Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 26. Juli 2016 - AN 3 K 14.30182, AN 3 K 15.50594

26.05.2020 18:54, 26.07.2016 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 26. Juli 2016 - AN 3 K 14.30182, AN 3 K 15.50594

Tenor

1. Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

2. Die Bescheide des Bundesamtes vom 3. Februar 2014 und vom 30. November 2015 in der Fassung vom 20. Januar 2016, alle mit dem Geschäftszeichen ..., werden aufgehoben.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.

4. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der 1984 geborene Kläger ist äthiopischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben gemeinsam mit seiner Ehefrau im Mai 2008 mit dem Auto über den Sudan und Libyen zum Mittelmeer und von dort aus mit einem Schlauchboot nach ... Dort beantragte er Asyl. Bis 2009 lebte er in Italien und fuhr im Februar 2009 mit dem Auto in die Schweiz, wo er sich bis September 2009 in ... aufhielt. Im September 2009 reiste er erneut nach Italien. Er reiste gemeinsam mit seiner Ehefrau am 26. März 2013 in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein. Am 2. April 2013 stellten sie gemeinsam einen Asylantrag.

Ein am 29. November 2013 an die italienischen Behörden gerichtetes Übernahmeersuchen nach der Dublin-II-Verordnung blieb ohne Antwort. In der Bundesamtsakte befinden sich EURODAC-Treffer für die Schweiz und für Italien vom 8. April 2013. Der Kläger erklärte, er habe auch im Februar 2009 in ... einen Asylantrag gestellt (Blatt 53 der Bundesamtsakte).

Mit Bescheid vom 3. Februar 2014 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers und seiner Ehefrau als unzulässig ab (Ziffer 1) und ordnete die Abschiebung nach Italien an (Ziffer 2).

Die Asylanträge seien gemäß § 27 a Asyl(Vf)G unzulässig, da Italien für die Behandlung der Asylanträge zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe für einen Selbsteintritt der Bundesrepublik Deutschland seien nicht ersichtlich.

Der Bescheid wurde dem Kläger persönlich am 6. Februar 2014 zugestellt.

Am 10. Februar 2014 ließ der Kläger Klage erheben.

Am ...2014 wurde das gemeinsame Kind des Klägers und seiner Ehefrau, ..., geboren.

Gleichzeitig mit Erhebung der Klage beantragte der Kläger unter dem Aktenzeichen AN 3 S 14.30181 die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Dieser Antrag wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 27. Februar 2014 abgelehnt mit der Maßgabe, dass die im Bescheid der Beklagen vom 3. Februar 2014 angeordnete Abschiebung nach Italien nicht vor dem 1. Mai 2014 vollzogen werden dürfe. Grund hierfür war das geringe Alter des gemeinsamen Kindes des Klägers und seiner Ehefrau. Der Beschluss wurde am 3. März 2014 rechtskräftig.

Am 23. September 2014 teilte die Beklagte dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mit, dass die Überstellungsfrist am 3. September 2014 (Bl. 171 der Akte) abgelaufen sei. Es werde überprüft, ob die Abschiebung in den Mitgliedstaat auf einer anderen Rechtsgrundlage erfolgen könne oder eine Abschiebungsandrohung in den Herkunftsstaat ergehen müsse. Mit weiterem Schreiben vom 2. Oktober 2014 teilte die Beklagte mit, dass trotz des Ablaufs der Überstellungsfrist eine Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides nicht in Betracht komme. Da der Kläger vor der Einreise nach Deutschland in einem anderen Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt habe und deshalb ein EURODAC-Treffer der Kategorie 1 vorliege, stelle sich der in der Bundesrepublik Deutschland gestellte Asylantrag als Zweitantrag i. S. d. § 71 aAsylVfG dar. Daher könne der streitgegenständliche Bescheid unabhängig von der Frage der Unzulässigkeit des Asylantrags nach § 27 aAsylVfG nur dann aufgehoben werden, wenn nach § 71 aAsylVfG die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens vorlägen. Habe ein früheres Asylverfahren in einem anderen Mitgliedstaat zur Zuerkennung subsidiären europarechtlichen Schutzes geführt, ergebe sich die Unzulässigkeit des Antrags schon aus § 60 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 3 AufenthG. Auch bei erfolglosem Abschluss des früheren Asylverfahrens und bei Nichtvorliegen von Wiederaufgreifensgründen könne die Aufhebung von Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides nicht verlangt werden, weil sie dem Kläger gegenüber einer Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens keinen rechtlichen Vorteil bringe. Es fehle insofern das Rechtsschutzbedürfnis an der Aufhebung. Jedenfalls lägen die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1VwVfG für eine entsprechende Umdeutung des Bescheides vor, weil das Bundesamt einen auf das gleiche Ziel gerichteten Verwaltungsakt in gleicher Form hätte erlassen können. Bei beiden Tenorierungen sei das Ziel des Bescheides der Beklagten die Ablehnung einer materiellen Prüfung des Asylantrags.

Mit Beschluss vom 5. November 2014 wurde das Verwaltungsstreitverfahren auf die Einzelrichterin übertragen.

Mit Schreiben vom 5. Januar 2015 teilte der Bevollmächtigte des Klägers mit, die Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags auf Gewährung internationalen Schutzes sei auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen, weil die Überstellungsfrist abgelaufen sei. Eine Umdeutung in einen Bescheid nach § 71 aAsylVfG komme schon deswegen nicht in Betracht, weil dies nicht Gegenstand dieses Verfahrens sei. Insbesondere habe keine herkunftsstaatsbezogene Anhörung stattgefunden, die Beklagte habe die Anhörung zum Reiseweg ausdrücklich mit dem Hinweis beendet, dass nun erst zu prüfen sei, ob die Bundesrepublik zuständig sei. Auch eine Umdeutung in einen Drittstaatenbescheid komme nicht in Betracht, weil hierfür die Voraussetzungen nicht substantiiert vorgetragen worden seien. Vielmehr komme zum Ausdruck, dass die Beklagte über den wirklichen Hintergrund keine Kenntnis habe. Außerdem hätte der Kläger ein Kleinkind, das noch nicht einmal ein Jahr alt sei. Es wurde auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. September 2014 (2 BvR 732/14) hingewiesen.

Mit Schreiben vom 9. Januar 2015 erklärte die Beklagte, durch den Zuständigkeitswechsel sei jetzt zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3VwVfG für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens vorlägen. So werde dem Kläger außerhalb des gerichtlichen Verfahrens im schriftlichen Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Dabei habe der Kläger Wiederaufgreifensgründe darzulegen und sich zum Vorliegen von Abschiebungsverboten zu äußern. Ergebe die Prüfung, dass keine Wiederaufgreifensgründe vorlägen, werde Ziffer 1 im Tenor des Dublin-Bescheides nicht aufgehoben, weil der Antrag nach wie vor unzulässig sei. Die Ziffer 2 des Bescheides werde dann die Entscheidung zu Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7AufenthG und ggf. die Abschiebungsandrohung ins Herkunftsland beinhalten. Ergebe die Prüfung, dass Wiederaufgreifensgründe vorlägen, sei gemäß § 71 aAsylVfG über den Zweitantrag zu entscheiden. Mit Schreiben vom selben Tag leitete das Bundesamt dem Prozessbevollmächtigten ein Formblatt zu, in dem angegeben werden sollte, warum in Deutschland ein weiteres Verfahren auf Zuerkennung des internationalen Schutzes durchgeführt werden solle. Voraussetzung sei, dass sich die Rechts- oder Sachlage nachträglich geändert habe oder dass neue Beweise vorgelegt werden könnten, die eine günstigere Entscheidung ermöglichten.

Mit Schreiben vom 6. Februar 2015 hob die Beklagte Ziffer 2 des klagegegenständlichen Bescheides vom 3. Februar 2014 auf.

Mit Schriftsatz vom 5. Februar 2015 erklärte der Prozessbevollmächtigte des Klägers, dass die Beklagte dem Kläger einen Fragebogen zu ihrem Aufenthalt in Italien und zu den Gründen, nicht nach Äthiopien zurückkehren zu können, schicke, zeige, dass der Denkansatz der Beklagten nicht stimmen könne. Nach Ablauf der Überstellungsfrist sei die Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland eingetreten. Der Bescheid sei aufzuheben und die Beklagte habe im Rahmen einer Anhörung den Sachverhalt in einem Verwaltungsverfahren zu ermitteln, um dann über den Asylantrag in der Sache zu entscheiden. Es sei problematisch, das Verfolgungsschicksal des Klägers, das bislang noch keine Rolle gespielt habe, mit dem Risiko von Übermittlungsfehlern und auf eigene Kosten des Klägers aufzuklären und an die Beklagte zu übermitteln. Weiterhin wurde mitgeteilt, dass der Kläger in Italien keinen Pass oder Ausweis erhalten habe. Auch eine Aufenthaltserlaubnis habe er weder über drei, noch über fünf Jahre erhalten. Er habe kein Ablehnungsschreiben vom Asylamt bekommen und sei auch nicht zu einem Interview geladen worden.

Das Klageverfahren des Kindes des Ehepaars (AN 3 K 14.50147) wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 5. Oktober 2015 aufgrund übereinstimmender Erledigungserklärungen eingestellt, nachdem das Bundesamt den ablehnenden Bescheid wegen Ablaufs der Überstellungsfrist aufgehoben hatte.

Das Verfahren der Ehefrau des Klägers wurde am 29. Oktober 2015 aufgrund einer Mitteilung des Liaisonbeamten vom 14. August 2015 seitens der Beklagten abgetrennt und gesondert weitergeführt, nachdem bekannt wurde, dass zwar der Kläger in Italien subsidiären Schutz erhalten habe, der Ehefrau hingegen humanitärer Schutz zuerkannt worden wäre. Dementsprechend wird das Klageverfahren der Ehefrau unter dem Aktenzeichen AN 3 K 15.31264 beim Verwaltungsgericht Ansbach weitergeführt. Auf die Akten wird Bezug genommen.

Einem Vermerk der Beklagten vom 29. Oktober 2015 ist zu entnehmen, weil der Kläger subsidiären Schutz in Italien erhalten habe, sei für ihn nun ein Drittstaatenbescheid zu fertigen. Einem weiteren Vermerk der Beklagten vom 30. November 2015 ist zu entnehmen, dass der Dublin-Bescheid wegen Ablaufs der Überstellungsfrist aufzuheben und stattdessen ein Drittstaatenbescheid zu erlassen sei. Daraufhin erließ die Beklagte am 30. November 2015 einen weiteren Bescheid, der dem Kläger persönlich am 1. Dezember 2015 mit PZU zugestellt wurde.

