Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 01. Feb. 2018 - AN 3 K 16.01528

27.05.2020 02:00, 01.02.2018 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 01. Feb. 2018 - AN 3 K 16.01528

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.

3. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Mit vorliegender Klage begehrt der Kläger die Verpflichtung des Beklagten, die beantragte Baugenehmigung zur Errichtung eines Einzelhandelsmarktes mit Stellplätzen auf dem Grundstück FlNr. … und … der Gemarkung … zu erteilen.

Mit Antrag vom 26. Oktober 2015 begehrte der Kläger eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Einzelhandelsmarktes für den Verkauf von Waren aller Art mit oberirdischen Stellplätzen. Das …-Einkaufszentrum in … würde damit nach Nordwesten hin erweitert werden. Laut Berechnungen, die mit den restlichen Bauantragsunterlagen eingereicht wurden, weist die geplante Anlage eine Verkaufsfläche von 799,33 m² auf. Zudem wurde eine beglaubigte Abschrift der Bestellung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit (Geh- und Fahrtrecht) den Bauantragsunterlagen beigelegt. Danach habe der Freistaat Bayern das Recht, für alle Zeit über eine in den eingereichten Unterlagen näher bezeichnete Teilfläche des Grundstücks FlNr. … zu gehen und mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, um von der öffentlichen Straße zu den Grundstücken FlNr … und … zu gelangen.

Die Baugrundstücke befinden sich im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans Nr. ... „Gewerbegebiet …“, der für den fraglichen Bereich ein Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO festsetzt. Am 19. November 2015 hat der zuständige Gemeinderat den Beschluss zur 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 6 – Einzelhandelsausschluss (Tektur) – gefasst. Mit Satzung vom 20. November 2015 hat die Gemeinde … eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB erlassen. Nach § 3 Nr. 1 der Satzung dürfen Vorhaben i.S.d. § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden. Nach § 4 der Satzung kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme erteilt werden, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Ausweislich § 2 der Satzung erstreckt sich die Veränderungssperre räumlich auf die streitgegenständlichen Baugrundstücke.

Am 25. November 2015 hat die Gemeinde … ihr planungsrechtliches Einvernehmen zum beantragten Vorhaben in der laufenden Verwaltung verweigert. Hingewiesen wurde auf die Veränderungssperre, die Möglichkeit der Ausnahmeerteilung wurde für das fragliche Vorhaben verneint.

Mit Schreiben vom 21. März 2016 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass eine positive Bescheidung nicht zu erwarten sei, da die Veränderungssperre dem Vorhaben entgegenstehe. Eine Ausnahme (im Übrigen bis zum heutigen Tag nicht beantragt) könne ebenfalls nicht erteilt werden. Der Beklagte gab dem Kläger bis zum 18. April 2016 die Gelegenheit, den Bauantrag zurückzunehmen.

Da der Bauantrag nicht zurückgenommen wurde, erließ der Beklagte den streitgegenständlichen Ablehnungsbescheid am 19. Juli 2016.

Die Ablehnung wurde insbesondere damit begründet, dass das Vorhaben bauplanungsrechtlich unzulässig sei. Die Veränderungssperre stünde der Zulässigkeit entgegen, eine Ausnahme könne nicht erteilt werden, da das öffentliche Interesse an der Sicherung der Planung das private Interesse des Klägers überwiege und zudem die Gemeinde ihr Einvernehmen verweigert habe.

Mit Schriftsatz vom 9. August 2016 ließ der Kläger Klage erheben. Mit weiterem Schriftsatz vom 9. Januar 2017 begründete der Kläger die Klage unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 15. April 2009 (AN 9 K 08.02205) betreffend das Nachbargrundstück FlNr. …, mit welcher der Beklagte verpflichtet worden sei, dem damaligen Kläger die Baugenehmigung zur Errichtung eines Lebensmittelmarktes zu erteilen. Eine Veränderungssperre oder ein Einzelhandelsausschluss habe zu dieser Zeit noch nicht existiert.

Des Weiteren wird ausgeführt, dass die Veränderungssperre der Gemeinde … der Erteilung der Baugenehmigung nicht entgegenstehe, da sie unwirksam sei. Der Veränderungssperre liege der Beschluss der Gemeinde vom 19. November 2015 zur 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. ... (Einzelhandelsausschluss-Tektur) zu Grunde. Das Ziel dieser Bebauungsplanänderung sei vorliegend identisch mit der bereits von der Gemeinde beschlossenen Bebauungsplanänderung (3. Änderung des Bebauungsplans Nr., öffentlich bekannt gemacht am 19. Oktober 2011), welche der Bayerische Verwaltungsgerichtshof allerdings bereits mit Urteil vom 24. September 2015 für unwirksam erklärt habe.

Es wird beantragt,

  • 1.Der Bescheid des Landratsamtes … vom 19. Juli 2016 (Az. …) wird aufgehoben.

  • 2.Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die beantragte Baugenehmigung zur Errichtung eines Einzelhandelsmarktes mit Stellplätzen auf dem Grundstück FlNr. … und … der Gemarkung … zu erteilen.

Der Beklagte beantragt,

Die Klage wird abgewiesen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, auf die Vereinbarkeit des Vorhabens mit § 30 Abs. 1 BauGB komme es nicht an, da dem Vorhaben jedenfalls die Veränderungssperre entgegenstehe. Aus diesem Grund könne auch die von der Gegenseite angeführte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 15. April 2009 (AN 9 K 08.02205) nicht herangezogen werden, um die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit zu begründen. Zu diesem Zeitpunkt habe es die Veränderungssperre noch nicht gegeben. Selbst wenn die Entscheidung herangezogen werden könnte, so sei zu beachten, dass die Entscheidungsgründe, auf die sich die Gegenseite beziehe, nicht in Rechtskraft erwachsen seien.

Die Veränderungssperre sei jedenfalls wirksam, etwas anderes ergebe sich nicht aus dem von der Klägerseite zitierten Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs. Die Klägerseite versuche, die Unwirksamkeit der Veränderungssperre damit zu begründen, dass bereits die der Veränderungssperre zugrundliegenden und zu sichernde Planung unwirksam sei. Dem sei jedoch zu entgegnen, dass die Wirksamkeit von Veränderungssperren nur in sehr engen Grenzen davon abhängig gemacht werden dürfe, ob Überlegungen über bestimmte Festsetzungen im späteren Bebauungsplan letztlich rechtmäßig getroffen werden könnten. Insbesondere komme eine umfassende antizipierte Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Planung nicht in Betracht. Eine Veränderungssperre sei also nur unwirksam, wenn die zugrundeliegende Planung unter einem evidenten und nicht heilbaren Mangel leide.

Wenn die Klägerseite nun auf das zitierte Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts abstelle, in welchem die Unwirksamkeit der damaligen Planung wegen eines beachtlichen Abwägungsfehlers hinsichtlich des Einzelhandelsausschlusses bejaht worden sei, so müsse jedoch eine nicht erlaubte, umfassende antizipierte Normenkontrolle der aktuellen Planung durchgeführt werden, um die Wirksamkeit der Veränderungssperre zu untersuchen. Ein Fehler in der Abwägung sei gerade nicht evident, sondern könne nur eruiert werden, wenn sämtliche Belange bekannt seien und untersucht würden. Der damalige vollständige Einzelhandelsausschluss im gesamten Gewerbegebiet sei abwägungsfehlerhaft gewesen, weil er gegen ein damals erklärtes Planungsziele verstoßen habe und nicht auf ein bestimmtes Teilgebiet des Planungsbereichs beschränkt worden sei. Sofern sich die Gemeinde in der aktuellen Planung an die räumliche Beschränkung des Einzelhandelsausschluss halte und Einzelhandel außerhalb der bereits bestehenden Einzelhandelsmärkte ausschließe, was nach aktuellem Stand der Fall sei, gebe es für eine zu befürchtende Unwirksamkeit der Planung keine Anhaltspunkte. Selbst wenn dies nicht der Fall wäre, könnte noch im Aufstellungsverfahren eine Änderung durchgeführt werden. Des Weiteren gelte auch hier, dass die Entscheidungsgründe nicht in Rechtskraft erwachsen seien und die aktuelle Planung nicht durch einen bloßen Verweis auf die Entscheidungsgründe für unwirksam erklärt werden könnte.

Andere Gründe, welche die Unwirksamkeit der Veränderungssperre begründen könnten, seien weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Das klägerische Vorhaben werde auch von der wirksamen Veränderungssperre erfasst. Die Baugrundstücke lägen im räumlichen Geltungsbereich der Sperre, vgl. § 2 der Satzung. Zudem gehöre die Errichtung eines Einzelhandelsmarktes zu den nach § 3 Nr. 1 Alt. 1 der Satzung gesperrten Vorhaben, es handele sich um die Errichtung einer baulichen Anlage i.S.d. § 29 BauGB.

Darüber hinaus sei die Erteilung einer Ausnahme nicht möglich. Grundsätzlich stehe der Sicherungszweck der Zulassung des Vorhabens entgegen, wenn in Anlehnung an den Maßstab des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu befürchten sei, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werde. Vorliegend sei ein Einzelhandelsausschluss im räumlichen Bereich der Tektur geplant. Werde ein Einzelhandelsgeschäft auf den Baugrundstücken genehmigt, so hätte dies die Rechtswidrigkeit der Tektur in der jetzigen Form zur Konsequenz. Das hier streitgegenständliche Vorhaben müsse in diesem Szenario dem Bestand zugerechnet werden, ein Einzelhandelsausschluss über einen bereits bestehenden Einzelhandel zu planen wäre jedoch abwägungsfehlerhaft. Folglich würde das Vorhaben mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verhindern, dass der aktuelle Tekturentwurf ausgefertigt werden könne. Das geplante Vorhaben würde die Durchführung der Planung also unmöglich machen. Folglich stehe der Sicherungszweck, ein überwiegender öffentlicher Belang, der Erteilung der Ausnahme entgegen.

Nach alldem unterliege das klägerische Vorhaben einem Bauverbot, die Zulässigkeitsvorschrift des § 30 Abs. 1 BauGB sei befristet suspendiert.

Letztlich stehe der Zulässigkeit des Vorhabens auch das rechtmäßig verweigerte gemeindliche Einvernehmen entgegen, da die Bauaufsichtsbehörde daran gebunden sei.

Auf Nachfrage des Gerichts teilte die Beigeladene mit, dass die Veränderungssperre mit Beschluss vom 26. Oktober 2017, bekanntgemacht durch Aushang am 24. November 2017, um ein Jahr verlängert worden sei. Begründet wurde die Verlängerung damit, dass die Bauleitplanung noch nicht abgeschlossen sei und erhebliche Schwierigkeiten mit sich bringe. Die Verlängerung der Veränderungssperre sei zur Sicherung der Planung erforderlich.

Ferner wurde beantragt, die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Behörden- und die Gerichtsakten sowie auf die über die mündliche Verhandlung gefertigte Niederschrift.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung. Der Ablehnungsbescheid des Landratsamtes … vom 19. Juli 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

Im für die vorliegende Verpflichtungsklage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung steht dem klägerseits geltend gemachten Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung die von der Beigeladenen zur Sicherung ihrer Bauleitplanung erlassene Veränderungssperre entgegen.

Die Kammer hat weder Zweifel an der formellen (dazu 1.) noch an der materiellen (dazu 2.) Wirksamkeit dieser Veränderungssperre. Ferner kommt die Erteilung einer Ausnahme nach § 14 Abs. 2 BauGB nicht in Betracht (dazu 3.).

1. Sowohl der Bebauungsplanaufstellungsbeschluss, dessen Wirksamkeit und Bekanntmachung Voraussetzung für die Wirksamkeit der Veränderungssperre sind, als auch die Satzung über die Veränderungssperre sind ordnungsgemäß zu Stande gekommen.

Die Beigeladene hat am 19. November 2015 einen Aufstellungsbeschluss zur 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. ... – Einzelhandelsausschluss gefasst.

Am 19. November 2015 hat sie den Beschluss über eine Veränderungssperre zur Sicherung der eben genannten Planung erlassen.

Am 26. Oktober 2017 wurde der Beschluss gefasst, die Veränderungssperre um ein weiteres Jahr zu verlängern, § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB, da die Bauleitplanung noch nicht abgeschlossen ist.

Weitere Gesichtspunkte, die zu Bedenken hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit der Veränderungssperre führen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

2. Die Veränderungssperre ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden.

a) Sinn und Zweck einer Veränderungssperre nach § 14 BauGB ist die Sicherung der gemeindlichen Planungshoheit. Mit der Veränderungssperre sollen auf den im Bereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans liegenden Grundstücken, wozu die Grundstücke des Klägers gehören, vorübergehend solche Veränderungen, die die geplante städtebauliche Ordnung beeinträchtigen oder gar unmöglich machen würden, verhindert werden.

