Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 09. Jan. 2018 - Au 8 S 17.35702

28.05.2020 00:51, 09.01.2018 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 09. Jan. 2018 - Au 8 S 17.35702
Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 80/18, 22.01.2018

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen eine ablehnende Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt).

1. Der ohne Ausweispapiere in das Bundesgebiet eingereiste Kläger gibt an, 1997 geboren und afghanischer Staatsangehöriger und pashtunischer Volkszugehörigkeit zu sein.

Nach der Einreise auf dem Landweg im Januar 2016 beantragte er am 26. April 2016 beim Bundesamt die Anerkennung als Asylberechtigter.

Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 7. November 2016 trug er im Wesentlichen vor, dass er mit seinen Eltern und vier Brüdern sowie zwei Schwestern in Kabul gelebt habe. Sein Vater sei beruflich in der Provinz Ghazni als Inhaber eines Lebensmittelladens tätig gewesen, dort habe er auch gelebt. Seine Mutter und die Geschwister hielten sich weiter in Kabul auf. Er selbst habe in einem von seinem Vater in Kabul gegründeten Bekleidungsladen gearbeitet, dieser sei etwa 15 Autominuten vom Familienwohnsitz entfernt gewesen. Eines Abends sei er wie üblich auf dem Nachhauseweg mit einem Taxi gefahren. Der Fahrer des Taxis habe ihn mit einer Waffe bedroht und ihn mit dem Fahrzeug an einen unbekannten Ort gebracht. Dort seien zwei Männer gewesen, die von den Entführern beauftragt worden seien, ihn zu bewachen. Diese Bewacher hätten ihn aufgefordert, für sie in Frauenkleidern zu tanzen. Das habe er abgelehnt, da dieses Verhalten die Ehre der Familie zutiefst verletzt hätte und er damit gerechnet habe, dass er beim Tanz gefilmt werden sollte. Die Bewacher hätten sich dann vereinbart, ihn zu vergewaltigen. Er habe einen Gang zur Küche in dem Haus genutzt, sich selbst eine Wunde am Bauch zuzufügen. Die Bewacher hätten ihn dann in Unterwäsche fotografiert und ein Bewacher hätte dann das Haus verlassen. Er habe das Messer, mit dem er sich selbst verletzt habe, in der Socke verstecken können. Mit diesem Messer habe er den Bewacher, der geblieben sei, mit einem Überraschungsangriff verletzen können und sei dann aus dem Haus geflohen. Seiner Mutter habe er nach der Rückkehr nach Hause nichts erzählt, er habe aber nachts aus Angst Alpträume gehabt und immer wieder geschrien. Als sein Vater aus der Provinz Ghazni zurückgekehrt sei, habe er auch diesem nichts erzählt. Sein Vater habe ihn zu einem Arzt gebracht, was aber auch nichts geholfen habe. Deshalb habe ihn schließlich sein Vater in die Provinz Ghazni mitgenommen, wo er sich etwa sechs Wochen aufgehalten habe. In dieser Zeit sei auch seine Mutter aus Kabul gekommen. Sein Vater habe ihm einen Lebensmittelladen übergeben, damit er durch eine Beschäftigung abgelenkt sei. Gleichzeitig habe er in der Moschee intensiv den Koran gelernt. Dort habe er den Neffen des Mullahs kennengelernt, der ihn eines Tages auch zu sich eingeladen habe. In dessen Haus sei er ohnmächtig geworden. Nach dem Aufwachen sei er nackt gewesen, ebenso der Neffe des Mullahs neben ihm. In diesem Moment sei der Mullah in das Zimmer gekommen. Er hätte ihn geschlagen, er habe irgendwie fliehen können. Bei seiner Rückkehr nach Hause habe seine Mutter durch einen Anruf seines Vaters bereits von der Schande durch den homosexuellen Geschlechtsverkehr erfahren. Er habe deshalb sofort fliehen müssen, da der Mullah ihm sonst nach dem Leben getrachtet hätte. Auch habe er Angst vor seinen Entführern gehabt. Das Handy eines der beiden Bewacher habe er zufällig bei seiner Flucht aus dem Haus, wohin er verschleppt worden sei, auf dem Boden gefunden und an sich genommen. Auf diesem Handy sei ein Foto eines der beiden Bewacher gewesen, das er dann auf sein Handy kopiert habe. Wegen der Schande, die er über die Familie gebracht habe, werde er auch von seiner eigenen Familie verfolgt.

