Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 26. Nov. 2015 - AN 14 S 15.50435

27.05.2020 00:55, 26.11.2015 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 26. Nov. 2015 - AN 14 S 15.50435

Tenor

1. Die Anhörungsrüge der Kläger vom 2. Oktober 2015 wird zurückgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Die Kläger wenden sich mit der vorliegenden Anhörungsrüge gemäß § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 28. September 2015.

Gegenstand der vorliegenden Anhörungsrüge ist der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 28. September 2015 mit dem Aktenzeichen AN 14 S 15.50357, mit dem der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 19. August 2015 abgelehnt wurde.

Die Kläger tragen vor, dass sie in entscheidungserheblicher Weise in ihrem Grundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt wurden, in dem auf ihre weiterführenden, vertiefenden Schriftsätze vom 6. September 2015 und vom 21. September 2015 in dem Beschluss des VG Ansbach vom 28. September 2015 nicht eingegangen wurde. Insbesondere sei nicht auf die zitierte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte eingegangen worden, die Kernbestandteil des schriftlichen Vorbringens gewesen sei. Die Kläger hätten substantiiert eine drohende Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK aufgezeigt, da sie durch die Abschiebung nach Polen mit hoher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen, in einem der sog. „Guarded centres“ sind zu landen. Hinsichtlich der Beachtenspflicht der Fachgerichte wird auf einen weiteren Beschluss des BVerfG (Aktenzeichen 2BvR 433/15) verwiesen. Es sei keinesfalls auszuschließen, dass bei eingehender Würdigung der zitierten Rechtsprechung des EGMR ein anderes Ergebnis als vom 28. September 2015 gut vertretbar sei und das Gericht auch zu einem solchen Ergebnis gekommen wäre. Zudem verweisen die Kläger auf Art. 9 (1) IPbpR. Aufgrund dessen sei das Verfahren nach § 152a Abs. 1 Satz 1 fortzuführen.

II.

Die nach § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO zulässige Anhörungsrüge bleibt ohne Erfolg.

Die Anhörungsrüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in § 152 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO genannten Voraussetzungen darlegen. Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat, § 152 a Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die gerichtliche Prüfung ist dabei auf den gerügten Gehörsverstoß und seine Kausalität für die getroffene Entscheidung beschränkt (vgl. Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 152 a Rn. 20). Die Möglichkeit eines Beteiligten, eine Änderung oder Aufhebung eines Beschlusses gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO zu beantragen, schließt die Statthaftigkeit einer Anhörungsrüge nicht aus (VGH Mannheim, NVwZ 2006, 219; Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 152 a Rn. 9; a. A. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 152 a Rn. 6).

Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nur dann verletzt, wenn die angefochtene Entscheidung auf Tatsachen oder Beweisergebnisse gestützt wird, zu denen sich die Beteiligten nicht äußern konnten (§ 108 Abs. 2 VwGO), oder wenn das erkennende Gericht das (entscheidungserhebliche) tatsächliche oder rechtliche Vorbringen der Beteiligten nicht zur Kenntnis genommen und nicht erwogen hat (vgl. BVerfG, U. v. 30.1.1985, BVerfGE 69, 141/143; Nds OVG U. v. 4.2.2010 - 5 NA 37/08 - juris). Nach der Rechtsprechung besteht indessen eine Vermutung dafür, dass sich das Gericht den aus Art. 103 Abs. 1 GG folgenden Pflichten bewusst gewesen und ihnen nachgekommen ist, namentlich das entscheidungserhebliche Vorbringen zur Kenntnis genommen und erwogen hat. Zur Widerlegung dieser Vermutung bedarf es der Darlegung des Vorliegens besonderer Umstände des Einzelfalles (vgl. BVerfG, U. v. 25.5.1993, BVerfGE 88, 366/375; Nds OVG U. v. 4.2.1010 a. a. O.). Hieraus folgt für die ordnungsgemäße Darlegung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, dass der Betroffene entweder die Tatsachen oder Beweisergebnisse benennen muss, auf die das Gericht seine Entscheidung gestützt hat und zu denen er sich nicht äußern konnte oder sein tatsächliches oder rechtliches Vorbringen sowie die besonderen Umstände des Einzelfalles anführt, die die Annahme rechtfertigen, dass das Gericht entgegen der bestehenden Vermutung sein Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen und nicht erwogen hat. Darüber hinaus ist von dem Betroffenen nach § 152 a Abs. 2 Satz 6 VwGO darzulegen, dass sein Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden ist. Insoweit muss er aufzeigen, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht ohne die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre (vgl. dazu Kopp/Schenke, VwGO, RdNr. 13 zu § 152 a VwGO).

