Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 28. Jan. 2015 - AN 11 K 14.01345

27.05.2020 21:10, 28.01.2015 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 28. Jan. 2015 - AN 11 K 14.01345

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der seitens des Gerichts festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte oder die Beigeladene vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Durch einen mit ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung:versehenen Bescheid des Beklagten, handelnd durch das Landratsamt …, vom 23. Juli 2014 wurde der im Gerichtsverfahren durch Beschluss vom 19. August 2014 Beigeladenen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung erteilt für Errichtung und Betrieb von zwei Windkraftanlagen (WKA) bei … auf den Grundstücken FlNr. … (WKA ...) und FlNr. … (WKA ...) der Gemarkung … (Flurname …) unter Beifügung zahlreicher Nebenbestimmungen. Auf den gesamten Inhalt des Bescheids wird Bezug genommen.

Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 19. August 2014 an das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach, hier eingegangen per Fax am gleichen Tag, ließ die Klägerin Klage erheben gegen den Freistaat Bayern mit dem Antrag:

Der Genehmigungsbescheid des Landratsamtes … vom 23. Juli 2014, Az. …, mit dem der Windenergie … GmbH … die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von zwei Windenergieanlagen auf den Grundstücken FlNrn. … und …, Gemarkung …, erteilt wurde, wird aufgehoben.

Zur Begründung wurde im Schriftsatz vom 11. November 2014 im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin sei Eigentümerin des Anwesens … in … Das Hausgrundstück der Klägerin liege in einer Entfernung von ca. 800 m bzw. 900 m zu den Windkraftanlagen. Die Klägerin sei durch den Genehmigungsbescheid in ihren Rechten verletzt. Beim Nachbarschutz sei darauf abzustellen, ob nachbarschützende Vorschriften beachtet worden seien, das Gebot der Rücksichtnahme eingehalten und das Eigentumsgrundrecht des Art. 14 Abs. 1 GG nicht schwer und unerträglich beeinträchtigt worden seien, wobei für die Beurteilung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Behördenentscheidung maßgeblich sei. Die Klägerin sei hier in ihren Rechten nach § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG verletzt. Im Einzelnen gelte dies für erstens Schallimmissionen: Die von der Beigeladenen vorgelegte Schallprognose der Firma … mbH vom 9. April 2014 werde dem Sachverhalt nicht gerecht. Der Beklagte setze in Ziffer 6.2.3 des Genehmigungsbescheides für die Nachtzeit am Immissionsort (IO) … einen höchstzulässigen Beurteilungspegel von 36 dB(A) fest, bei diesem IO handele es sich um das Wohnhaus der Klägerin. Bei der Festsetzung des Wertes würden zwei Faktoren verkannt: Grundsätzlich sei festzuhalten, dass Teilbeurteilungspegel keine einklagbaren Ansprüche der Betroffenen darstellten. Der Klägerin bleibe es also verwehrt, sich bei immissionsschutzrechtlichen Überprüfungen auch im Wege der gerichtlichen Überprüfung auf die Teilbeurteilungspegel zu berufen. Im Gegenzug hierzu werde aber dem Windkraftbetreiber zwar eine Beschränkung des Betriebs auferlegt, die in der Praxis aber wirkungslos sei, nachdem die betroffenen Grundstücksnachbarn keinen rechtlichen Anspruch hieraus herleiten könnten. Somit seien Anlagen auch nur genehmigungsfähig, wenn sie im Normalbetrieb dazu geeignet seien, die Maßgaben der TA-Lärm einzuhalten. Dies bedeute, dass eine Beurteilung der Anlage im Normalbetrieb nach der TA-Lärm zu erfolgen habe. Es dürfte unstreitig sein, dass Anlagen im Normalbetrieb die Vorgaben der TA-Lärm nicht einzuhalten vermögen, dies werde von der Genehmigungsbehörde verkannt. Diese Behörde sei mit dem Prognosegutachter der Ansicht, eine Reduzierung und Kontingentierung der beiden Anlagen sei ausreichend, um die notwendigen Grenzwerte einzuhalten. Hierbei sei auch noch nicht berücksichtigt, dass die vom Gutachter veranschlagte Sicherheit von 2 dB(A) unzureichend sei. Diese 2 dB(A) sollten sämtliche Unwägbarkeiten des Betriebs der Anlage ausgleichen (obere Vertrauensbereichsgrenze), dieser Zuschlag sei aber unzureichend, selbst wenn man die mögliche Impulshaltigkeit der Anlage nicht berücksichtigen würde. Die Vorsorgepflicht gemäß Ziffer 3.3 TA-Lärm werde hiermit nicht erfüllt. Die Firma … gehe bei ihrer Prognose davon aus, dass kein Zuschlag für Impulshaltigkeit der Anlage zu vergeben sei, in Deutschland existiere allerdings keine Norm, die dies untermauere. Impulshaltigkeit könne im Einzelfall aber nicht ausgeschlossen werden. Die Genehmigungsbehörde vertraue hier blind den Herstellerangaben und den Äußerungen des Prognosegutachters. Das OLG München habe in einer Entscheidung vom 14. August 2012 zur Impulshaltigkeit anders entschieden. Vorliegend handele es sich zwar um einen anderen Anlagentyp als im Fall des OLG München, so dass nicht die Ergebnisse aus dem Zivilrechtsstreit umsetzbar seien, die Anlagen seien aber durchaus vergleichbar. Im Ergebnis scheide daher ein Nachtbetrieb der zwei WKA aus. Bei einer demnach eintretenden krassen Leistungseinschränkung über ein Drittel der Laufzeit (komplette Nachtzeit) könne keine Genehmigung mehr rechtens sein.

Unberücksichtigt geblieben seien auch so genannte Fremdbelastungen, die nach Ziffer 2.4 TA-Lärm aber zu berücksichtigen seien: Es seien weder Handwerks-, Gewerbe- noch Landwirtschaftsunternehmen berücksichtigt worden, die zum Teil erhebliche Fremdbelastung verursachten, auch seien eventuell vorhandene Wärmepumpen an Wohnhäusern und auch an Geschäftslokalen nicht ermittelt worden; auch solche Wärmepumpen würden nachts betrieben, so dass diese Zusatz- und Fremdbelastungen ebenfalls zu berücksichtigen seien. Es sei auch nicht in Erfahrung gebracht worden, ob in der Gegend Biogasanlagen betrieben würden, solches sei aus dem Gutachten nicht ersichtlich. Darüber hinaus seien bereits bestehende Vorbelastungen nur unzureichend in der Genehmigung berücksichtigt worden. Dementsprechend sei ein erneutes Gutachten hinsichtlich der Schallprognosen unter Berücksichtigung der Fremdgeräusche nach Ziffer 2.4 TA-Lärm vorzunehmen. Diese Fremdgeräusche seien auch nicht prognostisch zu erfassen, sondern durch konkrete Messung.

Das Gutachten setze sich auch nicht mit dem Thema „tieffrequenter Schall“ auseinander, also einem Bereich des Schalls, der oberhalb des Infraschalls und somit im hörbaren Bereich des Menschen liege. Diesbezüglich sei die DIN 45680 reformiert und erweitert worden, deren Umsetzung stehe unmittelbar bevor, diese enthalte Neuerungen für den tieffrequenten Schall. Die Behörden seien daher verpflichtet, im Rahmen der Prüfung des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB (vorsorgender Immissionsschutz) diesen aktuellen Stand der Technik in die Prüfung einzubeziehen, was hier nicht erfolgt sei. Das Schallgutachten ignoriere weitgehend diesen Bereich zwischen 20 und 125 Hz, obwohl die TA-Lärm ausdrücklich dieses Thema enthalte (Ziffer 7.3 TA-Lärm). Angesichts der geringen Abstände zur Wohnbebauung müsse von einer überhöhten Schallbelastung des Wohnhauses der Klägerin ausgegangen werden (Beweis Sachverständigengutachten). Bei den hiesigen Anlagen würde dies einen Abstand von knapp 2.000 m erfordern.

Im Genehmigungsbescheid werde unter Punkt 6.2.1 angegeben „Schallleistungspegel bei 2,4 MW: 105,0 dB(A)“. Dies sage nicht aus, ob dies der maximal zulässige Schallimmissionswert der Anlage sei.

Die unter Punkt 6.2.1 des Bescheids geforderte Tonhaltigkeit von 0 dB(A) sei vollkommen unrealistisch, es gebe keine WEA ohne jede Tonhaltigkeit. So sei auf Seite 54 der Schallimmissionsprognose der Firma … zu lesen „Die Geräusche im Nahbereich von Windenergieanlagen können Tonhaltigkeiten aufweisen. Der spezifizierte Schallleistungspegel ist inklusiver eventueller Tonzuschläge K(TN) entsprechend technischer Richtlinie für Windenergieanlagen zu verstehen, wobei Tonzuschläge K(TN)

Unter Punkt 6.2.1 fehlten Aussagen zur Impulshaltigkeit, auch hier sei die Genehmigung nicht hinreichend bestimmt.

Die unter Punkt 6.2.3 angegebenen Schallimmissionswerte, die wohl die Funktion von Kontrollwerten haben sollten, seien laut Bundesverwaltungsgericht (U. v. 21.2.2013, 7 C 22.11) für diese Funktion ungeeignet. Ob die vage Angabe unter 6.2.1 zur Schallimmission der Anlage den Forderungen des Bundesverwaltungsgerichtes entspreche, dürfe bezweifelt werden. Damit mache die Genehmigung letztlich keine überprüfbare Aussage zur zulässigen Umweltbelastung durch Schall.

Der Klägervertreter führt sodann aus zum Thema Schattenwurf, auf die dortige Argumentation wird Bezug genommen. Insbesondere erwähnt er, unter Punkt 6.2.8 des Bescheides fehle die Vorgabe, dass neben der „maximal möglichen Beschattungsdauer“ auch die tatsächliche Beschattungsdauer begrenzt werde, der Orientierungswert liege hier bei acht Stunden pro Jahr.

Ergänzend bekundet der Klägervertreter, im Rahmen der Prüfung des Nachbarschutzes sei auch die „Art des Geräusches“ zu berücksichtigen. Eine unzumutbare Lärmbelästigung könne auch dann vorliegen, wenn zwar die Lautstärke nach der TA-Lärm eingehalten werde, die Art des Geräusches aber als unangemessen lästig empfunden werden könnte. Wie bereits dargetan, sei eine Impulshaltigkeit der Anlage nicht auszuschließen, die zu erhöhten schlagartigen Geräuschen führen könne. Verstärkt werde dies durch die Mehrzahl der Anlagen, die diese schlagenden Geräusche unrhythmisch weitergäben.

Anschließend stellt der Klägervertreter die Privilegierung der genehmigten WKA nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB in Frage. Diesbezüglich rügt er, vor Ort mangele es an Windhöffigkeit. Zwar falle dieser Aspekt in das wirtschaftliche Risiko des Betreibers, jedoch sei zu berücksichtigen, dass der Ertrag an Energie in der Regel unter 20 Prozent der Nennleistungen der Anlagen liege und damit weit unterhalb der Referenzmenge, so dass eine Privilegierung ausscheide.

Danach rügt der Klägervertreter die „bedrängende Wirkung der Anlagen“ und führt aus zum Thema „Infraschall“, auch weist er hin auf den Aspekt der „Wertminderung des Grundstücks“ - auf die diesbezüglichen Ausführungen wird hingewiesen.

Mit Schreiben vom 11. Dezember 2014 legte der Beklagte die Akten vor und beantragte,

die Klage vom 19. August 2014 zurückzuweisen.

Zur Begründung führt er hinsichtlich des Klageverfahrens dies aus:

„Entgegen der klägerischen Auffassung ist von einem Abstand des Wohnhauses der Klägerin zu den streitgegenständlichen Windkraftanlagen von 1.060 m (WKA ...) bzw. 1.240 m (WKA ...) auszugehen.

Die Klage ist vom 19.08.2014 und der Antrag vom 10.11.2014 sind zulässig, aber nicht begründet, da die von der Anwaltskanzlei vertretene Klägerin durch den Genehmigungsbescheid vom 23.07.2014 Az. … nicht in ihren Rechten verletzt wird und der Genehmigungsbescheid vom 23.07.2014 und die mit Bescheid vom 24.10.2014 gemäß § 80a Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnete sofortige Vollziehung des Genehmigungsbescheids begründet und rechtmäßig sind.

Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 23.07.2014 verletzt keine die Klägerin schützende Vorschriften, weder des Immissionsschutzrechts über § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG noch andere wegen der Konzentrationswirkung im § 13 BImSchG und aufgrund der Verweisung im § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG relevante anlagenbezogene und nachbarschützende Vorschriften (u. a. Gebot der Rücksichtnahme, Eigentumsgrundrecht).

Die Klägerin und Antragstellerin weist zunächst richtig auf die maßgeblichen Grundlagen hin, die daraus gezogenen Folgerungen und Rügen sind jedoch nicht zutreffend. Die eine Genehmigungsvoraussetzung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG bildende nachbarschützende Schutz- und Gefahrenabwehrpflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG, wonach genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben sind, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen nicht hervorgerufen werden können, wurde im Genehmigungsverfahren beachtet und ist nicht verletzt.

Schädliche Umwelteinwirkungen definiert § 3 Abs. 1 BImSchG als Immissionen, die nach Art, Ausmaß und Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Dieser unbestimmte Rechtsbegriff wird, soweit es Geräusche betrifft, durch die „Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm“ vom 29.08.1998 als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift (vgl. § 48 Abs. 1 BImSchG) näher bestimmt. Die TA Lärm ist nach ständiger Rechtsprechung auf Windkraftanlagen anwendbar (vgl. z. B. BVerwG vom 29.08.2007 - 4 C 2/07; BayVGH vom 14.01.2009 - 22 ZB 08.1715; BayVGH vom 20.11.2014 - 22 ZB 14.1828).

Zu Ziffer I. Schallimmissionen

Gemäß Genehmigungsbescheid vom 23.07.2014 wurde unter der Ziffer 6.2.3 (Blatt 814, Seite 2) für das Anwesen der Klägerin … in … (IO … Wohnbaufläche) eine Zusatzbelastung durch die gegenständlichen Windkraftanlagen (WKA) von 37 dB(A), einschließlich der gemäß LAI-Hinweise erforderlichen Zuschläge, festgesetzt, so dass sich nach dem zugrunde gelegten Lärmgutachten des Büros … mbH vom 09.04.2014 Nr. … (Blatt 61 ff) eine Gesamtbelastung zur Nachtzeit am maßgeblichen IO … von 37 dB(A) errechnet. Der Immissionsrichtwert zur Nachtzeit am Anwesen der Klägerin und Antragstellerin beträgt 40 dB(A) und wird damit um 3 dB(A) unterschritten.

Das zugrunde gelegte Lärmgutachten des Büros … vom 09.04.2014 Nr. … entspricht entgegen der klägerischen Auffassung den maßgeblichen Anforderungen der TA Lärm (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm) und den „Hinweisen zum Schallimmissionsschutz bei Windenergieanlagen“ des LAI (109. Sitzung vom 08. bis 09. März 2005). Das Gutachten berücksichtigt die maßgeblichen Immissionsorte (u. a. das Anwesen der Antragsgegnerin - IO ...), die bestehenden Vorbelastungen und den geforderten Sicherheitszuschlag (2 dB(A)). Gründe für einen höheren Sicherheitszuschlag waren nicht erkennbar, so dass davon auszugehen ist, dass auch der Vorsorgepflicht (vgl. Ziffer 3.3 TA Lärm) Rechnung getragen ist. Die hierzu von der Klägerin vorgetragene Rüge ist weder substantiiert noch begründet. Insbesondere ist entgegen der klägerischen Auffassung zur Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit der rechtlich mögliche Betrieb, nicht der Normalbetrieb maßgeblich (BayVGH, 15.10.2012 - 22 CS 12.2110 RdNr. 13).

Etwaige Zweifel an der Richtigkeit eines Gutachtens einer anerkannten Messstelle sind in konkreter Auseinandersetzung beispielsweise mit den gewählten Methoden oder dem Messaufbau substantiiert darzulegen (OVG Saarland, Beschluss vom 10.12.2010 - 3 B 250/10). Der Vortrag der Klägerin und Antragstellerin ist nicht geeignet, Zweifel an dem vorliegenden Gutachten zu rechtfertigen.

Die von der Klägerin und Antragstellerin gerügte fehlende Einklagbarkeit der Festsetzung von Teilbeurteilungspegeln (vgl. Ziffer 6.2.3 des Genehmigungsbescheids vom 23.07.2014, Blatt 814 Seite 2) ist nicht zutreffend, da die hier festgesetzten Teilbeurteilungspegel ein Mittel zur Sicherstellung der nachbarschützenden Regelung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind, mithin immanent dem Nachbarschutz dienen. Die Festsetzung von Lärmkontingenten und der für diese Kontingente jeweils geltenden Teilbeurteilungspegel berücksichtigt, dass die Immissionsrichtwerte akzeptorbezogen und nicht anlagenbezogen sind, so dass der für einen bestimmten Immissionsort maßgebliche Wert durch die Gesamtheit aller einwirkenden Anlagen eingehalten werden muss, was bei mehreren, gemeinsam auf einen Immissionsort einwirkenden Anlagen die entsprechende Aufteilung des zulässigen „Gesamtlärms“ erfordert. Vielmehr ist die technische Möglichkeit und rechtliche Zulässigkeit der Lärmkontingentierung in der Rechtsprechung allgemein anerkannt (BayVGH, Beschluss vom 15.10.2012 - 22 CS 12.2110 u. a.).

Entgegen der Auffassung der Klägerin und Antragstellerin und dem hierzu zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.10.2013 - 7 C 22/11 enthält Ziffer 6.2.3 des Genehmigungsbescheids vom 23.07.2014 keine Schallimmissionswerte als Kontrollwerte, sondern die von den streitgegenständlichen Windkraftanlagen maximal ausgehende Zusatzbelastung. Diese basiert und korrespondiert mit den nachgewiesenen und festgesetzten Anlagendaten (Ziffer 6.2.1 des Bescheids vom 23.07.2014) und wurde in dem zugrunde gelegten Lärmgutachten des Büros … vom 09.04.2014 unter Berücksichtigung der maßgeblichen Anforderungen der TA Lärm (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm) und den „Hinweisen zum Schallimmissionsschutz bei Windenergieanlagen“ des LAI (109. Sitzung vom 08. bis 09. März 2005) errechnet.

Bezüglich der gerügten Impulshaltigkeit der Anlagen und die Entscheidung des OLG München vom 14.08.2012 wird auf den bereits zitierten Beschluss des BayVGH vom 15.10.2012 (a.a.O.) verwiesen, wonach dadurch derzeit keine Änderung der verwaltungsgerichtlichen Beschlüsse gerechtfertigt sei.

Nach derzeit herrschender Meinung werden Schlaggeräusche der Rotorblätter nicht als Impulsgeräusche wie beispielsweise ein Peitschenknall oder ein Pistolenschuss bewertet. Die Beurteilung der Impulshaltigkeit basiert auf den Herstellerangaben, die auf entsprechende Messungen von Prüfinstituten unter besonderer Berücksichtigung der Impulshaltigkeit fußen.

Dementsprechend wurde im Gutachten eine Impulshaltigkeit der Anlagen begründet verneint und im Genehmigungsbescheid vom 23.07.2014 (Ziffer 6.2.1, Blatt 814) die Tonhaltigkeit mit 0 dB(A) festgesetzt. Konkrete Anhaltspunkte und Gründe, diese Angaben in Frage zu stellen, wurden nicht vorgetragen.

Nach der Gemeinsamen Bekanntmachung der Bayer. Staatsministerien des Innern, für Wissenschaft, Forschung und Kunst, der Finanzen, für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie, für Umwelt und Gesundheit sowie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 20.11.2011 „Hinweise zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen (WKA)“ rufen Windkraftanlagen im Regelfall keine Geräusche hervor, die einen Impulszuschlag rechtfertigen könnten (Ziffer 8.2.7).

Zu berücksichtigen ist auch - wie die Klägerin richtig vorträgt -, dass es sich bei den genehmigten Anlagen um einen anderen Typ als im Verfahren beim OLG München handelt.

Der von der Klägerin und Antragstellerin geforderte „Sicherheitszuschlag“ von 3 dB(A) ist nicht begründet. Nach Nr. 2 der LAI-Hinweise ist ein Tonzuschlag bei einer Entfernung ab 300 m zur Anlage nicht (mehr) gerechtfertigt.

Die vorgetragene Auffassung der Klägerin und Antragstellerin, ein Nachtbetrieb der Anlagen würde aufgrund der gerügten Mängel völlig ausscheiden, ist aufgrund der vorstehenden Ausführungen vollkommen unbegründet.

Nach der Prognoseberechnung des genannten Lärmgutachtens ergibt sich vielmehr, dass eine Gesamtbelastung (Vorbelastung + Zusatzbelastung) am Anwesen der Klägerin und Antragstellerin (IO ...) mit 37 dB(A) deutlich unter dem zulässigen Immissionsrichtwert von 40 dB(A) zu erwarten ist.

Das maßgebliche Gutachten des Büros … … mbH vom 09.04.2014 berücksichtigt entgegen der vorgetragenen Auffassung der Antragsgegnerin auch die bestehende und relevante Vorbelastung (vgl. Blatt 76). In der Untersuchung wurden am IO … die Einwirkungen aus vorhandenen, geplanten und antragsgegenständlichen Windkraftanlagen und zusätzlich verschiedenen Biogasanlagen untersucht. Der IO … liegt am südwestlichen Ortsrand von … in einem gemäß Flächennutzungsplan der Gemeinde … als Wohnbaufläche dargestellten Gebiet. An Lärmeinwirkungen können über die vorgenannten, anlagenbezogenen Einwirkungen Geräusche aus dem Betrieb des Sportgeländes, des Holzlagerplatzes sowie aus der Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen erwartet werden. Unabhängig davon, ob es sich bei den genannten Anlagen und Betätigungen um solche handelt, die gemäß Ziffer 2.4 TA Lärm zu beachten wären, kann festgestellt werden, dass daraus keine nächtlichen Einwirkungen entstehen. Gewerbliche Einwirkungen können zur Nachtzeit ausgeschlossen werden. Was die angesprochenen Luftwärmepumpen betrifft, so haben diese ohnehin die Vorgaben des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu erfüllen (§§ 22 bis 25 BImSchG).

Die im Gutachten durchgeführte Ermittlung und Bewertung der relevanten Vorbelastung entspricht sogar den für den Nachtbetrieb strengeren Anforderungen der TA Lärm, so dass insbesondere gegen den Betrieb der Anlagen am Tag keine Bedenken erhoben werden können.

Dem Vortrag der Klägerin und Antragstellerin, das Gutachten habe sich nicht mit dem Thema „tieffrequenter Schall“ auseinandergesetzt und damit den Stand der Technik nicht beachtet, kann nicht zugestimmt werden.

Als Infraschall wird der Luftschall unterhalb der Frequenz von 20 Hertz bezeichnet, tieffrequenter Schall ist der Bereich unterhalb der Frequenz von 100 Hertz und umfasst den Infraschall und die für Menschen gerade noch hörbaren tiefen Töne.

