Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 11. März 2019 - AN 1 K 16.32274

28.05.2020 12:46, 11.03.2019 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 11. März 2019 - AN 1 K 16.32274

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

Die Antragsteller sind iranische Staatsangehörige, kurdischer Volkszugehörigkeit und ursprünglich Anhänger des Yari-Glaubens. Die verheirateten Kläger zu 1) und 2) reisten mit ihrer am …2013 geborenen Tochter (AN 1 K 17.34531) nach eigenen Angaben am 15. November 2015 auf dem Landweg über die sogenannte Balkanroute in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 9. Mai 2016 Asylanträge.

Bei seiner Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 10. November 2016 trug der Kläger zu 1) im Wesentlichen vor, dass er den Iran am 17.7.1394 (9.10.2015) verlassen habe. Er sei zum christlichen Glauben konvertiert. Auch sei er im zivilen Bereich im Iran aktiv gewesen. Er habe am 19.3.1392 (9.6.2013) an einer Demonstration für … und* …, die sich auf der Straße selbst verbrannt hätten, teilgenommen. Die Demonstration habe vor der Polizeiinspektion in … stattgefunden. Es hätten ca. 1000 Menschen teilgenommen. Einige Zeit später seien Mitarbeiter des Geheimdienstes als Kunden getarnt zu ihm gekommen. Der Gemeindienst habe ihm mitgeteilt, dass Beweise bezüglich der Teilnahme an der Demonstration gegen ihn vorlägen. Er sei aggressiv befragt worden, und ihm sei nahe gelegt worden, dass er für den Geheimdienst als Spion arbeiten solle. Er hätte Informationen über Leute besorgen sollen, die Kontakt zu den Religionsführern hätten. Da er sich lieber selbst getötet hätte als für den Geheimdienst zu arbeiten, habe er sich entschlossen zu fliehen. Er sei daher am gleichen Abend zu seinem Vater und am nächsten Tag in das Dorf seiner Schwester ca. 90 km von … entfernt gegangen. Bei einer Hausdurchsuchung in seinem Zuhause habe der Geheimdienst eine Einladung zu der Demonstration am 19.3.1392 gefunden.

In Deutschland sei er inzwischen zum christlichen Glauben konvertiert und getauft worden. Er habe sich entschieden Christ zu werden, da Jesiden ebenso wie Christen beteten und sängen.

Die Klägerin zu 2) trug bei ihrer Anhörung beim Bundesamt am 10. November 2016 im Wesentlichen vor, dass sie geflohen sei, da ihr Mann Probleme wegen der Teilnahme einer Demonstration bekommen habe. Es habe sich um eine friedliche Demonstration für zwei Religionsbrüder gehandelt, die sich selbst verbrannt hätten. Der Geheimdienst habe ihren Mann am 1.5.1394 (23.7.2015) besucht und ihm Beweise gegen ihn vorgelegt. Sie hätten ihn damit zwingen wollen, für den Geheimdienst als Spion zu arbeiten. Eine Woche später habe der Geheimdienst dann ihre Wohnung und die Wohnung des Schwiegervaters durchsucht. Dabei habe der Geheimdienst zwei Dokumente, die mit der Demonstration zusammenhingen, gefunden. Ihr Mann sei in etwa zweieinhalb Monate im Iran auf der Flucht gewesen. Sie selbst sei im Iran nicht politisch aktiv gewesen. Auch habe sie keine direkten Probleme mit Behörden gehabt. Allerdings sei sie ebenso wie ihr Mann wegen der Religion als ungläubig und unrein beschimpft und verfolgt worden.

Sie sei zwischenzeitlich zum christlichen Glauben konvertiert, jedoch noch nicht getauft worden.

Bei einer Rückkehr in den Iran werde sie große Schwierigkeiten bekommen, da sie illegal ausgereist sei. Wegen ihrer Konversion zum Christentum werde es eine lebenslange Gefängnisstrafe geben.

Mit Bescheid vom 21. November 2016, als Einschreiben am 23. November 2016 zur Post gegeben, lehnte das Bundesamt in den Asylverfahren der Kläger zu 1) und 2) sowie bezüglich deren Tochter die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Anträge auf Asylanerkennung ab und erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu. Es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des AufenthG nicht vorliegen. Die Kläger wurden aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides bzw. unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Ansonsten wurde die Abschiebung in den Iran angedroht. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet.

Mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2016, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach per Telefax eingegangen am selben Tag, legten die Bevollmächtigten der Kläger ausdrücklich für die Kläger zu 1) und 2) Klage ein und beantragten,

  • 1.Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. November 2016, Az.: …, wird mit Ausnahme dessen Ziffer 2 aufgehoben.

  • 2.Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen.

  • 3.Hilfsweise wird beantragt, die Beklagte zu verpflichten, den Klägern subsidiären Schutz gemäß § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen.

  • 4.Höchsthilfsweise wird beantragt, die Beklagte zu verpflichten, bei den Klägern das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG festzustellen.

  • 5.Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Zur Klagebegründung trugen die Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2016 vor, dass aus den Angaben der Kläger im angegriffenen Bescheid falsche Schlüsse gezogen worden seien. Furcht vor Verfolgung und weiteren Repressalien hätte die Kläger zur Flucht veranlasst. Die Kläger seien wegen ihrer Religionszugehörigkeit von den iranischen Sicherheitsbehörden verfolgt worden. Die Kläger gehörten zu der im Iran nicht anerkannten religiösen Minderheit der Jesiden. Aufgrund der Teilnahme an einer Demonstration anlässlich der Selbstverbrennung zweier Jesiden habe der iranische Geheimdienst den Kläger aufgesucht, um ihn als Spion für die jesidische Bevölkerung zu rekrutieren. Die Anschuldigungen des iranischen Geheimdienstes, mit denen man den Kläger habe bewegen wollen, sich dem Geheimdienst anzuschließen, hätten gelautet, dass der Kläger zu 1) an einer illegalen Versammlung teilgenommen habe und für die jesidische Religion Werbung gemacht habe. Der Kläger zu 1) sei diskriminiert und beleidigt worden. Der Geheimdienst habe die Räumlichkeiten des Klägers durchsucht und Dokumente zu der fraglichen Demonstration gefunden. Der Kläger sei daher erst zu seinem Vater, dann zu seiner Schwester geflohen.

Die Religion der Jesiden sei im Iran nicht anerkannt. Jesiden müssten ihre Religionszugehörigkeit und Ausübung vollständig geheim halten. Im Iran sei das Jesidentum nicht als religiöse Minderheit anerkannt. Seine Angehörigen würden in der Ausübung ihres Glaubens beeinträchtigt, häufig auch im Alltagsleben diskriminiert und verfolgt. Der Bevollmächtigte verwies hierzu auf die BT-Drs. 17/14259 und 18/1744. Unter vielen Muslimen würden sie als Sekten und Teufelsanbeter gelten, da im Jesidentum der „Engel Pfau“ (Melek Taus) eine bedeutende Rolle spiele. Da er im Koran als gefallener Engel bezeichnet werde und der Pfau auch als Symbol vorkomme, würden Jesiden nicht akzeptiert, bis hin zur erbarmungslosen Verfolgung. Der Bevollmächtigte verwies hierzu auf einen Artikel unter www.welt.de mit dem Titel „Jeside wird man ausschließlich durch Geburt“.

Auch wenn die Kläger mittlerweile zum Christentum konvertiert seien, seien sie im Iran offiziell weiterhin Jesiden. Diese Religionszugehörigkeit sei in allen öffentlichen Dokumenten, beispielsweise auch in der Heiratsurkunde, erfasst.

Jedenfalls sei die Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf die Konvertierung zum christlichen Glauben zuzuerkennen. Die Kläger hätten hierzu eine begründete Furcht vor Verfolgung in der Anhörung geltend gemacht. Die Begründung der Beklagten sei allerdings widersprüchlich zum Anhörungsprotokoll. Die Kläger seien zum christlichen Glauben konvertiert, sie seien getauft und lebten aktiv in einer Gemeinde. Sie besuchten regelmäßig dienstags und samstags Gottesdienste und Bibelstunden. Sie beteten auch mit ihrer Tochter. Auch sähen sie mit ihr Filme über den christlichen Glauben an. Der Bevollmächtigte benannte hierzu eine Zeugin.

Die Kläger hätten glaubhaft darlegen können, wie sie zum christlichen Glauben gelangt seien. Die Schlussfolgerungen und Begründungen der Beklagten überzeugten nicht. Soweit die Beklagte nicht nachvollziehen könne, dass sich die Kläger einer im Iran geächteten Religion zugewandt hätten, so sei festzustellen, dass das Jesidentum im Iran ebenso geächtet sei, wie das Christentum. Soweit die Beklagte keinen Grund erkennen könne, dass sich die Kläger, die zuvor intensiv der jesidischen Religion angehangen seien, sich einer neuen Religion zugewandt hätten, so sei darauf hinzuweisen, dass der Kläger hierzu schildere, dass er schon im Alter von 17 oder 18 Jahren im Iran mit dem christlichen Glauben in Berührung gekommen sei. Er habe einer älteren Frau beim Tragen ihrer Einkäufe geholfen und habe dabei deren Wohnung zu sehen bekommen. Darin habe er Kreuze und Bilder von Jesus gesehen. Er habe der Frau in Zukunft öfter geholfen und es habe sich eine Bekanntschaft entwickelt. Als er Jahre später auf der Flucht nach Deutschland erneut mit dem Christentum konfrontiert worden sei, seien ihm diese früheren Erlebnisse wieder eingefallen. Dies habe sein Interesse am christlichen Glauben intensiviert.

Die Kläger würden auch im Iran ihren neu gewonnenen Glauben weiter leben. Es sei davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr in den Iran weitere Repressalien ausgesetzt würden. Die Kläger würden weder als Jesiden noch als Christen einer angst- und bedrohungsfreien Situation im Iran begegnen. In beiden Eigenschaften drohten ihnen Verfolgung und Verletzung.

In der Anhörung sei kaum über die Konversion zum christlichen Glauben gesprochen worden, Da der Anhörungsführer davon ausgegangen sei, dass Jesiden in der Bundesrepublik Deutschland sowieso anerkannt würden.

Die Begründung der Flüchtlingseigenschaft der Kläger gelte entsprechend für deren Tochter.

Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz des Bundesamtes vom 21. Dezember 2016,

die Klage abzuweisen, und bezog sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung.

Der Klägervertreter beantragt mit Schriftsatz vom 13. Januar 2017,

beim Verwaltungsgerichts Ansbach eingegangen per Telefax am 19. Januar 2017, eine Rubrumsberichtigung, subjektive Klageänderung/Erweiterung bezüglich der Tochter der Kläger zu 1) und 2). Die Tochter der Kläger zu 1) und 2) werde in die obengenannte Angelegenheit einbezogen und das Rubrum der Klage entsprechend erweitert. Bereits im letzten Satz der Klagebegründung vom 19. Dezember 2016 sei die Tochter aufgeführt gewesen. Damit sei sie innerhalb der Klagefrist gegen den Bescheid vom 21. November 2016 in das Verfahren einbezogen worden.

Hilfsweise werde beantragt, die Einbeziehung als Parteibeitritt zuzulassen. Diesbezüglich sei Sachdienlichkeit gegeben, da der Streitstoff derselbe sei und die Klageänderung die endgültige Beilegung des Streites fördere. Sollte das Gericht der Meinung sei, dass Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragt werden müsse, werde um Mitteilung gebeten.

Mit Schriftsatz vom 29. Juni 2017 teilte die Beklagte auf gerichtliche Aufforderung hin mit, dass die Klage ausdrücklich nur für zwei Personen erhoben worden sei. Auch die Klagebegründung spreche zunächst von der Klage für diese zwei Personen. Der letzte Satz rette dies nicht, da am 19. Dezember 2016 die Klagefrist gerade nicht mehr eingehalten worden sei.

Am 4. Juli 2017 wurde die Klage der Tochter unter dem Aktenzeichen AN 1 K 17.344531 erfasst.

Dem mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2016 bezüglich der Kläger zu 1) und 2) gestellte Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurde mit Beschluss vom 27. Februar 2019 stattgegeben, da die Erfolgsaussichten der Klage als offen angesehen werden müssten.

Die Verfahren AN 1 K 16.32274 und AN 1 K 17.34531 wurden durch Beschluss zur gemeinsamen Verhandlung verbunden. Da die Klage bezüglich der Tochter in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen worden war, wurde das Verfahren mit Beschluss vom 28. Februar 2019 eingestellt.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Bundesamtsakten und im Hinblick auf den Verlauf der mündlichen Verhandlung auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. November 2016 ist hinsichtlich der Kläger zu 1) und 2) im Ergebnis nicht rechtswidrig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO).

Auch wenn das Bundesamt unzutreffend davon ausgegangen ist, dass die Kläger im Iran ursprünglich dem Jesidentum zugehörig gewesen seien, haben die Kläger unter Berücksichtigung ihrer Zugehörigkeit zu den Yaresan keinen Rechtsanspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG bzw. auf Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG. Auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor.