Wegen des demnach mittels der Veränderungssperre entstehenden repressiven Verbots mit Befreiungsvorbehalt ist im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 GG unabdingbar, dass die zu sichernde Planung im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Veränderungssperre einen Stand erreicht hat, der ein Mindestmaß des Inhalts der beabsichtigten zu sichernden Planung erkennen lässt (vgl. z.B. BVerwG v. 16.12.2013 - 4 BN 18.13).

Dieses nötige Mindestmaß der Erkennbarkeit des zukünftigen Bebauungsplaninhalts erfordert nicht, dass dem Aufstellungsbeschluss bereits eine endgültige Planungskonzeption zugrunde liegt, vielmehr genügt es, dass die Gemeinde bei Erlass des Aufstellungsbeschlusses zumindest Vorstellungen über die Art der baulichen Nutzung im Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplans entwickelt hat, z.B. durch die Absicht der Festsetzung eines bestimmten Baugebietstyps oder bestimmter sonstiger Nutzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB (vgl. z.B. BayVGH v. 19.5.2009 - 14 N 08.1090 m.w.N.).

Das Bundesverwaltungsgericht hat im Beschluss vom 1. Oktober 2009 - 4 BN 34.09 - zur hinreichenden Konkretisierung des Planungszieles Folgendes ausgeführt:

„Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf eine Veränderungssperre erst erlassen werden, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll (U.v. 19.2.2004 - BVerwG 4 CN 16.03 - BVerwGE 120, 138 bis 146 f.). Dabei hat der Senat hervorgehoben, dass ein Mindestmaß an konkreter planerischer Vorstellung auch zur Konzeption des § 14 BauGB gehört. Nach seinem Abs. 2 Satz 1 kann eine Ausnahme von der Veränderungssperre zugelassen werden, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Ob der praktisch wichtigste öffentliche Belang, nämlich die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der beabsichtigten Planung, beeinträchtigt ist, kann aber nur beurteilt werden, wenn die planerischen Vorstellungen der Gemeinde nicht noch völlig offen sind. Daraus folgt, dass das Mindestmaß an Vorstellungen, die vorliegen müssen, um eine Veränderungssperre zu rechtfertigen, zugleich geeignet sein muss, die Entscheidung der Genehmigungsbehörde zu steuern, wenn sie über die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der beabsichtigten Planung zu befinden hat. Diese Vorstellungen können sich jedoch nicht nur aus Niederschriften über die Gemeinderatssitzung, sondern auch aus allen anderen erkennbaren Unterlagen und Umständen ergeben. Hierzu kann beispielsweise auch die anderen Akten zu entnehmende oder bekannte Vorgeschichte gehören.“

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führt im Beschluss vom 20. November 2013 - 9 N 13.1681, hierzu u.a. Folgendes aus:

„Sofern ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, kann die Gemeinde gemäß § 14 Abs. 1 BauGB eine Veränderungssperre zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich beschließen. Voraussetzung für den Erlass einer Veränderungssperre ist somit zunächst nur ein Planaufstellungsbeschluss der Gemeinde. Dies wird allerdings ausgeglichen durch das Erfordernis einer zu sichernden Planung. Die Anforderungen, die im Zeitpunkt des Erlasses einer Veränderungssperre an die Konkretisierung der planerischen Vorstellungen der Gemeinde zu stellen sind, sind jedoch mit Rücksicht auf die gemeindliche Planungshoheit denkbar gering. Der von der Veränderungssperre flankierte Aufstellungsbeschluss muss lediglich ein Mindestmaß dessen erkennen lassen, was Gegenstand und Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplanes bzw. der zu erwartenden Bebauungsplanänderung ist und welchen Inhalt die neue Planung haben soll. Die Gemeinde muss bereits positive planerische Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplans soweit entwickelt haben, dass diese geeignet sind, die Entscheidung der Genehmigungsbehörde über die Vereinbarkeit eines Vorhabens mit der beabsichtigten Planung zu steuern.“

Diese insoweit an die planerische Vorstellung der Gemeinde zu stellenden Mindestanforderungen sind nach Auffassung des Gerichts vorliegend erfüllt.

Ausweislich der ausführlichen Begründung des Aufstellungsbeschlusses zur 3. Änderung des Bebauungsplans vom 19. November 2015 ist Ziel des Einzelhandelsausschlusses zum einen, den landesplanerischen Zielen nachzukommen. Laut dem Ziel 5.3.1 des Landesentwicklungsprogramms Bayern 2013 sollen Flächen für Einzelhandelsgroßprojekte in der Regel nur an zentralen Orten ausgewiesen werden. Im Mittelpunkt dieses Ziels steht die verbrauchernahe, d.h. wohnortnahe Versorgung der Bevölkerung und der damit einhergehende Schutz zentraler Orte, denen eine überörtliche Versorgung zugewiesen wurde (hier das Mittelzentrum … und eben nicht die beigeladene Gemeinde, siehe Anhang 1 des LEP Bayern 2013). Eine weitere Ansiedlung von Einzelhandel in besagtem Gebiet würde eine negative Kaufkraftsogwirkung zu Lasten des ausgewiesenen überörtlichen Versorgungszentrums … mit sich bringen. Die Ziele des Landesentwicklungsprogramms sind von allen öffentlichen Stellen gemäß Art. 3 BayLplG als rechtsverbindliche Vorgaben zu beachten (VGH München U.v. 24.8.2015 – 2 N 14.486).

Des Weiteren würde eine weitere Ansiedlung von Einzelhandel den Zielen der Städtebauförderung und dem Ortsentwicklungskonzept der Beigeladenen widersprechen. Es soll in Zukunft die weitere Entwicklung des Gebietes rund um die schon bestehenden Einzelhandelsbetriebe auf produzierende Gewerbe, Handwerk oder Dienstleistungen ausgelegt werden, um den Gebietscharakter eines Gewerbegebiets mit Gewerbegebieten aller Art, und eben nicht nur Einzelhandelsbetrieben, zu bewahren.

Damit ist die zu sichernde Planung hinreichend konkretisiert im oben ausgeführten Sinne der obergerichtlichen Rechtsprechung.

b) Es mangelt auch nicht an dem erforderlichen Vorliegen einer positiven Planungskonzeption.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts z.B. vom 8. September 2016 – 4 BN 22.16, liegt eine Negativplanung und damit ein Verstoß gegen § 1 Abs. 3 BauGB nicht schon deswegen vor, weil die Gemeinde die Planung aus Anlass eines konkreten, bisher zulässigen Vorhabens betreibt, das sie verhindern will, oder weil sie das Ziel verfolgt, eine Ausweitung bestimmter bisher zulässiger Nutzungen zu verhindern, selbst wenn dies jeweils den Hauptzweck einer konkreten Planung darstellt. Vielmehr sind derartige Regelungen als „Negativplanung“ erst dann unzulässig, wenn sie nicht dem planerischen Willen der Gemeinde entsprechen, sondern nur zur Verhinderung einer anderen Nutzung vorgeschoben sind.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führt in seiner Entscheidung vom 7. Juni 2010, 15 ZB 09.1235, dazu Folgendes aus:

„Eine Planung, die durch den Wunsch ausgelöst wurde, ein Vorhaben zu verhindern, kann für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB sein. Auf den Anlass und den Zeitpunkt der Entwicklung eines Bauleitplanes kommt es in aller Regel nicht an. Entscheidend ist vielmehr, dass die beabsichtigte Bauleitplanung zur städtebaulichen Entwicklung und Ordnung in Beziehung steht und nach der planerischen Konzeption der Gemeinde erforderlich ist.“

Auch gezielte Veränderungssperren, mit denen die Gemeinde erst auf einen konkreten Bauantrag hin mit der Einleitung der Bauleitplanung reagiert und dabei auch das Vorhaben verhindern will, sind zulässig. Die Gemeinde hat ihre Bauleitpläne immer dann aufzustellen, wenn es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich im Sinn des § 1 Abs. 3 BauGB ist, dabei kommt es in erster Linie auf die Sicht der Gemeinde selbst an, sie darf die städtebauliche Entwicklung in ihrem Gemeindegebiet bestimmen und sich dabei grundsätzlich von „gemeindepolitischen“ Motiven, die sich jederzeit ändern können, leiten lassen (BVerwG v. 19.2.2004 - 4 CN 16.03 - juris).

Unter Zugrundelegung dieser sich aus der zitierten Rechtsprechung zur Veränderungssperre ergebenden Sichtweise ist vorliegend nicht von einer unzulässigen Verhinderungsplanung auszugehen.

Dem Aufstellungsbeschluss ist deutlich eine städtebauliche Konzeption zu entnehmen in Form von Planungszielen (z.B. Wahrung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebietes, Einhaltung der landesplanerischen Ziele), die Gegenstand einer Festsetzung nach § 9 Abs. 1 oder 2a BauGB sein können. Dass die Beigeladene wohl den Bauantrag des Klägers erst zum Anlass ihrer Bauleitplanung und Veränderungssperre genommen hat, ist nach eben genannter Rechtsprechung ohne Belang.

c) Es ist auch nichts dafür erkennbar, dass der zukünftige Bebauungsplan von vorneherein an rechtlichen Mängeln leiden würde, die schlechterdings nicht behebbar wären (vgl. z.B. BVerwG v. 21.12.1993 - 4 NW 40.93; BayVGH v. 24.5.2000 - 26 N 99.969).

Das Vorbringen des Klägers, der mit Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. September 2015 festgestellte Abwägungsmangel des vormaligen Bebauungsplans der Beigeladenen liege auch beim hier streitgegenständlichen Bebauungsplan vor, greift nicht.

Zum einen kommt es zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses schon nicht darauf an, ob der - noch nicht beschlossene - Bebauungsplan von einer ordnungsgemäßen und gerechten Abwägung getragen wird. Denn als bloßes Mittel der Sicherung der Bauleitplanung, das nicht dazu dient, bauliche und sonstige Nutzungen der Grundstücke vorzubereiten und zu leiten, unterliegt die Veränderungssperre selbst nicht dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB (BVerwG, B.v. 8.9.2016 – 4 BN 22.16).

Zum anderen unterscheidet sich die neuere Bauleitplanung der Beigeladenen deutlich von der im durchgeführten Normenkontrollverfahren für unwirksam erklärten, weshalb eine Übertragung der Abwägungsmängel der früheren Planung auf die hier streitgegenständliche Planung nicht in Frage kommt. Die ursprüngliche Planung sah einen Einzelhandelsausschluss für das gesamte Gebiet vor, also auch für schon bestehenden Einzelhandel. Die neue Planung sieht dagegen einen Ausschluss von Einzelhandel nur auf Grundstücken vor, auf denen noch kein Einzelhandel existiert.

Unzulässig ist ein Bebauungsplan u.a. dann, wenn er aus rechtlichen Gründen vollzugsunfähig ist oder aus tatsächlichen Gründen auf unabsehbare Zeit keine Aussicht auf Verwirklichung bietet (vgl. VGH Baden-Württemberg v. 15.7.2002 - 5 S. 1601.01 - juris mit Verweis auf BVerwG v. 11.5.1999 - 4 BN 15.99 - NVwZ 1999, 1338); dafür ist vorliegend nichts erkennbar.

Gemessen an all dem ist festzustellen, dass die streitgegenständliche Veränderungssperre nicht wegen unbehebbarer Mängel des zukünftigen Bebauungsplans unwirksam ist.

3. Von der Veränderungssperre kann auch keine Ausnahme gemäß § 14 Abs. 2 BauGB zugunsten des Vorhabens des Klägers zugelassen werden.

Nach § 14 Abs. 2 BauGB kann von einer Veränderungssperre dann eine Ausnahme zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Ob dies der Fall ist, ist anhand einer Abwägung der betroffenen öffentlichen und der privaten Belange festzustellen. Ist zu befürchten, dass durch die Gewährung der Ausnahme die Durchführung der Planung unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert würde, so ist die Ausnahme zu versagen.

Berührt ein Vorhaben, wie das vorliegende, das die Errichtung eines Einzelhandelbetriebs umfasst, die Planungsabsicht der Gemeinde, die gerade darin besteht, die Errichtung von Einzelhandelsbetrieben zu verhindern, läuft es auch dem auf dieses Ziel ausgerichteten Sicherungszweck der Veränderungssperre zuwider. Die Planung der Gemeinde würde geradezu konterkariert, wenn in der Phase der Aufstellung des Bebauungsplans das klägerische Vorhaben mittels Ausnahme zugelassen würde (vgl. BayVGH v. 31.3.2009 - 14 B 08.2705).

