Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 25. Aug. 2017 - AN 9 K 15.02085

28.05.2020 00:37, 25.08.2017 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 25. Aug. 2017 - AN 9 K 15.02085

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist in Ziffer 2) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der vollstreckbaren Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt im vorliegenden Verfahren die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Werbeanlage auf dem Grundstück … in …

Das Baugrundstück FlNr. … grenzt im Norden an das Grundstück FlNr. … an, das in einem schmalen Streifen entlang der … verläuft und als Gehweg dient, wobei auf Höhe des Baugrundstücks eine ca. 10 m breite und ca. 2 m tiefe Grünfläche vorhanden ist. Weiter nördlich folgt die …, mit einer Fahrbahn in jede Fahrtrichtung sowie Gehwegen auf beiden Seiten, entlang der Fahrbahn sind teils Parkbuchten, teils begrünte und mit einzelnen Bäumen bestandene Grünstreifen vorhanden. Im Westen grenzt das Baugrundstück an die … an, im Süden folgt das mit dem Baugrundstück zusammenhängend bebaute und genutzte Grundstück FlNr. …, im Osten das Grundstück FlNr. …, …

Im Jahr 1981 erteilte die Beklagte eine Baugenehmigung für den Umbau eines vorhandenen Gebäudes sowie den Neubau eines Verbindungsgebäudes für die Firma … auf dem Baugrundstück, 1981 und 1983 wurden verschiedene Werbeanlagen an diesem Gebäude genehmigt.

Mit Baugenehmigung vom 22. Januar 1986 erteilte die Beklagte die Baugenehmigung für den Neubau eines Reifenlagers und ordnete in Auflage Nr. 7 die Erstellung und den dauerhaften Nachweis von zwölf Stellplätzen auf dem Baugrundstück für die gesamte Nutzung dort an. Laut dem genehmigten Plan Erdgeschoss befinden sich von diesen notwendigen Stellplätzen vier entlang der östlichen Grundstücksgrenze, drei westlich der Halle sowie fünf schräg entlang der nördlichen Grundstücksgrenze, wobei der Abstand des am weitesten östlich gelegenen Stellplatzes zur östlichen Grundstücksgrenze im Norden ca. 10 m und im Süden ca. 7 m beträgt.

Mit Bescheid vom 14. November 1989 wurde für das Baugrundstück die Baugenehmigung für die Aufstellung von zwei Fahnenmasten mit Werbefahnen und einer Höhe bis zu 7 m in einem Bereich von 2 m westlich der östlichen Grundstücksgrenze widerruflich genehmigt, mit Baugenehmigung vom 12. Juli 2002 wurde ein beleuchteter Werbepylon in einer Höhe von 3,8 m mit einem Abstand von mindestens 5 m südlich genehmigt, der laut Auflage Nr. 3d einen Abstand zum Fahrbahnrand der Staatsstraße von mindestens 5 m einzuhalten hat.

Am 31. März 2011 beschloss der Stadtrat der Beklagten den Erlass einer Werbeanlagensatzung (WAS) für das gesamt Stadtgebiet mit Ausnahme der Altstadt, für die eine eigene Altstadtwerbeanlagensatzung erlassen wurde, am 5. April 2011 wurde die Satzung ausgefertigt und vom 6. April 2011 bis 6. Mai 2011 durch Ausgang bekanntgemacht.

Mit am 13. August 2015 bei der Beklagten eingegangenem Bauantrag begehrt die Klägerin die Erteilung einer Werbeanlage für ein sogenanntes City-Star-Board, eine Großflächenwerbeanlage mit ca. 2,70 m x 3,70 m Fläche, beidseitig und beleuchtet auf einem Monofuß in einer Höhe von bis zu 5,15 m über Grund. Die Werbeanlage soll laut eingereichtem Lageplan unmittelbar südlich der nördlichen Grundstücksgrenze beginnend senkrecht zur Fahrbahn der … in einem Abstand von 11 m am nördlichen Ende und 12 m am südlichen Ende jeweils von der östlichen Grundstücksgrenze errichtet werden.

Mit Email vom 31. August 2015 teilte die Beklagte der Klägerin mit, die Werbeanlage müsse wegen § 4 Nr. 5 der Werbeanlagensatzung (WAS) abgelehnt werden und fragte an, ob der Antrag zurückgezogen oder eine Abweichung insoweit beantragt werde.

Mit Email vom 7. September 2015 teilte die Klägerin der Beklagten mit, es werde um einen rechtsmittelfähigen Ablehnungsbescheid gebeten, es sollten alle nötigen Schritte dazu durchgeführt werden.

Mit Beschluss vom 21. September 2015 versagte der Bauausschuss der Beklagten das gemeindliche Einvernehmen sowie die Erteilung einer Abweichung von § 4 Nr. 5 WAS.

Mit Bescheid vom 29. September 2015 lehnte die Beklagte den Bauantrag für die Werbeanlage ab und versagte die Erteilung beantragter Abweichungen von § 4 Nrn. 5 und 12 WAS. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, im hier vorliegenden faktischen Mischgebiet sei die Werbeanlage von der Art der Nutzung her zwar grundsätzlich zulässig, allerdings verstoße sie gegen § 4 Nr. 5 WAS, da es sich nicht um Werbung an Stätte der Leistung handele. Eine Abweichung könne hier nicht erteilt werden, weil es sich um die Hauptzufahrt von der Autobahn in das Stadtzentrum handele, diese solle von störenden Fremdwerbeanlagen freigehalten werden und kein Präzidenzfall geschaffen werden. Auch sei die geplante Großflächenwerbung nach § 4 Nr. 12 WAS unzulässig, durch ihre freistehend erhöhte Ausführung sowie die Größe und Beleuchtung würde der gesamte Bereich geprägt und dominiert, insofern liege auch eine Verunstaltung des Straßen- und Ortsbildes vor, so dass nach Art. 8 i.V.m. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO der Bauantrag ebenfalls abgelehnt werde.

Mit Schreiben vom 2. Oktober 2015 teilte das Staatliche Bauamt … der Beklagten noch mit, dass die geplante Werbeanlage nach Art. 24 Abs. 1 BayStrWG für zulässig angesehen werde, wenn verschiedene Auflagen beachtet würden.

Mit am 29. Oktober 2015 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz ließ die Klägerin Klage gegen die Stadt … erheben mit dem Antrag,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 29. September 2015 zu verpflichten, der Klägerin die begehrte Bauerlaubnis zu erteilen.

Zur Begründung führte der Klägervertreter mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2015 aus, die Klägerin habe Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung, die geplante Werbeanlage sei im vorliegenden faktischen Mischgebiet nach § 6 BauNVO zulässig, das Verbot von Fremdwerbeanlagen im vorliegenden Mischgebiet nach § 4 Nr. 5 WAS der Beklagten sei unwirksam, da es gegen das Eigentumsgrundrecht der Klägerin verstoße, weil eine einheitliche, ein generelles Verbot bestimmter Werbeanlagen umfassende baugestalterische Regelung nicht sachgerecht und nicht mehr mit den Grenzen des Eigentums vereinbar sei (unter Bezug auf BVerwG, U.v. 28.4.1972 – 4 C 11/69). Deshalb sei die gegenständliche Satzung nichtig.

Die Beklagte beantragte mit Schreiben vom 11. Februar 2016,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Werbeanlage sei nicht im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt worden, sie verstoße gegen das Gebot von Fremdwerbung, vielmehr sei im Bescheid detailliert ausgeführt worden, warum gerade an dieser Stelle eine solche Werbeanlage den Kreuzungsbereich empfindlich störe. Die Werbeanlagensatzung und die angegriffenen Regelungen seien zulässig, … sei eine Kleinstadt, die im Wesentlichen aus der denkmalgeschützten Altstadt und den Zufahrten zu dieser, sowie einigen Wohn- und Gewerbegebieten bestehe. Da die Wohngebiete vor gewerblicher Werbung bereits auf Grund der BauNVO geschützt würden, während in den Gewerbegebieten größtenteils in den Bebauungsplänen spezifische Anforderungen festgelegt worden seien, blieben als unmittelbarer Geltungsbereich der Werbeanlagensatzung nur die Mischgebiete entlang der Hauptzufahrten zum Stadtkern. Hier seien aber sowohl der Ausschluss von Fremdwerbung als auch die gestalterischen Anforderungen an Werbeanlagen zulässig (unter Verweis auf BayVGH, U.v. 11.9.2014 – 1 B 14.169; BVerwG v. 10.7.1997 – 4 NB 15/97). Wenn der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ausführe, dass grundsätzlich nach den Gegebenheiten in verschiedenen Stadtbereichen zu differenzieren sei, gelte dies für Großstädte wie z.B. Nürnberg, nicht aber für kleinere Gemeinden. Dort könne aus sonstigen ortsgestalterischen Gründen ein Verbot von Fremdwerbung zulässig sein (unter Bezug auf BayVGH v. 20.1.2015). Auch schlössen die Regelungen unter § 4 Nr. 11 WAS Großflächenwerbung nicht vollständig aus.