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er sich

1. aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe

2. außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,

a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder

b) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

Mit der zum 1. Dezember 2013 in Kraft getretenen Neuregelung des § 3 Abs. 1 AsylG durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 wurden die europarechtlichen Vorgaben für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als Teil der Gewährung internationalen Schutzes aus der Richtlinie 2011/95/EU (nachfolgend: RL), welche die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 (sog. Qualifikationsrichtlinie) abgelöst hat, im Asylverfahrensgesetz umgesetzt. Für die in der Neufassung inhaltlich geänderten Bestimmungen war den Mitgliedstaaten eine Umsetzungsfrist bis zum 21. Dezember 2013 eingeräumt worden (Art. 39 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU).

Nach § 3a Abs. 1 AsylG (vgl. Art. 9 Abs. 1 RL) gelten als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG Handlungen, die

1. aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist oder

2. in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist.

Als Verfolgung in diesem Sinne können nach § 3a Abs. 2 AsylG (vgl. Art. 9 Abs. 2 RL) unter anderem die folgenden Handlungen gelten:

  • 1.die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,

  • 2.gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,

  • 3.unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,

  • 4.Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,

  • 5.Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 fallen,

  • 6.Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.

Nach § 3a Abs. 3 AsylG (vgl. Art. 9 Abs. 3 RL) muss zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit den in § 3b genannten Verfolgungsgründen und den in Absätzen 1 und 2 als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen.

Bei der Prüfung der Verfolgungsgründe nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist gemäß § 3b AsylG Folgendes zu berücksichtigen:

1. der Begriff der Rasse umfasst insbesondere die Aspekte Hautfarbe, Herkunft und Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe;

2. der Begriff der Religion umfasst insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme oder Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind;

3. der Begriff der Nationalität beschränkt sich nicht auf die Staatsangehörigkeit oder das Fehlen einer solchen, sondern bezeichnet insbesondere auch die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, die durch ihre kulturelle, ethnische oder sprachliche Identität, gemeinsame geografische oder politische Herkunft oder ihre Verwandtschaft mit der Bevölkerung eines anderen Staates bestimmt wird;

4. eine Gruppe gilt insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn

5. a) die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und b) die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird; als eine bestimmte soziale Gruppe kann auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet; Handlungen, die nach deutschem Recht als strafbar gelten, fallen nicht darunter; eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch vorliegen, wenn sie allein an das Geschlecht oder die geschlechtliche Identität anknüpft;

Durch § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG wird insbesondere klargestellt, dass auch jegliche an das Geschlecht anknüpfende Verfolgung eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe darstellt (sog. geschlechtsspezifische Verfolgung; vgl. Hofmann, Ausländerrecht, 2. A. 2016, Rn. 13 f. zu § 3b AsylG).

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat auf Vorlage des Bundesverwaltungsgerichts durch Urteil vom 5. September 2012 (Rs. C-71/11 und C-99/11 - NVwZ 2012, 1612) entschieden, unter welchen Voraussetzungen Eingriffe in die Religionsfreiheit als Verfolgungshandlungen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 a) RL angesehen werden können.

Diese Rechtsprechung, die vom Bundesverwaltungsgericht übernommen worden ist (U.v. 20.2.2013 - 10 C 23/12, juris), kann auf § 3 a Abs. 1 Nr. 1 AsylG übertragen werden, der Art. 9 Abs. 1 a) RL in nationales Recht umgesetzt hat.

Eine Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Abs. 1 a) RL danach nicht nur in der schwerwiegenden Verletzung der Freiheit liegen, seine Religion im privaten Rahmen zu praktizieren (forum internum), sondern auch in der Freiheit, den Glauben öffentlich zu leben (forum externum) (BVerwG, U.v. 20.2.2013 - 10 C 23/12, juris Rn. 24). Schon das Verbot bestimmter Formen der Religionsausübung kann eine beachtliche Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Abs. 1 RL darstellen, und zwar unabhängig davon, ob sich der davon betroffene Glaubensangehörige tatsächlich religiös betätigen wird oder auf die Ausübung aus Furcht vor Verfolgung verzichtet (BVerwG, a.a.O., juris Rn. 26). Ein solches Verbot hat aber nur dann die für eine Verfolgungshandlung erforderliche objektive Schwere, wenn dem Ausländer durch die Ausübung seiner Religion mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr droht, an Leib, Leben oder Freiheit verletzt, strafrechtlich verfolgt oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden (BVerwG, a.a.O., Rn. 28). Das Verbot weist nur dann die darüber hinaus erforderliche subjektive Schwere auf, wenn die Befolgung der verbotenen religiösen Praxis für den Einzelnen zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar ist (BVerwG, a.a.O., juris Rn. 29).

Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, sind gemäß § 3c AsylG

  • 1.der Staat,

  • 2.Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder.

  • 3.nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.

Nichtstaatlichen Akteure i.S. von § 3c Nr. 3 AsylG können auch private Personen sein (z.B. Familienmitglieder). Das Bundesverwaltungsgericht hat zu der inhaltsgleichen Bestimmung des § 60 Abs. 1 Satz 4c AufenthG a.F. entschieden, dass unter diese schon ihrem Wortlaut nach einschränkungslos alle nichtstaatlichen Akteure, insbesondere also auch Einzelpersonen, von denen Verfolgungshandlungen ausgehen, fallen (BVerwG, U.v. 18.07.2006 - 1 C 15/05, BVerwGE 126, 243).

Die Furcht vor Verfolgung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) ist begründet, wenn dem Ausländer die oben genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich drohen.

Der in dem Tatbestandsmerkmal „… aus der begründeten Furcht vor Verfolgung …“ des Art. 2 Buchst. d) RL enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab, der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG übernommen worden ist, orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Er stellt bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr ab („real risk“; vgl. nur EGMR, Große Kammer, U.v. 28.2.2008 - Nr. 37201/06, Saadi - NVwZ 2008, 1330); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, U.v. 18.4.1996 - 9 C 77.95, Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 4; B.v. 7.2.2008 - 10 C 33.07, ZAR 2008, 192; U.v. 27.4.2010 - 10 C 5.09, BVerwGE 136, 377; U.v. 1.6.2011 - 10 C 25.10, BVerwGE 140, 22; U.v. 20.2.2013 - 10 C 23.12, NVwZ 2013, 936).

Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, U.v. 20.2.2013, a.a.O. und vom 5.11.1991 - 9 C 118.90, BVerwGE 89, 162).

Die Tatsache, dass ein Drittstaatsangehöriger bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ist ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung begründet ist, bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Betroffene erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird (Art. 4 Abs. 4 RL).

Diese Vorschrift greift sowohl bei der Entscheidung über die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz für einen Vorverfolgten (bzw. von Verfolgung unmittelbar Bedrohten) als auch bei der Prüfung der Gewährung subsidiären Schutzes zugunsten desjenigen, der bereits einen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. davon unmittelbar bedroht war. In beiden Varianten des internationalen Schutzes privilegiert sie den von ihr erfassten Personenkreis durch eine Beweiserleichterung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab, wie er in der deutschen asylrechtlichen Rechtsprechung entwickelt worden ist. Die Vorschrift begründet für die von ihr begünstigten Antragsteller eine widerlegbare tatsächliche Vermutung dafür, dass sie erneut von einer solchen Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht sind.

Art. 4 Abs. 4 RL ist Ausdruck des auch der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts zum Asylgrundrecht zugrunde liegenden Gedankens, die Zumutbarkeit der Rückkehr danach differenzierend zu beurteilen, ob der Antragsteller bereits verfolgt worden ist oder nicht (grundlegend BVerfG, B.v. 2.7.1980 - 1 BvR 147, 181, 182/80 - BVerfGE 54, 341; dem folgend U.v. 31.3.1981 - 9 C 237.80 - Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 27). Die Nachweiserleichterung, die einen inneren Zusammenhang zwischen erlittener Vorverfolgung und befürchteter erneuter Verfolgung voraussetzt (BVerwG, U.v. 18.2.1997 - 9 C 9.96, BVerwGE 104, 97), beruht zum einen auf der tatsächlichen Erfahrung, dass sich Verfolgung nicht selten und Pogrome sogar typischerweise in gleicher oder ähnlicher Form wiederholen (BVerwG, U.v. 27.4.1982 - 9 C 308.81, BVerwGE 65, 250). Zum anderen widerspricht es dem humanitären Charakter des Asyls, demjenigen, der das Schicksal der Verfolgung bereits erlitten hat, wegen der meist schweren und bleibenden - auch seelischen - Folgen das Risiko einer Wiederholung aufzubürden (BVerwG, U.v. 18.2.1997 - 9 C 9.96, a.a.O.). Diese zum Asylgrundrecht entwickelte Rechtsprechung (zusammenfassend BVerwG, U.v. 25.9.1984 - 9 C 17.84, BVerwGE 70, 169 und v. 5.11.1991 - 9 C 118.90, BVerwGE 89, 162) wurde auf den Flüchtlingsschutz (Abschiebungsschutz aus politischen Gründen) gemäß § 51 Abs. 1 AuslG 1990 (BVerwG, U.v. 3.11.1992 - 9 C 21.92, BVerwGE 91, 150), nicht jedoch auf die Abschiebungsverbote des § 53 AuslG 1990 übertragen (BVerwG, U.v. 17.10.1995 - 9 C 9.95, BVerwGE 99, 324 zu § 53 Abs. 6 AuslG und vom 4.6.1996 - 9 C 134.95 - InfAuslR 1996, 289 zu § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 EMRK).

Art. 4 Abs. 4 RL privilegiert den Vorverfolgten bzw. Geschädigten jedoch auf andere Weise: Wer bereits Verfolgung bzw. einen ernsthaften Schaden erlitten hat, für den streitet die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Die Vorschrift misst den in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft bei (vgl. EuGH, U.v. 2.3.2010 - Rs. C - 175/08 u.a., Abdulla). Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. Es gelten nicht die strengen Maßstäbe, die bei fehlender Vorverfolgung anzulegen sind (EGMR, Große Kammer, U.v. 28.2.2008 - Nr. 37201/06, Saadi). Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Diese Beurteilung obliegt tatrichterlicher Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdigung. Die Vermutung des Art. 4 Abs. 4 RL kann im Einzelfall selbst dann widerlegt sein, wenn nach herkömmlicher Betrachtung keine hinreichende Sicherheit im Sinne des herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabes bestünde. Dieser Maßstab hat bei der Prüfung der Flüchtlingsanerkennung und des subsidiären Schutzes keine Bedeutung mehr (zum Ganzen: BVerwG, U.v. 27.4.2010 - 10 C 5/09, BVerwGE 136, 377).

Für das Eingreifen der Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie ist nicht nur im Rahmen des Flüchtlingsschutzes, sondern auch im Rahmen des subsidiären Schutzes erforderlich, dass ein innerer Zusammenhang zwischen dem früher erlittenen oder unmittelbar drohenden Schaden und dem befürchteten künftigen Schaden besteht. Denn die der Vorschrift zu Grunde liegende Vermutung, erneut von einer solchen Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht zu sein, beruht wesentlich auch auf der Vorstellung, dass eine Verfolgungs- oder Schadenswiederholung - bei gleichbleibender Ausgangssituation - aus tatsächlichen Gründen naheliegt (BVerwG, U.v. 27.4.2010 - 10 C 4/09, BVerwGE 136, 360).

Bei Prüfung eines Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sind alle Akte zu berücksichtigen, denen der Kläger ausgesetzt war oder ausgesetzt zu werden droht, um festzustellen, ob unter Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände diese Handlungen als Verfolgung im Sinne § 3a Abs. 1 AsylG (Art. 9 Abs. 1 RL) gelten können (vgl. U.v. EuGH vom 5.9.2012, a.a.O. Rn. 68). Liegt keine Verfolgungshandlung nach § 3a Abs. 1 AsylG vor, ist weiter zu prüfen, ob sich eine solche aus einer Gesamtbetrachtung nach § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG (vgl. Art. 9 Abs. 1 Buchst. b RL) ergibt.

§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG erfasst Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen. Nach § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG kann auch eine Kumulation unterschiedlicher Maßnahmen die Qualität einer Verletzungshandlung haben, wenn der Ausländer davon in ähnlicher Weise betroffen ist wie im Falle einer schwerwiegenden Menschenrechtsverletzung nach Nr. 1. Die Maßnahmen im Sinne von Nr. 2 können Menschenrechtsverletzungen, aber auch Diskriminierungen sein, die für sich allein nicht die Qualität einer Menschenrechtsverletzung aufweisen.

In Nr. 1 beruht die Schwere der Eingriffshandlungen auf ihrer Art oder Wiederholung („nature or repetition“). Während die „Art“ der Handlung ein qualitatives Kriterium beschreibt, enthält der Begriff der „Wiederholung“ eine quantitative Dimension (so auch Hailbronner/Alt, in: Hailbronner, EU Immigration and Asylum Law, 2010, S. 1072 Rn. 30).

