Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 06. Mai 2015 - AN 13b D 13.01254

28.05.2020 08:10, 06.05.2015 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 06. Mai 2015 - AN 13b D 13.01254

Tenor

1. Der Beklagte wird wegen eines Dienstvergehens aus dem Beamtenverhältnis entfernt.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Mit der vorliegenden Disziplinarklage erstrebt der Kläger die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis.

I.

Der am ... 1968 geborene Beamte steht als Studienrat (BesGr A 13) im Dienste des Klägers und war bis zum ... 2013 (Bekanntgabe der Verfügung vom ...2013 über die vorläufige Dienstenthebung des Beklagten) als Lehrer in der Fächerkombination Deutsch und Sozialkunde an der Staatlichen Fachoberschule und Berufsoberschule ... tätig. Der Beklagte ist verheiratet und hat eine am ... geborene Tochter.

Er erhält um 50 Prozent gekürzte Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe A 13.

Der Beklagte beendete die Schulausbildung im Jahr 1989 mit dem Abitur am Fachgymnasium der Beruflichen Schulen des Kreises ... in ... (Durchschnittsnote: 2,3).

Nach dem Zivildienst nahm er im Jahr 1991 das Studium an der ...-Universität in ... auf. Die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien bestand er im Jahr 1997 (Gesamtergebnis: „Mit Auszeichnung bestanden“). Von 1997 bis 1999 war er als Studienreferendar am Studienseminar in ... tätig. Die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien legte der Beklagte im Jahr 1999 im Land Hessen ab (Gesamtbewertung: „Befriedigend bestanden“). Anschließend war er von November 1999 bis Juli 2003 jeweils befristet auf verschiedenen Vertretungsstellen am ...-Gymnasium in ... tätig. Im Mai 2003 bestand der Beklagte eine Erweiterungsprüfung zur Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien im Fach Sozialkunde (Ergebnis: „Mit Auszeichnung bestanden“). Mit Schreiben vom 23. Juni 2003 bewarb er sich beim Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus um die Übernahme in den Schuldienst des Freistaats Bayern.

Sein dienstlicher Werdegang im Schuldienst des Freistaats Bayern verlief wie folgt:

Ab ... 2003: Tätigkeit als Lehrer im Angestelltenverhältnis an der Staatlichen Fachoberschule und Berufsoberschule ... (die für den zum ... 2004 vorgesehene Verbeamtung wurde wegen Zweifeln an der gesundheitlichen Eignung des Beamten - Übergewicht, Bluthochdruck - zunächst zurückgestellt),

2005: Ernennung zum Studienrat zur Anstellung unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe (weiterhin Tätigkeit an der Staatlichen Fachoberschule und Berufsoberschule ...),

2007: Ernennung zum Studienrat unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit.

Der Beklagte wurde zuletzt im Jahr 2010 mit dem Gesamtergebnis „Leistung, die den Anforderungen insgesamt entspricht (EN)“ dienstlich beurteilt.

II.

Gegen den straf- und disziplinarrechtlich nicht vorbelasteten Beklagten wurde mit seit 11. Dezember 2012 rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 3. Dezember 2012 (Az. ...) wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften gemäß §§ 184 b Abs. 4 S. 2, Abs. 6, 74, 74 a, 11 Abs. 3 StGB eine Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen à 70,00 EUR (insgesamt 6.300.- EUR) verhängt.

Dem Strafbefehl liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

„Bis zur Sicherstellung am 07.05.2012 verfügten Sie im Anwesen ..., ... über eine Computeranlage, auf welcher kinderpornographische Bilddateien gespeichert waren, die jeweils den Missbrauch von Kindern zum Gegenstand hatten und ein tatsächliches Geschehen wiedergaben. Diese Bilddateien hatten Sie sich zuvor im Internetcafé, ... in ... besorgt und auf einen Speicherstick gezogen.

Auf der Festplatte Marke „Intenso“, welche Sie mit Ihrem PC betrieben, waren mindestens 34 kinderpornographische Bilddateien gespeichert, auf zwei USB-Sticks insgesamt 64 kinderpornographische Bilddateien gespeichert, die ganz oder zum Teil unbekleidete, ersichtlich jünger als 14 Jahre alte Kinder, zeigen. Die abgebildeten Kinder nehmen auf den Bildern entweder selbst sexuelle Handlungen an sich oder anderen Kindern bzw. Erwachsenen vor oder Erwachsene führen sexuelle Handlungen an den Kindern aus. Zum Teil sind auf den Dateien auch nur zum Teil bzw. völlig nackte Kinder abgebildet, wobei in diesen Fällen ersichtlich das betreffende Kind zur Aufnahme des Bildes bestimmt worden ist und zudem die Bilder einen erkennbaren Sexualbezug, z. B. durch Spreizen der Beine, um das Geschlechtsteil offen zur Schau zu stellen, aufweisen.

Sie wussten dies, nahmen es zumindestens billigend in Kauf.“

Die sichergestellte Computeranlage bestehend aus einem PC Marke „Elsa“, zwei Festplatten Marke „Seagate“, einer Festplatte Marke „Intenso“, einer „Zip“-Diskette, einem Ladekabel sowie sieben USB-Sticks und 14 SD-Karten wurde gemäß §§ 184 b Abs. 6, 74, 74 a StGB eingezogen.

III.

Mit Verfügung vom ... 2012 leitete die Landesanwaltschaft Bayern - Disziplinarbehörde - gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 1 BayDG gegen den Beklagten ein Disziplinarverfahren ein.

Mit weiterem Schreiben der Disziplinarbehörde vom ... 2012 wurde dem Beklagten Gelegenheit zur Stellungnahme auch im Hinblick auf eine mögliche vorläufige Dienstenthebung und die teilweise Einbehaltung der Dienstbezüge gegeben. Der Beklagte wurde darauf hingewiesen, dass es ihm frei stehe, sich zu den Vorwürfen zu äußern. Ebenso wurde der Beklagte auf die Möglichkeit hingewiesen, die Mitwirkung des Personalrats zu beantragen (Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 4 BayPVG). Sollte der Beklagte schwerbehindert sein, werde um entsprechende Mitteilung gebeten.

Mit Verfügung vom ... 2012 konkretisierte die Disziplinarbehörde das mit Verfügung vom ...2012 eingeleitete Disziplinarverfahren bezüglich des bereits erhobenen Vorwurfs und dehnte das Verfahren vorsorglich gemäß Art. 21 Abs. 1 BayDG aus.

Unter dem 3. Januar 2013 zeigten sich die Bevollmächtigten des Beklagten an und trugen mit Schriftsatz vom 14. Januar 2013 u. a. vor, der Beklagte unterrichte an einer beruflichen Oberschule. Seine Schüler seien zwischen 17 und 30 Jahre alt. Vor der Tat habe der Beklagte massive persönliche Probleme gehabt und sich nach der Tat in den stationären Aufenthalt des Bezirkskrankenhauses ... begeben. Der Beklagte sei suizidgefährdet gewesen und habe eine neurotische Störung erlitten, die einer medikamentösen Behandlung bedürfe. Die Tat des Beklagten stehe in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner Erkrankung. Der Beklagte sei nicht pädophil. Er habe eine zwölfjährige Tochter, die er stets auf das Fürsorglichste behandle. Jedes missbräuchliche Verhalten gegenüber Kindern sei ihm fremd. Der Antrieb des Beklagten für die Beschäftigung mit kinderpornographischem Material entstamme nicht seiner sexuellen Neigung, sondern dem Reiz des Verbotenen.

Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung scheide eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als „Regelmaßnahme“ aus. Richtschnur sei vielmehr eine Zurückstufung. Hier sei insbesondere zu berücksichtigen, dass der Beklagte sich die fraglichen Dateien nicht gegen Entgelt oder durch Teilnahme an einer Tauschbörse beschafft habe und damit nicht am Vertrieb kinderpornographischer Darstellungen aktiv mitgewirkt habe. Entlastend sei auch zu berücksichtigen, dass der Beklagte zwar Lehrer sei, seine Schüler aber mindestens 17 Jahre alt oder im Regelfall noch älter, d. h. volljährig seien. Auch sei davon auszugehen, dass die Tat im Hinblick auf die zeitgleiche neurologische Erkrankung des Beklagten mit dieser im Zusammenhang stehe. Es liege insoweit ein persönlichkeitsfremdes Phasenverhalten vor, geprägt von Neugier und Rebellion, und zurückzuführen auf eine auffällige „Midlife-crisis“. Der Beklagte habe sich diesbezüglich in Therapie begeben, so dass eine Verbesserung seines Zustandes zu erwarten sei. Schließlich müsse auch die bisherige Diensttreue des Beklagten angemessene Berücksichtigung finden.

Mit Verfügung der Disziplinarbehörde vom ...2013 wurde der Beklagte mit sofortiger Wirkung vorläufig des Dienstes enthoben. Die Einbehaltung von 50 Prozent seiner monatlichen Dienstbezüge wurde angeordnet.

Mit weiterem Schreiben vom ... 2013 wurde der Beklagte dahingehend belehrt, dass er sich zu den Vorwürfen mündlich oder schriftlich äußern oder auch nicht zur Sache aussagen könne. Zudem könne er sich jederzeit eines Bevollmächtigten oder Beistandes bedienen. In diesem Zusammenhang wurde darauf hingewiesen, dass nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 20.11.2012 - 2 B 56/12) es naheliege, dass ein Beamter im Disziplinarverfahren entgegen der bisher herrschenden Meinung nicht der uneingeschränkten Wahrheitspflicht unterliege.

Wie der Verfügung vom ... 2013 entnommen werden könne, lägen keine hinreichend erwiesenen Anhaltspunkte dafür vor, dass im Zusammenhang mit persönlichen Problemen bzw. einer neurologischen Erkrankung des Beklagten in der Zeit vor Aufdeckung der Tat ein durchgreifender Milderungsgrund bestehen könnte. Sollte der Beklagte dennoch wünschen, dass die Landesanwaltschaft Bayern vor Abschluss der Ermittlungen die ihn behandelnden, untersuchenden bzw. begutachtenden Ärzte zu den behaupteten persönlichen Problemen bzw. zu der behaupteten Erkrankung befrage, stehe es ihm frei, bis spätestens 20. März 2013 anliegende Schweigepflichtentbindungserklärung zurückzusenden.

Die Erklärung zur Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht gelangte nicht in Rücklauf.

Unter dem ... 2013 fertigte die Disziplinarbehörde den Vermerk über das Ergebnis der Ermittlungen zur abschließenden Anhörung (Art. 32 BayDG). Dieser wurde mit Schreiben vom ... 2013 den Bevollmächtigten des Beklagten zur Stellungnahme übermittelt.

Mit am 12. Juli 2013 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 11. Juli 2013 hat die Landesanwaltschaft Bayern gegen den Beklagten Disziplinarklage erhoben und beantragt,

den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.

Zur Klagebegründung wurde unter Darstellung des bisherigen Geschehensablaufs und unter Bezugnahme auf den Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 3. Dezember 2012 im Wesentlichen darauf verwiesen, dass der Beklagte im Strafverfahren den Besitz der 98 kinderpornographischen Bilddateien durch Schreiben seines Bevollmächtigten vom 22. November 2012 (Bl. 79 f. der Strafakte) eingeräumt habe. Der Vortrag des Beklagten im Disziplinarverfahren, er habe den Strafbefehl in erster Linie akzeptiert, um eine öffentliche Hauptverhandlung zu vermeiden, spiele schon deshalb keine Rolle, weil der Vorwurf allein durch den Inhalt der Strafakte nachgewiesen sei. Überdies lasse sich auch der Einlassung im Disziplinarverfahren im Schreiben seines Bevollmächtigten vom 14. Januar 2013 (Bl. 45 f. DA) entnehmen, dass er den Besitz kinderpornographischer Schriften nach wie vor einräume.

Das festgestellte Verhalten des Beklagten werte die Landesanwaltschaft Bayern in Übereinstimmung mit der aktuellen höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung als schweres außerdienstliches Dienstvergehen nach § 47 Abs. 1 BeamtStG, das beim Beklagten als Lehrer die Verhängung der schärfsten Disziplinarmaßnahme erfordere.

Die Disziplinarklage wurde dem Beklagten unter Hinweis auf seine Rechte am 17. Juli 2013 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 17. September 2013 beantragten die Bevollmächtigten des Beklagten,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise, auf eine mildere Disziplinarmaßnahme als die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu erkennen.

Zur Begründung wurde vorgetragen, ein Bezug des Verhaltens des Beklagten zu seinem Dienstposten bestehe nicht. Der Beklagte habe an einer Beruflichen Oberschule unterrichtet. Seine Schüler seien zwischen 17 und 30 Jahre alt gewesen. Zweifel an der Eignung des Beklagten, den ihm obliegenden Bildungsauftrag auszuführen, bestünden insoweit nicht. Nach dem Bildungsauftrag der Fach- und Berufsoberschulen gemäß Art. 16 Abs. 1, Art. 17 Abs. 1 BayEUG sei der Beklagte zur Vermittlung von fachlichem Wissen verpflichtet. Inwieweit diese Pflichtenerfüllung beeinträchtigt sein solle, lege die Klage nicht dar.

Die Beweggründe des Beklagten würden nicht hinreichend berücksichtigt.

Vor der Tat habe der Beklagte massive persönliche Probleme gehabt und sich nach der Tat in den stationären Aufenthalt des Bezirkskrankenhauses ... begeben. Der Beklagte sei suizidgefährdet gewesen und habe eine neurotische Störung erlitten, die einer medikamentösen Behandlung bedurft habe. Das Verhalten des Beklagten stehe in unmittelbarem Zusammenhang mit seiner Erkrankung. Zum Beweis werde die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens nach Auswahl des Gerichts angeboten.

Der Beklagte sei nicht pädophil. Er habe eine 13-jährige Tochter, die er stets auf das Fürsorglichste behandle. Jedes missbräuchliche Verhalten gegenüber Kindern sei ihm fremd. Der Antrieb des Beklagten für die Beschäftigung mit kinderpornographischem Material entstamme nicht seiner sexuellen Neigung, sondern dem Reiz des Verbotenen. Es habe insoweit ein persönlichkeitsfremdes Phasenverhalten vorgelegen, geprägt von Neugier und Rebellion, zurückzuführen auf eine auffällige Mid-Life-Crisis.

Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit seien zumindest Maßnahmen unterhalb der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu ergreifen (z. B. Degradierung um eine Stufe oder Verwarnung).

Zu berücksichtigen sei insbesondere auch, dass der Beklagte sich die fraglichen Dateien nicht gegen Entgelt oder durch Teilnahme an einer Tauschbörse beschafft habe und damit nicht am Vertrieb kinderpornographischer Darstellungen aktiv mitgewirkt habe.

Für ein außerdienstlich begangenes Dienstvergehen scheide eine Regeleinstufung aus, weil die Variationsbreite der jeweiligen Schwere der außerdienstlichen Verfehlung zu groß sei. Maßgeblich für die Maßnahmebemessung sei auch hier die jeweilige Strafandrohung unter Berücksichtigung des Dienstbezugs der Pflichtverletzung des Beamten. Für die Bestimmung des Orientierungsrahmens sei der zum Tatzeitpunkt geltende Strafrahmen maßgeblich. Vorliegend sei eine Geldbuße von 90 Tagessätzen verhängt worden, so dass die Verfehlung im unteren Bereich liege. Damit habe sich die Zuordnung der Disziplinarmaßnahme im Regelfall an der Maßnahme der Zurückstufung (Art. 9 BayDG) zu orientieren.

Es sei ferner darauf hinzuweisen, dass den tatsächlichen Feststellungen eines Strafbefehls keine Bindungswirkung gemäß Art. 25 Abs. 1 BayDG zukomme, sondern allenfalls eine Indizwirkung. Im Rahmen des Strafverfahrens seien die Erkrankung des Beklagten und eine mögliche Schuldunfähigkeit nicht geprüft bzw. berücksichtigt worden. Die vorgeworfene Tat sei daher in vollem Umfang zu überprüfen.

Im Hinblick auf eine Dienstpflichtverletzung sei der Beklagte zudem einem Verbotsirrtum unterlegen.

Nach Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht gab das Bezirkskrankenhaus unter dem 21. November 2013 gegenüber dem Verwaltungsgericht Ansbach eine Stellungnahme ab. Als Ursache der schweren suizidalen Krise sei ein strafrechtlich relevantes Anschauen von kinderpornographischen Bildern in einem Internet (ergänze: -Café) zu nennen. Der Beklagte habe bei der Aufnahme in die Klinik unter erheblichem Leidensdruck und manifester Suizidalität gestanden. Im Zusammenhang mit der durchgeführten stationären psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung sei eine neurotische Entwicklung der Persönlichkeit, die zu diesen Handlungen geführt habe, diagnostiziert worden. Die neurotische Problematik habe während dieser stationären Behandlung psychotherapeutisch einer Bearbeitung zugänglich gemacht werden können.

Zusammenfassend handle es sich hierbei um einen komplexen, tiefenpsychologisch zu erklärenden Fall von neurotischer Triebbefriedigung, wobei der Beklagte die Problematik seiner Verhaltensweisen vollständig erkannt habe und für den Fall, dass er eine ambulante und auch die in Rede stehende problemspezialisierte Psychotherapie wahrnehme, eine insgesamt günstige Prognose haben dürfte.

Unter dem 10. Januar 2014 erließ die Kammer einen Beweisbeschluss zur Erstellung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens zur Klärung der Frage, ob und gegebenenfalls mit welchem Grad an Wahrscheinlichkeit der Beklagte zu den Zeiten der jeweiligen Begehung der ihm vorgeworfenen Taten (Besitz kinderpornographischer Schriften) - seit ca. Dezember 2011 bis zur Sicherstellung seiner Computeranlage am 7. Mai 2012 - wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig war, das Unrecht der Taten einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln (§ 20 StGB), oder ob er zu diesen Zeitpunkten aufgrund einer psychischen Störung oder einer anderen der in § 20 StGB genannten seelischen Störungen in seiner Fähigkeit, das jeweilige Unrecht seiner Taten einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, erheblich vermindert war (§ 21 StGB).

Das genannte Gutachten wurde unter dem 26. März 2014 durch Herrn ... ..., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ..., erstellt.

Unter „3. Zusammenfassung und Beurteilung“ ist u. a. ausgeführt, beim Beklagten bestehe offenbar eine gewisse Neigung zu depressiven Reaktionsweisen. Bereits als Jugendlicher habe er einmal eine depressive Phase durchgemacht.

Die Persönlichkeit sei gekennzeichnet durch eine gewisse Introvertiertheit. Es spreche wenig dafür, dass der Beklagte intensive soziale Kontakte pflege. Hinweise für vermehrte Impulsivität und Dissozialität fänden sich hingegen nicht.

Die gutachterliche Untersuchung habe keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer hirnorganischen Beeinträchtigung als Folge einer Hirnerkrankung oder Hirnverletzung erbracht. Ebenso wenig hätten sich Anhaltspunkte für eine Schizophrenie oder eine - unabhängig von äußeren Ereignissen verlaufende - affektive Erkrankung ergeben.

Es gebe keine Anhaltspunkte, die dafür sprechen könnten, dass vor den verfahrensgegenständlichen Straftaten eine klinisch relevante depressive Verstimmung vorgelegen habe. Seit dem Entdecktwerden liege beim Beklagten offenbar immer noch eine fortbestehende depressive Verstimmung vor, die zumindest zeitweise den Schweregrad einer schweren depressiven Episode erreicht habe.

Die gesicherte Diagnose einer Alkoholabhängigkeit könne noch nicht gestellt werden. Es gebe aber durchaus Hinweise, die für einen zeitweisen unkritischen und erhöhten Alkoholkonsum beim Beklagten sprechen könnten.

Beim Beklagten könne keine Persönlichkeitsstörung gemäß der ICD 10-Klassifikation diagnostiziert werden. Er sei auch ausweislich der eingesehenen dienstlichen Beurteilungen immer beruflich leistungsfähig gewesen. Subjektives Leid, das zur Inanspruchnahme von Psychiatern, Nervenärzten oder Psychotherapeuten geführt habe, habe vor dem verfahrensgegenständlichen Vorfall nicht bestanden.

Bei der Erhebung der Sexualanamnese falle auf, dass der Beklagte offenbar schon längere Zeit vor dem verfahrensgegenständlichen Vorfall sich relativ intensiv mit Pornographie beschäftigt habe. Er sei mehrmals pro Woche zu Besuchen in ein Internet-Café gekommen.

Den Aussagen des Beklagten müsse entnommen werden, dass die sexuelle Beziehung zur Ehefrau möglicherweise nicht ausreichend befriedigend gewesen sei. Die Beschäftigung mit Pornographie habe mit hoher Wahrscheinlichkeit bereits einen suchtartigen Charakter angenommen.

Nach Einschätzung des Gutachters liege beim Beklagten bezüglich der Annahme einer Störung der Sexualpräferenz (ICD 10: F65) ein Grenzfall vor.

Gemäß der ICD 10-Klassifikation würden dafür folgende Kriterien gefordert:

G1 - wiederholt auftretende intensive sexuelle Impulse (dranghaftes Verlangen und Phantasien, das sich auf ungewöhnliche Gegenstände oder Aktivitäten bezieht)

G2 - handelt entsprechend den Impulsen oder fühlt sich durch sie deutlich beeinträchtigt

G3 - diese Präferenz besteht seit mindestens sechs Monaten

Die Beschäftigung mit Pornographie sei in unserer Gesellschaft weit verbreitet. Das Attribut „ungewöhnlich“ könne ihr nach Einschätzung des Gutachters per se nicht zugebilligt werden. Mit ungewöhnlich könnte allenfalls das Sichverschaffen der kinderpornographischen Abbildungen bewertet werden, die nach den polizeilichen Ermittlungen aber quantitativ in deutlich geringerer Anzahl im Vergleich zu pornographischen Bildern ohne strafrechtliche Relevanz aufgefunden worden seien.

Es werde nicht übersehen, dass der Beklagte sich nach eigenen Angaben gezielt Bilder nackter Mädchen im Altersbereich 10 bis 14 Jahre verschafft habe und diese in der Folge betrachtet habe. Daraus könne der Schluss gezogen werden, dass offenbar auch eine sexuelle Erregung durch Mädchen dieser Altersgruppe stattfinde.

Die gesicherte Diagnose einer ausschließlichen oder zumindest vorrangigen pädophilen sexuellen Orientierung könne aber noch nicht gestellt werden, zumal der Beklagte angegeben habe, dass sein Interesse an pornographischen Abbildungen, die Mädchen der genannten Altersgruppe beträfen, erst vor wenigen Jahren entstanden sei.

Das Kriterium B der ICD-Diagnose Pädophilie „Anhaltende oder dominierende Präferenz für sexuelle Handlungen mit einem oder mehreren Kindern vor deren Pubertät“ sei nicht erfüllt.

Bei einer fixierten pädophilen Orientierung müsse in aller Regel von einem früheren Beginn der abweichenden und auf Minderjährige bezogenen Sexualpräferenzen ausgegangen werden.

Eine krankhafte seelische Störung im Sinne einer psychotischen Erkrankung oder einer hirnorganischen Beeinträchtigung könne nicht festgestellt werden. Die beim Beklagten nach den verfahrensgegenständlichen Vorfällen festgestellte depressive Episode wäre grundsätzlich als krankhafte seelische Störung zu klassifizieren. Es gebe aber keine Hinweise, dass die depressive Episode bereits tatzeitbezogen vorgelegen habe.

Es gebe keinerlei Anhaltspunkte, die dafür sprechen könnten, dass tatzeitbezogen eine affektive Ausnahmesituation im Sinne einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung vorgelegen habe. Eine intellektuelle Minderbegabung bestehe nicht. Das gesetzliche Merkmal Schwachsinn scheide damit aus.

Beim Beklagten liege keine Persönlichkeitsproblematik vor, die gesichert einem spezifischen Störungsbild des ICD 10 zuzuordnen wäre.

Die Diagnose einer spezifischen Störung der Sexualpräferenz (Pädophilie) sei noch nicht gesichert möglich.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei vom Vorliegen einer schweren anderen seelischen Abartigkeit nur dann auszugehen, wenn eine Störung vorliege, die in ihren Auswirkungen vergleichbar sei den Auswirkungen einer psychiatrischen Erkrankung im engeren Sinne (krankhafte seelische Störung). Dies sei beim Beklagten nicht der Fall.

Da die medizinischen Eingangsvoraussetzungen der §§ 20/21 StGB auf den Tatzeitraum bezogen nicht festgestellt werden könnten, müsse von grundsätzlich erhaltener Einsichts- und nicht in gravierendem Umfang geminderter Steuerungsfähigkeit für den verfahrensrelevanten Zeitraum Dezember 2011 bis 7. Mai 2012 ausgegangen werden. Nur am Rande solle angemerkt werden, dass selbst die gesicherte Diagnose einer Pädophilie keinesfalls im Sinne eines Automatismus zum Vorliegen einer in gravierendem Umfang geminderten Steuerungsfähigkeit führen würde. Voraussetzung für die Annahme einer verminderten Steuerungsfähigkeit bei Pädophilie wäre, dass ein Betroffener weitestgehend von seinen sexuell devianten Vorstellungen beherrscht werde und dadurch bereits in seiner Lebensführung beeinträchtigt werde.

Es müsse aber davon ausgegangen werden, dass der suchtartige Pornographiekonsum, der noch kein Eingangsmerkmal der §§ 20, 21 darstelle, unterhalb der Schwelle des § 21 StGB zu einer allerdings nicht näher quantifizierbaren Minderung des Hemmvermögens und damit der Steuerungsfähigkeit geführt habe.

Der Kläger nahm mit Schriftsatz vom 4. April 2014 zu dem Gutachten Stellung. Soweit im Gutachten „unterhalb der Schwelle des § 21 StGB“ eine „allerdings nicht näher quantifizierbare Minderung des Hemmungsvermögens und damit der Steuerungsfähigkeit“ angenommen werde, stelle dies aus Sicht des Klägers keinen derart mildernd zu berücksichtigenden Aspekt dar, der vorliegend zu einem Absehen von der Höchstmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen könnte.

Von einer Minderung der Steuerungsfähigkeit aufgrund eines suchtartigen Pornographiekonsums könne nicht auf ein verringertes Hemmvermögen bzw. eine einschränkte Steuerungsfähigkeit in Bezug auf den vorsätzlichen Besitz kinderpornographischer Bilder geschlossen werden. Hierbei sei auch zu beachten, dass der Beklagte die kinderpornographischen Bilder gerade nicht (nur) beiläufig beim Surfen im Internetcafé während eines ungehemmten Pornokonsums betrachtet habe, sondern auf einem USB-Stick gespeichert habe, um sie sich zu Hause anschauen zu können. Zwischen einer suchtartigen Hingabe an Pornographie und dem vorsätzlichen Konsum von kinderpornographischem Material müsse eine deutliche Trennung vorgenommen werden. Wie der Beklagte selber in seinen Einlassungen ausgeführt habe, sei sein Antrieb für die Beschäftigung mit kinderpornographischem Material nicht seiner sexuellen Neigung, sondern dem „Reiz des Verbotenen“ entsprungen. Dies unterstreiche, dass der Beklagte das kinderpornographische Material nicht infolge seines suchtartigen Pornokonsums, sondern ganz bewusst und vorsätzlich besessen habe.

Die Bevollmächtigten des Beklagten trugen mit Schriftsatz vom 19. Mai 2014 vor, der gerichtliche Sachverständige kommen in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, dass beim Beklagten zum Zeitpunkt der Tat eine verminderte Steuerungsfähigkeit vorgelegen habe, nur nicht in auffälligen Umfang („gravierender Umfang“). Der gerichtliche Sachverständige habe insoweit festgestellt, dass der suchtartige Pornographiekonsum zu einer nicht näher quantifizierbaren Minderung der Steuerungsfähigkeit beim Beklagten zum Tatzeitpunkt geführt habe.

Widersprüchlich sei das Gutachten dahingehend, dass der gerichtliche Sachverständige ohne jede Begründung davon ausgehe, dass diese verminderte Steuerungsfähigkeit unterhalb der Schwelle der §§ 21 StGB liegen solle, obwohl die bestehende Minderung von seinem Umfang her nicht näher von ihm eingestuft werden könne. § 21 StGB trage dem Umstand Rechnung, dass die Auswirkungen psychischer Störungen auf die Motivationsfähigkeit einer Person qualitativ und quantitativ unterschiedlich sein könnten und sich auf einer offenen „Schwere“-Skala bewege. Dem entspreche eine Quantifizierung von Schuld, die zur Milderung führe, wenn dem Täter normgemäßes Verhalten aus den in § 20 StGB genannten Gründen erheblich erschwert gewesen sei.

Die forensisch-psychiatrische Literatur beschreibe eine „erhebliche“ Verminderung etwa dahingehend, es müsse es „das Persönlichkeitsgefüge erschüttert“ sein bzw. in der Persönlichkeit des Täters müssten „die Symptome der Störung führend“ geworden sein. Die Kommentarliteratur formuliere, es müsse „die Sinngesetzlichkeit des Handelns im Vergleich zum Durchschnittsbürgern erheblich beeinträchtigt“ sein. Eine erhebliche Verminderung des Hemmungsvermögens setze voraus, dass der Täter „dem Tatanreiz wesentlich weniger Widerstand leisten kann als ein Durchschnittsbürger“.

Schon hieraus ergebe sich, dass die Beurteilung, wann eine Störung „erheblich“ sei, sich keinesfalls empirisch bestimmen lasse. Es handle sich bei der Erheblichkeit also nicht um einen medizinisch-psychologischen „Befund“. Erheblichkeit sei ein Rechtsbegriff. Über das Vorliegen der Voraussetzungen sei nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Meinung vom Gericht (und nicht vom Sachverständigen) in eigener Verantwortung zu entscheiden (BGH, NStZ-RR 2009, 17; NStZ-RR 2010, 73). Die Beurteilung setze nach ständiger Rechtsprechung eine Gesamtwürdigung des Gerichts voraus. Dieses habe zu klären, ob die Fähigkeiten des Täters, motivatorischen und situativen Anreizen in der konkreten Situation zu widerstehen und sich normgemäß zu verhalten, im Vergleich mit dem „Durchschnittsbürger“ in einem solchen Maß verringert gewesen sei, dass die Rechtsordnung diesen Umstand bei der Durchsetzung ihrer Erwartungen nicht übergehen dürfe.

Nach den Ausführungen im Gutachten vom 26. März 2014 und einer umfassenden Gesamtwürdigung im Einzelfall sei daher festzustellen, dass die festgestellte verminderte Steuerungsfähigkeit beim Beklagten zum Tatzeitpunkt die Voraussetzungen einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB erfülle und darüber hinaus einen durchgreifenden Minderungsgrund darstelle.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 16. Februar 2015 wurden die Beteiligten gebeten, mitzuteilen, ob sie eine mündliche Erläuterung des Sachverständigengutachtens wünschen (Art. 56 Abs. 1 BayDG; § 98 VwGO i. V. m. mit § 411 Abs. 3 ZPO).

Die Beteiligten verzichteten nachfolgend auf eine entsprechende Erläuterung.

Der Kläger führte mit Schriftsatz vom 19. Februar 2015 aus, die Ausführungen bzw. Schlüsse des Bevollmächtigten des Beklagten in seiner Stellungnahme vom 19. Mai 2015 seien schon offensichtlich nicht nachvollziehbar. Das Gutachten komme zu dem eindeutigen Ergebnis, dass die Schwelle des § 21 StGB nicht überschritten sei, zumal der suchtartige Pornokonsum kein Eingangsmerkmal der §§ 20, 21 StGB darstelle. Die - deutlich verneinte - Feststellung der medizinischen Eingangsvoraussetzungen der §§ 20, 21 StGB sei dabei durchaus gutachterlich feststellbar.

Dem stehe nicht entgegen, dass der Gutachter unterhalb der Schwelle der §§ 20, 21 StGB (mangels Vorliegen der medizinischen Eingangsvoraussetzungen) aufgrund suchtartigen Pornokonsums eine nicht näher quantifizierbare Minderung des Hemmvermögens des Beklagten im Tatzeitpunkt angenommen habe. Dies wäre nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bei der Maßnahmebemessung zwar auch berücksichtigungsfähig, führe aber vorliegend - wie in der Stellungnahme vom 4. April 2014 ausgeführt - nicht zu einem Absehen von der Höchstmaßnahme. Der Beklagte habe das kinderpornographische Material gezielt gesucht, heruntergeladen, auf USB-Stick gespeichert usw. und nicht im Rausch des Pornokonsums beiläufig „mitgenommen“.

Mit Schriftsätzen vom 16. April 2015 und vom 20. April 2015 verzichteten die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Die Beteiligten wurden vom Vorsitzenden telefonisch darauf hingewiesen, dass der Termin zur mündlichen Verhandlung stattfinden werde, um die Vereidigung der Beamtenbeisitzer durchzuführen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die die Gerichtsakte, die Behördenakten und die beigezogenen Akte der Staatsanwaltschaft ... aus dem Strafverfahrens ... Bezug genommen.

Gründe

Das von den Beklagten begangene Dienstvergehen erfordert seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (Art. 11 BayDG).

I.

Das Disziplinarverfahren weist in formeller Hinsicht keine Mängel auf, solche sind von dem Beklagten auch nicht geltend gemacht worden.

II.

Der Beklagte hat durch sein Handeln eine vorsätzliche, außerdienstlichen Pflichtverletzung im Sinne von § 47 Absatz 1 Satz 2 BeamtStG mit dienstlichem Bezug begangen, die von erheblicher disziplinarrechtlicher Relevanz ist. In seinem Verhalten liegt ein schwerwiegender Verstoß gegen seine beamtenrechtlichen Pflichten.

Das Gericht legt der disziplinarrechtlichen Würdigung des Sachverhalts zum einen den rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 3. Dezember 2012 (Az. ...) zugrunde, mit welchem gegen den Beklagten wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften gemäß §§ 184 b Abs. 4 S. 2, Abs. 6, 74, 74 a, 11 Abs. 3 StGB eine Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen à 70,00 EUR (insgesamt 6.300.- EUR) verhängt wurde (Art. 25 Abs. 2 BayDG).

Danach hat der Beklagte auf der Festplatte Marke „Intenso“, welche er mit seinem PC betrieb,

und auf zwei USB-Sticks insgesamt 98 kinderpornographische Bilddateien gespeichert, die ganz oder zum Teil unbekleidete, ersichtlich jünger als 14 Jahre alte Kinder zeigen.

Die Kammer hat die Ausdrucke der Lichtbilder aus der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft ..., die ihr der Kläger zur Verfügung gestellt hat, zudem selbst in Augenschein genommen und festgestellt, dass auf mehreren Bildern Kinder abgebildet sind, die sexuelle Handlungen an sich oder anderen Kinder vornehmen oder ihre Genitalien in allein auf das Geschlechtliche reduzierter Weise demonstrativ zur Schau stellen. Auf einem Bild ist ein junges Mädchen abgebildet, das einen erigierten Penis in den Mund einführt. Auf einem anderen Foto ist das Bild eines Babys zu sehen, das einen Penis in der Hand hält. Mehrere Bilder zeigen auch Oralverkehr an Kindern.

Der Beklagte hat den Tatvorwurf im Strafverfahren eingeräumt (Schreiben des Bevollmächtigten des Beklagten vom 22. November 2012 an die Staatsanwaltschaft ...). Auch im Disziplinarverfahren hat der Beklagte den Besitz kinderpornographischen Materials nicht bestritten.

Die Kammer hat deshalb keinen Zweifel daran, dass der Beklagte - wie ihm in dem oben bezeichneten Strafbefehl zur Last gelegt wurde - vorsätzlich und schuldhaft den Straftatbestand des Besitzes kinderpornographischer Schriften nach § 184 Abs. 4 StGB erfüllt hat.

III.

Der Beklagte hat durch den vorsätzlichen Besitz kinderpornografischer Schriften schuldhaft gegen seine Pflichten aus § 33 Abs. 1 und § 34 Satz 3 BeamtStG verstoßen, die Gesetze zu beachten, sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert (vgl. BayVGH, Urteile vom 28.4.2010 - 16a D 08.2928, vom 21.1.2015 - 16a D 13.1805 und vom 18.3.2015 - 16a D 14.121).

Der Beklagte hat dadurch ein außerdienstliches Dienstvergehen begangen (§ 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG), weil sein pflichtwidriges Verhalten nicht in sein Amt und in die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden war, sondern außerhalb des Dienstes stattfand. Er hat die Dateien ausschließlich auf seinem privaten Computer abgespeichert (BVerwG, Urteil vom 19.8.2010 - 2 C 5/10).

Das außerdienstliche Fehlverhalten des Beklagten erfüllt den Tatbestand eines Dienstvergehens im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG, weil es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für sein Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Das ist beim außerdienstlichen Erwerb bzw. Besitz kinder- bzw. jugendpornographischer Schriften bei einem Lehrer aufgrund des Dienstbezugs der Fall. Ein Dienstbezug ist zu bejahen, wenn das außerdienstliche Verhalten des Beamten Rückschlüsse auf die Dienstausübung in dem innegehabten Amt im konkret-funktionellen Sinn zulässt oder den Beamten in der Dienstausübung beeinträchtigt. Das strafrechtlich relevante außerdienstliche Verhalten des Beklagten weist einen Bezug zu seinem Dienstposten auf, weil der nach §§ 184b Abs. 4 StGB strafbewehrte Erwerb bzw. Besitz kinderpornographischer Schriften bei einem Lehrer einen Persönlichkeitsmangel indiziert, der Anlass zu Zweifeln an seiner Eignung gibt, der einem Lehrer als Dienstpflicht obliegenden Erziehungsaufgabe gegenüber den ihm anvertrauten Schülern jederzeit gerecht zu werden. Denn nach Bekanntwerden eines derartigen Fehlverhaltens ist ein Lehrer bei der Aufgabenwahrnehmung zumindest stark beeinträchtigt, weil er elementare Rechte gerade derjenigen Personengruppe verletzt hat, deren Schutz und Erziehung ihm als Dienstpflicht obliegt und die ihm anvertraut sind. Insoweit genügt bereits die bloße Eignung für eine Vertrauensbeeinträchtigung, zu einem konkreten Ansehensschaden oder konkreten Übergriffen muss es nicht gekommen sein (BVerwG, Urteil vom 19.8.2010 - 2 C 5/10; Beschluss vom 22.12.2010 - 2 B 18/10; BayVGH, Urteil vom 21.1.2015 - 16a D 13.1805).

Wer kinderpornographische Schriften erwirbt bzw. besitzt (§ 184b Abs. 4 StGB), trägt durch seine Nachfrage nach solchen Darstellungen zum sexuellen Missbrauch von Kindern und damit zum Verstoß gegen ihre Menschenwürde und körperliche Unversehrtheit bei. Der sexuelle Missbrauch eines Kindes ist in hohem Maße persönlichkeits- und sozialschädlich. Er greift in die sittliche Entwicklung eines jungen Menschen ein und gefährdet die harmonische Bildung seiner Gesamtpersönlichkeit sowie seine Einordnung in die Gemeinschaft, weil ein Kind wegen seiner fehlenden oder noch nicht hinreichenden Reife intellektuell und gefühlsmäßig das Erlebte in der Regel gar nicht oder nur schwer verarbeiten kann. Zudem degradiert der Täter die sexuell missbrauchten kindlichen Opfer zum bloßen auswechselbaren Objekt geschlechtlicher Begierde oder Erregung (BVerwG, Urteil vom 19.8.2010 - 2 C 5/10; BayVGH, Urteil vom 21.1.2015- 16a D 13.1805).

Der Erwerb bzw. Besitz kinderpornographischer Schriften durch einen Lehrer, dem Kinder zur Ausbildung und Erziehung anvertraut sind, ist demgemäß in besonderem Maße geeignet, das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in einer für sein Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Ein Lehrer ist nach dem umfassenden Bildungsauftrag der Schule (vgl. Art. 131 BV, Art. 1, 2 und 59 BayEUG) nicht nur zur Vermittlung von Wissen, sondern auch zur Erziehung der seiner Obhut unterstehenden Kinder verpflichtet. Er muss insbesondere die geistige und sittliche Entwicklung der ihm anvertrauten Kinder fördern und schützen. Zudem muss der Lehrer in seiner Vorbildfunktion die verfassungsrechtlich geschützte Wertordnung glaubhaft vermitteln. Der Besitz von Schriften, die den sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand haben, ist mit diesem Bildungsauftrag unvereinbar und lässt dessen Erfüllung durch den Beamten zweifelhaft erscheinen (BVerwG, Urteil vom 19.8.2010 - 2 C 5/10; BayVGH, Urteile vom 28.4.2010 - 16a D 08.2928, vom 5.11.2014 - 16a D 13.1568 und vom 21.1.2015 - 16a D 13.1805). Ein Lehrer, der sich strafbares kinderpornographisches Material verschafft oder dieses besitzt, beweist daher erhebliche Persönlichkeitsmängel, die eine nachhaltige Vertrauensbeeinträchtigung im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG nach sich ziehen, weil der Täter hierdurch das Vertrauen, das der Dienstherr in seine Selbstbeherrschung, seine Zuverlässigkeit und seine moralische Integrität setzt, von Grund auf erschüttert bzw. zerstört (BayVGH, Urteil vom 28.4.2010 - 16a D 08.2928 und Urteil vom 5.11.2014 - 16a D 13.1568).

Nichts anderes gilt für Lehrer an Fach- und Berufsoberschulen.

Der Beklagte ist nach dem Bildungsauftrag der Fach- und Berufsoberschulen gemäß Art. 16 Abs. 1, Art. 17 Abs. 1 BayEUG nicht nur zur Vermittlung von fachlichem Wissen, sondern auch zur allgemeinen Bildung der Schüler verpflichtet. Er hat auch die Aufgabe, die geistige und sittliche Entwicklung der ihm anvertrauten Schüler zu fördern und schützen (Art. 2 BayEUG). Zudem muss auch ein Lehrer an Fach- und Berufsoberschulen in seiner Vorbildfunktion die verfassungsrechtlich geschützte Wertordnung glaubhaft vermitteln. Der Besitz von Schriften, die den sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand haben, ist mit dem Bildungsauftrag von Fach- und Berufsoberschulen ebenfalls unvereinbar und lässt dessen Erfüllung durch den Beamten zweifelhaft erscheinen (BayVGH, Beschluss vom 26.6.2012 - 16a DC 11.2880).

IV.

Das Fehlverhalten des Beklagten wiegt schwer im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG. Es hat zur Folge, dass der Beklagte das Vertrauen des Dienstherrn und auch der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Deshalb ist nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG auf die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme zu erkennen. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach Art. 11 BayDG ist auch angemessen und erforderlich.

Welche Disziplinarmaßnahme angemessen und erforderlich ist, richtet sich nach Art. 14 BayDG. Gegenstand der disziplinarrechtlichen Bewertung ist die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrecht zu erhalten. Aus Art. 14 Abs. 1 BayDG folgt die Verpflichtung des Gerichts, über die erforderliche Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Würdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Die Disziplinarmaßnahme ist insbesondere nach der Schwere des Dienstvergehens, der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit, dem Persönlichkeitsbild und dem bisherigen dienstlichen Verhalten zu bemessen (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG). Beamte, die durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren haben, sind gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich zum einen nach der Eigenart und der Bedeutung der verletzten Pflichten, der Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße sowie den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen der Pflichtenverstöße für den dienstlichen Bereich und für Dritte. Das Bemessungskriterium „Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“ erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion. Die Berücksichtigung des Persönlichkeitsbilds ist Ausdruck des Schuldprinzips und für die Bewertung bedeutsam, ob der Beamte trotz des Dienstvergehens weiterhin im Beamtenverhältnis tragbar ist (BVerwG, Urteil vom 19.8.2010 - 2 C 5/10; Urteil vom 28.4.2010 - 16a D 08.2928 und Urteil vom 5.11.2014 - 16a D 13.1568).

Der Beklagte hat mit dem Besitz kinderpornographischer Schriften ein schweres Dienstvergehen begangen, so dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis den Ausgangspunkt der disziplinarrechtlichen Bewertung bildet.

Für den Erwerb bzw. Besitz kinderpornographischer Schriften gibt es keine Regeleinstufung, weil die Variationsbreite der jeweiligen Schwere der außerdienstlichen Verfehlung zu groß ist. Maßgeblich für die Maßnahmebemessung ist die jeweilige Strafandrohung unter Berücksichtigung des Dienstbezugs der Pflichtverletzung des Beamten. Das Ausmaß des Vertrauensschadens, der durch eine außerdienstlich begangene Straftat hervorgerufen wird, wird maßgeblich durch den Strafrahmen bestimmt (BVerwG, Urteil vom 19.8.2010 - 2 C 5/10). Für die disziplinarische Ahndung des außerdienstlichen Erwerbs bzw. Besitzes kinderpornographischen Materials ist aus dem zum Zeitpunkt der Tatbegehung geltenden Strafrahmen des § 184b Abs. 4 StGB von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe bei der Maßnahmebemessung deshalb auf einen Orientierungsrahmen bis zur Zurückstufung abzustellen, wenn das Dienstvergehen keinen Bezug zu den dienstlichen Aufgaben des Beamten aufweist (BVerwG, Beschluss vom 14.5.2012 - 2 B 146/11).

Bei Lehrern wiegt der außerdienstliche Erwerb bzw. Besitz kinderpornographischen Materials besonders schwer, weil hier stets ein enger dienstlicher Bezug gegeben ist. Ein solches Verhalten gibt begründeten Anlass zu Zweifeln an der Eignung für den Lehrerberuf. Ein Lehrer, der sich nach § 184b Abs. 4 StGB strafbar gemacht hat, bietet daher keine Gewähr dafür, dass er die ihm dienstlich obliegenden Erziehungsaufgaben mit der erforderlichen Autorität erfüllen kann. Der Orientierungsrahmen für den außerdienstlichen Besitz kinderpornographischen Materials reicht deshalb bei Lehrern bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Dabei kommt die Entfernung eines Lehrers aus dem Beamtenverhältnis in Betracht, wenn das strafbare Verhalten aufgrund der Tatumstände, insbesondere der Anzahl und des Inhalts des Materials, als besonders verwerflich einzustufen ist und dem Beamten auch keine entlastenden Umstände von erheblichem Gewicht zugute kommen (BVerwG, Beschluss vom 25.5.2012 - 2 B 133/11; Beschluss vom 5.4.2013 - 2 B 79/11; BayVGH, Urteil vom 21.1.2015 - 16a D 13.1805).

Der Beklagte hat mit dem Besitz von 98 kinderpornographischen Bildern eine Straftat verübt, die sich gegen eine Personengruppe richtet, die ihm aufgrund seines Amtes zur Ausbildung und Erziehung besonders anvertraut ist. Er hat dadurch im Kernbereich seiner Dienstpflichten versagt, auch wenn sich dieser Vorgang im außerdienstlichen Bereich abspielte, und dadurch das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren.

Das Verhalten eines Lehrers, das den Straftatbestand des § 184b Abs. 4 StGB erfüllt, steht der Verpflichtung eines Angehörigen dieses Berufes, die Würde und die persönliche Entfaltung der Schüler zu schützen und zu fördern, diametral entgegen, so dass ihm ein glaubwürdiges pädagogisches Wirken nicht mehr möglich ist. Zudem verfügt er nicht mehr über die persönliche Autorität, die für seinen Beruf unabdingbar ist (BayVGH, Urteil vom 28.4.2010 - 16a D 08.2928; Urteil vom 21.1.2015 - 16a D 13.1805).

Den Beklagten trifft im Hinblick auf die von ihm zu vermittelnden Grundwerte und die sittlichen Wertempfindungen der von ihm unterrichteten Schülerinnen und Schüler eine besondere Verantwortung, aufgrund der er sich im sexuellen Bereich absolut korrekt - in Wort wie in Tat - zu verhalten hat. Ein Pädagoge, der - wie der Beklagte - kindergraphische Bilder konsumiert, sieht sich daher berechtigter Ablehnung seitens der Schüler und Eltern ausgesetzt (BayVGH, Urteil vom 28.4.2010 - 16a D 08.2928; Urteil vom 5.11.2014 - 16a D 13.1568; Urteil vom 21.1.2015 - 16a D 13.1805).

Aufgrund der konkreten Tatumstände (Anzahl und Inhalt der gespeicherten Bilddateien) ist das strafbare Verhalten des Beklagten als besonders verwerflich anzusehen.

Hinsichtlich der Form und der Gewichtung des Verschuldens des Beklagten hat die Kammer berücksichtigt, dass das Tatsachengericht die Frage einer Minderung der Schuldfähigkeit des Beamten aufklären muss, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Schuldfähigkeit des Beamten bei Begehung der Tat erheblich gemindert war. Denn hat der Beamte zum Tatzeitpunkt an einer krankhaften seelischen Störung im Sinne von § 20 StGB gelitten oder kann eine solche Störung nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ nicht ausgeschlossen werden und ist die Verminderung der Schuldfähigkeit des Beamten erheblich, so ist dieser Umstand bei der Bewertung der Schwere des Dienstvergehens mit dem ihm zukommenden erheblichen Gewicht heranzuziehen. Bei einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit kann die Höchstmaßnahme regelmäßig nicht mehr ausgesprochen werden (BVerwG, Urteil vom 25.3.2010 - 2 C 83.08 - BVerwGE 136, 173; Beschlüsse vom 20.10.2011 - 2 B 61.10 vom 11.1.2012 - 2 B 78.11 und vom 7.11.2014 - 2 B 45/14).

Im Hinblick auf die Bewertung des Bezirkskrankenhauses ... in der Stellungnahme vom 21. November 2013, es handle es sich um einen komplexen, tiefenpsychologisch zu erklärenden Fall von neurotischer Triebbefriedigung, wobei der Beklagte die Problematik seiner Verhaltensweisen vollständig erkannt habe und für den Fall, dass er ambulante und auch die in Rede stehenden problemspezialisierte Psychotherapie wahrnehme, eine insgesamt günstige Prognose haben dürfte, hat die Kammer einen Beweisbeschluss zur Erstellung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens zur Klärung der Frage erlassen, ob und gegebenenfalls mit welchem Grad an Wahrscheinlichkeit der Beklagte zu den Zeiten der jeweiligen Begehung der ihm vorgeworfenen Taten (Besitz kinderpornographischer Schriften) - seit ca. Dezember 2011 bis zur Sicherstellung seiner Computeranlage am 7. Mai 2012 - wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unfähig war, das Unrecht der Taten einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln (§ 20 StGB), oder ob er zu diesen Zeitpunkten aufgrund einer psychischen Störung oder einer anderen der in § 20 StGB genannten seelischen Störungen in seiner Fähigkeit, das jeweilige Unrecht seiner Taten einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, erheblich vermindert war (§ 21 StGB).

Das am 26. März 2014 erstellte Gutachten des Facharztes für Psychiatrie, Psychotherapie und forensische Psychiatrie ... ... vom 26. März 2014, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, gelangt zu dem Ergebnis, dass die medizinischen Eingangsvoraussetzungen der §§ 20/21 StGB auf den Tatzeitraum bezogen nicht festgestellt werden können, und deshalb von grundsätzlich erhaltener Einsichts- und nicht in gravierendem Umfang geminderter Steuerungsfähigkeit für den verfahrensrelevanten Zeitraum Dezember 2011 bis 7. Mai 2012 ausgegangen werden muss.

Diese Feststellung wird von dem Beklagten nicht substantiiert in Frage gestellt.

Dieser weist zwar zutreffend darauf hin, dass der Gutachter abschließend zu der Einschätzung gelangt, es müsse davon ausgegangen werden, dass der suchtartige Pornographiekonsum, der noch kein Eingangsmerkmal der §§ 20, 21 darstelle, unterhalb der Schwelle des § 21 StGB zu einer allerdings nicht näher quantifizierbaren Minderung des Hemmvermögens und damit der Steuerungsfähigkeit geführt habe. Ebenso ist der Vortrag des Beklagten zutreffend, dass die Frage, ob eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Beklagten vorgelegen hat, eine Rechtsfrage ist, die die Kammer in eigener Verantwortung zu beantworten hat.

Hierzu bedarf es einer Gesamtschau der Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen, seines Erscheinungsbildes vor, während und nach der Tat und der Berücksichtigung der Tatumstände, insbesondere der Vorgehensweise (BVerwG, Beschluss vom 4.7.2013 - 2 B 76/12).

Hiervon ausgehend konnte die Kammer jedoch eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Beklagten hinsichtlich des hier allein relevanten Besitzes kinderpornographischen Materials nicht feststellen. Es mag zwar zutreffen, dass der langjährige Konsum pornographischen Materials mit erwachsenen Darstellern (zunächst über Kassetten, dann DVD´s) im Laufe der Jahre beim Beklagten suchtartigen Charakter angenommen hat. So wurden bei der Überprüfung der Festplatten, die sich im Besitz des Beklagten befanden, über 75.000 Bilddateien pornographischen Inhalts vorgefunden. Hinzu kommen ca. 20.000 bereits gelöschte Bilddateien, die wiederhergestellt werden konnten.

Zu trennen ist jedoch das Vorgehen des Beklagten hinsichtlich der hier relevanten Verschaffung des Besitzes kinderpornographischen Bildmaterials. Der Beklagte hat angegeben, ca. ein halbes Jahr vor der vorläufigen Festnahme (am 7.5.2012) durch Zufall auf eine Seite mit kinderpornographischem Material gestoßen zu sein. Anschließend habe er immer wieder gezielt verschiedene Seiten mit derartigem Material gesucht und angesehen. Durch Eingabe von Suchbegriffen wie „Teens“ bei Google komme man sehr schnell auf entsprechende Seiten. Bilder, die ihm besonders gefallen hätten, habe er auf Stick heruntergeladen. Er habe etwa zwei bis drei Mal in der Woche das Internetcafé aufgesucht. Befragt nach den Gründen für sein Verhalten, erklärte der Beklagte, es sei vielleicht der Reiz des Verbotenen gewesen. Es sei „halt irgendwie ein Reiz, der mich erfasst hat, und aus diesem Grund habe ich mir die Bilder angesehen“.

Gerade die nach dem ersten zufälligen Kontakt mit kinderpornographischen Material erfolgte gezielt Suche des Beklagten, weil er dem „Reizes des Verbotenen“ erlegen sei und das gezielte Abspeichern lediglich bestimmter Photos auf einem USB-Stick zeigen jedoch, dass der Beklagte sein Verhalten - jedenfalls im Hinblick auf den Konsum kinderpornographischer Bilder - ganz bewusst gesteuert hat und insoweit in seiner Steuerungsfähigkeit nicht erheblich eingeschränkt war. Der Beklagte kann sich insoweit folglich nicht auf einen Milderungsgrund berufen.

Ein solcher ergibt sich auch nicht aus den vom Beklagten behaupteten persönlichen Problemen vor der Entdeckung der Taten, die auf eine auffällige Midlife-Crisis zurückzuführen seien. Der gerichtlich bestellte Gutachter fand keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass vor der Aufdeckung der Straftaten des Beklagten dieser an einer klinisch relevanten depressiven Verstimmung gelitten hat, die eine Midlife-Crisis bestätigen könnte. Erst nach der Entdeckung der Tat kam es zu erheblichen Veränderungen im Gesundheitszustand des Beklagten bis hin zur Suizidalität, welche eine stationäre Behandlung des Beklagten im Bezirkskrankenhaus ... erforderlich machten. Damit sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass durchgreifend von dem Milderungsgrund einer überwundenen negativen Lebensphase auszugehen wäre. Der Umstand, dass sich der Beklagte nach Aufdeckung seiner Tat in fachärztliche Behandlung im Bezirkskrankenhaus ... begeben hat, wirkt sich ebenfalls nicht zu seinen Gunsten aus. Denn der bei dem Beklagten als Lehrer eingetretene Autoritäts- und Ansehensverlust kann durch eine Therapie nicht rückgängig gemacht werden (BVerwG, Beschluss vom 25.5.2012 - 2 B 133.11).

Die sonstigen Umstände, die zugunsten des Beklagten entlastend wirken, besitzen sowohl für sich betrachtet als auch in der Gesamtschau kein derartiges Gewicht, um den endgültigen Vertrauensverlust so zu relativieren, dass vorliegend von der Verhängung der Höchstmaßnahme abgesehen werden könnte.

Angesichts der Schwere des von ihm begangenen Dienstvergehens, aufgrund dessen sich der Beklagte als Lehrer untragbar gemacht hat, können weder die bisher beanstandungsfreien dienstlichen Leistungen des Beklagten noch die Tatsache, dass der Beklagte straf- und disziplinarrechtlich nicht vorbelastet ist, zur Verhängung einer milderen Disziplinarmaßnahme führen. Diese Umstände stellen das normale Verhalten zur Erfüllung der Dienstpflichten dar und sind nicht geeignet, die Schwere des Dienstvergehens derart abzumildern, dass bei einem Beamten, der das in ihn gesetzte Vertrauen von Grund auf erschüttert hat, von einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abgesehen werden könnte (BayVGH, Urteil vom 12.7.2006 - 16a D 05.981). Selbst eine langjährige pflichtgemäße Dienstausübung ist - auch bei überdurchschnittlichen Leistungen - für sich genommen regelmäßig nicht geeignet, derart gravierende Pflichtverstöße in einem milderen Licht erscheinen zu lassen (BVerwG, Beschluss vom 5.4.2013 - 2 B 79/11).

Ebenfalls nicht entlastend hinsichtlich der Schwere des Dienstvergehens ist zu werten, dass der Beklagte Lehrer an einer Fach- und Berufsoberschule ist, d. h. dass er Jugendliche und Heranwachsende im Alter von mindestens 17 Jahren unterrichtet. In diesem Fall tritt zwar der Vertrauensverlust seitens der erziehungsberechtigten Eltern in den Hintergrund. Er bleibt aber Vorbild für die Schüler und er hat auch dieser Altersgruppe die anerkannten moralischen Werte, insbesondere zur Achtung der Würde des Menschen, zu vermitteln. Die fehlende Achtung der Menschenwürde und das fehlende Bewusstsein für die Folgen von sexuellem Missbrauch der abgebildeten Kinder und Jugendlichen durch den Besitz kinderpornographischer Schriften stehen in krassem Widerspruch dazu.

Auch das Geständnis des Beklagten führt nicht zu einer milderen Beurteilung, da es nicht zu einem Zeitpunkt erfolgte, zu dem er noch nicht mit der Aufdeckung seiner Taten rechnen musste (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.2.2012 - 2 C 38/10).

Da der Beklagte über einen Zeitraum von ca. einem halben Jahr wiederholt Kinderpornographie konsumiert hat, handelt es sich auch nicht um eine einmalige persönlichkeitsfremde Augenblickstat, die zu einer milderen Bewertung führen könnte (vgl. BayVGH, Beschluss vom 5.11.2014 - 16a D 13.1568).

Die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis wegen des Besitzes kinderpornographischer Schriften ist unter Abwägung des Gewichts des Dienstvergehens sowie des eingetretenen Vertrauensverlustes und der mit der Verhängung der Höchstmaßnahme einhergehenden Belastung auch nicht unverhältnismäßig und verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Schuldprinzip (BVerfG, Beschluss vom 18.1.2008 - 2 BvR 313/07).

Bei der gebotenen Gesamtwürdigung aller bemessungsrelevanten Gesichtspunkte lässt der Orientierungsrahmen für die Ahndung des außerdienstlichen Besitzes kinderpornographischen Materials, der bei Lehrern die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis umfasst, die Bestimmung dieser Maßnahme aufgrund der vorliegend festgestellten Tatumstände auch dann zu, wenn zugunsten des Beklagten von einer erfolgversprechenden Therapie ausgegangen wird. Im Gegensatz zu den Fällen, in denen der Besitz kinderpornographischen Materials keinen dienstlichen Bezug aufweist, kann - wie bereits ausgeführt - der Autoritäts- und Ansehensverlust bei Lehrern durch eine Therapie nicht rückgängig gemacht werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.5.2012 - 2 B 133/11; BayVGH, Urteil vom 21.1.2015 - 16a D 13.1805).

Danach muss die dem Beamten staatlicherseits auferlegte Belastung geeignet und erforderlich sein, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Darüber hinaus darf der Eingriff seiner Intensität nach nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den von dem Beamten hinzunehmenden Einbußen stehen. Die Entfernung eines Beamten aus dem Dienst als disziplinare Höchstmaßnahme verfolgt neben der Wahrung des Vertrauens in die pflichtgemäße Aufgabenerfüllung durch die öffentliche Verwaltung die Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes. Ist durch das Gewicht des Dienstvergehens und mangels durchgreifender Milderungsgründe das Vertrauen zerstört und kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, der Beamte werde seine Dienstaufgaben künftig pflichtgemäß erfüllen, ist die Entfernung aus dem Dienst die angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen. Die Auflösung des Dienstverhältnisses beruht dann auf der schuldhaften schwerwiegenden Pflichtverletzung durch den Beamten und ist diesem als für alle öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnisse vorhersehbare Rechtsfolge bei derartigen Pflichtverletzungen zuzurechnen (BVerwG, Urteil vom 14.10.2003 - 1 D 2/03).

Nach allem war daher der Disziplinarklage stattzugeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 72 Abs. 1 Satz 1 BayDG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO.


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der

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28.05.2020 05:06

Tenor I. In Abänderung der Ziffer I des Urteils des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 11. Oktober 2013 wird gegen den Beklagten auf die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt. II. Der Beklagte träg
28.05.2020 01:21

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Tatbestand I. Der am 20. Januar 1951 geborene Beamte steht als Oberstudienrat im Diens
27.05.2020 11:44

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Tatbestand I. Der am ... in W. geborene Beklagte steht als Oberstudienrat im Dienst

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, setzt das Gericht dem Sachverständigen eine Frist, innerhalb derer er das von ihm unterschriebene Gutachten zu übermitteln hat.

(2) Versäumt ein zur Erstattung des Gutachtens verpflichteter Sachverständiger die Frist, so soll gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Das Ordnungsgeld muss vorher unter Setzung einer Nachfrist angedroht werden. Im Falle wiederholter Fristversäumnis kann das Ordnungsgeld in der gleichen Weise noch einmal festgesetzt werden. Das einzelne Ordnungsgeld darf 3 000 Euro nicht übersteigen. § 409 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Das Gericht kann das Erscheinen des Sachverständigen anordnen, damit er das schriftliche Gutachten erläutere. Das Gericht kann auch eine schriftliche Erläuterung oder Ergänzung des Gutachtens anordnen.

(4) Die Parteien haben dem Gericht innerhalb eines angemessenen Zeitraums ihre Einwendungen gegen das Gutachten, die Begutachtung betreffende Anträge und Ergänzungsfragen zu dem schriftlichen Gutachten mitzuteilen. Das Gericht kann ihnen hierfür eine Frist setzen; § 296 Abs. 1, 4 gilt entsprechend.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.

(1) Wer einen pornographischen Inhalt (§ 11 Absatz 3)

1.
einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überläßt oder zugänglich macht,
2.
an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, zugänglich macht,
3.
im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die der Kunde nicht zu betreten pflegt, im Versandhandel oder in gewerblichen Leihbüchereien oder Lesezirkeln einem anderen anbietet oder überläßt,
3a.
im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher Gewährung des Gebrauchs, ausgenommen in Ladengeschäften, die Personen unter achtzehn Jahren nicht zugänglich sind und von ihnen nicht eingesehen werden können, einem anderen anbietet oder überläßt,
4.
im Wege des Versandhandels einzuführen unternimmt,
5.
öffentlich an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, oder durch Verbreiten von Schriften außerhalb des Geschäftsverkehrs mit dem einschlägigen Handel anbietet oder bewirbt,
6.
an einen anderen gelangen läßt, ohne von diesem hierzu aufgefordert zu sein,
7.
in einer öffentlichen Filmvorführung gegen ein Entgelt zeigt, das ganz oder überwiegend für diese Vorführung verlangt wird,
8.
herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält oder einzuführen unternimmt, um diesen im Sinne der Nummern 1 bis 7 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, oder
9.
auszuführen unternimmt, um diesen im Ausland unter Verstoß gegen die dort geltenden Strafvorschriften zu verbreiten oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen oder eine solche Verwendung zu ermöglichen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Absatz 1 Nummer 1 und 2 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Anbieten, Überlassen oder Zugänglichmachen seine Erziehungspflicht gröblich verletzt. Absatz 1 Nr. 3a gilt nicht, wenn die Handlung im Geschäftsverkehr mit gewerblichen Entleihern erfolgt.

(3) bis (7) (weggefallen)

(1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergibt.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

I.

Der am 20. Januar 1951 geborene Beamte steht als Oberstudienrat im Dienst des Klägers und war bis zum 9. März 2011 als Lehrer für Englisch/Geschichte an der Staatlichen Fachoberschule und Berufsoberschule E. beschäftigt. Er ist geschieden und hat keine Kinder. Er erhält um 40% gekürzte Dienstbezüge aus der BesGr. A 14/11.

Der Beklage machte 1970 das Abitur. Die Prüfungen für das Lehramt an Gymnasien bestand er 1981 mit der Gesamtnote „Befriedigend“ (3,13). Am 16. November 1987 wurde er zum Studienrat z.A. unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe ernannt. Am 25. April 1989 wurde er in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen und am 21. Oktober 1996 zum Oberstudienrat befördert. In den periodischen Beurteilungen erhielt er 1985, 1989 und 1997 jeweils das Prädikat „Übertrifft die Anforderungen“, 1993 das Prädikat „Übertrifft erheblich die Anforderungen“ und 2002 „10 Punkte“.

II.

Gegen den straf- und disziplinarrechtlich nicht vorbelasteten Beklagten wurde mit seit 17. Februar 2011 rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts E. vom 31. Januar 2011 (7 Cs 652 Js 43983/19) wegen des Besitzes von kinder- und jugendpornografischen Schriften eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen à 60,00 € (insgesamt 10.800,00 €) verhängt.

Dem Strafbefehl liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

„Im Rahmen einer am 13.09.2010 in Ihrer Wohnung in B-hof, W-straße ... durchgeführten Wohnungsdurchsuchung wurden bei Ihnen ein PC „LG“, ein PC „Medion“, ein PC „Compaq“ und eine Festplatte „Trekstor“ sichergestellt. Auf diesen Datenträgern hatten Sie insgesamt 14 kinderpornografische Bilddateien gespeichert, in denen in grob reißerischer und allein auf sexuelle Erregung abzielende Art und Weise dargestellt wird, wie Kinder aneinander bzw. Erwachsene bei Kindern sexuelle Handlungen vornehmen. Teilweise wurden die Kinder „nur“ unter besonderer Hervorhebung der Geschlechtsteile nackt gezeigt, teilweise ist die Durchführung des vaginalen oder oralen Geschlechtsverkehrs bzw. des Handverkehrs wiedergegeben. Wie Sie wussten, haben die Darstellungen jeweils ein tatsächliches Geschehen zum Gegenstand.

Weiter waren insgesamt mindestens 300 jugendpornografische Bilddateien sowie eine jugendpornografische Videodatei gespeichert, die Minderjährige bei sexuellen Handlungen der oben genannten Art zeigen. Wie Sie wussten, haben auch diese Darstellungen ein tatsächliches Geschehen zum Gegenstand.“

Anlass für die Hausdurchsuchung war, dass im Zuge von Ermittlungen durch das Bayerische Landeskriminalamt festgestellt worden war, dass am 20. Juli 2009 von dem Internetanschluss des Beklagten auf drei verschiedene kinderpornografische Bilder (auf zwei Bilder davon zweimal hintereinander) der Webseite www.w... zugegriffen worden war.

III.

Aufgrund Mitteilung der Staatsanwaltschaft vom 19. Januar 2011 sprach das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus gemäß § 39 BeamtStG gegenüber dem Beklagten am 9. März 2011 mit sofortiger Wirkung ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte aus.

Mit Verfügung vom 17. Februar 2011 leitete die Landesanwaltschaft Bayern wegen der strafrechtlichen Vorwürfe ein Disziplinarverfahren gegen den Beklagten ein. Dieser wurde gemäß Art. 22 BayDG über seine Rechte im Disziplinarverfahren sowie über die Möglichkeit der Beteiligung des Personalrats nach Art. 76 BayPVG belehrt.