Die TA Lärm geht unter Ziffer 7.3 (Berücksichtigung tieffrequenter Geräusche) auf Geräusche, die vorherrschende Energieanteile im Frequenzbereich unter 90 Hertz besitzen, ein. Es ist nicht erkennbar, dass die streitgegenständlichen WKA solche vorherrschenden Energieanteile im tieffrequenten Frequenzbereich besitzen. Dazu ist im Prüfbericht im Antragsordner 2, Register 7 (Auszüge aus Prüfberichten zur Schallvermessung Nordex N117, Blatt 441) unter Bemerkungen ausgeführt: „Es wurde eine rechnerische Tieffrequenzanalyse durchgeführt. Es konnten keine Auffälligkeiten festgestellt werden.“

Nach Ziffer 8.2.8 der Gemeinsamen Bekanntmachung der Bayer. Staatsministerien des Innern, für Wissenschaft, Forschung und Kunst, der Finanzen, für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie, für Umwelt und Gesundheit sowie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 20.11.2011 „Hinweise zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen (WKA)“ liegen dann schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des BImSchG vor, wenn die Anhaltswerte der angesprochenen DIN 45680 (Entwurf August 2011) überschritten sind. Hiervon ist im vorliegenden Fall nicht auszugehen. Insoweit wird auf die Stellungnahme der Unteren Immissionsschutzbehörde vom 09.12.2014 (Blatt 909 f) verwiesen. Bei den hier vorliegenden Abständen zur Wohnbebauung sind keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch tieffrequenten Schall zu erwarten; die Entfernung des IO … der Klägerin und Antragstellerin zur nächstgelegenen, geplanten Windkraftanlage WKA … (Flur Nr. …) beträgt ca. 1.060 m.

Auf die Veröffentlichung des Bayerischen Landesamtes für Umweltschutz „Windkraftanlagen - beeinträchtigt Infraschall die Gesundheit“ vom Februar 2012 darf ausdrücklich verwiesen werden. Das Bayerische Landesamt für Umweltschutz kommt darin zu dem Ergebnis, dass nach dem Stand der Wissenschaft Windkraftanlagen keine schädlichen Infraschallwirkungen beim Menschen hervorrufen.

Die hier angesprochene 10-H-Regelung, die am 21.11.2014 in Kraft getreten ist (vgl. Gesetz zur Änderung der Bayerischen Bauordnung und des Gesetzes über die behördliche Organisation des Bauwesens, des Wohnungswesens und der Wasserwirtschaft vom 17.11.2014 - GVBl 19/2014 S. 478), ist nicht relevant.

Den Ausführungen der Klägerin und Antragstellerin unter Punkt I.1c, wonach die Angaben unter Ziffer 6.2.1 des Genehmigungsbescheids vom 24.07.2014 nicht hinreichend bestimmt und unrealistisch seien, kann nicht gefolgt werden.

Im Registerblatt 7 des Ordners 2 sind Herstellerangaben zu Schallleistungspegel und Lärmmessdaten enthalten. Bei den dort enthaltenen Schallvermessungen wurde ein Tonhaltigkeitszuschlag von 0 bis 1 dB(A) festgestellt. Nach den bereits zitierten LAI-Hinweisen (Nr. 2) ist bei Entfernungen zum Immissionsort von über 300 m für die Immissionsprognose ein Zuschlag nicht (mehr) gerechtfertigt; dieser Vorgabe ist das Lärmgutachten gefolgt. Es ist kein Grund ersichtlich und begründet vorgetragen, weshalb die Herstellerangaben angezweifelt werden sollten, da diese glaubhaft sind und auf technischen Messungen beruhen.

Ziffer 6.2.1 des Bescheids ist hinreichend bestimmt.

Zu Ziffer I.2 Schattenwurf

Nach dem vorliegenden Gutachten des Büros … mbH vom 09.04.2014 Nr. … wurde die Schattenwurfsituation für 22 verschiedene Immissionsorte untersucht. Die Untersuchung und Beurteilung erfolgte nach den WKA-Schattenwurf-Hinweisen des LAI Stand 13.03.2002 (Ziffer 3), wie auch in der Ziffer 8.2.9 der Gemeinsamen Bekanntmachung der Bayer. Staatsministerien des Innern, für Wissenschaft, Forschung und Kunst, der Finanzen, für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie, für Umwelt und Gesundheit sowie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 20.11.2011 „Hinweise zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen (WKA)“ gefordert.

Danach gilt, dass Beschattungszeiten von weniger als 30 Stunden pro Kalenderjahr und 30 Minuten pro Tag nicht erheblich sind.

Bei Beachtung dieser Festsetzung im Genehmigungsbescheid ist eine unzumutbare Beschattung für die Nachbarschaft nicht zu erwarten (BayVGH vom 29.05.2009 - 22 ZB 08.1785; VG Ansbach vom 25.01.2012 - AN 11 K 11.01921; VG Regensburg vom 08.11.2012 - RO 7 K 12.148).

Am maßgeblichen Immissionsort der Klägerin (Schattenrezeptor …) ergibt sich laut Gutachten eine astronomisch mögliche Beschattungsdauer von 20 Std. 36 Min. pro Jahr und 25 Min. pro Tag (vgl. Blatt 96), so dass nicht von erheblichen Beschattungszeiten auszugehen ist.

Die in der Ziffer 6.2.8 des Genehmigungsbescheids vom 23.07.2014 verfügte Abschaltautomatik ist erforderlich, um sicher zu stellen, dass die genannten Vorgaben am Schattenrezeptor … (…) durch die beantragten WKA eingehalten werden.

Die Klägerin und Antragstellerin ist daher nicht in ihren Rechten verletzt, da die drittschützende Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. BImSchG bezüglich des Schattenwurfes ebenfalls beachtet wird.

Zu Ziffer I.3 Art der Lärmeinwirkung

Die hier vorgetragenen Ausführungen sind nicht substantiiert und begründet.

Schädliche Umwelteinwirkungen definiert § 3 Abs. 1 BImSchG als Immissionen, die nach Art, Ausmaß und Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Dieser unbestimmte Rechtsbegriff wird, soweit es Geräusche betrifft, durch die „Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm“ vom 29.08.1998 als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift (vgl. § 48 Abs. 1 BImSchG) näher bestimmt.

Die TA Lärm ist nach ständiger Rechtsprechung auf Windkraftanlagen anwendbar (vgl. z. B. BVerwG vom 29.08.2007 Az. 4 C 2/07; BayVGH vom 14.01.2009 - 22 ZB 08.1715).

Gemäß Ziffer 8.2.4.1 der Gemeinsamen Bekanntmachung der Bayer. Staatsministerien des Innern, für Wissenschaft, Forschung und Kunst, der Finanzen, für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie, für Umwelt und Gesundheit sowie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 20.11.2011 „Hinweise zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen (WKA)“ erfolgt die Beurteilung, ob schädliche Umweltauswirkungen in Form von erheblichen Belästigungen durch Geräuschimmissionen zu befürchten sind, auf der Grundlage der TA Lärm. Bezüglich des Lärms, den eine Windkraftanlage erzeugen kann, differenziert die TA Lärm nach möglichen Impuls-, Ton- und Informationszuschlägen. Es ist ersichtlich, dass hier in diesem Fall keiner dieser Zuschläge gerechtfertigt ist.

Zu Ziffer II. Fehlende Privilegierung

Die von der Klägerin und Antragstellerin gerügte fehlende Genehmigungsfähigkeit mangels Privilegierung ist nicht zutreffend. Bei einer Windkraftanlage handelt es sich unstrittig um eine privilegierte Anlage nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauBG, da die Anlagen der Nutzung der Windenergie dienen.

Die hiergegen von der Klägerin und Antragstellerin angeführten Gründe wie die Windhöffigkeit, eine eingeschränkte Betriebszeit und eine Ertragserzielung unter 20% der Nennleistung sind nicht nachvollziehbar und auch nicht zutreffend.

Das vorgelegte Gutachten des Büros … mbH vom 09.04.2014 zeigt vielmehr auf, dass bis auf die geforderte Schattenwurfregelung keine weiteren Betriebseinschränkungen erforderlich sind (Ziffer 7 des Gutachtens, Blatt 99 und 100).

Im Übrigen hat der Bundesgesetzgeber bei der Formulierung des Privilegierungstatbestandes hier gerade keine Quantifizierung des Nutzungsumfangs für Windkraftanlagen im Außenbereich vorgegeben.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat hierzu in seinem Beschluss vom 27.08.2013 - 22 ZB 13.9926 und 22 ZB 13.945 Folgendes ausgeführt:

„Unabhängig davon, ob sich die Kläger hierauf überhaupt im verwaltungsgerichtlichen Verfahren berufen können, ist hierzu Folgendes anzumerken: Die Privilegierung einer Windkraftanlage nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB setzt voraus, dass der Standort objektiv nicht völlig ungeeignet ist (vgl. BayVGH, U. v. 18.7.2013 - 22 B 12.1741 - Rn. 19). Die Eignung des Standorts hat der Beklagte - insoweit von den Klägern unbestritten - bestätigt; dafür spricht auch die Ausweisung des Standorts als Vorbehaltsgebiet.

Die von den Klägern ebenfalls bestrittene Wirtschaftlichkeit des Vorhabens liegt im Unternehmerrisiko der Betreiberin und ist keine Voraussetzung einer Privilegierung. Für eine Privilegierung genügt, dass ein Vorhaben nach Art und Umfang grundsätzlich geeignet ist, mit Gewinnerzielungsabsicht geführt zu werden; ein Rentabilitätsnachweis ist nicht erforderlich (vgl. BVerwG, U. v. 11.10.2012 - 4 C 9.11 - DVBl 2013, 511/513 Rn. 8 f. m.w.N.; BayVGH, U. v. 18.7.2013 - 22 B 12.1741 - Rn. 20). Dies ist hier nicht zu bezweifeln.

Entgegen der Auffassung der Kläger setzt die Nutzung der Windenergie objektiv lediglich voraus, dass die Anlage unter Ausnutzung von natürlichen Luftbewegungen betrieben wird. Ob die Anlage auch wirtschaftlich für den Betreiber einen „Nutzen“ hat, ist nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB („Nutzung“, nicht: „Nutzen“) keine Voraussetzung einer Privilegierung.

Darauf hinzuweisen ist außerdem, dass die Standorte der Windkraftanlagen innerhalb des festgesetzten Vorbehaltsgebiets für die Windkraftnutzung WK … des Regionalplans der Region … (...) liegen; die 18. Änderung des Regionalplanes hierzu ist am 01.06.2014 in Kraft getreten.

Zu Ziffer III. Bedrängende Wirkung

Das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach hat hierzu in seinem Urteil vom 27.02.2013 Az. AN 11 K 12.01962 und AN 11 K 12.01963 Folgendes ausgeführt:

„Ob eine optisch bedrängende Wirkung durch die beantragten WKA anzunehmen ist, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls (insbesondere Höhe und Standort der Anlage, Größe und Rotordurchmesser, Blickwinkel Hauptwindrichtung, Topographie, Abschirmung, Lage der Aufenthaltsräume und Fenster). Ausgehend vom Ansatz, dass der in der Höhe wahrzunehmenden Drehbewegung des Rotors dabei eine entscheidende Bedeutung zukommt, lassen sich für diese Einzelfallprüfung indiziell grobe Anhaltswerte prognostizieren. Beträgt danach der Abstand zwischen der Wohnnutzung und der Windenergieanlage mindestens das Dreifache der Gesamthöhe der geplanten Anlage (Nabenhöhe einschließlich Rotorradius), dürfte keine optisch bedrängende Wirkung dieser Anlage zu Lasten der Wohnnutzung anzunehmen sein. Bei einem solchen Abstand treten nämlich die Baukörperwirkung und die Rotorbewegung der Anlage so weit in den Hintergrund, dass ihr in der Regel keine beherrschende Dominanz und keine optisch bedrängende Wirkung gegenüber der Wohnnutzung (mehr) zukommt (OVG NRW vom 9.8.2006 und BayVGH vom 29.5.2009, zitiert nach juris).“

Nach diesen Grundsätzen ist hier der vorgenannte Abstand zu den geplanten beiden WKA, der eine optisch bedrängende Wirkung indizieren könnte, längst überschritten. So beträgt der Abstand der Wohnbebauung der Antragstellerin zur nächstgelegenen WKA … ca. 1.060 m, mithin mehr als das 5fache der geplanten Anlagenhöhe von 200 m.

Allein die Sichtbarkeit von WKA von dem Wohnhaus und dem Gartengrundstück der Klägerin und Antragstellerin reicht für eine Rechtsverletzung nach ständiger Rechtsprechung nicht aus. Zu bedenken ist, dass nach der Rechtsprechung des BayVGH weder eine optisch bedrängende Wirkung noch eine „Riegelwirkung“ (oder ähnlicher Begriff) vorliegt bei einem Abstand von (nur) 580 m zu einer WKA (B. v. 19.2.09, 22 CS 08.2672).

Zu Ziffer IV. Infraschall

Zum Vorbringen der Klägerin und Antragstellerin, der Betrieb der Windkraftanlagen führe durch den Infraschall zu erheblichen Gesundheitsgefahren, hat das Gesundheitsamt am Landratsamt … in seinen Stellungnahmen vom 10.02.2014 (Blatt 735) und vom 24.11.2014 (Blatt 914) mitgeteilt, dass eine gesundheitliche Gefährdung nicht gegeben ist. In seiner Stellungnahme vom 24.11.2014 (Blatt 914) weist das Gesundheitsamt auf die Stellungnahme des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit vom 10.04.2013 Az. … (Blatt 915 ff) hin, wonach Infraschall nur bei sehr hohen Schalldruckpegeln gehört bzw. wahrgenommen werden kann und gesundheitliche Wirkungen ausgelöst werden könnten. Solche Schalldruckpegel seien bei Windkraftanlagen nicht zu erwarten.

Die genannte Stellungnahme des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit vom 10.04.2013 erfolgte im Rahmen eines anderen Genehmigungsverfahrens für drei Windkraftanlagen.

Eine Veröffentlichung des Bayerischen Landesamtes für Umweltschutz vom Februar 2012 „Windkraftanlagen - beeinträchtigt Infraschall die Gesundheit?“ kommt zu dem Schluss, dass „die im Infraschallbereich liegenden Schallemissionen der Windkraftanlage weit unter der Wahrnehmungsschwelle des Menschen liegen und daher zu keinen Belästigungen führen.“ Die darin dargestellten Messungen erfolgten in einem Abstand von 250 m zur Windkraftanlage.

Dementsprechend wird in der Gemeinsamen Bekanntmachung der Bayer. Staatsministerien des Innern, für Wissenschaft, Forschung und Kunst, der Finanzen, für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie, für Umwelt und Gesundheit sowie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 20.11.2011 „Hinweise zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen (WKA)“ festgestellt, dass bereits ab einem Abstand von 250 m von einer Windkraftanlage im Allgemeinen keine erheblichen Belästigungen durch Infraschall zu erwarten sind (Ziffer 8.2.8). Der Abstand der Antragstellerin zur nächstgelegenen Windkraftanlage beträgt ca. 1.060 m.

Gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse, die dann notwendigerweise in eine politische Umsetzung und Grundentscheidung, welches Maß an Belastung dem Einzelnen insoweit zumutbar ist und ob und gegebenenfalls welche Grenz- oder Richtwerte anzusetzen wären, münden würden, liegen aber bisher nicht vor, so dass die derzeit geltende Sach- und Rechtslage bei der Prüfung und Beurteilung der beantragten Windkraftanlagen zu Grunde zu legen war.

Zu Ziffer V. Wertminderung

Was die behauptete Wertminderung des Grundstückes der Klägerin und Antragstellerin betrifft, ist in der Rechtsprechung geklärt, dass eine mögliche Wertminderung, die in Folge der Ausnutzung der einem Dritten rechtmäßig erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung erfolgt, nicht als Maßstab dafür genommen werden kann, ob Beeinträchtigungen zumutbar sind oder nicht. Ein Abwehranspruch ist nur dann gegeben, wenn die Wertminderung aufgrund einer nach den Maßstäben des Rücksichtnahmegebots unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten des Grundstückes eintritt (BayVGH, Beschluss vom 06.10.2011 - 22 ZB 11.1585, RdNr. 17, zitiert in VG Ansbach, Urteil vom 27.02.2013 - AN 11 K 12.01962 und AN 11 KAN 11 K 12.01963, RdNr. 44 f). Im Beschluss des BayVGH vom 15.10.2012 - 22 CS 12.2110, 22 CS 12.2111 wird ausgeführt, dass „von einer immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtigen Anlage ausgehende Beeinträchtigungen, die sich innerhalb der maßgeblichen Richtwerte halten und nicht als unzumutbar anzusehen sind, nicht auf dem Umweg über eine geltend gemachte Wertminderung einen Abwehranspruch begründen können. Einfachgesetzlich hinzunehmende Beeinträchtigungen können vielmehr im Regelfall auch im Hinblick auf das grundrechtlich durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Eigentum nur als hinzunehmende Einschränkung verstanden werden (Inhalts- und Schrankenbestimmung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, vgl. hierzu auch BVerfG vom 24.01.2007 NVwZ 2007, 805).“

Da die gegenständlichen Windkraftanlagen die maßgeblichen öffentlich-rechtlichen Vorschriften beachten und einhalten, kann unter Beachtung der vorstehenden Rechtsauffassung von einer Wertminderung im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Die Errichtung von zwei Windkraftanlagen in einer Entfernung von mindestens 1.060 m zum Grundstück der Klägerin und Antragstellerin stellt keinen unzumutbaren Eingriff in das grundrechtlich geschützte Eigentum der Antragstellerin dar.

Was das unterstellte, auf die Windkraftanlagen zurückzuführende Ausbleiben von Zuzügen oder den Wegzug in der örtlichen Bevölkerung betrifft, wird darauf hingewiesen, dass hier das gemeindliche Einvernehmen vorliegt (Blatt 784) und ein am 25.11.2012 durchgeführter Bürgerentscheid in der Gemeinde … eine große Mehrheit für die Errichtung von Windkraftanlagen ergab.

Das VG Würzburg hat in seiner Entscheidung vom 06.07.2010 - W 4 K 09.386 bei einem Abstand von 1.200 m zur Windkraftanlage eine Wertminderung abgelehnt. Ebenso wird die von der Klägerin angesprochene Wertminderung von 20% bis 30% nicht als relevante Eigentumsbeeinträchtigung anerkannt (VG Darmstadt, 02.02.2011 - 6 K 877/09)“.

Die Beigeladene äußerte sich im Gerichtsverfahren und beantragte in der Verhandlung auch Klageabweisung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten und wegen des Inhalts der mündlichen Verhandlung auf das dortige Protokoll Bezug genommen.

Gründe

A. Die mit dem streitgegenständlichen Ziel der Aufhebung des Genehmigungsbescheides des Beklagten vom 23. Juli 2014 hinsichtlich der der Beigeladenen erteilten Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windenergieanlagen (WEA) betriebene Klage ist zulässig, insbesondere ist sie als Anfechtungsklage statthaft. Auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen sind gegeben, speziell wurde die Klagefrist eingehalten.

B. Die Klage ist jedoch nach dem prozessualen Erfolgsmaßstab des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO unbegründet, da der Genehmigungsbescheid rechtmäßig ist, die Klägerin daher nicht in eigenen Rechten verletzt sein kann. Hinzu kommt, dass es sich vorliegend um eine sogenannte Nachbarklage handelt, somit um die Klage einer dritten Person, weshalb sich die gerichtliche Untersuchung darauf beschränkt, ob gerade drittschützende Normen verletzt sind, denn auf sonstiges objektiv-rechtliches Recht kann sich ein Nachbar nicht berufen.

I) Zwar richtet sich die Klage nach dem Trägerprinzip des § 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO gegen den richtigen Beklagten, da es sich hier um eine Staatstätigkeit der Genehmigungsbehörde Landratsamt handelt, Art. 37 Abs. 1 Satz 2 LkrO i.V.m. Art. 1 c Bay ImSchG.

II) Jedoch ist bereits die formelle Station von Amts wegen nicht zu beanstanden, auch die jeweiligen Beteiligtenvertreter haben diesbezüglich nicht qualifiziert Aspekte gerügt. Es hat aber die Klägerin persönlich in der mündlichen Verhandlung Zweifel daran geäußert, dass der Beklagte sich stützen konnte für etliche materielle Aspekte (vgl. nachfolgend) auf seitens der Beigeladenen vorgelegte Unterlagen, speziell dort enthaltene Gutachten. Angesichts dessen sei der Klägerin über das in der mündlichen Verhandlung durch das Gericht bereits mündlich Erläuterte hinaus auch hier mitgeteilt, dass das Vorgehen der Rechtslage entspricht. Das Landratsamt hielt sich bei der Heranziehung der Unterlagen der Beigeladenen gerade an die Vorgaben des § 10 BImSchG i.V.m. der 9. BImSchV: § 13 9. BImSchV bestimmt hinsichtlich des Themas „Sachverständigengutachten“, dass das Landratsamt als Genehmigungsbehörde Sachverständigengutachten (nur) selbst einholt, soweit dies für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen notwendig ist (Abs. 1). Jedoch ist vorrangig ein vom Antragsteller - hier der Beigeladenen - vorgelegtes Gutachten als sonstige Unterlage im Sinn von § 10 Abs. 1 Satz 2 BImSchG zu prüfen (Abs. 2 Satz 1), wobei dann, wenn der Träger des Vorhabens einen Gutachtensauftrag nach Abstimmung mit der Genehmigungsbehörde erteilt oder selbst an einen Sachverständigen erteilt, der nach § 29 a Abs. 1 Satz 1 BImSchG von der nach Landesrecht zuständigen Behörde für diesen Bereich bekannt gegeben ist, das anschließend vorgelegte Gutachten als Sachverständigengutachten im Sinne des Abs. 1 gilt (Abs. 2 Satz 2 mit gesetzlicher Fiktion), wobei dies auch für solche Gutachten gilt, die von einem Sachverständigen erstellt wurden, der den Anforderungen des § 29 a Abs. 1 Satz 2 BImSchG entspricht (gleicher Satz, dort letzter Halbsatz).