Setzt die Erfüllung des Tatbestandes von Nr. 1 mithin eine bestimmte gravierende Eingriffshandlung oder die Wiederholung gleichartiger Handlungen voraus, ermöglicht die Tatbestandsalternative der Nr. 2 in einer erweiterten Perspektive die Berücksichtigung einer Kumulation unterschiedlicher Eingriffshandlungen, wie sie beispielhaft in § 3a Abs. 2 AsylG (Art. 9 Abs. 2 RL) aufgeführt sind. Die Kumulationsbetrachtung entspricht auch dem Verständnis des UNHCR vom Verfolgungsbegriff in Art. 1 A Genfer Flüchtlingskonvention (vgl. Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, 1979, Rn. 53). In die nach § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG (Art. 9 Abs. 1 Buchst. b RL) erforderliche Gesamtbetrachtung können insbesondere verschiedenartige Diskriminierungen gegenüber den Angehörigen einer bestimmten Glaubensgemeinschaft einbezogen werden, z.B. beim Zugang zu Bildungs- oder Gesundheitseinrichtungen, aber auch existenzielle berufliche oder wirtschaftliche Einschränkungen (vgl. UNHCR Richtlinie vom 28. April 2004 zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund religiöser Verfolgung, HCR/GIP/04/06 Rn. 17). Die einzelnen Eingriffshandlungen müssen nicht für sich allein die Qualität einer Menschenrechtsverletzung aufweisen, in ihrer Gesamtheit aber eine Betroffenheit des Einzelnen bewirken, die der Eingriffsintensität einer schwerwiegenden Menschenrechtsverletzung im Sinne von Buchstabe a entspricht.

Mit Rücksicht darauf, dass sich der Schutzsuchende vielfach hinsichtlich asylbegründender Vorgänge außerhalb des Gastlandes in einem gewissen sachtypischen Beweisnotstand befindet, genügt bezüglich dieser Vorgänge in der Regel die Glaubhaftmachung, die aber den Anforderungen des § 108 Abs. 1 VwGO entsprechen muss, wohingegen für Vorgänge innerhalb des Gastlandes grundsätzlich der volle Nachweis auf Grund von Tatsachen zu fordern ist (vgl. BVerwG, U.v. 16.4.1985 - 9 C 109.84, BVerwGE, 71, 180).

Bei der Feststellung der für eine Verfolgung im Herkunftsland im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG sprechenden Umstände kommt dem Vorbringen des Schutzsuchenden deshalb besondere Bedeutung zu. Er ist auf Grund der ihm obliegenden Mitwirkungspflichten gehalten, die in seine Sphäre fallenden tatsächlichen Umstände substantiiert und in sich stimmig zu schildern. Das Gericht muss sich die feste Überzeugung vom Wahrheitsgehalt des klägerischen Vorbringens verschaffen können (BVerwG, U.v. 16.4.1985 - 9 C 109.84, BVerwGE, 71, 180, 181 und vom 12.11.1985 - 9 C 27.85, EZAR 630 Nr. 23). Bei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag kann dem Schutzsuchenden nur geglaubt werden, wenn diese Unstimmigkeiten überzeugend aufgelöst werden (BVerwG, U.v. 16.4.1985, a.a.O., 183 und vom 23.2.1988 - 9 C 32.87, EZAR 630 Nr. 25).

Hiervon ausgehend können die Kläger nicht die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG beanspruchen. Die Kläger konnten nicht glaubhaft machen, im Iran Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3 a AsylG ausgesetzt gewesen zu sein, womit ihnen auch die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 RL nicht zu Gute kommt.

Die Einzelrichterin konnte sich nicht die volle Überzeugung vom Wahrheitsgehalt der Schilderungen der Kläger zu den angeblichen, fluchtauslösenden Ereignissen im Iran verschaffen.

Für die Einzelrichterin steht aufgrund der mündlichen Verhandlung fest, dass die Kläger - so wie auch beim Bundesamt vorgetragen, dort aber fälschlicherweise mit dem Jesidentum gleichgesetzt - dem Yari-Glauben angehören. Diese Zugehörigkeit allein führt jedoch nicht zu einer Verfolgung der Kläger.

Die Religionsgemeinschaft der Ahl-e Haqq, die unter anderem in den kurdischen Gebieten im Westen des Irans und im Osten des Iraks beheimatet ist, zählt nicht zu den nach Art. 13 der Verfassung der Islamischen Republik Iran anerkannten religiösen Minderheiten (vgl. Accord, Iran: Freedom of Religion; Treatment of Religious and Ethnic Minorities, COI Comilation, Sept. 2015, Ziff. 1.5.11). Nach dem Bericht des Danish Immigration Service vom 6. April 2017 gibt es innerhalb dieser Glaubensrichtung die „Reformierten“, die sich dem schiitischen Glauben zugehörig fühlen und denen vor allem die gut Ausgebildeten und städtisch Geprägten angehören, sowie die vor allem in den ländlichen Gebieten um … anzutreffenden „Traditionalisten“, die ihren Glauben als nicht muslimische Religion betrachten (Danish Immigration Service, Iran: The Yaresan, 6. April 2017, S. 4). Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen werden Mitglieder der Ahl-e Haqq im Iran indes nicht als solche wegen ihrer Zugehörigkeit zu der Religionsgemeinschaft durch staatliche Stellen verfolgt. Ausweislich der Auskunft des österreichischen Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl liegen keine Anhaltspunkte für systematische staatliche Repressionen gegen die Mitglieder der Ahl-e Haqq allein aufgrund der Tatsache, dass man Yaresan ist, vor (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Iran, 12.Mai 2017 mit letzter Kurzinformation eingefügt am 16. Februar 2018, Ziff 16.6). Zwar sind einzelne Fälle bekannt, in denen Mitglieder der Ahl-e Haqq von Mitgliedern iranischer Behörden verhaftet und/oder belästigt wurden. Allerdings werden die Mitglieder nach dem Bericht nicht als Gruppe verfolgt. Danach verüben staatliche Stellen im Iran keine systematischen Verhaftungen und/oder Belästigungen gegen Mitglieder der Religionsgemeinschaft der Ahl-e Haqq (vgl. VG Berlin, U.v. 15.5.2018 - 3 K 330.17 A -, juris), auch wenn es, ähnlich wie bei anderen religiösen Gruppen, immer wieder zu Schikanen einschließlich der Verweigerung des Baus von Gotteshäusern oder des Zugangs zu höherer Bildung und Regierungsjobs kommen kann (vgl. VG Bayreuth, U.v. 13.11.2017 - B 2 K 17.30583 -, juris, Rn. 27; vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Iran, 12.Mai 2017 mit letzter Kurzinformation eingefügt am 16. Februar 2018, Ziff 16.6; Danish Immigration Service, Iran: The Yaresan, 6. April 2017, S. 8).

Demnach führt allein die Zugehörigkeit zum Yari-Glauben nicht zu einer flüchtlingsrelevanten Gefährdung und Verfolgung. Das österreichische Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führt dazu aus, dass vor allem Yaresan, die ihre Yari-Identität und Religion öffentlich und aktiv bekunden, das Interesse der Behörden auf sich ziehen können. Wenn Personen religiös und/oder politisch aktiv sind und beispielsweise im Besitz von illegalen Schriften erwischt werden, ist es möglich, dass sie festgenommen und befragt werden (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Iran, 12.Mai 2017 mit letzter Kurzinformation eingefügt am 16. Februar 2018, Ziff 16.6).

Die Kläger bestätigten in der mündlichen Verhandlung, dass sie dem traditionellen Zweig des Yaresan angehörten. Auch wenn sich der Kläger zu 1) hinsichtlich seiner Glaubensausübung im Rahmen der Anhörung beim Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung durchaus different geäußert hat, ist aufgrund der Einlassung der Klägerin zu 2) in der mündlichen Verhandlung davon auszugehen, dass die Kläger ihren Glauben zumindest praktiziert und geachtet haben. Ihre Zugehörigkeit zum Yari-Glauben sowie die Glaubensausübung seien sowohl den Behörden als auch dem Ettelaat bekannt gewesen. Insoweit fällt auf, dass diese Aussage der Kläger nicht mit den Ausführungen der in die mündliche Verhandlung eingeführten Erkenntnismittel, wonach der Großteil der Yaresan dazu gezwungen ist, zur Vermeidung von Problemen mit den Behörden in Bezug auf ihren Glauben zu lügen (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Iran, 12.Mai 2017 mit letzter Kurzinformation eingefügt am 16. Februar 2018, Ziff 16.6), übereinstimmt.

Aber selbst bei Annahme, dass die Kläger bereits die Aufmerksamkeit der Behörden auf sich gezogen haben könnten, da ihre Zugehörigkeit zum Yari-Glauben den Behörden bekannt gewesen seien, konnten die Kläger aber gerade nicht glaubhaft machen, dass es aufgrund zusätzlicher besonderer Aktivitäten religiöser bzw. politischer Art zu einer Verfolgung im Iran gekommen ist.

Die Klägerin zu 2) macht dabei keine eigene Verfolgung vor der Ausreise aus dem Iran geltend. So trug sie in der mündlichen Verhandlung vor, dass sie wegen der Probleme ihres Ehemannes aus dem Iran ausgereist sei, da sie mit ihrem Mann habe zusammenbleiben wollen. Sie selbst habe in der Kindheit unter Diskriminierungen gelitten. Allgemeine Einschränkungen und Diskriminierungen, die nicht die Schwere von Verfolgungsmaßnahmen erreichen, können jedoch grundsätzlich nicht zur Flüchtlingsanerkennung führen.

Der Kläger zu 1) führte in der mündlichen Verhandlung aus, dass er nach der Teilnahme an einer Demonstration am 19.3.1392 (9.6.2013) Probleme mit dem Ettelaat bekommen habe. Dass es tatsächlich zu entsprechenden Demonstrationen anlässlich der Selbstverbrennung zweier Angehöriger der Ahle-Haqq gekommen ist, ergibt sich unter anderem aus einem Bericht im Weblog von Ali Schirasi vom 10. Juni 2013 (http://alischirasi.blogsport.de/2013/06/10/ahle-haqq-iran-eine-minderheit-wehrt-sich/). Danach kamen am 10. Juni 2013 mehrere 1000 Ahle-Haqq vor der Provinzverwaltung von … zum Sitzstreik zusammen und forderte u.a. die Anerkennung ihrer religiösen Rechte im iranischen Grundgesetz. Der Vize-Gouverneur der Provinz versprach den Demonstranten die Weiterleitung der Forderungen an obere Stellen. Die Angst vor einem Überspringen der Proteste dürfte die Staatsorgane daran gehindert haben, brutaler gegen die Demonstranten einzuschreiten.

Die Einzelrichterin glaubt insoweit nicht, dass der Kläger - selbst wenn man die Teilnahme des Klägers an dieser Demonstration unterstellt - Schwierigkeiten mit dem Ettelaat, die ihn dann zur Ausreise gezwungen haben, bekommen hat. Dabei ist bereits auffällig, dass die Mitarbeiter des Ettellaat überhaupt erst zwei Jahre später, nämlich am 1.5.1394 (23.7.2015) beim Kläger erschienen sein sollen. Die Begründung des Klägers, dass dies daran gelegen habe, dass er nicht die einzige Person gewesen sei, die bei der Demonstration gewesen sei, und dass es viele Festnahmen gegeben habe, überzeugt nicht. Zum einen findet sich im o.g. Beitrag des Ali Schirasi keine Bestätigung für die vom Kläger erwähnten Verhaftungen anlässlich der Demonstration. Vielmehr ist von einem eher zurückhaltenden Agieren der Sicherheitskräfte die Rede. Zum anderen würde das bekannte professionelle Vorgehen der iranischen Sicherheitsbehörden und des Geheimdienstes ein anderes Vorgehen erwarten lassen, vor allem unter Berücksichtigung des Vortrags des Klägers, dass der Geheimdienst davon ausgegangen sei, dass er eine der Glaubensgemeinschaft nahestehende Person und eine Vertrauensperson der Führer der Glaubensgemeinschaft - sowie sein Vater und Großvater - gewesen sei. Hätte der Geheimdienst den Kläger als Teilnehmer der Demonstration identifiziert und ihm eine entsprechende Bedeutung innerhalb der Glaubensgemeinschaft zugeschrieben, wären entsprechende Aktivitäten des Geheimdienstes eher zeitnah zu der geschilderten Demonstration erfolgt, um den Kläger an weiteren Aktionen oder der Flucht zu hindern. Im Übrigen glaubt die Einzelrichterin dem Kläger diesen Vortrag im Hinblick auf seine Stellung innerhalb der Glaubensgemeinschaft unabhängig davon, dass dies erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgetragen worden ist, bereits deshalb nicht, da die Ehefrau des Klägers, die Klägerin zu 2), eine entsprechende Vertrauensstellung weder des Vaters bzw. Großvaters noch des Klägers bestätigen konnte. Die Klägerin zu 2) erklärte hierzu, dass ihr Mann ein ganz normaler Mann gewesen sei und keine besondere Stellung gehabt habe. Auch habe kein besonderer Kontakt zwischen dem Ehemann und den Glaubensführern bestanden. Kontakt habe nur bestanden, wenn Opfer zu erbringen gewesen seien. Im Übrigen sei das Verhältnis der Familie des Klägers zu 1) zu den Glaubensführern freundschaftlich gewesen, wobei Kontakt häufiger erfolgt sei als bei anderen Familien. Auch dürfte die von den Klägern in der mündlichen Verhandlung geschilderte eher zurückhaltende Glaubensausübung, die allerdings nicht in Einklang mit der Einlassung beim Bundesamt gebracht werden kann, einer Vertrauensstellung innerhalb der Glaubensgemeinschaft entgegenstehen.

