fall.

(1) Die angeordnete Sicherheitschlorung ist geeignet, Gefahren für die menschliche Gesundheit abzuwehren. Durch die Desinfektion des Trinkwassers mittels Chlor ist eine Gesundheitsgefährdung nicht mehr zu besorgen.

Der Argumentation des Klägers, dass die Sicherheitschlorung selbst zu einer Gefährdung der menschlichen Gesundheit führt, kann nicht gefolgt werden. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 TrinkwV dürfen während der Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung von Trinkwasser nur Aufbereitungsstoffe verwendet werden, die in einer Liste des Bundesministeriums für Gesundheit enthalten sind. Nach § 11 Abs. 1 Satz 5 TrinkwV dürfen zur Desinfektion von Trinkwasser nur Verfahren zur Anwendung kommen, die einschließlich der Einsatzbedingungen, die ihre hinreichende Wirksamkeit sicherstellen, in die Liste aufgenommen werden. In dieser vom Umweltbundesamt bekannt gemachten Liste, die im maßgeblichen Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage in der Fassung ihrer 20. Änderung (Stand: Dezember 2018) gültig war, ist in Teil II (Desinfektionsverfahren) auch die vom Landratsamt angeordnete Desinfektion mittels Chlor genannt. Die in Teil I c (Aufbereitungsstoffe, die zur Desinfektion des Wassers eingesetzt werden) genannten Höchstwerte dürfen dabei nach Ziffer I. 2. des Bescheids vom 6. Juni 2018 nicht überschritten werden. Nachdem es sich hier um ein vom Umweltbundesamt anerkanntes Desinfektionsverfahren handelt, dessen Aufnahme in die genannte Liste ein umfangreiches Zulassungsverfahren vorangeht, in welchem insbesondere auch die Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit überprüft werden (vgl. Geschäftsordnung der Geschäftsstelle zur Führung der „Liste der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren gemäß § 11 Trinkwasserverordnung 2001“ beim Umweltbundesamt), kann von einer Gesundheitsgefahr nicht ausgegangen werden.

(2) Die Anordnung der Chlorung für das gesamte Versorgungsgebiet ist auch erforderlich, da mildere - ebenso geeignete - Mittel nicht erkennbar sind. Der fachlichen Einschätzung der zuständigen Behörden kommt in diesem Zusammenhang maßgebliche Bedeutung zu (BayVGH, U.v. 17.5.2018 - 20 B 16.1351 - juris Rn. 39).

Das Gericht teilt hier die vom Gesundheitsamt vertretene Auffassung, dass vorliegend insbesondere eine über einen längeren Zeitraum geltende Abkochanordnung für die betroffenen Bürgerinnen und Bürger nicht als mildere Alternative in Betracht kommt. Das Landratsamt führt hierzu im streitgegenständlichen Bescheid aus, bei einer Abkochanordnung handle es sich lediglich um eine vorübergehende Maßnahme zum Schutz der Trinkwasserabnehmer, welche vor allem für die Fälle sinnvoll erscheine, in denen die ursächlichen Mängel zeitnah abgestellt werden könnten. Es handle sich jedoch stets um eine zeitlich begrenzte Notfallmaßnahme. Vorliegend ist aber - auch im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung - noch nicht absehbar, wann eine Gesundheitsgefährdung der Trinkwasserabnehmer nicht mehr zu befürchten ist und somit gänzlich von Maßnahmen im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 TrinkwV abgesehen werden kann. Das Abkochen ihres Trinkwassers über einen längeren, nicht absehbaren Zeitraum hinweg kann den Betroffenen hier nicht zugemutet werden. Außerdem wäre eine solche Anordnung nicht im gleichen Maße zur Gefahrenabwehr geeignet wie die Sicherheitschlorung. Die Vertreter des Beklagten führten hierzu in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar aus, dass die Erfahrung gezeigt habe, dass sich die betroffenen Bürgerinnen und Bürger nach Ablauf einer bestimmten Zeit zumindest zum Teil nicht mehr an die Abkochanordnung halten würden. Dies wäre jedoch, wie oben festgestellt, mit einer nicht unerheblichen Gefährdung ihrer Gesundheit verbunden.

Ebenso wenig kommt hier die Aufhebung der Chlorungsanordnung in Verbindung mit einer engmaschigen Kontrolle in Betracht. Dadurch könnte ebenfalls nicht vollständig ausgeschlossen werden, dass aufgrund der nach wie vor bestehenden Mängel der Anlage erneut Keime in das Trinkwasser gelangen. Im Falle einer im Rahmen dieser Kontrolle festgestellten erneuten Grenzwertüberschreitung käme eine dann zu erlassende Sofortmaßnahme womöglich zu spät. Auch im Übrigen sind mildere Mittel weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Zwar hätte das Gesundheitsamt den Kläger grundsätzlich auch dazu verpflichten können, seine Wasserversorgungsanlage innerhalb einer bestimmten Frist auf den allgemein anerkannten Stand der Technik zu bringen und die entsprechenden Sanierungsmaßnahmen zu ergreifen. Hierfür wäre jedoch die Setzung einer angemessenen Frist erforderlich gewesen. In der Zwischenzeit könnten jedoch unter Umständen schwerwiegende Schäden an dem hochwertigen Rechtsgut der Gesundheit von Menschen erfolgen. Eine gleiche Wirksamkeit wie die sofortige Sicherheitschlorung wäre somit offensichtlich nicht gewährleistet.

Der Hinweis des Bevollmächtigten des Klägers auf die vorgelegte Empfehlung des Umweltbundesamts (Bundesgesundheitsblatt 2009 - 52, S. 474 -482, Bl. 61ff. der Gerichtsakte), wonach beim Auffinden coliformer Bakterien ein abgestufter Maßnahmenkatalog abzuarbeiten sei, greift hier ebenfalls nicht. Zum einen handelt es sich hierbei um eine bloße Hilfestellung für die Gesundheitsbehörden. Die stets zu treffende Einzelfallentscheidung kann dadurch nicht ersetzt werden. Zum anderen differenziert die Empfehlung selbst zwischen dem Fall, dass es - abgesehen vom erstmaligen Nachweis coliformer Bakterien - zu keinem weiteren positiven Befund kommt, und der Situation, dass auch an weiteren Entnahmestellen coliforme Bakterien nachgewiesen werden. Letzteres war hier der Fall. In einer solchen Situation sind nach der vorgelegten Empfehlung Desinfektionsmaßnahmen möglich (vgl. Abb. 2: Abgestuftes Vorgehen beim Nachweis von coliformen Bakterien im Trinkwasser, Bl. 62 der Gerichtsakte).

Schließlich führt auch der Umstand, dass im Anschluss an die Überprüfung der Wasserversorgungsanlage im Februar 2018 zunächst im gegenseitigen Einvernehmen der Beteiligten ein Maßnahmenkatalog vereinbart und auf Sofortmaßnahmen verzichtet wurde, nicht zu einer Verneinung der Erforderlichkeit. Die Situation ist bereits nicht mit der damaligen Lage vergleichbar, da es erst im Nachhinein zu den genannten Grenzwertüberschreitungen gekommen war.

(3) Schließlich ist die Anordnung der Sicherheitschlorung auch angemessen, also verhältnismäßig im engeren Sinne.

Der Kläger beruft sich darauf, dass die Chlorung mit einem enormen Aufwand sowie hohen Kosten verbunden ist. Wie hoch die Kosten tatsächlich sind, kann jedoch dahingestellt bleiben, da es sich bei der Sicherheit des Trinkwassers um ein sehr hohes Schutzgut handelt, welchem hier der Vorrang vor den im Wesentlichen finanziellen Interessen des Klägers einzuräumen ist. Daneben besteht für den Kläger die Möglichkeit, die entstehenden Kosten über mehrere Jahre verteilt abzuschreiben und in die Wassergebühren einzukalkulieren, sodass die Belastung letztendlich auf viele Schultern verteilt wird (BayVGH, U.v. 17.5.2018 - 20 B 16.1351 - juris Rn. 50).

Schließlich lässt sich der Verzicht auf die Sicherheitschlorung auch nicht mit § 9 Abs. 5 Satz 2 TrinkwV begründen. Hierbei handelt es sich um eine spezielle Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsprinzips (Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Stand: Juli 2016, § 9 Rn. 15f.). Die Vorschrift eröffnet zwar grundsätzlich die Möglichkeit, im Ermessenswege im Einzelfall von einer Anordnung von Maßnahmen zur Wiederherstellung der Qualität des Trinkwassers abzusehen, wenn eine Schädigung der menschlichen Gesundheit nicht zu besorgen ist. Vorliegend fehlt es aber bereits an den Tatbestandsvoraussetzungen, da aufgrund des oben beschriebenen Zustandes der Anlage ohne die angeordneten Maßnahmen eine Schädigung der menschlichen Gesundheit zu besorgen ist.

Im Ergebnis ist es dem Kläger somit zumutbar, im Interesse des Gesundheitsschutzes erhebliche finanzielle Mittel aufzuwenden.

4. Der Bescheid ist jedoch insoweit aufzuheben, als dem Kläger in Ziffer I. 2. - modifiziert durch die E-Mail vom 7. Dezember 2018 - die regelmäßige Messung sowie Dokumentierung des Chlorgehalts aufgegeben wurde, da diese Anordnung auf eine falsche Rechtsgrundlage gestützt wurde und ein Austausch der Rechtsgrundlage hier - anders als bei der Sicherheitschlorung - nicht in Betracht kommt.

Das Landratsamt... hat die Anordnung in Ziffer I. 2. ebenso wie die Anordnung der Chlorung auf § 39 Abs. 2 Nr. 1 IfSG gestützt. Wie bereits oben ausgeführt, ist ein Rückgriff auf diese Vorschrift jedoch aufgrund der Spezialität der Befugnisnormen der Trinkwasserverordnung grundsätzlich nicht möglich.

Vorliegend findet sich eine spezielle Rechtsgrundlage für die regelmäßige Messpflicht in § 20 Abs. 1 Nr. 3 TrinkwV. Danach kann das Gesundheitsamt, wenn es unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder zur Sicherstellung einer einwandfreien Beschaffenheit des Trinkwassers erforderlich ist, anordnen, dass der Unternehmer oder der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage die Untersuchungen nach § 14 TrinkwV - und somit auch die Untersuchung zur Feststellung, ob die Anforderungen des § 11 TrinkwV eingehalten werden (§ 14 Abs. 1 Nr. 5 TrinkwV) - in kürzeren als den in dieser Vorschrift genannten Abständen durchzuführen oder durchführen zu lassen hat.

Ein Austausch der Rechtsgrundlage ist hier nicht möglich. Bei der Vorschrift des § 20 Abs. 1 Nr. 3 TrinkwV handelt es sich um eine Ermessensvorschrift. Nachdem dem streitgegenständlichen Bescheid hinsichtlich der in Ziffer I. 2. getroffenen Anordnung aber keine Ermessenserwägungen zu entnehmen sind, kann diese nicht rechtmäßig auf § 20 Abs. 1 Nr. 3 TrinkwV gestützt werden (BayVGH, U.v. 17.5.2018 - 20 B 16.1351 - juris Rn. 31).

Da die Anordnung für den Kläger mit Kosten verbunden ist und ihn somit belastet, liegt auch die erforderliche Rechtsverletzung vor, sodass der Bescheid insoweit aufzuheben war.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Kosten waren hier im Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens aufzuteilen.

6. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO i.V.m. 708 ff. ZPO.


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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28.05.2020 02:03

Tenor I. Unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 18. November 2015 wird der Antrag des Antragstellers nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten d
28.05.2020 01:56

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg Aktenzeichen: W 6 K 14.324 Im Namen des Volkes Urteil vom 25. November 2015 6. Kammer Sachgebiets-Nr: 540 Hauptpunkte: Vollzug des Infektionsschutzgese
28.05.2020 01:35

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,- Euro festgesetzt. Gründe
27.05.2020 14:23

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 25. November 2015 wird geändert. Der Bescheid des Landratsamts Würzburg vom 10. März 2014 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 28. März 2015 wird in den Ziffern I.3.1, I.6.

(1) Während der Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung des Trinkwassers dürfen nur Aufbereitungsstoffe verwendet werden, die in einer Liste des Bundesministeriums für Gesundheit enthalten sind. Die Liste hat bezüglich der Verwendung dieser Stoffe Anforderungen zu enthalten über die

1.
Reinheit,
2.
Verwendungszwecke, für die sie ausschließlich eingesetzt werden dürfen,
3.
zulässige Zugabe,
4.
zulässigen Höchstkonzentrationen von im Trinkwasser verbleibenden Restmengen und Reaktionsprodukten,
5.
sonstigen Einsatzbedingungen.
Sie enthält ferner die Mindestkonzentration an freiem Chlor, Chlordioxid oder anderer Aufbereitungsstoffe zur Desinfektion nach Abschluss der Desinfektion. In der Liste wird auch der erforderliche Untersuchungsumfang für die Aufbereitungsstoffe spezifiziert. Zur Desinfektion von Trinkwasser dürfen nur Verfahren zur Anwendung kommen, die einschließlich der Einsatzbedingungen, die ihre hinreichende Wirksamkeit sicherstellen, in die Liste aufgenommen wurden. Die Liste wird vom Umweltbundesamt geführt und im Bundesanzeiger sowie im Internet veröffentlicht.

(2) Für Zwecke der Aufbereitung und Desinfektion dürfen Stoffe in folgenden besonderen Fällen nur eingesetzt werden, nachdem sie in der Liste nach Absatz 1 veröffentlicht wurden:

1.
für den Bedarf der Bundeswehr im Auftrag des Bundesministeriums der Verteidigung;
2.
für den zivilen Bedarf in einem Verteidigungsfall im Auftrag des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat;
3.
in Katastrophenfällen oder bei Großschadensereignissen bei ernsthafter Gefährdung der Wasserversorgung mit Zustimmung der für den Katastrophenschutz zuständigen Behörden.

(3) Die Aufnahme in die Liste erfolgt nur, wenn die Stoffe und Verfahren unter den in Absatz 1 genannten Bedingungen hinreichend wirksam sind und keine vermeidbaren oder unvertretbaren Auswirkungen auf Gesundheit und Umwelt haben. Aufbereitungsstoffe, die

1.
in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt oder
2.
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Türkei rechtmäßig hergestellt oder in den Verkehr gebracht worden sind,
werden in die in Absatz 1 genannte Liste aufgenommen, wenn das Umweltbundesamt festgestellt hat, dass mit ihnen das in Deutschland geforderte Schutzniveau gleichermaßen dauerhaft erreicht wird. Das Ergebnis von Prüfungen, die bereits im Herkunftsmitgliedstaat, der Türkei oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vorgenommen worden sind, wird bei dieser Feststellung durch das Umweltbundesamt berücksichtigt.

(4) Das Umweltbundesamt entscheidet über die Erstellung und Fortschreibung der Liste, insbesondere über die Aufnahme von Aufbereitungsstoffen und Desinfektionsverfahren, nach Anhörung der Länder, der Bundeswehr und des Eisenbahn-Bundesamtes, des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe sowie der beteiligten Fachkreise und Verbände.

(5) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber von Wasserversorgungsanlagen, Behörden, technische Regelsetzer im Bereich der Versorgung mit Trinkwasser sowie diejenigen, die Aufbereitungsstoffe oder Desinfektionsverfahren herstellen, einführen oder verwenden, können beim Umweltbundesamt Anträge stellen, um Aufbereitungsstoffe oder Desinfektionsverfahren in die Liste nach Absatz 1 aufnehmen zu lassen. Sie haben die erforderlichen Unterlagen zum Nachweis der Voraussetzungen nach Absatz 3 zu übermitteln. Wenn das Umweltbundesamt feststellt, dass die Voraussetzungen des Absatzes 3 erfüllt sind, nimmt es den Aufbereitungsstoff oder das Desinfektionsverfahren bei der nächsten Fortschreibung in die Liste nach Absatz 1 auf.

(6) Einzelheiten zu den Verfahren nach den Absätzen 4 und 5 legt das Umweltbundesamt in einer Geschäftsordnung fest.

(7) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage haben bei der Zugabe von Aufbereitungsstoffen und dem Einsatz von Desinfektionsverfahren die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 oder einer Ausnahmegenehmigung nach § 12 zu erfüllen. Sie dürfen Wasser nicht als Trinkwasser abgeben und anderen nicht als Trinkwasser zur Verfügung stellen, wenn das Wasser ohne eine Ausnahmegenehmigung nach § 12 mit Aufbereitungsstoffen oder Desinfektionsverfahren aufbereitet wurde, für die das Umweltbundesamt nicht nach den Absätzen 1 bis 3 festgestellt hat, dass die Aufbereitungsstoffe oder Desinfektionsverfahren hinreichend wirksam sind und keine vermeidbaren oder unvertretbaren Auswirkungen auf die Gesundheit und die Umwelt haben.

(1) Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage, eines Schwimm- oder Badebeckens oder eines Schwimm- oder Badeteiches hat die ihm auf Grund von Rechtsverordnungen nach § 38 Abs. 1 oder 2 obliegenden Wasseruntersuchungen auf eigene Kosten durchzuführen oder durchführen zu lassen.

(2) Die zuständige Behörde hat die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um

1.
die Einhaltung der Vorschriften des § 37 Abs. 1 und 2 und von Rechtsverordnungen nach § 38 Abs. 1 und 2 sicherzustellen,
2.
Gefahren für die menschliche Gesundheit abzuwenden, die von Wasser für den menschlichen Gebrauch im Sinne von § 37 Abs. 1 sowie von Wasser für und in Schwimm- oder Badebecken und Schwimm- oder Badeteichen im Sinne von § 37 Abs. 2 ausgehen können, insbesondere um das Auftreten oder die Weiterverbreitung übertragbarer Krankheiten zu verhindern.
§ 16 Abs. 6 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage, eines Schwimm- oder Badebeckens oder eines Schwimm- oder Badeteiches hat die ihm auf Grund von Rechtsverordnungen nach § 38 Abs. 1 oder 2 obliegenden Wasseruntersuchungen auf eigene Kosten durchzuführen oder durchführen zu lassen.

(2) Die zuständige Behörde hat die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um

1.
die Einhaltung der Vorschriften des § 37 Abs. 1 und 2 und von Rechtsverordnungen nach § 38 Abs. 1 und 2 sicherzustellen,
2.
Gefahren für die menschliche Gesundheit abzuwenden, die von Wasser für den menschlichen Gebrauch im Sinne von § 37 Abs. 1 sowie von Wasser für und in Schwimm- oder Badebecken und Schwimm- oder Badeteichen im Sinne von § 37 Abs. 2 ausgehen können, insbesondere um das Auftreten oder die Weiterverbreitung übertragbarer Krankheiten zu verhindern.
§ 16 Abs. 6 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage, eines Schwimm- oder Badebeckens oder eines Schwimm- oder Badeteiches hat die ihm auf Grund von Rechtsverordnungen nach § 38 Abs. 1 oder 2 obliegenden Wasseruntersuchungen auf eigene Kosten durchzuführen oder durchführen zu lassen.

(2) Die zuständige Behörde hat die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um

1.
die Einhaltung der Vorschriften des § 37 Abs. 1 und 2 und von Rechtsverordnungen nach § 38 Abs. 1 und 2 sicherzustellen,
2.
Gefahren für die menschliche Gesundheit abzuwenden, die von Wasser für den menschlichen Gebrauch im Sinne von § 37 Abs. 1 sowie von Wasser für und in Schwimm- oder Badebecken und Schwimm- oder Badeteichen im Sinne von § 37 Abs. 2 ausgehen können, insbesondere um das Auftreten oder die Weiterverbreitung übertragbarer Krankheiten zu verhindern.
§ 16 Abs. 6 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Gegenstand des Verfahrens ist ein Unterlassungs- und Widerrufsbegehren des Klägers in seiner Eigenschaft als erster Bürgermeister einer Gemeinde gegenüber dem Beklagten, einem ehemaligen Gemeinderatsmitglied.

Der Kläger begehrt die Feststellung,

– dass der Beklagte verpflichtet war, es zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß in der Öffentlichkeit die Behauptung aufzustellen, dass ein Gemeinderatsprotokoll im Nachhinein verändert worden sei und

 – dass der Beklagte die Behauptung, dass ein Gemeinderatsprotokoll im Nachhinein verändert worden sei, hätte widerrufen müssen und den Widerruf in der nächsten öffentlichen Gemeinderatssitzung hätte erklären müssen, wenn er sein Amt als Gemeinderatsmitglied nicht niedergelegt hätte.

Der Kläger hatte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren seine zunächst auf Unterlassung und Widerruf gerichtete Klage nach dem Ausscheiden des Beklagten aus dem Gemeinderat auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage umgestellt. Diese wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 3. Juli 2017 ab; sie sei unzulässig, weil es dem Kläger an dem erforderlichen besonderen Feststellungsinteresse fehle. Es liege weder ein Rehabilitationsinteresse noch eine Wiederholungsgefahr vor.

Gegen das Urteil richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung, dem der Beklagte entgegentritt.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, da die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen. Weder bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), noch weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Auch die weiter geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nrn. 3 VwGO) liegt nicht vor; eine Divergenz (Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist nicht ausreichend dargelegt (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), jedenfalls liegt sie ebenfalls nicht vor.

a) An der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Solche Zweifel sind nur gegeben, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. etwa BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – NJW 2009, 3642).

Der Kläger trägt vor, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei das besondere Feststellungsinteresse in Form eines Rehabilitationsinteresses des Klägers, einer Wiederholungsgefahr und eines Präjudizinteresses im Hinblick auf die Vorbereitung eines Entschädigungsprozesses gegeben. Bei der Prüfung des Rehabilitationsinteresses gehe das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon aus, dass die Teilnehmer der Bürgerversammlung nicht hätten erkennen können, dass sich der Vorwurf der nachträglichen Veränderung eines Gemeinderatsprotokolls gegen den Kläger richte. Hinsichtlich der Gemeinderatsmitglieder ziehe das Verwaltungsgericht zwar in Erwägung, dass diese von einem Betroffensein des Klägers hätten ausgehen können, weil ihnen das Procedere der Erstellung einer Sitzungsniederschrift und der notwendigen Unterschriften im Gegensatz zu Bürgern bekannt sei, ignoriere jedoch dann die Anwesenheit von Gemeinderatsmitgliedern bei der Bürgerversammlung. Das sei widersprüchlich. Auch sei aus dem Urteil nicht klar, ob das Verwaltungsgericht für das Bestehen eines Rehabilitationsinteresses verlange, dass allen Versammlungsteilnehmern klar sein müsste, dass der Kläger mit den Vorwurf gemeint sei, oder ob das Verwaltungsgericht die überwiegende Zahl fordere. Das Rehabilitationsinteresse sei aber schon dann gegeben, wenn ein bestimmter Teil der Adressaten den Kläger als von dem Vorwurf betroffen erachte. Daher reichten die anwesenden Gemeinderatsmitglieder aus, um ein Rehabilitationsinteresse zu bejahen. Im Übrigen könne auch der normale Bürger, der nicht Mitglied des Gemeinderats sei, sich aber wie hier für Gemeindeangelegenheiten interessiere, bei einer kleineren Gemeinde, deren Verwaltung nur aus dem ersten Bürgermeister und einer Gemeindesekretärin bestehe, aus der Äußerung des Beklagten nur schließen, dass zumindest auch der Kläger gemeint sei. Das Verwaltungsgericht verneine auch zu Unrecht eine Wiederholungsgefahr. Infolge der Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs habe das Verwaltungsgericht den Fall unter allen in Betracht kommenden rechtlichen, auch zivilrechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden. Durch die Aufgabe der Gemeinderatsmitgliedschaft durch den Beklagten habe sich möglicherweise für die Zukunft bei künftigen Fälschungsvorwürfen die Rechtswegfrage geändert; das ändere aber nichts daran, dass das Verwaltungsgericht hätte berücksichtigen müssen, ob auch ein künftiges „zivilrechtliches“ Fehlverhalten für die Wiederholungsgefahr berücksichtigt werden müsse. Das Verwaltungsgericht hätte daher prüfen müssen, ob die hinreichende Gefahr bestehe, dass der Beklagte den Fälschungsvorwurf in Zukunft – unabhängig von einer zwischenzeitlich entfallenen Mitgliedschaft im Gemeinderat – nochmals erhebe. Überhaupt nicht in Erwägung gezogen habe das Verwaltungsgericht, ob das besondere Feststellungsinteresse auch zur Vorbereitung eines Entschädigungsprozesses dienen könne. Amtshaftungs- oder sonstige Entschädigungsprozesse vor den ordentlichen Gerichten seien nicht völlig ausgeschlossen. Möglicherweise wäre das Handeln des Beklagten als Gemeinderatsmitglied dem Dienstherrn zuzurechnen, gegen den sich dann eine Entschädigungsforderung richten würde. Wahrscheinlicher wäre aber ein Entschädigungsanspruch direkt gegenüber dem Beklagten.

Diese Darlegungen begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts.

aa) Das Verwaltungsgericht hat das Rehabilitationsinteresse des Klägers zu Recht verneint.

Das Verlangen nach Rehabilitierung begründet nach ständiger Rechtsprechung ein Feststellungsinteresse nur dann, wenn es bei vernünftiger Würdigung der Verhältnisse des Einzelfalls als schutzwürdig anzuerkennen ist. Dafür reicht es nicht aus, dass der Betroffene die von ihm beanstandete Maßnahme als diskriminierend empfunden hat. Maßgebend ist vielmehr, ob bei objektiver und vernünftiger Betrachtungsweise abträgliche Nachwirkungen der Maßnahme fortbestehen, denen durch eine gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungshandelns wirksam begegnet werden könnte (vgl. BVerwG, U.v. 21.3.2013 – 3 C 6.12 – NVwZ 2013, 1550). Das berechtigte Feststellungsinteresse geht damit über das bloße Interesse an der Klärung der Rechtswidrigkeit hinaus. Ein berechtigtes ideelles Interesse an einer Rehabilitierung besteht nur, wenn sich aus der angegriffenen Maßnahme eine für Außenstehende erkennbare und fortdauernde Stigmatisierung des Betroffenen ergibt, die geeignet ist, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen (vgl. BVerwG, U.v. 16.5.2013 – 8 C 14.12 – BVerwGE 146, 303 Rn. 25 m.w.N.; BayVGH, B.v. 28.11.2016 – 4 ZB 16.1610 – BayVBl 2017, 380 Rn. 17).

Das ist hier nicht der Fall. Dabei kann offen bleiben, ob es zur Verneinung des Rehabilitationsinteresses allein ausreicht, dass die bei der Informationsveranstaltung der Gemeinde anwesenden Bürger nicht wussten, wer für die Richtigkeit des Protokolls einer Gemeinderatsitzung verantwortlich ist, somit den möglichen Adressaten des Vorwurfs nicht identifizieren konnten, wie das Verwaltungsgericht darlegte. Der Senat beurteilt die Behauptung des Beklagten, zumindest ein Gemeinderatsprotokoll sei im Nachhinein verändert worden, unter den hier gegebenen speziellen Umständen nicht als derart ehrenrührig, dass allen möglichen Betroffenen, die als Verantwortliche für die Änderung in Betracht kommen, ein Rehabilitationsinteresse zur Seite stünde. Auch wäre der Vorwurf, der nicht zwingend als (strafbarer) Fälschungsvorwurf anzusehen ist, ohne weiteres auch vorgerichtlich zu klären gewesen.

Die Behauptung des Beklagten, ein Protokoll einer Gemeinderatssitzung sei nachträglich geändert worden, bezieht sich allein auf die Sitzung vom 7. Oktober 2013, wie der Beklagte mit Schreiben vom 14. August 2015 ausdrücklich klargestellt hat. Hinsichtlich des Protokolls zur Sitzung vom 20. Januar 2014 hat der Beklagte in dem Schreiben zwar weiter ausgeführt, es sei von einem Gemeinderatskollegen zwischenzeitlich festgestellt worden, dass im „Auszug aus dem Sitzungsbuch“ vom 20. Januar 2014 eine Texterweiterung vorgenommen worden sei; diese Behauptung wird auch in der Klageerwiderung des Beklagten vom 5. April 2016 wiederholt. Jedoch liegt darin ersichtlich kein Vorwurf der nachträglichen Veränderung eines Protokolls über eine Gemeinderatssitzung. Der Auszug aus dem Sitzungsbuch (Anlage B 3, Bl. 55 der VG-Akte), dessen Inhalt auch im Beschlusstext erheblich vom Protokoll über die Gemeinderatssitzung vom 20. Januar 2014 (Anlage K 2, Bl. 11 f. der VG-Akte) abweicht, ist nur vom Kläger, nicht aber von den Gemeinderatsmitgliedern unterschrieben und stellt damit kein Sitzungsprotokoll dar.

Hinsichtlich des Veränderungsvorwurfs bezüglich des Protokolls vom 7. Oktober 2013 wurde der zwischen den Parteien streitige Sachverhalt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geklärt. Die Bevollmächtigten des Beklagten legten mit Schriftsatz vom 5. April 2016 die Anlage B 1 (Protokoll der Sitzung des Gemeinderats vom 7.10.2013) mit anderem Inhalt als dem von den Gemeinderatsmitgliedern unterschriebenen Original vor und erklärten hierzu mit Schriftsatz vom 25. April 2017, dass der Beklagte die Anlage B 1 seiner Erinnerung nach – wie üblich – mit der Ladung zur nächsten Gemeinderatssitzung erhalten habe. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 31. Mai 2016 ebenfalls bestätigt, dass es sich bei der Anlage B 1 um einen Entwurf des Protokolls handelt. Damit ist offensichtlich, dass es sich bei der Anlage B 1 um den nach der Sitzung vom 7. Oktober 2013 zur Vorbereitung der nächsten Sitzung, in der die Niederschrift durch Unterschrift der Gemeinderatsmitglieder gebilligt werden sollte, versandten Entwurf des Protokolls handelt, der nicht identisch war mit der später beschlossenen Fassung.

Die Übersendung eines Protokollentwurfs an die Gemeinderatsmitglieder vor der Sitzung, in der das Protokoll durch Unterschrift aller Gemeinderatsmitglieder genehmigt werden muss, soll Gemeinderatsmitgliedern die Gelegenheit geben, in Ruhe die Richtigkeit des Protokolls zu prüfen, so dass sie das nicht erst in der Sitzung tun müssen. Wird den Gemeinderatsmitgliedern allerdings in der Sitzung ein anderer Text zur Beschlussfassung vorgelegt als im Entwurf enthalten, so müssen die veränderten Passagen (von der Korrektur von Rechtschreibfehlern abgesehen) kenntlich gemacht oder mündlich kundgetan werden, unabhängig davon, wer die Änderungen vorgeschlagen oder vorgenommen hat. Dies ist hier offenbar nicht geschehen, da auch nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens unklar geblieben ist, wie es zu der Textänderung zwischen Protokollentwurf und dem von den Gemeinderatsmitgliedern unterschriebenen Original gekommen ist.

Der Senat sieht es hiernach nicht als zwingend an, die Behauptung, dass zumindest „ein Protokoll im Nachhinein verändert worden“ sei, als ehrenrührigen Vorwurf der Urkundenfälschung, also als Textveränderung des Protokolls nach Unterschrift der Gemeinderatsmitglieder auszulegen. Der Beklagte hat ausweislich des Berichts der Polizeiinspektion Marktoberdorf vom 2. September 2015 bewusst davon abgesehen, Strafanzeige wegen Urkundenfälschung zu erheben. Seine Äußerung, „zumindest ein Gemeinderatsprotokoll sei im Nachhinein verändert worden“, ist demnach dahingehend zu verstehen, dass das den Gemeinderatsmitgliedern zur Unterschrift vorgelegte Protokoll von dem übersandten Entwurf abwich, ohne dass das deutlich gemacht wurde.

Eine diesbezügliche Behauptung beinhaltet keine für Außenstehende erkennbare und fortdauernde Stigmatisierung der in Frage kommenden Betroffenen, die geeignet ist, ihr Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen. Der Kläger hat auch nicht vorgetragen, dass der Vorwurf des Beklagten über den Artikel in der Allgäuer Zeitung vom 22. Mai 2015 hinaus in der Öffentlichkeit thematisiert worden wäre oder er gar persönlich von dritter Seite mit dem Vorwurf einer Protokollfälschung konfrontiert worden wäre.

bb) Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich das besondere Feststellungsinteresse hier auch nicht aus einer Wiederholungsgefahr. Dass der Beklagte die streitige Äußerung nicht mehr als Mitglied des Gemeinderats tätigen kann, führt zur Erledigung der verwaltungsgerichtlichen Streitigkeit. Unabhängig von der Frage, ob das Verwaltungsgericht den bereits anhängigen Rechtsstreit im Wege einer Klageänderung als zivilrechtliche Unterlassungsklage hätte fortführen und gegebenenfalls entscheiden müssen, ist eine solche zivilrechtliche Unterlassungsklage „nach Erledigung der verwaltungsrechtlichen Streitsache“ nicht erhoben bzw. die Klage nicht entsprechend geändert worden. Vielmehr hat der Kläger auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage umgestellt. Ein etwaiger zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch kann aber nicht ein Feststellungsinteresse des Klägers für die verwaltungsgerichtliche Streitigkeit auf Unterlassung des Beklagten gerade in dessen Eigenschaft als Mitglied des Gemeinderats begründen, für die andere rechtliche Maßstäbe gelten. Der Fortsetzungsfeststellungsklage steht insoweit der Vorrang der Leistungsklage entgegen. Folgt man der Ansicht des Klägers, hätte er die Leistungsklage auf Unterlassen der Äußerung – als zivilrechtliche Klage – aufrechterhalten können.

cc) Das Feststellungsinteresse wegen der Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen ist zwar nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht vorgetragen hat, dass er ein derartiges Verfahren anstreben wird (vgl. BayVGH, B.v. 29.9.2017 – 15 ZB 17.848 – juris Rn. 9 m.w.N.). Jedoch genügt sein erstmaliger Vortrag im Berufungszulassungsverfahren nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Bei einer Fortsetzungsfeststellungsklage reicht insoweit die bloß abstrakte Möglichkeit eines derartigen Sekundärverfahrens nicht aus (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 113 Rn. 136 ff.). Vielmehr ist bei einer Fortsetzungsfeststellungsklage, die der Vorbereitung eines zivilgerichtlichen Amtshaftungsverfahrens dienen soll, das Fortsetzungsfeststellungsinteresse nur zu bejahen, wenn ein solcher Prozess bereits anhängig, mit Sicherheit zu erwarten oder ernsthaft beabsichtigt, die begehrte Feststellung in diesem Verfahren erheblich und die Rechtsverfolgung nicht offensichtlich aussichtslos ist (BayVGH, B.v. 20.12.2017 – 14 ZB 16.118 – juris Rn. 19; OVG NW, B.v. 23.1.2003 – 13 A 4859/00 – NVwZ-RR 2003, 696/697 m.w.N.); dabei muss der Kläger sein berechtigtes Fortsetzungsfeststellungsinteresse substantiiert darlegen (OVG NW, B.v. 23.1.2003 a.a.O. m.w.N.). An diesen Voraussetzungen fehlt es vorliegend. Es wird schon nicht die ernsthafte Absicht, eine Schadensersatzklage anhängig machen zu wollen, vorgetragen. Auch lässt der Kläger offen, gegen wen er einen solchen Prozess ggf. führen werde (vgl. hierzu Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 113 Rn. 88). Es kann daher offen bleiben, ob einem ersten Bürgermeister ein Amtshaftungsanspruch gegen die Gemeinde oder ein Schadensersatzanspruch gegen ein Gemeinderatsmitglied wegen einer auf einer Bürgerinformationsversammlung der Gemeinde getätigten Äußerung dieses Gemeinderatsmitglieds – wie sie hier geschehen ist – zustehen kann. Im Übrigen dürfte es hier auch an dem für einen Amtshaftungsanspruch erforderlichem Verschulden des Beklagten fehlen, nachdem das Verwaltungsgericht als Kollegialgericht die streitige Äußerung nicht als rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers angesehen hat (vgl. Kopp/Schenke a.a.O. Rn. 137).

b) Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Diese weist bei der Rechtsanwendung keine über das normale Maß hinausgehenden Schwierigkeiten auf. Dass sich der hier vorliegende Einzelfall nicht ohne weiteres aus dem Gesetz heraus lösen lässt, reicht hierfür nicht.

c) Um einen auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, ausführen, weshalb diese Rechtsfrage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist, und darlegen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in Eyermann, a.a.O. § 124a Rn. 72). Diesen Anforderungen wird die Begründung des Zulassungsantrags nicht gerecht. Der Kläger formuliert schon keine (allgemeine) Frage. Wann in Fallkonstellationen wie hier ein Rehabilitationsinteresse besteht, kann auch nur im jeweiligen Einzelfall beurteilt werden.

d) Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist nicht ausreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), liegt jedenfalls nicht vor. Eine Divergenz setzt voraus, dass ein Rechts- oder Tatsachensatz des Verwaltungsgerichts von einem tragenden Rechts- oder Tatsachensatz des Divergenzgerichts abweicht und die Entscheidung darauf beruht. Die divergierenden Sätze müssen einander so gegenübergestellt werden, dass die Abweichung erkennbar wird (Happ in Eyermann, a.a.O. § 124a Rn. 73 m.w.N.). Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen. Dass in der angegriffenen Entscheidung ein in der Rechtsprechung der übergeordneten Gerichte aufgestellter Grundsatz lediglich übersehen, übergangen oder in sonstiger Weise nicht richtig angewendet wurde, ist nicht ausreichend (BVerwG, B.v. 20.7.2016 – 6 B 35.16 – juris Rn. 12 m.w.N.).

Hieran gemessen ist eine Divergenz schon deshalb nicht ausreichend dargelegt, weil es an einer den oben genannten Anforderungen genügenden Gegenüberstellung divergierender Sätze fehlt.

Zwar hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 11. Oktober 1994 (Az. 4 B 94.4010 – BeckRS 1995, 14114) ausgeführt, dass es für die Frage des persönlichen Betroffenseins durch eine ehrverletzende Behauptung nicht auf die subjektive Vorstellung des Erklärenden ankommt, sondern der objektive Erklärungsinhalt aus der Sicht dessen, an dem die Erklärung gerichtet ist, maßgeblich ist; jedoch hat das Verwaltungsgericht hier keinen gegenteiligen Rechtssatz aufgestellt; vielmehr hat es ausdrücklich ausgeführt (UA Seite 9 f., Rn. 46, 49), dass allein die Möglichkeit, dass sich die streitgegenständliche Behauptung gegen den Kläger richtet, dazu führe, dass diesem ein Anspruch auf Widerruf und Unterlassung zustehen könnte. Lediglich im Zusammenhang mit der Darlegung (des Fehlens) eines Rehabilitationsinteresses für die Fortsetzungsfeststellungsklage hat es als Argument gegen das Bestehen eines Rehabilitationsinteresses, ausgeführt, dass insoweit zu berücksichtigen sei, dass zumindest ein großer Teil der Zuhörer der Äußerung die mögliche Betroffenheit des Klägers nicht erkannt habe. Darin liegt keine Abweichung von dem o.g. Rechtssatz. Denn hierzu hat sich der Senat in seiner Entscheidung vom 11. Oktober 1994 (a.a.O.) nicht geäußert. Soweit das Verwaltungsgericht (UA S. 12) lediglich ergänzend ausführt, dass es dem Kläger auch an der Aktivlegitimation gefehlt habe, sind diese Ausführungen nicht entscheidungserheblich gewesen. Sie stellen im Übrigen ebenfalls keine Abweichung von dem o.g. Rechtssatz, sondern nur eine Rechtsanwendung im hier vorliegenden Einzelfall dar.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 22.7 des Streitwertkatalogs.

3. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird unter Aufhebung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts für beide Instanzen auf jeweils 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung eines mittlerweile erledigten Bürgerbegehrens.

Das Bürgerbegehren, für das neben dem Kläger zwei weitere Personen als Vertreter benannt waren, richtete sich gegen den Beschluss des Gemeinderats der Beklagten, ein bestehendes Regenrückhaltebecken (RRB Grasweg) zu verfüllen und die Fläche als Bauland auszuweisen. Die mit Schreiben vom 14. November 2013 bei der Beklagten eingereichten Unterschriftenlisten enthielten die Frage: „Sind Sie dafür, dass das Biotop (Ökologische Fläche) am Grasweg erhalten bleibt?“.

Nach Rücksprache mit der Rechtsaufsichtsbehörde wies die Beklagte das Bürgerbegehren mit Bescheid vom 17. Dezember 2013 als unzulässig zurück, da die Begründung aus naturschutzfachlicher Sicht unzutreffende Aussagen enthalte.

Hiergegen ließen die „Vertreter des Bürgerbegehrens…, vertreten durch Herrn F...“ am 16. Januar 2014 Klage zum Verwaltungsgericht erheben. Mit Schriftsatz vom 28. Juli 2014 erklärte die jetzige Klägerbevollmächtigte, dass die Klage durch alle drei vertretungsberechtigten Personen erhoben worden sei; dazu wurde eine gemeinsam unterzeichnete Prozessvollmacht vorgelegt.

Mit Schriftsatz vom 22. März 2016 ließen die Kläger vortragen, schon vor dem Beschluss über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens sei bis zum 6. Dezember 2013 das Biotop an der Nordseite komplett gerodet und teilweise mit der Verfüllung begonnen worden; insoweit seien vollendete Tatsachen geschaffen worden. Die Klage sei aber zumindest als Feststellungsklage weiterhin zulässig, da die Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung hätten. Das Feststellungsinteresse ergebe sich aus einer Wiederholungsgefahr, einem Rehabilitationsinteresse und der beabsichtigten Geltendmachung von Amtshaftungs- oder Schadensersatzansprüchen.

Mit Urteil vom 6. Juli 2016, das im Rubrum nur den Kläger aufführt, wies das Verwaltungsgericht Ansbach die Klage ab. Vorab sei darauf hinzuweisen, dass Klagepartei nicht „das Bürgerbegehren“ als solches sei, sondern die vertretungsberechtigte Person selbst, d. h. hier der Kläger. Seit der Neufassung von Art. 18a Abs. 4 Satz 1 GO reiche es aus, dass eine einzige vertretungsberechtigte Person für das Bürgerbegehren die Vertretung übernehme. Das ursprünglich verwendete Rubrum werde dementsprechend von Amts wegen korrigiert. Die nach der unstreitigen Erledigung der Hauptsache als Feststellungs- bzw. Fortsetzungsfeststellungsklage fortgeführte Klage sei mangels Feststellungsinteresses bereits unzulässig. Eine Wiederholungsgefahr bestehe nicht, da weder dargetan noch ersichtlich sei, dass sich im Gemeindegebiet vergleichbare Regenrückhaltebecken befänden, deren Wegfall im Zusammenhang mit der Ausweisung von Baugebieten konkret anstünde. Die Klägerseite habe auch nicht konkret und substantiiert dargetan, worin ein eventuell ersatzfähiger Schaden liege. Im Übrigen begründe die Möglichkeit eines Schadensersatzanspruchs nur dann ein Feststellungsinteresse, wenn eine Schadensersatzklage bereits anhängig oder ihre alsbaldige Erhebung mit Sicherheit zu erwarten sei. Angesichts der eingetretenen vollständigen Erledigung sei auch kein schützenswertes Rehabilitationsinteresse erkennbar. Im Hinblick auf den Wegfall des Gegenstands des beantragten Bürgerbegehrens sei die Klage auch unbegründet.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung. Die Beklagte tritt dem Antrag entgegen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

a) In seiner gegenwärtigen Form dürfte das Rechtsschutzbegehren bereits daran scheitern, dass der - im Unterschied zum erstinstanzlichen Verfahren - als alleiniger Rechtsmittelführer auftretende Kläger nur einer von drei (Gesamt-)Vertretern des Bürgerbegehrens ist, so dass er - mangels einer entsprechenden Ermächtigung in den Unterschriftenlisten - nicht als Einzelner gegen die Unzulässigerklärung gerichtlich vorgehen kann (vgl. BayVGH, U. v. 10.3.1999 - 4 B 98.1349 - NVwZ 2000, 219/220; Thum, Bürgerbegehren und Bürgerentscheid in Bayern, Stand September 2016, Art. 18 Abs. 4 GO Anm. 12a m. w. N.). Die gegenteilige Auffassung, von der offenbar das Verwaltungsgericht bei der „Korrektur“ des erstinstanzlichen Rubrums ausgegangen ist, kann sich nicht auf die im Jahr 2006 erfolgte Änderung des Art. 18a Abs. 4 Satz 1 GO stützen, wonach ein Bürgerbegehren nunmehr auch durch eine Einzelperson („bis zu drei Personen“) vertreten werden kann. Denn aus der damit eröffneten Wahlfreiheit hinsichtlich der Anzahl der zu benennenden Vertreter folgt nicht, dass nach der erfolgten Benennung von zwei oder drei vertretungsberechtigten Personen eine Einzelvertretung des Bürgerbegehrens in einem Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren auch ohne ausdrückliche Ermächtigung zulässig wäre (Thum, a. a. O.; VG Würzburg, U. v. 9.2.2011 - W 2 K 10.1215 - KommPr BY 2011, 405).

Ob hiernach der vorliegende Zulassungsantrag schon wegen der fehlenden Prozessführungsbefugnis des Klägers zwingend abzulehnen ist oder ob der Klägerseite wegen der unzutreffenden Rechtsbelehrung im erstinstanzlichen Urteil Gelegenheit zur Äußerung und zur Nachholung eines ordnungsgemäßen Antrags unter Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 VwGO) gegeben werden muss, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Selbst wenn dem Erfordernis einer gemeinschaftlichen Antragstellung durch alle drei benannten Vertreter Rechnung getragen wäre, könnte das Zulassungsbegehren keinen Erfolg haben, da der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht vorliegt. Das Verwaltungsgericht hat die zuletzt in eine (Fortsetzungs-)Feststellungsklage geänderte Klage zu Recht wegen fehlenden Feststellungsinteresses als unzulässig abgewiesen.

b) Die Fortsetzungsfeststellungsklage, die in analoger Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auch dann statthaft ist, wenn die Erledigung des ursprünglichen Verpflichtungsantrags auf Zulassung des Bürgerbegehrens (Art. 18a Abs. 8 Satz 2 GO) bereits vor Klageerhebung eingetreten ist (vgl. BVerwG, U. v. 26.2.2014 - 6 C 1/13 - NVwZ 2014, 883 Rn. 10 m. w. N.), setzt voraus, dass der Kläger im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ein berechtigtes Interesse daran hat, die Rechtswidrigkeit der erfolgten Zurückweisung durch Urteil förmlich feststellen zu lassen. Das Interesse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein; entscheidend ist, dass die gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die Position des Klägers in den genannten Bereichen zu verbessern (vgl. BVerwG, U. v. 16.5.2013 - 8 C 14/12 - BVerwGE 146, 303 Rn. 20 m. w. N.). Eine solche Wirkung lässt sich aus den vom Kläger angeführten Gesichtspunkten der Wiederholungsgefahr, des Rehabilitationsinteresses und der Präjudizwirkung für künftige Prozesse aber nicht ableiten.

aa) Zur Wiederholungsgefahr wird im Zulassungsantrag ausgeführt, dass die Bürgerschaft der Beklagten unverändert bestrebt sei, eine Biotopfläche im Gemeindegebiet zu erhalten oder jedenfalls erneut anzusiedeln, nachdem das bestehende Biotop verfüllt worden sei. Zur Realisierung dieser Bestrebungen könne es wiederum ein Bürgerbegehren geben. Zudem sei eine nicht bezifferbare Anzahl von Sachverhalten denkbar, die zur Einleitung eines Bürgerbegehrens führen könnten, etwa im Zusammenhang mit der Ausweisung von Baugebieten oder kommunalen Baumaßnahmen. Ein vollständig gleicher Sachverhalt sei für die Wiederholungsgefahr nicht gefordert. Es sei konkret zu befürchten, dass der Gemeinderat der Beklagten auch ein weiteres Bürgerbegehren mit einer unzutreffenden Begründung zurückweisen und erneut vollendete Tatsachen schaffen werde, bevor er über dessen Zulässigkeit entscheide.

Mit diesem Vorbringen werden keine konkreten Umstände aufgezeigt, die eine Wiederholungsgefahr begründen könnten. Denn diese kann nur angenommen werden, wenn eine hinreichend bestimmte Gefahr besteht, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen erneut ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird (BVerwG, B. v. 16.10.1989 - 7 B 108/89 - NVwZ 1990, 360 m. w. N.). Ist dagegen ungewiss, ob in Zukunft noch einmal die gleichen tatsächlichen Verhältnisse eintreten wie im Zeitpunkt des Erlasses des erledigten Verwaltungsaktes, kann das Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht aus einer Wiederholungsgefahr hergeleitet werden (BVerwG, U. v. 12.10.2006 - 4 C 12/04 - juris Rn. 8 m. w. N.). Von einer solchen Ungewissheit hinsichtlich der künftigen Entwicklung ist hier schon deshalb auszugehen, weil keine nachprüfbaren Anhaltspunkte dafür sprechen, dass in absehbarer Zeit ein mit dem streitgegenständlichen Begehren im Wesentlichen vergleichbares Bürgerbegehren von denselben Personen betrieben werden könnte. Es spricht auch nichts dafür, dass die einem solchen künftigen Begehren beigefügte Begründung vom Gemeinderat der Beklagten wegen derselben Aussagen wie bei dem „Biotop am Grasweg“ als inhaltlich unzutreffend beanstandet werden könnte. Da sich die naturschutzfachliche Bewertung einer Fläche nach den jeweiligen örtlichen Verhältnissen bestimmt, wäre die Aussagekraft einer im vorliegenden Verfahren getroffenen gerichtlichen Feststellung von vornherein auf das hier streitige Bürgerbegehren beschränkt; eine Verbesserung der klägerischen Rechtsposition für den Fall künftiger Auseinandersetzungen um andere Standorte ergäbe sich daraus nicht. Die in der Fortsetzungsfeststellungsklage zum Ausdruck kommende Absicht, der Beklagten ein (mögliches) früheres Fehlverhalten nachzuweisen und sie damit für die Zukunft zu einer rechtmäßigen Behandlung von Anträgen auf Zulassung von Bürgerbegehren anzuhalten, vermag die Darlegung einer konkreten Wiederholungsgefahr nicht zu ersetzen.

bb) Die Zulässigkeit der Klage lässt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Rehabilitationsinteresses begründen.

Im Zulassungsantrag wird dazu vorgetragen, durch die Ablehnung des Bürgerbegehrens sei signalisiert worden, die Vertreter des Bürgerbegehrens hätten kein zulässiges Begehren formuliert und damit ihrem Anliegen nicht die erforderliche Umsetzungsmöglichkeit eröffnet. Für die Vertreter sei es auch aufgrund ihrer persönlichen Stellung von erheblicher Bedeutung, nachweisen zu können, dass ein solcher Fehler nicht gemacht worden sei und dass sie das Bürgerbegehren mit der erforderlichen Sorgfalt vorbereitet und betreut hätten. Dass sich die Umsetzung des beantragten Bürgerbegehrens durch Schaffung vollendeter Tatsachen bereits erledigt habe, stehe dem nicht entgegen. Im Übrigen seien zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gemeinderats zwar Teile des Biotops bereits verfüllt gewesen, andere Teile hätten aber fortbestanden und daher durch ein für zulässig erklärtes Bürgerbegehren noch „gerettet“ werden können. Das Begehren habe sich damit zum damaligen Zeitpunkt noch nicht vollständig erledigt gehabt.

Diese Ausführungen sind nicht geeignet, ein Rehabilitationsinteresse darzutun. Ein berechtigtes ideelles Interesse an einer Rehabilitierung besteht nur, wenn sich aus der angegriffenen Maßnahme eine für Außenstehende erkennbare und fortdauernde Stigmatisierung des Betroffenen ergibt, die geeignet ist, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen (vgl. BVerwG, U. v. 16.5.2013, a. a. O., Rn. 25 m. w. N.). An dieser Voraussetzung fehlt es hier. Die in dem Zurückweisungsbescheid der Beklagten vom 17. Dezember 2013 getroffene Aussage, die Begründung des Bürgerbegehrens sei in naturschutzfachlicher Hinsicht unzutreffend, betrifft nur die ökologische Bewertung des Grundstücks und enthält kein ethisches Unwerturteil in Bezug auf die Person oder das Verhalten der Initiatoren und Vertreter des Bürgerbegehrens. Wird in Ausübung des materiellen Prüfungsrechts nach Art. 18a Abs. 8 Satz 1 GO festgestellt, dass die den Unterschriftenlisten beigefügte Begründung in entscheidungsrelevanter Weise unrichtige Tatsachenbehauptungen enthalte oder die maßgebende Rechtslage unzutreffend bzw. unvollständig darstelle (dazu zuletzt BayVGH, U. v. 4.7.2016 - 4 BV 16.105 - juris Rn. 27 f.), so lässt dies den sozialen Geltungsanspruch der Textverfasser jedenfalls solange unberührt, als damit nicht der Vorwurf einer gezielten Täuschung der Unterzeichner des Bürgerbegehrens verbunden ist. Eine solche moralische Bewertung lässt sich den Ausführungen im Bescheid vom 17. Dezember 2013 aber nicht einmal ansatzweise entnehmen. Dass die Sach- und Rechtslage auch aus Sicht der Beklagten keineswegs eindeutig war, folgt im Übrigen aus dem Umstand, dass deren Gemeinderat erst nach Einholung einer Auskunft der Rechtsaufsichtsbehörde zu dem Entschluss gelangt ist, die Begründung des Bürgerbegehren zu beanstanden.

cc) Das nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erforderliche Feststellungsinteresse lässt sich auch nicht mit dem Hinweis auf eine Präjudizwirkung für künftige gerichtliche Verfahren begründen.

Im Zulassungsantrag wird zwar vorgetragen, die beantragte Feststellung diene der Vorbereitung eines Amtshaftungs- oder Schadensersatzprozesses im Hinblick auf Ansprüche wegen der Verfüllung des Biotops vor der Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens. Die Klage richtet sich aber nicht gegen diese faktische Vereitelung des geltend gemachten Zulassungsanspruchs, sondern gegen die förmliche Zurückweisung des Bürgerbegehrens. Dass dadurch den Vertretern ein irgendwie gearteter (materieller oder immaterieller) Schaden entstanden sein könnte, ist nicht ersichtlich. Die gerichtliche Verfolgung von Ersatzansprüchen erscheint daher von vornherein als aussichtslos, so dass daraus auch kein Feststellungsinteresse abgeleitet werden kann (vgl. BVerwG, B. v. 21.1.2015 - 4 B 42/14 - juris Rn. 17).

Zu Recht weist die Beklagte zudem darauf hin, dass die Absicht, eine Amtshaftungsklage oder sonstige zivilgerichtliche Leistungsklage zu erheben, dann kein schutzwürdiges Interesse an der verwaltungsgerichtlichen Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsaktes begründet, wenn die Erledigung vor Klageerhebung eingetreten ist (vgl. BVerwG, B. v. 18.5.2004 - 3 B 117/03 - juris Rn. 4 m. w. N.). Unter diesen Umständen muss wegen des erstrebten Schadensersatzes sogleich das zuständige Zivilgericht angerufen werden, das auch für die Klärung öffentlich-rechtlicher Vorfragen zuständig ist; ein Anspruch auf den jeweils „sachnäheren“ (Verwaltungs-)Richter besteht nicht. Die Prozesssituation stellt sich insoweit grundlegend anders dar als bei einer erst nach Klageerhebung eingetretenen Erledigung, bei der die Schutzwürdigkeit des Interesses an einer verwaltungsgerichtlichen Feststellung daraus folgt, dass eine Partei nicht ohne Not um die Früchte ihres bisherigen Prozesses gebracht werden darf (BVerwG, a. a. O.).

Im vorliegenden Fall hatte sich der mit der Einreichung der Unterschriftenlisten verfolgte Anspruch auf Zulassung des Bürgerbegehrens vor Klageerhebung nicht etwa bloß teilweise, sondern bereits vollständig erledigt. Denn das im Umfeld des ehemaligen Regenrückhaltebeckens entstandene „Biotop“, um dessen Bewahrung es in dem Bürgerbegehren ging, war unstreitig noch vor der Entscheidung des Gemeinderats an seiner Nordseite komplett gerodet und teilweise verfüllt worden. Damit war eine Erhaltung der auf der Gesamtfläche entstandenen „Naturlandschaft“, wie sie in der Begründung des Bürgerbegehrens als Ziel genannt worden war, objektiv unmöglich geworden.

Dass Teile des Geländes sich auch bei Klageerhebung noch in einem unversehrten (naturnahen) Zustand befanden, führte nicht zu einer bloß partiellen Erledigung etwa dergestalt, dass eine nur auf diese Restfläche beschränkte Zulassung des Bürgerbegehrens in Betracht gekommen wäre. Zwar enthielten die Unterschriftenlisten den Zusatz, dass die Unterschriften im Falle einer Erledigung von Teilen des Begehrens „weiterhin für die verbleibenden Teile“ gelten sollten. Diese salvatorische Klausel rechtfertigt jedoch nicht die Annahme, dass das Bürgerbegehren selbst bei einer nicht vorhersehbaren erheblichen Verkleinerung der zu schützenden Fläche noch von der erklärten Zustimmung der Unterzeichner gedeckt war. Da jedes Begehren nur „eine“ Fragestellung zum Gegenstand haben kann (Art. 18a Abs. 4 Satz 1 GO), darf auch schon in der Phase der Unterschriftensammlung nicht offenbleiben, auf welchen räumlichen Umgriff sich die künftige kommunale Abstimmung beziehen soll; plebiszitäre Hilfsanträge sieht das Gesetz nicht vor. Eine nachträgliche Anpassung der Fragestellung an die teilweise geänderten tatsächlichen Umstände würde auch in dem hier vorliegenden Fall den Willen der Unterzeichner verfälschen, da ihnen zum Zeitpunkt der Unterschriftsleistung das Gelände nur in seinem noch weitgehend unberührten Zustand vor Augen stand (vgl. BayVGH, U. v. 28.5.2008 - 4 BV 07.1981 - BayVBl 2009, 245 Rn. 34). Dass sie das Bürgerbegehren auch nach der Teilrodung und -auffüllung noch in ausreichender Zahl unterstützt, also dem ökologischen Schutzinteresse trotz des verringerten Umfangs der zu bewahrenden Fläche den Vorrang gegenüber einem unverändert fortbestehenden Bebauungsinteresse eingeräumt hätten, kann jedenfalls nicht mit der gebotenen Sicherheit angenommen werden.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG i. V. m. Nr. 22.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Gegenstand des Verfahrens ist ein Unterlassungs- und Widerrufsbegehren des Klägers in seiner Eigenschaft als erster Bürgermeister einer Gemeinde gegenüber dem Beklagten, einem ehemaligen Gemeinderatsmitglied.

Der Kläger begehrt die Feststellung,

– dass der Beklagte verpflichtet war, es zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß in der Öffentlichkeit die Behauptung aufzustellen, dass ein Gemeinderatsprotokoll im Nachhinein verändert worden sei und

 – dass der Beklagte die Behauptung, dass ein Gemeinderatsprotokoll im Nachhinein verändert worden sei, hätte widerrufen müssen und den Widerruf in der nächsten öffentlichen Gemeinderatssitzung hätte erklären müssen, wenn er sein Amt als Gemeinderatsmitglied nicht niedergelegt hätte.

Der Kläger hatte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren seine zunächst auf Unterlassung und Widerruf gerichtete Klage nach dem Ausscheiden des Beklagten aus dem Gemeinderat auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage umgestellt. Diese wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 3. Juli 2017 ab; sie sei unzulässig, weil es dem Kläger an dem erforderlichen besonderen Feststellungsinteresse fehle. Es liege weder ein Rehabilitationsinteresse noch eine Wiederholungsgefahr vor.

Gegen das Urteil richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung, dem der Beklagte entgegentritt.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, da die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen. Weder bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), noch weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Auch die weiter geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nrn. 3 VwGO) liegt nicht vor; eine Divergenz (Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist nicht ausreichend dargelegt (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), jedenfalls liegt sie ebenfalls nicht vor.

a) An der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Solche Zweifel sind nur gegeben, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. etwa BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – NJW 2009, 3642).

Der Kläger trägt vor, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei das besondere Feststellungsinteresse in Form eines Rehabilitationsinteresses des Klägers, einer Wiederholungsgefahr und eines Präjudizinteresses im Hinblick auf die Vorbereitung eines Entschädigungsprozesses gegeben. Bei der Prüfung des Rehabilitationsinteresses gehe das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon aus, dass die Teilnehmer der Bürgerversammlung nicht hätten erkennen können, dass sich der Vorwurf der nachträglichen Veränderung eines Gemeinderatsprotokolls gegen den Kläger richte. Hinsichtlich der Gemeinderatsmitglieder ziehe das Verwaltungsgericht zwar in Erwägung, dass diese von einem Betroffensein des Klägers hätten ausgehen können, weil ihnen das Procedere der Erstellung einer Sitzungsniederschrift und der notwendigen Unterschriften im Gegensatz zu Bürgern bekannt sei, ignoriere jedoch dann die Anwesenheit von Gemeinderatsmitgliedern bei der Bürgerversammlung. Das sei widersprüchlich. Auch sei aus dem Urteil nicht klar, ob das Verwaltungsgericht für das Bestehen eines Rehabilitationsinteresses verlange, dass allen Versammlungsteilnehmern klar sein müsste, dass der Kläger mit den Vorwurf gemeint sei, oder ob das Verwaltungsgericht die überwiegende Zahl fordere. Das Rehabilitationsinteresse sei aber schon dann gegeben, wenn ein bestimmter Teil der Adressaten den Kläger als von dem Vorwurf betroffen erachte. Daher reichten die anwesenden Gemeinderatsmitglieder aus, um ein Rehabilitationsinteresse zu bejahen. Im Übrigen könne auch der normale Bürger, der nicht Mitglied des Gemeinderats sei, sich aber wie hier für Gemeindeangelegenheiten interessiere, bei einer kleineren Gemeinde, deren Verwaltung nur aus dem ersten Bürgermeister und einer Gemeindesekretärin bestehe, aus der Äußerung des Beklagten nur schließen, dass zumindest auch der Kläger gemeint sei. Das Verwaltungsgericht verneine auch zu Unrecht eine Wiederholungsgefahr. Infolge der Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs habe das Verwaltungsgericht den Fall unter allen in Betracht kommenden rechtlichen, auch zivilrechtlichen Gesichtspunkten zu entscheiden. Durch die Aufgabe der Gemeinderatsmitgliedschaft durch den Beklagten habe sich möglicherweise für die Zukunft bei künftigen Fälschungsvorwürfen die Rechtswegfrage geändert; das ändere aber nichts daran, dass das Verwaltungsgericht hätte berücksichtigen müssen, ob auch ein künftiges „zivilrechtliches“ Fehlverhalten für die Wiederholungsgefahr berücksichtigt werden müsse. Das Verwaltungsgericht hätte daher prüfen müssen, ob die hinreichende Gefahr bestehe, dass der Beklagte den Fälschungsvorwurf in Zukunft – unabhängig von einer zwischenzeitlich entfallenen Mitgliedschaft im Gemeinderat – nochmals erhebe. Überhaupt nicht in Erwägung gezogen habe das Verwaltungsgericht, ob das besondere Feststellungsinteresse auch zur Vorbereitung eines Entschädigungsprozesses dienen könne. Amtshaftungs- oder sonstige Entschädigungsprozesse vor den ordentlichen Gerichten seien nicht völlig ausgeschlossen. Möglicherweise wäre das Handeln des Beklagten als Gemeinderatsmitglied dem Dienstherrn zuzurechnen, gegen den sich dann eine Entschädigungsforderung richten würde. Wahrscheinlicher wäre aber ein Entschädigungsanspruch direkt gegenüber dem Beklagten.

Diese Darlegungen begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts.

aa) Das Verwaltungsgericht hat das Rehabilitationsinteresse des Klägers zu Recht verneint.

Das Verlangen nach Rehabilitierung begründet nach ständiger Rechtsprechung ein Feststellungsinteresse nur dann, wenn es bei vernünftiger Würdigung der Verhältnisse des Einzelfalls als schutzwürdig anzuerkennen ist. Dafür reicht es nicht aus, dass der Betroffene die von ihm beanstandete Maßnahme als diskriminierend empfunden hat. Maßgebend ist vielmehr, ob bei objektiver und vernünftiger Betrachtungsweise abträgliche Nachwirkungen der Maßnahme fortbestehen, denen durch eine gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungshandelns wirksam begegnet werden könnte (vgl. BVerwG, U.v. 21.3.2013 – 3 C 6.12 – NVwZ 2013, 1550). Das berechtigte Feststellungsinteresse geht damit über das bloße Interesse an der Klärung der Rechtswidrigkeit hinaus. Ein berechtigtes ideelles Interesse an einer Rehabilitierung besteht nur, wenn sich aus der angegriffenen Maßnahme eine für Außenstehende erkennbare und fortdauernde Stigmatisierung des Betroffenen ergibt, die geeignet ist, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen (vgl. BVerwG, U.v. 16.5.2013 – 8 C 14.12 – BVerwGE 146, 303 Rn. 25 m.w.N.; BayVGH, B.v. 28.11.2016 – 4 ZB 16.1610 – BayVBl 2017, 380 Rn. 17).

Das ist hier nicht der Fall. Dabei kann offen bleiben, ob es zur Verneinung des Rehabilitationsinteresses allein ausreicht, dass die bei der Informationsveranstaltung der Gemeinde anwesenden Bürger nicht wussten, wer für die Richtigkeit des Protokolls einer Gemeinderatsitzung verantwortlich ist, somit den möglichen Adressaten des Vorwurfs nicht identifizieren konnten, wie das Verwaltungsgericht darlegte. Der Senat beurteilt die Behauptung des Beklagten, zumindest ein Gemeinderatsprotokoll sei im Nachhinein verändert worden, unter den hier gegebenen speziellen Umständen nicht als derart ehrenrührig, dass allen möglichen Betroffenen, die als Verantwortliche für die Änderung in Betracht kommen, ein Rehabilitationsinteresse zur Seite stünde. Auch wäre der Vorwurf, der nicht zwingend als (strafbarer) Fälschungsvorwurf anzusehen ist, ohne weiteres auch vorgerichtlich zu klären gewesen.

Die Behauptung des Beklagten, ein Protokoll einer Gemeinderatssitzung sei nachträglich geändert worden, bezieht sich allein auf die Sitzung vom 7. Oktober 2013, wie der Beklagte mit Schreiben vom 14. August 2015 ausdrücklich klargestellt hat. Hinsichtlich des Protokolls zur Sitzung vom 20. Januar 2014 hat der Beklagte in dem Schreiben zwar weiter ausgeführt, es sei von einem Gemeinderatskollegen zwischenzeitlich festgestellt worden, dass im „Auszug aus dem Sitzungsbuch“ vom 20. Januar 2014 eine Texterweiterung vorgenommen worden sei; diese Behauptung wird auch in der Klageerwiderung des Beklagten vom 5. April 2016 wiederholt. Jedoch liegt darin ersichtlich kein Vorwurf der nachträglichen Veränderung eines Protokolls über eine Gemeinderatssitzung. Der Auszug aus dem Sitzungsbuch (Anlage B 3, Bl. 55 der VG-Akte), dessen Inhalt auch im Beschlusstext erheblich vom Protokoll über die Gemeinderatssitzung vom 20. Januar 2014 (Anlage K 2, Bl. 11 f. der VG-Akte) abweicht, ist nur vom Kläger, nicht aber von den Gemeinderatsmitgliedern unterschrieben und stellt damit kein Sitzungsprotokoll dar.

Hinsichtlich des Veränderungsvorwurfs bezüglich des Protokolls vom 7. Oktober 2013 wurde der zwischen den Parteien streitige Sachverhalt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geklärt. Die Bevollmächtigten des Beklagten legten mit Schriftsatz vom 5. April 2016 die Anlage B 1 (Protokoll der Sitzung des Gemeinderats vom 7.10.2013) mit anderem Inhalt als dem von den Gemeinderatsmitgliedern unterschriebenen Original vor und erklärten hierzu mit Schriftsatz vom 25. April 2017, dass der Beklagte die Anlage B 1 seiner Erinnerung nach – wie üblich – mit der Ladung zur nächsten Gemeinderatssitzung erhalten habe. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 31. Mai 2016 ebenfalls bestätigt, dass es sich bei der Anlage B 1 um einen Entwurf des Protokolls handelt. Damit ist offensichtlich, dass es sich bei der Anlage B 1 um den nach der Sitzung vom 7. Oktober 2013 zur Vorbereitung der nächsten Sitzung, in der die Niederschrift durch Unterschrift der Gemeinderatsmitglieder gebilligt werden sollte, versandten Entwurf des Protokolls handelt, der nicht identisch war mit der später beschlossenen Fassung.

Die Übersendung eines Protokollentwurfs an die Gemeinderatsmitglieder vor der Sitzung, in der das Protokoll durch Unterschrift aller Gemeinderatsmitglieder genehmigt werden muss, soll Gemeinderatsmitgliedern die Gelegenheit geben, in Ruhe die Richtigkeit des Protokolls zu prüfen, so dass sie das nicht erst in der Sitzung tun müssen. Wird den Gemeinderatsmitgliedern allerdings in der Sitzung ein anderer Text zur Beschlussfassung vorgelegt als im Entwurf enthalten, so müssen die veränderten Passagen (von der Korrektur von Rechtschreibfehlern abgesehen) kenntlich gemacht oder mündlich kundgetan werden, unabhängig davon, wer die Änderungen vorgeschlagen oder vorgenommen hat. Dies ist hier offenbar nicht geschehen, da auch nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens unklar geblieben ist, wie es zu der Textänderung zwischen Protokollentwurf und dem von den Gemeinderatsmitgliedern unterschriebenen Original gekommen ist.

Der Senat sieht es hiernach nicht als zwingend an, die Behauptung, dass zumindest „ein Protokoll im Nachhinein verändert worden“ sei, als ehrenrührigen Vorwurf der Urkundenfälschung, also als Textveränderung des Protokolls nach Unterschrift der Gemeinderatsmitglieder auszulegen. Der Beklagte hat ausweislich des Berichts der Polizeiinspektion Marktoberdorf vom 2. September 2015 bewusst davon abgesehen, Strafanzeige wegen Urkundenfälschung zu erheben. Seine Äußerung, „zumindest ein Gemeinderatsprotokoll sei im Nachhinein verändert worden“, ist demnach dahingehend zu verstehen, dass das den Gemeinderatsmitgliedern zur Unterschrift vorgelegte Protokoll von dem übersandten Entwurf abwich, ohne dass das deutlich gemacht wurde.

Eine diesbezügliche Behauptung beinhaltet keine für Außenstehende erkennbare und fortdauernde Stigmatisierung der in Frage kommenden Betroffenen, die geeignet ist, ihr Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen. Der Kläger hat auch nicht vorgetragen, dass der Vorwurf des Beklagten über den Artikel in der Allgäuer Zeitung vom 22. Mai 2015 hinaus in der Öffentlichkeit thematisiert worden wäre oder er gar persönlich von dritter Seite mit dem Vorwurf einer Protokollfälschung konfrontiert worden wäre.

bb) Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich das besondere Feststellungsinteresse hier auch nicht aus einer Wiederholungsgefahr. Dass der Beklagte die streitige Äußerung nicht mehr als Mitglied des Gemeinderats tätigen kann, führt zur Erledigung der verwaltungsgerichtlichen Streitigkeit. Unabhängig von der Frage, ob das Verwaltungsgericht den bereits anhängigen Rechtsstreit im Wege einer Klageänderung als zivilrechtliche Unterlassungsklage hätte fortführen und gegebenenfalls entscheiden müssen, ist eine solche zivilrechtliche Unterlassungsklage „nach Erledigung der verwaltungsrechtlichen Streitsache“ nicht erhoben bzw. die Klage nicht entsprechend geändert worden. Vielmehr hat der Kläger auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage umgestellt. Ein etwaiger zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch kann aber nicht ein Feststellungsinteresse des Klägers für die verwaltungsgerichtliche Streitigkeit auf Unterlassung des Beklagten gerade in dessen Eigenschaft als Mitglied des Gemeinderats begründen, für die andere rechtliche Maßstäbe gelten. Der Fortsetzungsfeststellungsklage steht insoweit der Vorrang der Leistungsklage entgegen. Folgt man der Ansicht des Klägers, hätte er die Leistungsklage auf Unterlassen der Äußerung – als zivilrechtliche Klage – aufrechterhalten können.

cc) Das Feststellungsinteresse wegen der Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen ist zwar nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht vorgetragen hat, dass er ein derartiges Verfahren anstreben wird (vgl. BayVGH, B.v. 29.9.2017 – 15 ZB 17.848 – juris Rn. 9 m.w.N.). Jedoch genügt sein erstmaliger Vortrag im Berufungszulassungsverfahren nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Bei einer Fortsetzungsfeststellungsklage reicht insoweit die bloß abstrakte Möglichkeit eines derartigen Sekundärverfahrens nicht aus (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 113 Rn. 136 ff.). Vielmehr ist bei einer Fortsetzungsfeststellungsklage, die der Vorbereitung eines zivilgerichtlichen Amtshaftungsverfahrens dienen soll, das Fortsetzungsfeststellungsinteresse nur zu bejahen, wenn ein solcher Prozess bereits anhängig, mit Sicherheit zu erwarten oder ernsthaft beabsichtigt, die begehrte Feststellung in diesem Verfahren erheblich und die Rechtsverfolgung nicht offensichtlich aussichtslos ist (BayVGH, B.v. 20.12.2017 – 14 ZB 16.118 – juris Rn. 19; OVG NW, B.v. 23.1.2003 – 13 A 4859/00 – NVwZ-RR 2003, 696/697 m.w.N.); dabei muss der Kläger sein berechtigtes Fortsetzungsfeststellungsinteresse substantiiert darlegen (OVG NW, B.v. 23.1.2003 a.a.O. m.w.N.). An diesen Voraussetzungen fehlt es vorliegend. Es wird schon nicht die ernsthafte Absicht, eine Schadensersatzklage anhängig machen zu wollen, vorgetragen. Auch lässt der Kläger offen, gegen wen er einen solchen Prozess ggf. führen werde (vgl. hierzu Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 113 Rn. 88). Es kann daher offen bleiben, ob einem ersten Bürgermeister ein Amtshaftungsanspruch gegen die Gemeinde oder ein Schadensersatzanspruch gegen ein Gemeinderatsmitglied wegen einer auf einer Bürgerinformationsversammlung der Gemeinde getätigten Äußerung dieses Gemeinderatsmitglieds – wie sie hier geschehen ist – zustehen kann. Im Übrigen dürfte es hier auch an dem für einen Amtshaftungsanspruch erforderlichem Verschulden des Beklagten fehlen, nachdem das Verwaltungsgericht als Kollegialgericht die streitige Äußerung nicht als rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers angesehen hat (vgl. Kopp/Schenke a.a.O. Rn. 137).

b) Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Diese weist bei der Rechtsanwendung keine über das normale Maß hinausgehenden Schwierigkeiten auf. Dass sich der hier vorliegende Einzelfall nicht ohne weiteres aus dem Gesetz heraus lösen lässt, reicht hierfür nicht.

c) Um einen auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, ausführen, weshalb diese Rechtsfrage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist, und darlegen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in Eyermann, a.a.O. § 124a Rn. 72). Diesen Anforderungen wird die Begründung des Zulassungsantrags nicht gerecht. Der Kläger formuliert schon keine (allgemeine) Frage. Wann in Fallkonstellationen wie hier ein Rehabilitationsinteresse besteht, kann auch nur im jeweiligen Einzelfall beurteilt werden.

d) Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist nicht ausreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), liegt jedenfalls nicht vor. Eine Divergenz setzt voraus, dass ein Rechts- oder Tatsachensatz des Verwaltungsgerichts von einem tragenden Rechts- oder Tatsachensatz des Divergenzgerichts abweicht und die Entscheidung darauf beruht. Die divergierenden Sätze müssen einander so gegenübergestellt werden, dass die Abweichung erkennbar wird (Happ in Eyermann, a.a.O. § 124a Rn. 73 m.w.N.). Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen. Dass in der angegriffenen Entscheidung ein in der Rechtsprechung der übergeordneten Gerichte aufgestellter Grundsatz lediglich übersehen, übergangen oder in sonstiger Weise nicht richtig angewendet wurde, ist nicht ausreichend (BVerwG, B.v. 20.7.2016 – 6 B 35.16 – juris Rn. 12 m.w.N.).

Hieran gemessen ist eine Divergenz schon deshalb nicht ausreichend dargelegt, weil es an einer den oben genannten Anforderungen genügenden Gegenüberstellung divergierender Sätze fehlt.

Zwar hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 11. Oktober 1994 (Az. 4 B 94.4010 – BeckRS 1995, 14114) ausgeführt, dass es für die Frage des persönlichen Betroffenseins durch eine ehrverletzende Behauptung nicht auf die subjektive Vorstellung des Erklärenden ankommt, sondern der objektive Erklärungsinhalt aus der Sicht dessen, an dem die Erklärung gerichtet ist, maßgeblich ist; jedoch hat das Verwaltungsgericht hier keinen gegenteiligen Rechtssatz aufgestellt; vielmehr hat es ausdrücklich ausgeführt (UA Seite 9 f., Rn. 46, 49), dass allein die Möglichkeit, dass sich die streitgegenständliche Behauptung gegen den Kläger richtet, dazu führe, dass diesem ein Anspruch auf Widerruf und Unterlassung zustehen könnte. Lediglich im Zusammenhang mit der Darlegung (des Fehlens) eines Rehabilitationsinteresses für die Fortsetzungsfeststellungsklage hat es als Argument gegen das Bestehen eines Rehabilitationsinteresses, ausgeführt, dass insoweit zu berücksichtigen sei, dass zumindest ein großer Teil der Zuhörer der Äußerung die mögliche Betroffenheit des Klägers nicht erkannt habe. Darin liegt keine Abweichung von dem o.g. Rechtssatz. Denn hierzu hat sich der Senat in seiner Entscheidung vom 11. Oktober 1994 (a.a.O.) nicht geäußert. Soweit das Verwaltungsgericht (UA S. 12) lediglich ergänzend ausführt, dass es dem Kläger auch an der Aktivlegitimation gefehlt habe, sind diese Ausführungen nicht entscheidungserheblich gewesen. Sie stellen im Übrigen ebenfalls keine Abweichung von dem o.g. Rechtssatz, sondern nur eine Rechtsanwendung im hier vorliegenden Einzelfall dar.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 22.7 des Streitwertkatalogs.

3. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 360.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt nach Umstellung ihrer Klage im erstinstanzlichen Verfahren die Feststellung, dass die Beklagte zur Erteilung einer Baugenehmigung verpflichtet war.

Am 8. Februar 2013 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau einer „Hotelresidenz für Senioren“ (Haus 6) und die Errichtung eines Gebäudes „Betreutes Wohnen“ (Haus 7) auf dem Grundstück FlNr. 665/1 Gemarkung K. Nachdem die Klägerin auf Verlangen der Beklagten mehrfach Unterlagen und Erklärungen nachgereicht hatte, erhob sie am 21. Juni 2013 Untätigkeitsklage und beantragte, die Beklagte zu verpflichten, den Bauantrag positiv zu verbescheiden, hilfsweise über den Bauantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Mit Bescheid vom 22. Oktober 2013 genehmigte die Beklagte das Sonderbauvorhaben unter Erteilung mehrerer Befreiungen von den Festsetzungen des einschlägigen Bebauungsplans nach § 31 Abs. 2 BauGB und unter Erteilung einer Abweichung nach Art. 63 BayBO vom Erfordernis der Errichtung einer Brandwand. Daraufhin stellte die Klägerin ihre Klage in eine Fortsetzungsfeststellungsklage um und beantragte festzustellen, dass die Beklagte zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung verpflichtet war.

Mit Urteil vom 16. Januar 2014 hat das Verwaltungsgericht die Klage als unzulässig abgewiesen. Da der Beklagten ein Ermessensspielraum zur Erteilung der Befreiungen eingeräumt sei, könne im Rahmen der Fortsetzungsfeststellungsklage nicht die gerichtliche Entscheidung herbeigeführt werden, dass die Behörde zu der begehrten Amtshandlung verpflichtet gewesen sei.

Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung. Sie macht bezüglich dieser Begründung ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie eine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts geltend.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

1. Es kann offen bleiben, ob die Auffassung des Verwaltungsgerichts zutreffend ist, dass die Fortsetzungsfeststellungsklage entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO mit dem Ziel der Feststellung, dass die Beklagte zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung verpflichtet war, schon deswegen unzulässig ist, weil der Beklagten bei der Erteilung der Baugenehmigung wegen der darin enthaltenen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans ein Ermessen zustand. Das Verwaltungsgerichts beruft sich insoweit auf die zum Beamtenrecht ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach bei Fallgestaltungen, in denen der Behörde ein Beurteilungs- oder Ermessensspielraum eingeräumt ist, im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage neben der Feststellung, dass der ablehnende Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wegen der damit verbundenen Erweiterung des Streitgegenstands nicht gleichzeitig die gerichtliche Entscheidung herbeigeführt werden kann, dass die Behörde zu der begehrten Amtshandlung verpflichtet gewesen ist (vgl. BVerwG, B. v. 28.9.1982 - 2 B 72.82 - n. v.; U. v. 2.10.1986 - 2 C 31.85 - NVwZ 1987, 229 Rn. 22; U. v. 22.3.1990 - 2 C 2/88 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 216). Ob diese Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall übertragen werden kann, erscheint zweifelhaft. Dagegen spricht, dass die Klägerin mit ihrer ursprünglichen (Untätigkeits-)Klage nicht nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung geltend gemacht hat (Hilfsantrag), sondern einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung (Hauptantrag) mit der (konkludenten) Behauptung, das Ermessen der Behörde habe sich auf Null reduziert. Ein Fortsetzungsfeststellungsbegehren wird bei einer erledigten Verpflichtungsklage aber grundsätzlich als zulässig angesehen, wenn mit der beantragten Feststellung der Streitgegenstand nicht ausgewechselt oder erweitert wird, sondern vom bisherigen Antrag umfasst war (vgl. BVerwG, U. v. 24.1.1992 - 7 C 24/91 - BVerwGE 89, 354/355; U. v. 16.5.2007 - 3 C 8/06 - BVerwGE 129, 27 Rn. 16 ff.). Die Frage braucht indes nicht entschieden werden, weil das erstinstanzliche Urteil im Ergebnis aus anderen Gründen offensichtlich richtig ist (§ 144 Abs. 4 VwGO entsprechend) und der Antrag auf Zulassung der Berufung deshalb keinen Erfolg haben kann.

2. Die Klage und der Zulassungsantrag sind unzulässig, weil die Klägerin ein berechtigtes Interesse an der von ihr begehrten Feststellung nicht hinreichend dargelegt hat (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Nach dem die gesetzliche Regelung des Berufungszulassungsverfahrens beherrschenden Grundgedanken soll ein Berufungsverfahren nur eröffnet werden, wenn die angeführten Zulassungsgründe für die Entscheidung in der Hauptsache erheblich sind (vgl. BVerwG vom 20.8.1993 - 9 B 512/93 - BayVBl 1994, 670; vom 21.8.1995 - 8 B 43/95 - NVwZ-RR 1996, 122; B. v. 9.11.2006 - 4 B 65/06 - juris Rn. 3; BGH, B. v. 3.8.2012 - AnwZ (Brfg) 39/11 - juris Rn. 6). Das Erfordernis der Entscheidungserheblichkeit gilt für alle Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 VwGO gleichermaßen. Ist ein gerügter Mangel der Entscheidung für den Ausgang des Berufungsverfahrens ersichtlich nicht oder nicht mehr von Bedeutung, kann die Berufung schon aus diesem Grund nicht zugelassen werden (vgl. BayVGH, B. v. 28.6.2010 - 1 ZB 08.2292 - juris Rn. 8; Seibert in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Aufl. 2014, § 124 Rn. 101, 125, 154, 182, 224).

Das ist hier der Fall. Die mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung geltend gemachten Gründe im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 VwGO sind nach der Erledigung der ursprünglich erhobenen Untätigkeitsklage für die in dem angestrebten Berufungsverfahren zu treffende Entscheidung nicht erheblich, weil die Klägerin kein berechtigtes Interesse an der von ihr nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO begehrten Feststellung dargelegt hat.

a) Voraussetzung einer Sachentscheidung nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist, dass der Kläger ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung hat. Bei einer Fortsetzungsfeststellungsklage, die - wie hier - der Vorbereitung eines Amtshaftungsverfahrens vor dem Zivilgericht dienen soll, ist das Feststellungsinteresse zu bejahen, wenn ein solcher Prozess bereits anhängig, mit Sicherheit zu erwarten oder ernsthaft beabsichtigt ist, die begehrte Feststellung in diesem Verfahren erheblich und die Rechtsverfolgung nicht offensichtlich aussichtslos ist (vgl. OVG NRW, U. v. 25.3.2014 - 2 A 2679/12 - juris Rn. 47 m. w. N.). Dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, muss der Kläger von sich aus substanziiert darlegen. Insbesondere muss er aufzeigen, was er konkret anstrebt, welchen Schaden bzw. welche Schadens- oder Entschädigungspositionen er im Zivilrechtsweg geltend machen will und dass ein Schadensersatz- bzw. Entschädigungsprozess bereits anhängig oder mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist Die bloße Behauptung, einen Schadensersatzprozess führen zu wollen, genügt hierfür nicht (vgl. BayVGH, B. v. 27.3.2014 - 15 ZB 12.1562 - juris Rn. 12 m. w. N.; OVG NRW, U. v. 25.3.2014 - 2 A 2679/12 - juris Rn. 47 m. w. N.). Zwar dürfen an den Vortrag keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Insbesondere bedarf es regelmäßig keiner Vorlage einer genauen Schadensberechnung. Jedoch muss der Vortrag zur Rechtfertigung des mit der Fortsetzung des Prozesses verbundenen Aufwands über die bloße Behauptung hinaus nachvollziehbar erkennen lassen, dass er einen Amtshaftungsprozess tatsächlich anstrebt und dieser nicht offensichtlich aussichtslos ist. Hierzu gehört auch eine zumindest annähernde Angabe der Schadenshöhe (vgl. BayVGH, B. v. 24.10.2011 - 8 ZB 10.957 - Rn. 13; OVG NRW, B. v. 5.7.2012 - 12 A 1423/11 - juris Rn. 22 ff.; OVG NRW, U. v. 25.3.2014 - 2 A 2679/12 - juris Rn. 47 m. w. N.; OVG MV, B. v. 27.5.2010 - 2 L 351/06 - ZfB 2010, 144 Rn. 7; Wolff in Sodann/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 113 Rn. 277 ff.).

Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen im Zulassungsantrag nicht. Zwar nennt die Klägerin eine Anspruchsgrundlage für ihr Schadenersatzbegehren (Art. 34 GG, § 839 BGB). Ihr weiteres Vorbringen erschöpft sich aber im Wesentlichen in der wiederholten, jedoch nicht hinreichend substanziierten Behauptung, sie werde einen Amtshaftungsprozess wegen der Verzögerung der Erteilung der Baugenehmigung anstrengen. Insbesondere lässt ihr Vortrag nicht erkennen, welcher konkrete Schaden ihr entstanden sein soll. Soweit sie auf den richterlichen Hinweis vom 10. April 2014 durch ihren vertiefenden Schriftsatz vom 30. April 2014 nunmehr geltend macht, „es sei evident, dass einem gewerblichen Bauträger durch auch nur geringe zeitliche Verzögerungen seiner Bautätigkeit wegen verspäteter Erteilung einer Baugenehmigung erhebliche finanzielle Folgeschäden entstünden, in Gestalt von Finanzierungszinsen, Verzugszinsen wegen vereinbarter Fertigstellungstermine usw.“, bezieht sich dieser Vortrag gerade nicht auf ihre persönlichen Verhältnisse, sondern bleibt im Allgemeinen gehalten. Er kann daher nicht dahin gehend verstanden werden, dass der Klägerin als Bauträgerin tatsächlich ein derartiger Schaden entstanden ist. Dafür spricht auch, dass sie keine Unterlagen zum Beleg eines solchen Schadens vorgelegt hat.

b) Zur Darlegung des Feststellungsinteresses bestand auch Veranlassung, obwohl das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung hierauf nicht eingegangen ist. Zwar müssen Rechts- oder Tatsachenfragen, die in den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung nicht erörtert worden sind, im Zulassungsantrag grundsätzlich nicht dargelegt werden (vgl. Seibert in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, a. a. O., § 124a Rn. 197 m. w. N.; Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124a Rn. 64 ff.). Da die Umstellung des Klageantrags infolge der Erledigung durch den Erlass des Baugenehmigungsbescheids vom 22. Oktober 2013 hier aber bereits während des erstinstanzlichen Verfahrens erfolgt ist, hätte die Klägerin die Tatsachen, die ihr Fortsetzungsfeststellungsinteresse begründen, bereits in diesem Verfahren, jedenfalls aber im Berufungszulassungsverfahren innerhalb der Begründungsfrist (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) vorbringen müssen. Insoweit können keine geringeren Anforderungen gelten als in den Fällen, in denen die Erledigung erst nach Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung eingetreten ist (vgl. dazu BVerwG, B. v. 21.8.1995 - 8 B 43/95 - NVwZ-RR 1996, 122; BayVGH, B. v. 1.8.2011 - 8 ZB 11.345 - BayVBl 2012, 287).

3. Da die Berufung schon aus diesem Grund nicht zuzulassen ist, kommt es auf die unter den Beteiligten strittige Frage nicht an, ob ein Amtshaftungsprozess vor den Zivilgerichten offensichtlich aussichtslos wäre, weil die Baugenehmigung wegen der Unvollständigkeit der Bauvorlagen, insbesondere wegen einer erst am 14. Oktober 2013 bei der Beklagten eingegangene Abstandsflächenübernahmeerklärung (vgl. § 3 Nr. 8 BauVorlV), nicht vor dem Zeitpunkt des 22. Oktober 2013 hätte erteilt werden müssen.

4. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen, weil sie mit ihrem Zulassungsantrag unterlegen ist (§ 154 Abs. 2 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3 und Abs. 1 Satz 1 sowie § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.1.2.6 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57 ff.) und folgt insoweit den Ausführungen der erstinstanzlichen Entscheidung.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen drei Bescheide des Gesundheitsamtes des Beklagten, mit dem für die drei Wasserversorgungsanlagen der Klägerin (u.a.) jeweils der Einbau einer Filteranlage und bis dahin die wöchentliche Untersuchung des Trinkwassers auf Escherichia coli, Enterokokken und Coliforme Bakterien angeordnet wurde.

Die Klägerin betreibt die drei Wasserversorgungsanlagen „L …“ (für die Ortsteile ..., ... und ...), „... (für die Ortsteile K …, Lindbergmühle, Lu …, O … und Sch …) sowie „Sp …“ (für den gleichnamigen Ortsteil).

Mit Schreiben vom 15. Oktober 2013 hörte das Landratsamt die Klägerin zu ihrer Absicht, für die drei Wasserversorgungsanlagen Bescheide mit der Forderung nach einer Desinfektionsanlage und Filteranlage zu erlassen, an. Die Klägerin nahm hierzu dahingehend Stellung, dass der Bau- und Finanzausschuss der Klägerin nach Einholung von Informationen einer Fachfirma zu dem Entschluss gekommen sei, dass der Einbau einer UV-Anlage gesundheitlich einwandfreies Wasser gewährleisten könne. Die Gemeinde erhalte seit 2013 Stabilisierungshilfen vom Freistaat Bayern und sei deshalb verpflichtet, auch im Bereich der Pflichtaufgaben alle Möglichkeiten der Kostenreduzierung auszuschöpfen. Deshalb sei sie nicht bereit, alle drei Wasserversorgungsanlagen zusätzlich mit Ultrafiltrationsanlagen auszustatten.

Mit Bescheid vom 6. Mai 2014 verpflichtete der Beklagte die Klägerin, das Wasser aus der Wasserversorgungsanlage L … vor seiner Abgabe kontinuierlich einer den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Aufbereitung (Filtration) und Desinfektion durch Einbau einer entsprechenden Aufbereitungs- und Desinfektionsanlage bis zum 31. Mai 2015 zu unterziehen. Dazu dürften nur Aufbereitungsstoffe und Aufbereitungsverfahren verwendet werden, die gemäß § 11 Trinkwasserverordnung (TrinkwV) vom Umweltbundesamt veröffentlicht worden seien (Ziff. 1). Bis zur Erfüllung der Nr. 1 sei im Bereich des Verteilungsnetzes (Ortsnetzprobe) wöchentlich hinsichtlich der mikrobiologischen Parameter Escherichia coli, Enterokokken und Coliforme Bakterien das Wasser untersuchen zu lassen. Die Befunde seien dem Landratsamt R … - Gesundheitsamt - jeweils unaufgefordert vorzulegen (Ziff. 2). In Ziff. 3 des Bescheides wurde angeordnet, dass die Sammelschächte 1, 2 und 3 nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik bis zum 31. Mai 2017 zu sanieren seien. In Ziff. 4 wurde festgestellt, dass die Anordnungen in Ziff. 1 bis 3 des Bescheides kraft Gesetzes sofort vollziehbar seien, in Ziff. 5 wurden die Kosten des Verfahrens der Klägerin auferlegt und eine Gebühr von 150,00 EUR festgesetzt. In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Trinkwasserversorgungsanlage L … eine unsichere Wasserversorgungsanlage sei. In den Jahren 2002, 2011, 2012 und 2013 sei es zu mikrobiologischen Grenzwertüberschreitungen bei der Untersuchung des Wassers gekommen. Die Befunde vom 21. Juli 2011 hätten sowohl eine mikrobiologische Verunreinigung des Rohwassers wie des Reinwassers gezeigt (Rohwasserquelle 1 bis 4 (Mischprobe): Escherichia coli 2 KBE (Koloniebildende Einheiten)/100 ml; Coliforme Bakterien 4 KBE/100 ml; Rohwasserquelle 5 (Schrederbrunnen): Coliforme Bakterien 1 KBE/100 ml; Reinwasser Hochbehälter: Coliforme Bakterien 2 KBE/100 ml). Die Nachuntersuchung des Rohwassers der Quelle 1 bis 4 (Mischprobe) vom 25. Juli 2011 habe eine mikrobiologische Verunreinigung mit Coliformen Bakterien von 1 KBE/100 ml ermittelt. Bei Untersuchung des Rohwassers Quelle 1 bis 4 (Mischprobe) vom 5. Juli 2012 seien mikrobiologische Verunreinigungen von 1 KBE/100 ml Escherichia coli und 2 KBE/100 ml von Coliformen Bakterien festgestellt worden. Am 22. Juli 2013 sei das Reinwasser (Ortsnetzprobe) wegen 2 KBE/100 ml Coliformen Bakterien beanstandet worden. In einer Trinkwasserprobe, die das Gesundheitsamt am 23. September 2013 entnommen habe, sei eine Überschreitung des mikrobiologischen Grenzwertes für Coliforme Bakterien in Höhe von 1 KBE/100 ml festgestellt worden.

Darüber hinaus seien an der Messstelle Hochbehälter L … im Zeitraum 2004 bis 2013 regelmäßig Trübungswerte deutlich über 0,2 Trübungseinheiten (NTU) gemessen worden. Als Mittelwert habe sich für den Zeitraum ein Wert von 0,31 NTU, als Median ein Wert von 0,27 NTU ergeben.

Der Erlass des Bescheides stütze sich auf § 39 Abs. 2 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) i.V.m. § 5 Abs. 2, § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 4, 5, § 17 Abs. 1 und § 20 Abs. 1 Nr. 3 TrinkwV. Nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 IfSG habe die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung der Vorschriften der Trinkwasserverordnung sicherzustellen. Das Trinkwasser aus der Wasserversorgungsanlage L* … habe mehrmals nicht den Anforderungen des § 5 Abs. 2 TrinkwV und § 7 Abs. 1 TrinkwV und der in den Anlagen 1 und 3 festgesetzten Grenzwerte entsprochen. Gemäß § 17 Abs. 1 TrinkwV seien Trinkwasserversorgungsanlagen mindestens nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu planen, zu bauen und zu betreiben. Nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik (DIN 2001-1:2006-10; DVGW Arbeitsblatt W 290) und den Empfehlungen des Umweltbundesamtes (Empfehlung zur Vermeidung von Kontaminationen des Trinkwassers mit Parasiten) sei das Rohwasser mit Trübungswerten über 0,2 vor einer Desinfektion aufzubereiten. Dabei sei ein geeignetes partikelentfernendes Verfahren (Filtration) einzusetzen. Das gewählte Verfahren müsse bei Anwendung in der konkreten Situation gewährleisten, dass ständig Trübungswerte kleiner bzw. gleich 0,2 NTU erreicht würden. Im Trinkwasser der Wasserversorgungsanlage L* … seien regelmäßig Trübungswerte über 0,2 NTU festgestellt worden, sodass vor einer Desinfektion ein geeignetes, den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechendes Partikel entfernendes Verfahren (Filtration) einzusetzen sei. Dadurch könne die intermittierende mikrobiologische Belastung im Trinkwasser der unsicheren Wasserversorgungsanlage L* …, welche eine permanente Gesundheitsgefährdung darstelle, vermieden werden. Die geforderten Maßnahmen seien angemessen. Die allgemein anerkannten Regeln der Technik seien Mindeststandards zur Vermeidung und Abwehr von Gefahren für die menschliche Gesundheit. Nachdem bei Begehungen in den Jahren 2011 und 2013 neben baulichen Mängeln der Wasserversorgungsanlage L* … auch festgestellt worden sei, dass die Quellen nicht nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gefasst seien, bestehe die erhöhte Gefahr einer mikrobiologischen Verunreinigung des Trinkwassers. Diese werde dadurch verstärkt, dass die Böden des bayerischen Waldes aufgrund ihrer geologischen Beschaffenheit eine unzureichende Bodenfilterwirkung aufwiesen. Gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 3 TrinkwV könne das Gesundheitsamt unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zum Schutz der menschlichen Gesundheit anordnen, dass der Unternehmer oder sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage Trinkwasseruntersuchungen nach § 14 TrinkwV in kürzeren als den in dieser Vorschrift genannten Abständen durchführe oder durchführen zu lassen habe. Durch die geforderte erhöhte Untersuchungsfrequenz könnten Keimeintragungen schneller erkannt werden und Gegenmaßnahmen zeitnah erfolgen.

Am gleichen Tag erließ das Landratsamt einen im Wesentlichen gleichlautenden Bescheid für die Wasserversorgungsanlage L* …m* … Die Ziffern 1 und 2 dieses Bescheides entsprechen den Ziffern 1 und 2 des Bescheides für die Wasserversorgungsanlage L* … In Ziffer 3 wird angeordnet, dass der Sammelschacht 4 (Quelle 4) nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik bis zum 31. Mai 2017 zu sanieren sei. Die Ziffern 4 und 5 entsprechen wiederum dem Bescheid für die Wasserversorgungsanlage L* … In der Begründung des Bescheides wird ausgeführt, dass die Trinkwasserversorgungsanlage L* …m* … eine unsichere Wasserversorgungsanlage sei. In den Jahren 2003, 2006, 2007 und 2011 sei es zu mikrobiologischen Grenzwertüberschreitungen bei den Untersuchungen des Wassers dieser Wasserversorgungsanlage gekommen. Im Jahr 2006 sei es bei sieben Proben des Reinwassers bzw. des Rohwassers zu einer Verunreinigung mit Coliformen Bakterien gekommen. Gleiches gelte für Trinkwasserproben, die am 11. Dezember 2006 entnommen worden seien. Im Jahr 2007 sei bei einer aus dem Rohwasser entnommenen Probe der Grenzwert für Coliforme Bakterien überschritten gewesen. Im Jahr 2011 seien am 21. Juli bei einer aus dem Rohwasser entnommenen Mischprobe 3 KBE/100 ml Coliforme Bakterien festgestellt worden. An der Messstelle Hochbehälter L* …gm* … seien im Zeitraum 2004 - 2014 regelmäßig Trübungswerte deutlich über 0,2 Trübungseinheiten (NTU) gemessen worden. Als Mittelwert habe sich für den Zeitraum ein Wert von 0,28 NTU, als Median ein Wert von 0,23 NTU ergeben. Die übrige Begründung deckt sich mit dem Bescheid für die Wasserversorgungsanlage L* …

Ebenfalls am 6. Mai 2014 erließ der Beklagte einen im Wesentlichen gleichlautenden Bescheid für die Wasserversorgungsanlage Sp* … Seine Ziffern 1 und 2 entsprechen wörtlich den entsprechenden Ziffern der anderen beiden Bescheide. In Ziffer 3 wird angeordnet, dass der Hochbehälter und der Sammelschacht 3 der Wasserversorgungsanlage Sp* … nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik bis zum 31. Mai 2017 zu sanieren seien. Die Ziffern 4 und 5 entsprechen wiederum dem Bescheid für die Wasserversorgungsanlage L* … In der Begründung wird ausgeführt, dass die Trinkwasserversorgungsanlage Sp* … eine unsichere Wasserversorgungsanlage sei. In den Jahren 2005 und 2008 sei es zu mikrobiologischen Grenzwertüberschreitungen bei den Untersuchungen des Wassers dieser Wasserversorgungsanlage gekommen. Im Jahr 2005 sei es bei fünf entnommenen Proben des Rohwassers bzw. des Reinwassers in fünf Fällen zu einer Verunreinigung mit Coliformen Bakterien (1 bzw. 2 KBE/100 ml) und in einem Fall zu einer Verunreinigung mit Escherichia coli (1 KBE/100 ml) gekommen. Im Jahr 2008 sei bei zwei Proben aus dem Rohwasser jeweils eine Verunreinigung mit Coliformen Bakterien (einmal 3 KBE/100 ml und einmal 12 KBE/100 ml) festgestellt worden. An der Messstelle Hochbehälter Sp* … seien im Zeitraum 2004 bis 2014 regelmäßig Trübungswerte deutlich über 0,2 Trübungseinheiten (NTU) gemessen worden. Als Mittelwert habe sich für den Zeitraum ein Wert von 0,26 NTU, als Median ein Wert von 0,21 NTU ergeben. Die Begründung des Bescheids deckt sich wiederum mit der der anderen beiden Bescheide.

Hiergegen erhob die Klägerin fristgerecht Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg, mit der sie sich gegen die Anordnung einer Filtration in der jeweiligen Ziffer 1 der Bescheide und den wöchentlichen Beprobungsturnus (anstatt eines zweiwöchigen Turnus) wendete. Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 30. April 2015, auf das hinsichtlich der Einzelheiten Bezug genommen wird, ab.

Die Klägerin beantragte fristgerecht die Zulassung der Berufung. Während des laufenden Zulassungsverfahrens hörte der Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 14. Dezember 2015 zu seiner Absicht an, bis zur Erfüllung der im Bescheid vom 6. Mai 2014 angeordneten „Auflage“ die Versorgung mit Waldwasser zum Schutz der Bevölkerung im Bereich der Wasserversorgungsanlage L* … anzuordnen. Die im Bescheid vom 6. Mai 2014 für die Wasserversorgung L* … angeordneten Maßnahmen seien gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 16 Abs. 8 und § 39 Abs. 2 Satz 2 IfSG kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Die Gemeinde habe hiergegen zwar Klage eingelegt, aber keinen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Der Bescheid sei daher bezüglich des (von der Klägerin nicht angefochtenen) Einbaus einer Desinfektionsanlage bestandskräftig und bezüglich des Einbaus einer Filtration sofort vollziehbar. Laut Meldung der Gemeinde vom 18. September 2015 sei es bei der Wasserversorgung L* … zu einer mikrobiologischen Verunreinigung im Reinwasser nach UV-Anlage gekommen. Die Gemeinde habe am 23. September auf Anfrage des Landratsamts erklärt, dass bei der Wasserversorgung L* … mit dem Einbau einer entsprechenden Aufbereitung (Filtration) bis zur Entscheidung des BayVGH über die Zulassung der Berufung abgewartet werde. Der Rechtsanwalt der Gemeinde habe mit Schreiben vom 22. Dezember 2015 an den BayVGH mitgeteilt, dass die Gemeinde im Hochbehälter L* … nicht nur keine Filtration, sondern auch keine UV-Anlage eingebaut habe. Die Gemeinde habe im Schreiben vom 23. September 2015 verschwiegen, dass bei der Wasserversorgungsanlage L* … noch keine den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechende Desinfektionsanlage eingebaut worden sei. Sie habe die vollziehbare Anordnung zum Einbau einer Desinfektionsanlage nicht befolgt. Eine den Regeln der Technik entsprechende Wasserversorgung aus der Wasserversorgungsanlage L* … sei daher derzeit nicht gegeben. Dies werde aktuell durch zwei mikrobiologisch belastete Befunde aus der Kalenderwoche 50 belegt.

Die Klägerin nahm hierzu mit E-Mail vom 18. Dezember 2015 dahingehend Stellung, dass der Einbau einer UV-Anlage in den Hochbehälter L* … bisher zurückgestellt worden sei, da im Fall der Installation der zusätzlichen Filtration der Platz im Hochbehälter nicht mehr reiche und sich damit erhebliche Mehraufwendungen für bauliche Erweiterungen ergäben. Bisher sei auch nicht klar gewesen, ob in den Hochbehälter L* … weiter investiert werde oder die Wasserversorgung ausschließlich über Fernwasser erfolgen solle. Diese Option sei mittlerweile vom Tisch. Der Gemeinderat habe daher beschlossen, dass unverzüglich eine UV-Anlage in den Hochbehälter eingebaut werde. Dies sei am 16. Dezember 2015 beschlossen worden. Im Jahr 2015 sei es bei der Wasserversorgung L* … trotz wöchentlicher Beprobung und ohne vorgeschaltete UV-Anlage zu lediglich drei geringfügigen Befunden von Coliformen Bakterien gekommen (16.2.2015, 17.9.2015 und 8.12.2015). Bei der jeweiligen Nachuntersuchung hätten in zwei Fällen keine Bakterien mehr nachgewiesen werden können. In der Nachuntersuchung am 11. Dezember 2015 habe festgestellt werden können, dass die geringe bakterielle Belastung ihren Ursprung in der Quelle 4 gehabt habe. Bereits im Jahr 2014 habe bei einer Nachuntersuchung im Juli festgestellt werden können, dass ein Bakterienbefund aus den Quellen 2 und 4 gestammt habe. Deshalb seien diese beiden Quellen im Juli 2014 vom Netz genommen worden. Aus Wasserknappheit habe man im Sommer 2015 beschlossen, diese beiden Quellen vorübergehend wieder ans Netz zu nehmen. Die geringfügige Belastung des Trinkwassers in der Probe vom 8. Dezember 2015 stamme mit hoher Wahrscheinlichkeit aus diesen beiden Quellen, weshalb die Quellen 2 und 4 unverzüglich von der Wasserversorgung abgekoppelt worden seien. Die UV-Anlage werde in den Hochbehälter L* … so schnell wie möglich installiert. Dies werde voraussichtlich bis Februar 2016 möglich sein. Die wöchentliche Beprobung gewährleiste eine engmaschige Kontrolle, sodass die beabsichtigte Anordnung, die Wasserversorgung auf Fernwasser umzustellen, vollkommen überzogen sei.

Der Beklagte erwiderte hierauf mit Schreiben vom 23. Dezember 2015 (ohne Rechtsbehelfsbelehrung:), dass der Klägerin aufgrund der mikrobiologisch belasteten Befunde und ihrer Einlassung im Anhörungsverfahren die Erfüllung folgender „Auflagen“ auferlegt werde: Die Quellen 2 und 4 der Wasserversorgungsanlage L* … seien bis zur Erfüllung der Nr. 1 des Bescheides vom 6. Mai 2014 dauerhaft von der Wasserversorgung abzukoppeln. Die Nutzung der Quellen 2 und 4 könne erst nach Rücksprache mit dem Gesundheitsamt R* … wieder erfolgen (1. Spiegelstrich). Die Nr. 1 des Bescheides vom 6. Mai 2014 sei bis zum 29. Februar 2016 vollumfänglich umzusetzen. In diesem Zusammenhang sei bis zum 31. Januar 2016 dem Gesundheitsamt eine Sachstandsmitteilung zu geben (2. Spiegelstrich). Die wöchentliche Beprobung gemäß Nr. 2 des Bescheides vom 6. Mai 2014 sei fortzuführen und die Befunde dem Gesundheitsamt unaufgefordert vorzulegen (3. Spiegelstrich). Beim Wiederauftreten von mikrobiologischen Belastungen seien die verbliebenen Quellen unverzüglich von der Wasserversorgung abzukoppeln und nurmehr Wasser der Wasserversorgung Bayerischer Wald (Fernwasser) einzuspeisen (4. Spiegelstrich). Weiter werde darauf hingewiesen, dass in den Wasserversorgungsanlagen L* …m* … und Sp* … bislang keine Anlagen zur Aufbereitung gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik installiert worden seien. Damit seien die diesbezüglichen Nrn. 1 der Bescheide vom 6. Mai 2014 nicht vollumfänglich erfüllt. Da zur Aufschiebung des Einbaus einer Aufbereitungsanlage keine Rechtsmittel eingelegt worden seien, sei eine Umsetzung der Nrn. 1 der Bescheide vom 6. Mai 2014 für die Wasserversorgungsanlagen L* …m* … und Sp* … bis zum 29. Februar 2016 vorzunehmen (5. Spiegelstrich).

Mit Schreiben vom 8. April 2016 teilte die Klägerin dem Gesundheitsamt des Beklagten mit, dass in der Wasserversorgungsanlage L* … im Hochbehälter L* … in der Zeit vom 29. Februar bis zum 1. März 2016 die geforderte UV-Anlage eingebaut worden sei. Die Inbetriebnahme sei am 14. März 2016 erfolgt. Im Hochbehälter L* …m* … der Wasserversorgungsanlage L* …m* … sei die UV-Anlage zwischen 24. und 25. Februar 2015 eingebaut worden. Die vorläufige Inbetriebnahme sei am 4. März 2015 erfolgt. Nach dem Einbau einer Probenahmeeinheit am 16. März 2015 seien die Rohrleitungen im Hochbehälter desinfiziert worden. Die endgültige Inbetriebnahme sei am 1. Mai 2015 erfolgt. Bei der Wasserversorgungsanlage Sp* … sei die UV-Anlage im Hochbehälter in der Zeit zwischen 26. Februar und 2. März 2015 eingebaut worden. Die vorläufige Inbetriebnahme sei am 4. März 2015 erfolgt, am 16. März 2015 seien die Rohrleitungen im Hochbehälter desinfiziert worden. Am 20. April 2015 sei ein Magnetventil eingebaut worden, damit im Falle einer Störung der UV-Anlage kein Wasser in die Kammer fließen könne. Die endgültige Inbetriebnahme sei am 1. Mai 2015 erfolgt. Eine Aufbereitungsanlage (Filtration) sei bei keiner der Wasserversorgungsanlagen bisher eingebaut worden. Die Quellen 2 und 4 der Wasserversorgungsanlage L* … seien weiterhin von der Wasserversorgung abgekoppelt.

Mit Beschluss vom 7. Juli 2016 ließ der Senat die Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg zu.

Im Berufungsverfahren beantragt die Klägerin:

1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 30. April 2015 wird aufgehoben.

2. Die Bescheide des Landratsamts R* … - Gesundheitsamt - vom jeweils 6. Mai 2014 betreffend die Wasserversorgungsanlagen „Sp* …“, „L* …m* …“ und „L* …“ werden insoweit aufgehoben, als in den jeweiligen Ziffern 1 zusätzlich zur Verpflichtung des Einbaus einer Desinfektionsanlage auch eine Filtration und in den jeweiligen Ziffern 2 die Untersuchung des Wassers bis zur Erfüllung der Verpflichtungen aus den Ziffern 1 in einem nur wöchentlichen anstelle eines zweiwöchentlichen Abstandes gefordert werden.

Die Klägerin gehe aufgrund tatsächlicher Sachverhalte davon aus, dass die zusätzliche Anordnung der Filtration vor der UV-Desinfektion nicht notwendig sei. Wasser könne nur dann als mikrobiell belastet angesehen werden, wenn permanent oder in signifikanter Zahl Keime darin festgestellt würden, was hier nicht der Fall sei. Das DVGW-Arbeitsblatt W 290 gehe erst bei Nachweisen von 10 Escherichia coli bzw. 100 Coliformen Bakterien pro 100 ml von einer hohen Belastung aus (S. 8, Nr. 5.2). Seit Beginn der wöchentlichen Beprobung sei ein einziges Mal am Hochbehälter L* … ein Keimbefund festgestellt worden (8.7.2014). Nachuntersuchungen hätten ergeben, dass dieser Befund den Quellen 2 und 4 zuzuordnen gewesen sei. Gleichzeitig seien die Quellen 2 und 4 vom Netz abgekoppelt worden. Im Zeitraum 22. Mai 2014 bis 30. Juni 2015 seien insgesamt 171 Probenahmen veranlasst worden, bei denen in exakt 11 Proben Coliforme Bakterien festgestellt worden seien mit einer maximalen Anzahl von 3/100 ml. Escherichia coli seien nur in der genannten Probe vom 8. Juli 2014 festgestellt worden. Es sei daher verfehlt, unter diesen Umständen von einer mikrobiellen Belastung des Rohwassers zu sprechen, umso mehr, als seit dem Einbau der UV-Anlagen trotz weiterhin wöchentlicher Beprobung keinerlei Keime mehr nachgewiesen worden seien. Das Verwaltungsgericht begründe die Notwendigkeit der zusätzlich zur Desinfektion verlangten Vorfiltration damit, dass die Böden im Bayerischen Wald (kristalline Gesteinsschichten) eine geringe Rückhaltefähigkeit gegen Schadstoffe aller Art aufweisen würden. Dies erscheine bereits zweifelhaft. Daneben fehle es an einer Überlegung, auf welche Weise die ins Auge gefassten Schadstoffe in das Einzugsgebiet der gegenständlichen Wassergewinnung gelangen könnten, wenn dieses als Trinkwasserschutzgebiet ausgewiesen sei und die Gefährdungspotenziale der Besiedelung, Tierhaltung, Beweidung, Abwasserversickerung, Düngemittel, Ausbringung, etc. schlicht nicht bestünden. Es erscheine bereits bei laienhaften Verständnis ohne weiteres plausibel, dass eine Wassergewinnungsanlage wie die der Klägerin, die von Wasserströmen gespeist werde, die einer Verunreinigung nicht ausgesetzt seien, einer solchen vorzuziehen sei, die aufgrund diverser Risikopotenziale einer mehrstufigen Desinfektion/Reinigung bedürfe. Das Verwaltungsgericht habe sich mit dem eigentlichen Anlass der Verbescheidung, der ausweislich der Bescheidsgründe das Auftreten inakzeptabler Trübungswerte gewesen sei, nicht befasst, obwohl nachgewiesen worden sei, dass sich dieses Problem erledigt habe. Seit der Vorortmessung im Juli 2014 lägen die Trübungswerte des Rohwassers jeweils weit unter 0,2 NTU. Nach den technischen Regelungen (DIN 2001-1; 2006-10; DVGW Arbeitsblatt W 290) sei vorgesehen, dass Rohwasser mit Trübungswerten von über 0,2 NTU vor einer Desinfektion aufzubereiten sei. Nachdem die Werte nicht nur eingehalten, sondern im Durchschnitt um das zehnfache unterschritten würden, sei unverständlich, dass das Verwaltungsgericht diesen Gesichtspunkt völlig außen vor gelassen habe. Soweit die Entscheidungsgründe allgemein eine Desinfektion für sich gesehen nicht als ausreichend ansehen wollten, weil Krankheitserreger häufig in Aggregate und Schleim eingebettet seien, erscheine dies für den gegenständlichen Sachverhalt eine eher aus der Luft gegriffene Begründung. Abgesehen davon, dass diese Sichtweise die Bestimmungen in den technischen Regelwerken überflüssig machen würde, weil dann in jedem Falle immer eine Vorfiltration zu verlangen wäre, sei gerade aufgrund der umfassenden Schutzmaßnahmen betreffend des Wassereinzugsgebiets sichergestellt, dass solche Krankheitserreger gerade nicht im Rohwasser ankommen könnten, da vorauszusetzen wäre, dass Abwasser, das Faeces transportiere, mit dem Rohwasser in Berührung komme. Der Ansatz, das gegenständlich zu behandelnde Rohwasser in einer allgemeinen Art in Oberflächenwasser umzuqualifizieren (kein „Quellwasser im eigentlichen Sinne“), sei offenkundig nicht tragfähig. Es erscheine abenteuerlich, die begriffliche Unterscheidung zwischen Quell- und Oberflächenwasser daran festzumachen, welchen Weg das Wasser, das aus einer Quelle komme, im Einzelnen genommen habe, insbesondere wie tief etwa die Gesteinsschichten gelegen seien. Ein Quellwasser im eigentlichen Sinne gebe es in Abgrenzung zu einem Quellwasser im uneigentlichen Sinne nicht.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die angefochtenen Bescheide hätten keine kurzfristigen Sofortmaßnahmen zum Ziel, sondern ordneten eine umfassende Sanierung der veralteten Wasserversorgungsanlagen der Klägerin an. Durch die umfassende Sanierung entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik unter Beachtung des Multi-Barrieren-Prinzips und des Minimierungsgebotes sollte künftigen Verunreinigungen vorgebeugt und damit eine gesicherte und gesunde Trinkwasserversorgung nachhaltig sichergestellt werden (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 IfSG, § 20 Abs. 1 Nr. 5 TrinkwV). Die Anordnung präventiver Maßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit und zur Sicherstellung einer einwandfreien Beschaffenheit des Trinkwassers sei, wie die genannten Vorschriften zeigten, zulässig. Die Klägerin stütze sich maßgeblich darauf, dass seit Einbau der UV-Anlagen keine Grenzwertüberschreitungen bei den Trinkwasserbeprobungen des Reinwassers mehr aufgetreten seien. Dies reiche aber nicht aus, um die Besorgnis einer Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger auszuschließen. Die Argumentation der Klägerin lasse insbesondere außer Acht, dass gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 TrinkwV die Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser mindestens nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu planen, zu bauen und zu betreiben seien. Die etwaige Notwendigkeit einer Aufbereitung (Filtration) ergebe sich somit keineswegs allein aus den gemessenen Trinkwasserparametern. Entscheidend seien auch die im konkreten Einzelfall zu berücksichtigenden hydrogeologischen Gegebenheiten des Wassergewinnungsgebietes, insbesondere die Deckschichten und die Filterung des Bodens, die Struktur der Wassergewinnungsanlagen sowie deren Herstellung nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Um die Anforderungen des § 4 TrinkwV erfüllen zu können, sei für eine sichere Trinkwasserversorgung ein Multi-Barrieren-System erforderlich, welches die örtlichen Gegebenheiten des Trinkwassergebietes und die nachfolgenden Anlagen berücksichtigen müsse. Die hinteren Glieder der Kette des Multi-Barrieren-Systems müssten umso stärker ausgebildet sein, je schwächer bzw. unsicherer die vorderen Glieder seien. Hier böten die natürlichen Barrieren nur einen geringen Schutz vor Verunreinigungen des Roh- bzw. Trinkwassers. Zwar seien Trinkwasserschutzgebiete ausgewiesen worden, jedoch ließen sich dadurch Keimeintragungen in den Grundwasserleiter nicht generell ausschließen. Trinkwasserschutzgebiete sollten die Gefährdung des Trinkwasservorkommens durch menschliche Einflüsse zwar so gering wie möglich halten, es handele sich dabei aber nicht um sterile Gebiete. Ausschlaggebend für die Sicherung des Grundwasserleiters seien einerseits die vorliegenden Deck- und Filterschichten, die im hydrogeologischen Teilraum Bayerischer Wald nur sehr gering ausgebildet seien. Zum anderen sei zu berücksichtigen, dass Einträge in den Grundwasserleiter dann erhöht würden, wenn die Quellen nicht nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gefasst seien. Dies sei bei fast allen Quellen der drei Wasserversorgungsanlagen der Klägerin nachweislich und unbestritten der Fall. Die Erschließung und Fassung von Quellen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik sei ein grundsätzliches Erfordernis einer zentralen Wasserversorgung, da dadurch das Rohwasser durch äußere Einwirkung, wie z.B. das Eindringen von Oberflächenwasser, besser geschützt sei. Nachdem diese Grundvoraussetzungen nicht erfüllt seien, bestehe von vornherein eine erhöhte Gefahr einer Verunreinigung des Roh- bzw. Trinkwassers. Das Vorhandensein von oberflächennahen Grundwasservorkommen werde in den Gutachten des Wasserwirtschaftsamtes Deggendorf für die Wasserrechtsverfahren bestätigt. Nachdem somit die Grundvoraussetzungen für eine ausreichende natürliche Filtration des Wassers fehlten sei eine Filtrationsstufe vor Durchführung einer Desinfektion notwendig. Hierdurch solle das Rohwasser von Partikeln, zu denen auch Krankheitserreger gehörten, befreit werden, sodass die nachfolgende Desinfektion sicher erfolgen könne. Bei den Wasserversorgungen der Klägerin komme erschwerend hinzu, dass intermittierend mikrobiologische Belastungen des Wassers festgestellt worden seien. Soweit die Klägerin vortrage, dass durch den Einbau von UV-Anlagen zur Desinfektion des Wassers in allen drei Wasserversorgungsanlagen eine ausreichende Sicherheit vorliege, begründe sie dies ausschließlich damit, dass seit dem Einbau in den Reinwasseruntersuchungen keine Grenzwertüberschreitungen mehr festgestellt worden seien. Dieser Umstand allein sei jedoch nicht geeignet, die erforderliche Trinkwassersicherheit nachzuweisen. Ein spezifischer Indikatorkeim, der das Vorkommen bzw. die Abwesenheit von Seuchenparasiten im Rohwasser ausreichend sicher belegen könne, sei nicht bekannt. Ein negatives Untersuchungsergebnis bei oberflächenbeeinflusstem Grundwasser, welches wiederholt Fäkalienindikatoren aufweise, wie hier der Fall, vermöge das Vorhandensein von Parasiten jedenfalls nicht sicher auszuschließen. Dies werde auch durch Beispiele aus Trinkwasserversorgungsanlagen von anderen Gemeinden im Landkreis R* … bestätigt. Trotz funktionstüchtiger UV-Anlagen hätten mikrobiologische Verunreinigungen nach stattgehabter UV-Desinfektion festgestellt werden können. Eine alleinige UV-Desinfektionsanlage sei für die Sicherheit des Trinkwassers nicht ausreichend (wird ausgeführt). Nach dem Minimierungsgebot solle die Konzentration so niedrig gehalten werden, wie dies nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik mit vertretbarem Aufwand möglich sei. Hier sei eine Filtration vor Desinfektion notwendig und auch mit vertretbarem Aufwand möglich. Der Einbau sei aus präventiven Gründen notwendig. Nach § 37 IfSG und § 4 TrinkwV müsse Wasser für den menschlichen Gebrauch so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss und Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, nicht zu besorgen sei. Ausgehend vom hohen Gut der menschlichen Gesundheit und der damit verbundenen Notwendigkeit reinen Trinkwassers sei der Begriff „nicht zu besorgen“ eng auszulegen. Demnach sei eine Gesundheitsgefährdung zu besorgen und ein behördliches Einschreiten geboten, wenn die Möglichkeit des Schadenseintritts aufgrund der Erkenntnisse und Erfahrungen, sei es auch bei außergewöhnlichen Umständen, nach der menschlichen Erfahrung nicht als unwahrscheinlich anzusehen sei. Dies sei hier der Fall.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Akten des behördlichen und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 17. Mai 2018 Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet. Die Bescheide des Beklagten vom 6. Mai 2014 sind, soweit sie von der Klägerin mit der Anfechtungsklage angegriffen worden sind, im maßgeblichen Zeitpunkt rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Das Verwaltungsgericht hat die Klage daher im Ergebnis zu Recht abgewiesen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Berufung ist zurückzuweisen.

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist ausweislich der beim Verwaltungsgericht und im Berufungsverfahren gestellten Anträge der Klägerin die Anfechtungsklage gegen die jeweilige Ziffer 1 der Bescheide vom 6. Mai 2014 bezüglich der Wasserversorgungsanlagen L* …, L* …m* … und S* … der Klägerin, soweit darin zusätzlich zu der von der Klägerin nicht angefochtenen UV-Desinfektionsanlage auch eine Filteranlage gefordert wird. Daneben ist Gegenstand des Verfahrens die Anfechtungsklage gegen die jeweilige Ziffer 2 der Bescheide, soweit darin eine Untersuchung des Trinkwassers in einem wöchentlichen statt einem zweiwöchigen Abstand verlangt wird. Darüber hinaus, also hinsichtlich der ebenfalls angeordneten Sanierung eines Hochbehälters und mehrerer Sammelschächte, sind die Bescheide nicht angegriffen.

Maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage hinsichtlich der Anfechtungsklage gegen Ziffer 1 der streitgegenständlichen Bescheide (soweit darin der Einbau einer Filteranlage gefordert wird) ist der 23. Dezember 2015. Grundsätzlich bestimmt sich im Verwaltungsprozess der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage nach dem materiellen Recht (BVerwG, U.v. 27.4.1990 - 8 C 87/88 - NVwZ 1991, 360, 1. Leitsatz; Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 113 Rn. 45). Den maßgeblichen Vorschriften der Trinkwasserverordnung ist jedoch keine Aussage zu entnehmen, auf welchen Zeitpunkt für die rechtliche Beurteilung einer auf diese gestützten Maßnahme abzustellen ist. Daher greift der prozessrechtliche Grundsatz, dass für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen ist (Schmidt in Eyermann, a.a.O., § 113 Rn. 45; vgl. zur TrinkwV auch BayVGH, U.v. 6.3.2018 - 20 B 17.1378 - juris Rn. 38).

Hier hat der Beklagte im Schreiben des Landratsamts vom 23. Dezember 2015 gegenüber der Klägerin neue, die streitgegenständlichen Bescheide vom 6. Mai 2014 ergänzende „Auflagen“ festgesetzt. Neben den im 1. und im 4. Spiegelstrich enthaltenen neuen Anordnungen, die von der Klägerin nicht angefochten wurden, findet sich im 2. Spiegelstrich eine Verlängerung der für die Umsetzung der Ziffer 1 des Bescheids vom 6. Mai 2014 dort gesetzten Frist für die Wasserversorgungsanlage L* … Im 5. Spiegelstrich findet sich wiederum eine erneute Fristsetzung für die Umsetzung der Nr. 1 der streitgegenständlichen Bescheide hinsichtlich der Wasserversorgungsanlagen L* …m* … und S* … Damit wurden die streitgegenständlichen Bescheide vom 6. Mai 2014 für alle drei Wasserversorgungsanlagen durch eine erneute Verwaltungsentscheidung modifiziert. Bei dem Schreiben vom 23. Dezember 2015 handelt es sich somit um die letzte Behördenentscheidung in dieser Sache. Auf dieses Datum ist damit für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblich abzustellen. Bei der in Ziffer 2 der streitgegenständlichen Bescheide angeordneten wöchentlichen Untersuchungspflicht handelt es sich dagegen um einen sogenannten Dauerverwaltungsakt, so dass insoweit zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage auf den Schluss der mündlichen Verhandlung des Senats abzustellen ist (vgl. Schmidt in Eyermann, a.a.O. Rn. 48 m.w.N.).

1. Die Anordnung in Ziffer 1 der Bescheide vom 6. Mai 2014, das Wasser aus den Wasserversorgungsanlagen der Klägerin vor seiner Abgabe kontinuierlich einer den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Aufbereitung (Filtration) zu unterziehen, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

a) Allerdings ist die Rechtsgrundlage dieser Anordnung entgegen der Begründung der Bescheide nicht § 39 Abs. 2 Nr. 1 IfSG i.V.m. § 5 Abs. 2, § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 4 und 5, § 17 Abs. 1 TrinkwV. Dies ist jedoch unschädlich, da das Berufungsgericht die Rechtmäßigkeit eines Bescheides grundsätzlich unter allen Gesichtspunkten prüft, unabhängig von einer etwa genannten Rechtsgrundlage (BVerwG, U.v. 27.1.1982 - 8 C 12/81 - BVerwGE 64, 356, 1. Leitsatz). Die Anordnungen können hier nämlich mit § 9 Abs. 4 bzw. 5 TrinkwV jeweils auf eine Befugnisnorm gestützt werden, deren Tatbestandsvoraussetzungen auch vorliegen.