Besteht somit ein öffentlicher Belang, der der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung entgegensteht, weil das Vorhaben den Zielen der Planung zuwiderläuft (BVerwG v. 17.5.1989 - 4 CB 6.89, NVwZ 1990, 58), überwiegt dieser öffentliche Belang auch das Interesse des Klägers an der Verwirklichung seines Vorhabens.

Ist wie vorliegend ein Vorhaben gegeben, das mit dem Sicherungszweck der Veränderungssperre nicht vereinbar ist, insbesondere der beabsichtigten Planung widerspricht, so darf dieses auch im Wege der Ausnahme nicht zugelassen werden, weil es dem auf dieses Planungsziel ausgerichteten Sicherungszweck der Veränderungssperre zuwiderlaufen würde und andernfalls die Veränderungssperre ihre Aufgabe nicht erfüllen könnte (vgl. BVerwG v. 9.2.1989 - 4 B 236.38, BauR 1989, 432).

Zusammenfassend ist nach alldem festzustellen, dass dem Kläger wegen der formell und materiell rechtmäßigen Veränderungssperre, von welcher auch keine Ausnahme nach § 14 Abs. 2 BauGB zu erteilen war, der behauptete Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung nicht zusteht und die Klage somit abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Da sich die Beigeladene durch eine eigene Antragstellung am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat, entspricht es der Billigkeit, dass ihre außergerichtlichen Kosten vom Kläger getragen werden (§§ 154 Abs. 3 1. Halbsatz, 162 Abs. 3 VwGO).

Streitwert: § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

1

26.05.2020 20:58

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Aktenzeichen: 2 N 14.486 Im Namen des Volkes Urteil vom 24. August 2015 2. Senat Sachgebietsschlüssel: 920 Hauptpunkte: Bebauungsplan Naturschutzverban

(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

1.
Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
2.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
3.
Tankstellen,
4.
Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
3.
Vergnügungsstätten.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Wird eine Veränderungssperre nach § 14 nicht beschlossen, obwohl die Voraussetzungen gegeben sind, oder ist eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten, hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für einen Zeitraum bis zu zwölf Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Wird kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt, wird auf Antrag der Gemeinde anstelle der Aussetzung der Entscheidung über die Zulässigkeit eine vorläufige Untersagung innerhalb einer durch Landesrecht festgesetzten Frist ausgesprochen. Die vorläufige Untersagung steht der Zurückstellung nach Satz 1 gleich.

(2) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Zurückstellung von Baugesuchen nicht anzuwenden; mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs wird ein Bescheid über die Zurückstellung des Baugesuchs nach Absatz 1 unwirksam.

(3) Auf Antrag der Gemeinde hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 bis 6 für einen Zeitraum bis zu längstens einem Jahr nach Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs auszusetzen, wenn die Gemeinde beschlossen hat, einen Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, mit dem die Rechtswirkungen des § 35 Absatz 3 Satz 3 erreicht werden sollen, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Auf diesen Zeitraum ist die Zeit zwischen dem Eingang des Baugesuchs bei der zuständigen Behörde bis zur Zustellung der Zurückstellung des Baugesuchs nicht anzurechnen, soweit der Zeitraum für die Bearbeitung des Baugesuchs erforderlich ist. Der Antrag der Gemeinde nach Satz 1 ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben förmlich Kenntnis erhalten hat, zulässig. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung nach Satz 1 um höchstens ein weiteres Jahr aussetzen.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Absatz 1 abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Gemeinde kann die Frist um ein Jahr verlängern.

(2) Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Gemeinde die Frist bis zu einem weiteren Jahr nochmals verlängern.

(3) Die Gemeinde kann eine außer Kraft getretene Veränderungssperre ganz oder teilweise erneut beschließen, wenn die Voraussetzungen für ihren Erlass fortbestehen.

(4) Die Veränderungssperre ist vor Fristablauf ganz oder teilweise außer Kraft zu setzen, sobald die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.

(5) Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist.

(6) Mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs tritt eine bestehende Veränderungssperre nach § 14 außer Kraft. Dies gilt nicht, wenn in der Sanierungssatzung die Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 ausgeschlossen ist.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Aktenzeichen: 2 N 14.486

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 24. August 2015

2. Senat

Sachgebietsschlüssel: 920

Hauptpunkte:

Bebauungsplan

Naturschutzverband

Rechtsschutzbedürfnis

Bekanntmachung

Anstoßfunktion

Auslegung

Erforderlichkeit

Gewerbegebiet

Artenschutz

Ausnahmegenehmigung

Ziele der Raumordnung

Abwägung

Rodungserlaubnis

Bodenschutzklausel

Rechtsquellen:

In der Normenkontrollsache

...

gegen

Markt Windorf, vertreten durch den ersten Bürgermeister, Marktplatz 23, 94575 Windorf,

- Antragsgegner -

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

beteiligt: Landesanwaltschaft Bayern als Vertreter des öffentlichen Interesses, Ludwigstr. 23, 80539 München,

wegen Unwirksamkeit des Bebauungsplans „Gewerbepark R.“,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 2. Senat,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dösing, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Bauer, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Winkler ohne mündliche Verhandlung am 24. August 2015 folgendes Urteil:

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsgegner zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan mit integriertem Grünordnungsplan „Gewerbepark R.“ des Antragsgegners. Anlass für die Erstellung des Bebauungsplans war, auf bisher im Außenbereich gelegenen und forstwirtschaftlich sowie landwirtschaftlich genutzten Flächen Baulandflächen für Gewerbebetriebe auszuweisen. Der Antragsgegner beschloss am 31. Januar 2012 die Aufstellung des Bebauungsplans. Im laufenden Bauleitplanverfahren stellte er am 13. März 2013 den Antrag auf Erteilung einer artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung für den Kahlhieb auf einer Fläche von ca. 19,5 ha. Die beantragte Ausnahmegenehmigung wurde mit Bescheid der höheren Naturschutzbehörde am 14. März 2013 erteilt.

Der Antragsgegner ergänzte den Bebauungsplan, um Biotopflächen zu erfassen und im Umweltbericht abzuhandeln. Dieser geänderte Plan mit den eingezeichneten Biotopflächen wurde in einer verkürzten Auslegung vom 25. September 2013 bis zum 9. Oktober 2013 zur Einsicht öffentlich ausgelegt. Darauf wurde in der Bekanntmachung vom 17. September 2013 hingewiesen. Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung reichte der Antragsteller mit Schreiben vom 7. Oktober 2013 und 9. Oktober 2013 Stellungnahmen ein, worin unter anderem auf die fehlerhafte Erfassung der Biotope und auf die unzureichende Untersuchung von geschützten Arten hingewiesen wurde. Mit Schreiben vom 14. Januar 2014 wurden Fehler im Verfahren hinsichtlich der Öffentlichkeitsbeteiligung und weitere rechtliche Mängel in der Abhandlung der Umweltprüfung dargelegt. Außerdem wurden Verstöße gegen die Planungsgrundsätze des Baugesetzbuchs gerügt. Auf Antrag des Antragsgegners wurde mit Bescheid der unteren Naturschutzbehörde vom 10. Februar 2014 eine Ausnahmegenehmigung für die Überbauung der geschützten Biotope nach § 30 Abs. 2 Nr. 1 u. 2 BNatSchG und Art. 23 Abs. 3 BayNatSchG erteilt. Der Satzungsbeschluss erfolgte am 17. Februar 2014. Mit Bescheid vom 26. Februar 2014 genehmigte das Landratsamt den Bebauungsplan. Der Antragsgegner machte die Genehmigung des Bebauungsplans am 26. Februar 2014 ortsüblich bekannt.

Der Antragsteller stellte am 4. März 2014 einen Normenkontrollantrag. Seine Antragsbefugnis ergebe sich aus §§ 63, 64 BNatSchG und § 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG i. V. m. § 2 Abs. 3 UVPG. Durch die Realisierung des Bebauungsplans sei eine Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart gemäß § 9 WaldG von mehr als 10 ha erfolgt. Dadurch begründe sich die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß Ziffer 17.2.1 der Anlage 1 zum UVPG. Der Antragsteller sei eine gemäß dem § 64 Abs. 1, § 63 Abs. 1 BNatSchG i. V. m. § 3 UmwRG anerkannte Naturschutzvereinigung und im Rahmen der Verbandsklage antragsbefugt, weil er geltend mache, dass gegen Vorschriften, die dem Umweltschutz dienten, verstoßen werde. Das Rechtschutzbedürfnis sei gegeben, weil eine Rückgewinnung auch nur einer Teilfläche der zerstörten Waldfläche im Planbereich einen positiven Einfluss auf die Umwelt, die Artenvielfalt und das Ökosystem sowie den Menschen im näheren Umfeld hätte. Auch die betroffenen Biotope könnten wiederhergestellt werden, da diese mit aufwendigen Sickervorrichtungen versehen worden seien, damit der Wasserlauf noch gewährleistet werden könne. Ein Rückbau wäre noch möglich.

Der Plan leide an formellen Fehlern, weil der Antragsgegner eine ordnungsgemäße Bürgerbeteiligung nicht ermöglicht und damit gegen § 3 Abs. 2 BauGB verstoßen habe. Es seien nicht alle für die Beurteilung maßgeblichen Gesichtspunkte im Sinn einer Anstoßfunktion in den Bekanntmachungen angezeigt und nicht sämtliche Unterlagen ausgelegt worden. Die Bekanntmachungen ließen die Probleme der Planung insbesondere in Bezug auf die Entwässerung nicht erkennen. Außerdem sei auf die Auswirkung des Gesamtprojekts hinsichtlich der Umweltverträglichkeit der Rodungen nicht ausreichend hingewiesen worden. Es sei die Pflicht zur Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung verkannt worden, obwohl der Geltungsbereich des Bebauungsplans eine Fläche von 33 ha umfasse und die zu rodende Fläche bereits 19,5 ha betragen habe. Zudem sei nicht ersichtlich, ob eine weitere Vorprüfung im Sinn des § 3c UVPG stattgefunden habe, obwohl nicht auszuschließen gewesen sei, dass es sich bei dem Plangebiet um ein sensibles Gebiet im Sinn der Vorschrift gehandelt habe. Dies wäre aber umso mehr notwendig gewesen, da die Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs durchgeführt werden sollte. Die besondere Auswirkung durch den, die UVP-Pflicht begründenden Verlust des Walds und dem vorliegenden öffentlichen Interesse an einer Erhaltung des Walds und seiner Funktion, trete erst durch einen öffentlichen Hinweis auf die besondere Art der Prüfungspflicht ins Bewusstsein der Bürger. Dieser Hinweis wäre hier erforderlich gewesen, um der Anstoßfunktion im Hinblick auf die zu erwartenden Auswirkungen auf die betreffenden Belange gerecht zu werden. Zudem sei die Verkürzung der Auslegung des geänderten Plans vom 25. September bis zum 9. Oktober 2013 nicht angemessen gewesen.

Der Bebauungsplan sei nicht erforderlich. Der Bedarf eines Gewerbegebiets in der geplanten Größe von 17 ha sei nicht ausreichend plausibel dargestellt worden und städtebaulich nicht vertretbar. Ein Nachweis, dass die verkaufte Fläche tatsächlich zur Ansiedlung von Betrieben benötigt und genutzt werde, könne durch einen notariellen Kaufvertrag, der nach Auffassung des Antragsgegners die Sicherung von 100% der Gewerbefläche durch einen Investor belegen soll, nicht erbracht werden. Im ersten, noch als vorhabenbezogenen Bebauungsplan bezeichneten Planentwurf, sei von insgesamt fünf Unternehmern gesprochen worden, die sich im geplanten Gewerbegebiet ansiedeln wollten, um gemeinsam ein „Unternehmerdorf“ zu realisieren. Von den genannten Betrieben sei bis zum Schluss nur noch die Firma R. aus V... mit einem behaupteten Flächenbedarf von 55.000 m² übrig geblieben. Dem tatsächlichen Bedarf von insgesamt 55.000 m² stünden aktuell noch ausreichend freie Gewerbeflächen und unbebaute Planflächen von insgesamt 8 ha in der Gemeinde gegenüber. Für einen präzisen Bedarfsnachweis sei eine pauschale Berechnungsmethode nicht ausreichend. Entscheidend sei eine nachvollziehbare Darstellung und Begründung des Bedarfs. Darzustellen wären eine ausreichende Bedarfsanalyse, eine Bestandsbewertung und die abschließende Bilanzierung zur Abwägung der Erforderlichkeit. Darüber hinaus wäre im Hinblick auf die Erforderlichkeit der Planung auch die Befreiung von den naturschutzrechtlichen Vorgaben mit zu planen gewesen. Eine Auseinandersetzung mit den Eingriffen in Natur und Landschaft in Bezug auf die Erforderlichkeit habe ebenso wenig stattgefunden. Schonendere Varianten seien nicht in Erwägung gezogen worden, obwohl sich dies im Hinblick auf die veränderte Situation nach der Absage der zunächst ansiedlungswilligen Betriebe geradezu aufgedrängt habe.