Im Übrigen stellte sich der Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung gegenüber seiner Einlassung beim Bundesamt erheblich ausgeschmückter und umfangreicher dar. Dies betrifft neben der bereits erwähnten Vertrauensstellung des Klägers auch den Ablauf des ersten Treffens mit den Mitarbeitern des Ettelaat. So hätten die Ettelaat-Mitarbeiter unter Hinweis auf das Vorliegen von Beweismitteln den Kläger veranlassen wollen, Informationen für den Ettelaat zu besorgen. Während dieses Gespräch nach dem Vortrag beim Bundesamt noch in dem Laden, in dem der Kläger zu 1) beschäftigt war, stattgefunden haben soll, erklärte der Kläger in der mündlichen Verhandlung, dass ihn die vier erschienenen Personen zu einem Gespräch mit in ein Auto genommen hätten und mit ihm auf der Autobahn herumgefahren seien. Die Erklärung des Klägers, dass sein Vortrag beim Bundesamt wegen Verständigungsproblemen mit dem aus Afghanistan stammenden Dolmetscher nicht vollständig protokolliert worden sei, überzeugt bereits deshalb nicht, da der Kläger bei seiner Anhörung durch seinen Bevollmächtigten begleitet worden war und Verständigungsprobleme diesem gegenüber sofort hätte geltend machen können. Daran ändert sich auch nichts, wenn man zugunsten des Klägers tatsächlich kleinere Übersetzungsfehler annimmt (vergleiche zum Beispiel S. 4 des Bundesamtsprotokolls hinsichtlich des Wortes „Fermandahi“, das beim Bundesamt mit Polizeiinspektion, in der mündlichen Verhandlung mit Gouverneursamt übersetzt wurde). Hätte die Übersetzung durch den Dolmetscher tatsächlich nicht mit der zu Protokoll genommenen Fassung übereingestimmt, so darf davon ausgegangen werden, dass der Bevollmächtigte des Klägers dies unverzüglich gerügt hätte.

Letztlich deuten aber schon die weiteren Ausführungen des Klägers zu den durch die Mitarbeiter des Ettelaat erwähnten Beweismitteln über eine Beteiligung an einer illegalen Zusammenkunft darauf hin, dass der Kläger seinen Vortrag nach Belieben verändert, wodurch er seine Glaubwürdigkeit erheblich in Zweifel zieht. So erklärte der Kläger in der mündlichen Verhandlung auf die Frage, ob er denn die vom Geheimdienst benannten Beweismittel gesehen habe, dass ihm ein Video gezeigt worden sei, er Gelegenheit gehabt habe, dieses auf sein Handy zu speichern und dass dieses Video identisch sei mit dem YouTube-Beitrag, den er bei der Anhörung beim Bundesamt über seinen Bevollmächtigten in das Verfahren eingebracht habe. Selbst wenn es durchaus möglich erscheint, dass der Geheimdienst Beweismittel vorzeigt, um Druck auf Betroffene auszuüben, so ist es nach Überzeugung der Einzelrichterin aber ausgeschlossen, dass der Geheimdienst dem Betroffenen Gelegenheit gibt, vorhandene Beweismittel zu kopieren und gegebenenfalls zu veröffentlichen. Dass diese Annahme so zutreffend ist, bestätigte das weitere Verhalten des Klägers auf einen entsprechenden Vorbehalt hin, indem er darum bittet, den Vortrag korrigieren zu können, und dann erklärt, dass ihm der Ettelaat entsprechende Beweismittel nicht gezeigt, sondern nur erwähnt habe.

Erstmals in der mündlichen Verhandlung erklärte der Kläger, dass ihm der Ettelaat bei nützlichen Informationen im Rahmen der geforderten Spionagetätigkeit sogar Geld in Aussicht gestellt habe. Allerdings dürfte der Ettelaat kaum einen Grund haben, den Kläger mit Geldzahlungen zu belohnen, wenn er schon ausreichende Beweismittel gehabt haben soll, um den Kläger zu einem bestimmten Verhalten, dem der Kläger nur durch Flucht entgehen konnte, zu veranlassen.

Nach Überzeugung der Einzelrichterin ist es nach der Flucht des Klägers auch nicht zu der insbesondere durch die Klägerin zu 2) dargestellten Durchsuchung des Elternhauses des Klägers und der gemeinsamen Familienwohnung der Kläger gekommen. Auffällig ist dabei, dass die Sicherheitsbehörden die Wohnung der Eltern und die Familienwohnung durchsucht haben sollen, nicht jedoch die Wohnung der Schwester, bei der sich der Kläger zu 1) bis kurz vor seiner Flucht aufgehalten haben will. Des Weiteren erscheint unglaubwürdig, dass in der Familienwohnung der beiden Kläger zwei Blätter mit einer Einladung zu der Demonstration, die zum Zeitpunkt der Durchsuchung mehr als zwei Jahre zurücklag, aufbewahrt und dann von den Sicherheitskräften entdeckt worden sein sollen.

Allein aufgrund der Tatsache, dass die Klägerin zu 2) ca. zweieinhalb Monate nach der Flucht des Klägers zu 1) zusammen mit ihrer Tochter mit eigenen Reisedokumenten auf dem Luftweg aus dem Iran ausreisen konnte, drängt sich für die Einzelrichterin die Annahme auf, dass es vor der Ausreise des Klägers weder hinsichtlich des Klägers zu 1) noch hinsichtlich der Klägerin zu 2) zu einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung gekommen ist. Zur Ausreise benötigt ein iranischer Staatsangehöriger einen gültigen Reisepass und einen Nachweis über die Bezahlung der Ausreisegebühren. Die Regierung verlangt von allen Bürgern für Auslandsreisen Ausreisebewilligungen (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Iran, 12.Mai 2017 mit letzter Kurzinformation eingefügt am 16. Februar 2018, Ziff. 20 und 20.1). Wären iranische Behörden tatsächlich an einem Auffinden des Klägers interessiert gewesen, so erscheint es für die Einzelrichterin unwahrscheinlich, dass die Ehefrau des Klägers mit der gemeinsamen Tochter problemlos auf legalem Weg den Iran verlassen konnte, da diese beiden Personen für iranische Behörden die einzige Möglichkeit darstellten, eine Rückkehr des Klägers zu erreichen.

Vielmehr war nach Überzeugung der Einzelrichterin Ausreisegrund die grundsätzliche Unzufriedenheit mit der für die Kläger bestehenden Situation im Iran. Insoweit erachtet die Einzelrichterin die Einlassung des Klägers zu 1), dass er sich lange Zeit mit den Diskriminierungen habe arrangieren können, nun aber für seine Familie ein anderes Leben gewünscht habe und zur Umsetzung dieses Ziels als alleinige Möglichkeit die Flucht gesehen habe, als zutreffend.

Die Kläger können sich auch nicht auf einen beachtlichen Nachfluchtgrund berufen.

Unabhängig davon, ob die Kläger aus ernsthafter, fester Überzeugung im Bundesgebiet zum christlichen Glauben übergetreten sind und für sie die Ausübung des christlichen Glaubens eine besondere, identitätsprägende und unverzichtbare Bedeutung hat, geht die Einzelrichterin aufgrund der vorliegenden Erkenntnismittel davon aus, dass die Kläger selbst bei Konversion zum christlichen Glauben bei einer Rückkehr in den Iran nicht von Verfolgung bedroht sind. Eine Strafbarkeit wegen der Konversion zum Christentum knüpft nach bestehender Auskunftslage daran an, dass es muslimischen Staatsangehörigen kraft Gesetzes verboten ist, ihren Glauben zu ändern oder auf zu geben (Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse, Iran: Gefährdung von Konvertierten, 7. Juni 2018, Ziff. 2.2). Dementsprechend wird durch The Danish Immigrations Service (Danish Immigration Service, Iran: The Yaresan, 6. April 2017, S. 12) eine Quelle dahingehend zitiert, dass Personen, die von Behörden als Nicht-Muslime angesehen werden, bei einer Konversion zum Christentum wahrscheinlich nicht als Abtrünnige betrachtet würden. Dies gelte für Bahai, die zum Christentum konvertierten, aber wahrscheinlich auch für „traditionelle“ Yaresan, die zum christlichen Glauben konvertieren.

Die Kläger bestätigten in der mündlichen Verhandlung, dass sie Anhänger des traditionellen Yari-Glaubens gewesen seien und dass dies sowie auch ihre Glaubensausübung den iranischen Behörden bekannt gewesen seien. Damit ist nach Bewertung der Einzelrichterin davon auszugehen, dass die Kläger gerade nicht als ursprünglich muslimische Staatsangehörige von den iranischen Behörden wahrgenommen worden sind und auch bei einer Rückkehr in den Iran wahrgenommen werden würden, so dass ihnen keiner Verfolgung wegen „Abfalls vom islamischen Glauben“ (Apostasie), wegen „moharebeh“ (Waffenaufnahme gegen Gott), „mofsid-fil-arz/fisad-al-arz“ (Verdorbenheit auf Erden) oder „Handlungen gegen die nationale Sicherheit“ droht (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Iran, 12. Mai 2017 mit letzter Kurzinformation eingefügt am 16. Februar 2018, Ziff 16.2).

Darüber hinaus konnte das erkennende Gericht nicht die volle Überzeugung gewinnen, dass die Kläger aus ernsthafter, fester Überzeugung im Bundesgebiet zum christlichen Glauben übergetreten sind und für sie die Ausübung des christlichen Glaubens eine besondere, identitätsprägende und unverzichtbare Bedeutung hat (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 16.11.2015 - 14 ZB 13.30207, v. 7.5.2013 - 14 ZB 13.30083 und v. 29.4.2010 - 14 ZB 10.30043). Eine derartige feste innere Überzeugung lässt sich insbesondere nicht aus dem formalen Akt Taufe herleiten (vgl. BVerwG, B.v. 25.8.2015 - 1 B 40/15; BayVGH, B.v. 16.11.2015 - 14 ZB 13.30207; OVG NW, B.v. 27.4.2015 - 13 A 440/15.A). Die Kläger wurden am 24. September 2016 bzw. am 18. März 2018 in der Freien Evangelischen Gemeinde, …, getauft.

Der Kläger zu 1) konnte bereits nicht überzeugend schildern, welche Bedeutung der christliche Glaube für ihn und sein Leben hat. Selbst nach längerem Überlegen konnte er nur in allgemein gehaltener Form erklären, dass das Christentum sein Leben verändert habe und Gott durch einen Vers, der nicht einmal näher benannt werden konnte, in der Kirche sein Herz berührt habe. Selbst nachdem der Kläger etwa eine Stunde zur Befragung der Klägerin zu 2) den Sitzungssaal verlassen hatte, konnte er nicht konkretisieren, wie sich sein Leben durch den neuen Glauben verändert hätte.

Unter Berücksichtigung der früheren Feststellung des Klägers zu 1) in der mündlichen Verhandlung, dass er den Yari-Glauben nur ausgeübt, aber nicht geglaubt habe, verliert der Hinweis, dass er durch seine Hinwendung zum Christentum alles beiseite gelegt habe, woran er zuvor geglaubt habe, letztlich eine tiefere Wirkung, da es durch die Befassung mit dem Christentum nach Überzeugung der Einzelrichterin gerade nicht zu einem bedeutsamen Einschnitt für den Kläger gekommen ist. Während des Verlaufs entstand bei der Einzelrichterin der Eindruck, dass der Kläger seinen vorgetragenen Glauben sowohl als Yaresan als auch als Christ so einsetzte, wie es ihm gerade zielführend erschien: so erweckte der Kläger beim Bundesamt den Eindruck, gläubiger Yaresan gewesen zu sein, während er in der mündlichen Verhandlung einmal behauptete, nicht gläubig gewesen zu sein, andererseits aber darlegte, dass er seinen früheren Glauben beiseite gelegt habe.

