Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 11. Dez. 2015 - AN 14 K 15.50265
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Tatbestand
Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Aufhebung des Bescheids der Beklagten, mit dem sein Asylantrag als unzulässig abgelehnt und seine Abschiebung nach Italien angeordnet wurde.
Der am ... 1983 in ..., Iran, geborene Kläger ist iranischer Staatsbürger, persischer Volkszugehörigkeit und konfessionslos.
Der Kläger reiste am
Aufgrund einer VIS Antragsauskunft vom
Am
Mit Bescheid der Regierung von ...
Mit Bescheid vom
Gegen den Bescheid hat der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten mit Schriftsätzen vom
Zur Begründung trägt der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten vor, dass die flüchtlingsrechtlichen Gewährleistungen und die Verfahrenspraxis in Italien nicht an die zu fordernden und bei Einführung des § 27a AsylG vorausgesetzten unions- beziehungsweise völkerrechtlichen Standards heranreichten, und dass in Italien systemische Mängel des Asylverfahrens bestünden.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom
Die Beklagte beantragt,
Klageabweisung.
Zur Begründung bezieht sich die Beklagte auf den Inhalt des angefochtenen Bescheids.
Mit Schreiben vom
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und die Behördenakte Bezug sowie auf die Niederschrift zur Sitzung am
Gründe
Die Einzelrichterin konnte trotz Ausbleibens der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung über die Klage entscheiden, da die ordnungsgemäß geladenen Beteiligten hierauf ausdrücklich in der Ladung hingewiesen wurden (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der mit der Klage angegriffene Bescheid des Bundesamtes vom
Rechtsgrundlage für die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig und die Abschiebungsanordnung ist § 34a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 27a AsylG i. V. m. der Dublin III-VO.
Nach § 27a AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrags für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Ist dies der Fall, ist nach § 34a Abs. 1 AsylG durch das Bundesamt die Abschiebung in den zuständigen Staat anzuordnen, ohne dass es einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf.
Im vorliegenden Fall ist der Asylantrag des Klägers nach § 27a AsylG unzulässig, da die Republik Italien nach Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO zur Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Die Dublin III-VO ist auf den Antragsteller als iranischen Staatsangehörigen und damit Drittstaatsangehörigen i:S.d. Art. 2 Lit. a Dublin III-VO anzuwenden, der noch in keinem Staat einen Schutzstatus erhalten hat. Die Zuständigkeit Italiens ergibt sich aus Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO. Aufgrund der VIS - Antragsauskunft steht fest, dass dem Antragsteller ein Schengen-Visum für Italien erteilt worden ist, welches vom 21. August 2014 bis zum 12. September 2014 gültig war.
Am
Die durch Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO begründete Zuständigkeit Italiens ist nicht durch Ablauf der Überstellungsfrist nach Art. 29 Dublin III-VO entfallen. Nach § 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO erfolgt die Überstellung eines Antragstellers aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme - oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO aufschiebende Wirkung hat. Der deutsche Gesetzgeber hat auf der Grundlage des Art. 27 Abs. 3 lit. c) Dublin III-VO in § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG geregelt, dass die Abschiebung bei rechtzeitiger Stellung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO vor der gerichtlichen Entscheidung über diesen Antrag nicht zulässig ist. Damit kommt dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung im Sinne des Art. 29 UAbs. 1 Dublin III-VO zu. Der Lauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist wird also unterbrochen durch die rechtzeitige Stellung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO und beginnt mit Erlass des ablehnenden Beschlusses, hier mit Zustellung des ablehnenden Beschlusses vom 1. September 2015, von neuem zu laufen (so zuletzt VG Ansbach, B.v. 28.7.2015 - AN 14 S 15.50184;
Besondere Umstände, die die Zuständigkeit der Beklagten nach Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO begründen oder zur Ausübung ihres Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO führen würden, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere ist die Beklagte nicht nach Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO gehindert, den Kläger nach Italien überzustellen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn es ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gäbe, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in dem zuständigen Mitgliedstaat - hier Italien - systemische Mängel aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - EU-Grundrechtecharta (bzw. Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention - EMRK) darstellen. Davon ist im Hinblick auf den Mitgliedstaat Italien nicht auszugehen. Diese Einschätzung entspricht der bisherigen Rechtsprechung der Kammer sowie der Rechtsprechung verschiedener Verwaltungsgerichte und Obergerichte (BVerwG, B.v. 6.6.2014 - 10 B 35/14 - juris; BayVGH, U.v. 28.2.2014 - 13a B 13.30295 - juris; VGH BW, U.v. 16.4.2014 - A 11 S 1721/13 - juris; OVG RhPf, U.v. 21.2.2014 - 10 A 10656/13 - juris; OVG NRW, U.v. 7.3.2014 - 1 A 21/12.A - juris und
Einer der Hauptzwecke der Dublin III-VO ist die Errichtung eines gemeinsamen europäischen Asylsystems (vgl. Erwägungsgründe Nr. 2 und 4 der Dublin III-VO; BVerwG, B.v. 19.3.2014, 10 B 6/14 - juris). Dieses System basiert auf dem gegenseitigen Vertrauen, dass die Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat der Europäischen Union entsprechend den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), der Europäischen Konvention für Menschenrechte (EMRK) und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta) behandelt werden (vgl. EuGH, große Kammer, U.v. 21.12.2011, RS: C-411/10
Für die Frage nach dem Vorliegen systemischer Mängel können verschiedene Kriterien herangezogen werden. Unter anderem ist danach zu fragen, ob überhaupt eine Struktur zur Aufnahme von Asylbewerbern besteht, wie der Zugang für Asylbewerber zu diesen Einrichtungen und zum Asylverfahren gestaltet ist, ob Zugang zu medizinischer, auch psychologischer und psychiatrischer Betreuung besteht, inwieweit Asylsuchende verpflegt werden und nicht zuletzt, ob für sie in dem betroffenen Mitgliedstaat gegen Entscheidungen im Asylverfahren effektiver Rechtsschutz möglich ist (vgl. zu diesen Kriterien auch OVG Münster, U.v. 7.3.2014 - 1 A 21/12.A - juris).
Ausgehend davon stehen der Rückführung des Klägers nach Italien systemische Mängel des italienischen Asylverfahrens und der dortigen Aufnahmebedingungen für Asylbewerber nach Überzeugung der Einzelrichterin nicht entgegen.
Es mag zwar immer wieder vorkommen, dass Asylsuchende während der Bearbeitung ihres Asylantrags in Italien auf sich alleine gestellt und zum Teil auch obdachlos sind. Dies und auch die zum Teil lange Dauer der Asylverfahren ist darauf zurückzuführen, dass das italienische Asylsystem aufgrund der momentan hohen Asylbewerberzahlen stark ausgelastet und an der Kapazitätsgrenze ist. Dennoch ist in dem Mitgliedstaat Italien ein an sich funktionierendes Asylsystem vorhanden. Von insgesamt 35.180 Entscheidungen über die Zuerkennung eines Schutzstatus fielen im Jahr 2014 20.580 Entscheidungen positiv aus (vgl. Pro Asyl, Zahlen und Fakten 2014). Mit ca. 59 Prozent bringt das italienische Asylverfahren damit eine seit Jahren gleichbleibend hohe Schutzquote hervor (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Italien: Aufnahmebedingungen, Aktuelle Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden, Bern, Oktober 2013, S. 7). Dies kann als Zeichen für ein funktionierendes System gesehen werden. So stellt auch der UNHCR fest, dass Anstrengungen unternommen wurden, die Verfahren zu beschleunigen (vgl. UNHCR, Empfehlungen zu wichtigen Aspekten des Flüchtlingsschutzes in Italien, Juli 2013, S. 6 f.).
