Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 12. Dez. 2018 - Au 5 S 18.1812

12.12.2018 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 12. Dez. 2018 - Au 5 S 18.1812

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Aufwendungen selbst.

III. Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich im Wege vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zum Neubau einer kirchlichen Kindertagesstätte auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... im Gemeindegebiet des Beigeladenen (...).

Die Antragstellerin ist Eigentümerin des östlich an das vorgesehene Baugrundstück angrenzenden Grundstücks mit der Fl.Nr. ... (...), welches mit einer selbstgenutzten Doppelhaushälfte bebaut ist.

Das in Aussicht genommene Baugrundstück befindet sich im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes Nr. ... des Beigeladenen „...“, der in seinen Textlichen Festsetzungen in Nr. 3 zur Art der baulichen Nutzung ein allgemeines Wohngebiet i.S.v. § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) für die mit WA bezeichneten Gebiete festsetzt (Nr. 3.3.1 [1]). In Nr. 3.1 (2) wird für den nördlichen Teil des Grundstücks Fl.Nr. ... der Gemarkung ... eine Gemeinbedarfsfläche für „sozialen und kirchlichen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen“ festgesetzt.

Das Grundstück der Antragstellerin liegt außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplans Nr. ... des Beigeladenen.

Mit Formblatt vom 10. August 2018 beantragte der Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau der Kindertagesstätte .... Mit dem Bauantrag wurde die Errichtung einer viergruppigen Kindertagesstätte mit zwei Kindergartengruppen und zwei Krippengruppen im Ortsteil ... des Beigeladenen beantragt.

In der Baubeschreibung zum geplanten Neubau ist ausgeführt, dass der vorgesehene Holzbau aus fünf miteinander verbundenen, aber zueinander versetzten Einzelgebäuden bestehe. Beginnend im Norden terrassierten sich die Gebäude entlang des nach Süden ansteigenden Geländes. So entstehe zwischen dem ersten und dem letzten Gebäude ein Höhenunterschied des Fertigfußbodens von 90 cm.

Der Beigeladene hat zu den beantragten Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. ... sein Einvernehmen erteilt.

Die Antragstellerin hat die im Verfahren vorgelegten Pläne des Beigeladenen nicht unterzeichnet.

Mit Bescheid des Landratsamtes ... vom 20. September 2018 wurde dem Beigeladenen die Baugenehmigung für den Neubau der Kindertagesstätte ... auf dem Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung ... entsprechend den mit dem Genehmigungsvermerk vom 20. September 2018 versehenen Bauvorlagen erteilt (Nr. 1). In Nr. 2 wurden von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. ... „...“ des Marktes ... folgende Befreiungen erteilt:

2.1 Der Rohfußboden darf, wie in den Plänen dargestellt, in Teilbereichen auf einer Höhe von 465,60 m üNN bzw. 476,05 m üNN ausgeführt werden, anstatt der max. zulässigen Höhe von 475,30 m üNN.

2.2 Die Einfriedung darf, wie im Freiflächengestaltungsplan dargestellt, teilweise als Maschendrahtzaun mit einer Höhe von 1,20 m und teilweise als Holzwand mit einer Höhe von bis zu 2,0 m ausgeführt werden, anstatt als Zaun mit einer max. Höhe von 1,10 m.

In Nr. 3 wurde von Art. 28 Abs. 2 Nr. 2 Bayerische Bauordnung (BayBO) die Abweichung zugelassen, dass das Gebäude mit einer Länge von 62,10 m ohne innere Brandwand errichtet werden darf, anstatt einer Unterteilung in Brandabschnitten von max. 40 m. In Nr. 4 wurde von Art. 31 BayBO die Abweichung zugelassen, dass der notwendige Flur als Spielflur mit Garderoben und den daraus resultierenden Brandlasten genutzt werden darf.

In den Gründen des Bescheides ist ausgeführt, dass das Bauvorhaben nach Art. 55 Satz 1 BayBO genehmigungspflichtig sei. Es sei zulässig nach § 29 Abs. 1 i.V.m. § 30 Baugesetzbuch (BauGB). Es widerspreche auch nicht den sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, insbesondere nicht der Bayerischen Bauordnung. Im Tenor ausgesprochene Abweichungen, Ausnahmen bzw. Befreiungen hätten erteilt werden können. Die Genehmigung sei daher gemäß Art. 68 Abs. 1 BayBO zu erteilen. Das Vorhaben liege innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes i.S.d. § 30 Abs. 1 BauGB. Im Einvernehmen mit der Gemeinde hätten die ausgesprochenen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes erteilt werden können, weil die Abweichungen städtebaulich vertretbar seien und die Grundzüge der Planung nicht berührten und weil die Abweichungen auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar seien. Sonstigen Festsetzungen widerspreche das Vorhaben nicht. Die Erschließung sei gesichert. Nach Art. 63 Abs. 1 BayBO habe von den Anforderungen des Brandschutzes eine Abweichung zugelassen werden können, weil sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderungen und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 BayBO, vereinbar sei. Eine Abweichung von Art. 28 Abs. 2 Nr. 2 BayBO habe zugelassen werden können, weil das Gebäude durch feuerhemmende Trennwände mit T30-Abschlüssen in drei brandschutztechnisch getrennte Abschnitte unterteilt werde.

Auf den weiteren Inhalt des Bescheides des Landratsamtes ... vom 20. September 2018 wird ergänzend verwiesen.

Die Antragstellerin hat gegen den vorbezeichneten Bescheid mit am 29. Oktober 2018 eingegangenem Schriftsatz Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg erhoben und beantragt, den Bescheid des Antragsgegners vom 20. September 2018 aufzuheben (Az. Au 5 K 18. 1811). Über die vorbezeichnete Klage ist noch nicht entschieden worden.

Ebenfalls mit am 29. Oktober 2018 eingegangenen Schriftsatz hat die Antragstellerin im Wege vorläufigen Rechtsschutzes beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage (Az. Au 5 K 18.1811) anzuordnen.

Zur Begründung der Klage ist mit Schriftsatz vom 3. Dezember 2018 ausgeführt, dass die vom Antragsgegner erteilte Baugenehmigung rechtswidrig sei, da sie die Antragstellerin in ihren Rechten als unmittelbare Nachbarin erheblich beeinträchtige. Die Antragstellerin sei seit mehr als 20 Jahren Eigentümerin ihres Anwesens, welches sich bis zur Erstellung des Bebauungsplanes Nr. ... „...“ an der Ortsgrenze von ... im Ortsteil ... befunden habe. Diese Ortsgrenze zeichne sich dadurch aus, dass vom Anwesen der Antragstellerin freie Sicht über die Felder bis zum Ortsteil ... mit einer Reichweite von mindestens 500 m bestanden habe bzw. derzeit noch bestehe. Da die im Baugenehmigungsverfahren beteiligte Gemeinde ... beabsichtige, auf dem Nachbargrundstück eine Kindertagesstätte zu errichten, sei die Antragstellerin nach Vollzug des Bauvorhabens in ihrem Eigentum erheblich beeinträchtigt. Dies aufgrund der Tatsache, dass sich das Bauvorhaben auf eine Länge von ca. 62 m, eine Breite von 23,40 m und eine Höhe von 4 m bis 6 m erstrecke. Die Antragstellerin habe grundsätzlich nichts gegen die Errichtung einer Kindertagesstätte, jedoch in angemessenem Umfange. Auch sei mit erheblichen Belästigungen und Beeinträchtigungen durch an- und abfahrende Fahrzeuge zu rechnen. Dies allein schon aufgrund der Größe der geplanten Kindertagesstätte. Ein solches Objekt gehöre nicht in bzw. unmittelbar an ein Wohngebiet. Durch die Errichtung der Kindertagesstätte werde eine erhebliche Wertminderung am Grundstück der Antragstellerin eintreten. Da der Beigeladene aufgrund der Baugenehmigung berechtigt sei, das Gebäude zu errichten und damit vollendete Tatsachen zu schaffen, sei dem Antrag nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) stattzugeben.

Auf den weiteren Vortrag im Klage- bzw. Antragsbegründungsschriftsatz vom 3. Dezember 2018 wird ergänzend verwiesen.

Der Antragsgegner ist dem Antrag mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2018 entgegengetreten und beantragt,

den Antrag nach 380 Abs. 5 VwGO abzulehnen.

Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 29. Oktober 2018 wurde der Markt ... zum Verfahren notwendig beigeladen. Eine Äußerung ist im Verfahren nicht erfolgt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. ... des Marktes ... „...“ sowie die vom Antragsgegner vorgelegten Verfahrensakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag ist nach § 80a Abs. 3, Abs. 1, § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, jedoch nicht begründet.

1. Nach § 212a Abs. 1 BauGB hat die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Legt ein Dritter gegen die einem anderen erteilte und diesen begünstigende Baugenehmigung eine Anfechtungsklage ein, so kann das Gericht auf Antrag gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die bundesgesetzlich gemäß § 212a Abs. 1 BauGB ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage ganz oder teilweise anordnen. Hierbei trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind - die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts oder die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streitenden. Dabei stehen sich das Suspensivinteresse des Nachbarn und das Interesse des Bauherrn grundsätzlich gleichwertig gegenüber. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches Indiz zu berücksichtigen. Fällt die Erfolgsprognose zugunsten des Nachbarn aus, erweist sich die angefochtene Baugenehmigung also nach summarischer Prüfung gegenüber dem Nachbarn als rechtswidrig, so ist die Vollziehung der Genehmigung regelmäßig auszusetzen (vgl. BayVGH, B.v. 12.4.1991 - 1 CS 91.439 - juris). Hat dagegen die Anfechtungsklage des Nachbarn mit hoher Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg, so ist das im Rahmen der vorzunehmenden und zu Lasten des Antragstellers ausfallenden Interessenabwägung ein starkes Indiz für ein überwiegendes Interesse des Bauherrn an der sofortigen Vollziehung der ihm erteilten Baugenehmigung (vgl. BayVGH, B.v. 26.7.2011 - 14 CS 11.535 - juris Rn. 18). Sind schließlich die Erfolgsaussichten offen, so hat eine reine Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen stattzufinden (vgl. BayVGH, B.v. 26.7.2011, a.a.O.).

Ein Dritter kann eine Baugenehmigung mit dem Ziel der Aufhebung nur dann erfolgreich angreifen, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt sind, die auch dem nachbarlichen Schutz dienen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit (auch) auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind, weil dieser in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise in einem schutzwürdigen Recht betroffen ist (vgl. BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris). Dabei bleibt zu beachten, dass ein Nachbar eine Baugenehmigung zudem nur dann mit Erfolg anfechten kann, wenn die Genehmigung rechtswidrig ist und die Rechtswidrigkeit sich aus einer Verletzung von Vorschriften ergibt, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren, die mithin von der Feststellungswirkung der angegriffenen Baugenehmigung mit umfasst sind. Verstößt ein Vorhaben gegen eine drittschützende Vorschrift, die im Baugenehmigungsverfahren nicht zu prüfen war, so trifft die Baugenehmigung insoweit keine Regelung und ist der Nachbar darauf zu verweisen, Rechtschutz gegen das Vorhaben über einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Ausführung des Vorhabens zu suchen (vgl. BVerwG, B.v. 16.1.1997 - 4 B 244.96 - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 14.10.2008 - 2 CS 08.2132 - juris Rn. 3).

2. Dies zugrunde gelegt, ergibt die im Eilverfahren auch ohne Durchführung eines Augenscheins mögliche Überprüfung der Angelegenheit anhand der Gerichtsakten und der beigezogenen Akten des Antragsgegners, dass das Rechtsmittel der Antragstellerin in der Hauptsache aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben wird.

Die mit der Klage (Az. Au 5 K 18.1811) angefochtene Baugenehmigung verletzt nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung von Sach- und Rechtslage voraussichtlich keines der im Antragsbegründungsschriftsatz vom 3. Dezember 2018 angeführten Nachbarrechte der Antragstellerin.

Die vom Gericht vorzunehmende Interessensabwägung fällt im vorliegenden Fall zu Lasten der Antragstellerin aus. Nach der im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung von Sach- und Rechtslage dürften die streitgegenständliche Baugenehmigung vom 20. September 2018 und hier insbesondere die dem Beigeladenen erteilten Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. ... „...“ in Bezug auf die max. Gebäudehöhe und die Gestaltung der Einfriedung keine nachbarschützenden Rechte verletzen, auf die sich die Antragstellerin im Rahmen des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog allein berufen kann (vgl. BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20). Gleiches gilt in Bezug auf die im Baugenehmigungsbescheid ausgesprochenen Abweichungen von Vorschriften der Bayerischen Bauordnung auf der Grundlage von Art. 63 BayBO.

3. Die mit der Klage angegriffene Baugenehmigung des Antragsgegners vom 20. September 2018 verletzt die Antragstellerin voraussichtlich nicht in ihren Rechten.

3.1 Die Voraussetzungen für einen Abwehranspruch aus dem Gebietsgewährleistungsanspruch (vgl. BVerwG, U.v. 16.9.1993 - 4 C 28.91 - BRS 55 Nr. 110) sind nicht gegeben. Der Nachbar kann danach unabhängig von einer tatsächlich spürbaren und nachweisbaren Beeinträchtigung ein Vorhaben abwehren, wenn dieses mit der Baugebietsfestsetzung unvereinbar ist und der Nachbar in deren Schutzbereich einbezogen ist.

Zwar hat die Festsetzung von Baugebieten durch Bebauungspläne kraft Bundesrecht grundsätzlich nachbarschützende Funktion (vgl. BVerwG, U.v. 16.9.1993 - 4 C 28/91 - DÖV 1994, 263 ff.; NJW 1994, 1546). Ein Nachbar im Baugebiet soll sich auch dann gegen die Zulassung einer gebietswidrigen Nutzung wenden können, wenn er durch sie selbst nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Dieser bauplanungsrechtliche Nachbarschutz beruht auf den Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses. Weil und soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Ausnutzung öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zu Nachbarn durchsetzen. Der Hauptanwendungsfall im Bauplanungsrecht für diesen Grundsatz sind die Festsetzungen eines Bebauungsplanes über die Art der baulichen Nutzung. Durch sie werden die Planbetroffenen im Hinblick auf die Nutzung ihrer Grundstücke zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten des eigenen Grundstücks wird dadurch ausgeglichen, dass auch die anderen Grundeigentümer diesen Beschränkungen unterworfen sind. Im Rahmen dieses nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses soll daher jeder Planbetroffene im Baugebiet das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des Baugebiets unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung verhindern können. Daraus folgt aber auch, dass ein gebietsübergreifender Schutz des Nachbarn vor (behaupteten) gebietsfremden Nutzungen im lediglich angrenzenden Plangebiet unabhängig von konkreten Beeinträchtigungen grundsätzlich nicht besteht (BVerwG, B.v. 18.12.2007 - 4 B 55/07 - NVwZ 2008, 427 f.).

Im streitgegenständlichen Bebauungsplan Nr. ... des Marktes ... „...“ wurde für das in Aussicht genommene Baugrundstück auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB eine Fläche für den Gemeinbedarf für „sozialen und kirchlichen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen“ festgesetzt. Die Antragstellerin kann sich im Wege eines Gebietserhaltungsanspruches nicht gegen diese Festsetzung im streitgegenständlichen Bebauungsplan wenden, da das Wohngrundstück der Antragstellerin lediglich östlich an den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. ... des Marktes ... angrenzt und mithin kein wechselseitiges Austauschverhältnis der jeweiligen Bebauungsplanfestsetzungen besteht. Denn wenn zwischen dem Grundstück des Beigeladenen und dem Grundstück der Antragstellerin nicht das für ein Plangebiet typische wechselseitige Verhältnis besteht, das die in einem Plangebiet zusammengefassten Grundstücke zu einer bau- und bodenrechtlichen Schicksalsgemeinschaft zusammenschließt, fehlt es an dem spezifischen bauplanungsrechtlichen Grund, auf dem der nachbarschützende - von konkreten Beeinträchtigungen unabhängige - Gebietserhaltungsanspruch als Abwehrrecht beruht. Der Nachbarschutz eines außerhalb der Grenzen des Plangebiets gelegenen Grundstückseigentümers wie der Antragstellerin bestimmt sich bundesrechtlich (nur) nach dem in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme (vgl. BVerwG, B.v. 18.12.2007 - 4 B 55/07 - NVwZ 2008, 427 f.).

3.2 Das Gebot der Rücksichtnahme gegenüber der Antragstellerin wird nicht durch die im Baugenehmigungsbescheid ausgesprochenen Befreiungen vom Bebauungsplan Nr. ... „...“ verletzt.

Inhaltlich zielt das Gebot der Rücksichtnahme darauf ab, Spannungen und Störungen, die durch unverträgliche Grundstücksnutzungen entstehen, möglichst zu vermeiden. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt dabei wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. Für eine sachgerechte Bewertung des Einzelfalles kommt es wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zumutbar ist, an (BVerwG, U.v. 18.11.2004, 4 C 1.04 - juris, Rn. 22; BayVGH, B.v. 12.9.2013 - 2 CS 13.1351 - juris Rn. 4). Bedeutsam ist ferner, inwieweit derjenige, der sich gegen das Vorhaben wendet, eine rechtlich geschützte wehrfähige Position inne hat (BVerwG, B.v. 6.12.1996 - 4 B 215.96 - juris Rn. 9). Das Gebot der Rücksichtnahme gibt dem Nachbarn aber nicht das Recht, von jeglicher Beeinträchtigung der Licht- und Luftverhältnisses oder der Verschlechterung der Sichtachsen von seinem Grundstück aus verschont zu bleiben. Eine Rechtsverletzung ist erst dann zu bejahen, wenn von dem Vorhaben eine unzumutbare Beeinträchtigung ausgeht (BayVGH, B.v. 22.6.2011 - 15 CS 11.1101 - juris Rn. 17).

Dies zugrunde gelegt, lässt sich bezüglich der im angegriffenen Baugenehmigungsbescheid des Antragsgegners vom 20. September 2018 ausgesprochenen Befreiungen Nr. 2.1 und Nr. 2.2 keine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme erkennen. Dies würde selbst dann gelten, wenn das Grundstück der Antragstellerin Teil des maßgeblichen Bebauungsplanes Nr. ... des Marktes ... wäre.

Bei Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes (§ 31 Abs. 2 BauGB) hängt der Umfang des Rechtsschutzes des Nachbarn maßgeblich davon ab, ob die Festsetzungen, von deren Einhaltung dispensiert wird, dem Nachbarschutz dienen oder nicht. Bei einer Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung ist der Nachbar schon dann in seinen Rechten verletzt, wenn die Befreiung rechtswidrig ist, weil eine der Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB nicht erfüllt ist. Bei einer Befreiung von einer Festsetzung, die nicht (auch) den Zweck hat, die Rechte des Nachbarn zu schützen, sondern nur dem Interesse der Allgemeinheit an einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung dient, richtet sich der Nachbarschutz hingegen ausschließlich nach den Grundsätzen des Rücksichtnahmegebots (§ 31 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO). Nachbarrechte werden in diesem Fall nicht schon dann verletzt, wenn die Befreiung rechtswidrig ist, sondern nur, wenn der Nachbar durch das Vorhaben in Folge einer zu Unrecht erteilten Befreiung unzumutbar beeinträchtigt wird (BayVGH, B.v. 29.8.2014 - 15 CS 14.615 - juris Rn. 22 m.w.N.).

Vorliegend betreffen die beiden im Baugenehmigungsbescheid ausgesprochenen Befreiungen auf der Grundlage des § 31 Abs. 2 BauGB bereits keine drittschützenden Festsetzungen. Bei den im Bebauungsplan unter Nr. 4.2 getroffenen Festsetzungen zur Höhenlage von Hauptbaukörper, Garagen und Nebengebäuden handelt es sich um eine Festsetzung zum Maß der baulichen Nutzung. Es entspricht insoweit der ganz herrschenden Meinung, dass Regelungen über das Maß der baulichen Nutzung nicht nachbarschützend sind (vgl. BVerwG, B.v. 19.10.1994 - 4 B 215/95 - juris Rn. 3 zu § 34 BauGB; BayVGH, B.v. 23.4.2014 - 9 CS 14.222 - juris Rn. 12 zu § 34 BauGB; B.v. 12.9.2013 - 2 CS 13.1351 - juris Rn. 3 zu § 34 BauGB). Eine Überschreitung des Maßes der baulichen Nutzung zu Lasten des jeweiligen Nachbarn kann damit allenfalls über die Grundsätze des drittschützenden Gebotes der Rücksichtnahme erfolgen. Vorliegend spricht weiter gegen eine Verletzung in drittschützenden Rechten, dass sich das Baugrundstück der Antragstellerin außerhalb des Geltungsbereiches des maßgeblichen Bebauungsplanes Nr. ... des Marktes ... befindet und es sich im Übrigen bei der Befreiung Nr. 2.1 um eine solche im max. Umfang von 0,75 m handelt.

Ebenfalls nicht geeignet, der Antragstellerin Drittschutz zu vermitteln, ist die im Baugenehmigungsbescheid ausgesprochene Befreiung von Nr. 11 der Textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes (Gestaltung der Grundstücke, Einfriedungen und Einfahrten). Vorliegend hat die Gemeinde in der Bestimmung Nr. 11 der Textlichen Festsetzungen selbst ausdrücklich festgelegt, dass es sich um eine Gestaltungsvorschrift i.S.v. Art. 81 Abs. 1 Nr. 5 BayBO handelt. Gemäß Art. 81 Abs. 2 BayBO, § 9 Abs. 4 BauGB können die Länder vorsehen, dass örtliche Bauvorschriften auch durch Bebauungsplan erlassen werden können. Dem Bebauungsplan selbst bzw. dessen Begründung ist eine Regelung des Austauschverhältnisses der einzelnen Grundstücke zueinander durch die Gestaltung der Einfriedungen, wie es für die Annahme eines Nachbarschutzes erforderlich wäre, nicht immanent. Überdies würde sich das Austauschverhältnis auch nur zwischen den Belegenheitsgrundstücken im maßgeblichen Bebauungsplan ergeben. Für außerhalb des Bebauungsplangeltungsbereichs liegende Grundstücke, wie das der Antragstellerin, lässt sich ein Drittschutz bereits begrifflich nicht ableiten.

3.3 Soweit die Antragstellerin in der Begründung ihres Antrages auf eine Verletzung des Ausblicks in die freie Landschaft verweist, bleibt festzustellen, dass das öffentliche Recht grundsätzlich keinen Schutz darauf gewährt, dass die freie Aussicht auf Stadt-, Orts-, Straßen- und Landschaftsbilder nicht verbaut wird. Die Minderung der Aussicht und damit des Verkehrswertes des Grundstücks ist kein Eingriff in das Eigentumsrecht, da die Aufrechterhaltung einer ungeschmälerten Aussicht lediglich eine Chance darstellt (vgl. BVerwG, U.v. 13.6.1969 - IV C 80.67 - DVBl. 1970, 60; Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, Kommentar, Stand: Oktober 2018, Art. 66 Rn. 441 f.). Eine besondere „Situationsberechtigung“ (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 3.3.2006 - 1 CS 06.227 - juris Rn. 19; VG München, B.v.3.3.2010 - M 11 SN 10.604 - juris Rn. 18) der Lage des Grundstücks der Antragstellerin am bisherigen Ortsrand ist nicht zu erkennen. Insoweit fehlt es bereits an der erforderlichen Prägung des Grundstücks der Antragstellerin.

3.4 Gleiches gilt für die von der Antragstellerin geltend gemachten finanziellen Einbußen in Gestalt von vermindertem Wohnwert. Denn Grundstückseigentümer genießen öffentlich-rechtlich keinen Schutz, dass der Wert des Grundstücks durch Einwirkungen, die von einem Vorhaben auf ein Nachbargrundstück ausgehen, nicht gemindert wird, wenn dieses nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften zulässig ist (Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, a.a.O., Art. 66 Rn. 451). Ein allgemeiner Rechtssatz, dass der Einzelne einen Anspruch darauf hat, vor jeglicher Wertminderung bewahrt zu werden, besteht nicht (vgl. BayVGH, B.v. 1.3.2016 - 15 CS 16.244 - juris). Für eine schwere und unerträgliche Nutzungsbeeinträchtigung ist von der Antragstellerin weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich.

In Bezug auf den zu erwartenden Kinderlärm ist auf die Bestimmung in § 22 Abs. 1a S.1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) zu verweisen, wonach Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen sind.

3.5 Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme ergibt sich auch nicht aus der Lage des genehmigten Bauvorhabens zum Grundstück der Antragstellerin.

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes dann in Betracht kommt, wenn durch die Verwirklichung des genehmigten Vorhabens ein in der unmittelbaren Nachbarschaft befindliches Wohngebäude „eingemauert“ oder „erdrückt“ wird. Eine solche Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (BVerwG, U.v. 13.3.1981 - 4 C 1.78 - juris Rn. 38: 12-geschossiges Gebäude in 15 Meter Entfernung zu 2,5 geschossigem Nachbarwohnhaus; U.v. 23.5.1986 - 4 C 34.85 - juris Rn. 15: drei 11,05 Meter hohe Siloanlagen im Abstand von sechs Meter zu einem 2-geschossigem Wohnanwesen; BayVGH, B.v. 10.12.2008 - 1 CS 08.2770 - juris Rn. 23). Hauptkriterien bei der Beurteilung einer „abriegelnden“ bzw. „erdrückenden“ Wirkung sind unter anderem die Höhe des Bauvorhabens und seine Länge sowie die Distanz der baulichen Anlage in Relation zur Nachbarbebauung (BayVGH, B.v. 19.3.2015 - 9 CS 14.2441 - juris Rn. 31; B.v. 23.4. 2014 - 9 CS 14.222 - juris Rn. 12).

Vorliegend spricht gegen eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme, dass nach den im Verfahren vorgelegten und genehmigten Pläne der Abstand der jeweils betroffenen Baukörper bereits 11,60 m beträgt. Auch hält das Bauvorhaben des Beigeladenen zum Grundstück der Antragstellerin die nach Art. 6 BayBO erforderliche Abstandsfläche ein. Unter Inanspruchnahme des 16-Meter-Privilegs (Art. 6 Abs. 6 S. 1 BayBO) ist für den Gebäudeteil, der auf Höhe des Grundstücks der Antragstellerin zu liegen kommen soll, ein Grenzabstand von 4, 40 m vorhanden. Unter Inanspruchnahme des 16-Meter-Privilegs und einer horizontalen Gliederung der Außenwände der untereinander verbundenen Einzelhäuser kommen Abstandsflächen jedenfalls nicht auf dem Grundstück der Antragstellerin zu liegen.

3.6 Schließlich ergibt sich auch aus der Lage und der Zahl der genehmigten Stellplätze voraussichtlich keine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme. Das mit der zulässigen Nutzung eines Grundstücks verbundene Abstellen von Kraftfahrzeugen auf dem Grundstück und die normalerweise sich daraus ergebenden Störungen sind von den Anwohnern grundsätzlich hinzunehmen. Nur eine darüber hinausgehende erhebliche Störung und Beeinträchtigung soll vermieden werden. Einstellplätze für Kraftfahrzeuge gehören hinsichtlich der von ihnen ausgehenden Geräuschimmissionen typischerweise zu Gebieten, die zumindest auch durch Wohnnutzung geprägt sind. Ihre Auswirkungen sind deshalb der Nachbarschaft als sozialadäquat zuzumuten. Die von der Kraftfahrzeugnutzung als ein übliches Zubehör des täglichen Lebens ausgehenden Begleiterscheinungen müssen daher in allen Baugebieten grundsätzlich hingenommen werden. Mit der bloßen Benutzung von Kraftfahrzeugen sind regelmäßig nur Belästigungen verbunden, die nicht ausreichen, um eine Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme anzunehmen. § 12 Abs. 2 BauNVO unterstreicht dies, wonach in Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, Stellplätze und Garagen für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig sind. Weiter bleibt zu berücksichtigten, dass das Interesse, dass die bestehenden Verkehrsverhältnisse vor dem eigenen Anwesen unverändert aufrechterhalten werden, öffentlich-rechtlich nicht geschützt ist (vgl. VG München, B.v. 2.6.1999 - M 11 SM 99.1862 - juris). Im Übrigen ist auf die geringe Zahl von lediglich drei genehmigten Stellplätzen auf Höhe des Grundstücks der Antragstellerin und die zu erwartenden eingeschränkten Nutzungszeiten (Fahrverkehr nur zur Tagzeit) zu verweisen, die eine Unzumutbarkeit zu Lasten der Antragstellerin ausschließen.

4. Schließlich ergibt sich ein Erfolg des Antrages auch nicht aus den im angegriffenen Baugenehmigungsbescheid vom 20. September 2018 zugelassenen Abweichungen (Art. 63 BayBO) von brandschutzrechtlichen Bestimmungen aus Art. 28 Abs. 2 Nr. 2 BayBO bzw. Art. 31 BayBO.

Brandschutzvorschriften entfalten nicht per se nachbarschützende Wirkung, sondern nur dann, wenn sie „nach außen“ zielen, also nicht auf den Schutz des von der Anforderung betroffenen Gebäudes und seiner Bewohner bzw. Benutzer begrenzt sind, sondern mit Blick auf die Verhinderung der Ausbreitung von Feuer und Rauch in der Umgebung jedenfalls auch auf den Schutz des Nachbargrundstücks und der sich dort befindlichen Personen und/oder Sachen ausgerichtet sind (BayVGH, B.v. 10.7.2014 - 9 CS 14.998 - BayVBl. 2014, 727; B.v. 30.1.2018 - 15 ZB 17.1459 - juris Rn. 16; B.v. 8.3.2018 - 15 CE 17.2599 - juris Rn. 58). Bei Regelungen über Brandwände ist grundsätzlich zu unterscheiden: Während Regelungen über innere Brandwände zur Bildung bzw. Begrenzung von Brandabschnitten innerhalb eines Gebäudes - wie hier - von ihrem Schutzzweck hier gesehen ausschließlich „nach innen“ bezogen sind und daher keine nachbarschützende Wirkung entfalten, sind Regelungen für Brandwände als Gebäudeabschlusswände (Art. 28 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 4 BayBO), weil ihnen auch der normative Schutzzweck zukommt, einen Brandübergriff auf Nachbargebäude zu verhindern, zu Gunsten von unmittelbar angrenzenden Nachbarn grundsätzlich drittschützend (BayVGH, B.v. 30.1.2018 - 15 ZB 17.1459 - juris Rn. 15, 17).

Im Übrigen wird auf den genehmigten und im Verfahren von dem Beigeladenen vorgelegten Brandschutznachweis vom 18. Juli 2018 verwiesen, der substantiiert darlegt (vgl. Seite 24 des Brandschutznachweises des Büros, vom 18. Juli 2018), inwieweit das Bauvorhaben auch unter Erteilung der ausgesprochenen Abweichungen den maßgeblichen Brandschutzvorgaben entspricht. Diesen ist die Antragstellerin nicht qualifiziert entgegengetreten.

Auch in Bezug auf die ausgesprochene Abweichung von Art. 31 BayBO ist nicht ersichtlich, inwieweit diese die Antragstellerin in drittschützenden Rechten verletzen soll. Ausführungen der Antragstellerin hierzu fehlen vollständig.

5. Nachdem die Klage der Antragstellerin nach allem voraussichtlich mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben wird, überwiegt unter Berücksichtigung der widerstreitenden Interessen das Interesse des Beigeladenen an einer baldigen Ausnutzung der Baugenehmigung das Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage. Der gesetzlichen Bestimmung in § 212a BauGB ist damit der Vorrang einzuräumen. Somit konnte der Antrag keinen Erfolg haben und war mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Als im Verfahren unterlegen hat die Antragstellerin die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Da sich der Beigeladene ohne eigene Antragstellung keinem Prozesskostenrisiko aus § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit, dass er seine evtl. entstandenen außergerichtlichen Aufwendungen selbst zu tragen hat (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung in Ziffer III. beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Nachbarklagen werden nach den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 nach Nr. 9.7.1 mit 7.500,00 EUR bis 15.000,00 EUR im Hauptsacheverfahren bewertet. Die Kammer hält im vorliegenden Fall in der Hauptsache einen Streitwert von 7.500,00 EUR als angemessen, der für das hier vorliegende Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren ist (Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs).


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

7

28.05.2020 04:22

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten im Beschwerdeverfahren selbst. III. D
28.05.2020 04:05

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der Streitwert wird für das Beschwerde
27.05.2020 15:33

Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 15. Dezember 2017 wird abgeändert. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens in beiden
27.05.2020 06:32

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der Streitwert wird für das Beschwerde

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung und des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen eine den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung.

Der Antragsteller ist Eigentümer des an der S.-straße gelegenen Grundstücks Fl. Nr. 1142/2 Gemarkung H.. Im Westen grenzen das ebenfalls an die S.-straße grenzende Grundstück Fl. Nr. 1142 (neu) sowie nördlich davon - als Hinterliegergrundstück - das Grundstück Fl. Nr. 1142/5 der Beigeladenen an. Letzteres ist durch Teilung im Jahr 2011 aus dem Grundstück Fl. Nr. 1124 (alt) hervorgegangen und weist keinen unmittelbaren Zugang zu einer öffentlichen Straße auf. Sämtliche Grundstücke liegen im Geltungsbereich des am 4. November 2004 bekannt gemachten Bebauungsplans „Teil-Neuaufstellung des Bebauungsplanes ...‚Kapelle O. bis G. - Nachverdichtung 2003‘“ des Markts H.