Insoweit ist zunächst festzuhalten, dass die in den Bescheiden im Zusammenhang mit deren Rechtsgrundlage zitierten Bestimmungen der §§ 5 Abs. 2, 7 Abs. 1 und 17 Abs. 1 TrinkwV keine Befugnisnormen darstellen, sondern vielmehr materiell-rechtliche Anforderungen an Trinkwasser enthalten. Nach § 5 Abs. 2 TrinkwV dürfen im Trinkwasser die in der Anlage 1 Teil I festgelegten Grenzwerte für mikrobiologische Parameter nicht überschritten werden. Damit trifft die Bestimmung eine inhaltliche Vorgabe, die für jede Tätigkeit im Zusammenhang mit der Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung von Trinkwasser gilt (Rathke in Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, 170. Ergänzungslieferung, März 2018, § 5 TrinkwV, Rn. 18). Nach § 7 Abs. 1 TrinkwV müssen im Trinkwasser die in der Anlage 3 festgelegten Grenzwerte und Anforderungen für Indikator-Parameter eingehalten sein. Die in Anlage 3 Teil I bestimmten Grenzwerte stellen grundsätzlich nur Indikatoren für mögliche Qualitätsminderungen des Trinkwassers dar, müssen aber grundsätzlich uneingeschränkt eingehalten werden (vgl. Rathke in Zipfel/Rathke, a.a.O., § 7 Rn. 9). Auch insoweit liegt damit lediglich eine inhaltliche Anforderung vor. Gleiches gilt für § 17 Abs. 1 TrinkwV, der ebenfalls allein inhaltliche Anforderungen enthält (vgl. Rathke in Zipfel/Rathke, a.a.O., § 17 TrinkwV, Rn. 3) und der zuständigen Behörde selbst keine Eingriffsbefugnis eröffnet.

Der zuvorderst in den streitgegenständlichen Bescheiden genannte § 39 Abs. 2 Nr. 1 IfSG stellt zwar anders als die zunächst genannten Bestimmungen eine Befugnisnorm dar. Danach hat die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung der Vorschriften des § 37 Abs. 1 und 2 IfSG und von Rechtsverordnungen nach § 38 Abs. 1 und 2 IfSG sicherzustellen. Die Trinkwasserverordnung stützt sich in ihren maßgeblichen Teilen auf die Verordnungsermächtigung des § 38 Abs. 1 und 2 IfSG und dient nach § 38 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 IfSG der Umsetzung der in § 37 Abs. 1 und 2 IfSG geregelten Anforderungen an Wasser für den menschlichen Gebrauch bzw. Wasser, das in Gewerbebetrieben oder öffentlichen Bädern bereitgestellt wird (vgl. Rathke in Zipfel/Rathke, a.a.O., § 4 TrinkwV, Rn. 4, § 17 TrinkwV, Rn. 4). Damit kann diese Befugnisnorm grundsätzlich herangezogen werden, wenn es zur Einhaltung der materiellen Anforderungen der Trinkwasserverordnung einer behördlichen Anordnung bedarf. Allerdings enthält die Trinkwasserverordnung selbst sowohl hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzungen als auch hinsichtlich der einzelnen zu treffenden Maßnahmen spezielle Befugnisnormen, die sich insbesondere in den §§ 9, 10 und 20 TrinkwV finden. Würde auch im Anwendungsbereich dieser speziellen Eingriffsbefugnisse ein Rückgriff auf die allgemeine Befugnisnorm des § 39 Abs. 2 Nr. 1 IfSG möglich sein, so würden deren Tatbestandsanforderungen im Ergebnis ausgehebelt und leerlaufen. Daher ist grundsätzlich von einer Spezialität der Befugnisnormen der Trinkwasserverordnung auszugehen. Ein Rückgriff auf die allgemeine Befugnisnorm des § 39 Abs. 2 Nr. 1 IfSG ist wegen dieses Spezialitätsverhältnisses nur denkbar, soweit die Trinkwasserverordnung materielle Anforderungen an die Beschaffenheit von Wasser für den menschlichen Gebrauch aufstellt, ohne der zuständigen Behörde zu ihrer Durchsetzung eine entsprechende Eingriffsbefugnis zur Seite zu stellen. Nur in diesem Fall existiert keine speziellere, vorrangige Befugnisnorm, die die Anwendung des § 39 Abs. 2 Nr. 1 IfSG sperren würde (BayVGH, U.v. 6.3.2018 - 20 B 17.1378 - juris, Rn. 33).

Soweit der Beklagte im Berufungsverfahren als Rechtsgrundlage neben § 39 Abs. 2 Nr. 1 IfSG auch § 20 Abs. 1 Nr. 5 TrinkwV genannt und ausgeführt hat, dass Zielrichtung von Ziff. 1 der streitgegenständlichen Bescheide neben der Sicherstellung der einwandfreien Beschaffenheit des Trinkwassers auch die Anordnung präventiver Maßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit sei, ist anzumerken, dass § 20 Abs. 1 Nr. 5 (letzter HS) TrinkwV grundsätzlich eine geeignete Befugnisnorm für derartige Anordnungen darstellt. Danach kann das Gesundheitsamt, wenn es unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder zur Sicherstellung einer einwandfreien Beschaffenheit des Trinkwassers erforderlich ist, anordnen, dass der Unternehmer Maßnahmen zu treffen hat, die erforderlich sind, um künftigen Verunreinigungen vorzubeugen. Mit der 2. Änderungsverordnung zur Trinkwasserverordnung vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2562) wurde im letzten Satzteil („und um künftigen Verunreinigungen vorzubeugen“), das bisherige Wort „und“ in „oder“ geändert. Die amtliche Begründung (BR-DRs. 525/12, S. 28) führt hierzu aus, dass die bestehende Regelung gefordert habe, dass die Maßnahme sowohl erforderlich sei, um eine bestehende Verunreinigung zu beseitigen als auch um künftigen Verunreinigungen vorzubeugen. Mit der Änderung werde eine Ermächtigungsgrundlage für Maßnahmen geschaffen, die allein der Vorbeugung künftiger Verunreinigungen dienten. § 20 Abs. 1 Nr. 5 TrinkwV kann also nach der Änderung Rechtsgrundlage für allein präventive Maßnahmen sein (vgl. Rathke in Zipfel/Rathke, a.a.O., § 20 TrinkwV, Rn. 2b). Allerdings handelt es sich bei der Bestimmung um eine Ermessensvorschrift. Nachdem den streitgegenständlichen Bescheiden hinsichtlich der in den jeweiligen Ziff. 1 getroffenen Anordnungen aber keine Ermessenserwägungen zu entnehmen sind, können diese nicht rechtmäßig auf § 20 Abs. 1 Nr. 5 TrinkwV gestützt werden.

b) Die Anordnung, das Wasser aus der Wasserversorgungsanlage L* … vor seiner Abgabe kontinuierlich einer den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Aufbereitung (Filtration) zu unterziehen (Ziff. 1 des diesbezügl. Bescheids vom 6.5.2014), findet ihre Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 4 TrinkwV. Danach ordnet das Gesundheitsamt bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in den §§ 5 und 6 TrinkwV festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen unverzüglich an, dass unverzüglich die notwendigen Maßnahmen zur Wiederherstellung der Trinkwasserqualität getroffen werden und dass deren Durchführung vorrangig ist. Nach § 9 Abs. 4 Satz 2 TrinkwV richtet sich die Dringlichkeit der Maßnahme nach den Grad der Gefährdung der menschlichen Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit. Nach § 5 Abs. 2 TrinkwV dürfen im Trinkwasser die in Anlage 1 Teil I festgelegten Grenzwerte für mikrobiologische Parameter nicht überschritten werden. Der Grenzwert für Escherichia coli beträgt laut Anlage 1 Teil I der TrinkwV 0 (Koloniebildende Einheiten - KBE) pro 100 ml, für Enterokokken 0 KBE/100 ml. Diese Grenzwerte wurden am 8. Juli 2014 bei einer Probe überschritten, bei der konkret 16 KBE/100 ml Escherichia coli und 4 KBE/100 ml Enterokokken festgestellt wurden. Damit lagen die Tatbestandsvoraussetzungen für ein unverzügliches Einschreiten des Gesundheitsamts nach § 9 Abs. 4 TrinkwV vor.

Daran ändert es nichts, dass dieser Befund erst nach dem Erlass der streitgegenständlichen Bescheide am 6. Mai 2014 festgestellt wurde. Denn nach den obigen Ausführungen ist der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage aufgrund des nach Bescheidserstellung ergangenen Schreibens vom 23. Dezember 2015 dieser Tag.

Die Frage, ob daneben auch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Abs. 5 TrinkwV vorlagen, kann dahingestellt bleiben, da beide Befugnisnormen auf der Rechtsfolgenseite Maßnahmen zur Wiederherstellung der Trinkwasserqualität nach sich ziehen. Der Unterschied zwischen beiden Befugnisnormen liegt allein in der Dringlichkeit der Maßnahmen, die bei § 9 Abs. 4 TrinkwV zusätzlich vorliegt, niedergelegt in dem Tatbestandsmerkmal „unverzüglich“. § 9 Abs. 4 TrinkwV ist daher die grundsätzlich in die Rechte des Betreibers einer Wasserversorgungsanlage stärker eingreifende Befugnisnorm.

c) Für die Anordnung einer Filtrierung bei der Wasserversorgungsanlage der Klägerin L* …m* … liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Abs. 5 TrinkwV vor. Danach ordnet das Gesundheitsamt bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in § 7 TrinkwV festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen Maßnahmen zur Wiederherstellung der Qualität des Trinkwassers an. § 7 Abs. 1 TrinkwV verlangt, dass im Trinkwasser die in Anlage 3 festgelegten Grenzwerte und Anforderungen für Indikator-Parameter eingehalten sein müssen. Indikator-Parameter beziehen sich auf Stoffe und Faktoren, die im Falle einer Überschreitung der Grenzwerte selbst kein oder nur ein geringes gesundheitliches Risiko für den Verbraucher darstellen. Sie zeigen aber indirekt eingetretene Veränderungen der Wasserqualität an, die unter Umständen erhebliche Risiken mit sich bringen können (BR-Drs. 721/00, S. 37). Die Anlage 3 enthält in ihrem Teil I u.a. einen Grenzwert für Coliforme Bakterien im Trinkwasser. Dieser beträgt 0 KBE/100 ml. Daneben enthält die Anlage 3 im Teil I einen Grenzwert für die Trübung in Höhe von 1,0 Nephelometrischen Trübungseinheiten (NTU).

Betrachtet man die vom Gesundheitsamt vorgelegten Untersuchungsbefunde der Wasserversorgungsanlage L* …m* …, so ist zunächst festzustellen, dass der Trübungswert von 1,0 NTU seit 2001 bis zum 23. Dezember 2015 nie überschritten wurde. Bei Coliformen Bakterien gab es eine Überschreitung am 21. Juli 2011, wobei insoweit fragwürdig ist, ob dieser Befund im Zeitpunkt des Bescheidserlasses am 6. Mai 2014 oder jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage am 23. Dezember 2015 nicht verbraucht ist. Es kann jedoch dahingestellt bleiben, da auch in der Zeit zwischen 6. Mai 2014 und dem 23. Dezember 2015 noch vier Grenzwertüberschreitungen bei Coliformen Bakterien zu verzeichnen waren, und zwar bei Probennahmen am 2. September 2014 (1 KBE/100 ml), am 8. September 2014 (2 KBE/100 ml), am 17. November 2014 (1 KBE/100 ml) und am 12. März 2015 (2 KBE/100 ml). Damit lagen die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 9 Abs. 5 TrinkwV im maßgeblichen Zeitpunkt vor.

d) Auch für die Anordnung einer Filtrierung bei der Wasserversorgungsanlage Sp* … liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Abs. 5 TrinkwV im maßgeblichen Zeitpunkt vor. Anderes gilt jedoch für die Befugnisnorm des § 9 Abs. 4 TrinkwV. Zwar wurde bei der Wasserversorgungsanlage Sp* … am 10. Dezember 2005 eine Grenzwertüberschreitung nach § 5 Abs. 2 i.V.m. Anlage 1 Teil I bei Escherichia coli von 1 KBE/100 ml festgestellt. Dieser Befund war jedoch im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Anordnung nicht mehr aktuell: Denn § 9 Abs. 4 TrinkwV sieht vor, dass das Gesundheitsamt bei einer Nichteinhaltung der in den §§ 5 und 6 TrinkwV festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen unverzüglich Anordnungen zur Wiederherstellung der Trinkwasserqualität trifft und dass deren Durchführung vorrangig ist. Aufgrund dieses Befundes hätte daher im unmittelbaren Anschluss daran, gegebenenfalls nach einer gewissen Frist zur Abklärung der Ursachen, eine Anordnung getroffen werden können und müssen. Mehr als acht Jahre nach dem Befund kann aber nicht mehr von einer „unverzüglichen“ Anordnung in diesem Sinne gesprochen werden.

Die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Abs. 5 TrinkwV ergibt sich daraus, dass in der Zeit zwischen Bescheidserlass und dem 23. Dezember 2015 drei Grenzwertüberschreitungen bei Coliformen Bakterien feststellbar sind, und zwar am 14. Juli 2014 (1 KBE/100 ml), am 4. August 2014 (2 KBE/100 ml) und am 14. Januar 2015 (3 KBE/100 ml). Damit lagen die Tatbestandsvoraussetzungen im maßgeblichen Zeitpunkt vor.

e) Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Abs. 4 bzw. Abs. 5 TrinkwV vor, so ordnet das Gesundheitsamt an, dass unverzüglich die notwendigen Maßnahmen zur Wiederherstellung der Trinkwasserqualität getroffen werden (§ 9 Abs. 4 TrinkwV) bzw. ordnet es Maßnahmen zur Wiederherstellung der Qualität des Trinkwassers an (§ 9 Abs. 5 TrinkwV). Weitergehende Konkretisierungen hinsichtlich dieser Maßnahmen enthält die Verordnung nicht. Aufgrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl. Rathke in Zipfel/Rathke, a.a.O., § 9, Rn. 15) müssen diese Maßnahmen aber geeignet, erforderlich und angemessen sein. Welche Maßnahmen zur Wiederherstellung der Trinkwasserqualität geeignet und erforderlich sind, bemisst sich nach der fachlichen Einschätzung. § 9 Abs. 4 und 5 TrinkwV verweisen insoweit anders als z.B. § 4 Abs. 1 Satz 3 oder § 17 Abs. 1 TrinkwV nicht auf die allgemein anerkannten Regeln der Technik. Ob eine geforderte Maßnahme bereits „allgemein anerkannt“ ist, ist daher im Rahmen dieser Befugnisnormen nicht entscheidend. Ob eine Maßnahme angemessen ist im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, bemisst sich aus einem Vergleich zwischen dem hierfür notwendigen Aufwand und der zuvor bestehenden Belastung des Trinkwassers.

Nach diesen Maßstäben ist die vom Gesundheitsamt geforderte, der von der Klägerin akzeptierten UV-Desinfektion vorgeschaltete Filtrierung zur Wiederherstellung der Qualität des Trinkwassers geeignet, erforderlich und angemessen. Die Klägerin wendet sich nicht gegen die Eignung der Filtrierung zur Wiederherstellung der Qualität des Trinkwassers, sondern macht im Kern geltend, dass diese nicht erforderlich und, jedenfalls wegen der damit verbundenen Kosten, nicht angemessen sei. Diese Argumentation vermag jedoch nach den maßgeblichen fachlichen Einschätzungen nicht zu überzeugen.

Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 TrinkwV dürfen während der Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung von Trinkwasser nur Aufbereitungsstoffe verwendet werden, die in einer Liste des Bundesministeriums für Gesundheit enthalten sind. Nach § 11 Abs. 1 Satz 5 TrinkwV dürfen zur Desinfektion von Trinkwasser nur Verfahren zur Anwendung kommen, die einschließlich der Einsatzbedingungen, die ihre hinreichende Wirksamkeit sicherstellen, in die Liste aufgenommen werden. In dieser vom Umweltbundesamt bekannt gemachten Liste, die im maßgeblichen Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage (23. Dezember 2015) in der Fassung ihrer 18. Änderung (Stand: Oktober 2015) gültig war, ist in Teil II (Desinfektionsverfahren) auch die von der Klägerin jeweils zur Desinfektion gewählte UV-Bestrahlung genannt. Hierzu führt die Legende zu den Einsatzbedingungen (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 5 TrinkwV) aus, dass bei Einsatz der Verfahren für die Desinfektion von Oberflächenwasser oder von durch Oberflächenwasser beeinflusstem Wasser auf eine weitestgehende Partikelabtrennung vor der Desinfektion zu achten sei. Dabei seien Trübungswerte im Ablauf der Partikel abtrennenden Stufe im Bereich von 0,1 bis 0,2 NTU anzustreben, wenn möglich zu unterschreiten. Auf die Mitteilung des Umweltbundesamtes „Anforderungen an die Aufbereitung von Oberflächenwässern zu Trinkwasser im Hinblick auf die Eliminierung von Parasiten“ (veröffentlicht im Bundesgesundheitsblatt 12/97) werde ausdrücklich hingewiesen. In der Liste wird also für die Anwendung einer UV-Desinfektion darauf hingewiesen, dass bei durch Oberflächenwasser beeinflusstem Wasser auf eine weitgehende Partikelabtrennung vor der Desinfektion zu achten ist. Nach dieser Partikel abtrennenden Stufe sei eine Trübung von 0,1 bis 0,2 NTU anzustreben. Aus dieser Aussage lässt sich jedoch nicht mit der Klägerin ableiten, dass, wenn ohne eine solche Partikel abtrennende Stufe bereits Trübungswerte im Bereich 0,1 - 0,2 NTU erreicht werden, auf eine solche Stufe verzichtet werden kann.

Ähnliche Aussagen trifft die in der Liste nach § 11 TrinkwV in Bezug genommene Veröffentlichung im Bundesgesundheitsblatt 12/97. In dieser Mitteilung des Umweltbundesamtes mit dem Titel „Anforderungen an die Aufbereitung von Oberflächenwässern zu Trinkwasser im Hinblick auf die Eliminierung von Parasiten“, die nach Anhörung der Trinkwasserkommission des Umweltbundesamtes erstellt wurde, wird ausgeführt, dass entscheidend für eine mikrobiologisch-hygienisch einwandfreie Beschaffenheit eines Wassers nicht in erster Linie der Zusatz und die Einwirkung von Desinfektionsmitteln sei, sondern die Beschaffenheit des Wassers vor der Desinfektion. Eine sorgfältige Aufbereitung von Oberflächenwasser mit einer weitestgehenden Eliminierung von Partikeln sei unerlässliche Voraussetzung für die Minimierung eines Infektionsrisikos und eine wirkungsvolle Desinfektion. Werde das Trinkwasser aus Oberflächengewässern einschließlich Trinkwasser-Talsperren oder nicht ausreichend geschützten Grundwasserleitern z.B. Karstwässern (Hervorhebung durch den Senat) gewonnen, müsse durch Schutz- und Sanierungsmaßnahmen in deren Einzugsgebieten dafür gesorgt werden, dass der Eintrag von Krankheitserregern und insbesondere von Parasiten so gering wie möglich sei. Die eingeführten Desinfektionsverfahren seien gegenüber Parasitendauerformen nicht wirksam. Der kontinuierlichen Überwachung der Trübung komme besondere Bedeutung zu. Mit dem Anstieg der Trübung im Rohwasser sei auch ein Anstieg der Keimzahlen zu befürchten. Werde durch einen optimierten Filtrationsbetrieb eine effektive Trübstoffentnahme sichergestellt, so dass keine Trübungswerte im Filtrat von mehr als 0,2 FNU (Formazine Nephelometric Units; gleichbedeutend mit der Abkürzung NTU, vgl. den Eintrag bei Wikipedia zu Nephelometric Turbidity Unit) und keine mikrobiologischen Beanstandungen nach § 1 TrinkwV aufträten, genüge das unter diesen Voraussetzungen gewonnene Trinkwasser nach derzeitigem Wissensstand den Anforderungen im Hinblick auf die Eliminierung von Parasiten. Auch in dieser fachlichen Stellungnahme des Umweltbundesamtes wird damit wiederum die Bedeutung der Filtration vor einer Desinfektion betont. Aus der Forderung, dass nach der Filtrierung Trübungswerte von nicht mehr als 0,2 FNU/NTU vorhanden sein dürften, kann wiederum nicht abgeleitet werden, dass, wenn derartige Trübungswerte regelmäßig ohne eine Filtration vorliegen, eine solche entbehrlich sei. Denn damit wird keine Aussage über das Nichtvorhandensein der in der Mitteilung genannten Parasitendauerformen getroffen.

Aufbauend auf der eben genannten Mitteilung des Umweltbundesamtes hat dieses im Jahr 2001 eine „Empfehlung zur Vermeidung von Kontaminationen von Trinkwasser mit Parasiten“ (Bundesgesundheitsblatt 2001, 406 ff) veröffentlicht. Darin befasst es sich weitergehend mit den bereits in der vorgenannten Veröffentlichung thematisierten Parasitendauerformen. Nach allgemeinen Ausführungen zu diesen Parasiten stellt das Umweltbundesamt fest, dass trotz fehlender Hinweise für wasserbedingte Parasitosen in Deutschland, aufgrund der fehlenden systematischen Erfassung und Klärung dieser Problematik, davon ausgegangen werden müsse, dass für Wasserversorgungssysteme, die kontaminierte Oberflächenwässer als Rohwässer ohne oder ohne adäquate Aufbereitung oder oberflächenwasserbeeinflusstes Grundwasser ohne Filtrationssysteme verwenden, das Risiko einer wasserbedingten Parasitose grundsätzlich nicht unter Kontrolle gehalten werden könne. Die Entfernung der Parasitendauerformen aus dem Wasser sei nur durch eine leistungsfähige Filtration möglich (S. 407). Ursachen für das Vorkommen von Parasiten in Rohwasser seien immer Kontaminationen mit Abwässern, durch Wildtiere, der Zufluss kontaminierten Oberflächenwassers oder auch die intensive Tierhaltung oder Ausbringung von Gülle in Trinkwasserschutzgebieten. Das Umweltbundesamt hält also auch in dieser Empfehlung an der bereits vier Jahre vorher getroffenen Aussage zur grundsätzlichen Notwendigkeit einer Partikel abtrennenden Stufe fest.

Schließlich hat auch die Deutsche Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) als Vereinigung der einschlägigen Fachunternehmen in ihrem Arbeitsblatt W 290 - Trinkwasserdesinfektion - Einsatz- und Anforderungskriterien, Aussagen zu dieser Thematik getroffen. So findet sich zunächst unter Ziff. 4 (Notwendigkeit und Ziel der Desinfektion) die allgemeine Aussage, dass Wasser aus einem gut geschützten und gut filtrierenden (Hervorhebung durch den Senat) Grundwasserleiter im Lockergesteinsbereich aus hygienisch-mikrobiologischer Sicht ohne Aufbereitung und Desinfektion für die Trinkwasserversorgung eingesetzt werden könne. Mikrobiell belastete Gewässer bedürften in aller Regel einer Aufbereitung zur Partikelentfernung unter Einbeziehung einer Desinfektion. Ob eine Desinfektion allein ausreiche, müsse im Einzelfall geprüft werden (unter Verweis auf die Ziff. 5.2). Hier findet sich im Sinne der Argumentation der Klägerin also erstmals ein Hinweis darauf, dass eine alleinige Desinfektion aus fachlicher Sicht ausreichen könnte. Betrachtet man die in Bezug genommene Ziff. 5.2 des Arbeitsblatts, so findet sich dort zunächst die allgemeine Feststellung, dass Voraussetzung für eine sichere Desinfektion von Oberflächen-, Quell- und Grundwässern eine weitgehende Trübstoff- und Partikelfreiheit sei. Im Weiteren findet sich die Aussage, dass bei der Nutzung von Oberflächenwässern zur Trinkwassergewinnung ohne Untergrundpassage vor der Desinfektion immer eine Trübstoff- und Partikeleliminierung erforderlich sei. Inwieweit bei der Nutzung von Quell- und Grundwässern vor der Desinfektion eine Trübstoff- und Partikelentfernung erforderlich sei, hänge dagegen von der Belastung des Wassers ab. Würden die in der Empfehlung des Umweltbundesamts von 2001 angegebenen mikrobiologischen Belastungen nicht überschritten und lägen die Trübungswerte deutlich unterhalb des Grenzwertes der Trinkwasserverordnung von 1,0 FNU, sei im allgemeinen keine Aufbereitung zur Trübstoff- und Partikelentfernung erforderlich. Andernfalls sei auf der Grundlage einer Bewertung der Gesamtsituation im Einzugsgebiet zu entscheiden. Die technische Regel ist daher mit ihren Aussagen sehr vorsichtig. Auch soweit die Trübungswerte unterhalb des Grenzwertes von 1,0 FNU lägen, wird nur die Aussage getroffen, dass „im allgemeinen“ keine Aufbereitung zur Trübstoff- und Partikelentfernung erforderlich sei. Der Automatismus, den die Klägerin für sich in Anspruch nimmt, wird also auch in dieser technischen Regel nicht formuliert.

Schließlich ist noch die von der Klägerin zur Unterstützung ihrer Argumentation herangezogene DIN 2001-1 zu berücksichtigen. Dort findet sich in der Ziff. 6.3.8.3 die Aussage, dass, wenn mit Zustimmung des Gesundheitsamtes mikrobiell belastetes Wasser zur Trinkwasserversorgung herangezogen werden muss, eine mehrstufige Aufbereitung erforderlich sei, mit der sichergestellt werden könne, dass das aufbereitete Trinkwasser den Anforderungen nach Ziff. 5.2.1 (wo der Wortlaut des § 4 Abs. 1 TrinkwV im Wesentlichen wiedergegeben wird) entspricht. Des Weiteren wird ausgeführt, dass mikrobiell kontaminiertes Wasser durch Filtration und Desinfektion aufzubereiten sei. Durch Filtration sei sicherzustellen, dass Trübstoffe, in denen sich Krankheitserreger verbergen und vor Desinfektionsmaßnahmen geschützt seien, weitgehend entfernt würden, so dass eine sichere Desinfektion möglich sei. Als ausreichend werde eine Resttrübung von kleiner als 0,2 Trübungseinheiten (FNU) unmittelbar nach der Filtration angesehen. Auch hier wird also wieder die Gewährleistung einer Resttrübung von maximal 0,2 Trübungseinheiten nach der Filtration gefordert. In Abs. 7 der Ziff. 6.3.8.3 führt die DIN-Vorschrift dann aus, dass auf die Filtrationsstufe mit Zustimmung des Gesundheitsamtes verzichtet werden könne, wenn die Trübung des Rohwassers vor der Desinfektion ständig, auch bei außergewöhnlichen Wetterereignissen, wie Schneeschmelze oder Starkregen, den Anforderungen der Trinkwasserverordnung entspreche und das Rohwasser keine parasitären Protozoen enthalte. Der Verzicht auf eine Filtrationsstufe wird damit nach der DIN-Vorschrift ins Ermessen des Gesundheitsamtes gestellt und von einer Gesamtbewertung der Umstände des Einzelfalls abhängig gemacht.

Wendet man diese Grundsätze nun auf den konkreten Fall der Wasserversorgungsanlagen der Klägerin an, so führt dies zu dem Ergebnis, dass eine vorgeschaltete Filtrierungsstufe erforderlich ist. Wie das Gesundheitsamt in verschiedenen Stellungnahmen, die während des gerichtlichen Verfahrens abgegeben und auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat wiederholt wurden, mehrfach betont hat, liegen die für die Wasserversorgung der Klägerin erschlossenen Quellen nur wenige Meter unter der Oberfläche. Die Filterfunktion des Bodens, die nach den vorstehend wiedergegebenen sachverständigen Stellungnahmen eine entscheidende Bedeutung für die Freiheit des Rohwassers von Parasiten hat, ist daher im Bereich der Wasserversorgungsanlagen der Klägerin nur sehr gering ausgeprägt. Damit kann trotz der von der Klägerin festgelegten Wasserschutzgebiete bei einem Eintrag von Parasiten oder Krankheitserregern z.B. durch Kot von Wildtieren, aufgrund der geringen Filterungswirkung nicht ausgeschlossen werden, dass diese Erreger ihren Weg in das Rohwasser finden. Insbesondere bei Starkregenereignissen oder bei Schneeschmelze kann dies der Fall sein. Entgegen der klägerischen Argumentation kann auch keine Rede davon sein, dass wegen der Einrichtung von Trinkwasserschutzgebieten für die klägerischen Wasserversorgungseinrichtungen konkret keine Gefahr von Verunreinigungen des Rohwassers bestünde. Einen so weitgehenden Schutz vermag ein Wasserschutzgebiet nämlich nicht zu gewähren.

Die nun über vier Jahre wöchentlich vorgenommene Messung der Trübungswerte kann somit nicht darüber hinweg täuschen, dass die Einhaltung solch geringer Trübungswerte dauerhaft nicht mit Sicherheit gewährleistet ist. Denn an der geringen Mächtigkeit der über den Grundwasser führenden Schichten liegenden Deckschichten, dokumentiert in der im wasserrechtlichen Verfahren abgegebenen Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts Deggendorf, lässt sich nun einmal nichts ändern. Diese Problematik ist auch durch die in den vergangenen Jahren wiederholt aufgetretenen Verunreinigungen bei den drei Wasserversorgungsanlagen mit Escherichia coli, Coliformen Bakterien und Enterokokken bestätigt. Sie wird durch die Tatsache, dass seit dem Einbau der UV-Desinfektionsanlagen ein derartiger Befund nicht mehr aufgetreten ist, nicht grundlegend in Frage gestellt. Denn auch insoweit ist wiederum festzuhalten, dass diese nichts an der geringen Mächtigkeit der filtrierenden Deckschichten ändern können. Hinzu kommt, dass verschiedene Parasitendauerformen durch die nach der Trinkwasserverordnung vorgegebenen Tests gar nicht erfasst werden (vgl Umweltbundesamt, Bundesgesundheitsblatt 12/1997, S. 484).

Die Argumentation der Klägerin, es seien nur selten Keime festgestellt worden, so dass nicht von einer (starken) mikrobiellen Belastung des Wassers gesprochen werden könne, geht an der im Einzugsbereich der klägerischen Wasserversorgungsanlagen bestehenden Problematik vorbei. Daneben ist aufgrund der vorliegenden Befunde nachgewiesen, dass das Wasser aller drei Versorgungsanlagen wiederholt mit Keimen belastet war. Das DVGW-Arbeitsblatt W 290 führt zwar, worauf die Klägerin zutreffend hinweist, auf S. 8 aus, dass die Notwendigkeit einer Aufbereitung vor der Desinfektion umso höher ist, je höher die mikrobielle Belastung des Rohwassers ist und je öfter Belastungssituationen auftreten. Nachweise von mehr als 10 Escherichia coli bzw. 100 coliformen Bakterien pro 100 ml wiesen auf eine hohe Belastung hin. Gleichzeitig weist es einige Zeilen weiter vorne darauf hin, dass, wenn die in der Empfehlung des Umweltbundesamts von 2001 angegebenen mikrobiologischen Belastungen nicht überschritten werden und die Trübungswerte deutlich unterhalb 1,0 FNU lägen auf der Grundlage einer Bewertung der Gesamtsituation im Einzugsgebiet zu entscheiden ist. Das DVGW-Arbeitsblatt W 290 geht damit nicht von einem Automatismus aus, dass bei nicht als „hoch“ einzustufenden mikrobiellen Belastungen des Wassers auf eine vorgeschaltete Filtrierung verzichtet werden könne. Vielmehr verlangt es dann eine Bewertung der Gesamtsituation im Einzugsgebiet. Eine solche hat das Gesundheitsamt hier aber gerade vorgenommen und ist aufgrund derselben zu dem Ergebnis gelangt, dass auf eine vorgeschaltete Filtrierung nicht verzichtet werden kann.

Ob es sich bei dem Rohwasser der Wasserversorgungsanlagen der Klägerin um Quellwasser „im eigentlichen Sinn“ handelt oder ob es sich um eher dem Oberflächenwasser angenähertes Wasser handelt, und ob diese Einschätzung aus den von der Klägerin vorgetragenen Gründen falsch ist, ist nicht entscheidungserheblich. Der Senat versteht die diesbezügliche Formulierung des Gesundheitsamts, die Eingang in die Entscheidungsgründe des verwaltungsgerichtlichen Urteils gefunden hat, dahingehend, dass damit die Problematik der geringen Filterung veranschaulicht werden sollte. Für die getroffene Anordnung ist diese Begrifflichkeit aber nicht ausschlaggebend, sondern vielmehr, dass Grenzwerte nach §§ 5, 7 TrinkwV überschritten wurden und eine der Desinfektion vorgeschaltete Filtrierung im Einzugsbereich der streitgegenständlichen Wasserversorgungsanlagen nach sachverständiger Einschätzung erforderlich ist.

Die Anordnung einer Filtrierung vor der UV-Desinfektion ist auch angemessen, also verhältnismäßig im engeren Sinne. Die Angaben, mit welchen Kosten hier zu rechnen ist, unterscheiden sich insoweit erheblich. Während die Klägerin von 200.000,- EUR ausgeht, belaufen sich die Kosten nach den Angaben des Beklagten auf deutlich unter 100.000,- EUR. Wie hoch die Kosten tatsächlich sind, kann jedoch dahingestellt bleiben, da es sich bei der Sicherheit des Trinkwassers um ein sehr hohes Schutzgut handelt. Daneben besteht für die Klägerin die Möglichkeit, die entstehenden Kosten über mehrere Jahre verteilt abzuschreiben und in die Wassergebühren einzukalkulieren, so dass die Belastung auf viele Schultern verteilt wird.

Schließlich lässt sich der von der Klägerin geforderte Verzicht auf die der Desinfektion vorgeschaltete Filtrierung auch nicht mit § 9 Abs. 4 Satz 2 TrinkwV bzw. § 9 Abs. 5 Satz 2 TrinkwV begründen. Bei beiden Bestimmungen handelt es sich um spezielle Ausprägungen des Verhältnismäßigkeitsprinzips (Rathke in Zipfel/Rathke, a.a.O., § 9 Rn. 15, 16). Hintergrund dieser Ergänzungen zu den Eingriffsregelungen der § 9 Abs. 4 und 5 TrinkwV ist, dass deren Tatbestandsvoraussetzung nicht die Gefahr einer Schädigung der menschlichen Gesundheit, sondern die Nichteinhaltung oder Nichterfüllung bestimmter Grenzwerte oder Anforderungen ist. Dies muss aber nicht zwingend mit einer Gefährdung der menschlichen Gesundheit einhergehen (Rathke a.a.O.). Der für die Wasserversorgungsanlage L* … einschlägige § 9 Abs. 4 Satz 2 TrinkwV lässt jedoch allein eine zeitliche Verschiebung der erforderlichen Maßnahmen aufgrund fehlender Dringlichkeit zu. Eine solche ist jedoch angesichts der weiterhin bestehenden Problematik der unzureichenden Filterung der Bodenschichten nicht angezeigt. Bezüglich der Wasserversorgungsanlagen L* …m* … und Sp* … eröffnet § 9 Abs. 5 Satz 2 TrinkwV zwar grundsätzlich die Möglichkeit, im Ermessenswege im Einzelfall von einer Anordnung von Maßnahmen zur Wiederherstellung der Qualität des Trinkwassers abzusehen, wenn eine Schädigung der menschlichen Gesundheit nicht zu besorgen ist und Auswirkungen auf die eingesetzten Materialien nicht zu erwarten sind. Vorliegend fehlt es aber bereits an den Tatbestandsvoraussetzungen, da wegen der unzureichenden Filterungswirkung der Bodenschichten ohne die angeordneten Maßnahmen eine Schädigung der menschlichen Gesundheit zu besorgen ist.

2. Auch die in Ziff. 2 der streitgegenständlichen Bescheide angeordnete wöchentliche Untersuchung des Wassers bis zum Einbau der Filteranlagen ist rechtmäßig. Rechtsgrundlage ist § 20 Abs. 2 Nr. 3 TrinkwV. Danach kann das Gesundheitsamt, wenn es unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder zur Sicherstellung einer einwandfreien Beschaffenheit des Trinkwassers erforderlich ist, anordnen, dass der Unternehmer oder der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage die Untersuchungen nach § 14 TrinkwV in kürzeren als den in dieser Vorschrift genannten Abständen durchzuführen oder durchführen zu lassen hat.

Die Klägerin ist Inhaberin einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nr. 2 Buchst. a oder Buchst. b TrinkwV. Damit unterliegt sie der Untersuchungspflicht nach § 14 Abs. 1 TrinkwV. Nach deren Ziffern 1 und 3 hat sie daher das Trinkwasser grundsätzlich auf die Einhaltung der Grenzwerte nach § 5 Abs. 2 oder § 7 TrinkwV zu untersuchen. Die Häufigkeit der Untersuchungen richtet sich nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TrinkwV und der Anlage 4 zur Trinkwasserverordnung. Letztere differenziert zwischen routinemäßigen Untersuchungen und umfassenden Untersuchungen. Während Escherichia coli, Coliforme Bakterien und Trübung von den routinemäßigen Untersuchungen erfasst sind, sind Enterokokken nur von der umfassenden Untersuchung erfasst. Dennoch handelt es sich bei allen genannten Parametern um nach § 14 Abs. 1 TrinkwV ohnehin zu untersuchende Parameter. Diese sind nach Ziff. 2 des Bescheides nun wöchentlich zu untersuchen. Damit hält sich die Anordnung im Rahmen der Befugnisnorm.

Tatbestand:svoraussetzung ist die Erforderlichkeit der Untersuchung zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder zur Sicherstellung einer einwandfreien Beschaffenheit des Trinkwassers. Angesichts der Tatsache, dass es in den vergangenen Jahren bei den Wasserversorgungsanlagen der Klägerin wiederholt zu Grenzwertüberschreitungen gekommen ist, zu deren Beseitigung in Zukunft die in Ziff. 1 angeordneten Maßnahmen erforderlich sind, ist es auch erforderlich, bis zur Installation der angeordneten technischen Vorkehrungen das Wasser entsprechend häufiger zu untersuchen. Anhaltspunkte für eine Überschreitung des Ermessens oder andere Ermessensfehler sind weder ersichtlich noch dargelegt.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 VwGO).

Tenor

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 25. November 2015 wird geändert. Der Bescheid des Landratsamts Würzburg vom 10. März 2014 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 28. März 2015 wird in den Ziffern I.3.1, I.6.1, III a), soweit diese sich auf Ziff. I.6.1 bezieht und in Ziff.

III. c), soweit diese sich auf Ziff. I.3.1 bezieht, aufgehoben.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen in beiden Rechtszügen zu 95%. Die Klägerin und die Beigeladene tragen die Kosten gesamtschuldnerisch zu 5%, insoweit trägt die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Jeder Beteiligte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweils andere Beteiligte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beigeladene wendet sich mit der vom Senat zugelassenen Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem dieses die Klage der Klägerin gegen einen Bescheid des Beklagten, in dem dieser u.a. die Sanierung aller mit Epoxidharz beschichteten Leitungsabschnitte der Wasserversorgunganlage der im Eigentum der Klägerin stehenden Wohnanlage aufgegeben wurde, abgewiesen hat.

Die Klägerin ist die Wohnungseigentümergemeinschaft der Wohngebäude …-Str. …, … und … im Markt h* …, Landkreis Würzburg. Die Versorgung der Bewohner mit Trinkwasser in den genannten Gebäuden erfolgt durch eine gemeinsame Trinkwassererwärmungs- und Leitungsanlage. Die Beigeladene, ein bundesweit tätiges Installationsunternehmen, hat entsprechend einer vertraglichen Vereinbarung mit der Klägerin die Trinkwasseranlage in den Wohngebäuden der Klägerin im Zeitraum 2011 bis Februar 2013 saniert, insbesondere durch eine Innenbeschichtung korrodierter Kupferleitungen mit einem inneren Durchmesser kleiner als 80 mm (DN < 80 mm) oberhalb der Kellerdecke mit Epoxidharz.

Ein zunächst eingeleitetes Verwaltungsverfahren des Landratsamts Würzburg (Landratsamt) zur Untersagung der Rohrinnensanierung mit Epoxidharz wurde mit Schreiben vom 20. November 2012 mit der Begründung eingestellt, die Methode habe sich in der Praxis bewährt und nach derzeitigem Rechts- und Kenntnisstand stünden ihr keine wissenschaftlichen Erkenntnisse entgegen. Nach Einholung einer fachlichen Stellungnahme der Regierung von Unterfranken auf die Beschwerde einer Bewohnerin hin teilte das Landratsamt der Klägerin jedoch mit Schreiben vom 23. Mai 2013 mit, dass die zuvor geäußerte Rechtsansicht nicht mehr aufrecht erhalten werde. In der Anlage zur Beschichtungsleitlinie des Umweltbundesamtes, die die Anforderungen an die hygienische Eignung von Beschichtungen benenne, sei keine Beschichtung auf Epoxidharzbasis für Rohre mit DN < 80 mm gelistet.

Ein dem Landratsamt übermittelter Prüfbericht des Chemischen Labors Dr. …, …, aufgrund einer Probenahme am 16. Oktober 2012 stellte im Anwesen der Klägerin Legionellen in relevanter Zahl im Warmwasser fest. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2012 forderte das Landratsamt die Hausverwaltung daher auf, weitere Untersuchungen durchzuführen und eine Gefährdungsanalyse vorzulegen. Diese legte daraufhin mit Schreiben vom 15. April 2013 eine Gefährdungsanalyse einer Fachfirma vor. Darin wurden mehrere Sanierungsmaßnahmen zur Abwehr einer möglichen Legionellengefahr empfohlen, nach deren Umsetzung die Trinkwasserinstallation den anerkannten Regeln der Technik entspreche, ausgenommen die mit Epoxidharz beschichteten Steigstränge. Diesbezüglich werde auf die Leitlinie des Umweltbundesamtes verwiesen, die den derzeitigen Stand von Wissenschaft und Technik, nicht jedoch den Status der anerkannten Regeln der Technik darstelle. Nach weiterem Schriftverkehr und Probennahmen, die wiederum eine Belastung mit Legionellen, Bisphenol A in einer Konzentration von 0,047 gg/l und Epichlorhydrin in einer Konzentration von kleiner als 0,05 gg/l feststellten, erließ das Landratsamt am 10. März 2014 den streitgegenständlichen Bescheid.

Darin wurde u.a. angeordnet, dass die Klägerin bis spätestens 31. März 2015 als mittelfristige Maßnahme die Sanierung aller mit Epoxidharz beschichteten Leitungsabschnitte vorzunehmen habe (Ziff. I. 3.1). Daneben sei das Trinkwasser bis zum Abschluss aller Sanierungsmaßnahmen vierteljährlich, erstmals zum 1. April 2014, durch ein zugelassenes Labor auf Bisphenol A und Epichlorhydrin zu untersuchen. Des Weiteren seien diese Stoffe jeweils nach thermischer und chemischer Desinfektion im Warmwasser zu bestimmen. Die Befunde seien dem Landratsamt, Fachbereich Gesundheitsamt, unverzüglich und unaufgefordert vorzulegen (Ziff. I. 6.1). In Ziff. III. a) wurde für den Fall der Nichterfüllung, der nicht vollständigen oder nicht fristgerechten Erfüllung bezüglich (u.a.) der Ziff. I. 6.1 ein Zwangsgeld von 100 Euro und in Ziff. III. b) bezüglich (u.a.) der Ziff. I. 3.1 ein Zwangsgeld von 1000 Euro angedroht. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Wohnobjekte mit einer gemeinsamen Wasserversorgungsanlage im Sinne des § 3 Ziff. 2 Buchst. e Trinkwasserverordnung 2001 (TrinkwV) versorgt würden. Diese werde von der Wohnungseigentümergemeinschaft gemäß § 10 Abs. 6 Satz 2 WEG betrieben. Die WEG sei daher auch Adressat dieser Anordnung. Da ein Verwalter bestellt sei, sei dieser primär Ansprechpartner der Behörde und Adressat der Anordnung (§§ 26, 27 WEG). Nach § 4 Abs. 1 TrinkwV sei der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage verpflichtet, Trinkwasser so bereitzustellen, dass durch dessen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit insbesondere durch Krankheitserreger nicht zu besorgen sei. Die Innensanierung der Kupferleitungen mittels Epoxidharzbeschichtung entspreche nicht den Anforderungen des § 17 TrinkwV. Das Umweltbundesamt habe die Beschichtungsmaterialien in Abhängigkeit vom Rohrdurchmesser gelistet, bei denen die erforderlichen hygienischen Voraussetzungen eingehalten seien. Für Rohre DN < 80 mm, welche in den hier betroffenen Gebäuden verbaut seien, sei derzeit keine Beschichtung auf Epoxidharzbasis gelistet. Das Lenkungskomitee Wasserverwendung der DVGW habe auf seiner Sitzung am 24. Mai 2011 das Regelwerk zur Epoxidharzinnensanierung in der Trinkwasserinstallation mit sofortiger Wirkung zurückgezogen. Damit entspreche eine Innensanierung mit Epoxidharz bei Rohren mit DN < 80 mm nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Es bestehe die Gefahr, dass aus dem Epoxidharz Bisphenol A und Epichlorhydrin ausgeschwemmt würden. Bei einer Beprobung am 27. November 2013 sei Bisphenol A nachgewiesen worden. Von den genannten Stoffen gehe das Risiko gesundheitlicher Gefahren aus. Die derart beschichteten Leitungsabschnitte seien deshalb zu sanieren. Zum Schutz der Verbraucher sei eine regelmäßige vierteljährliche Beprobung auf Bisphenol A und Epichlorhydrin erforderlich, bis die Sanierungsmaßnahmen abgeschlossen seien. Da es vom Willen der Eigentümergemeinschaft abhänge, die Forderungen aus dem Bescheid zu erfüllen, seien gemäß Art. 29 ff. BayVwZVG Zwangsgelder anzuordnen, die den Umfang der angeordneten Maßnahmen und den damit verbundenen zeitlichen Aufwand berücksichtigten. Die Beigeladene sei antragsgemäß zum Verfahren hinzugezogen worden (Art. 13 Abs. 2 BayVwVfG), da deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt sein könnten.

Mit Beschluss vom 14. Juli 2014 (W 6 S 14.485) ordnete das Verwaltungsgericht Würzburg die aufschiebende Wirkung der Klage der Klägerin gegen den Bescheid vom 10. März 2014 hinsichtlich der Anordnung in Nr. I. 3.1 an.

Auf Antrag der Klägerin hin erklärte das Landratsamt mit formlosen Bescheid vom 28. Mai 2015, dass die in Ziff. I. 6. 1. des Bescheides vom 10. März 2014 getroffene Anordnung, Epichlorhydrin vierteljährlich zu beproben, nicht mehr gültig sei. Auf eine Auskunft des Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL), dass der Parameter Epichlorhydrin nur noch alle 5 Jahre zu beproben sei, sofern keine Umbauten oder erheblichen Änderungen an dem Trinkwassersystem stattfinden, werde hingewiesen.

Die gegen den Bescheid vom 10. März 2014 von der Klägerin erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Würzburg mit Urteil vom 25. November 2015 ab. In der Begründung führte es u.a. aus, dass bezüglich der Ziff. I. 6.1. nicht von einer Erledigung im Rechtssinne auszugehen gewesen sei. Denn nach den Ausführungen des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung sei mit dem formlosen Bescheid von 28. Mai 2015 eine Änderung der Anordnung unter Ziff. I. 6.1. insoweit erfolgt, als nunmehr der Beprobungszeitraum hinsichtlich Epichlorhydrin von vierteljährlich auf alle 5 Jahre, es sei denn, es fänden Umbauten oder erhebliche Änderungen an dem Trinkwassersystem statt, geändert worden sei. Der Beklagtenvertreter habe klar gestellt, dass insoweit keine Erledigungserklärung abgegeben werde. Da die Anordnung der Untersuchungspflichten „bis zum Abschluss aller Sanierungsmaßnahmen“ Regelungen auch für die Zukunft im Sinne eines Dauerverwaltungsaktes enthalte und es insofern auf den maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt der mündlichen Verhandlung ankomme, sei es sachdienlich, die geänderte Fassung in das Verfahren einzubeziehen. Die Klage sei im streitgegenständlichen Umfang nicht begründet. Die Innenbeschichtung der Trinkwasserleitungen mit Epoxidharz habe weder im Zeitraum ihrer Durchführung von 2011 bis Februar 2013 noch im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses den allgemein anerkannten Regeln der Technik (§ 4 Abs. 1, § 17 Abs. 1 TrinkwV) entsprochen und habe damit dem im Infektionsschutzgesetz (IfSG) und der Trinkwasserverordnung geltenden Vorsorgegrundsatz in der Ausprägung des in § 6 Abs. 3 und § 17 Abs. 2 Nr. 3 TrinkwV enthaltenen Minimierungsgebot von Schadstoffen im Trinkwasser widersprochen. Die Anordnung sei deshalb auch erforderlich gewesen. Rechtsgrundlage für die Anordnung der Sanierung der mit Epoxidharz beschichteten Leitungen sei § 39 Abs. 2 IfSG i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 5, Abs. 7, § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1 bis 3, § 17 Abs. 1 und 2 Nr. 3 TrinkwV.

Nach § 39 Abs. 2 ISFG habe die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung der Vorschriften der Trinkwasserverordnung sicher zu stellen und nach § 9 Abs. 7 TrinkwV ordne das Gesundheitsamt an, dass geeignete Maßnahmen zu ergreifen seien, um die aus der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in § 5 bis 7 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen oder wegen unzulänglicher Instandhaltung einer Wasserversorgungsanlage möglicherweise resultierenden gesundheitlichen Gefahren zu beseitigen oder zu verringern. Zweck der Trinkwasserverordnung sei es, für den menschlichen Gebrauch einwandfreies Trinkwasser durch Gewährleistung seiner Genusstauglichkeit und Reinheit zur Verfügung zu stellen, somit Trinkwasser, das frei von unnötigen und unerwünschten Belastungen chemischer und sonstiger Art sei. Die in § 4 TrinkwV formulierten allgemeinen Anforderungen an Trinkwasser erlangten im Zusammenhang mit der vorgenommenen Rohrinnensanierung Relevanz durch Verweis auf § 6 TrinkwV und insbesondere im Hinblick auf die in § 17 Abs. 1 und 2 TrinkwV formulierten Anforderungen an Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser. Nach § 6 TrinkwV dürften im Trinkwasser chemische Stoffe nicht in Konzentrationen enthalten sein, die eine Schädigung der menschlichen Gesundheit besorgen ließen. Erforderlich für die Besorgnis einer Schädigung der menschlichen Gesundheit sei eine nach dem Stand der Wissenschaft hinreichende Wahrscheinlichkeit. Es dürften insbesondere die in Anlage 2 festgesetzten Grenzwerte für chemische Parameter nicht überschritten werden. Konzentrationen von chemischen Stoffen, die das Trinkwasser verunreinigten und seine Beschaffenheit nachteilig beeinflussen könnten, sollten gemäß § 6 Abs. 3 TrinkwV so niedrig gehalten werden, wie dies nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik mit vertretbarem Aufwand und unter Berücksichtigung von Einzelfällen möglich sei (Minimierungsgebot). Von dieser Vorschrift umfasst seien auch andere als die in Anlage 2 enthaltenen chemischen Parameter, relevant für den in Anlage 2 nicht erwähnten chemischen Stoff Bisphenol A. Das Minimierungsgebot stelle eine Konkretisierung des in § 4 Abs. 1 TrinkwV enthaltenen Vorsorgegrundsatzes dar. Chemische Stoffe, insbesondere solche anthropogener Art, sollten so gering wie möglich gehalten werden. Gegen das Minimierungsgebot werde somit verstoßen, wenn Wasser Konzentrationen von chemischen Stoffen enthalte, die nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik mit vertretbarem Aufwand ganz oder teilweise vermieden werden könnten. Dieser Grundsatz finde auch in § 17 Abs. 1 bis 3 TrinkwV für die dort genannten Wasserversorgungsanlagen Ausdruck. Die in § 17 TrinkwV genannten Voraussetzungen lägen nicht vor. Weder im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses noch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts lägen verbindliche Bewertungsgrundlagen bzw. Positivlisten von Werkstoffen und Materialien für die Rohrinnensanierung mit Epoxidharz für Leitungsrohre mit einem Nennwert DN < 80 mm vor, die für den Kontakt mit Trinkwasser hygienisch geeignet seien. Die Vermutungsregelung der Geeignetheit des eingesetzten Epoxidharzes gemäß § 17 Abs. 5 TrinkwV greife nicht und die Rohrinnensanierung mit Epoxidharz habe auch nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprochen. Bei den aus der Rohrinnenbeschichtung stammenden chemischen Stoffen Bisphenol A und Epichlorhydrin handele es sich somit um bei Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik vermeidbare Belastungen des Trinkwassers im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr. 3 TrinkwV, die nach dem Minimierungsgebot so gering wie möglich zu halten seien. Die Anordnung der Sanierung aller mit Epoxidharz beschichteten Leitungsabschnitte sei somit mangels geeigneter Alternativen und auch unter Berücksichtigung des damit verbundenen Aufwandes im Hinblick auf den in § 1 TrinkwV formulierten Zweck der Trinkwasserverordnung und des hohen Schutzgutes der menschlichen Gesundheit erforderlich.

Zur Überzeugung des Gerichts stammten die in der Wasserversorgungsanlage der Klägerin festgestellten chemischen Stoffe Bisphenol A und Epichlorhydrin aus der Innenbeschichtung der Rohrleitungen mit Epoxidharz. Aus dem verwendeten Epoxidharz könnten die festgestellten chemischen Parameter insbesondere bei nicht fachgerechter Ausführung und bei thermischer oder chemischer Desinfektion ausgeschwemmt werden. Der Einwand, diese Stoffe könnten auch aus anderen Quellen stammen, greife nicht durch. Der zum Verfahren hinzugezogene sachkundige Mitarbeiter des LGL habe in der mündlichen Verhandlung anhand eines Prüfberichtes des … nachvollziehbar erläutert, dass diese Stoffe aus der Beschichtung der Rohre stammten, indem er darauf hingewiesen habe, dass sich hieraus erkennen lasse, dass eine Probeentnahme im Haus Nr. … am Eingang des Kaltwasserverteilers und damit vor der eingebrachten Beschichtung mit Epoxidharz erfolgt sei. Da dort eine Konzentration von Bisphenol A < 0,005 gg/l und bei Entnahme in der Wohnung J, 6. Obergeschoss (Warmwasser) eine Konzentration von 0,020 gg/l festzustellen gewesen sei, ergebe sich, dass die Konzentration im System angestiegen sei. Auch bei anderen Proben sei ein Ansteigen im System festzustellen. Der Mitarbeiter des LGL habe weiterhin ausgeführt, dass ihm kein metallischer Wirkstoff bekannt sei, der Bisphenol A in das Trinkwasser abgebe und er das Ausschwemmen von Bisphenol A aus Dichtungen für nicht relevant halte, da die Kontaktfläche einer Dichtung zum Wasser zu gering sei. Der von ihm gezogene Schluss, das Ansteigen der Konzentration im Leitungssystem zeige, dass Bisphenol A zumindest auch aus der Hausverteilung stammen müsse, sei deshalb nachvollziehbar und plausibel. Diese Beweisführung entkräftende Argumente seien nicht vorgetragen worden. Gleiches sei mangels eines Hinweises auf andere Ursachen für die festgestellte Konzentration von Epichlorhydrin anzunehmen. Verbindliche Bewertungsgrundlagen und Positivlisten gemäß § 17 Abs. 3 Satz 3 und 4 TrinkwV existierten für die Rohrinnensanierung mit Epoxidharz für DN< 80 mm nicht (wird ausgeführt).Die Vermutungsregelung des § 17 Abs. 5 TrinkwV greife nicht (wird ausgeführt).

Schließlich habe der Betrieb der Wasserversorgungsanlage der Klägerin mit der durchgeführten Sanierung durch Innenbeschichtung der Rohrleitungen mit Epoxidharz auch nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik gemäß § 17 Abs. 1 TrinkwV entsprochen (wird ausgeführt). Bei Gesamtbewertung der dargestellten Stellungnahmen, Diskussionen und Reaktionen in Fachkreisen sei das Gericht der Überzeugung, dass das Verfahren der Rohrinnensanierung mit Epoxidharz im Trinkwasserbereich bei Leitungsrohren DN < 80 mm im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses ebenso wie im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprochen habe. Bei den festgestellten Belastungen handele es sich deshalb um chemische Stoffe, die bei Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik vermeidbar gewesen wären und damit das Trinkwasser in den Gebäuden der Klägerin in unnötiger Weise belasteten. Vor dem Hintergrund des als Ausdruck des Vorsorgegrundsatzes vorgegebenen Minimierungsgebots sei die Anordnung der Sanierung der mit Epoxidharz sanierten Leitungsrohre, somit deren Auswechseln veranlasst und erforderlich. Da hierzu keine Alternative ersichtlich sei, sei dies auch die geeignete Maßnahme und der hierfür erforderliche Aufwand, der von der Klägerin mit ca. 1 Million Euro für drei Wohngebäude veranschlagt werde, erscheine unter Berücksichtigung der Haltbarkeit erneu-erter Rohrleitungen und des vorbeugend zu schützenden hohen Gutes der Gesundheit der Bewohner vertretbar (§ 6 Abs. 3 TrinkwV). Ob sich durch die festgestellten Konzentrationen von Bisphenol A und Epichlorhydrin im Trinkwasser eine Schädigung der menschlichen Gesundheit besorgen lasse (§ 6 Abs. 1 TrinkwV), somit aus wissenschaftlicher Sicht eine gewisse Wahrscheinlichkeit für einen Schadenseintritt bestanden habe, habe keiner Entscheidung bedurft, da entscheidungserheblich auf das Fehlen der allgemein anerkannten Regeln der Technik und das damit in Zusammenhang zu sehende Minimierungsgebot abzustellen sei. Auch wenn sich angesichts der festgestellten Konzentrationen von Bisphenol A und Epichlorhydrin in der Trinkwasseranlage der Klägerin keine Gesundheitsgefahren für die Verbraucher erkennen ließen, seien diese Stoffe im Hinblick auf das Minimierungsgebot und den Umstand, dass die Innenbeschichtung mit Epoxidharz nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprochen habe als vermeidbare und unnötige Belastungen des Trinkwassers anzusehen, was die angeordnete Maßnahme gerechtfertigt habe.

Nicht zu beanstanden sei auch Ziff. I. 6.1 des Bescheides in der ursprünglichen wie auch in der Fassung des Bescheids vom 28. Mai 2015. Die anlässlich einer Probenahme am 27. November 2013 festgestellten Konzentrationen von Bisphenol A und Epichlorhydrin rechtfertigten die Anordnung der Untersuchung auf diese Stoffe nach § 20 Abs. 1 Nr. 3b, Nr. 4b und Nr. 5 TrinkwV. Auch wenn sich nach derzeitiger Erkenntnis aus den gefundenen Stoffen keine Gesundheitsgefährdung ableiten lasse, handele es sich doch um einen unerwünschten Stoff, dessen Beobachtung engmaschige Untersuchungspflichten rechtfertige. Im Hinblick auf die zuletzt weitgehend unauffälligen Befunde von Epichlorhydrin sei es gerechtfertigt gewesen, auf Antrag der Klägerin die Untersuchung auf Epichlorhydrin auf einen weiteren Untersuchungsabstand auszudehnen.

Der Senat hat mit Beschluss vom 18. Juli 2017 die Berufung auf den Antrag der Beigeladenen hin zugelassen.

Die Beigeladene beantragt,

1. das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 25. November 2015 dahingehend abzuändern, dass Ziff. I. 3. 1, Ziff. I. 6. 1 in der mit Bescheid vom 28. Mai 2015 geänderten Fassung sowie Ziff. III. Buchst. a, soweit sich diese auf Ziff. I. 6. 1 bezieht und Ziff. III. Buchst. c, soweit sich diese auf die Ziff. I. 3. 1 bezieht, des Bescheids des Landratsamts Würzburg vom 10. März 2014 aufgehoben werden,

2. dem Beklagten Freistaat Bayern die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen.

Zur Begründung führt sie aus, dass § 9 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. Abs. 7 TrinkwV lex specialis zu der allgemeinen Eingriffsermächtigung des § 39 Abs. 2 IfSG sei. Die Voraussetzungen dieser Eingriffsermächtigung seien jedoch nicht gegeben. Der angefochtene Bescheid behaupte selbst nicht die Überschreitung der in den § 5 bis 7 TrinkwV festgelegten Grenzwerte. Das Verwaltungsgericht habe ebenfalls keine Grenzwertüberschreitungen festgestellt. Vielmehr gehe es davon aus, dass die gegenständliche Trinkwasserinstallation den Anforderungen des sich aus § 6 Abs. 3 TrinkwV ergebenden Minimierungsgebots nicht entspreche. Dem entspreche die Trinkwasserinstallation aber. Das Minimierungsgebot verlange, Konzentrationen von chemischen Stoffen, die das Trinkwasser verunreinigen oder nachteilig beeinflussen könnten, so niedrig zu halten, wie dies nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik mit vertretbarem Aufwand unter Berücksichtigung von Einzelfällen möglich sei. Diese Regelung sei Ausprägung des Vorsorgeprinzips. Sie korrespondiere mit der spezielleren Regelung des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 TrinkwV, nach der Werkstoffe und Materialien, die für die Instandhaltung von Trinkwasserverteilungsanlagen verwendet würden und die Kontakt mit Trinkwasser hätten, nicht Stoffe in Mengen ins Trinkwasser abgeben dürften, die größer seien als dies bei Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik unvermeidbar sei. Das Umweltbundesamt konkretisiere in Bewertungsgrundlagen diese Anforderungen. Aus der Konkretisierungsbefugnis ergebe sich, dass grundsätzlich alle Werkstoffe und Materialien im Kontakt mit Trinkwasser eingesetzt werden dürften, sofern die allgemeinen Anforderungen eingehalten würden. Nur wenn das Umweltbundesamt eine Bewertungsgrundlage festgelegt habe, die Positivlisten enthalte, folge aus deren Verbindlichkeit die Zulässigkeit bzw. Unzulässigkeit von Ausgangsstoffen, Werkstoffen und Materialien. Für die Auslegung des Minimierungsgebots folge daraus, dass für die Minimierungsnotwendigkeit die sogenannte Nullvariante keine Alternative sei, auf die der Inhaber der Anlage verwiesen werden könne. Die Klägerin könne aufgrund des Minimierungsgebots daher nicht verpflichtet werden, den Einsatz von Werkstoffen und Materialien, die nicht verbindlich als hygienisch ungeeignet festgelegt seien, rückgängig zu machen. Das Verwaltungsgericht entnehme demgegenüber dem Minimierungsgebot des § 6 Abs. 3 TrinkwV das Verbot, andere Werkstoffe einzusetzen als solche, die bei Ausführung einer Sanierung entsprechend allgemein anerkannter Regeln der Technik verwendet würden, um eine Stoffabgabe an das Trinkwasser zu vermeiden. Das Gericht habe jedoch nicht ermittelt, welche Stoffe bei einer Ausführung der Sanierung nach allgemein anerkannten Regeln der Technik in das Wasser abgegeben worden wären. Das Gericht sehe das Minimierungsgebot auch dann als verletzt an, wenn ein Stoff wie hier Epichlorhydrin in einer nach Anlage 2 TrinkwV tolerablen Konzentration in das Wasser abgegeben werde. Dies sei aber nicht richtig. Enthalte die Trinkwasserverordnung Grenzwerte, habe der Verordnungsgeber die Anforderungen abschließend festgelegt. Das Umweltbundesamt konkretisiere mit der Bewertungsgrundlage die Anforderungen des § 17 Abs. 2 TrinkwV. Wenn das Minimierungsgebot des § 6 Abs. 3 TrinkwV es verbiete, die Abgabe von Stoffen in das Trinkwasser zu konkretisieren, die bei Durchführung einer Sanierung nach einer allgemein anerkannten Regel der Technik nicht anfallen könnten, dürfte eine entsprechende Bewertungsgrundlage nicht geschaffen werden. Davon gehe das Verwaltungsgericht aber selbst nicht aus, wenn es vorrangig prüfe, ob hier eine Bewertungsgrundlage vorhanden sei. Das Minimierungsgebot gebiete daher nicht, den Eintrag von Bisphenol A aus organischer Beschichtung in das Trinkwasser vollständig zu unterlassen, sondern es gebiete lediglich, ihn auf das nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik für organische Beschichtungen unvermeidbare Maß zu beschränken. Ob es für die Durchführung der Rohrinnensanierung mit Epoxidharz allgemein anerkannte Regeln der Technik gebe, könne dahinstehen. Jedenfalls die Vorsorgewerte für Bisphenol A der Beschichtungsleitlinie seien in der streitgegenständlichen Verteilungsanlage nicht überschritten worden. Damit entspreche die Anlage den Vorgaben des Minimierungsgebots.

Aus der Beschichtung resultierten nach bisher vorliegenden Feststellungen keine Gesundheitsgefahren, denen mit der angefochtenen behördlichen Entscheidung zu begegnen wäre. Die in den regelmäßigen Wasserproben ermittelten Gehalte an Bisphenol A lägen deutlich unterhalb des Vorsorgewertes, den das Umweltbundesamt in der Beschichtungsleitlinie als bei lebenslangem Konsum als gesundheitlich zweifelhaft ansetze. Auch die Bundesregierung sehe in der derzeitigen Exposition der Bevölkerung mit Bisphenol A in Übereinstimmung mit der Europäischen Lebensmittelbehörde EFSA kein Risiko für die menschliche Gesundheit. Es bestehe also nicht einmal eine Besorgnis einer Schädigung der menschlichen Gesundheit, die nach § 37 Abs. 1 IFSG ein behördliches Einschreiten ermögliche. Indem das Umweltbundesamt in der Beschichtungsleitlinie einen Vorsorgewert für Bisphenol A angebe, der darüber hinaus auf der Annahme lebenslangen Konsums entsprechend „belasteten“ Trinkwassers basiere, lasse es erkennen, dass geringere Konzentrationen an Bisphenol A die Annahme einer möglichen Gesundheitsbeeinträchtigung ausschlössen.

18Aber auch wenn man davon ausginge, dass die Voraussetzungen des § 9 Abs. 7 TrinkwV vorlägen, stehe die bestandskräftige zustimmende Stellungnahme des Landratsamts Würzburg der Anordnung zumindest für den dritten Ausführungsabschnitt entgegen. Das Landratsamt habe ein Verfahren zur Untersagung der Rohrinnensanierung eingeleitet, das mit der Begründung eingestellt worden sei, die Methode habe sich in der Praxis bewährt und nach derzeitigem Rechts- und Kenntnisstand stünden keine wissenschaftlichen Erkenntnisse entgegen. In Anbetracht der Bedeutung der Frage, auch für die dem Landratsamt bekanntermaßen noch ausstehende Sanierungsmaßnahme im dritten Bauabschnitt, könne die Einstellung des Verfahrens vor Ausführung der Rohrinnensanierung nicht ohne Bedeutung für ein rechtmäßiges weiteres Vorgehen der Behörde sein. Die Gründe, die das Landratsamt für die Änderung seiner Rechtsansicht angeführt habe, enthielten keine Tatsachen oder Rechtsvorschriften, die im Zeitpunkt der Einstellung des Untersagungsverfahrens noch unbekannt gewesen wären. Danach sei mit der Einstellungsverfügung nicht nur die schlichte Mitteilung erfolgt, dass das Untersagungsverfahren nicht fortgeführt werde, sondern zugleich sei der dritte Sanierungsabschnitt zumindest faktisch freigegeben worden. Dies rechtfertige es, dem Bescheid vom 20. November 2012 einen entsprechenden Regelungsgehalt zuzumessen. Dieser Verwaltungsakt könne als begünstigende Regelung damit nur unter den Voraussetzungen der Art. 48, 49 BayVwVfG aufgehoben werden. Die Klägerin habe das auf den Bescheid vom 20. November 2012 gestützte Vertrauen auch getätigt.

Die Wasserqualität nach Rohrinnensanierung mit Epoxidharz entspreche im Ergebnis der Wasserqualität, die durch das Verfahren erreicht werde, für die gemeinhin vom Vorliegen allgemein anerkannter Regeln der Technik ausgegangen werde. Daher könne aus dem Umstand, dass es möglicherweise keine allgemein anerkannten Regeln der Technik gebe, nicht abgeleitet werden, dass eine derart sanierte Trinkwasserverteilungsanlage den sich aus § 17 Abs. 1 TrinkwV ergebenden Anforderungen nicht entspreche. Hierzu werde auf die Ausführungen im Zulassungsverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren verwiesen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Im Hinblick auf die vom Senat im Zulassungsbeschluss geäußerten Zweifel, dass die festgestellten Konzentrationen von Bisphenol A eine gesundheitliche Gefahr begründen könnten, sei darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit einer gesundheitlichen Gefahr nicht allein durch die Einhaltung von Grenzwerten ausgeschlossen werden könne. Vielmehr könne es auch bei Einhaltung der DWPLL-Werte der Leitlinien des Umweltbundesamtes zu einer gesundheitlichen Gefahr im Sinne des § 9 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 TrinkwV kommen. Zum einen könne auch bei Einhaltung der DWPLL-Werte in Bezug auf Bisphenol A im Hinblick auf eine zusätzlich vorhandene Hintergrundbelastung eine gesundheitliche Gefahr entstehen. Zum anderen gebe es bislang keinerlei ausreichende Erkenntnisse hinsichtlich des Verhaltens der Bestand teile von Epoxidharz bei eventuellen notwendigen thermischen oder chemischen Behandlungen der Trinkwasserinstallationen, beispielsweise aufgrund eines Legionellenbefalls. Ebenso wenig lägen ausreichende Erkenntnisse hinsichtlich einer Alterung der Epoxidharzbeschichtung, deren Verhalten und möglichen Auswirkungen vor.

Soweit sich die Beigeladene erneut auf einen angeblichen Regelungscharakter des Schreibens vom 20. November 2012 berufe, sei festzuhalten, dass das Verfahren zur Untersagung der Anwendung des Epoxidharzverfahrens damals ausdrücklich nur aufgrund des zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Erkenntnisstandes beendet worden sei. Einen darüber hinaus gehenden Regelungsgehalt in Form einer verbindlichen Gestattung auch für die Zukunft könne dieser Aussage nicht entnommen werden. Soweit erneut vorgetragen werde, dass die streitgegenständliche Trinkwasserversorgung dem Minimierungsgebot Rechnung trage, sei darauf hinzuweisen, dass mit der Verwendung anderer Rohrmaterialien das Risiko einer zusätzlichen Belastung zur bestehenden Hintergrundbelastung nicht in dieser Art gegeben wäre. Soweit die Beigeladene die Einhaltung und Beachtung der allgemein anerkannten Regel der Technik behaupte, werde auf das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 9. Dezember 2015 (6 U 174/14 - juris) verwiesen. Danach entspreche das Verfahren der Rohrinnensanierung mit Epoxidharz nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Das Gericht habe insbesondere festgestellt, dass die Anwendung des Verfahrens weder unbedenklich noch hinreichend erprobt sei. Ergänzend werde auf die beigefügte Stellungnahme des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit vom 5. Oktober 2017 verwiesen. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die allgemein anerkannten Regeln der Technik festlegten, dass nicht nur einwandfreie und geeignete Werkstoffe notwendigerweise zu verwenden seien, sondern auch eine geeignete Konstruktion von Bauteilen der Trinkwasserinstallation unter Berücksichtigung hygienischer Aspekte, z.B. ohne Nischen für die Ansiedlung und Vermehrung von Mikroorganismen, erforderlich sei. Es sei zwar unbestritten, dass eine Beschichtung mit Epoxidharz ein gängiges Verfahren zur Sanierung von Trinkwasserbehältern sei und sich dort auch bewährt habe. Gegenüber der Auskleidung von Trinkwasserinstallationen ergäben sich jedoch erhebliche Unterschiede in der sicheren Anwendbarkeit. Einerseits sei das Verhältnis von beschichteter Oberfläche zu betroffenem Wasservolumen völlig unterschiedlich, da bei der Behältersanierung eine im Verhältnis kleine Oberfläche auf ein sehr großes Wasservolumen treffe. Außerdem sei ein zu beschichtender Behälter im Gegensatz zu einer Trinkwasserinstallation zugänglich und kontrollierbar, der Untergrund könne überprüft und fachgerecht vorbehandelt werden. Die Beschichtung werde bei der Trinkwasserinstallation dagegen wahrscheinlich auf einen nicht durchgängig tragfähigen Untergrund aufgebracht. Als Folge könnten im Laufe der Nutzung Abplatzungen entstehen. Auch das Einbringen des Epoxidharzes selbst sei mit erheblichen Problemen verbunden. Vor allem waagrecht geführte Leitungen könnten in der Regel nicht mit der notwendigen Zuverlässigkeit beschichtet werden, da sich das Beschichtungsmaterial am Boden des Rohres sammeln könne. Schließlich sei zu beachten, dass Trinkwasserbehälter nicht mit Warmwasser betrieben würden, eine Trinkwasserinstallation in der Regel aber schon. Aus Untersuchungen des Umweltbundesamtes sei bekannt, dass bei Kunststoffmaterialien die Freisetzung von chemischen Stoffen mit steigender Temperatur stark zunehme. Außerdem verlange die technische Regel VDI/DVGW 6023 „Hygiene in Trinkwasserinstallationen; Anforderungen an Planung, Ausführung, Betrieb und Instandhaltung“ als allgemein anerkannte Regel der Technik, dass eine Trinkwasserinstallation chemisch oder thermisch desinfizierbar sein müsse. Die Desinfektion einer beschichteten Trinkwasserinstallation könne wiederum zu einem Freisetzen von Stoffen aus der Beschichtung während und nach der Desinfektion führen, die an das Trinkwasser abgegeben würden. Es lägen keine Daten über die Unbedenklichkeit des Trinkwassers unter diesen Umständen vor. Unklar sei auch, wie sich die Materialalterung auf die Freisetzung von Komponenten aus dem Epoxidharzmaterial auswirke. Hinzu kämen weitere Punkte, die die Gebrauchstauglichkeit des sanierten Systems erheblich einschränkten. In der Gesamtschau läge die Besorgnis einer Schädigung der menschlichen Gesundheit bei einer Sanierung einer Trinkwasserinstallation mittels Epoxidharzbeschichtung vor. Zur Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 7 TrinkwV bedürfe es keiner nachweisbaren gesundheitlichen Gefahr, da sich andernfalls das der Trinkwasserverordnung zugrunde liegenden Vorsorgein ein Nachweisprinzip verkehren würde.

Die Klägerin führt an, dass die Darstellung gesundheitlicher Gefahren seitens der Landesanwaltschaft wenig substantiiert erfolge. Maßgeblich für die Beurteilung seien die vorhandenen wissenschaftlichen Erkenntnisse einerseits und die konkrete nunmehr langjährig beprobte tatsächliche Belastung mit Bisphenol A in der streitgegenständlichen Anlage. Einerseits sei klarzustellen, dass es sich allenfalls um langfristige Gesundheitsgefahren (sogenannte chronische Gesundheitsgefahren) durch eine Belastung von Bisphenol A in der Trinkwasseranlage handele. Hierfür komme es in der Tat auf ein Zusammenspiel zwischen der Hintergrundbelastung sowie der Zusatzbelastung durch die streitige Trinkwasseranlage an. Rechtlich maßgeblich für die Gefährdungsbeurteilung von Bisphenol A in Trinkwasser sei das im Januar 2015 durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) veröffentlichte Gutachten zu Bisphenol A. Das Gericht sei mangels eigener Sachkunde an die Beachtung dieser Bewertung gebunden. Über die Frage der Risikobewertung durch Bisphenol A bei Epoxidharzinnenrohrbeschichtungen in Trinkwasserleitungen könne auch im vorliegenden Verwaltungsrechtsstreit kein Sachverständigengutachten eingeholt werden, weil es nicht Aufgabe von Gerichtsverfahren sei, grundlegende Risikobewertungen, welche Gegenstand der Wissenschaft seien, in einem Gerichtsverfahren nachzuholen. Bei der tolerierbaren täglichen Aufnahmemenge (TDI) handle es sich um einen Vorsorgewert und nicht etwa um einen Schwellenwert für eine konkrete Gesundheitsgefährdung. Er bestimme diejenige Aufnahmemenge, die langfristig ohne Gesundheitsfolge zumutbar sei. Das bedeute im Umkehrschluss, dass bei Nichterreichen des TDI im konkreten Fall kein Anhaltspunkt auch nur für eine chronische Gesundheitsgefährdung gegeben sei. Wenn wie hier die Belastung des Trinkwassers in der Trinkwasseranlage weit unterhalb des für Bisphenol A anzusetzenden TDI liege, so seien Anordnungen, die auf eine weitere Reduzierung oder gänzliche Vermeidung von Bisphenol A im Trinkwasser zielten, weder mit einer konkreten Gesundheitsgefährdung der Nutzer noch mit der Vorsorge vor Gesundheitsgefahren zu begründen. Bezogen auf die höchste je ermittelte Belastung in der Wohnung V. (ehemals J.) mit Bisphenol A von 0,674 gg/l im Trinkwasser müsste ein Kleinkind mit 10 kg Körpergewicht gemessen am aktuellen TDI von 4 gg/kg Körpergewicht mithin über 59 l Leitungswasser am Tag trinken, um den neuen niedrigeren TDI-Wert überhaupt zu erreichen. Damit werde deutlich, dass die Belastung mit Bisphenol A selbst dann extrem weit von einer gesundheitlichen Relevanz liege, wenn noch eine erhebliche Hintergrundbelastung hinzugerechnet werde, durch die Belastung von Lebensmitteln, durch Weichmacher in Verpackungen und Beschichtungen und sogar den unmittelbaren Mundkontakt zu Spielzeug. Die vorgelegte Stellungnahme des LGL stehe dem nicht entgegen. Auch wenn dort prinzipiell technisch nachvollziehbar dargelegt werde, unter welchen Bedingungen eine Anreicherung des Trinkwassers mit Bisphenol A im Falle einer Innenrohrbeschichtung erfolge, ändere das nichts an der hier im konkreten Fall belegbaren Tatsache, dass das Trinkwasser nur in sehr minimalem Umfang entsprechende Bisphenol A-Werte aufweise, welche unterhalb jedweder Relevanz für eine Gesundheitsgefahr lägen. Soweit die theoretische Gefahr dargestellt werde, dass sich Teile der Beschichtung infolge nur unzureichender Anhaftung am Innenrohr mit der Zeit lösen könnten, würden entsprechende Ablösungen jedoch im Trinkwasser nicht gelöst, sondern verblieben als fester Partikel erhalten, der gegebenenfalls ausgeschwemmt werde. Solche Partikel entfalteten aber keine biologische Wirksamkeit, sondern würden, wie jede andere Verschmutzung des Wassers durch Trübstoffe oder andere Schmutzpartikel, einfach den Körper ähnlich einem Ballaststoff passieren. Im Streit stehe allein die Belastung des Trinkwassers mit Bisphenol A, welches sich aus der Beschichtung herauslöse und molekular im Wasser gelöst und dann im Körper gegebenenfalls biologisch wirksam aufgenommen werde. Die dargestellten technischen Schwierigkeiten z.B. bei späteren Änderungen an der Trinkwasseranlage beträfen ebenfalls nicht die hier im Streit stehende Frage einer Belastung des Wassers mit Bisphenol A. Denn wenn durch solche Maßnahmen die Wirksamkeit und Lebensdauer der Innenrohrbeschichtung beeinträchtigt werde, so werde damit in erster Linie der Sanierungserfolg des Verfahrens geschmälert.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die verwaltungsgerichtlichen Akten des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens (W 6 S 14.485) und des Hauptsacheverfahrens (W 6 K 14.324), die Behördenakten und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 6. März 2018 Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung der Beigeladenen ist zulässig und begründet.

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist die Anfechtungsklage der Klägerin gegen die in Ziffer I.3.1 des Bescheids vom 10. März 2014 verfügte Sanierung aller mit Epoxidharz beschichteten Leitungsabschnitte, die in Ziffer I.6.1 des Bescheids verfügte Untersuchungspflicht hinsichtlich Bisphenol A und Epichlorhydrin sowie die Klage gegen die in den Ziffern III. Buchst. a und c verfügte Zwangsgeldandrohung hinsichtlich dieser beiden Anordnungen (vgl. den Zulassungsbeschluss des Senats vom 18. Juli 2017 (20 ZB 16.182)).

I.

Ziffer I.3.1 des Bescheids vom 10. März 2014 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Der Beklagte ordnete in dieser Ziffer seines Bescheids wörtlich „die Sanierung aller mit Epoxidharz beschichteten Leitungsabschnitte“ an. Diese Formulierung ist so zu verstehen, dass damit die Entfernung des in den Jahren 2011 bis 2013 eingebrachten Epoxidharzes aus der Trinkwasser-Installation (§ 3 Nr. 3 TrinkwV) der im Eigentum der Klägerin stehenden Häuser verlangt wird. Da es offenbar keine Möglichkeit gibt, nur das Epoxidharz aus den Leitungen zu entfernen und diese im Gebäude zu belassen, kommt zur Erfüllung dieser Anordnung allein die mechanische Entfernung der Leitungen in Betracht (wovon insbesondere auch die Klägerin in ihrer im Verfahren W 6 S 14.485 an das Verwaltungsgericht gerichteten Kostenschätzung ausgeht, vgl. den dortigen Schriftsatz v. 19.Mai 2014, Bl. 8 der Gerichtsakte).

1. Als Rechtsgrundlage für die in Ziffer I.3.1 des Bescheids getroffene Anordnung kommt allein § 9 Abs. 7 TrinkwV in Betracht. Der Bescheid des Landratsamts nennt für diese Anordnung selbst keine Befugnisnorm, auf die die Anordnung gestützt wird. Dies ist für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Anordnung jedoch grundsätzlich unschädlich, da das Berufungsgericht die Rechtmäßigkeit des Bescheids unter allen Gesichtspunkten prüft, unabhängig von einer etwa genannten Rechtsgrundlage (BVerwG, U.v. 27.1.1982 - 8 C 12/81 - BVerwGE 64, 356, 1. Leitsatz).

Die vom Verwaltungsgericht neben anderen Normen genannten §§ 4 Abs. 1 und 6 Abs. 1 - 3 TrinkwV stellen keine Befugnisnormen dar, sondern enthalten stattdessen materielle Anforderungen an die Beschaffenheit von Wasser für den menschlichen Gebrauch (vgl. Rathke in Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, § 4 TrinkwV, Rn. 3 bzw. § 6 TrinkwV, Rn. 3).

Gleiches gilt für § 17 TrinkwV, insbesondere dessen Absätze 1 und 2. Auch diese enthalten lediglich inhaltliche Anforderungen (vgl. Rathke, a.a.O., § 17 TrinkwV, Rn. 3) und eröffnen der zuständigen Behörde selbst keine Eingriffsbefugnis.

Der ebenfalls vom Verwaltungsgericht zitierte § 39 Abs. 2 Nr. 1 IfSG scheidet als Befugnisnorm für die hier getroffene Anordnung ebenfalls aus. Danach hat die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung der Vorschriften des § 37 Abs. 1 und 2 IfSG und von Rechtsverordnungen nach § 38 Abs. 1 und 2 IfSG sicherzustellen. Die Trinkwasserverordnung stützt sich in ihren maßgeblichen Teilen auf die Verordnungsermächtigung des § 38 Abs. 1 und 2 IfSG und dient nach § 38 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 IfSG der Umsetzung der in § 37 Abs. 1 und 2 geregelten Anforderungen an Wasser für den menschlichen Gebrauch bzw. Wasser, das in Gewerbebetrieben oder öffentlichen Bädern bereitgestellt wird (vgl. u.a. Rathke, a.a.O., § 6 TrinkwV, Rn 4, § 17 TrinkwV, Rn. 4). Damit ist diese Befugnisnorm grundsätzlich anwendbar, wenn es um die Einhaltung der materiellen Anforderungen nach der Trinkwasserverordnung einer behördlichen Anordnung bedarf. Allerdings enthält die Trinkwasserverordnung selbst sowohl hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzungen als auch hinsichtlich der einzelnen zu treffenden Maßnahmen spezielle Befugnisnormen, die sich insbesondere in den §§ 9, 10 TrinkwV und hinsichtlich von Untersuchungspflichten in § 20 TrinkwV finden. Würde auch im Anwendungsbereich dieser speziellen Eingriffsbefugnisse ein Rückgriff auf die all-gemeine Befugnisnorm des § 39 Abs. 2 Nr. 1 IfSG möglich sein, so würden deren Tatbestandsanforderungen im Ergebnis ausgehebelt und leerlaufen. Daher ist grundsätzlich von einer Spezialität der Befugnisnormen der Trinkwasserverordnung auszugehen. Ein Rückgriff auf die allgemeine Befugnisnorm des § 39 Abs. 2 Nr. 1 IfSG ist wegen dieses Spezialitätsverhältnisses nur denkbar, soweit die Trinkwasserverordnung materielle Anforderungen an die Beschaffenheit von Wasser für den menschlichen Gebrauch aufstellt, ohne der zuständigen Behörde zu ihrer Durchsetzung eine entsprechende Eingriffsbefugnis zur Seite zu stellen. Nur in diesem Fall existiert keine speziellere, vorrangige Befugnisnorm, die die Anwendung des § 39 Abs. 2 Nr. 1 IfSG sperren würde.

Darüber hinaus müsste sich eine auf § 39 Abs. 2 Nr. 1 IfSG, § 17 TrinkwV gestützte Anordnung auf der Rechtsfolgenseite auf die Sicherstellung der Einhaltung der in § 17 TrinkwV genannten Vorgaben beschränken. Dies ergibt sich aus dem klaren Wortlaut des § 39 Abs. 2 Nr. 1 IfSG, der allein den Erlass von Maßnahmen, um die Einhaltung u.a. von Rechtsverordnungen nach § 38 Abs. 1 und 2 IfSG „sicherzustellen“, erlaubt. Vorliegend hat sich das Landratsamt in Ziffer I.3.1 des streitgegenständlichen Bescheids aber nicht darauf beschränkt, anzuordnen, dass beispielsweise nach § 17 Abs. 1 TrinkwV die Trinkwasserinstallation der Klägerin nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu planen, zu bauen und zu betreiben ist oder dass nach § 17 Abs. 2 TrinkwV nur die dort genannten Werkstoffe und Materialien für die Neuerrichtung oder Instandhaltung von Anlagen für die Verteilung von Trinkwasser verwendet werden dürfen. Vielmehr hat das Landratsamt angeordnet, dass die im Zeitpunkt des Bescheiderlasses bereits mit Epoxidharz innen ausgekleideten Wasserleitungen wieder zu „sanieren“, im Ergebnis (s.o.) zu entfernen sind. Damit geht die getroffene Anordnung aber über die in § 39 Abs. 2 Nr. 1 IfSG i.V.m. § 17 TrinkwV eröffnete Möglichkeit zur „Sicherstellung“ der Einhaltung der Anforderungen nach § 17 TrinkwV hinaus. Eine derartige „Sicherstellungsanordnung“ wäre nur vor der Einbringung des Epoxidharzes in die Trinkwasser-Installation der Wohnungsanlage möglich gewesen. Die Beseitigung des bereits eingebrachten Epoxidharzes bzw. der mit Epoxidharz ausgekleideten Leitungen geht dagegen über die möglichen Rechtsfolgen von § 39 Abs. 2 Nr. 1 IfSG i.V.m. § 17 TrinkwV hinaus und kann darauf nicht gestützt werden.

Rechtsgrundlage für Ziff. I.3.1 des Bescheids vom 10. März 2014 kann daher nur § 9 Abs. 7 TrinkwV sein. Nach § 9 TrinkwV sind über eine bloße Sicherstellung der Einhaltung von materiellen Vorgaben der Trinkwasserverordnung hinausgehende Anordnungen möglich. Dabei differenziert die Vorschrift in ihren einzelnen Absätzen nach den unterschiedlichen Arten von Wasserversorgungsanlagen im Sinne des § 3 Nr. 2 TrinkwV und nach den nicht eingehaltenen Anforderungen der Trinkwasserverordnung an Wasser zum menschlichen Gebrauch. § 9 Abs. 7 TrinkwV stellt hier die spezielle Befugnisnorm für den Fall dar, dass die Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in den §§ 5 - 7 TrinkwV festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen auf die Trinkwasser-Installation im Sinne von § 3 Nr. 3 TrinkwV oder deren unzulängliche Instandhaltung zurückzuführen ist. Diese ist daher vor der allgemeineren Regelung des § 9 Abs. 4 TrinkwV wegen Spezialität vorrangig.

Die Rechtmäßigkeit der in Ziffer I.3.1 getroffenen Anordnung ist daher an der Befugnisnorm des § 9 Abs. 7 TrinkwV zu messen.

2. Dabei ist auf die Sach- und Rechtslage bei Erlass des streitgegenständlichen Bescheids am 10. März 2014 abzustellen.

Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bestimmt sich im Verwaltungsprozess grundsätzlich nach dem materiellen Recht (BVerwG, U.v. 27.4.1990 - 8 C 87/88 - NVwZ 1991, 360, 1. Leitsatz; Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 113 Rn. 45). Dem § 9 TrinkwV ist jedoch keine Aussage zu entnehmen, auf welchen Zeitpunkt für die rechtliche Beurteilung einer auf diese Bestimmung gestützten Maßnahme abzustellen ist. Daher greift hier der prozessrechtliche Grundsatz, dass für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage auf den Zeitpunkt des Bescheiderlasses abzustellen ist (Schmidt in Eyermann, a.a.O., Rn. 45).

3. Tatbestandsvoraussetzung für die Anordnung einer Maßnahme nach § 9 Abs. 7 TrinkwV ist die Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in den §§ 5 - 7 TrinkwV festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen. Vorliegend wurden in den bis zum Bescheidserlass genommenen Proben die Stoffe Epichlorhydrin und Bisphenol A festgestellt. Hinsichtlich Epichlorhydrin existiert ein Grenzwert nach § 6 Abs. 2 TrinkwV i.V.m. Anlage 2, der sich auf 0,10 gg/l beläuft. Dieser Grenzwert wurde in den bis zum Bescheidserlass (und auch danach) entnommenen Wasserproben jeweils weit unterschritten. Insoweit kann daher eine Grenzwertüberschreitung nicht festgestellt werden.

Für Bisphenol A existiert demgegenüber kein Grenzwert im Sinne des § 6 Abs. 2 TrinkwV. Ebenso wenig existiert ein Grenzwert nach § 7 i.V.m. Anlage 3 TrinkwV. § 5 TrinkwV ist auf Bisphenol A schon aus dem Grunde nicht anwendbar, weil es sich dabei um einen chemischen Stoff und keinen mikrobiologischen Parameter handelt. In Frage kommt daher nur eine Nichteinhaltung der Anforderungen nach § 6 Abs. 1 oder Abs. 3 TrinkwV.

a) Nach § 6 Abs. 1 TrinkwV dürfen im Trinkwasser chemische Stoffe nicht in Konzentrationen enthalten sein, die eine Schädigung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen. Dafür, dass eine Schädigung zu „besorgen“ ist, muss diese weder eingetreten, noch mit Sicherheit zu erwarten sein. Es reicht, dass die Möglichkeit einer Gesundheitsbeschädigung besteht. Insbesondere ist zu berücksichtigen, ob in den wissenschaftlichen Fachkreisen die Möglichkeit für Gesundheitsschäden allgemeine Ansicht ist oder ob nur Außenseiter eine solche Möglichkeit bejahen (Rathke in Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, § 6 TrinkwV, Rn. 5 i.V.m. § 5 Rn. 11). Wie sich bereits aus dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 TrinkwV ergibt, ist dabei insbesondere auch die Konzentration des Stoffes im Trinkwasser zu berücksichtigen (vgl. auch Rathke, a.a.O., § 5 Rn. 12).

In sämtlichen bis zur Entscheidung des Senats durchgeführten Messungen wurden Werte für Bisphenol A in dem aus der Trinkwasserinstallation entnommenen Wasser von zwischen 0,018 (Probenahme v. 3.4.2014, Wohnung J., 6. OG, Haus …*) und 1,35 gg/l (Probenahme vom 30.11.2017, gleiche Wohnung) im Warmwasser festgestellt. Das Vorhandensein von Bisphenol A in Lebensmitteln wie auch im Trinkwasser wird von allen Sachverständigen und von allen zuständigen Behörden als grundsätzlich problematisch und gesundheitlich nicht unbedenklich gesehen (vgl. nur Umweltbundesamt, Bisphenol A - Massenchemikalie mit unerwünschten Nebenwirkungen, Dessau 2010, zu finden unter: https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/ medien/publikation/long/3782.pdf zuletzt recherchiert am 23.4.2018). Dies ist auch zwischen den Beteiligten unstreitig. Streitig ist in der Wissenschaft allerdings, bis zu welchem Wert eine tägliche Aufnahme durch den Menschen unbedenklich ist und davon abgeleitet, welche Dosis in einer bestimmten Menge eines Lebensmittels bzw. von Trinkwasser enthalten sein darf, ohne eine Schädigung der menschlichen Gesundheit besorgen zu lassen. Bei der Beurteilung dieser Schwelle kommt dem Sachverstand der hierfür zuständigen Fachbehörde eine besondere Bedeutung zu.

Das Umweltbundesamt hat in seiner Empfehlung vom 13. Mai 2014 „Beurteilung materialbürtiger Kontaminationen des Trinkwassers“ (zu finden unter: https://www. umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/374/dokumente/140514_dwpll_empfe hlung.pdf; zuletzt recherchiert am 23. April 2018) ausgeführt, dass, wenn das Trinkwasser durch einen materialbürtigen Stoff verunreinigt ist, für den die Trinkwasserverordnung keinen Grenzwert enthält und das Gesundheitsamt - etwa im Rahmen von § 9 Abs. 7 oder § 20 Abs. 1 TrinkwV - zu bewerten hat, ob die Verunreinigung eine Schädigung der menschlichen Gesundheit nach § 6 Abs. 1 TrinkwV besorgen lässt, hierfür die Leitwerte für materialbürtige Kontaminanten nach den Leitlinien und Bewertungsgrundlagen des Umweltbundesamtes herangezogen werden können. Diese Leitwerte, die bisher als DWPLL (drinking water positive list limit)-Wert bezeichnet wurden (künftig: MTCtap), seien humantoxikologisch abgeleitete provisorische Trinkwasserhöchstwerte für materialbürtige Stoffe. Der Senat geht daher davon aus, dass dieser aufgrund der Expertise des Umweltbundesamtes festgelegte Wert zur Bestimmung der Möglichkeit einer Schädigung der menschlichen Gesundheit im Sinne von § 6 Abs. 1 TrinkwV geeignet ist. Die hiergegen vom Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit des Beklagten vorgebrachten Gründe beschränken sich auf allgemeine Ausführungen zur grundsätzlichen Gefährlichkeit von Bisphenol A und zur Bedenklichkeit der von der Beigeladenen angewandten Methode der Rohrinnensanierung mit Epoxidharz. Sie vermögen jedoch die Empfehlung des Umweltbundesamtes schon deshalb nicht in Frage zu stellen, als sie über die genannten allgemeinen Ausführungen hinaus keine abweichende Einschätzung enthalten, ab welchem Wert von Bisphenol A im Trinkwasser eine Schädigung der menschlichen Gesundheit zu besorgen wäre.

Das Umweltbundesamt hat in seiner Leitlinie zur hygienischen Beurteilung von organischen Beschichtungen in Kontakt mit Trinkwasser (Beschichtungsleitlinie), die im Zeitpunkt des Bescheiderlasses in ihrer Fassung vom 30. November 2010 gültig war, einen DWPLL-Wert für Bisphenol A von 30 gg/l festgelegt. Im März 2015 (und mithin nach Bescheidserlass) hat das Umweltbundesamt diesen Wert aufgrund einer geänderten Einschätzung der europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) hinsichtlich der tolerierbaren täglichen Aufnahmemenge für Bisphenol A auf 12 gg/l reduziert. Damit werden durch die festgestellten Bisphenol-A-Konzentrationen im Trinkwasser der klägerischen Wohnungsanlage weder der im Bescheidserlass geltende höhere Wert von 30 gg/l noch der inzwischen geltende niedrigere Wert von 12 gg/l erreicht. Die Frage, ob aufgrund des maßgeblichen Zeitpunkts zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage allein auf den im Zeitpunkt des Bescheiderlasses geltenden Wert von 30 gg/l abzustellen ist oder ob es sich bei der Änderung lediglich um eine veränderte Einschätzung der Gefährdung durch die zuständige Behörde, die mithin zu berücksichtigen wäre, handelt, kann daher offen gelassen werden. In keinem Fall liegt danach eine Konzentration von Bisphenol A vor, die eine Schädigung der menschlichen Gesundheit besorgen lässt. Die Anforderungen des § 6 Abs. 1 TrinkwV wurden daher im Zeitpunkt des Bescheiderlasses eingehalten.

b) Für den vorliegenden Rechtsstreit unerheblich ist auch die am 8. März 2018 - und mithin nach Erlass des vorliegenden Urteils - vom Umweltbundesamt publizierte „Information - neue Regelung von Bisphenol A - Konsequenzen für Materialien im Kontakt mit Trinkwasser“ (zu finden unter: https://www.umweltbundesamt.de/sites/ default/files/medien/374/dokumente/neue_regelung_von_bisphenol_a_-_konsequen zen_fuer_materialien_im_kontakt_mit_trinkwasser.pdf, zuletzt recherchiert am 23. April 2018). Darin hat das Umweltbundesamt darüber informiert, dass es nach der Verordnung (EU) Nr. 2018/213 einen neuen gesundheitlich begründeten Höchstwert im Trinkwasser (MTCtap) auf der Grundlage der Bewertungen der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) festlege. Dieser Höchstwert von Bisphenol A, das aus organischen Materialien in das Trinkwasser abgegeben werde, betrage nunmehr 2,5 gg/l. Damit werde der in der UBA-Beschichtungsleitlinie für Bisphenol A angegebene DWPLL-Wert, der ursprünglich 30 gg/l betragen habe und 2015 auf 12 gg/l abgesenkt worden sei, nunmehr mit 2,5 gg/l festgelegt. Diese Anforderung gelte ab sofort bei Prüfungen aller organischen Materialien entsprechend den UBA-Leitlinien, die Bisphenol A als Ausgangsstoff enthielten. Diese Änderung solle auch berücksichtigt werden, wenn Trinkwasser aus beschichteten Bauteilen von Wasserversorgungsanlagen, z.B. nach Innenbeschichtungen von Trinkwasserinstallationen, auf materialbürtige Stoffe untersucht werde. Auch wenn man davon ausgeht, dass es sich dabei um eine grundsätzlich auch bei Zugrundelegung des Bescheidsdatums als maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage berücksichtigungsfähige Änderung der Einschätzung der sachverständigen Behörde handelt, führt diese Änderung der Einschätzung der zuständigen Fachbehörde nicht zu einem anderen Ergebnis des vorliegenden Rechtsstreits. Denn im Zeitpunkt des Bescheidserlasses wurde auch der neue vom Umweltbundesamt festgesetzte Vorsorgewert bei Weitem nicht erreicht. Auch der höchste bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats gemessene Wert beträgt mit 1,35 gg/l Bisphenol A (gemessen am 30. November 2017 im Haus Nr. …, 6. OG, Wohnung V.) immer noch nur etwas mehr als die Hälfte dieses neuen Vorsorgewerts.

c) Die Anforderung des § 6 Abs. 3 TrinkwV wird ebenfalls eingehalten. Danach sollen Konzentrationen von Stoffen, die das Trinkwasser verunreinigen oder seine Beschaffenheit nachteilig beeinflussen können, so niedrig gehalten werden, wie dies nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik mit vertretbarem Aufwand unter Berücksichtigung von Einzelfällen möglich ist. Potentiell das Trinkwasser verunreinigende und seine Beschaffenheit nachteilig beeinflussende Stoffe sollen so wenig wie möglich im Trinkwasser vorkommen, ihre Konzentration soll minimiert werden. Bei der Bestimmung handelt es sich um eine Konkretisierung der grundlegenden Anforderungen an Trinkwasser nach § 4 Abs. 1 Satz 2 TrinkwV (Rathke, a.a.O., § 6 Rn. 17). Auch wenn es sich dabei nur um eine Sollbestimmung handelt, ist eine Verletzung dieser Norm dennoch möglich, sodass sie Grundlage einer Maßnahme nach § 9 Abs. 7 TrinkwV sein kann. Eine Konzentration von chemischen Stoffen im Wasser, die das Trinkwasser verunreinigt oder seine Beschaffenheit nachteilig beeinflussen kann, liegt hier vor: Hinsichtlich Epichlorhydrin ist zwar fraglich, ob dieser Stoff überhaupt von § 6 Abs. 3 TrinkwV erfasst ist, da insoweit mit § 6 Abs. 2 TrinkwV i.V.m. Anlage 2 eine Spezialnorm besteht. Dies kann jedoch dahingestellt werden, da jedenfalls der ebenfalls das Trinkwasser nachteilig beeinflussende Stoff Bisphenol A, für den kein Grenzwert nach § 6 Abs. 2 TrinkwV i.V.m. Anlage 2 existiert, im Wasser feststellbar ist.

Eine Reduzierung dieser Konzentration ist nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses grundsätzlich möglich. Die hierfür notwendige Maßnahme wäre im Zeitpunkt des Bescheiderlasses die Entfernung sämtlicher mit Epoxidharz ausgekleideten Wasserleitungen. Diese wäre nur auf sogenannte „klassische“ Weise, also durch mechanische Entfernung dieser Leitungen möglich (s.o.). Ein solches Vorgehen entspräche den allgemein anerkannten Regeln der Technik und würde zu einer Verringerung der Bisphenol-A-Werte führen, auch wenn ein Eintrag aus anderen Quellen in das Trinkwasser, wie insbesondere die Beigeladene im Berufungsverfahren vorgetragen hat, grundsätzlich denkbar ist.

Allerdings verlangt § 6 Abs. 3 TrinkwV eine derartige Minimierung nicht unter allen Umständen, sondern nur, soweit dies mit vertretbarem Aufwand unter Berücksichtigung von Einzelfällen möglich ist. Der Verordnungsgeber trägt insoweit den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung, indem er zwar unter Vorsorgegesichtspunkten eine möglichst weitgehende Minimierung von das Trinkwasser negativ beeinflussenden Stoffen anordnet, dies aber unter dem Vorbehalt des vertretbaren Aufwands, und zwar insbesondere unter Berücksichtigung von Einzelfällen, stellt. Hier bedeutet dies, dass das Minimierungsgebot (vgl. Rathke, a.a.O., § 6 Rn. 18/19) durch die von der Klägerin unterlassene Entfernung der mit Epoxidharz ausgekleideten Wasserleitungen nicht verletzt ist. Denn diese Maßnahme würde nach dem unwidersprochenen Vortrag der Klägerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Kosten in Höhe von rund 1.000.000,00 € verursachen. Angesichts der bislang sehr geringen Konzentration von Epichlorhydrin und Bisphenol A, die die Vorsorgewerte des Umweltbundesamts nicht erreicht, stände dieser Betrag nicht mit dem möglicherweise zu erzielenden Erfolg im Verhältnis. Es fehlt daher schon an der Angemessenheit der angeordneten Minimierung.

d) Aber auch die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Abs. 7 TrinkwV lie-gen nicht vor.

Zwar sind hier Tatsachen bekannt geworden, nach denen das Vorhandensein von Epichlorhydrin und Bisphenol A auf die Trinkwasserinstallation in der Wohnanlage der Klägerin zurückzuführen ist im Sinne von § 9 Abs. 7 Satz 1 TrinkwV. „Trinkwasser-Installation“ ist nach § 3 Nr. 3 TrinkwV die Gesamtheit der Rohrleitungen, Armaturen und Apparate, die sich zwischen dem Punkt des Übergangs von Trinkwasser aus einer Wasserversorgungsanlage im Sinne von § 3 Nr. 2 TrinkwV an den Nutzer und dem Punkt der Entnahme von Trinkwasser befinden. Diese Definition ist, was die mit Epoxidharz ausgekleideten Wasserleitungen angeht, erfüllt. Entgegen der Argumentation der Beigeladenen im Berufungsverfahren ist der Senat auch davon überzeugt, dass die im Trinkwasser festgestellten Werte für Bisphenol A und Epichlorhydrin jedenfalls auch aus der Auskleidung der Wasserleitungen mit Epoxidharz resultieren. Die diesbezügliche Argumentation des Verwaltungsgerichts in seinem Urteil ist überzeugend und wurde durch die Argumentation der Beigeladenen im Berufungsverfahren nicht substantiiert infrage gestellt.

Aus diesem Umstand muss jedoch auch eine gesundheitliche Gefahr resultieren, § 9 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 TrinkwV. Der Gefahrbegriff ist dabei ebenso wie nach Art. 3 Nr. 14 der Verordnung (EG) 178/2002 zu verstehen (Rathke, a.a.O., § 9 Rn. 6). Die gesundheitliche Gefahr in diesem Sinne muss aber nicht wie in § 6 Abs. 1 TrinkwV verlangt aufgrund der Konzentration der chemischen Stoffe „zu besorgen“ sein, sondern sie muss vielmehr möglicherweise aus der Trinkwasserinstallation „resultieren“. Dies ergibt sich aus der Formulierung „aus der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung möglicherweise resultierenden Gefahren“ im Wortlaut des § 9 Abs. 7 Satz 1 TrinkwV. Gegen diese Auslegung der Bestimmung kann auch nicht mit dem Beklagten argumentiert werden, bei einem derartigen Verständnis würde das Vorsorgein ein Nachweisprinzip verkehrt: Denn bei § 9 Abs. 7 TrinkwV handelt es sich um eine Eingriffsbefugnis, die vom Betreiber einer Wasserversorgungsanlage erhebliche Maßnahmen verlangen kann, bis die gesundheitliche Gefahr beseitigt oder zumindest auf ein tolerierbares Maß verringert ist. Hierfür muss eine möglicherweise bestehende Gefahr schon aus Verhältnismäßigkeitsgründen gefordert werden. Eine derartige Anordnung nur zur Vorsorge gegen etwaige, derzeit noch nicht feststehende Entwicklungen zu treffen, würde gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen und wäre mit dem Grundrechtsschutz der betroffenen Betreiber von Wasserversorgungsanlagen nicht vereinbar.

Aufgrund des bereits oben dargestellten Umstands, dass die vom Umweltbundesamt festgelegten DWPLL-Werte für Bisphenol A bzw. die in der Trinkwasserverordnung enthaltenen Grenzwerte für Epichlorhydrin nicht überschritten sind, kann von einer gesundheitlichen Gefahr nicht ausgegangen werden. Damit liegen die Tatbestandsvoraussetzungen der Befugnisnorm nicht vor.

3. Darüber hinaus ist die Anordnung auch wegen eines Ermessensfehlers (§ 114 VwGO) rechtswidrig. Bei der von der Klägerin betriebenen Wasserversorgungsanlage handelt es sich um eine solche nach § 3 Nr. 2 Buchst. e TrinkwV, da aus dieser das von einem Wasserversorger (Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nr. 2 Buchst. a oder b TrinkwV) stammende Wasser an Verbraucher, hier konkret die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft bzw. deren Mieter abgegeben wird. Diese wird auch nicht im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit im Sinne von § 3 Nr. 11 TrinkwV betrieben. Eine solche ist definiert als die Trinkwasserbereitstellung für einen unbestimmten, wechselnden und nicht durch persönliche Beziehungen verbundenen Personenkreis. Die Gesetzesbegründung (BR-Drs. 530/10, Seite 63) nennt als Unterscheidungsmerkmal, dass die im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit betriebenen Einrichtungen der Allgemeinheit Leistungen anbieten, die von einem wechselnden Personenkreis in Anspruch genommen werden. Im Gegensatz dazu gibt es hier einen genau bestimmten Personenkreis, bestehend aus den Eigentümern bzw. den Mietern der Wohneinheiten und deren Besuchern bzw. Gästen. Damit liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Abs. 7 Satz 2 TrinkwV vor mit der Folge, dass aus der gebundenen Befugnisnorm nach Satz 1 eine im Ermessen des Gesundheitsamts stehende Befugnis wird (vgl. Rathke a.a.O., § 9 Rn. 19). Das Gesundheitsamt hat also ein Ermessen, ob es eine Maßnahme nach § 9 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 TrinkwV anordnet, von dem es pflichtgemäß Gebrauch machen muss.

Betrachtet man die Begründung des Bescheids zu Ziffer I.3.1 (Seite 8 des Bescheids; zur Maßgeblichkeit der Begründung vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, § 114 Rn. 18) ist nicht erkennbar, dass es dem Beklagten bewusst war, dass er hier einen Ermessensspielraum hat und dass er diesen ausfüllen will. Die Begründung erschöpft sich insoweit auf Ausführungen zur Frage, ob überhaupt eine Innensanierung von alten Kupferleitungen mittels Epoxidharzbeschichtung zulässig ist und ob diese den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. Im Sinne einer Ermessensbetätigung kann allein die Formulierung verstanden werden, dass die Gefahr bestehe, dass aus dem Epoxidharz Bisphenol A und Epichlorhydrin ausgeschwemmt werde, Stoffe, die nachweislich das Risiko gesundheitlicher Gefahren in sich bergen. Dass das Landratsamt erkannt hat, dass es hier einen Spielraum hat, lässt sich der Begründung dagegen nicht entnehmen.

Aber auch wenn man nicht von einem Ermessensausfall ausgeht, liegt jedenfalls ein Ermessensfehlgebrauch vor. Nach § 114 Satz 1, 2. Alternative VwGO prüft das Gericht auch, ob die Behörde ihr Ermessen dem Zweck der Ermächtigung entspre-chend ausgeübt hat. Diese Anforderung vergleicht die Gründe der Behörde mit dem Gesetzeszweck (Rennert, a.a.O., § 114 Rn. 20). Die gerichtliche Kontrolle ist darauf beschränkt zu überprüfen, ob sich die Behörde von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen. Dies umfasst auch die Prüfung, ob die Behörde den oder die Zwecke des Gesetzes zutreffend und vollständig erfasst und sich in diesem Normprogramm gehalten hat (Rennert, a.a.O.). Vorliegend lässt sich der Begründung der Ziffer I.3.1 des Bescheids nicht entnehmen, dass dem Landratsamt bewusst war, dass für die Frage, ob eine Anordnung nach § 9 Abs. 7 Sätze 1 und 2 TrinkwV getroffen wird, maßgeblich darauf ankommt, wie hoch die Gefahr für die menschliche Gesundheit ist, was sich danach bemisst, wie hoch die festgestellten Werte von Epichlorhydrin und Bisphenol A sind. Etwaige Überlegungen hierzu lassen sich der Begründung nicht im Ansatz entnehmen. Daher ist die Anordnung jedenfalls wegen eines Ermessensfehlgebrauchs rechtswidrig.

Ziffer I.3.1 des Bescheids verletzt die Klägerin auch in eigenen Rechten und ist daher aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Auf die Frage, ob die Sanierung korrodierter Wasserleitungen durch Ausspritzen mit Epoxidharz den allgemein anerkannten Regeln der Technik i.S.v. § 17 TrinkwV entspricht oder nicht, kommt es nach alledem nicht entscheidungserheblich an. Gleiches gilt für die Frage, ob der Beklagte mit dem Schreiben vom 20. November 2012, mit dem das Verfahren zur Untersagung der Rohrinnensanierung mit Epoxidharz eingestellt wurde, einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat.

II.

Ziffer I.6.1 des Bescheids ist ebenfalls rechtswidrig und verletzt die Klägerin in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Anordnung stellt einen engen Zusammenhang mit der in Ziffer I.3.1 angeordneten Sanierung der mit Epoxidharz ausgekleideten Wasserleitungen her, indem die Untersuchung bis zu dieser Sanierung angeordnet wird. Daher ist im Gleichlauf mit dem oben zu Ziffer I.3.1 des streitgegenständlichen Bescheids ausgeführten für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage auf den Zeitpunkt des Bescheiderlasses am 10. März 2014 abzustellen.

Der streitgegenständliche Bescheid nennt auch hinsichtlich der in Ziffer I.6.1 angeordneten Pflicht zur Untersuchung des Trinkwassers auf Epichlorhydrin und Bisphenol A keine Rechtsgrundlage.

1. Diese findet sich für die Untersuchung auf Bisphenol A jedoch in § 20 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b TrinkwV.

§ 20 Abs. 1 Nr. 3 TrinkwV ist vorliegend nicht einschlägig, da er nur eine Modifikation der in § 14 TrinkwV geregelten Untersuchungspflichten ermöglicht. Untersuchungspflichten nach § 14 Abs. 1 und 2 TrinkwV richten sich aber nur an Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nr. 2 Buchst. a oder b TrinkwV. Die Untersuchungspflichten nach § 14 Abs. 3 TrinkwV richten sich zwar auch an Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nr. 2 Buchst. e TrinkwV wie vorliegend, allerdings nur bei Abgabe von Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit, die hier nicht vorliegt (s.o.).

§ 20 Abs. 1 Nr. 5 TrinkwV ist vorliegend nicht einschlägig, da er nur auf die Anordnung von Maßnahmen zur Beseitigung von Verunreinigungen und zur Vorbeugung von künftigen Verunreinigungen abzielt. Auch darum geht es bei Ziffer I.6.1 des Bescheides nicht.

Tatbestandsmäßige Voraussetzung einer Anordnung nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 b TrinkwV ist die Erforderlichkeit der Untersuchung zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder zur Sicherstellung der einwandfreien Beschaffenheit des Trinkwassers. Auf der Rechtsfolgenseite können dann Untersuchungen angeordnet werden zur Feststellung, ob andere als die nach den Anlagen 2 und 3 untersuchten Parameter in Konzentrationen enthalten sind, die eine Schädigung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen.

Bei Bisphenol A handelt es sich grundsätzlich um einen für die menschliche Gesundheit schädlichen Stoff, der nicht in den Anlagen 2 oder 3 enthalten ist. Er befindet sich im Trinkwasser der klägerischen Wohnanlage derzeit wie auch im Zeitpunkt des Bescheiderlasses nur in Konzentrationen, die eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit nicht besorgen lassen (siehe oben). Allerdings kann diese Konzentration aufgrund der von dem Beklagten im Berufungsverfahren angeführten Umstände grundsätzlich in Zukunft ansteigen, insbesondere in den Fällen einer thermischen oder chemischen Desinfektion wegen Legionellen, außerdem wegen Alterung, möglicher schlechter Verarbeitung, etc. Um zu erkennen, ob die Konzentration von Bisphenol A über den vom Bundesamt für die Beurteilung, ob eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit im Sinne des § 9 Abs. 7 TrinkwV zu besorgen ist, festgesetzten DWPLL-Wert angestiegen ist, kann daher eine derartige Untersuchung nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 b TrinkwV angeordnet werden, da die allgemeinen Untersuchungspflichten des § 14 TrinkwV wie gezeigt eine derartige Untersuchung nicht abdecken.

2. Hinsichtlich der alle 5 Jahre angeordneten Untersuchung auf Epichlorhydrin (vgl. den Änderungsbescheid vom 28. Mai 2015) kann jedoch § 20 Abs. 1 Nr. 4 b TrinkwV nicht als Rechtsgrundlage herangezogen werden, da dieser Stoff in der Anlage 2 genannt ist. § 20 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 5 TrinkwV sind aus den bereits oben zur Untersuchung auf Bisphenol A genannten Gründen nicht einschlägig.

§ 20 Abs. 1 Nr. 2 TrinkwV könnte nach seinem Wortlaut wohl herangezogen werden („bestimmte Untersuchungen“). Nach der amtlichen Begründung des Regierungsentwurfs dient die Bestimmung aber nur der Anordnung eines bestimmten Untersuchungsverfahrens (BR-Drs. 530/10, S. 106), was gegen die Anwendung auf den vorliegenden Fall spricht. Letztendlich kann diese Frage aber dahingestellt bleiben, da dann mangels einer Spezialvorschrift in der Trinkwasserverordnung als Befugnisnorm § 39 Abs. 2 Nr. 1 IfSG i.V.m. § 6 Abs. 2 TrinkwV einschlägig wäre.

3. Gleichwohl ist auch die in Ziffer I.6.1 des streitgegenständlichen Bescheides angeordnete Untersuchungspflicht rechtswidrig. Die Anordnung stellt nämlich nach ihrem Wortlaut einen untrennbaren Zusammenhang mit der Maßnahme nach Ziffer I.3.1 auf, da die Untersuchung „bis zur Beseitigung“ verlangt wird. Da die Anordnung nach Ziffer I.3.1 aber rechtswidrig und auf die Anfechtungsklage hin aufzuheben ist, kann auch die Untersuchungspflicht, so wie sie verfügt ist, nicht aufrechterhalten bleiben.

Daneben besteht wohl auch ein Ermessensdefizit: Denn das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit der Beklagten hat im Zulassungsverfahren (Blatt 168 f. der Akte des Zulassungsverfahrens) selbst detailliert ausgeführt, welche Anforderungen an eine ordnungsgemäße Beprobung des Trinkwassers auf Bisphenol A zu stellen wären. Derartige Vorkehrungen sind in der hier streitgegenständlichen Anordnung aber nicht getroffen worden.

Die Untersuchungspflicht in Ziffer I.6.1 des Bescheides ist daher rechtswidrig, verletzt die Klägerin in eigenen Rechten und ist aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

III.

Gleiches gilt für die in Ziffer III. a und c verfügten Zwangsgelder. Da sie sich auf die rechtswidrigen und aufzuhebenden Anordnungen nach Ziffer I.3.1 und I.6.1 beziehen, sind sie ebenfalls rechtswidrig, verletzen die Klägerin in ihren eigenen Rechten und sind daher aufzuheben.

IV.

Die Kostenentscheidung war aufgrund des Grundsatzes der Kosteneinheit (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, vor § 154, Rn. 6) neu und einheitlich für beide Instanzen zu bilden. Da der Beklagte hinsichtlich der Teile des streitgegenständlichen Bescheids, die nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens waren, im insoweit rechtskräftig gewordenen Urteil des Verwaltungsgerichts obsiegt hat, waren die Kosten nach § 155 Abs. 1 VwGO verhältnismäßig zu teilen. Ausgangspunkt für die Quotelung waren dabei die Streitwerte der einzelnen Ziffern des Bescheids, wie sie sich aus dem Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts ergeben. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen waren nach § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig, da dieser einen Antrag gestellt hat und sich damit dem Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat (Schmidt in Eyermann, VwGO, § 162, Rn. 17 m.w.N.).

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Revision war zuzulassen, da die Frage, welche Bestimmung Rechtsgrundlage einer Anordnung zur Beseitigung von Epoxidharz ausgekleideten Wasserleitungen sein kann, grundsätzliche Bedeutung hat, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Tenor

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen drei Bescheide des Gesundheitsamtes des Beklagten, mit dem für die drei Wasserversorgungsanlagen der Klägerin (u.a.) jeweils der Einbau einer Filteranlage und bis dahin die wöchentliche Untersuchung des Trinkwassers auf Escherichia coli, Enterokokken und Coliforme Bakterien angeordnet wurde.

Die Klägerin betreibt die drei Wasserversorgungsanlagen „L …“ (für die Ortsteile ..., ... und ...), „... (für die Ortsteile K …, Lindbergmühle, Lu …, O … und Sch …) sowie „Sp …“ (für den gleichnamigen Ortsteil).

Mit Schreiben vom 15. Oktober 2013 hörte das Landratsamt die Klägerin zu ihrer Absicht, für die drei Wasserversorgungsanlagen Bescheide mit der Forderung nach einer Desinfektionsanlage und Filteranlage zu erlassen, an. Die Klägerin nahm hierzu dahingehend Stellung, dass der Bau- und Finanzausschuss der Klägerin nach Einholung von Informationen einer Fachfirma zu dem Entschluss gekommen sei, dass der Einbau einer UV-Anlage gesundheitlich einwandfreies Wasser gewährleisten könne. Die Gemeinde erhalte seit 2013 Stabilisierungshilfen vom Freistaat Bayern und sei deshalb verpflichtet, auch im Bereich der Pflichtaufgaben alle Möglichkeiten der Kostenreduzierung auszuschöpfen. Deshalb sei sie nicht bereit, alle drei Wasserversorgungsanlagen zusätzlich mit Ultrafiltrationsanlagen auszustatten.

Mit Bescheid vom 6. Mai 2014 verpflichtete der Beklagte die Klägerin, das Wasser aus der Wasserversorgungsanlage L … vor seiner Abgabe kontinuierlich einer den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Aufbereitung (Filtration) und Desinfektion durch Einbau einer entsprechenden Aufbereitungs- und Desinfektionsanlage bis zum 31. Mai 2015 zu unterziehen. Dazu dürften nur Aufbereitungsstoffe und Aufbereitungsverfahren verwendet werden, die gemäß § 11 Trinkwasserverordnung (TrinkwV) vom Umweltbundesamt veröffentlicht worden seien (Ziff. 1). Bis zur Erfüllung der Nr. 1 sei im Bereich des Verteilungsnetzes (Ortsnetzprobe) wöchentlich hinsichtlich der mikrobiologischen Parameter Escherichia coli, Enterokokken und Coliforme Bakterien das Wasser untersuchen zu lassen. Die Befunde seien dem Landratsamt R … - Gesundheitsamt - jeweils unaufgefordert vorzulegen (Ziff. 2). In Ziff. 3 des Bescheides wurde angeordnet, dass die Sammelschächte 1, 2 und 3 nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik bis zum 31. Mai 2017 zu sanieren seien. In Ziff. 4 wurde festgestellt, dass die Anordnungen in Ziff. 1 bis 3 des Bescheides kraft Gesetzes sofort vollziehbar seien, in Ziff. 5 wurden die Kosten des Verfahrens der Klägerin auferlegt und eine Gebühr von 150,00 EUR festgesetzt. In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Trinkwasserversorgungsanlage L … eine unsichere Wasserversorgungsanlage sei. In den Jahren 2002, 2011, 2012 und 2013 sei es zu mikrobiologischen Grenzwertüberschreitungen bei der Untersuchung des Wassers gekommen. Die Befunde vom 21. Juli 2011 hätten sowohl eine mikrobiologische Verunreinigung des Rohwassers wie des Reinwassers gezeigt (Rohwasserquelle 1 bis 4 (Mischprobe): Escherichia coli 2 KBE (Koloniebildende Einheiten)/100 ml; Coliforme Bakterien 4 KBE/100 ml; Rohwasserquelle 5 (Schrederbrunnen): Coliforme Bakterien 1 KBE/100 ml; Reinwasser Hochbehälter: Coliforme Bakterien 2 KBE/100 ml). Die Nachuntersuchung des Rohwassers der Quelle 1 bis 4 (Mischprobe) vom 25. Juli 2011 habe eine mikrobiologische Verunreinigung mit Coliformen Bakterien von 1 KBE/100 ml ermittelt. Bei Untersuchung des Rohwassers Quelle 1 bis 4 (Mischprobe) vom 5. Juli 2012 seien mikrobiologische Verunreinigungen von 1 KBE/100 ml Escherichia coli und 2 KBE/100 ml von Coliformen Bakterien festgestellt worden. Am 22. Juli 2013 sei das Reinwasser (Ortsnetzprobe) wegen 2 KBE/100 ml Coliformen Bakterien beanstandet worden. In einer Trinkwasserprobe, die das Gesundheitsamt am 23. September 2013 entnommen habe, sei eine Überschreitung des mikrobiologischen Grenzwertes für Coliforme Bakterien in Höhe von 1 KBE/100 ml festgestellt worden.

Darüber hinaus seien an der Messstelle Hochbehälter L … im Zeitraum 2004 bis 2013 regelmäßig Trübungswerte deutlich über 0,2 Trübungseinheiten (NTU) gemessen worden. Als Mittelwert habe sich für den Zeitraum ein Wert von 0,31 NTU, als Median ein Wert von 0,27 NTU ergeben.

Der Erlass des Bescheides stütze sich auf § 39 Abs. 2 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) i.V.m. § 5 Abs. 2, § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 4, 5, § 17 Abs. 1 und § 20 Abs. 1 Nr. 3 TrinkwV. Nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 IfSG habe die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung der Vorschriften der Trinkwasserverordnung sicherzustellen. Das Trinkwasser aus der Wasserversorgungsanlage L* … habe mehrmals nicht den Anforderungen des § 5 Abs. 2 TrinkwV und § 7 Abs. 1 TrinkwV und der in den Anlagen 1 und 3 festgesetzten Grenzwerte entsprochen. Gemäß § 17 Abs. 1 TrinkwV seien Trinkwasserversorgungsanlagen mindestens nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu planen, zu bauen und zu betreiben. Nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik (DIN 2001-1:2006-10; DVGW Arbeitsblatt W 290) und den Empfehlungen des Umweltbundesamtes (Empfehlung zur Vermeidung von Kontaminationen des Trinkwassers mit Parasiten) sei das Rohwasser mit Trübungswerten über 0,2 vor einer Desinfektion aufzubereiten. Dabei sei ein geeignetes partikelentfernendes Verfahren (Filtration) einzusetzen. Das gewählte Verfahren müsse bei Anwendung in der konkreten Situation gewährleisten, dass ständig Trübungswerte kleiner bzw. gleich 0,2 NTU erreicht würden. Im Trinkwasser der Wasserversorgungsanlage L* … seien regelmäßig Trübungswerte über 0,2 NTU festgestellt worden, sodass vor einer Desinfektion ein geeignetes, den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechendes Partikel entfernendes Verfahren (Filtration) einzusetzen sei. Dadurch könne die intermittierende mikrobiologische Belastung im Trinkwasser der unsicheren Wasserversorgungsanlage L* …, welche eine permanente Gesundheitsgefährdung darstelle, vermieden werden. Die geforderten Maßnahmen seien angemessen. Die allgemein anerkannten Regeln der Technik seien Mindeststandards zur Vermeidung und Abwehr von Gefahren für die menschliche Gesundheit. Nachdem bei Begehungen in den Jahren 2011 und 2013 neben baulichen Mängeln der Wasserversorgungsanlage L* … auch festgestellt worden sei, dass die Quellen nicht nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gefasst seien, bestehe die erhöhte Gefahr einer mikrobiologischen Verunreinigung des Trinkwassers. Diese werde dadurch verstärkt, dass die Böden des bayerischen Waldes aufgrund ihrer geologischen Beschaffenheit eine unzureichende Bodenfilterwirkung aufwiesen. Gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 3 TrinkwV könne das Gesundheitsamt unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zum Schutz der menschlichen Gesundheit anordnen, dass der Unternehmer oder sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage Trinkwasseruntersuchungen nach § 14 TrinkwV in kürzeren als den in dieser Vorschrift genannten Abständen durchführe oder durchführen zu lassen habe. Durch die geforderte erhöhte Untersuchungsfrequenz könnten Keimeintragungen schneller erkannt werden und Gegenmaßnahmen zeitnah erfolgen.