Hierzu ist in ständiger Rechtsprechung anerkannt, dass beigeladenenseits dermaßen vorgelegte Unterlagen und Gutachten von der Genehmigungsbehörde Landratsamt zu prüfen sind, so dass nach der genannten Rechtsquelle Sachverständigengutachten notwendigerweise nur dann einzuholen sind, wenn die Behörde nicht in der Lage ist, die Genehmigungsvoraussetzungen von sich aus abschließend und sachkundig zu prüfen (Landmann / Rohmer, 9. BImSchV, § 13, Rn. 3; OVG Saarland vom 10.12.2010, juris; Nr. 8.2.4.1 der „Hinweise zur Planung und zur Genehmigung von Windkraftanlagen vom 20.12.2011“ - „Hinweise“ -), was hier nicht der Fall ist in sich aufdrängender Weise (vgl. nachfolgend im materiellen Kontext); somit durfte sich das Landratsamt ohne weiteres auf diese Unterlagen stützen und diese zugrunde legen. Hiermit hat sich die Staatsbehörde eine eigene Erkenntnisbasis geschaffen und stützt sich damit legal auch auf die von der Beigeladenen eingereichten Unterlagen. Hinzu kommt, dass schon nach allgemeinen beweisrechtlichen Grundsätzen im gerichtlichen Verfahren auch Gutachten, die im vorangegangenen Verwaltungsverfahren eingeholt oder in Auftrag gegeben wurden, im Wege des Urkundenbeweises verwertet werden können, soweit diese mit ihren Inhalten nicht substantiiert bestritten werden (Kopp / Schenke, VwGO, § 98, Rn. 15 a und § 108 Rn. 9; BVerwG, Beschluss vom 7.9.1993, 9 B 509.93, VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.2.2013, 2 S 2385/12 - jeweils juris -). Das OVG Saarlouis (Beschluss vom 24.9.2014, 2 A 471/13) ergänzt explizit, dass auch die Erstellung einer fachgutachterlichen Beurteilung im Auftrag des Betreibers nicht dazu führt, dass diese automatisch einer Überprüfung durch einen vom Gericht bestellten Sachverständigen bedarf - diese Situation ist nach der Rechtsprechung auch des OVG Saarlouis a.a.O. insbesondere kein geeignetes Mittel, um von den klägerseits in der mündlichen Verhandlung nicht gestellten förmlichen Beweisanträgen absehen oder diese gar ersetzen zu können; im vorliegenden Fall hat der Klägervertreter trotz Hinweises des Gerichts darauf, dass Beweisanträge nur in der mündlichen Verhandlung wirksam gestellt werden können und solches nicht durch eine schriftsätzliche Ankündigung eines etwaigen Beweisbegehrens ersetzt werden kann, in der hiesigen mündlichen Verhandlung keine Beweisanträge gestellt - auch nicht auf den Vortrag seiner Mandantschaft selbst hin -. Von Amts wegen ist nach den soeben ausführlich genannten Grundsätzen keine gerichtliche Beweisaufnahme veranlasst (- i.V.m. den nachfolgend genannten materiellen Kriterien -), denn insofern gilt folgender hier nicht erfüllter Maßstab:

Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 12.10.2010, 6 B 26/10) steht die Entscheidung darüber, ob ein erstes oder weiteres gerichtliches Sachverständigengutachten eingeholt werden soll, im pflichtgemäßen Ermessen des Tatsachengerichts im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 VwGO; dieses Ermessen wird nur dann verfahrensfehlerhaft ausgeübt, wenn das Gericht von der Einholung eines Gutachtens absieht, obwohl sich ihm die Notwendigkeit dieser Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen; letzteres ist (insbesondere nur) dann anzunehmen, wenn ein (etwaig) bereits vorliegendes Gutachten auch für den Nichtsachkundigen erkennbare Mängel enthält, insbesondere von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht oder unlösbare Widersprüche aufweist, wenn Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Sachverständigen besteht [- was hier wegen § 13 der 9. BImSchV nicht der Fall ist hinsichtlich Beigeladenenunterlagen -], wenn ein anderer Sachverständiger über bessere Forschungsmittel verfügt oder wenn es sich um besonders schwierige Fachfragen handelt, die umstritten sind oder zu denen einander widersprechende Gutachten vorliegen (vgl. zu diesen Kriterien auch: Geiger in Eyermann, VwGO, § 86, Rn. 44; Kopp / Schenke, VwGO, § 108, Rn. 10). Diese Ausnahmekriterien zur Ermessensausübung des Gerichts liegen hier schon deshalb nicht vor, weil es an der tatsächlichen Basis für die Einholung eines eigenständigen Gerichtsgutachtens fehlt, die Genehmigungsbehörde wiederum durfte sich auf § 13 der 9. BImSchV aus obigen Kriterien stützen.

Abschließend sei der Klägerin auch erläutert, dass zu maßgeblichen materiellen Aspekten (vgl. nachfolgend) wegen der Eindeutigkeit der hiesigen sehr großen Abstände zwischen dem Wohngebäude der Klägerin und den beiden Windkraftanlagen (WKA) eine diesbezügliche Rechtslage vorliegt, die nach den vom Gericht geteilten, oben bereits erwähnten „Hinweisen“ die Einholung von Gutachten auch zu den Faktoren Lärm, „Abriegelung / optische Bedrängung“ sowie bauordnungs-, bauplanungs- und immissionsschutzrechtliche Abstände gar nicht erforderlich macht, denn im hiesigen Einzelfall sind keine besonderen Umstände gegeben, welche eine zugunsten der Klägerin wirkende Abweichung von den sich aus den „Hinweisen“ ergebenden Anhaltspunkten für das Gericht ersehen ließe, im Gegenteil liegt eine Beeinträchtigung der Klägerin als Nachbarin durch die beiden WKA im vorliegenden Fall fern.

Einer Vertiefung bedarf es auch aus Rechtsgründen nicht: Verstöße gegen das Verwaltungsverfahrensrecht begründen eine Rechtsverletzung von Nachbarn nämlich nur, wenn sogenannte absolute Verfahrensrechte betroffen sind (Kopp / Schenke, VwGO, § 113, Rn. 58 und § 42, Rn. 95 ff), woran es hier fehlt.

III) Auch in materieller Hinsicht erweist sich der streitgegenständliche Bescheid als rechtmäßig. Hierbei kommt es, wie bereits oben betont, nur auf die Betrachtung drittschützender Normen an angesichts des kumulativen Erfolgsmaßstabes des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, der unabhängig von einer objektiven Rechtslage jedenfalls auch eine subjektive Rechtsverletzung der Drittperson fordert, weshalb ohne eine solche subjektive Rechtsverletzung die objektive Lage dahingestellt sein kann.

1) Das Gericht nimmt primär, da der eigenen Meinung entsprechend und für rechtmäßig eingestuft, Bezug auf die vorliegend auch sehr ausführliche Begründung des Genehmigungsbescheides, § 117 Abs. 5 VwGO. Dort hat sich das Landratsamt zu den relevanten Aspekten in tatsächlicher wie auch rechtlicher Hinsicht bereits ausführlich und zutreffend geäußert. Ergänzend sei angemerkt, dass sich der Beklagte auch in seiner Klagereplik substantiiert und ausführlich nochmals auseinandergesetzt hat mit dem klägerischen Vortrag, auch diese Argumentation, die den Beteiligten bekannt ist, wird vom Gericht geteilt ebenso wie die Darstellung der Rechtslage durch die Beigeladenenseite in deren aktueller Klagereplik, wobei sich in der mündlichen Verhandlung sogar gezeigt hat, dass sich die in diesem Schriftsatz vom 15. Januar 2015 auf Seite 4 im drittletzten Absatz befindliche These der Beigeladenenvertreter zur Beeinträchtigung der Klägerin durch Schattenwurf, was allerdings durch eine Abschaltautomatik ausgeglichen werden könne, schon rechtsirrig zugunsten der Klägerin angesetzt war wegen Verwechslung zweier Anschriften in Kombination mit IO-Punkten, denn das Wohnanwesen der Klägerin, worauf es allein ankommt - die Klägerin als Dritte kann sich nicht des Schutzes weiterer Personen hier berühmen -, liegt unterhalb der Schattengrenzwerte.

2) Angesichts dessen bedurfte es auf Grund des § 117 Abs. 5 VwGO nachfolgend eigentlich keiner Ergänzungen durch das Gericht mehr, zumal die Beteiligten im hiesigen Fall auch schon auf die ihnen bekannte Rechtsprechung der erkennenden Kammer abstellten und hiergegen keine ins Einzelne gehende Kritik äußerten. Auch in der mündlichen Verhandlung wurden keine neuen konkreten Kritikpunkte durch die Beteiligtenvertreter mehr bekannt.

Von daher quasi überobligatorisch sei auf folgende Aspekte (nochmals) hingewiesen:

Genehmigungsbasis für die hiesigen zwei WKA ist § 6 BImSchG, einmal nach Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 5 BImSchG, dort insbesondere § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG für Nachbarn, und andererseits nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit sonstigen anlagenbezogenen Kontexten, die alle im Landratsamtsbescheid ausführlich abgehandelt wurden. Da es vorliegend um eine Nachbarklage geht, sind, wie oben bereits mehrfach erwähnt, nicht relevant als Maßstab für den Klageerfolg alle objektiv-rechtlichen Normen in diesem Gesamtrahmen, vielmehr nur solche, die gerade nachbarschützende / drittschützende Funktion haben und die kumulativ dann auch gerade im Einzelfall zu einer subjektiven Verletzung in solchen nachbarschützenden Rechten gerade der Klägerin führten.

Hiernach gilt als Ergänzung dies: Im Bereich der hier somit vorliegenden Nachbarklage ist die Erfolgsaussicht derselben daran zu messen, ob der Nachbar als Dritter durch den von ihm angefochtenen Verwaltungsakt gerade in seinen Rechten im Sinn des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzt ist, woran es hier fehlt. Bei diesem Nachbarschutz ist im hiesigen Kontext damit darauf abzustellen, ob nachbarschützende Vorschriften beachtet wurden, das Gebot der Rücksichtnahme eingehalten ist und das Eigentumsgrundrecht des Art. 14 Abs. 1 GG nicht schwer und unerträglich beeinträchtigt wird (Kopp / Schenke, VwGO, § 42, Rn. 98 ff). Für das hier anzuwendende Immissionsschutzrecht ist zu beachten, dass Nachbarn nur Personen sind, die eine besondere persönliche oder sachliche Bindung zu einem Ort im Einwirkungsbereich der Anlage aufweisen; hierzu zählen zunächst die Grundstückseigentümer und sonstige Bewohner, aber auch Eigentümer von Tieren, Pflanzen oder Sachen an solchen Stellen sowie alle Personen, die im Einwirkungsbereich der Anlage für eine nicht unerhebliche Zeit arbeiten, letztere unter der Voraussetzung, dass sich der Arbeitsplatz selbst und nicht nur ein beliebiger Teil des Betriebes im Einwirkungsbereich der Anlage befindet (Jarass, BImSchG, § 3, Rn. 34 ff). In diesem Zusammenhang ist zu § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG weiter zu berücksichtigen, dass (nur) die Schutz- und Gefahrenabwehrpflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG (mit ihren Konkretisierungen) für den Nachbarn drittschützend ist (Jarass, BImSchG, § 5, Rn. 120).

Die hier klägerseits angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung der beiden WKA verletzt keine solchen die Klägerin als Nachbarin schützende Vorschriften - und zwar weder des Immissionsschutzrechts über § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 5 (Abs. 1 Nr. 1) BImSchG noch andere wegen der Konzentrationswirkung in § 13 BImSchG und auf Grund der Verweisung in § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG relevante anlagebezogenen nachbarschützenden Vorschriften. Die eine Genehmigungsvoraussetzung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) bildende nachbarschützende Schutz- und Gefahrenabwehrpflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG (Jarass § 5 BImSchG Rn. 120; Landmann / Rohmer § 5 BImSchG Rn. 114; Kopp / Schenke § 42 VwGO Rn. 105), wonach genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben sind, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen nicht hervorgerufen werden können, ist nicht verletzt.

Dabei können schädliche Umwelteinwirkungen durch den Normalbetrieb der Anlage ebenso wie durch Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs oder durch Störfälle verursacht werden (Jarass § 5 BImSchG Rn. 12; einschränkender Landmann / Rohmer § 5 BImSchG Rn. 96). Dem Immissionsbegriff entsprechend ist auf eine Gesamtbelastung am Einwirkungsort abzustellen, sofern der Mitverursachungsanteil mehr als unerheblich ist (Landmann / Rohmer § 3 BImSchG Rn. 20 c und § 5 BImSchG Rn. 57). Schädliche Umwelteinwirkungen im vorgenannten Sinn sind nach der Legaldefinition in § 3 Abs. 1 BImSchG dabei solche Immissionen, die nach Art, Ausmaß und Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen (für Geräusche Nr. 2.1 TA Lärm). Auch die Licht-Schatten-Wirkung von Windkraftanlagen, nämlich der periodische Schattenwurf und der sog. Disco-Effekt, dürften als (positive und nicht nur negative) Immission einzustufen sein, da es nicht nur um die reine Verschattung geht, sondern durch den Rhythmus der Rotorbewegungen vorgegeben eine qualitative Veränderung der natürlichen Lichtverhältnisse stattfindet (Jarass § 3 BImSchG Rn. 7a; Landmann / Rohmer § 3 BImSchG Rn. 20 o und § 22 BImSchG Rn. 13 f; OVG NRW vom 8.5.1996, OVG MV vom 8.3.1999, Nds OVG vom 15.3. 2004, zitiert nach juris). Niederfrequente Schwingungen fester Körper wie insbesondere der sog. Infraschall stellen - soweit sie hörbar sind - Geräusche und im Übrigen Erschütterungen (Jarass § 3 BImSchG Rn. 3; Landmann / Rohmer § 3 BImSchG Rn. 20i) oder ähnliche Erscheinungen dar und können daher schädliche Umwelteinwirkungen sein. Die Gefährdung durch Eiswurf zählt zu den sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen oder Belästigungen für die Nachbarschaft (RhPf OVG vom 12.5.2011, zitiert nach juris). Welche Beeinträchtigungen dabei als erheblich einzustufen sind, bemisst sich danach, was die Betroffenen an Immissionen nicht mehr hinzunehmen brauchen, weil sie unzumutbar sind (Jarass § 3 BImSchG Rn. 47). Dabei sind auch die Gebietsart und Vorbelastungen von Bedeutung (Jarass § 3 BImSchG Rn. 55 und 58). Insoweit ist auf die bauplanungsrechtlich geprägte objektive Grundstückssituation abzustellen. Technische Regelwerke bieten für die Zumutbarkeit von erheblich schädlichen Belästigungen Orientierungswerte oder Richtwerte (Jarass § 48 BImSchG Rn. 14). Auch die durch den Betrieb von Windenergieanlagen hervorgerufenen Geräusche sind nach den allgemeinen immissionsschutzrechtlichen Grundsätzen zu beurteilen, insbesondere ist die auf der Ermächtigungsgrundlage in § 48 BImSchG beruhende TA Lärm vom 26. August 1998 (GMBl S. 503) als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift grundsätzlich anwendbar (Landmann / Rohmer a.a.O.; OVG NRW vom 13.7.2006, Nds OVG vom 6.12.2006 und vom 20.3.2007, BVerwG vom 29.8.2007, OVG NRW vom 7.1.2008, BayVGH vom 31.10. 2008 und vom 14.1.2009, zitiert nach juris; Ohms DVBl 2003,958/960; Middeke DVBl 2008,292/ 296). In den Hinweisen zum Schallimmissionsschutz bei Windenergieanlagen des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI) von März 2005 werden die Anforderungen der TA Lärm an die Durchführung von Immissionsprognosen weiter konkretisiert und Empfehlungen für Nebenbestimmungen der Genehmigung gegeben (vgl. auch Nr. 5.1.1 des Windenergieerlasses NRW vom 21.10.2005, MBl. NRW 2005, 1288, Nr. 8.2.4.1 der „Hinweise“ der Bayerischen Staatsministerien zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen vom 20.12.2011). Bezüglich des anlagetypischen periodischen Schattenwurfs und des Licht-Effekts können die Hinweise zur Ermittlung und Beurteilung der optischen Immissionen von Windenergieanlagen (WEA-Schattenwurf-Hinweise) des LAI von Mai 2002 (vgl. auch Nr. 5.1.2 des Windenergieerlasses NRW; Nr. 8.2.9 der bayerischen Hinweise zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen vom 20.12.2011) zur Orientierung herangezogen werden (OVG MV vom 8.3.1999 und Nds OVG vom 15.3.2004, zitiert nach juris; Middeke a.a.O. S. 297; Ohms a.a.O. S. 962). Wird durch Einhaltung der vorstehend maßgeblichen Immissionswerte der Schutz- und Gefahrenabwehrpflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG genügt, steht aus immissionsschutzrechtlicher Sicht gleichzeitig fest, dass insoweit auch kein Verstoß gegen ein bauplanungsrechtlich zu verstehendes Rücksichtnahmegebot vorliegt, da sie nur dessen spezialgesetzliche Ausformung darstellt; der öffentliche Belang, dass ein privilegiertes Vorhaben wie die Nutzung der Windenergie im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 des Baugesetzbuchs (BauGB) keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorrufen darf, bemisst sich seinerseits nämlich gerade nach § 3 Abs. 1 BImSchG (BVerwG vom 2.8.2005 und vom 29.8.2007, zitiert nach juris). Unter die drittschützende Schutzpflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG fallen auch betriebsbedingte Gefahren (Jarass § 5 BImSchG Rn. 13 und 27), also Gefahren, deren Auswirkungen im direkten Umfeld sich der Anlage konkret zuordnen lassen, wozu Gefahren aus abgebrochenen Rotorblättern oder auch durch Eisabwurf gehören (Rectanus NVwZ 2009, 871/873; OVG RhPf vom 19.1.2006, zitiert nach juris; Nr. 8.2.10 der bayerischen Hinweise zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen vom 20.12.2011). Ein Vorhaben, das diese immissionsschutzrechtlichen Grenzen einhält, ist also weder rücksichtslos noch stellt es einen schweren und unerträglichen Eigentumseingriff dar, auch nicht unter dem Aspekt des eingerichteten und ausgeübten Gewerbetriebs oder des Eigentumsgrundrechts. Weiter sind aus baurechtlicher Sicht die bauordnungsrechtlich auch bei der Errichtung von Windenergieanlagen einzuhaltenden Abstandsflächenvorschriften drittschützend. Schließlich dürfen Windenergieanlagen als Ausfluss des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots eine benachbarte Wohnbebauung auch nicht optisch unzumutbar bedrängen oder gar erdrückend wirken (OVG NRW vom 9.8.2006 und 22.3.2007, BVerwG vom 11.12.2006, BayVGH vom 29.5.2009, zitiert nach juris; Middeke DVBl 2008, 292/297). Unter den Voraussetzungen des planungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots ist auch ein möglicher Abwehranspruch eines (zulässigerweise) bestehenden Betriebs gegen ein privilegiertes Vorhaben im Außenbereich zu prüfen (BVerwG vom 28.7.1999, OVG NRW vom 17.5.2002 und VG Minden vom 10.2.2004, zum Abwehranspruch eines landwirtschaftlichen Pferdezuchtbetriebs bei Abständen der Weideflächen von 50 bis 500 m zur WEA, zitiert nach juris).

Hiervon ausgehend ergeben sich keine Rechtsverletzungen der Klägerin, wobei nachfolgend, wie bereits bekundet, nur kurze Ergänzungen des Gerichts veranlasst sind wegen der Bezugnahme auf den zutreffenden Bescheidsinhalt nach § 117 Abs. 5 VwGO:

1. Hinsichtlich der Beurteilung von Lärm durch den Betrieb von Windenergieanlagen gilt, wie bereits ausgeführt, grundsätzlich die TA Lärm mit Modifikationen für die Schallimmissionsprognose entsprechend Nr. 2 der Hinweise zum Schallimmissionsschutz bei Windenergieanlagen des LAI von März 2005 (vgl. auch Nr. 5.1.1 des Windenergieerlasses NRW). Nach Nr. 3.2.1 TA Lärm ist durch eine Prüfung im Regelfall festzustellen, ob die vorgenannte Schutzpflicht sichergestellt ist, was grundsätzlich dann der Fall ist, wenn die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 nicht überschreitet. Nach Nr. 3.2.1 Abs. 6 TA Lärm setzt die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen in der Regel eine Prognose der Geräuschimmissionen der zu beurteilenden Anlage voraus. Die Schallimmissionsprognose ist nach Anhang A 2 TA Lärm durchzuführen. Da die der Schallimmissionsprognose zu Grunde zu legenden Emissionswerte Schätzwerte sind, ist auf die Sicherstellung der Nichtüberschreitung der Immissionsrichtwerte abzustellen. Dieser Nachweis soll mit einer Wahrscheinlichkeit von 90% geführt werden. Die Sicherstellung der Nichtüberschreitung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die unter Berücksichtigung der Unsicherheit der Emissionsdaten und der Unsicherheit der Ausbreitungsrechnung bestimmte obere Vertrauensbereichsgrenze des prognostizierten Beurteilungspegels den Immissionsrichtwert unterschreitet. Nach A.1.2 des Anhangs der TA Lärm sind die Geräuschimmissionen für die von den zuständigen Behörden vorgegebenen maßgeblichen Immissionsorte nach A.1.3 zu ermitteln. Maßgeblicher Immissionsort ist dabei nach Nr. 2.3 TA Lärm der Ort, wo die Überschreitung der Immissionsrichtwerte am ehesten zu erwarten ist unter Berücksichtigung der Vorgaben nach A 1.3 des Anhangs zur TA Lärm. Von diesem so bestimmten Immissionsort ist der Abstand zum Mast der Windenergieanlage zu Grunde zu legen (Nds OVG vom 22.8.2003, zitiert nach juris). Die ermittelten Lärmpegel werden dann über die nach Nr. 6.4 TA Lärm bestimmte Beurteilungszeit gemittelt und dieser Mittelungspegel wird ggfs. nach A.3.3.5 und 3.3.6 des Anhangs der TA Lärm um Zuschläge für Ton- und Informationshaltigkeit sowie Impulshaltigkeit erhöht (vgl. auch Nr. 2 Abs. 3 und 4 der genannten LAI-Hinweise und Nr. 8.2.7 der Hinweise zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen vom 20.12.2011). Letzterer trägt dem Umstand Rechnung, dass in ihrer Lautstärke kurzzeitig stark zu- und wieder abnehmende Geräusche als deutlich störender empfunden werden als Geräusche mit langsam schwankender oder weitgehend gleichbleibender Lautstärke, wobei eine zu enge Begriffsauslegung dem Ziel der Erfassung des außergewöhnlichen Grads an Störungen infolge besonders hoher Pegeländerung nicht gerecht würde, aber im Einzelfall den Tatsachengerichten obliegt (BVerwG a.a.O.). Ein Impulszuschlag wird gewährt, wenn die Voraussetzungen nach Nr. 2 der genannten LAI-Hinweise erfüllt sind; danach ist auch ein Tonzuschlag bei einer Entfernung von über 300 m zur Anlage nicht (mehr) gerechtfertigt. Daraus berechnet sich nach A.3.3.4 des Anhangs der TA Lärm der Beurteilungspegel. Bei tatsächlichen Messungen erfolgt ein Messabschlag von 3 dB(A) nach Nr. 6.9. TA Lärm; dieser Messabschlag gilt aber nur bei Überwachungsmessungen und daher nicht im Genehmigungsverfahren und zwar dort auch dann nicht, wenn die Vorbelastung durch Messungen ermittelt wird (Landmann / Rohmer Nr. 6 TA Lärm Rn. 36; Nr. 4 der genannten LAI-Hinweise) und auch nicht im Gerichtsverfahren (BVerwG a.a.O.). Dieser Beurteilungspegel (vgl. Nr. 2.10 TA Lärm) ist dann mit dem Immissionsrichtwert für den Immissionsort nach Nr. 6 TA Lärm zu vergleichen, wobei nach Gebietskategorien und für die Lage außerhalb von Gebäuden und für seltene Ereignisse unterschiedliche Werte gelten (zu alledem Jarass § 48 BImSchG Rn. 19 und 20).

