Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 26. Apr. 2016 - Au 3 E 16.370

28.05.2020 08:02, 26.04.2016 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 26. Apr. 2016 - Au 3 E 16.370

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf EUR 2.500,- festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Verpflichtung des Antragsgegners im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, ihm die (vorläufige) Wiederholung des Fachabiturs zu gestatten bzw. hilfsweise seine Prüfungsleistungen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (vorläufig) neu zu bewerten.

1. Der am ... 1990 in ... geborene Antragsteller absolvierte nach seinem Realschulabschluss von September 2008 bis Februar 2013 eine Ausbildung zum Elektroniker für Betriebstechnik. Ab dem Schuljahr 2012/13 besuchte der Antragsteller den Vorkurs Technik an der ...-Schule in ... - einer Staatlichen Fachoberschule und Berufsoberschule. Ab dem Schuljahr 2013/14 besuchte er dort die reguläre Jahrgangsstufe 12 (Ausbildungsrichtung Technik), wobei eine Probezeit festgesetzt wurde.

Sodann unterzog sich der Antragsteller im Schuljahr 2013/14 erstmals erfolglos der Fachabiturprüfung. Ausweislich des Jahreszeugnisses 2013/14 vom 11. Juli 2014 erzielte der Antragsteller in den Fächern Physik und Mathematik lediglich die Note „mangelhaft“ (jeweils 2 P.). Nach dem Notenblatt 2013/14 hatte er in der schriftlichen Fachabiturprüfung im Fach Mathematik die Note „mangelhaft“ (1 P.) sowie im Fach Physik die Note „ungenügend“ (0 P.) erreicht. Das Jahreszeugnis 2013/14 enthielt den Hinweis, dass der Antragsteller bei Wiederholung der Jahrgangsstufe 12 einer erneuten Probezeit unterliege.

Im Schuljahr 2014/15 wiederholte der Antragsteller sodann die Jahrgangsstufe 12.

Mit Schreiben vom 11. Dezember 2014 teilte die Schule dem Antragsteller mit, dass er die Probezeit nicht bestanden habe, da er in den Fächern Mathematik (3,00 P.) sowie Physik (3,16 P.) nur mangelhafte Leistungen erzielt habe. Es wurde darauf hingewiesen, dass eine Wiederholung der Jahrgangsstufe nicht möglich sei.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 18. Dezember 2014 wandte sich der Antragsteller gegen die Bewertung der Probezeit als nicht bestanden. Mit E-Mail des Ministerialbeauftragten für die Fachoberschulen und Berufsoberschulen in Schwaben vom 23. Dezember 2014 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass ihm die Schule eingeräumt habe, am 7. Januar 2015 eine mündliche Ersatzprüfung im Fach Physik zu absolvieren; Prüfungsstoff sei der gesamte im laufenden Schuljahr bis zum 15. Dezember 2014 behandelte Unterrichtsstoff. Auf Basis des Ergebnisses dieser Ersatzprüfung vom 7. Januar 2015 bewertete die Schule die Probezeit schließlich doch als bestanden, der Antragsteller durfte den Schulbesuch fortsetzen. Vom 15. Dezember 2014 bis 7. Januar 2015 hatte der Antragsteller aufgrund der schwebenden Probezeitentscheidung nicht am Unterricht teilnehmen können.

Aufgrund häufiger krankheitsbedingter Fehlzeiten - der Antragsteller hatte insoweit ärztliche Atteste über Schwindelanfälle vorgelegt - veranlasste die Schule mit Schreiben vom 27. Februar 2015 eine amtsärztliche Untersuchung des Antragstellers mit dem Ziel der Überprüfung der generellen Schulfähigkeit. Der Amtsarzt bejahte mit Schreiben vom 30. März 2015 die generelle Schulfähigkeit des Antragstellers, wies jedoch darauf hin, dass bei diesem eine Erkrankung vorliege, die auch kurzfristig zu krankheitsbedingten Ausfällen führen könne. Für den Krankheitsfall wurde eine Attestpflicht mit im Zweifelsfall zusätzlicher amtsärztlicher Nachuntersuchung für erforderlich erachtet.

Am 29. April 2015 unterzog sich der Antragsteller sodann der mündlichen (Gruppen-)Fachabitur-Prüfung im Fach Englisch. In der Kalenderwoche beginnend am 18. Mai 2015 legte der Antragsteller die schriftliche Fachabitur-Prüfung in den Fächern Deutsch, Englisch, Mathematik und Physik ab. Am 29. Juni 2015 folgte die mündliche (Einzel-)Fachabiturprüfung im Fach Physik.

2. Mit Jahreszeugnis 2014/15 der ...-Schule vom 10. Juli 2015 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass er sich der Fachabiturprüfung erneut ohne Erfolg unterzogen habe. Eine erneute Wiederholung sei nicht möglich (Art. 54 Abs. 5 Satz 1 BayEUG). Ausweislich des Notenblatts 2014/15 lauteten die Einzelbewertungen des Antragstellers in der Fachabiturprüfung wie folgt:

Fach

Fachabiturprüfung

Prüfungsergebnis (§ 67 FOBOSO)

Jahresfortgangsergebnis (§ 67 FOBOSO)

Gesamtergebnis (§ 67 FOBOSO)

Deutsch

6 P.

6 P.

7 P.

7 P.

Englisch

schr.: 9 P.

mdl.: 8 P.

8,67 P.

11 P.

10 P.

Mathematik

3 P.

3 P.

2 P.

3 P.

Physik

schr.: 3 P.

mdl.: 3 P.

3 P.

3 P.

3 P.

Religion

-

-

-

9 P.

9 P.

Geschichte

-

-

-

10 P.

10 P.

Sozialkunde

-

-

-

10 P.

10 P.

Chemie

-

-

-

4 P.

4 P.

Techn./Inf.

-

-

-

6 P.

6 P.

Hinweis: 2 Gesamterg. der Note 5 (1-3 P.) führen grds. zum Nichtbestehen (§ 67 Abs. 2 Satz 2 FOBOSO)

Hiergegen legte der Antragsteller mit anwaltlichem Schreiben vom 28. Juli 2015 Widerspruch ein, den er mit anwaltlichen Schreiben jeweils vom 28. Dezember 2015 eingehend begründete. Der Antragsteller wandte sich gegen die Bewertung aller schriftlichen wie mündlichen Prüfungen des Fachabiturs.

In der Folge holte die Schule Stellungnahmen des Ministerialbeauftragten für die Berufliche Oberschule in Südbayern (Fachoberschulen und Berufsoberschulen) zu den Einwendungen des Antragstellers hinsichtlich der Bewertung seiner schriftlichen sowie mündlichen Fachabiturleistungen ein. Die Fachmitarbeiter des Ministerialbeauftragten gelangten jeweils zu dem Ergebnis, dass die Bewertung der Leistungen des Antragstellers nicht zu beanstanden sei.

Die Fachschaften Deutsch, Englisch, Mathematik und Physik der Schule beschlossen sodann nach jeweils eingehender Auseinandersetzung mit den Einwendungen des Antragstellers in ihren Sitzungen am 15. Februar 2016 bzw. 16. Februar 2016 jeweils einstimmig, der Lehrerkonferenz und dem Prüfungsausschuss zu empfehlen, sich den Ausführungen der Fachmitarbeiter des Ministerialbeauftragten anzuschließen und den Widerspruch des Antragstellers zurückzuweisen.

In ihren Sitzungen jeweils vom 17. Februar 2016 schlossen sich der Prüfungsausschuss der Schule für die Prüfung zur Erlangung der Fachhochschulreife für das Prüfungsjahr 2014/15 sowie die Lehrerkonferenz der Schule dem Votum der Fachschaften einstimmig an und beschlossen, den Widerspruch des Antragstellers zurückzuweisen.

Mit Widerspruchsbescheid der Schule vom 18. Februar 2016 - zugestellt am Folgetag - wurde daraufhin der Widerspruch des Antragstellers als unbegründet zurückgewiesen. Die Bewertung der gegenständlichen Prüfungsleistungen sei rechtlich nicht zu beanstanden.

3. Hiergegen hat der Antragsteller am 7. März 2016 Klage (Au 3 K 16.357) erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Am 9. März 2016 hat der Antragsteller sodann einen Antrag nach § 123 VwGO gestellt. Beantragt ist (sinngemäß),

den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, dem Antragsteller eine Wiederholung der Fachabiturprüfung unter Ausschluss der bisherigen Prüfer zu gestatten.

hilfsweise den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, dem Antragsteller eine Wiederholung der Fachabiturprüfung zu gestatten.

höchst hilfsweise den Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, das Prüfungsverfahren durch Neubewertung der schriftlichen Arbeiten in den Fächern Deutsch, Englisch, Mathematik und Physik sowie der mündlichen Prüfung in den Fächern Englisch und Physik unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts fortzusetzen.

Der Antrag sei zulässig und begründet. Ein Anordnungsgrund folge aus der Eilbedürftigkeit der Sache. Aktuell könne sich der Antragsteller nirgends bewerben und auch seinen Lebensunterhalt nicht in gebotenem Maße verdienen. Insbesondere könne er ohne Abschluss kein Studium aufnehmen. Ein weiteres Zuwarten würde den Antragsteller finanziell und psychisch erheblich beeinträchtigen. Mit Blick auf das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 GG) und das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) sei nunmehr eine gerichtliche Eilentscheidung geboten. Gerade im Prüfungsrecht könne ein längerer Zeitablauf die Effektivität des Rechtsschutzes schmälern, bei mündlichen Prüfungen folge dies aus der Gefahr des Verblassens der Erinnerung der Prüfer hinsichtlich der Leistung des Prüflings und der Leistungen der Mitprüflinge. Daher stehe vorliegend auch das grundsätzliche Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache einer Eilentscheidung nicht entgegen, da dem Antragsteller unzumutbare Nachteile drohten, die im Hauptsacheverfahren nicht mehr behoben werden könnten. Auch ein Anordnungsanspruch sei gegeben. Der Antragsteller habe den im Hauptantrag geltend gemachten Anspruch auf Wiederholung der Fachabiturprüfung aufgrund von Verfahrensfehlern. Zum einen sei eine Befangenheit der Prüfer gegeben gewesen. So habe der Schulleiter gegenüber dem anwaltlichen Bevollmächtigten des Antragstellers darauf hingewiesen, dass beim Antragsteller „im Lichte von Erfahrungen in der Vergangenheit“ „in besonderer Weise“ geprüft worden sei. Zum anderen liege ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 GG vor. Der Antragsteller sei ausweislich einer E-Mail des Ministerialbeauftragten vom 23. Dezember 2014 in der Zeit vom 15. Dezember 2014 bis 7. Januar 2015 aufgrund der zunächst negativen Probezeitentscheidung vom Unterricht ausgeschlossen gewesen; er habe die nach Einschaltung eines Rechtsanwalts erfolgte Ladung zur Sonderprüfung im Fach Physik am 7. Januar 2015 auch erst am 23. Dezember 2014 erhalten, Rückfragen seien - anders als bei sämtlichen anderen mündlichen Prüfungen an der Schule - erst am Prüfungstag zulässig gewesen. Der Antragsteller habe sich mithin in der Zeit vom 23. Dezember 2014 bis 7. Januar 2015 auf die Sonderprüfung Physik vorbereiten müssen, während sich die anderen Schüler bereits auf die regulären Prüfungen in allen Fächern hätten vorbereiten können. Die Zeit des Unterrichtsausschlusses sowie die Zeit der Vorbereitung auf die Sonderprüfung Physik hätten dem Antragsteller zur Vorbereitung auf die regulären schriftlichen und mündlichen Prüfungen gefehlt, zumal dem Antragsteller der verpasste Unterrichtsstoff trotz Nachfrage nicht mitgeteilt worden sei. Die in der E-Mail des Ministerialbeauftragten vom 23. Dezember 2014 angekündigte doppelte Gewichtung der Sonderprüfung Physik am 7. Januar 2015 sei zudem rechtlich unzulässig gewesen; gleiches gelte für die Tatsache, dass das Stattfinden der mündlichen Fachabitur-Prüfung im Fach Physik am 29. Juni 2015 erst vier Tage vor der Prüfung - nach Bekanntgabe der Fachabiturergebnisse - bekannt gegeben worden sei. Zuvor sei nicht klar gewesen, ob es überhaupt eine mündliche Prüfung im Fach Physik geben werde. Vier Tage seien im Lichte von Art. 12 GG ein unverhältnismäßig kurzer Zeitraum zur Wiederholung des gesamten Jahresstoffs. Im Hilfsantrag habe der Antragsteller einen Anspruch auf Neubewertung der gegenständlichen schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Die entsprechenden Bewertungen seien auch unter Berücksichtigung der nur eingeschränkten gerichtlichen Überprüfbarkeit von Prüfungsentscheidungen rechtsfehlerhaft. Dies gelte für die Bewertung der schriftlichen Prüfungen in den Fächern Englisch, Deutsch, Mathematik und Physik sowie die mündlichen Prüfungen in den Fächern Englisch und Physik. In formeller Hinsicht seien die Korrektoren bei den schriftlichen Prüfungsarbeiten bereits ihren Begründungspflichten nicht hinreichend nachgekommen. Es fehle an einer Gewichtung der seitens der Korrektoren u. a. in Randbemerkungen gerügten Fehler, es sei unklar, wie sich diese auf die Bewertung auswirkten. So sei z.T. nicht nachvollziehbar, wie die Punktevergabe der einzelnen Aufgabenteile erfolgt sei. Bloße Randbemerkungen der Korrektoren seien auch keine Begründungen im engeren Sinne; abgesehen von Randbemerkungen fehle z.T. eine zusammenfassende schriftliche Bewertung gänzlich. Auch materiell seien die streitgegenständlichen Bewertungen in vielfacher Hinsicht rechtsfehlerhaft; insoweit werde auf die Klagebegründung im Hauptsacheverfahren (Az. Au 3 K 16.357) verwiesen. Überdies habe vorliegend ein rechtmäßiges Überdenkungsverfahren jeweils nicht stattgefunden. Zum einen habe offenbar keine ausreichende inhaltliche Überdenkung der Bewertungen stattgefunden; die knappen Ausführungen im Widerspruchsbescheid beschränkten sich darauf, die ursprüngliche Bewertung als sachgerecht, angemessen und verantwortungsbewusst zu bestätigen. Zum anderen seien ausweislich des Widerspruchsbescheids Stellungnahmen der Fachmitarbeiter des Ministerialbeauftragten eingeholt worden, die Bewertung der Prüfung sei sodann auf dieser Basis im Prüfungsausschuss und der Lehrerkonferenz beraten worden; die Beteiligung prüfungsfremder Personen im Überdenkungsverfahren sei jedoch verfahrensfehlerhaft.

4. Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur im Rahmen eines Anordnungsgrunds erforderlichen Eilbedürftigkeit werde darauf hingewiesen, dass der Antragsteller fünf Monate zur Begründung seines Widerspruchs habe verstreichen lassen. Jedenfalls ein Anordnungsanspruch bestehe weder für den Hauptantrag noch für die Hilfsanträge. Soweit der Antragsteller im Hauptantrag eine Wiederholung der Fachabiturprüfung mit dem Argument begehre, die Prüfer seien befangen gewesen, so überzeuge dies nicht. Zwar habe der Schulleiter auf den fernmündlichen Vorwurf des anwaltlichen Bevollmächtigten des Antragstellers, dass nicht mit der entsprechenden Sorgfalt geprüft worden sei, erwidert, dass die Prüfer beim Antragsteller bereits vor dem Hintergrund der mit anwaltlicher Hilfe erwirkten Probezeitentscheidung im Januar 2015 mit angemessener Sorgfalt geprüft hätten, um sich - „menschlich verständlich und nachvollziehbar“ - keinerlei Vorwurf auszusetzen. Diese Äußerung habe jedoch lediglich eine persönliche Einschätzung des Schulleiters wiedergegeben, die durch die Prüferrückmeldungen nicht getragen werde. Zu alledem werde auf die Stellungnahmen des Schulleiters vom 11. März 2016 und 4. April 2016 verwiesen. Soweit sich der Antragsteller auf den wegen der schwebenden Probezeitentscheidung im Zeitraum vom 15. Dezember 2014 bis 7. Januar 2015 versäumten Unterricht berufe, so stünden insoweit lediglich sieben Unterrichtstage vor den Weihnachtsferien inmitten. Diese nur kurze Zeitspanne sowie der Umstand, dass dem Antragsteller aufgrund der erforderlichen Vorbereitung auf die Sonderprüfung Physik am 7. Januar 2015 weniger Vorbereitungszeit für die regulären Prüfungen verblieben sei, fielen mit Blick auf den Grundsatz der Chancengleichheit angesichts der Tatsache, dass die regulären Fachabiturprüfungen erst im Mai 2015 stattgefunden hätten, nicht ins Gewicht. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller immerhin an 14 Tagen im Zeitraum von Januar bis Mai 2015 krankheitsbedingt Unterricht verpasst habe. Es sei auch nicht zutreffend, dass dem Antragsteller der an den sieben Tagen verpasste Unterrichtsstoff nicht mitgeteilt worden sei; richtig sei vielmehr, dass der Antragsteller nicht alle angebotenen Unterstützungsangebote wahrgenommen habe, so habe er etwa den Ergänzungsunterricht in Mathematik und Physik sowie ein Gespräch mit der Beratungslehrkraft nicht wahrgenommen. Die seitens des Antragstellers angesprochene mündliche Fachabitur-Prüfung im Fach Physik am 29. Juni 2015 sei eine Prüfung, zu der sich Prüflinge nach Bekanntgabe der schriftlichen Fachabitur-Prüfungsergebnisse freiwillig hätten melden können, um ihr Gesamtprüfungsergebnis ggf. noch zu verbessern; der insoweit gerügte „unverhältnismäßig kurze Zeitraum“ zur Vorbereitung sei daher prüfungsimmanent. Im Übrigen habe sich der Antragsteller ohnehin bereits im Hinblick auf die schriftliche Prüfung mit dem gesamten Jahresstoff auseinandersetzen müssen. Im Zusammenhang mit der mündlichen Fachabitur-Prüfung im Fach Physik seien auch keine Verstöße gegen das Fairnessgebot gegeben. Die Prüferin und der Schriftführer hätten vielmehr insoweit in ihren Stellungnahmen bestätigt, dass dem Antragsteller wiederholt Hilfestellungen - etwa durch gezieltes Nachfragen oder Umformulierung von Fragen - gegeben worden seien. Entgegen der Auffassung des Antragstellers sei auch das gebotene Überdenkungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden. Ausweislich der Protokolle des Prüfungsausschusses sowie der Lehrerkonferenz hätten sich die jeweiligen Prüfer eingehend mit dem Widerspruch und den Einwendungen des Antragstellers auseinandergesetzt, auch wenn zum damaligen Zeitpunkt keine schriftlichen Stellungnahmen eingeholt worden seien. Insbesondere der Beschluss der jeweiligen Fachschaften der Schule, der Lehrerkonferenz und dem Prüfungsausschuss zu empfehlen, sich den Ausführungen der Fachmitarbeiter des Ministerialbeauftragten anzuschließen, beinhalte eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Einwendungen des Antragstellers. Die Einholung von Nachkorrekturen durch die Fachkräfte des Ministerialbeauftragten habe lediglich eine zusätzliche neutrale Überprüfungsinstanz darstellen und nicht die gebotene Überdenkung durch die eigentlichen Korrektoren ersetzen sollen. Vorsorglich seien nunmehr schriftliche Stellungnahmen der Prüfer zu den schriftlichen Prüfungen des Antragstellers in den Fächern Mathematik und Physik sowie zur mündlichen Prüfung im Fach Physik - somit zu den für das Nichtbestehen des Fachabiturs maßgeblichen mangelhaften Prüfungsleistungen - eingeholt worden. Der Vorsitzende der mündlichen Prüfung im Fach Physik sei allerdings zwischenzeitlich pensioniert worden, so dass ein Überdenken insoweit nicht zielführend gewesen sei. Sämtliche Prüfer seien in ihren Stellungnahmen zu dem Ergebnis gelangt, dass die Bewertung der Leistungen des Antragstellers auch im Lichte seiner Einwendungen fehlerfrei sei. Entgegen der Auffassung des Antragstellers sei in formeller Hinsicht auch nicht zutreffend, dass der Bewertung in den Fächern Mathematik und Physik eine hinreichende schriftliche Begründung fehle. Zum einen seien Bewertungen in den genannten Fächern gemäß § 66 Abs. 1 FOBOSO nur bei Abweichungen zu begründen; die Bewertung richte sich ausschließlich nach den erzielten Punkten und dem vorgegebenen Notenschlüssel. Die genannten Bewertungen seien zum anderen auch nachvollziehbar. Dabei sei zu berücksichtigen, dass in der Fachabiturprüfung die gleichen Bewertungskriterien wie in Schulaufgaben und Stegreifaufgaben gelten würden. Diese seien den Schülern hinreichend vertraut; im Übrigen werde auf die Prüferstellungnahmen verwiesen. Auch in materieller Hinsicht seien die Bewertungen nicht zu beanstanden; auch dies ergebe sich aus den nunmehr eingeholten Prüferstellungnahmen.