Am gleichen Tag erließ das Landratsamt einen im Wesentlichen gleichlautenden Bescheid für die Wasserversorgungsanlage L* …m* … Die Ziffern 1 und 2 dieses Bescheides entsprechen den Ziffern 1 und 2 des Bescheides für die Wasserversorgungsanlage L* … In Ziffer 3 wird angeordnet, dass der Sammelschacht 4 (Quelle 4) nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik bis zum 31. Mai 2017 zu sanieren sei. Die Ziffern 4 und 5 entsprechen wiederum dem Bescheid für die Wasserversorgungsanlage L* … In der Begründung des Bescheides wird ausgeführt, dass die Trinkwasserversorgungsanlage L* …m* … eine unsichere Wasserversorgungsanlage sei. In den Jahren 2003, 2006, 2007 und 2011 sei es zu mikrobiologischen Grenzwertüberschreitungen bei den Untersuchungen des Wassers dieser Wasserversorgungsanlage gekommen. Im Jahr 2006 sei es bei sieben Proben des Reinwassers bzw. des Rohwassers zu einer Verunreinigung mit Coliformen Bakterien gekommen. Gleiches gelte für Trinkwasserproben, die am 11. Dezember 2006 entnommen worden seien. Im Jahr 2007 sei bei einer aus dem Rohwasser entnommenen Probe der Grenzwert für Coliforme Bakterien überschritten gewesen. Im Jahr 2011 seien am 21. Juli bei einer aus dem Rohwasser entnommenen Mischprobe 3 KBE/100 ml Coliforme Bakterien festgestellt worden. An der Messstelle Hochbehälter L* …gm* … seien im Zeitraum 2004 - 2014 regelmäßig Trübungswerte deutlich über 0,2 Trübungseinheiten (NTU) gemessen worden. Als Mittelwert habe sich für den Zeitraum ein Wert von 0,28 NTU, als Median ein Wert von 0,23 NTU ergeben. Die übrige Begründung deckt sich mit dem Bescheid für die Wasserversorgungsanlage L* …

Ebenfalls am 6. Mai 2014 erließ der Beklagte einen im Wesentlichen gleichlautenden Bescheid für die Wasserversorgungsanlage Sp* … Seine Ziffern 1 und 2 entsprechen wörtlich den entsprechenden Ziffern der anderen beiden Bescheide. In Ziffer 3 wird angeordnet, dass der Hochbehälter und der Sammelschacht 3 der Wasserversorgungsanlage Sp* … nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik bis zum 31. Mai 2017 zu sanieren seien. Die Ziffern 4 und 5 entsprechen wiederum dem Bescheid für die Wasserversorgungsanlage L* … In der Begründung wird ausgeführt, dass die Trinkwasserversorgungsanlage Sp* … eine unsichere Wasserversorgungsanlage sei. In den Jahren 2005 und 2008 sei es zu mikrobiologischen Grenzwertüberschreitungen bei den Untersuchungen des Wassers dieser Wasserversorgungsanlage gekommen. Im Jahr 2005 sei es bei fünf entnommenen Proben des Rohwassers bzw. des Reinwassers in fünf Fällen zu einer Verunreinigung mit Coliformen Bakterien (1 bzw. 2 KBE/100 ml) und in einem Fall zu einer Verunreinigung mit Escherichia coli (1 KBE/100 ml) gekommen. Im Jahr 2008 sei bei zwei Proben aus dem Rohwasser jeweils eine Verunreinigung mit Coliformen Bakterien (einmal 3 KBE/100 ml und einmal 12 KBE/100 ml) festgestellt worden. An der Messstelle Hochbehälter Sp* … seien im Zeitraum 2004 bis 2014 regelmäßig Trübungswerte deutlich über 0,2 Trübungseinheiten (NTU) gemessen worden. Als Mittelwert habe sich für den Zeitraum ein Wert von 0,26 NTU, als Median ein Wert von 0,21 NTU ergeben. Die Begründung des Bescheids deckt sich wiederum mit der der anderen beiden Bescheide.

Hiergegen erhob die Klägerin fristgerecht Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg, mit der sie sich gegen die Anordnung einer Filtration in der jeweiligen Ziffer 1 der Bescheide und den wöchentlichen Beprobungsturnus (anstatt eines zweiwöchigen Turnus) wendete. Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 30. April 2015, auf das hinsichtlich der Einzelheiten Bezug genommen wird, ab.

Die Klägerin beantragte fristgerecht die Zulassung der Berufung. Während des laufenden Zulassungsverfahrens hörte der Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 14. Dezember 2015 zu seiner Absicht an, bis zur Erfüllung der im Bescheid vom 6. Mai 2014 angeordneten „Auflage“ die Versorgung mit Waldwasser zum Schutz der Bevölkerung im Bereich der Wasserversorgungsanlage L* … anzuordnen. Die im Bescheid vom 6. Mai 2014 für die Wasserversorgung L* … angeordneten Maßnahmen seien gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 16 Abs. 8 und § 39 Abs. 2 Satz 2 IfSG kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Die Gemeinde habe hiergegen zwar Klage eingelegt, aber keinen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Der Bescheid sei daher bezüglich des (von der Klägerin nicht angefochtenen) Einbaus einer Desinfektionsanlage bestandskräftig und bezüglich des Einbaus einer Filtration sofort vollziehbar. Laut Meldung der Gemeinde vom 18. September 2015 sei es bei der Wasserversorgung L* … zu einer mikrobiologischen Verunreinigung im Reinwasser nach UV-Anlage gekommen. Die Gemeinde habe am 23. September auf Anfrage des Landratsamts erklärt, dass bei der Wasserversorgung L* … mit dem Einbau einer entsprechenden Aufbereitung (Filtration) bis zur Entscheidung des BayVGH über die Zulassung der Berufung abgewartet werde. Der Rechtsanwalt der Gemeinde habe mit Schreiben vom 22. Dezember 2015 an den BayVGH mitgeteilt, dass die Gemeinde im Hochbehälter L* … nicht nur keine Filtration, sondern auch keine UV-Anlage eingebaut habe. Die Gemeinde habe im Schreiben vom 23. September 2015 verschwiegen, dass bei der Wasserversorgungsanlage L* … noch keine den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechende Desinfektionsanlage eingebaut worden sei. Sie habe die vollziehbare Anordnung zum Einbau einer Desinfektionsanlage nicht befolgt. Eine den Regeln der Technik entsprechende Wasserversorgung aus der Wasserversorgungsanlage L* … sei daher derzeit nicht gegeben. Dies werde aktuell durch zwei mikrobiologisch belastete Befunde aus der Kalenderwoche 50 belegt.

Die Klägerin nahm hierzu mit E-Mail vom 18. Dezember 2015 dahingehend Stellung, dass der Einbau einer UV-Anlage in den Hochbehälter L* … bisher zurückgestellt worden sei, da im Fall der Installation der zusätzlichen Filtration der Platz im Hochbehälter nicht mehr reiche und sich damit erhebliche Mehraufwendungen für bauliche Erweiterungen ergäben. Bisher sei auch nicht klar gewesen, ob in den Hochbehälter L* … weiter investiert werde oder die Wasserversorgung ausschließlich über Fernwasser erfolgen solle. Diese Option sei mittlerweile vom Tisch. Der Gemeinderat habe daher beschlossen, dass unverzüglich eine UV-Anlage in den Hochbehälter eingebaut werde. Dies sei am 16. Dezember 2015 beschlossen worden. Im Jahr 2015 sei es bei der Wasserversorgung L* … trotz wöchentlicher Beprobung und ohne vorgeschaltete UV-Anlage zu lediglich drei geringfügigen Befunden von Coliformen Bakterien gekommen (16.2.2015, 17.9.2015 und 8.12.2015). Bei der jeweiligen Nachuntersuchung hätten in zwei Fällen keine Bakterien mehr nachgewiesen werden können. In der Nachuntersuchung am 11. Dezember 2015 habe festgestellt werden können, dass die geringe bakterielle Belastung ihren Ursprung in der Quelle 4 gehabt habe. Bereits im Jahr 2014 habe bei einer Nachuntersuchung im Juli festgestellt werden können, dass ein Bakterienbefund aus den Quellen 2 und 4 gestammt habe. Deshalb seien diese beiden Quellen im Juli 2014 vom Netz genommen worden. Aus Wasserknappheit habe man im Sommer 2015 beschlossen, diese beiden Quellen vorübergehend wieder ans Netz zu nehmen. Die geringfügige Belastung des Trinkwassers in der Probe vom 8. Dezember 2015 stamme mit hoher Wahrscheinlichkeit aus diesen beiden Quellen, weshalb die Quellen 2 und 4 unverzüglich von der Wasserversorgung abgekoppelt worden seien. Die UV-Anlage werde in den Hochbehälter L* … so schnell wie möglich installiert. Dies werde voraussichtlich bis Februar 2016 möglich sein. Die wöchentliche Beprobung gewährleiste eine engmaschige Kontrolle, sodass die beabsichtigte Anordnung, die Wasserversorgung auf Fernwasser umzustellen, vollkommen überzogen sei.

Der Beklagte erwiderte hierauf mit Schreiben vom 23. Dezember 2015 (ohne Rechtsbehelfsbelehrung:), dass der Klägerin aufgrund der mikrobiologisch belasteten Befunde und ihrer Einlassung im Anhörungsverfahren die Erfüllung folgender „Auflagen“ auferlegt werde: Die Quellen 2 und 4 der Wasserversorgungsanlage L* … seien bis zur Erfüllung der Nr. 1 des Bescheides vom 6. Mai 2014 dauerhaft von der Wasserversorgung abzukoppeln. Die Nutzung der Quellen 2 und 4 könne erst nach Rücksprache mit dem Gesundheitsamt R* … wieder erfolgen (1. Spiegelstrich). Die Nr. 1 des Bescheides vom 6. Mai 2014 sei bis zum 29. Februar 2016 vollumfänglich umzusetzen. In diesem Zusammenhang sei bis zum 31. Januar 2016 dem Gesundheitsamt eine Sachstandsmitteilung zu geben (2. Spiegelstrich). Die wöchentliche Beprobung gemäß Nr. 2 des Bescheides vom 6. Mai 2014 sei fortzuführen und die Befunde dem Gesundheitsamt unaufgefordert vorzulegen (3. Spiegelstrich). Beim Wiederauftreten von mikrobiologischen Belastungen seien die verbliebenen Quellen unverzüglich von der Wasserversorgung abzukoppeln und nurmehr Wasser der Wasserversorgung Bayerischer Wald (Fernwasser) einzuspeisen (4. Spiegelstrich). Weiter werde darauf hingewiesen, dass in den Wasserversorgungsanlagen L* …m* … und Sp* … bislang keine Anlagen zur Aufbereitung gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik installiert worden seien. Damit seien die diesbezüglichen Nrn. 1 der Bescheide vom 6. Mai 2014 nicht vollumfänglich erfüllt. Da zur Aufschiebung des Einbaus einer Aufbereitungsanlage keine Rechtsmittel eingelegt worden seien, sei eine Umsetzung der Nrn. 1 der Bescheide vom 6. Mai 2014 für die Wasserversorgungsanlagen L* …m* … und Sp* … bis zum 29. Februar 2016 vorzunehmen (5. Spiegelstrich).

Mit Schreiben vom 8. April 2016 teilte die Klägerin dem Gesundheitsamt des Beklagten mit, dass in der Wasserversorgungsanlage L* … im Hochbehälter L* … in der Zeit vom 29. Februar bis zum 1. März 2016 die geforderte UV-Anlage eingebaut worden sei. Die Inbetriebnahme sei am 14. März 2016 erfolgt. Im Hochbehälter L* …m* … der Wasserversorgungsanlage L* …m* … sei die UV-Anlage zwischen 24. und 25. Februar 2015 eingebaut worden. Die vorläufige Inbetriebnahme sei am 4. März 2015 erfolgt. Nach dem Einbau einer Probenahmeeinheit am 16. März 2015 seien die Rohrleitungen im Hochbehälter desinfiziert worden. Die endgültige Inbetriebnahme sei am 1. Mai 2015 erfolgt. Bei der Wasserversorgungsanlage Sp* … sei die UV-Anlage im Hochbehälter in der Zeit zwischen 26. Februar und 2. März 2015 eingebaut worden. Die vorläufige Inbetriebnahme sei am 4. März 2015 erfolgt, am 16. März 2015 seien die Rohrleitungen im Hochbehälter desinfiziert worden. Am 20. April 2015 sei ein Magnetventil eingebaut worden, damit im Falle einer Störung der UV-Anlage kein Wasser in die Kammer fließen könne. Die endgültige Inbetriebnahme sei am 1. Mai 2015 erfolgt. Eine Aufbereitungsanlage (Filtration) sei bei keiner der Wasserversorgungsanlagen bisher eingebaut worden. Die Quellen 2 und 4 der Wasserversorgungsanlage L* … seien weiterhin von der Wasserversorgung abgekoppelt.

Mit Beschluss vom 7. Juli 2016 ließ der Senat die Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg zu.

Im Berufungsverfahren beantragt die Klägerin:

1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 30. April 2015 wird aufgehoben.

2. Die Bescheide des Landratsamts R* … - Gesundheitsamt - vom jeweils 6. Mai 2014 betreffend die Wasserversorgungsanlagen „Sp* …“, „L* …m* …“ und „L* …“ werden insoweit aufgehoben, als in den jeweiligen Ziffern 1 zusätzlich zur Verpflichtung des Einbaus einer Desinfektionsanlage auch eine Filtration und in den jeweiligen Ziffern 2 die Untersuchung des Wassers bis zur Erfüllung der Verpflichtungen aus den Ziffern 1 in einem nur wöchentlichen anstelle eines zweiwöchentlichen Abstandes gefordert werden.

Die Klägerin gehe aufgrund tatsächlicher Sachverhalte davon aus, dass die zusätzliche Anordnung der Filtration vor der UV-Desinfektion nicht notwendig sei. Wasser könne nur dann als mikrobiell belastet angesehen werden, wenn permanent oder in signifikanter Zahl Keime darin festgestellt würden, was hier nicht der Fall sei. Das DVGW-Arbeitsblatt W 290 gehe erst bei Nachweisen von 10 Escherichia coli bzw. 100 Coliformen Bakterien pro 100 ml von einer hohen Belastung aus (S. 8, Nr. 5.2). Seit Beginn der wöchentlichen Beprobung sei ein einziges Mal am Hochbehälter L* … ein Keimbefund festgestellt worden (8.7.2014). Nachuntersuchungen hätten ergeben, dass dieser Befund den Quellen 2 und 4 zuzuordnen gewesen sei. Gleichzeitig seien die Quellen 2 und 4 vom Netz abgekoppelt worden. Im Zeitraum 22. Mai 2014 bis 30. Juni 2015 seien insgesamt 171 Probenahmen veranlasst worden, bei denen in exakt 11 Proben Coliforme Bakterien festgestellt worden seien mit einer maximalen Anzahl von 3/100 ml. Escherichia coli seien nur in der genannten Probe vom 8. Juli 2014 festgestellt worden. Es sei daher verfehlt, unter diesen Umständen von einer mikrobiellen Belastung des Rohwassers zu sprechen, umso mehr, als seit dem Einbau der UV-Anlagen trotz weiterhin wöchentlicher Beprobung keinerlei Keime mehr nachgewiesen worden seien. Das Verwaltungsgericht begründe die Notwendigkeit der zusätzlich zur Desinfektion verlangten Vorfiltration damit, dass die Böden im Bayerischen Wald (kristalline Gesteinsschichten) eine geringe Rückhaltefähigkeit gegen Schadstoffe aller Art aufweisen würden. Dies erscheine bereits zweifelhaft. Daneben fehle es an einer Überlegung, auf welche Weise die ins Auge gefassten Schadstoffe in das Einzugsgebiet der gegenständlichen Wassergewinnung gelangen könnten, wenn dieses als Trinkwasserschutzgebiet ausgewiesen sei und die Gefährdungspotenziale der Besiedelung, Tierhaltung, Beweidung, Abwasserversickerung, Düngemittel, Ausbringung, etc. schlicht nicht bestünden. Es erscheine bereits bei laienhaften Verständnis ohne weiteres plausibel, dass eine Wassergewinnungsanlage wie die der Klägerin, die von Wasserströmen gespeist werde, die einer Verunreinigung nicht ausgesetzt seien, einer solchen vorzuziehen sei, die aufgrund diverser Risikopotenziale einer mehrstufigen Desinfektion/Reinigung bedürfe. Das Verwaltungsgericht habe sich mit dem eigentlichen Anlass der Verbescheidung, der ausweislich der Bescheidsgründe das Auftreten inakzeptabler Trübungswerte gewesen sei, nicht befasst, obwohl nachgewiesen worden sei, dass sich dieses Problem erledigt habe. Seit der Vorortmessung im Juli 2014 lägen die Trübungswerte des Rohwassers jeweils weit unter 0,2 NTU. Nach den technischen Regelungen (DIN 2001-1; 2006-10; DVGW Arbeitsblatt W 290) sei vorgesehen, dass Rohwasser mit Trübungswerten von über 0,2 NTU vor einer Desinfektion aufzubereiten sei. Nachdem die Werte nicht nur eingehalten, sondern im Durchschnitt um das zehnfache unterschritten würden, sei unverständlich, dass das Verwaltungsgericht diesen Gesichtspunkt völlig außen vor gelassen habe. Soweit die Entscheidungsgründe allgemein eine Desinfektion für sich gesehen nicht als ausreichend ansehen wollten, weil Krankheitserreger häufig in Aggregate und Schleim eingebettet seien, erscheine dies für den gegenständlichen Sachverhalt eine eher aus der Luft gegriffene Begründung. Abgesehen davon, dass diese Sichtweise die Bestimmungen in den technischen Regelwerken überflüssig machen würde, weil dann in jedem Falle immer eine Vorfiltration zu verlangen wäre, sei gerade aufgrund der umfassenden Schutzmaßnahmen betreffend des Wassereinzugsgebiets sichergestellt, dass solche Krankheitserreger gerade nicht im Rohwasser ankommen könnten, da vorauszusetzen wäre, dass Abwasser, das Faeces transportiere, mit dem Rohwasser in Berührung komme. Der Ansatz, das gegenständlich zu behandelnde Rohwasser in einer allgemeinen Art in Oberflächenwasser umzuqualifizieren (kein „Quellwasser im eigentlichen Sinne“), sei offenkundig nicht tragfähig. Es erscheine abenteuerlich, die begriffliche Unterscheidung zwischen Quell- und Oberflächenwasser daran festzumachen, welchen Weg das Wasser, das aus einer Quelle komme, im Einzelnen genommen habe, insbesondere wie tief etwa die Gesteinsschichten gelegen seien. Ein Quellwasser im eigentlichen Sinne gebe es in Abgrenzung zu einem Quellwasser im uneigentlichen Sinne nicht.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die angefochtenen Bescheide hätten keine kurzfristigen Sofortmaßnahmen zum Ziel, sondern ordneten eine umfassende Sanierung der veralteten Wasserversorgungsanlagen der Klägerin an. Durch die umfassende Sanierung entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik unter Beachtung des Multi-Barrieren-Prinzips und des Minimierungsgebotes sollte künftigen Verunreinigungen vorgebeugt und damit eine gesicherte und gesunde Trinkwasserversorgung nachhaltig sichergestellt werden (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 IfSG, § 20 Abs. 1 Nr. 5 TrinkwV). Die Anordnung präventiver Maßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit und zur Sicherstellung einer einwandfreien Beschaffenheit des Trinkwassers sei, wie die genannten Vorschriften zeigten, zulässig. Die Klägerin stütze sich maßgeblich darauf, dass seit Einbau der UV-Anlagen keine Grenzwertüberschreitungen bei den Trinkwasserbeprobungen des Reinwassers mehr aufgetreten seien. Dies reiche aber nicht aus, um die Besorgnis einer Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger auszuschließen. Die Argumentation der Klägerin lasse insbesondere außer Acht, dass gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 TrinkwV die Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser mindestens nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu planen, zu bauen und zu betreiben seien. Die etwaige Notwendigkeit einer Aufbereitung (Filtration) ergebe sich somit keineswegs allein aus den gemessenen Trinkwasserparametern. Entscheidend seien auch die im konkreten Einzelfall zu berücksichtigenden hydrogeologischen Gegebenheiten des Wassergewinnungsgebietes, insbesondere die Deckschichten und die Filterung des Bodens, die Struktur der Wassergewinnungsanlagen sowie deren Herstellung nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Um die Anforderungen des § 4 TrinkwV erfüllen zu können, sei für eine sichere Trinkwasserversorgung ein Multi-Barrieren-System erforderlich, welches die örtlichen Gegebenheiten des Trinkwassergebietes und die nachfolgenden Anlagen berücksichtigen müsse. Die hinteren Glieder der Kette des Multi-Barrieren-Systems müssten umso stärker ausgebildet sein, je schwächer bzw. unsicherer die vorderen Glieder seien. Hier böten die natürlichen Barrieren nur einen geringen Schutz vor Verunreinigungen des Roh- bzw. Trinkwassers. Zwar seien Trinkwasserschutzgebiete ausgewiesen worden, jedoch ließen sich dadurch Keimeintragungen in den Grundwasserleiter nicht generell ausschließen. Trinkwasserschutzgebiete sollten die Gefährdung des Trinkwasservorkommens durch menschliche Einflüsse zwar so gering wie möglich halten, es handele sich dabei aber nicht um sterile Gebiete. Ausschlaggebend für die Sicherung des Grundwasserleiters seien einerseits die vorliegenden Deck- und Filterschichten, die im hydrogeologischen Teilraum Bayerischer Wald nur sehr gering ausgebildet seien. Zum anderen sei zu berücksichtigen, dass Einträge in den Grundwasserleiter dann erhöht würden, wenn die Quellen nicht nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gefasst seien. Dies sei bei fast allen Quellen der drei Wasserversorgungsanlagen der Klägerin nachweislich und unbestritten der Fall. Die Erschließung und Fassung von Quellen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik sei ein grundsätzliches Erfordernis einer zentralen Wasserversorgung, da dadurch das Rohwasser durch äußere Einwirkung, wie z.B. das Eindringen von Oberflächenwasser, besser geschützt sei. Nachdem diese Grundvoraussetzungen nicht erfüllt seien, bestehe von vornherein eine erhöhte Gefahr einer Verunreinigung des Roh- bzw. Trinkwassers. Das Vorhandensein von oberflächennahen Grundwasservorkommen werde in den Gutachten des Wasserwirtschaftsamtes Deggendorf für die Wasserrechtsverfahren bestätigt. Nachdem somit die Grundvoraussetzungen für eine ausreichende natürliche Filtration des Wassers fehlten sei eine Filtrationsstufe vor Durchführung einer Desinfektion notwendig. Hierdurch solle das Rohwasser von Partikeln, zu denen auch Krankheitserreger gehörten, befreit werden, sodass die nachfolgende Desinfektion sicher erfolgen könne. Bei den Wasserversorgungen der Klägerin komme erschwerend hinzu, dass intermittierend mikrobiologische Belastungen des Wassers festgestellt worden seien. Soweit die Klägerin vortrage, dass durch den Einbau von UV-Anlagen zur Desinfektion des Wassers in allen drei Wasserversorgungsanlagen eine ausreichende Sicherheit vorliege, begründe sie dies ausschließlich damit, dass seit dem Einbau in den Reinwasseruntersuchungen keine Grenzwertüberschreitungen mehr festgestellt worden seien. Dieser Umstand allein sei jedoch nicht geeignet, die erforderliche Trinkwassersicherheit nachzuweisen. Ein spezifischer Indikatorkeim, der das Vorkommen bzw. die Abwesenheit von Seuchenparasiten im Rohwasser ausreichend sicher belegen könne, sei nicht bekannt. Ein negatives Untersuchungsergebnis bei oberflächenbeeinflusstem Grundwasser, welches wiederholt Fäkalienindikatoren aufweise, wie hier der Fall, vermöge das Vorhandensein von Parasiten jedenfalls nicht sicher auszuschließen. Dies werde auch durch Beispiele aus Trinkwasserversorgungsanlagen von anderen Gemeinden im Landkreis R* … bestätigt. Trotz funktionstüchtiger UV-Anlagen hätten mikrobiologische Verunreinigungen nach stattgehabter UV-Desinfektion festgestellt werden können. Eine alleinige UV-Desinfektionsanlage sei für die Sicherheit des Trinkwassers nicht ausreichend (wird ausgeführt). Nach dem Minimierungsgebot solle die Konzentration so niedrig gehalten werden, wie dies nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik mit vertretbarem Aufwand möglich sei. Hier sei eine Filtration vor Desinfektion notwendig und auch mit vertretbarem Aufwand möglich. Der Einbau sei aus präventiven Gründen notwendig. Nach § 37 IfSG und § 4 TrinkwV müsse Wasser für den menschlichen Gebrauch so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss und Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, nicht zu besorgen sei. Ausgehend vom hohen Gut der menschlichen Gesundheit und der damit verbundenen Notwendigkeit reinen Trinkwassers sei der Begriff „nicht zu besorgen“ eng auszulegen. Demnach sei eine Gesundheitsgefährdung zu besorgen und ein behördliches Einschreiten geboten, wenn die Möglichkeit des Schadenseintritts aufgrund der Erkenntnisse und Erfahrungen, sei es auch bei außergewöhnlichen Umständen, nach der menschlichen Erfahrung nicht als unwahrscheinlich anzusehen sei. Dies sei hier der Fall.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Akten des behördlichen und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 17. Mai 2018 Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet. Die Bescheide des Beklagten vom 6. Mai 2014 sind, soweit sie von der Klägerin mit der Anfechtungsklage angegriffen worden sind, im maßgeblichen Zeitpunkt rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Das Verwaltungsgericht hat die Klage daher im Ergebnis zu Recht abgewiesen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Berufung ist zurückzuweisen.

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist ausweislich der beim Verwaltungsgericht und im Berufungsverfahren gestellten Anträge der Klägerin die Anfechtungsklage gegen die jeweilige Ziffer 1 der Bescheide vom 6. Mai 2014 bezüglich der Wasserversorgungsanlagen L* …, L* …m* … und S* … der Klägerin, soweit darin zusätzlich zu der von der Klägerin nicht angefochtenen UV-Desinfektionsanlage auch eine Filteranlage gefordert wird. Daneben ist Gegenstand des Verfahrens die Anfechtungsklage gegen die jeweilige Ziffer 2 der Bescheide, soweit darin eine Untersuchung des Trinkwassers in einem wöchentlichen statt einem zweiwöchigen Abstand verlangt wird. Darüber hinaus, also hinsichtlich der ebenfalls angeordneten Sanierung eines Hochbehälters und mehrerer Sammelschächte, sind die Bescheide nicht angegriffen.

Maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage hinsichtlich der Anfechtungsklage gegen Ziffer 1 der streitgegenständlichen Bescheide (soweit darin der Einbau einer Filteranlage gefordert wird) ist der 23. Dezember 2015. Grundsätzlich bestimmt sich im Verwaltungsprozess der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage nach dem materiellen Recht (BVerwG, U.v. 27.4.1990 - 8 C 87/88 - NVwZ 1991, 360, 1. Leitsatz; Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 113 Rn. 45). Den maßgeblichen Vorschriften der Trinkwasserverordnung ist jedoch keine Aussage zu entnehmen, auf welchen Zeitpunkt für die rechtliche Beurteilung einer auf diese gestützten Maßnahme abzustellen ist. Daher greift der prozessrechtliche Grundsatz, dass für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen ist (Schmidt in Eyermann, a.a.O., § 113 Rn. 45; vgl. zur TrinkwV auch BayVGH, U.v. 6.3.2018 - 20 B 17.1378 - juris Rn. 38).

Hier hat der Beklagte im Schreiben des Landratsamts vom 23. Dezember 2015 gegenüber der Klägerin neue, die streitgegenständlichen Bescheide vom 6. Mai 2014 ergänzende „Auflagen“ festgesetzt. Neben den im 1. und im 4. Spiegelstrich enthaltenen neuen Anordnungen, die von der Klägerin nicht angefochten wurden, findet sich im 2. Spiegelstrich eine Verlängerung der für die Umsetzung der Ziffer 1 des Bescheids vom 6. Mai 2014 dort gesetzten Frist für die Wasserversorgungsanlage L* … Im 5. Spiegelstrich findet sich wiederum eine erneute Fristsetzung für die Umsetzung der Nr. 1 der streitgegenständlichen Bescheide hinsichtlich der Wasserversorgungsanlagen L* …m* … und S* … Damit wurden die streitgegenständlichen Bescheide vom 6. Mai 2014 für alle drei Wasserversorgungsanlagen durch eine erneute Verwaltungsentscheidung modifiziert. Bei dem Schreiben vom 23. Dezember 2015 handelt es sich somit um die letzte Behördenentscheidung in dieser Sache. Auf dieses Datum ist damit für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblich abzustellen. Bei der in Ziffer 2 der streitgegenständlichen Bescheide angeordneten wöchentlichen Untersuchungspflicht handelt es sich dagegen um einen sogenannten Dauerverwaltungsakt, so dass insoweit zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage auf den Schluss der mündlichen Verhandlung des Senats abzustellen ist (vgl. Schmidt in Eyermann, a.a.O. Rn. 48 m.w.N.).

1. Die Anordnung in Ziffer 1 der Bescheide vom 6. Mai 2014, das Wasser aus den Wasserversorgungsanlagen der Klägerin vor seiner Abgabe kontinuierlich einer den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Aufbereitung (Filtration) zu unterziehen, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

a) Allerdings ist die Rechtsgrundlage dieser Anordnung entgegen der Begründung der Bescheide nicht § 39 Abs. 2 Nr. 1 IfSG i.V.m. § 5 Abs. 2, § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 4 und 5, § 17 Abs. 1 TrinkwV. Dies ist jedoch unschädlich, da das Berufungsgericht die Rechtmäßigkeit eines Bescheides grundsätzlich unter allen Gesichtspunkten prüft, unabhängig von einer etwa genannten Rechtsgrundlage (BVerwG, U.v. 27.1.1982 - 8 C 12/81 - BVerwGE 64, 356, 1. Leitsatz). Die Anordnungen können hier nämlich mit § 9 Abs. 4 bzw. 5 TrinkwV jeweils auf eine Befugnisnorm gestützt werden, deren Tatbestandsvoraussetzungen auch vorliegen.

Insoweit ist zunächst festzuhalten, dass die in den Bescheiden im Zusammenhang mit deren Rechtsgrundlage zitierten Bestimmungen der §§ 5 Abs. 2, 7 Abs. 1 und 17 Abs. 1 TrinkwV keine Befugnisnormen darstellen, sondern vielmehr materiell-rechtliche Anforderungen an Trinkwasser enthalten. Nach § 5 Abs. 2 TrinkwV dürfen im Trinkwasser die in der Anlage 1 Teil I festgelegten Grenzwerte für mikrobiologische Parameter nicht überschritten werden. Damit trifft die Bestimmung eine inhaltliche Vorgabe, die für jede Tätigkeit im Zusammenhang mit der Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung von Trinkwasser gilt (Rathke in Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, 170. Ergänzungslieferung, März 2018, § 5 TrinkwV, Rn. 18). Nach § 7 Abs. 1 TrinkwV müssen im Trinkwasser die in der Anlage 3 festgelegten Grenzwerte und Anforderungen für Indikator-Parameter eingehalten sein. Die in Anlage 3 Teil I bestimmten Grenzwerte stellen grundsätzlich nur Indikatoren für mögliche Qualitätsminderungen des Trinkwassers dar, müssen aber grundsätzlich uneingeschränkt eingehalten werden (vgl. Rathke in Zipfel/Rathke, a.a.O., § 7 Rn. 9). Auch insoweit liegt damit lediglich eine inhaltliche Anforderung vor. Gleiches gilt für § 17 Abs. 1 TrinkwV, der ebenfalls allein inhaltliche Anforderungen enthält (vgl. Rathke in Zipfel/Rathke, a.a.O., § 17 TrinkwV, Rn. 3) und der zuständigen Behörde selbst keine Eingriffsbefugnis eröffnet.

Der zuvorderst in den streitgegenständlichen Bescheiden genannte § 39 Abs. 2 Nr. 1 IfSG stellt zwar anders als die zunächst genannten Bestimmungen eine Befugnisnorm dar. Danach hat die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung der Vorschriften des § 37 Abs. 1 und 2 IfSG und von Rechtsverordnungen nach § 38 Abs. 1 und 2 IfSG sicherzustellen. Die Trinkwasserverordnung stützt sich in ihren maßgeblichen Teilen auf die Verordnungsermächtigung des § 38 Abs. 1 und 2 IfSG und dient nach § 38 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 IfSG der Umsetzung der in § 37 Abs. 1 und 2 IfSG geregelten Anforderungen an Wasser für den menschlichen Gebrauch bzw. Wasser, das in Gewerbebetrieben oder öffentlichen Bädern bereitgestellt wird (vgl. Rathke in Zipfel/Rathke, a.a.O., § 4 TrinkwV, Rn. 4, § 17 TrinkwV, Rn. 4). Damit kann diese Befugnisnorm grundsätzlich herangezogen werden, wenn es zur Einhaltung der materiellen Anforderungen der Trinkwasserverordnung einer behördlichen Anordnung bedarf. Allerdings enthält die Trinkwasserverordnung selbst sowohl hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzungen als auch hinsichtlich der einzelnen zu treffenden Maßnahmen spezielle Befugnisnormen, die sich insbesondere in den §§ 9, 10 und 20 TrinkwV finden. Würde auch im Anwendungsbereich dieser speziellen Eingriffsbefugnisse ein Rückgriff auf die allgemeine Befugnisnorm des § 39 Abs. 2 Nr. 1 IfSG möglich sein, so würden deren Tatbestandsanforderungen im Ergebnis ausgehebelt und leerlaufen. Daher ist grundsätzlich von einer Spezialität der Befugnisnormen der Trinkwasserverordnung auszugehen. Ein Rückgriff auf die allgemeine Befugnisnorm des § 39 Abs. 2 Nr. 1 IfSG ist wegen dieses Spezialitätsverhältnisses nur denkbar, soweit die Trinkwasserverordnung materielle Anforderungen an die Beschaffenheit von Wasser für den menschlichen Gebrauch aufstellt, ohne der zuständigen Behörde zu ihrer Durchsetzung eine entsprechende Eingriffsbefugnis zur Seite zu stellen. Nur in diesem Fall existiert keine speziellere, vorrangige Befugnisnorm, die die Anwendung des § 39 Abs. 2 Nr. 1 IfSG sperren würde (BayVGH, U.v. 6.3.2018 - 20 B 17.1378 - juris, Rn. 33).

Soweit der Beklagte im Berufungsverfahren als Rechtsgrundlage neben § 39 Abs. 2 Nr. 1 IfSG auch § 20 Abs. 1 Nr. 5 TrinkwV genannt und ausgeführt hat, dass Zielrichtung von Ziff. 1 der streitgegenständlichen Bescheide neben der Sicherstellung der einwandfreien Beschaffenheit des Trinkwassers auch die Anordnung präventiver Maßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit sei, ist anzumerken, dass § 20 Abs. 1 Nr. 5 (letzter HS) TrinkwV grundsätzlich eine geeignete Befugnisnorm für derartige Anordnungen darstellt. Danach kann das Gesundheitsamt, wenn es unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder zur Sicherstellung einer einwandfreien Beschaffenheit des Trinkwassers erforderlich ist, anordnen, dass der Unternehmer Maßnahmen zu treffen hat, die erforderlich sind, um künftigen Verunreinigungen vorzubeugen. Mit der 2. Änderungsverordnung zur Trinkwasserverordnung vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2562) wurde im letzten Satzteil („und um künftigen Verunreinigungen vorzubeugen“), das bisherige Wort „und“ in „oder“ geändert. Die amtliche Begründung (BR-DRs. 525/12, S. 28) führt hierzu aus, dass die bestehende Regelung gefordert habe, dass die Maßnahme sowohl erforderlich sei, um eine bestehende Verunreinigung zu beseitigen als auch um künftigen Verunreinigungen vorzubeugen. Mit der Änderung werde eine Ermächtigungsgrundlage für Maßnahmen geschaffen, die allein der Vorbeugung künftiger Verunreinigungen dienten. § 20 Abs. 1 Nr. 5 TrinkwV kann also nach der Änderung Rechtsgrundlage für allein präventive Maßnahmen sein (vgl. Rathke in Zipfel/Rathke, a.a.O., § 20 TrinkwV, Rn. 2b). Allerdings handelt es sich bei der Bestimmung um eine Ermessensvorschrift. Nachdem den streitgegenständlichen Bescheiden hinsichtlich der in den jeweiligen Ziff. 1 getroffenen Anordnungen aber keine Ermessenserwägungen zu entnehmen sind, können diese nicht rechtmäßig auf § 20 Abs. 1 Nr. 5 TrinkwV gestützt werden.

b) Die Anordnung, das Wasser aus der Wasserversorgungsanlage L* … vor seiner Abgabe kontinuierlich einer den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Aufbereitung (Filtration) zu unterziehen (Ziff. 1 des diesbezügl. Bescheids vom 6.5.2014), findet ihre Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 4 TrinkwV. Danach ordnet das Gesundheitsamt bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in den §§ 5 und 6 TrinkwV festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen unverzüglich an, dass unverzüglich die notwendigen Maßnahmen zur Wiederherstellung der Trinkwasserqualität getroffen werden und dass deren Durchführung vorrangig ist. Nach § 9 Abs. 4 Satz 2 TrinkwV richtet sich die Dringlichkeit der Maßnahme nach den Grad der Gefährdung der menschlichen Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit. Nach § 5 Abs. 2 TrinkwV dürfen im Trinkwasser die in Anlage 1 Teil I festgelegten Grenzwerte für mikrobiologische Parameter nicht überschritten werden. Der Grenzwert für Escherichia coli beträgt laut Anlage 1 Teil I der TrinkwV 0 (Koloniebildende Einheiten - KBE) pro 100 ml, für Enterokokken 0 KBE/100 ml. Diese Grenzwerte wurden am 8. Juli 2014 bei einer Probe überschritten, bei der konkret 16 KBE/100 ml Escherichia coli und 4 KBE/100 ml Enterokokken festgestellt wurden. Damit lagen die Tatbestandsvoraussetzungen für ein unverzügliches Einschreiten des Gesundheitsamts nach § 9 Abs. 4 TrinkwV vor.

Daran ändert es nichts, dass dieser Befund erst nach dem Erlass der streitgegenständlichen Bescheide am 6. Mai 2014 festgestellt wurde. Denn nach den obigen Ausführungen ist der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage aufgrund des nach Bescheidserstellung ergangenen Schreibens vom 23. Dezember 2015 dieser Tag.

Die Frage, ob daneben auch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Abs. 5 TrinkwV vorlagen, kann dahingestellt bleiben, da beide Befugnisnormen auf der Rechtsfolgenseite Maßnahmen zur Wiederherstellung der Trinkwasserqualität nach sich ziehen. Der Unterschied zwischen beiden Befugnisnormen liegt allein in der Dringlichkeit der Maßnahmen, die bei § 9 Abs. 4 TrinkwV zusätzlich vorliegt, niedergelegt in dem Tatbestandsmerkmal „unverzüglich“. § 9 Abs. 4 TrinkwV ist daher die grundsätzlich in die Rechte des Betreibers einer Wasserversorgungsanlage stärker eingreifende Befugnisnorm.

c) Für die Anordnung einer Filtrierung bei der Wasserversorgungsanlage der Klägerin L* …m* … liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Abs. 5 TrinkwV vor. Danach ordnet das Gesundheitsamt bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in § 7 TrinkwV festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen Maßnahmen zur Wiederherstellung der Qualität des Trinkwassers an. § 7 Abs. 1 TrinkwV verlangt, dass im Trinkwasser die in Anlage 3 festgelegten Grenzwerte und Anforderungen für Indikator-Parameter eingehalten sein müssen. Indikator-Parameter beziehen sich auf Stoffe und Faktoren, die im Falle einer Überschreitung der Grenzwerte selbst kein oder nur ein geringes gesundheitliches Risiko für den Verbraucher darstellen. Sie zeigen aber indirekt eingetretene Veränderungen der Wasserqualität an, die unter Umständen erhebliche Risiken mit sich bringen können (BR-Drs. 721/00, S. 37). Die Anlage 3 enthält in ihrem Teil I u.a. einen Grenzwert für Coliforme Bakterien im Trinkwasser. Dieser beträgt 0 KBE/100 ml. Daneben enthält die Anlage 3 im Teil I einen Grenzwert für die Trübung in Höhe von 1,0 Nephelometrischen Trübungseinheiten (NTU).

Betrachtet man die vom Gesundheitsamt vorgelegten Untersuchungsbefunde der Wasserversorgungsanlage L* …m* …, so ist zunächst festzustellen, dass der Trübungswert von 1,0 NTU seit 2001 bis zum 23. Dezember 2015 nie überschritten wurde. Bei Coliformen Bakterien gab es eine Überschreitung am 21. Juli 2011, wobei insoweit fragwürdig ist, ob dieser Befund im Zeitpunkt des Bescheidserlasses am 6. Mai 2014 oder jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage am 23. Dezember 2015 nicht verbraucht ist. Es kann jedoch dahingestellt bleiben, da auch in der Zeit zwischen 6. Mai 2014 und dem 23. Dezember 2015 noch vier Grenzwertüberschreitungen bei Coliformen Bakterien zu verzeichnen waren, und zwar bei Probennahmen am 2. September 2014 (1 KBE/100 ml), am 8. September 2014 (2 KBE/100 ml), am 17. November 2014 (1 KBE/100 ml) und am 12. März 2015 (2 KBE/100 ml). Damit lagen die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 9 Abs. 5 TrinkwV im maßgeblichen Zeitpunkt vor.

d) Auch für die Anordnung einer Filtrierung bei der Wasserversorgungsanlage Sp* … liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Abs. 5 TrinkwV im maßgeblichen Zeitpunkt vor. Anderes gilt jedoch für die Befugnisnorm des § 9 Abs. 4 TrinkwV. Zwar wurde bei der Wasserversorgungsanlage Sp* … am 10. Dezember 2005 eine Grenzwertüberschreitung nach § 5 Abs. 2 i.V.m. Anlage 1 Teil I bei Escherichia coli von 1 KBE/100 ml festgestellt. Dieser Befund war jedoch im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Anordnung nicht mehr aktuell: Denn § 9 Abs. 4 TrinkwV sieht vor, dass das Gesundheitsamt bei einer Nichteinhaltung der in den §§ 5 und 6 TrinkwV festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen unverzüglich Anordnungen zur Wiederherstellung der Trinkwasserqualität trifft und dass deren Durchführung vorrangig ist. Aufgrund dieses Befundes hätte daher im unmittelbaren Anschluss daran, gegebenenfalls nach einer gewissen Frist zur Abklärung der Ursachen, eine Anordnung getroffen werden können und müssen. Mehr als acht Jahre nach dem Befund kann aber nicht mehr von einer „unverzüglichen“ Anordnung in diesem Sinne gesprochen werden.

Die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Abs. 5 TrinkwV ergibt sich daraus, dass in der Zeit zwischen Bescheidserlass und dem 23. Dezember 2015 drei Grenzwertüberschreitungen bei Coliformen Bakterien feststellbar sind, und zwar am 14. Juli 2014 (1 KBE/100 ml), am 4. August 2014 (2 KBE/100 ml) und am 14. Januar 2015 (3 KBE/100 ml). Damit lagen die Tatbestandsvoraussetzungen im maßgeblichen Zeitpunkt vor.

e) Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Abs. 4 bzw. Abs. 5 TrinkwV vor, so ordnet das Gesundheitsamt an, dass unverzüglich die notwendigen Maßnahmen zur Wiederherstellung der Trinkwasserqualität getroffen werden (§ 9 Abs. 4 TrinkwV) bzw. ordnet es Maßnahmen zur Wiederherstellung der Qualität des Trinkwassers an (§ 9 Abs. 5 TrinkwV). Weitergehende Konkretisierungen hinsichtlich dieser Maßnahmen enthält die Verordnung nicht. Aufgrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl. Rathke in Zipfel/Rathke, a.a.O., § 9, Rn. 15) müssen diese Maßnahmen aber geeignet, erforderlich und angemessen sein. Welche Maßnahmen zur Wiederherstellung der Trinkwasserqualität geeignet und erforderlich sind, bemisst sich nach der fachlichen Einschätzung. § 9 Abs. 4 und 5 TrinkwV verweisen insoweit anders als z.B. § 4 Abs. 1 Satz 3 oder § 17 Abs. 1 TrinkwV nicht auf die allgemein anerkannten Regeln der Technik. Ob eine geforderte Maßnahme bereits „allgemein anerkannt“ ist, ist daher im Rahmen dieser Befugnisnormen nicht entscheidend. Ob eine Maßnahme angemessen ist im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, bemisst sich aus einem Vergleich zwischen dem hierfür notwendigen Aufwand und der zuvor bestehenden Belastung des Trinkwassers.

Nach diesen Maßstäben ist die vom Gesundheitsamt geforderte, der von der Klägerin akzeptierten UV-Desinfektion vorgeschaltete Filtrierung zur Wiederherstellung der Qualität des Trinkwassers geeignet, erforderlich und angemessen. Die Klägerin wendet sich nicht gegen die Eignung der Filtrierung zur Wiederherstellung der Qualität des Trinkwassers, sondern macht im Kern geltend, dass diese nicht erforderlich und, jedenfalls wegen der damit verbundenen Kosten, nicht angemessen sei. Diese Argumentation vermag jedoch nach den maßgeblichen fachlichen Einschätzungen nicht zu überzeugen.

Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 TrinkwV dürfen während der Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung von Trinkwasser nur Aufbereitungsstoffe verwendet werden, die in einer Liste des Bundesministeriums für Gesundheit enthalten sind. Nach § 11 Abs. 1 Satz 5 TrinkwV dürfen zur Desinfektion von Trinkwasser nur Verfahren zur Anwendung kommen, die einschließlich der Einsatzbedingungen, die ihre hinreichende Wirksamkeit sicherstellen, in die Liste aufgenommen werden. In dieser vom Umweltbundesamt bekannt gemachten Liste, die im maßgeblichen Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage (23. Dezember 2015) in der Fassung ihrer 18. Änderung (Stand: Oktober 2015) gültig war, ist in Teil II (Desinfektionsverfahren) auch die von der Klägerin jeweils zur Desinfektion gewählte UV-Bestrahlung genannt. Hierzu führt die Legende zu den Einsatzbedingungen (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 5 TrinkwV) aus, dass bei Einsatz der Verfahren für die Desinfektion von Oberflächenwasser oder von durch Oberflächenwasser beeinflusstem Wasser auf eine weitestgehende Partikelabtrennung vor der Desinfektion zu achten sei. Dabei seien Trübungswerte im Ablauf der Partikel abtrennenden Stufe im Bereich von 0,1 bis 0,2 NTU anzustreben, wenn möglich zu unterschreiten. Auf die Mitteilung des Umweltbundesamtes „Anforderungen an die Aufbereitung von Oberflächenwässern zu Trinkwasser im Hinblick auf die Eliminierung von Parasiten“ (veröffentlicht im Bundesgesundheitsblatt 12/97) werde ausdrücklich hingewiesen. In der Liste wird also für die Anwendung einer UV-Desinfektion darauf hingewiesen, dass bei durch Oberflächenwasser beeinflusstem Wasser auf eine weitgehende Partikelabtrennung vor der Desinfektion zu achten ist. Nach dieser Partikel abtrennenden Stufe sei eine Trübung von 0,1 bis 0,2 NTU anzustreben. Aus dieser Aussage lässt sich jedoch nicht mit der Klägerin ableiten, dass, wenn ohne eine solche Partikel abtrennende Stufe bereits Trübungswerte im Bereich 0,1 - 0,2 NTU erreicht werden, auf eine solche Stufe verzichtet werden kann.

Ähnliche Aussagen trifft die in der Liste nach § 11 TrinkwV in Bezug genommene Veröffentlichung im Bundesgesundheitsblatt 12/97. In dieser Mitteilung des Umweltbundesamtes mit dem Titel „Anforderungen an die Aufbereitung von Oberflächenwässern zu Trinkwasser im Hinblick auf die Eliminierung von Parasiten“, die nach Anhörung der Trinkwasserkommission des Umweltbundesamtes erstellt wurde, wird ausgeführt, dass entscheidend für eine mikrobiologisch-hygienisch einwandfreie Beschaffenheit eines Wassers nicht in erster Linie der Zusatz und die Einwirkung von Desinfektionsmitteln sei, sondern die Beschaffenheit des Wassers vor der Desinfektion. Eine sorgfältige Aufbereitung von Oberflächenwasser mit einer weitestgehenden Eliminierung von Partikeln sei unerlässliche Voraussetzung für die Minimierung eines Infektionsrisikos und eine wirkungsvolle Desinfektion. Werde das Trinkwasser aus Oberflächengewässern einschließlich Trinkwasser-Talsperren oder nicht ausreichend geschützten Grundwasserleitern z.B. Karstwässern (Hervorhebung durch den Senat) gewonnen, müsse durch Schutz- und Sanierungsmaßnahmen in deren Einzugsgebieten dafür gesorgt werden, dass der Eintrag von Krankheitserregern und insbesondere von Parasiten so gering wie möglich sei. Die eingeführten Desinfektionsverfahren seien gegenüber Parasitendauerformen nicht wirksam. Der kontinuierlichen Überwachung der Trübung komme besondere Bedeutung zu. Mit dem Anstieg der Trübung im Rohwasser sei auch ein Anstieg der Keimzahlen zu befürchten. Werde durch einen optimierten Filtrationsbetrieb eine effektive Trübstoffentnahme sichergestellt, so dass keine Trübungswerte im Filtrat von mehr als 0,2 FNU (Formazine Nephelometric Units; gleichbedeutend mit der Abkürzung NTU, vgl. den Eintrag bei Wikipedia zu Nephelometric Turbidity Unit) und keine mikrobiologischen Beanstandungen nach § 1 TrinkwV aufträten, genüge das unter diesen Voraussetzungen gewonnene Trinkwasser nach derzeitigem Wissensstand den Anforderungen im Hinblick auf die Eliminierung von Parasiten. Auch in dieser fachlichen Stellungnahme des Umweltbundesamtes wird damit wiederum die Bedeutung der Filtration vor einer Desinfektion betont. Aus der Forderung, dass nach der Filtrierung Trübungswerte von nicht mehr als 0,2 FNU/NTU vorhanden sein dürften, kann wiederum nicht abgeleitet werden, dass, wenn derartige Trübungswerte regelmäßig ohne eine Filtration vorliegen, eine solche entbehrlich sei. Denn damit wird keine Aussage über das Nichtvorhandensein der in der Mitteilung genannten Parasitendauerformen getroffen.

Aufbauend auf der eben genannten Mitteilung des Umweltbundesamtes hat dieses im Jahr 2001 eine „Empfehlung zur Vermeidung von Kontaminationen von Trinkwasser mit Parasiten“ (Bundesgesundheitsblatt 2001, 406 ff) veröffentlicht. Darin befasst es sich weitergehend mit den bereits in der vorgenannten Veröffentlichung thematisierten Parasitendauerformen. Nach allgemeinen Ausführungen zu diesen Parasiten stellt das Umweltbundesamt fest, dass trotz fehlender Hinweise für wasserbedingte Parasitosen in Deutschland, aufgrund der fehlenden systematischen Erfassung und Klärung dieser Problematik, davon ausgegangen werden müsse, dass für Wasserversorgungssysteme, die kontaminierte Oberflächenwässer als Rohwässer ohne oder ohne adäquate Aufbereitung oder oberflächenwasserbeeinflusstes Grundwasser ohne Filtrationssysteme verwenden, das Risiko einer wasserbedingten Parasitose grundsätzlich nicht unter Kontrolle gehalten werden könne. Die Entfernung der Parasitendauerformen aus dem Wasser sei nur durch eine leistungsfähige Filtration möglich (S. 407). Ursachen für das Vorkommen von Parasiten in Rohwasser seien immer Kontaminationen mit Abwässern, durch Wildtiere, der Zufluss kontaminierten Oberflächenwassers oder auch die intensive Tierhaltung oder Ausbringung von Gülle in Trinkwasserschutzgebieten. Das Umweltbundesamt hält also auch in dieser Empfehlung an der bereits vier Jahre vorher getroffenen Aussage zur grundsätzlichen Notwendigkeit einer Partikel abtrennenden Stufe fest.

Schließlich hat auch die Deutsche Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) als Vereinigung der einschlägigen Fachunternehmen in ihrem Arbeitsblatt W 290 - Trinkwasserdesinfektion - Einsatz- und Anforderungskriterien, Aussagen zu dieser Thematik getroffen. So findet sich zunächst unter Ziff. 4 (Notwendigkeit und Ziel der Desinfektion) die allgemeine Aussage, dass Wasser aus einem gut geschützten und gut filtrierenden (Hervorhebung durch den Senat) Grundwasserleiter im Lockergesteinsbereich aus hygienisch-mikrobiologischer Sicht ohne Aufbereitung und Desinfektion für die Trinkwasserversorgung eingesetzt werden könne. Mikrobiell belastete Gewässer bedürften in aller Regel einer Aufbereitung zur Partikelentfernung unter Einbeziehung einer Desinfektion. Ob eine Desinfektion allein ausreiche, müsse im Einzelfall geprüft werden (unter Verweis auf die Ziff. 5.2). Hier findet sich im Sinne der Argumentation der Klägerin also erstmals ein Hinweis darauf, dass eine alleinige Desinfektion aus fachlicher Sicht ausreichen könnte. Betrachtet man die in Bezug genommene Ziff. 5.2 des Arbeitsblatts, so findet sich dort zunächst die allgemeine Feststellung, dass Voraussetzung für eine sichere Desinfektion von Oberflächen-, Quell- und Grundwässern eine weitgehende Trübstoff- und Partikelfreiheit sei. Im Weiteren findet sich die Aussage, dass bei der Nutzung von Oberflächenwässern zur Trinkwassergewinnung ohne Untergrundpassage vor der Desinfektion immer eine Trübstoff- und Partikeleliminierung erforderlich sei. Inwieweit bei der Nutzung von Quell- und Grundwässern vor der Desinfektion eine Trübstoff- und Partikelentfernung erforderlich sei, hänge dagegen von der Belastung des Wassers ab. Würden die in der Empfehlung des Umweltbundesamts von 2001 angegebenen mikrobiologischen Belastungen nicht überschritten und lägen die Trübungswerte deutlich unterhalb des Grenzwertes der Trinkwasserverordnung von 1,0 FNU, sei im allgemeinen keine Aufbereitung zur Trübstoff- und Partikelentfernung erforderlich. Andernfalls sei auf der Grundlage einer Bewertung der Gesamtsituation im Einzugsgebiet zu entscheiden. Die technische Regel ist daher mit ihren Aussagen sehr vorsichtig. Auch soweit die Trübungswerte unterhalb des Grenzwertes von 1,0 FNU lägen, wird nur die Aussage getroffen, dass „im allgemeinen“ keine Aufbereitung zur Trübstoff- und Partikelentfernung erforderlich sei. Der Automatismus, den die Klägerin für sich in Anspruch nimmt, wird also auch in dieser technischen Regel nicht formuliert.

Schließlich ist noch die von der Klägerin zur Unterstützung ihrer Argumentation herangezogene DIN 2001-1 zu berücksichtigen. Dort findet sich in der Ziff. 6.3.8.3 die Aussage, dass, wenn mit Zustimmung des Gesundheitsamtes mikrobiell belastetes Wasser zur Trinkwasserversorgung herangezogen werden muss, eine mehrstufige Aufbereitung erforderlich sei, mit der sichergestellt werden könne, dass das aufbereitete Trinkwasser den Anforderungen nach Ziff. 5.2.1 (wo der Wortlaut des § 4 Abs. 1 TrinkwV im Wesentlichen wiedergegeben wird) entspricht. Des Weiteren wird ausgeführt, dass mikrobiell kontaminiertes Wasser durch Filtration und Desinfektion aufzubereiten sei. Durch Filtration sei sicherzustellen, dass Trübstoffe, in denen sich Krankheitserreger verbergen und vor Desinfektionsmaßnahmen geschützt seien, weitgehend entfernt würden, so dass eine sichere Desinfektion möglich sei. Als ausreichend werde eine Resttrübung von kleiner als 0,2 Trübungseinheiten (FNU) unmittelbar nach der Filtration angesehen. Auch hier wird also wieder die Gewährleistung einer Resttrübung von maximal 0,2 Trübungseinheiten nach der Filtration gefordert. In Abs. 7 der Ziff. 6.3.8.3 führt die DIN-Vorschrift dann aus, dass auf die Filtrationsstufe mit Zustimmung des Gesundheitsamtes verzichtet werden könne, wenn die Trübung des Rohwassers vor der Desinfektion ständig, auch bei außergewöhnlichen Wetterereignissen, wie Schneeschmelze oder Starkregen, den Anforderungen der Trinkwasserverordnung entspreche und das Rohwasser keine parasitären Protozoen enthalte. Der Verzicht auf eine Filtrationsstufe wird damit nach der DIN-Vorschrift ins Ermessen des Gesundheitsamtes gestellt und von einer Gesamtbewertung der Umstände des Einzelfalls abhängig gemacht.

Wendet man diese Grundsätze nun auf den konkreten Fall der Wasserversorgungsanlagen der Klägerin an, so führt dies zu dem Ergebnis, dass eine vorgeschaltete Filtrierungsstufe erforderlich ist. Wie das Gesundheitsamt in verschiedenen Stellungnahmen, die während des gerichtlichen Verfahrens abgegeben und auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat wiederholt wurden, mehrfach betont hat, liegen die für die Wasserversorgung der Klägerin erschlossenen Quellen nur wenige Meter unter der Oberfläche. Die Filterfunktion des Bodens, die nach den vorstehend wiedergegebenen sachverständigen Stellungnahmen eine entscheidende Bedeutung für die Freiheit des Rohwassers von Parasiten hat, ist daher im Bereich der Wasserversorgungsanlagen der Klägerin nur sehr gering ausgeprägt. Damit kann trotz der von der Klägerin festgelegten Wasserschutzgebiete bei einem Eintrag von Parasiten oder Krankheitserregern z.B. durch Kot von Wildtieren, aufgrund der geringen Filterungswirkung nicht ausgeschlossen werden, dass diese Erreger ihren Weg in das Rohwasser finden. Insbesondere bei Starkregenereignissen oder bei Schneeschmelze kann dies der Fall sein. Entgegen der klägerischen Argumentation kann auch keine Rede davon sein, dass wegen der Einrichtung von Trinkwasserschutzgebieten für die klägerischen Wasserversorgungseinrichtungen konkret keine Gefahr von Verunreinigungen des Rohwassers bestünde. Einen so weitgehenden Schutz vermag ein Wasserschutzgebiet nämlich nicht zu gewähren.

Die nun über vier Jahre wöchentlich vorgenommene Messung der Trübungswerte kann somit nicht darüber hinweg täuschen, dass die Einhaltung solch geringer Trübungswerte dauerhaft nicht mit Sicherheit gewährleistet ist. Denn an der geringen Mächtigkeit der über den Grundwasser führenden Schichten liegenden Deckschichten, dokumentiert in der im wasserrechtlichen Verfahren abgegebenen Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts Deggendorf, lässt sich nun einmal nichts ändern. Diese Problematik ist auch durch die in den vergangenen Jahren wiederholt aufgetretenen Verunreinigungen bei den drei Wasserversorgungsanlagen mit Escherichia coli, Coliformen Bakterien und Enterokokken bestätigt. Sie wird durch die Tatsache, dass seit dem Einbau der UV-Desinfektionsanlagen ein derartiger Befund nicht mehr aufgetreten ist, nicht grundlegend in Frage gestellt. Denn auch insoweit ist wiederum festzuhalten, dass diese nichts an der geringen Mächtigkeit der filtrierenden Deckschichten ändern können. Hinzu kommt, dass verschiedene Parasitendauerformen durch die nach der Trinkwasserverordnung vorgegebenen Tests gar nicht erfasst werden (vgl Umweltbundesamt, Bundesgesundheitsblatt 12/1997, S. 484).

Die Argumentation der Klägerin, es seien nur selten Keime festgestellt worden, so dass nicht von einer (starken) mikrobiellen Belastung des Wassers gesprochen werden könne, geht an der im Einzugsbereich der klägerischen Wasserversorgungsanlagen bestehenden Problematik vorbei. Daneben ist aufgrund der vorliegenden Befunde nachgewiesen, dass das Wasser aller drei Versorgungsanlagen wiederholt mit Keimen belastet war. Das DVGW-Arbeitsblatt W 290 führt zwar, worauf die Klägerin zutreffend hinweist, auf S. 8 aus, dass die Notwendigkeit einer Aufbereitung vor der Desinfektion umso höher ist, je höher die mikrobielle Belastung des Rohwassers ist und je öfter Belastungssituationen auftreten. Nachweise von mehr als 10 Escherichia coli bzw. 100 coliformen Bakterien pro 100 ml wiesen auf eine hohe Belastung hin. Gleichzeitig weist es einige Zeilen weiter vorne darauf hin, dass, wenn die in der Empfehlung des Umweltbundesamts von 2001 angegebenen mikrobiologischen Belastungen nicht überschritten werden und die Trübungswerte deutlich unterhalb 1,0 FNU lägen auf der Grundlage einer Bewertung der Gesamtsituation im Einzugsgebiet zu entscheiden ist. Das DVGW-Arbeitsblatt W 290 geht damit nicht von einem Automatismus aus, dass bei nicht als „hoch“ einzustufenden mikrobiellen Belastungen des Wassers auf eine vorgeschaltete Filtrierung verzichtet werden könne. Vielmehr verlangt es dann eine Bewertung der Gesamtsituation im Einzugsgebiet. Eine solche hat das Gesundheitsamt hier aber gerade vorgenommen und ist aufgrund derselben zu dem Ergebnis gelangt, dass auf eine vorgeschaltete Filtrierung nicht verzichtet werden kann.

Ob es sich bei dem Rohwasser der Wasserversorgungsanlagen der Klägerin um Quellwasser „im eigentlichen Sinn“ handelt oder ob es sich um eher dem Oberflächenwasser angenähertes Wasser handelt, und ob diese Einschätzung aus den von der Klägerin vorgetragenen Gründen falsch ist, ist nicht entscheidungserheblich. Der Senat versteht die diesbezügliche Formulierung des Gesundheitsamts, die Eingang in die Entscheidungsgründe des verwaltungsgerichtlichen Urteils gefunden hat, dahingehend, dass damit die Problematik der geringen Filterung veranschaulicht werden sollte. Für die getroffene Anordnung ist diese Begrifflichkeit aber nicht ausschlaggebend, sondern vielmehr, dass Grenzwerte nach §§ 5, 7 TrinkwV überschritten wurden und eine der Desinfektion vorgeschaltete Filtrierung im Einzugsbereich der streitgegenständlichen Wasserversorgungsanlagen nach sachverständiger Einschätzung erforderlich ist.

Die Anordnung einer Filtrierung vor der UV-Desinfektion ist auch angemessen, also verhältnismäßig im engeren Sinne. Die Angaben, mit welchen Kosten hier zu rechnen ist, unterscheiden sich insoweit erheblich. Während die Klägerin von 200.000,- EUR ausgeht, belaufen sich die Kosten nach den Angaben des Beklagten auf deutlich unter 100.000,- EUR. Wie hoch die Kosten tatsächlich sind, kann jedoch dahingestellt bleiben, da es sich bei der Sicherheit des Trinkwassers um ein sehr hohes Schutzgut handelt. Daneben besteht für die Klägerin die Möglichkeit, die entstehenden Kosten über mehrere Jahre verteilt abzuschreiben und in die Wassergebühren einzukalkulieren, so dass die Belastung auf viele Schultern verteilt wird.

Schließlich lässt sich der von der Klägerin geforderte Verzicht auf die der Desinfektion vorgeschaltete Filtrierung auch nicht mit § 9 Abs. 4 Satz 2 TrinkwV bzw. § 9 Abs. 5 Satz 2 TrinkwV begründen. Bei beiden Bestimmungen handelt es sich um spezielle Ausprägungen des Verhältnismäßigkeitsprinzips (Rathke in Zipfel/Rathke, a.a.O., § 9 Rn. 15, 16). Hintergrund dieser Ergänzungen zu den Eingriffsregelungen der § 9 Abs. 4 und 5 TrinkwV ist, dass deren Tatbestandsvoraussetzung nicht die Gefahr einer Schädigung der menschlichen Gesundheit, sondern die Nichteinhaltung oder Nichterfüllung bestimmter Grenzwerte oder Anforderungen ist. Dies muss aber nicht zwingend mit einer Gefährdung der menschlichen Gesundheit einhergehen (Rathke a.a.O.). Der für die Wasserversorgungsanlage L* … einschlägige § 9 Abs. 4 Satz 2 TrinkwV lässt jedoch allein eine zeitliche Verschiebung der erforderlichen Maßnahmen aufgrund fehlender Dringlichkeit zu. Eine solche ist jedoch angesichts der weiterhin bestehenden Problematik der unzureichenden Filterung der Bodenschichten nicht angezeigt. Bezüglich der Wasserversorgungsanlagen L* …m* … und Sp* … eröffnet § 9 Abs. 5 Satz 2 TrinkwV zwar grundsätzlich die Möglichkeit, im Ermessenswege im Einzelfall von einer Anordnung von Maßnahmen zur Wiederherstellung der Qualität des Trinkwassers abzusehen, wenn eine Schädigung der menschlichen Gesundheit nicht zu besorgen ist und Auswirkungen auf die eingesetzten Materialien nicht zu erwarten sind. Vorliegend fehlt es aber bereits an den Tatbestandsvoraussetzungen, da wegen der unzureichenden Filterungswirkung der Bodenschichten ohne die angeordneten Maßnahmen eine Schädigung der menschlichen Gesundheit zu besorgen ist.

2. Auch die in Ziff. 2 der streitgegenständlichen Bescheide angeordnete wöchentliche Untersuchung des Wassers bis zum Einbau der Filteranlagen ist rechtmäßig. Rechtsgrundlage ist § 20 Abs. 2 Nr. 3 TrinkwV. Danach kann das Gesundheitsamt, wenn es unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder zur Sicherstellung einer einwandfreien Beschaffenheit des Trinkwassers erforderlich ist, anordnen, dass der Unternehmer oder der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage die Untersuchungen nach § 14 TrinkwV in kürzeren als den in dieser Vorschrift genannten Abständen durchzuführen oder durchführen zu lassen hat.

Die Klägerin ist Inhaberin einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nr. 2 Buchst. a oder Buchst. b TrinkwV. Damit unterliegt sie der Untersuchungspflicht nach § 14 Abs. 1 TrinkwV. Nach deren Ziffern 1 und 3 hat sie daher das Trinkwasser grundsätzlich auf die Einhaltung der Grenzwerte nach § 5 Abs. 2 oder § 7 TrinkwV zu untersuchen. Die Häufigkeit der Untersuchungen richtet sich nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TrinkwV und der Anlage 4 zur Trinkwasserverordnung. Letztere differenziert zwischen routinemäßigen Untersuchungen und umfassenden Untersuchungen. Während Escherichia coli, Coliforme Bakterien und Trübung von den routinemäßigen Untersuchungen erfasst sind, sind Enterokokken nur von der umfassenden Untersuchung erfasst. Dennoch handelt es sich bei allen genannten Parametern um nach § 14 Abs. 1 TrinkwV ohnehin zu untersuchende Parameter. Diese sind nach Ziff. 2 des Bescheides nun wöchentlich zu untersuchen. Damit hält sich die Anordnung im Rahmen der Befugnisnorm.

Tatbestand:svoraussetzung ist die Erforderlichkeit der Untersuchung zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder zur Sicherstellung einer einwandfreien Beschaffenheit des Trinkwassers. Angesichts der Tatsache, dass es in den vergangenen Jahren bei den Wasserversorgungsanlagen der Klägerin wiederholt zu Grenzwertüberschreitungen gekommen ist, zu deren Beseitigung in Zukunft die in Ziff. 1 angeordneten Maßnahmen erforderlich sind, ist es auch erforderlich, bis zur Installation der angeordneten technischen Vorkehrungen das Wasser entsprechend häufiger zu untersuchen. Anhaltspunkte für eine Überschreitung des Ermessens oder andere Ermessensfehler sind weder ersichtlich noch dargelegt.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 VwGO).

(1) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass in einem Wasserversorgungsgebiet die in den §§ 5 bis 7 in Verbindung mit den Anlagen 1 bis 3 festgelegten Grenzwerte nicht eingehalten oder die Anforderungen nicht erfüllt sind, hat es unverzüglich zu entscheiden, ob dadurch die Gesundheit der betroffenen Verbraucher gefährdet ist und ob die betroffene Wasserversorgungsanlage oder Teile davon bis auf Weiteres weiterbetrieben werden können. Dabei hat es auch die Gefahren zu berücksichtigen, die für die menschliche Gesundheit entstehen würden, wenn die Bereitstellung von Trinkwasser unterbrochen oder seine Entnahme oder Verwendung eingeschränkt würde. Das Gesundheitsamt informiert den Unternehmer oder den sonstigen Inhaber der verursachenden Wasserversorgungsanlagen unverzüglich über seine Entscheidung und ordnet Maßnahmen an, die zur Abwendung der Gefahr für die menschliche Gesundheit erforderlich sind. Ist die Ursache der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung unbekannt, ordnet das Gesundheitsamt eine unverzügliche Untersuchung an oder führt sie selbst durch. Ist die Ursache der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung auf eine Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e zurückzuführen, gilt Absatz 7.

(2) Ist eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit in einem Wasserversorgungsgebiet zu besorgen, so ordnet das Gesundheitsamt an, dass der Unternehmer oder der sonstige Inhaber der betroffenen Wasserversorgungsanlage für eine anderweitige Versorgung zu sorgen hat. Ist dies dem Unternehmer und dem sonstigen Inhaber der Wasserversorgungsanlage nicht auf zumutbare Weise möglich, so prüft das Gesundheitsamt, ob eine Fortsetzung der betroffenen Wasserversorgung mit bestimmten Auflagen gestattet werden kann, und ordnet die erforderlichen Maßnahmen an. § 10 Absatz 8 gilt entsprechend.

(3) Lässt sich eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit auch durch Anordnungen oder Auflagen nach Absatz 2 nicht ausschließen, ordnet das Gesundheitsamt an, den Betrieb der betroffenen Wasserversorgungsanlage in einem Wasserversorgungsgebiet zu unterbrechen. Die Wasserversorgung ist in den betroffenen Leitungsnetzen oder in den betroffenen Teilen von Leitungsnetzen sofort zu unterbrechen, wenn das Trinkwasser im Leitungsnetz

1.
mit Krankheitserregern im Sinne des § 5 in Konzentrationen verunreinigt ist, die unmittelbar eine Schädigung der menschlichen Gesundheit erwarten lassen, und keine Möglichkeit besteht, das verunreinigte Wasser entsprechend § 5 Absatz 5 hinreichend zu desinfizieren, oder
2.
durch chemische Stoffe in Konzentrationen verunreinigt ist, die eine akute Schädigung der menschlichen Gesundheit erwarten lassen.
Die Unterbrechung des Betriebes und die Wiederinbetriebnahme der in einem Wasserversorgungsgebiet betroffenen Wasserversorgungsanlage haben unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen. Von den Sätzen 1 und 2 kann bei gleichzeitiger Verwendungseinschränkung des Trinkwassers nur dann abgewichen werden, wenn dies erforderlich ist, um die öffentliche Sicherheit aufrechtzuerhalten.

(4) Das Gesundheitsamt ordnet bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in den §§ 5 und 6 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen unverzüglich an, dass unverzüglich die notwendigen Maßnahmen zur Wiederherstellung der Trinkwasserqualität getroffen werden und dass deren Durchführung vorrangig ist. Die Dringlichkeit dieser Maßnahmen richtet sich nach dem Grad der Gefährdung der menschlichen Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit. In einem Zeitraum von 16 Wochen nach der Inbetriebnahme einer neu errichteten Trinkwasser-Installation sind wegen einer Überschreitung der Grenzwerte für die Parameter Blei, Kupfer oder Nickel keine Maßnahmen nach Satz 1 zu treffen, wenn die gemessene Konzentration nicht höher als das Doppelte des betreffenden Grenzwertes in Anlage 2 Teil II ist.

(5) Bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in § 7 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen ordnet das Gesundheitsamt Maßnahmen zur Wiederherstellung der Qualität des Trinkwassers an. Das Gesundheitsamt kann nach Prüfung im Einzelfall von der Anordnung von Maßnahmen absehen, wenn eine Schädigung der menschlichen Gesundheit nicht zu besorgen ist und Auswirkungen auf die eingesetzten Materialien nicht zu erwarten sind. Das Gesundheitsamt legt fest, bis zu welchem Wert und für welchen Zeitraum die Nichteinhaltung oder Nichterfüllung geduldet wird. Die Absätze 8 und 9 bleiben unberührt.

(5a) Bei Überschreitung der in Anlage 3a Teil I festgelegten Parameterwerte für radioaktive Stoffe in einem Wasserversorgungsgebiet prüft die zuständige Behörde, ob das Vorhandensein radioaktiver Stoffe im Trinkwasser ein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt, das ein Handeln erfordert. Bei Vorliegen eines solchen Gesundheitsrisikos ordnet sie die erforderlichen Maßnahmen an. Absatz 1 Satz 2 bis 4, Absatz 2, Absatz 3 Satz 1, 3 und 4 sowie § 10 Absatz 8 gelten entsprechend.

(6) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass in einem Wasserversorgungsgebiet Mikroorganismen oder chemische Stoffe vorkommen, die eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen und für die in den Anlagen 1 und 2 kein Grenzwert aufgeführt ist, legt das Gesundheitsamt unter Beachtung von § 5 Absatz 1 und § 6 Absatz 1 fest, bis zu welchen Konzentrationen und für welchen Zeitraum diese Mikroorganismen oder chemischen Stoffe im Trinkwasser enthalten sein dürfen. Absatz 7 bleibt unberührt.

(7) Werden Tatsachen bekannt, wonach eine Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in den §§ 5 bis 7 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen auf die Trinkwasser-Installation oder deren unzulängliche Instandhaltung zurückzuführen ist, so ordnet das Gesundheitsamt an, dass

1.
geeignete Maßnahmen zu ergreifen sind, um die aus der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung möglicherweise resultierenden gesundheitlichen Gefahren zu beseitigen oder zu verringern, und
2.
die betroffenen Verbraucher über mögliche, in ihrer eigenen Verantwortung liegende zusätzliche Maßnahmen oder Verwendungseinschränkungen des Trinkwassers, die sie vornehmen sollten, angemessen zu informieren und zu beraten sind.
Bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e, die nicht im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit betrieben werden, kann das Gesundheitsamt dies anordnen. Zu Zwecken des Satzes 1 hat das Gesundheitsamt den Unternehmer oder den sonstigen Inhaber der Anlage der Trinkwasser-Installation über mögliche Maßnahmen zu beraten.

(8) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass der in Anlage 3 Teil II festgelegte technische Maßnahmenwert in einer Trinkwasser-Installation überschritten wird, und kommt der Unternehmer oder der sonstige Inhaber der verursachenden Wasserversorgungsanlage seinen Pflichten nach § 16 Absatz 7 nicht nach, fordert das Gesundheitsamt diesen auf, diese Pflichten zu erfüllen. Kommt der Unternehmer oder der sonstige Inhaber der Wasserversorgungsanlage seinen Pflichten auch nach der Aufforderung durch das Gesundheitsamt nicht fristgemäß und vollständig nach, prüft das Gesundheitsamt, ob und in welchem Zeitraum Maßnahmen zum Gesundheitsschutz erforderlich sind, und ordnet diese gegebenenfalls an. Befugnisse des Gesundheitsamtes aus § 20 bleiben unberührt.

(9) Für Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c gelten die Absätze 1 bis 5 sowie 6 und 7 entsprechend. Bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in § 6 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen kann das Gesundheitsamt nach Prüfung im Einzelfall und nach Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde oder einer von dieser benannten Stelle von der Anordnung von Maßnahmen absehen, soweit eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit ausgeschlossen werden kann. Das Gesundheitsamt legt fest, bis zu welchem Wert und für welchen Zeitraum die Nichteinhaltung oder Nichterfüllung geduldet wird.

(1) Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage, eines Schwimm- oder Badebeckens oder eines Schwimm- oder Badeteiches hat die ihm auf Grund von Rechtsverordnungen nach § 38 Abs. 1 oder 2 obliegenden Wasseruntersuchungen auf eigene Kosten durchzuführen oder durchführen zu lassen.

(2) Die zuständige Behörde hat die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um

1.
die Einhaltung der Vorschriften des § 37 Abs. 1 und 2 und von Rechtsverordnungen nach § 38 Abs. 1 und 2 sicherzustellen,
2.
Gefahren für die menschliche Gesundheit abzuwenden, die von Wasser für den menschlichen Gebrauch im Sinne von § 37 Abs. 1 sowie von Wasser für und in Schwimm- oder Badebecken und Schwimm- oder Badeteichen im Sinne von § 37 Abs. 2 ausgehen können, insbesondere um das Auftreten oder die Weiterverbreitung übertragbarer Krankheiten zu verhindern.
§ 16 Abs. 6 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage, eines Schwimm- oder Badebeckens oder eines Schwimm- oder Badeteiches hat die ihm auf Grund von Rechtsverordnungen nach § 38 Abs. 1 oder 2 obliegenden Wasseruntersuchungen auf eigene Kosten durchzuführen oder durchführen zu lassen.

(2) Die zuständige Behörde hat die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um

1.
die Einhaltung der Vorschriften des § 37 Abs. 1 und 2 und von Rechtsverordnungen nach § 38 Abs. 1 und 2 sicherzustellen,
2.
Gefahren für die menschliche Gesundheit abzuwenden, die von Wasser für den menschlichen Gebrauch im Sinne von § 37 Abs. 1 sowie von Wasser für und in Schwimm- oder Badebecken und Schwimm- oder Badeteichen im Sinne von § 37 Abs. 2 ausgehen können, insbesondere um das Auftreten oder die Weiterverbreitung übertragbarer Krankheiten zu verhindern.
§ 16 Abs. 6 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Wasser für den menschlichen Gebrauch muss so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, nicht zu besorgen ist.

(2) Wasser, das in Gewerbebetrieben, öffentlichen Bädern sowie in sonstigen nicht ausschließlich privat genutzten Einrichtungen zum Schwimmen oder Baden bereitgestellt wird

1.
in Schwimm- oder Badebecken oder
2.
in Schwimm- oder Badeteichen, die nicht Badegewässer im Sinne der Richtlinie 2006/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung und zur Aufhebung der Richtlinie 76/160/EWG (ABl. L 64 vom 4.3.2006, S. 37; L 359 vom 29.12.2012, S. 77), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/64/EU (ABl. L 353 vom 28.12.2013, S. 8) geändert worden ist, sind,
muss so beschaffen sein, dass durch seinen Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, nicht zu besorgen ist. Bei Schwimm- oder Badebecken muss die Aufbereitung des Wassers eine Desinfektion einschließen. Bei Schwimm- oder Badeteichen hat die Aufbereitung des Wassers durch biologische und mechanische Verfahren, die mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen, zu erfolgen.

(3) Wasserversorgungsanlagen, Schwimm- oder Badebecken und Schwimm- oder Badeteiche einschließlich ihrer Wasseraufbereitungsanlagen unterliegen hinsichtlich der in den Absätzen 1 und 2 genannten Anforderungen der Überwachung durch das Gesundheitsamt und, soweit es sich um die Überwachung radioaktiver Stoffe im Wasser für den menschlichen Gebrauch handelt, durch die sonst zuständige Behörde.

(1) Wasser für den menschlichen Gebrauch muss so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, nicht zu besorgen ist.

(2) Wasser, das in Gewerbebetrieben, öffentlichen Bädern sowie in sonstigen nicht ausschließlich privat genutzten Einrichtungen zum Schwimmen oder Baden bereitgestellt wird

1.
in Schwimm- oder Badebecken oder
2.
in Schwimm- oder Badeteichen, die nicht Badegewässer im Sinne der Richtlinie 2006/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung und zur Aufhebung der Richtlinie 76/160/EWG (ABl. L 64 vom 4.3.2006, S. 37; L 359 vom 29.12.2012, S. 77), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/64/EU (ABl. L 353 vom 28.12.2013, S. 8) geändert worden ist, sind,
muss so beschaffen sein, dass durch seinen Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, nicht zu besorgen ist. Bei Schwimm- oder Badebecken muss die Aufbereitung des Wassers eine Desinfektion einschließen. Bei Schwimm- oder Badeteichen hat die Aufbereitung des Wassers durch biologische und mechanische Verfahren, die mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen, zu erfolgen.

(3) Wasserversorgungsanlagen, Schwimm- oder Badebecken und Schwimm- oder Badeteiche einschließlich ihrer Wasseraufbereitungsanlagen unterliegen hinsichtlich der in den Absätzen 1 und 2 genannten Anforderungen der Überwachung durch das Gesundheitsamt und, soweit es sich um die Überwachung radioaktiver Stoffe im Wasser für den menschlichen Gebrauch handelt, durch die sonst zuständige Behörde.

(1) Trinkwasser muss so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit insbesondere durch Krankheitserreger nicht zu besorgen ist. Es muss rein und genusstauglich sein. Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn

1.
bei der Wassergewinnung, der Wasseraufbereitung und der Wasserverteilung mindestens die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden und
2.
das Trinkwasser den Anforderungen der §§ 5 bis 7a entspricht.

(2) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage dürfen Wasser, das den Anforderungen des § 5 Absatz 1 bis 3 oder des § 6 Absatz 1 und 2 nicht entspricht, nicht als Trinkwasser abgeben und anderen nicht zur Verfügung stellen. Satz 1 gilt nicht, soweit

1.
das Gesundheitsamt nach § 9 Absatz 6 festgelegt hat, dass Mikroorganismen oder chemische Stoffe im Trinkwasser enthalten sein dürfen, oder
2.
das Gesundheitsamt nach § 10 Absatz 1, 2, 5 oder die Europäische Kommission auf einen Antrag nach § 10 Absatz 6 eine Abweichung vom Grenzwert eines Parameters nach Anlage 2 zugelassen haben oder
3.
nach § 9 Absatz 4 Satz 3 keine Maßnahmen zu treffen sind.

(3) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage dürfen Wasser nicht als Trinkwasser abgeben und anderen nicht zur Verfügung stellen, wenn die Grenzwerte oder die Anforderungen des § 7 nicht eingehalten sind. Satz 1 gilt nicht, soweit

1.
das Gesundheitsamt nach § 9 Absatz 5 die Nichterfüllung oder Nichteinhaltung der in § 7 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen duldet oder
2.
das Gesundheitsamt nach § 9 Absatz 6 festgelegt hat, dass Mikroorganismen oder chemische Stoffe im Trinkwasser enthalten sein dürfen.

(1) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass in einem Wasserversorgungsgebiet die in den §§ 5 bis 7 in Verbindung mit den Anlagen 1 bis 3 festgelegten Grenzwerte nicht eingehalten oder die Anforderungen nicht erfüllt sind, hat es unverzüglich zu entscheiden, ob dadurch die Gesundheit der betroffenen Verbraucher gefährdet ist und ob die betroffene Wasserversorgungsanlage oder Teile davon bis auf Weiteres weiterbetrieben werden können. Dabei hat es auch die Gefahren zu berücksichtigen, die für die menschliche Gesundheit entstehen würden, wenn die Bereitstellung von Trinkwasser unterbrochen oder seine Entnahme oder Verwendung eingeschränkt würde. Das Gesundheitsamt informiert den Unternehmer oder den sonstigen Inhaber der verursachenden Wasserversorgungsanlagen unverzüglich über seine Entscheidung und ordnet Maßnahmen an, die zur Abwendung der Gefahr für die menschliche Gesundheit erforderlich sind. Ist die Ursache der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung unbekannt, ordnet das Gesundheitsamt eine unverzügliche Untersuchung an oder führt sie selbst durch. Ist die Ursache der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung auf eine Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e zurückzuführen, gilt Absatz 7.

(2) Ist eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit in einem Wasserversorgungsgebiet zu besorgen, so ordnet das Gesundheitsamt an, dass der Unternehmer oder der sonstige Inhaber der betroffenen Wasserversorgungsanlage für eine anderweitige Versorgung zu sorgen hat. Ist dies dem Unternehmer und dem sonstigen Inhaber der Wasserversorgungsanlage nicht auf zumutbare Weise möglich, so prüft das Gesundheitsamt, ob eine Fortsetzung der betroffenen Wasserversorgung mit bestimmten Auflagen gestattet werden kann, und ordnet die erforderlichen Maßnahmen an. § 10 Absatz 8 gilt entsprechend.

(3) Lässt sich eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit auch durch Anordnungen oder Auflagen nach Absatz 2 nicht ausschließen, ordnet das Gesundheitsamt an, den Betrieb der betroffenen Wasserversorgungsanlage in einem Wasserversorgungsgebiet zu unterbrechen. Die Wasserversorgung ist in den betroffenen Leitungsnetzen oder in den betroffenen Teilen von Leitungsnetzen sofort zu unterbrechen, wenn das Trinkwasser im Leitungsnetz

1.
mit Krankheitserregern im Sinne des § 5 in Konzentrationen verunreinigt ist, die unmittelbar eine Schädigung der menschlichen Gesundheit erwarten lassen, und keine Möglichkeit besteht, das verunreinigte Wasser entsprechend § 5 Absatz 5 hinreichend zu desinfizieren, oder
2.
durch chemische Stoffe in Konzentrationen verunreinigt ist, die eine akute Schädigung der menschlichen Gesundheit erwarten lassen.
Die Unterbrechung des Betriebes und die Wiederinbetriebnahme der in einem Wasserversorgungsgebiet betroffenen Wasserversorgungsanlage haben unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen. Von den Sätzen 1 und 2 kann bei gleichzeitiger Verwendungseinschränkung des Trinkwassers nur dann abgewichen werden, wenn dies erforderlich ist, um die öffentliche Sicherheit aufrechtzuerhalten.

(4) Das Gesundheitsamt ordnet bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in den §§ 5 und 6 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen unverzüglich an, dass unverzüglich die notwendigen Maßnahmen zur Wiederherstellung der Trinkwasserqualität getroffen werden und dass deren Durchführung vorrangig ist. Die Dringlichkeit dieser Maßnahmen richtet sich nach dem Grad der Gefährdung der menschlichen Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit. In einem Zeitraum von 16 Wochen nach der Inbetriebnahme einer neu errichteten Trinkwasser-Installation sind wegen einer Überschreitung der Grenzwerte für die Parameter Blei, Kupfer oder Nickel keine Maßnahmen nach Satz 1 zu treffen, wenn die gemessene Konzentration nicht höher als das Doppelte des betreffenden Grenzwertes in Anlage 2 Teil II ist.

(5) Bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in § 7 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen ordnet das Gesundheitsamt Maßnahmen zur Wiederherstellung der Qualität des Trinkwassers an. Das Gesundheitsamt kann nach Prüfung im Einzelfall von der Anordnung von Maßnahmen absehen, wenn eine Schädigung der menschlichen Gesundheit nicht zu besorgen ist und Auswirkungen auf die eingesetzten Materialien nicht zu erwarten sind. Das Gesundheitsamt legt fest, bis zu welchem Wert und für welchen Zeitraum die Nichteinhaltung oder Nichterfüllung geduldet wird. Die Absätze 8 und 9 bleiben unberührt.

(5a) Bei Überschreitung der in Anlage 3a Teil I festgelegten Parameterwerte für radioaktive Stoffe in einem Wasserversorgungsgebiet prüft die zuständige Behörde, ob das Vorhandensein radioaktiver Stoffe im Trinkwasser ein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt, das ein Handeln erfordert. Bei Vorliegen eines solchen Gesundheitsrisikos ordnet sie die erforderlichen Maßnahmen an. Absatz 1 Satz 2 bis 4, Absatz 2, Absatz 3 Satz 1, 3 und 4 sowie § 10 Absatz 8 gelten entsprechend.

(6) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass in einem Wasserversorgungsgebiet Mikroorganismen oder chemische Stoffe vorkommen, die eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen und für die in den Anlagen 1 und 2 kein Grenzwert aufgeführt ist, legt das Gesundheitsamt unter Beachtung von § 5 Absatz 1 und § 6 Absatz 1 fest, bis zu welchen Konzentrationen und für welchen Zeitraum diese Mikroorganismen oder chemischen Stoffe im Trinkwasser enthalten sein dürfen. Absatz 7 bleibt unberührt.

(7) Werden Tatsachen bekannt, wonach eine Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in den §§ 5 bis 7 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen auf die Trinkwasser-Installation oder deren unzulängliche Instandhaltung zurückzuführen ist, so ordnet das Gesundheitsamt an, dass

1.
geeignete Maßnahmen zu ergreifen sind, um die aus der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung möglicherweise resultierenden gesundheitlichen Gefahren zu beseitigen oder zu verringern, und
2.
die betroffenen Verbraucher über mögliche, in ihrer eigenen Verantwortung liegende zusätzliche Maßnahmen oder Verwendungseinschränkungen des Trinkwassers, die sie vornehmen sollten, angemessen zu informieren und zu beraten sind.
Bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e, die nicht im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit betrieben werden, kann das Gesundheitsamt dies anordnen. Zu Zwecken des Satzes 1 hat das Gesundheitsamt den Unternehmer oder den sonstigen Inhaber der Anlage der Trinkwasser-Installation über mögliche Maßnahmen zu beraten.

(8) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass der in Anlage 3 Teil II festgelegte technische Maßnahmenwert in einer Trinkwasser-Installation überschritten wird, und kommt der Unternehmer oder der sonstige Inhaber der verursachenden Wasserversorgungsanlage seinen Pflichten nach § 16 Absatz 7 nicht nach, fordert das Gesundheitsamt diesen auf, diese Pflichten zu erfüllen. Kommt der Unternehmer oder der sonstige Inhaber der Wasserversorgungsanlage seinen Pflichten auch nach der Aufforderung durch das Gesundheitsamt nicht fristgemäß und vollständig nach, prüft das Gesundheitsamt, ob und in welchem Zeitraum Maßnahmen zum Gesundheitsschutz erforderlich sind, und ordnet diese gegebenenfalls an. Befugnisse des Gesundheitsamtes aus § 20 bleiben unberührt.

(9) Für Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c gelten die Absätze 1 bis 5 sowie 6 und 7 entsprechend. Bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in § 6 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen kann das Gesundheitsamt nach Prüfung im Einzelfall und nach Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde oder einer von dieser benannten Stelle von der Anordnung von Maßnahmen absehen, soweit eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit ausgeschlossen werden kann. Das Gesundheitsamt legt fest, bis zu welchem Wert und für welchen Zeitraum die Nichteinhaltung oder Nichterfüllung geduldet wird.

(1) Gelangt das Gesundheitsamt bei der Prüfung nach § 9 Absatz 1 Satz 1 zu dem Ergebnis, dass eine Abweichung vom Grenzwert eines Parameters nach Anlage 2 nicht zu einer Gefährdung der menschlichen Gesundheit führt und durch Maßnahmen gemäß § 9 Absatz 4 innerhalb von höchstens 30 Tagen behoben werden kann, legt es den Wert, der für diesen Parameter während dieses Zeitraums zulässig ist, sowie die Frist fest, die zur Behebung der Abweichung eingeräumt ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der betreffende Grenzwert bereits während der zwölf Monate, die der Prüfung vorangegangen sind, über insgesamt mehr als 30 Tage nicht eingehalten worden ist.

(2) Das Gesundheitsamt legt fest, in welcher Höhe und für welchen Zeitraum von dem betroffenen Grenzwert abgewichen werden kann, wenn es bei den Prüfungen nach § 9 Absatz 1 zu dem Ergebnis gelangt, dass

1.
die Gründe für die Nichteinhaltung eines Grenzwertes für einen Parameter nach Anlage 2 nicht durch Maßnahmen innerhalb von 30 Tagen behoben werden können,
2.
die Weiterführung der Wasserversorgung für eine bestimmte Zeit über diesen Zeitraum hinaus nicht zu einer Gefährdung der menschlichen Gesundheit führt und
3.
die Wasserversorgung in dem betroffenen Teil des Wasserversorgungsgebietes nicht auf andere zumutbare Weise aufrechterhalten werden kann.
Der Unternehmer oder der sonstige Inhaber der verursachenden Wasserversorgungsanlage wird umgehend über die Entscheidung informiert.

(3) Die Zulassung der Abweichung nach Absatz 2 ist so kurz wie möglich zu befristen und darf drei Jahre nicht überschreiten. Bei Wasserversorgungsgebieten, in denen mehr als 1 000 Kubikmeter pro Tag geliefert oder mehr als 5 000 Personen versorgt werden, unterrichtet das Gesundheitsamt auf dem Dienstweg innerhalb von sechs Wochen das Bundesministerium für Gesundheit oder eine von diesem benannte Stelle über die Entscheidung.

(4) Absatz 2 gilt nicht für Trinkwasser, das zur Abgabe in Behältnissen bestimmt ist, außer wenn dieses zeitlich begrenzt bis zur Wiederherstellung der regulären Wasserversorgung als Ersatz für eine leitungsgebundene Wasserversorgung an Verbraucher abgegeben wird.

(5) Vor Ablauf des zugelassenen Abweichungszeitraums prüft das Gesundheitsamt, ob geeignete Maßnahmen getroffen wurden, durch die der Parameter sich wieder in einem zulässigen Wertebereich befindet. Ist dies nicht der Fall, kann das Gesundheitsamt nach Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde oder einer von dieser benannten Stelle eine Abweichung nochmals für höchstens drei Jahre zulassen. Das Gesundheitsamt informiert innerhalb von sechs Wochen nach der erneuten Zulassung das Bundesministerium für Gesundheit oder eine von diesem benannte Stelle auf dem Dienstweg über die Gründe für diese Zulassung.

(6) Unter außergewöhnlichen Umständen kann das Gesundheitsamt dem Bundesministerium für Gesundheit oder einer von diesem benannten Stelle auf dem Dienstweg mitteilen, dass es erforderlich ist, für ein Wasserversorgungsgebiet eine dritte Zulassung für eine Abweichung bei der Europäischen Kommission zu beantragen. Die Mitteilung ist spätestens fünf Monate vor Ablauf des Zeitraums der zweiten zugelassenen Abweichung zu machen. Die dritte Abweichung darf höchstens für einen Zeitraum von drei Jahren beantragt werden.

(7) Die Zulassungen nach den Absätzen 2 und 5 sowie die Mitteilung nach Absatz 6 an das Bundesministerium für Gesundheit oder an eine von diesem benannte Stelle müssen mindestens Folgendes enthalten:

1.
die Kennzeichnung und geografische Beschreibung des Wasserversorgungsgebietes, die gelieferte Trinkwassermenge pro Tag und die Anzahl der belieferten Personen;
2.
den Grund für die Nichteinhaltung des betreffenden Grenzwertes;
3.
die Überwachungsergebnisse aus den letzten drei Jahren (Minimal-, Median- und Maximalwerte);
4.
die Anzahl der betroffenen Personen und die Angabe, ob relevante Lebensmittelbetriebe betroffen sind oder nicht;
5.
ein geeignetes Überwachungsprogramm, erforderlichenfalls mit einer erhöhten Überwachungshäufigkeit;
6.
eine Zusammenfassung der notwendigen Maßnahmen mit einem Zeitplan für die Arbeiten, einer Schätzung der Kosten und mit Bestimmungen zur Überprüfung;
7.
die erforderliche Dauer der Abweichung und den für die Abweichung vorgesehenen höchstzulässigen Wert für den betreffenden Parameter.
Die Mitteilungen erfolgen in dem von der Europäischen Kommission nach Artikel 13 Absatz 4 der Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 32) festgelegten Format und mit den dort genannten Mindestinformationen in der vom Bundesministerium für Gesundheit nach Beteiligung der Länder mitgeteilten Form. Darüber hinausgehende Formatvorgaben durch das Bundesministerium für Gesundheit, insbesondere für einheitliche EDV-Verfahren, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(8) Das Gesundheitsamt hat durch entsprechende Anordnung bei der Zulassung von Abweichungen oder der Einschränkung der Verwendung von Trinkwasser sicherzustellen, dass die von der Abweichung oder Verwendungseinschränkung betroffene Bevölkerung sowie der Unternehmer oder der sonstige Inhaber einer betroffenen anderen Wasserversorgungsanlage von dem Unternehmer und dem sonstigen Inhaber der verursachenden Wasserversorgungsanlage oder von der zuständigen Behörde unverzüglich und angemessen über diese Maßnahmen und die damit verbundenen Bedingungen in Kenntnis gesetzt sowie gegebenenfalls auf Maßnahmen zum eigenen Schutz hingewiesen werden. Außerdem hat das Gesundheitsamt sicherzustellen, dass bestimmte Bevölkerungsgruppen, für die die Abweichung eine besondere Gefahr bedeuten könnte, informiert und gegebenenfalls auf Maßnahmen zum eigenen Schutz hingewiesen werden.

(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten nicht für Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c.

(1) Wenn es unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder zur Sicherstellung einer einwandfreien Beschaffenheit des Trinkwassers erforderlich ist, kann das Gesundheitsamt anordnen, dass der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage

1.
die zu untersuchenden Proben von einer bestimmten Untersuchungsstelle an bestimmten Probennahmestellen nach bestimmten technischen Vorgaben zur Durchführung und zu bestimmten Zeiten entnehmen zu lassen haben,
2.
bestimmte Untersuchungen nach einem bestimmten Untersuchungsverfahren und außerhalb der regelmäßigen Untersuchungen sofort durchzuführen oder durchführen zu lassen haben,
3.
die Untersuchungen nach den §§ 14 und 14b
a)
in kürzeren als den in diesen Vorschriften genannten Abständen,
b)
an einer größeren Anzahl von Proben
durchzuführen oder durchführen zu lassen haben,
4.
Untersuchungen durchzuführen oder durchführen zu lassen haben zur Feststellung,
a)
ob andere als die nach den Anlagen 1 und 3 untersuchten Mikroorganismen in Konzentrationen im Trinkwasser enthalten sind,
b)
ob andere als die nach den Anlagen 2 und 3 untersuchten Parameter in Konzentrationen enthalten sind,
die eine Schädigung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen,
5.
Maßnahmen zu treffen haben, die erforderlich sind, um eine Verunreinigung zu beseitigen, auf die die Überschreitung der nach § 5 Absatz 2 und § 6 Absatz 2 in Verbindung mit den Anlagen 1 und 2 festgesetzten Grenzwerte, die Nichteinhaltung der nach § 7 in Verbindung mit Anlage 3 und § 11 Absatz 1 Satz 1 festgelegten Grenzwerte und Anforderungen oder ein anderer Umstand hindeutet, oder um künftigen Verunreinigungen vorzubeugen.

(2) Wird aus einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe b Trinkwasser an eine andere Wasserversorgungsanlage nach Buchstabe a oder Buchstabe b abgegeben, so kann das Gesundheitsamt regeln, welcher Unternehmer und sonstige Inhaber die Untersuchungen nach § 14 durchzuführen oder durchführen zu lassen hat.

(3) Für Anordnungen der zuständigen Behörde in Bezug auf radioaktive Stoffe gilt § 20a.

(1) Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage, eines Schwimm- oder Badebeckens oder eines Schwimm- oder Badeteiches hat die ihm auf Grund von Rechtsverordnungen nach § 38 Abs. 1 oder 2 obliegenden Wasseruntersuchungen auf eigene Kosten durchzuführen oder durchführen zu lassen.

(2) Die zuständige Behörde hat die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um

1.
die Einhaltung der Vorschriften des § 37 Abs. 1 und 2 und von Rechtsverordnungen nach § 38 Abs. 1 und 2 sicherzustellen,
2.
Gefahren für die menschliche Gesundheit abzuwenden, die von Wasser für den menschlichen Gebrauch im Sinne von § 37 Abs. 1 sowie von Wasser für und in Schwimm- oder Badebecken und Schwimm- oder Badeteichen im Sinne von § 37 Abs. 2 ausgehen können, insbesondere um das Auftreten oder die Weiterverbreitung übertragbarer Krankheiten zu verhindern.
§ 16 Abs. 6 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage, eines Schwimm- oder Badebeckens oder eines Schwimm- oder Badeteiches hat die ihm auf Grund von Rechtsverordnungen nach § 38 Abs. 1 oder 2 obliegenden Wasseruntersuchungen auf eigene Kosten durchzuführen oder durchführen zu lassen.

(2) Die zuständige Behörde hat die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um

1.
die Einhaltung der Vorschriften des § 37 Abs. 1 und 2 und von Rechtsverordnungen nach § 38 Abs. 1 und 2 sicherzustellen,
2.
Gefahren für die menschliche Gesundheit abzuwenden, die von Wasser für den menschlichen Gebrauch im Sinne von § 37 Abs. 1 sowie von Wasser für und in Schwimm- oder Badebecken und Schwimm- oder Badeteichen im Sinne von § 37 Abs. 2 ausgehen können, insbesondere um das Auftreten oder die Weiterverbreitung übertragbarer Krankheiten zu verhindern.
§ 16 Abs. 6 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage, eines Schwimm- oder Badebeckens oder eines Schwimm- oder Badeteiches hat die ihm auf Grund von Rechtsverordnungen nach § 38 Abs. 1 oder 2 obliegenden Wasseruntersuchungen auf eigene Kosten durchzuführen oder durchführen zu lassen.

(2) Die zuständige Behörde hat die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um

1.
die Einhaltung der Vorschriften des § 37 Abs. 1 und 2 und von Rechtsverordnungen nach § 38 Abs. 1 und 2 sicherzustellen,
2.
Gefahren für die menschliche Gesundheit abzuwenden, die von Wasser für den menschlichen Gebrauch im Sinne von § 37 Abs. 1 sowie von Wasser für und in Schwimm- oder Badebecken und Schwimm- oder Badeteichen im Sinne von § 37 Abs. 2 ausgehen können, insbesondere um das Auftreten oder die Weiterverbreitung übertragbarer Krankheiten zu verhindern.
§ 16 Abs. 6 bis 8 gilt entsprechend.

Tenor

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 25. November 2015 wird geändert. Der Bescheid des Landratsamts Würzburg vom 10. März 2014 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 28. März 2015 wird in den Ziffern I.3.1, I.6.1, III a), soweit diese sich auf Ziff. I.6.1 bezieht und in Ziff.

III. c), soweit diese sich auf Ziff. I.3.1 bezieht, aufgehoben.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen in beiden Rechtszügen zu 95%. Die Klägerin und die Beigeladene tragen die Kosten gesamtschuldnerisch zu 5%, insoweit trägt die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Jeder Beteiligte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweils andere Beteiligte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beigeladene wendet sich mit der vom Senat zugelassenen Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem dieses die Klage der Klägerin gegen einen Bescheid des Beklagten, in dem dieser u.a. die Sanierung aller mit Epoxidharz beschichteten Leitungsabschnitte der Wasserversorgunganlage der im Eigentum der Klägerin stehenden Wohnanlage aufgegeben wurde, abgewiesen hat.

Die Klägerin ist die Wohnungseigentümergemeinschaft der Wohngebäude …-Str. …, … und … im Markt h* …, Landkreis Würzburg. Die Versorgung der Bewohner mit Trinkwasser in den genannten Gebäuden erfolgt durch eine gemeinsame Trinkwassererwärmungs- und Leitungsanlage. Die Beigeladene, ein bundesweit tätiges Installationsunternehmen, hat entsprechend einer vertraglichen Vereinbarung mit der Klägerin die Trinkwasseranlage in den Wohngebäuden der Klägerin im Zeitraum 2011 bis Februar 2013 saniert, insbesondere durch eine Innenbeschichtung korrodierter Kupferleitungen mit einem inneren Durchmesser kleiner als 80 mm (DN < 80 mm) oberhalb der Kellerdecke mit Epoxidharz.

Ein zunächst eingeleitetes Verwaltungsverfahren des Landratsamts Würzburg (Landratsamt) zur Untersagung der Rohrinnensanierung mit Epoxidharz wurde mit Schreiben vom 20. November 2012 mit der Begründung eingestellt, die Methode habe sich in der Praxis bewährt und nach derzeitigem Rechts- und Kenntnisstand stünden ihr keine wissenschaftlichen Erkenntnisse entgegen. Nach Einholung einer fachlichen Stellungnahme der Regierung von Unterfranken auf die Beschwerde einer Bewohnerin hin teilte das Landratsamt der Klägerin jedoch mit Schreiben vom 23. Mai 2013 mit, dass die zuvor geäußerte Rechtsansicht nicht mehr aufrecht erhalten werde. In der Anlage zur Beschichtungsleitlinie des Umweltbundesamtes, die die Anforderungen an die hygienische Eignung von Beschichtungen benenne, sei keine Beschichtung auf Epoxidharzbasis für Rohre mit DN < 80 mm gelistet.

Ein dem Landratsamt übermittelter Prüfbericht des Chemischen Labors Dr. …, …, aufgrund einer Probenahme am 16. Oktober 2012 stellte im Anwesen der Klägerin Legionellen in relevanter Zahl im Warmwasser fest. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2012 forderte das Landratsamt die Hausverwaltung daher auf, weitere Untersuchungen durchzuführen und eine Gefährdungsanalyse vorzulegen. Diese legte daraufhin mit Schreiben vom 15. April 2013 eine Gefährdungsanalyse einer Fachfirma vor. Darin wurden mehrere Sanierungsmaßnahmen zur Abwehr einer möglichen Legionellengefahr empfohlen, nach deren Umsetzung die Trinkwasserinstallation den anerkannten Regeln der Technik entspreche, ausgenommen die mit Epoxidharz beschichteten Steigstränge. Diesbezüglich werde auf die Leitlinie des Umweltbundesamtes verwiesen, die den derzeitigen Stand von Wissenschaft und Technik, nicht jedoch den Status der anerkannten Regeln der Technik darstelle. Nach weiterem Schriftverkehr und Probennahmen, die wiederum eine Belastung mit Legionellen, Bisphenol A in einer Konzentration von 0,047 gg/l und Epichlorhydrin in einer Konzentration von kleiner als 0,05 gg/l feststellten, erließ das Landratsamt am 10. März 2014 den streitgegenständlichen Bescheid.

Darin wurde u.a. angeordnet, dass die Klägerin bis spätestens 31. März 2015 als mittelfristige Maßnahme die Sanierung aller mit Epoxidharz beschichteten Leitungsabschnitte vorzunehmen habe (Ziff. I. 3.1). Daneben sei das Trinkwasser bis zum Abschluss aller Sanierungsmaßnahmen vierteljährlich, erstmals zum 1. April 2014, durch ein zugelassenes Labor auf Bisphenol A und Epichlorhydrin zu untersuchen. Des Weiteren seien diese Stoffe jeweils nach thermischer und chemischer Desinfektion im Warmwasser zu bestimmen. Die Befunde seien dem Landratsamt, Fachbereich Gesundheitsamt, unverzüglich und unaufgefordert vorzulegen (Ziff. I. 6.1). In Ziff. III. a) wurde für den Fall der Nichterfüllung, der nicht vollständigen oder nicht fristgerechten Erfüllung bezüglich (u.a.) der Ziff. I. 6.1 ein Zwangsgeld von 100 Euro und in Ziff. III. b) bezüglich (u.a.) der Ziff. I. 3.1 ein Zwangsgeld von 1000 Euro angedroht. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Wohnobjekte mit einer gemeinsamen Wasserversorgungsanlage im Sinne des § 3 Ziff. 2 Buchst. e Trinkwasserverordnung 2001 (TrinkwV) versorgt würden. Diese werde von der Wohnungseigentümergemeinschaft gemäß § 10 Abs. 6 Satz 2 WEG betrieben. Die WEG sei daher auch Adressat dieser Anordnung. Da ein Verwalter bestellt sei, sei dieser primär Ansprechpartner der Behörde und Adressat der Anordnung (§§ 26, 27 WEG). Nach § 4 Abs. 1 TrinkwV sei der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage verpflichtet, Trinkwasser so bereitzustellen, dass durch dessen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit insbesondere durch Krankheitserreger nicht zu besorgen sei. Die Innensanierung der Kupferleitungen mittels Epoxidharzbeschichtung entspreche nicht den Anforderungen des § 17 TrinkwV. Das Umweltbundesamt habe die Beschichtungsmaterialien in Abhängigkeit vom Rohrdurchmesser gelistet, bei denen die erforderlichen hygienischen Voraussetzungen eingehalten seien. Für Rohre DN < 80 mm, welche in den hier betroffenen Gebäuden verbaut seien, sei derzeit keine Beschichtung auf Epoxidharzbasis gelistet. Das Lenkungskomitee Wasserverwendung der DVGW habe auf seiner Sitzung am 24. Mai 2011 das Regelwerk zur Epoxidharzinnensanierung in der Trinkwasserinstallation mit sofortiger Wirkung zurückgezogen. Damit entspreche eine Innensanierung mit Epoxidharz bei Rohren mit DN < 80 mm nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Es bestehe die Gefahr, dass aus dem Epoxidharz Bisphenol A und Epichlorhydrin ausgeschwemmt würden. Bei einer Beprobung am 27. November 2013 sei Bisphenol A nachgewiesen worden. Von den genannten Stoffen gehe das Risiko gesundheitlicher Gefahren aus. Die derart beschichteten Leitungsabschnitte seien deshalb zu sanieren. Zum Schutz der Verbraucher sei eine regelmäßige vierteljährliche Beprobung auf Bisphenol A und Epichlorhydrin erforderlich, bis die Sanierungsmaßnahmen abgeschlossen seien. Da es vom Willen der Eigentümergemeinschaft abhänge, die Forderungen aus dem Bescheid zu erfüllen, seien gemäß Art. 29 ff. BayVwZVG Zwangsgelder anzuordnen, die den Umfang der angeordneten Maßnahmen und den damit verbundenen zeitlichen Aufwand berücksichtigten. Die Beigeladene sei antragsgemäß zum Verfahren hinzugezogen worden (Art. 13 Abs. 2 BayVwVfG), da deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt sein könnten.

Mit Beschluss vom 14. Juli 2014 (W 6 S 14.485) ordnete das Verwaltungsgericht Würzburg die aufschiebende Wirkung der Klage der Klägerin gegen den Bescheid vom 10. März 2014 hinsichtlich der Anordnung in Nr. I. 3.1 an.

Auf Antrag der Klägerin hin erklärte das Landratsamt mit formlosen Bescheid vom 28. Mai 2015, dass die in Ziff. I. 6. 1. des Bescheides vom 10. März 2014 getroffene Anordnung, Epichlorhydrin vierteljährlich zu beproben, nicht mehr gültig sei. Auf eine Auskunft des Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL), dass der Parameter Epichlorhydrin nur noch alle 5 Jahre zu beproben sei, sofern keine Umbauten oder erheblichen Änderungen an dem Trinkwassersystem stattfinden, werde hingewiesen.

Die gegen den Bescheid vom 10. März 2014 von der Klägerin erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Würzburg mit Urteil vom 25. November 2015 ab. In der Begründung führte es u.a. aus, dass bezüglich der Ziff. I. 6.1. nicht von einer Erledigung im Rechtssinne auszugehen gewesen sei. Denn nach den Ausführungen des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung sei mit dem formlosen Bescheid von 28. Mai 2015 eine Änderung der Anordnung unter Ziff. I. 6.1. insoweit erfolgt, als nunmehr der Beprobungszeitraum hinsichtlich Epichlorhydrin von vierteljährlich auf alle 5 Jahre, es sei denn, es fänden Umbauten oder erhebliche Änderungen an dem Trinkwassersystem statt, geändert worden sei. Der Beklagtenvertreter habe klar gestellt, dass insoweit keine Erledigungserklärung abgegeben werde. Da die Anordnung der Untersuchungspflichten „bis zum Abschluss aller Sanierungsmaßnahmen“ Regelungen auch für die Zukunft im Sinne eines Dauerverwaltungsaktes enthalte und es insofern auf den maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt der mündlichen Verhandlung ankomme, sei es sachdienlich, die geänderte Fassung in das Verfahren einzubeziehen. Die Klage sei im streitgegenständlichen Umfang nicht begründet. Die Innenbeschichtung der Trinkwasserleitungen mit Epoxidharz habe weder im Zeitraum ihrer Durchführung von 2011 bis Februar 2013 noch im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses den allgemein anerkannten Regeln der Technik (§ 4 Abs. 1, § 17 Abs. 1 TrinkwV) entsprochen und habe damit dem im Infektionsschutzgesetz (IfSG) und der Trinkwasserverordnung geltenden Vorsorgegrundsatz in der Ausprägung des in § 6 Abs. 3 und § 17 Abs. 2 Nr. 3 TrinkwV enthaltenen Minimierungsgebot von Schadstoffen im Trinkwasser widersprochen. Die Anordnung sei deshalb auch erforderlich gewesen. Rechtsgrundlage für die Anordnung der Sanierung der mit Epoxidharz beschichteten Leitungen sei § 39 Abs. 2 IfSG i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 5, Abs. 7, § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1 bis 3, § 17 Abs. 1 und 2 Nr. 3 TrinkwV.

Nach § 39 Abs. 2 ISFG habe die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung der Vorschriften der Trinkwasserverordnung sicher zu stellen und nach § 9 Abs. 7 TrinkwV ordne das Gesundheitsamt an, dass geeignete Maßnahmen zu ergreifen seien, um die aus der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in § 5 bis 7 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen oder wegen unzulänglicher Instandhaltung einer Wasserversorgungsanlage möglicherweise resultierenden gesundheitlichen Gefahren zu beseitigen oder zu verringern. Zweck der Trinkwasserverordnung sei es, für den menschlichen Gebrauch einwandfreies Trinkwasser durch Gewährleistung seiner Genusstauglichkeit und Reinheit zur Verfügung zu stellen, somit Trinkwasser, das frei von unnötigen und unerwünschten Belastungen chemischer und sonstiger Art sei. Die in § 4 TrinkwV formulierten allgemeinen Anforderungen an Trinkwasser erlangten im Zusammenhang mit der vorgenommenen Rohrinnensanierung Relevanz durch Verweis auf § 6 TrinkwV und insbesondere im Hinblick auf die in § 17 Abs. 1 und 2 TrinkwV formulierten Anforderungen an Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser. Nach § 6 TrinkwV dürften im Trinkwasser chemische Stoffe nicht in Konzentrationen enthalten sein, die eine Schädigung der menschlichen Gesundheit besorgen ließen. Erforderlich für die Besorgnis einer Schädigung der menschlichen Gesundheit sei eine nach dem Stand der Wissenschaft hinreichende Wahrscheinlichkeit. Es dürften insbesondere die in Anlage 2 festgesetzten Grenzwerte für chemische Parameter nicht überschritten werden. Konzentrationen von chemischen Stoffen, die das Trinkwasser verunreinigten und seine Beschaffenheit nachteilig beeinflussen könnten, sollten gemäß § 6 Abs. 3 TrinkwV so niedrig gehalten werden, wie dies nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik mit vertretbarem Aufwand und unter Berücksichtigung von Einzelfällen möglich sei (Minimierungsgebot). Von dieser Vorschrift umfasst seien auch andere als die in Anlage 2 enthaltenen chemischen Parameter, relevant für den in Anlage 2 nicht erwähnten chemischen Stoff Bisphenol A. Das Minimierungsgebot stelle eine Konkretisierung des in § 4 Abs. 1 TrinkwV enthaltenen Vorsorgegrundsatzes dar. Chemische Stoffe, insbesondere solche anthropogener Art, sollten so gering wie möglich gehalten werden. Gegen das Minimierungsgebot werde somit verstoßen, wenn Wasser Konzentrationen von chemischen Stoffen enthalte, die nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik mit vertretbarem Aufwand ganz oder teilweise vermieden werden könnten. Dieser Grundsatz finde auch in § 17 Abs. 1 bis 3 TrinkwV für die dort genannten Wasserversorgungsanlagen Ausdruck. Die in § 17 TrinkwV genannten Voraussetzungen lägen nicht vor. Weder im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses noch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts lägen verbindliche Bewertungsgrundlagen bzw. Positivlisten von Werkstoffen und Materialien für die Rohrinnensanierung mit Epoxidharz für Leitungsrohre mit einem Nennwert DN < 80 mm vor, die für den Kontakt mit Trinkwasser hygienisch geeignet seien. Die Vermutungsregelung der Geeignetheit des eingesetzten Epoxidharzes gemäß § 17 Abs. 5 TrinkwV greife nicht und die Rohrinnensanierung mit Epoxidharz habe auch nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprochen. Bei den aus der Rohrinnenbeschichtung stammenden chemischen Stoffen Bisphenol A und Epichlorhydrin handele es sich somit um bei Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik vermeidbare Belastungen des Trinkwassers im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr. 3 TrinkwV, die nach dem Minimierungsgebot so gering wie möglich zu halten seien. Die Anordnung der Sanierung aller mit Epoxidharz beschichteten Leitungsabschnitte sei somit mangels geeigneter Alternativen und auch unter Berücksichtigung des damit verbundenen Aufwandes im Hinblick auf den in § 1 TrinkwV formulierten Zweck der Trinkwasserverordnung und des hohen Schutzgutes der menschlichen Gesundheit erforderlich.

Zur Überzeugung des Gerichts stammten die in der Wasserversorgungsanlage der Klägerin festgestellten chemischen Stoffe Bisphenol A und Epichlorhydrin aus der Innenbeschichtung der Rohrleitungen mit Epoxidharz. Aus dem verwendeten Epoxidharz könnten die festgestellten chemischen Parameter insbesondere bei nicht fachgerechter Ausführung und bei thermischer oder chemischer Desinfektion ausgeschwemmt werden. Der Einwand, diese Stoffe könnten auch aus anderen Quellen stammen, greife nicht durch. Der zum Verfahren hinzugezogene sachkundige Mitarbeiter des LGL habe in der mündlichen Verhandlung anhand eines Prüfberichtes des … nachvollziehbar erläutert, dass diese Stoffe aus der Beschichtung der Rohre stammten, indem er darauf hingewiesen habe, dass sich hieraus erkennen lasse, dass eine Probeentnahme im Haus Nr. … am Eingang des Kaltwasserverteilers und damit vor der eingebrachten Beschichtung mit Epoxidharz erfolgt sei. Da dort eine Konzentration von Bisphenol A < 0,005 gg/l und bei Entnahme in der Wohnung J, 6. Obergeschoss (Warmwasser) eine Konzentration von 0,020 gg/l festzustellen gewesen sei, ergebe sich, dass die Konzentration im System angestiegen sei. Auch bei anderen Proben sei ein Ansteigen im System festzustellen. Der Mitarbeiter des LGL habe weiterhin ausgeführt, dass ihm kein metallischer Wirkstoff bekannt sei, der Bisphenol A in das Trinkwasser abgebe und er das Ausschwemmen von Bisphenol A aus Dichtungen für nicht relevant halte, da die Kontaktfläche einer Dichtung zum Wasser zu gering sei. Der von ihm gezogene Schluss, das Ansteigen der Konzentration im Leitungssystem zeige, dass Bisphenol A zumindest auch aus der Hausverteilung stammen müsse, sei deshalb nachvollziehbar und plausibel. Diese Beweisführung entkräftende Argumente seien nicht vorgetragen worden. Gleiches sei mangels eines Hinweises auf andere Ursachen für die festgestellte Konzentration von Epichlorhydrin anzunehmen. Verbindliche Bewertungsgrundlagen und Positivlisten gemäß § 17 Abs. 3 Satz 3 und 4 TrinkwV existierten für die Rohrinnensanierung mit Epoxidharz für DN< 80 mm nicht (wird ausgeführt).Die Vermutungsregelung des § 17 Abs. 5 TrinkwV greife nicht (wird ausgeführt).

Schließlich habe der Betrieb der Wasserversorgungsanlage der Klägerin mit der durchgeführten Sanierung durch Innenbeschichtung der Rohrleitungen mit Epoxidharz auch nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik gemäß § 17 Abs. 1 TrinkwV entsprochen (wird ausgeführt). Bei Gesamtbewertung der dargestellten Stellungnahmen, Diskussionen und Reaktionen in Fachkreisen sei das Gericht der Überzeugung, dass das Verfahren der Rohrinnensanierung mit Epoxidharz im Trinkwasserbereich bei Leitungsrohren DN < 80 mm im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses ebenso wie im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprochen habe. Bei den festgestellten Belastungen handele es sich deshalb um chemische Stoffe, die bei Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik vermeidbar gewesen wären und damit das Trinkwasser in den Gebäuden der Klägerin in unnötiger Weise belasteten. Vor dem Hintergrund des als Ausdruck des Vorsorgegrundsatzes vorgegebenen Minimierungsgebots sei die Anordnung der Sanierung der mit Epoxidharz sanierten Leitungsrohre, somit deren Auswechseln veranlasst und erforderlich. Da hierzu keine Alternative ersichtlich sei, sei dies auch die geeignete Maßnahme und der hierfür erforderliche Aufwand, der von der Klägerin mit ca. 1 Million Euro für drei Wohngebäude veranschlagt werde, erscheine unter Berücksichtigung der Haltbarkeit erneu-erter Rohrleitungen und des vorbeugend zu schützenden hohen Gutes der Gesundheit der Bewohner vertretbar (§ 6 Abs. 3 TrinkwV). Ob sich durch die festgestellten Konzentrationen von Bisphenol A und Epichlorhydrin im Trinkwasser eine Schädigung der menschlichen Gesundheit besorgen lasse (§ 6 Abs. 1 TrinkwV), somit aus wissenschaftlicher Sicht eine gewisse Wahrscheinlichkeit für einen Schadenseintritt bestanden habe, habe keiner Entscheidung bedurft, da entscheidungserheblich auf das Fehlen der allgemein anerkannten Regeln der Technik und das damit in Zusammenhang zu sehende Minimierungsgebot abzustellen sei. Auch wenn sich angesichts der festgestellten Konzentrationen von Bisphenol A und Epichlorhydrin in der Trinkwasseranlage der Klägerin keine Gesundheitsgefahren für die Verbraucher erkennen ließen, seien diese Stoffe im Hinblick auf das Minimierungsgebot und den Umstand, dass die Innenbeschichtung mit Epoxidharz nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprochen habe als vermeidbare und unnötige Belastungen des Trinkwassers anzusehen, was die angeordnete Maßnahme gerechtfertigt habe.

Nicht zu beanstanden sei auch Ziff. I. 6.1 des Bescheides in der ursprünglichen wie auch in der Fassung des Bescheids vom 28. Mai 2015. Die anlässlich einer Probenahme am 27. November 2013 festgestellten Konzentrationen von Bisphenol A und Epichlorhydrin rechtfertigten die Anordnung der Untersuchung auf diese Stoffe nach § 20 Abs. 1 Nr. 3b, Nr. 4b und Nr. 5 TrinkwV. Auch wenn sich nach derzeitiger Erkenntnis aus den gefundenen Stoffen keine Gesundheitsgefährdung ableiten lasse, handele es sich doch um einen unerwünschten Stoff, dessen Beobachtung engmaschige Untersuchungspflichten rechtfertige. Im Hinblick auf die zuletzt weitgehend unauffälligen Befunde von Epichlorhydrin sei es gerechtfertigt gewesen, auf Antrag der Klägerin die Untersuchung auf Epichlorhydrin auf einen weiteren Untersuchungsabstand auszudehnen.

Der Senat hat mit Beschluss vom 18. Juli 2017 die Berufung auf den Antrag der Beigeladenen hin zugelassen.

Die Beigeladene beantragt,

1. das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 25. November 2015 dahingehend abzuändern, dass Ziff. I. 3. 1, Ziff. I. 6. 1 in der mit Bescheid vom 28. Mai 2015 geänderten Fassung sowie Ziff. III. Buchst. a, soweit sich diese auf Ziff. I. 6. 1 bezieht und Ziff. III. Buchst. c, soweit sich diese auf die Ziff. I. 3. 1 bezieht, des Bescheids des Landratsamts Würzburg vom 10. März 2014 aufgehoben werden,

2. dem Beklagten Freistaat Bayern die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen.

Zur Begründung führt sie aus, dass § 9 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. Abs. 7 TrinkwV lex specialis zu der allgemeinen Eingriffsermächtigung des § 39 Abs. 2 IfSG sei. Die Voraussetzungen dieser Eingriffsermächtigung seien jedoch nicht gegeben. Der angefochtene Bescheid behaupte selbst nicht die Überschreitung der in den § 5 bis 7 TrinkwV festgelegten Grenzwerte. Das Verwaltungsgericht habe ebenfalls keine Grenzwertüberschreitungen festgestellt. Vielmehr gehe es davon aus, dass die gegenständliche Trinkwasserinstallation den Anforderungen des sich aus § 6 Abs. 3 TrinkwV ergebenden Minimierungsgebots nicht entspreche. Dem entspreche die Trinkwasserinstallation aber. Das Minimierungsgebot verlange, Konzentrationen von chemischen Stoffen, die das Trinkwasser verunreinigen oder nachteilig beeinflussen könnten, so niedrig zu halten, wie dies nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik mit vertretbarem Aufwand unter Berücksichtigung von Einzelfällen möglich sei. Diese Regelung sei Ausprägung des Vorsorgeprinzips. Sie korrespondiere mit der spezielleren Regelung des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 TrinkwV, nach der Werkstoffe und Materialien, die für die Instandhaltung von Trinkwasserverteilungsanlagen verwendet würden und die Kontakt mit Trinkwasser hätten, nicht Stoffe in Mengen ins Trinkwasser abgeben dürften, die größer seien als dies bei Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik unvermeidbar sei. Das Umweltbundesamt konkretisiere in Bewertungsgrundlagen diese Anforderungen. Aus der Konkretisierungsbefugnis ergebe sich, dass grundsätzlich alle Werkstoffe und Materialien im Kontakt mit Trinkwasser eingesetzt werden dürften, sofern die allgemeinen Anforderungen eingehalten würden. Nur wenn das Umweltbundesamt eine Bewertungsgrundlage festgelegt habe, die Positivlisten enthalte, folge aus deren Verbindlichkeit die Zulässigkeit bzw. Unzulässigkeit von Ausgangsstoffen, Werkstoffen und Materialien. Für die Auslegung des Minimierungsgebots folge daraus, dass für die Minimierungsnotwendigkeit die sogenannte Nullvariante keine Alternative sei, auf die der Inhaber der Anlage verwiesen werden könne. Die Klägerin könne aufgrund des Minimierungsgebots daher nicht verpflichtet werden, den Einsatz von Werkstoffen und Materialien, die nicht verbindlich als hygienisch ungeeignet festgelegt seien, rückgängig zu machen. Das Verwaltungsgericht entnehme demgegenüber dem Minimierungsgebot des § 6 Abs. 3 TrinkwV das Verbot, andere Werkstoffe einzusetzen als solche, die bei Ausführung einer Sanierung entsprechend allgemein anerkannter Regeln der Technik verwendet würden, um eine Stoffabgabe an das Trinkwasser zu vermeiden. Das Gericht habe jedoch nicht ermittelt, welche Stoffe bei einer Ausführung der Sanierung nach allgemein anerkannten Regeln der Technik in das Wasser abgegeben worden wären. Das Gericht sehe das Minimierungsgebot auch dann als verletzt an, wenn ein Stoff wie hier Epichlorhydrin in einer nach Anlage 2 TrinkwV tolerablen Konzentration in das Wasser abgegeben werde. Dies sei aber nicht richtig. Enthalte die Trinkwasserverordnung Grenzwerte, habe der Verordnungsgeber die Anforderungen abschließend festgelegt. Das Umweltbundesamt konkretisiere mit der Bewertungsgrundlage die Anforderungen des § 17 Abs. 2 TrinkwV. Wenn das Minimierungsgebot des § 6 Abs. 3 TrinkwV es verbiete, die Abgabe von Stoffen in das Trinkwasser zu konkretisieren, die bei Durchführung einer Sanierung nach einer allgemein anerkannten Regel der Technik nicht anfallen könnten, dürfte eine entsprechende Bewertungsgrundlage nicht geschaffen werden. Davon gehe das Verwaltungsgericht aber selbst nicht aus, wenn es vorrangig prüfe, ob hier eine Bewertungsgrundlage vorhanden sei. Das Minimierungsgebot gebiete daher nicht, den Eintrag von Bisphenol A aus organischer Beschichtung in das Trinkwasser vollständig zu unterlassen, sondern es gebiete lediglich, ihn auf das nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik für organische Beschichtungen unvermeidbare Maß zu beschränken. Ob es für die Durchführung der Rohrinnensanierung mit Epoxidharz allgemein anerkannte Regeln der Technik gebe, könne dahinstehen. Jedenfalls die Vorsorgewerte für Bisphenol A der Beschichtungsleitlinie seien in der streitgegenständlichen Verteilungsanlage nicht überschritten worden. Damit entspreche die Anlage den Vorgaben des Minimierungsgebots.