Der Bebauungsplan widerspreche den Zielen der Raumordnung hinsichtlich des Raumordnungsplans und des Landesentwicklungsplans Bayern (LEP) vom 1. September 2013. Zur Begründung der Anpassung an die Ziele der Raumordnung sei die Fassung des Landesentwicklungsprogramms vom 1. September 2006 herangezogen worden, obwohl hier die Fortschreibung vom 1. September 2013 einschlägig gewesen wäre. Nur in Ausnahmefällen könnte nach dem Landesentwicklungsprogramm bei der Sicherung, der Bereitstellung und beim Ausbau zentralörtlicher Einrichtungen auch eine Gemeinde ohne zentralörtlichen Status oder ein Ort niedrigerer Hierarchiestufe bevorzugt werden. Der Antragsgegner sei kein zentraler Ort. Gründe für eine ausnahmsweise Ansiedlung eines großflächigen Gewerbebetriebs seien nicht gegeben. Die vorliegende Planung verstoße auch gegen das Flächensparen, weil weder Flächen im Innenbereich zur Nachverdichtung, noch andere Möglichkeiten der flächensparenden Erschließung von Gewerbeflächen durch interkommunale Abstimmung in Form von Einrichtungen, wie z. B. der Errichtung von Gewerbepools erwogen worden seien. Es liege auch ein Verstoß gegen das Ziel der Innenentwicklung vor der Außenentwicklung vor. Die Planung verstoße gegen das Ziel der Vermeidung von Zersiedlung. Außerdem verstoße sie gegen das Ziel der geordneten städtebaulichen Entwicklung. So sollten Speditionen und Logistikunternehmen von der Nutzung der Gewerbeflächen an der Autobahn ausgeschlossen werden, obwohl sich das anbiete. Der Ausschluss von Betrieben mit großem Flächenbedarf an einem bevorzugten Standort nahe der Autobahn in den Festsetzungen sei nicht nachvollziehbar. Die Planung verstoße gegen die Zielvorgabe des Erhalts der land- und forstwirtschaftlichen Nutzflächen und des Walds, der Waldfunktion sowie gegen die Ziele des Erhalts der Natur und Landschaft. Der Bauleitplan verstoße gegen die Ziele des Raumordnungsplans D.-..., die den Schutz und Pflege der Landschaft sowie die Sicherung von Naturschutzgebieten beinhalteten.

Die Verwirklichung des Bebauungsplans verstoße gegen das naturschutzrechtliche Tötungs- und Störungsverbot. Die erforderliche Ausnahmegenehmigung sei ermessensfehlerhaft erteilt worden. Die artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigungen für den Kahlhieb und die Rodung seien rechtsfehlerhaft, weil keine zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses vorlägen und auch die übrigen Voraussetzungen nicht gegeben seien. Es werde bestritten, dass Gründe sozialer und wirtschaftlicher Art eine Ausnahme rechtfertigten. Weiter sei gegen den naturschutzrechtlichen Biotopschutz sowie gegen die Waldgesetze des Bundes und des Landes Bayern verstoßen worden. Eine Rodungserlaubnis sei nicht erteilt worden. Die Erlaubnis hätte nicht durch das Planverfahren ersetzt werden können, da die erforderliche Abwägung zwischen den Belangen der Allgemeinheit, dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Waldbestands und den wirtschaftlichen Interessen im Rahmen des Bauleitplanverfahrens nicht stattgefunden habe.

Der Bebauungsplan verstoße gegen die Bodenschutzklausel. Die Änderung sei auch nicht in Abstimmung mit den benachbarten Gemeinden erfolgt, die zeitgleich eigene Gewerbegebiete ausgewiesen hätten. Es werde gegen das Gebot einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung verstoßen. Im Bebauungsplan sei weiter festgesetzt, dass private Erschließungs- und Lagerflächen außerhalb der Baugrenzen möglich sein sollten. Dies widerspreche einer geordneten städtebaulichen Entwicklung, da eine Mischung von gewerblicher und privater Nutzung erhebliches Konfliktpotential nach sich ziehe.

Es seien Belange des Umweltschutzes nicht in die Abwägung aufgenommen worden, die nach Lage der Dinge in die Abwägung hätten eingestellt werden müssen. Eine hinreichende Abwägung hinsichtlich des öffentlichen Interesses an der Walderhaltung und dem wirtschaftlichen Interesse an der Schaffung eines Gewerbegebiets habe nicht stattgefunden. Es reiche hierzu nicht aus, einen Waldverlust, der aufgrund der Größe eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung begründe, allein anhand der Ausgleichsregelungen im Umweltbericht abzuhandeln und abzuwägen. Es sei hierbei auch verkannt worden, dass es sich um eine waldarme Gegend handle. Auch die besondere Funktion des Walds als Erholungsraum, als Schutzwall vor Emissionen und als Garant gesunder Wohn- und Lebensverhältnisse sei zu beachten gewesen. Diese Abwägung fehle hier gänzlich. Die öffentlichen Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Walderhaltung seien nicht beachtet worden. Im Bebauungsplan seien die Auswirkungen auf den Wasserhaushalt und die Entwässerung unbeachtet geblieben. Die Auswirkungen auf die Anlieger und die Nachbargrundstücke seien zwar erkannt, aber nicht abgewogen worden. Außerdem seien die Naturschutzbelange hierbei unberücksichtigt geblieben. Biotope seien nicht erfasst worden. Der Bebauungsplan habe damit nicht in ausreichendem Maß die Auswirkungen erfasst. Der Umweltbericht sei unvollständig. Die Erhebungen des Sachverständigen seien unzureichend. In der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (saP) seien bestimmte Arten nicht untersucht worden. Die naturschutzfachlichen Aussagen und die artenschutzrechtliche Beurteilung des Privatsachverständigen seien hinsichtlich der Planung und Begründung des vorliegenden Bebauungsplans unzureichend. Die Ermittlung zu Umfang und Folgen der geplanten Eingriffe seien defizitär. Der vorhandene Quellmoor-Dobel mit dem Sphagnum Torfmoos sei nicht ausreichend untersucht worden. Botanische Untersuchungen hierzu fehlten. Bezüglich des Vorkommens von Fledermausarten fehlten eigene quantitative Untersuchungen des Antragsgegners. Der Datenbezug sei unzureichend und viel zu alt, eine Artenschutzkartierung fehle ebenfalls. Eine Quartierbaumerfassung sei nicht durchgeführt worden. Hinweisen auf das Vorkommen verschiedener stark gefährdeter Vogelarten sei ebenso wenig nachgegangen worden, wie den Hinweisen auf Vorhandensein weiterer besonders seltener und geschützter Arten. Begehungen der Brutreviere in den Brutperioden seien unzureichend dokumentiert. Defizite bestünden bei der Erfassung der Vogelfauna, wobei methodische Standards nicht eingehalten worden seien.

Indem der Antragsgegner das Problem der Niederschlagsentwässerung unterschätzt und deshalb ungeregelt gelassen habe, habe er gegen das im Abwägungsgebot wurzelnde Gebot der Konfliktbewältigung verstoßen. Es erschließe sich nicht, warum weitere Gewerbeflächen benötigt würden, obwohl bereits ausreichend freie Fläche zur Verfügung stünde und der zusätzliche Bedarf nach Absage der ansiedlungswilligen Betriebe bereits im Aufstellungsverfahren wieder weggefallen sei. Die erteilten Ausnahmegenehmigungen seien in die Gesamtabwägung eingestellt und fehlerhaft gewichtet worden, da die Gründe für die Erteilung nicht gegeben seien. Es sei nicht berücksichtigt worden, ob auch eine kleinere Variante mit der Vermeidung der massiven Eingriffe in die naturschutzrechtlichen Belange noch eine vernünftige Entscheidung dargestellt hätte. Es wäre auch eine alternative Planung mit einer Reduzierung des Flächen- und des Waldverbrauchs anzustellen gewesen.

Der Antragsteller beantragt,

den Bebauungsplan für das Gewerbegebiet R. in der Gemeinde W... vom 26. Februar 2014 in der Fassung des Änderungsbebauungsplans vom 30. Oktober 2014 für unwirksam zu erklären.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Dem Antragsteller fehle das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Die das Rechtsschutzbedürfnis des klagenden Naturschutzverbands begründenden Biotopflächen seien bereits beseitigt worden und könnten nicht wieder hergestellt werden. Es sei bereits ausgeschlossen, dass der Antragsteller selbst bei Erfolg in der Normenkontrollsache die Umweltsituation im Plangebiet verbessern könne.

Der Antragsteller missinterpretiere die Anstoßfunktion einer Auslegungsbekanntmachung. Die Verkürzung der erneuten öffentlichen Auslegung vom 25. September bis zum 9. Oktober 2013 sei verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden.

Die städtebauliche Erforderlichkeit sei gegeben. Eine konkrete Bedarfsanalyse für Gewerbeflächen sei nicht erforderlich. Allein maßgeblich sei die Planungskonzeption der Gemeinde, die in diesem Rahmen die Ansiedlung von Gewerbebetrieben anstrebe. Ein entsprechender Verkauf der vollständigen Gewerbefläche im Bebauungsplan an die Firma R. habe stattgefunden.

Unzutreffend sei die Behauptung, dass noch 70.000 m² unbebaute Gewerbeflächen vorhanden seien. Tatsächlich bestünden noch 30.000 m² Gewerbeflächen. Diese Gewerbefläche sei aber nicht erschlossen. Baurecht existiere dort dementsprechend nicht. Im Übrigen befänden sich die Gewerbeflächen teilweise in Privateigentum, so dass sie für die Gemeinde zur Ansiedlung von Betrieben nicht verfügbar seien. Der landesplanerische Grundsatz, dass großflächige Gewerbegebiete vorzugsweise nur in geeigneten zentralen Orten mit guter Verkehrsanbindung ausgewiesen werden sollten, stünde vorliegender Planung nicht entgegen. Es handle sich bei dieser landesplanerischen Vorgabe schon nicht um ein landesplanerisches Ziel. Auch gegen den Grundsatz flächensparenden Bauens sei nicht verstoßen worden. Eine Gewerbefläche in der von der Gemeinde angestrebten städtebaulich begründeten Größenordnung lasse sich im Innenbereich nicht verwirklichen. Das Anbindungsgebot sei vorliegend beachtet worden. Der Bebauungsplan schließe an vorhandene Siedlungseinheiten an. Nicht erheblich sei, dass der Bebauungsplan Spedition- und Logistikunternehmen ausschließe. Auch der Verweis auf den Raumordnungsplan D.-... führe nicht zu einem Rechtsverstoß des Bebauungsplans gegen höherrangiges Recht. Es würden keine landesplanerisch verbindlichen Ziele benannt, die vorliegend dem Bebauungsplan entgegenstünden. Ein Verstoß gegen naturschutzrechtliche Vorgaben liege nicht vor. Es sei gerade von der höheren Naturschutzbehörde eine Ausnahme von naturschutzrechtlichen Vorgaben erteilt worden. Die Rüge des Antragstellers gegen die methodische Vorgehensweise der im Rahmen der Bauleitplanung beauftragten Gutachter bei der Durchführung der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung gehe ins Leere. Die Methodik sei fehlerfrei angewandt worden und weder von der unteren noch von der höheren Naturschutzbehörde im Rahmen der Ausnahmegenehmigungen in Frage gestellt worden. Das Vorliegen eines Ausnahmegrunds sei von den zuständigen Behörden bejaht worden. Der Umsetzung des Bebauungsplans stehe daher kein rechtliches Hindernis entgegen. Auch ein Verstoß gegen waldrechtliche Vorgaben liege hier nicht vor. Entgegen der Darstellung des Antragstellers handle es sich vorliegend gerade nicht um eine waldarme Gegend. Ein Verstoß gegen weitere Planungsgrundsätze und Planungsleitlinien des Baugesetzbuchs sei ebenso wenig erkennbar. Das interkommunale Abstimmungsgebot sei ebenso beachtet worden wie die Bodenschutzklausel. Inwieweit vorliegend ein Verstoß gegen das Gebot einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung vorliegen solle, bleibe auch nach dem Vortrag des Antragstellers offen. Die von den Fachstellen vorgetragenen und im Rahmen des Umweltberichts ermittelten Belange seien in die Abwägung einbezogen worden. Inwieweit der Bebauungsplan den Wasserhaushalt beeinträchtigen solle, bleibe unklar. Im Rahmen des Umweltberichts seien die vorhandenen Biotope ausreichend berücksichtigt worden. Die artenschutzrechtliche Prüfung sei in Abstimmung mit den Naturschutzbehörden erfolgt und inhaltlich ebenso nicht zu beanstanden. Die Ermittlung der Bewertungsgrundlagen für Fledermausvorkommen sei ebenso ausreichend gewesen, so dass methodische Mängel der artenschutzrechtlichen Prüfung nicht festzustellen seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 19. März 2015 verwiesen.

