Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 03. Aug. 2016 - AN 11 K 15.02105

26.05.2020 20:26, 03.08.2016 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 03. Aug. 2016 - AN 11 K 15.02105

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1). Die Beigeladene zu 2) trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

3. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid des Landratsamtes Ansbach vom 7. Oktober 2015.

Die Kläger sind Miteigentümer des Grundstücks FlNr. ... der Gemarkung ... , ... , ... Das Grundstück liegt in einem allgemeinen Wohngebiet und bildet den Bebauungsabschluss am westlichen Ortsrand der Gemeinde ... Die Abstände der streitgegenständlichen Windkraftanlagen betragen zum Wohnhaus der Kläger etwa 1.500 m, zum nächststehenden Wohngebäude in der Nachbargemeinde ... (...) 800 m.

Bei der Beigeladenen zu 1) handelt es sich um eine Kommanditgesellschaft (GmbH & Co KG). An ihr sind neben dem 1. Bürgermeister der Beigeladenen zu 2) weitere Gemeinderatsmitglieder der Beigeladenen zu 2) sowie Kinder eines Gemeinderatsmitglieds und ferner der Vater - selbst auch Gemeinderatsmitglied - eines weiteren Gemeinderatsmitglieds als Kommanditisten mit verschieden hohen Einlagen beteiligt. Auf den entsprechenden Auszug aus dem Handelsregister des Amtsgerichts ... wird Bezug genommen (GA Seite 15 ff.).

Mit Antrag vom 17. Oktober 2014, eingegangen beim Landratsamt Ansbach (im Folgenden Landratsamt) am 28. Oktober 2014, beantragte die Beigeladene zu 1) die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb zweier Windkraftanlagen des Typs Nordex N 117/2.400 mit einer Nabenhöhe von 140,60 m, einem Rotordurchmesser von 116,80 m, einer Gesamthöhe von 199,00 m sowie einer Nennleistung von 2,4 MW. Die Windkraftanlagen sollen auf den Grundstücken FlNr. ... Gemarkung ... (...) und FlNr. ... Gemarkung ... (...) errichtet werden. Im Laufe des Verwaltungsverfahrens reichte die Beigeladene zu 1) fehlende Unterlagen nach und vervollständigte ihren Antrag. Die Beigeladene zu 2) erteilte ihr gemeindliches Einvernehmen zu den streitgegenständlichen Windkraftanlagen.

Der Gemeinderat der Beigeladenen zu 2) beschloss in seiner Sitzung vom 4. Februar 2015 die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. ...“...“ unter gleichzeitiger Einleitung eines Verfahrens zur 3. Änderung des Flächennutzungsplans im Parallelverfahren.

Im Rahmen der erfolgten Öffentlichkeitsbeteiligung trugen die Kläger Einwendungen gegen die Bauleitplanung vor. Sie rügten insbesondere die Unterschreitung des gesetzlichen Mindestabstandes von 10 H zu den Wohngebäuden in ... und ... Zudem rügten sie, dass an sämtlichen Beschlüssen des Gemeinderats von ... im Bebauungsplanverfahren fünf Gemeinderatsmitglieder mitgewirkt hätten, die zugleich Kommanditisten der Beigeladenen zu 1) seien.

Mit Beschluss vom 10. Juni 2015 wurde der Bebauungsplan Nr. ...“...“ beschlossen, an dem ebenfalls fünf Gemeinderatsmitglieder, zugleich Kommanditisten der Beigeladenen zu 1), mitwirkten. Am 10. September 2015 wurde der Satzungsbeschluss bekannt gemacht.

Mit Bescheid vom 28. August 2015 genehmigte das Landratsamt die 3. Änderung des Flächennutzungsplans der Beigeladenen zu 2). Diese Genehmigungserteilung wurde am 10. September 2015 bekannt gemacht.

Mit Bescheid vom 7. Oktober 2015 (Az. ... ; Nr. ...) genehmigte das Landratsamt die Errichtung und den Betrieb der streitgegenständlichen Windkraftanlagen.

Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass für die Standorte der streitgegenständlichen Windkraftanlagen eine Flächennutzungsplan- und Bebauungsplanausweisung der Beigeladenen zu 2) vorgelegen habe; die entsprechende 3. Änderung des Flächennutzungsplanes sowie des Bebauungsplans Nr. ...“...“ seien am 10. September 2015 in Kraft getreten. Gleichzeitig lägen die Standorte innerhalb des im Regionalplan der Region Westmittelfranken (...) ausgewiesenen und verbindlichen Vorbehaltsgebiets für Windkraft WK ... Darüber hinaus lägen die Standorte in der Schutzzone III b des geplanten Wasserschutzgebietes ... -...

Zum Lärmschutz beinhaltet der Genehmigungsbescheid unter anderem folgende Nebenbestimmung: „Der Summenbeurteilungspegel der beiden Windenergieanlagen darf folgende Schallpegel nachts (22:00 Uhr bis 6:00 Uhr) nicht überschreiten (…), im allgemeinen Wohngebiet 34 dB(A), Immissionsorte sind die Wohngebäude ... in ... , Gemeinde ... und ... , OT ... , in der Gemeinde ...“

Zum periodischen Schattenwurf wurde unter anderem folgende Nebenbestimmung aufgenommen: „Die Windenergieanlagen sind mit einem Schattenabschaltmodul auszustatten, das den periodischen Schattenwurf in ... und ... auf maximal 8 Stunden/Jahr und 30 Minuten/Tag begrenzt.“

Auf den Inhalt des Bescheides wird im Übrigen Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2015, bei Gericht per Telefax eingegangen am gleichen Tag, ließen die Kläger Klage erheben gegen den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid des Landratsamtes Ansbach vom 7. Oktober 2015.

Mit Schriftsatz vom 4. Januar 2016 stellten die Kläger folgenden Antrag:

Der Bescheid des Landratsamtes Ansbach vom 07.10.2015 (Az.: ...) wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Zur Begründung wurde vorgetragen, das Vorhaben sei bauplanungsrechtlich unzulässig. Der Bebauungsplan Nr. ...“...“ der Beigeladenen zu 2) leide an formellen und materiellen Mängeln und sei daher unwirksam.

Die formelle Rechtswidrigkeit des Bebauungsplans ergebe sich daraus, dass an sämtlichen Beschlüssen im Bebauungsplanverfahren mindestens fünf Gemeinderatsmitglieder mitgewirkt hätten, die wegen persönlicher Beteiligung gemäß Art. 49 Abs. 1 Satz 1 Bayerische Gemeindeordnung (BayGO) weder an der Beratung noch der Abstimmung hätten teilnehmen dürfen. Sie hätten insbesondere nicht beim Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan am 10. Juni 2015 beratend oder abstimmend teilnehmen dürfen, da der Satzungsbeschluss ihnen unmittelbare Vorteile bringen könnte. Erst mit Aufstellung des Bebauungsplans sei die Grundlage für die Errichtung und den Betrieb der Windkraftanlagen geschaffen worden. Unter anderem für die bereits entstandenen Planungskosten würden die Kommanditisten und damit die betroffenen Gemeinderäte mit ihrer persönlichen Einlage haften. Ein Scheitern des Projektes hätte damit zumindest den teilweisen Verlust der Kommanditeinlagen zur Folge.

Ausweislich der Niederschrift zum Satzungsbeschluss hätten an der Sitzung vom 10. Juni 2015 zehn Gemeinderatsmitglieder an der Beratung und Abstimmung teilgenommen. Bei einem Gemeinderat mit 13 Mitgliedern hätten dementsprechend mindestens 7 Mitglieder anwesend und stimmberechtigt sein müssen. Da fünf teilnehmende Gemeinderatsmitglieder wegen persönlicher Beteiligung ausgeschlossen gewesen seien, sei der Gemeinderat am 10. Juni 2015 nicht beschlussfähig gewesen. Auf die Frage, ob die Mitwirkung der „befangenen“ Gemeinderatsmitglieder für das Abstimmungsergebnis entscheidend gewesen sei, käme es daher nicht an. Die Satzungs- und Beschlussmängel seien gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 in Verbindung mit § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB sowie gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BauGB beachtlich und führten zur Nichtigkeit des Bebauungsplans.

Die Kläger trugen darüber hinaus vor, dass der Bebauungsplan daher auch gegen materielles Recht verstoße. Auf die Klagebegründung wird insoweit Bezug genommen.

Da der Bebauungsplan unwirksam sei, beurteile sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der streitgegenständlichen Vorhaben nach § 35 BauGB. Die beiden Windkraftanlagen hielten den Mindestabstand von 10 H zum klägerischen Wohnhaus nicht ein. Gemäß Art. 82 Abs. 1 BayBO würde die Privilegierungsvorschrift des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB auf das Vorhaben der Beigeladenen keine Anwendung finden. Als sonstiges Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 2 BauGB seien die entprivilegierten Windkraftanlagen bauplanungsrechtlich unzulässig, da öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtigt werden würden. Durch den Verstoß gegen das in § 1 Abs. 7 BauGB enthaltene Abwägungsgebot in der Bauleitplanung und den Abwägungsausfall im Hinblick auf drittschützende Belange der Kläger erweise sich das Vorhaben gegenüber den Klägern als rücksichtslos.

Im Weiteren führen sie aus, dass der streitgegenständliche Bescheid für die Kläger maßgebliche Bestimmungen zum Lärmschutz und periodischen Schattenwurf enthalte. Das Anwesen der Kläger entspreche dem im Bescheid unter der Nebenbestimmung „Lärmschutz“ genannten Immissionsort des Wohngebäudes ... in ... Die Nebenbestimmung zum periodischen Schattenwurf begrenze den maximalen Schattenwurf auf ... und ... ; für ... hingegen sehe der Bescheid keine entsprechende immissionsschutzrechtliche Auflage vor.

Schließlich bemängeln die Kläger, dass Feststellungen zu einer möglichen Infraschallbelastung weder die Antragsunterlagen der Beigeladenen noch der angefochtene Genehmigungsbescheid enthielten und auch das Schallgutachten der ... vom 29. November 2013 sich nicht mit einer möglichen Infraschallwirkung auf die Gesundheit der Angrenzer auseinandersetze.

Mit Schriftsatz vom 12. April 2016 leiteten die Kläger gegen den Bebauungsplan Nr. ... mit der Bezeichnung „...“ ein Normenkontrollverfahren beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof ein.

Mit Schriftsatz vom 3. Februar 2016 beantragte der Beklagte,

Klageabweisung.

Er führte aus, dass durch die streitgegenständlichen Vorhaben insbesondere keine schädlichen Umwelteinwirkungen für die Nachbarschaft und die Allgemeinheit hervorgerufen würden. Dies werde nicht zuletzt durch die Festsetzung von Nebenbestimmungen nach § 12 Abs. 1 BImSchG im Genehmigungsbescheid sichergestellt.

Zum Schattenwurf am Immissionsort ... sei festzuhalten, dass laut Schattenwurfgutachten des ... vom 1. Dezember 2014 die astronomisch maximal mögliche Beschattungsdauer dort lediglich 14:04 h/a und 0:19 h/d betrage und somit der Schwellenwert für Belästigungen von 30 Stunden pro Jahr und 30 Minuten Schattenwurf pro Tag sehr deutlich unterschritten werde. Daher seien Maßgaben hinsichtlich eines Schattenabschaltmoduls für den Ort ... nicht erforderlich gewesen.

Bezüglich des Infraschalls bezieht sich der Beklagte auf den Windkrafterlass Bayern vom 20. Dezember 2011. Darin ist ausgeführt: „Infraschall durch technische Anlagen ist dann als schädliche Umwelteinwirkung im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes einzustufen, wenn die Anhaltswerte der DIN 45680 (Entwurf August 2011) überschritten sind. Bei den üblichen Abständen von Windkraftanlagen zur Wohnbebauung (größer 500 m) wird diese Schwelle nicht erreicht.“ Da der kürzeste Abstand der Windkraftanlagen zum Wohnanwesen der Kläger etwa 1.450-1.500 m betrage, seien schädliche Umwelteinwirkungen durch Infraschall vorliegend nicht geben und drittschützende Rechte der Kläger diesbezüglich auch nicht verletzt.

Im Weiteren führt er aus, dass die Bauleitpläne wirksam seien. Insbesondere sei die Beschlussfassung des Gemeinderates der Gemeinde ... über die Aufstellung der Bauleitpläne rechtmäßig. Dadurch, dass die jeweils als Gemeinderat an der Beschlussfassung beteiligten Kommanditisten der Windkraftgesellschaft keinen unmittelbaren Vorteil aus dem Beschluss ziehen könnten, seien diese nicht nach Art. 49 Abs. 1 GO auszuschließen gewesen. Allenfalls die ... sei von der Aufstellung der Bauleitpläne unmittelbar betroffen. Dies genüge für eine Anwendung von Art. 49 Abs. 1 GO jedoch nicht, zumal die Kommanditisten nicht deren rechtliches Vertretungsorgan seien.

Mit Schreiben vom 1. August 2016 beantragte der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen zu 1),

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung nahm er Bezug auf seinen Vortrag im ebenfalls rechtshängigen Eilrechtsschutzverfahren. Darin führte er aus, dass den Klägern bereits die Antragsbefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO fehle, da sie keine Möglichkeit dargelegt hätten, wie sie durch die Genehmigung der beiden Windkraftanlagen in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten als Miteigentümer des in einem Abstand von ca. 1500 m gelegenen Wohngrundstücks durch die angegriffene Bundesimmissionsschutzgenehmigung verletzt sein könnten. Eine Möglichkeit der Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte der Kläger sei bei einem solchen Abstand der Windkraftanlagen ausgeschlossen. Insbesondere sei ausgeschlossen, dass durch Bau und Betrieb der beiden Windkraftanlagen schädliche Umwelteinwirkungen verursacht würden, die gegenüber den Klägern gegen das Rücksichtnahmegebot verstießen.

Die Klage gegen die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen sei zudem unbegründet. Eine Verletzung von § 1 Abs. 7 BauGB durch Fehler im Aufstellungsverfahren sei nicht gegeben. Auch sei das Vorhaben bauplanerisch zulässig. Darauf käme es im Hauptsacheverfahren jedoch nicht an, da sich der Klageanspruch auf die Aufhebung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen richte und ein solcher Anspruch nur bei Verletzung eines eigenen subjektiv-öffentlichen Rechts durch die Genehmigung bestünde. Weder wenn eine Verletzung von § 1 Abs. 7 BauGB im Aufstellungsverfahren des Bebauungsplans vorläge noch eine fehlende bauplanungsrechtliche Zulässigkeit angenommen würde, könnten die Kläger in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten durch die beantragten Vorhaben verletzt sein.

Zur bauplanerischen Zulässigkeit trägt der Bevollmächtige der Beigeladenen zu 1) vor, zum Zeitpunkt der Genehmigungsantragsstellung beim Landratsamt sei das „Gesetz zur Änderung der Bayerischen Bauordnung und des Gesetzes über die behördliche Organisation des Bauwesens, des Wohnungswesens und der Wasserwirtschaft“ vom 17. November 2014 noch nicht in Kraft gewesen. Zum Zeitpunkt der Antragstellung durch die Beigeladene zu 1) hätten die Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Genehmigungen vorgelegen. Im Zeitpunkt der Antragstellung hätte daher die in den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen enthaltene Baugenehmigung erteilt werden müssen nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB. Art. 81 Abs. 1 BayBO widerspreche hinsichtlich des Umfangs der Entprivilegierung dem Sinn und Zweck der Regelung in § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB und stelle mit einem Mindestabstand vom Zehnfachen der Höhe einen Bruch von Bundesrecht dar. Auf die näheren Ausführungen wird Bezug genommen.

Weiter führt die Beigeladene zu 1) aus, dass, würde man davon ausgehen, dass Art. 82 Abs. 1 BayBO Anwendung fände, die streitgegenständlichen Anlagen nach § 35 Abs. 2 BauGB zulässig wären.

Selbst wenn man annähme, dass der Bebauungsplan nichtig sei und keine bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 35 Abs. 1 oder 2 BauGB bestünde und die streitgegenständlichen Genehmigungen demzufolge objektiv rechtswidrig wären, könnten sich die Kläger hierauf nicht berufen, da ihnen kein subjektives Recht zustünde, eine objektiv unzulässige Planung im Außenbereich anzugreifen.

Er behauptete weiter, dass die Kläger gegen den Bebauungsplan keinen Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 2 VwGO gestellt hätten und unter anderem daher von der Wirksamkeit des Bebauungsplans auszugehen sei.