Im Grundbuch ist zulasten der Grundstücke Fl. Nr. 1142 (neu) und Fl. Nr. 1142/5 ein Geh- und Fahrtrecht für den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Fl. Nr. 1142/2 gemäß Bewilligung vom 4. April 1929 und 10. Januar 1930 eingetragen. In Ziffer VI. und IX. der notariellen Vertragsurkunde vom 4. April 1929 haben die Rechtsvorgänger der Eigentümer des Grundstücks Fl. Nr. 1142 (alt) den Käufern des Grundstücks Fl. Nr. 1142/2 im Wege von Grunddienstbarkeiten (§ 1018 BGB) unentgeltlich ein Geh- und Fahrtrecht bzw. ein Gehrecht über das Restgrundstück Fl. Nr. 1142 (alt) eingeräumt. In der Nachtragsurkunde vom 10. Januar 1930 heißt es dazu wörtlich: „Die in Ziffer VI - sechs - und IX - neun - der Vorurkunde bestellten Grunddienstbarkeiten werden dahin berichtigt und ergänzt, dass die jeweiligen Eigentümer des vertragsgegenständigen Grundstücks Pl. Nr. 1142 ½ das Recht haben, von der Straße H. = O. aus über das der Frau E. verbleibende Restgrundstück Pl. Nr. 1142 Stgde. H. das ganze Jahr zu gehen und zu fahren, um von der Straße aus über das bezeichnete Restgrundstück zu dem auf Pl. Nr. 1142 ½ errichteten Neubau zu gelangen und umgekehrt. Der Geh- und Fahrtweg beginnt an der Straße H. = O. beim Hause Nr. 122 in O. der Frau E., welches an der Straße liegt. Die Unterhaltung des Weges obliegt den Eigentümern des berechtigten Grundstücks; diese haben auch die Kosten der Unterhaltung allein zu tragen.“

Mit notarieller Urkunde vom 15. Januar 2014 räumten die Eigentümer des Grundstücks Fl. Nr. 1142 (neu) den jeweiligen Eigentümern des Grundstücks Fl. Nr. 1142/5 im Wege der Dienstbarkeit das Recht ein, „den auf dem dienenden Grundstück gelegenen Weg zum Gehen und zum Fahren mit Fahrzeugen aller Art mitzunutzen, zum vorstehenden Zweck zu belassen, auszubauen, zu unterhalten und gegebenenfalls zu erneuern.“ Ferner wurde festgelegt, dass auf dem Ausübungsbereich nicht geparkt werden darf. Das Geh- und Fahrtrecht wurde am 20. März 2014 im Rang nach dem Geh- und Fahrtrecht des Antragstellers ins Grundbuch eingetragen.

Mit Bescheid vom 20. Januar 2014 erteilte das Landratsamt Lindau den Beigeladenen eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Wohnhauses auf dem Grundstück Fl. Nr. 1142/5 unter Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans zu den Baugrenzen im Norden und im Westen.

Dagegen hat der Antragsteller am 28. Januar 2014 beim Verwaltungsgericht Augsburg Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 3. März 2014 abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Antrag sei unbegründet. Die Klage werde voraussichtlich keinen Erfolg haben. Das Bauvorhaben verletze keine nachbarschützenden Normen. Das Erfordernis einer gesicherten Erschließung des Baugrundstücks sei grundsätzlich nicht drittschützend. Eine Beeinträchtigung des Geh- und Fahrtrechts des Antragstellers sei nicht zu prüfen, weil die Baugenehmigung unbeschadet der Rechte Dritter erteilt werde. Eine Ausnahme liege nicht vor. Dass der Antragsteller ein weiteres Geh- und Fahrtrecht über den fraglichen Weg dulden müsse, stelle keinen wesentlichen Eingriff in sein Eigentum dar. Wegen einer möglicherweise erforderlichen Neuregelung infolge eines hinzukommenden weiteren Unterhaltsverpflichteten für den Weg sei er im Streitfall auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Eine Verletzung der Rechte des Antragstellers komme auch nicht wegen der erteilten Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans zu den Baugrenzen im Norden und im Westen in Betracht, weil die Baugrenzen keinen Drittschutz vermittelten und das Grundstück des Antragstellers östlich des Bauvorhabens liege. Für eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots wegen einer unzumutbaren Verschattung oder erdrückenden Wirkung des Bauvorhabens gebe es keine Anhaltspunkte.

Mit seiner Beschwerde macht der Antragsteller im Wesentlichen geltend: Die Baugenehmigung verletze sein durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschütztes Geh- und Fahrtrecht sowie die dadurch gesicherte, einzige vorhandene Zufahrt zu seinem Grundstück. Durch die fehlende Erschließung des Baugrundstücks werde sein Geh- und Fahrtrecht mit einem Notwegerecht oder einem weiteren Geh- und Fahrtrecht der Beigeladenen über das Grundstück Fl. Nr. 1142 (neu) belastet. Wegen der zu erwartenden und unvermeidbaren Zunahme der Nutzung des Wegs und wegen der Versperrung durch Baufahrzeuge sei die Beeinträchtigung seiner Rechte und die Einschränkung des ihm eingeräumten freien Nutzungsrechts auch erheblich. Auch die Zufahrt für Rettungswägen und andere Personen, die ihn erreichen wollten, sei beeinträchtigt. Da das Landratsamt die Eintragung eines Geh- und Fahrtrechts von den Beigeladenen im Baugenehmigungsverfahren zur Erfüllung einer ausreichenden Erschließung des Baugrundstücks mit Schreiben vom 17. Dezember 2013 selbst gefordert habe, sei es widersprüchlich, wenn der Antragsteller auf den Zivilrechtsweg verwiesen werde. Dies verletze auch die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG und den Gleichheitssatz des Art. 3 GG. Dass trotz Widerspruchs des Antragstellers beim Grundbuchamt am 10. März 2014 ein Geh- und Fahrtrecht zugunsten der Beigeladenen in das Grundbuch eingetragen worden sei, sei unverständlich und rechtsfehlerhaft. Durch die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans werde der Antragsteller ebenfalls in seinen Rechten verletzt. Die Festsetzungen seien wegen der von der Gemeinde gewollten Nachverdichtung hier drittschützend.

Der Antragsteller beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 3. März 2014 zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Landratsamts Lindau vom 20. Januar 2014 anzuordnen.

Der Antragsgegner und die Beigeladenen beantragen,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Antragsgegner hält die Beschwerde für unbegründet. Die Beigeladenen verfügten aufgrund des ihnen eingeräumten Geh- und Fahrtrechts über die notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg, so dass sie das Grundstück des Antragstellers nicht durch ein Notwegerecht in Anspruch nehmen müssten. Wenn sich dieser in seinem Geh- und Fahrtrecht beeinträchtigt sehe, sei er auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Das Erfordernis der Erschließung sei im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nicht Prüfungsgegenstand.

Die Beigeladenen sind der Auffassung, dass sich der Antragsteller wegen des fehlenden Drittschutzes nicht auf eine unzureichende Erschließung berufen könne. Das Eigentumsrecht sei nicht verletzt. Sein Geh- und Fahrtrecht verleihe ihm nicht die Befugnis, den Weg alleine zu nutzen. Im Übrigen sei das zivilrechtlich eingeräumte Geh- und Fahrtrecht der Beigeladenen nicht Gegenstand der Baugenehmigung. Auf die Überschreitung der nördlichen und westlichen Baugrenzen durch das Bauvorhaben könne sich der Antragsteller nicht berufen, weil sein Grundstück von diesen nicht betroffen sei. Das Rücksichtnahmegebot sei ebenfalls nicht verletzt.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zu Recht abgelehnt. Dem gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein maßgebenden Beschwerdevorbringen ist nach summarischer Prüfung nicht zu entnehmen, dass die im vereinfachten Verfahren erteilte Baugenehmigung gegen Vorschriften verstößt, die in diesem Verfahren nach Art. 59 Satz 1 BayBO zu prüfen sind und die nicht nur dem Schutz der Interessen der Allgemeinheit, sondern auch dem Schutz der Interessen des Antragstellers als Grundstücksnachbarn dienen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Antragsteller wird durch das in bauplanungsrechtlicher Hinsicht nach § 30 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit den Festsetzungen des am 4. November 2004 bekannt gemachten Bebauungsplans „Teil-Neuaufstellung des Bebauungsplanes ‚Kapelle O. bis G. - Nachverdichtung 2003‘“ zu beurteilende Bauvorhaben der Beigeladenen aller Voraussicht nach nicht in seinen Rechten verletzt.

1. Der Einwand des Antragstellers, die Baugenehmigung sei schon deswegen rechtswidrig, weil das Bauvorhaben die Anforderungen an die straßenmäßige Erschließung nach Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 BayBO nicht erfülle, greift schon deswegen nicht durch, weil die Einhaltung der Erfordernisse des Art. 4 BayBO im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach Art. 59 Abs. 1 BayBO nicht geprüft wird. Im Übrigen haben die bauordnungsrechtlichen Anforderungen an die Erschließung nach Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 BayBO keine nachbarschützende Funktion. Das Erfordernis der ausreichenden Erschließung soll die Erreichbarkeit und ordnungsgemäße Benutzbarkeit des Baugrundstücks sicherstellen sowie Gefahren für die öffentliche Sicherheit vermeiden und ist deswegen nicht nachbarschützend (vgl. BayVGH, U. v. 22.3.1999 - 15 B 98.207 - BayVBl 1999, 662 = juris Rn.17; U. v. 22.1.2010 - 14 B 08.887 - juris Rn. 20; Wolf in Simon/Busse, BayBO, Stand Jan. 2014, Art. 4 Rn. 24).

2. Gegenstand der bauaufsichtlichen Prüfung ist allerdings die Frage des bauplanungsrechtlichen Erschlossenseins nach § 30 Abs. 1 BauGB (Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO). Eine Rechtsverletzung des Antragstellers wegen einer unzureichenden Erschließung des Baugrundstücks nach dieser Vorschrift scheidet indes ebenfalls aus, weil auch das Erfordernis der gesicherten planungsrechtlichen Erschließung grundsätzlich nur den öffentlichen Interessen dient und keine nachbarschützende Funktion hat (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krauzberger, BauGB, Stand Jan. 2014, § 30 Rn. 56; Wolf in Simon/Busse, a. a. O., Art. 4 Rn. 24). Gründe, die hier ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen, liegen entgegen der Auffassung des Antragstellers mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht vor.

Soweit sich der Antragsteller wegen der unzureichenden Erschließung in seinem privaten, dinglich gesicherten Geh- und Fahrtrecht über das Grundstück Fl. Nr. 1142 (neu) beeinträchtigt sieht, muss er sich - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - auf den Zivilrechtsweg verweisen lassen. Die Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit diesem Recht ist nicht Gegenstand der bauaufsichtlichen Prüfung. Dies ergibt sich aus Art. 68 Abs. 4 BayBO, wonach die Baugenehmigung unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt wird. Das bedeutet, dass über die Vereinbarkeit privater Rechte Dritter mit dem Bauvorhaben - wie vorliegend das Geh- und Fahrtrecht des Antragstellers - im Baugenehmigungsverfahren nicht entschieden wird. Die Baugenehmigung sagt über solche Rechte nichts aus und wirkt sich demnach auf sie nicht aus. Daher begründet ein privates Recht grundsätzlich auch kein Abwehrrecht des Nachbarn gegen die Baugenehmigung, sondern muss vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden (vgl. Molodovsky in Molodovsky/Famers/Kraus, BayBO, Stand April 2014, Art. 68 Rn. 63). Etwas anderes kommt ausnahmsweise nur dann in Betracht, wenn im Einzelfall eine (wegen des Fehlens der Erschließung des Baugrundstücks rechtswidrige) Baugenehmigung dadurch in ein durch Art. 14 GG geschütztes Eigentumsrecht des Nachbarn eingreift, dass sie - wie bei der Entstehung eines Notwegerechts (§ 917 Abs. 1 BGB) über das Grundstück des Nachbarn - gleichsam im Wege einer „Automatik“ eine unmittelbare Verschlechterung seiner Rechte bewirkt und effektiver Rechtsschutz vor den Zivilgerichten nicht (mehr) erreicht werden kann, weil die Baugenehmigung (zuvor) in Bestandskraft erwächst und damit auch für die Zivilgerichte bindende Wirkung entfaltet (vgl. BVerwG, U. v. 26.3.1976 - BVerwGE 50, 282 = juris Rn. 25; U. v. 4.6.1996 - 4 C 15/95 - BauR 1996, 841 = juris Rn. 22; B. v. 11.5.1998 - 4 B 45/98 - NJW-RR 1999, 165 = juris Rn. 8; BayVGH, B. v. 19.2.2007 - 1 ZB 06.92 - juris Rn. 15).

Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Zwar könnte im Zeitpunkt des Erlasses der Baugenehmigung vom 20. Januar 2014 zugunsten der Beigeladenen ein Notwegerecht nach § 917 Abs. 1 BGB über das Grundstück Fl. Nr. 1142 entstanden sein, weil zu diesem Zeitpunkt das (am 15. Januar 2014) vertraglich eingeräumte Geh- und Fahrtrecht der Beigeladenen grundbuchrechtlich noch nicht abgesichert war. Abgesehen davon, dass ein solches Notwegerecht mit der Eintragung des Geh- und Fahrtrechts der Beigeladenen ins Grundbuch am 20. März 2014 aber erloschen wäre mit der Folge, dass sich der Antragsteller als Nachbar insoweit auf die ursprüngliche Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung nicht mehr berufen könnte (zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung, ob eine Baugenehmigung Rechte des Nachbarn verletzt, vgl. BVerwG, U. v. 20.8.2008 - 4 C 11/07 - BVerwGE 131, 352 Rn. 21; B. v. 8.11.2010 - 4 B 43/10 - ZfBR 2011, 164/165 = juris Rn. 9), hätte dieses Recht für den Antragsteller keine unmittelbare Verschlechterung seines Grundeigentums bewirkt. Denn das Notwegerecht hätte eine Duldungspflicht nach § 917 Abs. 1 BGB nicht auf seinem Grundstück Fl. Nr. 1142/2, sondern auf dem Grundstück Fl. Nr. 1142 (neu) begründet.

Eine unmittelbare Verschlechterung seines dinglich gesicherten Geh- und Fahrtrechts wäre mit der Entstehung des Notwegerechts ebenfalls nicht verbunden gewesen, weil das Geh- und Fahrtrecht ausweislich der notariellen Urkunden vom 4. April 1929 und 10. Januar 1930 den Antragsteller nicht zu einer ausschließlichen Nutzung des Wegs berechtigt. Es kollidiert daher weder mit einem weiteren (Not-)Wegerecht noch schließt es eine Mitnutzung durch die Beigeladenen als weitere Berechtigte aus. Gleiches gilt in Bezug auf das vertraglich begründete Geh- und Fahrtrecht der Beigeladenen, zumal diese Berechtigung über ein Recht zum Gehen und Fahren nicht hinausgeht und die Beigeladenen insbesondere nicht zum Parken auf der Wegefläche berechtigt (vgl. notarielle Urkunde vom 15.1.2014, S. 8). Soweit sich der Antragsteller dagegen wendet, dass parkende Fahrzeuge - in unberechtigter Ausnutzung des Wegerechts - tatsächlich seine einzig vorhandene Grundstückszufahrt behindern und versperren, muss er mögliche Abwehrrechte vor den Zivilgerichten geltend machen. Eine vor dem Abschuss der zivilrechtlichen Verfahren eintretende Bestandskraft der Baugenehmigung steht dem nicht entgegen, weil die Frage der Berechtigung parkender Fahrzeuge von der Feststellungswirkung der Baugenehmigung nicht erfasst ist. Eine Verletzung der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG liegt ebenso wenig vor wie ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

3. Durch die Befreiung (§ 31 Abs. 2 BauGB) von der festgesetzten westlichen und nördlichen Baugrenze, wird der Antragsteller voraussichtlich ebenfalls nicht in seinen Rechten verletzt.

Bei Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans (§ 31 Abs. 2 BauGB) hängt der Umfang des Rechtsschutzes des Nachbarn davon ab, ob die Festsetzungen, von deren Einhaltung dispensiert wird, dem Nachbarschutz dienen oder nicht. Bei einer Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung ist der Nachbar schon dann in seinen Rechten verletzt, wenn die Befreiung rechtswidrig ist, weil eine der Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB nicht erfüllt ist (vgl. BVerwG, B. v. 27.8.2013 - 4 B 39/13 - ZfBR 2013, 783 = juris Rn. 3). Bei einer Befreiung von einer Festsetzung, die nicht (auch) den Zweck hat, die Rechte der Nachbarn zu schützen, sondern nur dem Interesse der Allgemeinheit an einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung dient, richtet sich der Nachbarschutz hingegen nach den Grundsätzen des Rücksichtnahmegebots (§ 31 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO). Nachbarrechte werden in diesem Fall nicht schon dann verletzt, wenn die Befreiung rechtswidrig ist, sondern nur, wenn der Nachbar durch das Vorhaben infolge der zu Unrecht erteilten Befreiung unzumutbar beeinträchtigt wird (vgl. BVerwG, B. v. 8.7.1998 - 4 B 64/98 - BauR 1998, 1206 = juris Rn. 5 f.; BayVGH, B. v. 17.3.2014 - 2 ZB 12.2238 - juris Rn. 3). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe verletzt die Befreiung mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Rechte des Antragstellers.

a) Zutreffend hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass die Festsetzungen, von denen den Beigeladenen eine Befreiung erteilt wurde, aller Wahrscheinlichkeit nach nicht nachbarschützend sind.

Eine nachbarschützende Wirkung von Festsetzungen des Bebauungsplans ist regelmäßig nur bei Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung anzunehmen (vgl. BVerwG, B. v. 27.8.2013 - 4 B 39/13 - ZfBR 2013, 783 = juris Rn. 3). Denn nur durch diese Festsetzungen wird ein auf jeweils wechselseitigen Berechtigungen und Verpflichtungen beruhendes Gegenseitigkeits- oder Austauschverhältnis zwischen den Eigentümerinnen und Eigentümern der Grundstücke im Plangebiet begründet. Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche durch Baulinien oder Baugrenzen (§ 23 BauNVO) haben dagegen ebenso wie Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung grundsätzlich keine entsprechende Funktion. Solche Festsetzungen vermitteln Drittschutz nur dann, wenn sie ausnahmsweise nach dem Willen der Gemeinde als Planungsträgerin diese Funktion haben sollen (vgl. BVerwG, B. v. 19.10.1995 - 4 B 215/95 - NVwZ 1996, 888 = juris Rn. 3; BayVGH, B. v. 29.7.2014 - 9 CS 14.1171 - juris Rn. 15; OVG NRW, B. v. 27.1.2014 - 2 A 1674/13 - BauR 2014, 969 = juris Rn. 11 ff.; OVG Saarl, B. v. 10.6.2013 - 2 B 29/13 - juris Rn. 38).

Ob dies der Fall ist, ist durch Auslegung des Schutzzwecks der jeweiligen Fest-setzung im konkreten Einzelfall zu ermitteln (vgl. BVerwG B. v. 19.10.1995 - 4 B 215/95 - NVwZ 1996, 888 = juris Rn. 3), wobei sich ein entsprechender Wille aus dem Bebauungsplan selbst, aus seiner Begründung oder auch aus sonstigen Vorgängen im Zusammenhang mit der Planaufstellung ergeben kann (vgl. BayVGH, B. v. 29.7.2014 - 9 CS 14.1171 - juris Rn. 15; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielen-berg/Krautzberger, a. a. O., § 16 BauNVO Rn. 51; Blechschmidt in Ernst/Zinkahn/Bie-lenberg/Krautzberger, a. a. O., § 23 BauNVO Rn. 55 ff.). Maßgebend ist, ob die Festsetzung nach dem Willen des Plangebers ausschließlich aus städtebaulichen Gründen getroffen wurde oder (zumindest auch) einem nachbarlichen Interessenausgleich im Sinne eines Austauschverhältnisses dienen soll (vgl. BayVGH, B. v. 19.11.2004 - 15 ZB 04.288 - juris Rn. 8; VGH BW, B. v. 2.6.2003 - 8 S 1098/03 - VBlBW 2003, 470 = juris Rn. 2). Bei der Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche durch Baugrenzen und Baulinien (vgl. § 23 BauNVO) kann Letzteres etwa angenommen werden, wenn der Plangeber hierdurch faktisch einzuhaltende Grenzabstände festsetzt und damit explizit denselben nachbarschützenden Zweck verfolgt wie die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenregelungen des Art. 6 BayBO (vgl. OVG NW, B. v. 27.1.2014 - 2 A 1674/13 - BauR 2014, 969 = juris Rn. 16).

Nach diesem Maßstab dürften die festgesetzten Baugrenzen hier keinen Nachbarschutz vermitteln. Ein entsprechender Planungswille lässt sich weder dem Bebauungsplan noch dessen Begründung oder sonstigen Umständen entnehmen. Gegen ein vom Markt H. gewolltes nachbarliches Austauschverhältnis spricht im Gegenteil die Tatsache, dass im Plangebiet Baufenster in sehr unterschiedlichen Entfernungen zu den jeweiligen Grundstücksgrenzen ausgewiesen werden. Eine Verkürzung der Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO durch die Festsetzung der Baugrenzen ist nach Nr. 4.1 der textlichen Festsetzungen ausdrücklich nicht vorgesehen (vgl. auch Nr. 8.7.12 der Planbegründung). Auch der Begründung des Bebauungsplans, nach deren Nr. 8.7.7 durch die überbaubare Grundstücksfläche „für die Bauherrschaft zusätzliche Gestaltungsfreiheit (entstehen)“ und „der Abstand zum Uferbereich der Leiblach festgesetzt“ werden sollte, spricht dagegen, dass mit der Festsetzung der Baugrenzen über städtebauliche Gesichtspunkte hinaus Rechte der Nachbarn geschützt werden sollen. Dem steht nicht entgegen, dass der Bebauungsplan nach dem Willen der Gemeinde eine beschränkte Nachverdichtung des vorhandenen Wohnbaugebiets zum Ziel hat (vgl. Nr. 8.1.1 und 8.2.6 der Planbegründung), wie der Antragsteller meint. Die durch die Ausweisung der Bauräume im Plangebiet zugelassene „Wohndichte“ ist im vorliegenden Fall jedenfalls nicht so groß, dass wegen der besonderen Nähe nachbarlicher Grundstücke - wie etwa bei kleinräumigen Reihenhausgrundstücken (vgl. dazu OVG Bremen, U. v. 20.2.1996 - 1 BA 53/95 - NVwZ-RR 1997, 276 = juris Rn. 25 f.; B. v. 19.7.2011 - 1 B 128/11 - juris Rn. 7) - ein nachbarliches gegenseitiges Austauschverhältnis in dem genannten Sinn angenommen werden könnte. Im Übrigen ist dem Verwaltungsgericht auch darin zuzustimmen, dass die auf dem Baugrundstück festgesetzte westliche und nördliche Baugrenze jedenfalls nicht zugunsten des Antragstellers nachbarschützend sind, weil sie dessen östlich gelegenem Grundstück nicht gegenüberliegen (vgl. VGH BW, U. v. 26.1.2012 - 5 S 2233/11 - DVBl 2012, 508 = juris Rn. 42).

b) Dass durch die Erteilung der Befreiung gegenüber dem Antragsteller das Rücksichtnahmegebot verletzt wäre, weil er hierdurch unzumutbar beeinträchtigt würde, macht er weder geltend (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) noch ist dies sonst ersichtlich. Unzumutbare Auswirkungen auf sein Grundstücks dürften hier schon deswegen ausscheiden, weil die Befreiung eine Erweiterung der überbaubaren Grundstücksfläche lediglich nach Norden und Westen ermöglicht und das östlich gelegene Grundstück des Antragstellers davon offensichtlich nicht berührt wird.

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen entspricht der Billigkeit, weil diese einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung und des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller, (Mit-)Eigentümer des Grundstücks FlNr. 757/13 Gemarkung F., wendet sich gegen die der Beigeladenen mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 26. November 2013 erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit fünf Wohneinheiten und fünf Stellplätzen auf dem südlichen Nachbargrundstück FlNr. 757/48 Gemarkung F. Er hat gegen die Baugenehmigung Klage erhoben. Ferner hat er beantragt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage anzuordnen. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 13. Januar 2014 abgelehnt.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. Er macht geltend, das Vorhaben verletze wegen der Nichteinhaltung der Abstandsfläche gemäß Art. 6 BayBO das in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthaltene Gebot der Rücksichtnahme. Das Vorhaben übe eine erdrückende Wirkung auf sein Anwesen aus, das 2,50 m tiefer liege als die Gehsteigoberfläche. Die Wohnräume und der Garten seines Anwesens würden nicht mehr sachgerecht belichtet. Der Antragsteller sei in seinem Garten immer den Blicken der Bewohner des Vorhabens ausgesetzt.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 13. Januar 2014 abzuändern und die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Baugenehmigung vom 26. November 2013 anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Das Gebot der Rücksichtnahme werde durch das Vorhaben nicht verletzt. Dieses füge sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Von ihm gehe auch keine erdrückende Wirkung auf das Wohngebäude des Antragstellers aus. Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren seien Abstandsflächen nicht zu prüfen gewesen.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie verweist darauf, dass die Abstandsflächen nach der Bayerischen Bauordnung eingehalten seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf die die Prüfung des Senats im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses.

Soweit sich der Antragsteller auf die Nichteinhaltung der Abstandsflächen des Art. 6 BayBO beruft, führt dies nicht zum Erfolg der Beschwerde. Hier wurde die angefochtene Baugenehmigung, worauf in H 001 der Auflagen (Nebenbestimmungen) und Hinweise ausdrücklich hingewiesen wurde, im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gemäß Art. 59 BayBO erteilt. Die Feststellungswirkung der Genehmigung ist deshalb auf die in Art. 59 Satz 1 BayBO genannten Kriterien beschränkt. Die Prüfung der Abstandsflächenvorschriften ist darin nicht vorgesehen; eine Abweichung von der Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften wurde weder beantragt noch erteilt. Den beschränkten Prüfungsmaßstab des Art. 59 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde außer im Fall der Versagung der Baugenehmigung nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayBO nicht selbst erweitern. Eine Verletzung von Nachbarrechten des Antragstellers durch die angefochtene Baugenehmigung wegen Nichteinhaltung von Abstandsflächen kommt deshalb nicht in Betracht (vgl. BayVGH, B.v. 12.12.2013 - 2 ZB 12.1513 - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 17.3.2014 - 15 CS 13.2648 - juris Rn. 14 jeweils m. w. N.). Dass der von der Beigeladenen eingereichte Abstandsflächenplan einen Genehmigungsstempel trägt, ist somit ohne Belang. Im Übrigen kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine - unterstellte - Verletzung der Abstandsflächenvorschriften auch eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots indizieren würde (vgl. BayVGH, B.v. 22.6.2011 - 15 CS 11.1101 - juris Rn. 17).

Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass das Maß der baulichen Nutzung i. S. des § 34 Abs. 1 BauGB grundsätzlich keine nachbarschützende Wirkung entfaltet und es entscheidend für die Verletzung von nachbarlichen Rechten allein darauf ankommt, ob das Vorhaben die mit dem Gebot des Einfügens (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) geforderte Rücksichtnahme auf den Antragsteller einhält (vgl. BayVGH, B.v. 25.1.2013 - 15 ZB 13.68 - juris Rn. 4). Dieses Gebot der Rücksichtnahme gibt dem Nachbar nicht das Recht, vor jeglicher Beeinträchtigung der Belichtung und Belüftung seines Grundstücks verschont zu bleiben. Eine Rechtsverletzung ist erst zu bejahen, wenn von dem Vorhaben eine unzumutbare Beeinträchtigung ausgeht. Eine Gesamtschau der Umstände des konkreten Einzelfalls ist maßgeblich dafür, ob einem Vorhaben „abriegelnde“ oder „erdrückende“ Wirkung zukommt. (vgl. BayVGH, B.v. 25.1.2013 - 15 ZB 13.68 - juris Rn. 5). Eine solche Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (vgl. BayVGH, B.v. 16.10.2012 - 15 ZB 11.1016 - juris Rn. 6). Das Verwaltungsgericht hat hier eine solche Gesamtschau vorgenommen und dabei auch unterstellt, dass das im Miteigentum des Antragstellers stehende Grundstück an der gemeinsamen Grundstücksgrenze um ca. 2,50 m tiefer liegen sollte. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dabei von falschen tatsächlichen Annahmen ausgegangen ist.

Der Antragsteller muss auch die Möglichkeit der Einsichtnahme in sein Grundstück hinnehmen. Das öffentliche Baurecht vermittelt keinen generellen Schutz vor unerwünschten Einblicken. Das bauplanungsrechtliche Gebot des Einfügens bezieht sich nur auf die in § 34 Abs. 1 BauGB genannten städtebaulichen Merkmale der Nutzungsart, des Nutzungsmaßes, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche. Die Möglichkeit der Einsichtnahme ist - als nicht städtebaulich relevant - darin nicht angesprochen (vgl. BVerwG, B.v. 24.4.1989 - 4 B 72/89 - juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 25.1.2013 - 15 ZB 13.68 - juris Rn. 6 m. w. N.). Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall lassen sich dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen. Soweit der Senat im Einzelfall die Möglichkeit der Einsichtnahme für erheblich gehalten hat (vgl. B.v. 2.7.2010 - 9 CS 10.894 - juris Rn. 5 ), lagen dem im Vergleich zur Lage des Antragstellers völlig andere tatsächliche Verhältnisse zugrunde (Durchbrechung einer profilgleichen Reihenhausbauweise durch einen massiven Queranbau an ein Reiheneckhaus in den Ruhe- und Gartenbereich der Reihenhauszeile hinein).

Kosten: § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten im Beschwerdeverfahren selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich als Eigentümerin eines westlich benachbarten Grundstücks im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die der Beigeladenen zu 1 vom Antragsgegner erteilte baurechtliche Genehmigung für den Neubau eines Lebensmittelmarktes mit Backshop auf den Grundstücken FlNr. ..., .../1, .../3 und ... der Gemarkung W.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks FlNr. .../2. Auf dem Grundstück befindet sich nach den unbestrittenen Angaben der Antragstellerin ein - auf Basis eines bis zum Jahr 2019 laufenden Mietvertrags zwischen ihr und der Firma ... GmbH betriebener - Lebensmittel-Einzelhandelsmarkt mit einer Verkaufsfläche von 1.200 m2. Das Grundstück liegt im südlichen Bereich des im Jahr 2015 als Satzung beschlossenen und bekannt gemachten einfachen Bebauungsplans „A.“, der für das Areal, in dem auch das Grundstück der Antragstellerin liegt, ein eingeschränktes Gewerbegebiet („GEe“) festsetzt. Das Grundstück der Antragstellerin wird im Westen begrenzt durch die B.-straße, über die es über eine jenseits der nördlichen Grundstücksgrenze verlaufende öffentliche Zufahrtsstraße (FlNr. .../18, Fläche im Eigentum der Beigeladenen zu 2) erschlossen wird. Östlich grenzt an das Grundstück der Antragstellerin eine über 1 ha große Fläche (FlNr. ..., .../1, .../3 und ...), die die Beigeladene zu 2 durch den am 29. Juni 2015 bekannt gemachten vorhabenbezogenen Bebauungsplan „...“ überplant hat. Dieser Bebauungsplan setzt auf seiner Hauptfläche ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Großflächiger Einzelhandel“ gem. § 11 Abs. 2 BauNVO fest. Nach Nr. 3.1.1 der textlichen Festsetzungen ist dort ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb mit einer Gesamtverkaufsfläche von maximal 1.814 m2 mit dem Sortiment Lebensmittel und Getränke samt Randsortiment im Nonfood-Bereich sowie integriertem Backshop samt üblichen Randsortimenten mit einer Verkaufsfläche von maximal 35 m2 und einer untergeordneten Einheit für Schank- und Speisewirtschaft zulässig. Die Zulässigkeit von Betrieben des Einzelhandels und (im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher) vergleichbaren sonstigen Handels mit im Einzelnen aufgelisteten zentrenrelevanten Hauptsortimenten des Innenstadtbedarfs ist ausgeschlossen. Eine in der Planzeichnung im Norden des Plangebietes vorgesehene öffentliche Verkehrsfläche, die im Osten an die D.-straße und im Westen an die bestehende und an die B.-straße angebundene öffentliche Zufahrtsstraße (FlNr. .../18) angeschlossen werden soll, soll als Erschließungsstraße des vorgesehenen Einzelhandels dienen (vgl. auch Nr. 3.5.1 der textlichen Festsetzungen). Insofern wird unter Nr. 1.7 der Planbegründung ausgeführt, dass das Plangebiet von Nordosten über die D.-straße erschlossen werden soll und dass auch eine Anbindung an die B.-straße im Westen über den Neubau einer öffentlichen Straße im Norden des Plangebietes erfolge, „die über das bisherige Grundstück des ...-Marktes eine Anbindung nach Westen ermöglichen“ werde.