Mit Schreiben vom 21. Februar 2017 ergänzten die Beklagtenvertreter, die Werbeanlage füge sich auch nach der Grundstücksfläche, die überbaut werden solle, nicht in die nähere Umgebung ein. Im Bereich des Baugrundstücks sei eine faktische Baugrenze vorhanden, die das Bauvorhaben überschreite. Baugrenzen gälten aber auch für alle baulichen Anlagen, wie Werbeanlagen, so dass die Anlage hier nach § 23 Abs. 3 BauNVO nicht zulässig sei. Die faktische Baugrenze verlaufe in einem Abstand von ca. 4,5 m zur öffentlichen Verkehrsfläche. Beim kompletten Straßenzug der … von der Einmündung der … bis zum Ortsausgang seien auf der Südseite sämtliche bauliche Anlagen mit mindestens diesem Abstand zur Straße hin errichtet, selbst das gestaffelte Gebäude … halte mit der nächstgelegenen Ecke noch einen Abstand von über 4 m zur öffentlichen Verkehrsfläche ein. Wenn einige Gebäude größere Abstände einhielten, so sei dies unschädlich (unter Verweis auf VG Ansbach, U.v. 5.10.2016 – AN 9 K 16.00419). Diese Baugrenze werde durch den Standort der Werbeanlage verletzt, die Zulassung der grenzständigen Errichtung der Werbeanlage würde die Realisierung eines bislang vorbildlosen Vorhabens bedeuten und möglicherweise einen Ansatz für nachfolgende vergleichbare Bauwünsche bieten.

Mit Beschluss der Kammer vom 1. Juni 2017 wurde der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

Mit Schreiben vom 27. Juli 2017 führten die Beklagtenvertreter noch ergänzend aus, die Werbeanlage verstoße auch gegen Art. 8 Satz 3 BayBO, den die Behörde nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. BayBO der Ablehnung zugrunde legen dürfe. Auf dem Baugrundstück befänden sich bereits sieben Werbeanlagen, von der … stadteinwärts fahrend erhöhe sich die Anzahl der in unmittelbarer Umgebung befindlichen Werbeanlagen auf elf. Diese Häufung werde vom Betrachter als störend wahrgenommen, da das Auge keinen Ruhepunkt finde, zumal die Häufung in unmittelbarer Kreuzungsnähe bzw. Nähe einer Einmündung und mehrerer Grundstückszufahrten mit straßenverkehrsrechtlichen Vorwegweisern, Hinweisschildern und Ampeln stattfinde. Im Übrigen verbleibe es dabei, dass sich das Vorhaben auch nach § 34 BauGB nicht einfüge.

Am 24. August 2017 nahm der Einzelrichter das Baugrundstück und die nähere Umgebung in Augenschein, im Anschluss wurde vor Ort mündlich verhandelt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten, insbesondere die dort vorhandenen Schriftsätze, Pläne und Lichtbilder, hinsichtlich des Augenscheins und der mündlichen Verhandlung auf die Niederschrift sowie die gefertigten Lichtbilder verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung, der angefochtene Ablehnungsbescheid vom 29. September 2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

Prüfmaßstab für die nach Art. 2 Abs. 1 Satz 2,Art. 57 Abs. 1 Nr. 12 BayBO genehmigungspflichtige Werbeanlage sind gemäßArt. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO im vorliegend durchzuführenden vereinfachten Genehmigungsverfahren die Vorschriften über die planungsrechtliche Zulässigkeit und die Regelungen örtlicher Bauvorschriften im Sinn desArt. 81 Abs. 1 BayBO. Nachdem sich die Beklagte als Ablehnungsgrund auch auf das bauordnungsrechtliche Verunstaltungsverbot des Art. 8 BayBO berufen hat, ist auch diese Vorschrift im gerichtlichen Verfahren Prüfgegenstand (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO).

Wie sich insbesondere beim Augenschein ergeben hat, wofür aber auch die von der Beklagten mit Schreiben vom 27. Juli 2017 vorgelegten Lichtbilder sprechen, liegt hier eine störende Häufung von Werbeanlagen und damit ein Verstoß gegen Art. 8 Satz 3 BayBO vor. Ob darüber hinaus die geplante Werbeanlage auch das Straßen- und Ortsbild verunstaltet, Art. 8 Satz 2 BayBO, wofür manches spricht, kann daher offenbleiben.

Eine störende Häufung im Sinn des Art. 8 Satz 3 BayBO liegt vor, wenn sich ein gestalterischer Widerspruch aus der beziehungslosen Anhäufung von Werbeanlagen selbst oder ihrer Wirkung auf die Umgebung ergibt, eine bloße Häufung von Werbeanlagen allein begründet keine Störung (BayVGH, B.v. 12.1.2012 – 15 ZB 10.445). Eine störende Häufung von Werbeanlagen ist zwar auch in gewerblich geprägten Baugebieten nicht ausgeschlossen, an eine störende Häufung von Werbeanlagen sind dort aber höhere Anforderungen zu stellen als etwa in einem allgemeinen Wohngebiet oder Mischgebiet (BayVGH a.a.O.).

Wie bereits die Beklagte vorgetragen und durch eigene Feststellungen in den Akten erläutert, was sich aber auch im Augenschein bestätigt hat, ist die Tatsache, dass sich in unmittelbarer Umgebung des Aufstellungsortes der Werbeanlage zahlreiche andere Werbeanlagen befinden. So sind z.B. auf dem Baugrundstück in dessen nördlichem Bereich vor der östlichen Grundstücksgrenze zwei ca. 6 m bis 7 m hohe Masten mit Werbefahnen vorhanden, die baurechtlich genehmigt wurden. Weiter sind am Dachvorsprung der nördlichen Außenwand der auf dem Baugrundstück vorhandenen Halle drei Werbetafeln mit Werbung für den dort betriebenen Autoverkauf bzw. Autoreparaturbetrieb angebracht, ebenso wie zwischen den beiden Toren eine weitere Werbetafel angebracht ist. An der westlichen Wand des nördlichen Gebäudeteils auf dem Baugrundstück sind zwei Werbetafeln für die auf dem Baugrundstück betriebene Umzugsfirma sowie eine weitere Werbetafel für einen in der Nähe befindlichen Frisörsalon angebracht, die für einen stadtauswärts fahrenden oder auf dem Gehweg laufenden Betrachter zugleich mit der geplanten Werbeanlage in den Blick fallen. Zugleich befinden sich an der jeweiligen östlichen Außenwand des Gebäudes auf dem westlich des Baugrundstücks gelegenen Grundstück … im Bereich des Obergeschosses wie des Erdgeschosses zahlreiche Werbeanlagen, u.a. beleuchtete Werbetafeln sowie Buchstabenwerbung für das dort betriebene Hotel „…“ wie Werbeanlagen für den Laden „…“. Auch ist auf dem Baugrundstück unmittelbar an der Nordgrenze ein weiterer dünner Mast mit einer Werbetafel für die Autowäsche durch das Unternehmen auf dem Baugrundstück vorhanden, die allerdings auf den am 27. Juli 2017 von der Beklagten gefertigten Lichtbildern noch nicht ersichtlich ist. Ungeachtet der Frage, ob diese Werbeanlage genehmigungsfrei ist und ob sie eventuell von der Beklagten aufgegriffen wird, reichen die vorhandenen vielgestaltigen und zum Teil beleuchteten vorhandenen Werbeanlagen auch bei Hinwegdenken dieser unbeleuchteten Werbetafel am Mast aus, um eine störende Häufung im Fall des Hinzukommens der streitgegenständlichen Werbeanlage herbeizuführen. Dies gilt auch in Anbetracht der Tatsache, dass es sich hier beim Baugrundstück um ein gewerblich genutztes Grundstück in einem Mischgebiet handelt, da im Hinblick auf die konkrete örtliche Situation hier neben einer Häufung von Werbeanlagen auch von einer Störung auszugehen ist. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die geplante Werbeanlage sowohl von der Größe als auch vom Anbringungsort quer zur Fahrbahn auf einem einzeln stehenden Monofuß den Rahmen der bisher vorhandenen, eher kleinräumigen und im Wesentlichen an Gebäuden angebrachten Werbeanlagen überschreitet, wobei sie durch die doppelseitige Bewerbung und die Beleuchtung auch nicht mit den vorhandenen Werbefahnen vergleichbar ist. Auch wenn die geplante Werbeanlage nicht über einen automatischen Plakatwechsel verfügt, würde durch ihr Hinzukommen die bisher noch erträgliche Situation im Hinblick auf die vorhandenen unterschiedlichen Werbeanlagen in einem Maße verändert, das einem unbefangenen Durchschnittsbetrachter als Unlust erregend vorkäme, da dessen Auge im Bereich um das Baugrundstück keinen Ruhepunkt mehr fände. Damit liegt nach Auffassung des Gerichts ein Verstoß gegen Art. 8 Satz 3 BayBO vor, so dass der Bauantrag zu Recht abgelehnt wurde. Hinzu kommt, dass vieles dafür spricht, dass hier auch das Straßen- und Ortsbild im Sinn des Art. 8 Satz 2 BayBO durch die Werbeanlage verunstaltet würde, auch wenn man die gewerbliche Prägung der Umgebung bei der Wertung berücksichtigt. Denn der Bereich unmittelbar am Baugrundstück, aber auch in dessen näherer Umgebung, ist wesentlich geprägt durch die beidseits der … vorhandenen Grünflächen, insbesondere die vorhandenen einzelnen größeren Bäume, die der Straße ein ansprechendes Erscheinungsbild verschaffen, was von der Beklagten im Hinblick darauf, dass es sich um die Hauptzufahrt von der Autobahn zur bekannten Altstadt von … handelt, wohl auch bewusst so gestaltet wurde. Gleichzeitig macht der Straßenraum auf Grund der breiten Gehwege, der Park- und Grünstreifen sowie der vom Fahrbahnrand einige Meter zurückspringenden Gebäude einen großzügigen und offenen Eindruck, der durch die quergestellte und erhöht angebrachte, beidseitig beleuchtete Werbeanlage empfindlich gestört würde. Im ganzen Bereich um das Baugrundstück herum entlang der … sowie soweit ersichtlich in den in der Nähe abgehenden Seitenstraßen sind vergleichbare Großflächenwerbeanlagen nicht vorhanden. Vielmehr befinden sich die Werbeanlagen größtenteils an den Gebäudewänden, so dass die jetzt geplante Werbeanlage, die gerade auch auf Höhe der nördlich gelegenen Grünfläche mit dem Baum errichtet würde, die ganze Umgebung dominieren und das vorhandene Orts- und Straßenbild erheblich beeinträchtigen würde. Auch aus diesem Grund war die Ablehnung des Bauantrags rechtmäßig, die Beklagte hat sich auch mit ihrer Berufung auf die Verunstaltung nach Art. 8 BayBO im Baugenehmigungsverfahren auf diesen Ablehnungsgrund gestützt.