Zu der Mitwirkung von Kommanditisten an Gemeinderatsbeschlüssen wurde von der Beigeladenen zu 1) ausgeführt, dass dies keinen Verstoß gegen Art. 49 oder Art. 47 BayGO darstelle. Kommanditisten seien gemäß § 164 Satz 1 in Verbindung mit § 165 HGB von der Geschäftsführung der KG ausgeschlossen. Daher komme es bereits nicht darauf an, ob der Beigeladenen zu 1) ein unmittelbarer Vor- oder Nachteil durch den Gemeinderatsbeschluss entstünde. Darüber hinaus sei ihr auch kein unmittelbarer Vorteil aus dem Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan „...“ entstanden. Bei dem Bebauungsplan handele es sich um eine Angebotsplanung und nicht um einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan. Er komme jedem potentiellen Vorhabenträger, der in dessen Geltungsbereich eine Windkraftanlage bauen wolle, mittelbar zugute. An der Unmittelbarkeit des Vorteils fehle es, da der Vorhabenträger für Windkraftanlagen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung benötigte und das Vorliegen von Festsetzungen in einem Bebauungsplan sich nur indirekt auf die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens auswirke. Insbesondere bestehe regelmäßig die Möglichkeit einer bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit nach § 35 Abs. 2 BauGB, wenn kein Bebauungsplan beschlossen werde.

Der mittelbare Vorteil für die Beigeladene zu 1) komme nur indirekt über die Gesellschafterrechte als Kommanditist den Gemeinderatsmitgliedern zugute, wenn die Geschäftsführung des Komplementärs entsprechende Beschlüsse fasse. Den Gemeinderatsmitgliedern nütze der Bebauungsplan unmittelbar nichts; er sei für sie weder vorteil- noch nachteilhaft.

Ergänzend weist die Beigeladene zu 1) darauf hin, dass bei den Anforderungen an die Unmittelbarkeit im Sinne von Art. 49 BayGO zu berücksichtigen sei, dass Satzungsbeschlüsse für einen Bebauungsplan, der eine Standortentscheidung für Windkraftanlagen treffe, regelmäßig ausschließlich von den Gemeinderatsmitgliedern abgelehnt würden, die selbst ein Individualinteresse gegen Windkraftanlagen im Bereich des Bebauungsplans hätten. Dieses Individualinteresse würde bei einer weiten Auslegung des Unmittelbarkeitsbegriffs dazu führen, dass diese Gemeinderatsmitglieder von der Beratung und Beschlussfassung auszuschließen seien.

Zu dem von den Klägern angeführten Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot wurde vorgetragen, dass die Kläger keinen Sachverhalt dargelegt hätten, der geeignet sei, einen Verstoß gegen jenes Gebot aufzuzeigen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten sowie die mündliche Verhandlung vom 3. August 2016 Bezug genommen.

Gründe

1. Die Anfechtungsklage ist zulässig. Die Kläger sind insbesondere klagebefugt gemäß § 42 Abs. 2 VwGO, da sie geltend machen können, durch die streitgegenständlichen Windkraftanlagen schädlichen Umwelteinwirkungen i. S. von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ausgesetzt zu sein. Diese Möglichkeit ist nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen, da sich das klägerische Grundstück innerhalb des „10-H-Bereichs“ befindet und die Kläger zudem geltend machen, dass der der Genehmigung zugrunde liegende Bebauungsplan nichtig sei.

2. Die Klage ist jedoch nach dem prozessualen Erfolgsmaßstab des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO unbegründet, da der streitgegenständliche Genehmigungsbescheid die Kläger nicht in ihren Rechten verletzt. Bei der hier vorliegenden Nachbarklage beschränkt sich insofern die gerichtliche Überprüfung darauf, ob gerade drittschützende Normen verletzt sind, denn auf sonstiges objektiv-rechtliches Recht kann sich ein Nachbar als Dritter nicht berufen.

a) Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BImSchG in Verbindung mit der drittschützenden Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG darf eine Anlage nur genehmigt werden, wenn sie keine schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft hervorruft. Schädliche Umwelteinwirkungen definiert § 3 Abs. 1 BImSchG als „Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen“. Dieser unbestimmte Rechtsbegriff wird unter anderem durch die Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA-Luft) und durch die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) als normkonkretisierende Verwaltungsvorschriften (vgl. § 48 Abs. 1 BImSchG) näher bestimmt.

aa) Die genehmigten Anlagen führen zu keiner unzumutbaren Lärmbelästigung am klägerischen Anwesen, worauf es allein ankommt. Die Grenze dessen, was den Klägern an Geräuschbelastungen rechtlich zuzumuten ist, bestimmt sich nach der TA Lärm. Die TA Lärm ist nach ständiger Rechtsprechung auf Windkraftanlagen anwendbar (vgl. z. B. BVerwG vom 29.8.2007 Az. 4 C 2/07; BayVGH vom 14.1.2009 Az. 22 ZB 08.1715). Im Genehmigungsbescheid hat das Landratsamt in Einklang mit der TA Lärm unter Ziffer 3.5.2 festgesetzt, dass in einem Allgemeinen Wohngebiet von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr an den Immissionsorten ... in ... und ... , OT ... die Immissionsrichtwerte 34 dB(A) nicht überschritten werden dürfen. Aus dem Schallgutachten geht hervor, dass die Immissionsschutzwerte an den Immissionsorten eingehalten werden. Dass am Anwesen der Kläger höhere Immissionswerte zu erwarten sind, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Gegen das Gutachten wurden keine substantiierten Einwände vorgebracht und dem Gericht drängen sich solche auch nicht auf.

bb) Auch führt der von den genehmigten Anlagen ausgehende Schattenwurf für das klägerische Anwesen nicht zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Kläger.

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass für die Bestimmung der Erheblichkeitsschwelle die „Hinweise zur Ermittlung und Beurteilung der optischen Immissionen von Windenergieanlagen" der Bund/Länderarbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) (WEA- Schattenwurf-Hinweise LAI)“ vom 13. März 2002, die fachlich begründete Orientierungswerte enthalten, als geeignete Beurteilungsgrundlage herangezogen werden können (vgl. BayVGH, Beschluss vom 27.3.2015, Az. 22 CS 15.481; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 6.7.2015, Az. 8 S 534/15). Obwohl nur Erkenntnisquelle und Orientierungshilfe „im Sinne eines groben Anhalts“ sowie einer im Ergebnis rechtlich nicht bindenden Auslegungshilfe, sind die LAI-Hinweise bei Prüfung und Würdigung des hiesigen Einzelfalles als sachverständige Beurteilungshilfe vom Gericht nutzbar gewesen und angewandt worden. Die Beachtung dieser Werte gewährleistet, dass der von den Windkraftanlagen ausgehende Schattenwurf keine Beeinträchtigung im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG verursacht. Die Berechnungen im Schattenwurfgutachten haben für den Immissionsort C, der in der Nähe des Anwesens der Kläger liegt, einen Schattenwurf von 14:04 Stunden pro Jahr und 0:19 maximale Schattenstunden am Tag ergeben. Die an den Schattenwurfhinweisen orientierten Richtwerte für die astronomisch maximal zulässigen Schattenstunden pro Tag von 30 Minuten und 30 Stunden pro Jahr werden damit nicht überschritten. Dass sich die Schattenwurfsituation auf dem Anwesen der Kläger gänzlich anders darstelle, ist aufgrund der Lage des Anwesens weder anzunehmen noch wurde dies vorgetragen oder drängt sich dies dem Gericht auf.

cc) Von den Klägern wurde nicht dargetan, dass durch die streitgegenständlichen Anlagen Infraschall im Sinne einer schädlichen Umwelteinwirkung für sie entsteht. Unter Zugrundelegung des Windkrafterlass Bayerns vom 20. Dezember 2011, bei dem es sich rechtlich um ein antizipiertes Sachverständigengutachten von hoher Qualität handelt, vgl. BayVGH, Urteil vom 18.6.2014, Az. 22 B 13.1358, sind ab einem Abstand von 250 m von einer Windkraftanlage im Allgemeinen keine erheblichen Belästigungen durch Infraschall mehr zu erwarten, vgl. 8.2.8 des Windkrafterlasses. Auf den dort ebenfalls genannten Abstand von 500 m - der hier unstrittig auch eingehalten ist - kommt es vorliegend insoweit nicht an, als dieser Abstand allenfalls unter den drittschutzgewährenden Vorsorgegesichtspunkten im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG relevant ist. Da das klägerische Anwesen etwa 1500 m von den streitgegenständlichen Anlagen entfernt ist und damit weit außerhalb der geforderten Abstände liegt sowie eine Ausnahmesituation weder vorgetragen noch von Amts wegen bei den Klägern mit deren Grundstücken zu erkennen ist, können schädliche Umwelteinwirkungen durch Infraschall der Windkraftanlagen ausgeschlossen werden.

b) Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG darf eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zudem nur erteilt werden, wenn Errichtung und Betrieb der Anlage auch keine anderen öffentlich-rechtlichen anlagenbezogenen Vorschriften entgegenstehen, die im immissionsschutzrechtlichen Verfahren zu prüfen sind. Andere anlagenbezogene Vorschriften sind unter anderem die bauplanungsrechtlichen Vorgaben der §§ 29 ff. BauGB. Eine Verletzung dieser Normen nach diesem Maßstab ist hier nicht gegeben. Dabei kommt es auf die Frage, ob der Bebauungsplan rechtmäßig ist, nicht an.

aa) Die Rechtmäßigkeit des qualifizierten Bebauungsplans unterstellt findet § 35 BauGB keine Anwendung, vgl. § 30 Abs. 1, Abs. 3 BauGB und dementsprechend auch nicht die in Art. 82 Abs. 1 BayBO geregelte 10-H-Regelung. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens ergibt sich dann vielmehr allein aus § 30 Abs. 1 BauGB. Nach dieser Vorschrift ist ein Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. Dies ist bei den streitgegenständlichen Anlagen der Fall.

bb) Die Rechtswidrigkeit und damit Normnichtigkeit des Bebauungsplans unterstellt, findet für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Anlagen § 35 BauGB Anwendung. Da die streitgegenständlichen Anlagen den Mindestabstand vom Zehnfachen ihrer Höhe zum Anwesen der Kläger unterschreiten, fände gemäß Art. 82 Abs. 1 BayBO § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB keine Anwendung. Die Zulässigkeit der Windkraftanlage als „sonstiges Vorhaben“ richtete sich dann dementsprechend nach § 35 Abs. 2 BauGB. Danach kann ein Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden, wenn seine Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

Auf eine Verletzung der der 10-H-Regelung können sich die Kläger schon nicht berufen, da diese keinen drittschützenden Charakter vermittelt.

Ob eine konkrete Norm Drittschutz vermittelt, wird im Wesentlichen nach den Grundsätzen der sogenannten Schutznormtheorie ermittelt, vgl. BayVGH, Beschluss vom 18. Juni 2009, Az. 14 ZB 09.656, mit weiteren Nachweisen. Danach muss die betreffende Norm zumindest auch ein Individualinteresse derart schützen, dass dessen Träger die Einhaltung des Rechtssatzes soll verlangen können, BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1993, Az. 3 C/89. Ob dies der Fall ist, ist durch Auslegung der betreffenden Norm zu ermitteln.

Aus der Zielsetzung wie auch aus den systematischen Folgen der Neuregelung des Art. 82 BayBO ergibt sich, dass es sich bei der 10-H-Regelung gerade nicht um eine bauordnungsrechtliche Abstandsflächenvorschrift mit drittschützendem Charakter handelt. Vielmehr bewirkt Art. 82 BayBO eine bauplanungsrechtliche Entprivilegierung von Vorhaben, die den Mindestabstand von 10 H zu den genannten Wohngebäuden nicht einhalten. Bei § 35 Abs. 1 Nrn. 1 bis 8 BauGB handelt es sich wiederum um Planungsentscheidungen des Gesetzgebers, die städtebaulichen Zielen dienen und keinen Individualschutz für Dritte vermitteln. Dafür spricht letztlich auch die in Art. 82 Abs. 5 BayBO normierte Abweichungsbefugnis der Gemeinden, die nur im Zusammenhang mit einer städtebaulichen Regelung Sinn ergibt. Denn es dürfte nicht der gesetzgeberischen Intention entsprechen, den jeweiligen Standortgemeinden eine Dispositionsbefugnis über drittschützende Normen einzuräumen. Abweichendes ergibt sich auch nicht aus der Gesetzesbegründung zur Neuregelung. Insoweit wird lediglich auf eine erhöhte Akzeptanz der Windenergie in der Bevölkerung bei Einhaltung der statuierten Mindestabstände verwiesen (vgl. Landtag Drucksache 17/2137). Nicht ausgeführt wird hingegen, dass die unter den in Art. 82 BayBO n. F. normierten Voraussetzungen eintretende Entprivilegierung bezüglich unzumutbarer immissionsfachlicher Einwirkungen oder dergleichen auf die Nachbaranwesen erforderlich gewesen wäre. Derartige Erwägungen wären nach dem oben Ausgeführten bereits nicht mehr von der in § 249 Abs. 3 BauGB geregelten Gesetzgebungsbefugnis des Landesgesetzgebers gedeckt. Denn diese ermöglicht lediglich, die Anwendbarkeit des Privilegierungstatbestands des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB von der Einhaltung bestimmter Abstände zu bestimmten Baugebieten abhängig zu machen. Die privilegierte Zulässigkeit von Vorhaben der Windenergie kann jedoch auf der vorgenannten Ermächtigungsgrundlage nicht aus anderen - etwa immissionsfachlichen - Gründen begrenzt werden (so auch VG Bayreuth, Urteil vom 24.11.2015, Az. B 2 K 15.77).

Einzig § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB kann über das partiell drittschützende Gebot der Rücksichtnahme hier im Einzelfall Drittschutz vermitteln. Nach den Ausführungen unter 2. a) sind die nachbarschützenden immissionsschutzrechtlichen - die auch den Maßstab hier im BauGB bilden - Anforderungen gewahrt, so dass es keine Anhaltspunkte für eine unzumutbare Betroffenheit der Kläger gibt. Das Bebauungsrecht vermittelt im Vergleich zu § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG keinen andersartigen oder weitergehenden Nachbarschutz, vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September1992, Az.: 7 C 7.92. Da wie oben dargelegt eine Verletzung drittschützender Kriterien nicht ersichtlich ist, ist die Klage abzuweisen.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) entspricht der Billigkeit, weil diese einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko übernommen hat, § 154 Abs. 3 VwGO. Mangels Antrags trägt die Beigeladene zu 2) hingegen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nrn. 19.2 und 2.2.2 Streitwertkatalog.


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet

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28.05.2020 04:24

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert des Beschwerd
27.05.2020 01:40

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. 3. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 v. H. des zu

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist ausgelegt worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 4a Absatz 4 Satz 1 der Inhalt der Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen zwar in das Internet eingestellt, aber nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich sind,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, oder
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Genehmigung kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 6 genannten Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen. Zur Sicherstellung der Anforderungen nach § 5 Absatz 3 soll bei Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 auch eine Sicherheitsleistung auferlegt werden.

(1a) Für den Fall, dass eine Verwaltungsvorschrift nach § 48 für die jeweilige Anlagenart keine Anforderungen vorsieht, ist bei der Festlegung von Emissionsbegrenzungen für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie in der Genehmigung sicherzustellen, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten.

(1b) Abweichend von Absatz 1a kann die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen, wenn

1.
eine Bewertung ergibt, dass wegen technischer Merkmale der Anlage die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre, oder
2.
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
Bei der Festlegung der Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zu gewährleisten. Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 dürfen die in den Anhängen der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten und keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorrufen.

(2) Die Genehmigung kann auf Antrag für einen bestimmten Zeitraum erteilt werden. Sie kann mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden, wenn die genehmigungsbedürftige Anlage lediglich Erprobungszwecken dienen soll.

(2a) Die Genehmigung kann mit Einverständnis des Antragstellers mit dem Vorbehalt nachträglicher Auflagen erteilt werden, soweit hierdurch hinreichend bestimmte, in der Genehmigung bereits allgemein festgelegte Anforderungen an die Errichtung oder den Betrieb der Anlage in einem Zeitpunkt nach Erteilung der Genehmigung näher festgelegt werden sollen. Dies gilt unter den Voraussetzungen des Satzes 1 auch für den Fall, dass eine beteiligte Behörde sich nicht rechtzeitig äußert.

(2b) Im Falle des § 6 Absatz 2 soll der Antragsteller durch eine Auflage verpflichtet werden, der zuständigen Behörde unverzüglich die erstmalige Herstellung oder Verwendung eines anderen Stoffes innerhalb der genehmigten Betriebsweise mitzuteilen.

(2c) Der Betreiber kann durch Auflage verpflichtet werden, den Wechsel eines im Genehmigungsverfahren dargelegten Entsorgungswegs von Abfällen der zuständigen Behörde anzuzeigen. Das gilt ebenso für in Abfallbehandlungsanlagen erzeugte Abfälle. Bei Abfallbehandlungsanlagen können außerdem Anforderungen an die Qualität und das Schadstoffpotential der angenommenen Abfälle sowie der die Anlage verlassenden Abfälle gestellt werden.