5. In seinen anwaltlichen Repliken führt der Antragsteller aus, dass eine einen Anordnungsgrund rechtfertigende Eilbedürftigkeit nicht aufgrund einer nur verzögerten Widerspruchsbegründung verneint werden könne. Richtigerweise habe die Schule die Prüfungsunterlagen erst nach mehrmaliger Nachfrage an den anwaltlichen Bevollmächtigten des Antragstellers versandt, der sodann noch externe Fachgutachter beiziehen habe müssen, um auf dieser Basis die Widerspruchsbegründung zu formulieren. In der Sache sei die Einlassung des Antragsgegners, bei der in Bezug genommenen telefonischen Aussage des Schulleiters handele es sich um eine Privatmeinung, eine bloße Schutzbehauptung; der Schulleiter habe insoweit auf die Bewertung der jeweiligen Fachprüfer Bezug genommen, die eingeräumte „besondere“ - und mithin ungleiche - Art der Bewertung der Leistungen des Antragstellers in Form einer „besonders sorgfältigen Negativprüfung“ stehe im Widerspruch zu Art. 3 GG i. V. m. Art. 12 GG. Eine allgemeine Befangenheit der Schule werde auch insoweit deutlich, als der Mathematiklehrer in einem Gespräch mit den Eltern des Antragstellers und dem Schulleiter im schroffen Ton sinngemäß geäußert habe, der Antragsteller habe an der Schule nichts zu suchen und solle arbeiten gehen. Es sei auch unzutreffend, dass der Antragsteller Unterstützungs- bzw. Ergänzungsangebote der Schule abgelehnt habe. Soweit der Antragsgegner meine, durch den Unterrichtsausschluss seien „nur sieben Tage“ versäumt worden, so sei klarzustellen, dass es sich insoweit immerhin um 45-50 Schulstunden handele. Die Argumentation des Antragsgegners, das Unterrichtsversäumnis nebst verlorener Vorbereitungszeit falle mit Blick auf den Zeitpunkt der Fachabiturprüfungen erst im Mai 2015 nicht ins Gewicht, überzeuge mit Blick auf die zahlreichen laufenden schriftlichen Prüfungen (Schulaufgaben, Kurzarbeiten, schriftliche Leistungsnachweise), auf die sich der Antragsteller habe vorbereiten müssen, nicht. Zudem habe sich der Antragsteller in den zweiwöchigen Weihnachtsferien 2014/15 allein auf die Sonderprüfung Physik am 7. Januar 2015 vorbereiten müssen, während seine Mitschüler den Gesamtstoff aller Fächer hätten wiederholen und - etwa durch Nachhilfe - aufarbeiten können. Richtigerweise sei der Antragsteller auch bereits seit dem 11. Dezember 2014 aufgrund der zunächst negativen Probezeitentscheidung vom Schulbesuch ausgeschlossen worden, wie eine Schulaustrittsbestätigung vom selben Datum belege. Zusammen mit dem Tag der Sonderprüfung Physik am 7. Januar 2015 fehlten dem Antragsteller somit letztlich zehn Unterrichtstage und über 70 Unterrichtsstunden. Mit Wiederaufnahme des Unterrichts am 8. Januar 2015 habe der Antragsteller sodann parallel verpassten Lernstoff nachholen und aktuellen Lernstoff verinnerlichen müssen, ohne dass die Schule ihm mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG gebotene aktive Hilfsangebote habe zukommen lassen. Dies gelte umso mehr, als der Schule auch die krankheitsbedingten Fehlzeiten des Antragstellers bekannt gewesen seien. Allgemein sei die Festsetzung der Probezeit im Schuljahr 2014/15 rechtswidrig gewesen. Die Behauptung des Antragsgegners, dass im Widerspruchsverfahren (nur) die ursprünglichen Prüfer im Überdenkungsverfahren - allerdings ohne schriftliche Stellungnahme - beteiligt worden seien, sei als bloße Schutzbehauptung nicht glaubhaft. Jedenfalls in Lehrerkonferenz und Prüfungsausschuss seien unzulässigerweise zumindest auch unzuständige Personen in die Bewertungen einbezogen worden. Dies mache eine nachträgliche unbefangene Überdenkung der Prüfungsleistungen des Antragstellers unmöglich; eine solche könne nach Beteiligung der Dienststelle des Ministerialbeauftragten im Hinblick auf Art. 12 GG, Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 19 Abs. 4 GG bereits aufgrund der hierarchischen Behördenstruktur nicht mehr gewährleistet werden. Das gesamte Vorgehen der Schule im Fall des Antragstellers sei rechtsstaatlich mehr als bedenklich.

6. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Verwaltungsakten - auch im Hauptsacheverfahren Au 3 K 16.357 - verwiesen.

II.

Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg.

1. Der Antrag nach § 123 VwGO ist zwar zulässig, jedoch nicht begründet.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern (Regelungsanordnung).

Eine derartige einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO setzt sowohl ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes aufgrund Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) als auch einen Anordnungsanspruch voraus, d. h. die bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage hinreichende Aussicht auf Erfolg oder zumindest auf einen Teilerfolg des geltend gemachten Begehrens in einem (etwaigen) Hauptsacheverfahren. Das Vorliegen eines derartigen Anordnungsgrunds und Anordnungsanspruchs ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO und § 294 ZPO).

Maßgeblicher Zeitpunkt für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung ist dabei die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. Happ in: Eyermann, VwGO, 12. Aufl. 2006, § 123 Rn. 54).

Sowohl ein (Haupt-)Begehren auf Zulassung zur Wiederholung einer Prüfungsleistung als auch ein (Hilfs-)Begehren auf Neubewertung einer Prüfungsleistung im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO sind mit Blick auf das Verbot der Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache nur ausnahmsweise zulässig, soweit die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären und zudem ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht (vgl. BVerwG, B. v. 13.8.1999 - 2 VR 1/99 - juris Rn. 24). In diesem Sinne hat das Bundesverwaltungsgericht die Möglichkeit der vorläufigen Neubewertung einer Prüfungsarbeit aufgrund einer einstweiligen Anordnung ausdrücklich anerkannt (BVerwG, B. v. 11.4.1996 - 6 B 13/96 - NVwZ 1997, 502 - juris Rn. 14). Zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) ist es im Falle des Bestehens der im einstweiligen Rechtsschutz angeordneten Wiederholungsprüfung behördlich geboten, hierüber eine vorläufige Bescheinigung auszustellen. Hierdurch erlangt der Prüfling lediglich eine vorläufige Rechtsposition, die von vornherein vom Ausgang des Hauptsacheverfahrens abhängt und hierdurch mit dem Risiko des Verlustes dieser Rechtsposition behaftet ist (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B. v. 16.3.2012 - 7 CE 12.295 - juris Rn. 10; OVG NW, B. v. 8.7.2010 - 6 B 744/10 - juris Rn. 2; Niehues, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 909).

a) Vorliegend spricht vieles dafür, dass ein Anordnungsgrund in Form der Eilbedürftigkeit seitens des Antragstellers hinreichend glaubhaft gemacht worden ist.

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Abwehr schwerwiegender Nachteile kommt im Prüfungsrecht nur dann in Betracht, wenn entweder mit der Gefahr des Verlusts speziellen Prüfungswissens oder mit einem Hinausschieben der späteren Berufstätigkeit auf „ungewisse Zeit“ zu rechnen ist (vgl. BVerfG, B. v. 14.3.1989 - 1 BvR 1308/92 - juris Rn. 23; BayVGH, B. v. 16.3.2012 - 7 CE 12.295 - juris Rn. 11; OVG NW, B. v. 22.1.2008 - 14 B 1888/07 - juris Rn. 6; HessVGH, B. v. 29.9.1992 - 6 TG 1517/92 - juris Rn. 3).

Hiervon ausgehend dürfte sich ein Anordnungsgrund des Antragstellers vorliegend daraus ergeben, dass er vorträgt, ohne einen Schulabschluss weder ein Studium aufnehmen noch eine Berufsausbildung beginnen zu können.

Letztlich kann die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrunds jedoch offen bleiben.

b) Denn jedenfalls ist ein Anordnungsanspruch weder hinsichtlich der im Hauptantrag begehrten Wiederholung noch der im Hilfsantrag angestrebten Neubewertung der Fachabiturprüfung hinreichend glaubhaft gemacht.

Gemäß Art. 17 Abs. 2 Satz 1 BayEUG baut die Berufsoberschule auf einem mittleren Schulabschluss und einer der jeweiligen Ausbildungsrichtung entsprechenden abgeschlossenen Berufsausbildung oder entsprechenden mehrjährigen Berufserfahrung auf. Die Leistungsbewertung wird durch Noten und ein Punktesystem vorgenommen, Art. 17 Abs. 2 Satz 6 BayEUG. Die Berufsoberschule schließt nach Art. 17 Abs. 2 Satz 7 BayEUG mit der Abiturprüfung ab und verleiht die fachgebundene Hochschulreife sowie bei Nachweis der notwendigen Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache die allgemeine Hochschulreife; Schüler und Schülerinnen der Jahrgangsstufe 12 können sich der Fachabiturprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife unterziehen.

Die schriftliche Fachabiturprüfung erstreckt sich nach § 64 FOBOSO auf den gesamten Unterrichtsstoff (Nr. 1) der Fächer Deutsch, Englisch und Mathematik in allen Ausbildungsrichtungen sowie (Nr. 2) des Fachs Physik in der Ausbildungsrichtung Technik und in den technischen Ausbildungsberufen des DBFH-Bildungsgangs. Nach § 65 Abs. 1 Satz 1 FOBOSO findet im Fach Englisch eine verpflichtende mündliche Prüfung statt, es handelt sich um eine Gruppenprüfung mit grundsätzlich vier bis sechs Prüflingen (§ 65 Abs. 5 Satz 2 FOBOSO). Gemäß § 65 Abs. 2 Satz 1 FOBOSO kann sich jede Schülerin und jeder Schüler auf Antrag in höchstens einem Fach der schriftlichen Prüfung einer mündlichen Prüfung unterziehen sowie in höchstens einem sonstigen Pflichtfach des laufenden Schuljahres mit Ausnahme der zweiten Fremdsprache, in dem die Jahresfortgangsleistung mit der Note 5 oder 6 (weniger als 4 Punkte) bewertet worden ist.

Gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 FOBOSO werden die schriftlichen und praktischen Prüfungsarbeiten je von zwei Lehrkräften bewertet, die die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt. Kommt eine Einigung nicht zustande, wird die Bewertung der Prüfungsleistung von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder von einer durch diese oder diesen bestimmte Lehrkraft vorgenommen, § 66 Abs. 1 Satz 2 FOBOSO. Die Bewertungen sind nach § 66 Abs. 1 Satz 3 FOBOSO zu unterzeichnen; in den Fächern Deutsch, Pädagogik/Psychologie und Darstellung sowie bei Abweichungen sind sie kurz zu begründen. Die Leistungen in der mündlichen Prüfung bewertet die zuständige Prüfungskommission, § 66 Abs. 2 FOBOSO.

Grundlage der Leistungsbewertung ist Art. 52 Abs. 2 BayEUG i. V. m. § 49 FOBOSO; hiernach wird die Leistungsbewertung durch Noten („sehr gut“ bis „ungenügend“) und durch ein entsprechend ausdifferenziertes Punktesystem (0 - 15 P.) vorgenommen.

Nach Abschluss der mündlichen Prüfungen setzt gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 FOBOSO der Prüfungsausschuss spätestens zu dem vom Staatsministerium festgelegten Zeugnistermin die Prüfungsergebnisse und die Gesamtergebnisse fest. Die Punktzahl des Prüfungsergebnisses wird aus der zweifachen Punktzahl der schriftlichen Prüfung und der einfachen Punktzahl der mündlichen Prüfung ermittelt (§ 67 Abs. 1 Satz 2 FOBOSO). Die Punktzahl des Gesamtergebnisses in Fächern, die Gegenstand der Abschlussprüfung waren, wird nach § 67 Abs. 1 Satz 3 FOBOSO aus dem Jahresfortgangsergebnis und dem Prüfungsergebnis ermittelt, die beide gleichwertig sind und unter Aufrundung mit zwei Nachkommastellen festgesetzt werden.

Gemäß § 67 Abs. 2 Satz 1 FOBOSO entscheidet der Prüfungsausschuss aufgrund der Gesamtergebnisse über das Bestehen der Abschlussprüfung. Sie ist, sofern kein Notenausgleich gewährt wird, nicht bestanden, wenn bei den Gesamtergebnissen einmal die Note 6 (0 P.) oder zweimal die Note 5 (1 bis 3 P.) erzielt wurde; das Fach Sport bleibt außer Betracht (§ 67 Abs. 2 Satz 2 FOBOSO). Gemäß § 67 Abs. 3 FOBOSO gilt hinsichtlich eines etwaigen Notenausgleichs § 53 FOBOSO mit Ausnahme des § 53 Abs. 2 Nr. 1 FOBOSO für Berufsoberschulen entsprechend. Nach § 67 Abs. 3 FOBOSO i. V. m. § 53 Abs. 1 Satz 1 FOBOSO kann Schülerinnen und Schülern der Berufsoberschule, deren Gesamtergebnisse im Fachabitur in zwei Pflichtfächern die Note 5 (1 bis 3 P.) oder in einem Pflichtfach die Note 6 (0 P.) aufweist und die in keinem anderen Pflichtfach eine schlechtere Note als 4 (weniger als 4 Punkte) erhalten haben, Notenausgleich zugebilligt werden, wenn sie mindestens (1.) in einem Pflichtfach die Note 1 (mind. 13 P.), (2.) in zwei Pflichtfächern die Note 2 (mind. 10 P.) oder (3.) in drei Pflichtfächern der schriftlichen oder praktischen Prüfung (§ 64 Abs. 2 und 3 FOBOSO) die Note 3 (mind. 7 P.) erzielt haben. Sind die zwei mit Note 5 (1 bis 3 P.) bewerteten Pflichtfächer oder ist das eine mit Note 6 (0 P.) bewertete Pflichtfach Gegenstand der schriftlichen oder praktischen Fachabiturprüfung, so können gemäß § 67 Abs. 3 FOBOSO i. V. m. § 53 Abs. 1 Satz 2 FOBOSO zum Ausgleich nach § 53 Satz 1 Nr. 1 und 2 FOBOSO nur Pflichtfächer der schriftlichen oder praktischen Fachabiturprüfung herangezogen werden. Nach Anlage 2 zur FOBOSO umfassen die Pflichtfächer in der Jahrgangsstufe 12 der Berufsoberschule Religion, Deutsch, Englisch, Geschichte, Sozialkunde, Mathematik, Physik, Chemie sowie Technologie/Informatik.

aa) Der im Hauptantrag geltend gemachte Anspruch des Antragstellers auf vorläufige Zulassung zur Wiederholung des Fachabiturs besteht nach summarischer Prüfung nicht (§ 113 Abs. 5 VwGO).

(1) Eine verfahrensfehlerhaft zustande gekommene Prüfung muss ganz oder teilweise wiederholt werden, wenn und soweit auf andere Weise eine zuverlässige Bewertungsgrundlage für die zu treffende Prüfungsentscheidung nicht zu erlangen ist (siehe zum Ganzen: BayVGH, B. v. 15.10.2009 - 22 ZB 08.834 - juris Rn. 7 f. unter Bezugnahme auf BVerwG, B. v. 11.4.1996 - 6 B 13/96 - NVwZ 1997, 502; vgl. auch BVerwG, B. v. 16.4.1980 - 7 B 58/80 - juris Rn. 3).

(2) Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze muss eine nochmalige (Teil-)Wiederholung der Fachabiturprüfung durch den Antragsteller aufgrund von Verfahrensfehlern ausscheiden.

(a) Dies gilt zunächst mit Blick auf die Rüge einer Befangenheit der Prüfer.

Soweit sich die Rüge der Befangenheit auf die Bewertung der schriftlichen, gemäß § 64 Abs. 4 Satz 1 FOBOSO einheitlich vom Staatsministerium gestellten Fachabiturarbeiten richtet, muss die mit dem Ziel der Prüfungswiederholung erhobene Rüge bereits aus dem Grunde erfolglos bleiben, als die betreffenden Prüfungsarbeiten des Antragstellers weiterhin schriftlich vorliegen und damit eine verlässliche Entscheidungsgrundlage für eine ggf. gebotene (ordnungsgemäße) Neubewertung der betreffenden Prüfungsleistungen durch unbefangene Prüfer darstellen.

Auch hinsichtlich der mündlichen Prüfungsleistungen des Antragstellers im Fachabitur greift die mit dem Ziel der Prüfungswiederholung erhobene Rüge einer Befangenheit der Prüfer nicht durch.

Die Frage der Voreingenommenheit eines Prüfers ist unter objektiver Würdigung der tatsächlichen Umstände, also danach zu beurteilen, ob vom Standpunkt des Prüflings aus ein vernünftiger, objektiv fassbarer Grund für die Befürchtung gegeben ist, der Prüfer werde nicht objektiv und unvoreingenommen urteilen; auf eine lediglich subjektive, objektiv nicht zu bestätigende Auffassung des Prüflings kommt es nicht an (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B. v. 28.5.1996 - 7 CE 96.1003 - juris Rn. 17).

Hiervon ausgehend ist vorliegend keine Befangenheit der Prüfer ersichtlich.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der offenbar im Widerspruchsverfahren getätigten fernmündlichen Äußerung des Schulleiters gegenüber dem Bevollmächtigten des Antragstellers. In seiner Stellungnahme vom 4. April 2016 (Blatt 43 der Gerichtsakte) führt der Schulleiter aus, dass er in dem Telefonat mit dem telefonischen Vorwurf des Bevollmächtigten des Antragstellers konfrontiert worden sei, es sei im Falle des Antragstellers nicht mit entsprechender Sorgfalt geprüft worden. Diesen Vorwurf habe er zurückgewiesen und dabei darauf hingewiesen, dass nach seiner persönlichen Auffassung sämtliche Lehrerkollegen bereits vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller zum Jahreswechsel 2014/15 bereits mit anwaltlicher Hilfe eine positive Probezeitentscheidung erwirkt habe, eine angemessene Sorgfalt gegenüber dem Antragsteller hätten walten lassen, um sich - aus seiner Sicht menschlich verständlich und nachvollziehbar - keinem Vorwurf auszusetzen. Lehrerkollegen habe er hierzu nicht befragt und auch nicht einbezogen. In der seitens des Antragsgegners vorgelegten Stellungnahme vom 11. März 2016 stellt der Schulleiter zudem klar, dass er nicht geäußert habe „dass beim Kläger [Antragsteller] in besonderer Weise geprüft wurde“.

Aus diesem Sachverhalt ergibt sich keine Befangenheit der Prüfer des Antragstellers. Der Schulleiter hat ausweislich seiner dienstlichen Stellungnahmen nicht geäußert, dass im Fall des Antragstellers unter Verletzung des Gebots der Chancengleichheit in „besonderer“ Weise geprüft worden sei. Er hat lediglich auf den Vorwurf einer nicht der gebotenen Sorgfalt entsprechenden Prüfung hin klargestellt, dass auch beim Antragsteller eine angemessene - nicht: besondere - Sorgfalt beachtet worden sei und dies argumentativ damit untermauert, dass der Antragsteller bekanntermaßen bereits in der Vergangenheit gegen eine schulische Prüfungsentscheidung rechtlich vorgegangen ist. Hiergegen ist im Lichte von Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 12 Abs. 1 GG nichts zu erinnern. Allein die allgemein bekannte Tatsache, dass ein Prüfling bereits in der Vergangenheit eine Prüfungsanfechtung vorgenommen hat, macht Prüfer in nachfolgenden Prüfungsverfahren nicht befangen. Ohnehin handelte es sich bei der inmitten stehenden Äußerung des Schulleiters offenbar lediglich um eine persönliche Einschätzung, die nicht etwa auf konkreten Nachfragen bei den Prüfern oder sonstigen tatsächlichen Erkenntnissen beruhte.