Es bestehen ausdifferenzierte Strukturen zur Aufnahme von Asylbewerbern, auch speziell für Dublin-Rücküberstellte. Diese befinden sich in staatlicher, in kommunaler, kirchlicher oder privater Trägerschaft und werden zum Teil zentral koordiniert (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, a. a. O., S. 15 ff.). Die Einbeziehung solcher nichtstaatlicher Träger in die Betreuung Asylsuchender kann dem italienischen Staat auch zugerechnet werden, da diese Träger nicht ausschließlich aus eigenem Antrieb tätig werden, sondern auch auf staatlichen Auftrag hin (vgl. Ebd., S. 14, 22, 33; OVG Münster, U.v. 7.3.2014, Az.: 1 A 21/12.A). Nach Angaben des Jesuitenhilfswerkes Centro Astalli und des italienischen Innenministeriums wurde die Zahl der Unterbringungsplätze in der jüngsten Vergangenheit bedeutend erhöht (vgl. Stellungnahme der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zu einer Anfrage des VG Schwerin
Das italienische Recht gewährt den Asylsuchenden ab dem Zeitpunkt des Asylantrags Zugang zu diesen Unterbringungsmöglichkeiten (Art. 5 Ziff. 5 Decreto Legislativo Nr. 140 vom 30.3.2005). Damit wurde die damalige europäische Aufnahmerichtlinie umgesetzt (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, a. a. O., S. 12). In der Praxis wird Zugang zu den Aufnahmezentren häufig erst mit der formellen Registrierung des Asylantrags (verbalizzazione) gewährt. Hierdurch kann eine Zeitspanne ohne Unterbringung entstehen. Die Behörden sind darum bemüht, diese zu verringern (vgl. Stellungnahme der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zu einer Anfrage des VG Schwerin
Auch funktioniert die notfallmedizinische Versorgung und der Zugang zu Hausärzten grundsätzlich ebenso wie das Angebot von psychologischer und psychiatrischer Behandlung (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, a. a. O., S. 49 f.). Die Asylsuchenden haben während des Asylverfahrens auch Anspruch auf Verpflegung. Hierzu zählen Nahrung, Kleidung und Hygieneartikel (vgl. Stellungnahme des Auswärtigen Amtes vom 21.1.2013 für das OVG Sachsen-Anhalt,
Angesichts der Tatsache, dass der Mitgliedstaat Italien beachtliche Anstrengungen unternommen hat und auch aktuell noch unternimmt, um die im italienischen Asylsystem vorhandenen Defizite und Mängel zu beseitigen, sieht auch der UNHCR die Schutzstandards im Rahmen des italienischen Asylverfahrens für ausreichend an (vgl. UNHCR, a. a. O.; diese Ansicht wird auch in den ergänzenden Informationen vom März 2014 nicht revidiert). Davon geht auch das Auswärtige Amt in seinen letzten, dem Gericht vorliegenden Auskünften aus (vgl. AA, Auskünfte an OVG Sachsen-Anhalt
Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass das italienische Flüchtlingsaufnahmesystem zwar insbesondere im Bereich der Unterbringung und Versorgung der Asylbewerber weiterhin Mängel und Defizite aufweist. Diese sind aber für sich genommen insgesamt noch nicht als so gravierend zu bewerten, dass ein grundlegendes systemisches Versagen dieses Mitgliedstaates vorliegen würde. Der Kläger muss derzeit also nicht ernsthaft mit einer durch das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen in Italien verursachten unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta oder von Art. 3 EMRK rechnen. Insbesondere gehört der Kläger als alleinstehender, junger und kinderloser Mann nicht zu dem Kreis der besonders schutzbedürftigen bzw. verletzlichen Personen im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrecht (vgl. EGMR, Entscheidung vom 13.1.2015 - Nr. 51428/10). Darauf, ob es unterhalb der Schwelle systemischer Mängel im Einzelfall zu Unverträglichkeiten kommen kann, kommt es - wie bereits ausgeführt - in diesem Zusammenhang nicht an.
Nach alledem erweist sich die in Ziffer 1) des streitgegenständlichen Bescheids getroffene Regelung (Ablehnung des Asylantrags als unzulässig) als rechtmäßig.
Auch die in Ziffer 2) angeordnete Abschiebung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Vom Bundesamt gemäß § 34a i. V. m. § 5 Abs. 1 Satz 2 AsylG zu prüfende inlandsbezogene Abschiebungshindernisse wurden vom Kläger weder vorgetragen noch sind solche ersichtlich.
Die Klage war daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83 b AsylG.
Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 GVG.
(1) Die Entscheidung des Bundesamtes ergeht schriftlich. Sie ist schriftlich zu begründen. Entscheidungen, die der Anfechtung unterliegen, sind den Beteiligten unverzüglich zuzustellen. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, ist eine Übersetzung der Entscheidungsformel und der Rechtsbehelfsbelehrung in einer Sprache beizufügen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann. Das Bundesamt informiert mit der Entscheidung über die Rechte und Pflichten, die sich aus ihr ergeben.
(2) In Entscheidungen über zulässige Asylanträge und nach § 30 Absatz 5 ist ausdrücklich festzustellen, ob dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz zuerkannt wird und ob er als Asylberechtigter anerkannt wird. In den Fällen des § 13 Absatz 2 Satz 2 ist nur über den beschränkten Antrag zu entscheiden.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 und in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge ist festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Davon kann abgesehen werden, wenn der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt wird oder ihm internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt wird. Von der Feststellung nach Satz 1 kann auch abgesehen werden, wenn das Bundesamt in einem früheren Verfahren über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes entschieden hat und die Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen.
(4) Wird der Asylantrag nur nach § 26a als unzulässig abgelehnt, bleibt § 26 Absatz 5 in den Fällen des § 26 Absatz 1 bis 4 unberührt.
(5) Wird ein Ausländer nach § 26 Absatz 1 bis 3 als Asylberechtigter anerkannt oder wird ihm nach § 26 Absatz 5 internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt, soll von der Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen werden.
(6) Wird der Asylantrag nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 als unzulässig abgelehnt, wird dem Ausländer in der Entscheidung mitgeteilt, welcher andere Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.
(7) In der Entscheidung des Bundesamtes ist die AZR-Nummer nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über das Ausländerzentralregister zu nennen.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.
(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.
(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
- 1.
Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. EU Nr. L 31 S. 18), - 2.
Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Abl. EU Nr. L 304 S. 12), - 3.
Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (ABl. EU Nr. L 326 S. 13).
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.
(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.
(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.
(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Tenor
Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 18. Dezember 2014 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
1
T a t b e s t a n d :
2Der Kläger ist am 00.00.0000 in S. , Syrien, geboren. Er ist syrischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und sunnitischen Glaubens.
3Der Kläger reiste am 24. November 2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 1. Dezember 2014 einen Asylantrag. Bei dem persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zur Durchführung des Asylverfahrens am 1. Dezember 2014 gab der Kläger gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) an, er sei von Syrien aus zu Fuß in die Türkei gegangen und habe sich dort einen Monat und acht Tage aufgehalten. Danach sei er mit dem Flugzeug nach Weißrussland geflogen, wo er sich zwei Tage aufgehalten habe. Von dort aus sei er mit dem Zug nach Polen gereist. In Polen habe er sich drei bis vier Tage aufgehalten und sei anschließend mit dem Zug nach Deutschland gereist. In Polen seien ihm Fingerabdrücke abgenommen worden.
4Ein Datenabgleich mit der Eurodac-Datenbank ergab einen Treffer mit der Länderkennung Polens.
5Am 9. Dezember 2014 richtete die Beklagte daraufhin ein Übernahmeersuchen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates (Dublin-III-Verordnung) an Polen. Die polnischen Behörden erklärten mit Schreiben vom 11. Dezember 2014 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrags.
6Mit Bescheid vom 18. Dezember 2014 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab (Ziffer 1.) und ordnete seine Abschiebung nach Polen an (Ziffer 2.). Zur Begründung führte das Bundesamt aus, der Asylantrag sei gemäß § 27a des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) unzulässig, da Polen aufgrund des dort bereits zuvor gestellten Asylantrags gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. c) Dublin-III-Verordnung für die Behandlung des Asylantrags zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Beklagte veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung auszuüben, seien nicht ersichtlich. Insbesondere lägen keine Gründe zur Annahme von systemischen Mängeln in polnischen Asylverfahren vor. Die Anordnung der Abschiebung nach Polen beruhe auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG.
7Der Kläger hat am 2. Januar 2015 Klage erhoben, zu deren Begründung er ausführt, entgegen der Auffassung der Beklagten sei sein Asylantrag zulässig. Es bestünden systemische Mängel in polnischen Asylverfahren. Die Lebensbedingungen, die Asyl suchende Flüchtlinge in Polen anträfen, seien unzumutbar. Insoweit nimmt der Kläger Bezug auf einen Bericht des UNHCR aus dem Jahr 2013. Darüber hinaus bestünden außergewöhnliche humanitäre Gründe für einen Selbsteintritt der Bundesrepublik Deutschland. Der Kläger leide neben einer Herzerkrankung an einer psychischen Erkrankung, die zu seiner Reiseunfähigkeit führe. Spätestens nach Ablauf der Überstellungsfrist von sechs Monaten sei die Beklagte zwischenzeitlich für die Bearbeitung des Asylantrags des Klägers ohnehin zuständig geworden.
8Der Kläger beantragt,
9den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 18. Dezember 2014 aufzuheben.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags nimmt sie Bezug auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides.
13Der zugleich mit der Klage gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist mit Beschluss vom 30. Januar 2015 (6 L 895/14.A) abgelehnt worden.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und des Verfahrens 6 L 895/14.A sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten (1 Heft) Bezug genommen.
15E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
16Die Kammer kann trotz Nichterscheinens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil die Beklagte auf diese Folge ihres Ausbleibens in der ordnungsgemäßen Ladung hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 der Verwaltungs-gerichtsordnung - VwGO -).
17Die als Anfechtungsklage statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage,
18vgl. zur Statthaftigkeit (allein) der Anfechtungsklage: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), u.a. Beschluss vom 18. Mai 2015 - 11 A 2639/14.A -, juris Rn. 20,
19hat Erfolg. Sie ist begründet.
20Der angefochtene Bescheid des Bundesamts, mit dem die Unzulässigkeit des Asylantrags des Klägers festgestellt und seine Abschiebung nach Polen angeordnet worden ist, ist jedenfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung rechtswidrig (geworden) und verletzt den Kläger in eigenen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Weder ist der Asylantrag unzulässig noch durfte das Bundesamt die Abschiebung des Klägers nach Polen anordnen.
21Eine Unzulässigkeit des Asylantrags wegen Unzuständigkeit der Beklagten ist jedenfalls im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht (mehr) gegeben.
22Nach § 27a AsylVfG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Dies ist hier nicht (mehr) der Fall.
23Anwendbar für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zur Prüfung des Asylantrags ist die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. Nr. L 180 S. 31) zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutzes zuständig ist (Dublin-III-VO), die am 19. Juli 2013 in Kraft getreten ist (vgl. Art. 49 Abs. 1 Dublin-III-VO). Gemäß Art. 49 Abs. 2 S. 1 Dublin-III-VO findet diese Verordnung auf Anträge auf internationalen Schutz Anwendung, die - wie hier der Antrag des Klägers - ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten, also ab dem 1. Januar 2014, gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern.