Mit Bescheid vom 30. Juni 2015 erteilte das Landratsamt Regensburg der Beigeladenen zu 1 die - streitgegenständliche - baurechtliche Genehmigung für den Neubau eines Lebensmittelmarktes mit Backshop mit einer Gesamtverkaufsfläche von 1.841,93 m2 (Backshop 33,42 m2, Café 48,88 m2, Verkaufsfläche 1.730,16 m2, Windfang 29,47 m2) auf den Grundstücken Fl.Nr. ..., .../1, .../3 und ... der Gemarkung W.

Hiergegen hat die Antragstellerin am 28. Juli 2015 Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg erhoben mit dem Antrag, den Baugenehmigungsbescheid vom 30. Juni 2015 aufzuheben. Über die Klage (Az. ...) ist bislang nicht entschieden.

Am 10. Dezember 2015 hat die Antragstellerin beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof Normenkontrollantrag gestellt mit dem Ziel, sowohl den einfachen Bebauungsplan „A.“ als auch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „...“ für unwirksam zu erklären. Über den Normenkontrollantrag (Az. ...) ist noch nicht entschieden.

Ebenfalls am 10. Dezember 2015 beantragte die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht, die aufschiebende Wirkung der am 28. Juli 2015 erhobenen Anfechtungsklage anzuordnen. Im Laufe des Verfahrens erster Instanz teilte die Beigeladene zu 1 mit, dass die Gebäudehülle samt Gebäudeentwässerung und die Erschließungsstraße zwischenzeitlich fertig gestellt seien (Stand 23. Dezember 2015).

Mit Beschluss vom 20. Januar 2016 lehnte das Verwaltungsgericht die Eilanträge ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Anträge seien unzulässig. Es könne dahingestellt bleiben, ob der Antragstellerin aufgrund des zwischenzeitlich erreichten Baufortschritts ein Rechtsschutzbedürfnis für den Eilantrag zustehe. Ihr fehle jedenfalls die Antragsbefugnis entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO. Soweit nach dem Vortrag der Antragstellerin der der Baugenehmigung zugrunde liegende Bebauungsplan nichtig sein sollte, wäre die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens an § 34 BauGB oder § 35 BauGB zu messen. Selbst wenn sich die Baugenehmigung hiernach als rechtswidrig erweisen sollte, ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin hierdurch in subjektivöffentlichen Rechtspositionen verletzt sein könnte. Das Bauplanungsrecht verhalte sich gegenüber der Wahrung von Wettbewerbsinteressen neutral. Das Interesse eines Gewerbetreibenden, vor Konkurrenz bewahrt zu bleiben, sei grundsätzlich nicht schutzwürdig. Da das Grundstück der Antragstellerin nicht innerhalb des durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan ausgewiesenen Sondergebiets liege, könne die Antragstellerin auch keinen Gebietserhaltungsanspruch geltend machen, zumal das streitgegenständliche Vorhaben der ausgewiesenen Art der baulichen Nutzung entspreche. Weder der für die Baugenehmigung herangezogene Bebauungsplan noch die angefochtene Baugenehmigung selbst träfen Regelungen in Bezug auf die Nutzungen auf dem Grundstück der Antragstellerin. Die streitgegenständliche Baugenehmigung wirke sich allenfalls mittelbar auf die Chancen einer optimalen Vermietung der Gebäude aus. Hoheitlich bewirkte Minderungen des Marktwerts sowie Beeinträchtigungen bloßer Chancen oder Verdienstmöglichkeiten würden vom Eigentumsgrundrecht (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) nicht geschützt. Soweit die Antragstellerin bemängele, dass durch die Ausweisung des Gewerbegebietes „A.“ ihre künftigen Nutzungs- und Verwertungsmöglichkeiten jenseits des Bestandsschutzes und der bisherigen Nutzungsmöglichkeiten eingeschränkt seien, liege dies weder an der Ausweisung eines Sondergebiets auf den Flächen der Beigeladenen zu 1 noch an der streitgegenständlichen Baugenehmigung. Zudem sei nicht ersichtlich, dass vor Inkrafttreten des einfachen Bebauungsplans „A.“ auf dem Grundstück der Antragstellerin eine planungsrechtliche Situation bestanden habe, die ihr eine Erweiterung ihres großflächigen Einzelhandelsbetriebes gesichert hätte. Soweit die Antragstellerin in Abrede stelle, dass weder der Bebauungsplan „A.“ noch der vorhabenbezogene Bebauungsplan „...“ zu verwirklichen seien, könne sie hieraus keine eigenen Rechte ableiten: Die Frage, ob und für welchen Zeitraum die Beigeladene zu 1 infolge des Verbots eines Parallelbetriebs durch einen öffentlichrechtlichen Vertrag mit der Beigeladenen zu 2 an einer Eröffnung des Lebensmitteleinzelhandels gehindert sein werde, betreffe nicht den Rechtsbereich der Antragstellerin. Auch bei einer Unterstellung der Rechtsunwirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „...“ sei die Möglichkeit einer Rechtsverletzung der Antragstellerin nicht ersichtlich. Weder § 35 BauGB noch § 34 BauGB gewährten bauplanungsrechtlichen Konkurrenzschutz, insbesondere habe § 34 Abs.3 BauGB ausschließlich städtebauliche Bedeutung und begründe Nachbarschutz allenfalls für benachbarte Gemeinden. Auch aus § 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 11 Abs. 3 BauNVO könne die Antragstellerin infolge der Wettbewerbsneutralität des Bauplanungsrechts keine Antragsbefugnis herleiten. Anhaltspunkte für eine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots bestünden nicht. Für eine mögliche Verletzung anderweitiger drittschützender Normen - etwa des Bauordnungsrechts - durch die streitgegenständliche Baugenehmigung sei nichts ersichtlich oder vorgetragen.

Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Rechtsschutzbegehren weiter. Sie trägt vor, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die Antragsbefugnis für ihren Eilantrag verneint. Durch die erteilte Baugenehmigung komme es zu einer unzumutbar eingeschränkten Nutzungsmöglichkeit und zu einem erheblichen Wertverlust ihres Grundstücks. Die Baugenehmigung verstoße zudem gegen das Einzelhandelskonzept der Beigeladenen zu 2, das Grundlage der Bauleitplanung gewesen sei. Die Umsetzung der streitgegenständlichen Baugenehmigung führe unweigerlich dazu, dass der Mieter der Antragstellerin (...) aus dem Gebäude auf dem Grundstück der Antragstellerin ausziehen werde. Da nach dem Einzelhandelskonzept der Beigeladenen zu 2 nur ein einziger Vollsortimenter zulässig sei und ferner auch nur Bedarf für einen Vollsortimenter bestehe, sei Leerstand vorprogrammiert und hierüber eine geschätzt hälftige Wertminderung begründet. Der bestehende Markt sei nur in seinem Bestand geschützt, der aber - auch unter Berücksichtigung der nunmehr erfolgten Ausweisung des Gebiets als eingeschränktes Gewerbegebiet - nicht nur bei einem Umbau für einen neuen Mieter, sondern auch bei einem längeren Leerstand entfalle. Damit seien die Antragstellerin und die Beigeladene zu 1 nach dem Auszug des bisherigen Mieters keine gleichwertigen Konkurrenten mehr. Die Beigeladene zu 2 habe die der Baugenehmigung zugrunde liegenden Bebauungspläne ohne Rücksicht auf Interessen der Antragstellerin aufgestellt, obwohl diese während der Aufstellung des Bebauungsplanes willens und fähig gewesen wäre, auf ihrem Grundstück einen großen modernen Vollsortimenter mit ca. 1.500 m2 Verkaufsfläche zu realisieren. Die Antragstellerin habe keinesfalls damit rechnen müssen, dass die Beigeladene zu 2 direkt angrenzend zu ihrem Grundstück einen Bebauungsplan aufstelle, der einen großflächigen Lebensmittelmarkt zulasse, und dass diese aktiv den in ihrem Markt vorhandenen Mieter abziehe bzw. die Zulässigkeit eines solchen Marktes mit einem neuen Bebauungsplan ausschließe. Die Missachtung der Belange bzw. Wettbewerbsinteressen der Antragstellerin bei der Aufstellung der Bebauungspläne schlage auch auf die streitgegenständliche Baugenehmigung durch, da diese aufgrund der Unwirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „...“ nicht hätte erteilt werden dürfen. Insofern entspreche die Zuerkennung der Antragsbefugnis einem die Wirtschaftsordnung beherrschenden Grundsatz der freien wirtschaftlichen Betätigung.

Die Antragsbefugnis folge zudem aus den von der Eigentumsgarantie (Art. 14 GG) geschützten Rechten am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Da die streitgegenständliche Baugenehmigung keine Bedingung enthalte, wonach die Nutzung erst aufgenommen werden dürfe, wenn der Markt der Antragstellerin nicht mehr als großflächiger Vollsortimenter betrieben werde, werde direkt in die Substanz des Betriebes der Antragstellerin eingegriffen, zumal der Marktbetreiber (...) mit der Folge eines Leerstandes hinsichtlich des Baubestandes der Antragstellerin nicht gehindert sei, so früh wie möglich in das Objekt der Beigeladenen zu 1 umzuziehen.

Schließlich ergebe sich die Antragsbefugnis der Antragstellerin aus einer durch die erteilte Baugenehmigung möglicherweise entstehende Beeinträchtigung der Erschließung ihres Grundstücks. Dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan „...“ und seiner Begründung sei zu entnehmen, dass das genehmigte Vorhaben auch über die westlich gelegene B.-straße erschlossen werden solle. Die hierzu entstehende öffentliche Straße solle über das bisherige Grundstück des ...-Marktes eine Anbindung nach Westen ermöglichen. Auch der Anlieferverkehr erfolge laut der Bebauungsplanbegründung über diese neue Straße über den Kundenparkplatz. Weil die Kunden gewohnt seien, den ...-Markt über die B.-straße anzufahren und diese auch die Verbindung zum südlich der Bundesautobahn ... gelegenen Wohngebiet sei, sei davon auszugehen, dass die Erschließung des neuen Lebensmittelmarktes überwiegend über die neu geplante Straße von der B.-straße erfolgen werde, so dass die Erschließung der bestehenden baulichen Anlage der Antragstellerin, die über dieselbe Straße erschlossen werde, erheblich beeinträchtigt werde. Weder die Beigeladene zu 1 noch die Beigeladene zu 2 hätten hierzu ein Verkehrsgutachten beigebracht.

Entgegen den Zweifeln des Verwaltungsgerichts stehe auch das Rechtsschutzinteresse nicht in Frage, da die Antragstellerin den Eilantrag frühzeitig gestellt habe.

Der Eilantrag sei auch begründet. Der der Baugenehmigung zugrunde liegende vorhabenbezogene Bebauungsplan „...“ sowie der einfache Bebauungsplan „A.“ seien mangels Erforderlichkeit, wegen willkürlicher Aufteilung in zwei Plangebiete sowie wegen Verstoßes gegen das Abwägungsgebot unwirksam. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit richte sich nach § 35 BauGB. Das Vorhaben beeinträchtige öffentliche Belange, weil aufgrund der bestehenden Konfliktlage ein besonderes Planungsbedürfnis bestehe. Diesem hätte die Beigeladene zu 2 mit Blick auf das Einzelhandelskonzept, das nur Bedarf für einen großen Vollsortimenter sehe, und unter Berücksichtigung der Belange der Antragstellerin am Fortbestand und an der Erweiterungsmöglichkeit ihres Marktes über die Aufstellung eines - und zwar eines gemeinsamen - Bebauungsplans Rechnung tragen müssen. Von einem besonderen Planungsbedarf sei immer dann auszugehen, wenn das Vorhaben die in § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO bezeichneten Merkmale aufweise. Das Vorhaben sei auch dann nicht genehmigungsfähig, wenn die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit an § 34 BauGB zu messen wäre. In diesem Fall sei von einem Verstoß gegen § 34 Abs. 3 BauGB auszugehen. Auch scheitere die Genehmigungsfähigkeit an § 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 11 Abs. 3 BauNVO. Zum einen stelle die nähere Umgebung kein faktisches Sondergebiet dar, zum anderen sei § 34 Abs. 2 BauGB auf Sondergebiete nicht anwendbar. Zudem füge sich das Vorhaben auch hinsichtlich seiner Größe nicht in die nähere Umgebung ein. In subjektiver Hinsicht verstoße das mit der streitgegenständlichen Baugenehmigung genehmigte Vorhaben zulasten der Antragstellerin sowohl aufgrund der dargelegten unzumutbaren Wertminderung infolge der nunmehr eingeschränkten Nutzbarkeit ihres Grundstücks als auch aufgrund der unzumutbaren Beeinträchtigung der Zugänglichkeit ihres Grundstücks durch die geplante nördliche Erschließungsstraße gegen das Rücksichtnahmegebot. Schließlich führten die eingeschränkten Erwerbschancen und die durch die Baugenehmigung hergestellte Konkurrenzsituation zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung. Um zu verhindern, dass die Bauarbeiten fortgesetzt und damit Tatsachen geschaffen werden, die bei einem Erfolg der Hauptsache nicht mehr oder nur noch schwer rückgängig gemacht werden könnten, sei die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage erforderlich.

Die Antragstellerin beantragt,

unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 20. Januar 2016 die aufschiebende Wirkung der am 28. Juli 2015 erhobenen Klage gegen die der Beigeladenen zu 1 erteilten Baugenehmigung vom 30. Juni 2015 anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Gründe des angefochtenen Beschlusses seien zutreffend. Hierauf werde Bezug genommen. Im Übrigen habe sich die Antragstellerin in der Beschwerdebegründung mit Blick auf die zwischenzeitliche Fertigstellung der Gebäudehülle nicht hinreichend mit der Frage des Rechtsschutzbedürfnisses auseinandergesetzt. Ferner sei das Baunachbarrecht wettbewerbsneutral und vermittle keinen Konkurrenzschutz, der zu einem nachbarrechtlichen Abwehrrecht führe. Unabhängig von der Frage, inwiefern das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dem Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts unterfalle, sei jedenfalls geklärt, dass die Erwartung, ein Unternehmen auch in der Zukunft rentabel betreiben zu können, nicht von Art. 14 Abs. 1 GG geschützt sei. Soweit der ...-Markt aus dem Gebäudebestand ausziehen sollte, stelle dies lediglich eine mittelbare Folge der erteilten Baugenehmigung dar, zumal die Antragstellerin auch nicht hinreichend dargelegt habe, dass die künftige Verwertbarkeit des Gebäudes ausgeschlossen wäre. Da es an einer erheblichen Nutzungsbeschränkung des Grundstücks der Antragstellerin fehle und eine Wertminderung als solche allein nicht ausreichend sei, liege auch keine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots vor. Die Antragstellerin habe keinen Anspruch auf optimale Verwertung ihrer Immobilie. Im Hinblick auf die Erschließungsfrage fehle es an einer ausreichenden Substantiierung, worin eine diesbezügliche Unzumutbarkeit liegen solle. Auf die Ausführungen der Antragstellerin zur objektiven Rechtslage komme es nicht an.

Die Beigeladenen haben sich im Beschwerdeverfahren nicht zur Sache geäußert.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (auch des anhängigen Klageverfahrens) und der beigezogenen Behördenakten sowie auf den Inhalt der Gerichtsakten des Normenkontrollverfahrens (...) mit den diesbezüglichen Beiakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die von der Antragstellerin innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin zu Recht abgelehnt.

Ob für eine Entscheidung gemäß § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO, mithilfe derer in erster Linie die Verwirklichung des genehmigten Vorhabens vor einer abschließenden Entscheidung über dessen Zulässigkeit verhindert werden soll, das notwendige Rechtsschutzbedürfnis auf Seiten der Antragstellerin wegen der zwischenzeitlich erfolgten fortgeschrittenen Errichtung des Vorhabens entfallen ist (vgl. BayVGH, B. v. 29.9.2014 - 2 CS 14.1786 - juris Rn. 2 m. w. N.), weil die Schaffung „vollendeter Tatsachen“ insoweit nicht mehr zu verhindern wäre, bedarf keiner Entscheidung. Der Eilantrag ist - wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat - jedenfalls mangels Antragsbefugnis unzulässig.

Zwar genügt für die Antragsbefugnis entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO grundsätzlich die bloße Möglichkeit, dass die Antragstellerin durch die der Beigeladenen zu 1 erteilte Erlaubnis in ihren eigenen Rechten verletzt ist. Jedoch ist im vorliegenden Fall auch auf Basis des Vortrags der Antragstellerseite durch die Erteilung der Baugenehmigung ersichtlich keine drittschützende Rechtsnorm verletzt worden, die im Sinne der Schutznormtheorie (z. B. BVerwG, U. v. 26.10.1995 - 3 C 27/94 - juris Rn. 18, m. w. N.; BayVGH v. 23.2.2012 - 14 CS 11.2837 - BayVBl 2012, 727 = juris Rn. 41; OVG NW, B. v. 9.3.2007 - 10 B 2675/06 - NVwZ 2007, 735 = juris Rn. 16) neben den mit ihr verfolgten allgemeinen Interessen zumindest auch dem Schutz von Individualinteressen der Antragstellerin zu dienen bestimmt ist. Sowohl im Fall der Wirksamkeit als auch im Fall der Unwirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „...“ sowie des einfachen Bebauungsplans „A.“ erscheint die Verletzung von Individualrechten der Antragstellerin durch den Antragsgegner infolge der Erteilung der streitgegenständlichen Baugenehmigung von vornherein nicht möglich.

1. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, U. v. 26.9.1991 - 4 C 5/87 - BVerwGE 89, 69 = juris Rn. 40 unter ausdrücklicher Aufgabe der früheren Rechtsprechung; BVerwG, U. v. 23.8.1996 - 4 C 13/94 - BVerwGE 101, 364 = juris Rn. 40 ff.; BVerwG, U. v. 7.11.1997 - 4 C 7/97 - NVwZ 1998, 735 = juris Rn. 20 f.; siehe auch BayVGH, B. v. 23.2.2012 - 14 CS 11.2837 - juris Rn. 42 m. w. N.) kommt ein unmittelbarer Rückgriff auf Art. 14 GG zur Begründung des Nachbarrechtsschutzes wegen eines schweren und unerträglichen Eigentumseingriffs grundsätzlich nicht mehr in Betracht, weil der Gesetzgeber in Ausfüllung seines legislatorischen Gestaltungsspielraums aus Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG nachbarliche Abwehrrechte verfassungskonform ausgestaltet hat und insofern unter Einschluss der Grundsätze des nachbarschützenden Rücksichtnahmegebots (s.u.) ein geschlossenes System des nachbarlichen Drittschutzes bereitstellt. Insbesondere Wertminderungen als Folge der Nutzung einer Baugenehmigung für das Nachbargrundstück bilden daher für sich genommen oder am Maßstab von Art. 14 Abs. 1 GG bzw. über das Gebot der Rücksichtnahme hinaus keinen Maßstab für die Zulässigkeit eines Vorhabens (BayVGH, B. v. 14.1.2003 - 14 CS 02.2395 - juris Rn. 7, 8). Einen allgemeinen Rechtssatz des Inhalts, dass der einzelne einen Anspruch darauf hat, vor jeglicher Wertminderung bewahrt zu werden, gibt es nicht. Eine Schutzgewähr besteht insoweit nur nach Maßgabe des einschlägigen einfachgesetzlichen Rechts (vgl. BVerwG, B. v. 13.11.1997 - 4 B 195/97 - NVwZ-RR 1998, 540 = juris Rn. 6; BayVGH, B. v. 1.12.2008 - 15 CS 08.2546 - juris Rn. 14; BayVGH, B. v. 17.06.2010 - 15 ZB 09.2132 - juris Rn. 15). Soweit der Schutzbereich des Art. 14 GG überhaupt das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb erfassen sollte, wäre im Übrigen hiervon allein die „Substanz“ der Sach- und Rechtsgesamtheit erfasst, nicht jedoch künftige Verdienstmöglichkeiten, in der Zukunft liegende Chancen oder Absatzmöglichkeiten oder die Erwartung, dass ein Unternehmen auch in Zukunft rentabel betrieben werden kann (vgl. BVerfG, B. v. 26.6.2002 - 1 BvR 558/91 u. a. - BVerfGE 105, 252/278; HessVGH, U. v. 13.2.2014 - 3 C 833/13.N - NVwZ-RR 2014, 673 = juris Rn. 28, m. w. N.). Es gibt kein subjektives verfassungsmäßiges Recht auf Erhaltung des Geschäftsumfanges und die Sicherung weiterer Erwerbsmöglichkeiten (so bereits BVerfG, B. v. 16.10.1968 - 1 BvR 241/66 - BVerfGE 24, 236/251; BVerwG, U. v. 22.2.1972 - I C 24.69 - BVerwGE 39, 329/336 f.).

Allenfalls in Fällen, in denen das genehmigte Bauvorhaben eine unmittelbar gegenständliche Inanspruchnahme des Nachbargrundstückes zur Folge hat, kann Art. 14 GG beim Nachbarrechtsschutz im öffentlichen Baurecht noch von Bedeutung sein. So kann einem Nachbarn ein Abwehrrecht etwa dann zustehen, wenn eine rechtswidrige Baugenehmigung dadurch in sein durch Art. 14 Abs. 1 GG geschütztes Eigentumsrecht eingreift, dass sie in Folge des Fehlens der wegemäßigen Erschließung zur Begründung oder Ausweitung eines Notwegerechts nach § 917 Abs. 1 BGB am Grundstück des Nachbarn führt (vgl. BayVGH, U. v. 7.12.2010 - 14 B 09.2292 - juris Rn. 17 ff., mit zahlreichen weiteren Nachweisen, auch aus der Rechtsprechung des BVerwG). Eine solche oder vergleichbare Situation ist vorliegend aber nicht gegeben. Soweit - worauf die Beschwerdebegründung ausdrücklich Bezug nimmt - in der Begründung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „...“ unter „1.7 Erschließung, Ver- und Entsorgungseinrichtungen“ ausgeführt wird, dass neben der östlichen Erschließung des neuen Sondergebietes über die D.-straße auch „über das bisherige Grundstück des ...-Marktes eine Anbindung nach Westen“ ermöglicht werde, wird entgegen der missverständlichen Formulierung nicht unmittelbar auf Grundstückseigentum der Antragstellerin zurückgegriffen. Denn die bereits existierende, nördlich des Grundstücks der Antragstellerin verlaufende Straße auf FlNr. .../18, an die die für das genehmigte Objekt zu erstellende Zufahrtsstraße angeschlossen werden soll, stellt nach den Darstellungen des Bebauungsplans „A.“ eine öffentliche Zufahrtsstraße dar und steht zudem im Eigentum der Beigeladenen zu 2.

2. Eine Wertminderung kann von der Antragstellerin - und zwar sowohl für den Fall der Wirksamkeit als auch für den Fall der Unwirksamkeit der Bebauungspläne - vorliegend auch nicht über das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme geltend gemacht werden. Auch diesbezüglich erscheint eine Individualrechtsverletzung von vornherein nicht möglich.

Dem Gebot der Rücksichtnahme, das vorliegend bei Wirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „...“ über § 30 BauGB i.V. mit § 15 Abs. 1 BauNVO (vgl. BVerwG, U. v. 18.5.1995 - 4 C 20/94 - NVwZ 1996, 379 = juris Rn. 21, m. w. N.) und bei Unwirksamkeit des Bebauungsplans im Falle eines Außenbereichsvorhabens als öffentlicher Belang im Sinne von § 35 Abs. 3 BauGB (vgl. BVerwG, U. v. 25.2.1977 - IV C 22.75 - BVerwGE 52, 122 = juris Rn. 21) bzw. im Falle eines Innenbereichsvorhabens über das Einfügungsgebot des § 34 Abs. 1 BauGB (BVerwG, B. v. 20.4.2000 - 4 B 25/00 - BauR 2001, 212 = juris Rn. 8; BVerwG, U. v. 5.12.2013 - 4 C 5/12 - BVerwGE 148, 290 = juris Rn. 21 m. w. N.) Eingang in die bauplanungsrechtliche Prüfung findet, kommt nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung drittschützende Wirkung nur zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (vgl. z. B. BVerwG, U. v. 5.12.2013 a. a. O.). Rücksicht zu nehmen ist allerdings nur auf solche Individualinteressen, die wehrfähig sind, weil sie nach der gesetzgeberischen Wertung, die im materiellen Recht ihren Niederschlag gefunden hat, schützenswert sind (vgl. BVerwG, U. v. 18.11.2004 - 4 C 1/04 - NVwZ 2005, 328 = juris Rn. 11 m. w. N.). Der jeweils betroffene Nachbar kann sich dabei nur auf solche Interessen berufen, die das Gesetz im Verhältnis der Grundstücksnachbarn untereinander als schutzwürdig ansieht (vgl. BVerwG, U. v. 28.10.1993 - 4 C 5/93 - NVwZ 1994, 686 = juris Rn. 18, 19). Nicht schutzwürdig in diesem Sinn ist das Interesse eines Grundeigentümers an der Erhaltung einer gegebenen Situation, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht (zur Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren: BVerwG, B. v. 2.8.2007 - 4 BN 29/07 - juris Rn. 6 m. w. N.). Ein Abwehranspruch kann daher allenfalls gegeben sein, wenn eine vorgetragene Wertminderung die Folge einer dem Betroffenen unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks ist (vgl. BVerwG, B. v. 24.4.1992 - 4 B 60/92 - juris Rn. 6; BVerwG, U. v. 23.8.1996 - 4 C 13/94 - BVerwGE 101, 364 = juris Rn. 73 m. w. N.; BayVGH, B. v. 14.10.2015 - 15 ZB 15.1404 - juris Rn. 15). Letzteres ist nicht der Fall: Künftige (rechtliche) Nutzungseinschränkungen durch die Ausweisung eines Gewerbegebiets mittels des einfachen Bebauungsplans „A.“ sind nicht der streitgegenständlichen Baugenehmigung, sondern der Bauleitplanung der Beigeladenen zu 2 zuzurechnen. Allein die von der streitgegenständlichen Baugenehmigung umfasste Errichtung sowie der Betrieb eines großflächigen Einzelhandels auf dem Nachbargrundstück haben keine unmittelbaren Einschränkungen der Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks der Antragstellerin zur Folge. Bloße Wertminderungen als Folge der Ausnutzung der einem Dritten erteilten Baugenehmigung bilden für sich genommen keinen Maßstab dafür, ob Beeinträchtigungen im Sinne des Rücksichtnahmegebots zumutbar sind oder nicht (BayVGH, B. v. 28.01.2016 - 9 ZB 12.839 - juris Rn. 24).

Etwas anderes gilt auch nicht unter dem Blickwinkel der Schaffung von Konkurrenz durch Erteilung einer Baugenehmigung. Das Bauplanungsrecht und damit auch das Rücksichtnahmegebot verhalten sich gegenüber Wettbewerbsinteressen vielmehr neutral. Das Interesse eines Gewerbetreibenden, vor Konkurrenz bewahrt zu bleiben, ist grundsätzlich auch dann nicht schutzwürdig, wenn ein Bebauungsplan die Grundlage für die Ansiedlung eines Konkurrenten im Einzugsbereich der eigenen wirtschaftlichen Betätigung, gegebenenfalls sogar in der unmittelbaren Nachbarschaft, bildet. Der einzelne Gewerbetreibende - hier die Antragstellerin - hat weder einen Anspruch darauf, dass eine vorhandene Wettbewerbssituation nicht verschlechtert wird, noch ist sein dahin gehendes Interesse schutzwürdig, weil er mit neuer Konkurrenz ständig rechnen muss (im Zusammenhang mit der Erteilung einer Baugenehmigung vgl. BVerwG, U. v. 17.12.2009 - 4 C 1/08 - BVerwGE 136, 18 = juris Rn. 10; BayVGH, B. v. 14.1.2003 - 14 CS 02.2395 - juris Rn. 7; BayVGH, B. v. 14.10.2015 - 15 ZB 15.1404 - juris Rn. 18; VGH BW, B. v. 15.8.1989 - 8 S 1863/89 - NVwZ 1990, 575; HessVGH, B. v. 12.8.2013 - 3 B 1219/13 - juris Rn. 2; VG München, B. v. 15.12.2008 - M 8 SN 08.5023 - juris Rn. 16; VG Ansbach, U. v. 22.7.2010 - AN 18 K 09.01907 - juris Rn. 66 ff.; VG Würzburg, B. v. 10.5.2005 - W 5 S 05.360 - juris Rn. 29; VG Minden, B. v. 18.2.2005 - 1 L 83/05 - juris Rn. 8; zur mangelnden Antragsbefugnis gem. § 47 Abs. 2 VwGO im Falle eines Normenkontrollantrags gegen einen Bebauungsplan vgl. BVerwG, B. v. 16.1.1990 - 4 NB 1/90 - NVwZ 1990, 555 = juris Rn. 5; BVerwG, B. v. 26.2.1997 - 4 NB 5/97 - NVwZ 1997, 683 = juris; BVerwG, U. v. 3.4.2008 - 4 CN 4/07 - Rn. 19; BayVGH, U. v. 5.4.2011 - 14 N 09.2434 - juris Rn. 28 ff.; BayVGH, B. v. 5.3.2012 - 2 NE 12.2012 - juris Rn. 10 ff.; HessVGH, U. v.13.2.2014 - 3 C 833/13.N - juris Rn. 23 ff.; OVG NW, U. v. 3.12.2015 - 2 D 91/14.NE - juris Rn. 38 ff.). Im Übrigen ist die Antragstellerin nicht gehindert, ihr Grundstück künftig in anderer Weise gewerblich zu nutzen, etwa wenn die Konkurrenz durch das Einzelhandelsvorhaben infolge der Umsetzung der streitgegenständlichen Baugenehmigung zur Folge hat, dass ein Lebensmittelmarkt auf dem Grundstück der Antragstellerin aus wirtschaftlichen Gründen nicht mehr realisierbar ist, z. B. weil ein entsprechender Nachmieter nicht zu finden ist (vgl. BayVGH, B. v. 14.1.2003 - 14 CS 02.2395 - juris Rn. 7).

3. Soweit in der Beschwerdebegründung ohne nähere Konkretisierung vorgebracht wird, als Folge der Baugenehmigung sei eine Beeinträchtigung der Erschließung des Grundstücks der Antragstellerin zu erwarten, vermag auch dies die Möglichkeit der Verletzung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots nicht zu begründen. Die diesbezüglichen Behauptungen bleiben viel zu vage und unsubstantiiert, als dass sie am Rücksichtnahmegebot gemessen werden könnten. Es ist selbst für den Fall, dass die Mehrzahl der Kunden sowie der Anlieferverkehr den neu entstehenden großflächigen Einzelhandel auf dem Nachbarareal nicht von Osten über die D.-straße, sondern von Westen kommend über die B.-straße anfahren sollten, nicht aus sich heraus schlüssig, dass es hinsichtlich der Erreichbarkeit des Grundstücks der Antragstellerin zu irgendwelchen Problemen kommen könnte. Nachbarrechte der Antragstellerin könnten im Sinne eines Verstoßes gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot allenfalls dann betroffen sein, wenn sich die Erschließungssituation ihres Grundstücks durch eine vorhabenbedingte Überlastung der ihr Grundstück erschließenden Straße erheblich verschlechtern könnte (vgl. OVG NW, B. v. 18.3.2011 - 2 A 2579/09 - juris Rn. 65 ff.). Dass dies hier der Fall wäre, ist weder von der Antragstellerin dargelegt worden noch sonst ersichtlich. Selbst wenn der Zugangsverkehr zum neu zu errichtenden Vorhaben zur Gänze über die B.-straße und die nördlich des Grundstücks der Antragstellerin (wohl über 8 m breite) öffentliche Zufahrtsstraße verlaufen würde, ist nicht nachvollziehbar, wie es hier zu Verkehrsstauungen kommen könnte, die den Zugang zum Grundstück der Antragstellerin unzumutbar einschränken würden. Einen Anspruch, dass eine öffentliche Zufahrtsstraße auf unbestimmte Zeit immer nur dem eigenen Grundstück zugutekommen darf, kennt das Bauplanungsrecht nicht. Dass es zu ernsthaften Behinderungen des Verkehrsflusses durch parkende Fahrzeuge oder Parksuchverkehr kommen könnte, ist angesichts des großflächig eingeplanten Parkplatzes mit über 100 Stellplätzen auf dem von der Baugenehmigung erfassten Vorhabengrundstück ebenfalls nicht ersichtlich, zumal die Antragstellerin auch hierzu nichts Konkretes vorgetragen hat.

4. Auf die mit der Beschwerdebegründung im Schwerpunkt angegriffene Wirksamkeit der beiden Bebauungspläne kommt es nicht an.

Mit dem Einwand, dass wegen der Unwirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans das Vorhabengrundstück im Außenbereich liege, wo es aufgrund des entgegenstehenden bzw. beeinträchtigten Belangs eines besonderen Planungserfordernisses nach § 35 Abs. 3 BauGB ebenfalls unzulässig wäre, werden keine subjektivrechtlichen Anspruchspositionen geltend gemacht. Nach § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB besteht kein subjektives Recht des einzelnen auf eine gemeindliche Planung (OVG NW, B. v. 9.3.2007 - 10 B 2675/06 - NVwZ 2007, 735 = juris Rn. 16 m. w. N.).