Mit Verfügung der Landesanwaltschaft Bayern vom 4. April 2011 wurde der Beklagte mit sofortiger Wirkung vorläufig des Dienstes enthoben und die Einbehaltung von 40% seiner monatlichen Dienstbezüge angeordnet. Einem hiergegen gestellten Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Dienstbezügen wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 22. November 2011 (Az. AN 12b DS 11.1158) insoweit stattgegeben, als der Einbehalt von mehr als 10 Prozent der monatlichen Dienstbezüge angeordnet wurde. Der Beschwerde des Klägers gab der Senat mit Beschluss vom 26. Juni 2012 (Az. 16a DC 11.2880) statt und lehnte den Antrag insgesamt ab.

Mit Schreiben vom 17. März 2011 nahm der Beklagte durch seinen Bevollmächtigten Stellung und räumte den strafrechtlichen Vorwurf aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts E. vom 31. Januar 2011 ein. Mit Schreiben der Landesanwaltschaft Bayern vom 13. Mai 2011 erhielt der Beklagte Gelegenheit zur abschließenden Äußerung nach Art. 32 BayDG. Er äußerte sich mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 8. Juni 2011.

Am 20. Juni 2011 hat die Landesanwaltschaft Bayern wegen des strafrechtlich geahndeten Sachverhalts beim Verwaltungsgericht Disziplinarklage mit dem Ziel der Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis erhoben.

Mit Urteil vom 13. Mai 2013, zugestellt am 30. Juli 2013, hat das Verwaltungsgericht den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Dieser habe eine vorsätzliche außerdienstliche Pflichtverletzung mit dienstlichem Bezug begangen. Der disziplinarrechtlichen Würdigung sei der Strafbefehl des Amtsgerichts E. vom 31. Januar 2011 zugrunde gelegt worden. Der Beklagte habe den Sachverhalt auch eingeräumt. Danach stehe fest, dass der Beklagte sich den Besitz von mindestens 14 kinderpornografischen Dateien sowie des Weiteren von mindestens 300 jugendpornografischen Dateien verschafft und sich damit nach §§ 184c Abs. 1, Abs. 4, 184b Abs. 1 Abs. 4 StGB strafbar gemacht habe. Dadurch habe er gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten, das sein Beruf als Lehrer erfordere, und gegen die Pflicht zur Beachtung der Gesetze verstoßen. Das Dienstvergehen wiege so schwer, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis angemessen aber auch erforderlich sei. Die Anzahl der Bilder, der Inhalt der Darstellung (schwere Missbrauchshandlung) und der lange Zeitraum der strafbaren Handlungen belasteten den Beklagten schwer. Von Lehrern müsse erwartet werden, dass sie nicht gegen Strafbestimmungen verstoßen würden, die zum Schutz der Menschenwürde und des Persönlichkeitsrechts von Kindern und Jugendlichen erlassen worden seien. Weder von den Schülern noch von ihren Eltern könne verlangt werden, sich selbst oder ihre Kinder einem Lehrer zur Wertevermittlung anzuvertrauen, der zu erkennen gegeben habe, dass er Gefallen am sexuellen Missbrauch wehrloser kindlicher oder jugendlicher Opfer finde. Die entlastenden Umstände hätten in der Gesamtschau kein solches Gewicht, dass sie die Feststellung des endgültigen Vertrauensverlustes relativieren könnten. Der Beklagte habe nach seinen dienstlichen Beurteilungen zwar seine Aufgaben als Lehrer beanstandungsfrei erfüllt und sei straf- und disziplinarrechtlich nicht vorbelastet. Er sei auch insgesamt geständig und bereue seine Taten. Ein wesentliches Gewicht komme dem Geständnis aber nicht zu, da es nicht zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, als er noch nicht mit der Aufdeckung der Taten habe rechnen müssen. Offenkundig stelle sich das Verhalten des Beklagten auch nicht als einmalige persönlichkeitsfremde Gelegenheitstat dar. Auch der vom Beklagten geltend gemachte Milderungsgrund der „endgültigen Überwindung einer negativen Lebensphase“ beseitige nicht die Notwendigkeit seiner Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Der hier bejahte endgültige Vertrauensverlust lasse sich nicht durch eine nachträgliche Änderung einer früheren negativen Lebensphase rückgängig machen.

Der Beklagte hat hiergegen am 27. August 2013 Berufung eingelegt und mit Schriftsatz vom 30. September 2013 begründet. Er beantragt,

die auf die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis gerichtete Disziplinarklage unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 13. Mai 2013 abzuweisen.

Der Beklagte habe den Besitz kinder- und jugendpornografischer Schriften lediglich dem Grunde nach eingeräumt; der Sachverhalt sei jedoch „der Höhe nach“ bestritten worden. Das Verhalten des Beklagten könne nicht als schweres außerdienstliches Dienstvergehen bewertet werden. Der Beklagte könne sehr wohl die ihm als Dienstpflicht obliegende Erziehungsaufgabe und Vorbildfunktion glaubwürdig und mit der notwendigen Autorität erfüllen. Er habe mit seinem Verhalten im Strafverfahren gezeigt, dass er verantwortungsbewusst mit dem Sachverhalt umgehe und er habe bewusst dazu beigetragen, dass die Angelegenheit nicht zuletzt auch zum Wohle der schulischen Einrichtung nicht in die Öffentlichkeit habe gelangen können. Die vom Beklagten ausschließlich im Privaten, d. h. „im Verborgenen“ begangenen Taten hätten ihn nicht bei der Erfüllung seiner Dienstpflichten behindert, insbesondere Geist und Körper, Herz und Charakter der Schüler zu bilden. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Beklagte die strafrechtlich relevanten Schriften lediglich aus kostenlosen Internetforen konsumiert und damit keine Nachfrage erzeugt habe. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis sei aber jedenfalls unverhältnismäßig. In den Fällen des Besitzes kinderpornografischer Schriften sei angesichts der besonderen Dienstpflichten von Lehrern der Orientierungsrahmen der weiteren Prüfung die Entfernung des Beamten aus dem Dienstverhältnis. Aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls sei hier lediglich eine Maßnahme unterhalb dieses Orientierungsrahmens verhältnismäßig. Die Umstände des konkreten Einzelfalls, die hierfür sprächen, seien die vergleichsweise niedrige Zahl der strafrechtlich relevanten Dateien. Hinzu komme das völlig untadelige dienstliche Verhalten des Beklagten in den vergangenen 30 Dienstjahren. Zudem sprächen für eine Maßnahme unterhalb des Orientierungsrahmens der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis das Persönlichkeitsbild des Beklagten und die Tatsache, dass der Beklagte sich im Strafverfahren geständig eingelassen habe, um den Schaden von der schulischen Einrichtung des Klägers abzuwenden. Der Beklagte sei in erster Linie Beamter und nicht Lehrer. Mildere Maßnahmen wären insoweit z. B. die Zurückstufung oder die anderweitige Verwendung des Klägers im Verwaltungsinnendienst ohne dienstlichen Kontakt zu Jugendlichen und Kindern. Es dürfe gerade unter Berücksichtigung des im Verwaltungsrecht verankerten Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht sein, dass die 30-jährige untadelige Dienstzeit des Beklagten ohne jede Berücksichtigung bei der Auswahl der Disziplinarmaßnahme bleibe. Der Beklagte nehme seit 2012 einmal in der Woche an therapeutischen Sitzungen im Universitätsklinikum R. teil. Dabei handele es sich um ein Präventionsprojekt mit dem Titel „Kein Täter werden“. Der Beklagte zeige durch seine Teilnahme daran, dass er verantwortungsvoll mit seiner diesbezüglichen Vergangenheit umgehe und gewillt sei, sich stets an seine Dienstpflichten zu halten. Auch diese Tatsache müsse im Rahmen der Verhältnismäßigkeit bei der Auswahl der Disziplinarmaßnahme berücksichtigt werden.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil.

Der Senat hat mit Beschluss vom 30. Juni 2014 Beweis erhoben zu der Frage, ob der Beklagte kinder- bzw. jugendpornografische Bilddateien gespeichert hat und ggf. in welcher Anzahl und ob eine jugendpornografische Videodatei vorhanden ist. In seinem Gutachten zur IT-forensischen Auswertung von Datenträgern vom 29. September 2014 kommt der Sachverständige B. zu dem Ergebnis, dass auf der DVD, auf der Inhalte der beim Beklagten beschlagnahmten PCs gespeichert worden waren, 281 Bilddateien als kinderpornografisch und 277 Dateien als jugendpornografisch zu identifizieren seien. Weitere 72 Dateien enthielten kinder- bzw. jugendpornografische Darstellungen an Minderjährigen, wobei eine eindeutige Alterseinschätzung der Abgebildeten nicht möglich gewesen sei. Die Datei „R...“ enthalte kinderpornografische Darstellungen eines etwa 5-jährigen Mädchens; die Datei „Ls-M... (Gymnasts‘ Massage).avi sei zumindest als jugendpornografisch einzuschätzen.

Der Senat hat am 21. Januar 2015 mündlich zur Sache verhandelt. Hierzu wird auf die Niederschrift verwiesen.

Zu Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen. Dem Senat haben die Strafakte, die Beweismittelakte der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth sowie die Disziplinar- und Personalakten des Beklagten vorgelegen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Recht aus dem Beamtenverhältnis (Art. 11 BayDG) entfernt.

I.

Das Disziplinarverfahren weist in formeller Hinsicht keine Mängel auf, solche sind vom Beklagten auch im Berufungsverfahren nicht geltend gemacht worden.

II.

Der Beklagte hat die tatsächlichen Feststellungen im rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts E. vom 31. Januar 2011 hinsichtlich der Anzahl der im Strafbefehl genannten 14 kinderpornografischen Bilddateien und mindestens 300 jugendpornografischen Schriften bestritten.

Das hat zur Folge, dass der Senat, soweit der Beklagte die tatsächlichen Feststellungen nicht eingeräumt hat, den Sachverhalt selbstständig zu überprüfen hat. Eine Bindungswirkung tritt bei Strafbefehlen nicht ein (Art. 25 Abs. 2, Art. 63 Abs. 1, Art. 55 BayDG).

Aufgrund der Beweisaufnahme sieht der Senat als erwiesen an, dass sich der Beklagte 281 kinderpornografische und 349 jugendpornografische Bilddateien (wobei der Senat bei 72 Bilddateien mit pornografischen Darstellungen an Minderjährigen, bei denen eine Altersabgrenzung Kind/Jugendlicher nicht möglich war, nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ davon ausgegangen ist, dass es sich um Jugendliche und nicht um Kinder handelt), sowie eine zumindest jugendpornografische sowie eine kinderpornografische Videodatei verschafft hat. Die vorgenommene Einschätzung ergibt sich aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten zur IT-forensischen Auswertung von Datenträgern vom 29. September 2014, gegen das der Beklagte keine Einwendungen erhoben hat.

III.

Der Beklagte hat durch den vorsätzlichen Besitz kinder- sowie jugendpornografischer Schriften schuldhaft gegen seine Pflichten aus Art. 62 Abs. 1 Satz 2 und Art. 64 Abs. 1 Satz 3 BayBG a. F. bzw. § 33 Abs. 1 und § 34 Satz 3 BeamtStG verstoßen, die Gesetze zu beachten, sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert (vgl. BayVGH, U.v. 28.4.2010 - 16a D 08.2928 - juris Rn. 45).

Der Beklagte hat dadurch ein außerdienstliches Dienstvergehen begangen (§ 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG), weil sein pflichtwidriges Verhalten nicht in sein Amt und in die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden war, sondern außerhalb des Dienstes stattfand. Er hat die Dateien ausschließlich auf seinem privaten Computer abgespeichert (BVerwG, U.v. 19.8.2010 - 2 C 5/10 - juris Rn. 7).

Das außerdienstliche Fehlverhalten des Beklagten erfüllt den Tatbestand eines Dienstvergehens im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG, weil es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für sein Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Das ist beim außerdienstlichen Erwerb bzw. Besitz kinder- bzw. jugendpornographischer Schriften bei einem Lehrer aufgrund des Dienstbezugs der Fall. Ein Dienstbezug ist zu bejahen, wenn das außerdienstliche Verhalten des Beamten Rückschlüsse auf die Dienstausübung in dem innegehabten Amt im konkret-funktionellen Sinn zulässt oder den Beamten in der Dienstausübung beeinträchtigt. Das strafrechtlich relevante außerdienstliche Verhalten des Beklagten weist einen Bezug zu seinem Dienstposten auf, weil der nach §§ 184b Abs. 4, 184c Abs. 4 StGB strafbewehrte Erwerb bzw. Besitz kinder- bzw. jugendpornographischer Schriften bei einem Lehrer einen Persönlichkeitsmangel indiziert, der Anlass zu Zweifeln an seiner Eignung gibt, der einem Lehrer als Dienstpflicht obliegenden Erziehungsaufgabe gegenüber den ihm anvertrauten Schülern jederzeit gerecht zu werden. Denn nach Bekanntwerden eines derartigen Fehlverhaltens ist ein Lehrer bei der Aufgabenwahrnehmung zumindest stark beeinträchtigt, weil er elementare Rechte gerade derjenigen Personengruppe verletzt hat, deren Schutz und Erziehung ihm als Dienstpflicht obliegt und die ihm anvertraut sind. Insoweit genügt bereits die bloße Eignung für eine Vertrauensbeeinträchtigung, zu einem konkreten Ansehensschaden oder konkreten Übergriffen muss es nicht gekommen sein (BVerwG, U.v. 19.8.2010 - 2 C 5/10 - juris Rn. 15; B.v. 22.12.2010 - 2 B 18/10 - juris Rn. 15).

Wer kinderpornographische Schriften erwirbt bzw. besitzt (§ 184b Abs. 4 StGB), trägt durch seine Nachfrage nach solchen Darstellungen zum sexuellen Missbrauch von Kindern und damit zum Verstoß gegen ihre Menschenwürde und körperliche Unversehrtheit bei. Der sexuelle Missbrauch eines Kindes ist in hohem Maße persönlichkeits- und sozialschädlich. Er greift in die sittliche Entwicklung eines jungen Menschen ein und gefährdet die harmonische Bildung seiner Gesamtpersönlichkeit sowie seine Einordnung in die Gemeinschaft, weil ein Kind wegen seiner fehlenden oder noch nicht hinreichenden Reife intellektuell und gefühlsmäßig das Erlebte in der Regel gar nicht oder nur schwer verarbeiten kann. Zudem degradiert der Täter die sexuell missbrauchten kindlichen Opfer zum bloßen auswechselbaren Objekt geschlechtlicher Begierde oder Erregung (BVerwG, U.v. 19.8.2010 - 2 C 5/10 - juris Rn.16).

Gleiches gilt für den Erwerb bzw. Besitz jugendpornographischer Schriften im Sinne des § 184c Abs. 4 StGB, mit dem lediglich eine bestehende Schutzlücke hinsichtlich von Kindern zwischen 14 und 18 Jahren geschlossen wurde (vgl. BT-Drs. 16/3439 S. 9).

Der Erwerb bzw. Besitz kinder- bzw. jugendpornographischer Schriften durch einen Lehrer, dem Kinder zur Ausbildung und Erziehung anvertraut sind, ist demgemäß in besonderem Maße geeignet, das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in einer für sein Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Ein Lehrer ist nach dem umfassenden Bildungsauftrag der Schule (vgl. Art. 131 BV, Art. 1, 2 und 59 BayEUG) nicht nur zur Vermittlung von Wissen, sondern auch zur Erziehung der seiner Obhut unterstehenden Kinder verpflichtet. Er muss insbesondere die geistige und sittliche Entwicklung der ihm anvertrauten Kinder fördern und schützen. Zudem muss der Lehrer in seiner Vorbildfunktion die verfassungsrechtlich geschützte Wertordnung glaubhaft vermitteln. Der Besitz von Schriften, die den sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand haben, ist mit diesem Bildungsauftrag unvereinbar und lässt dessen Erfüllung durch den Beamten zweifelhaft erscheinen (BVerwG, U.v. 19.8.2010 - 2 C 5/10 - juris Rn. 17; BayVGH, U.v. 28.4.2010 - 16a D 08.2928 - juris Rn. 53; BayVGH, U.v. 5.11.2014 - 16a D 13.1568 - juris Rn. 46). Ein Lehrer, der sich strafbares kinder- bzw. jugendpornographisches Material verschafft oder dieses besitzt, beweist daher erhebliche Persönlichkeitsmängel, die eine nachhaltige Vertrauensbeeinträchtigung im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG nach sich ziehen, weil der Täter hierdurch das Vertrauen, das der Dienstherr in seine Selbstbeherrschung, seine Zuverlässigkeit und seine moralische Integrität setzt, von Grund auf erschüttert bzw. zerstört (BayVGH, U.v. 28.4.2010 - 16a D 08.2928 - juris Rn. 49; BayVGH, U.v. 5.11.2014 - 16a D 13.1568 - juris Rn. 46).

IV.

Das Fehlverhalten des Beklagten wiegt schwer im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG. Es hat zur Folge, dass der Beklagte das Vertrauen des Dienstherrn und auch der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Deshalb ist nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG auf die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme zu erkennen. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach Art. 11 BayDG ist auch angemessen und erforderlich.

Welche Disziplinarmaßnahme angemessen und erforderlich ist, richtet sich nach Art. 14 BayDG. Gegenstand der disziplinarrechtlichen Bewertung ist die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrecht zu erhalten. Aus Art. 14 Abs. 1 BayDG folgt die Verpflichtung des Gerichts, über die erforderliche Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Würdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Die Disziplinarmaßnahme ist insbesondere nach der Schwere des Dienstvergehens, der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit, dem Persönlichkeitsbild und dem bisherigen dienstlichen Verhalten zu bemessen (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG). Beamte, die durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren haben, sind gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich zum einen nach der Eigenart und der Bedeutung der verletzten Pflichten, der Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße sowie den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen der Pflichtenverstöße für den dienstlichen Bereich und für Dritte. Das Bemessungskriterium „Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“ erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion. Die Berücksichtigung des Persönlichkeitsbilds ist Ausdruck des Schuldprinzips und für die Bewertung bedeutsam, ob der Beamte trotz des Dienstvergehens weiterhin im Beamtenverhältnis tragbar ist (BVerwG, U.v. 19.8.2010 - 2 C 5/10 - juris Rn. 21; BayVGH, U.v. 28.4.2010 - 16a D 08.2928 - juris Rn. 50; BayVGH, U.v. 5.11.2014 - 16a D 13.1568 - juris Rn. 48).

1. Der Beklagte hat mit dem Besitz kinder- und jugendpornographischer Schriften ein schweres Dienstvergehen begangen, so dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis den Ausgangspunkt der disziplinarrechtlichen Bewertung bildet.

Für den Erwerb bzw. Besitz kinderpornographischer Schriften gibt es keine Regeleinstufung, weil die Variationsbreite der jeweiligen Schwere der außerdienstlichen Verfehlung zu groß ist. Maßgeblich für die Maßnahmebemessung ist die jeweilige Strafandrohung unter Berücksichtigung des Dienstbezugs der Pflichtverletzung des Beamten. Das Ausmaß des Vertrauensschadens, der durch eine außerdienstlich begangene Straftat hervorgerufen wird, wird maßgeblich durch den Strafrahmen bestimmt (BVerwG, U.v. 19.8.2010 - 2 C 5/10 - juris Rn. 22). Für die disziplinarische Ahndung des außerdienstlichen Erwerbs bzw. Besitzes kinderpornographischen Materials ist aus dem Strafrahmen des § 184b Abs. 4 StGB von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe bei der Maßnahmebemessung deshalb auf einen Orientierungsrahmen bis zur Zurückstufung abzustellen, wenn das Dienstvergehen keinen Bezug zu den dienstlichen Aufgaben des Beamten aufweist (BVerwG, B.v. 14.5.2012 - 2 B 146/11 - juris Rn. 9).

Bei Lehrern wiegt der außerdienstliche Erwerb bzw. Besitz kinderpornographischen Materials besonders schwer, weil hier stets ein enger dienstlicher Bezug gegeben ist. Ein solches Verhalten gibt begründeten Anlass zu Zweifeln an der Eignung für den Lehrerberuf. Ein Lehrer, der sich nach § 184b Abs. 4 StGB strafbar gemacht hat, bietet daher keine Gewähr dafür, dass er die ihm dienstlich obliegenden Erziehungsaufgaben mit der erforderlichen Autorität erfüllen kann. Der Orientierungsrahmen für den außerdienstlichen Besitz kinderpornographischen Materials reicht deshalb bei Lehrern bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Dabei kommt die Entfernung eines Lehrers aus dem Beamtenverhältnis in Betracht, wenn das strafbare Verhalten aufgrund der Tatumstände, insbesondere der Anzahl und des Inhalts des Materials, als besonders verwerflich einzustufen ist und dem Beamten auch keine entlastenden Umstände von erheblichem Gewicht zugute kommen (BVerwG, B.v. 25.5.2012 - 2 B 133/11 - juris Rn. 11; B.v. 5.4.2013 - 2 B 79/11 - juris Rn. 7).

Entsprechendes gilt - trotz des niedrigeren Strafrahmens von Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr - auch für den Erwerb bzw. Besitz jugendpornographischen Materials im Sinne des § 184c Abs. 4 StGB durch einen Lehrer, weil hier ebenfalls immer ein enger dienstlicher Bezug zum innegehabten Amt gegeben ist.

Der Beklagte hat mit dem Besitz von 281 kinder- und 349 jugendpornographischen Bildern sowie zumindest einer jugendpornografischen und einer kinderpornografischen Videodatei Straftaten verübt, die sich gegen eine Personengruppe richten, die ihm aufgrund seines Amtes zur Ausbildung und Erziehung besonders anvertraut ist. Er hat dadurch im Kernbereich seiner Dienstpflichten versagt, auch wenn sich dieser Vorgang im außerdienstlichen Bereich abspielte, und dadurch das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren.

Das Verhalten eines Lehrers, das den Straftatbestand des § 184b Abs. 4 StGB bzw. des § 184c Abs. 4 StGB erfüllt, steht der Verpflichtung eines Angehörigen dieses Berufes, die Würde und die persönliche Entfaltung der Schüler zu schützen und zu fördern, diametral entgegen, so dass ihm ein glaubwürdiges pädagogisches Wirken nicht mehr möglich ist. Zudem verfügt er nicht mehr über die persönliche Autorität, die für seinen Beruf unabdingbar ist (BayVGH, U.v. 28.4.2010 - 16a D 08.2928 - juris Rn. 54).

Den Beklagten trifft im Hinblick auf die von ihm zu vermittelnden Grundwerte und die sittlichen Wertempfindungen der von ihm unterrichteten Schülerinnen und Schüler eine besondere Verantwortung, aufgrund der er sich im sexuellen Bereich absolut korrekt - in Wort wie in Tat - zu verhalten hat. Ein Pädagoge, der - wie der Beklagte - kinder- und jugendpornographische Bilder von Mädchen und jungen Frauen konsumiert, sieht sich daher berechtigter Ablehnung seitens der Schüler und Eltern ausgesetzt (BayVGH, U.v. 28.4.2010 - 16a D 08.2928 - juris Rn. 58; U.v. 5.11.2014 - 16a D 13.1568 - juris Rn. 55).

Aufgrund der konkreten Tatumstände (insgesamt 630 Bilder und damit eine nicht geringe Anzahl an Dateien; Inhalt der Bilder, die teilweise schwere Missbrauchshandlungen bzw. erniedrigende Praktiken zeigen; langer Zeitraum der wiederholten Tatbegehung in den Jahren 2008 bis 2010) ist das strafbare Verhalten des Beklagten als besonders verwerflich anzusehen.

2. Die den Beklagten entlastenden Umstände besitzen demgegenüber sowohl für sich betrachtet als auch in der Gesamtschau kein derartiges Gewicht, um den vom Senat festgestellten endgültigen Vertrauensverlust so zu relativieren, dass vorliegend von der Verhängung der Höchstmaßnahme abgesehen werden könnte.

2.1 Angesichts der Schwere des von ihm begangenen Dienstvergehens, aufgrund dessen sich der Beklagte als Lehrer untragbar gemacht hat, können weder die guten dienstlichen Leistungen des Beklagten, bestätigt durch das Persönlichkeitsbild vom 27. September 2011, noch sein berufliches Engagement und die Tatsache, dass der Beklagte straf- und disziplinarrechtlich nicht vorbelastet ist, zur Verhängung einer milderen Disziplinarmaßnahme führen. Diese Umstände stellen das normale Verhalten zur Erfüllung der Dienstpflichten dar und sind nicht geeignet, die Schwere des Dienstvergehens derart abzumildern, dass bei einem Beamten, der das in ihn gesetzte Vertrauen von Grund auf erschüttert hat, von einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abgesehen werden könnte (BayVGH, U.v. 12.7.2006 - 16a D 05.981 - juris Rn. 25). Die langjährige pflichtgemäße Dienstausübung ist - selbst bei überdurchschnittlichen Leistungen - für sich genommen regelmäßig nicht geeignet, derart gravierende Pflichtverstöße in einem milderen Licht erscheinen zu lassen (BVerwG, B.v. 5.4.2013 - 2 B 79/11 - juris Rn. 27).

2.2 Den Beklagten entlastet sein Vorbringen, er habe die kinder- und jugendpornografischen Schriften kostenlos heruntergeladen und damit keinen Markt für kinder- und jugendpornographische Bilder bzw. Videos gefördert, nicht. Er verkennt, dass auch die von ihm kostenlos heruntergeladenen Bilder einen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen zum Gegenstand haben, die die abgebildeten Kinder und Jugendliche, zum Teil auf das Schwerste, in ihrer Menschenwürde und körperlichen Unversehrtheit verletzen. Das Nichterkennen dieser Fakten oder deren Nichtberücksichtigung wiegt bei einem Lehrer sehr schwer (vgl. BayVGH, B.v. 26.6.2012 - 16a DC 11.2880 - juris Rn. 48).

2.3 Auch das Geständnis des Beklagten führt nicht zu einer milderen Beurteilung, da es nicht zu einem Zeitpunkt erfolgte, zu dem er noch nicht mit der Aufdeckung seiner Taten rechnen musste (vgl. BVerwG, U.v. 23.2.2012 - 2 C 38/10 - juris Rn. 13). Erst bei der Wohnungsdurchsuchung war er geständig und übergab die Festplatte „Trekstor schwarz“ der Polizei.

2.4 Da der Beklagte mehrfach Kinder- und Jugendpornografie konsumiert hat, handelt es sich auch nicht um eine einmalige persönlichkeitsfremde Augenblickstat, die zu einer milderen Bewertung führen könnte (vgl. BayVGH, B.v. 5.11.2014 - 16a D 13.1568 - juris Rn. 76).

2.5 Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte die Taten im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) bzw. der erheblich geminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) begangen hat, bestehen ebenfalls nicht; dies wird von ihm auch nicht geltend gemacht.

3. Die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis wegen des Besitzes kinder- und jugendpornographischer Schriften ist unter Abwägung des Gewichts des Dienstvergehens sowie des eingetretenen Vertrauensverlustes und der mit der Verhängung der Höchstmaßnahme einhergehenden Belastung auch nicht unverhältnismäßig und verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Schuldprinzip (BVerfG, B.v. 18.1.2008 - 2 BvR 313/07 - juris Rn. 11). Bei der gebotenen Gesamtwürdigung aller bemessungsrelevanten Gesichtspunkte lässt der Orientierungsrahmen für die Ahndung des außerdienstlichen Besitzes kinderpornografischen Materials, der bei Lehrern die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis umfasst, die Bestimmung dieser Maßnahme aufgrund der vorliegend festgestellten Tatumstände auch dann zu, wenn zugunsten des Klägers von einer erfolgversprechenden Therapie ausgegangen wird. Im Gegensatz zu den Fällen, in denen der Besitz kinderpornografischen Materials keinen dienstlichen Bezug aufweist, kann der Autoritäts- und Ansehensverlust bei Lehrern durch eine Therapie nicht rückgängig gemacht werden (vgl. BVerwG, B.v. 25.5.2012 - 2 B 133/11 - juris Rn. 17).

Danach muss die dem Beamten staatlicherseits auferlegte Belastung geeignet und erforderlich sein, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Darüber hinaus darf der Eingriff seiner Intensität nach nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den von dem Beamten hinzunehmenden Einbußen stehen. Die Entfernung eines Beamten aus dem Dienst als disziplinare Höchstmaßnahme verfolgt neben der Wahrung des Vertrauens in die pflichtgemäße Aufgabenerfüllung durch die öffentliche Verwaltung die Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes. Ist durch das Gewicht des Dienstvergehens und mangels durchgreifender Milderungsgründe das Vertrauen zerstört und kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, der Beamte werde seine Dienstaufgaben künftig pflichtgemäß erfüllen, ist die Entfernung aus dem Dienst die angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen. Die Auflösung des Dienstverhältnisses beruht dann auf der schuldhaften schwerwiegenden Pflichtverletzung durch den Beamten und ist diesem als für alle öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnisse vorhersehbare Rechtsfolge bei derartigen Pflichtverletzungen zuzurechnen (BVerwG, U.v. 14.10.2003 - 1 D 2/03 - juris Rn. 49).

Der Senat verkennt dabei nicht, dass der Beklagte durch die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis existentiell betroffen wird und es aufgrund seiner Vorbildung und seines Alters auch sehr schwer haben dürfte, wieder eine adäquate Arbeit zu finden. Dies ist jedoch allein die Folge der von ihm begangenen gravierenden Dienstpflichtverletzungen.

4. Nach alldem war die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 72 Abs. 1 Satz 1 BayDG.

Das Urteil ist mit seiner Verkündung rechtskräftig geworden (Art. 64 Abs. 2 BayDG).

Tenor

I.

In Abänderung der Ziffer I des Urteils des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 11. Oktober 2013 wird gegen den Beklagten auf die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt.

II.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Tatbestand

I.

Der 19... geborene Beklagte steht als Studienrat im Dienst der Klägerin und unterrichte in der Zeit vom 1. August 2005 bis 12. Dezember 2012 am J.-Gymnasium in N. in den Fächern Mathematik und Physik. Der Beamte ist verheiratet und hat zwei 2008 und 2010 geborene Kinder. Seine Ehefrau ist als Oberstudienrätin am S.-Gymnasium der Klägerin in Vollzeit beschäftigt.

Der Beklagte erwarb 1995 das Abitur und legte im Herbst 2002 die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien ab. Im Anschluss an das Referendariat legte er im Februar 2005 die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien erfolgreich ab. Am 1. August 2005 wurde er von der Klägerin unter Berufung zum Studienrat z. A. und am 1. März 2008 unter Ernennung zum Studienrat in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen. Seit dem 13. Dezember 2012 wird er wegen der dem Disziplinarverfahren zugrunde liegenden Vorwürfe nicht mehr im Unterricht, sondern beim Amt für Allgemeinbildende Schulen vorübergehend zur Unterstützung und Überbrückung von Arbeitsspitzen sowie Fortschreibung der anstehenden Schulentwicklungsplanung mit aktuellen Daten eingesetzt.

Der Beklagte wurde gemäß Beurteilungen vom 18. Dezember 2007 und 14. Januar 2010 jeweils mit dem Gesamturteil 10 Punkte beurteilt. Ab Ende der Elternzeit bis zur Zeit der Erhebung der Disziplinarklage war er auf seinen Antrag hin mit der Hälfte des Regelstundensatzes beschäftigt.

Im Jahr 2008 hat der Beklagte ein Informatikstudium an der Universität E. begonnen. Mit Bescheid vom 24. September 2012 wurde die regelmäßige Arbeitszeit ab 1. Oktober 2012 auf insgesamt zehn Wochenstunden bis 2. September 2028 festgesetzt, daneben wurde dem Beklagten eine Nebentätigkeit bei der G. Akademie mit einer Vergütung von monatlich 2.375 Euro genehmigt.

II.

Gegen den straf- und disziplinarrechtlich nicht vorbelasteten Beklagten wurde mit dem seit dem 11. Juli 2011 rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts N. vom 31. März 2011 - 44 Cs 652 Js 37224/10 - wegen des Besitzes kinderpornographischer Schriften gemäß §§ 184b Abs. 4 Satz 2, Abs. 6, 11 Abs. 3 und 47, 53, 74 StGB eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 50 Euro (insgesamt 7.500 Euro) verhängt.

In den Gründen des Urteils wird ausgeführt:

„2. Vom 22.03.2007 bis zum 02.09.2008 hatte der Angeklagte auf dem PC „Packer Bell Imedia 9500“ insgesamt mindestens 453 kinderpornographische Bilddateien und mindestens 10 kinderpornographische Videodateien gespeichert, in denen in grobreißerischer und allein auf sexuelle Erregung abzielende Art und Weise dargestellt wird, wie Kinder aneinander bzw. Erwachsene bei Kindern sexuelle Handlungen vornehmen. Teilweise ist die Durchführung des vaginalen, oralen oder analen Geschlechtsverkehrs bzw. des Handverkehrs wiedergegeben. Wie der Angeklagte wusste, hatten die Darstellungen ein tatsächliches Geschehen zum Gegenstand. Dies wurde im Rahmen einer am 18.03.2010 in der Wohnung des Angeklagten, …durchgeführten Wohnungsdurchsuchung festgestellt.

Zugunsten des Angeklagten wird davon ausgegangen, dass alle genannten Bilder und Videos gleichzeitig gespeichert waren und es sich somit insoweit nur um eine Tat im prozessualen Sinn handelt.

Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der Einlassung des Angeklagten sowie der durchgeführten Untersuchung des sichergestellten Computers.

Der Angeklagte räumte ein, die Bilddateien und Videodateien aus dem Internet heruntergeladen zu haben. Er erklärte, dass er als Lehrer eine vertrauensvolle Stellung gegenüber den Schülern erlangen konnte und er immer gern versucht hat zu helfen. Er hat als Administrator an einem Sorgenchat im Internet teilgenommen. Hier erfuhr der Angeklagte, wie junge Frauen im Internet erzählen, wie sie Missbrauch in ihrer Kindheit erlebt hatten. Er lernte über diesen Chat und auch über die Schule Frau M. W. und Frau N. H. kennen, die sich ihm über den erlittenen Missbrauch anvertrauten. Der Angeklagte wollte nunmehr verstehen, warum Kindern so etwas angetan wird. Aufgrund seiner vielen Arbeit im Internet bemerkte er, wie leicht es ist, im Chat auf solch ein Thema angesprochen zu werden. Er hat sich dann darauf eingelassen und sich mit dem Thema Missbrauch beschäftigt. U. a. wurde ihm hier ein Link zugeschickt, den er angeklickt hat. Es hat sich dann eine Seite mit ZIP-Dateien geöffnet, die nach Erinnerung des Angeklagten nur mit 3 Ziffern beschriftet waren. Er hat dann hier mehrere ZIP-Dateien angeklickt, die sich dann auf den Computer heruntergeladen haben. Am gleichen Abend des 22.03.2007 habe der Angeklagte die Dateien entzipt. Der Angeklagte gab an, seine Festplatte in zwei Teile partizipiert zu haben. Die ZIP-Dateien waren auf dem Teil C gespeichert. Hier wollte er auch die entzipten Dateien speichern. Jedoch hat er nachträglich bemerkt, dass die Dateien aus Versehen auf einem anderen Teil der partizipierten Festplatte gespeichert wurden. Nachdem der Angeklagte erkannt hatte, was er sich genau runtergeladen hat, hat er die Festplatte C komplett neu formatiert und die hierauf befindlichen Programme neu installiert. Der Angeklagte gab weiter an, erst am 02.09.2008, als er Dateien für die Schule suchte, wieder auf die Bilddateien im anderen Teil der Festplatte gestoßen zu sein und dann hier alle Dateien in den Papierkorb gelegt zu haben.

Der Angeklagte konnte sich nicht mehr detailliert erinnern, wann er die E-Mail mit dem Bild versandt hat.

Die Auswertung des sichergestellten Computers ergab, dass als File-Created-Datum der 22.03.2007 angegeben und Last Expess-Datum bei allen Dateien der 02.09.2008 vermerkt ist. Am 23.03.2007 wurden alle Programme neu installiert.

Der Angeklagte hat sich daher des Besitzes kinderpornographischer Schriften gemäß §§ 184b Abs. 4 S. 2, Abs. 6 je in der Fassung vom 01.04.2008 bis 04.11.2008, §§ 11, Abs. 3, 47, 53, 74 StGB strafbar gemacht.

Der Angeklagte hat über den gesamten Zeitraum kinderpornographische Bild- und Videodateien objektiv besessen und hat hierfür auch den erforderlichen Besitzwillen gehabt. Zwar hat der Angeklagte am 22.03.2007 den Teil C der Festplatte neu formatiert und alle Systemprogramme neu installiert, so dass die ZIP-Dateien vollständig gelöscht wurden. Der Angeklagte muss jedoch noch Kenntnis vom Vorhandensein der kinderpornographischen Schriften gehabt haben. Denn im Besitzzeitraum wurde eine E-Mail mit einem sogenannten Posing-Bild versandt. Dieses Posingbild stammt aus einer der ZIP-Dateien, die am 22.03.2007 vom Angeklagten heruntergeladen wurde. Somit hatte er zumindest eine Ahnung vom Vorhandensein dieser Bilddateien. Dieses billigende In-Kaufnehmen reicht für den festzustellenden Besitzwillen aus.

Bei der Strafzumessung ließ sich das Gericht von folgenden Gesichtspunkten leiten:

Erheblich zugunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte auch zur Überzeugung des Gerichts keinerlei sexuelle Motivation am Besitz dieser kinderpornographischen Schriften hatte. Das Gericht legt hier als Motivation für die Tat tatsächlich den vom Angeklagten angegebenen Sachverhalt zugrunde. Es ist mithin davon auszugehen, dass der Angeklagte in die Gelegenheit des Besitzes kam, da er sich aufgrund der erfahrenen Geschichten verschiedener Personen über erlittenen Missbrauch für die Täterpersönlichkeit interessierte, um den Opfern helfen zu können. Zugunsten des Angeklagten war ferner zu sehen, dass alle Bild- und Videodateien in einem Akt gespeichert und auch in einem Akt gelöscht wurden.

Zulasten des Angeklagten war jedoch die Vielzahl der Bild- und Videodateien zu würdigen. Auch dem Angeklagten muss klar gewesen sein, dass er, auch wenn er sich nicht wirklich für kinderpornographische Schriften interessiert, bei den Anbietern dennoch durch Vorspiegelung dieses Interesses den Eindruck erweckt, dass ein weiterer Markt für solche kinderpornographische Schriften vorhanden ist.“

III.

Die Klägerin leitete mit Verfügung vom 25. November 2010 ein Disziplinarverfahren ein, das gemäß Art. 24 Abs. 1 BayDG bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens ausgesetzt wurde. Nachdem das Urteil des Amtsgerichts N. vom 31. März 2011 rechtskräftig geworden war, wurde das Disziplinarverfahren vom Personal- und Organisationsausschuss des Stadtrats der Klägerin als Disziplinarbehörde übernommen und fortgesetzt.

Der Beklagte äußerte sich im Disziplinarverfahren im Wesentlichen dahingehend, dass er einen Fehler gemacht habe, den er bedaure. Er habe an den kinderpornographischen Bildern kein sexuelles Interesse. Er habe sich außerhalb des Unterrichts mit Problemen von Schülern befasst und zu helfen versucht. In diesem Rahmen habe er eine Internetseite (www...de) entdeckt, wo er dann auch Administrator geworden sei. In diesem Zusammenhang sei auch der Begriff Missbrauch aufgetaucht. Während eines Chats, auf den er sich eingelassen habe, um zu verstehen, was Männer antreibe, Interesse an Kindern zu haben, sei ihm ein Link zugeschickt worden, den er angeklickt habe. Dieser habe zu einer Webseite geführt, von der am 22. März 2007 einige ZIP-Daten heruntergeladen und entpackt habe. Erst da habe er erkannt, dass es sich um kinderpornographische Dateien gehandelt habe. Sein Versuch, die Dateien zu löschen, sei letztlich nicht erfolgreich gewesen. Er sei zwar nicht häufig auf solche Themen angesprochen worden, trotzdem seien Kontakte zustande gekommen. Er habe festgestellt, dass es zwei Arten von Chatpartnern gegeben habe. Die Erste wollte ausschließlich Bilder tauschen, da ihn das nicht interessiert und er auch keine besessen habe, sei er für sie uninteressant gewesen und diese Gespräche seien schnell beendet worden. Für die Zweiten sei es mehr um das Mitteilen ihrer Fantasien gegangen. Um in Erfahrung zu bringen, wie solche Männer ticken und wo Gefahren lauern würden, habe er sich auf Gespräche einlassen müssen. Die daraus gewonnenen Erkenntnisse habe er zum Schutz der Schüler verwenden und sie insbesondere vor den Gefahren des Internets warnen wollen. Er sei im Eifer des Gefechts über das Ziel hinausgeschossen.

Im Rahmen der abschließenden Anhörung gemäß Art. 32 BayDG beantragte der Beklagte eine mündliche Anhörung vor dem Personal- und Organisationsausschuss des Stadtrates, was dieser jedoch ablehnte. Die abschließende mündliche Anordnung wurde im Auftrag des Personal- und Organisationsausschusses des Stadtrats durch den beim Personalamt beschäftigten Verwaltungsrat A. durchgeführt.

IV.

Am 4. Juni 2012 hat die Klägerin wegen des strafrechtlich geahndeten Sachverhalts beim Verwaltungsgericht Disziplinarklage mit dem Ziel der Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis erhoben.

Mit Schriftsatz vom 8. August 2012 nahm der Beklagte hierzu Stellung. Es wurden wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens geltend gemacht. Die Klägerin habe gegen den Beschleunigungsgrundsatz des Art. 4 BayDG verstoßen. Darüber hinaus sei dem Beklagten rechtswidrig eine mündliche Anhörung beim Personal- und Organisationsausschuss verweigert worden. Außerdem sei die Klägerin von den bindenden tatsächlichen Feststellungen des Urteils des Amtsgerichts N. rechtsfehlerhaft abgewichen. Dies ergebe sich daraus, dass die Klägerin davon ausgehe, der Beklagte habe auch aus sexuellen Motivation gehandelt. Dies sei nach dem Ergebnis der hierzu durchgeführten Ermittlungen widerlegt. Die Feststellung, dass der Beklagte nicht aus sexueller Motivation gehandelt habe, unterfalle der Bindungswirkung. Darüber hinaus wäre es der Klägerin gemäß Art. 23 Abs. 2 BayDG verwehrt gewesen, zur vorgeblichen sexuellen Tatmotivation des Beklagten eigene Ermittlungen anzustrengen. Hinsichtlich der Motivation des Beklagten seien mehrere Beweisanträge gestellt worden. Aus den Chatprotokollen könne auch nichts Gegenteiliges entnommen werden. Der Beklagte habe „Undercover Recherchen“ vornehmen wollen. Insoweit habe er auch, um das Vertrauen des anderen zu gewinnen, diesen in der vermeintlichen Sicherheit wiegen müssen, dass er es hier mit einem vollauf Gleichgesinnten zu tun habe.

Mit Urteil vom 11. Oktober 2013 hat das Verwaltungsgericht gegen den Beklagten auf die Disziplinarmaßnahme der Kürzung der Dienstbezüge in Höhe von monatlich einem Zehntel auf die Dauer von fünf Jahren erkannt. Das Gericht sei aufgrund der Bindungswirkung an die tatsächlichen Feststellungen des Urteils des Amtsgerichts N. gebunden. Gründe für eine Lösung von diesen Feststellungen lägen nicht vor. Der Beklagte habe sein diesbezügliches Handeln auch eingeräumt. Der Beklagte habe durch sein Verhalten gegen seine Dienstpflichten in Form eines außerdienstlichen Dienstvergehens verstoßen. Die erforderliche Disziplinarmaßnahme sei die ausgesprochene Kürzung der Dienstbezüge. Vorliegend gehe das Gericht - aufgrund der Aktenlage und des vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 11. Oktober 2013 gewonnenen persönlichen Eindrucks - davon aus, dass die Voraussetzungen nach Art. 14 Abs. 2 BayDG für die Verhängung der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme, die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, nicht vollständig vorlägen. Zwar habe der Beklagte ein schweres Dienstvergehen dadurch begangen, dass er sich den Besitz kinderpornographischen Bild- und Videomaterials verschafft habe. Aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls gehe das Gericht jedoch davon aus, dass der Beklagte das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit nicht endgültig verloren habe, sondern dass ein Vertrauensrest geblieben sei, auf dessen Grundlage davon auszugehen sei, dass der Beklagte in absehbarer Zeit das Vertrauen wieder gewinnen werde, das er vor seiner Dienstverfehlung innehatte. Die Kammer glaube dem Beklagten, dass er die kinderpornographischen Dateien nicht heruntergeladen habe, um sie zu betrachten, weil er Gefallen daran finde. Es gehe ihm - der nach Einschätzung der Kammer von einem ausgeprägten Helfersyndrom erfasst sei - letztlich darum, die Hilfen, die er - wie von ihm glaubhaft geschildert - jungen Schülerinnen gegenüber erbracht habe, fortzusetzen und die Situationen, in denen sich diese Kinder befinden können, zu verstehen. Aus diesen Gründen habe er - in einer Tathandlung im strafrechtlichen Sinne, wie das Amtsgericht festgestellt habe - die Dateien heruntergeladen und sie dann wieder - vergeblich, wie sich gezeigt hat - zu löschen versucht. Auch seine Teilnahme an den in der Klageschrift dargestellten Chat war - wie die Kammer dem Beklagten glaube - dem Zweck geschuldet, Erfahrungen hinsichtlich der Situation der Kinder, die er habe unterstützen wollen, zu gewinnen. Dies sei deshalb glaubhaft, weil er sich, wie sich aus den Chatprotokollen entnehmen lasse, nicht auf Tauschgeschäfte eingelassen habe. Die Schwere des Dienstvergehens und des Verschuldens liege darin, dass der Beklagte sich bei seinem Bemühen, gefährdeten Kindern zu helfen, eindeutig auf einen falschen und gefährlichen Weg begeben habe. Im vorliegenden Falle bestehe die vom Beklagten unzulässiger Weise überschrittene Grenze darin, dass er sich, um die Situation der Jugendlichen zu verstehen, den Besitz der kinderpornographischen Dateien verschafft habe. Das Gericht gehe davon aus, dass der Beklagte derartige Dinge in Zukunft unterlassen werde. Da der Beklagte gleichwohl ein schweres Dienstvergehen begangen habe, durch das das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in hohem Maße beeinträchtigt worden sei, sei es erforderlich, trotz des - für die Zeit vor Begehen des Dienstvergehens - günstigen Persönlichkeitsbildes und des bislang untadeligen bisherigen dienstlichen Verhaltens die nächst höchste, unter der Höchstmaßnahme liegende Disziplinarmaßnahme zu verhängen. Da der Beklagte sich im Eingangsamt seiner Laufbahn befinde, sei dies die Kürzung der Dienstbezüge.

Die Klägerin hat hiergegen am 15. Januar 2014 Berufung eingelegt und beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 11. Oktober 2013 in Ziffer I. aufzuheben und den Beklagten gemäß Art. 11 BayDG aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.

Die Erwägungen, mit denen das Verwaltungsgericht ein gegebenes Restvertrauen in den Beklagten rechtfertigen wolle und mit denen es annehme, der Beklagte habe keinen Gefallen an dem Umgang mit kinderpornographischen Dateien gefunden, würden als nicht tragfähig erscheinen. Unzutreffend sei die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Beklagte sei bei seinem Tun von einem ausgeprägten Helfersyndrom erfasst worden. Hinsichtlich des Beklagten könne zwar als richtig unterstellt werden, dass er sich in den von ihm geschilderten Fällen um Missbrauchsopfer gekümmert habe. Dies ändere aber nichts daran, dass ein Helfersyndrom des Beklagten nicht vorliege. Dass es zu sexuellem Missbrauch von Kindern und Jugendlichen komme, sei allgemein bekannt und leider eine Tatsache. Vor diesem Hintergrund machten die vom Beklagten behaupteten Recherchen keinerlei Sinn. Dem Beamten sei schon allein aufgrund der von den Mädchen, die er nach seinen Angaben unterstützt habe, geschilderten Fällen bekannt, dass diese von ihnen nahestehenden Personen missbraucht worden seien. Nicht nachvollziehbar sei, welchen zusätzlichen Erkenntnisgewinn der monatelange Austausch von kinderpornographischen Bildern, Videos und Phantasien über den sexuellen Missbrauch von Kindern in einem Chatroom hätte bringen sollen. Wäre der Beamte tatsächlich ein Mensch mit ausgeprägtem Helfersyndrom, hätte er seine Informationen aus den Chatprotokollen dazu genutzt, die Polizei zu informieren. Dass sich jemand mit ausgeprägtem Helfersyndrom monatelang mit verschiedenen Chatpartnern und mit diesen unerträgliche pädophile Phantasien austausche, sei nicht schlüssig. Aus den Unterlagen im Ordner „Chatroom“ ergebe sich, dass sich der Beamte mindestens im Zeitraum vom 26. März 2007 bis 17. Mai 2007 wiederholt in diesem Chat aufgehalten habe. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Beamte habe sich nicht am Tausch von kinderpornografischen Bildern beteiligt, sei falsch. Vielmehr ergebe sich aus den Daten des Chatblocks, dass der Beamte sehr wohl den Hello-Chat dazu benutzt habe, selbst kinderpornographische Dateien hochzuladen und sich mit anderen Nutzern hinsichtlich entsprechender Dateien auszutauschen. Aus den Unterlagen ergebe sich, dass der Beklagte sich nicht auf irgendwelche Gespräche beschränkt habe, sondern sich aktiv mit anderen Chatnutzern in einer menschenverachtenden Kommunikation über diese Bilder ausgetauscht habe. Der Austausch der Bilddateien sowie der Wortlaut des Chats ließen sich nicht mit einem Helfersyndrom erklären, sondern nur dadurch, dass der Beklagte Gefallen an einem Austausch der Kinderpornographie gefunden habe. Hätte das Verwaltungsgericht die Aktivitäten des Beklagten im Chat zutreffend erfasst und bewertet, hätte es, wie beantragt, auf die Entfernung aus dem Dienst entscheiden müssen.

Der Beklagte führte aus, es sei eine völlig unzutreffende und durch nichts gerechtfertigte Unterstellung, dass die in der Datei C.dat enthaltenen Bilder über den „Hello-Chat“ oder sonstwie versandt worden seien.

In der mündlichen Verhandlung erklärte der Beklagte, er habe die von der Klägerin ausgedruckten Chat-Dialoge auch so geführt. Die Bilder, die er nach Angaben der Klägerin verschickt haben soll, habe er nicht verschickt.

Zur Ergänzung wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen. Dem Senat haben die Strafakten sowie die Disziplinar- und Personalakten des Beklagten vorgelegen.

Gründe

Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist insbesondere fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Berufungsbegründungsfrist wurde vom Vorsitzenden auf Antrag der Klägerin bis 13. Februar 2014 verlängert (Art. 62 Abs. 1 Satz 4 BayDG). Die Berufungsbegründung ging am 13. Februar 2014 per Telefax beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof ein, so dass die Berufungsbegründungsfrist eingehalten wurde.

Die Berufung hat auch Erfolg und führt dazu, dass unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 11. Oktober 2013 gegen den Beklagten auf die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis gemäß Art. 11 BayDG erkannt wird.

I.

Das Disziplinarverfahren weist in formeller Hinsicht keine Mängel auf.

Nach Art. 23 Abs. 2 BayDG ist von Ermittlungen abzusehen, soweit der Sachverhalt aufgrund der tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren feststeht. Hier liegt das seit 11. Juli 2011 rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts N. vom 31. März 2011 - 44 Cs 652 Js 37224/10 vor. Dessen tatsächliche Feststellungen sind im Disziplinarverfahren bindend, so dass hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen von weiteren Ermittlungen abzusehen ist. Art. 23 Abs. 2 BayDG ist im Zusammenhang mit Art. 25 BayDG zu sehen, wonach die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, bindend sind. Soweit Bindungswirkung eintritt, ist von weiteren Ermittlungen abzusehen. Besteht aber keine Bindungswirkung, können weitere Ermittlungen durchgeführt werden. Insoweit kommt es entscheidend darauf an, inwieweit die Bindungswirkung des strafrechtlichen Urteils reicht. Von der Bindungswirkung sind umfasst die tatsächlichen Feststellungen des Urteils des Strafgerichts, die den objektiven und subjektiven Tatbestand der verletzten Strafnorm, die Rechtswidrigkeit der Tat, das Unrechtsbewusstsein (§ 17 StGB) sowie die Frage der Schuldfähigkeit gemäß § 20 StGB betreffen. Hierzu gehören nicht nur die äußeren Aspekte des Tathergangs, sondern auch die Elemente des inneren Tatbestandes wie etwa Vorsatz oder Fahrlässigkeit sowie der Besitzwille (BayVGH, U. v. 12.3.2013 - 16a D 11.624 - juris Rn. 36). Davon unberührt bleiben die Strafzumessungserwägungen. Tatsächliche Feststellungen, die lediglich für die Strafzumessung maßgeblich waren, lösen keine Bindungswirkung aus (Zängl, Bayerisches Disziplinarrecht, Art. 25 Rn. 15; Weiß, GKÖD II § 23 Rn. 16 zum gleichlautenden BDG). Entscheidungstragend sind nicht die zum inneren Tatbestand einer Straftat getroffenen Feststellungen, die nicht den gesetzlichen Tatbestand betreffen. Der gesetzliche Tatbestand des Besitzes kinderpornographischer Bilder ist bereits durch den Besitz erfüllt, ohne dass es auf die Motivation für den Besitz ankommt. Ob der Beklagte eine sexuelle Motivation für den Besitz der Bilder hatte oder nicht, ist für die Erfüllung des Straftatbestands unerheblich. Daraus folgt, dass die vom Strafgericht angenommene Motivation für den Besitz der Bilder nicht der Bindungswirkung unterfällt. Insoweit konnte die Klägerin hinsichtlich der Motivation des Beklagten für den Besitz der kinderpornographischen Bilder weitere Ermittlungen anzustellen, die Chatprotokolle ausdrucken und Recherchen hinsichtlich des Ablaufs des verwendeten Chatprogramms durchführen.

Es liegt auch kein Verfahrensfehler vor, weil die abschließende Anhörung gemäß Art. 32 BayDG nicht vor dem Personal- und Organisationsausschusses des Stadtrats stattgefunden hat. Auf diesen Ausschuss sind die Aufgaben der Disziplinarbehörde übertragen (§ 10 Nr. 3 Abs. 2 der Geschäftsordnung der Klägerin). Danach übt der Personal- und Organisationsausschuss die Disziplinarbefugnisse der Disziplinarbehörde aus. Hierzu bedient er sich entsprechender Bedienstete der Klägerin, die den verwaltungsmäßigen Vollzug durchführen. Im Rahmen seiner Zuständigkeit hat der Ausschuss am 6. Dezember 2011 den Beschluss gefasst, dem Beklagten das Ergebnis des bisherigen Disziplinarverfahrens und die Absicht des Personal- und Organisationsausschusses bekannt zu geben, eine Disziplinarklage mit dem Ziel der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu erheben und ihm vorab Gelegenheit zu geben, sich zum bisherigen Ermittlungsergebnis zu äußern. Mit der Durchführung der in diesem Zusammenhang notwendigen Verfahrensschritte wurde der Verwaltungsrat A. vom Personalamt beauftragt. Einen Antrag, die abschließende Anhörung gemäß Art. 32 Abs. 1 BayDG unmittelbar in der Sitzung des Personal- und Organisationsausschusses vorzunehmen, hat dieser mit Beschluss vom 24. Januar 2012 abgelehnt. Grundsätzlich kann sich der Ausschuss zur Durchführung der Anhörung Mitarbeiter der Klägerin bedienen. Einen Anspruch auf Anhörung vor dem Ausschuss hat der Beklagte nicht. Es gibt kein Recht, dass eine mündliche Anhörung vor einer bestimmten Person oder einen bestimmten Ausschuss, der zugleich Disziplinarbehörde ist, durchgeführt wird. Der Ausschuss kann - wie hier geschehen - einen Beamten mit der Durchführung der entsprechenden Verfahrensschritte beauftragen. Dieser hat dann auch - wie vom Beklagten gewünscht - die mündliche Anhörung durchzuführen. Das hat zwar zur Folge, dass letztlich der Personal- und Organisationsausschuss die Niederschrift der mündlichen Anhörung erhält und die mündliche Anhörung in schriftlicher Form transformiert wird. Eine solche Abfolge ist durch die Trennung der Entscheidungsbefugnis und des verwaltungsmäßigen Vollzugs systemimmanent.

Selbst wenn man von einem Verfahrensfehler ausginge, ist dieser nicht entscheidungserheblich. Es liegt kein wesentlicher Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens vor. Ein Mangel des behördlichen Verfahrens ist wesentlich i. S. d. Art. 53 BayDG, wenn sich nicht mit hinreichender Sicherheit ausschließen lässt, dass er sich auf das Ergebnis des gerichtlichen Disziplinarverfahrens ausgewirkt haben kann (vgl. BVerwG, U. v. 24.6.2010 - 2 C 15/09 juris Rn. 19). Das ist hier nicht der Fall. Dies folgt daraus, dass die Disziplinargerichte nach Art. 58 Abs. 2 Satz 2 BayDG die erforderliche Disziplinarmaßnahme aufgrund ihrer eigenen Sachaufklärung und der darauf beruhenden Ermessensentscheidung bestimmen, ohne an die Wertungen des klagenden Dienstherrn gebunden zu sein. Sie sind verpflichtet, den disziplinarrechtlich bedeutsamen Sachverhalt selbst festzustellen und rechtlich zu würdigen (BVerwG, B. v. 23.1.2013 - 2 B 63/12 - juris Rn. 29). Der Senat hat den Beklagten in der mündlichen Verhandlung angehört, so dass er sein rechtliches Gehör auch in dem erforderlichen Umfang wahrnehmen konnte.

Soweit der Beklagte einen Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz des Art. 4 BayDG im behördlichen Disziplinarverfahren rügt, vermag der Senat einen solchen nicht zu erkennen. Das strafgerichtliche Urteil des Amtsgerichts N. ist am 11. Juli 2011 rechtskräftig geworden. Der Ermittlungsbericht ist am 16. November 2011 erstellt worden. Daraufhin schloss sich die Anhörung des Beklagten an, die sich durch den Streit, ob eine mündliche Anhörung vor dem Ausschuss durchgeführt werden muss, verzögert hat. Die Klageerhebung erfolgte am 4. Juni 2012. Letztlich kann jedoch ein Verstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz offen bleiben, da er keine Auswirkungen hat, wenn auf die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt wird (vgl. IV 2).

II.

Der dem Beklagten im Disziplinarverfahren zur Last gelegte Sachverhalt, wie er dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts N. vom 31. März 2011 zugrunde liegt, steht nach Art. 25 Abs. 1, Art. 55 Halbsatz 1, Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayDG für den Senat bindend fest. Danach sind die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren, das denselben Sachverhalt wie das Disziplinarverfahren betrifft, auch im Berufungsverfahren bindend. Der Bindung unterliegen die Tatsachenfeststellungen des Strafgerichts. Nicht von der Bindungswirkung umfasst sind - wie bereits ausgeführt - die Strafzumessungserwägungen, insbesondere, welche sexuelle Motivation der Beklagte am Besitz der kinderpornographischen Bilder hatte.

Aufgrund des Urteils des Amtsgerichts N. steht fest, dass der Beklagte vom 22. März 2007 bis 2. September 2008 auf seinem PC insgesamt mindestens 453 kinderpornographische Bilddateien und mindestens zehn kinderpornographische Videodateien gespeichert hatte, in denen in grob reißerischer und allein auf sexuelle Erregung abzielende Art und Weise dargestellt wird, wie Kinder aneinander bzw. Erwachsene bei Kindern sexuelle Handlungen vornehmen. Teilweise ist die Durchführung des vaginalen, oralen und analen Geschlechtsverkehrs bzw. des Handverkehrs wiedergegeben. Der Beklagte wurde aufgrund dieses Sachverhalts wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften (§§ 184 b Abs. 4 Satz 2, Abs. 6, 11 Abs. 3, 47, 53, 74 StGB) zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 50 Euro (insgesamt 7.500 Euro) verurteilt. Diesen Sachverhalt hat der Beklagte auch im Berufungsverfahren eingeräumt.

III.

Der Beklagte hat durch den Besitz kinderpornographischer Bilder und Videodateien schuldhaft gegen seine Pflicht aus Art. 62 Abs. 1 Satz 2 und Art. 64 Abs. 1 Satz 3 BayBG i. d. F. vom 27. August 1998 (a. F.) bzw. § 33 Abs. 1 und § 34 Satz 3 BeamtStG verstoßen, die Gesetze zu beachten sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert (BayVGH, U. v. 28.4.2010 - 16a D 08.2928 - juris Rn. 45).

Der Beklagte hat dadurch ein außerdienstliches Dienstvergehen begangen (Art. 84 Abs. 1 Satz 2 BayBG a. F., § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG), weil sein pflichtwidriges Verhalten nicht in sein Amt und in die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden war, sondern außerhalb des Dienstes stattfand. Er hat die Dateien ausschließlich auf seinen privaten Computer abgespeichert (BVerwG, U. v. 19.8.2010 - 2 C 5/10 - juris Rn. 7).

Das außerdienstliche Fehlverhalten des Beklagten erfüllt den Tatbestand eines Dienstvergehens i. S. d. Art. 84 Abs. 1 Satz 2 BayBG a. F., § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG, weil es nach dem Umständen des Einzelfalls im besonderen Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für sein Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Dies ist beim außerdienstlichen Besitz kinderpornographischer Schriften bei einem Lehrer aufgrund des Dienstbezugs der Fall. Ein Dienstbezug ist zu bejahen, wenn das außerdienstliche Verhalten des Beamten Rückschlüsse auf die Dienstausübung in dem innegehabten Amt im konkret-funktionellen Sinne zulässt oder den Beamten in der Dienstausübung beeinträchtigt. Das strafrechtlich relevante außerdienstliche Verhalten des Beklagen weist einen Bezug zu seinem Dienstposten auf, weil der nach §§ 184b Abs. 4 StGB strafbewehrte Besitz kinderpornographischer Schriften bei einem Lehrer einen Persönlichkeitsmangel indiziert, der Anlass zu Zweifeln an seiner Eignung gibt, der einem Lehrer als Dienstpflicht obliegenden Erziehungsaufgabe gegenüber den ihm anvertrauten Schülern jederzeit gerecht zu werden. Denn nach Bekanntwerden eines derartigen Fehlverhaltens ist ein Lehrer bei der Aufgabenwahrnehmung zumindest stark beeinträchtigt, weil er elementare Rechte gerade derjenigen Personengruppe verletzt hat, deren Schutz und Erziehung ihm als Dienstpflicht obliegt und die ihm anvertraut sind. Insoweit genügt bereits die bloße Eignung für eine Vertrauensbeeinträchtigung, zu einem konkreten Ansehensschaden oder konkreten Übergriffen muss es nicht gekommen sein (BVerwG, U. v. 19.8.2010 a. a. O. Rn. 15; B. v. 22.12.2010 - 2 B 18/10 - juris Rn. 15).

Wer kinderpornographische Schriften besitzt (§ 184b Abs. 4 StGB), trägt durch seine Nachfrage nach solchen Darstellungen zum sexuellen Missbrauch von Kindern und damit zum Verstoß gegen ihre Menschenwürde und körperliche Unversehrtheit bei. Der sexuelle Missbrauch eines Kindes ist in hohem Maße persönlichkeits- und sozialschädlich. Er greift in die sittliche Entwicklung eines jungen Menschen ein und gefährdet die harmonische Bildung seiner Gesamtpersönlichkeit sowie seine Einordnung in die Gemeinschaft, weil ein Kind wegen seiner fehlenden oder noch nicht hinreichenden Reife intellektuell und gefühlsmäßig das Erlebte in der Regel gar nicht oder nur schwer verarbeiten kann. Zudem degradiert der Täter die sexuell missbrauchten kindlichen Opfer zum bloßen, auswechselbaren Objekt geschlechtlicher Begierde oder Erregung (BVerwG, U. v. 19.8.2010 a. a. O. Rn. 16).

Der Besitz kinderpornographischer Schriften durch einen Lehrer, dem Kinder zur Ausbildung und Erziehung anvertraut sind, ist demgemäß in besonderem Maße geeignet, das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in einer für sein Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Ein Lehrer ist nach dem umfassenden Bildungsauftrag der Schule (vgl. Art. 131 BV, Art. 1, 2 und 59 BayEUG) nicht nur zur Vermittlung von Wissen, sondern auch zur Erziehung der seiner Obhut unterstehenden Kinder verpflichtet. Er muss insbesondere die geistige und sittliche Entwicklung der ihm anvertrauten Kinder fördern und schützen. Zudem muss der Lehrer in seiner Vorbildfunktion die verfassungsrechtlich geschützte Wertordnung glaubhaft vermitteln. Der Besitz von Schriften, die den sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand haben, ist mit diesem Bildungsauftrag unvereinbar und lässt dessen Erfüllung durch den Beamten zweifelhaft erscheinen. Ein Lehrer, der sich strafbares kinderpornographisches Material verschafft oder dieses besitzt, beweist dadurch erhebliche Persönlichkeitsmängel, die eine nachhaltige Vertrauensbeeinträchtigung i. S. d. Art. 84 Abs. 1 Satz 2 BayBG a. F., § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG nach sich ziehen, weil der Täter hierdurch das Vertrauen, das der Dienstherr in seine Selbstbeherrschung, seine Zuverlässigkeit und seine moralische Integrität setzt, von Grund auf erschüttert bzw. zerstört (BayVGH, U. v. 28.4.2010 a. a. O. Rn. 49).

Diese Gesichtspunkte gelten auch für den Beklagten. Ihm muss klar gewesen sein, dass er, auch wenn er sich nicht wirklich für kinderpornographische Schriften interessiert, durch sein vorgespiegeltes Interesse an den Bildern bei den Anbietern den Eindruck erweckt, dass weiter ein Markt für diese Bilder vorhanden ist. Dadurch hat der Beklagte das Vertrauen, das der Dienstherr in seine Selbstbeherrschung, seine Zuverlässigkeit und seine moralische Integrität setzt, von Grund auf erschüttert.

IV.

Das Fehlverhalten des Beklagten wiegt schwer i. S. v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG. Es hat zur Folge, dass der Beklagte das Vertrauen des Dienstherrn und auch der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Deshalb ist nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG auf die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme zu erkennen. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach Art. 11 BayDG ist auch angemessen und erforderlich.

Welche Disziplinarmaßnahme angemessen und erforderlich ist, richtet sich nach Art. 14 BayDG. Gegenstand der disziplinarrechtlichen Bewertung ist die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrecht zu erhalten. Aus Art. 14 Abs. 1 BayDG folgt die Verpflichtung des Gerichts, über die erforderliche Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Würdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Die Disziplinarmaßnahme ist insbesondere nach der Schwere des Dienstvergehens, der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit, dem Persönlichkeitsbild und dem bisherigen dienstlichen Verhalten zu bemessen (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG). Beamte, die durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren haben, sind gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich zum einen nach der Eigenart und der Bedeutung der verletzten Pflichten, der Dauer und Häufigkeit der Pflichtverstöße sowie den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen der Pflichtenverstöße für den dienstlichen Bereich und für Dritte. Das Bemessungskriterium „Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“ erfordert eine Würdigung des Fehlverhalten des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion. Die Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes ist Ausdruck des Schuldprinzips und für die Bewertung bedeutsam, ob der Beamte trotz des Dienstvergehens weiterhin im Beamtenverhältnis tragbar ist (BVerwG, U. v. 19.8.2010 a. a. O. Rn. 21; BayVGH, U. v. 28.4.2010 a. a. O. Rn. 50).

1. Der Beklagte hat mit dem Besitz kinderpornographischer Schriften ein schweres Dienstvergehen begangen, so dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis den Ausgangspunkt der disziplinarrechtlichen Bewertung bildet.