24In Anwendung dieser Vorschriften ist für die Prüfung des Asylantrags des Klägers zunächst die Zuständigkeit Polens begründet worden, das sich auf das Übernahmeersuchen der Beklagten gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin-III-VO zur Übernahme des Klägers und zur Durchführung des Asylverfahrens in eigener Zuständigkeit bereit erklärt hat.
25Die Zuständigkeit Polens für die Prüfung des Asylantrags des Klägers ist nach Ablauf der Überstellungsfrist jedoch zwischenzeitlich entfallen.
26Gemäß Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO hat die Überstellung des Asylantragstellers vom ersuchenden Staat in den ersuchten Staat spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese nach Art. 27 Abs. 3 Dublin-III-VO aufschiebende Wirkung hat, zu erfolgen. Ein Rechtsbehelf bzw. eine Überprüfung mit aufschiebender Wirkung im unionsrechtlichen Sinne der Verordnung liegt nach Art. 27 Abs. 3 lit. c Dublin-III-Verordnung dann vor, wenn der Asylantragsteller bei einem Gericht innerhalb einer angemessenen Frist eine Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung beantragen kann. Ein derartiges Verfahren mit - in diesem unionsrechtlichen Sinne verstandener - aufschiebender Wirkung stellt das Verfahren nach § 34a Abs. 2 AsylVfG dar, das eine gerichtliche Überprüfung der Abschiebungsanordnung, durch die die Überstellungsentscheidung vollzogen werden soll, im Wege des Eilrechtsschutzes vorsieht. Leitet der Asylantragsteller ein Verfahren nach § 34a Abs. 2 AsylVfG ein, so beginnt die Überstellungsfrist nicht bereits mit dem Zugang der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat zu laufen, sondern nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-Verordnung erst mit der Bekanntgabe der endgültigen Entscheidung über den auf § 34a Abs. 2 AsylVfG gestützten Eilantrag.
27Vgl. u.a. Verwaltungsgericht (VG) Minden, Urteile vom 29. April 2015 - 10 K 2430/14.A -, juris Rn. 29 ff., 49, 59, und vom 23. März 2015 - 1 L 794/14.A -, juris Rn. 12; VG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Dezember 2014 - 23 L 3127/14.A -, juris Rn. 13 ff., 21; ebenso Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung - Das Europäische Asylzuständigkeitssystem (Stand: 1. Februar 2014), Art. 29 Anm. K4 und K7.
28Vorliegend wurde dem Kläger die ablehnende Entscheidung des Gerichts über seinen auf § 34a Abs. 2 AsylVfG gestützten Eilantrag (6 L 895/14.A) am 2. Februar 2015 zugestellt. In dem für die Hauptsacheentscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung war die am 2. August 2015 endende Überstellungsfrist von sechs Monaten mithin bereits abgelaufen.
29Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nach Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und geht die Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Anhaltspunkte dafür, dass Polen ungeachtet des Fristablaufs nach wie vor bereit ist, den Kläger zu übernehmen und das Asylverfahren durchzuführen, liegen nicht vor. Die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers ist daher nach Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Beklagte übergegangen. Ziffer 1. des angefochtenen Bescheides, mit dem die Unzulässigkeit des Asylantrags nach § 27a AsylVfG festgestellt worden ist, ist vor diesem Hintergrund objektiv rechtswidrig (geworden).
30Der Kläger wird durch die rechtswidrige Feststellung der Unzulässigkeit seines Asylantrags auch in eigenen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
31Ihm steht nach nationalem Recht (vgl. §§ 24, 31 AsylVfG) ein Anspruch auf sachliche Prüfung seines Asylantrags durch die Beklagte zu. Nur unter den Voraussetzungen des § 27a AsylVfG darf die Beklagte von einer sachlichen Prüfung eines Asylantrags absehen, dann nämlich, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrags für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Liegen diese Voraussetzungen aber nicht vor, verletzt der objektiv rechtswidrige Verwaltungsakt das subjektiv-öffentliche Recht des Klägers aus §§ 24, 31 AsylVfG, da dann nicht davon ausgegangen werden kann, dass eine Prüfung des Asylbegehrens überhaupt bzw. innerhalb angemessener Frist erfolgt.
32Vgl. Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. August 2013 - 12 S 675/13 -, juris Rn. 13; VG Aachen, Urteile vom 1. Juni 2015 - 9 K 1234/14.A -, juris Rn. 31, und vom 17. April 2015 - 7 K 2344/14.A -; VG Würzburg, Urteil vom 13. Januar 2015 - W 3 K 14.30092 -, juris Rn. 18; VG Düsseldorf, Urteil vom 5. Februar 2015 - 22 K 2262/14.A -, juris Rn. 43; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 17. Februar 2015 - 6a L 239/15.A -, juris Rn. 12 ff.
33Unionsrecht steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Zunächst spricht bereits viel dafür, dass die Maßgeblichkeit des Rechtsregimes der Dublin-III-VO für die Behandlung des Asylantrags mit dem in Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO geregelten Zuständigkeitsübergang auf die Beklagte endet.
34Vgl. VG Aachen, Urteil vom 1. Juni 2015 - 9 K 1234/14.A -, juris Rn. 31.
35Ungeachtet dessen dürfte auch Art. 29 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO Asylsuchenden ein subjektives Recht einräumen, sich auf den Ablauf der Überstellungsfrist und den damit verbundenen Übergang der Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens berufen zu können.
36Zwar dienen die Zuständigkeitsregelungen der Dublin-III-VO in erster Linie nicht dem Schutz der Asylsuchenden, sondern der effektiven Regelung der Verfahren zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft mit dem Ziel der schnellen Feststellung des zuständigen Mitgliedstaats und der gegebenenfalls zeitnahen Überstellung in diesen Staat.
37Vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 29. Januar 2015 - 13a B 14.50039 -, juris Rn. 24; VG Minden, Urteil vom 19. März 2015 - 10 K 2658/14.A -, juris Rn. 74.
38Folgerichtig besteht kein subjektives Recht des Asylsuchenden auf Durchführung eines Asylverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat.
39Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. April 2014 - A 11 S 1721/13 -, juris Rn. 25; VG Aachen, Urteil vom 17. April 2015 - 7 K 2344/14.A -; VG Ansbach, Urteil vom 16. Januar 2015 - AN 14 K 14.50166 -, juris Rn. 22; VG Würzburg, Urteil vom 31. März 2015 - W 1 K 14.30151 -, juris Rn. 29.
40Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs kann der Asylsuchende der Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat daher auch nicht unter Berufung auf ein fehlerhaftes Verfahren oder eine fehlerhafte Bestimmung der Zuständigkeit entgegentreten, sondern allein geltend machen, das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat seien so defizitär, dass er eine erniedrigende oder unmenschliche Behandlung zu erwarten habe („systemische Mängel“).
41Vgl. Europäischer Gerichtshof (EuGH), Urteil vom 10. Dezember 2013 - C-394/12 (Abdullahi) -, juris Rn. 62.
42Voraussetzung hierfür ist aber regelmäßig, dass die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates, in den die Überstellung erfolgen soll, begründet worden ist. Gegen diese Überstellung soll sich der Asylsuchende regelmäßig nur im Ausnahmefall des Vorliegens systemischer Mängel berufen können. Dies ist vor dem Hintergrund gerechtfertigt, dass im Fall der Übernahmebereitschaft des ersuchten Mitgliedstaats jedenfalls sichergestellt ist, dass der Asylantrag überhaupt in der Sache geprüft wird. Denn hierauf, also auf die sachliche Prüfung seines Asylbegehrens in einem (nach den Kriterien der VO zu bestimmenden) Mitgliedstaat, hat der Asylsuchende nach der Konzeption der Dublin-III-VO einen Anspruch. Dieser wird im Fall der Überstellung und der nachfolgenden Durchführung des Asylverfahrens im ersuchten Mitgliedstaat regelmäßig erfüllt.
43Anders liegt der Fall aber, wenn - wie hier - die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaats infolge des Ablaufs der Überstellungsfrist entfallen ist und keine Anhaltspunkte für einen Selbsteintritt dieses Mitgliedstaats vorliegen. In diesem Fall kommt es - wie aufgezeigt - zum Zuständigkeitswechsel und der Verpflichtung des ersuchenden Mitgliedstaats, das Asylverfahren nunmehr durchzuführen. Lehnt der ersuchende Mitgliedstaat - wie hier die Beklagte durch Ziffer 1. des angefochtenen Bescheids - seine Zuständigkeit jedoch ab und fehlt es zugleich an einer Verpflichtung des ersuchten Mitgliedstaats zur Durchführung des Asylverfahrens, gerät der Asylsuchende in eine Situation, in der zu befürchten ist, dass sein Asylbegehren nicht mehr zeitnah in der Sache geprüft werden wird.
44Diese Situation des sog. "refugee in orbit", dessen Asylantrag über längere Zeit in keinem Mitgliedstaat geprüft wird, wollte der Unionsgesetzgeber mit der Regelung in Art. 29 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO aber gerade vermeiden.
45Vgl. VG Minden, Urteil vom 19. März 2015 - 10 K 2658/14.A -, juris Rn. 89, unter Verweis auf: Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Vorschlag für eine Verordnung des Rats zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines dritten Landes in einem Mitgliedstaat gestellt hat, KOM (2001) 447 endgültig, S. 20; ebenso: Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung - Das Europäische Asylzuständigkeitssystem (Stand: 1. Februar 2014), Art. 29 Anm. K 9.