Zutreffend ist vorliegend das Anwesen der hiesigen Klägerin gebietsmäßig im Bescheid fixiert und wiederum zutreffend sind hierfür angesetzt die einschlägigen Lärmgrenzwerte. Diese Lärmgrenzwerte sind nicht überschritten, vielmehr werden sie - deutlich - eingehalten. Diese Vorgabe ist abgesichert durch die Maßgabe von Messungen und deren Kontrolle; bei Verstößen gegen diese Vorgaben müsste die Beigeladene mit Sanktionen und eventuell zur Sicherung der Grenzwerteinhaltung mit weiterer Absenkung der Betriebsmöglichkeiten rechnen, so dass die Beigeladene ein Eigeninteresse daran besitzt, die Grenzwerte auch einzuhalten.

Nach Nr. 7.3 TA Lärm sind tieffrequente Geräusche, d.h. solche, die vorherrschende Energieanteile im Frequenzbereich unter 90 Hz besitzen, im Einzelfall nach den örtlichen Verhältnissen zu beurteilen. Dabei haben die örtlichen Verhältnisse sowohl für die Übertragung der Geräusche als auch für die Schutzbedürftigkeit des Immissionsorts Bedeutung (Landmann / Rohmer Nr. 7 TA Lärm Rn. 31). Schädliche Umwelteinwirkungen können dabei insbesondere auftreten, wenn bei deutlich wahrnehmbaren tieffrequenten Geräuschen in schutzbedürftigen Räumen bei geschlossenen Fenstern die nach A.1.5 des Anhangs ermittelte Differenz LCeq - LAeq den Wert 20 dB überschreitet. Hinweise zur Ermittlung und Bewertung tieffrequenter Geräusche enthält A.1.5 des Anhangs (Landmann / Rohmer a.a.O. Rn. 30 ff.; Feldhaus Nr. 7 TA Lärm Rn. 29 ff.), der wiederum auf DIN 45680, Ausgabe März 1997, und das zugehörige Beiblatt 1 verweist. Danach sind schädliche Umwelteinwirkungen nicht zu erwarten, wenn die in Beiblatt 1 genannten Anhaltswerte nicht überschritten werden (hierzu Landmann / Rohmer a.a.O. Rn. 33). Die TA Lärm erfasst daher auch die Probleme tieffrequenter Geräusche und der Körperschallübertragung, wie sich für Letzteres aus Nrn. A.1.1.4 und A.1.3 des Anhangs ergibt (OVG NRW vom 13.5.2002 und vom 23.8.2006, zitiert nach juris), soweit sie menschlich wahrnehmbar sind, insbesondere durch Hören oder Fühlen. Schäden durch Infraschall aufgrund des Betriebs von WEA wurden in der Rechtsprechung bisher nicht angenommen (Ohms a.a.O.; OVG NRW a.a.O.; BayVGH vom 14.9.2004 und vom 31.10.2008, zitiert nach juris). Ab einem Abstand von 250 m sollen keine erheblichen Belästigungen durch Infraschall mehr zu erwarten sein (Nr. 8.2.8 der Hinweise zur Planung und Genehmigung von Windkraftanlagen vom 20.12.2011).

Wegen der messtechnischen Schwierigkeiten können in der Genehmigung als Nebenbestimmung neben den einzuhaltenden Immissionswerten auch maximal zulässige Emissionswerte festgelegt werden (Nr. der LAI-Hinweise von März 2005). In diesem Sinne sind die Festsetzung des maximal zulässigen Schallimmissionspegels und der maximal zulässigen elektrischen Leistung der Windenergieanlage aber auch ausreichend (OVG NRW a.a.O.).

Eine differenzierte Immissionsprognose ist in Fällen erheblicher Vorbelastung oder eines erheblichen Immissionsbeitrags zu verlangen (Landmann / Rohmer § 4 der 9. BImSchV Rn. 7), jedenfalls bei einem Abstand der Wohnnutzung zur Anlage von nur 500 m (OVG MV vom 20.6. 2006, zitiert nach juris). Nach diesen Grundsätzen sind die Vorgaben hier gewahrt, wegen der näheren Einzelheiten wird gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf den Bescheidsinhalt verwiesen.

Weitere Vorgaben sind hier auch nicht unter dem Aspekt des so genannten Infraschalls mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit für einen Schaden (Begriff der konkreten Gefahr) an der menschlichen Gesundheit nötig. Die betreffende Schallimmission großer Anlagen kann dabei eine - mit empfindlichen Geräten messbare - Reichweite von über 10 km haben; die menschliche Wahrnehmungsgrenze endet hingegen bereits nach etwa 300 bis 500 m Abstand zur Anlage (Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe, Hannover: Der unhörbare Lärm von Windkraftanlagen). Gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse über Messtechnik und -verfahren liegen aber ersichtlich nicht vor, geschweige denn die notwendigerweise politische Grundentscheidung, welches Maß an Belastung dem Einzelnen insoweit zumutbar ist und ob und gegebenenfalls welche Grenz- oder Richtwerte anzusetzen sind. Bis zu einer etwaigen verbindlichen Festlegung kann daher eine Verwaltungspraxis - gestützt auf DIN - nicht beanstandet werden, da die entsprechende Lebenserfahrung davon ausgeht, dass jenseits der Wahrnehmungsschwelle eine gesundheitsschädliche Wirkung grundsätzlich nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist. Nach Auffassung des Bayerischen Landesamtes für Umweltschutz ist in einem Abstand von 100 m mit einer Hörschwelle von 60 dB(A) zu rechnen, die dem normalen Grundinfraschallpegel entspricht und somit unterhalb der Wahrnehmungsschwelle liegt (BayVGH vom 7.2.2011, juris). Bereits ab einem Abstand von 250 m von einer WKA sind im Allgemeinen keine erheblichen Belästigungen durch Infraschall mehr zu erwarten (Nr. 8.2.8 der bayerischen Hinweise zur Planung und zur Genehmigung von WKA vom 20.12.2011). Eine Ausnahmesituation ist von Amts wegen bei der Klägerin mit ihrem Grundstück nicht zu erkennen und wurde auch nicht qualifiziert und substantiiert klägerseits gerügt - im Gegenteil liegt das maßgebliche Wohngrundstück der Klägerin äußerst weit, nämlich über 1 km von den beiden neu zu errichtenden WKA entfernt.

Zutreffend weisen die Beigeladenenvertreter in ihren den Beteiligten bekannten Schriftsätzen auf die Rechtsprechung des BayVGH (u.a. B. v. 15.10.2012, 22 CS 12.2110 u.a.) hin, dass auch festgesetzte Teilbeurteilungspegel zum Lärm gerichtlicherseits nachvollzogen werden, weil mit Hilfe derselben Lärmkontingente festgesetzt werden, durch welche der Nachbarschutz sichergestellt werden soll; nach dem BayVGH a.a.O. ist daher die technische Möglichkeit und auch die rechtliche Zulässigkeit einer Lärmkontingentierung allgemein anerkannt, denn Immissionsrichtwerte sind akzeptor- und nicht anlagenbezogen, so dass der für einen bestimmten Immissionsort maßgebliche Wert durch die Gesamtheit aller einwirkenden Anlagen eingehalten werden muss, was bei mehreren Anlagen die entsprechende Aufteilung des zulässigen Gesamtlärms sinnvoll macht, zum Teil erfordert. Somit gilt dieser Aspekt nicht nur isoliert für die hiesigen beiden genehmigten WKA schon für dieselben in ihrer Mehrheit, sondern umso mehr angesichts des Vorliegens hier einer sich aus den streitgegenständlichen beiden plus sieben bereits vorher genehmigten WKA in ihrer Gesamtheit als „Windfarm“. In Anbetracht der vorliegend sehr erheblichen Abstände zwischen den beiden streitgegenständlichen WKA - und im Übrigen umso mehr zu den bereits vorher bestandskräftig genehmigten WKA - zu dem Wohngebäude der Klägerin als Immissionsort ist eine Verletzung der Klägerin in ihren diesbezüglichen subjektiven Rechten eindeutig ausgeschlossen.

2. Zur Ermittlung und Beurteilung der optischen Immissionen von Windenergieanlagen können die vorgenannten WEA-Schattenwurf-Hinweise des LAI von Mai 2002 (vgl. auch Nr. 5.1.2 des Windenergieerlasses NRW und Nr. 8.2.9 der bayerischen Hinweise zur Planung und zur Genehmigung von Windkraftanlagen vom 20.12.2011) als Ansatz und als Orientierung herangezogen werden. Sie umfassen sowohl den durch den Rotor der Windenergieanlage verursachten periodischen Schattenwurf als auch die Lichtblitze und den Lichtreflex (sog. Disco-Effekt) und enthalten Angaben für die Prognose, das Berechnungsverfahren, die Beurteilung, die maßgeblichen Immissionsrichtwerte und Vorschläge für Auflagen. Ziel ist die sichere Vermeidung von Belästigungen, die durch periodische Lichteinwirkungen (optische Immissionen) für die schutzwürdige Nutzung von Räumen insbesondere durch Wohnen entstehen können. Einwirkungen durch periodischen Schattenwurf können dann sicher ausgeschlossen werden, wenn der in Frage kommende Immissionsort außerhalb des möglichen Beschattungsbereichs der Windenergieanlage liegt. Innerhalb des Beschattungsbereichs wird eine Einwirkung durch zu erwartenden periodischen Schattenwurf dann als nicht erheblich belästigend angesehen, wenn die astronomisch maximal mögliche Beschattungsdauer am maßgeblichen Immissionsort in einer Bezugshöhe von 2 m über dem Erdboden nicht mehr als 30 Stunden pro Kalenderjahr und darüber hinaus nicht mehr als 30 Minuten pro Kalendertag beträgt. Dies ist kumulativ zu verstehen, also dürfen beide Immissionsrichtwerte, nämlich sowohl der für die jährliche als auch der für die tägliche Beschattungsdauer nicht überschritten werden. Diese Werte beruhen auf Studien und wurden aus Vorsorgegründen noch entsprechend vermindert.

Störenden Lichtblitzen soll durch Verwendung mittelreflektierender Farben und matter Glanzgrade bei der Rotorbeschichtung vorgebeugt werden. Hierdurch können die Intensität möglicher Lichtreflexe und die verursachten Belästigungswirkungen (Disco-Effekt) minimiert werden. Aufgrund der matten Beschichtung der WEA stellen sie kein Problem mehr dar (Hinweise wie vor).

Insofern nimmt das Gericht, da mit der eigenen Meinung konform gehend, Bezug auf die Darlegung im Genehmigungsbescheid, die Anforderungen zum Schattenwurf sind im Bereich des klägerischen Wohnanwesens eingehalten. Zudem ist ein so genannter Disco-Effekt und auch eine insoweit ergänzend nach obigen Kriterien zu untersuchende unzumutbare Blendwirkung ausgeschlossen auf Grund der Farbgebung des Gesamtturmes, die roten Warnleuchten für die Luftfahrt sind zwingend notwendig und so eingerichtet, dass sie maßgeblich wirken in den Luftraum für die Flugzeuge, sie sind daher vom Boden aus nicht unzumutbar für die Klägerin.

Bereits oben wurde festgehalten, dass die Grenzwerte für den Schattenwurf am Wohnhaus der Klägerin eingehalten sind, und dass es sich bei der erwähnten Passage auf Seite 4 des Schriftsatzes der Beigeladenenvertreter vom 15. Januar 2015 um einen Irrtum handelte.

3. Nach Nr. 5.3.3 des Windenergieerlasses NRW darf eine Windenergieanlage (neben der Wohnnutzung auch) den Verkehr auf Straßen und Wegen und den Erholungsverkehr nicht gefährden. Soweit eine Gefährdung in eisgefährdeten Gebieten nicht auszuschließen ist, sind wegen der Gefahr des Eisabwurfs entweder entsprechende Abstände zu Gebäuden, Verkehrs- und Erholungseinrichtungen einzuhalten oder funktionssichere technische Einrichtungen zur Gefahrenabwehr erforderlich. Entsprechende Eissensoren an den Rotorflächen und technische Einrichtungen zur Unwuchtkontrolle sowie zur Überwachung von Leistungskennlinien bei Vereisungsgefahr führen zu einer automatischen Abschaltung der Windenergieanlage, weshalb eine gleichwohl nicht völlig auszuschließende Gefährdung dann nur mehr dem allgemeinen Lebensrisiko zuzuordnen wäre (Middeke a.a.O. S. 300). Als Ergebnis durchgeführter Simulationen und der bisherigen Beobachtungen empfiehlt das sog. …-Gutachten für Standorte, an denen mit hoher Wahrscheinlichkeit an mehreren Tagen im Jahr mit Vereisung gerechnet werden muss, einen Abstand von 1,5 x (Nabenhöhe + Durchmesser) zu den nächsten gefährdeten Objekten einzuhalten. Können keine ausreichend großen Sicherheitsabstände zu gefährdeten Objekten eingehalten werden, müssen geeignete betriebliche bzw. technische Vorkehrungen gegen Eiswurf, wie z.B. Eiserkennungssysteme, getroffen werden, die die WEA bei Eisanhang anhalten oder die Rotorblätter abtauen (Nr. 8.2.10 der Hinweise zur Planung und zur Genehmigung von Windkraftanlagen vom 20.12.2011). Diesen Vorgaben wird im Bescheid, auf den Bezug genommen ist, Rechnung getragen soweit erforderlich.

Angesichts des über 1 km reichenden Abstandes zwischen dem Wohnhaus der Klägerin und der ersten hier relevanten Windkraftanlage besteht sowieso keine Relevanz des Eiswurfaspektes.

4. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Bayerischen Bauordnung (BayBO), wonach vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen freizuhalten sind, gilt entsprechend auch für Windenergieanlagen, da von diesen im Sinne von Satz 2 dieser Vorschrift Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen (Koch / Molodovsky Art. 6 BayBO Rn. 11; Jäde / Dirnberger u.a. Art. 6 BayBO Rn. 159; BayVGH vom 28.7.2009, zitiert nach juris). Nach Abs. 5 Satz 1 und Abs. 4 Sätze 1 und 2 dieser Vorschrift beträgt die Tiefe der Abstandsfläche (grundsätzlich) 1 H und bemisst sich nach der Wandhöhe, die wiederum von der Geländeoberfläche bis zum oberen Abschluss der Wand gemessen wird. Dies ist bei Windenergieanlagen der höchste Punkt der vom Rotor bestrichenen Fläche, also die Gesamthöhe gebildet aus Nabenhöhe und Rotorradius (BayVGH a.a.O.). Das Schmalseitenprivileg des Art. 6 Abs. 6 BayBO kommt dagegen nicht zur Anwendung (BayVGH a.a.O.). Es ist daher bei Windenergieanlagen eine Abstandsfläche ab einem Kreis um die Mittelachse der Anlage einzuhalten, dessen Radius durch den Abstand des senkrecht stehenden Rotors vom Mastmittelpunkt (fiktive Außenwand) bestimmt wird (BayVGH a.a.O.). Kann diese Abstandsfläche auf dem Baugrundstück selbst nicht eingehalten werden, kann eine Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO zugelassen werden. Dies setzt voraus, dass die Zulassung der Abweichung unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Insoweit liegt also auch eine nachbarschützende Wirkung vor (Koch / Molodovsky Art. 70 BayBO aF Erl. 4.4). Es muss damit der Fall nach den objektiven Gegebenheiten Besonderheiten aufweisen, die ihn deutlich vom Regelfall unterscheiden, also als atypisch erscheinen lassen (Koch / Molodovsky Art. 70 BayBO aF Erl. 4.3.3). Dabei kann insbesondere bei Windenergieanlagen die die Zulassung einer Abweichung voraussetzende atypische Fallgestaltung in der Eigenart der zu errichtenden Anlage und dem mangelnden Angebot an geeigneten Grundstücken im Außenbereich für die dort privilegiert zulässige Anlage liegen (BayVGH a.a.O.). Bei WEA wird dies regelmäßig der Fall sein, weil die WEA in verschiedener Hinsicht keine typischen baulichen Anlagen sind und Grundstücke, auf denen die volle Abstandsfläche eingehalten werden kann, oftmals nicht existieren (Nr. 8.2.4.2 der bayerischen Hinweise zur Planung und zur Genehmigung von Windkraftanlagen vom 20.12.2011).

Vorliegend kann sich die Klägerin schon deshalb nicht mit Erfolg auf die Verletzung von sie schützenden Vorschriften des Abstandsflächenrechts berufen, weil selbst bei Nichtanwendung der im Bescheid zugelassenen Abweichungen die nach vorgenannter Rechtsprechung zu berechnende Tiefe der Abstandsfläche aktenkundig keinesfalls auf Grundstücken der Klägerin zu liegen käme und es für den Erfolg der Klage, dies sei wiederholt betont, allein auf eine eigene Rechtsverletzung gerade der Klägerin ankommt. Nach den Antragsunterlagen beträgt die Gesamthöhe der hiesigen WKA jeweils 199 m und bildet gegebenenfalls mit dem zusätzlichen Abstand von Rotor und Mastmittelpunkt daher 1 H als Tiefe der Abstandsfläche; bei einer Entfernung der hiesigen nächstgelegenen WKA zum Haus der Klägerin von etwa 1060 m - zur zweiten WKA noch mehr - beträgt der Abstand mehr als das Fünffache der geplanten Anlagenhöhe von ca. 200 m, die gesetzlichen Abstandsflächen sind in Bezug auf das Anwesen der Klägerin ohne Zweifel nicht tangiert.

5. Das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme stellt nach der vorgenannten Rechtsprechung einen über das Bauordnungsrecht, insbesondere das Abstandsflächenrecht, hinausgehenden unbenannten öffentlichen Belang im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB dar und gilt über seine besondere immissionsschutzrechtliche Ausprägung in Nr. 3 hinaus auch für sonstige nachteilige Auswirkungen eines Vorhabens auf Dritte, wozu auch Belastungen psychischer Art gehören sollen. Unter diesem Aspekt ist eine „optisch bedrängende Wirkung“ auf bewohnte Nachbargrundstücke relevant. Ob eine derartige Wirkung anzunehmen ist, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls (insbesondere Höhe und Standort der Windenergieanlage, Größe des Rotordurchmessers, Blickwinkel, Hauptwindrichtung, Topographie, Abschirmung, Lage der Aufenthaltsräume und Fenster). Ausgehend vom Ansatz, dass der in der Höhe wahrzunehmenden Drehbewegung des Rotors dabei eine entscheidende Bedeutung zukommt, lassen sich für diese Einzelfallprüfung indiziell grobe Anhaltswerte prognostizieren. Beträgt danach der Abstand zwischen der Wohnnutzung und der Windenergieanlage mindestens das Dreifache der Gesamthöhe der geplanten Anlage (Nabenhöhe einschließlich Rotorradius), dürfte keine optisch bedrängende Wirkung dieser Anlage zu Lasten der Wohnnutzung anzunehmen sein. Bei einem solchen Abstand treten nämlich die Baukörperwirkung und die Rotorbewegung der Anlage so weit in den Hintergrund, dass ihr in der Regel keine beherrschende Dominanz und keine optisch bedrängende Wirkung gegenüber der Wohnnutzung (mehr) zukommt (OVG NRW vom 9.8.2006 und BayVGH vom 29.5.2009, zitiert nach juris).

Nach diesen Grundsätzen ist hier der vorgenannte Abstand zu den hiesigen beiden WKA, der eine optisch bedrängende Wirkung indizieren könnte, längst überschritten. Nach den soeben genannten Höhen der beiden WKA von knapp 200 m und einem Minimalabstand der nächstgelegenen WKA zum Anwesen der Klägerin von ca. 1060 m, umso mehr zur WKA 2, sind die relevanten Abstände bei Weitem und um ein Vielfaches jeweils überschritten. Konkrete Umstände, die im Einzelfall gleichwohl eine optische Bedrängung begründen würden, sind (daher) weder ersichtlich noch vorgetragen. Allein die Sichtbarkeit von WKA von dem Wohnhaus der Klägerin aus reicht für eine Rechtsverletzung nach ständiger Rechtsprechung nicht. Zu bedenken ist, dass nach der Rechtsprechung des BayVGH weder eine optisch bedrängende Wirkung noch eine „Riegelwirkung“ (oder ähnlicher Begriff) vorliegt ab einem Abstand von (nur) 580 m zu einer WKA (Beschluss vom 19.2.09, 22 CS 08.2672). In Anbetracht der vorliegend mindestens fünfmal so großen Minimalentfernung - gemäß obiger Ermittlung - zur nächstgelegenen WKA ändert sich an dieser Einschätzung auch nichts dadurch, dass es streitgegenständlich um zwei WKA geht, zumal diese nicht nur in der Entfernung deutlich unterschiedlich (vgl. oben) situiert sind, sondern auch von der Himmelsrichtung abweichend gelegen sind. Selbst eine Zusammenschau der gesamten „Windfarm“ aus den beiden streitgegenständlichen WKA in Verbindung mit den sieben bereits früher nun bestandskräftig genehmigten WKA gilt angesichts deren von der Himmelsrichtung jeweilig völlig anderen Belegenheit in Verbindung mit differenzierten jeweiligen Abständen zu dem Gebäude der Klägerin - worauf es allein ankommt - nichts anderes. Diese Differenziertheit der Entfernungen und Belegenheiten auch in optischer Hinsicht lässt eine Einschätzung als „optischen Riegel“ oder eines Empfindens des „Eingemauertseins“ keinesfalls hier zu. Nicht zu vernachlässigen ist, dass im dortigen Bereich die Situation der Klägerin auch in rechtlicher Hinsicht zu ihren Ungunsten bereits durch genehmigte und errichtete zahlreiche andere WKA vorbelastet ist, weshalb die Zusatzbelastung durch die hier streitgegenständlichen beiden WKA auch unter diesem Aspekt gemindert ist in der Gesamtschau.

6. Zu dem klägerseitig in dem Verfahren wiederholt vorgetragenen Aspekt einer vereinzelt gebliebenen anderen Ansicht eines Zivilgerichts hat das erkennende Gericht mehrfach negativ entschieden, ebenso der BayVGH, dies hat die Beigeladenenseite zutreffend dargestellt in ihren Schriftsätzen, die den übrigen Beteiligten bekannt sind, so dass das Gericht hierauf verweisen darf.

Gleichermaßen kann sich die Klägerin nicht erfolgreich auf eine von ihr befürchtete Wertminderung ihres Grundstückes berufen, diesbezüglich wurde zutreffend im Bescheid ausgeführt, hierauf wird Bezug genommen. Ergänzend wurde dies auch richtig dargestellt in der Klagereplik der Beigeladenenseite.