Denn ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs im dargestellten Sinn wird nicht schon dann aufgezeigt, wenn das Gericht dem zur Kenntnis genommenen und in Erwägung gezogenen Vorbringen nicht folgt, sondern es aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts unberücksichtigt lässt oder zu einem anderen Ergebnis gelangt, als der Betroffene es für richtig hält (vgl. BVerwG, U. v. 13.1.2009, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 372; BayVGH, B. v. 16.10.2015, Az. 10 CE 15.1928; OVG des Landes Nordrhein Westfalen, B. v. 03.08.2015, Az. 6 A 1671/15). Es gebietet weder, dass sich das Gericht in seinen schriftlichen Gründen mit jeder Einzelheit ausdrücklich und in ausführlicher Breite auseinandersetzt, noch schützt Art. 103 Abs. 1 GG davor, dass das Gericht dem Vortrag der Beteiligten in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht die aus deren Sicht richtige Bedeutung beimisst. In welchem Umfang das Gericht einen Sachverhalt überprüft, bemisst sich nach seiner Erheblichkeit für die rechtliche Wertung. Der Anspruch auf rechtliches Gehör, dessen Durchsetzung die Anhörungsrüge dient, schützt jedoch nicht davor, dass das Gericht aus Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts zu einem anderen Ergebnis gelangt, als der Beteiligte es für richtig hält, (vgl. BayVGH, B. v. 06.10.2015, Az. 21 ZB 15.30191; VG Berlin, B. v. 15.01.2015, Az. 23 L 899.14A).

Auch die weiteren Ausführungen der Kläger diesem Verfahren im Hinblick auf Art. 5 Abs. 1 EMRK sowie Art. 9 (1) des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte

(IPbpR) führen zu keiner anderen Rechtsauffassung des Gerichts.

Hiernach hat jedermann ein Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit. Niemand darf willkürlich festgenommen, in Haft gehalten werden bzw. niemandem darf seine Freiheit entzogen werden, es sei denn aus gesetzlich bestimmten Gründen und unter Beachtung des im Gesetz vorgeschriebenen Verfahrens, Art. 9 (1) IPbpR. Nach Art. 6 EU-GR-Charta, für dessen Auslegung der Maßstab des Art. 5 EMRK heranzuziehen ist (vgl. Bernsdorff, in: Meyer, EU-GR-Charta, 4. Aufl. 2014, Art. 6 Rn. 13), hat jeder Mensch das Recht auf Freiheit. Die Freiheit darf nur bei rechtmäßiger Festnahme oder Freiheitsentziehung zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung oder zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist, und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden (Art. 5 Abs. 1 S. 2 Buchst. b und f EMRK, vgl. mit weiteren Hinweisen EGMR, U. v. 30. April 2013 - 49872/11, Timoschenko/Ukraine, Rn. 265; EGMR, U. v. 25. Juni 1996 - 19776/92 - Amuur/Frankreich, Rn. 43; U. v. 29. Januar 2008 - 13229/03 - Saadi/Vereinigtes Königreich, Rn. 74).

Gemessen an diesem Maßstab liegen dem Gericht keine Hinweise dahingehend vor, dass im Asylverfahren in Polen das Recht auf Freiheit nach Art. 6 EU-GR-Charta nicht geachtet wird bzw. dass den Dublin-Rückkehrern eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, d. h. ein Verstoß gegen Art. 4 GR-Charta bei der Überstellung nach Polen droht. Darauf hat das Gericht ausführlich hingewiesen. Die von der Klägerin herangezogenen weiteren Bestimmungen sind deshalb für die hier zu treffende Entscheidung nicht erheblich.