46Auch Erwägungsgrund Nr. 5 zur Dublin-III-VO deutet mit seiner Formulierung, dass die Verordnung „insbesondere eine rasche Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats ermöglichen“ soll, um den „effektiven Zugang zu den Verfahren der Gewährung des internationalen Schutzes zu gewährleisten und das Ziel einer zügigen Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz nicht zu gefährden“ darauf hin, dass jedenfalls einzelne Regelungen der Verordnung zumindest auch dem Schutz der Interessen des betroffenen Antragstellers, nämlich insbesondere dem effektiven Zugang zu einem Asylverfahren innerhalb angemessener Frist, zu dienen bestimmt sind.
47Vgl. VG Minden, Urteil vom 19. März 2015 - 10 K 2658/14.A -, juris Rn. 85, u.a. unter Verweis auf ein Arbeitspapier der Kommission zur Überarbeitung des Dublin-Übereinkommens, in dem die Gewährleistung eines effektiven Zugangs zum Asylverfahren für alle Antragsteller ("for all applicants") sogar als Hauptzweck ("fundamental purpose") dieses Übereinkommens bezeichnet werde; vgl. auch EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2013 - C-394/12 (Abdullahi) -, juris Rn. 53 (Hauptzweck der Dublin-VO, die Bearbeitung der Anträge im Interesse sowohl der Asylbewerber als auch der teilnehmenden Staaten zu beschleunigen).
48Die in Ziffer 1. des angefochtenen Bescheides zum Ausdruck kommende Weigerung der Beklagten, das Asylverfahren des Klägers durchzuführen und sein Begehren sachlich zu prüfen, verletzt den Kläger vor diesem Hintergrund in seinen Rechten.
49Die in Ziffer 2. des angefochtenen Bescheides ausgesprochene und auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG gestützte Abschiebungsanordnung ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, weil zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung die Voraussetzungen dieser Norm, namentlich das Vorliegen eines Falls des § 27a AsylVfG, nicht (mehr) erfüllt sind.
50Der angefochtene Bescheid erweist sich mithin insgesamt als rechtswidrig, weshalb der Klage in vollem Umfang stattzugeben ist.
51Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b AsylVfG.
52Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
Tenor
I.
Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg
II.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist nach eigenen Angaben somalischer Staatsangehöriger. Er meldete sich am
Eine Anfrage des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) ergab am
Mit Bescheid vom
Am
Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom
Er ließ beantragen,
den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg
Zur Begründung wurde ausgeführt, nach Ablauf der um das Eilverfahren W 3 S 14.50156 verlängerten Überstellungsfrist am 5. März 2015 habe der Antragsteller nach den Grundsätzen des VG Würzburg
Eine Stellungnahme der Antragsgegnerin ging bei Gericht bis zum Erlass dieser Entscheidung nicht ein.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakten, die Gegenstand des Verfahrens waren, Bezug genommen. Die Akten in den Verfahren W 3 S 14.50156 und W 3 K 14.50155 wurden beigezogen.
II.
Der Antrag auf Abänderung des im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO ergangenen Beschlusses vom
Nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache Beschlüsse über Anträge auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs nach § 80 Abs. 5 VwGO jederzeit ändern oder aufheben. Nach Satz 2 der Vorschrift kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Das Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO stellt kein Rechtsmittelverfahren dar, sondern ein gegenüber dem ersten Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes selbstständiges neues Verfahren, dessen Gegenstand nicht die Überprüfung dieser Entscheidung, sondern die Neuregelung der Vollziehung des Verwaltungsaktes für die Zukunft in einem abweichenden Sinn ist (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 101; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 80 Rn. 190 ff.).
Der Antrag eines Beteiligten ist nur statthaft, wenn das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO rechtskräftig abgeschlossen ist. Für die Zulässigkeit ist gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO weiterhin Voraussetzung, dass der Beteiligte veränderte oder im vorangegangenen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände vorträgt, die ein Abweichen von der ursprünglichen Entscheidung rechtfertigen können. Hierzu gehört eine Änderung der Sach- und Rechtslage, neue Fakten oder auch eine Änderung der Beweislage (VG München, B.v. 17.1.2006 - M 10 S7 05.6030 - juris Rn. 17).
Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Antragsteller trägt vor, dass die Überstellungsfrist abgelaufen sei. Damit beruft er sich auf einen veränderten Umstand, der ein Abweichen von der ursprünglichen Entscheidung rechtfertigen könnte. Denn die Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 der hier anwendbaren Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. Nr. L 180 S. 31) - Dublin III VO - war jedenfalls zum Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses des Gerichts
Der Antrag erweist sich auch als begründet. Die maßgebliche Sach- und Rechtslage hat sich gegenüber der Sach- und Rechtslage, die dem Beschluss vom 5. Dezember 2014
Die Rechtswidrigkeit der Abschiebungsanordnung ergibt sich aus Folgendem:
Rechtsgrundlage für die Abschiebungsanordnung ist § 34a Abs. 1 AsylVfG. Soll ein Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylVfG) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt nach dieser Vorschrift die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann.
Nicht durchgeführt werden kann die Abschiebung in einen anderen Staat in diesem Sinne insbesondere dann, wenn die Überstellungfrist nach Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO abgelaufen ist und der ersuchte Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme bzw. Wiederaufnahme bereit ist. Denn der Ablauf der Überstellungsfrist hat gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO zur Folge, dass der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet ist und die Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedstaat übergeht.
Ob die Überstellungsfrist abgelaufen ist, richtet sich nach Art. 29 Abs. 1 und 2 Dublin III-VO, wenn - wie hier - die Dublin III-VO nach ihrem Art. 49 Abs. 2 Satz 1 anwendbar ist, weil sowohl der Antrag des Asylsuchenden auf internationalen Schutz als auch das Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch nach dem 1. Januar 2014 gestellt worden sind.
Nach Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO erfolgt die Überstellung des Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Buchst. c oder d Dublin III-VO aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO aufschiebende Wirkung hat. Diese Frist von sechs Monaten kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist (Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO).
Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO bestimmt, dass die Mitgliedstaaten in ihrem innerstaatlichen Recht zum Zwecke eines Rechtsbehelfs gegen eine Überstellungsentscheidung oder einer Überprüfung einer Überstellungsentscheidung Folgendes vorsehen:
a) dass die betroffene Person aufgrund des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung berechtigt ist, bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats zu bleiben; oder
b) dass die Überstellung automatisch ausgesetzt wird und diese Aussetzung innerhalb einer angemessenen Frist endet, innerhalb der ein Gericht, nach eingehender und gründlicher Prüfung, darüber entschieden hat, ob eine aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung gewährt wird; oder
c) die betreffende Person hat die Möglichkeit, bei einem Gericht innerhalb einer angemessenen Frist eine Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung zu beantragen. Die Mitgliedstaaten sorgen für einen wirksamen Rechtsbehelf in der Form, dass die Überstellung ausgesetzt wird, bis die Entscheidung über den ersten Antrag auf Aussetzung ergangen ist. Die Entscheidung, ob die Durchführung der Überstellungsentscheidung ausgesetzt wird, wird innerhalb einer angemessenen Frist getroffen, welche gleichwohl eine eingehende und gründliche Prüfung des Antrags auf Aussetzung ermöglicht. Die Entscheidung, die Durchführung der Überstellungsentscheidung nicht auszusetzen, ist zu begründen.
Das deutsche Recht sieht diesbezüglich vor, dass ein Asylsuchender, dessen Asylantrag nach § 27a AsylVfG unzulässig ist, weil ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist, Klage gegen die Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylVfG erheben kann. Diese Klage hat gemäß § 75 Abs. 1 AsylVfG keine aufschiebende Wirkung. Um die aufschiebende Wirkung der Klage zu erreichen, ist vielmehr bei Gericht ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu stellen. Solche Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsanordnung sind gemäß § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung über den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht zulässig (§ 34a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG).
Damit realisiert das deutsche Recht die Möglichkeit des Art. 27 Abs. 3 Buchst. c Dublin III-VO, d. h. der Asylsuchende hat die Möglichkeit, bei einem Gericht innerhalb einer angemessenen Frist eine Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung zu beantragen. Dagegen hat die endgültige Entscheidung über den Rechtsbehelf, also die Klage gegen die Abschiebungsanordnung in der Hauptsache, keine aufschiebende Wirkung, so lange diese nicht im Wege des § 80 Abs. 5 VwGO angeordnet wird.
Wird ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt, beginnt die sechsmonatige Überstellungsfrist daher gemäß Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO mit der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat, nicht mit der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung der Überstellungsentscheidung. Letzteres sieht Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO nur für den Fall vor, dass es sich um eine endgültige Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung der Überstellungsentscheidung handelt und diese aufschiebende Wirkung im Sinne des Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO hat. Das hat die Klage gegen die Abschiebungsanordnung des Bundesamts nach § 34a Abs. 1 AsylVfG allerdings - wie bereits erläutert - nur dann, wenn dies durch das Gericht nach § 80 Abs. 5 VwGO angeordnet wurde.
Dies wirft die Frage auf, wie im Falle der Ablehnung eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO der Zeitraum zu behandeln ist, in dem die Abschiebung nach § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG nicht zulässig ist. In Betracht kommen drei Möglichkeiten: erstens könnte die Überstellungsfrist unabhängig von der Bestimmung des § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG weiterlaufen, zweitens könnte sie nach Abschluss des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes neu zu laufen beginnen oder drittens könnte der Lauf der Überstellungsfrist während der Durchführung des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes gehemmt sein.
Eine ausdrückliche Regelung über den Neubeginn oder die Hemmung der Frist im Hinblick auf die Durchführung des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes in der vorstehend geschilderten Fallkonstellation enthält die Dublin III-VO nicht. Eine sich streng nach dem Wortlaut der Verordnung richtende Auslegung der Vorschriften der Dublin III-VO müsste daher zu dem Ergebnis kommen, dass die Frist mangels ausdrücklicher Regelung dieser Fallkonstellation ungeachtet der Durchführung eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO weiterläuft. Allerdings sind bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur deren Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (EuGH, U.v. 29.1.2009 - C-19/08 - InfAuslR 2009, 139 Rn. 39 m. w. N.).