Hierin wurde die Durchführung eines Asylverfahrens abgelehnt (Ziffer1), die Ziffer 2 des am 3. Februar 2014 ergangenen Dublin-Bescheides wurde aufrechterhalten (Ziffer 2), dem Kläger wurde die Abschiebung nach Italien oder einen anderen zur Rückübernahme bereiten oder verpflichteten Staat, ausgenommen Äthiopien, angedroht (Ziffer 3) und das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 4). Auf die Begründung wird Bezug genommen.

Gegen diesen Bescheid ließ der Kläger mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten, das am 14. Dezember 2015 beim Verwaltungsgericht Ansbach einging, Klage erheben.

Mit Schreiben vom 20. Januar 2016 an das Verwaltungsgericht Ansbach korrigierte die Beklagte den Tenor des Bescheides vom 30. November 2015 dahingehend, dass an der Ziffer 1 des Bescheides in der Fassung vom 30. November 2015 nicht mehr festgehalten werde. Die Unzulässigkeitsentscheidung aus dem Bescheid vom 3. Februar 2014 (nun Ziffer 1) wurde ebenso aufrechterhalten wie die Abschiebungsandrohung nach Italien, ausgenommen Äthiopien (nun Ziffer 2) und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots (nun Ziffer 3).

Im Verfahren AN 3 K 15.50594 beantragte der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2015,

den Bescheid der Beklagten vom 30. November 2015 aufzuheben.

Mit Schreiben vom 28. Januar 2016 beantragte der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Verfahren AN 3 K 14.30182,

den Bescheid der Beklagten vom 3. Februar 2014 aufzuheben.

Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 14. Februar 2014,

die Klage abzuweisen.

Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Mit Beschluss vom 21. Juli 2016 wurde auch das Verfahren AN 3 K 15.50594 auf die Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Behörden- und Gerichtsakten Bezug genommen.

Gründe

Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist zum einen der Bescheid vom 3. Februar 2014, der infolge der Aufhebung der Abschiebungsanordnung in seiner Ziffer 2 die Unzulässigkeitsentscheidung (Ziffer 1 ) zum Gegenstand hat und zum anderen der Bescheid vom 30. November 2015 in der Fassung vom 20. Januar 2016, der in Ziffer 1 die Ziffer 1 des am 3. Februar 2014 ergangenen Dublin-Bescheides aufrecht erhält, in Ziffer 2 die Abschiebungsandrohung nach Italien ausspricht und in Ziffer 3 das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate dem Tag der Abschiebung befristet.

Die Klage, über die nach Verzicht der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte (§ 101 Abs. 2VwGO) ist zulässig und begründet. Statthafte Klageart ist vorliegend die isolierte Anfechtungsklage (vgl. z. B. BayVGHU. v. 6.3.2015 - 13 a ZB 15.50000 -, juris). Die streitgegenständlichen Bescheide der Beklagten vom 3. Februar 2014 und vom 30. November 2015 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1VwGO.

Die jeweils in Ziffer 1 festgesetzte (Bescheid vom 3. Februar 2014) bzw. aufrechterhaltene (Bescheid vom 30. November 2015) Unzulässigkeit des Asylantrags ist rechtswidrig, weil es für diesen Ausspruch keine Rechtsgrundlage gibt, weshalb die Bescheide insoweit aufzuheben sind (1.). Die Bescheide können auch nicht im Wege einer Umdeutung als Sachentscheidung über einen Zweitantrag nach § 71 aAsylG aufrechterhalten bleiben (2.).

Infolgedessen fehlt auch für die in Ziffer 2 des Bescheides vom 30. November 2015 ausgesprochene Abschiebungsandrohung nach Italien eine entsprechende Rechtsgrundlage (§ 34 Abs. 1AsylG). Gleiches gilt in weiterer Folge für die in Ziffer 3 des Bescheides vom 30. November 2015 vorgenommene Befristung des Einreiseund Aufenthaltsverbote gemäß § 11 Abs. 1AufenthG (3.).

1.

Weder § 27 aAsylG noch § 60 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 60 Abs. 1 Satz 3AufenthG können nach der derzeit gültigen und für die Entscheidung nach § 77 Abs. 1AsylG maßgeblichen Rechtslage den Unzulässigkeitsspruch tragen.

a.

Übereinstimmend gehen die Beteiligten von einem Ablauf der Überstellungsfrist nach Art. 20 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (Dublin II-VO) aus. Deshalb stützt die Beklagte ihre Entscheidungen nicht (mehr) auf § 27 aAsylG.

b.

Aber auch § 60 Abs. 2 Satz 2AufenthG stellt - aufgrund der Gewährung subsidiären Schutzes in Italien - keine Rechtsgrundlage dar, die den Unzulässigkeitsausspruch tragen kann.

Nach Mitteilung des Liaisonbeamten vom 14. August 2015 war der dem Kläger aufgrund der Zuerkennung subsidiären Schutzes erteilte Aufenthaltstitel bis zum 21. November 2011 gültig. Unabhängig von der Frage, ob der Kläger den Aufenthaltstitel hätte verlängern können oder nicht (von ersterem ist auszugehen), hätte das Bundesamt in dieser Fallkonstellation den in Deutschland gestellten Asylantrag des Klägers als Zweitantrag im Sinne des § 71 aAsylG behandeln müssen. Eine Unzulässigkeitsentscheidung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, B. v. 23.20.2015 - 1 B 41.15 -, juris) wegen des zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Rechts des Art 25 Abs. 2 lit. a) der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005, der nach der Übergangsvorschrift des Art. 52 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 für den streitgegenständlichen Asylantrag des Klägers gilt, rechtswidrig, da dieser vor dem 20. Juli 2015 gestellt wurde. Nach der geltenden Regelung hätte eine Unzulässigkeitsentscheidung nur ergehen dürfen, wenn im Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden wäre. Dies ist aber nicht der Fall.

Die nationale Regelung des § 60 Abs. 2 Satz 2AufenthG verstößt daher bis zum Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie 2013/32/EU gegen Europarecht und ist daher nicht anwendbar.

Im Einzelnen:

Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 bis 3AufenthG darf in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind.

Beruft sich der Ausländer auf ein aus § 60 Abs. 1AufenthG folgendes Abschiebungsverbot, so hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Ausnahme der in Satz 2 geregelten Fälle in einem Asylverfahren festzustellen, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und infolgedessen dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist.

Ein Ausländer darf gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1AufenthG ebenfalls nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Abs. 1AsylG bezeichnete ernsthafte Schaden droht.

Gemäß § 60 Abs. 2 Satz 2AufenthG gilt § 60 Abs. 1 Satz 3 und 4AufenthG entsprechend.

Daraus ergibt sich die Unzulässigkeit eines auf Gewährung internationalen Schutzes gerichteten Asylverfahrens bei Zuerkennung von internationalem Schutz im Sinne des Art. 2 bDublin III-VO i. V. m. Art. 2 hRL 2011/95/EU (Asylverfahrensrichtlinie n. F.).

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 17. Juni 2014, 10 C 7.13 - juris - ausdrücklich entschieden, dass ein Ausländer aufgrund der genannten Regelungen, wenn ihm bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ein Schutzstatus zuerkannt wurde, gleichen oder minderwertigen Schutz nicht erneut in der Bundesrepublik Deutschland beanspruchen kann.

Diesbezüglich führt es u. a. folgendes aus:

„Die Anerkennung eines Ausländers als Flüchtling oder als subsidiär Schutzberechtigter in einem anderen Staat wirkt zwar völkerrechtlich nicht wie eine Statusentscheidung durch deutsche Behörden und hat in diesem Sinne keine umfassende Bindungswirkung für die Bundesrepublik Deutschland (hierzu auch Marx, InfAuslR2014, 227 <232>). Die Genfer Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 legt einheitliche Kriterien für die Qualifizierung als Flüchtling fest, sieht aber keine völkerrechtliche Bindung eines Vertragsstaats an die Anerkennungsentscheidung eines anderen vor (vgl. BVerwfG, B. v. 14.11.1979 - 1 BvR 654/79 - BVerfGE52, 391 <404>; BVerwG, U. v. 29.4.1971 - BVerwG 1 C 42.67 - BVerwGE38, 87 <89 f.> = Buchholz 402.24, § 28AuslG Nr. 2 Seite 4 f.). Eine solche Bindungswirkung ergibt sich auch nicht aus dem Unionsrecht. Dieses ermächtigt zwar nach Art. 78 Abs. 2 a und b AEUV zu Gesetzgebungsmaßnahmen, die einen in der ganzen Union gültigen einheitlichen Asylstatus und einen einheitlichen subsidiären Schutzstatus für Drittstaatsangehörige vorsehen, die maßgebliche Richtlinie 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 sieht eine in der ganzen Union gültige Staatsentscheidung jedoch nicht vor. Die Bundesrepublik Deutschland hat aber von der nach Völker- und Unionsrecht fortbestehenden Möglichkeit Gebrauch gemacht, durch einen nationale Regelung den Anerkennungsentscheidungen anderer Staaten im begrenzten Umfang Rechtswirkungen auch im eigenen Land beizumessen (vgl. etwa die diesbezügliche Empfehlung des UNHCR im Beschluss Nr. 12 seines Exekutivkomitees aus dem Jahre 1978). In Deutschland genießen im Ausland anerkannte Flüchtlinge schon seit Inkrafttreten des Ausländergesetzes von 1990 (dort § 51 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2) den gleichen Abschiebungsschutz wie die im Inland Anerkannten, ohne dass ein erneutes Anerkennungsverfahren durchgeführt wird. Durch § 60 Abs. 1 Satz 2AufenthG (n. F.) ordnet das nationale Recht eine auf den Abschiebungsschutz begrenzte Bindungswirkung der ausländischen Flüchtlingsanerkennung an (ähnlich Treiber in: GK-AufenthG, Stand Juli 2011, § 60 Rn. 205.3). Es besteht aber gerade kein Anspruch auf eine neuerliche Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder auf Feststellung subsidiären Schutzes (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2AufenthG n. F.) oder eine hieran anknüpfende Erteilung eines Aufenthaltstitels in Deutschland. Vielmehr ist das Bundesamt bei Vorliegen einer ausländischen Anerkennungsentscheidung zur Feststellung von subsidiärem Schutz oder der (erneuten) Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Deutschland weder verpflichtet noch berechtigt. Ein gleichwohl gestellter Antrag ist unzulässig. Das hat der Senat bereits zu der bis 30. November 2013 geltenden Regelung des § 60 Abs. 1 Satz 2 und 6AufenthG (a. F.) entschieden (B. v. 26.10.2010 - BVerwG 10 B 28.C - Buchholz 402.242 § 60 Abs. 1AufenthG Nr. 43). Dem entspricht die nunmehr geltende Regelung des § 60 Abs. 1 Satz 2 und 3AufenthG. Sie ist jedenfalls bei Zuerkennung internationalen Schutzes durch einen anderen Mitgliedstaat mit Unionsrecht vereinbar. Denn Art. 33 Abs. 2 a der Richtlinie 2013/32/EU - Asylverfahrensrichtlinie 2013 - eröffnet dem nationalen Gesetzgeber die Möglichkeit, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zu behandeln, wenn dem Ausländer bereits ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz gewährt, d. h. ihm entweder die Flüchtlingseigenschaft oder unionsrechtlich subsidiären Schutz zuerkannt hat (vgl. Art. 2 i der Richtlinie).“