Ob die Beklagte die Regelungen ihrer Werbeanlagensatzung, insbesondere § 4 Nr. 5 und § 4 Nr. 11 (nicht 12 wie fälschlich im Bescheid angeführt) WAS der geplanten Werbeanlage entgegenhalten kann, kann demgegenüber offenbleiben. Allerdings bestehen aus Sicht des Gerichts erhebliche Zweifel an der Wirksamkeit des umfassenden Ausschlusses von Fremdwerbeanlagen für das gesamte Stadtgebiet von …, da ja auch im Bereich der von der Werbeanlagensatzung ausgenommenen Altstadtwerbeanlagensatzung solche Werbeanlagen generell nicht zulässig sind. Im Hinblick auf die Vielgestaltigkeit der Baugebiete im Stadtbereich von … mit Ausnahme der Altstadt, aber auch im Hinblick auf das hier konkret vorhandene faktische Mischgebiet fehlt es vorliegend an der für eine derart weitreichende Einschränkung des Grundstückseigentums erforderlichen besonderen städtebaulichen, geschichtlichen oder künstlerischen Prägung. Gerade wenn der Ausschluss von Fremdwerbung hier das gesamte Gemeindegebiet mit Ausnahme der besonders und weitergehend geschützten Altstadt betrifft, müssten ortsgestalterische Gründe für ein generelles Verbot, etwa auch entlang der gesamten Ortsdurchfahrten, feststellbar seien, davon kann vorliegend jedoch wohl nicht ausgegangen werden.

Weiter kann offenbleiben, ob der geplanten Werbeanlage bauplanerische Gründe entgegenstehen. Insofern geht das Gericht wie die Parteien davon aus, dass im hier vorliegenden faktischen Mischgebiet die Werbeanlage als nicht störender Gewerbebetrieb allgemein zulässig wäre, allerdings könnte es vorliegend am Einfügen nach § 34 Abs. 1 BauGB insoweit fehlen, als die überbaubare Grundstücksfläche auf dem Baugrundstück durch die Werbeanlage überschritten würde. Ob vorliegend eine faktische Baugrenze in einem Abstand von etwa 4 m bis 5 m jeweils von der nördlichen Grundstücksgrenze der bebauten Grundstücke im Bereich beidseits des Baugrundstücks südlich der …, wie die Beklagte meint, auszugehen ist, kann hier offenbleiben, wobei allerdings im Hinblick auf die unterschiedlichen Abstände der Gebäude, etwa auf dem Baugrundstück oder bei den Anwesen …, ebenso wie den verspringenden nördlichen Wänden der Gebäude auf den Anwesen Nr. … und …, von einer einheitlichen, die Umgebung prägenden und eine eindeutige Grenze der Bebauung nach Norden festlegenden Baugrenze wohl eher nicht ausgegangen werden kann, im Gegensatz etwa zu der nördlich der … vorhandenen Bebauung.

Ebenso kann offenbleiben, ob das Bauvorhaben auch deshalb von der Beklagten abgelehnt werden konnte, weil der konkrete Standort der Werbeanlage im Bereich der mit der Baugenehmigung vom 22. Januar 1986, die soweit ersichtlich insoweit weiterhin Geltung besitzt, nachzuweisen notwendigen Stellplätze liegt, wobei dieses Hindernis möglicherweise durch eine Umplanung der notwendigen Stellplätze ausräumbar wäre.

Da die Beklagte jedenfalls wegen eines Verstoßes gegen Art. 8 Satz 3, wohl auch Satz 2 BayBO den Bauantrag zu Recht abgelehnt hat, war die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus§ 167 VwGO,§ 709 ZPO, der Streitwert aus§ 52 Abs. 1 GKG.


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

2

27.05.2020 06:57

Tenor I. Unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 8. Mai 2012 wird die Klage abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beige
27.05.2020 00:56

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar. 3. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

Tenor

I.

Unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 8. Mai 2012 wird die Klage abgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im Verfahren erster Instanz.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte oder die Beigeladene vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Gegenstand des Verfahrens ist eine Rückbauanordnung des Landratsamts B. Land vom 30. Januar 2012 für eine aufgeständerte Sonnenkollektoranlage auf dem Grundstück Fl. Nr. .../... der Gemarkung B.

Mit Bescheid vom 16. November 2011 lehnte die Beigeladene den Antrag des Klägers auf Abweichung von Nr. 10.1 der örtlichen Gestaltungssatzung (im Folgenden: Satzung) für die Errichtung einer aufgeständerten Sonnenkollektoranlage ab. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig. Nr. 10.1 der Satzung vom 23. März 2009 lautet:

„Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen sind parallel zur Dachfläche anzubringen, wobei ein paralleler maximaler Abstand von 15 cm der Sonnenkollektoren- bzw. Photovoltaikanlagenoberfläche zur Dachoberfläche einzuhalten ist. Ein Aufständern der Kollektoren ist unzulässig. (…)“.

Bereits die frühere Gestaltungssatzung vom 28. Februar 2001 enthielt eine nahezu inhaltsgleiche Regelung.

Mit Bescheid vom 30. Januar 2012 verpflichtete das Landratsamt den Kläger, bis drei Monate ab Bestandskraft des Bescheids die aufgeständerte Sonnenkollektoranlage parallel zur Dachhaut mit einem maximalen Abstand von 15 cm zur Dachhaut zurückzubauen (Nr. 1 des Bescheids) und drohte für den Fall der nicht fristgemäßen Erfüllung ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 Euro an (Nr. 2). Die auf Art. 54 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BayBO gestützte Anordnung gelte auch für nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a BayBO verfahrensfreie Vorhaben, da auch insoweit das materielle Recht anzuwenden sei. Der Antrag auf Abweichung sei wegen Verstoßes gegen Nr. 10.1 der Satzung von der Beigeladenen bestandskräftig abgelehnt worden; das Landratsamt habe das ihm eingeräumte Ermessen dahingehend ausgeübt, dass die Anpassung der Anlage an das satzungskonforme Maß anzuordnen sei, weil in vergleichbaren Fällen im Gemeindegebiet aufgeständerte Solaranlagen stets zurückgebaut worden seien.