Auch die von der Antragstellerin behauptete Verletzung des Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 7, § 2 Abs. 3 BauGB) vermittelt kein Abwehrrecht gegen die Baugenehmigung. Regelungsadressat dieser Norm ist nicht die Baugenehmigungsbehörde oder der Bauherr, sondern die Gemeinde, die einen Bebauungsplan aufstellt.

Vergleichbares gilt hinsichtlich der Hilfserwägungen zu § 34 BauGB. Dem von der Antragstellerseite thematisierten § 34 Abs. 3 BauGB, wonach von Vorhaben nach § 34 Abs. 1 oder 2 BauGB keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein dürfen, kommt allein städtebauliche Bedeutung zu und begründet - insbesondere auch unter dem Blickwinkel der Verhinderung von Konkurrenz - keinen Nachbarschutz (BVerwG, U. v. 17.12.2009 - 4 C 1/08 - BVerwGE 136, 18 = juris Rn. 10; BayVGH, B. v. 5.3.2012 - 2 NE 12.2012 - juris Rn. 19, m. w. N.). Soweit die Antragstellerin vorträgt, dass das Bauvorhaben bei Unwirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans weder nach § 34 Abs. 2 BauGB genehmigungsfähig sei, weil sich die nähere Umgebung nicht als faktisches Sondergebiet im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO darstelle und § 34 Abs. 2 BauGB nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf derartige faktische Sondergebiete ohnehin nicht anwendbar sei, noch dass es mangels Einfügens hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung nach § 34 Abs. 1 BauGB zulässig sei, ergibt sich daraus ebenfalls kein subjektives Abwehrrecht gegen die Baugenehmigung.

Der Senat wird sich im anhängigen Normenkontrollverfahren mit der Frage der Wirksamkeit des Bebauungsplans im Hinblick auf eine etwaige Verletzung des Grundsatzes der Planungserforderlichkeit (§ 1 Abs. 3 BauGB) oder des Abwägungsgebots auseinandersetzen. Insofern wird auch - soweit die Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 VwGO) gegeben ist - der Frage nachzugehen sein, inwiefern das Planungskonzept der Beigeladenen zu 2, auf Dauer nur einen einzigen großflächigen Lebensmitteleinzelhandel im Stadtgebiet zulassen zu wollen, überhaupt erreichbar ist oder hinreichend abgewogen wurde, zumal die Antragstellerin aufgrund einer bestandkräftigen Baugenehmigung ihrerseits weiterhin Bestandsschutz hinsichtlich der Nutzung ihres Gebäudes als großflächigen Einzelhandelsbetrieb genießen dürfte und es ihr daher nicht ohne Weiteres verwehrt sein dürfte, den Gebäudebestand auf ihrem Grundstück an einen anderen Betreiber zu vermieten. Für den Nachbarschutz gegenüber Einzelvorhaben haben § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB und § 1 Abs. 7 BauGB hingegen keine Bedeutung (BVerwG, B. v. 24.4.1997 - 4 B 65/97 - NVwZ-RR 1997, 682; BayVGH, B. v. 30.6.2006 - 26 CS 06.924 - juris Rn. 21; OVG NW, B. v. 9.3.2007 a. a. O.).

5. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, weil sie mit ihrer Beschwerde unterlegen ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Da die Beigeladenen im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben‚ entspricht es der Billigkeit‚ dass diese ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen (§ 162 Abs. 3‚ § 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57 ff.).

Durch die Entscheidung über die Beschwerde hat sich der Antrag auf Erlass einer Zwischenverfügung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (sog. „Hängebeschluss“, vgl. HessVGH, B. v. 7.10.2014 - 8 B 1686/14 - NVwZ 2015, 447 = juris Rn. 16 m. w. N.) erledigt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines mehrgeschossigen Wohngebäudes mit Tiefgarage.

Mit Bescheid vom 14. August 2014 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen die Genehmigung zum „Neubau einer Wohnanlage mit 87 Wohneinheiten und 129 Tiefgaragenstellplätzen, Fahrrad- und Kinderwagenabstellräumen, Kinderspielplatz sowie Blockheizkraftwerk mit 39 kW und Niedertemperaturkessel mit 200 kW“ auf dem Grundstück Fl. Nr. 3645 Gemarkung W. Die Baugenehmigung beinhaltet verschiedene immissionsschutzrechtliche Auflagen sowie eine Abweichung von der gesetzlich vorgeschriebenen Rettungsweglänge hinsichtlich einiger Tiefgaragenstellplätze. Sie wurde am 20. August 2014 öffentlich bekannt gemacht.

Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Wohngebiet Platz’scher Garten“ vom 26. Februar 2014. Über die hiergegen vom Antragsteller erhobene Normenkontrolle (Az. 9 N 14.429) ist noch nicht entschieden; ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde mit Beschluss des Senats vom 24. April 2014 (Az. 9 NE 14.430) abgelehnt.

Der Antragsteller ist Wohnungserbbauberechtigter und Miteigentümer einer Wohnung im 3. Obergeschoss des Gebäudes auf Fl. Nr. 3505/6 Gemarkung Würzburg, die nach Norden zur St.-Benedikt-Straße hin orientiert ist. Dieses Grundstück liegt, getrennt durch die St.-Benedikt-Straße, dem Baugrundstück auf einer Länge von ca. 4 m gegenüber und im Übrigen nach Westen versetzt, südwestlich des Baugrundstücks. Die genehmigte Wohnanlage besteht aus insgesamt sechs, in geschlossener Bauweise errichteten Häusern, die sich von der St.-Benedikt-Straße in östlicher Richtung bis zur Dürerstraße, dann in nördlicher Richtung bis zur Rottendorfer Straße und anschließend in nordwestlicher Richtung entlang der Rottendorfer Straße erstrecken. Die Zufahrt zur Tiefgarage befindet sich in der südwestlichen Ecke von „Haus 1“ in der St.-Benedikt-Straße schräg gegenüber des Gebäudes auf Fl. Nr. 3505/6 Gemarkung W.

Am 29. August 2014 erhob der Antragsteller Klage zum Verwaltungsgericht, über die noch nicht entschieden ist. Gleichzeitig ließ er einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz stellen. Diesen lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 13. Oktober 2014 ab. Die angefochtene Baugenehmigung verletze den Antragsteller weder unter Zugrundelegung des Bebauungsplans noch bei Annahme der Unwirksamkeit des Bebauungsplans in nachbarschützenden Rechten; insbesondere sei das Bauvorhaben ihm gegenüber nicht rücksichtslos.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. Er macht geltend, dass das Bauvorhaben im Falle der Unwirksamkeit des Bebauungsplans entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht im Innenbereich, sondern im Außenbereich liege, da der „Platz’sche Garten“ keine Baulücke, sondern eine Außenbereichsinsel sei. Dementsprechend sei das Vorhaben nur nach dem Bebauungsplan zulässig, der aber - wie die Ausführungen des Antragstellers im Normenkontrollverfahren zeigten - unwirksam sei.

Das Bauvorhaben sei jedoch auch im Innenbereich nicht zulässig, da es sich nicht einfüge. Dies belege die Nichteinhaltung der Abstandsflächen, die Überschreitung der Obergrenzen für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung und die Blockrandbebauung, die in der Umgebung nicht vorhanden sei und zur Entstehung einer Straßenschlucht führe. Das Vorhaben verletze das Gebot der Rücksichtnahme, in dem es gegenüber dem Antragsteller eine erdrückende Wirkung entfalte und zu unzumutbaren Immissionen führe. Die Stellungnahme des Dipl.-Physikers P. vom 19. November 2014 zeige, dass es zu Mehrbelastungen des Antragstellers komme und die Lärmsituation fehlerhaft berücksichtigt worden sei. Dementsprechend sei es auch zu einer fehlerhaften Abwägung mit seinen Interessen gekommen.

Der Antragsteller beantragt,

unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 13. Oktober 2014, bekannt gegeben am 24. Oktober 2014, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die dem Beigeladenen von der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung vom 14. August 2014 anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Das Bauvorhaben sei sowohl unter Zugrundelegung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Wohngebiet Platz’scher Garten“ als auch im Falle der Unwirksamkeit des Bebauungsplans zulässig. Ein Verstoß gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme liege nicht vor.

Der Beigeladene beantragt ebenfalls,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Das Bauvorhaben sei sowohl bei Wirksamkeit als auch bei Unwirksamkeit des Bebauungsplans bauplanungsrechtlich zulässig. Auch bei Annahme einer - nicht vorliegenden - Außenbereichsinsel könne der Antragsteller allein eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme geltend machen, die jedoch nicht vorliege.

Die Abstandsflächen seien für die Frage des Einfügens nicht maßgeblich. Zudem werde der Kläger aufgrund der Grundstückssituation hiervon gar nicht betroffen. Das Bauvorhaben halte die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung ein und liege unter den Höchstgrenzen des § 17 BauNVO. Unabhängig davon seien die Umgebung deutlich dichter bebaut und gewisse Überschreitungen gesetzlich zulässig. Blockrandbebauung befinde sich zudem beispielsweise im Bestand entlang der St.-Benedikt-Straße und im nördlichen Teil der Rottendorfer Straße.

Das Bauvorhaben führe zu keiner abriegelnden oder erdrückenden Wirkung gegenüber dem Gebäude, in dem der Antragsteller seine Wohnung habe. Die straßenraumprägende Gebäudefront entspreche der umliegenden Bebauung und die Gesamthöhe liege unterhalb der Gesamthöhe der Umgebungsbebauung. Zudem weise das Bauvorhaben zum Gebäude auf Fl. Nr. 3505/6 der Gemarkung Würzburg einen Abstand von über 17 m auf. Das Vorhaben führe auch zu keiner unzumutbaren Immissionsbelastung des Antragstellers, wie das Schallgutachten der Firma A. vom 9. Mai 2012 im Rahmen des Bauleitplanverfahrens belege. Trotz unzutreffender Darstellung der Eingangsdaten würden die Immissionsrichtwerte nach der TA Lärm jedenfalls deutlich unterschritten. Wohngebietstypische Emissionen seien berücksichtigt und vom Antragsteller hinzunehmen.

Mit Schreiben des Berichterstatters vom 9. Januar 2015 wurde der Bevollmächtigte des Antragstellers darauf hingewiesen, dass die Begründungsfrist für die Beschwerde nicht eingehalten worden sei. Mit Schriftsatz vom 19. Januar 2015 hat der Bevollmächtigte sodann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung wurde dargelegt, dass das Einschreiben mit dem Begründungsschriftsatz, der bei Gericht erst am 25. Oktober 2014 einging, bereits am 21. Oktober 2014 zur Post gegeben worden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten sowie Planakten verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig. Dem Antragsteller war hinsichtlich der Versäumung der Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO um einen Tag wegen einer Überschreitung der normalen Postlaufzeit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 VwGO zu gewähren, da die Laufzeitvorgabe nach der Produktbeschreibung des in Anspruch genommenen Zustelldienstes E+1 beträgt und der Bevollmächtigte sich grundsätzlich auf die normale Postlaufzeit und die postamtlichen Auskünfte zur Postbeförderungsdauer verlassen darf (VGH BW, U. v. 10.3.1997 - 6 S 210/97 - VBlBW 1997, 297 = juris Rn. 14; BVerwG, B. v. 15.10.1997 - 6 BN 51/97 - juris Rn. 11; BVerwG, B. v. 28.12.1989 - 5 B 13/89 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 166 = juris Rn. 3; Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 60 Rn. 9). Anhaltspunkte, die eine hiervon abweichende Beurteilung zulassen, liegen im vorliegenden Fall nicht vor.

Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf die die Prüfung des Senats im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage verletzt die angefochtene Baugenehmigung den Antragsteller voraussichtlich nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller als Wohnungseigentümer auf die Geltendmachung einer Beeinträchtigung seines Sondereigentums beschränkt ist (vgl. Happ in Eyermann, a. a. O., § 42 Rn. 121).

Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss darauf abgestellt, dass das Bauvorhaben des Beigeladenen sowohl unter Zugrundelegung des Bebauungsplans „Wohngebiet Platz’scher Garten“ als auch bei dessen Unwirksamkeit bauplanungsrechtlich zulässig und gegenüber dem Antragsteller nicht rücksichtslos ist. In einem solchen Fall muss der Antragsteller Beschwerdegründe gegen jeden tragenden Grundsatz im Beschluss des Verwaltungsgerichts darlegen (vgl. Happ in Eyermann, a. a. O., § 146 Rn. 22 und § 124a Rn. 61). Der Antrag bleibt jedoch nach jeder Variante erfolglos.

1. Im Falle der Wirksamkeit des Bebauungsplans „Wohngebiet Platz’scher Garten“ vom 26. Februar 2014 richtet sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens der Beigeladenen nach § 30 Abs. 2 i. V. m. § 12 BauGB. Das Bauvorhaben hält - vom Antragsteller nicht bestritten - die Festsetzungen dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplans ein, so dass eine Verletzung drittschützender Festsetzungen von vornherein nicht in Betracht kommt. Eine Abweichung (Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO) wurde lediglich hinsichtlich der Rettungsweglänge gem. § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GaStellV beantragt und erteilt, die jedoch - abgesehen davon, dass der Antragsteller dies nicht rügt - nicht drittschützend ist (vgl. Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, Stand Januar 2014, Art. 66 Rn. 284). Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass das Gebäude mit der Wohnung des Antragstellers nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt und grundsätzlich kein plangebietsübergreifender Nachbarschutz besteht, so dass er daher vorliegend auf die Geltendmachung einer Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme beschränkt ist (BVerwG, B. v. 18.12.2007 - 4 B 55/07 - BayVBl 2008, 765 = juris Rn. 6). Da der Antragsteller, wie sich im Folgenden zeigt, auch im Falle der Unwirksamkeit des Bebauungsplans nur eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme geltend machen kann und sich der Prüfungsmaßstab insoweit nicht unterscheidet (vgl. BVerwG, U. v. 28.10.1993 - 4 C 5/93 - juris Rn. 26), kann hier dahingestellt bleiben, ob der Bebauungsplan „Wohngebiet Platz’scher Garten“ wirksam ist oder nicht.

2. Dahingestellt bleiben kann auch, ob sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit im Falle der Unwirksamkeit des Bebauungsplans nach § 34 BauGB für den Innenbereich oder nach § 35 BauGB für den Außenbereich richtet. Denn der Antrag bleibt in jedem Fall erfolglos.

Soweit der Antragsteller behauptet, im Falle der Unwirksamkeit des Bebauungsplans richte sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens nach § 35 BauGB, lässt sich allein aus einer eventuellen fehlerhaften Gebietseinstufung kein Drittschutz ableiten (vgl. BayVGH, B. v. 18.9.2008 - 1 ZB 06.2294 - juris Rn. 38). Vielmehr ergibt sich der Nachbarschutz auch im Falle des § 35 BauGB aus dem in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB i. V. m. § 3 Abs. 1 BImSchG enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme (vgl. BVerwG, U. v. 28.10.1993 - 4 C 5/93 - DVBl 1994, 697 = juris Rn. 15, 19). Zwar ist im Falle des § 35 BauGB auch das Erfordernis einer förmlichen Planung ein ungeschriebener öffentlicher Belang i. S. d. § 35 Abs. 3 BauGB. Eine Beeinträchtigung kommt insoweit jedoch nur bei einer Konfliktlage mit hoher Intensität für die berührten öffentlichen und privaten Belange in Betracht und ist im Übrigen für eine Rechtsverletzung des Nachbarn auch nur bei einer erdrückenden Wirkung oder einer unzumutbaren Lärmbelastung, wie sie im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme zu prüfen sind, denkbar (vgl. BayVGH, B. v. 18.9.2008 - 1 ZB 06.2294 - juris Rn. 37).

Mangels Anhaltspunkten für einen Verstoß gegen die Art der baulichen Nutzung ergibt sich auch im Falle des § 34 BauGB ein Drittschutz hier nur über das im Tatbestandsmerkmal des „Einfügens“ enthaltene Gebot der Rücksichtnahme. Dabei kann sowohl ein Rahmen wahrendes Vorhaben ausnahmsweise unzulässig sein, wenn es nicht die gebotene Rücksicht auf die Bebauung in der Nachbarschaft nimmt (vgl. BVerwG, U. v. 5.12.2013 - 4 C 5/12 - DVBl 2014, 530 = juris Rn. 21) als auch umgekehrt ein den Rahmen überschreitendes Vorhaben ausnahmsweise zulässig sein, wenn es trotz der Überschreitung keine städtebaulichen Spannungen hervorruft (BVerwG v. 26.5.1978 - 4 C 9/77 - juris Rn. 46 f). Im vorliegenden Fall wird im Beschwerdevorbringen nicht ausreichend dargelegt, dass der Rahmen der Eigenart der näheren Umgebung i. S. d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, wie ihn das Verwaltungsgericht zugrunde gelegt hat (Rn. 40 ff), nicht eingehalten ist. Unabhängig davon, dass die Vorschriften zum Maß der baulichen Nutzung auch im Rahmen des § 34 BauGB grundsätzlich nicht drittschützend sind (vgl. BayVGH, B. v. 23.4.2014 - 9 CS 14.222 - juris Rn. 12; Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Auflage 2014, Vorb. §§ 29 - 38 Rn. 69), werden substantiierte Einwendungen betreffend das Maß der baulichen Nutzung nicht erhoben und bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das Vorhaben unabhängig von seiner Nutzungsart den vorhandenen Rahmen in unangemessener Weise überschreitet (vgl. BVerwG, B. v. 21.6.2007 - 4 B 8/07 - juris Rn. 6; BayVGH, B. v. 13.3.2014 - 15 ZB 13.1017 - juris Rn. 7 m. w. N.). Die Obergrenzen des § 17 BauNVO sind im Rahmen des § 34 BauGB nicht maßgeblich, da es allein auf die tatsächlichen Verhältnisse ankommt (vgl. BayVGH, B. v. 7.1.1992 - 2 B 90.1394 - BayVBl 1992, 589; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand 1.7.2014, § 34 Rn. 45 und § 17 BauNVO Rn. 3, 15). Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts hierzu werden vom Antragsteller nicht in Zweifel gezogen. Eine „Blockrandbebauung“, wie sie der Antragsteller vorträgt, betrifft - unabhängig davon, ob diese gegenüber dem Antragsteller, der kein seitlicher Grenznachbar des Bauvorhabens ist, überhaupt drittschützende Wirkung hätte (vgl. Blechschmidt in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a. a. O., § 22 BauNVO Rn. 48 f) - den Antragsteller allenfalls hinsichtlich des ihm unmittelbar schräg gegenüberliegenden Teil des Gebäudekomplexes mit „Haus 1“ und teilweise „Haus 2“, nicht jedoch mit dem gesamten Baukörper der Wohnanlage. Insbesondere Haus 3 bis 5 entlang der Dürerstraße und der Rottendorfer Straße sind vom Antragsteller aufgrund der baulichen Gegebenheiten und der abschirmenden Wirkung des Gebäudeteils entlang der St.-Benedikt-Straße im Falle der Realisierung des Bauvorhabens aber gar nicht wahrnehmbar. Abgesehen davon befindet sich gerade auf der nördlichen Seite der St.-Benedikt-Straße, auf der auch das Bauvorhaben ausgeführt werden soll, im westlichen Anschluss an das Baugrundstück eine geschlossene Bebauung, so dass die nähere Umgebung nicht ausschließlich durch offene Bauweise geprägt ist.

3. Nach dem hier - entsprechend den obigen Ausführungen - allein maßgeblichen Gebot der Rücksichtnahme, liegt eine Rechtsverletzung des Antragstellers, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, aller Voraussicht nach nicht vor. Dabei kommt es im Einzelfall wesentlich auf die Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BVerwG, U. v. 28.10.1993 - 4 C 5/93 - NVwZ 1994, 354 = juris Rn. 17; BVerwG, U. v. 18.11.2004 - 4 C 1/04 - DVBl 2005, 702 = juris Rn. 22).

a) Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme ergibt sich hier nicht aus der vorgetragenen Verletzung der Abstandsflächenvorschriften.

Soweit sich der Antragsteller auf die Nichteinhaltung der Abstandsflächen des Art. 6 BayBO beruft, kann dies bereits deshalb nicht zum Erfolg der Beschwerde führen, da die angefochtene Baugenehmigung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gemäß Art. 68 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art 59 BayBO erteilt wurde. Die Feststellungswirkung der Genehmigung ist deshalb auf die in Art. 59 Satz 1 BayBO genannten Kriterien beschränkt (vgl. BVerwG, B. v. 16.1.1997 - 4 B 244/96 - NVwZ 1998, 58 = juris Rn. 3). Die Prüfung der Abstandsflächenvorschriften ist darin nicht vorgesehen; eine Abweichung (Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO) von der Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften wurde weder beantragt noch erteilt. Den beschränkten Prüfungsmaßstab des Art. 59 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde außer im Fall der Versagung der Baugenehmigung nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayBO nicht selbst erweitern. Eine Verletzung von Nachbarrechten des Antragstellers durch die angefochtene Baugenehmigung wegen Nichteinhaltung von Abstandsflächen kommt deshalb nicht in Betracht (BayVGH, B. v. 23.4.2014 - 9 CS 14.222 - juris Rn. 11 m. w. N.). Im Übrigen kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine - unterstellte - Verletzung der Abstandsflächenvorschriften auch eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots indizieren würde (vgl. BayVGH, B. v. 22.6.2011 - 15 CS 11.1101 - juris Rn. 17).

b) Die vom Antragsteller vorgetragene erdrückende Wirkung hat das Verwaltungsgericht zutreffend verneint.

Maßgeblich für die Frage, ob einem Vorhaben „abriegelnde“ oder „erdrückende“ Wirkung zukommt, ist eine Gesamtschau der Umstände des konkreten Einzelfalls. Eine solche Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (BayVGH, B. v. 23.4.2014 - 9 CS 14.222 - juris Rn. 12 m. w. N.) Ausgehend von diesen Grundsätzen liegt eine erdrückende Wirkung des Bauvorhabens gegenüber dem Antragsteller nicht vor.

Bereits die Lage und die Entfernung der beiden Baukörper sprechen vorliegend gegen eine erdrückende Wirkung. Denn das Gebäude, in dem der Antragsteller seine Wohnung im 3. Obergeschoß hat, liegt dem Bauvorhaben getrennt durch die ca. 10 m breite St.-Benedikt-Straße schräg gegenüber und ist von diesem insgesamt ca. 17 m entfernt (vgl. zu einer vergleichbaren Entfernung: BayVGH, B. v. 29.7.2014 - 9 CS 14.709 - juris Rn. 19). Die vom Antragsteller immer wieder angeführte Gesamtgebäudelänge spielt hierbei mangels Betroffenheit des Antragstellers - wie oben bereits ausgeführt - keine Rolle. Auch gibt es ausweislich der Lagepläne und Luftbilder entlang der St.-Benedikt-Straße keine durchgehend geschlossene Bebauung. Vielmehr besteht ein Abstand von ca. 8 m zwischen dem Bauvorhaben auf Fl. Nr. 3645 Gemarkung W. und der westlich folgenden Bestandsbebauung auf Fl. Nr. 3644 Gemarkung W., deren östlicher Gebäudeteil der Wohnung des Antragstellers gegenüberliegt. Sowohl das geplante Gebäude als auch das Gebäude mit der Wohnung des Antragstellers sind zudem durchaus vergleichbar. Das mehrgeschossige Gebäude, in dem der Antragsteller seine Wohnung hat, weist eine Traufhöhe von 16,10 m und eine Gesamthöhe von 206,92 m üNN auf, das geplante Bauvorhaben eine Traufhöhe von 14,53 m bzw. 18,24 m des zurückversetzten Geschoßes bei einer Gesamthöhe von 211,60 m üNN. Die vom Antragsteller angeführte Wirkung einer übermächtigen Erscheinung des genehmigten Bauvorhabens gegenüber dem Gebäude mit der Wohnung des Antragstellers auf Fl. Nr. 3505/6 Gemarkung Würzburg, mit der Folge, dass dieses überwiegend wie eine von einem „herrschenden“ Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen werde (vgl. OVG NW, B. v. 9.2.2009 - 10 B 1713/08 - NVwZ-RR 2009, 374 = juris Rn. 25), ist angesichts dieser Umstände und der weiteren in der St.-Benedikt-Straße vorhandenen Bebauung nicht nachvollziehbar. Aufgrund der Lage des Bauvorhabens im Nordosten der Wohnung des Antragstellers ist darüber hinaus der pauschale Einwand gegen die Verschattungsstudie der A. Ingenieur GmbH im Rahmen des Bauleitplanverfahrens für die Annahme einer unzumutbaren Beeinträchtigung des Antragstellers nicht ausreichend.

c) Die Darlegungen des Antragstellers zur vorhabenbedingten Immissionsbelastung, die sich allein auf eine sein Sondereigentum beeinträchtigende Wirkung beziehen können, führen ebenfalls zu keiner vom Verwaltungsgericht abweichenden Beurteilung.

Der Antragsteller wendet sich im Wesentlichen gegen den durch den Zu- und Abfahrtsverkehr verursachten Lärm, bedingt durch die Situierung der Tiefgaragenzufahrt am südwestlichen Gebäudeteil des Bauvorhabens in der St.-Benedikt-Straße schräg gegenüber der Wohnung des Antragstellers. Über diese Zufahrt wird die gesamte Tiefgarage mit 129 Auto-, 12 Motorrad- und 131 Fahrradstellplätzen erschlossen. Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass 11 Tiefgaragenstellplätze dinglich für die Errichtung eines Neubaus auf der Fl. Nr. 3645/4 Gemarkung W. gesichert werden, ist keine den Antragsteller beeinträchtigende Überschreitung des Ausmaßes des Bedürfnisses des sich auf dem Baugrundstück zulässigerweise verwirklichten Wohnbestandes ersichtlich (vgl. BayVGH, B. v. 11.8.1999 - 27 ZS 99.1717 - juris Rn. 7). Die für die zugelassene Nutzung notwendigen Stellplätze sind einschließlich der mit ihrem Betrieb üblicherweise verbundenen Immissionen grundsätzlich hinzunehmen und als sozialadäquat zu dulden; insoweit besteht eine Vermutung der Nachbarverträglichkeit (vgl. BayVGH, B. v. 18.9.2008 - 1 ZB 06.2294 - juris Rn. 35; BayVGH, B. v. 13.3.2014 - 15 ZB 13.1017 - juris Rn. 14). Zu berücksichtigen ist ferner, dass - worauf bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen hat - zugunsten des Antragstellers zur Beurteilung hinsichtlich seines Schutzniveaus trotz möglicher gegenteiliger Anhaltspunkte ein allgemeines Wohngebiet angenommen wurde und dem Schallgutachten der Firma A. Ingenieure GmbH vom 9. Mai 2012 eine deutlich höhere Zahl an Stellplätzen (147 statt 129) zugrunde liegt. Nach diesem Gutachten kommt es bereits im Erdgeschoß des Gebäudes auf Fl. Nr. 3505/6 Gemarkung Würzburg, in dem die Wohnung des Antragstellers liegt, zu keiner Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte und ist für die Wohnung im 3. Obergeschoß von einer weiteren Reduzierung auszugehen. Nach den korrigierten Angaben des Beigeladenen beträgt der Beurteilungspegel an der Fassade des Gebäudes Fl. Nr. 3506/6 Gemarkung Würzburg („St.-Benedikt-Straße 9“ - richtig wohl „6“) bereits im 1. Obergeschoß zur Nachtzeit 38 dB(A) und liegt damit unter dem maßgeblichen Immissionsrichtwert von 40 dB(A). Für das für den Antragsteller maßgebliche 3. Obergeschoß reduziert sich der Beurteilungspegel um 1 dB(A) und beträgt nur 37 dB(A). Auch unter Berücksichtigung der - vom Antragsteller angeführten und vom Beigeladenen korrigierten - fehlerhaften Eingangsdaten, wird im Beschwerdevorbringen nicht ausreichend dargelegt, dass es an der Wohnung des Antragstellers im 3. Obergeschoß des Gebäudes auf Fl. Nr. 3505/6 Gemarkung W. entgegen dem Ergebnis dieses Gutachtens zu einer Überschreitung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte der TA Lärm kommt. Die vom Antragsteller vorgelegte Stellungnahme des Dipl.-Physikers P. vom 19. November 2014 ist nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu kommen. Denn die Stellungnahme führt zahlreiche Punkte an, die sich nicht auf die Immissionsbelastung des Antragstellers auswirken bzw. nicht durch das Bauvorhaben bedingt sind (z. B. Verkehrszunahme in der Rottendorfer Straße unter Außerachtlassung der Abschirmwirkung der geplanten Gebäude, Eignung des „Platz’schen Gartens“ als Wohngebiet aufgrund darauf einwirkender Immissionen, Schallimmissionen auf das Bauvorhaben durch die Bäckerei und den Lebensmittelmarkt). Auch der angeführte Zuschlag für Straßenschluchten nach der Städtebaulichen Lärmfibel des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur des Landes Baden-Württemberg 2013 (S. 69) führt zu keiner anderen Beurteilung, da es sich bei der Bebauung in der St.-Benedikt-Straße auch unter Einbeziehung des geplanten Vorhabens nicht um eine beidseitig mehrgeschossige und geschlossene Bebauung handelt. Abgesehen davon, dass die Nordseite der St.-Benedikt-Straße zwischen den Fl. Nrn. 3644 und 3645 Gemarkung W. nicht durchgehend geschlossen ist, ist jedenfalls die Südseite der St.-Benedikt-Straße nicht mit einer geschlossenen Gebäudeflucht bebaut. Eine vom Antragsteller beanstandete fehlende Berücksichtigung wohngebietstypischer Immissionen ist weder ausreichend dargelegt noch sonst ersichtlich. Schließlich kann sich der Antragsteller auch nicht mit Erfolg auf eine durch das Bauvorhaben steigende Feinstaubbelastung wegen entfallender Bäume und verlorengehender Frischluftschneise berufen. Nach dem lufthygienischen Gutachten der Firma s. vom 11. Dezember 2013 zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Wohngebiet Platz’scher Garten“ werden - unter Berücksichtigung der zum Luftreinhalteplan W. veröffentlichten NO2-Hintergrundbelastung, der Eingriffe in den Baumbestand und der Bebauungsvarianten sowie unter Auswertung der Feinstaub-Messwerte umliegender Messstationen - die für NO2, PM10 und PM2,5 relevanten Grenzwerte der 39. BImSchV im gesamten Untersuchungsgebiet in allen beurteilungsrelevanten Bereichen eingehalten. Diesem Ergebnis wird durch den bloßen Hinweis auf die Überschreitung der Feinstaubbelastung an der ca. 200 m entfernt liegenden Messstation Süd des Landesamtes für Umwelt nicht substantiiert entgegengetreten.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Da die Beigeladene einen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten erstattet erhält (§ 154 Abs. 3‚ § 162 Abs. 3 VwGO).

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. Nr. 9.7.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (wie Verwaltungsgericht).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller, (Mit-)Eigentümer des Grundstücks FlNr. 757/13 Gemarkung F., wendet sich gegen die der Beigeladenen mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 26. November 2013 erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit fünf Wohneinheiten und fünf Stellplätzen auf dem südlichen Nachbargrundstück FlNr. 757/48 Gemarkung F. Er hat gegen die Baugenehmigung Klage erhoben. Ferner hat er beantragt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage anzuordnen. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 13. Januar 2014 abgelehnt.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. Er macht geltend, das Vorhaben verletze wegen der Nichteinhaltung der Abstandsfläche gemäß Art. 6 BayBO das in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthaltene Gebot der Rücksichtnahme. Das Vorhaben übe eine erdrückende Wirkung auf sein Anwesen aus, das 2,50 m tiefer liege als die Gehsteigoberfläche. Die Wohnräume und der Garten seines Anwesens würden nicht mehr sachgerecht belichtet. Der Antragsteller sei in seinem Garten immer den Blicken der Bewohner des Vorhabens ausgesetzt.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 13. Januar 2014 abzuändern und die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Baugenehmigung vom 26. November 2013 anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Das Gebot der Rücksichtnahme werde durch das Vorhaben nicht verletzt. Dieses füge sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Von ihm gehe auch keine erdrückende Wirkung auf das Wohngebäude des Antragstellers aus. Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren seien Abstandsflächen nicht zu prüfen gewesen.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie verweist darauf, dass die Abstandsflächen nach der Bayerischen Bauordnung eingehalten seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf die die Prüfung des Senats im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses.

Soweit sich der Antragsteller auf die Nichteinhaltung der Abstandsflächen des Art. 6 BayBO beruft, führt dies nicht zum Erfolg der Beschwerde. Hier wurde die angefochtene Baugenehmigung, worauf in H 001 der Auflagen (Nebenbestimmungen) und Hinweise ausdrücklich hingewiesen wurde, im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gemäß Art. 59 BayBO erteilt. Die Feststellungswirkung der Genehmigung ist deshalb auf die in Art. 59 Satz 1 BayBO genannten Kriterien beschränkt. Die Prüfung der Abstandsflächenvorschriften ist darin nicht vorgesehen; eine Abweichung von der Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften wurde weder beantragt noch erteilt. Den beschränkten Prüfungsmaßstab des Art. 59 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde außer im Fall der Versagung der Baugenehmigung nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayBO nicht selbst erweitern. Eine Verletzung von Nachbarrechten des Antragstellers durch die angefochtene Baugenehmigung wegen Nichteinhaltung von Abstandsflächen kommt deshalb nicht in Betracht (vgl. BayVGH, B.v. 12.12.2013 - 2 ZB 12.1513 - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 17.3.2014 - 15 CS 13.2648 - juris Rn. 14 jeweils m. w. N.). Dass der von der Beigeladenen eingereichte Abstandsflächenplan einen Genehmigungsstempel trägt, ist somit ohne Belang. Im Übrigen kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine - unterstellte - Verletzung der Abstandsflächenvorschriften auch eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots indizieren würde (vgl. BayVGH, B.v. 22.6.2011 - 15 CS 11.1101 - juris Rn. 17).

Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass das Maß der baulichen Nutzung i. S. des § 34 Abs. 1 BauGB grundsätzlich keine nachbarschützende Wirkung entfaltet und es entscheidend für die Verletzung von nachbarlichen Rechten allein darauf ankommt, ob das Vorhaben die mit dem Gebot des Einfügens (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) geforderte Rücksichtnahme auf den Antragsteller einhält (vgl. BayVGH, B.v. 25.1.2013 - 15 ZB 13.68 - juris Rn. 4). Dieses Gebot der Rücksichtnahme gibt dem Nachbar nicht das Recht, vor jeglicher Beeinträchtigung der Belichtung und Belüftung seines Grundstücks verschont zu bleiben. Eine Rechtsverletzung ist erst zu bejahen, wenn von dem Vorhaben eine unzumutbare Beeinträchtigung ausgeht. Eine Gesamtschau der Umstände des konkreten Einzelfalls ist maßgeblich dafür, ob einem Vorhaben „abriegelnde“ oder „erdrückende“ Wirkung zukommt. (vgl. BayVGH, B.v. 25.1.2013 - 15 ZB 13.68 - juris Rn. 5). Eine solche Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (vgl. BayVGH, B.v. 16.10.2012 - 15 ZB 11.1016 - juris Rn. 6). Das Verwaltungsgericht hat hier eine solche Gesamtschau vorgenommen und dabei auch unterstellt, dass das im Miteigentum des Antragstellers stehende Grundstück an der gemeinsamen Grundstücksgrenze um ca. 2,50 m tiefer liegen sollte. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dabei von falschen tatsächlichen Annahmen ausgegangen ist.

Der Antragsteller muss auch die Möglichkeit der Einsichtnahme in sein Grundstück hinnehmen. Das öffentliche Baurecht vermittelt keinen generellen Schutz vor unerwünschten Einblicken. Das bauplanungsrechtliche Gebot des Einfügens bezieht sich nur auf die in § 34 Abs. 1 BauGB genannten städtebaulichen Merkmale der Nutzungsart, des Nutzungsmaßes, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche. Die Möglichkeit der Einsichtnahme ist - als nicht städtebaulich relevant - darin nicht angesprochen (vgl. BVerwG, B.v. 24.4.1989 - 4 B 72/89 - juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 25.1.2013 - 15 ZB 13.68 - juris Rn. 6 m. w. N.). Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall lassen sich dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen. Soweit der Senat im Einzelfall die Möglichkeit der Einsichtnahme für erheblich gehalten hat (vgl. B.v. 2.7.2010 - 9 CS 10.894 - juris Rn. 5 ), lagen dem im Vergleich zur Lage des Antragstellers völlig andere tatsächliche Verhältnisse zugrunde (Durchbrechung einer profilgleichen Reihenhausbauweise durch einen massiven Queranbau an ein Reiheneckhaus in den Ruhe- und Gartenbereich der Reihenhauszeile hinein).

Kosten: § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Stellplätze und Garagen sind in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt.

(2) In Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, sind Stellplätze und Garagen nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig.

(3) Unzulässig sind

1.
Stellplätze und Garagen für Lastkraftwagen und Kraftomnibusse sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in reinen Wohngebieten,
2.
Stellplätze und Garagen für Kraftfahrzeuge mit einem Eigengewicht über 3,5 Tonnen sowie für Anhänger dieser Kraftfahrzeuge in Kleinsiedlungsgebieten und allgemeinen Wohngebieten.

(4) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen nur Stellplätze oder Garagen und zugehörige Nebeneinrichtungen (Garagengeschosse) zulässig sind. Eine Festsetzung nach Satz 1 kann auch für Geschosse unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden. Bei Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 sind Stellplätze und Garagen auf dem Grundstück nur in den festgesetzten Geschossen zulässig, soweit der Bebauungsplan nichts anderes bestimmt.

(5) Im Bebauungsplan kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in Teilen von Geschossen nur Stellplätze und Garagen zulässig sind. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass in Baugebieten oder bestimmten Teilen von Baugebieten Stellplätze und Garagen unzulässig oder nur in beschränktem Umfang zulässig sind, soweit landesrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

(7) Die landesrechtlichen Vorschriften über die Ablösung der Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen sowie die Verpflichtung zur Herstellung von Stellplätzen und Garagen außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Bereiche bleiben bei Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 6 unberührt.

Tenor

I.

In Abänderung der Nrn. I und II des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 11. April 2014 wird die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 21. Februar 2014 gegen die Baugenehmigung des Antragsgegners vom 20. Januar 2014 angeordnet.

II.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.

III.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich als Grundstücksnachbarin gegen den Bescheid des Landratsamts W. (im Folgenden: Landratsamt) vom 20. Januar 2014, der den Beigeladenen - unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens - den Umbau und die Nutzungsänderung des bestehenden Wohn- und Geschäftshauses auf dem Grundstück Fl.Nr. 281 der Gemarkung W. (im Folgenden: Baugrundstück) in eine dezentrale Asylbewerberunterkunft baurechtlich genehmigt. Wegen der näheren Einzelheiten der Baugenehmigung wird auf den Inhalt des Bescheids Bezug genommen.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin des nördlich an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücks Fl.Nr. 280. Sie hat gegen die Baugenehmigung Klage erhoben und zudem beantragt, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage anzuordnen. Zur Begründung hat sie jeweils im Wesentlichen geltend gemacht, die Baugenehmigung verletze in mehrfacher Hinsicht die bauaufsichtlichen Brandschutzanforderungen.

Mit Beschluss vom 11. April 2014 hat das Verwaltungsgericht den gemäß § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO gestellten Antrag abgelehnt. Vorliegend lasse sich bereits aufgrund einer summarischen Prüfung feststellen, dass die Klage der Antragstellerin voraussichtlich erfolglos bleiben werde. Das Bauvorhaben verstoße insbesondere nicht gegen die nachbarschützenden Vorschriften über Brandwände (Art. 28 BayBO). Die zum Grundstück der Antragstellerin gelegene nördliche Außenwand des Bauvorhabens müsse nicht nach Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayBO als Brandwand ausgestaltet werden, weil im Sinne dieser Vorschrift gesichert sei, dass zwischen dieser Gebäudeabschlusswand und auf dem Grundstück der Antragstellerin bestehenden oder nach baurechtlichen Vorschriften zulässigen künftigen Gebäuden ein Abstand von mindestens 5 m eingehalten werde. Diese Sicherung ergebe sich im vorliegenden Fall aus der zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Baugrundstücks bestehenden Dienstbarkeit und einer inhaltsgleichen beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zugunsten des Freistaats Bayern. Diese Dienstbarkeiten hätten nicht nur den Zweck verfolgt, die fehlenden Abstandsflächen zu übernehmen, sondern auch die Einhaltung des Mindestgebäudeabstands nach dem seinerzeit geltenden Art. 31 Abs. 2 BayBO 1969 zu gewährleisten.

Im Beschwerdeverfahren wendet die Antragstellerin im Wesentlichen ein, das Vorhaben verletze entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts drittschützende Brandschutzvorschriften der Bayer. Bauordnung und verstoße gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Bei den im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten handle es sich ausweislich des Wortlauts des Grundbucheintrags ebenso wie nach dem Wortlaut des Dienstbarkeitsvertrags ausschließlich um eine Abstandsflächenübernahme. An keiner Stelle des Dienstbarkeitsvertrags finde sich ein Hinweis darauf, dass die dingliche Sicherung auch die Brandschutzabstände betreffen sollte. Gerade aufgrund der unterschiedlichen Zielrichtungen und des unterschiedlichen Inhalts von Bebauungsbeschränkungen aus dem Abstandsflächenrecht und solchen aus Brandschutzvorschriften hätte in der Dienstbarkeitsbestellung ausdrücklich auf die Zielrichtung Brandschutz und die sich hieraus ergebenden weiteren Beschränkungen hingewiesen werden müssen.

Die Antragstellerin beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 11. April 2014 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Baugenehmigungsbescheid des Landratsamts vom 20. Januar 2014 anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er hält die Entscheidung des Verwaltungsgerichts für zutreffend.

Die anwaltlich nicht vertretenen Beigeladenen haben sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts spricht bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage viel dafür, dass die Anfechtungsklage der Antragstellerin unter den derzeitigen Gegebenheiten erfolgreich sein wird. Die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung verletzt die Antragstellerin voraussichtlich in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), weil sie gegen dem Nachbarschutz dienende brandschutzrechtliche Vorschriften verstößt.

1. Das Verwaltungsgericht verweist zutreffend darauf, dass es sich im vorliegenden Fall um einen Sonderbau im Sinn des Art. 2 Abs. 4 Nr. 11 BayBO handelt, so dass im Baugenehmigungsverfahren gemäß Art. 60 Satz 1 Nr. 2 BayBO das gesamte Bauordnungsrecht und mithin auch die von der Antragstellerin angeführten Brandschutzvorschriften zu prüfen sind. Bauaufsichtliche Brandschutzvorschriften (vgl. Art. 12 BayBO) haben zwar nicht generell, aber jedenfalls dann nachbarschützende Wirkung, wenn sie dem Schutz der Nachbarn vor einer Ausbreitung von Feuer und Rauch dienen. Einen solchen Schutzzweck haben die Bestimmungen über Brandwände. Nach allgemeiner Meinung ist daher die Vorschrift des Art. 28 BayBO über die Notwendigkeit von Brandwänden und die Anforderungen an ihre Beschaffenheit nachbarschützend (vgl. Koch/Molodovsky/Famers, BayBO, Art. 28 Erl. 14 m. w. N.; Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, Art. 66 Rn. 279; BayVGH, U.v. 14.8.1973 BayVBl 1974, 193 zu Art. 31 Abs. 2 Nr. 1 BayBO 1969).

2. Von diesen Grundsätzen geht auch das Verwaltungsgericht aus. Es meint jedoch, die zum Grundstück der Antragstellerin gelegene nördliche Außenwand des Bauvorhabens müsse nicht als Brandwand ausgestaltet werden, weil nach Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayBO gesichert sei, dass zwischen dieser Gebäudeabschlusswand und auf dem Grundstück der Antragstellerin bestehenden oder nach baurechtlichen Vorschriften zulässigen künftigen Gebäuden ein Abstand von mindestens 5 m eingehalten wird.

Diese Rechtsauffassung teilt der Senat nicht. Entgegen der Meinung des Verwaltungsgerichts sichern die aufgrund des Dienstbarkeitsvertrags vom 23. November 1973 im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten nicht den Brandschutzabstand von 5,00 m im Sinne des Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayBO, sondern sie sollen nach ihrem klaren Wortlaut lediglich die Einhaltung der bauaufsichtlichen Abstandsflächen im Sinne des Art. 6 BayBO gewährleisten. Eine bloße Abstandsflächendienstbarkeit reicht aber - wie auch das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat (a. a. O., juris Rn. 26) - für eine Sicherung im Sinne von Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayBO nicht aus, da z. B. durch in Abstandsflächen zulässige Gebäude (vgl. Art. 6 Abs. 9 BayBO) oder Vorbauten eine Unterschreitung des Brandschutzabstands von 5 m nicht ausgeschlossen ist (vgl. Koch/Molodovsky/Famers, a. a. O., Art. 28 Erl. 45; Simon/Busse, a. a. O., Art. 6 Rn. 94; BayVGH, U.v.14.8.1973 BayVBl 1974, 193).

Zur Ermittlung des Inhalts einer Dienstbarkeit ist nach allgemeiner Ansicht vorrangig auf Wortlaut und Sinn der Grundbucheintragung und der in Bezug genommenen (§ 874 BGB) Eintragungsbewilligung abzustellen, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergibt. Umstände außerhalb dieser Urkunden dürfen jedoch insoweit mit herangezogen werden, als sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (vgl. BGH, U.v. 8.2.2002 - V ZR 252/00 - juris Rn. 10 unter Verweis auf die ständige BGH-Rechtsprechung; BayObLGZ, U.v. 29.4.1991 - RReg 1 Z 477/90 BayVBl 1992, 219; OLG München, B.v. 21.12.2012 - 34 Wx 281/12 - juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 5.3.2007 - 2 CS 07.81 - juris Rn. 5). Unter Beachtung dieser Auslegungsregeln handelt es sich bei den seinerzeit für die Errichtung eines Wohn- und Geschäftshausneubaus auf dem Baugrundstück bestellten Dienstbarkeiten um eine reine Abstandsflächendienstbarkeit.

a) Der am 7. Januar 1974 erfolgte Grundbucheintrag lautet ohne nähere Konkretisierung lediglich auf „Bebauungsbeschränkung“ und verweist allein auf den Dienstbarkeitsvertrag vom 23. November 1973 URNr. 2847/1973. Zur Auslegung des Inhalts der Dienstbarkeiten ist daher vorrangig auf diesen Dienstbarkeitsvertrag mit der entsprechenden Eintragungsbewilligung (vgl. Nr. II der notariellen Urkunde v. 23.11.1973 URNr. 2847/1973) abzustellen.

Nr. II des Dienstbarkeitsvertrags nennt ausdrücklich „die nach Art. 6 BayBO für dieses Bauvorhaben vorgeschriebene Abstandsfläche…“ und verweist darauf, dass diese in der Planskizze gelb eingezeichnete Abstandsfläche gemäß Art. 7 BayBO vom Eigentümer des dienenden Grundstücks, also der Rechtsvorgängerin der Antragstellerin, übernommen wird. Auch der Wortlaut der Nr. IV der Urkunde macht nur bei einer Abstandsflächendienstbarkeit Sinn. Demnach wurden die Beteiligten nämlich vom Notar „über die Artikel 6 und 7 BayBO belehrt und insbesondere darauf hingewiesen, dass die Abstandsfläche abhängig ist von der Wandhöhe des Gebäudes…“. Zur Sicherung des Brandschutzabstands im Sinne des Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayBO (oder des seinerzeitigen Art. 31 Abs. 2 Nr. 1 BayBO 1969) ist die Wandhöhe aber ohne jeglichen Belang, weil der Brandschutzabstand von 5 m nicht an die Höhe des Gebäudes oder der betreffenden Gebäudeabschlusswand anknüpft.

Hinweise, aus denen sich für den unbefangenen Betrachter ergeben könnte, dass die Dienstbarkeiten einen Gebäudeabstand von insgesamt 5 m sichern und damit (möglicherweise) dem Brandschutz dienen sollten, finden sich weder im Urkundentext noch in der zur Urkunde gehörenden Planskizze. Die im Text der Urkunde genannten Maßangaben (von 3,82 m Tiefe und 11,0 m Länge, vgl. Nr. II der Urkunde) betreffen lediglich den auf dem Grundstück der Antragstellerin (Fl.Nr. 280) gelegenen Bereich zwischen der gemeinsamen Grundstücksgrenze und dem auf ihrem Grundstück bereits bestehenden Gebäude. Maßangaben zum Abstand des seinerzeitigen Bauvorhabens zu dieser Grundstücksgrenze fehlen hingegen völlig. In der der Urkunde beigefügten Planskizze ist zwar die übernommene Abstandsfläche gelb eingezeichnet, dieser Lageplan enthält aber keinerlei Maßangaben. So lässt sich aus ihm auch nicht entnehmen, dass nach den seinerzeitigen Eingabeplänen das auf dem Grundstück der Beigeladenen geplante Wohn- und Geschäftshaus einen Grenzabstand von 1,18 m aufweisen sollte (vgl. Grundrisse EG und 1. OG der Bauvorlagen BV 330/73).

Auch aus der vom Verwaltungsgericht für seine anderslautende Rechtsauffassung herangezogenen Formulierung des Dienstbarkeitsvertrags „Sie [d. h. die gelb gekennzeichnete Fläche auf dem Grundstück der Antragstellerin] ist somit unbebaut liegen zu lassen.“, lässt sich für die Annahme einer dem Brandschutz im Sinne des Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayBO (Art. 31 Abs. 2 Nr. 1 BayBO 1969) dienenden Dienstbarkeit nichts ableiten. Denn eine derartige Formulierung gab im Hinblick auf den Gesetzeswortlaut des seinerzeitigen Art. 7 Abs. 7 BayBO 1969 gerade bei einer Abstandsflächendienstbarkeit einen Sinn. Danach konnten sich (u. a.) die Abstandsflächen nach Art. 6 Abs. 3 BayBO ganz oder teilweise auf das Nachbargrundstück erstrecken, wenn rechtlich gesichert war, dass sie nicht überbaut werden (Art. 7 Abs. 7 Satz 1 BayBO). Sie mussten zusätzlich zu den für die Bebauung des Nachbargrundstücks vorgeschriebenen Abstandsflächen von der Bebauung freigehalten werden (Art. 7 Abs. 7 Satz 2 BayBO).

b) Sprechen nach all dem der Wortlaut des Grundbucheintrags und des dort in Bezug genommenen Dienstbarkeitsvertrags mit der darin enthaltenen Eintragungsbewilligung für das Vorliegen einer bloßen Abstandsflächendienstbarkeit, so können die vom Verwaltungsgericht herangezogenen Unterlagen aus dem seinerzeitigen Baugenehmigungsverfahren (vgl. Vermerke des Kreisbaumeisters v. 12.11.1973 und 15.1.1974; Lageplan Ansichten, Grundrisse, Schnitt v. 3.1.1974; Schlussabnahmeschein v. 24.6.1975, Bauakt BV 330/73) nicht die Annahme rechtfertigen, die bestellten Dienstbarkeiten hätten einen anderen rechtlichen Inhalt, nämlich die Sicherung eines Brandschutzabstands von 5 m, bezweckt. Dem Verwaltungsgericht ist zwar darin Recht zu geben, dass die Bauaufsichtsbehörde mit der Bestellung der geforderten Dienstbarkeiten die Sicherung des Brandschutzabstands im Sinne hatte. Dies zeigen zum einen schon die vom Verwaltungsgericht angeführten Vermerke und Unterlagen, ergibt sich aber in aller Deutlichkeit auch daraus, dass die für das Bauvorhaben seinerzeit erteilte Baugenehmigung vom 7. Februar 1974 ausdrücklich auch eine entsprechende Ausnahme von der Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften des Art. 6 Abs. 3 Ziff. 2 BayBO 1969 i. V. m. Abs. 5 BayBO in nördlicher Richtung enthält. Allerdings entsprechen die bestellten Dienstbarkeiten nicht dem, was die Bauaufsichtsbehörde vom Bauherrn seinerzeit als Voraussetzung für die Erteilung der beantragten Baugenehmigung gefordert hat. Dies mag maßgeblich darauf zurückzuführen sein, dass schon das Anschreiben des Landratsamts an das Notariat vom 14. November 1973 insoweit den Sicherungszweck irreführend bezeichnet (z. B. mit dem Betreff „Rechtliche Sicherung von Abstandsflächen“) und die Bauaufsichtsbehörde den Inhalt des Dienstbarkeitsvertrags offensichtlich ungeprüft gelassen hat. Liegt aber nach Wortlaut und Sinn des Grundbucheintrags und des darin in Bezug genommenen Dienstbarkeitsvertrags eine Abstandsflächendienstbarkeit im Sinne des Art. 6 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. Abs. 1 BayBO vor, so kann diese Dienstbarkeit nicht unter Heranziehung ergänzender Unterlagen dahingehend ausgelegt oder umgedeutet werden, dass sie (auch) eine Dienstbarkeit zur Sicherung des Brandschutzabstands im Sinne des Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayBO darstellt. Wer als unbefangener Betrachter die Grundbucheintragung und den darin in Bezug genommenen Dienstbarkeitsvertrag vom 23. November 1973 liest, hat nämlich keinen Anlass, in ergänzenden Unterlagen nachzuforschen, ob den bestellten Dienstbarkeiten ein anderer oder ein über eine Abstandsflächendienstbarkeit hinausgehender Inhalt beizumessen ist.

Die vom Antragsgegner im Beschwerdeverfahren vertretene Auffassung, die Anforderungen an Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayBO würden in einer vom Gesetz nicht geforderten Weise überspannt, wollte man dieser Vorschrift entnehmen, dass die „Zielrichtung“ einer Bebauungsbeschränkung explizit aus der Sicherung hervorgehen müsse, ist schon mit dem Gesetzeswortlaut schwerlich in Einklang zu bringen. Denn Art. 6 Abs. 2 BayBO unterscheidet - wie sich aus dem Wortlaut von Satz 1 und 3 dieser Vorschrift ergibt - ausdrücklich zwischen Abstandsflächen (im Sinne des Art. 6 Abs. 1 BayBO) und Abständen nach Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 und Art. 30 Abs. 2 BayBO. Diese Unterscheidung kommt im Übrigen jetzt auch im Baugenehmigungsverfahren zum Ausdruck, wenn in den verbindlich eingeführten Bauantragsformularen beim Vordruck „Zustimmung zur Abstandsflächenübernahme/Abstandsübernahme mit Erläuterungen (vgl. Anlage 5 der IMBek v. 31.10.2012 zum Vollzug der Bauvorlagenverordnung) ausdrücklich zwischen einer „Abstandsflächenübernahme“ und einer „Abstandsübernahme“ unterschieden wird (vgl. Nrn. 5 und 6 dieses Vordrucks).

3. Reichen nach all dem die bestellten Dienstbarkeiten nicht aus, um von einer Sicherung des Brandschutzabstands im Sinne des Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayBO ausgehen zu können, so überwiegen bei dieser Sach- und Rechtslage die Interessen der Antragstellerin, dass von der Baugenehmigung nicht vor der Entscheidung über ihre Klage Gebrauch gemacht wird, die Interessen des Antragsgegners und der Beigeladenen, von der streitigen Baugenehmigung schon vorher Gebrauch zu machen. Auf die weiteren von der Antragstellerin vorgetragenen Beschwerdegründe kommt es insoweit nicht mehr entscheidungserheblich an.

Ob der aufgezeigte rechtliche Mangel durch Erteilung einer Abweichung gemäß Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO aus der Welt geschafft werden kann, ist hier ebenfalls nicht zu entscheiden. Denn eine solche Abweichung bedarf einer Ermessensentscheidung, wobei die in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen vorliegen müssen. Im vorliegenden Fall kommt es deshalb insbesondere darauf an, ob das Vorhaben unter den gegebenen konkreten Verhältnissen die sich aus Art. 28 BayBO ergebenden Anforderungen wahrt. Dass eine solche Abweichung hier lediglich „reine Formsache“ wäre, lässt sich jedenfalls nicht sagen. In Betracht zu ziehen ist z. B. insbesondere, ob nicht auch die dauernde Freihaltung des 1,18 m tiefen Streifens vor der nördlichen Außenwand des Bauvorhabens noch zu sichern ist oder zusätzliche Anforderungen an die Ausgestaltung der in dieser Außenwand vorhandenen Öffnungen zu stellen sind.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Fassung 2013, Homepage des BVerwG, Nrn. 1.5 und 9.7.1).

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen einen Baugenehmigungsbescheid der Beklagten für die bauliche Erweiterung der Psychosomatik der Kinderklinik St. Marien vom 5. August 2016 (Az.: B-2016-79). Der dreigeschossige, in einem Teilbereich bis zu rund 13,50 m hohe, im Grundriss circa 40 m x 17 m messende Neubau hält in seinem nördlichen Drittel auf einer Länge von rund 12 m einen Abstand von 11,50 m zum Grundstück des Klägers ein (vgl. den genehmigten Lageplan M 1:500).

Das Verwaltungsgericht hat die Nachbarklage mit Urteil vom 30. Mai 2017 abgewiesen. Gemäß § 34 Abs. 1 BauGB füge sich das Bauvorhaben als Teil des Klinikums in den vorhandenen Ortsteil ein; es sei auch nicht rücksichtslos. Von dem Gebäude, das insoweit die vollen Abstandsflächen einhalte, gingen keine erdrückenden Wirkungen zulasten des Grundstücks des Klägers aus. Unzumutbare Lärmimmissionen seien nicht zu erwarten. Auch im Fall eines großen Brandes in der Klinik müsse nach fachlicher Stellungnahme nicht mit einer Gefährdung der Nachbarn gerechnet werden.

Mit seinem Zulassungsantrag verfolgt der Kläger sein auf Aufhebung der Baugenehmigung gerichtetes Ziel weiter. Neben der Beklagten hat auch die Beigeladene über ihre Prozessbevollmächtigten zu sämtlichen aufgeworfenen Fragen umfangreich Stellung genommen und die Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung beantragt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die beigezogenen Bauakten verwiesen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Gründe – ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) – liegen nicht vor.

1. Die an der Richtigkeit des Ersturteils geäußerten ernstlichen Zweifel teilt der Senat nicht. Das Vorhaben ist gegenüber dem Nachbarn sowohl unter planungs- als auch unter bauordnungsrechtlichen Gesichtspunkten zulässig, die Genehmigung verletzt keine subjektiv-öffentlichen Rechte des Klägers.

1.1 Das in einem – insoweit von keinem Beteiligten in Frage gestellten – im Zusammenhang bebauten Ortsteil ohne verbindliche Bauleitplanung befindliche Vorhaben ist der Art nach unabhängig davon zulässig, ob, wie das Verwaltungsgericht in seiner Begründung wohl annimmt, von einer Gemengelage nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB auszugehen wäre oder dieser Beurteilung ein einheitlich nach § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 4 BauNVO zu beurteilendes faktisches allgemeines Wohngebiet zugrunde zu legen ist.

Im ersten Fall fügt sich die hinzutretende Nutzung zwanglos in die in ihrer unmittelbaren Umgebung vor Ort seit Jahrzehnten vorhandenen und deren Charakter maßgeblich prägenden, umfangreichen Klinikanlagen ein. Ein Abwehrrecht des Klägers nach den Grundsätzen des Gebietserhaltungsanspruchs scheidet in dieser gedanklichen Variante von vorneherein aus.

Zum gleichen Ergebnis führt allerdings auch die Einstufung der gesamten näheren Umgebung als faktisches allgemeines Wohngebiet. Nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO sind dort Anlagen für gesundheitliche Zwecke der Art nach regelhaft und unabhängig von ihrer Größe zulässig. Ein insgesamt als Einheit zu beurteilendes Baugebiet kann in Teilbereichen voneinander abweichende Nutzungsstrukturen aufweisen (vgl. HessVGH, B.v. 13.8.2013 – 4 B 1458/13 – BauR 2014, 2068 = juris Ls und Rn. 2 bis 5 unter Hinweis auf BVerwG, B.v. 28.8.2003 – 4 B 74/03 – juris Rn. 2/3). Auch wenn für die Errichtung des streitgegenständlichen Vorhabens ein vormals auf dem im Verhältnis zu den sonstigen Baugrundstücken des Klinikareals kleinen Grundstück FlNr. 290/3 (Gemarkung Berg ob Landshut; Größe ca. 1.200 m²) stehendes Wohnhaus beseitigt werden muss, kann angesichts der konkreten Größen- und Lageverhältnisse keine Rede davon sein, dass nun eine „gebietsfremde Nutzung“ zu einer „Änderung des Gebietscharakters“ an dieser Stelle führen würde und so einen abstrakten Abwehranspruch des Klägers für sein daneben liegendes Wohngrundstück (Größe: 896 m²) sollte auslösen können. Bereits die verhältnismäßig geringe Größe der ursprünglich zwei nebeneinander liegenden und mit Wohnhäusern bebauten Grundstücke (Gesamtgröße etwa 2.100 m²) in unmittelbarer Nachbarschaft zu dem rund 18.000 m² großen Klinikgelände spricht gegen die Annahme eines den strukturellen Charakter der näheren Umgebung prägenden Gewichts dieses zu Wohnzwecken genutzten Teilbereichs. Angesichts der Zahl und vor allem auch des Volumens der auf dem Klinikgelände vorhandenen Baukörper – der straßenseitige, unmittelbar neben dem verfahrensgegenständlichen Vorhaben stehende Teil des Klinik-Hauptgebäudes beispielsweise ist rund 56 m lang und verfügt über sechs Geschosse – bestimmen vielmehr alleine diese Anlagen in jeder Hinsicht die für die Beurteilung des streitigen Vorhabens maßgebliche bauplanungsrechtliche Prägung der näheren Umgebung.

Da sich das Vorhaben bis hierher in jeder rechtlich denkbaren Alternative innerhalb des durch die Umgebung planungsrechtlich vorgegebenen Rahmens hält, erübrigt sich die nur im gegenteiligen Fall eventuell nötige Erörterung der Frage, ob seine Zulassung prognostisch dennoch keine bodenrechtlichen Spannungen auslösen würde und trotz einer Überschreitung des Rahmens zulassungsfähig wäre.

1.2 Das Vorhaben ist nicht rücksichtslos, § 34 Abs. 1 BauGB bzw. § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO. Die zur Beurteilung insoweit anzulegenden Maßstäbe sind in der gegebenen Situation angesichts der in beiden Varianten aufseiten der Beteiligten identischen Interessenlagen ebenfalls jeweils dieselben.

Ausreichend plausible und substantiierte Anhaltspunkte dafür, dass die Verwirklichung des Vorhabens gemäß der erteilten Genehmigung zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Erschließungssituation des Grundstücks des Klägers führen könnte (vorhabenbedingte Überlastung der Erschließungs Straße, vgl. BayVGH, B.v. 1.3.2016 – 15 CS 16.244 – juris m.w.N.) benennt die Zulassungsbegründung nicht. Der Kläger macht nicht geltend, dass sein Grundstück nicht mehr oder nur unter unzumutbar erschwerten Bedingungen über die G. Straße angefahren werden könnte. Die allgemeine Klage über „die Belastung mit ruhendem Verkehr“ reicht insoweit nicht.

Entsprechendes gilt, soweit sinngemäß besondere weitere Gefährdungen der Erschließungssituation im Brandfall auf dem Klinikgelände vorgetragen werden. Hier wird – allenfalls – eine unspezifische Besorgnis ausgedrückt, ohne dass darin ein konkreter Bezug zum Grundstück des Klägers deutlich gemacht würde.

Schließlich erweist sich das Neubauvorhaben nicht zuletzt infolge der auch vom Kläger nicht in Abrede gestellten Einhaltung der vollen Abstandsflächen mit seiner östlichen Außenwand, die lediglich in einem Teilbereich mit 12 m Länge seinem Grundstück gegenüberliegt, wegen seiner Lage und Größe nicht als rücksichtlos.

1.3 Die unter Hinweis auf Art. 12 BayBO als nicht ausreichend kritisierte Löschwasserversorgung ist im vorliegenden Zusammenhang kein bauordnungsrechtlicher Gesichtspunkt (Art. 60 Satz 1 Nr. 2 BayBO), der der Nachbarklage gegen die Baugenehmigung zum Erfolg verhelfen könnte.

Brandschutzvorschriften dienen mittelbar auch dem Schutz der Umgebung, damit auch den Interessen der Nachbarn. Die Vorschriften, die das Übergreifen von Feuer auf Nachbargebäude verhindern sollen, werden als nachbarschützend anzusehen sein. Das gilt insbesondere für die Vorschriften über Brandwände als Gebäudeabschlusswände und Öffnungen in diesen Brandwänden (Famers in Molodovsky/ Famers/Waldmann, BayBO, Stand September 2017, Art. 12 Rn. 3; ähnlich Bauer in Jäde u.a., Die neue BayBO, Stand September 2017, Art. 12 Rn. 12: nachbarschützende Wirkung einzelner Vorschriften wie über Brandwände gegenüber Grundstücksgrenzen oder das Einhalten einer Feuerwiderstandsfähigkeit von Bedachungen und eines Abstands von Öffnungen zur Brandwand bei traufseitig aneinander gebauten Gebäuden; Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, Stand Oktober 2017, Art. 66 Rn. 279, nennt in diesem Zusammenhang nur die Vorschriften über äußere Brandwände; undifferenziert und zu weit: König in Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 12 Rn. 5; ähnlich pauschal: BayVGH, B.v. 29.10.2004 – 15 ZB 04.1265 – juris Rn. 8).