Im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. September 2015, 1 B 51.15, heißt es u. a. wie folgt:

„Denn das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem im angefochtenen Beschluss zitierten Urteil vom 17. Juni 2014 (10 C 7.13 - BVerwGE150, 29 Rn. 30) entschieden, dass ein Begehren auf Zuerkennung von unionsrechtlichem subsidiären Schutz unzulässig ist, wenn dem Ausländer bereits im Ausland die Rechtsstellung eines Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten i. S. v. § 4AsylVfG zuerkannt worden ist. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht u. a. damit begründet, dass durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3474) die Unzulässigkeit eines erneuten Anerkennungsverfahrens nunmehr auch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4AsylVfG erstreckt worden ist (§ 60 Abs. 2 Satz 2AufenthG). Damit hat der nationale Gesetzgeber von der von den Mitgliedstaaten in Art. 33 Abs. 2 Buchstabe 1 der Richtlinie 2013/32/EU - Asylverfahrensrichtlinie 2013 - eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zu behandeln, wenn dem Ausländer bereits ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz gewährt, d. h. ihm entweder die Flüchtlingseigenschaft oder unionsrechtlichen subsidiären Schutz zuerkannt hat (vgl. Art. 2 i der Richtlinie).“

Das Bundesverwaltungsgericht hat im Beschluss vom 23. Oktober 2015, 1 B 41.15, klarstellend und ergänzend darauf hingewiesen, dass bei Schutzanträgen, die noch unter der Altfassung der Asylverfahrensrichtlinie gestellt worden sind und für welche daher die durch die Asylverfahrensrichtlinie n. F. erweiterten Möglichkeiten der Antragsablehnung als unzulässig noch nicht greifen, die Gewährung (bloßen) subsidiären Schutzes in einem anderen Mitgliedsstaat einem „Aufstockungsbegehren“ auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht entgegensteht und eine materielle Prüfung durch die Beklagte nicht ausschließt.

Es führt dazu u. a. folgendes aus:

„Soweit die Beschwerde im Übrigen hinsichtlich des Umfangs der aus § 60 Abs. 2 Satz 2AufenthG abzuleitenden Unzulässigkeit eines materiellen Prüfverfahrens darauf hinweist, dass die Ablehnung der Durchführung eines erneuten Asylverfahrens wegen der Gewährung subsidiären Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat den unionsrechtlichen Vorgaben, insbesondere Art. 33 Abs. 1 a) der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. L 180 S. 60) - Asylverfahrensrichtlinie n. F. - entspreche, wonach die Mitgliedstaaten zusätzlich zu den Dublin-Bestimmungen einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig betrachten dürfen, wenn ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz gewährt hat, übersieht sie die Übergangsregelung in Art. 52 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2013/32/EU. Danach wenden die Mitgliedstaaten die in Umsetzung dieser Richtlinie nach Art. 51 Abs. 1 erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf förmlich gestellte Anträge auf internationalen Schutz nach dem 20. Juli 2015 oder früher an; für vor diesem Datum gestellte Anträge gelten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften „nach Maßgabe der Richtlinie 2005/85/EG“ (Asylverfahrensrichtlinie a. F.). Zu den dieser Übergangsregelung unterfallenden Bestimmungen zählt auch die Ermächtigung in Art. 33 der Richtlinie 2013/32/EU, die regelt, unter welchen Voraussetzungen die Mitgliedstaaten zusätzlich zu den Fällen, in denen nach Maßgabe der Dublin-Verordnungen ein Antrag nicht geprüft wird, einen Antrag auf internationalen Schutz wegen Unzulässigkeit nicht prüfen müssen. Folglich darf ein - wie hier - vor dem Stichtag (20.7.2015) gestellter Asylantrag nur nach Maßgabe der Regelung in Art. 25 der Richtlinie 2005/85/EG als unzulässig betrachtet werden. Nach Art. 25 Abs. 2 b) der Richtlinie 2005/85/EG können die Mitgliedstaaten einen Asylantrag wegen Schutzgewährung in einem anderen Mitgliedstaat aber nur als unzulässig betrachten, wenn der andere Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat. Daran fehlt es hier. Da es sich bei der den Mitgliedstaaten in Art. 33 Abs. 1 a) der Richtlinie 2013/32/EU eingeräumten - und gegenüber der Vorgängerregelung erweiterten - Option um eine den Antragsteller belastende Änderung handelt, ermöglicht auch die Günstigkeitsbestimmung des Art. 5 der Richtlinie 2013/32/EU keine vorzeitige Anwendung der Änderung auf vor dem 20. Juli 2015 gestellte Asylanträge. Damit steht im vorliegenden Verfahren Unionsrecht der von der Beklagten angenommenen Auslegung des § 60 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 3 und 4 AufenthG entgegen, ohne dass es hierfür der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf.“

Für vorliegenden Fall der Zuerkennung (lediglich) subsidiären Schutzes in Italien und der Asyl-(zweit)antragstellung im Dezember 2014 ergibt sich damit, dass der Anwendung der von der Beklagten herangezogenen Rechtsgrundlage des § 60 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 3 und 4 AufenthG Art. 25 Abs. 2 lit. a) der Richtlinie 2005/85/EG entgegensteht.

Die Richtlinie 2013/32/EU ist auf den Fall des Klägers trotz der Umsetzung der in Art. 33 Abs. 2 lit. a) enthaltenen Regelung durch den deutschen Gesetzgeber in § 60 Abs. 2 Satz 2AufenthG bereits zum 1. Dezember 2013 nicht anwendbar wegen Art. 52 UA 1 der Richtlinie 2013/32/EU i. V. m. der Günstigkeitsbestimmung des Art. 5 dieser Richtlinie.

Diese Regelungen bestimmen, dass die neue Asylverfahrensrichtlinie (2013/32/EU) nur dann für bereits vor dem 20. Juli 2015 gestellte Asylanträge Geltung beanspruchen kann, wenn es sich nicht um eine den Antragsteller belastende Änderung handelt.

Bei Anwendung der neuen Asylverfahrensrichtlinie, hier deren Art. 33 Abs. 1 Satz 2 lit. a), umgesetzt durch § 60 Abs. 2 Satz 2AufenthG, würde der Kläger schlechter gestellt als durch die Regelung in Art. 25 Abs. 1 Satz 2 lit. a) der Vorgängerrichtlinie 2005/85/EG, wonach ein Asylantrag nur dann als unzulässig abgelehnt werden kann, wenn ein anderer Mitgliedstaat dem Antragsteller bereits die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat.

Findet Art. 33 der Richtlinie 2013/32/EU somit keine Anwendung, sondern vielmehr Art. 25 der Richtlinie 2003/85/EG, liegt mit der Vorschrift des § 60 Abs. 2 Satz 2AufenthG, bei Fällen wie dem vorliegenden, ein Verstoß gegen Unionsrecht vor mit der Folge, dass die Vorgängerrichtlinie 2003/85/EG hier unmittelbar anzuwenden ist.

Da dem Kläger in Italien subsidiärer Schutz gewährt wurde (welcher nach Auffassung der Beklagten nach Ablauf der befristeten Geltungsdauer in allen Mitgliedstaaten verlängerbar ist), er mit dem vorliegenden Asyl(zweit)antrag vom 2. Dezember 2014 auch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begehrt, kommt wegen der Übergangsregelung des Art. 52 Unterabs. 1 der Richtlinie 2013/32/EU i. V. m. der Günstigkeitsbestimmung des Art. 5 der Richtlinie 2013/32/EU nicht Art. 33 der Richtlinie 2013/32/EU zur Anwendung, sondern Art. 25 der Vorgängerrichtlinie 2003/85/EG.

Danach kann ein Asylantrag nur dann als unzulässig abgelehnt werden, wenn dem Antragsteller zuvor in einem anderen Mitgliedstaat höher- oder gleichwertiger Status zuerkannt worden ist. Für vorliegenden Fall ergibt sich somit, dass der Asyl(zweit)antrag des Klägers, mit dem er einen höheren Status (Flüchtlingseigenschaft) als den ihm bereits in Italien zuerkannten (subsidiären) Schutz anstrebt, zu Unrecht als unzulässig abgelehnt worden ist, auch wenn die Tatsache der Schutzgewährung durch Italien zum Zeitpunkt der Antragstellung in Deutschland dem Bundesamt noch nicht bekannt war.

2.

Eine Aufrechterhaltung von Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids durch Umdeutung in einen Bescheid nach § 71 aAsylG scheitert bereits im Hinblick darauf, dass der Bescheid insoweit eine andere (neue) Qualität erhalten würde.

Das Bundesamt hat nach Bekanntwerden des subsidiären Schutzstatus erkannt, dass es möglicherweise in einem Zweitantragsverfahren nach § 71 aAsylG über den in Deutschland gestellten Asylantrag des Klägers hätte entscheiden müssen. Davon ging die Beklagte schon in ihrer Stellungnahme an das Gericht am 2. Oktober 2014 (Bl. 101-103 der Behördenakte) aus. Hierzu hat es dem Prozessbevollmächtigten des Klägers entsprechende Schreiben und Anhörungsbögen zugesandt, die jedoch vom Kläger nicht ausgefüllt wurden, da dieser bzw. dessen Prozessbevollmächtigter der Auffassung war, dass es sich aufgrund des Zuständigkeitsübergangs auf die Bundesrepublik Deutschland nach Ablauf der Überstellungsfrist im Dublin-Verfahren um ein Erstverfahren handelte. Mit Erlass der - mittlerweile aufgehobenen - Ziffer 1 des Bescheides vom 30. November 2015, worin die Durchführung eines (weiteren) Asylverfahrens abgelehnt wurde, hat die Beklagte diese Absicht auch nach außen dokumentiert. Letztlich hat sie jedoch an dieser Auffassung nicht festgehalten, sondern durch die Korrektur des Tenors am 20. Januar 2016 deutlich gemacht, dass sie an der Unzulässigkeitsentscheidung - und damit an der Auffassung, für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers gar nicht zuständig zu sein, festhalten will.

Daraus folgt zweierlei:

Zum einen steht damit fest, dass die Beklagte das Vorliegen der Voraussetzungen des § 71 aAsylG i. V. m. § 51 Abs. 1 bis 3VwVfG gar nicht geprüft, sich also materiellrechtlich mit den fluchtauslösenden Umständen bzw. den nach Schutzgewährung in Italien eingetretenen Veränderungen tatsächlicher oder rechtlicher Art nicht auseinandergesetzt hat. Hätte sie an ihrer - zutreffenden - Auffassung der Durchführung eines Zweitantragsverfahrens festgehalten, wäre der Kläger für die veränderte Sach- und Rechtslage, auf die er einen weitergehenden Anspruch auf Flüchtlingsanerkennung in Deutschland stützen wollte, darlegungspflichtig gewesen.

