Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 25. Aug. 2017 - AN 9 K 15.02085
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist in Ziffer 2) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der vollstreckbaren Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 29. September 2015 zu verpflichten, der Klägerin die begehrte Bauerlaubnis zu erteilen.
die Klage abzuweisen.
Gründe
(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.
(2) Zulässig sind
- 1.
Wohngebäude, - 2.
Geschäfts- und Bürogebäude, - 3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, - 4.
sonstige Gewerbebetriebe, - 5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, - 6.
Gartenbaubetriebe, - 7.
Tankstellen, - 8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.
(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.
Tenor
I.
Unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 8. Mai 2012 wird die Klage abgewiesen.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im Verfahren erster Instanz.
III.
Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte oder die Beigeladene vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Gründe
(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.
(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.
(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.
3. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt mit der Klage die Erteilung einer Baugenehmigung für eine freistehende Werbeanlage, die mit Bescheid des Landratsamtes ...
Die Klägerin betreibt ein Unternehmen der Außenwerbung. Die Klägerin beantragte am
Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege äußerte mit Schreiben vom
Mit Schreiben vom
Per E-Mail vom
Mit Bescheid vom
Gegen den Bescheid vom 11. Februar 2016 hat die Klägerin mit Schreiben vom 15. März 2016 Klage erhoben. Der Klagebevollmächtigte der Klägerin führt mit Schriftsatz vom 15. März 2016 aus, der geplante Vorhabenstandort befinde sich in einem Umfeld, welches als Dorfgebiet gemäß § 34 Abs. 2 BauGB, § 5 BauNVO bzw. als atypisches Gebiet gemäß § 34 Abs. 1 BauGB zu klassifizieren sei, welches auch durch gewerbliche Nutzungen, u. a. durch den holzverarbeitenden Gewerbebetrieb auf dem Vorhabengrundstück, wesentlich geprägt werde. In Dorfgebieten seien Werbeanlagen der vorliegenden Art als sonstige Gewerbebetriebe nach § 5 Abs. 2 Nr. 6 BauNVO allgemein zulässig. Der Fremdwerbung dienende Anlagen der Außenwerbung seien unabhängig von der Größe ihrer Ansichtsfläche, ihrer Art nach auch in einem durch gewerbliche Nutzung geprägten, zusammenhängend bebauten Ortsteil nach § 34 Abs. 1 BauGB zulässig. Sie fügten sich auch nach dem Maß der baulichen Nutzung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung ein, wenn sie die bei Gebäuden üblichen Maßstäbe der baulichen Nutzung im Sinne des § 16 BauNVO einhielten und ihre Flächengröße sich im Rahmen der Flächengröße von in der näheren Umgebung vorhandenen Bauteilen anderer baulicher Anlagen halte. Füge sich ein Vorhaben seiner Art nach ein, so komme es im Rahmen der Prüfung, ob es sich auch seinem Maßstab nach einfüge, nicht mehr erneut auf seine Art an, d. h. welches Maß von anderen baulichen Anlagen gleicher Art (vorbildprägende Werbeanlagen in der näheren Umgebung bereits verwirklicht seien (mit Verweis auf BVerwG, U. v. 15.12.1994- 4 C 19/93 - DÖV 1995, 832). Ob in der näheren Umgebung des beantragten Standorts bereits vorbildprägende Werbeanlagen vorhanden seien, spiele demnach für die Frage des Einfügens im Sinne des § 34 BauGB keine Rolle. Zudem werde das Ortsbild im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB nicht beeinträchtigt. Im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB sei die Beeinträchtigung nicht im Hinblick auf die ästhetische Wirkung des Vorhabens, sondern unter Berücksichtigung der Umgebung in städtebaulicher Hinsicht zu prüfen. Insoweit komme es nicht auf eine mögliche Beeinträchtigung der näheren Umgebung des Standorts, sondern auf eine Beeinträchtigung eines zumindest räumlich größeren Bereichs als der näheren Umgebung des Baugrundstücks an. Zudem könne das Ortsbild in dem Innenbereich nur in einem Umfang geschützt sein, wie dies im Geltungsbereich eines Bebauungsplans mittels Festsetzung möglich wäre. Dabei sei nicht jedes Ortsbild schützenswert, es müsse vielmehr eine gewisse Wertigkeit für die Allgemeinheit und einen besonderen Charakter aufweisen. Gemeint sei nicht das Ortsbild, wie es überall anzutreffen sei, sondern es müsse vielmehr eine gewisse Eigenart haben, die dem Ortsteil eine über dem Üblichen herausragende Prägung verleihe (mit Verweis auf BVerwG