Aus der Beschichtung resultierten nach bisher vorliegenden Feststellungen keine Gesundheitsgefahren, denen mit der angefochtenen behördlichen Entscheidung zu begegnen wäre. Die in den regelmäßigen Wasserproben ermittelten Gehalte an Bisphenol A lägen deutlich unterhalb des Vorsorgewertes, den das Umweltbundesamt in der Beschichtungsleitlinie als bei lebenslangem Konsum als gesundheitlich zweifelhaft ansetze. Auch die Bundesregierung sehe in der derzeitigen Exposition der Bevölkerung mit Bisphenol A in Übereinstimmung mit der Europäischen Lebensmittelbehörde EFSA kein Risiko für die menschliche Gesundheit. Es bestehe also nicht einmal eine Besorgnis einer Schädigung der menschlichen Gesundheit, die nach § 37 Abs. 1 IFSG ein behördliches Einschreiten ermögliche. Indem das Umweltbundesamt in der Beschichtungsleitlinie einen Vorsorgewert für Bisphenol A angebe, der darüber hinaus auf der Annahme lebenslangen Konsums entsprechend „belasteten“ Trinkwassers basiere, lasse es erkennen, dass geringere Konzentrationen an Bisphenol A die Annahme einer möglichen Gesundheitsbeeinträchtigung ausschlössen.

18Aber auch wenn man davon ausginge, dass die Voraussetzungen des § 9 Abs. 7 TrinkwV vorlägen, stehe die bestandskräftige zustimmende Stellungnahme des Landratsamts Würzburg der Anordnung zumindest für den dritten Ausführungsabschnitt entgegen. Das Landratsamt habe ein Verfahren zur Untersagung der Rohrinnensanierung eingeleitet, das mit der Begründung eingestellt worden sei, die Methode habe sich in der Praxis bewährt und nach derzeitigem Rechts- und Kenntnisstand stünden keine wissenschaftlichen Erkenntnisse entgegen. In Anbetracht der Bedeutung der Frage, auch für die dem Landratsamt bekanntermaßen noch ausstehende Sanierungsmaßnahme im dritten Bauabschnitt, könne die Einstellung des Verfahrens vor Ausführung der Rohrinnensanierung nicht ohne Bedeutung für ein rechtmäßiges weiteres Vorgehen der Behörde sein. Die Gründe, die das Landratsamt für die Änderung seiner Rechtsansicht angeführt habe, enthielten keine Tatsachen oder Rechtsvorschriften, die im Zeitpunkt der Einstellung des Untersagungsverfahrens noch unbekannt gewesen wären. Danach sei mit der Einstellungsverfügung nicht nur die schlichte Mitteilung erfolgt, dass das Untersagungsverfahren nicht fortgeführt werde, sondern zugleich sei der dritte Sanierungsabschnitt zumindest faktisch freigegeben worden. Dies rechtfertige es, dem Bescheid vom 20. November 2012 einen entsprechenden Regelungsgehalt zuzumessen. Dieser Verwaltungsakt könne als begünstigende Regelung damit nur unter den Voraussetzungen der Art. 48, 49 BayVwVfG aufgehoben werden. Die Klägerin habe das auf den Bescheid vom 20. November 2012 gestützte Vertrauen auch getätigt.

Die Wasserqualität nach Rohrinnensanierung mit Epoxidharz entspreche im Ergebnis der Wasserqualität, die durch das Verfahren erreicht werde, für die gemeinhin vom Vorliegen allgemein anerkannter Regeln der Technik ausgegangen werde. Daher könne aus dem Umstand, dass es möglicherweise keine allgemein anerkannten Regeln der Technik gebe, nicht abgeleitet werden, dass eine derart sanierte Trinkwasserverteilungsanlage den sich aus § 17 Abs. 1 TrinkwV ergebenden Anforderungen nicht entspreche. Hierzu werde auf die Ausführungen im Zulassungsverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren verwiesen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Im Hinblick auf die vom Senat im Zulassungsbeschluss geäußerten Zweifel, dass die festgestellten Konzentrationen von Bisphenol A eine gesundheitliche Gefahr begründen könnten, sei darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit einer gesundheitlichen Gefahr nicht allein durch die Einhaltung von Grenzwerten ausgeschlossen werden könne. Vielmehr könne es auch bei Einhaltung der DWPLL-Werte der Leitlinien des Umweltbundesamtes zu einer gesundheitlichen Gefahr im Sinne des § 9 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 TrinkwV kommen. Zum einen könne auch bei Einhaltung der DWPLL-Werte in Bezug auf Bisphenol A im Hinblick auf eine zusätzlich vorhandene Hintergrundbelastung eine gesundheitliche Gefahr entstehen. Zum anderen gebe es bislang keinerlei ausreichende Erkenntnisse hinsichtlich des Verhaltens der Bestand teile von Epoxidharz bei eventuellen notwendigen thermischen oder chemischen Behandlungen der Trinkwasserinstallationen, beispielsweise aufgrund eines Legionellenbefalls. Ebenso wenig lägen ausreichende Erkenntnisse hinsichtlich einer Alterung der Epoxidharzbeschichtung, deren Verhalten und möglichen Auswirkungen vor.

Soweit sich die Beigeladene erneut auf einen angeblichen Regelungscharakter des Schreibens vom 20. November 2012 berufe, sei festzuhalten, dass das Verfahren zur Untersagung der Anwendung des Epoxidharzverfahrens damals ausdrücklich nur aufgrund des zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Erkenntnisstandes beendet worden sei. Einen darüber hinaus gehenden Regelungsgehalt in Form einer verbindlichen Gestattung auch für die Zukunft könne dieser Aussage nicht entnommen werden. Soweit erneut vorgetragen werde, dass die streitgegenständliche Trinkwasserversorgung dem Minimierungsgebot Rechnung trage, sei darauf hinzuweisen, dass mit der Verwendung anderer Rohrmaterialien das Risiko einer zusätzlichen Belastung zur bestehenden Hintergrundbelastung nicht in dieser Art gegeben wäre. Soweit die Beigeladene die Einhaltung und Beachtung der allgemein anerkannten Regel der Technik behaupte, werde auf das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 9. Dezember 2015 (6 U 174/14 - juris) verwiesen. Danach entspreche das Verfahren der Rohrinnensanierung mit Epoxidharz nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Das Gericht habe insbesondere festgestellt, dass die Anwendung des Verfahrens weder unbedenklich noch hinreichend erprobt sei. Ergänzend werde auf die beigefügte Stellungnahme des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit vom 5. Oktober 2017 verwiesen. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die allgemein anerkannten Regeln der Technik festlegten, dass nicht nur einwandfreie und geeignete Werkstoffe notwendigerweise zu verwenden seien, sondern auch eine geeignete Konstruktion von Bauteilen der Trinkwasserinstallation unter Berücksichtigung hygienischer Aspekte, z.B. ohne Nischen für die Ansiedlung und Vermehrung von Mikroorganismen, erforderlich sei. Es sei zwar unbestritten, dass eine Beschichtung mit Epoxidharz ein gängiges Verfahren zur Sanierung von Trinkwasserbehältern sei und sich dort auch bewährt habe. Gegenüber der Auskleidung von Trinkwasserinstallationen ergäben sich jedoch erhebliche Unterschiede in der sicheren Anwendbarkeit. Einerseits sei das Verhältnis von beschichteter Oberfläche zu betroffenem Wasservolumen völlig unterschiedlich, da bei der Behältersanierung eine im Verhältnis kleine Oberfläche auf ein sehr großes Wasservolumen treffe. Außerdem sei ein zu beschichtender Behälter im Gegensatz zu einer Trinkwasserinstallation zugänglich und kontrollierbar, der Untergrund könne überprüft und fachgerecht vorbehandelt werden. Die Beschichtung werde bei der Trinkwasserinstallation dagegen wahrscheinlich auf einen nicht durchgängig tragfähigen Untergrund aufgebracht. Als Folge könnten im Laufe der Nutzung Abplatzungen entstehen. Auch das Einbringen des Epoxidharzes selbst sei mit erheblichen Problemen verbunden. Vor allem waagrecht geführte Leitungen könnten in der Regel nicht mit der notwendigen Zuverlässigkeit beschichtet werden, da sich das Beschichtungsmaterial am Boden des Rohres sammeln könne. Schließlich sei zu beachten, dass Trinkwasserbehälter nicht mit Warmwasser betrieben würden, eine Trinkwasserinstallation in der Regel aber schon. Aus Untersuchungen des Umweltbundesamtes sei bekannt, dass bei Kunststoffmaterialien die Freisetzung von chemischen Stoffen mit steigender Temperatur stark zunehme. Außerdem verlange die technische Regel VDI/DVGW 6023 „Hygiene in Trinkwasserinstallationen; Anforderungen an Planung, Ausführung, Betrieb und Instandhaltung“ als allgemein anerkannte Regel der Technik, dass eine Trinkwasserinstallation chemisch oder thermisch desinfizierbar sein müsse. Die Desinfektion einer beschichteten Trinkwasserinstallation könne wiederum zu einem Freisetzen von Stoffen aus der Beschichtung während und nach der Desinfektion führen, die an das Trinkwasser abgegeben würden. Es lägen keine Daten über die Unbedenklichkeit des Trinkwassers unter diesen Umständen vor. Unklar sei auch, wie sich die Materialalterung auf die Freisetzung von Komponenten aus dem Epoxidharzmaterial auswirke. Hinzu kämen weitere Punkte, die die Gebrauchstauglichkeit des sanierten Systems erheblich einschränkten. In der Gesamtschau läge die Besorgnis einer Schädigung der menschlichen Gesundheit bei einer Sanierung einer Trinkwasserinstallation mittels Epoxidharzbeschichtung vor. Zur Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 7 TrinkwV bedürfe es keiner nachweisbaren gesundheitlichen Gefahr, da sich andernfalls das der Trinkwasserverordnung zugrunde liegenden Vorsorgein ein Nachweisprinzip verkehren würde.

Die Klägerin führt an, dass die Darstellung gesundheitlicher Gefahren seitens der Landesanwaltschaft wenig substantiiert erfolge. Maßgeblich für die Beurteilung seien die vorhandenen wissenschaftlichen Erkenntnisse einerseits und die konkrete nunmehr langjährig beprobte tatsächliche Belastung mit Bisphenol A in der streitgegenständlichen Anlage. Einerseits sei klarzustellen, dass es sich allenfalls um langfristige Gesundheitsgefahren (sogenannte chronische Gesundheitsgefahren) durch eine Belastung von Bisphenol A in der Trinkwasseranlage handele. Hierfür komme es in der Tat auf ein Zusammenspiel zwischen der Hintergrundbelastung sowie der Zusatzbelastung durch die streitige Trinkwasseranlage an. Rechtlich maßgeblich für die Gefährdungsbeurteilung von Bisphenol A in Trinkwasser sei das im Januar 2015 durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) veröffentlichte Gutachten zu Bisphenol A. Das Gericht sei mangels eigener Sachkunde an die Beachtung dieser Bewertung gebunden. Über die Frage der Risikobewertung durch Bisphenol A bei Epoxidharzinnenrohrbeschichtungen in Trinkwasserleitungen könne auch im vorliegenden Verwaltungsrechtsstreit kein Sachverständigengutachten eingeholt werden, weil es nicht Aufgabe von Gerichtsverfahren sei, grundlegende Risikobewertungen, welche Gegenstand der Wissenschaft seien, in einem Gerichtsverfahren nachzuholen. Bei der tolerierbaren täglichen Aufnahmemenge (TDI) handle es sich um einen Vorsorgewert und nicht etwa um einen Schwellenwert für eine konkrete Gesundheitsgefährdung. Er bestimme diejenige Aufnahmemenge, die langfristig ohne Gesundheitsfolge zumutbar sei. Das bedeute im Umkehrschluss, dass bei Nichterreichen des TDI im konkreten Fall kein Anhaltspunkt auch nur für eine chronische Gesundheitsgefährdung gegeben sei. Wenn wie hier die Belastung des Trinkwassers in der Trinkwasseranlage weit unterhalb des für Bisphenol A anzusetzenden TDI liege, so seien Anordnungen, die auf eine weitere Reduzierung oder gänzliche Vermeidung von Bisphenol A im Trinkwasser zielten, weder mit einer konkreten Gesundheitsgefährdung der Nutzer noch mit der Vorsorge vor Gesundheitsgefahren zu begründen. Bezogen auf die höchste je ermittelte Belastung in der Wohnung V. (ehemals J.) mit Bisphenol A von 0,674 gg/l im Trinkwasser müsste ein Kleinkind mit 10 kg Körpergewicht gemessen am aktuellen TDI von 4 gg/kg Körpergewicht mithin über 59 l Leitungswasser am Tag trinken, um den neuen niedrigeren TDI-Wert überhaupt zu erreichen. Damit werde deutlich, dass die Belastung mit Bisphenol A selbst dann extrem weit von einer gesundheitlichen Relevanz liege, wenn noch eine erhebliche Hintergrundbelastung hinzugerechnet werde, durch die Belastung von Lebensmitteln, durch Weichmacher in Verpackungen und Beschichtungen und sogar den unmittelbaren Mundkontakt zu Spielzeug. Die vorgelegte Stellungnahme des LGL stehe dem nicht entgegen. Auch wenn dort prinzipiell technisch nachvollziehbar dargelegt werde, unter welchen Bedingungen eine Anreicherung des Trinkwassers mit Bisphenol A im Falle einer Innenrohrbeschichtung erfolge, ändere das nichts an der hier im konkreten Fall belegbaren Tatsache, dass das Trinkwasser nur in sehr minimalem Umfang entsprechende Bisphenol A-Werte aufweise, welche unterhalb jedweder Relevanz für eine Gesundheitsgefahr lägen. Soweit die theoretische Gefahr dargestellt werde, dass sich Teile der Beschichtung infolge nur unzureichender Anhaftung am Innenrohr mit der Zeit lösen könnten, würden entsprechende Ablösungen jedoch im Trinkwasser nicht gelöst, sondern verblieben als fester Partikel erhalten, der gegebenenfalls ausgeschwemmt werde. Solche Partikel entfalteten aber keine biologische Wirksamkeit, sondern würden, wie jede andere Verschmutzung des Wassers durch Trübstoffe oder andere Schmutzpartikel, einfach den Körper ähnlich einem Ballaststoff passieren. Im Streit stehe allein die Belastung des Trinkwassers mit Bisphenol A, welches sich aus der Beschichtung herauslöse und molekular im Wasser gelöst und dann im Körper gegebenenfalls biologisch wirksam aufgenommen werde. Die dargestellten technischen Schwierigkeiten z.B. bei späteren Änderungen an der Trinkwasseranlage beträfen ebenfalls nicht die hier im Streit stehende Frage einer Belastung des Wassers mit Bisphenol A. Denn wenn durch solche Maßnahmen die Wirksamkeit und Lebensdauer der Innenrohrbeschichtung beeinträchtigt werde, so werde damit in erster Linie der Sanierungserfolg des Verfahrens geschmälert.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die verwaltungsgerichtlichen Akten des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens (W 6 S 14.485) und des Hauptsacheverfahrens (W 6 K 14.324), die Behördenakten und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 6. März 2018 Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung der Beigeladenen ist zulässig und begründet.

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist die Anfechtungsklage der Klägerin gegen die in Ziffer I.3.1 des Bescheids vom 10. März 2014 verfügte Sanierung aller mit Epoxidharz beschichteten Leitungsabschnitte, die in Ziffer I.6.1 des Bescheids verfügte Untersuchungspflicht hinsichtlich Bisphenol A und Epichlorhydrin sowie die Klage gegen die in den Ziffern III. Buchst. a und c verfügte Zwangsgeldandrohung hinsichtlich dieser beiden Anordnungen (vgl. den Zulassungsbeschluss des Senats vom 18. Juli 2017 (20 ZB 16.182)).

I.

Ziffer I.3.1 des Bescheids vom 10. März 2014 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Der Beklagte ordnete in dieser Ziffer seines Bescheids wörtlich „die Sanierung aller mit Epoxidharz beschichteten Leitungsabschnitte“ an. Diese Formulierung ist so zu verstehen, dass damit die Entfernung des in den Jahren 2011 bis 2013 eingebrachten Epoxidharzes aus der Trinkwasser-Installation (§ 3 Nr. 3 TrinkwV) der im Eigentum der Klägerin stehenden Häuser verlangt wird. Da es offenbar keine Möglichkeit gibt, nur das Epoxidharz aus den Leitungen zu entfernen und diese im Gebäude zu belassen, kommt zur Erfüllung dieser Anordnung allein die mechanische Entfernung der Leitungen in Betracht (wovon insbesondere auch die Klägerin in ihrer im Verfahren W 6 S 14.485 an das Verwaltungsgericht gerichteten Kostenschätzung ausgeht, vgl. den dortigen Schriftsatz v. 19.Mai 2014, Bl. 8 der Gerichtsakte).

1. Als Rechtsgrundlage für die in Ziffer I.3.1 des Bescheids getroffene Anordnung kommt allein § 9 Abs. 7 TrinkwV in Betracht. Der Bescheid des Landratsamts nennt für diese Anordnung selbst keine Befugnisnorm, auf die die Anordnung gestützt wird. Dies ist für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Anordnung jedoch grundsätzlich unschädlich, da das Berufungsgericht die Rechtmäßigkeit des Bescheids unter allen Gesichtspunkten prüft, unabhängig von einer etwa genannten Rechtsgrundlage (BVerwG, U.v. 27.1.1982 - 8 C 12/81 - BVerwGE 64, 356, 1. Leitsatz).

Die vom Verwaltungsgericht neben anderen Normen genannten §§ 4 Abs. 1 und 6 Abs. 1 - 3 TrinkwV stellen keine Befugnisnormen dar, sondern enthalten stattdessen materielle Anforderungen an die Beschaffenheit von Wasser für den menschlichen Gebrauch (vgl. Rathke in Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, § 4 TrinkwV, Rn. 3 bzw. § 6 TrinkwV, Rn. 3).

Gleiches gilt für § 17 TrinkwV, insbesondere dessen Absätze 1 und 2. Auch diese enthalten lediglich inhaltliche Anforderungen (vgl. Rathke, a.a.O., § 17 TrinkwV, Rn. 3) und eröffnen der zuständigen Behörde selbst keine Eingriffsbefugnis.

Der ebenfalls vom Verwaltungsgericht zitierte § 39 Abs. 2 Nr. 1 IfSG scheidet als Befugnisnorm für die hier getroffene Anordnung ebenfalls aus. Danach hat die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung der Vorschriften des § 37 Abs. 1 und 2 IfSG und von Rechtsverordnungen nach § 38 Abs. 1 und 2 IfSG sicherzustellen. Die Trinkwasserverordnung stützt sich in ihren maßgeblichen Teilen auf die Verordnungsermächtigung des § 38 Abs. 1 und 2 IfSG und dient nach § 38 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 IfSG der Umsetzung der in § 37 Abs. 1 und 2 geregelten Anforderungen an Wasser für den menschlichen Gebrauch bzw. Wasser, das in Gewerbebetrieben oder öffentlichen Bädern bereitgestellt wird (vgl. u.a. Rathke, a.a.O., § 6 TrinkwV, Rn 4, § 17 TrinkwV, Rn. 4). Damit ist diese Befugnisnorm grundsätzlich anwendbar, wenn es um die Einhaltung der materiellen Anforderungen nach der Trinkwasserverordnung einer behördlichen Anordnung bedarf. Allerdings enthält die Trinkwasserverordnung selbst sowohl hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzungen als auch hinsichtlich der einzelnen zu treffenden Maßnahmen spezielle Befugnisnormen, die sich insbesondere in den §§ 9, 10 TrinkwV und hinsichtlich von Untersuchungspflichten in § 20 TrinkwV finden. Würde auch im Anwendungsbereich dieser speziellen Eingriffsbefugnisse ein Rückgriff auf die all-gemeine Befugnisnorm des § 39 Abs. 2 Nr. 1 IfSG möglich sein, so würden deren Tatbestandsanforderungen im Ergebnis ausgehebelt und leerlaufen. Daher ist grundsätzlich von einer Spezialität der Befugnisnormen der Trinkwasserverordnung auszugehen. Ein Rückgriff auf die allgemeine Befugnisnorm des § 39 Abs. 2 Nr. 1 IfSG ist wegen dieses Spezialitätsverhältnisses nur denkbar, soweit die Trinkwasserverordnung materielle Anforderungen an die Beschaffenheit von Wasser für den menschlichen Gebrauch aufstellt, ohne der zuständigen Behörde zu ihrer Durchsetzung eine entsprechende Eingriffsbefugnis zur Seite zu stellen. Nur in diesem Fall existiert keine speziellere, vorrangige Befugnisnorm, die die Anwendung des § 39 Abs. 2 Nr. 1 IfSG sperren würde.

Darüber hinaus müsste sich eine auf § 39 Abs. 2 Nr. 1 IfSG, § 17 TrinkwV gestützte Anordnung auf der Rechtsfolgenseite auf die Sicherstellung der Einhaltung der in § 17 TrinkwV genannten Vorgaben beschränken. Dies ergibt sich aus dem klaren Wortlaut des § 39 Abs. 2 Nr. 1 IfSG, der allein den Erlass von Maßnahmen, um die Einhaltung u.a. von Rechtsverordnungen nach § 38 Abs. 1 und 2 IfSG „sicherzustellen“, erlaubt. Vorliegend hat sich das Landratsamt in Ziffer I.3.1 des streitgegenständlichen Bescheids aber nicht darauf beschränkt, anzuordnen, dass beispielsweise nach § 17 Abs. 1 TrinkwV die Trinkwasserinstallation der Klägerin nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu planen, zu bauen und zu betreiben ist oder dass nach § 17 Abs. 2 TrinkwV nur die dort genannten Werkstoffe und Materialien für die Neuerrichtung oder Instandhaltung von Anlagen für die Verteilung von Trinkwasser verwendet werden dürfen. Vielmehr hat das Landratsamt angeordnet, dass die im Zeitpunkt des Bescheiderlasses bereits mit Epoxidharz innen ausgekleideten Wasserleitungen wieder zu „sanieren“, im Ergebnis (s.o.) zu entfernen sind. Damit geht die getroffene Anordnung aber über die in § 39 Abs. 2 Nr. 1 IfSG i.V.m. § 17 TrinkwV eröffnete Möglichkeit zur „Sicherstellung“ der Einhaltung der Anforderungen nach § 17 TrinkwV hinaus. Eine derartige „Sicherstellungsanordnung“ wäre nur vor der Einbringung des Epoxidharzes in die Trinkwasser-Installation der Wohnungsanlage möglich gewesen. Die Beseitigung des bereits eingebrachten Epoxidharzes bzw. der mit Epoxidharz ausgekleideten Leitungen geht dagegen über die möglichen Rechtsfolgen von § 39 Abs. 2 Nr. 1 IfSG i.V.m. § 17 TrinkwV hinaus und kann darauf nicht gestützt werden.

Rechtsgrundlage für Ziff. I.3.1 des Bescheids vom 10. März 2014 kann daher nur § 9 Abs. 7 TrinkwV sein. Nach § 9 TrinkwV sind über eine bloße Sicherstellung der Einhaltung von materiellen Vorgaben der Trinkwasserverordnung hinausgehende Anordnungen möglich. Dabei differenziert die Vorschrift in ihren einzelnen Absätzen nach den unterschiedlichen Arten von Wasserversorgungsanlagen im Sinne des § 3 Nr. 2 TrinkwV und nach den nicht eingehaltenen Anforderungen der Trinkwasserverordnung an Wasser zum menschlichen Gebrauch. § 9 Abs. 7 TrinkwV stellt hier die spezielle Befugnisnorm für den Fall dar, dass die Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in den §§ 5 - 7 TrinkwV festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen auf die Trinkwasser-Installation im Sinne von § 3 Nr. 3 TrinkwV oder deren unzulängliche Instandhaltung zurückzuführen ist. Diese ist daher vor der allgemeineren Regelung des § 9 Abs. 4 TrinkwV wegen Spezialität vorrangig.

Die Rechtmäßigkeit der in Ziffer I.3.1 getroffenen Anordnung ist daher an der Befugnisnorm des § 9 Abs. 7 TrinkwV zu messen.

2. Dabei ist auf die Sach- und Rechtslage bei Erlass des streitgegenständlichen Bescheids am 10. März 2014 abzustellen.

Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bestimmt sich im Verwaltungsprozess grundsätzlich nach dem materiellen Recht (BVerwG, U.v. 27.4.1990 - 8 C 87/88 - NVwZ 1991, 360, 1. Leitsatz; Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 113 Rn. 45). Dem § 9 TrinkwV ist jedoch keine Aussage zu entnehmen, auf welchen Zeitpunkt für die rechtliche Beurteilung einer auf diese Bestimmung gestützten Maßnahme abzustellen ist. Daher greift hier der prozessrechtliche Grundsatz, dass für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage auf den Zeitpunkt des Bescheiderlasses abzustellen ist (Schmidt in Eyermann, a.a.O., Rn. 45).

3. Tatbestandsvoraussetzung für die Anordnung einer Maßnahme nach § 9 Abs. 7 TrinkwV ist die Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in den §§ 5 - 7 TrinkwV festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen. Vorliegend wurden in den bis zum Bescheidserlass genommenen Proben die Stoffe Epichlorhydrin und Bisphenol A festgestellt. Hinsichtlich Epichlorhydrin existiert ein Grenzwert nach § 6 Abs. 2 TrinkwV i.V.m. Anlage 2, der sich auf 0,10 gg/l beläuft. Dieser Grenzwert wurde in den bis zum Bescheidserlass (und auch danach) entnommenen Wasserproben jeweils weit unterschritten. Insoweit kann daher eine Grenzwertüberschreitung nicht festgestellt werden.

Für Bisphenol A existiert demgegenüber kein Grenzwert im Sinne des § 6 Abs. 2 TrinkwV. Ebenso wenig existiert ein Grenzwert nach § 7 i.V.m. Anlage 3 TrinkwV. § 5 TrinkwV ist auf Bisphenol A schon aus dem Grunde nicht anwendbar, weil es sich dabei um einen chemischen Stoff und keinen mikrobiologischen Parameter handelt. In Frage kommt daher nur eine Nichteinhaltung der Anforderungen nach § 6 Abs. 1 oder Abs. 3 TrinkwV.

a) Nach § 6 Abs. 1 TrinkwV dürfen im Trinkwasser chemische Stoffe nicht in Konzentrationen enthalten sein, die eine Schädigung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen. Dafür, dass eine Schädigung zu „besorgen“ ist, muss diese weder eingetreten, noch mit Sicherheit zu erwarten sein. Es reicht, dass die Möglichkeit einer Gesundheitsbeschädigung besteht. Insbesondere ist zu berücksichtigen, ob in den wissenschaftlichen Fachkreisen die Möglichkeit für Gesundheitsschäden allgemeine Ansicht ist oder ob nur Außenseiter eine solche Möglichkeit bejahen (Rathke in Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, § 6 TrinkwV, Rn. 5 i.V.m. § 5 Rn. 11). Wie sich bereits aus dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 TrinkwV ergibt, ist dabei insbesondere auch die Konzentration des Stoffes im Trinkwasser zu berücksichtigen (vgl. auch Rathke, a.a.O., § 5 Rn. 12).

In sämtlichen bis zur Entscheidung des Senats durchgeführten Messungen wurden Werte für Bisphenol A in dem aus der Trinkwasserinstallation entnommenen Wasser von zwischen 0,018 (Probenahme v. 3.4.2014, Wohnung J., 6. OG, Haus …*) und 1,35 gg/l (Probenahme vom 30.11.2017, gleiche Wohnung) im Warmwasser festgestellt. Das Vorhandensein von Bisphenol A in Lebensmitteln wie auch im Trinkwasser wird von allen Sachverständigen und von allen zuständigen Behörden als grundsätzlich problematisch und gesundheitlich nicht unbedenklich gesehen (vgl. nur Umweltbundesamt, Bisphenol A - Massenchemikalie mit unerwünschten Nebenwirkungen, Dessau 2010, zu finden unter: https://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/ medien/publikation/long/3782.pdf zuletzt recherchiert am 23.4.2018). Dies ist auch zwischen den Beteiligten unstreitig. Streitig ist in der Wissenschaft allerdings, bis zu welchem Wert eine tägliche Aufnahme durch den Menschen unbedenklich ist und davon abgeleitet, welche Dosis in einer bestimmten Menge eines Lebensmittels bzw. von Trinkwasser enthalten sein darf, ohne eine Schädigung der menschlichen Gesundheit besorgen zu lassen. Bei der Beurteilung dieser Schwelle kommt dem Sachverstand der hierfür zuständigen Fachbehörde eine besondere Bedeutung zu.

Das Umweltbundesamt hat in seiner Empfehlung vom 13. Mai 2014 „Beurteilung materialbürtiger Kontaminationen des Trinkwassers“ (zu finden unter: https://www. umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/374/dokumente/140514_dwpll_empfe hlung.pdf; zuletzt recherchiert am 23. April 2018) ausgeführt, dass, wenn das Trinkwasser durch einen materialbürtigen Stoff verunreinigt ist, für den die Trinkwasserverordnung keinen Grenzwert enthält und das Gesundheitsamt - etwa im Rahmen von § 9 Abs. 7 oder § 20 Abs. 1 TrinkwV - zu bewerten hat, ob die Verunreinigung eine Schädigung der menschlichen Gesundheit nach § 6 Abs. 1 TrinkwV besorgen lässt, hierfür die Leitwerte für materialbürtige Kontaminanten nach den Leitlinien und Bewertungsgrundlagen des Umweltbundesamtes herangezogen werden können. Diese Leitwerte, die bisher als DWPLL (drinking water positive list limit)-Wert bezeichnet wurden (künftig: MTCtap), seien humantoxikologisch abgeleitete provisorische Trinkwasserhöchstwerte für materialbürtige Stoffe. Der Senat geht daher davon aus, dass dieser aufgrund der Expertise des Umweltbundesamtes festgelegte Wert zur Bestimmung der Möglichkeit einer Schädigung der menschlichen Gesundheit im Sinne von § 6 Abs. 1 TrinkwV geeignet ist. Die hiergegen vom Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit des Beklagten vorgebrachten Gründe beschränken sich auf allgemeine Ausführungen zur grundsätzlichen Gefährlichkeit von Bisphenol A und zur Bedenklichkeit der von der Beigeladenen angewandten Methode der Rohrinnensanierung mit Epoxidharz. Sie vermögen jedoch die Empfehlung des Umweltbundesamtes schon deshalb nicht in Frage zu stellen, als sie über die genannten allgemeinen Ausführungen hinaus keine abweichende Einschätzung enthalten, ab welchem Wert von Bisphenol A im Trinkwasser eine Schädigung der menschlichen Gesundheit zu besorgen wäre.

Das Umweltbundesamt hat in seiner Leitlinie zur hygienischen Beurteilung von organischen Beschichtungen in Kontakt mit Trinkwasser (Beschichtungsleitlinie), die im Zeitpunkt des Bescheiderlasses in ihrer Fassung vom 30. November 2010 gültig war, einen DWPLL-Wert für Bisphenol A von 30 gg/l festgelegt. Im März 2015 (und mithin nach Bescheidserlass) hat das Umweltbundesamt diesen Wert aufgrund einer geänderten Einschätzung der europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) hinsichtlich der tolerierbaren täglichen Aufnahmemenge für Bisphenol A auf 12 gg/l reduziert. Damit werden durch die festgestellten Bisphenol-A-Konzentrationen im Trinkwasser der klägerischen Wohnungsanlage weder der im Bescheidserlass geltende höhere Wert von 30 gg/l noch der inzwischen geltende niedrigere Wert von 12 gg/l erreicht. Die Frage, ob aufgrund des maßgeblichen Zeitpunkts zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage allein auf den im Zeitpunkt des Bescheiderlasses geltenden Wert von 30 gg/l abzustellen ist oder ob es sich bei der Änderung lediglich um eine veränderte Einschätzung der Gefährdung durch die zuständige Behörde, die mithin zu berücksichtigen wäre, handelt, kann daher offen gelassen werden. In keinem Fall liegt danach eine Konzentration von Bisphenol A vor, die eine Schädigung der menschlichen Gesundheit besorgen lässt. Die Anforderungen des § 6 Abs. 1 TrinkwV wurden daher im Zeitpunkt des Bescheiderlasses eingehalten.

b) Für den vorliegenden Rechtsstreit unerheblich ist auch die am 8. März 2018 - und mithin nach Erlass des vorliegenden Urteils - vom Umweltbundesamt publizierte „Information - neue Regelung von Bisphenol A - Konsequenzen für Materialien im Kontakt mit Trinkwasser“ (zu finden unter: https://www.umweltbundesamt.de/sites/ default/files/medien/374/dokumente/neue_regelung_von_bisphenol_a_-_konsequen zen_fuer_materialien_im_kontakt_mit_trinkwasser.pdf, zuletzt recherchiert am 23. April 2018). Darin hat das Umweltbundesamt darüber informiert, dass es nach der Verordnung (EU) Nr. 2018/213 einen neuen gesundheitlich begründeten Höchstwert im Trinkwasser (MTCtap) auf der Grundlage der Bewertungen der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) festlege. Dieser Höchstwert von Bisphenol A, das aus organischen Materialien in das Trinkwasser abgegeben werde, betrage nunmehr 2,5 gg/l. Damit werde der in der UBA-Beschichtungsleitlinie für Bisphenol A angegebene DWPLL-Wert, der ursprünglich 30 gg/l betragen habe und 2015 auf 12 gg/l abgesenkt worden sei, nunmehr mit 2,5 gg/l festgelegt. Diese Anforderung gelte ab sofort bei Prüfungen aller organischen Materialien entsprechend den UBA-Leitlinien, die Bisphenol A als Ausgangsstoff enthielten. Diese Änderung solle auch berücksichtigt werden, wenn Trinkwasser aus beschichteten Bauteilen von Wasserversorgungsanlagen, z.B. nach Innenbeschichtungen von Trinkwasserinstallationen, auf materialbürtige Stoffe untersucht werde. Auch wenn man davon ausgeht, dass es sich dabei um eine grundsätzlich auch bei Zugrundelegung des Bescheidsdatums als maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage berücksichtigungsfähige Änderung der Einschätzung der sachverständigen Behörde handelt, führt diese Änderung der Einschätzung der zuständigen Fachbehörde nicht zu einem anderen Ergebnis des vorliegenden Rechtsstreits. Denn im Zeitpunkt des Bescheidserlasses wurde auch der neue vom Umweltbundesamt festgesetzte Vorsorgewert bei Weitem nicht erreicht. Auch der höchste bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats gemessene Wert beträgt mit 1,35 gg/l Bisphenol A (gemessen am 30. November 2017 im Haus Nr. …, 6. OG, Wohnung V.) immer noch nur etwas mehr als die Hälfte dieses neuen Vorsorgewerts.

c) Die Anforderung des § 6 Abs. 3 TrinkwV wird ebenfalls eingehalten. Danach sollen Konzentrationen von Stoffen, die das Trinkwasser verunreinigen oder seine Beschaffenheit nachteilig beeinflussen können, so niedrig gehalten werden, wie dies nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik mit vertretbarem Aufwand unter Berücksichtigung von Einzelfällen möglich ist. Potentiell das Trinkwasser verunreinigende und seine Beschaffenheit nachteilig beeinflussende Stoffe sollen so wenig wie möglich im Trinkwasser vorkommen, ihre Konzentration soll minimiert werden. Bei der Bestimmung handelt es sich um eine Konkretisierung der grundlegenden Anforderungen an Trinkwasser nach § 4 Abs. 1 Satz 2 TrinkwV (Rathke, a.a.O., § 6 Rn. 17). Auch wenn es sich dabei nur um eine Sollbestimmung handelt, ist eine Verletzung dieser Norm dennoch möglich, sodass sie Grundlage einer Maßnahme nach § 9 Abs. 7 TrinkwV sein kann. Eine Konzentration von chemischen Stoffen im Wasser, die das Trinkwasser verunreinigt oder seine Beschaffenheit nachteilig beeinflussen kann, liegt hier vor: Hinsichtlich Epichlorhydrin ist zwar fraglich, ob dieser Stoff überhaupt von § 6 Abs. 3 TrinkwV erfasst ist, da insoweit mit § 6 Abs. 2 TrinkwV i.V.m. Anlage 2 eine Spezialnorm besteht. Dies kann jedoch dahingestellt werden, da jedenfalls der ebenfalls das Trinkwasser nachteilig beeinflussende Stoff Bisphenol A, für den kein Grenzwert nach § 6 Abs. 2 TrinkwV i.V.m. Anlage 2 existiert, im Wasser feststellbar ist.

Eine Reduzierung dieser Konzentration ist nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses grundsätzlich möglich. Die hierfür notwendige Maßnahme wäre im Zeitpunkt des Bescheiderlasses die Entfernung sämtlicher mit Epoxidharz ausgekleideten Wasserleitungen. Diese wäre nur auf sogenannte „klassische“ Weise, also durch mechanische Entfernung dieser Leitungen möglich (s.o.). Ein solches Vorgehen entspräche den allgemein anerkannten Regeln der Technik und würde zu einer Verringerung der Bisphenol-A-Werte führen, auch wenn ein Eintrag aus anderen Quellen in das Trinkwasser, wie insbesondere die Beigeladene im Berufungsverfahren vorgetragen hat, grundsätzlich denkbar ist.

Allerdings verlangt § 6 Abs. 3 TrinkwV eine derartige Minimierung nicht unter allen Umständen, sondern nur, soweit dies mit vertretbarem Aufwand unter Berücksichtigung von Einzelfällen möglich ist. Der Verordnungsgeber trägt insoweit den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung, indem er zwar unter Vorsorgegesichtspunkten eine möglichst weitgehende Minimierung von das Trinkwasser negativ beeinflussenden Stoffen anordnet, dies aber unter dem Vorbehalt des vertretbaren Aufwands, und zwar insbesondere unter Berücksichtigung von Einzelfällen, stellt. Hier bedeutet dies, dass das Minimierungsgebot (vgl. Rathke, a.a.O., § 6 Rn. 18/19) durch die von der Klägerin unterlassene Entfernung der mit Epoxidharz ausgekleideten Wasserleitungen nicht verletzt ist. Denn diese Maßnahme würde nach dem unwidersprochenen Vortrag der Klägerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Kosten in Höhe von rund 1.000.000,00 € verursachen. Angesichts der bislang sehr geringen Konzentration von Epichlorhydrin und Bisphenol A, die die Vorsorgewerte des Umweltbundesamts nicht erreicht, stände dieser Betrag nicht mit dem möglicherweise zu erzielenden Erfolg im Verhältnis. Es fehlt daher schon an der Angemessenheit der angeordneten Minimierung.

d) Aber auch die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Abs. 7 TrinkwV lie-gen nicht vor.

Zwar sind hier Tatsachen bekannt geworden, nach denen das Vorhandensein von Epichlorhydrin und Bisphenol A auf die Trinkwasserinstallation in der Wohnanlage der Klägerin zurückzuführen ist im Sinne von § 9 Abs. 7 Satz 1 TrinkwV. „Trinkwasser-Installation“ ist nach § 3 Nr. 3 TrinkwV die Gesamtheit der Rohrleitungen, Armaturen und Apparate, die sich zwischen dem Punkt des Übergangs von Trinkwasser aus einer Wasserversorgungsanlage im Sinne von § 3 Nr. 2 TrinkwV an den Nutzer und dem Punkt der Entnahme von Trinkwasser befinden. Diese Definition ist, was die mit Epoxidharz ausgekleideten Wasserleitungen angeht, erfüllt. Entgegen der Argumentation der Beigeladenen im Berufungsverfahren ist der Senat auch davon überzeugt, dass die im Trinkwasser festgestellten Werte für Bisphenol A und Epichlorhydrin jedenfalls auch aus der Auskleidung der Wasserleitungen mit Epoxidharz resultieren. Die diesbezügliche Argumentation des Verwaltungsgerichts in seinem Urteil ist überzeugend und wurde durch die Argumentation der Beigeladenen im Berufungsverfahren nicht substantiiert infrage gestellt.

Aus diesem Umstand muss jedoch auch eine gesundheitliche Gefahr resultieren, § 9 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 TrinkwV. Der Gefahrbegriff ist dabei ebenso wie nach Art. 3 Nr. 14 der Verordnung (EG) 178/2002 zu verstehen (Rathke, a.a.O., § 9 Rn. 6). Die gesundheitliche Gefahr in diesem Sinne muss aber nicht wie in § 6 Abs. 1 TrinkwV verlangt aufgrund der Konzentration der chemischen Stoffe „zu besorgen“ sein, sondern sie muss vielmehr möglicherweise aus der Trinkwasserinstallation „resultieren“. Dies ergibt sich aus der Formulierung „aus der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung möglicherweise resultierenden Gefahren“ im Wortlaut des § 9 Abs. 7 Satz 1 TrinkwV. Gegen diese Auslegung der Bestimmung kann auch nicht mit dem Beklagten argumentiert werden, bei einem derartigen Verständnis würde das Vorsorgein ein Nachweisprinzip verkehrt: Denn bei § 9 Abs. 7 TrinkwV handelt es sich um eine Eingriffsbefugnis, die vom Betreiber einer Wasserversorgungsanlage erhebliche Maßnahmen verlangen kann, bis die gesundheitliche Gefahr beseitigt oder zumindest auf ein tolerierbares Maß verringert ist. Hierfür muss eine möglicherweise bestehende Gefahr schon aus Verhältnismäßigkeitsgründen gefordert werden. Eine derartige Anordnung nur zur Vorsorge gegen etwaige, derzeit noch nicht feststehende Entwicklungen zu treffen, würde gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen und wäre mit dem Grundrechtsschutz der betroffenen Betreiber von Wasserversorgungsanlagen nicht vereinbar.

Aufgrund des bereits oben dargestellten Umstands, dass die vom Umweltbundesamt festgelegten DWPLL-Werte für Bisphenol A bzw. die in der Trinkwasserverordnung enthaltenen Grenzwerte für Epichlorhydrin nicht überschritten sind, kann von einer gesundheitlichen Gefahr nicht ausgegangen werden. Damit liegen die Tatbestandsvoraussetzungen der Befugnisnorm nicht vor.

3. Darüber hinaus ist die Anordnung auch wegen eines Ermessensfehlers (§ 114 VwGO) rechtswidrig. Bei der von der Klägerin betriebenen Wasserversorgungsanlage handelt es sich um eine solche nach § 3 Nr. 2 Buchst. e TrinkwV, da aus dieser das von einem Wasserversorger (Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nr. 2 Buchst. a oder b TrinkwV) stammende Wasser an Verbraucher, hier konkret die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft bzw. deren Mieter abgegeben wird. Diese wird auch nicht im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit im Sinne von § 3 Nr. 11 TrinkwV betrieben. Eine solche ist definiert als die Trinkwasserbereitstellung für einen unbestimmten, wechselnden und nicht durch persönliche Beziehungen verbundenen Personenkreis. Die Gesetzesbegründung (BR-Drs. 530/10, Seite 63) nennt als Unterscheidungsmerkmal, dass die im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit betriebenen Einrichtungen der Allgemeinheit Leistungen anbieten, die von einem wechselnden Personenkreis in Anspruch genommen werden. Im Gegensatz dazu gibt es hier einen genau bestimmten Personenkreis, bestehend aus den Eigentümern bzw. den Mietern der Wohneinheiten und deren Besuchern bzw. Gästen. Damit liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Abs. 7 Satz 2 TrinkwV vor mit der Folge, dass aus der gebundenen Befugnisnorm nach Satz 1 eine im Ermessen des Gesundheitsamts stehende Befugnis wird (vgl. Rathke a.a.O., § 9 Rn. 19). Das Gesundheitsamt hat also ein Ermessen, ob es eine Maßnahme nach § 9 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 TrinkwV anordnet, von dem es pflichtgemäß Gebrauch machen muss.

Betrachtet man die Begründung des Bescheids zu Ziffer I.3.1 (Seite 8 des Bescheids; zur Maßgeblichkeit der Begründung vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, § 114 Rn. 18) ist nicht erkennbar, dass es dem Beklagten bewusst war, dass er hier einen Ermessensspielraum hat und dass er diesen ausfüllen will. Die Begründung erschöpft sich insoweit auf Ausführungen zur Frage, ob überhaupt eine Innensanierung von alten Kupferleitungen mittels Epoxidharzbeschichtung zulässig ist und ob diese den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. Im Sinne einer Ermessensbetätigung kann allein die Formulierung verstanden werden, dass die Gefahr bestehe, dass aus dem Epoxidharz Bisphenol A und Epichlorhydrin ausgeschwemmt werde, Stoffe, die nachweislich das Risiko gesundheitlicher Gefahren in sich bergen. Dass das Landratsamt erkannt hat, dass es hier einen Spielraum hat, lässt sich der Begründung dagegen nicht entnehmen.

Aber auch wenn man nicht von einem Ermessensausfall ausgeht, liegt jedenfalls ein Ermessensfehlgebrauch vor. Nach § 114 Satz 1, 2. Alternative VwGO prüft das Gericht auch, ob die Behörde ihr Ermessen dem Zweck der Ermächtigung entspre-chend ausgeübt hat. Diese Anforderung vergleicht die Gründe der Behörde mit dem Gesetzeszweck (Rennert, a.a.O., § 114 Rn. 20). Die gerichtliche Kontrolle ist darauf beschränkt zu überprüfen, ob sich die Behörde von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen. Dies umfasst auch die Prüfung, ob die Behörde den oder die Zwecke des Gesetzes zutreffend und vollständig erfasst und sich in diesem Normprogramm gehalten hat (Rennert, a.a.O.). Vorliegend lässt sich der Begründung der Ziffer I.3.1 des Bescheids nicht entnehmen, dass dem Landratsamt bewusst war, dass für die Frage, ob eine Anordnung nach § 9 Abs. 7 Sätze 1 und 2 TrinkwV getroffen wird, maßgeblich darauf ankommt, wie hoch die Gefahr für die menschliche Gesundheit ist, was sich danach bemisst, wie hoch die festgestellten Werte von Epichlorhydrin und Bisphenol A sind. Etwaige Überlegungen hierzu lassen sich der Begründung nicht im Ansatz entnehmen. Daher ist die Anordnung jedenfalls wegen eines Ermessensfehlgebrauchs rechtswidrig.

Ziffer I.3.1 des Bescheids verletzt die Klägerin auch in eigenen Rechten und ist daher aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Auf die Frage, ob die Sanierung korrodierter Wasserleitungen durch Ausspritzen mit Epoxidharz den allgemein anerkannten Regeln der Technik i.S.v. § 17 TrinkwV entspricht oder nicht, kommt es nach alledem nicht entscheidungserheblich an. Gleiches gilt für die Frage, ob der Beklagte mit dem Schreiben vom 20. November 2012, mit dem das Verfahren zur Untersagung der Rohrinnensanierung mit Epoxidharz eingestellt wurde, einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat.

II.

Ziffer I.6.1 des Bescheids ist ebenfalls rechtswidrig und verletzt die Klägerin in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Anordnung stellt einen engen Zusammenhang mit der in Ziffer I.3.1 angeordneten Sanierung der mit Epoxidharz ausgekleideten Wasserleitungen her, indem die Untersuchung bis zu dieser Sanierung angeordnet wird. Daher ist im Gleichlauf mit dem oben zu Ziffer I.3.1 des streitgegenständlichen Bescheids ausgeführten für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage auf den Zeitpunkt des Bescheiderlasses am 10. März 2014 abzustellen.

Der streitgegenständliche Bescheid nennt auch hinsichtlich der in Ziffer I.6.1 angeordneten Pflicht zur Untersuchung des Trinkwassers auf Epichlorhydrin und Bisphenol A keine Rechtsgrundlage.

1. Diese findet sich für die Untersuchung auf Bisphenol A jedoch in § 20 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b TrinkwV.

§ 20 Abs. 1 Nr. 3 TrinkwV ist vorliegend nicht einschlägig, da er nur eine Modifikation der in § 14 TrinkwV geregelten Untersuchungspflichten ermöglicht. Untersuchungspflichten nach § 14 Abs. 1 und 2 TrinkwV richten sich aber nur an Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nr. 2 Buchst. a oder b TrinkwV. Die Untersuchungspflichten nach § 14 Abs. 3 TrinkwV richten sich zwar auch an Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nr. 2 Buchst. e TrinkwV wie vorliegend, allerdings nur bei Abgabe von Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit, die hier nicht vorliegt (s.o.).

§ 20 Abs. 1 Nr. 5 TrinkwV ist vorliegend nicht einschlägig, da er nur auf die Anordnung von Maßnahmen zur Beseitigung von Verunreinigungen und zur Vorbeugung von künftigen Verunreinigungen abzielt. Auch darum geht es bei Ziffer I.6.1 des Bescheides nicht.

Tatbestandsmäßige Voraussetzung einer Anordnung nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 b TrinkwV ist die Erforderlichkeit der Untersuchung zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder zur Sicherstellung der einwandfreien Beschaffenheit des Trinkwassers. Auf der Rechtsfolgenseite können dann Untersuchungen angeordnet werden zur Feststellung, ob andere als die nach den Anlagen 2 und 3 untersuchten Parameter in Konzentrationen enthalten sind, die eine Schädigung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen.

Bei Bisphenol A handelt es sich grundsätzlich um einen für die menschliche Gesundheit schädlichen Stoff, der nicht in den Anlagen 2 oder 3 enthalten ist. Er befindet sich im Trinkwasser der klägerischen Wohnanlage derzeit wie auch im Zeitpunkt des Bescheiderlasses nur in Konzentrationen, die eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit nicht besorgen lassen (siehe oben). Allerdings kann diese Konzentration aufgrund der von dem Beklagten im Berufungsverfahren angeführten Umstände grundsätzlich in Zukunft ansteigen, insbesondere in den Fällen einer thermischen oder chemischen Desinfektion wegen Legionellen, außerdem wegen Alterung, möglicher schlechter Verarbeitung, etc. Um zu erkennen, ob die Konzentration von Bisphenol A über den vom Bundesamt für die Beurteilung, ob eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit im Sinne des § 9 Abs. 7 TrinkwV zu besorgen ist, festgesetzten DWPLL-Wert angestiegen ist, kann daher eine derartige Untersuchung nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 b TrinkwV angeordnet werden, da die allgemeinen Untersuchungspflichten des § 14 TrinkwV wie gezeigt eine derartige Untersuchung nicht abdecken.

2. Hinsichtlich der alle 5 Jahre angeordneten Untersuchung auf Epichlorhydrin (vgl. den Änderungsbescheid vom 28. Mai 2015) kann jedoch § 20 Abs. 1 Nr. 4 b TrinkwV nicht als Rechtsgrundlage herangezogen werden, da dieser Stoff in der Anlage 2 genannt ist. § 20 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 5 TrinkwV sind aus den bereits oben zur Untersuchung auf Bisphenol A genannten Gründen nicht einschlägig.

§ 20 Abs. 1 Nr. 2 TrinkwV könnte nach seinem Wortlaut wohl herangezogen werden („bestimmte Untersuchungen“). Nach der amtlichen Begründung des Regierungsentwurfs dient die Bestimmung aber nur der Anordnung eines bestimmten Untersuchungsverfahrens (BR-Drs. 530/10, S. 106), was gegen die Anwendung auf den vorliegenden Fall spricht. Letztendlich kann diese Frage aber dahingestellt bleiben, da dann mangels einer Spezialvorschrift in der Trinkwasserverordnung als Befugnisnorm § 39 Abs. 2 Nr. 1 IfSG i.V.m. § 6 Abs. 2 TrinkwV einschlägig wäre.

3. Gleichwohl ist auch die in Ziffer I.6.1 des streitgegenständlichen Bescheides angeordnete Untersuchungspflicht rechtswidrig. Die Anordnung stellt nämlich nach ihrem Wortlaut einen untrennbaren Zusammenhang mit der Maßnahme nach Ziffer I.3.1 auf, da die Untersuchung „bis zur Beseitigung“ verlangt wird. Da die Anordnung nach Ziffer I.3.1 aber rechtswidrig und auf die Anfechtungsklage hin aufzuheben ist, kann auch die Untersuchungspflicht, so wie sie verfügt ist, nicht aufrechterhalten bleiben.

Daneben besteht wohl auch ein Ermessensdefizit: Denn das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit der Beklagten hat im Zulassungsverfahren (Blatt 168 f. der Akte des Zulassungsverfahrens) selbst detailliert ausgeführt, welche Anforderungen an eine ordnungsgemäße Beprobung des Trinkwassers auf Bisphenol A zu stellen wären. Derartige Vorkehrungen sind in der hier streitgegenständlichen Anordnung aber nicht getroffen worden.

Die Untersuchungspflicht in Ziffer I.6.1 des Bescheides ist daher rechtswidrig, verletzt die Klägerin in eigenen Rechten und ist aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

III.

Gleiches gilt für die in Ziffer III. a und c verfügten Zwangsgelder. Da sie sich auf die rechtswidrigen und aufzuhebenden Anordnungen nach Ziffer I.3.1 und I.6.1 beziehen, sind sie ebenfalls rechtswidrig, verletzen die Klägerin in ihren eigenen Rechten und sind daher aufzuheben.

IV.

Die Kostenentscheidung war aufgrund des Grundsatzes der Kosteneinheit (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, vor § 154, Rn. 6) neu und einheitlich für beide Instanzen zu bilden. Da der Beklagte hinsichtlich der Teile des streitgegenständlichen Bescheids, die nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens waren, im insoweit rechtskräftig gewordenen Urteil des Verwaltungsgerichts obsiegt hat, waren die Kosten nach § 155 Abs. 1 VwGO verhältnismäßig zu teilen. Ausgangspunkt für die Quotelung waren dabei die Streitwerte der einzelnen Ziffern des Bescheids, wie sie sich aus dem Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts ergeben. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen waren nach § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig, da dieser einen Antrag gestellt hat und sich damit dem Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat (Schmidt in Eyermann, VwGO, § 162, Rn. 17 m.w.N.).

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Revision war zuzulassen, da die Frage, welche Bestimmung Rechtsgrundlage einer Anordnung zur Beseitigung von Epoxidharz ausgekleideten Wasserleitungen sein kann, grundsätzliche Bedeutung hat, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

I.

Unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 18. November 2015 wird der Antrag des Antragstellers nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO abgelehnt.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist der Hauptbegründer und einziger Vorstand des eingetragenen Vereins „... e.V.“ mit Sitz in M., der u. a. Sport- und Ferienreisen für Kinder und Jugendliche veranstaltet und Sportunterricht anbietet. Die Reisen leitet ausweislich des Internet-Auftritts des Vereins „... e.V.“ seit 1994 alle der Antragsteller „als Hauptbegründer und 1. Vorstand des Vereins“. Weiter ist der Antragsteller im Gewerberegister der Antragsgegnerin mit den Gewerben „Durchführung von Reiseveranstaltungen“, „Organisation von Reiseveranstaltungen“ und „Erteilung von Sportunterricht“ gemeldet. In einem dem Antragsteller (privat) gehörenden Haus in B. am Plattensee in Ungarn werden Feriencamps des Vereins „... e.V.“ für Kinder und Jugendliche im Alter zwischen 12 und 15 Jahren durchgeführt. Für diese Veranstaltungen tritt der Antragsteller nach eigenem Vorbringen als selbstständiger Reiseveranstalter auf, der die Ferienaufenthalte für den Verein durchführt und dem Verein dafür seine Kosten sowie den Arbeitsaufwand pauschal in Rechnung stellt. Den Sportunterricht in Form von Karatetraining führt der Antragsteller nach eigenen Angaben in der von ihm gewerblich betriebenen Sportschule „Karate ...“ durch, wobei jeder angemeldete Teilnehmer zusätzlich Vereinsmitglied beim Verein „... e.V.“ wird und der Antragsteller von den Kursgebühren die darin enthaltenen Mitgliedsbeiträge an den Verein abführt.

Aufgrund des Verdachts fortgesetzter sexueller Übergriffe während eines Freizeitcamps am Plattensee in Ungarn in der Zeit vom 1. bis zum 10. August 2014 wird gegen den Antragsteller ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren (Az.: ... Js ...) wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern nach § 176 StGB geführt. Im Rahmen dieses Ermittlungsverfahrens fand beim Amtsgericht M. eine ermittlungsrichterliche Vernehmung der beiden Anzeigenerstatter und Geschädigten als Zeugen statt. Die Antragsgegnerin wurde über diese Ermittlungen der Staatsanwaltschaft informiert.

Mit Bescheid vom 22. Mai 2015 verfügte die Antragsgegnerin ein Kontaktverbot, mit dem dem Antragsteller bis zum Abschluss des Ermittlungs-/Strafverfahrens wegen des sexuellen Missbrauchs von Kindern untersagt wird, Kontakt mit Kindern aufzunehmen; insbesondere dürfe er sich nicht mit ihnen ohne Anwesenheit der Erziehungsberechtigten in seiner Wohnung, in anderen Räumen, Fahrzeugen, Schwimmbädern, Kinos oder an abgelegenen Orten aufhalten. Im Besonderen sei ihm die Durchführung und Planung von Sport- und Trainingsveranstaltungen und von Unternehmungen aller Art, an denen Kinder teilnehmen, untersagt (Nr. 1.). Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wurde angeordnet (Nr. 2.) und ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,- Euro für den Fall der Zuwiderhandlung gegen das Kontaktverbot angedroht (Nr. 3.).

Dagegen erhob der Antragsteller zur Niederschrift des Verwaltungsgerichts am 22. Mai 2015 Klage mit dem Antrag, den Bescheid der Antragsgegnerin vom 22. Mai 2015 aufzuheben. Gleichzeitig beantragte er, die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO wiederherzustellen bzw. anzuordnen.

Mit Beschluss vom 18. November 2015 hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 22. Mai 2015 wiederhergestellt bzw. im Hinblick auf die Zwangsgeldandrohung angeordnet. Der angefochtene Bescheid erweise sich voraussichtlich als rechtswidrig. Soweit dem Antragsteller darin ausdrücklich auch die Durchführung von Sport- und Trainingsveranstaltungen und von Unternehmungen aller Art, an denen Kinder teilnehmen, verboten werde, sei die Anordnung schon wegen Heranziehung der falschen Rechtsgrundlage rechtswidrig. Insoweit sei die maßgebliche Rechtsgrundlage § 35 GewO, der gegenüber der herangezogenen Befugnisnorm des Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 und 3 LStVG die spezielle gewerberechtliche Eingriffsnorm darstelle. Ein Austausch der falschen Rechtsgrundlage sei hier schon deswegen nicht möglich, da es sich bei Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 und 3 LStVG um eine Ermessensentscheidung, bei § 35 GewO dagegen um eine gebundene Entscheidung handle. Der Sache nach werde hier eine Teiluntersagung des vom Antragsteller im Gewerberegister angemeldeten Gewerbes „Erteilung von Sportunterricht“ (hier: als Trainer im Karate ...) und „Organisation von Reiseveranstaltungen“ (hier: Organisation und Durchführung von Ferienveranstaltungen in B. in Ungarn) verfügt. § 35 GewO ermögliche auch eine derartige Teiluntersagung. Der Einwand der Antragsgegnerin, die Tätigkeit des Antragstellers sei nicht gewerberechtlich, sondern rein vereinsrechtlich zu qualifizieren, gehe fehl. Denn das Abrechnungsmodell zwischen dem Verein und dem Antragsteller belege, dass der Antragsteller bei der Organisation der Feriencamps gegenüber dem Verein als gewerblicher Leistungserbringer fungiere. Ebenso verhalte es sich mit dem Karatetraining des Antragstellers in der von ihm betriebenen Karateschule. Eine Maßnahme nach § 35 GewO setze im Übrigen nicht zwingend eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung voraus. Soweit dem Antragsteller mit der streitbefangenen Anordnung auch eine Kontaktaufnahme mit Kindern im privaten Bereich verboten werde, sei Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 und 3 LStVG als zutreffende Rechtsgrundlage herangezogen worden. Nach Auffassung des Gerichts bedeute die Verfügung des Kontaktverbots zu Kindern eine durchaus erhebliche Einschränkung der grundrechtlichen Freiheit des Antragstellers, die wohl nicht mehr auf die sicherheitsrechtliche Generalklausel gestützt werden könne, sondern einer Spezialbefugnis bedürfe. Jedenfalls vor dem Hintergrund des hohen Ranges des Schutzes von Kindern vor sexuellem Missbrauch könne aber die Generalklausel während einer Übergangszeit bis zu einer Regelung der Thematik durch den Landesgesetzgeber als (tragfähige) Grundlage herangezogen werden. Allerdings genüge die durch die Antragsgegnerin angestellte Gefahrenprognose nicht den an sie zu stellenden Anforderungen. Zwar habe das Gericht nach dem Studium der Ermittlungsakten keinen Anlass, die Ordnungsgemäßheit der Befragungen der Zeugen durch die zuständigen Strafverfolgungsorgane oder deren Einschätzung von der Glaubwürdigkeit der beiden Kinder und ihres Vortrags in Zweifel zu ziehen. Vorläufig habe deshalb bei der sicherheitsrechtlichen Prognose von einem relevanten Verdacht eines Vergehens des Antragstellers nach § 176 StGB im Rahmen des Ferienlagers 2014 ausgegangen werden können. Diese Vorfälle genügten jedoch nicht, um hier die erforderliche, hinreichend fundierte Wiederholungsgefahr annehmen zu können. Es gebe keinen allgemeinen Erfahrungssatz dahingehend, dass auf derartige Vorfälle in der Regel weitere folgen würden. Die von der Antragsgegnerin angenommene Wiederholungsgefahr habe nicht ohne fachgutachterliche Hilfe festgestellt werden können. Insoweit sei vielmehr eine individuelle fachgutachterliche Abklärung beim Antragsteller erforderlich.

Zur Begründung ihrer Beschwerde trägt die Antragsgegnerin im Wesentlichen vor, der angefochtene Bescheid werde um folgende Ermessenserwägungen im Sinne von § 114 Satz 2 VwGO ergänzt: Mittlerweile seien zwei weitere Vorfälle gemeldet worden, die Anlass für polizeiliche Ermittlungen gegen den Antragsteller wegen des Vorwurfs des sexuellen Missbrauchs gäben. So habe ein Teilnehmer des Feriencamps vom 30. August bis zum 6. September 2015 in Ungarn über ein Fehlverhalten des Antragstellers, der einem anderen teilnehmenden Jungen das Knie gestreichelt und die Hand gehalten habe, berichtet. Auch eine an einer Fahrt teilnehmende Studentin der Fachakademie für Sozialpädagogik habe angegeben, dass sie beobachtet habe, wie sich der Antragsteller in das Bett eines Kindes gelegt und es unter der Decke wohl gekitzelt habe. Aufgrund dieser neuerlichen Vorfälle habe das zuständige Referat der Antragsgegnerin als Sachaufwandsträgerin und Eigentümerin der Schulanlage mit Bescheid vom 14. Dezember 2015 ein Hausverbot gegenüber dem Antragsteller für die gesamte Schulanlage, in der er seinen Karateunterricht durchführe, ausgesprochen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei die Prognose bezüglich der Wiederholungsgefahr beim Antragsteller tragfähig. So habe sich die Antragsgegnerin für ihre Prognose auf die bis dahin gesammelten Erfahrungen, die öffentlich zugänglichen Informationen von Behörden und privaten Stellen, die veröffentlichten Gerichtsentscheidungen sowie die wissenschaftlichen Abhandlungen gestützt, auch wenn diese nicht explizit im Bescheid aufgeführt worden seien. Im Übrigen sei die Zulässigkeit des Nachschiebens von Ermessenserwägungen höchstrichterlich ausdrücklich anerkannt. Insoweit beziehe sich die Antragsgegnerin nunmehr ausdrücklich auf die Erkenntnisse des Prof. Dr. B. der Charité der H.-Universität zu Berlin zur Rückfallgefahr von Tätern mit einer pädophilen Präferenzstörung. Das Verwaltungsgericht verkenne auch, dass das verfügte Kontaktverbot den privaten Bereich des Antragstellers, den Bereich als Vereinsvorstand und schließlich wohl auch denjenigen als Gewerbetreibender betreffe. Die Antragsgegnerin gehe nach wie vor davon aus, dass der Antragsteller hinsichtlich der Reiseveranstaltungen und des Karateunterrichts einzig in seiner Funktion als (alleiniger) Vereinsvorstand in Erscheinung getreten sei. Allenfalls ergänzend für einen kleinen Teilbereich könne das Gewerbe „Durchführung von Reiseveranstaltungen“ und „Erteilung von Sportunterricht“ betroffen sein. Das Gewerbe „Organisation von Reiseveranstaltungen“ sei vom Kontaktverbot dagegen ohnehin nicht betroffen gewesen. Zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses habe die Antragsgegnerin eine Gewerbeuntersagung nicht in Betracht gezogen, da wegen des Auftretens des Antragstellers als Vereinsvorstand hinsichtlich der Reisen und des Karateunterrichts eine gewerbliche Tätigkeit auch nicht auf der Hand gelegen habe. Die Vereinstätigkeit habe bei ihm immer im Vordergrund gestanden. Die Gewerbetätigkeit habe dagegen allenfalls eine untergeordnete Rolle gespielt und sei von der Vereinstätigkeit überlagert. § 35 GewO sei jedenfalls als Rechtsgrundlage für ein Verbot der Vereinstätigkeit nicht geeignet. Da der Antragssteller wegen des ihm zur Last gelegten Tatvorwurfs des sexuellen Missbrauchs von Kindern nicht rechtskräftig verurteilt sei und sich die Antragsgegnerin für ihren Bescheid auch nicht auf dem Beweis zugängliche eingetretene Tatsachen stützen habe können, sei eine Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO auch gar nicht möglich gewesen. Im Übrigen sei entgegen der vom Verwaltungsgericht geäußerten Auffassung ein Austausch der falschen Rechtsgrundlage hier nicht von vornherein unmöglich. Eine Grenze des Nachschiebens von Gründen sei nur dort gegeben, wo durch die zusätzlichen Begründungsteile der Verwaltungsakt in seinem Wesen verändert werde. Letzteres sei bei der Umwandlung einer Ermessensentscheidung in eine gebundene Entscheidung gerade nicht der Fall. Gleichwohl sei der Austausch der Rechtsgrundlage hier nicht angezeigt, weil die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Vereinstätigkeiten habe untersagen wollen und müssen. Dafür sei allein Art. 7 Abs. 2 LStVG die richtige und geeignete Rechtsgrundlage. Auch wenn aufgrund der Überschneidung von Gewerbe- und Vereinstätigkeit das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 GG des Antragsgegners betroffen wäre, sei ein Kontaktverbot auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 2 LStVG zulässig. Das angeordnete Kontaktverbot sei zeitlich begrenzt und betreffe die Durchführung von Reiseveranstaltungen und das Erteilen von Sportunterricht nur mit Kindern. Somit handle es sich lediglich um eine Berufsausübungsregelung, die zulässig sei, soweit vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls diese als zweckmäßig erscheinen ließen. Der Schutz überragender Rechtsgüter wie der körperlichen Unversehrtheit und der Schutz der Kinder vor sexuellem Missbrauch überwiege letztlich deutlich gegenüber dem relativ geringfügigen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit des Antragstellers. Unzutreffend sei auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die sicherheitsrechtliche Gefahrenprognose sei nicht tragfähig. Die zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses durch die Polizei und eigene Recherchen erlangten Kenntnisse über die Konstruktion der vereinsbezogenen Tätigkeit des Antragstellers, die in dessen Privathaus durchgeführten Ferienfahrten des Vereins, den angezeigten sexuellen Übergriff auf zwei damals 13-jährige Jungen und das anschließende Verhalten des Antragstellers (intensiver Kontakt zu den beiden Jungen auch nach der Ferienfahrt) ließe klare einschlägige Täterstrategien wie langfristige Planung des Missbrauchs, sexualisierte Annäherung sowie langfristige Aufrechterhaltung des Zugriffs auf das Kind erkennen. Sexualdelikte seien regelmäßig von einer besonderen Veranlagung oder Neigung des Täters geprägt und könnten deshalb die Gefahr der Wiederholung auch bei erstmaliger Begehung mit sich bringen. In Anbetracht der schwerwiegenden Folgen für kindliche Missbrauchsopfer und des erkennbaren Vorgehens des Antragstellers nach bekanntem Täterschema habe das Vorkommnis vom August 2014 auch ohne Beiziehung einer fachgutachterlichen Stellungnahme ausgereicht, um die Prognose über eine konkrete Wiederholungsgefahr eines solchen Sexualdelikts anzustellen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 18. November 2015 den Eilantrag des Antragstellers nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO abzulehnen.

Der Antragsteller tritt der Beschwerde unter Hinweis auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses entgegen. Die vermeintlich neuen Erkenntnisse der Antragsgegnerin seien im Übrigen nicht Gegenstand eines Straftatbestandes und könnten daher nicht als weitere Vorfälle herangezogen werden. Er greife die verleumderischen Methoden der Antragsgegnerin an, die ihm jeweils Unwahrheiten unterstelle. Der angefochtene Verwaltungsakt sei ein unzulässiger Eingriff in sein Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG.

Die Landesanwaltschaft Bayern hat sich als Vertreter des öffentlichen Interesses beteiligt, aber auf die Abgabe einer eigenen Stellungnahme verzichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Behördenakten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Die von der Antragsgegnerin dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen die Abänderung der mit der Beschwerde angegriffenen erstinstanzlichen Entscheidung. Aus den in der Beschwerde dargelegten Gründen ergibt sich, dass die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten der Klage des Antragstellers zu treffende Abwägungsentscheidung zu einem anderen Ergebnis und zur Ablehnung des Eilantrags hätte führen müssen.

Der vom Antragsteller angefochtene Bescheid der Antragsgegnerin vom 22. Mai 2015 erweist sich bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung bezüglich des in Nr. 1. verfügten Kontaktverbots mit hoher Wahrscheinlichkeit als rechtmäßig, soweit damit eine Kontaktaufnahme mit Kindern im privaten Bereich sowie im Rahmen der Vereinstätigkeit des Antragstellers beim Verein „... e.V.“ untersagt wird (1.). Soweit das angefochtene Kontaktverbot darüber hinaus materiell (auch) eine gewerberechtliche Regelung im Sinne der vom Verwaltungsgericht angenommenen Teilgewerbeuntersagung (s. § 35 GewO) enthalten sollte (2.1.), lässt sich die Frage nach der Rechtmäßigkeit eines solchen Verbots dagegen nicht eindeutig beantworten (2.2.). Die danach erforderliche Interessenabwägung führt jedoch zu dem Ergebnis, dass die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage des Antragstellers gegen diese Verfügung insgesamt nicht wiederhergestellt werden kann, weil das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Kontaktverbots das private, aber auch berufliche Suspensivinteresse des Antragstellers letztlich deutlich überwiegt (3.).

1. Soweit sich das streitbefangene Kontaktverbot mit Kindern auf den privaten Bereich des Antragstellers und vor allem dessen Vereinstätigkeit beim Verein „... e.V.“ als Veranstalter und Leiter von Feriencamps und Sportunterricht für Kinder bezieht (zur Teilbarkeit eines Verwaltungsaktes vgl. allgemein Happ in Eyermann, VwGO, Kommentar, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. 17 und Schmidt, a. a. O., § 113 Rn. 9), bestehen bei der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken des Senats. Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 und 3 LStVG ist - jedenfalls insoweit - eine tragfähige gesetzliche Ermächtigung für das erlassene Kontaktverbot (1.1.). Die Antragsgegnerin hat die Tatbestandsvoraussetzungen dieser sicherheitsrechtlichen Befugnisnorm auch zu Recht als gegeben angesehen und dabei insbesondere eine rechtlich nicht zu beanstandende Gefahrenprognose hinsichtlich einer beim Antragsteller anzunehmenden Wiederholungsgefahr angestellt (1.2.).

1.1. Die allerdings nicht entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, mit Blick auf den Vorbehalt des Gesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG) und die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowie des Bundesverwaltungsgerichts zu der Frage, ob die polizeiliche Generalklausel eine tragfähige Rechtsgrundlage für die Dauerobservation eines aus der Sicherungsverwahrung Entlassenen bzw. eines mehrfach wegen sexueller Gewaltdelikte vorbestraften Mannes darstellt (vgl. BVerfG, B. v. 8.11.2012 - 1 BvR 22/12 - juris; BVerwG, B. v. 13.1.2014 - 6 B 59.13 - juris), bedürfe das Kontaktverbot zu Kindern als erhebliche Einschränkung der grundrechtlichen Freiheit des Antragstellers einer Spezialbefugnis und könne demgemäß nicht auf die sicherheitsrechtliche Generalklausel gestützt werden, vermag der Senat aus den nachfolgenden Gründen nicht zu teilen:

In beiden zitierten Entscheidungen ist nicht abschließend entschieden worden, dass die polizeiliche Generalklausel als Rechtsgrundlage für die dort streitbefangene Dauerbeobachtung nicht in Betracht komme. Dass es in anderen Bundesländern polizeirechtliche Sonderregelungen zur Bekämpfung häuslicher Gewalt und in diesem Rahmen Standardermächtigungen auch für Näherungs- und Kontaktverbote gibt (vgl. dazu Guckelberger/Gard, NJW 2014, 2822), ist ebenfalls kein durchgreifendes Argument gegen die Anwendung der Generalklausel in Bayern. Vor allem ist aber bezüglich der Beeinträchtigung der Grundrechte eine dauerhafte lückenlose Präsenz der den Betroffenen außerhalb seines Zimmers überwachenden Polizisten (vgl. BVerfG a. a. O. Rn. 23 ff.) nicht vergleichbar oder gar gleichzusetzen mit dem hier angefochtenen zeitlich begrenzten Kontaktverbot mit Kindern. Schließlich liegt der sicherheitsbehördlichen Befugnisnorm des Art. 7 Abs. 2 LStVG im Gegensatz zur polizeirechtlichen Befugnisgeneralklausel (s. Art. 11 Abs. 1 PAG) immer noch das landesrechtliche überkommene Prinzip der Spezialermächtigung (abschließende Aufzählung: „... nur treffen, um ...“) zugrunde (vgl. Gallwas/Lindner in Gallwas/Lindner/Wolff, Bayerisches Polizei- und Sicherheitsrecht, 4. Aufl. 2015, Rn. 304 ff. und 358 ff.; Kraft in Bengl/Berner/Emmerig, Bayerisches Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG -, Kommentar, Stand: September 2015, vor Art. 6, Rn. 3), so dass sich angesichts der gegenüber der Generalbefugnis des Polizeirechts eingeschränkter normierten Tatbestandsvoraussetzungen die vom Verwaltungsgericht geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken bezüglich einer (erforderlichen) hinreichend differenzierten Rechtsgrundlage (vgl. BVerfG a. a. O. Rn. 25) auch systematisch nicht ohne weiteres übertragen lassen (zur sicherheitsrechtlichen Generalklausel und dem grundgesetzlichen Gesetzesvorbehalt vgl. auch Koehl in Bengl/Berner/Emmerig, a. a. O., Art. 7 Rn. 8 ff.).

Soweit ersichtlich wird demgemäß in der Rechtsprechung und der Kommentarliteratur ein Kontaktverbot auch auf der Grundlage der polizeilichen Befugnisgeneralklausel für zulässig angesehen (vgl. z. B. VG München, B. v. 20.7.2007 - M 7 S 07.2792 - BeckRS 2007, 36564; Schmidbauer in Schmidbauer/Steiner, Bayerisches Polizeiaufgabengesetz, Kommentar, 4. Aufl. 2014, Art. 11 Rn. 204; Berner/Köhler/Käß, Polizeiaufgabengesetz, Handkommentar, 20. Aufl. 2010, Art. 16 Rn. 6; zu einem auf die allgemeine Befugnis für die Gefahrenabwehr- und Polizeibehörden nach § 11 HSOG gestützten Kontakt- und Annäherungsverbot vgl. auch HessVGH, B. v. 30.9.2011 - 8 B 1329/11 - BeckRS 2011, 56078).

1.2. Die Antragsgegnerin hat die Tatbestandsvoraussetzungen der hier anwendbaren sicherheitsrechtlichen Generalklausel des Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 und 3 LStVG auch zu Recht als gegeben angesehen. Danach können die Sicherheitsbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben für den Einzelfall Anordnungen nur treffen, um rechtswidrige Taten, die den Tatbestand eines Strafgesetzes (hier: § 176 StGB - Sexueller Missbrauch von Kindern) verwirklichen, zu verhüten oder zu unterbinden (Nr. 1.) oder Gefahren abzuwehren oder Störungen zu beseitigen, die Leben, Gesundheit oder die Freiheit von Menschen bedrohen oder verletzen (Nr. 3.). Nach § 176 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen lässt. Die zu verhütende Straftat muss aber konkret drohen. Dies ist dann der Fall, wenn aufgrund objektiver Tatsachen oder bestimmter Verhaltensweisen mit dem Eintritt des Schadens für die geschützten Rechtsgüter in dem konkreten Einzelfall mit hinreichender Wahrscheinlichkeit gerechnet werden muss; bloße Vermutungen reichen dafür nicht. Allerdings gilt ein mit zunehmendem Ausmaß des möglichen Schadens abgesenkter Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts (st. Rspr.; vgl. z. B. BayVGH, B. v. 17.9.2015 - 10 CS 15.1435, 10 C 1510 C 15.1434 - juris Rn. 21). Geht es um den Schutz hochrangiger Rechtsgüter, wie etwa auch die Gesundheit von Menschen, dürfen an die Wahrscheinlichkeit eines Schadens keine überzogenen Anforderungen gestellt werden; es genügt, dass die Möglichkeit von Schäden an diesen Rechtsgütern realistischerweise nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. etwa BVerwG, U. v. 31.5.2012 - 3 A 1.11 - juris Rn. 31).

Gemessen daran ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts die Gefahrenprognose der Antragsgegnerin, angesichts des vom Antragsteller gezeigten Verhaltens sei auch künftig zu erwarten, dass er sich Kindern zum Zwecke der Befriedigung seiner pädophilen Veranlagung und des sexuellen Missbrauchs nähern und erneut sexuelle Handlungen an Kindern vornehmen werde, rechtlich nicht zu beanstanden. Die sich im Wesentlichen auf die allgemeine Lebenserfahrung stützende Prognose (Gefahreinschätzung bzw. -beurteilung) ist vom Gericht in vollem Umfang nachzuvollziehen und auch hinsichtlich des darin enthaltenen Wahrscheinlichkeitsurteils nicht nur einer begrenzten gerichtlichen Kontrolle zugänglich (st. Rspr.; vgl. BayVGH, U. v. 26.11.2014 - 10 B 14.1235 - juris Rn. 25 m. w. N.). Schon deshalb ist der Hinweis des Verwaltungsgerichts auf § 114 Satz 2 VwGO und die Voraussetzungen der Ergänzung einer Ermessensentscheidung für das (nachträgliche) Heranziehen der Erkenntnisse des Prof. B. zur Rückfallgefahr bei Sexualstraftätern durch die Antragsgegnerin systematisch unzutreffend.

Im Zeitpunkt der Entscheidung der Antragsgegnerin lagen aber bereits Tatsachen vor, die die von der Antragsgegnerin getroffene Gefahrenprognose und die Annahme einer Wiederholungsgefahr beim Antragsteller hinreichend stützen. Das Verwaltungsgericht ist offensichtlich selbst davon ausgegangen, dass sich die vom Antragsteller bestrittenen Vorkommnisse (sexuelle Handlungen an den beiden Kindern im Rahmen des Feriencamps im Sommer 2014 in Ungarn) so abgespielt haben, wie es von den beiden Jungen bei ihren mehrfachen Vernehmungen nachvollziehbar und glaubhaft geschildert worden ist. Demgemäß hat das Verwaltungsgericht auch keinen Grund gesehen, von der Bewertung der Strafverfolgungsbehörden, dass beim Antragsteller ein hinreichender Tatverdacht eines Vergehens nach § 176 Abs. 1 StGB vorliege, im Rahmen der sicherheitsrechtlichen Gefahrenprognose abzuweichen. Wenn das Verwaltungsgericht aber gleichwohl annimmt, diese Vorfälle genügten nicht für eine hinreichend fundierte Prognose der Wiederholungsgefahr beim Antragsteller, eine solche Prognose könne weder von der Antragsgegnerin noch vom Gericht ohne fachgutachterliche Hilfe geleistet werden, stellt es an diese Prognose zu strenge Anforderungen.

Grundsätzlich bewegen sich die Sicherheitsbehörde und das Gericht bei der Beurteilung der Wiederholungsgefahr mit ihrer tatsächlichen Würdigung der konkreten Umstände des Falles regelmäßig in Lebens- und Erkenntnisbereichen, die (auch) dem Richter allgemein zugänglich sind; der Heranziehung eines Sachverständigen bedarf es danach nur ausnahmsweise (vgl. BVerwG, B. v. 25.7.1990 - 1 B 112/90 - juris Rn. 8; B. v. 11.9.2015 - 1 B 39/15 - juris Rn. 12). Ein Sachverständigengutachten könnte im Übrigen die eigene Prognoseentscheidung des Tatrichters auch nicht ersetzen, sondern hierfür nur eine Hilfestellung bieten und daher bezüglich der Wiederholungsgefahr als geeignetes Beweismittel zur Unterstützung der letztlich maßgeblichen richterlichen Überzeugungsbildung über das Bestehen einer Wiederholungsgefahr in Betracht kommen (BVerwG, B. v. 13.3.2009 - 1 B 20.08 u. a. - juris Rn. 5; BayVGH, U. v. 30.10.2012 - 10 B 11.2744 - juris Rn. 35).

Die Antragsgegnerin hat für die von ihr angestellte Prognose im Wesentlichen folgende Erkenntnisse und Anknüpfungstatsachen herangezogen: die Werbung des Vereins für die Ferienfahrten nach Ungarn gerade auch für zurückhaltende Kinder, die Konstruktion der Planung und Durchführung dieser Fahrten durch den Antragsteller als alleinigem Vorstand des Vereins, der die Fahrten in sein Haus in Ungarn persönlich plant und durchführt und dabei weder vereinsintern noch sonst irgendeiner Kontrolle unterliegt, die angezeigten sexuellen Übergriffe auf zwei damals 13-jährige Jungen im August 2014 während des Feriencamps in Ungarn, das Verhalten des Antragstellers und dessen enger Kontakt zu den beiden Jungen auch nach Ende der Ferienfahrt und sogar nach deren Umzug nach Österreich. Daraus und aus allgemein zugänglichen Quellen (auch Veröffentlichungen im Internet) hat die Antragsgegnerin in nicht zu beanstandender Weise beim Antragsteller einschlägige Täterstrategien wie langfristige Planung des Missbrauchs, das Suchen und Schaffen von Voraussetzungen für sexuellen Missbrauch, die sexualisierte Annäherung sowie eine langfristige Aufrechterhaltung des Zugriffs auf das Kind erkannt. Ebenso wenig zu beanstanden ist die weitere Annahme der Antragsgegnerin, dass Sexualdelikte regelmäßig von einer besonderen Veranlagung oder Neigung des Täters geprägt seien und deshalb die Gefahr der Wiederholung auch bei erstmaliger Begehung mit sich brächten. Zuzustimmen ist dem Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang lediglich insoweit, dass die Einordnung des Antragstellers in bestimmte Kategorien sexueller Orientierung insoweit nachrangig und nicht erheblich ist.

Gründe oder besondere Umstände, aufgrund derer die Gefahrenprognose gleichwohl nicht ohne spezielle, der Antragsgegnerin und dem Gericht nicht zur Verfügung stehende fachliche Kenntnissen erstellt werden könnte, hat das Verwaltungsgericht weder genannt noch sind sie hier sonst ersichtlich.

Bei der anzustellenden Gefahrenprognose ist zudem ganz entscheidend, dass angesichts der besonders schwerwiegenden und langfristigen Folgen für kindliche Missbrauchsopfer keine zu hohen Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Schadenseintritts gestellt werden dürfen. Vor diesem Hintergrund durfte die Antragsgegnerin unter Berücksichtigung bekannter, auch vom Antragsteller benutzter Täterstrategien allein auf der Grundlage der Vorkommnisse vom August 2014 von einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit einer Wiederholungstat beim Antragsteller ausgehen.

Die durch die Antragsgegnerin erst (nachträglich) im Beschwerdeverfahren geltend gemachten neuen tatsächlichen Erkenntnisse über zwei weitere einschlägige Vorfälle im Feriencamp Ende August/Anfang September 2015 in Ungarn, die auf Angaben eines teilnehmenden Jungen und einer als Begleitperson engagierten Studentin der Sozialpädagogik beruhen und offensichtlich ebenfalls Anlass für strafrechtliche Ermittlungen gegen den Antragsteller wegen des Vorwurfs sexuellen Missbrauchs geben, sind geeignet, die durch die Antragsgegnerin angestellte Gefahrenprognose weiter zu stützen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das sicherheitsrechtliche Kontaktverbot als Dauerverwaltungsakt zu qualifizieren und deshalb im Rahmen der Gefahrenprognose auch neuen Gesichtspunkten Rechnung zu tragen ist.

Die Antragsgegnerin hat schließlich zutreffend darauf hingewiesen, dass Anordnungen, die (auch) die Berufsfreiheit aus Art. 12 GG tangierten, grundsätzlich auf Art. 7 Abs. 2 LStVG gestützt werden könnten, und dass es sich bei dem zeitlich beschränkten Kontaktverbot für den Antragsteller um eine ihn nicht unzumutbar belastende Berufsausübungsregelung handle, weil der Schutz von Kindern vor sexuellem Missbrauch und damit der Schutz ihrer körperlichen und seelischen Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) das Interesse des Antragstellers, weiterhin Ferienfahrten und Sportunterricht mit Kindern unter vierzehn Jahren durchzuführen, deutlich überwiege.

2. Würde man entgegen der Begründung des angefochtenen Bescheids und dem Vorbringen der Antragsgegnerin auch im Beschwerdeverfahren im streitbefangenen Kontaktverbot (schwerpunktmäßig) eine gewerberechtliche Regelung im Sinne der vom Verwaltungsgericht angenommenen Teilgewerbeuntersagung (s. § 35 GewO) sehen, erwiese sich diese Anordnung dagegen weder als offensichtlich rechtswidrig noch als offensichtlich rechtmäßig.

2.1. Ob und inwieweit das angefochtene Kontaktverbot vor allem mit Blick auf den Zusatz in Nr. 1. des Bescheidstenors „Im Besonderen ist Ihnen die Durchführung und Planung von Sport- und Trainingsveranstaltungen und von Unternehmungen aller Art, an denen Kinder teilnehmen, untersagt.“ nach ihrem objektiven Erklärungswert (entsprechend §§ 133, 157 BGB) tatsächlich eine Teiluntersagung der vom Antragsteller im Gewerberegister der Antragsgegnerin angemeldeten Gewerbe „Durchführung von Reiseveranstaltungen“ und „Erteilung von Sportunterricht“ beinhaltet, lässt sich bei summarischer Prüfung nicht hinreichend sicher beantworten. Die Antragsgegnerin verweist jedenfalls zu Recht darauf, dass der Antragsteller bei seinen Reiseveranstaltungen (Feriencamps) und dem Sportunterricht (Karatetraining) auch ausweislich des Internetauftritts des Vereins „... e.V.“ ausschließlich in seiner Funktion als alleiniger 1. Vorstand des Vereins auftritt, der gleichzeitig die Funktionen „Cheftrainer Karate“ und Leiter der Feriencamps ausübt. Soweit der Antragsteller demgegenüber geltend macht, er trete als selbstständiger (gewerblicher) Reiseveranstalter und Trainer auf, der die betreffenden Veranstaltungen bzw. Kurse für den Verein durchführe und diesem die Kosten und den Arbeitsaufwand in Rechnung stelle, und hierzu auf entsprechende Rechnungen verweist, hat der Senat angesichts einer eher undurchsichtigen Konstruktion der Funktionen und Tätigkeiten des Antragstellers Zweifel, ob das Abrechnungsmodell - wie das Verwaltungsgericht meint - tatsächlich als zwingender Beleg für eine gewerbliche Leistungserbringung durch den Antragsteller angesehen werden muss. Zudem ist auch eine Teilgewerbeuntersagung, von der bestimmte Aktivitäten des Gewerbetreibenden erfasst werden (vgl. Brüning in Beck‘scher Online-Kommentar GewO, Stand: 1.10.2014, § 35 Rn. 43) letztlich darauf angelegt, eine grundsätzlich zeitlich nicht begrenzte Sperrwirkung für zukünftige entsprechende gewerbliche Tätigkeiten zu entfalten (vgl. Brüning, a. a. O., § 35 Rn. 10, 55), während vorliegend ein (zeitlich begrenztes) Kontaktverbot mit Kindern insbesondere auch bei der Durchführung (und Planung) von Sport-, Trainings- sowie Reiseveranstaltungen angeordnet wurde.

2.2. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts wäre selbst im Fall einer solchen gewerberechtlich zu beurteilenden Teiluntersagung ein „Austausch“ der falschen Rechtsgrundlage (Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 und 3 LStVG) nicht schon deswegen unmöglich, weil es sich bei § 35 GewO im Gegensatz zu Art. 7 Abs. 2 LStVG um eine gebundene Entscheidung handelt. Die Frage, ob ein angefochtener Bescheid (Verwaltungsakt) materiell rechtmäßig oder rechtswidrig ist, richtet sich nach dem Recht, das geeignet ist, die getroffene Regelung zu rechtfertigen. Erweist sie sich aus anderen als in dem Bescheid angegebenen Gründen als rechtmäßig, ohne dass sie durch den Austausch der Begründung in ihrem Wesen geändert würde, ist der Verwaltungsakt im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht rechtswidrig (st. Rspr.; vgl. z. B. BVerwG, U. v. 31.3.2010 - 8 C 12.09 - NVwZ-RR 2010,636; vgl. auch Schmidt in Eyermann, a. a. O., § 113 Rn. 16 f.). Würde man die beiden Befugnisnormen hier austauschen, bliebe der Entscheidungstenor (Kontaktverbot mit dem darin enthaltenen Verbot der Durchführung und Planung von Sport- und Trainingsveranstaltungen und von Unternehmungen aller Art, an denen Kinder teilnehmen) davon unberührt. Auch die Begründung dieses Verbots würde grundsätzlich keine wesentlich anderen Erwägungen erfordern, weil sich die gewerbliche Unzuverlässigkeit auch aus dem Vorliegen verwertbarer gewerbebezogener Verstöße gegen Strafvorschriften (hier: § 176 StGB) ergeben kann, die auf eine künftige gewerberechtliche Unzuverlässigkeit des Betroffenen schließen lassen (vgl. Brüning, a. a. O., § 35 Rn. 23d). Nachdem es sich bei der Befugnisnorm des § 35 GewO um eine gebundene Entscheidung handelt, wären letztlich auch keine anderen oder zusätzlichen (Ermessens-)Erwägungen anzustellen (vgl. BVerwG, U. v. 31.3.2010 a. a. O.).

Ob vorliegend die Tatbestandsvoraussetzungen einer Teilgewerbeuntersagung nach § 35 GewO erfüllt wären, was die Antragsgegnerin nach ihrem eigenen Vorbringen mangels hinreichender Tatsachen im Sinne von § 35 Satz 1 GewO selbst bezweifelt, ist allerdings offen. Darauf hinzuweisen ist jedoch, dass es aufgrund des Schutzzwecks von § 35 GewO grundsätzlich ausreichend ist, wenn das dem Gewerbetreibenden vorgeworfene Verhalten einen Straftatbestand objektiv verwirklicht (vgl. Brüning, a. a. O., § 35 Rn. 23d); einer (rechtskräftigen) strafrechtlichen Verurteilung bedarf es nicht. Auch bei der Befugnisnorm des Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 und 3 LStVG sind im Übrigen (Anknüpfungs-)Tatsachen erforderlich, die die Annahme (Prognose) der hinreichenden Wahrscheinlichkeit einer (erneuten) Schutzgutverletzung rechtfertigen. Solche Tatsachen hat die Antragsgegnerin - wie dargelegt - zu Recht in den Vorkommnissen vom August 2014 (sexuelle Handlungen an am Feriencamp teilnehmenden Kindern) gesehen.

Ist demnach bereits offen, ob das angefochtene Kontaktverbot tatsächlich eine Teiluntersagung der vom Antragsteller im Gewerberegister der Antragsgegnerin angemeldeten Gewerbe „Durchführung von Reiseveranstaltungen“ und „Erteilung von Sportunterricht“ beinhaltet und ob vorliegend die Tatbestandsvoraussetzungen einer Teilgewerbeuntersagung nach § 35 GewO erfüllt wären, bedarf es keiner näheren Erörterung mehr, ob eine gewerberechtliche Teiluntersagung auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügte.

3. Wäre nach alledem eine im angefochtenen Kontaktverbot enthaltene Teilgewerbeuntersagung weder offensichtlich rechtmäßig noch offensichtlich rechtswidrig, führt die erforderliche Interessenabwägung gleichwohl zu dem Ergebnis, dass die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage des Antragstellers gegen diese Verfügung auch insoweit nicht wiederhergestellt werden kann, weil das öffentliche Interesse, Kinder auch schon vor dem Abschluss des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen den Antragsteller wirksam vor sexuellem Missbrauch zu schützen, das private, insbesondere wirtschaftliche Interesse des Antragstellers, (vorläufig) weiter Ferienfahrten und Sportunterricht mit Kindern unter vierzehn Jahren durchführen zu können, überwiegt. Die Beeinträchtigung der grundrechtlich geschützten Freiheit des Antragstellers durch das streitbefangene Kontaktverbot wiegt weniger schwer als die mögliche Gefährdung des hochrangigen Rechtsguts der körperlichen und seelischen Unversehrtheit von Kindern durch erneute sexuelle Übergriffe bei solchen Veranstaltungen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass in einem Wasserversorgungsgebiet die in den §§ 5 bis 7 in Verbindung mit den Anlagen 1 bis 3 festgelegten Grenzwerte nicht eingehalten oder die Anforderungen nicht erfüllt sind, hat es unverzüglich zu entscheiden, ob dadurch die Gesundheit der betroffenen Verbraucher gefährdet ist und ob die betroffene Wasserversorgungsanlage oder Teile davon bis auf Weiteres weiterbetrieben werden können. Dabei hat es auch die Gefahren zu berücksichtigen, die für die menschliche Gesundheit entstehen würden, wenn die Bereitstellung von Trinkwasser unterbrochen oder seine Entnahme oder Verwendung eingeschränkt würde. Das Gesundheitsamt informiert den Unternehmer oder den sonstigen Inhaber der verursachenden Wasserversorgungsanlagen unverzüglich über seine Entscheidung und ordnet Maßnahmen an, die zur Abwendung der Gefahr für die menschliche Gesundheit erforderlich sind. Ist die Ursache der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung unbekannt, ordnet das Gesundheitsamt eine unverzügliche Untersuchung an oder führt sie selbst durch. Ist die Ursache der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung auf eine Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e zurückzuführen, gilt Absatz 7.

(2) Ist eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit in einem Wasserversorgungsgebiet zu besorgen, so ordnet das Gesundheitsamt an, dass der Unternehmer oder der sonstige Inhaber der betroffenen Wasserversorgungsanlage für eine anderweitige Versorgung zu sorgen hat. Ist dies dem Unternehmer und dem sonstigen Inhaber der Wasserversorgungsanlage nicht auf zumutbare Weise möglich, so prüft das Gesundheitsamt, ob eine Fortsetzung der betroffenen Wasserversorgung mit bestimmten Auflagen gestattet werden kann, und ordnet die erforderlichen Maßnahmen an. § 10 Absatz 8 gilt entsprechend.

(3) Lässt sich eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit auch durch Anordnungen oder Auflagen nach Absatz 2 nicht ausschließen, ordnet das Gesundheitsamt an, den Betrieb der betroffenen Wasserversorgungsanlage in einem Wasserversorgungsgebiet zu unterbrechen. Die Wasserversorgung ist in den betroffenen Leitungsnetzen oder in den betroffenen Teilen von Leitungsnetzen sofort zu unterbrechen, wenn das Trinkwasser im Leitungsnetz

1.
mit Krankheitserregern im Sinne des § 5 in Konzentrationen verunreinigt ist, die unmittelbar eine Schädigung der menschlichen Gesundheit erwarten lassen, und keine Möglichkeit besteht, das verunreinigte Wasser entsprechend § 5 Absatz 5 hinreichend zu desinfizieren, oder
2.
durch chemische Stoffe in Konzentrationen verunreinigt ist, die eine akute Schädigung der menschlichen Gesundheit erwarten lassen.
Die Unterbrechung des Betriebes und die Wiederinbetriebnahme der in einem Wasserversorgungsgebiet betroffenen Wasserversorgungsanlage haben unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen. Von den Sätzen 1 und 2 kann bei gleichzeitiger Verwendungseinschränkung des Trinkwassers nur dann abgewichen werden, wenn dies erforderlich ist, um die öffentliche Sicherheit aufrechtzuerhalten.

(4) Das Gesundheitsamt ordnet bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in den §§ 5 und 6 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen unverzüglich an, dass unverzüglich die notwendigen Maßnahmen zur Wiederherstellung der Trinkwasserqualität getroffen werden und dass deren Durchführung vorrangig ist. Die Dringlichkeit dieser Maßnahmen richtet sich nach dem Grad der Gefährdung der menschlichen Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit. In einem Zeitraum von 16 Wochen nach der Inbetriebnahme einer neu errichteten Trinkwasser-Installation sind wegen einer Überschreitung der Grenzwerte für die Parameter Blei, Kupfer oder Nickel keine Maßnahmen nach Satz 1 zu treffen, wenn die gemessene Konzentration nicht höher als das Doppelte des betreffenden Grenzwertes in Anlage 2 Teil II ist.

(5) Bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in § 7 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen ordnet das Gesundheitsamt Maßnahmen zur Wiederherstellung der Qualität des Trinkwassers an. Das Gesundheitsamt kann nach Prüfung im Einzelfall von der Anordnung von Maßnahmen absehen, wenn eine Schädigung der menschlichen Gesundheit nicht zu besorgen ist und Auswirkungen auf die eingesetzten Materialien nicht zu erwarten sind. Das Gesundheitsamt legt fest, bis zu welchem Wert und für welchen Zeitraum die Nichteinhaltung oder Nichterfüllung geduldet wird. Die Absätze 8 und 9 bleiben unberührt.

(5a) Bei Überschreitung der in Anlage 3a Teil I festgelegten Parameterwerte für radioaktive Stoffe in einem Wasserversorgungsgebiet prüft die zuständige Behörde, ob das Vorhandensein radioaktiver Stoffe im Trinkwasser ein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt, das ein Handeln erfordert. Bei Vorliegen eines solchen Gesundheitsrisikos ordnet sie die erforderlichen Maßnahmen an. Absatz 1 Satz 2 bis 4, Absatz 2, Absatz 3 Satz 1, 3 und 4 sowie § 10 Absatz 8 gelten entsprechend.

(6) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass in einem Wasserversorgungsgebiet Mikroorganismen oder chemische Stoffe vorkommen, die eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen und für die in den Anlagen 1 und 2 kein Grenzwert aufgeführt ist, legt das Gesundheitsamt unter Beachtung von § 5 Absatz 1 und § 6 Absatz 1 fest, bis zu welchen Konzentrationen und für welchen Zeitraum diese Mikroorganismen oder chemischen Stoffe im Trinkwasser enthalten sein dürfen. Absatz 7 bleibt unberührt.

(7) Werden Tatsachen bekannt, wonach eine Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in den §§ 5 bis 7 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen auf die Trinkwasser-Installation oder deren unzulängliche Instandhaltung zurückzuführen ist, so ordnet das Gesundheitsamt an, dass

1.
geeignete Maßnahmen zu ergreifen sind, um die aus der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung möglicherweise resultierenden gesundheitlichen Gefahren zu beseitigen oder zu verringern, und
2.
die betroffenen Verbraucher über mögliche, in ihrer eigenen Verantwortung liegende zusätzliche Maßnahmen oder Verwendungseinschränkungen des Trinkwassers, die sie vornehmen sollten, angemessen zu informieren und zu beraten sind.
Bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e, die nicht im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit betrieben werden, kann das Gesundheitsamt dies anordnen. Zu Zwecken des Satzes 1 hat das Gesundheitsamt den Unternehmer oder den sonstigen Inhaber der Anlage der Trinkwasser-Installation über mögliche Maßnahmen zu beraten.

(8) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass der in Anlage 3 Teil II festgelegte technische Maßnahmenwert in einer Trinkwasser-Installation überschritten wird, und kommt der Unternehmer oder der sonstige Inhaber der verursachenden Wasserversorgungsanlage seinen Pflichten nach § 16 Absatz 7 nicht nach, fordert das Gesundheitsamt diesen auf, diese Pflichten zu erfüllen. Kommt der Unternehmer oder der sonstige Inhaber der Wasserversorgungsanlage seinen Pflichten auch nach der Aufforderung durch das Gesundheitsamt nicht fristgemäß und vollständig nach, prüft das Gesundheitsamt, ob und in welchem Zeitraum Maßnahmen zum Gesundheitsschutz erforderlich sind, und ordnet diese gegebenenfalls an. Befugnisse des Gesundheitsamtes aus § 20 bleiben unberührt.

(9) Für Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c gelten die Absätze 1 bis 5 sowie 6 und 7 entsprechend. Bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in § 6 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen kann das Gesundheitsamt nach Prüfung im Einzelfall und nach Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde oder einer von dieser benannten Stelle von der Anordnung von Maßnahmen absehen, soweit eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit ausgeschlossen werden kann. Das Gesundheitsamt legt fest, bis zu welchem Wert und für welchen Zeitraum die Nichteinhaltung oder Nichterfüllung geduldet wird.

(1) Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage, eines Schwimm- oder Badebeckens oder eines Schwimm- oder Badeteiches hat die ihm auf Grund von Rechtsverordnungen nach § 38 Abs. 1 oder 2 obliegenden Wasseruntersuchungen auf eigene Kosten durchzuführen oder durchführen zu lassen.

(2) Die zuständige Behörde hat die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um

1.
die Einhaltung der Vorschriften des § 37 Abs. 1 und 2 und von Rechtsverordnungen nach § 38 Abs. 1 und 2 sicherzustellen,
2.
Gefahren für die menschliche Gesundheit abzuwenden, die von Wasser für den menschlichen Gebrauch im Sinne von § 37 Abs. 1 sowie von Wasser für und in Schwimm- oder Badebecken und Schwimm- oder Badeteichen im Sinne von § 37 Abs. 2 ausgehen können, insbesondere um das Auftreten oder die Weiterverbreitung übertragbarer Krankheiten zu verhindern.
§ 16 Abs. 6 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Wasser für den menschlichen Gebrauch muss so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, nicht zu besorgen ist.

(2) Wasser, das in Gewerbebetrieben, öffentlichen Bädern sowie in sonstigen nicht ausschließlich privat genutzten Einrichtungen zum Schwimmen oder Baden bereitgestellt wird

1.
in Schwimm- oder Badebecken oder
2.
in Schwimm- oder Badeteichen, die nicht Badegewässer im Sinne der Richtlinie 2006/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung und zur Aufhebung der Richtlinie 76/160/EWG (ABl. L 64 vom 4.3.2006, S. 37; L 359 vom 29.12.2012, S. 77), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/64/EU (ABl. L 353 vom 28.12.2013, S. 8) geändert worden ist, sind,
muss so beschaffen sein, dass durch seinen Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, nicht zu besorgen ist. Bei Schwimm- oder Badebecken muss die Aufbereitung des Wassers eine Desinfektion einschließen. Bei Schwimm- oder Badeteichen hat die Aufbereitung des Wassers durch biologische und mechanische Verfahren, die mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen, zu erfolgen.

(3) Wasserversorgungsanlagen, Schwimm- oder Badebecken und Schwimm- oder Badeteiche einschließlich ihrer Wasseraufbereitungsanlagen unterliegen hinsichtlich der in den Absätzen 1 und 2 genannten Anforderungen der Überwachung durch das Gesundheitsamt und, soweit es sich um die Überwachung radioaktiver Stoffe im Wasser für den menschlichen Gebrauch handelt, durch die sonst zuständige Behörde.

Tenor

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen drei Bescheide des Gesundheitsamtes des Beklagten, mit dem für die drei Wasserversorgungsanlagen der Klägerin (u.a.) jeweils der Einbau einer Filteranlage und bis dahin die wöchentliche Untersuchung des Trinkwassers auf Escherichia coli, Enterokokken und Coliforme Bakterien angeordnet wurde.

Die Klägerin betreibt die drei Wasserversorgungsanlagen „L …“ (für die Ortsteile ..., ... und ...), „... (für die Ortsteile K …, Lindbergmühle, Lu …, O … und Sch …) sowie „Sp …“ (für den gleichnamigen Ortsteil).

Mit Schreiben vom 15. Oktober 2013 hörte das Landratsamt die Klägerin zu ihrer Absicht, für die drei Wasserversorgungsanlagen Bescheide mit der Forderung nach einer Desinfektionsanlage und Filteranlage zu erlassen, an. Die Klägerin nahm hierzu dahingehend Stellung, dass der Bau- und Finanzausschuss der Klägerin nach Einholung von Informationen einer Fachfirma zu dem Entschluss gekommen sei, dass der Einbau einer UV-Anlage gesundheitlich einwandfreies Wasser gewährleisten könne. Die Gemeinde erhalte seit 2013 Stabilisierungshilfen vom Freistaat Bayern und sei deshalb verpflichtet, auch im Bereich der Pflichtaufgaben alle Möglichkeiten der Kostenreduzierung auszuschöpfen. Deshalb sei sie nicht bereit, alle drei Wasserversorgungsanlagen zusätzlich mit Ultrafiltrationsanlagen auszustatten.

Mit Bescheid vom 6. Mai 2014 verpflichtete der Beklagte die Klägerin, das Wasser aus der Wasserversorgungsanlage L … vor seiner Abgabe kontinuierlich einer den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Aufbereitung (Filtration) und Desinfektion durch Einbau einer entsprechenden Aufbereitungs- und Desinfektionsanlage bis zum 31. Mai 2015 zu unterziehen. Dazu dürften nur Aufbereitungsstoffe und Aufbereitungsverfahren verwendet werden, die gemäß § 11 Trinkwasserverordnung (TrinkwV) vom Umweltbundesamt veröffentlicht worden seien (Ziff. 1). Bis zur Erfüllung der Nr. 1 sei im Bereich des Verteilungsnetzes (Ortsnetzprobe) wöchentlich hinsichtlich der mikrobiologischen Parameter Escherichia coli, Enterokokken und Coliforme Bakterien das Wasser untersuchen zu lassen. Die Befunde seien dem Landratsamt R … - Gesundheitsamt - jeweils unaufgefordert vorzulegen (Ziff. 2). In Ziff. 3 des Bescheides wurde angeordnet, dass die Sammelschächte 1, 2 und 3 nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik bis zum 31. Mai 2017 zu sanieren seien. In Ziff. 4 wurde festgestellt, dass die Anordnungen in Ziff. 1 bis 3 des Bescheides kraft Gesetzes sofort vollziehbar seien, in Ziff. 5 wurden die Kosten des Verfahrens der Klägerin auferlegt und eine Gebühr von 150,00 EUR festgesetzt. In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Trinkwasserversorgungsanlage L … eine unsichere Wasserversorgungsanlage sei. In den Jahren 2002, 2011, 2012 und 2013 sei es zu mikrobiologischen Grenzwertüberschreitungen bei der Untersuchung des Wassers gekommen. Die Befunde vom 21. Juli 2011 hätten sowohl eine mikrobiologische Verunreinigung des Rohwassers wie des Reinwassers gezeigt (Rohwasserquelle 1 bis 4 (Mischprobe): Escherichia coli 2 KBE (Koloniebildende Einheiten)/100 ml; Coliforme Bakterien 4 KBE/100 ml; Rohwasserquelle 5 (Schrederbrunnen): Coliforme Bakterien 1 KBE/100 ml; Reinwasser Hochbehälter: Coliforme Bakterien 2 KBE/100 ml). Die Nachuntersuchung des Rohwassers der Quelle 1 bis 4 (Mischprobe) vom 25. Juli 2011 habe eine mikrobiologische Verunreinigung mit Coliformen Bakterien von 1 KBE/100 ml ermittelt. Bei Untersuchung des Rohwassers Quelle 1 bis 4 (Mischprobe) vom 5. Juli 2012 seien mikrobiologische Verunreinigungen von 1 KBE/100 ml Escherichia coli und 2 KBE/100 ml von Coliformen Bakterien festgestellt worden. Am 22. Juli 2013 sei das Reinwasser (Ortsnetzprobe) wegen 2 KBE/100 ml Coliformen Bakterien beanstandet worden. In einer Trinkwasserprobe, die das Gesundheitsamt am 23. September 2013 entnommen habe, sei eine Überschreitung des mikrobiologischen Grenzwertes für Coliforme Bakterien in Höhe von 1 KBE/100 ml festgestellt worden.

Darüber hinaus seien an der Messstelle Hochbehälter L … im Zeitraum 2004 bis 2013 regelmäßig Trübungswerte deutlich über 0,2 Trübungseinheiten (NTU) gemessen worden. Als Mittelwert habe sich für den Zeitraum ein Wert von 0,31 NTU, als Median ein Wert von 0,27 NTU ergeben.

Der Erlass des Bescheides stütze sich auf § 39 Abs. 2 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) i.V.m. § 5 Abs. 2, § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 4, 5, § 17 Abs. 1 und § 20 Abs. 1 Nr. 3 TrinkwV. Nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 IfSG habe die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung der Vorschriften der Trinkwasserverordnung sicherzustellen. Das Trinkwasser aus der Wasserversorgungsanlage L* … habe mehrmals nicht den Anforderungen des § 5 Abs. 2 TrinkwV und § 7 Abs. 1 TrinkwV und der in den Anlagen 1 und 3 festgesetzten Grenzwerte entsprochen. Gemäß § 17 Abs. 1 TrinkwV seien Trinkwasserversorgungsanlagen mindestens nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu planen, zu bauen und zu betreiben. Nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik (DIN 2001-1:2006-10; DVGW Arbeitsblatt W 290) und den Empfehlungen des Umweltbundesamtes (Empfehlung zur Vermeidung von Kontaminationen des Trinkwassers mit Parasiten) sei das Rohwasser mit Trübungswerten über 0,2 vor einer Desinfektion aufzubereiten. Dabei sei ein geeignetes partikelentfernendes Verfahren (Filtration) einzusetzen. Das gewählte Verfahren müsse bei Anwendung in der konkreten Situation gewährleisten, dass ständig Trübungswerte kleiner bzw. gleich 0,2 NTU erreicht würden. Im Trinkwasser der Wasserversorgungsanlage L* … seien regelmäßig Trübungswerte über 0,2 NTU festgestellt worden, sodass vor einer Desinfektion ein geeignetes, den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechendes Partikel entfernendes Verfahren (Filtration) einzusetzen sei. Dadurch könne die intermittierende mikrobiologische Belastung im Trinkwasser der unsicheren Wasserversorgungsanlage L* …, welche eine permanente Gesundheitsgefährdung darstelle, vermieden werden. Die geforderten Maßnahmen seien angemessen. Die allgemein anerkannten Regeln der Technik seien Mindeststandards zur Vermeidung und Abwehr von Gefahren für die menschliche Gesundheit. Nachdem bei Begehungen in den Jahren 2011 und 2013 neben baulichen Mängeln der Wasserversorgungsanlage L* … auch festgestellt worden sei, dass die Quellen nicht nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gefasst seien, bestehe die erhöhte Gefahr einer mikrobiologischen Verunreinigung des Trinkwassers. Diese werde dadurch verstärkt, dass die Böden des bayerischen Waldes aufgrund ihrer geologischen Beschaffenheit eine unzureichende Bodenfilterwirkung aufwiesen. Gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 3 TrinkwV könne das Gesundheitsamt unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zum Schutz der menschlichen Gesundheit anordnen, dass der Unternehmer oder sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage Trinkwasseruntersuchungen nach § 14 TrinkwV in kürzeren als den in dieser Vorschrift genannten Abständen durchführe oder durchführen zu lassen habe. Durch die geforderte erhöhte Untersuchungsfrequenz könnten Keimeintragungen schneller erkannt werden und Gegenmaßnahmen zeitnah erfolgen.

Am gleichen Tag erließ das Landratsamt einen im Wesentlichen gleichlautenden Bescheid für die Wasserversorgungsanlage L* …m* … Die Ziffern 1 und 2 dieses Bescheides entsprechen den Ziffern 1 und 2 des Bescheides für die Wasserversorgungsanlage L* … In Ziffer 3 wird angeordnet, dass der Sammelschacht 4 (Quelle 4) nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik bis zum 31. Mai 2017 zu sanieren sei. Die Ziffern 4 und 5 entsprechen wiederum dem Bescheid für die Wasserversorgungsanlage L* … In der Begründung des Bescheides wird ausgeführt, dass die Trinkwasserversorgungsanlage L* …m* … eine unsichere Wasserversorgungsanlage sei. In den Jahren 2003, 2006, 2007 und 2011 sei es zu mikrobiologischen Grenzwertüberschreitungen bei den Untersuchungen des Wassers dieser Wasserversorgungsanlage gekommen. Im Jahr 2006 sei es bei sieben Proben des Reinwassers bzw. des Rohwassers zu einer Verunreinigung mit Coliformen Bakterien gekommen. Gleiches gelte für Trinkwasserproben, die am 11. Dezember 2006 entnommen worden seien. Im Jahr 2007 sei bei einer aus dem Rohwasser entnommenen Probe der Grenzwert für Coliforme Bakterien überschritten gewesen. Im Jahr 2011 seien am 21. Juli bei einer aus dem Rohwasser entnommenen Mischprobe 3 KBE/100 ml Coliforme Bakterien festgestellt worden. An der Messstelle Hochbehälter L* …gm* … seien im Zeitraum 2004 - 2014 regelmäßig Trübungswerte deutlich über 0,2 Trübungseinheiten (NTU) gemessen worden. Als Mittelwert habe sich für den Zeitraum ein Wert von 0,28 NTU, als Median ein Wert von 0,23 NTU ergeben. Die übrige Begründung deckt sich mit dem Bescheid für die Wasserversorgungsanlage L* …

Ebenfalls am 6. Mai 2014 erließ der Beklagte einen im Wesentlichen gleichlautenden Bescheid für die Wasserversorgungsanlage Sp* … Seine Ziffern 1 und 2 entsprechen wörtlich den entsprechenden Ziffern der anderen beiden Bescheide. In Ziffer 3 wird angeordnet, dass der Hochbehälter und der Sammelschacht 3 der Wasserversorgungsanlage Sp* … nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik bis zum 31. Mai 2017 zu sanieren seien. Die Ziffern 4 und 5 entsprechen wiederum dem Bescheid für die Wasserversorgungsanlage L* … In der Begründung wird ausgeführt, dass die Trinkwasserversorgungsanlage Sp* … eine unsichere Wasserversorgungsanlage sei. In den Jahren 2005 und 2008 sei es zu mikrobiologischen Grenzwertüberschreitungen bei den Untersuchungen des Wassers dieser Wasserversorgungsanlage gekommen. Im Jahr 2005 sei es bei fünf entnommenen Proben des Rohwassers bzw. des Reinwassers in fünf Fällen zu einer Verunreinigung mit Coliformen Bakterien (1 bzw. 2 KBE/100 ml) und in einem Fall zu einer Verunreinigung mit Escherichia coli (1 KBE/100 ml) gekommen. Im Jahr 2008 sei bei zwei Proben aus dem Rohwasser jeweils eine Verunreinigung mit Coliformen Bakterien (einmal 3 KBE/100 ml und einmal 12 KBE/100 ml) festgestellt worden. An der Messstelle Hochbehälter Sp* … seien im Zeitraum 2004 bis 2014 regelmäßig Trübungswerte deutlich über 0,2 Trübungseinheiten (NTU) gemessen worden. Als Mittelwert habe sich für den Zeitraum ein Wert von 0,26 NTU, als Median ein Wert von 0,21 NTU ergeben. Die Begründung des Bescheids deckt sich wiederum mit der der anderen beiden Bescheide.

Hiergegen erhob die Klägerin fristgerecht Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg, mit der sie sich gegen die Anordnung einer Filtration in der jeweiligen Ziffer 1 der Bescheide und den wöchentlichen Beprobungsturnus (anstatt eines zweiwöchigen Turnus) wendete. Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 30. April 2015, auf das hinsichtlich der Einzelheiten Bezug genommen wird, ab.

Die Klägerin beantragte fristgerecht die Zulassung der Berufung. Während des laufenden Zulassungsverfahrens hörte der Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 14. Dezember 2015 zu seiner Absicht an, bis zur Erfüllung der im Bescheid vom 6. Mai 2014 angeordneten „Auflage“ die Versorgung mit Waldwasser zum Schutz der Bevölkerung im Bereich der Wasserversorgungsanlage L* … anzuordnen. Die im Bescheid vom 6. Mai 2014 für die Wasserversorgung L* … angeordneten Maßnahmen seien gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 16 Abs. 8 und § 39 Abs. 2 Satz 2 IfSG kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Die Gemeinde habe hiergegen zwar Klage eingelegt, aber keinen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Der Bescheid sei daher bezüglich des (von der Klägerin nicht angefochtenen) Einbaus einer Desinfektionsanlage bestandskräftig und bezüglich des Einbaus einer Filtration sofort vollziehbar. Laut Meldung der Gemeinde vom 18. September 2015 sei es bei der Wasserversorgung L* … zu einer mikrobiologischen Verunreinigung im Reinwasser nach UV-Anlage gekommen. Die Gemeinde habe am 23. September auf Anfrage des Landratsamts erklärt, dass bei der Wasserversorgung L* … mit dem Einbau einer entsprechenden Aufbereitung (Filtration) bis zur Entscheidung des BayVGH über die Zulassung der Berufung abgewartet werde. Der Rechtsanwalt der Gemeinde habe mit Schreiben vom 22. Dezember 2015 an den BayVGH mitgeteilt, dass die Gemeinde im Hochbehälter L* … nicht nur keine Filtration, sondern auch keine UV-Anlage eingebaut habe. Die Gemeinde habe im Schreiben vom 23. September 2015 verschwiegen, dass bei der Wasserversorgungsanlage L* … noch keine den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechende Desinfektionsanlage eingebaut worden sei. Sie habe die vollziehbare Anordnung zum Einbau einer Desinfektionsanlage nicht befolgt. Eine den Regeln der Technik entsprechende Wasserversorgung aus der Wasserversorgungsanlage L* … sei daher derzeit nicht gegeben. Dies werde aktuell durch zwei mikrobiologisch belastete Befunde aus der Kalenderwoche 50 belegt.

Die Klägerin nahm hierzu mit E-Mail vom 18. Dezember 2015 dahingehend Stellung, dass der Einbau einer UV-Anlage in den Hochbehälter L* … bisher zurückgestellt worden sei, da im Fall der Installation der zusätzlichen Filtration der Platz im Hochbehälter nicht mehr reiche und sich damit erhebliche Mehraufwendungen für bauliche Erweiterungen ergäben. Bisher sei auch nicht klar gewesen, ob in den Hochbehälter L* … weiter investiert werde oder die Wasserversorgung ausschließlich über Fernwasser erfolgen solle. Diese Option sei mittlerweile vom Tisch. Der Gemeinderat habe daher beschlossen, dass unverzüglich eine UV-Anlage in den Hochbehälter eingebaut werde. Dies sei am 16. Dezember 2015 beschlossen worden. Im Jahr 2015 sei es bei der Wasserversorgung L* … trotz wöchentlicher Beprobung und ohne vorgeschaltete UV-Anlage zu lediglich drei geringfügigen Befunden von Coliformen Bakterien gekommen (16.2.2015, 17.9.2015 und 8.12.2015). Bei der jeweiligen Nachuntersuchung hätten in zwei Fällen keine Bakterien mehr nachgewiesen werden können. In der Nachuntersuchung am 11. Dezember 2015 habe festgestellt werden können, dass die geringe bakterielle Belastung ihren Ursprung in der Quelle 4 gehabt habe. Bereits im Jahr 2014 habe bei einer Nachuntersuchung im Juli festgestellt werden können, dass ein Bakterienbefund aus den Quellen 2 und 4 gestammt habe. Deshalb seien diese beiden Quellen im Juli 2014 vom Netz genommen worden. Aus Wasserknappheit habe man im Sommer 2015 beschlossen, diese beiden Quellen vorübergehend wieder ans Netz zu nehmen. Die geringfügige Belastung des Trinkwassers in der Probe vom 8. Dezember 2015 stamme mit hoher Wahrscheinlichkeit aus diesen beiden Quellen, weshalb die Quellen 2 und 4 unverzüglich von der Wasserversorgung abgekoppelt worden seien. Die UV-Anlage werde in den Hochbehälter L* … so schnell wie möglich installiert. Dies werde voraussichtlich bis Februar 2016 möglich sein. Die wöchentliche Beprobung gewährleiste eine engmaschige Kontrolle, sodass die beabsichtigte Anordnung, die Wasserversorgung auf Fernwasser umzustellen, vollkommen überzogen sei.

Der Beklagte erwiderte hierauf mit Schreiben vom 23. Dezember 2015 (ohne Rechtsbehelfsbelehrung:), dass der Klägerin aufgrund der mikrobiologisch belasteten Befunde und ihrer Einlassung im Anhörungsverfahren die Erfüllung folgender „Auflagen“ auferlegt werde: Die Quellen 2 und 4 der Wasserversorgungsanlage L* … seien bis zur Erfüllung der Nr. 1 des Bescheides vom 6. Mai 2014 dauerhaft von der Wasserversorgung abzukoppeln. Die Nutzung der Quellen 2 und 4 könne erst nach Rücksprache mit dem Gesundheitsamt R* … wieder erfolgen (1. Spiegelstrich). Die Nr. 1 des Bescheides vom 6. Mai 2014 sei bis zum 29. Februar 2016 vollumfänglich umzusetzen. In diesem Zusammenhang sei bis zum 31. Januar 2016 dem Gesundheitsamt eine Sachstandsmitteilung zu geben (2. Spiegelstrich). Die wöchentliche Beprobung gemäß Nr. 2 des Bescheides vom 6. Mai 2014 sei fortzuführen und die Befunde dem Gesundheitsamt unaufgefordert vorzulegen (3. Spiegelstrich). Beim Wiederauftreten von mikrobiologischen Belastungen seien die verbliebenen Quellen unverzüglich von der Wasserversorgung abzukoppeln und nurmehr Wasser der Wasserversorgung Bayerischer Wald (Fernwasser) einzuspeisen (4. Spiegelstrich). Weiter werde darauf hingewiesen, dass in den Wasserversorgungsanlagen L* …m* … und Sp* … bislang keine Anlagen zur Aufbereitung gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik installiert worden seien. Damit seien die diesbezüglichen Nrn. 1 der Bescheide vom 6. Mai 2014 nicht vollumfänglich erfüllt. Da zur Aufschiebung des Einbaus einer Aufbereitungsanlage keine Rechtsmittel eingelegt worden seien, sei eine Umsetzung der Nrn. 1 der Bescheide vom 6. Mai 2014 für die Wasserversorgungsanlagen L* …m* … und Sp* … bis zum 29. Februar 2016 vorzunehmen (5. Spiegelstrich).

Mit Schreiben vom 8. April 2016 teilte die Klägerin dem Gesundheitsamt des Beklagten mit, dass in der Wasserversorgungsanlage L* … im Hochbehälter L* … in der Zeit vom 29. Februar bis zum 1. März 2016 die geforderte UV-Anlage eingebaut worden sei. Die Inbetriebnahme sei am 14. März 2016 erfolgt. Im Hochbehälter L* …m* … der Wasserversorgungsanlage L* …m* … sei die UV-Anlage zwischen 24. und 25. Februar 2015 eingebaut worden. Die vorläufige Inbetriebnahme sei am 4. März 2015 erfolgt. Nach dem Einbau einer Probenahmeeinheit am 16. März 2015 seien die Rohrleitungen im Hochbehälter desinfiziert worden. Die endgültige Inbetriebnahme sei am 1. Mai 2015 erfolgt. Bei der Wasserversorgungsanlage Sp* … sei die UV-Anlage im Hochbehälter in der Zeit zwischen 26. Februar und 2. März 2015 eingebaut worden. Die vorläufige Inbetriebnahme sei am 4. März 2015 erfolgt, am 16. März 2015 seien die Rohrleitungen im Hochbehälter desinfiziert worden. Am 20. April 2015 sei ein Magnetventil eingebaut worden, damit im Falle einer Störung der UV-Anlage kein Wasser in die Kammer fließen könne. Die endgültige Inbetriebnahme sei am 1. Mai 2015 erfolgt. Eine Aufbereitungsanlage (Filtration) sei bei keiner der Wasserversorgungsanlagen bisher eingebaut worden. Die Quellen 2 und 4 der Wasserversorgungsanlage L* … seien weiterhin von der Wasserversorgung abgekoppelt.

Mit Beschluss vom 7. Juli 2016 ließ der Senat die Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg zu.

Im Berufungsverfahren beantragt die Klägerin:

1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 30. April 2015 wird aufgehoben.

2. Die Bescheide des Landratsamts R* … - Gesundheitsamt - vom jeweils 6. Mai 2014 betreffend die Wasserversorgungsanlagen „Sp* …“, „L* …m* …“ und „L* …“ werden insoweit aufgehoben, als in den jeweiligen Ziffern 1 zusätzlich zur Verpflichtung des Einbaus einer Desinfektionsanlage auch eine Filtration und in den jeweiligen Ziffern 2 die Untersuchung des Wassers bis zur Erfüllung der Verpflichtungen aus den Ziffern 1 in einem nur wöchentlichen anstelle eines zweiwöchentlichen Abstandes gefordert werden.