Zum jetzigen Zeitpunkt fehlen dem Bundesamt Erkenntnisse zu den vom Kläger in Italien vorgebrachten Fluchtgründen, die zu einer Zuerkennung subsidiären Schutzes geführt haben, so dass derzeit eine Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3VwVfG nicht möglich sein dürfte. Insbesondere wurde er zu den ausreisebegründenden Umständen gar nicht angehört.

Hieraus ergibt sich, dass die im Zweitantragsverfahren zu treffende Entscheidung eine ganz andere Qualität und einen ganz anderen Prüfungsumfang - nämlich die einer Entscheidung in der Sache- gehabt hätte als die mit der Feststellung der Unzulässigkeit getroffene Entscheidung, mit der das Bundesamt bereits seine Zuständigkeit zur Durchführung eines Asylverfahrens verneint. Insofern fehlt es an der Vergleichbarkeit der zu erlassenden Entscheidungen nach § 47 Abs. 1VwVfG.

Zum anderen würde eine Umdeutung aber auch dem eindeutig geäußerten Willen der Beklagten selbst widersprechen, da sie mit der korrigierten Entscheidung vom 16. Januar 2016 in Zusammenschau mit dem Bescheid in der ursprünglichen Fassung vom 30. November 2015, dem die Übersendung entsprechender „Zweitantragsformulare“ vorausgegangen war, zeigt, dass sie die Möglichkeit der Durchführung eines Zweitantragsverfahrens gesehen und entsprechend entschieden hat, diese Entscheidung aber wieder revidiert hat und nun an der Unzulässigkeitsentscheidung festhält. Damit würde eine Umdeutung § 47 Abs. 2VwVfG zuwiderlaufen.

Des Weiteren spricht gegen eine Umdeutung, dass das Bundesamt entgegen §§ 71 a Abs. 2, 24 Abs. 2 Asyl nicht über das Bestehen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1AufenthG entschieden hat.

Eine Umdeutung würde auch daran scheitern, dass die Rechtsfolgen einer Entscheidung nach § 71 aAsylG für den Kläger ungünstiger wären (vgl. BVerwG v. 16.11.2015 - 1 C 4.15 -, juris), z. B. weil es dabei nicht mehr um die Überstellung in einen Dublin-Staat ginge, sondern er nach Erlass einer Abschiebungsandrohung in jeden aufnahmebereiten Staat abgeschoben werden könnte.

Darin liegt gleichzeitig die Rechtsverletzung des Klägers, der einen Anspruch auf Prüfung hat, ob ein Zweitantragsverfahren nach § 71 aAsylG durchzuführen ist. Die Unzulässigkeitsentscheidung verwehrt ihm den Zugang zu einer inhaltlichen Prüfung seines Asyl(zweit)antrags nach der zugrunde zulegenden europarechtlichen Regelung des Art. 25 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 2005/85/EG.

3.

Infolge der zur Aufhebung führenden Rechtswidrigkeit der Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids entfallen die Grundlagen für die in Ziffern 2 (unabhängig von der Frage, ob im Zusammenhang mit einer Unzulässigkeitsentscheidung der Erlass einer Abschiebungsandrohung überhaupt zulässig ist, vgl. hierzu BVerwG, B. v. 23.10.2015 - 1 B 41/15 -, juris; BayVGH, B. v. 23.11.2015 - 21 ZB 15.30237 -, juris; VG AnsbachU. v. 30.3.2016 - AN 3 K 15.50318 -, juris) und 3 getroffenen Regelungen, so dass auch Ziffern 2 und 3 aufzuheben waren, § 34 Abs. 1 und § 11 Abs. 1AufenthG.

Nach alldem war der Klage im Umfange des gestellten Anfechtungsbegehrens voll umfänglich stattzugeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1VwGO.

Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83 bAsylG.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach

Hausanschrift:

Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift:

Postfach 616, 91511 Ansbach,

zu beantragen.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

Der Antragsschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Gegenstandswert beträgt vor Verbindung im Verfahren

AN 3 K 14.30182 2.500,00 EUR und im Verfahren

AN 3 K 15.50594 2.500,00 EUR,

nach Verbindung insgesamt 5.000,00 EUR (§ 30 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1RVG).

Dieser Beschluss ist gemäß § 80AsylG unanfechtbar.


Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn 1. das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,2. bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn 1. das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,2. bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes

3

28.05.2020 05:15

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach AN 3 K 15.50318 Im Namen des Volkes Urteil vom 30. März 2016 3. Kammer Sachgebiets-Nr.: 710 01 Hauptpunkte: Flüchtlingsanerkennung in Ungarn; Unzulässigkeit de
27.05.2020 00:46

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe 1. Der Antrag auf Zul
26.05.2020 18:55

Tenor 1. Der Bescheid des Bundesamtes vom 3. Februar 2014 wird aufgehoben. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar. 3. Die Beklagte kann die Vollst

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Tenor

1. Der Bescheid des Bundesamtes vom 3. Februar 2014 wird aufgehoben.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.

3. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die 1984 geborene Klägerin ist äthiopische Staatsangehörige. Sie reiste nach eigenen Angaben gemeinsam mit ihrem Ehemann im Mai 2008 mit dem Auto über den Sudan und Libyen zum Mittelmeer und von dort aus mit einem Schlauchboot nach .... Dort stellte sie einen Asylantrag, erklärte aber vor dem Bundesamt, kein Asyl in Italien erhalten zu haben. Sie habe eine Aufenthaltsgenehmigung gehabt. Sie reiste gemeinsam mit ihrem Ehemann am 26. März 2013 in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein. Am 2. April 2013 stellten sie gemeinsam einen Asylantrag.

In den Akten des Bundesamtes befindet sich ein EURODAC-Treffer vom 5. April 2013 für Italien.

Ein am 29. November 2013 an die italienischen Behörden gerichtetes Übernahmeersuchen nach der Dublin-II-Verordnung blieb ohne Antwort.

Mit Bescheid vom 3. Februar 2014 lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Klägerin und ihres Ehemanns als unzulässig ab (Ziffer 1) und ordnete die Abschiebung nach Italien an (Ziffer 2).

Die Asylanträge seien gemäß § 27 a Asyl(Vf)G unzulässig, da Italien für die Behandlung der Asylanträge zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe für einen Selbsteintritt der Bundesrepublik Deutschland seien nicht ersichtlich.

Der Bescheid wurde der Klägerin persönlich am 6. Februar 2014 zugestellt.

Hiergegen ließ die Klägerin mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 10. Februar 2014 Klage erheben (AN 3 K 14.30182).

Am ... 2014 wurde das gemeinsame Kind des Klägerin und ihres Ehemanns, ..., geboren.

Gleichzeitig mit Erhebung der Klage beantragte die Klägerin unter dem Aktenzeichen AN 3 S 14.30181, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Dieser Antrag wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 27. Februar 2014 abgelehnt mit der Maßgabe, dass die im Bescheid der Beklagen vom 3. Februar 2014 angeordnete Abschiebung nach Italien nicht vor dem 1. Mai 2014 vollzogen werden dürfe. Grund hierfür war das geringe Alter des gemeinsamen Kindes der Klägerin und seiner Ehefrau. Der Beschluss wurde am 3. März 2014 rechtskräftig.

Am 23. September 2014 teilte die Beklagte dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit, dass die Überstellungsfrist am 3. September 2014 (Bl. 171 der Akte) abgelaufen sei. Es werde überprüft, ob die Abschiebung in den Mitgliedstaat auf einer anderen Rechtsgrundlage erfolgen könne oder eine Abschiebungsandrohung in den Herkunftsstaat ergehen müsse. Mit weiterem Schreiben vom 2. Oktober 2014 teilte die Beklagte dem Verwaltungsgericht mit, dass trotz des Ablaufs der Überstellungsfrist eine Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides nicht in Betracht komme. Da die Klägerin vor der Einreise nach Deutschland in einem anderen Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt habe und deshalb ein EURODAC-Treffer der Kategorie 1 vorliege, stelle sich der in der Bundesrepublik Deutschland gestellte Asylantrag als Zweitantrag i. S. d. § 71 a AsylVfG dar. Daher könne der streitgegenständliche Bescheid unabhängig von der Frage der Unzulässigkeit des Asylantrags nach § 27 a AsylVfG nur dann aufgehoben werden, wenn nach § 71 a AsylVfG die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens vorlägen. Habe ein früheres Asylverfahren in einem anderen Mitgliedstaat zur Zuerkennung subsidiären europarechtlichen Schutzes geführt, ergebe sich die Unzulässigkeit des Antrags schon aus § 60 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 3 AufenthG. Auch bei erfolglosem Abschluss des früheren Asylverfahrens und bei Nichtvorliegen von Wiederaufgreifensgründen könne die Aufhebung von Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides nicht verlangt werden, weil sie der Klägerin gegenüber einer Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens keinen rechtlichen Vorteil bringe. Es fehle insofern das Rechtsschutzbedürfnis an der Aufhebung. Jedenfalls lägen die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 VwVfG für eine entsprechende Umdeutung des Bescheides vor, weil das Bundesamt einen auf das gleiche Ziel gerichteten Verwaltungsakt in gleicher Form hätte erlassen können. Bei beiden Tenorierungen sei das Ziel des Bescheides der Beklagten die Ablehnung einer materiellen Prüfung des Asylantrags.

Mit Beschluss vom 5. November 2014 wurde das Verwaltungsstreitverfahren auf die Einzelrichterin übertragen.

Mit Schreiben vom 5. Januar 2015 teilte der Bevollmächtigte der Klägerin mit, die Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags auf Gewährung internationalen Schutzes sei auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen, weil die Überstellungsfrist abgelaufen sei. Eine Umdeutung in einen Bescheid nach § 71 a AsylVfG komme schon deswegen nicht in Betracht, weil dies nicht Gegenstand dieses Verfahrens sei. Insbesondere habe keine herkunftsstaatsbezogene Anhörung stattgefunden, die Beklagte habe die Anhörung zum Reiseweg ausdrücklich mit dem Hinweis beendet, dass nun erst zu prüfen sei, ob die Bundesrepublik zuständig sei. Auch eine Umdeutung in einen Drittstaatenbescheid komme nicht in Betracht, weil hierfür die Voraussetzungen nicht substantiiert vorgetragen worden seien. Vielmehr komme zum Ausdruck, dass die Beklagte über den wirklichen Hintergrund keine Kenntnis habe. Außerdem hätte die Klägerin ein Kleinkind, das noch nicht einmal ein Jahr alt sei. Es wurde auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. September 2014 (2 BvR 732/14) hingewiesen.