Der hiergegen erhobenen Klage gab das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 8. Mai 2012 statt. Ein Verstoß gegen Nr. 10.1 der Satzung liege nicht vor, da diese nicht von der Ermächtigungsgrundlage des Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO gedeckt und im Übrigen auch nicht mit Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 vereinbar sei. Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO ermächtige nur zum Erlass örtlicher Bauvorschriften über besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen, wodurch nur objektbezogene, nicht aber im Schwerpunkt umgebungsbezogene Gestaltungsvorschriften zugelassen seien. Demgegenüber verfolge die Beigeladene, wie bereits aus der Präambel ersichtlich sei, mit der Satzung das übergreifende Ziel, „dass das gesamte Erscheinungsbild der Gemeinde (…) durch qualitätsvolle Planung und Gestaltung erhalten und verbessert“ werden solle (Satz 1 der Präambel der Satzung) und alle „baulichen und gärtnerischen Anlagen (…) so zu gestalten (sind), dass sie sich harmonisch ins Orts- und Landschaftsbild einfügen“ (Satz 2 der Präambel). Bereits mit dem Ziel der Gestaltung nicht nur der einzelnen baulichen Anlage, sondern des gesamten Ortsbildes der Gemeinde habe die Beigeladene die ihr zustehende objektbezogene Betrachtungsweise überschritten und eine in den Kompetenzbereich des Bauplanungsrechts fallende Regelung getroffen. Zudem verstoße Nr. 10.1 der Satzung gegen Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs sei ein Verbot der Errichtung von Werbeanlagen durch den Satzungsgeber auf der Grundlage des Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO nur dort gerechtfertigt und somit verhältnismäßig, wo die vom Gesetzgeber genannten ortsgestalterischen Gründe ein entsprechendes Verbot erforderten. Die Möglichkeit, eine Werbeanlagensatzung für das gesamte Gemeindegebiet zu erlassen, sei nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich, weil ein Gemeindegebiet in seiner Gesamtheit in der Regel aus verschiedenen Bereichen bestehe, deren Ortsbild unterschiedlich schutzwürdig sei. Der Satzungsgeber habe deshalb im Zweifel nach Baugebieten, Bauquartieren und unter Umständen noch weitergehend, etwa nach Straßenzügen, abzustufen. Diese Beschränkungen gälten gleichermaßen für ortsgestalterische Regelungen auf der Grundlage von Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO. Die Beigeladene habe zwar die Notwendigkeit zur Differenzierung zwischen einzelnen Bereichen grundsätzlich erkannt und deshalb den Geltungsbereich der Satzung für die Sondergebiete Haus H. und Klinik H1. (vgl. Nr. 3.2 und 3.3 der Satzung) eingeschränkt. Außerdem habe eine Ortsbildanalyse mit dem Kreisbaumeister stattgefunden mit dem Ergebnis, dass das Gemeindegebiet ein zusammenhängendes Straßen- und Landschaftsbild aufweise. Gleichwohl genüge Nr. 10.1 der Satzung nicht den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. So komme etwa der Bebauung am Ortseingang bzw. Ortsausgang nicht dieselbe Schutzwürdigkeit zu wie den zentralen Bereichen an Rathaus und Kirche. Weiter dürfte eine Differenzierung zwischen der Bebauung in erster Reihe an der B. Straße als Durchgangsstraße und den Häusern in dahinterliegenden Reihen angebracht sein. Eine differenzierte Regelung sei weiter erforderlich hinsichtlich der unterschiedlichen Dachformen (z. B. hinsichtlich vor Inkrafttreten der Satzung ausgeführter Flachdächer) oder bei einzelnen Zweckbauten wie Kindergarten oder Schule etc.. Gerade im Hinblick auf den besonderen Schutz des Eigentumsgrundrechts bedürfe es für einen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügenden Eingriff in dieses Grundrecht einer nachvollziehbaren Dokumentation der Ortsbildanalyse mit Begründung der getroffenen Differenzierung. Hinzu komme, dass der Gesetzgeber grundsätzlich vom Vorliegen mehrerer Ortsbilder (verbunden mit der Notwendigkeit entsprechend differenzierter Behandlung in örtlichen Gestaltungsbestimmungen) ausgehe und die Existenz nur eines einzigen einheitlichen Ortsbildes als Ausnahme ansehe. Dafür spreche die Verwendung des Plurals im Wortlaut des Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO („von Ortsbildern“).

Nr. 10.1 der Satzung berühre ferner den Schutzbereich des Art. 3 Abs. 1 GG. Der Gleichheitssatz sei hier insoweit berührt, als das Gebiet der Beigeladenen aus verschiedenartigen Bereichen bestehe, deren Ortsbild unterschiedlich schutzwürdig sei, und der Satzungsgeber ortsgestalterische Regelungen daher nicht ohne Weiteres generalisierend auf das gesamte Gemeindegebiet beziehen dürfe, sondern ggf. entsprechend abstufen müsse. Die Möglichkeit der Erteilung einer Abweichung in Nr. 16.1 der Satzung sei nicht geeignet, die verfassungsrechtlich gebotene Differenzierung zu gewährleisten, weil auf sie kein Rechtsanspruch bestehe. Wegen der Nichtigkeit der Nr. 10.1 der Satzung sei die erlassene Rückbauanordnung rechtswidrig.

Mit der vom Senat zugelassenen Berufung führt die Beigeladene aus, Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO eröffne den Gemeinden die Möglichkeit, im eigenen Wirkungskreis örtliche Bauvorschriften über besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen zur Erhaltung und Gestaltung von Ortsbildern zu erlassen, weshalb auch in der Präambel - die im Übrigen lediglich als Programmsatz und nicht als rechtsverbindliche Vorgabe verstanden werden könne - davon die Rede sein dürfe, dass das gesamte Erscheinungsbild der Gemeinde qualitätsvoll erhalten und verbessert werden solle. Die Erwähnung der Motive und sonstigen Vorstellungen des Satzungsgebers im Rahmen einer Präambel könne allenfalls dazu führen, dass bei auslegungsbedürftigen Bestimmungen auch auf derartige Formulierungen zurückgegriffen werden könne, um so Ziel und Zweck einzelner Regelungen näher zu bestimmen. Darüber hinausgehende Rechtsfolgen entfalte die Präambel nicht.

Die vermeintliche Unwirksamkeit könne auch nicht aus der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 23. Januar 2012 abgeleitet werden. Abgesehen davon, dass sich diese Entscheidung mit einer Satzung nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO befasse, während die hier in Rede stehende Satzung auf Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO fuße, und die Baugesetze auch sonst zwischen Gebäuden und Werbeanlagen deutlich unterschieden, sei für den hier zu entscheidenden Streitfall wesentlich, dass das Ortsbild der Beigeladenen im Wesentlichen - mit Ausnahme der in Nr. 3 der Satzung ausdrücklich erwähnten Teilbereiche - homogen sei. Sowohl Ortseingang als auch Ortsausgang bestünden - wie häufig auch in anderen ländlichen Bereichen - aus geschichtlich gewachsenen Einzelwohnhäusern oder ehemaligen landwirtschaftlichen Anwesen (Wohnhaus mit Stadel). Richtig sei, dass im zentralen Ortsbereich, der sich als Mischgebiet darstelle, eine etwas dichtere Bebauung vorliege. In beiden Fällen handle es sich aber um Bauformen von Einzelhäusern mit E+1 bei durchgehend geneigten Dächern (Regelfall Satteldach). Zur vom Verwaltungsgericht herangezogenen Differenzierung zwischen der Bebauung in erster und zweiter Reihe entlang der Ortsdurchfahrt (B. Str. = B 20) sei festzustellen, dass sich entlang dieser Straße überwiegend historisch gewachsene Geschäftshäuser mit Wohnungen, Gaststätten und sonstigen gewerblichen Nutzungen, teilweise mit Höhenentwicklungen E+2, jedoch durchgehend mit Satteldächern, befänden. In der zweiten Reihe der B. Straße seien Wohnhäuser mit E+1, ebenfalls mit Satteldächern, anzutreffen. Ebenso hätten alle Zweckbauten der Beigeladenen Satteldächer (so bei Schule, Kindergarten, Rathaus, Bauhof, Klärwerksgebäude u. a.). Insgesamt zeigten deshalb auch die vom Verwaltungsgericht angeführten Beispiele für angeblich stark unterschiedliche Ortsbilder innerhalb der Gemeinde, dass gleichwohl die spezifischen Merkmale einer oberbayerischen Hauslandschaft durchgehend vorlägen und deshalb eine weitergehende Differenzierung im Gemeindegebiet - mit Ausnahme der in Nr. 3 der Satzung selbst ausgenommenen Bereiche - nicht erforderlich sei.

Unzweifelhaft könnten in Ortsgestaltungssatzungen Vorgaben über die Dachform, die Dachneigung und auch die Dacheindeckung sowie Dachauf- und -ausbauten getroffen werden. Gerade das Aufständern von Solaranlagen stelle nach völlig einheitlicher Auffassung eine problematische und im Regelfall verunstaltende Form eines Dachaufbaus dar.

Die Beigeladene beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 8. Mai 2012 die Klage abzuweisen.

Der Kläger stellt den Antrag,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Satzung der Beigeladenen sei wegen Funktionslosigkeit nichtig. An einer massiven Anzahl von Gebäuden im Gemeindebereich seien Abweichungen von den Regelungen der Satzung festzustellen, ohne dass die Beigeladene hiergegen in irgendeiner Weise vorgehen würde; daraus folge, dass die Beigeladene ihre eigenen Vorschriften nicht als verbindlich ansehe und diese auch nicht durchsetzen wolle. Damit verliere die Satzung insgesamt ihren Regelungscharakter und sei obsolet. Eine Begehung/Befahrung des Gemeindegebiets durch den Kläger habe ein völlig uneinheitliches und in weitem Ausmaß von den Bestimmungen der Satzung abweichendes Ortsbild ergeben. Allein die vom Kläger festgestellten Verstöße gegen die Satzung seien ein ausreichender Beleg für deren Funktionslosigkeit. Das von der Beigeladenen geltend gemachte Ziel der Erhaltung bzw. Verbesserung des gesamten Erscheinungsbildes der Beigeladenen existiere nicht (mehr); es sei von dieser offensichtlich bereits aufgegeben worden. Ein trotzdem noch erfolgtes Vorgehen (allein) gegen den Kläger auf Basis dieser unwirksamen Satzung stelle eine eklatante Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes dar.