(3) Die Teilgenehmigung kann für einen bestimmten Zeitraum oder mit dem Vorbehalt erteilt werden, dass sie bis zur Entscheidung über die Genehmigung widerrufen oder mit Auflagen verbunden werden kann.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, oder
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Die §§ 112 und 113 finden auf die Kommanditisten keine Anwendung.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, oder
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Die Bundesregierung erlässt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen des Bundes allgemeine Verwaltungsvorschriften, insbesondere über

1.
Immissionswerte, die zu dem in § 1 genannten Zweck nicht überschritten werden dürfen,
2.
Emissionswerte, deren Überschreiten nach dem Stand der Technik vermeidbar ist,
3.
das Verfahren zur Ermittlung der Emissionen und Immissionen,
4.
die von der zuständigen Behörde zu treffenden Maßnahmen bei Anlagen, für die Regelungen in einer Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 2 oder 3 vorgesehen werden können, unter Berücksichtigung insbesondere der dort genannten Voraussetzungen,
5.
äquivalente Parameter oder äquivalente technische Maßnahmen zu Emissionswerten,
6.
angemessene Sicherheitsabstände gemäß § 3 Absatz 5c.
Bei der Festlegung der Anforderungen sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zu gewährleisten.

(1a) Nach jeder Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie bei der Festlegung von Emissionswerten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. Im Hinblick auf bestehende Anlagen ist innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Verwaltungsvorschrift vorzunehmen.

(1b) Abweichend von Absatz 1a

1.
können in der Verwaltungsvorschrift weniger strenge Emissionswerte festgelegt werden, wenn
a)
wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre und dies begründet wird oder
b)
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden, oder
2.
kann in der Verwaltungsvorschrift bestimmt werden, dass die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen kann, wenn
a)
wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagen die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre oder
b)
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Emissionswerte und Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 dürfen die in den Anhängen der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten.

(2) (weggefallen)

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist Eigentümer eines Grundstücks im Ortsteil P. des Marktes L.. Es liegt am westlichen Rand von P. und ist von den meisten übrigen in diesem Ortsteil befindlichen, bebauten Grundstücken durch eine Straße getrennt. Das Grundstück ist im Wesentlichen mit einem L-förmigen Gebäude bebaut, das aus einem parallel zu der vorerwähnten Straße von Südost nach Nordwest verlaufenden Trakt und einem hierzu im rechten Winkel stehenden, von Nordosten nach Südwesten ausgerichteten und nach den Angaben des Antragstellers als Scheune genutzten Teil besteht. Im Südosten des erstgenannten Gebäudetrakts befindet sich ein älteres Wohnanwesen, an das sich ein nach Aktenlage ehedem als Stall und Futterspeicher dienender Abschnitt anschließt; er wurde nach Darstellung des Antragstellers im Jahr 1993 zu einem Wohngebäude umgestaltet.

Durch Bescheid vom 12. August 2014 erteilte das Landratsamt Schwandorf einer V. Projekt GmbH die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von zwei Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von jeweils 199 m. Für die im vorliegenden Rechtsstreit allein verfahrensgegenständliche dieser beiden Anlagen (nachfolgend „WKA 1“ genannt) ist ein westnordwestlich des Anwesens des Antragstellers befindlicher Standort vorgesehen. Die andere Windkraftanlage soll nordwestlich von P. jenseits der nördlich an dieser Ortschaft vorbeiführenden Autobahn A 6 errichtet werden.

Nachdem der Antragsteller mit Schreiben seiner Bevollmächtigten an eine V. GmbH vom 31. Oktober 2014 seine Absicht angekündigt hatte, die Errichtung der Windkraftanlagen im Klagewege verhindern zu wollen, erklärte das Landratsamt auf Antrag der V. Projekt GmbH am 14. November 2014 den Bescheid vom 12. August 2014 für sofort vollziehbar.

Mit Schreiben vom 1. Dezember 2014 zeigte die V. Projekt GmbH die Übertragung der Genehmigung vom 12. August 2014 auf die Beigeladene an; diese bestätigte mit Schreiben vom Folgetag die Übernahme der Genehmigung und den Eintritt in alle hierdurch begründeten Rechte und Pflichten.

Mit der am 18. Dezember 2014 zum Verwaltungsgericht Regensburg erhobenen Klage (Az. RO 7 K 14.2119), über die noch nicht entschieden wurde, erstrebt der Antragsteller der Sache nach die Aufhebung des Bescheids vom 12. August 2014 insofern, als darin die Errichtung und der Betrieb der WKA 1 genehmigt wurden.

Am 8. Januar 2015 beantragte er beim Verwaltungsgericht, die aufschiebende Wirkung dieser Klage wiederherzustellen und eine Zwischenentscheidung dahingehend zu erlassen, dass bis zur Entscheidung über den Antrag keine Baumaßnahmen durchgeführt werden dürfen.

Diese Anträge lehnte das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 5. Februar 2015 ab.

Mit der von ihm eingelegten Beschwerde beantragt der Antragsteller:

Unter Abänderung des Beschlusses vom 5. Februar 2015 wird die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 17. Dezember 2014 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 12. August 2014 wieder hergestellt.

II.

Über die Beschwerde konnte ohne Anhörung der übrigen Verfahrensbeteiligten entschieden werden, da die Beschwerdebegründung vom 10. März 2015, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, entgegen § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht die Notwendigkeit aufzeigt, die angefochtene Entscheidung aufzuheben oder abzuändern.

1. Das Vorbringen, das sich mit der Entfernung zwischen dem Anwesen des Antragstellers und der WKA 1 befasst, lässt nicht erkennen, dass er durch den Bescheid vom 12. August 2014 in subjektiven Rechten verletzt wird.

Der Antragsteller macht geltend, der Abstand zwischen dieser Anlage und seinem Wohnanwesen betrage entgegen der Angabe in dem der angefochtenen Genehmigung zugrunde liegenden schalltechnischen Bericht vom 18. September 2013 nicht 818 m, sondern 800,02 m; berücksichtige man zusätzlich die Hauswirtschaftsräume, ergebe sich eine Entfernung von sogar nur 796,41 m. Hierdurch würde die Möglichkeit einer Verletzung subjektiver Rechte des Antragstellers auch dann nicht dargetan, wenn die von ihm angegebenen geringeren Abstände in tatsächlicher Hinsicht zutreffen sollten und der schalltechnischen Prognose zu Unrecht eine Distanz von 818 m zugrunde gelegt worden wäre.

Die Rechtsauffassung, Windkraftanlagen müssten von seinem Anwesen mindestens 800 m entfernt sein, leitet der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nur noch aus der Erwähnung dieses Abstands in Abschnitt 8.2.4.1 der mit „Hinweise zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen (WKA)“ überschriebenen Gemeinsamen Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Wissenschaft, Forschung und Kunst, der Finanzen, für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie, für Umwelt und Gesundheit sowie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 20. Dezember 2011 (nachfolgend „Windkrafterlass Bayern“ genannt) her. Soweit er in der Klageschrift vom 17. Dezember 2014 außerdem darauf hingewiesen hatte, auch der Entwurf der Fortschreibung des Regionalplans der Region Oberpfalz-Nord sehe einen solchen Mindestabstand zwischen Windkraftanlagen und Wohnbebauung vor, ist er auf diesen Gesichtspunkt im Beschwerdeverfahren nicht zurückgekommen. Hieran ändern auch die in der Beschwerdebegründung vorgenommene Bezugnahme auf die Klageschrift und den Schriftsatz seiner Bevollmächtigten an das Verwaltungsgericht vom 8. Januar 2015 sowie die Übersendung dieser Schriftstücke als Anlagen zur Beschwerdebegründungsschrift nichts. Denn Bezugnahmen wahren das sich aus § 146 Abs. 4 Satz 1 und 3 VwGO ergebende Begründungs- und Darlegungserfordernis nur, wenn sie hinreichend konkret erfolgen (BayVGH, B. v. 7.12.2006 - 11 CS 06.2450 - BayVBl 2007, 241/242; Guckelberger in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 146 Rn. 79). Wird - wie hier der Fall - auf längere Schriftsätze verwiesen, die eine Mehrzahl unterschiedlicher Themen abhandeln, so muss der Beschwerdeführer, soll der durch § 146 Abs. 4 Satz 1 und 3 VwGO bezweckte Entlastungs- und Beschleunigungseffekt nicht unterlaufen werden, verdeutlichen, welche genauen Teile aus dem in Bezug genommenen Schriftstück er zum Gegenstand des Beschwerdevorbringens macht (BayVGH, B. v. 7.12.2006 a. a. O. S. 242; Guckelberger in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 146 Rn. 79). Diesem Erfordernis genügt die Verweisung auf die Klagebegründung und den Schriftsatz vom 8. Januar 2015 nur insofern, als die Beschwerdebegründung auf die in jenen Unterlagen enthaltenen, die Art und Weise der Ermittlung der 800-m-Distanz betreffenden Ausführungen sowie den behauptetermaßen geplanten Umbau der Scheune zu Ferienwohnungen Bezug nimmt.

Da der Windkrafterlass Bayern in Abschnitt 8.2.4.1 keine Rechtsnormen beinhaltet, sondern es sich insofern um eine Verwaltungsvorschrift handelt, könnte der Antragsteller durch eine Nichtbeachtung von in dieser Richtlinie enthaltenen Aussagen nur dann in subjektiven Rechten verletzt sein, wenn sich auf der Grundlage dieses Erlasses eine rechtmäßige, ständige, gleichförmige Verwaltungsübung gebildet hätte und die öffentliche Gewalt im vorliegenden Fall ohne sachlich rechtfertigenden Grund von dieser Praxis abgewichen wäre; dem Antragsteller stünde alsdann gemäß Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV ein Anspruch auf Gleichbehandlung zu. Der Windkrafterlass Bayern verpflichtet die Behörden jedoch nicht dazu, Windkraftanlagen nur dann zu genehmigen, wenn sie gegenüber Wohnnutzungen die in Abschnitt 8.2.4.1 bezeichneten Abstände einhalten. Die Bedeutung dieser Entfernungsangaben beschränkt sich vielmehr auf die Mitteilung des Erfahrungssatzes, dass, sofern ein nicht vorbelastetes Gebiet inmitten steht, „Windfarmen“ (d. h. eine Mehrzahl überörtlich raumbedeutsamer Windkraftanlagen; vgl. Abschnitt 2.3 des Windkrafterlasses Bayern) schalltechnisch dann als unproblematisch angesehen werden können, wenn zwischen dem Rand der Windfarm und Siedlungen die auf Seite 19 des Windkrafterlasses genannten Distanzen nicht unterschritten werden.

Im gegebenen Fall haben sich weder das Landratsamt noch die Genehmigungsbewerberin auf diesen Erfahrungssatz berufen, so dass dahinstehen kann, ob ein nicht durch Geräusche vorbelastetes Gebiet im Sinn des Abschnitts 8.2.4.1 des Windkrafterlasses Bayern vorliegt. Die V. Projekt GmbH hat vielmehr ein lärmschutzfachliches Gutachten beigebracht, durch das nachgewiesen wurde, dass die beiden vom Genehmigungsantrag umfassten Anlagen in ihrer Gesamtheit keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinn von § 3 Abs. 1 BImSchG hervorrufen. Zu den in diesem Zusammenhang betrachteten Immissionsorten gehört auch das Anwesen des Antragstellers, für das sowohl hinsichtlich der Tageszeit als auch hinsichtlich der lautesten Nachtstunde jeweils eine (nach den Angaben im Gutachten zugleich die Gesamtbelastung darstellende) Zusatzbelastung von 37,9 dB(A) prognostiziert wurde.

Die Beschwerdebegründung stellt die Verlässlichkeit dieses am 18. September 2013 erstellten schalltechnischen Berichts allenfalls insoweit in Frage, als sie geltend macht, die maßgeblichen Immissionsorte lägen näher an der WKA 1, als das mit der Erstellung dieser Ausarbeitung beauftragte Unternehmen dies angenommen habe. Diesem Vorbringen ist jedenfalls insoweit nicht zu folgen, als der Antragsteller die Auffassung vertritt, es sei auf die Geräuschbelastung der mit 796,41 m der WKA 1 am nächsten liegenden Hauswirtschaftsräume abzustellen. Denn derart genutzte Teile eines Wohngebäude gehören nach der DIN 4190 (Ausgabe November 1989) nicht zu „schutzbedürftigen Räumen“ (vgl. Feldhaus/Tegeder, TA Lärm, Nr. 2.3 Rn. 30) und damit nicht zu den maßgeblichen Immissionsorten im Sinn der Nummer 2.3 der TA Lärm in Verbindung mit der Nummer A.1.3 des Anhangs zur TA Lärm. Ob im Rahmen der Immissionsprognose auf Räume hätte abgestellt werden müssen, die in dem Teil des dem Antragsteller gehörenden Anwesens liegen, den er eigener Darstellung zufolge 1993 für Wohnzwecke hat ausbauen lassen, kann dahinstehen. Sie befinden sich nach den Eintragungen auf dem als Anlage 3b zur Klageschrift eingereichten Luftbild zwischen 800,84 m und 815,32 m von der WKA 1 entfernt. Nach den Angaben in der vom 30. Dezember 2014 stammenden Stellungnahme des Umweltingenieurs des Landratsamts Schwandorf, die der Antragsgegner u. a. seiner Antragserwiderung vom 23. Januar 2015 beigefügt hat, bewirkt eine Verringerung des Abstands um 20 m eine Pegelerhöhung um lediglich 0,3 dB(A). Auch eine am maßgeblichen Immissionsort des Anwesens des Antragstellers deshalb ggf. anzusetzende Zusatz- und Gesamtbelastung von 38,2 dB(A) liegt noch weit unterhalb der Immissionsrichtwerte von 60 dB(A) für die Tageszeit und von 45 d(B) für die lauteste Nachtstunde, deren Einhaltung der Antragsteller nach der Nummer 6.1 Satz 1 Buchst. c TA Lärm unabhängig davon, ob sein Anwesen im Außenbereich im Sinn von § 35 BauGB, in einem Dorf- oder in einem Mischgebiet liegt, lediglich verlangen kann.

Eine Verletzung seines Anspruchs darauf, vor schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 3 Abs. 1 BImSchG) in Gestalt von Geräuschen verschont zu bleiben, scheidet umso mehr aus, als das Landratsamt der Anlagenbetreiberin in der Nebenbestimmung 6.2.2.6 des Genehmigungsbescheids vom 12. August 2014 verbindlich aufgegeben hat, der Gesamtbeurteilungspegel der von beiden Windkraftanlagen ausgehenden Geräusche dürfe am Anwesen des Antragstellers einen Immissionsrichtwertanteil von 38 dB(A) nicht übersteigen. Diesen Wert hätte die Beigeladene auch dann einzuhalten, wenn sich ergeben sollte, dass die von ihr betriebenen Anlagen an dem von Rechts wegen maßgeblichen Immissionsort des Anwesens des Antragstellers einen höheren Beurteilungspegel hervorrufen. Auf sich beruhen kann vor diesem Hintergrund, ob der im Schriftsatz der Bevollmächtigten des Antragstellers vom 8. Januar 2015 vertretenen Auffassung zu folgen ist, einer Prognose der von einer Windkraftanlage hervorgerufenen Geräuschimmissionen dürfe nicht die Entfernung zugrunde gelegt werden, die zwischen dem maßgeblichen Immissionsort und dem Mittelpunkt des Mastes der Windkraftanlage besteht; zutreffenderweise sei vielmehr auf den Abstand zum Rotor der Anlage abzustellen.

2. Da bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung auch im Rahmen von Drittanfechtungsrechtsbehelfen auf die im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung bestehende Sach- und Rechtslage abzustellen ist (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 31.10.2002 - 22 CS 02.2007 - juris Rn. 8), erweist sich das Vorbringen des Antragstellers, er beabsichtige, die bisherige Scheune zu Ferienwohnungen umzubauen und auf dem nordwestlichen (d. h. der WKA 1 zugewandten) Teil seines Grundstücks ein weiteres Wohngebäude zu errichten, als unbehelflich. Hieran ändert auch die in der Beschwerdebegründung sinngemäß aufgestellte Behauptung nichts, durch die für die WKA 1 erteilte Genehmigung werde dem Antragsteller ein hinsichtlich beider Vorhaben bereits im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt zustehendes Baurecht entzogen bzw. die künftige Ausübung eines solchen Baurechts vereitelt. Der Antragsteller verkennt hierbei, dass es sich bei der im Abschnitt 8.2.4.1 des Windkrafterlasses Bayern erwähnten Distanz von 800 m nicht um eine Abstandsfläche im Sinn von Art. 6 BayBO handelt. Die Unterschreitung dieser Entfernung zu einer Windkraftanlage hat deshalb nicht zur Folge, dass auf dem betroffenen Grundstück(steil) keine baulichen Anlagen errichtet werden dürfen. Auf den Umstand, dass die 800-m-Distanz im vorliegenden Fall schon deshalb nicht einschlägig ist, weil der Windkrafterlass Bayern diese Entfernung ausschließlich in Zusammenhang mit allgemeinen Wohngebieten erwähnt, während sich das Grundstück des Antragstellers entweder im Außenbereich (vgl. hierzu die als Blatt 85 in die Akte des Verwaltungsgerichts RO 7 S 15.22 eingeheftete E-Mail des Landratsamts Neustadt a. d. Waldnaab an das Landratsamt Schwandorf vom 30.12.2014 und die in diese E-Mail integrierten bildlichen Darstellungen) oder - falls das zu verneinen sein sollte - jedenfalls in einem Dorf- oder Mischgebiet befindet, ist bei alledem nur ergänzend hinzuweisen. Auf sich beruhen kann vor diesem Hintergrund ferner, ob dem Antragsteller hinsichtlich der beiden von ihm erwähnten Vorhaben tatsächlich ein Baurecht zusteht.