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wird ausgeführt, bei der Beurteilung, ob sich das streitgegenständliche Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge, komme es nicht nur auf die Bebauung in der unmittelbaren Nachbarschaft des Baugrundstücks, sondern auch auf die Bebauung in der weiteren Umgebung des Grundstücks insoweit an, als auch diese noch prägend auf das Baugrundstück einwirke. Es sei daher die gesamte städtebauliche Situation zu würdigen, in die das für die Bebauung vorgesehene Grundstück eingebettet sei. Aufgrund der Tatsache, dass in südwestlicher Richtung des geplanten Standorts das Bauvorhaben neben einer vorhandenen gewerblichen Nutzung eine beiderseits der Straße gelegene Grünfläche als Außenbereich im Innenbereich im Zusammenhang bebauten Ortsteil „eingreife“ und im weiteren Verlauf nach Westen sich eine Misch-, eine Gewerbe- und eine Wohnnutzung in einer Gemengelage anschließe und in Richtung Nordosten bis zur Kirche ... vor allem Wohnnutzung, aber auch gewerbliche Nutzungen und die schon erwähnte Kirche vorhanden seien, entspreche die Eigenart der näheren Umgebung und die städtebauliche Situation, in die das vorgesehene Baugrundstück eingebettet sei, keinen der Baugebiete im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB. Es handele sich demnach nicht um ein faktisches Misch- oder Dorfgebiet, sondern um eine Gemengelage mit unterschiedlichen Nutzungen. Es komme daher vor allem darauf an, ob sich die geplante großflächige Werbeanlage in die Eigenart der näheren Umgebung nach § 34 Abs. 1 BauGB einfüge, was nicht der Fall sei. Die beantragte Werbeanlage wirke aufgrund ihrer Größe im Verhältnis zur Bebauung bzw. Benutzung auf dem Gelände des holzverarbeitenden Betriebes und der daran angrenzenden Grundstücke unproportioniert und störe die Maßstäblichkeit der überwiegend vorhandenen Grundstücksnutzungen, die u. a. durch Holzlagerung in Randlage zu einem Außenbereich im Innenbereich beherrscht werde und die sich in die dort vorhandene dörflich geprägte Struktur im Gegensatz zur geplanten Werbeanlage einfüge. Werbeanlagen seien zwar dazu bestimmt aufzufallen und erfüllten ihren Zweck nur dann, wenn sie sich von der Umgebung abhebten. Dieser naturgemäße Kontrast müsse aber maßvoll sein, um das Gesamtbild nicht zu stören. Dieses werde beeinträchtigt, wenn eine Werbeanlage so aufdringlich wirke, dass sie als wesensfremdes Gebilde zu ihrer Umgebung in keiner Beziehung mehr stehe. Dies sei hier der Fall, weil der geplante Standort der Werbeanlage in einer Straße liege, die trotz des Vorhandenseins gewerblicher Nutzungen auch einen von Wohnnutzung geprägten Eindruck mache, der außer durch kleinere Werbeschilder an der Stätte der Leistung nicht durch Werbung geprägt sei. Großflächige Werbeanlagen wirkten besonders in Gebieten, die auch der Wohnnutzung dienten, regelmäßig aufdringlich, ja geradezu erschlagend und damit verunstaltend. Sie seien in einem Umfeld hinzunehmen, das durch Großräumigkeit, laute Geschäftstätigkeit und baugestalterische Anspruchslosigkeit gekennzeichnet sei. Ein solches Umfeld sei hier nicht vorhanden. Vielmehr handele es sich um ein schützenswertes, nahezu unverfälschtes dörfliches Ortsbild in Randlage zum Außenbereich, das eine gewisse Wertigkeit für die Allgemeinheit besitze und einen besonderen Charakter aufweise. Innerhalb der näheren und weiteren Umgebung um den vorgesehenen Standort seien auch keine großflächigen Werbeanlagen vorhanden. Die beantragte Werbeanlage wäre die erste ihrer Art in diesem Umfang und füge sich somit nach der Art der Nutzung nicht in diese Umgebung ein und würde für die weitere städtebauliche Entwicklung eine negative Vorbildwirkung auslösen. Es handele sich entgegen der Ausführungen des Klägervertreters gerade nicht um einen Bereich, der durch gewerbliche Nutzung geprägt sei. Vielmehr seien gewerbliche Nutzungen sowie eine Kirche innerhalb einer Wohnbebauung vorhanden. Das Vorhaben verstoße auch gegen das umgebungsbezogene Verunstaltungsverbot des Art. 8 Satz 1 und 2 BayBO, da die Anlage solitär auf der Freifläche eines Grundstücks errichtet werden solle und daher losgelöst von jeglicher einbettenden Bebauung so aufdringlich wirke, dass sie als wesensfremdes Gebilde zur Umgebung in keiner Beziehung mehr stehe. Aus diesen Gründen habe die Beigeladene ihr Einvernehmen zu Recht verweigert. Ein Ersetzen des gemeindlichen Einvernehmens sei unter Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens daher nicht angezeigt gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogene Verfahrensakte sowie die vorliegende Gerichtsakte Bezug genommen. Hinsichtlich des Ergebnisses von Beweisaufnahme und des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift verwiesen.
Gründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung zur Errichtung einer Werbeanlage auf dem Grundstück Fl. Nr. ... der Gemarkung ... nicht zu; sie wird durch den Versagungsbescheid vom 11. Februar 2016 nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 5 VwGO.