Soweit der Bevollmächtigte des Antragstellers vorträgt, die betreffende fernmündliche Äußerung des Schulleiters sei in tatsächlicher Hinsicht anders oder in einem anderen Kontext getätigt worden, so ist dies im vorliegenden Eilverfahren tatsächlich nicht weiter aufklärbar. Insoweit gilt der allgemeine Grundsatz, dass bei Unerweislichkeit derjenige die materielle Beweislast trägt, der eine für ihn günstige Tatsache behauptet (vgl. allg. BayVGH, U. v. 18.5.2015 - 14 B 14.1634 - juris Rn. 25). Demnach geht eine Unerweislichkeit des Wortlauts oder Verlaufs des Telefongesprächs mit dem Schulleiter vorliegend zulasten der Antragstellerseite.

(b) Auch soweit der Antragsteller einen Verstoß gegen das Gebot der Chancengleichheit bzw. den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 GG rügt, als er aufgrund der zunächst negativen Probezeitentscheidung im Zeitraum (wohl) vom 11. Dezember 2014 bis 7. Januar 2015 nicht am Unterricht teilnehmen konnte und - im Gegensatz zu seinen Mitschülern - nicht unerhebliche Zeit für die Vorbereitung die Sonderprüfung im Fach Physik am 7. Januar 2015 aufwenden musste, führt dies nicht zu einem relevanten Verfahrensfehler. Gleiches gilt für die Rüge, dass die Schule nicht aktiv tätig geworden sei, um den Antragsteller bei der Nacharbeitung des verpassten Stoffs zu unterstützen.

Nach allgemeinen prüfungsrechtlichen Grundsätzen müssen Verfahrensmängel unverzüglich nach Kenntnis des Mangels gerügt werden. Ein Prüfling ist - auch dann, wenn dies durch die einschlägige Prüfungsordnung nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist - verpflichtet, Prüfungsmängel, die sich seiner Meinung nach zu seinem Nachteil auswirken, unverzüglich zu rügen. Dies ergibt sich aus der Pflicht des Prüflings, an der ordnungsgemäßen Durchführung des Prüfungsverfahrens mitzuwirken. Er handelt widersprüchlich und gegen den auch im Prüfungsrechtsverhältnis geltenden Grundsatz von Treu und Glauben, wenn er sich der Mitwirkung an einer ordnungsgemäßen Durchführung des Prüfungsverfahrens entzieht. Das Erfordernis, Prüfungsmängel im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich zu rügen, soll zum einen spekulatives Verhalten des Prüflings weitestgehend ausschließen, zum anderen eine zuverlässige, zeitnahe Aufklärung des Sachverhalts und - soweit erforderlich bzw. möglich - die Einleitung gebotener Schritte zur Abhilfe durch die prüfende Stelle gewährleisten. Insbesondere steht es einem Prüfling mit Blick auf den Grundsatz der Chancengleichheit gerade nicht frei, bei zuvor bekannten bzw. erkennbaren Prüfungsmängeln zunächst die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses abzuwarten, um sich für den Fall eines negativen Ergebnisses die Prüfungsanfechtung gestützt auf eine Verfahrensrüge offen zu halten (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B. v. 11.12.2002 - 7 CE 02.2433 - juris Rn. 19 - zur GSO; VG Ansbach, U. v. 22.12.2011 - AN 2 K 08.234 - juris Rn. 61 - zur RaPO; U. v. 8.3.2007 - AN 2 K 03.315 - juris Rn. 54 - zur FOBOSO; VG München, U. v. 17.5.2011 - M 3 K 09.520 - juris Rn. 46 - zur GSO; U. v. 23.1.2006 - M 3 K 04.6222 - juris Rn. 19).

Hiervon ausgehend sind vorliegend durch den Antragsteller die Nichtteilnahme am Unterricht in der Zeit vom 11. Dezember 2014 bis 7. Januar 2015 sowie die zeitliche Belastung mit der Vorbereitung der Sonderprüfung im Fach Physik am 7. Januar 2015 nicht unverzüglich gerügt worden. Von beiden Sachverhaltskomplexen hatte der Antragsteller bereits seit dem 8. Januar 2015 umfassend Kenntnis. Eine schriftliche Rüge des Antragstellers erfolgte insoweit in der Folgezeit - soweit ersichtlich - nicht. Selbst im Widerspruchsverfahren wurde ein etwaiger Verfahrensmangel nicht thematisiert, die anwaltlichen Widerspruchsbegründungen vom 28. Dezember 2015 (Blatt 1-62 der Verwaltungsakte) enthalten allein materielle Bewertungsrügen. Erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurden sodann die betreffenden Verfahrensrügen erhoben (siehe Klageschriftsatz v. 7.3.2016 im Verfahren Au 3 K 16.357, Blatt 61 f. der dortigen Gerichtsakte). Eine Rüge von seit mehr als einem Jahr bekannten Sachverhalten ist ohne Weiteres nicht mehr unverzüglich (vgl. § 121 BGB), so dass der Antragsteller mit dem entsprechenden Vortrag nicht mehr gehört werden kann. Letztlich hat der Antragsteller im vollen Bewusstsein seiner persönlichen Rahmen- und Vorbereitungsbedingungen die Fachabiturprüfung im April/Mai 2015 angetreten. Es hätte ihm überdies freigestanden, hinsichtlich der Nichtteilnahme am Unterricht aufgrund der zunächst negativen Probezeitentscheidung bereits im Dezember 2014 verwaltungsgerichtlichen (Eil-)Rechtsschutz zu suchen.

Nur der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang noch angemerkt, dass die Nichtteilnahme des Antragstellers am Unterricht in der Zeit vom 11. Dezember 2014 bis 7. Januar 2015 ohnehin in der Sache nicht derart gewichtig erscheint, als dass sie die Ergebnisse der Fachabiturprüfung im April/Mai 2015 ernsthaft in Frage stellen könnte. Selbiges gilt für die zeitliche Belastung des Antragstellers durch die erforderliche Vorbereitung auf die Sonderprüfung Physik am 7. Januar 2015 sowie die gleichzeitige Möglichkeit der Mitschüler, sich in der fraglichen Zeit bereits auf die regulären Prüfungen - insbesondere die Fachabiturprüfung im April/Mai 2015 - vorzubereiten. In diesem Zusammenhang vermag das Gericht insbesondere nicht zu überzeugen, dass es der Schule nunmehr zum Nachteil gereichen soll, dass diese dem Antragsteller im Januar 2015 zu dessen Gunsten die Möglichkeit einer Sonderprüfung im Fach Physik eingeräumt hat.

(c) Auch soweit der Antragsteller rügt, dass ihm das Stattfinden der mündlichen Fachabiturprüfung im Fach Physik am 29. Juni 2015 erst vier Tage vor der Prüfung - nach Bekanntgabe der Fachabiturergebnisse - bekannt gegeben worden sei, und diese Zeit zur Wiederholung des Jahresstoffs viel zu kurz gewesen sei, ist hierin kein Verfahrensfehler zu erblicken. Unabhängig davon, dass auch dieser Aspekt erstmals im gerichtlichen Verfahren - und damit wohl bereits nicht unverzüglich - gerügt wurde, gilt, dass es sich bei der in Bezug genommenen mündliche Prüfung nach dem unwidersprochenen Vortrag des Antragsgegners um eine freiwillige Zusatzprüfung i. S. v. § 65 Abs. 2 FOBOSO gehandelt hat.

Nach § 65 Abs. 2 Satz 1 FOBOSO kann sich jede Schülerin und jeder Schüler - zusätzlich zur verpflichtenden mündlichen Prüfung im Fach Englisch nach § 65 Abs. 1 FOBOSO - auf Antrag in höchstens einem Fach der schriftlichen Prüfung (§ 64 Abs. 2 FOBOSO) einer mündlichen Prüfung unterziehen sowie in höchstens einem sonstigen Pflichtfach des laufenden Schuljahres mit Ausnahme der zweiten Fremdsprache, in dem die Jahresfortgangsleistung mit der Note 5 oder 6 (weniger als 4 Punkte) bewertet worden ist. Der schriftliche Antrag auf Teilnahme an der Prüfung muss der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bis zu einem von ihr oder ihm festgelegten Termin zugehen (§ 65 Abs. 2 Satz 2 FOBOSO). Die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung sind gemäß § 65 Abs. 2 Satz 3 FOBOSO den Schülerinnen und Schülern mindestens einen Tag vor diesem Termin bekannt zu geben.

Aus alledem wird deutlich, dass es sich bei der mündlichen Fachabiturprüfung im Fach Physik am 29. Juni 2015 um eine freiwillige Zusatzprüfung gehandelt hat, die auf Antrag des Antragstellers stattfand und ausweislich § 65 Abs. 2 Satz 3 FOBOSO zwingend erst nach Bekanntgabe der schriftlichen Prüfungsergebnisse zu terminieren und abzuhalten war (vgl. hierzu die Stellungnahme des Schulleiters v. 11.3.2016). Vor diesem Hintergrund ist vorliegend kein Verfahrensfehler ersichtlich. Der Antragsteller trägt vor, dass der Prüfungstermin ihm erst am 25. Juni 2015 - vier Tage vor der Prüfung und erst nach Eröffnung der schriftlichen Prüfungsergebnisse - bekannt gegeben worden sei. Den Antrag auf Nachprüfung - dieser befindet sich soweit ersichtlich nicht in den vorgelegten Verwaltungsakten - hat der Antragsteller demnach bereits vor dem 25. Juni 2015 stellen müssen, so dass die tatsächliche Vorbereitungszeit ohnehin länger als vier Tage gewesen sein muss. Unabhängig davon ist dem Antragsgegner beizupflichten, dass die allgemein eher kurze Vorbereitungszeit prüfungsimmanent ist; es ist letztlich Sache eines jeden Schülers zu entscheiden, ob er die Möglichkeit der mündlichen Zusatzprüfung i. S. v. § 65 Abs. 2 FOBOSO wahrnimmt oder nicht, soweit nicht die Voraussetzungen des § 65 Abs. 3 FOBOSO vorliegen.

bb) Auch der im Hilfsantrag verfolgte Anspruch des Antragstellers auf vorläufige Neubewertung der Fachabiturprüfung besteht nach summarischer Prüfung nicht (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Die dem Jahreszeugnis 2014/15 vom 10. Juli 2015 über das Nichtbestehen der Fachabiturprüfung zugrunde liegende Leistungsbeurteilung, nach der der Antragsteller in den Fächern Mathematik und Physik lediglich ein Prüfungs- und Gesamtergebnis von „5 - mangelhaft“ (jeweils 3,0 P.) erzielt hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dies bedingt gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 FOBOSO zwingend das Nichtbestehen der Fachabiturprüfung. Ein Notenausgleich gemäß des vorliegend einzig in Betracht kommenden § 67 Abs. 3 FOBOSO i. V. m. § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FOBOSO kann im Fall des Antragstellers nicht erfolgen, da hierfür gemäß § 67 Abs. 3 FOBOSO i. V. m. § 53 Abs. 1 Satz 2 FOBOSO nur Gesamtergebnisse in Pflichtfächern der schriftlichen Prüfung (§ 64 Abs. 2 FOBOSO) herangezogen werden können; insoweit verfügt der Antragsteller jedoch lediglich über ein Pflichtfach mit der Note 2 (Englisch - 10 P.), nicht jedoch über die für einen Notenausgleich erforderlichen zwei Pflichtfächer der schriftlichen Prüfung mit dieser Note.

(1) Zunächst ist klarzustellen, dass die Rüge eines nicht ordnungsgemäß durchgeführten Überdenkungsverfahrens vorliegend von vornherein nicht zu einem Anspruch auf vorläufige Neubewertung der Fachabiturprüfung führen kann.

Das Überdenken der Bewertungen in einem Prüfungsverfahren stellt einen unerlässlichen Ausgleich für den bei prüfungsspezifischen Bewertungen den Prüfern verbleibenden Entscheidungsspielraum und die deshalb nur eingeschränkt mögliche Kontrolle von Prüfungsentscheidungen durch die Verwaltungsgerichte dar. Erforderlich ist insoweit, dass das Überdenken der Prüfungsentscheidung unter maßgeblicher Beteiligung der ursprünglichen Prüfer erfolgt; nur diese sind imstande, ihre eigenen Erwägungen durch Überdenken der durch den Prüfling vorgebrachten substantiierten materiellen Einwendungen in Frage zu stellen. Der Einsatz neuer Prüfer im Überdenkungsverfahren ist nur zulässig, soweit die alten Prüfer nicht eingesetzt werden können, etwa weil deren Befangenheit - z. B. wegen endgültiger Festlegung auf ihr Bewertungsergebnis - zu besorgen ist. Ein nicht ordnungsgemäßes Überdenkungsverfahren hat jedoch nicht zur Folge, dass bereits deshalb ein angefochtener Prüfungsbescheid verwaltungsgerichtlich aufzuheben wäre. Das Überdenkungsverfahren kann vielmehr trotz eines bereits anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens behördlich in der rechtlich gebotenen Weise nachgeholt werden (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U. v. 24.2.1993 - 6 C 35/92 - BVerwGE 92, 132 - juris Rn. 30; U. v. 1.6.1995 - 2 C 16/94 - BVerwGE 98, 324 - juris Rn. 21-23).

Aus alledem wird deutlich, dass aus einem unterbliebenen bzw. fehlerhaften Überdenkungsverfahren grundsätzlich allenfalls ein Anspruch des Antragstellers auf Durchführung eines ordnungsgemäßen Überdenkungsverfahrens erwachsen könnte, nicht jedoch ein Anspruch auf (vorläufige) Neubewertung der Prüfungsleistungen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts.

(2) Auch mit seinen inhaltlichen Bewertungsrügen vermag der Antragsteller nicht durchzudringen, soweit es die für das Nichtbestehen der Fachabiturprüfung gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 FOBOSO allein maßgeblichen Fächer Physik und Mathematik betrifft.

(a) Bei der Überprüfung des Prüfungsbescheides ist lediglich insoweit auf die Prüfungsarbeiten einzugehen, als deren Bewertung vom Prüfling in Frage gestellt wird. Der Prüfling hat es in der Hand zu bestimmen, gegen welche Teile der Prüfung er mit substantiierten Einwänden vorgehen und welche er gegen sich gelten lassen will (vgl. zum Ganzen: BayVGH, U. v. 3.3.1999 - 7 B 98.2824 - juris Rn. 18).

Die Aufhebung eines Prüfungsbescheids und die Verpflichtung der Prüfungsbehörde, das Prüfungsverfahren durch Neubewertung der betreffenden Aufgabe fortzusetzen, setzt in materieller Hinsicht voraus, dass die Bewertung fehlerhaft ist und dass dieser Fehler Einfluss auf das Gesamtergebnis hat. Insoweit hat sich die Überprüfung darauf zu erstrecken, ob die Prüfer anzuwendendes Recht verkannten, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgingen, allgemeingültige Bewertungsgrundsätze verletzten oder sich von sachfremden Erwägungen leiten ließen. Ein in diesem Sinne allgemeingültiger Bewertungsgrundsatz ist es, dass zutreffende Antworten und brauchbare Lösungen im Prinzip nicht als falsch bewertet werden und zum Nichtbestehen führen dürfen. Darüber hinaus ist zu prüfen, ob die Prüfer ihre Bewertung auf Tatsachen und Feststellungen gestützt haben, die einer sachlichen Überprüfung standhalten, ob sie bei ihrer Bewertung den Zweck, dem die Prüfung dient, verkannt haben und ob ferner die Bewertung in sich schlüssig und nachvollziehbar ist und den Anforderungen rationaler Abwägung nicht widerspricht. Streiten Prüfling und Prüfer um die Beantwortung von Fachfragen, so ist dem Prüfling ein Antwortspielraum einzuräumen. Eine von ihm vorgetragene und mit gewichtigen Argumenten versehene fachlich vertretbare Antwort darf nicht als falsch gewertet werden, weil die Prüfer fachlich anderer Ansicht sind wie der Prüfling (vgl. BVerfGE 83, 34; 83, 59; 91, 262/266). Im Übrigen müssen Prüfer bei ihrem wertenden Urteil von Einschätzungen und Erfahrungen ausgehen, die sie im Laufe ihrer Prüfungspraxis bei vergleichbaren Prüfungen entwickelt haben und die sie allgemein anwenden. Die Bestehensgrenze - also der Maßstab für ungenügende Prüfungsleistungen - lässt sich nicht starr und ohne den Blick auf durchschnittliche Leistungen bestimmen. Daraus folgt, dass Prüfungsnoten nicht isoliert gesehen werden dürfen, sondern in einem Bezugssystem zu finden sind, das durch die persönlichen Erfahrungen und Vorstellungen der Prüfer beeinflusst wird. Hieraus resultiert ein prüfungsrechtlicher Bewertungsspielraum, der zwar im dargestellten Umfange der durch Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen Kontrolle unterliegt. Prüfungsspezifische Wertungen, die keinen von den Gerichten zu kontrollierenden Verstoß erkennen lassen, bleiben dabei jedoch der Letztentscheidungskompetenz der Prüfer überlassen. Gegenstände des prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraums sind etwa die Punktevergabe und Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert sind, die Einordnung des Schwierigkeitsgrades einer Aufgabenstellung, bei Stellung verschiedener Aufgaben deren Gewichtung untereinander, die Würdigung der Qualität der Darstellung, die Gewichtung der Stärken und Schwächen in der Bearbeitung sowie die Gewichtung der Bedeutung eines Mangels (vgl. zum Ganzen: BVerfG, B. v. 17.4.1991 - 1 BvR 419/81 - BVerfGE 84, 34/50 ff. - juris Rn. 49-59; B. v. 17.4.1991 - 1 BvR 1529/84 - BVerfGE 84, 59/77 ff. - juris Rn. 65-72; BVerwG, B. v. 16.8.2011 - 6 B 18.11 - juris Rn. 16; BayVGH, U. v. 3.3.1999 - 7 B 98.2824 - juris Rn. 19; B. v. 26.3.2014 - 7 ZB 14.389 - juris Rn. 9).

(b) Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze ist die Bewertung der schriftlichen Fachabitur-Arbeit des Antragstellers im Fach Mathematik rechtlich nicht zu beanstanden.

(aa) Dies gilt zum einen hinsichtlich des Vortrags der Antragstellerseite, die Korrektoren seien ihren Begründungspflichten nicht hinreichend nachgekommen. Gemäß § 66 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 FOBOSO sind nur die Bewertungen der schriftlichen Fachabitur-Arbeiten in den Fächern Deutsch, Pädagogik/Psychologie und Darstellung sowie bei Abweichungen kurz zu begründen (vgl. hierzu vgl. VG Würzburg, B. v. 13.7.2010 - W 2 E 10.713 - juris Rn. 37). § 66 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 FOBOSO gilt mithin nicht für eine Fachabitur-Arbeit im Fach Mathematik.

Allerdings erfordern es das Grundrecht auf freie Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG) und das Recht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG), dass der Prüfer die maßgeblichen Gründe, die ihn zur Bewertung der Prüfungsleistung veranlasst haben, zumindest in den für das Ergebnis ausschlaggebenden Punkten darlegt. Diese Begründung muss ihrem Inhalt nach so beschaffen sein, dass das Recht des Prüflings, Einwände wirksam vorzubringen, ebenso gewährleistet ist wie das Recht auf gerichtliche Kontrolle des Prüfungsverfahrens unter Beachtung des Beurteilungsspielraums der Prüfer. Eine fehlende oder unvollständige Begründung kann bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt oder nachgebessert werden. An Inhalt und Umfang der Begründung dürfen nicht zu hohe Anforderungen gestellt werden, weshalb es nicht zu beanstanden ist, wenn die Bewertung einer Prüfungsarbeit verständlich, aber nur kurz begründet wird (vgl. zum Ganzen: BVerwG, U. v. 6.9.1995 - 6 C 18/93 - BVerwGE 99, 185 - juris; U. v. 9.12.1992 - 6 C 3/92 - BVerwGE 91, 262 - juris; BayVGH, B. v. 14.12.2010 - 7 ZB 10.2108 - juris Rn. 13 f.; VG München, U. v. 24.9.2007 - M 3 K 07.1919 - juris Rn. 36).