Der Beklagte stellt keinen Antrag.

Wegen der beim Augenschein getroffenen Feststellungen wird auf die Niederschrift verwiesen. Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegten Behörden- sowie auf die Gerichtsakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung der Beigeladenen ist begründet mit der Folge, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen ist. Die in dem angefochtenen Bescheid verfügte Rückbauanordnung ist rechtmäßig.

I. Art. 76 Satz 1 BayBO ermächtigt die Bauaufsichtsbehörde, die (teilweise) Beseitigung von Anlagen anzuordnen, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet werden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Diese Vorschrift dürfte - jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden - auch auf sog. Rückbauanordnungen Anwendung finden. Gemeint sind dabei diejenigen Fälle, in denen der Bauherr eine baurechtswidrige Anlage errichtet hat und die Bauaufsichtsbehörde ihm nunmehr aufgibt, diese auf den genehmigten Zustand zurückzubauen. Entsprechendes gilt auch, wenn das Vorhaben zwar wie hier nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a DoppelbuchstBayBOBayBO genehmigungsfrei, aber materiell rechtswidrig ist und der Rückbau auf einen rechtmäßigen Zustand möglich ist. Im vorliegenden Fall erschöpft sich der angeordnete Rückbau tatsächlich in einer bloßen teilweisen Beseitigung, so dass sie von Art. 76 Satz 1 BayBO gedeckt ist (Decker in Simon/Busse, BayBO 2008, Stand Dezember 2013, Art. 76 Rn. 54). Letztlich ist der Umstand, dass das Verwaltungsgericht dem Landratsamt folgend Art. 54 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BayBO als maßgebliche Befugnisnorm angesehen hat, aber nicht entscheidungserheblich, da bei beiden Varianten die materielle Illegalität des Bauvorhabens Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Rückbauanordnung ist und bei beiden Befugnisnormen im vorliegenden Fall dieselben Ermessenskriterien zur Anwendung kommen.

II. Die Satzung ist eine öffentlich-rechtliche Vorschrift i. S. d. Art. 76 Satz 1 BayBO. Dabei entbindet die Genehmigungsfreiheit nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a DoppelbuchstBayBOBayBO nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an Anlagen gestellt werden, und lässt die bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse unberührt (Art. 55 Abs. 2 BayBO). Dass der Gesetzgeber mit der Aufnahme auch von aufgeständerten Solarenergieanlagen und Sonnenkollektoren ohne Flächenbegrenzung in den Genehmigungsfreiheitstatbestand die Befugnis der Gemeinden nicht einschränken wollte, gleichwohl Ortsgestaltungssatzungen nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO zu erlassen, folgt bereits aus Art. 57 Abs. 2 Nr. 9 BayBO, der eine entsprechende Befugnis der Gemeinden denknotwendig voraussetzt.

III. Auf die Frage, ob der Kläger die Solaranlage vor Inkrafttreten der Satzung in der Fassung vom 23. März 2009 aufgeständert hat, kommt es nicht an. Nach Nr. 8.1 der Satzung der Beigeladenen in der Fassung vom 28. Februar 2001 durften Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen bis zur vollen Dachfläche von Gebäuden verlegt werden, wobei ein paralleler maximaler Abstand von 15 cm der Sonnenkollektoren/- Photovoltaikanlagenoberfläche zur Dachoberfläche einzuhalten war. Nach Nr. 10.1 der Gestaltungssatzung in der Fassung vom 23. März 2009 sind Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen parallel zur Dachfläche anzubringen, wobei ein paralleler maximaler Abstand von 15 cm der Sonnenkollektoren- bzw. Photovoltaikanlagenoberfläche zur Dachoberfläche einzuhalten ist. Beide Vorschriften sind demgemäß nahezu deckungsgleich und führen vorliegend zu demselben Ergebnis im Hinblick auf die materielle Rechtswidrigkeit.

IV. Die Ermächtigungsgrundlage des Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Die Vorschrift gestattet den Gemeinden, im eigenen Wirkungskreis örtliche Bauvorschriften über die besonderen Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen zur Erhaltung und Gestaltung von Ortsbildern zu erlassen.

Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO ist verfassungsgemäß und damit wirksame Ermächtigungsgrundlage zum Erlass der Gestaltungssatzung. Zutreffend stellt das Verwaltungsgericht fest, dass die Vorschrift nicht im Widerspruch zur Kompetenzordnung des Grundgesetzes für die Gesetzgebung von Bund und Ländern (Art. 70 ff. GG) steht. Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO wahrt - jedenfalls bei verfassungskonformer Auslegung - die Grenzen der föderalen Kompetenzordnung des Grundgesetzes und steht auch sonst mit höherrangigem Recht in Einklang. Zweck der Vorschrift ist die spezifische Ergänzung und Modifizierung des landesrechtlich normierten Verunstaltungsverbots (Art. 8 BayBO) durch örtliche Bauvorschriften. Zwingende Grenze der landesrechtlichen Zuweisung von Satzungsautonomie an die Gemeinden ist das “Bodenrecht“ als Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes (Art. 72 Abs. 1, 74 Abs. 1 Nr. 18 GG), von der der Bundesgesetzgeber durch die Vorschriften des Baugesetzbuchs über die Bauleitplanung materiell wie verfahrensmäßig abschließend und umfassend Gebrauch gemacht hat (vgl. grundlegend BVerfG, Gutachten v. 16.6.1954 -1 PBvV 2/52 - BVerfGE 3, 407). Das Ziel der Ortsbildgestaltung ist sowohl einer bauplanungsrechtlichen als auch einer bauordnungsrechtlichen Regelung zugänglich. Zur bodenrechtlichen Ortsbildgestaltung steht der Gemeinde der in § 9 Abs. 1 BauGB abschließend umschriebene und durch die Vorschriften der Baunutzungsverordnung ergänzte Festsetzungskatalog zur Verfügung. Gestaltungsvorschriften, die über das städtebauliche Instrumentarium des Baugesetzbuchs und der Baunutzungsverordnung hinausgehen, ohne im Rahmen eines Nutzungsregimes Nutzungsrechte an Grund und Boden zuzuweisen, stehen dem landesrechtlichen Bauordnungsrecht und damit auf der Grundlage des Art. 81 BayBO grundsätzlich auch örtlichen Bauvorschriften offen. Die Ermächtigungsnorm des Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO wahrt daher die Grenzen der föderalen Kompetenzordnung (vgl. BVerwG, U. v. 11.10.2007 - 4 C 8.06 - BVerwGE 129, 318; zu Art. 98 Abs. 1 Nr. 1 BayBO 1994 BayVGH, U. v. 12.1.2012 - 2 B 11.2230 - BayVBl 2012, 699).

V. Die genannten Vorschriften der Gestaltungssatzung überschreiten entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht die Grenzen des Regelungsspielraums, den Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO den Gemeinden beim Erlass örtlicher Vorschriften zuweist. Die Vorschrift gestattet den Gemeinden, im eigenen Wirkungskreis örtliche Vorschriften über besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen zur Erhaltung und Gestaltung von Ortsbildern zu erlassen. Die Gemeinden sind danach nicht auf die Abwehr verunstaltender Anlagen beschränkt, sondern sie haben darüber hinaus die Möglichkeit, positive Gestaltungspflege zu betreiben (BayVGH, B. v. 3.11.2009 - 2 ZB 09.564 - juris; BayVGH, U. v. 2.2.2012 -1 N 09.368 - juris; vgl. auch BVerwG, U. v. 11.10.2007 - 4 C 8.06 - BVerwGE 129, 318). Nach Auffassung des Senats sind gestalterische Anforderungen an Dächer im Bereich positiver Gestaltungspflege regelmäßig zulässig, da Dächer in besonderem Maß das Gesamtbild einer Gemeinde bestimmen und Ausdruck eines ortsüblichen und landschaftsgebundenen Baustils sind, wie er häufig in Oberbayern anzutreffen ist (vgl. auch Decker, a. a. O., Art. 81 Rn. 114 m. w. N.). Zur Erzielung von Einheitlichkeit, zur Vermeidung einer unregelmäßigen Dachlandschaft oder im Interesse einer positiven Gestaltungspflege können demnach Dachformen festgelegt sowie Dachauf- und -ausbauten untersagt werden (Decker, a. a. O.). Die Gemeinden haben im Rahmen des Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO einen beträchtlichen gestalterischen Spielraum und dürfen im Rahmen der positiven Pflege der Baukultur auch einen strengen ästhetischen Maßstab anlegen (BayVGH, U. v. 9.8.2007 -25 B 05.1340 - juris).