Vereitelt würde ein etwaiges derartiges Recht des Antragstellers durch die Genehmigung der WKA 1 ferner deshalb nicht, weil auch die Beurteilungspegel, die diese Anlage im Bereich der derzeitigen Scheune und auf dem nordwestlichen Teil des Grundstücks des Antragstellers hervorruft, nach den Angaben in der Stellungnahme des Umweltingenieurs des Landratsamts Schwandorf vom 30. Dezember 2014 hinter den nach der Nummer 6.1 Satz 1 Buchst. c TA Lärm einzuhaltenden Immissionswerten derart deutlich zurückbleiben, dass es ausgeschlossen erscheint, der Genehmigungsfähigkeit der Errichtung von Wohngebäuden im Bereich der vom Antragsteller erwähnten Grundstücksteile könne entgegengehalten werden, ein solches Vorhaben werde im Sinn von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB schädlichen, von dieser Windkraftanlage ausgehenden Umwelteinwirkungen in Gestalt von Geräuschen ausgesetzt sein. Gleiches gälte, sollte sich die baurechtliche Zulässigkeit der vom Antragsteller erwähnten Vorhaben nach § 34 BauGB bestimmen, für den Einwand, die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse seien nicht gewahrt (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 BauGB).

3. Der bereits im ersten Rechtszug aufgestellten Behauptung des Antragstellers, er sehe sich von der WKA 1 ausgehenden schädlichen Umwelteinwirkungen in Gestalt von Infraschall ausgesetzt, ist das Verwaltungsgericht durch den Hinweis entgegengetreten, nach dem Windkrafterlass Bayern (vgl. dort Abschnitt 8.2.8) seien schon bei einem Abstand von 250 m zu solchen Anlagen im Allgemeinen keine erheblichen Belästigungen durch Infraschall mehr zu erwarten. Ergänzend hat der angefochtene Beschluss in diesem Zusammenhang auf die aus dem Jahr 2014 stammende gemeinsame Publikation des Bayerischen Landesamtes für Umwelt sowie des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit „Windenergieanlagen - beeinträchtigt Infraschall die Gesundheit?“ Bezug genommen.

Die Beschwerdebegründung hält dem lediglich entgegen, es gebe „ganz aktuelle Werte, die auf das Problem des Infraschalls Rücksicht nehmen.“ Es würden sich Erkenntnisse häufen, dass Menschen und Tiere schwere Gesundheitsschäden erleiden würden, wenn sie in einer Entfernung von bis zu 1.500 m dem Dauerbetrieb von Windkraftanlagen ausgesetzt seien; „seriöse Mediziner“ hielten einen solchen Zusammenhang zwischenzeitlich für gegeben. „Neuere Erkenntnisse“ müssten dazu führen, dass die TA Lärm in diesem Punkt modifiziert werde. Der Antragsteller werde im Hauptsacheverfahren einen auf die Einholung eines Gutachtens abzielenden Beweisantrag stellen, durch das geklärt werde solle, inwieweit Infraschall bei einem Abstand von 800 m zu Gesundheitsschäden führe.

Dergestalt unsubstantiiertes Vorbringen ist nicht geeignet, die fachlichen Aussagen in den Ausarbeitungen zu erschüttern, auf die sich das Verwaltungsgericht gestützt hat. Ergänzend zu den diesbezüglichen Darlegungen im angefochtenen Beschluss ist anzumerken, dass ausweislich der Angaben in Abschnitt 8.2.8 des Windkrafterlasses Bayern die im Entwurf der DIN 45680 nach dem Stand vom August 2011 genannten Anhaltswerte, bei deren Überschreitung Infraschall als schädliche Umwelteinwirkung einzustufen sei, dann nicht erreicht werden, wenn eine Windkraftanlage einen Abstand von mehr als 500 m zu Wohnbebauung einhält; die Entfernung zwischen dem Anwesen des Antragstellers und der WKA 1 ist deutlich größer. Zusätzlich bestätigt wird die Richtigkeit des Standpunkts des Verwaltungsgerichts durch den Umstand, dass die vorerwähnte, 2014 von den Landesämtern für Umwelt sowie für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit gemeinsam herausgegebene Publikation zusammenfassend ausführt, Windkraftanlagen könnten nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft beim Menschen keine schädlichen Infraschallwirkungen hervorrufen, da die von solchen Anlagen erzeugten Infraschallpegel deutlich unterhalb der Hör- und Wahrnehmungsgrenzen lägen.

4. Da die Nebenbestimmung 6.2.2.2 des Bescheids vom 12. August 2014 verlangt, die Anlage so zu betreiben, dass sie keine impulshaltigen Geräusche verursacht, könnte der Antragsteller insoweit allenfalls dann in subjektiven Rechten verletzt sein, wenn er aufgezeigt hätte, dass diese Auflage nicht eingehalten werden kann. Die Beschwerdebegründung beschränkt sich demgegenüber darauf, in unsubstantiierter Weise zu behaupten, auch hinsichtlich der Impulshaltigkeit der durch Windkraftanlagen hervorgerufenen Geräusche lägen neuere - allerdings nicht näher bezeichnete - Erkenntnisse vor.

5. Was die vom Antragsteller behauptete „bedrängende Wirkung“ der WKA 1 anbetrifft, so hat das Verwaltungsgericht - anknüpfend an das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. Mai 2009 (22 B 08.1785 - BayVBl 2010, 114 Rn. 19) - vor allem darauf abgestellt, dass mit dem Eintreten eines solchen Effekts regelmäßig dann nicht zu rechnen ist, wenn eine Windkraftanlage von einem Wohnhaus mehr als das Dreifache ihrer Gesamthöhe entfernt liegt, und dass sich der Abstand im vorliegenden Fall auf etwa das Vierfache der Anlagenhöhe beläuft.

Aus der Beschwerdebegründung geht nicht hervor, dass die Einzelfallprüfung, die deshalb stets geboten ist, weil es sich bei dem „3-H-Kriterium“ nur um einen groben Anhaltswert handelt (vgl. dazu BayVGH, U. v. 29.5.2009 a. a. O. Rn. 18 und 23; B. v. 8.9.2008 - 22 ZB 08.388 - juris Rn. 3), zu einem abweichenden Ergebnis führt. Der Antragsteller macht insoweit geltend, er sei berechtigt, die zwischen seinem Anwesen und der WKA 1 liegende, in seinem Eigentum stehende Waldfläche zu roden. Da insoweit eine Entwicklung inmitten stünde, die erst nach dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt einträte, ist dieses Vorbringen schon deshalb ungeeignet, die Rechtmäßigkeit der erteilten Genehmigung in Frage zu stellen. Auf sich beruhen kann somit, ob der Antragsteller auch kraft öffentlichen Rechts zu einer Rodung der fraglichen Waldfläche befugt ist (er insbesondere einen Anspruch auf eine nach Art. 9 Abs. 2 Satz 1 BayWaldG erforderliche Rodungserlaubnis besitzt), und ob eine vollständige oder teilweise Beseitigung dieses Waldbestandes die Sichtbarkeit der WKA 1 erhöhen würde (weder hat das Verwaltungsgericht die Verneinung einer bedrängenden Wirkung dieser Anlage auf eine optische Schutzwirkung des zwischen ihr und dem Anwesen des Antragstellers bestehenden Waldes gestützt, noch hat der Antragsteller die von ihm behauptete diesbezügliche Folge einer Rodung im Beschwerdeverfahren glaubhaft gemacht). Gleichfalls keiner vertieften Erörterung bedarf die Frage, ob der Antragsteller sich auf den durch eine Beseitigung des Waldes ggf. bewirkten Wegfall einer abschirmenden Wirkung dieses Baumbestandes im Hinblick darauf berufen könnte, dass er einen solchen Effekt durch eine Rodungsmaßnahme selbst willentlich herbeigeführt hätte.

Von vornherein nicht mit nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO beachtlichen Argumenten ist der Antragsteller im Beschwerdeverfahren der im angefochtenen Beschluss enthaltenen Aussage entgegengetreten, bei der Beurteilung einer etwaigen bedrängenden Wirkung der WKA 1 sei auch zu berücksichtigen, dass die Hauptblickrichtung der Bewohner des Anwesens des Antragstellers nach Süden bzw. Südwesten - und damit gerade nicht zu dieser Anlage hin - weise; diese Feststellung trifft angesichts der Situierung der Wohnräume, wie sie sich aus den im Klageverfahren vorgelegten Eingabeplänen ergibt, sowie angesichts der optisch abschirmenden Wirkung des als Scheune genutzten Gebäudeteils ersichtlich zu.

Aus Art. 82 Abs. 1 und 2 BayBO in der Fassung des Gesetzes zur Änderung der Bayerischen Bauordnung und des Gesetzes über die behördliche Organisation des Bauwesens, des Wohnungswesens und der Wasserwirtschaft vom 17. November 2014 (GVBl S. 478; nachfolgend „Art. 82 BayBO n. F.“ genannt) kann der Antragsteller nichts zu seinen Gunsten herleiten. Er räumt selbst ein, dass die darin enthaltenen, am 21. November 2014 in Kraft getretenen Regelungen beim Erlass des Bescheids vom 12. August 2014 noch keine Geltung beansprucht haben. Entgegen dem Beschwerdevorbringen kann die in Art. 82 Abs. 1 und 2 BayBO n. F. zum Ausdruck gebrachte Entscheidung, wonach Windkraftanlagen gegenüber Wohngebäuden, die in den in Art. 82 Abs. 1 BayBO n. F. genannten Gebieten liegen, einen Mindestabstand im Umfang des Zehnfachen ihrer Höhe einzuhalten haben, auch nicht bei der Beantwortung der Frage herangezogen werden, unter welchen Voraussetzungen Windkraftanlagen, die von dieser Regelung nicht erfasst werden, bedrängende Wirkung zukommt. Schränkt der Landesgesetzgeber nämlich die kraft Bundesrechts (vgl. § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB) grundsätzlich bestehende Befugnis, Windkraftanlagen im Außenbereich zu errichten, gemäß § 249 Abs. 3 BauGB ein, bestimmt er jedoch gleichzeitig, dass diese Einschränkung erst ab einem bestimmten Zeitpunkt Platz greifen soll, so ist es dem Rechtsanwender verwehrt, diese ausdrückliche Entscheidung des parlamentarischen Gesetzgebers dadurch zu unterlaufen, dass er die einschränkende Regelung im Rahmen der Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe (hier: desjenigen der „bedrängenden Wirkung“) auch auf Vorhaben anwendet, die dieser Restriktion nach dem Willen des Gesetzgebers noch nicht unterfallen sollen. Die Frage, ob das Anwesen des Antragstellers überhaupt in einem der von Art. 82 Abs. 1 BayBO n. F. erfassten Gebiete oder nicht vielmehr - wie das nach Auffassung des Landratsamts Neustadt a. d. Waldnaab als der für den Wohnort des Antragstellers örtlich zuständigen Kreisverwaltungsbehörde der Fall ist - im Außenbereich liegt, kann vor diesem Hintergrund deshalb auch hier auf sich beruhen.

6. Was die durch den Schattenwurf der WKA 1 bewirkte Beeinträchtigung des Antragstellers anbetrifft, hat das Verwaltungsgericht in Abschnitt II.1.b des angefochtenen Beschlusses der Sache nach dargelegt, dass die Nebenbestimmung 6.2.1.1 des Genehmigungsbescheids den Betreiber dann zur Abschaltung der Anlage verpflichtet, sobald der von ihr ausgehende Schattenwurf an den insoweit relevanten Immissionsorten (hierzu gehört nach der in der Nebenbestimmung 6.2.1.1 ausdrücklich in Bezug genommenen Ausarbeitung der Fa. W. vom 19.9.2013 auch das Anwesen des Antragstellers) diejenigen Zeitspannen ausgeschöpft hat, bis zu denen Verschattungen noch nicht als schädliche Umwelteinwirkungen im Sinn von § 3 Abs. 1 BImSchG zu werten sind. Das sich auf den Fragenkreis „Schattenwurf“ beziehende, knappe Vorbringen in der Beschwerdebegründung lässt nicht erkennen, dass dieser Ansatz rechtlich fehlerhaft ist. Sollte die beiläufig aufgestellte Behauptung des Antragstellers, sein Anwesen liege aufgrund der vorhandenen Bewaldung ohnehin bereits „im Schatten“, dahingehend zu verstehen sein, dass er aus diesem Grund eine ihm günstigere Regelung verlangt, so würde diese nicht substantiierte Einlassung nicht ausreichen. Es wird nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht, das sich insoweit an den von der Rechtsprechung wiederholt als sachgerecht eingestuften, vom Länderausschuss für Immissionsschutz erarbeiteten „Hinweisen zur Ermittlung und Beurteilung der optischen Immissionen von Windenergieanlagen“ orientiert hat, von einem unzutreffenden tatsächlichen oder rechtlichen Maßstab ausgegangen ist. Steht die Aussage des Verwaltungsgerichts, dass der Antragsteller bei Einhaltung der in der Nebenbestimmung 6.2.1.1 des Genehmigungsbescheids festgelegten maximalen Schattenwurfdauer keinen schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt ist, aber unwiderlegt im Raum, ist nicht nachvollziehbar, inwieweit dieser Bescheid - wie in der Beschwerdebegründung behauptet - den Antragsteller daran hindern soll, Rodungen in Bezug auf den ihm gehörenden Waldbestand vorzunehmen. Denn die nach der Nebenbestimmung 6.2.1.1 höchstzulässigen Zeiten eines Schattenwurfs gelten unabhängig von etwaigen künftigen Veränderungen in der Umgebung der WKA 1.

7. In sich unschlüssig ist das Vorbringen, mit dem der Antragsteller eine Umzingelung seines Anwesens durch „Negativeinrichtungen“ dartun will.

Soweit er in diesem Zusammenhang auf ein in der Beschwerdebegründung nicht näher bezeichnetes „Schreiben der Bayer. Ministerien zur umzingelnden Wirkung“ verweist, geht der Verwaltungsgerichtshof zu seinen Gunsten davon aus, dass er sich damit auf das von ihm im ersten Rechtszug vorgelegte Schreiben der Bayerischen Staatsministerien für Umwelt und Gesundheit, des Innern sowie für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie vom 7. August 2013 (Az. 72a-U8721.0-2013/20-1) bezieht. Ein aus Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 118 Abs. 1 BV resultierendes Recht auf Behandlung in Übereinstimmung mit den Aussagen in diesem Schreiben, bei dem es sich um eine bloße Verwaltungsvorschrift handelt, könnte der Antragsteller im vorliegenden Beschwerdeverfahren für sich nur in Anspruch nehmen, wenn er aufgezeigt hätte, dass sich auf der Grundlage jenes Schreibens eine rechtmäßige, ständige, gleichförmige Verwaltungsübung herausgebildet hat und in seinem Fall hiervon ohne rechtfertigenden Grund abgewichen wurde. Dahingehende Darlegungen, die die Beschwerdebegründung nicht enthält, erübrigten sich umso weniger, als sich der mit „Umzingelnde Wirkung durch Windkraftanlagen“ betitelte Abschnitt 2 des Schreibens vom 7. August 2013 nur mit den Vorkehrungen befasst, die bei der Festlegung von Vorranggebieten bzw. von Konzentrationsflächen - mithin bei planerischen Maßnahmen der öffentlichen Verwaltung - zur Vermeidung derartiger Effekte geboten sind. Dass die Aussagen dieses Schreibens auch im Rahmen von Einzelfallentscheidungen beachtet werden müssen (bzw. sich eine dahingehende ständige Verwaltungspraxis herausgebildet hat), legt die Beschwerdebegründung nicht dar. Gleiches gilt im Hinblick auf den Umstand, dass sich der Abschnitt 2 des Schreibens vom 7. August 2013 nur mit der Vermeidung einer durch Windkraftanlagen herbeigeführten umzingelnden Wirkung befasst; dass die dort aufgestellten Grundsätze auch dann zu beachten sind, wenn eine Umzingelungswirkung durch Einrichtungen unterschiedlicher Art herbeigeführt wird, ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht. Ausschließlich das Vorliegen einer derartigen Fallgestaltung aber macht der Antragsteller geltend: Er verweist - abgesehen von den beiden Windkraftanlagen, die den Gegenstand des Bescheids vom 12. August 2014 bilden - auf die in der Nähe verlaufende Autobahn A 6 einschließlich des nordwestlich von P. liegenden Autobahnparkplatzes, ferner auf eine parallel dazu verlaufende Straße, die er als „Bundesstraße 14“ bezeichnet (ausweislich der Verfahrensakten handelt es sich hierbei allerdings nur um die Kreisstraße NEW 41, die jenseits der Landkreisgrenze als Kreisstraße SAD 25 weitergeführt wird), ferner auf einen nördlich davon bestehenden Funkmast und ein zwischen der Autobahn und P. befindliches, mit Sonnenkollektoren bestücktes Feld.