Hiervon ausgehend sind die Prüfer vorliegend dem Begründungserfordernis jedenfalls durch Abgabe ihrer ausführlichen Stellungnahmen im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren hinreichend nachgekommen. Es kann daher offen bleiben, ob bereits die Korrekturanmerkungen auf der Prüfungsarbeit des Antragstellers an sich rechtlich ausreichend gewesen sind.

(bb) Auch mit seinen materiellen Bewertungsrügen zur schriftlichen Fachabiturarbeit im Fach Mathematik (Bewertung: 3 P. - mangelhaft; Erstkorrektor: 34 BE - Zweitkorrektor: 34 BE) vermag der Antragsteller nicht durchzudringen.

Dies gilt zunächst hinsichtlich der Aufgabe 1.1 (Bewertung: 2,5 BE von max. 4 BE). Hierzu trägt der Antragsteller vor, dass er die Grenzwertbetrachtung zutreffend vorgenommen habe; auch seine Aussage „Grenzwert existiert nicht“ sei vertretbar, denn der Funktionswert strebe im gegebenen Fall gegen unendlich und nicht gegen eine Zahl oder eine Funktion. Insoweit haben die Korrektoren in ihren Stellungnahmen ausgeführt, dass die Aussage des Antragstellers „Grenzwert existiert nicht“ korrekt sei und auch nicht als Fehler angestrichen worden sei. Es sei jedoch jeweils eine halbe Bewertungseinheit (BE) für den formalen Fehler „f(x)“ statt „g‘(x)“, für den fehlenden Vermerk, dass der Nenner gegen „0+“ strebt, sowie den Schreibfehler „1/2“ statt „1/12“ abgezogen worden.

Zu Aufgabe 1.2 (Bewertung: 1,0 BE von max. 3,0 BE; Korrekturvermerk u. a.: „genauer“) rügt der Antragsteller, dass er zwar nicht exakt die Aussage getroffen habe, dass eine im Intervall differenzierbare Funktion streng und monoton wachsend ist, wenn für alle x Elemente der Definitionsmenge gilt: g‘(x) > 0; er habe jedoch das Verhalten von g‘(x) in der Definitionsmenge untersucht und die unter Berücksichtigung der Ergebnisse von Aufgabe 1.1 eindeutige Aussage getroffen, dass g‘(x) in der Definitionsmenge stets größer als Null sei. Diese Lösung sei vertretbar. Hierzu haben die Korrektoren in ihren Stellungnahmen ausgeführt, dass das Ergebnis bis auf Formfehler zwar korrekt sei; es sei jedoch keine Vorzeichenuntersuchung von „g‘„ durchgeführt worden, die für die Begründung, dass „g‘(x) = 1/(6+x) > 0“ zwingend erforderlich gewesen sei und die sich richtigerweise auch nicht bereits aus Aufgabe 1.1 ergebe.

Hinsichtlich Aufgabe 1.3 (Bewertung: 1,0 BE von max. 4 BE; Korrekturvermerk u. a.: „Fehlt: Begründung“) trägt der Antragsteller vor, dass die Aufgabenstellung missverständlich gewesen sei; so sei die Aufgabe fälschlicherweise so zu verstehen gewesen, dass eine der drei gezeichneten Lösungen maßgeblich sein müsse, so dass der Antragsteller in der Folge nicht mehr argumentiert habe. Insoweit haben die Korrektoren in ihren Stellungnahmen ausgeführt, dass lediglich die erste Aussage des Antragstellers zu „G2“ korrekt sei, während die Aussage zu „G1“ falsch sei; dies habe zu einem Abzug von 1,5 BE geführt. Bei „G3“ fehle die Begründung, was einen weiteren Abzug von 1,5 BE bedingt habe. Der Ausschluss von „G1“ sei unzutreffend begründet worden, so dass die Schlussfolgerung auf „G3“ nicht gewertet werden könne. Außerdem sei in der Aufgabenstellung eindeutig gefordert gewesen, „für jeden der abgebildeten Graphen“ eine kurze Begründung zu geben, was der Antragsteller aber für „G3“ vollständig unterlassen habe.

Zu Aufgabe 2.4 (Bewertung: 1,5 BE von max. 4 BE; Korrekturvermerk u. a.: „Fehlt: Begründung“) trägt der Antragsteller vor, den geforderten Graphen im Wesentlichen richtig gezeichnet zu haben. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb das Fehlen der Ermittlung der Funktionswerte einen Abzug von drei Punkten rechtfertigen könne; eine Begründung hierfür enthalte auch die Korrektur nicht. Insoweit haben die Korrektoren in ihren Stellungnahmen ausgeführt, dass der vom Antragsteller gezeichnete Graph im Wesentlichen falsch sei. Die Darstellung des Graphen als eine Gerade offenbare massive Defizite im Verständnis, den Graphen zumindest mithilfe einer Taschenrechnergenerierten Wertetabelle zu zeichnen (Abzug von 1,5 BE). Überdies sei das Verhalten an den Definitionsrändern überhaupt nicht zu erkennen (Abzug von 1,0 BE).

Hinsichtlich Aufgabe 2.5 (Bewertung: 0,5 BE von max. 4,0 BE; Korrekturvermerk u. a.: „Nicht nach Ihrer Rechnung“) rügt der Antragsteller, dass aufgrund eines Vorzeichenfehlers Punkte abgezogen worden seien; dies sei unzulässig, ein Prüfer habe auch bei unzutreffender Bezeichnung die wahren Fähigkeiten des Prüflings zu erfassen und einer Bewertung zuzuführen. Insoweit haben die Korrektoren in ihren Stellungnahmen ausgeführt, dass der Antragsteller allein in der ersten Zeile der Ableitung „F‘„ vier Fehler mache (Abzug 2,0 BE) und im Folgenden noch weitere zwei davon unabhängige Fehler hinzukämen (Abzug 1,0 BE); die Behauptung eines bloßen Vorzeichenfehlers sei demnach unzutreffend. Am Ende gebe der Antragsteller den sich eigentlich ergebenden Term einfach an, obwohl dies nach seiner Rechnung nicht stimmen könne (Abzug 0,5 BE).

Hinsichtlich Aufgabe 2.6.2 (Bewertung: 1,0 BE von max. 6,0 BE; Korrekturvermerke u. a.: „Nicht nach Ihrer Rechnung“, „exakter Wert!“) rügt der Antragsteller, dass er - wie gefordert - „L’Hospital“ angewendet habe, somit sei unzulässigerweise ein Folgefehler doppelt negativ bewertet worden. Insoweit haben die Korrektoren in ihren Stellungnahmen ausgeführt, dass der Antragsteller die Aufgabe gänzlich falsch bearbeitet habe. So habe er entgegen der Aufgabenstellung bereits versucht, den Grenzwert von der falschen Funktion „A(k)“ zu ermitteln. Dabei würden zunächst mehrere Fehler bei der Untersuchung des Verhaltens einzelner Terme gemacht (Abzug 1,0 BE). Danach werde die „L’Hospitalische Regel“ zwar angewendet, jedoch völlig unzutreffend und mit weiteren Fehlern bei der Untersuchung des Verhaltens einzelner Terme; zum Schluss werde das in der Angabe vorgegebene mögliche Teilergebnis abgeschrieben, was sich jedoch aus der Rechnung des Antragstellers so nicht ergeben könne (Abzug 2,0 BE). Beim zweiten Teil der Teilaufgabe werde ebenfalls ein völlig unzutreffender Ansatz gewählt, ein Rechenfehler begangen und sodann statt des in der Angabe geforderten exakten Werts („Berechnen Sie weiterhin den Grenzwert des Flächeninhalts … exakt.“) ein gerundeter Wert angegeben (Abzug 2,0 BE).

Bei Aufgabe 3.3 (Bewertung: 0,5 BE von max. 7,0 BE) trägt der Antragsteller vor, dass ein bloßer Folgefehler (Vorzeichenfehler beim Subtrahend, Verlust von Faktor t beim Zusammenfassen der zweiten Ableitung) unzulässigerweise als vollständig falsch gewertet worden sei, ohne den logischen und richtigen Teil der Leistung zu honorieren. Insoweit haben die Korrektoren in ihren Stellungnahmen ausgeführt, dass dem Antragsteller bereits bei der Bildung und Zusammenfassung der zweiten Ableitung einige zum Teil gravierende Fehler unterlaufen seien, die auch dazu geführt hätten, dass sich der Term deutlich vereinfache, was sich sodann in der Bewertung niedergeschlagen habe (Abzug 2,5 BE). Bei der Lösung der Gleichung sei dem Antragsteller ein weiterer Fehler unterlaufen (Abzug 1,0 BE). Eine unverständliche Skizze und eine Folgerung, die in keiner Weise begründet werde, könnten ebenfalls nicht mit in die Bewertung einfließen (Abzug 1,5 BE). Gänzlich fehle sodann auch die Ermittlung der maximalen Temperaturabnahme sowie die Bewertung des Ergebnisses im Sinne der Fragestellung (Abzug 1,5 BE).

Ein materieller Bewertungsfehler hinsichtlich der schriftlichen Fachabiturarbeit im Fach Mathematik ist aus den obigen Rügen des Antragstellers - soweit dies im Eilverfahren durch das Gericht beurteilt werden kann - nicht ersichtlich. Die Korrektoren legen den jeweiligen Punktabzug in ihren Stellungnahmen nachvollziehbar und plausibel dar. Die Einwendungen des Antragstellers sind daher bei summarischer Prüfung nicht geeignet, im Lichte des gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraums der Korrektoren einen materiellen Bewertungsfehler zu begründen. Zum Ergebnis einer fehlerfreien Bewertung ist im Übrigen auch die fachliche Überprüfung durch den Ministerialbeauftragten gelangt, an die sich die Korrektoren im Überdenkungsverfahren (zulässigerweise, s.o.) weitgehend inhaltlich anlehnen.

(c) Auch mit seinen materiellen Bewertungsrügen zur schriftlichen Fachabiturarbeit im Fach Physik (Bewertung: 3 P. - mangelhaft; Erstkorrektor: 35 BE - Zweitkorrektor: 34 BE) vermag der Antragsteller nicht durchzudringen.

(aa) Hinsichtlich einer mangelnden Begründung der Korrektur wird auf die entsprechenden Ausführungen zur Fachabiturarbeit Mathematik verwiesen.

(bb) Bei Aufgabe I.1.1.1 (Bewertung: 0,0 BE von max. 3,0 BE) rügt der Antragsteller, dass er zutreffend und vertretbar zur Erklärung des Rückschlags bei einem Gewehrschuss den Impulserhaltungssatz benannt habe. Insoweit haben die Korrektoren in ihren Stellungnahmen ausgeführt, dass es nicht ausreiche, den Impulserhaltungssatz allgemein zu erwähnen; es müsse vielmehr eine Zuordnung der einzelnen Größen zu den Stoßpartnern erfolgen, was jedoch der Antragsteller unterlassen habe. Auch sei die Aussage des Antragstellers nicht zutreffend, dass „das System beim Verlassen des Gewehrlaufes durch die Kugel“ an Masse verliere, da die Masse in dem physikalischen „System“ zur Berechnung der Impulserhaltung erhalten bleibe. Unklar sei weiterhin, wie die Impulserhaltung konkret zu einem „Rückstoß“ führe, dies müsse durch das Wechselwirkungsgesetz begründet werden.

Hinsichtlich Aufgabe I.1.1.3 (Bewertung: 0,0 BE von max. 3,0 BE) trägt der Antragsteller vor, dass die zur Berechnung des Kraftstoßes des Rückschlags beim Gewehrschuss erforderliche Formel zutreffend - wenn auch in zwei Teilen - benannt („p=mv“ sowie F∆t=∆p“) worden sei. Hierzu haben die Korrektoren in ihren Stellungnahmen ausgeführt, dass eine bloße Nennung von Gleichungen, die in der Formelsammlung stünden, grundsätzlich keine bewertbare Leistung darstelle. Eine solche sei erst gegeben, wenn Formeln aus der Formelsammlung konkret auf die Aufgabe übertragen würden, z. B. durch Wahl geeigneter Indizes. Der Antragsteller rechne zwar zum Impuls und zur Kraft, stelle jedoch keinen Bezug zur Aufgabenstellung her.

Bei Aufgabe I.1.2.1 (Bewertung: 0,0 BE von max. 6,0 BE; Korrekturvermerk u. a.: „Ansatz laut Angabe“, „Fehlt: Herleitung“) rügt der Antragsteller, dass er hinsichtlich einer harmonischen Schwingung die in der für die Prüfung zugelassene Formelsammlung enthaltene Formel „T = 2 x Pi + Wurzel (M/D)“ angewendet habe. Da es sich um eine einfache bzw. gängige Geometrieproblemstellung im Zusammenhang mit der Anwendung von Sinus, Cosinus und Tangens handele, habe ohne entsprechenden Hinweis in der Aufgabenstellung keine tiefergehende Herleitung der Formel erwartet werden dürfen. Die Bewertung der Aufgabe sei daher nicht nachvollziehbar. Hierzu haben die Korrektoren in ihren Stellungnahmen ausgeführt, dass der vom Antragsteller gewählte Ansatz über die Schwingungsdauer bereits an sich nicht zielführend sei; er habe die Aufgabenstellung verfehlt. Zudem sei dem Antragsteller zum Zeitpunkt der Prüfung bekannt gewesen, dass bei der Aufgabenstellung „Zeigen Sie durch allgemeine Herleitung“ stets erwartet werde, dass von einer der bekannten Erhaltungsgrößen ausgegangen werde. Bei der Berechnung von „∆h“ sei zu erwarten gewesen, dass der Antragsteller erst den Cosinus anwendet und sodann die Differenz bildet. Allen Schülern - somit auch dem Antragsteller - sei bekannt, dass Zwischenschritte generell schriftlich fixiert werden müssten, um bewertet werden zu können.

Bei Aufgabe I.1.2.3 (Bewertung: 1,5 BE von max. 6,0 BE; Korrekturvermerk u. a.: „Ansatz laut Angabe“) sei die Aufgabenstellung missverständlich und daher rechtsfehlerhaft. Denn es habe verwirrend auf den Bearbeiter wirken können, dass sowohl ein Fadenpendel als auch ein Federpendel in einer Aufgabe vorkommen, da dies ggf. zu falschen Schlüssen auf die An-/Harmonizität der Schwingung führen könne. Harmonische und anharmonische Schwingungen würden entsprechend ihrer Eigenschaften unterschiedlich berechnet. Die Prüfungsaufgabe sei nach alledem für die Ermittlung zuverlässiger Prüfungsergebnisse ungeeignet. Der Ministerialbeauftragte hat in seiner Fachstellungnahme nachvollziehbar und schlüssig ausgeführt, dass die gemäß § 64 Abs. 4 Satz 1 FOBOSO zentral durch das Staatsministerium gestellte Aufgabe weder fehlerhaft noch missverständlich ist. Als Elongation bezeichne man bei einer Schwingung die momentane Entfernung „s“ des schwingenden Körpers auf einer Kurve oder einer Geraden von seiner Ruhelage. Daher deute die gewählte Formulierung der Aufgabe nicht auf ein Federpendel hin, sondern beschreibe einwandfrei das harmonisch schwingende Fadenpendel. Da als maximaler Auslenkwinkel 3,5°gegeben sei, sei die Bedingung für die Harmonizität der Fadenpendelschwingung klar erfüllt. Zur Bearbeitung durch den Antragsteller haben die Korrektoren in ihren Stellungnahmen noch ausgeführt, dass der Zusammenhang des Ansatzes zwischen den Größen nicht gelinge; komplexe Ansätze würden nicht gebracht.

Bei Aufgabe I.2.1 (Bewertung: 2,5 BE von max. 4,0 BE; Korrekturvermerk u. a. „Zehnerpotenz“) rügt der Antragsteller, dass er die gefragte Beschleunigungsspannung unter korrekter Anwendung der Formel mit lediglich einem Fehler in der Potenz berechnet habe; der Punkteabzug von 2,5 BE sei daher nicht nachvollziehbar. Hierzu haben die Korrektoren in ihren Stellungnahmen ausgeführt, dass der Fehler in der Zehnerpotenz mit einem Abzug von 0,5 BE bewertet worden sei. Der vom Antragsteller verwendete Ansatz über die Erhaltungsgröße „Ekin = W mech“ sei hier allerdings nicht zielführend, insoweit sei eine weitere BE abgezogen worden.

Bei Aufgabe II.2.3 (Bewertung: 3,0 BE von max. 5,0 BE; Korrekturvermerk u. a.: „?!? Masse“, „verfehlt“) trägt der Antragsteller vor, dass trotz zutreffender, offenbar mit 3,0 BE bewerteter Rechnung hinsichtlich des Textes nur 0,0 BE von maximal 2,0 BE vergeben worden seien. Zwar habe er insoweit „Masse“ anstelle von „Geschwindigkeit“ geschrieben, ansonsten sei jedoch nichts zu beanstanden. Auch hier gelte, dass trotz Falschbezeichnung die wahren Fähigkeiten des Prüflings zu erfassen und zu bewerten seien. Hierzu haben die Korrektoren in ihren Stellungnahmen ausgeführt, dass seitens des Antragstellers zum einen die falsche Größe genannt worden sei und zum anderen nicht erwähnt worden sei, dass in der hergeleiteten Gleichung alle anderen Größen konstant seien. Nur dadurch ergebe sich die erforderliche Proportionalität. Auch werde die Isotopentrennung in Feldern nicht korrekt erklärt.

Hinsichtlich Aufgabe II.2.4 (Bewertung: 2,5 BE von max. 6,0 BE; Korrekturvermerk u. a. „Bei Ihnen nicht offensichtlich!“ bei „y proportional zu Va“) rügt der Antragsteller, dass er zutreffend erkannt habe, dass „y“ proportional zu „Va“ sei; dies sei aber offenbar durch die Korrektoren nicht in ihrer Bewertung berücksichtigt worden. Hierzu haben die Korrektoren in ihren Stellungnahmen ausgeführt, dass das Erkennen, dass „y“ proportional zu „Va“ sei, nicht Kern der Aufgabe gewesen sei. Vielmehr habe die Aufgabe im Kern in der Herleitung bestanden, dass der genannte Zusammenhang tatsächlich besteht. Da in der letzten Gleichung noch die Zeit als Größe enthalten sei, sei die Folgerung des Antragstellers unzulässig gewesen. Auch habe der Antragsteller die Zusammenhänge der Ablenkung des Elektronenstrahls sehr unübersichtlich und nicht nachvollziehbar dargestellt.

Bei Aufgabe III.1.2.2 (Bewertung: 1,0 BE von max. 2,0 BE) rügt der Antragsteller, dass die Bewertung nicht nachvollziehbar und bereits deshalb rechtsfehlerhaft sei. Hierzu haben die Korrektoren in ihren Stellungnahmen ausgeführt, dass der Antragsteller falsche Größen eingesetzt habe. Ein Rechenfehler ergebe zudem stets den Abzug einer ganzen Bewertungseinheit.

Auch bei Aufgabe III.1.2.3 (Bewertung: 1,0 BE von max. 3,0 BE) rügt der Antragsteller, dass die Bewertung nicht nachvollziehbar und bereits deshalb rechtsfehlerhaft sei. Hierzu haben die Korrektoren in ihren Stellungnahmen ausgeführt, dass die Berechnung von „∆E“ fehle. Zudem seien die Zusammenhänge zwischen Energie, Kapazität und Spannung beim Kondensator vom Antragsteller nicht erkannt worden.

Bei Aufgabe III.2.1.1 (Bewertung: 4,0 BE von max. 5,0 BE) trägt der Antragsteller schließlich vor, dass die graphische Darstellung der Bestätigung des Dritten Kepler’schen Gesetzes grundsätzlich korrekt vorgenommen worden sei; er habe es lediglich versäumt zu runden und eine Einheit ungenau dargestellt. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb es hier zu einem Abzug von 1 BE gekommen sei. Hierzu haben die Korrektoren in ihren Stellungnahmen ausgeführt, dass Einheitenfehler mit einer halben BE Abzug bewertet würden; insoweit seien beim Antragsteller sowohl ein Fehler bei den Radien als auch ein Fehler bei den Zeiten gegeben gewesen (Abzug insgesamt 1,0 BE). Überdies sei die fehlende Proportionalität zu berücksichtigen gewesen.