Die Klägerin zu 2) schilderte zwar ausführlich ihren Weg zur Hinwendung zum Christentum, macht dabei aber deutlich, dass sie über längere Zeit in Deutschland gerade kein Interesse am Christentum gehabt habe. Ihr plötzliches Interesse am Christentum begründete sie mit den Veränderungen ihres Ehemannes, die sie aber auch nicht näher beschreiben konnte. Ebenfalls wage blieb sie bei der Beantwortung der Frage nach der Bedeutung des Christentums für sie persönlich. Zwar mag es durchaus sein, dass die Klägerin innerhalb der Kirchgemeinde freundliche Aufnahme gefunden hat. Die Einzelrichterin geht dabei aber davon aus, dass es der Klägerin dabei eher um die geselligen Aspekte zur Milderung der von ihr geschilderten Einsamkeit nach ihrer Flucht aus dem Iran gegangen ist.

Die Einzelrichterin ist davon überzeugt, dass die Kläger erkannt haben, dass eine Konversion zum Christentum die einzige erfolgversprechende Möglichkeit darstellen kann, um den begehrten Flüchtlingsstatus im Bundesgebiet zu erhalten. Dies gebietet eine kritische Würdigung der Aktivitäten der Kläger innerhalb der von Ihnen besuchten Kirchengemeinde sowie der vorgetragenen christlichen Erziehung der Tochter, die dann allein schon erforderlich ist, um den Schein, sich dem Christentum zugewandt zu haben, aufrecht zu erhalten.

Allein durch die behauptete Konversion zum Christentum haben die Kläger bei einer Rückkehr in den Iran keine Verfolgungsmaßnahmen zu befürchten. Den iranischen Sicherheitsbehörden ist bekannt, dass Asylbewerber aus dem Iran überwiegend aus anderen als politischen Gründen versuchen, in Deutschland einen dauernden Aufenthalt zu erreichen, hierzu Asylverfahren betreiben und häufig eine Konversion zum Christentum behaupten (vgl. BayVGH, B.v. 7.11.2016 - 14 ZB 16.30380, juris; B.v. 8.8.2017 - 14 ZB 17.30924; B.v. 28.8.2017 - 14 ZB 30.625).

Bei der Rückkehr in den Iran kann es in Einzelfällen zu einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden über den Auslandsaufenthalt kommen, insbesondere zu Kontakten während dieser Zeit. Die Befragung geht in Ausnahmefällen mit einer ein- bis zweitägigen Inhaftierung einher. Keiner westlichen Botschaft ist aber bislang ein Fall bekannt geworden, in dem Zurückgeführte darüber hinaus staatlichen Repressionen ausgesetzt waren oder im Rahmen der Befragung psychisch oder physisch gefoltert wurden. Es gibt derzeit auch keine Hinweise auf eine Veränderung dieser Praxis (vgl. OVG NRW, B.v. 10.2.2017 - 13 A 293/17.A, juris; B.v. 15.6.2011 - 13 A 1050/11.A; VGH BW, U.v. 15.4.2015 - A 3 S 1459/13, juris; SächsOVG, U.v. 14.1.2014 - A 2 A 911/11, juris; BayVGH, B.v. 25.2.2013 - 14 ZB 13.30023, juris; B. v. 21.1.2013 - 14 ZB 12.30456, juris; OVG Lüneburg, B.v. 13.5.2011 - 13 LA 176/10, AuAS 2011, 174; VG Düsseldorf, U.v. 11.10.2011 - 5 K 7134/10.A und vom 9.3.2011 - 5 K 3257/10.A).

Den Klägern steht unter diesen Umständen auch kein Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG bzw. auf die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG zu.

Rechtsgrundlage der Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung sind §§ 34 Abs. 1, 38 Abs. 1 AsylG.

Auch die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Insoweit wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Bescheides Bezug genommen und von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO.

Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83 b AsylG).


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt: 1. die Verhängung oder Vollstreckung der To

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt: 1. die Verhängung oder Vollstreckung der To

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27.05.2020 03:39

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründ
27.05.2020 01:04

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gründe Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die ausdrü
26.05.2020 19:52

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger ist iranischer Staa

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) Als Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 gelten Handlungen, die

1.
auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist, oder
2.
in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist.

(2) Als Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:

1.
die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,
2.
gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,
3.
unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,
4.
Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,
5.
Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Absatz 2 fallen,
6.
Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.

(3) Zwischen den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit den in § 3b genannten Verfolgungsgründen und den in den Absätzen 1 und 2 als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen.

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) Als Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 gelten Handlungen, die

1.
auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist, oder
2.
in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist.

(2) Als Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:

1.
die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,
2.
gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,
3.
unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,
4.
Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,
5.
Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Absatz 2 fallen,
6.
Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.

(3) Zwischen den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit den in § 3b genannten Verfolgungsgründen und den in den Absätzen 1 und 2 als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen.

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) Bei der Prüfung der Verfolgungsgründe nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 ist Folgendes zu berücksichtigen:

1.
der Begriff der Rasse umfasst insbesondere die Aspekte Hautfarbe, Herkunft und Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe;
2.
der Begriff der Religion umfasst insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme oder Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind;
3.
der Begriff der Nationalität beschränkt sich nicht auf die Staatsangehörigkeit oder das Fehlen einer solchen, sondern bezeichnet insbesondere auch die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, die durch ihre kulturelle, ethnische oder sprachliche Identität, gemeinsame geografische oder politische Herkunft oder ihre Verwandtschaft mit der Bevölkerung eines anderen Staates bestimmt wird;
4.
eine Gruppe gilt insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn
a)
die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und
b)
die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird;
als eine bestimmte soziale Gruppe kann auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet; Handlungen, die nach deutschem Recht als strafbar gelten, fallen nicht darunter; eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch vorliegen, wenn sie allein an das Geschlecht oder die geschlechtliche Identität anknüpft;
5.
unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist.

(2) Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden.

AsylG

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. EU Nr. L 31 S. 18),
2.
Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Abl. EU Nr. L 304 S. 12),
3.
Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (ABl. EU Nr. L 326 S. 13).

Die Verfolgung kann ausgehen von

1.
dem Staat,
2.
Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder
3.
nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) Als Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 gelten Handlungen, die

1.
auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist, oder
2.
in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist.

(2) Als Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:

1.
die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,
2.
gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,
3.
unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,
4.
Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,
5.
Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Absatz 2 fallen,
6.
Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.

(3) Zwischen den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit den in § 3b genannten Verfolgungsgründen und den in den Absätzen 1 und 2 als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

AsylG

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. EU Nr. L 31 S. 18),
2.
Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Abl. EU Nr. L 304 S. 12),
3.
Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (ABl. EU Nr. L 326 S. 13).

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger ist iranischer Staatsangehöriger, kurdischer Volkszugehörigkeit und zugehörig der Religionsgemeinschaft der Yaresan. Er reiste nach seinen Angaben im Januar 2016 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 08.03.2016 einen Asylantrag.

Bei seiner persönlichen Anhörung bei dem Bundesamt für ... (Bundesamt) am 28.06.2016 gab er im Wesentlichen an, zwei bis drei Tage vor dem Verlassen seines Heimatlandes habe es ein religiöses Fest in Daredraz gegeben. Die Religion (Yaresan) habe er bereits seit zwölf Jahren. Zu dem Fest seien drei Autos gekommen. Die Leute seien zivil gekleidet gewesen. Diese Personen hätten sie festnehmen wollen. Es sei zu einem Streit gekommen und die Leute hätten in die Luft geschossen. Sie hätten sodann Steine auf sie geworfen. Er sei daraufhin weggelaufen. Bereits vor sechs Jahren hätten diese Probleme begonnen. Vor sechs Jahren sei die Polizei gekommen und habe die ganze Stadt eingekesselt. Er sei an diesem Tag dann teils zu Fuß, teils per Auto nach Dashtimort gelaufen bzw. gefahren. Er habe zu seinen Freunden gesagt, sie sollten seiner Mutter ausrichten, sie solle sein Zimmer aufräumen und dort keine Sachen mehr von ihm belassen. Auf seinem Computer habe er Dokumente über die Religion, über die Politik und Kurdistan gehabt. Er habe auch Bücher gehabt. Er sei zwei Tage dort geblieben. Dann habe er über Freunde erfahren, dass sein Haus durchsucht worden sei. Seiner Mutter sei gesagt worden, er solle zum Militärhaus kommen. Sie hätten auch ein paar Bücher mitgenommen, er wisse aber nicht, um welche Bücher es sich handelte. Mittels finanzieller Hilfe eines Verwandten habe er dann den Iran verlassen.

Der Kläger legte ein Schreiben der Yarsan Democratic Organization vom 12.05.2016 und Auszüge aus seinem Facebook Account vor.

Mit Bescheid vom 13.02.2017, welcher laut Postzustellungsurkunde am 17.02.2017 zugestellt wurde, wurde die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt (Nr. 1) und der Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt (Nr.2). Der subsidiäre Schutzstatus wurde ebenfalls nicht zuerkannt (Nr. 3). Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG wurden nicht festgestellt (Nr. 4). Dem Kläger wurde die Abschiebung in den Iran angedroht (Nr. 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 6).

Zur Begründung wird ausgeführt, der Kläger habe nicht glaubhaft ein Verfolgungsschicksal dargelegt. Eine begründete Furcht vor Verfolgung liege bei einer Entlassung aus dem staatlich kontrollierten Konzern Nipco nicht vor. Hinsichtlich der vorgetragenen Geschehnisse könne nicht von einem glaubhaften Vortrag ausgegangen werden. Der Kläger habe nicht genau angeben können, wann sich der Übergriff im Jahr 2016 ereignet hat. Seine Angaben blieben im Pauschalen und Ungenauen. Auch der Geschehensablauf sei nicht logisch nachvollziehbar dargestellt. Einerseits will der Kläger den Streit mit den Sicherheitskräften genutzt haben um wegzulaufen. Andererseits sollen die Beamten in die Luft geschossen haben, woraufhin die Feiernden und der Kläger Steine auf die Sicherheitskräfte geworfen hätten. Wenn der Kläger bereits den Streit genutzt hätte, um wegzulaufen, sei seine behauptete Angst festgenommen zu werden, nicht nachvollziehbar. Es sei auch unklar geblieben, wie und warum die staatlichen Sicherheitskräfte das Haus des Klägers durchsucht haben. Es sei unklar, wie das iranische Regime seine Identität und seinen Wohnort habe aufklären können, wenn er nicht festgenommen worden sei. Mitgenommen hätten die iranischen Sicherheitskräfte schließlich auch nur einige Bücher, wobei der Kläger keine Ahnung gehabt habe, welche Bücher dies gewesen sein sollen. Dem Kläger sei deshalb weder Asylanerkennung noch Flüchtlingsschutz zu gewähren. Ebenfalls lägen nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus sowie für die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor.

Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 22.02.2017, welcher am 24.02.2017 bei Gericht einging, ließ der Kläger Klage erheben mit den Anträgen:

1. Der Bescheid des Bundesamtes für ... vom 13.02.2017 wird aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen;

hilfsweise festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen,

hilfsweise festzustellen, dass die Voraussetzungen von § 60 Abs. 2 bis 5 und 7 AufenthG vorliegen.

Die Beklagte beantragt mit Schreiben vom 02.03.2017,

die Klage abzuweisen.

Mit Schreiben vom 24.03.2017 trägt der Klägerbevollmächtigte vor, der Kläger sei Kurde und gehöre der Religionsgemeinschaft der Yaresan an. Diese Religion sei von der iranischen Regierung nicht anerkannt. Angehörige würden daher im Iran systematisch unterdrückt und benachteiligt werden. Der Kläger habe bei Aufnahme seines Studiums lügen müssen. Er behauptete, er sei Moslem um studieren zu dürfen. Der Kläger habe sich im Iran nicht offiziell zu seinem Glauben bekennen können. Er habe die staatlichen Repressionen aufgrund seiner religiösen Zugehörigkeit nicht akzeptieren wollen. Daher habe er sich politisch gegen das iranische Regime engagiert. Er habe sich aktiv für ein freies Kurdistan und die Gleichbehandlung der Kurden sowie eine ungehinderte Religionsausübung eingesetzt. Er habe daher zusammen mit Freunden im Januar 2016 das jährlich stattfindende Fest der Yaresan in Daredraz organisiert. Diese Feste seien im Iran verboten. Als der Kläger am 03. bzw. 04.01.2016 zusammen mit seinen Freunden an diesem Fest teilnahm, sei ein Auto mit Sicherheitsbeamten der Regierung vorgefahren. Die Beamten hätten gezielt nach dem Kläger und seinen Mitstreitern gesucht. Nachdem sich die Glaubensgemeinde den Beamten in den Weg gestellt habe, schossen diese in die Luft. Sie versuchten den Zugang zum Kläger auf diese Art und Weise zu erpressen. Die Teilnehmer des Festes warfen als Reaktion Steine auf die Beamten. Während dieses Tumultes sei der Kläger geflohen. Im Anschluss an seine Flucht sei sein Haus von Sicherheitsbeamten kontrolliert worden. Seine Mutter habe jedoch brisante Materialien im Vorfeld verstecken können. Seitdem der Kläger in Deutschland sei, habe er immer wieder Kontakt zu seinen Eltern. Diese teilten ihm mit, dass sie von den Sicherheitsbeamten unter Druck gesetzt worden seien, um ihn zur Rückkehr in den Iran zu überreden. Die Yaresan-Religion werde im Iran nicht nur unterdrückt, sondern in den Medien regelrecht verhöhnt. Anhänger dieser religiösen Minderheit seien von der iranischen Regierung inhaftiert worden. Kurdische Sunniten seien zudem auch hingerichtet worden. Eine Rückkehr in den Iran bedeute für den Kläger Inhaftierung oder sogar die Todesstrafe.