Ein Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot, das gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG auch im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren zu beachten ist, würde durch die Beschwerdebegründung aber auch dann nicht aufgezeigt, wenn - was der Verwaltungsgerichtshof dahinstehen lässt - davon auszugehen sein sollte, dass die im vorgenannten Schreiben vom 7. August 2013 aufgestellten Grundsätze als rechtskonforme Konkretisierung dieses Gebots anzusehen sein sollten, und es zur unzulässigen „Umzingelung“ einer Wohnnutzung auch dadurch kommen kann, dass sie nicht allein durch Windkraftanlagen, sondern zusätzlich durch andere emittierende oder das Landschaftsbild nachteilig beeinflussende Einrichtungen annähernd ringförmig umschlossen wird. Denn aus dem vom Antragsteller als Anlage K 6 zur Klageschrift eingereichten Luftbild geht hervor, dass sich die von ihm aufgeführten „Negativeinrichtungen“ ausnahmslos im Norden oder Nordwesten seines Anwesens befinden. Auf der Grundlage seines eigenen Vorbringens muss deshalb davon ausgegangen werden, dass im Osten, Süden und Südwesten keine „lästigen“ Anlagen bestehen. Der im Schreiben vom 7. August 2013 aufgestellten Forderung, wonach der freie Blick in die Landschaft zumindest innerhalb eines Sektors von 120 Grad möglich bleiben muss, wird im konkreten Fall nach dem im vorliegenden Rechtsmittelverfahren zugrunde zu legenden Kenntnisstand deshalb mehr als Rechnung getragen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Da die Beigeladene im Beschwerdeverfahren weder einen Antrag gestellt hat noch sie sonst Maßnahmen zur Förderung dieses Rechtsmittelverfahrens zu ergreifen brauchte, im Hinblick auf die es im Sinn von § 162 Abs. 3 VwGO der Billigkeit entspräche, ihr einen Kostenerstattungsanspruch zuzuerkennen, hat sie ihre im Beschwerdeverfahren ggf. entstandenen außergerichtlichen Aufwendungen selbst zu tragen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG und den Empfehlungen in den Abschnitten 19.2, 2.2 und 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und
2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.

(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber

1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird,
2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden,
3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und
4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, oder
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, oder
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, oder
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

3. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 v. H. des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für den Windpark R...

Die Beigeladene plant die Errichtung und den Betrieb von insgesamt sieben Windkraftanlagen im Grenzbereich der Landkreise Kulmbach und Kronach. Sie beantragte am 19.12.2013 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von drei Windenergielangen auf den Grundstücken FlNrn. ..., ... und ..., Gemarkung ... Mit Bescheid vom 12.12.2014 erteilte das Landratsamt Kronach eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für den geplanten Windpark im vereinfachten Verfahren nach § 19 des Bundesimmissionsschutzgesetzes - BImSchG - (Ziff. I). Beabsichtigt ist die Errichtung von Anlagen des Typs General Electric Company (GE 2.5-120) mit einer Nabenhöhe von 139 m und einem Rotordurchmesser von 120 m, mithin einer Gesamthöhe von 199 m. Die geplanten Standorte befinden sich innerhalb des Vorranggebiets für Windkraft Nr. 55 „...-Ost“ und Nr. 66 „...-Nordost“ des Regionalplans Oberfranken-West. Unter Ziff. IV.2. des Bescheides wurden Nebenbestimmungen zum Lärmschutz getroffen. Zunächst ist vorgesehen, dass zur Beurteilung der von den 3 WEA im Windpark R... ausgehenden Geräusche die Bestimmungen der technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm - vom 26.08.1998 gelten. Weiter ist ein immissionswirksamer Schalleistungspegel von 106 dB(A) vorgesehen, der durch unabhängige Messung nachzuweisen ist. Nach Ziff. IV.2.2 dürfen die von den 3 WEA im Windpark R... ausgehenden Geräusche am Anwesen ...4 den Lärmimmissionsrichtwertanteil von 42,5 dB(A) nachts nicht überschreiten. Zu den besonderen Einwirkungen der Anlagen wurde im Genehmigungsverfahren ein Gutachten zu Lärm und Schattenwurf vorgelegt und geprüft.

Neben dem streitgegenständlichen Antrag für die o.g. Anlagen wurde beim Landratsamt Kulmbach ein eigener Antrag auf Genehmigung für drei Windkraftanlagen nordwestlich von ... (Windpark R..., Anlagen RF 1, RF 2 und RF 3) eingereicht; das Genehmigungsverfahren steht nach Auskunft der Behörde kurz vor dem Abschluss. Zudem wurde beim Landratsamt Kulmbach ein Antrag auf Genehmigung für eine Windkraftanlage (Anlage RE 1) eingereicht und mit Bescheid vom 07.06.2015 genehmigt; der vorgenannte Bescheid ist Gegenstand der anhängigen Klageverfahren B 2 K 15.464 und B 2 K 15.465. Im Anschluss an das Vorranggebiet Nr. 66 („...-Nordost“) bestehen in süd-östlicher Richtung im Landkreis Kronach bereits zwei Windkraftanlagen mit geringerer Höhe.

Der Kläger ist Alleineigentümer der Wohnanwesen ... 1 und 1a in ... sowie der landwirtschaftlich genutzten Grundstücke FlNrn. ... und ... der Gemarkung ...

Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 04.02.2015, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am 09.02.2015, erhob der Kläger Klage gegen die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung und beantragt,

den Bescheid des Landratsamtes Kronach vom 12.12.2014 (Nr. ...) betreffend die der Beizuladenden erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von drei Windkraftanlagen auf den Grundstücken FlNrn. ... (RW 1), ... (RW 2) und ... (RW 3) jeweils der Gemarkung ... aufzuheben.

Zur Begründung wird vorgetragen, dass sich die Anwesen des Klägers in einer Entfernung von ca. 900 bis 1.200 m zu den streitgegenständlichen drei Windkraftanlagen befänden. Der streitgegenständliche immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbescheid vom 12.12.2014 sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen subjektiven Rechten. Das Vorhaben sei bereits bauplanungsrechtlich unzulässig. Nach Art. 82 Abs. 1 BayBO finde die Privilegierung des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB auf Windenergieanlagen nur dann Anwendung, wenn diese einen Mindestabstand des 10-fachen ihrer Höhe zu Wohngebäuden im Bereich von Bebauungsplänen oder innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile nach § 34 BauGB einhalten würden. Dies sei hier nicht Fall. Art. 82 BayBO sei am 21.11.2014 in Kraft getreten und finde auf den vorliegenden Fall Anwendung. Denn der Genehmigungsantrag sei nicht vollständig vor Ablauf des 04.02.2014 bei der zuständigen Behörde (Landratsamt Kronach) eingegangen, vgl. Art. 83 Abs. 1 BayBO. Dies ergebe sich bereits aus einem Schreiben des Landratsamtes vom 18.02.2014, im Rahmen dessen noch wesentliche, für die Vollständigkeit der Antragsunterlagen maßgebliche Unterlagen nachgefordert worden seien. Darüber hinaus habe das Landratsamt die Unvollständigkeit der Unterlagen anlässlich eines Aktenvermerks vom 22.01.2014 bestätigt. Darüber hinaus befinde sich in den Behördenakten ein Schreiben des Sachgebietes Immissionsschutz an andere Sachgebiete des Landratsamtes, in welchem um Mitteilung gebeten worden sei, ob die seitens der Beigeladenen eingereichten Unterlagen zur Beurteilung des Vorhabens ausreichend seien oder ob bzw. welche Unterlagen noch benötigt würden. Hierauf habe u. a. das Sachgebiet 27 (Herr ...) mit Schreiben vom 12.02.2014 mitgeteilt, dass die eingereichten Unterlagen nicht der Bauvorlagenverordnung entsprächen und es sich daher nicht um einen vollständigen Antrag handele. Ferner fände sich in den Behördenakten eine Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde vom 14.02.2014, wonach noch verschiedene artenschutzrechtliche Untersuchungen betreffend den Rotmilan und den Schwarzstorch (Nachkartierungen zur saP) vorzulegen seien. Noch lange nach dem 04.02.2014 seien von Seiten der Beigeladenen wesentliche Unterlagen hinsichtlich der geforderten Nachkartierung vorgelegt worden. Darüber hinaus sei die Erschließung der drei Anlagen mehrfach im Rahmen des Verfahrens bis zum November 2015 geändert worden. Damit seien die Windkraftanlagen im Außenbereich nicht zulässig, da diese den erforderlichen Abstand von 10 H nach Art. 82 BayBO zum Grundstück des Klägers nicht einhalten würden. Hierauf könne sich der Kläger auch berufen, da § 35 BauGB i. V. m. der 10-Regelung für die Art der baulichen Nutzung i. V. m. dem Gebot der Rücksichtnahme nachbarschützende Wirkung entfalte. Ähnlich wie im Falle des Gebietserhaltungsanspruchs nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO in beplanten Gebieten könnten sich auch Eigentümer von Wohngebäuden innerhalb des 10-H-Bereiches auf Art. 82 BayBO berufen.

Darüber hinaus würden die Grundstücke des Klägers durch die streitgegenständlichen Windenergieanlagen unzumutbar beschattet. Nach dem Gutachten des ... vom 18.02.2014 würde die am klägerischen Anwesen ... 1a ermittelte Schattenbelastung den Richtwert für die astronomisch maximal zulässigen Schattenstunden pro Jahr überschreiten. Diese Überschreitungen beliefen sich auf 7:47 Stunden bis 37:11 Stunden pro Jahr. Das klägerische Grundstück sei insoweit am stärksten betroffen. Gleiches gelte hinsichtlich der Überschreitung der Richtwerte für die maximal zulässigen Schattenstunden am Tag, die laut Gutachten zwischen 2 bis 23 Minuten liege. Zwar sei per Auflage eine Abschaltautomatik angeordnet worden, gleichwohl würden konkrete Abschaltzeiten zum Schutz des Klägers vor Schattenwurf fehlen. Daher seien die im Bescheid verfügten Auflagen nicht ausreichend, um eine erhebliche Beeinträchtigung des klägerischen Anwesens zu vermeiden.

Ferner würden sich durch das Vorhaben für den Kläger unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen ergeben. Der höchst zulässige Immissionsrichtwert für ein Dorf-/Mischgebiet werde durch den Betrieb der vier Anlagen während der Nachtzeit überschritten. Das ...-Gutachten vom 22.01.2014 sei fehlerhaft. Denn die Berechnungsgrundlagen für Schallausbreitung im Freien, festgelegt in der DIN 9613-2, bei Quellen höher als 30 m, Abständen von über 500 m, Frequenzanteilen von 62 Hz seien angesichts der in der Praxis überwiegenden stabilen/labilen Luftschichtungsprofile nicht geeignet. Das Forschungsinstitut des LANUV (Nr. ... vom 11.11.2014) habe offiziell bestätigt, dass das bislang einschlägige Berechnungsmodell der schalltechnischen Untersuchungen nach DIN 9613-2 bei neu errichteten Windenergieanlagen in der Praxis zu einer fehlerhaften Einschätzung der tatsächlichen Schallausbreitungsbedingungen komme. Überdies könne seit Inkrafttreten der 10-H-Regelung nicht mehr auf die Abstandsempfehlungen der Regionalplanung sowie der TA Lärm bzw. DIN 9613-2 abgestellt werden; vielmehr seien diese durch die Neuregelung des Art. 82 BayBO überholt.

Darüber hinaus sei bei allen Windenergieanlagen regelmäßig ein dauernd an- und abschwellender Heulton wahrzunehmen, der bei stärkerer Windgeschwindigkeit zunehme. Hinzu trete ein schlagartiges Geräusch, das entstehe, wenn die Rotorblätter den Turm passieren würden. Die Belastung mit einem derartigen Dauerton kombiniert mit herausgehobenen Einzeltönen werde als besonders störend und gesundheitsbeeinträchtigend empfunden. Die derart erzeugten Geräusche seien in der Regel auch noch in einer Entfernung von 3 bis 5 km als störend wahrzunehmen. Darüber hinaus liege bei Windenergieanlagen die Besonderheit vor, dass diese permanent Tag und Nacht in Betrieb und die betroffenen Anwohner den Immissionen ständig und ohne Unterbrechung ausgesetzt seien. Dies gelte insbesondere für die Nacht- und Ruhezeiten, in denen die Anwohner außerhalb der Arbeitszeit der Erholung bedürften. Die Lautstärke einer emittierenden Windkraftanlage nach der TA-Lärm könne somit nicht alleiniger Prüfungsmaßstab im Hinblick auf die von den WEA ausgehenden Lärmbelästigungen, insbesondere die Beeinträchtigung der Gesundheit der benachbarten Bewohner sein, sondern es sei insbesondere auch auf die konkrete Art der Geräusche abzustellen. Insoweit werde zudem auf zwei Entscheidungen des OLG München vom 25.07.2012 (Az. 27 U 3421/11 und 23 U 50/12) verwiesen. Grundlage der vorbezeichneten Entscheidung seien zwei Anlagen des Typs Enercon E-82 gewesen. Dieser Anlagentyp sei mit dem hier in Rede stehenden Modell vergleichbar. Im Rahmen der vorbezeichneten Verfahren sei eine Impulshaftigkeit der von den WEAs ausgehenden Geräusche nachgewiesen worden. Nach Maßgabe der Ziffer A.2.5.3 der TA-Lärm sei dem im Rahmen der vorliegenden Gutachten prognostizierten Wert daher mindestens ein Zuschlag von 3 dB(A) hinzuzurechnen, so dass der höchstzulässige Nachimmissionswert von 45 dB(A) am klägerischen Anwesen überschritten werde. Mithin seien die seitens des ... ermittelten Werte unzutreffend und hätten zu einer fehlerhaften Entscheidung der Behörde geführt. Insoweit werde auf eine Entscheidung des BVerwG vom 29.08.2007 (Az. 4 C 2.07) verwiesen, wonach Lärmprognosen auf der sicheren Seite liegen müssten. Durch die Auflage unter Ziffer 2.2 des Bescheides des Landratsamtes Kronach werde den vorgenannten Erwägungen nicht ausreichend Rechnung getragen, da die von WEAs ausgehenden Geräusche immer impuls- und tonhaltig seien. Der Betrieb der WEA müsse somit zwangsläufig gegen die unter Ziffer 2.2 festgesetzte Auflage verstoßen.

Ferner hätten neuere Untersuchungen belegt, dass durch Windkraftanlagen ein sog. Infraschall erzeugt werde. Studien im In- und Ausland kämen zu dem Ergebnis, dass durch Infraschall enorme körperliche Belastungen bis hin zu schwersten Erkrankungen auftreten würden. Das Robert-Koch-Institut bezeichne Belästigungen durch tieffrequenten Schall als sehr ernst zu nehmendes Problem, das nach Auffassung verschiedener Wissenschaftler und Behörden sehr unterschätzt und nicht mit adäquaten Methoden untersucht worden sei. Der Schattenschlag, der Diskoeffekt sowie die bedrängende Wirkung von Windkraftanlagen seien nicht zu unterschätzen. Die Weltgesundheitsorganisation habe deshalb bereits lange vor Inkrafttreten der 10-H-Regelung am 21.11.2014 einen Mindestabstand von 2.000 m zum nächstgelegenen bebauten Gebiet gefordert. Dieser Forderung sei der Gesetzgeber in Bayern letztlich durch Inkraftsetzung der 10-H-Regelung nachgekommen. Der vorbezeichnete Mindestabstand sei daher erforderlich, um die Gesundheit des Klägers zu bewahren.

Der Kläger fühle sich durch die drei Windenergieanlagen überdies optisch bedrängt, da sich das Vorhaben auf einer Anhöhe befinde, während das klägerische Anwesen im Tal liege. Zudem betrage der Abstand der klägerischen Anwesen ... 1 und 1a zur Windenergieanlage RE1 lediglich 600 m. Auch befänden sich in unmittelbarer Nähe bereits zwei Windenergieanlagen. Darüber hinaus sei die bisherige Rechtsprechung zur optisch bedrängenden Wirkung wegen der geänderten Rechtslage in Bayern nach Inkrafttreten der 10-H-Regelung, wonach auch zum Zwecke der Vermeidung der bedrängenden Wirkung ein Mindestabstand von 10 H zur nächstgelegenen Wohnbebauung eingehalten werden müsse, überholt.