Auf die Niederschrift über die Anhörung wird im Einzelnen verwiesen.

Mit Bescheid vom 6. März 2017, dem Kläger zugestellt am 9. März 2017, lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1), auf Asylanerkennung (Nr. 2) und auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Nr. 3) sowie auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG ab (Nr. 4). Die Abschiebung nach Afghanistan wurde angedroht (Nr. 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6).

Zur Begründung führt das Bundesamt aus, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigter nicht vorlägen. Der Kläger habe keine staatliche oder nichtstaatliche Verfolgung geltend gemacht. Die behauptete Verfolgung wegen einer sexuellen Orientierung sei insgesamt unglaubwürdig. Ein ernsthafter Schaden, der die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus rechtfertigen könnte, drohe dem Kläger bei einer Rückkehr ebenfalls nicht. Auch lägen keine Abschiebungsverbote vor. Der Kläger könne als junger, erwerbsfähiger Mann bei einer Rückkehr eine ausreichende existenzsichernde Lebensgrundlage schaffen.

Auf den Bescheid vom 6. März 2017 wird im Einzelnen verwiesen.

2. Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 27. Dezember 2017 ließ der Kläger im Verfahren Au 8 K 17.35700 Klage gegen den Bescheid vom 6. März 2017 erheben, dessen Aufhebung und die Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise des subsidiären Schutzstatus und des Vorliegens von Abschiebungsverboten beantragen. Über die Klage ist noch nicht entschieden.

Gleichzeitig wird im vorliegenden Verfahren beantragt,

festzustellen, dass die Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 6. März 2017 aufschiebende Wirkung hat.

Analog § 80 Abs. 5 VwGO sei die aufschiebende Wirkung der Klage festzustellen. Dem Bescheid sei eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung beigefügt gewesen. Wie sich aus der Rechtsprechung ergebe, sei der Hinweis auf die Klageerhebung in deutscher Sprache fehlerhaft, so dass die Klage innerhalb der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO zulässig erhoben werden könne. Der Klage komme somit aufschiebende Wirkung zu. Dass die Klage offensichtlich als unzulässig abzuweisen sei, sei wegen der vorgenannten Rechtsprechung nicht erkennbar.

Auf die Antragsbegründung wird im Einzelnen verwiesen.

Die Antragsgegnerin hat sich im Verfahren nicht geäußert, sie hat die Behördenakte auf elektronischem Weg vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Antragsgegnerin vorgelegten Behördenakte Bezug genommen.

II.

Über den Antrag entscheidet nach § 76 Abs. 4 Satz 1 Asylgesetz (AsylG) der Berichterstatter als Einzelrichter.

Der zulässig erhobene Antrag ist nicht begründet. Der Klage vom 27. Dezember 2017 gegen den Bescheid vom 6. März 2017 kommt offensichtlich keine aufschiebende Wirkung zu, sie ist verfristet.

1. Der Antrag ist in analoger Anwendung von § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig erhoben.

Da gegen die in Ziffer 5. des angefochtenen Bescheids vom 6. März 2017 enthaltenen Abschiebungsandrohung im Klageverfahren eine Anfechtungsklage zu erheben ist (vgl. § 80 Abs. 1 VwGO) und diese grundsätzlich aufschiebende Wirkung hat (vgl. § 75 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 38 Abs. 1 AsylG), ist vorliegend einstweiliger Rechtsschutz in Anwendung von § 80 Abs. 5 VwGO zu gewähren (vgl. VG München, B.v. 5.9.2017 - 26 E 17.46749 - juris Rn. 14).

2. Der Antrag bleibt ohne Erfolg.

a) Die Klage gegen den Bescheid vom 6. März 2017 kann zulässig nur innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung des Bescheids, die am 9. März 2017 erfolgt ist, erhoben werden (§ 74 Abs. 1 Halbsatz 1 AsylG).

Von dieser Frist ist auch nicht deshalb abzuweichen, weil in der dem Bescheid beigefügten Rechtsmittelbelehrung ausgeführt worden ist, dass die Klage „in deutscher Sprache abgefasst sein“ muss. Die Rechtsmittelbelehrung ist wegen dieser Formulierung nicht unrichtig erteilt i.S.d. § 58 Abs. 2 VwGO.