7. Der Klägerseite kann das erkennende Gericht auch nicht folgen mit dortiger Argumentation, die streitgegenständlichen WKA seien bauplanungsrechtlich nicht privilegiert und verstießen gegen Raumordnungs- und Landesplanungsrecht. Selbstverständlich sind die beiden WKA bauplanungsrechtlich im Außenbereich privilegiert nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB; der Gesetzgeber differenziert dort nicht - wie es der Klägervertreter jedoch wünscht - danach, ob die jeweilige WKA mit Volllast oder nur mit Teillast in concreto betrieben wird, was im Übrigen angesichts der von vornherein wechselnden Windhöffigkeit und pro Tag wechselnden Windleistung kein geeigneter Maßstab wäre. Insbesondere eine im Bescheid zur Einhaltung der Lärmgrenzwerte verfügte Reduktion der Leistung nachts änderte daher nichts an der bauplanungsrechtlichen Privilegierung.

Fehl geht der mehrfache Hinweis der Klägerseite mit der These, es liege hier ein Verstoß gegen ein „Ziel“ im Sinn der Raumordnung und Landesplanung vor. Unabhängig davon, dass sich Privatpersonen wie die hiesige Klägerin grundsätzlich nicht auf Raumordnungsrecht stützen können für ihre subjektiven Klagebelange, ist vorliegend eindeutig im Zeitpunkt des Erlasses des Genehmigungsbescheides und auch weiterhin raumordnerisch Grundlage ein Vorbehaltsgebiet. Ein Vorbehaltsgebiet enthält jedoch nur „Grundsätze“ und gerade keine „Ziele“, welche insbesondere Vorranggebieten zugewiesen sind. Über das Raumordnungs- und Landesplanungsrecht per se hinaus ist daher auch nicht verstoßen in bauplanungsrechtlicher Hinsicht gegen § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB, der auf „Ziele“ und nicht auf „Grundsätze“ abstellt; gleichermaßen liegt kein Verstoß vor gegen § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB vor, da zum einen wiederum kein solches „Ziel“ gegeben ist und zweitens auch die Standortgemeinde der WKA keine Darstellung im Flächennutzungsplan getroffen hatte, dass WKA nur an anderer Stelle möglich seien - auch in Zukunft wird auf Basis der Änderung des dortigen Flächennutzungsplanes gerade nur eine Anpassung seitens der Kommune betrieben, die explizit das schon vor Bescheidserlass fixierte Vorbehaltsgebiet berücksichtigt. Als für ein somit relevantes Vorbehaltsgebiet tauglicher „Grundsatz“ ist derselbe raumordnungsrechtlich einer späteren Abwägung oder - soweit normmäßig vorhanden - Ermessensausübung bei der Zulassung von Vorhaben im Einzelfall zugänglich; daher durfte die staatliche Genehmigungsbehörde des Beklagten auch diese Entscheidungsfindung der Standortgemeinde im Bauplanungsrecht mit ihrer rechtlichen Konformität mit der WKA-Zulassung berücksichtigen im hiesigen Genehmigungsbescheid. Subjektive Rechte gerade der Klägerin sind hierdurch keinesfalls verletzt.

Diese auch schon in Entscheidungen des erkennenden Gerichts zu Az.: AN 11 K 12.01962 / AN 11 K 12.01963 im Urteil vom 27. Februar 2013, ebenfalls zu Klägern aus der Wohnortgemeinde der hiesigen Klägerin ergangen, ausgeführte Rechtsmeinung wird explizit geteilt gerade auch zur Situation vor Ort zur Wohnortgemeinde der Klägerin durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in dessen Beschluss vom 27. August 2013 (Az.: 22 ZB 13.926 und 22 ZB 13.945). Zu ergänzen ist wegen der aktuellen Diskussion zwischen den Beteiligten des hiesigen Gerichtsverfahrens nur, dass auch der mittlerweile umgesetzte Entwurf der DIN 45680 zu neuen Aspekten des Infraschalls und tieffrequenten Schalls hier keine Rolle spielt, da das Anwesen der Klägerin auch unter den diesbezüglichen Aspekten viel zu weit entfernt liegt von den beiden Windkraftanlagen, als dass auch nur ansatzweise zu diskutieren wäre über einen Einfluss von Infraschall am Wohnbereich der Klägerin. Zum Thema Schall ist als Ergänzung der Hinweis ausreichend, dass es für die subjektive Rechtsbetroffenheit der Klägerin darauf ankommt, welche Gesamtbelastung an ihrem Wohngrundstück als Immissionsort ankommt, diesbezüglich sind die einschlägigen Grenzwerte eindeutig eingehalten. Von daher rechtlich unbehelflich ist die Meinung des Klägervertreters zur (vorgeblichen) Nichtanfechtbarkeit von Teilbeurteilungspegeln. Über die bereits seitens des Landratsamtes in dessen Replik vom 12. November 2014 erwähnten diesbezüglichen Aspekten hinaus ist hier erwähnenswert, dass selbstverständlich neben der Feststellung der Gesamtbelastung am klägerischen Anwesen auch die Teilbeurteilungspegel mit ihren Kontingenten im Immissionsschutzrecht von Relevanz sind, so ist es beispielsweise bei einer wesentlichen Anlagenänderung, wenn die Gesamtanlage aus diversen Anlagenteilen besteht, für welche jemals Teilbeurteilungspegel erstellt wurden, dann wesentlich einfacher in technischer wie in rechtlicher Hinsicht, die Auswirkung dieser wesentlichen Änderung sowohl auf diesen Änderungsbereich wie auch auf die dann neue Gesamtanlage zu fixieren (falls nicht eine Untrennbarkeit vorliegen sollte). Einer Vertiefung dieser Aspekte bedarf es wegen rechtlicher Unbehelflichkeit im hiesigen Fall nicht.

Eine noch weitere Ergänzung seitens des Gerichts ist angesichts der Vorabbezugnahme und der obigen ausführlichen Darlegungen darüber hinaus nicht geboten. Dies gilt umso mehr, weil in der mündlichen Verhandlung, worauf es insofern allein ankommt, keine Beweisanträge gestellt wurden und sich eine Beweisaufnahme im Übrigen für das Gericht vorliegend auch von Amts wegen nicht aufdrängt - auf die diesbezügliche Argumentation bereits in der formellen Begründetheitsstation wird Bezug genommen.

Daher bleibt die hiesige Klage ohne Erfolg. Es besteht für das Ausgangsgericht kein Anlass für eine Zulassung der Berufung nach Maßgabe des § 124 a VwGO.

Als Unterlegene trägt die Klägerin die Kosten des Verfahrens, § 154 Abs. 1 VwGO. Da die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung explizit Antrag auf Klageabweisung stellte und sich - über ihren Schriftsatz hinaus - hiermit am Prozessrisiko beteiligte, besteht nach § 162 Abs. 3 VwGO Anlass, der Klägerseite auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit (nur) hinsichtlich der Kosten geht zurück auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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27.05.2020 11:14

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Antragsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der St
24.09.2014 00:00

Tenor Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 16. Oktober 2013 - 5 K 513/13 - wird zurückgewiesen.Die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten d
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25.02.2013 00:00

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13. November 2012 - 3 K 1380/12 - wird abgelehnt.Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.Der Streitwert für das Zulassungsver
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10.12.2010 00:00

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27. Juli 2010 – 5 L 538/10 – wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beig
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(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und
2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.

(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber

1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird,
2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden,
3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und
4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, oder
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

Die Genehmigung schließt andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen mit Ausnahme von Planfeststellungen, Zulassungen bergrechtlicher Betriebspläne, behördlichen Entscheidungen auf Grund atomrechtlicher Vorschriften und wasserrechtlichen Erlaubnissen und Bewilligungen nach § 8 in Verbindung mit § 10 des Wasserhaushaltsgesetzes.

(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und
2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.

(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber

1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird,
2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden,
3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und
4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Die Bundesregierung erlässt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen des Bundes allgemeine Verwaltungsvorschriften, insbesondere über

1.
Immissionswerte, die zu dem in § 1 genannten Zweck nicht überschritten werden dürfen,
2.
Emissionswerte, deren Überschreiten nach dem Stand der Technik vermeidbar ist,
3.
das Verfahren zur Ermittlung der Emissionen und Immissionen,
4.
die von der zuständigen Behörde zu treffenden Maßnahmen bei Anlagen, für die Regelungen in einer Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 2 oder 3 vorgesehen werden können, unter Berücksichtigung insbesondere der dort genannten Voraussetzungen,
5.
äquivalente Parameter oder äquivalente technische Maßnahmen zu Emissionswerten,
6.
angemessene Sicherheitsabstände gemäß § 3 Absatz 5c.
Bei der Festlegung der Anforderungen sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zu gewährleisten.

(1a) Nach jeder Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie bei der Festlegung von Emissionswerten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. Im Hinblick auf bestehende Anlagen ist innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Verwaltungsvorschrift vorzunehmen.

(1b) Abweichend von Absatz 1a

1.
können in der Verwaltungsvorschrift weniger strenge Emissionswerte festgelegt werden, wenn
a)
wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre und dies begründet wird oder
b)
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden, oder
2.
kann in der Verwaltungsvorschrift bestimmt werden, dass die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen kann, wenn
a)
wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagen die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre oder
b)
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Emissionswerte und Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 dürfen die in den Anhängen der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten.

(2) (weggefallen)

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Antragsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 15.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1. Die Kläger wenden sich gegen die der Beigeladenen durch das Landratsamt Neumarkt i. d. OPf. erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für den Bau und den Betrieb von fünf Windkraftanlagen vom 18. Dezember 2013 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 8. Oktober 2014. Die Windkraftanlagen sollen auf den im Außenbereich liegenden Grundstücken FlNrn. 510, 511, 526 und 572 der Gemarkung L. entstehen. Die mit dem Ausgangsbescheid (vom 18.12.2013) genehmigten Windkraftanlagen (Typ Nordex N117/2400) haben ähnliche Kenndaten wie die nunmehr geplanten, mit dem Änderungsbescheid genehmigten Anlagen (Typ GE 2.5-120) eines anderen Herstellers (Nennleistung jeweils 2.500 kW [zuvor 2.400 kW], Nabenhöhe 139 m [zuvor 140,6 m] über Geländeoberkante, Rotordurchmesser 120 m [zuvor 116,8 m], Gesamthöhe 199,00 m [wie zuvor 199,00 m]). Auch die Standorte der Windkraftanlagen sind unverändert. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 18. Dezember 2013 enthält Nebenbestimmungen zum Schutz vor Lärmimmissionen und Schattenwurf, die gemäß Nr. 3 des Änderungsbescheids vom 8. Oktober 2014 fortgelten, sofern nicht im Änderungsbescheid etwas Anderes geregelt ist. Nach Nr. 3.1 des Änderungsbescheids ist die Genehmigung der Windkraftanlagen an die dort genannten Anlagendaten (neben den o.g. Kenndaten auch die Schallleistungspegel der fünf Anlagen) gebunden; der Beigeladenen wird zudem die Verpflichtung auferlegt, vor Inbetriebnahme der Windkraftanlagen dem Landratsamt durch eine Bescheinigung „des Herstellers“ nachzuweisen, dass die errichteten Anlagen „in ihren wesentlichen Elementen und in ihrer Steuerung mit der genehmigten Anlage übereinstimmen“.

Das Anwesen der Kläger (FlNr. 372 der Gemarkung H.) liegt am östlichen Rand des Ortsteils V. Die fünf Windkraftanlagen sind östlich bis südöstlich von V. in einem Sektor ungefähr zwischen 03:00 Uhr und 04:00 Uhr auf dem Zifferblatt geplant; die dem Anwesen der Kläger nächstgelegene Windkraftanlage (WEA 1) soll ca. 880 m südöstlich des Anwesens, die am weitesten entfernte Anlage (WEA 5) ca. 2,3 km östlich des Anwesens errichtet werden.

2. Die von den Klägern erhobene Anfechtungsklage gegen die Genehmigung (der ursprünglich geplanten Anlage) vom 18. Dezember 2013 hat das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg mit Urteil vom 17. Juli 2014 abgewiesen.

Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter und machen (Antragsbegründung vom 24.9.2014, Bl. 30 ff. der VGH-Akte) sinngemäß ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (Nr. I „Schallbelastung“, Bl. 31 bis 33, sowie Nr. II „Gebot der Rücksichtnahme /bedrängende und belastende Wirkung“, Bl. 33 und 34) geltend.

Nach Erlass des Änderungsbescheids vom 8. Oktober 2014 erklärten die Kläger mit Schriftsatz vom 19. November 2014, ihre gestellten Anträge und der bisherige Vortrag gälten vollständig auch bezüglich der Änderungsgenehmigung vom 8. Oktober 2014.

Der Beklagte (Schriftsatz vom 21.10.2014) und die Beigeladene (Schriftsatz vom 1.9.2014) verteidigen jeweils das angegriffene Urteil und machen geltend, die Genehmigung vom 18. Dezember 2013 sei auch in der Fassung des Änderungsbescheids vom 8. Oktober 2014 rechtens und verletze keine Rechte der Kläger.

Der Beklagte und die Beigeladene haben jeweils beantragt, die Berufung nicht zuzulassen.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die Verwaltungsverfahrensakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist erfolglos. Die insoweit maßgeblichen Darlegungen der Kläger, auf die sich die Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof beschränkt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), lassen den geltend gemachten Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht hervortreten.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), welche die Kläger in verschiedener Hinsicht sinngemäß geltend machen, bestehen dann, wenn gegen die Richtigkeit des Urteils gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 124 Rn. 7 m. w. N.). Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B. v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f.). Gemessen an diesen Voraussetzungen ergeben sich aus dem Vortrag der Kläger keine ernstlichen Zweifel.

1. Die Kläger meinen unter Nr. I.1 (S. 2/3) der Antragsbegründung, ernstliche Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO darauf stützen zu können, dass die der Genehmigung zugrunde liegende Schallprognose der Fa. IBAS Ingenieurgesellschaft vom 5. Februar 2013 - nachfolgend: „IBAS-Schallprognose“ - falsch sei, weil der ermittelte Beurteilungspegel von 35 dB(A) am Grundstück der Kläger viel zu niedrig sei, was u. a. an dem zu geringen Sicherheitszuschlag von nur 2 dB(A) und am Fehlen eines gebotenen Impulszuschlags liege. Nach Ansicht der Kläger müsse von einem Impulszuschlag von 2,5 dB(A) am Emissionsort ausgegangen werden, der am Immissionsort noch höher sein müsse und vorliegend einen Impulszuschlag von 5 dB(A) erfordere. Die Kläger machen geltend, in diesem Zusammenhang missachte das Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, das verlange, dass Immissionsprognosen „auf der sicheren Seite liegen“ müssten, und das im Urteil vom 29. August 2007 - 4 C 2.07 - einen Impulszuschlag für gegeben erachtet habe. Damit können die Kläger nicht durchdringen.

Das Verwaltungsgericht hat (auf S. 10/11 des Urteils, Nr. 1 Buchst. a der Entscheidungsgründe) ausgeführt, dass nach der IBAS-Schallprognose am Anwesen der Kläger (Immissionsorte 1.11 und 1.12) sich Mittelungspegel von 32,9 dB(A) bzw. 33,0 dB(A) ergeben würden und dass der sich unter Ansatz eines Sicherheitszuschlags von 2 dB(A) ergebende Beurteilungspegel 35 dB(A) betrage. Der dementsprechend unter Nr. 3.2.1.2 im angefochtenen Bescheid festgesetzte Immissionswertanteil von 35 dB(A) liege damit um 10 dB(A) unter dem gemäß Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. c TA Lärm für ein Dorf- oder Mischgebiet maßgeblichen Immissionsrichtwert von 45 dB(A).

Ausgehend von diesen Erwägungen des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus den Darlegungen der Kläger nicht, dass die unterlassene Anwendung eines Impulszuschlags entscheidungserheblich wäre. Denn der von den Klägern in ihrer Antragsbegründung für geboten erachtete Impulszuschlag von 5 dB(A) würde selbst unter Beibehaltung des weiteren Sicherheitszuschlags von 2 dB(A) nur eine Anhebung des Beurteilungspegels auf 40 dB(A) bewirken. Dieser Wert läge aber immer noch um 5 dB(A) unter dem vom Verwaltungsgericht als maßgeblich erachteten Immissionsrichtwert (45 dB(A)). Der für die streitige Windkraftanlage zu ermittelnde Beurteilungspegel betrifft zwar nicht die gesamte auf das Anwesen der Kläger einwirkende Lärmbelastung, sondern lediglich die der Anlage „zugebilligte“ - und dementsprechend in Nr. 3.2.1.2 des angefochtenen Bescheids als maximal zulässiger Wert festgeschriebene - Zusatzbelastung. Aus den Darlegungen der Kläger ergibt sich aber nicht, dass und aus welchen Gründen die auch bei Ansatz eines zusätzlichen Impulszuschlags von 5 dB(A) immer noch verbleibende „Reserve“ von 5 dB(A) - von 40 dB(A) bis 45 dB(A) - ungenügend sein sollte, damit am Grundstück der Kläger eine Gesamtbelastung von 45 dB(A) in der Nacht nicht überschritten wird.

Davon abgesehen enthält die vorliegend streitige Genehmigung vom 18. Dezember 2013 (i. d. F. vom 8.10.2014) Nebenbestimmungen zur Verhinderung impulshaltiger oder tonhaltiger Geräusche im Betrieb (nach Nr. 3.2.1.6 dürfen die Geräuschemissionen nicht tonhaltig sein; sollten gleichwohl ton- oder impulshaltige Geräusche i. S. der TA Lärm auftreten, so sind gemäß Nr. 3.2.1.7 umgehend Abhilfemaßnahmen zu ergreifen). Erlaubt aber eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung keine impuls- oder tonhaltigen Geräusche, so bedarf es bei der Lärmprognose keiner gesonderten Zuschläge für derartige Geräusche (BayVGH, B. v. 15.10.2012 - 22 CS 12.2110 u. a. - juris Rn. 16), die ohnehin nicht zwangsläufig bei jeder Windkraftanlage auftreten müssen (vgl. BayVGH, B. v. 5.10.2007 - 22 CS 07.2073 - juris Rn. 13).

Soweit die Kläger pauschal behaupten, der vom Gutachter angewandte Sicherheitszuschlag von 2 dB(A) sei zu niedrig, genügt ihr Vortrag nicht den Anforderungen an eine Darlegung im Sinn des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Wie dem Gutachten zu entnehmen ist (IBAS-Schallprognose vom 5.2.2013, Nr. 5.4 auf S. 15/16), wurde - gemäß den Hinweisen des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI) zum Schallimmissionsschutz bei Windenergieanlagen - der Sicherheitszuschlag von 2 dB(A) deshalb angesetzt, weil für die neu geplanten Windkraftanlagen noch keine drei Vermessungen vorlagen, somit die statistische Unsicherheit nicht rechnerisch bestimmt werden konnte und daher für die Ergebnisermittlung eine Berechnungsunsicherheit in Höhe von 2 dB(A) im Sinn der oberen Vertrauensbereichsgrenze berücksichtigt wurde. Den Darlegungen der Kläger ist nicht zu entnehmen, weshalb der Sicherheitszuschlag von 2 dB(A) nicht ausreichen soll, welche weiteren „Unsicherheiten“ ggf. zu berücksichtigen wären und auf welche Rechtsgrundlage sich die Forderung der Kläger nach einem höheren Sicherheitszuschlag stützen könnte.

Was die weiteren Ausführungen der Kläger unter Nr. I.1 der Antragsbegründung angeht, so lassen sie unter Missachtung des Darlegungsgebots gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht erkennen, welche Folgerungen - trotz des oben genannten Abstands von 5 dB(A) oder mehr zwischen dem ermittelten Beurteilungspegel und dem nach Ansicht des Verwaltungsgerichts maßgeblichen Immissionsrichtwert - zum einen aus der (behaupteten) generellen Ablehnung des Ansatzes eines Impulszuschlags bei Windkraftanlagen durch den vorliegend tätig gewordenen Gutachter, zum andern aus der Anwendung der „FGW-Richtlinien“ (FGW e.V. - Fördergesellschaft Windenergie und andere Erneuerbare Energien: Technische Richtlinien für Windenergieanlagen), zum weiteren aus der (behaupteten) Realitätsferne der Hinweise des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI) zum Schallimmissionsschutz bei Windenergieanlagen vom 8./9. März 2005 und schließlich aus den diesbezüglichen Schlussfolgerungen eines - nicht näher bezeichneten - „namhaften Büros für Umwelt und Schalleistungen in Baden-Württemberg“ zu ziehen sein sollen.

Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang auf den Vortrag erster Instanz „ausdrücklich Bezug nehmen“, genügt auch dies nicht den Anforderung nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO an die Darlegung der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Bezugnahmen auf das erstinstanzliche Vorbringen reichen hierfür regelmäßig nicht aus; anders ist es ausnahmsweise dann, wenn die Zweifel sich gerade daran entzünden, dass das Verwaltungsgericht dieses erstinstanzliche Vorbringen nicht gewürdigt hat (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 65). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier aber nicht vor; die Kläger legen nämlich nicht dar, dass und inwiefern das Verwaltungsgericht ihren Vortrag nur unvollständig gewürdigt habe. Als Ergänzung der Darlegung im Berufungszulassungsverfahren taugt die Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen gleichfalls nicht, weil sie - hinsichtlich des an dieser Stelle der Antragsbegründung erörterten Themas des Sicherheitszuschlags oder Impulszuschlags - offen lässt, welche der erstinstanzlich vorgetragenen Gesichtspunkte nach Ansicht der Kläger herangezogen werden sollen und in Bezug auf welche Entscheidungsgründe sie geeignet sein könnten, zur substanziellen Befassung mit der Urteilsbegründung beizutragen.

2. Bezüglich der vom Verwaltungsgericht angenommenen Lage des Klägergrundstücks in einem Dorf- oder Mischgebiet und demzufolge der Anwendbarkeit von Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. c der TA Lärm beschränkt sich die Darlegung des Berufungszulassungsgrunds durch die Kläger auf den Satz, es liege eine unzutreffende Gebietseinstufung vor (S. 3 der Antragsbegründung, Nr. I.1 am Ende). Dies genügt nicht ansatzweise der Darlegungsobliegenheit nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO und steht außerdem im Widerspruch zur übereinstimmenden Einschätzung aller Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 17. Juli 2014 (vgl. die Niederschrift vom 17.7.2014, S. 3 Mitte), wonach das Grundstück der Kläger in einem Dorf- oder Mischgebiet liege. Für eine gegenteilige Einschätzung gebe es - den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils (S. 10, vorletzter Absatz) zufolge - keine Anhaltspunkte, für sie spreche dagegen zusätzlich, dass die Kläger in ihrem am Rand zum Außenbereich gelegenen Grundstück einen Gartenbaubetrieb unterhielten.