Mit Schreiben vom 9. Januar 2015 erklärte die Beklagte, durch den Zuständigkeitswechsel sei jetzt zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens vorlägen. So werde der Klägerin außerhalb des gerichtlichen Verfahrens im schriftlichen Verfahren Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Dabei habe die Klägerin Wiederaufgreifensgründe darzulegen und sich zum Vorliegen von Abschiebungsverboten zu äußern. Ergebe die Prüfung, dass keine Wiederaufgreifensgründe vorlägen, werde Ziffer 1 im Tenor des Dublin-Bescheides nicht aufgehoben, weil der Antrag nach wie vor unzulässig sei. Die Ziffer 2 des Bescheides werde dann die Entscheidung zu Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG und ggf. die Abschiebungsandrohung ins Herkunftsland beinhalten. Ergebe die Prüfung, dass Wiederaufgreifensgründe vorlägen, sei gemäß § 71 a AsylG über den Zweitantrag zu entscheiden. Mit Schreiben vom selben Tag leitete das Bundesamt dem Prozessbevollmächtigten ein Formblatt zu, in dem angegeben werden sollte, warum in Deutschland ein weiteres Verfahren auf Zuerkennung des internationalen Schutzes durchgeführt werden solle. Voraussetzung sei, dass sich die Rechts- oder Sachlage nachträglich geändert habe oder dass neue Beweise vorgelegt werden könnten, die eine günstigere Entscheidung ermöglichten.

Mit Schreiben vom 6. Februar 2015 hob die Beklagte Ziffer 2 des klagegegenständlichen Bescheides vom 3. Februar 2014 auf.

Mit Schriftsatz vom 5. Februar 2015 erklärte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin, dass die Beklagte der Klägerin einen Fragebogen zu ihrem Aufenthalt in Italien und zu den Gründen, nicht nach Äthiopien zurückkehren zu können, schicke, zeige, dass der Denkansatz der Beklagten nicht stimmen könne. Nach Ablauf der Überstellungsfrist sei die Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland eingetreten. Der Bescheid sei aufzuheben und die Beklagte habe im Rahmen einer Anhörung den Sachverhalt in einem Verwaltungsverfahren zu ermitteln, um dann über den Asylantrag in der Sache zu entscheiden. Es sei problematisch, das Verfolgungsschicksal der Klägerin, das bislang noch keine Rolle gespielt habe, mit dem Risiko von Übermittlungsfehlern und auf eigene Kosten der Klägerin aufzuklären und an die Beklagte zu übermitteln. Weiterhin wurde mitgeteilt, dass die Klägerin in Italien weder eine Anerkennung noch eine Ablehnung ihres Antrags erhalten habe.

Das Klageverfahren des Kindes des Ehepaars (AN 3 K 14.50147) wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 5. Oktober 2015 aufgrund übereinstimmender Erledigungserklärungen eingestellt, nachdem das Bundesamt den ablehnenden Bescheid wegen Ablaufs der Überstellungsfrist aufgehoben hatte.

Das Verfahren der Klägerin wurde am 29. Oktober 2015 aufgrund einer Mitteilung des Liaisonbeamten vom 14. August 2015, aus der sich ergibt, dass die Klägerin in Italien humanitären Schutz erhalten habe, seitens der Beklagten abgetrennt und gesondert weitergeführt. Der Titel sei seit seiner Ausstellung vor einigen Jahren regelmäßig verlängert worden. Zuletzt sei er bis 31. Januar 2014 gültig gewesen. Dem Ehemann sei der subsidiäre Schutz zuerkannt worden, weshalb für ihn ein Drittstaatenbescheid zu fertigen sei. Dementsprechend wird das Klageverfahren des Ehemanns unter dem Aktenzeichen AN 3 K 14.30182 beim Verwaltungsgericht Ansbach weitergeführt. Auf die Akten wird Bezug genommen.

Einem Vermerk der Beklagten vom 29. Oktober 2015 ist zu entnehmen, die Klägerin habe eine italienische Aufenthaltsgestattung aus humanitären Gründen. Hier sei der Ausgang des gerichtlichen Verfahrens abzuwarten. In einem Vermerk vom 2. November 2015 ging die Beklagte davon aus, es handle sich um ein Zweitantragsverfahren. Am 11. November 2015 hörte es die Klägerin zur Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 1 AufenthG an.

Am 8. Dezember 2015 wurde die Klägerin zu ihren Fluchtgründen angehört. Auf die Niederschrift wird Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid vom 3.Februar 2014 aufzuheben.

Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 14. Februar 2014,

die Klage abzuweisen.

Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Behörden- und Gerichtsakten Bezug genommen.

Gründe

Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Bescheid vom 3. Februar 2014, der infolge der Aufhebung der Abschiebungsanordnung in seiner Ziffer 2 nur noch die Unzulässigkeitsentscheidung (Ziffer 1) zum Gegenstand hat.

Die Klage, über die nach Verzicht der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte (§ 101 Abs. 2 VwGO) ist zulässig und begründet. Statthafte Klageart ist vorliegend die isolierte Anfechtungsklage (vgl. z. B. BayVGH, U. v. 6.3.2015 - 13 a ZB 15.50000 -, juris).

Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom 3. Februar 2014 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, weshalb er aufzuheben ist.

1.

Die in Ziffer 1 festgestellte Unzulässigkeit des Asylantrags ist rechtswidrig, weil es für diesen Ausspruch keine Rechtsgrundlage gibt.

Der Bescheid kann auch nicht im Wege einer Umdeutung als Sachentscheidung über einen Zweitantrag nach § 71 a AsylG aufrechterhalten bleiben (siehe hierzu unten 2.).

a)

Vorliegend ist für die Bestimmung des für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Mitgliedstaates die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (Dublin II-VO) anzuwenden, da die Klägerin am 2. April 2013 in der Bundesrepublik Asyl beantragte.

Die sechsmonatige Überstellungsfrist nach Art. 20 Abs. 1 lit. d der Dublin II-VO ist am 3. September 2014 (sechs Monate nach Zustellung des ablehnenden Beschlusses im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes) abgelaufen, ohne dass die Klägerin nach Italien abgeschoben wurde. Damit ist nach Art. 20 Abs. 2 Satz 1 Dublin II-VO die Zuständigkeit auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen. Der Asylantrag der Klägerin ist daher nicht mehr nach § 27 a AsylVfG unzulässig (BayVGH, B. v. 30.3.2015 -21 ZB 15.50026 -, juris; VG München, U. v. 13.1.2015 - M 4 K 14.30225 -, juris m. w. N.).

b)

Auch in § 60 Abs. 1, 2 AufenthG findet die Unzulässigkeitsentscheidung vorliegend keine Grundlage, da der Klägerin in Italien weder eine Flüchtlingsanerkennung noch subsidiärer Schutz gewährt wurde, so dass eine Entscheidung über die Anerkennung von Statusentscheidungen in Mitgliedstaaten und die damit verbundenen Auswirkungen auf das nationale Verfahren in Deutschland nicht zu treffen ist, weshalb sich auch keine Unzulässigkeit des Asylantrages ergeben kann (vgl. BVerwG, U. v. 17.6.2014 - 10 C 7.13 -, juris; BVerwG, B. v. 30.9.2015 - 1 B 51.15 -, juris; BVerwG v. 23.10.2015 - 1 B 41.15 -, juris). Davon ging auch die Beklagte zutreffend aus, die den Erlass eines „Drittstaatenbescheides“ in dieser Konstellation für die Klägerin nicht in Betracht zog.

2.

a)

Eine Umdeutung dieser fehlerhaften Entscheidung in eine ablehnende Entscheidung im Verfahren nach § 71 a AsylG kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Rechtsfolgen einer Entscheidung nach § 71 a AsylG für die Klägerin ungünstiger wären. Zum einen würde der Asylantrag in keinem anderen Staat mehr inhaltlich geprüft werden und eine auf Grundlage des § 71 a AsylG zu erlassende Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG hätte zur Folge, dass die Klägerin - vorbehaltlich des Bestehens eines nationalen Abschiebeverbotes - in jeden zur Aufnahme bereiten Staat einschließlich ihres Herkunftslandes abgeschoben werden könnte (BVerwG, U. v. 16.11.2015 - 1 C 4/15 -, juris).

b)

Auch sprechen folgende Erwägungen gegen eine zulässige Umdeutung nach § 47 VwVfG:

Nach § 71 a Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 24 Abs. 2 AsylVfG muss im Zweitantragsverfahren stets geprüft werden, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Zielstaats der (hier fehlenden) Abschiebungsandrohung vorliegen. Dies ist im angefochtenen Bescheid nicht erfolgt, vielmehr hat die Beklagte mit Aufhebung der Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides im laufenden Klageverfahren eingeräumt, dass eine Abschiebung in den Mitgliedstaat Italien nicht mehr in Betracht kommt, sondern die Bundesrepublik für die Durchführung des Asyl(-Zweit)Verfahrens zuständig geworden ist. Gleichzeitig hat sie keine erstmalige Abschiebungsandrohung ausgesprochen, die aber bei Ablehnung der Durchführung eines Zweitverfahrens nach § 71 a Abs. 4 AsylVfG zwingend zu erlassen ist.

Eine Konstellation, in der die Abschiebungsanordnung nach § 34 a AsylVfG aufgehoben, gleichwohl aber an der Feststellung der Unzulässigkeit des Asylantrags festgehalten wird, läuft dem Regelungssystem des AsylG zuwider.

Die Beklagte setzt sich zu ihrer eigenen Entscheidung in Widerspruch, wenn sie an der Unzulässigkeitsentscheidung aus dem Dublin-Verfahren unter Aufhebung der Abschiebungsanordnung festhält und von dem Erfordernis eines Zweitantragsverfahrens ausgeht, ein solches aber gleichwohl nicht durchführt.

Die Beklagte hat vielmehr nach Übergang der Zuständigkeit nach der Dublin II-VO zu prüfen, ob von einem Erst- oder Zweitantrag auszugehen ist und das Verfahren entsprechend zu gestalten (BayVGH, B. v. 29.4.2015 - 11 ZB 15.50033-, juris). Dabei beinhaltet eine solche Prüfung auch, dass das Bundesamt Kenntnis von den Entscheidungsgründen der Ablehnung des Antrags im anderen Mitgliedstaat hat (vgl. Marx, AsylVfG, Kommentar, 8. Auflage 2014, § 71a, Rn. 17).

Der Auskunft des Liaisonbeamten, die das Bundesamt eingeholt hat, lässt sich nicht eindeutig entnehmen, ob und wenn ja auf welcher Grundlage ein Asylverfahren für die Klägerin in Italien durchgeführt und abgeschlossen wurde. Es wurde lediglich mitgeteilt, dass die Klägerin humanitären Schutz erhalten habe. Auf welcher Grundlage, aus welchen Gründen und in welchem Verfahren wurde nicht mitgeteilt und vom Bundesamt auch nicht weiter aufgeklärt.