In der Dublin III-VO kommt zum Ausdruck, dass für den ersuchenden Mitgliedstaat bestehende rechtliche und tatsächliche Überstellungshindernisse zumindest innerhalb gewisser zeitlicher Grenzen grundsätzlich Berücksichtigung finden sollen. Dies ergibt sich insbesondere aus Art. 29 Abs. 1 Satz 1 a.E. und Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO, die regeln, dass die Überstellung grundsätzlich spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung zu erfolgen hat, wenn diese gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO aufschiebende Wirkung hat (Art. 29 Abs. 1 Satz 1 a.E. Dublin III-VO) bzw. die Überstellungsfrist höchstens auf ein Jahr verlängert werden kann, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist (Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO).
Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 vom 18. Februar 2003 (ABl. Nr. L 50 S. 1) - Dublin II-VO -. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seinem Urteil vom 29. Januar 2009 - C-19/08
Dies spricht dafür, dass nach dem Sinn und Zweck der Dublin III-VO auch der Umstand berücksichtigt werden können muss, dass es der Bundesrepublik Deutschland aufgrund Verfassungsrechts wie auch einfachen Gesetzesrechts bis zur unanfechtbaren Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht möglich ist, die Überstellung durchzuführen. Dennoch ist die beschriebene Fallkonstellation (Ablehnung eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Abschiebungsanordnung des Bundesamts durch das Gericht) nicht in der Dublin III-VO geregelt (VGH BW, U.v. 27.8.2014 - A 11 S 1285/14 - juris Rn. 58, NVwZ 2015, 92). Somit liegt eine planwidrige Regelungslücke des Verordnungsgebers vor, die in einer Weise zu schließen ist, die einen möglichst beide Seiten schonenden Interessenausgleich zwischen dem ersuchenden und dem ersuchten Mitgliedstaat, deren Interessenschutz die Fristenregelungen der Dublin III-VO dienen, bewirkt. Diesem Anliegen entspricht es aus der Sicht des Gerichts am besten, wenn während des vorübergehenden Vollstreckungshindernisses eine Hemmung des Fristlaufs angenommen wird mit der Folge, dass die Frist sich entsprechend verlängert (ebenso VGH BW, U.v. 27.8.2014 - A 11 S 1285/14 - juris Rn. 58, NVwZ 2015, 92; vgl. zum Ganzen auch VG Würzburg, B.v. 16.3.2015 - W 3 S 15.50031 - zur Veröffentlichung vorgesehen). Dies kann zwar zur Folge haben, dass nach einer für den Asylsuchenden negativen Gerichtsentscheidung im Verfahren des Eilrechtsschutzes nur noch wenig Zeit für die Durchführung der Überstellung zur Verfügung steht. Eben dadurch wird aber den berechtigten Interessen des ersuchten Mitgliedstaats Rechnung getragen (vgl. VGH BW, U.v. 27.8.2014 - A 11 S 1285/14 - juris Rn. 58, NVwZ 2015, 92). Es erscheint nicht gerechtfertigt, in der Sphäre des ersuchenden Mitgliedstaats liegende Verzögerungen, die zur Überschreitung der Überstellungsfrist von sechs Monaten führen und nicht ausdrücklich in der Dublin III-VO geregelt sind, über das zur Verwirklichung der auch unionsrechtlich anerkannten und von der Dublin III-VO (vgl. deren Art. 27) vorausgesetzten Rechtsschutzmöglichkeiten notwendige Mindestmaß hinaus zulasten des ersuchten Mitgliedstaats zu berücksichtigen.
Insofern ist zu berücksichtigen, dass die Länge des Zeitraums, der dem ersuchenden Mitgliedstaat zur Vorbereitung der Überstellung zwischen dem Erlass der Überstellungsentscheidung und dem Ablauf der Überstellungsfrist zur Verfügung steht, wesentlich von den für den Erlass der Überstellungsentscheidung zuständigen Behörden des ersuchenden Mitgliedstaats abhängt. Ihnen obliegt es, die Überstellungsentscheidung so frühzeitig zu treffen, dass auch unter Berücksichtigung des etwaigen Abwartens des Ablaufs von Rechtsbehelfsfristen gegen ihre Entscheidung ausreichend Zeit zur Vorbereitung der Überstellung verbleibt. Der Verordnungsgeber der Dublin III-VO hat in Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO zum Ausdruck gebracht, dass er hierfür grundsätzlich einen Zeitraum von (höchstens) sechs Monaten ab der Annahme des Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmeersuchens für angemessen und ausreichend hält, sofern kein Fall des Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO gegeben ist. Durch die Durchführung eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO wird dieser Zeitraum nicht in einem solchem Maße gekürzt, dass es mit Blick auf die Ziele der Dublin III-VO und die darin enthaltenen ausdrücklichen Fristverlängerungsmöglichkeiten gerechtfertigt erscheinen würde, die Überstellungsfrist mit Abschluss des gerichtlichen Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes neu beginnen zu lassen. Vielmehr kann dem Umstand, dass die Antragsgegnerin vor der gerichtlichen Entscheidung über den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO an einer Überstellung gehindert ist (§ 34a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG), durch die Annahme einer Hemmung der Überstellungsfrist während der Dauer des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes hinreichend Rechnung getragen werden.
Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass nach Abschluss des Eilverfahrens Vorbereitungshandlungen für die Überstellung, die bereits vor Erhebung des Rechtsbehelfs erfolgten, erneut vorgenommen werden müssten. Bei Annahme einer Hemmung während des gerichtlichen Eilverfahrens steht der Antragsgegnerin im Falle der Durchführung eines Eilverfahrens zwischen dem Erlass der negativen gerichtlichen Eilentscheidung und dem Ablauf der Überstellungsfrist ein Zeitraum für die Durchführung der Überstellung zur Verfügung, der fast genau so lang, allenfalls jedoch im Hinblick auf die Rechtsbehelfsfrist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG eine Woche kürzer ist als der Zeitraum, der ihr für die Durchführung der Überstellung zwischen dem Erlass der Überstellungsentscheidung und dem Ablauf der Überstellungsfrist zur Verfügung gestanden hätte, wenn ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht gestellt worden wäre. Es erscheint daher nicht gerechtfertigt, bei Durchführung eines Eilverfahrens zulasten des ersuchten Mitgliedstaats von einem Neubeginn der Überstellungsfrist mit Erlass der Eilentscheidung des Gerichts auszugehen. Der Wertung der Dublin III-VO, dass eine Frist von sechs Monaten grundsätzlich als ausreichend anzusehen ist, um eine Überstellung durchzuführen, gleichzeitig aber auch wirksamer Rechtsschutz zu gewährleisten ist und daher bei der Berechnung der Überstellungsfrist die Dauer von Gerichtsverfahren mit aufschiebender Wirkung durchaus zu berücksichtigen ist, entspricht es vor diesem Hintergrund vielmehr, eine Hemmung während der Durchführung des Eilverfahrens (und damit des Bestehens eines Vollstreckungshindernisses nach § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylVfG) anzunehmen.
Dies gilt auch mit Blick darauf, dass es die Dublin III-VO dem ersuchten Mitgliedstaat zumutet, in den Fällen des Art. 29 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO einen späteren Beginn der sechsmonatigen Überstellungsfrist als die Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch den ersuchten Mitgliedstaat und in den Fällen des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO eine Verlängerung der Überstellungsfrist von bis zu einem Jahr bzw. von bis zu achtzehn Monaten hinnehmen zu müssen. Die Regelungen über den Beginn der regulären Überstellungsfrist von sechs Monaten (Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO) lassen sich nicht auf die Fallkonstellation der Ablehnung eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen eine Abschiebungsanordnung des Bundesamts übertragen, da es in der letztgenannten Fallgestaltung gerade nicht um den erstmaligen Beginn der Überstellungsfrist geht, sondern um die Frage der Behandlung einer Überstellungsfrist, deren Lauf nach den Regelungen der Dublin III-VO (Art. 29 Abs. 1 i. V. m. Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO) bereits begonnen hat. Auch eine Verlängerung etwa analog Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO kommt in der hier in Frage stehenden Fallgestaltung nicht in Betracht, weil die Aufzählung in Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO insoweit als abschließend zu betrachten ist, jedenfalls die vorliegende Konstellation nicht mit den in dieser Vorschrift genannten Fällen vergleichbar ist und auch unklar wäre, ob auf eine Verlängerung von einem Jahr oder von achtzehn Monaten abzustellen wäre.