Ein materieller Bewertungsfehler hinsichtlich der schriftlichen Fachabiturarbeit im Fach Physik ist aus den obigen Rügen des Antragstellers - soweit dies im Eilverfahren durch das Gericht beurteilt werden kann - nicht ersichtlich. Die Korrektoren legen den jeweiligen Punktabzug in ihren Stellungnahmen nachvollziehbar und plausibel dar. Die Einwendungen des Antragstellers sind bei summarischer Prüfung nicht geeignet, im Lichte des gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraums der Korrektoren einen materiellen Bewertungsfehler zu begründen. Zum Ergebnis einer fehlerfreien Bewertung ist im Übrigen auch die fachliche Überprüfung durch den Ministerialbeauftragten gelangt.

(d) Auch mit seinen materiellen Rügen hinsichtlich der mündlichen Prüfung im Fach Physik vermag der Antragsteller nicht durchzudringen.

Hier trägt der Antragsteller zunächst vor, dass die Fragestellung „In welcher Höhe befindet sich ein Synchronsatellit?“ verwirrend gewesen sei, da er davon ausgegangen sei, dass es sich dabei um eine Antwort handele, die er wissen haben müsse; es sei ihm seitens der Prüfer nicht verdeutlicht worden, dass die Frage darauf abgezielt habe, die Flughöhe eines Synchronsatelliten herzuleiten bzw. zu berechnen. In gleicher Weise rügt der Antragsteller, dass die nachfolgende Frage nach der Umlaufgeschwindigkeit eines Synchronsatelliten missverständlich gewesen sei; die Prüfer hätten ihn nicht auf sein Missverständnis hingewiesen, obwohl dieses spätestens bei der zweiten Frage prüferseitig habe erkannt werden müssen. Es sei Aufgabe der Prüfer im Prüfungsgespräch sich zu bemühen, den tatsächlichen Kenntnisstand eines Prüflings - ggf. durch geeignete Hilfestellung - hervorzubringen. Hierzu haben die Prüfer in ihren Stellungnahmen vorgetragen, dass vom Antragsteller ausweislich des Prüfungsprotokolls ausdrücklich die Berechnung der Flughöhe eines Synchronsatelliten verlangt worden sei; die Kritik des Antragstellers sei daher nicht nachvollziehbar. Unabhängig davon wäre jedoch auch eine Wissensfrage nach der Flughöhe eines Synchronsatelliten ohne weiteres zulässig gewesen, da das Thema mehrfach im Unterricht behandelt worden sei. Eine Verwirrung des Antragstellers sei daher auszuschließen. Die nachfolgende Frage nach der Umlaufgeschwindigkeit sei in verschiedenen Variationen gestellt worden, wie es zur Hilfestellung in Prüfungsgesprächen allgemein üblich sei; es sei versucht worden, den Antragsteller auf einen möglichen Lösungsweg zu führen und deutlich zu machen, dass ein Berechnungselement (t = 24 h) bei einem Synchronsatelliten naturgemäß feststehe. Eine Herleitung der Formel zur Berechnung der Umlaufgeschwindigkeit sei auch ohne Kenntnis der Flughöhe jederzeit möglich und bedürfe nicht der vorhergehenden Klärung der Frage nach der Flughöhe. Unabhängig davon sei dem Antragsteller ausweislich des Prüfungsprotokolls bei der Frage zur Berechnung der Umlaufgeschwindigkeit ein Bahnradius vorgegeben worden.

Bei einer weiteren Aufgabe (Darstellung der Bewegungsrichtung von Elektronen im Magneten) rügt der Antragsteller, dass ihm durch die Prüfer nicht erlaubt worden sei, seinen vertretbaren Lösungsweg (Erklärung mittels eines Vektorprodukts) darzustellen; er sei vielmehr prüferseitig umgehend unterbrochen und auf die sog. „Drei-Finger-Regel“ verwiesen worden, die dem Antragsteller jedoch - worauf er auch hingewiesen habe - in der Ausführung motorische Probleme bereite. Hierzu haben die Prüfer in ihren Stellungnahmen ausgeführt, dass eine Herleitung der Lösung zu dieser Frage auf mehreren Wegen erfolgen könne. Der Antragsteller sei jedoch nicht in der Lage gewesen, die Bewegungsrichtung der Elektronen und damit die Polarität der Induktionsspannung selbstständig richtig wiederzugeben; die im Unterricht besprochene sog. „Drei-Finger-Regel“ sei daher lediglich als Hinweis bzw. Hilfestellung zu verstehen gewesen. Die genannte Regel erfordere bei richtiger Anwendung auch keine schwierige motorische Leistung. Über motorische Schwierigkeiten des Antragstellers sei den Prüfern überdies zu keinem Zeitpunkt etwas bekannt gewesen.

Ferner trägt der Antragsteller vor, dass er durch den Prüfungsvorsitzenden (Herrn StD Kreisbeck) durch einen unsachlichen und daher unzulässigen Kommentar stark verunsichert worden sei, nachdem er die Frage zur möglichen Flugbahn eines Synchronsatelliten mit dem zutreffenden Hinweis beantwortet habe, dass es im Weltall gerade auf die Perspektive ankomme. Dieser Prüferkommentar („Das haben Sie jetzt schon viermal gesagt“) stelle - nicht zuletzt im Lichte der auch den Prüfern bekannten erheblichen Bedeutung der mündlichen Prüfung für den Antragsteller - einen Verstoß gegen das prüfungsrechtliche Fairnessgebot dar. Hierzu haben die Prüfer in ihren Stellungnahmen ausgeführt, dass der genannte Prüferkommentar in dem Kontext zu sehen sei, dass der Antragsteller die Frage nach der Flugbahn des Synchronsatelliten auch nach mehrmaliger Nachfrage nicht zufriedenstellend habe beantworten können und der eigentlichen Frage immer wieder ausgewichen sei. Der Antragsteller sei jedoch seitens der Prüfer nicht mutwillig oder absichtlich verunsichert worden.

Der Antragsteller trägt ferner vor, dass er allgemein prüferseitig nicht auf Fehler hingewiesen worden sei; diese hätten vielmehr noch weitere Vertiefungsfragen gestellt und ihn so zu Folgefehlern verleitet, die jedoch aufgrund des Verbots der Doppelbewertung nicht negativ bewertet hätten werden dürfen. Hierzu führen die Prüfer in ihren Stellungnahmen aus, dass einem Prüfling in mündlichen Prüfungen stets die Möglichkeit gegeben werde, seine Fehler zu erkennen und zu korrigieren; solche „Selbstkorrekturen“ im Prüfungsgespräch würden sehr positiv bewertet. Eine Doppelbewertung von Fehlern finde insoweit nicht statt.

Bei Aufgabe 2 rügt der Antragsteller, dass die Prüferkritik eines „langen Zögerns“ vor Beantwortung eine sachfremde Erwägung darstelle, da ein Prüfling im Rahmen des ihm zukommenden Antwortspielraums auch überlegen dürfe. Hierzu haben die Prüfer in ihren Stellungnahmen ausgeführt, dass das im Prüfungsprotokoll vermerkte „lange Zögern“ ein im Verhältnis zur Prüfungsdauer (20 min.) deutlich über Gebühr andauerndes Zögern meint, nicht etwa die jedem Prüfling naturgemäß zustehende Überlegungszeit. Überdies sei auch die Bearbeitungs- bzw. Beantwortungszeit grundsätzlich prüfungsrelevant.

Der Antragsteller trägt ferner vor, dass die von ihm geforderte Differenzierung zwischen Umlaufzeit und Umlaufdauer rechtsfehlerhaft sei, da nicht klar sei, worin dieser Unterschied bestehen soll. Die Fragestellung der Aufgabe zur Umlaufzeit bzw. -dauer sei überdies unzulässigerweise missverständlich bzw. verwirrend gewesen, da ein Synchronsatellit naturgemäß der Erdrotation angepasst sei. Korrekterweise hätte die Frage somit nach der Rotationsdauer von Synchronsatellit und Erde lauten müssen. Hierzu haben die Prüfer in ihren Stellungnahmen ausgeführt, dass vom Antragsteller zu keinem Zeitpunkt eine Differenzierung zwischen Umlaufzeit und Umlaufdauer verlangt worden sei; das Prüfungsprotokoll verwende lediglich die beiden genannten Begriffe als Synonyme. Umlaufzeit bedeute die Zeit, in der ein Satellit um den Schwerpunkt bzw. die Achse der Erde läuft - unabhängig von einer Eigenrotation des umrundeten Körpers. Diese Zeit betrage bei einem Synchronsatelliten, der von der Erde aus stillzustehen scheint, naturgemäß 24 Stunden; der Antragsteller habe dieses Grundprinzip offenbar nicht erkannt und demzufolge die Frage nach der Umlaufzeit nicht beantworten können. Sodann habe er versucht, die Umlaufzeit zu berechnen, was weder sinnvoll noch erforderlich gewesen sei. Die Fragestellung der Prüfer nach der Umlaufdauer eines Synchronsatelliten sei auch unmissverständlich und fachlich korrekt gewesen; ein Synchronsatellit benötige eine bestimmte Zeit, um den Schwerpunkt der Erde zu umkreisen.

Der Antragsteller rügt daneben, dass er die anschließende Aufgabe, den Bahnradius zu berechnen, naturgemäß nicht habe lösen können, da es ihm zuvor nicht möglich gewesen sei, „Ts“ (= Umlaufzeit/Dauer) zu bestimmen; er habe insoweit nur die Formel angeben können. Auch dieser Folgefehler sei durch die Prüfer unzulässigerweise doppelt negativ bewertet worden, obwohl den Prüfern klar gewesen habe sein müssen, dass der Antragsteller die Aufgabe nicht lösen könne. Hierzu haben die Prüfer in ihren Stellungnahmen ausgeführt, dass lediglich versucht worden sei, den Antragsteller durch Nachfragen an einzelne Aufgaben heranzuführen und ihm dadurch Hilfestellungen zu geben. Überdies müssten einem Prüfling grundsätzlich Fragen mit steigendem Schwierigkeitsgrad gestellt werden, auch wenn eine vorangegangene Frage nicht habe beantwortet werden können.

Abschließend rügt der Antragsteller, dass er bei der Frage nach der Flughöhe des Satelliten und dessen Energie konsequenterweise die potentielle Energie mit „Epot=(1/r2-1/r1)...GM“, die kinetische Energie mit „Ekin = 0,55 ... 1/r1...G...M“ und die Gesamtenergie mit „E = Ekin + Epot“ definiert habe; dies dürfe im Lichte der bereits angesprochenen prüferseitigen Irreführungen nicht negativ gewertet werden. Hierzu führen die Prüfer in ihren Stellungnahmen aus, dass nach der Energie eines Satelliten richtigerweise zu keinem Zeitpunkt gefragt worden sei, da diese Thematik im Lehrplan nicht enthalten sei. Der Antragsteller habe mehrfach versucht, einen Energieansatz zur Beantwortung der Frage beizuziehen; dies sei jedoch insofern problematisch, da die unterschiedlichen Energieformen eines Satelliten im Gravitationsfeld nicht Gegenstand des Unterrichts gewesen seien. Infolgedessen sei der Lösungsansatz des Antragstellers fachlich verfehlt gewesen, ohne jegliche „konsequente Vorgehensweise“ erkennen zu lassen. Hingegen sei der vielfach im Unterricht geübte Kräfteansatz vom Antragsteller nicht richtig wiedergegeben worden. Die Begriffe „Kraft“ und „Energie“ seien vom Antragsteller völlig undifferenziert verwendet worden.

Ein rechtlicher Bewertungsfehler hinsichtlich der mündlichen Fachabiturprüfung im Fach Physik ist aus den obigen Rügen des Antragstellers - soweit dies im Eilverfahren durch das Gericht beurteilt werden kann - nicht ersichtlich. Die Prüfer legen in ihren Stellungnahmen nachvollziehbar und plausibel dar, aus welchen Gründen sie zu ihren Einschätzungen gelangt sind. Die Prüfer werden in ihrer Bewertung auch durch das vorliegende Protokoll der mündlichen Prüfung gestützt. Die Einwendungen des Antragstellers sind daher bei summarischer Prüfung nicht geeignet, im Lichte des gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraums einen Bewertungsfehler zu begründen. Zum Ergebnis einer fehlerfreien Bewertung ist im Übrigen auch die auf der Basis des Prüfungsprotokolls erfolgte fachliche Überprüfung durch den Ministerialbeauftragten gelangt.

Soweit es den Prüferkommentar („Das haben Sie jetzt schon viermal gesagt“) des zwischenzeitlich pensionierten Prüfungsvorsitzenden anbetrifft, dürfte dieser nicht geeignet sein, den Antragsteller unter Verstoß gegen das Fairnessgebot in relevanter Weise verunsichert zu haben; die zitierte Aussage ist für sich genommen objektiv weder unangemessen noch unsachlich. Nach Einlassung der Prüfer war keine Verunsicherungsabsicht seitens der Prüfer gegeben. Auch spricht einiges dafür, dass die Aussage des Prüfers objektiv korrekt war, nachdem der Antragsteller trotz mehrmaliger Nachfragen einer Beantwortung der Frage nach der Flugbahn des Synchronsatelliten offenbar ausgewichen war. Die Behauptung der Antragstellerseite, es habe sich im Tonfall um eine „entnervte“ Reaktion gehalten, lässt sich im vorliegenden Eilverfahren nicht weiter aufklären. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die materielle Beweislast für einen bestimmten, von ihm behaupteten Verlauf der mündlichen Prüfung der Antragsteller trägt, so dass eine Unerweislichkeit zu seinen Lasten geht.

c) Nach alledem war der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abzulehnen.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

3. Die Streitwertfestsetzung basiert auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziffer 38.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Ausgabe 2013). Der dort für Streitigkeiten über Reifeprüfungen vorgesehene Auffangstreitwert von EUR 5.000,- war im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gemäß Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs zu halbieren.


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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26.05.2020 23:20

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000,- Euro festgesetzt.
26.05.2020 00:38

Tenor I. Unter Abänderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 7. November 2012 wird der Bescheid der Beklagten vom 5. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Juli 2007 aufgehoben. Di

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.

(2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Tenor

I.

Unter Abänderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 7. November 2012 wird der Bescheid der Beklagten vom 5. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Juli 2007 aufgehoben.

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für die Zeit ab 1. September 2005 die Zulage für flugzeugtechnisches Personal zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit, für die erst nach Rechtshängigkeit fällig gewordenen Zulagen jeweils seit dem Zeitpunkt der monatlichen Fälligkeit, zu zahlen.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Gewährung der Zulage für flugzeugtechnisches Personal an den Kläger über den 1. September 2005 hinaus.

Der Kläger steht als Beamter des (früheren) gehobenen technischen Dienstes im Dienst der Beklagten. Er ist bei der Wehrtechnischen Dienststelle für Luftfahrzeuge - Musterprüfwesen für Luftfahrgeräte der Bundeswehr (WTD 61) im Aufgabenfeld 130 „Messmethodik, Prüftechnik, Technologie von Mess- und Prüfmitteln, Qualitätssicherung“ im Bereich Kalibrierlabor und Messmittelbetreuung beschäftigt. Im Laufe des Jahres 2012 wurde ihm die Leitung des Fach-/Prüflabors im Aufgabenfeld 130 (im Folgenden: Kalibrierlabor) übertragen.

Mit als „Bescheid - gleichzeitig Änderungsmeldung“ bezeichnetem Schreiben vom 16. August 2001 bewilligte die Beklagte dem Kläger mit Wirkung vom 18. November 1998 die Zulage für flugzeugtechnisches Personal. In seiner Verwendung als Messingenieur erfülle er die Voraussetzungen für die Gewährung der Zulage. Das Schreiben war mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Neben der Unterschrift befand sich ein Dienstsiegel. Zudem musste der Kläger den Empfang des Schreibens bestätigen.

Nach vorheriger Anhörung hob die Beklagte den Bescheid vom 16. August 2001 mit Bescheid vom 5. September 2005 auf und stellte fest, dass der Anspruch des Klägers auf die Zulage ab dem 1. September 2005 entfalle. Unter Bezugnahme auf den „Erlass BMVg PSZ III 2 - 19 - 02-08/20 vom 13.10.2003“ und „BMB Z 4.5 - 19-02-08/10 vom 12.8.2005“ führte die Beklagte aus, die Anspruchsvoraussetzungen lägen nicht mehr vor. Ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand der Bewilligung bestehe nicht. Nach Würdigung aller Umstände sei die Bewilligung insoweit aufzuheben. Der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehene Bescheid wurde dem Kläger am 13. September 2005 ausgehändigt. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 23. Juli 2007 zurückgewiesen. Unter anderem wurde ausgeführt, der Bereich, in dem der Kläger tätig sei, stelle durch Kalibrierung und Prüfung sicher, dass die für die Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten erforderlichen Mess- und Prüfgeräte entsprechend den Bestimmungen eingesetzt werden könnten. Im Kalibrierlabor der WTD 61 seien verschiedene Kalibrierplätze zur Kalibrierung von Mess- und Prüfgeräten, zur Messung von elektrischen Grundgrößen, niederfrequenten Größen, nichtelektrischen Größen sowie geometrischen Größen und Massen eingerichtet. Der Anteil der Kalibriertätigkeiten an Bodendienst- und Prüfgeräten, die für die Wartung und Instandsetzung am Luftfahrzeug eingesetzt würden, betrage für den Kläger 49%. Da die zulagenberechtigende Instandsetzung lediglich eine Teiltätigkeit der Kalibrierung sei, sei der Dienstposten des Klägers nicht von der zulageberechtigenden Funktion geprägt. Der Bescheid vom 16. Januar 1992 sei rechtswidrig. Da Besoldungsleistungen nur im gesetzlich geregelten Rahmen gewährt werden dürften, sei es rechtsfehlerhaft, unter Abwägung der Interessen des Einzelnen gegenüber dem öffentlichen Interesse, eine gesetzlich nicht zustehende Bewilligung dauerhaft bestehen zu lassen. Daher sei der Bescheid vom 16. August 2001 mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen worden.

Die am 8. August 2007 zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhobene Klage, die auf Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 5. September 2005 und des Widerspruchsbescheids vom 23. Juli 2007 sowie auf Weitergewährung der Zulage für flugzeugtechnisches Personal gerichtet war, wurde mit Urteil vom 7. November 2012 abgewiesen.

Im Berufungsverfahren beantragt der Kläger,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 7. November 2012 den Bescheid der WTD 61 vom 5. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Bundesamts für Wehrtechnik und Beschaffung vom 23. Juli 2007 aufzuheben und die Beklagte weiterhin zu verpflichten, dem Kläger seit dem 1. September 2005 die Stellenzulage für flugzeugtechnisches Personal nach Nr. 5 Vorbem. BBesO A/B nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit aus dem jeweils fälligen Betrag zu zahlen.

Zur Begründung hat der Kläger insbesondere vorgetragen, er habe weit mehr zulageberechtigende Tätigkeiten wahrgenommen, als das Verwaltungsgericht berücksichtigt habe. Das Verwaltungsgericht habe fälschlicherweise Tätigkeiten nicht berücksichtigt, die zulageberechtigend seien. Dies betreffe beispielsweise seine Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Kalibrierung von Mess- und Prüfmitteln im Organisationsbereich Rüstung. Andere Tätigkeiten habe es in zu geringem Umfang als zulageberechtigend anerkannt. So seien beispielsweise die Stunden, die er bei der Kostenart 4230 zu verschreiben gehabt habe, zu einem überwiegenden Teil Kalibrierungen für Bodenprüfgeräte gewesen, die unter keiner eigenen Auftragsnummer verschrieben worden seien. Insgesamt habe er in ausreichendem Umfang zulageberechtigende Tätigkeiten wahrgenommen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in der mündlichen Verhandlung vom 12. Mai 2015, die gemeinsam mit den Verfahren 14 B 14.1635 und 14 B 14.2599 durchgeführt wurde, die Verfahren 14 B 09.252, 14 B 09.277, 14 B 10.417 14 B 09.312 und 14 B 09.313 beigezogen und den vom Kläger benannten Zeugen T., ehemaliger Leiter des Aufgabenfelds 130 bei der WTD 61, einvernommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 5. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Juli 2007 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts war daher abzuändern und der Bescheid aufzuheben. Die Beklagte hat dem Kläger ab dem 1. September 2005 die Zulage für flugzeugtechnisches Personal nach § 42 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 BBesG i. V. m. Nr. 5 Abs. 1 Buchst. a Vorbem. BBesO A/B zu zahlen (§ 113 Abs. 4 VwGO).