Nicht nachbarschützend sind die allgemeinen Anforderungen an den Brandschutz in Art. 12 BayBO und alle diejenigen Brandschutzanforderungen, die nur dem Schutz der Bewohner und Benutzer des Gebäudes dienen, wie solche über Rettungswege, notwendige Treppenräume und Umwehrungen (Jäde a.a.O. Art. 66 Rn. 479 m.zahlr.w.N.). Das entspricht der auch in der jüngeren Rechtsprechung einhellig vertretenen Meinung: BayVGH, B.v. 3.9.2015 – 15 ZB 12.2142 – NVwZ-RR 2016, 27 = juris Rn. 18: Kein Nachbarschutz der Anforderungen an innere Brandwände; VG Karlsruhe, U.v. 16.10.2014 – 9 K 3426/13 – juris Rn. 37: Die Vorhaltung einer Feuerwehrfunkanlage oder Vorgaben zur höchstzulässigen Länge des Rettungsweges dienen primär der Abwehr einer erhöhten Brandausdehungsgefahr innerhalb des Bauvorhabens und damit dem Schutz von Leben und Gesundheit der sich dort aufhaltenden Menschen, nicht aber dem Nachbarschutz; OVG LSA, B.v. 19.10.2012 – 2 L 149/11 – NVwZ-RR 2013, 87 = juris Ls 2 und Rn. 21: Nachbarschützender Charakter kommt nur den brandschutzbezogenen Regelungen zu, die auch das Übergreifen von Bränden über das Baugrundstück hinaus auf die Nachbarschaft verhindern sollen; VG Augsburg, U.v. 21.1.2009 – Au 4 K 08.718 – juris Rn. 32: … Demgegenüber kann der Kläger mit Erfolg keine Brandgefahren geltend machen, deren Auswirkungen sich auf das Anlagengelände und die dort Beschäftigten beschränken; OVG Berlin-Bbg, U.v. 14.5.2007 – OVG 11 S. 83.06 – juris Rn. 70: … Demgegenüber kann die Antragstellerin keine Brandgefahren geltend machen, die sich auf das Anlagengelände und die dort Beschäftigten beschränken; OVG Saarl, U.v. 26.1.2006 – 2 R 9/05 – juris Ls 6 und Rn. 59 bis 66: Die Brandschutzanforderungen der LBO sind insoweit nachbarschützend, als sie die Ausbreitung von Feuer über die Grundstücksgrenzen hinaus auf die Nachbargrundstücke verhindern sollen; VGH BW, U.v. 26.2.1992 – 3 S 2947/91 – ZfBR 1992, 247 = juris Ls 1 und Rn. 22: Die Vorschriften über die Errichtung von Brandwänden innerhalb ausgedehnter Gebäude dienen nicht dem Nachbarschutz.

Die Anforderungen an die Vorhaltung von Löschwasser sollen schnelle und wirksame Brandbekämpfungsmaßnahmen vor Ort ermöglichen, sie bezwecken damit den Schutz der auf dem Baugrundstück vorhandenen Anlagen sowie deren Benutzer. Sie dienen grundsätzlich nicht dem Schutz von Nachbargrundstücken und der darauf befindlichen baulichen Anlagen (ebenso: Seidel, Öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Nachbarschutz, Verlag C.H. Beck München, 2000, Rn. 476). Wenn Gebäude mit Aufenthaltsräumen und Feuerstätten – wie hier – mit weit über die Erforderlichkeit äußerer Brandwände (vgl. Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayBO: 2,50 m gegenüber der Grenze, alternativ mindestens 5 m zu bestehenden oder baurechtlich zulässigen künftigen Gebäuden) hinausgehenden Grenzabständen errichtet werden, hat es mit dem baulichen Brandschutz im Hinblick auf die Nachbargrundstücke sein Bewenden. Vor dem Übergreifen eines Gebäudebrands vonseiten des Baugrundstücks ist der Kläger angesichts der Lage des streitigen Neubauvorhabens ausreichend geschützt; dieses ist auch in seinem grenznächsten Bereich mindestens 11,50 m vom Grundstück des Klägers entfernt.

2. Angesichts des Vorstehenden sind besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache nicht erkennbar.

3. Eine Divergenz wird nicht nach § 124a Abs. 4 Satz 5 VwGO dargelegt. Die allgemeine Kritik an der Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht genügt nicht.

4. Gleiches gilt für die vom Kläger erwähnte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Hier wird keine Frage von grundsätzlicher, über den vorliegenden Einzelfall hinausgehender Bedeutung formuliert, auf deren abstrakte und grundsätzliche höchstrichterliche Klärung es in diesem Rechtstreit ankommen sollte.

5. Kosten: § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Durch ihre umfassende Stellungnahme im Zulassungsverfahren hat die Beigeladene den Rechtsstreit wesentlich gefördert. Ihre außergerichtlichen Kosten waren daher ausnahmsweise aus Billigkeit der unterliegenden Partei aufzuerlegen.

Streitwert: § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 52 Abs. 2 GKG unter Berücksichtigung der Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2013, 57).

6. Mit diesem unanfechtbaren (§ 152 Abs. 1 VwGO) Beschluss wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 15. Dezember 2017 wird abgeändert. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beigeladene wendet sich gegen eine Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Regensburg, mit der die Antragsgegnerin verpflichtet wurde, ihr gegenüber Bauarbeiten einzustellen und die Nutzung bestimmter Räume eines neu errichteten Anbaus zu untersagen.

Mit Bescheid vom 12. Juli 2011 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen eine Baugenehmigung für das Bauvorhaben „Erweiterung und Umbau des bestehenden Einfamilienwohnhauses“ auf dem Baugrundstück (FlNr. ...5 der Gemarkung P...). Nach den genehmigten Bauunterlagen soll ein in der Fläche ca. 15,5 m x 5,5 m großer Anbau westlich an das bestehende Wohnhaus angebunden werden, der an seiner Westseite an der gemeinsamen Grenze zum Grundstück der Antragsteller (FlNr. ...4) verläuft. Der kürzeste Abstand der Westwand des genehmigten Anbaus zur Ostwand des Wohnhauses der Antragsteller beträgt nach Maßgabe des mit Genehmigungstempel vom 12. Juli 2011 versehenen Lageplans etwa 3 m. Nach der im Genehmigungsverfahren zugrundeliegenden Baubeschreibung sollten die Außenwände als „Ziegelmauerwerk, verputzt“ hegestellt werden. Die Baugenehmigung wurde unter diversen Befreiungen vom einschlägigen Bebauungsplan Nr. ... erteilt, in dessen Geltungsbereich das Baugrundstück und das Grundstück der Antragsteller liegen. Zudem wurde im Baugenehmigungsbescheid vom 12. Juli 2011 eine Abweichung „von den Vorschriften des Art. 6 BayBO für die aufgrund der Grenzbebauung des Gebäudeanbaus im Westen nicht eingehaltene Abstandsfläche“ zugelassen. Die Geltungsdauer der Baugenehmigung wurde mit Bescheid vom 8. Juni 2015 bis zum 17. Juli 2017 verlängert. Baubeginn erfolgte laut Anzeige am 1. Juli 2015.

Mit Bescheid vom 7. Juni 2017 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen eine Änderungsgenehmigung. In der Baubeschreibung zum Änderungsbauantrag werden die Außenwände als „Holzständerkonstruktion mit Zwischendämmung, Beplankung aus GK-Platten und Holzwerkstoffplatten“ und deren Bekleidung als „Holzschalung außen“ umschrieben. Laut der mit Genehmigungsstempel versehenen Ansicht Nord – West ist eine Fassade mit „Vergrauungsglasur ‚schiefergrau‘ eingelassen“ beschrieben. In den Bauunterlagen zur Änderungsgenehmigung finden sich

– ein „Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis Nr. ...“ der M... GmbH vom 30. März 2015 (Geltungsdauer bis 29. März 2020) für verschiedene Wandkonstruktionen der Firma „G... GmbH& Co. KG“,

– eine „Übereinstimmungserklärung“ des bauausführenden Unternehmens (Firma H... GmbH) vom 7. März 2017, in der bestätigt wird, dass die tragende, raumabschließende Wandkonstruktion mit einer Feuerwiderstandsklasse REI 90 hinsichtlich aller Einzelheiten und unter Einhaltung aller Bestimmungen des vorgenannten Prüfzeugnisses hergestellt und aufgebaut worden sei, sowie

– eine „Bescheinigung Brandschutz III (Vorliegen der Voraussetzung für eine Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 BayBO)“ eines Prüfsachverständigen vom 15. März 2017, in der unter Bezugnahme auf einen anliegenden Prüfbericht Nr. ... vom 15. März 2017 desselben Prüfsachverständigen die Abweichungsfähigkeit gem. Art. 63 Abs. 1 BayBO vom grundsätzlichen bauordnungsrechtlichen Erfordernis nichtbrennbarer Oberflächen bestätigt wird. Mit Blick auf die Fassadenbekleidung heißt es im Prüfbericht vom 15. März 2017 wörtlich:

„Abweichung vom Bauordnungsrecht:

Die Brandwand des Anbaus befindet sich unmittelbar auf der Grundstücksgrenze. Da das Nachbargebäude bis ca. 3,00 m an die Wandaußenseite heranragt, handelt es sich bauordnungsrechtlich um eine ‚Gebäudeabschlusswand‘.

Für diese gilt nach Art. 28 BayBO, dass die Brandwand für ein Brandereignis von außen nach innen ‚feuerbeständig‘ zu sein hat und andersherum feuerhemmend. Außerdem müssen die Oberflächen ‚nicht brennbar‘ – A1 oder A2 – sein. Letztere Eigenschaft ist an der Außenseite nicht gegeben.

Stellungnahme dazu:

Im vorliegenden Fall schränkt die Abweichung keinerlei Forderung aus Art. 3 (1) BayBO ein. Gemäß Art. 63 (1) Satz 2 BayBO wird die Zulässigkeit der o.a. Abweichung bescheinigt, solange die u.a. Bedingungen eingehalten bleiben.

Begründung:

Gegen die hier vorgesehene Bekleidung mit einer Fassadenbekleidung aus Hartholz bestehen keine Bedenken, weil

1. die Gebäudeabschlusswand mit dem zugelassenen System Fa. H... GmbH & Co KG, Typ ‚ ...‘ EI90/1 nach DIN EN 135901, AbP ... vom 30.03.2015, gültig bis 29.03.2020 eine Feuerwiderstandsdauer von 90 Minuten von außen nach innen aufweist,

2. die Gebäudeabschlusswand durch Beplankung mit 2 x 18 mm mineralischen Brandschutzplatten an der Innenseite mindestens 30 Minuten Feuerwiderstand bietet (F-30-A),

3. diese Brandwandqualität einen Brandüberschlag auf das Nachbargrundstück ausreichend lang und absolut zuverlässig verhindert, solange keine Öffnungen in der Gebäudeabschlusswand vorhanden sind,

4. Hartholz bereits ab Bohlendicke von 26 mm als schwer entflammbar gilt (bei geringerer Materialstärke alternativ: zugelassener intumeszierender Anstrich für Außenbereich mit Schutzziel ‚schwer entflammbar‘),

5. Eine mögliche Entzündung allein vom Nachbargrundstück möglich ist (...) und

6. sich auf dem Nachbargrundstück das Gebäude an allen Stellen deutlich weiter entfernt als 2,50 m befindet.“

Über die von den Antragstellern gegen die Änderungsgenehmigung erhobene Nachbar-Anfechtungsklage (RO 2 K 17.1183) hat das Verwaltungsgericht Regensburg noch nicht entschieden.

Im Rahmen der Bauausführung wurde von dem im allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis vom 30. März 2015 vorgesehenen Wandaufbau für eine „Wandkonstruktion REI 90/1“ (vgl. Seite 9 sowie Anlage 3.1) abgewichen, indem an der Außenseite anstelle eines Außenputzes („mind. 6 mm ...“) eine 12,5 mm dicke „Gipskartonplatte ...“ verbaut wurde. Auf diese wurde eine Konter- und Querlattung als Unterkonstruktion für die als Holzfassade ausgeführte Außenwandbekleidung aufgebracht. Die Antragsteller widersprachen im Anschluss der Aussage im Prüfbericht des Prüfsachverständigen, wonach die auf dem Antragstellergrundstück gelegenen Gebäude mehr als 2.50 m entfernt von der Außenwand lägen, und wiesen darauf hin, dass ihre Kellertreppe nur 1,50 m und ihr Lager für Brennholz nur 2,05 m von der Gebäudeabschlusswand der Beigeladenen entfernt sei.

Der von der Beigeladenen beauftragte Prüfsachverständige führte gegenüber der Antragsgegnerin ergänzend per E-Mail vom 28. Juni 2017 aus, er habe die Abweichung, wonach statt einer „nichtbrennbaren“ Oberfläche eine „schwer entflammbare Oberfläche“ genüge, sorgsam begründet. Eine unzulässige Abweichung vom Bauordnungsrecht sei nicht ersichtlich. Auf dem Grundstück der Antragsteller befindliche Geländer oder Holzstapel seien keine nach bauordnungsrecht relevanten Gebäude. Im vorliegenden Fall könne aus dem Innern des betreffenden Gebäudes keine Brandweiterleitung auf die schwer entflammbare Fassade (außen) gelangen, weil sich dazwischen eine bauaufsichtlich zugelassene feuerbeständige Brandwand befinde. Allenfalls könne von den Holzstapeln der Antragsteller die Bekleidung des Anbaus der Beigeladenen in Brand geraten. Das sei dann aber „kein Fall für das Bauordnungsrecht“, sondern für das Zivilrecht. Die Gebäudeabschlusswand zur Nachbarseite müsse nicht unbedingt verputzt werden. Mit E-Mail vom 29. Juni 2017 bestätigte das bauausführende Unternehmen, dass die Fassadenverkleidung der Brandwand des Bauvorhabens an der Grenze zu den Antragstellern mit einem Brandschutzanstrich versehen werde, wodurch für diese die Klassifizierung „schwer entflammbar“ erreicht werde.

Unter dem 25. Juli 2017 legte das ausführende Bauunternehmen „ergänzende Unterlagen zur Übereinstimmungserklärung vom 19.06.2017“ vor und bestätigte unter Bezugnahme auf Schreiben von Herstellern einzelner Bauprodukte (Schreiben der K... KG vom 17. Juli 2017; E-Mail der Firma G... GmbH & Co. KG vom 21. Juli 2017) für die streitgegenständliche Außenwand an der Grundstücksgrenze „gemäß Musterbauordnung § 22 (...) die Übereinstimmung mit den technischen Regeln nach § 17 Abs. 2, den allgemein bauaufsichtlichen Zulassungen, den allgemein bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen oder Zustimmungen im Einzelfall“. Hinsichtlich der Verwendung der „... Gipskarton Feuerschutzplatte“ anstelle einer Putzschicht an der Wandaußenseite liege nur eine geringe Abweichung vom allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis vor. Die Befestigung der Gipskartonplatte mittels Konterlatte als Unterkonstruktion für die abschließende Fassade stelle keine Abweichung von den allgemein anerkannten Regeln der Technik dar. Die Holzfassade könne – wie bereits beschrieben – brandschutztechnisch ertüchtigt werden. Alternativ könne die Holzfassadenverkleidung inkl. Unterkonstruktion und ...platte entfernt sowie ein Putz aufgetragen werden, sodass dann ein Aufbau erreicht werde, der nicht mehr vom allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis abweiche.

Am 6. November 2017 stellten die Antragsteller über ihre Bevollmächtigten, die bereits vorher von der Antragsgegnerin wiederholt ein bauordnungsrechtliches Einschreiten eingefordert hatten, beim Verwaltungsgericht Regensburg einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Zuletzt beantragten sie, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Bauarbeiten der Beigeladenen auf dem Baugrundstück stillzulegen sowie dieser die Nutzung des Bauvorhabens zu untersagen (erstinstanzlicher Schriftsatz vom 13. Dezember 2017).

Mit Beschluss vom 15. Dezember 2017 verpflichtete das Verwaltungsgericht Regensburg – unter Antragsablehnung im Übrigen – die Antragsgegnerin im Verfahren gem. § 123 VwGO zum einen dazu, der Beigeladenen gegenüber die Einstellung der Arbeiten am und im Erweiterungsbau auf dem Baugrundstück anzuordnen, und zum anderen, die Nutzung bestimmter Räume des Erweiterungsanbaus (Wohnen 21,26 m², Essen 20,95 m², Kochen 5,94 m², Bad 10,55 m²) nach Maßgabe der mit dem Änderungsgenehmigungsantrag vom 29. Mai 2017 eingereichten Grundrisszeichnung vom 23. Mai 2017 auf dem Baugrundstück zu untersagen; hinsichtlich des Windfangs (9,25 m²) wurde ebenfalls grundsätzlich die Verpflichtung zur Nutzungsuntersagung ausgesprochen, die Nutzung zum Zweck des Betretens des Altbaus aber hiervon ausgenommen. Die Antragsteller hätten einen entsprechenden Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Im Zeitpunkt der Beschlussfassung seien entgegen der Mitteilung der Beigeladenen, dass keine Baumaßnahmen mehr stattfinden bräuchten, noch Handwerker vor Ort tätig gewesen. Die derzeitige Bauausführung der Gebäudeabschlusswand widerspreche den Brandschutzvorgaben aus Art. 24 Abs. 1 Satz 1, Art. 28 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 7 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) und sei deshalb materiell baurechtswidrig. Nach den genannten Brandschutzvorschriften sei die Gebäudeabschlusswand als Brandwand auszuführen und müsse eine nichtbrennbare Außenwandbekleidung (einschließlich der Dämmstoffe und der Unterkonstruktion) aufweisen. Die derzeitige Wandbekleidung bestehe nicht aus einem nichtbrennbaren Baustoff. Auf eine Legalisierungswirkung aufgrund der Änderungsgenehmigung vom 7. Juni 2017 oder aufgrund der „Bescheinigung Brandschutz III“ des Prüfsachverständigen vom 15. März 2017 könne sich die Beigeladene nicht berufen. Der Wandaufbau weiche von den Bauunterlagen zur Änderungsbaugenehmigung, wonach Brandwände bzw. Wände anstelle von Brandwänden „gemäß Prüfzeugnis“ erstellt worden seien, ab. Brandschutzvorschriften seien zudem vom Prüfumfang im vereinfachten Genehmigungsverfahren (Art. 59 BayBO) nicht umfasst. Die erteilte „Bescheinigung Brandschutz III“ bestätige nur für den in dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis vom 30. März 2015 vorgesehenen Wandaufbau das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 BayBO. Inwieweit die statt des Putzes angebrachte „Gipskartonplatte ...“ die Brandwandeigenschaft beeinträchtige und dadurch die jeweilige Feuerwiderstandsdauer verringere, sei völlig offen. Aus den Schreiben der Hersteller einzelner Bauprodukte vom 17. Juli 2017 und vom 21. Juli 2017 ergebe sich gerade nicht, dass die Abweichung des Wandaufbaus in Bezug auf den Brandschutz unproblematisch sei. Für den tatsächlichen Wandaufbau existiere keine offizielle Bescheinigung. Die verletzten brandschutzrechtlichen Anforderungen dienten auch dem Schutz der Nachbarn. Es lägen sowohl die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Baueinstellung (Art. 75 Abs. 1 Satz 1 BayBO) als auch für eine Nutzungsuntersagung (Art. 76 Satz 2 BayBO) vor. Weder die Baueinstellung noch die Nutzungsuntersagung sei unverhältnismäßig. Aufgrund der hohen Wertigkeit der betroffenen nachbarlichen Belange sei sowohl für die Baueinstellung als auch für die Nutzungsuntersagung von einer Ermessensreduzierung auf null auszugehen. Die Sicherstellung des Brandschutzes diene dem Schutz von Leib und Leben der potenziell von einem Brand betroffenen Personen. Hieraus resultiere ein entsprechender Anspruch der Antragsteller auf behördliches Einschreiten. Hinsichtlich der Nutzungsuntersagung sei auch ein präventives behördliches Handeln vor einer entsprechenden Nutzungsaufnahme geboten. Bei einer Nutzungsaufnahme sei von einer deutlichen Erhöhung der Brandgefahr auszugehen. Der glaubhaft gemachte Anordnungsgrund ergebe sich aus dem Umstand, dass sich durch die beabsichtigte und zu erwartende Nutzungsaufnahme des Anbaus jedenfalls die Brandgefahr erhöhe, zumal dort mit der Änderungsgenehmigung auch ein Holzofen eingebaut worden sei. Um die Beigeladene nicht obdachlos zu stellen und ihr das Betreten des Altbaus zu ermöglichen, sei die Nutzungsuntersagung auf den tenorierten Rahmen beschränkt worden.

Gegen diesen Beschluss wendet sich die Beigeladene mit ihrer Beschwerde. Eine Feuerwiderstandsfähigkeit „F30“ von innen nach außen erreiche eine Gebäudeabschlusswand laut gutachterlicher Aussage schon bei einer Gipslatte (GKF) an der Wandinnenseite mit einer Stärke von nur 9,5 mm. Für die an der Innenseite der Wandkonstruktion befindlichen beiden Gipsplatten mit einer Stärke von jeweils 18 mm sei eine Feuerwiderstandsfähigkeit „REI 90“ bzw. „F90“ von innen gutachterlich bestätigt. Mit dieser Konstruktion sei das Erfordernis der Nichtbrennbarkeit für einen Teil der Hausabschlusswand auf jeden Fall gegeben. Aufgrund dessen sei für die Antragsteller eine Brandgefahr ausgeschlossen. Es liege zwar – bei einer Übereinstimmung mit dem Prüfzeugnis im Übrigen – eine Abweichung von der Änderungsgenehmigung vor, weil anstelle des vom Prüfzeugnis verlangten 6 mm starken Putzes tatsächlich eine 12,5 mm dicke Gipskartonplatte verbaut worden sei, sodass insoweit die Antragsgegnerin bei Ausübung ordnungsgemäßen Ermessens grundsätzlich gegen sie – die Beigeladene – vorgehen könnte. Eine Ermessensreduzierung sei aber nicht ersichtlich. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass ein Brandschutz für die Antragsteller nicht gewährleistet sei, sei nicht zwingend. Denn die Annahme einer Brandgefahr müsse sich an den tatsächlichen Gegebenheiten orientieren und sei keine automatische Folge bei einer Verletzung einer Bauvorschrift. Die außen angebrachte Gipskartonplatte anstelle des Putzes habe die Brandwiderstandsdauer zusätzlich sogar verbessert. Von daher sei auch von außen bei dem vorliegenden Wandaufbau ein hinreichender Feuerwiderstand gewährleistet. Die aus 2 x 30 mm Konterlatten und 22 mm Fassadenbrettern bestehende Wandverkleidung sei zwar nicht als nichtbrennbar zu bezeichnen. Konterlatte, Traglatte und Fassadenbretter müssten ertüchtigt werden. Laut Aussage des beauftragten Prüfingenieurs für Brandschutz seien die Fassadenbretter nur zu dünn, es müssten 26 mm starke Bretter angebracht werden. Ansonsten wären die Voraussetzungen für eine „Befreiung“ erfüllt. Es sei nunmehr der Antragsgegnerin überlassen zu prüfen, ob die aufgebrachte „12,5 mm ...platte“ entfernt werden müsse, denn möglicherweise könnten zusätzlich aufzubringende Materialien den gesetzlichen Brandschutzvorschriften entsprechen. Sie – die Beigeladene – könne ggf. diese Platte überall mit dem Zusatz „Typ A“ oder „GFK“ ergänzen, damit auch hier eine Klarstellung für die Nichtbrennbarkeit hergestellt werde. Sie arbeite derzeit mit einem beauftragten Fachunternehmen und stehe in ständigem Kontakt zur Antragsgegnerin bezüglich einer alternativen Bauweise. Die Antragsgegnerin habe zwischenzeitlich in Umsetzung des angegriffenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts eine Einstellungs- und Untersagungsverfügung erlassen. Das gesamte Bauvorhaben – bis auf die streitige Hausabschlusswand – sei auf der Grundlage der erteilten Baugenehmigung beanstandungsfrei errichtet worden. Die Beseitigung einer Brandgefahr durch Veränderung der Wandverkleidung könne nicht nur durch Nutzungsuntersagung der Räumlichkeiten, sondern auch durch andere Verfügungen erreicht werden. Die Nutzung der Räumlichkeiten an sich führe nicht zu einer Brandgefahr für die Antragsteller. Dem stehe auch nicht das Vorhandensein eines mit Holz zu betreibenden Ofens entgegen, da auch dessen Errichtung vorschriftsmäßig erfolgt sei. Im Übrigen werde der Erweiterungsbau nicht durch den Ofen beheizt, sondern durch eine installierte Heizungsanlage, die nicht mit Holz betrieben werde. Eine Nutzung der Räumlichkeiten verhindere oder erschwere nicht durchzuführende Änderungsmaßnahmen an der Wandbekleidung und der Außenwand. Entgegen den begründenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts müssten weitere Baumaßnahmen, durch die sich der bestehende Zustand verfestige und durch die eine Brandgefahr erhöht werde, tatsächlich nicht durchgeführt werden, zumal das Verwaltungsgericht auch offengelassen habe, welche brandgefahrerhöhenden Baumaßnahmen noch durchzuführen seien. Es werde eingeräumt, dass jedenfalls die Wandverkleidung nicht den Brandschutzvorschriften entspreche. Die Brandgefahr gehe vorliegend allerdings nicht von einer Nutzung der Räumlichkeiten aus, denn gegen einen Brand von innen sei ein Schutz wegen der nichtbrennbaren zweifach angebrachten 18 mm GFK-Platten gegeben. Eine Brandgefahr gehe möglicherweise von außen, von der Wandverkleidung aus, weil diese nicht aus nichtbrennbaren Bestandteilen bestehe. Inwieweit die Nutzungsuntersagung – und nicht etwa eine Entfernung der Wandverkleidung – diese Brandgefahr aufheben und verhindern könne, sei schwer verständlich.

Die Beigeladene beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 15. Dezember 2017 aufzuheben und den Antrag der Antragsteller auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzuweisen.

Die Antragsteller beantragen,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Aus ihrer Sicht habe das Verwaltungsgericht richtig entschieden. Zu ihrem Schutz von Leib und Leben seien sowohl die Baueinstellung als auch die vorläufige Nutzungsuntersagung aufrechtzuerhalten, bis die Beigeladene den Brandschutz der Gebäudeabschlusswand durch eine rechtskonforme und von der Antragsgegnerin geprüfte Änderung des Wandaufbaus herstellen lasse. Die Gebäudeabschlusswand sowie ihre Fassade erfüllten die brandschutzrechtlichen Anforderungen nicht. Insbesondere seien die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3, Abs. 7 Satz 3 BayBO nicht erfüllt. Nach DIN 4102 falle Holz mit mehr als 2 mm in die Baustoffklasse B 2 (brennbar, normal entflammbar). Die Fassadenkonstruktion weise nicht die vom Prüfsachverständigen als „schwer entflammbar“ eingestufte Stärke von 26 mm, sondern nur eine solche von 22 mm auf. Auch die Wandbestandteile „Holzständer“ und „60 mm ...“ seien entflammbar. Die Beigeladene unterschlage zudem eine vorhandene „Dampfbremse“. Hinsichtlich der Bohlenstärke der Holzfassade und hinsichtlich der Anbringung einer „...gipskartonplatte“ anstelle einer 6 mm dicken Putzschicht weiche der tatsächliche Wandaufbau nicht nur vom Prüfzeugnis sondern auch von der Änderungsgenehmigung ab. Dass diese Bauausführung die Brandwiderstandsdauer zusätzlich verbessere und mindestens einen gleichwertigen Brandschutz gewährleiste, sei eine Behauptung der Beigeladenen ins Blaue. Die Herstellerfirmen hätten mit ihren Stellungnahmen vom 17. und 21. Juli 2017 dies gerade nicht bestätigt; insbesondere sei eine angeratene Eignungsprüfung nicht erfolgt. Zudem bescheinige sowohl das Prüfzeugnis vom 30. März 2015 als auch der Prüfbericht vom 15. März 2017 einen hinreichenden Brandschutz nur für den gesamten Wandaufbau, nicht aber für (Teil-) Ausschnitte hiervon. Jedenfalls hinsichtlich der Wandverkleidung räume die Beigeladene ein, dass der bisherige Zustand brandschutzrechtlich so nicht verbleiben könne. Aufgrund der von der Baubeschreibung und der Änderungsgenehmigung abweichenden Ausführung der Wandbekleidung bedürfe es (inklusive ggf. weiterer Änderungen bzw. Ertüchtigungen) einer neuen Änderungsgenehmigung. Allein eine Baueinstellung stelle sicher, dass die Beigeladene gehalten sei, eine Tekturgenehmigung zu beantragen und hierzu prüffähige Bauvorlagen und Nachweise vorzulegen, um zu gewährleisten, dass sowohl dem formellen als auch dem materiellen Baurecht Geltung verschafft werde. Zutreffend gehe das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss von einer Ermessensreduzierung auf null aus, da nachbarrechtliche Belange von hoher Wertigkeit betroffen seien. Ein milderes Mittel – wie die von der Antragsgegnerin vorgeschlagene vollständige Beseitigung der Wandbekleidung / Fassade – sei nicht ersichtlich, da auch der verbleibende Wandaufbau brandgefährdet sei. Die Anordnung der Nutzungsuntersagung der betroffenen Räume sei geeignet und verhältnismäßig, um angesichts der Gefahr für Leib und Leben der Antragsteller rechtskonforme Zustände herzustellen. Die Nutzung eines nicht den Brandschutzvorschriften entsprechenden Anbaus stelle eine erhebliche Brandgefahr dar. Eine erhöhte Brandgefahr infolge der Nutzungsaufnahme der betroffenen Räumlichkeiten gehe von einer Möblierung sowie dem dort befindlichen Holzofen aus. Durch das Überhitzen von elektrischen Geräten könne es zu Überspannungsschäden kommen. Die durch das Bewohnen ohnehin gegebene Brandgefahr werde vorliegend durch den beabsichtigten Einzug einer sehr alten, demenzkranken Frau erhöht. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt habe, habe auch die Lagerung von Gegenständen (z.B. Möbel, Kleider, Bücher) im Anbau zu unterbleiben. Gelagerte Gegenstände seien regelmäßig brennbar und könnten die Gefährlichkeit eines sich ausbreitenden Brandes intensivieren.

Die Antragsgegnerin hat im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt, geht aber davon aus, dass das Eingriffsermessen entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts und der Antragsteller vorliegend nicht auf null reduziert sei. Eine Gefahr für Leib und Leben der Antragsteller sei nicht gegeben. Trotz abweichender Bauausführung sei der Brandschutz gewährleistet. Bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 lasse der Gesetzgeber eine Mischbauweise zu. Die Gebäudeanschlusswand an der gemeinsamen Grenze erfülle die Anforderungen an die Feuerwiderstandsfähigkeit nach Art. 28 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BayBO sowohl von innen nach außen als auch umgekehrt. Für einen Wandaufbau nach dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis vom 30. März 2017 sei von innen nach außen eine Gipsplatte Typ A mit einer Stärke von mindestens 9,5 mm gefordert. Laut Prüfbericht vom 15. März 2017 biete die Gebäudeabschlusswand durch die Beplankung mit 2 x 18 mm „... Brandschutzplatten“ und einer 15 mm „...-Platte“ an der Innenseite mindestens 30 Minuten Feuerwiderstand (F30). Ferner hätten gutachterliche Äußerungen der M... GmbH für ähnliche Wandaufbauten eine Feuerwiderstandsfähigkeit von 90 Minuten bei einer Brandbeanspruchung von der Wandinnenseite bestätigt. Die angebrachte „... Gipskartonplatte“ an der Außenseite der Gebäudeabschlusswand führe nicht zu einer Minderung des Brandschutzes, sondern verbessere sogar die Feuerwiderstandsdauer. Die Feuerwiderstandsdauer von 90 Minuten bei einem Brandfall von außen werde weiterhin gewährleistet, zumal ein Brand vom Grundstück der Antragsteller ausgehen müsste. Unabhängig davon, dass die Bauarbeiten tatsächlich abgeschlossen seien, sei vorliegend eine Anordnung zur Baueinstellung nicht zielführend und kein geeignetes Mittel, um rechtskonforme Zustände herzustellen. Diese könnten durch andere geeignete Maßnahmen, wie etwa durch Austausch der Fassadenbretter oder Ertüchtigung mit einem intumeszierenden Anstrich oder sogar durch vollständige Beseitigung der Wandbekleidung, erreicht werden. Die momentane Baueinstellung verhindere die Ertüchtigung der Wandbekleidung, für die im vereinfachten Verfahren gem. Art. 59 BayBO keine Änderungsgenehmigung erforderlich sei. Auch die Nutzungsuntersagung sei nicht geeignet, um rechtskonforme Zustände herzustellen. Sie sei auch nicht verhältnismäßig, da eine Gefahr für Leben und Gesundheit der Antragsteller nicht gegeben sei und rechtskonforme Zustände mit den oben geschilderten Maßnahmen erreicht werden könnten. Die Nutzung der Räume allein führe nicht zu einer Erhöhung der Brandgefahr. Der Erweiterungsbau sei ein erdgeschossiger Anbau, dessen Rettungswege im Brandfall ausreichend sichergestellt seien. Insbesondere sei ein Verbot der Lagerung von Gegenständen nicht gerechtfertigt.

Hinsichtlich des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und hat in der Sache Erfolg.

1. Auch wenn – wie aus der Beschwerdebegründung hervorgeht – die Antragsgegnerin zwischenzeitlich in Umsetzung des angegriffenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts eine Einstellungs- und Untersagungsverfügung erlassen hat, ist hierdurch nicht das Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschwerde der Beigeladenen entfallen, weil die Beigeladene durch eine obsiegende Beschwerdeentscheidung weiterhin ihre Rechtsstellung verbessern kann. Denn es verbleibt die Möglichkeit, dass die Antragsgegnerin, die – wie ihre Stellungnahme im Beschwerdeverfahren zeigt – diese Anordnung nicht aus rechtlicher Überzeugung, sondern in Umsetzung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 15. Dezember 2017 getroffen hat, diese Verfügung unter Berücksichtigung der Entscheidung des Senats gem. Art. 48 oder Art. 49 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) wieder korrigiert.