Die Beteiligten haben auf weitere mündliche Verhandlung verzichtet.

Entscheidungsgründe:

Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Der zulässige Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist nicht begründet.

1. Der Antrag ist zulässig. Der Antragsteller ist antragsbefugt. Die Präklusionsvorschrift des § 47 Abs. 2a VwGO greift nicht ein. Das Rechtsschutzbedürfnis ist zu bejahen.

a) Der Antragsteller ist nach § 2 Abs. 1 UmwRG antragsbefugt. Danach kann eine nach § 3 UmwRG anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, unter bestimmten weiteren Voraussetzungen Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder deren Unterlassen einlegen. Der Antragsteller ist eine nach §§ 3, 5 Abs. 2 UmwRG anerkannte Vereinigung. Bei dem hier angegriffenen Bebauungsplan handelt es sich um eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a UmwRG und damit um einen tauglichen Gegenstand eines Rechtsbehelfs nach dem Umweltrechtsbehelfsgesetz. Er ist eine Entscheidung im Sinn von § 2 Abs. 3 Nr. 3 UVPG über die Zulässigkeit eines Vorhabens, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann. Durch die Realisierung des Bebauungsplans erfolgt eine Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart gemäß § 9 BWaldG von mehr als 10 ha. Dadurch begründet sich möglicherweise die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß Ziffer 17.2.1 Spalte 1 der Anlage 1 zum UVPG.

Die weiteren Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 UmwRG liegen vor. Der Antragsteller macht geltend, dass der Bebauungsplan Rechtsvorschriften, die dem Umweltschutz dienen und für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG). Er rügt unter anderem einen Verstoß gegen artenschutzrechtliche Verbote des § 44 BNatSchG, einen Verstoß gegen den Biotopschutz des Art. 23 BayNatSchG, sowie des Bundeswaldgesetzes und des Bayerischen Waldgesetzes. Der Antragsteller macht damit zugleich geltend, in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch den Bebauungsplan berührt zu sein (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 UmwRG).

b) Der Antragsteller ist nicht nach § 47 Abs. 2a VwGO präkludiert. Nach dieser Vorschrift ist der Antrag einer juristischen Person, der einen Bebauungsplan zum Gegenstand hat, unzulässig, wenn die den Antrag stellende Person nur Einwendungen geltend macht, die sie im Rahmen der öffentlichen Auslegung (§ 3 Abs. 2 BauGB) nicht oder verspätet geltend macht, aber hätte geltend machen können, und wenn auf diese Rechtsfolge im Rahmen der Beteiligung hingewiesen worden ist. Der Antragsteller hat rechtzeitig Einwendungen mit schriftlicher Stellungnahme vom 7. Oktober 2013 im Rahmen der verkürzten Auslegung nach § 4a Abs. 3 BauGB vom 25. September 2013 bis 9. Oktober 2013 erhoben. Es wurden mehrere Festsetzungen gerügt, die gegen Vorschriften verstoßen, die dem Umweltschutz dienen.

c) Dem Antrag fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Dieses würde dann fehlen, wenn der Antragsteller durch die von ihm angestrebte Unwirksamerklärung des Bebauungsplans seine Rechtsstellung nicht verbessern kann (vgl. BayVGH, U.v. 10.12.2008 - 2 N 08.448 - juris). Zwar hat der Antragsgegner geltend gemacht, dass die das Rechtschutzbedürfnis des Antragstellers begründenden Biotopflächen mittlerweile beseitigt worden seien. Nach Auffassung des Senats kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass im Zug von Renaturierungsmaßnahmen die Biotopflächen und insbesondere die Dobel wieder hergestellt werden könnten.

2. Der Antrag ist nicht begründet. Der Maßstab der Begründetheitsprüfung ergibt sich aus § 2 Abs. 5 UmwRG. Nach dessen Satz 1 Nr. 2 sind Rechtsbehelfe gegen Bebauungspläne begründet, soweit die Festsetzungen des Bebauungsplans, die die Zulässigkeit eines UVP-pflichtigen Vorhabens begründen, gegen Rechtsvorschriften verstoßen, die dem Umweltschutz dienen und der Verstoß Belange des Umweltschutzes berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. Bei Entscheidungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UmwRG muss zudem eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen (§ 2 Abs. 5 Satz 2 UmwRG). Anders als bei der Antragsbefugnis genügt es insoweit nicht, dass nur eine potenzielle UVP-Pflicht des nach den Festsetzungen des Bebauungsplans zulässigen Vorhabens besteht. Die genannte Voraussetzung ist hier erfüllt. Der Antragsgegner ist im Lauf des Verfahrens zu dem Ergebnis gekommen, dass durch das Vorhaben die Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung ausgelöst werde (Ziffer 17.2.1 der Anlage 1 zum UVPG). Eine Umweltverträglichkeitsprüfung wurde im Rahmen der notwendigen bauleitplanerischen Umweltprüfung durchgeführt (§ 17 Abs. 1 Satz 1 UVPG). Die Umweltbelange wurden detailliert erhoben und im Umweltbericht (Begründung des Bebauungsplans Teil C)) berücksichtigt.

a) Der Bebauungsplan leidet nicht an einem Verfahrensfehler.

aa) Die Bekanntmachungen des Antragsgegners sind ihrer Anstoßfunktion gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB gerecht geworden. Nach dieser Vorschrift sind Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Aus der Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BauGB muss sich der Umgriff der Planung entweder durch Beifügung einer Karte oder einer Beschreibung der Lage des Plangebiets ergeben, damit ein möglicherweise Planunterworfener oder ein Plannachbar erkennen kann, dass sich in diesem Bereich planerisch „etwas tut“. Aus den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ergibt sich kein zusätzliches Bekanntmachungserfordernis. Auf die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, die bei einem Verfahren der Bauleitplanung im Rahmen des Umweltberichts erfolgt (§ 17 Abs. 1 Satz 1 UVPG), ist entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht gesondert aufmerksam zu machen. Die Anstoßfunktion besagt nämlich nur, dass durch die Bekanntmachung ein planunterworfener oder benachbarter Grundstückseigentümer „angestoßen“ werden soll, mit Anregungen zur Wahrung eigener Rechte im Interesse einer Effektuierung der Verfahrensschritte des § 3 Abs. 2 BauGB und einer gerechten Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) zur Planung beizutragen. In diesem Zusammenhang ist der ausdrückliche Hinweis auf die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung entbehrlich. Ausreichend ist insofern der Hinweis auf den Umweltbericht und die in der Bekanntmachung abgedruckte Karte.

bb) Die Dauer der Auslegung und die Frist zur Stellungnahme kann nach § 4a Abs. 3 Satz 3 BauGB angemessen verkürzt werden. Im vorliegenden Fall wurde der Entwurf des Bebauungsplans geändert. Deshalb war er erneut auszulegen. Der Antragsgegner hat die erneute öffentliche Auslegung vom 25. September bis zum 9. Oktober 2013 durchgeführt. § 4 Abs. 3 Satz 3 BauGB zielt auf die Fälle, in denen der wesentliche Teil der Stellungnahmen bereits bei der ersten Auslegung bekannt geworden ist, so dass bei der zweiten Auslegung nur noch zusätzliche durch die Planänderung ausgelöste Stellungnahmen zu erwarten sind. Im Wesentlichen aufgrund der Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde und einer zusätzlich geplanten Stichstraße wurden die Planungen abgeändert. Eine wilde Müllablagerung wurde kartiert. Dabei handelt es sich um keine Änderungen, die die Grundzüge der Planung berühren, auch wenn weitere Dobel betroffen sind. Dies wird insbesondere deutlich, wenn man die Pläne vergleicht, die mit den Bekanntmachungen vom 7. Februar 2013 und 17. September 2013 veröffentlicht wurden. Die Änderungen werfen auch keine völlig neuen Probleme auf. Im vorliegenden Fall ist daher auch vor dem Hintergrund, dass bereits mehrere Auslegungen durchgeführt wurden (vorgezogene Beteiligung nach § 3 Abs. 1 bzw. § 4 Abs. 1 BauGB vom 28. Juni 2012 bis zum 28. Juli 2012, Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB vom 12. Dezember 2012 bis 16. Januar 2013 und Auslegung nach § 4a Abs. 3 vom 15. Februar 2013 bis 1. März 2013), die Zwei-Wochen-Frist als angemessen zu betrachten. Im Übrigen kann angemessen sogar eine kürzere Frist als zwei Wochen sein (vgl. Battis in Battis/Krauzberger/Löhr, BauGB, 14. Auflage 2014, § 4a Rn. 4).

b) Der Bebauungsplan leidet nicht an den vom Antragsteller behaupteten materiellen Fehlern. Er ist erforderlich, den Zielen der Raumordnung angepasst und wurde rechtsfehlerfrei abgewogen.

aa) Der Bebauungsplan ist für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Der Erforderlichkeitsgrundsatz gibt der Gemeinde einen weiten Spielraum; er ermächtigt sie zu einer ihren Vorstellungen entsprechenden Städtebaupolitik (vgl. BayVGH, U.v. 19.6.2009 - 1 N 07.1552 - BayVBl 2010, 247). Die Vorschrift verlangt nicht, dass für die Planung als Ganzes und für die einzelnen Festsetzungen ein unabweisbares Bedürfnis vorliegt; es genügt, wenn eine Regelung vernünftigerweise geboten ist (vgl. BayVGH, U.v. 27.3.2014 - 2 N 11.1710 - juris).

(1) Im Rahmen des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist keine konkrete Bedarfsanalyse für Gewerbeflächen erforderlich. Eine konkrete Nachfrage nach einem neuen Gewerbegebiet musste der Antragsgegner nicht durch eigene empirische Untersuchungen nachweisen. Ein konkreter aktueller Bauflächenbedarf muss für ein stimmiges städtebauliches Konzept regelmäßig nicht vorliegen (so für Wohngebiete OVG NW, B.v. 14.7.2014 - 2 B 581/14.NE - ZfBR 2014, 774). Die Gemeinde darf auch für einen Bedarf planen, der sich erst für die Zukunft abzeichnet. Eine andere, engmaschigere Betrachtungsweise würde die Städtebaupolitik der Gemeinde zu sehr einengen. Der Fall liegt auch nicht so, dass für die Ausweisung eines neuen Gewerbegebiets außerhalb der bestehenden Ortslage in der konkreten Planungssituation offensichtlich absehbar keinerlei Bedarf besteht. Wie sich aus den Planunterlagen ergibt, war die Planungskonzeption der Gemeinde, Gewerbebetriebe anzusiedeln. Der erforderliche Gesamtbedarf könne mit den aktuell ausgewiesenen Gewerbegebieten nicht gedeckt werden. Außerdem würden die Zuschnitte der ausgewiesenen Gewerbegebiete nicht dem Bedarf der nun ansiedlungswilligen Firmen entsprechen. In der mündlichen Verhandlung des Senats hat der Antragsgegner unwidersprochen erklärt, dass das Gewerbegebiet H... mit ca. 15.000 m² in Privatbesitz und lange Zeit nicht genutzt worden sei. Eine kleine Teilfläche sei inzwischen jedoch weiter verkauft worden und werde derzeit bebaut. Das Gewerbegebiet G... mit ca. 30.000 m² Fläche bestehe ebenfalls seit längerem und sei jedenfalls für die Firma R. mit einem Bedarf von ca. 55.000 bis 60.000 m² Fläche zu klein. Das Gewerbegebiet G... sei auch noch nicht erschlossen (Niederschrift vom 19. März 2015, S. 2f.). Im Rahmen des weiten gemeindlichen Planungsspielraums kann nicht beanstandet werden, dass der Antragsgegner ein weiteres Gewerbegebiet ausweist, um Arbeitsplätze im Gemeindegebiet zu schaffen. Dass gerade im Gemeindegebiet des Antragsgegners dafür ein Bedarf besteht, wurde auch angesichts der hohen Pendlerzahl für den Senat nachvollziehbar dargelegt. So habe man im Gemeindegebiet nur ca. 350 Arbeitsplätze (vgl. saP, Naturschutzfachliche Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung zur 30. Änderung des Flächennutzungsplans und 14. Änderung des Landschaftsplans Markt W... Landkreis P... vom 4.2.2014, S. 40). Ein konkreter Bedarfsnachweis durch Belege, dass sich bestimmte Firmen rechtlich verbindlich im Bereich des Bebauungsplans ansiedeln wollen, ist im Rahmen von § 1 Abs. 3 BauGB nicht erforderlich.