A. Der Kläger hat seine Anfechtungsklage zulässigerweise gemäß § 113 Abs. 4 VwGO mit einem Leistungsantrag auf Zahlung der Zulage für flugzeugtechnisches Personal für die Zeit ab 1. September 2005 verbunden. Hiervon ist das Verwaltungsgericht richtigerweise ausgegangen. Dies hat aber entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht zur Folge, dass die Anfechtungsklage gegenüber dem Leistungsantrag zurückzutreten hat (vgl. BVerwG, U. v. 30.1.2003 - 2 C 12.02 - IÖD 2003, 164 m. w. N.). Maßgeblich für den vom Kläger geltend gemachten Leistungsanspruch ist zunächst die Rechtswidrigkeit des Bescheids der Beklagten vom 5. September 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Juli 2007; nur wenn dieser Bescheid rechtmäßig ist, ist der - neben den gesetzlichen Vorschriften einen eigenständigen Anspruch des Klägers begründende - Bewilligungsbescheid vom 16. August 2001 entfallen. In Abhängigkeit davon ist erst in einem weiteren Schritt über den zusätzlich gestellten Leistungsantrag zu entscheiden.

B. Die mit streitgegenständlichem Bescheid ausgesprochene Rücknahme des Bewilligungsbescheids vom 16. August 2001 ist rechtswidrig. Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 VwVfG liegen nicht vor.

Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), kann nach § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Gewährt der begünstigende Verwaltungsakt eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung oder ist er hierfür Voraussetzung, darf er, auch wenn er rechtswidrig ist, nach § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist.

I. Der Bescheid vom 16. August ist ein begünstigender Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG. Mit ihm wurde dem Kläger ab dem 18. November 1998 rechtsverbindlich die Zulage für flugzugtechnisches Personal für seine Verwendung als Messingenieur bewilligt.

Ein Verwaltungsakt muss angesichts der Regelungsfunktion, die ihm innewohnt, seinen Charakter als hoheitlich verbindliche Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts hinreichend klar erkennen lassen (BVerwG, U. v. 12.1.1973 - VII C 3.71 - BVerwGE 41, 305). Maßgebend dafür, ob eine Behörde eine rechtsverbindliche Maßnahme in der Form des Verwaltungsakts regeln möchte, ist nicht der innere, sondern der erklärte Wille, wie ihn bei objektiver Würdigung der Empfänger verstehen konnte. Unklarheiten müssen hierbei zulasten der Verwaltung gehen (vgl. BVerwG, U. v. 26.4.1968 - VI C 113.67 - BVerwGE 29, 310 zur Abgrenzung von Zahlungsaufforderung und Leistungsbescheid im Beamtenrecht).

Äußere Belege dafür, dass die Beklagte - anders als es das Verwaltungsgericht meint - die Bewilligung der streitgegenständlichen Stellenzulage nicht nur lediglich durch „deklaratorische Mitteilung“ ausgesprochen hat, sind die Bezeichnung des Schreibens als „Bescheid“, die Formulierung, dass die Zulage bewilligt wird, die Rechtsbehelfsbelehrung, die Unterschrift mit Dienstsiegel sowie das auf dem Schreiben enthaltene Empfangsbekenntnis. Der Einordnung als Verwaltungsakt steht nicht entgegen, dass die nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 BBesG zu den Dienstbezügen gehörende Zulage für flugzeugtechnisches Personal bereits kraft der gesetzlichen Regelung zu gewähren wäre, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. § 2 Abs. 1 BBesG). Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt auch ein die Rechtslage lediglich durch eine deklaratorische Feststellung konkretisierender Verwaltungsakt zu einer Begünstigung und damit zu einer schützenswerten Rechtsposition seines Adressaten (vgl. BVerwG, U. v. 25.3.1964 - VI C 150.62 - BVerwGE 18, 168 m. w. N.). Diese Verfestigung der Rechtsstellung des Begünstigten führt dazu, dass auch die Rücknahme eines solchen begünstigenden Bescheids nur in den Grenzen des allgemeinen Verwaltungsrechts, insbesondere unter Beachtung des Gesichtspunkts des Vertrauensschutzes zulässig ist (BVerwG, U. v. 25.3.1964 a. a. O.). Von dieser rechtlichen Einordnung ist erkennbar auch die Beklagte ausgegangen. Denn sie hat den Bewilligungsbescheid mit streitgegenständlichem Bescheid ausdrücklich aufgehoben.

II. Bei der Aufhebung handelt es sich um eine Rücknahme im Sinne des § 48 VwVfG.

Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts, das der Auffassung ist, für eine Rücknahme des Bewilligungsbescheids sei kein Raum, weil es lediglich darauf ankomme, ob dem Kläger die Zulage zustehe oder nicht, ist eine Rücknahme erforderlich. Denn der Bewilligungsbescheid würde ansonsten - unabhängig von den gesetzlichen Vorschriften - weiterhin einen Anspruch des Klägers auf Zahlung der begehrten Zulage begründen. So hat es die Beklagte auch gesehen und ihren Bewilligungsbescheid mit dem streitgegenständlichen Bescheid nach § 48 VwVfG zurückgenommen. Unter der Überschrift „Dazu erteile ich folgenden Bescheid“ enthält bereits der Tenor des Bescheids vom 5. September 2005 die Regelung, dass der Anspruch auf die Zulage ab dem 1. September 2005 entfalle und der in Bezug genommene Bewilligungsbescheid insoweit aufgehoben werde. In ihrer Begründung geht die Beklagte - ohne die Vorschrift ausdrücklich zu nennen - auf Tatbestandsmerkmale des § 48 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 VwVfG ein, indem sie darauf verweist, die Anspruchsvoraussetzungen für die weitere Gewährung der Zulage sowie schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Bescheids lägen nicht vor und nach Würdigung aller Umstände sei die Bewilligung insoweit aufzuheben. Der Begründung des Widerspruchsbescheids vom 23. Juli 2007 ist ausdrücklich zu entnehmen, dass die Beklagte davon ausgeht, dass der Bescheid vom 16. August 2001 rechtswidrig ist und er daher gemäß § 48 VwVfG mit Wirkung vom 1. September 2005 für die Zukunft zurückgenommen wird.

III.

Die Rücknahme setzt nach § 48 Abs. 1 VwVfG zunächst die Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheids voraus. Die materielle Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen, insbesondere der Rechtswidrigkeit des zurückgenommenen Verwaltungsakts, obliegt der Beklagten.

1. Rechtswidrig ist derjenige Verwaltungsakt, der durch unrichtige Anwendung bestehender Rechtssätze zustande gekommen ist (vgl. BVerwG, U. v. 30.8.1961 - IV C 86.58 - BVerwGE 13, 28). Von der Rechtswidrigkeit eines begünstigenden Verwaltungsakts ist auch dann auszugehen, wenn die Behörde nachträglich aufgrund einer besseren und vom Gericht als objektiv richtig bestätigten Erkenntnis zu der Überzeugung kommt, dass die Tatsachen, die den Verwaltungsakt an sich rechtfertigen, bei seinem Erlass nicht vorgelegen haben (vgl. BVerwG, U. v. 25.3.1964 - VI C 150.62 - BVerwGE 18, 168 m. w. N.). Zudem ist § 48 VwVfG auch auf solche Fälle anzuwenden, in denen die Voraussetzungen eines auf laufende Geldleistungen gerichteten Verwaltungsakts nicht von vornherein fehlten, sondern erst nach Ablauf eines gewissen Zeitraums wegfielen und der Verwaltungsakt deshalb für die Zeit vom Wegfall der Voraussetzungen an als rechtswidrig geworden beseitigt werden soll (BVerwG, U. v. 16.11.1989 - 2 C 43.87 - BVerwGE 84, 111).

Für die Klärung, ob der zurückgenommene Bewilligungsbescheid, der ein Verwaltungsakt im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG ist, rechtswidrig im Sinne des § 48 Abs. 1 VwVfG ist, bedarf es daher keiner Prüfung, ob er bereits anfänglich rechtswidrig gewesen ist, weil der Kläger schon am 18. November 1998 als Messingenieur keinen Anspruch auf die ihm bewilligte Zulage hatte oder ob seine Rechtswidrigkeit erst zu einem späteren Zeitpunkt eingetreten ist.

2. Die Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheids muss allerdings feststehen. Eine bloß mögliche, aber nicht erwiesene Fehlerhaftigkeit rechtfertigt die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts nicht (BVerwG, U. v. 25.3.1964 - VI C 150.62 - BVerwGE 18, 168). Welche Partei die Folgen der Unaufklärbarkeit des Sachverhalts (materielle Beweislast) trägt, ergibt sich aus dem anzuwendenden materiellen Recht. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, geht die Unerweislichkeit von Tatsachen zulasten der Partei, die aus ihnen ihr günstige Rechtsfolgen herleitet (st. Rspr., vgl. BVerwG, U. v. 26.11.1969 - VI C 121.65 - BVerwGE 34, 225 m. w. N.).

Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts obliegt die materielle Beweislast vorliegend der Beklagten. Wie unter A. sowie B. I. ausgeführt, ist streitgegenständlich nicht die Frage, ob die Beklagte dem Kläger die Zulage für flugzeugtechnisches Personal zu gewähren hat. Es ist vielmehr darüber zu entscheiden, ob die Beklagte den Bewilligungsbescheid wegen dessen Rechtswidrigkeit zurücknehmen durfte. In diesen Fällen trägt grundsätzlich die Behörde die materielle Beweislast für die Rechtswidrigkeit des begünstigenden Verwaltungsakts als Voraussetzung seiner Rücknehmbarkeit (st. Rspr., vgl. BVerwG, U. v. 26.11.1969 - VI C 121.65 - BVerwGE 34, 225 m. w. N.). Diese an die allgemeine Beweislastregel, wonach grundsätzlich derjenige die materielle Beweislast für Tatsachen trägt, aus denen er Ansprüche herleitet (vgl. BVerwG, U. v. 31.8.1961 - II C 117.58 - BVerwGE 13, 36), anknüpfende „Umkehr der Beweislast“ gilt auch für die Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte, die - wie der Bewilligungsbescheid - die Rechtslage lediglich durch eine deklaratorische Feststellung konkretisieren, da auch sie zu einer Begünstigung und damit zu einer schutzwürdigen Rechtsposition - vor allem im Sinne des Vertrauensschutzes - ihres Adressaten führen (st. Rspr., vgl. BVerwG, U. v. 25.3.1964 - VI C 150.62 - BVerwGE 18, 168). Anhaltspunkte dafür, dass die Beweislastumkehr vorliegend deshalb keine Anwendung findet, weil die Unerweislichkeit auf einem gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstoßenden unlauteren Verhalten des Klägers beruht (vgl. BVerwG, U. v. 30.1.2003 - 2 C 12.02 - IÖD 2003, 164 m. w. N.), liegen nicht vor.

Soweit sich nicht klären lässt, ob der Bewilligungsbescheid rechtswidrig ist, muss die Beklagte - um ihrer materiellen Beweislast zu genügen - nachweisen, dass jedenfalls ab 1. September 2005 die Voraussetzungen für die Bewilligung der streitgegenständlichen Zulage nicht (mehr) vorgelegen haben.

IV.

Der Bewilligungsbescheid vom 16. August 2001 ist nicht rechtswidrig (geworden). Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung steht dem Kläger die Zulage für flugzeugtechnisches Personal gemäß § 42 Abs. 1 und 3 BBesG (i. d. F. vom 1.7.2002 und den jeweils nachfolgenden Fassungen, die bis heute in den maßgeblichen Absätzen gleichgeblieben sind) i. V. m. Nr. 5 Abs. 1 Buchst. a Vorbem. BBesO A/B (i. d. F. vom 1.7.2002 und den jeweils nachfolgenden Fassungen, die bis heute in den maßgeblichen Absätzen gleichgeblieben sind) für die Zeit ab 1. September 2005 weiterhin zu. Jedenfalls hat sich nicht feststellen lassen, dass der Kläger als Sachbearbeiter und Beamter des (früheren) gehobenen technischen Dienstes im Kalibrierlabor der WTD 61 die Voraussetzungen für die Gewährung der streitgegenständlichen Zulage ab 1. September 2005 nicht (mehr) erfüllt hat, weil er andere als flugsicherheitsrelevante Tätigkeiten in mehr als nur geringfügigem Umfang ausgeübt hat. Dies geht nach den Regelungen der Beweislastverteilung (vgl. oben III. 2.) zulasten der Beklagten.

1. Soldaten und Beamte erhalten in einer Verwendung als flugzeugtechnisches Personal gemäß § 42 Abs. 1 und 3 BBesG i. V. m. Nr. 5 Abs. 1 Buchst. a Vorbem. BBesO A/B eine Stellenzulage nach Anlage IX. § 42 Abs. 1 BBesG setzt dabei für die Gewährung der Stellenzulage eine Verwendung in einer herausgehobenen Funktion voraus. Nach Nr. 5 Abs. 2 Vorbem. BBesO A/B wird die Stellenzulage Soldaten und Beamten gewährt, die als erster Spezialist oder in einer höherwertigen Funktion verwendet werden.

a) Eine zulageberechtigende Verwendung als flugzeugtechnisches Personal liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur vor, wenn der Soldat oder Beamte durch seine Tätigkeit am Fluggerät eigenverantwortlich einen unmittelbaren Beitrag zur Flugsicherheit leistet oder er solche Personen bei dieser Tätigkeit anleitet und beaufsichtigt (BVerwG, U. v. 28.10.2010 - 2 C 1.10 - Buchholz 240.1 BBesO Nr. 34 Rn. 9; U. v. 28.10.2010 - 2 C 3.10 - juris Rn. 7). Anspruchsberechtigt sind solche Soldaten und Beamte, die als flugzeugtechnisches Personal im Bereich der Wartung und Instandsetzung von Luftfahrzeugen verwendet werden und für die technische Sicherheit des Geräts verantwortlich sind (BVerwG, U. v. 28.10.2010 - 2 C 1.10 - a. a. O. Rn. 14; U. v. 28.10.2010 - 2 C 3.10 - a. a. O. Rn. 12). Nach ständiger Rechtsprechung des Senats muss es sich um einen Beitrag zur Flugsicherheit handeln, in dessen Rahmen dem damit befassten Wartungs- und Instandsetzungspersonal kein Fehler unterlaufen darf, sollen die im Flugdienst eingesetzten Soldaten nicht gefährdet werden (BayVGH, U. v. 23.11.2010 - 14 B 09.313 - juris Rn. 24 m. w. N.). Soldaten und Beamte sollen die streitgegenständliche Zulage erhalten, die bei der Wahrnehmung ihrer Tätigkeiten einem erheblichen Zeitdruck sowie einer hohen Verantwortung, d. h. seelischem Stress, ausgesetzt sind (vgl. BayVGH, B. v. 22.7.2003 - 3 ZB 03.806 Rn. 2). Es soll ein Personenkreis erfasst werden, dessen dienstliche Verwendung durch die Arbeit unmittelbar „vor Ort“, d. h. am Luftfahrzeug oder am Gerät, geprägt ist, und mit dessen Arbeit eine unmittelbare Verantwortung für die Flugsicherheit verbunden ist (vgl. NdsOVG, U. v. 24.11.2009 - 5 LC 159/07 - juris Rn. 35 m. w. N.). Das Erfordernis der Unmittelbarkeit wird allerdings nicht schon dadurch erfüllt, dass eine Tätigkeit eine unverzichtbare Voraussetzung für die Flugsicherheit schafft; Kausalverknüpfungen im Sinne einer unausweichlichen Voraussetzung haben mit der Frage der Unmittelbarkeit nichts zu tun (vgl. NdsOVG, U. v. 24.11.2009 a. a. O. m. w. N.).

b) Die Zulage für flugzeugtechnisches Personal kann nur derjenige beanspruchen, der zulageberechtigende Tätigkeiten der beschriebenen Art im erforderlichen Umfang wahrnimmt. Die Gewährung einer Stellenzulage „für herausgehobene Funktionen“ setzt voraus, dass der zulageberechtigende Dienstposten funktionsgemäß gegenüber allen Ämtern derselben Besoldungsgruppe, sei es nach den erforderlichen Kenntnissen, der Schwierigkeit der Dienstverrichtung oder der besonderen Verantwortung, höherwertig ist. Diese Höherwertigkeit eines Dienstpostens ist nur dann gegeben, wenn der Dienstposten generell durch die zulageberechtigende Funktion geprägt ist. Falls der Dienstposten verschiedenartige, für die Zulageberechtigung unterschiedlich zu beurteilende Funktionen umfasst, muss die herausgehobene Funktion, um derentwillen die Stellenzulage gewährt wird, einen quantitativ besonders umfangreichen Teil der Gesamtaufgaben ausmachen (BVerwG, U. v. 23.5.1985 - 6 C 121.83 - Buchholz 235 § 42 BBesG Nr. 9 m. w. N.; BayVGH, U. v. 23.11.2010 - 14 B 10.417 - juris Rn. 31). Dieser Maßstab gilt grundsätzlich für alle zulageberechtigenden Verwendungen, es sei denn, die Zulagenorm begnügt sich ausdrücklich mit einer anteilmäßig festgelegten Ausübung dieser Tätigkeit (vgl. § 44 BBesG, Nr. 4, 24 und 26 der Vorbemerkungen zu den Besoldungsordnungen A und B), oder es kommt nach dem Inhalt des Dienstpostens, etwa bei einer Verwendung von Beamten und Soldaten als fliegendes Personal, lediglich eine teilweise Inanspruchnahme im zulageberechtigenden Tätigkeitsbereich in Betracht (BVerwG, U. v. 23.5.1985 a. a. O.). Beides ist bei Nr. 5 Abs. 1 Buchst. a Vorbem. BBesO A/B nicht der Fall.

c) Die Zulage für flugzeugtechnisches Personal steht Beamten der Bundeswehr und Soldaten mithin nur dann zu, wenn der Soldat oder Beamte durch seine Tätigkeit am Fluggerät eigenverantwortlich einen unmittelbaren Beitrag zur Flugsicherheit leistet oder er solche Personen bei dieser Tätigkeit anleitet und beaufsichtigt und die diesbezügliche Tätigkeit einen besonders umfangreichen Teil ihrer Gesamtaufgaben ausmacht und daher ihrem Dienstposten bzw. Aufgabenbereich das Gepräge gibt (BVerwG, U. v. 28.10.2010 - 2 C 1.10 - Buchholz 240.1 BBesO Nr. 34 Rn. 9; BayVGH, U. v. 23.11.2010 - 14 B 09.313 - juris Rn. 38).

2. Die Beklagte hat für die Gewährung der Stellenzulage für flugzeugtechnisches Personal im Jahre 2003 Verwaltungsvorschriften erlassen. Nach Nr. 5 Buchst. b der „Verfahrensbestimmungen zur Gewährung der Stellenzulage für flugzeugtechnisches Personal, flugzeugsicherungstechnisches Personal der militärischen Flugsicherung und technisches Personal des Radarführungs- und Tiefflugüberwachungsdienstes“ vom 13. Oktober 2003 (VMBl S. 155, im Folgenden: Verfahrensbestimmungen) sind berücksichtigungsfähige Fachtätigkeiten die Wartung und Instandsetzung der für die Einsatzfähigkeit bemannter Luftfahrzeuge und ihrer Baugruppen im Sinne des Buchstaben a erforderlichen Bodendienst- und Prüfgeräte, wenn diese Arbeiten von luftfahrzeugtechnischem Personal oder Kalibrierpersonal vorgenommen werden. Nach Nr. 5 Buchst. e der Verfahrensbestimmungen zählen zu den berücksichtigungsfähigen Fachtätigkeiten auch die unmittelbare Aufsicht über die unter den Buchstaben a bis d genannten Arbeiten, soweit fachliche Weisungsbefugnis gegenüber dem eingesetzten Personal besteht. Nach Nr. 5 Buchstabe f der Verfahrensbestimmungen zählen hierzu auch die Vorbereitung, Steuerung und Auswertung der technischen Betriebsabläufe, soweit dies mit den unter den Buchstaben a bis d genannten Arbeiten in unmittelbarem fachlichem und räumlichem Zusammenhang steht.