Auch verstoße die erteilte Genehmigung gegen zwingend einzuhaltende natur- und artenschutzrechtliche Vorschriften, insbesondere § 44 BNatSchG. Hierauf könne sich der Kläger nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. v. 07.11.2013, Az. 70 C-72-12, v. 14.11.2013, Az. C.24-11) auch berufen. Denn der Kläger sei „betroffener Einzelner“ und könne daher die Einhaltung der Umweltrichtlinien verlangen. Vorliegend hätte es wegen der erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt, insbesondere geschützte Fledermausarten, den Rotmilan und vor allem den Schwarzstorch, zwingend der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedurft. Insoweit wird zudem auf Entscheidungen des BayVGH vom 25.08.2015 (Az. 22 ZB 15.457) sowie des OVG NRW vom 25.02.2015 (Az. 8 O 959/10) verwiesen. Der Kläger könne insbesondere einwenden, dass fehlerhaft keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden sei (vgl. BVerwG, NVwZ 1996, 788; BNRW, Urt. v. 25.02.2015, Az. 8 W 999/10).

Für den Beklagten beantragt das Landratsamt Kronach mit Schriftsatz vom 14.10.2015,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird vorgetragen, dass sich das Vorhaben als bauplanungsrechtlich zulässig erweise. Art. 83 Abs. 1 BayBO sei vorliegend anwendbar, da vor Ablauf des 04.02.2014 ein vollständiger Genehmigungsantrag vorgelegen habe. Welche Anforderungen an einen Genehmigungsantrag zu stellen seien, ergebe sich aus § 3 der 9. BImSchV. Diese Anforderungen seien hier zweifelsfrei erfüllt. Art. 83 Abs. 1 BayBO stelle zwar auf einen vollständigen Genehmigungsantrag ab, doch würden sowohl das Bayerische Staatsministerium für Umwelt- und Verbraucherschutz (StMUV) als auch das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie (StMWi) darunter den Genehmigungsantrag (§ 3 der 9. BImSchV) sowie die Antragsunterlagen (§ 4 der 9. BImSchV) verstehen. Beide Ministerien hätten klargestellt, dass ein vollständiger Antrag im Sinne von Art. 83 Abs. 1 BayBO auch dann vorliege, wenn erst die Einschaltung der Träger öffentlicher Belange ergebe, dass Unterlagen nachzufordern oder Kartierungsarbeiten nachzuholen seien. Vorliegend habe die Immissionsschutzbehörde des Landratsamtes die Antragsunterlagen als ausreichend für die Beurteilung des Vorhabens erachtet. Dabei habe sie in diesem Verfahrensstadium nicht darüber befinden müssen, ob die Angaben der Beigeladenen zutreffend seien und ob sie - ihre Richtigkeit unterstellt - für die Beurteilung des Vorhabens hinreichend seien. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 der 9. BImSchV seien dem Antrag die Unterlagen beizufügen, die zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen „erforderlich“ seien. Der unbestimmte Rechtsbegriff „erforderlich“ ziele auf die Überzeugung der Behörde ab; maßgeblich sei, was die Behörde für erforderlich halten dürfe. Insoweit bestehe ein behördlicher Beurteilungsspielraum. Vorliegend war nach Auffassung der Behörde eine Beurteilung des Vorhabens anhand der am 22.01.2014 vorgelegten Unterlagen möglich. Daher sei das Verfahren nach § 11 der 9. BImSchV daraufhin eingeleitet worden. Auf der Empfangsbestätigung sei das Wort „vollständig“ lediglich aus formalen Gründen gestrichen worden, da im Zeitpunkt der persönlichen Übergabe der Antragsunterlagen am 22.01.2014 eine Prüfung der Vollständigkeit nicht habe erfolgen können. Die Einholung von Sachverständigengutachten obliege der Genehmigungsbehörde (§ 13 Abs. 1 der 9. BImSchV), so dass ihr Vorliegen im Zeitpunkt der Antragstellung nicht erwartet werden könne. Im Übrigen hätte vorliegend nach Ziffer 8.2.4.1 des Bayerischen Windkrafterlasses auf ein Schallschutzgutachten verzichtet werden können, da die Anlagen mehr als 1.000 m von der Wohnbebauung entfernt seien. Für das Vorhaben sei eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls im Sinne von § 3c Satz 2 UVPG durchzuführen gewesen. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung habe nach ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung (§ 3c Satz 1 UVPG) nur „überschlägigen“ Charakter; dies gelte auch für die standortbezogene Vorprüfung. Vorliegend sei die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG durchgeführt worden. Das Ergebnis sei auch nachvollziehbar, da das Landratsamt den Rechtsbegriff der Erheblichkeit nachteiliger Umweltauswirkungen zutreffend ausgelegt habe. Es hätten geeignete und hinreichende Informationen vorgelegen. Die Vorprüfung hätte sich nicht in einer oberflächlichen Abschätzung erschöpft. Der Einschätzungsspielraum, der dem Landratsamt insoweit zustehe und nur bedingt überprüfbar sei, sei eingehalten worden. Die Anhörung der Fachstellen (Untere Naturschutzbehörde, Umweltschutzingenieur, Sachgebiet Wasserrecht) habe ergeben, dass für die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung keine Notwendigkeit bestanden habe.

Ferner werde durch die Anlagen kein unzumutbarer Lärm erzeugt. Im Gutachten des ... vom 22.01.2014 sei das Wohnanwesen ... 4 als Immissionsort B betrachtet worden. Insoweit habe der Gutachter als Gesamtbelastung einen Beurteilungspegel von 42,7 dB(A) prognostiziert. Mithin werde der maßgebliche Immissionsrichtwert der TA-Lärm von 45 dB(A) nicht überschritten. Die Gesamtbelastung ergebe sich dabei als Summe der Lärmeinwirkungen durch die Vorbelastung infolge der beiden existenten Windkraftanlagen mit 28,4 dB(A) (WEA 1 und 2 - Typ Dewind D4), die Zusatzbelastung durch den Windpark R... mit 39,8 dB(A) bestehend aus den Anlagen ... (RE 1 - Typ GE 2,5-120), ... (RW 1, RW 2 und RW 3 - Typ GE 2,5-120) und ... (RF 1, RF 2 und RF 3 - Typ GE 2,5-120) sowie den Zuschlag für Prognoseunsicherheiten von 1,95 dB(A) für die Vorbelastung und 2,66 dB(A) für die Zusatzbelastung. Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit des Gutachtens bestünden nicht. Schalleistungsermittlungen seien wie jede Messung mit Unsicherheiten behaftet. Diese fänden durch den Zuschlag von Prognoseunsicherheiten Berücksichtigung. Darüber hinaus sei nach Ziffer IV.2.1 des Genehmigungsbescheides der Nachweis zu führen, dass der prognostizierte Schallleistungspegel eingehalten werde. Nach Ziffer 8.2.4.1 des Bayerischen Windkrafterlasses erfolge die Beurteilung, ob schädliche Umweltauswirkungen in Form von erheblichen Belästigungen durch Geräuschimmissionen zu befürchten seien, auf der Grundlage der TA-Lärm. Nach der Rechtsprechung des BayVGH sei die TA Lärm auch auf die Schallausbreitung von höherliegenden Schallquellen anwendbar (BayVGH Beschl. v. 07.002.2011, Az. 22 CS 11.31). Rechtlich verbindliche Ergebnisse des von Klägerseite zitierten Forschungsvorhabens, das im Auftrag des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) erstellt wurde, lägen nicht vor. Auch existiere keine verbindliche Richtlinie der Weltgesundheitsorganisation hinsichtlich der Abstände von Windkraftanlagen zur Wohnbebauung.

Ferner sei nach Auffassung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit ein Impulszuschlag bei der Geräuschcharakteristik von Windkraftanlagen nicht anzusetzen. Zu dem zitierten Urteil des BVerwG (v. 29.08.2007, Az. 4 C 2/07) sei anzumerken, dass es sich hierbei um eine Anlage älterer Bauart gehandelt habe. Tonhaltige Geräusche würden nach dem Schallleistungspegeldokument des Anlagenherstellers (gemäß FGW-Richtlinie) nicht auftreten. Im Übrigen seien tonhaltige oder impulshaltige Geräusche (z. B. als Folge von Verschleißerscheinungen) entsprechend der Auflage Ziffer IV.2.3 des Genehmigungsbescheides zu beseitigen.

Infraschall sei tieffrequenter Schall im nicht hörbaren Frequenzbereich von 1 bis 16 Hz. Je tiefer die Frequenz sei, umso höher müsse der Schalldruckpegel sein, um von Menschen wahrgenommen zu werden. Bei 16 Hz sei dies erst bei Schalldruckpegeln von über 79 dB(A) und bei 3 Hz von über 120 dB(A) der Fall. Bei den üblichen Abständen von WKA zur Wohnbebauung (> 500 m) werde diese Schwelle nicht erreicht. Messungen würden zeigen, dass eine WKA nur einen Bruchteil des in der Umgebung messbaren Infraschalls erzeuge. Der Hauptanteil stamme vom Wind selbst, und zwar unabhängig von der Windkraftanlage. Schädliche Umweltauswirkungen durch Infrallschall von WKA hätten bislang durch wissenschaftliche Untersuchungen nicht belegt werden können. Bereits ab einem Abstand von 250 von einer WKA seien im Allgemeinen keine erheblichen Belästigungen durch Infraschall mehr zu erwarten (Ziffer 8.2.8 des Bayerischen Windkrafterlasses).

Auch seien keine unzumutbaren Beeinträchtigungen durch Schattenwurf zu erwarten. Unter Berücksichtigung der Vorbelastung durch die beiden existenten Windkraftanlagen und der Zusatzbelastung durch den Windpark R... (insgesamt aus sieben Anlagen bestehend) habe das Gutachten des ...vom 18.02.2014 am Wohnhaus ... 4 (Immissionsort B) sowie am Wohnhaus ... 1a (Immissionsort C) eine astronomische (=theoretisch mögliche) Beschattungsdauer von 67 h 11 min bzw. 63 h 17 min pro Jahr und eine täglich maximal mögliche Beschattungsdauer von 53 bzw. 49 Minuten ergeben. Die nach den sogenannten WEA-Schattenwurf-Hinweisen (Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz: Hinweise zur Ermittlung und Beurteilung der optischen Wirkungen von Windenergieanlagen - 103. Sitzung der LAI vom 06. bis 08.05.2002) als Schwellenwerte genannten Beschattungsdauern von 30 Stunden pro Jahr bzw. 30 Minuten am Tag seien damit zwar 37 h 11 min /33 h 17 min pro Jahr bzw. 23/19 Minuten pro Tag überschritten. Jedoch seien die astronomischen Beschattungsdauern nicht gleichbedeutend mit den tatsächlichen Beschattungsdauern, da letztere um die Zeiten vermindert seien, an denen Bewölkung ohnehin eine Beschattung auslöse. Zudem seien die Festsetzungen unter Ziffern IV.3.1 und IV.3.2 des Genehmigungsbescheides (Einbau einer Schattenabschalteinrichtung) geeignete Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen. Per Auflage sei mithin festgelegt worden, dass die tatsächlichen (meteorologischen) Beschattungsdauern an den Immissionsorten acht Stunden pro Jahr und 30 Minuten am Tag nicht überschreiten dürfen. Dies sei überdies mittels einer elektronischen Auswerteeinheit nachvollziehbar zu dokumentieren. Nach Ziffer IV.3.2 des Genehmigungsbescheides müssten der ordnungsgemäße Einbau und die Programmierung des Abschaltmoduls zudem vor Inbetriebnahme bescheinigt werden. Darüber hinaus sei auf Anforderung des Landratsamtes eine Nachprüfung der Abschaltautomatik durch einen unabhängigen Sachverständigen durchzuführen. Es gebe keine hinreichende Rechtfertigung für die Forderung bestimmter feststehender kalendarischer Abschaltzeiten, da das Schutzziel auch durch den Einsatz der Schattenabschalteinrichtung erreicht werden könne. Hinsichtlich der Beschattung der landwirtschaftlich genutzten Flächen (FlNrn. ..., ... der Gemarkung ...) könnten die sogenannten WEA-Schattenwurf-Hinweise mangels Schutzbedürftigkeit nicht herangezogen werden.

Überdies ergebe sich keine unzumutbare bedrängende Wirkung für die Anwesen ... 1 und 1a. Die Abstände des Anwesens ... 4 zu den Windkraftanlagen im Landkreis Kronach RW 1, RW 2 und RW 3 würden 1.512 m, 1.234 m und 1.052 m und damit das 5,3 bis 7,6-fache der Gesamtanlagenhöhe betragen. Von den beiden bestehenden Windkraftanlagen sei die Ortschaft ... mindestens 1.200 m entfernt. Die Fußpunkte der Anlagen RW 1, RW 2 und RW 3 würden um 15 bis 26 m höher liegen als die Immissionsorte. Diese Höhendifferenzen seien gegenüber den horizontalen Abständen marginal.

Soweit Verstoße gegen natur- und artenschutzrechliche Vorschriften geltend gemacht würden, komme diesen Vorschriften bereits kein drittschützender Charakter zugunsten des Klägers zu.

Mit Beschluss vom 09.02.2015 wurde die Anlagenbetreiberin zum Verfahren beigeladen.

Die Bevollmächtigte der Beigeladenen beantragt mit Schriftsatz vom 28.08.2015,

die Klage abzuweisen.

Der Antrag wurde mit Schriftsatz vom 12.11.2015 ausführlich begründet.

Zu den weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte mit der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 24.11.2015 und den Inhalt der vorgelegten Behördenakten, § 117 Abs. 3 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -.

Gründe

I.

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

Die angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Landratsamtes Kronach vom 12.12.2014 verletzt den Kläger nicht nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in seinen Rechten.

Von den drei Windkraftanlagen geht keine das nachbarschützende bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme verletzende erdrückende Wirkung aus (1). Ferner sind keine den Windkraftanlagen zuzurechnenden unzulässigen Lärm- oder Schatteneinwirkungen auf das Wohnanwesen des Klägers zu erwarten (2). Zudem führen weder die Problematik des Infraschalls (3) noch ein etwaiger Disco-Effekt (4) der Anlagen zu Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Genehmigungsbescheides. Auch aus den vorgetragenen artenschutzrechtlichen Belangen folgt kein Aufhebungsanspruch des Klägers (5). Gleiches gilt im Hinblick auf Art. 82f. BayBO (6).

Nach § 4 Abs. 1 BImSchG bedarf die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen einer Genehmigung. Nach Ziffer 1.6 des Anhangs zu § 1 der vierten Verordnung zur Durchführung des BImSchG - 4. BImSchV - rechnen hierzu Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern. Mit einer Gesamthöhe von jeweils 199 m sind die drei Windkraftanlagen der Beigeladenen entsprechend genehmigungspflichtig.

Nach § 6 Abs. 1 BImSchG ist die Genehmigung zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer aufgrund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Verpflichtungen erfüllt werden und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. Nach § 5 Abs. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen u. a. so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können und Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen.

Soweit die genannten rechtlichen Voraussetzungen vorliegen, hat die Beigeladene einen Rechtsanspruch auf die immissionsschutzrechtliche Genehmigung ihrer Windkraftanlagen und diese gebundene Genehmigungsentscheidung des Beklagten kann der Kläger als Nachbar der genehmigten Anlagen nur daraufhin überprüfen lassen, ob die Genehmigung Rechtsvorschriften verletzt, die dem Schutz der Nachbarn zu dienen bestimmt sind (nachbarschützende Vorschriften). Hierbei setzt Nachbarschaft nicht voraus, dass das Grundstück des Betroffenen unmittelbar an die Anlagengrundstücke angrenzt, sondern es genügt, dass die Grundstücke des Betroffenen im Einwirkungsbereich der genehmigten Anlage liegen. Eine umfassende Rechtmäßigkeitsprüfung im Sinn einer objektiven Rechtskontrolle findet auf eine Nachbarklage hin nicht statt.

1.

Vorhaben, die wie die drei verfahrensgegenständlichen Windkraftanlagen der Nutzung der Windenergie dienen, sind nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB im Außenbereich (privilegiert) zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Als sonstiger ungeschriebener Belang rechnet hierzu auch das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme und dieses umfasst auch Fallkonstellationen, in denen von einem Bauvorhaben eine optische bedrängende Wirkung auf bewohnte Nachbargrundstücke ausgeht (BVerwG, Beschluss vom 11.12.2006 - 4 B 72/06). Eine solche erdrückende Wirkung kommt den Windkraftanlagen jedoch nicht zu.