Zwar wird das Recht eines Bauherrn, sein Grundstück im Rahmen der Gesetze baulich zu nutzen, durch das Eigentumsgrundrecht (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) geschützt und durch das Verbot der Aufständerung von Solaranlagen und die damit einhergehende Nutzungsbeschränkung des Grundeigentums durch die Gestaltungssatzung der Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG berührt. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG lässt demgemäß im Bereich des Bauordnungsrechts, auch bei örtlichen Bauvorschriften aufgrund gemeindlicher Satzungen wie hier nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO, nur Nutzungsbeschränkungen zu, die den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten. Diesbezüglich hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof (E. v. 23.1.2012 - Vf. 18-VII-09 - BayVBl 2012, 397) zwar festgestellt, dass beim Erlass einer Satzung gemäß Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 BayBO über das Verbot der Errichtung von Werbeanlagen berücksichtigt werden muss, dass das Gebiet einer Gemeinde in der Regel aus verschiedenen Bereichen bestehe, deren Ortsbild unterschiedlich schutzwürdig sei; Verbote seien deshalb nur gerechtfertigt, soweit ortsgestalterische Gründe sie erforderten. Der Verfassungsgerichtshof hat in dieser Entscheidung die teilweise Verfassungswidrigkeit einer Werbeanlagensatzung aber vor allem deshalb festgestellt, weil der Normgeber - im entschiedenen Fall die Stadt N. - bei einzelnen Verboten nicht nach den Gegebenenheiten der verschiedenen Stadtbereiche differenziert hat, was bei einer Großstadt wie Nürnberg ohne weiteres nachvollziehbar ist. Die Entscheidung schließt jedoch nicht aus, dass aus ortsgestalterischen Gründen in (kleineren) Gemeinden Verbote für das Gemeindegebiet erlassen werden können, um auf diese Weise auf das örtliche Gesamterscheinungsbild Einfluss zu nehmen (vgl. BVerwG, B. v. 10.7.1997 - 4 NB 15/97 - ZfBR 1997, 327).

Gemessen an diesen Grundsätzen bestehen unter Berücksichtigung der traditionellen Dachformen im Gemeindegebiet der Beigeladenen und des Charakters als Fremdenverkehrsgemeinde keine Bedenken gegen das generelle Verbot der Aufständerung von Solarkollektoren im Gemeindegebiet und damit auch auf dem Dach des Hauses des Klägers.

Der Senat hat sich davon überzeugen können, dass im Gemeindegebiet die Dachlandschaft vorwiegend von Satteldächern geprägt ist. Die beim Augenschein vorgefundenen Pult- oder Flachdächer führen nicht zu einer gegenteiligen Beurteilung. Der Anbau an das Anwesen B.-straße ... verfügt zwar über ein Pult- oder Flachdach, der Bauamtsleiter der Beigeladenen hat aber darauf hingewiesen, dass das Gebäude 1963/1964 vor Inkrafttreten der (ersten) Gestaltungssatzung im Jahr 1975 genehmigt worden ist. Im Hinblick auf den im Jahr 2013 errichteten Kindergarten der Beigeladenen, der über zwei gegeneinander gestellte Pultdächer verfügt, hat der Bauamtsleiter nachvollziehbar erläutert, dass in diesem Fall eine Ausnahme von der Satzung erteilt worden sei, da bei Errichtung eines Satteldaches unmittelbar neben der Dorfkirche eine wesentliche Beeinträchtigung des Blickfeldes zur Kirche eingetreten wäre und außerdem eine ausreichende Belichtung des Kindergartens sichergestellt werden sollte. Auch die entlang der Bundesstraße errichteten Gebäude, die teils aus Wohnbebauung und teils aus gewerblicher Bebauung bestehen, verfügen nach dem Ergebnis des Augenscheins im Regelfall über ein Satteldach. Soweit sich der Kläger darauf beruft, auf dem Grundstück B. Str. ... solle das leerstehende ehemalige Kurmittelhaus abgerissen und im Rahmen eines Bebauungsplans durch ein Wohn- und Geschäftshaus ersetzt werden, hat der Vertreter der Beigeladenen unter Vorlage des Bebauungsplanentwurfs erklärt, dass das Hauptgebäude ein Satteldach erhalte und nur aus Schallschutzgründen auf der Seite zur Bundesstraße ein Scheddach vorgesehen sei.

Stellt sich das Ortsbild nach dem Ergebnis des Augenscheins im Hinblick auf die Dachformen (Satteldächer) als nahezu durchgehend einheitlich dar, so war es der Beigeladenen auch nicht verwehrt, zur Wahrung der Einheitlichkeit der Dachlandschaft für das Gemeindegebiet eine Aufständerung von Solaranlagen zu verbieten (vgl. BayVGH, B. v. 3.11.2009 - 2 ZB 09.564 - juris Rn. 10). Daran ändert auch nichts, dass sich auf dem Dach des Anwesens B.-str. ... auf der Westseite ebenso wie auf dem Dach des Anwesens S.-straße ... (leicht) aufgeständerte Solaranlagen befinden. Insoweit haben die Vertreter des Landratsamts darauf hingewiesen, dass ihnen diese Anlagen bislang nicht bekannt waren und ein bauaufsichtliches Einschreiten geprüft werde. Gegen die aufgeständerte Solaranlage am Anwesen Untersbergstr. 1 wurde ohnehin eine Rückbauanordnung erlassen (s. hierzu das Verfahren 1 B 14.170). Soweit auf dem Grundstück W.-weg ... im Garten auf einer Holzlege eine aufgeständerte Solaranlage angetroffen wurde, haben die Behördenvertreter erklärt, diese bislang wegen der eingeschränkten Einsehbarkeit in den Garten des Grundstücks nicht gekannt zu haben.

Da das Landratsamt die beiden ihm bislang bekannten Fälle aufgegriffen hat, ist die Ermessensbetätigung auch unter Beachtung des Art. 3 GG nicht zu beanstanden. Dass in anderen Gemeinden eine abweichende Haltung hinsichtlich der Gestaltung von Solaranlagen eingenommen wird, ist wegen der Gebietshoheit der Beigeladenen (Art. 6 GO) rechtlich unerheblich.

VI. Schließlich geht auch der Vortrag des Klägers ins Leere, die Satzung sei insgesamt funktionslos geworden, weil in erheblichem Maß gegen verschiedenste Bestimmungen der Satzung verstoßen werde. Denn selbst wenn dies der Fall wäre, hätte die vom Kläger gerügte Vorschrift für sich gesehen weiterhin Bestand, weil sie nicht in einem untrennbaren Zusammenhang mit den möglicherweise funktionslosen Satzungsbestimmungen steht (vgl. BayVGH a. a. O. Rn. 12 ff).

VII. Nach alledem erweist sich auch die Zwangsgeldandrohung als rechtmäßig.

Der Kläger trägt gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen, da seine Klage erfolglos geblieben ist. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten im Verfahren erster Instanz selbst, da sie dort - im Gegensatz zum Berufungsverfahren - keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Kostenentscheidung war gemäß § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung schriftlich einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt (§ 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG).

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.

3. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt mit der Klage die Erteilung einer Baugenehmigung für eine freistehende Werbeanlage, die mit Bescheid des Landratsamtes ... vom 11. Februar 2016 versagt wurde.

Die Klägerin betreibt ein Unternehmen der Außenwerbung. Die Klägerin beantragte am 21. April 2015 die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer Werbeanlage für wechselnde Fremdwerbung mit einer Höhe von 3,8 m und einer Ansichtsfläche von 2,6 m x 3,6 m. Die Werbeanlage soll auf dem Baugrundstück Fl. Nr. ... der Gemarkung ..., ... in ... an der südlichen Grundstücksgrenze senkrecht zur Fahrbahn errichtet werden. Auf dem Vorhabengrundstück befindet sich ein holzverarbeitender Betrieb. Die Grundstückeigentümerin hat mit Einverständniserklärung vom 27. Februar 2015 ihre Zustimmung zum geplanten Bauvorhaben erteilt. Für das Vorhaben existiert kein qualifizierter Bebauungsplan. Die Beigeladene hat mit Beschluss vom 9. Juni 2015 das gemeindliche Einvernehmen zum Bauvorhaben verweigert.

Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege äußerte mit Schreiben vom 7. August 2015 im Hinblick auf die Bodendenkmalpflege keine Einwände gegen das Bauvorhaben. Das Staatliche Bauamt ... nahm mit Schreiben vom 31. Juli 2015 dahingehend Stellung, dass gegen das Bauvorhaben keine Einwände erhoben würden, sofern näher ausgeführte Bedingungen und Auflagen im Baubescheid festgesetzt würden (Beleuchtung der Werbeanlage dürfe nicht blinken und den Verkehr auf der Staatsstraße blenden; Sichtverhältnisse an der Grundstücksausfahrt dürften nicht beeinträchtigt werden; Wirksamkeit und Wahrnehmbarkeit amtlicher Verkehrszeichen dürfe nicht eingeschränkt werden).

Mit Schreiben vom 28. August 2015 hörte der Beklagte die Klägerin zu einer beabsichtigten Ablehnung des Bauantrages an.

Per E-Mail vom 2. September 2015 erbat die Klägerin die Erteilung eines rechtsmittelfähigen Ablehnungsbescheides.