Soweit die Beklagte die - die Gerichte nicht bindenden (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 114 Rn. 58) - Verfahrensbestimmungen auch bei der Entscheidung über die Rücknahme des Bewilligungsbescheids herangezogen hat, ist dies aus den unter III. 1. genannten Gründen grundsätzlich nicht zu beanstanden (st. Rspr., vgl. u. a. BayVGH, U. v. 23.11.2010 - 14 B 09.312 - juris Rn. 20). Allerdings müssen sich die Verfahrensbestimmungen im Rahmen der gesetzlichen Reglungen des § 42 Abs. 1 BBesG i. V. m. Nr. 5 Vorbem. BBesO A/B halten (vgl. BayVGH, U. v. 23.11.2010 - 14 B 10.417 - juris Rn. 20). Dies gilt nicht nur für die Konkretisierung des begünstigten Personenkreises, sondern auch, soweit Regelungen enthalten sind, wann zulageberechtigende Tätigkeiten einem Dienstposten sein Gepräge geben. Nr. 3 Abs. 2 der Verfahrensbestimmungen, wonach die Tätigkeit nur zulageberechtigend ist, wenn sie als Hauptaufgabe durchschnittlich mindestens 80% des zeitlichen Umfangs der Gesamttätigkeit des Dienstpostens umfasst, entspricht nicht dem Gesetz. Denn weder in § 42 Abs. 1 BBesG noch in Nr. 5 Vorbem. BBesO A/B ist festgelegt, dass ein genau bezifferter Anteil der zulageberechtigenden Tätigkeit an der Gesamttätigkeit erreicht werden müsste. Anders als in Nr. 3 Abs. 2 der Verfahrensbestimmungen werden auch in der Rechtsprechung keine bezifferten Mindestanteile der zulageberechtigenden Funktion an der Gesamttätigkeit gefordert. Dies schon allein deshalb, weil es in der Natur der Sache liegt, dass der Arbeitsanfall gewissen Schwankungen unterliegt. Entscheidend ist, dass die Tätigkeit von der zulageberechtigenden Funktion gekennzeichnet ist und andere Tätigkeiten nur in geringfügigem Umfang ausgeübt werden. Allgemein gültige Grenzen können hierbei nicht festgelegt werden. Es kommt vielmehr auf den Einzelfall an. Dabei ist insbesondere das Aufgabenfeld zu betrachten, in dem der Soldat oder Beamte eingesetzt wird (vgl. BayVGH, U. v. 23.11.2010 - 14 B 10.417 - juris Rn. 31). Das Bundesverwaltungsgericht hat beispielsweise die Prägung durch die herausgehobene Funktion bei einem Anteil von 70% als gegeben erachtet (BVerwG, U. v. 23.5.1985 - 6 C 121.83 - Buchholz 235 § 42 BBesG Nr. 9). Das Erfordernis der Prägung durch die zulageberechtigende Tätigkeit hat es nicht mehr als erfüllt angesehen bei einem Anteil von 40% (BVerwG, U. v. 16.7.1998 - 2 C 25.97 - ZBR 1998, 423). Der Senat ist in den von ihm beigezogenen Verfahren mit den Aktenzeichen 14 B 10.417, 14 B 09.313 und 14 B 09.312 (im Folgenden: beigezogene Verfahren) davon ausgegangen, dass jedenfalls zulageberechtigende Tätigkeiten von mehr als 70% der Gesamttätigkeit als prägend anzusehen sind (BayVGH, U. v. 23.11.2010 - 14 B 10.417 - juris Rn. 31; U. v. 23.11.2010 - 14 B 09.313 - juris Rn. 37 f.; U. v. 23.11.2010 - 14 B 09.312 - juris Rn. 32).

3. In den beigezogenen Verfahren bestand zwischen den Klägern der dortigen Verfahren und der Beklagten, die in diesen Verfahren durch das ehemalige Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung vertreten wurde, Einigkeit darüber, dass (1.) die Mess- und Prüfmittel, mit deren Kalibrierung die Beamten des (früheren) mittleren technischen Dienstes im Kalibrierlabor der WTD 61 befasst sind, zu den Bodendienst- und Prüfgeräten gehören, mit denen die Funktionsfähigkeit von Geräten, die in Luftfahrzeugen verwendet werden, festgestellt wird, (2.) die Kalibriertätigkeit auch die Beseitigung eines festgestellten Messfehlers umfasst und als Instandsetzung und Materialerhaltung einzustufen ist und (3.) eine unmittelbare Einwirkung der Tätigkeit dieser Beamten auf die Flugsicherheit insoweit möglich ist, als kalibrierte Prüfgeräte vom Wartungspersonal des Flugzeugs eingesetzt werden, ohne auf deren Funktion Einfluss nehmen zu können, womit sich ein Anzeige- oder Messfehler des Prüfgeräts unmittelbar im Flugbetrieb sicherheitsrelevant auswirken kann.

a) Für die von den dortigen Klägern wahrgenommenen Kalibriertätigkeiten hat der Senat entschieden, dass weitgehend alle flugsicherheitsrelevant und die Dienstposten dieser Kläger durch zulageberechtigende Tätigkeiten geprägt sind (vgl. zum Ganzen: BayVGH, U. v. 23.11.2010 - 14 B 10.417 - juris Rn. 22 f.; U. v. 23.11.2010 - 14 B 09.313 - juris Rn. 25 f.; U. v. 23.11.2010 - 14 B 09.312 - juris Rn. 23 f.).

b) Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, von der Bewertung abzuweichen, dass im Kalibrierlabor der WTD 61 durchgeführte Kalibriertätigkeiten grundsätzlich zulageberechtigend sind.

aa) Die Beklagte kann der Weitergewährung der Zulage an den Kläger nicht entgegenhalten, das Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung sei auf Seite 11 seines „Berichts über die Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung einer Stellenzulage für flugzeugtechnisches Personal“ vom 4. Januar 2005 zu dem Ergebnis gekommen, dass die Tätigkeiten nach Nr. 5 Buchst. b „Wartung und Instandsetzung der für die Einsatzfähigkeit bemannter Luftfahrzeuge und ihrer Baugruppen erforderlichen Bodendienst- und Prüfgeräte“ bei der WTD 61 vom Aufgabenfeld 120 im Bereich der allgemeinen Werkstätten durch die Bodendienst- und Prüfgerätewerkstatt durchgeführt würden, so dass die Tätigkeiten der Mitarbeiter im Kalibrierlabor nach Nr. 5 Buchst. b der Verfahrensbestimmungen „nicht zulageberechtigt“ seien. Da die vom Bundesamt für Beschaffung und Wehrtechnik vorgenommene Bewertung weder zwischen Mitarbeitern des (früheren) mittleren und des (früheren) gehobenen technischen Dienstes des Kalibrierlabors noch hinsichtlich der konkret wahrzunehmenden Tätigkeiten unterscheidet, kann sie nach den Feststellungen in den beigezogenen Verfahren in dieser Allgemeinheit schon deshalb keinen Bestand mehr haben, weil die Beklagte später - durch dasselbe Amt - Kalibriertätigkeiten, die flugsicherheitsrelevant sind, als zulageberechtigend anerkannt hat (was auch ihren Ausführungen im Widerspruchsbescheid entspricht).

Zudem konnte die vom Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung vorgenommene pauschale Einordnung der Tätigkeiten im Kalibrierlabor der WTD 61 als nicht zulageberechtigend in der mündlichen Verhandlung durch die glaubhaften Aussagen des Zeugen T. relativiert werden. Dieser hat erläutert, dass im Bereich des Aufgabenfelds 120 (allgemeine Werkstätten) nur Mitarbeiter tätig seien, die mechanische Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten vorgenommen hätten. Es habe aber daneben im Aufgabenfeld 130 ein Elektroniklabor gegeben, in dem die elektronische Wartung der Bodendienst- und Prüfgeräte vorgenommen worden sei. Beides habe nichts mit der Kalibriertätigkeit des Klägers zu tun. Denn dieser habe keine mechanischen oder elektronischen Wartungs- oder Instandsetzungsarbeiten durchgeführt, sondern ausschließlich Kalibriertätigkeiten wahrgenommen. Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten einerseits und Kalibrierungsarbeiten andererseits hätten nichts miteinander zu tun. Dies entspricht den Feststellungen in den beigezogenen Verfahren, wonach die Beklagte - vertreten durch das Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung - gerade anerkannt hat, dass auch Kalibrierung als Instandsetzung und Materialerhaltung einzustufen ist.

bb) Auch der Einwand der Beklagten, der Kläger sei bereits deshalb nicht zulageberechtigt, weil er nicht der Einbaugruppe angehört habe, hat sich als nicht durchgreifend erwiesen, die Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheids zu belegen. Zwar hat der Zeuge T. bestätigt, dass der Kläger nicht zur Einbaugruppe gehörte. Er hat aber gleichzeitig erläutert, die Einbaugruppe habe das kalibrierte Gerät eingebaut, mit der Kalibrierung als solches habe sie aber nichts zu tun gehabt.

c) Nach alledem sind die Kalibriertätigkeiten des Klägers, die dieser bei den Kostenstellen 12200 bis 12900 (Nr. 2.3 der Verschreibungsliste), 13000 bis 13900 (Nr. 2.4 der Verschreibungsliste) sowie 60000 bis 69200 (Nr. 2.6 der Verschreibungsliste) verschrieben hat, anders als die Kalibriertätigkeiten, die die Kläger in den vom Verwaltungsgerichtshof beigezogenen Verfahren bei diesen Kostenstellen verschrieben haben, in vollem Umfang zulageberechtigend. Der Verwaltungsgerichtshof folgt insoweit der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die im vorliegenden Verfahren ausdrücklich anhand der Bewertungen des Senats in den beigezogenen Verfahren erfolgte. Auch wenn der Kläger als Sachbearbeiter im (früheren) gehobenen technischen Dienst tätig war, gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass seine bei den gleichen Kostenstellen verschriebenen Kalibriertätigkeiten sich grundlegend von denen der Beamten des (früheren) mittleren technischen Verwaltungsdienstes unterschieden haben. Jedenfalls hat sich nicht feststellen lassen, dass die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Einschätzung unzutreffend sein könnte, zumal sie im Berufungsverfahren von der Beklagten nicht bestritten wurde.

4. Hinsichtlich der bei Nr. 1 (Kalibrierung von Mess- und Prüfmitteln im OrgBereich Rüstung) sowie Nr. 8 der Verschreibungsliste (allgemeine Arbeiten - Kostenstelle 4230) verschriebenen Tätigkeiten des Klägers steht nach dem Ergebnis der - gemeinsam mit den Verfahren 14 B 14.2599 und 14 B 14.1635 durchgeführten - Beweisaufnahme unter Berücksichtigung der ergänzenden Erläuterungen des Klägers sowie der Kläger dieser Verfahren fest, dass diese Tätigkeiten nach Nr. 5 Buchst. b, e und f der Verfahrensbestimmungen im jeweiligen Umfang zulageberechtigend im Sinne der Nr. 5 Abs. 1 Buchst. a Vorbem. BBesO A/B sind und der Dienstposten des Klägers weiterhin durch zulageberechtigende Tätigkeiten geprägt ist.

a) Die mündliche Verhandlung hat ergeben, dass die Tätigkeiten, die der Kläger bei Nr. 1 der Verschreibungsliste (Kalibrierung von Mess- und Prüfmitteln im OrgBereich Rüstung) verschrieben hat, zulageberechtigend sind. So hat der Zeuge T. ausgeführt, dass sich hinter der Nr. 1 sowohl die Kalibrierung von kleinen Mess- und Prüfgeräten als auch von komplizierten Messsystemen verberge, mit denen die Geräte des Fluggeräts gemessen würden. Habe man festgestellt, dass diese Geräte außerhalb der Messfunktion gelegen hätten, seien sie ausgebaut und im Kalibrierlabor kalibriert worden. Die Geräte, die von anderen Organisationsbereichen zur Kalibrierung geliefert worden seien, seien zum einen Geräte aus den Luftfahrzeugen und zum anderen (Boden-)Prüfgeräte gewesen. Soweit der Zeuge einschränkend geäußert hat, er könne nicht sagen, welche genauen Aufgaben sich hinter der Nr. 1 der Verschreibungsliste verbergen würden, kann sich dies nur auf die Art der Kalibriertätigkeiten, nicht aber auf die zu kalibrierenden Geräte beziehen. Denn er hat zudem ausgeführt, sie seien das einzige Kalibrierlabor für diesen Zweck im süddeutschen Raum gewesen.

Mit seinen Angaben bestätigt der Zeuge T. die Aussagen des Klägers sowie der Kläger in den Verfahren 14 B 14.1635 und 14 B 14.2599 in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof. Diese haben ausgeführt, dass aus den fliegenden Abteilungen der Teilstreitkräfte Heer, Marine, Luftwaffe, der Flugbereitschaft der Bundesregierung sowie von anderen Wehrtechnischen Dienststellen Aufträge ins Kalibrierlabor gekommen seien, Mess- und Prüfmittel zu kalibrieren. Bei Nr. 1 sei nur die Kalibrierung von bereits eingesetzten Mess- und Prüfmitteln im eigentlichen Sinn zu verschreiben gewesen. Man habe im Kalibrierlabor an den verschiedenen Kalibrierplätzen Grundgrößen, nämlich „nicht elektrische Größen“, „elektrische Grundgrößen“, „niederfrequente Grundgrößen“ sowie „mechanische Grundgrößen“ kalibriert; jeder habe mindestens eine der sog. „Normale“ kalibriert. Die Grundgrößen seien erforderlich gewesen für die Kalibrierung der Mess- und Prüfgeräte und damit der kalibrierpflichtigen Teile am Fluggerät. Mit Hilfe der vom Kläger (und den Klägern der Verfahren 14 B 14.1635 und 14 B 14.2599) kalibrierten „Normale“ seien in einem nächsten Schritt die allgemeinen Mess- und Fluggeräte, u. a. Bodenprüfgeräte und eingebaute Messanlagen kalibriert worden. Habe es sich um Geräte aus dem „OrgBereich Rüstung“ gehandelt, hätten die Tätigkeiten hier verschrieben werden müssen. Einen Fehler der Kalibrierung der „Normale“ könne derjenige, der die weitere Kalibrierung vornehme, nicht erkennen. Derjenige, der diese Tätigkeit wahrgenommen habe, habe sich somit auf das korrekte Kalibrieren der „Normale“ verlassen müssen. Damit sind die Tätigkeiten des Klägers, die dieser bei Nr. 1 der Verschreibungsliste verschrieben hat, als unmittelbar flugsicherheitsrelevant anzuerkennen.

Entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts sind die unter Nr. 1 der Verschreibungsliste verschriebenen Stunden für den Kläger über das Jahr 2006 hinaus repräsentativ. Denn die mündliche Verhandlung hat ergeben, dass die Beamten des (früheren) mittleren Dienstes für die Komponenten, deren Kalibrierung der Kläger unter Nr. 1 der Verschreibungsliste zu verschreiben hatte, nicht zuständig waren.

Die Tätigkeiten sind auch in Höhe der verschriebenen Stunden zu berücksichtigen. Denn es gibt keinen Anhalt dafür, dass bei Nr. 1 der Verschreibungsliste Tätigkeiten des Klägers verschrieben wurden, die nicht die Kalibrierung von Bodendienst- und Prüfgeräten, Mess- und Prüfmitteln für den Einsatz an und in Luftfahrzeugen der anderen Organisationsbereiche der Bundeswehr betrafen. Es hat sich jedenfalls nicht feststellen lassen, dass bei Nr. 1 Tätigkeiten verschrieben wurden, die nicht flugsicherheitsrelevant waren.

b) Soweit die Beklagte und das Verwaltungsgericht auf der Grundlage der Ergebnisse der beigezogenen Verfahren die bei Nr. 8 der Verschreibungsliste (allgemeine Arbeiten - Kostenstelle 4230) verschriebenen Stunden lediglich mit 50% als zulageberechtigend eingeordnet haben, hat die mündliche Verhandlung ergeben, dass diese Einschätzung unzutreffend ist. Es ist nicht davon auszugehen, dass die dort verschriebenen zulageberechtigenden Tätigkeiten des Klägers nur in diesem Umfang, sondern mit einem deutlich höheren Anteil zu berücksichtigen waren. Nach den Erläuterungen des Klägers und der beiden Kläger der Parallelverfahren waren bei Kostenart 4230 im Wesentlichen die Stunden zu verschreiben, die die Kläger für die Kalibrierung der Grundgrößen, also der jeweiligen „Normale“ aufgebracht haben. Derartige Tätigkeiten hätten unmittelbare Auswirkungen auf die Flugsicherheit, da mittels der „Normale“ die allgemeinen Mess- und Bodenprüfgeräte kalibriert würden. Die Verschreibung bei der Kostenart 4230 habe ihre Ursache darin gehabt, dass Kalibriertätigkeiten an „eigenem“ Gerät, d. h. die Kalibrierung von Geräten des Kalibrierlabors, auf keinen Auftrag oder Innenauftrag hätten verschrieben werden dürfen, weil es für solche Tätigkeiten keinen Auftrag oder Innenauftrag gegeben habe. Diese Tätigkeiten hätten - mangels Auftrags - aber auch nicht bei anderen Kostenstellen verschrieben werden dürfen. Die Berücksichtigung mit lediglich 50% der verschriebenen Stunden habe ihre Berechtigung nur bei den Beamten des (früheren) mittleren Dienstes gehabt.

Es gibt keinen Anlass an der Richtigkeit der diesbezüglichen Ausführungen des Klägers zu zweifeln. Insbesondere ist die Beklagte diesen Erläuterungen nicht entgegengetreten. Zu berücksichtigen ist hierbei auch, dass es nicht zulasten des Klägers gehen kann, wenn die Beklagte durch interne Verschreibungsregelungen, die betriebswirtschaftlichen Erfordernissen folgen, ausschließlich von ihr bestimmt werden und damit in ihrem Verantwortungsbereich liegen, eine genauere Aufschlüsselung der Tätigkeiten erschwert (vgl. BVerwG, U. v. 28.10.2010 - 2 C 29.09 - Buchholz 240.1 BBesO Nr. 33 Rn. 18).

Soweit der Kläger zudem geltend macht, bei Kostenart 4230 müssten mit einem Anteil von 10% auch die Zeiten von Fachtätigkeiten nach Nr. 5 Buchst. e und f der Verfahrensbestimmungen berücksichtigt werden, hat die Beklagte dem nicht widersprochen. Sie hat vielmehr mit Schreiben an den Verwaltungsgerichtshof vom 12. Dezember 2014 eingeräumt, dass zu den Tätigkeiten des Sachbearbeiters im (früheren) gehobenen technischen Dienst auch die Verfahrensoptimierung, die Aufsicht über Kalibriertechniker und Arbeitsabläufe gehören. Dass es sich hierbei um technische Personalführung im Sinne der unmittelbaren Aufsicht und Wahrnehmung von technischen Weisungsbefugnissen handelt, hat der Zeuge T. glaubhaft erläutert. Er hat bestätigt, dass auch der Kläger ständiger Vertreter des Leiters des Kalibrierlabors gewesen ist und derartige Tätigkeiten wahrgenommen hat. Der ständige Vertreter sei einerseits Abwesenheitsvertreter, andererseits werde er je nach Arbeitsanfall und Art der Tätigkeiten auch zur fachlichen Unterstützung des Laborleiters eingesetzt, um für diesen Aufträge zu überwachen. Es ist also naheliegend, dass sich derartige Tätigkeiten auch in den verschriebenen Stunden niederschlagen müssen.

Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung ist davon auszugehen, dass 80% der bei Kostenart 4230 verschriebenen Stunden zulageberechtigend sind. Unabhängig davon, dass die Beklagte die Angaben des Klägers zu seinen Tätigkeiten nach Nr. 5 Buchst. e und f der Verfahrensbestimmungen bestätigt hat, hat sich jedenfalls nicht feststellen lassen, dass allenfalls 50% der Verschreibungen zulageberechtigend sind.

c) Dies berücksichtigend steht unabhängig davon, dass der Kläger auf der Grundlage der im Zeitraum 1. Januar bis 31. März 2006 vorgenommenen Verschreibungen mit rund 83% ausreichend zulageberechtigende Tätigkeiten ausgeübt hat, auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung fest, dass der Kläger zulageberechtigende Tätigkeiten in prägendem Umfang wahrgenommen hat. Denn nach den glaubhaften Ausführungen des Zeugen T. in der mündlichen Verhandlung ist davon auszugehen, dass der Kläger in seiner Funktion als Sachbearbeiter des (früheren) gehobenen technischen Dienstes als Spezialist in einer höherwertigen Funktion im Sinne von Nr. 5 Abs. 2 Vorbem. BBesO A/B verwendet worden ist, weil sein Dienstposten durch unmittelbar flugsicherheitsrelevante Kalibriertätigkeiten gekennzeichnet war. Dieses Ergebnis wird dadurch gestützt, dass der Zeuge T. nachvollziehbar erläutert hat, dass jeder der drei Sachbearbeiter des (früheren) gehobenen technischen Dienstes - jeweils auf unterschiedliche Grundgrößen bezogen - im Wesentlichen vergleichbare Kalibriertätigkeiten wahrgenommen hat und jeder der drei Dienstposten des (früheren) gehobenen technischen Dienstes durch die Kalibrierung von Bodendienst- und Prüfgeräten sowie Mess- und Prüfmitteln für den Einsatz an und in Luftfahrzeugen der Bundeswehr gekennzeichnet war. Der Zeuge, der als Leiter des Aufgabenfelds 130 Dienstvorgesetzter des Klägers war, hat überzeugend dargelegt, dass jeder Sachbearbeiter im Kalibrierlabor der WTD 61 - also auch der Kläger - aufgrund seiner speziellen Ausbildung eigenverantwortlich mit hochwertigen Kalibiertätigkeiten an hochwertigen Flug- bzw. Bodenprüf- oder Messgeräten betraut war und es sich bei jedem um einen Spezialisten in seinem Tätigkeitsfeld handelte. Jedenfalls hat sich nicht feststellen lassen, dass der Dienstposten des Klägers nach dem 1. September 2005 nicht (mehr) durch zulageberechtigende Tätigkeiten geprägt war.