Dem beantragten Vorhaben stehen planungsrechtliche Gründe entgegen.
Ob das Baugrundstück Teil eines für die Annahme einer Innenbereichslage nach § 34 BauGB erforderlichen Bebauungszusammenhangs ist, oder ob es sich unter Berücksichtigung dessen, dass die weitläufige Lagerfläche, innerhalb derer das Bauvorhaben verwirklicht werden soll, nicht geeignet ist, einen solchen Bebauungszusammenhang zu vermitteln, um eine Außenbereichslage nach § 35 BauGB handelt, kann vorliegend dahingestellt bleiben. Bei Annahme einer Außenbereichslage würden dem Vorhaben öffentliche Belange, insbesondere die Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbildes nach § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB entgegenstehen. Doch auch bei Annahme einer Innenbereichslage des Baugrundstücks erweist sich das streitgegenständliche Bauvorhaben bauplanungsrechtlich insoweit als unzulässig, als es sich hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt (§ 34 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 23 BauNVO).
Für den Planbereich enthält § 23 BauNVO Regelungen zur überbaubaren Grundstücksfläche. So darf nach § 23 Abs. 3 BauNVO eine festgesetzte Baugrenze durch bauliche Anlagen nicht überschritten werden. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass zur Konkretisierung der Einfügensanforderungen des § 34 BauGB bezüglich der überbaubaren Grundstücksfläche auf § 23 BauNVO zurückgegriffen werden kann (vgl. BayVGH, B. v. 25.4.2005 - 1 CS 04.3461 - juris;
Die nach § 34 Abs. 1 BauGB maßgebende nähere Umgebung reicht soweit, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann und soweit die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch mitbeeinflusst (vgl. BayVGH, B. v. 20.9.2012 - 15 ZB 11.460 - juris, Rn. 6). Der demnach maßgebliche Bereich ist bei dem Einfügensmerkmal der überbaubaren Grundstücksfläche in der Regel enger zu begrenzen als etwa bei dem Merkmal der baulichen Nutzung (vgl. BayVGH, B. v. 25.4.2005, a. a. O.).
Wie die Augenscheinseinnahme ergeben hat, ist als solchermaßen relevante Umgebung der Bereich des Vorhabengrundstücks Fl. Nr. ... der Gemarkung ... sowie die benachbarten Grundstücke Fl. Nrn. ... und ... der Gemarkung ... heranzuziehen. Die in diesem Bereich vorgefundene städtebauliche Situation ist geprägt durch das Vorhandensein eines deutlichen Abstands der gewerblich genutzten Hauptgebäude von der Straße. In wertender Betrachtung der maßstabsbildenden Straßenfront bleibt die Bebauung mit Hauptgebäuden im maßgeblichen Bereich durchgehend ca. 40 m bis 60 m vom Straßengrundstück zurück. Darauf, dass dieser von Bebauung freigehaltene Bereich jeweils gleich breit ist, kommt es nicht maßgeblich an (vgl. BayVGH, B. v. 6.2.2006 - 26 ZB 05.1470 -juris;
Mit der Zulassung des streitgegenständlichen Vorhabens würden bauliche Anlagen in unmittelbarer Nähe zur Straße verwirklicht, die in der maßgeblichen näheren Umgebung bislang ohne Vorbild sind. Das deutliche Überschreiten der durch die Hauptgebäude gezogenen faktischen Baugrenze würde die Zulassung eines in der Umgebung vorbildlosen Vorhabens bedeuten und damit einen Ansatz für nachfolgende vergleichbare Bauwünsche, etwa auf den benachbarten Grundstücken, bieten und deshalb zu städtebaulichen Spannungen führen (vgl. BayVGH, U. v. 11.11.2014, a. a. O.). Aufgrund der zu befürchtenden negativen Vorbildwirkung und den damit einhergehenden städtebaulichen Spannungen kommt auch eine ausnahmsweise Zulässigkeit dieses rahmenüberschreitenden Vorhabens nicht in Betracht.
Damit erweist sich das streitgegenständliche Vorhaben bereits aus bauplanungsrechtlichen Gründen als nicht genehmigungsfähig. Ob das Vorhaben darüber hinausgehend auch - wie von Seiten des Beklagten angeführt (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz BayBO) - zu einer Verunstaltung des Orts- und Straßenbildes gemäß Art. 8 Satz 2 BayBO führt, da die Zulassung einer neuartigen gewerblichen Nutzung das ländlich geprägte Straßenbild stören würde (vgl. VGH BW, U. v. 6.4.2011 - 8 S 1213/09 - juris, Rn. 28;
Somit war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
Hausanschrift: Promenade 24-28, 91522 Ansbach, oder
Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach,
schriftlich zu beantragen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift:Ludwigstraße 23, 80539 München;
Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München, oder in
in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Der Antragsschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
Hausanschrift: Promenade 24-28, 91522 Ansbach, oder
Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach,
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