Für die Durchführung eines Zweitantragsverfahren sprechen indes die eigenen Angaben der Klägerin und ihres Ehemannes, die übereinstimmend erklärten, in Italien im Jahr 2008 Asyl beantragt, jedoch nie ein Verfahren positiv durchgeführt zu haben. Beide gaben an, keinen Aufenthaltstitel erhalten zu haben. Diese Angaben können ausweislich der Mitteilung des Liaisonbeamten nicht stimmen.

Kann die Beklagte trotz aller möglichen und zumutbaren Ermittlungen keine gesicherten Erkenntnisse über den Ausgang des Erstverfahrens erlangen, muss sie dem Kläger entsprechend den europarechtlichen Vorgaben die Möglichkeit einräumen, das Verfahren fortzuführen, ohne dass es als Folge- bzw. Zweitantrag behandelt wird (Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 und Art. 16 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (Dublin II-VO)) bzw. Art. 28 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 (Verfahrensrichtlinie) und Art. 18 Abs. 2 Unterabsatz 2 Satz 1 Dublin III-VO).

Derzeit dürfte es für die Beklagte mangels entsprechender Informationen tatsächlich schwierig sein, das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 71 a AsylG, 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG zu prüfen, da bislang nicht bekannt ist, welche Angaben der Klägerin die italienischen Behörden der Zubilligung humanitären Schutzes zugrunde legten und ob und warum ein Asylantrag bestandskräftig abgelehnt wurde.

Auch aus diesem Grund scheidet eine Umdeutung der Unzulässigkeitsentscheidung in die Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens aus, wobei eine Entscheidung für die zutreffende Verfahrensart (Erst- oder Zweitantragsverfahren) mangels Entscheidungserheblichkeit entbehrlich ist.

Lediglich ergänzend sei ausgeführt, dass ein Herbeiführen der Voraussetzungen für eine Umdeutung im Sinne einer „Heilung“ von fehlenden Voraussetzungen nach § 47 VwVfG im gerichtlichen Verfahren ebenfalls nicht möglich ist, obwohl das Bundesamt am 8. Dezember 2015 die Klägerin zu ihren Fluchtgründen aus dem Heimatland angehört hat.

Zwar ist grundsätzlich bei fehlerhafter oder verweigerter sachlicher Entscheidung der Behörde im Falle eines gebundenen begünstigenden Verwaltungsaktes regelmäßig die dem Rechtsschutzbegehren der Klagepartei allein entsprechende Verpflichtungsklage die richtige Klageart. Das Gericht hat die Sache grundsätzlich spruchreif zu machen und darf sich nicht auf eine Entscheidung über die Aufhebung des den begünstigenden Verwaltungsaktes ablehnenden Bescheides beschränken, weil dies im Ergebnis einer Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde gleichkäme (vgl. BVerwG, U. v. 7.3.1995 - 9 C 264/94 - juris). Dieser auch im Asylverfahren geltende Grundsatz findet allerdings auf behördliche Entscheidungen, die auf der Grundlage von § 27a AsylVfG ergangen sind, nach Auffassung des Gerichts keine Anwendung. Denn ist das Asylbegehren in der Sache - in dem durch § 71a AsylVfG gezogenen Rahmen - noch gar nicht geprüft worden und wäre nunmehr das Gericht verpflichtet, die Sache spruchreif zu machen, ginge der Klagepartei eine Tatsacheninstanz verloren, die mit den umfassenderen Verfahrensgarantien ausgestattet ist (vgl. BayVGH, U. v. 28.2.2014 a. a. O.). Das gilt etwa für die Verpflichtung der Behörde zur persönlichen Anhörung (§ 24 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG - die hier erfolgte), zur umfassenden Sachaufklärung sowie zur Erhebung der erforderlichen Beweise von Amts wegen (§ 24 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) ohne die einmonatige Präklusionsfrist, wie sie für das Gerichtsverfahren in § 74 Abs. 2 AsylVfG i. V. m. § 87b Abs. 3 VwGO vorgesehen ist. Ungeachtet dessen führte ein „Durchentscheiden“ des Gerichts im Ergebnis dazu, dass es nicht eine Entscheidung der Behörde kontrollieren würde, sondern anstelle der Exekutive erstmalig selbst sich mit dem Antrag sachlich auseinandersetzte und entschiede, was im Hinblick auf den Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 GG) und den klaren Wortlaut des Gesetzes in

§ 71a Abs. 1 a. E. AsylVfG zumindest bedenklich wäre, da eine Entscheidung, die der Gesetzgeber mit dem Asylverfahrensgesetz der Exekutive zur Prüfung zugewiesen hat, ausschließlich vom Gericht getroffen würde (vgl. zum Vorstehenden VG Regensburg, U. v. 18.7.2013 a. a. O.; VG Regensburg, U. v. 21.10.2014 - RO 9 K 14.30217 -, juris).

3.

Die Rechtsverletzung der Klägerin ergibt sich daraus, dass das Regelwerk der Dublin-Verordnungen und des Europäischen Asylsystems verlangt, dass die inhaltliche Prüfung des Asylbegehrens sichergestellt ist. Dies wäre für den Fall des Eintritts der Bestandskraft der Unzulässigkeitsentscheidung trotz Ablaufs der Überstellungsfrist und ohne materielle Entscheidung über die Zuerkennung von Flüchtlings- oder subsidiärem Schutz nicht gewährleistet.

Demnach war der Klage stattzugeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83 b AsylG.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 173 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach

Hausanschrift:

Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift:

Postfach 616, 91511 Ansbach,

zu beantragen.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

Der Antragsschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Gegenstandswert beträgt 5.000,00 EUR (§ 30 Abs. 1 Satz 1 RVG).

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache liegt nicht vor oder ist nicht hinreichend dargelegt (§ 78 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 Satz 4 Asylgesetz - AsylG - bis zum Ablauf des 23.10.2015 bezeichnet als Asylverfahrensgesetz - AsylVfG - vgl. Art. 1 Nr. 1 und Art. 15 Abs. 1 des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20.10.2015 (BGBl. I S. 1722)).

Eine Berufung ist auf der Grundlage des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen, wenn im Zulassungsantrag eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert ist und dargelegt ist, dass diese Frage für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten sowie zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und sie eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 36). Diese Voraussetzungen erfüllt der Zulassungsantrag des Klägers nicht.

1.1 Der Kläger hält der Sache nach für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob ihm in der Bundesrepublik Deutschland die Flüchtlingseigenschaft auch dann zuerkannt werden kann, wenn er in Bulgarien lediglich subsidiären unionsrechtlichen Schutz erhalten hat. Das rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung. Die aufgeworfene Frage ist nicht klärungsfähig, weil sie sich in einem Berufungsverfahren nicht stellen würde. Die Grundsatzfrage setzt voraus, dass der Kläger in Bulgarien lediglich subsidiären unionsrechtlichen Schutz erhalten hat. Das trifft jedoch nicht zu. Nach einem in englischer Sprache verfassten (undatierten) Schreiben der bulgarischen staatlichen Flüchtlingsbehörde an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (vgl. Bl. 68 der Bundesamtsakte) hat Bulgarien dem Kläger mit Entscheidung vom 13. April 2014 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt („… was granted refugee status …“). Der Zulassungsantrag enthält nichts Konkretes, was Anlass geben könnte, das als unzutreffend anzusehen.

1.2 Der Kläger hält des Weiteren für grundsätzlich bedeutsam, „ob ein Bescheid nach § 26a, § 34a AsylVfG mit einer Abschiebungsandrohung statt einer Abschiebungsanordnung erlassen werden darf.“ Die aufgeworfene Frage ist nicht klärungsbedürftig. Sie lässt sich aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens dahingehend beantworten, dass bei Anwendung des § 34a Abs. 1 AsylG eine Abschiebungsanordnung zwingend zu erlassen ist, wenn die Voraussetzungen dieser Bestimmung vorliegen

Für den Fall, dass ein Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) abgeschoben werden soll, bestimmt § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG, dass das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat anordnet, sobald deren Durchführbarkeit feststeht. Damit gibt diese Regelung dem Bundesamt als aufenthaltsbeendende Maßnahme lediglich die Abschiebungsanordnung an die Hand. Das verdeutlicht auch § 34a Abs. 1 Satz 3 AsylG, wonach es einer vorherigen Androhung und Fristsetzung nicht bedarf. Folgerichtig ordnet § 31 Abs. 1 Satz 4 AsylG an, dass die Entscheidung zusammen mit der Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG dem Ausländer selbst zuzustellen ist, wenn der Asylantrag nur nach § 26a AsylG abgelehnt wird.

Das entspricht auch dem Regelungswillen des Gesetzgebers. Dieser hielt es für erforderlich, von einer Abschiebungsandrohung abzusehen, weil eine Rückführung in den Drittstaat regelmäßig nur kurzfristig durchgeführt werden kann und die Möglichkeit einer freiwilligen Rückreise in diesen Staat im Allgemeinen nicht besteht (vgl. BT-Drs. 12/4450 Begr. S. 23). Diese Erwägungen sind im Übrigen auch hier nicht ohne Weiteres von der Hand zu weisen. Das bulgarische Ministerium für Innere Angelegenheiten hat der Wiederaufnahme des Klägers mit Schreiben vom 21. Januar 2015 auf der Grundlage des deutschbulgarischen Abkommens über die Übernahme und Durchbeförderung von Personen vom 1. Februar 2006 (Rückübernahmeabkommen) zugestimmt. Das Abkommen sieht vor, dass die Übernahme der betroffenen Personen durch die ersuchte Vertragspartei unverzüglich erfolgt, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von drei Monaten, nachdem die ersuchte Vertragspartei der Übernahme zugestimmt hat (Art. 7 Abs. 3 Satz 1 des Rückübernahmeabkommens). Diese Frist wird auf Antrag der ersuchenden Vertragspartei (nur) im Falle rechtlicher oder tatsächlicher Hindernisse für die Übergabe verlängert (Art. 7 Abs. 3 Satz 2 des Rückübernahmeabkommens). Die betroffenen Personen haben kein individuelles Einreiserecht. Sie werden vielmehr in der Regel auf dem Luftweg rückgeführt (Art. 9 Satz 1 des Rückübernahmeabkommens).

1.3 Im Übrigen hat der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache entgegen § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht hinreichend dargelegt, soweit er sich gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts wendet, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Bulgarien würden nicht an systemischen Mängeln leiden.