Vor diesem Hintergrund erscheint eine Hemmung der Überstellungsfrist für den Zeitraum, in dem die Bundesrepublik Deutschland nach § 34a Abs. 2 AsylVfG an einer Überstellung gehindert ist, als die der in der Dublin III-VO zum Ausdruck kommenden Gewichtung des Interesses des ersuchenden Mitgliedstaats an einer möglichst langen Überstellungsfrist und dem Interesse des ersuchten Mitgliedstaats an einer kurzen Überstellungsfrist und einer raschen Gewissheit über die Überstellung und seine Zuständigkeit am ehesten entsprechende Lösung. All dies spricht für die Annahme einer Hemmung während des Bestehens des vorübergehenden Vollstreckungshindernisses in Form des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes (so bereits VG Würzburg, B.v. 16.3.2015 - W 3 S 15.50031 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
Dem steht nicht entgegen, dass der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 29. Januar 2009 - C-19/08
Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob Mitgliedstaaten, die am Dublin-III-System teilnehmen, die Überstellungsfrist in der Praxis so berechnen, dass sie stets mit Ende des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes neu zu laufen beginnt. Denn selbst wenn dies in der Praxis von Mitgliedstatten so gehandhabt werden sollte, ist es doch allein Aufgabe der zuständigen Rechtsetzungsorgane der Europäischen Union, hier des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rates, Regelungen im Bereich der Dublin III-VO zu treffen, sofern die Rechtssetzungsbefugnis nicht delegiert ist (etwa nach Art. 45 Dublin III-VO auf die Kommission). Die Mitgliedstaaten können zwar nach Maßgabe von Art. 36 Dublin III-VO Verwaltungsvereinbarungen treffen. Eine etwaige allgemeine stillschweigende Akzeptanz der Praxis eines Mitgliedstaats, etwa der Antragsgegnerin, die Überstellungsfrist auf die Weise zu berechnen, dass sie stets mit Ende des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes neu zu laufen beginnt, stellt jedoch keine den Anforderungen des Art. 36 Dublin III-VO genügende Verwaltungsvereinbarung dar. Jedenfalls wenn sich - wie hier - aus der Dublin III-VO selbst bzw. ihren Wertungen eine Regelung ableiten lässt, ist auf die Dublin III-VO selbst und auf die aus ihr abzuleitenden Regelungen abzustellen, nicht auf eine etwaige hiervon abweichende, von anderen Mitgliedstaaten unbeanstandete Praxis einzelner Mitgliedstaaten.
Auch wenn sich auf der Grundlage dieser Kriterien ergibt, dass die Überstellungsfrist im Einzelfall abgelaufen ist, ist allerdings zu beachten, dass sich ein Asylsuchender grundsätzlich nicht auf den Ablauf der Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO berufen kann. Denn die Fristbestimmungen der Dublin III-VO dienen allein der zeitnahen Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats und einer zügigen Überstellung an diesen, ohne den Asylsuchenden einen Anspruch auf Prüfung des Asylantrags durch einen bestimmten Mitgliedstaat zu gewähren. Die Überstellungsfrist dient nicht dem Schutz der Antragsteller, sondern allein den objektiven Zwecken einer sachgerechten Verteilung der mit der Durchführung der Asylverfahren verbundenen Lasten in Abstimmung mit dem um Wiederaufnahme ersuchten Mitgliedstaat. Die Dublin III-VO enthält auch insoweit vor allem Verpflichtungen der Mitgliedstaaten untereinander (vgl. nur EuGH, U.v. 10.12.2013 - Abdullahi, C-394/12
Dies gilt jedoch nur im Grundsatz. Ausnahmsweise können sich auch Asylsuchende auf den Ablauf der Überstellungsfrist berufen, wenn ausnahmsweise eine Verletzung subjektiver Rechte gegeben ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Überstellungsfrist abgelaufen und der ersuchte Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme bzw. Wiederaufnahme bereit ist oder wenn es sonst zu unverhältnismäßigen weiteren Verzögerungen kommt. Denn die Rechtsstellung des Einzelnen wird durch das Zuständigkeitssystem der Dublin III-VO zumindest insoweit geschützt, als jedenfalls ein zuständiger Vertragsstaat für die Prüfung des Asylbegehrens gewährleistet sein muss (vgl. nur VGH BW, U.v. 27.8.2014 - A 11 S 1285/14 - juris Rn. 59;
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Frist für die Überstellung des Antragstellers abgelaufen. Der Lauf der Überstellungsfrist begann gemäß Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO mit der gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO unterstellten Annahme des Aufnahmegesuchs durch Italien am 22. Juli 2014. Während der Durchführung des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO vom 28. Oktober 2014 bis zum 5. Dezember 2014 (bei Abstellen auf das Beschlussdatum) bzw. bis zum 11. Dezember 2014 (bei Abstellen auf das Zustellungsdatum) und somit für längstens 45 Tage war der Fristlauf gehemmt. Hieraus folgt, dass die sechsmonatige Überstellungsfrist spätestens am 8. März 2015 endete. Spätestens seit dem 9. März 2015 ist somit die Antragsgegnerin gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers zuständig.
Dies führt zur Rechtswidrigkeit des Bescheids des Bundesamts vom
Nach alledem ist nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage davon auszugehen, dass keine ausnahmsweise Bereitschaft Italiens zur Übernahme trotz Fristablaufs im Einzelfall besteht, eine Überstellung des Antragstellers nach Italien daher aufgrund des Ablaufs der Überstellungsfrist nicht möglich ist, und das Bundesamt deshalb eine Überstellung nicht auf seinen Bescheid vom 13. Oktober 2014 stützen kann. Somit erweist sich der Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO als begründet.
Darüber hinaus hätte der Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO selbst dann in der Sache Erfolg, wenn man nicht aus den vorstehenden Gründen davon ausgehen würde, dass es an einer Bereitschaft Italiens zur Übernahme trotz Fristablaufs fehlt, sondern dies mangels Nachweises einer solchen Bereitschaft als offen betrachten würde. Denn auch dann würde das private Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage vom 28. Oktober 2014 das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Entscheidung des Bundesamts überwiegen. Denn selbst bei Annahme offener Erfolgsaussichten im Hinblick auf die ungeklärte Bereitschaft Italiens zur Übernahme trotz Fristablaufs kann dem Antragsteller nicht zugemutet werden, dass bereits zu diesem Zeitpunkt eine Abschiebung tatsächlich durchgeführt wird. Voraussichtlich würde damit rein faktisch ein nicht revidierbarer Zustand eintreten. Dies würde den Anforderungen an die Gewährung effektiven Rechtsschutzes nicht gerecht.
Nach alledem war dem Antrag stattzugeben und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung anzuordnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben.
Gründe
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I.
- 1
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Der Kläger, ein marokkanischer Staatsangehöriger, reiste nach eigenen Angaben im Jahr 2009 über den Seeweg nach Italien ein. Er lebte etwa einen Monat in einer Aufnahmeeinrichtung in Sizilien, wurde dort erkennungsdienstlich behandelt und reiste im Herbst 2009 nach Deutschland weiter, ohne in Italien Asyl beantragt zu haben. Im Oktober 2009 stellte er in Deutschland einen Asylantrag, den das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - im Hinblick auf die Zuständigkeit Italiens nach der Dublin-II-Verordnung als unzulässig ablehnte. Der Kläger wurde daraufhin im Dezember 2009 auf dem Luftweg über den Flughafen Rom-Fiumicino nach Italien überstellt. Im Januar 2011 wurde er erneut in Deutschland angetroffen und stellte wieder einen Asylantrag. Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 27. April 2011 die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab und ordnete die Abschiebung des Klägers nach Italien an. Das Verwaltungsgericht hat seiner dagegen gerichteten Klage stattgegeben, das Oberverwaltungsgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Es hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Beschwerde.
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II.
- 2
-
Die Beschwerde, mit der der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend macht, hat keinen Erfolg.
- 3
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Die Beschwerde wirft als grundsätzlich bedeutsam die Frage auf,
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"inwieweit bei der Prognoseentscheidung über beachtliche Wahrscheinlichkeit unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung bei Rückführung in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat individuelle Erfahrungen des Betroffenen im dortigen Mitgliedstaat in erheblichem Maße zu berücksichtigen sind."
- 4
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Damit in Zusammenhang stehe die Frage,
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"ob es der Feststellung systemischer Mängel bedarf, wenn einem Betroffenen schon einmal oder ggf. auch mehrmals erniedrigende und unmenschliche Behandlung widerfahren ist, insbesondere nach einer schon einmal erfolgten Überstellung."
- 5
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Die aufgeworfenen Fragen rechtfertigen mangels Klärungsbedürftigkeit nicht die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Denn sie lassen sich, soweit sie nicht bereits in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesverwaltungsgerichts geklärt sind, auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantworten. Der beschließende Senat hat dazu in seinem Beschluss vom 19. März 2014 - BVerwG 10 B 6.14 - (juris Rn. 5 ff.) ausgeführt:
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"Gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 2 der im vorliegenden Verfahren (noch) maßgeblichen Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl EU Nr. L 50 S. 1) - Dublin-II-Verordnung - wird ein Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Wie sich aus ihren Erwägungsgründen 3 und 4 ergibt, besteht einer der Hauptzwecke der Dublin-II-Verordnung in der Schaffung einer klaren und praktikablen Formel für die Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats, um den effektiven Zugang zu den Verfahren zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft und eine zügige Bearbeitung der Asylanträge zu gewährleisten. Das Gemeinsame Europäische Asylsystem gründet sich auf das Prinzip gegenseitigen Vertrauens, dass alle daran beteiligten Staaten die Grundrechte sowie die Rechte beachten, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie in der EMRK finden (EuGH - Große Kammer, Urteil vom 21. Dezember 2011 - Rs. C-411/10 und Rs. C-493/10, N.S. u.a. - Slg. 2011, I-13905 Rn. 78 f. = NVwZ 2012, 417). Daraus hat der Gerichtshof die Vermutung abgeleitet, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta (GR-Charta) sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht (EuGH a.a.O. Rn. 80).