Für den Erwerb bzw. Besitz kinderpornographischer Schriften gibt es keine Regeleinstufung, weil die Variationsbreite der jeweiligen Schwere der außerdienstlichen Verfehlung zu groß ist. Maßgeblich für die Maßnahmebemessung ist die jeweilige Strafandrohung unter Berücksichtigung des Dienstbezugs der Pflichtverletzung des Beamten. Das Ausmaß des Vertrauensschadens, der durch eine außerdienstlich begangene Straftat hervorgerufen wird, wird maßgeblich durch den Strafrahmen bestimmt (BVerwG U. v. 19.8.2010 a. a. O. Rn. 22). Für die disziplinarische Ahndung des außerdienstlichen Erwerbs bzw. Besitzes kinderpornographischen Materials ist aus dem Strafrahmen des § 184b Abs. 4 StGB von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe bei der Maßnahmebemessung deshalb auf einen Orientierungsrahmen bis zur Zurückstufung abzustellen, wenn das Dienstvergehen keinen Bezug zu den dienstlichen Aufgaben des Beamten aufweist (BVerwG, B. v. 14.5.2012 - 2 B 146/11 - juris Rn. 9).

Bei Lehrern wirkt der außerdienstliche Besitz kinderpornographischen Materials besonders schwer, weil hier stets ein enger dienstlicher Bezug gegeben ist. Ein solches Verhalten gibt begründeten Anlass zu Zweifeln an der Eignung für den Lehrerberuf. Ein Lehrer, der sich nach § 184b Abs. 4 StGB strafbar gemacht hat, bietet daher keine Gewähr dafür, dass er die ihm dienstlich obliegenden Erziehungsaufgaben mit der erforderlichen Autorität erfüllen kann. Der Orientierungsrahmen für den außerdienstlichen Besitz kinderpornographischen Materials reicht deshalb bei Lehrern bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Dabei kommt die Entfernung eines Lehrers aus dem Beamtenverhältnis in Betracht, wenn das strafbare Verhalten aufgrund der Tatumstände, insbesondere der Anzahl und des Inhalts des Materials als besonders verwerflich einzustufen ist und dem Beamten auch keine entlastenden Umstände von erheblichem Gewicht zukommen (BVerwG, B. v. 25.5.2012 - 2 B 133/11 - juris Rn. 11; B. v. 5.4.2013 - 2 B 79/11 - juris Rn. 7).

Der Beklagte hat mit dem Besitz von 453 kinderpornographischen Bilddateien und zehn kinderpornographischen Videodateien Straftaten verübt, die sich gegen eine Personengruppe richten, die ihm aufgrund seines Amtes zur Ausbildung und Erziehung besonders anvertraut ist. Er hat dadurch im Kernbereich seiner Dienstpflichten versagt, auch wenn sich dieser Vorgang im außerdienstlichen Bereich abspielte.

Das Verhalten des Beklagten, das den Straftatbestand des § 184b Abs. 4 Satz 2 StGB erfüllt, steht der Verpflichtung eines Angehörigen dieses Berufes, die Würde und persönliche Entfaltung der Schüler zu schützen und zu fördern, diametral entgegen, so dass ihm ein glaubwürdiges pädagogisches Wirken nur mehr schwer möglich ist. Zudem verfügt er nicht mehr über die persönliche Autorität, die für diesen Beruf unabdingbar ist (BayVGH, U. v. 28.4.2010 - a. a. O. Rn. 54; U. v. 5.11.2014 - 16a D 13.1568 - juris Rn. 54). Ein Lehrer, der in strafbarer Weise kinderpornographische Schriften besitzt, hat damit zumindest in aller Regel dazu beigetragen, dass der einschlägige Markt aufrechterhalten bleibt. Denn er hat einen Anreiz zur Produktion solchen Materials und dem damit notwendig verbundenen sexuellen Missbrauch von Kindern gegeben.

Für das Zustandekommen eines vertrauensvollen Lehrer-Schüler-Verhältnisses ist es abträglich, wenn Schüler bzw. ihre Eltern einem Pädagogen nur mit Misstrauen oder unter Beachtung von Vorsichtsmaßnahmen gegenübertreten wollen, weil sie wegen seiner strafbaren Befassung mit Kinderpornographie berechtigtermaßen Widerwillen gegen ihn empfinden oder weil sie - die wenn auch nur emotional begründete - Sorge tragen, die persönliche Integrität eines Kindes könnte im Kontakt mit ihm Schaden nehmen.

Nimmt man die Beweggründe des Beklagten für sein pflichtwidriges Verhalten in den Blick, so war Ausgangspunkt seiner strafrechtlichen Verfehlung seine Hilfestellung für andere missbrauchte Kinder, die er als Administrator der Internetseite „sorgenchat“ kennengelernt hat. Der Senat glaubt dem Beklagten, dass seine Hilfestellung für andere missbrauchte Kinder ihn dazu gebracht hat, sich auf Chats mit Männern einzulassen, die einen Bezug zu Kinderpornographie hatten. Er wollte verstehen können, was Männer antreibt, Interesse an Kindern zu haben. Im Rahmen dessen wurde ihm ein Link zugeschickt, den er angeklickt hat. Es hat sich dann eine Seite mit ZIP-Dateien geöffnet. Er hat mehrere ZIP-Dateien angeklickt, die sich dann auf den Computer heruntergeladen haben. Nachdem der Beklagte erkannt hatte, dass er kinderpornographische Bilder heruntergeladen hat, hat er die Festplatte C komplett neu formatiert und die hierauf befindlichen Programme neu installiert, um die ZIP-Dateien zu löschen. Dies ist jedoch nicht gelungen, denn der Beklagte hat die kinderpornographischen Bilder später wieder auf seinem Rechner gefunden. Er muss auch Kenntnis vom Vorhandensein der kinderpornographischen Bilder gehabt haben, denn im Besitzzeitraum wurde eine E-Mail mit einem sogenannten Posing-Bild versandt, das aus einer dieser ZIP-Dateien stammte. Später hat er noch einmal quer über die Bilder geschaut, sie mit dem Programm „Hello“ durchgescrollt und dann gelöscht, indem er sie in den Papierkorb verschoben hat.

Die geschilderten Beweggründe des Beklagten für sein Handeln lassen die Tat zunächst weniger schwerwiegend erscheinen. Der Versuch des sofortigen Löschens der kinderpornographischen Dateien kann einen Milderungsgrund darstellen, wenn damit der Wille zum Ausdruck kommt, sich von kinderpornographischen Darstellungen definitiv abzuwenden und diese Abwendung aus ethisch werthaltigen Beweggründen - z. B. der Einsicht, dass die Herstellung derartigen Materials mit schweren Rechtsgutverletzungen zulasten der betroffenen Kinder einhergeht - beruht. Dem steht aber entgegen, dass der Beklagte nach Wiederauffinden der Bilder aus einer dieser ZIP-Dateien ein Posing-Bild per E-Mail verschickte, was zwar zum Tatzeitpunkt nicht strafbar war. Er hat damit zumindest ein nicht strafbewehrtes Posing-Bild auch im Rahmen seiner Chats verschickt und dadurch die zugunsten des Beklagten sprechenden Gesichtspunkte relativiert. Auch das spätere Löschen der Bilder, in dem der Beklagte sie in den Papierkorb verschob, stellt kein endgültiges Abrücken dar, da ihm bewusst war, dass damit keine endgültige Löschung verbunden war.

Erschwerend sind die vom Beklagten geführten und von ihm eingeräumten Chatprotokolle in den Blick zu nehmen. In diesen Chatprotokollen wird der Missbrauch von Kindern drastisch geschildert und der Beklagte beteiligt sich bei diesen Missbrauchschilderungen von Kindern und stellt sich so dar, dass er Freude am Missbrauch von Kindern hätte. Daraus wird eine menschenverachtende Kommunikation über den Missbrauch von Kindern deutlich. Auch wenn nicht festgestellt werden kann, von wem der beiden Chatteilnehmer der jeweilige Beitrag geschrieben wurde, lässt sich aufgrund des Gesprächsverlaufs (Frage/Antwort etc.) eindeutig belegen, dass auch der Beklagte Beiträge verfasst hat, die sich weit von den vom Beklagten geltend gemachten Recherchegründen entfernen. So wird von beiden Chatteilnehmern, wovon einer der Beamte ist, unter Loslösung von sonstigen menschlichen Bezügen über Sex mit Minderjährigen gesprochen, wobei die missbrauchten Kinder und Jugendlichen allein zum Objekt sexueller Begierde degradiert werden. Ob daraus bereits auf eine sexuelle Motivation des Beamten geschlossen werden kann, wie die Klägerin meint, kann dem Beklagten nicht nachgewiesen werden. Hier steht immer noch das Motiv des Beklagten im Raum, dass er sich nur darauf eingelassen habe, um zu verstehen, was solche Männer antreibt, Interesse an Kindern zu haben. Es fällt jedoch schwer, bei den ausgedruckten Chatprotokollen dies als Motivation noch anzunehmen. Vielmehr drängt sich der Eindruck auf, der Beklagte habe an diesen Chats im Laufe der Zeit auch Gefallen gefunden. Da jedoch nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ entlastende Umstände bereits dann in die Bewertung einzubeziehen sind, wenn hinreichende Anhaltspunkte für ihr Vorliegen sprechen (BVerwG, U. v. 23.2.2012 -2 C 38/10 - juris Rn. 15), kann nicht unterstellt werden, dass der Beklagte sexuelle Motive bei seinen Taten hatte.

Unabhängig von der Motivlage macht sich der Beklagte im Rahmen der Chats jedoch mit den Tätern in einer Weise gemein, dass ein unbefangenes Gegenübertreten der Schüler und Eltern gegenüber dem Beklagten als Lehrer nicht mehr möglich ist. In den Chats macht sich der Beklagte als Täter, der Kinder missbraucht, gemein. Wenn der Beklagte derart über Kindesmissbrauch redet und zum Ausdruck bringt, er würde dabei mitmachen, überschreitet er eine Grenze, die ihn in seiner Berufsausübung als Lehrer unmöglich macht. Er stellt sich damit auf die gleiche Stufe wie die Täter. Das lässt sich nicht dadurch entschuldigen, für seine Recherchen sei eine solche Handlungsweise unabdingbar. Hier hätte der Beklagte auch anders agieren können. Einem Lehrer, der ein solches Verhalten an den Tag gelegt hat, kann nicht mehr das nötige Maß an Respekt entgegengebracht werden, das für ein glaubwürdiges erzieherisches Wirken unabdingbar ist.

Der Senat ist der Auffassung, dass durch die geführten Chats, die durch die Chatprotokolle belegt sind, der Beklagte dieses Vertrauen verloren hat. Schüler und Eltern können einem solchen Lehrer nicht frei von der Befürchtung gegenübertreten, er sehe in den ihm zur Ausbildung und Erziehung überantworteten Kindern und Jugendlichen keine Objekte sexuell motivierter Wünsche.

2. Die den Beklagten entlastenden Umstände besitzen demgegenüber sowohl für sich betrachtet als auch in der Gesamtschau kein derartiges Gewicht, um den vom Senat festgestellten endgültigen Vertrauensverlust so zu relativieren, dass vorliegend von der Verhängung der Höchstmaßnahme abgesehen werden könnte.

Angesichts der Schwere des von ihm begangenen Dienstvergehens, aufgrund dessen sich der Beklagte als Lehrer untragbar gemacht hat, können weder die guten dienstlichen Leistungen des Beklagten noch sein überdurchschnittliches berufliches Engagement und die Tatsache, dass der Beklagte straf- und disziplinarrechtlich nicht vorbelastet ist, zur Verhängung einer milderen Disziplinarmaßnahme führen. Diese Umstände stellen das normale Verhalten zur Erfüllung der Dienstpflichten dar und sind nicht geeignet, die Schwere des Dienstvergehens derart abzumildern, dass bei einem Beamten, der das in ihn gesetzte Vertrauen von Grund auf erschüttert hat, von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abgesehen werden könnte, (BayVGH, U. v. 12.7.2006 - 16a D 05.981 - juris Rn. 25). Die langjährige pflichtgemäße Dienstausübung ist - selbst bei überdurchschnittlichen Leistungen - für sich genommen regelmäßig nicht geeignet, derartige gravierende Pflichtverstöße in einem milderen Licht erscheinen zu lassen (BVerwG, B. v. 5.4.2013 - 2 B 79/11 - juris Rn. 27).

Auch das Geständnis des Beklagten führt nicht zu einer milderen Beurteilung, da es nicht freiwillig vor drohender Entdeckung, sondern im Rahmen des bereits gegen den Beklagten eingeleiteten Strafverfahrens erfolgt ist.

Die durch das gravierende Fehlverhalten des Beklagten herbeigeführte Zerstörung des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit ist bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen.

Auch die Dauer des Disziplinarverfahrens rechtfertigt keine mildere Disziplinarmaßnahme. Selbst eine überlange Verfahrensdauer kann nicht zum Absehen der disziplinarrechtlich gebotenen Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen (BVerwG, U. v. 28.2.2013 - 2 C 3.12 - juris Rn. 44).

3. Die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis wegen Besitzes kinder- pornographischer Schriften ist unter Abwägung des Gewichts des Dienstvergehens sowie des eingetretenen Vertrauensverlustes und der mit der Verhängung der Höchstmaßnahme einhergehenden Belastung auch nicht unverhältmäßig und verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Schuldprinzip (BVerfG, B. v. 18.1.2008 - 2 BvR 313/07 - juris Rn. 11).

Danach muss die dem Beamten staatlicherseits auferlegte Belastung der Eignung erforderlich sein, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Darüber hinaus darf der Eingriff seiner Intensität nach nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den von dem Beamten hinzunehmenden Einbußen stehen. Die Entfernung eines Beamten aus dem Dienst als disziplinare Höchstmaßnahme verfolgt neben der Wahrung des Vertrauens in die pflichtgemäße Aufgabenerfüllung durch die öffentliche Verwaltung die Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes. Ist durch das Gewicht des Dienstvergehens und mangels durchgreifender Milderungsgründe das Vertrauen zerstört und kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, der Beamte werde seine Dienstaufgaben künftig pflichtgemäß erfüllen, ist die Entfernung aus dem Dienst die angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen. Die Auflösung des Dienstverhältnisses beruht dann auf der schuldhaften schwerwiegenden Pflichtverletzung durch den Beamten und ist diesem als für alle öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnisse vorhersehbare Rechtsfolge bei derartigen Pflichtverletzungen zuzurechnen (BVerwG, U. v. 14.10.2003 - 1 D 2/03 - juris Rn. 49). Der Senat verkennt dabei nicht, dass der Beklagte durch die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis substantiell betroffen wird, aber er hat aufgrund seiner Vorbildung und seines Alters durchaus die Möglichkeit, wieder eine adäquate Arbeit zu finden, wie er sie im Rahmen seiner genehmigten Nebentätigkeit auch ausführt.

Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 72 Abs. 1 Satz 1 BayDG.

Das Urteil ist mit seiner Zustellung rechtskräftig geworden (Art. 64 Abs. 2, Art. 3 BayDG i. V. m. § 116 Abs. 2 VwGO).

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.

(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer

1.
einen kinderpornographischen Inhalt verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht; kinderpornographisch ist ein pornographischer Inhalt (§ 11 Absatz 3), wenn er zum Gegenstand hat:
a)
sexuelle Handlungen von, an oder vor einer Person unter vierzehn Jahren (Kind),
b)
die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung oder
c)
die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes,
2.
es unternimmt, einer anderen Person einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, zugänglich zu machen oder den Besitz daran zu verschaffen,
3.
einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, herstellt oder
4.
einen kinderpornographischen Inhalt herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 oder der Nummer 2 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, soweit die Tat nicht nach Nummer 3 mit Strafe bedroht ist.
Gibt der kinderpornographische Inhalt in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 kein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und gibt der Inhalt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen.

(3) Wer es unternimmt, einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, abzurufen oder sich den Besitz an einem solchen Inhalt zu verschaffen oder wer einen solchen Inhalt besitzt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.

(4) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 1 strafbar.

(5) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3 gelten nicht für Handlungen, die ausschließlich der rechtmäßigen Erfüllung von Folgendem dienen:

1.
staatlichen Aufgaben,
2.
Aufgaben, die sich aus Vereinbarungen mit einer zuständigen staatlichen Stelle ergeben, oder
3.
dienstlichen oder beruflichen Pflichten.

(6) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 und Satz 2 gilt nicht für dienstliche Handlungen im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, wenn

1.
die Handlung sich auf einen kinderpornographischen Inhalt bezieht, der kein tatsächliches Geschehen wiedergibt und auch nicht unter Verwendung einer Bildaufnahme eines Kindes oder Jugendlichen hergestellt worden ist, und
2.
die Aufklärung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

(7) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3 oder Absatz 3 bezieht, werden eingezogen. § 74a ist anzuwenden.

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

I.

Der am 20. Januar 1951 geborene Beamte steht als Oberstudienrat im Dienst des Klägers und war bis zum 9. März 2011 als Lehrer für Englisch/Geschichte an der Staatlichen Fachoberschule und Berufsoberschule E. beschäftigt. Er ist geschieden und hat keine Kinder. Er erhält um 40% gekürzte Dienstbezüge aus der BesGr. A 14/11.

Der Beklage machte 1970 das Abitur. Die Prüfungen für das Lehramt an Gymnasien bestand er 1981 mit der Gesamtnote „Befriedigend“ (3,13). Am 16. November 1987 wurde er zum Studienrat z.A. unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe ernannt. Am 25. April 1989 wurde er in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen und am 21. Oktober 1996 zum Oberstudienrat befördert. In den periodischen Beurteilungen erhielt er 1985, 1989 und 1997 jeweils das Prädikat „Übertrifft die Anforderungen“, 1993 das Prädikat „Übertrifft erheblich die Anforderungen“ und 2002 „10 Punkte“.

II.

Gegen den straf- und disziplinarrechtlich nicht vorbelasteten Beklagten wurde mit seit 17. Februar 2011 rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts E. vom 31. Januar 2011 (7 Cs 652 Js 43983/19) wegen des Besitzes von kinder- und jugendpornografischen Schriften eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen à 60,00 € (insgesamt 10.800,00 €) verhängt.

Dem Strafbefehl liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

„Im Rahmen einer am 13.09.2010 in Ihrer Wohnung in B-hof, W-straße ... durchgeführten Wohnungsdurchsuchung wurden bei Ihnen ein PC „LG“, ein PC „Medion“, ein PC „Compaq“ und eine Festplatte „Trekstor“ sichergestellt. Auf diesen Datenträgern hatten Sie insgesamt 14 kinderpornografische Bilddateien gespeichert, in denen in grob reißerischer und allein auf sexuelle Erregung abzielende Art und Weise dargestellt wird, wie Kinder aneinander bzw. Erwachsene bei Kindern sexuelle Handlungen vornehmen. Teilweise wurden die Kinder „nur“ unter besonderer Hervorhebung der Geschlechtsteile nackt gezeigt, teilweise ist die Durchführung des vaginalen oder oralen Geschlechtsverkehrs bzw. des Handverkehrs wiedergegeben. Wie Sie wussten, haben die Darstellungen jeweils ein tatsächliches Geschehen zum Gegenstand.

Weiter waren insgesamt mindestens 300 jugendpornografische Bilddateien sowie eine jugendpornografische Videodatei gespeichert, die Minderjährige bei sexuellen Handlungen der oben genannten Art zeigen. Wie Sie wussten, haben auch diese Darstellungen ein tatsächliches Geschehen zum Gegenstand.“

Anlass für die Hausdurchsuchung war, dass im Zuge von Ermittlungen durch das Bayerische Landeskriminalamt festgestellt worden war, dass am 20. Juli 2009 von dem Internetanschluss des Beklagten auf drei verschiedene kinderpornografische Bilder (auf zwei Bilder davon zweimal hintereinander) der Webseite www.w... zugegriffen worden war.

III.

Aufgrund Mitteilung der Staatsanwaltschaft vom 19. Januar 2011 sprach das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus gemäß § 39 BeamtStG gegenüber dem Beklagten am 9. März 2011 mit sofortiger Wirkung ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte aus.

Mit Verfügung vom 17. Februar 2011 leitete die Landesanwaltschaft Bayern wegen der strafrechtlichen Vorwürfe ein Disziplinarverfahren gegen den Beklagten ein. Dieser wurde gemäß Art. 22 BayDG über seine Rechte im Disziplinarverfahren sowie über die Möglichkeit der Beteiligung des Personalrats nach Art. 76 BayPVG belehrt.

Mit Verfügung der Landesanwaltschaft Bayern vom 4. April 2011 wurde der Beklagte mit sofortiger Wirkung vorläufig des Dienstes enthoben und die Einbehaltung von 40% seiner monatlichen Dienstbezüge angeordnet. Einem hiergegen gestellten Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Dienstbezügen wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 22. November 2011 (Az. AN 12b DS 11.1158) insoweit stattgegeben, als der Einbehalt von mehr als 10 Prozent der monatlichen Dienstbezüge angeordnet wurde. Der Beschwerde des Klägers gab der Senat mit Beschluss vom 26. Juni 2012 (Az. 16a DC 11.2880) statt und lehnte den Antrag insgesamt ab.

Mit Schreiben vom 17. März 2011 nahm der Beklagte durch seinen Bevollmächtigten Stellung und räumte den strafrechtlichen Vorwurf aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts E. vom 31. Januar 2011 ein. Mit Schreiben der Landesanwaltschaft Bayern vom 13. Mai 2011 erhielt der Beklagte Gelegenheit zur abschließenden Äußerung nach Art. 32 BayDG. Er äußerte sich mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 8. Juni 2011.

Am 20. Juni 2011 hat die Landesanwaltschaft Bayern wegen des strafrechtlich geahndeten Sachverhalts beim Verwaltungsgericht Disziplinarklage mit dem Ziel der Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis erhoben.

Mit Urteil vom 13. Mai 2013, zugestellt am 30. Juli 2013, hat das Verwaltungsgericht den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Dieser habe eine vorsätzliche außerdienstliche Pflichtverletzung mit dienstlichem Bezug begangen. Der disziplinarrechtlichen Würdigung sei der Strafbefehl des Amtsgerichts E. vom 31. Januar 2011 zugrunde gelegt worden. Der Beklagte habe den Sachverhalt auch eingeräumt. Danach stehe fest, dass der Beklagte sich den Besitz von mindestens 14 kinderpornografischen Dateien sowie des Weiteren von mindestens 300 jugendpornografischen Dateien verschafft und sich damit nach §§ 184c Abs. 1, Abs. 4, 184b Abs. 1 Abs. 4 StGB strafbar gemacht habe. Dadurch habe er gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten, das sein Beruf als Lehrer erfordere, und gegen die Pflicht zur Beachtung der Gesetze verstoßen. Das Dienstvergehen wiege so schwer, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis angemessen aber auch erforderlich sei. Die Anzahl der Bilder, der Inhalt der Darstellung (schwere Missbrauchshandlung) und der lange Zeitraum der strafbaren Handlungen belasteten den Beklagten schwer. Von Lehrern müsse erwartet werden, dass sie nicht gegen Strafbestimmungen verstoßen würden, die zum Schutz der Menschenwürde und des Persönlichkeitsrechts von Kindern und Jugendlichen erlassen worden seien. Weder von den Schülern noch von ihren Eltern könne verlangt werden, sich selbst oder ihre Kinder einem Lehrer zur Wertevermittlung anzuvertrauen, der zu erkennen gegeben habe, dass er Gefallen am sexuellen Missbrauch wehrloser kindlicher oder jugendlicher Opfer finde. Die entlastenden Umstände hätten in der Gesamtschau kein solches Gewicht, dass sie die Feststellung des endgültigen Vertrauensverlustes relativieren könnten. Der Beklagte habe nach seinen dienstlichen Beurteilungen zwar seine Aufgaben als Lehrer beanstandungsfrei erfüllt und sei straf- und disziplinarrechtlich nicht vorbelastet. Er sei auch insgesamt geständig und bereue seine Taten. Ein wesentliches Gewicht komme dem Geständnis aber nicht zu, da es nicht zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, als er noch nicht mit der Aufdeckung der Taten habe rechnen müssen. Offenkundig stelle sich das Verhalten des Beklagten auch nicht als einmalige persönlichkeitsfremde Gelegenheitstat dar. Auch der vom Beklagten geltend gemachte Milderungsgrund der „endgültigen Überwindung einer negativen Lebensphase“ beseitige nicht die Notwendigkeit seiner Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Der hier bejahte endgültige Vertrauensverlust lasse sich nicht durch eine nachträgliche Änderung einer früheren negativen Lebensphase rückgängig machen.

Der Beklagte hat hiergegen am 27. August 2013 Berufung eingelegt und mit Schriftsatz vom 30. September 2013 begründet. Er beantragt,

die auf die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis gerichtete Disziplinarklage unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 13. Mai 2013 abzuweisen.

Der Beklagte habe den Besitz kinder- und jugendpornografischer Schriften lediglich dem Grunde nach eingeräumt; der Sachverhalt sei jedoch „der Höhe nach“ bestritten worden. Das Verhalten des Beklagten könne nicht als schweres außerdienstliches Dienstvergehen bewertet werden. Der Beklagte könne sehr wohl die ihm als Dienstpflicht obliegende Erziehungsaufgabe und Vorbildfunktion glaubwürdig und mit der notwendigen Autorität erfüllen. Er habe mit seinem Verhalten im Strafverfahren gezeigt, dass er verantwortungsbewusst mit dem Sachverhalt umgehe und er habe bewusst dazu beigetragen, dass die Angelegenheit nicht zuletzt auch zum Wohle der schulischen Einrichtung nicht in die Öffentlichkeit habe gelangen können. Die vom Beklagten ausschließlich im Privaten, d. h. „im Verborgenen“ begangenen Taten hätten ihn nicht bei der Erfüllung seiner Dienstpflichten behindert, insbesondere Geist und Körper, Herz und Charakter der Schüler zu bilden. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Beklagte die strafrechtlich relevanten Schriften lediglich aus kostenlosen Internetforen konsumiert und damit keine Nachfrage erzeugt habe. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis sei aber jedenfalls unverhältnismäßig. In den Fällen des Besitzes kinderpornografischer Schriften sei angesichts der besonderen Dienstpflichten von Lehrern der Orientierungsrahmen der weiteren Prüfung die Entfernung des Beamten aus dem Dienstverhältnis. Aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls sei hier lediglich eine Maßnahme unterhalb dieses Orientierungsrahmens verhältnismäßig. Die Umstände des konkreten Einzelfalls, die hierfür sprächen, seien die vergleichsweise niedrige Zahl der strafrechtlich relevanten Dateien. Hinzu komme das völlig untadelige dienstliche Verhalten des Beklagten in den vergangenen 30 Dienstjahren. Zudem sprächen für eine Maßnahme unterhalb des Orientierungsrahmens der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis das Persönlichkeitsbild des Beklagten und die Tatsache, dass der Beklagte sich im Strafverfahren geständig eingelassen habe, um den Schaden von der schulischen Einrichtung des Klägers abzuwenden. Der Beklagte sei in erster Linie Beamter und nicht Lehrer. Mildere Maßnahmen wären insoweit z. B. die Zurückstufung oder die anderweitige Verwendung des Klägers im Verwaltungsinnendienst ohne dienstlichen Kontakt zu Jugendlichen und Kindern. Es dürfe gerade unter Berücksichtigung des im Verwaltungsrecht verankerten Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht sein, dass die 30-jährige untadelige Dienstzeit des Beklagten ohne jede Berücksichtigung bei der Auswahl der Disziplinarmaßnahme bleibe. Der Beklagte nehme seit 2012 einmal in der Woche an therapeutischen Sitzungen im Universitätsklinikum R. teil. Dabei handele es sich um ein Präventionsprojekt mit dem Titel „Kein Täter werden“. Der Beklagte zeige durch seine Teilnahme daran, dass er verantwortungsvoll mit seiner diesbezüglichen Vergangenheit umgehe und gewillt sei, sich stets an seine Dienstpflichten zu halten. Auch diese Tatsache müsse im Rahmen der Verhältnismäßigkeit bei der Auswahl der Disziplinarmaßnahme berücksichtigt werden.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil.

Der Senat hat mit Beschluss vom 30. Juni 2014 Beweis erhoben zu der Frage, ob der Beklagte kinder- bzw. jugendpornografische Bilddateien gespeichert hat und ggf. in welcher Anzahl und ob eine jugendpornografische Videodatei vorhanden ist. In seinem Gutachten zur IT-forensischen Auswertung von Datenträgern vom 29. September 2014 kommt der Sachverständige B. zu dem Ergebnis, dass auf der DVD, auf der Inhalte der beim Beklagten beschlagnahmten PCs gespeichert worden waren, 281 Bilddateien als kinderpornografisch und 277 Dateien als jugendpornografisch zu identifizieren seien. Weitere 72 Dateien enthielten kinder- bzw. jugendpornografische Darstellungen an Minderjährigen, wobei eine eindeutige Alterseinschätzung der Abgebildeten nicht möglich gewesen sei. Die Datei „R...“ enthalte kinderpornografische Darstellungen eines etwa 5-jährigen Mädchens; die Datei „Ls-M... (Gymnasts‘ Massage).avi sei zumindest als jugendpornografisch einzuschätzen.

Der Senat hat am 21. Januar 2015 mündlich zur Sache verhandelt. Hierzu wird auf die Niederschrift verwiesen.

Zu Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen. Dem Senat haben die Strafakte, die Beweismittelakte der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth sowie die Disziplinar- und Personalakten des Beklagten vorgelegen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Recht aus dem Beamtenverhältnis (Art. 11 BayDG) entfernt.

I.

Das Disziplinarverfahren weist in formeller Hinsicht keine Mängel auf, solche sind vom Beklagten auch im Berufungsverfahren nicht geltend gemacht worden.

II.

Der Beklagte hat die tatsächlichen Feststellungen im rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts E. vom 31. Januar 2011 hinsichtlich der Anzahl der im Strafbefehl genannten 14 kinderpornografischen Bilddateien und mindestens 300 jugendpornografischen Schriften bestritten.

Das hat zur Folge, dass der Senat, soweit der Beklagte die tatsächlichen Feststellungen nicht eingeräumt hat, den Sachverhalt selbstständig zu überprüfen hat. Eine Bindungswirkung tritt bei Strafbefehlen nicht ein (Art. 25 Abs. 2, Art. 63 Abs. 1, Art. 55 BayDG).

Aufgrund der Beweisaufnahme sieht der Senat als erwiesen an, dass sich der Beklagte 281 kinderpornografische und 349 jugendpornografische Bilddateien (wobei der Senat bei 72 Bilddateien mit pornografischen Darstellungen an Minderjährigen, bei denen eine Altersabgrenzung Kind/Jugendlicher nicht möglich war, nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ davon ausgegangen ist, dass es sich um Jugendliche und nicht um Kinder handelt), sowie eine zumindest jugendpornografische sowie eine kinderpornografische Videodatei verschafft hat. Die vorgenommene Einschätzung ergibt sich aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten zur IT-forensischen Auswertung von Datenträgern vom 29. September 2014, gegen das der Beklagte keine Einwendungen erhoben hat.

III.

Der Beklagte hat durch den vorsätzlichen Besitz kinder- sowie jugendpornografischer Schriften schuldhaft gegen seine Pflichten aus Art. 62 Abs. 1 Satz 2 und Art. 64 Abs. 1 Satz 3 BayBG a. F. bzw. § 33 Abs. 1 und § 34 Satz 3 BeamtStG verstoßen, die Gesetze zu beachten, sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert (vgl. BayVGH, U.v. 28.4.2010 - 16a D 08.2928 - juris Rn. 45).

Der Beklagte hat dadurch ein außerdienstliches Dienstvergehen begangen (§ 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG), weil sein pflichtwidriges Verhalten nicht in sein Amt und in die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden war, sondern außerhalb des Dienstes stattfand. Er hat die Dateien ausschließlich auf seinem privaten Computer abgespeichert (BVerwG, U.v. 19.8.2010 - 2 C 5/10 - juris Rn. 7).

Das außerdienstliche Fehlverhalten des Beklagten erfüllt den Tatbestand eines Dienstvergehens im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG, weil es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für sein Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Das ist beim außerdienstlichen Erwerb bzw. Besitz kinder- bzw. jugendpornographischer Schriften bei einem Lehrer aufgrund des Dienstbezugs der Fall. Ein Dienstbezug ist zu bejahen, wenn das außerdienstliche Verhalten des Beamten Rückschlüsse auf die Dienstausübung in dem innegehabten Amt im konkret-funktionellen Sinn zulässt oder den Beamten in der Dienstausübung beeinträchtigt. Das strafrechtlich relevante außerdienstliche Verhalten des Beklagten weist einen Bezug zu seinem Dienstposten auf, weil der nach §§ 184b Abs. 4, 184c Abs. 4 StGB strafbewehrte Erwerb bzw. Besitz kinder- bzw. jugendpornographischer Schriften bei einem Lehrer einen Persönlichkeitsmangel indiziert, der Anlass zu Zweifeln an seiner Eignung gibt, der einem Lehrer als Dienstpflicht obliegenden Erziehungsaufgabe gegenüber den ihm anvertrauten Schülern jederzeit gerecht zu werden. Denn nach Bekanntwerden eines derartigen Fehlverhaltens ist ein Lehrer bei der Aufgabenwahrnehmung zumindest stark beeinträchtigt, weil er elementare Rechte gerade derjenigen Personengruppe verletzt hat, deren Schutz und Erziehung ihm als Dienstpflicht obliegt und die ihm anvertraut sind. Insoweit genügt bereits die bloße Eignung für eine Vertrauensbeeinträchtigung, zu einem konkreten Ansehensschaden oder konkreten Übergriffen muss es nicht gekommen sein (BVerwG, U.v. 19.8.2010 - 2 C 5/10 - juris Rn. 15; B.v. 22.12.2010 - 2 B 18/10 - juris Rn. 15).

Wer kinderpornographische Schriften erwirbt bzw. besitzt (§ 184b Abs. 4 StGB), trägt durch seine Nachfrage nach solchen Darstellungen zum sexuellen Missbrauch von Kindern und damit zum Verstoß gegen ihre Menschenwürde und körperliche Unversehrtheit bei. Der sexuelle Missbrauch eines Kindes ist in hohem Maße persönlichkeits- und sozialschädlich. Er greift in die sittliche Entwicklung eines jungen Menschen ein und gefährdet die harmonische Bildung seiner Gesamtpersönlichkeit sowie seine Einordnung in die Gemeinschaft, weil ein Kind wegen seiner fehlenden oder noch nicht hinreichenden Reife intellektuell und gefühlsmäßig das Erlebte in der Regel gar nicht oder nur schwer verarbeiten kann. Zudem degradiert der Täter die sexuell missbrauchten kindlichen Opfer zum bloßen auswechselbaren Objekt geschlechtlicher Begierde oder Erregung (BVerwG, U.v. 19.8.2010 - 2 C 5/10 - juris Rn.16).

Gleiches gilt für den Erwerb bzw. Besitz jugendpornographischer Schriften im Sinne des § 184c Abs. 4 StGB, mit dem lediglich eine bestehende Schutzlücke hinsichtlich von Kindern zwischen 14 und 18 Jahren geschlossen wurde (vgl. BT-Drs. 16/3439 S. 9).

Der Erwerb bzw. Besitz kinder- bzw. jugendpornographischer Schriften durch einen Lehrer, dem Kinder zur Ausbildung und Erziehung anvertraut sind, ist demgemäß in besonderem Maße geeignet, das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in einer für sein Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Ein Lehrer ist nach dem umfassenden Bildungsauftrag der Schule (vgl. Art. 131 BV, Art. 1, 2 und 59 BayEUG) nicht nur zur Vermittlung von Wissen, sondern auch zur Erziehung der seiner Obhut unterstehenden Kinder verpflichtet. Er muss insbesondere die geistige und sittliche Entwicklung der ihm anvertrauten Kinder fördern und schützen. Zudem muss der Lehrer in seiner Vorbildfunktion die verfassungsrechtlich geschützte Wertordnung glaubhaft vermitteln. Der Besitz von Schriften, die den sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand haben, ist mit diesem Bildungsauftrag unvereinbar und lässt dessen Erfüllung durch den Beamten zweifelhaft erscheinen (BVerwG, U.v. 19.8.2010 - 2 C 5/10 - juris Rn. 17; BayVGH, U.v. 28.4.2010 - 16a D 08.2928 - juris Rn. 53; BayVGH, U.v. 5.11.2014 - 16a D 13.1568 - juris Rn. 46). Ein Lehrer, der sich strafbares kinder- bzw. jugendpornographisches Material verschafft oder dieses besitzt, beweist daher erhebliche Persönlichkeitsmängel, die eine nachhaltige Vertrauensbeeinträchtigung im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG nach sich ziehen, weil der Täter hierdurch das Vertrauen, das der Dienstherr in seine Selbstbeherrschung, seine Zuverlässigkeit und seine moralische Integrität setzt, von Grund auf erschüttert bzw. zerstört (BayVGH, U.v. 28.4.2010 - 16a D 08.2928 - juris Rn. 49; BayVGH, U.v. 5.11.2014 - 16a D 13.1568 - juris Rn. 46).

IV.

Das Fehlverhalten des Beklagten wiegt schwer im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG. Es hat zur Folge, dass der Beklagte das Vertrauen des Dienstherrn und auch der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Deshalb ist nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG auf die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme zu erkennen. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach Art. 11 BayDG ist auch angemessen und erforderlich.

Welche Disziplinarmaßnahme angemessen und erforderlich ist, richtet sich nach Art. 14 BayDG. Gegenstand der disziplinarrechtlichen Bewertung ist die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrecht zu erhalten. Aus Art. 14 Abs. 1 BayDG folgt die Verpflichtung des Gerichts, über die erforderliche Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Würdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Die Disziplinarmaßnahme ist insbesondere nach der Schwere des Dienstvergehens, der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit, dem Persönlichkeitsbild und dem bisherigen dienstlichen Verhalten zu bemessen (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG). Beamte, die durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren haben, sind gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich zum einen nach der Eigenart und der Bedeutung der verletzten Pflichten, der Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße sowie den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen der Pflichtenverstöße für den dienstlichen Bereich und für Dritte. Das Bemessungskriterium „Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“ erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion. Die Berücksichtigung des Persönlichkeitsbilds ist Ausdruck des Schuldprinzips und für die Bewertung bedeutsam, ob der Beamte trotz des Dienstvergehens weiterhin im Beamtenverhältnis tragbar ist (BVerwG, U.v. 19.8.2010 - 2 C 5/10 - juris Rn. 21; BayVGH, U.v. 28.4.2010 - 16a D 08.2928 - juris Rn. 50; BayVGH, U.v. 5.11.2014 - 16a D 13.1568 - juris Rn. 48).

1. Der Beklagte hat mit dem Besitz kinder- und jugendpornographischer Schriften ein schweres Dienstvergehen begangen, so dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis den Ausgangspunkt der disziplinarrechtlichen Bewertung bildet.

Für den Erwerb bzw. Besitz kinderpornographischer Schriften gibt es keine Regeleinstufung, weil die Variationsbreite der jeweiligen Schwere der außerdienstlichen Verfehlung zu groß ist. Maßgeblich für die Maßnahmebemessung ist die jeweilige Strafandrohung unter Berücksichtigung des Dienstbezugs der Pflichtverletzung des Beamten. Das Ausmaß des Vertrauensschadens, der durch eine außerdienstlich begangene Straftat hervorgerufen wird, wird maßgeblich durch den Strafrahmen bestimmt (BVerwG, U.v. 19.8.2010 - 2 C 5/10 - juris Rn. 22). Für die disziplinarische Ahndung des außerdienstlichen Erwerbs bzw. Besitzes kinderpornographischen Materials ist aus dem Strafrahmen des § 184b Abs. 4 StGB von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe bei der Maßnahmebemessung deshalb auf einen Orientierungsrahmen bis zur Zurückstufung abzustellen, wenn das Dienstvergehen keinen Bezug zu den dienstlichen Aufgaben des Beamten aufweist (BVerwG, B.v. 14.5.2012 - 2 B 146/11 - juris Rn. 9).

Bei Lehrern wiegt der außerdienstliche Erwerb bzw. Besitz kinderpornographischen Materials besonders schwer, weil hier stets ein enger dienstlicher Bezug gegeben ist. Ein solches Verhalten gibt begründeten Anlass zu Zweifeln an der Eignung für den Lehrerberuf. Ein Lehrer, der sich nach § 184b Abs. 4 StGB strafbar gemacht hat, bietet daher keine Gewähr dafür, dass er die ihm dienstlich obliegenden Erziehungsaufgaben mit der erforderlichen Autorität erfüllen kann. Der Orientierungsrahmen für den außerdienstlichen Besitz kinderpornographischen Materials reicht deshalb bei Lehrern bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Dabei kommt die Entfernung eines Lehrers aus dem Beamtenverhältnis in Betracht, wenn das strafbare Verhalten aufgrund der Tatumstände, insbesondere der Anzahl und des Inhalts des Materials, als besonders verwerflich einzustufen ist und dem Beamten auch keine entlastenden Umstände von erheblichem Gewicht zugute kommen (BVerwG, B.v. 25.5.2012 - 2 B 133/11 - juris Rn. 11; B.v. 5.4.2013 - 2 B 79/11 - juris Rn. 7).

Entsprechendes gilt - trotz des niedrigeren Strafrahmens von Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr - auch für den Erwerb bzw. Besitz jugendpornographischen Materials im Sinne des § 184c Abs. 4 StGB durch einen Lehrer, weil hier ebenfalls immer ein enger dienstlicher Bezug zum innegehabten Amt gegeben ist.

Der Beklagte hat mit dem Besitz von 281 kinder- und 349 jugendpornographischen Bildern sowie zumindest einer jugendpornografischen und einer kinderpornografischen Videodatei Straftaten verübt, die sich gegen eine Personengruppe richten, die ihm aufgrund seines Amtes zur Ausbildung und Erziehung besonders anvertraut ist. Er hat dadurch im Kernbereich seiner Dienstpflichten versagt, auch wenn sich dieser Vorgang im außerdienstlichen Bereich abspielte, und dadurch das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren.

Das Verhalten eines Lehrers, das den Straftatbestand des § 184b Abs. 4 StGB bzw. des § 184c Abs. 4 StGB erfüllt, steht der Verpflichtung eines Angehörigen dieses Berufes, die Würde und die persönliche Entfaltung der Schüler zu schützen und zu fördern, diametral entgegen, so dass ihm ein glaubwürdiges pädagogisches Wirken nicht mehr möglich ist. Zudem verfügt er nicht mehr über die persönliche Autorität, die für seinen Beruf unabdingbar ist (BayVGH, U.v. 28.4.2010 - 16a D 08.2928 - juris Rn. 54).

Den Beklagten trifft im Hinblick auf die von ihm zu vermittelnden Grundwerte und die sittlichen Wertempfindungen der von ihm unterrichteten Schülerinnen und Schüler eine besondere Verantwortung, aufgrund der er sich im sexuellen Bereich absolut korrekt - in Wort wie in Tat - zu verhalten hat. Ein Pädagoge, der - wie der Beklagte - kinder- und jugendpornographische Bilder von Mädchen und jungen Frauen konsumiert, sieht sich daher berechtigter Ablehnung seitens der Schüler und Eltern ausgesetzt (BayVGH, U.v. 28.4.2010 - 16a D 08.2928 - juris Rn. 58; U.v. 5.11.2014 - 16a D 13.1568 - juris Rn. 55).

Aufgrund der konkreten Tatumstände (insgesamt 630 Bilder und damit eine nicht geringe Anzahl an Dateien; Inhalt der Bilder, die teilweise schwere Missbrauchshandlungen bzw. erniedrigende Praktiken zeigen; langer Zeitraum der wiederholten Tatbegehung in den Jahren 2008 bis 2010) ist das strafbare Verhalten des Beklagten als besonders verwerflich anzusehen.

2. Die den Beklagten entlastenden Umstände besitzen demgegenüber sowohl für sich betrachtet als auch in der Gesamtschau kein derartiges Gewicht, um den vom Senat festgestellten endgültigen Vertrauensverlust so zu relativieren, dass vorliegend von der Verhängung der Höchstmaßnahme abgesehen werden könnte.

2.1 Angesichts der Schwere des von ihm begangenen Dienstvergehens, aufgrund dessen sich der Beklagte als Lehrer untragbar gemacht hat, können weder die guten dienstlichen Leistungen des Beklagten, bestätigt durch das Persönlichkeitsbild vom 27. September 2011, noch sein berufliches Engagement und die Tatsache, dass der Beklagte straf- und disziplinarrechtlich nicht vorbelastet ist, zur Verhängung einer milderen Disziplinarmaßnahme führen. Diese Umstände stellen das normale Verhalten zur Erfüllung der Dienstpflichten dar und sind nicht geeignet, die Schwere des Dienstvergehens derart abzumildern, dass bei einem Beamten, der das in ihn gesetzte Vertrauen von Grund auf erschüttert hat, von einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abgesehen werden könnte (BayVGH, U.v. 12.7.2006 - 16a D 05.981 - juris Rn. 25). Die langjährige pflichtgemäße Dienstausübung ist - selbst bei überdurchschnittlichen Leistungen - für sich genommen regelmäßig nicht geeignet, derart gravierende Pflichtverstöße in einem milderen Licht erscheinen zu lassen (BVerwG, B.v. 5.4.2013 - 2 B 79/11 - juris Rn. 27).

2.2 Den Beklagten entlastet sein Vorbringen, er habe die kinder- und jugendpornografischen Schriften kostenlos heruntergeladen und damit keinen Markt für kinder- und jugendpornographische Bilder bzw. Videos gefördert, nicht. Er verkennt, dass auch die von ihm kostenlos heruntergeladenen Bilder einen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen zum Gegenstand haben, die die abgebildeten Kinder und Jugendliche, zum Teil auf das Schwerste, in ihrer Menschenwürde und körperlichen Unversehrtheit verletzen. Das Nichterkennen dieser Fakten oder deren Nichtberücksichtigung wiegt bei einem Lehrer sehr schwer (vgl. BayVGH, B.v. 26.6.2012 - 16a DC 11.2880 - juris Rn. 48).

2.3 Auch das Geständnis des Beklagten führt nicht zu einer milderen Beurteilung, da es nicht zu einem Zeitpunkt erfolgte, zu dem er noch nicht mit der Aufdeckung seiner Taten rechnen musste (vgl. BVerwG, U.v. 23.2.2012 - 2 C 38/10 - juris Rn. 13). Erst bei der Wohnungsdurchsuchung war er geständig und übergab die Festplatte „Trekstor schwarz“ der Polizei.

2.4 Da der Beklagte mehrfach Kinder- und Jugendpornografie konsumiert hat, handelt es sich auch nicht um eine einmalige persönlichkeitsfremde Augenblickstat, die zu einer milderen Bewertung führen könnte (vgl. BayVGH, B.v. 5.11.2014 - 16a D 13.1568 - juris Rn. 76).

2.5 Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte die Taten im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) bzw. der erheblich geminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) begangen hat, bestehen ebenfalls nicht; dies wird von ihm auch nicht geltend gemacht.

3. Die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis wegen des Besitzes kinder- und jugendpornographischer Schriften ist unter Abwägung des Gewichts des Dienstvergehens sowie des eingetretenen Vertrauensverlustes und der mit der Verhängung der Höchstmaßnahme einhergehenden Belastung auch nicht unverhältnismäßig und verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Schuldprinzip (BVerfG, B.v. 18.1.2008 - 2 BvR 313/07 - juris Rn. 11). Bei der gebotenen Gesamtwürdigung aller bemessungsrelevanten Gesichtspunkte lässt der Orientierungsrahmen für die Ahndung des außerdienstlichen Besitzes kinderpornografischen Materials, der bei Lehrern die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis umfasst, die Bestimmung dieser Maßnahme aufgrund der vorliegend festgestellten Tatumstände auch dann zu, wenn zugunsten des Klägers von einer erfolgversprechenden Therapie ausgegangen wird. Im Gegensatz zu den Fällen, in denen der Besitz kinderpornografischen Materials keinen dienstlichen Bezug aufweist, kann der Autoritäts- und Ansehensverlust bei Lehrern durch eine Therapie nicht rückgängig gemacht werden (vgl. BVerwG, B.v. 25.5.2012 - 2 B 133/11 - juris Rn. 17).

Danach muss die dem Beamten staatlicherseits auferlegte Belastung geeignet und erforderlich sein, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Darüber hinaus darf der Eingriff seiner Intensität nach nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den von dem Beamten hinzunehmenden Einbußen stehen. Die Entfernung eines Beamten aus dem Dienst als disziplinare Höchstmaßnahme verfolgt neben der Wahrung des Vertrauens in die pflichtgemäße Aufgabenerfüllung durch die öffentliche Verwaltung die Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes. Ist durch das Gewicht des Dienstvergehens und mangels durchgreifender Milderungsgründe das Vertrauen zerstört und kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, der Beamte werde seine Dienstaufgaben künftig pflichtgemäß erfüllen, ist die Entfernung aus dem Dienst die angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen. Die Auflösung des Dienstverhältnisses beruht dann auf der schuldhaften schwerwiegenden Pflichtverletzung durch den Beamten und ist diesem als für alle öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnisse vorhersehbare Rechtsfolge bei derartigen Pflichtverletzungen zuzurechnen (BVerwG, U.v. 14.10.2003 - 1 D 2/03 - juris Rn. 49).

Der Senat verkennt dabei nicht, dass der Beklagte durch die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis existentiell betroffen wird und es aufgrund seiner Vorbildung und seines Alters auch sehr schwer haben dürfte, wieder eine adäquate Arbeit zu finden. Dies ist jedoch allein die Folge der von ihm begangenen gravierenden Dienstpflichtverletzungen.

4. Nach alldem war die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 72 Abs. 1 Satz 1 BayDG.

Das Urteil ist mit seiner Verkündung rechtskräftig geworden (Art. 64 Abs. 2 BayDG).

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

I.

Der am ... in W. geborene Beklagte steht als Oberstudienrat im Dienst des Klägers und war bis 10. Januar 2012 als Lehrer für Latein/Katholische Religionslehre am Gymnasium L... in P. beschäftigt. Er ist ledig und hat keine Kinder. Er erhält um 40% gekürzte Dienstbezüge aus BesGr. A 14/10.

Der Beklagte machte 1982 das Abitur. Die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien bestand er 1989 mit der Gesamtnote „mit Auszeichnung“ (1,34), die Zweite Staatsprüfung mit der Gesamtnote „gut“ (1,92). Am 19. Februar 1990 wurde er zum Studienreferendar unter gleichzeitiger Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf ernannt; mit Schreiben des Erzbischöflichen Ordinariats vom 13. Februar 1990 erhielt er die vorläufige Unterrichtserlaubnis zur Erteilung des Religionsunterrichts. Am 17. Februar 1992 erfolgte seine Ernennung zum Studienrat z. A. Am 1. März 1995 wurde er in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen und am 1. Januar 2006 zum Oberstudienrat befördert. In den periodischen Beurteilungen erhielt er 1994 und 1997 jeweils das Prädikat „entspricht voll den Anforderungen“, 2002 „8 Punkte“, 2007 das Prädikat „Leistung, die die Anforderungen übersteigt, UB“. Er war Prüfer für die Erste und Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien. Am 14. September 2005 wurde er zum Seminarlehrer für das Fach Katholische Religionslehre ernannt. Er war zudem Kontaktlehrer zum ISB und Verbindungslehrer in der Unter- und Mittelstufe sowie Fachbetreuer für Latein/Katholische Religionslehre und Stufenbetreuer sowie Beauftragter für die Verkehrserziehung. Seit dem Schuljahr 2001/2002 war er auch Stellvertreter des Beauftragten für den Vertretungsplan.

II.

Gegen den straf- und disziplinarrechtlich nicht vorbelasteten Beklagten wurde mit seit 1. Mai 2012 rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts P. vom 12. April 2012 (6 Cs 209 Js 5389/11) wegen Erwerbs von 25 jugendpornographischen Schriften in 13 Fällen in Tatmehrheit mit Besitz von 97 kinderpornographischen Schriften in Tateinheit mit Besitz von 16 jugendpornographischen Schriften gemäß §§ 184c Abs. 1, Abs. 4 Satz 1, 184b Abs. 1, Abs. 4 Satz 2, 52, 53 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verhängt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Dem Strafbefehl liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

„Am 28.06.2011 durchsuchten Beamte der Kriminalpolizeiinspektion P. auf der Grundlage eines Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses des Amtsgerichts P. vom 25.05.2011 (Gs 857/11) Ihre Wohnung in ... P., F.-weg ... Hierbei konnte ein PC-Tower mit einer eingebauten Festplatte sichergestellt werden. Eine Auswertung dieses Speichermediums durch einen Gutachter für IT-Forensik ergab, dass sich hierauf insgesamt eine Vielzahl von Bilddateien, die der sexuellen Stimulierung eines entsprechend veranlagten Betrachters dienen, befanden, auf denen ersichtlich unter 14 Jahre alte Mädchen bzw. jugendliche Mädchen zwischen 14 und 18 Jahren zu sehen sind, die in reißerischer bzw. auf das geschlechtliche reduzierter Weise vor der Kamera ihr Geschlechtsteil zur Schau stellen. Auch werden die Durchführung sexueller Handlungen und das Einführen von Gegenständen in Körperöffnungen der geschädigten Kinder und Jugendlichen abgebildet.

1.-13.) Zu den im Folgenden näher bezeichneten Zeitpunkten (vgl. „Datei erstellt“) verschafften sie sich den Besitz folgender Bilddateien jugendpornographischen Inhaltes, indem Sie diese auf Ihre PC Anlage herunter luden: [Nrn. 1-25] [6] 14.) Des Weiteren waren sie jedenfalls im Zeitpunkt der bei Ihnen durchgeführten Wohnungsdurchsuchung im Besitz folgender inkriminierten Bilddateien:

Bilddateien mit kinderpornographischem Inhalt [Nrn. 1-97] [8] Bilddateien mit jugendpornographischem Inhalt [Nrn. 1-16] [9] In sämtlichen Fällen waren Sie sich stets des kindlichen bzw. jugendlichen Alters der abgebildeten Personen bewusst.“

Dabei handelt es sich laut Gutachten von Prof. Dr. Sch. vom 4. Februar 2012 um 25 zwischen dem 1. Juli 2009 und dem 25. Juni 2011 erstellte jugendpornographische Bilddateien, von denen vier ungelöscht und 21 gelöscht, aber rekonstruierbar waren, sowie um 97 kinderpornographische Bilddateien in Form von sog. „Thumbnails“ ohne Erstellungsdatum in der ungelöschten Datei „Thumb2.ftp“ und um 16 gelöschte, aber rekonstruierbare jugendpornographische Bilddateien ohne Erstellungsdatum.

Anlass für die Hausdurchsuchung war, dass im Zuge von Ermittlungen durch Interpol festgestellt worden war, dass am 14. Februar, 17. April und 19. April 2009 von der IP-Adresse des Beklagten auf ein Internetforum, auf dem sich kinderpornographische Dateien befanden, zugegriffen worden war. Bei der Auswertung der Festplatte des PC des Beklagten wurden zahlreiche Cookies von Internetseiten mit kinder- bzw. jugendpornographischen Inhalten gefunden. Auf der Festplatte befanden sich ca. 6.980 Dateien mit pornographischem Inhalt, die größtenteils gelöscht worden waren, aber rekonstruiert werden konnten. Neben den im Strafbefehl geahndeten Bildern fanden sich im sog. nicht zugewiesenen Speicherbereich ca. 900 Bilder, auf denen nackte weibliche Personen in kindlichem bzw. jugendlichem Alter zu sehen sind, die ihr Geschlechtsteil zur Schau stellen. Zahlreiche weitere - nicht inkriminierte - Bilder zeigen mit Bade- oder Sportsachen bekleidete weibliche Kinder und Jugendliche in an sich unverfänglichen alltäglichen Situationen. Von einer Strafverfolgung wurde insoweit nach § 154 Abs. 1 StPO abgesehen und das Verfahren mit Beschluss der Staatsanwaltschaft vom 3. April 2012 eingestellt.

Der Beklagte hat in seiner polizeilichen Vernehmung am 9. Januar 2012 erklärt, über das Anklicken von Links auf sog. Image-Boards auf Seiten mit kinder- bzw. jugendpornographischen Inhalten gekommen zu sein und eingeräumt, mehrfach bewusst Seiten mit kinder- bzw. jugendpornographischen Inhalten aufgesucht und Bilder von nackten Mädchen bzw. jungen Frauen auf seinem PC abgespeichert zu haben, weil ihn solche Bilder „in gewisser Weise“ ansprechen und ihm auch gefallen würden. Er habe die Bilder mit der rechten Maustaste über „Grafik speichern“ geöffnet, um sie betrachten zu können. Ihm sei dabei klar gewesen, dass er die Bilder dadurch auch auf seinem PC abgespeichert habe. Er habe die illegalen Dateien aber sukzessive wieder gelöscht. In den Pfingstferien 2011 habe er sich aus religiösen Gründen entschlossen, alle auf dem PC befindlichen pornographischen Bilder gleich welcher Art zu löschen, und dies auch noch vor der Hausdurchsuchung getan. Seine Nachbarin habe ihn zwar darüber informiert, dass bereits in den Pfingstferien Besucher nach ihm gefragt hätten, an die Polizei habe er dabei aber nicht gedacht.

Das im Strafverfahren eingeholte landgerichtsärztliche psychiatrische Gutachten vom 22. Februar 2012 kam zum Ergebnis, dass beim Beklagten keine pädophile Neigung festzustellen sei; die Eingangskriterien der §§ 20, 21 StGB seien zu verneinen, so dass er schuldfähig sei.

III.

Aufgrund Mitteilung der Staatsanwaltschaft P. vom 10. Januar 2012 sprach das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus gemäß § 39 BeamtStG, Art. 6 Abs. 4 BayBG gegenüber dem Beklagten am 10. Januar 2012 mit sofortiger Wirkung ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte aus. Am 13. Januar 2012 untersagte der Bischof von P. ihm vorläufig die Ausübung der Lehrtätigkeit im Rahmen der kirchlichen Missio.

Mit Verfügung vom 26. April 2012 leitete die Landesanwaltschaft Bayern wegen der strafrechtlichen Vorwürfe ein Disziplinarverfahren gegen den Beklagten ein. Dieser wurde gemäß Art. 22 BayDG über seine Rechte im Disziplinarverfahren sowie über die Möglichkeit der Beteiligung des Personalrats nach Art. 76 BayPVG belehrt.

Mit Verfügung der Landesanwaltschaft Bayern vom 30. Mai 2012 wurde der Beklagte mit sofortiger Wirkung vorläufig des Dienstes enthoben und die Einbehaltung von 40% seiner monatlichen Dienstbezüge angeordnet.

Am 25. Juni 2012 wurde der Beklagte persönlich zu den Vorwürfen angehört, die er vollumfänglich einräumte. Mit Schreiben der Landesanwaltschaft Bayern vom 9. Juli 2012 erhielt er Gelegenheit zur abschließenden Äußerung nach Art. 32 BayDG. Er äußerte sich mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 3. August 2012.

Am 16. August 2012 hat die Landesanwaltschaft Bayern wegen des strafrechtlich geahndeten Sachverhalts beim Verwaltungsgericht Disziplinarklage mit dem Ziel der Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis erhoben.

Laut dem vom Beklagten vorgelegten Gutachten des Dipl.-Psychologen W. vom 15. Mai 2013 sei der Besitz und Konsum von kinderpornographischem Material als negative, überwundene Lebenskrise zu sehen. Aus psychologischer Sicht sei der Milderungsgrund der schockartigen, durch traumatisierende Lebensereignisse (früher Tod der Mutter, Verlust der „Liebe seines Lebens“) ausgelösten psychischen Zwangssituation zu bejahen. Die Rückfallwahrscheinlichkeit sei bei Fortsetzung der psychologischen Betreuung als sehr gering anzusehen. Die Gefahr eines sexuellen Missbrauchs von Kindern sei ebenso wie Pädophilie auszuschließen.

Mit Urteil vom 21. Juni 2013, zugestellt am 28. Juni 2013, hat das Verwaltungsgericht den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Dieser habe eine vorsätzliche außerdienstliche Pflichtverletzung mit dienstlichem Bezug begangen. Der disziplinarrechtlichen Würdigung werde der Strafbefehl des Amtsgerichts P. vom 12. April 2012 zugrunde gelegt. Der Beklagte habe den Sachverhalt auch eingeräumt. Danach stehe fest, dass der Beklagte sich den Besitz von mindestens 25 jugend- sowie von mindestens 97 kinderpornographischen Schriften verschafft und sich dadurch gemäß § 184c Abs. 1, Abs. 4 Satz 1, § 184b Abs. 1, Abs. 4 StGB strafbar gemacht habe. Dadurch habe er gegen die Pflicht zu achtungs- sowie vertrauenswürdigem Verhalten, das sein Beruf als Lehrer erfordere, und gegen die Pflicht zur Beachtung der Gesetze verstoßen. Das Dienstvergehen wiege so schwer, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis angemessen aber auch erforderlich sei. Die Anzahl der Bilder, der Inhalt (schwere Missbrauchshandlung) und der lange Zeitraum belasteten den Beklagten schwer. Die entlastenden Umstände hätten in der Gesamtschau kein solches Gewicht, dass sie die Feststellung des endgültigen Vertrauensverlustes relativieren könnten. Der Beklagte habe nach den dienstlichen Beurteilungen zwar seine Aufgaben als Lehrer beanstandungsfrei erfüllt und sei straf- und disziplinarrechtlich nicht vorbelastet. Er sei auch geständig und bereue seine Taten. Ein wesentliches Gewicht komme dem Geständnis aber nicht zu, da es nicht zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, als er noch nicht mit der Aufdeckung der Taten rechnen habe müssen. Die Einlassung, er habe während der Pfingstferien aus freiem Entschluss beschlossen, die Dateien zu löschen, sei wenig glaubhaft, da ihn eine Nachbarin darüber informiert habe, dass in seiner Abwesenheit Polizeibeamte bei ihm gewesen seien und Einlass begehrt hätten. Im Hinblick auf die zeitliche Nähe der Löschung der Dateien zur Durchsuchung sei davon auszugehen, dass der Beklagte hieraus die naheliegenden Schlussfolgerungen gezogen habe. Das Verhalten des Beklagten stelle sich auch nicht als einmalige persönlichkeitsfremde Gelegenheitstat dar. Der endgültige Verlust der Vertrauenswürdigkeit sei auch nicht durch die nachträgliche Änderung einer früheren negativen Lebensphase rückgängig zu machen. Deshalb komme dem Gutachten, wonach die Rückfallgefahr als sehr gering einzuschätzen sei, keine maßgebliche Bedeutung zu. Es seien keine Umstände zu erkennen, die eine gravierende Ausnahmesituation zugunsten des Beklagten begründen würden. Die geschilderten Lebensumstände würden beinahe jedem einmal begegnen. Dass gerade dadurch eine Hinwendung zu Kinder- und Jugendpornographie erfolgt sei, sei nur schwer nachvollziehbar. Der Zugriff hierauf sei vielmehr ersichtlich selektiv erfolgt.

Der Beklagte hat hiergegen am 25. Juli 2013 Berufung eingelegt und beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 21. Juni 2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen,

hilfsweise das Urteil dahingehend abzuändern, dass auf eine Disziplinarmaßnahme unterhalb der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt wird.

Die Berufung wurde mit Schriftsatz vom 5. September 2013 wie folgt begründet: Ein endgültiger Vertrauensverlust liege nicht vor. Den Beklagten entlastende Aspekte hätten kaum Berücksichtigung gefunden. Der Beklagte sei straf- bzw. disziplinarrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten. Seine dienstliche Führung sei einwandfrei gewesen. Er werde von Kollegen, Eltern und Schülern geschätzt. Er sei vollumfänglich geständig und habe die Vorwürfe eingeräumt und auch sofort den Schulleiter informiert. Er habe ernsthafte Reue gezeigt und die Dateien aus eigenem Antrieb noch vor der Hausdurchsuchung gelöscht, ohne dass er Kenntnis von dem gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahren gehabt habe. Er habe bereits in den Pfingstferien 2011 aus religiösen Gründen den Entschluss gefasst, sein Leben zu ändern und den Konsum von Pornographie aller Art aufzugeben. Die Nachbarin habe ihn nur darüber informiert, dass ihn Männer aufsuchen hätten wollen, er habe aber nicht gewusst, dass es sich hierbei um Polizisten gehandelt habe. Der Beklagte habe auch keinen Anlass gehabt, mit einer Hausdurchsuchung zu rechnen. Die Schlussfolgerung, der Beklagte habe aufgrund der zeitlichen Nähe der Löschung der Dateien zu der Hausdurchsuchung allein vor dem Hintergrund der drohenden Entdeckung versucht, sich der Dateien zu entledigen, sei nicht zwingend. Durch den frühen Tod seiner Mutter und das Scheitern der Beziehung zu seiner „großen Liebe“ sei bei ihm schockartig eine psychische Zwangssituation ausgelöst worden, die zum unkontrollierten Konsum von Pornographie geführt habe. Er habe sich mittlerweile aber seinen Problemen gestellt und sich erfolgreich bemüht, diese in den Griff zu bekommen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat am 5. November 2014 mündlich zur Sache verhandelt. Hierzu wird auf die Niederschrift verwiesen.

Zu Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen. Dem Senat haben die Strafakten sowie die Disziplinar- und Personalakten des Beklagten vorgelegen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Recht aus dem Beamtenverhältnis (Art. 11 BayDG) entfernt.

I.

Das Disziplinarverfahren weist in formeller Hinsicht keine Mängel auf, solche sind vom Beklagten auch im Berufungsverfahren nicht geltend gemacht worden.

II.

Der vom Verwaltungsgericht festgestellte Sachverhalt ist auch zur Überzeugung des Senats erwiesen. Dieser Sachverhalt steht aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des seit 1. Mai 2012 rechtskräftigen Strafbefehls des Amtsgerichts P. vom 12. April 2012 fest, die der Senat gemäß Art. 63 Abs. 1 Satz 1, 55 Hs. 1, 25 Abs. 2 BayDG seinem Urteil ohne nochmalige Prüfung zugrunde legt. Darüber hinaus hat der Beklagte den darin festgestellten Sachverhalt auch eingeräumt, so dass weitere Ermittlungen durch den Senat nicht veranlasst waren.

Hiernach steht zur Überzeugung des Senats fest, dass sich der Beklagte vorsätzlich und schuldhaft zwischen dem 1. Juli 2009 und dem 25. Juni 2011 25 Bilddateien mit jugendpornographischem Inhalt verschafft hat sowie am 28. Juni 2011 im Besitz von 97 Bilddateien mit kinder- und von 16 Bilddateien mit jugendpornographischem Inhalt war, auf denen unter 14 Jahre alte Mädchen bzw. jugendliche Mädchen zwischen 14 und 18 Jahren zu sehen sind, die in reißerischer bzw. allein auf das Geschlechtliche reduzierter Weise vor der Kamera ihre Genitalien zur Schau stellen bzw. auf denen die Durchführung sexueller Handlungen und das Einführen von Gegenständen in Körperöffnungen der geschädigten Kinder und Jugendlichen abgebildet sind, wobei sich der Beklagte des kindlichen bzw. jugendlichen Alters der abgebildeten Personen jeweils bewusst war. Dieser Sachverhalt wurde durch Strafbefehl als Erwerb bzw. Besitz kinder- bzw. jugendpornographischer Schriften i. S. d. § 11 Abs. 3 StGB, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben (§§ 184c Abs. 1, Abs. 4 Satz 1, 184b Abs. 1, Abs. 4 Satz 2, 52, 53 StGB), mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten geahndet, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Die gerichtliche Aufklärungspflicht in Disziplinarverfahren ist durch Art. 55 Hs. 1, 25 BayDG eingeschränkt. Nach Art. 25 Abs. 1 BayDG sind - sofern kein Lösungsbeschluss nach Art. 55 Hs. 2 BayDG erfolgt - die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils für das Disziplinargericht bindend. Sind die tatsächlichen Feststellungen in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren - wie in einem Strafbefehl - getroffen worden, können sie der gerichtlichen Entscheidung gemäß Art. 25 Abs. 2 BayDG ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden; dies gilt gemäß Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayDG auch für das Berufungsverfahren. Das gerichtliche Ermessen ist beschränkt und hat sich am Zweck der Ermächtigung zu orientieren. Er besteht darin, divergierende Entscheidungen von Straf- und Disziplinargerichten über dieselbe Tatsachengrundlage nach Möglichkeit zu vermeiden. Diese Möglichkeit endet, wenn die Indizwirkung des Strafbefehls entkräftet wird und der Vortrag des Beamten dem Disziplinargericht Anlass zu einer eigenständigen Beweisaufnahme gibt. Erforderlich hierfür ist jedoch, dass die Tatsachenfeststellung vom Beamten substantiiert in Zweifel gezogen worden ist; hierzu reicht ein bloßes Bestreiten grundsätzlich nicht aus (BVerwG, B. v. 26.9.2014 - 2 B 14/14 - juris Rn. 10).