Im Übrigen wurde die Umsetzung des Gewerbegebiets bereits in die Wege geleitet. In der mündlichen Verhandlung des Senats wurden ein Kaufvertrag vom 13. März 2013 sowie der Verlängerungsvertrag vom 27. November 2013 übergeben. Daraus ergibt sich, dass das gesamte Nettobauland an die Firma R. verkauft wurde, die neben der Ansiedlung ihres eigenen Betriebs den Verkauf von Flächen an weitere Gewerbetreibende anstrebt. Auch von daher ist die Erforderlichkeit des Bebauungsplans durch den Antragsgegner hinreichend belegt.

(2) Ferner kann nicht festgestellt werden, dass dem Bebauungsplan die städtebauliche Erforderlichkeit wegen entgegenstehender artenschutzrechtlicher Verbote als unüberwindliche Vollzugshindernisse fehlt (grundlegend zur Systematik des Artenschutzrechts in der Bauleitplanung Egner, NuR 2011, 758). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Bebauungsplan nicht erforderlich im Sinn von § 1 Abs. 3 BauGB, dessen Verwirklichung zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens dauerhafte Hindernisse in Gestalt artenschutzrechtlicher Zugriffs- und Beeinträchtigungsverbote entgegenstehen würden (vgl. BVerwG, B.v. 25.8.1997 - 4 NB 12.97 - BauR 1997, 978). Da artenschutzrechtliche Verbotstatbestände allein auf die Verwirklichungshandlung bezogen sind, entfalten sie für die Bauleitplanung nur mittelbare Bedeutung dergestalt, dass der Planung die Erforderlichkeit fehlt, wenn ihrer Verwirklichung unüberwindbare artenschutzrechtliche Hindernisse entgegenstehen. Ist daher bereits im Rahmen der Planaufstellung erkennbar, dass der Bebauungsplan wegen der sich aus artenschutzrechtlichen Bestimmungen ergebenden Hindernisse nicht verwirklicht werden kann, verfehlt er seinen städtebaulichen Entwicklungs- und Ordnungsauftrag und ist daher wegen Verletzung des § 1 Abs. 3 BauGB unwirksam.

Derartige unüberwindliche Vollzugshindernisse wegen Verwirklichung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände im Geltungsbereich des Bebauungsplans bestehen hier nicht. Wegen der nur mittelbaren Bedeutung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände für die Bauleitplanung bedarf es im Aufstellungsverfahren lediglich einer Abschätzung durch den Plangeber, ob der Verwirklichung der Planung artenschutzrechtliche Verbotstatbestände als unüberwindliche Vollzugshindernisse entgegenstehen werden. Hierzu hat er die bei Verwirklichung der Planung voraussichtlich betroffenen Arten sowie Art und Umfang ihrer voraussichtlichen Betroffenheit unter Hinzuziehung naturschutzfachlichen Sachverstands überschlägig zu ermitteln und zu bewerten. Dabei steht ihm hinsichtlich der Frage, ob bei Verwirklichung der Planung artenschutzrechtliche Verbotstatbestände erfüllt werden, eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu.

Für den Satzungsbeschluss ist lediglich eine überschlägige Ermittlung und Bewertung in Bezug auf den Artenschutz erforderlich. Ein allgemein verbindlicher Standard, aus dem sich ergibt, unter welchen Voraussetzungen die Ermittlung und Bestandsaufnahme der vorkommenden Arten und ihrer Lebensräume als artenschutzfachliche Beurteilungsgrundlage bei der Bauleitplanung ausreicht, besteht nicht. Welche Anforderungen an Art, Umfang und Tiefe der auf die Arten bezogenen Untersuchungen zu stellen sind, hängt von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall sowie von Art und Ausgestaltung des Vorhabens ab. Ausreichend ist - auch nach den Vorgaben des Unionsrechts - jeweils eine am Maßstab praktischer Vernunft ausgerichtete Untersuchung (vgl. BVerwG, U.v. 19.3.2009 - 9 A 39.07 - juris; U.v. 12.8.2009 - 9 A 64.07 - juris). Zu beachten ist dabei, dass nach § 44 Abs. 5 BNatSchG bei Vorhaben nach § 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG ein eingeschränkter Prüfungsumfang gilt. Für die Bauleitplanung folgt hieraus, dass sich die Frage einer Vollzugsunfähigkeit von Bebauungsplänen im Hinblick auf den Artenschutz nur dann stellt, wenn der Plan Vorhaben zulässt, deren Umsetzung gegen die Zugriffsverbote in der Fassung des § 44 Abs. 5 BNatSchG verstoßen würde. Die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG sind auf die nur nach nationalem Recht besonders geschützten Tier- und Pflanzenarten nicht anzuwenden (§ 44 Abs. 5 Satz 5 BNatSchG). Dies gilt jedenfalls solange der Bund Arten im Rahmen einer Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG noch nicht bestimmt hat.

Im vorliegenden Fall wurde eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung durchgeführt. Diese wurde dem Umweltbericht des Bebauungsplans zugrunde gelegt (Begründung Teil C Umweltbericht 18.2). Das Verfahren wurde auf Seiten des Antragsgegners von einem Sachverständigen begleitet. Eine artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung für die Baufeldfreimachung durch Kahlschlag wurde durch die Regierung von Niederbayern zunächst in Aussicht gestellt und mit Bescheid vom 14. März 2013 erteilt. Die Voraussetzungen für die Erteilung der artenschutzrechtlichen Ausnahme lägen vor und die Baumaßnahme diene zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses. Mit Schreiben der Regierung von Niederbayern vom 12. Februar 2014 wurde die Erteilung einer artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung vom Verbot des § 44 Abs. 1 Ziffer 1 BNatSchG für die Arten Gelbbauchunke, Grüne Keiljungfer, Haselmaus, Schlingnatter, Springfrosch und Zauneidechse in Aussicht gestellt. Mit Bescheid vom 26. Februar 2014 erteilte die Regierung von Niederbayern die Ausnahmegenehmigung. Die Bescheide sind bestandskräftig geworden. Der Senat hat keine Anhaltspunkte dafür, dass die beiden erteilten Genehmigungen nichtig (Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG) sein könnten. Auch der Antragsteller hat hierzu nichts hinreichend vorgetragen. Die Darlegung, dass die erforderlichen Ausnahmegenehmigungen gemäß § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG ermessensfehlerhaft erteilt worden seien, ist diesbezüglich nicht ausreichend. Der Senat hat deshalb bei der Überprüfung der Erforderlichkeit des Bebauungsplans die Tatbestandswirkung der erteilten Befreiungen zugrunde zu legen und davon auszugehen, dass von artenschutzrechtlichen Verbotstatbeständen wirksam befreit worden ist, mit der Folge, dass dauerhafte rechtliche Hinderungsgründe einer Verwirklichung des Bebauungsplans insoweit nicht mehr entgegenstehen (vgl. BayVGH, U.v. 30.11.2008 - 9 N 05.112 - juris).

Im Übrigen konnte der Antragsgegner die Untersuchungen seines Sachverständigen zugrunde legen. Dem gemeinschaftsrechtlichen Artenschutz gemäß Art. 12 Abs. 1 i. V. m. Anhang IV der FFH-Richtlinie unterfallen die zwölf Fledermausarten, für die der Planungsraum Fortpflanzungs- und Ruheraum sein kann, die Haselmaus sowie der Nachtkerzenschwärmer. Der Sachverständige des Antragsgegners hat in der mündlichen Verhandlung des Senats bestätigt, dass er im Plangebiet keine Bäume mit Winterquartieren von irgendwelchen Fledermausarten feststellen habe können (siehe auch saP S. 19 ff.). Üblicherweise würden im Rahmen der Forstwirtschaft hierfür geeignete Bäume auch herausgesägt (Niederschrift vom 19.3.2015, S. 6 f.). Weil Art und Umfang der notwendigen Ermittlungen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unterliegen, hatte der Antragsgegner somit keinen Anlass zu weitergehenden Ermittlungen.

Hinsichtlich der Haselmaus wurde vom Antragsteller ferner lediglich geltend gemacht, dass Hinweisen auf das Vorhandensein nicht nachgegangen worden sei. Indes ist der Sachverständige des Antragsgegners davon ausgegangen, dass die örtliche Population aufgrund des Waldreichtums der Gemeinde sowie der engen Offenland-Waldverteilung eine stabile Größenordnung an adulten Tieren erreichen dürfte. Die überörtliche Population sei dementsprechend ebenfalls als stabil anzusehen. Bei einer Reviergröße von 1 bis 2 ha in halbwegs günstigen Habitaten werde der Bestand innerhalb der Kahlschlagfläche auf etwa 3 Paare geschätzt. Durch die Maßnahme CEF 4 würden umliegende Waldflächen für die Art verbessert, so dass eine gute Ausgangsbasis für eine Sicherung der örtlichen Population erreicht werde (saP S. 19 und 47).

Mit Blick auf den Nachtkerzenschwärmer hat der Sachverständige des Antragsgegners ausgeführt, an Hand der vorhandenen Verbreitungskarten sei zum Zeitpunkt der Erstellung der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung kein Anhaltspunkt dafür gegeben gewesen, dass dieser im Plangebiet vorkomme. Eine Untersuchung ins Blaue hinein kann dem Antragsgegner nicht angesonnen werden.

Auch im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass gegen Artenschutzrecht verstoßen wurde. Zur Frage der Schwarzstörche und Habichte, die nach Art. 1 der Vogelschutzrichtlinie geschützt sind, hat der Sachverständige des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung des Senats erklärt, zwar seien Durchzüge und Überflüge dieser beiden Vogelarten immer möglich, jedoch seien auch bei einer wiederholten Begehung keine Horste dieser beiden Vogelarten im Plangebiet festgestellt worden (Niederschrift vom 19. März 2015 S. 7; vgl. auch saP S. 33 ff.).

Der Antragsteller hat weiter geltend gemacht, dass die Flora mit Sphagnum in der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung quasi vergessen worden sei. Nach § 1 BArtSchV i. V. m. Anlage 1 Spalte 2 sind Torfmoose (Sphagnum) besonders geschützt. Für den Schutz wild lebender Pflanzen gelten die Sonderregelungen des § 44 Abs. 5 Sätze 2 und 3 BNatSchG nach Satz 4 der genannten Vorschrift entsprechend, soweit es um die Standorte der betreffenden Pflanzen geht. Daraus ergibt sich die Konsequenz, dass insoweit nur die Pflanzenarten nach Anhang IV der FFH-Richtlinie geschützt sind, nicht hingegen nur national besonders geschützte Arten. Die in § 44 Abs. 5 Satz 2 Alt. 2 BNatSchG erwähnte Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wurde bislang nicht erlassen. Nach Anhang IV der FFH-Richtlinie ist Torfmoos nicht streng geschützt. Die Erforderlichkeit des Bebauungsplans kann insoweit nicht mit artenschutzrechtlichen Argumenten in Zweifel gezogen werden.

bb) Der Antrag ist auch nicht deshalb begründet, weil der Bebauungsplan den Zielen der Raumordnung (§ 1 Abs. 4 BauGB) nicht angepasst wäre. Die Ziele des Landesentwicklungsprogramms sind von allen öffentlichen Stellen gemäß Art. 3 BayLplG als rechtsverbindliche Vorgaben zu beachten. Ziele der Raumordnung sind nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG, Art. 2 Nr. 2 BayLplG verbindliche Vorgaben in Form von räumlichen und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen (§ 7 Abs. 2 ROG, Art. 17 Satz 1 Halbs. 2 BayLplG) textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums. Im vorliegenden Fall ist das am 1. September 2013 in Kraft getretene Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) zugrunde zu legen.