Die Klägerin gehe aufgrund tatsächlicher Sachverhalte davon aus, dass die zusätzliche Anordnung der Filtration vor der UV-Desinfektion nicht notwendig sei. Wasser könne nur dann als mikrobiell belastet angesehen werden, wenn permanent oder in signifikanter Zahl Keime darin festgestellt würden, was hier nicht der Fall sei. Das DVGW-Arbeitsblatt W 290 gehe erst bei Nachweisen von 10 Escherichia coli bzw. 100 Coliformen Bakterien pro 100 ml von einer hohen Belastung aus (S. 8, Nr. 5.2). Seit Beginn der wöchentlichen Beprobung sei ein einziges Mal am Hochbehälter L* … ein Keimbefund festgestellt worden (8.7.2014). Nachuntersuchungen hätten ergeben, dass dieser Befund den Quellen 2 und 4 zuzuordnen gewesen sei. Gleichzeitig seien die Quellen 2 und 4 vom Netz abgekoppelt worden. Im Zeitraum 22. Mai 2014 bis 30. Juni 2015 seien insgesamt 171 Probenahmen veranlasst worden, bei denen in exakt 11 Proben Coliforme Bakterien festgestellt worden seien mit einer maximalen Anzahl von 3/100 ml. Escherichia coli seien nur in der genannten Probe vom 8. Juli 2014 festgestellt worden. Es sei daher verfehlt, unter diesen Umständen von einer mikrobiellen Belastung des Rohwassers zu sprechen, umso mehr, als seit dem Einbau der UV-Anlagen trotz weiterhin wöchentlicher Beprobung keinerlei Keime mehr nachgewiesen worden seien. Das Verwaltungsgericht begründe die Notwendigkeit der zusätzlich zur Desinfektion verlangten Vorfiltration damit, dass die Böden im Bayerischen Wald (kristalline Gesteinsschichten) eine geringe Rückhaltefähigkeit gegen Schadstoffe aller Art aufweisen würden. Dies erscheine bereits zweifelhaft. Daneben fehle es an einer Überlegung, auf welche Weise die ins Auge gefassten Schadstoffe in das Einzugsgebiet der gegenständlichen Wassergewinnung gelangen könnten, wenn dieses als Trinkwasserschutzgebiet ausgewiesen sei und die Gefährdungspotenziale der Besiedelung, Tierhaltung, Beweidung, Abwasserversickerung, Düngemittel, Ausbringung, etc. schlicht nicht bestünden. Es erscheine bereits bei laienhaften Verständnis ohne weiteres plausibel, dass eine Wassergewinnungsanlage wie die der Klägerin, die von Wasserströmen gespeist werde, die einer Verunreinigung nicht ausgesetzt seien, einer solchen vorzuziehen sei, die aufgrund diverser Risikopotenziale einer mehrstufigen Desinfektion/Reinigung bedürfe. Das Verwaltungsgericht habe sich mit dem eigentlichen Anlass der Verbescheidung, der ausweislich der Bescheidsgründe das Auftreten inakzeptabler Trübungswerte gewesen sei, nicht befasst, obwohl nachgewiesen worden sei, dass sich dieses Problem erledigt habe. Seit der Vorortmessung im Juli 2014 lägen die Trübungswerte des Rohwassers jeweils weit unter 0,2 NTU. Nach den technischen Regelungen (DIN 2001-1; 2006-10; DVGW Arbeitsblatt W 290) sei vorgesehen, dass Rohwasser mit Trübungswerten von über 0,2 NTU vor einer Desinfektion aufzubereiten sei. Nachdem die Werte nicht nur eingehalten, sondern im Durchschnitt um das zehnfache unterschritten würden, sei unverständlich, dass das Verwaltungsgericht diesen Gesichtspunkt völlig außen vor gelassen habe. Soweit die Entscheidungsgründe allgemein eine Desinfektion für sich gesehen nicht als ausreichend ansehen wollten, weil Krankheitserreger häufig in Aggregate und Schleim eingebettet seien, erscheine dies für den gegenständlichen Sachverhalt eine eher aus der Luft gegriffene Begründung. Abgesehen davon, dass diese Sichtweise die Bestimmungen in den technischen Regelwerken überflüssig machen würde, weil dann in jedem Falle immer eine Vorfiltration zu verlangen wäre, sei gerade aufgrund der umfassenden Schutzmaßnahmen betreffend des Wassereinzugsgebiets sichergestellt, dass solche Krankheitserreger gerade nicht im Rohwasser ankommen könnten, da vorauszusetzen wäre, dass Abwasser, das Faeces transportiere, mit dem Rohwasser in Berührung komme. Der Ansatz, das gegenständlich zu behandelnde Rohwasser in einer allgemeinen Art in Oberflächenwasser umzuqualifizieren (kein „Quellwasser im eigentlichen Sinne“), sei offenkundig nicht tragfähig. Es erscheine abenteuerlich, die begriffliche Unterscheidung zwischen Quell- und Oberflächenwasser daran festzumachen, welchen Weg das Wasser, das aus einer Quelle komme, im Einzelnen genommen habe, insbesondere wie tief etwa die Gesteinsschichten gelegen seien. Ein Quellwasser im eigentlichen Sinne gebe es in Abgrenzung zu einem Quellwasser im uneigentlichen Sinne nicht.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die angefochtenen Bescheide hätten keine kurzfristigen Sofortmaßnahmen zum Ziel, sondern ordneten eine umfassende Sanierung der veralteten Wasserversorgungsanlagen der Klägerin an. Durch die umfassende Sanierung entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik unter Beachtung des Multi-Barrieren-Prinzips und des Minimierungsgebotes sollte künftigen Verunreinigungen vorgebeugt und damit eine gesicherte und gesunde Trinkwasserversorgung nachhaltig sichergestellt werden (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 IfSG, § 20 Abs. 1 Nr. 5 TrinkwV). Die Anordnung präventiver Maßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit und zur Sicherstellung einer einwandfreien Beschaffenheit des Trinkwassers sei, wie die genannten Vorschriften zeigten, zulässig. Die Klägerin stütze sich maßgeblich darauf, dass seit Einbau der UV-Anlagen keine Grenzwertüberschreitungen bei den Trinkwasserbeprobungen des Reinwassers mehr aufgetreten seien. Dies reiche aber nicht aus, um die Besorgnis einer Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger auszuschließen. Die Argumentation der Klägerin lasse insbesondere außer Acht, dass gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 TrinkwV die Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser mindestens nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu planen, zu bauen und zu betreiben seien. Die etwaige Notwendigkeit einer Aufbereitung (Filtration) ergebe sich somit keineswegs allein aus den gemessenen Trinkwasserparametern. Entscheidend seien auch die im konkreten Einzelfall zu berücksichtigenden hydrogeologischen Gegebenheiten des Wassergewinnungsgebietes, insbesondere die Deckschichten und die Filterung des Bodens, die Struktur der Wassergewinnungsanlagen sowie deren Herstellung nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Um die Anforderungen des § 4 TrinkwV erfüllen zu können, sei für eine sichere Trinkwasserversorgung ein Multi-Barrieren-System erforderlich, welches die örtlichen Gegebenheiten des Trinkwassergebietes und die nachfolgenden Anlagen berücksichtigen müsse. Die hinteren Glieder der Kette des Multi-Barrieren-Systems müssten umso stärker ausgebildet sein, je schwächer bzw. unsicherer die vorderen Glieder seien. Hier böten die natürlichen Barrieren nur einen geringen Schutz vor Verunreinigungen des Roh- bzw. Trinkwassers. Zwar seien Trinkwasserschutzgebiete ausgewiesen worden, jedoch ließen sich dadurch Keimeintragungen in den Grundwasserleiter nicht generell ausschließen. Trinkwasserschutzgebiete sollten die Gefährdung des Trinkwasservorkommens durch menschliche Einflüsse zwar so gering wie möglich halten, es handele sich dabei aber nicht um sterile Gebiete. Ausschlaggebend für die Sicherung des Grundwasserleiters seien einerseits die vorliegenden Deck- und Filterschichten, die im hydrogeologischen Teilraum Bayerischer Wald nur sehr gering ausgebildet seien. Zum anderen sei zu berücksichtigen, dass Einträge in den Grundwasserleiter dann erhöht würden, wenn die Quellen nicht nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gefasst seien. Dies sei bei fast allen Quellen der drei Wasserversorgungsanlagen der Klägerin nachweislich und unbestritten der Fall. Die Erschließung und Fassung von Quellen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik sei ein grundsätzliches Erfordernis einer zentralen Wasserversorgung, da dadurch das Rohwasser durch äußere Einwirkung, wie z.B. das Eindringen von Oberflächenwasser, besser geschützt sei. Nachdem diese Grundvoraussetzungen nicht erfüllt seien, bestehe von vornherein eine erhöhte Gefahr einer Verunreinigung des Roh- bzw. Trinkwassers. Das Vorhandensein von oberflächennahen Grundwasservorkommen werde in den Gutachten des Wasserwirtschaftsamtes Deggendorf für die Wasserrechtsverfahren bestätigt. Nachdem somit die Grundvoraussetzungen für eine ausreichende natürliche Filtration des Wassers fehlten sei eine Filtrationsstufe vor Durchführung einer Desinfektion notwendig. Hierdurch solle das Rohwasser von Partikeln, zu denen auch Krankheitserreger gehörten, befreit werden, sodass die nachfolgende Desinfektion sicher erfolgen könne. Bei den Wasserversorgungen der Klägerin komme erschwerend hinzu, dass intermittierend mikrobiologische Belastungen des Wassers festgestellt worden seien. Soweit die Klägerin vortrage, dass durch den Einbau von UV-Anlagen zur Desinfektion des Wassers in allen drei Wasserversorgungsanlagen eine ausreichende Sicherheit vorliege, begründe sie dies ausschließlich damit, dass seit dem Einbau in den Reinwasseruntersuchungen keine Grenzwertüberschreitungen mehr festgestellt worden seien. Dieser Umstand allein sei jedoch nicht geeignet, die erforderliche Trinkwassersicherheit nachzuweisen. Ein spezifischer Indikatorkeim, der das Vorkommen bzw. die Abwesenheit von Seuchenparasiten im Rohwasser ausreichend sicher belegen könne, sei nicht bekannt. Ein negatives Untersuchungsergebnis bei oberflächenbeeinflusstem Grundwasser, welches wiederholt Fäkalienindikatoren aufweise, wie hier der Fall, vermöge das Vorhandensein von Parasiten jedenfalls nicht sicher auszuschließen. Dies werde auch durch Beispiele aus Trinkwasserversorgungsanlagen von anderen Gemeinden im Landkreis R* … bestätigt. Trotz funktionstüchtiger UV-Anlagen hätten mikrobiologische Verunreinigungen nach stattgehabter UV-Desinfektion festgestellt werden können. Eine alleinige UV-Desinfektionsanlage sei für die Sicherheit des Trinkwassers nicht ausreichend (wird ausgeführt). Nach dem Minimierungsgebot solle die Konzentration so niedrig gehalten werden, wie dies nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik mit vertretbarem Aufwand möglich sei. Hier sei eine Filtration vor Desinfektion notwendig und auch mit vertretbarem Aufwand möglich. Der Einbau sei aus präventiven Gründen notwendig. Nach § 37 IfSG und § 4 TrinkwV müsse Wasser für den menschlichen Gebrauch so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss und Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, nicht zu besorgen sei. Ausgehend vom hohen Gut der menschlichen Gesundheit und der damit verbundenen Notwendigkeit reinen Trinkwassers sei der Begriff „nicht zu besorgen“ eng auszulegen. Demnach sei eine Gesundheitsgefährdung zu besorgen und ein behördliches Einschreiten geboten, wenn die Möglichkeit des Schadenseintritts aufgrund der Erkenntnisse und Erfahrungen, sei es auch bei außergewöhnlichen Umständen, nach der menschlichen Erfahrung nicht als unwahrscheinlich anzusehen sei. Dies sei hier der Fall.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Akten des behördlichen und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 17. Mai 2018 Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet. Die Bescheide des Beklagten vom 6. Mai 2014 sind, soweit sie von der Klägerin mit der Anfechtungsklage angegriffen worden sind, im maßgeblichen Zeitpunkt rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Das Verwaltungsgericht hat die Klage daher im Ergebnis zu Recht abgewiesen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Berufung ist zurückzuweisen.

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist ausweislich der beim Verwaltungsgericht und im Berufungsverfahren gestellten Anträge der Klägerin die Anfechtungsklage gegen die jeweilige Ziffer 1 der Bescheide vom 6. Mai 2014 bezüglich der Wasserversorgungsanlagen L* …, L* …m* … und S* … der Klägerin, soweit darin zusätzlich zu der von der Klägerin nicht angefochtenen UV-Desinfektionsanlage auch eine Filteranlage gefordert wird. Daneben ist Gegenstand des Verfahrens die Anfechtungsklage gegen die jeweilige Ziffer 2 der Bescheide, soweit darin eine Untersuchung des Trinkwassers in einem wöchentlichen statt einem zweiwöchigen Abstand verlangt wird. Darüber hinaus, also hinsichtlich der ebenfalls angeordneten Sanierung eines Hochbehälters und mehrerer Sammelschächte, sind die Bescheide nicht angegriffen.

Maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage hinsichtlich der Anfechtungsklage gegen Ziffer 1 der streitgegenständlichen Bescheide (soweit darin der Einbau einer Filteranlage gefordert wird) ist der 23. Dezember 2015. Grundsätzlich bestimmt sich im Verwaltungsprozess der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage nach dem materiellen Recht (BVerwG, U.v. 27.4.1990 - 8 C 87/88 - NVwZ 1991, 360, 1. Leitsatz; Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 113 Rn. 45). Den maßgeblichen Vorschriften der Trinkwasserverordnung ist jedoch keine Aussage zu entnehmen, auf welchen Zeitpunkt für die rechtliche Beurteilung einer auf diese gestützten Maßnahme abzustellen ist. Daher greift der prozessrechtliche Grundsatz, dass für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen ist (Schmidt in Eyermann, a.a.O., § 113 Rn. 45; vgl. zur TrinkwV auch BayVGH, U.v. 6.3.2018 - 20 B 17.1378 - juris Rn. 38).

Hier hat der Beklagte im Schreiben des Landratsamts vom 23. Dezember 2015 gegenüber der Klägerin neue, die streitgegenständlichen Bescheide vom 6. Mai 2014 ergänzende „Auflagen“ festgesetzt. Neben den im 1. und im 4. Spiegelstrich enthaltenen neuen Anordnungen, die von der Klägerin nicht angefochten wurden, findet sich im 2. Spiegelstrich eine Verlängerung der für die Umsetzung der Ziffer 1 des Bescheids vom 6. Mai 2014 dort gesetzten Frist für die Wasserversorgungsanlage L* … Im 5. Spiegelstrich findet sich wiederum eine erneute Fristsetzung für die Umsetzung der Nr. 1 der streitgegenständlichen Bescheide hinsichtlich der Wasserversorgungsanlagen L* …m* … und S* … Damit wurden die streitgegenständlichen Bescheide vom 6. Mai 2014 für alle drei Wasserversorgungsanlagen durch eine erneute Verwaltungsentscheidung modifiziert. Bei dem Schreiben vom 23. Dezember 2015 handelt es sich somit um die letzte Behördenentscheidung in dieser Sache. Auf dieses Datum ist damit für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblich abzustellen. Bei der in Ziffer 2 der streitgegenständlichen Bescheide angeordneten wöchentlichen Untersuchungspflicht handelt es sich dagegen um einen sogenannten Dauerverwaltungsakt, so dass insoweit zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage auf den Schluss der mündlichen Verhandlung des Senats abzustellen ist (vgl. Schmidt in Eyermann, a.a.O. Rn. 48 m.w.N.).

1. Die Anordnung in Ziffer 1 der Bescheide vom 6. Mai 2014, das Wasser aus den Wasserversorgungsanlagen der Klägerin vor seiner Abgabe kontinuierlich einer den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Aufbereitung (Filtration) zu unterziehen, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

a) Allerdings ist die Rechtsgrundlage dieser Anordnung entgegen der Begründung der Bescheide nicht § 39 Abs. 2 Nr. 1 IfSG i.V.m. § 5 Abs. 2, § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 4 und 5, § 17 Abs. 1 TrinkwV. Dies ist jedoch unschädlich, da das Berufungsgericht die Rechtmäßigkeit eines Bescheides grundsätzlich unter allen Gesichtspunkten prüft, unabhängig von einer etwa genannten Rechtsgrundlage (BVerwG, U.v. 27.1.1982 - 8 C 12/81 - BVerwGE 64, 356, 1. Leitsatz). Die Anordnungen können hier nämlich mit § 9 Abs. 4 bzw. 5 TrinkwV jeweils auf eine Befugnisnorm gestützt werden, deren Tatbestandsvoraussetzungen auch vorliegen.

Insoweit ist zunächst festzuhalten, dass die in den Bescheiden im Zusammenhang mit deren Rechtsgrundlage zitierten Bestimmungen der §§ 5 Abs. 2, 7 Abs. 1 und 17 Abs. 1 TrinkwV keine Befugnisnormen darstellen, sondern vielmehr materiell-rechtliche Anforderungen an Trinkwasser enthalten. Nach § 5 Abs. 2 TrinkwV dürfen im Trinkwasser die in der Anlage 1 Teil I festgelegten Grenzwerte für mikrobiologische Parameter nicht überschritten werden. Damit trifft die Bestimmung eine inhaltliche Vorgabe, die für jede Tätigkeit im Zusammenhang mit der Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung von Trinkwasser gilt (Rathke in Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, 170. Ergänzungslieferung, März 2018, § 5 TrinkwV, Rn. 18). Nach § 7 Abs. 1 TrinkwV müssen im Trinkwasser die in der Anlage 3 festgelegten Grenzwerte und Anforderungen für Indikator-Parameter eingehalten sein. Die in Anlage 3 Teil I bestimmten Grenzwerte stellen grundsätzlich nur Indikatoren für mögliche Qualitätsminderungen des Trinkwassers dar, müssen aber grundsätzlich uneingeschränkt eingehalten werden (vgl. Rathke in Zipfel/Rathke, a.a.O., § 7 Rn. 9). Auch insoweit liegt damit lediglich eine inhaltliche Anforderung vor. Gleiches gilt für § 17 Abs. 1 TrinkwV, der ebenfalls allein inhaltliche Anforderungen enthält (vgl. Rathke in Zipfel/Rathke, a.a.O., § 17 TrinkwV, Rn. 3) und der zuständigen Behörde selbst keine Eingriffsbefugnis eröffnet.

Der zuvorderst in den streitgegenständlichen Bescheiden genannte § 39 Abs. 2 Nr. 1 IfSG stellt zwar anders als die zunächst genannten Bestimmungen eine Befugnisnorm dar. Danach hat die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung der Vorschriften des § 37 Abs. 1 und 2 IfSG und von Rechtsverordnungen nach § 38 Abs. 1 und 2 IfSG sicherzustellen. Die Trinkwasserverordnung stützt sich in ihren maßgeblichen Teilen auf die Verordnungsermächtigung des § 38 Abs. 1 und 2 IfSG und dient nach § 38 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 IfSG der Umsetzung der in § 37 Abs. 1 und 2 IfSG geregelten Anforderungen an Wasser für den menschlichen Gebrauch bzw. Wasser, das in Gewerbebetrieben oder öffentlichen Bädern bereitgestellt wird (vgl. Rathke in Zipfel/Rathke, a.a.O., § 4 TrinkwV, Rn. 4, § 17 TrinkwV, Rn. 4). Damit kann diese Befugnisnorm grundsätzlich herangezogen werden, wenn es zur Einhaltung der materiellen Anforderungen der Trinkwasserverordnung einer behördlichen Anordnung bedarf. Allerdings enthält die Trinkwasserverordnung selbst sowohl hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzungen als auch hinsichtlich der einzelnen zu treffenden Maßnahmen spezielle Befugnisnormen, die sich insbesondere in den §§ 9, 10 und 20 TrinkwV finden. Würde auch im Anwendungsbereich dieser speziellen Eingriffsbefugnisse ein Rückgriff auf die allgemeine Befugnisnorm des § 39 Abs. 2 Nr. 1 IfSG möglich sein, so würden deren Tatbestandsanforderungen im Ergebnis ausgehebelt und leerlaufen. Daher ist grundsätzlich von einer Spezialität der Befugnisnormen der Trinkwasserverordnung auszugehen. Ein Rückgriff auf die allgemeine Befugnisnorm des § 39 Abs. 2 Nr. 1 IfSG ist wegen dieses Spezialitätsverhältnisses nur denkbar, soweit die Trinkwasserverordnung materielle Anforderungen an die Beschaffenheit von Wasser für den menschlichen Gebrauch aufstellt, ohne der zuständigen Behörde zu ihrer Durchsetzung eine entsprechende Eingriffsbefugnis zur Seite zu stellen. Nur in diesem Fall existiert keine speziellere, vorrangige Befugnisnorm, die die Anwendung des § 39 Abs. 2 Nr. 1 IfSG sperren würde (BayVGH, U.v. 6.3.2018 - 20 B 17.1378 - juris, Rn. 33).

Soweit der Beklagte im Berufungsverfahren als Rechtsgrundlage neben § 39 Abs. 2 Nr. 1 IfSG auch § 20 Abs. 1 Nr. 5 TrinkwV genannt und ausgeführt hat, dass Zielrichtung von Ziff. 1 der streitgegenständlichen Bescheide neben der Sicherstellung der einwandfreien Beschaffenheit des Trinkwassers auch die Anordnung präventiver Maßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit sei, ist anzumerken, dass § 20 Abs. 1 Nr. 5 (letzter HS) TrinkwV grundsätzlich eine geeignete Befugnisnorm für derartige Anordnungen darstellt. Danach kann das Gesundheitsamt, wenn es unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder zur Sicherstellung einer einwandfreien Beschaffenheit des Trinkwassers erforderlich ist, anordnen, dass der Unternehmer Maßnahmen zu treffen hat, die erforderlich sind, um künftigen Verunreinigungen vorzubeugen. Mit der 2. Änderungsverordnung zur Trinkwasserverordnung vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2562) wurde im letzten Satzteil („und um künftigen Verunreinigungen vorzubeugen“), das bisherige Wort „und“ in „oder“ geändert. Die amtliche Begründung (BR-DRs. 525/12, S. 28) führt hierzu aus, dass die bestehende Regelung gefordert habe, dass die Maßnahme sowohl erforderlich sei, um eine bestehende Verunreinigung zu beseitigen als auch um künftigen Verunreinigungen vorzubeugen. Mit der Änderung werde eine Ermächtigungsgrundlage für Maßnahmen geschaffen, die allein der Vorbeugung künftiger Verunreinigungen dienten. § 20 Abs. 1 Nr. 5 TrinkwV kann also nach der Änderung Rechtsgrundlage für allein präventive Maßnahmen sein (vgl. Rathke in Zipfel/Rathke, a.a.O., § 20 TrinkwV, Rn. 2b). Allerdings handelt es sich bei der Bestimmung um eine Ermessensvorschrift. Nachdem den streitgegenständlichen Bescheiden hinsichtlich der in den jeweiligen Ziff. 1 getroffenen Anordnungen aber keine Ermessenserwägungen zu entnehmen sind, können diese nicht rechtmäßig auf § 20 Abs. 1 Nr. 5 TrinkwV gestützt werden.

b) Die Anordnung, das Wasser aus der Wasserversorgungsanlage L* … vor seiner Abgabe kontinuierlich einer den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Aufbereitung (Filtration) zu unterziehen (Ziff. 1 des diesbezügl. Bescheids vom 6.5.2014), findet ihre Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 4 TrinkwV. Danach ordnet das Gesundheitsamt bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in den §§ 5 und 6 TrinkwV festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen unverzüglich an, dass unverzüglich die notwendigen Maßnahmen zur Wiederherstellung der Trinkwasserqualität getroffen werden und dass deren Durchführung vorrangig ist. Nach § 9 Abs. 4 Satz 2 TrinkwV richtet sich die Dringlichkeit der Maßnahme nach den Grad der Gefährdung der menschlichen Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit. Nach § 5 Abs. 2 TrinkwV dürfen im Trinkwasser die in Anlage 1 Teil I festgelegten Grenzwerte für mikrobiologische Parameter nicht überschritten werden. Der Grenzwert für Escherichia coli beträgt laut Anlage 1 Teil I der TrinkwV 0 (Koloniebildende Einheiten - KBE) pro 100 ml, für Enterokokken 0 KBE/100 ml. Diese Grenzwerte wurden am 8. Juli 2014 bei einer Probe überschritten, bei der konkret 16 KBE/100 ml Escherichia coli und 4 KBE/100 ml Enterokokken festgestellt wurden. Damit lagen die Tatbestandsvoraussetzungen für ein unverzügliches Einschreiten des Gesundheitsamts nach § 9 Abs. 4 TrinkwV vor.

Daran ändert es nichts, dass dieser Befund erst nach dem Erlass der streitgegenständlichen Bescheide am 6. Mai 2014 festgestellt wurde. Denn nach den obigen Ausführungen ist der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage aufgrund des nach Bescheidserstellung ergangenen Schreibens vom 23. Dezember 2015 dieser Tag.

Die Frage, ob daneben auch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Abs. 5 TrinkwV vorlagen, kann dahingestellt bleiben, da beide Befugnisnormen auf der Rechtsfolgenseite Maßnahmen zur Wiederherstellung der Trinkwasserqualität nach sich ziehen. Der Unterschied zwischen beiden Befugnisnormen liegt allein in der Dringlichkeit der Maßnahmen, die bei § 9 Abs. 4 TrinkwV zusätzlich vorliegt, niedergelegt in dem Tatbestandsmerkmal „unverzüglich“. § 9 Abs. 4 TrinkwV ist daher die grundsätzlich in die Rechte des Betreibers einer Wasserversorgungsanlage stärker eingreifende Befugnisnorm.

c) Für die Anordnung einer Filtrierung bei der Wasserversorgungsanlage der Klägerin L* …m* … liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Abs. 5 TrinkwV vor. Danach ordnet das Gesundheitsamt bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in § 7 TrinkwV festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen Maßnahmen zur Wiederherstellung der Qualität des Trinkwassers an. § 7 Abs. 1 TrinkwV verlangt, dass im Trinkwasser die in Anlage 3 festgelegten Grenzwerte und Anforderungen für Indikator-Parameter eingehalten sein müssen. Indikator-Parameter beziehen sich auf Stoffe und Faktoren, die im Falle einer Überschreitung der Grenzwerte selbst kein oder nur ein geringes gesundheitliches Risiko für den Verbraucher darstellen. Sie zeigen aber indirekt eingetretene Veränderungen der Wasserqualität an, die unter Umständen erhebliche Risiken mit sich bringen können (BR-Drs. 721/00, S. 37). Die Anlage 3 enthält in ihrem Teil I u.a. einen Grenzwert für Coliforme Bakterien im Trinkwasser. Dieser beträgt 0 KBE/100 ml. Daneben enthält die Anlage 3 im Teil I einen Grenzwert für die Trübung in Höhe von 1,0 Nephelometrischen Trübungseinheiten (NTU).

Betrachtet man die vom Gesundheitsamt vorgelegten Untersuchungsbefunde der Wasserversorgungsanlage L* …m* …, so ist zunächst festzustellen, dass der Trübungswert von 1,0 NTU seit 2001 bis zum 23. Dezember 2015 nie überschritten wurde. Bei Coliformen Bakterien gab es eine Überschreitung am 21. Juli 2011, wobei insoweit fragwürdig ist, ob dieser Befund im Zeitpunkt des Bescheidserlasses am 6. Mai 2014 oder jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage am 23. Dezember 2015 nicht verbraucht ist. Es kann jedoch dahingestellt bleiben, da auch in der Zeit zwischen 6. Mai 2014 und dem 23. Dezember 2015 noch vier Grenzwertüberschreitungen bei Coliformen Bakterien zu verzeichnen waren, und zwar bei Probennahmen am 2. September 2014 (1 KBE/100 ml), am 8. September 2014 (2 KBE/100 ml), am 17. November 2014 (1 KBE/100 ml) und am 12. März 2015 (2 KBE/100 ml). Damit lagen die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 9 Abs. 5 TrinkwV im maßgeblichen Zeitpunkt vor.

d) Auch für die Anordnung einer Filtrierung bei der Wasserversorgungsanlage Sp* … liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Abs. 5 TrinkwV im maßgeblichen Zeitpunkt vor. Anderes gilt jedoch für die Befugnisnorm des § 9 Abs. 4 TrinkwV. Zwar wurde bei der Wasserversorgungsanlage Sp* … am 10. Dezember 2005 eine Grenzwertüberschreitung nach § 5 Abs. 2 i.V.m. Anlage 1 Teil I bei Escherichia coli von 1 KBE/100 ml festgestellt. Dieser Befund war jedoch im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Anordnung nicht mehr aktuell: Denn § 9 Abs. 4 TrinkwV sieht vor, dass das Gesundheitsamt bei einer Nichteinhaltung der in den §§ 5 und 6 TrinkwV festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen unverzüglich Anordnungen zur Wiederherstellung der Trinkwasserqualität trifft und dass deren Durchführung vorrangig ist. Aufgrund dieses Befundes hätte daher im unmittelbaren Anschluss daran, gegebenenfalls nach einer gewissen Frist zur Abklärung der Ursachen, eine Anordnung getroffen werden können und müssen. Mehr als acht Jahre nach dem Befund kann aber nicht mehr von einer „unverzüglichen“ Anordnung in diesem Sinne gesprochen werden.

Die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Abs. 5 TrinkwV ergibt sich daraus, dass in der Zeit zwischen Bescheidserlass und dem 23. Dezember 2015 drei Grenzwertüberschreitungen bei Coliformen Bakterien feststellbar sind, und zwar am 14. Juli 2014 (1 KBE/100 ml), am 4. August 2014 (2 KBE/100 ml) und am 14. Januar 2015 (3 KBE/100 ml). Damit lagen die Tatbestandsvoraussetzungen im maßgeblichen Zeitpunkt vor.

e) Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Abs. 4 bzw. Abs. 5 TrinkwV vor, so ordnet das Gesundheitsamt an, dass unverzüglich die notwendigen Maßnahmen zur Wiederherstellung der Trinkwasserqualität getroffen werden (§ 9 Abs. 4 TrinkwV) bzw. ordnet es Maßnahmen zur Wiederherstellung der Qualität des Trinkwassers an (§ 9 Abs. 5 TrinkwV). Weitergehende Konkretisierungen hinsichtlich dieser Maßnahmen enthält die Verordnung nicht. Aufgrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl. Rathke in Zipfel/Rathke, a.a.O., § 9, Rn. 15) müssen diese Maßnahmen aber geeignet, erforderlich und angemessen sein. Welche Maßnahmen zur Wiederherstellung der Trinkwasserqualität geeignet und erforderlich sind, bemisst sich nach der fachlichen Einschätzung. § 9 Abs. 4 und 5 TrinkwV verweisen insoweit anders als z.B. § 4 Abs. 1 Satz 3 oder § 17 Abs. 1 TrinkwV nicht auf die allgemein anerkannten Regeln der Technik. Ob eine geforderte Maßnahme bereits „allgemein anerkannt“ ist, ist daher im Rahmen dieser Befugnisnormen nicht entscheidend. Ob eine Maßnahme angemessen ist im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, bemisst sich aus einem Vergleich zwischen dem hierfür notwendigen Aufwand und der zuvor bestehenden Belastung des Trinkwassers.

Nach diesen Maßstäben ist die vom Gesundheitsamt geforderte, der von der Klägerin akzeptierten UV-Desinfektion vorgeschaltete Filtrierung zur Wiederherstellung der Qualität des Trinkwassers geeignet, erforderlich und angemessen. Die Klägerin wendet sich nicht gegen die Eignung der Filtrierung zur Wiederherstellung der Qualität des Trinkwassers, sondern macht im Kern geltend, dass diese nicht erforderlich und, jedenfalls wegen der damit verbundenen Kosten, nicht angemessen sei. Diese Argumentation vermag jedoch nach den maßgeblichen fachlichen Einschätzungen nicht zu überzeugen.

Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 TrinkwV dürfen während der Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung von Trinkwasser nur Aufbereitungsstoffe verwendet werden, die in einer Liste des Bundesministeriums für Gesundheit enthalten sind. Nach § 11 Abs. 1 Satz 5 TrinkwV dürfen zur Desinfektion von Trinkwasser nur Verfahren zur Anwendung kommen, die einschließlich der Einsatzbedingungen, die ihre hinreichende Wirksamkeit sicherstellen, in die Liste aufgenommen werden. In dieser vom Umweltbundesamt bekannt gemachten Liste, die im maßgeblichen Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage (23. Dezember 2015) in der Fassung ihrer 18. Änderung (Stand: Oktober 2015) gültig war, ist in Teil II (Desinfektionsverfahren) auch die von der Klägerin jeweils zur Desinfektion gewählte UV-Bestrahlung genannt. Hierzu führt die Legende zu den Einsatzbedingungen (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 5 TrinkwV) aus, dass bei Einsatz der Verfahren für die Desinfektion von Oberflächenwasser oder von durch Oberflächenwasser beeinflusstem Wasser auf eine weitestgehende Partikelabtrennung vor der Desinfektion zu achten sei. Dabei seien Trübungswerte im Ablauf der Partikel abtrennenden Stufe im Bereich von 0,1 bis 0,2 NTU anzustreben, wenn möglich zu unterschreiten. Auf die Mitteilung des Umweltbundesamtes „Anforderungen an die Aufbereitung von Oberflächenwässern zu Trinkwasser im Hinblick auf die Eliminierung von Parasiten“ (veröffentlicht im Bundesgesundheitsblatt 12/97) werde ausdrücklich hingewiesen. In der Liste wird also für die Anwendung einer UV-Desinfektion darauf hingewiesen, dass bei durch Oberflächenwasser beeinflusstem Wasser auf eine weitgehende Partikelabtrennung vor der Desinfektion zu achten ist. Nach dieser Partikel abtrennenden Stufe sei eine Trübung von 0,1 bis 0,2 NTU anzustreben. Aus dieser Aussage lässt sich jedoch nicht mit der Klägerin ableiten, dass, wenn ohne eine solche Partikel abtrennende Stufe bereits Trübungswerte im Bereich 0,1 - 0,2 NTU erreicht werden, auf eine solche Stufe verzichtet werden kann.

Ähnliche Aussagen trifft die in der Liste nach § 11 TrinkwV in Bezug genommene Veröffentlichung im Bundesgesundheitsblatt 12/97. In dieser Mitteilung des Umweltbundesamtes mit dem Titel „Anforderungen an die Aufbereitung von Oberflächenwässern zu Trinkwasser im Hinblick auf die Eliminierung von Parasiten“, die nach Anhörung der Trinkwasserkommission des Umweltbundesamtes erstellt wurde, wird ausgeführt, dass entscheidend für eine mikrobiologisch-hygienisch einwandfreie Beschaffenheit eines Wassers nicht in erster Linie der Zusatz und die Einwirkung von Desinfektionsmitteln sei, sondern die Beschaffenheit des Wassers vor der Desinfektion. Eine sorgfältige Aufbereitung von Oberflächenwasser mit einer weitestgehenden Eliminierung von Partikeln sei unerlässliche Voraussetzung für die Minimierung eines Infektionsrisikos und eine wirkungsvolle Desinfektion. Werde das Trinkwasser aus Oberflächengewässern einschließlich Trinkwasser-Talsperren oder nicht ausreichend geschützten Grundwasserleitern z.B. Karstwässern (Hervorhebung durch den Senat) gewonnen, müsse durch Schutz- und Sanierungsmaßnahmen in deren Einzugsgebieten dafür gesorgt werden, dass der Eintrag von Krankheitserregern und insbesondere von Parasiten so gering wie möglich sei. Die eingeführten Desinfektionsverfahren seien gegenüber Parasitendauerformen nicht wirksam. Der kontinuierlichen Überwachung der Trübung komme besondere Bedeutung zu. Mit dem Anstieg der Trübung im Rohwasser sei auch ein Anstieg der Keimzahlen zu befürchten. Werde durch einen optimierten Filtrationsbetrieb eine effektive Trübstoffentnahme sichergestellt, so dass keine Trübungswerte im Filtrat von mehr als 0,2 FNU (Formazine Nephelometric Units; gleichbedeutend mit der Abkürzung NTU, vgl. den Eintrag bei Wikipedia zu Nephelometric Turbidity Unit) und keine mikrobiologischen Beanstandungen nach § 1 TrinkwV aufträten, genüge das unter diesen Voraussetzungen gewonnene Trinkwasser nach derzeitigem Wissensstand den Anforderungen im Hinblick auf die Eliminierung von Parasiten. Auch in dieser fachlichen Stellungnahme des Umweltbundesamtes wird damit wiederum die Bedeutung der Filtration vor einer Desinfektion betont. Aus der Forderung, dass nach der Filtrierung Trübungswerte von nicht mehr als 0,2 FNU/NTU vorhanden sein dürften, kann wiederum nicht abgeleitet werden, dass, wenn derartige Trübungswerte regelmäßig ohne eine Filtration vorliegen, eine solche entbehrlich sei. Denn damit wird keine Aussage über das Nichtvorhandensein der in der Mitteilung genannten Parasitendauerformen getroffen.

Aufbauend auf der eben genannten Mitteilung des Umweltbundesamtes hat dieses im Jahr 2001 eine „Empfehlung zur Vermeidung von Kontaminationen von Trinkwasser mit Parasiten“ (Bundesgesundheitsblatt 2001, 406 ff) veröffentlicht. Darin befasst es sich weitergehend mit den bereits in der vorgenannten Veröffentlichung thematisierten Parasitendauerformen. Nach allgemeinen Ausführungen zu diesen Parasiten stellt das Umweltbundesamt fest, dass trotz fehlender Hinweise für wasserbedingte Parasitosen in Deutschland, aufgrund der fehlenden systematischen Erfassung und Klärung dieser Problematik, davon ausgegangen werden müsse, dass für Wasserversorgungssysteme, die kontaminierte Oberflächenwässer als Rohwässer ohne oder ohne adäquate Aufbereitung oder oberflächenwasserbeeinflusstes Grundwasser ohne Filtrationssysteme verwenden, das Risiko einer wasserbedingten Parasitose grundsätzlich nicht unter Kontrolle gehalten werden könne. Die Entfernung der Parasitendauerformen aus dem Wasser sei nur durch eine leistungsfähige Filtration möglich (S. 407). Ursachen für das Vorkommen von Parasiten in Rohwasser seien immer Kontaminationen mit Abwässern, durch Wildtiere, der Zufluss kontaminierten Oberflächenwassers oder auch die intensive Tierhaltung oder Ausbringung von Gülle in Trinkwasserschutzgebieten. Das Umweltbundesamt hält also auch in dieser Empfehlung an der bereits vier Jahre vorher getroffenen Aussage zur grundsätzlichen Notwendigkeit einer Partikel abtrennenden Stufe fest.

Schließlich hat auch die Deutsche Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) als Vereinigung der einschlägigen Fachunternehmen in ihrem Arbeitsblatt W 290 - Trinkwasserdesinfektion - Einsatz- und Anforderungskriterien, Aussagen zu dieser Thematik getroffen. So findet sich zunächst unter Ziff. 4 (Notwendigkeit und Ziel der Desinfektion) die allgemeine Aussage, dass Wasser aus einem gut geschützten und gut filtrierenden (Hervorhebung durch den Senat) Grundwasserleiter im Lockergesteinsbereich aus hygienisch-mikrobiologischer Sicht ohne Aufbereitung und Desinfektion für die Trinkwasserversorgung eingesetzt werden könne. Mikrobiell belastete Gewässer bedürften in aller Regel einer Aufbereitung zur Partikelentfernung unter Einbeziehung einer Desinfektion. Ob eine Desinfektion allein ausreiche, müsse im Einzelfall geprüft werden (unter Verweis auf die Ziff. 5.2). Hier findet sich im Sinne der Argumentation der Klägerin also erstmals ein Hinweis darauf, dass eine alleinige Desinfektion aus fachlicher Sicht ausreichen könnte. Betrachtet man die in Bezug genommene Ziff. 5.2 des Arbeitsblatts, so findet sich dort zunächst die allgemeine Feststellung, dass Voraussetzung für eine sichere Desinfektion von Oberflächen-, Quell- und Grundwässern eine weitgehende Trübstoff- und Partikelfreiheit sei. Im Weiteren findet sich die Aussage, dass bei der Nutzung von Oberflächenwässern zur Trinkwassergewinnung ohne Untergrundpassage vor der Desinfektion immer eine Trübstoff- und Partikeleliminierung erforderlich sei. Inwieweit bei der Nutzung von Quell- und Grundwässern vor der Desinfektion eine Trübstoff- und Partikelentfernung erforderlich sei, hänge dagegen von der Belastung des Wassers ab. Würden die in der Empfehlung des Umweltbundesamts von 2001 angegebenen mikrobiologischen Belastungen nicht überschritten und lägen die Trübungswerte deutlich unterhalb des Grenzwertes der Trinkwasserverordnung von 1,0 FNU, sei im allgemeinen keine Aufbereitung zur Trübstoff- und Partikelentfernung erforderlich. Andernfalls sei auf der Grundlage einer Bewertung der Gesamtsituation im Einzugsgebiet zu entscheiden. Die technische Regel ist daher mit ihren Aussagen sehr vorsichtig. Auch soweit die Trübungswerte unterhalb des Grenzwertes von 1,0 FNU lägen, wird nur die Aussage getroffen, dass „im allgemeinen“ keine Aufbereitung zur Trübstoff- und Partikelentfernung erforderlich sei. Der Automatismus, den die Klägerin für sich in Anspruch nimmt, wird also auch in dieser technischen Regel nicht formuliert.

Schließlich ist noch die von der Klägerin zur Unterstützung ihrer Argumentation herangezogene DIN 2001-1 zu berücksichtigen. Dort findet sich in der Ziff. 6.3.8.3 die Aussage, dass, wenn mit Zustimmung des Gesundheitsamtes mikrobiell belastetes Wasser zur Trinkwasserversorgung herangezogen werden muss, eine mehrstufige Aufbereitung erforderlich sei, mit der sichergestellt werden könne, dass das aufbereitete Trinkwasser den Anforderungen nach Ziff. 5.2.1 (wo der Wortlaut des § 4 Abs. 1 TrinkwV im Wesentlichen wiedergegeben wird) entspricht. Des Weiteren wird ausgeführt, dass mikrobiell kontaminiertes Wasser durch Filtration und Desinfektion aufzubereiten sei. Durch Filtration sei sicherzustellen, dass Trübstoffe, in denen sich Krankheitserreger verbergen und vor Desinfektionsmaßnahmen geschützt seien, weitgehend entfernt würden, so dass eine sichere Desinfektion möglich sei. Als ausreichend werde eine Resttrübung von kleiner als 0,2 Trübungseinheiten (FNU) unmittelbar nach der Filtration angesehen. Auch hier wird also wieder die Gewährleistung einer Resttrübung von maximal 0,2 Trübungseinheiten nach der Filtration gefordert. In Abs. 7 der Ziff. 6.3.8.3 führt die DIN-Vorschrift dann aus, dass auf die Filtrationsstufe mit Zustimmung des Gesundheitsamtes verzichtet werden könne, wenn die Trübung des Rohwassers vor der Desinfektion ständig, auch bei außergewöhnlichen Wetterereignissen, wie Schneeschmelze oder Starkregen, den Anforderungen der Trinkwasserverordnung entspreche und das Rohwasser keine parasitären Protozoen enthalte. Der Verzicht auf eine Filtrationsstufe wird damit nach der DIN-Vorschrift ins Ermessen des Gesundheitsamtes gestellt und von einer Gesamtbewertung der Umstände des Einzelfalls abhängig gemacht.

Wendet man diese Grundsätze nun auf den konkreten Fall der Wasserversorgungsanlagen der Klägerin an, so führt dies zu dem Ergebnis, dass eine vorgeschaltete Filtrierungsstufe erforderlich ist. Wie das Gesundheitsamt in verschiedenen Stellungnahmen, die während des gerichtlichen Verfahrens abgegeben und auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat wiederholt wurden, mehrfach betont hat, liegen die für die Wasserversorgung der Klägerin erschlossenen Quellen nur wenige Meter unter der Oberfläche. Die Filterfunktion des Bodens, die nach den vorstehend wiedergegebenen sachverständigen Stellungnahmen eine entscheidende Bedeutung für die Freiheit des Rohwassers von Parasiten hat, ist daher im Bereich der Wasserversorgungsanlagen der Klägerin nur sehr gering ausgeprägt. Damit kann trotz der von der Klägerin festgelegten Wasserschutzgebiete bei einem Eintrag von Parasiten oder Krankheitserregern z.B. durch Kot von Wildtieren, aufgrund der geringen Filterungswirkung nicht ausgeschlossen werden, dass diese Erreger ihren Weg in das Rohwasser finden. Insbesondere bei Starkregenereignissen oder bei Schneeschmelze kann dies der Fall sein. Entgegen der klägerischen Argumentation kann auch keine Rede davon sein, dass wegen der Einrichtung von Trinkwasserschutzgebieten für die klägerischen Wasserversorgungseinrichtungen konkret keine Gefahr von Verunreinigungen des Rohwassers bestünde. Einen so weitgehenden Schutz vermag ein Wasserschutzgebiet nämlich nicht zu gewähren.

Die nun über vier Jahre wöchentlich vorgenommene Messung der Trübungswerte kann somit nicht darüber hinweg täuschen, dass die Einhaltung solch geringer Trübungswerte dauerhaft nicht mit Sicherheit gewährleistet ist. Denn an der geringen Mächtigkeit der über den Grundwasser führenden Schichten liegenden Deckschichten, dokumentiert in der im wasserrechtlichen Verfahren abgegebenen Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts Deggendorf, lässt sich nun einmal nichts ändern. Diese Problematik ist auch durch die in den vergangenen Jahren wiederholt aufgetretenen Verunreinigungen bei den drei Wasserversorgungsanlagen mit Escherichia coli, Coliformen Bakterien und Enterokokken bestätigt. Sie wird durch die Tatsache, dass seit dem Einbau der UV-Desinfektionsanlagen ein derartiger Befund nicht mehr aufgetreten ist, nicht grundlegend in Frage gestellt. Denn auch insoweit ist wiederum festzuhalten, dass diese nichts an der geringen Mächtigkeit der filtrierenden Deckschichten ändern können. Hinzu kommt, dass verschiedene Parasitendauerformen durch die nach der Trinkwasserverordnung vorgegebenen Tests gar nicht erfasst werden (vgl Umweltbundesamt, Bundesgesundheitsblatt 12/1997, S. 484).

Die Argumentation der Klägerin, es seien nur selten Keime festgestellt worden, so dass nicht von einer (starken) mikrobiellen Belastung des Wassers gesprochen werden könne, geht an der im Einzugsbereich der klägerischen Wasserversorgungsanlagen bestehenden Problematik vorbei. Daneben ist aufgrund der vorliegenden Befunde nachgewiesen, dass das Wasser aller drei Versorgungsanlagen wiederholt mit Keimen belastet war. Das DVGW-Arbeitsblatt W 290 führt zwar, worauf die Klägerin zutreffend hinweist, auf S. 8 aus, dass die Notwendigkeit einer Aufbereitung vor der Desinfektion umso höher ist, je höher die mikrobielle Belastung des Rohwassers ist und je öfter Belastungssituationen auftreten. Nachweise von mehr als 10 Escherichia coli bzw. 100 coliformen Bakterien pro 100 ml wiesen auf eine hohe Belastung hin. Gleichzeitig weist es einige Zeilen weiter vorne darauf hin, dass, wenn die in der Empfehlung des Umweltbundesamts von 2001 angegebenen mikrobiologischen Belastungen nicht überschritten werden und die Trübungswerte deutlich unterhalb 1,0 FNU lägen auf der Grundlage einer Bewertung der Gesamtsituation im Einzugsgebiet zu entscheiden ist. Das DVGW-Arbeitsblatt W 290 geht damit nicht von einem Automatismus aus, dass bei nicht als „hoch“ einzustufenden mikrobiellen Belastungen des Wassers auf eine vorgeschaltete Filtrierung verzichtet werden könne. Vielmehr verlangt es dann eine Bewertung der Gesamtsituation im Einzugsgebiet. Eine solche hat das Gesundheitsamt hier aber gerade vorgenommen und ist aufgrund derselben zu dem Ergebnis gelangt, dass auf eine vorgeschaltete Filtrierung nicht verzichtet werden kann.

Ob es sich bei dem Rohwasser der Wasserversorgungsanlagen der Klägerin um Quellwasser „im eigentlichen Sinn“ handelt oder ob es sich um eher dem Oberflächenwasser angenähertes Wasser handelt, und ob diese Einschätzung aus den von der Klägerin vorgetragenen Gründen falsch ist, ist nicht entscheidungserheblich. Der Senat versteht die diesbezügliche Formulierung des Gesundheitsamts, die Eingang in die Entscheidungsgründe des verwaltungsgerichtlichen Urteils gefunden hat, dahingehend, dass damit die Problematik der geringen Filterung veranschaulicht werden sollte. Für die getroffene Anordnung ist diese Begrifflichkeit aber nicht ausschlaggebend, sondern vielmehr, dass Grenzwerte nach §§ 5, 7 TrinkwV überschritten wurden und eine der Desinfektion vorgeschaltete Filtrierung im Einzugsbereich der streitgegenständlichen Wasserversorgungsanlagen nach sachverständiger Einschätzung erforderlich ist.

Die Anordnung einer Filtrierung vor der UV-Desinfektion ist auch angemessen, also verhältnismäßig im engeren Sinne. Die Angaben, mit welchen Kosten hier zu rechnen ist, unterscheiden sich insoweit erheblich. Während die Klägerin von 200.000,- EUR ausgeht, belaufen sich die Kosten nach den Angaben des Beklagten auf deutlich unter 100.000,- EUR. Wie hoch die Kosten tatsächlich sind, kann jedoch dahingestellt bleiben, da es sich bei der Sicherheit des Trinkwassers um ein sehr hohes Schutzgut handelt. Daneben besteht für die Klägerin die Möglichkeit, die entstehenden Kosten über mehrere Jahre verteilt abzuschreiben und in die Wassergebühren einzukalkulieren, so dass die Belastung auf viele Schultern verteilt wird.

Schließlich lässt sich der von der Klägerin geforderte Verzicht auf die der Desinfektion vorgeschaltete Filtrierung auch nicht mit § 9 Abs. 4 Satz 2 TrinkwV bzw. § 9 Abs. 5 Satz 2 TrinkwV begründen. Bei beiden Bestimmungen handelt es sich um spezielle Ausprägungen des Verhältnismäßigkeitsprinzips (Rathke in Zipfel/Rathke, a.a.O., § 9 Rn. 15, 16). Hintergrund dieser Ergänzungen zu den Eingriffsregelungen der § 9 Abs. 4 und 5 TrinkwV ist, dass deren Tatbestandsvoraussetzung nicht die Gefahr einer Schädigung der menschlichen Gesundheit, sondern die Nichteinhaltung oder Nichterfüllung bestimmter Grenzwerte oder Anforderungen ist. Dies muss aber nicht zwingend mit einer Gefährdung der menschlichen Gesundheit einhergehen (Rathke a.a.O.). Der für die Wasserversorgungsanlage L* … einschlägige § 9 Abs. 4 Satz 2 TrinkwV lässt jedoch allein eine zeitliche Verschiebung der erforderlichen Maßnahmen aufgrund fehlender Dringlichkeit zu. Eine solche ist jedoch angesichts der weiterhin bestehenden Problematik der unzureichenden Filterung der Bodenschichten nicht angezeigt. Bezüglich der Wasserversorgungsanlagen L* …m* … und Sp* … eröffnet § 9 Abs. 5 Satz 2 TrinkwV zwar grundsätzlich die Möglichkeit, im Ermessenswege im Einzelfall von einer Anordnung von Maßnahmen zur Wiederherstellung der Qualität des Trinkwassers abzusehen, wenn eine Schädigung der menschlichen Gesundheit nicht zu besorgen ist und Auswirkungen auf die eingesetzten Materialien nicht zu erwarten sind. Vorliegend fehlt es aber bereits an den Tatbestandsvoraussetzungen, da wegen der unzureichenden Filterungswirkung der Bodenschichten ohne die angeordneten Maßnahmen eine Schädigung der menschlichen Gesundheit zu besorgen ist.

2. Auch die in Ziff. 2 der streitgegenständlichen Bescheide angeordnete wöchentliche Untersuchung des Wassers bis zum Einbau der Filteranlagen ist rechtmäßig. Rechtsgrundlage ist § 20 Abs. 2 Nr. 3 TrinkwV. Danach kann das Gesundheitsamt, wenn es unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder zur Sicherstellung einer einwandfreien Beschaffenheit des Trinkwassers erforderlich ist, anordnen, dass der Unternehmer oder der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage die Untersuchungen nach § 14 TrinkwV in kürzeren als den in dieser Vorschrift genannten Abständen durchzuführen oder durchführen zu lassen hat.

Die Klägerin ist Inhaberin einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nr. 2 Buchst. a oder Buchst. b TrinkwV. Damit unterliegt sie der Untersuchungspflicht nach § 14 Abs. 1 TrinkwV. Nach deren Ziffern 1 und 3 hat sie daher das Trinkwasser grundsätzlich auf die Einhaltung der Grenzwerte nach § 5 Abs. 2 oder § 7 TrinkwV zu untersuchen. Die Häufigkeit der Untersuchungen richtet sich nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TrinkwV und der Anlage 4 zur Trinkwasserverordnung. Letztere differenziert zwischen routinemäßigen Untersuchungen und umfassenden Untersuchungen. Während Escherichia coli, Coliforme Bakterien und Trübung von den routinemäßigen Untersuchungen erfasst sind, sind Enterokokken nur von der umfassenden Untersuchung erfasst. Dennoch handelt es sich bei allen genannten Parametern um nach § 14 Abs. 1 TrinkwV ohnehin zu untersuchende Parameter. Diese sind nach Ziff. 2 des Bescheides nun wöchentlich zu untersuchen. Damit hält sich die Anordnung im Rahmen der Befugnisnorm.

Tatbestand:svoraussetzung ist die Erforderlichkeit der Untersuchung zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder zur Sicherstellung einer einwandfreien Beschaffenheit des Trinkwassers. Angesichts der Tatsache, dass es in den vergangenen Jahren bei den Wasserversorgungsanlagen der Klägerin wiederholt zu Grenzwertüberschreitungen gekommen ist, zu deren Beseitigung in Zukunft die in Ziff. 1 angeordneten Maßnahmen erforderlich sind, ist es auch erforderlich, bis zur Installation der angeordneten technischen Vorkehrungen das Wasser entsprechend häufiger zu untersuchen. Anhaltspunkte für eine Überschreitung des Ermessens oder andere Ermessensfehler sind weder ersichtlich noch dargelegt.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 VwGO).

(1) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass in einem Wasserversorgungsgebiet die in den §§ 5 bis 7 in Verbindung mit den Anlagen 1 bis 3 festgelegten Grenzwerte nicht eingehalten oder die Anforderungen nicht erfüllt sind, hat es unverzüglich zu entscheiden, ob dadurch die Gesundheit der betroffenen Verbraucher gefährdet ist und ob die betroffene Wasserversorgungsanlage oder Teile davon bis auf Weiteres weiterbetrieben werden können. Dabei hat es auch die Gefahren zu berücksichtigen, die für die menschliche Gesundheit entstehen würden, wenn die Bereitstellung von Trinkwasser unterbrochen oder seine Entnahme oder Verwendung eingeschränkt würde. Das Gesundheitsamt informiert den Unternehmer oder den sonstigen Inhaber der verursachenden Wasserversorgungsanlagen unverzüglich über seine Entscheidung und ordnet Maßnahmen an, die zur Abwendung der Gefahr für die menschliche Gesundheit erforderlich sind. Ist die Ursache der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung unbekannt, ordnet das Gesundheitsamt eine unverzügliche Untersuchung an oder führt sie selbst durch. Ist die Ursache der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung auf eine Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e zurückzuführen, gilt Absatz 7.

(2) Ist eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit in einem Wasserversorgungsgebiet zu besorgen, so ordnet das Gesundheitsamt an, dass der Unternehmer oder der sonstige Inhaber der betroffenen Wasserversorgungsanlage für eine anderweitige Versorgung zu sorgen hat. Ist dies dem Unternehmer und dem sonstigen Inhaber der Wasserversorgungsanlage nicht auf zumutbare Weise möglich, so prüft das Gesundheitsamt, ob eine Fortsetzung der betroffenen Wasserversorgung mit bestimmten Auflagen gestattet werden kann, und ordnet die erforderlichen Maßnahmen an. § 10 Absatz 8 gilt entsprechend.

(3) Lässt sich eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit auch durch Anordnungen oder Auflagen nach Absatz 2 nicht ausschließen, ordnet das Gesundheitsamt an, den Betrieb der betroffenen Wasserversorgungsanlage in einem Wasserversorgungsgebiet zu unterbrechen. Die Wasserversorgung ist in den betroffenen Leitungsnetzen oder in den betroffenen Teilen von Leitungsnetzen sofort zu unterbrechen, wenn das Trinkwasser im Leitungsnetz

1.
mit Krankheitserregern im Sinne des § 5 in Konzentrationen verunreinigt ist, die unmittelbar eine Schädigung der menschlichen Gesundheit erwarten lassen, und keine Möglichkeit besteht, das verunreinigte Wasser entsprechend § 5 Absatz 5 hinreichend zu desinfizieren, oder
2.
durch chemische Stoffe in Konzentrationen verunreinigt ist, die eine akute Schädigung der menschlichen Gesundheit erwarten lassen.
Die Unterbrechung des Betriebes und die Wiederinbetriebnahme der in einem Wasserversorgungsgebiet betroffenen Wasserversorgungsanlage haben unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen. Von den Sätzen 1 und 2 kann bei gleichzeitiger Verwendungseinschränkung des Trinkwassers nur dann abgewichen werden, wenn dies erforderlich ist, um die öffentliche Sicherheit aufrechtzuerhalten.

(4) Das Gesundheitsamt ordnet bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in den §§ 5 und 6 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen unverzüglich an, dass unverzüglich die notwendigen Maßnahmen zur Wiederherstellung der Trinkwasserqualität getroffen werden und dass deren Durchführung vorrangig ist. Die Dringlichkeit dieser Maßnahmen richtet sich nach dem Grad der Gefährdung der menschlichen Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit. In einem Zeitraum von 16 Wochen nach der Inbetriebnahme einer neu errichteten Trinkwasser-Installation sind wegen einer Überschreitung der Grenzwerte für die Parameter Blei, Kupfer oder Nickel keine Maßnahmen nach Satz 1 zu treffen, wenn die gemessene Konzentration nicht höher als das Doppelte des betreffenden Grenzwertes in Anlage 2 Teil II ist.

(5) Bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in § 7 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen ordnet das Gesundheitsamt Maßnahmen zur Wiederherstellung der Qualität des Trinkwassers an. Das Gesundheitsamt kann nach Prüfung im Einzelfall von der Anordnung von Maßnahmen absehen, wenn eine Schädigung der menschlichen Gesundheit nicht zu besorgen ist und Auswirkungen auf die eingesetzten Materialien nicht zu erwarten sind. Das Gesundheitsamt legt fest, bis zu welchem Wert und für welchen Zeitraum die Nichteinhaltung oder Nichterfüllung geduldet wird. Die Absätze 8 und 9 bleiben unberührt.

(5a) Bei Überschreitung der in Anlage 3a Teil I festgelegten Parameterwerte für radioaktive Stoffe in einem Wasserversorgungsgebiet prüft die zuständige Behörde, ob das Vorhandensein radioaktiver Stoffe im Trinkwasser ein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt, das ein Handeln erfordert. Bei Vorliegen eines solchen Gesundheitsrisikos ordnet sie die erforderlichen Maßnahmen an. Absatz 1 Satz 2 bis 4, Absatz 2, Absatz 3 Satz 1, 3 und 4 sowie § 10 Absatz 8 gelten entsprechend.

(6) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass in einem Wasserversorgungsgebiet Mikroorganismen oder chemische Stoffe vorkommen, die eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen und für die in den Anlagen 1 und 2 kein Grenzwert aufgeführt ist, legt das Gesundheitsamt unter Beachtung von § 5 Absatz 1 und § 6 Absatz 1 fest, bis zu welchen Konzentrationen und für welchen Zeitraum diese Mikroorganismen oder chemischen Stoffe im Trinkwasser enthalten sein dürfen. Absatz 7 bleibt unberührt.

(7) Werden Tatsachen bekannt, wonach eine Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in den §§ 5 bis 7 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen auf die Trinkwasser-Installation oder deren unzulängliche Instandhaltung zurückzuführen ist, so ordnet das Gesundheitsamt an, dass

1.
geeignete Maßnahmen zu ergreifen sind, um die aus der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung möglicherweise resultierenden gesundheitlichen Gefahren zu beseitigen oder zu verringern, und
2.
die betroffenen Verbraucher über mögliche, in ihrer eigenen Verantwortung liegende zusätzliche Maßnahmen oder Verwendungseinschränkungen des Trinkwassers, die sie vornehmen sollten, angemessen zu informieren und zu beraten sind.
Bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e, die nicht im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit betrieben werden, kann das Gesundheitsamt dies anordnen. Zu Zwecken des Satzes 1 hat das Gesundheitsamt den Unternehmer oder den sonstigen Inhaber der Anlage der Trinkwasser-Installation über mögliche Maßnahmen zu beraten.

(8) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass der in Anlage 3 Teil II festgelegte technische Maßnahmenwert in einer Trinkwasser-Installation überschritten wird, und kommt der Unternehmer oder der sonstige Inhaber der verursachenden Wasserversorgungsanlage seinen Pflichten nach § 16 Absatz 7 nicht nach, fordert das Gesundheitsamt diesen auf, diese Pflichten zu erfüllen. Kommt der Unternehmer oder der sonstige Inhaber der Wasserversorgungsanlage seinen Pflichten auch nach der Aufforderung durch das Gesundheitsamt nicht fristgemäß und vollständig nach, prüft das Gesundheitsamt, ob und in welchem Zeitraum Maßnahmen zum Gesundheitsschutz erforderlich sind, und ordnet diese gegebenenfalls an. Befugnisse des Gesundheitsamtes aus § 20 bleiben unberührt.

(9) Für Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c gelten die Absätze 1 bis 5 sowie 6 und 7 entsprechend. Bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in § 6 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen kann das Gesundheitsamt nach Prüfung im Einzelfall und nach Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde oder einer von dieser benannten Stelle von der Anordnung von Maßnahmen absehen, soweit eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit ausgeschlossen werden kann. Das Gesundheitsamt legt fest, bis zu welchem Wert und für welchen Zeitraum die Nichteinhaltung oder Nichterfüllung geduldet wird.

Zweck der Verordnung ist es, die menschliche Gesundheit vor den nachteiligen Einflüssen, die sich aus der Verunreinigung von Wasser ergeben, das für den menschlichen Gebrauch bestimmt ist, durch Gewährleistung seiner Genusstauglichkeit und Reinheit nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu schützen.

(1) Trinkwasser muss so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit insbesondere durch Krankheitserreger nicht zu besorgen ist. Es muss rein und genusstauglich sein. Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn

1.
bei der Wassergewinnung, der Wasseraufbereitung und der Wasserverteilung mindestens die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden und
2.
das Trinkwasser den Anforderungen der §§ 5 bis 7a entspricht.

(2) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage dürfen Wasser, das den Anforderungen des § 5 Absatz 1 bis 3 oder des § 6 Absatz 1 und 2 nicht entspricht, nicht als Trinkwasser abgeben und anderen nicht zur Verfügung stellen. Satz 1 gilt nicht, soweit

1.
das Gesundheitsamt nach § 9 Absatz 6 festgelegt hat, dass Mikroorganismen oder chemische Stoffe im Trinkwasser enthalten sein dürfen, oder
2.
das Gesundheitsamt nach § 10 Absatz 1, 2, 5 oder die Europäische Kommission auf einen Antrag nach § 10 Absatz 6 eine Abweichung vom Grenzwert eines Parameters nach Anlage 2 zugelassen haben oder
3.
nach § 9 Absatz 4 Satz 3 keine Maßnahmen zu treffen sind.

(3) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage dürfen Wasser nicht als Trinkwasser abgeben und anderen nicht zur Verfügung stellen, wenn die Grenzwerte oder die Anforderungen des § 7 nicht eingehalten sind. Satz 1 gilt nicht, soweit

1.
das Gesundheitsamt nach § 9 Absatz 5 die Nichterfüllung oder Nichteinhaltung der in § 7 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen duldet oder
2.
das Gesundheitsamt nach § 9 Absatz 6 festgelegt hat, dass Mikroorganismen oder chemische Stoffe im Trinkwasser enthalten sein dürfen.

(1) Wasser für den menschlichen Gebrauch muss so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, nicht zu besorgen ist.

(2) Wasser, das in Gewerbebetrieben, öffentlichen Bädern sowie in sonstigen nicht ausschließlich privat genutzten Einrichtungen zum Schwimmen oder Baden bereitgestellt wird

1.
in Schwimm- oder Badebecken oder
2.
in Schwimm- oder Badeteichen, die nicht Badegewässer im Sinne der Richtlinie 2006/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung und zur Aufhebung der Richtlinie 76/160/EWG (ABl. L 64 vom 4.3.2006, S. 37; L 359 vom 29.12.2012, S. 77), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/64/EU (ABl. L 353 vom 28.12.2013, S. 8) geändert worden ist, sind,
muss so beschaffen sein, dass durch seinen Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, nicht zu besorgen ist. Bei Schwimm- oder Badebecken muss die Aufbereitung des Wassers eine Desinfektion einschließen. Bei Schwimm- oder Badeteichen hat die Aufbereitung des Wassers durch biologische und mechanische Verfahren, die mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen, zu erfolgen.

(3) Wasserversorgungsanlagen, Schwimm- oder Badebecken und Schwimm- oder Badeteiche einschließlich ihrer Wasseraufbereitungsanlagen unterliegen hinsichtlich der in den Absätzen 1 und 2 genannten Anforderungen der Überwachung durch das Gesundheitsamt und, soweit es sich um die Überwachung radioaktiver Stoffe im Wasser für den menschlichen Gebrauch handelt, durch die sonst zuständige Behörde.

(1) Trinkwasser muss so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit insbesondere durch Krankheitserreger nicht zu besorgen ist. Es muss rein und genusstauglich sein. Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn

1.
bei der Wassergewinnung, der Wasseraufbereitung und der Wasserverteilung mindestens die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden und
2.
das Trinkwasser den Anforderungen der §§ 5 bis 7a entspricht.

(2) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage dürfen Wasser, das den Anforderungen des § 5 Absatz 1 bis 3 oder des § 6 Absatz 1 und 2 nicht entspricht, nicht als Trinkwasser abgeben und anderen nicht zur Verfügung stellen. Satz 1 gilt nicht, soweit

1.
das Gesundheitsamt nach § 9 Absatz 6 festgelegt hat, dass Mikroorganismen oder chemische Stoffe im Trinkwasser enthalten sein dürfen, oder
2.
das Gesundheitsamt nach § 10 Absatz 1, 2, 5 oder die Europäische Kommission auf einen Antrag nach § 10 Absatz 6 eine Abweichung vom Grenzwert eines Parameters nach Anlage 2 zugelassen haben oder
3.
nach § 9 Absatz 4 Satz 3 keine Maßnahmen zu treffen sind.

(3) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage dürfen Wasser nicht als Trinkwasser abgeben und anderen nicht zur Verfügung stellen, wenn die Grenzwerte oder die Anforderungen des § 7 nicht eingehalten sind. Satz 1 gilt nicht, soweit

1.
das Gesundheitsamt nach § 9 Absatz 5 die Nichterfüllung oder Nichteinhaltung der in § 7 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen duldet oder
2.
das Gesundheitsamt nach § 9 Absatz 6 festgelegt hat, dass Mikroorganismen oder chemische Stoffe im Trinkwasser enthalten sein dürfen.

(1) Im Trinkwasser müssen die in Anlage 3 festgelegten Grenzwerte und Anforderungen für Indikatorparameter eingehalten sein. Dies gilt nicht für den technischen Maßnahmenwert in Anlage 3 Teil II.

(2) Im Trinkwasser, das zur Abgabe in verschlossenen Behältnissen bestimmt ist, darf der in Anlage 3 Teil I laufende Nummer 5 festgelegte Grenzwert nicht überschritten werden.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin betreibt eine zentrale Wasserversorgungsanlage. Seit dem Jahr 2012 kam es immer wieder zu Verkeimungen des Wassers, die die vorgesehenen Grenzwerte überschritten. Im Mai 2013 baute die Antragstellerin eine UV-Anlage ein, die Verkeimungen des Wassers beseitigen oder vermeiden sollte.

Nachdem eine Untersuchung vom 9. September 2013 ergab, dass auch nach einer UV-Behandlung des Wassers sich darin noch Enterokokken befanden, verpflichtete der Antragsgegner mit Bescheid vom 18. September 2013 die Antragstellerin, das Wasser aus der zentralen Wasserversorgungsanlage ab sofort bis zum Einbau einer Trinkwasseraufbereitungsanlage nach dem Stand der Technik und entsprechend der Trinkwasserverordnung mittels Chlor oder Chlordioxid zu desinfizieren (Nr. 1), zur Aufbereitung des Rohwassers gemäß § 5 der Trinkwasserverordnung nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik im Sinne eines möglichst vollständigen Rückhalts von Partikeln nach dem Multi-Barrieren-Prinzip einen Bakterienfilter einzubauen (Nr. 2), den Restchlorgehalt am Endstrang täglich zu messen, in einem Chlorungsprotokoll festzuhalten und dieses wöchentlich dem Antragsgegner vorzulegen (Nr. 3) und die Wasserabnehmer von der Anordnung unter Nr. 1 umgehend in Kenntnis zu setzen und den Verbrauchern mitzuteilen, dass das Wasser für den menschlichen Genuss nur im abgekochten Zustand verwendet werden darf (Nr. 4).

Der Antragsgegner wies daraufhin, dass der Bescheid gemäß § 39 Abs. 2 i. V. m. § 16 Abs. 6 bis 8 IfSG kraft Gesetzes sofort vollziehbar sei.

Hiergegen erhob die Antragstellerin Klage zum Verwaltungsgericht, die dort unter dem Aktenzeichen M 18 K 13.4403 geführt wird und über die noch nicht entschieden ist.

Gleichzeitig beantragte sie auch, die aufschiebende Wirkung dieser Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 18. September 2013 anzuordnen.

Diesen Antrag lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 29. Oktober 2013 ab. Die Erforderlichkeit der streitgegenständlichen Abkoch- und Chloranordnung sowie die Frage, welche Art der Wasseraufbereitung Stand der Technik sei und welche Aufbereitungs- oder Desinfektionsmaßnahmen welches Maß an zusätzlicher Keimreduktion erzielten, könnten nur in einem Hauptsacheverfahren geklärt werden. Vor diesem Hintergrund seien die Erfolgsaussichten der Klage als offen anzusehen und das Gericht habe daher eine davon unabhängige Güter- und Interessenabwägung zu treffen. Da die Gesundheit der von der Trinkwasseranlage versorgten Menschen ein besonders hohes Gut sei, müsse deren Gefährdung ausgeschlossen werden. Die Behörde sei bereits dann zum Einschreiten befugt, wenn ein durch Tatsachen erhärteter bloßer Verdacht bestehe, der eine Gesundheitsgefährdung als wahrscheinlich erscheinen lasse. Setze man den Vollzug der streitgegenständlichen Verfügungen aus, erwiesen sie sich aber im Hauptsacheverfahren als rechtmäßig, so könnten in der Zwischenzeit schwerwiegende Schäden an einem hochwertigen Rechtsgut von Menschen, die mit dem Wasser aus der Trinkwasserversorgungsanlage der Antragstellerin in Kontakt kämen, eintreten. Blieben die Chlor- und Abkochanordnung dagegen sofort vollziehbar, erweise sie sich jedoch im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig, sei der Antragstellerin möglicherweise ein nicht unerheblicher Arbeits- und Kostenaufwand entstanden, der jedoch durch den jedenfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit erreichten Schutz des Rechtsguts Gesundheit um ein Vielfaches aufgewogen werde und daher nicht so schwer wiege.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin. Sie beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 29. Oktober 2013 abzuändern und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 18. September 2013 anzuordnen.

Zur Begründung trug die Antragstellerin vor, dass nur eine einmalige Messung nach Behandlung des Wassers mit der UV-Anlage zu positiven Werten geführt habe. Die angesetzte Chlormenge für die hier angeordnete Dauerchlorung sei außerdem zu hoch. Hiernach solle das Wasser nach der Desinfektion 0,1 mg bis 0,3 mg freien Chlors pro Liter, am Endstand beim Verbraucher gemessen, enthalten. Die Trinkwasserverordnung sehe jedoch vor, dass maximal 0,3 mg Chlor pro Liter zugegeben werden dürften und sich am Endstrang, also bei der Messung, das Chlor verringere. Derart hohe Chlormengen ließen sich allenfalls dann rechtfertigen, wenn ein Problem im Netz bestehe. Hierum gehe es im vorliegenden Fall aber nicht. Zudem reichten die verfahrenstechnischen Kenndaten derzeit nicht aus, um ein Verfahrenskonzept zu erarbeiten. Hierfür benötige die Antragstellerin einen längeren Zeitraum. Sie habe bereits ein Gutachten in Auftrag gegeben. Hierzu müssten Referenzproben entnommen und dann ein Zeitplan erarbeitet werden. Nach Erstellung eines Verfahrenskonzeptes müsse dann in die detaillierte Planung eingetreten werden. Selbst wenn die Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage als offen angesehen werden sollten, überwiege vorliegend jedenfalls das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. Die Antragstellerin sei bestrebt, dem vorhandenen Problem mit dem Einsatz der UV-Anlage zu begegnen. In einem weiteren Schriftsatz vertiefte die Antragstellerin ihr Vorbringen mit einer genaueren Darlegung ihrer Vorstellungen, wie sie eine gesicherte und gesunde Trinkwasserversorgung nachhaltig sicherstellen könne.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Im Übrigen wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie auf die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die gemäß § 147 Abs. 1, § 146 Abs. 4 Satz 1 bis 3 VwGO zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die von der Antragstellerin dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung der erstinstanziellen Entscheidung, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den auf § 39 Abs. 2 Nr. 1 IfSG, § 9 Abs. 4 der Verordnung für die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung-TrinkwV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 2977) gegründeten und gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbaren Bescheid des Antragsgegners vom 18. September 2013 abgelehnt hat. Das Verwaltungsgericht hat - allenfalls zugunsten der Antragstellerin vertretbar - die Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache als offen beurteilt, aber aufgrund der dann gebotenen Interessenabwägung das Begehren der Antragstellerin abgelehnt. Auf die diesbezüglichen, durchwegs zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf den Seiten 21 unten bis 24 des angeführten Beschlusses nimmt der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug.

Die dagegen von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren erhobenen Einwendungen vermögen diesen Standpunkt nicht zu entkräften.

Ihr Hinweis, dass die Verkeimungen nach dem Einbau der UV-Anlage im Mai 2013, nämlich aufgrund der Untersuchung nach der UV-Behandlung vom 9. September 2013, nur einmal festgestellt wurden, ist nicht geeignet, die vom Antragsgegner gebotenen Sicherheitsmaßnahmen in Frage zu stellen. Denn die dort festgestellte Belastung weist das Trinkwasser der Antragstellerin nicht mehr als den Anforderungen der Trinkwasserverordnung genügend aus. Durch den Eintrag von Enterokokken ist nicht mehr auszuschließen, dass auch Krankheitserreger bereits in die Trinkwasserversorgung eingetragen worden sind oder jederzeit eingetragen werden können. Die zur Desinfektion eingebaute UV-Anlage kann Reinheit des Wassers nicht zuverlässig gewährleisten und sie ist nicht in der Lage, eine Verunreinigung mit Fäkalkeimen und damit den möglichen Eintrag von Krankheitserregern zu verhindern. Aktenkundige weitere Untersuchungen vom September 2013, deren Proben nach einer UV-Behandlung den bakteriologischen Anforderungen entsprechende Ergebnisse erzielt haben, rechtfertigen keine andere Sicht. Denn damit ist nicht dargetan, dass die UV-Behandlung eine sichere Desinfizierung des vor der UV-Behandlung regelmäßig unzulässig verkeimten Wassers bewirkt. Das ergibt sich auch aus der in Geretsried nach einer UV-Behandlung durchgeführten Wasseruntersuchung, die wegen des Nachweises von Enterokokken nach der UV-Behandlung eine zu beanstandende Probe ergab. Außerdem ergab eine Untersuchung bei der Antragstellerin am 12. November 2013 erneut einen Besatz des Wassers mit Enterokokken. Nicht - jedenfalls im einstweiligen Rechtsschutzverfahren - war zu klären, ob die UV-Anlage der Antragstellerin da in Betrieb war. Obendrein indiziert der nicht sicher gewährleistete und offenbar nicht durchgehend erfolgte Einsatz der UV-Anlage weitergehende Ungewissheiten, denen der Antragsgegner mit ihm zu Gebote stehenden und im Bescheid vom 18. September 2013 verfügten Mitteln begegnet.

Die Bedenken der Antragstellerin, dass die gebotene Menge des Chloreinsatzes von 0,1 bis 0,3 mg pro Liter, am Endstrang beim Verbraucher gemessen, nur dann realisierbar sei, wenn beim Zusatz eine höhere und damit unzulässige Fracht eingebracht würde, greifen nicht durch. Denn selbst der vom Antragsgegner gebotene Höchstwert von 0,3 mg je Liter kann bis 0,6 mg je Liter gesteigert werden, wenn anders die Desinfektion nicht gewährleistet werden kann. Das ergibt sich aus Teil I c der Liste der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren gemäß § 11 der TrinkwV (Stand November 2012) des Umweltbundesamtes.

Der Vorschlag der Antragstellerin, eine Perspektive für eine gesicherte gesunde Wasserversorgung in ihrem Bereich in Zukunft zu entwickeln, mag zielführend sein. Hierfür sind aber nach ihrem eigenen Bekunden umfangreiche Maßnahmen erforderlich, die mindestens ein Jahr lang dauern werden. Es wäre aber nicht hinzunehmen, dass die Verwirklichung solcher Konzepte den hier inmitten stehenden Sofortmaßnahmen entgegenstünde.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 des Streitwertkataloges.

(1) Trinkwasser muss so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit insbesondere durch Krankheitserreger nicht zu besorgen ist. Es muss rein und genusstauglich sein. Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn

1.
bei der Wassergewinnung, der Wasseraufbereitung und der Wasserverteilung mindestens die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden und
2.
das Trinkwasser den Anforderungen der §§ 5 bis 7a entspricht.

(2) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage dürfen Wasser, das den Anforderungen des § 5 Absatz 1 bis 3 oder des § 6 Absatz 1 und 2 nicht entspricht, nicht als Trinkwasser abgeben und anderen nicht zur Verfügung stellen. Satz 1 gilt nicht, soweit

1.
das Gesundheitsamt nach § 9 Absatz 6 festgelegt hat, dass Mikroorganismen oder chemische Stoffe im Trinkwasser enthalten sein dürfen, oder
2.
das Gesundheitsamt nach § 10 Absatz 1, 2, 5 oder die Europäische Kommission auf einen Antrag nach § 10 Absatz 6 eine Abweichung vom Grenzwert eines Parameters nach Anlage 2 zugelassen haben oder
3.
nach § 9 Absatz 4 Satz 3 keine Maßnahmen zu treffen sind.

(3) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage dürfen Wasser nicht als Trinkwasser abgeben und anderen nicht zur Verfügung stellen, wenn die Grenzwerte oder die Anforderungen des § 7 nicht eingehalten sind. Satz 1 gilt nicht, soweit

1.
das Gesundheitsamt nach § 9 Absatz 5 die Nichterfüllung oder Nichteinhaltung der in § 7 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen duldet oder
2.
das Gesundheitsamt nach § 9 Absatz 6 festgelegt hat, dass Mikroorganismen oder chemische Stoffe im Trinkwasser enthalten sein dürfen.

(1) Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser sind mindestens nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu planen, zu bauen und zu betreiben.

(2) Werkstoffe und Materialien, die für die Neuerrichtung oder Instandhaltung von Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser verwendet werden und Kontakt mit Trinkwasser haben, dürfen nicht

1.
den nach dieser Verordnung vorgesehenen Schutz der menschlichen Gesundheit unmittelbar oder mittelbar mindern,
2.
den Geruch oder den Geschmack des Wassers nachteilig verändern oder
3.
Stoffe in Mengen ins Trinkwasser abgeben, die größer sind als dies bei Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik unvermeidbar ist.
Der Unternehmer und der sonstige Inhaber von Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser haben sicherzustellen, dass bei der Neuerrichtung oder Instandhaltung nur Werkstoffe und Materialien verwendet werden, die den in Satz 1 genannten Anforderungen entsprechen.

(3) Das Umweltbundesamt legt zur Konkretisierung der Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 Bewertungsgrundlagen fest. Die Bewertungsgrundlagen können insbesondere enthalten:

1.
Prüfvorschriften mit Prüfparametern, Prüfkriterien und methodischen Vorgaben zur Bewertung der hygienischen Eignung der Ausgangsstoffe nach Nummer 2, der Werkstoffe und Materialien nach Nummer 3 sowie von Werkstoffen und Materialien in daraus gefertigten Produkten,
2.
Positivlisten der Ausgangsstoffe, die zur Herstellung von Werkstoffen und Materialien hygienisch geeignet sind, einschließlich Beschränkungen für den Einsatz der Ausgangsstoffe,
3.
Positivlisten von Werkstoffen und Materialien, deren Prüfung ergeben hat, dass sie für den Kontakt mit Trinkwasser hygienisch geeignet sind, einschließlich Beschränkungen für den Einsatz dieser Werkstoffe und Materialien in bestimmten Produkten oder mit bestimmten Trinkwässern.
Das Umweltbundesamt entscheidet, für welche Werkstoff- oder Materialgruppen es Bewertungsgrundlagen festlegt. Hat es Bewertungsgrundlagen für eine Werkstoff- oder Materialgruppe festgelegt, so gelten sie nach Ablauf von zwei Jahren nach ihrer Veröffentlichung verbindlich. Enthalten die Bewertungsgrundlagen Positivlisten nach Satz 2 Nummer 2 oder Nummer 3, dürfen für die Neuerrichtung oder die Instandhaltung von Anlagen nach Absatz 2 nur solche Ausgangsstoffe, Werkstoffe und Materialien verwendet werden, die auf den Positivlisten geführt sind.

(4) Die Bewertungsgrundlagen nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 legt das Umweltbundesamt von Amts wegen fest und schreibt sie fort. Die Bewertungsgrundlagen nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und 3 werden vom Umweltbundesamt auf Antrag festgelegt oder fortgeschrieben. Anträge müssen die erforderlichen Unterlagen zum Nachweis der Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 und nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 enthalten. Auf die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 bezogene Prüfungen und Beurteilungen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Türkei durchgeführt worden sind, werden anerkannt. Liegt ein öffentliches Interesse vor, kann das Umweltbundesamt auch Bewertungsgrundlagen nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und 3 von Amts wegen festlegen oder fortschreiben. Vor der Festlegung und Fortschreibung hört das Umweltbundesamt die Länder, die Bundeswehr, das Eisenbahn-Bundesamt sowie die beteiligten Fachkreise und Verbände an. Das Bundesinstitut für Risikobewertung unterstützt das Umweltbundesamt bei der hygienischen Bewertung von Stoffen. Das Umweltbundesamt veröffentlicht die Bewertungsgrundlagen im Bundesanzeiger und im Internet. Einzelheiten zu dem Verfahren legt das Umweltbundesamt in einer Geschäftsordnung fest.

(5) Es wird vermutet, dass Produkte und Verfahren die Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3 erfüllen, wenn dies von einem für den Trinkwasserbereich akkreditierten Zertifizierer durch ein Zertifikat bestätigt wurde.

(6) Wasserversorgungsanlagen, aus denen Trinkwasser abgegeben wird, dürfen nicht ohne eine den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechende Sicherungseinrichtung mit Wasser führenden Teilen, in denen sich Wasser befindet, das nicht für den menschlichen Gebrauch im Sinne des § 3 Nummer 1 bestimmt ist, verbunden werden. Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 haben die Leitungen unterschiedlicher Versorgungssysteme beim Einbau dauerhaft farblich unterschiedlich zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen. Sie haben Entnahmestellen von Wasser, das nicht für den menschlichen Gebrauch nach § 3 Nummer 1 bestimmt ist, bei der Errichtung dauerhaft als solche zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen und erforderlichenfalls gegen nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch zu sichern.

(7) Bei der Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung von Trinkwasser dürfen nur Stoffe oder Gegenstände im Kontakt mit dem Roh- oder Trinkwasser verwendet und nur physikalische oder chemische Verfahren angewendet werden, die bestimmungsgemäß der Trinkwasserversorgung dienen. Bereits eingebrachte Stoffe oder Gegenstände, die bestimmungsgemäß nicht der Trinkwasserversorgung dienen, müssen bis zum 9. Januar 2025 aus dem Roh- oder Trinkwasser entfernt werden. Satz 2 gilt entsprechend für bereits eingesetzte Verfahren, die bestimmungsgemäß nicht der Trinkwasserversorgung dienen.

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg

Aktenzeichen: W 6 K 14.324

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 25. November 2015

6. Kammer

Sachgebiets-Nr: 540

Hauptpunkte:

Vollzug des Infektionsschutzgesetzes;

Trinkwasserversorgungsanlage (ständige Wasserverteilung);

Gefährdungsanalyse;

Anordnungen wegen wiederholter (erhöhter) Legionellenbelastungen;

Anordnung der Sanierung der mit Epoxidharz innenbeschichteten Trinkwasserrohre (DN < 80 mm);

allgemein anerkannte Regeln der Technik nicht eingehalten;

Vorsorgegrundsatz/Minimierungsgebot,

vermeidbarer Belastungen des Trinkwassers mit Bisphenol A und

Epichlorhydrin;

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

... vertreten durch: ...

- Klägerin -

bevollmächtigt: ...

gegen

..., vertreten durch: Landratsamt ...

- Beklagter -

beigeladen: ...

vertreten durch: ...

bevollmächtigt: ...

wegen Anordnung nach dem Infektionsschutzgesetz und der Trinkwasserverordnung,

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg, 6. Kammer,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Dr. Weinmann, die Richterin am Verwaltungsgericht Jeßberger-Martin, den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Müller, die ehrenamtliche Richterin M., die ehrenamtliche Richterin S. aufgrund mündlicher Verhandlung am 25. November 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin und die Beigeladene haben die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Kostengläubigerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand:

I.

Die Klägerin wendet sich gegen Anordnungen des Landratsamts Würzburg zur Sanierung ihrer Trinkwasseranlage nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) und der Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001) wegen wiederholter (erhöhter) Belastung mit Legionellen und einer Innenbeschichtung der Trinkwasserrohrleitungen mit Epoxidharz.

1.

Die Klägerin ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft der Wohngebäude ...Straße 179, 181, und 183 (insgesamt 51 Wohneinheiten) im Markt H.. Die Hausverwaltung und Vertretung der Wohnungseigentümergemeinschaft ist der H. Hausverwaltung KG (künftig: Hausverwaltung) übertragen. Die Versorgung der Bewohner mit Trinkwasser in den genannten Gebäuden erfolgt durch eine gemeinsame Trinkwassererwärmungs- und -leitungsanlage (Versorgung der Wohneinheiten in Haus Nr. 181 und 183 durch die Zentralanlage in Haus Nr. 179). Die Beigeladene, ein bundesweit tätiges Installationsunternehmen, hat entsprechend einer vertraglichen Vereinbarung mit der Wohnungseigentümergemeinschaft die Trinkwasseranlage in den Wohngebäuden der Klägerin im Zeitraum 2011 bis Februar 2013 saniert, durch Innenbeschichtung korrodierter Kupferleitungen mit einem Nennwert (innerer Durchmesser) kleiner 80 mm (DN < 80 mm) oberhalb der Kellerdecke mit Epoxidharz.

2.

Ein zunächst eingeleitetes Verwaltungsverfahren des Landratsamts Würzburg - Gesundheitsamt - (künftig: Landratsamt) zur Untersagung der Rohrinnensanierung mit Epoxidharz (Anhörungsschreiben v. 30.5.2012) wurde mit der Begründung eingestellt (Schreiben v. 20.11.2012), die Methode habe sich in der Praxis bewährt und nach derzeitigem Rechts- und Kenntnisstand stünden keine wissenschaftlichen Kenntnisse entgegen. Nach Einholung einer fachlichen Stellungnahme der Regierung von Unterfranken (deren Schreiben v. 23.4.2013) auf die Beschwerde einer Bewohnerin hin, teilte das Landratsamt der Klägerin mit Schreiben vom 23. Mai 2013 mit, die zuvor geäußerte Rechtsansicht werde nicht mehr aufrechterhalten. In der Beschichtungsleitlinie des Umweltbundesamtes, das die Anforderungen an die hygienische Eignung von Beschichtungen benenne, sei in der Anlage keine Beschichtung auf Epoxidharzbasis für Rohre mit DN < 80 mm derzeit gelistet.

Nach einem dem Landratsamt übermittelten Prüfbericht des Chemischen Labors Dr. G., S., vom 29. Oktober 2012 (Nr. ...) zur Feststellung der Wasserqualität in der Hausinstallation (Probenahme am 16.10.2012) in den Anwesen der Klägerin wurden im Haus Nr. 179, Wohnung S., 6. OG, Legionellen mit einem KBE (Koloniebildende Einheiten)/Volumen (100 ml) von 100/100 ml im Warmwasser, sowie in Haus Nr. 181, Wohnung J., 5. OG, von 200/100 ml und in der Wohnung E., 4. OG, von 1400/100 ml jeweils im Warmwasser festgestellt. Die Trinkwassererwärmungs- und Trinkwasserleitungsanlage erfülle nicht die Anforderungen der Trinkwasserverordnung.

Mit Schreiben vom 30. Oktober 2012 forderte das Landratsamt die Hausverwaltung auf, weitere Untersuchungen durchzuführen und eine Gefährdungsanalyse vorzulegen.

In einem weiteren Prüfbericht des ... vom 19. November 2012 (Nr. ..., Probenahme am 8.11.2012) wurden noch in Haus Nr. 183, Wohnung F., 4. OG, Legionellen mit einem KBE-Volumen von 133/100 ml im Kaltwasser festgestellt. Auf den weiteren Schriftverkehr (E-Mails vom 21.11.2012, 29.11.2012, 4.12.2012) wird verwiesen.

Mit Schreiben vom 15. April 2013 legte die Hausverwaltung eine Gefährdungsanalyse (Konvolut 1) der Fachfirma ..., Sanitär und Heizung, T. (erstellt im Zeitraum 27.12.2012 bis 9.4.2013), vor. Darin werden Sanierungsmaßnahmen für die Trinkwasserinstallation vorgeschlagen, die zur Abwehr einer möglichen Legionellengefahr (Sofortmaßnahmen gem. Ziffer 8.1) bzw. zum Schutz des Trinkwassers nach DIN EN 1717 und DIN 1988-100 als unumgänglich (mittelfristige Maßnahmen gem. Ziffer 8.2) bzw. als zur Optimierung des gesamten Trinkwassersystems beitragend (langfristige Maßnahme gem. Ziffer 8.3) bezeichnet werden. Nach Umsetzung der unter Ziffer 8.1 aufgezeigten Sofortmaßnahmen entspreche die Trinkwasserinstallation dann den anerkannten Regeln der Technik, ausgenommen die mit Epoxidharz beschichteten Steigstränge. Diesbezüglich werde auf die Leitlinie des Umweltbundesamtes verwiesen, die den derzeitigen Stand von Wissenschaft und Technik, nicht jedoch den Status der anerkannten Regeln der Technik darstelle. Auf die Gefährdungsanalyse wird im Übrigen verwiesen.

Mit Schreiben vom 10. Juni 2013 forderte das Landratsamt die Hausverwaltung auf, die vorgeschlagenen Maßnahmen umzusetzen und forderte mit E-Mail vom 19. Juni 2013 eine weitere Nachbeprobung gemäß Arbeitsblatt W 551 des DVGW bis 1. Juli 2013. Mit Schreiben vom 21. Juni 2013 wies die Hausverwaltung darauf hin, dass eine Nachprobe erst nach Sanierung erforderlich sei und das bisherige Vorgehen der Hausverwaltung dem Arbeitsblatt W 551 entspreche. Es fehle eine eindeutige Rückmeldung des Gesundheitsamtes bezüglich der erforderlichen Maßnahmen. Der vormals Bevollmächtigte der Hausverwaltung forderte zum Zwecke der Klärung erforderlicher Maßnahmen den Erlass eines förmlichen Bescheids (Schriftsatz vom 10.6.2013).

Eine erneute Probenahme durch das ... am 27. November 2013 (Prüfbericht vom 17.12.2013, Nr. ...) ergab in Haus Nr. 181, Wohnung L., 2. OG, eine Belastung mit Legionellen mit einem KBE-Volumen von 200/100 ml im Kaltwasser und in Haus Nr. 183, Wohnung F., 4. OG, eine Belastung von 1400/100 ml jeweils in Kalt- und Warmwasser. Des Weiteren wurden in Haus Nr. 179 in der Wohnung J., 6. OG (Entnahmehahn am Waschbecken Warmwasser), Bisphenol A in einer Konzentration von 0,000047 mg/l und Epichlorhydrin in einer Konzentration von < 0,00005 mg/l festgestellt.

Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 3. Februar 2014 bat die Beigeladene um Hinzuziehung zum Verfahren.

3.

Mit Bescheid vom 10. März 2014 (adressiert an die Hausverwaltung) ordnete das Landratsamt nachfolgende Maßnahmen an:

„I. Die Eigentümergemeinschaften der Objekte mit den Wohnadressen ...Straße Nr. 179 + Nr. 181 + Nr. 183 im Markt H. werden als Betreiber ihrer gemeinsamen Trinkwassererwärmungs- und -leitungsanlage verpflichtet, folgende Maßnahmen bis zu den genannten Zeitpunkten durchzuführen:

1. Bis spätestens 25.05.2014 als Sofortmaßnahmen:

1.1. Rückbau der stagnierenden Rohrleitungen an den einzelnen Strangbelüftern, Ausbau der Sammelsicherungen.

1.2. Information aller Bewohner über die vorliegenden Untersu- chungsergebnisse und über die getroffenen und zu treffenden Maßnahmen sowie über die notwendigen Verhaltensweisen zur Vermeidung von Stagnationswasser.

1.3. Austausch der nicht zugelassenen Geräteventile in den Wasch- und Trockenräumen.

1.4. Erstellen eines Wartungsplanes, insbesondere eines Spülpla- nes für Wasserfilter und schwach frequentierte Anschlüsse.

1.5. Dämmung der Trinkwasserarmaturen und Leitungen im Heiz- raum.

1.6. Kennzeichnung der Rohrleitungen und Absperrventile nach DIN 2403.

1.7. Führung eines Betriebsbuches für die Trinkwasserinstallation nach VDI 6023.

1.8. Es sollte ein Wartungsvertrag abgeschlossen und der Haus-

betreuer in kleine Wartungsarbeiten eingewiesen werden.

2. Trennung des unmittelbaren Anschlusses der Löschwasseranlage an das Trinkwassersystem nach Rücksprache mit dem Kreis- brandrat, Herrn ..., bis spätestens 30.09.2014.

3. Bis spätestens 31.03.2015 als mittelfristige Maßnahmen:

3.1. Sanierung aller mit Epoxidharz beschichteten Leitungsab- schnitte.

3.2. Dämmung der Zuleitungen zu den Strangabsperrventilen an den einzelnen Abgängen.

3.3. Einbau eines Rückflussverhinderers nach der Zirkulations- pumpe im PWH-C Rohr.

3.4. Beschaffung der fehlenden technischen Unterlagen zur Trink- wasserinstallation und Dokumentation.

3.5. Erneuerung der Armaturen in allen Wohnungen, an denen keine DVGW-Zulassung vorhanden ist.

4. Erneuerung der Warmwasserspeicher und Auslegung des Warm- wasserspeicherinhalts nach DIN 1988-200 bzw. nach DIN 4708-1 bis spätestens 31.03.2016.

5. Der Abschluss der Sanierungsmaßnahmen ist dem Landratsamt Würzburg, Gesundheitsamt, unverzüglich anzuzeigen.

6. Trinkwasseruntersuchungen:

6.1. Das Trinkwasser ist bis zum Abschluss aller Sanierungsmaß- nahmen vierteljährlich, erstmals zum 01.04.2014, durch ein zugelassenes Labor auf Bisphenol A und Epichlorhydrin zu untersuchen. Des Weiteren sind diese Stoffe jeweils nach thermischer und chemischer Desinfektion im Warmwasser zu bestimmen.

Die Befunde sind dem Landratsamt Würzburg, Fachbereich Gesundheitsamt, unverzüglich und unaufgefordert vorzulegen.

6.2. Sodann ist das Trinkwasser eine Woche nach Abschluss der Sanierungsmaßnahmen und 3 Monate danach erneut auf das Vorkommen der in Ziffer 6.1 genannten Krankheitserreger zu untersuchen. Die regelmäßige Untersuchungspflicht nach § 14 Abs. 3 TrinkwV 2001 i. V. m. Anlage 3 Teil II bleibt hiervon un- berührt.

II. Die sofortige Vollziehung der Ziffer I. dieses Bescheides wird angeordnet.

III. Für den Fall der Nicht-, nicht vollständigen oder nicht fristgerechten Erfüllung der unter Ziffer I genannten Verfügungen werden folgende Zwangsgelder angedroht:

a) Bezüglich der Ziffern 1.2, 1.4, 1.6, 1.7, 3.4, 5, 6.1 und 6.2 jeweils

100,00 €.

b) Bezüglich der Ziffern 1.5, 3.2 und 3.5 jeweils 300,00 €.

c) Bezüglich der Ziffern 1.1, 1.3, 2, 3.1, 3.3 und Ziffer 4 je 1.000,00 €.

Die angedrohten Zwangsgelder können im Wege der Zwangsvollstreckung beigetrieben werden.“

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Die Wohnobjekte ...Straße 179, 181 und 183 würden mit einer gemeinsamen Wasserversorgungsanlage i. S. d. § 3 Ziffer 2 Buchst. e TrinkwV 2001 versorgt. Diese werde von der Wohnungseigentümergemeinschaft gemäß § 10 Abs. 6 Satz 2 WEG betrieben. Die WEG sei daher auch Adressat dieser Anordnung. Da ein Verwalter bestellt sei, sei dieser primär Ansprechpartner der Behörden und Adressat der Anordnung (§§ 26, 27 WEG). Nach § 4 Abs. 1 TrinkwV 2001 sei der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage verpflichtet, Trinkwasser so bereitzustellen, dass durch dessen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit insbesondere durch Krankheitserreger nicht zu besorgen sei. Werde der in Anlage 3 Teil II TrinkwV 2001 festgelegte technische Maßnahmewert für Legionellen spec. in einer Trinkwasserinstallation überschritten, so seien davon ausgehende vermeidbare Gesundheitsgefährdungen zu besorgen (§ 3 Ziffer 9 TrinkwV 2001). Anlage 3 Teil II TrinkwV 2001 gebe einen speziellen Indikatorparameter (technischer Maßnahmenwert) vor, der nicht überschritten werden dürfe. Dieser betrage für Legionellen spec. 100 KBE/100 ml. Die hygienischmikrobiologischen Untersuchungen hätten ergeben, dass dieser technische Maßnahmenwert teilweise deutlich überschritten worden sei. Die Prüfberichte vom 29. Oktober 2012 und 19. November 2012 sowie vom 17. Januar 2014 stellten zutreffend fest, dass die Anforderungen der Trinkwasserverordnung nicht erfüllt seien. Die Bewertung der Befunde der gesamten Anlage und die daraus folgenden Maßnahmen und deren zeitliche Priorität richteten sich nach dem ungünstigsten Befund (Nr. 9.5 des DVGW-Arbeitsblatts W 551). Der Unternehmer oder sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage habe unverzüglich die in § 16 Abs. 7 TrinkwV 2001 genannten Maßnahmen zu ergreifen, ansonsten das Gesundheitsamt diesen aufzufordern habe, seinen Pflichten in Bezug auf die Bereitstellung einwandfreien Trinkwassers im Vollzug der gesetzlichen Vorgaben nachzukommen (§ 9 Abs. 8 Satz 1 TrinkwV 2001). Die förmliche Anordnung von Maßnahmen finde ihre Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 8 Satz 2 TrinkwV 2001, wonach das Gesundheitsamt Maßnahmen zum Gesundheitsschutz anordne. Fachliche Hilfestellung für die anzuordnenden und durchzuführenden Einzelmaßnahmen böten dabei, soweit nicht gesetzlich geregelt, auch die technischen Regeln, die im DVGW Arbeitsblatt W 551 vom April 2004 der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e.V. (kurz: W 551) niedergelegt seien. Die angeordneten Maßnahmen seien erforderlich, da nur in Kombination mit bautechnischen Maßnahmen ein dauerhafter Sanierungserfolg erzielt werden könne (W 551 Ziffer 8.2). Die tenorierten Auflagen seien nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und technischen Regelwerken (DVGW Arbeitsblatt W 551, DIN EN 1717, DIN 1988-100, DIN EN 806-5, DIN 1988-200, DIN 2403 und VDI 6023) erforderlich.

Die Innensanierung der Kupferleitungen mittels Epoxidharzbeschichtung entspreche nicht den Anforderungen des § 17 TrinkwV 2001. Das Umweltbundesamt habe die Beschichtungsmaterialien in Abhängigkeit vom Rohrdurchmesser gelistet, bei denen die erforderlichen hygienischen Voraussetzungen eingehalten seien. Für Rohre DN < 80 mm, welche in den hier betroffenen Gebäuden verbaut seien, sei derzeit keine Beschichtung auf Epoxidharzbasis gelistet. Das Lenkungskomitee Wasserverwendung des DVGW habe auf seiner Sitzung am 24. Mai 2011 das Regelwerk zur Epoxidharzinnensanierung in der Trinkwasserinstallation mit sofortiger Wirkung zurückgezogen. Damit entspreche eine Innensanierung mit Epoxidharz bei Rohren mit DN < 80 mm nicht den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik. Es bestehe die Gefahr, dass aus dem Epoxidharz Bisphenol A und Epichlorhydrin ausgeschwemmt würden. Bei einer Beprobung am 27. November 2013 sei Bisphenol A nachgewiesen worden. Von den genannten Stoffen gehe das Risiko gesundheitlicher Gefahren aus. Die derart beschichteten Leitungsabschnitte seien deshalb zu sanieren. Zum Schutz der Verbraucher sei eine regelmäßige vierteljährliche Beprobung auf Bisphenol A und Epichlorhydrin erforderlich, bis die Sanierungsmaßnahmen abgeschlossen seien. Da es vom Willen der Eigentümergemeinschaft abhänge, die Forderungen aus dem Bescheid zu erfüllen, seien gemäß Art. 29 ff. BayVwZVG Zwangsgelder anzuordnen, die den Umfang der angeordneten Maßnahmen und den damit verbundenen zeitlichen Aufwand berücksichtigten. Die Firma ... sei antragsgemäß zum Verfahren hinzugezogen worden (Art. 13 Abs. 2 BayVwVfG), da deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt sein könnten. Der Bescheid wurde der Klägerin am 11. März 2014 zugestellt und eine Ausfertigung des Bescheides dem Bevollmächtigten der Beigeladenen übermittelt.

II.

1.

Am 7. April 2014 ließ die Klägerin gegen die Anordnungen vom 10. März 2014 Klage erheben mit dem Antrag:

Die Anordnung des Landratsamts Würzburg vom 10. März 2014 wird aufgehoben.

Zur Begründung wurde bezüglich der Rohrinnenbeschichtung ausgeführt:

In der Zeit von 2011 bis Februar 2013 sei eine Sanierung der Trinkwasseranlage in den Gebäuden der Klägerin durch die Beigeladene erfolgt. Hierbei seien u. a. für Teile der Trinkwasserleitungen, nämlich weitgehend alle Leitungen oberhalb der Kellerdecke einschließlich der Steigleitungen, eine Rohrinnensanierung im DonPro®-Verfahren durchgeführt worden. Hierbei handele es sich um eine Innenbeschichtung korrodierter Kupferleitungen mit einem Epoxidharz, welches für die Beigeladene patentiert sei. Auf die Information einer Hausbewohnerin hin, habe das Landratsamt bezüglich der Sanierung der Rohrleitungen mit Epoxidharz zunächst keine Bedenken gehabt und das Verfahren zu einer beabsichtigten Untersagung eingestellt (Schreiben des Landratsamtes vom 20.11.2012). Die Regierung von Unterfranken als vorgesetzte Behörde habe dann jedoch in einer Stellungnahme vom 23. April 2013 unter Berufung auf eine vom Bayerischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) eingeholten Stellungnahme die Auffassung vertreten, dass die Sanierung mittels Epoxidharzbeschichtungsverfahren nicht dem derzeitigen Stand des Wissens und dem technischen Regelwerk entspreche. Die Hausverwaltung habe am 27. November 2013 nochmals eine Nachbeprobung der Trinkwasseranlage durch das Labor Dr. ... durchführen lassen, wobei auch eine Beprobung des Trinkwassers auf eine Belastung mit Bisphenol A und Epichlorhydrin erfolgt sei. Der Prüfbericht sei dem Landratsamt am 23. Dezember 2013 vorgelegt worden und habe für die Wohnung J. im 6. OG des Gebäudes Nr. 179 im Warmwasser eine Belastung mit Bisphenol A von 0,000047 mg/l festgestellt. Die übrigen Beprobungen seien für Bisphenol A und Epichlorhydrin jeweils unter der Nachweisgrenze geblieben. Die Belastung des Trinkwassers mit Bisphenol A und Epichlorhydrin habe sich nach einer durch die Hausverwaltung veranlassten Nachbeprobung (Prüfbericht des ... vom 24.4.2014, Nr. ...) halbiert und nur noch 0,000020 mg/l betragen. Für die Belastung des Trinkwassers mit Bisphenol A bestehe kein normierter Grenzwert oder Richtwert. Bisphenol A diene als Ausgangsstoff zur Synthese polymerer Kunststoffe. Die Freisetzung dieses Stoffes aus polymeren Kunststoffen könne gesundheitliche Schäden verursachen. Am 17. Januar 2014 habe die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) den Entwurf zur Neubewertung der Expositionsschätzung für Bisphenol A veröffentlicht. Die wesentliche Änderung gegenüber den früheren Bewertungen lägen im Vorschlag einer Absenkung der tolerierbaren täglichen Aufnahmemenge (TDI) an Bisphenol A von 50 µg/kg Körpergewicht (KG) auf 5 µg/kg, außerdem werde der TDI als „vorläufig“ bezeichnet. Bezogen auf die zuletzt am 24. April 2014 in der Wohnung J. ermittelte Belastung mit Bisphenol A von 0,000020mg/l (= 0,02 µg/l) im Trinkwasser müsse ein Kleinkind mit 10 kg Körpergewicht mithin 25 l Leitungswasser am Tag trinken, um den neuen vorgeschlagen TDI-Wert überhaupt zu erreichen. Das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) sehe unter Berücksichtigung der Daten aus den vorliegenden Studien keinen Anlass, die bisherige Risikobewertung für Bisphenol A zu ändern. Es werde deshalb nach wie vor die noch in 2007 von der EFSA festgesetzte tolerierbare tägliche Aufnahmemenge (TDI) für Bisphenol A von 50 µg/kg KG als gesundheitlich risikolos angesehen (Information Nr. 36/2008 des BfR vom 19.9.2008). Auch werde sich nach Einschätzung der Beigeladenen und des ... eine etwaige Belastung des Trinkwassers in der Trinkwasseranlage der Klägerin fortwährend erniedrigen, wie sich auch die Belastung im Zeitraum zwischen den beiden Beprobungen (5 Monate) mehr als halbiert habe.

Im Jahr 2012 sei im Rahmen regelmäßig durchgeführter Überprüfungen der Trinkwasseranlage eine Belastung mit Legionellen festgestellt worden. In Absprache mit dem Landratsamt habe die Hausverwaltung durch das ... eine Untersuchung des Trinkwassers vornehmen lassen. Nach dem Prüfbericht vom 29. Oktober 2012 sei in 3 Wohnungen der technische Maßnahmewert von 100/100 ml gemäß Anlage 3 Teil II zur Trinkwasserverordnung erreicht bzw. überschritten worden. Die übrigen untersuchten Proben seien unbelastet bzw. deutlich unterhalb des o. g. Maßnahmewertes gewesen. Die Hausverwaltung habe die Eigentümer und Bewohner der Wohnanlage mit Schreiben vom 30.10.2012 über weitere nötige Untersuchungen informiert, die dann in Abstimmung mit dem Landratsamt durch das beauftragte Labor am 8. November 2012 durchgeführt worden seien. Der am 19. Dezember 2012 erstellte Prüfbericht habe lediglich für die Wohnung F. im 4. OG des Gebäudes Nr. 183 eine Legionellenbelastung im Trinkwasser von 133/100 ml festgestellt. Die übrigen untersuchten Proben seien unbelastet gewesen. Die Wohnung F. werde jedoch nur sporadisch genutzt und es finde wiederkehrend über längere Zeit keine Wasserentnahme statt. Auf Veranlassung des Landratsamts habe die Hausverwaltung dann eine Gefährdungsanalyse vom 9. April 2013 durch die Firma .../T. erstellen lassen. Es sei zunächst unklar geblieben, ob das Landratsamt die dort dargestellten Maßnahmen als ausreichend erachte. Erst mit Schreiben des Landratsamts vom 10. Juni 2013 sei erkennbar gewesen, dass das Landratsamt die Maßnahmevorschläge der Gefährdungsanalyse für geeignet erachte und es seien ungefähre Zeitvorgaben für die Umsetzung genannt worden. Wenige Tage später habe das Landratsamt mit E-Mail vom 19. Juni 2013 eine Nachbeprobung des Trinkwassers gefordert. Aus Sicht der Hausverwaltung sei es nicht zweckmäßig gewesen, vor den Änderungen weitere Nachbeprobungen durchzuführen. Es sei deshalb durch den damaligen Bevollmächtigten der Erlass eines rechtsbehelfsfähigen Bescheides gefordert worden. Am 27. November 2013 habe die Hausverwaltung nochmals eine Nachbeprobung der Trinkwasseranlage durchführen lassen. Diese habe für die Wohnung L. im 2. OG des Gebäudes Nr. 181 eine Legionellenbelastung im Trinkwasser von 200/100 ml und für die Wohnung F. im 4. OG des Gebäudes Nr. 183 eine Legionellenbelastung im Trinkwasser in 2 Proben von jeweils 1400/100 ml festgestellt. Die übrigen untersuchten Proben seien im Prüfbericht vom 29. Oktober 2012 als unbelastet bzw. deutlich unterhalb des Maßnahmewertes festgestellt worden. Zu keinem Zeitpunkt seien Erkrankungen von Bewohnern des Anwesens aufgetreten, die in einem Zusammenhang mit der festgestellten Keimbelastung gestanden hätten. Am 10. März 2014 sei dann der streitgegenständliche Bescheid ergangen, der jedoch rechtswidrig sei.

Die Wohnungseigentümergemeinschaft sei beteiligtenfähig. Sie sei verwaltungs- und entscheidungsbefugt jedoch nur bezüglich der im Gemeinschaftseigentum stehenden Teile der Gesamtanlage. Nur insoweit habe sie eine Stellung, die als „Unternehmer“ bzw. „Inhaber“ i. S. d. § 9 Abs. 8 Satz 2 TrinkwV bezeichnet werden könne. Der Bescheid vom 10. März 2014 sei deshalb an den falschen Adressaten gerichtet, sofern Teile der Trinkwasseranlage im Sondereigentum der Wohnungseigentümer stünden (Trinkwasserleitungen, die von den Hauptsteigleitungen zu den jeweils im Sondereigentum stehenden Wohnungen führen). Mangels Verfügungsbefugnis der Klägerin hätte das Landratsamt die Anordnung bei Wasserleitungen im Sondereigentum an die jeweiligen Sondereigentümer richten müssen.

Der technische Maßnahmenwert für Legionellen stelle keinen Grenzwert dar, der ständig eingehalten werden müsse (§ 7 Abs. 1 Satz 2 TrinkwV 2001). Die Voraussetzungen des § 9 Abs. 8 Satz 2 TrinkwV seien nicht gegeben. Eine hinreichend eindeutige Aufforderung des Landratsamts, welche Maßnahmen erfolgen müssten, sei nicht erfolgt. Das Schreiben des Landratsamts vom 10. Juni 2013 stelle keine geeignete Aufforderung nach § 9 Abs. 8 Satz 1 TrinkwV dar, weil es weder hinreichend deutlich auf die Pflichten nach § 16 Abs. 7 TrinkwV 2001 verweise noch die jeweils umzusetzenden Maßnahmen benenne. Die Maßnahmenvorschläge in Ziffer 8.3 der Gefährdungsanalyse seien zu unbestimmt, weil sie von unklaren Vorbedingungen (keine erneute Verkeimung) abhängig gemacht worden seien. Auch sei die Umsetzung von Maßnahmen gegenüber den Eigentümern des jeweils betroffenen Sondereigentums nicht unmittelbar durch die Klägerin möglich. Im Übrigen sei die Klägerin ihren Verpflichtungen aus § 16 Abs. 7 TrinkwV 2001 nachgekommen. Sie habe unverzüglich Untersuchungen veranlasst, eine Gefährdungsanalyse zur Aufklärung veranlasst und erforderliche Maßnahmen getroffen, insbesondere die Wohnungseigentümer und alle Bewohner über notwendige Vorsorgemaßnahmen unterrichtet. Ein konkretes Versäumnis sei vom Landratsamt auch nicht gerügt worden. Die vorgeschlagenen Maßnahmen der Fa. ... seien nicht zwingend, sondern ergäben sich aus den allgemeinen Regeln der Technik zum Schutz der Gesundheit der Verbraucher, soweit diese zur Unterschreitung des Maßnahmenwertes für Legionellen erforderlich seien. Das sei für die Mehrheit der in der Gefährdungsanalyse vom 14. April 2013 vorgeschlagenen Maßnahmen nicht der Fall. Nach § 9 Abs. 8 Satz 2 TrinkwV 2001 könne nicht die Änderung einer Trinkwasseranlage angeordnet werden, soweit dies nur zur Erfüllung sonstiger Normen und Standards diene. Die nicht normgerechten Geräteventile in Wasch- und Trockenräumen stellten keine Gefährdung für die Belastung des Trinkwassers mit Legionellen dar. Ebenso sei dies bei einer ungenügenden Dämmung bzw. der Kennzeichnung von Rohrleitungen und Absperrventilen zu sehen bzw. bei der Erneuerung von Armaturen in den Wohnungen. Des Weiteren sei bezüglich der Anordnungen, die sich auf die Legionellenbelastung stützten, von einem nicht heilbaren Ermessensausfall (§ 114 Satz 2 VwGO) auszugehen. Weder das Entschließungsermessen noch das Auswahlermessen seien erkennbar. Es fehlten Ausführungen zur Eignung der Anordnungen im Hinblick auf den Normzweck und deren Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit) sowie die Auseinandersetzung mit den Interessen der Klägerin.

Es fehle an einer Rechtsgrundlage für die Anordnungen betreffend die Rohrinnensanierung mit Epoxidharz. Die allgemeinen Betreiberpflichten aus § 4 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 TrinkwV stellten keine Befugnisnormen dar. § 9 Abs. 8 TrinkwV meine nur die Verhinderung von Legionellenbelastungen und stelle keine Befugnisnorm für Anordnungen für anderen Zwecke (z. B. Vorsorge hinsichtlich Belastungen des Trinkwassers mit Bisphenol A) dar. Auch bezüglich der Anordnungen unter Nr. 3.1 und 6.1 seien keine Befugnisnormen genannt. Auch insofern liege ein Ermessensausfall vor, da alle in Betracht kommenden Befugnisnormen Anordnungen stets nur im pflichtgemäßen Ermessen erlaubten. Auch sei die Anordnung zur Sanierung der mit Epoxidharz ausgekleideten Leitungen unverhältnismäßig. Sie erfordere einen nahezu vollständigen Austausch sämtlicher Wasserleitungen in allen drei Wohngebäuden und einen finanziellen Aufwand von ca. 1,5 Millionen Euro. Dies sei ruinös und unwirtschaftlich, zumal keine konkreten Gesundheitsgefahren vorlägen. Es sei strittig, ob die Leitungssanierung mit Epoxidharz zu langfristigen Belastungen mit Bisphenol A und zu gesundheitlichen Risiken führe. Strittig sei auch, ob die Rohrinnensanierung ein dem Stand der Technik entsprechendes Verfahren sei oder ob technische Normen und Regelwerke entgegenstünden. Eine Gefährdungsbeurteilung durch das EFSA vom 17. Januar 2014 habe eine tolerierbare tägliche Aufnahmemenge (TDI) an Bisphenol A von 5 mg/kg Körpergewicht (KG) als Vorsorgewert festgesetzt. Dies sei die aktuellste fachbehördliche Bewertung, neuere wissenschaftliche Erkenntnisse existierten nicht. Die Risikobewertung sei Sache des Normgebers und binde auch das Gericht. Die Risikobewertungen der Fachbehörden (EFSA und BfR) könnten nur durch neuere wissenschaftliche Erkenntnisse in Zweifel gezogen werden, die in der amtlichen Risikobewertung noch nicht berücksichtigt seien und eine andere Bewertung gebieten würden. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall, da die aktuelle Risikobewertung der EFSA vom 17. Januar 2014 stamme und somit aktuell sei. Im Übrigen sei der TDI ein Vorsorgewert und nicht der Schwellenwert für konkrete Gesundheitsgefährdungen. Auch die Stellungnahme des LGL stehe nicht entgegen. Ein Umkehrschluss aus der Beschichtungsleitlinie, wonach bei Rohren DN < 80 mm eine Auskleidung mit Epoxidharz gesundheitlich bedenklich sei, sei nicht zulässig. Wiederkehrende Trinkwasseruntersuchungen auf Bisphenol A und Epichlorhydrin bis zum Abschluss der Sanierungsarbeiten seien nicht geboten. Bereits jetzt seien die Belastungen gesundheitlich unbedenklich. Zudem werde der Epoxidharz in Zukunft weiter aushärten und damit die chemischphysikalische Möglichkeit der Auslösung von Bisphenol A mit der endgültigen Aushärtung der Epoxidharz-Rohrinnenbeschichtung praktisch enden. Das gelte auch für warmwasserführende Leitungen. Ob bei Leitungsquerschnitten < 80 mm die technische Aufbringung der Rohrinnenbeschichtung so einwandfrei erfolgen könne, dass etwaige Korrosionsschäden zuverlässig dauerhaft versiegelt seien, sei eine technische Frage, die vorrangig die zivilrechtliche Gewährleistung gegenüber der beauftragten Firma betreffe. Sollte dies nicht ausreichend zuverlässig erfolgt sein, führe das jedoch nicht zur Auslösung von Bisphenol A, selbst wenn sich Beschichtungsteile wieder lösen sollten. Vielmehr drohten in einem solchen Fall Leitungsverschlüsse oder Leitungsbrüche. Die technische Funktionsfähigkeit der Anlage sei dann langfristig in Frage gestellt, nicht jedoch die gesundheitliche Unbedenklichkeit im Hinblick auf Bisphenol A. Der Leitungsquerschnitt von < 80 mm habe somit keinen Einfluss auf die Auslösung von Bisphenol A. Auch die weiteren Regelungen, nämlich die Anzeige des Abschlusses der Sanierung sowie die geforderten Trinkwasseruntersuchungen und die Zwangsgeldandrohungen seien rechtswidrig. Auf den Schriftsatz und die beigefügten Anlagen (DonPro®-Verfahren und Prüfbericht des ... vom 24.4.2014) wird im Übrigen verwiesen.

2.

Das Landratsamt beantragte für den Beklagten,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde ausgeführt (Schriftsatz vom 19.10.2015), in der Gefährdungsanalyse der Fa. ..., Sanitär und Heizung, die im April 2013 vorgelegt wurde, sei u. a. festgestellt worden, dass die Rohrinnensanierung mit Epoxidharz nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspreche. Darüber hinaus habe die vorgelegte Gefährdungsanalyse eine Vielzahl von Vorschlägen für Sanierungsmaßnahmen und erweiterte Untersuchungen enthalten. Das Landratsamt habe daraufhin mit Schreiben vom 10. Juni 2013 aufgefordert, die vorgeschlagenen Sofortmaßnahmen umgehend und die mittelfristigen Maßnahmen bis Ende des Kalenderjahres durchzuführen. Die Hausverwaltung habe jedoch trotz telefonischer Beratungsgespräche von sich aus nichts unternommen. Auch in einer persönlichen Besprechung am 28. Januar 2014 im Landratsamt habe die Hausverwaltung erklärt, dass sie von sich aus keine weiteren Maßnahmen ergreifen werde. Das Landratsamt sei daher gezwungen gewesen, mittels Bescheid vom 10. März 2014 eine Reihe von Anordnungen, sowohl den Legionellenbefall wie auch die Rohrinnensanierung mit Epoxidharz betreffend, zu verfügen, geändert mit Bescheid vom 7. Mai 2015 (Ziffer I.3.5, Erneuerung der Armaturen) und vom 18. März 2015 (Ziffer I.6.1, Beprobung auf Epichlorhydrin). Letztlich habe der Beklagte am 3. Februar 2015 im Rahmen einer Ortseinsicht eine Kontrolle vorgenommen und dabei festgestellt, dass die seinerzeit zu beachtenden Auflagen der Ziffer I.1, I.2 und I.6.1 als erfüllt zu betrachten seien. Unzutreffend sei die Behauptung der Klägerin, die Voraussetzungen der Sanierung von Trinkwasserleitungen mittels Epoxidharzbeschichtung seien in der fachlichen und juristischen Literatur ebenso strittig wie die Frage, ob dieses Verfahren dem Stand der Technik entspreche oder ob technische Normen und Regelwerke entgegen stünden. Die Beklagte habe bereits in ihrer Stellungnahme vom 12. Juni 2014 im vorangegangenen Eilverfahren (W 6 S 14.485) vorgetragen, dass die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser mindestens nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu planen, zu bauen und zu betreiben sei. Die Beschichtungsleitlinie des Umweltbundesamtes benenne Anforderungen an die hygienische Eignung von Beschichtungen und führe in der Anlage V die organischen Beschichtungen mit bestandener Prüfung entsprechend der UBA-Leitlinie auf Epoxidharzbasis auf. Durch die Listung werde bestätigt, dass die nach dieser Leitlinie erforderlichen hygienischen Voraussetzungen eingehalten seien. Nicht gelistete Beschichtungsmaterialien, wie dies bei Epoxidharz der Fall sei, erfüllten somit die hygienischen Voraussetzungen nach den gesetzlichen Vorschriften nicht. Nach einer Entscheidung des LG Mannheim vom 23.10.2014 und des LG Frankfurt a. M. vom 13.2.2015 entspreche eine Rohrinnensanierung von Trinkwasserleitungen derzeit nicht den anerkannten Regeln der Technik. Im Übrigen werde auf die Stellungnahmen und Beschlüsse im vorausgegangenen Eilverfahren verwiesen.

Im dortigen Verfahren (W 6 S 14.485) hatte das Landratsamt im Wesentlichen ausgeführt (Schriftsatz vom 12.6.2014), die Klägerin sei richtige Adressatin der Anordnungen. Der Betreiber von Wasserversorgungsanlagen sei für die gesetzlich vorgegebene Qualität des Trinkwassers verantwortlich (§ 4 Abs. 1 TrinkwV 2001). Deshalb müsse gemäß § 9 Abs. 8 TrinkwV 2001 das Gesundheitsamt den Unternehmer oder Inhaber der verursachenden Wasserversorgungsanlagen zur Erfüllung seiner Pflichten anhalten. Die Hausverwaltung als rechtliche Vertreterin der Eigentümergemeinschaft sei deshalb zu Recht zur Durchführung aller notwendigen Maßnahmen verpflichtet worden. Seit Erhalt der Gefährdungsanalyse sei ausreichend Zeit gewesen, notwendige Maßnahmen zu ergreifen. Diese seien unaufgefordert nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zum Schutz der Gesundheit der Verbraucher durchzuführen, wie dies § 16 Abs. 7 TrinkwV 2001 verbindlich vorschreibe. Bei Legionellen handele es sich um meldepflichtige Krankheiten nach dem IfSG. Die Erreger seien potentiell humanpathogen und daher geeignet, die menschliche Gesundheit zu gefährden. Dies gelte insbesondere für Personen mit gesundheitlichen Vorschäden. Gemäß § 39 Abs. 2 IfSG habe die Behörde Maßnahmen zu ergreifen, um Gefahren für die menschliche Gesundheit abzuwenden. Dabei genüge ein durch Tatsachen erhärteter Verdacht, der eine Gesundheitsgefahr wahrscheinlich erscheinen lasse. Eine bisher fehlende Konkretisierung der Gefahr rechtfertige den Schluss nicht, dass dies auch so bleibe. Nicht gelistete Beschichtungsmaterialien, wie dies bei Epoxidharz der Fall sei, erfüllten die hygienischen Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 TrinkwV 2001 nicht. Die durchgeführte Sanierung sei damit unzulässig, so dass es in rechtlicher Hinsicht auf eine konkrete Gesundheitsgefährdung für die Nutzer nicht ankomme. Auch werde bestritten, dass die Hausverwaltung die Kontroll- und Überwachungspflichten in Bezug auf die Trinkwasseranlage stets zuverlässig durchgeführt habe. So sei die Warmwassertemperatur bei den Probenahmen teilweise deutlich unter der vorgeschriebenen Temperatur gewesen oder die Differenz habe mehr als 5 Grad betragen (siehe DVGW Arbeitsblatt 551 Nr. 5.2 und 5.4). Zwar könne das Auftreten von Legionellen durch falsches Nutzungsverhalten bedingt gewesen sein. Die Gefährdungsanalyse ergebe jedoch auch zweifelsfrei, dass auch das System selbst Mängel aufweise. Diese seien umfassend dokumentiert und in ihrer Dringlichkeit gestaffelt. Es handle sich um eine einheitliche, in sich zusammenhängende Trinkwasserinstallation, was bedeute, dass Legionellen, die sich an einer Stelle im System befänden, durch Zirkulation in andere Bereiche ausbreiten könnten. Die geforderte Trennung der Löschwasseranlage von der sonstigen Trinkwasseranlage sei rechtens. Dies beruhe auf DIN 1988-600. Nach Nr. 4.1.2 seien die Anforderungen bei Neuinstallationen und bei bestehenden Anlagen unbedingt einzuhalten. Unter anderem sei das Trinkwasser, insbesondere bei Nassleitungen, zu schützen, indem das Löschwasser an der Löschwasserübergabestelle sicher von der Trinkwasserversorgungsanlage ferngehalten und die Anschlussleitung ausreichend mit Trinkwasser durchströmt werde. Die Anordnung zur Verkleinerung des Warmwasserspeichers beruhe auf DIN 1988-200 und DIN 4708-1. Durch die Überdimensionierung des Warmwasserspeichers verlangsame sich die Zirkulation. Werde weniger Wasser entnommen, entstehe in den Leitungen eine Stagnation, die das Entstehen von Legionellen in bestimmten Leitungssystemen begünstige. Es gelte das Gleiche, was bereits zur geforderten Trennung der Löschwasseranlage ausgeführt worden sei.

3.

Mit Beschluss vom 20. Mai 2014 wurde die ... zum Verfahren beigeladen. Zudem hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 21. Juli 2015 (vorsorglich zugestellt am 4.8.2015) der Beigeladenen den Streit verkündet mit der Aufforderung, dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin beizutreten.

4.

Die Beigeladene beantragte,

den Bescheid des Landratsamts Würzburg vom 10. März 2014 aufzuheben, soweit er noch nicht erledigt ist.

Mit Schriftsatz vom 24. November 2015 ließ die Beigeladene vortragen, das Landratsamt Würzburg habe die Rohrinnensanierung zur Ausführung des letzten Bauabschnitts ausdrücklich akzeptiert (Bescheid vom 20. November 2012) und ein Verwaltungsverfahren zur Untersagung der Maßnahme aus sachlichen Gründen eingestellt, da die Rohrinnensanierung mit Epoxidharz eine bewährte Methode der Rohrsanierung darstelle. Dies stehe einem infektionsrechtlichen Einschreiten, soweit nicht neue Tatsachen vorlägen, entgegen. Die fachliche Stellungnahme der Regierung von Unterfranken habe keine neuen Tatsachen enthalten, sondern nur Umstände referiert, die dem Landratsamt bereits bei seiner Einstellung bekannt waren bzw. gewesen sein mussten. Die ermittelten Bisphenol A-Werte lägen weit vor dem Vorsorgewert der Beschichtungsleitlinie, der aktuell mit 12 µg/l angegeben werde. Die Trinkwasserverordnung enthalte selbst keine Grenz-, Prüf- oder Vorsorgewerte für Bisphenol A. Die Messung vom 27. November 2013 habe eine Konzentration von 0,000047 mg/l = 0,047 µg/l ergeben und habe damit um den Faktor größer 200 unter dem Vorsorgewert gelegen. Ermittlungen vom 24. April 2014 hätten eine Konzentration von 0,002 µg/Liter ergeben und lägen damit noch weiter von dem Vorsorgewert entfernt. Selbst die vermeintlich hohen Werte vom 3. Juni 2014 von bis zu 0,00013 mg/l = 0,13 µg/l lägen um den Faktor 100 unter dem Vorsorgewert. Auch seien keine Vergleichswerte für das Trinkwasser am Übergabepunkt an die Hausinstallation ermittelt worden, so dass nicht einmal feststehe, dass diese Konzentration in der Hausinstallation und somit durch die Innenbeschichtung in der Hausinstallation verursacht worden sei. Andere Übertragungspfade von Bisphenol A in das Wasser in den Leitungen seien damit keinesfalls ausgeschlossen. Auch sei selbst bei kurzfristiger Überschreitung der Vorsorgewerte nicht von einer Gesundheitsgefahr auszugehen. Der Vorsorgewert basiere auf der Annahme lebenslangen Konsums von Wasser mit der genannten Konzentration an Bisphenol A. Hierauf weise auch das Umweltbundesamt in der Broschüre „Rund um das Trinkwasser“ hin. Die Voraussetzungen des § 39 Abs. 2 IfSG lägen somit nicht vor, Gefahren für die menschliche Gesundheit würden durch die Innenbeschichtung offensichtlich nicht verursacht. Auch halte das Umweltbundesamt in einem Schreiben vom 5. Januar 2015 (Az.: II 3.4/26190-3/9) eine Rohrinnensanierung mit Epoxidharz für zulässig, solange sichergestellt sei, dass keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit anzunehmen seien. Eine Listung von Epoxidharz nach Anlage 5 zur Beschichtungsleitlinie sei nicht mehr möglich, da das Umweltbundesamt eine Bewertungsgrundlage nach § 17 Abs. 3 TrinkwV vorbereite, die nicht mit einer Produktlistung verbunden werden solle. Maßgebliche Stelle zur Beurteilung, ob Verfahren und Stoffe im Umgang mit Trinkwasser zulässig seien, sei nach § 17 Abs. 3 TrinkwV allein das Umweltbundesamt und nicht eine Landesbehörde. Die Beigeladene arbeite als Mitglied des Verbandes der Rohrinnensanierer nach den „Technischen Regeln zur Innensanierung von Trinkwasserrohren“. Danach würden entgegen der Befürchtung des Umweltbundesamtes nur Harze verwendet, die der Positivliste der Beschichtungsleitlinie des Umweltbundesamtes entsprächen, die unter anderem Bisphenol A aufführe. Das Umweltbundesamt halte somit Materialien, zu deren Formulierung Bisphenol A verwendet werde, im Kontakt mit Trinkwasser für grundsätzlich zulässig. Auch werde die Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt, da dem begründeten Terminsverlegungsantrag bezüglich der Problematik der Rohrinnensanierung nicht entsprochen worden sei.