Mit Bescheid vom 11. Februar 2016 lehnte der Beklagte die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung der geplanten Werbeanlage auf dem Grundstück Fl. Nr. ... der Gemarkung ... ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, das geplante Vorhaben entspreche nicht der nach § 34 BauGB geforderten Eigenart der Umgebung und wirke als Fremdkörper in der ländlichen Umgebung. Die Werbeanlage wirke in der unmittelbaren Umgebung verunstaltend. Das Ortsbild werde beeinträchtigt. Dem Betrachter biete sich derzeit in der Umgebung ein ländlich geprägtes Bild. Störende Elemente seien nicht in einem wesentlichen Umfang vorhanden. Auch der bestehende holzverarbeitende Betrieb störe diesen Eindruck nicht. Die geplante Werbeanlage würde die Aufmerksamkeit der Passanten in aufdringlicher Weise auf sich lenken und somit störend wirken. Die für eine Genehmigungsfähigkeit notwendige Ortsbildverträglichkeit sei nicht gegeben. Das Vorhaben führe zu einer Verunstaltung des Ortsbildes nach Art. 8 Satz 2 BayBO und sei bauplanungsrechtlich unzulässig (§ 34 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB). Die Gemeinde habe zu Recht das Einvernehmen verweigert.

Gegen den Bescheid vom 11. Februar 2016 hat die Klägerin mit Schreiben vom 15. März 2016 Klage erhoben. Der Klagebevollmächtigte der Klägerin führt mit Schriftsatz vom 15. März 2016 aus, der geplante Vorhabenstandort befinde sich in einem Umfeld, welches als Dorfgebiet gemäß § 34 Abs. 2 BauGB, § 5 BauNVO bzw. als atypisches Gebiet gemäß § 34 Abs. 1 BauGB zu klassifizieren sei, welches auch durch gewerbliche Nutzungen, u. a. durch den holzverarbeitenden Gewerbebetrieb auf dem Vorhabengrundstück, wesentlich geprägt werde. In Dorfgebieten seien Werbeanlagen der vorliegenden Art als sonstige Gewerbebetriebe nach § 5 Abs. 2 Nr. 6 BauNVO allgemein zulässig. Der Fremdwerbung dienende Anlagen der Außenwerbung seien unabhängig von der Größe ihrer Ansichtsfläche, ihrer Art nach auch in einem durch gewerbliche Nutzung geprägten, zusammenhängend bebauten Ortsteil nach § 34 Abs. 1 BauGB zulässig. Sie fügten sich auch nach dem Maß der baulichen Nutzung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung ein, wenn sie die bei Gebäuden üblichen Maßstäbe der baulichen Nutzung im Sinne des § 16 BauNVO einhielten und ihre Flächengröße sich im Rahmen der Flächengröße von in der näheren Umgebung vorhandenen Bauteilen anderer baulicher Anlagen halte. Füge sich ein Vorhaben seiner Art nach ein, so komme es im Rahmen der Prüfung, ob es sich auch seinem Maßstab nach einfüge, nicht mehr erneut auf seine Art an, d. h. welches Maß von anderen baulichen Anlagen gleicher Art (vorbildprägende Werbeanlagen in der näheren Umgebung bereits verwirklicht seien (mit Verweis auf BVerwG, U. v. 15.12.1994- 4 C 19/93 - DÖV 1995, 832). Ob in der näheren Umgebung des beantragten Standorts bereits vorbildprägende Werbeanlagen vorhanden seien, spiele demnach für die Frage des Einfügens im Sinne des § 34 BauGB keine Rolle. Zudem werde das Ortsbild im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB nicht beeinträchtigt. Im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB sei die Beeinträchtigung nicht im Hinblick auf die ästhetische Wirkung des Vorhabens, sondern unter Berücksichtigung der Umgebung in städtebaulicher Hinsicht zu prüfen. Insoweit komme es nicht auf eine mögliche Beeinträchtigung der näheren Umgebung des Standorts, sondern auf eine Beeinträchtigung eines zumindest räumlich größeren Bereichs als der näheren Umgebung des Baugrundstücks an. Zudem könne das Ortsbild in dem Innenbereich nur in einem Umfang geschützt sein, wie dies im Geltungsbereich eines Bebauungsplans mittels Festsetzung möglich wäre. Dabei sei nicht jedes Ortsbild schützenswert, es müsse vielmehr eine gewisse Wertigkeit für die Allgemeinheit und einen besonderen Charakter aufweisen. Gemeint sei nicht das Ortsbild, wie es überall anzutreffen sei, sondern es müsse vielmehr eine gewisse Eigenart haben, die dem Ortsteil eine über dem Üblichen herausragende Prägung verleihe (mit Verweis auf BVerwG v. 11.5.2000 - 4 C 14/98 - DÖV 2000, 1008). Das Vorhaben führe nicht zu einer Verunstaltung im bauordnungsrechtlichen Sinne nach Art. 8 Satz 2 BayBO. Es sei nicht Aufgabe des Bauordnungsrechts, bestimmte ästhetische Wertvorstellungen zur Pflege des Stadtbildes zu verwirklichen, sondern solle nur unerträgliche Auswüchse unterbinden. Keinesfalls könne das Verunstaltungsverbot dazu instrumentalisiert werden, positiv gefasste, aber nicht rechtsverbindlich normierte gestalterische Vorstellungen der Verwaltungsbehörde durchzusetzen. Demnach dürfe nicht jede Störung der architektonischen oder natürlichen Harmonie, die lediglich zu einem unschönen Erscheinungsbild führe, mit den Mitteln des Bauordnungsrechts abgewendet werden. Nur eine Verunstaltung im Sinne eines hässlichen Zustandes, der das ästhetische Empfinden des Betrachters nicht nur beeinträchtige, sondern verletzte, vermöge einen behördlichen Eingriff zu rechtfertigen. Angezeigt sei allein eine bautechnische Betrachtungsweise. Insoweit komme es maßgeblich darauf an, ob der Anblick der Anlage bei einem nicht unbeträchtlichen, einem in durchschnittlichem Maß für ästhetische Eindrücke aufgeschlossenen Teil der Betrachter nachhaltigen Protest auslösen würde. Dieser Grundsatz sei vorliegend verkannt worden. Der streitgegenständlichen Werbeanlage gelinge es an ihrem gewerblich vorgeprägten Anbringungsort einen Ausgleich zu schaffen zwischen dem Erfordernis der Werbung, in gewisser Weise auffällig zu sein, und dem an jede Anlage zu stellenden ästhetischen Anspruch im Sinne des Verunstaltungsverbots.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 11. Februar 2016, ... zu verpflichten, der Klägerin die begehrte Bauerlaubnis zu erteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird ausgeführt, bei der Beurteilung, ob sich das streitgegenständliche Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge, komme es nicht nur auf die Bebauung in der unmittelbaren Nachbarschaft des Baugrundstücks, sondern auch auf die Bebauung in der weiteren Umgebung des Grundstücks insoweit an, als auch diese noch prägend auf das Baugrundstück einwirke. Es sei daher die gesamte städtebauliche Situation zu würdigen, in die das für die Bebauung vorgesehene Grundstück eingebettet sei. Aufgrund der Tatsache, dass in südwestlicher Richtung des geplanten Standorts das Bauvorhaben neben einer vorhandenen gewerblichen Nutzung eine beiderseits der Straße gelegene Grünfläche als Außenbereich im Innenbereich im Zusammenhang bebauten Ortsteil „eingreife“ und im weiteren Verlauf nach Westen sich eine Misch-, eine Gewerbe- und eine Wohnnutzung in einer Gemengelage anschließe und in Richtung Nordosten bis zur Kirche ... vor allem Wohnnutzung, aber auch gewerbliche Nutzungen und die schon erwähnte Kirche vorhanden seien, entspreche die Eigenart der näheren Umgebung und die städtebauliche Situation, in die das vorgesehene Baugrundstück eingebettet sei, keinen der Baugebiete im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB. Es handele sich demnach nicht um ein faktisches Misch- oder Dorfgebiet, sondern um eine Gemengelage mit unterschiedlichen Nutzungen. Es komme daher vor allem darauf an, ob sich die geplante großflächige Werbeanlage in die Eigenart der näheren Umgebung nach § 34 Abs. 1 BauGB einfüge, was nicht der Fall sei. Die beantragte Werbeanlage wirke aufgrund ihrer Größe im Verhältnis zur Bebauung bzw. Benutzung auf dem Gelände des holzverarbeitenden Betriebes und der daran angrenzenden Grundstücke unproportioniert und störe die Maßstäblichkeit der überwiegend vorhandenen Grundstücksnutzungen, die u. a. durch Holzlagerung in Randlage zu einem Außenbereich im Innenbereich beherrscht werde und die sich in die dort vorhandene dörflich geprägte Struktur im Gegensatz zur geplanten Werbeanlage einfüge. Werbeanlagen seien zwar dazu bestimmt aufzufallen und erfüllten ihren Zweck nur dann, wenn sie sich von der Umgebung abhebten. Dieser naturgemäße Kontrast müsse aber maßvoll sein, um das Gesamtbild nicht zu stören. Dieses werde beeinträchtigt, wenn eine Werbeanlage so aufdringlich wirke, dass sie als wesensfremdes Gebilde zu ihrer Umgebung in keiner Beziehung mehr stehe. Dies sei hier der Fall, weil der geplante Standort der Werbeanlage in einer Straße liege, die trotz des Vorhandenseins gewerblicher Nutzungen auch einen von Wohnnutzung geprägten Eindruck mache, der außer durch kleinere Werbeschilder an der Stätte der Leistung nicht durch Werbung geprägt sei. Großflächige Werbeanlagen wirkten besonders in Gebieten, die auch der Wohnnutzung dienten, regelmäßig aufdringlich, ja geradezu erschlagend und damit verunstaltend. Sie seien in einem Umfeld hinzunehmen, das durch Großräumigkeit, laute Geschäftstätigkeit und baugestalterische Anspruchslosigkeit gekennzeichnet sei. Ein solches Umfeld sei hier nicht vorhanden. Vielmehr handele es sich um ein schützenswertes, nahezu unverfälschtes dörfliches Ortsbild in Randlage zum Außenbereich, das eine gewisse Wertigkeit für die Allgemeinheit besitze und einen besonderen Charakter aufweise. Innerhalb der näheren und weiteren Umgebung um den vorgesehenen Standort seien auch keine großflächigen Werbeanlagen vorhanden. Die beantragte Werbeanlage wäre die erste ihrer Art in diesem Umfang und füge sich somit nach der Art der Nutzung nicht in diese Umgebung ein und würde für die weitere städtebauliche Entwicklung eine negative Vorbildwirkung auslösen. Es handele sich entgegen der Ausführungen des Klägervertreters gerade nicht um einen Bereich, der durch gewerbliche Nutzung geprägt sei. Vielmehr seien gewerbliche Nutzungen sowie eine Kirche innerhalb einer Wohnbebauung vorhanden. Das Vorhaben verstoße auch gegen das umgebungsbezogene Verunstaltungsverbot des Art. 8 Satz 1 und 2 BayBO, da die Anlage solitär auf der Freifläche eines Grundstücks errichtet werden solle und daher losgelöst von jeglicher einbettenden Bebauung so aufdringlich wirke, dass sie als wesensfremdes Gebilde zur Umgebung in keiner Beziehung mehr stehe. Aus diesen Gründen habe die Beigeladene ihr Einvernehmen zu Recht verweigert. Ein Ersetzen des gemeindlichen Einvernehmens sei unter Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens daher nicht angezeigt gewesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogene Verfahrensakte sowie die vorliegende Gerichtsakte Bezug genommen. Hinsichtlich des Ergebnisses von Beweisaufnahme und des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung zur Errichtung einer Werbeanlage auf dem Grundstück Fl. Nr. ... der Gemarkung ... nicht zu; sie wird durch den Versagungsbescheid vom 11. Februar 2016 nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 5 VwGO.