Mit Beschluss vom 13.10.2017 wurde der Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.

Mit Schreiben vom 07.11.2017 führt der Klägerbevollmächtigte aus, bei der Anhörung bei dem Bundesamt habe es mehrere Probleme gegeben. Dem Kläger sei kaum Zeit gelassen worden seine Fluchtgründe vorzutragen. Zudem habe der Kläger das Gefühl gehabt, der Dolmetscher übersetze nicht vollständig und richtig. Deshalb werde ein Schreiben des Klägers vorgelegt, in dem er seine Aussagen klarstellt bzw. berichtigt (Anlage K3). Weiter wird ausgeführt, dem Kläger drohe im Falle einer Rückkehr in den Iran die Todesstrafe, weil er sich für ein freies Kurdistan engagiert habe.

Wegen des Ablaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Ergänzend wird auf die vorgelegte Behördenakte und die Gerichtsakte verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Bescheid des Bundesamtes vom 13.02.2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes, ebenso wenig auf die hilfsweise beantragte Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1 AufenthG. Er wird durch die Ablehnung sowie die Abschiebungsandrohung nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 S. 1 VwGO.

1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes.

Nach § 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylG besteht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft dann, wenn sich der Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will und er keine Ausschlusstatbestände erfüllt. Eine solche Verfolgung kann nicht nur vom Staat ausgehen (§ 3c Nr. 1 AsylG), sondern auch von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (§ 3c Nr. 2 AsylG) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3c Nr. 3 AsylG). Allerdings wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (§ 3e Abs. 1 AsylG).

Für die richterliche Überzeugungsbildung im Sinne von § 108 Abs. 1 VwGO gilt folgendes: Das Gericht muss sich die volle Überzeugung von der Wahrheit des behaupteten Verfolgungsschicksals und der Wahrscheinlichkeit der Verfolgungsgefahr bilden; eine bloße Glaubhaftmachung in der Gestalt, dass der Vortrag lediglich wahrscheinlich sein muss, ist nicht ausreichend (vgl. grundlegend BVerwG, U.v. 16.4.1985 – 9 C 109/84 – NVwZ 1985, 658 ff.). Hierbei darf das Gericht jedoch hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerland, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder der Feststellung eines Abschiebungsverbots führen sollen, keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, auch wenn Zweifel nicht völlig auszuschließen sind (BVerwG, U.v. 16.4.1985, a.a.O.). In der Regel kommt deshalb dem persönlichen Vorbringen des Klägers, seiner Persönlichkeit und Glaubwürdigkeit sowie der Art seiner Einlassung besondere Bedeutung zu (BayVGH, U.v. 26.1.2012 – 20 B 11.30468 – juris Rn. 19).

Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung des Flüchtlingsschutzes nach § 3 AsylG. Das Gericht verweist insofern zunächst auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Bescheids und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylG).

Ergänzend ist zum gerichtlichen Verfahren auszuführen.

Das Gericht glaubt dem Kläger nicht, dass er sein Herkunftsland unter asyl– bzw. flüchtlingsrelevantem staatlichen Verfolgungsdruck verlassen hat. Dabei ist es unerheblich, ob der Kläger tatsächlich auf dem oder einem entsprechenden Fest bzw. einer entsprechenden Veranstaltung der Yaresan teilnahm. Maßgeblich ist, dass der Kläger nicht hat glaubhaft machen können, wegen einer – flüchtlingsrelevanten – Verfolgung oder drohender Verfolgung geflohen zu sein. Allein der Umstand, dass der Kläger an einem religiösen Fest der Yaresan bzw. einer öffentlichen Diskussion teilnahm, genügt nicht für eine Darlegung einer Verfolgungssituation. Das Gericht glaubt dem Kläger in diesem Zusammenhang nicht, dass er gezielt von den Sicherheitskräften verhaftet werden sollte. Bei seiner Anhörung bei dem Bundesamt gab er hierzu lediglich an: „Sie wollten uns festnehmen“. In der mündlichen Verhandlung hingegen erläuterte der Kläger, er habe persönlich festgenommen werden sollen; er habe gesehen, dass einer der Personen drei Schriftstücke in den Händen hielt (offenbar Haftbefehle oder Vorführungen) und er aufgefordert worden sei, mitzukommen. Dieser Vortrag ist ersichtlich dem Umstand geschuldet, dass das Bundesamt in seinem Bescheid ausführte, es sei unklar, wie die Sicherheitskräfte auf den Kläger gekommen seien. Der Kläger kann hierzu nicht mit dem Argument gehört werden, er habe nicht ausreichend Zeit bei seiner Anhörung gehabt bzw. der Dolmetscher habe nicht richtig übersetzt. Die Anhörung hat laut Niederschrift 125 Minuten gedauert. Es fand auch eine Rückübersetzung (Dauer: 50 Minuten) statt. Zudem hat der Kläger bestätigt, ausreichend Gelegenheit gehabt zu haben, die Gründe für sein Asylbegehren zu schildern und dass es keine Verständigungsschwierigkeiten gab. Sein Vortag in der mündlichen Verhandlung, er sei maßgeblicher Organisator der Veranstaltung gewesen und sollte gezielt festgenommen werden, ist ersichtlich der Versuch eine konkrete Gefährdungssituation aufzuzeigen, weil seine Angaben bei dem Bundesamt hierfür nicht ausreichend waren. Widersprüchlich waren seine Angaben zudem hinsichtlich seiner Flucht. Während er beim Bundesamt vortrug, während der Streitereien weggelaufen zu sein, gab er in der mündlichen Verhandlung an, die Sicherheitskräfte seien in ihre Autos gestiegen und weggefahren, nachdem die Teilnehmer Steine auf sie warfen. Hätten sich die Sicherheitskräfte nun von dem Ort des Geschehens entfernt, gäbe es keinen Grund so schnell als möglich „wegzulaufen“. Das Gericht glaubt dem Kläger zudem nicht, dass es bei ihm – während seiner Abwesenheit – zu einer Hausdurchsuchung gekommen ist. Sein Vortrag ist insoweit stereotyp und pauschal. Es ist schon nicht ersichtlich, wie die Sicherheitskräfte auf den Kläger gekommen sein sollen, wenn an der Veranstaltung tatsächlich 100 Personen teilgenommen haben. Zudem hat der Kläger noch bei seiner Anhörung bei dem Bundesamt angegeben, die Sicherheitskräfte hätten ein paar Bücher mitgenommen, welche genau, wisse er nicht. Nun gab er in der mündlichen Verhandlung an, eines sei über die Religionsgemeinschaft der Yaresan und das andere über den Vorsitzenden der Demokratischen Partei Kurdistan-Iran gewesen. Dies will er von Deutschland aus herausgefunden haben, indem er gemeinsam mit seinen Verwandten bzw. seiner Mutter seine 300 Bücher einzeln durchgegangen sei. Dies verwundert schon deshalb, weil er noch bei seiner Anhörung beim Bundesamt vortrug, seine Mutter sollte alle religiösen und politischen Gegenstände aus seinem Zimmer entfernen. Dass sie gerade diese brisanten Bücher im Zimmer des Klägers belassen hat, ist nicht glaubhaft. Die Einzelrichterin gab dem Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung mehrfach die Gelegenheit darzulegen, aus welchen konkreten Gründen er für die Sicherheitskräfte interessant war. Der Kläger konnte hierzu aber keinerlei genaue Angaben machen. Die Umstände, dass seinen Eltern Land beschlagnahmt wurde bzw. er aufgrund von Befehlsverweigerungen beim Militär festgenommen wurde, haben keinen Zusammenhang zu dem aktuell geschilderten Vorgang. Weiter konnte der Kläger nur pauschal angeben, er sei in Kermanshah verfolgt und beschattet worden und sei von der Universität entlassen worden. Sein Vortrag, er habe sich für ein freies Kurdistan eingesetzt blieb ebenso völlig im Pauschalen. Dies zeigt alles keine konkrete Verfolgungssituation oder die Gefahr einer Verfolgung auf. Wenn der Kläger ausführt, er habe wegen seiner Religionszugehörigkeit im Iran gelitten, weil er diskriminiert worden sei, rechtfertigt dies nicht die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.

Unabhängig von der danach nicht vorliegenden, anlassgeprägten Einzelverfolgung, droht dem Kläger auch wegen seiner Religionszugehörigkeit (Yaresan) nicht die Gefahr einer landesweiten Verfolgung (Gruppenverfolgung). Den dem Gericht vorliegenden und in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen ist über die Religionsgemeinschaft der Yaresan im Iran im Wesentlichen folgendes zu entnehmen:

Die Yaresan sind hauptsächlich in der Provinz Kermanschah konzentriert. Ca. eine halbe Million Yaresan leben dort. Weitere Gruppen von Yaresan leben in anderen Gebieten des Iran, wie z.B. West Aserbaidschan, Lorestan, Teheran, Hamadan, Kelardascht, Karadsch und Saveh. Es gibt keine genauen Zahlen wie viele Yaresan es gibt. Schätzungen differieren zwischen einer und vier Millionen. Ursprünglich kommen die Yaresan aus dem Gebiet um Guran, im westlichen Teil von Kermanschah. Weitere Yaresan gibt es im östlichen Teil Kermanschahs in und um die Stadt Sahneh. Aufgrund ihres intellektuellen Hintergrunds hat es den Anschein, dass es mehr sogenannte Modernisten gibt, dies stimmt aber nicht, die Anzahl der Traditionalisten dürfte höher sein. Die Modernisten werden von iranischen Behörden als Schiiten akzeptiert, die Traditionalisten jedoch werden als „Teufelsanbeter“ verunglimpft. Außerhalb ihres Heimes agieren Yaresan als Muslime, ansonsten könnten sie ev. Probleme mit Behörden bekommen. Auch der Zugang zu Bildung und Arbeit im Öffentlichen Dienst wird dadurch erleichtert. In Bezug auf Konsequenzen für Yaresan, die sich öffentlich über ihren Glauben äußern und ihn als nicht-muslimisch bezeichnen, wird davon ausgegangen, dass die Gruppe nicht als Ganzes von den Behörden ins Visier genommen wird und systematisch belästigt und inhaftiert wird, nur aufgrund der Tatsache, dass man Yaresan ist. Repressionen und Verfolgung basieren auf individuellen Fällen, beispielsweise erfährt ein Leiter einer Gemeinschaft oder andere profilierte Personen Druck durch die Behörden. Es gab in den letzten Jahren einige Fälle von Belästigungen und Misshandlungen. Es werden von Zeit zu Zeit Maßnahmen gegen Yaresan-Gemeinden eingeleitet, ähnlich wie gegen die Sufi Orden. Es ist jedoch schwer zu sagen, ob einzelne Yaresan aufgrund ihrer Religion oder wegen politischen Gründen verfolgt werden. Da viele Yaresan Kurden sind, kann eine etwaige Verfolgung auch deshalb von statten gehen. Das öffentliche Bekunden der kurdischen Identität ist ein sensibles Thema im Iran. Wichtig zu erwähnen ist, dass der Umgang der Behörden mit religiösen und ethnischen Minderheiten nicht statisch ist. Momentan versucht die iranische Regierung eher weniger harsch damit umzugehen. Bemerkt werde der Anstieg des Interesses von jungen Yaresan an der eigenen Religion. Besonderes Interesse besteht an Textmaterial über die traditionelle Version des Yari-Glaubens. Solche Texte würden im Iran als illegal angesehen, währenddessen Texte des Elahi-Zweiges (Modernisten) als nicht illegal angesehen werden würden und diese Texte sind auch schon einige Male nachgedruckt worden. Yaresan, die das Interesse der Behörden auf sich ziehen, sind jene, die öffentlich und aktiv ihre Yari-Identität und Religion bekunden. Obwohl es Yaresan aufgrund ihres Glaubens verboten ist, in Bezug auf ihren Glauben zu lügen, sah sich der Großteil der Yaresan dazu gezwungen, um Problemen mit den Behörden aus dem Weg zu gehen. Wenn Personen religiös und/oder politisch aktiv sind und beispielsweise in Besitz von illegalen Schriften erwischt werden, ist es möglich, dass sie festgenommen und befragt werden. Normalerweise würde der Person befohlen, die Aktivitäten einzustellen oder eine Haftstrafe abzubüßen. Auch Anhänger des Elahi-Zweiges können eventuell Repressionen und Misshandlung durch die Behörden erfahren. Ihre Situation ist mit jener der Sufi Orden zu vergleichen. Von Zeit zu Zeit sind sie Opfer von Razzien und manchmal werden Anführer inhaftiert.