Es fehlt bereits an der Formulierung einer konkreten Rechts- oder Tatsachenfrage. Allein der Verweis auf die (nicht vorgelegte) gutachterliche Stellungnahme von Dr. Illareva vom 27. August 2015 über die derzeitige rechtliche, wirtschaftliche und soziale Lage anerkannter Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigter in Bulgarien genügt dazu nicht.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 5. Oktober 2015 rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach

AN 3 K 15.50318

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 30. März 2016

3. Kammer

Sachgebiets-Nr.: 710 01

Hauptpunkte: Flüchtlingsanerkennung in Ungarn; Unzulässigkeit des Asylverfahrens; Abschiebungsandrohung nicht in Abschiebungsanordnung enthalten; kein "Minus"

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

..., geb. ...1971

alias ..., geb. ...1978

...

- Kläger -

bevollmächtigt: Rechtsanwältin ...

gegen

...,

vertreten durch Bundesamt ...

Referat Außenstelle ...

...

- Beklagte -

wegen Verfahrens nach dem AsylVfG/AsylG

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach, 3. Kammer, durch die Einzelrichterin Richterin am Verwaltungsgericht Kokoska-Ruppert ohne mündliche Verhandlung am 30. März 2016 folgendes Urteil:

1. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. Juni 2015 wird in Ziffer 2 aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger zu zwei Drittel und die Beklagte zu einem Drittel.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Jeder Beteiligte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige andere Beteiligte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Der 1971 geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben am 2. Januar 2014 in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 30. Januar 2014 einen Asylantrag. In seiner Anhörung zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zur Durchführung des Asylverfahrens am 11. Februar 2014 erklärte der Kläger, er habe den Iran im April 2002 mit einem Reisebus verlassen, sei zunächst in die Türkei und von dort in die Ukraine gereist. In der Ukraine sei sein Aufenthalt jeden Monat um einen weiteren Monat verlängert worden. Er gab an, während seines Aufenthalts in der Ukraine mehrfach im Krankenhaus gewesen zu sein. Er leide an posttraumatischen Stresssyndromen und an Schlafstörungen. Da er in der Ukraine rassistischen Übergriffen ausgesetzt gewesen sei, sei er im November 2012 nach Ungarn gereist und habe dort Asyl beantragt. Auch in Ungarn sei er in psychologischer Behandlung gewesen. Er sei dann im Januar 2014 von Ungarn aus über Österreich nach Deutschland gefahren.

Der Kläger legte im Verfahren ein ungarisches Reisedokument sowie eine ungarische Identitätskarte vor. Der Liaisonbeamte in ... teilte unter dem 27. März 2015 auf Anfrage der Beklagten mit, dass dem Kläger in Ungarn Flüchtlingsschutz gewährt worden sei. Der Status sei nicht widerrufen worden.

Auf Anfrage der Ausländerbehörde beim Landratsamt ... teilten die ungarischen Behörden am 1. Juni 2015 mit, dass sie den Kläger im Rahmen des mit Deutschland bestehenden Rückübernahmeabkommens nach Ungarn zurücknehmen würden.

Am 23. Juni 2015 erließ das Bundesamt den streitgegenständlichen Bescheid, der dem Kläger persönlich mit Postzustellungsurkunde am 6. Juli 2015 zugestellt wurde.

Der Antrag wurde als unzulässig abgelehnt (Ziffer 1), der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Andernfalls wurde ihm die Abschiebung nach Ungarn oder in einen anderen rückübernahmebereiten oder zur Rückübernahme verpflichteten Staat angedroht (Ziffer 2). Es wurde festgestellt, dass der Kläger nicht in den Iran abgeschoben werden dürfe.

Zur Begründung wird ausgeführt, der Kläger könne aufgrund des in Ungarn gewährten internationalen Schutzes keine weitere Schutzgewährung verlangen. Hierzu habe das Bundesverwaltungsgericht am 17. Juni 2014 entschieden, dass ein erneutes Anerkennungsverfahren unzulässig sei, wenn dem Ausländer bereits in einem anderen Mitgliedstaat internationaler Schutz, also Flüchtlingsschutz oder subsidiärer Schutz zuerkannt worden sei. Auch die Feststellung von nationalem Abschiebungsschutz hinsichtlich des Iran sei unzulässig. Bei einer Flüchtlingsanerkennung stehe dem Kläger bereits kraft Gesetzes nationaler Abschiebungsschutz in Bezug auf sein Herkunftsland aufgrund des im Ausland gewährten internationalen Schutzes zu. Für die Feststellung von nationalem Abschiebungsschutz nach weiteren Rechtsgrundlagen fehle dem Kläger daher das Rechtsschutzbedürfnis. Zwar verweise § 60 Abs. 2 AufenthG nicht ausdrücklich auf dessen Abs. 1 Satz 2, es komme jedoch ausschließlich eine Aufenthaltsbeendigung in den sicheren Drittstaat in Betracht. Abschiebungsverbote in Bezug auf den sicheren Drittstaat kämen nur dann in Betracht, wenn dies durch Umstände begründet würde, die ihrer Eigenart nach nicht vorweg im Rahmen des Konzepts normativer Vergewisserung von Verfassung oder Gesetzes wegen berücksichtigt werden könnten. Es obliege insoweit dem Kläger unter Anlegung eines strengen Maßstabes, die Umstände darzulegen, aus denen sich aufgrund bestimmter Tatsachen aufdränge, dass er von einem solchen im normativen Vergewisserungskonzept nicht aufgefangenen Sonderfall betroffen sei. Dies sei auch ausweislich der vorgelegten ärztlichen Atteste in der Person des Klägers nicht der Fall.

Zu Ziffer 2 des Bescheides wurde ausgeführt, wegen der Unzulässigkeit des Asylantrags ordne das Bundesamt nach § 34a AsylG grundsätzlich die Abschiebung an. Eine Abschiebungsandrohung sei ebenfalls zulässig, da es sich hierbei um das mildere Mittel gegenüber der Abschiebungsanordnung handele. Die Ausreisefrist von 30 Tagen ergebe sich aus § 38 Abs. 1 AsylG.

Im Verfahren vor dem Bundesamt legte der Kläger ein ärztliches Attest von ... vom 19. September 2013 vor, wonach der Kläger an einer posttraumatischen Belastungsstörung und Depressionen aufgrund traumatischer Erfahrungen leide. Des Weiteren legte er vor ein Attest des Bezirksklinikums ... vom 15. Mai 2015, wonach der Kläger an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (F33.1), unter einer posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1) sowie an Syphilis (A53.9) leide.

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten, der am 20. Juli 2015 beim Verwaltungsgericht Ansbach einging, ließ der Kläger Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 23. Juni 2015 erheben.

In der Klagebegründung vom 22. Februar 2016, die am 24. Februar 2016 bei Gericht einging, ließ der Kläger vortragen, er leide an einer schweren depressiven Episode bei rezidivierenden depressiver Störung und einer posttraumatischen Belastungsstörung. Er sei seit seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland mittlerweile insgesamt viermal für jeweils einen Monat stationär in Bezirksklinikum ... behandelt worden. Im Jahr 2015 habe sich der Kläger dreimal in stationäre psychiatrischer Behandlung begeben. Hierzu wurden fachärztliche und ärztliche Atteste vorgelegt, auf die Bezug genommen wird (Bl. 25 der Gerichtsakte). Eine Rückführung nach Ungarn sei schon aufgrund der allgemeinen Verhältnisse dort nicht möglich. Auch sei der Kläger in der Vergangenheit von Arbeitslosigkeit und Obdachlosigkeit betroffen gewesen. Diese Situation habe sich nach dem Ansturm der Flüchtlingsmassen in Ungarn weiter verschlechtert. Er benötige ca. dreimal pro Jahr eine ca. einmonatige stationäre Behandlung in der Psychiatrie und sei nicht in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, um so seinen Lebensunterhalt zu sichern und Obdachlosigkeit zu vermeiden. Aufgrund der aktuellen Flüchtlingssituation sei zu befürchten, dass die medizinische Versorgung in Ungarn unter diesen Umständen ebenfalls leide.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 23. Juni 2015, Az. ..., aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ein weiteres Asylverfahren durchzuführen und den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen, sowie festzustellen, dass für den Kläger die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen,

hilfsweise

festzustellen, dass für den Kläger die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 60 Abs. 2 AufenthG vorliegen und dass in der Person des Klägers Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG bestehen.

Mit Schriftsatz vom 28. Juli 2015 beantragte die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Sie bezog sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung.

Mit Beschluss vom 29. März 2016 wurde die Verwaltungsstreitsache auf die Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.

Die Beteiligten verzichteten am 10. Februar 2016 (Beklagte) und am 22. Februar 2016 (Kläger) auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Behörden- und Gerichtsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage, über die nach Verzicht der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte (§ 101 Abs. 2 VwGO), hat mit ihrem Anfechtungsantrag bezüglich Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheides Erfolg, weil die Beklagte zu Unrecht eine Abschiebungsandrohung erlassen hat und diese den Kläger in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Soweit im Klagewege die Aufhebung von Ziffer 1 begehrt wird, ist die Klage unbegründet. Denn die Beklagte hat zu Recht die materielle Entscheidung über den Asylantrag des Klägers abgelehnt, da der Kläger bereits in Ungarn eine Anerkennung als Flüchtling erhalten hat.

Der weitergehende Verpflichtungsantrag, der zum Ziel hat, die Beklagte zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten bzw. als Flüchtling und hilfsweise als subsidiär Schutzberechtigten anzuerkennen bzw. das Bestehen von Abschiebungshindernissen festzustellen, ist bereits unzulässig, da hierfür kein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Denn für den Fall der Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung müsste zunächst das Bundesamt als zuständige Behörde über den Asylantrag (§ 13 AsylG) des Klägers entscheiden. Ein „Überspringen“ der Behördenentscheidung durch ein gerichtliches Durchentscheiden ist in dieser Fallkonstellation weder vorgesehen noch erforderlich. Dem Kläger würde im Übrigen sonst auch eine Entscheidungsinstanz weggenommen.

1. Einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a GG hat der Kläger schon deshalb nicht, weil er aus einem sicheren Drittstaat eingereist ist, wozu gemäß § 26 a Abs. 2 AsylG Österreich als Mitgliedstaat der Europäischen Union gehört.

Auch liegt kein Fall des § 26 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylG vor. Denn Deutschland ist nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO), die für den nach eigenen Angaben am 2. Januar 2014 in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eingereisten Kläger nach Art. 49 Unterabsatz 2 Anwendung findet, nicht für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, da der Kläger bereits in Ungarn ein Asylverfahren durchlaufen hat.

2. Der Kläger kann sich jedoch auch nicht mit Erfolg auf ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 AufenthG berufen.