Derartig substantiierte Einwände gegen die Tatsachenfeststellungen des Strafbefehls wurden vom Beklagten vorliegend nicht vorgetragen. Dieser hat im Gegenteil in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt, dass er gegen die Feststellungen im Strafbefehl keine Einwendungen erhebe. Darüber hinaus hat er auch eingeräumt, mehrfach bewusst kinderpornographische Bilder aus dem Internet auf seinen PC heruntergeladen und diese dann durch Anklicken geöffnet zu haben, um sie betrachten zu können, wobei ihm klar war, dass diese dadurch auf dem PC abgespeichert wurden, auch wenn er sie später (durch Verschieben in den und Leeren des Papierkorbs oder durch Leeren des Cache/Browserverlaufs) wieder löschen wollte und - jedenfalls aus seiner Sicht - auch endgültig gelöscht hat. Er hat dementsprechend weiter erklärt, sein Geständnis, kinderpornographische Dateien heruntergeladen und später wieder gelöscht zu haben, nicht zu widerrufen.

Der Senat hat deshalb keinen Zweifel daran, dass der Beklagte - wie ihm in dem rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts P. vom 12. April 2012 zur Last gelegt wurde - vorsätzlich und schuldhaft den Straftatbestand des Erwerbs bzw. des Besitzes kinder- bzw. jugendpornographischer Schriften nach §§ 184b Abs. 4, 184c Abs. 4 StGB erfüllt hat.

Für den verbotenen Besitz kinderpornographischen Materials reicht es aus, wenn dieses im Internet gezielt aufgerufen, in den Arbeitsspeicher geladen und am Bildschirm betrachtet wird, ohne dass es durch eine bewusste Speicherung perpetuiert wird. Zumindest mit der (automatisch erfolgenden) Speicherung solcher Daten im Cache-Speicher des Computers erlangt der Nutzer Besitz i. S. d. § 184b Abs. 4 StGB, auch wenn die Speicherung später (manuell oder systembedingt automatisch) wieder gelöscht wird. Denn das Sich-Verschaffen des Besitzes ist mit der automatischen Speicherung im Cache-Speicher vollendet (BGH, B. v. 10.10.2006 - 1 StR 430/06 - juris; OLG Hamburg, B. v. 11.11.2008 - 1-53/08 - juris Rn. 6 f.). Zwar kann im Fall der alsbaldigen (manuellen oder systembedingt automatischen) Löschung der Besitzwille fehlen bzw. zumindest zweifelhaft sein. Hier liegt jedoch nicht nur eine automatische Speicherung der Bilder im Cache-Speicher vor. Vielmehr hat der Beklagte nach eigenen Angaben die Dateien bewusst heruntergeladen und durch Anklicken geöffnet und dadurch wissentlich und willentlich auf seinem PC gespeichert. Das Abspeichern erfolgte mithin gerade zu dem Zweck, um ein ungestörtes Betrachten der Bilder zu gewährleisten, so dass auch ein entsprechender Besitzwille zu bejahen ist (BayVGH, U. v. 28.4.2010 - 16a D 08.2928 - juris Rn. 44).

Dem bewussten Herunterladen und Speichern kinder- bzw. jugendpornographischer Bilddateien steht nicht entgegen, dass der Beklagte angegeben hat, erst über das Anklicken von Links auf Image-Boards auf Seiten mit strafbaren Inhalten gekommen zu sein. Denn er ist nicht nur einmal - gleichsam zufällig - beim Surfen im Internet auch auf Kinder- und Jugendpornographie gestoßen, ohne hieran interessiert zu sein, sondern hat seiner Einlassung nach über einen längeren Zeitraum mehrfach gezielt Seiten mit kinder- bzw. jugendpornographischen Inhalten aufgesucht und entsprechende Bilder bewusst auf seinem PC gespeichert, weil ihn solche Bilder von Mädchen und jungen Frauen „in gewisser Weise“ auch ansprechen und ihm gefallen würden.

Für die Richtigkeit dieser Einlassung spricht zudem auch, dass am 14. Februar 2009, 17. April 2009 sowie 19. April 2009 von der IP-Adresse des Beklagten auf ein Internetforum, in dem sich kinderpornographische Dateien befanden, zugegriffen wurde und dass auf seinem PC auch zahlreiche Cookies von Internetseiten mit kinder- bzw. jugendpornographischem Inhalt gefunden wurden, was auf wiederholte Besuche solcher Internetseiten durch den Beklagten hindeutet.

Soweit der Bevollmächtigte des Beklagten die tatsächlichen Feststellungen des Strafbefehls hinsichtlich des Besitzes der 97 kinderpornographischen Bilddateien, bei denen es sich laut Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Sch. vom 4. Februar 2012 (dort S. 7 Nr. 2.3) um sog. „Thumbmails“ (Vorschaubilder) handelt, die sich in der ungelöschten Datei „Thumb2.ftp“, die am 5. November 2007 erstellt und auf die zuletzt am 27. Juni 2011 zugegriffen wurde, befanden, in Frage gestellt hat, weil sie ohne Wissen des Beklagten automatisiert bzw. automatisch vom PC erstellt bzw. angelegt worden seien, ist diese lediglich pauschale Behauptung nicht geeignet, die Tatsachenfeststellungen des Strafbefehls substantiiert in Zweifel zu ziehen.

Darüber hinaus ist auch nicht entscheidungserheblich, ob die in der ungelöschten Datei „Thumb2.ftp“ befindlichen 97 kinderpornographischen Bilder automatisiert bzw. automatisch ohne Wissen des Beklagten vom PC erstellt bzw. angelegt wurden, weil dieser das mehrfache bewusste Aufrufen und Abspeichern kinderpornographischer Seiten und Dateien eingeräumt hat. Die Existenz der 97 kinderpornographischen Bilddateien auf dem PC des Beklagten setzt (ebenso wie das Vorhandensein der von ihm gelöschten Bilddateien im nicht zugewiesenen Speicherbereich des PC) voraus, dass er sie wissentlich und willentlich auf seinen PC heruntergeladen und geöffnet hat, um sie ansehen zu können, wodurch sie - wie ihm bewusst war - auf seinem PC (zwischen-) gespeichert wurden. Bereits dadurch hat er aber den Tatbestand des § 184b Abs. 4 StGB verwirklich, ohne dass es darauf ankommt, ob die Bilder ohne sein Wissen systembedingt automatisch vom PC (auch) in der Datei „Thumb2.ftp“ gespeichert worden sind, mag er auch der irrigen Ansicht gewesen sein, die Bilder (durch Verschieben in den und Leeren des Papierkorbs bzw. durch Leeren des Cache/Browserverlaufs) später endgültig wieder gelöscht zu haben. Dass dem Beklagten die Existenz der 97 kinderpornographischen Bilder in der Datei „Thumb2.ftp“ nach seiner unwiderlegten Einlassung im Zeitpunkt der Löschung nicht (mehr) bewusst war, ändert nämlich nichts daran, dass er diese zunächst bewusst aus dem Internet heruntergeladen und auf seinem PC abgespeichert hat. Insoweit fällt auch der Umstand, dass die 97 kinderpornographischen Bilddateien lediglich (noch) in Thumbnail-Größe auf dem PC des Beklagten vorhanden waren, nicht maßgeblich ins Gewicht (vgl. VGH BW, U. v. 20.6.2012 - DL 13 S 155/12 - juris Rn. 40).

Mangels Entscheidungserheblichkeit konnte der Senat deshalb auch den hierauf gerichteten Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung ablehnen.

III.

Der Beklagte hat durch den vorsätzlichen Erwerb bzw. Besitz kinder- sowie jugendpornographischer Schriften schuldhaft gegen seine Pflichten aus Art. 62 Abs. 1 Satz 2 und Art. 64 Abs. 1 Satz 3 BayBG a. F. bzw. § 33 Abs. 1 und § 34 Satz 3 BeamtStG verstoßen, die Gesetze zu beachten sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert (BayVGH, U. v. 28.4.2010 a. a. O. Rn. 45).

Der Beklagte hat dadurch ein außerdienstliches Dienstvergehen begangen (§ 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG), weil sein pflichtwidriges Verhalten nicht in sein Amt und in die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden war, sondern außerhalb des Dienstes stattfand. Er hat die Dateien ausschließlich auf seinem privaten Computer abgespeichert (BVerwG, U. v. 19.8.2010 - 2 C 5/10 - juris Rn. 7).

Das außerdienstliche Fehlverhalten des Beklagten erfüllt den Tatbestand eines Dienstvergehens i. S. d § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG, weil es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für sein Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Das ist beim außerdienstlichen Erwerb bzw. Besitz kinder- bzw. jugendpornographischer Schriften bei einem Lehrer aufgrund des Dienstbezugs der Fall. Ein Dienstbezug ist zu bejahen, wenn das außerdienstliche Verhalten des Beamten Rückschlüsse auf die Dienstausübung in dem innegehabten Amt im konkretfunktionellen Sinn zulässt oder den Beamten in der Dienstausübung beeinträchtigt. Das strafrechtlich relevante außerdienstliche Verhalten des Beklagten weist einen Bezug zu seinem Dienstposten auf, weil der nach §§ 184b Abs. 4, 184c Abs. 4 StGB strafbewehrte Erwerb bzw. Besitz kinder- bzw. jugendpornographischer Schriften bei einem Lehrer einen Persönlichkeitsmangel indiziert, der Anlass zu Zweifeln an seiner Eignung gibt, der einem Lehrer als Dienstpflicht obliegenden Erziehungsaufgabe gegenüber den ihm anvertrauten Schülern jederzeit gerecht zu werden. Denn nach Bekanntwerden eines derartigen Fehlverhaltens ist ein Lehrer bei der Aufgabenwahrnehmung zumindest stark beeinträchtigt, weil er elementare Rechte gerade derjenigen Personengruppe verletzt hat, deren Schutz und Erziehung ihm als Dienstpflicht obliegt und die ihm anvertraut sind. Insoweit genügt bereits die bloße Eignung für eine Vertrauensbeeinträchtigung, zu einem konkreten Ansehensschaden oder konkreten Übergriffen muss es nicht gekommen sein (BVerwG, U. v. 19.8.2010 a. a. O. Rn. 15; B. v. 22.12.2010 - 2 B 18/10 - juris Rn. 15).

Wer kinderpornographische Schriften erwirbt bzw. besitzt (§ 184b Abs. 4 StGB), trägt durch seine Nachfrage nach solchen Darstellungen zum sexuellen Missbrauch von Kindern und damit zum Verstoß gegen ihre Menschenwürde und körperliche Unversehrtheit bei. Der sexuelle Missbrauch eines Kindes ist in hohem Maße persönlichkeits- und sozialschädlich. Er greift in die sittliche Entwicklung eines jungen Menschen ein und gefährdet die harmonische Bildung seiner Gesamtpersönlichkeit sowie seine Einordnung in die Gemeinschaft, weil ein Kind wegen seiner fehlenden oder noch nicht hinreichenden Reife intellektuell und gefühlsmäßig das Erlebte in der Regel gar nicht oder nur schwer verarbeiten kann. Zudem degradiert der Täter die sexuell missbrauchten kindlichen Opfer zum bloßen auswechselbaren Objekt geschlechtlicher Begierde oder Erregung (BVerwG, U. v. 19.8.2010 a. a. O. Rn. 16).

Gleiches gilt für den Erwerb bzw. Besitz jugendpornographischer Schriften i. S. d. § 184c Abs. 4 StGB, mit dem lediglich eine bestehende Schutzlücke hinsichtlich von Kindern zwischen 14 und 18 Jahren geschlossen wurde (vgl. BT-Drs. 16/3439 S. 9).

Der Erwerb und Besitz kinder- bzw. jugendpornographischer Schriften durch einen Lehrer, dem Kinder zur Ausbildung und Erziehung anvertraut sind, ist demgemäß in besonderem Maße geeignet, das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in einer für sein Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Ein Lehrer ist nach dem umfassenden Bildungsauftrag der Schule (vgl. Art. 131 BV, Art. 1, 2 und 59 BayEUG) nicht nur zur Vermittlung von Wissen, sondern auch zur Erziehung der seiner Obhut unterstehenden Kinder verpflichtet. Er muss insbesondere die geistige und sittliche Entwicklung der ihm anvertrauten Kinder fördern und schützen. Zudem muss der Lehrer in seiner Vorbildfunktion die verfassungsrechtlich geschützte Wertordnung glaubhaft vermitteln. Der Besitz von Schriften, die den sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand haben, ist mit diesem Bildungsauftrag unvereinbar und lässt dessen Erfüllung durch den Beamten zweifelhaft erscheinen (BVerwG, U. v. 19.8.2010 a. a. O. Rn. 17; BayVGH, U. v. 28.4.2010 a. a. O. Rn. 53). Ein Lehrer, der sich strafbares kinder- bzw. jugendpornographisches Material verschafft oder dieses besitzt, beweist daher erhebliche Persönlichkeitsmängel, die eine nachhaltige Vertrauensbeeinträchtigung i. S. d § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG nach sich ziehen, weil der Täter hierdurch das Vertrauen, das der Dienstherr in seine Selbstbeherrschung, seine Zuverlässigkeit und seine moralische Integrität setzt, von Grund auf erschüttert bzw. zerstört (BayVGH a. a. O. Rn. 49).

IV.

Das Fehlverhalten des Beklagten wiegt schwer i. S. v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG. Es hat zur Folge, dass der Beklagte das Vertrauen des Dienstherrn und auch der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Deshalb ist nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG auf die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme zu erkennen. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach Art. 11 BayDG ist auch angemessen und erforderlich.

Welche Disziplinarmaßnahme angemessen und erforderlich ist, richtet sich nach Art. 14 BayDG. Gegenstand der disziplinarrechtlichen Bewertung ist die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrecht zu erhalten. Aus Art. 14 Abs. 1 BayDG folgt die Verpflichtung des Gerichts, über die erforderliche Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Würdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Die Disziplinarmaßnahme ist insbesondere nach der Schwere des Dienstvergehens, der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit, dem Persönlichkeitsbild und dem bisherigen dienstlichen Verhalten zu bemessen (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG). Beamte, die durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren haben, sind gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich zum einen nach der Eigenart und der Bedeutung der verletzten Pflichten, der Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße sowie den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen der Pflichtenverstöße für den dienstlichen Bereich und für Dritte. Das Bemessungskriterium „Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“ erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion. Die Berücksichtigung des Persönlichkeitsbilds ist Ausdruck des Schuldprinzips und für die Bewertung bedeutsam, ob der Beamte trotz des Dienstvergehens weiterhin im Beamtenverhältnis tragbar ist (BVerwG, U. v. 19.8.2010 a. a. O. Rn. 21; BayVGH, U. v. 28.4.2010 a. a. O. Rn. 50).

1. Der Beklagte hat mit dem Erwerb bzw. Besitz kinder- und jugendpornographischer Schriften ein schweres Dienstvergehen begangen, so dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis den Ausgangspunkt der disziplinarrechtlichen Bewertung bildet.

Für den Erwerb bzw. Besitz kinderpornographischer Schriften gibt es keine Regeleinstufung, weil die Variationsbreite der jeweiligen Schwere der außerdienstlichen Verfehlung zu groß ist. Maßgeblich für die Maßnahmebemessung ist die jeweilige Strafandrohung unter Berücksichtigung des Dienstbezugs der Pflichtverletzung des Beamten. Das Ausmaß des Vertrauensschadens, der durch eine außerdienstlich begangene Straftat hervorgerufen wird, wird maßgeblich durch den Strafrahmen bestimmt (BVerwG, U. v. 19.8.2010 a. a. O. Rn. 22). Für die disziplinarische Ahndung des außerdienstlichen Erwerbs bzw. Besitzes kinderpornographischen Materials ist aus dem Strafrahmen des § 184b Abs. 4 StGB von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe bei der Maßnahmebemessung deshalb auf einen Orientierungsrahmen bis zur Zurückstufung abzustellen, wenn das Dienstvergehen keinen Bezug zu den dienstlichen Aufgaben des Beamten aufweist (BVerwG, B. v. 14.5.2012 - 2 B 146/11 - juris Rn. 9).

Bei Lehrern wiegt der außerdienstliche Erwerb bzw. Besitz kinderpornographischen Materials besonders schwer, weil hier stets ein enger dienstlicher Bezug gegeben ist. Ein solches Verhalten gibt begründeten Anlass zu Zweifeln an der Eignung für den Lehrerberuf. Ein Lehrer, der sich nach § 184b Abs. 4 StGB strafbar gemacht hat, bietet daher keine Gewähr dafür, dass er die ihm dienstlich obliegenden Erziehungsaufgaben mit der erforderlichen Autorität erfüllen kann. Der Orientierungsrahmen für den außerdienstlichen Besitz kinderpornographischen Materials reicht deshalb bei Lehrern bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Dabei kommt die Entfernung eines Lehrers aus dem Beamtenverhältnis in Betracht, wenn das strafbare Verhalten aufgrund der Tatumstände, insbesondere der Anzahl und des Inhalts des Materials, als besonders verwerflich einzustufen ist und dem Beamten auch keine entlastenden Umstände von erheblichem Gewicht zugutekommen (BVerwG, B. v. 25.5.2012 - 2 B 133/11 - juris Rn. 11; B. v. 5.4.2013 - 2 B 79/11 - juris Rn. 7).

Entsprechendes gilt - trotz des niedrigeren Strafrahmens von Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr - auch für den Erwerb bzw. Besitz jugendpornographischen Materials i. S. d. § 184c Abs. 4 StGB durch einen Lehrer, weil hier ebenfalls immer ein enger dienstlicher Bezug zum innegehabten Amt gegeben ist.

Der Beklagte hat mit dem Erwerb bzw. Besitz von 97 kinder- und 41 jugendpornographischen Bildern Straftaten verübt, die sich gegen eine Personengruppe richten, die ihm aufgrund seines Amtes zur Ausbildung und Erziehung besonders anvertraut ist. Er hat dadurch im Kernbereich seiner Dienstpflichten versagt, auch wenn sich dieser Vorgang im außerdienstlichen Bereich abspielte, und dadurch das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren.

Das Verhalten eines Lehrers, das den Straftatbestand des § 184b Abs. 4 StGB bzw. des § 184c Abs. 4 StGB erfüllt, steht der Verpflichtung eines Angehörigen dieses Berufes, die Würde und die persönliche Entfaltung der Schüler zu schützen und zu fördern, diametral entgegen, so dass ihm ein glaubwürdiges pädagogisches Wirken nicht mehr möglich ist. Zudem verfügt er nicht mehr über die persönliche Autorität, die für seinen Beruf unabdingbar ist (BayVGH, U. v. 28.4.2010 a. a. O. Rn. 54).

Den Beklagten trifft - insbesondere als Religionslehrer - im Hinblick auf die von ihm zu vermittelnden Grundwerte und die sittlichen Wertempfindungen der von ihm unterrichteten Schülerinnen und Schüler eine besondere Verantwortung, aufgrund der er sich im sexuellen Bereich absolut korrekt - in Wort wie in Tat - zu verhalten hat. Ein Pädagoge, der - wie der Beklagte - kinder- und jugendpornographische Bilder von Mädchen und jungen Frauen, die ihm „in gewisser Weise“ gefallen, konsumiert, sieht sich daher berechtigter Ablehnung, ja Verachtung seitens der Schüler und Eltern ausgesetzt (BayVGH, U. v. 28.4.2010 a. a. O. Rn. 58).

Erschwerend kommt hinzu, dass der Beklagte durch sein strafbares Verhalten auch der besonderen Vorbildfunktion, die ihm als Seminarlehrer gegenüber den von ihm betreuten Studienreferendaren zukommt, sowie seiner besonderen Verantwortung als Fach- und Stufenbetreuer und als Verbindungslehrer nicht gerecht geworden ist.

Aufgrund der konkreten Tatumstände (insgesamt 138 Bilder und damit eine nicht geringe Anzahl an Dateien; Inhalt der Bilder, die teilweise schwere Missbrauchshandlungen bzw. erniedrigende Praktiken zeigen; langer Zeitraum der wiederholten Tatbegehung vom 1. Juli 2009 bis 27. Juni 2011, d. h. fast zwei Jahre lang) ist das strafbare Verhalten des Beklagten als besonders verwerflich anzusehen. Dabei fällt der Umstand, dass die Bilddateien ggf. nur als Thumbnails gespeichert waren, nicht entscheidend ins Gewicht (VGH BW, U. v. 20.6.2012 a. a. O. Rn. 40).

2. Die den Beklagten entlastenden Umstände besitzen demgegenüber sowohl für sich betrachtet als auch in der Gesamtschau kein derartiges Gewicht, um den vom Senat festgestellten endgültigen Vertrauensverlust so zu relativieren, dass vorliegend von der Verhängung der Höchstmaßnahme abgesehen werden könnte.

2.1 Angesichts der Schwere des von ihm begangenen Dienstvergehens, aufgrund dessen sich der Beklagte als Lehrer untragbar gemacht hat, können weder die guten dienstlichen Leistungen des Beklagten noch sein überdurchschnittliches berufliches Engagement und die Tatsache, dass der Beklagte straf- und disziplinarrechtlich nicht vorbelastet ist, zur Verhängung einer milderen Disziplinarmaßnahme führen. Diese Umstände stellen das normale Verhalten zur Erfüllung der Dienstpflichten dar und sind nicht geeignet, die Schwere des Dienstvergehens derart abzumildern, dass bei einem Beamten, der das in ihn gesetzte Vertrauen von Grund auf erschüttert hat, von einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abgesehen werden könnte (BayVGH, U. v. 12.7.2006 - 16a D 05.981 - juris Rn. 25). Die langjährige pflichtgemäße Dienstausübung ist - selbst bei überdurchschnittlichen Leistungen - für sich genommen regelmäßig nicht geeignet, derart gravierende Pflichtverstöße in einem milderen Licht erscheinen zu lassen (BVerwG, B. v. 5.4.2013 - 2 B 79/11 - juris Rn. 27).

2.2 Auch wenn der Beklagte ausweislich der vorgelegten Schreiben (Bl. 209 ff. der Disziplinarakten) ein sowohl bei einzelnen Kollegen als auch bei einzelnen Schülern und Eltern geschätzter Lehrer sein mag, können deren subjektive Einschätzungen nicht die objektive Feststellung des endgültigen Vertrauensverlustes in Frage stellen. Die positiven Stellungnahmen, die ersichtlich auf dem Verhalten des Beklagten im Dienst beruhen, werden durch sein Verhalten außerhalb des Dienstes widerlegt.

2.3 Auch das Geständnis des Beklagten führt nicht zu einer milderen Beurteilung, da es nicht freiwillig vor drohender Entdeckung, sondern erst über ein halbes Jahr nach der Hausdurchsuchung am 28. Juni 2011 in der Vernehmung am 9. Januar 2012 im Rahmen des bereits gegen den Beklagten eingeleiteten Strafverfahrens erfolgt ist, nachdem bei der Durchsuchung seines PC das belastende Material gefunden und ausgewertet worden war. Ein Bestreiten zu diesem Zeitpunkt wäre aussichtslos gewesen. Zudem spricht ein Einräumen aus Furcht vor strafrechtlichen Konsequenzen nicht für einen von Einsicht und Reue getragenen Willen bei der Aufdeckung des Fehlverhaltens (BVerwG, U. v. 8.11.2001 - 2 WD 29/01 - juris Rn. 15).

2.4 Entsprechendes gilt für die umgehende Information des Schulleiters von dem gegen ihn eingeleiteten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, wodurch der Beklagte nach seiner unwiderlegten Einlassung möglichen Schaden von der Schule abwenden wollte. Auch dieses loyale Verhalten führt nicht dazu, dass von der Verhängung der Höchstmaßnahme abgesehen werden könnte, da darin ebenfalls keine freiwillige Offenbarung des Fehlverhaltens vor drohender Entdeckung liegt.

2.5 Auch der Umstand, dass der Beklagte die von ihm heruntergeladenen kinder- und jugendpornographischen Dateien noch vor der Aufdeckung seiner Straftaten wieder gelöscht hat, vermag den fundamentalen Ansehens- und Vertrauensverlust, der sich aus seinem Verhalten ergibt, im konkreten Fall nicht zu entkräften.

Ob ein Lehrer, der in strafbarer Weise Besitz an kinder- oder jugendpornographischem Material begründet hat, das in ihn gesetzte Vertrauen endgültig verloren hat, hängt maßgeblich davon ab, ob er dadurch zum Ausdruck gebracht hat, dass er an den abgebildeten Vorgängen Gefallen findet (BayVGH, U. v. 28.4.2010 a. a. O. Rn. 60). Ist ein Lehrer - z. B. beim Surfen im Internet - einmal auf kinder- oder jugendpornographische Seiten gestoßen, hat er diese nur ganz kurzfristig betrachtet und danach sofort Maßnahmen ergriffen, in denen der definitive Wille zum Ausdruck kommt, sich dieser Bilder endgültig zu entledigen, so führt ein derartiges Verhalten daher nicht zwingend zur Annahme eines endgültigen Vertrauensverlustes (BayVGH a. a. O. Rn. 61). Anders kann es liegen, wenn er solche Dateien auf die Festplatte des benutzten Computers oder auf andere dauerhafte Speichermedien heruntergeladen hat, um sie für die spätere Nutzung erneut zur Verfügung zu haben, er sie später jedoch definitiv gelöscht oder sich ihrer sonst in zweifelsfreier Weise entledigt hat. Denn schon in der Speicherung solchen Materials manifestiert sich ein Interesse am Besitz kinder- und jugendpornographischer Darstellungen, das praktisch nur damit erklärbar ist, dass der Handelnde Gefallen an den abgebildeten Vorgängen findet. Eine derartige Indizwirkung kann einem solchen Verhalten bereits dann zukommen, wenn es einmaligen Charakter hat und es sich nur auf wenige einschlägige Dateien bezogen hat. Ein späteres freiwilliges Löschen der gespeicherten Dateien lässt den Befund, dass der betreffende Lehrer den Wunsch hatte, kinder- oder jugendpornographische Schriften zu besitzen, weil sie ihn ansprechen, deshalb nicht ohne weiteres entfallen. Auch eine solche „tätige Reue“ führt nicht automatisch dazu, dass von der Höchstmaßnahme abgesehen werden müsste (BayVGH a. a. O. Rn. 62).

Um einem solchen Verhalten disziplinarrechtliche Relevanz beimessen zu können, kommt es vielmehr auf die äußeren Umstände des Entledigungsvorgangs und die hierfür ursächlichen inneren Beweggründe an. Zugunsten des Betroffenen berücksichtigt werden kann ein Verhalten, mit dem sich der Besitzer kinder- oder jugendpornographischer Schriften dieser Objekte entledigt, nur dann, wenn diese Handlung freiwillig vor Aufdeckung der Tat vorgenommen wurde, in ihr der Wille zum Ausdruck kam, sich vom Konsum kinder- und jugendpornographischer Darstellungen definitiv abzuwenden, und diese Abwendung auf ethisch anerkennenswerten Beweggründen wie insbesondere der Einsicht, dass die Herstellung solcher Bilder mit schweren Rechtsgutverletzungen zulasten der betroffenen Kinder und Jugendlichen einhergeht, beruht (BayVGH, U. v. 28.4.2010 a. a. O. Rn. 62).

Sind die Voraussetzungen erfüllt, unter denen einem solchen Entledigungsvorgang disziplinarrechtliche Beachtlichkeit zukommen kann, ist es eine Frage des Einzelfalls, ob einem Lehrer, der ein solches Verhalten an den Tag gelegt hat, noch dasjenige Maß an Vertrauen entgegengebracht werden kann, um ihn im Dienst zu belassen. Nur unter Würdigung aller Umstände des konkreten Falles - insbesondere der Persönlichkeit des Betroffenen und seines bisherigen dienstlichen und außerdienstlichen Verhaltens - lässt sich beurteilen, ob Schüler und Eltern einem solchen Lehrer frei von der Befürchtung gegenübertreten können, er sehe in den ihm zur Ausbildung und Erziehung überantworteten Kindern und Jugendlichen keine Objekte sexuell motivierter Wünsche (BayVGH, U. v. 28.4.2010 a. a. O. Rn. 63).

Gemessen an diesen Vorgaben ergeben sich aus dem Umstand, dass der Beklagte die von ihm heruntergeladenen kinder- und jugendpornographischen Dateien bereits vor der am 28. Juni 2011 erfolgten Hausdurchsuchung - jedenfalls aus seiner Sicht - endgültig gelöscht hat, keine durchgreifende Milderungsgründe.

Dabei kann zugunsten des Beklagten als wahr unterstellt werden, dass ihm im Zeitpunkt der Löschung nicht (mehr) bewusst war, dass die in der ungelöschten Datei „Thumb2.ftp“ gefundenen 97 kinderpornographischen Bilddateien noch auf dem PC vorhanden waren, weil er davon ausgegangen ist, sie endgültig gelöscht zu haben. Entsprechendes gilt für die (durch Verschieben in den und Leeren des Papierkorbs oder durch Leeren des Cache/Browserverlaufs) „gelöschten“, in Wirklichkeit aber nur in den sog. nicht zugewiesenen Speicherbereich verschobenen Bilddateien.

Hingegen hat auch der Senat erhebliche Zweifel daran, ob die Löschung der auf dem PC des Beklagten gefundenen kinder- sowie jugendpornographischen Bilddateien freiwillig vor der infolge der am 28. Juni 2011 durchgeführten Hausdurchsuchung drohenden Entdeckung erfolgt ist oder ob der Beklagte die Dateien lediglich aus Furcht vor drohenden Strafverfolgung in den bzw. nach Ende der Pfingstferien 2011 (11. bis 26. Juni 2011) gelöscht hat. Aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen dem ersten Besuch der Kriminalpolizei in den Pfingstferien, bei dem sie den im Urlaub befindlichen Beklagten nicht antraf, und der von ihm behaupteten „Löschaktion“ am 27. Juni 2011 (dem ersten Tag nach den Pfingstferien) liegt der Schluss nahe, dass der Beklagte aufgrund der Mitteilung seiner Nachbarin, dass mehrere Männer in den Pfingstferien dagewesen seien und nach ihm gefragt hätten, die Dateien lediglich aus Furcht vor einer unmittelbar bevorstehenden Entdeckung gelöscht hat und dass es sich bei seiner anderslautenden Aussage nur um eine Schutzbehauptung handelt. Auch sind seine diesbezüglichen Einlassungen in sich widersprüchlich, als er zunächst erklärt hat, die von ihm heruntergeladenen und auf seinem PC gespeicherten kinder- und jugendpornographischen Dateien zusammen mit den darauf befindlichen pornographischen Dateien nach Ende der Pfingstferien gelöscht zu haben, während er sodann angegeben hat, die strafbaren Dateien im Anschluss an das Betrachten jeweils sukzessive gelöscht zu haben. Andererseits kann nach seiner Einlassung auch nicht ausgeschlossen werden, dass er die auf dem PC verbliebenen kinder- und jugendpornographischen Bilder infolge eines aufgrund der von ihm glaubhaft vorgetragenen religiösen Überzeugung bereits vorher gefassten Entschlusses zusammen mit den pornographischen Bildern gelöscht hat, bevor er von der Durchsuchung Kenntnis hatte. Da nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ entlastende Umstände bereits dann in die Bewertung einzubeziehen sind, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen sprechen (BVerwG, U. v. 23.2.2012 - 2 C 38/10 - juris Rn. 15), kann deshalb nicht unterstellt werden, dass der Beklagte die Dateien nur aus Furcht vor drohenden Strafverfolgung gelöscht hat.

Doch selbst wenn man im Zweifel zugunsten des Beklagten davon ausgeht, dass dieser die auf seinem PC gefundenen kinder- und jugendpornographischen Dateien aus freiem Entschluss noch vor drohender Entdeckung gelöscht hat, ändert dies nichts daran, dass ihm aufgrund der in seinem Verhalten zum Ausdruck kommenden Persönlichkeit das für eine Belassung im Beamtenverhältnis erforderliche Maß an Vertrauen nicht mehr entgegengebracht werden kann.

Der Annahme eines nur punktuellen Versagens, das das Vertrauen in den Beklagten nicht von Grund auf beseitigt hätte, steht schon entgegen, dass er seinem Interesse an der Darstellung sexueller Handlungen mit Kindern bzw. Jugendlichen nicht nur einmal Raum gegeben hat. Vielmehr hat er sich kinder- bzw. jugendpornographische Dateien strafbaren Inhalts mehrfach über knapp zwei Jahre lang verteilt verschafft. Dieser wiederholte Zugriff auf strafbare kinder- und jugendpornographische Inhalte belegt, dass der Beklagte nicht nur aus einer vorübergehenden Neugierde am „Reiz des Bösen“ gehandelt hat, der er zeitweilig nicht zu widerstehen vermochte. Vielmehr manifestierte sich darin der in seiner Persönlichkeit offensichtlich tief verwurzelte Wunsch, derartige Darstellungen zu betrachten, die ihn - wie er selbst eingeräumt hat - „in gewisser Weise“ ansprechen und gefallen. Wenn er diese Dateien zunächst auf der Festplatte gespeichert hat, um sie in Ruhe betrachten zu können, so belegt das, dass ihm an derartigen Darstellungen gerade wegen ihres Inhalts gelegen war.

Wenn der Beklagte die Dateien später gelöscht hat, so war das daher nicht Ausdruck einer inneren Haltung, mit dem er das Betrachten und den Besitz solcher Bilder für die Zukunft konsequent und aus ethisch anerkennenswerten Beweggründen beendet hätte. Dem widerspricht bereits die durch die Existenz zahlreicher sog. Cookies von einschlägigen kinder- und jugendpornographischen Internetseiten auf dem PC des Beklagten dokumentierte umfangreiche Suche des Beklagten nach solchen Inhalten im Internet. Auch hat der Beklagte sich, nachdem er inkriminierte Dateien gelöscht hatte, erneut einschlägiges Material besorgt, um sein Verlangen zu befriedigen.

Auch in der in den bzw. nach dem Ende der Pfingstferien 2011 erfolgten Löschung sämtlicher noch auf dem PC des Beklagten befindlichen pornographischen Dateien kann keine echte innere Abkehr vom Konsum kinder- und jugendpornographischen Materials gesehen werden, die die Annahme zulässt, dass der Beklagte das in ihn gesetzte Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit nicht endgültig verloren hätte. Der Beklagte hat damit nicht zum Ausdruck gebracht hat, dass dies auf der Einsicht beruht, dass die Herstellung solchen Materials mit Rechtsgutverletzungen zulasten der betroffenen Kinder einhergeht. Vielmehr hat er seine eigene Betroffenheit als Grund für die Löschung der Dateien in den Vordergrund gestellt („ich habe eine sehr christliche Grundeinstellung“, „ich selbst werfe mir auch moralisches Versagen vor“, „unkontrolliertes Verhalten meinerseits“) und erst spät und zögernd vom Leid, das er dadurch anderen Menschen zugefügt habe, gesprochen.

Darüber hinaus zeigen die Aussagen des Beklagten, Bilder von nackten Mädchen oder jungen Frauen würden ihn reizen und seien für ihn interessant, weil sie ihn „in gewisser Weise“ ansprechen und gefallen würden, dass es sich bei dem Verhalten des Beklagten um einen Teil seiner Persönlichkeit handelt, das es verbietet, diesem weiterhin Kinder und Jugendliche anzuvertrauen. Weder von Schülern noch ihren Eltern kann verlangt werden, diese einem Lehrer zur Erziehung anzuvertrauen, der durch sein Verhalten zu erkennen gegeben hat, dass er Gefallen am sexuellen Missbrauch von Kindern findet; bereits der Gedanke, ein Schüler oder eine Schülerin könnte zum Objekt von sich hierauf beziehenden Vorstellungen und Wünschen des Lehrers werden, erscheint unerträglich. Unerheblich ist dabei, ob konkret beim Beklagten mit dem Eintritt einer derartigen Entwicklung gerechnet werden muss. Um ihn für eine Tätigkeit als Lehrer untragbar zu machen, genügt vielmehr, dass in den Augen von Schülern und ihrer Eltern solche Besorgnisse bestehen können (BayVGH, U. v. 28.4.2010 a. a. O. Rn. 58).

Bei der Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Beklagten ist darüber hinaus auch zu berücksichtigen, dass auf seinem PC neben den mit dem Strafbefehl geahndeten kinder- und jugendpornographischen Bildern auch zahlreiche weitere (gelöschte) Bilder gefunden wurden, auf denen nackte Mädchen bzw. junge Frauen bei Posing-Darstellungen sowie mit Bade- oder Sportsachen bekleidete weibliche Kinder und Jugendliche zu sehen sind. Dies spricht ebenfalls für eine mit dem Beruf als Lehrer unvereinbare Persönlichkeitsstruktur, ohne dass es entscheidungserheblich darauf ankäme, ob - was sowohl der im Strafverfahren konsultierte Amtsarzt als auch der vom Beklagten beauftragte Psychologe in ihren jeweiligen Gutachten verneint haben - beim Beklagten pädophile Neigungen vorliegen (BVerwG, B. v. 22.12.2010 a. a. O. Rn. 21).

2.6 Da der Beklagte mehrfach Kinder- und Jugendpornographie konsumiert hat, handelt es sich auch nicht um eine einmalige persönlichkeitsfremde Augenblickstat, die zu einer milderen Bewertung führen könnte (BayVGH, U. v. 12.7.2006 - 16a D 05.981 - juris Rn. 20).

2.7 Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte die Taten im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) bzw. der erheblich verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) begangen hat, bestehen ebenfalls nicht; dies wird von ihm auch nicht geltend gemacht.

Laut dem psychiatrischen Gutachten des Landgerichtsarztes vom 22. Februar 2012 liegen die Eingangskriterien des § 20 StGB beim Beklagten nicht vor. Soweit im Gutachten von Dipl.-Psychologe W. vom 15. Mai 2013 ein „impliziter Zustand“ konstatiert wird, in dem der Beklagte trotz Wissen um die Konsequenzen seines Verhaltens sich von diesem nicht ausreichend distanzieren habe können, wird darin die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit ebenfalls nicht verneint.

2.8 Soweit der Beklagte weiter vorgetragen hat, dass er die Taten aufgrund einer schockartig ausgelösten psychischen Zwangssituation im Rahmen einer von ihm inzwischen überwundenen vorübergehenden negativen Lebensphase begangen hat, hat er nicht dargetan, dass es sich beim frühen Tod der Mutter sowie beim Verlust der „Liebe seines Lebens“ um existentiell einschneidende Lebensumstände handelt, die über das hinausgehen, was an privaten und familiären Schwierigkeiten grundsätzlich jeden treffen kann (BayVGH, U. v. 25.9.2013 - 16a D 12.1369 - juris Rn. 64).

Zudem ist er eine plausible Erklärung dafür schuldig geblieben, inwiefern zwischen dem frühen Tod der Mutter 1971 und dem ab 2009 begonnenen Konsum von Kinder- und Jugendpornographie ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang bestehen soll. Und selbst wenn man zwischen dem 2008 erfolgten Verlust der „Liebe seines Lebens“ und dem 2009 begonnenen Konsum von Kinder- und Jugendpornographie einen solchen Zusammenhang herstellen wollte, vermag das Scheitern der Beziehung zu einer erwachsenen Frau nicht den Konsum von Bildern, die den sexuellen Missbrauch von Kindern zeigen, durch einen Lehrer zu rechtfertigen. Es ist vielmehr mit seiner Stellung als Lehrer unvereinbar, dass der Beklagte kinder- und jugendpornographische Bilder als Kompensation für unerfüllte (sexuelle) Beziehungen mit erwachsenen Frauen benutzt hat.

Es liegen auch keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beklagte die Taten im Rahmen einer inzwischen überwundenen negativen Lebensphase begangen hat. Wenn das Gutachten vom 15. Mai 2013 zu der Feststellung kommt, der Konsum von kinderpornographischem Material durch den Beklagten sei als überwundene Lebenskrise zu sehen, so dass die Rückfallwahrscheinlichkeit bei Fortsetzung der psychologischen Betreuung als sehr gering anzusehen sei, konnte es dies jedenfalls nicht ausschließen. Der Beklagte selbst hat angegeben, dass er in der Vergangenheit jeweils nur kurz vom Konsum solcher Bilder losgekommen ist.

Ob sich daraus die prognostische Gesamtwürdigung ergibt, der Beklagte werde in Zukunft nicht mehr gegen seine Dienstpflichten verstoßen, kann deshalb nicht mit Sicherheit festgestellt werden, aber letztlich dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls ist die durch das gravierende Fehlverhalten des Beklagten herbeigeführte Zerstörung des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen. Das durch das strafbare Verhalten des Beklagten zerstörte Vertrauen lässt sich nicht durch die nachträgliche Korrektur einer früheren negativen Lebensphase rückgängig machen (BayVGH, U. v. 12.7.2006 - 16a D 05.981 - juris Rn. 27), auch nicht durch eine erfolgreiche Therapie, mit der der Beklagte seinen Angaben nach seine „Probleme“ in den Griff bekommen haben will (BVerwG, B. v. 25.5.2012 - 2 B 133/11 - juris Rn. 17).

3. Die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis wegen des Erwerbs und Besitzes kinder- und jugendpornographischer Schriften ist unter Abwägung des Gewichts des Dienstvergehens sowie des eingetretenen Vertrauensverlustes und der mit der Verhängung der Höchstmaßnahme einhergehenden Belastung auch nicht unverhältnismäßig und verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Schuldprinzip (BVerfG, B. v. 18.1.2998 - 2 BvR 313/07 - juris Rn. 11).

Danach muss die dem Beamten staatlicherseits auferlegte Belastung geeignet und erforderlich sein, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Darüber hinaus darf der Eingriff seiner Intensität nach nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den von dem Beamten hinzunehmenden Einbußen stehen. Die Entfernung eines Beamten aus dem Dienst als disziplinare Höchstmaßnahme verfolgt neben der Wahrung des Vertrauens in die pflichtgemäße Aufgabenerfüllung durch die öffentliche Verwaltung die Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes. Ist durch das Gewicht des Dienstvergehens und mangels durchgreifender Milderungsgründe das Vertrauen zerstört und kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, der Beamte werde seine Dienstaufgaben künftig pflichtgemäß erfüllen, ist die Entfernung aus dem Dienst die angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen. Die Auflösung des Dienstverhältnisses beruht dann auf der schuldhaften schwerwiegenden Pflichtverletzung durch den Beamten und ist diesem als für alle öffentlichrechtlichen Beschäftigungsverhältnisse vorhersehbare Rechtsfolge bei derartigen Pflichtverletzungen zuzurechnen (BVerwG, U. v. 14.10.2003 - 1 D 2/03 - juris Rn. 49).

Der Senat verkennt dabei nicht, dass der Beklagte durch die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis existentiell betroffen wird und es aufgrund seiner Vorbildung und seines Alters auch sehr schwer haben dürfte, wieder eine adäquate Arbeit zu finden. Dies ist jedoch allein die Folge der von ihm begangenen gravierenden Dienstpflichtverletzungen. Wenn er insoweit meint, der Kläger als sein Dienstherr sei aufgrund der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht gehalten, ihn nicht einfach dem finanziellen und persönlichen Ruin anheimfallen zu lassen, ist ihm entgegenzuhalten, dass den Kläger vornehmlich die Verpflichtung trifft, die der staatlichen Obhut anvertrauten Schüler vor möglichen Übergriffen durch Lehrkräfte zu schützen, die Gefallen am sexuellen Missbrauch von Kindern zu erkennen gegeben haben. Im Übrigen ist der Beklagte wie jeder aus dem Dienst entfernte Beamte ggf. auf die Inanspruchnahme von Sozialleistungen zu verweisen.

4. Nach alldem war die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 72 Abs. 1 Satz 1 BayDG.

Das Urteil ist mit seiner Zustellung rechtskräftig geworden (Art. 64 Abs. 2, Art. 3 BayDG i. V. m. § 116 VwGO).

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

I.

Der am 20. Januar 1951 geborene Beamte steht als Oberstudienrat im Dienst des Klägers und war bis zum 9. März 2011 als Lehrer für Englisch/Geschichte an der Staatlichen Fachoberschule und Berufsoberschule E. beschäftigt. Er ist geschieden und hat keine Kinder. Er erhält um 40% gekürzte Dienstbezüge aus der BesGr. A 14/11.

Der Beklage machte 1970 das Abitur. Die Prüfungen für das Lehramt an Gymnasien bestand er 1981 mit der Gesamtnote „Befriedigend“ (3,13). Am 16. November 1987 wurde er zum Studienrat z.A. unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe ernannt. Am 25. April 1989 wurde er in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen und am 21. Oktober 1996 zum Oberstudienrat befördert. In den periodischen Beurteilungen erhielt er 1985, 1989 und 1997 jeweils das Prädikat „Übertrifft die Anforderungen“, 1993 das Prädikat „Übertrifft erheblich die Anforderungen“ und 2002 „10 Punkte“.

II.

Gegen den straf- und disziplinarrechtlich nicht vorbelasteten Beklagten wurde mit seit 17. Februar 2011 rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts E. vom 31. Januar 2011 (7 Cs 652 Js 43983/19) wegen des Besitzes von kinder- und jugendpornografischen Schriften eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen à 60,00 € (insgesamt 10.800,00 €) verhängt.

Dem Strafbefehl liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

„Im Rahmen einer am 13.09.2010 in Ihrer Wohnung in B-hof, W-straße ... durchgeführten Wohnungsdurchsuchung wurden bei Ihnen ein PC „LG“, ein PC „Medion“, ein PC „Compaq“ und eine Festplatte „Trekstor“ sichergestellt. Auf diesen Datenträgern hatten Sie insgesamt 14 kinderpornografische Bilddateien gespeichert, in denen in grob reißerischer und allein auf sexuelle Erregung abzielende Art und Weise dargestellt wird, wie Kinder aneinander bzw. Erwachsene bei Kindern sexuelle Handlungen vornehmen. Teilweise wurden die Kinder „nur“ unter besonderer Hervorhebung der Geschlechtsteile nackt gezeigt, teilweise ist die Durchführung des vaginalen oder oralen Geschlechtsverkehrs bzw. des Handverkehrs wiedergegeben. Wie Sie wussten, haben die Darstellungen jeweils ein tatsächliches Geschehen zum Gegenstand.

Weiter waren insgesamt mindestens 300 jugendpornografische Bilddateien sowie eine jugendpornografische Videodatei gespeichert, die Minderjährige bei sexuellen Handlungen der oben genannten Art zeigen. Wie Sie wussten, haben auch diese Darstellungen ein tatsächliches Geschehen zum Gegenstand.“

Anlass für die Hausdurchsuchung war, dass im Zuge von Ermittlungen durch das Bayerische Landeskriminalamt festgestellt worden war, dass am 20. Juli 2009 von dem Internetanschluss des Beklagten auf drei verschiedene kinderpornografische Bilder (auf zwei Bilder davon zweimal hintereinander) der Webseite www.w... zugegriffen worden war.

III.

Aufgrund Mitteilung der Staatsanwaltschaft vom 19. Januar 2011 sprach das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus gemäß § 39 BeamtStG gegenüber dem Beklagten am 9. März 2011 mit sofortiger Wirkung ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte aus.

Mit Verfügung vom 17. Februar 2011 leitete die Landesanwaltschaft Bayern wegen der strafrechtlichen Vorwürfe ein Disziplinarverfahren gegen den Beklagten ein. Dieser wurde gemäß Art. 22 BayDG über seine Rechte im Disziplinarverfahren sowie über die Möglichkeit der Beteiligung des Personalrats nach Art. 76 BayPVG belehrt.

Mit Verfügung der Landesanwaltschaft Bayern vom 4. April 2011 wurde der Beklagte mit sofortiger Wirkung vorläufig des Dienstes enthoben und die Einbehaltung von 40% seiner monatlichen Dienstbezüge angeordnet. Einem hiergegen gestellten Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Dienstbezügen wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 22. November 2011 (Az. AN 12b DS 11.1158) insoweit stattgegeben, als der Einbehalt von mehr als 10 Prozent der monatlichen Dienstbezüge angeordnet wurde. Der Beschwerde des Klägers gab der Senat mit Beschluss vom 26. Juni 2012 (Az. 16a DC 11.2880) statt und lehnte den Antrag insgesamt ab.

Mit Schreiben vom 17. März 2011 nahm der Beklagte durch seinen Bevollmächtigten Stellung und räumte den strafrechtlichen Vorwurf aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts E. vom 31. Januar 2011 ein. Mit Schreiben der Landesanwaltschaft Bayern vom 13. Mai 2011 erhielt der Beklagte Gelegenheit zur abschließenden Äußerung nach Art. 32 BayDG. Er äußerte sich mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 8. Juni 2011.

Am 20. Juni 2011 hat die Landesanwaltschaft Bayern wegen des strafrechtlich geahndeten Sachverhalts beim Verwaltungsgericht Disziplinarklage mit dem Ziel der Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis erhoben.

Mit Urteil vom 13. Mai 2013, zugestellt am 30. Juli 2013, hat das Verwaltungsgericht den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Dieser habe eine vorsätzliche außerdienstliche Pflichtverletzung mit dienstlichem Bezug begangen. Der disziplinarrechtlichen Würdigung sei der Strafbefehl des Amtsgerichts E. vom 31. Januar 2011 zugrunde gelegt worden. Der Beklagte habe den Sachverhalt auch eingeräumt. Danach stehe fest, dass der Beklagte sich den Besitz von mindestens 14 kinderpornografischen Dateien sowie des Weiteren von mindestens 300 jugendpornografischen Dateien verschafft und sich damit nach §§ 184c Abs. 1, Abs. 4, 184b Abs. 1 Abs. 4 StGB strafbar gemacht habe. Dadurch habe er gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten, das sein Beruf als Lehrer erfordere, und gegen die Pflicht zur Beachtung der Gesetze verstoßen. Das Dienstvergehen wiege so schwer, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis angemessen aber auch erforderlich sei. Die Anzahl der Bilder, der Inhalt der Darstellung (schwere Missbrauchshandlung) und der lange Zeitraum der strafbaren Handlungen belasteten den Beklagten schwer. Von Lehrern müsse erwartet werden, dass sie nicht gegen Strafbestimmungen verstoßen würden, die zum Schutz der Menschenwürde und des Persönlichkeitsrechts von Kindern und Jugendlichen erlassen worden seien. Weder von den Schülern noch von ihren Eltern könne verlangt werden, sich selbst oder ihre Kinder einem Lehrer zur Wertevermittlung anzuvertrauen, der zu erkennen gegeben habe, dass er Gefallen am sexuellen Missbrauch wehrloser kindlicher oder jugendlicher Opfer finde. Die entlastenden Umstände hätten in der Gesamtschau kein solches Gewicht, dass sie die Feststellung des endgültigen Vertrauensverlustes relativieren könnten. Der Beklagte habe nach seinen dienstlichen Beurteilungen zwar seine Aufgaben als Lehrer beanstandungsfrei erfüllt und sei straf- und disziplinarrechtlich nicht vorbelastet. Er sei auch insgesamt geständig und bereue seine Taten. Ein wesentliches Gewicht komme dem Geständnis aber nicht zu, da es nicht zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, als er noch nicht mit der Aufdeckung der Taten habe rechnen müssen. Offenkundig stelle sich das Verhalten des Beklagten auch nicht als einmalige persönlichkeitsfremde Gelegenheitstat dar. Auch der vom Beklagten geltend gemachte Milderungsgrund der „endgültigen Überwindung einer negativen Lebensphase“ beseitige nicht die Notwendigkeit seiner Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Der hier bejahte endgültige Vertrauensverlust lasse sich nicht durch eine nachträgliche Änderung einer früheren negativen Lebensphase rückgängig machen.

Der Beklagte hat hiergegen am 27. August 2013 Berufung eingelegt und mit Schriftsatz vom 30. September 2013 begründet. Er beantragt,

die auf die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis gerichtete Disziplinarklage unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 13. Mai 2013 abzuweisen.

Der Beklagte habe den Besitz kinder- und jugendpornografischer Schriften lediglich dem Grunde nach eingeräumt; der Sachverhalt sei jedoch „der Höhe nach“ bestritten worden. Das Verhalten des Beklagten könne nicht als schweres außerdienstliches Dienstvergehen bewertet werden. Der Beklagte könne sehr wohl die ihm als Dienstpflicht obliegende Erziehungsaufgabe und Vorbildfunktion glaubwürdig und mit der notwendigen Autorität erfüllen. Er habe mit seinem Verhalten im Strafverfahren gezeigt, dass er verantwortungsbewusst mit dem Sachverhalt umgehe und er habe bewusst dazu beigetragen, dass die Angelegenheit nicht zuletzt auch zum Wohle der schulischen Einrichtung nicht in die Öffentlichkeit habe gelangen können. Die vom Beklagten ausschließlich im Privaten, d. h. „im Verborgenen“ begangenen Taten hätten ihn nicht bei der Erfüllung seiner Dienstpflichten behindert, insbesondere Geist und Körper, Herz und Charakter der Schüler zu bilden. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Beklagte die strafrechtlich relevanten Schriften lediglich aus kostenlosen Internetforen konsumiert und damit keine Nachfrage erzeugt habe. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis sei aber jedenfalls unverhältnismäßig. In den Fällen des Besitzes kinderpornografischer Schriften sei angesichts der besonderen Dienstpflichten von Lehrern der Orientierungsrahmen der weiteren Prüfung die Entfernung des Beamten aus dem Dienstverhältnis. Aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls sei hier lediglich eine Maßnahme unterhalb dieses Orientierungsrahmens verhältnismäßig. Die Umstände des konkreten Einzelfalls, die hierfür sprächen, seien die vergleichsweise niedrige Zahl der strafrechtlich relevanten Dateien. Hinzu komme das völlig untadelige dienstliche Verhalten des Beklagten in den vergangenen 30 Dienstjahren. Zudem sprächen für eine Maßnahme unterhalb des Orientierungsrahmens der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis das Persönlichkeitsbild des Beklagten und die Tatsache, dass der Beklagte sich im Strafverfahren geständig eingelassen habe, um den Schaden von der schulischen Einrichtung des Klägers abzuwenden. Der Beklagte sei in erster Linie Beamter und nicht Lehrer. Mildere Maßnahmen wären insoweit z. B. die Zurückstufung oder die anderweitige Verwendung des Klägers im Verwaltungsinnendienst ohne dienstlichen Kontakt zu Jugendlichen und Kindern. Es dürfe gerade unter Berücksichtigung des im Verwaltungsrecht verankerten Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht sein, dass die 30-jährige untadelige Dienstzeit des Beklagten ohne jede Berücksichtigung bei der Auswahl der Disziplinarmaßnahme bleibe. Der Beklagte nehme seit 2012 einmal in der Woche an therapeutischen Sitzungen im Universitätsklinikum R. teil. Dabei handele es sich um ein Präventionsprojekt mit dem Titel „Kein Täter werden“. Der Beklagte zeige durch seine Teilnahme daran, dass er verantwortungsvoll mit seiner diesbezüglichen Vergangenheit umgehe und gewillt sei, sich stets an seine Dienstpflichten zu halten. Auch diese Tatsache müsse im Rahmen der Verhältnismäßigkeit bei der Auswahl der Disziplinarmaßnahme berücksichtigt werden.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil.

Der Senat hat mit Beschluss vom 30. Juni 2014 Beweis erhoben zu der Frage, ob der Beklagte kinder- bzw. jugendpornografische Bilddateien gespeichert hat und ggf. in welcher Anzahl und ob eine jugendpornografische Videodatei vorhanden ist. In seinem Gutachten zur IT-forensischen Auswertung von Datenträgern vom 29. September 2014 kommt der Sachverständige B. zu dem Ergebnis, dass auf der DVD, auf der Inhalte der beim Beklagten beschlagnahmten PCs gespeichert worden waren, 281 Bilddateien als kinderpornografisch und 277 Dateien als jugendpornografisch zu identifizieren seien. Weitere 72 Dateien enthielten kinder- bzw. jugendpornografische Darstellungen an Minderjährigen, wobei eine eindeutige Alterseinschätzung der Abgebildeten nicht möglich gewesen sei. Die Datei „R...“ enthalte kinderpornografische Darstellungen eines etwa 5-jährigen Mädchens; die Datei „Ls-M... (Gymnasts‘ Massage).avi sei zumindest als jugendpornografisch einzuschätzen.

Der Senat hat am 21. Januar 2015 mündlich zur Sache verhandelt. Hierzu wird auf die Niederschrift verwiesen.

Zu Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen. Dem Senat haben die Strafakte, die Beweismittelakte der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth sowie die Disziplinar- und Personalakten des Beklagten vorgelegen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Recht aus dem Beamtenverhältnis (Art. 11 BayDG) entfernt.

I.

Das Disziplinarverfahren weist in formeller Hinsicht keine Mängel auf, solche sind vom Beklagten auch im Berufungsverfahren nicht geltend gemacht worden.

II.

Der Beklagte hat die tatsächlichen Feststellungen im rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts E. vom 31. Januar 2011 hinsichtlich der Anzahl der im Strafbefehl genannten 14 kinderpornografischen Bilddateien und mindestens 300 jugendpornografischen Schriften bestritten.

Das hat zur Folge, dass der Senat, soweit der Beklagte die tatsächlichen Feststellungen nicht eingeräumt hat, den Sachverhalt selbstständig zu überprüfen hat. Eine Bindungswirkung tritt bei Strafbefehlen nicht ein (Art. 25 Abs. 2, Art. 63 Abs. 1, Art. 55 BayDG).

Aufgrund der Beweisaufnahme sieht der Senat als erwiesen an, dass sich der Beklagte 281 kinderpornografische und 349 jugendpornografische Bilddateien (wobei der Senat bei 72 Bilddateien mit pornografischen Darstellungen an Minderjährigen, bei denen eine Altersabgrenzung Kind/Jugendlicher nicht möglich war, nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ davon ausgegangen ist, dass es sich um Jugendliche und nicht um Kinder handelt), sowie eine zumindest jugendpornografische sowie eine kinderpornografische Videodatei verschafft hat. Die vorgenommene Einschätzung ergibt sich aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten zur IT-forensischen Auswertung von Datenträgern vom 29. September 2014, gegen das der Beklagte keine Einwendungen erhoben hat.

III.

Der Beklagte hat durch den vorsätzlichen Besitz kinder- sowie jugendpornografischer Schriften schuldhaft gegen seine Pflichten aus Art. 62 Abs. 1 Satz 2 und Art. 64 Abs. 1 Satz 3 BayBG a. F. bzw. § 33 Abs. 1 und § 34 Satz 3 BeamtStG verstoßen, die Gesetze zu beachten, sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert (vgl. BayVGH, U.v. 28.4.2010 - 16a D 08.2928 - juris Rn. 45).

Der Beklagte hat dadurch ein außerdienstliches Dienstvergehen begangen (§ 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG), weil sein pflichtwidriges Verhalten nicht in sein Amt und in die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden war, sondern außerhalb des Dienstes stattfand. Er hat die Dateien ausschließlich auf seinem privaten Computer abgespeichert (BVerwG, U.v. 19.8.2010 - 2 C 5/10 - juris Rn. 7).

Das außerdienstliche Fehlverhalten des Beklagten erfüllt den Tatbestand eines Dienstvergehens im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG, weil es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für sein Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Das ist beim außerdienstlichen Erwerb bzw. Besitz kinder- bzw. jugendpornographischer Schriften bei einem Lehrer aufgrund des Dienstbezugs der Fall. Ein Dienstbezug ist zu bejahen, wenn das außerdienstliche Verhalten des Beamten Rückschlüsse auf die Dienstausübung in dem innegehabten Amt im konkret-funktionellen Sinn zulässt oder den Beamten in der Dienstausübung beeinträchtigt. Das strafrechtlich relevante außerdienstliche Verhalten des Beklagten weist einen Bezug zu seinem Dienstposten auf, weil der nach §§ 184b Abs. 4, 184c Abs. 4 StGB strafbewehrte Erwerb bzw. Besitz kinder- bzw. jugendpornographischer Schriften bei einem Lehrer einen Persönlichkeitsmangel indiziert, der Anlass zu Zweifeln an seiner Eignung gibt, der einem Lehrer als Dienstpflicht obliegenden Erziehungsaufgabe gegenüber den ihm anvertrauten Schülern jederzeit gerecht zu werden. Denn nach Bekanntwerden eines derartigen Fehlverhaltens ist ein Lehrer bei der Aufgabenwahrnehmung zumindest stark beeinträchtigt, weil er elementare Rechte gerade derjenigen Personengruppe verletzt hat, deren Schutz und Erziehung ihm als Dienstpflicht obliegt und die ihm anvertraut sind. Insoweit genügt bereits die bloße Eignung für eine Vertrauensbeeinträchtigung, zu einem konkreten Ansehensschaden oder konkreten Übergriffen muss es nicht gekommen sein (BVerwG, U.v. 19.8.2010 - 2 C 5/10 - juris Rn. 15; B.v. 22.12.2010 - 2 B 18/10 - juris Rn. 15).

Wer kinderpornographische Schriften erwirbt bzw. besitzt (§ 184b Abs. 4 StGB), trägt durch seine Nachfrage nach solchen Darstellungen zum sexuellen Missbrauch von Kindern und damit zum Verstoß gegen ihre Menschenwürde und körperliche Unversehrtheit bei. Der sexuelle Missbrauch eines Kindes ist in hohem Maße persönlichkeits- und sozialschädlich. Er greift in die sittliche Entwicklung eines jungen Menschen ein und gefährdet die harmonische Bildung seiner Gesamtpersönlichkeit sowie seine Einordnung in die Gemeinschaft, weil ein Kind wegen seiner fehlenden oder noch nicht hinreichenden Reife intellektuell und gefühlsmäßig das Erlebte in der Regel gar nicht oder nur schwer verarbeiten kann. Zudem degradiert der Täter die sexuell missbrauchten kindlichen Opfer zum bloßen auswechselbaren Objekt geschlechtlicher Begierde oder Erregung (BVerwG, U.v. 19.8.2010 - 2 C 5/10 - juris Rn.16).

Gleiches gilt für den Erwerb bzw. Besitz jugendpornographischer Schriften im Sinne des § 184c Abs. 4 StGB, mit dem lediglich eine bestehende Schutzlücke hinsichtlich von Kindern zwischen 14 und 18 Jahren geschlossen wurde (vgl. BT-Drs. 16/3439 S. 9).

Der Erwerb bzw. Besitz kinder- bzw. jugendpornographischer Schriften durch einen Lehrer, dem Kinder zur Ausbildung und Erziehung anvertraut sind, ist demgemäß in besonderem Maße geeignet, das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in einer für sein Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Ein Lehrer ist nach dem umfassenden Bildungsauftrag der Schule (vgl. Art. 131 BV, Art. 1, 2 und 59 BayEUG) nicht nur zur Vermittlung von Wissen, sondern auch zur Erziehung der seiner Obhut unterstehenden Kinder verpflichtet. Er muss insbesondere die geistige und sittliche Entwicklung der ihm anvertrauten Kinder fördern und schützen. Zudem muss der Lehrer in seiner Vorbildfunktion die verfassungsrechtlich geschützte Wertordnung glaubhaft vermitteln. Der Besitz von Schriften, die den sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand haben, ist mit diesem Bildungsauftrag unvereinbar und lässt dessen Erfüllung durch den Beamten zweifelhaft erscheinen (BVerwG, U.v. 19.8.2010 - 2 C 5/10 - juris Rn. 17; BayVGH, U.v. 28.4.2010 - 16a D 08.2928 - juris Rn. 53; BayVGH, U.v. 5.11.2014 - 16a D 13.1568 - juris Rn. 46). Ein Lehrer, der sich strafbares kinder- bzw. jugendpornographisches Material verschafft oder dieses besitzt, beweist daher erhebliche Persönlichkeitsmängel, die eine nachhaltige Vertrauensbeeinträchtigung im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG nach sich ziehen, weil der Täter hierdurch das Vertrauen, das der Dienstherr in seine Selbstbeherrschung, seine Zuverlässigkeit und seine moralische Integrität setzt, von Grund auf erschüttert bzw. zerstört (BayVGH, U.v. 28.4.2010 - 16a D 08.2928 - juris Rn. 49; BayVGH, U.v. 5.11.2014 - 16a D 13.1568 - juris Rn. 46).

IV.

Das Fehlverhalten des Beklagten wiegt schwer im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG. Es hat zur Folge, dass der Beklagte das Vertrauen des Dienstherrn und auch der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Deshalb ist nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG auf die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme zu erkennen. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach Art. 11 BayDG ist auch angemessen und erforderlich.

Welche Disziplinarmaßnahme angemessen und erforderlich ist, richtet sich nach Art. 14 BayDG. Gegenstand der disziplinarrechtlichen Bewertung ist die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrecht zu erhalten. Aus Art. 14 Abs. 1 BayDG folgt die Verpflichtung des Gerichts, über die erforderliche Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Würdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Die Disziplinarmaßnahme ist insbesondere nach der Schwere des Dienstvergehens, der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit, dem Persönlichkeitsbild und dem bisherigen dienstlichen Verhalten zu bemessen (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG). Beamte, die durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren haben, sind gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich zum einen nach der Eigenart und der Bedeutung der verletzten Pflichten, der Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße sowie den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen der Pflichtenverstöße für den dienstlichen Bereich und für Dritte. Das Bemessungskriterium „Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“ erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion. Die Berücksichtigung des Persönlichkeitsbilds ist Ausdruck des Schuldprinzips und für die Bewertung bedeutsam, ob der Beamte trotz des Dienstvergehens weiterhin im Beamtenverhältnis tragbar ist (BVerwG, U.v. 19.8.2010 - 2 C 5/10 - juris Rn. 21; BayVGH, U.v. 28.4.2010 - 16a D 08.2928 - juris Rn. 50; BayVGH, U.v. 5.11.2014 - 16a D 13.1568 - juris Rn. 48).

1. Der Beklagte hat mit dem Besitz kinder- und jugendpornographischer Schriften ein schweres Dienstvergehen begangen, so dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis den Ausgangspunkt der disziplinarrechtlichen Bewertung bildet.

Für den Erwerb bzw. Besitz kinderpornographischer Schriften gibt es keine Regeleinstufung, weil die Variationsbreite der jeweiligen Schwere der außerdienstlichen Verfehlung zu groß ist. Maßgeblich für die Maßnahmebemessung ist die jeweilige Strafandrohung unter Berücksichtigung des Dienstbezugs der Pflichtverletzung des Beamten. Das Ausmaß des Vertrauensschadens, der durch eine außerdienstlich begangene Straftat hervorgerufen wird, wird maßgeblich durch den Strafrahmen bestimmt (BVerwG, U.v. 19.8.2010 - 2 C 5/10 - juris Rn. 22). Für die disziplinarische Ahndung des außerdienstlichen Erwerbs bzw. Besitzes kinderpornographischen Materials ist aus dem Strafrahmen des § 184b Abs. 4 StGB von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe bei der Maßnahmebemessung deshalb auf einen Orientierungsrahmen bis zur Zurückstufung abzustellen, wenn das Dienstvergehen keinen Bezug zu den dienstlichen Aufgaben des Beamten aufweist (BVerwG, B.v. 14.5.2012 - 2 B 146/11 - juris Rn. 9).