Im Normenkontrollverfahren wurde ein Verstoß gegen die in Ziffer 1.1.2 LEP formulierten Ziele geltend gemacht. Danach ist die räumliche Entwicklung Bayerns in seiner Gesamtheit und in seinen Teilräumen nachhaltig zu gestalten. Bei Konflikten zwischen Raumnutzungsansprüchen und ökologischer Belastbarkeit ist den ökologischen Belangen Vorrang einzuräumen, wenn ansonsten eine wesentliche und langfristige Beeinträchtigung der natürlichen Lebensgrundlagen droht. Für den Senat ist jedoch nicht ersichtlich, dass die räumliche Entwicklung Bayerns in seiner Gesamtheit oder in seinen Teilräumen wegen des angegriffenen Bebauungsplans nicht weiter nachhaltig gestaltet werden könnte. Dass eine wesentliche und langfristige Beeinträchtigung der natürlichen Lebensgrundlagen droht, ist für den Senat ebenso wenig erkennbar. Dieses wurde außerdem vom Antragsteller auch nicht dargetan.

Im Übrigen ist der Antragsteller mit diesem Einwand präkludiert, weil er in den Einwendungsschreiben nicht geltend gemacht wurde. Die Verbandsklage ist nur begründet, soweit die Präklusionsvorschrift des § 2 Abs. 3 UmwRG nicht greift. Danach ist die Vereinigung, die im Verfahren nach § 1 Abs. 1 UmwRG Gelegenheit zur Äußerung gehabt hat, im Verfahren über den Rechtsbehelf mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Verfahren nach § 1 Abs. 1 UmwRG nicht oder nach den geltenden Rechtsvorschriften nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können. Diese Bestimmung steht im Einklang mit Unionsrecht und ist auch verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerwG, B.v. 14.9.2010 - 7 B 15.10 - NuR 2011, 53). § 2 Abs. 3 UmwRG verweist auf die Beteiligungsvorschriften des jeweiligen Fachrechts, hier also auf den im Aufstellungsverfahren für die Beteiligung der Öffentlichkeit zu beachtenden § 3 Abs. 2 BauGB. Alle Einwendungen, die im Rahmen dieser Beteiligung nicht bzw. nicht rechtzeitig vorgebracht wurden, obschon sie hätten vorgebracht werden können, sind nach § 2 Abs. 3 UmwRG in einem sich an das Verwaltungsverfahren anschließenden Rechtsbehelfsverfahren ausgeschlossen, also materiell präkludiert. Der Antragsteller ist mithin wegen der fehlenden Geltendmachung im Bauleitplanverfahren mit diesem Vorbringen präkludiert. Gleiches gilt für die erstmals im Normenkontrollverfahren erwähnten Ziele des Vorzugs der Zentralen Orte (Ziffer 2.1.3 LEP) und des Vorrangs der Innenentwicklung vor der Außenentwicklung (Ziffer 3.2. LEP). Selbst wenn man zugunsten des Antragstellers unterstellt, dass er mit Bezugnahme auf Ziffer 3.1 LEP und seinen diesbezüglichen Ausführungen auch einen Verstoß gegen das Ziel Ziffer 3.2 LEP gerügt hat (Schriftsatz vom 14.1.2014 S. 8), ist darauf hinzuweisen, dass nach Ziffer 3.2 Satz 2 LEP Ausnahmen zulässig sind, wenn Potentiale der Innenentwicklung nicht zur Verfügung stehen. Dass dies hier der Fall ist, ist hinreichend klar (s. 2 b) cc) (3) (c)).

Soweit der Antragsteller unter Bezug auf Ziffer 2.1.2 LEP behauptet, dass großflächige Gewerbebetriebe vorzugsweise nur in geeigneten zentralen Orten mit guter Verkehrsanbindung ausgewiesen werden sollen (vgl. Schriftsatz vom 10.7.2014 S. 10), ist ihm zuzugestehen, dass der Markt W... kein zentraler Ort ist. Jedoch hat die Vorschrift des Landesentwicklungsprogramms nicht den vom Antragsteller unterstellten Inhalt. Nach Ziffer 2.1.2 LEP ist es lediglich Ziel, die Versorgung der Bevölkerung mit zentralörtlichen Einrichtungen durch zentrale Orte zu gewährleisten. Weitere konkrete Vorgaben entnimmt der Senat der Vorschrift nicht. Im Übrigen ist der Antragsteller wegen der fehlenden Geltendmachung im Bauleitplanverfahren mit diesem Vorbringen präkludiert.

Der Antragsteller macht geltend, dass nach Ziffer 3.1 LEP die Ausweisung von Bauflächen an einer nachhaltigen Siedlungsentwicklung unter besonderer Berücksichtigung des demographischen Wandels und seiner Folgen ausgerichtet werden soll. Dagegen werde mit der vorliegenden Planung verstoßen, weil weder Flächen im Innenbereich zur Nachverdichtung noch andere Möglichkeiten der flächensparenden Erschließung von Gewerbeflächen durch interkommunale Abstimmung erwogen worden seien. Die genannte Aussage steht jedoch der vorliegenden Planung nicht entgegen. Denn es handelt sich bei dieser landesplanerischen Vorgabe nicht um ein landesplanerisches Ziel, sondern um einen allgemeinen landesplanerischen Grundsatz.

Gleiches gilt für die Grundsätze der Ressourcenschonung (Ziffer 1.1.3 LEP) und des Erhalts land- und forstwirtschaftlicher Nutzflächen (Ziffer 5.4.1 LEP), die Aussagen des Landesentwicklungsprogramms zu Wald- und Waldfunktionen (Ziffer 5.4.2 LEP), sowie zum Erhalt der Arten- und Lebensraumvielfalt (Ziffer 7.1.6 LEP - soweit darin ein Grundsatz statuiert wird).

Nach Ziffer 3.3 LEP sind neue Siedlungsflächen möglichst in Anbindung an geeignete Siedlungseinheiten auszuweisen. Unter bestimmten Voraussetzungen sind Ausnahmen zulässig. Unabhängig von der Frage, ob das Anbindungsgebot eine Vorschrift ist, die auch dem Umweltschutz dient, hat der Antragsteller die Frage des Anbindungsgebots bei seinen Einwendungen nicht geltend gemacht. Er ist daher mit diesem Vorbringen präkludiert. Im Übrigen hat der Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen erklärt, der Bebauungsplan schließe an Sportflächen an. Zwischen diesen Sportflächen und dem Ortsteil R. bestehe ein Bebauungsplan „Erweiterung B...“. Insofern ist davon auszugehen, dass dem Anbindungsgebot genüge getan ist.

Das Landesentwicklungsprogramm formuliert in Ziffer 7.1.6 LEP das Ziel, dass ein zusammenhängendes Netz von Biotopen zu schaffen und zu verdichten ist. Ob das Ziel in Ziffer 7.1.6 LEP mehr einen Auftrag an die Naturschutzbehörden im Zusammenhang mit § 20 BNatSchG darstellt und sich nicht in erster Linie an die Gemeinde wendet, kann hier dahinstehen. Denn das Ziel der Biotopvernetzung kann trotz des angegriffenen Bebauungsplans noch erreicht werden. Für den Senat ist nachvollziehbar, dass das Areal keine besondere Bedeutung hat, weil die vorhandenen Straßen, wie die Autobahn im Norden und die Staatsstraße im Osten des Gebiets, hier Wanderungen behindern. Unabhängig davon, ob die Dobel insbesondere im Quellbereich wertvoll sind und im Zusammenwirken mit dem Wald Biotope ergeben, wird die Möglichkeit Vernetzungsstrukturen zu schaffen, durch den Bebauungsplan nicht wesentlich beeinträchtigt. So ist insgesamt im Gemeindegebiet noch hinreichend Wald vorhanden, um Vernetzungsstrukturen sicher zu stellen. Zudem ist das Biotop im Nordwesten (Feuchtfläche) voll funktionsfähig und hat auch eine Vernetzungsfunktion mit der weiteren Kiesgrube im Gebiet (Niederschrift vom 19.3.2015, S. 4).

Der Antragsteller hat auf die Ziffern B I.1.1 und B I.2. des Regionalplans D.-... verwiesen. Nach Ziffer B I. 1.1 soll ein ausgewogener Naturhaushalt insbesondere im Bayerischen Wald und im Bereich der Donau mit ihren Nebenflüssen erhalten bzw. wiederhergestellt werden. Die Festlegung ist als Ziel gekennzeichnet. Dass der Antragsgegner im Hinblick auf diese Festlegung gleichwohl keine strikte Anpassungspflicht seiner Planung angenommen hat, ist unter dem Gesichtspunkt des § 1 Abs. 4 BauGB nicht zu beanstanden. Weder der Begründung zu diesem Ziel noch der Karte 3 „Landschaft und Erholung“ ist zu entnehmen, dass im Gebiet des Antragsgegners konkrete Maßnahmen erforderlich sind. Auch angesichts der Größe des von dem Ziel erfassten Gebiets - genannt sind der Bayerische Wald und der Bereich der Donau mit ihren Nebenflüssen - sowie der Allgemeinheit der Aussagen in Ziel und Begründung, ist hier keine strikte Anpassungspflicht im Sinn des § 1 Abs. 4 BauGB zu erkennen.

Hinsichtlich Ziffer B I. 2. des Regionalplans D.-... bestehen hier keine Anhaltspunkte dafür, dass ein landschaftliches Vorbehaltsgebiet, ein Naturschutzgebiet, ein Nationalpark oder ein Naturpark gegeben sein könnte. Insoweit hat der Antragsteller auch nichts dafür dargelegt, wie ein solches Gebiet zu bestimmen und abzugrenzen wäre.

cc) Der angefochtene Bebauungsplan leidet nicht an Mängeln der Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB). Bei der Verbandsklage sind alle Rügen auszuscheiden, die keinen umweltrechtlichen Bezug aufweisen oder mit denen der Antragsteller präkludiert ist. Im Übrigen sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(1) Die Prüfung beschränkt sich nach § 2 Abs. 5 Satz 1 UmwRG auf Rechtsvorschriften, die dem Umweltschutz dienen. Rügen, die keinen Bezug zu umweltrechtlichen Belangen aufweisen, können einer Verbandsklage nicht zum Erfolg verhelfen. Diese Beschränkung des Verbandsklagerechts steht mit Unionsrecht im Einklang (vgl. BVerwG, U.v. 24.10.2013 - 7 C 36.11 - BVerwGE 148, 155). Der Begriff des Umweltschutzes ist nach allgemeiner Meinung weit auszulegen. Es ist ausreichend, dass die Vorschrift zumindest „auch“ dem Umweltschutz dient (vgl. OVG NW, U.v. 6.5.2014 - 2 D 14/13.NE - juris m. w. N.).

Der Antragsteller rügt, dass das Abstimmungsgebot unter den Gemeinden nicht beachtet worden sei. Dabei handelt es sich jedoch um eine Frage der Belange der Nachbargemeinden, die der Antragsteller im Rahmen der Verbandsklage nicht geltend machen kann. Die Vorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 1 BauGB dient nicht dem Umweltschutz. Denn die Norm verpflichtet benachbarte Gemeinden, ihre Bauleitpläne formell und materiell aufeinander abzustimmen, und sichert den Mindeststandard interkommunaler Zusammenarbeit (Battis in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl. 2014, § 2 Rn. 22). Zwecke des Umweltschutzes verfolgt die Vorschrift nicht. Im Übrigen ist dies in den Einwendungen nicht gerügt worden.

Gleiches gilt für den Ausschluss von Logistikunternehmen und Speditionen in der Festsetzung A 1.1 des Bebauungsplans. Dieser Ausschluss hat keinen Bezug zum Umweltschutz. Zudem ist die Begründung des Antragsgegners, dass die genannten Nutzungen ausgeschlossen wurden, weil die zusätzliche Verkehrsbelastung möglichst gering gehalten werden soll, im Rahmen der Abwägung nicht zu beanstanden (Niederschrift der Gemeinderatssitzung vom 23.7.2013).

(2) Hinsichtlich der Präklusion gilt das oben unter 2 b) bb) Ausgeführte. Soweit der Antragsteller rügt, dass Betriebe mit großem Flächenbedarf ausgeschlossen worden seien, ist dies bei den Einwendungen im Anfechtungsverfahren nicht vorgebracht worden. Ebenso ist die im gerichtlichen Verfahren gerügte Festsetzung privater Erschließungs- und Lagerflächen außerhalb der Baugrenzen von Antragstellerseite nicht gerügt worden. Der Antragsteller ist mit diesen Rügen präkludiert.

(3) Ein Abwägungsmangel liegt vor, wenn eine Abwägung überhaupt nicht vorgenommen worden ist oder wenn der Ausgleich zwischen den verschiedenen Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, der die objektive Gewichtung eines dieser Belange verfehlt (vgl. bereits BVerwG, U.v. 12.12.1969 - IV C 105.66 - BVerwGE 34, 301/309). Das Abwägungsgebot erlaubt bei einer Planungsentscheidung einen besonders flexiblen und dem Einzelfall gerecht werdenden Interessenausgleich unter maßgeblicher Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Maßgebend ist, ob nach zutreffender und vollständiger Ermittlung des erheblichen Sachverhalts alle sachlich beteiligten Belange und Interessen der Entscheidung zugrunde gelegt sowie umfassend in nachvollziehbarer Weise abgewogen worden sind (vgl. auch BVerfG (Kammer), B.v. 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 - NVwZ 2003, 727).

Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufende Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entschieden hat. Die darin liegende Gewichtung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange ist ein wesentliches Element der planerischen Gestaltungsfreiheit und als solches der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen. Die Kontrolle beschränkt sich im Rahmen des Abwägungsgebots auf die Frage, ob die Gemeinde die abwägungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend bestimmt hat und ob sie die aufgezeigten Grenzen der ihr obliegenden Gewichtung eingehalten hat.

(a) Die Rodung von Wald wurde im Rahmen der Abwägung planerisch bewältigt. Der Antragsteller kritisiert, dass das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Waldes nicht ausreichend gesehen worden sei. So seien dessen Erholungsfunktion und auch das Interesse von Vermietern von Ferienwohnungen nicht berücksichtigt worden. Weiter wurde vom Antragsteller geltend gemacht, dass es sich um eine waldarme Gegend handle. Der nördliche Teil des Landkreises P..., wozu W... gehöre, habe einen Waldanteil von ca. 36%, während der südliche Teil mit ca. 20% als waldarm anzusehen sei. Insoweit werde ein Ausgleich zwischen nördlichem und südlichem Teil hergestellt.

Die planende Gemeinde muss die waldrechtlichen Anforderungen im Bebauungsplanverfahren „abarbeiten“. Dies ergibt sich aus Art. 9 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Nr. 2, Abs. 8 BayWaldG. Nach Art. 9 Abs. 2 Satz 1 BayWaldG bedarf die Beseitigung von Wald zugunsten einer anderen Bodennutzungsart der Erlaubnis. Nach Art. 9 Abs. 8 Satz 1 BayWaldG gilt dies jedoch nicht, soweit in Satzungen, Planfeststellungsbeschlüssen, Genehmigungen und sonstigen behördlichen Gestattungen aufgrund anderer Gesetze die Änderung der Nutzung festgelegt oder zugelassen ist. Nach Art. 9 Abs. 8 Satz 2 BayWaldG sind in diesen Fällen in dem Satzungsverfahren die Vorschriften der Art. 9 Abs. 4 bis 7 BayWaldG sinngemäß zu beachten. Nach Art. 9 Abs. 5 Nr. 2 BayWaldG soll die Erlaubnis versagt werden, wenn die Erhaltung des Waldes aus anderen Gründen im öffentlichen Interesse liegt und dies vor den Belangen des Antragstellers den Vorrang verdient. Aufgrund dieser Vorschriften musste der Antragsgegner im Rahmen der Abwägung auch die für die Erhaltung des Waldes sprechenden Gründe berücksichtigen. Es sind jedoch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Antragsgegner diesen Anforderungen an die Ermittlung und Gewichtung der waldrechtlichen Belange nicht gerecht geworden ist. In den Planunterlagen wird ausgeführt, dass die von der Planung erfassten ca. 35 ha weitestgehend bewaldet seien. Lediglich die künftigen WA und MD im Süden lägen in waldfreien Bereichen. Der Antragsgegner hat dargelegt, dass in seinem Gebiet der Waldanteil 32,7% betrage, wie in den meisten umliegenden Gemeinden. Die Frage der Waldarmut ist durch die Stellungnahme des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 22. Juni 2012 hinreichend geklärt. Darin wird ausgeführt, dass im Hinblick auf den Waldanteil im Markt W..., der ungefähr dem bayerischen Durchschnitt entspreche, der Rodung unter bestimmten Auflagen zugestimmt werde. So seien die gerodeten Flächen durch Ersatzaufforstungen in der näheren Umgebung annähernd flächengleich zu ersetzen, wobei bei einer ökologischen Aufwertung der Ersatzaufforstungsflächen im Vergleich zum Istbestand der Faktor für ein etwas geringeres Aufforstungserfordernis angesetzt werden könne. Mit der Stellungnahme vom 8. Oktober 2012 hat das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten seine Aussagen weiter konkretisiert. Der Antragsgegner hat in der Gemeinderatssitzung vom 29. November 2012 diese Anregungen für das Bebauungsplanverfahren aufgenommen. Die Ersatzaufforstungsflächen sollen ökologisch aufgewertet werden. Im Hinblick auf die ökologische Verbesserung und das für den gesamten Landkreis P... überdurchschnittliche „Bewaldungsprozent“ von W... könne der Ersatz auf 67% der Rodungsflächen reduziert werden. Im Bebauungsplan wurden die zu rodende Fläche sowie Ersatzpflanzungen festgelegt.

Vor diesem Hintergrund hat der Antragsgegner das Abwägungsmaterial hinreichend ermittelt, bewertet und gewichtet. Der Schriftverkehr mit dem Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten als Fachbehörde ist in die Abwägung mit eingeflossen. Der Antragsgegner musste in seiner Abwägungsentscheidung nicht explizit auf die Erholungsfunktion und die Interessen von Vermietern von Ferienwohnungen eingehen. Denn es liegt auf der Hand, dass der Wald nach dessen Rodung nicht mehr beispielsweise zum Spazierengehen zur Verfügung steht. Zudem kann das Interesse von Vermietern von Ferienwohnungen ohnehin nicht im Rahmen einer Verbandsklage geltend gemacht werden. Somit scheinen die Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 5 Nr. 2 BayWaldG auch in der bauplanungsrechtlichen Abwägung auf. Damit wurde der Belang der Erhaltung des Walds hinreichend abgearbeitet.

(b) Der Antragsteller rügt, dass der Bebauungsplan nicht einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung entspreche (§ 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB). Der Ausschluss von Betrieben mit großem Flächenbedarf an der Autobahn in den Festsetzungen sei nicht nachvollziehbar. Diesbezüglich gilt jedoch das oben Ausgeführte (s. 2.b)cc)(1) und (2)). Soweit der Verstoß gegen das Gebot einer nachhaltigen städtebaulichen baulichen Entwicklung damit begründet wird, es widerspreche einer geordneten städtebaulichen Entwicklung, dass auf Flächen außerhalb der Baugrenzen und den nicht überdachten Flächen private Erschließungsflächen, Lagerflächen, Parkflächen und Grundflächen hergestellt werden könnten sowie eine Mischung von gewerblicher und privater Nutzung erhebliches Konfliktpotential nach sich ziehe, hat der Antragsteller dies in seinen Einwendungsschreiben nicht geltend gemacht. Im Übrigen ist das Konfliktpotential zwischen gewerblicher und privater Nutzung kein Problem des Umweltschutzes.

(c) Der Antragsteller macht geltend, die Planung verstoße gegen die Bodenschutzklausel. Gemäß § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB soll mit Grund und Boden sparsam umgegangen werden. Zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen sollen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde, insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung genutzt, sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß begrenzt werden. Damit werden der Gemeinde im Rahmen der planerischen Abwägung zwar keine strikten, unüberwindbaren Grenzen gesetzt, doch bedarf ein Zurückstellen des in § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB genannten Belangs einer Rechtfertigung, die dem Gewicht dieses vom Gesetzgeber herausgehobenen Belangs Rechnung trägt (vgl. BVerwG, B.v. 12.6.2008 - 4 BN 8/08 - juris). Diese Rechtfertigung ist angesichts des vom Antragsgegner angenommenen Bedarfs für die ausgewiesenen Bauflächen im vorliegenden Fall noch gegeben. Dass dieser Bedarf durch eine Nachverdichtung oder eine andere Maßnahme zur Innenentwicklung gedeckt werden könnte, ist weder substantiiert vorgetragen noch erkennbar. Vielmehr ist es im vorliegenden Fall fernliegend, gewerbliche Betriebe in der von der Gemeinde gewünschten Größenordnung durch eine Nachverdichtung oder andere Maßnahmen zur Innenentwicklung anzusiedeln.

(d) Hinsichtlich der Belange von Natur und Landschaft ist nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner dem Kompensationsinteresse von Natur und Landschaft nicht hinreichend Rechnung getragen hätte. Der Antragsgegner hat den Ausgleichsbedarf zur abwägenden Bewältigung der Folgen der planbedingten Eingriffe in Natur und Landschaft (§ 1a Abs. 3 BauGB) rechtsfehlerfrei ermittelt. So wurden die Biotoptypen bewertet und der Ausgleichsbedarf berechnet (vgl. Tabelle A 1b). Es erfolgte eine Bewertung der Ausgleichsflächen und eine Ausgleichsbilanzierung (vgl. Tabelle A 2b). Ebenso wurde der Eingriff bilanziert (vgl. Tabelle A 3b). Artenschutzrechtliche und landschaftspflegerische Maßnahmen sowie solche zur Gestaltung der Ausgleichsflächen wurden erarbeitet. Für den Senat ist nicht ersichtlich, inwiefern die Abwägung diesbezüglich fehlerhaft sein sollte.

Soweit im Rahmen der Belange des Umweltschutzes (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB) die Erhaltung des Waldes thematisiert wird, gilt das oben Ausgeführte. Gleiches gilt für die artenschutzrechtliche Problematik. Für den „großen“ und den „kleinen“ Dobel hat das Landratsamt mit Bescheid vom 10. Februar 2014 eine Ausnahme zugelassen, die bestandskräftig geworden ist. Soweit der Antragsteller rügt, dass der Ausnahmegenehmigung eine mangelhafte Untersuchung zugrunde liege, gilt das zu den artenschutzrechtlichen Genehmigungen Ausgeführte (s. 2. b) aa) (2)). Für den Senat ist nicht erkennbar, dass die Ausnahmegenehmigung nichtig ist.

(e) In Bezug auf die Abwägung der Belange der Raumordnung und Landesplanung, insbesondere hinsichtlich der Frage der Biotopvernetzung, ist der Antragsteller der Auffassung, dass die ursprünglich vorhandenen drei Dobel eine wichtige ökologische Funktion hätten. Der Antragsgegner hat aber überzeugend dargelegt, dass das Gebiet durch die Autobahn, die Staatsstraße und die Gemeindeverbindungsstraße bereits eingeschränkt werde. Die drei Biotope seien im Prinzip noch vorhanden, auch wenn zwei Dobel teilweise überbaut seien. Das Biotop im Nordwesten (Feuchtfläche) sei voll funktionsfähig und habe auch eine Vernetzungsfunktion mit der weiteren Kiesgrube im Gebiet. Der kleinere Dobel sei überwiegend nicht wasserführend gewesen. Beim größeren Dobel gäbe es Wasseraustritte, die einen kleinen Bach speisten. Dies finde aber auch jetzt noch statt (Niederschrift vom 19.3.2015 S. 4) Es ist daher nicht zu beanstanden, dass sich der Antragsgegner bei Abwägung der insoweit für und gegen die Planung sprechenden Belange dafür entschieden hat, das Gewerbegebiet auszuweisen.

(f) Hinsichtlich der Belange Wasserhaushalt und Entwässerung rügt der Antragsteller, dass die Entwässerungsplanung nicht ausreichend sei. Auch mit dieser Einwendung ist der Antragsteller präkludiert, da sie nicht rechtzeitig vorgebracht wurde. Im Übrigen sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Voraussetzungen für eine abwägungsfehlerfreie Bewältigung der Probleme der Niederschlagswasserbeseitigung geklärt. Dazu muss die Gemeinde bei Erlass des Satzungsbeschlusses davon ausgehen können, dass das für das Baugebiet notwendige Entwässerungssystem in dem Zeitpunkt tatsächlich vorhanden und funktionstüchtig sein wird, in dem die nach dem Plan zulässigen baulichen Anlagen fertiggestellt und nutzungsreif sind (vgl. BVerwG, B.v. 16.12.2014 - 4 BN 25/14 - ZfBR 2015, 271). Dies ist hier der Fall. Nach den Festsetzungen des Bebauungsplans (A)6.) kann von den Baugrundstücken ein Drosselabfluss von bis zu 0,46 l/s...ha (gerechnet über die gesamte Parzellenfläche) an die öffentliche Niederschlagswasserleitung abgegeben werden. Restliches innerhalb der Parzellen (auf Dachflächen und Freiflächen) anfallendes Niederschlagswasser soll auf den jeweiligen Privatgrundstücken behandelt und versickert werden. Die zugehörigen Rückhaltemöglichkeiten sind auf den Grundstücken zu errichten. Für den Senat ist nicht ersichtlich, dass dieses Entwässerungskonzept nicht umsetzbar wäre.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungs-gerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 20.000 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 1 und 8 GKG).

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.