Mit Schriftsatz vom 18. November 2015 (dem Gericht per E-Mail am 20.11.2015 übermittelt) hatte der Bevollmächtigte der Beigeladenen beantragt, den Termin der mündlichen Verhandlung zu verlegen unter Hinweis darauf, dass es am 16. November 2015 im Gebäude des Kanzleisitzes zu einer Zerstörung der Elektroversorgung (Brand) gekommen und deshalb eine hinreichende Vorbereitung des Termins nicht möglich sei. Dieser Antrag wurde abgelehnt, was dem Bevollmächtigten der Beigeladenen am 23. November 2015 telefonisch mitgeteilt wurde (Aktenvermerke v. 20. und 23.11.2015).

5.

Mit Beschluss vom 14. Juli 2014 hat das Gericht im vorangegangenen Eilverfahren (W 6 S 14.485) die aufschiebende Wirkung der Klage bezüglich der Anordnung in Ziffer I.3.1 angeordnet, im Übrigen den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt; bezüglich der Anordnungen unter Ziffer I.1.1 - 1.7 und Nr. I.2 mit der Maßgabe, dass die Frist zur Durchführung der Anordnungen bis zum 30. Oktober 2014 verlängert wird. Im Beschwerdeverfahren hat der BayVGH mit Beschluss vom 29. September 2014 (20 CS 14.1663) den Beschluss vom 14. Juli 2014 insoweit abgeändert, als auch die aufschiebende Wirkung der Klage gegenüber der Anordnung in Ziffer I.3.5 des Bescheides vom 10. März 2014 angeordnet wurde. Auf die Begründung der Beschlüsse wird jeweils verwiesen.

6.

Mit Änderungsbescheid vom 7. Mai 2015 hob das Landratsamt die Anordnung unter Ziffer I.3.5 des Bescheides vom 10. März 2014 (Erneuerung der Armaturen in allen Wohnungen, an denen keine DVGW-Zulassung vorhanden ist) unter Hinweis auf den Beschluss des BayVGH vom 29. September 2014 auf.

Auf Antrag der Klägerin hin (Schriftsatz vom 18.3.2015), erklärte das Landratsamt mit (formlosem) Bescheid vom 28. Mai 2015, die in Ziffer I.6.1 des Bescheides vom 10. März 2014 getroffene Anordnung, Epichlorhydrin vierteljährlich zu beproben, für nicht mehr gültig. Auf eine Auskunft des LGL (vom 28.5.2015), dass der Parameter Epichlorhydrin nur noch alle 5 Jahre zu beproben sei, sofern keine Umbauten oder erheblichen Änderungen an dem Trinkwassersystem stattfinden, wurde hingewiesen.

Die Beteiligten haben daraufhin den Rechtsstreit bezüglich Ziffern I.3.5 und I.6.1 für erledigt erklärt (Schriftsätze vom 19.5., 2.6., 16.6., und 17.6.2015).

7.

In der mündlichen Verhandlung am 25. November 2015 waren die Beteiligten durch ihre Bevollmächtigte vertreten. Auf Bitte des Gerichts zog der Beklagte Herrn Dipl.-Ing. Dr. K. vom Bayerischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) bei. Der Bevollmächtigte der Beigeladenen rügte die Verletzung rechtlichen Gehörs. Von den Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärte Verfahrensteile (Ziffer I.3.5, I.1.2 und I.1.4 sowie Ziffer III. Buchst. a), soweit sich diese auf Ziffern I.1.2 und I.1.4 beziehen) wurden vom Verfahren abgetrennt, unter den Verfahrensnummern W 6 K 15.1209 und W 6 K 15.1210 weitergeführt und jeweils eingestellt. Die Sach- und Rechtslage wurde mit den Erschienenen erörtert. Der Klägerbevollmächtigte beantragte,

den Bescheid des Landratsamts Würzburg vom 10. März 2014 mit Ausnahme der Regelungen in Ziffer I.1.2, I.1.4 und I.3.5 und der Ziffer III. Buchst. a), soweit sich diese auf die Ziffern I.1.2 und I.1.4, sowie der Ziffer III. Buchst. b), soweit sich diese auf die Ziffer I.3.5 bezieht, aufzuheben.

Der Beklagtenvertreter beantragte,

die Klage abzuweisen.

Der Bevollmächtigte der Beigeladenen beantragte,

den Bescheid des Landratsamts Würzburg vom 10. März 2014 mit Ausnahme der Regelungen in Ziffer I.1.2, I.1.4 und I.3.5 und der Ziffer III. Buchst. a), soweit sich diese auf die Ziffern I.1.2 und I.1.4, sowie der Ziffer III. Buchst. b), soweit sich diese auf die Ziffer I.3.5 bezieht, aufzuheben.

Auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung wird verwiesen.

8.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Behördenakte, die Verfahrensakte W 6 S 14.485, die vom Landratsamt übermittelten technischen Regelwerte (DVGW Arbeitsblatt W 551, DIN EN 1717, DIN EN 806-5, DIN 1988-100, DIN 1988-200, DIN 1988-600, DIN 4708-1, DIN 2403, VDI-RL 6023), die von der Klägerin vorgelegten Prüfberichte des ... (vom 24.4., 19.8., 23.10., 16.12. und vom 18.12.2014 sowie vom 23.1., 11.2. und 16.4.2015) sowie auf die beigezogenen Verfahrensakten W 6 K 14.372/W 6 S 14.419 (Klage und Eilantrag der Beigeladenen gegen die Beklagte) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

1.

Das Gericht konnte über die Klage entscheiden, da alle Beteiligten zur mündlichen Verhandlung ordnungsgemäß geladen (und erschienen) waren und dem Antrag des Beigeladenen auf Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung mangels Vorliegen eines wichtigen Grundes (§ 173 VwGO i. V. m. § 227 ZPO) nicht hatte stattgegeben werden müssen und kein Anlass zur Vertagung der mündlichen Verhandlung bestand.

Nach § 173 VwGO i. V. m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann ein Termin aus erheblichen Gründen aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind am Beschleunigungs- und Konzentrationsgebot sowie am rechtlichen Gehör zu orientieren (Thomas/Putzo, ZPO, 33. A., § 227 Rn. 4). Erhebliche Gründe sind nicht die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt (§ 227 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO).

Der Bevollmächtigte der Beigeladenen hat mit Schriftsatz vom 18. November 2015 (bei Gericht per E-Mail eingegangen am 20.11.2015) Gründe für eine Verlegung des Termins der mündlichen Verhandlung geltend gemacht (Brand der Elektroversorgung im Haus des Bevollmächtigten der Beigeladenen am 16.11.2015, dadurch verursachte Zerstörung der Stromversorgung, eingeschränkte Zugänglichkeit der Räume bis zu deren Wiederherstellung, fast fertig gestellter Schriftsatz auf dem Kanzlei-Server) und auch in der mündlichen Verhandlung nochmals die Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt. Der Terminsverlegungsantrag wurde abgelehnt (Aktenvermerk vom 23.11.2015 über ein Telefonat der Berichterstatterin mit dem Bevollmächtigten der Beigeladenen) und auch Anlass für eine Vertagung der mündlichen Verhandlung bestand nicht. Bei Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung aller Umstände konnte ein wichtiger Grund, der zu einer Verlegung des Termins bzw. einer Vertagung der mündlichen Verhandlung hätte führen müssen, nicht gesehen werden, insbesondere ein Verstoß gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Die Beigeladene hatte ausreichend Gelegenheit ihre Einwendungen geltend zu machen. Maßgebliche Umstände für die Verneinung eines erheblichen Grundes i. S. d. § 227 ZPO waren der lange Zeitraum der Anhängigkeit des gerichtlichen Verfahrens (bei bereits erfolgter kurzfristiger Verlegung des zunächst anberaumten Termins im Oktober 2015), die Beiziehung der Beigeladenen bereits im Verwaltungsverfahren mit erfolgter Akteneinsicht und detaillierter Stellungnahme durch den Bevollmächtigten (Schriftsatz vom 29.6.2012), Ausfall der Stromversorgung bereits am 16. Oktober 2015 (Montag) mit vorläufiger Wiederherstellung am 20. Oktober 2015 (Freitag) laut telefonischer Mitteilung des Bevollmächtigten und insoweit fehlendem Nachweis, dass keine Gelegenheit bestand, den fast fertig gestellten Schriftsatz noch vor dem 25. November 2015 anderweitig fertig stellen zu können, der Umstand, dass der Bevollmächtigte der Beigeladenen angab, bundesweit Rohrinnensanierer zu vertreten und sich als „in der Materie“ befindend bezeichnete (Telefonate mit der Berichterstatterin am 20. und 23.11.2015), die (vorab mitgeteilte) Möglichkeit, Einwendungen in der mündlichen Verhandlung auch zur Niederschrift zu erheben, die (vorsorgliche) Beiziehung der Akten W 6 K 14.372/W 6 S 14.419 (Klage bzw. Eilantrag der Beigeladenen gegen den streitgegenständlichen Bescheid) mit den dortigen Stellungnahmen des Bevollmächtigten (Schriftsätze vom 14.4. und 25.4.2014), die Übermittlung des fertiggestellten Schriftsatzes vom 24. November 2015 am gleichen Tag per Telefax, der in der mündlichen Verhandlung und der sich anschließenden Entscheidung des Gerichts Berücksichtigung fand und schließlich der Umstand, dass der Bevollmächtigte der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung anwesend war und Gelegenheit hatte, über sein schriftsätzliches Vorbringen hinaus noch - wie tatsächlich auch geschehen - Einwendungen zu erheben. Auch wenn der Bevollmächtigte der Beigeladenen zu Beginn der mündlichen Verhandlung unter Bezugnahme auf Ziffer 5. seines Schriftsatzes vom 24. November 2015 die Verletzung rechtlichen Gehörs noch gerügt hat, so war nach Erörterung der Sach- und Rechtslage nicht erkennbar, welche aus Sicht der Beigeladenen noch für die Beurteilung des Falles maßgeblichen Aspekte nicht angesprochen worden wären. Bei Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung aller Umstände sah das Gericht deshalb bzgl. der Beilgeladenen keinen Verstoß gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs, so dass der Termin der mündlichen Verhandlung weder im Vorfeld verlegt werden musste noch eine Vertagung der mündlichen Verhandlung veranlasst war.

2.

Die Klage gegen den Bescheid des Landratsamtes Würzburg vom 10. März 2014 ist im noch streitgegenständlichen Umfang zulässig.

Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid des Landratsamts Würzburg vom 10. März 2014 mit Ausnahme der Regelungen in Ziffer I.1.2, I.1.4, I.3.5 und Ziffer III. Buchst. a), soweit diese sich auf die Ziffern I.1.2 und 1.1.4 beziehen, sowie der Ziffer III. Buchst. b) soweit sich dieser auf Ziffer I.3.5 bezieht.

Die vom Klageantrag ausgenommenen Anordnungen waren bereits im Rechtssinne erledigt. Die Anordnung unter Ziffer I.3.5 (Erneuerung der Armaturen in allen Wohnungen, in denen keine DVGW-Zulassung vorhanden ist) hat das Landratsamt mit Änderungsbescheid vom 7. Mai 2015 aufgehoben. Die Beteiligten haben diesen Verfahrensteil übereinstimmend für erledigt erklärt. In der mündlichen Verhandlung wurde der diesbezügliche Teil des Verfahrens durch Beschluss abgetrennt, unter der Verfahrensnummer W 6 K 15.1209 fortgeführt und (kostenpflichtig) eingestellt. Auch bezüglich der Ziffer I.1.2 (Information der Bewohner) und I.1.4 (Erstellung eines Wartungsplans) und Ziffer III. Buchst. a) (Zwangsgeldandrohungen), soweit sich diese auf die Ziffern I.1 2 und I.1.4 beziehen, haben die Beteiligten nach rechtlichem Hinweis des Gerichts das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt. Der hierauf bezogenen Verfahrensteil wurde mit Beschluss abgetrennt, unter dem Aktenzeichen W 6 K 15.1210 fortgeführt und (nach Einigung der Beteiligten bezüglich der Kosten) eingestellt.

Bezüglich Ziffer I.6.1 (Beprobungen auf Bisphenol A und Epichlorhydrin) war nicht von einer Erledigung im Rechtssinne auszugehen, da dort eine Anordnung mit Wirkung auch für die Zukunft getroffen geworden war bzw. ist. Der Beklagtenvertreter hat in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage erläutert, dass mit (formlosem) Bescheid vom 28. Mai 2015 eine Änderung der Anordnung unter Ziffer I.6.1 des Bescheides insoweit erfolgt ist, als nunmehr der Beprobungszeitraum hinsichtlich Epichlorhydrin von vierteljährlich auf „alle 5 Jahre,… es sei denn, es fänden Umbauten oder erhebliche Änderungen an dem Trinkwassersystem statt,“ geändert wurde. Bei den von den Beteiligten abgegebenen Erledigungserklärungen (Schriftsätze vom 19. 5., 2. 6., 16. 6. und 17.6.2015) bestand deshalb ein Dissens, da die Klägerin von der unzutreffenden Annahme einer vollständigen Aufhebung ausgegangen war, weshalb die bereits schriftsätzlich abgegebenen Erledigungserklärungen als nicht wirksam zu betrachten waren. Der Beklagtenvertreter hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass er bei der oben dargestellten Änderung der Ziffer I.6.1 keine Erledigungserklärung abgeben werde. Da die Anordnung der Untersuchungspflichten „bis zum Abschluss aller Sanierungsmaßnahmen“ Regelungen auch für die Zukunft im Sinne eines Dauerverwaltungsaktes enthalten und es insofern auf den maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt der mündlichen Verhandlung ankommt, war es sachdienlich Ziffer I.6.1 des Bescheides in der geänderten Fassung in das Verfahren einzubeziehen (§ 91 Abs.1 und 2 VwGO).

Keiner Entscheidung bedurften Ziffer I.1.8 (Wartungsvertrag „sollte“ abgeschlossen werden) und I.6.2 Satz 2 (Hinweis auf die regelmäßige Untersuchungspflicht), da es sich insoweit nicht um verbindliche Anordnungen, sondern bei Ziffer I.1.8 um eine Empfehlung und bei Ziffer I.6.2 Satz 2 um einen bloßen Hinweis auf die Rechtslage handelt.

Noch keine Erledigung im Rechtssinne war - trotz zwischenzeitlicher überwiegender (technischer bzw. tatsächlicher) Erfüllung - bezüglich der Anordnungen im Bescheid vom 10. März 2014 unter den Ziffern I.1.1 (Rückbau der stagnierenden Rohrleitungen), I.1.3 (Austausch nicht zugelassener Geräteventile), I.1.5 (Dämmung der Trinkwasserarmaturen), I.1.6 (Kennzeichnung der Rohrleitungen), I.1.7 (Führung eines Betriebsbuches), I.2 (Trennung des unmittelbaren Anschlusses der Löschwasseranlage), I.3.1 (Sanierung aller mit Epoxidharz beschichteten Leitungsabschnitte), I.3.2 (Dämmung der Zuleitungen), I.3.3 (Einbau eines Rückflussverhinderers), I.3.4 (Beschaffung fehlender technischer Unterlagen), I.4 (Erneuerung des Warmwasserspeichers), I.5 (Anzeige des Abschlusses der Sanierungsmaßnahmen), I.6.1 (Beprobung auf Bisphenol A und Epichlorhydrin, in der Fassung des formlosen Änderungsbescheids vom 28.5.2015), I.6.2 Satz 1 (Untersuchung nach Abschluss der Sanierungsmaßnahmen), III. (Zwangsgeldandrohungen, soweit sich diese auf die noch nicht erledigten Anordnungen beziehen) sowie Ziffer IV. (Kostenentscheidung) und Ziffer V. (Gebührenfestsetzung), eingetreten, da insoweit noch eine Rückgängigmachung möglich war und der Klägerin ein Rechtsschutzinteresse an einer Entscheidung nicht abgesprochen werden konnte. Diese Anordnungen im Bescheid vom 10. März 2014 waren damit noch streitgegenständlich.

3.

Die Klage im noch streitgegenständlichen Umfang ist jedoch nicht begründet. Der Bescheid des Landratsamts Würzburg vom 10. März 2014 ist insoweit rechtmäßig und verletzt weder die Klägerin noch die Beigeladene (die Vorschriften der Streitverkündung gemäß § 72 ff. ZPO sind neben der Beiladung gemäß § 65 VwGO im Verwaltungsprozess nicht anwendbar, Eyermann, VwGO, 13. A., § 65 Rn. 4) in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Landratsamt hat zu Recht in Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) i. V. m. der Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001) Anordnungen zur Bekämpfung bzw. (künftigen) Vermeidung einer den technischen Maßnahmewert überschreitenden Belastung des Trinkwassers mit Legionellen (hierzu unter Nr. 3.1) sowie zur Minimierung der Belastung des Trinkwassers mit den chemischen Parametern Bisphenol A und Epichlorhydrin getroffen. Die Rohrinnensanierung mit Epoxidharz in Leitungsrohren DN < 80 mm entsprach weder im Zeitpunkt der durchgeführten Sanierung noch im hier maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt des Bescheiderlasses den allgemein anerkannten Regeln der Technik und widersprach damit dem Vorsorgegrundsatz und dem Minimierungsgebot (§ 17 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, § 4 Abs. 1 Satz 2, § 6 Abs. 3 TrinkwV 2001). Die Anordnung der Sanierung aller mit Epoxidharz sanierten Leitungsabschnitte war deshalb erforderlich (hierzu unter Nr. 3.2). Auch die Anordnung der Beprobung in Ziffer I.6.2 Satz 1 (in der ursprünglichen und in der mit formlosem Bescheid vom 28.5.2015 geänderten Fassung) ist nicht zu beanstanden (hierzu unter Nr. 3.3).

3.1

Die Anordnungen im Bescheid vom 10. März 2015 zur Reduzierung bzw. künftigen Vermeidung der wiederholt in der Vergangenheit den technischen Maßnahmewert überschreitenden Belastung der von der Klägerin betriebenen Trinkwasseranlage mit Legionellen (Ziffer I.1.1, I.1.3, I.1.5, I.1.6, I.1.7, I.2, I.3.2, I.3.3, I.3.4, I.4 und I.5 sowie Ziffer III. (soweit sich die Zwangsgeldandrohungen auf die genannten Ziffern beziehen) sind rechtmäßig.

3.1.1

Rechtsgrundlage der angeordneten Maßnahmen ist § 39 Abs. 2, § 37 Abs. 1, § 38 Nr. 1 - 3 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) i. V. m. § 4, § 7, § 9 Abs. 1 Satz 5, Abs. 7 bzw. 8 der Trinkwasserverordnung - TrinkwV 2001 - (i. d. F. d. Bek. v. 2.8.2013, BGBl. I, 2977, zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 22 des Gesetzes v. 7.8.2013, BGBl. I, 3154).

Zweck des Infektionsschutzgesetzes ist es, übertragbare Krankheiten bei Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern (§ 1 Abs. 1 IfSG). Werden Krankheitserreger (z. B. Legionella spec., § 7 Abs. 1 Nr. 27 IfSG) festgestellt, hat die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen zur Abwehr hierdurch drohender Gefahren zu treffen (§ 16 I IfSG). Im Falle der Betroffenheit von Wasser für den menschlichen Gebrauch gelten die speziellen Regelungen des 7. Abschnitts (§§ 37 bis 41) des IfSG. Nach § 37 Abs. 1 IfSG muss Wasser für den menschlichen Gebrauch so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, nicht zu besorgen ist. Anforderungen im Einzelnen ergeben sich aus der auf der Ermächtigungsgrundlage des § 38 IfSG erlassenen TrinkwV 2001. Nach § 39 Abs. 2 IfSG hat die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung der Vorschriften des § 37 Abs. 1 und von Rechtsverordnungen nach § 38 Abs. 1 sicherzustellen und um Gefahren für die menschliche Gesundheit abzuwenden, die von Wasser für den menschlichen Gebrauch i. S. d. § 37 Abs. 1 ausgehen können, insbesondere um das Auftreten oder die Weiterverbreitung übertragbarer Krankheiten zu verhindern. Nach § 4 TrinkwV 2001 muss Trinkwasser so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit insbesondere durch Krankheitserreger nicht zu besorgen ist. Es muss rein und genusstauglich sein. Diese Anforderungen gelten als erfüllt, wenn bei der Wasseraufbereitung und der Wasserverteilung mindestens die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden und das Trinkwasser den Anforderungen der §§ 5 bis 7 (Grenzwerte für mikrobiologische und chemische Parameter nach Anlagen 1 und 2) entspricht.

Gemäß § 7 TrinkwV 2001 müssen die in Anlage 3 festgelegten Grenzwerte und Anforderungen für Indikatorparameter (stets) eingehalten sein, was nicht für den technischen Maßnahmewert in Anlage 3 Teil II gilt. Anlage 3 Teil II enthält einen speziellen Indikatorparameter für Anlagen der Trinkwasserinstallation betreffend Legionella spec. Der technische Maßnahmewert beträgt demnach 100 KBE (Koloniebildende Einheiten)/100 ml (Volumen). Gemäß § 3 Nr. 9 TrinkwV 2001 ist ein „technischer Maßnahmewert“ der Wert, bei dessen Überschreitung eine von der Trinkwasserinstallation ausgehende vermeidbare Gesundheitsgefährdung zu besorgen ist und Maßnahmen zur hygienischtechnischen Überprüfung der Trinkwasserinstallation im Sinne einer Gefährdungsanalyse eingeleitet werden. Im Falle der Überschreitung des in Anlage 3 Teil II festgelegten technischen Maßnahmewerts hat der Inhaber einer Wasserversorgungsanlage gem. § 16 TrinkwV 2001 unverzügliche Anzeige- und Handlungspflichten. So hat nach § 16 Abs. 7 Nrn. 1 bis 3 TrinkwV 2001 der Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nr. 2 Buchst. e) (Anlagen der Trinkwasser-Installation, aus der Trinkwasser aus einer Anlage nach Buchst. a) an Verbraucher abgegeben wird - ständige Wasserverteilung) im Falle der Überschreitung des in Anlage 3 Teil II festgelegten technischen Maßnahmewerts unverzüglich Untersuchungen zur Aufklärung der Ursachen durchzuführen oder durchführen zu lassen, eine Gefährdungsanalyse zu erstellen oder erstellen zu lassen und die Maßnahmen durchzuführen oder durchführen zu lassen, die nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zum Schutz der Gesundheit und Verbraucher erforderlich sind. Die ergriffenen Maßnahmen sind dem Gesundheitsamt unverzüglich mitzuteilen und über die Maßnahmen sind Aufzeichnungen zu führen. Die Empfehlungen des Umweltbundesamtes sind zu beachten und über das Ergebnis der Gefährdungsanalyse und sich hieraus ergebende mögliche Einschränkungen der Verwendung des Trinkwassers sind die betroffenen Verbraucher unverzüglich zu informieren (§ 16 Abs. 7 Satz 2 bis 6 TrinkwV 2001).

Maßnahmen des Gesundheitsamtes bei Nichteinhaltung der Grenzwerte und Anforderungen und einer dadurch erforderlichen Abwehr einer hierdurch bedingten Gefahr für die menschliche Gesundheit regelt § 9 TrinkwV 2001. Nach § 9 Abs. 1 Satz 5 TrinkwV 2001 ordnet das Gesundheitsamt bei Bekanntwerden von Tatsachen, wonach eine Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in den §§ 5 bis 7 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen auf die Trinkwasser-Installation oder deren unzulängliche Instandhaltung zurückzuführen ist, an, dass geeignete Maßnahmen zu ergreifen sind, um die aus der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung möglicherweise resultierenden gesundheitlichen Gefahren zu beseitigen und zu verringern. Bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nr. 2 Buchst. e), die nicht im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit betrieben werden, kann das Gesundheitsamt dies anordnen (§ 9 Abs. 1 Satz 5, Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 TrinkwV 2001). Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass der in Anlage 3 Teil II festgelegte technische Maßnahmewert in einer Trinkwasserinstallation überschritten wird, und kommt der Inhaber der verursachenden Wasserversorgungsanlage seinen Pflichten nach § 16 Abs. 7 nicht nach, fordert das Gesundheitsamt diesen auf, diese Pflichten zu erfüllen (§ 9 Abs. 8 Satz 1 TrinkwV 2001). Kommt der Unternehmer oder sonstige Inhaber der Wasserversorgungsanlage seinen Pflichten auch nach der Aufforderung durch das Gesundheitsamt nicht fristgemäß oder vollständig nach, prüft das Gesundheitsamt, ob und in welchem Zeitraum Maßnahmen zum Gesundheitsschutz erforderlich sind, und ordnet diese gegebenenfalls an. Weitergehende Befugnisse des Gesundheitsamtes aus § 20 bleiben unberührt (§ 9 Abs. 8 Satz 2 TrinkwV 2001). Nach § 20 TrinkwV 2001 kann das Gesundheitsamt u. a. anordnen, dass über § 14 (hier: Abs. 3) hinausgehende Untersuchungen durchzuführen sind (§ 20 Abs. 1 Nr. 2 und 3 TrinkwV 2001) oder dass der Inhaber einer Wasserversorgungsanlage Maßnahmen zu treffen hat, die erforderlich sind, um eine Verunreinigung zu beseitigen, auf die die Überschreitung der in § 7 i. V. m. Anlage 3 festgelegten Grenzwerte und Anforderungen oder ein anderer Umstand hindeutet, um zukünftige Verunreinigungen vorzubeugen, wenn dies unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder zur Sicherstellung einer einwandfreien Beschaffenheit des Trinkwassers erforderlich ist (§ 20 Abs. 1 Nr. 5 TrinkwV 2001).

3.1.2

Ausgehend vom hohen Gut der menschlichen Gesundheit und der damit verbundenen Notwendigkeit reinen Trinkwassers ist der in den obigen Vorschriften genannte Begriff „nicht zu besorgen“ (§ 37 Abs. 1 IfSG, § 4 TrinkwV 2001) eng auszulegen. Dies deckt sich mit der amtlichen Begründung zu § 11 Bundesseuchengesetz als Vorgängernorm zu §§ 37 und 39 IfSG, wonach dieser Begriff bedeuten soll, dass eine Schädigung der menschlichen Gesundheit unwahrscheinlich ist (BT-Drs. Nr. 8/2468). Demnach ist eine Gesundheitsgefährdung zu besorgen und ein behördliches Einschreiten geboten, wenn die Möglichkeit des Schadenseintritts aufgrund von Erkenntnissen und Erfahrungen, sei es auch bei außergewöhnlichen Umständen, nach der menschlichen Erfahrung nicht als unwahrscheinlich anzusehen ist (BVerwG, U. v. 16.7.1965 - IV C 90/69 - DVBl. 66, 469 zu § 34 WHG). Eine Schädigung der menschlichen Gesundheit ist entsprechend dem Präventionsgedanken des Infektionsschutzgesetzes nur dann nicht i. S. d. § 4 Satz 1 Satz 1 TrinkwV 2001 zu besorgen, wenn hierfür keine, auch noch so wenig naheliegende Wahrscheinlichkeit besteht, eine Gesundheitsschädigung also nach menschlicher Erfahrung unwahrscheinlich ist (BVerwG, U. v. 26.6.1970 - IV C 90.69 - juris, Rn. 9). § 39 Abs. 2 IfSG sowie die oben genannten Vorschriften der TrinkwV 2001 sehen für Maßnahmen der Behörde kein Ermessen vor. Die Anordnungen sind zwingend („hat anzuordnen“ bzw. „hat sicherzustellen“), lediglich bezüglich der Erforderlichkeit einzelner Maßnahmen ist der Behörde u. U. ein bestimmtes Auswahlermessen zuzubilligen.

3.1.3

Im vorliegenden Fall sind die o. g. gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnungen im Bescheid vom 10. März 2014 bezüglich der Reduzierung bzw. künftigen weitgehenden Vermeidung der Überschreitung des Indikatorparameters (technischen Maßnahmewerts) hinsichtlich Legionellen erfüllt. Die Wohnungseigentümergemeinschaft der Wohnobjekte ...-Str. 179, 181 und 183, Markt H. (insgesamt 51 Wohneinheiten), sind Inhaber einer Wasserversorgungsanlage gemäß § 3 Nr. 2 Buchst. e) TrinkwV 2001 (ständige Wasserverteilung), aus der Trinkwasser an Verbraucher abgegeben wird. In der Vergangenheit war der technische Maßnahmewert nach § 7 Anlage 3 Teil II TrinkwV 2001 (100 KBE/100 ml) für Legionellen mehrfach und teils erheblich überschritten worden. Auf die Prüfberichte des Chemischen Labors Dr. ... (...) vom 29. Oktober 2012, vom 19. November 2012 und vom 17. Dezember 2013 wird verwiesen. Die daraufhin gemäß § 3 Nr. 9 TrinkwV 2001 erforderliche und vom Landratsamt geforderte Gefährdungsanalyse wurde durch die Fachfirma... erstellt und von der Klägerin vorgelegt. Die im Bescheid vom 10. März 2014 angeordneten Maßnahmen betreffend die (erhöhte) Legionellenbelastung entsprechen den im Rahmen der Gefährdungsanalyse vorgeschlagenen Sanierungsmaßnahmen, unterteilt in Sofortmaßnahmen, mittel- und langfristige Maßnahmen. In der Gefährdungsanalyse der Fa. ... (Ziffer 8) werden unter Sofortmaßnahmen die Maßnahmen verstanden, die den anerkannten Regeln der Technik geschuldet sind und eine mögliche Legionellengefahr abwehren. Unter mittelfristigen Maßnahmen werden dort Maßnahmen verstanden, die zwar nicht unmittelbar mit einer Legionellenkontamination in Zusammenhang zu bringen sind, jedoch nach DIN-EN 1717 und nach DIN 1988-100 zum Schutz des Trinkwassers unumgänglich ausgeführt werden müssen. Unter langfristigen Maßnahmen werden in der Gefährdungsanalyse die Maßnahmen verstanden, die zur Optimierung des gesamten Trinkwassersystems beitragen, jedoch akut nicht mit Legionellenkontamination in Zusammenhang zu bringen sind.

Die in der Gefährdungsanalyse vorgeschlagenen und im Bescheid angeordneten Sanierungsmaßnahmen betreffend die Abwehr der erhöhten Legionellenbelastung sind angesichts der vorgefundenen Befunde (siehe die o.g. Prüfberichte), der einschlägigen technischen Regelwerke, die zur Begründung der einzelnen Maßnahmen herangezogen wurden (siehe hierzu die zitierten technischen Regelwerke zur Begründung der einzelnen Maßnahmen im Bescheid vom 10.3.2014) und des im Infektionsschutzgesetzes bzw. der Trinkwasserverordnung geltenden Vorsorgegrundsatzes im Sinne eines vorbeugenden Gesundheitsschutzes, nicht zu beanstanden. Zu lange stehendes Wasser stellt ein allgemein anerkanntes erhöhtes Risiko für die Entstehung und Vermehrung von Legionellen dar. Die angeordneten (noch streitgegenständlich) Maßnahmen sind geeignet und erforderlich, um die Anforderungen der im Bescheid zitierten technischen Regelwerke, auf die verwiesen wird (§ 117 Abs. 5 VwGO), zu erfüllen. Zutreffend ist auch, dass nach dem DVWG-Arbeitsblatt W 551 vom April 2014 unter Ziffer 8.2 darauf hingewiesen wird, dass ein dauerhafter Sanierungserfolg häufig nur in Kombination mit bautechnischen Maßnahmen zu erwarten ist. Auch die unter Ziffer I.4 geforderte Erneuerung des überdimensionierten Warmwasserspeichers als langfristig umzusetzende Maßnahme (bis zum 31.3.2016) ist deshalb unter Berücksichtigung der zitierten technischen Regelungen und des im Infektionsschutzrecht und der Trinkwasserverordnung herrschenden Präventionsgedankens i. S. d. vorbeugenden Gesundheitsschutzes (s. § 4, § 3 Nr. 9 TrinkwV 2001, § 37 Abs. 1, § 39 Abs. 2 IfSG) nicht zu beanstanden. Im Interesse des vorbeugenden Gesundheitsschutzes ist es auch zumutbar, dass die Klägerin zur Sanierung der Trinkwasserinstallation erhebliche finanzielle Mittel aufwenden muss (z. B. für Erneuerung des Warmwasserspeichers). Die Gesundheit der von einer Trinkwasseranlage versorgten Menschen ist ein besonderes hohes Gut, so dass eine Gefährdung jederzeit ausgeschlossen werden muss. Legionellen gelten als potentiell humanpathogen und sind daher grundsätzlich geeignet, die Gesundheit - insbesondere von Risikogruppen - zu gefährden. Auch wenn das Auftreten von Legionellen im Einzelfall auch durch falsches Nutzerverhalten einzelner Bewohner der Wohnanlage (mit-)verursacht worden sein mag, was nie gänzlich auszuschließen ist, so hindert dies jedoch nicht die Anordnung von Maßnahmen gegenüber der Klägerin als Inhaberin der Trinkwasserversorgungsanlage, das ihr Mögliche zu tun, um die Gefahr von Legionellen im Sinne des Präventionsgedankens zu mindern bzw. auszuschließen. Der Gesetzgeber hat bei den Regelungen zum Trinkwasser durch das Prinzip der Gefahrenvorsorge ein hohes Schutzniveau vorgesehen. Auch Anordnungen zur nachhaltigen Ertüchtigung der Trinkwasseranlage, wie die Erneuerung des überdimensionierten Warmwasserspeichers, können deshalb als geeignete, erforderliche und auch verhältnismäßige Maßnahme betrachtet werden.

Ob die Klägerin nach Erstellen der Gefährdungsanalyse alle von ihr eigenständig gemäß § 16 TrinkwV 2001 (unverzügliche Anzeige und Handlungspflichten) erforderlichen Maßnahmen durchgeführt hat und es somit der Anordnungen „geeigneter“ Maßnahmen i. S. d. § 9 Abs. 7 Satz 1 bzw. des § 9 Abs. 8 Satz 1 TrinkwV 2001 im Bescheid nicht bedurft hätte, bedarf bereits deshalb keiner Entscheidung, da vom vormals Bevollmächtigten der Klägerin zum Zwecke der Klärung erforderlicher Maßnahmen der Erlass eines rechtsmittelfähigen Bescheides gefordert wurde (Schriftsatz vom 10.6.2013). Ohne dass es noch entscheidungserheblich darauf ankäme, zeigt jedoch zur Überzeugung des Gerichts der in der Behördenakte vorliegende Schriftverkehr zwischen dem Landratsamt und der Hausverwaltung vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheides (Schreiben bzw. E-Mails vom 21.11., 29. 11. und 4.12.2012 sowie vom 10.6., 13.6., 19.6. und 21.6.2013), dass die Anordnungen erforderlich waren, da die Klägerin von sich aus die nach der Gefährdungsanalyse erforderlichen Maßnahmen hätte umsetzen müssen und dies nicht, nur unzureichend oder verspätet getan hat.

3.2

Auch die Anordnung unter Ziffer I.3.1 des Bescheides, wonach als mittelfristige Maßnahme auch alle mit Epoxidharz beschichteten Leitungsabschnitte - somit alle oberhalb der Kellerdecke in den Wohngebäuden der Klägerin verlaufenden Trinkwasserleitungen mit einem Nennwert DN < 80 mm - zu sanieren sind, ist rechtmäßig. Die Innenbeschichtung dieser Trinkwasserleitungen mit Epoxidharz entsprach weder im Zeitraum ihrer Durchführung (2011 bis Februar 2013) noch im hier maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses den allgemein anerkannten Regeln der Technik (§ 4 Abs. 1, § 17 Abs. 1 TrinkwV 2001) und widersprach damit dem im Infektionsschutzgesetz und der Trinkwasserverordnung geltenden Vorsorgegrundsatz in der Ausprägung des in § 6 Abs. 3 und § 17 Abs. 2 Nr. 3 TrinkwV 2001 enthaltenen „Minimierungsgebotes“ von Schadstoffen im Trinkwasser. Die Anordnung war deshalb auch erforderlich.

3.2.1

Rechtsgrundlage für die Anordnung der Sanierung der mit Epoxidharz beschichteten Leitungen ist § 39 Abs. 2 IfSG i. V. m. § 9 Abs. 1 Satz 5, Abs. 7, § 4 Abs.1, § 6 Abs. 1 bis 3, § 17 Abs. 1 und 2 Nr. 3 TrinkwV 2001.

Wie bereits oben dargestellt hat nach § 39 Abs. 2 IfSG die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung der Vorschriften der Trinkwasser-Verordnung sicherzustellen und nach § 9 Abs. 7 TrinkwV 2001 ordnet das Gesundheitsamt an, dass geeignete Maßnahmen zu ergreifen sind, um die aus der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in §§ 5 bis 7 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen oder wegen unzulängliche Instandhaltung einer Wasserversorgungsanlage möglicherweise resultierenden gesundheitlichen Gefahren zu beseitigen oder zu verringern. Zweck der Trinkwasserverordnung 2001 ist es, für den menschlichen Gebrauch einwandfreies Trinkwasser durch Gewährleistung seiner Genusstauglichkeit und Reinheit (§ 1 TrinkwV 2001) zur Verfügung zu stellen, somit Trinkwasser, das frei von unnötigen und unerwünschten Belastungen chemischer und sonstiger Art ist (Zipfel/Rathke/Sosnitza, Lebensmittelrecht, Stand: März 2015, § 1 TrinkwV 2001 Rn. 1). Die in § 4 TrinkwV 2001 enthaltenen allgemeinen Anforderungen an die Beschaffenheit von Trinkwasser, nämlich, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit nicht zu besorgen ist (Vorsorgegrundsatz), gelten als erfüllt, wenn bei der Wasseraufbereitung und der Wasserverteilung mindestens die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden und das Trinkwasser den Anforderungen der §§ 5 bis 7 entspricht. Die in § 4 TrinkwV 2001 formulierten allgemeinen Anforderungen an Trinkwasser erlangen im Zusammenhang mit der vorgenommenen Rohrinnensanierung Relevanz durch Verweis auf § 6 TrinkwV 2001 (chemische Anforderungen) und insbesondere im Hinblick auf die in § 17 Abs. 1 und 2 TrinkwV 2001 formulierten Anforderungen an Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser (Zipfel/Rathke/Sosnitza, a. a. O., § 4 TrinkwV 2001 Rn. 9).

Nach § 6 TrinkwV 2001 dürfen im Trinkwasser chemische Stoffe nicht in Konzentrationen erhalten sein, die eine Schädigung der menschlichen Gesundheit besorgen lässt. Erforderlich für die „Besorgnis“ einer Schädigung der menschlichen Gesundheit ist eine nach dem Stand der Wissenschaft hinreichende Wahrscheinlichkeit (Zipfel/Rathke/Sosnitza, a. a. O., § 6 TrinkwV 2001 Rn. 1). Es dürfen insbesondere die in Anlage 2 festgesetzten Grenzwerte für chemische Parameter nicht überschritten werden (§ 6 Abs. 2 Satz 1 TrinkwV). Konzentrationen von chemischen Stoffen, die das Trinkwasser verunreinigen und seine Beschaffenheit nachteilig beeinflussen können, sollen gemäß § 6 Abs. 3 TrinkwV 2001 so niedrig gehalten werden, wie dies nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik mit vertretbarem Aufwand unter Berücksichtigung von Einzelfällen möglich ist („Minimierungsgebot“). Von dieser Vorschrift umfasst sind auch andere als die in Anlage 2 enthaltenen chemischen Parameter (Zipfel/Rathke/Sosnitza, a. a. O., § 6 TrinkwV 2001 Rn. 1; relevant hier für den in Anlage 2 zur TrinkwV 2001 nicht erwähnten chemischen Stoff Bisphenol A). Das in § 6 Abs. 3 TrinkwV 2001 enthaltenen „Minimierungsgebot“ stellt eine Konkretisierung des in § 4 Abs. 1 TrinkwV 2001 enthaltenen Vorsorgegrundsatzes dar. Chemische Stoffe, insbesondere solche anthropogener (von Menschen verursachter) Art, sollen so gering wie möglich gehalten werden. Gegen das „Minimierungsgebot“ wird somit verstoßen, wenn Wasser Konzentrationen von chemischen Stoffen enthält, die nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik mit vertretbarem Aufwand ganz oder teilweise vermieden werden können. Dieser Grundsatz finden auch in § 17 Abs. 1 bis 3 TrinkwV 2001 für die dort genannten Wasserversorgunganlagen Ausdruck.

Nach § 17 Abs. 1 TrinkwV 2001 sind Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser mindestens nach den allgemeinen Regeln der Technik zu planen, zu bauen und zu betreiben. Nach § 17 Abs. 2 dürfen Werkstoffe und Materialien, die Kontakt mit Trinkwasser haben, nicht den nach dieser Verordnung vorgesehenen Schutz der menschlichen Gesundheit unmittelbar oder mittelbar mindern, den Geruch oder den Geschmack des Wassers nachteilig verändern oder Stoffe in Mengen in Trinkwasser abgeben, die größer sind als dies bei Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik unvermeidbar ist (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 TrinkwV 2001). Der Inhaber von Anlagen für die Verteilung von Trinkwasser hat sicherzustellen, dass bei der Instandhaltung nur Werkstoffe und Materialien verwendet werden, die den in Satz 1 genannten Anforderungen entsprechen (§ 17 Abs. 2 Satz 2 TrinkwV 2001). Nach § 17 Abs. 3 TrinkwV (in der seit 14.12.2012 gültigen Fassung) legt das Umweltbundesamt zur Konkretisierung der Anforderungen nach Abs. 2 Satz 1 TrinkwV 2001 Bewertungsgrundlagen fest. Diese Bewertungsgrundlagen können nach § 17 Abs. 3 Satz 2 Nrn. 1 bis 3 TrinkwV 2001 insbesondere Prüfvorschriften mit Parametern, Prüfkriterien und methodische Vorgaben zur Bewertung der hygienischen Eignung der verwendeten Werkstoffe und Materialen und daraus gefertigter Produkte, Positivlisten der Ausgangsstoffe, die zur Herstellung von Werkstoffen und Materialien hygienisch geeignet sind, einschließlich Beschränkungen für den Einsatz der Ausgangsstoffe sowie Positivlisten von Werkstoffen und Materialien, deren Prüfung ergeben hat, dass sie für den Kontakt mit Trinkwasser hygienisch geeignet sind, einschließlich Beschränkungen für den Einsatz dieser Werkstoffe und Materialien in bestimmten Produkten oder mit bestimmten Trinkwässern, enthalten. Das Umweltbundesamt entscheidet, für welche Werkstoff- oder Materialgruppen es Bewertungsgrundlagen festlegt (§ 17 Abs. 3 Satz 3 TrinkwV 2001). Hat es Bewertungsgrundlagen für eine Werkstoff oder Materialgruppe festgelegt, so gelten sie nach Ablauf von zwei Jahren nach ihrer Veröffentlichung verbindlich (§ 17 Abs. 3 Satz 4 TrinkwV 2001). Enthalten die Bewertungsgrundlagen Positivlisten nach Satz 2 Nr. 2 oder Nr. 3, dürfen für die Neuerrichtung oder die Instandhaltung von Anlagen nach Abs. 2 nur solche Ausgangsstoffe, Werkstoffe und Materialien verwendet werden, die auf den Positivlisten geführt sind (§ 17 Abs. 3 Satz 5 TrinkwV 2001). Nach § 17 Abs. 5 TrinkwV 2001 wird vermutet, dass Produkte und Verfahren die Anforderungen nach den Abs. 1 bis 3 erfüllen, wenn dies von einem für den Trinkwasserbereich akkreditierten Zertifizierer durch ein Zertifikat bestätigt wurde.

3.2.2

Die in § 17 TrinkwV 2001 genannten Voraussetzungen liegen nicht vor. Weder im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses noch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichtes lagen bzw. liegen verbindliche Bewertungsgrundlagen bzw. Positivlisten von Werkstoffen und Materialien für die Rohrinnensanierung mit Epoxidharz für Leitungsrohre mit einem Nennwert DN < 80 mm vor, die für den Kontakt mit Trinkwasser hygienisch geeignet sind. Die Vermutungsregelung der Geeignetheit des eingesetzten Epoxidharzes gemäß § 17 Abs. 5 TrinkwV 2001 greift nicht und die Rohrinnensanierung mit Epoxidharz entsprach auch nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik gemäß § 17 Abs. 1 TrinkwV 2001. Bei den aus der Rohrinnenbeschichtung stammenden chemischen Stoffen Bisphenol A und Epichlorhydrin handelte es sich somit um bei Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik vermeidbare - weil unnötige - Belastungen des Trinkwassers im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr. 3 TrinkwV, die nach dem Minimierungsgebot (§ 6 Abs. 3 TrinkwV 2001) so gering wie möglich - bis hin zur völligen Eliminierung - zu halten sind. Die Anordnung der Sanierung aller mit Epoxidharz beschichteten Leitungsabschnitte (somit die Ersetzung aller oberhalb der Kellerdecke in den Wohngebäuden der Klägerin verlaufenden Leitungsabschnitte, die einen inneren Rohrdurchmesser von DN < 80 mm aufweisen) war somit - mangels geeigneter alternativer Maßnahmen und auch unter Berücksichtigung des damit verbundenen Aufwandes - im Hinblick auf den in § 1 TrinkwV 2001 formulierten Zweck der Trinkwasserverordnung 2001 (einwandfreies Trinkwasser) und des hohen Schutzgutes der menschlichen Gesundheit erforderlich. Im Einzelnen:

Zur Überzeugung des Gerichts stammen die in der Wasserversorgungsanlage der Klägerin festgestellten chemischen Stoffe Bisphenol A und Epichlorhydrin aus der Innenbeschichtung der Rohrleitungen mit Epoxidharz. Im Zeitraum 2011 bis Februar 2013 führte die Beigeladene in den Wohngebäuden ...Straße 179, 181 und 183 im Auftrage der Klägerin die Sanierung korrodierter Kupferleitungen mittels einer Innenbeschichtung mit Epoxidharz durch, aus der die festgestellten chemischen Parameter - insbesondere bei nicht fachgerechter Ausführung und bei thermischer oder chemischer Desinfektion - ausgeschwemmt werden können. Nach dem Prüfbericht des ... vom 17. Dezember 2013 wurde in Haus Nr. 179, Wohnung J., 6. OG am Entnahmehahn am Waschbecken Warmwasser die chemischen Stoffe Bisphenol A in einer Konzentration von 0,000047 mg/l (in späteren Prüfberichten in dieser und anderen Wohnungen teils in niedrigerer teils in höheren Konzentrationen; siehe die in der mündlichen Verhandlung von der Klägerin übergebene Aufstellung für den Zeitraum November 2013 bis Juli 2015) und Epichlorhydrin in einer Konzentration von < 0,00005 mg/l festgestellt. Der Einwand, diese Stoffe könnten auch aus anderen Quellen stammen, greift nicht durch. Dass die festgestellten chemischen Stoffen aus der Beschichtung der Trinkwasserrohre stammen, hat der zum Verfahren hinzugezogene sachkundige Mitarbeiter des LGL in der mündlichen Verhandlung anhand eines Prüfberichtes des ... (vom 24.4.2014) nachvollziehbar erläutert, indem er darauf hingewiesen hat, dass sich hieraus erkennen lässt, dass eine Probeentnahme in Haus Nr. 179 am Eingang des Kaltwasserverteilers und damit vor der eingebrachten Beschichtungen mit Epoxidharz erfolgt ist (dortige Konzentration von Bisphenol A < 0,000005 mg/l) und bei Entnahme in der Wohnung J., 6. OG (Warmwasser), eine Konzentration von 0,000020 mg/l festzustellen war, somit die Konzentration im System angestiegen ist. Vergleichbares lässt sich auch aus dem vor Bescheiderlass vorgelegten Prüfbericht des ... vom 17. November 2013 entnehmen. Bezüglich Bisphenol A war auch dort in Haus Nr. 179, Wohnung J., 6. OG, eine Vergleichsprobe am Eingang des Kaltwasserverteilers entnommen worden (Konzentration < 0,000005 mg/l) und bei Probeentnahme in der Wohnung J. (Warmwasser) wurde dann eine Konzentration von 0,000047 mg/l gemessen, womit ebenfalls ein Ansteigen im System festzustellen ist. Die Klägerseite hat angegeben, dass im Keller der Wohngebäude die Rohrleitungen „klassisch“ saniert worden sind, somit ausgetauscht wurden. Der Mitarbeiter des LGL hat weiterhin ausgeführt, dass ihm kein metallischer Werkstoff bekannt ist, der Bisphenol A in das Trinkwasser abgibt und er das Ausschwemmen von Bisphenol A aus Dichtungen für nicht relevant hält, da die Kontaktfläche einer Dichtung zum Wasser zu gering ist. Der von ihm gezogene Schluss, das Ansteigen der Konzentration im (Leitungs-)System zeige, dass Bisphenol A zumindest auch aus der Hausverteilung stammen müsse, ist deshalb nachvollziehbar und plausibel. Weder die Klägerin noch die Beigeladene haben substantiiert Umstände vorgetragen, die einen ernsthaften Hinweis auf die Widerlegung dieses Schlusses bzw. der zugrundeliegenden Umstände geben konnten. Gleiches ist mangels eines Hinweises auf andere Ursachen für die in den Prüfberichten festgestellten Konzentrationen von Epichlorhydrin anzunehmen.

Verbindliche Bewertungsgrundlagen und Positivlisten gemäß § 17 Abs. 3 Satz 3 und 4 TrinkwV 2001 existierten bzw. existieren für die Rohrinnensanierung mit Epoxidharz (DN < 80 mm) nicht. Die Beschichtungsleitlinie des Umweltbundesamtes vom 30. November 2010 führte im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt in der Anlage 5 (aktualisiert am 3.6.2013) organische Beschichtungen mit bestandener Prüfung entsprechend der Leitlinie auf, unter Hinweis darauf, dass das Umweltbundesamt die Überführung der Beschichtungsleitlinie in eine Bewertungsgrundlage nach § 17 Abs. 3 TrinkwV plant, die Bewertungsgrundlage allerdings dann keine Listung von Produkten mehr vorsehen wird (so auch eine später im Internet - Homepage - abrufbare Stellungnahme des Umweltbundesamtes vom 19.6.2014). Bezüglich der Beschichtungen auf Epoxidharzbasis führte die Anlage 5 Produkte verschiedener Firmen für einen Einsatzbereich bei Rohren DN > 80 mm auf, nicht jedoch für Rohre DN < 80 mm. Eine aktuelle Überprüfung anhand der Veröffentlichungen im Internet hat keine diesbezüglichen neueren Erkenntnisse ergeben. Auch der beigezogene Mitarbeiter des LGL konnte in der mündlichen Verhandlung keine verbindlichen Bewertungsgrundlagen benennen.

Die Vermutungsregelung in § 17 Abs. 5 TrinkwV greift nicht. Eine Zertifizierung nach § 17 Abs. 5 TrinkwV für das von der Beigeladenen verwendeten Epoxidharz (Tubeprotect D der Fa. L.) und das durchgeführte Verfahren zur Innensanierung von Rohrleitungen (DN < 80 mm) im Trinkwasserbereich konnte weder von der Klägerseite noch von der Beigeladenen vorgelegt werden. Die Beigeladene hat hierzu ausgeführt, dass eine solche Zertifizierung (derzeit) nicht erteilt wird. Bei dem von der Klägerin vorgelegten Prüfzeugnis des Hygiene-Instituts des Ruhrgebiets vom 30. September 2006 für den Werkstoff Tubeprotect D (Bl. 42 der Behördenakte; zwischenzeitlich nicht mehr gültig) handelt es sich um ein Prüfverfahren zur Bestimmung des mikrobiellen Wachstums auf nichtmetallischen Werkstoffen im Kontakt mit Trinkwasser nach DVGW Arbeitsblatt W 270, nicht um eine Zertifizierung der Eignung des eingesetzten Werkstoffes i. S. d. § 17 Abs. 5 TrinkwV. Bei dem patentierten DonPro®-Verfahren bei der Rohrinnensanierung (siehe die vorgelegte Broschüre, Seite 98 der Gerichtsakte), das nach DIN-EN ISO 9001 zertifiziert ist, handelt es sich nicht um eine Zertifizierung bzw. Zulassung des eingesetzten Epoxidharzes i. S. d. § 17 Abs. 5 TrinkwV 2001. Die DIN-EN ISO 9001 dient dem Qualitätsmanagement, bewertet Effektivität in Dienstleistung und Produktion. Es wird somit eine Zertifizierung des kaufmännischen und technischen Ablaufs des Beschichtungsverfahrens nicht jedoch eine Zertifizierung des Beschichtungsmaterials/Werkstoffes und des Verfahrens im Hinblick auf deren hygienische Eignung im Trinkwasserbereich vorgenommen.

Schließlich entsprach der Betrieb der Wasserversorgungsanlage der Klägerin mit der durchgeführten Sanierung durch Innenbeschichtung der Rohrleitungen (DN < 80 mm) mit Epoxidharz auch nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik gemäß § 17 Abs. 1 TrinkwV 2001. Auch wenn die Vermutungsregelung des § 17 Abs. 5 TrinkwV 2001 nicht greift, da eingesetzte Materialien (und Verfahren) für den Trinkwasserbereich nicht im Sinne dieser Vorschrift zertifiziert sind, lässt sich daraus nicht im Umkehrschluss entnehmen, dass diese generell ungeeignet sind. Diese müssen jedoch dann mindestens die allgemein anerkannten Regeln der Technik einhalten (§ 17 Abs. 1 TrinkwV 2001).

Unter den allgemein anerkannten Regeln der Technik versteht man dabei Regeln, welche die herrschende Auffassung unter den einschlägigen technischen Praktikern wiedergeben (BVerfG, B. v. 8.8.1978 - 2 BvL 8/77 - BVerfGE 49, 89, 135). Derartige Regeln müssen nach Ansicht der Mehrheit der Praktiker in der Praxis erprobt sein und müssen sich aufgrund fortdauernder praktischer Erfahrungen bewährt haben; es dürfen auch keine wissenschaftlichen Erkenntnisse entgegenstehen (BVerfG, U. v. 14. 3. 1997 - Buchholz 445.4 § 18b WHG Nr.1; Laubinger, ZMR 2012, 413 ff., 419). Geboten ist also eine Anerkennung in Theorie und Praxis. Die Regel muss in der Wissenschaft anerkannt und damit theoretisch richtig sein. Sie muss sich auch in der Praxis (weitgehend) durchgesetzt haben.

Ausdruck gefunden haben die anerkannten Regeln der Technik im Trinkwasserbereich in den Regelwerken einschlägiger Fachkreise, hier insbesondere im Regelwerk des Deutschen Verbandes für das Gas- und Wasserfach -Technischwissenschaftlicher Verein (DVGW), einem Fachverband der Praktiker. Daneben kann - aus wissenschaftlicher Sicht - die Epoxidharzleitlinie des Umweltbundesamtes, die mittlerweile in den Empfehlungen der Beschichtungsleitlinie - vorliegend in der Fassung vom 30. November 2010 (abzurufen im Internet unter www.umweltbundesamt.de/wasser/themen/download/trinkwasser/beschichtungsleitlinie/pdf) - aufgegangen ist, zur Beurteilung von Beschichtungen im Kontakt mit Trinkwasser herangezogen werden. In der Beschichtungsleitlinie wird ausgeführt, dass sie den derzeitigen Stand von Wissenschaft und Technik hinsichtlich der hygienischen Anforderungen an Beschichtungen im Kontakt mit Trinkwasser im Sinne der Trinkwasserverordnung darstellt (Ziffer 1.1 der Beschichtungsleitlinie). Dort wird auch darauf hingewiesen, dass das Regelwerk des DVGW die allgemein anerkannten Regeln der Technik enthält (Ziffer 1.2 der Beschichtungsleitlinie). In Anlage 5 der Beschichtungsleitlinie sind jedoch - wie oben dargestellt - im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt für Rohre DN < 80 mm keine Beschichtungen auf Epoxidharzbasis mehr gelistet, die die Anforderungen an die hygienische Eignung von Beschichtungen im Trinkwasserbereich erfüllen. Das Lenkungskomitee Wasserverwendung des DVGW hat unter Hinweis auf die Regelungen der Beschichtungsleitlinie auf seiner Sitzung am 24. Mai 2011 beschlossen, sein Regelwerk zur Epoxidharzinnensanierung der Trinkwasserinstallation mit sofortiger Wirkung zurückzuziehen, unter Hinweis darauf, dass aus trinkwasserhygienischer und technischer Sicht relevante Datengrundlagen und Voraussetzungen fehlen bzw. nicht bekannt sind. Des Weiteren wurde darauf hingewiesen, dass ein Forschungsvorhaben mit Beteiligung der Industrie und der ausführenden Firmen initiiert werden soll, damit grundlegende Daten und Voraussetzungen für dieses Verfahren eruiert werden können. Auf der Grundlage dieses Forschungsvorhabens soll dann das zuständige DVGW-Fachgremium entscheiden, ob ein neues Regelwerk erarbeitet wird (Schreiben des DVGW vom 16.2.2012 mit der Einschätzung, derzeit liegen keine allgemein anerkannten Regeln der Technik für die Innenrohrsanierung vor; ersatzlose Zurückziehung der DVGW-Arbeitsblätter W 545, W 548, VP 548 Mitte des Jahres 2011; Auskunft der D.-GmbH vom 15.2.2011 an eine Bewohnerin der Wohnanlage mit Angabe der zurückgezogenen Regelwerke, Bl. 2 - 4 der Behördenakte/Epoxidharz; Dr. W. ... „Zulassung fehlt noch immer“ in Sanitär- und Heizungstechnik 2007, 52 ff.). Ein neues Regelwerk des DVGW ist seitdem nicht erlassen worden, wie sich aus der Homepage des DVGW im Internet ergibt (www.dvgw.de/wasser/trinkwasserinstallation/werkstoffe; Abruf am 20.11.2015). In der Folgezeit haben unter Hinweis auf die Beschichtungsleitlinie des Umweltbundesamtes und die Rückziehung des Regelwerks für Beschichtungen des DVGW eine Vielzahl von Trinkwasserversorger vor einer Rohrinnensanierung mit Epoxidharz gewarnt. So hat etwa die M. GmbH (Trinkwasserversorger für den Raum F. und ...) im September 2011 bereits auf die fehlende Unbedenklichkeit von Epoxidharzbeschichtungen hingewiesen und ausgeführt, dass die Sanierungsmethode derzeit weder dem Stand von Wissenschaft und Technik noch den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht und hat Rohrinnensanierungen für ihren Einzugsbereich für unzulässig erklärt. In der im Internet abrufbaren Broschüre der M. („Ergänzungen (Planungshilfen) zur DVGW-TRWI für den Anschluss an das Wasserversorgungsnetz der Netzdienste R.) Netzgebiet F.“, Stand 9/2013, Seite 9; Abruf am 24.11.2015) wird darauf hingewiesen, dass die Sanierung häuslicher Trinkwasserleitungen durch Epoxidharz-Beschichtungen derzeit weder dem Stand der Wissenschaft und Technik noch den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. Auch der Berufsverband der Hygieneinspektoren Baden Württemberg e. V. berichtet in seinem Newsletter Nr. 06 vom 15.6.2012 (Seite 3, 4) über die Problematik (Abruf im Internet am 20.11.2015). Die MVV Energie AG Mannheim, weist in einem Schreiben vom 20. November 2013 die Anschlussnehmer und Vertragsinstallationsunternehmen nach § 12 Abs. 2 AVBWasserV darauf hin, dass das Verfahren der Rohrinnensanierung mit Epoxidharz nach ihrer Auffassung nicht mehr als Bestandteil der anerkannten Regeln der Technik angesehen werden kann und die Anschlussnehmer und Vertragsinstallationsunternehmen vertraglich verpflichtet sind, dieses Sanierungsverfahren im Versorgungsgebiet der MVV Energie zu unterlassen, unter Hinweis darauf, dass insbesondere für eine chemische oder thermische Desinfektion im Warmwasserbereich derzeit keine belastbaren Daten hinsichtlich der Trinkwasserbeschaffenheit existieren; in diesem Sinne warnt auch die Rhein Energie AG (Wasserversorgung für den Raum Köln) ihre Anschlussnehmer (www.rheinenergie.com/media/portale/downloads 4/rheinenergie_1/marktpartner_3/Regelungen_für_die_Hausinstallation_Wasser.pdf). Der BUND setzt sich in einem Hintergrundpapier (Stand: 9.1.2012 „Bisphenol A in Trinkwasserleitungen - BUND fordert Verzicht auf Sanierung von Trinkwasserrohren mit Epoxidharzen“; abrufbar im Internet auf der Homepage des BUND) mit der Problematik auseinander und kommt zu dem Ergebnis, dass das Verfahren derzeit nicht dem Stand von Wissenschaft und Technik entspricht. In der Zeitschrift „Haus und Grund“ (Eric Lindner „Warnung vor Rohrinnensanierung mittels Epoxidharzbeschichtung“ wird unter Hinweis auf einen Aufsatz von Herrlein „Aus für Rohrinnensanierung mittels Epoxidharzbeschichtungen“, NZM 2011,741 - abrufbar unter beckonline) ebenfalls darauf hingewiesen, dass die Sanierungsmethode derzeit weder dem Stand von Wissenschaft und Technik, noch den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht (abrufbar im Internet unter www.hausundgrundsachsen.net/aktuell.html?newsid=&title=warnung+vo.; Abruf am 20.11. 2015). Das Gesundheitsamt Frankfurt am Main rät, von Rohrinnensanierungen von Trinkwasserleitungen mittels Epoxidharz Abstand zu nehmen, da aktuell keine technischen Regeln hierfür bestehen (www.frankfurt.de/sexcms/detail.php?id=2839&_ffmpar%5B_id_inhalt%5D=17.; Abruf am 20.11.2015). Kritisch auch Rechtsanwalt Radziwill zur Rohrinnensanierung mittels Epoxidharzbeschichtungen in Bau-News vom 15.4.2014 (www.radziwill.info/5-Teilzur-Rohrinnensanierungunkritische Verwalterköe; Abruf am 24.11.2014); ebenso ein Bericht des regioWasser e.V.-Freiburger Arbeitskreis Wasser im Bundesverband Bürgerinitiativen Umweltschutz e. V. (BBU), veröffentlicht in der Zeitschrift „Schattenblick“, BBU-Wasser-Rundbrief Nr. 1031 vom 7. Februar 2014, („Mieteranspruch auf Rückabwicklung einer Epoxidharzbeschichtung“; Abruf im Internet unter www.schattenblick.de/infopool/umwelt/wasser/uware.053.html am 4.11.2015). In der Zeitung „Die Welt“ wird in einem Artikel vom 16. Februar 2012 („Bisphenol A - Experten warnen vor Chemikalien im Trinkwasser“) die Problematik einer Rohrinnensanierung mit Epoxidharz dargestellt (Abruf im Internet unter www.welt.de/wissenschaft/article13871662-Expertenwarnenvor-Chemikalie am 20.11.2015). Auch in der von der Klägerin vorgelegten Gefährdungsanalyse der Firma ..., Sanitär und Heizung, wird darauf hingewiesen (Konvolut 1, Seite 65), dass es für die Innenbeschichtung von Trinkwasserinstallationen unter Verwendung von Epoxidharz für Rohrinnensanierungen im Bereich der Hausinstallation zur Zeit an technischen Regeln, die sich in der Praxis bewährt haben, fehlt. Auch der beigezogene fachkundige Mitarbeiter des LGL gab in der mündlichen Verhandlung an, dass aus seiner Sicht derzeit keine anerkannten Regeln der Technik für die Rohrinnensanierung mit Epoxidharz bestehen (ebenso bereits das LGL zitiert in einer Stellungnahme der Regierung von Unterfranken vom 3.4.2013, Blatt 84 der Behördenakte). In den Prüfberichten des beauftragten chemischen Labors ... (z. B. v. 24.4.2014) wird jeweils darauf hingewiesen, dass die Risikobewertung von Bisphenol A bereits seit Jahren Gegenstand kontroverser wissenschaftlicher Diskussionen ist und die tolerierbare tägliche Aufnahme (TDI) bei 0,05 mg je kg Körpergewicht liegt und sich Bisphenol A derzeit im Verfahren der Stoffbewertung innerhalb der REACH-Verordnung der Europäischen Chemikalienagentur sowie des Umweltbundesamtes befindet (siehe auch die Pressemitteilung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit - EFSA - vom 17.1.2014, mit der Empfehlung, die tolerierbare tägliche Aufnahmemenge (TDI) für Bisphenol A (BPA) von 50 µg/Kilogramm Körpergewicht und Tag auf 5 µg abzusenken; nach einer Pressemitteilung der EFSA vom 21.7.2015 wurde dieser Wert für Bisphenol A mittlerweile auf 4 µg/kg Körpergewicht pro Tag abgesenkt und der TDI im Hinblick auf noch nicht vorliegende Ergebnisse einer Langzeitstudie als vorläufig betrachtet (abrufbar im Internet unter www.efsa.europa.eu/de/press/news/150121).

Soweit die Beigeladene auf den „Verband der Rohrinnensanierer e.V.“ und die von diesem herausgegebenen „Technischen Regeln zur Innensanierung von Trinkwasserrohren“ verweist, ist festzustellen, dass dort keine eigenen Aussagen zur Geeignetheit der Beschichtungsmaterialien formuliert werden, sondern lediglich auf die Beschichtungsleitlinie des Umweltbundesamtes verwiesen wird. Auch aus dem von der Beigeladenen vorgelegten Schreiben des Umweltbundesamtes vom 5. Januar 2015 zur Frage der Zulässigkeit der Innenbeschichtung von Trinkwasserleitungen kann nichts zugunsten der Klägerin bzw. der Beigeladenen abgeleitet werden. Zwar wird dort die Ansicht vertreten, dass Innenbeschichtungen derzeit verbaut werden dürfen, solange sichergestellt ist, dass entsprechend § 17 Abs. 2 TrinkwV 2001 keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit anzunehmen sind. Allerdings wird an anderer Stelle auch darauf hingewiesen, dass der bisherige DWPLL (Migrationsgrenzwert) von 30 µg/l auf 12 µg/l Bisphenol A verringert wird und es möglich ist, dass Epoxidharzbeschichtungen im erwärmten Trinkwasser diese Anforderungen nicht mehr erfüllen werden. Auf die Frage des Minimierungsgebotes und das Fehlen der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird dort nicht eingegangen.

Bei Gesamtbewertung der dargestellten Stellungnahmen, Diskussionen und Reaktionen in Fachkreisen (Praktiker und Wissenschaft) ist das Gericht der Überzeugung, dass das Verfahren der Rohrinnensanierung mit Epoxidharz im Trinkwasserbereich bei Leitungsrohren DN < 80 mm im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses (ebenso im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung) nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprach (bzw. entspricht) und deshalb die Wasserversorgungsanlage der Klägerin den in § 17 Abs. 1 TrinkwV 2001 genannten (Mindest-)Voraussetzungen nicht genügt (so auch LG Mannheim, U. v. 23.10.2015 - 3 O 17/14; LG Frankfurt, U. v. 13.2.2015 - 2-31 O 205/12 - jeweils juris; zu § 12 Abs. 2 auf AVBWasserV, das LG Frankfurt nach Beweisaufnahme durch einen Sachverständigen). Bei den festgestellten Belastungen mit Bisphenol A und Epichlorhydrin handelt es sich deshalb um chemische Stoffe, die bei Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik vermeidbar wären und damit das Trinkwasser in den Gebäuden der Klägerin in unnötiger Weise belasten (§ 6 Abs. 3, § 17 Abs. 2 Nr. 3 TrinkwV 2001). Vor dem Hintergrund des als Ausdruck des Vorsorgegrundsatzes in den o. g. Vorschriften vorgegebenen Minimierungsgebots, nämlich Belastungen des Trinkwassers - insbesondere Belastungen anthropogener Herkunft - so gering wie möglich zu halten - bis hin zur völligen Eliminierung - war die Anordnung der Sanierung der mit Epoxidharz sanierten Leitungsrohre (DN <80 mm), somit deren Auswechseln, veranlasst und erforderlich. Da zum Austausch der beschichteten Rohrleitungen keine Alternative ersichtlich ist, war dies auch die geeignete Maßnahme und der hierfür erforderliche Aufwand (von der Klägerin veranschlagte Kosten von ca. 1.000.000,00 EUR für drei Wohngebäude mit insgesamt 51 Wohneinheiten) erscheint unter Berücksichtigung der Haltbarkeit erneuerter Rohrleitungen und des (vorbeugend) zu schützenden hohen Gutes der Gesundheit der Bewohner vertretbar (§ 6 Abs. 3 TrinkwV 2001).

Ob sich durch die festgestellten Konzentrationen von Bisphenol A und Epichlorhydrin im Trinkwasser eine Schädigung der menschlichen Gesundheit besorgen ließ (§ 6 Abs. 1 TrinkwV 2001), somit aus wissenschaftlicher Sicht eine gewisse Wahrscheinlichkeit für einen Schadenseintritt bestand, bedurfte vorliegend keiner Entscheidung, da entscheidungserheblich auf das Fehlen der allgemein anerkannten Regeln der Technik und dem damit in Zusammenhang zu sehenden Minimierungsgebot (§ 6 Abs. 3, § 17 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 TrinkwV) abzustellen ist. Der im Prüfbericht des ... vom 17. Dezember 2013 festgestellte Wert für Epichlorhydrin (0,00005 mg/l) liegt unterhalb des in der Anlage 2 Teil II Nr. 6 der TrinkwV 2001 festgesetzten Grenzwertes (0,00010 mg/l), der bereits den Vorsorgegrundsatz berücksichtigt. Ein Grenzwert für Bisphenol A existiert nach der Trinkwasserverordnung 2001 (Anlage 2) nicht. Die Risikobewertung von Bisphenol A ist allerdings - worauf auch das beauftragte Labor (...) in seinen Prüfberichten hingewiesen hat - bereits seit Jahren Gegenstand kontroverser wissenschaftlicher Diskussionen und dieser chemische Stoff befindet sich derzeit im Verfahren der Stoffbewertung innerhalb der sog. REACH-Verordnung der Europäischen Chemikalienagentur sowie des Umweltbundesamtes. Die tolerierbare tägliche Aufnahmemenge (TDI) wurde zwischenzeitlich von 50 µg/kg Körpergewicht/Tag auf 4 µg/kg/KG/Tag durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) herabgesetzt und das Umweltbundesamt, das sich bei der Festlegung von gesundheitlich begründeten Höchstwerten im Trinkwasser (DWPLL-Werten) auf die Bewertungen der EFSA beruft, hat in der Beschichtungsleitlinie (Ziffer 6.2) den für Bisphenol A bisher angegebenen DWPLL-Wert von 30 µg/l aufgrund der Neubewertung durch die EFSA in einer überarbeiteten Bewertung auf 12 µg/l verringert (Information des Umweltbundesamtes „Neubewertung von Bisphenol A - Konsequenzen für Materialien im Kontakt mit Trinkwasser“, Stand: März 2015; abrufbar im Internet auf der Homepage des UBA). Auch wenn sich angesichts der festgestellten Konzentrationen von Bisphenol A und Epichlorhydrin in der Trinkwasseranlage der Klägerin keine Gesundheitsgefahren für die Verbraucher erkennen ließen, so waren diese Stoffe im Hinblick auf das Minimierungsgebot und dem Umstand, dass die Innenbeschichtung mit Epoxidharz nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprach, doch als vermeidbare und unnötige Belastungen des Trinkwassers anzusehen, was die angeordnete Maßnahme rechtfertigte. Insoweit kam es auch nicht darauf an, ob das durchgeführte patentierte Beschichtungsverfahren der Beigeladenen (DonPro®-Verfahren) ordnungsgemäß durchgeführt worden war, was nach fachlicher Einschätzung des LGL (siehe E-Mail Prof. Dr. ... v. 27.3.2013 an die Regierung von Unterfranken) ein wesentlicher Umstand für die Gefahr der Ausschwemmung von Bisphenol A bei einer Epoxidharzauskleidung sein kann (neben thermischer und chemischer Desinfektion und noch fehlenden Erkenntnissen zum Langzeitverhalten der Beschichtung). Auch der Frage, ob es sich bei den festgestellten Konzentrationen von Bisphenol A bereits um den ungünstigsten Wert handelte, was in Abhängigkeit von jeweils angewendeten Probeentnahmeverfahren zu sehen ist, worauf der Mitarbeiter des LGL in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat, musste deshalb nicht weiter nachgegangen werden.

3.3

Nicht zu beanstanden ist deshalb auch Ziffer I.6.1 des Bescheides in der ursprünglichen wie auch in der mit (formlosen) Bescheid vom 28. Mai 2015 geänderten Fassung, welcher im Hinblick auf den maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt der mündlichen Verhandlung (Dauerverwaltungsakt) in das Verfahren einbezogen werden konnte. Die ursprünglich angeordnete vierteljährliche (erstmals zum 1.4.2014) angeordnete Untersuchung des Trinkwassers durch ein zugelassenes Labor auf Bisphenol A und Epichlorhydrin sowie nach thermischer und chemischer Desinfektion im Warmwasser, war im Hinblick auf die festgestellte Belastung des Trinkwassers mit diesen Stoffen und der nach fachkundiger Aussage möglichen verstärkten Ausschwemmung bei Erwärmung und Desinfektion veranlasst. Anlässlich einer erneuten Probenahme durch das ... am 27. November 2013 (Prüfbericht vom 17.12.2013) war in Haus Nr. 179, Wohnung J., 6. OG, im Warmwasser Bisphenol A in einer Konzentration von 0,000047 mg/l und von Epichlorhydrin in einer Konzentration von < 0,00005 mg/l festgestellt worden, chemische Parameter, die im Zusammenhang mit der bis Februar 2013 durchgeführten Rohrinnensanierung mit Epoxidharz gesehen werden konnten und - bei Anwendung des Vorsorgegrundsatzes - Anlass gaben, eine Untersuchung in größerer Anzahl und auf andere (hier: Bisphenol A) als die nach den Anlagen 2 und 3 zu untersuchenden Parameter, die eine Schädigung der menschlichen Gesundheit besorgen ließen, auszudehnen (§ 20 Abs. 1 Nr. 3b, Nr. 4b und Nr. 5 TrinkwV 2001). Der chemische Parameter Bisphenol A ist in den Anlagen 2 und 3 zur TrinkwV 2001 nicht enthalten, bezüglich Epichlorhydrin enthält Anlage 2 Teil II Nr. 6 einen Grenzwert von 0,00010 mg/l. Die dem Gericht vorliegenden, nach Bescheiderlass erstellten Prüfberichte des ... (vom 24. 4., 23.10. und 16.12.2014 sowie vom 11.2., 23.1. und 16.4.2015) zeigten im Warmwasser dreier verschiedener Wohnungen (jeweils in den Wohngebäuden Nrn. 179, 181 und 183) jeweils das Vorkommen von Bisphenol A - in schwankenden Konzentrationen (teils erniedrigt bis 0,000019 mg/l, teils erhöht bis 0,000078 mg/l) - an, was sich auch aus der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung übergebenen Tabelle („Bisphenol A in mg/l“, Zeitraum November 2013 bis Juli 2015) ablesen lässt. Die Risikobewertung von Bisphenol A ist - wie oben dargestellt - bereits seit Jahren Gegenstand kontroverser wissenschaftlicher Diskussionen und die wissenschaftlichen Erkenntnisse befinden sich noch in der Entwicklung, worauf die oben dargestellte Herabsetzung der täglich tolerierbaren Aufnahmemenge dieses Stoffes hinweist. Auch wenn sich hieraus nach derzeitiger Erkenntnis keine Gesundheitsgefährdung ableiten lässt, so handelt es sich doch um einen unerwünschten Stoff, dessen Beobachtung engmaschige Untersuchungspflichten rechtfertigt. Im Hinblick auf die zuletzt weitgehend unauffälligen Befunde (Prüfberichte des ... vom 24.4.2014 und 16.4.2015), wonach sich der Parameter Epichlorhydrin jeweils unterhalb des Grenzwertes der Anlage 2 Teil II Nr. 6 zur TrinkwV 2001 befand (< 0,00005 mg/l) und den fachkundigen Stellungnahmen des LGL (E-Mails vom 15.8.2014 und 16.6.2015) war es gerechtfertigt, auf Antrag der Klägerin die Untersuchung auf Epichlorhydrin auf einen weiteren Untersuchungsabstand - vorliegend alle 5 Jahre, es sei denn, es fänden Umbauten oder erhebliche Änderungen am Trinkwasserssystem statt (was eine erhöhte Ausschwemmung dieses Parameters besorgen lässt) - auszudehnen, insbesondere da noch Unsicherheiten bei der Bewertung der Langzeitfolgen der Beschichtung bestehen. Wie vom LGL in den genannten Stellungnahmen ausgeführt wird, haben Untersuchungen im erwärmten Trinkwasser gezeigt, dass bereits nach 5 Jahren Betriebsdauer merkliche Ablösungen der eingebrachten Beschichtungen zu beobachten sind. Die in Ziffer I.6.1 geregelten Untersuchungspflichten waren bzw. sind deshalb in der ursprünglichen wie in der geänderten Fassung nicht zu beanstanden.

3.4

Die Klägerin (Wohnungseigentümergemeinschaft) ist auch die richtige (Inhalts-)Adressatin der streitgegenständlichen Anordnungen. Ihr fehlt insbesondere nicht die erforderliche Beschlusskompetenz, was sich aus § 10 Abs. 6 Satz 2 - 4, § 14 Abs. 1 Nr. 1 - 3 und § 15 Abs. 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) ergibt. Dies wurde auch in der Entscheidung des BayVGH vom 29. September 2014 (Az. 20 CS 14.663) im vorangegangenen Beschwerdeverfahren - worauf insoweit verwiesen wird - dem Grunde nach so gesehen (die aufschiebende Wirkung bezüglich der zwischenzeitlich erledigten Anordnung unter Ziffer I.3.5 des Bescheides wurde wegen Unbestimmtheit der Anordnung angeordnet; ebenso OVG Münster, B. v. 25.6.2015 - 13 B 452/15 - NJW 2015, 3528). Der Hinweis der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, dass auch Leitungsrohre von im Sondereigentum stehenden Wohnungen von der Anordnung betroffen sind und sich deshalb die Frage stelle, ob diese wegen der Unterscheidung in Sonder-, Gemeinschafts- und Eigentümerbruchteilsgemeinschaftseigentum richtig adressiert seien, trägt deshalb nicht, zumal auch die Klägerseite eingeräumt hat, dass die Entscheidung zur Durchführung der Beschichtung auch von im Sondereigentum stehender Leitungsrohre ebenfalls aufgrund eines Beschlusses der Wohnungseigentümer erfolgt ist.

4.

Die Festsetzung der Zwangsgelder in Ziffer III. (soweit noch streitgegenständlich), die Kostenregelung (Ziffer 5.) und Gebührenfestsetzung (Ziffer 6.) des Bescheides lassen keine Fehler erkennen. Die Beteiligten haben diesbezüglich auch keine Einwendungen geltend gemacht.

Die Klage konnte daher keinen Erfolg haben.

5.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1, Abs. 3 VwGO. Die Beigeladene hat sich mit ihren Klageantrag auf die Seite der Klägerin gestellt und nimmt damit am Kostenrisiko teil. Die Klägerin und die Beigeladene haben deshalb die Kosten des Verfahrens gesamtschuldnerisch zu tragen. Da die Beigeladene im Verfahren unterlegen ist, muss sie auch ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

schriftlich zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird vor Abtrennung der Verfahren W 6 K 15.1209 und W 6 K 15.1210 auf 1.099.500,00 EUR und nach Abtrennung auf 1.068.900,00 EUR festgesetzt.

Der Streitwert im Verfahren W 6 K 15.1209 wird nach Abtrennung auf 30.000,00 EUR festgesetzt.

Der Streitwert im Verfahren W 6 K 15.1210 wird nach Abtrennung auf 600,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

Der Streitwert ergibt sich aus § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 2 GKG und beruht auf den unwidersprochenen Angaben der Klägerin. Diese hat im Schriftsatz vom 19. Mai 2014 (im vorangegangenen Sofortverfahren W 6 S 14.485) den wirtschaftlichen Wert der Anordnungen im Bescheid vom 10. März 2014 wie folgt beziffert:

Nr. I.1.1 14.000,00 EUR

Nr. I.1.2 500,00 EUR

Nr. I.1.3 300,00 EUR

Nr. I.1.4 100,00 EUR

Nr. I.1.5 1.800,00 EUR

Nr. I.1.6 1.000,00 EUR

Nr. I.1.7 100,00 EUR

Nr. I.1.8 0,00 EUR

Nr. I.2 12.000,00 EUR

Nr. I.3.1 1.000.000,00 EUR

Nr. I.3.2 2.200,00 EUR

Nr. I.3.3 500,00 EUR

Nr. I.3.4 0,00 EUR

Nr. I.3.5 30.000,00 EUR

Nr. I.4 7.000,00 EUR

Nr. I.5 0,00 EUR

Nr. I.6.1 20.000,00 EUR

Im zugrunde liegenden Verfahren und in der mündlichen Verhandlung wurden diesbezüglich keine Änderungen angegeben. Dies ergab zusammen einen Streitwert vor Abtrennung der Verfahren W 6 K 15.1209 und W 6 K 15.1210 in Höhe von 1.099.500,00 EUR und nach Abtrennung von 1.068.900,00 EUR.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Für die Streitwertbeschwerde besteht kein Vertretungszwang.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

(1) Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser sind mindestens nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu planen, zu bauen und zu betreiben.

(2) Werkstoffe und Materialien, die für die Neuerrichtung oder Instandhaltung von Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser verwendet werden und Kontakt mit Trinkwasser haben, dürfen nicht

1.
den nach dieser Verordnung vorgesehenen Schutz der menschlichen Gesundheit unmittelbar oder mittelbar mindern,
2.
den Geruch oder den Geschmack des Wassers nachteilig verändern oder
3.
Stoffe in Mengen ins Trinkwasser abgeben, die größer sind als dies bei Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik unvermeidbar ist.
Der Unternehmer und der sonstige Inhaber von Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser haben sicherzustellen, dass bei der Neuerrichtung oder Instandhaltung nur Werkstoffe und Materialien verwendet werden, die den in Satz 1 genannten Anforderungen entsprechen.

(3) Das Umweltbundesamt legt zur Konkretisierung der Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 Bewertungsgrundlagen fest. Die Bewertungsgrundlagen können insbesondere enthalten:

1.
Prüfvorschriften mit Prüfparametern, Prüfkriterien und methodischen Vorgaben zur Bewertung der hygienischen Eignung der Ausgangsstoffe nach Nummer 2, der Werkstoffe und Materialien nach Nummer 3 sowie von Werkstoffen und Materialien in daraus gefertigten Produkten,
2.
Positivlisten der Ausgangsstoffe, die zur Herstellung von Werkstoffen und Materialien hygienisch geeignet sind, einschließlich Beschränkungen für den Einsatz der Ausgangsstoffe,
3.
Positivlisten von Werkstoffen und Materialien, deren Prüfung ergeben hat, dass sie für den Kontakt mit Trinkwasser hygienisch geeignet sind, einschließlich Beschränkungen für den Einsatz dieser Werkstoffe und Materialien in bestimmten Produkten oder mit bestimmten Trinkwässern.
Das Umweltbundesamt entscheidet, für welche Werkstoff- oder Materialgruppen es Bewertungsgrundlagen festlegt. Hat es Bewertungsgrundlagen für eine Werkstoff- oder Materialgruppe festgelegt, so gelten sie nach Ablauf von zwei Jahren nach ihrer Veröffentlichung verbindlich. Enthalten die Bewertungsgrundlagen Positivlisten nach Satz 2 Nummer 2 oder Nummer 3, dürfen für die Neuerrichtung oder die Instandhaltung von Anlagen nach Absatz 2 nur solche Ausgangsstoffe, Werkstoffe und Materialien verwendet werden, die auf den Positivlisten geführt sind.

(4) Die Bewertungsgrundlagen nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 legt das Umweltbundesamt von Amts wegen fest und schreibt sie fort. Die Bewertungsgrundlagen nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und 3 werden vom Umweltbundesamt auf Antrag festgelegt oder fortgeschrieben. Anträge müssen die erforderlichen Unterlagen zum Nachweis der Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 und nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 enthalten. Auf die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 bezogene Prüfungen und Beurteilungen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Türkei durchgeführt worden sind, werden anerkannt. Liegt ein öffentliches Interesse vor, kann das Umweltbundesamt auch Bewertungsgrundlagen nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und 3 von Amts wegen festlegen oder fortschreiben. Vor der Festlegung und Fortschreibung hört das Umweltbundesamt die Länder, die Bundeswehr, das Eisenbahn-Bundesamt sowie die beteiligten Fachkreise und Verbände an. Das Bundesinstitut für Risikobewertung unterstützt das Umweltbundesamt bei der hygienischen Bewertung von Stoffen. Das Umweltbundesamt veröffentlicht die Bewertungsgrundlagen im Bundesanzeiger und im Internet. Einzelheiten zu dem Verfahren legt das Umweltbundesamt in einer Geschäftsordnung fest.

(5) Es wird vermutet, dass Produkte und Verfahren die Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3 erfüllen, wenn dies von einem für den Trinkwasserbereich akkreditierten Zertifizierer durch ein Zertifikat bestätigt wurde.

(6) Wasserversorgungsanlagen, aus denen Trinkwasser abgegeben wird, dürfen nicht ohne eine den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechende Sicherungseinrichtung mit Wasser führenden Teilen, in denen sich Wasser befindet, das nicht für den menschlichen Gebrauch im Sinne des § 3 Nummer 1 bestimmt ist, verbunden werden. Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 haben die Leitungen unterschiedlicher Versorgungssysteme beim Einbau dauerhaft farblich unterschiedlich zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen. Sie haben Entnahmestellen von Wasser, das nicht für den menschlichen Gebrauch nach § 3 Nummer 1 bestimmt ist, bei der Errichtung dauerhaft als solche zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen und erforderlichenfalls gegen nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch zu sichern.

(7) Bei der Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung von Trinkwasser dürfen nur Stoffe oder Gegenstände im Kontakt mit dem Roh- oder Trinkwasser verwendet und nur physikalische oder chemische Verfahren angewendet werden, die bestimmungsgemäß der Trinkwasserversorgung dienen. Bereits eingebrachte Stoffe oder Gegenstände, die bestimmungsgemäß nicht der Trinkwasserversorgung dienen, müssen bis zum 9. Januar 2025 aus dem Roh- oder Trinkwasser entfernt werden. Satz 2 gilt entsprechend für bereits eingesetzte Verfahren, die bestimmungsgemäß nicht der Trinkwasserversorgung dienen.

(1) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass in einem Wasserversorgungsgebiet die in den §§ 5 bis 7 in Verbindung mit den Anlagen 1 bis 3 festgelegten Grenzwerte nicht eingehalten oder die Anforderungen nicht erfüllt sind, hat es unverzüglich zu entscheiden, ob dadurch die Gesundheit der betroffenen Verbraucher gefährdet ist und ob die betroffene Wasserversorgungsanlage oder Teile davon bis auf Weiteres weiterbetrieben werden können. Dabei hat es auch die Gefahren zu berücksichtigen, die für die menschliche Gesundheit entstehen würden, wenn die Bereitstellung von Trinkwasser unterbrochen oder seine Entnahme oder Verwendung eingeschränkt würde. Das Gesundheitsamt informiert den Unternehmer oder den sonstigen Inhaber der verursachenden Wasserversorgungsanlagen unverzüglich über seine Entscheidung und ordnet Maßnahmen an, die zur Abwendung der Gefahr für die menschliche Gesundheit erforderlich sind. Ist die Ursache der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung unbekannt, ordnet das Gesundheitsamt eine unverzügliche Untersuchung an oder führt sie selbst durch. Ist die Ursache der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung auf eine Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e zurückzuführen, gilt Absatz 7.

(2) Ist eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit in einem Wasserversorgungsgebiet zu besorgen, so ordnet das Gesundheitsamt an, dass der Unternehmer oder der sonstige Inhaber der betroffenen Wasserversorgungsanlage für eine anderweitige Versorgung zu sorgen hat. Ist dies dem Unternehmer und dem sonstigen Inhaber der Wasserversorgungsanlage nicht auf zumutbare Weise möglich, so prüft das Gesundheitsamt, ob eine Fortsetzung der betroffenen Wasserversorgung mit bestimmten Auflagen gestattet werden kann, und ordnet die erforderlichen Maßnahmen an. § 10 Absatz 8 gilt entsprechend.

(3) Lässt sich eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit auch durch Anordnungen oder Auflagen nach Absatz 2 nicht ausschließen, ordnet das Gesundheitsamt an, den Betrieb der betroffenen Wasserversorgungsanlage in einem Wasserversorgungsgebiet zu unterbrechen. Die Wasserversorgung ist in den betroffenen Leitungsnetzen oder in den betroffenen Teilen von Leitungsnetzen sofort zu unterbrechen, wenn das Trinkwasser im Leitungsnetz

1.
mit Krankheitserregern im Sinne des § 5 in Konzentrationen verunreinigt ist, die unmittelbar eine Schädigung der menschlichen Gesundheit erwarten lassen, und keine Möglichkeit besteht, das verunreinigte Wasser entsprechend § 5 Absatz 5 hinreichend zu desinfizieren, oder
2.
durch chemische Stoffe in Konzentrationen verunreinigt ist, die eine akute Schädigung der menschlichen Gesundheit erwarten lassen.
Die Unterbrechung des Betriebes und die Wiederinbetriebnahme der in einem Wasserversorgungsgebiet betroffenen Wasserversorgungsanlage haben unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen. Von den Sätzen 1 und 2 kann bei gleichzeitiger Verwendungseinschränkung des Trinkwassers nur dann abgewichen werden, wenn dies erforderlich ist, um die öffentliche Sicherheit aufrechtzuerhalten.

(4) Das Gesundheitsamt ordnet bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in den §§ 5 und 6 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen unverzüglich an, dass unverzüglich die notwendigen Maßnahmen zur Wiederherstellung der Trinkwasserqualität getroffen werden und dass deren Durchführung vorrangig ist. Die Dringlichkeit dieser Maßnahmen richtet sich nach dem Grad der Gefährdung der menschlichen Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit. In einem Zeitraum von 16 Wochen nach der Inbetriebnahme einer neu errichteten Trinkwasser-Installation sind wegen einer Überschreitung der Grenzwerte für die Parameter Blei, Kupfer oder Nickel keine Maßnahmen nach Satz 1 zu treffen, wenn die gemessene Konzentration nicht höher als das Doppelte des betreffenden Grenzwertes in Anlage 2 Teil II ist.

(5) Bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in § 7 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen ordnet das Gesundheitsamt Maßnahmen zur Wiederherstellung der Qualität des Trinkwassers an. Das Gesundheitsamt kann nach Prüfung im Einzelfall von der Anordnung von Maßnahmen absehen, wenn eine Schädigung der menschlichen Gesundheit nicht zu besorgen ist und Auswirkungen auf die eingesetzten Materialien nicht zu erwarten sind. Das Gesundheitsamt legt fest, bis zu welchem Wert und für welchen Zeitraum die Nichteinhaltung oder Nichterfüllung geduldet wird. Die Absätze 8 und 9 bleiben unberührt.

(5a) Bei Überschreitung der in Anlage 3a Teil I festgelegten Parameterwerte für radioaktive Stoffe in einem Wasserversorgungsgebiet prüft die zuständige Behörde, ob das Vorhandensein radioaktiver Stoffe im Trinkwasser ein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt, das ein Handeln erfordert. Bei Vorliegen eines solchen Gesundheitsrisikos ordnet sie die erforderlichen Maßnahmen an. Absatz 1 Satz 2 bis 4, Absatz 2, Absatz 3 Satz 1, 3 und 4 sowie § 10 Absatz 8 gelten entsprechend.

(6) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass in einem Wasserversorgungsgebiet Mikroorganismen oder chemische Stoffe vorkommen, die eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen und für die in den Anlagen 1 und 2 kein Grenzwert aufgeführt ist, legt das Gesundheitsamt unter Beachtung von § 5 Absatz 1 und § 6 Absatz 1 fest, bis zu welchen Konzentrationen und für welchen Zeitraum diese Mikroorganismen oder chemischen Stoffe im Trinkwasser enthalten sein dürfen. Absatz 7 bleibt unberührt.

(7) Werden Tatsachen bekannt, wonach eine Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in den §§ 5 bis 7 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen auf die Trinkwasser-Installation oder deren unzulängliche Instandhaltung zurückzuführen ist, so ordnet das Gesundheitsamt an, dass

1.
geeignete Maßnahmen zu ergreifen sind, um die aus der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung möglicherweise resultierenden gesundheitlichen Gefahren zu beseitigen oder zu verringern, und
2.
die betroffenen Verbraucher über mögliche, in ihrer eigenen Verantwortung liegende zusätzliche Maßnahmen oder Verwendungseinschränkungen des Trinkwassers, die sie vornehmen sollten, angemessen zu informieren und zu beraten sind.
Bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e, die nicht im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit betrieben werden, kann das Gesundheitsamt dies anordnen. Zu Zwecken des Satzes 1 hat das Gesundheitsamt den Unternehmer oder den sonstigen Inhaber der Anlage der Trinkwasser-Installation über mögliche Maßnahmen zu beraten.

(8) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass der in Anlage 3 Teil II festgelegte technische Maßnahmenwert in einer Trinkwasser-Installation überschritten wird, und kommt der Unternehmer oder der sonstige Inhaber der verursachenden Wasserversorgungsanlage seinen Pflichten nach § 16 Absatz 7 nicht nach, fordert das Gesundheitsamt diesen auf, diese Pflichten zu erfüllen. Kommt der Unternehmer oder der sonstige Inhaber der Wasserversorgungsanlage seinen Pflichten auch nach der Aufforderung durch das Gesundheitsamt nicht fristgemäß und vollständig nach, prüft das Gesundheitsamt, ob und in welchem Zeitraum Maßnahmen zum Gesundheitsschutz erforderlich sind, und ordnet diese gegebenenfalls an. Befugnisse des Gesundheitsamtes aus § 20 bleiben unberührt.

(9) Für Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c gelten die Absätze 1 bis 5 sowie 6 und 7 entsprechend. Bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in § 6 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen kann das Gesundheitsamt nach Prüfung im Einzelfall und nach Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde oder einer von dieser benannten Stelle von der Anordnung von Maßnahmen absehen, soweit eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit ausgeschlossen werden kann. Das Gesundheitsamt legt fest, bis zu welchem Wert und für welchen Zeitraum die Nichteinhaltung oder Nichterfüllung geduldet wird.

(1) Im Trinkwasser müssen die in Anlage 3 festgelegten Grenzwerte und Anforderungen für Indikatorparameter eingehalten sein. Dies gilt nicht für den technischen Maßnahmenwert in Anlage 3 Teil II.

(2) Im Trinkwasser, das zur Abgabe in verschlossenen Behältnissen bestimmt ist, darf der in Anlage 3 Teil I laufende Nummer 5 festgelegte Grenzwert nicht überschritten werden.

(1) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass in einem Wasserversorgungsgebiet die in den §§ 5 bis 7 in Verbindung mit den Anlagen 1 bis 3 festgelegten Grenzwerte nicht eingehalten oder die Anforderungen nicht erfüllt sind, hat es unverzüglich zu entscheiden, ob dadurch die Gesundheit der betroffenen Verbraucher gefährdet ist und ob die betroffene Wasserversorgungsanlage oder Teile davon bis auf Weiteres weiterbetrieben werden können. Dabei hat es auch die Gefahren zu berücksichtigen, die für die menschliche Gesundheit entstehen würden, wenn die Bereitstellung von Trinkwasser unterbrochen oder seine Entnahme oder Verwendung eingeschränkt würde. Das Gesundheitsamt informiert den Unternehmer oder den sonstigen Inhaber der verursachenden Wasserversorgungsanlagen unverzüglich über seine Entscheidung und ordnet Maßnahmen an, die zur Abwendung der Gefahr für die menschliche Gesundheit erforderlich sind. Ist die Ursache der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung unbekannt, ordnet das Gesundheitsamt eine unverzügliche Untersuchung an oder führt sie selbst durch. Ist die Ursache der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung auf eine Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e zurückzuführen, gilt Absatz 7.

(2) Ist eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit in einem Wasserversorgungsgebiet zu besorgen, so ordnet das Gesundheitsamt an, dass der Unternehmer oder der sonstige Inhaber der betroffenen Wasserversorgungsanlage für eine anderweitige Versorgung zu sorgen hat. Ist dies dem Unternehmer und dem sonstigen Inhaber der Wasserversorgungsanlage nicht auf zumutbare Weise möglich, so prüft das Gesundheitsamt, ob eine Fortsetzung der betroffenen Wasserversorgung mit bestimmten Auflagen gestattet werden kann, und ordnet die erforderlichen Maßnahmen an. § 10 Absatz 8 gilt entsprechend.

(3) Lässt sich eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit auch durch Anordnungen oder Auflagen nach Absatz 2 nicht ausschließen, ordnet das Gesundheitsamt an, den Betrieb der betroffenen Wasserversorgungsanlage in einem Wasserversorgungsgebiet zu unterbrechen. Die Wasserversorgung ist in den betroffenen Leitungsnetzen oder in den betroffenen Teilen von Leitungsnetzen sofort zu unterbrechen, wenn das Trinkwasser im Leitungsnetz

1.
mit Krankheitserregern im Sinne des § 5 in Konzentrationen verunreinigt ist, die unmittelbar eine Schädigung der menschlichen Gesundheit erwarten lassen, und keine Möglichkeit besteht, das verunreinigte Wasser entsprechend § 5 Absatz 5 hinreichend zu desinfizieren, oder
2.
durch chemische Stoffe in Konzentrationen verunreinigt ist, die eine akute Schädigung der menschlichen Gesundheit erwarten lassen.
Die Unterbrechung des Betriebes und die Wiederinbetriebnahme der in einem Wasserversorgungsgebiet betroffenen Wasserversorgungsanlage haben unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen. Von den Sätzen 1 und 2 kann bei gleichzeitiger Verwendungseinschränkung des Trinkwassers nur dann abgewichen werden, wenn dies erforderlich ist, um die öffentliche Sicherheit aufrechtzuerhalten.

(4) Das Gesundheitsamt ordnet bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in den §§ 5 und 6 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen unverzüglich an, dass unverzüglich die notwendigen Maßnahmen zur Wiederherstellung der Trinkwasserqualität getroffen werden und dass deren Durchführung vorrangig ist. Die Dringlichkeit dieser Maßnahmen richtet sich nach dem Grad der Gefährdung der menschlichen Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit. In einem Zeitraum von 16 Wochen nach der Inbetriebnahme einer neu errichteten Trinkwasser-Installation sind wegen einer Überschreitung der Grenzwerte für die Parameter Blei, Kupfer oder Nickel keine Maßnahmen nach Satz 1 zu treffen, wenn die gemessene Konzentration nicht höher als das Doppelte des betreffenden Grenzwertes in Anlage 2 Teil II ist.

(5) Bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in § 7 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen ordnet das Gesundheitsamt Maßnahmen zur Wiederherstellung der Qualität des Trinkwassers an. Das Gesundheitsamt kann nach Prüfung im Einzelfall von der Anordnung von Maßnahmen absehen, wenn eine Schädigung der menschlichen Gesundheit nicht zu besorgen ist und Auswirkungen auf die eingesetzten Materialien nicht zu erwarten sind. Das Gesundheitsamt legt fest, bis zu welchem Wert und für welchen Zeitraum die Nichteinhaltung oder Nichterfüllung geduldet wird. Die Absätze 8 und 9 bleiben unberührt.

(5a) Bei Überschreitung der in Anlage 3a Teil I festgelegten Parameterwerte für radioaktive Stoffe in einem Wasserversorgungsgebiet prüft die zuständige Behörde, ob das Vorhandensein radioaktiver Stoffe im Trinkwasser ein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt, das ein Handeln erfordert. Bei Vorliegen eines solchen Gesundheitsrisikos ordnet sie die erforderlichen Maßnahmen an. Absatz 1 Satz 2 bis 4, Absatz 2, Absatz 3 Satz 1, 3 und 4 sowie § 10 Absatz 8 gelten entsprechend.

(6) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass in einem Wasserversorgungsgebiet Mikroorganismen oder chemische Stoffe vorkommen, die eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen und für die in den Anlagen 1 und 2 kein Grenzwert aufgeführt ist, legt das Gesundheitsamt unter Beachtung von § 5 Absatz 1 und § 6 Absatz 1 fest, bis zu welchen Konzentrationen und für welchen Zeitraum diese Mikroorganismen oder chemischen Stoffe im Trinkwasser enthalten sein dürfen. Absatz 7 bleibt unberührt.

(7) Werden Tatsachen bekannt, wonach eine Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in den §§ 5 bis 7 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen auf die Trinkwasser-Installation oder deren unzulängliche Instandhaltung zurückzuführen ist, so ordnet das Gesundheitsamt an, dass

1.
geeignete Maßnahmen zu ergreifen sind, um die aus der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung möglicherweise resultierenden gesundheitlichen Gefahren zu beseitigen oder zu verringern, und
2.
die betroffenen Verbraucher über mögliche, in ihrer eigenen Verantwortung liegende zusätzliche Maßnahmen oder Verwendungseinschränkungen des Trinkwassers, die sie vornehmen sollten, angemessen zu informieren und zu beraten sind.
Bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e, die nicht im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit betrieben werden, kann das Gesundheitsamt dies anordnen. Zu Zwecken des Satzes 1 hat das Gesundheitsamt den Unternehmer oder den sonstigen Inhaber der Anlage der Trinkwasser-Installation über mögliche Maßnahmen zu beraten.

(8) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass der in Anlage 3 Teil II festgelegte technische Maßnahmenwert in einer Trinkwasser-Installation überschritten wird, und kommt der Unternehmer oder der sonstige Inhaber der verursachenden Wasserversorgungsanlage seinen Pflichten nach § 16 Absatz 7 nicht nach, fordert das Gesundheitsamt diesen auf, diese Pflichten zu erfüllen. Kommt der Unternehmer oder der sonstige Inhaber der Wasserversorgungsanlage seinen Pflichten auch nach der Aufforderung durch das Gesundheitsamt nicht fristgemäß und vollständig nach, prüft das Gesundheitsamt, ob und in welchem Zeitraum Maßnahmen zum Gesundheitsschutz erforderlich sind, und ordnet diese gegebenenfalls an. Befugnisse des Gesundheitsamtes aus § 20 bleiben unberührt.

(9) Für Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c gelten die Absätze 1 bis 5 sowie 6 und 7 entsprechend. Bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in § 6 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen kann das Gesundheitsamt nach Prüfung im Einzelfall und nach Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde oder einer von dieser benannten Stelle von der Anordnung von Maßnahmen absehen, soweit eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit ausgeschlossen werden kann. Das Gesundheitsamt legt fest, bis zu welchem Wert und für welchen Zeitraum die Nichteinhaltung oder Nichterfüllung geduldet wird.

(1) Während der Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung des Trinkwassers dürfen nur Aufbereitungsstoffe verwendet werden, die in einer Liste des Bundesministeriums für Gesundheit enthalten sind. Die Liste hat bezüglich der Verwendung dieser Stoffe Anforderungen zu enthalten über die

1.
Reinheit,
2.
Verwendungszwecke, für die sie ausschließlich eingesetzt werden dürfen,
3.
zulässige Zugabe,
4.
zulässigen Höchstkonzentrationen von im Trinkwasser verbleibenden Restmengen und Reaktionsprodukten,
5.
sonstigen Einsatzbedingungen.
Sie enthält ferner die Mindestkonzentration an freiem Chlor, Chlordioxid oder anderer Aufbereitungsstoffe zur Desinfektion nach Abschluss der Desinfektion. In der Liste wird auch der erforderliche Untersuchungsumfang für die Aufbereitungsstoffe spezifiziert. Zur Desinfektion von Trinkwasser dürfen nur Verfahren zur Anwendung kommen, die einschließlich der Einsatzbedingungen, die ihre hinreichende Wirksamkeit sicherstellen, in die Liste aufgenommen wurden. Die Liste wird vom Umweltbundesamt geführt und im Bundesanzeiger sowie im Internet veröffentlicht.

(2) Für Zwecke der Aufbereitung und Desinfektion dürfen Stoffe in folgenden besonderen Fällen nur eingesetzt werden, nachdem sie in der Liste nach Absatz 1 veröffentlicht wurden:

1.
für den Bedarf der Bundeswehr im Auftrag des Bundesministeriums der Verteidigung;
2.
für den zivilen Bedarf in einem Verteidigungsfall im Auftrag des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat;
3.
in Katastrophenfällen oder bei Großschadensereignissen bei ernsthafter Gefährdung der Wasserversorgung mit Zustimmung der für den Katastrophenschutz zuständigen Behörden.

(3) Die Aufnahme in die Liste erfolgt nur, wenn die Stoffe und Verfahren unter den in Absatz 1 genannten Bedingungen hinreichend wirksam sind und keine vermeidbaren oder unvertretbaren Auswirkungen auf Gesundheit und Umwelt haben. Aufbereitungsstoffe, die

1.
in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt oder
2.
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Türkei rechtmäßig hergestellt oder in den Verkehr gebracht worden sind,
werden in die in Absatz 1 genannte Liste aufgenommen, wenn das Umweltbundesamt festgestellt hat, dass mit ihnen das in Deutschland geforderte Schutzniveau gleichermaßen dauerhaft erreicht wird. Das Ergebnis von Prüfungen, die bereits im Herkunftsmitgliedstaat, der Türkei oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vorgenommen worden sind, wird bei dieser Feststellung durch das Umweltbundesamt berücksichtigt.

(4) Das Umweltbundesamt entscheidet über die Erstellung und Fortschreibung der Liste, insbesondere über die Aufnahme von Aufbereitungsstoffen und Desinfektionsverfahren, nach Anhörung der Länder, der Bundeswehr und des Eisenbahn-Bundesamtes, des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe sowie der beteiligten Fachkreise und Verbände.

(5) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber von Wasserversorgungsanlagen, Behörden, technische Regelsetzer im Bereich der Versorgung mit Trinkwasser sowie diejenigen, die Aufbereitungsstoffe oder Desinfektionsverfahren herstellen, einführen oder verwenden, können beim Umweltbundesamt Anträge stellen, um Aufbereitungsstoffe oder Desinfektionsverfahren in die Liste nach Absatz 1 aufnehmen zu lassen. Sie haben die erforderlichen Unterlagen zum Nachweis der Voraussetzungen nach Absatz 3 zu übermitteln. Wenn das Umweltbundesamt feststellt, dass die Voraussetzungen des Absatzes 3 erfüllt sind, nimmt es den Aufbereitungsstoff oder das Desinfektionsverfahren bei der nächsten Fortschreibung in die Liste nach Absatz 1 auf.

(6) Einzelheiten zu den Verfahren nach den Absätzen 4 und 5 legt das Umweltbundesamt in einer Geschäftsordnung fest.

(7) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage haben bei der Zugabe von Aufbereitungsstoffen und dem Einsatz von Desinfektionsverfahren die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 oder einer Ausnahmegenehmigung nach § 12 zu erfüllen. Sie dürfen Wasser nicht als Trinkwasser abgeben und anderen nicht als Trinkwasser zur Verfügung stellen, wenn das Wasser ohne eine Ausnahmegenehmigung nach § 12 mit Aufbereitungsstoffen oder Desinfektionsverfahren aufbereitet wurde, für die das Umweltbundesamt nicht nach den Absätzen 1 bis 3 festgestellt hat, dass die Aufbereitungsstoffe oder Desinfektionsverfahren hinreichend wirksam sind und keine vermeidbaren oder unvertretbaren Auswirkungen auf die Gesundheit und die Umwelt haben.

Tenor

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen drei Bescheide des Gesundheitsamtes des Beklagten, mit dem für die drei Wasserversorgungsanlagen der Klägerin (u.a.) jeweils der Einbau einer Filteranlage und bis dahin die wöchentliche Untersuchung des Trinkwassers auf Escherichia coli, Enterokokken und Coliforme Bakterien angeordnet wurde.

Die Klägerin betreibt die drei Wasserversorgungsanlagen „L …“ (für die Ortsteile ..., ... und ...), „... (für die Ortsteile K …, Lindbergmühle, Lu …, O … und Sch …) sowie „Sp …“ (für den gleichnamigen Ortsteil).

Mit Schreiben vom 15. Oktober 2013 hörte das Landratsamt die Klägerin zu ihrer Absicht, für die drei Wasserversorgungsanlagen Bescheide mit der Forderung nach einer Desinfektionsanlage und Filteranlage zu erlassen, an. Die Klägerin nahm hierzu dahingehend Stellung, dass der Bau- und Finanzausschuss der Klägerin nach Einholung von Informationen einer Fachfirma zu dem Entschluss gekommen sei, dass der Einbau einer UV-Anlage gesundheitlich einwandfreies Wasser gewährleisten könne. Die Gemeinde erhalte seit 2013 Stabilisierungshilfen vom Freistaat Bayern und sei deshalb verpflichtet, auch im Bereich der Pflichtaufgaben alle Möglichkeiten der Kostenreduzierung auszuschöpfen. Deshalb sei sie nicht bereit, alle drei Wasserversorgungsanlagen zusätzlich mit Ultrafiltrationsanlagen auszustatten.

Mit Bescheid vom 6. Mai 2014 verpflichtete der Beklagte die Klägerin, das Wasser aus der Wasserversorgungsanlage L … vor seiner Abgabe kontinuierlich einer den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Aufbereitung (Filtration) und Desinfektion durch Einbau einer entsprechenden Aufbereitungs- und Desinfektionsanlage bis zum 31. Mai 2015 zu unterziehen. Dazu dürften nur Aufbereitungsstoffe und Aufbereitungsverfahren verwendet werden, die gemäß § 11 Trinkwasserverordnung (TrinkwV) vom Umweltbundesamt veröffentlicht worden seien (Ziff. 1). Bis zur Erfüllung der Nr. 1 sei im Bereich des Verteilungsnetzes (Ortsnetzprobe) wöchentlich hinsichtlich der mikrobiologischen Parameter Escherichia coli, Enterokokken und Coliforme Bakterien das Wasser untersuchen zu lassen. Die Befunde seien dem Landratsamt R … - Gesundheitsamt - jeweils unaufgefordert vorzulegen (Ziff. 2). In Ziff. 3 des Bescheides wurde angeordnet, dass die Sammelschächte 1, 2 und 3 nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik bis zum 31. Mai 2017 zu sanieren seien. In Ziff. 4 wurde festgestellt, dass die Anordnungen in Ziff. 1 bis 3 des Bescheides kraft Gesetzes sofort vollziehbar seien, in Ziff. 5 wurden die Kosten des Verfahrens der Klägerin auferlegt und eine Gebühr von 150,00 EUR festgesetzt. In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Trinkwasserversorgungsanlage L … eine unsichere Wasserversorgungsanlage sei. In den Jahren 2002, 2011, 2012 und 2013 sei es zu mikrobiologischen Grenzwertüberschreitungen bei der Untersuchung des Wassers gekommen. Die Befunde vom 21. Juli 2011 hätten sowohl eine mikrobiologische Verunreinigung des Rohwassers wie des Reinwassers gezeigt (Rohwasserquelle 1 bis 4 (Mischprobe): Escherichia coli 2 KBE (Koloniebildende Einheiten)/100 ml; Coliforme Bakterien 4 KBE/100 ml; Rohwasserquelle 5 (Schrederbrunnen): Coliforme Bakterien 1 KBE/100 ml; Reinwasser Hochbehälter: Coliforme Bakterien 2 KBE/100 ml). Die Nachuntersuchung des Rohwassers der Quelle 1 bis 4 (Mischprobe) vom 25. Juli 2011 habe eine mikrobiologische Verunreinigung mit Coliformen Bakterien von 1 KBE/100 ml ermittelt. Bei Untersuchung des Rohwassers Quelle 1 bis 4 (Mischprobe) vom 5. Juli 2012 seien mikrobiologische Verunreinigungen von 1 KBE/100 ml Escherichia coli und 2 KBE/100 ml von Coliformen Bakterien festgestellt worden. Am 22. Juli 2013 sei das Reinwasser (Ortsnetzprobe) wegen 2 KBE/100 ml Coliformen Bakterien beanstandet worden. In einer Trinkwasserprobe, die das Gesundheitsamt am 23. September 2013 entnommen habe, sei eine Überschreitung des mikrobiologischen Grenzwertes für Coliforme Bakterien in Höhe von 1 KBE/100 ml festgestellt worden.

Darüber hinaus seien an der Messstelle Hochbehälter L … im Zeitraum 2004 bis 2013 regelmäßig Trübungswerte deutlich über 0,2 Trübungseinheiten (NTU) gemessen worden. Als Mittelwert habe sich für den Zeitraum ein Wert von 0,31 NTU, als Median ein Wert von 0,27 NTU ergeben.

Der Erlass des Bescheides stütze sich auf § 39 Abs. 2 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) i.V.m. § 5 Abs. 2, § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 4, 5, § 17 Abs. 1 und § 20 Abs. 1 Nr. 3 TrinkwV. Nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 IfSG habe die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung der Vorschriften der Trinkwasserverordnung sicherzustellen. Das Trinkwasser aus der Wasserversorgungsanlage L* … habe mehrmals nicht den Anforderungen des § 5 Abs. 2 TrinkwV und § 7 Abs. 1 TrinkwV und der in den Anlagen 1 und 3 festgesetzten Grenzwerte entsprochen. Gemäß § 17 Abs. 1 TrinkwV seien Trinkwasserversorgungsanlagen mindestens nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu planen, zu bauen und zu betreiben. Nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik (DIN 2001-1:2006-10; DVGW Arbeitsblatt W 290) und den Empfehlungen des Umweltbundesamtes (Empfehlung zur Vermeidung von Kontaminationen des Trinkwassers mit Parasiten) sei das Rohwasser mit Trübungswerten über 0,2 vor einer Desinfektion aufzubereiten. Dabei sei ein geeignetes partikelentfernendes Verfahren (Filtration) einzusetzen. Das gewählte Verfahren müsse bei Anwendung in der konkreten Situation gewährleisten, dass ständig Trübungswerte kleiner bzw. gleich 0,2 NTU erreicht würden. Im Trinkwasser der Wasserversorgungsanlage L* … seien regelmäßig Trübungswerte über 0,2 NTU festgestellt worden, sodass vor einer Desinfektion ein geeignetes, den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechendes Partikel entfernendes Verfahren (Filtration) einzusetzen sei. Dadurch könne die intermittierende mikrobiologische Belastung im Trinkwasser der unsicheren Wasserversorgungsanlage L* …, welche eine permanente Gesundheitsgefährdung darstelle, vermieden werden. Die geforderten Maßnahmen seien angemessen. Die allgemein anerkannten Regeln der Technik seien Mindeststandards zur Vermeidung und Abwehr von Gefahren für die menschliche Gesundheit. Nachdem bei Begehungen in den Jahren 2011 und 2013 neben baulichen Mängeln der Wasserversorgungsanlage L* … auch festgestellt worden sei, dass die Quellen nicht nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gefasst seien, bestehe die erhöhte Gefahr einer mikrobiologischen Verunreinigung des Trinkwassers. Diese werde dadurch verstärkt, dass die Böden des bayerischen Waldes aufgrund ihrer geologischen Beschaffenheit eine unzureichende Bodenfilterwirkung aufwiesen. Gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 3 TrinkwV könne das Gesundheitsamt unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zum Schutz der menschlichen Gesundheit anordnen, dass der Unternehmer oder sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage Trinkwasseruntersuchungen nach § 14 TrinkwV in kürzeren als den in dieser Vorschrift genannten Abständen durchführe oder durchführen zu lassen habe. Durch die geforderte erhöhte Untersuchungsfrequenz könnten Keimeintragungen schneller erkannt werden und Gegenmaßnahmen zeitnah erfolgen.

Am gleichen Tag erließ das Landratsamt einen im Wesentlichen gleichlautenden Bescheid für die Wasserversorgungsanlage L* …m* … Die Ziffern 1 und 2 dieses Bescheides entsprechen den Ziffern 1 und 2 des Bescheides für die Wasserversorgungsanlage L* … In Ziffer 3 wird angeordnet, dass der Sammelschacht 4 (Quelle 4) nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik bis zum 31. Mai 2017 zu sanieren sei. Die Ziffern 4 und 5 entsprechen wiederum dem Bescheid für die Wasserversorgungsanlage L* … In der Begründung des Bescheides wird ausgeführt, dass die Trinkwasserversorgungsanlage L* …m* … eine unsichere Wasserversorgungsanlage sei. In den Jahren 2003, 2006, 2007 und 2011 sei es zu mikrobiologischen Grenzwertüberschreitungen bei den Untersuchungen des Wassers dieser Wasserversorgungsanlage gekommen. Im Jahr 2006 sei es bei sieben Proben des Reinwassers bzw. des Rohwassers zu einer Verunreinigung mit Coliformen Bakterien gekommen. Gleiches gelte für Trinkwasserproben, die am 11. Dezember 2006 entnommen worden seien. Im Jahr 2007 sei bei einer aus dem Rohwasser entnommenen Probe der Grenzwert für Coliforme Bakterien überschritten gewesen. Im Jahr 2011 seien am 21. Juli bei einer aus dem Rohwasser entnommenen Mischprobe 3 KBE/100 ml Coliforme Bakterien festgestellt worden. An der Messstelle Hochbehälter L* …gm* … seien im Zeitraum 2004 - 2014 regelmäßig Trübungswerte deutlich über 0,2 Trübungseinheiten (NTU) gemessen worden. Als Mittelwert habe sich für den Zeitraum ein Wert von 0,28 NTU, als Median ein Wert von 0,23 NTU ergeben. Die übrige Begründung deckt sich mit dem Bescheid für die Wasserversorgungsanlage L* …

Ebenfalls am 6. Mai 2014 erließ der Beklagte einen im Wesentlichen gleichlautenden Bescheid für die Wasserversorgungsanlage Sp* … Seine Ziffern 1 und 2 entsprechen wörtlich den entsprechenden Ziffern der anderen beiden Bescheide. In Ziffer 3 wird angeordnet, dass der Hochbehälter und der Sammelschacht 3 der Wasserversorgungsanlage Sp* … nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik bis zum 31. Mai 2017 zu sanieren seien. Die Ziffern 4 und 5 entsprechen wiederum dem Bescheid für die Wasserversorgungsanlage L* … In der Begründung wird ausgeführt, dass die Trinkwasserversorgungsanlage Sp* … eine unsichere Wasserversorgungsanlage sei. In den Jahren 2005 und 2008 sei es zu mikrobiologischen Grenzwertüberschreitungen bei den Untersuchungen des Wassers dieser Wasserversorgungsanlage gekommen. Im Jahr 2005 sei es bei fünf entnommenen Proben des Rohwassers bzw. des Reinwassers in fünf Fällen zu einer Verunreinigung mit Coliformen Bakterien (1 bzw. 2 KBE/100 ml) und in einem Fall zu einer Verunreinigung mit Escherichia coli (1 KBE/100 ml) gekommen. Im Jahr 2008 sei bei zwei Proben aus dem Rohwasser jeweils eine Verunreinigung mit Coliformen Bakterien (einmal 3 KBE/100 ml und einmal 12 KBE/100 ml) festgestellt worden. An der Messstelle Hochbehälter Sp* … seien im Zeitraum 2004 bis 2014 regelmäßig Trübungswerte deutlich über 0,2 Trübungseinheiten (NTU) gemessen worden. Als Mittelwert habe sich für den Zeitraum ein Wert von 0,26 NTU, als Median ein Wert von 0,21 NTU ergeben. Die Begründung des Bescheids deckt sich wiederum mit der der anderen beiden Bescheide.

Hiergegen erhob die Klägerin fristgerecht Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg, mit der sie sich gegen die Anordnung einer Filtration in der jeweiligen Ziffer 1 der Bescheide und den wöchentlichen Beprobungsturnus (anstatt eines zweiwöchigen Turnus) wendete. Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 30. April 2015, auf das hinsichtlich der Einzelheiten Bezug genommen wird, ab.

Die Klägerin beantragte fristgerecht die Zulassung der Berufung. Während des laufenden Zulassungsverfahrens hörte der Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 14. Dezember 2015 zu seiner Absicht an, bis zur Erfüllung der im Bescheid vom 6. Mai 2014 angeordneten „Auflage“ die Versorgung mit Waldwasser zum Schutz der Bevölkerung im Bereich der Wasserversorgungsanlage L* … anzuordnen. Die im Bescheid vom 6. Mai 2014 für die Wasserversorgung L* … angeordneten Maßnahmen seien gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 16 Abs. 8 und § 39 Abs. 2 Satz 2 IfSG kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Die Gemeinde habe hiergegen zwar Klage eingelegt, aber keinen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Der Bescheid sei daher bezüglich des (von der Klägerin nicht angefochtenen) Einbaus einer Desinfektionsanlage bestandskräftig und bezüglich des Einbaus einer Filtration sofort vollziehbar. Laut Meldung der Gemeinde vom 18. September 2015 sei es bei der Wasserversorgung L* … zu einer mikrobiologischen Verunreinigung im Reinwasser nach UV-Anlage gekommen. Die Gemeinde habe am 23. September auf Anfrage des Landratsamts erklärt, dass bei der Wasserversorgung L* … mit dem Einbau einer entsprechenden Aufbereitung (Filtration) bis zur Entscheidung des BayVGH über die Zulassung der Berufung abgewartet werde. Der Rechtsanwalt der Gemeinde habe mit Schreiben vom 22. Dezember 2015 an den BayVGH mitgeteilt, dass die Gemeinde im Hochbehälter L* … nicht nur keine Filtration, sondern auch keine UV-Anlage eingebaut habe. Die Gemeinde habe im Schreiben vom 23. September 2015 verschwiegen, dass bei der Wasserversorgungsanlage L* … noch keine den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechende Desinfektionsanlage eingebaut worden sei. Sie habe die vollziehbare Anordnung zum Einbau einer Desinfektionsanlage nicht befolgt. Eine den Regeln der Technik entsprechende Wasserversorgung aus der Wasserversorgungsanlage L* … sei daher derzeit nicht gegeben. Dies werde aktuell durch zwei mikrobiologisch belastete Befunde aus der Kalenderwoche 50 belegt.

Die Klägerin nahm hierzu mit E-Mail vom 18. Dezember 2015 dahingehend Stellung, dass der Einbau einer UV-Anlage in den Hochbehälter L* … bisher zurückgestellt worden sei, da im Fall der Installation der zusätzlichen Filtration der Platz im Hochbehälter nicht mehr reiche und sich damit erhebliche Mehraufwendungen für bauliche Erweiterungen ergäben. Bisher sei auch nicht klar gewesen, ob in den Hochbehälter L* … weiter investiert werde oder die Wasserversorgung ausschließlich über Fernwasser erfolgen solle. Diese Option sei mittlerweile vom Tisch. Der Gemeinderat habe daher beschlossen, dass unverzüglich eine UV-Anlage in den Hochbehälter eingebaut werde. Dies sei am 16. Dezember 2015 beschlossen worden. Im Jahr 2015 sei es bei der Wasserversorgung L* … trotz wöchentlicher Beprobung und ohne vorgeschaltete UV-Anlage zu lediglich drei geringfügigen Befunden von Coliformen Bakterien gekommen (16.2.2015, 17.9.2015 und 8.12.2015). Bei der jeweiligen Nachuntersuchung hätten in zwei Fällen keine Bakterien mehr nachgewiesen werden können. In der Nachuntersuchung am 11. Dezember 2015 habe festgestellt werden können, dass die geringe bakterielle Belastung ihren Ursprung in der Quelle 4 gehabt habe. Bereits im Jahr 2014 habe bei einer Nachuntersuchung im Juli festgestellt werden können, dass ein Bakterienbefund aus den Quellen 2 und 4 gestammt habe. Deshalb seien diese beiden Quellen im Juli 2014 vom Netz genommen worden. Aus Wasserknappheit habe man im Sommer 2015 beschlossen, diese beiden Quellen vorübergehend wieder ans Netz zu nehmen. Die geringfügige Belastung des Trinkwassers in der Probe vom 8. Dezember 2015 stamme mit hoher Wahrscheinlichkeit aus diesen beiden Quellen, weshalb die Quellen 2 und 4 unverzüglich von der Wasserversorgung abgekoppelt worden seien. Die UV-Anlage werde in den Hochbehälter L* … so schnell wie möglich installiert. Dies werde voraussichtlich bis Februar 2016 möglich sein. Die wöchentliche Beprobung gewährleiste eine engmaschige Kontrolle, sodass die beabsichtigte Anordnung, die Wasserversorgung auf Fernwasser umzustellen, vollkommen überzogen sei.

Der Beklagte erwiderte hierauf mit Schreiben vom 23. Dezember 2015 (ohne Rechtsbehelfsbelehrung:), dass der Klägerin aufgrund der mikrobiologisch belasteten Befunde und ihrer Einlassung im Anhörungsverfahren die Erfüllung folgender „Auflagen“ auferlegt werde: Die Quellen 2 und 4 der Wasserversorgungsanlage L* … seien bis zur Erfüllung der Nr. 1 des Bescheides vom 6. Mai 2014 dauerhaft von der Wasserversorgung abzukoppeln. Die Nutzung der Quellen 2 und 4 könne erst nach Rücksprache mit dem Gesundheitsamt R* … wieder erfolgen (1. Spiegelstrich). Die Nr. 1 des Bescheides vom 6. Mai 2014 sei bis zum 29. Februar 2016 vollumfänglich umzusetzen. In diesem Zusammenhang sei bis zum 31. Januar 2016 dem Gesundheitsamt eine Sachstandsmitteilung zu geben (2. Spiegelstrich). Die wöchentliche Beprobung gemäß Nr. 2 des Bescheides vom 6. Mai 2014 sei fortzuführen und die Befunde dem Gesundheitsamt unaufgefordert vorzulegen (3. Spiegelstrich). Beim Wiederauftreten von mikrobiologischen Belastungen seien die verbliebenen Quellen unverzüglich von der Wasserversorgung abzukoppeln und nurmehr Wasser der Wasserversorgung Bayerischer Wald (Fernwasser) einzuspeisen (4. Spiegelstrich). Weiter werde darauf hingewiesen, dass in den Wasserversorgungsanlagen L* …m* … und Sp* … bislang keine Anlagen zur Aufbereitung gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik installiert worden seien. Damit seien die diesbezüglichen Nrn. 1 der Bescheide vom 6. Mai 2014 nicht vollumfänglich erfüllt. Da zur Aufschiebung des Einbaus einer Aufbereitungsanlage keine Rechtsmittel eingelegt worden seien, sei eine Umsetzung der Nrn. 1 der Bescheide vom 6. Mai 2014 für die Wasserversorgungsanlagen L* …m* … und Sp* … bis zum 29. Februar 2016 vorzunehmen (5. Spiegelstrich).