Bei Lehrern wiegt der außerdienstliche Erwerb bzw. Besitz kinderpornographischen Materials besonders schwer, weil hier stets ein enger dienstlicher Bezug gegeben ist. Ein solches Verhalten gibt begründeten Anlass zu Zweifeln an der Eignung für den Lehrerberuf. Ein Lehrer, der sich nach § 184b Abs. 4 StGB strafbar gemacht hat, bietet daher keine Gewähr dafür, dass er die ihm dienstlich obliegenden Erziehungsaufgaben mit der erforderlichen Autorität erfüllen kann. Der Orientierungsrahmen für den außerdienstlichen Besitz kinderpornographischen Materials reicht deshalb bei Lehrern bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Dabei kommt die Entfernung eines Lehrers aus dem Beamtenverhältnis in Betracht, wenn das strafbare Verhalten aufgrund der Tatumstände, insbesondere der Anzahl und des Inhalts des Materials, als besonders verwerflich einzustufen ist und dem Beamten auch keine entlastenden Umstände von erheblichem Gewicht zugute kommen (BVerwG, B.v. 25.5.2012 - 2 B 133/11 - juris Rn. 11; B.v. 5.4.2013 - 2 B 79/11 - juris Rn. 7).

Entsprechendes gilt - trotz des niedrigeren Strafrahmens von Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr - auch für den Erwerb bzw. Besitz jugendpornographischen Materials im Sinne des § 184c Abs. 4 StGB durch einen Lehrer, weil hier ebenfalls immer ein enger dienstlicher Bezug zum innegehabten Amt gegeben ist.

Der Beklagte hat mit dem Besitz von 281 kinder- und 349 jugendpornographischen Bildern sowie zumindest einer jugendpornografischen und einer kinderpornografischen Videodatei Straftaten verübt, die sich gegen eine Personengruppe richten, die ihm aufgrund seines Amtes zur Ausbildung und Erziehung besonders anvertraut ist. Er hat dadurch im Kernbereich seiner Dienstpflichten versagt, auch wenn sich dieser Vorgang im außerdienstlichen Bereich abspielte, und dadurch das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren.

Das Verhalten eines Lehrers, das den Straftatbestand des § 184b Abs. 4 StGB bzw. des § 184c Abs. 4 StGB erfüllt, steht der Verpflichtung eines Angehörigen dieses Berufes, die Würde und die persönliche Entfaltung der Schüler zu schützen und zu fördern, diametral entgegen, so dass ihm ein glaubwürdiges pädagogisches Wirken nicht mehr möglich ist. Zudem verfügt er nicht mehr über die persönliche Autorität, die für seinen Beruf unabdingbar ist (BayVGH, U.v. 28.4.2010 - 16a D 08.2928 - juris Rn. 54).

Den Beklagten trifft im Hinblick auf die von ihm zu vermittelnden Grundwerte und die sittlichen Wertempfindungen der von ihm unterrichteten Schülerinnen und Schüler eine besondere Verantwortung, aufgrund der er sich im sexuellen Bereich absolut korrekt - in Wort wie in Tat - zu verhalten hat. Ein Pädagoge, der - wie der Beklagte - kinder- und jugendpornographische Bilder von Mädchen und jungen Frauen konsumiert, sieht sich daher berechtigter Ablehnung seitens der Schüler und Eltern ausgesetzt (BayVGH, U.v. 28.4.2010 - 16a D 08.2928 - juris Rn. 58; U.v. 5.11.2014 - 16a D 13.1568 - juris Rn. 55).

Aufgrund der konkreten Tatumstände (insgesamt 630 Bilder und damit eine nicht geringe Anzahl an Dateien; Inhalt der Bilder, die teilweise schwere Missbrauchshandlungen bzw. erniedrigende Praktiken zeigen; langer Zeitraum der wiederholten Tatbegehung in den Jahren 2008 bis 2010) ist das strafbare Verhalten des Beklagten als besonders verwerflich anzusehen.

2. Die den Beklagten entlastenden Umstände besitzen demgegenüber sowohl für sich betrachtet als auch in der Gesamtschau kein derartiges Gewicht, um den vom Senat festgestellten endgültigen Vertrauensverlust so zu relativieren, dass vorliegend von der Verhängung der Höchstmaßnahme abgesehen werden könnte.

2.1 Angesichts der Schwere des von ihm begangenen Dienstvergehens, aufgrund dessen sich der Beklagte als Lehrer untragbar gemacht hat, können weder die guten dienstlichen Leistungen des Beklagten, bestätigt durch das Persönlichkeitsbild vom 27. September 2011, noch sein berufliches Engagement und die Tatsache, dass der Beklagte straf- und disziplinarrechtlich nicht vorbelastet ist, zur Verhängung einer milderen Disziplinarmaßnahme führen. Diese Umstände stellen das normale Verhalten zur Erfüllung der Dienstpflichten dar und sind nicht geeignet, die Schwere des Dienstvergehens derart abzumildern, dass bei einem Beamten, der das in ihn gesetzte Vertrauen von Grund auf erschüttert hat, von einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abgesehen werden könnte (BayVGH, U.v. 12.7.2006 - 16a D 05.981 - juris Rn. 25). Die langjährige pflichtgemäße Dienstausübung ist - selbst bei überdurchschnittlichen Leistungen - für sich genommen regelmäßig nicht geeignet, derart gravierende Pflichtverstöße in einem milderen Licht erscheinen zu lassen (BVerwG, B.v. 5.4.2013 - 2 B 79/11 - juris Rn. 27).

2.2 Den Beklagten entlastet sein Vorbringen, er habe die kinder- und jugendpornografischen Schriften kostenlos heruntergeladen und damit keinen Markt für kinder- und jugendpornographische Bilder bzw. Videos gefördert, nicht. Er verkennt, dass auch die von ihm kostenlos heruntergeladenen Bilder einen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen zum Gegenstand haben, die die abgebildeten Kinder und Jugendliche, zum Teil auf das Schwerste, in ihrer Menschenwürde und körperlichen Unversehrtheit verletzen. Das Nichterkennen dieser Fakten oder deren Nichtberücksichtigung wiegt bei einem Lehrer sehr schwer (vgl. BayVGH, B.v. 26.6.2012 - 16a DC 11.2880 - juris Rn. 48).

2.3 Auch das Geständnis des Beklagten führt nicht zu einer milderen Beurteilung, da es nicht zu einem Zeitpunkt erfolgte, zu dem er noch nicht mit der Aufdeckung seiner Taten rechnen musste (vgl. BVerwG, U.v. 23.2.2012 - 2 C 38/10 - juris Rn. 13). Erst bei der Wohnungsdurchsuchung war er geständig und übergab die Festplatte „Trekstor schwarz“ der Polizei.

2.4 Da der Beklagte mehrfach Kinder- und Jugendpornografie konsumiert hat, handelt es sich auch nicht um eine einmalige persönlichkeitsfremde Augenblickstat, die zu einer milderen Bewertung führen könnte (vgl. BayVGH, B.v. 5.11.2014 - 16a D 13.1568 - juris Rn. 76).

2.5 Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte die Taten im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) bzw. der erheblich geminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) begangen hat, bestehen ebenfalls nicht; dies wird von ihm auch nicht geltend gemacht.

3. Die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis wegen des Besitzes kinder- und jugendpornographischer Schriften ist unter Abwägung des Gewichts des Dienstvergehens sowie des eingetretenen Vertrauensverlustes und der mit der Verhängung der Höchstmaßnahme einhergehenden Belastung auch nicht unverhältnismäßig und verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Schuldprinzip (BVerfG, B.v. 18.1.2008 - 2 BvR 313/07 - juris Rn. 11). Bei der gebotenen Gesamtwürdigung aller bemessungsrelevanten Gesichtspunkte lässt der Orientierungsrahmen für die Ahndung des außerdienstlichen Besitzes kinderpornografischen Materials, der bei Lehrern die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis umfasst, die Bestimmung dieser Maßnahme aufgrund der vorliegend festgestellten Tatumstände auch dann zu, wenn zugunsten des Klägers von einer erfolgversprechenden Therapie ausgegangen wird. Im Gegensatz zu den Fällen, in denen der Besitz kinderpornografischen Materials keinen dienstlichen Bezug aufweist, kann der Autoritäts- und Ansehensverlust bei Lehrern durch eine Therapie nicht rückgängig gemacht werden (vgl. BVerwG, B.v. 25.5.2012 - 2 B 133/11 - juris Rn. 17).

Danach muss die dem Beamten staatlicherseits auferlegte Belastung geeignet und erforderlich sein, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Darüber hinaus darf der Eingriff seiner Intensität nach nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den von dem Beamten hinzunehmenden Einbußen stehen. Die Entfernung eines Beamten aus dem Dienst als disziplinare Höchstmaßnahme verfolgt neben der Wahrung des Vertrauens in die pflichtgemäße Aufgabenerfüllung durch die öffentliche Verwaltung die Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes. Ist durch das Gewicht des Dienstvergehens und mangels durchgreifender Milderungsgründe das Vertrauen zerstört und kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, der Beamte werde seine Dienstaufgaben künftig pflichtgemäß erfüllen, ist die Entfernung aus dem Dienst die angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen. Die Auflösung des Dienstverhältnisses beruht dann auf der schuldhaften schwerwiegenden Pflichtverletzung durch den Beamten und ist diesem als für alle öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnisse vorhersehbare Rechtsfolge bei derartigen Pflichtverletzungen zuzurechnen (BVerwG, U.v. 14.10.2003 - 1 D 2/03 - juris Rn. 49).

Der Senat verkennt dabei nicht, dass der Beklagte durch die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis existentiell betroffen wird und es aufgrund seiner Vorbildung und seines Alters auch sehr schwer haben dürfte, wieder eine adäquate Arbeit zu finden. Dies ist jedoch allein die Folge der von ihm begangenen gravierenden Dienstpflichtverletzungen.

4. Nach alldem war die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 72 Abs. 1 Satz 1 BayDG.

Das Urteil ist mit seiner Verkündung rechtskräftig geworden (Art. 64 Abs. 2 BayDG).

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

I.

Der am ... in W. geborene Beklagte steht als Oberstudienrat im Dienst des Klägers und war bis 10. Januar 2012 als Lehrer für Latein/Katholische Religionslehre am Gymnasium L... in P. beschäftigt. Er ist ledig und hat keine Kinder. Er erhält um 40% gekürzte Dienstbezüge aus BesGr. A 14/10.

Der Beklagte machte 1982 das Abitur. Die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien bestand er 1989 mit der Gesamtnote „mit Auszeichnung“ (1,34), die Zweite Staatsprüfung mit der Gesamtnote „gut“ (1,92). Am 19. Februar 1990 wurde er zum Studienreferendar unter gleichzeitiger Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf ernannt; mit Schreiben des Erzbischöflichen Ordinariats vom 13. Februar 1990 erhielt er die vorläufige Unterrichtserlaubnis zur Erteilung des Religionsunterrichts. Am 17. Februar 1992 erfolgte seine Ernennung zum Studienrat z. A. Am 1. März 1995 wurde er in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen und am 1. Januar 2006 zum Oberstudienrat befördert. In den periodischen Beurteilungen erhielt er 1994 und 1997 jeweils das Prädikat „entspricht voll den Anforderungen“, 2002 „8 Punkte“, 2007 das Prädikat „Leistung, die die Anforderungen übersteigt, UB“. Er war Prüfer für die Erste und Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien. Am 14. September 2005 wurde er zum Seminarlehrer für das Fach Katholische Religionslehre ernannt. Er war zudem Kontaktlehrer zum ISB und Verbindungslehrer in der Unter- und Mittelstufe sowie Fachbetreuer für Latein/Katholische Religionslehre und Stufenbetreuer sowie Beauftragter für die Verkehrserziehung. Seit dem Schuljahr 2001/2002 war er auch Stellvertreter des Beauftragten für den Vertretungsplan.

II.

Gegen den straf- und disziplinarrechtlich nicht vorbelasteten Beklagten wurde mit seit 1. Mai 2012 rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts P. vom 12. April 2012 (6 Cs 209 Js 5389/11) wegen Erwerbs von 25 jugendpornographischen Schriften in 13 Fällen in Tatmehrheit mit Besitz von 97 kinderpornographischen Schriften in Tateinheit mit Besitz von 16 jugendpornographischen Schriften gemäß §§ 184c Abs. 1, Abs. 4 Satz 1, 184b Abs. 1, Abs. 4 Satz 2, 52, 53 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verhängt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Dem Strafbefehl liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

„Am 28.06.2011 durchsuchten Beamte der Kriminalpolizeiinspektion P. auf der Grundlage eines Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses des Amtsgerichts P. vom 25.05.2011 (Gs 857/11) Ihre Wohnung in ... P., F.-weg ... Hierbei konnte ein PC-Tower mit einer eingebauten Festplatte sichergestellt werden. Eine Auswertung dieses Speichermediums durch einen Gutachter für IT-Forensik ergab, dass sich hierauf insgesamt eine Vielzahl von Bilddateien, die der sexuellen Stimulierung eines entsprechend veranlagten Betrachters dienen, befanden, auf denen ersichtlich unter 14 Jahre alte Mädchen bzw. jugendliche Mädchen zwischen 14 und 18 Jahren zu sehen sind, die in reißerischer bzw. auf das geschlechtliche reduzierter Weise vor der Kamera ihr Geschlechtsteil zur Schau stellen. Auch werden die Durchführung sexueller Handlungen und das Einführen von Gegenständen in Körperöffnungen der geschädigten Kinder und Jugendlichen abgebildet.

1.-13.) Zu den im Folgenden näher bezeichneten Zeitpunkten (vgl. „Datei erstellt“) verschafften sie sich den Besitz folgender Bilddateien jugendpornographischen Inhaltes, indem Sie diese auf Ihre PC Anlage herunter luden: [Nrn. 1-25] [6] 14.) Des Weiteren waren sie jedenfalls im Zeitpunkt der bei Ihnen durchgeführten Wohnungsdurchsuchung im Besitz folgender inkriminierten Bilddateien:

Bilddateien mit kinderpornographischem Inhalt [Nrn. 1-97] [8] Bilddateien mit jugendpornographischem Inhalt [Nrn. 1-16] [9] In sämtlichen Fällen waren Sie sich stets des kindlichen bzw. jugendlichen Alters der abgebildeten Personen bewusst.“

Dabei handelt es sich laut Gutachten von Prof. Dr. Sch. vom 4. Februar 2012 um 25 zwischen dem 1. Juli 2009 und dem 25. Juni 2011 erstellte jugendpornographische Bilddateien, von denen vier ungelöscht und 21 gelöscht, aber rekonstruierbar waren, sowie um 97 kinderpornographische Bilddateien in Form von sog. „Thumbnails“ ohne Erstellungsdatum in der ungelöschten Datei „Thumb2.ftp“ und um 16 gelöschte, aber rekonstruierbare jugendpornographische Bilddateien ohne Erstellungsdatum.

Anlass für die Hausdurchsuchung war, dass im Zuge von Ermittlungen durch Interpol festgestellt worden war, dass am 14. Februar, 17. April und 19. April 2009 von der IP-Adresse des Beklagten auf ein Internetforum, auf dem sich kinderpornographische Dateien befanden, zugegriffen worden war. Bei der Auswertung der Festplatte des PC des Beklagten wurden zahlreiche Cookies von Internetseiten mit kinder- bzw. jugendpornographischen Inhalten gefunden. Auf der Festplatte befanden sich ca. 6.980 Dateien mit pornographischem Inhalt, die größtenteils gelöscht worden waren, aber rekonstruiert werden konnten. Neben den im Strafbefehl geahndeten Bildern fanden sich im sog. nicht zugewiesenen Speicherbereich ca. 900 Bilder, auf denen nackte weibliche Personen in kindlichem bzw. jugendlichem Alter zu sehen sind, die ihr Geschlechtsteil zur Schau stellen. Zahlreiche weitere - nicht inkriminierte - Bilder zeigen mit Bade- oder Sportsachen bekleidete weibliche Kinder und Jugendliche in an sich unverfänglichen alltäglichen Situationen. Von einer Strafverfolgung wurde insoweit nach § 154 Abs. 1 StPO abgesehen und das Verfahren mit Beschluss der Staatsanwaltschaft vom 3. April 2012 eingestellt.

Der Beklagte hat in seiner polizeilichen Vernehmung am 9. Januar 2012 erklärt, über das Anklicken von Links auf sog. Image-Boards auf Seiten mit kinder- bzw. jugendpornographischen Inhalten gekommen zu sein und eingeräumt, mehrfach bewusst Seiten mit kinder- bzw. jugendpornographischen Inhalten aufgesucht und Bilder von nackten Mädchen bzw. jungen Frauen auf seinem PC abgespeichert zu haben, weil ihn solche Bilder „in gewisser Weise“ ansprechen und ihm auch gefallen würden. Er habe die Bilder mit der rechten Maustaste über „Grafik speichern“ geöffnet, um sie betrachten zu können. Ihm sei dabei klar gewesen, dass er die Bilder dadurch auch auf seinem PC abgespeichert habe. Er habe die illegalen Dateien aber sukzessive wieder gelöscht. In den Pfingstferien 2011 habe er sich aus religiösen Gründen entschlossen, alle auf dem PC befindlichen pornographischen Bilder gleich welcher Art zu löschen, und dies auch noch vor der Hausdurchsuchung getan. Seine Nachbarin habe ihn zwar darüber informiert, dass bereits in den Pfingstferien Besucher nach ihm gefragt hätten, an die Polizei habe er dabei aber nicht gedacht.

Das im Strafverfahren eingeholte landgerichtsärztliche psychiatrische Gutachten vom 22. Februar 2012 kam zum Ergebnis, dass beim Beklagten keine pädophile Neigung festzustellen sei; die Eingangskriterien der §§ 20, 21 StGB seien zu verneinen, so dass er schuldfähig sei.

III.

Aufgrund Mitteilung der Staatsanwaltschaft P. vom 10. Januar 2012 sprach das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus gemäß § 39 BeamtStG, Art. 6 Abs. 4 BayBG gegenüber dem Beklagten am 10. Januar 2012 mit sofortiger Wirkung ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte aus. Am 13. Januar 2012 untersagte der Bischof von P. ihm vorläufig die Ausübung der Lehrtätigkeit im Rahmen der kirchlichen Missio.

Mit Verfügung vom 26. April 2012 leitete die Landesanwaltschaft Bayern wegen der strafrechtlichen Vorwürfe ein Disziplinarverfahren gegen den Beklagten ein. Dieser wurde gemäß Art. 22 BayDG über seine Rechte im Disziplinarverfahren sowie über die Möglichkeit der Beteiligung des Personalrats nach Art. 76 BayPVG belehrt.

Mit Verfügung der Landesanwaltschaft Bayern vom 30. Mai 2012 wurde der Beklagte mit sofortiger Wirkung vorläufig des Dienstes enthoben und die Einbehaltung von 40% seiner monatlichen Dienstbezüge angeordnet.

Am 25. Juni 2012 wurde der Beklagte persönlich zu den Vorwürfen angehört, die er vollumfänglich einräumte. Mit Schreiben der Landesanwaltschaft Bayern vom 9. Juli 2012 erhielt er Gelegenheit zur abschließenden Äußerung nach Art. 32 BayDG. Er äußerte sich mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 3. August 2012.

Am 16. August 2012 hat die Landesanwaltschaft Bayern wegen des strafrechtlich geahndeten Sachverhalts beim Verwaltungsgericht Disziplinarklage mit dem Ziel der Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis erhoben.

Laut dem vom Beklagten vorgelegten Gutachten des Dipl.-Psychologen W. vom 15. Mai 2013 sei der Besitz und Konsum von kinderpornographischem Material als negative, überwundene Lebenskrise zu sehen. Aus psychologischer Sicht sei der Milderungsgrund der schockartigen, durch traumatisierende Lebensereignisse (früher Tod der Mutter, Verlust der „Liebe seines Lebens“) ausgelösten psychischen Zwangssituation zu bejahen. Die Rückfallwahrscheinlichkeit sei bei Fortsetzung der psychologischen Betreuung als sehr gering anzusehen. Die Gefahr eines sexuellen Missbrauchs von Kindern sei ebenso wie Pädophilie auszuschließen.

Mit Urteil vom 21. Juni 2013, zugestellt am 28. Juni 2013, hat das Verwaltungsgericht den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Dieser habe eine vorsätzliche außerdienstliche Pflichtverletzung mit dienstlichem Bezug begangen. Der disziplinarrechtlichen Würdigung werde der Strafbefehl des Amtsgerichts P. vom 12. April 2012 zugrunde gelegt. Der Beklagte habe den Sachverhalt auch eingeräumt. Danach stehe fest, dass der Beklagte sich den Besitz von mindestens 25 jugend- sowie von mindestens 97 kinderpornographischen Schriften verschafft und sich dadurch gemäß § 184c Abs. 1, Abs. 4 Satz 1, § 184b Abs. 1, Abs. 4 StGB strafbar gemacht habe. Dadurch habe er gegen die Pflicht zu achtungs- sowie vertrauenswürdigem Verhalten, das sein Beruf als Lehrer erfordere, und gegen die Pflicht zur Beachtung der Gesetze verstoßen. Das Dienstvergehen wiege so schwer, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis angemessen aber auch erforderlich sei. Die Anzahl der Bilder, der Inhalt (schwere Missbrauchshandlung) und der lange Zeitraum belasteten den Beklagten schwer. Die entlastenden Umstände hätten in der Gesamtschau kein solches Gewicht, dass sie die Feststellung des endgültigen Vertrauensverlustes relativieren könnten. Der Beklagte habe nach den dienstlichen Beurteilungen zwar seine Aufgaben als Lehrer beanstandungsfrei erfüllt und sei straf- und disziplinarrechtlich nicht vorbelastet. Er sei auch geständig und bereue seine Taten. Ein wesentliches Gewicht komme dem Geständnis aber nicht zu, da es nicht zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, als er noch nicht mit der Aufdeckung der Taten rechnen habe müssen. Die Einlassung, er habe während der Pfingstferien aus freiem Entschluss beschlossen, die Dateien zu löschen, sei wenig glaubhaft, da ihn eine Nachbarin darüber informiert habe, dass in seiner Abwesenheit Polizeibeamte bei ihm gewesen seien und Einlass begehrt hätten. Im Hinblick auf die zeitliche Nähe der Löschung der Dateien zur Durchsuchung sei davon auszugehen, dass der Beklagte hieraus die naheliegenden Schlussfolgerungen gezogen habe. Das Verhalten des Beklagten stelle sich auch nicht als einmalige persönlichkeitsfremde Gelegenheitstat dar. Der endgültige Verlust der Vertrauenswürdigkeit sei auch nicht durch die nachträgliche Änderung einer früheren negativen Lebensphase rückgängig zu machen. Deshalb komme dem Gutachten, wonach die Rückfallgefahr als sehr gering einzuschätzen sei, keine maßgebliche Bedeutung zu. Es seien keine Umstände zu erkennen, die eine gravierende Ausnahmesituation zugunsten des Beklagten begründen würden. Die geschilderten Lebensumstände würden beinahe jedem einmal begegnen. Dass gerade dadurch eine Hinwendung zu Kinder- und Jugendpornographie erfolgt sei, sei nur schwer nachvollziehbar. Der Zugriff hierauf sei vielmehr ersichtlich selektiv erfolgt.

Der Beklagte hat hiergegen am 25. Juli 2013 Berufung eingelegt und beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 21. Juni 2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen,

hilfsweise das Urteil dahingehend abzuändern, dass auf eine Disziplinarmaßnahme unterhalb der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt wird.

Die Berufung wurde mit Schriftsatz vom 5. September 2013 wie folgt begründet: Ein endgültiger Vertrauensverlust liege nicht vor. Den Beklagten entlastende Aspekte hätten kaum Berücksichtigung gefunden. Der Beklagte sei straf- bzw. disziplinarrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten. Seine dienstliche Führung sei einwandfrei gewesen. Er werde von Kollegen, Eltern und Schülern geschätzt. Er sei vollumfänglich geständig und habe die Vorwürfe eingeräumt und auch sofort den Schulleiter informiert. Er habe ernsthafte Reue gezeigt und die Dateien aus eigenem Antrieb noch vor der Hausdurchsuchung gelöscht, ohne dass er Kenntnis von dem gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahren gehabt habe. Er habe bereits in den Pfingstferien 2011 aus religiösen Gründen den Entschluss gefasst, sein Leben zu ändern und den Konsum von Pornographie aller Art aufzugeben. Die Nachbarin habe ihn nur darüber informiert, dass ihn Männer aufsuchen hätten wollen, er habe aber nicht gewusst, dass es sich hierbei um Polizisten gehandelt habe. Der Beklagte habe auch keinen Anlass gehabt, mit einer Hausdurchsuchung zu rechnen. Die Schlussfolgerung, der Beklagte habe aufgrund der zeitlichen Nähe der Löschung der Dateien zu der Hausdurchsuchung allein vor dem Hintergrund der drohenden Entdeckung versucht, sich der Dateien zu entledigen, sei nicht zwingend. Durch den frühen Tod seiner Mutter und das Scheitern der Beziehung zu seiner „großen Liebe“ sei bei ihm schockartig eine psychische Zwangssituation ausgelöst worden, die zum unkontrollierten Konsum von Pornographie geführt habe. Er habe sich mittlerweile aber seinen Problemen gestellt und sich erfolgreich bemüht, diese in den Griff zu bekommen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat am 5. November 2014 mündlich zur Sache verhandelt. Hierzu wird auf die Niederschrift verwiesen.

Zu Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen. Dem Senat haben die Strafakten sowie die Disziplinar- und Personalakten des Beklagten vorgelegen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Recht aus dem Beamtenverhältnis (Art. 11 BayDG) entfernt.

I.

Das Disziplinarverfahren weist in formeller Hinsicht keine Mängel auf, solche sind vom Beklagten auch im Berufungsverfahren nicht geltend gemacht worden.

II.

Der vom Verwaltungsgericht festgestellte Sachverhalt ist auch zur Überzeugung des Senats erwiesen. Dieser Sachverhalt steht aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des seit 1. Mai 2012 rechtskräftigen Strafbefehls des Amtsgerichts P. vom 12. April 2012 fest, die der Senat gemäß Art. 63 Abs. 1 Satz 1, 55 Hs. 1, 25 Abs. 2 BayDG seinem Urteil ohne nochmalige Prüfung zugrunde legt. Darüber hinaus hat der Beklagte den darin festgestellten Sachverhalt auch eingeräumt, so dass weitere Ermittlungen durch den Senat nicht veranlasst waren.

Hiernach steht zur Überzeugung des Senats fest, dass sich der Beklagte vorsätzlich und schuldhaft zwischen dem 1. Juli 2009 und dem 25. Juni 2011 25 Bilddateien mit jugendpornographischem Inhalt verschafft hat sowie am 28. Juni 2011 im Besitz von 97 Bilddateien mit kinder- und von 16 Bilddateien mit jugendpornographischem Inhalt war, auf denen unter 14 Jahre alte Mädchen bzw. jugendliche Mädchen zwischen 14 und 18 Jahren zu sehen sind, die in reißerischer bzw. allein auf das Geschlechtliche reduzierter Weise vor der Kamera ihre Genitalien zur Schau stellen bzw. auf denen die Durchführung sexueller Handlungen und das Einführen von Gegenständen in Körperöffnungen der geschädigten Kinder und Jugendlichen abgebildet sind, wobei sich der Beklagte des kindlichen bzw. jugendlichen Alters der abgebildeten Personen jeweils bewusst war. Dieser Sachverhalt wurde durch Strafbefehl als Erwerb bzw. Besitz kinder- bzw. jugendpornographischer Schriften i. S. d. § 11 Abs. 3 StGB, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben (§§ 184c Abs. 1, Abs. 4 Satz 1, 184b Abs. 1, Abs. 4 Satz 2, 52, 53 StGB), mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten geahndet, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Die gerichtliche Aufklärungspflicht in Disziplinarverfahren ist durch Art. 55 Hs. 1, 25 BayDG eingeschränkt. Nach Art. 25 Abs. 1 BayDG sind - sofern kein Lösungsbeschluss nach Art. 55 Hs. 2 BayDG erfolgt - die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils für das Disziplinargericht bindend. Sind die tatsächlichen Feststellungen in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren - wie in einem Strafbefehl - getroffen worden, können sie der gerichtlichen Entscheidung gemäß Art. 25 Abs. 2 BayDG ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden; dies gilt gemäß Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayDG auch für das Berufungsverfahren. Das gerichtliche Ermessen ist beschränkt und hat sich am Zweck der Ermächtigung zu orientieren. Er besteht darin, divergierende Entscheidungen von Straf- und Disziplinargerichten über dieselbe Tatsachengrundlage nach Möglichkeit zu vermeiden. Diese Möglichkeit endet, wenn die Indizwirkung des Strafbefehls entkräftet wird und der Vortrag des Beamten dem Disziplinargericht Anlass zu einer eigenständigen Beweisaufnahme gibt. Erforderlich hierfür ist jedoch, dass die Tatsachenfeststellung vom Beamten substantiiert in Zweifel gezogen worden ist; hierzu reicht ein bloßes Bestreiten grundsätzlich nicht aus (BVerwG, B. v. 26.9.2014 - 2 B 14/14 - juris Rn. 10).

Derartig substantiierte Einwände gegen die Tatsachenfeststellungen des Strafbefehls wurden vom Beklagten vorliegend nicht vorgetragen. Dieser hat im Gegenteil in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt, dass er gegen die Feststellungen im Strafbefehl keine Einwendungen erhebe. Darüber hinaus hat er auch eingeräumt, mehrfach bewusst kinderpornographische Bilder aus dem Internet auf seinen PC heruntergeladen und diese dann durch Anklicken geöffnet zu haben, um sie betrachten zu können, wobei ihm klar war, dass diese dadurch auf dem PC abgespeichert wurden, auch wenn er sie später (durch Verschieben in den und Leeren des Papierkorbs oder durch Leeren des Cache/Browserverlaufs) wieder löschen wollte und - jedenfalls aus seiner Sicht - auch endgültig gelöscht hat. Er hat dementsprechend weiter erklärt, sein Geständnis, kinderpornographische Dateien heruntergeladen und später wieder gelöscht zu haben, nicht zu widerrufen.

Der Senat hat deshalb keinen Zweifel daran, dass der Beklagte - wie ihm in dem rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts P. vom 12. April 2012 zur Last gelegt wurde - vorsätzlich und schuldhaft den Straftatbestand des Erwerbs bzw. des Besitzes kinder- bzw. jugendpornographischer Schriften nach §§ 184b Abs. 4, 184c Abs. 4 StGB erfüllt hat.

Für den verbotenen Besitz kinderpornographischen Materials reicht es aus, wenn dieses im Internet gezielt aufgerufen, in den Arbeitsspeicher geladen und am Bildschirm betrachtet wird, ohne dass es durch eine bewusste Speicherung perpetuiert wird. Zumindest mit der (automatisch erfolgenden) Speicherung solcher Daten im Cache-Speicher des Computers erlangt der Nutzer Besitz i. S. d. § 184b Abs. 4 StGB, auch wenn die Speicherung später (manuell oder systembedingt automatisch) wieder gelöscht wird. Denn das Sich-Verschaffen des Besitzes ist mit der automatischen Speicherung im Cache-Speicher vollendet (BGH, B. v. 10.10.2006 - 1 StR 430/06 - juris; OLG Hamburg, B. v. 11.11.2008 - 1-53/08 - juris Rn. 6 f.). Zwar kann im Fall der alsbaldigen (manuellen oder systembedingt automatischen) Löschung der Besitzwille fehlen bzw. zumindest zweifelhaft sein. Hier liegt jedoch nicht nur eine automatische Speicherung der Bilder im Cache-Speicher vor. Vielmehr hat der Beklagte nach eigenen Angaben die Dateien bewusst heruntergeladen und durch Anklicken geöffnet und dadurch wissentlich und willentlich auf seinem PC gespeichert. Das Abspeichern erfolgte mithin gerade zu dem Zweck, um ein ungestörtes Betrachten der Bilder zu gewährleisten, so dass auch ein entsprechender Besitzwille zu bejahen ist (BayVGH, U. v. 28.4.2010 - 16a D 08.2928 - juris Rn. 44).

Dem bewussten Herunterladen und Speichern kinder- bzw. jugendpornographischer Bilddateien steht nicht entgegen, dass der Beklagte angegeben hat, erst über das Anklicken von Links auf Image-Boards auf Seiten mit strafbaren Inhalten gekommen zu sein. Denn er ist nicht nur einmal - gleichsam zufällig - beim Surfen im Internet auch auf Kinder- und Jugendpornographie gestoßen, ohne hieran interessiert zu sein, sondern hat seiner Einlassung nach über einen längeren Zeitraum mehrfach gezielt Seiten mit kinder- bzw. jugendpornographischen Inhalten aufgesucht und entsprechende Bilder bewusst auf seinem PC gespeichert, weil ihn solche Bilder von Mädchen und jungen Frauen „in gewisser Weise“ auch ansprechen und ihm gefallen würden.

Für die Richtigkeit dieser Einlassung spricht zudem auch, dass am 14. Februar 2009, 17. April 2009 sowie 19. April 2009 von der IP-Adresse des Beklagten auf ein Internetforum, in dem sich kinderpornographische Dateien befanden, zugegriffen wurde und dass auf seinem PC auch zahlreiche Cookies von Internetseiten mit kinder- bzw. jugendpornographischem Inhalt gefunden wurden, was auf wiederholte Besuche solcher Internetseiten durch den Beklagten hindeutet.

Soweit der Bevollmächtigte des Beklagten die tatsächlichen Feststellungen des Strafbefehls hinsichtlich des Besitzes der 97 kinderpornographischen Bilddateien, bei denen es sich laut Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Sch. vom 4. Februar 2012 (dort S. 7 Nr. 2.3) um sog. „Thumbmails“ (Vorschaubilder) handelt, die sich in der ungelöschten Datei „Thumb2.ftp“, die am 5. November 2007 erstellt und auf die zuletzt am 27. Juni 2011 zugegriffen wurde, befanden, in Frage gestellt hat, weil sie ohne Wissen des Beklagten automatisiert bzw. automatisch vom PC erstellt bzw. angelegt worden seien, ist diese lediglich pauschale Behauptung nicht geeignet, die Tatsachenfeststellungen des Strafbefehls substantiiert in Zweifel zu ziehen.

Darüber hinaus ist auch nicht entscheidungserheblich, ob die in der ungelöschten Datei „Thumb2.ftp“ befindlichen 97 kinderpornographischen Bilder automatisiert bzw. automatisch ohne Wissen des Beklagten vom PC erstellt bzw. angelegt wurden, weil dieser das mehrfache bewusste Aufrufen und Abspeichern kinderpornographischer Seiten und Dateien eingeräumt hat. Die Existenz der 97 kinderpornographischen Bilddateien auf dem PC des Beklagten setzt (ebenso wie das Vorhandensein der von ihm gelöschten Bilddateien im nicht zugewiesenen Speicherbereich des PC) voraus, dass er sie wissentlich und willentlich auf seinen PC heruntergeladen und geöffnet hat, um sie ansehen zu können, wodurch sie - wie ihm bewusst war - auf seinem PC (zwischen-) gespeichert wurden. Bereits dadurch hat er aber den Tatbestand des § 184b Abs. 4 StGB verwirklich, ohne dass es darauf ankommt, ob die Bilder ohne sein Wissen systembedingt automatisch vom PC (auch) in der Datei „Thumb2.ftp“ gespeichert worden sind, mag er auch der irrigen Ansicht gewesen sein, die Bilder (durch Verschieben in den und Leeren des Papierkorbs bzw. durch Leeren des Cache/Browserverlaufs) später endgültig wieder gelöscht zu haben. Dass dem Beklagten die Existenz der 97 kinderpornographischen Bilder in der Datei „Thumb2.ftp“ nach seiner unwiderlegten Einlassung im Zeitpunkt der Löschung nicht (mehr) bewusst war, ändert nämlich nichts daran, dass er diese zunächst bewusst aus dem Internet heruntergeladen und auf seinem PC abgespeichert hat. Insoweit fällt auch der Umstand, dass die 97 kinderpornographischen Bilddateien lediglich (noch) in Thumbnail-Größe auf dem PC des Beklagten vorhanden waren, nicht maßgeblich ins Gewicht (vgl. VGH BW, U. v. 20.6.2012 - DL 13 S 155/12 - juris Rn. 40).

Mangels Entscheidungserheblichkeit konnte der Senat deshalb auch den hierauf gerichteten Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung ablehnen.

III.

Der Beklagte hat durch den vorsätzlichen Erwerb bzw. Besitz kinder- sowie jugendpornographischer Schriften schuldhaft gegen seine Pflichten aus Art. 62 Abs. 1 Satz 2 und Art. 64 Abs. 1 Satz 3 BayBG a. F. bzw. § 33 Abs. 1 und § 34 Satz 3 BeamtStG verstoßen, die Gesetze zu beachten sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert (BayVGH, U. v. 28.4.2010 a. a. O. Rn. 45).

Der Beklagte hat dadurch ein außerdienstliches Dienstvergehen begangen (§ 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG), weil sein pflichtwidriges Verhalten nicht in sein Amt und in die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden war, sondern außerhalb des Dienstes stattfand. Er hat die Dateien ausschließlich auf seinem privaten Computer abgespeichert (BVerwG, U. v. 19.8.2010 - 2 C 5/10 - juris Rn. 7).

Das außerdienstliche Fehlverhalten des Beklagten erfüllt den Tatbestand eines Dienstvergehens i. S. d § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG, weil es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für sein Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Das ist beim außerdienstlichen Erwerb bzw. Besitz kinder- bzw. jugendpornographischer Schriften bei einem Lehrer aufgrund des Dienstbezugs der Fall. Ein Dienstbezug ist zu bejahen, wenn das außerdienstliche Verhalten des Beamten Rückschlüsse auf die Dienstausübung in dem innegehabten Amt im konkretfunktionellen Sinn zulässt oder den Beamten in der Dienstausübung beeinträchtigt. Das strafrechtlich relevante außerdienstliche Verhalten des Beklagten weist einen Bezug zu seinem Dienstposten auf, weil der nach §§ 184b Abs. 4, 184c Abs. 4 StGB strafbewehrte Erwerb bzw. Besitz kinder- bzw. jugendpornographischer Schriften bei einem Lehrer einen Persönlichkeitsmangel indiziert, der Anlass zu Zweifeln an seiner Eignung gibt, der einem Lehrer als Dienstpflicht obliegenden Erziehungsaufgabe gegenüber den ihm anvertrauten Schülern jederzeit gerecht zu werden. Denn nach Bekanntwerden eines derartigen Fehlverhaltens ist ein Lehrer bei der Aufgabenwahrnehmung zumindest stark beeinträchtigt, weil er elementare Rechte gerade derjenigen Personengruppe verletzt hat, deren Schutz und Erziehung ihm als Dienstpflicht obliegt und die ihm anvertraut sind. Insoweit genügt bereits die bloße Eignung für eine Vertrauensbeeinträchtigung, zu einem konkreten Ansehensschaden oder konkreten Übergriffen muss es nicht gekommen sein (BVerwG, U. v. 19.8.2010 a. a. O. Rn. 15; B. v. 22.12.2010 - 2 B 18/10 - juris Rn. 15).

Wer kinderpornographische Schriften erwirbt bzw. besitzt (§ 184b Abs. 4 StGB), trägt durch seine Nachfrage nach solchen Darstellungen zum sexuellen Missbrauch von Kindern und damit zum Verstoß gegen ihre Menschenwürde und körperliche Unversehrtheit bei. Der sexuelle Missbrauch eines Kindes ist in hohem Maße persönlichkeits- und sozialschädlich. Er greift in die sittliche Entwicklung eines jungen Menschen ein und gefährdet die harmonische Bildung seiner Gesamtpersönlichkeit sowie seine Einordnung in die Gemeinschaft, weil ein Kind wegen seiner fehlenden oder noch nicht hinreichenden Reife intellektuell und gefühlsmäßig das Erlebte in der Regel gar nicht oder nur schwer verarbeiten kann. Zudem degradiert der Täter die sexuell missbrauchten kindlichen Opfer zum bloßen auswechselbaren Objekt geschlechtlicher Begierde oder Erregung (BVerwG, U. v. 19.8.2010 a. a. O. Rn. 16).

Gleiches gilt für den Erwerb bzw. Besitz jugendpornographischer Schriften i. S. d. § 184c Abs. 4 StGB, mit dem lediglich eine bestehende Schutzlücke hinsichtlich von Kindern zwischen 14 und 18 Jahren geschlossen wurde (vgl. BT-Drs. 16/3439 S. 9).

Der Erwerb und Besitz kinder- bzw. jugendpornographischer Schriften durch einen Lehrer, dem Kinder zur Ausbildung und Erziehung anvertraut sind, ist demgemäß in besonderem Maße geeignet, das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in einer für sein Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Ein Lehrer ist nach dem umfassenden Bildungsauftrag der Schule (vgl. Art. 131 BV, Art. 1, 2 und 59 BayEUG) nicht nur zur Vermittlung von Wissen, sondern auch zur Erziehung der seiner Obhut unterstehenden Kinder verpflichtet. Er muss insbesondere die geistige und sittliche Entwicklung der ihm anvertrauten Kinder fördern und schützen. Zudem muss der Lehrer in seiner Vorbildfunktion die verfassungsrechtlich geschützte Wertordnung glaubhaft vermitteln. Der Besitz von Schriften, die den sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand haben, ist mit diesem Bildungsauftrag unvereinbar und lässt dessen Erfüllung durch den Beamten zweifelhaft erscheinen (BVerwG, U. v. 19.8.2010 a. a. O. Rn. 17; BayVGH, U. v. 28.4.2010 a. a. O. Rn. 53). Ein Lehrer, der sich strafbares kinder- bzw. jugendpornographisches Material verschafft oder dieses besitzt, beweist daher erhebliche Persönlichkeitsmängel, die eine nachhaltige Vertrauensbeeinträchtigung i. S. d § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG nach sich ziehen, weil der Täter hierdurch das Vertrauen, das der Dienstherr in seine Selbstbeherrschung, seine Zuverlässigkeit und seine moralische Integrität setzt, von Grund auf erschüttert bzw. zerstört (BayVGH a. a. O. Rn. 49).

IV.

Das Fehlverhalten des Beklagten wiegt schwer i. S. v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG. Es hat zur Folge, dass der Beklagte das Vertrauen des Dienstherrn und auch der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Deshalb ist nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG auf die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme zu erkennen. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach Art. 11 BayDG ist auch angemessen und erforderlich.

Welche Disziplinarmaßnahme angemessen und erforderlich ist, richtet sich nach Art. 14 BayDG. Gegenstand der disziplinarrechtlichen Bewertung ist die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrecht zu erhalten. Aus Art. 14 Abs. 1 BayDG folgt die Verpflichtung des Gerichts, über die erforderliche Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Würdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Die Disziplinarmaßnahme ist insbesondere nach der Schwere des Dienstvergehens, der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit, dem Persönlichkeitsbild und dem bisherigen dienstlichen Verhalten zu bemessen (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG). Beamte, die durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren haben, sind gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich zum einen nach der Eigenart und der Bedeutung der verletzten Pflichten, der Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße sowie den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen der Pflichtenverstöße für den dienstlichen Bereich und für Dritte. Das Bemessungskriterium „Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“ erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion. Die Berücksichtigung des Persönlichkeitsbilds ist Ausdruck des Schuldprinzips und für die Bewertung bedeutsam, ob der Beamte trotz des Dienstvergehens weiterhin im Beamtenverhältnis tragbar ist (BVerwG, U. v. 19.8.2010 a. a. O. Rn. 21; BayVGH, U. v. 28.4.2010 a. a. O. Rn. 50).

1. Der Beklagte hat mit dem Erwerb bzw. Besitz kinder- und jugendpornographischer Schriften ein schweres Dienstvergehen begangen, so dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis den Ausgangspunkt der disziplinarrechtlichen Bewertung bildet.

Für den Erwerb bzw. Besitz kinderpornographischer Schriften gibt es keine Regeleinstufung, weil die Variationsbreite der jeweiligen Schwere der außerdienstlichen Verfehlung zu groß ist. Maßgeblich für die Maßnahmebemessung ist die jeweilige Strafandrohung unter Berücksichtigung des Dienstbezugs der Pflichtverletzung des Beamten. Das Ausmaß des Vertrauensschadens, der durch eine außerdienstlich begangene Straftat hervorgerufen wird, wird maßgeblich durch den Strafrahmen bestimmt (BVerwG, U. v. 19.8.2010 a. a. O. Rn. 22). Für die disziplinarische Ahndung des außerdienstlichen Erwerbs bzw. Besitzes kinderpornographischen Materials ist aus dem Strafrahmen des § 184b Abs. 4 StGB von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe bei der Maßnahmebemessung deshalb auf einen Orientierungsrahmen bis zur Zurückstufung abzustellen, wenn das Dienstvergehen keinen Bezug zu den dienstlichen Aufgaben des Beamten aufweist (BVerwG, B. v. 14.5.2012 - 2 B 146/11 - juris Rn. 9).

Bei Lehrern wiegt der außerdienstliche Erwerb bzw. Besitz kinderpornographischen Materials besonders schwer, weil hier stets ein enger dienstlicher Bezug gegeben ist. Ein solches Verhalten gibt begründeten Anlass zu Zweifeln an der Eignung für den Lehrerberuf. Ein Lehrer, der sich nach § 184b Abs. 4 StGB strafbar gemacht hat, bietet daher keine Gewähr dafür, dass er die ihm dienstlich obliegenden Erziehungsaufgaben mit der erforderlichen Autorität erfüllen kann. Der Orientierungsrahmen für den außerdienstlichen Besitz kinderpornographischen Materials reicht deshalb bei Lehrern bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Dabei kommt die Entfernung eines Lehrers aus dem Beamtenverhältnis in Betracht, wenn das strafbare Verhalten aufgrund der Tatumstände, insbesondere der Anzahl und des Inhalts des Materials, als besonders verwerflich einzustufen ist und dem Beamten auch keine entlastenden Umstände von erheblichem Gewicht zugutekommen (BVerwG, B. v. 25.5.2012 - 2 B 133/11 - juris Rn. 11; B. v. 5.4.2013 - 2 B 79/11 - juris Rn. 7).

Entsprechendes gilt - trotz des niedrigeren Strafrahmens von Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr - auch für den Erwerb bzw. Besitz jugendpornographischen Materials i. S. d. § 184c Abs. 4 StGB durch einen Lehrer, weil hier ebenfalls immer ein enger dienstlicher Bezug zum innegehabten Amt gegeben ist.

Der Beklagte hat mit dem Erwerb bzw. Besitz von 97 kinder- und 41 jugendpornographischen Bildern Straftaten verübt, die sich gegen eine Personengruppe richten, die ihm aufgrund seines Amtes zur Ausbildung und Erziehung besonders anvertraut ist. Er hat dadurch im Kernbereich seiner Dienstpflichten versagt, auch wenn sich dieser Vorgang im außerdienstlichen Bereich abspielte, und dadurch das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren.

Das Verhalten eines Lehrers, das den Straftatbestand des § 184b Abs. 4 StGB bzw. des § 184c Abs. 4 StGB erfüllt, steht der Verpflichtung eines Angehörigen dieses Berufes, die Würde und die persönliche Entfaltung der Schüler zu schützen und zu fördern, diametral entgegen, so dass ihm ein glaubwürdiges pädagogisches Wirken nicht mehr möglich ist. Zudem verfügt er nicht mehr über die persönliche Autorität, die für seinen Beruf unabdingbar ist (BayVGH, U. v. 28.4.2010 a. a. O. Rn. 54).

Den Beklagten trifft - insbesondere als Religionslehrer - im Hinblick auf die von ihm zu vermittelnden Grundwerte und die sittlichen Wertempfindungen der von ihm unterrichteten Schülerinnen und Schüler eine besondere Verantwortung, aufgrund der er sich im sexuellen Bereich absolut korrekt - in Wort wie in Tat - zu verhalten hat. Ein Pädagoge, der - wie der Beklagte - kinder- und jugendpornographische Bilder von Mädchen und jungen Frauen, die ihm „in gewisser Weise“ gefallen, konsumiert, sieht sich daher berechtigter Ablehnung, ja Verachtung seitens der Schüler und Eltern ausgesetzt (BayVGH, U. v. 28.4.2010 a. a. O. Rn. 58).

Erschwerend kommt hinzu, dass der Beklagte durch sein strafbares Verhalten auch der besonderen Vorbildfunktion, die ihm als Seminarlehrer gegenüber den von ihm betreuten Studienreferendaren zukommt, sowie seiner besonderen Verantwortung als Fach- und Stufenbetreuer und als Verbindungslehrer nicht gerecht geworden ist.

Aufgrund der konkreten Tatumstände (insgesamt 138 Bilder und damit eine nicht geringe Anzahl an Dateien; Inhalt der Bilder, die teilweise schwere Missbrauchshandlungen bzw. erniedrigende Praktiken zeigen; langer Zeitraum der wiederholten Tatbegehung vom 1. Juli 2009 bis 27. Juni 2011, d. h. fast zwei Jahre lang) ist das strafbare Verhalten des Beklagten als besonders verwerflich anzusehen. Dabei fällt der Umstand, dass die Bilddateien ggf. nur als Thumbnails gespeichert waren, nicht entscheidend ins Gewicht (VGH BW, U. v. 20.6.2012 a. a. O. Rn. 40).

2. Die den Beklagten entlastenden Umstände besitzen demgegenüber sowohl für sich betrachtet als auch in der Gesamtschau kein derartiges Gewicht, um den vom Senat festgestellten endgültigen Vertrauensverlust so zu relativieren, dass vorliegend von der Verhängung der Höchstmaßnahme abgesehen werden könnte.

2.1 Angesichts der Schwere des von ihm begangenen Dienstvergehens, aufgrund dessen sich der Beklagte als Lehrer untragbar gemacht hat, können weder die guten dienstlichen Leistungen des Beklagten noch sein überdurchschnittliches berufliches Engagement und die Tatsache, dass der Beklagte straf- und disziplinarrechtlich nicht vorbelastet ist, zur Verhängung einer milderen Disziplinarmaßnahme führen. Diese Umstände stellen das normale Verhalten zur Erfüllung der Dienstpflichten dar und sind nicht geeignet, die Schwere des Dienstvergehens derart abzumildern, dass bei einem Beamten, der das in ihn gesetzte Vertrauen von Grund auf erschüttert hat, von einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abgesehen werden könnte (BayVGH, U. v. 12.7.2006 - 16a D 05.981 - juris Rn. 25). Die langjährige pflichtgemäße Dienstausübung ist - selbst bei überdurchschnittlichen Leistungen - für sich genommen regelmäßig nicht geeignet, derart gravierende Pflichtverstöße in einem milderen Licht erscheinen zu lassen (BVerwG, B. v. 5.4.2013 - 2 B 79/11 - juris Rn. 27).

2.2 Auch wenn der Beklagte ausweislich der vorgelegten Schreiben (Bl. 209 ff. der Disziplinarakten) ein sowohl bei einzelnen Kollegen als auch bei einzelnen Schülern und Eltern geschätzter Lehrer sein mag, können deren subjektive Einschätzungen nicht die objektive Feststellung des endgültigen Vertrauensverlustes in Frage stellen. Die positiven Stellungnahmen, die ersichtlich auf dem Verhalten des Beklagten im Dienst beruhen, werden durch sein Verhalten außerhalb des Dienstes widerlegt.

2.3 Auch das Geständnis des Beklagten führt nicht zu einer milderen Beurteilung, da es nicht freiwillig vor drohender Entdeckung, sondern erst über ein halbes Jahr nach der Hausdurchsuchung am 28. Juni 2011 in der Vernehmung am 9. Januar 2012 im Rahmen des bereits gegen den Beklagten eingeleiteten Strafverfahrens erfolgt ist, nachdem bei der Durchsuchung seines PC das belastende Material gefunden und ausgewertet worden war. Ein Bestreiten zu diesem Zeitpunkt wäre aussichtslos gewesen. Zudem spricht ein Einräumen aus Furcht vor strafrechtlichen Konsequenzen nicht für einen von Einsicht und Reue getragenen Willen bei der Aufdeckung des Fehlverhaltens (BVerwG, U. v. 8.11.2001 - 2 WD 29/01 - juris Rn. 15).

2.4 Entsprechendes gilt für die umgehende Information des Schulleiters von dem gegen ihn eingeleiteten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, wodurch der Beklagte nach seiner unwiderlegten Einlassung möglichen Schaden von der Schule abwenden wollte. Auch dieses loyale Verhalten führt nicht dazu, dass von der Verhängung der Höchstmaßnahme abgesehen werden könnte, da darin ebenfalls keine freiwillige Offenbarung des Fehlverhaltens vor drohender Entdeckung liegt.

2.5 Auch der Umstand, dass der Beklagte die von ihm heruntergeladenen kinder- und jugendpornographischen Dateien noch vor der Aufdeckung seiner Straftaten wieder gelöscht hat, vermag den fundamentalen Ansehens- und Vertrauensverlust, der sich aus seinem Verhalten ergibt, im konkreten Fall nicht zu entkräften.

Ob ein Lehrer, der in strafbarer Weise Besitz an kinder- oder jugendpornographischem Material begründet hat, das in ihn gesetzte Vertrauen endgültig verloren hat, hängt maßgeblich davon ab, ob er dadurch zum Ausdruck gebracht hat, dass er an den abgebildeten Vorgängen Gefallen findet (BayVGH, U. v. 28.4.2010 a. a. O. Rn. 60). Ist ein Lehrer - z. B. beim Surfen im Internet - einmal auf kinder- oder jugendpornographische Seiten gestoßen, hat er diese nur ganz kurzfristig betrachtet und danach sofort Maßnahmen ergriffen, in denen der definitive Wille zum Ausdruck kommt, sich dieser Bilder endgültig zu entledigen, so führt ein derartiges Verhalten daher nicht zwingend zur Annahme eines endgültigen Vertrauensverlustes (BayVGH a. a. O. Rn. 61). Anders kann es liegen, wenn er solche Dateien auf die Festplatte des benutzten Computers oder auf andere dauerhafte Speichermedien heruntergeladen hat, um sie für die spätere Nutzung erneut zur Verfügung zu haben, er sie später jedoch definitiv gelöscht oder sich ihrer sonst in zweifelsfreier Weise entledigt hat. Denn schon in der Speicherung solchen Materials manifestiert sich ein Interesse am Besitz kinder- und jugendpornographischer Darstellungen, das praktisch nur damit erklärbar ist, dass der Handelnde Gefallen an den abgebildeten Vorgängen findet. Eine derartige Indizwirkung kann einem solchen Verhalten bereits dann zukommen, wenn es einmaligen Charakter hat und es sich nur auf wenige einschlägige Dateien bezogen hat. Ein späteres freiwilliges Löschen der gespeicherten Dateien lässt den Befund, dass der betreffende Lehrer den Wunsch hatte, kinder- oder jugendpornographische Schriften zu besitzen, weil sie ihn ansprechen, deshalb nicht ohne weiteres entfallen. Auch eine solche „tätige Reue“ führt nicht automatisch dazu, dass von der Höchstmaßnahme abgesehen werden müsste (BayVGH a. a. O. Rn. 62).

Um einem solchen Verhalten disziplinarrechtliche Relevanz beimessen zu können, kommt es vielmehr auf die äußeren Umstände des Entledigungsvorgangs und die hierfür ursächlichen inneren Beweggründe an. Zugunsten des Betroffenen berücksichtigt werden kann ein Verhalten, mit dem sich der Besitzer kinder- oder jugendpornographischer Schriften dieser Objekte entledigt, nur dann, wenn diese Handlung freiwillig vor Aufdeckung der Tat vorgenommen wurde, in ihr der Wille zum Ausdruck kam, sich vom Konsum kinder- und jugendpornographischer Darstellungen definitiv abzuwenden, und diese Abwendung auf ethisch anerkennenswerten Beweggründen wie insbesondere der Einsicht, dass die Herstellung solcher Bilder mit schweren Rechtsgutverletzungen zulasten der betroffenen Kinder und Jugendlichen einhergeht, beruht (BayVGH, U. v. 28.4.2010 a. a. O. Rn. 62).

Sind die Voraussetzungen erfüllt, unter denen einem solchen Entledigungsvorgang disziplinarrechtliche Beachtlichkeit zukommen kann, ist es eine Frage des Einzelfalls, ob einem Lehrer, der ein solches Verhalten an den Tag gelegt hat, noch dasjenige Maß an Vertrauen entgegengebracht werden kann, um ihn im Dienst zu belassen. Nur unter Würdigung aller Umstände des konkreten Falles - insbesondere der Persönlichkeit des Betroffenen und seines bisherigen dienstlichen und außerdienstlichen Verhaltens - lässt sich beurteilen, ob Schüler und Eltern einem solchen Lehrer frei von der Befürchtung gegenübertreten können, er sehe in den ihm zur Ausbildung und Erziehung überantworteten Kindern und Jugendlichen keine Objekte sexuell motivierter Wünsche (BayVGH, U. v. 28.4.2010 a. a. O. Rn. 63).

Gemessen an diesen Vorgaben ergeben sich aus dem Umstand, dass der Beklagte die von ihm heruntergeladenen kinder- und jugendpornographischen Dateien bereits vor der am 28. Juni 2011 erfolgten Hausdurchsuchung - jedenfalls aus seiner Sicht - endgültig gelöscht hat, keine durchgreifende Milderungsgründe.

Dabei kann zugunsten des Beklagten als wahr unterstellt werden, dass ihm im Zeitpunkt der Löschung nicht (mehr) bewusst war, dass die in der ungelöschten Datei „Thumb2.ftp“ gefundenen 97 kinderpornographischen Bilddateien noch auf dem PC vorhanden waren, weil er davon ausgegangen ist, sie endgültig gelöscht zu haben. Entsprechendes gilt für die (durch Verschieben in den und Leeren des Papierkorbs oder durch Leeren des Cache/Browserverlaufs) „gelöschten“, in Wirklichkeit aber nur in den sog. nicht zugewiesenen Speicherbereich verschobenen Bilddateien.

Hingegen hat auch der Senat erhebliche Zweifel daran, ob die Löschung der auf dem PC des Beklagten gefundenen kinder- sowie jugendpornographischen Bilddateien freiwillig vor der infolge der am 28. Juni 2011 durchgeführten Hausdurchsuchung drohenden Entdeckung erfolgt ist oder ob der Beklagte die Dateien lediglich aus Furcht vor drohenden Strafverfolgung in den bzw. nach Ende der Pfingstferien 2011 (11. bis 26. Juni 2011) gelöscht hat. Aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen dem ersten Besuch der Kriminalpolizei in den Pfingstferien, bei dem sie den im Urlaub befindlichen Beklagten nicht antraf, und der von ihm behaupteten „Löschaktion“ am 27. Juni 2011 (dem ersten Tag nach den Pfingstferien) liegt der Schluss nahe, dass der Beklagte aufgrund der Mitteilung seiner Nachbarin, dass mehrere Männer in den Pfingstferien dagewesen seien und nach ihm gefragt hätten, die Dateien lediglich aus Furcht vor einer unmittelbar bevorstehenden Entdeckung gelöscht hat und dass es sich bei seiner anderslautenden Aussage nur um eine Schutzbehauptung handelt. Auch sind seine diesbezüglichen Einlassungen in sich widersprüchlich, als er zunächst erklärt hat, die von ihm heruntergeladenen und auf seinem PC gespeicherten kinder- und jugendpornographischen Dateien zusammen mit den darauf befindlichen pornographischen Dateien nach Ende der Pfingstferien gelöscht zu haben, während er sodann angegeben hat, die strafbaren Dateien im Anschluss an das Betrachten jeweils sukzessive gelöscht zu haben. Andererseits kann nach seiner Einlassung auch nicht ausgeschlossen werden, dass er die auf dem PC verbliebenen kinder- und jugendpornographischen Bilder infolge eines aufgrund der von ihm glaubhaft vorgetragenen religiösen Überzeugung bereits vorher gefassten Entschlusses zusammen mit den pornographischen Bildern gelöscht hat, bevor er von der Durchsuchung Kenntnis hatte. Da nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ entlastende Umstände bereits dann in die Bewertung einzubeziehen sind, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen sprechen (BVerwG, U. v. 23.2.2012 - 2 C 38/10 - juris Rn. 15), kann deshalb nicht unterstellt werden, dass der Beklagte die Dateien nur aus Furcht vor drohenden Strafverfolgung gelöscht hat.

Doch selbst wenn man im Zweifel zugunsten des Beklagten davon ausgeht, dass dieser die auf seinem PC gefundenen kinder- und jugendpornographischen Dateien aus freiem Entschluss noch vor drohender Entdeckung gelöscht hat, ändert dies nichts daran, dass ihm aufgrund der in seinem Verhalten zum Ausdruck kommenden Persönlichkeit das für eine Belassung im Beamtenverhältnis erforderliche Maß an Vertrauen nicht mehr entgegengebracht werden kann.

Der Annahme eines nur punktuellen Versagens, das das Vertrauen in den Beklagten nicht von Grund auf beseitigt hätte, steht schon entgegen, dass er seinem Interesse an der Darstellung sexueller Handlungen mit Kindern bzw. Jugendlichen nicht nur einmal Raum gegeben hat. Vielmehr hat er sich kinder- bzw. jugendpornographische Dateien strafbaren Inhalts mehrfach über knapp zwei Jahre lang verteilt verschafft. Dieser wiederholte Zugriff auf strafbare kinder- und jugendpornographische Inhalte belegt, dass der Beklagte nicht nur aus einer vorübergehenden Neugierde am „Reiz des Bösen“ gehandelt hat, der er zeitweilig nicht zu widerstehen vermochte. Vielmehr manifestierte sich darin der in seiner Persönlichkeit offensichtlich tief verwurzelte Wunsch, derartige Darstellungen zu betrachten, die ihn - wie er selbst eingeräumt hat - „in gewisser Weise“ ansprechen und gefallen. Wenn er diese Dateien zunächst auf der Festplatte gespeichert hat, um sie in Ruhe betrachten zu können, so belegt das, dass ihm an derartigen Darstellungen gerade wegen ihres Inhalts gelegen war.

Wenn der Beklagte die Dateien später gelöscht hat, so war das daher nicht Ausdruck einer inneren Haltung, mit dem er das Betrachten und den Besitz solcher Bilder für die Zukunft konsequent und aus ethisch anerkennenswerten Beweggründen beendet hätte. Dem widerspricht bereits die durch die Existenz zahlreicher sog. Cookies von einschlägigen kinder- und jugendpornographischen Internetseiten auf dem PC des Beklagten dokumentierte umfangreiche Suche des Beklagten nach solchen Inhalten im Internet. Auch hat der Beklagte sich, nachdem er inkriminierte Dateien gelöscht hatte, erneut einschlägiges Material besorgt, um sein Verlangen zu befriedigen.

Auch in der in den bzw. nach dem Ende der Pfingstferien 2011 erfolgten Löschung sämtlicher noch auf dem PC des Beklagten befindlichen pornographischen Dateien kann keine echte innere Abkehr vom Konsum kinder- und jugendpornographischen Materials gesehen werden, die die Annahme zulässt, dass der Beklagte das in ihn gesetzte Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit nicht endgültig verloren hätte. Der Beklagte hat damit nicht zum Ausdruck gebracht hat, dass dies auf der Einsicht beruht, dass die Herstellung solchen Materials mit Rechtsgutverletzungen zulasten der betroffenen Kinder einhergeht. Vielmehr hat er seine eigene Betroffenheit als Grund für die Löschung der Dateien in den Vordergrund gestellt („ich habe eine sehr christliche Grundeinstellung“, „ich selbst werfe mir auch moralisches Versagen vor“, „unkontrolliertes Verhalten meinerseits“) und erst spät und zögernd vom Leid, das er dadurch anderen Menschen zugefügt habe, gesprochen.

Darüber hinaus zeigen die Aussagen des Beklagten, Bilder von nackten Mädchen oder jungen Frauen würden ihn reizen und seien für ihn interessant, weil sie ihn „in gewisser Weise“ ansprechen und gefallen würden, dass es sich bei dem Verhalten des Beklagten um einen Teil seiner Persönlichkeit handelt, das es verbietet, diesem weiterhin Kinder und Jugendliche anzuvertrauen. Weder von Schülern noch ihren Eltern kann verlangt werden, diese einem Lehrer zur Erziehung anzuvertrauen, der durch sein Verhalten zu erkennen gegeben hat, dass er Gefallen am sexuellen Missbrauch von Kindern findet; bereits der Gedanke, ein Schüler oder eine Schülerin könnte zum Objekt von sich hierauf beziehenden Vorstellungen und Wünschen des Lehrers werden, erscheint unerträglich. Unerheblich ist dabei, ob konkret beim Beklagten mit dem Eintritt einer derartigen Entwicklung gerechnet werden muss. Um ihn für eine Tätigkeit als Lehrer untragbar zu machen, genügt vielmehr, dass in den Augen von Schülern und ihrer Eltern solche Besorgnisse bestehen können (BayVGH, U. v. 28.4.2010 a. a. O. Rn. 58).

Bei der Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Beklagten ist darüber hinaus auch zu berücksichtigen, dass auf seinem PC neben den mit dem Strafbefehl geahndeten kinder- und jugendpornographischen Bildern auch zahlreiche weitere (gelöschte) Bilder gefunden wurden, auf denen nackte Mädchen bzw. junge Frauen bei Posing-Darstellungen sowie mit Bade- oder Sportsachen bekleidete weibliche Kinder und Jugendliche zu sehen sind. Dies spricht ebenfalls für eine mit dem Beruf als Lehrer unvereinbare Persönlichkeitsstruktur, ohne dass es entscheidungserheblich darauf ankäme, ob - was sowohl der im Strafverfahren konsultierte Amtsarzt als auch der vom Beklagten beauftragte Psychologe in ihren jeweiligen Gutachten verneint haben - beim Beklagten pädophile Neigungen vorliegen (BVerwG, B. v. 22.12.2010 a. a. O. Rn. 21).

2.6 Da der Beklagte mehrfach Kinder- und Jugendpornographie konsumiert hat, handelt es sich auch nicht um eine einmalige persönlichkeitsfremde Augenblickstat, die zu einer milderen Bewertung führen könnte (BayVGH, U. v. 12.7.2006 - 16a D 05.981 - juris Rn. 20).

2.7 Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte die Taten im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) bzw. der erheblich verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) begangen hat, bestehen ebenfalls nicht; dies wird von ihm auch nicht geltend gemacht.

Laut dem psychiatrischen Gutachten des Landgerichtsarztes vom 22. Februar 2012 liegen die Eingangskriterien des § 20 StGB beim Beklagten nicht vor. Soweit im Gutachten von Dipl.-Psychologe W. vom 15. Mai 2013 ein „impliziter Zustand“ konstatiert wird, in dem der Beklagte trotz Wissen um die Konsequenzen seines Verhaltens sich von diesem nicht ausreichend distanzieren habe können, wird darin die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit ebenfalls nicht verneint.

2.8 Soweit der Beklagte weiter vorgetragen hat, dass er die Taten aufgrund einer schockartig ausgelösten psychischen Zwangssituation im Rahmen einer von ihm inzwischen überwundenen vorübergehenden negativen Lebensphase begangen hat, hat er nicht dargetan, dass es sich beim frühen Tod der Mutter sowie beim Verlust der „Liebe seines Lebens“ um existentiell einschneidende Lebensumstände handelt, die über das hinausgehen, was an privaten und familiären Schwierigkeiten grundsätzlich jeden treffen kann (BayVGH, U. v. 25.9.2013 - 16a D 12.1369 - juris Rn. 64).