-
Dabei hat der Gerichtshof nicht verkannt, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stoßen kann, so dass die ernstzunehmende Gefahr besteht, dass Asylbewerber bei einer Überstellung an den nach Unionsrecht zuständigen Mitgliedstaat auf unmenschliche oder erniedrigende Weise behandelt werden. Deshalb geht er davon aus, dass die Vermutung, die Rechte der Asylbewerber aus der Grundrechte-Charta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention würden in jedem Mitgliedstaat beachtet, widerlegt werden kann (EuGH a.a.O. Rn. 104). Eine Widerlegung der Vermutung hat er aber wegen der gewichtigen Zwecke des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems an hohe Hürden geknüpft: Nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder geringste Verstöße gegen die Richtlinien 2003/9, 2004/83 oder 2005/85 genügen, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln (EuGH a.a.O. Rn. 81 ff.). Ist hingegen ernsthaft zu befürchten, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 GR-Charta zur Folge haben, ist eine Überstellung mit dieser Bestimmung unvereinbar (EuGH a.a.O. Rn. 86 und 94).
-
Der Gerichtshof hat seine Überlegungen dahingehend zusammengefasst, dass es den Mitgliedstaaten einschließlich der nationalen Gerichte obliegt, einen Asylbewerber nicht an den 'zuständigen Mitgliedstaat' im Sinne der Dublin-II-Verordnung zu überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GR-Charta ausgesetzt zu werden (EuGH a.a.O. Rn. 106 und LS 2; ebenso Urteil der Großen Kammer vom 14. November 2013 - Rs. C-4/11, Puid - NVwZ 2014, 129 Rn. 30). Schließlich hat er für den Fall, dass der zuständige Mitgliedstaat der Aufnahme zustimmt, entschieden, dass der Asylbewerber mit dem in Art. 19 Abs. 2 der Dublin-II-Verordnung vorgesehenen Rechtsbehelf gegen die Überstellung der Heranziehung des in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung niedergelegten Zuständigkeitskriteriums nur mit dem o.g. Einwand systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber entgegentreten kann (EuGH - Große Kammer, Urteil vom 10. Dezember 2013 - Rs. C-394/12, Abdullahi - NVwZ 2014, 208 Rn. 60). Diese Rechtsprechung des Gerichtshofs liegt auch Art. 3 Abs. 2 der Neufassung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 (ABl EU L Nr. 180 S. 31) - Dublin-III-Verordnung - zugrunde.
-
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat derartige systemische Mängel für das Asylverfahren wie für die Aufnahmebedingungen der Asylbewerber in Griechenland in Fällen der Überstellung von Asylbewerbern im Rahmen des Dublin-Systems der Sache nach bejaht (EGMR - Große Kammer, Urteil vom 21. Januar 2011 - Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - NVwZ 2011, 413) und in Folgeentscheidungen insoweit ausdrücklich auf das Kriterium des systemischen Versagens ('systemic failure') abgestellt (EGMR, Entscheidungen vom 2. April 2013 - Nr. 27725/10, Mohammed Hussein u.a./Niederlande und Italien - ZAR 2013, 336 Rn. 78; vom 4. Juni 2013 - Nr. 6198/12, Daytbegova u.a./Österreich - Rn. 66; vom 18. Juni 2013 - Nr. 53852/11, Halimi/Österreich und Italien - ZAR 2013, 338 Rn. 68; vom 27. August 2013 - Nr. 40524/10, Mohammed Hassan/Niederlande und Italien - Rn. 176 und vom 10. September 2013 - Nr. 2314/10, Hussein Diirshi/Niederlande und Italien - Rn. 138).
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Für das in Deutschland - im Unterschied zu anderen Rechtssystemen - durch den Untersuchungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) geprägte verwaltungsgerichtliche Verfahren hat das Kriterium der systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union Bedeutung für die Gefahrenprognose im Rahmen des Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK. Der Tatrichter muss sich zur Widerlegung der auf dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedstaaten gründenden Vermutung, die Behandlung der Asylbewerber stehe in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK, die Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verschaffen, dass der Asylbewerber wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. Urteil vom 27. April 2010 - BVerwG 10 C 5.09 - BVerwGE 136, 377 Rn. 22 m.w.N. = Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- u. Asylrecht Nr. 39) einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird. Die Fokussierung der Prognose auf systemische Mängel ist dabei, wie sich aus den Erwägungen des Gerichtshofs zur Erkennbarkeit der Mängel für andere Mitgliedstaaten ergibt (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - Rs. C-411/10 und Rs. C-493/10 - a.a.O. Rn. 88 bis 94), Ausdruck der Vorhersehbarkeit solcher Defizite, weil sie im Rechtssystem des zuständigen Mitgliedstaates angelegt sind oder dessen Vollzugspraxis strukturell prägen. Solche Mängel treffen den Einzelnen in dem zuständigen Mitgliedstaat nicht unvorhersehbar oder schicksalhaft, sondern lassen sich aus Sicht der deutschen Behörden und Gerichte wegen ihrer systemimmanenten Regelhaftigkeit verlässlich prognostizieren. Die Widerlegung der o.g. Vermutung aufgrund systemischer Mängel setzt deshalb voraus, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Dann scheidet eine Überstellung an den nach der Dublin-II-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat aus."
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Aus der zitierten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ergibt sich, dass ein Asylbewerber der Überstellung in den nach der Dublin-II-Verordnung für ihn zuständigen Mitgliedstaat mit Blick auf unzureichende Aufnahmebedingungen für Asylbewerber nur mit dem Einwand systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen entgegentreten kann und es nicht darauf ankommt, ob es unterhalb der Schwelle systemischer Mängel in Einzelfällen zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK kommen kann und ob ein Antragsteller dem in der Vergangenheit schon einmal ausgesetzt war. Das Berufungsgericht hat mit Recht darauf hingewiesen, dass derartige individuelle Erfahrungen vielmehr in die Gesamtwürdigung einzubeziehen sind, ob systemische Mängel im Zielland der Abschiebung des Antragstellers (hier: Italien) vorliegen (UA S. 26). In diesem begrenzten Umfang sind individuelle Erfahrungen des Betroffenen zu berücksichtigen. Dabei ist allerdings zu beachten, dass persönliche Erlebnisse Betroffener, die - wie hier - einige Jahre zurückliegen, durch neuere Entwicklungen im betreffenden Staat überholt sein können. Individuelle Erfahrungen einer gegen Art. 4 GR-Charta verstoßenden Behandlung führen hingegen nicht zu einer Beweislastumkehr für die Frage des Vorliegens systemischer Mängel (so auch das Berufungsgericht UA S. 26 f.). Weiteren Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf. Einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union bedarf es zur Beantwortung der von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen nicht.
Tenor
I.
Die Berufung wird zurückgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungserfahrens zu tragen.
III.
Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Gründe
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Gründe
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO.
Gründe
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I.
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Der Kläger, ein marokkanischer Staatsangehöriger, reiste nach eigenen Angaben im Jahr 2009 über den Seeweg nach Italien ein. Er lebte etwa einen Monat in einer Aufnahmeeinrichtung in Sizilien, wurde dort erkennungsdienstlich behandelt und reiste im Herbst 2009 nach Deutschland weiter, ohne in Italien Asyl beantragt zu haben. Im Oktober 2009 stellte er in Deutschland einen Asylantrag, den das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - im Hinblick auf die Zuständigkeit Italiens nach der Dublin-II-Verordnung als unzulässig ablehnte. Der Kläger wurde daraufhin im Dezember 2009 auf dem Luftweg über den Flughafen Rom-Fiumicino nach Italien überstellt. Im Januar 2011 wurde er erneut in Deutschland angetroffen und stellte wieder einen Asylantrag. Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 27. April 2011 die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab und ordnete die Abschiebung des Klägers nach Italien an. Das Verwaltungsgericht hat seiner dagegen gerichteten Klage stattgegeben, das Oberverwaltungsgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen. Es hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Beschwerde.
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II.
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Die Beschwerde, mit der der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend macht, hat keinen Erfolg.
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Die Beschwerde wirft als grundsätzlich bedeutsam die Frage auf,
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"inwieweit bei der Prognoseentscheidung über beachtliche Wahrscheinlichkeit unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung bei Rückführung in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat individuelle Erfahrungen des Betroffenen im dortigen Mitgliedstaat in erheblichem Maße zu berücksichtigen sind."
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Damit in Zusammenhang stehe die Frage,
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"ob es der Feststellung systemischer Mängel bedarf, wenn einem Betroffenen schon einmal oder ggf. auch mehrmals erniedrigende und unmenschliche Behandlung widerfahren ist, insbesondere nach einer schon einmal erfolgten Überstellung."
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Die aufgeworfenen Fragen rechtfertigen mangels Klärungsbedürftigkeit nicht die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Denn sie lassen sich, soweit sie nicht bereits in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesverwaltungsgerichts geklärt sind, auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantworten. Der beschließende Senat hat dazu in seinem Beschluss vom 19. März 2014 - BVerwG 10 B 6.14 - (juris Rn. 5 ff.) ausgeführt:
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"Gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 2 der im vorliegenden Verfahren (noch) maßgeblichen Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl EU Nr. L 50 S. 1) - Dublin-II-Verordnung - wird ein Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Wie sich aus ihren Erwägungsgründen 3 und 4 ergibt, besteht einer der Hauptzwecke der Dublin-II-Verordnung in der Schaffung einer klaren und praktikablen Formel für die Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats, um den effektiven Zugang zu den Verfahren zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft und eine zügige Bearbeitung der Asylanträge zu gewährleisten. Das Gemeinsame Europäische Asylsystem gründet sich auf das Prinzip gegenseitigen Vertrauens, dass alle daran beteiligten Staaten die Grundrechte sowie die Rechte beachten, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie in der EMRK finden (EuGH - Große Kammer, Urteil vom 21. Dezember 2011 - Rs. C-411/10 und Rs. C-493/10, N.S. u.a. - Slg. 2011, I-13905 Rn. 78 f. = NVwZ 2012, 417). Daraus hat der Gerichtshof die Vermutung abgeleitet, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta (GR-Charta) sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht (EuGH a.a.O. Rn. 80).