Mit Schreiben vom 8. April 2016 teilte die Klägerin dem Gesundheitsamt des Beklagten mit, dass in der Wasserversorgungsanlage L* … im Hochbehälter L* … in der Zeit vom 29. Februar bis zum 1. März 2016 die geforderte UV-Anlage eingebaut worden sei. Die Inbetriebnahme sei am 14. März 2016 erfolgt. Im Hochbehälter L* …m* … der Wasserversorgungsanlage L* …m* … sei die UV-Anlage zwischen 24. und 25. Februar 2015 eingebaut worden. Die vorläufige Inbetriebnahme sei am 4. März 2015 erfolgt. Nach dem Einbau einer Probenahmeeinheit am 16. März 2015 seien die Rohrleitungen im Hochbehälter desinfiziert worden. Die endgültige Inbetriebnahme sei am 1. Mai 2015 erfolgt. Bei der Wasserversorgungsanlage Sp* … sei die UV-Anlage im Hochbehälter in der Zeit zwischen 26. Februar und 2. März 2015 eingebaut worden. Die vorläufige Inbetriebnahme sei am 4. März 2015 erfolgt, am 16. März 2015 seien die Rohrleitungen im Hochbehälter desinfiziert worden. Am 20. April 2015 sei ein Magnetventil eingebaut worden, damit im Falle einer Störung der UV-Anlage kein Wasser in die Kammer fließen könne. Die endgültige Inbetriebnahme sei am 1. Mai 2015 erfolgt. Eine Aufbereitungsanlage (Filtration) sei bei keiner der Wasserversorgungsanlagen bisher eingebaut worden. Die Quellen 2 und 4 der Wasserversorgungsanlage L* … seien weiterhin von der Wasserversorgung abgekoppelt.

Mit Beschluss vom 7. Juli 2016 ließ der Senat die Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg zu.

Im Berufungsverfahren beantragt die Klägerin:

1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 30. April 2015 wird aufgehoben.

2. Die Bescheide des Landratsamts R* … - Gesundheitsamt - vom jeweils 6. Mai 2014 betreffend die Wasserversorgungsanlagen „Sp* …“, „L* …m* …“ und „L* …“ werden insoweit aufgehoben, als in den jeweiligen Ziffern 1 zusätzlich zur Verpflichtung des Einbaus einer Desinfektionsanlage auch eine Filtration und in den jeweiligen Ziffern 2 die Untersuchung des Wassers bis zur Erfüllung der Verpflichtungen aus den Ziffern 1 in einem nur wöchentlichen anstelle eines zweiwöchentlichen Abstandes gefordert werden.

Die Klägerin gehe aufgrund tatsächlicher Sachverhalte davon aus, dass die zusätzliche Anordnung der Filtration vor der UV-Desinfektion nicht notwendig sei. Wasser könne nur dann als mikrobiell belastet angesehen werden, wenn permanent oder in signifikanter Zahl Keime darin festgestellt würden, was hier nicht der Fall sei. Das DVGW-Arbeitsblatt W 290 gehe erst bei Nachweisen von 10 Escherichia coli bzw. 100 Coliformen Bakterien pro 100 ml von einer hohen Belastung aus (S. 8, Nr. 5.2). Seit Beginn der wöchentlichen Beprobung sei ein einziges Mal am Hochbehälter L* … ein Keimbefund festgestellt worden (8.7.2014). Nachuntersuchungen hätten ergeben, dass dieser Befund den Quellen 2 und 4 zuzuordnen gewesen sei. Gleichzeitig seien die Quellen 2 und 4 vom Netz abgekoppelt worden. Im Zeitraum 22. Mai 2014 bis 30. Juni 2015 seien insgesamt 171 Probenahmen veranlasst worden, bei denen in exakt 11 Proben Coliforme Bakterien festgestellt worden seien mit einer maximalen Anzahl von 3/100 ml. Escherichia coli seien nur in der genannten Probe vom 8. Juli 2014 festgestellt worden. Es sei daher verfehlt, unter diesen Umständen von einer mikrobiellen Belastung des Rohwassers zu sprechen, umso mehr, als seit dem Einbau der UV-Anlagen trotz weiterhin wöchentlicher Beprobung keinerlei Keime mehr nachgewiesen worden seien. Das Verwaltungsgericht begründe die Notwendigkeit der zusätzlich zur Desinfektion verlangten Vorfiltration damit, dass die Böden im Bayerischen Wald (kristalline Gesteinsschichten) eine geringe Rückhaltefähigkeit gegen Schadstoffe aller Art aufweisen würden. Dies erscheine bereits zweifelhaft. Daneben fehle es an einer Überlegung, auf welche Weise die ins Auge gefassten Schadstoffe in das Einzugsgebiet der gegenständlichen Wassergewinnung gelangen könnten, wenn dieses als Trinkwasserschutzgebiet ausgewiesen sei und die Gefährdungspotenziale der Besiedelung, Tierhaltung, Beweidung, Abwasserversickerung, Düngemittel, Ausbringung, etc. schlicht nicht bestünden. Es erscheine bereits bei laienhaften Verständnis ohne weiteres plausibel, dass eine Wassergewinnungsanlage wie die der Klägerin, die von Wasserströmen gespeist werde, die einer Verunreinigung nicht ausgesetzt seien, einer solchen vorzuziehen sei, die aufgrund diverser Risikopotenziale einer mehrstufigen Desinfektion/Reinigung bedürfe. Das Verwaltungsgericht habe sich mit dem eigentlichen Anlass der Verbescheidung, der ausweislich der Bescheidsgründe das Auftreten inakzeptabler Trübungswerte gewesen sei, nicht befasst, obwohl nachgewiesen worden sei, dass sich dieses Problem erledigt habe. Seit der Vorortmessung im Juli 2014 lägen die Trübungswerte des Rohwassers jeweils weit unter 0,2 NTU. Nach den technischen Regelungen (DIN 2001-1; 2006-10; DVGW Arbeitsblatt W 290) sei vorgesehen, dass Rohwasser mit Trübungswerten von über 0,2 NTU vor einer Desinfektion aufzubereiten sei. Nachdem die Werte nicht nur eingehalten, sondern im Durchschnitt um das zehnfache unterschritten würden, sei unverständlich, dass das Verwaltungsgericht diesen Gesichtspunkt völlig außen vor gelassen habe. Soweit die Entscheidungsgründe allgemein eine Desinfektion für sich gesehen nicht als ausreichend ansehen wollten, weil Krankheitserreger häufig in Aggregate und Schleim eingebettet seien, erscheine dies für den gegenständlichen Sachverhalt eine eher aus der Luft gegriffene Begründung. Abgesehen davon, dass diese Sichtweise die Bestimmungen in den technischen Regelwerken überflüssig machen würde, weil dann in jedem Falle immer eine Vorfiltration zu verlangen wäre, sei gerade aufgrund der umfassenden Schutzmaßnahmen betreffend des Wassereinzugsgebiets sichergestellt, dass solche Krankheitserreger gerade nicht im Rohwasser ankommen könnten, da vorauszusetzen wäre, dass Abwasser, das Faeces transportiere, mit dem Rohwasser in Berührung komme. Der Ansatz, das gegenständlich zu behandelnde Rohwasser in einer allgemeinen Art in Oberflächenwasser umzuqualifizieren (kein „Quellwasser im eigentlichen Sinne“), sei offenkundig nicht tragfähig. Es erscheine abenteuerlich, die begriffliche Unterscheidung zwischen Quell- und Oberflächenwasser daran festzumachen, welchen Weg das Wasser, das aus einer Quelle komme, im Einzelnen genommen habe, insbesondere wie tief etwa die Gesteinsschichten gelegen seien. Ein Quellwasser im eigentlichen Sinne gebe es in Abgrenzung zu einem Quellwasser im uneigentlichen Sinne nicht.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die angefochtenen Bescheide hätten keine kurzfristigen Sofortmaßnahmen zum Ziel, sondern ordneten eine umfassende Sanierung der veralteten Wasserversorgungsanlagen der Klägerin an. Durch die umfassende Sanierung entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik unter Beachtung des Multi-Barrieren-Prinzips und des Minimierungsgebotes sollte künftigen Verunreinigungen vorgebeugt und damit eine gesicherte und gesunde Trinkwasserversorgung nachhaltig sichergestellt werden (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 IfSG, § 20 Abs. 1 Nr. 5 TrinkwV). Die Anordnung präventiver Maßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit und zur Sicherstellung einer einwandfreien Beschaffenheit des Trinkwassers sei, wie die genannten Vorschriften zeigten, zulässig. Die Klägerin stütze sich maßgeblich darauf, dass seit Einbau der UV-Anlagen keine Grenzwertüberschreitungen bei den Trinkwasserbeprobungen des Reinwassers mehr aufgetreten seien. Dies reiche aber nicht aus, um die Besorgnis einer Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger auszuschließen. Die Argumentation der Klägerin lasse insbesondere außer Acht, dass gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 TrinkwV die Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser mindestens nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu planen, zu bauen und zu betreiben seien. Die etwaige Notwendigkeit einer Aufbereitung (Filtration) ergebe sich somit keineswegs allein aus den gemessenen Trinkwasserparametern. Entscheidend seien auch die im konkreten Einzelfall zu berücksichtigenden hydrogeologischen Gegebenheiten des Wassergewinnungsgebietes, insbesondere die Deckschichten und die Filterung des Bodens, die Struktur der Wassergewinnungsanlagen sowie deren Herstellung nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Um die Anforderungen des § 4 TrinkwV erfüllen zu können, sei für eine sichere Trinkwasserversorgung ein Multi-Barrieren-System erforderlich, welches die örtlichen Gegebenheiten des Trinkwassergebietes und die nachfolgenden Anlagen berücksichtigen müsse. Die hinteren Glieder der Kette des Multi-Barrieren-Systems müssten umso stärker ausgebildet sein, je schwächer bzw. unsicherer die vorderen Glieder seien. Hier böten die natürlichen Barrieren nur einen geringen Schutz vor Verunreinigungen des Roh- bzw. Trinkwassers. Zwar seien Trinkwasserschutzgebiete ausgewiesen worden, jedoch ließen sich dadurch Keimeintragungen in den Grundwasserleiter nicht generell ausschließen. Trinkwasserschutzgebiete sollten die Gefährdung des Trinkwasservorkommens durch menschliche Einflüsse zwar so gering wie möglich halten, es handele sich dabei aber nicht um sterile Gebiete. Ausschlaggebend für die Sicherung des Grundwasserleiters seien einerseits die vorliegenden Deck- und Filterschichten, die im hydrogeologischen Teilraum Bayerischer Wald nur sehr gering ausgebildet seien. Zum anderen sei zu berücksichtigen, dass Einträge in den Grundwasserleiter dann erhöht würden, wenn die Quellen nicht nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gefasst seien. Dies sei bei fast allen Quellen der drei Wasserversorgungsanlagen der Klägerin nachweislich und unbestritten der Fall. Die Erschließung und Fassung von Quellen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik sei ein grundsätzliches Erfordernis einer zentralen Wasserversorgung, da dadurch das Rohwasser durch äußere Einwirkung, wie z.B. das Eindringen von Oberflächenwasser, besser geschützt sei. Nachdem diese Grundvoraussetzungen nicht erfüllt seien, bestehe von vornherein eine erhöhte Gefahr einer Verunreinigung des Roh- bzw. Trinkwassers. Das Vorhandensein von oberflächennahen Grundwasservorkommen werde in den Gutachten des Wasserwirtschaftsamtes Deggendorf für die Wasserrechtsverfahren bestätigt. Nachdem somit die Grundvoraussetzungen für eine ausreichende natürliche Filtration des Wassers fehlten sei eine Filtrationsstufe vor Durchführung einer Desinfektion notwendig. Hierdurch solle das Rohwasser von Partikeln, zu denen auch Krankheitserreger gehörten, befreit werden, sodass die nachfolgende Desinfektion sicher erfolgen könne. Bei den Wasserversorgungen der Klägerin komme erschwerend hinzu, dass intermittierend mikrobiologische Belastungen des Wassers festgestellt worden seien. Soweit die Klägerin vortrage, dass durch den Einbau von UV-Anlagen zur Desinfektion des Wassers in allen drei Wasserversorgungsanlagen eine ausreichende Sicherheit vorliege, begründe sie dies ausschließlich damit, dass seit dem Einbau in den Reinwasseruntersuchungen keine Grenzwertüberschreitungen mehr festgestellt worden seien. Dieser Umstand allein sei jedoch nicht geeignet, die erforderliche Trinkwassersicherheit nachzuweisen. Ein spezifischer Indikatorkeim, der das Vorkommen bzw. die Abwesenheit von Seuchenparasiten im Rohwasser ausreichend sicher belegen könne, sei nicht bekannt. Ein negatives Untersuchungsergebnis bei oberflächenbeeinflusstem Grundwasser, welches wiederholt Fäkalienindikatoren aufweise, wie hier der Fall, vermöge das Vorhandensein von Parasiten jedenfalls nicht sicher auszuschließen. Dies werde auch durch Beispiele aus Trinkwasserversorgungsanlagen von anderen Gemeinden im Landkreis R* … bestätigt. Trotz funktionstüchtiger UV-Anlagen hätten mikrobiologische Verunreinigungen nach stattgehabter UV-Desinfektion festgestellt werden können. Eine alleinige UV-Desinfektionsanlage sei für die Sicherheit des Trinkwassers nicht ausreichend (wird ausgeführt). Nach dem Minimierungsgebot solle die Konzentration so niedrig gehalten werden, wie dies nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik mit vertretbarem Aufwand möglich sei. Hier sei eine Filtration vor Desinfektion notwendig und auch mit vertretbarem Aufwand möglich. Der Einbau sei aus präventiven Gründen notwendig. Nach § 37 IfSG und § 4 TrinkwV müsse Wasser für den menschlichen Gebrauch so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss und Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, nicht zu besorgen sei. Ausgehend vom hohen Gut der menschlichen Gesundheit und der damit verbundenen Notwendigkeit reinen Trinkwassers sei der Begriff „nicht zu besorgen“ eng auszulegen. Demnach sei eine Gesundheitsgefährdung zu besorgen und ein behördliches Einschreiten geboten, wenn die Möglichkeit des Schadenseintritts aufgrund der Erkenntnisse und Erfahrungen, sei es auch bei außergewöhnlichen Umständen, nach der menschlichen Erfahrung nicht als unwahrscheinlich anzusehen sei. Dies sei hier der Fall.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Akten des behördlichen und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 17. Mai 2018 Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet. Die Bescheide des Beklagten vom 6. Mai 2014 sind, soweit sie von der Klägerin mit der Anfechtungsklage angegriffen worden sind, im maßgeblichen Zeitpunkt rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Das Verwaltungsgericht hat die Klage daher im Ergebnis zu Recht abgewiesen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Berufung ist zurückzuweisen.

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist ausweislich der beim Verwaltungsgericht und im Berufungsverfahren gestellten Anträge der Klägerin die Anfechtungsklage gegen die jeweilige Ziffer 1 der Bescheide vom 6. Mai 2014 bezüglich der Wasserversorgungsanlagen L* …, L* …m* … und S* … der Klägerin, soweit darin zusätzlich zu der von der Klägerin nicht angefochtenen UV-Desinfektionsanlage auch eine Filteranlage gefordert wird. Daneben ist Gegenstand des Verfahrens die Anfechtungsklage gegen die jeweilige Ziffer 2 der Bescheide, soweit darin eine Untersuchung des Trinkwassers in einem wöchentlichen statt einem zweiwöchigen Abstand verlangt wird. Darüber hinaus, also hinsichtlich der ebenfalls angeordneten Sanierung eines Hochbehälters und mehrerer Sammelschächte, sind die Bescheide nicht angegriffen.

Maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage hinsichtlich der Anfechtungsklage gegen Ziffer 1 der streitgegenständlichen Bescheide (soweit darin der Einbau einer Filteranlage gefordert wird) ist der 23. Dezember 2015. Grundsätzlich bestimmt sich im Verwaltungsprozess der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage nach dem materiellen Recht (BVerwG, U.v. 27.4.1990 - 8 C 87/88 - NVwZ 1991, 360, 1. Leitsatz; Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 113 Rn. 45). Den maßgeblichen Vorschriften der Trinkwasserverordnung ist jedoch keine Aussage zu entnehmen, auf welchen Zeitpunkt für die rechtliche Beurteilung einer auf diese gestützten Maßnahme abzustellen ist. Daher greift der prozessrechtliche Grundsatz, dass für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen ist (Schmidt in Eyermann, a.a.O., § 113 Rn. 45; vgl. zur TrinkwV auch BayVGH, U.v. 6.3.2018 - 20 B 17.1378 - juris Rn. 38).

Hier hat der Beklagte im Schreiben des Landratsamts vom 23. Dezember 2015 gegenüber der Klägerin neue, die streitgegenständlichen Bescheide vom 6. Mai 2014 ergänzende „Auflagen“ festgesetzt. Neben den im 1. und im 4. Spiegelstrich enthaltenen neuen Anordnungen, die von der Klägerin nicht angefochten wurden, findet sich im 2. Spiegelstrich eine Verlängerung der für die Umsetzung der Ziffer 1 des Bescheids vom 6. Mai 2014 dort gesetzten Frist für die Wasserversorgungsanlage L* … Im 5. Spiegelstrich findet sich wiederum eine erneute Fristsetzung für die Umsetzung der Nr. 1 der streitgegenständlichen Bescheide hinsichtlich der Wasserversorgungsanlagen L* …m* … und S* … Damit wurden die streitgegenständlichen Bescheide vom 6. Mai 2014 für alle drei Wasserversorgungsanlagen durch eine erneute Verwaltungsentscheidung modifiziert. Bei dem Schreiben vom 23. Dezember 2015 handelt es sich somit um die letzte Behördenentscheidung in dieser Sache. Auf dieses Datum ist damit für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblich abzustellen. Bei der in Ziffer 2 der streitgegenständlichen Bescheide angeordneten wöchentlichen Untersuchungspflicht handelt es sich dagegen um einen sogenannten Dauerverwaltungsakt, so dass insoweit zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage auf den Schluss der mündlichen Verhandlung des Senats abzustellen ist (vgl. Schmidt in Eyermann, a.a.O. Rn. 48 m.w.N.).

1. Die Anordnung in Ziffer 1 der Bescheide vom 6. Mai 2014, das Wasser aus den Wasserversorgungsanlagen der Klägerin vor seiner Abgabe kontinuierlich einer den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Aufbereitung (Filtration) zu unterziehen, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

a) Allerdings ist die Rechtsgrundlage dieser Anordnung entgegen der Begründung der Bescheide nicht § 39 Abs. 2 Nr. 1 IfSG i.V.m. § 5 Abs. 2, § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 4 und 5, § 17 Abs. 1 TrinkwV. Dies ist jedoch unschädlich, da das Berufungsgericht die Rechtmäßigkeit eines Bescheides grundsätzlich unter allen Gesichtspunkten prüft, unabhängig von einer etwa genannten Rechtsgrundlage (BVerwG, U.v. 27.1.1982 - 8 C 12/81 - BVerwGE 64, 356, 1. Leitsatz). Die Anordnungen können hier nämlich mit § 9 Abs. 4 bzw. 5 TrinkwV jeweils auf eine Befugnisnorm gestützt werden, deren Tatbestandsvoraussetzungen auch vorliegen.

Insoweit ist zunächst festzuhalten, dass die in den Bescheiden im Zusammenhang mit deren Rechtsgrundlage zitierten Bestimmungen der §§ 5 Abs. 2, 7 Abs. 1 und 17 Abs. 1 TrinkwV keine Befugnisnormen darstellen, sondern vielmehr materiell-rechtliche Anforderungen an Trinkwasser enthalten. Nach § 5 Abs. 2 TrinkwV dürfen im Trinkwasser die in der Anlage 1 Teil I festgelegten Grenzwerte für mikrobiologische Parameter nicht überschritten werden. Damit trifft die Bestimmung eine inhaltliche Vorgabe, die für jede Tätigkeit im Zusammenhang mit der Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung von Trinkwasser gilt (Rathke in Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, 170. Ergänzungslieferung, März 2018, § 5 TrinkwV, Rn. 18). Nach § 7 Abs. 1 TrinkwV müssen im Trinkwasser die in der Anlage 3 festgelegten Grenzwerte und Anforderungen für Indikator-Parameter eingehalten sein. Die in Anlage 3 Teil I bestimmten Grenzwerte stellen grundsätzlich nur Indikatoren für mögliche Qualitätsminderungen des Trinkwassers dar, müssen aber grundsätzlich uneingeschränkt eingehalten werden (vgl. Rathke in Zipfel/Rathke, a.a.O., § 7 Rn. 9). Auch insoweit liegt damit lediglich eine inhaltliche Anforderung vor. Gleiches gilt für § 17 Abs. 1 TrinkwV, der ebenfalls allein inhaltliche Anforderungen enthält (vgl. Rathke in Zipfel/Rathke, a.a.O., § 17 TrinkwV, Rn. 3) und der zuständigen Behörde selbst keine Eingriffsbefugnis eröffnet.

Der zuvorderst in den streitgegenständlichen Bescheiden genannte § 39 Abs. 2 Nr. 1 IfSG stellt zwar anders als die zunächst genannten Bestimmungen eine Befugnisnorm dar. Danach hat die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung der Vorschriften des § 37 Abs. 1 und 2 IfSG und von Rechtsverordnungen nach § 38 Abs. 1 und 2 IfSG sicherzustellen. Die Trinkwasserverordnung stützt sich in ihren maßgeblichen Teilen auf die Verordnungsermächtigung des § 38 Abs. 1 und 2 IfSG und dient nach § 38 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 IfSG der Umsetzung der in § 37 Abs. 1 und 2 IfSG geregelten Anforderungen an Wasser für den menschlichen Gebrauch bzw. Wasser, das in Gewerbebetrieben oder öffentlichen Bädern bereitgestellt wird (vgl. Rathke in Zipfel/Rathke, a.a.O., § 4 TrinkwV, Rn. 4, § 17 TrinkwV, Rn. 4). Damit kann diese Befugnisnorm grundsätzlich herangezogen werden, wenn es zur Einhaltung der materiellen Anforderungen der Trinkwasserverordnung einer behördlichen Anordnung bedarf. Allerdings enthält die Trinkwasserverordnung selbst sowohl hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzungen als auch hinsichtlich der einzelnen zu treffenden Maßnahmen spezielle Befugnisnormen, die sich insbesondere in den §§ 9, 10 und 20 TrinkwV finden. Würde auch im Anwendungsbereich dieser speziellen Eingriffsbefugnisse ein Rückgriff auf die allgemeine Befugnisnorm des § 39 Abs. 2 Nr. 1 IfSG möglich sein, so würden deren Tatbestandsanforderungen im Ergebnis ausgehebelt und leerlaufen. Daher ist grundsätzlich von einer Spezialität der Befugnisnormen der Trinkwasserverordnung auszugehen. Ein Rückgriff auf die allgemeine Befugnisnorm des § 39 Abs. 2 Nr. 1 IfSG ist wegen dieses Spezialitätsverhältnisses nur denkbar, soweit die Trinkwasserverordnung materielle Anforderungen an die Beschaffenheit von Wasser für den menschlichen Gebrauch aufstellt, ohne der zuständigen Behörde zu ihrer Durchsetzung eine entsprechende Eingriffsbefugnis zur Seite zu stellen. Nur in diesem Fall existiert keine speziellere, vorrangige Befugnisnorm, die die Anwendung des § 39 Abs. 2 Nr. 1 IfSG sperren würde (BayVGH, U.v. 6.3.2018 - 20 B 17.1378 - juris, Rn. 33).

Soweit der Beklagte im Berufungsverfahren als Rechtsgrundlage neben § 39 Abs. 2 Nr. 1 IfSG auch § 20 Abs. 1 Nr. 5 TrinkwV genannt und ausgeführt hat, dass Zielrichtung von Ziff. 1 der streitgegenständlichen Bescheide neben der Sicherstellung der einwandfreien Beschaffenheit des Trinkwassers auch die Anordnung präventiver Maßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit sei, ist anzumerken, dass § 20 Abs. 1 Nr. 5 (letzter HS) TrinkwV grundsätzlich eine geeignete Befugnisnorm für derartige Anordnungen darstellt. Danach kann das Gesundheitsamt, wenn es unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder zur Sicherstellung einer einwandfreien Beschaffenheit des Trinkwassers erforderlich ist, anordnen, dass der Unternehmer Maßnahmen zu treffen hat, die erforderlich sind, um künftigen Verunreinigungen vorzubeugen. Mit der 2. Änderungsverordnung zur Trinkwasserverordnung vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2562) wurde im letzten Satzteil („und um künftigen Verunreinigungen vorzubeugen“), das bisherige Wort „und“ in „oder“ geändert. Die amtliche Begründung (BR-DRs. 525/12, S. 28) führt hierzu aus, dass die bestehende Regelung gefordert habe, dass die Maßnahme sowohl erforderlich sei, um eine bestehende Verunreinigung zu beseitigen als auch um künftigen Verunreinigungen vorzubeugen. Mit der Änderung werde eine Ermächtigungsgrundlage für Maßnahmen geschaffen, die allein der Vorbeugung künftiger Verunreinigungen dienten. § 20 Abs. 1 Nr. 5 TrinkwV kann also nach der Änderung Rechtsgrundlage für allein präventive Maßnahmen sein (vgl. Rathke in Zipfel/Rathke, a.a.O., § 20 TrinkwV, Rn. 2b). Allerdings handelt es sich bei der Bestimmung um eine Ermessensvorschrift. Nachdem den streitgegenständlichen Bescheiden hinsichtlich der in den jeweiligen Ziff. 1 getroffenen Anordnungen aber keine Ermessenserwägungen zu entnehmen sind, können diese nicht rechtmäßig auf § 20 Abs. 1 Nr. 5 TrinkwV gestützt werden.

b) Die Anordnung, das Wasser aus der Wasserversorgungsanlage L* … vor seiner Abgabe kontinuierlich einer den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Aufbereitung (Filtration) zu unterziehen (Ziff. 1 des diesbezügl. Bescheids vom 6.5.2014), findet ihre Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 4 TrinkwV. Danach ordnet das Gesundheitsamt bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in den §§ 5 und 6 TrinkwV festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen unverzüglich an, dass unverzüglich die notwendigen Maßnahmen zur Wiederherstellung der Trinkwasserqualität getroffen werden und dass deren Durchführung vorrangig ist. Nach § 9 Abs. 4 Satz 2 TrinkwV richtet sich die Dringlichkeit der Maßnahme nach den Grad der Gefährdung der menschlichen Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit. Nach § 5 Abs. 2 TrinkwV dürfen im Trinkwasser die in Anlage 1 Teil I festgelegten Grenzwerte für mikrobiologische Parameter nicht überschritten werden. Der Grenzwert für Escherichia coli beträgt laut Anlage 1 Teil I der TrinkwV 0 (Koloniebildende Einheiten - KBE) pro 100 ml, für Enterokokken 0 KBE/100 ml. Diese Grenzwerte wurden am 8. Juli 2014 bei einer Probe überschritten, bei der konkret 16 KBE/100 ml Escherichia coli und 4 KBE/100 ml Enterokokken festgestellt wurden. Damit lagen die Tatbestandsvoraussetzungen für ein unverzügliches Einschreiten des Gesundheitsamts nach § 9 Abs. 4 TrinkwV vor.

Daran ändert es nichts, dass dieser Befund erst nach dem Erlass der streitgegenständlichen Bescheide am 6. Mai 2014 festgestellt wurde. Denn nach den obigen Ausführungen ist der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage aufgrund des nach Bescheidserstellung ergangenen Schreibens vom 23. Dezember 2015 dieser Tag.

Die Frage, ob daneben auch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Abs. 5 TrinkwV vorlagen, kann dahingestellt bleiben, da beide Befugnisnormen auf der Rechtsfolgenseite Maßnahmen zur Wiederherstellung der Trinkwasserqualität nach sich ziehen. Der Unterschied zwischen beiden Befugnisnormen liegt allein in der Dringlichkeit der Maßnahmen, die bei § 9 Abs. 4 TrinkwV zusätzlich vorliegt, niedergelegt in dem Tatbestandsmerkmal „unverzüglich“. § 9 Abs. 4 TrinkwV ist daher die grundsätzlich in die Rechte des Betreibers einer Wasserversorgungsanlage stärker eingreifende Befugnisnorm.

c) Für die Anordnung einer Filtrierung bei der Wasserversorgungsanlage der Klägerin L* …m* … liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Abs. 5 TrinkwV vor. Danach ordnet das Gesundheitsamt bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in § 7 TrinkwV festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen Maßnahmen zur Wiederherstellung der Qualität des Trinkwassers an. § 7 Abs. 1 TrinkwV verlangt, dass im Trinkwasser die in Anlage 3 festgelegten Grenzwerte und Anforderungen für Indikator-Parameter eingehalten sein müssen. Indikator-Parameter beziehen sich auf Stoffe und Faktoren, die im Falle einer Überschreitung der Grenzwerte selbst kein oder nur ein geringes gesundheitliches Risiko für den Verbraucher darstellen. Sie zeigen aber indirekt eingetretene Veränderungen der Wasserqualität an, die unter Umständen erhebliche Risiken mit sich bringen können (BR-Drs. 721/00, S. 37). Die Anlage 3 enthält in ihrem Teil I u.a. einen Grenzwert für Coliforme Bakterien im Trinkwasser. Dieser beträgt 0 KBE/100 ml. Daneben enthält die Anlage 3 im Teil I einen Grenzwert für die Trübung in Höhe von 1,0 Nephelometrischen Trübungseinheiten (NTU).

Betrachtet man die vom Gesundheitsamt vorgelegten Untersuchungsbefunde der Wasserversorgungsanlage L* …m* …, so ist zunächst festzustellen, dass der Trübungswert von 1,0 NTU seit 2001 bis zum 23. Dezember 2015 nie überschritten wurde. Bei Coliformen Bakterien gab es eine Überschreitung am 21. Juli 2011, wobei insoweit fragwürdig ist, ob dieser Befund im Zeitpunkt des Bescheidserlasses am 6. Mai 2014 oder jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage am 23. Dezember 2015 nicht verbraucht ist. Es kann jedoch dahingestellt bleiben, da auch in der Zeit zwischen 6. Mai 2014 und dem 23. Dezember 2015 noch vier Grenzwertüberschreitungen bei Coliformen Bakterien zu verzeichnen waren, und zwar bei Probennahmen am 2. September 2014 (1 KBE/100 ml), am 8. September 2014 (2 KBE/100 ml), am 17. November 2014 (1 KBE/100 ml) und am 12. März 2015 (2 KBE/100 ml). Damit lagen die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 9 Abs. 5 TrinkwV im maßgeblichen Zeitpunkt vor.

d) Auch für die Anordnung einer Filtrierung bei der Wasserversorgungsanlage Sp* … liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Abs. 5 TrinkwV im maßgeblichen Zeitpunkt vor. Anderes gilt jedoch für die Befugnisnorm des § 9 Abs. 4 TrinkwV. Zwar wurde bei der Wasserversorgungsanlage Sp* … am 10. Dezember 2005 eine Grenzwertüberschreitung nach § 5 Abs. 2 i.V.m. Anlage 1 Teil I bei Escherichia coli von 1 KBE/100 ml festgestellt. Dieser Befund war jedoch im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Anordnung nicht mehr aktuell: Denn § 9 Abs. 4 TrinkwV sieht vor, dass das Gesundheitsamt bei einer Nichteinhaltung der in den §§ 5 und 6 TrinkwV festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen unverzüglich Anordnungen zur Wiederherstellung der Trinkwasserqualität trifft und dass deren Durchführung vorrangig ist. Aufgrund dieses Befundes hätte daher im unmittelbaren Anschluss daran, gegebenenfalls nach einer gewissen Frist zur Abklärung der Ursachen, eine Anordnung getroffen werden können und müssen. Mehr als acht Jahre nach dem Befund kann aber nicht mehr von einer „unverzüglichen“ Anordnung in diesem Sinne gesprochen werden.

Die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Abs. 5 TrinkwV ergibt sich daraus, dass in der Zeit zwischen Bescheidserlass und dem 23. Dezember 2015 drei Grenzwertüberschreitungen bei Coliformen Bakterien feststellbar sind, und zwar am 14. Juli 2014 (1 KBE/100 ml), am 4. August 2014 (2 KBE/100 ml) und am 14. Januar 2015 (3 KBE/100 ml). Damit lagen die Tatbestandsvoraussetzungen im maßgeblichen Zeitpunkt vor.

e) Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Abs. 4 bzw. Abs. 5 TrinkwV vor, so ordnet das Gesundheitsamt an, dass unverzüglich die notwendigen Maßnahmen zur Wiederherstellung der Trinkwasserqualität getroffen werden (§ 9 Abs. 4 TrinkwV) bzw. ordnet es Maßnahmen zur Wiederherstellung der Qualität des Trinkwassers an (§ 9 Abs. 5 TrinkwV). Weitergehende Konkretisierungen hinsichtlich dieser Maßnahmen enthält die Verordnung nicht. Aufgrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl. Rathke in Zipfel/Rathke, a.a.O., § 9, Rn. 15) müssen diese Maßnahmen aber geeignet, erforderlich und angemessen sein. Welche Maßnahmen zur Wiederherstellung der Trinkwasserqualität geeignet und erforderlich sind, bemisst sich nach der fachlichen Einschätzung. § 9 Abs. 4 und 5 TrinkwV verweisen insoweit anders als z.B. § 4 Abs. 1 Satz 3 oder § 17 Abs. 1 TrinkwV nicht auf die allgemein anerkannten Regeln der Technik. Ob eine geforderte Maßnahme bereits „allgemein anerkannt“ ist, ist daher im Rahmen dieser Befugnisnormen nicht entscheidend. Ob eine Maßnahme angemessen ist im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, bemisst sich aus einem Vergleich zwischen dem hierfür notwendigen Aufwand und der zuvor bestehenden Belastung des Trinkwassers.

Nach diesen Maßstäben ist die vom Gesundheitsamt geforderte, der von der Klägerin akzeptierten UV-Desinfektion vorgeschaltete Filtrierung zur Wiederherstellung der Qualität des Trinkwassers geeignet, erforderlich und angemessen. Die Klägerin wendet sich nicht gegen die Eignung der Filtrierung zur Wiederherstellung der Qualität des Trinkwassers, sondern macht im Kern geltend, dass diese nicht erforderlich und, jedenfalls wegen der damit verbundenen Kosten, nicht angemessen sei. Diese Argumentation vermag jedoch nach den maßgeblichen fachlichen Einschätzungen nicht zu überzeugen.

Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 TrinkwV dürfen während der Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung von Trinkwasser nur Aufbereitungsstoffe verwendet werden, die in einer Liste des Bundesministeriums für Gesundheit enthalten sind. Nach § 11 Abs. 1 Satz 5 TrinkwV dürfen zur Desinfektion von Trinkwasser nur Verfahren zur Anwendung kommen, die einschließlich der Einsatzbedingungen, die ihre hinreichende Wirksamkeit sicherstellen, in die Liste aufgenommen werden. In dieser vom Umweltbundesamt bekannt gemachten Liste, die im maßgeblichen Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage (23. Dezember 2015) in der Fassung ihrer 18. Änderung (Stand: Oktober 2015) gültig war, ist in Teil II (Desinfektionsverfahren) auch die von der Klägerin jeweils zur Desinfektion gewählte UV-Bestrahlung genannt. Hierzu führt die Legende zu den Einsatzbedingungen (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 5 TrinkwV) aus, dass bei Einsatz der Verfahren für die Desinfektion von Oberflächenwasser oder von durch Oberflächenwasser beeinflusstem Wasser auf eine weitestgehende Partikelabtrennung vor der Desinfektion zu achten sei. Dabei seien Trübungswerte im Ablauf der Partikel abtrennenden Stufe im Bereich von 0,1 bis 0,2 NTU anzustreben, wenn möglich zu unterschreiten. Auf die Mitteilung des Umweltbundesamtes „Anforderungen an die Aufbereitung von Oberflächenwässern zu Trinkwasser im Hinblick auf die Eliminierung von Parasiten“ (veröffentlicht im Bundesgesundheitsblatt 12/97) werde ausdrücklich hingewiesen. In der Liste wird also für die Anwendung einer UV-Desinfektion darauf hingewiesen, dass bei durch Oberflächenwasser beeinflusstem Wasser auf eine weitgehende Partikelabtrennung vor der Desinfektion zu achten ist. Nach dieser Partikel abtrennenden Stufe sei eine Trübung von 0,1 bis 0,2 NTU anzustreben. Aus dieser Aussage lässt sich jedoch nicht mit der Klägerin ableiten, dass, wenn ohne eine solche Partikel abtrennende Stufe bereits Trübungswerte im Bereich 0,1 - 0,2 NTU erreicht werden, auf eine solche Stufe verzichtet werden kann.

Ähnliche Aussagen trifft die in der Liste nach § 11 TrinkwV in Bezug genommene Veröffentlichung im Bundesgesundheitsblatt 12/97. In dieser Mitteilung des Umweltbundesamtes mit dem Titel „Anforderungen an die Aufbereitung von Oberflächenwässern zu Trinkwasser im Hinblick auf die Eliminierung von Parasiten“, die nach Anhörung der Trinkwasserkommission des Umweltbundesamtes erstellt wurde, wird ausgeführt, dass entscheidend für eine mikrobiologisch-hygienisch einwandfreie Beschaffenheit eines Wassers nicht in erster Linie der Zusatz und die Einwirkung von Desinfektionsmitteln sei, sondern die Beschaffenheit des Wassers vor der Desinfektion. Eine sorgfältige Aufbereitung von Oberflächenwasser mit einer weitestgehenden Eliminierung von Partikeln sei unerlässliche Voraussetzung für die Minimierung eines Infektionsrisikos und eine wirkungsvolle Desinfektion. Werde das Trinkwasser aus Oberflächengewässern einschließlich Trinkwasser-Talsperren oder nicht ausreichend geschützten Grundwasserleitern z.B. Karstwässern (Hervorhebung durch den Senat) gewonnen, müsse durch Schutz- und Sanierungsmaßnahmen in deren Einzugsgebieten dafür gesorgt werden, dass der Eintrag von Krankheitserregern und insbesondere von Parasiten so gering wie möglich sei. Die eingeführten Desinfektionsverfahren seien gegenüber Parasitendauerformen nicht wirksam. Der kontinuierlichen Überwachung der Trübung komme besondere Bedeutung zu. Mit dem Anstieg der Trübung im Rohwasser sei auch ein Anstieg der Keimzahlen zu befürchten. Werde durch einen optimierten Filtrationsbetrieb eine effektive Trübstoffentnahme sichergestellt, so dass keine Trübungswerte im Filtrat von mehr als 0,2 FNU (Formazine Nephelometric Units; gleichbedeutend mit der Abkürzung NTU, vgl. den Eintrag bei Wikipedia zu Nephelometric Turbidity Unit) und keine mikrobiologischen Beanstandungen nach § 1 TrinkwV aufträten, genüge das unter diesen Voraussetzungen gewonnene Trinkwasser nach derzeitigem Wissensstand den Anforderungen im Hinblick auf die Eliminierung von Parasiten. Auch in dieser fachlichen Stellungnahme des Umweltbundesamtes wird damit wiederum die Bedeutung der Filtration vor einer Desinfektion betont. Aus der Forderung, dass nach der Filtrierung Trübungswerte von nicht mehr als 0,2 FNU/NTU vorhanden sein dürften, kann wiederum nicht abgeleitet werden, dass, wenn derartige Trübungswerte regelmäßig ohne eine Filtration vorliegen, eine solche entbehrlich sei. Denn damit wird keine Aussage über das Nichtvorhandensein der in der Mitteilung genannten Parasitendauerformen getroffen.

Aufbauend auf der eben genannten Mitteilung des Umweltbundesamtes hat dieses im Jahr 2001 eine „Empfehlung zur Vermeidung von Kontaminationen von Trinkwasser mit Parasiten“ (Bundesgesundheitsblatt 2001, 406 ff) veröffentlicht. Darin befasst es sich weitergehend mit den bereits in der vorgenannten Veröffentlichung thematisierten Parasitendauerformen. Nach allgemeinen Ausführungen zu diesen Parasiten stellt das Umweltbundesamt fest, dass trotz fehlender Hinweise für wasserbedingte Parasitosen in Deutschland, aufgrund der fehlenden systematischen Erfassung und Klärung dieser Problematik, davon ausgegangen werden müsse, dass für Wasserversorgungssysteme, die kontaminierte Oberflächenwässer als Rohwässer ohne oder ohne adäquate Aufbereitung oder oberflächenwasserbeeinflusstes Grundwasser ohne Filtrationssysteme verwenden, das Risiko einer wasserbedingten Parasitose grundsätzlich nicht unter Kontrolle gehalten werden könne. Die Entfernung der Parasitendauerformen aus dem Wasser sei nur durch eine leistungsfähige Filtration möglich (S. 407). Ursachen für das Vorkommen von Parasiten in Rohwasser seien immer Kontaminationen mit Abwässern, durch Wildtiere, der Zufluss kontaminierten Oberflächenwassers oder auch die intensive Tierhaltung oder Ausbringung von Gülle in Trinkwasserschutzgebieten. Das Umweltbundesamt hält also auch in dieser Empfehlung an der bereits vier Jahre vorher getroffenen Aussage zur grundsätzlichen Notwendigkeit einer Partikel abtrennenden Stufe fest.

Schließlich hat auch die Deutsche Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) als Vereinigung der einschlägigen Fachunternehmen in ihrem Arbeitsblatt W 290 - Trinkwasserdesinfektion - Einsatz- und Anforderungskriterien, Aussagen zu dieser Thematik getroffen. So findet sich zunächst unter Ziff. 4 (Notwendigkeit und Ziel der Desinfektion) die allgemeine Aussage, dass Wasser aus einem gut geschützten und gut filtrierenden (Hervorhebung durch den Senat) Grundwasserleiter im Lockergesteinsbereich aus hygienisch-mikrobiologischer Sicht ohne Aufbereitung und Desinfektion für die Trinkwasserversorgung eingesetzt werden könne. Mikrobiell belastete Gewässer bedürften in aller Regel einer Aufbereitung zur Partikelentfernung unter Einbeziehung einer Desinfektion. Ob eine Desinfektion allein ausreiche, müsse im Einzelfall geprüft werden (unter Verweis auf die Ziff. 5.2). Hier findet sich im Sinne der Argumentation der Klägerin also erstmals ein Hinweis darauf, dass eine alleinige Desinfektion aus fachlicher Sicht ausreichen könnte. Betrachtet man die in Bezug genommene Ziff. 5.2 des Arbeitsblatts, so findet sich dort zunächst die allgemeine Feststellung, dass Voraussetzung für eine sichere Desinfektion von Oberflächen-, Quell- und Grundwässern eine weitgehende Trübstoff- und Partikelfreiheit sei. Im Weiteren findet sich die Aussage, dass bei der Nutzung von Oberflächenwässern zur Trinkwassergewinnung ohne Untergrundpassage vor der Desinfektion immer eine Trübstoff- und Partikeleliminierung erforderlich sei. Inwieweit bei der Nutzung von Quell- und Grundwässern vor der Desinfektion eine Trübstoff- und Partikelentfernung erforderlich sei, hänge dagegen von der Belastung des Wassers ab. Würden die in der Empfehlung des Umweltbundesamts von 2001 angegebenen mikrobiologischen Belastungen nicht überschritten und lägen die Trübungswerte deutlich unterhalb des Grenzwertes der Trinkwasserverordnung von 1,0 FNU, sei im allgemeinen keine Aufbereitung zur Trübstoff- und Partikelentfernung erforderlich. Andernfalls sei auf der Grundlage einer Bewertung der Gesamtsituation im Einzugsgebiet zu entscheiden. Die technische Regel ist daher mit ihren Aussagen sehr vorsichtig. Auch soweit die Trübungswerte unterhalb des Grenzwertes von 1,0 FNU lägen, wird nur die Aussage getroffen, dass „im allgemeinen“ keine Aufbereitung zur Trübstoff- und Partikelentfernung erforderlich sei. Der Automatismus, den die Klägerin für sich in Anspruch nimmt, wird also auch in dieser technischen Regel nicht formuliert.

Schließlich ist noch die von der Klägerin zur Unterstützung ihrer Argumentation herangezogene DIN 2001-1 zu berücksichtigen. Dort findet sich in der Ziff. 6.3.8.3 die Aussage, dass, wenn mit Zustimmung des Gesundheitsamtes mikrobiell belastetes Wasser zur Trinkwasserversorgung herangezogen werden muss, eine mehrstufige Aufbereitung erforderlich sei, mit der sichergestellt werden könne, dass das aufbereitete Trinkwasser den Anforderungen nach Ziff. 5.2.1 (wo der Wortlaut des § 4 Abs. 1 TrinkwV im Wesentlichen wiedergegeben wird) entspricht. Des Weiteren wird ausgeführt, dass mikrobiell kontaminiertes Wasser durch Filtration und Desinfektion aufzubereiten sei. Durch Filtration sei sicherzustellen, dass Trübstoffe, in denen sich Krankheitserreger verbergen und vor Desinfektionsmaßnahmen geschützt seien, weitgehend entfernt würden, so dass eine sichere Desinfektion möglich sei. Als ausreichend werde eine Resttrübung von kleiner als 0,2 Trübungseinheiten (FNU) unmittelbar nach der Filtration angesehen. Auch hier wird also wieder die Gewährleistung einer Resttrübung von maximal 0,2 Trübungseinheiten nach der Filtration gefordert. In Abs. 7 der Ziff. 6.3.8.3 führt die DIN-Vorschrift dann aus, dass auf die Filtrationsstufe mit Zustimmung des Gesundheitsamtes verzichtet werden könne, wenn die Trübung des Rohwassers vor der Desinfektion ständig, auch bei außergewöhnlichen Wetterereignissen, wie Schneeschmelze oder Starkregen, den Anforderungen der Trinkwasserverordnung entspreche und das Rohwasser keine parasitären Protozoen enthalte. Der Verzicht auf eine Filtrationsstufe wird damit nach der DIN-Vorschrift ins Ermessen des Gesundheitsamtes gestellt und von einer Gesamtbewertung der Umstände des Einzelfalls abhängig gemacht.

Wendet man diese Grundsätze nun auf den konkreten Fall der Wasserversorgungsanlagen der Klägerin an, so führt dies zu dem Ergebnis, dass eine vorgeschaltete Filtrierungsstufe erforderlich ist. Wie das Gesundheitsamt in verschiedenen Stellungnahmen, die während des gerichtlichen Verfahrens abgegeben und auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat wiederholt wurden, mehrfach betont hat, liegen die für die Wasserversorgung der Klägerin erschlossenen Quellen nur wenige Meter unter der Oberfläche. Die Filterfunktion des Bodens, die nach den vorstehend wiedergegebenen sachverständigen Stellungnahmen eine entscheidende Bedeutung für die Freiheit des Rohwassers von Parasiten hat, ist daher im Bereich der Wasserversorgungsanlagen der Klägerin nur sehr gering ausgeprägt. Damit kann trotz der von der Klägerin festgelegten Wasserschutzgebiete bei einem Eintrag von Parasiten oder Krankheitserregern z.B. durch Kot von Wildtieren, aufgrund der geringen Filterungswirkung nicht ausgeschlossen werden, dass diese Erreger ihren Weg in das Rohwasser finden. Insbesondere bei Starkregenereignissen oder bei Schneeschmelze kann dies der Fall sein. Entgegen der klägerischen Argumentation kann auch keine Rede davon sein, dass wegen der Einrichtung von Trinkwasserschutzgebieten für die klägerischen Wasserversorgungseinrichtungen konkret keine Gefahr von Verunreinigungen des Rohwassers bestünde. Einen so weitgehenden Schutz vermag ein Wasserschutzgebiet nämlich nicht zu gewähren.

Die nun über vier Jahre wöchentlich vorgenommene Messung der Trübungswerte kann somit nicht darüber hinweg täuschen, dass die Einhaltung solch geringer Trübungswerte dauerhaft nicht mit Sicherheit gewährleistet ist. Denn an der geringen Mächtigkeit der über den Grundwasser führenden Schichten liegenden Deckschichten, dokumentiert in der im wasserrechtlichen Verfahren abgegebenen Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts Deggendorf, lässt sich nun einmal nichts ändern. Diese Problematik ist auch durch die in den vergangenen Jahren wiederholt aufgetretenen Verunreinigungen bei den drei Wasserversorgungsanlagen mit Escherichia coli, Coliformen Bakterien und Enterokokken bestätigt. Sie wird durch die Tatsache, dass seit dem Einbau der UV-Desinfektionsanlagen ein derartiger Befund nicht mehr aufgetreten ist, nicht grundlegend in Frage gestellt. Denn auch insoweit ist wiederum festzuhalten, dass diese nichts an der geringen Mächtigkeit der filtrierenden Deckschichten ändern können. Hinzu kommt, dass verschiedene Parasitendauerformen durch die nach der Trinkwasserverordnung vorgegebenen Tests gar nicht erfasst werden (vgl Umweltbundesamt, Bundesgesundheitsblatt 12/1997, S. 484).

Die Argumentation der Klägerin, es seien nur selten Keime festgestellt worden, so dass nicht von einer (starken) mikrobiellen Belastung des Wassers gesprochen werden könne, geht an der im Einzugsbereich der klägerischen Wasserversorgungsanlagen bestehenden Problematik vorbei. Daneben ist aufgrund der vorliegenden Befunde nachgewiesen, dass das Wasser aller drei Versorgungsanlagen wiederholt mit Keimen belastet war. Das DVGW-Arbeitsblatt W 290 führt zwar, worauf die Klägerin zutreffend hinweist, auf S. 8 aus, dass die Notwendigkeit einer Aufbereitung vor der Desinfektion umso höher ist, je höher die mikrobielle Belastung des Rohwassers ist und je öfter Belastungssituationen auftreten. Nachweise von mehr als 10 Escherichia coli bzw. 100 coliformen Bakterien pro 100 ml wiesen auf eine hohe Belastung hin. Gleichzeitig weist es einige Zeilen weiter vorne darauf hin, dass, wenn die in der Empfehlung des Umweltbundesamts von 2001 angegebenen mikrobiologischen Belastungen nicht überschritten werden und die Trübungswerte deutlich unterhalb 1,0 FNU lägen auf der Grundlage einer Bewertung der Gesamtsituation im Einzugsgebiet zu entscheiden ist. Das DVGW-Arbeitsblatt W 290 geht damit nicht von einem Automatismus aus, dass bei nicht als „hoch“ einzustufenden mikrobiellen Belastungen des Wassers auf eine vorgeschaltete Filtrierung verzichtet werden könne. Vielmehr verlangt es dann eine Bewertung der Gesamtsituation im Einzugsgebiet. Eine solche hat das Gesundheitsamt hier aber gerade vorgenommen und ist aufgrund derselben zu dem Ergebnis gelangt, dass auf eine vorgeschaltete Filtrierung nicht verzichtet werden kann.

Ob es sich bei dem Rohwasser der Wasserversorgungsanlagen der Klägerin um Quellwasser „im eigentlichen Sinn“ handelt oder ob es sich um eher dem Oberflächenwasser angenähertes Wasser handelt, und ob diese Einschätzung aus den von der Klägerin vorgetragenen Gründen falsch ist, ist nicht entscheidungserheblich. Der Senat versteht die diesbezügliche Formulierung des Gesundheitsamts, die Eingang in die Entscheidungsgründe des verwaltungsgerichtlichen Urteils gefunden hat, dahingehend, dass damit die Problematik der geringen Filterung veranschaulicht werden sollte. Für die getroffene Anordnung ist diese Begrifflichkeit aber nicht ausschlaggebend, sondern vielmehr, dass Grenzwerte nach §§ 5, 7 TrinkwV überschritten wurden und eine der Desinfektion vorgeschaltete Filtrierung im Einzugsbereich der streitgegenständlichen Wasserversorgungsanlagen nach sachverständiger Einschätzung erforderlich ist.

Die Anordnung einer Filtrierung vor der UV-Desinfektion ist auch angemessen, also verhältnismäßig im engeren Sinne. Die Angaben, mit welchen Kosten hier zu rechnen ist, unterscheiden sich insoweit erheblich. Während die Klägerin von 200.000,- EUR ausgeht, belaufen sich die Kosten nach den Angaben des Beklagten auf deutlich unter 100.000,- EUR. Wie hoch die Kosten tatsächlich sind, kann jedoch dahingestellt bleiben, da es sich bei der Sicherheit des Trinkwassers um ein sehr hohes Schutzgut handelt. Daneben besteht für die Klägerin die Möglichkeit, die entstehenden Kosten über mehrere Jahre verteilt abzuschreiben und in die Wassergebühren einzukalkulieren, so dass die Belastung auf viele Schultern verteilt wird.

Schließlich lässt sich der von der Klägerin geforderte Verzicht auf die der Desinfektion vorgeschaltete Filtrierung auch nicht mit § 9 Abs. 4 Satz 2 TrinkwV bzw. § 9 Abs. 5 Satz 2 TrinkwV begründen. Bei beiden Bestimmungen handelt es sich um spezielle Ausprägungen des Verhältnismäßigkeitsprinzips (Rathke in Zipfel/Rathke, a.a.O., § 9 Rn. 15, 16). Hintergrund dieser Ergänzungen zu den Eingriffsregelungen der § 9 Abs. 4 und 5 TrinkwV ist, dass deren Tatbestandsvoraussetzung nicht die Gefahr einer Schädigung der menschlichen Gesundheit, sondern die Nichteinhaltung oder Nichterfüllung bestimmter Grenzwerte oder Anforderungen ist. Dies muss aber nicht zwingend mit einer Gefährdung der menschlichen Gesundheit einhergehen (Rathke a.a.O.). Der für die Wasserversorgungsanlage L* … einschlägige § 9 Abs. 4 Satz 2 TrinkwV lässt jedoch allein eine zeitliche Verschiebung der erforderlichen Maßnahmen aufgrund fehlender Dringlichkeit zu. Eine solche ist jedoch angesichts der weiterhin bestehenden Problematik der unzureichenden Filterung der Bodenschichten nicht angezeigt. Bezüglich der Wasserversorgungsanlagen L* …m* … und Sp* … eröffnet § 9 Abs. 5 Satz 2 TrinkwV zwar grundsätzlich die Möglichkeit, im Ermessenswege im Einzelfall von einer Anordnung von Maßnahmen zur Wiederherstellung der Qualität des Trinkwassers abzusehen, wenn eine Schädigung der menschlichen Gesundheit nicht zu besorgen ist und Auswirkungen auf die eingesetzten Materialien nicht zu erwarten sind. Vorliegend fehlt es aber bereits an den Tatbestandsvoraussetzungen, da wegen der unzureichenden Filterungswirkung der Bodenschichten ohne die angeordneten Maßnahmen eine Schädigung der menschlichen Gesundheit zu besorgen ist.

2. Auch die in Ziff. 2 der streitgegenständlichen Bescheide angeordnete wöchentliche Untersuchung des Wassers bis zum Einbau der Filteranlagen ist rechtmäßig. Rechtsgrundlage ist § 20 Abs. 2 Nr. 3 TrinkwV. Danach kann das Gesundheitsamt, wenn es unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder zur Sicherstellung einer einwandfreien Beschaffenheit des Trinkwassers erforderlich ist, anordnen, dass der Unternehmer oder der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage die Untersuchungen nach § 14 TrinkwV in kürzeren als den in dieser Vorschrift genannten Abständen durchzuführen oder durchführen zu lassen hat.

Die Klägerin ist Inhaberin einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nr. 2 Buchst. a oder Buchst. b TrinkwV. Damit unterliegt sie der Untersuchungspflicht nach § 14 Abs. 1 TrinkwV. Nach deren Ziffern 1 und 3 hat sie daher das Trinkwasser grundsätzlich auf die Einhaltung der Grenzwerte nach § 5 Abs. 2 oder § 7 TrinkwV zu untersuchen. Die Häufigkeit der Untersuchungen richtet sich nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TrinkwV und der Anlage 4 zur Trinkwasserverordnung. Letztere differenziert zwischen routinemäßigen Untersuchungen und umfassenden Untersuchungen. Während Escherichia coli, Coliforme Bakterien und Trübung von den routinemäßigen Untersuchungen erfasst sind, sind Enterokokken nur von der umfassenden Untersuchung erfasst. Dennoch handelt es sich bei allen genannten Parametern um nach § 14 Abs. 1 TrinkwV ohnehin zu untersuchende Parameter. Diese sind nach Ziff. 2 des Bescheides nun wöchentlich zu untersuchen. Damit hält sich die Anordnung im Rahmen der Befugnisnorm.

Tatbestand:svoraussetzung ist die Erforderlichkeit der Untersuchung zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder zur Sicherstellung einer einwandfreien Beschaffenheit des Trinkwassers. Angesichts der Tatsache, dass es in den vergangenen Jahren bei den Wasserversorgungsanlagen der Klägerin wiederholt zu Grenzwertüberschreitungen gekommen ist, zu deren Beseitigung in Zukunft die in Ziff. 1 angeordneten Maßnahmen erforderlich sind, ist es auch erforderlich, bis zur Installation der angeordneten technischen Vorkehrungen das Wasser entsprechend häufiger zu untersuchen. Anhaltspunkte für eine Überschreitung des Ermessens oder andere Ermessensfehler sind weder ersichtlich noch dargelegt.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 VwGO).

(1) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass in einem Wasserversorgungsgebiet die in den §§ 5 bis 7 in Verbindung mit den Anlagen 1 bis 3 festgelegten Grenzwerte nicht eingehalten oder die Anforderungen nicht erfüllt sind, hat es unverzüglich zu entscheiden, ob dadurch die Gesundheit der betroffenen Verbraucher gefährdet ist und ob die betroffene Wasserversorgungsanlage oder Teile davon bis auf Weiteres weiterbetrieben werden können. Dabei hat es auch die Gefahren zu berücksichtigen, die für die menschliche Gesundheit entstehen würden, wenn die Bereitstellung von Trinkwasser unterbrochen oder seine Entnahme oder Verwendung eingeschränkt würde. Das Gesundheitsamt informiert den Unternehmer oder den sonstigen Inhaber der verursachenden Wasserversorgungsanlagen unverzüglich über seine Entscheidung und ordnet Maßnahmen an, die zur Abwendung der Gefahr für die menschliche Gesundheit erforderlich sind. Ist die Ursache der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung unbekannt, ordnet das Gesundheitsamt eine unverzügliche Untersuchung an oder führt sie selbst durch. Ist die Ursache der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung auf eine Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e zurückzuführen, gilt Absatz 7.

(2) Ist eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit in einem Wasserversorgungsgebiet zu besorgen, so ordnet das Gesundheitsamt an, dass der Unternehmer oder der sonstige Inhaber der betroffenen Wasserversorgungsanlage für eine anderweitige Versorgung zu sorgen hat. Ist dies dem Unternehmer und dem sonstigen Inhaber der Wasserversorgungsanlage nicht auf zumutbare Weise möglich, so prüft das Gesundheitsamt, ob eine Fortsetzung der betroffenen Wasserversorgung mit bestimmten Auflagen gestattet werden kann, und ordnet die erforderlichen Maßnahmen an. § 10 Absatz 8 gilt entsprechend.

(3) Lässt sich eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit auch durch Anordnungen oder Auflagen nach Absatz 2 nicht ausschließen, ordnet das Gesundheitsamt an, den Betrieb der betroffenen Wasserversorgungsanlage in einem Wasserversorgungsgebiet zu unterbrechen. Die Wasserversorgung ist in den betroffenen Leitungsnetzen oder in den betroffenen Teilen von Leitungsnetzen sofort zu unterbrechen, wenn das Trinkwasser im Leitungsnetz

1.
mit Krankheitserregern im Sinne des § 5 in Konzentrationen verunreinigt ist, die unmittelbar eine Schädigung der menschlichen Gesundheit erwarten lassen, und keine Möglichkeit besteht, das verunreinigte Wasser entsprechend § 5 Absatz 5 hinreichend zu desinfizieren, oder
2.
durch chemische Stoffe in Konzentrationen verunreinigt ist, die eine akute Schädigung der menschlichen Gesundheit erwarten lassen.
Die Unterbrechung des Betriebes und die Wiederinbetriebnahme der in einem Wasserversorgungsgebiet betroffenen Wasserversorgungsanlage haben unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen. Von den Sätzen 1 und 2 kann bei gleichzeitiger Verwendungseinschränkung des Trinkwassers nur dann abgewichen werden, wenn dies erforderlich ist, um die öffentliche Sicherheit aufrechtzuerhalten.

(4) Das Gesundheitsamt ordnet bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in den §§ 5 und 6 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen unverzüglich an, dass unverzüglich die notwendigen Maßnahmen zur Wiederherstellung der Trinkwasserqualität getroffen werden und dass deren Durchführung vorrangig ist. Die Dringlichkeit dieser Maßnahmen richtet sich nach dem Grad der Gefährdung der menschlichen Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit. In einem Zeitraum von 16 Wochen nach der Inbetriebnahme einer neu errichteten Trinkwasser-Installation sind wegen einer Überschreitung der Grenzwerte für die Parameter Blei, Kupfer oder Nickel keine Maßnahmen nach Satz 1 zu treffen, wenn die gemessene Konzentration nicht höher als das Doppelte des betreffenden Grenzwertes in Anlage 2 Teil II ist.

(5) Bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in § 7 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen ordnet das Gesundheitsamt Maßnahmen zur Wiederherstellung der Qualität des Trinkwassers an. Das Gesundheitsamt kann nach Prüfung im Einzelfall von der Anordnung von Maßnahmen absehen, wenn eine Schädigung der menschlichen Gesundheit nicht zu besorgen ist und Auswirkungen auf die eingesetzten Materialien nicht zu erwarten sind. Das Gesundheitsamt legt fest, bis zu welchem Wert und für welchen Zeitraum die Nichteinhaltung oder Nichterfüllung geduldet wird. Die Absätze 8 und 9 bleiben unberührt.

(5a) Bei Überschreitung der in Anlage 3a Teil I festgelegten Parameterwerte für radioaktive Stoffe in einem Wasserversorgungsgebiet prüft die zuständige Behörde, ob das Vorhandensein radioaktiver Stoffe im Trinkwasser ein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt, das ein Handeln erfordert. Bei Vorliegen eines solchen Gesundheitsrisikos ordnet sie die erforderlichen Maßnahmen an. Absatz 1 Satz 2 bis 4, Absatz 2, Absatz 3 Satz 1, 3 und 4 sowie § 10 Absatz 8 gelten entsprechend.

(6) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass in einem Wasserversorgungsgebiet Mikroorganismen oder chemische Stoffe vorkommen, die eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen und für die in den Anlagen 1 und 2 kein Grenzwert aufgeführt ist, legt das Gesundheitsamt unter Beachtung von § 5 Absatz 1 und § 6 Absatz 1 fest, bis zu welchen Konzentrationen und für welchen Zeitraum diese Mikroorganismen oder chemischen Stoffe im Trinkwasser enthalten sein dürfen. Absatz 7 bleibt unberührt.

(7) Werden Tatsachen bekannt, wonach eine Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in den §§ 5 bis 7 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen auf die Trinkwasser-Installation oder deren unzulängliche Instandhaltung zurückzuführen ist, so ordnet das Gesundheitsamt an, dass

1.
geeignete Maßnahmen zu ergreifen sind, um die aus der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung möglicherweise resultierenden gesundheitlichen Gefahren zu beseitigen oder zu verringern, und
2.
die betroffenen Verbraucher über mögliche, in ihrer eigenen Verantwortung liegende zusätzliche Maßnahmen oder Verwendungseinschränkungen des Trinkwassers, die sie vornehmen sollten, angemessen zu informieren und zu beraten sind.
Bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e, die nicht im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit betrieben werden, kann das Gesundheitsamt dies anordnen. Zu Zwecken des Satzes 1 hat das Gesundheitsamt den Unternehmer oder den sonstigen Inhaber der Anlage der Trinkwasser-Installation über mögliche Maßnahmen zu beraten.

(8) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass der in Anlage 3 Teil II festgelegte technische Maßnahmenwert in einer Trinkwasser-Installation überschritten wird, und kommt der Unternehmer oder der sonstige Inhaber der verursachenden Wasserversorgungsanlage seinen Pflichten nach § 16 Absatz 7 nicht nach, fordert das Gesundheitsamt diesen auf, diese Pflichten zu erfüllen. Kommt der Unternehmer oder der sonstige Inhaber der Wasserversorgungsanlage seinen Pflichten auch nach der Aufforderung durch das Gesundheitsamt nicht fristgemäß und vollständig nach, prüft das Gesundheitsamt, ob und in welchem Zeitraum Maßnahmen zum Gesundheitsschutz erforderlich sind, und ordnet diese gegebenenfalls an. Befugnisse des Gesundheitsamtes aus § 20 bleiben unberührt.

(9) Für Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c gelten die Absätze 1 bis 5 sowie 6 und 7 entsprechend. Bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in § 6 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen kann das Gesundheitsamt nach Prüfung im Einzelfall und nach Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde oder einer von dieser benannten Stelle von der Anordnung von Maßnahmen absehen, soweit eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit ausgeschlossen werden kann. Das Gesundheitsamt legt fest, bis zu welchem Wert und für welchen Zeitraum die Nichteinhaltung oder Nichterfüllung geduldet wird.

Tenor

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen drei Bescheide des Gesundheitsamtes des Beklagten, mit dem für die drei Wasserversorgungsanlagen der Klägerin (u.a.) jeweils der Einbau einer Filteranlage und bis dahin die wöchentliche Untersuchung des Trinkwassers auf Escherichia coli, Enterokokken und Coliforme Bakterien angeordnet wurde.

Die Klägerin betreibt die drei Wasserversorgungsanlagen „L …“ (für die Ortsteile ..., ... und ...), „... (für die Ortsteile K …, Lindbergmühle, Lu …, O … und Sch …) sowie „Sp …“ (für den gleichnamigen Ortsteil).

Mit Schreiben vom 15. Oktober 2013 hörte das Landratsamt die Klägerin zu ihrer Absicht, für die drei Wasserversorgungsanlagen Bescheide mit der Forderung nach einer Desinfektionsanlage und Filteranlage zu erlassen, an. Die Klägerin nahm hierzu dahingehend Stellung, dass der Bau- und Finanzausschuss der Klägerin nach Einholung von Informationen einer Fachfirma zu dem Entschluss gekommen sei, dass der Einbau einer UV-Anlage gesundheitlich einwandfreies Wasser gewährleisten könne. Die Gemeinde erhalte seit 2013 Stabilisierungshilfen vom Freistaat Bayern und sei deshalb verpflichtet, auch im Bereich der Pflichtaufgaben alle Möglichkeiten der Kostenreduzierung auszuschöpfen. Deshalb sei sie nicht bereit, alle drei Wasserversorgungsanlagen zusätzlich mit Ultrafiltrationsanlagen auszustatten.

Mit Bescheid vom 6. Mai 2014 verpflichtete der Beklagte die Klägerin, das Wasser aus der Wasserversorgungsanlage L … vor seiner Abgabe kontinuierlich einer den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Aufbereitung (Filtration) und Desinfektion durch Einbau einer entsprechenden Aufbereitungs- und Desinfektionsanlage bis zum 31. Mai 2015 zu unterziehen. Dazu dürften nur Aufbereitungsstoffe und Aufbereitungsverfahren verwendet werden, die gemäß § 11 Trinkwasserverordnung (TrinkwV) vom Umweltbundesamt veröffentlicht worden seien (Ziff. 1). Bis zur Erfüllung der Nr. 1 sei im Bereich des Verteilungsnetzes (Ortsnetzprobe) wöchentlich hinsichtlich der mikrobiologischen Parameter Escherichia coli, Enterokokken und Coliforme Bakterien das Wasser untersuchen zu lassen. Die Befunde seien dem Landratsamt R … - Gesundheitsamt - jeweils unaufgefordert vorzulegen (Ziff. 2). In Ziff. 3 des Bescheides wurde angeordnet, dass die Sammelschächte 1, 2 und 3 nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik bis zum 31. Mai 2017 zu sanieren seien. In Ziff. 4 wurde festgestellt, dass die Anordnungen in Ziff. 1 bis 3 des Bescheides kraft Gesetzes sofort vollziehbar seien, in Ziff. 5 wurden die Kosten des Verfahrens der Klägerin auferlegt und eine Gebühr von 150,00 EUR festgesetzt. In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Trinkwasserversorgungsanlage L … eine unsichere Wasserversorgungsanlage sei. In den Jahren 2002, 2011, 2012 und 2013 sei es zu mikrobiologischen Grenzwertüberschreitungen bei der Untersuchung des Wassers gekommen. Die Befunde vom 21. Juli 2011 hätten sowohl eine mikrobiologische Verunreinigung des Rohwassers wie des Reinwassers gezeigt (Rohwasserquelle 1 bis 4 (Mischprobe): Escherichia coli 2 KBE (Koloniebildende Einheiten)/100 ml; Coliforme Bakterien 4 KBE/100 ml; Rohwasserquelle 5 (Schrederbrunnen): Coliforme Bakterien 1 KBE/100 ml; Reinwasser Hochbehälter: Coliforme Bakterien 2 KBE/100 ml). Die Nachuntersuchung des Rohwassers der Quelle 1 bis 4 (Mischprobe) vom 25. Juli 2011 habe eine mikrobiologische Verunreinigung mit Coliformen Bakterien von 1 KBE/100 ml ermittelt. Bei Untersuchung des Rohwassers Quelle 1 bis 4 (Mischprobe) vom 5. Juli 2012 seien mikrobiologische Verunreinigungen von 1 KBE/100 ml Escherichia coli und 2 KBE/100 ml von Coliformen Bakterien festgestellt worden. Am 22. Juli 2013 sei das Reinwasser (Ortsnetzprobe) wegen 2 KBE/100 ml Coliformen Bakterien beanstandet worden. In einer Trinkwasserprobe, die das Gesundheitsamt am 23. September 2013 entnommen habe, sei eine Überschreitung des mikrobiologischen Grenzwertes für Coliforme Bakterien in Höhe von 1 KBE/100 ml festgestellt worden.

Darüber hinaus seien an der Messstelle Hochbehälter L … im Zeitraum 2004 bis 2013 regelmäßig Trübungswerte deutlich über 0,2 Trübungseinheiten (NTU) gemessen worden. Als Mittelwert habe sich für den Zeitraum ein Wert von 0,31 NTU, als Median ein Wert von 0,27 NTU ergeben.

Der Erlass des Bescheides stütze sich auf § 39 Abs. 2 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) i.V.m. § 5 Abs. 2, § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 4, 5, § 17 Abs. 1 und § 20 Abs. 1 Nr. 3 TrinkwV. Nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 IfSG habe die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung der Vorschriften der Trinkwasserverordnung sicherzustellen. Das Trinkwasser aus der Wasserversorgungsanlage L* … habe mehrmals nicht den Anforderungen des § 5 Abs. 2 TrinkwV und § 7 Abs. 1 TrinkwV und der in den Anlagen 1 und 3 festgesetzten Grenzwerte entsprochen. Gemäß § 17 Abs. 1 TrinkwV seien Trinkwasserversorgungsanlagen mindestens nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu planen, zu bauen und zu betreiben. Nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik (DIN 2001-1:2006-10; DVGW Arbeitsblatt W 290) und den Empfehlungen des Umweltbundesamtes (Empfehlung zur Vermeidung von Kontaminationen des Trinkwassers mit Parasiten) sei das Rohwasser mit Trübungswerten über 0,2 vor einer Desinfektion aufzubereiten. Dabei sei ein geeignetes partikelentfernendes Verfahren (Filtration) einzusetzen. Das gewählte Verfahren müsse bei Anwendung in der konkreten Situation gewährleisten, dass ständig Trübungswerte kleiner bzw. gleich 0,2 NTU erreicht würden. Im Trinkwasser der Wasserversorgungsanlage L* … seien regelmäßig Trübungswerte über 0,2 NTU festgestellt worden, sodass vor einer Desinfektion ein geeignetes, den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechendes Partikel entfernendes Verfahren (Filtration) einzusetzen sei. Dadurch könne die intermittierende mikrobiologische Belastung im Trinkwasser der unsicheren Wasserversorgungsanlage L* …, welche eine permanente Gesundheitsgefährdung darstelle, vermieden werden. Die geforderten Maßnahmen seien angemessen. Die allgemein anerkannten Regeln der Technik seien Mindeststandards zur Vermeidung und Abwehr von Gefahren für die menschliche Gesundheit. Nachdem bei Begehungen in den Jahren 2011 und 2013 neben baulichen Mängeln der Wasserversorgungsanlage L* … auch festgestellt worden sei, dass die Quellen nicht nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gefasst seien, bestehe die erhöhte Gefahr einer mikrobiologischen Verunreinigung des Trinkwassers. Diese werde dadurch verstärkt, dass die Böden des bayerischen Waldes aufgrund ihrer geologischen Beschaffenheit eine unzureichende Bodenfilterwirkung aufwiesen. Gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 3 TrinkwV könne das Gesundheitsamt unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zum Schutz der menschlichen Gesundheit anordnen, dass der Unternehmer oder sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage Trinkwasseruntersuchungen nach § 14 TrinkwV in kürzeren als den in dieser Vorschrift genannten Abständen durchführe oder durchführen zu lassen habe. Durch die geforderte erhöhte Untersuchungsfrequenz könnten Keimeintragungen schneller erkannt werden und Gegenmaßnahmen zeitnah erfolgen.

Am gleichen Tag erließ das Landratsamt einen im Wesentlichen gleichlautenden Bescheid für die Wasserversorgungsanlage L* …m* … Die Ziffern 1 und 2 dieses Bescheides entsprechen den Ziffern 1 und 2 des Bescheides für die Wasserversorgungsanlage L* … In Ziffer 3 wird angeordnet, dass der Sammelschacht 4 (Quelle 4) nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik bis zum 31. Mai 2017 zu sanieren sei. Die Ziffern 4 und 5 entsprechen wiederum dem Bescheid für die Wasserversorgungsanlage L* … In der Begründung des Bescheides wird ausgeführt, dass die Trinkwasserversorgungsanlage L* …m* … eine unsichere Wasserversorgungsanlage sei. In den Jahren 2003, 2006, 2007 und 2011 sei es zu mikrobiologischen Grenzwertüberschreitungen bei den Untersuchungen des Wassers dieser Wasserversorgungsanlage gekommen. Im Jahr 2006 sei es bei sieben Proben des Reinwassers bzw. des Rohwassers zu einer Verunreinigung mit Coliformen Bakterien gekommen. Gleiches gelte für Trinkwasserproben, die am 11. Dezember 2006 entnommen worden seien. Im Jahr 2007 sei bei einer aus dem Rohwasser entnommenen Probe der Grenzwert für Coliforme Bakterien überschritten gewesen. Im Jahr 2011 seien am 21. Juli bei einer aus dem Rohwasser entnommenen Mischprobe 3 KBE/100 ml Coliforme Bakterien festgestellt worden. An der Messstelle Hochbehälter L* …gm* … seien im Zeitraum 2004 - 2014 regelmäßig Trübungswerte deutlich über 0,2 Trübungseinheiten (NTU) gemessen worden. Als Mittelwert habe sich für den Zeitraum ein Wert von 0,28 NTU, als Median ein Wert von 0,23 NTU ergeben. Die übrige Begründung deckt sich mit dem Bescheid für die Wasserversorgungsanlage L* …

Ebenfalls am 6. Mai 2014 erließ der Beklagte einen im Wesentlichen gleichlautenden Bescheid für die Wasserversorgungsanlage Sp* … Seine Ziffern 1 und 2 entsprechen wörtlich den entsprechenden Ziffern der anderen beiden Bescheide. In Ziffer 3 wird angeordnet, dass der Hochbehälter und der Sammelschacht 3 der Wasserversorgungsanlage Sp* … nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik bis zum 31. Mai 2017 zu sanieren seien. Die Ziffern 4 und 5 entsprechen wiederum dem Bescheid für die Wasserversorgungsanlage L* … In der Begründung wird ausgeführt, dass die Trinkwasserversorgungsanlage Sp* … eine unsichere Wasserversorgungsanlage sei. In den Jahren 2005 und 2008 sei es zu mikrobiologischen Grenzwertüberschreitungen bei den Untersuchungen des Wassers dieser Wasserversorgungsanlage gekommen. Im Jahr 2005 sei es bei fünf entnommenen Proben des Rohwassers bzw. des Reinwassers in fünf Fällen zu einer Verunreinigung mit Coliformen Bakterien (1 bzw. 2 KBE/100 ml) und in einem Fall zu einer Verunreinigung mit Escherichia coli (1 KBE/100 ml) gekommen. Im Jahr 2008 sei bei zwei Proben aus dem Rohwasser jeweils eine Verunreinigung mit Coliformen Bakterien (einmal 3 KBE/100 ml und einmal 12 KBE/100 ml) festgestellt worden. An der Messstelle Hochbehälter Sp* … seien im Zeitraum 2004 bis 2014 regelmäßig Trübungswerte deutlich über 0,2 Trübungseinheiten (NTU) gemessen worden. Als Mittelwert habe sich für den Zeitraum ein Wert von 0,26 NTU, als Median ein Wert von 0,21 NTU ergeben. Die Begründung des Bescheids deckt sich wiederum mit der der anderen beiden Bescheide.

Hiergegen erhob die Klägerin fristgerecht Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg, mit der sie sich gegen die Anordnung einer Filtration in der jeweiligen Ziffer 1 der Bescheide und den wöchentlichen Beprobungsturnus (anstatt eines zweiwöchigen Turnus) wendete. Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 30. April 2015, auf das hinsichtlich der Einzelheiten Bezug genommen wird, ab.

Die Klägerin beantragte fristgerecht die Zulassung der Berufung. Während des laufenden Zulassungsverfahrens hörte der Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 14. Dezember 2015 zu seiner Absicht an, bis zur Erfüllung der im Bescheid vom 6. Mai 2014 angeordneten „Auflage“ die Versorgung mit Waldwasser zum Schutz der Bevölkerung im Bereich der Wasserversorgungsanlage L* … anzuordnen. Die im Bescheid vom 6. Mai 2014 für die Wasserversorgung L* … angeordneten Maßnahmen seien gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 16 Abs. 8 und § 39 Abs. 2 Satz 2 IfSG kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Die Gemeinde habe hiergegen zwar Klage eingelegt, aber keinen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Der Bescheid sei daher bezüglich des (von der Klägerin nicht angefochtenen) Einbaus einer Desinfektionsanlage bestandskräftig und bezüglich des Einbaus einer Filtration sofort vollziehbar. Laut Meldung der Gemeinde vom 18. September 2015 sei es bei der Wasserversorgung L* … zu einer mikrobiologischen Verunreinigung im Reinwasser nach UV-Anlage gekommen. Die Gemeinde habe am 23. September auf Anfrage des Landratsamts erklärt, dass bei der Wasserversorgung L* … mit dem Einbau einer entsprechenden Aufbereitung (Filtration) bis zur Entscheidung des BayVGH über die Zulassung der Berufung abgewartet werde. Der Rechtsanwalt der Gemeinde habe mit Schreiben vom 22. Dezember 2015 an den BayVGH mitgeteilt, dass die Gemeinde im Hochbehälter L* … nicht nur keine Filtration, sondern auch keine UV-Anlage eingebaut habe. Die Gemeinde habe im Schreiben vom 23. September 2015 verschwiegen, dass bei der Wasserversorgungsanlage L* … noch keine den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechende Desinfektionsanlage eingebaut worden sei. Sie habe die vollziehbare Anordnung zum Einbau einer Desinfektionsanlage nicht befolgt. Eine den Regeln der Technik entsprechende Wasserversorgung aus der Wasserversorgungsanlage L* … sei daher derzeit nicht gegeben. Dies werde aktuell durch zwei mikrobiologisch belastete Befunde aus der Kalenderwoche 50 belegt.

Die Klägerin nahm hierzu mit E-Mail vom 18. Dezember 2015 dahingehend Stellung, dass der Einbau einer UV-Anlage in den Hochbehälter L* … bisher zurückgestellt worden sei, da im Fall der Installation der zusätzlichen Filtration der Platz im Hochbehälter nicht mehr reiche und sich damit erhebliche Mehraufwendungen für bauliche Erweiterungen ergäben. Bisher sei auch nicht klar gewesen, ob in den Hochbehälter L* … weiter investiert werde oder die Wasserversorgung ausschließlich über Fernwasser erfolgen solle. Diese Option sei mittlerweile vom Tisch. Der Gemeinderat habe daher beschlossen, dass unverzüglich eine UV-Anlage in den Hochbehälter eingebaut werde. Dies sei am 16. Dezember 2015 beschlossen worden. Im Jahr 2015 sei es bei der Wasserversorgung L* … trotz wöchentlicher Beprobung und ohne vorgeschaltete UV-Anlage zu lediglich drei geringfügigen Befunden von Coliformen Bakterien gekommen (16.2.2015, 17.9.2015 und 8.12.2015). Bei der jeweiligen Nachuntersuchung hätten in zwei Fällen keine Bakterien mehr nachgewiesen werden können. In der Nachuntersuchung am 11. Dezember 2015 habe festgestellt werden können, dass die geringe bakterielle Belastung ihren Ursprung in der Quelle 4 gehabt habe. Bereits im Jahr 2014 habe bei einer Nachuntersuchung im Juli festgestellt werden können, dass ein Bakterienbefund aus den Quellen 2 und 4 gestammt habe. Deshalb seien diese beiden Quellen im Juli 2014 vom Netz genommen worden. Aus Wasserknappheit habe man im Sommer 2015 beschlossen, diese beiden Quellen vorübergehend wieder ans Netz zu nehmen. Die geringfügige Belastung des Trinkwassers in der Probe vom 8. Dezember 2015 stamme mit hoher Wahrscheinlichkeit aus diesen beiden Quellen, weshalb die Quellen 2 und 4 unverzüglich von der Wasserversorgung abgekoppelt worden seien. Die UV-Anlage werde in den Hochbehälter L* … so schnell wie möglich installiert. Dies werde voraussichtlich bis Februar 2016 möglich sein. Die wöchentliche Beprobung gewährleiste eine engmaschige Kontrolle, sodass die beabsichtigte Anordnung, die Wasserversorgung auf Fernwasser umzustellen, vollkommen überzogen sei.

Der Beklagte erwiderte hierauf mit Schreiben vom 23. Dezember 2015 (ohne Rechtsbehelfsbelehrung:), dass der Klägerin aufgrund der mikrobiologisch belasteten Befunde und ihrer Einlassung im Anhörungsverfahren die Erfüllung folgender „Auflagen“ auferlegt werde: Die Quellen 2 und 4 der Wasserversorgungsanlage L* … seien bis zur Erfüllung der Nr. 1 des Bescheides vom 6. Mai 2014 dauerhaft von der Wasserversorgung abzukoppeln. Die Nutzung der Quellen 2 und 4 könne erst nach Rücksprache mit dem Gesundheitsamt R* … wieder erfolgen (1. Spiegelstrich). Die Nr. 1 des Bescheides vom 6. Mai 2014 sei bis zum 29. Februar 2016 vollumfänglich umzusetzen. In diesem Zusammenhang sei bis zum 31. Januar 2016 dem Gesundheitsamt eine Sachstandsmitteilung zu geben (2. Spiegelstrich). Die wöchentliche Beprobung gemäß Nr. 2 des Bescheides vom 6. Mai 2014 sei fortzuführen und die Befunde dem Gesundheitsamt unaufgefordert vorzulegen (3. Spiegelstrich). Beim Wiederauftreten von mikrobiologischen Belastungen seien die verbliebenen Quellen unverzüglich von der Wasserversorgung abzukoppeln und nurmehr Wasser der Wasserversorgung Bayerischer Wald (Fernwasser) einzuspeisen (4. Spiegelstrich). Weiter werde darauf hingewiesen, dass in den Wasserversorgungsanlagen L* …m* … und Sp* … bislang keine Anlagen zur Aufbereitung gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik installiert worden seien. Damit seien die diesbezüglichen Nrn. 1 der Bescheide vom 6. Mai 2014 nicht vollumfänglich erfüllt. Da zur Aufschiebung des Einbaus einer Aufbereitungsanlage keine Rechtsmittel eingelegt worden seien, sei eine Umsetzung der Nrn. 1 der Bescheide vom 6. Mai 2014 für die Wasserversorgungsanlagen L* …m* … und Sp* … bis zum 29. Februar 2016 vorzunehmen (5. Spiegelstrich).

Mit Schreiben vom 8. April 2016 teilte die Klägerin dem Gesundheitsamt des Beklagten mit, dass in der Wasserversorgungsanlage L* … im Hochbehälter L* … in der Zeit vom 29. Februar bis zum 1. März 2016 die geforderte UV-Anlage eingebaut worden sei. Die Inbetriebnahme sei am 14. März 2016 erfolgt. Im Hochbehälter L* …m* … der Wasserversorgungsanlage L* …m* … sei die UV-Anlage zwischen 24. und 25. Februar 2015 eingebaut worden. Die vorläufige Inbetriebnahme sei am 4. März 2015 erfolgt. Nach dem Einbau einer Probenahmeeinheit am 16. März 2015 seien die Rohrleitungen im Hochbehälter desinfiziert worden. Die endgültige Inbetriebnahme sei am 1. Mai 2015 erfolgt. Bei der Wasserversorgungsanlage Sp* … sei die UV-Anlage im Hochbehälter in der Zeit zwischen 26. Februar und 2. März 2015 eingebaut worden. Die vorläufige Inbetriebnahme sei am 4. März 2015 erfolgt, am 16. März 2015 seien die Rohrleitungen im Hochbehälter desinfiziert worden. Am 20. April 2015 sei ein Magnetventil eingebaut worden, damit im Falle einer Störung der UV-Anlage kein Wasser in die Kammer fließen könne. Die endgültige Inbetriebnahme sei am 1. Mai 2015 erfolgt. Eine Aufbereitungsanlage (Filtration) sei bei keiner der Wasserversorgungsanlagen bisher eingebaut worden. Die Quellen 2 und 4 der Wasserversorgungsanlage L* … seien weiterhin von der Wasserversorgung abgekoppelt.

Mit Beschluss vom 7. Juli 2016 ließ der Senat die Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg zu.

Im Berufungsverfahren beantragt die Klägerin:

1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 30. April 2015 wird aufgehoben.

2. Die Bescheide des Landratsamts R* … - Gesundheitsamt - vom jeweils 6. Mai 2014 betreffend die Wasserversorgungsanlagen „Sp* …“, „L* …m* …“ und „L* …“ werden insoweit aufgehoben, als in den jeweiligen Ziffern 1 zusätzlich zur Verpflichtung des Einbaus einer Desinfektionsanlage auch eine Filtration und in den jeweiligen Ziffern 2 die Untersuchung des Wassers bis zur Erfüllung der Verpflichtungen aus den Ziffern 1 in einem nur wöchentlichen anstelle eines zweiwöchentlichen Abstandes gefordert werden.

Die Klägerin gehe aufgrund tatsächlicher Sachverhalte davon aus, dass die zusätzliche Anordnung der Filtration vor der UV-Desinfektion nicht notwendig sei. Wasser könne nur dann als mikrobiell belastet angesehen werden, wenn permanent oder in signifikanter Zahl Keime darin festgestellt würden, was hier nicht der Fall sei. Das DVGW-Arbeitsblatt W 290 gehe erst bei Nachweisen von 10 Escherichia coli bzw. 100 Coliformen Bakterien pro 100 ml von einer hohen Belastung aus (S. 8, Nr. 5.2). Seit Beginn der wöchentlichen Beprobung sei ein einziges Mal am Hochbehälter L* … ein Keimbefund festgestellt worden (8.7.2014). Nachuntersuchungen hätten ergeben, dass dieser Befund den Quellen 2 und 4 zuzuordnen gewesen sei. Gleichzeitig seien die Quellen 2 und 4 vom Netz abgekoppelt worden. Im Zeitraum 22. Mai 2014 bis 30. Juni 2015 seien insgesamt 171 Probenahmen veranlasst worden, bei denen in exakt 11 Proben Coliforme Bakterien festgestellt worden seien mit einer maximalen Anzahl von 3/100 ml. Escherichia coli seien nur in der genannten Probe vom 8. Juli 2014 festgestellt worden. Es sei daher verfehlt, unter diesen Umständen von einer mikrobiellen Belastung des Rohwassers zu sprechen, umso mehr, als seit dem Einbau der UV-Anlagen trotz weiterhin wöchentlicher Beprobung keinerlei Keime mehr nachgewiesen worden seien. Das Verwaltungsgericht begründe die Notwendigkeit der zusätzlich zur Desinfektion verlangten Vorfiltration damit, dass die Böden im Bayerischen Wald (kristalline Gesteinsschichten) eine geringe Rückhaltefähigkeit gegen Schadstoffe aller Art aufweisen würden. Dies erscheine bereits zweifelhaft. Daneben fehle es an einer Überlegung, auf welche Weise die ins Auge gefassten Schadstoffe in das Einzugsgebiet der gegenständlichen Wassergewinnung gelangen könnten, wenn dieses als Trinkwasserschutzgebiet ausgewiesen sei und die Gefährdungspotenziale der Besiedelung, Tierhaltung, Beweidung, Abwasserversickerung, Düngemittel, Ausbringung, etc. schlicht nicht bestünden. Es erscheine bereits bei laienhaften Verständnis ohne weiteres plausibel, dass eine Wassergewinnungsanlage wie die der Klägerin, die von Wasserströmen gespeist werde, die einer Verunreinigung nicht ausgesetzt seien, einer solchen vorzuziehen sei, die aufgrund diverser Risikopotenziale einer mehrstufigen Desinfektion/Reinigung bedürfe. Das Verwaltungsgericht habe sich mit dem eigentlichen Anlass der Verbescheidung, der ausweislich der Bescheidsgründe das Auftreten inakzeptabler Trübungswerte gewesen sei, nicht befasst, obwohl nachgewiesen worden sei, dass sich dieses Problem erledigt habe. Seit der Vorortmessung im Juli 2014 lägen die Trübungswerte des Rohwassers jeweils weit unter 0,2 NTU. Nach den technischen Regelungen (DIN 2001-1; 2006-10; DVGW Arbeitsblatt W 290) sei vorgesehen, dass Rohwasser mit Trübungswerten von über 0,2 NTU vor einer Desinfektion aufzubereiten sei. Nachdem die Werte nicht nur eingehalten, sondern im Durchschnitt um das zehnfache unterschritten würden, sei unverständlich, dass das Verwaltungsgericht diesen Gesichtspunkt völlig außen vor gelassen habe. Soweit die Entscheidungsgründe allgemein eine Desinfektion für sich gesehen nicht als ausreichend ansehen wollten, weil Krankheitserreger häufig in Aggregate und Schleim eingebettet seien, erscheine dies für den gegenständlichen Sachverhalt eine eher aus der Luft gegriffene Begründung. Abgesehen davon, dass diese Sichtweise die Bestimmungen in den technischen Regelwerken überflüssig machen würde, weil dann in jedem Falle immer eine Vorfiltration zu verlangen wäre, sei gerade aufgrund der umfassenden Schutzmaßnahmen betreffend des Wassereinzugsgebiets sichergestellt, dass solche Krankheitserreger gerade nicht im Rohwasser ankommen könnten, da vorauszusetzen wäre, dass Abwasser, das Faeces transportiere, mit dem Rohwasser in Berührung komme. Der Ansatz, das gegenständlich zu behandelnde Rohwasser in einer allgemeinen Art in Oberflächenwasser umzuqualifizieren (kein „Quellwasser im eigentlichen Sinne“), sei offenkundig nicht tragfähig. Es erscheine abenteuerlich, die begriffliche Unterscheidung zwischen Quell- und Oberflächenwasser daran festzumachen, welchen Weg das Wasser, das aus einer Quelle komme, im Einzelnen genommen habe, insbesondere wie tief etwa die Gesteinsschichten gelegen seien. Ein Quellwasser im eigentlichen Sinne gebe es in Abgrenzung zu einem Quellwasser im uneigentlichen Sinne nicht.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die angefochtenen Bescheide hätten keine kurzfristigen Sofortmaßnahmen zum Ziel, sondern ordneten eine umfassende Sanierung der veralteten Wasserversorgungsanlagen der Klägerin an. Durch die umfassende Sanierung entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik unter Beachtung des Multi-Barrieren-Prinzips und des Minimierungsgebotes sollte künftigen Verunreinigungen vorgebeugt und damit eine gesicherte und gesunde Trinkwasserversorgung nachhaltig sichergestellt werden (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 IfSG, § 20 Abs. 1 Nr. 5 TrinkwV). Die Anordnung präventiver Maßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit und zur Sicherstellung einer einwandfreien Beschaffenheit des Trinkwassers sei, wie die genannten Vorschriften zeigten, zulässig. Die Klägerin stütze sich maßgeblich darauf, dass seit Einbau der UV-Anlagen keine Grenzwertüberschreitungen bei den Trinkwasserbeprobungen des Reinwassers mehr aufgetreten seien. Dies reiche aber nicht aus, um die Besorgnis einer Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger auszuschließen. Die Argumentation der Klägerin lasse insbesondere außer Acht, dass gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 TrinkwV die Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser mindestens nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu planen, zu bauen und zu betreiben seien. Die etwaige Notwendigkeit einer Aufbereitung (Filtration) ergebe sich somit keineswegs allein aus den gemessenen Trinkwasserparametern. Entscheidend seien auch die im konkreten Einzelfall zu berücksichtigenden hydrogeologischen Gegebenheiten des Wassergewinnungsgebietes, insbesondere die Deckschichten und die Filterung des Bodens, die Struktur der Wassergewinnungsanlagen sowie deren Herstellung nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Um die Anforderungen des § 4 TrinkwV erfüllen zu können, sei für eine sichere Trinkwasserversorgung ein Multi-Barrieren-System erforderlich, welches die örtlichen Gegebenheiten des Trinkwassergebietes und die nachfolgenden Anlagen berücksichtigen müsse. Die hinteren Glieder der Kette des Multi-Barrieren-Systems müssten umso stärker ausgebildet sein, je schwächer bzw. unsicherer die vorderen Glieder seien. Hier böten die natürlichen Barrieren nur einen geringen Schutz vor Verunreinigungen des Roh- bzw. Trinkwassers. Zwar seien Trinkwasserschutzgebiete ausgewiesen worden, jedoch ließen sich dadurch Keimeintragungen in den Grundwasserleiter nicht generell ausschließen. Trinkwasserschutzgebiete sollten die Gefährdung des Trinkwasservorkommens durch menschliche Einflüsse zwar so gering wie möglich halten, es handele sich dabei aber nicht um sterile Gebiete. Ausschlaggebend für die Sicherung des Grundwasserleiters seien einerseits die vorliegenden Deck- und Filterschichten, die im hydrogeologischen Teilraum Bayerischer Wald nur sehr gering ausgebildet seien. Zum anderen sei zu berücksichtigen, dass Einträge in den Grundwasserleiter dann erhöht würden, wenn die Quellen nicht nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gefasst seien. Dies sei bei fast allen Quellen der drei Wasserversorgungsanlagen der Klägerin nachweislich und unbestritten der Fall. Die Erschließung und Fassung von Quellen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik sei ein grundsätzliches Erfordernis einer zentralen Wasserversorgung, da dadurch das Rohwasser durch äußere Einwirkung, wie z.B. das Eindringen von Oberflächenwasser, besser geschützt sei. Nachdem diese Grundvoraussetzungen nicht erfüllt seien, bestehe von vornherein eine erhöhte Gefahr einer Verunreinigung des Roh- bzw. Trinkwassers. Das Vorhandensein von oberflächennahen Grundwasservorkommen werde in den Gutachten des Wasserwirtschaftsamtes Deggendorf für die Wasserrechtsverfahren bestätigt. Nachdem somit die Grundvoraussetzungen für eine ausreichende natürliche Filtration des Wassers fehlten sei eine Filtrationsstufe vor Durchführung einer Desinfektion notwendig. Hierdurch solle das Rohwasser von Partikeln, zu denen auch Krankheitserreger gehörten, befreit werden, sodass die nachfolgende Desinfektion sicher erfolgen könne. Bei den Wasserversorgungen der Klägerin komme erschwerend hinzu, dass intermittierend mikrobiologische Belastungen des Wassers festgestellt worden seien. Soweit die Klägerin vortrage, dass durch den Einbau von UV-Anlagen zur Desinfektion des Wassers in allen drei Wasserversorgungsanlagen eine ausreichende Sicherheit vorliege, begründe sie dies ausschließlich damit, dass seit dem Einbau in den Reinwasseruntersuchungen keine Grenzwertüberschreitungen mehr festgestellt worden seien. Dieser Umstand allein sei jedoch nicht geeignet, die erforderliche Trinkwassersicherheit nachzuweisen. Ein spezifischer Indikatorkeim, der das Vorkommen bzw. die Abwesenheit von Seuchenparasiten im Rohwasser ausreichend sicher belegen könne, sei nicht bekannt. Ein negatives Untersuchungsergebnis bei oberflächenbeeinflusstem Grundwasser, welches wiederholt Fäkalienindikatoren aufweise, wie hier der Fall, vermöge das Vorhandensein von Parasiten jedenfalls nicht sicher auszuschließen. Dies werde auch durch Beispiele aus Trinkwasserversorgungsanlagen von anderen Gemeinden im Landkreis R* … bestätigt. Trotz funktionstüchtiger UV-Anlagen hätten mikrobiologische Verunreinigungen nach stattgehabter UV-Desinfektion festgestellt werden können. Eine alleinige UV-Desinfektionsanlage sei für die Sicherheit des Trinkwassers nicht ausreichend (wird ausgeführt). Nach dem Minimierungsgebot solle die Konzentration so niedrig gehalten werden, wie dies nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik mit vertretbarem Aufwand möglich sei. Hier sei eine Filtration vor Desinfektion notwendig und auch mit vertretbarem Aufwand möglich. Der Einbau sei aus präventiven Gründen notwendig. Nach § 37 IfSG und § 4 TrinkwV müsse Wasser für den menschlichen Gebrauch so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss und Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, nicht zu besorgen sei. Ausgehend vom hohen Gut der menschlichen Gesundheit und der damit verbundenen Notwendigkeit reinen Trinkwassers sei der Begriff „nicht zu besorgen“ eng auszulegen. Demnach sei eine Gesundheitsgefährdung zu besorgen und ein behördliches Einschreiten geboten, wenn die Möglichkeit des Schadenseintritts aufgrund der Erkenntnisse und Erfahrungen, sei es auch bei außergewöhnlichen Umständen, nach der menschlichen Erfahrung nicht als unwahrscheinlich anzusehen sei. Dies sei hier der Fall.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Akten des behördlichen und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 17. Mai 2018 Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet. Die Bescheide des Beklagten vom 6. Mai 2014 sind, soweit sie von der Klägerin mit der Anfechtungsklage angegriffen worden sind, im maßgeblichen Zeitpunkt rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Das Verwaltungsgericht hat die Klage daher im Ergebnis zu Recht abgewiesen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Berufung ist zurückzuweisen.

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist ausweislich der beim Verwaltungsgericht und im Berufungsverfahren gestellten Anträge der Klägerin die Anfechtungsklage gegen die jeweilige Ziffer 1 der Bescheide vom 6. Mai 2014 bezüglich der Wasserversorgungsanlagen L* …, L* …m* … und S* … der Klägerin, soweit darin zusätzlich zu der von der Klägerin nicht angefochtenen UV-Desinfektionsanlage auch eine Filteranlage gefordert wird. Daneben ist Gegenstand des Verfahrens die Anfechtungsklage gegen die jeweilige Ziffer 2 der Bescheide, soweit darin eine Untersuchung des Trinkwassers in einem wöchentlichen statt einem zweiwöchigen Abstand verlangt wird. Darüber hinaus, also hinsichtlich der ebenfalls angeordneten Sanierung eines Hochbehälters und mehrerer Sammelschächte, sind die Bescheide nicht angegriffen.

Maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage hinsichtlich der Anfechtungsklage gegen Ziffer 1 der streitgegenständlichen Bescheide (soweit darin der Einbau einer Filteranlage gefordert wird) ist der 23. Dezember 2015. Grundsätzlich bestimmt sich im Verwaltungsprozess der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage nach dem materiellen Recht (BVerwG, U.v. 27.4.1990 - 8 C 87/88 - NVwZ 1991, 360, 1. Leitsatz; Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 113 Rn. 45). Den maßgeblichen Vorschriften der Trinkwasserverordnung ist jedoch keine Aussage zu entnehmen, auf welchen Zeitpunkt für die rechtliche Beurteilung einer auf diese gestützten Maßnahme abzustellen ist. Daher greift der prozessrechtliche Grundsatz, dass für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen ist (Schmidt in Eyermann, a.a.O., § 113 Rn. 45; vgl. zur TrinkwV auch BayVGH, U.v. 6.3.2018 - 20 B 17.1378 - juris Rn. 38).

Hier hat der Beklagte im Schreiben des Landratsamts vom 23. Dezember 2015 gegenüber der Klägerin neue, die streitgegenständlichen Bescheide vom 6. Mai 2014 ergänzende „Auflagen“ festgesetzt. Neben den im 1. und im 4. Spiegelstrich enthaltenen neuen Anordnungen, die von der Klägerin nicht angefochten wurden, findet sich im 2. Spiegelstrich eine Verlängerung der für die Umsetzung der Ziffer 1 des Bescheids vom 6. Mai 2014 dort gesetzten Frist für die Wasserversorgungsanlage L* … Im 5. Spiegelstrich findet sich wiederum eine erneute Fristsetzung für die Umsetzung der Nr. 1 der streitgegenständlichen Bescheide hinsichtlich der Wasserversorgungsanlagen L* …m* … und S* … Damit wurden die streitgegenständlichen Bescheide vom 6. Mai 2014 für alle drei Wasserversorgungsanlagen durch eine erneute Verwaltungsentscheidung modifiziert. Bei dem Schreiben vom 23. Dezember 2015 handelt es sich somit um die letzte Behördenentscheidung in dieser Sache. Auf dieses Datum ist damit für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblich abzustellen. Bei der in Ziffer 2 der streitgegenständlichen Bescheide angeordneten wöchentlichen Untersuchungspflicht handelt es sich dagegen um einen sogenannten Dauerverwaltungsakt, so dass insoweit zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage auf den Schluss der mündlichen Verhandlung des Senats abzustellen ist (vgl. Schmidt in Eyermann, a.a.O. Rn. 48 m.w.N.).

1. Die Anordnung in Ziffer 1 der Bescheide vom 6. Mai 2014, das Wasser aus den Wasserversorgungsanlagen der Klägerin vor seiner Abgabe kontinuierlich einer den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Aufbereitung (Filtration) zu unterziehen, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

a) Allerdings ist die Rechtsgrundlage dieser Anordnung entgegen der Begründung der Bescheide nicht § 39 Abs. 2 Nr. 1 IfSG i.V.m. § 5 Abs. 2, § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 4 und 5, § 17 Abs. 1 TrinkwV. Dies ist jedoch unschädlich, da das Berufungsgericht die Rechtmäßigkeit eines Bescheides grundsätzlich unter allen Gesichtspunkten prüft, unabhängig von einer etwa genannten Rechtsgrundlage (BVerwG, U.v. 27.1.1982 - 8 C 12/81 - BVerwGE 64, 356, 1. Leitsatz). Die Anordnungen können hier nämlich mit § 9 Abs. 4 bzw. 5 TrinkwV jeweils auf eine Befugnisnorm gestützt werden, deren Tatbestandsvoraussetzungen auch vorliegen.

Insoweit ist zunächst festzuhalten, dass die in den Bescheiden im Zusammenhang mit deren Rechtsgrundlage zitierten Bestimmungen der §§ 5 Abs. 2, 7 Abs. 1 und 17 Abs. 1 TrinkwV keine Befugnisnormen darstellen, sondern vielmehr materiell-rechtliche Anforderungen an Trinkwasser enthalten. Nach § 5 Abs. 2 TrinkwV dürfen im Trinkwasser die in der Anlage 1 Teil I festgelegten Grenzwerte für mikrobiologische Parameter nicht überschritten werden. Damit trifft die Bestimmung eine inhaltliche Vorgabe, die für jede Tätigkeit im Zusammenhang mit der Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung von Trinkwasser gilt (Rathke in Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, 170. Ergänzungslieferung, März 2018, § 5 TrinkwV, Rn. 18). Nach § 7 Abs. 1 TrinkwV müssen im Trinkwasser die in der Anlage 3 festgelegten Grenzwerte und Anforderungen für Indikator-Parameter eingehalten sein. Die in Anlage 3 Teil I bestimmten Grenzwerte stellen grundsätzlich nur Indikatoren für mögliche Qualitätsminderungen des Trinkwassers dar, müssen aber grundsätzlich uneingeschränkt eingehalten werden (vgl. Rathke in Zipfel/Rathke, a.a.O., § 7 Rn. 9). Auch insoweit liegt damit lediglich eine inhaltliche Anforderung vor. Gleiches gilt für § 17 Abs. 1 TrinkwV, der ebenfalls allein inhaltliche Anforderungen enthält (vgl. Rathke in Zipfel/Rathke, a.a.O., § 17 TrinkwV, Rn. 3) und der zuständigen Behörde selbst keine Eingriffsbefugnis eröffnet.

Der zuvorderst in den streitgegenständlichen Bescheiden genannte § 39 Abs. 2 Nr. 1 IfSG stellt zwar anders als die zunächst genannten Bestimmungen eine Befugnisnorm dar. Danach hat die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung der Vorschriften des § 37 Abs. 1 und 2 IfSG und von Rechtsverordnungen nach § 38 Abs. 1 und 2 IfSG sicherzustellen. Die Trinkwasserverordnung stützt sich in ihren maßgeblichen Teilen auf die Verordnungsermächtigung des § 38 Abs. 1 und 2 IfSG und dient nach § 38 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 IfSG der Umsetzung der in § 37 Abs. 1 und 2 IfSG geregelten Anforderungen an Wasser für den menschlichen Gebrauch bzw. Wasser, das in Gewerbebetrieben oder öffentlichen Bädern bereitgestellt wird (vgl. Rathke in Zipfel/Rathke, a.a.O., § 4 TrinkwV, Rn. 4, § 17 TrinkwV, Rn. 4). Damit kann diese Befugnisnorm grundsätzlich herangezogen werden, wenn es zur Einhaltung der materiellen Anforderungen der Trinkwasserverordnung einer behördlichen Anordnung bedarf. Allerdings enthält die Trinkwasserverordnung selbst sowohl hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzungen als auch hinsichtlich der einzelnen zu treffenden Maßnahmen spezielle Befugnisnormen, die sich insbesondere in den §§ 9, 10 und 20 TrinkwV finden. Würde auch im Anwendungsbereich dieser speziellen Eingriffsbefugnisse ein Rückgriff auf die allgemeine Befugnisnorm des § 39 Abs. 2 Nr. 1 IfSG möglich sein, so würden deren Tatbestandsanforderungen im Ergebnis ausgehebelt und leerlaufen. Daher ist grundsätzlich von einer Spezialität der Befugnisnormen der Trinkwasserverordnung auszugehen. Ein Rückgriff auf die allgemeine Befugnisnorm des § 39 Abs. 2 Nr. 1 IfSG ist wegen dieses Spezialitätsverhältnisses nur denkbar, soweit die Trinkwasserverordnung materielle Anforderungen an die Beschaffenheit von Wasser für den menschlichen Gebrauch aufstellt, ohne der zuständigen Behörde zu ihrer Durchsetzung eine entsprechende Eingriffsbefugnis zur Seite zu stellen. Nur in diesem Fall existiert keine speziellere, vorrangige Befugnisnorm, die die Anwendung des § 39 Abs. 2 Nr. 1 IfSG sperren würde (BayVGH, U.v. 6.3.2018 - 20 B 17.1378 - juris, Rn. 33).

Soweit der Beklagte im Berufungsverfahren als Rechtsgrundlage neben § 39 Abs. 2 Nr. 1 IfSG auch § 20 Abs. 1 Nr. 5 TrinkwV genannt und ausgeführt hat, dass Zielrichtung von Ziff. 1 der streitgegenständlichen Bescheide neben der Sicherstellung der einwandfreien Beschaffenheit des Trinkwassers auch die Anordnung präventiver Maßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit sei, ist anzumerken, dass § 20 Abs. 1 Nr. 5 (letzter HS) TrinkwV grundsätzlich eine geeignete Befugnisnorm für derartige Anordnungen darstellt. Danach kann das Gesundheitsamt, wenn es unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder zur Sicherstellung einer einwandfreien Beschaffenheit des Trinkwassers erforderlich ist, anordnen, dass der Unternehmer Maßnahmen zu treffen hat, die erforderlich sind, um künftigen Verunreinigungen vorzubeugen. Mit der 2. Änderungsverordnung zur Trinkwasserverordnung vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2562) wurde im letzten Satzteil („und um künftigen Verunreinigungen vorzubeugen“), das bisherige Wort „und“ in „oder“ geändert. Die amtliche Begründung (BR-DRs. 525/12, S. 28) führt hierzu aus, dass die bestehende Regelung gefordert habe, dass die Maßnahme sowohl erforderlich sei, um eine bestehende Verunreinigung zu beseitigen als auch um künftigen Verunreinigungen vorzubeugen. Mit der Änderung werde eine Ermächtigungsgrundlage für Maßnahmen geschaffen, die allein der Vorbeugung künftiger Verunreinigungen dienten. § 20 Abs. 1 Nr. 5 TrinkwV kann also nach der Änderung Rechtsgrundlage für allein präventive Maßnahmen sein (vgl. Rathke in Zipfel/Rathke, a.a.O., § 20 TrinkwV, Rn. 2b). Allerdings handelt es sich bei der Bestimmung um eine Ermessensvorschrift. Nachdem den streitgegenständlichen Bescheiden hinsichtlich der in den jeweiligen Ziff. 1 getroffenen Anordnungen aber keine Ermessenserwägungen zu entnehmen sind, können diese nicht rechtmäßig auf § 20 Abs. 1 Nr. 5 TrinkwV gestützt werden.

b) Die Anordnung, das Wasser aus der Wasserversorgungsanlage L* … vor seiner Abgabe kontinuierlich einer den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Aufbereitung (Filtration) zu unterziehen (Ziff. 1 des diesbezügl. Bescheids vom 6.5.2014), findet ihre Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 4 TrinkwV. Danach ordnet das Gesundheitsamt bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in den §§ 5 und 6 TrinkwV festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen unverzüglich an, dass unverzüglich die notwendigen Maßnahmen zur Wiederherstellung der Trinkwasserqualität getroffen werden und dass deren Durchführung vorrangig ist. Nach § 9 Abs. 4 Satz 2 TrinkwV richtet sich die Dringlichkeit der Maßnahme nach den Grad der Gefährdung der menschlichen Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit. Nach § 5 Abs. 2 TrinkwV dürfen im Trinkwasser die in Anlage 1 Teil I festgelegten Grenzwerte für mikrobiologische Parameter nicht überschritten werden. Der Grenzwert für Escherichia coli beträgt laut Anlage 1 Teil I der TrinkwV 0 (Koloniebildende Einheiten - KBE) pro 100 ml, für Enterokokken 0 KBE/100 ml. Diese Grenzwerte wurden am 8. Juli 2014 bei einer Probe überschritten, bei der konkret 16 KBE/100 ml Escherichia coli und 4 KBE/100 ml Enterokokken festgestellt wurden. Damit lagen die Tatbestandsvoraussetzungen für ein unverzügliches Einschreiten des Gesundheitsamts nach § 9 Abs. 4 TrinkwV vor.

Daran ändert es nichts, dass dieser Befund erst nach dem Erlass der streitgegenständlichen Bescheide am 6. Mai 2014 festgestellt wurde. Denn nach den obigen Ausführungen ist der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage aufgrund des nach Bescheidserstellung ergangenen Schreibens vom 23. Dezember 2015 dieser Tag.

Die Frage, ob daneben auch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Abs. 5 TrinkwV vorlagen, kann dahingestellt bleiben, da beide Befugnisnormen auf der Rechtsfolgenseite Maßnahmen zur Wiederherstellung der Trinkwasserqualität nach sich ziehen. Der Unterschied zwischen beiden Befugnisnormen liegt allein in der Dringlichkeit der Maßnahmen, die bei § 9 Abs. 4 TrinkwV zusätzlich vorliegt, niedergelegt in dem Tatbestandsmerkmal „unverzüglich“. § 9 Abs. 4 TrinkwV ist daher die grundsätzlich in die Rechte des Betreibers einer Wasserversorgungsanlage stärker eingreifende Befugnisnorm.

c) Für die Anordnung einer Filtrierung bei der Wasserversorgungsanlage der Klägerin L* …m* … liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Abs. 5 TrinkwV vor. Danach ordnet das Gesundheitsamt bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in § 7 TrinkwV festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen Maßnahmen zur Wiederherstellung der Qualität des Trinkwassers an. § 7 Abs. 1 TrinkwV verlangt, dass im Trinkwasser die in Anlage 3 festgelegten Grenzwerte und Anforderungen für Indikator-Parameter eingehalten sein müssen. Indikator-Parameter beziehen sich auf Stoffe und Faktoren, die im Falle einer Überschreitung der Grenzwerte selbst kein oder nur ein geringes gesundheitliches Risiko für den Verbraucher darstellen. Sie zeigen aber indirekt eingetretene Veränderungen der Wasserqualität an, die unter Umständen erhebliche Risiken mit sich bringen können (BR-Drs. 721/00, S. 37). Die Anlage 3 enthält in ihrem Teil I u.a. einen Grenzwert für Coliforme Bakterien im Trinkwasser. Dieser beträgt 0 KBE/100 ml. Daneben enthält die Anlage 3 im Teil I einen Grenzwert für die Trübung in Höhe von 1,0 Nephelometrischen Trübungseinheiten (NTU).

Betrachtet man die vom Gesundheitsamt vorgelegten Untersuchungsbefunde der Wasserversorgungsanlage L* …m* …, so ist zunächst festzustellen, dass der Trübungswert von 1,0 NTU seit 2001 bis zum 23. Dezember 2015 nie überschritten wurde. Bei Coliformen Bakterien gab es eine Überschreitung am 21. Juli 2011, wobei insoweit fragwürdig ist, ob dieser Befund im Zeitpunkt des Bescheidserlasses am 6. Mai 2014 oder jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage am 23. Dezember 2015 nicht verbraucht ist. Es kann jedoch dahingestellt bleiben, da auch in der Zeit zwischen 6. Mai 2014 und dem 23. Dezember 2015 noch vier Grenzwertüberschreitungen bei Coliformen Bakterien zu verzeichnen waren, und zwar bei Probennahmen am 2. September 2014 (1 KBE/100 ml), am 8. September 2014 (2 KBE/100 ml), am 17. November 2014 (1 KBE/100 ml) und am 12. März 2015 (2 KBE/100 ml). Damit lagen die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 9 Abs. 5 TrinkwV im maßgeblichen Zeitpunkt vor.

d) Auch für die Anordnung einer Filtrierung bei der Wasserversorgungsanlage Sp* … liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Abs. 5 TrinkwV im maßgeblichen Zeitpunkt vor. Anderes gilt jedoch für die Befugnisnorm des § 9 Abs. 4 TrinkwV. Zwar wurde bei der Wasserversorgungsanlage Sp* … am 10. Dezember 2005 eine Grenzwertüberschreitung nach § 5 Abs. 2 i.V.m. Anlage 1 Teil I bei Escherichia coli von 1 KBE/100 ml festgestellt. Dieser Befund war jedoch im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Anordnung nicht mehr aktuell: Denn § 9 Abs. 4 TrinkwV sieht vor, dass das Gesundheitsamt bei einer Nichteinhaltung der in den §§ 5 und 6 TrinkwV festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen unverzüglich Anordnungen zur Wiederherstellung der Trinkwasserqualität trifft und dass deren Durchführung vorrangig ist. Aufgrund dieses Befundes hätte daher im unmittelbaren Anschluss daran, gegebenenfalls nach einer gewissen Frist zur Abklärung der Ursachen, eine Anordnung getroffen werden können und müssen. Mehr als acht Jahre nach dem Befund kann aber nicht mehr von einer „unverzüglichen“ Anordnung in diesem Sinne gesprochen werden.

Die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Abs. 5 TrinkwV ergibt sich daraus, dass in der Zeit zwischen Bescheidserlass und dem 23. Dezember 2015 drei Grenzwertüberschreitungen bei Coliformen Bakterien feststellbar sind, und zwar am 14. Juli 2014 (1 KBE/100 ml), am 4. August 2014 (2 KBE/100 ml) und am 14. Januar 2015 (3 KBE/100 ml). Damit lagen die Tatbestandsvoraussetzungen im maßgeblichen Zeitpunkt vor.

e) Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Abs. 4 bzw. Abs. 5 TrinkwV vor, so ordnet das Gesundheitsamt an, dass unverzüglich die notwendigen Maßnahmen zur Wiederherstellung der Trinkwasserqualität getroffen werden (§ 9 Abs. 4 TrinkwV) bzw. ordnet es Maßnahmen zur Wiederherstellung der Qualität des Trinkwassers an (§ 9 Abs. 5 TrinkwV). Weitergehende Konkretisierungen hinsichtlich dieser Maßnahmen enthält die Verordnung nicht. Aufgrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl. Rathke in Zipfel/Rathke, a.a.O., § 9, Rn. 15) müssen diese Maßnahmen aber geeignet, erforderlich und angemessen sein. Welche Maßnahmen zur Wiederherstellung der Trinkwasserqualität geeignet und erforderlich sind, bemisst sich nach der fachlichen Einschätzung. § 9 Abs. 4 und 5 TrinkwV verweisen insoweit anders als z.B. § 4 Abs. 1 Satz 3 oder § 17 Abs. 1 TrinkwV nicht auf die allgemein anerkannten Regeln der Technik. Ob eine geforderte Maßnahme bereits „allgemein anerkannt“ ist, ist daher im Rahmen dieser Befugnisnormen nicht entscheidend. Ob eine Maßnahme angemessen ist im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, bemisst sich aus einem Vergleich zwischen dem hierfür notwendigen Aufwand und der zuvor bestehenden Belastung des Trinkwassers.

Nach diesen Maßstäben ist die vom Gesundheitsamt geforderte, der von der Klägerin akzeptierten UV-Desinfektion vorgeschaltete Filtrierung zur Wiederherstellung der Qualität des Trinkwassers geeignet, erforderlich und angemessen. Die Klägerin wendet sich nicht gegen die Eignung der Filtrierung zur Wiederherstellung der Qualität des Trinkwassers, sondern macht im Kern geltend, dass diese nicht erforderlich und, jedenfalls wegen der damit verbundenen Kosten, nicht angemessen sei. Diese Argumentation vermag jedoch nach den maßgeblichen fachlichen Einschätzungen nicht zu überzeugen.

Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 TrinkwV dürfen während der Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung von Trinkwasser nur Aufbereitungsstoffe verwendet werden, die in einer Liste des Bundesministeriums für Gesundheit enthalten sind. Nach § 11 Abs. 1 Satz 5 TrinkwV dürfen zur Desinfektion von Trinkwasser nur Verfahren zur Anwendung kommen, die einschließlich der Einsatzbedingungen, die ihre hinreichende Wirksamkeit sicherstellen, in die Liste aufgenommen werden. In dieser vom Umweltbundesamt bekannt gemachten Liste, die im maßgeblichen Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage (23. Dezember 2015) in der Fassung ihrer 18. Änderung (Stand: Oktober 2015) gültig war, ist in Teil II (Desinfektionsverfahren) auch die von der Klägerin jeweils zur Desinfektion gewählte UV-Bestrahlung genannt. Hierzu führt die Legende zu den Einsatzbedingungen (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 5 TrinkwV) aus, dass bei Einsatz der Verfahren für die Desinfektion von Oberflächenwasser oder von durch Oberflächenwasser beeinflusstem Wasser auf eine weitestgehende Partikelabtrennung vor der Desinfektion zu achten sei. Dabei seien Trübungswerte im Ablauf der Partikel abtrennenden Stufe im Bereich von 0,1 bis 0,2 NTU anzustreben, wenn möglich zu unterschreiten. Auf die Mitteilung des Umweltbundesamtes „Anforderungen an die Aufbereitung von Oberflächenwässern zu Trinkwasser im Hinblick auf die Eliminierung von Parasiten“ (veröffentlicht im Bundesgesundheitsblatt 12/97) werde ausdrücklich hingewiesen. In der Liste wird also für die Anwendung einer UV-Desinfektion darauf hingewiesen, dass bei durch Oberflächenwasser beeinflusstem Wasser auf eine weitgehende Partikelabtrennung vor der Desinfektion zu achten ist. Nach dieser Partikel abtrennenden Stufe sei eine Trübung von 0,1 bis 0,2 NTU anzustreben. Aus dieser Aussage lässt sich jedoch nicht mit der Klägerin ableiten, dass, wenn ohne eine solche Partikel abtrennende Stufe bereits Trübungswerte im Bereich 0,1 - 0,2 NTU erreicht werden, auf eine solche Stufe verzichtet werden kann.

Ähnliche Aussagen trifft die in der Liste nach § 11 TrinkwV in Bezug genommene Veröffentlichung im Bundesgesundheitsblatt 12/97. In dieser Mitteilung des Umweltbundesamtes mit dem Titel „Anforderungen an die Aufbereitung von Oberflächenwässern zu Trinkwasser im Hinblick auf die Eliminierung von Parasiten“, die nach Anhörung der Trinkwasserkommission des Umweltbundesamtes erstellt wurde, wird ausgeführt, dass entscheidend für eine mikrobiologisch-hygienisch einwandfreie Beschaffenheit eines Wassers nicht in erster Linie der Zusatz und die Einwirkung von Desinfektionsmitteln sei, sondern die Beschaffenheit des Wassers vor der Desinfektion. Eine sorgfältige Aufbereitung von Oberflächenwasser mit einer weitestgehenden Eliminierung von Partikeln sei unerlässliche Voraussetzung für die Minimierung eines Infektionsrisikos und eine wirkungsvolle Desinfektion. Werde das Trinkwasser aus Oberflächengewässern einschließlich Trinkwasser-Talsperren oder nicht ausreichend geschützten Grundwasserleitern z.B. Karstwässern (Hervorhebung durch den Senat) gewonnen, müsse durch Schutz- und Sanierungsmaßnahmen in deren Einzugsgebieten dafür gesorgt werden, dass der Eintrag von Krankheitserregern und insbesondere von Parasiten so gering wie möglich sei. Die eingeführten Desinfektionsverfahren seien gegenüber Parasitendauerformen nicht wirksam. Der kontinuierlichen Überwachung der Trübung komme besondere Bedeutung zu. Mit dem Anstieg der Trübung im Rohwasser sei auch ein Anstieg der Keimzahlen zu befürchten. Werde durch einen optimierten Filtrationsbetrieb eine effektive Trübstoffentnahme sichergestellt, so dass keine Trübungswerte im Filtrat von mehr als 0,2 FNU (Formazine Nephelometric Units; gleichbedeutend mit der Abkürzung NTU, vgl. den Eintrag bei Wikipedia zu Nephelometric Turbidity Unit) und keine mikrobiologischen Beanstandungen nach § 1 TrinkwV aufträten, genüge das unter diesen Voraussetzungen gewonnene Trinkwasser nach derzeitigem Wissensstand den Anforderungen im Hinblick auf die Eliminierung von Parasiten. Auch in dieser fachlichen Stellungnahme des Umweltbundesamtes wird damit wiederum die Bedeutung der Filtration vor einer Desinfektion betont. Aus der Forderung, dass nach der Filtrierung Trübungswerte von nicht mehr als 0,2 FNU/NTU vorhanden sein dürften, kann wiederum nicht abgeleitet werden, dass, wenn derartige Trübungswerte regelmäßig ohne eine Filtration vorliegen, eine solche entbehrlich sei. Denn damit wird keine Aussage über das Nichtvorhandensein der in der Mitteilung genannten Parasitendauerformen getroffen.

Aufbauend auf der eben genannten Mitteilung des Umweltbundesamtes hat dieses im Jahr 2001 eine „Empfehlung zur Vermeidung von Kontaminationen von Trinkwasser mit Parasiten“ (Bundesgesundheitsblatt 2001, 406 ff) veröffentlicht. Darin befasst es sich weitergehend mit den bereits in der vorgenannten Veröffentlichung thematisierten Parasitendauerformen. Nach allgemeinen Ausführungen zu diesen Parasiten stellt das Umweltbundesamt fest, dass trotz fehlender Hinweise für wasserbedingte Parasitosen in Deutschland, aufgrund der fehlenden systematischen Erfassung und Klärung dieser Problematik, davon ausgegangen werden müsse, dass für Wasserversorgungssysteme, die kontaminierte Oberflächenwässer als Rohwässer ohne oder ohne adäquate Aufbereitung oder oberflächenwasserbeeinflusstes Grundwasser ohne Filtrationssysteme verwenden, das Risiko einer wasserbedingten Parasitose grundsätzlich nicht unter Kontrolle gehalten werden könne. Die Entfernung der Parasitendauerformen aus dem Wasser sei nur durch eine leistungsfähige Filtration möglich (S. 407). Ursachen für das Vorkommen von Parasiten in Rohwasser seien immer Kontaminationen mit Abwässern, durch Wildtiere, der Zufluss kontaminierten Oberflächenwassers oder auch die intensive Tierhaltung oder Ausbringung von Gülle in Trinkwasserschutzgebieten. Das Umweltbundesamt hält also auch in dieser Empfehlung an der bereits vier Jahre vorher getroffenen Aussage zur grundsätzlichen Notwendigkeit einer Partikel abtrennenden Stufe fest.

Schließlich hat auch die Deutsche Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) als Vereinigung der einschlägigen Fachunternehmen in ihrem Arbeitsblatt W 290 - Trinkwasserdesinfektion - Einsatz- und Anforderungskriterien, Aussagen zu dieser Thematik getroffen. So findet sich zunächst unter Ziff. 4 (Notwendigkeit und Ziel der Desinfektion) die allgemeine Aussage, dass Wasser aus einem gut geschützten und gut filtrierenden (Hervorhebung durch den Senat) Grundwasserleiter im Lockergesteinsbereich aus hygienisch-mikrobiologischer Sicht ohne Aufbereitung und Desinfektion für die Trinkwasserversorgung eingesetzt werden könne. Mikrobiell belastete Gewässer bedürften in aller Regel einer Aufbereitung zur Partikelentfernung unter Einbeziehung einer Desinfektion. Ob eine Desinfektion allein ausreiche, müsse im Einzelfall geprüft werden (unter Verweis auf die Ziff. 5.2). Hier findet sich im Sinne der Argumentation der Klägerin also erstmals ein Hinweis darauf, dass eine alleinige Desinfektion aus fachlicher Sicht ausreichen könnte. Betrachtet man die in Bezug genommene Ziff. 5.2 des Arbeitsblatts, so findet sich dort zunächst die allgemeine Feststellung, dass Voraussetzung für eine sichere Desinfektion von Oberflächen-, Quell- und Grundwässern eine weitgehende Trübstoff- und Partikelfreiheit sei. Im Weiteren findet sich die Aussage, dass bei der Nutzung von Oberflächenwässern zur Trinkwassergewinnung ohne Untergrundpassage vor der Desinfektion immer eine Trübstoff- und Partikeleliminierung erforderlich sei. Inwieweit bei der Nutzung von Quell- und Grundwässern vor der Desinfektion eine Trübstoff- und Partikelentfernung erforderlich sei, hänge dagegen von der Belastung des Wassers ab. Würden die in der Empfehlung des Umweltbundesamts von 2001 angegebenen mikrobiologischen Belastungen nicht überschritten und lägen die Trübungswerte deutlich unterhalb des Grenzwertes der Trinkwasserverordnung von 1,0 FNU, sei im allgemeinen keine Aufbereitung zur Trübstoff- und Partikelentfernung erforderlich. Andernfalls sei auf der Grundlage einer Bewertung der Gesamtsituation im Einzugsgebiet zu entscheiden. Die technische Regel ist daher mit ihren Aussagen sehr vorsichtig. Auch soweit die Trübungswerte unterhalb des Grenzwertes von 1,0 FNU lägen, wird nur die Aussage getroffen, dass „im allgemeinen“ keine Aufbereitung zur Trübstoff- und Partikelentfernung erforderlich sei. Der Automatismus, den die Klägerin für sich in Anspruch nimmt, wird also auch in dieser technischen Regel nicht formuliert.