Zudem ist er eine plausible Erklärung dafür schuldig geblieben, inwiefern zwischen dem frühen Tod der Mutter 1971 und dem ab 2009 begonnenen Konsum von Kinder- und Jugendpornographie ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang bestehen soll. Und selbst wenn man zwischen dem 2008 erfolgten Verlust der „Liebe seines Lebens“ und dem 2009 begonnenen Konsum von Kinder- und Jugendpornographie einen solchen Zusammenhang herstellen wollte, vermag das Scheitern der Beziehung zu einer erwachsenen Frau nicht den Konsum von Bildern, die den sexuellen Missbrauch von Kindern zeigen, durch einen Lehrer zu rechtfertigen. Es ist vielmehr mit seiner Stellung als Lehrer unvereinbar, dass der Beklagte kinder- und jugendpornographische Bilder als Kompensation für unerfüllte (sexuelle) Beziehungen mit erwachsenen Frauen benutzt hat.

Es liegen auch keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beklagte die Taten im Rahmen einer inzwischen überwundenen negativen Lebensphase begangen hat. Wenn das Gutachten vom 15. Mai 2013 zu der Feststellung kommt, der Konsum von kinderpornographischem Material durch den Beklagten sei als überwundene Lebenskrise zu sehen, so dass die Rückfallwahrscheinlichkeit bei Fortsetzung der psychologischen Betreuung als sehr gering anzusehen sei, konnte es dies jedenfalls nicht ausschließen. Der Beklagte selbst hat angegeben, dass er in der Vergangenheit jeweils nur kurz vom Konsum solcher Bilder losgekommen ist.

Ob sich daraus die prognostische Gesamtwürdigung ergibt, der Beklagte werde in Zukunft nicht mehr gegen seine Dienstpflichten verstoßen, kann deshalb nicht mit Sicherheit festgestellt werden, aber letztlich dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls ist die durch das gravierende Fehlverhalten des Beklagten herbeigeführte Zerstörung des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen. Das durch das strafbare Verhalten des Beklagten zerstörte Vertrauen lässt sich nicht durch die nachträgliche Korrektur einer früheren negativen Lebensphase rückgängig machen (BayVGH, U. v. 12.7.2006 - 16a D 05.981 - juris Rn. 27), auch nicht durch eine erfolgreiche Therapie, mit der der Beklagte seinen Angaben nach seine „Probleme“ in den Griff bekommen haben will (BVerwG, B. v. 25.5.2012 - 2 B 133/11 - juris Rn. 17).

3. Die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis wegen des Erwerbs und Besitzes kinder- und jugendpornographischer Schriften ist unter Abwägung des Gewichts des Dienstvergehens sowie des eingetretenen Vertrauensverlustes und der mit der Verhängung der Höchstmaßnahme einhergehenden Belastung auch nicht unverhältnismäßig und verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Schuldprinzip (BVerfG, B. v. 18.1.2998 - 2 BvR 313/07 - juris Rn. 11).

Danach muss die dem Beamten staatlicherseits auferlegte Belastung geeignet und erforderlich sein, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Darüber hinaus darf der Eingriff seiner Intensität nach nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den von dem Beamten hinzunehmenden Einbußen stehen. Die Entfernung eines Beamten aus dem Dienst als disziplinare Höchstmaßnahme verfolgt neben der Wahrung des Vertrauens in die pflichtgemäße Aufgabenerfüllung durch die öffentliche Verwaltung die Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes. Ist durch das Gewicht des Dienstvergehens und mangels durchgreifender Milderungsgründe das Vertrauen zerstört und kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, der Beamte werde seine Dienstaufgaben künftig pflichtgemäß erfüllen, ist die Entfernung aus dem Dienst die angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen. Die Auflösung des Dienstverhältnisses beruht dann auf der schuldhaften schwerwiegenden Pflichtverletzung durch den Beamten und ist diesem als für alle öffentlichrechtlichen Beschäftigungsverhältnisse vorhersehbare Rechtsfolge bei derartigen Pflichtverletzungen zuzurechnen (BVerwG, U. v. 14.10.2003 - 1 D 2/03 - juris Rn. 49).

Der Senat verkennt dabei nicht, dass der Beklagte durch die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis existentiell betroffen wird und es aufgrund seiner Vorbildung und seines Alters auch sehr schwer haben dürfte, wieder eine adäquate Arbeit zu finden. Dies ist jedoch allein die Folge der von ihm begangenen gravierenden Dienstpflichtverletzungen. Wenn er insoweit meint, der Kläger als sein Dienstherr sei aufgrund der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht gehalten, ihn nicht einfach dem finanziellen und persönlichen Ruin anheimfallen zu lassen, ist ihm entgegenzuhalten, dass den Kläger vornehmlich die Verpflichtung trifft, die der staatlichen Obhut anvertrauten Schüler vor möglichen Übergriffen durch Lehrkräfte zu schützen, die Gefallen am sexuellen Missbrauch von Kindern zu erkennen gegeben haben. Im Übrigen ist der Beklagte wie jeder aus dem Dienst entfernte Beamte ggf. auf die Inanspruchnahme von Sozialleistungen zu verweisen.

4. Nach alldem war die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 72 Abs. 1 Satz 1 BayDG.

Das Urteil ist mit seiner Zustellung rechtskräftig geworden (Art. 64 Abs. 2, Art. 3 BayDG i. V. m. § 116 VwGO).

(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer

1.
einen kinderpornographischen Inhalt verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht; kinderpornographisch ist ein pornographischer Inhalt (§ 11 Absatz 3), wenn er zum Gegenstand hat:
a)
sexuelle Handlungen von, an oder vor einer Person unter vierzehn Jahren (Kind),
b)
die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung oder
c)
die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes,
2.
es unternimmt, einer anderen Person einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, zugänglich zu machen oder den Besitz daran zu verschaffen,
3.
einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, herstellt oder
4.
einen kinderpornographischen Inhalt herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 oder der Nummer 2 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, soweit die Tat nicht nach Nummer 3 mit Strafe bedroht ist.
Gibt der kinderpornographische Inhalt in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 kein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und gibt der Inhalt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen.

(3) Wer es unternimmt, einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, abzurufen oder sich den Besitz an einem solchen Inhalt zu verschaffen oder wer einen solchen Inhalt besitzt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.

(4) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 1 strafbar.

(5) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3 gelten nicht für Handlungen, die ausschließlich der rechtmäßigen Erfüllung von Folgendem dienen:

1.
staatlichen Aufgaben,
2.
Aufgaben, die sich aus Vereinbarungen mit einer zuständigen staatlichen Stelle ergeben, oder
3.
dienstlichen oder beruflichen Pflichten.

(6) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 und Satz 2 gilt nicht für dienstliche Handlungen im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, wenn

1.
die Handlung sich auf einen kinderpornographischen Inhalt bezieht, der kein tatsächliches Geschehen wiedergibt und auch nicht unter Verwendung einer Bildaufnahme eines Kindes oder Jugendlichen hergestellt worden ist, und
2.
die Aufklärung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

(7) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3 oder Absatz 3 bezieht, werden eingezogen. § 74a ist anzuwenden.

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

I.

Der am 20. Januar 1951 geborene Beamte steht als Oberstudienrat im Dienst des Klägers und war bis zum 9. März 2011 als Lehrer für Englisch/Geschichte an der Staatlichen Fachoberschule und Berufsoberschule E. beschäftigt. Er ist geschieden und hat keine Kinder. Er erhält um 40% gekürzte Dienstbezüge aus der BesGr. A 14/11.

Der Beklage machte 1970 das Abitur. Die Prüfungen für das Lehramt an Gymnasien bestand er 1981 mit der Gesamtnote „Befriedigend“ (3,13). Am 16. November 1987 wurde er zum Studienrat z.A. unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe ernannt. Am 25. April 1989 wurde er in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen und am 21. Oktober 1996 zum Oberstudienrat befördert. In den periodischen Beurteilungen erhielt er 1985, 1989 und 1997 jeweils das Prädikat „Übertrifft die Anforderungen“, 1993 das Prädikat „Übertrifft erheblich die Anforderungen“ und 2002 „10 Punkte“.

II.

Gegen den straf- und disziplinarrechtlich nicht vorbelasteten Beklagten wurde mit seit 17. Februar 2011 rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts E. vom 31. Januar 2011 (7 Cs 652 Js 43983/19) wegen des Besitzes von kinder- und jugendpornografischen Schriften eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen à 60,00 € (insgesamt 10.800,00 €) verhängt.

Dem Strafbefehl liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

„Im Rahmen einer am 13.09.2010 in Ihrer Wohnung in B-hof, W-straße ... durchgeführten Wohnungsdurchsuchung wurden bei Ihnen ein PC „LG“, ein PC „Medion“, ein PC „Compaq“ und eine Festplatte „Trekstor“ sichergestellt. Auf diesen Datenträgern hatten Sie insgesamt 14 kinderpornografische Bilddateien gespeichert, in denen in grob reißerischer und allein auf sexuelle Erregung abzielende Art und Weise dargestellt wird, wie Kinder aneinander bzw. Erwachsene bei Kindern sexuelle Handlungen vornehmen. Teilweise wurden die Kinder „nur“ unter besonderer Hervorhebung der Geschlechtsteile nackt gezeigt, teilweise ist die Durchführung des vaginalen oder oralen Geschlechtsverkehrs bzw. des Handverkehrs wiedergegeben. Wie Sie wussten, haben die Darstellungen jeweils ein tatsächliches Geschehen zum Gegenstand.

Weiter waren insgesamt mindestens 300 jugendpornografische Bilddateien sowie eine jugendpornografische Videodatei gespeichert, die Minderjährige bei sexuellen Handlungen der oben genannten Art zeigen. Wie Sie wussten, haben auch diese Darstellungen ein tatsächliches Geschehen zum Gegenstand.“

Anlass für die Hausdurchsuchung war, dass im Zuge von Ermittlungen durch das Bayerische Landeskriminalamt festgestellt worden war, dass am 20. Juli 2009 von dem Internetanschluss des Beklagten auf drei verschiedene kinderpornografische Bilder (auf zwei Bilder davon zweimal hintereinander) der Webseite www.w... zugegriffen worden war.

III.

Aufgrund Mitteilung der Staatsanwaltschaft vom 19. Januar 2011 sprach das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus gemäß § 39 BeamtStG gegenüber dem Beklagten am 9. März 2011 mit sofortiger Wirkung ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte aus.

Mit Verfügung vom 17. Februar 2011 leitete die Landesanwaltschaft Bayern wegen der strafrechtlichen Vorwürfe ein Disziplinarverfahren gegen den Beklagten ein. Dieser wurde gemäß Art. 22 BayDG über seine Rechte im Disziplinarverfahren sowie über die Möglichkeit der Beteiligung des Personalrats nach Art. 76 BayPVG belehrt.

Mit Verfügung der Landesanwaltschaft Bayern vom 4. April 2011 wurde der Beklagte mit sofortiger Wirkung vorläufig des Dienstes enthoben und die Einbehaltung von 40% seiner monatlichen Dienstbezüge angeordnet. Einem hiergegen gestellten Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Dienstbezügen wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 22. November 2011 (Az. AN 12b DS 11.1158) insoweit stattgegeben, als der Einbehalt von mehr als 10 Prozent der monatlichen Dienstbezüge angeordnet wurde. Der Beschwerde des Klägers gab der Senat mit Beschluss vom 26. Juni 2012 (Az. 16a DC 11.2880) statt und lehnte den Antrag insgesamt ab.

Mit Schreiben vom 17. März 2011 nahm der Beklagte durch seinen Bevollmächtigten Stellung und räumte den strafrechtlichen Vorwurf aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts E. vom 31. Januar 2011 ein. Mit Schreiben der Landesanwaltschaft Bayern vom 13. Mai 2011 erhielt der Beklagte Gelegenheit zur abschließenden Äußerung nach Art. 32 BayDG. Er äußerte sich mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 8. Juni 2011.

Am 20. Juni 2011 hat die Landesanwaltschaft Bayern wegen des strafrechtlich geahndeten Sachverhalts beim Verwaltungsgericht Disziplinarklage mit dem Ziel der Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis erhoben.

Mit Urteil vom 13. Mai 2013, zugestellt am 30. Juli 2013, hat das Verwaltungsgericht den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Dieser habe eine vorsätzliche außerdienstliche Pflichtverletzung mit dienstlichem Bezug begangen. Der disziplinarrechtlichen Würdigung sei der Strafbefehl des Amtsgerichts E. vom 31. Januar 2011 zugrunde gelegt worden. Der Beklagte habe den Sachverhalt auch eingeräumt. Danach stehe fest, dass der Beklagte sich den Besitz von mindestens 14 kinderpornografischen Dateien sowie des Weiteren von mindestens 300 jugendpornografischen Dateien verschafft und sich damit nach §§ 184c Abs. 1, Abs. 4, 184b Abs. 1 Abs. 4 StGB strafbar gemacht habe. Dadurch habe er gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten, das sein Beruf als Lehrer erfordere, und gegen die Pflicht zur Beachtung der Gesetze verstoßen. Das Dienstvergehen wiege so schwer, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis angemessen aber auch erforderlich sei. Die Anzahl der Bilder, der Inhalt der Darstellung (schwere Missbrauchshandlung) und der lange Zeitraum der strafbaren Handlungen belasteten den Beklagten schwer. Von Lehrern müsse erwartet werden, dass sie nicht gegen Strafbestimmungen verstoßen würden, die zum Schutz der Menschenwürde und des Persönlichkeitsrechts von Kindern und Jugendlichen erlassen worden seien. Weder von den Schülern noch von ihren Eltern könne verlangt werden, sich selbst oder ihre Kinder einem Lehrer zur Wertevermittlung anzuvertrauen, der zu erkennen gegeben habe, dass er Gefallen am sexuellen Missbrauch wehrloser kindlicher oder jugendlicher Opfer finde. Die entlastenden Umstände hätten in der Gesamtschau kein solches Gewicht, dass sie die Feststellung des endgültigen Vertrauensverlustes relativieren könnten. Der Beklagte habe nach seinen dienstlichen Beurteilungen zwar seine Aufgaben als Lehrer beanstandungsfrei erfüllt und sei straf- und disziplinarrechtlich nicht vorbelastet. Er sei auch insgesamt geständig und bereue seine Taten. Ein wesentliches Gewicht komme dem Geständnis aber nicht zu, da es nicht zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, als er noch nicht mit der Aufdeckung der Taten habe rechnen müssen. Offenkundig stelle sich das Verhalten des Beklagten auch nicht als einmalige persönlichkeitsfremde Gelegenheitstat dar. Auch der vom Beklagten geltend gemachte Milderungsgrund der „endgültigen Überwindung einer negativen Lebensphase“ beseitige nicht die Notwendigkeit seiner Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Der hier bejahte endgültige Vertrauensverlust lasse sich nicht durch eine nachträgliche Änderung einer früheren negativen Lebensphase rückgängig machen.

Der Beklagte hat hiergegen am 27. August 2013 Berufung eingelegt und mit Schriftsatz vom 30. September 2013 begründet. Er beantragt,

die auf die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis gerichtete Disziplinarklage unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 13. Mai 2013 abzuweisen.

Der Beklagte habe den Besitz kinder- und jugendpornografischer Schriften lediglich dem Grunde nach eingeräumt; der Sachverhalt sei jedoch „der Höhe nach“ bestritten worden. Das Verhalten des Beklagten könne nicht als schweres außerdienstliches Dienstvergehen bewertet werden. Der Beklagte könne sehr wohl die ihm als Dienstpflicht obliegende Erziehungsaufgabe und Vorbildfunktion glaubwürdig und mit der notwendigen Autorität erfüllen. Er habe mit seinem Verhalten im Strafverfahren gezeigt, dass er verantwortungsbewusst mit dem Sachverhalt umgehe und er habe bewusst dazu beigetragen, dass die Angelegenheit nicht zuletzt auch zum Wohle der schulischen Einrichtung nicht in die Öffentlichkeit habe gelangen können. Die vom Beklagten ausschließlich im Privaten, d. h. „im Verborgenen“ begangenen Taten hätten ihn nicht bei der Erfüllung seiner Dienstpflichten behindert, insbesondere Geist und Körper, Herz und Charakter der Schüler zu bilden. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Beklagte die strafrechtlich relevanten Schriften lediglich aus kostenlosen Internetforen konsumiert und damit keine Nachfrage erzeugt habe. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis sei aber jedenfalls unverhältnismäßig. In den Fällen des Besitzes kinderpornografischer Schriften sei angesichts der besonderen Dienstpflichten von Lehrern der Orientierungsrahmen der weiteren Prüfung die Entfernung des Beamten aus dem Dienstverhältnis. Aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls sei hier lediglich eine Maßnahme unterhalb dieses Orientierungsrahmens verhältnismäßig. Die Umstände des konkreten Einzelfalls, die hierfür sprächen, seien die vergleichsweise niedrige Zahl der strafrechtlich relevanten Dateien. Hinzu komme das völlig untadelige dienstliche Verhalten des Beklagten in den vergangenen 30 Dienstjahren. Zudem sprächen für eine Maßnahme unterhalb des Orientierungsrahmens der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis das Persönlichkeitsbild des Beklagten und die Tatsache, dass der Beklagte sich im Strafverfahren geständig eingelassen habe, um den Schaden von der schulischen Einrichtung des Klägers abzuwenden. Der Beklagte sei in erster Linie Beamter und nicht Lehrer. Mildere Maßnahmen wären insoweit z. B. die Zurückstufung oder die anderweitige Verwendung des Klägers im Verwaltungsinnendienst ohne dienstlichen Kontakt zu Jugendlichen und Kindern. Es dürfe gerade unter Berücksichtigung des im Verwaltungsrecht verankerten Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht sein, dass die 30-jährige untadelige Dienstzeit des Beklagten ohne jede Berücksichtigung bei der Auswahl der Disziplinarmaßnahme bleibe. Der Beklagte nehme seit 2012 einmal in der Woche an therapeutischen Sitzungen im Universitätsklinikum R. teil. Dabei handele es sich um ein Präventionsprojekt mit dem Titel „Kein Täter werden“. Der Beklagte zeige durch seine Teilnahme daran, dass er verantwortungsvoll mit seiner diesbezüglichen Vergangenheit umgehe und gewillt sei, sich stets an seine Dienstpflichten zu halten. Auch diese Tatsache müsse im Rahmen der Verhältnismäßigkeit bei der Auswahl der Disziplinarmaßnahme berücksichtigt werden.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil.

Der Senat hat mit Beschluss vom 30. Juni 2014 Beweis erhoben zu der Frage, ob der Beklagte kinder- bzw. jugendpornografische Bilddateien gespeichert hat und ggf. in welcher Anzahl und ob eine jugendpornografische Videodatei vorhanden ist. In seinem Gutachten zur IT-forensischen Auswertung von Datenträgern vom 29. September 2014 kommt der Sachverständige B. zu dem Ergebnis, dass auf der DVD, auf der Inhalte der beim Beklagten beschlagnahmten PCs gespeichert worden waren, 281 Bilddateien als kinderpornografisch und 277 Dateien als jugendpornografisch zu identifizieren seien. Weitere 72 Dateien enthielten kinder- bzw. jugendpornografische Darstellungen an Minderjährigen, wobei eine eindeutige Alterseinschätzung der Abgebildeten nicht möglich gewesen sei. Die Datei „R...“ enthalte kinderpornografische Darstellungen eines etwa 5-jährigen Mädchens; die Datei „Ls-M... (Gymnasts‘ Massage).avi sei zumindest als jugendpornografisch einzuschätzen.

Der Senat hat am 21. Januar 2015 mündlich zur Sache verhandelt. Hierzu wird auf die Niederschrift verwiesen.

Zu Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen. Dem Senat haben die Strafakte, die Beweismittelakte der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth sowie die Disziplinar- und Personalakten des Beklagten vorgelegen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Recht aus dem Beamtenverhältnis (Art. 11 BayDG) entfernt.

I.

Das Disziplinarverfahren weist in formeller Hinsicht keine Mängel auf, solche sind vom Beklagten auch im Berufungsverfahren nicht geltend gemacht worden.

II.

Der Beklagte hat die tatsächlichen Feststellungen im rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts E. vom 31. Januar 2011 hinsichtlich der Anzahl der im Strafbefehl genannten 14 kinderpornografischen Bilddateien und mindestens 300 jugendpornografischen Schriften bestritten.

Das hat zur Folge, dass der Senat, soweit der Beklagte die tatsächlichen Feststellungen nicht eingeräumt hat, den Sachverhalt selbstständig zu überprüfen hat. Eine Bindungswirkung tritt bei Strafbefehlen nicht ein (Art. 25 Abs. 2, Art. 63 Abs. 1, Art. 55 BayDG).

Aufgrund der Beweisaufnahme sieht der Senat als erwiesen an, dass sich der Beklagte 281 kinderpornografische und 349 jugendpornografische Bilddateien (wobei der Senat bei 72 Bilddateien mit pornografischen Darstellungen an Minderjährigen, bei denen eine Altersabgrenzung Kind/Jugendlicher nicht möglich war, nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ davon ausgegangen ist, dass es sich um Jugendliche und nicht um Kinder handelt), sowie eine zumindest jugendpornografische sowie eine kinderpornografische Videodatei verschafft hat. Die vorgenommene Einschätzung ergibt sich aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten zur IT-forensischen Auswertung von Datenträgern vom 29. September 2014, gegen das der Beklagte keine Einwendungen erhoben hat.

III.

Der Beklagte hat durch den vorsätzlichen Besitz kinder- sowie jugendpornografischer Schriften schuldhaft gegen seine Pflichten aus Art. 62 Abs. 1 Satz 2 und Art. 64 Abs. 1 Satz 3 BayBG a. F. bzw. § 33 Abs. 1 und § 34 Satz 3 BeamtStG verstoßen, die Gesetze zu beachten, sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert (vgl. BayVGH, U.v. 28.4.2010 - 16a D 08.2928 - juris Rn. 45).

Der Beklagte hat dadurch ein außerdienstliches Dienstvergehen begangen (§ 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG), weil sein pflichtwidriges Verhalten nicht in sein Amt und in die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden war, sondern außerhalb des Dienstes stattfand. Er hat die Dateien ausschließlich auf seinem privaten Computer abgespeichert (BVerwG, U.v. 19.8.2010 - 2 C 5/10 - juris Rn. 7).

Das außerdienstliche Fehlverhalten des Beklagten erfüllt den Tatbestand eines Dienstvergehens im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG, weil es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für sein Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Das ist beim außerdienstlichen Erwerb bzw. Besitz kinder- bzw. jugendpornographischer Schriften bei einem Lehrer aufgrund des Dienstbezugs der Fall. Ein Dienstbezug ist zu bejahen, wenn das außerdienstliche Verhalten des Beamten Rückschlüsse auf die Dienstausübung in dem innegehabten Amt im konkret-funktionellen Sinn zulässt oder den Beamten in der Dienstausübung beeinträchtigt. Das strafrechtlich relevante außerdienstliche Verhalten des Beklagten weist einen Bezug zu seinem Dienstposten auf, weil der nach §§ 184b Abs. 4, 184c Abs. 4 StGB strafbewehrte Erwerb bzw. Besitz kinder- bzw. jugendpornographischer Schriften bei einem Lehrer einen Persönlichkeitsmangel indiziert, der Anlass zu Zweifeln an seiner Eignung gibt, der einem Lehrer als Dienstpflicht obliegenden Erziehungsaufgabe gegenüber den ihm anvertrauten Schülern jederzeit gerecht zu werden. Denn nach Bekanntwerden eines derartigen Fehlverhaltens ist ein Lehrer bei der Aufgabenwahrnehmung zumindest stark beeinträchtigt, weil er elementare Rechte gerade derjenigen Personengruppe verletzt hat, deren Schutz und Erziehung ihm als Dienstpflicht obliegt und die ihm anvertraut sind. Insoweit genügt bereits die bloße Eignung für eine Vertrauensbeeinträchtigung, zu einem konkreten Ansehensschaden oder konkreten Übergriffen muss es nicht gekommen sein (BVerwG, U.v. 19.8.2010 - 2 C 5/10 - juris Rn. 15; B.v. 22.12.2010 - 2 B 18/10 - juris Rn. 15).

Wer kinderpornographische Schriften erwirbt bzw. besitzt (§ 184b Abs. 4 StGB), trägt durch seine Nachfrage nach solchen Darstellungen zum sexuellen Missbrauch von Kindern und damit zum Verstoß gegen ihre Menschenwürde und körperliche Unversehrtheit bei. Der sexuelle Missbrauch eines Kindes ist in hohem Maße persönlichkeits- und sozialschädlich. Er greift in die sittliche Entwicklung eines jungen Menschen ein und gefährdet die harmonische Bildung seiner Gesamtpersönlichkeit sowie seine Einordnung in die Gemeinschaft, weil ein Kind wegen seiner fehlenden oder noch nicht hinreichenden Reife intellektuell und gefühlsmäßig das Erlebte in der Regel gar nicht oder nur schwer verarbeiten kann. Zudem degradiert der Täter die sexuell missbrauchten kindlichen Opfer zum bloßen auswechselbaren Objekt geschlechtlicher Begierde oder Erregung (BVerwG, U.v. 19.8.2010 - 2 C 5/10 - juris Rn.16).

Gleiches gilt für den Erwerb bzw. Besitz jugendpornographischer Schriften im Sinne des § 184c Abs. 4 StGB, mit dem lediglich eine bestehende Schutzlücke hinsichtlich von Kindern zwischen 14 und 18 Jahren geschlossen wurde (vgl. BT-Drs. 16/3439 S. 9).

Der Erwerb bzw. Besitz kinder- bzw. jugendpornographischer Schriften durch einen Lehrer, dem Kinder zur Ausbildung und Erziehung anvertraut sind, ist demgemäß in besonderem Maße geeignet, das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in einer für sein Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Ein Lehrer ist nach dem umfassenden Bildungsauftrag der Schule (vgl. Art. 131 BV, Art. 1, 2 und 59 BayEUG) nicht nur zur Vermittlung von Wissen, sondern auch zur Erziehung der seiner Obhut unterstehenden Kinder verpflichtet. Er muss insbesondere die geistige und sittliche Entwicklung der ihm anvertrauten Kinder fördern und schützen. Zudem muss der Lehrer in seiner Vorbildfunktion die verfassungsrechtlich geschützte Wertordnung glaubhaft vermitteln. Der Besitz von Schriften, die den sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand haben, ist mit diesem Bildungsauftrag unvereinbar und lässt dessen Erfüllung durch den Beamten zweifelhaft erscheinen (BVerwG, U.v. 19.8.2010 - 2 C 5/10 - juris Rn. 17; BayVGH, U.v. 28.4.2010 - 16a D 08.2928 - juris Rn. 53; BayVGH, U.v. 5.11.2014 - 16a D 13.1568 - juris Rn. 46). Ein Lehrer, der sich strafbares kinder- bzw. jugendpornographisches Material verschafft oder dieses besitzt, beweist daher erhebliche Persönlichkeitsmängel, die eine nachhaltige Vertrauensbeeinträchtigung im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG nach sich ziehen, weil der Täter hierdurch das Vertrauen, das der Dienstherr in seine Selbstbeherrschung, seine Zuverlässigkeit und seine moralische Integrität setzt, von Grund auf erschüttert bzw. zerstört (BayVGH, U.v. 28.4.2010 - 16a D 08.2928 - juris Rn. 49; BayVGH, U.v. 5.11.2014 - 16a D 13.1568 - juris Rn. 46).

IV.

Das Fehlverhalten des Beklagten wiegt schwer im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG. Es hat zur Folge, dass der Beklagte das Vertrauen des Dienstherrn und auch der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Deshalb ist nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG auf die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme zu erkennen. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach Art. 11 BayDG ist auch angemessen und erforderlich.

Welche Disziplinarmaßnahme angemessen und erforderlich ist, richtet sich nach Art. 14 BayDG. Gegenstand der disziplinarrechtlichen Bewertung ist die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrecht zu erhalten. Aus Art. 14 Abs. 1 BayDG folgt die Verpflichtung des Gerichts, über die erforderliche Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Würdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Die Disziplinarmaßnahme ist insbesondere nach der Schwere des Dienstvergehens, der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit, dem Persönlichkeitsbild und dem bisherigen dienstlichen Verhalten zu bemessen (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG). Beamte, die durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren haben, sind gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich zum einen nach der Eigenart und der Bedeutung der verletzten Pflichten, der Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße sowie den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen der Pflichtenverstöße für den dienstlichen Bereich und für Dritte. Das Bemessungskriterium „Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“ erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion. Die Berücksichtigung des Persönlichkeitsbilds ist Ausdruck des Schuldprinzips und für die Bewertung bedeutsam, ob der Beamte trotz des Dienstvergehens weiterhin im Beamtenverhältnis tragbar ist (BVerwG, U.v. 19.8.2010 - 2 C 5/10 - juris Rn. 21; BayVGH, U.v. 28.4.2010 - 16a D 08.2928 - juris Rn. 50; BayVGH, U.v. 5.11.2014 - 16a D 13.1568 - juris Rn. 48).

1. Der Beklagte hat mit dem Besitz kinder- und jugendpornographischer Schriften ein schweres Dienstvergehen begangen, so dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis den Ausgangspunkt der disziplinarrechtlichen Bewertung bildet.

Für den Erwerb bzw. Besitz kinderpornographischer Schriften gibt es keine Regeleinstufung, weil die Variationsbreite der jeweiligen Schwere der außerdienstlichen Verfehlung zu groß ist. Maßgeblich für die Maßnahmebemessung ist die jeweilige Strafandrohung unter Berücksichtigung des Dienstbezugs der Pflichtverletzung des Beamten. Das Ausmaß des Vertrauensschadens, der durch eine außerdienstlich begangene Straftat hervorgerufen wird, wird maßgeblich durch den Strafrahmen bestimmt (BVerwG, U.v. 19.8.2010 - 2 C 5/10 - juris Rn. 22). Für die disziplinarische Ahndung des außerdienstlichen Erwerbs bzw. Besitzes kinderpornographischen Materials ist aus dem Strafrahmen des § 184b Abs. 4 StGB von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe bei der Maßnahmebemessung deshalb auf einen Orientierungsrahmen bis zur Zurückstufung abzustellen, wenn das Dienstvergehen keinen Bezug zu den dienstlichen Aufgaben des Beamten aufweist (BVerwG, B.v. 14.5.2012 - 2 B 146/11 - juris Rn. 9).

Bei Lehrern wiegt der außerdienstliche Erwerb bzw. Besitz kinderpornographischen Materials besonders schwer, weil hier stets ein enger dienstlicher Bezug gegeben ist. Ein solches Verhalten gibt begründeten Anlass zu Zweifeln an der Eignung für den Lehrerberuf. Ein Lehrer, der sich nach § 184b Abs. 4 StGB strafbar gemacht hat, bietet daher keine Gewähr dafür, dass er die ihm dienstlich obliegenden Erziehungsaufgaben mit der erforderlichen Autorität erfüllen kann. Der Orientierungsrahmen für den außerdienstlichen Besitz kinderpornographischen Materials reicht deshalb bei Lehrern bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Dabei kommt die Entfernung eines Lehrers aus dem Beamtenverhältnis in Betracht, wenn das strafbare Verhalten aufgrund der Tatumstände, insbesondere der Anzahl und des Inhalts des Materials, als besonders verwerflich einzustufen ist und dem Beamten auch keine entlastenden Umstände von erheblichem Gewicht zugute kommen (BVerwG, B.v. 25.5.2012 - 2 B 133/11 - juris Rn. 11; B.v. 5.4.2013 - 2 B 79/11 - juris Rn. 7).

Entsprechendes gilt - trotz des niedrigeren Strafrahmens von Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr - auch für den Erwerb bzw. Besitz jugendpornographischen Materials im Sinne des § 184c Abs. 4 StGB durch einen Lehrer, weil hier ebenfalls immer ein enger dienstlicher Bezug zum innegehabten Amt gegeben ist.

Der Beklagte hat mit dem Besitz von 281 kinder- und 349 jugendpornographischen Bildern sowie zumindest einer jugendpornografischen und einer kinderpornografischen Videodatei Straftaten verübt, die sich gegen eine Personengruppe richten, die ihm aufgrund seines Amtes zur Ausbildung und Erziehung besonders anvertraut ist. Er hat dadurch im Kernbereich seiner Dienstpflichten versagt, auch wenn sich dieser Vorgang im außerdienstlichen Bereich abspielte, und dadurch das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren.

Das Verhalten eines Lehrers, das den Straftatbestand des § 184b Abs. 4 StGB bzw. des § 184c Abs. 4 StGB erfüllt, steht der Verpflichtung eines Angehörigen dieses Berufes, die Würde und die persönliche Entfaltung der Schüler zu schützen und zu fördern, diametral entgegen, so dass ihm ein glaubwürdiges pädagogisches Wirken nicht mehr möglich ist. Zudem verfügt er nicht mehr über die persönliche Autorität, die für seinen Beruf unabdingbar ist (BayVGH, U.v. 28.4.2010 - 16a D 08.2928 - juris Rn. 54).

Den Beklagten trifft im Hinblick auf die von ihm zu vermittelnden Grundwerte und die sittlichen Wertempfindungen der von ihm unterrichteten Schülerinnen und Schüler eine besondere Verantwortung, aufgrund der er sich im sexuellen Bereich absolut korrekt - in Wort wie in Tat - zu verhalten hat. Ein Pädagoge, der - wie der Beklagte - kinder- und jugendpornographische Bilder von Mädchen und jungen Frauen konsumiert, sieht sich daher berechtigter Ablehnung seitens der Schüler und Eltern ausgesetzt (BayVGH, U.v. 28.4.2010 - 16a D 08.2928 - juris Rn. 58; U.v. 5.11.2014 - 16a D 13.1568 - juris Rn. 55).

Aufgrund der konkreten Tatumstände (insgesamt 630 Bilder und damit eine nicht geringe Anzahl an Dateien; Inhalt der Bilder, die teilweise schwere Missbrauchshandlungen bzw. erniedrigende Praktiken zeigen; langer Zeitraum der wiederholten Tatbegehung in den Jahren 2008 bis 2010) ist das strafbare Verhalten des Beklagten als besonders verwerflich anzusehen.

2. Die den Beklagten entlastenden Umstände besitzen demgegenüber sowohl für sich betrachtet als auch in der Gesamtschau kein derartiges Gewicht, um den vom Senat festgestellten endgültigen Vertrauensverlust so zu relativieren, dass vorliegend von der Verhängung der Höchstmaßnahme abgesehen werden könnte.

2.1 Angesichts der Schwere des von ihm begangenen Dienstvergehens, aufgrund dessen sich der Beklagte als Lehrer untragbar gemacht hat, können weder die guten dienstlichen Leistungen des Beklagten, bestätigt durch das Persönlichkeitsbild vom 27. September 2011, noch sein berufliches Engagement und die Tatsache, dass der Beklagte straf- und disziplinarrechtlich nicht vorbelastet ist, zur Verhängung einer milderen Disziplinarmaßnahme führen. Diese Umstände stellen das normale Verhalten zur Erfüllung der Dienstpflichten dar und sind nicht geeignet, die Schwere des Dienstvergehens derart abzumildern, dass bei einem Beamten, der das in ihn gesetzte Vertrauen von Grund auf erschüttert hat, von einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abgesehen werden könnte (BayVGH, U.v. 12.7.2006 - 16a D 05.981 - juris Rn. 25). Die langjährige pflichtgemäße Dienstausübung ist - selbst bei überdurchschnittlichen Leistungen - für sich genommen regelmäßig nicht geeignet, derart gravierende Pflichtverstöße in einem milderen Licht erscheinen zu lassen (BVerwG, B.v. 5.4.2013 - 2 B 79/11 - juris Rn. 27).

2.2 Den Beklagten entlastet sein Vorbringen, er habe die kinder- und jugendpornografischen Schriften kostenlos heruntergeladen und damit keinen Markt für kinder- und jugendpornographische Bilder bzw. Videos gefördert, nicht. Er verkennt, dass auch die von ihm kostenlos heruntergeladenen Bilder einen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen zum Gegenstand haben, die die abgebildeten Kinder und Jugendliche, zum Teil auf das Schwerste, in ihrer Menschenwürde und körperlichen Unversehrtheit verletzen. Das Nichterkennen dieser Fakten oder deren Nichtberücksichtigung wiegt bei einem Lehrer sehr schwer (vgl. BayVGH, B.v. 26.6.2012 - 16a DC 11.2880 - juris Rn. 48).

2.3 Auch das Geständnis des Beklagten führt nicht zu einer milderen Beurteilung, da es nicht zu einem Zeitpunkt erfolgte, zu dem er noch nicht mit der Aufdeckung seiner Taten rechnen musste (vgl. BVerwG, U.v. 23.2.2012 - 2 C 38/10 - juris Rn. 13). Erst bei der Wohnungsdurchsuchung war er geständig und übergab die Festplatte „Trekstor schwarz“ der Polizei.

2.4 Da der Beklagte mehrfach Kinder- und Jugendpornografie konsumiert hat, handelt es sich auch nicht um eine einmalige persönlichkeitsfremde Augenblickstat, die zu einer milderen Bewertung führen könnte (vgl. BayVGH, B.v. 5.11.2014 - 16a D 13.1568 - juris Rn. 76).

2.5 Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte die Taten im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) bzw. der erheblich geminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) begangen hat, bestehen ebenfalls nicht; dies wird von ihm auch nicht geltend gemacht.

3. Die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis wegen des Besitzes kinder- und jugendpornographischer Schriften ist unter Abwägung des Gewichts des Dienstvergehens sowie des eingetretenen Vertrauensverlustes und der mit der Verhängung der Höchstmaßnahme einhergehenden Belastung auch nicht unverhältnismäßig und verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Schuldprinzip (BVerfG, B.v. 18.1.2008 - 2 BvR 313/07 - juris Rn. 11). Bei der gebotenen Gesamtwürdigung aller bemessungsrelevanten Gesichtspunkte lässt der Orientierungsrahmen für die Ahndung des außerdienstlichen Besitzes kinderpornografischen Materials, der bei Lehrern die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis umfasst, die Bestimmung dieser Maßnahme aufgrund der vorliegend festgestellten Tatumstände auch dann zu, wenn zugunsten des Klägers von einer erfolgversprechenden Therapie ausgegangen wird. Im Gegensatz zu den Fällen, in denen der Besitz kinderpornografischen Materials keinen dienstlichen Bezug aufweist, kann der Autoritäts- und Ansehensverlust bei Lehrern durch eine Therapie nicht rückgängig gemacht werden (vgl. BVerwG, B.v. 25.5.2012 - 2 B 133/11 - juris Rn. 17).

Danach muss die dem Beamten staatlicherseits auferlegte Belastung geeignet und erforderlich sein, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Darüber hinaus darf der Eingriff seiner Intensität nach nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den von dem Beamten hinzunehmenden Einbußen stehen. Die Entfernung eines Beamten aus dem Dienst als disziplinare Höchstmaßnahme verfolgt neben der Wahrung des Vertrauens in die pflichtgemäße Aufgabenerfüllung durch die öffentliche Verwaltung die Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes. Ist durch das Gewicht des Dienstvergehens und mangels durchgreifender Milderungsgründe das Vertrauen zerstört und kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, der Beamte werde seine Dienstaufgaben künftig pflichtgemäß erfüllen, ist die Entfernung aus dem Dienst die angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen. Die Auflösung des Dienstverhältnisses beruht dann auf der schuldhaften schwerwiegenden Pflichtverletzung durch den Beamten und ist diesem als für alle öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnisse vorhersehbare Rechtsfolge bei derartigen Pflichtverletzungen zuzurechnen (BVerwG, U.v. 14.10.2003 - 1 D 2/03 - juris Rn. 49).

Der Senat verkennt dabei nicht, dass der Beklagte durch die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis existentiell betroffen wird und es aufgrund seiner Vorbildung und seines Alters auch sehr schwer haben dürfte, wieder eine adäquate Arbeit zu finden. Dies ist jedoch allein die Folge der von ihm begangenen gravierenden Dienstpflichtverletzungen.

4. Nach alldem war die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 72 Abs. 1 Satz 1 BayDG.

Das Urteil ist mit seiner Verkündung rechtskräftig geworden (Art. 64 Abs. 2 BayDG).

(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer

1.
einen kinderpornographischen Inhalt verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht; kinderpornographisch ist ein pornographischer Inhalt (§ 11 Absatz 3), wenn er zum Gegenstand hat:
a)
sexuelle Handlungen von, an oder vor einer Person unter vierzehn Jahren (Kind),
b)
die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung oder
c)
die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes,
2.
es unternimmt, einer anderen Person einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, zugänglich zu machen oder den Besitz daran zu verschaffen,
3.
einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, herstellt oder
4.
einen kinderpornographischen Inhalt herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 oder der Nummer 2 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, soweit die Tat nicht nach Nummer 3 mit Strafe bedroht ist.
Gibt der kinderpornographische Inhalt in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 kein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und gibt der Inhalt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen.

(3) Wer es unternimmt, einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, abzurufen oder sich den Besitz an einem solchen Inhalt zu verschaffen oder wer einen solchen Inhalt besitzt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.

(4) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 1 strafbar.

(5) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3 gelten nicht für Handlungen, die ausschließlich der rechtmäßigen Erfüllung von Folgendem dienen:

1.
staatlichen Aufgaben,
2.
Aufgaben, die sich aus Vereinbarungen mit einer zuständigen staatlichen Stelle ergeben, oder
3.
dienstlichen oder beruflichen Pflichten.

(6) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 und Satz 2 gilt nicht für dienstliche Handlungen im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, wenn

1.
die Handlung sich auf einen kinderpornographischen Inhalt bezieht, der kein tatsächliches Geschehen wiedergibt und auch nicht unter Verwendung einer Bildaufnahme eines Kindes oder Jugendlichen hergestellt worden ist, und
2.
die Aufklärung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

(7) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3 oder Absatz 3 bezieht, werden eingezogen. § 74a ist anzuwenden.

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

I.

Der am 20. Januar 1951 geborene Beamte steht als Oberstudienrat im Dienst des Klägers und war bis zum 9. März 2011 als Lehrer für Englisch/Geschichte an der Staatlichen Fachoberschule und Berufsoberschule E. beschäftigt. Er ist geschieden und hat keine Kinder. Er erhält um 40% gekürzte Dienstbezüge aus der BesGr. A 14/11.

Der Beklage machte 1970 das Abitur. Die Prüfungen für das Lehramt an Gymnasien bestand er 1981 mit der Gesamtnote „Befriedigend“ (3,13). Am 16. November 1987 wurde er zum Studienrat z.A. unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe ernannt. Am 25. April 1989 wurde er in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen und am 21. Oktober 1996 zum Oberstudienrat befördert. In den periodischen Beurteilungen erhielt er 1985, 1989 und 1997 jeweils das Prädikat „Übertrifft die Anforderungen“, 1993 das Prädikat „Übertrifft erheblich die Anforderungen“ und 2002 „10 Punkte“.

II.

Gegen den straf- und disziplinarrechtlich nicht vorbelasteten Beklagten wurde mit seit 17. Februar 2011 rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts E. vom 31. Januar 2011 (7 Cs 652 Js 43983/19) wegen des Besitzes von kinder- und jugendpornografischen Schriften eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen à 60,00 € (insgesamt 10.800,00 €) verhängt.

Dem Strafbefehl liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

„Im Rahmen einer am 13.09.2010 in Ihrer Wohnung in B-hof, W-straße ... durchgeführten Wohnungsdurchsuchung wurden bei Ihnen ein PC „LG“, ein PC „Medion“, ein PC „Compaq“ und eine Festplatte „Trekstor“ sichergestellt. Auf diesen Datenträgern hatten Sie insgesamt 14 kinderpornografische Bilddateien gespeichert, in denen in grob reißerischer und allein auf sexuelle Erregung abzielende Art und Weise dargestellt wird, wie Kinder aneinander bzw. Erwachsene bei Kindern sexuelle Handlungen vornehmen. Teilweise wurden die Kinder „nur“ unter besonderer Hervorhebung der Geschlechtsteile nackt gezeigt, teilweise ist die Durchführung des vaginalen oder oralen Geschlechtsverkehrs bzw. des Handverkehrs wiedergegeben. Wie Sie wussten, haben die Darstellungen jeweils ein tatsächliches Geschehen zum Gegenstand.

Weiter waren insgesamt mindestens 300 jugendpornografische Bilddateien sowie eine jugendpornografische Videodatei gespeichert, die Minderjährige bei sexuellen Handlungen der oben genannten Art zeigen. Wie Sie wussten, haben auch diese Darstellungen ein tatsächliches Geschehen zum Gegenstand.“

Anlass für die Hausdurchsuchung war, dass im Zuge von Ermittlungen durch das Bayerische Landeskriminalamt festgestellt worden war, dass am 20. Juli 2009 von dem Internetanschluss des Beklagten auf drei verschiedene kinderpornografische Bilder (auf zwei Bilder davon zweimal hintereinander) der Webseite www.w... zugegriffen worden war.

III.

Aufgrund Mitteilung der Staatsanwaltschaft vom 19. Januar 2011 sprach das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus gemäß § 39 BeamtStG gegenüber dem Beklagten am 9. März 2011 mit sofortiger Wirkung ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte aus.

Mit Verfügung vom 17. Februar 2011 leitete die Landesanwaltschaft Bayern wegen der strafrechtlichen Vorwürfe ein Disziplinarverfahren gegen den Beklagten ein. Dieser wurde gemäß Art. 22 BayDG über seine Rechte im Disziplinarverfahren sowie über die Möglichkeit der Beteiligung des Personalrats nach Art. 76 BayPVG belehrt.

Mit Verfügung der Landesanwaltschaft Bayern vom 4. April 2011 wurde der Beklagte mit sofortiger Wirkung vorläufig des Dienstes enthoben und die Einbehaltung von 40% seiner monatlichen Dienstbezüge angeordnet. Einem hiergegen gestellten Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Dienstbezügen wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 22. November 2011 (Az. AN 12b DS 11.1158) insoweit stattgegeben, als der Einbehalt von mehr als 10 Prozent der monatlichen Dienstbezüge angeordnet wurde. Der Beschwerde des Klägers gab der Senat mit Beschluss vom 26. Juni 2012 (Az. 16a DC 11.2880) statt und lehnte den Antrag insgesamt ab.

Mit Schreiben vom 17. März 2011 nahm der Beklagte durch seinen Bevollmächtigten Stellung und räumte den strafrechtlichen Vorwurf aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts E. vom 31. Januar 2011 ein. Mit Schreiben der Landesanwaltschaft Bayern vom 13. Mai 2011 erhielt der Beklagte Gelegenheit zur abschließenden Äußerung nach Art. 32 BayDG. Er äußerte sich mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 8. Juni 2011.

Am 20. Juni 2011 hat die Landesanwaltschaft Bayern wegen des strafrechtlich geahndeten Sachverhalts beim Verwaltungsgericht Disziplinarklage mit dem Ziel der Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis erhoben.

Mit Urteil vom 13. Mai 2013, zugestellt am 30. Juli 2013, hat das Verwaltungsgericht den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Dieser habe eine vorsätzliche außerdienstliche Pflichtverletzung mit dienstlichem Bezug begangen. Der disziplinarrechtlichen Würdigung sei der Strafbefehl des Amtsgerichts E. vom 31. Januar 2011 zugrunde gelegt worden. Der Beklagte habe den Sachverhalt auch eingeräumt. Danach stehe fest, dass der Beklagte sich den Besitz von mindestens 14 kinderpornografischen Dateien sowie des Weiteren von mindestens 300 jugendpornografischen Dateien verschafft und sich damit nach §§ 184c Abs. 1, Abs. 4, 184b Abs. 1 Abs. 4 StGB strafbar gemacht habe. Dadurch habe er gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten, das sein Beruf als Lehrer erfordere, und gegen die Pflicht zur Beachtung der Gesetze verstoßen. Das Dienstvergehen wiege so schwer, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis angemessen aber auch erforderlich sei. Die Anzahl der Bilder, der Inhalt der Darstellung (schwere Missbrauchshandlung) und der lange Zeitraum der strafbaren Handlungen belasteten den Beklagten schwer. Von Lehrern müsse erwartet werden, dass sie nicht gegen Strafbestimmungen verstoßen würden, die zum Schutz der Menschenwürde und des Persönlichkeitsrechts von Kindern und Jugendlichen erlassen worden seien. Weder von den Schülern noch von ihren Eltern könne verlangt werden, sich selbst oder ihre Kinder einem Lehrer zur Wertevermittlung anzuvertrauen, der zu erkennen gegeben habe, dass er Gefallen am sexuellen Missbrauch wehrloser kindlicher oder jugendlicher Opfer finde. Die entlastenden Umstände hätten in der Gesamtschau kein solches Gewicht, dass sie die Feststellung des endgültigen Vertrauensverlustes relativieren könnten. Der Beklagte habe nach seinen dienstlichen Beurteilungen zwar seine Aufgaben als Lehrer beanstandungsfrei erfüllt und sei straf- und disziplinarrechtlich nicht vorbelastet. Er sei auch insgesamt geständig und bereue seine Taten. Ein wesentliches Gewicht komme dem Geständnis aber nicht zu, da es nicht zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, als er noch nicht mit der Aufdeckung der Taten habe rechnen müssen. Offenkundig stelle sich das Verhalten des Beklagten auch nicht als einmalige persönlichkeitsfremde Gelegenheitstat dar. Auch der vom Beklagten geltend gemachte Milderungsgrund der „endgültigen Überwindung einer negativen Lebensphase“ beseitige nicht die Notwendigkeit seiner Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Der hier bejahte endgültige Vertrauensverlust lasse sich nicht durch eine nachträgliche Änderung einer früheren negativen Lebensphase rückgängig machen.

Der Beklagte hat hiergegen am 27. August 2013 Berufung eingelegt und mit Schriftsatz vom 30. September 2013 begründet. Er beantragt,

die auf die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis gerichtete Disziplinarklage unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 13. Mai 2013 abzuweisen.

Der Beklagte habe den Besitz kinder- und jugendpornografischer Schriften lediglich dem Grunde nach eingeräumt; der Sachverhalt sei jedoch „der Höhe nach“ bestritten worden. Das Verhalten des Beklagten könne nicht als schweres außerdienstliches Dienstvergehen bewertet werden. Der Beklagte könne sehr wohl die ihm als Dienstpflicht obliegende Erziehungsaufgabe und Vorbildfunktion glaubwürdig und mit der notwendigen Autorität erfüllen. Er habe mit seinem Verhalten im Strafverfahren gezeigt, dass er verantwortungsbewusst mit dem Sachverhalt umgehe und er habe bewusst dazu beigetragen, dass die Angelegenheit nicht zuletzt auch zum Wohle der schulischen Einrichtung nicht in die Öffentlichkeit habe gelangen können. Die vom Beklagten ausschließlich im Privaten, d. h. „im Verborgenen“ begangenen Taten hätten ihn nicht bei der Erfüllung seiner Dienstpflichten behindert, insbesondere Geist und Körper, Herz und Charakter der Schüler zu bilden. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Beklagte die strafrechtlich relevanten Schriften lediglich aus kostenlosen Internetforen konsumiert und damit keine Nachfrage erzeugt habe. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis sei aber jedenfalls unverhältnismäßig. In den Fällen des Besitzes kinderpornografischer Schriften sei angesichts der besonderen Dienstpflichten von Lehrern der Orientierungsrahmen der weiteren Prüfung die Entfernung des Beamten aus dem Dienstverhältnis. Aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls sei hier lediglich eine Maßnahme unterhalb dieses Orientierungsrahmens verhältnismäßig. Die Umstände des konkreten Einzelfalls, die hierfür sprächen, seien die vergleichsweise niedrige Zahl der strafrechtlich relevanten Dateien. Hinzu komme das völlig untadelige dienstliche Verhalten des Beklagten in den vergangenen 30 Dienstjahren. Zudem sprächen für eine Maßnahme unterhalb des Orientierungsrahmens der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis das Persönlichkeitsbild des Beklagten und die Tatsache, dass der Beklagte sich im Strafverfahren geständig eingelassen habe, um den Schaden von der schulischen Einrichtung des Klägers abzuwenden. Der Beklagte sei in erster Linie Beamter und nicht Lehrer. Mildere Maßnahmen wären insoweit z. B. die Zurückstufung oder die anderweitige Verwendung des Klägers im Verwaltungsinnendienst ohne dienstlichen Kontakt zu Jugendlichen und Kindern. Es dürfe gerade unter Berücksichtigung des im Verwaltungsrecht verankerten Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht sein, dass die 30-jährige untadelige Dienstzeit des Beklagten ohne jede Berücksichtigung bei der Auswahl der Disziplinarmaßnahme bleibe. Der Beklagte nehme seit 2012 einmal in der Woche an therapeutischen Sitzungen im Universitätsklinikum R. teil. Dabei handele es sich um ein Präventionsprojekt mit dem Titel „Kein Täter werden“. Der Beklagte zeige durch seine Teilnahme daran, dass er verantwortungsvoll mit seiner diesbezüglichen Vergangenheit umgehe und gewillt sei, sich stets an seine Dienstpflichten zu halten. Auch diese Tatsache müsse im Rahmen der Verhältnismäßigkeit bei der Auswahl der Disziplinarmaßnahme berücksichtigt werden.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil.

Der Senat hat mit Beschluss vom 30. Juni 2014 Beweis erhoben zu der Frage, ob der Beklagte kinder- bzw. jugendpornografische Bilddateien gespeichert hat und ggf. in welcher Anzahl und ob eine jugendpornografische Videodatei vorhanden ist. In seinem Gutachten zur IT-forensischen Auswertung von Datenträgern vom 29. September 2014 kommt der Sachverständige B. zu dem Ergebnis, dass auf der DVD, auf der Inhalte der beim Beklagten beschlagnahmten PCs gespeichert worden waren, 281 Bilddateien als kinderpornografisch und 277 Dateien als jugendpornografisch zu identifizieren seien. Weitere 72 Dateien enthielten kinder- bzw. jugendpornografische Darstellungen an Minderjährigen, wobei eine eindeutige Alterseinschätzung der Abgebildeten nicht möglich gewesen sei. Die Datei „R...“ enthalte kinderpornografische Darstellungen eines etwa 5-jährigen Mädchens; die Datei „Ls-M... (Gymnasts‘ Massage).avi sei zumindest als jugendpornografisch einzuschätzen.

Der Senat hat am 21. Januar 2015 mündlich zur Sache verhandelt. Hierzu wird auf die Niederschrift verwiesen.

Zu Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen. Dem Senat haben die Strafakte, die Beweismittelakte der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth sowie die Disziplinar- und Personalakten des Beklagten vorgelegen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Recht aus dem Beamtenverhältnis (Art. 11 BayDG) entfernt.

I.

Das Disziplinarverfahren weist in formeller Hinsicht keine Mängel auf, solche sind vom Beklagten auch im Berufungsverfahren nicht geltend gemacht worden.

II.

Der Beklagte hat die tatsächlichen Feststellungen im rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts E. vom 31. Januar 2011 hinsichtlich der Anzahl der im Strafbefehl genannten 14 kinderpornografischen Bilddateien und mindestens 300 jugendpornografischen Schriften bestritten.

Das hat zur Folge, dass der Senat, soweit der Beklagte die tatsächlichen Feststellungen nicht eingeräumt hat, den Sachverhalt selbstständig zu überprüfen hat. Eine Bindungswirkung tritt bei Strafbefehlen nicht ein (Art. 25 Abs. 2, Art. 63 Abs. 1, Art. 55 BayDG).

Aufgrund der Beweisaufnahme sieht der Senat als erwiesen an, dass sich der Beklagte 281 kinderpornografische und 349 jugendpornografische Bilddateien (wobei der Senat bei 72 Bilddateien mit pornografischen Darstellungen an Minderjährigen, bei denen eine Altersabgrenzung Kind/Jugendlicher nicht möglich war, nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ davon ausgegangen ist, dass es sich um Jugendliche und nicht um Kinder handelt), sowie eine zumindest jugendpornografische sowie eine kinderpornografische Videodatei verschafft hat. Die vorgenommene Einschätzung ergibt sich aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten zur IT-forensischen Auswertung von Datenträgern vom 29. September 2014, gegen das der Beklagte keine Einwendungen erhoben hat.

III.

Der Beklagte hat durch den vorsätzlichen Besitz kinder- sowie jugendpornografischer Schriften schuldhaft gegen seine Pflichten aus Art. 62 Abs. 1 Satz 2 und Art. 64 Abs. 1 Satz 3 BayBG a. F. bzw. § 33 Abs. 1 und § 34 Satz 3 BeamtStG verstoßen, die Gesetze zu beachten, sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert (vgl. BayVGH, U.v. 28.4.2010 - 16a D 08.2928 - juris Rn. 45).

Der Beklagte hat dadurch ein außerdienstliches Dienstvergehen begangen (§ 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG), weil sein pflichtwidriges Verhalten nicht in sein Amt und in die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden war, sondern außerhalb des Dienstes stattfand. Er hat die Dateien ausschließlich auf seinem privaten Computer abgespeichert (BVerwG, U.v. 19.8.2010 - 2 C 5/10 - juris Rn. 7).

Das außerdienstliche Fehlverhalten des Beklagten erfüllt den Tatbestand eines Dienstvergehens im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG, weil es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für sein Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Das ist beim außerdienstlichen Erwerb bzw. Besitz kinder- bzw. jugendpornographischer Schriften bei einem Lehrer aufgrund des Dienstbezugs der Fall. Ein Dienstbezug ist zu bejahen, wenn das außerdienstliche Verhalten des Beamten Rückschlüsse auf die Dienstausübung in dem innegehabten Amt im konkret-funktionellen Sinn zulässt oder den Beamten in der Dienstausübung beeinträchtigt. Das strafrechtlich relevante außerdienstliche Verhalten des Beklagten weist einen Bezug zu seinem Dienstposten auf, weil der nach §§ 184b Abs. 4, 184c Abs. 4 StGB strafbewehrte Erwerb bzw. Besitz kinder- bzw. jugendpornographischer Schriften bei einem Lehrer einen Persönlichkeitsmangel indiziert, der Anlass zu Zweifeln an seiner Eignung gibt, der einem Lehrer als Dienstpflicht obliegenden Erziehungsaufgabe gegenüber den ihm anvertrauten Schülern jederzeit gerecht zu werden. Denn nach Bekanntwerden eines derartigen Fehlverhaltens ist ein Lehrer bei der Aufgabenwahrnehmung zumindest stark beeinträchtigt, weil er elementare Rechte gerade derjenigen Personengruppe verletzt hat, deren Schutz und Erziehung ihm als Dienstpflicht obliegt und die ihm anvertraut sind. Insoweit genügt bereits die bloße Eignung für eine Vertrauensbeeinträchtigung, zu einem konkreten Ansehensschaden oder konkreten Übergriffen muss es nicht gekommen sein (BVerwG, U.v. 19.8.2010 - 2 C 5/10 - juris Rn. 15; B.v. 22.12.2010 - 2 B 18/10 - juris Rn. 15).

Wer kinderpornographische Schriften erwirbt bzw. besitzt (§ 184b Abs. 4 StGB), trägt durch seine Nachfrage nach solchen Darstellungen zum sexuellen Missbrauch von Kindern und damit zum Verstoß gegen ihre Menschenwürde und körperliche Unversehrtheit bei. Der sexuelle Missbrauch eines Kindes ist in hohem Maße persönlichkeits- und sozialschädlich. Er greift in die sittliche Entwicklung eines jungen Menschen ein und gefährdet die harmonische Bildung seiner Gesamtpersönlichkeit sowie seine Einordnung in die Gemeinschaft, weil ein Kind wegen seiner fehlenden oder noch nicht hinreichenden Reife intellektuell und gefühlsmäßig das Erlebte in der Regel gar nicht oder nur schwer verarbeiten kann. Zudem degradiert der Täter die sexuell missbrauchten kindlichen Opfer zum bloßen auswechselbaren Objekt geschlechtlicher Begierde oder Erregung (BVerwG, U.v. 19.8.2010 - 2 C 5/10 - juris Rn.16).

Gleiches gilt für den Erwerb bzw. Besitz jugendpornographischer Schriften im Sinne des § 184c Abs. 4 StGB, mit dem lediglich eine bestehende Schutzlücke hinsichtlich von Kindern zwischen 14 und 18 Jahren geschlossen wurde (vgl. BT-Drs. 16/3439 S. 9).

Der Erwerb bzw. Besitz kinder- bzw. jugendpornographischer Schriften durch einen Lehrer, dem Kinder zur Ausbildung und Erziehung anvertraut sind, ist demgemäß in besonderem Maße geeignet, das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in einer für sein Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Ein Lehrer ist nach dem umfassenden Bildungsauftrag der Schule (vgl. Art. 131 BV, Art. 1, 2 und 59 BayEUG) nicht nur zur Vermittlung von Wissen, sondern auch zur Erziehung der seiner Obhut unterstehenden Kinder verpflichtet. Er muss insbesondere die geistige und sittliche Entwicklung der ihm anvertrauten Kinder fördern und schützen. Zudem muss der Lehrer in seiner Vorbildfunktion die verfassungsrechtlich geschützte Wertordnung glaubhaft vermitteln. Der Besitz von Schriften, die den sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand haben, ist mit diesem Bildungsauftrag unvereinbar und lässt dessen Erfüllung durch den Beamten zweifelhaft erscheinen (BVerwG, U.v. 19.8.2010 - 2 C 5/10 - juris Rn. 17; BayVGH, U.v. 28.4.2010 - 16a D 08.2928 - juris Rn. 53; BayVGH, U.v. 5.11.2014 - 16a D 13.1568 - juris Rn. 46). Ein Lehrer, der sich strafbares kinder- bzw. jugendpornographisches Material verschafft oder dieses besitzt, beweist daher erhebliche Persönlichkeitsmängel, die eine nachhaltige Vertrauensbeeinträchtigung im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG nach sich ziehen, weil der Täter hierdurch das Vertrauen, das der Dienstherr in seine Selbstbeherrschung, seine Zuverlässigkeit und seine moralische Integrität setzt, von Grund auf erschüttert bzw. zerstört (BayVGH, U.v. 28.4.2010 - 16a D 08.2928 - juris Rn. 49; BayVGH, U.v. 5.11.2014 - 16a D 13.1568 - juris Rn. 46).

IV.

Das Fehlverhalten des Beklagten wiegt schwer im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG. Es hat zur Folge, dass der Beklagte das Vertrauen des Dienstherrn und auch der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Deshalb ist nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG auf die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme zu erkennen. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach Art. 11 BayDG ist auch angemessen und erforderlich.

Welche Disziplinarmaßnahme angemessen und erforderlich ist, richtet sich nach Art. 14 BayDG. Gegenstand der disziplinarrechtlichen Bewertung ist die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrecht zu erhalten. Aus Art. 14 Abs. 1 BayDG folgt die Verpflichtung des Gerichts, über die erforderliche Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Würdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Die Disziplinarmaßnahme ist insbesondere nach der Schwere des Dienstvergehens, der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit, dem Persönlichkeitsbild und dem bisherigen dienstlichen Verhalten zu bemessen (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG). Beamte, die durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren haben, sind gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich zum einen nach der Eigenart und der Bedeutung der verletzten Pflichten, der Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße sowie den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen der Pflichtenverstöße für den dienstlichen Bereich und für Dritte. Das Bemessungskriterium „Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“ erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion. Die Berücksichtigung des Persönlichkeitsbilds ist Ausdruck des Schuldprinzips und für die Bewertung bedeutsam, ob der Beamte trotz des Dienstvergehens weiterhin im Beamtenverhältnis tragbar ist (BVerwG, U.v. 19.8.2010 - 2 C 5/10 - juris Rn. 21; BayVGH, U.v. 28.4.2010 - 16a D 08.2928 - juris Rn. 50; BayVGH, U.v. 5.11.2014 - 16a D 13.1568 - juris Rn. 48).

1. Der Beklagte hat mit dem Besitz kinder- und jugendpornographischer Schriften ein schweres Dienstvergehen begangen, so dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis den Ausgangspunkt der disziplinarrechtlichen Bewertung bildet.

Für den Erwerb bzw. Besitz kinderpornographischer Schriften gibt es keine Regeleinstufung, weil die Variationsbreite der jeweiligen Schwere der außerdienstlichen Verfehlung zu groß ist. Maßgeblich für die Maßnahmebemessung ist die jeweilige Strafandrohung unter Berücksichtigung des Dienstbezugs der Pflichtverletzung des Beamten. Das Ausmaß des Vertrauensschadens, der durch eine außerdienstlich begangene Straftat hervorgerufen wird, wird maßgeblich durch den Strafrahmen bestimmt (BVerwG, U.v. 19.8.2010 - 2 C 5/10 - juris Rn. 22). Für die disziplinarische Ahndung des außerdienstlichen Erwerbs bzw. Besitzes kinderpornographischen Materials ist aus dem Strafrahmen des § 184b Abs. 4 StGB von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe bei der Maßnahmebemessung deshalb auf einen Orientierungsrahmen bis zur Zurückstufung abzustellen, wenn das Dienstvergehen keinen Bezug zu den dienstlichen Aufgaben des Beamten aufweist (BVerwG, B.v. 14.5.2012 - 2 B 146/11 - juris Rn. 9).

Bei Lehrern wiegt der außerdienstliche Erwerb bzw. Besitz kinderpornographischen Materials besonders schwer, weil hier stets ein enger dienstlicher Bezug gegeben ist. Ein solches Verhalten gibt begründeten Anlass zu Zweifeln an der Eignung für den Lehrerberuf. Ein Lehrer, der sich nach § 184b Abs. 4 StGB strafbar gemacht hat, bietet daher keine Gewähr dafür, dass er die ihm dienstlich obliegenden Erziehungsaufgaben mit der erforderlichen Autorität erfüllen kann. Der Orientierungsrahmen für den außerdienstlichen Besitz kinderpornographischen Materials reicht deshalb bei Lehrern bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Dabei kommt die Entfernung eines Lehrers aus dem Beamtenverhältnis in Betracht, wenn das strafbare Verhalten aufgrund der Tatumstände, insbesondere der Anzahl und des Inhalts des Materials, als besonders verwerflich einzustufen ist und dem Beamten auch keine entlastenden Umstände von erheblichem Gewicht zugute kommen (BVerwG, B.v. 25.5.2012 - 2 B 133/11 - juris Rn. 11; B.v. 5.4.2013 - 2 B 79/11 - juris Rn. 7).

Entsprechendes gilt - trotz des niedrigeren Strafrahmens von Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr - auch für den Erwerb bzw. Besitz jugendpornographischen Materials im Sinne des § 184c Abs. 4 StGB durch einen Lehrer, weil hier ebenfalls immer ein enger dienstlicher Bezug zum innegehabten Amt gegeben ist.

Der Beklagte hat mit dem Besitz von 281 kinder- und 349 jugendpornographischen Bildern sowie zumindest einer jugendpornografischen und einer kinderpornografischen Videodatei Straftaten verübt, die sich gegen eine Personengruppe richten, die ihm aufgrund seines Amtes zur Ausbildung und Erziehung besonders anvertraut ist. Er hat dadurch im Kernbereich seiner Dienstpflichten versagt, auch wenn sich dieser Vorgang im außerdienstlichen Bereich abspielte, und dadurch das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren.

Das Verhalten eines Lehrers, das den Straftatbestand des § 184b Abs. 4 StGB bzw. des § 184c Abs. 4 StGB erfüllt, steht der Verpflichtung eines Angehörigen dieses Berufes, die Würde und die persönliche Entfaltung der Schüler zu schützen und zu fördern, diametral entgegen, so dass ihm ein glaubwürdiges pädagogisches Wirken nicht mehr möglich ist. Zudem verfügt er nicht mehr über die persönliche Autorität, die für seinen Beruf unabdingbar ist (BayVGH, U.v. 28.4.2010 - 16a D 08.2928 - juris Rn. 54).

Den Beklagten trifft im Hinblick auf die von ihm zu vermittelnden Grundwerte und die sittlichen Wertempfindungen der von ihm unterrichteten Schülerinnen und Schüler eine besondere Verantwortung, aufgrund der er sich im sexuellen Bereich absolut korrekt - in Wort wie in Tat - zu verhalten hat. Ein Pädagoge, der - wie der Beklagte - kinder- und jugendpornographische Bilder von Mädchen und jungen Frauen konsumiert, sieht sich daher berechtigter Ablehnung seitens der Schüler und Eltern ausgesetzt (BayVGH, U.v. 28.4.2010 - 16a D 08.2928 - juris Rn. 58; U.v. 5.11.2014 - 16a D 13.1568 - juris Rn. 55).