3. Unter Nr. I.2 (S. 3/4) der Antragsbegründung bezweifeln die Kläger, dass die gesundheitsbeeinträchtigende, insbesondere psychisch belastende Wirkung von Geräuschimpulsen mit den lediglich auf die Lautstärke eines Geräusches, aber nicht auf dessen „Art“ abstellenden Sicherheitszuschlägen nach der TA Lärm überhaupt sachgerecht und in einer Weise erfasst werden könne, die den Anforderungen nach § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und § 35 BauGB gerecht werde. Für die Beeinträchtigung der menschlichen Psyche komme es nicht auf die Lautstärke der Geräuschimmissionen an, sondern auf die ständige regelmäßige oder - bei mehreren Windkraftanlagen - unrhythmische Abfolge von „Schlägen“, die vom Menschen bewusst oder unbewusst wahrgenommen würden und nach gewisser Zeit zu psychischen und physischen Schäden führten. Dies habe das vorliegend der Genehmigung zugrunde liegende Gutachten nicht berücksichtigt.

Mit diesem Vortrag vermögen die Kläger gleichfalls nicht darzulegen, worin die ergebnisbezogene Unrichtigkeit des angegriffenen Urteils liegen soll. Der Anwendungsbereich der TA Lärm erstreckt sich auf immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Windkraftanlagen (Nr. 1.2). Die TA Lärm ist als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift für Behörden und Gerichte grundsätzlich verbindlich (BVerwG, U. v. 29.8.2007 - 4 C 2/07 - BayVBl 2008, 151, juris Rn. 12). Soweit die Kläger die Eignung der TA Lärm für den erforderlichen Schutz Lärmbetroffener bezweifeln, geht die Antragsbegründung über eine bloße Behauptung nicht hinaus; es fehlt an jeglichem Beleg sowohl für die Richtigkeit des von den Klägern apodiktisch in den Raum gestellten medizinischen Zusammenhangs zwischen den von Windkraftanlagen verursachten Schallimpulsen und psychischen und/oder physischen Beschwerden als auch für die Untauglichkeit eines Sicherheitszuschlags zur Vermeidung derartiger Beeinträchtigungen. Die Herbeiführung eines insoweit neuen technischen oder medizinischen Erkenntnisstands ist zudem nicht Aufgabe der Behörden und Gerichte im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren, sondern muss dem wissenschaftlichen Diskurs vorbehalten bleiben (BayVGH, B. v. 27.3.2014 - 22 ZB 13.692 - juris, Rn. 29 m. w. N.). Dass ein wissenschaftlich abgesicherter neuer Erkenntnisstand bereits besteht, der der Anwendung der TA Lärm auf Windkraftanlagen die Grundlage entzieht, haben die Kläger nicht dargelegt.

4. Soweit die Kläger unter Nr. I.3 auf S. 3 der Antragsbegründung bemängeln, das der Genehmigung vom 18. Dezember 2013 zugrunde liegende Gutachten habe die nach ihrer Ansicht gebotene Prüfung unterlassen, welche tieffrequenten Immissionen durch die Windkraftanlage zu erwarten seien, lassen sich damit ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils nicht begründen. Denn die Kläger setzen sich nicht damit auseinander, dass die angefochtene Genehmigung Nebenbestimmungen zum Schutz betroffener Menschen vor tieffrequenten Geräuschen enthält (Nrn. 3.2.1.4 und 3.2.1.5 des Bescheidtenors). Die Kläger legen in keiner Weise dar, dass die streitgegenständlichen Windkraftanlagen von vornherein die in den genannten Nebenbestimmungen festgelegten Anforderungen nicht erfüllen könnten oder dass diese Nebenbestimmungen unzureichend oder ungeeignet wären, um die Kläger vor tieffrequenten Geräuschen von solcher Art und solchem Ausmaß zu schützen, die die Schädlichkeitsgrenze des § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG überschreiten würde.

5. Die Kläger machen unter Nr. II (S. 4/5 der Antragsbegründung) ernstliche Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dahingehend geltend, dass das Verwaltungsgericht bei der Beurteilung, ob von den Windkraftanlagen eine rücksichtslose, optisch bedrängende und belastende Wirkung ausgehe, zu Unrecht die - ihrer Meinung nach veraltete - „Faustformel“ angewandt habe, wonach bei einem Abstand von mindestens dem Dreifachen der Anlagengesamthöhe zwischen einem Wohnhaus und einer Windkraftanlage in der Regel keine optisch bedrängende Wirkung zu befürchten sei. Dass die genannte Faustformel auf die Gesamthöhe der Anlage, nicht aber auf den Rotordurchmesser abstellt, und dass sie zu einer Zeit entwickelt wurde, als die Rotordurchmesser der Windkraftanlagen technisch bedingt erheblich kleiner waren als heutzutage, stellt weder die Eignung der Faustformel überzeugend in Frage noch wirft dies ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des vorliegend angegriffenen Urteils auf. Zwar werden Windkraftanlagen heutzutage nicht nur mit wesentlich größeren Rotoren, sondern auch mit höheren Masten und dadurch größeren Gesamthöhen gebaut; die von den Klägern angesprochene stärkere optische Wirkung des Rotors fließt aber mit den größeren Gesamthöhen in die Faustformel ein. Zum andern bedarf es auch bei Anwendung dieser Faustformel stets noch der Prüfung im konkreten Einzelfall dahingehend, ob womöglich trotz der (bei Anwendung der Faustformel) ausreichenden Abstände eine optisch belastende Wirkung, insbesondere durch den Rotor und dessen Drehbewegung, vorliegt (std. Rspr. des BayVGH, z. B. B. v. 30.4.2014 - 22 ZB 14.680 - juris Rn. 20, 21). Vorliegend hat das Verwaltungsgericht dies nicht verkannt. Es hat im Anschluss an die Darlegung der Grundsätze die gebotene Einzelfallprüfung vorgenommen (UA S. 14 Mitte bis S. 15 unten) und den Abstand der nächstgelegenen Windkraftanlage (WEA 1) zum Wohnhaus der Kläger (ca. 880 m), die erhöhte Lage der Windkraftanlagen gegenüber dem Anwesen der Kläger, die Häufung von nicht nur einer, sondern insgesamt fünf geplanten Windkraftanlagen, eine potentielle Verstärkung des optischen Eindrucks durch schon vorhandene Windkraftanlagen, andererseits aber auch die den Windkraftanlagen eher abgewandte Situierung des Wohn-/Essbereichs im Haus der Kläger und die wegen des hügeligen Geländes nur eingeschränkte Sichtbarkeit der entfernteren Windkraftanlagen berücksichtigt. In der Gesamtwürdigung hat das Verwaltungsgericht eine optisch bedrängende Wirkung verneint. Es hat damit nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entschieden (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dass die hierfür bestehenden rechtlichen Grenzen überschritten wären, ergibt sich aus den Darlegungen der Kläger nicht (vgl. hierzu auch BayVGH, B. v. 14.3.2013 - 22 ZB 13.103 u. a. - Rn. 11 m. w. N.).

Kosten: § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwert: § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 3 GKG (wie Vorinstanz gemäß Nr. 19.2 i. V. m. Nr. 2.2.2 des Streitwertkatalogs 2013).

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27. Juli 2010 – 5 L 538/10 – wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

Die gegen den im Tenor bezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes gerichtete, gemäß § 146 VwGO statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg.

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dessen Widerspruchs gegen die mit Bescheid vom 6.5.2010 für sofort vollziehbar erklärte immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 20.1.2010 zurückgewiesen, mit welcher der Beigeladenen die Errichtung und der Betrieb von sechs Windkraftanlagen im Windpark „Steinhügel“ im Ortsteil Haupersweiler der Gemeinde Freisen erlaubt worden ist.

Die Beschwerdebegründung, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine Änderung der angegriffenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat ausführlich und nachvollziehbar begründet, dass der Antragsteller nach den Erkenntnismöglichkeiten einer Überprüfung der Sach- und Rechtslage im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes weder durch die beim bestimmungsgemäßen Betrieb der durch Bescheid vom 20.01.2010 genehmigten sechs Windkraftanlagen zu erwartenden Lärmimmissionen, noch durch einen Verstoß gegen das baurechtliche Rücksichtnahmegebot im Sinne einer optisch bedrängenden Wirkung der Anlagen noch aufgrund von Einwirkungen mittels Infraschalls in seinen Rechten verletzt ist, und zwar auch unter Berücksichtigung der Vorbelastung durch den bereits bestehenden Windpark Kehrberg mit vier Windkraftanlagen sowie den Windpark Schleifstein mit drei Windkraftanlagen.

Die dagegen gerichteten Einwendungen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren rechtfertigen keine abweichende rechtliche Beurteilung.

Dies gilt zunächst, soweit der Antragsteller – in Gestalt der Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen – erneut geltend macht, bei der Beurteilung der Lärmimmissionen von Windkraftanlagen bestünden grundsätzliche Bedenken gegen die Anwendbarkeit der TA Lärm und der DIN ISO 9613-2. Insoweit hält der Senat an der in seinem (zwischen denselben Hauptbeteiligten ergangenen) Beschluss vom 4.5.2010 dargelegten Auffassung fest, dass die Anwendung der TA Lärm in Verbindung mit dem hier gewählten Verfahren der DIN ISO 9613-2 die Lärmbelastung von Windkraftanlagen ausgehend vom maximalen Schallleistungspegel der Lärmquelle an den jeweiligen Immissionsorten ordnungsgemäß erfasst und abbildet

Beschluss des Senats vom 4.5.2010 – 3 B 77/10 – mit weiteren Nachweisen, dokumentiert bei Juris.

Ebenfalls nicht durchzudringen vermag der Antragsteller mit seinem weiteren, in der Beschwerdebegründung ausdrücklich vorgetragenen Einwand, eine Entscheidung habe auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht getroffen werden dürfen, ohne dass zuvor die Einschätzung der Lärmbelastung und die dafür maßgeblichen Parameter einer gesonderten Überprüfung im Wege der Einholung eines Sachverständigengutachtens unterzogen worden seien. Insoweit hat er geltend gemacht, die im Genehmigungsverfahren von der Beigeladenen vorgelegte Lärmprognose stelle sich letztlich als Parteivortrag eines nach wirtschaftlichen Maßstäben handelnden Privatbetriebes dar, der angesichts der weitreichenden und langjährigen Folgen für die betroffenen Bürger der Überprüfung durch einen unabhängigen Sachverständigen bedürfe.

Dem kann nicht gefolgt werden.

Der vom Antragsteller erstrebten Beweiserhebung durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens steht bereits entgegen, dass in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes mit Blick auf die eingeschränkte Bindungswirkung der abschließenden Entscheidung in aller Regel keine förmliche Beweisaufnahme zu erfolgen hat. Es besteht auch kein Anlass, von diesem Grundsatz vorliegend ausnahmsweise abzuweichen.

Im Auftrag des Betreibers erstellte Immissionsprognosen und -messungen sind dem Regelsystem des Bundesimmissionsschutzgesetzes immanent, da dieses u.a. die so genannte betreibereigene Überwachung von Anlagen (§§ 26 bis 29 BImSchG) vorsieht. In diesen Fällen wird die Objektivität von Messungen und Begutachtungen dadurch sichergestellt, dass die relevanten Emissionen sowie Immissionen der Anlage durch eine von der nach Landesrecht zuständigen Behörde bekannt gegebene Stelle nach § 26 BImSchG zu ermitteln sind. Erstellt daher eine solche Messstelle – wie vorliegend die von der Antragstellerin beauftragte IEL GmbH - im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren für den Anlagenbetreiber eine Lärmprognose, auf deren Grundlage (u.a.) die Genehmigung erteilt wird, so rechtfertigt es prinzipiell bereits deren Status gemäß § 26 BImSchG, von ihrer hierfür erforderlichen Objektivität und Unabhängigkeit auszugehen und kann somit im Regelfall nicht mit Erfolg eingewandt werden, der Auftrag zur Erstellung der Lärmprognose stamme vom Anlagenbetreiber

vgl. Beschluss des Senats vom 4.5.2010 – 3 B 77/10 –, sowie Beschlüsse vom 10.11.2006, - 3 W 5/06 -, und vom 1.6.2007, - 3 Q 110/06 -, jeweils dokumentiert bei Juris.

Die Verwertbarkeit derartiger Gutachten erfordert allerdings, dass sie unter Beachtung der geltenden Regelwerke fachgerecht und nachvollziehbar erstellt worden bzw. für den Fachkundigen überzeugend sind. Eine entsprechende Lärmprognose ist daher - auch wenn sie von einer Stelle im Sinne des § 26 BImSchG stammt - durch die Genehmigungsbehörde auf ihre Plausibilität hin zu überprüfen. Bestehen Zweifel, ob die Anlage entsprechend der Prognose keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorruft, kann die Genehmigungsbehörde nach Maßgabe der einschlägigen Verfahrensvorschriften weitere Begutachtungen durch den Bauherrn anfordern oder selbst eine Begutachtung durch eine Fachbehörde oder einen unabhängigen Sachverständigen veranlassen

BVerwG, Urteil vom 29.8.2007, - 4 C 2.07 -, a.a.O..

Vorliegend sind konkrete Bedenken, das von der Beigeladenen vorgelegte Schalltechnische Gutachten der von ihr beauftragten I. GmbH vom 15.1.2009 der rechtlichen und tatsächlichen Beurteilung zugrunde zu legen, nach den Erkenntnismöglichkeiten des vorliegenden Verfahrens nicht gegeben. Das Schalltechnische Gutachten vom 15.1.2009 ist nach den Vorgaben der TA Lärm und der DIN ISO 9613-2 erstellt worden. Es erweist sich als plausibel und für die im Genehmigungsverfahren erforderliche Beurteilung der von den streitigen Windkraftanlagen voraussichtlich ausgehenden Immissionen - auch unter Berücksichtigung der Vorbelastung durch den bereits bestehenden Windpark Kehrberg mit vier Windkraftanlagen sowie den Windpark Schleifstein mit drei Windkraftanlagen – als insgesamt geeignet.

Auch der Antragsgegner als Fachbehörde hat das von der Beigeladenen in Auftrag gegebene und der Genehmigung der Windkraftanlagen zu Grunde gelegte Schalltechnische Gutachten der I. GmbH vom 15.1.2009 ohne Einwände geprüft. Die dagegen im Ausgangsverfahren vor dem Verwaltungsgericht erhobenen und im Beschwerdeverfahren lediglich durch Bezugnahme darauf wiederholten Einwendungen des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss überzeugend widerlegt. Hierauf wird gemäß § 122 Abs.2 VwGO vollinhaltlich Bezug genommen.

Auf dieser Basis ist nach den Erkenntnismöglichkeiten des vorliegenden Verfahrens davon auszugehen, dass bei einer bestehenden Vorbelastung von 36,1 dB(A), einer Zusatzbelastung durch die sechs mit der angefochtenen Genehmigung zugelassenen Windkraftanlagen des Windparks „Steinhügel“ von 28,2 dB(A) und einer daraus resultierenden Gesamtbelastung von 36,7 dB(A) die jeweiligen Immissionsrichtwerte an den maßgeblichen Immissionsorten auf dem Anwesen des Antragstellers eingehalten werden. Dies gilt insbesondere auch für den Immissionsrichtwert Nacht, der gemäß Nr. 6.1 TA Lärm bei Annahme eines allgemeinen Wohngebietes zugunsten des Antragstellers mit 40 dB(A) - statt eines möglicherweise auch in Betracht zu ziehenden Dorfgebietes mit 45 dB(A) – angesetzt worden ist. Nur ergänzend sei in diesem Zusammenhang darauf verwiesen, dass bezüglich der hier streitigen Anlagen des Windparks „Steinhügel“ angesichts des isolierten Wertes einer Zusatzbelastung von 28,2 dB(A) das Wohnhaus des Antragstellers aller Voraussicht nach nicht einmal von dem nach Nr. 2.2 TA Lärm definierten Einwirkungsbereich dieser Anlagen erfasst wird.

Darüber hinaus wird dem Schutzinteresse des Antragstellers durch die Nebenbestimmungen des Genehmigungsbescheides hinreichend Rechnung getragen. Nach der Nebenbestimmung in Kapitel II A 6 des Genehmigungsbescheides ist bezogen auf die hier streitigen Anlagen des Windparks „Steinhügel“ am Anwesen des Antragstellers ein nächtlicher Immissionsrichtwert von 30 dB(A) einzuhalten. Des weiteren ist nach der Nebenbestimmung in Kapitel II A 7 des Genehmigungsbescheides spätestens innerhalb eines Jahres nach Inbetriebnahme der Windkraftanlage durch Messungen einer nach § 26 BImSchG bekannt gegebenen Messstelle der Nachweis zu führen, dass die Immissionspegel bezogen auf die schalltechnisch ungünstigste Betriebsart an den genannten Aufpunkten (Immissionsorten) eingehalten werden.

Der Antragsteller kann schließlich auch nicht mit seinem Einwand durchdringen, wegen einer optisch bedrängenden Wirkung der streitigen Windkraftanlagen liege ein Verstoß gegen das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme vor. Hiervon kann nach den Erkenntnismöglichkeiten des vorliegenden Verfahrens, wie das Verwaltungsgericht ebenfalls bereits dargelegt hat, nicht ausgegangen werden.

Dabei hat sich das Verwaltungsgericht – entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift - auch keineswegs mit der Feststellung begnügt, „dass bei einer Abstandsüberschreitung des 3-fachen der Gesamthöhe der Anlage keine optisch bedrängende Wirkung zu Lasten der Wohnnutzung ausgehe“. Vielmehr ist in dem angefochtenen Beschluss im Einzelnen nicht nur dargelegt, dass die Entfernung zu der nächstgelegenen der hier streitgegenständlichen Windkraftanlagen ca. 1920 m und damit mehr als das 33-fache der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächentiefe und mehr als das 13-fache der Gesamthöhe der Anlage (von hier 145 m) beträgt

vgl. zur optisch bedrängenden Wirkung nur bei erheblich geringeren Abständen OVG Münster, Beschluss vom 24.6.2010 – 8 A 2764/09 – sowie Beschlüsse des VGH München vom 31.10.2008, - 22 CS 08.2369 -, NVwZ 2009, 338, vom 9.2.2010 - 22 CS 09.3255 -, sowie vom 22.2.2010 - 22 ZB 09.1175 -, u.a., jeweils zitiert nach Juris,

sondern auch, dass die Kriterien für die optisch bedrängende Wirkung einer Windenergieanlage weniger durch die Baumasse als durch die Höhe und die Rotorbewegung bestimmt werden. Zu Recht ist in dem angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts auch dargelegt, dass angesichts der vorliegend gegebenen Entfernung zwischen dem Anwesen des Antragstellers und den hier streitigen Anlagen des Windparks „Steinhügel“ sowie des Umstandes, dass sich dazwischen die gesamte Ortslage von Hoof befindet, und des weiteren angesichts der Vorbelastung des Anwesens des Antragstellers durch seine Lage am Rande zum Außenbereich im Hinblick auf dort privilegiert zulässige Nutzungen ein Verstoß gegen das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme hier nicht in Betracht gezogen werden musste. Ebenso wenig war daher im Rahmen des vorliegenden Eilrechtsschutzverfahrens die - ausnahmsweise - Vornahme einer Ortsbesichtigung in Betracht zu ziehen. Auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss wird entsprechend § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen.

Gleiches gilt hinsichtlich der befürchteten Beeinträchtigungen durch (nächtliches) Blinkfeuer der Anlagen, zumal nach den Nebenbestimmungen in Kapitel II A 11 und F 5, 6 und 11 eine synchronisierte Befeuerung und der Einbau von Dämmerungsschaltern und Sichtweitenmessgeräten zur Vermeidung übermäßiger Belästigungen vorgeschrieben ist.

Letztlich bleiben auch die im Wege der Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Vortrag vom Antragsteller geltend gemachten Einwendungen mit Blick auf das Bestehen von Gesundheitsgefahren durch den von Windkraftanlagen erzeugten Infraschall ohne Erfolg. Wie der Senat bereits in dem zwischen den Hauptbeteiligten ergangenen Beschluss vom 4.5.2010 ausgeführt hat

Beschluss vom 4.5.2010 – 3 B 77/10 – dokumentiert bei Juris,

ist die Frage, ob von Infraschall bzw. tieffrequenten Geräuschen (im Frequenzbereich unter 90 Hertz) schädliche Umwelteinwirkungen ausgehen, nach Maßgabe der TA Lärm (Nr. 7.3), welche auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse den Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, im Einzelfall nach den örtlichen Verhältnissen zu beurteilen. Dabei sind schädliche Wirkungen mit der Maßgabe, diese zu mindern, zu bejahen, wenn tieffrequente Geräusche bei geschlossenen Fenstern in schutzbedürftigen Räumen deutlich wahrnehmbar sind. Dass dies beim Betrieb der hier streitigen Anlagen des Windparks „Steinhügel“ der Fall sein könnte, erscheint indes nahezu ausgeschlossen. Messtechnisch kann zwar nachgewiesen werden, dass Windenergieanlagen Infraschall verursachen. Die dabei feststellbaren Infraschallpegel liegen nach einschlägigen wissenschaftlichen Untersuchungen aber weit unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des Menschen und sind harmlos bzw. führen zu keinen erheblichen Belästigungen

vgl. Windenergieanlagen und Immissionsschutz, Herausgeber: Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen, Materialien Nr. 63, 2002, S. 19 f., im Internet abrufbar unter www.lanuv.nrw.de; ferner: BayVerfGH, Entscheidung vom 14.9.2009 - Vf 41-VI-08 -, BayVBl. 2010, 106 = NVwZ-RR 2010, 139 sowie OVG Münster, Beschluss vom 22.5.2006 – 8 B 2122/05 –, jeweils zitiert nach Juris.

Vorliegend kommt hinzu, dass allein schon wegen der großen Entfernungen (minimal ca. 1920 m) etwaige Einwirkungen durch Infraschall zum Nachteil des Antragstellers nicht zu erwarten sind.

Die Beschwerde hat nach alledem keinen Erfolg. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

Für die Festsetzung des Streitwerts sind auch im Beschwerdeverfahren (vgl. § 47 GKG) die im angefochtenen Beschluss für die Bemessung des Streitwerts dargelegten Gründe maßgebend. Hierauf wird Bezug genommen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Die Bundesregierung erlässt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen des Bundes allgemeine Verwaltungsvorschriften, insbesondere über

1.
Immissionswerte, die zu dem in § 1 genannten Zweck nicht überschritten werden dürfen,
2.
Emissionswerte, deren Überschreiten nach dem Stand der Technik vermeidbar ist,
3.
das Verfahren zur Ermittlung der Emissionen und Immissionen,
4.
die von der zuständigen Behörde zu treffenden Maßnahmen bei Anlagen, für die Regelungen in einer Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 2 oder 3 vorgesehen werden können, unter Berücksichtigung insbesondere der dort genannten Voraussetzungen,
5.
äquivalente Parameter oder äquivalente technische Maßnahmen zu Emissionswerten,
6.
angemessene Sicherheitsabstände gemäß § 3 Absatz 5c.
Bei der Festlegung der Anforderungen sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zu gewährleisten.

(1a) Nach jeder Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie bei der Festlegung von Emissionswerten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. Im Hinblick auf bestehende Anlagen ist innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Verwaltungsvorschrift vorzunehmen.