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Dabei hat der Gerichtshof nicht verkannt, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stoßen kann, so dass die ernstzunehmende Gefahr besteht, dass Asylbewerber bei einer Überstellung an den nach Unionsrecht zuständigen Mitgliedstaat auf unmenschliche oder erniedrigende Weise behandelt werden. Deshalb geht er davon aus, dass die Vermutung, die Rechte der Asylbewerber aus der Grundrechte-Charta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention würden in jedem Mitgliedstaat beachtet, widerlegt werden kann (EuGH a.a.O. Rn. 104). Eine Widerlegung der Vermutung hat er aber wegen der gewichtigen Zwecke des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems an hohe Hürden geknüpft: Nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder geringste Verstöße gegen die Richtlinien 2003/9, 2004/83 oder 2005/85 genügen, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln (EuGH a.a.O. Rn. 81 ff.). Ist hingegen ernsthaft zu befürchten, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 GR-Charta zur Folge haben, ist eine Überstellung mit dieser Bestimmung unvereinbar (EuGH a.a.O. Rn. 86 und 94).
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Der Gerichtshof hat seine Überlegungen dahingehend zusammengefasst, dass es den Mitgliedstaaten einschließlich der nationalen Gerichte obliegt, einen Asylbewerber nicht an den 'zuständigen Mitgliedstaat' im Sinne der Dublin-II-Verordnung zu überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GR-Charta ausgesetzt zu werden (EuGH a.a.O. Rn. 106 und LS 2; ebenso Urteil der Großen Kammer vom 14. November 2013 - Rs. C-4/11, Puid - NVwZ 2014, 129 Rn. 30). Schließlich hat er für den Fall, dass der zuständige Mitgliedstaat der Aufnahme zustimmt, entschieden, dass der Asylbewerber mit dem in Art. 19 Abs. 2 der Dublin-II-Verordnung vorgesehenen Rechtsbehelf gegen die Überstellung der Heranziehung des in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung niedergelegten Zuständigkeitskriteriums nur mit dem o.g. Einwand systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber entgegentreten kann (EuGH - Große Kammer, Urteil vom 10. Dezember 2013 - Rs. C-394/12, Abdullahi - NVwZ 2014, 208 Rn. 60). Diese Rechtsprechung des Gerichtshofs liegt auch Art. 3 Abs. 2 der Neufassung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 (ABl EU L Nr. 180 S. 31) - Dublin-III-Verordnung - zugrunde.
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Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat derartige systemische Mängel für das Asylverfahren wie für die Aufnahmebedingungen der Asylbewerber in Griechenland in Fällen der Überstellung von Asylbewerbern im Rahmen des Dublin-Systems der Sache nach bejaht (EGMR - Große Kammer, Urteil vom 21. Januar 2011 - Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - NVwZ 2011, 413) und in Folgeentscheidungen insoweit ausdrücklich auf das Kriterium des systemischen Versagens ('systemic failure') abgestellt (EGMR, Entscheidungen vom 2. April 2013 - Nr. 27725/10, Mohammed Hussein u.a./Niederlande und Italien - ZAR 2013, 336 Rn. 78; vom 4. Juni 2013 - Nr. 6198/12, Daytbegova u.a./Österreich - Rn. 66; vom 18. Juni 2013 - Nr. 53852/11, Halimi/Österreich und Italien - ZAR 2013, 338 Rn. 68; vom 27. August 2013 - Nr. 40524/10, Mohammed Hassan/Niederlande und Italien - Rn. 176 und vom 10. September 2013 - Nr. 2314/10, Hussein Diirshi/Niederlande und Italien - Rn. 138).
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Für das in Deutschland - im Unterschied zu anderen Rechtssystemen - durch den Untersuchungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) geprägte verwaltungsgerichtliche Verfahren hat das Kriterium der systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union Bedeutung für die Gefahrenprognose im Rahmen des Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK. Der Tatrichter muss sich zur Widerlegung der auf dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedstaaten gründenden Vermutung, die Behandlung der Asylbewerber stehe in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechte-Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK, die Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verschaffen, dass der Asylbewerber wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. Urteil vom 27. April 2010 - BVerwG 10 C 5.09 - BVerwGE 136, 377 Rn. 22 m.w.N. = Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- u. Asylrecht Nr. 39) einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird. Die Fokussierung der Prognose auf systemische Mängel ist dabei, wie sich aus den Erwägungen des Gerichtshofs zur Erkennbarkeit der Mängel für andere Mitgliedstaaten ergibt (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - Rs. C-411/10 und Rs. C-493/10 - a.a.O. Rn. 88 bis 94), Ausdruck der Vorhersehbarkeit solcher Defizite, weil sie im Rechtssystem des zuständigen Mitgliedstaates angelegt sind oder dessen Vollzugspraxis strukturell prägen. Solche Mängel treffen den Einzelnen in dem zuständigen Mitgliedstaat nicht unvorhersehbar oder schicksalhaft, sondern lassen sich aus Sicht der deutschen Behörden und Gerichte wegen ihrer systemimmanenten Regelhaftigkeit verlässlich prognostizieren. Die Widerlegung der o.g. Vermutung aufgrund systemischer Mängel setzt deshalb voraus, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Dann scheidet eine Überstellung an den nach der Dublin-II-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat aus."
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Aus der zitierten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ergibt sich, dass ein Asylbewerber der Überstellung in den nach der Dublin-II-Verordnung für ihn zuständigen Mitgliedstaat mit Blick auf unzureichende Aufnahmebedingungen für Asylbewerber nur mit dem Einwand systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen entgegentreten kann und es nicht darauf ankommt, ob es unterhalb der Schwelle systemischer Mängel in Einzelfällen zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK kommen kann und ob ein Antragsteller dem in der Vergangenheit schon einmal ausgesetzt war. Das Berufungsgericht hat mit Recht darauf hingewiesen, dass derartige individuelle Erfahrungen vielmehr in die Gesamtwürdigung einzubeziehen sind, ob systemische Mängel im Zielland der Abschiebung des Antragstellers (hier: Italien) vorliegen (UA S. 26). In diesem begrenzten Umfang sind individuelle Erfahrungen des Betroffenen zu berücksichtigen. Dabei ist allerdings zu beachten, dass persönliche Erlebnisse Betroffener, die - wie hier - einige Jahre zurückliegen, durch neuere Entwicklungen im betreffenden Staat überholt sein können. Individuelle Erfahrungen einer gegen Art. 4 GR-Charta verstoßenden Behandlung führen hingegen nicht zu einer Beweislastumkehr für die Frage des Vorliegens systemischer Mängel (so auch das Berufungsgericht UA S. 26 f.). Weiteren Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf. Einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union bedarf es zur Beantwortung der von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen nicht.
(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.
(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.
(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.
(1) Über Asylanträge entscheidet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt). Es ist nach Maßgabe dieses Gesetzes auch für ausländerrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen zuständig.
(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bestellt den Leiter des Bundesamtes. Dieser sorgt für die ordnungsgemäße Organisation der Asylverfahren.
(3) Der Leiter des Bundesamtes soll bei jeder Zentralen Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber (Aufnahmeeinrichtung) mit mindestens 1 000 dauerhaften Unterbringungsplätzen in Abstimmung mit dem Land eine Außenstelle einrichten. Er kann in Abstimmung mit den Ländern weitere Außenstellen einrichten.
(4) Der Leiter des Bundesamtes kann mit den Ländern vereinbaren, ihm sachliche und personelle Mittel zur notwendigen Erfüllung seiner Aufgaben in den Außenstellen zur Verfügung zu stellen. Die ihm zur Verfügung gestellten Bediensteten unterliegen im gleichen Umfang seinen fachlichen Weisungen wie die Bediensteten des Bundesamtes. Die näheren Einzelheiten sind in einer Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und dem Land zu regeln.
(5) Der Leiter des Bundesamtes kann mit den Ländern vereinbaren, dass in einer Aufnahmeeinrichtung Ausländer untergebracht werden, deren Verfahren beschleunigt nach § 30a bearbeitet werden sollen (besondere Aufnahmeeinrichtungen). Das Bundesamt richtet Außenstellen bei den besonderen Aufnahmeeinrichtungen nach Satz 1 ein oder ordnet sie diesen zu. Auf besondere Aufnahmeeinrichtungen finden die für Aufnahmeeinrichtungen geltenden Regelungen Anwendung, soweit nicht in diesem Gesetz oder einer anderen Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt wird.
(6) Für Personen, die für das Bundesamt tätig werden sollen, ist eine einfache Sicherheitsüberprüfung nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz durchzuführen. Von einer Sicherheitsüberprüfung kann abgesehen werden, wenn Art oder Dauer der Tätigkeit dies zulassen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
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Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. EU Nr. L 31 S. 18), - 2.
Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Abl. EU Nr. L 304 S. 12), - 3.
Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (ABl. EU Nr. L 326 S. 13).
(1) Insoweit das Gesetz nicht Ausnahmen bestimmt, üben die Schöffen während der Hauptverhandlung das Richteramt in vollem Umfang und mit gleichem Stimmrecht wie die Richter beim Amtsgericht aus und nehmen auch an den im Laufe einer Hauptverhandlung zu erlassenden Entscheidungen teil, die in keiner Beziehung zu der Urteilsfällung stehen und die auch ohne mündliche Verhandlung erlassen werden können.
(2) Die außerhalb der Hauptverhandlung erforderlichen Entscheidungen werden von dem Richter beim Amtsgericht erlassen.