Ob die zulageberechtigenden Tätigkeiten an bereits eingesetzten Geräten oder an zu erprobenden Geräten vorgenommen werden, macht im Hinblick auf ihre Flugsicherheitsrelevanz keinen Unterschied. Da es sich bei der WTD 61 um eine „Wehrtechnische Dienststelle für Luftfahrzeug - Musterprüfwesen für Luftfahrtgerät der Bundeswehr“ handelt, ist davon auszugehen, dass die dortigen Mitarbeiter gerade auch mit der Erprobung von neuem Luftfahrtgerät betraut waren. Es gibt keinen Anhalt dafür, warum die Kalibrierung von neuem Luftfahrgerät weniger flugsicherheitsrelevant sein sollte als vergleichbare Arbeiten an bereits eingesetztem Gerät. Auch die Beklagte hat keinen Grund dafür genannt, warum die fehlerhafte Kalibrierung von zu erprobenden Fluggeräten bzw. Bodenprüf- oder Messgeräten andere Auswirkungen auf die Flugsicherheit haben sollte, als die fehlerhafte Kalibrierung von bereits eingesetzten Geräten.

d) Soweit der Kläger mittlerweile die Aufgaben des Leiters des Kalibrierlabors der WTD 61 wahrnimmt, hat dies keine Auswirkungen auf die Gewährung der Zulage für flugzeugtechnisches Personal.

Eine Leitungstätigkeit erfüllt die Voraussetzungen für die Gewährung der Zulage für flugzeugtechnisches Personal, wenn die einzelnen Beiträge des geleiteten Teams zulageberechtigend sind und die Beteiligung des Teamleiters an diesen Beiträgen bzw. die Ausübung der unmittelbaren Aufsicht über die Beiträge der Mitarbeiter des Teams einen Anteil an dessen Gesamttätigkeit einnehmen, der diese zu prägen vermag (vgl. BayVGH, B. v. 13.12.2010 - 14 B 09.252 - juris Rn. 18). Diese Voraussetzungen liegen für die Leitungstätigkeit des Klägers vor.

Das vom Kläger geleitete Team bestand und besteht aus Beamten des (früheren) mittleren und des (früheren) gehobenen technischen Dienstes sowie aus Arbeitnehmern. Alle verbeamteten Mitarbeiter des Klägers erhielten letztlich die streitgegenständliche Zulage. Nach dem unbestrittenen Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung erledigten die Arbeitnehmer weitgehend gleichartige Tätigkeiten wie die Mitarbeiter des (früheren) mittleren technischen Dienstes. Damit waren Tätigkeiten des vom Kläger geleiteten Teams zulageberechtigend.

Die Beteiligung des Klägers an diesen Beiträgen bzw. die Ausübung der unmittelbaren Aufsicht über die Beiträge seiner Mitarbeiter nehmen nach den überzeugenden Ausführungen des Zeugen T. auch einen prägenden Anteil an der Gesamttätigkeit des Klägers ein. So hat der Zeuge T. in der mündlichen Verhandlung erläutert, der überwiegende Teil der Tätigkeiten des Laborleiters sei technischer Art gewesen. Der Leiter des Kalibrierlabors habe Aufgaben der Personalführung sowie fachliche Aufgaben wahrgenommen. Übliche Managementaufgaben - wie beispielweise die Urlaubsplanung und organisatorische Maßnahmen bei krankheitsbedingtem Ausfall eines Mitarbeiters - seien allenfalls mit ca. 15 bis 20% der Zeit zu beziffern gewesen. Er selbst sei nicht nur Disziplinarvorgesetzter, sondern als Aufgabenfeldmanager für Beurteilungen o. ä. zuständig gewesen. Demgegenüber sei der Laborleiter der technische Vorgesetzte des Teams und übe selber Kalibriertätigkeiten aus.

Es hat sich in der mündlichen Verhandlung jedenfalls nicht feststellen lassen, dass sich die Umstrukturierungsmaßnahmen im Kalibrierlabor der WTD 61 auf die streitgegenständliche Zulage auswirken. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass das Kalibrierlabor verkleinert worden sei. Er sei mittlerweile der einzige dort tätige Beamte des (früheren) gehobenen technischen Dienstes und aufgrund von Umstrukturierungen sei auch die Zahl der Beamten im (früheren) mittleren technischen Dienst und der Arbeitnehmer verringert worden. Eine Reihe der Tätigkeiten sei an das Kalibrierzentrum der Bundeswehr in Mechernich und die nachgeordneten Kalibrierlabore abgegeben worden. Sein Team sei weiterhin für die Kalibriertätigkeiten zuständig, für die es keine anderen Kalibriermöglichkeiten gebe. Hierzu hatte die Beklagte mit Schreiben vom 7. Mai 2015 vorgetragen, es habe im Bereich des Kalibrierlabors eine organisatorische Änderung gegeben und zwei Dienstposten des (früheren) gehobenen technischen Dienstes seien mit Wirkung vom 29. Februar 2012 mit einem kw-Vermerk versehen worden. Zu den Auswirkungen der Umstrukturierung auf die Zulageberechtigung des Klägers hat die Beklagte nichts ausgeführt. Damit ist nicht belegt, dass der Kläger bzw. sein Team seit diesem Zeitpunkt keine oder erheblich weniger zulageberechtigende Tätigkeiten ausüben. Es ist daher davon auszugehen, dass sich die Aufgaben der Mitarbeiter des Kalibrierlabors zwar verringert haben, aber ansonsten unverändert wahrgenommen werden.

V. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung steht demnach fest, dass der Kläger als Sachbearbeiter und Beamter des (früheren) gehobenen technischen Dienstes im Kalibrierlabor der WTD 61 die Voraussetzungen für die Gewährung der streitgegenständlichen Zulage ab 1. September 2005 weiter erfüllt hat, weil er andere als flugsicherheitsrelevante Tätigkeiten in nicht mehr als nur geringfügigem Umfang ausgeübt hat. Jedenfalls hat sich nicht feststellen lassen, dass dem Kläger die streitgegenständliche Zulage nach dem 1. September 2005 nicht (mehr) zugestanden hat. Somit ist der Bewilligungsbescheid ab 1. September 2005 nicht rechtswidrig (geworden).

Die Beklagte konnte den Bewilligungsbescheid somit nicht nach § 48 VwVfG aufheben. Der streitgegenständliche Bescheid ist daher rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Er war zusammen mit dem Widerspruchsbescheid aufzuheben.

C. Durch die Aufhebung des streitgegenständlichen Rücknahmebescheids lebt der Bewilligungsbescheid vom 16. Januar 1992 wieder auf. Dem Kläger war daher antragsgemäß die Zulage für flugtechnisches Personal ab dem 1. September 2005 zuzusprechen (§ 113 Abs. 4 VwGO).

D. Der Anspruch des Klägers auf Gewährung von Prozesszinsen ergibt sich aus § 291 BGB analog. § 3 Abs. 6 BBesG (in der bis 11.2.2009 geltenden Fassung) und § 3 Abs. 5 BBesG (in der danach geltenden Fassung), wonach kein Anspruch auf Verzugszinsen für die streitgegenständliche Zulage besteht (vgl. § 3 Abs. 5 Satz 2 bzw. Abs. 4 Satz 2 i. V. m. § 1 Abs. 2 Nr. 4 BBesG), lässt die Geltendmachung von Prozesszinsen unberührt (vgl. BVerwG, U. v. 23.1.2014 - 5 C 8.13 - NJW 2014, 1979 Rn. 22 f. m. w. N.).

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Nichtzulassung der Revision: § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 127 BRRG.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist.

(2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin nahm im Termin 2012/1 am schriftlichen Teil der Zweiten Juristischen Staatsprüfung teil (zweite Wiederholungsprüfung). Mit Bescheid vom 9. Oktober 2012 teilte ihr das Landesjustizprüfungsamt mit, sie habe die Prüfung zum dritten Mal nicht bestanden (Gesamtnote der schriftlichen Prüfung: 3,59 - mangelhaft) und könne sie auch nach Ableistung eines erneuten Vorbereitungsdienstes nicht wiederholen.

Zu den von der Klägerin im Überdenkungsverfahren erhobenen Einwänden gegen die Bewertungen haben die Prüfer schriftlich Stellung genommen und an ihren bisherigen Bewertungen festgehalten.

Mit Urteil vom 17. Dezember 2013 hat das Verwaltungsgericht München die von der Klägerin erhobene Klage mit dem Antrag, den Beklagten zur Neubewertung zu verpflichten, abgewiesen. Die zuletzt auf die mit vier Punkten bewertete Klausur 1 und die mit sechs Punkten bewertete Klausur 9 beschränkten Einwendungen der Klägerin gegen die Bewertungen seien unbegründet.

Zur Begründung des hiergegen eingereichten Antrags auf Zulassung der Berufung, dem der Beklagte entgegentritt, lässt die Klägerin im Wesentlichen vortragen, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Die Prüfer der Klausur 1 hätten zu Unrecht beanstandet, dass die Klägerin den Auszug der Zeugin aus der Ehewohnung und dessen genauen Zeitpunkt im Tatbestand des zu entwerfenden Urteils nicht erwähnt habe. Die Klägerin habe die Tatsache der Trennung der Eheleute durch ihre Formulierung „damalige Ehefrau“ im Tatbestand ausreichend deutlich gemacht. Den Ausführungen des Erstprüfers im erstinstanzlichen Verfahren, es habe sich um einen völlig untergeordneten Punkt gehandelt, sei entgegenzuhalten, dass er diesen Punkt in seinem Begründungsblatt als Auslassung hervorgehoben habe. Auch die weiteren Fehlzeichen der Korrektoren beim streitigen Teil des Tatbestands seien bewertungsfehlerhaft, da die Klägerin die wesentlichen Punkte erwähnt und den Tatbestand den gesetzlichen Vorgaben entsprechend vertretbar knapp gehalten habe. Bei der Klausur 9 hätten die Korrektoren bemängelt, dass die Klägerin den Zuwendungsbescheid nicht geprüft habe, der nach dem Begründungsblatt im Rahmen der Rechtmäßigkeit der zurückgeforderten Zuwendung zu erörtern gewesen wäre. Die Klägerin habe den Zuwendungsbescheid jedoch zumindest im Hilfsgutachten angesprochen. Die Prüferbemerkung „fehlt“ hinsichtlich der baurechtlichen Zulässigkeit der geförderten Baumaßnahme sei daher nicht gerechtfertigt.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie auf die vorgelegten Akten des Landesjustizprüfungsamts Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Aus der Antragsbegründung ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

a) Im schriftlichen Teil der Zweiten Juristischen Staatsprüfung ist an elf Tagen je eine schriftliche Arbeit unter Aufsicht zu fertigen (§ 62 Abs. 1 Satz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen [JAPO] vom 13.10.2003 [GVBl S. 758, BayRS 2038-3-3-11-J], zuletzt geändert durch Verordnung vom 10.9.2013 [GVBl S. 606]). Nur wer im schriftlichen Teil der Prüfung einen Gesamtdurchschnitt von mindestens 3,72 Punkten erreicht und nicht in mehr als sechs Prüfungsarbeiten eine geringere Punktzahl als 4,00 erhalten hat, ist zur mündlichen Prüfung zugelassen (§ 64 Abs. 3 Satz 1 JAPO). Wer nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen ist, hat die Zweite Juristische Staatsprüfung nicht bestanden (§ 64 Abs. 3 Satz 3 JAPO).

Die Aufhebung eines Prüfungsbescheids und die Verpflichtung der Prüfungsbehörde, das Prüfungsverfahren durch Neubewertung der betreffenden Aufgabe fortzusetzen, setzt voraus, dass die Bewertung fehlerhaft ist und dass dieser Fehler Einfluss auf das Gesamtergebnis hat (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.1994 - 6 C 5/93 - NVwZ-RR 1994, 582). Prüfungsbewertungen sind jedoch wegen des den Prüfern zustehenden Bewertungsspielraums gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar. Der nach Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen gerichtlichen Überprüfung unterliegt der erhobene Einwand, die Prüfer hätten anzuwendendes Recht verkannt, seien von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, hätten allgemein gültige Bewertungsgrundsätze verletzt oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Darüber hinaus ist zu prüfen, ob die Prüfer ihre Bewertung auf Tatsachen und Feststellungen gestützt haben, die einer sachlichen Überprüfung standhalten, ob sie bei ihrer Bewertung den Zweck, dem die Prüfung dient, verkannt haben, ob die Bewertung in sich schlüssig und nachvollziehbar ist und ob sie den Anforderungen rationaler Abwägung nicht widerspricht. Prüfungsspezifische Wertungen, die keinen von den Gerichten zu kontrollierenden Verstoß erkennen lassen, bleiben der Letztentscheidungskompetenz der Prüfer überlassen (BVerfG, B.v. 17.4.1991 - 1 BvR 419/81 - BVerfGE 84, 34/50 ff. und B.v. 17.4.1991 - 1 BvR 1529/84 - BVerfGE 84, 59/77 ff; BVerwG, B.v. 16.8.2011 - 6 B 18.11 - juris Rn. 16).

b) Gemessen daran ergeben sich aus den im Klage- und Zulassungsverfahren erhobenen Rügen der Klägerin zu den Bewertungen der Klausuren 1 und 9 keine Bewertungsfehler.

aa) Hinsichtlich der im Begründungsblatt zur Klausur 1 als fehlend bemängelten Ausführungen zum Auszug der Zeugin aus der Ehewohnung am 1. Oktober 2009 im zu entwerfenden Tatbestand (unstreitiger Sachverhalt) hat der Erstprüfer mit Schreiben vom 9. Dezember 2013 im Ausgangsverfahren ausdrücklich erklärt (Bl. 80 der VG-Akte), das Fehlen dieser Angabe habe sich auf die Bewertung nicht ausgewirkt, da es sich um einen völlig untergeordneten Punkt gehandelt habe. Eine bessere Bewertung der Leistung wäre auch bei Angabe des Trennungszeitpunkts nicht in Betracht gekommen.

Es besteht kein Grund zur Annahme, an diesen Ausführungen zu zweifeln. Vielmehr erscheint nachvollziehbar, dass allein der Umstand, ob ein Prüfungsteilnehmer im Tatbestand seiner Bearbeitung den Auszug der Zeugin aus der Ehewohnung und den genauen Zeitpunkt ausdrücklich erwähnt hat oder nicht, sich nicht entscheidend auf die Bewertung ausgewirkt hat. Die ausführliche Gliederung zur Klausurlösung im Begründungsblatt der Aufgabe 1 erstreckt sich auf mehr als zwei Seiten. Allein zum unstreitigen Teil des Tatbestands enthält die Gliederung zehn Unterpunkte. Auch wenn der Erstprüfer den von der Klägerin gefertigten Tatbestand in der zusammenfassenden Bewertung als „äußerst lückenhaft“ bezeichnet und sich die Zweitprüferin hiermit einverstanden erklärt hat, haben die Prüfer das Fehlen von Ausführungen zum Unterpunkt C.II.7 („Auszug EM aus Ehewohnung am 01.10.2009“) nicht besonders hervorgehoben. Vielmehr ist lediglich an dieser Stelle der Gliederung - ebenso wie bei weiteren Unterpunkten - ein Fehlzeichen angebracht. Auch die Klausurbearbeitung der Klägerin enthält keine Randbemerkungen, die auf eine besondere Betonung gerade dieses Unterpunkts oder auf eine den prüferischen Bewertungsspielraum überschreitende Überbewertung des Fehlens von Ausführungen im Tatbestand bei der Gesamtbewertung schließen ließen.

Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass die von der Klägerin gewählte Formulierung „damalige Ehefrau“ den zu beurteilenden Sachverhalt, insbesondere den Trennungszeitpunkt der Eheleute, nur ungenau wiedergibt.

bb) Auch aus den Fehlzeichen des Erstprüfers im Begründungsblatt bei sieben von neun Unterpunkten im Rahmen des streitigen Teils des Tatbestands ergeben sich keine Bewertungsmängel. Zu fertigen war laut Bearbeitervermerk die vollständige Entscheidung des Gerichts mit Ausnahme des Streitwertbeschlusses. Auch wenn im Tatbestand die Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden sollen und wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden soll (§ 313 Abs. 2 ZPO), darf der Tatbestand nicht derart lückenhaft oder unvollständig sein, dass eine Überprüfung im Rechtsmittelverfahren nicht möglich ist. Die Berufung gegen das Urteil des Erstgerichts kann nach § 513 Abs. 1 ZPO nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Dabei hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Der Tatbestand der erstgerichtlichen Entscheidung muss daher bei aller Knappheit aus sich heraus verständlich und vollständig sein. Zu den als fehlend gekennzeichneten Unterpunkten enthält die Klausurbearbeitung der Klägerin auf Seite 4 (streitiges Klägervorbringen) keine Ausführungen. Dass die Prüfer dies bemängelt und den Tatbestand als „äußerst lückenhaft“ bezeichnet haben, stellt keine Überschreitung ihres prüferischen Bewertungsspielraums dar.

cc) Schließlich ist auch die Bewertung der klägerischen Bearbeitung der Klausur 9 nicht zu beanstanden. Zu entwerfen war ein verwaltungsgerichtliches Urteil über eine Klage gegen einen Rückforderungsbescheid. Nach dem Bearbeitervermerk waren alle aufgeworfenen Rechtsfragen, auf die nach Ansicht des Bearbeiters in den Entscheidungsgründen nicht einzugehen war, in einem Hilfsgutachten zu erörtern. Die Prüferbemerkung „fehlt“ im Begründungsblatt muss im Zusammenhang mit den Ausführungen der Erstprüferin in der zusammenfassenden Bewertung gesehen werden, wonach die Klägerin auf die Rechtmäßigkeit des Bewilligungsbescheids zumindest tiefergehend im Hilfsgutachten hätte eingehen müssen (ebenso die Stellungnahme der Erstprüferin vom 11.2.2013 im Überdenkungsverfahren). Der Kläger des Klausurfalls hatte sich in seiner Klageschrift ausdrücklich darauf berufen, dass die zurückgeforderte Zuwendung rechtswidrig gewährt worden sei, weil der geförderte Anbau und die Freischankfläche als nicht privilegierte Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB öffentliche Belange beeinträchtigen würden. Wenn sich dies nach Auffassung der Klägerin, die die Prüfer insoweit nicht als fehlerhaft bemängelt haben, auf die Rechtmäßigkeit des Rückforderungsbescheids nicht auswirkt, hätte sie die Frage der baurechtlichen Zulässigkeit des geförderten Vorhabens zumindest im Hilfsgutachten erörtern müssen. Ihre dortigen Ausführungen beschränken sich jedoch unter der Überschrift „Genehmigungspflichtigkeit bzgl. Kühlraum“ auf das Zitat verschiedener baurechtlicher Vorschriften. Abgesehen davon, dass sie die ebenfalls geförderte Freischankfläche in ihrer Bearbeitung nicht erwähnt hat, kann in der bloßen Auflistung von Rechtsnormen ohne Subsumtion keine ausreichende (hilfsgutachterliche) Erörterung der aufgeworfenen Fragen gesehen werden.

2. Als unterlegene Rechtsmittelführerin hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 und § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 36.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung (http://www.bverwg.de/medien/pdf/streitwertkatalog.pdf).

3. Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.