(1b) Abweichend von Absatz 1a

1.
können in der Verwaltungsvorschrift weniger strenge Emissionswerte festgelegt werden, wenn
a)
wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre und dies begründet wird oder
b)
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden, oder
2.
kann in der Verwaltungsvorschrift bestimmt werden, dass die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen kann, wenn
a)
wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagen die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre oder
b)
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Emissionswerte und Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 dürfen die in den Anhängen der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten.

(2) (weggefallen)

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, oder
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Klage ist zu richten

1.
gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde,
2.
sofern das Landesrecht dies bestimmt, gegen die Behörde selbst, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.

(2) Wenn ein Widerspruchsbescheid erlassen ist, der erstmalig eine Beschwer enthält (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), ist Behörde im Sinne des Absatzes 1 die Widerspruchsbehörde.

(1) Das Genehmigungsverfahren setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag voraus. Dem Antrag sind die zur Prüfung nach § 6 erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen. Reichen die Unterlagen für die Prüfung nicht aus, so hat sie der Antragsteller auf Verlangen der zuständigen Behörde innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen. Erfolgt die Antragstellung elektronisch, kann die zuständige Behörde Mehrfertigungen sowie die Übermittlung der dem Antrag beizufügenden Unterlagen auch in schriftlicher Form verlangen.

(1a) Der Antragsteller, der beabsichtigt, eine Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie zu betreiben, in der relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden, hat mit den Unterlagen nach Absatz 1 einen Bericht über den Ausgangszustand vorzulegen, wenn und soweit eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück durch die relevanten gefährlichen Stoffe möglich ist. Die Möglichkeit einer Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers besteht nicht, wenn auf Grund der tatsächlichen Umstände ein Eintrag ausgeschlossen werden kann.

(2) Soweit Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind die Unterlagen zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen. Ihr Inhalt muss, soweit es ohne Preisgabe des Geheimnisses geschehen kann, so ausführlich dargestellt sein, dass es Dritten möglich ist, zu beurteilen, ob und in welchem Umfang sie von den Auswirkungen der Anlage betroffen werden können.

(3) Sind die Unterlagen des Antragstellers vollständig, so hat die zuständige Behörde das Vorhaben in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem entweder im Internet oder in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standortes der Anlage verbreitet sind, öffentlich bekannt zu machen. Der Antrag und die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen, mit Ausnahme der Unterlagen nach Absatz 2 Satz 1, sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Behörde im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, sind nach der Bekanntmachung einen Monat zur Einsicht auszulegen. Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können und die der zuständigen Behörde erst nach Beginn der Auslegung vorliegen, sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen. Bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist kann die Öffentlichkeit gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch Einwendungen erheben; bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie gilt eine Frist von einem Monat. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind auf den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zu verweisen.

(3a) Nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannte Vereinigungen sollen die zuständige Behörde in einer dem Umweltschutz dienenden Weise unterstützen.

(4) In der Bekanntmachung nach Absatz 3 Satz 1 ist

1.
darauf hinzuweisen, wo und wann der Antrag auf Erteilung der Genehmigung und die Unterlagen zur Einsicht ausgelegt sind;
2.
dazu aufzufordern, etwaige Einwendungen bei einer in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stelle innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen; dabei ist auf die Rechtsfolgen nach Absatz 3 Satz 5 hinzuweisen;
3.
ein Erörterungstermin zu bestimmen und darauf hinzuweisen, dass er auf Grund einer Ermessensentscheidung der Genehmigungsbehörde nach Absatz 6 durchgeführt wird und dass dann die formgerecht erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden;
4.
darauf hinzuweisen, dass die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann.

(5) Die für die Erteilung der Genehmigung zuständige Behörde (Genehmigungsbehörde) holt die Stellungnahmen der Behörden ein, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird. Hat eine zu beteiligende Behörde bei einem Verfahren zur Genehmigung einer Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien innerhalb einer Frist von einem Monat keine Stellungnahme abgegeben, so ist davon auszugehen, dass die beteiligte Behörde sich nicht äußern will. Die zuständige Behörde hat die Entscheidung in diesem Fall auf Antrag auf der Grundlage der geltenden Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Ablaufs der Monatsfrist zu treffen. Soweit für das Vorhaben selbst oder für weitere damit unmittelbar in einem räumlichen oder betrieblichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können und die für die Genehmigung Bedeutung haben, eine Zulassung nach anderen Gesetzen vorgeschrieben ist, hat die Genehmigungsbehörde eine vollständige Koordinierung der Zulassungsverfahren sowie der Inhalts- und Nebenbestimmungen sicherzustellen.

(5a) Betrifft das Vorhaben eine Anlage, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82) fällt, gilt ergänzend Folgendes:

1.
Auf Antrag des Trägers des Vorhabens wird das Genehmigungsverfahren sowie alle sonstigen Zulassungsverfahren, die für die Durchführung des Vorhabens nach Bundes- oder Landesrecht erforderlich sind, über eine einheitliche Stelle abgewickelt.
2.
Die einheitliche Stelle nach Nummer 1 stellt ein Verfahrenshandbuch für Träger von Vorhaben bereit und macht diese Informationen auch im Internet zugänglich. Dabei geht sie gesondert auch auf kleinere Vorhaben und Vorhaben zur Eigenversorgung mit Elektrizität ein, soweit sich das Genehmigungserfordernis nach § 1 Absatz 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen darauf erstreckt. In den im Internet veröffentlichten Informationen weist die einheitliche Stelle auch darauf hin, für welche Vorhaben sie zuständig ist und welche weiteren einheitlichen Stellen im jeweiligen Land für Vorhaben nach Satz 1 zuständig sind.
3.
Die zuständige und die zu beteiligenden Behörden sollen die zur Prüfung des Antrags zusätzlich erforderlichen Unterlagen in einer einmaligen Mitteilung an den Antragsteller zusammenfassen. Nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen erstellt die Genehmigungsbehörde einen Zeitplan für das weitere Verfahren und teilt diesen Zeitplan in den Fällen der Nummer 1 der einheitlichen Stelle, andernfalls dem Antragsteller mit.

(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann die Genehmigungsbehörde die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, erörtern.

(6a) Über den Genehmigungsantrag ist nach Eingang des Antrags und der nach Absatz 1 Satz 2 einzureichenden Unterlagen innerhalb einer Frist von sieben Monaten, in vereinfachten Verfahren innerhalb einer Frist von drei Monaten, zu entscheiden. Die zuständige Behörde kann die Frist um jeweils drei Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. Die Fristverlängerung soll gegenüber dem Antragsteller begründet werden.

(7) Der Genehmigungsbescheid ist schriftlich zu erlassen, schriftlich zu begründen und dem Antragsteller und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zuzustellen. Er ist, soweit die Zustellung nicht nach Absatz 8 erfolgt, öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt nach Maßgabe des Absatzes 8.

(8) Die Zustellung des Genehmigungsbescheids an die Personen, die Einwendungen erhoben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Bescheides und die Rechtsbehelfsbelehrung in entsprechender Anwendung des Absatzes 3 Satz 1 bekannt gemacht werden; auf Auflagen ist hinzuweisen. In diesem Fall ist eine Ausfertigung des gesamten Bescheides vom Tage nach der Bekanntmachung an zwei Wochen zur Einsicht auszulegen. In der öffentlichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo und wann der Bescheid und seine Begründung eingesehen und nach Satz 6 angefordert werden können. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendung erhoben haben, als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung können der Bescheid und seine Begründung bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden.

(8a) Unbeschadet der Absätze 7 und 8 sind bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie folgende Unterlagen im Internet öffentlich bekannt zu machen:

1.
der Genehmigungsbescheid mit Ausnahme in Bezug genommener Antragsunterlagen und des Berichts über den Ausgangszustand sowie
2.
die Bezeichnung des für die betreffende Anlage maßgeblichen BVT-Merkblatts.
Soweit der Genehmigungsbescheid Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthält, sind die entsprechenden Stellen unkenntlich zu machen. Absatz 8 Satz 3, 5 und 6 gilt entsprechend.

(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für die Erteilung eines Vorbescheides.

(10) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren zu regeln; in der Rechtsverordnung kann auch das Verfahren bei Erteilung einer Genehmigung im vereinfachten Verfahren (§ 19) sowie bei der Erteilung eines Vorbescheides (§ 9), einer Teilgenehmigung (§ 8) und einer Zulassung vorzeitigen Beginns (§ 8a) geregelt werden. In der Verordnung ist auch näher zu bestimmen, welchen Anforderungen das Genehmigungsverfahren für Anlagen genügen muss, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

(11) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren für Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, abweichend von den Absätzen 1 bis 9 zu regeln.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13. November 2012 - 3 K 1380/12 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 296,65 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 5 VwGO gestützte Antrag des Klägers, die Berufung gegen das bezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart zuzulassen, bleibt ohne Erfolg.
1. Zur Begründung der geltend gemachten Zulassungsgründe macht der Kläger in erster Linie geltend, das Verwaltungsgericht habe seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) verletzt, da es seine Entscheidung nicht allein auf die von der Beklagten im Verwaltungsverfahren in Auftrag gegebenen ärztlichen Gutachten der Firma... habe stützen dürfen, sondern verpflichtet gewesen sei, zu der Frage, ob die streitgegenständlichen Leistungen des Orthopäden Dr. ... medizinisch notwendig gewesen seien, ein gerichtliches Sachverständigengutachten einzuholen. Das Verwaltungsgericht habe daher den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag zu Unrecht abgelehnt. Im Hinblick darauf bestünden auch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung.
Dieses Vorbringen vermag die Zulassung der Berufung nicht zu rechtfertigen.
Wie der Kläger nicht verkennt, bestimmt das Verwaltungsgericht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO im Rahmen seiner Aufklärungspflicht den Umfang der Beweisaufnahme und die Art der Beweismittel grundsätzlich nach eigenem Ermessen. Es ist dabei nicht gehindert, die Feststellung entscheidungserheblicher Tatsachen auf den Inhalt der ihm vorliegenden und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Akten zu stützen, sofern es diese als ausreichend erachtet, um sich von der Richtigkeit der entscheidungserheblichen Tatsachen zu überzeugen, und die Beteiligten keine weiteren Beweiserhebungen förmlich beantragen. Insbesondere kann es auch ohne Verstoß gegen die Vorschriften über die Beweisaufnahme und die Beweiswürdigung (§§ 96 ff., 108 VwGO) Sachverständigengutachten, die in den beigezogenen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Verwaltungsakten enthalten sind oder welche die Behörde in das Verfahren eingeführt hat, im Wege des Urkundenbeweises als Urteilsgrundlage verwerten. Sieht es von der Einholung weiterer Gutachten ab, so liegt darin nur dann ein Verfahrensmangel, wenn sich dem Gericht eine weitere Beweisaufnahme aufdrängen musste. Das ist nicht schon dann der Fall, wenn ein Verfahrensbeteiligter ein vorliegendes Gutachten für unrichtig hält oder wenn andere Sachverständige zu widersprechenden Ergebnissen gekommen sind (BVerwG, Beschl. v. 7.9.1993 - 9 B 509.93 - Juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 17.6.2005 - 2 L 264/02 - Juris). Was den zuletzt genannten Fall einander widersprechender Äußerungen mehrerer Sachverständiger betrifft, folgt dies schon daraus, dass auch die Einholung eines weiteren Gutachtens nicht in der Lage ist, die sich aus den bereits vorliegenden Gutachten ergebenden Widersprüche zu beseitigen, sondern nur bewirkt, dass zu den vorliegenden gutachterlichen Äußerungen eine weitere Meinung tritt, deren Würdigung ebenso wie die Würdigung der bereits vorliegenden Gutachten allein dem Gericht vorbehalten ist.
Eine weitere Beweiserhebung muss sich dem Gericht vielmehr auch beim Vorliegen einander widersprechender Gutachten nur dann aufdrängen, wenn die der Entscheidung tatsächlich zugrunde gelegten gutachtlichen Äußerungen nicht den ihnen zugedachten Zweck zu erfüllen vermögen, dem Gericht die zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderliche Sachkunde zu vermitteln und ihm dadurch die Bildung der für die Entscheidung notwendigen Überzeugung zu ermöglichen. Das ist der Fall, wenn die Gutachten grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweisen, wenn sie von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehen oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit geben, ferner, wenn sich herausstellt, dass es sich um eine besonders schwierige Fachfrage handelt, die ein spezielles Fachwissen erfordert, das bei dem bisherigen Gutachter nicht vorhanden war (ständige Rechtsprechung, vgl. u. a. BVerwG, Beschl. v. 3.2.2010 - 2 B 73.09 - Juris; Beschl. v. 7.9.1993, aaO; Beschl. v. 18.1.1989 - 2 B 177.88 - Juris).
Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich nicht, dass den Gutachten der Firma ..., auf die das angefochtene Urteil gestützt ist, derartige Mängel anhaften. Im Einzelnen:
a) Der den Kläger behandelnde Arzt hat in seiner Rechnung einmal die GOÄ-Ziff. 5 (symptombezogene Untersuchung) und dreimal die GOÄ-Ziff. 800 (eingehende neurologische Untersuchung) angesetzt. Der Gutachter der von der Beklagten beauftragten Firma, der Arzt für Chirurgie und Unfallchirurgie Dr. ..., hat den Ansatz der GOÄ-Ziff. 800 für unberechtigt erklärt, da die Erhebung der neurologischen Befunde bereits mit der GOÄ-Ziff. 5 berücksichtigt worden sei, so dass der zusätzliche Ansatz der GOÄ-Ziff. 800 nicht zulässig sei.
Dafür, dass diese Beurteilung grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweist, lässt sich dem Vorbringen des Klägers nichts entnehmen. Was die Behandlung vom 5.5.2011 betrifft, geht der Einwand des Klägers, die von Dr. ... vorgenommenen neurologischen Untersuchungen seien medizinisch notwendig gewesen, an der Begründung des Gutachters der Beklagten vorbei, da dieser nicht die medizinische Notwendigkeit einer neurologischen Untersuchung in Zweifel gezogen hat. Der von ihm genannte Grund für die Nichtberücksichtigung der GOÄ-Ziff. 800 betrifft vielmehr das Verhältnis zwischen dieser Gebührenziffer und der GOÄ-Ziff. 5. Der Gutachter ist dabei zu Recht davon ausgegangen, dass für eine symptombezogene neurologische Untersuchung nicht die GOÄ-Ziff. 800, sondern - ebenso wie für andere symptombezogene Untersuchungen - die GOÄ-Ziff. 5 anzusetzen ist. Von einer nicht nur symptombezogenen neurologischen Untersuchung im Sinne GOÄ-Ziff. 5, sondern von einer eingehenden neurologischen Untersuchung im Sinne der GOÄ-Ziff. 800 ist dagegen nur dann auszugehen, wenn sich die neurologische Untersuchung auf alle neurologischen Untersuchungsbereiche (Hirnnerven, Reflexe, Motorik, Sensibilität, Koordination, extrapyramidales System, Vegetativum, hirnversorgende Gefäße) bezieht (Brück, Kommentar zur GOÄ, S. 535). Der Kläger hat nicht dargelegt, dass die von Dr. ... vorgenommene Untersuchung diese Voraussetzung erfüllt. Auch die von ihm vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen geben darüber jedenfalls keinen eindeutigen Aufschluss.
Was die weitere Behandlung des Klägers am 9.5. und 11.5.2011 und den zusätzlichen zweimaligen Ansatz der GOÄ-Ziff. 800 für die an diesen Tagen durchgeführten Untersuchungen betrifft, gilt Entsprechendes. Insoweit stellt sich zudem die Frage, weshalb Dr. ... trotz der bereits am 5.5.2011 durchgeführten Untersuchungen des Klägers nur wenige Tage später jeweils eine erneute neurologische Untersuchung für erforderlich gehalten hat. Das Vorbringen des Klägers ist auch in dieser Hinsicht unergiebig.
10 
b) Bei der Untersuchung des Klägers am 5.5.2011 hat Dr. ... eine Magnetresonanztomographie durchgeführt und dafür in seiner Rechnung vom 3.6.2011 die GOÄ-Ziffern 5705, 5732 und 5733 angesetzt. Eine Magnetresonanztomographie war nach der Ansicht des Gutachters der Beklagten nicht veranlasst, da die Beschwerden des Klägers ersichtlich auf eine Degeneration der Halswirbelsäule zurückzuführen seien. Zu deren Diagnostik sei im Sinne einer Stufenaufklärung neben einer klinischen und einer Ultraschalluntersuchung eine Röntgenuntersuchung erforderlich. Auf diese sei jedoch nach dem Behandlungsbericht bewusst verzichtet und stattdessen die in dieser Form nicht notwendige, dafür jedoch wesentlich aufwändigere und teurere Magnetresonanztomographie gewählt worden.
11 
Mit dem Vorbringen des Klägers werden auch insoweit keine groben, offen erkennbaren Mängel oder unlösbaren Widersprüche der vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Gutachten aufgezeigt. Über die bei Halswirbelsäulenbeschwerden anzuwendenden Diagnoseverfahren geben die von der Bundesärztekammer, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften herausgegebenen „Nationalen Versorgungsleitlinien Kreuzschmerz“, auf die der Gutachter der Beklagten in seinen verschiedenen Stellungnahmen wiederholt Bezug genommen hat, zumindest Anhaltspunkte, auch wenn als Kreuzschmerz im Sinne der Leitlinien definitionsgemäß nur Schmerzen im Rückenbereich unterhalb des Rippenbogens und oberhalb der Gesäßfalten anzusehen sind. Das entspricht offenbar auch der Meinung des vom Kläger beauftragten Gutachter Prof. Dr. ....
12 
Für den Fall, dass sich durch Anamnese und klinische Untersuchung keine Hinweise für gefährliche Verläufe und andere ernstzunehmende Pathologien finden, sollen nach den Leitlinien vorerst keine weiteren diagnostischen Maßnahmen durchgeführt und die Beschwerden zunächst als nichtspezifischer Kreuzschmerz klassifiziert werden. Eine bildgebende Untersuchung wird nur für den Fall des Vorliegens entsprechender Warnhinweise („red flags“) empfohlen. Für die Eingrenzung der wenigen Verdachtsfälle, die einer weiterführenden bildgebenden Diagnostik bedürften, sei eine umfassende anamnestische Befragung und klinische Untersuchung Voraussetzung. Als Beispiele für einen entsprechenden Verdacht werden u.a. ein positiver Lasègue-Test, neurologische Defizite wie Hypästhesie, Paresen oder Reflexausfälle, ein Tonusverlust des Analsphincters, Sensibilitätsstörung in den lumbalen oder sakralen Segmenten oder mit peripherneurogenem Verteilungsmuster genannt.
13 
Nach den vorliegenden Berichten hat Dr. ... bei der körperlichen Untersuchung des Klägers keine neurologischen Defizite in der in den Leitlinien beschriebenen Form festgestellt. In seinem Bericht über die Untersuchung des Klägers vom 5.5.2011 ist zwar von einem rechts abgeschwächten Trizepssehnenreflex, nicht aber von einem Reflexausfall die Rede. Die Auffassung des Gutachters der Beklagten, dass die Behandlung der Beschwerden des Klägers eine MRT-Untersuchung nicht erfordert hätte, kann danach jedenfalls nicht als offensichtlich unhaltbar bezeichnet werden.
14 
c) Nach der von ihm ausgestellten Rechnung hat Dr. ... als weitere Maßnahmen u. a. - jeweils mehrfach - eine chiropraktische Wirbelsäulenmobilisierung, Bindegewebsmassagen, Reizstrombehandlung sowie eine Paravertebralanästhesie durchgeführt. Nach Ansicht des Gutachters der Beklagten sind diese Maßnahmen ebenfalls als medizinisch nicht notwendig anzusehen. Grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche sind auch insoweit nicht erkennbar.
15 
aa) In Bezug auf die chiropraktische Wirbelsäulenmobilisierung ist der Gutachter der Beklagten der Meinung, dass für eine solche Maßnahme neben einem ebenfalls durchgeführten (und separat abgerechneten) chirotherapeutischen Eingriff (Einrenken) keine Veranlassung zu erkennen sei. Dem ist, wie das Verwaltungsgericht zu Recht bemerkt, der den Kläger behandelnde Arzt nicht substanziiert entgegengetreten. In der Stellungnahme vom 7.11.2011 wird von Dr. ... nur allgemein und ohne konkreten Bezug zum Fall des Klägers angemerkt, dass die Chiropraktische Wirbelsäulenmobilisierung „manchmal“ notwendig sei, gerade dann, wenn ein „Einrenken“ (abzurechnen nach 3306) an übrigen Abschnitten der Wirbelsäule durchgeführt werde. Bei der Ziff. 3306 handele es sich also um eine Chirotherapie (Einrenken), bei der Ziff. 3305 um eine mobilisierende Maßnahme.
16 
bb) Die nach Ansicht des Gutachters der Beklagten ebenfalls fehlende Notwendigkeit einer Reizstrombehandlung sowie einer Bindegewebsmassage wird von ihm damit begründet, dass in der zugrunde zu legenden Nationalen Versorgungsleitlinie entsprechende Maßnahmen nicht als Empfehlung ausgesprochen seien. Das ist, bezogen auf die Behandlung eines akuten nichtspezifischen Kreuzschmerzes, d. h. eines Kreuzschmerzes ohne feststellbare Ursache wie bspw. Infektion, Tumor, Osteoporose, Fraktur oder Bandscheibenvorfall, zutreffend. Insoweit werden in den Leitlinien weder Massagen noch Reizstrombehandlungen als Behandlungsmethode empfohlen, da es keine oder keine ausreichenden Wirksamkeitshinweise gebe. Der von der Dr. ... erhobene Einwand, dass die „analgesierende“ (d. h. schmerzlindernde) Reizstrombehandlung weltweit zusätzlich zu anderen Maßnahmen im Bereich der physikalisch/krankengymnastischen Maßnahmen angewendet werde, stellt die Richtigkeit dieser Empfehlung nicht in Frage.
17 
cc) Für die von Dr. ... durchgeführte Paravertebralanästhesie (= Injektion eines Betäubungsmittels in die Umgebung der Austrittsstelle eines Rückenmarknervs) gilt Ähnliches. Die nach Ansicht des Gutachters der Beklagten auch für diese Maßnahme fehlende Notwendigkeit wird von ihm wiederum unter Hinweis auf die Nationale Versorgungsleitlinien begründet, die die Empfehlung enthalten, bei Patientinnen/Patienten mit nichtspezifischem Kreuzschmerz keine invasiven Therapieverfahren einzusetzen. Auch insoweit kann daher die Auffassung des Gutachters der Beklagten trotz der gegenteiligen Äußerungen der Gutachter des Klägers jedenfalls nicht als offensichtlich unhaltbar bezeichnet werden.
18 
2. Der Kläger macht ferner ohne Erfolg geltend, das Verwaltungsgericht habe gegen § 97 S. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 397, 402 ZPO verstoßen, indem es seinen in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag, den Gutachter der Beklagten zur Erläuterung seines Gutachtens zu laden, abgelehnt habe.
19 
Bei den von der Beklagten in Auftrag gegebenen Gutachten handelt es sich um Parteigutachten. Auf solche Gutachten sind die Vorschriften über die vom Gericht erhobenen Sachverständigengutachten (§ 98 VwGO in Verbindung mit den §§ 397, 402 ZPO) nicht anwendbar (BVerwG, Beschl. v. 31.1.2012 - 9 B 58.11 - Juris; Beschl. v. 3.8.2001 - 1 B 63.01 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 64; Beschl. v. 21.9.1994 - 1 B 131.93 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 46). Die vom Kläger angeführte Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (gemeint offenbar: Beschl. v. 26.2.1999 - 12 UZ 157/99.A - DVBl 1999, 995) bezieht sich nur auf vom Gericht selbst in das Verfahren eingeführte Gutachten aus einem anderen Gerichtsverfahren, nicht aber auf von Beteiligten vorgelegte Privatgutachten.
20 
3. Die weitere Rüge, mit der der Kläger geltend macht, das Verwaltungsgericht habe seinen in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag auf Einräumung einer Schriftsatzfrist zu Unrecht abgelehnt und dadurch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, ist ebenfalls unbegründet.
21 
Die Nichtgewährung einer in der mündlichen Verhandlung beantragten Schriftsatzfrist verletzt nur dann den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn sich ein Beteiligter in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des anderen Beteiligten nicht erklären kann, weil es ihm nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist. Nur für diesen Fall sieht § 283 ZPO in Verbindung mit § 173 S. 1 VwGO das Nachbringen schriftsätzlicher Erklärungen vor (vgl. BFH, Beschl. v. 8.2.2012 - VI B 143/11 - BFH/NV 2012, 948; Beschl. v. 14.4.2011 VI B 120/10, BFH/NV 2011, 1185 zu § 155 FGO). Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Der Kläger hat den von ihm genannten Antrag nicht gestellt, um auf ein neues Vorbringen der Beklagten zu erwidern, sondern weil das Gericht in der mündlichen Verhandlung geäußert hatte, dass es nicht von einem gefährlichen Verlauf der Erkrankung des Klägers ausgehe.
22 
Davon abgesehen ist nach ständiger Rechtsprechung zur ordnungsgemäßen Bezeichnung eines Gehörsmangels regelmäßig die substantiierte Darlegung dessen erforderlich, was der Kläger bei ausreichender Gehörsgewährung noch vorgetragen hätte und inwiefern dieser weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre (vgl. u. a. BVerwG, Beschl. v. 3.2.2008 - 8 B 95.07 - Juris; Beschl. v. 14.4.2005 - 1 B 161.04 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 81 mit weiteren Nachweisen). Auch daran fehlt es im vorliegenden Fall. Was der Kläger nach der gewünschten Rücksprache mit dem ihn behandelnden Arzt zu dem vom Verwaltungsgericht angesprochenen Umstand vorgetragen hätte und inwiefern dieser Vortrag zu einer anderen Entscheidung des Verwaltungsgerichts hätte führen können, lässt sich der Begründung seines Zulassungsantrags nicht entnehmen.
23 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 3 GKG.
24 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 16. Oktober 2013 - 5 K 513/13 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Kläger.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der gemäß §§ 124 Abs. 1, 124 a Abs. 4 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 16.10.2013 - 5 K 513/13 - hat in der Sache keinen Erfolg.