Es gibt Berichte über die Verfolgung der Ahl-e Haqq (Yaresan) Glaubensrichtung, die unter anderem im Westen des Irans und im kurdischen Osten des Iraks beheimatet ist. Berichtet werden Fälle von Diskriminierung, Bedrohungen, Angriffen auf gemeinsames Eigentum und willkürliche Festnahmen (ÖB Teheran 10.2016). Laut dem US DOS Bericht zur Religionsfreiheit gibt es bis zu einer Million Yaresan. Sie werden von der Regierung häufig als schiitische Muslime, die Sufismus praktizieren klassifiziert, aber Yaresan sehen ihren Glauben teils als eigenständig an. Es sollen zehn Yaresan aufgrund ihrer Religion oder ihrer Aktivitäten mit Ende des Jahres 2015 inhaftiert sein. Sie werden ähnlich wie andere religiöse Gruppen schikaniert, einschließlich der Verweigerung des Baus von Gotteshäusern, der Verweigerung des Zugangs zu höherer Bildung und Regierungsjobs, wenn sie sich nicht selbst als Muslime deklarieren und der Verweigerung der Erlaubnis, religiöse Zeremonien in der Öffentlichkeit abzuhalten (vgl: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Iran, 12.05.2017, Bl. 60-62 unter Bezugnahme u.a. auf den Bericht des Danish Immigration Service: IRAN: The Yaresan)

Unter Zugrundelegung dieser Informationen ist nicht erkennbar, dass die Handlungen denen Yaresan ausgesetzt sind, die Annahme einer Gruppenverfolgung rechtfertigen – dies gilt landesweit als auch für die Heimatprovinz des Klägers (Provinz Ishtahard) –.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt die Annahme einer Gruppenverfolgung entweder ein staatliches Verfolgungsprogramm (vgl. BVerwG, Urt. v. 5.07.1994 - BVerwG 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200, 204) oder – im Fall einer nichtstaatlichen Verfolgung – eine bestimmte „Verfolgungsdichte“ voraus, welche die Vermutung einer auch individuellen bestehenden Verfolgungsgefahr rechtfertigt. Letzteres setzt eine solche Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter voraus, dass nicht mehr nur von einzelnen Übergriffen gesprochen werden kann, sondern die Verfolgungshandlungen auf alle sich im Verfolgungsgebiet aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Voraussetzung für die Annahme einer Gruppenverfolgung ist ferner, dass die festgestellten Verfolgungsmaßnahmen die von ihnen Betroffenen gerade in Anknüpfung an das die Gruppe definierende, asylerhebliche Merkmale treffen (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.04.2009 – 10 C 11/08 – NVwZ 2009, 1237, juris).

Es ist im Hinblick auf die Religionsgemeinschaft der Yaresan kein staatliches Verfolgungsprogramm gegeben, auch wenn diese Glaubensgemeinschaft nicht als religiöse Minderheit anerkannt ist. Die Einschränkungen bei der (öffentlichen) Ausübung ihres Glaubens sowie die gelegentlichen Übergriffe seitens Privater aber auch seitens staatlicher Stellen rechtfertigen nicht die Annahme einer Gruppenverfolgung der Yaresan. Eine Verfolgungsdichte, dergestalt, dass für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht, ist nicht ersichtlich. Der Kläger konnte zudem nicht aufzeigen, dass er sich sonderlich exponiert für die Freiheit seines Glaubens eingesetzt hat. In der mündlichen Verhandlung konnte er nur pauschal angeben, sich für die Glaubensgemeinschaft und ein freies Kurdistan engagiert zu haben. Nähere Angaben ließ er jedoch auch auf mehrmalige Aufforderung vermissen.

2. Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG bzw. auf die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG zu. Das Gericht verweist insoweit auf die obigen Ausführungen und auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid (§ 77 Abs. 2 AsylG).

3. Auch die gegenüber dem Kläger erlassene Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung begegnet keinen rechtlichen Zweifeln (§ 34 Abs. 1 AsylG i. V. m. 59 AufenthG).

4. Gründe, die gegen die Rechtmäßigkeit des von der Beklagten festgesetzten Einreise- und Aufenthaltsverbots sprechen, wurden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich.

Die Klage ist nach alledem insgesamt abzuweisen.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskosten werden gem. § 83 b AsylG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung stützt sich auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 ff. ZPO.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die ausdrücklich bzw. sinngemäß geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) und der Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) sind nicht in der gebotenen Weise (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) dargelegt bzw. liegen nicht vor.

I. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung setzt voraus, dass die im Zulassungsantrag dargelegte Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war, auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre, bisher höchstrichterlich oder - bei tatsächlichen Fragen oder nicht revisiblen Rechtsfragen - durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichts nicht geklärt, aber klärungsbedürftig und über den zu entscheidenden Fall hinaus bedeutsam ist (st. Rspr., z. B. BayVGH, B. v. 25.2.2013 - 14 ZB 13.30023 - juris Rn. 2 m. w. N.; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 36 ff. m. w. N.). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

1. Die vom Kläger gestellte (Tatsachen)Frage,

„ob ein iranischer Staatsangehöriger, der in Deutschland um Asyl ersucht hat und gegen seinen Willen in den Iran zurückgeführt wird, bei Bekanntwerden des Glaubensübertritts während seines Aufenthalts in Deutschland im Iran keinerlei relevanten Verfolgungsmaßnahmen unterliegt“,

hat keine grundsätzliche Bedeutung. Der Kläger hat bereits nicht dargelegt, dass es eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür gibt, dass sein formaler Glaubenswechsel durch seine in Deutschland lebenden Verwandten im Iran bekannt werden könnte. Zudem fehlt es dieser Frage an der erforderlichen Entscheidungserheblichkeit. Das Verwaltungsgericht hat darauf abgestellt, dass das Bekenntnis des Klägers zum Christentum nicht auf einer inneren Glaubensüberzeugung beruhe; es sei der Eindruck entstanden, der Kläger sei nur formal und aus asyltaktischen Gründen zum christlichen Glauben übergetreten. Die aufgeworfene Frage könnte in einem Berufungsverfahren daher nur dann entscheidungserheblich sein, wenn allein der formale Akt des Übertritts zum christlichen Glauben - vorliegend also die durch die Taufe des Klägers bewirkte Mitgliedschaft in der evangelischen Landeskirche Bayern - zu Repressionen seitens des iranischen Staates führen könnte, ohne dass der christliche Glaube nach einer Rückkehr in den Iran gelebt würde. Der Kläger nennt zwar mögliche Lebensbereiche, in denen es nach seiner Ansicht für ihn zu Repressionen kommen könnte, die - aufgrund der Kumulation - als Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. b RL 2011/95/EU - Qualifikationsrichtlinie - anzusehen seien. Nachvollziehbare Belege, die die Möglichkeit derartiger Repressionen bestätigen, benennt er jedoch nicht.

Es gibt auch keine entsprechenden Erkenntnisse, dass dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in den Iran allein wegen des formalen Glaubenswechsels oder wegen seiner bisherigen religiösen Betätigung in Deutschland eine asylrechtlich relevante und/oder abschiebungsrelevante Verfolgung drohen könnte. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat unter Auswertung zahlreicher Erkenntnisquellen zur Frage einer Verfolgungsgefahr wegen Apostasie in seinem Urteil vom 7. November 2012 - 13 A 1999/07.A - (juris Rn. 49 ff.) festgestellt, dass der Abfall vom Islam im Iran nach wie vor nach weltlichem Recht nicht mit Strafe bedroht ist und dass trotz des im September 2008 in erster Lesung beschlossenen Apostasiestrafgesetzes jedenfalls bei Apostaten, die nicht exponiert tätig sind, Verurteilungen zu Todesstrafen nicht erfolgen. Andere staatliche oder nichtstaatliche Repressionen sind demnach auch nur für solche konvertierten Christen festzustellen, die in Ausübung ihres Glaubens an öffentlichen Riten wie etwa Gottesdiensten teilnehmen, oder zumindest ihren neu angenommenen Glauben - und die damit verbundene Abkehr vom Islam - nach außen zeigen wollen. Diese Situation wird durch den aktuellen Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrechtliche Lage in der Islamischen Republik Iran vom 24. Februar 2015 bestätigt (vgl. S. 16 ff.). Erkennbar beziehen sich die dortigen Aussagen auf solche Konvertiten, die die neue Religion aktiv im Iran ausüben (so im Ergebnis auch: BayVGH, B. v. 9.4.2015 - 14 ZB 13.30120 - juris Rn. 6; VGH BW, B. v. 19.2.2014 - A 3 S 2023/12 - juris Rn. 14; U. v. 15.4.2015 - A 3 S 1923/14 - n. v. UA S. 21; OVG NW, B. v. 27.8.2012 - 13 A 1703/12.A - juris Rn. 8; B. v. 27.4.2015 - 13 A 440/15.A - juris Rn. 10 f.).

2. Aus den gleichen Gründen sind auch die zweite (Tatsachen)Frage,

„ob ein zum Christentum konvertierter iranischer Staatsangehöriger, der im Falle einer Rückkehr sich weigert, den (nicht gelebten) christlichen Glauben formal abzulegen und sich wieder zum Islam zu bekennen, verfolgungsrelevante Maßnahmen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Qualifikationsrichtlinie zu befürchten hat, wenn der Glaubensübertritt bekannt wird“,

sowie die vierte (Tatsachen)Frage,

‚ob ein „Taufscheinchrist“, wie vorher beschrieben, der also keine innere tiefe Glaubensüberzeugung besitzt, gleichwohl aber Mitglied der Glaubensgemeinschaft sein will und im Falle der Rückkehr auch sein wird, bei einem Bekenntnis zu dieser Art von Mitgliedschaft im Iran eine Verfolgung zu befürchten hat, wenn er sich weigert, wieder Moslem zu werden‘,

nicht klärungsbedürftig.

Bei einem, ohne innere Glaubensüberzeugung lediglich formal konvertierten Christen, steht weder im Raum, dass er seine religiöse Identität nach Rückkehr in sein Heimatland unterdrücken müsste, noch dass er sich im Heimatland religiös betätigen wird. Wie zuvor ausgeführt, stellt sich somit die Frage asylrelevanter Verfolgung des lediglich formal Getauften nicht. Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob es einem, ohne innere Glaubensüberzeugung lediglich formal konvertierten Christen zumutbar ist, seine (formale) Mitgliedschaft in einer christlichen Religionsgemeinschaft aufzugeben, ohne in sein durch Art. 10 Abs. 1 GR-Charta garantiertes Recht auf Religionsfreiheit einzugreifen. Ungeachtet dessen ist zweifelhaft, warum sich der Kläger als lediglich formaler Christ weigern könnte, dem Christentum abzuschwören bzw. wieder Moslem zu werden, zumal er nur vorträgt, nach „seiner inneren Überzeugung (wie sei das Gericht versteht)“ lediglich „möglicherweise“ Atheist zu sein.

3. Auch die vom Kläger gestellte Rechtsfrage,

„ob die ‚innere identitätsprägende Überzeugung‘ eines Glaubens, wie vom VG verlangt, ein ‚Verständnis der Glaubensinhalte‘ erfordert oder ob die identitätsprägende Überzeugung allein in dem Willen der Zugehörigkeit zu einer Glaubensgemeinschaft, getragen von sonstigen Motiven z. B. einer Emotionalität, dem Wunsch der kulturellen Zugehörigkeit ect. bestehen kann“

bedarf keiner grundsätzlichen Klärung. Zum einen ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (vgl. BVerwG, U. v. 20.2.2013 - 10 C 23.12 - BVerwGE 146, 67 Rn. 30 im Anschluss an EuGH, U. v. 5.9.2012 - C-71/11 u. C-99/11 - NVwZ 2012, 1612; U. v. 9.12.2010 - 10 C 13.09 - BVerwGE 138, 289 Rn. 19), dass der Schutzsuchende, der nicht bereits wegen seiner Religion verfolgt oder unmittelbar mit Verfolgung bedroht war und bei dem nicht bereits die Taufe als solche zu einer Verfolgung führt, die inneren Beweggründe, die ihn zur Konversion veranlasst haben, glaubhaft machen muss, wenn er sich auf eine Verfolgungsgefährdung mit der Begründung beruft, er sei in Deutschland zu einer in seinem Herkunftsland bekämpften Religion übergetreten. Es muss festgestellt werden können, dass die Hinwendung zu der angenommenen Religion auf einer festen Überzeugung und einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel und nicht auf Opportunitätserwägungen beruht, und der Glaubenswechsel nunmehr die religiöse Identität des Schutzsuchenden prägt. Zum anderen kommt der Frage regelmäßig keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Die Prüfung, ob ein (identitätsprägender) Glaubenswechsel vorliegt, kann jeweils nur anhand der individuellen Gegebenheiten des jeweiligen Sachverhalts erfolgen (BVerwG, B. v. 25.8.2015 - 1 B 40.15 - Asylmagazin 2015, 345 Rn. 11; BayVGH, B. v. 9.4.2015 - 14 ZB 13.30444 - juris Rn. 5 m. w. N.). Wann eine solche Prägung anzuerkennen ist und welche Anforderungen im Einzelnen zu stellen sind, lässt sich nicht allgemein beschreiben, sondern richtet sich vorwiegend nach der Persönlichkeit des Schutzsuchenden und seiner intellektuellen Disposition (OVG NW, U. v. 7.11.2012 - 13 A 1999/07.A - juris Rn. 39). Es ist ureigene Sache des Gerichts, im Rahmen der Beweiswürdigung anhand der individuellen Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalls zu klären, ob ein Glaubenswechsel vorliegt.