Schließlich ist noch die von der Klägerin zur Unterstützung ihrer Argumentation herangezogene DIN 2001-1 zu berücksichtigen. Dort findet sich in der Ziff. 6.3.8.3 die Aussage, dass, wenn mit Zustimmung des Gesundheitsamtes mikrobiell belastetes Wasser zur Trinkwasserversorgung herangezogen werden muss, eine mehrstufige Aufbereitung erforderlich sei, mit der sichergestellt werden könne, dass das aufbereitete Trinkwasser den Anforderungen nach Ziff. 5.2.1 (wo der Wortlaut des § 4 Abs. 1 TrinkwV im Wesentlichen wiedergegeben wird) entspricht. Des Weiteren wird ausgeführt, dass mikrobiell kontaminiertes Wasser durch Filtration und Desinfektion aufzubereiten sei. Durch Filtration sei sicherzustellen, dass Trübstoffe, in denen sich Krankheitserreger verbergen und vor Desinfektionsmaßnahmen geschützt seien, weitgehend entfernt würden, so dass eine sichere Desinfektion möglich sei. Als ausreichend werde eine Resttrübung von kleiner als 0,2 Trübungseinheiten (FNU) unmittelbar nach der Filtration angesehen. Auch hier wird also wieder die Gewährleistung einer Resttrübung von maximal 0,2 Trübungseinheiten nach der Filtration gefordert. In Abs. 7 der Ziff. 6.3.8.3 führt die DIN-Vorschrift dann aus, dass auf die Filtrationsstufe mit Zustimmung des Gesundheitsamtes verzichtet werden könne, wenn die Trübung des Rohwassers vor der Desinfektion ständig, auch bei außergewöhnlichen Wetterereignissen, wie Schneeschmelze oder Starkregen, den Anforderungen der Trinkwasserverordnung entspreche und das Rohwasser keine parasitären Protozoen enthalte. Der Verzicht auf eine Filtrationsstufe wird damit nach der DIN-Vorschrift ins Ermessen des Gesundheitsamtes gestellt und von einer Gesamtbewertung der Umstände des Einzelfalls abhängig gemacht.

Wendet man diese Grundsätze nun auf den konkreten Fall der Wasserversorgungsanlagen der Klägerin an, so führt dies zu dem Ergebnis, dass eine vorgeschaltete Filtrierungsstufe erforderlich ist. Wie das Gesundheitsamt in verschiedenen Stellungnahmen, die während des gerichtlichen Verfahrens abgegeben und auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat wiederholt wurden, mehrfach betont hat, liegen die für die Wasserversorgung der Klägerin erschlossenen Quellen nur wenige Meter unter der Oberfläche. Die Filterfunktion des Bodens, die nach den vorstehend wiedergegebenen sachverständigen Stellungnahmen eine entscheidende Bedeutung für die Freiheit des Rohwassers von Parasiten hat, ist daher im Bereich der Wasserversorgungsanlagen der Klägerin nur sehr gering ausgeprägt. Damit kann trotz der von der Klägerin festgelegten Wasserschutzgebiete bei einem Eintrag von Parasiten oder Krankheitserregern z.B. durch Kot von Wildtieren, aufgrund der geringen Filterungswirkung nicht ausgeschlossen werden, dass diese Erreger ihren Weg in das Rohwasser finden. Insbesondere bei Starkregenereignissen oder bei Schneeschmelze kann dies der Fall sein. Entgegen der klägerischen Argumentation kann auch keine Rede davon sein, dass wegen der Einrichtung von Trinkwasserschutzgebieten für die klägerischen Wasserversorgungseinrichtungen konkret keine Gefahr von Verunreinigungen des Rohwassers bestünde. Einen so weitgehenden Schutz vermag ein Wasserschutzgebiet nämlich nicht zu gewähren.

Die nun über vier Jahre wöchentlich vorgenommene Messung der Trübungswerte kann somit nicht darüber hinweg täuschen, dass die Einhaltung solch geringer Trübungswerte dauerhaft nicht mit Sicherheit gewährleistet ist. Denn an der geringen Mächtigkeit der über den Grundwasser führenden Schichten liegenden Deckschichten, dokumentiert in der im wasserrechtlichen Verfahren abgegebenen Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts Deggendorf, lässt sich nun einmal nichts ändern. Diese Problematik ist auch durch die in den vergangenen Jahren wiederholt aufgetretenen Verunreinigungen bei den drei Wasserversorgungsanlagen mit Escherichia coli, Coliformen Bakterien und Enterokokken bestätigt. Sie wird durch die Tatsache, dass seit dem Einbau der UV-Desinfektionsanlagen ein derartiger Befund nicht mehr aufgetreten ist, nicht grundlegend in Frage gestellt. Denn auch insoweit ist wiederum festzuhalten, dass diese nichts an der geringen Mächtigkeit der filtrierenden Deckschichten ändern können. Hinzu kommt, dass verschiedene Parasitendauerformen durch die nach der Trinkwasserverordnung vorgegebenen Tests gar nicht erfasst werden (vgl Umweltbundesamt, Bundesgesundheitsblatt 12/1997, S. 484).

Die Argumentation der Klägerin, es seien nur selten Keime festgestellt worden, so dass nicht von einer (starken) mikrobiellen Belastung des Wassers gesprochen werden könne, geht an der im Einzugsbereich der klägerischen Wasserversorgungsanlagen bestehenden Problematik vorbei. Daneben ist aufgrund der vorliegenden Befunde nachgewiesen, dass das Wasser aller drei Versorgungsanlagen wiederholt mit Keimen belastet war. Das DVGW-Arbeitsblatt W 290 führt zwar, worauf die Klägerin zutreffend hinweist, auf S. 8 aus, dass die Notwendigkeit einer Aufbereitung vor der Desinfektion umso höher ist, je höher die mikrobielle Belastung des Rohwassers ist und je öfter Belastungssituationen auftreten. Nachweise von mehr als 10 Escherichia coli bzw. 100 coliformen Bakterien pro 100 ml wiesen auf eine hohe Belastung hin. Gleichzeitig weist es einige Zeilen weiter vorne darauf hin, dass, wenn die in der Empfehlung des Umweltbundesamts von 2001 angegebenen mikrobiologischen Belastungen nicht überschritten werden und die Trübungswerte deutlich unterhalb 1,0 FNU lägen auf der Grundlage einer Bewertung der Gesamtsituation im Einzugsgebiet zu entscheiden ist. Das DVGW-Arbeitsblatt W 290 geht damit nicht von einem Automatismus aus, dass bei nicht als „hoch“ einzustufenden mikrobiellen Belastungen des Wassers auf eine vorgeschaltete Filtrierung verzichtet werden könne. Vielmehr verlangt es dann eine Bewertung der Gesamtsituation im Einzugsgebiet. Eine solche hat das Gesundheitsamt hier aber gerade vorgenommen und ist aufgrund derselben zu dem Ergebnis gelangt, dass auf eine vorgeschaltete Filtrierung nicht verzichtet werden kann.

Ob es sich bei dem Rohwasser der Wasserversorgungsanlagen der Klägerin um Quellwasser „im eigentlichen Sinn“ handelt oder ob es sich um eher dem Oberflächenwasser angenähertes Wasser handelt, und ob diese Einschätzung aus den von der Klägerin vorgetragenen Gründen falsch ist, ist nicht entscheidungserheblich. Der Senat versteht die diesbezügliche Formulierung des Gesundheitsamts, die Eingang in die Entscheidungsgründe des verwaltungsgerichtlichen Urteils gefunden hat, dahingehend, dass damit die Problematik der geringen Filterung veranschaulicht werden sollte. Für die getroffene Anordnung ist diese Begrifflichkeit aber nicht ausschlaggebend, sondern vielmehr, dass Grenzwerte nach §§ 5, 7 TrinkwV überschritten wurden und eine der Desinfektion vorgeschaltete Filtrierung im Einzugsbereich der streitgegenständlichen Wasserversorgungsanlagen nach sachverständiger Einschätzung erforderlich ist.

Die Anordnung einer Filtrierung vor der UV-Desinfektion ist auch angemessen, also verhältnismäßig im engeren Sinne. Die Angaben, mit welchen Kosten hier zu rechnen ist, unterscheiden sich insoweit erheblich. Während die Klägerin von 200.000,- EUR ausgeht, belaufen sich die Kosten nach den Angaben des Beklagten auf deutlich unter 100.000,- EUR. Wie hoch die Kosten tatsächlich sind, kann jedoch dahingestellt bleiben, da es sich bei der Sicherheit des Trinkwassers um ein sehr hohes Schutzgut handelt. Daneben besteht für die Klägerin die Möglichkeit, die entstehenden Kosten über mehrere Jahre verteilt abzuschreiben und in die Wassergebühren einzukalkulieren, so dass die Belastung auf viele Schultern verteilt wird.

Schließlich lässt sich der von der Klägerin geforderte Verzicht auf die der Desinfektion vorgeschaltete Filtrierung auch nicht mit § 9 Abs. 4 Satz 2 TrinkwV bzw. § 9 Abs. 5 Satz 2 TrinkwV begründen. Bei beiden Bestimmungen handelt es sich um spezielle Ausprägungen des Verhältnismäßigkeitsprinzips (Rathke in Zipfel/Rathke, a.a.O., § 9 Rn. 15, 16). Hintergrund dieser Ergänzungen zu den Eingriffsregelungen der § 9 Abs. 4 und 5 TrinkwV ist, dass deren Tatbestandsvoraussetzung nicht die Gefahr einer Schädigung der menschlichen Gesundheit, sondern die Nichteinhaltung oder Nichterfüllung bestimmter Grenzwerte oder Anforderungen ist. Dies muss aber nicht zwingend mit einer Gefährdung der menschlichen Gesundheit einhergehen (Rathke a.a.O.). Der für die Wasserversorgungsanlage L* … einschlägige § 9 Abs. 4 Satz 2 TrinkwV lässt jedoch allein eine zeitliche Verschiebung der erforderlichen Maßnahmen aufgrund fehlender Dringlichkeit zu. Eine solche ist jedoch angesichts der weiterhin bestehenden Problematik der unzureichenden Filterung der Bodenschichten nicht angezeigt. Bezüglich der Wasserversorgungsanlagen L* …m* … und Sp* … eröffnet § 9 Abs. 5 Satz 2 TrinkwV zwar grundsätzlich die Möglichkeit, im Ermessenswege im Einzelfall von einer Anordnung von Maßnahmen zur Wiederherstellung der Qualität des Trinkwassers abzusehen, wenn eine Schädigung der menschlichen Gesundheit nicht zu besorgen ist und Auswirkungen auf die eingesetzten Materialien nicht zu erwarten sind. Vorliegend fehlt es aber bereits an den Tatbestandsvoraussetzungen, da wegen der unzureichenden Filterungswirkung der Bodenschichten ohne die angeordneten Maßnahmen eine Schädigung der menschlichen Gesundheit zu besorgen ist.

2. Auch die in Ziff. 2 der streitgegenständlichen Bescheide angeordnete wöchentliche Untersuchung des Wassers bis zum Einbau der Filteranlagen ist rechtmäßig. Rechtsgrundlage ist § 20 Abs. 2 Nr. 3 TrinkwV. Danach kann das Gesundheitsamt, wenn es unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder zur Sicherstellung einer einwandfreien Beschaffenheit des Trinkwassers erforderlich ist, anordnen, dass der Unternehmer oder der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage die Untersuchungen nach § 14 TrinkwV in kürzeren als den in dieser Vorschrift genannten Abständen durchzuführen oder durchführen zu lassen hat.

Die Klägerin ist Inhaberin einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nr. 2 Buchst. a oder Buchst. b TrinkwV. Damit unterliegt sie der Untersuchungspflicht nach § 14 Abs. 1 TrinkwV. Nach deren Ziffern 1 und 3 hat sie daher das Trinkwasser grundsätzlich auf die Einhaltung der Grenzwerte nach § 5 Abs. 2 oder § 7 TrinkwV zu untersuchen. Die Häufigkeit der Untersuchungen richtet sich nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TrinkwV und der Anlage 4 zur Trinkwasserverordnung. Letztere differenziert zwischen routinemäßigen Untersuchungen und umfassenden Untersuchungen. Während Escherichia coli, Coliforme Bakterien und Trübung von den routinemäßigen Untersuchungen erfasst sind, sind Enterokokken nur von der umfassenden Untersuchung erfasst. Dennoch handelt es sich bei allen genannten Parametern um nach § 14 Abs. 1 TrinkwV ohnehin zu untersuchende Parameter. Diese sind nach Ziff. 2 des Bescheides nun wöchentlich zu untersuchen. Damit hält sich die Anordnung im Rahmen der Befugnisnorm.

Tatbestand:svoraussetzung ist die Erforderlichkeit der Untersuchung zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder zur Sicherstellung einer einwandfreien Beschaffenheit des Trinkwassers. Angesichts der Tatsache, dass es in den vergangenen Jahren bei den Wasserversorgungsanlagen der Klägerin wiederholt zu Grenzwertüberschreitungen gekommen ist, zu deren Beseitigung in Zukunft die in Ziff. 1 angeordneten Maßnahmen erforderlich sind, ist es auch erforderlich, bis zur Installation der angeordneten technischen Vorkehrungen das Wasser entsprechend häufiger zu untersuchen. Anhaltspunkte für eine Überschreitung des Ermessens oder andere Ermessensfehler sind weder ersichtlich noch dargelegt.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 VwGO).

(1) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass in einem Wasserversorgungsgebiet die in den §§ 5 bis 7 in Verbindung mit den Anlagen 1 bis 3 festgelegten Grenzwerte nicht eingehalten oder die Anforderungen nicht erfüllt sind, hat es unverzüglich zu entscheiden, ob dadurch die Gesundheit der betroffenen Verbraucher gefährdet ist und ob die betroffene Wasserversorgungsanlage oder Teile davon bis auf Weiteres weiterbetrieben werden können. Dabei hat es auch die Gefahren zu berücksichtigen, die für die menschliche Gesundheit entstehen würden, wenn die Bereitstellung von Trinkwasser unterbrochen oder seine Entnahme oder Verwendung eingeschränkt würde. Das Gesundheitsamt informiert den Unternehmer oder den sonstigen Inhaber der verursachenden Wasserversorgungsanlagen unverzüglich über seine Entscheidung und ordnet Maßnahmen an, die zur Abwendung der Gefahr für die menschliche Gesundheit erforderlich sind. Ist die Ursache der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung unbekannt, ordnet das Gesundheitsamt eine unverzügliche Untersuchung an oder führt sie selbst durch. Ist die Ursache der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung auf eine Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e zurückzuführen, gilt Absatz 7.

(2) Ist eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit in einem Wasserversorgungsgebiet zu besorgen, so ordnet das Gesundheitsamt an, dass der Unternehmer oder der sonstige Inhaber der betroffenen Wasserversorgungsanlage für eine anderweitige Versorgung zu sorgen hat. Ist dies dem Unternehmer und dem sonstigen Inhaber der Wasserversorgungsanlage nicht auf zumutbare Weise möglich, so prüft das Gesundheitsamt, ob eine Fortsetzung der betroffenen Wasserversorgung mit bestimmten Auflagen gestattet werden kann, und ordnet die erforderlichen Maßnahmen an. § 10 Absatz 8 gilt entsprechend.

(3) Lässt sich eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit auch durch Anordnungen oder Auflagen nach Absatz 2 nicht ausschließen, ordnet das Gesundheitsamt an, den Betrieb der betroffenen Wasserversorgungsanlage in einem Wasserversorgungsgebiet zu unterbrechen. Die Wasserversorgung ist in den betroffenen Leitungsnetzen oder in den betroffenen Teilen von Leitungsnetzen sofort zu unterbrechen, wenn das Trinkwasser im Leitungsnetz

1.
mit Krankheitserregern im Sinne des § 5 in Konzentrationen verunreinigt ist, die unmittelbar eine Schädigung der menschlichen Gesundheit erwarten lassen, und keine Möglichkeit besteht, das verunreinigte Wasser entsprechend § 5 Absatz 5 hinreichend zu desinfizieren, oder
2.
durch chemische Stoffe in Konzentrationen verunreinigt ist, die eine akute Schädigung der menschlichen Gesundheit erwarten lassen.
Die Unterbrechung des Betriebes und die Wiederinbetriebnahme der in einem Wasserversorgungsgebiet betroffenen Wasserversorgungsanlage haben unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik zu erfolgen. Von den Sätzen 1 und 2 kann bei gleichzeitiger Verwendungseinschränkung des Trinkwassers nur dann abgewichen werden, wenn dies erforderlich ist, um die öffentliche Sicherheit aufrechtzuerhalten.

(4) Das Gesundheitsamt ordnet bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in den §§ 5 und 6 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen unverzüglich an, dass unverzüglich die notwendigen Maßnahmen zur Wiederherstellung der Trinkwasserqualität getroffen werden und dass deren Durchführung vorrangig ist. Die Dringlichkeit dieser Maßnahmen richtet sich nach dem Grad der Gefährdung der menschlichen Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit. In einem Zeitraum von 16 Wochen nach der Inbetriebnahme einer neu errichteten Trinkwasser-Installation sind wegen einer Überschreitung der Grenzwerte für die Parameter Blei, Kupfer oder Nickel keine Maßnahmen nach Satz 1 zu treffen, wenn die gemessene Konzentration nicht höher als das Doppelte des betreffenden Grenzwertes in Anlage 2 Teil II ist.

(5) Bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in § 7 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen ordnet das Gesundheitsamt Maßnahmen zur Wiederherstellung der Qualität des Trinkwassers an. Das Gesundheitsamt kann nach Prüfung im Einzelfall von der Anordnung von Maßnahmen absehen, wenn eine Schädigung der menschlichen Gesundheit nicht zu besorgen ist und Auswirkungen auf die eingesetzten Materialien nicht zu erwarten sind. Das Gesundheitsamt legt fest, bis zu welchem Wert und für welchen Zeitraum die Nichteinhaltung oder Nichterfüllung geduldet wird. Die Absätze 8 und 9 bleiben unberührt.

(5a) Bei Überschreitung der in Anlage 3a Teil I festgelegten Parameterwerte für radioaktive Stoffe in einem Wasserversorgungsgebiet prüft die zuständige Behörde, ob das Vorhandensein radioaktiver Stoffe im Trinkwasser ein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt, das ein Handeln erfordert. Bei Vorliegen eines solchen Gesundheitsrisikos ordnet sie die erforderlichen Maßnahmen an. Absatz 1 Satz 2 bis 4, Absatz 2, Absatz 3 Satz 1, 3 und 4 sowie § 10 Absatz 8 gelten entsprechend.

(6) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass in einem Wasserversorgungsgebiet Mikroorganismen oder chemische Stoffe vorkommen, die eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen und für die in den Anlagen 1 und 2 kein Grenzwert aufgeführt ist, legt das Gesundheitsamt unter Beachtung von § 5 Absatz 1 und § 6 Absatz 1 fest, bis zu welchen Konzentrationen und für welchen Zeitraum diese Mikroorganismen oder chemischen Stoffe im Trinkwasser enthalten sein dürfen. Absatz 7 bleibt unberührt.

(7) Werden Tatsachen bekannt, wonach eine Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in den §§ 5 bis 7 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen auf die Trinkwasser-Installation oder deren unzulängliche Instandhaltung zurückzuführen ist, so ordnet das Gesundheitsamt an, dass

1.
geeignete Maßnahmen zu ergreifen sind, um die aus der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung möglicherweise resultierenden gesundheitlichen Gefahren zu beseitigen oder zu verringern, und
2.
die betroffenen Verbraucher über mögliche, in ihrer eigenen Verantwortung liegende zusätzliche Maßnahmen oder Verwendungseinschränkungen des Trinkwassers, die sie vornehmen sollten, angemessen zu informieren und zu beraten sind.
Bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e, die nicht im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit betrieben werden, kann das Gesundheitsamt dies anordnen. Zu Zwecken des Satzes 1 hat das Gesundheitsamt den Unternehmer oder den sonstigen Inhaber der Anlage der Trinkwasser-Installation über mögliche Maßnahmen zu beraten.

(8) Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass der in Anlage 3 Teil II festgelegte technische Maßnahmenwert in einer Trinkwasser-Installation überschritten wird, und kommt der Unternehmer oder der sonstige Inhaber der verursachenden Wasserversorgungsanlage seinen Pflichten nach § 16 Absatz 7 nicht nach, fordert das Gesundheitsamt diesen auf, diese Pflichten zu erfüllen. Kommt der Unternehmer oder der sonstige Inhaber der Wasserversorgungsanlage seinen Pflichten auch nach der Aufforderung durch das Gesundheitsamt nicht fristgemäß und vollständig nach, prüft das Gesundheitsamt, ob und in welchem Zeitraum Maßnahmen zum Gesundheitsschutz erforderlich sind, und ordnet diese gegebenenfalls an. Befugnisse des Gesundheitsamtes aus § 20 bleiben unberührt.

(9) Für Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c gelten die Absätze 1 bis 5 sowie 6 und 7 entsprechend. Bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in § 6 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen kann das Gesundheitsamt nach Prüfung im Einzelfall und nach Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde oder einer von dieser benannten Stelle von der Anordnung von Maßnahmen absehen, soweit eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit ausgeschlossen werden kann. Das Gesundheitsamt legt fest, bis zu welchem Wert und für welchen Zeitraum die Nichteinhaltung oder Nichterfüllung geduldet wird.

(1) Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage, eines Schwimm- oder Badebeckens oder eines Schwimm- oder Badeteiches hat die ihm auf Grund von Rechtsverordnungen nach § 38 Abs. 1 oder 2 obliegenden Wasseruntersuchungen auf eigene Kosten durchzuführen oder durchführen zu lassen.

(2) Die zuständige Behörde hat die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um

1.
die Einhaltung der Vorschriften des § 37 Abs. 1 und 2 und von Rechtsverordnungen nach § 38 Abs. 1 und 2 sicherzustellen,
2.
Gefahren für die menschliche Gesundheit abzuwenden, die von Wasser für den menschlichen Gebrauch im Sinne von § 37 Abs. 1 sowie von Wasser für und in Schwimm- oder Badebecken und Schwimm- oder Badeteichen im Sinne von § 37 Abs. 2 ausgehen können, insbesondere um das Auftreten oder die Weiterverbreitung übertragbarer Krankheiten zu verhindern.
§ 16 Abs. 6 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Wenn es unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder zur Sicherstellung einer einwandfreien Beschaffenheit des Trinkwassers erforderlich ist, kann das Gesundheitsamt anordnen, dass der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage

1.
die zu untersuchenden Proben von einer bestimmten Untersuchungsstelle an bestimmten Probennahmestellen nach bestimmten technischen Vorgaben zur Durchführung und zu bestimmten Zeiten entnehmen zu lassen haben,
2.
bestimmte Untersuchungen nach einem bestimmten Untersuchungsverfahren und außerhalb der regelmäßigen Untersuchungen sofort durchzuführen oder durchführen zu lassen haben,
3.
die Untersuchungen nach den §§ 14 und 14b
a)
in kürzeren als den in diesen Vorschriften genannten Abständen,
b)
an einer größeren Anzahl von Proben
durchzuführen oder durchführen zu lassen haben,
4.
Untersuchungen durchzuführen oder durchführen zu lassen haben zur Feststellung,
a)
ob andere als die nach den Anlagen 1 und 3 untersuchten Mikroorganismen in Konzentrationen im Trinkwasser enthalten sind,
b)
ob andere als die nach den Anlagen 2 und 3 untersuchten Parameter in Konzentrationen enthalten sind,
die eine Schädigung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen,
5.
Maßnahmen zu treffen haben, die erforderlich sind, um eine Verunreinigung zu beseitigen, auf die die Überschreitung der nach § 5 Absatz 2 und § 6 Absatz 2 in Verbindung mit den Anlagen 1 und 2 festgesetzten Grenzwerte, die Nichteinhaltung der nach § 7 in Verbindung mit Anlage 3 und § 11 Absatz 1 Satz 1 festgelegten Grenzwerte und Anforderungen oder ein anderer Umstand hindeutet, oder um künftigen Verunreinigungen vorzubeugen.

(2) Wird aus einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe b Trinkwasser an eine andere Wasserversorgungsanlage nach Buchstabe a oder Buchstabe b abgegeben, so kann das Gesundheitsamt regeln, welcher Unternehmer und sonstige Inhaber die Untersuchungen nach § 14 durchzuführen oder durchführen zu lassen hat.

(3) Für Anordnungen der zuständigen Behörde in Bezug auf radioaktive Stoffe gilt § 20a.

(1) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe b haben unter Beachtung von Absatz 6 folgende Untersuchungen des Trinkwassers gemäß Absatz 2 Satz 1 und § 15 Absatz 1, 1a Satz 1 und 2 durchzuführen oder durchführen zu lassen, um sicherzustellen, dass das Trinkwasser an der Stelle, an der es in die Trinkwasser-Installation übergeben wird, den Anforderungen dieser Verordnung entspricht:

1.
mikrobiologische Untersuchungen zur Feststellung, ob die in § 5 Absatz 2 oder Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 1 festgelegten Grenzwerte eingehalten werden;
2.
chemische Untersuchungen zur Feststellung, ob die in § 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 2 festgelegten Grenzwerte eingehalten werden;
3.
Untersuchungen zur Feststellung, ob die nach § 7 in Verbindung mit Anlage 3 festgelegten Grenzwerte eingehalten oder die Anforderungen erfüllt werden;
4.
Untersuchungen zur Feststellung, ob die nach § 9 Absatz 5 und 6 geduldeten und nach § 10 Absatz 1, 2, 5 und 6 zugelassenen Abweichungen eingehalten werden;
5.
Untersuchungen zur Feststellung, ob die Anforderungen des § 11 eingehalten werden.

(2) Die Untersuchungen des Trinkwassers nach Absatz 1 haben bei der jeweiligen Wasserversorgungsanlage in dem gleichen Umfang und mit der gleichen Häufigkeit zu erfolgen wie Untersuchungen von Trinkwasser in einem Wasserversorgungsgebiet nach Anlage 4. Für Proben aus Verteilungsnetzen gilt bezüglich der Probennahmestelle § 19 Absatz 2c Satz 2 entsprechend. Die Probennahmeplanung ist mit dem Gesundheitsamt abzustimmen. Bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c bestimmt das Gesundheitsamt, in welchen Zeitabständen welche Untersuchungen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 5 durchzuführen sind. Diese Zeitabstände dürfen nicht mehr als fünf Jahre betragen. Untersuchungen zur Feststellung, ob die in Anlage 1 Teil I und in Anlage 3 Teil I laufende Nummer 4, 5, 10 und 11 festgelegten Grenzwerte eingehalten werden, haben bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c unaufgefordert mindestens einmal im Jahr zu erfolgen. Bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe d, aus denen Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgegeben wird, und bei Wasserversorgungsanlagen nach Buchstabe f bestimmt das Gesundheitsamt, in welchen Zeitabständen welche Untersuchungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 5 durchzuführen sind. § 14b bleibt unberührt. Untersuchungen von Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2, die im Rahmen von Überwachungsmaßnahmen nach § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 5 und 7 durchgeführt wurden, können auf den Umfang und die Häufigkeit der verpflichtenden Untersuchungen angerechnet werden.

(2a) Auf der Grundlage einer Risikobewertung kann der Unternehmer oder sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe b beim Gesundheitsamt die Genehmigung einer Probennahmeplanung beantragen, die nach Umfang und Häufigkeit der Untersuchungen von den Vorgaben des Absatzes 2 Satz 1 abweicht. Die Risikobewertung nach Satz 1 muss

1.
von einer Person vorgenommen werden, die über hinreichende Fachkenntnisse über entsprechende Wasserversorgungssysteme verfügt und durch einschlägige Berufserfahrung oder durch Schulung eine hinreichende Qualifikation für das Risikomanagement im Trinkwasserbereich hat,
2.
sich an den allgemeinen Grundsätzen für eine Risikobewertung entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik orientieren, wobei die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik vermutet wird, wenn DIN EN 15975-2 eingehalten worden ist,
3.
die Ergebnisse kostenfrei zugänglicher amtlicher Untersuchungen im Wassereinzugsgebiet berücksichtigen, die für die Risikobewertung relevant sein können, insbesondere solche, die aus den Überwachungsprogrammen nach § 10 in Verbindung mit Anlage 10 der Oberflächengewässerverordnung und nach § 9 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Anlage 4 der Grundwasserverordnung vorliegen und die von den jeweils zuständigen Behörden zur Verfügung zu stellen sind,
4.
schriftlich in einem Risikobewertungsbericht niedergelegt werden, der dem Gesundheitsamt vorgelegt wird und insbesondere Folgendes enthält:
a)
eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Risikobewertung,
b)
einen Vorschlag zur Anpassung der Probennahmeplanung für die betroffene Wasserversorgungsanlage und
c)
eine Anlage, die für die Information der betroffenen Verbraucher nach § 21 Absatz 1 geeignet ist.

(2b) Das Gesundheitsamt kann eine nach Absatz 2a Satz 1 beantragte Probennahmeplanung, die die Ausnahme eines Parameters aus dem Umfang der Untersuchungen oder eine verringerte Häufigkeit der Untersuchung eines Parameters vorsieht, genehmigen, wenn die beantragte Probennahmeplanung mit dem Probennahmeplan des Gesundheitsamtes nach § 19 Absatz 2 vereinbar ist und wenn die Risikobewertung und der vorgelegte Risikobewertungsbericht die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

1.
sie entsprechen den Vorgaben des Absatzes 2a Satz 2,
2.
in Bezug auf einen Parameter, der vom Umfang der Untersuchungen ausgenommen werden soll, weist der Risikobewertungsbericht aus, dass seit mindestens drei Jahren die Messwerte von mindestens zwei Proben, die regelmäßig und an für die Wasserversorgungsanlage repräsentativen Probennahmestellen genommen wurden, und aller weiteren in diesem Zeitraum entsprechend genommenen Proben jeweils weniger als 30 Prozent des Grenzwertes nach dieser Verordnung betragen haben, wobei keine dieser Proben vor mehr als sieben Jahren entnommen worden sein darf; bei der Berechnung wird die Messunsicherheit nicht berücksichtigt,
3.
in Bezug auf einen Parameter, für den die Häufigkeit der Untersuchungen verringert werden soll, weist der Risikobewertungsbericht aus, dass seit mindestens drei Jahren die Messwerte von mindestens zwei Proben, die regelmäßig und an für die Wasserversorgungsanlage repräsentativen Probennahmestellen genommen wurden, und aller weiteren in diesem Zeitraum entsprechend genommenen Proben jeweils weniger als 60 Prozent des Grenzwertes nach dieser Verordnung betragen haben, wobei keine dieser Proben vor mehr als sieben Jahren entnommen worden sein darf; bei der Berechnung wird die Messunsicherheit nicht berücksichtigt,
4.
für bestimmte Parameter sieht die beantragte Probennahmeplanung einen gegenüber den Vorgaben des § 14 Absatz 2 Satz 1 erweiterten Umfang oder eine höhere Häufigkeit von Untersuchungen vor, soweit dies erforderlich ist, um eine einwandfreie Beschaffenheit des Trinkwassers sicherzustellen,
5.
der Risikobewertungsbericht bestimmt die Häufigkeit der Untersuchungen und den Ort der Probennahmen für den jeweiligen Parameter unter Berücksichtigung
a)
der in Betracht kommenden Ursachen für das Vorhandensein entsprechender chemischer Stoffe oder Mikroorganismen im Trinkwasser und
b)
möglicher Schwankungen und langfristiger Trends der Konzentration entsprechender chemischer Stoffe oder Mikroorganismen im Trinkwasser und
6.
der Risikobewertungsbericht bestätigt, dass kein Umstand abzusehen ist, der aufgrund der Anpassung der Probennahmeplanung eine Verschlechterung der Qualität des Trinkwassers verursachen würde.
In Bezug auf Parameter der Anlage 1 Teil I sowie Parameter der Anlage 3 Teil I laufende Nummer 4, 5, 8, 9, 10, 11 und 15 ist eine Genehmigung einer Ausnahme nach Satz 1 nicht möglich. Davon unberührt kann nach Satz 1 Nummer 4 und 5 in Bezug auf die in Satz 2 genannten Parameter eine Erweiterung des Umfangs oder eine höhere Häufigkeit von Untersuchungen erforderlich sein. Die Bemerkungen zu Anlage 2 Teil I laufende Nummer 10, Teil II laufende Nummer 11 und die Bemerkungen zu Anlage 3 Teil I laufende Nummer 4 bleiben unberührt.

(2c) Die Genehmigung nach Absatz 2b gilt für die Dauer von fünf Kalenderjahren. Sie kann auf Antrag um jeweils weitere fünf Kalenderjahre verlängert werden, wenn aufgrund einer Untersuchung aller nach § 14 Absatz 2 Satz 1 zu untersuchenden Parameter sowie einer erneuten Risikobewertung dargelegt wird, dass die Voraussetzungen für die Genehmigung weiterhin vorliegen.

(2d) Bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe b kann das Gesundheitsamt für die in Anlage 4 Buchstabe b genannten Parameter der Gruppe B bestimmen, welche Untersuchungen nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 in welchen Zeitabständen abweichend von Absatz 2 Satz 1 innerhalb eines von ihm festzulegenden Zeitraums durchzuführen sind. Satz 1 gilt nicht, wenn dem Gesundheitsamt Tatsachen bekannt sind, die für die in Anlage 4 Buchstabe b genannten Parameter der Gruppe B zu einer Nichteinhaltung der Anforderungen oder zu einer Überschreitung der Grenzwerte im Trinkwasser führen können. Die abweichende Bestimmung, einschließlich Begründung, hat das Gesundheitsamt dem Unternehmer oder sonstigen Inhaber der betroffenen Wasserversorgungsanlage schriftlich oder elektronisch bekannt zu geben.

(3) (weggefallen)

(4) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe b haben regelmäßig, mindestens jedoch jährlich, Besichtigungen der zur Wasserversorgungsanlage gehörenden Schutzzonen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, um etwaige Veränderungen zu erkennen, die Auswirkungen auf die Beschaffenheit des Trinkwassers haben können. Sind keine Schutzzonen festgelegt, haben sie Besichtigungen der Umgebung der Wasserfassungsanlage vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Das Ergebnis der Ortsbegehung ist zu dokumentieren und dem Gesundheitsamt auf Verlangen vorzulegen. Die Dokumentation ist zehn Jahre verfügbar zu halten. Soweit nach dem Ergebnis der Besichtigungen erforderlich, sind entsprechende Untersuchungen des Rohwassers vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.

(5) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage haben das Trinkwasser ferner auf besondere Anordnung der zuständigen Behörde nach § 9 Absatz 1 Satz 4 oder § 20 Absatz 1 zu untersuchen oder untersuchen zu lassen.

(6) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage haben die Untersuchungen nach den Absätzen 1 bis 5 durch eine Untersuchungsstelle durchführen zu lassen, die nach § 15 Absatz 4 zugelassen ist. Ein Untersuchungsauftrag muss sich auch auf die jeweils dazugehörende Probennahme erstrecken.

(1) Während der Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung des Trinkwassers dürfen nur Aufbereitungsstoffe verwendet werden, die in einer Liste des Bundesministeriums für Gesundheit enthalten sind. Die Liste hat bezüglich der Verwendung dieser Stoffe Anforderungen zu enthalten über die

1.
Reinheit,
2.
Verwendungszwecke, für die sie ausschließlich eingesetzt werden dürfen,
3.
zulässige Zugabe,
4.
zulässigen Höchstkonzentrationen von im Trinkwasser verbleibenden Restmengen und Reaktionsprodukten,
5.
sonstigen Einsatzbedingungen.
Sie enthält ferner die Mindestkonzentration an freiem Chlor, Chlordioxid oder anderer Aufbereitungsstoffe zur Desinfektion nach Abschluss der Desinfektion. In der Liste wird auch der erforderliche Untersuchungsumfang für die Aufbereitungsstoffe spezifiziert. Zur Desinfektion von Trinkwasser dürfen nur Verfahren zur Anwendung kommen, die einschließlich der Einsatzbedingungen, die ihre hinreichende Wirksamkeit sicherstellen, in die Liste aufgenommen wurden. Die Liste wird vom Umweltbundesamt geführt und im Bundesanzeiger sowie im Internet veröffentlicht.

(2) Für Zwecke der Aufbereitung und Desinfektion dürfen Stoffe in folgenden besonderen Fällen nur eingesetzt werden, nachdem sie in der Liste nach Absatz 1 veröffentlicht wurden:

1.
für den Bedarf der Bundeswehr im Auftrag des Bundesministeriums der Verteidigung;
2.
für den zivilen Bedarf in einem Verteidigungsfall im Auftrag des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat;
3.
in Katastrophenfällen oder bei Großschadensereignissen bei ernsthafter Gefährdung der Wasserversorgung mit Zustimmung der für den Katastrophenschutz zuständigen Behörden.

(3) Die Aufnahme in die Liste erfolgt nur, wenn die Stoffe und Verfahren unter den in Absatz 1 genannten Bedingungen hinreichend wirksam sind und keine vermeidbaren oder unvertretbaren Auswirkungen auf Gesundheit und Umwelt haben. Aufbereitungsstoffe, die

1.
in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt oder
2.
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Türkei rechtmäßig hergestellt oder in den Verkehr gebracht worden sind,
werden in die in Absatz 1 genannte Liste aufgenommen, wenn das Umweltbundesamt festgestellt hat, dass mit ihnen das in Deutschland geforderte Schutzniveau gleichermaßen dauerhaft erreicht wird. Das Ergebnis von Prüfungen, die bereits im Herkunftsmitgliedstaat, der Türkei oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vorgenommen worden sind, wird bei dieser Feststellung durch das Umweltbundesamt berücksichtigt.

(4) Das Umweltbundesamt entscheidet über die Erstellung und Fortschreibung der Liste, insbesondere über die Aufnahme von Aufbereitungsstoffen und Desinfektionsverfahren, nach Anhörung der Länder, der Bundeswehr und des Eisenbahn-Bundesamtes, des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe sowie der beteiligten Fachkreise und Verbände.

(5) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber von Wasserversorgungsanlagen, Behörden, technische Regelsetzer im Bereich der Versorgung mit Trinkwasser sowie diejenigen, die Aufbereitungsstoffe oder Desinfektionsverfahren herstellen, einführen oder verwenden, können beim Umweltbundesamt Anträge stellen, um Aufbereitungsstoffe oder Desinfektionsverfahren in die Liste nach Absatz 1 aufnehmen zu lassen. Sie haben die erforderlichen Unterlagen zum Nachweis der Voraussetzungen nach Absatz 3 zu übermitteln. Wenn das Umweltbundesamt feststellt, dass die Voraussetzungen des Absatzes 3 erfüllt sind, nimmt es den Aufbereitungsstoff oder das Desinfektionsverfahren bei der nächsten Fortschreibung in die Liste nach Absatz 1 auf.

(6) Einzelheiten zu den Verfahren nach den Absätzen 4 und 5 legt das Umweltbundesamt in einer Geschäftsordnung fest.

(7) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage haben bei der Zugabe von Aufbereitungsstoffen und dem Einsatz von Desinfektionsverfahren die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 oder einer Ausnahmegenehmigung nach § 12 zu erfüllen. Sie dürfen Wasser nicht als Trinkwasser abgeben und anderen nicht als Trinkwasser zur Verfügung stellen, wenn das Wasser ohne eine Ausnahmegenehmigung nach § 12 mit Aufbereitungsstoffen oder Desinfektionsverfahren aufbereitet wurde, für die das Umweltbundesamt nicht nach den Absätzen 1 bis 3 festgestellt hat, dass die Aufbereitungsstoffe oder Desinfektionsverfahren hinreichend wirksam sind und keine vermeidbaren oder unvertretbaren Auswirkungen auf die Gesundheit und die Umwelt haben.

(1) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe b haben unter Beachtung von Absatz 6 folgende Untersuchungen des Trinkwassers gemäß Absatz 2 Satz 1 und § 15 Absatz 1, 1a Satz 1 und 2 durchzuführen oder durchführen zu lassen, um sicherzustellen, dass das Trinkwasser an der Stelle, an der es in die Trinkwasser-Installation übergeben wird, den Anforderungen dieser Verordnung entspricht:

1.
mikrobiologische Untersuchungen zur Feststellung, ob die in § 5 Absatz 2 oder Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 1 festgelegten Grenzwerte eingehalten werden;
2.
chemische Untersuchungen zur Feststellung, ob die in § 6 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 2 festgelegten Grenzwerte eingehalten werden;
3.
Untersuchungen zur Feststellung, ob die nach § 7 in Verbindung mit Anlage 3 festgelegten Grenzwerte eingehalten oder die Anforderungen erfüllt werden;
4.
Untersuchungen zur Feststellung, ob die nach § 9 Absatz 5 und 6 geduldeten und nach § 10 Absatz 1, 2, 5 und 6 zugelassenen Abweichungen eingehalten werden;
5.
Untersuchungen zur Feststellung, ob die Anforderungen des § 11 eingehalten werden.

(2) Die Untersuchungen des Trinkwassers nach Absatz 1 haben bei der jeweiligen Wasserversorgungsanlage in dem gleichen Umfang und mit der gleichen Häufigkeit zu erfolgen wie Untersuchungen von Trinkwasser in einem Wasserversorgungsgebiet nach Anlage 4. Für Proben aus Verteilungsnetzen gilt bezüglich der Probennahmestelle § 19 Absatz 2c Satz 2 entsprechend. Die Probennahmeplanung ist mit dem Gesundheitsamt abzustimmen. Bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c bestimmt das Gesundheitsamt, in welchen Zeitabständen welche Untersuchungen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 5 durchzuführen sind. Diese Zeitabstände dürfen nicht mehr als fünf Jahre betragen. Untersuchungen zur Feststellung, ob die in Anlage 1 Teil I und in Anlage 3 Teil I laufende Nummer 4, 5, 10 und 11 festgelegten Grenzwerte eingehalten werden, haben bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe c unaufgefordert mindestens einmal im Jahr zu erfolgen. Bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe d, aus denen Trinkwasser im Rahmen einer gewerblichen oder öffentlichen Tätigkeit abgegeben wird, und bei Wasserversorgungsanlagen nach Buchstabe f bestimmt das Gesundheitsamt, in welchen Zeitabständen welche Untersuchungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 5 durchzuführen sind. § 14b bleibt unberührt. Untersuchungen von Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2, die im Rahmen von Überwachungsmaßnahmen nach § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 5 und 7 durchgeführt wurden, können auf den Umfang und die Häufigkeit der verpflichtenden Untersuchungen angerechnet werden.

(2a) Auf der Grundlage einer Risikobewertung kann der Unternehmer oder sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe b beim Gesundheitsamt die Genehmigung einer Probennahmeplanung beantragen, die nach Umfang und Häufigkeit der Untersuchungen von den Vorgaben des Absatzes 2 Satz 1 abweicht. Die Risikobewertung nach Satz 1 muss

1.
von einer Person vorgenommen werden, die über hinreichende Fachkenntnisse über entsprechende Wasserversorgungssysteme verfügt und durch einschlägige Berufserfahrung oder durch Schulung eine hinreichende Qualifikation für das Risikomanagement im Trinkwasserbereich hat,
2.
sich an den allgemeinen Grundsätzen für eine Risikobewertung entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik orientieren, wobei die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik vermutet wird, wenn DIN EN 15975-2 eingehalten worden ist,
3.
die Ergebnisse kostenfrei zugänglicher amtlicher Untersuchungen im Wassereinzugsgebiet berücksichtigen, die für die Risikobewertung relevant sein können, insbesondere solche, die aus den Überwachungsprogrammen nach § 10 in Verbindung mit Anlage 10 der Oberflächengewässerverordnung und nach § 9 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Anlage 4 der Grundwasserverordnung vorliegen und die von den jeweils zuständigen Behörden zur Verfügung zu stellen sind,
4.
schriftlich in einem Risikobewertungsbericht niedergelegt werden, der dem Gesundheitsamt vorgelegt wird und insbesondere Folgendes enthält:
a)
eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Risikobewertung,
b)
einen Vorschlag zur Anpassung der Probennahmeplanung für die betroffene Wasserversorgungsanlage und
c)
eine Anlage, die für die Information der betroffenen Verbraucher nach § 21 Absatz 1 geeignet ist.

(2b) Das Gesundheitsamt kann eine nach Absatz 2a Satz 1 beantragte Probennahmeplanung, die die Ausnahme eines Parameters aus dem Umfang der Untersuchungen oder eine verringerte Häufigkeit der Untersuchung eines Parameters vorsieht, genehmigen, wenn die beantragte Probennahmeplanung mit dem Probennahmeplan des Gesundheitsamtes nach § 19 Absatz 2 vereinbar ist und wenn die Risikobewertung und der vorgelegte Risikobewertungsbericht die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

1.
sie entsprechen den Vorgaben des Absatzes 2a Satz 2,
2.
in Bezug auf einen Parameter, der vom Umfang der Untersuchungen ausgenommen werden soll, weist der Risikobewertungsbericht aus, dass seit mindestens drei Jahren die Messwerte von mindestens zwei Proben, die regelmäßig und an für die Wasserversorgungsanlage repräsentativen Probennahmestellen genommen wurden, und aller weiteren in diesem Zeitraum entsprechend genommenen Proben jeweils weniger als 30 Prozent des Grenzwertes nach dieser Verordnung betragen haben, wobei keine dieser Proben vor mehr als sieben Jahren entnommen worden sein darf; bei der Berechnung wird die Messunsicherheit nicht berücksichtigt,
3.
in Bezug auf einen Parameter, für den die Häufigkeit der Untersuchungen verringert werden soll, weist der Risikobewertungsbericht aus, dass seit mindestens drei Jahren die Messwerte von mindestens zwei Proben, die regelmäßig und an für die Wasserversorgungsanlage repräsentativen Probennahmestellen genommen wurden, und aller weiteren in diesem Zeitraum entsprechend genommenen Proben jeweils weniger als 60 Prozent des Grenzwertes nach dieser Verordnung betragen haben, wobei keine dieser Proben vor mehr als sieben Jahren entnommen worden sein darf; bei der Berechnung wird die Messunsicherheit nicht berücksichtigt,
4.
für bestimmte Parameter sieht die beantragte Probennahmeplanung einen gegenüber den Vorgaben des § 14 Absatz 2 Satz 1 erweiterten Umfang oder eine höhere Häufigkeit von Untersuchungen vor, soweit dies erforderlich ist, um eine einwandfreie Beschaffenheit des Trinkwassers sicherzustellen,
5.
der Risikobewertungsbericht bestimmt die Häufigkeit der Untersuchungen und den Ort der Probennahmen für den jeweiligen Parameter unter Berücksichtigung
a)
der in Betracht kommenden Ursachen für das Vorhandensein entsprechender chemischer Stoffe oder Mikroorganismen im Trinkwasser und
b)
möglicher Schwankungen und langfristiger Trends der Konzentration entsprechender chemischer Stoffe oder Mikroorganismen im Trinkwasser und
6.
der Risikobewertungsbericht bestätigt, dass kein Umstand abzusehen ist, der aufgrund der Anpassung der Probennahmeplanung eine Verschlechterung der Qualität des Trinkwassers verursachen würde.
In Bezug auf Parameter der Anlage 1 Teil I sowie Parameter der Anlage 3 Teil I laufende Nummer 4, 5, 8, 9, 10, 11 und 15 ist eine Genehmigung einer Ausnahme nach Satz 1 nicht möglich. Davon unberührt kann nach Satz 1 Nummer 4 und 5 in Bezug auf die in Satz 2 genannten Parameter eine Erweiterung des Umfangs oder eine höhere Häufigkeit von Untersuchungen erforderlich sein. Die Bemerkungen zu Anlage 2 Teil I laufende Nummer 10, Teil II laufende Nummer 11 und die Bemerkungen zu Anlage 3 Teil I laufende Nummer 4 bleiben unberührt.

(2c) Die Genehmigung nach Absatz 2b gilt für die Dauer von fünf Kalenderjahren. Sie kann auf Antrag um jeweils weitere fünf Kalenderjahre verlängert werden, wenn aufgrund einer Untersuchung aller nach § 14 Absatz 2 Satz 1 zu untersuchenden Parameter sowie einer erneuten Risikobewertung dargelegt wird, dass die Voraussetzungen für die Genehmigung weiterhin vorliegen.

(2d) Bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe b kann das Gesundheitsamt für die in Anlage 4 Buchstabe b genannten Parameter der Gruppe B bestimmen, welche Untersuchungen nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 in welchen Zeitabständen abweichend von Absatz 2 Satz 1 innerhalb eines von ihm festzulegenden Zeitraums durchzuführen sind. Satz 1 gilt nicht, wenn dem Gesundheitsamt Tatsachen bekannt sind, die für die in Anlage 4 Buchstabe b genannten Parameter der Gruppe B zu einer Nichteinhaltung der Anforderungen oder zu einer Überschreitung der Grenzwerte im Trinkwasser führen können. Die abweichende Bestimmung, einschließlich Begründung, hat das Gesundheitsamt dem Unternehmer oder sonstigen Inhaber der betroffenen Wasserversorgungsanlage schriftlich oder elektronisch bekannt zu geben.

(3) (weggefallen)

(4) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe b haben regelmäßig, mindestens jedoch jährlich, Besichtigungen der zur Wasserversorgungsanlage gehörenden Schutzzonen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen, um etwaige Veränderungen zu erkennen, die Auswirkungen auf die Beschaffenheit des Trinkwassers haben können. Sind keine Schutzzonen festgelegt, haben sie Besichtigungen der Umgebung der Wasserfassungsanlage vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Das Ergebnis der Ortsbegehung ist zu dokumentieren und dem Gesundheitsamt auf Verlangen vorzulegen. Die Dokumentation ist zehn Jahre verfügbar zu halten. Soweit nach dem Ergebnis der Besichtigungen erforderlich, sind entsprechende Untersuchungen des Rohwassers vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.

(5) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage haben das Trinkwasser ferner auf besondere Anordnung der zuständigen Behörde nach § 9 Absatz 1 Satz 4 oder § 20 Absatz 1 zu untersuchen oder untersuchen zu lassen.

(6) Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage haben die Untersuchungen nach den Absätzen 1 bis 5 durch eine Untersuchungsstelle durchführen zu lassen, die nach § 15 Absatz 4 zugelassen ist. Ein Untersuchungsauftrag muss sich auch auf die jeweils dazugehörende Probennahme erstrecken.

(1) Wenn es unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder zur Sicherstellung einer einwandfreien Beschaffenheit des Trinkwassers erforderlich ist, kann das Gesundheitsamt anordnen, dass der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage

1.
die zu untersuchenden Proben von einer bestimmten Untersuchungsstelle an bestimmten Probennahmestellen nach bestimmten technischen Vorgaben zur Durchführung und zu bestimmten Zeiten entnehmen zu lassen haben,
2.
bestimmte Untersuchungen nach einem bestimmten Untersuchungsverfahren und außerhalb der regelmäßigen Untersuchungen sofort durchzuführen oder durchführen zu lassen haben,
3.
die Untersuchungen nach den §§ 14 und 14b
a)
in kürzeren als den in diesen Vorschriften genannten Abständen,
b)
an einer größeren Anzahl von Proben
durchzuführen oder durchführen zu lassen haben,
4.
Untersuchungen durchzuführen oder durchführen zu lassen haben zur Feststellung,
a)
ob andere als die nach den Anlagen 1 und 3 untersuchten Mikroorganismen in Konzentrationen im Trinkwasser enthalten sind,
b)
ob andere als die nach den Anlagen 2 und 3 untersuchten Parameter in Konzentrationen enthalten sind,
die eine Schädigung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen,
5.
Maßnahmen zu treffen haben, die erforderlich sind, um eine Verunreinigung zu beseitigen, auf die die Überschreitung der nach § 5 Absatz 2 und § 6 Absatz 2 in Verbindung mit den Anlagen 1 und 2 festgesetzten Grenzwerte, die Nichteinhaltung der nach § 7 in Verbindung mit Anlage 3 und § 11 Absatz 1 Satz 1 festgelegten Grenzwerte und Anforderungen oder ein anderer Umstand hindeutet, oder um künftigen Verunreinigungen vorzubeugen.

(2) Wird aus einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nummer 2 Buchstabe a oder Buchstabe b Trinkwasser an eine andere Wasserversorgungsanlage nach Buchstabe a oder Buchstabe b abgegeben, so kann das Gesundheitsamt regeln, welcher Unternehmer und sonstige Inhaber die Untersuchungen nach § 14 durchzuführen oder durchführen zu lassen hat.

(3) Für Anordnungen der zuständigen Behörde in Bezug auf radioaktive Stoffe gilt § 20a.

Tenor

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen drei Bescheide des Gesundheitsamtes des Beklagten, mit dem für die drei Wasserversorgungsanlagen der Klägerin (u.a.) jeweils der Einbau einer Filteranlage und bis dahin die wöchentliche Untersuchung des Trinkwassers auf Escherichia coli, Enterokokken und Coliforme Bakterien angeordnet wurde.

Die Klägerin betreibt die drei Wasserversorgungsanlagen „L …“ (für die Ortsteile ..., ... und ...), „... (für die Ortsteile K …, Lindbergmühle, Lu …, O … und Sch …) sowie „Sp …“ (für den gleichnamigen Ortsteil).

Mit Schreiben vom 15. Oktober 2013 hörte das Landratsamt die Klägerin zu ihrer Absicht, für die drei Wasserversorgungsanlagen Bescheide mit der Forderung nach einer Desinfektionsanlage und Filteranlage zu erlassen, an. Die Klägerin nahm hierzu dahingehend Stellung, dass der Bau- und Finanzausschuss der Klägerin nach Einholung von Informationen einer Fachfirma zu dem Entschluss gekommen sei, dass der Einbau einer UV-Anlage gesundheitlich einwandfreies Wasser gewährleisten könne. Die Gemeinde erhalte seit 2013 Stabilisierungshilfen vom Freistaat Bayern und sei deshalb verpflichtet, auch im Bereich der Pflichtaufgaben alle Möglichkeiten der Kostenreduzierung auszuschöpfen. Deshalb sei sie nicht bereit, alle drei Wasserversorgungsanlagen zusätzlich mit Ultrafiltrationsanlagen auszustatten.

Mit Bescheid vom 6. Mai 2014 verpflichtete der Beklagte die Klägerin, das Wasser aus der Wasserversorgungsanlage L … vor seiner Abgabe kontinuierlich einer den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Aufbereitung (Filtration) und Desinfektion durch Einbau einer entsprechenden Aufbereitungs- und Desinfektionsanlage bis zum 31. Mai 2015 zu unterziehen. Dazu dürften nur Aufbereitungsstoffe und Aufbereitungsverfahren verwendet werden, die gemäß § 11 Trinkwasserverordnung (TrinkwV) vom Umweltbundesamt veröffentlicht worden seien (Ziff. 1). Bis zur Erfüllung der Nr. 1 sei im Bereich des Verteilungsnetzes (Ortsnetzprobe) wöchentlich hinsichtlich der mikrobiologischen Parameter Escherichia coli, Enterokokken und Coliforme Bakterien das Wasser untersuchen zu lassen. Die Befunde seien dem Landratsamt R … - Gesundheitsamt - jeweils unaufgefordert vorzulegen (Ziff. 2). In Ziff. 3 des Bescheides wurde angeordnet, dass die Sammelschächte 1, 2 und 3 nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik bis zum 31. Mai 2017 zu sanieren seien. In Ziff. 4 wurde festgestellt, dass die Anordnungen in Ziff. 1 bis 3 des Bescheides kraft Gesetzes sofort vollziehbar seien, in Ziff. 5 wurden die Kosten des Verfahrens der Klägerin auferlegt und eine Gebühr von 150,00 EUR festgesetzt. In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Trinkwasserversorgungsanlage L … eine unsichere Wasserversorgungsanlage sei. In den Jahren 2002, 2011, 2012 und 2013 sei es zu mikrobiologischen Grenzwertüberschreitungen bei der Untersuchung des Wassers gekommen. Die Befunde vom 21. Juli 2011 hätten sowohl eine mikrobiologische Verunreinigung des Rohwassers wie des Reinwassers gezeigt (Rohwasserquelle 1 bis 4 (Mischprobe): Escherichia coli 2 KBE (Koloniebildende Einheiten)/100 ml; Coliforme Bakterien 4 KBE/100 ml; Rohwasserquelle 5 (Schrederbrunnen): Coliforme Bakterien 1 KBE/100 ml; Reinwasser Hochbehälter: Coliforme Bakterien 2 KBE/100 ml). Die Nachuntersuchung des Rohwassers der Quelle 1 bis 4 (Mischprobe) vom 25. Juli 2011 habe eine mikrobiologische Verunreinigung mit Coliformen Bakterien von 1 KBE/100 ml ermittelt. Bei Untersuchung des Rohwassers Quelle 1 bis 4 (Mischprobe) vom 5. Juli 2012 seien mikrobiologische Verunreinigungen von 1 KBE/100 ml Escherichia coli und 2 KBE/100 ml von Coliformen Bakterien festgestellt worden. Am 22. Juli 2013 sei das Reinwasser (Ortsnetzprobe) wegen 2 KBE/100 ml Coliformen Bakterien beanstandet worden. In einer Trinkwasserprobe, die das Gesundheitsamt am 23. September 2013 entnommen habe, sei eine Überschreitung des mikrobiologischen Grenzwertes für Coliforme Bakterien in Höhe von 1 KBE/100 ml festgestellt worden.

Darüber hinaus seien an der Messstelle Hochbehälter L … im Zeitraum 2004 bis 2013 regelmäßig Trübungswerte deutlich über 0,2 Trübungseinheiten (NTU) gemessen worden. Als Mittelwert habe sich für den Zeitraum ein Wert von 0,31 NTU, als Median ein Wert von 0,27 NTU ergeben.

Der Erlass des Bescheides stütze sich auf § 39 Abs. 2 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) i.V.m. § 5 Abs. 2, § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 4, 5, § 17 Abs. 1 und § 20 Abs. 1 Nr. 3 TrinkwV. Nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 IfSG habe die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung der Vorschriften der Trinkwasserverordnung sicherzustellen. Das Trinkwasser aus der Wasserversorgungsanlage L* … habe mehrmals nicht den Anforderungen des § 5 Abs. 2 TrinkwV und § 7 Abs. 1 TrinkwV und der in den Anlagen 1 und 3 festgesetzten Grenzwerte entsprochen. Gemäß § 17 Abs. 1 TrinkwV seien Trinkwasserversorgungsanlagen mindestens nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu planen, zu bauen und zu betreiben. Nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik (DIN 2001-1:2006-10; DVGW Arbeitsblatt W 290) und den Empfehlungen des Umweltbundesamtes (Empfehlung zur Vermeidung von Kontaminationen des Trinkwassers mit Parasiten) sei das Rohwasser mit Trübungswerten über 0,2 vor einer Desinfektion aufzubereiten. Dabei sei ein geeignetes partikelentfernendes Verfahren (Filtration) einzusetzen. Das gewählte Verfahren müsse bei Anwendung in der konkreten Situation gewährleisten, dass ständig Trübungswerte kleiner bzw. gleich 0,2 NTU erreicht würden. Im Trinkwasser der Wasserversorgungsanlage L* … seien regelmäßig Trübungswerte über 0,2 NTU festgestellt worden, sodass vor einer Desinfektion ein geeignetes, den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechendes Partikel entfernendes Verfahren (Filtration) einzusetzen sei. Dadurch könne die intermittierende mikrobiologische Belastung im Trinkwasser der unsicheren Wasserversorgungsanlage L* …, welche eine permanente Gesundheitsgefährdung darstelle, vermieden werden. Die geforderten Maßnahmen seien angemessen. Die allgemein anerkannten Regeln der Technik seien Mindeststandards zur Vermeidung und Abwehr von Gefahren für die menschliche Gesundheit. Nachdem bei Begehungen in den Jahren 2011 und 2013 neben baulichen Mängeln der Wasserversorgungsanlage L* … auch festgestellt worden sei, dass die Quellen nicht nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gefasst seien, bestehe die erhöhte Gefahr einer mikrobiologischen Verunreinigung des Trinkwassers. Diese werde dadurch verstärkt, dass die Böden des bayerischen Waldes aufgrund ihrer geologischen Beschaffenheit eine unzureichende Bodenfilterwirkung aufwiesen. Gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 3 TrinkwV könne das Gesundheitsamt unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zum Schutz der menschlichen Gesundheit anordnen, dass der Unternehmer oder sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage Trinkwasseruntersuchungen nach § 14 TrinkwV in kürzeren als den in dieser Vorschrift genannten Abständen durchführe oder durchführen zu lassen habe. Durch die geforderte erhöhte Untersuchungsfrequenz könnten Keimeintragungen schneller erkannt werden und Gegenmaßnahmen zeitnah erfolgen.

Am gleichen Tag erließ das Landratsamt einen im Wesentlichen gleichlautenden Bescheid für die Wasserversorgungsanlage L* …m* … Die Ziffern 1 und 2 dieses Bescheides entsprechen den Ziffern 1 und 2 des Bescheides für die Wasserversorgungsanlage L* … In Ziffer 3 wird angeordnet, dass der Sammelschacht 4 (Quelle 4) nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik bis zum 31. Mai 2017 zu sanieren sei. Die Ziffern 4 und 5 entsprechen wiederum dem Bescheid für die Wasserversorgungsanlage L* … In der Begründung des Bescheides wird ausgeführt, dass die Trinkwasserversorgungsanlage L* …m* … eine unsichere Wasserversorgungsanlage sei. In den Jahren 2003, 2006, 2007 und 2011 sei es zu mikrobiologischen Grenzwertüberschreitungen bei den Untersuchungen des Wassers dieser Wasserversorgungsanlage gekommen. Im Jahr 2006 sei es bei sieben Proben des Reinwassers bzw. des Rohwassers zu einer Verunreinigung mit Coliformen Bakterien gekommen. Gleiches gelte für Trinkwasserproben, die am 11. Dezember 2006 entnommen worden seien. Im Jahr 2007 sei bei einer aus dem Rohwasser entnommenen Probe der Grenzwert für Coliforme Bakterien überschritten gewesen. Im Jahr 2011 seien am 21. Juli bei einer aus dem Rohwasser entnommenen Mischprobe 3 KBE/100 ml Coliforme Bakterien festgestellt worden. An der Messstelle Hochbehälter L* …gm* … seien im Zeitraum 2004 - 2014 regelmäßig Trübungswerte deutlich über 0,2 Trübungseinheiten (NTU) gemessen worden. Als Mittelwert habe sich für den Zeitraum ein Wert von 0,28 NTU, als Median ein Wert von 0,23 NTU ergeben. Die übrige Begründung deckt sich mit dem Bescheid für die Wasserversorgungsanlage L* …

Ebenfalls am 6. Mai 2014 erließ der Beklagte einen im Wesentlichen gleichlautenden Bescheid für die Wasserversorgungsanlage Sp* … Seine Ziffern 1 und 2 entsprechen wörtlich den entsprechenden Ziffern der anderen beiden Bescheide. In Ziffer 3 wird angeordnet, dass der Hochbehälter und der Sammelschacht 3 der Wasserversorgungsanlage Sp* … nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik bis zum 31. Mai 2017 zu sanieren seien. Die Ziffern 4 und 5 entsprechen wiederum dem Bescheid für die Wasserversorgungsanlage L* … In der Begründung wird ausgeführt, dass die Trinkwasserversorgungsanlage Sp* … eine unsichere Wasserversorgungsanlage sei. In den Jahren 2005 und 2008 sei es zu mikrobiologischen Grenzwertüberschreitungen bei den Untersuchungen des Wassers dieser Wasserversorgungsanlage gekommen. Im Jahr 2005 sei es bei fünf entnommenen Proben des Rohwassers bzw. des Reinwassers in fünf Fällen zu einer Verunreinigung mit Coliformen Bakterien (1 bzw. 2 KBE/100 ml) und in einem Fall zu einer Verunreinigung mit Escherichia coli (1 KBE/100 ml) gekommen. Im Jahr 2008 sei bei zwei Proben aus dem Rohwasser jeweils eine Verunreinigung mit Coliformen Bakterien (einmal 3 KBE/100 ml und einmal 12 KBE/100 ml) festgestellt worden. An der Messstelle Hochbehälter Sp* … seien im Zeitraum 2004 bis 2014 regelmäßig Trübungswerte deutlich über 0,2 Trübungseinheiten (NTU) gemessen worden. Als Mittelwert habe sich für den Zeitraum ein Wert von 0,26 NTU, als Median ein Wert von 0,21 NTU ergeben. Die Begründung des Bescheids deckt sich wiederum mit der der anderen beiden Bescheide.

Hiergegen erhob die Klägerin fristgerecht Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg, mit der sie sich gegen die Anordnung einer Filtration in der jeweiligen Ziffer 1 der Bescheide und den wöchentlichen Beprobungsturnus (anstatt eines zweiwöchigen Turnus) wendete. Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 30. April 2015, auf das hinsichtlich der Einzelheiten Bezug genommen wird, ab.

Die Klägerin beantragte fristgerecht die Zulassung der Berufung. Während des laufenden Zulassungsverfahrens hörte der Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 14. Dezember 2015 zu seiner Absicht an, bis zur Erfüllung der im Bescheid vom 6. Mai 2014 angeordneten „Auflage“ die Versorgung mit Waldwasser zum Schutz der Bevölkerung im Bereich der Wasserversorgungsanlage L* … anzuordnen. Die im Bescheid vom 6. Mai 2014 für die Wasserversorgung L* … angeordneten Maßnahmen seien gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 16 Abs. 8 und § 39 Abs. 2 Satz 2 IfSG kraft Gesetzes sofort vollziehbar. Die Gemeinde habe hiergegen zwar Klage eingelegt, aber keinen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Der Bescheid sei daher bezüglich des (von der Klägerin nicht angefochtenen) Einbaus einer Desinfektionsanlage bestandskräftig und bezüglich des Einbaus einer Filtration sofort vollziehbar. Laut Meldung der Gemeinde vom 18. September 2015 sei es bei der Wasserversorgung L* … zu einer mikrobiologischen Verunreinigung im Reinwasser nach UV-Anlage gekommen. Die Gemeinde habe am 23. September auf Anfrage des Landratsamts erklärt, dass bei der Wasserversorgung L* … mit dem Einbau einer entsprechenden Aufbereitung (Filtration) bis zur Entscheidung des BayVGH über die Zulassung der Berufung abgewartet werde. Der Rechtsanwalt der Gemeinde habe mit Schreiben vom 22. Dezember 2015 an den BayVGH mitgeteilt, dass die Gemeinde im Hochbehälter L* … nicht nur keine Filtration, sondern auch keine UV-Anlage eingebaut habe. Die Gemeinde habe im Schreiben vom 23. September 2015 verschwiegen, dass bei der Wasserversorgungsanlage L* … noch keine den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechende Desinfektionsanlage eingebaut worden sei. Sie habe die vollziehbare Anordnung zum Einbau einer Desinfektionsanlage nicht befolgt. Eine den Regeln der Technik entsprechende Wasserversorgung aus der Wasserversorgungsanlage L* … sei daher derzeit nicht gegeben. Dies werde aktuell durch zwei mikrobiologisch belastete Befunde aus der Kalenderwoche 50 belegt.

Die Klägerin nahm hierzu mit E-Mail vom 18. Dezember 2015 dahingehend Stellung, dass der Einbau einer UV-Anlage in den Hochbehälter L* … bisher zurückgestellt worden sei, da im Fall der Installation der zusätzlichen Filtration der Platz im Hochbehälter nicht mehr reiche und sich damit erhebliche Mehraufwendungen für bauliche Erweiterungen ergäben. Bisher sei auch nicht klar gewesen, ob in den Hochbehälter L* … weiter investiert werde oder die Wasserversorgung ausschließlich über Fernwasser erfolgen solle. Diese Option sei mittlerweile vom Tisch. Der Gemeinderat habe daher beschlossen, dass unverzüglich eine UV-Anlage in den Hochbehälter eingebaut werde. Dies sei am 16. Dezember 2015 beschlossen worden. Im Jahr 2015 sei es bei der Wasserversorgung L* … trotz wöchentlicher Beprobung und ohne vorgeschaltete UV-Anlage zu lediglich drei geringfügigen Befunden von Coliformen Bakterien gekommen (16.2.2015, 17.9.2015 und 8.12.2015). Bei der jeweiligen Nachuntersuchung hätten in zwei Fällen keine Bakterien mehr nachgewiesen werden können. In der Nachuntersuchung am 11. Dezember 2015 habe festgestellt werden können, dass die geringe bakterielle Belastung ihren Ursprung in der Quelle 4 gehabt habe. Bereits im Jahr 2014 habe bei einer Nachuntersuchung im Juli festgestellt werden können, dass ein Bakterienbefund aus den Quellen 2 und 4 gestammt habe. Deshalb seien diese beiden Quellen im Juli 2014 vom Netz genommen worden. Aus Wasserknappheit habe man im Sommer 2015 beschlossen, diese beiden Quellen vorübergehend wieder ans Netz zu nehmen. Die geringfügige Belastung des Trinkwassers in der Probe vom 8. Dezember 2015 stamme mit hoher Wahrscheinlichkeit aus diesen beiden Quellen, weshalb die Quellen 2 und 4 unverzüglich von der Wasserversorgung abgekoppelt worden seien. Die UV-Anlage werde in den Hochbehälter L* … so schnell wie möglich installiert. Dies werde voraussichtlich bis Februar 2016 möglich sein. Die wöchentliche Beprobung gewährleiste eine engmaschige Kontrolle, sodass die beabsichtigte Anordnung, die Wasserversorgung auf Fernwasser umzustellen, vollkommen überzogen sei.

Der Beklagte erwiderte hierauf mit Schreiben vom 23. Dezember 2015 (ohne Rechtsbehelfsbelehrung:), dass der Klägerin aufgrund der mikrobiologisch belasteten Befunde und ihrer Einlassung im Anhörungsverfahren die Erfüllung folgender „Auflagen“ auferlegt werde: Die Quellen 2 und 4 der Wasserversorgungsanlage L* … seien bis zur Erfüllung der Nr. 1 des Bescheides vom 6. Mai 2014 dauerhaft von der Wasserversorgung abzukoppeln. Die Nutzung der Quellen 2 und 4 könne erst nach Rücksprache mit dem Gesundheitsamt R* … wieder erfolgen (1. Spiegelstrich). Die Nr. 1 des Bescheides vom 6. Mai 2014 sei bis zum 29. Februar 2016 vollumfänglich umzusetzen. In diesem Zusammenhang sei bis zum 31. Januar 2016 dem Gesundheitsamt eine Sachstandsmitteilung zu geben (2. Spiegelstrich). Die wöchentliche Beprobung gemäß Nr. 2 des Bescheides vom 6. Mai 2014 sei fortzuführen und die Befunde dem Gesundheitsamt unaufgefordert vorzulegen (3. Spiegelstrich). Beim Wiederauftreten von mikrobiologischen Belastungen seien die verbliebenen Quellen unverzüglich von der Wasserversorgung abzukoppeln und nurmehr Wasser der Wasserversorgung Bayerischer Wald (Fernwasser) einzuspeisen (4. Spiegelstrich). Weiter werde darauf hingewiesen, dass in den Wasserversorgungsanlagen L* …m* … und Sp* … bislang keine Anlagen zur Aufbereitung gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik installiert worden seien. Damit seien die diesbezüglichen Nrn. 1 der Bescheide vom 6. Mai 2014 nicht vollumfänglich erfüllt. Da zur Aufschiebung des Einbaus einer Aufbereitungsanlage keine Rechtsmittel eingelegt worden seien, sei eine Umsetzung der Nrn. 1 der Bescheide vom 6. Mai 2014 für die Wasserversorgungsanlagen L* …m* … und Sp* … bis zum 29. Februar 2016 vorzunehmen (5. Spiegelstrich).

Mit Schreiben vom 8. April 2016 teilte die Klägerin dem Gesundheitsamt des Beklagten mit, dass in der Wasserversorgungsanlage L* … im Hochbehälter L* … in der Zeit vom 29. Februar bis zum 1. März 2016 die geforderte UV-Anlage eingebaut worden sei. Die Inbetriebnahme sei am 14. März 2016 erfolgt. Im Hochbehälter L* …m* … der Wasserversorgungsanlage L* …m* … sei die UV-Anlage zwischen 24. und 25. Februar 2015 eingebaut worden. Die vorläufige Inbetriebnahme sei am 4. März 2015 erfolgt. Nach dem Einbau einer Probenahmeeinheit am 16. März 2015 seien die Rohrleitungen im Hochbehälter desinfiziert worden. Die endgültige Inbetriebnahme sei am 1. Mai 2015 erfolgt. Bei der Wasserversorgungsanlage Sp* … sei die UV-Anlage im Hochbehälter in der Zeit zwischen 26. Februar und 2. März 2015 eingebaut worden. Die vorläufige Inbetriebnahme sei am 4. März 2015 erfolgt, am 16. März 2015 seien die Rohrleitungen im Hochbehälter desinfiziert worden. Am 20. April 2015 sei ein Magnetventil eingebaut worden, damit im Falle einer Störung der UV-Anlage kein Wasser in die Kammer fließen könne. Die endgültige Inbetriebnahme sei am 1. Mai 2015 erfolgt. Eine Aufbereitungsanlage (Filtration) sei bei keiner der Wasserversorgungsanlagen bisher eingebaut worden. Die Quellen 2 und 4 der Wasserversorgungsanlage L* … seien weiterhin von der Wasserversorgung abgekoppelt.

Mit Beschluss vom 7. Juli 2016 ließ der Senat die Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg zu.

Im Berufungsverfahren beantragt die Klägerin:

1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 30. April 2015 wird aufgehoben.

2. Die Bescheide des Landratsamts R* … - Gesundheitsamt - vom jeweils 6. Mai 2014 betreffend die Wasserversorgungsanlagen „Sp* …“, „L* …m* …“ und „L* …“ werden insoweit aufgehoben, als in den jeweiligen Ziffern 1 zusätzlich zur Verpflichtung des Einbaus einer Desinfektionsanlage auch eine Filtration und in den jeweiligen Ziffern 2 die Untersuchung des Wassers bis zur Erfüllung der Verpflichtungen aus den Ziffern 1 in einem nur wöchentlichen anstelle eines zweiwöchentlichen Abstandes gefordert werden.

Die Klägerin gehe aufgrund tatsächlicher Sachverhalte davon aus, dass die zusätzliche Anordnung der Filtration vor der UV-Desinfektion nicht notwendig sei. Wasser könne nur dann als mikrobiell belastet angesehen werden, wenn permanent oder in signifikanter Zahl Keime darin festgestellt würden, was hier nicht der Fall sei. Das DVGW-Arbeitsblatt W 290 gehe erst bei Nachweisen von 10 Escherichia coli bzw. 100 Coliformen Bakterien pro 100 ml von einer hohen Belastung aus (S. 8, Nr. 5.2). Seit Beginn der wöchentlichen Beprobung sei ein einziges Mal am Hochbehälter L* … ein Keimbefund festgestellt worden (8.7.2014). Nachuntersuchungen hätten ergeben, dass dieser Befund den Quellen 2 und 4 zuzuordnen gewesen sei. Gleichzeitig seien die Quellen 2 und 4 vom Netz abgekoppelt worden. Im Zeitraum 22. Mai 2014 bis 30. Juni 2015 seien insgesamt 171 Probenahmen veranlasst worden, bei denen in exakt 11 Proben Coliforme Bakterien festgestellt worden seien mit einer maximalen Anzahl von 3/100 ml. Escherichia coli seien nur in der genannten Probe vom 8. Juli 2014 festgestellt worden. Es sei daher verfehlt, unter diesen Umständen von einer mikrobiellen Belastung des Rohwassers zu sprechen, umso mehr, als seit dem Einbau der UV-Anlagen trotz weiterhin wöchentlicher Beprobung keinerlei Keime mehr nachgewiesen worden seien. Das Verwaltungsgericht begründe die Notwendigkeit der zusätzlich zur Desinfektion verlangten Vorfiltration damit, dass die Böden im Bayerischen Wald (kristalline Gesteinsschichten) eine geringe Rückhaltefähigkeit gegen Schadstoffe aller Art aufweisen würden. Dies erscheine bereits zweifelhaft. Daneben fehle es an einer Überlegung, auf welche Weise die ins Auge gefassten Schadstoffe in das Einzugsgebiet der gegenständlichen Wassergewinnung gelangen könnten, wenn dieses als Trinkwasserschutzgebiet ausgewiesen sei und die Gefährdungspotenziale der Besiedelung, Tierhaltung, Beweidung, Abwasserversickerung, Düngemittel, Ausbringung, etc. schlicht nicht bestünden. Es erscheine bereits bei laienhaften Verständnis ohne weiteres plausibel, dass eine Wassergewinnungsanlage wie die der Klägerin, die von Wasserströmen gespeist werde, die einer Verunreinigung nicht ausgesetzt seien, einer solchen vorzuziehen sei, die aufgrund diverser Risikopotenziale einer mehrstufigen Desinfektion/Reinigung bedürfe. Das Verwaltungsgericht habe sich mit dem eigentlichen Anlass der Verbescheidung, der ausweislich der Bescheidsgründe das Auftreten inakzeptabler Trübungswerte gewesen sei, nicht befasst, obwohl nachgewiesen worden sei, dass sich dieses Problem erledigt habe. Seit der Vorortmessung im Juli 2014 lägen die Trübungswerte des Rohwassers jeweils weit unter 0,2 NTU. Nach den technischen Regelungen (DIN 2001-1; 2006-10; DVGW Arbeitsblatt W 290) sei vorgesehen, dass Rohwasser mit Trübungswerten von über 0,2 NTU vor einer Desinfektion aufzubereiten sei. Nachdem die Werte nicht nur eingehalten, sondern im Durchschnitt um das zehnfache unterschritten würden, sei unverständlich, dass das Verwaltungsgericht diesen Gesichtspunkt völlig außen vor gelassen habe. Soweit die Entscheidungsgründe allgemein eine Desinfektion für sich gesehen nicht als ausreichend ansehen wollten, weil Krankheitserreger häufig in Aggregate und Schleim eingebettet seien, erscheine dies für den gegenständlichen Sachverhalt eine eher aus der Luft gegriffene Begründung. Abgesehen davon, dass diese Sichtweise die Bestimmungen in den technischen Regelwerken überflüssig machen würde, weil dann in jedem Falle immer eine Vorfiltration zu verlangen wäre, sei gerade aufgrund der umfassenden Schutzmaßnahmen betreffend des Wassereinzugsgebiets sichergestellt, dass solche Krankheitserreger gerade nicht im Rohwasser ankommen könnten, da vorauszusetzen wäre, dass Abwasser, das Faeces transportiere, mit dem Rohwasser in Berührung komme. Der Ansatz, das gegenständlich zu behandelnde Rohwasser in einer allgemeinen Art in Oberflächenwasser umzuqualifizieren (kein „Quellwasser im eigentlichen Sinne“), sei offenkundig nicht tragfähig. Es erscheine abenteuerlich, die begriffliche Unterscheidung zwischen Quell- und Oberflächenwasser daran festzumachen, welchen Weg das Wasser, das aus einer Quelle komme, im Einzelnen genommen habe, insbesondere wie tief etwa die Gesteinsschichten gelegen seien. Ein Quellwasser im eigentlichen Sinne gebe es in Abgrenzung zu einem Quellwasser im uneigentlichen Sinne nicht.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die angefochtenen Bescheide hätten keine kurzfristigen Sofortmaßnahmen zum Ziel, sondern ordneten eine umfassende Sanierung der veralteten Wasserversorgungsanlagen der Klägerin an. Durch die umfassende Sanierung entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik unter Beachtung des Multi-Barrieren-Prinzips und des Minimierungsgebotes sollte künftigen Verunreinigungen vorgebeugt und damit eine gesicherte und gesunde Trinkwasserversorgung nachhaltig sichergestellt werden (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 IfSG, § 20 Abs. 1 Nr. 5 TrinkwV). Die Anordnung präventiver Maßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit und zur Sicherstellung einer einwandfreien Beschaffenheit des Trinkwassers sei, wie die genannten Vorschriften zeigten, zulässig. Die Klägerin stütze sich maßgeblich darauf, dass seit Einbau der UV-Anlagen keine Grenzwertüberschreitungen bei den Trinkwasserbeprobungen des Reinwassers mehr aufgetreten seien. Dies reiche aber nicht aus, um die Besorgnis einer Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger auszuschließen. Die Argumentation der Klägerin lasse insbesondere außer Acht, dass gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 TrinkwV die Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser mindestens nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu planen, zu bauen und zu betreiben seien. Die etwaige Notwendigkeit einer Aufbereitung (Filtration) ergebe sich somit keineswegs allein aus den gemessenen Trinkwasserparametern. Entscheidend seien auch die im konkreten Einzelfall zu berücksichtigenden hydrogeologischen Gegebenheiten des Wassergewinnungsgebietes, insbesondere die Deckschichten und die Filterung des Bodens, die Struktur der Wassergewinnungsanlagen sowie deren Herstellung nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Um die Anforderungen des § 4 TrinkwV erfüllen zu können, sei für eine sichere Trinkwasserversorgung ein Multi-Barrieren-System erforderlich, welches die örtlichen Gegebenheiten des Trinkwassergebietes und die nachfolgenden Anlagen berücksichtigen müsse. Die hinteren Glieder der Kette des Multi-Barrieren-Systems müssten umso stärker ausgebildet sein, je schwächer bzw. unsicherer die vorderen Glieder seien. Hier böten die natürlichen Barrieren nur einen geringen Schutz vor Verunreinigungen des Roh- bzw. Trinkwassers. Zwar seien Trinkwasserschutzgebiete ausgewiesen worden, jedoch ließen sich dadurch Keimeintragungen in den Grundwasserleiter nicht generell ausschließen. Trinkwasserschutzgebiete sollten die Gefährdung des Trinkwasservorkommens durch menschliche Einflüsse zwar so gering wie möglich halten, es handele sich dabei aber nicht um sterile Gebiete. Ausschlaggebend für die Sicherung des Grundwasserleiters seien einerseits die vorliegenden Deck- und Filterschichten, die im hydrogeologischen Teilraum Bayerischer Wald nur sehr gering ausgebildet seien. Zum anderen sei zu berücksichtigen, dass Einträge in den Grundwasserleiter dann erhöht würden, wenn die Quellen nicht nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gefasst seien. Dies sei bei fast allen Quellen der drei Wasserversorgungsanlagen der Klägerin nachweislich und unbestritten der Fall. Die Erschließung und Fassung von Quellen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik sei ein grundsätzliches Erfordernis einer zentralen Wasserversorgung, da dadurch das Rohwasser durch äußere Einwirkung, wie z.B. das Eindringen von Oberflächenwasser, besser geschützt sei. Nachdem diese Grundvoraussetzungen nicht erfüllt seien, bestehe von vornherein eine erhöhte Gefahr einer Verunreinigung des Roh- bzw. Trinkwassers. Das Vorhandensein von oberflächennahen Grundwasservorkommen werde in den Gutachten des Wasserwirtschaftsamtes Deggendorf für die Wasserrechtsverfahren bestätigt. Nachdem somit die Grundvoraussetzungen für eine ausreichende natürliche Filtration des Wassers fehlten sei eine Filtrationsstufe vor Durchführung einer Desinfektion notwendig. Hierdurch solle das Rohwasser von Partikeln, zu denen auch Krankheitserreger gehörten, befreit werden, sodass die nachfolgende Desinfektion sicher erfolgen könne. Bei den Wasserversorgungen der Klägerin komme erschwerend hinzu, dass intermittierend mikrobiologische Belastungen des Wassers festgestellt worden seien. Soweit die Klägerin vortrage, dass durch den Einbau von UV-Anlagen zur Desinfektion des Wassers in allen drei Wasserversorgungsanlagen eine ausreichende Sicherheit vorliege, begründe sie dies ausschließlich damit, dass seit dem Einbau in den Reinwasseruntersuchungen keine Grenzwertüberschreitungen mehr festgestellt worden seien. Dieser Umstand allein sei jedoch nicht geeignet, die erforderliche Trinkwassersicherheit nachzuweisen. Ein spezifischer Indikatorkeim, der das Vorkommen bzw. die Abwesenheit von Seuchenparasiten im Rohwasser ausreichend sicher belegen könne, sei nicht bekannt. Ein negatives Untersuchungsergebnis bei oberflächenbeeinflusstem Grundwasser, welches wiederholt Fäkalienindikatoren aufweise, wie hier der Fall, vermöge das Vorhandensein von Parasiten jedenfalls nicht sicher auszuschließen. Dies werde auch durch Beispiele aus Trinkwasserversorgungsanlagen von anderen Gemeinden im Landkreis R* … bestätigt. Trotz funktionstüchtiger UV-Anlagen hätten mikrobiologische Verunreinigungen nach stattgehabter UV-Desinfektion festgestellt werden können. Eine alleinige UV-Desinfektionsanlage sei für die Sicherheit des Trinkwassers nicht ausreichend (wird ausgeführt). Nach dem Minimierungsgebot solle die Konzentration so niedrig gehalten werden, wie dies nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik mit vertretbarem Aufwand möglich sei. Hier sei eine Filtration vor Desinfektion notwendig und auch mit vertretbarem Aufwand möglich. Der Einbau sei aus präventiven Gründen notwendig. Nach § 37 IfSG und § 4 TrinkwV müsse Wasser für den menschlichen Gebrauch so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss und Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, nicht zu besorgen sei. Ausgehend vom hohen Gut der menschlichen Gesundheit und der damit verbundenen Notwendigkeit reinen Trinkwassers sei der Begriff „nicht zu besorgen“ eng auszulegen. Demnach sei eine Gesundheitsgefährdung zu besorgen und ein behördliches Einschreiten geboten, wenn die Möglichkeit des Schadenseintritts aufgrund der Erkenntnisse und Erfahrungen, sei es auch bei außergewöhnlichen Umständen, nach der menschlichen Erfahrung nicht als unwahrscheinlich anzusehen sei. Dies sei hier der Fall.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Akten des behördlichen und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 17. Mai 2018 Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet. Die Bescheide des Beklagten vom 6. Mai 2014 sind, soweit sie von der Klägerin mit der Anfechtungsklage angegriffen worden sind, im maßgeblichen Zeitpunkt rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Das Verwaltungsgericht hat die Klage daher im Ergebnis zu Recht abgewiesen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Berufung ist zurückzuweisen.

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist ausweislich der beim Verwaltungsgericht und im Berufungsverfahren gestellten Anträge der Klägerin die Anfechtungsklage gegen die jeweilige Ziffer 1 der Bescheide vom 6. Mai 2014 bezüglich der Wasserversorgungsanlagen L* …, L* …m* … und S* … der Klägerin, soweit darin zusätzlich zu der von der Klägerin nicht angefochtenen UV-Desinfektionsanlage auch eine Filteranlage gefordert wird. Daneben ist Gegenstand des Verfahrens die Anfechtungsklage gegen die jeweilige Ziffer 2 der Bescheide, soweit darin eine Untersuchung des Trinkwassers in einem wöchentlichen statt einem zweiwöchigen Abstand verlangt wird. Darüber hinaus, also hinsichtlich der ebenfalls angeordneten Sanierung eines Hochbehälters und mehrerer Sammelschächte, sind die Bescheide nicht angegriffen.

Maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage hinsichtlich der Anfechtungsklage gegen Ziffer 1 der streitgegenständlichen Bescheide (soweit darin der Einbau einer Filteranlage gefordert wird) ist der 23. Dezember 2015. Grundsätzlich bestimmt sich im Verwaltungsprozess der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage nach dem materiellen Recht (BVerwG, U.v. 27.4.1990 - 8 C 87/88 - NVwZ 1991, 360, 1. Leitsatz; Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 113 Rn. 45). Den maßgeblichen Vorschriften der Trinkwasserverordnung ist jedoch keine Aussage zu entnehmen, auf welchen Zeitpunkt für die rechtliche Beurteilung einer auf diese gestützten Maßnahme abzustellen ist. Daher greift der prozessrechtliche Grundsatz, dass für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen ist (Schmidt in Eyermann, a.a.O., § 113 Rn. 45; vgl. zur TrinkwV auch BayVGH, U.v. 6.3.2018 - 20 B 17.1378 - juris Rn. 38).

Hier hat der Beklagte im Schreiben des Landratsamts vom 23. Dezember 2015 gegenüber der Klägerin neue, die streitgegenständlichen Bescheide vom 6. Mai 2014 ergänzende „Auflagen“ festgesetzt. Neben den im 1. und im 4. Spiegelstrich enthaltenen neuen Anordnungen, die von der Klägerin nicht angefochten wurden, findet sich im 2. Spiegelstrich eine Verlängerung der für die Umsetzung der Ziffer 1 des Bescheids vom 6. Mai 2014 dort gesetzten Frist für die Wasserversorgungsanlage L* … Im 5. Spiegelstrich findet sich wiederum eine erneute Fristsetzung für die Umsetzung der Nr. 1 der streitgegenständlichen Bescheide hinsichtlich der Wasserversorgungsanlagen L* …m* … und S* … Damit wurden die streitgegenständlichen Bescheide vom 6. Mai 2014 für alle drei Wasserversorgungsanlagen durch eine erneute Verwaltungsentscheidung modifiziert. Bei dem Schreiben vom 23. Dezember 2015 handelt es sich somit um die letzte Behördenentscheidung in dieser Sache. Auf dieses Datum ist damit für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblich abzustellen. Bei der in Ziffer 2 der streitgegenständlichen Bescheide angeordneten wöchentlichen Untersuchungspflicht handelt es sich dagegen um einen sogenannten Dauerverwaltungsakt, so dass insoweit zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage auf den Schluss der mündlichen Verhandlung des Senats abzustellen ist (vgl. Schmidt in Eyermann, a.a.O. Rn. 48 m.w.N.).

1. Die Anordnung in Ziffer 1 der Bescheide vom 6. Mai 2014, das Wasser aus den Wasserversorgungsanlagen der Klägerin vor seiner Abgabe kontinuierlich einer den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Aufbereitung (Filtration) zu unterziehen, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

a) Allerdings ist die Rechtsgrundlage dieser Anordnung entgegen der Begründung der Bescheide nicht § 39 Abs. 2 Nr. 1 IfSG i.V.m. § 5 Abs. 2, § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 4 und 5, § 17 Abs. 1 TrinkwV. Dies ist jedoch unschädlich, da das Berufungsgericht die Rechtmäßigkeit eines Bescheides grundsätzlich unter allen Gesichtspunkten prüft, unabhängig von einer etwa genannten Rechtsgrundlage (BVerwG, U.v. 27.1.1982 - 8 C 12/81 - BVerwGE 64, 356, 1. Leitsatz). Die Anordnungen können hier nämlich mit § 9 Abs. 4 bzw. 5 TrinkwV jeweils auf eine Befugnisnorm gestützt werden, deren Tatbestandsvoraussetzungen auch vorliegen.

Insoweit ist zunächst festzuhalten, dass die in den Bescheiden im Zusammenhang mit deren Rechtsgrundlage zitierten Bestimmungen der §§ 5 Abs. 2, 7 Abs. 1 und 17 Abs. 1 TrinkwV keine Befugnisnormen darstellen, sondern vielmehr materiell-rechtliche Anforderungen an Trinkwasser enthalten. Nach § 5 Abs. 2 TrinkwV dürfen im Trinkwasser die in der Anlage 1 Teil I festgelegten Grenzwerte für mikrobiologische Parameter nicht überschritten werden. Damit trifft die Bestimmung eine inhaltliche Vorgabe, die für jede Tätigkeit im Zusammenhang mit der Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung von Trinkwasser gilt (Rathke in Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, 170. Ergänzungslieferung, März 2018, § 5 TrinkwV, Rn. 18). Nach § 7 Abs. 1 TrinkwV müssen im Trinkwasser die in der Anlage 3 festgelegten Grenzwerte und Anforderungen für Indikator-Parameter eingehalten sein. Die in Anlage 3 Teil I bestimmten Grenzwerte stellen grundsätzlich nur Indikatoren für mögliche Qualitätsminderungen des Trinkwassers dar, müssen aber grundsätzlich uneingeschränkt eingehalten werden (vgl. Rathke in Zipfel/Rathke, a.a.O., § 7 Rn. 9). Auch insoweit liegt damit lediglich eine inhaltliche Anforderung vor. Gleiches gilt für § 17 Abs. 1 TrinkwV, der ebenfalls allein inhaltliche Anforderungen enthält (vgl. Rathke in Zipfel/Rathke, a.a.O., § 17 TrinkwV, Rn. 3) und der zuständigen Behörde selbst keine Eingriffsbefugnis eröffnet.

Der zuvorderst in den streitgegenständlichen Bescheiden genannte § 39 Abs. 2 Nr. 1 IfSG stellt zwar anders als die zunächst genannten Bestimmungen eine Befugnisnorm dar. Danach hat die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung der Vorschriften des § 37 Abs. 1 und 2 IfSG und von Rechtsverordnungen nach § 38 Abs. 1 und 2 IfSG sicherzustellen. Die Trinkwasserverordnung stützt sich in ihren maßgeblichen Teilen auf die Verordnungsermächtigung des § 38 Abs. 1 und 2 IfSG und dient nach § 38 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 IfSG der Umsetzung der in § 37 Abs. 1 und 2 IfSG geregelten Anforderungen an Wasser für den menschlichen Gebrauch bzw. Wasser, das in Gewerbebetrieben oder öffentlichen Bädern bereitgestellt wird (vgl. Rathke in Zipfel/Rathke, a.a.O., § 4 TrinkwV, Rn. 4, § 17 TrinkwV, Rn. 4). Damit kann diese Befugnisnorm grundsätzlich herangezogen werden, wenn es zur Einhaltung der materiellen Anforderungen der Trinkwasserverordnung einer behördlichen Anordnung bedarf. Allerdings enthält die Trinkwasserverordnung selbst sowohl hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzungen als auch hinsichtlich der einzelnen zu treffenden Maßnahmen spezielle Befugnisnormen, die sich insbesondere in den §§ 9, 10 und 20 TrinkwV finden. Würde auch im Anwendungsbereich dieser speziellen Eingriffsbefugnisse ein Rückgriff auf die allgemeine Befugnisnorm des § 39 Abs. 2 Nr. 1 IfSG möglich sein, so würden deren Tatbestandsanforderungen im Ergebnis ausgehebelt und leerlaufen. Daher ist grundsätzlich von einer Spezialität der Befugnisnormen der Trinkwasserverordnung auszugehen. Ein Rückgriff auf die allgemeine Befugnisnorm des § 39 Abs. 2 Nr. 1 IfSG ist wegen dieses Spezialitätsverhältnisses nur denkbar, soweit die Trinkwasserverordnung materielle Anforderungen an die Beschaffenheit von Wasser für den menschlichen Gebrauch aufstellt, ohne der zuständigen Behörde zu ihrer Durchsetzung eine entsprechende Eingriffsbefugnis zur Seite zu stellen. Nur in diesem Fall existiert keine speziellere, vorrangige Befugnisnorm, die die Anwendung des § 39 Abs. 2 Nr. 1 IfSG sperren würde (BayVGH, U.v. 6.3.2018 - 20 B 17.1378 - juris, Rn. 33).

Soweit der Beklagte im Berufungsverfahren als Rechtsgrundlage neben § 39 Abs. 2 Nr. 1 IfSG auch § 20 Abs. 1 Nr. 5 TrinkwV genannt und ausgeführt hat, dass Zielrichtung von Ziff. 1 der streitgegenständlichen Bescheide neben der Sicherstellung der einwandfreien Beschaffenheit des Trinkwassers auch die Anordnung präventiver Maßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit sei, ist anzumerken, dass § 20 Abs. 1 Nr. 5 (letzter HS) TrinkwV grundsätzlich eine geeignete Befugnisnorm für derartige Anordnungen darstellt. Danach kann das Gesundheitsamt, wenn es unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder zur Sicherstellung einer einwandfreien Beschaffenheit des Trinkwassers erforderlich ist, anordnen, dass der Unternehmer Maßnahmen zu treffen hat, die erforderlich sind, um künftigen Verunreinigungen vorzubeugen. Mit der 2. Änderungsverordnung zur Trinkwasserverordnung vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2562) wurde im letzten Satzteil („und um künftigen Verunreinigungen vorzubeugen“), das bisherige Wort „und“ in „oder“ geändert. Die amtliche Begründung (BR-DRs. 525/12, S. 28) führt hierzu aus, dass die bestehende Regelung gefordert habe, dass die Maßnahme sowohl erforderlich sei, um eine bestehende Verunreinigung zu beseitigen als auch um künftigen Verunreinigungen vorzubeugen. Mit der Änderung werde eine Ermächtigungsgrundlage für Maßnahmen geschaffen, die allein der Vorbeugung künftiger Verunreinigungen dienten. § 20 Abs. 1 Nr. 5 TrinkwV kann also nach der Änderung Rechtsgrundlage für allein präventive Maßnahmen sein (vgl. Rathke in Zipfel/Rathke, a.a.O., § 20 TrinkwV, Rn. 2b). Allerdings handelt es sich bei der Bestimmung um eine Ermessensvorschrift. Nachdem den streitgegenständlichen Bescheiden hinsichtlich der in den jeweiligen Ziff. 1 getroffenen Anordnungen aber keine Ermessenserwägungen zu entnehmen sind, können diese nicht rechtmäßig auf § 20 Abs. 1 Nr. 5 TrinkwV gestützt werden.

b) Die Anordnung, das Wasser aus der Wasserversorgungsanlage L* … vor seiner Abgabe kontinuierlich einer den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Aufbereitung (Filtration) zu unterziehen (Ziff. 1 des diesbezügl. Bescheids vom 6.5.2014), findet ihre Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 4 TrinkwV. Danach ordnet das Gesundheitsamt bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in den §§ 5 und 6 TrinkwV festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen unverzüglich an, dass unverzüglich die notwendigen Maßnahmen zur Wiederherstellung der Trinkwasserqualität getroffen werden und dass deren Durchführung vorrangig ist. Nach § 9 Abs. 4 Satz 2 TrinkwV richtet sich die Dringlichkeit der Maßnahme nach den Grad der Gefährdung der menschlichen Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit. Nach § 5 Abs. 2 TrinkwV dürfen im Trinkwasser die in Anlage 1 Teil I festgelegten Grenzwerte für mikrobiologische Parameter nicht überschritten werden. Der Grenzwert für Escherichia coli beträgt laut Anlage 1 Teil I der TrinkwV 0 (Koloniebildende Einheiten - KBE) pro 100 ml, für Enterokokken 0 KBE/100 ml. Diese Grenzwerte wurden am 8. Juli 2014 bei einer Probe überschritten, bei der konkret 16 KBE/100 ml Escherichia coli und 4 KBE/100 ml Enterokokken festgestellt wurden. Damit lagen die Tatbestandsvoraussetzungen für ein unverzügliches Einschreiten des Gesundheitsamts nach § 9 Abs. 4 TrinkwV vor.

Daran ändert es nichts, dass dieser Befund erst nach dem Erlass der streitgegenständlichen Bescheide am 6. Mai 2014 festgestellt wurde. Denn nach den obigen Ausführungen ist der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage aufgrund des nach Bescheidserstellung ergangenen Schreibens vom 23. Dezember 2015 dieser Tag.

Die Frage, ob daneben auch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Abs. 5 TrinkwV vorlagen, kann dahingestellt bleiben, da beide Befugnisnormen auf der Rechtsfolgenseite Maßnahmen zur Wiederherstellung der Trinkwasserqualität nach sich ziehen. Der Unterschied zwischen beiden Befugnisnormen liegt allein in der Dringlichkeit der Maßnahmen, die bei § 9 Abs. 4 TrinkwV zusätzlich vorliegt, niedergelegt in dem Tatbestandsmerkmal „unverzüglich“. § 9 Abs. 4 TrinkwV ist daher die grundsätzlich in die Rechte des Betreibers einer Wasserversorgungsanlage stärker eingreifende Befugnisnorm.

c) Für die Anordnung einer Filtrierung bei der Wasserversorgungsanlage der Klägerin L* …m* … liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Abs. 5 TrinkwV vor. Danach ordnet das Gesundheitsamt bei Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in § 7 TrinkwV festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen Maßnahmen zur Wiederherstellung der Qualität des Trinkwassers an. § 7 Abs. 1 TrinkwV verlangt, dass im Trinkwasser die in Anlage 3 festgelegten Grenzwerte und Anforderungen für Indikator-Parameter eingehalten sein müssen. Indikator-Parameter beziehen sich auf Stoffe und Faktoren, die im Falle einer Überschreitung der Grenzwerte selbst kein oder nur ein geringes gesundheitliches Risiko für den Verbraucher darstellen. Sie zeigen aber indirekt eingetretene Veränderungen der Wasserqualität an, die unter Umständen erhebliche Risiken mit sich bringen können (BR-Drs. 721/00, S. 37). Die Anlage 3 enthält in ihrem Teil I u.a. einen Grenzwert für Coliforme Bakterien im Trinkwasser. Dieser beträgt 0 KBE/100 ml. Daneben enthält die Anlage 3 im Teil I einen Grenzwert für die Trübung in Höhe von 1,0 Nephelometrischen Trübungseinheiten (NTU).

Betrachtet man die vom Gesundheitsamt vorgelegten Untersuchungsbefunde der Wasserversorgungsanlage L* …m* …, so ist zunächst festzustellen, dass der Trübungswert von 1,0 NTU seit 2001 bis zum 23. Dezember 2015 nie überschritten wurde. Bei Coliformen Bakterien gab es eine Überschreitung am 21. Juli 2011, wobei insoweit fragwürdig ist, ob dieser Befund im Zeitpunkt des Bescheidserlasses am 6. Mai 2014 oder jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage am 23. Dezember 2015 nicht verbraucht ist. Es kann jedoch dahingestellt bleiben, da auch in der Zeit zwischen 6. Mai 2014 und dem 23. Dezember 2015 noch vier Grenzwertüberschreitungen bei Coliformen Bakterien zu verzeichnen waren, und zwar bei Probennahmen am 2. September 2014 (1 KBE/100 ml), am 8. September 2014 (2 KBE/100 ml), am 17. November 2014 (1 KBE/100 ml) und am 12. März 2015 (2 KBE/100 ml). Damit lagen die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 9 Abs. 5 TrinkwV im maßgeblichen Zeitpunkt vor.

d) Auch für die Anordnung einer Filtrierung bei der Wasserversorgungsanlage Sp* … liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Abs. 5 TrinkwV im maßgeblichen Zeitpunkt vor. Anderes gilt jedoch für die Befugnisnorm des § 9 Abs. 4 TrinkwV. Zwar wurde bei der Wasserversorgungsanlage Sp* … am 10. Dezember 2005 eine Grenzwertüberschreitung nach § 5 Abs. 2 i.V.m. Anlage 1 Teil I bei Escherichia coli von 1 KBE/100 ml festgestellt. Dieser Befund war jedoch im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Anordnung nicht mehr aktuell: Denn § 9 Abs. 4 TrinkwV sieht vor, dass das Gesundheitsamt bei einer Nichteinhaltung der in den §§ 5 und 6 TrinkwV festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen unverzüglich Anordnungen zur Wiederherstellung der Trinkwasserqualität trifft und dass deren Durchführung vorrangig ist. Aufgrund dieses Befundes hätte daher im unmittelbaren Anschluss daran, gegebenenfalls nach einer gewissen Frist zur Abklärung der Ursachen, eine Anordnung getroffen werden können und müssen. Mehr als acht Jahre nach dem Befund kann aber nicht mehr von einer „unverzüglichen“ Anordnung in diesem Sinne gesprochen werden.

Die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Abs. 5 TrinkwV ergibt sich daraus, dass in der Zeit zwischen Bescheidserlass und dem 23. Dezember 2015 drei Grenzwertüberschreitungen bei Coliformen Bakterien feststellbar sind, und zwar am 14. Juli 2014 (1 KBE/100 ml), am 4. August 2014 (2 KBE/100 ml) und am 14. Januar 2015 (3 KBE/100 ml). Damit lagen die Tatbestandsvoraussetzungen im maßgeblichen Zeitpunkt vor.

e) Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Abs. 4 bzw. Abs. 5 TrinkwV vor, so ordnet das Gesundheitsamt an, dass unverzüglich die notwendigen Maßnahmen zur Wiederherstellung der Trinkwasserqualität getroffen werden (§ 9 Abs. 4 TrinkwV) bzw. ordnet es Maßnahmen zur Wiederherstellung der Qualität des Trinkwassers an (§ 9 Abs. 5 TrinkwV). Weitergehende Konkretisierungen hinsichtlich dieser Maßnahmen enthält die Verordnung nicht. Aufgrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (vgl. Rathke in Zipfel/Rathke, a.a.O., § 9, Rn. 15) müssen diese Maßnahmen aber geeignet, erforderlich und angemessen sein. Welche Maßnahmen zur Wiederherstellung der Trinkwasserqualität geeignet und erforderlich sind, bemisst sich nach der fachlichen Einschätzung. § 9 Abs. 4 und 5 TrinkwV verweisen insoweit anders als z.B. § 4 Abs. 1 Satz 3 oder § 17 Abs. 1 TrinkwV nicht auf die allgemein anerkannten Regeln der Technik. Ob eine geforderte Maßnahme bereits „allgemein anerkannt“ ist, ist daher im Rahmen dieser Befugnisnormen nicht entscheidend. Ob eine Maßnahme angemessen ist im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, bemisst sich aus einem Vergleich zwischen dem hierfür notwendigen Aufwand und der zuvor bestehenden Belastung des Trinkwassers.

Nach diesen Maßstäben ist die vom Gesundheitsamt geforderte, der von der Klägerin akzeptierten UV-Desinfektion vorgeschaltete Filtrierung zur Wiederherstellung der Qualität des Trinkwassers geeignet, erforderlich und angemessen. Die Klägerin wendet sich nicht gegen die Eignung der Filtrierung zur Wiederherstellung der Qualität des Trinkwassers, sondern macht im Kern geltend, dass diese nicht erforderlich und, jedenfalls wegen der damit verbundenen Kosten, nicht angemessen sei. Diese Argumentation vermag jedoch nach den maßgeblichen fachlichen Einschätzungen nicht zu überzeugen.

Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 TrinkwV dürfen während der Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung von Trinkwasser nur Aufbereitungsstoffe verwendet werden, die in einer Liste des Bundesministeriums für Gesundheit enthalten sind. Nach § 11 Abs. 1 Satz 5 TrinkwV dürfen zur Desinfektion von Trinkwasser nur Verfahren zur Anwendung kommen, die einschließlich der Einsatzbedingungen, die ihre hinreichende Wirksamkeit sicherstellen, in die Liste aufgenommen werden. In dieser vom Umweltbundesamt bekannt gemachten Liste, die im maßgeblichen Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage (23. Dezember 2015) in der Fassung ihrer 18. Änderung (Stand: Oktober 2015) gültig war, ist in Teil II (Desinfektionsverfahren) auch die von der Klägerin jeweils zur Desinfektion gewählte UV-Bestrahlung genannt. Hierzu führt die Legende zu den Einsatzbedingungen (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 5 TrinkwV) aus, dass bei Einsatz der Verfahren für die Desinfektion von Oberflächenwasser oder von durch Oberflächenwasser beeinflusstem Wasser auf eine weitestgehende Partikelabtrennung vor der Desinfektion zu achten sei. Dabei seien Trübungswerte im Ablauf der Partikel abtrennenden Stufe im Bereich von 0,1 bis 0,2 NTU anzustreben, wenn möglich zu unterschreiten. Auf die Mitteilung des Umweltbundesamtes „Anforderungen an die Aufbereitung von Oberflächenwässern zu Trinkwasser im Hinblick auf die Eliminierung von Parasiten“ (veröffentlicht im Bundesgesundheitsblatt 12/97) werde ausdrücklich hingewiesen. In der Liste wird also für die Anwendung einer UV-Desinfektion darauf hingewiesen, dass bei durch Oberflächenwasser beeinflusstem Wasser auf eine weitgehende Partikelabtrennung vor der Desinfektion zu achten ist. Nach dieser Partikel abtrennenden Stufe sei eine Trübung von 0,1 bis 0,2 NTU anzustreben. Aus dieser Aussage lässt sich jedoch nicht mit der Klägerin ableiten, dass, wenn ohne eine solche Partikel abtrennende Stufe bereits Trübungswerte im Bereich 0,1 - 0,2 NTU erreicht werden, auf eine solche Stufe verzichtet werden kann.

Ähnliche Aussagen trifft die in der Liste nach § 11 TrinkwV in Bezug genommene Veröffentlichung im Bundesgesundheitsblatt 12/97. In dieser Mitteilung des Umweltbundesamtes mit dem Titel „Anforderungen an die Aufbereitung von Oberflächenwässern zu Trinkwasser im Hinblick auf die Eliminierung von Parasiten“, die nach Anhörung der Trinkwasserkommission des Umweltbundesamtes erstellt wurde, wird ausgeführt, dass entscheidend für eine mikrobiologisch-hygienisch einwandfreie Beschaffenheit eines Wassers nicht in erster Linie der Zusatz und die Einwirkung von Desinfektionsmitteln sei, sondern die Beschaffenheit des Wassers vor der Desinfektion. Eine sorgfältige Aufbereitung von Oberflächenwasser mit einer weitestgehenden Eliminierung von Partikeln sei unerlässliche Voraussetzung für die Minimierung eines Infektionsrisikos und eine wirkungsvolle Desinfektion. Werde das Trinkwasser aus Oberflächengewässern einschließlich Trinkwasser-Talsperren oder nicht ausreichend geschützten Grundwasserleitern z.B. Karstwässern (Hervorhebung durch den Senat) gewonnen, müsse durch Schutz- und Sanierungsmaßnahmen in deren Einzugsgebieten dafür gesorgt werden, dass der Eintrag von Krankheitserregern und insbesondere von Parasiten so gering wie möglich sei. Die eingeführten Desinfektionsverfahren seien gegenüber Parasitendauerformen nicht wirksam. Der kontinuierlichen Überwachung der Trübung komme besondere Bedeutung zu. Mit dem Anstieg der Trübung im Rohwasser sei auch ein Anstieg der Keimzahlen zu befürchten. Werde durch einen optimierten Filtrationsbetrieb eine effektive Trübstoffentnahme sichergestellt, so dass keine Trübungswerte im Filtrat von mehr als 0,2 FNU (Formazine Nephelometric Units; gleichbedeutend mit der Abkürzung NTU, vgl. den Eintrag bei Wikipedia zu Nephelometric Turbidity Unit) und keine mikrobiologischen Beanstandungen nach § 1 TrinkwV aufträten, genüge das unter diesen Voraussetzungen gewonnene Trinkwasser nach derzeitigem Wissensstand den Anforderungen im Hinblick auf die Eliminierung von Parasiten. Auch in dieser fachlichen Stellungnahme des Umweltbundesamtes wird damit wiederum die Bedeutung der Filtration vor einer Desinfektion betont. Aus der Forderung, dass nach der Filtrierung Trübungswerte von nicht mehr als 0,2 FNU/NTU vorhanden sein dürften, kann wiederum nicht abgeleitet werden, dass, wenn derartige Trübungswerte regelmäßig ohne eine Filtration vorliegen, eine solche entbehrlich sei. Denn damit wird keine Aussage über das Nichtvorhandensein der in der Mitteilung genannten Parasitendauerformen getroffen.

Aufbauend auf der eben genannten Mitteilung des Umweltbundesamtes hat dieses im Jahr 2001 eine „Empfehlung zur Vermeidung von Kontaminationen von Trinkwasser mit Parasiten“ (Bundesgesundheitsblatt 2001, 406 ff) veröffentlicht. Darin befasst es sich weitergehend mit den bereits in der vorgenannten Veröffentlichung thematisierten Parasitendauerformen. Nach allgemeinen Ausführungen zu diesen Parasiten stellt das Umweltbundesamt fest, dass trotz fehlender Hinweise für wasserbedingte Parasitosen in Deutschland, aufgrund der fehlenden systematischen Erfassung und Klärung dieser Problematik, davon ausgegangen werden müsse, dass für Wasserversorgungssysteme, die kontaminierte Oberflächenwässer als Rohwässer ohne oder ohne adäquate Aufbereitung oder oberflächenwasserbeeinflusstes Grundwasser ohne Filtrationssysteme verwenden, das Risiko einer wasserbedingten Parasitose grundsätzlich nicht unter Kontrolle gehalten werden könne. Die Entfernung der Parasitendauerformen aus dem Wasser sei nur durch eine leistungsfähige Filtration möglich (S. 407). Ursachen für das Vorkommen von Parasiten in Rohwasser seien immer Kontaminationen mit Abwässern, durch Wildtiere, der Zufluss kontaminierten Oberflächenwassers oder auch die intensive Tierhaltung oder Ausbringung von Gülle in Trinkwasserschutzgebieten. Das Umweltbundesamt hält also auch in dieser Empfehlung an der bereits vier Jahre vorher getroffenen Aussage zur grundsätzlichen Notwendigkeit einer Partikel abtrennenden Stufe fest.

Schließlich hat auch die Deutsche Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) als Vereinigung der einschlägigen Fachunternehmen in ihrem Arbeitsblatt W 290 - Trinkwasserdesinfektion - Einsatz- und Anforderungskriterien, Aussagen zu dieser Thematik getroffen. So findet sich zunächst unter Ziff. 4 (Notwendigkeit und Ziel der Desinfektion) die allgemeine Aussage, dass Wasser aus einem gut geschützten und gut filtrierenden (Hervorhebung durch den Senat) Grundwasserleiter im Lockergesteinsbereich aus hygienisch-mikrobiologischer Sicht ohne Aufbereitung und Desinfektion für die Trinkwasserversorgung eingesetzt werden könne. Mikrobiell belastete Gewässer bedürften in aller Regel einer Aufbereitung zur Partikelentfernung unter Einbeziehung einer Desinfektion. Ob eine Desinfektion allein ausreiche, müsse im Einzelfall geprüft werden (unter Verweis auf die Ziff. 5.2). Hier findet sich im Sinne der Argumentation der Klägerin also erstmals ein Hinweis darauf, dass eine alleinige Desinfektion aus fachlicher Sicht ausreichen könnte. Betrachtet man die in Bezug genommene Ziff. 5.2 des Arbeitsblatts, so findet sich dort zunächst die allgemeine Feststellung, dass Voraussetzung für eine sichere Desinfektion von Oberflächen-, Quell- und Grundwässern eine weitgehende Trübstoff- und Partikelfreiheit sei. Im Weiteren findet sich die Aussage, dass bei der Nutzung von Oberflächenwässern zur Trinkwassergewinnung ohne Untergrundpassage vor der Desinfektion immer eine Trübstoff- und Partikeleliminierung erforderlich sei. Inwieweit bei der Nutzung von Quell- und Grundwässern vor der Desinfektion eine Trübstoff- und Partikelentfernung erforderlich sei, hänge dagegen von der Belastung des Wassers ab. Würden die in der Empfehlung des Umweltbundesamts von 2001 angegebenen mikrobiologischen Belastungen nicht überschritten und lägen die Trübungswerte deutlich unterhalb des Grenzwertes der Trinkwasserverordnung von 1,0 FNU, sei im allgemeinen keine Aufbereitung zur Trübstoff- und Partikelentfernung erforderlich. Andernfalls sei auf der Grundlage einer Bewertung der Gesamtsituation im Einzugsgebiet zu entscheiden. Die technische Regel ist daher mit ihren Aussagen sehr vorsichtig. Auch soweit die Trübungswerte unterhalb des Grenzwertes von 1,0 FNU lägen, wird nur die Aussage getroffen, dass „im allgemeinen“ keine Aufbereitung zur Trübstoff- und Partikelentfernung erforderlich sei. Der Automatismus, den die Klägerin für sich in Anspruch nimmt, wird also auch in dieser technischen Regel nicht formuliert.

Schließlich ist noch die von der Klägerin zur Unterstützung ihrer Argumentation herangezogene DIN 2001-1 zu berücksichtigen. Dort findet sich in der Ziff. 6.3.8.3 die Aussage, dass, wenn mit Zustimmung des Gesundheitsamtes mikrobiell belastetes Wasser zur Trinkwasserversorgung herangezogen werden muss, eine mehrstufige Aufbereitung erforderlich sei, mit der sichergestellt werden könne, dass das aufbereitete Trinkwasser den Anforderungen nach Ziff. 5.2.1 (wo der Wortlaut des § 4 Abs. 1 TrinkwV im Wesentlichen wiedergegeben wird) entspricht. Des Weiteren wird ausgeführt, dass mikrobiell kontaminiertes Wasser durch Filtration und Desinfektion aufzubereiten sei. Durch Filtration sei sicherzustellen, dass Trübstoffe, in denen sich Krankheitserreger verbergen und vor Desinfektionsmaßnahmen geschützt seien, weitgehend entfernt würden, so dass eine sichere Desinfektion möglich sei. Als ausreichend werde eine Resttrübung von kleiner als 0,2 Trübungseinheiten (FNU) unmittelbar nach der Filtration angesehen. Auch hier wird also wieder die Gewährleistung einer Resttrübung von maximal 0,2 Trübungseinheiten nach der Filtration gefordert. In Abs. 7 der Ziff. 6.3.8.3 führt die DIN-Vorschrift dann aus, dass auf die Filtrationsstufe mit Zustimmung des Gesundheitsamtes verzichtet werden könne, wenn die Trübung des Rohwassers vor der Desinfektion ständig, auch bei außergewöhnlichen Wetterereignissen, wie Schneeschmelze oder Starkregen, den Anforderungen der Trinkwasserverordnung entspreche und das Rohwasser keine parasitären Protozoen enthalte. Der Verzicht auf eine Filtrationsstufe wird damit nach der DIN-Vorschrift ins Ermessen des Gesundheitsamtes gestellt und von einer Gesamtbewertung der Umstände des Einzelfalls abhängig gemacht.

Wendet man diese Grundsätze nun auf den konkreten Fall der Wasserversorgungsanlagen der Klägerin an, so führt dies zu dem Ergebnis, dass eine vorgeschaltete Filtrierungsstufe erforderlich ist. Wie das Gesundheitsamt in verschiedenen Stellungnahmen, die während des gerichtlichen Verfahrens abgegeben und auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat wiederholt wurden, mehrfach betont hat, liegen die für die Wasserversorgung der Klägerin erschlossenen Quellen nur wenige Meter unter der Oberfläche. Die Filterfunktion des Bodens, die nach den vorstehend wiedergegebenen sachverständigen Stellungnahmen eine entscheidende Bedeutung für die Freiheit des Rohwassers von Parasiten hat, ist daher im Bereich der Wasserversorgungsanlagen der Klägerin nur sehr gering ausgeprägt. Damit kann trotz der von der Klägerin festgelegten Wasserschutzgebiete bei einem Eintrag von Parasiten oder Krankheitserregern z.B. durch Kot von Wildtieren, aufgrund der geringen Filterungswirkung nicht ausgeschlossen werden, dass diese Erreger ihren Weg in das Rohwasser finden. Insbesondere bei Starkregenereignissen oder bei Schneeschmelze kann dies der Fall sein. Entgegen der klägerischen Argumentation kann auch keine Rede davon sein, dass wegen der Einrichtung von Trinkwasserschutzgebieten für die klägerischen Wasserversorgungseinrichtungen konkret keine Gefahr von Verunreinigungen des Rohwassers bestünde. Einen so weitgehenden Schutz vermag ein Wasserschutzgebiet nämlich nicht zu gewähren.

Die nun über vier Jahre wöchentlich vorgenommene Messung der Trübungswerte kann somit nicht darüber hinweg täuschen, dass die Einhaltung solch geringer Trübungswerte dauerhaft nicht mit Sicherheit gewährleistet ist. Denn an der geringen Mächtigkeit der über den Grundwasser führenden Schichten liegenden Deckschichten, dokumentiert in der im wasserrechtlichen Verfahren abgegebenen Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts Deggendorf, lässt sich nun einmal nichts ändern. Diese Problematik ist auch durch die in den vergangenen Jahren wiederholt aufgetretenen Verunreinigungen bei den drei Wasserversorgungsanlagen mit Escherichia coli, Coliformen Bakterien und Enterokokken bestätigt. Sie wird durch die Tatsache, dass seit dem Einbau der UV-Desinfektionsanlagen ein derartiger Befund nicht mehr aufgetreten ist, nicht grundlegend in Frage gestellt. Denn auch insoweit ist wiederum festzuhalten, dass diese nichts an der geringen Mächtigkeit der filtrierenden Deckschichten ändern können. Hinzu kommt, dass verschiedene Parasitendauerformen durch die nach der Trinkwasserverordnung vorgegebenen Tests gar nicht erfasst werden (vgl Umweltbundesamt, Bundesgesundheitsblatt 12/1997, S. 484).

Die Argumentation der Klägerin, es seien nur selten Keime festgestellt worden, so dass nicht von einer (starken) mikrobiellen Belastung des Wassers gesprochen werden könne, geht an der im Einzugsbereich der klägerischen Wasserversorgungsanlagen bestehenden Problematik vorbei. Daneben ist aufgrund der vorliegenden Befunde nachgewiesen, dass das Wasser aller drei Versorgungsanlagen wiederholt mit Keimen belastet war. Das DVGW-Arbeitsblatt W 290 führt zwar, worauf die Klägerin zutreffend hinweist, auf S. 8 aus, dass die Notwendigkeit einer Aufbereitung vor der Desinfektion umso höher ist, je höher die mikrobielle Belastung des Rohwassers ist und je öfter Belastungssituationen auftreten. Nachweise von mehr als 10 Escherichia coli bzw. 100 coliformen Bakterien pro 100 ml wiesen auf eine hohe Belastung hin. Gleichzeitig weist es einige Zeilen weiter vorne darauf hin, dass, wenn die in der Empfehlung des Umweltbundesamts von 2001 angegebenen mikrobiologischen Belastungen nicht überschritten werden und die Trübungswerte deutlich unterhalb 1,0 FNU lägen auf der Grundlage einer Bewertung der Gesamtsituation im Einzugsgebiet zu entscheiden ist. Das DVGW-Arbeitsblatt W 290 geht damit nicht von einem Automatismus aus, dass bei nicht als „hoch“ einzustufenden mikrobiellen Belastungen des Wassers auf eine vorgeschaltete Filtrierung verzichtet werden könne. Vielmehr verlangt es dann eine Bewertung der Gesamtsituation im Einzugsgebiet. Eine solche hat das Gesundheitsamt hier aber gerade vorgenommen und ist aufgrund derselben zu dem Ergebnis gelangt, dass auf eine vorgeschaltete Filtrierung nicht verzichtet werden kann.

Ob es sich bei dem Rohwasser der Wasserversorgungsanlagen der Klägerin um Quellwasser „im eigentlichen Sinn“ handelt oder ob es sich um eher dem Oberflächenwasser angenähertes Wasser handelt, und ob diese Einschätzung aus den von der Klägerin vorgetragenen Gründen falsch ist, ist nicht entscheidungserheblich. Der Senat versteht die diesbezügliche Formulierung des Gesundheitsamts, die Eingang in die Entscheidungsgründe des verwaltungsgerichtlichen Urteils gefunden hat, dahingehend, dass damit die Problematik der geringen Filterung veranschaulicht werden sollte. Für die getroffene Anordnung ist diese Begrifflichkeit aber nicht ausschlaggebend, sondern vielmehr, dass Grenzwerte nach §§ 5, 7 TrinkwV überschritten wurden und eine der Desinfektion vorgeschaltete Filtrierung im Einzugsbereich der streitgegenständlichen Wasserversorgungsanlagen nach sachverständiger Einschätzung erforderlich ist.

Die Anordnung einer Filtrierung vor der UV-Desinfektion ist auch angemessen, also verhältnismäßig im engeren Sinne. Die Angaben, mit welchen Kosten hier zu rechnen ist, unterscheiden sich insoweit erheblich. Während die Klägerin von 200.000,- EUR ausgeht, belaufen sich die Kosten nach den Angaben des Beklagten auf deutlich unter 100.000,- EUR. Wie hoch die Kosten tatsächlich sind, kann jedoch dahingestellt bleiben, da es sich bei der Sicherheit des Trinkwassers um ein sehr hohes Schutzgut handelt. Daneben besteht für die Klägerin die Möglichkeit, die entstehenden Kosten über mehrere Jahre verteilt abzuschreiben und in die Wassergebühren einzukalkulieren, so dass die Belastung auf viele Schultern verteilt wird.

Schließlich lässt sich der von der Klägerin geforderte Verzicht auf die der Desinfektion vorgeschaltete Filtrierung auch nicht mit § 9 Abs. 4 Satz 2 TrinkwV bzw. § 9 Abs. 5 Satz 2 TrinkwV begründen. Bei beiden Bestimmungen handelt es sich um spezielle Ausprägungen des Verhältnismäßigkeitsprinzips (Rathke in Zipfel/Rathke, a.a.O., § 9 Rn. 15, 16). Hintergrund dieser Ergänzungen zu den Eingriffsregelungen der § 9 Abs. 4 und 5 TrinkwV ist, dass deren Tatbestandsvoraussetzung nicht die Gefahr einer Schädigung der menschlichen Gesundheit, sondern die Nichteinhaltung oder Nichterfüllung bestimmter Grenzwerte oder Anforderungen ist. Dies muss aber nicht zwingend mit einer Gefährdung der menschlichen Gesundheit einhergehen (Rathke a.a.O.). Der für die Wasserversorgungsanlage L* … einschlägige § 9 Abs. 4 Satz 2 TrinkwV lässt jedoch allein eine zeitliche Verschiebung der erforderlichen Maßnahmen aufgrund fehlender Dringlichkeit zu. Eine solche ist jedoch angesichts der weiterhin bestehenden Problematik der unzureichenden Filterung der Bodenschichten nicht angezeigt. Bezüglich der Wasserversorgungsanlagen L* …m* … und Sp* … eröffnet § 9 Abs. 5 Satz 2 TrinkwV zwar grundsätzlich die Möglichkeit, im Ermessenswege im Einzelfall von einer Anordnung von Maßnahmen zur Wiederherstellung der Qualität des Trinkwassers abzusehen, wenn eine Schädigung der menschlichen Gesundheit nicht zu besorgen ist und Auswirkungen auf die eingesetzten Materialien nicht zu erwarten sind. Vorliegend fehlt es aber bereits an den Tatbestandsvoraussetzungen, da wegen der unzureichenden Filterungswirkung der Bodenschichten ohne die angeordneten Maßnahmen eine Schädigung der menschlichen Gesundheit zu besorgen ist.

2. Auch die in Ziff. 2 der streitgegenständlichen Bescheide angeordnete wöchentliche Untersuchung des Wassers bis zum Einbau der Filteranlagen ist rechtmäßig. Rechtsgrundlage ist § 20 Abs. 2 Nr. 3 TrinkwV. Danach kann das Gesundheitsamt, wenn es unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder zur Sicherstellung einer einwandfreien Beschaffenheit des Trinkwassers erforderlich ist, anordnen, dass der Unternehmer oder der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage die Untersuchungen nach § 14 TrinkwV in kürzeren als den in dieser Vorschrift genannten Abständen durchzuführen oder durchführen zu lassen hat.

Die Klägerin ist Inhaberin einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nr. 2 Buchst. a oder Buchst. b TrinkwV. Damit unterliegt sie der Untersuchungspflicht nach § 14 Abs. 1 TrinkwV. Nach deren Ziffern 1 und 3 hat sie daher das Trinkwasser grundsätzlich auf die Einhaltung der Grenzwerte nach § 5 Abs. 2 oder § 7 TrinkwV zu untersuchen. Die Häufigkeit der Untersuchungen richtet sich nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TrinkwV und der Anlage 4 zur Trinkwasserverordnung. Letztere differenziert zwischen routinemäßigen Untersuchungen und umfassenden Untersuchungen. Während Escherichia coli, Coliforme Bakterien und Trübung von den routinemäßigen Untersuchungen erfasst sind, sind Enterokokken nur von der umfassenden Untersuchung erfasst. Dennoch handelt es sich bei allen genannten Parametern um nach § 14 Abs. 1 TrinkwV ohnehin zu untersuchende Parameter. Diese sind nach Ziff. 2 des Bescheides nun wöchentlich zu untersuchen. Damit hält sich die Anordnung im Rahmen der Befugnisnorm.

Tatbestand:svoraussetzung ist die Erforderlichkeit der Untersuchung zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder zur Sicherstellung einer einwandfreien Beschaffenheit des Trinkwassers. Angesichts der Tatsache, dass es in den vergangenen Jahren bei den Wasserversorgungsanlagen der Klägerin wiederholt zu Grenzwertüberschreitungen gekommen ist, zu deren Beseitigung in Zukunft die in Ziff. 1 angeordneten Maßnahmen erforderlich sind, ist es auch erforderlich, bis zur Installation der angeordneten technischen Vorkehrungen das Wasser entsprechend häufiger zu untersuchen. Anhaltspunkte für eine Überschreitung des Ermessens oder andere Ermessensfehler sind weder ersichtlich noch dargelegt.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 VwGO).

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.