Aufgrund der konkreten Tatumstände (insgesamt 630 Bilder und damit eine nicht geringe Anzahl an Dateien; Inhalt der Bilder, die teilweise schwere Missbrauchshandlungen bzw. erniedrigende Praktiken zeigen; langer Zeitraum der wiederholten Tatbegehung in den Jahren 2008 bis 2010) ist das strafbare Verhalten des Beklagten als besonders verwerflich anzusehen.

2. Die den Beklagten entlastenden Umstände besitzen demgegenüber sowohl für sich betrachtet als auch in der Gesamtschau kein derartiges Gewicht, um den vom Senat festgestellten endgültigen Vertrauensverlust so zu relativieren, dass vorliegend von der Verhängung der Höchstmaßnahme abgesehen werden könnte.

2.1 Angesichts der Schwere des von ihm begangenen Dienstvergehens, aufgrund dessen sich der Beklagte als Lehrer untragbar gemacht hat, können weder die guten dienstlichen Leistungen des Beklagten, bestätigt durch das Persönlichkeitsbild vom 27. September 2011, noch sein berufliches Engagement und die Tatsache, dass der Beklagte straf- und disziplinarrechtlich nicht vorbelastet ist, zur Verhängung einer milderen Disziplinarmaßnahme führen. Diese Umstände stellen das normale Verhalten zur Erfüllung der Dienstpflichten dar und sind nicht geeignet, die Schwere des Dienstvergehens derart abzumildern, dass bei einem Beamten, der das in ihn gesetzte Vertrauen von Grund auf erschüttert hat, von einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abgesehen werden könnte (BayVGH, U.v. 12.7.2006 - 16a D 05.981 - juris Rn. 25). Die langjährige pflichtgemäße Dienstausübung ist - selbst bei überdurchschnittlichen Leistungen - für sich genommen regelmäßig nicht geeignet, derart gravierende Pflichtverstöße in einem milderen Licht erscheinen zu lassen (BVerwG, B.v. 5.4.2013 - 2 B 79/11 - juris Rn. 27).

2.2 Den Beklagten entlastet sein Vorbringen, er habe die kinder- und jugendpornografischen Schriften kostenlos heruntergeladen und damit keinen Markt für kinder- und jugendpornographische Bilder bzw. Videos gefördert, nicht. Er verkennt, dass auch die von ihm kostenlos heruntergeladenen Bilder einen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen zum Gegenstand haben, die die abgebildeten Kinder und Jugendliche, zum Teil auf das Schwerste, in ihrer Menschenwürde und körperlichen Unversehrtheit verletzen. Das Nichterkennen dieser Fakten oder deren Nichtberücksichtigung wiegt bei einem Lehrer sehr schwer (vgl. BayVGH, B.v. 26.6.2012 - 16a DC 11.2880 - juris Rn. 48).

2.3 Auch das Geständnis des Beklagten führt nicht zu einer milderen Beurteilung, da es nicht zu einem Zeitpunkt erfolgte, zu dem er noch nicht mit der Aufdeckung seiner Taten rechnen musste (vgl. BVerwG, U.v. 23.2.2012 - 2 C 38/10 - juris Rn. 13). Erst bei der Wohnungsdurchsuchung war er geständig und übergab die Festplatte „Trekstor schwarz“ der Polizei.

2.4 Da der Beklagte mehrfach Kinder- und Jugendpornografie konsumiert hat, handelt es sich auch nicht um eine einmalige persönlichkeitsfremde Augenblickstat, die zu einer milderen Bewertung führen könnte (vgl. BayVGH, B.v. 5.11.2014 - 16a D 13.1568 - juris Rn. 76).

2.5 Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte die Taten im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) bzw. der erheblich geminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) begangen hat, bestehen ebenfalls nicht; dies wird von ihm auch nicht geltend gemacht.

3. Die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis wegen des Besitzes kinder- und jugendpornographischer Schriften ist unter Abwägung des Gewichts des Dienstvergehens sowie des eingetretenen Vertrauensverlustes und der mit der Verhängung der Höchstmaßnahme einhergehenden Belastung auch nicht unverhältnismäßig und verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Schuldprinzip (BVerfG, B.v. 18.1.2008 - 2 BvR 313/07 - juris Rn. 11). Bei der gebotenen Gesamtwürdigung aller bemessungsrelevanten Gesichtspunkte lässt der Orientierungsrahmen für die Ahndung des außerdienstlichen Besitzes kinderpornografischen Materials, der bei Lehrern die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis umfasst, die Bestimmung dieser Maßnahme aufgrund der vorliegend festgestellten Tatumstände auch dann zu, wenn zugunsten des Klägers von einer erfolgversprechenden Therapie ausgegangen wird. Im Gegensatz zu den Fällen, in denen der Besitz kinderpornografischen Materials keinen dienstlichen Bezug aufweist, kann der Autoritäts- und Ansehensverlust bei Lehrern durch eine Therapie nicht rückgängig gemacht werden (vgl. BVerwG, B.v. 25.5.2012 - 2 B 133/11 - juris Rn. 17).

Danach muss die dem Beamten staatlicherseits auferlegte Belastung geeignet und erforderlich sein, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Darüber hinaus darf der Eingriff seiner Intensität nach nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den von dem Beamten hinzunehmenden Einbußen stehen. Die Entfernung eines Beamten aus dem Dienst als disziplinare Höchstmaßnahme verfolgt neben der Wahrung des Vertrauens in die pflichtgemäße Aufgabenerfüllung durch die öffentliche Verwaltung die Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes. Ist durch das Gewicht des Dienstvergehens und mangels durchgreifender Milderungsgründe das Vertrauen zerstört und kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, der Beamte werde seine Dienstaufgaben künftig pflichtgemäß erfüllen, ist die Entfernung aus dem Dienst die angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen. Die Auflösung des Dienstverhältnisses beruht dann auf der schuldhaften schwerwiegenden Pflichtverletzung durch den Beamten und ist diesem als für alle öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnisse vorhersehbare Rechtsfolge bei derartigen Pflichtverletzungen zuzurechnen (BVerwG, U.v. 14.10.2003 - 1 D 2/03 - juris Rn. 49).

Der Senat verkennt dabei nicht, dass der Beklagte durch die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis existentiell betroffen wird und es aufgrund seiner Vorbildung und seines Alters auch sehr schwer haben dürfte, wieder eine adäquate Arbeit zu finden. Dies ist jedoch allein die Folge der von ihm begangenen gravierenden Dienstpflichtverletzungen.

4. Nach alldem war die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 72 Abs. 1 Satz 1 BayDG.

Das Urteil ist mit seiner Verkündung rechtskräftig geworden (Art. 64 Abs. 2 BayDG).

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

I.

Der am ... in W. geborene Beklagte steht als Oberstudienrat im Dienst des Klägers und war bis 10. Januar 2012 als Lehrer für Latein/Katholische Religionslehre am Gymnasium L... in P. beschäftigt. Er ist ledig und hat keine Kinder. Er erhält um 40% gekürzte Dienstbezüge aus BesGr. A 14/10.

Der Beklagte machte 1982 das Abitur. Die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien bestand er 1989 mit der Gesamtnote „mit Auszeichnung“ (1,34), die Zweite Staatsprüfung mit der Gesamtnote „gut“ (1,92). Am 19. Februar 1990 wurde er zum Studienreferendar unter gleichzeitiger Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf ernannt; mit Schreiben des Erzbischöflichen Ordinariats vom 13. Februar 1990 erhielt er die vorläufige Unterrichtserlaubnis zur Erteilung des Religionsunterrichts. Am 17. Februar 1992 erfolgte seine Ernennung zum Studienrat z. A. Am 1. März 1995 wurde er in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen und am 1. Januar 2006 zum Oberstudienrat befördert. In den periodischen Beurteilungen erhielt er 1994 und 1997 jeweils das Prädikat „entspricht voll den Anforderungen“, 2002 „8 Punkte“, 2007 das Prädikat „Leistung, die die Anforderungen übersteigt, UB“. Er war Prüfer für die Erste und Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien. Am 14. September 2005 wurde er zum Seminarlehrer für das Fach Katholische Religionslehre ernannt. Er war zudem Kontaktlehrer zum ISB und Verbindungslehrer in der Unter- und Mittelstufe sowie Fachbetreuer für Latein/Katholische Religionslehre und Stufenbetreuer sowie Beauftragter für die Verkehrserziehung. Seit dem Schuljahr 2001/2002 war er auch Stellvertreter des Beauftragten für den Vertretungsplan.

II.

Gegen den straf- und disziplinarrechtlich nicht vorbelasteten Beklagten wurde mit seit 1. Mai 2012 rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts P. vom 12. April 2012 (6 Cs 209 Js 5389/11) wegen Erwerbs von 25 jugendpornographischen Schriften in 13 Fällen in Tatmehrheit mit Besitz von 97 kinderpornographischen Schriften in Tateinheit mit Besitz von 16 jugendpornographischen Schriften gemäß §§ 184c Abs. 1, Abs. 4 Satz 1, 184b Abs. 1, Abs. 4 Satz 2, 52, 53 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verhängt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Dem Strafbefehl liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

„Am 28.06.2011 durchsuchten Beamte der Kriminalpolizeiinspektion P. auf der Grundlage eines Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses des Amtsgerichts P. vom 25.05.2011 (Gs 857/11) Ihre Wohnung in ... P., F.-weg ... Hierbei konnte ein PC-Tower mit einer eingebauten Festplatte sichergestellt werden. Eine Auswertung dieses Speichermediums durch einen Gutachter für IT-Forensik ergab, dass sich hierauf insgesamt eine Vielzahl von Bilddateien, die der sexuellen Stimulierung eines entsprechend veranlagten Betrachters dienen, befanden, auf denen ersichtlich unter 14 Jahre alte Mädchen bzw. jugendliche Mädchen zwischen 14 und 18 Jahren zu sehen sind, die in reißerischer bzw. auf das geschlechtliche reduzierter Weise vor der Kamera ihr Geschlechtsteil zur Schau stellen. Auch werden die Durchführung sexueller Handlungen und das Einführen von Gegenständen in Körperöffnungen der geschädigten Kinder und Jugendlichen abgebildet.

1.-13.) Zu den im Folgenden näher bezeichneten Zeitpunkten (vgl. „Datei erstellt“) verschafften sie sich den Besitz folgender Bilddateien jugendpornographischen Inhaltes, indem Sie diese auf Ihre PC Anlage herunter luden: [Nrn. 1-25] [6] 14.) Des Weiteren waren sie jedenfalls im Zeitpunkt der bei Ihnen durchgeführten Wohnungsdurchsuchung im Besitz folgender inkriminierten Bilddateien:

Bilddateien mit kinderpornographischem Inhalt [Nrn. 1-97] [8] Bilddateien mit jugendpornographischem Inhalt [Nrn. 1-16] [9] In sämtlichen Fällen waren Sie sich stets des kindlichen bzw. jugendlichen Alters der abgebildeten Personen bewusst.“

Dabei handelt es sich laut Gutachten von Prof. Dr. Sch. vom 4. Februar 2012 um 25 zwischen dem 1. Juli 2009 und dem 25. Juni 2011 erstellte jugendpornographische Bilddateien, von denen vier ungelöscht und 21 gelöscht, aber rekonstruierbar waren, sowie um 97 kinderpornographische Bilddateien in Form von sog. „Thumbnails“ ohne Erstellungsdatum in der ungelöschten Datei „Thumb2.ftp“ und um 16 gelöschte, aber rekonstruierbare jugendpornographische Bilddateien ohne Erstellungsdatum.

Anlass für die Hausdurchsuchung war, dass im Zuge von Ermittlungen durch Interpol festgestellt worden war, dass am 14. Februar, 17. April und 19. April 2009 von der IP-Adresse des Beklagten auf ein Internetforum, auf dem sich kinderpornographische Dateien befanden, zugegriffen worden war. Bei der Auswertung der Festplatte des PC des Beklagten wurden zahlreiche Cookies von Internetseiten mit kinder- bzw. jugendpornographischen Inhalten gefunden. Auf der Festplatte befanden sich ca. 6.980 Dateien mit pornographischem Inhalt, die größtenteils gelöscht worden waren, aber rekonstruiert werden konnten. Neben den im Strafbefehl geahndeten Bildern fanden sich im sog. nicht zugewiesenen Speicherbereich ca. 900 Bilder, auf denen nackte weibliche Personen in kindlichem bzw. jugendlichem Alter zu sehen sind, die ihr Geschlechtsteil zur Schau stellen. Zahlreiche weitere - nicht inkriminierte - Bilder zeigen mit Bade- oder Sportsachen bekleidete weibliche Kinder und Jugendliche in an sich unverfänglichen alltäglichen Situationen. Von einer Strafverfolgung wurde insoweit nach § 154 Abs. 1 StPO abgesehen und das Verfahren mit Beschluss der Staatsanwaltschaft vom 3. April 2012 eingestellt.

Der Beklagte hat in seiner polizeilichen Vernehmung am 9. Januar 2012 erklärt, über das Anklicken von Links auf sog. Image-Boards auf Seiten mit kinder- bzw. jugendpornographischen Inhalten gekommen zu sein und eingeräumt, mehrfach bewusst Seiten mit kinder- bzw. jugendpornographischen Inhalten aufgesucht und Bilder von nackten Mädchen bzw. jungen Frauen auf seinem PC abgespeichert zu haben, weil ihn solche Bilder „in gewisser Weise“ ansprechen und ihm auch gefallen würden. Er habe die Bilder mit der rechten Maustaste über „Grafik speichern“ geöffnet, um sie betrachten zu können. Ihm sei dabei klar gewesen, dass er die Bilder dadurch auch auf seinem PC abgespeichert habe. Er habe die illegalen Dateien aber sukzessive wieder gelöscht. In den Pfingstferien 2011 habe er sich aus religiösen Gründen entschlossen, alle auf dem PC befindlichen pornographischen Bilder gleich welcher Art zu löschen, und dies auch noch vor der Hausdurchsuchung getan. Seine Nachbarin habe ihn zwar darüber informiert, dass bereits in den Pfingstferien Besucher nach ihm gefragt hätten, an die Polizei habe er dabei aber nicht gedacht.

Das im Strafverfahren eingeholte landgerichtsärztliche psychiatrische Gutachten vom 22. Februar 2012 kam zum Ergebnis, dass beim Beklagten keine pädophile Neigung festzustellen sei; die Eingangskriterien der §§ 20, 21 StGB seien zu verneinen, so dass er schuldfähig sei.

III.

Aufgrund Mitteilung der Staatsanwaltschaft P. vom 10. Januar 2012 sprach das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus gemäß § 39 BeamtStG, Art. 6 Abs. 4 BayBG gegenüber dem Beklagten am 10. Januar 2012 mit sofortiger Wirkung ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte aus. Am 13. Januar 2012 untersagte der Bischof von P. ihm vorläufig die Ausübung der Lehrtätigkeit im Rahmen der kirchlichen Missio.

Mit Verfügung vom 26. April 2012 leitete die Landesanwaltschaft Bayern wegen der strafrechtlichen Vorwürfe ein Disziplinarverfahren gegen den Beklagten ein. Dieser wurde gemäß Art. 22 BayDG über seine Rechte im Disziplinarverfahren sowie über die Möglichkeit der Beteiligung des Personalrats nach Art. 76 BayPVG belehrt.

Mit Verfügung der Landesanwaltschaft Bayern vom 30. Mai 2012 wurde der Beklagte mit sofortiger Wirkung vorläufig des Dienstes enthoben und die Einbehaltung von 40% seiner monatlichen Dienstbezüge angeordnet.

Am 25. Juni 2012 wurde der Beklagte persönlich zu den Vorwürfen angehört, die er vollumfänglich einräumte. Mit Schreiben der Landesanwaltschaft Bayern vom 9. Juli 2012 erhielt er Gelegenheit zur abschließenden Äußerung nach Art. 32 BayDG. Er äußerte sich mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 3. August 2012.

Am 16. August 2012 hat die Landesanwaltschaft Bayern wegen des strafrechtlich geahndeten Sachverhalts beim Verwaltungsgericht Disziplinarklage mit dem Ziel der Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis erhoben.

Laut dem vom Beklagten vorgelegten Gutachten des Dipl.-Psychologen W. vom 15. Mai 2013 sei der Besitz und Konsum von kinderpornographischem Material als negative, überwundene Lebenskrise zu sehen. Aus psychologischer Sicht sei der Milderungsgrund der schockartigen, durch traumatisierende Lebensereignisse (früher Tod der Mutter, Verlust der „Liebe seines Lebens“) ausgelösten psychischen Zwangssituation zu bejahen. Die Rückfallwahrscheinlichkeit sei bei Fortsetzung der psychologischen Betreuung als sehr gering anzusehen. Die Gefahr eines sexuellen Missbrauchs von Kindern sei ebenso wie Pädophilie auszuschließen.

Mit Urteil vom 21. Juni 2013, zugestellt am 28. Juni 2013, hat das Verwaltungsgericht den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Dieser habe eine vorsätzliche außerdienstliche Pflichtverletzung mit dienstlichem Bezug begangen. Der disziplinarrechtlichen Würdigung werde der Strafbefehl des Amtsgerichts P. vom 12. April 2012 zugrunde gelegt. Der Beklagte habe den Sachverhalt auch eingeräumt. Danach stehe fest, dass der Beklagte sich den Besitz von mindestens 25 jugend- sowie von mindestens 97 kinderpornographischen Schriften verschafft und sich dadurch gemäß § 184c Abs. 1, Abs. 4 Satz 1, § 184b Abs. 1, Abs. 4 StGB strafbar gemacht habe. Dadurch habe er gegen die Pflicht zu achtungs- sowie vertrauenswürdigem Verhalten, das sein Beruf als Lehrer erfordere, und gegen die Pflicht zur Beachtung der Gesetze verstoßen. Das Dienstvergehen wiege so schwer, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis angemessen aber auch erforderlich sei. Die Anzahl der Bilder, der Inhalt (schwere Missbrauchshandlung) und der lange Zeitraum belasteten den Beklagten schwer. Die entlastenden Umstände hätten in der Gesamtschau kein solches Gewicht, dass sie die Feststellung des endgültigen Vertrauensverlustes relativieren könnten. Der Beklagte habe nach den dienstlichen Beurteilungen zwar seine Aufgaben als Lehrer beanstandungsfrei erfüllt und sei straf- und disziplinarrechtlich nicht vorbelastet. Er sei auch geständig und bereue seine Taten. Ein wesentliches Gewicht komme dem Geständnis aber nicht zu, da es nicht zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, als er noch nicht mit der Aufdeckung der Taten rechnen habe müssen. Die Einlassung, er habe während der Pfingstferien aus freiem Entschluss beschlossen, die Dateien zu löschen, sei wenig glaubhaft, da ihn eine Nachbarin darüber informiert habe, dass in seiner Abwesenheit Polizeibeamte bei ihm gewesen seien und Einlass begehrt hätten. Im Hinblick auf die zeitliche Nähe der Löschung der Dateien zur Durchsuchung sei davon auszugehen, dass der Beklagte hieraus die naheliegenden Schlussfolgerungen gezogen habe. Das Verhalten des Beklagten stelle sich auch nicht als einmalige persönlichkeitsfremde Gelegenheitstat dar. Der endgültige Verlust der Vertrauenswürdigkeit sei auch nicht durch die nachträgliche Änderung einer früheren negativen Lebensphase rückgängig zu machen. Deshalb komme dem Gutachten, wonach die Rückfallgefahr als sehr gering einzuschätzen sei, keine maßgebliche Bedeutung zu. Es seien keine Umstände zu erkennen, die eine gravierende Ausnahmesituation zugunsten des Beklagten begründen würden. Die geschilderten Lebensumstände würden beinahe jedem einmal begegnen. Dass gerade dadurch eine Hinwendung zu Kinder- und Jugendpornographie erfolgt sei, sei nur schwer nachvollziehbar. Der Zugriff hierauf sei vielmehr ersichtlich selektiv erfolgt.

Der Beklagte hat hiergegen am 25. Juli 2013 Berufung eingelegt und beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 21. Juni 2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen,

hilfsweise das Urteil dahingehend abzuändern, dass auf eine Disziplinarmaßnahme unterhalb der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt wird.

Die Berufung wurde mit Schriftsatz vom 5. September 2013 wie folgt begründet: Ein endgültiger Vertrauensverlust liege nicht vor. Den Beklagten entlastende Aspekte hätten kaum Berücksichtigung gefunden. Der Beklagte sei straf- bzw. disziplinarrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten. Seine dienstliche Führung sei einwandfrei gewesen. Er werde von Kollegen, Eltern und Schülern geschätzt. Er sei vollumfänglich geständig und habe die Vorwürfe eingeräumt und auch sofort den Schulleiter informiert. Er habe ernsthafte Reue gezeigt und die Dateien aus eigenem Antrieb noch vor der Hausdurchsuchung gelöscht, ohne dass er Kenntnis von dem gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahren gehabt habe. Er habe bereits in den Pfingstferien 2011 aus religiösen Gründen den Entschluss gefasst, sein Leben zu ändern und den Konsum von Pornographie aller Art aufzugeben. Die Nachbarin habe ihn nur darüber informiert, dass ihn Männer aufsuchen hätten wollen, er habe aber nicht gewusst, dass es sich hierbei um Polizisten gehandelt habe. Der Beklagte habe auch keinen Anlass gehabt, mit einer Hausdurchsuchung zu rechnen. Die Schlussfolgerung, der Beklagte habe aufgrund der zeitlichen Nähe der Löschung der Dateien zu der Hausdurchsuchung allein vor dem Hintergrund der drohenden Entdeckung versucht, sich der Dateien zu entledigen, sei nicht zwingend. Durch den frühen Tod seiner Mutter und das Scheitern der Beziehung zu seiner „großen Liebe“ sei bei ihm schockartig eine psychische Zwangssituation ausgelöst worden, die zum unkontrollierten Konsum von Pornographie geführt habe. Er habe sich mittlerweile aber seinen Problemen gestellt und sich erfolgreich bemüht, diese in den Griff zu bekommen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat am 5. November 2014 mündlich zur Sache verhandelt. Hierzu wird auf die Niederschrift verwiesen.

Zu Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen. Dem Senat haben die Strafakten sowie die Disziplinar- und Personalakten des Beklagten vorgelegen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Recht aus dem Beamtenverhältnis (Art. 11 BayDG) entfernt.

I.

Das Disziplinarverfahren weist in formeller Hinsicht keine Mängel auf, solche sind vom Beklagten auch im Berufungsverfahren nicht geltend gemacht worden.

II.

Der vom Verwaltungsgericht festgestellte Sachverhalt ist auch zur Überzeugung des Senats erwiesen. Dieser Sachverhalt steht aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des seit 1. Mai 2012 rechtskräftigen Strafbefehls des Amtsgerichts P. vom 12. April 2012 fest, die der Senat gemäß Art. 63 Abs. 1 Satz 1, 55 Hs. 1, 25 Abs. 2 BayDG seinem Urteil ohne nochmalige Prüfung zugrunde legt. Darüber hinaus hat der Beklagte den darin festgestellten Sachverhalt auch eingeräumt, so dass weitere Ermittlungen durch den Senat nicht veranlasst waren.

Hiernach steht zur Überzeugung des Senats fest, dass sich der Beklagte vorsätzlich und schuldhaft zwischen dem 1. Juli 2009 und dem 25. Juni 2011 25 Bilddateien mit jugendpornographischem Inhalt verschafft hat sowie am 28. Juni 2011 im Besitz von 97 Bilddateien mit kinder- und von 16 Bilddateien mit jugendpornographischem Inhalt war, auf denen unter 14 Jahre alte Mädchen bzw. jugendliche Mädchen zwischen 14 und 18 Jahren zu sehen sind, die in reißerischer bzw. allein auf das Geschlechtliche reduzierter Weise vor der Kamera ihre Genitalien zur Schau stellen bzw. auf denen die Durchführung sexueller Handlungen und das Einführen von Gegenständen in Körperöffnungen der geschädigten Kinder und Jugendlichen abgebildet sind, wobei sich der Beklagte des kindlichen bzw. jugendlichen Alters der abgebildeten Personen jeweils bewusst war. Dieser Sachverhalt wurde durch Strafbefehl als Erwerb bzw. Besitz kinder- bzw. jugendpornographischer Schriften i. S. d. § 11 Abs. 3 StGB, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben (§§ 184c Abs. 1, Abs. 4 Satz 1, 184b Abs. 1, Abs. 4 Satz 2, 52, 53 StGB), mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten geahndet, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Die gerichtliche Aufklärungspflicht in Disziplinarverfahren ist durch Art. 55 Hs. 1, 25 BayDG eingeschränkt. Nach Art. 25 Abs. 1 BayDG sind - sofern kein Lösungsbeschluss nach Art. 55 Hs. 2 BayDG erfolgt - die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils für das Disziplinargericht bindend. Sind die tatsächlichen Feststellungen in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren - wie in einem Strafbefehl - getroffen worden, können sie der gerichtlichen Entscheidung gemäß Art. 25 Abs. 2 BayDG ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden; dies gilt gemäß Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayDG auch für das Berufungsverfahren. Das gerichtliche Ermessen ist beschränkt und hat sich am Zweck der Ermächtigung zu orientieren. Er besteht darin, divergierende Entscheidungen von Straf- und Disziplinargerichten über dieselbe Tatsachengrundlage nach Möglichkeit zu vermeiden. Diese Möglichkeit endet, wenn die Indizwirkung des Strafbefehls entkräftet wird und der Vortrag des Beamten dem Disziplinargericht Anlass zu einer eigenständigen Beweisaufnahme gibt. Erforderlich hierfür ist jedoch, dass die Tatsachenfeststellung vom Beamten substantiiert in Zweifel gezogen worden ist; hierzu reicht ein bloßes Bestreiten grundsätzlich nicht aus (BVerwG, B. v. 26.9.2014 - 2 B 14/14 - juris Rn. 10).

Derartig substantiierte Einwände gegen die Tatsachenfeststellungen des Strafbefehls wurden vom Beklagten vorliegend nicht vorgetragen. Dieser hat im Gegenteil in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt, dass er gegen die Feststellungen im Strafbefehl keine Einwendungen erhebe. Darüber hinaus hat er auch eingeräumt, mehrfach bewusst kinderpornographische Bilder aus dem Internet auf seinen PC heruntergeladen und diese dann durch Anklicken geöffnet zu haben, um sie betrachten zu können, wobei ihm klar war, dass diese dadurch auf dem PC abgespeichert wurden, auch wenn er sie später (durch Verschieben in den und Leeren des Papierkorbs oder durch Leeren des Cache/Browserverlaufs) wieder löschen wollte und - jedenfalls aus seiner Sicht - auch endgültig gelöscht hat. Er hat dementsprechend weiter erklärt, sein Geständnis, kinderpornographische Dateien heruntergeladen und später wieder gelöscht zu haben, nicht zu widerrufen.

Der Senat hat deshalb keinen Zweifel daran, dass der Beklagte - wie ihm in dem rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts P. vom 12. April 2012 zur Last gelegt wurde - vorsätzlich und schuldhaft den Straftatbestand des Erwerbs bzw. des Besitzes kinder- bzw. jugendpornographischer Schriften nach §§ 184b Abs. 4, 184c Abs. 4 StGB erfüllt hat.

Für den verbotenen Besitz kinderpornographischen Materials reicht es aus, wenn dieses im Internet gezielt aufgerufen, in den Arbeitsspeicher geladen und am Bildschirm betrachtet wird, ohne dass es durch eine bewusste Speicherung perpetuiert wird. Zumindest mit der (automatisch erfolgenden) Speicherung solcher Daten im Cache-Speicher des Computers erlangt der Nutzer Besitz i. S. d. § 184b Abs. 4 StGB, auch wenn die Speicherung später (manuell oder systembedingt automatisch) wieder gelöscht wird. Denn das Sich-Verschaffen des Besitzes ist mit der automatischen Speicherung im Cache-Speicher vollendet (BGH, B. v. 10.10.2006 - 1 StR 430/06 - juris; OLG Hamburg, B. v. 11.11.2008 - 1-53/08 - juris Rn. 6 f.). Zwar kann im Fall der alsbaldigen (manuellen oder systembedingt automatischen) Löschung der Besitzwille fehlen bzw. zumindest zweifelhaft sein. Hier liegt jedoch nicht nur eine automatische Speicherung der Bilder im Cache-Speicher vor. Vielmehr hat der Beklagte nach eigenen Angaben die Dateien bewusst heruntergeladen und durch Anklicken geöffnet und dadurch wissentlich und willentlich auf seinem PC gespeichert. Das Abspeichern erfolgte mithin gerade zu dem Zweck, um ein ungestörtes Betrachten der Bilder zu gewährleisten, so dass auch ein entsprechender Besitzwille zu bejahen ist (BayVGH, U. v. 28.4.2010 - 16a D 08.2928 - juris Rn. 44).

Dem bewussten Herunterladen und Speichern kinder- bzw. jugendpornographischer Bilddateien steht nicht entgegen, dass der Beklagte angegeben hat, erst über das Anklicken von Links auf Image-Boards auf Seiten mit strafbaren Inhalten gekommen zu sein. Denn er ist nicht nur einmal - gleichsam zufällig - beim Surfen im Internet auch auf Kinder- und Jugendpornographie gestoßen, ohne hieran interessiert zu sein, sondern hat seiner Einlassung nach über einen längeren Zeitraum mehrfach gezielt Seiten mit kinder- bzw. jugendpornographischen Inhalten aufgesucht und entsprechende Bilder bewusst auf seinem PC gespeichert, weil ihn solche Bilder von Mädchen und jungen Frauen „in gewisser Weise“ auch ansprechen und ihm gefallen würden.

Für die Richtigkeit dieser Einlassung spricht zudem auch, dass am 14. Februar 2009, 17. April 2009 sowie 19. April 2009 von der IP-Adresse des Beklagten auf ein Internetforum, in dem sich kinderpornographische Dateien befanden, zugegriffen wurde und dass auf seinem PC auch zahlreiche Cookies von Internetseiten mit kinder- bzw. jugendpornographischem Inhalt gefunden wurden, was auf wiederholte Besuche solcher Internetseiten durch den Beklagten hindeutet.

Soweit der Bevollmächtigte des Beklagten die tatsächlichen Feststellungen des Strafbefehls hinsichtlich des Besitzes der 97 kinderpornographischen Bilddateien, bei denen es sich laut Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Sch. vom 4. Februar 2012 (dort S. 7 Nr. 2.3) um sog. „Thumbmails“ (Vorschaubilder) handelt, die sich in der ungelöschten Datei „Thumb2.ftp“, die am 5. November 2007 erstellt und auf die zuletzt am 27. Juni 2011 zugegriffen wurde, befanden, in Frage gestellt hat, weil sie ohne Wissen des Beklagten automatisiert bzw. automatisch vom PC erstellt bzw. angelegt worden seien, ist diese lediglich pauschale Behauptung nicht geeignet, die Tatsachenfeststellungen des Strafbefehls substantiiert in Zweifel zu ziehen.

Darüber hinaus ist auch nicht entscheidungserheblich, ob die in der ungelöschten Datei „Thumb2.ftp“ befindlichen 97 kinderpornographischen Bilder automatisiert bzw. automatisch ohne Wissen des Beklagten vom PC erstellt bzw. angelegt wurden, weil dieser das mehrfache bewusste Aufrufen und Abspeichern kinderpornographischer Seiten und Dateien eingeräumt hat. Die Existenz der 97 kinderpornographischen Bilddateien auf dem PC des Beklagten setzt (ebenso wie das Vorhandensein der von ihm gelöschten Bilddateien im nicht zugewiesenen Speicherbereich des PC) voraus, dass er sie wissentlich und willentlich auf seinen PC heruntergeladen und geöffnet hat, um sie ansehen zu können, wodurch sie - wie ihm bewusst war - auf seinem PC (zwischen-) gespeichert wurden. Bereits dadurch hat er aber den Tatbestand des § 184b Abs. 4 StGB verwirklich, ohne dass es darauf ankommt, ob die Bilder ohne sein Wissen systembedingt automatisch vom PC (auch) in der Datei „Thumb2.ftp“ gespeichert worden sind, mag er auch der irrigen Ansicht gewesen sein, die Bilder (durch Verschieben in den und Leeren des Papierkorbs bzw. durch Leeren des Cache/Browserverlaufs) später endgültig wieder gelöscht zu haben. Dass dem Beklagten die Existenz der 97 kinderpornographischen Bilder in der Datei „Thumb2.ftp“ nach seiner unwiderlegten Einlassung im Zeitpunkt der Löschung nicht (mehr) bewusst war, ändert nämlich nichts daran, dass er diese zunächst bewusst aus dem Internet heruntergeladen und auf seinem PC abgespeichert hat. Insoweit fällt auch der Umstand, dass die 97 kinderpornographischen Bilddateien lediglich (noch) in Thumbnail-Größe auf dem PC des Beklagten vorhanden waren, nicht maßgeblich ins Gewicht (vgl. VGH BW, U. v. 20.6.2012 - DL 13 S 155/12 - juris Rn. 40).

Mangels Entscheidungserheblichkeit konnte der Senat deshalb auch den hierauf gerichteten Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung ablehnen.

III.

Der Beklagte hat durch den vorsätzlichen Erwerb bzw. Besitz kinder- sowie jugendpornographischer Schriften schuldhaft gegen seine Pflichten aus Art. 62 Abs. 1 Satz 2 und Art. 64 Abs. 1 Satz 3 BayBG a. F. bzw. § 33 Abs. 1 und § 34 Satz 3 BeamtStG verstoßen, die Gesetze zu beachten sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert (BayVGH, U. v. 28.4.2010 a. a. O. Rn. 45).

Der Beklagte hat dadurch ein außerdienstliches Dienstvergehen begangen (§ 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG), weil sein pflichtwidriges Verhalten nicht in sein Amt und in die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden war, sondern außerhalb des Dienstes stattfand. Er hat die Dateien ausschließlich auf seinem privaten Computer abgespeichert (BVerwG, U. v. 19.8.2010 - 2 C 5/10 - juris Rn. 7).

Das außerdienstliche Fehlverhalten des Beklagten erfüllt den Tatbestand eines Dienstvergehens i. S. d § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG, weil es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für sein Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Das ist beim außerdienstlichen Erwerb bzw. Besitz kinder- bzw. jugendpornographischer Schriften bei einem Lehrer aufgrund des Dienstbezugs der Fall. Ein Dienstbezug ist zu bejahen, wenn das außerdienstliche Verhalten des Beamten Rückschlüsse auf die Dienstausübung in dem innegehabten Amt im konkretfunktionellen Sinn zulässt oder den Beamten in der Dienstausübung beeinträchtigt. Das strafrechtlich relevante außerdienstliche Verhalten des Beklagten weist einen Bezug zu seinem Dienstposten auf, weil der nach §§ 184b Abs. 4, 184c Abs. 4 StGB strafbewehrte Erwerb bzw. Besitz kinder- bzw. jugendpornographischer Schriften bei einem Lehrer einen Persönlichkeitsmangel indiziert, der Anlass zu Zweifeln an seiner Eignung gibt, der einem Lehrer als Dienstpflicht obliegenden Erziehungsaufgabe gegenüber den ihm anvertrauten Schülern jederzeit gerecht zu werden. Denn nach Bekanntwerden eines derartigen Fehlverhaltens ist ein Lehrer bei der Aufgabenwahrnehmung zumindest stark beeinträchtigt, weil er elementare Rechte gerade derjenigen Personengruppe verletzt hat, deren Schutz und Erziehung ihm als Dienstpflicht obliegt und die ihm anvertraut sind. Insoweit genügt bereits die bloße Eignung für eine Vertrauensbeeinträchtigung, zu einem konkreten Ansehensschaden oder konkreten Übergriffen muss es nicht gekommen sein (BVerwG, U. v. 19.8.2010 a. a. O. Rn. 15; B. v. 22.12.2010 - 2 B 18/10 - juris Rn. 15).

Wer kinderpornographische Schriften erwirbt bzw. besitzt (§ 184b Abs. 4 StGB), trägt durch seine Nachfrage nach solchen Darstellungen zum sexuellen Missbrauch von Kindern und damit zum Verstoß gegen ihre Menschenwürde und körperliche Unversehrtheit bei. Der sexuelle Missbrauch eines Kindes ist in hohem Maße persönlichkeits- und sozialschädlich. Er greift in die sittliche Entwicklung eines jungen Menschen ein und gefährdet die harmonische Bildung seiner Gesamtpersönlichkeit sowie seine Einordnung in die Gemeinschaft, weil ein Kind wegen seiner fehlenden oder noch nicht hinreichenden Reife intellektuell und gefühlsmäßig das Erlebte in der Regel gar nicht oder nur schwer verarbeiten kann. Zudem degradiert der Täter die sexuell missbrauchten kindlichen Opfer zum bloßen auswechselbaren Objekt geschlechtlicher Begierde oder Erregung (BVerwG, U. v. 19.8.2010 a. a. O. Rn. 16).

Gleiches gilt für den Erwerb bzw. Besitz jugendpornographischer Schriften i. S. d. § 184c Abs. 4 StGB, mit dem lediglich eine bestehende Schutzlücke hinsichtlich von Kindern zwischen 14 und 18 Jahren geschlossen wurde (vgl. BT-Drs. 16/3439 S. 9).

Der Erwerb und Besitz kinder- bzw. jugendpornographischer Schriften durch einen Lehrer, dem Kinder zur Ausbildung und Erziehung anvertraut sind, ist demgemäß in besonderem Maße geeignet, das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in einer für sein Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Ein Lehrer ist nach dem umfassenden Bildungsauftrag der Schule (vgl. Art. 131 BV, Art. 1, 2 und 59 BayEUG) nicht nur zur Vermittlung von Wissen, sondern auch zur Erziehung der seiner Obhut unterstehenden Kinder verpflichtet. Er muss insbesondere die geistige und sittliche Entwicklung der ihm anvertrauten Kinder fördern und schützen. Zudem muss der Lehrer in seiner Vorbildfunktion die verfassungsrechtlich geschützte Wertordnung glaubhaft vermitteln. Der Besitz von Schriften, die den sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand haben, ist mit diesem Bildungsauftrag unvereinbar und lässt dessen Erfüllung durch den Beamten zweifelhaft erscheinen (BVerwG, U. v. 19.8.2010 a. a. O. Rn. 17; BayVGH, U. v. 28.4.2010 a. a. O. Rn. 53). Ein Lehrer, der sich strafbares kinder- bzw. jugendpornographisches Material verschafft oder dieses besitzt, beweist daher erhebliche Persönlichkeitsmängel, die eine nachhaltige Vertrauensbeeinträchtigung i. S. d § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG nach sich ziehen, weil der Täter hierdurch das Vertrauen, das der Dienstherr in seine Selbstbeherrschung, seine Zuverlässigkeit und seine moralische Integrität setzt, von Grund auf erschüttert bzw. zerstört (BayVGH a. a. O. Rn. 49).

IV.

Das Fehlverhalten des Beklagten wiegt schwer i. S. v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG. Es hat zur Folge, dass der Beklagte das Vertrauen des Dienstherrn und auch der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Deshalb ist nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG auf die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme zu erkennen. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach Art. 11 BayDG ist auch angemessen und erforderlich.

Welche Disziplinarmaßnahme angemessen und erforderlich ist, richtet sich nach Art. 14 BayDG. Gegenstand der disziplinarrechtlichen Bewertung ist die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrecht zu erhalten. Aus Art. 14 Abs. 1 BayDG folgt die Verpflichtung des Gerichts, über die erforderliche Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Würdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Die Disziplinarmaßnahme ist insbesondere nach der Schwere des Dienstvergehens, der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit, dem Persönlichkeitsbild und dem bisherigen dienstlichen Verhalten zu bemessen (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG). Beamte, die durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren haben, sind gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich zum einen nach der Eigenart und der Bedeutung der verletzten Pflichten, der Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße sowie den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen der Pflichtenverstöße für den dienstlichen Bereich und für Dritte. Das Bemessungskriterium „Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“ erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion. Die Berücksichtigung des Persönlichkeitsbilds ist Ausdruck des Schuldprinzips und für die Bewertung bedeutsam, ob der Beamte trotz des Dienstvergehens weiterhin im Beamtenverhältnis tragbar ist (BVerwG, U. v. 19.8.2010 a. a. O. Rn. 21; BayVGH, U. v. 28.4.2010 a. a. O. Rn. 50).

1. Der Beklagte hat mit dem Erwerb bzw. Besitz kinder- und jugendpornographischer Schriften ein schweres Dienstvergehen begangen, so dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis den Ausgangspunkt der disziplinarrechtlichen Bewertung bildet.

Für den Erwerb bzw. Besitz kinderpornographischer Schriften gibt es keine Regeleinstufung, weil die Variationsbreite der jeweiligen Schwere der außerdienstlichen Verfehlung zu groß ist. Maßgeblich für die Maßnahmebemessung ist die jeweilige Strafandrohung unter Berücksichtigung des Dienstbezugs der Pflichtverletzung des Beamten. Das Ausmaß des Vertrauensschadens, der durch eine außerdienstlich begangene Straftat hervorgerufen wird, wird maßgeblich durch den Strafrahmen bestimmt (BVerwG, U. v. 19.8.2010 a. a. O. Rn. 22). Für die disziplinarische Ahndung des außerdienstlichen Erwerbs bzw. Besitzes kinderpornographischen Materials ist aus dem Strafrahmen des § 184b Abs. 4 StGB von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe bei der Maßnahmebemessung deshalb auf einen Orientierungsrahmen bis zur Zurückstufung abzustellen, wenn das Dienstvergehen keinen Bezug zu den dienstlichen Aufgaben des Beamten aufweist (BVerwG, B. v. 14.5.2012 - 2 B 146/11 - juris Rn. 9).

Bei Lehrern wiegt der außerdienstliche Erwerb bzw. Besitz kinderpornographischen Materials besonders schwer, weil hier stets ein enger dienstlicher Bezug gegeben ist. Ein solches Verhalten gibt begründeten Anlass zu Zweifeln an der Eignung für den Lehrerberuf. Ein Lehrer, der sich nach § 184b Abs. 4 StGB strafbar gemacht hat, bietet daher keine Gewähr dafür, dass er die ihm dienstlich obliegenden Erziehungsaufgaben mit der erforderlichen Autorität erfüllen kann. Der Orientierungsrahmen für den außerdienstlichen Besitz kinderpornographischen Materials reicht deshalb bei Lehrern bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Dabei kommt die Entfernung eines Lehrers aus dem Beamtenverhältnis in Betracht, wenn das strafbare Verhalten aufgrund der Tatumstände, insbesondere der Anzahl und des Inhalts des Materials, als besonders verwerflich einzustufen ist und dem Beamten auch keine entlastenden Umstände von erheblichem Gewicht zugutekommen (BVerwG, B. v. 25.5.2012 - 2 B 133/11 - juris Rn. 11; B. v. 5.4.2013 - 2 B 79/11 - juris Rn. 7).

Entsprechendes gilt - trotz des niedrigeren Strafrahmens von Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr - auch für den Erwerb bzw. Besitz jugendpornographischen Materials i. S. d. § 184c Abs. 4 StGB durch einen Lehrer, weil hier ebenfalls immer ein enger dienstlicher Bezug zum innegehabten Amt gegeben ist.

Der Beklagte hat mit dem Erwerb bzw. Besitz von 97 kinder- und 41 jugendpornographischen Bildern Straftaten verübt, die sich gegen eine Personengruppe richten, die ihm aufgrund seines Amtes zur Ausbildung und Erziehung besonders anvertraut ist. Er hat dadurch im Kernbereich seiner Dienstpflichten versagt, auch wenn sich dieser Vorgang im außerdienstlichen Bereich abspielte, und dadurch das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren.

Das Verhalten eines Lehrers, das den Straftatbestand des § 184b Abs. 4 StGB bzw. des § 184c Abs. 4 StGB erfüllt, steht der Verpflichtung eines Angehörigen dieses Berufes, die Würde und die persönliche Entfaltung der Schüler zu schützen und zu fördern, diametral entgegen, so dass ihm ein glaubwürdiges pädagogisches Wirken nicht mehr möglich ist. Zudem verfügt er nicht mehr über die persönliche Autorität, die für seinen Beruf unabdingbar ist (BayVGH, U. v. 28.4.2010 a. a. O. Rn. 54).

Den Beklagten trifft - insbesondere als Religionslehrer - im Hinblick auf die von ihm zu vermittelnden Grundwerte und die sittlichen Wertempfindungen der von ihm unterrichteten Schülerinnen und Schüler eine besondere Verantwortung, aufgrund der er sich im sexuellen Bereich absolut korrekt - in Wort wie in Tat - zu verhalten hat. Ein Pädagoge, der - wie der Beklagte - kinder- und jugendpornographische Bilder von Mädchen und jungen Frauen, die ihm „in gewisser Weise“ gefallen, konsumiert, sieht sich daher berechtigter Ablehnung, ja Verachtung seitens der Schüler und Eltern ausgesetzt (BayVGH, U. v. 28.4.2010 a. a. O. Rn. 58).

Erschwerend kommt hinzu, dass der Beklagte durch sein strafbares Verhalten auch der besonderen Vorbildfunktion, die ihm als Seminarlehrer gegenüber den von ihm betreuten Studienreferendaren zukommt, sowie seiner besonderen Verantwortung als Fach- und Stufenbetreuer und als Verbindungslehrer nicht gerecht geworden ist.

Aufgrund der konkreten Tatumstände (insgesamt 138 Bilder und damit eine nicht geringe Anzahl an Dateien; Inhalt der Bilder, die teilweise schwere Missbrauchshandlungen bzw. erniedrigende Praktiken zeigen; langer Zeitraum der wiederholten Tatbegehung vom 1. Juli 2009 bis 27. Juni 2011, d. h. fast zwei Jahre lang) ist das strafbare Verhalten des Beklagten als besonders verwerflich anzusehen. Dabei fällt der Umstand, dass die Bilddateien ggf. nur als Thumbnails gespeichert waren, nicht entscheidend ins Gewicht (VGH BW, U. v. 20.6.2012 a. a. O. Rn. 40).

2. Die den Beklagten entlastenden Umstände besitzen demgegenüber sowohl für sich betrachtet als auch in der Gesamtschau kein derartiges Gewicht, um den vom Senat festgestellten endgültigen Vertrauensverlust so zu relativieren, dass vorliegend von der Verhängung der Höchstmaßnahme abgesehen werden könnte.

2.1 Angesichts der Schwere des von ihm begangenen Dienstvergehens, aufgrund dessen sich der Beklagte als Lehrer untragbar gemacht hat, können weder die guten dienstlichen Leistungen des Beklagten noch sein überdurchschnittliches berufliches Engagement und die Tatsache, dass der Beklagte straf- und disziplinarrechtlich nicht vorbelastet ist, zur Verhängung einer milderen Disziplinarmaßnahme führen. Diese Umstände stellen das normale Verhalten zur Erfüllung der Dienstpflichten dar und sind nicht geeignet, die Schwere des Dienstvergehens derart abzumildern, dass bei einem Beamten, der das in ihn gesetzte Vertrauen von Grund auf erschüttert hat, von einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abgesehen werden könnte (BayVGH, U. v. 12.7.2006 - 16a D 05.981 - juris Rn. 25). Die langjährige pflichtgemäße Dienstausübung ist - selbst bei überdurchschnittlichen Leistungen - für sich genommen regelmäßig nicht geeignet, derart gravierende Pflichtverstöße in einem milderen Licht erscheinen zu lassen (BVerwG, B. v. 5.4.2013 - 2 B 79/11 - juris Rn. 27).

2.2 Auch wenn der Beklagte ausweislich der vorgelegten Schreiben (Bl. 209 ff. der Disziplinarakten) ein sowohl bei einzelnen Kollegen als auch bei einzelnen Schülern und Eltern geschätzter Lehrer sein mag, können deren subjektive Einschätzungen nicht die objektive Feststellung des endgültigen Vertrauensverlustes in Frage stellen. Die positiven Stellungnahmen, die ersichtlich auf dem Verhalten des Beklagten im Dienst beruhen, werden durch sein Verhalten außerhalb des Dienstes widerlegt.

2.3 Auch das Geständnis des Beklagten führt nicht zu einer milderen Beurteilung, da es nicht freiwillig vor drohender Entdeckung, sondern erst über ein halbes Jahr nach der Hausdurchsuchung am 28. Juni 2011 in der Vernehmung am 9. Januar 2012 im Rahmen des bereits gegen den Beklagten eingeleiteten Strafverfahrens erfolgt ist, nachdem bei der Durchsuchung seines PC das belastende Material gefunden und ausgewertet worden war. Ein Bestreiten zu diesem Zeitpunkt wäre aussichtslos gewesen. Zudem spricht ein Einräumen aus Furcht vor strafrechtlichen Konsequenzen nicht für einen von Einsicht und Reue getragenen Willen bei der Aufdeckung des Fehlverhaltens (BVerwG, U. v. 8.11.2001 - 2 WD 29/01 - juris Rn. 15).

2.4 Entsprechendes gilt für die umgehende Information des Schulleiters von dem gegen ihn eingeleiteten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, wodurch der Beklagte nach seiner unwiderlegten Einlassung möglichen Schaden von der Schule abwenden wollte. Auch dieses loyale Verhalten führt nicht dazu, dass von der Verhängung der Höchstmaßnahme abgesehen werden könnte, da darin ebenfalls keine freiwillige Offenbarung des Fehlverhaltens vor drohender Entdeckung liegt.

2.5 Auch der Umstand, dass der Beklagte die von ihm heruntergeladenen kinder- und jugendpornographischen Dateien noch vor der Aufdeckung seiner Straftaten wieder gelöscht hat, vermag den fundamentalen Ansehens- und Vertrauensverlust, der sich aus seinem Verhalten ergibt, im konkreten Fall nicht zu entkräften.

Ob ein Lehrer, der in strafbarer Weise Besitz an kinder- oder jugendpornographischem Material begründet hat, das in ihn gesetzte Vertrauen endgültig verloren hat, hängt maßgeblich davon ab, ob er dadurch zum Ausdruck gebracht hat, dass er an den abgebildeten Vorgängen Gefallen findet (BayVGH, U. v. 28.4.2010 a. a. O. Rn. 60). Ist ein Lehrer - z. B. beim Surfen im Internet - einmal auf kinder- oder jugendpornographische Seiten gestoßen, hat er diese nur ganz kurzfristig betrachtet und danach sofort Maßnahmen ergriffen, in denen der definitive Wille zum Ausdruck kommt, sich dieser Bilder endgültig zu entledigen, so führt ein derartiges Verhalten daher nicht zwingend zur Annahme eines endgültigen Vertrauensverlustes (BayVGH a. a. O. Rn. 61). Anders kann es liegen, wenn er solche Dateien auf die Festplatte des benutzten Computers oder auf andere dauerhafte Speichermedien heruntergeladen hat, um sie für die spätere Nutzung erneut zur Verfügung zu haben, er sie später jedoch definitiv gelöscht oder sich ihrer sonst in zweifelsfreier Weise entledigt hat. Denn schon in der Speicherung solchen Materials manifestiert sich ein Interesse am Besitz kinder- und jugendpornographischer Darstellungen, das praktisch nur damit erklärbar ist, dass der Handelnde Gefallen an den abgebildeten Vorgängen findet. Eine derartige Indizwirkung kann einem solchen Verhalten bereits dann zukommen, wenn es einmaligen Charakter hat und es sich nur auf wenige einschlägige Dateien bezogen hat. Ein späteres freiwilliges Löschen der gespeicherten Dateien lässt den Befund, dass der betreffende Lehrer den Wunsch hatte, kinder- oder jugendpornographische Schriften zu besitzen, weil sie ihn ansprechen, deshalb nicht ohne weiteres entfallen. Auch eine solche „tätige Reue“ führt nicht automatisch dazu, dass von der Höchstmaßnahme abgesehen werden müsste (BayVGH a. a. O. Rn. 62).

Um einem solchen Verhalten disziplinarrechtliche Relevanz beimessen zu können, kommt es vielmehr auf die äußeren Umstände des Entledigungsvorgangs und die hierfür ursächlichen inneren Beweggründe an. Zugunsten des Betroffenen berücksichtigt werden kann ein Verhalten, mit dem sich der Besitzer kinder- oder jugendpornographischer Schriften dieser Objekte entledigt, nur dann, wenn diese Handlung freiwillig vor Aufdeckung der Tat vorgenommen wurde, in ihr der Wille zum Ausdruck kam, sich vom Konsum kinder- und jugendpornographischer Darstellungen definitiv abzuwenden, und diese Abwendung auf ethisch anerkennenswerten Beweggründen wie insbesondere der Einsicht, dass die Herstellung solcher Bilder mit schweren Rechtsgutverletzungen zulasten der betroffenen Kinder und Jugendlichen einhergeht, beruht (BayVGH, U. v. 28.4.2010 a. a. O. Rn. 62).

Sind die Voraussetzungen erfüllt, unter denen einem solchen Entledigungsvorgang disziplinarrechtliche Beachtlichkeit zukommen kann, ist es eine Frage des Einzelfalls, ob einem Lehrer, der ein solches Verhalten an den Tag gelegt hat, noch dasjenige Maß an Vertrauen entgegengebracht werden kann, um ihn im Dienst zu belassen. Nur unter Würdigung aller Umstände des konkreten Falles - insbesondere der Persönlichkeit des Betroffenen und seines bisherigen dienstlichen und außerdienstlichen Verhaltens - lässt sich beurteilen, ob Schüler und Eltern einem solchen Lehrer frei von der Befürchtung gegenübertreten können, er sehe in den ihm zur Ausbildung und Erziehung überantworteten Kindern und Jugendlichen keine Objekte sexuell motivierter Wünsche (BayVGH, U. v. 28.4.2010 a. a. O. Rn. 63).

Gemessen an diesen Vorgaben ergeben sich aus dem Umstand, dass der Beklagte die von ihm heruntergeladenen kinder- und jugendpornographischen Dateien bereits vor der am 28. Juni 2011 erfolgten Hausdurchsuchung - jedenfalls aus seiner Sicht - endgültig gelöscht hat, keine durchgreifende Milderungsgründe.

Dabei kann zugunsten des Beklagten als wahr unterstellt werden, dass ihm im Zeitpunkt der Löschung nicht (mehr) bewusst war, dass die in der ungelöschten Datei „Thumb2.ftp“ gefundenen 97 kinderpornographischen Bilddateien noch auf dem PC vorhanden waren, weil er davon ausgegangen ist, sie endgültig gelöscht zu haben. Entsprechendes gilt für die (durch Verschieben in den und Leeren des Papierkorbs oder durch Leeren des Cache/Browserverlaufs) „gelöschten“, in Wirklichkeit aber nur in den sog. nicht zugewiesenen Speicherbereich verschobenen Bilddateien.

Hingegen hat auch der Senat erhebliche Zweifel daran, ob die Löschung der auf dem PC des Beklagten gefundenen kinder- sowie jugendpornographischen Bilddateien freiwillig vor der infolge der am 28. Juni 2011 durchgeführten Hausdurchsuchung drohenden Entdeckung erfolgt ist oder ob der Beklagte die Dateien lediglich aus Furcht vor drohenden Strafverfolgung in den bzw. nach Ende der Pfingstferien 2011 (11. bis 26. Juni 2011) gelöscht hat. Aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen dem ersten Besuch der Kriminalpolizei in den Pfingstferien, bei dem sie den im Urlaub befindlichen Beklagten nicht antraf, und der von ihm behaupteten „Löschaktion“ am 27. Juni 2011 (dem ersten Tag nach den Pfingstferien) liegt der Schluss nahe, dass der Beklagte aufgrund der Mitteilung seiner Nachbarin, dass mehrere Männer in den Pfingstferien dagewesen seien und nach ihm gefragt hätten, die Dateien lediglich aus Furcht vor einer unmittelbar bevorstehenden Entdeckung gelöscht hat und dass es sich bei seiner anderslautenden Aussage nur um eine Schutzbehauptung handelt. Auch sind seine diesbezüglichen Einlassungen in sich widersprüchlich, als er zunächst erklärt hat, die von ihm heruntergeladenen und auf seinem PC gespeicherten kinder- und jugendpornographischen Dateien zusammen mit den darauf befindlichen pornographischen Dateien nach Ende der Pfingstferien gelöscht zu haben, während er sodann angegeben hat, die strafbaren Dateien im Anschluss an das Betrachten jeweils sukzessive gelöscht zu haben. Andererseits kann nach seiner Einlassung auch nicht ausgeschlossen werden, dass er die auf dem PC verbliebenen kinder- und jugendpornographischen Bilder infolge eines aufgrund der von ihm glaubhaft vorgetragenen religiösen Überzeugung bereits vorher gefassten Entschlusses zusammen mit den pornographischen Bildern gelöscht hat, bevor er von der Durchsuchung Kenntnis hatte. Da nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ entlastende Umstände bereits dann in die Bewertung einzubeziehen sind, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ihr Vorliegen sprechen (BVerwG, U. v. 23.2.2012 - 2 C 38/10 - juris Rn. 15), kann deshalb nicht unterstellt werden, dass der Beklagte die Dateien nur aus Furcht vor drohenden Strafverfolgung gelöscht hat.

Doch selbst wenn man im Zweifel zugunsten des Beklagten davon ausgeht, dass dieser die auf seinem PC gefundenen kinder- und jugendpornographischen Dateien aus freiem Entschluss noch vor drohender Entdeckung gelöscht hat, ändert dies nichts daran, dass ihm aufgrund der in seinem Verhalten zum Ausdruck kommenden Persönlichkeit das für eine Belassung im Beamtenverhältnis erforderliche Maß an Vertrauen nicht mehr entgegengebracht werden kann.

Der Annahme eines nur punktuellen Versagens, das das Vertrauen in den Beklagten nicht von Grund auf beseitigt hätte, steht schon entgegen, dass er seinem Interesse an der Darstellung sexueller Handlungen mit Kindern bzw. Jugendlichen nicht nur einmal Raum gegeben hat. Vielmehr hat er sich kinder- bzw. jugendpornographische Dateien strafbaren Inhalts mehrfach über knapp zwei Jahre lang verteilt verschafft. Dieser wiederholte Zugriff auf strafbare kinder- und jugendpornographische Inhalte belegt, dass der Beklagte nicht nur aus einer vorübergehenden Neugierde am „Reiz des Bösen“ gehandelt hat, der er zeitweilig nicht zu widerstehen vermochte. Vielmehr manifestierte sich darin der in seiner Persönlichkeit offensichtlich tief verwurzelte Wunsch, derartige Darstellungen zu betrachten, die ihn - wie er selbst eingeräumt hat - „in gewisser Weise“ ansprechen und gefallen. Wenn er diese Dateien zunächst auf der Festplatte gespeichert hat, um sie in Ruhe betrachten zu können, so belegt das, dass ihm an derartigen Darstellungen gerade wegen ihres Inhalts gelegen war.

Wenn der Beklagte die Dateien später gelöscht hat, so war das daher nicht Ausdruck einer inneren Haltung, mit dem er das Betrachten und den Besitz solcher Bilder für die Zukunft konsequent und aus ethisch anerkennenswerten Beweggründen beendet hätte. Dem widerspricht bereits die durch die Existenz zahlreicher sog. Cookies von einschlägigen kinder- und jugendpornographischen Internetseiten auf dem PC des Beklagten dokumentierte umfangreiche Suche des Beklagten nach solchen Inhalten im Internet. Auch hat der Beklagte sich, nachdem er inkriminierte Dateien gelöscht hatte, erneut einschlägiges Material besorgt, um sein Verlangen zu befriedigen.

Auch in der in den bzw. nach dem Ende der Pfingstferien 2011 erfolgten Löschung sämtlicher noch auf dem PC des Beklagten befindlichen pornographischen Dateien kann keine echte innere Abkehr vom Konsum kinder- und jugendpornographischen Materials gesehen werden, die die Annahme zulässt, dass der Beklagte das in ihn gesetzte Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit nicht endgültig verloren hätte. Der Beklagte hat damit nicht zum Ausdruck gebracht hat, dass dies auf der Einsicht beruht, dass die Herstellung solchen Materials mit Rechtsgutverletzungen zulasten der betroffenen Kinder einhergeht. Vielmehr hat er seine eigene Betroffenheit als Grund für die Löschung der Dateien in den Vordergrund gestellt („ich habe eine sehr christliche Grundeinstellung“, „ich selbst werfe mir auch moralisches Versagen vor“, „unkontrolliertes Verhalten meinerseits“) und erst spät und zögernd vom Leid, das er dadurch anderen Menschen zugefügt habe, gesprochen.

Darüber hinaus zeigen die Aussagen des Beklagten, Bilder von nackten Mädchen oder jungen Frauen würden ihn reizen und seien für ihn interessant, weil sie ihn „in gewisser Weise“ ansprechen und gefallen würden, dass es sich bei dem Verhalten des Beklagten um einen Teil seiner Persönlichkeit handelt, das es verbietet, diesem weiterhin Kinder und Jugendliche anzuvertrauen. Weder von Schülern noch ihren Eltern kann verlangt werden, diese einem Lehrer zur Erziehung anzuvertrauen, der durch sein Verhalten zu erkennen gegeben hat, dass er Gefallen am sexuellen Missbrauch von Kindern findet; bereits der Gedanke, ein Schüler oder eine Schülerin könnte zum Objekt von sich hierauf beziehenden Vorstellungen und Wünschen des Lehrers werden, erscheint unerträglich. Unerheblich ist dabei, ob konkret beim Beklagten mit dem Eintritt einer derartigen Entwicklung gerechnet werden muss. Um ihn für eine Tätigkeit als Lehrer untragbar zu machen, genügt vielmehr, dass in den Augen von Schülern und ihrer Eltern solche Besorgnisse bestehen können (BayVGH, U. v. 28.4.2010 a. a. O. Rn. 58).

Bei der Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Beklagten ist darüber hinaus auch zu berücksichtigen, dass auf seinem PC neben den mit dem Strafbefehl geahndeten kinder- und jugendpornographischen Bildern auch zahlreiche weitere (gelöschte) Bilder gefunden wurden, auf denen nackte Mädchen bzw. junge Frauen bei Posing-Darstellungen sowie mit Bade- oder Sportsachen bekleidete weibliche Kinder und Jugendliche zu sehen sind. Dies spricht ebenfalls für eine mit dem Beruf als Lehrer unvereinbare Persönlichkeitsstruktur, ohne dass es entscheidungserheblich darauf ankäme, ob - was sowohl der im Strafverfahren konsultierte Amtsarzt als auch der vom Beklagten beauftragte Psychologe in ihren jeweiligen Gutachten verneint haben - beim Beklagten pädophile Neigungen vorliegen (BVerwG, B. v. 22.12.2010 a. a. O. Rn. 21).

2.6 Da der Beklagte mehrfach Kinder- und Jugendpornographie konsumiert hat, handelt es sich auch nicht um eine einmalige persönlichkeitsfremde Augenblickstat, die zu einer milderen Bewertung führen könnte (BayVGH, U. v. 12.7.2006 - 16a D 05.981 - juris Rn. 20).

2.7 Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte die Taten im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) bzw. der erheblich verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) begangen hat, bestehen ebenfalls nicht; dies wird von ihm auch nicht geltend gemacht.

Laut dem psychiatrischen Gutachten des Landgerichtsarztes vom 22. Februar 2012 liegen die Eingangskriterien des § 20 StGB beim Beklagten nicht vor. Soweit im Gutachten von Dipl.-Psychologe W. vom 15. Mai 2013 ein „impliziter Zustand“ konstatiert wird, in dem der Beklagte trotz Wissen um die Konsequenzen seines Verhaltens sich von diesem nicht ausreichend distanzieren habe können, wird darin die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit ebenfalls nicht verneint.

2.8 Soweit der Beklagte weiter vorgetragen hat, dass er die Taten aufgrund einer schockartig ausgelösten psychischen Zwangssituation im Rahmen einer von ihm inzwischen überwundenen vorübergehenden negativen Lebensphase begangen hat, hat er nicht dargetan, dass es sich beim frühen Tod der Mutter sowie beim Verlust der „Liebe seines Lebens“ um existentiell einschneidende Lebensumstände handelt, die über das hinausgehen, was an privaten und familiären Schwierigkeiten grundsätzlich jeden treffen kann (BayVGH, U. v. 25.9.2013 - 16a D 12.1369 - juris Rn. 64).

Zudem ist er eine plausible Erklärung dafür schuldig geblieben, inwiefern zwischen dem frühen Tod der Mutter 1971 und dem ab 2009 begonnenen Konsum von Kinder- und Jugendpornographie ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang bestehen soll. Und selbst wenn man zwischen dem 2008 erfolgten Verlust der „Liebe seines Lebens“ und dem 2009 begonnenen Konsum von Kinder- und Jugendpornographie einen solchen Zusammenhang herstellen wollte, vermag das Scheitern der Beziehung zu einer erwachsenen Frau nicht den Konsum von Bildern, die den sexuellen Missbrauch von Kindern zeigen, durch einen Lehrer zu rechtfertigen. Es ist vielmehr mit seiner Stellung als Lehrer unvereinbar, dass der Beklagte kinder- und jugendpornographische Bilder als Kompensation für unerfüllte (sexuelle) Beziehungen mit erwachsenen Frauen benutzt hat.

Es liegen auch keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beklagte die Taten im Rahmen einer inzwischen überwundenen negativen Lebensphase begangen hat. Wenn das Gutachten vom 15. Mai 2013 zu der Feststellung kommt, der Konsum von kinderpornographischem Material durch den Beklagten sei als überwundene Lebenskrise zu sehen, so dass die Rückfallwahrscheinlichkeit bei Fortsetzung der psychologischen Betreuung als sehr gering anzusehen sei, konnte es dies jedenfalls nicht ausschließen. Der Beklagte selbst hat angegeben, dass er in der Vergangenheit jeweils nur kurz vom Konsum solcher Bilder losgekommen ist.

Ob sich daraus die prognostische Gesamtwürdigung ergibt, der Beklagte werde in Zukunft nicht mehr gegen seine Dienstpflichten verstoßen, kann deshalb nicht mit Sicherheit festgestellt werden, aber letztlich dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls ist die durch das gravierende Fehlverhalten des Beklagten herbeigeführte Zerstörung des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen. Das durch das strafbare Verhalten des Beklagten zerstörte Vertrauen lässt sich nicht durch die nachträgliche Korrektur einer früheren negativen Lebensphase rückgängig machen (BayVGH, U. v. 12.7.2006 - 16a D 05.981 - juris Rn. 27), auch nicht durch eine erfolgreiche Therapie, mit der der Beklagte seinen Angaben nach seine „Probleme“ in den Griff bekommen haben will (BVerwG, B. v. 25.5.2012 - 2 B 133/11 - juris Rn. 17).

3. Die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis wegen des Erwerbs und Besitzes kinder- und jugendpornographischer Schriften ist unter Abwägung des Gewichts des Dienstvergehens sowie des eingetretenen Vertrauensverlustes und der mit der Verhängung der Höchstmaßnahme einhergehenden Belastung auch nicht unverhältnismäßig und verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Schuldprinzip (BVerfG, B. v. 18.1.2998 - 2 BvR 313/07 - juris Rn. 11).

Danach muss die dem Beamten staatlicherseits auferlegte Belastung geeignet und erforderlich sein, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Darüber hinaus darf der Eingriff seiner Intensität nach nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den von dem Beamten hinzunehmenden Einbußen stehen. Die Entfernung eines Beamten aus dem Dienst als disziplinare Höchstmaßnahme verfolgt neben der Wahrung des Vertrauens in die pflichtgemäße Aufgabenerfüllung durch die öffentliche Verwaltung die Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes. Ist durch das Gewicht des Dienstvergehens und mangels durchgreifender Milderungsgründe das Vertrauen zerstört und kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, der Beamte werde seine Dienstaufgaben künftig pflichtgemäß erfüllen, ist die Entfernung aus dem Dienst die angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen. Die Auflösung des Dienstverhältnisses beruht dann auf der schuldhaften schwerwiegenden Pflichtverletzung durch den Beamten und ist diesem als für alle öffentlichrechtlichen Beschäftigungsverhältnisse vorhersehbare Rechtsfolge bei derartigen Pflichtverletzungen zuzurechnen (BVerwG, U. v. 14.10.2003 - 1 D 2/03 - juris Rn. 49).