2. Die Beschwerde ist auch begründet.

Auf Basis der von der Beigeladenen innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Unrecht (teilweise) stattgegeben hat. Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts ist abzuändern und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen, weil die Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht haben (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V. mit § 920 Abs. 2 ZPO). Die Beigeladene hat zu Recht hinreichend eingewandt und dargelegt, dass mit der für den streitgegenständlichen Anbau an der gemeinsamen Grenze ausgeführten Wandkonstruktion in nachbarschutzrechtlicher Hinsicht – also speziell g e g e n ü b e r d e n A n t r a g s t e l l e r n – ein hinreichender Brandschutz gewährleistet ist.

a) Soweit die Eingriffsvoraussetzungen der Art. 75, 76 BayBO als bauordnungsrechtliche Befugnisnormen einschlägig sind, ist hierdurch nicht automatisch eine Anspruchsposition des Nachbarn – sei es auf bauordnungsrechtliches Einschreiten, sei es auf ermessensfehlerfreie Entscheidung hierüber – gegeben, sondern nur dann, wenn die geltend gemachte Rechtswidrigkeit der baulichen Anlage des Bauherrn gerade auf einem Verstoß gegen eine öffentlich-rechtliche Vorschrift beruht, die zugunsten des Nachbarn Drittschutz vermittelt. Ein subjektives Recht der Antragsteller auf bauordnungsrechtliches Einschreiten oder auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihren Antrag kommt mithin nur in Betracht, wenn die Beigeladene als Bauherrin mit dem streitgegenständlichen Vorhaben gegen eine auch Nachbarn schützende gesetzliche Anforderung verstößt (vgl. BayVGH, B.v. 30.6.2009 – 1 ZB 07.3058 – juris Rn. 22; Numberger, BayVBl. 2008, 741/744; Seidel, NVwZ 2004, 139/141; allg. zur sog. Schutznormtheorie vgl. z.B. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. 86 m.w.N.).

b) Keiner Klärung bedarf, ob wegen abweichender Bauausführung im Vergleich zur Änderungsgenehmigung vom 7. Juni 2017 der von der Beigeladenen tatsächlich umgesetzte Anbau gemäß Art. 55 ff. BayBO einer weiteren Änderungs- oder Tekturgenehmigung bedarf, um einen ggf. vorliegenden (formellen) Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu beseitigen. Soweit die Bauaufsichtsbehörde befugt ist, schon bei sog. formeller Rechtswidrigkeit gegen den Bauherrn gem. Art. 75 Abs. 1 BayBO (Baueinstellung) oder Art. 76 Satz 2 BayBO (Nutzungsuntersagung) vorzugehen (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 18.9.2017 – 15 CS 17.1675 – juris Rn. 13 m.w.N.), ist hiervon die Frage der subjektiven Rechtsbetroffenheit des Nachbarn zu trennen. Allein die formelle Rechtswidrigkeit einer baulichen Anlage – also das (möglicherweise) Fehlen einer erforderlichen Baugenehmigung bzw. eine von einer vorhandenen Genehmigung abweichende Bauausführung – genügt als solche nicht, um in diesem Sinn die Betroffenheit eines subjektiven Rechts des Nachbarn zu begründen. Die Vorschriften über die Baugenehmigungspflicht (Art. 55 ff. BayBO) dienen allein dem öffentlichen Interesse und sind daher nicht nachbarschützend (BayVGH, B.v. 19.5.2011 – 2 B 11.397 – NVwZ-RR 2011, 851 = juris Rn. 19; Molodovsky in Molodovsky u.a., BayBO, Art. 55 Rn. 4 m.w.N.). Entscheidend ist daher im vorliegenden Fall vielmehr, ob durch das Bauvorhaben eine die benachbarten Antragsteller materiell schützende Rechtsnorm verletzt wird.

c) Die – hier nicht näher aufzuklärende – Möglichkeit, dass die tatsächlich umgesetzte Gebäudeabschlusswand auf dem Baugrundstück an der Grenze zum Grundstück der Antragsteller als wohl nicht geregeltes Bauprodukt (Bauteil) bzw. als nicht geregelte Bauart ggf. den Anforderungen der Art. 15 ff. BayBO nicht genügt, mag zwar aus objektiv-rechtlicher Sicht die Bauaufsichtsbehörde zum Eingreifen ermächtigen (vgl. auch die ausdrückliche Regelung in Art. 75 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, Nr. 4 BayBO). Auch dies kann aber den Antragstellern als Nachbarn weder einen Anspruch auf bauordnungsrechtliches Eingreifen aus Art. 75, Art. 76 Satz 2 BayBO noch einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung hierüber vermitteln. Auch wenn die Regelungen des III. Abschnitts des dritten Teils der Bayerischen Bauordnung über Bauprodukte und Bauarten (Art. 15 – 23 BayBO) der Abwehr von Gefahren dienen, die der Allgemeinheit durch mangelnde Sicherheit von baulichen Anlagen drohen, folgt hieraus kein Drittschutz zugunsten individualisierbarer Personen und insbesondere zugunsten von Nachbarn (BayVGH, B.v. 9.11.1998 – 1 CS 98.2821 – NVwZ 1999, 446 = juris Rn. 9; Molodovsky in Molodovsky/Famers/Waldmann, Bayerische Bauordnung, Stand: November 2017, Vorb. Art. 15 Rn. 6; Dirnberger in Simon/Bus-se, Bayerische Bauordnung, Stand: November 2017, Art. 66 Rn. 278). Die grundsätzliche Brauchbarkeit – wie etwa eine hinreichende Feuerwiderstandsfähigkeit – eines nicht geregelten Bauprodukts oder einer Bauart kann zwar über einen im dritten Teil, Abschnitt III der BayBO vorgesehenen Nachweis (etwa auch durch ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis, Art. 17, Art. 19 Abs. 1 Satz 2 BayBO) sowie eine nach Maßgabe von Art. 20, 21 BayBO erfolgte Übereinstimmungserklärung des Herstellers ggf. belegt werden (vgl. Nolte in Simon/Busse, BayBO, Art. 12 Rn. 27). Allein aus dem Umstand, dass ein verwendetes Bauprodukt / Bauteil oder eine verwendete Bauart nicht den Anforderungen der Art. 15 ff. BayBO entspricht, folgt aber nicht, dass ein Nachbar deshalb Abwehransprüche bzw. Ansprüche auf bauordnungsrechtliches Eingreifen geltend machen kann.

d) Ein Anordnungsanspruch auf bauordnungsrechtliches Eingreifen nach Maßgabe von Art. 75 Abs. 1, Art. 76 Satz 2 BayBO kommt auch nicht wegen einer Verletzung des Art. 28 Abs. 3 BayBO in Betracht. Die Gebäudeabschlusswand des neu errichteten Anbaus der Beigeladenen verletzt keine nachbarschützenden Brandschutzanforderungen aus 28 Abs. 3 BayBO. Im vorliegenden Fall muss die an der Grenze zum Antragstellergrundstück stehende Gebäudeabschlusswand des Anbaus der Beigeladenen in brandschutzrechtlicher Hinsicht nicht die strengen Voraussetzungen für eine Brandwand gem. Art. 28 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 BayBO erfüllen. Es genügt vielmehr, wenn die verminderten Anforderungen an eine Gebäudeabschlusswand nach Art. 28 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BayBO eingehalten werden, vgl. im Folgenden aa). Die Antragsteller haben nicht glaubhaft gemacht, dass die Anforderungen dieser Norm, soweit sie nachbarschützend ist, nicht eingehalten sind, vgl. unten bb). Hiervon zu trennen ist die Frage, ob die Anforderungen an die Außenwandbekleidung einschließlich ihrer Unterkonstruktion gem. Art. 28 Abs. 11 i.V. mit Abs. 7 Satz 3 BayBO erfüllt sind und inwieweit die Antragsteller hieraus Nachbarschutz beanspruchen können, vgl. unten e).

aa) Als unmittelbar an der gemeinsamen Grundstücksgrenze errichtete Gebäudeabschlusswand, die zum Wohngebäude der Antragsteller einen geringeren Abstand als 5 m aufweist, wäre die Außenwand des Anbaus auf der gemeinsamen Grenze von Baugrundstück und Antragstellergrundstück gemäß Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayBO an sich als Brandwand auszuführen. Für diese bestimmt die BayBO, dass diese ausreichend lang die Brandausbreitung auf andere Gebäude oder Brandabschnitte verhindern (Art. 28 Abs. 1 BayBO) und hierfür auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung feuerbeständig sein sowie aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen müssen (Art. 28 Abs. 3 Satz 1 BayBO). Bei dem Gebäude der Beigeladenen handelt es sich nach den vorliegenden, der Änderungsgenehmigung vom 7. Juni 2017 zugrundeliegenden Planzeichnungen auch nach der Fertigstellung des neuen Anbaus allerdings entweder um ein Gebäude der Gebäudeklasse 1 oder um ein solches der Gebäudeklasse 2, sodass vorliegend die hierfür geltenden Brandschutzanforderungen der BayBO maßgebend sind, mithin die Einhaltung der für Gebäudeabschlusswände geltenden Anforderungen des Art. 28 Abs. 3 Satz 2 BayBO genügt.

Zur Gebäudeklasse 1 zählen freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m². Nach der von keinem Beteiligten bestrittenen Darstellung des Bestands in den gestempelten Bauunterlagen zur Änderungsgenehmigung vom 7. Juni 2017 (vgl. „Schnitt AA“) beträgt das für die Bemessung der Gebäudehöhe gem. Art. 2 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 BayBO relevante Maß der Fußbodenoberkante des Obergeschosses des Bestandsgebäudes als höchstgelegenes Geschoss des Gesamtgebäudes über der Geländeoberfläche weniger als 4 m. Bei Übernahme der von keinem Beteiligten bestrittenen Grundflächenberechnung aus den Bauunterlagen zur Änderungsgenehmigung vom 7. Juni 2017 (229,493 m², mit Außenflächen) unter Einbeziehung des Dachgeschosses im Bestandsteil [laut den vorgenannten Bauunterlagen 8,480 m x 7,356 = 62,38 m²) ergibt sich eine relevante Brutto-Grundfläche (vgl. Art. 2 Abs. 6 BayBO) von unter 300 m², die mithin unterhalb der in Art. 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a BayBO vorgesehenen Grenze von 400 m² (ohne Einbeziehung der Kellergeschossflächen, Art. 2 Abs. 3 Satz 3 BayBO) liegt. Dasselbe ergibt sich, wenn man überschlagsmäßig auf die im gestempelten Grundrissplan dargestellten Außenmaße des Gesamtgebäudes abstellt [Altbestand ca. 2 x (8,5 m x 7,7 m) = 130,9 m²; neuer Anbau: ca. 15,50 m x 5,50 m = 85,25 m²; Übergangsbereich Altbestand – Anbau: ca. 4,20 m x 1 m = 4,20 m²]. Nach der Errichtung des Anbaus verfügt das Gesamtgebäude laut den vorliegenden Bauunterlagen zu den der Beigeladenen erteilten Genehmigungen für den Anbau über nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten (eine Wohnnutzungseinheit im Altbestand und eine neue Nutzungseinheit im Anbau). Der in der BayBO nicht näher definierte Begriff der Nutzungseinheit umfasst eine Summe von Räumen, die auf Grund der organisatorischen und räumlichen Struktur als Einheit betrachtet werden können. Es kommt nicht darauf an, wie die Nutzungseinheit ausgestaltet ist, also vor allem ob und in welcher Weise ein Raum bzw. eine Mehrheit von Räumen gegenüber einem anderen Raum oder einer anderen Mehrheit von Räumen baulich abgeschlossen ist. Entscheidend ist vielmehr die insbesondere von der der Entscheidung des Bauherrn abhängige Einheitlichkeit der Nutzung und des Nutzungskreises (vgl. Jäde in Jäde u.a., Die neue BayBO, Art. 2 Rn. 80 ff.; Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, Art. 2 Rn. 293). Auch wenn aufgrund der räumlichen Trennung durch das Treppenhaus im Erd- und Dachgeschoss des Altbestands auf dem Baugrundstück jeweils selbständige kleine Wohneinheiten in einer Größenordnung von jeweils etwa 40 m² geschaffen werden könnten, ist mangels anderweitiger Hinweise aus den vorliegenden Unterlagen und den Erklärungen der Beteiligten davon auszugehen, dass derzeit dort nur von einer einzigen Wohneinheit auszugehen ist. Hierfür sprechen auch die vorliegenden Planzeichnungen zu den Genehmigungen vom 12. Juli 2011 und 17. Juni 2017, weil hiernach nur das Erdgeschoss, nicht aber das Dachgeschoss über eine Küche verfügt. Weil das Gebäude der Beigeladenen auch nach seiner Errichtung nicht mit einem anderen entsprechenden Gebäude zusammengebaut ist, dürfte es auch als freistehend i.S. von Art. 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a BayBO anzusehen (vgl. Dirnberger in Simon/ Busse, BayBO, Art. 2 Rn. 286, 287; Schwarzer/König, Bayerische Bauordnung, 4. Aufl. 2012, Art. 2 Rn. 25) und damit der Gebäudeklasse 1 zuzuordnen sein.

Soweit in der Literatur (vgl. Jäde in Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiß, Die neue Bayerische Bauordnung, Stand: Sept. 2017, Art. 2 Rn. 86b; Molodovsky in Molodovsky u.a., BayBO, Art. 2 Rn. 74c) und in Nr. 2.3.1.1.1 der Vollzugshinweise zur BayBO 2008 (IMS v. 13.12.2007 – Az. II B-4101-065/02, abgedruckt z.B. bei Molodovsky a.a.O. als Anhang 2.10) für das Merkmal „freistehend“ auch die jetzige und künftige Einhaltung von Abstandsflächen zwischen Gebäuden gefordert wird und der Abstand zwischen dem Wohngebäude der Antragsteller und dem auf dem Baugrundstück an der gemeinsamen Grenze errichteten Anbau der Beigeladenen von nur ca. 3 m hierfür als nicht hinreichend angesehen werden sollte, handelt es sich bei dem Wohngebäude der Beigeladenen (inklusive Anbau) jedenfalls höchstens um ein Gebäude der Gebäudeklasse 2, weil gem. Art. 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BayBO für diese Einordnung bei im Übrigen identischen Voraussetzungen wie bei Art. 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a BayBO auf das Gebäudemerkmal freistehend verzichtet wird.

Weil es sich um ein Gebäude der Gebäudeklassen 1 oder 2 handelt, kommt es auf die Frage, ob die Gebäudeabschlusswand an der gemeinsamen Grundstücksgrenze die Qualitätsmerkmale einer Brandwand gem. Art. 28 Abs. 3 Satz 1 BayBO aufweist, nicht an. Denn eine Gebäudeabschlusswand für Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 kann gemäß Art. 28 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BayBO statt als Brandwand zulässigerweise auch als Wand ausgestaltet werden, die jeweils

– von innen nach außen die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und aussteifenden Teile des Gebäudes (vgl. hierzu Art. 25 BayBO), mindestens jedoch feuerhemmende Bauteile (vgl. Art. 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayBO) hat,

– während von außen nach innen die Feuerwiderstandsfähigkeit feuerbeständiger Bauteile (vgl. Art. 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 Nr. 2, Satz 3 Nr. 1 BayBO) gegeben sein muss.

Für solche Wände, die anstelle von Brandwänden zulässig sind, müssen zudem die Anforderungen entsprechend Art. 28 Abs. 4 bis 10 BayBO erfüllt sein, Art. 28 Abs. 11 BayBO. Damit müssen jedenfalls Außenwandbekleidungen (einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen) von Gebäudeabschlusswänden auch bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 nach Maßgabe von Art. 28 Abs. 11 i.V. mit Abs. 7 Satz 3 BayBO nichtbrennbar sein.

bb) Für die Beurteilung der Feuerwiderstandsfähigkeit eines Baustoffs oder eines Bauteils kann die in ihren relevanten Teilen gem. Art. 3 Abs. 2 Satz 1 BayBO als Technische Baubestimmung eingeführte „DIN 4102 – Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen“ (teilw. abgedruckt bei Simon/Busse, BayBO, Teil D. Anhang Nr. 258) als sachverständige Grundlage für die Beurteilung der Feuersicherheit der baulichen Anlagen und der Feuerwiderstandsdauer ihrer Bauteile herangezogen werden (zur umstrittenen Einordnung als normkonkretisierende oder lediglich norminterpretierende Verwaltungsvorschrift vgl. Jäde in Jäde u.a., Die neue BayBO, Art. 3 Rn. 58 ff.). Der Senat geht davon aus, dass hiernach die Gebäudeabschlusswand an der Grenze zum Grundstück der Antragsteller die Anforderungen des Art. 28 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BayBO an die Feuerwiderstandsfähigkeit von innen nach außen erfüllt. Offen ist demgegenüber, ob die umgesetzte Wandkonstruktion von außen nach innen die Feuerwiderstandsdauer feuerbeständiger Bauteile hat, wie dies Art. 28 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BayBO fordert. Hierauf kommt es aber bei dem vorliegend geltend gemachten Anspruch auf bauordnungsrechtliches Einschreiten nicht an, weil die brandschutzrechtlichen Anforderungen der genannten Norm an die Feuerwiderstandsfähigkeit für die Wirkrichtung von außen nach innen nicht nachbarschützend sind, sodass insofern eine subjektive Anspruchsposition der Antragsteller ausscheidet.

Der Senat kann nach Aktenlage nicht beurteilen, ob die Gebäudeabschlusswand an der Grenze zum Grundstück der Antragsteller von a u ß e n n a c h i n n e n die gem. Art. 28 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BayBO erforderliche Feuerwiderstandsfähigkeit feuerbeständiger Bauteile (F 90-AB, vgl. Nrn. 5.4.1 und 5.4.2 sowie Tabelle 2 der DIN 4102 – Teil 2) einhält. Es ist ungeklärt, ob und wie bei einer Feuereinwirkung über die mit einer Konterlattung befestigte Holzfassade derart auf die statt des Außenputzes verbaute Gipskartonplatte mechanisch eingewirkt wird, dass der Wandkonstruktion nicht mehr die Feuerwiderstandsfähigkeit „feuerbeständig“ (F 90-AB, vgl. Nrn. 5.4.1 und 5.4.2 sowie Tabelle 2 der DIN 4102 – Teil 2) in der Wirkrichtung von außen nach innen attestiert werden kann (vgl. auch Art. 28 Abs. 11 i.V. mit Abs. 7 Satz 4 BayBO).

Die tatsächliche Umsetzung der Gebäudeabschlusswand weicht vom vorliegenden allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis Nr. ... vom 30. März 2015 für eine Wand mit der dort attestierten Feuerwiderstandsfähigkeit feuerbeständiger Bauteile (F 90-AB, vgl. Nrn. 5.4.1 und 5.4.2 sowie Tabelle 2 der DIN 4102 – Teil 2) ab, weil anstelle des dort vorgesehenen Klebe- und Spachtelputzes als „2. Lage außen“ tatsächlich eine 12,5 mm dicke „Gipskartonplatte ...“ eingebaut wurde. Aus diesem Grund ist die vom bauausführenden Unternehmen unter dem 7. März 2017 ausgestellte „Übereinstimmungserklärung“ (vgl. Art. 20 und 21 BayBO), in der bestätigt wird, dass die tragende, raumabschließende Wandkonstruktion mit einer Feuerwiderstandsklasse „REI 90“ hinsichtlich aller Einzelheiten unter Einhaltung der Bestimmungen des allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses vom 30. April 2015 hergestellt und aufgebaut worden sei, für den Nachweis der Feuerwiderstandsfähigkeit nicht aussagekräftig. Die Stichhaltigkeit der Behauptung im Ergänzungsschreiben des ausführenden Bauunternehmens vom 19. Juni 2017, die Verwendung der „...platte“ anstelle einer Putzschicht an der Wandaußenseite stelle nur eine geringe Abweichung vom allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis dar, steht infrage, weil die in Bezug genommenen Schreiben der Herstellerfirmen der Bauprodukte dies gerade nicht belegen. So heißt es im Schreiben der K... KG vom 17. Juli 2017 zur Aufbringung der hölzernen Außenfassade auf die „Gipskartonplatte ...“, dass brandschutzbezogen sowie mit Blick auf die Druckfestigkeit der Dämmstoffplatte und die Verteilung des Anpressdrucks durch geeignete Lattung über der Gipskartonplatte „die Befestigung der Beplankungs-Ebenen (Gipskartonplatte mit darüber liegendem Witterungsschutz) übereinander“ nicht bewertet werden könne. In der E-Mail der G... GmbH & Co. KG vom 21. Juli 2017 wird hierzu ausgeführt, dass auch von dort nicht beurteilt werden könne, wie sich die putzersetzende Gipskartonplatte „unter dem Anpressdruck der Konterlattung auf einer biegeweichen Holzweichfaserdämmplatte verhält“. Die Festigkeit müsse gegeben sein, damit die Platte die Konstruktion wie eine Armierungsschicht vor Hitze und Flammeneinwirkung schütze. Sollte durch den Anpressdruck der Konterlattung ein Brechen der Platte dafür sorgen, dass diese innerhalb kurzer Zeit die Schutzfunktion gegen Flammen und Hitze durch Herunterfallen verliere, sei keine geringfügige Abweichung ausstellbar und die Konstruktion müsste von einem Institut geprüft werden. Es werde geraten, die Anwendbarkeit explizit auf die realisierte Wandkonstruktion zu prüfen. Schließlich kann auch über den Prüfbericht des Prüfsachverständigen vom 15. März 2017, der Grundlage der Bescheinigung nach Art. 63 Abs. 1 Satz 2 BayBO für eine Abweichung von den Anforderungen an die Außenwandbekleidung war – vgl. unten e) – das Vorliegen der Voraussetzungen der erforderlichen Feuerwiderstandsdauer von außen nach innen nicht hinreichend belegt werden. Denn in diesem Prüfbericht wird vorausgesetzt, dass eine Gebäudeabschlusswand laut Prüfungszeugnis vom 30. März 2015 mit einer Feuerwiderstandsdauer von 90 Minuten von außen nach innen vorliegt, was aber – s.o. – wegen Ersetzung des Außenputzes durch eine Gipsplatte gerade infrage steht.

Demgegenüber geht der Senat nach Aktenlage davon aus, dass die Gebäudeabschlusswand des streitgegenständlichen Anbaus an der Grenze zum Antragstellergrundstück die Anforderungen des Art. 28 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BayBO an die Feuerwiderstandsfähigkeit hinsichtlich der Wirkrichtung von i n n e n n a c h a u ß e n erfüllt. Da Art. 25 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Nr. 2 BayBO für tragende und aussteifende Wände in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 keine strikteren Anforderungen an die Feuerwiderstandsfähigkeit verlangt, ist im vorliegenden Fall für die Beurteilung einer gem. Art. 28 Abs. 3 Satz 2 BayBO hinreichenden Feuerwiderstandsdauer von innen nach außen entscheidend, ob die Gebäudeabschlusswand mindestens die Feuerwiderstandsfähigkeit feuerhemmender Bauteile (Art. 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayBO) aufweist. Hiervon kann ausgegangen werden, wenn sie nach Maßgabe eines Brandversuchs nach Nr. 5.2 (Nrn. 5.2.1 – 5.2.8) der DIN 4102 – Teil 2 die Feuerwiderstandsqualität F 30 füllt (= Feuerwiderstandsdauer von mehr als 30 Minuten, wobei während der Prüfzeit auch die hinreichende Standfestigkeit und Tragfähigkeit nicht verloren gehen dürfen; vgl. auch Tabelle 2 der DIN 4102 – Teil 2).

Die vorliegenden Unterlagen sprechen dafür, dass die Außenwand an der Grundstücksgrenze von innen nach außen mindestens über die Feuerwiderstandsfähigkeit feuerhemmender Bauteile verfügt und damit „in Richtung“ des Antragstellergrundstücks den gesetzlichen Anforderungen genügt. Der – zum Zweck der Beurteilung einer Ausnahme von der Nichtbrennbarkeit der Außenfassade erstellte [s.u. e) ] – Prüfbericht des Prüfsachverständigen vom 15. März 2017 bestätigt aus fachlicher Sicht, dass „die Gebäudeabschlusswand durch Beplankung mit 2 x 18 mm mineralischen Brandschutzplatten an der Innenseite mindestens 30 Minuten Feuerwiderstand bietet (F-30-A)“. Diesbezüglich wurde die sachverständige Bewertung im Prüfbericht vom 15. März 2017 von keinem der Beteiligten substanziiert in Frage gestellt oder sogar erschüttert (vgl. BayVGH, B.v. 23.1.2018 – 15 CS 17.2575 – Rn. 29, 32 m.w.N.). Dass tatsächlich sogar eine noch höhere Feuerwiderstandsfähigkeit vorliegt, ist aus den Ausführungen auf Seite 3 der in den Akten befindlichen „Ergänzung der gutachterlichen Stellungnahme Nr. ... der M... GmbH vom 21. Januar 2016 für eine ähnliche, von der Innenseite her zunächst entsprechende Wandkonstruktion (2 x 18 mm GKFbzw. GF-Platten und im Anschluss 15 mm dicke ...-Platte) abzuleiten:

„Bei einer Brandbeanspruchung von den Wandinnenseiten wird die tragende Holzkonstruktion mindestens durch 2 x 18 mm dicke GFKbzw. GF-Platten und eine 15 mm dicke ...-Platte geschützt. Nach DIN EN 1995-1-2: 2010-12 [2] werden nach 75 Brandminuten die für Sperrholz kritische Temperatur von 270 °C hinter den GFKbzw. GF-Platten erreicht. Zu diesem Zeitpunkt beginnt frühestens der Abbrand der darunter liegenden ...-Platte. Die ...-Platte hat gemäß DIN EN 1995-1-2: 2010-12 [2] eine Abbrandrate von 1,0 mm/Min. Es wird frühestens in der 90. Brandminute die für Holz kritische Temperatur von 300 °C an den Ständern erreicht. Es ist aus brandschutztechnischer Sicht ausreichend sichergestellt, dass bei einer 90-minütigen Brandbeanspruchung von der Wandinnenseite die Tragfähigkeit, die Wärmedämmung und der Raumabschluss der Wandkonstruktion erhalten bleibt.“

Zu einem entsprechenden Ergebnis kommt die ebenfalls in den Akten befindliche „Gutachterliche Stellungnahme Nr. ... der M ... GmbH vom 25. Mai 2017 (dort Seite 7 i.V. mit Anlage 1, Tabelle 3).

Vor diesem Hintergrund ist die Abweichung vom allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis Nr. ... vom 30. März 2015, soweit es brandschutzrechtlich um die Beurteilung der Feuerwiderstandsdauer der Außenwand in der Wirkrichtung von innen nach außen geht, nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage aus Sicht des Senats als nicht wesentlich anzusehen (vgl. Art. 20 Abs. 1 Halbs. 2 BayBO), sodass – im Gegensatz zur Beurteilung der Feuerwiderstandsdauer in der Wirkrichtung von außen nach innen (s.o.) – die Übereinstimmungserklärung des Herstellers (bauausführendes Unternehmen) jedenfalls insofern im Verfahren gem. § 123 Abs. 1 VwGO als hinreichender Nachweis der Verwendbarkeit als Gebäudeabschlusswand i.S. von Art. 28 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BayBO angesehen werden kann. Die Bedenken der Bauprodukthersteller in den Stellungnahmen vom 17. Juli 2017 (K... KG) und vom 21. Juli 2017 (E-Mail der G... GmbH & Co. KG) beziehen sich zudem der Sache nach nur auf die unmittelbare Hitze- und Flammeneinwirkung auf die putzersetzende Gipskartonplatte mit aufgesetzter Konterlattung mit Holzfassade – also von außen. Da Art. 24 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 BayBO keine besonderen Anforderungen an die Baustoffe feuerhemmender Bauteile stellt, können diese Bauteile uneingeschränkt aus brennbaren Baustoffen bestehen (Bauer in Jäde u.a., Die neue BayBO, Art. 24 Rn. 17; vgl. auch Rn. 18 mit Tabelle 1). Damit kommt es für die Frage, ob die an der Grenze zum Antragstellergrundstück stehende Gebäudeabschlusswand von innen nach außen die Feuerwiderstandsfähigkeit feuerhemmender Bauteile aufweist, nicht darauf an, ob und inwiefern diese aus nichtbrennbaren Baustoffen besteht [zu Besonderheiten bezüglich der Außenbekleidung vgl. unten e) ].

Durch die Einhaltung der erforderlichen Feuerwiderstandsfähigkeit von innen nach außen wird bei der hier vorliegenden Gebäudeabschlusswand eines Gebäudes der Gebäudeklasse 1 bzw. 2 den n a c h b a r s c h ü t z e n d e n Anforderungen gemäß Art. 28 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BayBO Genüge getan. Die Anforderungen an die Feuerwiderstandsfähigkeit gemäß Art. 28 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BayBO für die Wirkrichtung von außen nach innen sind nicht nachbarschützend und vermögen daher den Antragstellern keine subjektiven Anspruchspositionen auf bauordnungsrechtliches Einschreiten zu vermitteln.

Brandschutzvorschriften entfalten nicht per se nachbarschützende Wirkung, sondern nur dann, wenn sie „nach außen“ zielen (Bauer in Jäde u.a., Die neue BayBO, Art. 12 Rn. 12), also nicht auf den Schutz des von der Anforderung betroffenen Gebäudes und seiner Bewohner bzw. Benutzer begrenzt sind, sondern mit Blick auf die Verhinderung der Ausbreitung von Feuer und Rauch in der Umgebung jedenfalls auch auf den Schutz des Nachbargrundstücks und der sich dort befindlichen Personen und / oder (unbeweglichen und beweglichen) Sachen ausgerichtet sind (BayVGH, B.v. 10.7.2014 – 9 CS 14.998 – BayVBl. 2014, 727 = juris Rn. 13; B.v. 30.1.2018 – 15 ZB 17.1459 – juris Rn. 16, unter Rekurs auf: OVG LSA, B.v. 19.10.2012 – 2 L 149/11 – NVwZ-RR 2013, 87 = juris Rn. 21; OVG NRW, B.v. 29.7.2002 – 7 B 583/02 – juris Rn. 15; OVG Berlin-Bbg, U.v. 14.5.2007 – OVG 11 S 83.06 – juris Rn. 70; OVG Saarl, U.v. 26.1.2006 – 2 R 9/05 – juris Rn. 58; VG Augsburg, U.v. 21.1.2009 – Au 4 K 08.718 – juris Rn. 32; VG Karlsruhe, U.v. 16.10.2014 – 9 K 3426/13 – juris Rn. 37; Seidel, Öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Nachbarschutz, 2000, Rn. 472 ff.). Bei Regelungen über Brandwände ist grundsätzlich zu unterscheiden: Während Regelungen über innere Brandwände zur Bildung bzw. Begrenzung von Brandabschnitten innerhalb eines Gebäudes von ihrem Schutzzweck her gesehen ausschließlich „nach innen“ bezogen sind und daher keine nachbarschützende Wirkung entfalten, sind Regelungen für Brandwände als Gebäudeabschlusswände (Art. 28 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 BayBO), weil ihnen auch der normative Schutzzweck zukommt, einen Brandübergriff auf Nachbargebäude zu verhindern, zugunsten von unmittelbar angrenzenden Nachbarn grundsätzlich drittschützend (BayVGH, B.v. 30.1.2018 – 15 ZB 17.1459 – juris Rn. 15, 17; Famers in Molodovsky u.a., BayBO, Art. 12 Rn. 3; Art. 28 Rn. 14; Bauer in Jäde u.a., Die neue BayBO, Art. 12 Rn. 12, Art. 28 Rn. 7, 8; Jäde in ebenda, Art. 66 Rn. 480; Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, Art. 66 Rn. 279; vgl. auch BayVGH, U.v. 21.12.1977 – 273 II 75 – BayVBl 1978, 669 = juris Rn. 22; B.v. 3.9.2015 – 15 ZB 12.2142 – NVwZ-RR 2016, 27 = juris Rn. 18; OVG LSA, B.v. 19.10.2012 – 2 L 149/11 – NVwZ-RR 2013, 87 = juris Rn. 34; OVG Rh-Pf, U.v. 28.3.1974 – 1 A 116/73 – BRS 28 Nr. 142; VGH BW, U.v. 16.3.1976 – VIIl 289/75 – BRS 30 Nr. 135; U.v. 24.7.1984 – 8 S 2047/83 – VBlBW 1985, 102/103; U.v. 26.2.1992 – 3 S 2947/91 – juris Rn. 22; OVG NRW, U.v. 11.1.1973 – X A 419/71 – ZMR 1974, 126; U.v. 25.4.1973 – VII A 345/72 – BRS 27 Nr. 103; VG München, U.v. 22.10.2015 – M 11 K 14.4211 – juris Rn. 31).