Denn ihm wurde ausweislich der Behördenakten in Ungarn die Flüchtlingseigenschaft im Laufe des Jahres 2014 zuerkannt. Nach Auskunft des Liaisonbeamten bestand diese im März 2015 fort. Es sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich oder vorgetragen, die dazu führen könnten, anzunehmen, dass die Flüchtlingseigenschaft des Klägers derzeit nicht mehr fortbestehe (so auch VG Gießen, U. v. 8.10.2015 - 6 L 3517/15.GI.A, juris zu Italien). Auch haben die ungarischen Behörden am 1. Juni 2015 erklärt, den Kläger im Rahmen des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Ungarn über die Rückübergabe/Rückübernahme von Personen an der Grenze (Rückübernahmeabkommen) vom 1. Dezember 1997 wieder aufzunehmen. Er verfügte bei seiner Einreise nach Deutschland außerdem über ungarische Papiere. Dass diese nach seinen Angaben in Deutschland auf fehlerhaften Angaben zu seiner Person beruhen, muss sich der Kläger zurechnen lassen, da er selbst diese Angaben gegenüber den ungarischen Behörden gemacht hat. Denn sonst wäre ein Umgehen der europarechtlichen Regelung zu Asylverfahren durch die Angabe falscher Personalien möglich.

In dieser Fallkonstellation, die auch der vom Beklagten zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2014 (BVerwG, U. v.17.6.2014 - 10 C 7.13-, juris) zugrunde lag, hat der Kläger keinen weiteren Anspruch auf Zuerkennung internationalen Schutzes.

Die (nochmalige) Geltendmachung des nach § 60 Abs. 1 AufenthG bestehenden Abschiebeverbots für den Fall der Flüchtlingsanerkennung nach § 3 Abs. 1 AsylG ist nach der vorliegend anwendbaren Fassung (§ 77 Abs. 1 AsylG) des § 60 Abs. 1 Sätze 3, 2 AufenthG unzulässig, weil der Kläger bereits außerhalb des Bundesgebietes als Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951) anerkannt worden ist.

Diese Regelung ist nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei Zuerkennung internationalen Schutzes durch einen anderen Mitgliedstaat mit Unionsrecht vereinbar. „Denn Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU (Asylverfahrensrichtlinie 2013) eröffnet dem nationalen Gesetzgeber, wie auch schon Art. 25 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 (Asylverfahrensrichtlinie 2005) die Möglichkeit, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zu behandeln, wenn dem Ausländer bereits ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz gewährt, d. h. ihm entweder die Flüchtlingseigenschaft oder unionsrechtlichen subsidiären Schutz zuerkannt hat, (vgl. Art. 2 Buchstabe i der Richtlinie).“

3. Die Abschiebungsandrohung ist rechtwidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, weil es für den Erlass einer Abschiebungsandrohung nach Ungarn an einer Rechtsgrundlage fehlt.

Zwar bestehen nach ständiger Rechtsprechung der Kammer keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Verletzung des Konzepts der normativen Vergewisserung hinsichtlich Ungarn, so dass eine Abschiebung dorthin grundsätzlich möglich ist, wenn nicht besondere in der Person des Betroffenen vorliegende Gründe zu einer abweichenden Beurteilung - etwa wegen besonderer Schutzbedürftigkeit - bestehen (zuletzt VG Ansbach, B. v. 17.2.2016 - AN 3 S 16.50035-, juris).

§ 34 AsylG rechtfertigt vorliegend den Erlass einer Abschiebungsandrohung schon deshalb nicht, weil dessen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Denn das Bundesamt hat den Antrag des Klägers inhaltlich nicht geprüft, § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Zudem ist das Bundesamt für den Erlass einer Abschiebungsandrohung im vorliegenden Fall nicht zuständig. Auch die ausländerrechtlichen Bestimmungen der § § 59 und 60 AufenthG führen nicht zu einer entsprechenden Zuständigkeit des Bundesamts (VG Ansbach, U. v. 20.1.2016 - AN 11 K 15.50109-, juris).

Eine Abschiebungsandrohung anstelle einer hier wohl zu erlassenden Abschiebungsanordnung nach § 34 a Abs. 1 Satz 1, 26 a AsylG (vertiefend hierzu VG Stade, U. v. 15.12.2015 - 4 A 980/15-, juris; VG Berlin, U. v. 20.11.2015 - 23 K 864.14 A zur Frage der Anwendbarkeit des § 26 a bei anerkannter Flüchtlingseigenschaft im EU-Mitgliedstaat) kann nicht deswegen ergehen, weil sie quasi als „Minus“ in einer Abschiebungsanordnung enthalten sei, wie die Beklagte meint.

Das Bundesverwaltungsgericht führt in seinem Beschluss vom 23.10.2015 - 1 B 41/15 (juris Rn. 15) unter anderem aus:

„Abschiebungsanordnung und Abschiebungsandrohung stellen unterschiedliche Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung dar, die nicht teilidentisch sind. Insbesondere stellt sich eine Abschiebungsanordnung nicht als spezielle Ausführung einer Abschiebungsandrohung dar und ist eine Abschiebungsandrohung nicht als Minus in jeder Abschiebungsanordnung mit enthalten. Auch der Umstand, dass beide Maßnahmen auf das gleiche Ziel gerichtet sind, nämlich auf eine Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet, und teilweise identische Prüfungsinhalte bestehen, begründet keine Teilidentität [in diesem] Sinne... Dies ergibt sich schon daraus, dass die Abschiebungsandrohung einer Fristsetzung bedarf. Außerdem soll in einer Abschiebungsandrohung zwar der Staat bezeichnet werden, in den der Betroffene abgeschoben werden soll; soweit keine Abschiebungsverbote bestehen, kann er auf der Grundlage einer Abschiebungsandrohung aber auch in jeden anderen Staat abgeschoben werden, in den er ausreisen darf oder der zu seiner Rücknahme verpflichtet ist (§ 34 AsylG i. V. m. 59 Abs. 2 und 3 AufenthG). Die Abschiebungsanordnung bedarf hingegen nach § 34 a Abs. 1 AsylG keiner vorherigen Androhung und Fristsetzung, darf aber nur in einen sicheren Drittstaat oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Stadt angeordnet werden und setzt voraus, dass die Abschiebung in diesen Staat durchgeführt werden kann.“

Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in einem Beschluss vom 23.11.2015 - 21 ZB 15.30237- (juris) entschieden:

„Für den Fall, dass ein Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26 a AsylG) abgeschoben werden soll, bestimmt § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylG dass das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat anordnet, sobald deren Durchführbarkeit feststeht. Damit gibt diese Regelung dem Bundesamt als aufenthaltsbeendende Maßnahme lediglich die Abschiebungsanordnung an die Hand. Das verdeutlicht auch § 34 a Abs. 1 Satz 3 AsylG, wonach es einer vorherigen Androhung und Fristsetzung nicht bedarf. Folgerichtig ordnet § 31 Abs. 1 Satz 4 AsylG an, dass die Entscheidung zusammen mit der Abschiebungsanordnung nach § 34 a AsylG dem Ausländer selbst zuzustellen ist, wenn der Asylantrag nur nach § 26 a AsylG abgelehnt wird. Das entspricht auch dem Regelungswillen des Gesetzgebers. Dieser hielt es für erforderlich, von einer Abschiebungsandrohung abzusehen, weil eine Rückführung in den Drittstaat regelmäßig nur kurzfristig durchgeführt werden kann und die Möglichkeit einer freiwilligen Rückreise diesen Staat im Allgemeinen nicht besteht (vgl. BT-Drs. 1274450 Begr. S. 23).“

Vorliegend ist zwar davon auszugehen, dass der Erlass einer Abschiebungsanordnung nicht daran scheitern würde, dass die Rückübernahmebereitschaft Ungarns nicht feststehen und eine Abschiebung schon deshalb nicht durchgeführt werden könnte.

Die ungarischen Behörden haben gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde ihre Bereitschaft dazu erklärt und der Kläger befindet sich im Besitz ungarischer Papiere. Insofern ist davon auszugehen, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 34 a AsylG als erfüllt angesehen werden können.

Gleichwohl hat die Beklagte durch den Erlass einer Abschiebungsandrohung ihre Verpflichtung zur Prüfung inlandsbezogener Abschiebungshindernisse in der Person des Klägers verletzt. Eine solche Prüfung hätte sie im Rahmen des Ergehens einer Abschiebungsanordnung prüfen müssen und eine solche nur erlassen dürfen, wenn weder zielstaatsbezogene noch inlandsbezogene Abschiebungshindernisse vorliegen.

Der Kläger hat sowohl im Verfahren vor dem Bundesamt als auch im gerichtlichen Verfahren schwerwiegende psychiatrische Einschränkungen geltend gemacht, die seitens des Bundesamts nicht gewürdigt wurden und möglicherweise zur Feststellung eines inlandsbezogenen Abschiebungshindernisses hätten führen können.

Darin liegt auch gleichzeitig die Rechtsverletzung des Klägers. Bei Feststellung inlandsbezogener Abschiebungshindernisse dürfte eine Abschiebungsanordnung gar nicht ergehen. Würde man ohne eine solche Prüfung statt einer Abschiebungsanordnung eine Abschiebungsandrohung zulassen, wäre diese im Falle des Eintritts der Bestandskraft eine Grundlage für die zwangsweise Rückführung des Asylbewerbers in den Drittstaat, ohne dass inlandsbezogene Abschiebungshindernisse, wie zum Beispiel Krankheit oder familiäre Gründe, Gegenstand der Prüfung gewesen sind, obwohl bei rechtmäßiger Gesetzesanwendung möglicherweise gar keine Entscheidung zur zwangsweisen Rückführung getroffen worden wäre, da dem Kläger vom Bundesamt eine Duldung nach § 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG hätte erteilt werden müssen.

(BayVGH, B. v. 14.10.2015; - 10 CE 15.2165 - u. - 10 C 1510 C 15.2212 -, juris Rn. 7)

Des Weiteren ist eine Rechtsverletzung des Klägers darin zu sehen, dass er mit Erlass der Abschiebungsandrohung wegen der Geltendmachung inlandsbezogener Abschiebungshindernisse in ein weiteres Verfahren nach § 123 VwGO mit verschärften Anforderungen hinsichtlich der Glaubhaftmachung, zu einem späteren Zeitpunkt (nach Rechtskraft der Entscheidung im Asylverfahren) und gegen einen anderen Antragsgegner (Freistaat Bayern) gedrängt würde.

Demnach war dem Klageantrag hinsichtlich der Aufhebung von Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheides stattzugeben.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83 b AsylG.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach

Hausanschrift: Promenade 24-28, 91522 Ansbach, oder

Postfachanschrift: Postfach 616, 91511 Ansbach,

zu beantragen.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

Der Antragsschrift sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Gegenstandswert beträgt 5.000,00 Euro (§ 30 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 RVG).

Es wurde ein Gegenstandswert von 3.000,00 Euro für den Anfechtungs- und Verpflichtungsantrag hinsichtlich Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides und ein Gegenstandswert von 2.000,00 EUR für den Anfechtungsantrag hinsichtlich Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheides festgesetzt.

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG nicht mit der Beschwerde anfechtbar.

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.