Der Senat verkennt dabei nicht, dass der Beklagte durch die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis existentiell betroffen wird und es aufgrund seiner Vorbildung und seines Alters auch sehr schwer haben dürfte, wieder eine adäquate Arbeit zu finden. Dies ist jedoch allein die Folge der von ihm begangenen gravierenden Dienstpflichtverletzungen. Wenn er insoweit meint, der Kläger als sein Dienstherr sei aufgrund der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht gehalten, ihn nicht einfach dem finanziellen und persönlichen Ruin anheimfallen zu lassen, ist ihm entgegenzuhalten, dass den Kläger vornehmlich die Verpflichtung trifft, die der staatlichen Obhut anvertrauten Schüler vor möglichen Übergriffen durch Lehrkräfte zu schützen, die Gefallen am sexuellen Missbrauch von Kindern zu erkennen gegeben haben. Im Übrigen ist der Beklagte wie jeder aus dem Dienst entfernte Beamte ggf. auf die Inanspruchnahme von Sozialleistungen zu verweisen.

4. Nach alldem war die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 72 Abs. 1 Satz 1 BayDG.

Das Urteil ist mit seiner Zustellung rechtskräftig geworden (Art. 64 Abs. 2, Art. 3 BayDG i. V. m. § 116 VwGO).

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

I.

Der am 20. Januar 1951 geborene Beamte steht als Oberstudienrat im Dienst des Klägers und war bis zum 9. März 2011 als Lehrer für Englisch/Geschichte an der Staatlichen Fachoberschule und Berufsoberschule E. beschäftigt. Er ist geschieden und hat keine Kinder. Er erhält um 40% gekürzte Dienstbezüge aus der BesGr. A 14/11.

Der Beklage machte 1970 das Abitur. Die Prüfungen für das Lehramt an Gymnasien bestand er 1981 mit der Gesamtnote „Befriedigend“ (3,13). Am 16. November 1987 wurde er zum Studienrat z.A. unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe ernannt. Am 25. April 1989 wurde er in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen und am 21. Oktober 1996 zum Oberstudienrat befördert. In den periodischen Beurteilungen erhielt er 1985, 1989 und 1997 jeweils das Prädikat „Übertrifft die Anforderungen“, 1993 das Prädikat „Übertrifft erheblich die Anforderungen“ und 2002 „10 Punkte“.

II.

Gegen den straf- und disziplinarrechtlich nicht vorbelasteten Beklagten wurde mit seit 17. Februar 2011 rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts E. vom 31. Januar 2011 (7 Cs 652 Js 43983/19) wegen des Besitzes von kinder- und jugendpornografischen Schriften eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen à 60,00 € (insgesamt 10.800,00 €) verhängt.

Dem Strafbefehl liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

„Im Rahmen einer am 13.09.2010 in Ihrer Wohnung in B-hof, W-straße ... durchgeführten Wohnungsdurchsuchung wurden bei Ihnen ein PC „LG“, ein PC „Medion“, ein PC „Compaq“ und eine Festplatte „Trekstor“ sichergestellt. Auf diesen Datenträgern hatten Sie insgesamt 14 kinderpornografische Bilddateien gespeichert, in denen in grob reißerischer und allein auf sexuelle Erregung abzielende Art und Weise dargestellt wird, wie Kinder aneinander bzw. Erwachsene bei Kindern sexuelle Handlungen vornehmen. Teilweise wurden die Kinder „nur“ unter besonderer Hervorhebung der Geschlechtsteile nackt gezeigt, teilweise ist die Durchführung des vaginalen oder oralen Geschlechtsverkehrs bzw. des Handverkehrs wiedergegeben. Wie Sie wussten, haben die Darstellungen jeweils ein tatsächliches Geschehen zum Gegenstand.

Weiter waren insgesamt mindestens 300 jugendpornografische Bilddateien sowie eine jugendpornografische Videodatei gespeichert, die Minderjährige bei sexuellen Handlungen der oben genannten Art zeigen. Wie Sie wussten, haben auch diese Darstellungen ein tatsächliches Geschehen zum Gegenstand.“

Anlass für die Hausdurchsuchung war, dass im Zuge von Ermittlungen durch das Bayerische Landeskriminalamt festgestellt worden war, dass am 20. Juli 2009 von dem Internetanschluss des Beklagten auf drei verschiedene kinderpornografische Bilder (auf zwei Bilder davon zweimal hintereinander) der Webseite www.w... zugegriffen worden war.

III.

Aufgrund Mitteilung der Staatsanwaltschaft vom 19. Januar 2011 sprach das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus gemäß § 39 BeamtStG gegenüber dem Beklagten am 9. März 2011 mit sofortiger Wirkung ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte aus.

Mit Verfügung vom 17. Februar 2011 leitete die Landesanwaltschaft Bayern wegen der strafrechtlichen Vorwürfe ein Disziplinarverfahren gegen den Beklagten ein. Dieser wurde gemäß Art. 22 BayDG über seine Rechte im Disziplinarverfahren sowie über die Möglichkeit der Beteiligung des Personalrats nach Art. 76 BayPVG belehrt.

Mit Verfügung der Landesanwaltschaft Bayern vom 4. April 2011 wurde der Beklagte mit sofortiger Wirkung vorläufig des Dienstes enthoben und die Einbehaltung von 40% seiner monatlichen Dienstbezüge angeordnet. Einem hiergegen gestellten Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Dienstbezügen wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 22. November 2011 (Az. AN 12b DS 11.1158) insoweit stattgegeben, als der Einbehalt von mehr als 10 Prozent der monatlichen Dienstbezüge angeordnet wurde. Der Beschwerde des Klägers gab der Senat mit Beschluss vom 26. Juni 2012 (Az. 16a DC 11.2880) statt und lehnte den Antrag insgesamt ab.

Mit Schreiben vom 17. März 2011 nahm der Beklagte durch seinen Bevollmächtigten Stellung und räumte den strafrechtlichen Vorwurf aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts E. vom 31. Januar 2011 ein. Mit Schreiben der Landesanwaltschaft Bayern vom 13. Mai 2011 erhielt der Beklagte Gelegenheit zur abschließenden Äußerung nach Art. 32 BayDG. Er äußerte sich mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 8. Juni 2011.

Am 20. Juni 2011 hat die Landesanwaltschaft Bayern wegen des strafrechtlich geahndeten Sachverhalts beim Verwaltungsgericht Disziplinarklage mit dem Ziel der Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis erhoben.

Mit Urteil vom 13. Mai 2013, zugestellt am 30. Juli 2013, hat das Verwaltungsgericht den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Dieser habe eine vorsätzliche außerdienstliche Pflichtverletzung mit dienstlichem Bezug begangen. Der disziplinarrechtlichen Würdigung sei der Strafbefehl des Amtsgerichts E. vom 31. Januar 2011 zugrunde gelegt worden. Der Beklagte habe den Sachverhalt auch eingeräumt. Danach stehe fest, dass der Beklagte sich den Besitz von mindestens 14 kinderpornografischen Dateien sowie des Weiteren von mindestens 300 jugendpornografischen Dateien verschafft und sich damit nach §§ 184c Abs. 1, Abs. 4, 184b Abs. 1 Abs. 4 StGB strafbar gemacht habe. Dadurch habe er gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten, das sein Beruf als Lehrer erfordere, und gegen die Pflicht zur Beachtung der Gesetze verstoßen. Das Dienstvergehen wiege so schwer, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis angemessen aber auch erforderlich sei. Die Anzahl der Bilder, der Inhalt der Darstellung (schwere Missbrauchshandlung) und der lange Zeitraum der strafbaren Handlungen belasteten den Beklagten schwer. Von Lehrern müsse erwartet werden, dass sie nicht gegen Strafbestimmungen verstoßen würden, die zum Schutz der Menschenwürde und des Persönlichkeitsrechts von Kindern und Jugendlichen erlassen worden seien. Weder von den Schülern noch von ihren Eltern könne verlangt werden, sich selbst oder ihre Kinder einem Lehrer zur Wertevermittlung anzuvertrauen, der zu erkennen gegeben habe, dass er Gefallen am sexuellen Missbrauch wehrloser kindlicher oder jugendlicher Opfer finde. Die entlastenden Umstände hätten in der Gesamtschau kein solches Gewicht, dass sie die Feststellung des endgültigen Vertrauensverlustes relativieren könnten. Der Beklagte habe nach seinen dienstlichen Beurteilungen zwar seine Aufgaben als Lehrer beanstandungsfrei erfüllt und sei straf- und disziplinarrechtlich nicht vorbelastet. Er sei auch insgesamt geständig und bereue seine Taten. Ein wesentliches Gewicht komme dem Geständnis aber nicht zu, da es nicht zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, als er noch nicht mit der Aufdeckung der Taten habe rechnen müssen. Offenkundig stelle sich das Verhalten des Beklagten auch nicht als einmalige persönlichkeitsfremde Gelegenheitstat dar. Auch der vom Beklagten geltend gemachte Milderungsgrund der „endgültigen Überwindung einer negativen Lebensphase“ beseitige nicht die Notwendigkeit seiner Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Der hier bejahte endgültige Vertrauensverlust lasse sich nicht durch eine nachträgliche Änderung einer früheren negativen Lebensphase rückgängig machen.

Der Beklagte hat hiergegen am 27. August 2013 Berufung eingelegt und mit Schriftsatz vom 30. September 2013 begründet. Er beantragt,

die auf die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis gerichtete Disziplinarklage unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 13. Mai 2013 abzuweisen.

Der Beklagte habe den Besitz kinder- und jugendpornografischer Schriften lediglich dem Grunde nach eingeräumt; der Sachverhalt sei jedoch „der Höhe nach“ bestritten worden. Das Verhalten des Beklagten könne nicht als schweres außerdienstliches Dienstvergehen bewertet werden. Der Beklagte könne sehr wohl die ihm als Dienstpflicht obliegende Erziehungsaufgabe und Vorbildfunktion glaubwürdig und mit der notwendigen Autorität erfüllen. Er habe mit seinem Verhalten im Strafverfahren gezeigt, dass er verantwortungsbewusst mit dem Sachverhalt umgehe und er habe bewusst dazu beigetragen, dass die Angelegenheit nicht zuletzt auch zum Wohle der schulischen Einrichtung nicht in die Öffentlichkeit habe gelangen können. Die vom Beklagten ausschließlich im Privaten, d. h. „im Verborgenen“ begangenen Taten hätten ihn nicht bei der Erfüllung seiner Dienstpflichten behindert, insbesondere Geist und Körper, Herz und Charakter der Schüler zu bilden. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Beklagte die strafrechtlich relevanten Schriften lediglich aus kostenlosen Internetforen konsumiert und damit keine Nachfrage erzeugt habe. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis sei aber jedenfalls unverhältnismäßig. In den Fällen des Besitzes kinderpornografischer Schriften sei angesichts der besonderen Dienstpflichten von Lehrern der Orientierungsrahmen der weiteren Prüfung die Entfernung des Beamten aus dem Dienstverhältnis. Aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls sei hier lediglich eine Maßnahme unterhalb dieses Orientierungsrahmens verhältnismäßig. Die Umstände des konkreten Einzelfalls, die hierfür sprächen, seien die vergleichsweise niedrige Zahl der strafrechtlich relevanten Dateien. Hinzu komme das völlig untadelige dienstliche Verhalten des Beklagten in den vergangenen 30 Dienstjahren. Zudem sprächen für eine Maßnahme unterhalb des Orientierungsrahmens der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis das Persönlichkeitsbild des Beklagten und die Tatsache, dass der Beklagte sich im Strafverfahren geständig eingelassen habe, um den Schaden von der schulischen Einrichtung des Klägers abzuwenden. Der Beklagte sei in erster Linie Beamter und nicht Lehrer. Mildere Maßnahmen wären insoweit z. B. die Zurückstufung oder die anderweitige Verwendung des Klägers im Verwaltungsinnendienst ohne dienstlichen Kontakt zu Jugendlichen und Kindern. Es dürfe gerade unter Berücksichtigung des im Verwaltungsrecht verankerten Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht sein, dass die 30-jährige untadelige Dienstzeit des Beklagten ohne jede Berücksichtigung bei der Auswahl der Disziplinarmaßnahme bleibe. Der Beklagte nehme seit 2012 einmal in der Woche an therapeutischen Sitzungen im Universitätsklinikum R. teil. Dabei handele es sich um ein Präventionsprojekt mit dem Titel „Kein Täter werden“. Der Beklagte zeige durch seine Teilnahme daran, dass er verantwortungsvoll mit seiner diesbezüglichen Vergangenheit umgehe und gewillt sei, sich stets an seine Dienstpflichten zu halten. Auch diese Tatsache müsse im Rahmen der Verhältnismäßigkeit bei der Auswahl der Disziplinarmaßnahme berücksichtigt werden.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil.

Der Senat hat mit Beschluss vom 30. Juni 2014 Beweis erhoben zu der Frage, ob der Beklagte kinder- bzw. jugendpornografische Bilddateien gespeichert hat und ggf. in welcher Anzahl und ob eine jugendpornografische Videodatei vorhanden ist. In seinem Gutachten zur IT-forensischen Auswertung von Datenträgern vom 29. September 2014 kommt der Sachverständige B. zu dem Ergebnis, dass auf der DVD, auf der Inhalte der beim Beklagten beschlagnahmten PCs gespeichert worden waren, 281 Bilddateien als kinderpornografisch und 277 Dateien als jugendpornografisch zu identifizieren seien. Weitere 72 Dateien enthielten kinder- bzw. jugendpornografische Darstellungen an Minderjährigen, wobei eine eindeutige Alterseinschätzung der Abgebildeten nicht möglich gewesen sei. Die Datei „R...“ enthalte kinderpornografische Darstellungen eines etwa 5-jährigen Mädchens; die Datei „Ls-M... (Gymnasts‘ Massage).avi sei zumindest als jugendpornografisch einzuschätzen.

Der Senat hat am 21. Januar 2015 mündlich zur Sache verhandelt. Hierzu wird auf die Niederschrift verwiesen.

Zu Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen. Dem Senat haben die Strafakte, die Beweismittelakte der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth sowie die Disziplinar- und Personalakten des Beklagten vorgelegen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Recht aus dem Beamtenverhältnis (Art. 11 BayDG) entfernt.

I.

Das Disziplinarverfahren weist in formeller Hinsicht keine Mängel auf, solche sind vom Beklagten auch im Berufungsverfahren nicht geltend gemacht worden.

II.

Der Beklagte hat die tatsächlichen Feststellungen im rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts E. vom 31. Januar 2011 hinsichtlich der Anzahl der im Strafbefehl genannten 14 kinderpornografischen Bilddateien und mindestens 300 jugendpornografischen Schriften bestritten.

Das hat zur Folge, dass der Senat, soweit der Beklagte die tatsächlichen Feststellungen nicht eingeräumt hat, den Sachverhalt selbstständig zu überprüfen hat. Eine Bindungswirkung tritt bei Strafbefehlen nicht ein (Art. 25 Abs. 2, Art. 63 Abs. 1, Art. 55 BayDG).

Aufgrund der Beweisaufnahme sieht der Senat als erwiesen an, dass sich der Beklagte 281 kinderpornografische und 349 jugendpornografische Bilddateien (wobei der Senat bei 72 Bilddateien mit pornografischen Darstellungen an Minderjährigen, bei denen eine Altersabgrenzung Kind/Jugendlicher nicht möglich war, nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ davon ausgegangen ist, dass es sich um Jugendliche und nicht um Kinder handelt), sowie eine zumindest jugendpornografische sowie eine kinderpornografische Videodatei verschafft hat. Die vorgenommene Einschätzung ergibt sich aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten zur IT-forensischen Auswertung von Datenträgern vom 29. September 2014, gegen das der Beklagte keine Einwendungen erhoben hat.

III.

Der Beklagte hat durch den vorsätzlichen Besitz kinder- sowie jugendpornografischer Schriften schuldhaft gegen seine Pflichten aus Art. 62 Abs. 1 Satz 2 und Art. 64 Abs. 1 Satz 3 BayBG a. F. bzw. § 33 Abs. 1 und § 34 Satz 3 BeamtStG verstoßen, die Gesetze zu beachten, sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert (vgl. BayVGH, U.v. 28.4.2010 - 16a D 08.2928 - juris Rn. 45).

Der Beklagte hat dadurch ein außerdienstliches Dienstvergehen begangen (§ 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG), weil sein pflichtwidriges Verhalten nicht in sein Amt und in die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden war, sondern außerhalb des Dienstes stattfand. Er hat die Dateien ausschließlich auf seinem privaten Computer abgespeichert (BVerwG, U.v. 19.8.2010 - 2 C 5/10 - juris Rn. 7).

Das außerdienstliche Fehlverhalten des Beklagten erfüllt den Tatbestand eines Dienstvergehens im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG, weil es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für sein Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Das ist beim außerdienstlichen Erwerb bzw. Besitz kinder- bzw. jugendpornographischer Schriften bei einem Lehrer aufgrund des Dienstbezugs der Fall. Ein Dienstbezug ist zu bejahen, wenn das außerdienstliche Verhalten des Beamten Rückschlüsse auf die Dienstausübung in dem innegehabten Amt im konkret-funktionellen Sinn zulässt oder den Beamten in der Dienstausübung beeinträchtigt. Das strafrechtlich relevante außerdienstliche Verhalten des Beklagten weist einen Bezug zu seinem Dienstposten auf, weil der nach §§ 184b Abs. 4, 184c Abs. 4 StGB strafbewehrte Erwerb bzw. Besitz kinder- bzw. jugendpornographischer Schriften bei einem Lehrer einen Persönlichkeitsmangel indiziert, der Anlass zu Zweifeln an seiner Eignung gibt, der einem Lehrer als Dienstpflicht obliegenden Erziehungsaufgabe gegenüber den ihm anvertrauten Schülern jederzeit gerecht zu werden. Denn nach Bekanntwerden eines derartigen Fehlverhaltens ist ein Lehrer bei der Aufgabenwahrnehmung zumindest stark beeinträchtigt, weil er elementare Rechte gerade derjenigen Personengruppe verletzt hat, deren Schutz und Erziehung ihm als Dienstpflicht obliegt und die ihm anvertraut sind. Insoweit genügt bereits die bloße Eignung für eine Vertrauensbeeinträchtigung, zu einem konkreten Ansehensschaden oder konkreten Übergriffen muss es nicht gekommen sein (BVerwG, U.v. 19.8.2010 - 2 C 5/10 - juris Rn. 15; B.v. 22.12.2010 - 2 B 18/10 - juris Rn. 15).

Wer kinderpornographische Schriften erwirbt bzw. besitzt (§ 184b Abs. 4 StGB), trägt durch seine Nachfrage nach solchen Darstellungen zum sexuellen Missbrauch von Kindern und damit zum Verstoß gegen ihre Menschenwürde und körperliche Unversehrtheit bei. Der sexuelle Missbrauch eines Kindes ist in hohem Maße persönlichkeits- und sozialschädlich. Er greift in die sittliche Entwicklung eines jungen Menschen ein und gefährdet die harmonische Bildung seiner Gesamtpersönlichkeit sowie seine Einordnung in die Gemeinschaft, weil ein Kind wegen seiner fehlenden oder noch nicht hinreichenden Reife intellektuell und gefühlsmäßig das Erlebte in der Regel gar nicht oder nur schwer verarbeiten kann. Zudem degradiert der Täter die sexuell missbrauchten kindlichen Opfer zum bloßen auswechselbaren Objekt geschlechtlicher Begierde oder Erregung (BVerwG, U.v. 19.8.2010 - 2 C 5/10 - juris Rn.16).

Gleiches gilt für den Erwerb bzw. Besitz jugendpornographischer Schriften im Sinne des § 184c Abs. 4 StGB, mit dem lediglich eine bestehende Schutzlücke hinsichtlich von Kindern zwischen 14 und 18 Jahren geschlossen wurde (vgl. BT-Drs. 16/3439 S. 9).

Der Erwerb bzw. Besitz kinder- bzw. jugendpornographischer Schriften durch einen Lehrer, dem Kinder zur Ausbildung und Erziehung anvertraut sind, ist demgemäß in besonderem Maße geeignet, das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in einer für sein Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Ein Lehrer ist nach dem umfassenden Bildungsauftrag der Schule (vgl. Art. 131 BV, Art. 1, 2 und 59 BayEUG) nicht nur zur Vermittlung von Wissen, sondern auch zur Erziehung der seiner Obhut unterstehenden Kinder verpflichtet. Er muss insbesondere die geistige und sittliche Entwicklung der ihm anvertrauten Kinder fördern und schützen. Zudem muss der Lehrer in seiner Vorbildfunktion die verfassungsrechtlich geschützte Wertordnung glaubhaft vermitteln. Der Besitz von Schriften, die den sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand haben, ist mit diesem Bildungsauftrag unvereinbar und lässt dessen Erfüllung durch den Beamten zweifelhaft erscheinen (BVerwG, U.v. 19.8.2010 - 2 C 5/10 - juris Rn. 17; BayVGH, U.v. 28.4.2010 - 16a D 08.2928 - juris Rn. 53; BayVGH, U.v. 5.11.2014 - 16a D 13.1568 - juris Rn. 46). Ein Lehrer, der sich strafbares kinder- bzw. jugendpornographisches Material verschafft oder dieses besitzt, beweist daher erhebliche Persönlichkeitsmängel, die eine nachhaltige Vertrauensbeeinträchtigung im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG nach sich ziehen, weil der Täter hierdurch das Vertrauen, das der Dienstherr in seine Selbstbeherrschung, seine Zuverlässigkeit und seine moralische Integrität setzt, von Grund auf erschüttert bzw. zerstört (BayVGH, U.v. 28.4.2010 - 16a D 08.2928 - juris Rn. 49; BayVGH, U.v. 5.11.2014 - 16a D 13.1568 - juris Rn. 46).

IV.

Das Fehlverhalten des Beklagten wiegt schwer im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG. Es hat zur Folge, dass der Beklagte das Vertrauen des Dienstherrn und auch der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Deshalb ist nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG auf die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme zu erkennen. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach Art. 11 BayDG ist auch angemessen und erforderlich.

Welche Disziplinarmaßnahme angemessen und erforderlich ist, richtet sich nach Art. 14 BayDG. Gegenstand der disziplinarrechtlichen Bewertung ist die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrecht zu erhalten. Aus Art. 14 Abs. 1 BayDG folgt die Verpflichtung des Gerichts, über die erforderliche Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Würdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Die Disziplinarmaßnahme ist insbesondere nach der Schwere des Dienstvergehens, der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit, dem Persönlichkeitsbild und dem bisherigen dienstlichen Verhalten zu bemessen (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG). Beamte, die durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren haben, sind gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich zum einen nach der Eigenart und der Bedeutung der verletzten Pflichten, der Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße sowie den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen der Pflichtenverstöße für den dienstlichen Bereich und für Dritte. Das Bemessungskriterium „Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“ erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion. Die Berücksichtigung des Persönlichkeitsbilds ist Ausdruck des Schuldprinzips und für die Bewertung bedeutsam, ob der Beamte trotz des Dienstvergehens weiterhin im Beamtenverhältnis tragbar ist (BVerwG, U.v. 19.8.2010 - 2 C 5/10 - juris Rn. 21; BayVGH, U.v. 28.4.2010 - 16a D 08.2928 - juris Rn. 50; BayVGH, U.v. 5.11.2014 - 16a D 13.1568 - juris Rn. 48).

1. Der Beklagte hat mit dem Besitz kinder- und jugendpornographischer Schriften ein schweres Dienstvergehen begangen, so dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis den Ausgangspunkt der disziplinarrechtlichen Bewertung bildet.

Für den Erwerb bzw. Besitz kinderpornographischer Schriften gibt es keine Regeleinstufung, weil die Variationsbreite der jeweiligen Schwere der außerdienstlichen Verfehlung zu groß ist. Maßgeblich für die Maßnahmebemessung ist die jeweilige Strafandrohung unter Berücksichtigung des Dienstbezugs der Pflichtverletzung des Beamten. Das Ausmaß des Vertrauensschadens, der durch eine außerdienstlich begangene Straftat hervorgerufen wird, wird maßgeblich durch den Strafrahmen bestimmt (BVerwG, U.v. 19.8.2010 - 2 C 5/10 - juris Rn. 22). Für die disziplinarische Ahndung des außerdienstlichen Erwerbs bzw. Besitzes kinderpornographischen Materials ist aus dem Strafrahmen des § 184b Abs. 4 StGB von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe bei der Maßnahmebemessung deshalb auf einen Orientierungsrahmen bis zur Zurückstufung abzustellen, wenn das Dienstvergehen keinen Bezug zu den dienstlichen Aufgaben des Beamten aufweist (BVerwG, B.v. 14.5.2012 - 2 B 146/11 - juris Rn. 9).

Bei Lehrern wiegt der außerdienstliche Erwerb bzw. Besitz kinderpornographischen Materials besonders schwer, weil hier stets ein enger dienstlicher Bezug gegeben ist. Ein solches Verhalten gibt begründeten Anlass zu Zweifeln an der Eignung für den Lehrerberuf. Ein Lehrer, der sich nach § 184b Abs. 4 StGB strafbar gemacht hat, bietet daher keine Gewähr dafür, dass er die ihm dienstlich obliegenden Erziehungsaufgaben mit der erforderlichen Autorität erfüllen kann. Der Orientierungsrahmen für den außerdienstlichen Besitz kinderpornographischen Materials reicht deshalb bei Lehrern bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Dabei kommt die Entfernung eines Lehrers aus dem Beamtenverhältnis in Betracht, wenn das strafbare Verhalten aufgrund der Tatumstände, insbesondere der Anzahl und des Inhalts des Materials, als besonders verwerflich einzustufen ist und dem Beamten auch keine entlastenden Umstände von erheblichem Gewicht zugute kommen (BVerwG, B.v. 25.5.2012 - 2 B 133/11 - juris Rn. 11; B.v. 5.4.2013 - 2 B 79/11 - juris Rn. 7).

Entsprechendes gilt - trotz des niedrigeren Strafrahmens von Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr - auch für den Erwerb bzw. Besitz jugendpornographischen Materials im Sinne des § 184c Abs. 4 StGB durch einen Lehrer, weil hier ebenfalls immer ein enger dienstlicher Bezug zum innegehabten Amt gegeben ist.

Der Beklagte hat mit dem Besitz von 281 kinder- und 349 jugendpornographischen Bildern sowie zumindest einer jugendpornografischen und einer kinderpornografischen Videodatei Straftaten verübt, die sich gegen eine Personengruppe richten, die ihm aufgrund seines Amtes zur Ausbildung und Erziehung besonders anvertraut ist. Er hat dadurch im Kernbereich seiner Dienstpflichten versagt, auch wenn sich dieser Vorgang im außerdienstlichen Bereich abspielte, und dadurch das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren.

Das Verhalten eines Lehrers, das den Straftatbestand des § 184b Abs. 4 StGB bzw. des § 184c Abs. 4 StGB erfüllt, steht der Verpflichtung eines Angehörigen dieses Berufes, die Würde und die persönliche Entfaltung der Schüler zu schützen und zu fördern, diametral entgegen, so dass ihm ein glaubwürdiges pädagogisches Wirken nicht mehr möglich ist. Zudem verfügt er nicht mehr über die persönliche Autorität, die für seinen Beruf unabdingbar ist (BayVGH, U.v. 28.4.2010 - 16a D 08.2928 - juris Rn. 54).

Den Beklagten trifft im Hinblick auf die von ihm zu vermittelnden Grundwerte und die sittlichen Wertempfindungen der von ihm unterrichteten Schülerinnen und Schüler eine besondere Verantwortung, aufgrund der er sich im sexuellen Bereich absolut korrekt - in Wort wie in Tat - zu verhalten hat. Ein Pädagoge, der - wie der Beklagte - kinder- und jugendpornographische Bilder von Mädchen und jungen Frauen konsumiert, sieht sich daher berechtigter Ablehnung seitens der Schüler und Eltern ausgesetzt (BayVGH, U.v. 28.4.2010 - 16a D 08.2928 - juris Rn. 58; U.v. 5.11.2014 - 16a D 13.1568 - juris Rn. 55).

Aufgrund der konkreten Tatumstände (insgesamt 630 Bilder und damit eine nicht geringe Anzahl an Dateien; Inhalt der Bilder, die teilweise schwere Missbrauchshandlungen bzw. erniedrigende Praktiken zeigen; langer Zeitraum der wiederholten Tatbegehung in den Jahren 2008 bis 2010) ist das strafbare Verhalten des Beklagten als besonders verwerflich anzusehen.

2. Die den Beklagten entlastenden Umstände besitzen demgegenüber sowohl für sich betrachtet als auch in der Gesamtschau kein derartiges Gewicht, um den vom Senat festgestellten endgültigen Vertrauensverlust so zu relativieren, dass vorliegend von der Verhängung der Höchstmaßnahme abgesehen werden könnte.

2.1 Angesichts der Schwere des von ihm begangenen Dienstvergehens, aufgrund dessen sich der Beklagte als Lehrer untragbar gemacht hat, können weder die guten dienstlichen Leistungen des Beklagten, bestätigt durch das Persönlichkeitsbild vom 27. September 2011, noch sein berufliches Engagement und die Tatsache, dass der Beklagte straf- und disziplinarrechtlich nicht vorbelastet ist, zur Verhängung einer milderen Disziplinarmaßnahme führen. Diese Umstände stellen das normale Verhalten zur Erfüllung der Dienstpflichten dar und sind nicht geeignet, die Schwere des Dienstvergehens derart abzumildern, dass bei einem Beamten, der das in ihn gesetzte Vertrauen von Grund auf erschüttert hat, von einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abgesehen werden könnte (BayVGH, U.v. 12.7.2006 - 16a D 05.981 - juris Rn. 25). Die langjährige pflichtgemäße Dienstausübung ist - selbst bei überdurchschnittlichen Leistungen - für sich genommen regelmäßig nicht geeignet, derart gravierende Pflichtverstöße in einem milderen Licht erscheinen zu lassen (BVerwG, B.v. 5.4.2013 - 2 B 79/11 - juris Rn. 27).

2.2 Den Beklagten entlastet sein Vorbringen, er habe die kinder- und jugendpornografischen Schriften kostenlos heruntergeladen und damit keinen Markt für kinder- und jugendpornographische Bilder bzw. Videos gefördert, nicht. Er verkennt, dass auch die von ihm kostenlos heruntergeladenen Bilder einen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen zum Gegenstand haben, die die abgebildeten Kinder und Jugendliche, zum Teil auf das Schwerste, in ihrer Menschenwürde und körperlichen Unversehrtheit verletzen. Das Nichterkennen dieser Fakten oder deren Nichtberücksichtigung wiegt bei einem Lehrer sehr schwer (vgl. BayVGH, B.v. 26.6.2012 - 16a DC 11.2880 - juris Rn. 48).

2.3 Auch das Geständnis des Beklagten führt nicht zu einer milderen Beurteilung, da es nicht zu einem Zeitpunkt erfolgte, zu dem er noch nicht mit der Aufdeckung seiner Taten rechnen musste (vgl. BVerwG, U.v. 23.2.2012 - 2 C 38/10 - juris Rn. 13). Erst bei der Wohnungsdurchsuchung war er geständig und übergab die Festplatte „Trekstor schwarz“ der Polizei.

2.4 Da der Beklagte mehrfach Kinder- und Jugendpornografie konsumiert hat, handelt es sich auch nicht um eine einmalige persönlichkeitsfremde Augenblickstat, die zu einer milderen Bewertung führen könnte (vgl. BayVGH, B.v. 5.11.2014 - 16a D 13.1568 - juris Rn. 76).

2.5 Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte die Taten im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) bzw. der erheblich geminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) begangen hat, bestehen ebenfalls nicht; dies wird von ihm auch nicht geltend gemacht.

3. Die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis wegen des Besitzes kinder- und jugendpornographischer Schriften ist unter Abwägung des Gewichts des Dienstvergehens sowie des eingetretenen Vertrauensverlustes und der mit der Verhängung der Höchstmaßnahme einhergehenden Belastung auch nicht unverhältnismäßig und verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Schuldprinzip (BVerfG, B.v. 18.1.2008 - 2 BvR 313/07 - juris Rn. 11). Bei der gebotenen Gesamtwürdigung aller bemessungsrelevanten Gesichtspunkte lässt der Orientierungsrahmen für die Ahndung des außerdienstlichen Besitzes kinderpornografischen Materials, der bei Lehrern die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis umfasst, die Bestimmung dieser Maßnahme aufgrund der vorliegend festgestellten Tatumstände auch dann zu, wenn zugunsten des Klägers von einer erfolgversprechenden Therapie ausgegangen wird. Im Gegensatz zu den Fällen, in denen der Besitz kinderpornografischen Materials keinen dienstlichen Bezug aufweist, kann der Autoritäts- und Ansehensverlust bei Lehrern durch eine Therapie nicht rückgängig gemacht werden (vgl. BVerwG, B.v. 25.5.2012 - 2 B 133/11 - juris Rn. 17).

Danach muss die dem Beamten staatlicherseits auferlegte Belastung geeignet und erforderlich sein, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Darüber hinaus darf der Eingriff seiner Intensität nach nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den von dem Beamten hinzunehmenden Einbußen stehen. Die Entfernung eines Beamten aus dem Dienst als disziplinare Höchstmaßnahme verfolgt neben der Wahrung des Vertrauens in die pflichtgemäße Aufgabenerfüllung durch die öffentliche Verwaltung die Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes. Ist durch das Gewicht des Dienstvergehens und mangels durchgreifender Milderungsgründe das Vertrauen zerstört und kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, der Beamte werde seine Dienstaufgaben künftig pflichtgemäß erfüllen, ist die Entfernung aus dem Dienst die angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen. Die Auflösung des Dienstverhältnisses beruht dann auf der schuldhaften schwerwiegenden Pflichtverletzung durch den Beamten und ist diesem als für alle öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnisse vorhersehbare Rechtsfolge bei derartigen Pflichtverletzungen zuzurechnen (BVerwG, U.v. 14.10.2003 - 1 D 2/03 - juris Rn. 49).

Der Senat verkennt dabei nicht, dass der Beklagte durch die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis existentiell betroffen wird und es aufgrund seiner Vorbildung und seines Alters auch sehr schwer haben dürfte, wieder eine adäquate Arbeit zu finden. Dies ist jedoch allein die Folge der von ihm begangenen gravierenden Dienstpflichtverletzungen.

4. Nach alldem war die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 72 Abs. 1 Satz 1 BayDG.

Das Urteil ist mit seiner Verkündung rechtskräftig geworden (Art. 64 Abs. 2 BayDG).

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

I.

Der am 20. Januar 1951 geborene Beamte steht als Oberstudienrat im Dienst des Klägers und war bis zum 9. März 2011 als Lehrer für Englisch/Geschichte an der Staatlichen Fachoberschule und Berufsoberschule E. beschäftigt. Er ist geschieden und hat keine Kinder. Er erhält um 40% gekürzte Dienstbezüge aus der BesGr. A 14/11.

Der Beklage machte 1970 das Abitur. Die Prüfungen für das Lehramt an Gymnasien bestand er 1981 mit der Gesamtnote „Befriedigend“ (3,13). Am 16. November 1987 wurde er zum Studienrat z.A. unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe ernannt. Am 25. April 1989 wurde er in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen und am 21. Oktober 1996 zum Oberstudienrat befördert. In den periodischen Beurteilungen erhielt er 1985, 1989 und 1997 jeweils das Prädikat „Übertrifft die Anforderungen“, 1993 das Prädikat „Übertrifft erheblich die Anforderungen“ und 2002 „10 Punkte“.

II.

Gegen den straf- und disziplinarrechtlich nicht vorbelasteten Beklagten wurde mit seit 17. Februar 2011 rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts E. vom 31. Januar 2011 (7 Cs 652 Js 43983/19) wegen des Besitzes von kinder- und jugendpornografischen Schriften eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen à 60,00 € (insgesamt 10.800,00 €) verhängt.

Dem Strafbefehl liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

„Im Rahmen einer am 13.09.2010 in Ihrer Wohnung in B-hof, W-straße ... durchgeführten Wohnungsdurchsuchung wurden bei Ihnen ein PC „LG“, ein PC „Medion“, ein PC „Compaq“ und eine Festplatte „Trekstor“ sichergestellt. Auf diesen Datenträgern hatten Sie insgesamt 14 kinderpornografische Bilddateien gespeichert, in denen in grob reißerischer und allein auf sexuelle Erregung abzielende Art und Weise dargestellt wird, wie Kinder aneinander bzw. Erwachsene bei Kindern sexuelle Handlungen vornehmen. Teilweise wurden die Kinder „nur“ unter besonderer Hervorhebung der Geschlechtsteile nackt gezeigt, teilweise ist die Durchführung des vaginalen oder oralen Geschlechtsverkehrs bzw. des Handverkehrs wiedergegeben. Wie Sie wussten, haben die Darstellungen jeweils ein tatsächliches Geschehen zum Gegenstand.

Weiter waren insgesamt mindestens 300 jugendpornografische Bilddateien sowie eine jugendpornografische Videodatei gespeichert, die Minderjährige bei sexuellen Handlungen der oben genannten Art zeigen. Wie Sie wussten, haben auch diese Darstellungen ein tatsächliches Geschehen zum Gegenstand.“

Anlass für die Hausdurchsuchung war, dass im Zuge von Ermittlungen durch das Bayerische Landeskriminalamt festgestellt worden war, dass am 20. Juli 2009 von dem Internetanschluss des Beklagten auf drei verschiedene kinderpornografische Bilder (auf zwei Bilder davon zweimal hintereinander) der Webseite www.w... zugegriffen worden war.

III.

Aufgrund Mitteilung der Staatsanwaltschaft vom 19. Januar 2011 sprach das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus gemäß § 39 BeamtStG gegenüber dem Beklagten am 9. März 2011 mit sofortiger Wirkung ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte aus.

Mit Verfügung vom 17. Februar 2011 leitete die Landesanwaltschaft Bayern wegen der strafrechtlichen Vorwürfe ein Disziplinarverfahren gegen den Beklagten ein. Dieser wurde gemäß Art. 22 BayDG über seine Rechte im Disziplinarverfahren sowie über die Möglichkeit der Beteiligung des Personalrats nach Art. 76 BayPVG belehrt.

Mit Verfügung der Landesanwaltschaft Bayern vom 4. April 2011 wurde der Beklagte mit sofortiger Wirkung vorläufig des Dienstes enthoben und die Einbehaltung von 40% seiner monatlichen Dienstbezüge angeordnet. Einem hiergegen gestellten Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Dienstbezügen wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 22. November 2011 (Az. AN 12b DS 11.1158) insoweit stattgegeben, als der Einbehalt von mehr als 10 Prozent der monatlichen Dienstbezüge angeordnet wurde. Der Beschwerde des Klägers gab der Senat mit Beschluss vom 26. Juni 2012 (Az. 16a DC 11.2880) statt und lehnte den Antrag insgesamt ab.

Mit Schreiben vom 17. März 2011 nahm der Beklagte durch seinen Bevollmächtigten Stellung und räumte den strafrechtlichen Vorwurf aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts E. vom 31. Januar 2011 ein. Mit Schreiben der Landesanwaltschaft Bayern vom 13. Mai 2011 erhielt der Beklagte Gelegenheit zur abschließenden Äußerung nach Art. 32 BayDG. Er äußerte sich mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 8. Juni 2011.

Am 20. Juni 2011 hat die Landesanwaltschaft Bayern wegen des strafrechtlich geahndeten Sachverhalts beim Verwaltungsgericht Disziplinarklage mit dem Ziel der Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis erhoben.

Mit Urteil vom 13. Mai 2013, zugestellt am 30. Juli 2013, hat das Verwaltungsgericht den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Dieser habe eine vorsätzliche außerdienstliche Pflichtverletzung mit dienstlichem Bezug begangen. Der disziplinarrechtlichen Würdigung sei der Strafbefehl des Amtsgerichts E. vom 31. Januar 2011 zugrunde gelegt worden. Der Beklagte habe den Sachverhalt auch eingeräumt. Danach stehe fest, dass der Beklagte sich den Besitz von mindestens 14 kinderpornografischen Dateien sowie des Weiteren von mindestens 300 jugendpornografischen Dateien verschafft und sich damit nach §§ 184c Abs. 1, Abs. 4, 184b Abs. 1 Abs. 4 StGB strafbar gemacht habe. Dadurch habe er gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten, das sein Beruf als Lehrer erfordere, und gegen die Pflicht zur Beachtung der Gesetze verstoßen. Das Dienstvergehen wiege so schwer, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis angemessen aber auch erforderlich sei. Die Anzahl der Bilder, der Inhalt der Darstellung (schwere Missbrauchshandlung) und der lange Zeitraum der strafbaren Handlungen belasteten den Beklagten schwer. Von Lehrern müsse erwartet werden, dass sie nicht gegen Strafbestimmungen verstoßen würden, die zum Schutz der Menschenwürde und des Persönlichkeitsrechts von Kindern und Jugendlichen erlassen worden seien. Weder von den Schülern noch von ihren Eltern könne verlangt werden, sich selbst oder ihre Kinder einem Lehrer zur Wertevermittlung anzuvertrauen, der zu erkennen gegeben habe, dass er Gefallen am sexuellen Missbrauch wehrloser kindlicher oder jugendlicher Opfer finde. Die entlastenden Umstände hätten in der Gesamtschau kein solches Gewicht, dass sie die Feststellung des endgültigen Vertrauensverlustes relativieren könnten. Der Beklagte habe nach seinen dienstlichen Beurteilungen zwar seine Aufgaben als Lehrer beanstandungsfrei erfüllt und sei straf- und disziplinarrechtlich nicht vorbelastet. Er sei auch insgesamt geständig und bereue seine Taten. Ein wesentliches Gewicht komme dem Geständnis aber nicht zu, da es nicht zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, als er noch nicht mit der Aufdeckung der Taten habe rechnen müssen. Offenkundig stelle sich das Verhalten des Beklagten auch nicht als einmalige persönlichkeitsfremde Gelegenheitstat dar. Auch der vom Beklagten geltend gemachte Milderungsgrund der „endgültigen Überwindung einer negativen Lebensphase“ beseitige nicht die Notwendigkeit seiner Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Der hier bejahte endgültige Vertrauensverlust lasse sich nicht durch eine nachträgliche Änderung einer früheren negativen Lebensphase rückgängig machen.

Der Beklagte hat hiergegen am 27. August 2013 Berufung eingelegt und mit Schriftsatz vom 30. September 2013 begründet. Er beantragt,

die auf die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis gerichtete Disziplinarklage unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 13. Mai 2013 abzuweisen.

Der Beklagte habe den Besitz kinder- und jugendpornografischer Schriften lediglich dem Grunde nach eingeräumt; der Sachverhalt sei jedoch „der Höhe nach“ bestritten worden. Das Verhalten des Beklagten könne nicht als schweres außerdienstliches Dienstvergehen bewertet werden. Der Beklagte könne sehr wohl die ihm als Dienstpflicht obliegende Erziehungsaufgabe und Vorbildfunktion glaubwürdig und mit der notwendigen Autorität erfüllen. Er habe mit seinem Verhalten im Strafverfahren gezeigt, dass er verantwortungsbewusst mit dem Sachverhalt umgehe und er habe bewusst dazu beigetragen, dass die Angelegenheit nicht zuletzt auch zum Wohle der schulischen Einrichtung nicht in die Öffentlichkeit habe gelangen können. Die vom Beklagten ausschließlich im Privaten, d. h. „im Verborgenen“ begangenen Taten hätten ihn nicht bei der Erfüllung seiner Dienstpflichten behindert, insbesondere Geist und Körper, Herz und Charakter der Schüler zu bilden. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Beklagte die strafrechtlich relevanten Schriften lediglich aus kostenlosen Internetforen konsumiert und damit keine Nachfrage erzeugt habe. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis sei aber jedenfalls unverhältnismäßig. In den Fällen des Besitzes kinderpornografischer Schriften sei angesichts der besonderen Dienstpflichten von Lehrern der Orientierungsrahmen der weiteren Prüfung die Entfernung des Beamten aus dem Dienstverhältnis. Aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls sei hier lediglich eine Maßnahme unterhalb dieses Orientierungsrahmens verhältnismäßig. Die Umstände des konkreten Einzelfalls, die hierfür sprächen, seien die vergleichsweise niedrige Zahl der strafrechtlich relevanten Dateien. Hinzu komme das völlig untadelige dienstliche Verhalten des Beklagten in den vergangenen 30 Dienstjahren. Zudem sprächen für eine Maßnahme unterhalb des Orientierungsrahmens der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis das Persönlichkeitsbild des Beklagten und die Tatsache, dass der Beklagte sich im Strafverfahren geständig eingelassen habe, um den Schaden von der schulischen Einrichtung des Klägers abzuwenden. Der Beklagte sei in erster Linie Beamter und nicht Lehrer. Mildere Maßnahmen wären insoweit z. B. die Zurückstufung oder die anderweitige Verwendung des Klägers im Verwaltungsinnendienst ohne dienstlichen Kontakt zu Jugendlichen und Kindern. Es dürfe gerade unter Berücksichtigung des im Verwaltungsrecht verankerten Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht sein, dass die 30-jährige untadelige Dienstzeit des Beklagten ohne jede Berücksichtigung bei der Auswahl der Disziplinarmaßnahme bleibe. Der Beklagte nehme seit 2012 einmal in der Woche an therapeutischen Sitzungen im Universitätsklinikum R. teil. Dabei handele es sich um ein Präventionsprojekt mit dem Titel „Kein Täter werden“. Der Beklagte zeige durch seine Teilnahme daran, dass er verantwortungsvoll mit seiner diesbezüglichen Vergangenheit umgehe und gewillt sei, sich stets an seine Dienstpflichten zu halten. Auch diese Tatsache müsse im Rahmen der Verhältnismäßigkeit bei der Auswahl der Disziplinarmaßnahme berücksichtigt werden.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil.

Der Senat hat mit Beschluss vom 30. Juni 2014 Beweis erhoben zu der Frage, ob der Beklagte kinder- bzw. jugendpornografische Bilddateien gespeichert hat und ggf. in welcher Anzahl und ob eine jugendpornografische Videodatei vorhanden ist. In seinem Gutachten zur IT-forensischen Auswertung von Datenträgern vom 29. September 2014 kommt der Sachverständige B. zu dem Ergebnis, dass auf der DVD, auf der Inhalte der beim Beklagten beschlagnahmten PCs gespeichert worden waren, 281 Bilddateien als kinderpornografisch und 277 Dateien als jugendpornografisch zu identifizieren seien. Weitere 72 Dateien enthielten kinder- bzw. jugendpornografische Darstellungen an Minderjährigen, wobei eine eindeutige Alterseinschätzung der Abgebildeten nicht möglich gewesen sei. Die Datei „R...“ enthalte kinderpornografische Darstellungen eines etwa 5-jährigen Mädchens; die Datei „Ls-M... (Gymnasts‘ Massage).avi sei zumindest als jugendpornografisch einzuschätzen.

Der Senat hat am 21. Januar 2015 mündlich zur Sache verhandelt. Hierzu wird auf die Niederschrift verwiesen.

Zu Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen. Dem Senat haben die Strafakte, die Beweismittelakte der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth sowie die Disziplinar- und Personalakten des Beklagten vorgelegen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Recht aus dem Beamtenverhältnis (Art. 11 BayDG) entfernt.

I.

Das Disziplinarverfahren weist in formeller Hinsicht keine Mängel auf, solche sind vom Beklagten auch im Berufungsverfahren nicht geltend gemacht worden.

II.

Der Beklagte hat die tatsächlichen Feststellungen im rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts E. vom 31. Januar 2011 hinsichtlich der Anzahl der im Strafbefehl genannten 14 kinderpornografischen Bilddateien und mindestens 300 jugendpornografischen Schriften bestritten.

Das hat zur Folge, dass der Senat, soweit der Beklagte die tatsächlichen Feststellungen nicht eingeräumt hat, den Sachverhalt selbstständig zu überprüfen hat. Eine Bindungswirkung tritt bei Strafbefehlen nicht ein (Art. 25 Abs. 2, Art. 63 Abs. 1, Art. 55 BayDG).

Aufgrund der Beweisaufnahme sieht der Senat als erwiesen an, dass sich der Beklagte 281 kinderpornografische und 349 jugendpornografische Bilddateien (wobei der Senat bei 72 Bilddateien mit pornografischen Darstellungen an Minderjährigen, bei denen eine Altersabgrenzung Kind/Jugendlicher nicht möglich war, nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ davon ausgegangen ist, dass es sich um Jugendliche und nicht um Kinder handelt), sowie eine zumindest jugendpornografische sowie eine kinderpornografische Videodatei verschafft hat. Die vorgenommene Einschätzung ergibt sich aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten zur IT-forensischen Auswertung von Datenträgern vom 29. September 2014, gegen das der Beklagte keine Einwendungen erhoben hat.

III.

Der Beklagte hat durch den vorsätzlichen Besitz kinder- sowie jugendpornografischer Schriften schuldhaft gegen seine Pflichten aus Art. 62 Abs. 1 Satz 2 und Art. 64 Abs. 1 Satz 3 BayBG a. F. bzw. § 33 Abs. 1 und § 34 Satz 3 BeamtStG verstoßen, die Gesetze zu beachten, sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert (vgl. BayVGH, U.v. 28.4.2010 - 16a D 08.2928 - juris Rn. 45).

Der Beklagte hat dadurch ein außerdienstliches Dienstvergehen begangen (§ 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG), weil sein pflichtwidriges Verhalten nicht in sein Amt und in die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden war, sondern außerhalb des Dienstes stattfand. Er hat die Dateien ausschließlich auf seinem privaten Computer abgespeichert (BVerwG, U.v. 19.8.2010 - 2 C 5/10 - juris Rn. 7).

Das außerdienstliche Fehlverhalten des Beklagten erfüllt den Tatbestand eines Dienstvergehens im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG, weil es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für sein Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Das ist beim außerdienstlichen Erwerb bzw. Besitz kinder- bzw. jugendpornographischer Schriften bei einem Lehrer aufgrund des Dienstbezugs der Fall. Ein Dienstbezug ist zu bejahen, wenn das außerdienstliche Verhalten des Beamten Rückschlüsse auf die Dienstausübung in dem innegehabten Amt im konkret-funktionellen Sinn zulässt oder den Beamten in der Dienstausübung beeinträchtigt. Das strafrechtlich relevante außerdienstliche Verhalten des Beklagten weist einen Bezug zu seinem Dienstposten auf, weil der nach §§ 184b Abs. 4, 184c Abs. 4 StGB strafbewehrte Erwerb bzw. Besitz kinder- bzw. jugendpornographischer Schriften bei einem Lehrer einen Persönlichkeitsmangel indiziert, der Anlass zu Zweifeln an seiner Eignung gibt, der einem Lehrer als Dienstpflicht obliegenden Erziehungsaufgabe gegenüber den ihm anvertrauten Schülern jederzeit gerecht zu werden. Denn nach Bekanntwerden eines derartigen Fehlverhaltens ist ein Lehrer bei der Aufgabenwahrnehmung zumindest stark beeinträchtigt, weil er elementare Rechte gerade derjenigen Personengruppe verletzt hat, deren Schutz und Erziehung ihm als Dienstpflicht obliegt und die ihm anvertraut sind. Insoweit genügt bereits die bloße Eignung für eine Vertrauensbeeinträchtigung, zu einem konkreten Ansehensschaden oder konkreten Übergriffen muss es nicht gekommen sein (BVerwG, U.v. 19.8.2010 - 2 C 5/10 - juris Rn. 15; B.v. 22.12.2010 - 2 B 18/10 - juris Rn. 15).

Wer kinderpornographische Schriften erwirbt bzw. besitzt (§ 184b Abs. 4 StGB), trägt durch seine Nachfrage nach solchen Darstellungen zum sexuellen Missbrauch von Kindern und damit zum Verstoß gegen ihre Menschenwürde und körperliche Unversehrtheit bei. Der sexuelle Missbrauch eines Kindes ist in hohem Maße persönlichkeits- und sozialschädlich. Er greift in die sittliche Entwicklung eines jungen Menschen ein und gefährdet die harmonische Bildung seiner Gesamtpersönlichkeit sowie seine Einordnung in die Gemeinschaft, weil ein Kind wegen seiner fehlenden oder noch nicht hinreichenden Reife intellektuell und gefühlsmäßig das Erlebte in der Regel gar nicht oder nur schwer verarbeiten kann. Zudem degradiert der Täter die sexuell missbrauchten kindlichen Opfer zum bloßen auswechselbaren Objekt geschlechtlicher Begierde oder Erregung (BVerwG, U.v. 19.8.2010 - 2 C 5/10 - juris Rn.16).

Gleiches gilt für den Erwerb bzw. Besitz jugendpornographischer Schriften im Sinne des § 184c Abs. 4 StGB, mit dem lediglich eine bestehende Schutzlücke hinsichtlich von Kindern zwischen 14 und 18 Jahren geschlossen wurde (vgl. BT-Drs. 16/3439 S. 9).

Der Erwerb bzw. Besitz kinder- bzw. jugendpornographischer Schriften durch einen Lehrer, dem Kinder zur Ausbildung und Erziehung anvertraut sind, ist demgemäß in besonderem Maße geeignet, das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in einer für sein Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Ein Lehrer ist nach dem umfassenden Bildungsauftrag der Schule (vgl. Art. 131 BV, Art. 1, 2 und 59 BayEUG) nicht nur zur Vermittlung von Wissen, sondern auch zur Erziehung der seiner Obhut unterstehenden Kinder verpflichtet. Er muss insbesondere die geistige und sittliche Entwicklung der ihm anvertrauten Kinder fördern und schützen. Zudem muss der Lehrer in seiner Vorbildfunktion die verfassungsrechtlich geschützte Wertordnung glaubhaft vermitteln. Der Besitz von Schriften, die den sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand haben, ist mit diesem Bildungsauftrag unvereinbar und lässt dessen Erfüllung durch den Beamten zweifelhaft erscheinen (BVerwG, U.v. 19.8.2010 - 2 C 5/10 - juris Rn. 17; BayVGH, U.v. 28.4.2010 - 16a D 08.2928 - juris Rn. 53; BayVGH, U.v. 5.11.2014 - 16a D 13.1568 - juris Rn. 46). Ein Lehrer, der sich strafbares kinder- bzw. jugendpornographisches Material verschafft oder dieses besitzt, beweist daher erhebliche Persönlichkeitsmängel, die eine nachhaltige Vertrauensbeeinträchtigung im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG nach sich ziehen, weil der Täter hierdurch das Vertrauen, das der Dienstherr in seine Selbstbeherrschung, seine Zuverlässigkeit und seine moralische Integrität setzt, von Grund auf erschüttert bzw. zerstört (BayVGH, U.v. 28.4.2010 - 16a D 08.2928 - juris Rn. 49; BayVGH, U.v. 5.11.2014 - 16a D 13.1568 - juris Rn. 46).

IV.

Das Fehlverhalten des Beklagten wiegt schwer im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG. Es hat zur Folge, dass der Beklagte das Vertrauen des Dienstherrn und auch der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Deshalb ist nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG auf die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme zu erkennen. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach Art. 11 BayDG ist auch angemessen und erforderlich.

Welche Disziplinarmaßnahme angemessen und erforderlich ist, richtet sich nach Art. 14 BayDG. Gegenstand der disziplinarrechtlichen Bewertung ist die Frage, welche Disziplinarmaßnahme in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrecht zu erhalten. Aus Art. 14 Abs. 1 BayDG folgt die Verpflichtung des Gerichts, über die erforderliche Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Würdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Die Disziplinarmaßnahme ist insbesondere nach der Schwere des Dienstvergehens, der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit, dem Persönlichkeitsbild und dem bisherigen dienstlichen Verhalten zu bemessen (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG). Beamte, die durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren haben, sind gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich zum einen nach der Eigenart und der Bedeutung der verletzten Pflichten, der Dauer und Häufigkeit der Pflichtenverstöße sowie den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen der Pflichtenverstöße für den dienstlichen Bereich und für Dritte. Das Bemessungskriterium „Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“ erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion. Die Berücksichtigung des Persönlichkeitsbilds ist Ausdruck des Schuldprinzips und für die Bewertung bedeutsam, ob der Beamte trotz des Dienstvergehens weiterhin im Beamtenverhältnis tragbar ist (BVerwG, U.v. 19.8.2010 - 2 C 5/10 - juris Rn. 21; BayVGH, U.v. 28.4.2010 - 16a D 08.2928 - juris Rn. 50; BayVGH, U.v. 5.11.2014 - 16a D 13.1568 - juris Rn. 48).

1. Der Beklagte hat mit dem Besitz kinder- und jugendpornographischer Schriften ein schweres Dienstvergehen begangen, so dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis den Ausgangspunkt der disziplinarrechtlichen Bewertung bildet.

Für den Erwerb bzw. Besitz kinderpornographischer Schriften gibt es keine Regeleinstufung, weil die Variationsbreite der jeweiligen Schwere der außerdienstlichen Verfehlung zu groß ist. Maßgeblich für die Maßnahmebemessung ist die jeweilige Strafandrohung unter Berücksichtigung des Dienstbezugs der Pflichtverletzung des Beamten. Das Ausmaß des Vertrauensschadens, der durch eine außerdienstlich begangene Straftat hervorgerufen wird, wird maßgeblich durch den Strafrahmen bestimmt (BVerwG, U.v. 19.8.2010 - 2 C 5/10 - juris Rn. 22). Für die disziplinarische Ahndung des außerdienstlichen Erwerbs bzw. Besitzes kinderpornographischen Materials ist aus dem Strafrahmen des § 184b Abs. 4 StGB von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe bei der Maßnahmebemessung deshalb auf einen Orientierungsrahmen bis zur Zurückstufung abzustellen, wenn das Dienstvergehen keinen Bezug zu den dienstlichen Aufgaben des Beamten aufweist (BVerwG, B.v. 14.5.2012 - 2 B 146/11 - juris Rn. 9).

Bei Lehrern wiegt der außerdienstliche Erwerb bzw. Besitz kinderpornographischen Materials besonders schwer, weil hier stets ein enger dienstlicher Bezug gegeben ist. Ein solches Verhalten gibt begründeten Anlass zu Zweifeln an der Eignung für den Lehrerberuf. Ein Lehrer, der sich nach § 184b Abs. 4 StGB strafbar gemacht hat, bietet daher keine Gewähr dafür, dass er die ihm dienstlich obliegenden Erziehungsaufgaben mit der erforderlichen Autorität erfüllen kann. Der Orientierungsrahmen für den außerdienstlichen Besitz kinderpornographischen Materials reicht deshalb bei Lehrern bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Dabei kommt die Entfernung eines Lehrers aus dem Beamtenverhältnis in Betracht, wenn das strafbare Verhalten aufgrund der Tatumstände, insbesondere der Anzahl und des Inhalts des Materials, als besonders verwerflich einzustufen ist und dem Beamten auch keine entlastenden Umstände von erheblichem Gewicht zugute kommen (BVerwG, B.v. 25.5.2012 - 2 B 133/11 - juris Rn. 11; B.v. 5.4.2013 - 2 B 79/11 - juris Rn. 7).

Entsprechendes gilt - trotz des niedrigeren Strafrahmens von Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr - auch für den Erwerb bzw. Besitz jugendpornographischen Materials im Sinne des § 184c Abs. 4 StGB durch einen Lehrer, weil hier ebenfalls immer ein enger dienstlicher Bezug zum innegehabten Amt gegeben ist.

Der Beklagte hat mit dem Besitz von 281 kinder- und 349 jugendpornographischen Bildern sowie zumindest einer jugendpornografischen und einer kinderpornografischen Videodatei Straftaten verübt, die sich gegen eine Personengruppe richten, die ihm aufgrund seines Amtes zur Ausbildung und Erziehung besonders anvertraut ist. Er hat dadurch im Kernbereich seiner Dienstpflichten versagt, auch wenn sich dieser Vorgang im außerdienstlichen Bereich abspielte, und dadurch das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren.

Das Verhalten eines Lehrers, das den Straftatbestand des § 184b Abs. 4 StGB bzw. des § 184c Abs. 4 StGB erfüllt, steht der Verpflichtung eines Angehörigen dieses Berufes, die Würde und die persönliche Entfaltung der Schüler zu schützen und zu fördern, diametral entgegen, so dass ihm ein glaubwürdiges pädagogisches Wirken nicht mehr möglich ist. Zudem verfügt er nicht mehr über die persönliche Autorität, die für seinen Beruf unabdingbar ist (BayVGH, U.v. 28.4.2010 - 16a D 08.2928 - juris Rn. 54).

Den Beklagten trifft im Hinblick auf die von ihm zu vermittelnden Grundwerte und die sittlichen Wertempfindungen der von ihm unterrichteten Schülerinnen und Schüler eine besondere Verantwortung, aufgrund der er sich im sexuellen Bereich absolut korrekt - in Wort wie in Tat - zu verhalten hat. Ein Pädagoge, der - wie der Beklagte - kinder- und jugendpornographische Bilder von Mädchen und jungen Frauen konsumiert, sieht sich daher berechtigter Ablehnung seitens der Schüler und Eltern ausgesetzt (BayVGH, U.v. 28.4.2010 - 16a D 08.2928 - juris Rn. 58; U.v. 5.11.2014 - 16a D 13.1568 - juris Rn. 55).

Aufgrund der konkreten Tatumstände (insgesamt 630 Bilder und damit eine nicht geringe Anzahl an Dateien; Inhalt der Bilder, die teilweise schwere Missbrauchshandlungen bzw. erniedrigende Praktiken zeigen; langer Zeitraum der wiederholten Tatbegehung in den Jahren 2008 bis 2010) ist das strafbare Verhalten des Beklagten als besonders verwerflich anzusehen.

2. Die den Beklagten entlastenden Umstände besitzen demgegenüber sowohl für sich betrachtet als auch in der Gesamtschau kein derartiges Gewicht, um den vom Senat festgestellten endgültigen Vertrauensverlust so zu relativieren, dass vorliegend von der Verhängung der Höchstmaßnahme abgesehen werden könnte.

2.1 Angesichts der Schwere des von ihm begangenen Dienstvergehens, aufgrund dessen sich der Beklagte als Lehrer untragbar gemacht hat, können weder die guten dienstlichen Leistungen des Beklagten, bestätigt durch das Persönlichkeitsbild vom 27. September 2011, noch sein berufliches Engagement und die Tatsache, dass der Beklagte straf- und disziplinarrechtlich nicht vorbelastet ist, zur Verhängung einer milderen Disziplinarmaßnahme führen. Diese Umstände stellen das normale Verhalten zur Erfüllung der Dienstpflichten dar und sind nicht geeignet, die Schwere des Dienstvergehens derart abzumildern, dass bei einem Beamten, der das in ihn gesetzte Vertrauen von Grund auf erschüttert hat, von einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abgesehen werden könnte (BayVGH, U.v. 12.7.2006 - 16a D 05.981 - juris Rn. 25). Die langjährige pflichtgemäße Dienstausübung ist - selbst bei überdurchschnittlichen Leistungen - für sich genommen regelmäßig nicht geeignet, derart gravierende Pflichtverstöße in einem milderen Licht erscheinen zu lassen (BVerwG, B.v. 5.4.2013 - 2 B 79/11 - juris Rn. 27).

2.2 Den Beklagten entlastet sein Vorbringen, er habe die kinder- und jugendpornografischen Schriften kostenlos heruntergeladen und damit keinen Markt für kinder- und jugendpornographische Bilder bzw. Videos gefördert, nicht. Er verkennt, dass auch die von ihm kostenlos heruntergeladenen Bilder einen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen zum Gegenstand haben, die die abgebildeten Kinder und Jugendliche, zum Teil auf das Schwerste, in ihrer Menschenwürde und körperlichen Unversehrtheit verletzen. Das Nichterkennen dieser Fakten oder deren Nichtberücksichtigung wiegt bei einem Lehrer sehr schwer (vgl. BayVGH, B.v. 26.6.2012 - 16a DC 11.2880 - juris Rn. 48).

2.3 Auch das Geständnis des Beklagten führt nicht zu einer milderen Beurteilung, da es nicht zu einem Zeitpunkt erfolgte, zu dem er noch nicht mit der Aufdeckung seiner Taten rechnen musste (vgl. BVerwG, U.v. 23.2.2012 - 2 C 38/10 - juris Rn. 13). Erst bei der Wohnungsdurchsuchung war er geständig und übergab die Festplatte „Trekstor schwarz“ der Polizei.

2.4 Da der Beklagte mehrfach Kinder- und Jugendpornografie konsumiert hat, handelt es sich auch nicht um eine einmalige persönlichkeitsfremde Augenblickstat, die zu einer milderen Bewertung führen könnte (vgl. BayVGH, B.v. 5.11.2014 - 16a D 13.1568 - juris Rn. 76).

2.5 Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte die Taten im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) bzw. der erheblich geminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) begangen hat, bestehen ebenfalls nicht; dies wird von ihm auch nicht geltend gemacht.

3. Die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis wegen des Besitzes kinder- und jugendpornographischer Schriften ist unter Abwägung des Gewichts des Dienstvergehens sowie des eingetretenen Vertrauensverlustes und der mit der Verhängung der Höchstmaßnahme einhergehenden Belastung auch nicht unverhältnismäßig und verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Schuldprinzip (BVerfG, B.v. 18.1.2008 - 2 BvR 313/07 - juris Rn. 11). Bei der gebotenen Gesamtwürdigung aller bemessungsrelevanten Gesichtspunkte lässt der Orientierungsrahmen für die Ahndung des außerdienstlichen Besitzes kinderpornografischen Materials, der bei Lehrern die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis umfasst, die Bestimmung dieser Maßnahme aufgrund der vorliegend festgestellten Tatumstände auch dann zu, wenn zugunsten des Klägers von einer erfolgversprechenden Therapie ausgegangen wird. Im Gegensatz zu den Fällen, in denen der Besitz kinderpornografischen Materials keinen dienstlichen Bezug aufweist, kann der Autoritäts- und Ansehensverlust bei Lehrern durch eine Therapie nicht rückgängig gemacht werden (vgl. BVerwG, B.v. 25.5.2012 - 2 B 133/11 - juris Rn. 17).

Danach muss die dem Beamten staatlicherseits auferlegte Belastung geeignet und erforderlich sein, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Darüber hinaus darf der Eingriff seiner Intensität nach nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den von dem Beamten hinzunehmenden Einbußen stehen. Die Entfernung eines Beamten aus dem Dienst als disziplinare Höchstmaßnahme verfolgt neben der Wahrung des Vertrauens in die pflichtgemäße Aufgabenerfüllung durch die öffentliche Verwaltung die Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes. Ist durch das Gewicht des Dienstvergehens und mangels durchgreifender Milderungsgründe das Vertrauen zerstört und kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, der Beamte werde seine Dienstaufgaben künftig pflichtgemäß erfüllen, ist die Entfernung aus dem Dienst die angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen. Die Auflösung des Dienstverhältnisses beruht dann auf der schuldhaften schwerwiegenden Pflichtverletzung durch den Beamten und ist diesem als für alle öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnisse vorhersehbare Rechtsfolge bei derartigen Pflichtverletzungen zuzurechnen (BVerwG, U.v. 14.10.2003 - 1 D 2/03 - juris Rn. 49).

Der Senat verkennt dabei nicht, dass der Beklagte durch die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis existentiell betroffen wird und es aufgrund seiner Vorbildung und seines Alters auch sehr schwer haben dürfte, wieder eine adäquate Arbeit zu finden. Dies ist jedoch allein die Folge der von ihm begangenen gravierenden Dienstpflichtverletzungen.

4. Nach alldem war die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 72 Abs. 1 Satz 1 BayDG.

Das Urteil ist mit seiner Verkündung rechtskräftig geworden (Art. 64 Abs. 2 BayDG).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.