Im Urteil vom 10. August 2017 hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Augsburg ausgeführt, dass mit dem Zusatz zur Abfassung der Klage in deutscher Sprache der regelmäßig fremdsprachige Asylbewerber darauf hingewiesen werden soll, dass die Gerichtssprache Deutsch ist. Eine darüber hinausgehende Ausschlusswirkung dieses Zusatzes, die zu einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung führt, hat das Gericht nicht erkannt. Die Rechtsmittelbelehrung ist somit richtig erteilt (VG Augsburg, U.v. 10.8.2017 -Au 3 K 16.32597 - juris Rn. 10).

Der Einzelrichter schließt sich dieser Auffassung ausdrücklich an.

b) Damit ist die am 27. Dezember 2017 erhobene Klage offensichtlich nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bei Gericht eingegangen, die Klagefrist war bereits am 23. März 2017 abgelaufen. Da die Klage somit offensichtlich unzulässig erhoben ist, kommt ihr auch keine aufschiebende Wirkung zu (Eyermann/Schmidt, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 13).

3. Der Antragsteller hat nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des erfolglosen Antrags zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

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28.05.2020 01:47

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Der Kläger ist pakistanischer Staatsangehöriger aus der Provinz * und Angehöriger der Ahmadiyya-Glaubensgemein

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

AsylG

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. EU Nr. L 31 S. 18),
2.
Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Abl. EU Nr. L 304 S. 12),
3.
Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (ABl. EU Nr. L 326 S. 13).

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz hat nur in den Fällen des § 38 Absatz 1 sowie des § 73b Absatz 7 Satz 1 aufschiebende Wirkung. Die Klage gegen Maßnahmen des Verwaltungszwangs (§ 73b Absatz 5) hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Die Klage gegen Entscheidungen des Bundesamtes, mit denen die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft widerrufen oder zurückgenommen worden ist, hat in folgenden Fällen keine aufschiebende Wirkung:

1.
bei Widerruf oder Rücknahme wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Absatz 2,
2.
bei Widerruf oder Rücknahme, weil das Bundesamt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat.
Dies gilt entsprechend bei Klagen gegen den Widerruf oder die Rücknahme der Gewährung subsidiären Schutzes wegen Vorliegens der Voraussetzungen des § 4 Absatz 2. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.

(1) In den sonstigen Fällen, in denen das Bundesamt den Ausländer nicht als Asylberechtigten anerkennt, beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist 30 Tage. Im Falle der Klageerhebung endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens.

(2) Im Falle der Rücknahme des Asylantrags vor der Entscheidung des Bundesamtes oder der Einstellung des Verfahrens beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.

(3) Im Falle der Rücknahme des Asylantrags oder der Klage oder des Verzichts auf die Durchführung des Asylverfahrens nach § 14a Absatz 3 kann dem Ausländer eine Ausreisefrist bis zu drei Monaten eingeräumt werden, wenn er sich zur freiwilligen Ausreise bereit erklärt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

AsylG

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. EU Nr. L 31 S. 18),
2.
Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Abl. EU Nr. L 304 S. 12),
3.
Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (ABl. EU Nr. L 326 S. 13).

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Der Kläger ist pakistanischer Staatsangehöriger aus der Provinz * und Angehöriger der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft. Am 11. Dezember 2013 stellte er in der Schweiz einen Asylantrag. Nachdem er am 15. Januar 2014 in * von Beamten der Bundespolizei aufgegriffen worden war, meldete er sich dort als Asylbewerber. Am 12. Februar 2014 stellte er in * einen weiteren Asylantrag. Ein an die Schweiz gerichtetes Wiederaufnahmeersuchen wurde vom dortigen Bundesamt für Migration mit Schreiben vom 14. Mai 2014 endgültig abgelehnt.

Nach der Anhörung am 19. Oktober 2016 lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 14. November 2016 den als Zweitantrag im Sinn von § 71a AsylG gewerteten weiteren Asylantrag als unzulässig ab, verneinte das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG und drohte die Abschiebung nach Pakistan an. Der mit der üblichen Rechtsbehelfsbelehrung:versehene Bescheid wurde den Bevollmächtigten des Klägers am 18. November 2016 zugestellt.