Ob von Windkraftanlagen tatsächlich eine bedrängende Wirkung ausgeht, ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen (OVG NRW, Urteil vom 09.08.2006 - 8 A 3726/05, BVerwG, a. a. O.). Im Rahmen dieser Prüfung kommt es angesichts des Erscheinungsbildes von Windkraftanlagen weniger darauf an, ob allein von den hinzutretenden Bauwerken wegen ihrer Höhe und Breite eine „erdrückende“ bzw. „erschlagende“ Wirkung ausgeht oder ob von ihnen eine regelrechte Abriegelungswirkung ausgelöst wird, sondern es kommt darauf an, welche Einwirkungen von der Höhe der Türme und dem Ausmaß der sich bewegenden Rotoren ausgehen. Ausgehend von den technischen Dimensionen der genehmigten Windkraftanlagen als teilbeweglichen optischen Störquellen ist im Einzelfall ein Bezug herzustellen zu dem von ihren Einwirkungen betroffenen Grundstück des Klägers samt den auf ihm befindlichen Gebäuden und Nutzungen. Das OVG Münster hat in seiner genannten Entscheidung vom 09.08.2006 für die Einzelfallprüfung grobe Anhaltswerte beschrieben. Das Gericht ist u. a. der Auffassung, dass die Einzelfallprüfung überwiegend zu dem Ergebnis kommen dürfte, dass keine optische bedrängende Wirkung von einer Anlage zulasten einer Wohnnutzung ausgeht, wenn der Abstand zwischen Wohnhaus und Windkraftanlage mindestens das Dreifache der Gesamthöhe (Nabenhöhe + ½ Rotordurchmesser) beträgt. In diesem Fall würden sowohl die Baukörperwirkung als auch die Rotorbewegung der Anlagen so weit in den Hintergrund treten, dass ihnen keine beherrschende Dominanz und keine optisch bedrängende Wirkung mehr beigemessen werden kann. Diesem Ansatz schließt sich das Gericht an, denn ihm liegt bereits eine Verdreifachung der im Bauordnungsrecht sonst üblichen Abstandsflächen zugrunde. Vorliegend beträgt die Gesamthöhe der drei Anlagen jeweils 199 m. Das klägerische Wohngebäude befindet sich nach den von Klägerseite nicht in Zweifel gezogenen Ausführungen des Landratsamtes in einer Entfernung von ca. 1.052 m zur nächstgelegenen RW 3. Hinsichtlich der weiteren beiden Anlagen betragen die Abstände 1.234 m (bezüglich RW 2) sowie 1.512 m (bezüglich RW 3). Die Windkraftanlagen des Windparks R... liegen folglich deutlich mehr als das Dreifache ihrer Gesamthöhe vom Wohnhaus des Klägers entfernt, so dass tendenziell von keiner optisch bedrängenden Wirkung der Anlagen auszugehen ist.

Auch werden die optischen Einwirkungen des Windparks nicht durch die topographischen Gegebenheiten verstärkt. Denn es ist bereits kein nennenswerter Höhenunterschied zwischen dem klägerischen Anwesen und den Windkraftanlagenstandorten ersichtlich. Während sich das Klägeranwesen nach den Feststellungen des ...-Schattengutachtens vom 18.02.2014 auf einer Höhe von 442 m über NN befindet, sind die Fußpunkte der Anlagen auf einer Höhe von 470 (RW 1), 457 (RW 2) bzw. 460 m über NN (RW 3) situiert. Damit betragen die Höhenunterschiede lediglich zwischen 15 und 26 m. Gleiches gilt für die übrigen im Bereich ... bereits vorhandenen bzw. geplanten und zum Teil genehmigten Anlagen. Angesichts der horizontalen Abstände der Windkraftanlagen zum klägerischen Wohnhaus von überwiegend mehr als 1.000 m sind die vorgenannten Höhendifferenzen zu vernachlässigen. Überdies vermeiden die wechselnden Entfernungen der Anlagen und die damit verbundene Staffelung, dass der streitgegenständliche Windpark wie eine „Wand aus Windkraftanlagen“ in Erscheinung tritt. Unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten vermag das Gericht den Windkraftanlagen deshalb keine optisch erdrückende Wirkung gegenüber dem klägerischen Wohnanwesen beizumessen. Windkraftanlagen erweisen sich nicht bereits dann als rücksichtslos, wenn sie von benachbarten Grundstücken aus ganz oder teilweise wahrgenommen werden können, sondern sie müssen in ihren optischen Auswirkungen ein Ausmaß erreichen, das einem Nachbarn nicht mehr zugemutet werden kann (§ 15 Abs. 1 BauNVO). Dies ist vorliegend nach der Überzeugung des Gerichts nicht der Fall. Dass der Kläger die Windkraftanlagen als ästhetisch störend empfindet, führt noch zu keinem Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme.

2.

2.1.

Durch die Errichtung und den Betrieb der streitgegenständlichen Windkraftanlagen werden auch keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorgerufen. Schädliche Umwelteinwirkungen sind nach § 3 Abs. 1 BImSchG solche Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, zumindest erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen. Für die Beurteilung, ob von den streitigen Anlagen schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen, bietet mangels normativer Vorgaben die Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz - Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA-Lärm vom 26.08.1998) - eine geeignete Beurteilungsgrundlage, denn die Rechtsprechung hat die darin enthaltenen Richtwerte sowie Mess- und Rechenverfahren als geeignet angesehen, den vom Bundes-Immissionsschutzgesetz gestellten Anforderungen bei der Beurteilung von Windenergieanlagen gerecht zu werden und diese zutreffend regelhaft nachzuvollziehen (BayVGH, Beschluss vom 24.06.2002 - 26 CS 02.636).

Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass das Wohnhaus des Klägers in einem dörflich geprägten Gebiet liegt und deshalb in Anwendung der TA-Lärm (Ziffer 6.1 Buchst. c) einen Schutzanspruch entsprechend einem Dorf- oder Mischgebiet erheben kann. Anknüpfend an diese Einordnung wurden unter Ziffer IV.2. der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 12.12.2014 Auflagen zum Lärmschutz verfügt, die gegenüber der Beigeladenen durch Ablauf der einmonatigen Klagefrist bestandskräftig geworden sind. Nach Ziffer IV.2.1 ist zunächst der prognostizierte Schallleistungspegel von 106 dB(A) nach Vermessung des Anlagentyps GE 2.5-120 durch Vorlage der Ergebnisse der Schallleistungsvermessung sowie durch Vorlage eines Schalldatenblattes von mindestens drei unabhängigen Messungen nachzuweisen (garantierter Schallleistungspegel). Alternativ dazu ist die Einhaltung des Schallleistungspegels der Anlagen spätestens sechs Monate nach Inbetriebnahme durch Messung einer nach § 26 i. V. m. § 29b BImSchG anerkannten Messstelle nachzuweisen. Ferner wird für das Anwesen ... 4 (Immissionsort B) ein Immissionsrichtwertanteil von 42,5 dB(A) festgesetzt.

Infolge der bestandskräftigen Auflagen zum Lärmschutz lässt die erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung einen schädliche Umwelteinwirkungen verursachenden Betrieb der Windkraftanlagen rechtlich nicht zu und der Bescheid sorgt gleichzeitig für eine angemessene Überprüfungsmöglichkeit, und zwar auch und gerade gegenüber dem Anwesen des Klägers. Dass insoweit eine Vergleichbarkeit des klägerischen Wohnanwesens mit dem als Immissionspunkt B festgesetzten näher gelegenen Anwesen ... 4 besteht, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Mit Ziffer IV.2 des Bescheides, wonach die Bestimmungen der TA-Lärm gelten, wurde das Immissionsniveau für das klägerische Wohnhaus auf 45 dB(A) nachts fixiert. Mit dem Verweis auf die Bestimmungen der TA-Lärm geht eine verbindliche Konkretisierung der Schutzbedürftigkeit der Nutzungen im Einwirkungsbereich der Anlagen einher. Die Quantifizierung der Grenzwerte kann daher nicht bestritten werden, sondern allenfalls deren Einhaltung (BayVGH, Beschluss vom 24.06.2002 - 26 CS 02.636). Selbst im Fall einer - derzeit nicht absehbaren - Überschreitung des maßgeblichen Immissionsrichtwertes von 45 dB(A) nachts würden also keine unwiderruflichen Fakten geschaffen werden. Der Beklagte besäße angesichts der den Grundpflichten des Immissionsschutzrechts (§ 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG) immanenten Dynamik, die nicht nur die Errichtung sondern auch den Betrieb einer Anlage erfassen, mit einer auf § 17 BImSchG gestützten Anordnung zur Einschränkung des nächtlichen Betriebs ein geeignetes Instrument zur Nachsteuerung eines eventuell auftretenden Immissionskonflikts (vgl. BayVGH vom 02.10.2000, Az. 26 ZS 99.2952). Auch besteht in technischer Hinsicht die Möglichkeit, die Anlagen im Nachtbetrieb im Hinblick auf ihre Geräuschentwicklung herunter zu regeln.

Für das Gericht ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die festgesetzten Grenzwerte bzw. die Immissionsrichtwerte der TA-Lärm gegenüber der Nachbarschaft tatsächlich nicht eingehalten werden können. Die Prognoseberechnungen des ... vom 22.01.2014 beziehen sich unter anderem auf das gegenüber dem klägerischen Wohngebäude näher am Windpark gelegene Anwesen ... 4 als maßgeblichem Immissionsort B. Nach der Untersuchung des ... ist für das vorgenannte Anwesen eine Gesamtbelastung im Sinne der oberen Vertrauensbereichsgrenze von 42,7 dB(A) nachts anzunehmen. Bis zur Erreichung des maßgeblichen Grenzwertes verbleibt mithin eine Sicherheitsreserve in Höhe von 2,3 dB(A). Da der Richtwert somit selbst bei dem näher gelegenen Immissionsort deutlich unterschritten wird, stellt es eine physikalische Gesetzmäßigkeit dar, dass die Grenzwerte auch am weiter entfernt befindlichen klägerischen Wohnhaus eingehalten werden (vgl. VG Bayreuth v. 20.12.2007, Az. B 2 K 07.585). Auch ist zu berücksichtigen, dass die Gutachter des ... im Rahmen ihrer Prognoseberechnung sowohl die bestehenden beiden Windkraftanlagen des Windparks W... als Vorbelastung als auch die insgesamt sieben Anlagen des Windparks R... als Zusatzbelastung in ihre Berechnungen miteinbezogen haben. Die von Klägerseite vorgebrachten Einwände gegen die Belastbarkeit des ...-Gutachtens vom 22.01.2014 verfangen nicht. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die maßgeblichen Richtwerte nicht eingehalten werden können. Insbesondere ergibt sich aus der von Klägerseite angeführten Forschungsarbeit des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfahlen (LANUV) keine mangelnde Eignung der Berechnungsgrundlagen für Schallausbreitung im Freien bei Quellen höher als 30 m, die in der DIN 9613-2 festgelegt sind. Nach den ergänzenden Ausführungen des ...-Gutachters vom 28.10.2015 (Bl. 256 der Gerichtsakte) wurden zur Bewertung der Schallausbreitung des geplanten Windparks R... die TA-Lärm sowie die DIN ISO 9613-2 als aktuelle Richtlinien herangezogen. Dass diese Richtlinien nicht mehr den aktuellen Stand der Technik wiedergeben, ergibt sich aus der vorgenannten Forschungsarbeit des LANUV nicht. Im Gegenteil führt das LANUV selbst auf seiner Homepage aus, dass sich für die Praxis der Genehmigungsbehörden zum jetzigen Zeitpunkt keine Änderungen ergeben würden und dass bei bestehenden Windenenergieanlagen nachträgliche Anordnungen nach § 17 BImSchG auszuschließen seien (vgl. http://www.lanuv.nrw.de/umwelt/laerm/geraeusche/geraeuschqellen/windenergie-anlagen/). Dafür spricht letztlich auch der Umstand, dass nach den Ausführungen des Beklagtenvertreters im derzeitigen Änderungsentwurf des Bayerischen Windkrafterlasses nach wie vor auf die „alten“ Regelwerke abgestellt wird.

Zweifel bestehen ferner nicht hinsichtlich der Festsetzung des immissionswirksamen Schallleistungspegels auf 106 dB(A), der in dieser Höhe den Prognoseberechnungen zugrunde gelegt wurde. Nach Auskunft des Umweltschutzingenieurs des Landratsamtes in der mündlichen Verhandlung liegen inzwischen zwei Abnahmemessungen des verfahrensgegenständlichen Anlagentyps vor, die die Einhaltung der angenommenen 106 dB(A) bestätigen. Auch im Übrigen bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Prognosen des ... nicht auf der „sicheren Seite“ befinden. Insbesondere wurde in die Berechnungen zusätzlich ein Zuschlag für Prognoseunsicherheiten in Höhe von 2,66 dB(A) für die Zusatz- und 1,95 dB(A) für die Vorbelastung einbezogen. Über diesen Sicherheitszuschlag hinaus geht die Untersuchung vom (rein tatsächlich nicht möglichen) gleichzeitigen Volllastbetrieb aller sieben Windkraftanlagen des Windparks R... unter Berücksichtigung der Vorbelastung durch den Windpark W... aus. Im Hinblick auf die Zusatzbelastung des streitgegenständlichen Windparks zur Tagzeit gehen die ...-Gutachter von einer deutlichen Unterschreitung der Richtwerte an allen untersuchten Immissionsorten, um mindestens 14 dB(A) aus. Da die Zusatzbelastung damit keinen relevanten Beitrag zur Gesamtbelastung an den Immissionsorten liefert (vgl. Abschnitt 3.2.1 der TA-Lärm), konnte eine genaue Bestimmung und Betrachtung der Vorbelastungen für die Tagzeit entfallen.

Das Gericht hält es auch für unbedenklich, dass die Immissionsprognose keine Zuschläge für Tonhaltigkeit oder Impulshaltigkeit enthält (OVG Lüneburg, Urt. vom 12.07.2013 - 12 LA 174/12). Die anlagenbezogenen Unterlagen enthalten keinerlei Hinweise auf eine Tonhaltigkeit oder eine Impulshaltigkeit der Anlagen und der Hinweis auf angebliche Bezugsfälle ist unergiebig. Der vom OLG München entschiedene Fall (v. 25.07.2012, Az. 27 U 3421/11 und 23 U 50/12) betraf einen anderen Anlagentyp. Überdies gehen sowohl die Hinweise zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen vom 20.12.2011 (vgl. Ziff. 8.2.7) wie auch die Sachverständigen des ... davon aus, dass moderne Windkraftanlagen keine Geräusche hervorrufen, die einen Zuschlag für Tonhaltigkeit oder Impulshaftigkeit rechtfertigen würden. Im Übrigen lässt die streitgegenständliche Genehmigung bereits keinen ton- bzw. impulshaltigen Anlagenbetrieb zu. Denn nach Ziffer IV.2.3 des Bescheides vom 12.12.2014 sind im Falle des Auftretens ton- oder impulshaltiger Geräusche im Sinne der TA-Lärm umgehend Abhilfemaßnahmen zu ergreifen.

Insgesamt erweist sich die Lärmprognose deshalb nach Überzeugung des Gerichts als auf der sicheren Seite liegend. Denn in den Berechnungen ist bereits ein Sicherheitszuschlag von 2,66 dB(A) bzw. 1,95 dB(A) enthalten und es verbleibt bis zur Erreichung des nächtlichen Grenzwerts von 45 dB(A) ein Spielraum von jedenfalls 2,3 dB(A). Aus dem Vorbringen des Klägers ergeben sich demgegenüber keine Umstände, die dem Gericht Anlass geben könnten, die dem Verwaltungsverfahren zugrunde liegende Lärmprognose in Zweifel zu ziehen und dem Umweltschutzingenieur des Landratsamtes in seiner fachlichen Bewertung nicht zu folgen. Durch die verfügten Auflagen ist nach Überzeugung des Gerichts der Schutz des klägerischen Wohngebäudes ausreichend gewährleistet und das wohl allenfalls theoretisch vorhandene Risiko einer tatsächlichen Überschreitung träfe nach der eingetretenen Bestandskraft der Genehmigungen allein die Beigeladene.

2.2.