II. Soweit der Kläger den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) geltend machen wollte mit seinem Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe gegen die vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Grundsätze verstoßen, wonach es im Hinblick auf die Gefahrenprognose auf das persönliche Glaubensverständnis des Individuums und das Selbstverständnis der Glaubensgemeinschaft ankomme, ist er bereits seinen diesbezüglichen Darlegungspflichten (vgl. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) nicht nachgekommen. Mit seinem Einwand, das Verwaltungsgericht habe entgegen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in seiner Entscheidung vom 20. März 2013 - 10 C 23.12 - auf das „Verständnis der Glaubensinhalte“ und auf die „innere identitätsprägende Überzeugung“ abgestellt, hat er keinen abstrakten Rechtssatz dargelegt, sondern lediglich eine - seiner Ansicht nach fehlerhafte - gerichtliche Bewertung des Einzelfalls aufgezeigt. Den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sieht § 78 Abs. 3 AsylG nicht vor.

III. Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 9. November 2015 vorgetragen hat, dass er seine am 6. März 2015 geborene Tochter entsprechend seiner Glaubensüberzeugung am 25. Oktober 2015 hat taufen lassen, kann dies im Zulassungsverfahren gemäß § 78 Abs. 4 Satz 1 und 4 AsylG nicht mehr berücksichtigt werden.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) und des Vorliegens eines Verfahrensmangels (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) sind nicht in der gebotenen Weise (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) dargelegt bzw. liegen jedenfalls nicht vor.

1. Eine grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) liegt nicht vor.

Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung setzt voraus, dass die im Zulassungsantrag dargelegte Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war, auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre, bisher höchstrichterlich oder - bei tatsächlichen Fragen oder nicht revisiblen Rechtsfragen - durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichts nicht geklärt, aber klärungsbedürftig und über den zu entscheidenden Fall hinaus bedeutsam ist (st. Rspr., vgl. z. B. BayVGH, B. v. 16.11.2015 - 14 ZB 13.30207 - juris Rn. 2 m. w. N.; vgl. auch Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 36 ff. m. w. N.). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

Die vom Kläger gestellte (Tatsachen)Frage,

„ob einem vom Islam zum Christentum konvertierten iranischen Staatsbürger, der sich öffentlich auch in den sozialen Medien (Facebook) zu seinem christlichen Glauben bekennt, im Falle einer Rückkehr in den Iran dort eine asylrechtlich relevante Verfolgung droht, und zwar auch in dem Fall, in dem - wie vorliegend - das erkennende Gericht nicht die notwendige Überzeugungsgewissheit gewinnen konnte, dass die Hinwendung zum christlichen Glauben auf einer ernsthaften Gewissensentscheidung, also auf einem ernstgemeinten religiösen Einstellungswandel in einer identitätsprägenden festen Überzeugung beruht“,

hat keine grundsätzliche Bedeutung.

Diese Frage ist in der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs hinreichend geklärt. Danach gibt es keine Erkenntnisse dahingehend, dass einem allein aus formalen bzw. asyltaktischen Gründen zum christlichen Glauben Übergetretenen wie dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in den Iran allein wegen des formalen Glaubenswechsels oder wegen seiner bisherigen religiösen Betätigung in Deutschland eine asylrechtlich relevante und/oder abschiebungsrelevante Verfolgung drohen könnte (vgl. BayVGH, B. v. 16.11.2015 - 14 ZB 13.30207 - juris Rn. 5 f. m. w. N.). Diese Einschätzung wird durch den aktuellen Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 9. Dezember 2015 bestätigt (S. 14 ff., 26). Erkennbar beziehen sich die dortigen Aussagen auf solche Konvertiten, die ihren neu aufgenommenen Glauben - und die damit verbundene Abkehr vom Islam - aktiv im Iran ausüben (vgl. BayVGH, B. v. 16.11.2015 - 14 ZB 13.30207 - juris Rn. 6 zum Lagebericht vom 24.2.2015). Der Kläger hat auch keine aktuellen Erkenntnisquellen benannt, die in Abweichung von dieser Rechtsprechung eine verfolgungsrelevante Gefährdung schon bei einem rein formal durch Taufe erfolgten Übertritt zum Christentum als annähernd wahrscheinlich erscheinen lassen. Der von ihm im Zulassungsverfahren vorgelegte Bericht aus der Frankfurter Rundschau vom 25. August 2016 mit dem Titel bzw. Untertitel „Erbitterter Kulturkampf. Konservative Iraner wollen mit harschen Aktionen die Öffnung des Landes verhindern“ verhält sich zu diesem Thema nicht. Die Frage asylrelevanter Verfolgung eines lediglich formal Getauften stellt sich nach alledem auch dann nicht, wenn er sich öffentlich in sozialen Medien (Facebook) zu seinem - angeblichen - christlichen Glauben bekennt.

2. Auch der Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor.

Der Kläger rügt in diesem Zusammenhang eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Das Verwaltungsgericht habe im Urteil ausgeführt, es sei auch den iranischen Behörden bekannt, dass iranische Staatsangehörige in Asylverfahren häufig zum christlichen Glauben konvertierten, um so bessere Chancen im Asylverfahren zu erhalten. Hinzu komme, dass sich iranische Staatsangehörige in der Bundesrepublik Deutschland „im Feindesland“ befänden, und dort sei es durchaus erlaubt, durch Täuschungshandlungen den Feind zu überlisten. Der rein formale Glaubensübertritt und eventuelle Facebook-Einträge würden bei einer Rückkehr in den Iran damit keine nachteiligen Folgen für den Kläger haben. Diese Bewertung des Verwaltungsgerichts finde keine Grundlage in den zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Erkenntnisquellen, so dass das Verwaltungsgericht Tatsachen bzw. Beweisergebnisse verwertet habe, die nicht zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden seien und zu denen sich die Beteiligten nicht hätten äußern können.

Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) ergibt sich, dass eine gerichtliche Entscheidung nur auf solche Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden darf, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten. Soweit ein Gericht einen bis dahin nicht erörterten oder sonst hervorgetretenen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der alle oder einzelne Beteiligte nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten, und die Beteiligten sich dazu nicht äußern konnten, liegt eine unzulässige Überraschungsentscheidung vor (BVerwG, B. v. 27.7.2015 - 9 B 33.15 - DVBl 2015, 1381 Rn. 8 m. w. N.). Im Asylverfahren dürfen bei Wahrung des rechtlichen Gehörs nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse - einschließlich Presseberichten und Behördenauskünften - verwertet werden, die von einem Verfahrensbeteiligten oder dem Gericht im Einzelnen bezeichnet zum Gegenstand des Verfahrens gemacht wurden (BVerfG, B. v. 18.6.1985 - 2 BvR 414/84 - BVerfGE 70, 180 m. w. N.). Diese Erkenntnismittel müssen ordnungsgemäß in das Verfahren eingeführt sein (BVerwG, U. v. 29.12.1983 - 9 C 68.83 - InfAuslR 1984, 89).

Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts weisen nicht darauf hin, dass es Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet hat, zu denen sich die Beteiligten nicht äußern konnten. Jedenfalls benennt das Verwaltungsgericht keine derartigen, nicht in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse für seine nach § 108 Abs. 1 VwGO getroffene Einschätzung. Soweit das Verwaltungsgericht auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 23. März 2016 - AN 1 K 16.30035 - (juris) hinweist, zieht es dieses ersichtlich nur als bestätigenden Beleg für seine eigene Würdigung heran; solche Bezugnahmen unterliegen nicht den besonderen Anforderungen des § 108 Abs. 2 VwGO (BVerwG, B. v. 19.3.2014 - 10 B 6.14 - NVwZ 2014, 1039 Rn. 11 m. w. N.; BayVGH, B. v. 25.8.2016 - 14 ZB 16.30133 - juris Rn. 9 m. w. N.).

Soweit der Kläger meint, die Bewertung des Verwaltungsgerichts finde keine Grundlage in den zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Erkenntnisquellen, macht er im Ergebnis ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung geltend, die jedoch im Asylverfahren eine Zulassung der Berufung mangels eines entsprechenden Zulassungsgrunds nicht rechtfertigen können. Er verweist in diesem Zusammenhang auf den o.g. Bericht aus der Frankfurter Rundschau vom 25. August 2016, der sich zu Konvertiten nicht verhält, und darauf, dass die Vorstellung, iranische Institutionen würden bei der Ahndung von Facebook-Einträgen unterscheiden, ob diesen eine ernsthafte Überzeugung des Nutzers oder andere Motive zugrunde lägen, nicht den im Iran herrschenden realen Verhältnissen entspreche und nicht vorstellbar sei; damit setzt er nur seine eigene Wertung an die Stelle der Wertung des Verwaltungsgerichts. Im Übrigen finden sich, etwa im Lagebericht vom 9. Dezember 2015 (S. 14 ff., 26), sehr wohl Anhaltspunkte darauf, dass der iranische Staat unterscheidet, da Repressionen - wie oben ausgeführt - nur Konvertiten treffen, die die neue Religion aktiv im Iran ausüben, und nicht formal im Ausland Übergetretene, obwohl der Kläger selbst davon ausgeht, dass im Exil lebende Iraner durch den iranischen Geheimdienst überwacht werden und diesem ein Glaubensübertritt bekannt wird. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die iranischen Behörden könnten unterscheiden, ob ein ernsthafter Abfall vom Islam vorliege oder nicht, entspricht auch der ständigen Rechtsprechung, dass den iranischen Stellen bekannt ist, dass eine große Zahl iranischer Asylbewerber aus wirtschaftlichen oder anderen unpolitischen Gründen versucht, im westlichen Ausland und insbesondere in der Bundesrepublik Deutschland dauernden Aufenthalt zu finden, und hierzu Asylverfahren betreibt, in deren Verlauf bestimmte Asylgründe geltend gemacht werden und deshalb auch entsprechende Betätigungen stattfinden, etwa eine oppositionelle Betätigung in Exilgruppen (vgl. BayVGH, B. v. 9.8.2012 - 14 ZB 12.30263 - juris Rn. 5 m. w. N.) oder der Beitritt zu religiösen Exilorganisationen, die häufig, wenn nicht vorwiegend dazu dienen, Nachfluchtgründe zu belegen (BayVGH, B. v. 2.3.2010 - 14 ZB 10.30050 - juris Rn. 5). Auch insoweit geht die ständige Rechtsprechung davon aus, dass die iranischen Behörden diese Nachfluchtaktivitäten realistisch einschätzen (BayVGH, B. v. 2.3.2010 a. a. O.; vgl. auch Lagebericht vom 9.12.2015 S. 24, 30). Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auf sein Recht auf Religionsfreiheit gemäß Art. 9 EMRK hinweist, ist anzumerken, dass ein formaler Übertritt nicht durch das Recht auf Religionsfreiheit geschützt ist.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

II. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil sein Antrag auf Zulassung der Berufung aus den unter Nr. I genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1, § 115 ZPO).

Einer Entscheidung über die Kosten des Prozesskostenhilfeverfahrens bedarf es nicht, weil Gerichtskosten nicht erhoben werden und eine Kostenerstattung nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO ausgeschlossen ist.

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

(1) Das Bundesamt erlässt nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 des Aufenthaltsgesetzes eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn

1.
der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird,
2.
dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird,
2a.
dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird,
3.
die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ausnahmsweise zulässig ist und
4.
der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt.
Eine Anhörung des Ausländers vor Erlass der Abschiebungsandrohung ist nicht erforderlich. Im Übrigen bleibt die Ausländerbehörde für Entscheidungen nach § 59 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes zuständig.

(2) Die Abschiebungsandrohung soll mit der Entscheidung über den Asylantrag verbunden werden. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, sind die Entscheidungsformel der Abschiebungsandrohung und die Rechtsbehelfsbelehrung dem Ausländer in eine Sprache zu übersetzen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

AsylG

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. EU Nr. L 31 S. 18),
2.
Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Abl. EU Nr. L 304 S. 12),
3.
Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (ABl. EU Nr. L 326 S. 13).