Hieraus folgt für den Nachbarschutz aus Art. 28 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 BayBO folgende Differenzierung: Ebenso wie Regelungen über die Feuerwiderstandsfähigkeit tragender und aussteifender Wände und Stützen (Art. 25 BayBO), über Außenwände (Art. 26 BayBO) sowie über Trennwände (Art. 27 BayBO) ausschließlich vor Brandgefahren innerhalb des betroffenen Gebäudes schützen und deshalb nicht nachbarschützend sind (vgl. Famers in Molodovsky u.a., BayBO, Art. 25 Rn. 16; Art. 26 Rn. 14; Art. 27 Rn. 15; Bauer in Jäde u.a., Die neue BayBO, Art. 25 Rn. 5, Art. 26 Rn. 5, 7, Art. 27 Rn. 4), haben die Anforderungen des Art. 28 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BayBO keinen Schutznormcharakter zugunsten der Nachbarschaft, soweit diese sich auf den Schutz des Bestands der der Gebäudeabschlusswand zuzuordnenden baulichen Anlage und deren Nutzer begrenzen. Das ist aber gerade der Fall, soweit es um Anforderungen an die Feuerwiderstandsfähigkeit von außen nach innen geht. Die Reichweite des Nachbarschutzes aus Art. 28 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BayBO hängt damit von der Wirkrichtung der von der Rechtsnorm geforderten Feuerwiderstandsfähigkeit ab: Drittschutz ist aus der Regelung nur abzuleiten, soweit die Gebäudeabschlusswand hiernach von innen nach außen die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und aussteifenden Teile des Gebäudes, mindestens jedoch feuerhemmende Bauteile haben muss; hingegen kommt der gesetzlichen Anforderung einer Feuerwiderstandsfähigkeit feuerbeständiger Bauteile in der Wirkrichtung von außen nach innen kein Nachbarschutz zu.

Eine Verletzung eines subjektiven Rechts aus Art. 28 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BayBO BayBO als Voraussetzung eines (Anordnungs-) Anspruchs auf bauordnungsrechtliches Eingreifen oder auf ermessensfehlerfreie Entscheidung hierüber haben die Antragsteller daher nicht glaubhaft machen können. Da einerseits die drittschützenden Anforderungen des Art. 28 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BayBO an die Feuerwiderstandsfähigkeit der Gebäudeabschlusswand von innen nach außen (in Richtung Nachbargrundstück) nach Aktenlage eingehalten sind, und andererseits die Anforderungen des Art. 28 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BayBO an die Feuerwiderstandsfähigkeit der Gebäudeabschlusswand von außen nach innen nicht nachbarschützend sind, scheidet insofern ein Anordnungsanspruch der Antragsteller auf bauordnungsrechtliches Einschreiten gem. § 123 Abs. 1 VwGO i.V. mit Art. 75 Abs. 1, Art. 76 Satz 2 BayBO aus. Es kommt insofern mithin nicht auf die Fragen an, ob die brandschutzrechtlichen Anforderungen in der Wirkrichtung von außen nach innen tatsächlich erfüllt sind.

e) Soweit die Anforderungen an die Nichtbrennbarkeit der Außenwandbekleidung gem. Art. 28 Abs. 11, Abs. 7 Satz 3 BayBO nicht erfüllt sind und eine Abweichungsfähigkeit gem. Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO sowie eine ordnungsgemäße Abweichungsbescheinigung gem. Art. 63 Abs. 1 Satz 2 BayBO in Frage stehen, kommt es hierauf im Ergebnis nicht an, weil die von den Antragstellern im gerichtlichen Eilverfahren allein verfolgten Maßnahmen einer Baueinstellung sowie einer Nutzungsuntersagung keine geeigneten Reaktionen zur Unterbindung einer diesbezüglichen nachbarlichen Rechtsverletzung darstellen.

Es spricht Vieles dafür, dass die über Art. 28 Abs. 11 BayBO auch bei einer Gebäudeabschlusswand für ein Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 geltende Anforderung des Art. 28 Abs. 7 Satz 3 BayBO, wonach die Außenwandbekleidung einschließlich ihrer Unterkonstruktionen und Dämmstoffe (die zusätzlich außen angebracht werden, vgl. Famers in Molodovsky u.a., BayBO, Art. 28 Rn. 116) nichtbrennbar sein müssen, nachbarschützend ist. Denn diese Vorschrift dürfte darauf zielen, auch im Fall eines Brandherds von außen einen Brandübergriff über die Wandfassade auf benachbarte Gebäude zu verhindern (vgl. OVG NRW, U.v. 24.5.2017 – 10 A 1997/15 – juris Rn. 34). Dennoch haben die Antragsteller auch insofern hinsichtlich der von ihnen im Verfahren gem. § 123 Abs. 1 VwGO begehrten Verpflichtung der Antragsgegnerin zum Erlass einer Baueinstellung (Art. 75 BayBO) sowie einer Nutzungsuntersagung (Art. 76 Satz 2 BayBO) keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

Auch wenn unstreitig sein dürfte, dass die tatsächlich umgesetzte Fassadenkonstruktion grundsätzlich brennbar ist und damit die gesetzlichen Anforderungen gemäß Art. 28 Abs. 11 i.V. mit Abs. 7 Satz 3 BayBO nicht erfüllt sind, steht damit nicht automatisch und ohne Weiteres fest, dass damit auch die Eingriffsvoraussetzungen der Art. 75 BayBO, Art. 76 Satz 2 BayBO wegen Widerspruchs der streitgegenständlichen baulichen Anlage zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfüllt sind. Denn nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen von den Anforderungen der BayBO zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 BayBO vereinbar sind. Auf eine solche behördliche Abweichungszulassung kann sogar gem. Art. 63 Abs. 1 Satz 2 BayBO verzichtet werden, wenn entsprechende bautechnische Nachweise durch einen Prüfsachverständigen bescheinigt werden. Im vorliegenden Fall wurde eine bautechnische Bescheinigung eines Prüfsachverständigen („Bescheinigung Brandschutz III“) vom 15. März 2017 vorgelegt. Diese nimmt hinsichtlich der Angaben zur Abweichung von brandschutzrechtlichen Vorschriften auf den Prüfbericht desselben Prüfsachverständigen vom 15. März 2017 Bezug, in dem ausgeführt wird, dass die „Oberflächen“ der Gebäudeabschlusswand (wohl gemeint: die Außenwandbekleidung mit der Unterkonstruktion i.S. von Art. 28 Abs. 7 Satz 3 BayBO) zum Nachbargrundstück hin nicht „nichtbrennbar“ („A1“ oder „A2“) seien. Unter dort weiter zugrunde gelegten Prämissen (vgl. Nr. 1 bis Nr. 6 der Begründung) bleibe dies aber nicht hinter den Grundsatzanforderungen aus Art. 3 Abs. 1 BayBO zurück, sodass die Zulässigkeit der Abweichung gem. Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO sachverständig bescheinigt werden könne. Ob und mit welcher Reichweite einer solchen Bescheinigung Legalisierungswirkung zukommt und damit auch eine bauaufsichtliche Durchgriffsmöglichkeit der Bauaufsichtsbehörde aufgrund gesetzlich zugewiesener Verantwortlichkeiten ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, ist im Einzelnen umstritten (zu den divergierenden Ansichten in der Kommentarliteratur vgl. Jäde in Jäde u.a., Die neue BayBO, Art. 63 Rn. 72 i.V. mit Art. 62 Rn. 61 ff.; Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 62 Rn. 31; Molodovsky in Molodovsky u.a., BayBO, Art. 63 Rn. 11 i.V. mit Art. 62 Rn. 108). Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass bestimmte, vom Prüfsachverständigen zugrunde gelegte Prämissen entweder tatsächlich nicht gegeben sind (so die Annahme, die Gebäudeabschlusswand entspreche in allen Einzelheiten dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis Nr. ... vom 30. März 2015) oder in tatsächlicher Hinsicht bzw. in der rechtlichen Bewertung unter den Beteiligten umstritten sind (so etwa mit Blick auf die Relevanz der wohl weniger als 2 m von der gemeinsamen Grundstücksgrenze entfernten Kellertreppe der Antragsteller).

Die diesbezüglichen Einzelfragen bedürfen vorliegend keiner Klärung. Auch wenn Fragen einer Abweichung bzw. Abweichungsmöglichkeit ausgeklammert werden und eine subjektive Rechtsverletzung der Antragsteller als Nachbarn hinsichtlich Art. 28 Abs. 11 i.V. mit Abs. 7 Satz 3 BayBO unterstellt wird, würde dies den Antragstellern für die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs nichts nutzen. Denn weder eine Baueinstellung noch eine Nutzungsuntersagung stellten eine geeignete Reaktion dar, um einen Rechtsverstoß wegen rechtswidriger Fassadenbekleidung zum Schutz der Nachbarn zu unterbinden. Die Holzfassade ist bereits an der Außenseite der Gebäudeabschlusswand in Richtung des Antragstellergrundstücks angebracht, sodass eine schlichte Baueinstellung das Ziel, die Antragsteller vor einem Brandübergriff aufgrund der Brennbarkeit der Außenwandbekleidung mit Unterkonstruktion zu schützen, nicht mehr fördern kann. Auch eine Nutzungsuntersagung vermag dem Nachbarschutz der Antragsteller nicht zu dienen, weil die Gebäudeabschlusswand gerade von innen nach außen über eine hinreichende Feuerwiderstandsfähigkeit gem. Art. 28 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BayBO verfügt (s.o.) und damit eine relevante Gefahrerhöhung für eine Brandausbreitung von innen nach außen und folglich auch für einen Brand der Außenwandbekleidung aufgrund einer Brandursache im Innern des Anbaus der Beigeladenen kraft gesetzlicher Wertung ausgeschlossen ist. Selbst wenn die Bauordnungsbehörde aufgrund eines eventuellen Widerspruchs zum objektiven Recht eine Baueinstellung und / oder eine Nutzungsuntersagung in Ausübung ordnungsgemäßen Ermessens nach Art. 75 Abs. 1, Art. 76 Satz 2 BayBO erlassen dürfte bzw. könnte, ist nicht ersichtlich, dass hierfür gerade von Art. 28 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BayBO geschützte Belange der Antragsteller als Nachbarn eine Direktive für die Ausübung des behördlichen Ermessens sein könnten. Vor diesem Hintergrund kann in dieser Situation eine subjektive Anspruchsposition der Antragsteller – und sei es nur auf ermessensfehlerfreie Entscheidung – gerade in Bezug auf eine Baueinstellung und / oder eine Nutzungsuntersagung wegen der Außenfassade und ihrer Befestigungskonstruktion nicht begründet sein. Erst recht ist nicht ersichtlich, dass Belange der Antragsteller als Nachbarn diesbezüglich eine Ermessensreduzierung auf null zu ihren Gunsten begründen könnten (vgl. z.B. VG München, B.v. 11.11.2014 – M 8 E1 14.4665 – Rn. 42 ff.; B.v. 8.6.2017 – M 8 E 17.2327 – juris Rn. 49 ff.).

Es verbliebe zum Schutz der Antragsteller als Nachbarn allenfalls ein auf Art. 54 Abs. 2 Satz 2 und / oder Abs. 4 BayBO (vgl. BayVGH, B.v. 11.10.2017 – 15 CS 17.1055 – NVwZ-RR 2018, 14 = juris Rn. 14) zu stützender nachbarlicher Anspruch auf bauordnungsrechtliches Eingreifen bzw. auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein solches mit dem Ziel der Beseitigung oder der brandschutzrechtlichen Ertüchtigung der brennbaren Außenbekleidung und ihrer Unterkonstruktion. Unabhängig von den oben aufgeworfenen Fragen, ob die Abweichung der Außenbekleidung mit Unterkonstruktion von den Vorgaben des Art. 28 Abs. 11, Abs. 7 Satz 3 BayBO am Maßstab von Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO zulassungsfähig wäre (zu den Anforderungen bei Brandwänden vgl. BayVGH, B.v. 19.7.2016 – 9 CS 15.336 – NVwZ-RR 2017, 87 ff.) und ob die vorliegende „Bescheinigung Brandschutz III“ vom 15. März 2017 die Rechtmäßigkeit der Abweichung fingiert, ist es dem Senat gem. § 88 VwGO und dem hierin zum Ausdruck kommenden Grundsatz „ne ultra petita“ verwehrt, die Antragsgegnerin in Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung des Verwaltungsgericht zum Erlass derartiger Maßnahmen zu verpflichten. Nach § 88 VwGO, der über § 122 Abs. 1 VwGO auch im Verfahren gem. § 123 VwGO anwendbar ist, darf das Gericht über das Antragsbegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Wesentlich ist der geäußerte Parteiwille, wie er sich aus der prozessualen Erklärung und sonstigen Umständen ergibt. Zwar steht es gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V. mit § 938 Abs. 1 ZPO grundsätzlich im freien Ermessen des Gerichts, welche Anordnungen zur Erreichung des Zwecks, d.h. zur Sicherung des Rechts oder zur vorläufigen Regelung, i.S. von § 123 Abs. 1 VwGO getroffen werden. Trotz dieser gewissen „Lockerung“ von der Antragsbindung (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14 Aufl. 2014, § 123 Rn. 64) dürfen die Verwaltungsgerichte auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 VwGO nichts aussprechen, was vom ersichtlichen Willen des Antragstellers nicht getragen ist (vgl. Schoch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2017, § 123 Rn. 134). Insbesondere legitimiert § 88 VwGO das Gericht nicht dazu, an die Stelle dessen, was eine Partei erklärtermaßen will, das zu setzen, was sie – nach Meinung des Gerichts – zur Verwirklichung ihres Bestrebens wollen sollte (vgl. BVerwG, B.v. 14.4.2003 – 3 B 141.02 – juris Rn. 2; speziell zu § 123 VwGO vgl. OVG NRW, B.v. 19.1.2017 – 13 B 1163/16 – juris Rn. 12 ff.). Nach dem anwaltlich eindeutig formulierten Antrag schon im erstinstanzlichen Verfahren ist das Rechtsschutzbegehren der Antragsteller hier ausschließlich auf die (vorläufige) Baueinstellung und Nutzungsuntersagung – also auf Maßnahmen nach den speziellen Eingriffsnormen gem. Art. 75 Abs. 1, Art. 76 Satz 2 BayBO – gerichtet. Alternative Maßnahmen nach Art. 54 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 BayBO, wie etwa eine Ertüchtigung der Außenfassade mit Unterkonstruktion bis hin zu deren Beseitigung, gegen die sowohl die Beigeladene (vgl. Seite 5 der Beschwerdebegründung vom 19. Januar 2018) als auch die Antragsgegnerin (vgl. Seite 3 des Schriftsatzes vom 14. Februar 2018; im erstinstanzlichen Verfahren vgl. bereits Schriftsätze vom 24. November 2017, 14. Dezember 2017) offenbar nichts Grundsätzliches einzuwenden hätten, entsprechen demgegenüber offensichtlich nicht dem Rechtsschutzziel der Antragsteller im vorläufigen Rechtsschutzverfahren. Denn sie haben schriftsätzlich ausdrücklich klargestellt, dass eine Ertüchtigung der Brandwand nicht Gegenstand des einstweiligen Anordnungsverfahrens ist (vgl. Seite 4 des erstinstanzlichen Schriftsatzes vom 1. Dezember 2017). Zudem wurden derartige Ersatzmaßnahmen von ihnen wiederholt als unzureichend beurteilt. Zuletzt haben die Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren ausgeführt, selbst an einer auch vollständigen Beseitigung der Wandbekleidung (Fassade) kein Interesse zu haben, da aus ihrer Sicht auch der verbleibende Wandaufbau den Brandschutzanforderungen nicht entspreche. Angesichts dieser Umstände würde sogar eine gerichtlich ausgesprochene Verpflichtung der Antragsgegnerin zum Erlass einer Anordnung zur Beseitigung der Holzfassade mit Unterkonstruktion die Grenzen einer zulässigen Auslegung des Eilantrags gem. § 88 VwGO überschreiten.

f) Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass eine subjektive Rechtsverletzung der Antragsteller auch nicht wegen der Verletzung des Abstandsflächenrechts (Art. 6 BayBO) in Betracht kommt. Die in der Baugenehmigung vom 12. Juli 2011 unter Textziffer IV, 2. Tiret erteilte Abweichung von der nach Westen nicht eingehaltenen Abstandsfläche, die laut der Änderungsgenehmigung vom 7. Juni 2017 fortwirken soll, dürfte ins Leere gehen, weil nach dem Bebauungsplans Nr. ... – dessen Wirksamkeit im Eilverfahren zu unterstellen ist – die streitgegenständliche Grenzbebauung gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO zulässig war. Der Bebauungsplan sieht an entsprechender Stelle auf der Grenze zwischen dem Baugrundstück und dem Antragstellergrundstück eine Baulinie vor, auf der gem. § 23 Abs. 2 Satz 1 BauNVO gebaut werden muss. Korrespondierend hierzu wird gemäß § 5 Abs. 1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans u.a. für das hier betroffene Wohngebiet „WA 110“ eine abweichende Bauweise gem. § 22 Abs. 4 BauNVO festgesetzt, wonach „in Abweichung von der offenen Bauweise (...) eingeschossige Erweiterungsbauten mit einseitigem Grenzanbau an den vorgeschlagenen Grundstücksgrenzen zulässig“ sind (vgl. auch Schwarzer/König, Bayerische Bauordnung, 4. Aufl. 2012, Art. 6 Rn. 23 m.w.N.). Selbst wenn der Bebauungsplan unwirksam wäre, dürfte aufgrund der durch auch durch Anbauten an den Grundstückswestgrenzen geprägten Umgebungsbebauung (vgl. die über den BayernAtlasPlus recherchierbaren Luftbilder und Lagepläne) das streitgegenständliche Vorhaben der Beigeladenen wohl auch in Anwendung von § 34 Abs. 1 BauGB bauplanungsrechtlich an die Grenze gebaut werden (vgl. BayVGH, B.v. 8.10.2013 – 9 CS 13.1636 – juris Rn. 10 f.; VGH BW, U.v. 2.6.2015 – 8 S 1914/14 – NVwZ-RR 2016, 19 = juris Rn. 42 ff.; VG Würzburg, U.v. 27.7.2017 – W 5 K 16.938 – juris Rn. 20 ff.).

g) Auf die weitere Frage, ob es zudem mangels Eilbedürftigkeit an einem Anordnungsgrund mangelt, weil keine erheblichen konkreten Beeinträchtigungen oder Gefahren für die Antragsteller bestehen, die sofort beseitigt werden müssten (vgl. BayVGH, B.v. 19.11.2013 – 2 CE 13.2253 – juris Rn. 2 f.), bzw. (unterstellte) verbleibende Gefahren aufgrund der umgesetzten Holzfassade ggf. jederzeit durch eine brandschutztechnische Ertüchtigung der Gebäudeabschlusswand an der gemeinsamen Grenze (bis hin zur ggf. möglichen Auswechslung der Außenwandbekleidung mit Unterkonstruktion unter gleichzeitiger Ersetzung der Gipskartonplatte durch den ursprünglich vorgesehenen Putz) beseitigt werden könnten, kommt es nicht mehr an.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Antragsteller tragen billigerweise auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, weil sich diese in beiden Rechtszügen durch die Stellung von Sachanträgen einem Prozesskostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO) und ihre Beschwerde erfolgreich ist. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG und folgt der Streitwertfestsetzung der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Senat orientiert sich neben Nr. 1.5 an Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt als Anhang in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014), weil die Bedeutung der Sache für einen Kläger bei einem Nachbaranspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten ähnlich zu bewerten ist wie bei einer Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung (BayVGH, B.v. 14.3.2016 – 15 ZB 16.168 – juris Rn. 10 m.w.N.).

4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen einen Baugenehmigungsbescheid der Beklagten für die bauliche Erweiterung der Psychosomatik der Kinderklinik St. Marien vom 5. August 2016 (Az.: B-2016-79). Der dreigeschossige, in einem Teilbereich bis zu rund 13,50 m hohe, im Grundriss circa 40 m x 17 m messende Neubau hält in seinem nördlichen Drittel auf einer Länge von rund 12 m einen Abstand von 11,50 m zum Grundstück des Klägers ein (vgl. den genehmigten Lageplan M 1:500).

Das Verwaltungsgericht hat die Nachbarklage mit Urteil vom 30. Mai 2017 abgewiesen. Gemäß § 34 Abs. 1 BauGB füge sich das Bauvorhaben als Teil des Klinikums in den vorhandenen Ortsteil ein; es sei auch nicht rücksichtslos. Von dem Gebäude, das insoweit die vollen Abstandsflächen einhalte, gingen keine erdrückenden Wirkungen zulasten des Grundstücks des Klägers aus. Unzumutbare Lärmimmissionen seien nicht zu erwarten. Auch im Fall eines großen Brandes in der Klinik müsse nach fachlicher Stellungnahme nicht mit einer Gefährdung der Nachbarn gerechnet werden.

Mit seinem Zulassungsantrag verfolgt der Kläger sein auf Aufhebung der Baugenehmigung gerichtetes Ziel weiter. Neben der Beklagten hat auch die Beigeladene über ihre Prozessbevollmächtigten zu sämtlichen aufgeworfenen Fragen umfangreich Stellung genommen und die Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung beantragt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die beigezogenen Bauakten verwiesen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Gründe – ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) – liegen nicht vor.

1. Die an der Richtigkeit des Ersturteils geäußerten ernstlichen Zweifel teilt der Senat nicht. Das Vorhaben ist gegenüber dem Nachbarn sowohl unter planungs- als auch unter bauordnungsrechtlichen Gesichtspunkten zulässig, die Genehmigung verletzt keine subjektiv-öffentlichen Rechte des Klägers.

1.1 Das in einem – insoweit von keinem Beteiligten in Frage gestellten – im Zusammenhang bebauten Ortsteil ohne verbindliche Bauleitplanung befindliche Vorhaben ist der Art nach unabhängig davon zulässig, ob, wie das Verwaltungsgericht in seiner Begründung wohl annimmt, von einer Gemengelage nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB auszugehen wäre oder dieser Beurteilung ein einheitlich nach § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 4 BauNVO zu beurteilendes faktisches allgemeines Wohngebiet zugrunde zu legen ist.

Im ersten Fall fügt sich die hinzutretende Nutzung zwanglos in die in ihrer unmittelbaren Umgebung vor Ort seit Jahrzehnten vorhandenen und deren Charakter maßgeblich prägenden, umfangreichen Klinikanlagen ein. Ein Abwehrrecht des Klägers nach den Grundsätzen des Gebietserhaltungsanspruchs scheidet in dieser gedanklichen Variante von vorneherein aus.

Zum gleichen Ergebnis führt allerdings auch die Einstufung der gesamten näheren Umgebung als faktisches allgemeines Wohngebiet. Nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO sind dort Anlagen für gesundheitliche Zwecke der Art nach regelhaft und unabhängig von ihrer Größe zulässig. Ein insgesamt als Einheit zu beurteilendes Baugebiet kann in Teilbereichen voneinander abweichende Nutzungsstrukturen aufweisen (vgl. HessVGH, B.v. 13.8.2013 – 4 B 1458/13 – BauR 2014, 2068 = juris Ls und Rn. 2 bis 5 unter Hinweis auf BVerwG, B.v. 28.8.2003 – 4 B 74/03 – juris Rn. 2/3). Auch wenn für die Errichtung des streitgegenständlichen Vorhabens ein vormals auf dem im Verhältnis zu den sonstigen Baugrundstücken des Klinikareals kleinen Grundstück FlNr. 290/3 (Gemarkung Berg ob Landshut; Größe ca. 1.200 m²) stehendes Wohnhaus beseitigt werden muss, kann angesichts der konkreten Größen- und Lageverhältnisse keine Rede davon sein, dass nun eine „gebietsfremde Nutzung“ zu einer „Änderung des Gebietscharakters“ an dieser Stelle führen würde und so einen abstrakten Abwehranspruch des Klägers für sein daneben liegendes Wohngrundstück (Größe: 896 m²) sollte auslösen können. Bereits die verhältnismäßig geringe Größe der ursprünglich zwei nebeneinander liegenden und mit Wohnhäusern bebauten Grundstücke (Gesamtgröße etwa 2.100 m²) in unmittelbarer Nachbarschaft zu dem rund 18.000 m² großen Klinikgelände spricht gegen die Annahme eines den strukturellen Charakter der näheren Umgebung prägenden Gewichts dieses zu Wohnzwecken genutzten Teilbereichs. Angesichts der Zahl und vor allem auch des Volumens der auf dem Klinikgelände vorhandenen Baukörper – der straßenseitige, unmittelbar neben dem verfahrensgegenständlichen Vorhaben stehende Teil des Klinik-Hauptgebäudes beispielsweise ist rund 56 m lang und verfügt über sechs Geschosse – bestimmen vielmehr alleine diese Anlagen in jeder Hinsicht die für die Beurteilung des streitigen Vorhabens maßgebliche bauplanungsrechtliche Prägung der näheren Umgebung.

Da sich das Vorhaben bis hierher in jeder rechtlich denkbaren Alternative innerhalb des durch die Umgebung planungsrechtlich vorgegebenen Rahmens hält, erübrigt sich die nur im gegenteiligen Fall eventuell nötige Erörterung der Frage, ob seine Zulassung prognostisch dennoch keine bodenrechtlichen Spannungen auslösen würde und trotz einer Überschreitung des Rahmens zulassungsfähig wäre.

1.2 Das Vorhaben ist nicht rücksichtslos, § 34 Abs. 1 BauGB bzw. § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO. Die zur Beurteilung insoweit anzulegenden Maßstäbe sind in der gegebenen Situation angesichts der in beiden Varianten aufseiten der Beteiligten identischen Interessenlagen ebenfalls jeweils dieselben.

Ausreichend plausible und substantiierte Anhaltspunkte dafür, dass die Verwirklichung des Vorhabens gemäß der erteilten Genehmigung zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Erschließungssituation des Grundstücks des Klägers führen könnte (vorhabenbedingte Überlastung der Erschließungs Straße, vgl. BayVGH, B.v. 1.3.2016 – 15 CS 16.244 – juris m.w.N.) benennt die Zulassungsbegründung nicht. Der Kläger macht nicht geltend, dass sein Grundstück nicht mehr oder nur unter unzumutbar erschwerten Bedingungen über die G. Straße angefahren werden könnte. Die allgemeine Klage über „die Belastung mit ruhendem Verkehr“ reicht insoweit nicht.

Entsprechendes gilt, soweit sinngemäß besondere weitere Gefährdungen der Erschließungssituation im Brandfall auf dem Klinikgelände vorgetragen werden. Hier wird – allenfalls – eine unspezifische Besorgnis ausgedrückt, ohne dass darin ein konkreter Bezug zum Grundstück des Klägers deutlich gemacht würde.

Schließlich erweist sich das Neubauvorhaben nicht zuletzt infolge der auch vom Kläger nicht in Abrede gestellten Einhaltung der vollen Abstandsflächen mit seiner östlichen Außenwand, die lediglich in einem Teilbereich mit 12 m Länge seinem Grundstück gegenüberliegt, wegen seiner Lage und Größe nicht als rücksichtlos.

1.3 Die unter Hinweis auf Art. 12 BayBO als nicht ausreichend kritisierte Löschwasserversorgung ist im vorliegenden Zusammenhang kein bauordnungsrechtlicher Gesichtspunkt (Art. 60 Satz 1 Nr. 2 BayBO), der der Nachbarklage gegen die Baugenehmigung zum Erfolg verhelfen könnte.

Brandschutzvorschriften dienen mittelbar auch dem Schutz der Umgebung, damit auch den Interessen der Nachbarn. Die Vorschriften, die das Übergreifen von Feuer auf Nachbargebäude verhindern sollen, werden als nachbarschützend anzusehen sein. Das gilt insbesondere für die Vorschriften über Brandwände als Gebäudeabschlusswände und Öffnungen in diesen Brandwänden (Famers in Molodovsky/ Famers/Waldmann, BayBO, Stand September 2017, Art. 12 Rn. 3; ähnlich Bauer in Jäde u.a., Die neue BayBO, Stand September 2017, Art. 12 Rn. 12: nachbarschützende Wirkung einzelner Vorschriften wie über Brandwände gegenüber Grundstücksgrenzen oder das Einhalten einer Feuerwiderstandsfähigkeit von Bedachungen und eines Abstands von Öffnungen zur Brandwand bei traufseitig aneinander gebauten Gebäuden; Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, Stand Oktober 2017, Art. 66 Rn. 279, nennt in diesem Zusammenhang nur die Vorschriften über äußere Brandwände; undifferenziert und zu weit: König in Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 12 Rn. 5; ähnlich pauschal: BayVGH, B.v. 29.10.2004 – 15 ZB 04.1265 – juris Rn. 8).

Nicht nachbarschützend sind die allgemeinen Anforderungen an den Brandschutz in Art. 12 BayBO und alle diejenigen Brandschutzanforderungen, die nur dem Schutz der Bewohner und Benutzer des Gebäudes dienen, wie solche über Rettungswege, notwendige Treppenräume und Umwehrungen (Jäde a.a.O. Art. 66 Rn. 479 m.zahlr.w.N.). Das entspricht der auch in der jüngeren Rechtsprechung einhellig vertretenen Meinung: BayVGH, B.v. 3.9.2015 – 15 ZB 12.2142 – NVwZ-RR 2016, 27 = juris Rn. 18: Kein Nachbarschutz der Anforderungen an innere Brandwände; VG Karlsruhe, U.v. 16.10.2014 – 9 K 3426/13 – juris Rn. 37: Die Vorhaltung einer Feuerwehrfunkanlage oder Vorgaben zur höchstzulässigen Länge des Rettungsweges dienen primär der Abwehr einer erhöhten Brandausdehungsgefahr innerhalb des Bauvorhabens und damit dem Schutz von Leben und Gesundheit der sich dort aufhaltenden Menschen, nicht aber dem Nachbarschutz; OVG LSA, B.v. 19.10.2012 – 2 L 149/11 – NVwZ-RR 2013, 87 = juris Ls 2 und Rn. 21: Nachbarschützender Charakter kommt nur den brandschutzbezogenen Regelungen zu, die auch das Übergreifen von Bränden über das Baugrundstück hinaus auf die Nachbarschaft verhindern sollen; VG Augsburg, U.v. 21.1.2009 – Au 4 K 08.718 – juris Rn. 32: … Demgegenüber kann der Kläger mit Erfolg keine Brandgefahren geltend machen, deren Auswirkungen sich auf das Anlagengelände und die dort Beschäftigten beschränken; OVG Berlin-Bbg, U.v. 14.5.2007 – OVG 11 S. 83.06 – juris Rn. 70: … Demgegenüber kann die Antragstellerin keine Brandgefahren geltend machen, die sich auf das Anlagengelände und die dort Beschäftigten beschränken; OVG Saarl, U.v. 26.1.2006 – 2 R 9/05 – juris Ls 6 und Rn. 59 bis 66: Die Brandschutzanforderungen der LBO sind insoweit nachbarschützend, als sie die Ausbreitung von Feuer über die Grundstücksgrenzen hinaus auf die Nachbargrundstücke verhindern sollen; VGH BW, U.v. 26.2.1992 – 3 S 2947/91 – ZfBR 1992, 247 = juris Ls 1 und Rn. 22: Die Vorschriften über die Errichtung von Brandwänden innerhalb ausgedehnter Gebäude dienen nicht dem Nachbarschutz.

Die Anforderungen an die Vorhaltung von Löschwasser sollen schnelle und wirksame Brandbekämpfungsmaßnahmen vor Ort ermöglichen, sie bezwecken damit den Schutz der auf dem Baugrundstück vorhandenen Anlagen sowie deren Benutzer. Sie dienen grundsätzlich nicht dem Schutz von Nachbargrundstücken und der darauf befindlichen baulichen Anlagen (ebenso: Seidel, Öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Nachbarschutz, Verlag C.H. Beck München, 2000, Rn. 476). Wenn Gebäude mit Aufenthaltsräumen und Feuerstätten – wie hier – mit weit über die Erforderlichkeit äußerer Brandwände (vgl. Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayBO: 2,50 m gegenüber der Grenze, alternativ mindestens 5 m zu bestehenden oder baurechtlich zulässigen künftigen Gebäuden) hinausgehenden Grenzabständen errichtet werden, hat es mit dem baulichen Brandschutz im Hinblick auf die Nachbargrundstücke sein Bewenden. Vor dem Übergreifen eines Gebäudebrands vonseiten des Baugrundstücks ist der Kläger angesichts der Lage des streitigen Neubauvorhabens ausreichend geschützt; dieses ist auch in seinem grenznächsten Bereich mindestens 11,50 m vom Grundstück des Klägers entfernt.

2. Angesichts des Vorstehenden sind besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache nicht erkennbar.

3. Eine Divergenz wird nicht nach § 124a Abs. 4 Satz 5 VwGO dargelegt. Die allgemeine Kritik an der Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht genügt nicht.

4. Gleiches gilt für die vom Kläger erwähnte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Hier wird keine Frage von grundsätzlicher, über den vorliegenden Einzelfall hinausgehender Bedeutung formuliert, auf deren abstrakte und grundsätzliche höchstrichterliche Klärung es in diesem Rechtstreit ankommen sollte.

5. Kosten: § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Durch ihre umfassende Stellungnahme im Zulassungsverfahren hat die Beigeladene den Rechtsstreit wesentlich gefördert. Ihre außergerichtlichen Kosten waren daher ausnahmsweise aus Billigkeit der unterliegenden Partei aufzuerlegen.

Streitwert: § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 52 Abs. 2 GKG unter Berücksichtigung der Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2013, 57).

6. Mit diesem unanfechtbaren (§ 152 Abs. 1 VwGO) Beschluss wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.