Dem beantragten Vorhaben stehen planungsrechtliche Gründe entgegen.

Ob das Baugrundstück Teil eines für die Annahme einer Innenbereichslage nach § 34 BauGB erforderlichen Bebauungszusammenhangs ist, oder ob es sich unter Berücksichtigung dessen, dass die weitläufige Lagerfläche, innerhalb derer das Bauvorhaben verwirklicht werden soll, nicht geeignet ist, einen solchen Bebauungszusammenhang zu vermitteln, um eine Außenbereichslage nach § 35 BauGB handelt, kann vorliegend dahingestellt bleiben. Bei Annahme einer Außenbereichslage würden dem Vorhaben öffentliche Belange, insbesondere die Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbildes nach § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB entgegenstehen. Doch auch bei Annahme einer Innenbereichslage des Baugrundstücks erweist sich das streitgegenständliche Bauvorhaben bauplanungsrechtlich insoweit als unzulässig, als es sich hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt (§ 34 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 23 BauNVO).

Für den Planbereich enthält § 23 BauNVO Regelungen zur überbaubaren Grundstücksfläche. So darf nach § 23 Abs. 3 BauNVO eine festgesetzte Baugrenze durch bauliche Anlagen nicht überschritten werden. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass zur Konkretisierung der Einfügensanforderungen des § 34 BauGB bezüglich der überbaubaren Grundstücksfläche auf § 23 BauNVO zurückgegriffen werden kann (vgl. BayVGH, B. v. 25.4.2005 - 1 CS 04.3461 - juris; U. v. 11.11.2014 - 15 B 12.2765 - juris, Rn. 12). Nach der Rechtsprechung dürfen nicht nur Gebäude und Gebäudeteile, sondern auch alle anderen baulichen Anlagen, mithin Werbeanlagen, eine Baugrenze nach § 23 Abs. 3 BauNVO nicht überschreiten (vgl. BVerwG, U. v. 7.6.2001 - 4 C 1.01 - ZfBR 2001, 558).

Die nach § 34 Abs. 1 BauGB maßgebende nähere Umgebung reicht soweit, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann und soweit die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch mitbeeinflusst (vgl. BayVGH, B. v. 20.9.2012 - 15 ZB 11.460 - juris, Rn. 6). Der demnach maßgebliche Bereich ist bei dem Einfügensmerkmal der überbaubaren Grundstücksfläche in der Regel enger zu begrenzen als etwa bei dem Merkmal der baulichen Nutzung (vgl. BayVGH, B. v. 25.4.2005, a. a. O.).

Wie die Augenscheinseinnahme ergeben hat, ist als solchermaßen relevante Umgebung der Bereich des Vorhabengrundstücks Fl. Nr. ... der Gemarkung ... sowie die benachbarten Grundstücke Fl. Nrn. ... und ... der Gemarkung ... heranzuziehen. Die in diesem Bereich vorgefundene städtebauliche Situation ist geprägt durch das Vorhandensein eines deutlichen Abstands der gewerblich genutzten Hauptgebäude von der Straße. In wertender Betrachtung der maßstabsbildenden Straßenfront bleibt die Bebauung mit Hauptgebäuden im maßgeblichen Bereich durchgehend ca. 40 m bis 60 m vom Straßengrundstück zurück. Darauf, dass dieser von Bebauung freigehaltene Bereich jeweils gleich breit ist, kommt es nicht maßgeblich an (vgl. BayVGH, B. v. 6.2.2006 - 26 ZB 05.1470 -juris; U. v. 7.7.2004 - 26 B 03.2798 - juris). Trotz geringfügig unterschiedlicher Breiten erscheinen im relevanten Umgebungsbereich die überbauten Grundstücksflächen klar abgegrenzt von den zur Straße hin vorgelagerten unbebauten Flächen. Dass die vorgelagerten Flächen - ohne Ansehung einer bauaufsichtlichen Genehmigung - auf den Grundstücken Fl. Nrn. ... und ... der Gemarkung ... als Lagerflächen für die auf diesen Grundstücken befindlichen Sägewerkbetriebe genutzt werden, hindert die Annahme einer faktischen Baugrenze insofern nicht, als diese als Nebenanlagen im Sinne von § 14 Abs. 1 BauNVO anzusehen sind, denen insoweit die maßstabsbildende Kraft fehlt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 18.12.2014 - OVG 10 N 47.14 - juris). Die § 23 Abs. 5 BauNVO zugrundeliegende städtebauliche Bewertung zeigt, dass bei der Frage, ob sich ein Vorhaben hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB einfügt, zwischen Hauptgebäuden und untergeordneten Nebenanlagen im Sinne von § 14 BauNVO sowie den in Abstandsflächen zulässigen Anlagen unterschieden werden muss. Lagerflächen außerhalb der Hauptanlage stellen sich als sowohl funktionell als auch räumlich gegenständlich dem Hauptzweck untergeordnete Nebenanlagen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO dar (vgl. Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 14 BauNVO, Rn. 48).

Mit der Zulassung des streitgegenständlichen Vorhabens würden bauliche Anlagen in unmittelbarer Nähe zur Straße verwirklicht, die in der maßgeblichen näheren Umgebung bislang ohne Vorbild sind. Das deutliche Überschreiten der durch die Hauptgebäude gezogenen faktischen Baugrenze würde die Zulassung eines in der Umgebung vorbildlosen Vorhabens bedeuten und damit einen Ansatz für nachfolgende vergleichbare Bauwünsche, etwa auf den benachbarten Grundstücken, bieten und deshalb zu städtebaulichen Spannungen führen (vgl. BayVGH, U. v. 11.11.2014, a. a. O.). Aufgrund der zu befürchtenden negativen Vorbildwirkung und den damit einhergehenden städtebaulichen Spannungen kommt auch eine ausnahmsweise Zulässigkeit dieses rahmenüberschreitenden Vorhabens nicht in Betracht.

Damit erweist sich das streitgegenständliche Vorhaben bereits aus bauplanungsrechtlichen Gründen als nicht genehmigungsfähig. Ob das Vorhaben darüber hinausgehend auch - wie von Seiten des Beklagten angeführt (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz BayBO) - zu einer Verunstaltung des Orts- und Straßenbildes gemäß Art. 8 Satz 2 BayBO führt, da die Zulassung einer neuartigen gewerblichen Nutzung das ländlich geprägte Straßenbild stören würde (vgl. VGH BW, U. v. 6.4.2011 - 8 S 1213/09 - juris, Rn. 28; U. v. 26.7.2016 - 3 S 1241/15 - juris, Rn. 24) braucht darüber hinaus nicht entschieden zu werden.

Somit war die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift: Promenade 24-28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich zu beantragen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift:Ludwigstraße 23, 80539 München;

Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München, oder in

in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,

Hausanschrift: Promenade 24-28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.