Mit dem genannten Urteil wurde die Klage der Kläger gegen die der Beigeladenen erteilte Genehmigung des Beklagten vom 10.11.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz vom 17.2.2013 abgewiesen.

Die Kläger sind Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks in C-Stadt, Ortsteil H, C-Straße. Sie wenden sich gegen die Errichtung und den Betrieb von drei Windkraftanlagen in der Gemarkung K der Gemeinde N, die in Entfernungen von 746 m, 830 m und 1048 m von ihrem Anwesen errichtet werden sollen. Mit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 10.11.2011 erteilte der Beklagte der Beigeladenen gemäß § 4 i. V. m. § 10 BImSchG die Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb von drei Windenergieanlagen vom Typ Vestas V 90 mit einer Gesamthöhe von je 150 m (Windfarm H) in Flur 6 der Gemarkung K, Gemeinde N. Der Anlagenstandort befindet sich südwestlich des Anwesens der Kläger innerhalb eines Gebietes, das der Landesentwicklungsplan Umwelt vom 13.7.2004 als Vorranggebiet für Windenergie ausweist. Der Genehmigungsbescheid vom 10.11.2011 enthält unter anderem die Nebenbestimmung, dass durch den Betrieb dieser Windkraftanlagen am Anwesen K Straße 17 (IP 3) während der Nachtzeit der nach der TA-Lärm ermittelte Immissionsrichtwert von 39 dB (A) nicht überschritten werden dürfe. Innerhalb eines Jahres nach Inbetriebnahme der Windkraftanlagen sei durch Messungen einer nach § 26 BImSchG bekannt gegebenen Messstelle der Nachweis zu führen, dass die Immissionspegel bezogen auf die schalltechnisch ungünstigste Betriebsart (i. d. R. bei Windgeschwindigkeit 10 m/s in 10 m Höhe bzw. 95 % Nennleistung) an den genannten Aufpunkten eingehalten werden. Für diesen Nachweis scheide das mit der Erstellung der Lärmprognose beauftragte Ingenieurbüro aus. Jede Windkraftanlage sei so zu errichten und zu betreiben, dass ein Schallleistungspegel von 103,4 dB (A) zuzüglich der Unsicherheit der Typenmessung und Serienstreuung nicht überschritten werde. Nach Ablauf von jeweils drei Jahren nach Inbetriebnahme sei durch Messungen der Nachweis zu führen, dass dieser Wert nicht überschritten wird. Zur Begründung ist in dem Bescheid ausgeführt, die maßgeblichen Immissionsorte seien entsprechend ihrer tatsächlichen Nutzung als allgemeine Wohngebiete berücksichtigt worden, in denen tags ein Immissionsrichtwert von 55 dB (A) gelte und nachts einer von 40 dB (A). Eine relevante Vorbelastung habe der Gutachter nicht festgestellt. Zur Berücksichtigung der Unsicherheiten der Schallimmissionsvermessungen sei für die Planung der Vestas-Anlagen ein Zuschlag von jeweils 2,0 dB zu den berechneten Immissionspegeln vergeben worden. Für den IP 3 betrage der Beurteilungspegel danach 39 dB (A).

Das auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO gestützte Vorbringen der Kläger in der Begründung ihres Berufungszulassungsantrags, das den Umfang der gerichtlichen Nachprüfung in dem vorliegenden Verfahren begrenzt, gibt keine Veranlassung, die erstinstanzliche Entscheidung einer Überprüfung in einem Berufungsverfahren zuzuführen.

Ausgehend von der Antragsbegründung ergeben sich zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Gerichtsentscheidung sind regelmäßig dann begründet, wenn gegen deren Richtigkeit nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen, wie es etwa der Fall ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden.(Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, 1164) Richtigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO meint dabei die Ergebnisrichtigkeit des Entscheidungstenors, nicht dagegen die (vollständige) Richtigkeit der dafür gegebenen Begründung.(Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4/03 -, NVwZ-RR 2004, 542)

Die Angriffe der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vermögen derartige Zweifel nicht zu begründen.

Bezogen auf die zu erwartenden Lärmimmissionen machen die Kläger geltend, das Verwaltungsgericht habe einzig und allein die Schallprognose, die die Beigeladene vorgelegt habe, zum Gegenstand der Überprüfung gemacht, ohne eine konkrete Überprüfung der gerügten Mängel der Prognose vorzunehmen. Die notwendigen Sicherheitszuschläge seien zu niedrig angesetzt worden. Das Verwaltungsgericht habe lediglich darüber befunden, ob ein in dem Bescheid niedergeschriebener höchstzulässiger Wert den Werten der TA-Lärm unter Ziffer 6.1 entspricht. Die „neue Verfahrensweise“ des Gerichts, lediglich noch den Ausspruch des Landesamtes hinsichtlich eines höchstzulässigen Nachtimmissionsrichtwertes zu prüfen, entspreche nicht der Rechtslage und der Rechtsprechung auch des Bundesverwaltungsgerichts aus den letzten 10 Jahren.

Die Kläger tragen weiter vor, im Bereich der K Straße würden einzig und allein Wohnhäuser stehen, die dem reinen Wohnen dienten. Die Stadt C-Stadt habe auf dieser Grundlage für den Bereich K Straße ein reines Wohngebiet per Bebauungsplan festgelegt. Dieser Bebauungsplan habe zum Zeitpunkt der Entscheidung zumindest Planreife gehabt bzw. sei auch schon bekannt gemacht worden. Änderungen in der Ausweisung der Bauleitplanung seien von den Gerichten grundsätzlich bis zum Ende der Revisionsinstanz zu berücksichtigen. Für das gesamte Gebiet der K Straße gelte deshalb ein Nachtimmissionsrichtwert von 35 dB (A) gemäß Ziffer 6.1 TA-Lärm. Dieser Wert werde an ihrem Hausgrundstück nicht eingehalten. Hierbei spiele es keine Rolle, dass sich in der Nähe ein Motorcross-Platz befinde, da dieser zur maßgeblichen Nachtzeit nicht genutzt werde und auch nicht genutzt werden dürfe. Die Planung der Stadt C-Stadt sei weder vom Beklagten als Genehmigungsbehörde noch vom Verwaltungsgericht berücksichtigt worden.

Darüber hinaus machen die Kläger geltend, es sei entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sehr wohl von einer „Verriegelung der Landschaft“ auszugehen. Die bedrängende Wirkung sei Ausfluss des nachbarlichen Rücksichtnahmegebotes resultierend aus den §§ 1004, 906 BGB i. V. m. § 5 und § 6 BImSchG sowie § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB. Eine bedrängende Wirkung könne auch dadurch entstehen, dass gerade in der Hauptrichtung der Anlagen der Horizont versperrt werde. Ihr Hausgrundstück sei so ausgerichtet, dass sie sich dem Anblick der Anlagen in der Hauptblickrichtung nicht entziehen könnten. Die Anlagen würden sozusagen „frontal“ auf die Bewohner einwirken. Es seien andere Maßstäbe anzulegen als im absoluten Flachland, wo der Betrachter bzw. Hausbewohner an den Anlagen vorbeischauen könne.

Dieses Vorbringen der Kläger begründet die von ihnen geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht. Zunächst trifft es nicht zu, dass das Verwaltungsgericht keine Überprüfung der im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Mängel der Schallprognose vorgenommen hat. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil auf seine Ausführungen in dem auf den Eilantrag der Kläger hin ergangenen Beschluss vom 8.3.2012 – 5 L 120/12 – sowie auf den diesen bestätigenden Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Bezug genommen. Im Eilverfahren hat sich das Verwaltungsgericht bereits ausführlich mit den Einwänden der Kläger auseinandergesetzt. Inwieweit das Verwaltungsgericht eine „neue Verfahrensweise“ angewandt haben soll, erschließt sich dem Senat nicht. Die Erstellung von Immissionsprognosen auf der Grundlage zu erwartender Werte ist dem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren, bei dessen Durchführung die Anlage typischerweise noch nicht errichtet und eine Immissionsmessung am maßgeblichen Immissionsort demgemäß zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung nicht möglich ist, immanent. Nach den §§ 1 Abs. 1 Nr. 1a, 4 Abs. 1 und 4a Abs. 2 Nr. 1 der 9. BImSchV ist dem Antrag auf Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach der 4. BImSchV unter anderem eine „Prognose der zu erwartenden Immissionen“ beizufügen. Vor diesem Hintergrund liegt es auf der Hand, dass eine solche „Prognose“ vom Antragsteller (Betreiber) in Auftrag gegeben wird. Wie die Vorschriften über die so genannte betreibereigene Überwachung von Anlagen (§§ 26 bis 31 BImSchG) verdeutlichen, ist dem Immissionsschutzrecht auch für die Betriebsphase eine Vorlage von im Auftrag des Betreibers erstellten Immissionsprognosen und -messungen nicht fremd, sondern schon aus praktischen beziehungsweise Kapazitätsgründen sogar ausdrücklich vorgesehen, ohne dass dabei von vorneherein von „Gefälligkeitsgutachten“ oder dergleichen ausgegangen werden kann.(Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.05.2013 - 2 A 361/11 -) Der Umstand, dass eine solche fachgutachterliche Beurteilung der Auswirkungen der Anlage im Auftrag des Betreibers erstellt wurde, führt nicht dazu, dass sie automatisch einer Überprüfung durch einen vom Gericht zu bestellenden Sachverständigen bedarf. Sofern die Beanstandung der Verfahrensweise des Verwaltungsgerichts von Seiten der Kläger auf die fehlende Beauftragung eines Sachverständigen abzielen sollte, ist dies nach der Rechtsprechung des Senats kein geeignetes Mittel, um von dem die Zulassung des Rechtsmittels begehrenden Beteiligten in erster Instanz nicht gestellte förmliche Beweisanträge zu ersetzen.(Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.05.2013 - 2 A 361/11 - (m.w.N.)) Dem Vortrag der Kläger lassen sich keine substantiierten Einwände entnehmen, weshalb die hier zugrunde gelegte Schallprognose bereits vom fachlichen Ansatz her erkennbar fehlerhaft oder unbrauchbar sein sollte. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes, dass die Anwendung der TA Lärm in Verbindung mit dem hier gewählten Verfahren der DIN ISO 9613-2 die Lärmbelastung von Windkraftanlagen ausgehend vom maximalen Schallleistungspegel der Lärmquelle an den jeweiligen Immissionsorten ordnungsgemäß erfasst und abbildet.(Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 1.09.2012 - 3 B 103/12 - (m.w.N.)) Inwieweit die Verfahrensweise des Verwaltungsgerichts der Rechtslage und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus den letzten 10 Jahren nicht entsprechen soll, haben die Kläger nicht dargelegt; eine solche Divergenz (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist auch nicht erkennbar.

Auch die von den Klägern gerügte Nichtberücksichtigung des Bebauungsplans für die K Straße, die als reines Wohngebiet festgesetzt wurde, rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Zum einen haben die Kläger selbst eingeräumt, dass ihr Grundstück von diesem Bebauungsplan nicht erfasst wird.(Vgl. zum räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplan das Gutachten der SGS-TÜV GmbH vom 23.03.2011 (= Nachtrag zum Gutachten vom 13.12.2010), Anlage 1, Bilder 2 und 3) Zum anderen ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer immissionsrechtlichen Genehmigung im Verhältnis zu einem Dritten mit Blick auf die Schutzwirkung des Art. 14 Abs. 1 GG der Zeitpunkt der Genehmigungserteilung.(Vgl. Wolff in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 113 Rdnr. 119) In dem verwaltungsgerichtlichen Urteil ist insoweit darauf hingewiesen worden, dass der erwähnte Bebauungsplan erst am 2.12.2011, d.h. nach der Bekanntgabe der angefochtenen Genehmigung vom 9.11.2011 am 17.11.2011, veröffentlicht wurde. Ob der Bebauungsplan, der nach den Angaben des Beklagten(Vgl. S. 4 des Schriftsatzes vom 29.2.2012 (Bl. 129 des Verfahrens 5 L 120/12)) bereits am 9.12.2009 beschlossen wurde, ungeachtet der fehlenden Bekanntmachung wegen der von den Klägern geltend gemachten „Planreife“ zu berücksichtigen war, kann dahinstehen. Das diesbezügliche Vorbringen der Kläger ist auch deshalb nicht entscheidungserheblich, weil nach Nummer 6.7 TA Lärm bei unterschiedlich genutzten Gebieten, die aneinander grenzen, die für die zum Wohnen geltenden Immissionsrichtwerte auf einen Zwischenwert der für die aneinandergrenzenden Gebietskategorien geltenden Werte erhöht werden können. Dieser Rechtsgedanke ist beim Zusammentreffen eines reinen Wohngebiets mit dem Außenbereich entsprechend heranzuziehen. Ausgehend davon ist der hier vom Beklagten zugrunde gelegte Mittelwert von 40 dB(A), der dem für ein allgemeines Wohngebiet geltenden Wert entspricht, nicht zu beanstanden.(Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 26.03.2013 - 3 A 222/12 -, bei juris) Dieser Mittelwert wird ausweislich des Lärmprognosegutachtens der SGS TÜV GmbH vom 13.12.2010 eingehalten, da dieses für den IP 3 (K Straße 17), der etwas näher an den Windenergieanlagen liegt als das Grundstück der Kläger, von 39 dB(A) ausgeht.

Das Verwaltungsgericht ist des Weiteren zutreffend davon ausgegangen, dass ein Verstoß gegen das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme nicht gegeben ist. Der Senat ist nicht der Ansicht, dass von den genehmigten Windenergieanlagen die von den Klägern behauptete „Verriegelung der Landschaft“ bzw. eine optisch bedrängende Wirkung ausgeht. Insoweit ist zunächst festzuhalten, dass das Gebot der Rücksichtnahme dem Nachbarn keinen Anspruch auf eine von technischen Bauwerken freie Aussicht vermittelt. Nach der Rechtsprechung geht von einer Anlage typischerweise dann keine optisch bedrängende Wirkung zu Lasten der Wohnnutzung aus, wenn der Abstand zwischen einem Wohnhaus und einer Windkraftanlage mindestens das Dreifache der Gesamthöhe (Nabenhöhe + ½ Rotordurchmesser) der Anlage beträgt. Bei einem solchen Abstand treten die Baukörperwirkung und die Rotorbewegung der Anlage so weit in den Hintergrund, dass ihr in der Regel keine beherrschende Dominanz und keine optisch bedrängende Wirkung gegenüber der Wohnbebauung zukommt.(Vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 26.09.2013 - 9 B 1674/13 -, OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.02.2013 – 8 A 98/12 -, jeweils bei juris) Im vorliegenden Fall beträgt der Abstand des Wohnhauses der Kläger zur nächstgelegenen Windenergieanlage 746 m und damit fast das Fünffache der Gesamthöhe der geplanten Windenergieanlagen von 150 m. Angesichts dieser großen Entfernung überzeugt der Hinweis auf die angeblichen topographischen Besonderheiten nicht. Daher kann eine Rücksichtslosigkeit des Vorhabens der Beigeladenen nicht angenommen werden.

Soweit sich die Kläger auf § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO berufen, fehlt es bereits an einer Darlegung, inwiefern eine „besondere“ Schwierigkeit der Sache vorliegen soll.

Einen Verfahrensfehler i.S. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO haben die Kläger ebenfalls nicht dargelegt.

Da das Vorbringen der Kläger nach alledem keinen Grund für die begehrte Zulassung der Berufung im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO aufzeigt, war der Antrag zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159, 162 Abs. 3 VwGO, 100 ZPO.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren für erstattungsfähig zu erklären, da sie auch im Zulassungsverfahren einen eigenen Antrag gestellt und damit Kostenrisiken übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG; sie steht in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Gerichts.(Vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 27.5.2013 - 2 A 361/11 - und vom 26.3.2013 - 3 A 222/12 - jeweils bei juris)

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und
2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.

(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber

1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird,
2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden,
3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und
4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und
2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.

(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber

1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird,
2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden,
3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und
4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

Die Genehmigung schließt andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen mit Ausnahme von Planfeststellungen, Zulassungen bergrechtlicher Betriebspläne, behördlichen Entscheidungen auf Grund atomrechtlicher Vorschriften und wasserrechtlichen Erlaubnissen und Bewilligungen nach § 8 in Verbindung mit § 10 des Wasserhaushaltsgesetzes.

(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und
2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.

(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.

(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber

1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird,
2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden,
3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und
4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass

1.
schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind,
2.
nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden und
3.
die beim Betrieb der Anlagen entstehenden Abfälle ordnungsgemäß beseitigt werden können.
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf Grund der Art oder Menge aller oder einzelner anfallender Abfälle die Anlagen zu bestimmen, für die die Anforderungen des § 5 Absatz 1 Nummer 3 entsprechend gelten. Für Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gilt die Verpflichtung des Satzes 1 nur, soweit sie auf die Verhinderung oder Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder von Funkanlagen ausgehende nichtionisierende Strahlen gerichtet ist.

(1a) Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, sind im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden.

(2) Weitergehende öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Die Bundesregierung erlässt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen des Bundes allgemeine Verwaltungsvorschriften, insbesondere über

1.
Immissionswerte, die zu dem in § 1 genannten Zweck nicht überschritten werden dürfen,
2.
Emissionswerte, deren Überschreiten nach dem Stand der Technik vermeidbar ist,
3.
das Verfahren zur Ermittlung der Emissionen und Immissionen,
4.
die von der zuständigen Behörde zu treffenden Maßnahmen bei Anlagen, für die Regelungen in einer Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 2 oder 3 vorgesehen werden können, unter Berücksichtigung insbesondere der dort genannten Voraussetzungen,
5.
äquivalente Parameter oder äquivalente technische Maßnahmen zu Emissionswerten,
6.
angemessene Sicherheitsabstände gemäß § 3 Absatz 5c.
Bei der Festlegung der Anforderungen sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zu gewährleisten.

(1a) Nach jeder Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie bei der Festlegung von Emissionswerten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. Im Hinblick auf bestehende Anlagen ist innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Verwaltungsvorschrift vorzunehmen.

(1b) Abweichend von Absatz 1a

1.
können in der Verwaltungsvorschrift weniger strenge Emissionswerte festgelegt werden, wenn
a)
wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre und dies begründet wird oder
b)
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden, oder
2.
kann in der Verwaltungsvorschrift bestimmt werden, dass die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen kann, wenn
a)
wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagen die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre oder
b)
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Emissionswerte und Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 dürfen die in den Anhängen der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten.

(2) (weggefallen)

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, oder
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Die Bundesregierung erlässt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen des Bundes allgemeine Verwaltungsvorschriften, insbesondere über

1.
Immissionswerte, die zu dem in § 1 genannten Zweck nicht überschritten werden dürfen,
2.
Emissionswerte, deren Überschreiten nach dem Stand der Technik vermeidbar ist,
3.
das Verfahren zur Ermittlung der Emissionen und Immissionen,
4.
die von der zuständigen Behörde zu treffenden Maßnahmen bei Anlagen, für die Regelungen in einer Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 2 oder 3 vorgesehen werden können, unter Berücksichtigung insbesondere der dort genannten Voraussetzungen,
5.
äquivalente Parameter oder äquivalente technische Maßnahmen zu Emissionswerten,
6.
angemessene Sicherheitsabstände gemäß § 3 Absatz 5c.
Bei der Festlegung der Anforderungen sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zu gewährleisten.

(1a) Nach jeder Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist unverzüglich zu gewährleisten, dass für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie bei der Festlegung von Emissionswerten nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten. Im Hinblick auf bestehende Anlagen ist innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Verwaltungsvorschrift vorzunehmen.

(1b) Abweichend von Absatz 1a

1.
können in der Verwaltungsvorschrift weniger strenge Emissionswerte festgelegt werden, wenn
a)
wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre und dies begründet wird oder
b)
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden, oder
2.
kann in der Verwaltungsvorschrift bestimmt werden, dass die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen kann, wenn
a)
wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagen die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre oder
b)
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Emissionswerte und Emissionsbegrenzungen nach Satz 1 dürfen die in den Anhängen der Richtlinie 2010/75/EU festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten.

(2) (weggefallen)

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, oder
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.