Erhebliche Belästigungen durch Schattenwurf sind ebenfalls nicht zu befürchten. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass für die Bestimmung der Erheblichkeitsschwelle die Hinweise zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen vom 20.12.2011 als geeignete Beurteilungsgrundlage herangezogen werden können (vgl. u. a. VG Ansbach v. 25.01.2012, Az. 11 K 11.01921). Das Gericht schließt sich dieser Auffassung an, da in diese Hinweise umfassender behördlicher Sachverstand eingeflossen ist, weshalb sie zumindest als sogenanntes antizipiertes Sachverständigengutachten eine geeignete Beurteilungsgrundlage bilden. Danach (vgl. Seite 23 Nr. 8.2.9) sind Beschattungszeiten von weniger als 30 Stunden pro Kalenderjahr und 30 Minuten pro Tag nicht erheblich. Der Betreiber kann eine Abschaltautomatik vorsehen, die meteorologische Parameter (zum Beispiel Intensität des Sonnenlichts) berücksichtigt, um die tatsächliche Beschattungsdauer zu begrenzen. Nach der Schattenwurfprognose des ... vom 18.02.2014 werden die o.g. Schwellenwerte am klägerischen Wohnhaus (Immissionsort C) zwar erheblich überschritten. Die Beschattungsdauer beträgt laut Gutachten 63:17 Stunden/Jahr und 53 Minuten/Tag. Jedoch werden diese Beschattungsdauern in technisch realisierbarer Art und Weise auf ein zumutbares Maß zurückgeführt werden (vgl. VG Bayreuth v. 23.10.2013, Az. B 2 K 13.245; v. 23.10.2013, Az. B 2 K 13.644). So statuiert die Auflage Ziffer IV.3.1 des streitgegenständlichen Genehmigungsbescheides, dass die Einhaltung der tatsächlichen Beschattungsdauern durch den Einbau und den Betrieb selbstständig wirkender Schattenwurfabschalteinrichtungen mit Strahlungssensor überprüfbar und nachweisbar sicherzustellen ist. Weiter dürfen die tatsächlichen (meteorologischen) Beschattungsdauern an jedem Immissionsort acht Stunden pro Kalenderjahr und weiterhin 30 Minuten an einem Kalendertag nicht überschreiten. Darüber hinaus ist nach Auflage Ziffer IV.3.2 vor Inbetriebnahme der Windenergieanlagen eine Bescheinigung des Herstellers über den ordnungsgemäßen Einbau und die Programmierung des Abschaltmoduls vorzulegen. Auf Anforderung durch das Landratsamt Kronach ist die Wirksamkeit der Schattenwurfabschaltautomatik zudem durch einen unabhängigen Sachverständigen nachzuweisen. Die von Klägerseite geforderten konkreten Abschaltzeiten zum Schutz vor Schattenwurf sind angesichts der vorgenannten Bescheidsauflagen weder erforderlich noch in tatsächlicher Hinsicht sinnvoll, da sich im Vorfeld nicht bestimmen lässt, wann eine Abschaltung im Hinblick auf Besonnung/Bewölkung überhaupt angezeigt ist.

Soweit sich der Kläger darüber hinaus auf eine unzumutbare Verschattung seiner landwirtschaftlich genutzten Grundstücke beruft, hat er eine Rechtsverletzung bereits nicht in substantiierter Weise dargelegt. Der Kläger kann der angegriffenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nicht jedwede von den streitigen Windkraftanlagen ausgehenden Nachteile entgegenhalten, sondern nur „erhebliche“ Nachteile im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG (vgl. BayVGH, Beschl. v. 04.02.2015, Az. 22 ZB 14.2364; Beschl. v. 19.08.2015, Az. 22 ZB 15.458). Dass derartige erhebliche Nachteile von den streitigen Anlagen ausgehen, hat der Kläger nicht vorgetragen, sondern leidglich pauschal behauptet, dass eine unzumutbare Verschattung anzunehmen sei. Besonderheiten insbesondere im Hinblick auf die Nutzung seiner Grundstücke, der Himmelsrichtungen oder bezüglich der Geländetopographie wurden nicht angeführt.

3.

Ferner führt die seitens des Klägers geltend gemachte Problematik des Infraschalls nicht zu Zweifeln an der Rechtsmäßigkeit des angefochtenen Genehmigungsbescheides.

Sowohl die Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg - LUBW - („Tieffrequente Geräusche und Infraschall von Windkraftanlagen und anderen Quellen, Zwischenbericht über Ergebnisse des Messprojekts 2013-2014“, Stand: Dezember 2014, S. 10 und 36 - „Zwischenbericht 2014“- im Internet unter: http://www.lfu.bayern.de/umweltwissen/doc/uw_117_windkraftanlagen_infraschall_gesundheit.pdf) als auch das Bayerische Landesamt für Umwelt - LfU - (Internetpublikation: „Windkraftanlagen - beeinträchtigt Infraschall die Gesundheit? - aktualisierte Neufassung vom November 2014 - http://www.lfu.bayern.de/umweltwissen/doc/uw_117_windkraftanlagen_infraschall_gesundheit.pdf) kommen zu dem Ergebnis, dass nach heutigem Stand der Wissenschaft Windkraftanlagen beim Menschen keine schädlichen Infraschallwirkungen hervorrufen, weil die von ihnen erzeugten Infraschallpegel in der Umgebung unterhalb der Hör- und Wahrnehmungsgrenzen liegen. Gesundheitliche Wirkungen von Infraschall (< 21 Hz) seien erst in solchen Fällen nachgewiesen, in denen die Hör- und Wahrnehmbarkeitsschwelle überschritten worden sei. Nachgewiesene Wirkungen von Infraschall unterhalb dieser Schwellen lägen nicht vor. Auch der Windkrafterlass Bayern geht unter Ziffer 8.2.8 davon aus, dass bei den üblichen Abständen von Windkraftanlagen zur Wohnbebauung (> 500 m) die Schwelle zur schädlichen Umwelteinwirkung durch Infraschall nicht erreicht werde. Bereits bei einem Abstand von 250 m von einer Windkraftanlage seien im Allgemeinen keine erheblichen Belästigungen durch Infraschall mehr zu erwarten (vgl. insoweit auch VG Augsburg v. 09.07.2014, Az. Au 4 S 14.945). Die vorgenannten Untersuchungen verweisen in diesem Zusammenhang auch auf den öffentlich zugänglichen Bericht über Messungen an einem Wohnhaus, das sich ungefähr 600 m von einem Windpark mit 14 Windkraftanlagen entfernt befindet. Diese erbrachten u. a. das Ergebnis, dass zwischen den Betriebszuständen „WEA an“ und dem Hintergrundgeräusch kein nennenswerter Unterschied zu erkennen und die Hörschwellenkurve im Infraschallbereich deutlich unterschritten war. Der Einwand des Klägerbevollmächtigten, dass die Weltgesundheitsorganisation im Hinblick auf gesundheitsgefährdende Infraschallwirkungen einen Mindestabstand der Windkraftanlagen von 2.000 m zum nächstgelegenen bebauten Gebiet fordere, verfängt nicht. Denn es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die derzeit geltenden Regelwerke nicht mehr den aktuellen Stand der Technik wiedergeben. Nach Ziffer 7.3 der TA-Lärm i. V. m. Ziffer A.1.5 des Anhangs zur TA-Lärm ist daher für die Ermittlung und Bewertung tieffrequenter Geräusche weiterhin auf die Hinweise der DIN 45680, Ausgabe März 1997, und die im dazugehörigen Beiblatt 1 genannten Anhaltswerte zurückzugreifen, bei deren Einhaltung schädliche Umwelteinwirkungen nicht zu erwarten sind. Zwar befindet sich die vorgenannte DIN derzeit in Überarbeitung. Allerdings liegt die geänderte DIN 45680 weiterhin lediglich in einer Entwurfsfassung vom September 2013 vor. Angesichts der Entfernung des klägerischen Anwesens zur nächstgelegenen Windkraftanlage von über 1.000 m liegt die Annahme fern, dass sich bei Zugrundelegung der geänderten DIN das Ergebnis maßgeblich zugunsten des Klägers ändern könnte (vgl. hierzu BayVGH, Beschl. v. 08.06.2015, Az. 22 CS 15.686). Abweichendes ergibt sich auch nicht aus Art. 82 BayBO. Der bayerische Landesgesetzgeber hat insoweit von der nach § 249 Abs. 3 BauGB bestehenden Befugnis Gebrauch gemacht, die Anwendbarkeit des Privilegierungstatbestands des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB davon abhängig zu machen, dass die von diesem Privilegierungstatbestand erfassten Vorhaben der Windenergie einen bestimmten Abstand zu bestimmten baulichen Nutzungen einhalten. Eine weitergehende Gesetzgebungsbefugnis ist den Ländern durch § 249 Abs. 3 BauGB nicht eingeräumt. Insbesondere kann durch die sog. 10-H-Regelung die privilegierte Zulässigkeit von Vorhaben der Windenergie nicht insgesamt aufgehoben oder aus anderen Gründen als der Einhaltung von Abständen zu den genannten Nutzungen begrenzt werden (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Kratzberger, § 249 BauGB, Rn. 35). Mithin ist die Einhaltung eines Abstandes von 10 H zu den in der Regelung genannten Baugebieten gerade nicht vor dem Hintergrund einer immissionsschutzfachlichen Notwendigkeit geboten; vielmehr dient Art. 82 BayBO allein städtebaulichen Gesichtspunkten.

4.

Auch wird durch die streitgegenständlichen Windkraftanlagen kein unzumutbarer Disco-Effekt erzeugt. Derartige periodische Lichtreflexionen fallen als „ähnliche Umwelteinwirkungen“ zwar unter den Begriff der Immissionen des § 3 Abs. 2 BImSchG. Der Disco-Effekt stellt jedoch nach dem Windkrafterlass Bayern Ziffer 8.2.9 aufgrund der matten Beschichtung der Windenergieanlagen kein Problem mehr dar. Insoweit ist auch Auflage Ziff. IV.3.3 zum Genehmigungsbescheid zu beachten, wonach zur Vermeidung von Lichtreflexionen und störenden Lichtblitzen bei allen Anlagen die Oberflächen mit mittelreflektierenden Farben matter Glanzgrade gemäß DIN 67530/ISO 2813-1978 zu versehen sind.

5.

Zudem ergibt sich aus den vorgetragenen artenschutzrechtlichen Belangen kein Aufhebungsanspruch des Klägers. Der Klägerbevollmächtigte macht insoweit Ermittlungsfehler im Detailbereich bei der Durchführung der allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Satz 1 UVPG geltend. Die gerügten Verstöße können jedoch bereits nicht zu einer Verletzung subjektiver Rechte des Klägers führen. Seine eigenen materiell-rechtlichen Belange werden durch derartige (etwaige) Ermittlungsdefizite nicht tangiert, da sie ausschließlich das nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht drittschützende Artenschutzrecht betreffen (vgl. BayVGH Beschl. v. 08.06.2015, Az. 22 CS 15.686). Verfahrensrechtliche Gewährleistungen des Klägers nach dem UVPG sind insoweit nicht betroffen. Zwar folgt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs aus der UVP-Richtlinie ein eigenständiges Recht „des betroffenen Einzelnen“ auf Bewertung der Umweltauswirkungen eines Vorhabens durch die zuständigen Stellen und auf Anhörung hierzu (vgl. EuGH v. 07.11.2013, Az. C-72/12; v. 14.03.2013, Az. C-420/11). Der Europäische Gerichtshof verlangt insoweit vor allem eine Berücksichtigung des Grades der Schwere des geltend gemachten Fehlers und die Prüfung, ob dieser Fehler der betroffenen Öffentlichkeit eine der Garantien genommen hat, die geschaffen wurden, um ihr im Einklang mit den Zielen der UVP-Richtlinie Zugang zu Informationen und die Beteiligung am Entscheidungsprozess zu ermöglichen. Um versteckten Popularklagen bei Anerkennung einer solchen klagbaren Rechtsposition entgegenzuwirken, sind jedoch als „betroffene“ Öffentlichkeit im Sinne von § 2 Abs. 6 Satz 2 UVPG nur solche natürlichen und juristischen Personen anzusehen, die durch eine Zulassungsentscheidung in ihren Belangen „berührt“ werden. Eine Klage ist mithin (nur) dann zulässig, wenn der Kläger durch die Entscheidung tatsächlich in seinen Interessen beeinträchtigt wird (vgl. OVG NRW v. 23.07.2014, Az. 8 B 356/14; Seibert, NVwZ 2013, 1040, 1045 m. w. N.). Im Rahmen seiner Entscheidung vom 07.11.2013 hat der Europäische Gerichtshof ausdrücklich nicht dazu Stellung genommen, ob von Individualklägern geltend gemachte Verfahrensfehler bei der UVP auf nicht drittschützenden Rechtsgebieten ohne Beeinträchtigung einer materiell-rechtlichen Rechtsposition zu Aufhebungsansprüchen führen. Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs auf das dem System des Individualrechtsschutzes der Verwaltungsgerichtsordnung immanente Erfordernis einer Verletzung materieller subjektiver Rechte des Individualklägers verzichtet werden kann. Eine Rechtsschutzlücke für besonders geschützte Arten kann bereits wegen des Instituts der Umweltverbandsklage nicht entstehen. Woraus sich vorliegend eine Beeinträchtigung des Klägers in seinen Interessen durch das etwaige Vorkommen des Schwarzstorches bzw. des Rotmilans im Vorhabengebiet ergeben sollte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

Überdies bestehen auch hinsichtlich der immissionsschutzfachlichen Auswirkungen des Vorhabens keine Anhaltspunkte für eine Fehlerhaftigkeit der von Seiten des Landratsamtes Kronach durchgeführten allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles nach § 3 c Satz 1 UVPG. Demnach ist für ein Vorhaben, welches wie der hier streitgegenständliche Windpark einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls unterliegt (vgl. Anlage 1 zum UVPG Ziff. 1.6.2), eine Umweltverträglichkeitsprüfung nur durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Im Rahmen dieser Beurteilung kommt der Behörde ein Beurteilungsspielraum zu; die gerichtliche Kontrolle ist insoweit grundsätzlich auf eine Vertretbarkeitskontrolle beschränkt (vgl. BVerwG v. 27.06.2013, Az. 4 C 1/12; v. 02.03.2008, Az. 9 A 3/06). Anhaltspunkte dafür, dass dieser Beurteilungsspielraum vorliegend seitens des Landratsamtes überschritten wurde, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Im Rahmen seiner Stellungnahme vom 27.01.2014 führte der Umweltschutzingenieur des Landratsamtes auf Grundlage der zum maßgeblichen Zeitpunkt allein vorliegenden Schall- und Schattenuntersuchungen der Fa. ... GmbH aus, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung aus Sicht des fachlichen Immissionsschutzes keine zusätzlichen Erkenntnisse liefern würde; zur Vervollständigung der Unterlagen sei lediglich das Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen zu den vorgenannten Themen einzuholen.

6.

Darüber hinaus führt auch die etwaige Anwendbarkeit der sog. 10-H-Regelung auf den vorliegenden Fall nicht zu einem Aufhebungsanspruch des Klägers. Art. 82 BayBO n. F. kommt bereits kein drittschützender Charakter zu, so dass seine etwaige Einschlägigkeit bereits nicht zu einer Rechtsverletzung des Klägers führen könnte. Dies ergibt sich sowohl aus der Zielsetzung wie auch aus den systematischen Folgen der Neuregelung. Denn bei der 10-H-Regelung handelt es sich nicht um eine bauordnungsrechtliche Abstandsflächenvorschrift. Vielmehr statuiert Art. 82 BayBO n. F. eine (bauplanungsrechtliche) Entprivilegierung von Vorhaben, die den Mindestabstand von 10 H zu den aufgeführten Wohngebäuden nicht einhalten. Bei § 35 Abs. 1 Nrn. 1 bis 8 BauGB handelt es sich wiederum um Planungsentscheidungen des Gesetzgebers, die städtebaulichen Zielen dienen und keinen Individualschutz für Dritte vermitteln. Dafür spricht letztlich auch die in Art. 82 Abs. 5 BayBO normierte Abweichungsbefugnis der Gemeinden, die nur im Zusammenhang mit einer städtebaulichen Regelung Sinn ergibt. Denn es dürfte nicht der gesetzgeberischen Intention entsprechen, den jeweiligen Standortgemeinden eine Dispositionsbefugnis über drittschützende Normen einzuräumen. Abweichendes ergibt sich auch nicht aus der Gesetzesbegründung zur Neuregelung. Insoweit wird lediglich auf eine erhöhte Akzeptanz der Windenergie in der Bevölkerung bei Einhaltung der statuierten Mindestabstände verwiesen (vgl. Landtag Drucksache 17/2137). Nicht ausgeführt wird hingegen, dass die unter den in Art. 82 BayBO n. F. normierten Voraussetzungen eintretende Entprivilegierung bezüglich unzumutbarer immissionsfachlicher Einwirkungen oder dergleichen auf die Nachbaranwesen erforderlich gewesen wäre. Derartige Erwägungen wären nach dem oben Ausgeführten bereits nicht mehr von der in § 249 Abs. 3 BauGB geregelten Gesetzgebungsbefugnis des Landesgesetzgebers gedeckt. Denn diese ermöglicht lediglich, die Anwendbarkeit des Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB von der Einhaltung bestimmter Abstände zu bestimmten Baugebieten abhängig zu machen. Die privilegierte Zulässigkeit von Vorhaben der Windenergie kann jedoch auf der vorgenannten Ermächtigungsgrundlage nicht aus anderen - etwa immissionsfachlichen - Gründen begrenzt werden.

II.

Als unterlegener Beteiligter hat der Kläger nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Nachdem die Beigeladene mit der Stellung eines Sachantrages nach § 154 Abs. 3 VwGO ein Kostenrisiko eingegangen ist, entspricht es nach § 162 Abs. 3 VwGO der Billigkeit, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708f. ZPO.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, oder
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.