Am 28. November 2016 erhoben die Bevollmächtigten des Klägers Klage und beantragten,

den Bescheid des Bundesamts vom 14. November 2016 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ein Asylverfahren durchzuführen.

Die Klage wurde mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2016 ausführlich begründet.

Der zusammen mit der Klage gestellte Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, wurde mit Beschluss des Gerichts vom 31. Januar 2017 abgelehnt.

Mit Gerichtsbescheid vom 29. Juni 2017 wurde die Klage als unzulässig abgewiesen. Daraufhin beantragten die Bevollmächtigten des Klägers am 7. Juli 2017 mündliche Verhandlung.

Gründe

Die Klage ist wegen Versäumung der Klagefrist bereits unzulässig.

Der Kläger hat die Klagefrist nach § 74 Abs. 1 Halbs. 2 AsylG i.V.m. § 71a Abs. 4, § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG nicht gewahrt. Da sein Asylantrag vom Bundesamt als unzulässig abgelehnt wurde, hätte er die Klage innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheids erheben müssen. Der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung:versehene Bescheid wurde den Bevollmächtigten des Klägers am 18. November 2016 (Freitag) zugestellt. Die Klagefrist lief demnach am 25. November 2016 um 24.00 Uhr ab (§ 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB). Die am 28. November 2016 (Montag) per Telefax bei Gericht erhobene Klage war demnach verfristet.

Das Gericht teilt nicht die vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in einem obiter dictum vertretene Auffassung, dass die vom Bundesamt verwendete Rechtsbehelfsbelehrung:wegen des Hinweises, dass die Klage „in deutscher Sprache abgefasst sein“ muss, irreführend und damit unrichtig im Sinn des § 58 Abs. 2 VwGO ist (vgl. VGH BW, U.v. 18.4.2017 – A 9 S 333/17 – juris Rn. 28). Mit diesem Zusatz soll der in aller Regel fremdsprachige Asylbewerber ersichtlich nur darauf hingewiesen werden, dass die Gerichtssprache Deutsch ist (§ 55 VwGO i.V.m. § 184 Satz 1 GVG), eine Klage in der Mutter- bzw. Herkunftssprache also den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt. Zwar beinhaltet das verwendete Verb „abfassen“, dass der Klage eine schriftliche Form gegeben werden muss. Dies schließt jedoch wegen der Verwendung des Verbs in der Passivform („abgefasst“) eine mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhobene Klage ein, weil dieser eine solche Klage schriftlich protokolliert, also auch auf diesem Weg dafür gesorgt wird, dass die Klage eine schriftliche Form erhält. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg führt selbst aus, mit der betreffenden Formulierung werde beschrieben, was der Adressat eines Asylbescheids zu tun bzw. zu veranlassen habe, um eine wirksame Klage zu erheben. Soweit es um das „Veranlassen“ geht, macht es jedoch für einen Asylbewerber grundsätzlich keinen Unterschied, ob er einen Rechtsanwalt, einen ehrenamtlichen Helfer oder den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle aufsucht und seine Klage in schriftliche Form bringen lässt. Soweit der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg geltend macht, jedenfalls sei die gegenständliche Formulierung geeignet, bei dem Adressaten einen Irrtum über die Voraussetzungen einer wirksamen Klageerhebung hervorzurufen und ihn dadurch von einer Klageerhebung überhaupt oder von einer rechtzeitigen Klageerhebung abzuhalten, sind seine Überlegungen rein theoretisch. Obwohl das Bundesamt die nun vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg beanstandete Rechtsbehelfsbelehrung:bereits seit Jahrzehnten verwendet, ist soweit ersichtlich noch nie ein Fall bekannt geworden, in dem ein Asylbewerber durch die betreffende Formulierung tatsächlich davon abgehalten wurde, (rechtzeitig) Klage zu erheben. Dies gilt auch für den vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschiedenen Fall. In diesem wurde geltend gemacht, die Rechtsmittelbelehrungdes Bundesamts sei fehlerhaft, weil nicht darauf hingewiesen worden sei, dass die Klage auch zu Protokoll der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts erhoben werden dürfe. Angaben über die jeweils zu wahrende Form des Rechtsbehelfs fordert das Gesetz jedoch nicht (siehe BVerwG, U.v. 27.4.1990 – 8 C 70.88 – juris Rn. 16).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.