Die gesetzlichen Bestimmungen zum Asylverfahren in der Republik Polen, insbesondere in Gestalt des am 1. Mai 2014 in Kraft getretenen Ausländergesetzes entsprechen den europarechtlichen Vorgaben; dies gilt auch für die Regelungen des Aufnahmesystems; beide werden in die Praxis umgesetzt und eingehalten (vgl. die umfassende Darstellung der Gesetzeslage und Praxis durch Asylum Information Database (AIDA): National Country Report Poland vom Juni 2014; sowie (Hrsg.) Association for Legal Intervention und Helsinki Foundation for Human Rights (Abteilungen in Warschau): Migration is not a crime - Report on the Monitoring of Guarded Centres for Foreigners von 2013; Jesuit Refugee Services Europe: National Report Poland - Protection Interrupted - The Dublin Regulation`s Impact On Asylum Seeker`s Protection (The DIASP-projekt) vom Juni 2013; Antwort der Bundesregierung auf eine kleine Anfrage: Asylrelevante Lage in Tschetschenien vom 25. September 2013, BT-Drs. 17/14795).

Dies wird auch von der ganz überwiegenden Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte vertreten (vgl. VG Magdeburg, Beschluss vom 14.04.2015 - 9 B 147/15 -; VG Düsseldorf, Beschluss vom 02.03.2015 - 17 L 2510/14.A -; VG Aachen, Beschluss vom 30.01.2015 - 6 L 895/14.A -; VG München, Beschluss vom 29.12.2014 - M 16 S 14.50532 -; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 26.08.2014 - 6a L 1234/14.A - jeweils zitiert nach juris m. w. N.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 04.07.2014 - 6a K 265/14.A -; VG Potsdam, Urteil vom 04.06.2014 - 6 K 2414/13.A -; VG Göttingen, Beschluss vom 08.05.2014 - 2 B 145/14 -; VG Augsburg, Beschluss vom 06.05.2014 - Au 2 S 14.50052 -; VG München, Beschluss vom 14.04.2014 - M 16 S 14.30395 -; VG Karlsruhe, Urteil vom 29.10.2013 - A 1 K 1565/13 -; Nds. OVG, Beschluss vom 01.04.2014 - 13 LA 22/14 -; VG Köln, Gerichtsbescheid vom 27.03.2014 - 1 K 8004/13.A -; VG Bremen, Beschluss vom 04.03.2014 - 1 V 220/14 -; VG B-Stadt, Beschluss vom 20.02.2014 - 10 AE 423/14 - unter Bezugnahme auf VG B-Stadt, Beschluss vom 12.11.2013 - 17 AE 4415/13 -; VG Wiesbaden, Urteil vom 19.02.2014 - 5 K 651/13.Wi.A -; VG Oldenburg, Urteil vom 30.01.2014 - 3 A 7125/13 -; VG Oldenburg, Beschluss vom 06.06.2014 - 3 B 1692/14 -; VG Osnabrück, Beschluss vom 07.07.2014 - 5 B 186/14 -; VG Schleswig, Beschluss vom 27.08.2013 - 1 B 43/13 -; a. A., d. h. die Frage, ob systemische Mängel vorliegen, offen lassend: VG Meiningen, Beschluss vom 26.04.2013 - 8 E 20075/13 Me -; VG Karlsruhe, Beschluss vom 09.07.2013 - 1 K 1566/13 -; VG Wiesbaden, Beschluss vom 10.09.2013 - 5 L 652/13.Wi.A -, alle juris). Die zuletzt genannte Rechtsprechung, die die Frage, ob systemische Mängel vorliegen, generell offen lässt, überzeugt das Gericht gerade nicht, weil sie sich nicht hinreichend mit den genannten Erkenntnismitteln auseinandersetzt. Das VG Ansbach vertritt auch in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass in Polen keine systemischen Mängel des Asylsystems vorliegen (vgl. VG AN, U. v. 23.06.2015, Az.: 14 K 14.50228 und AN 14 K 14.50230; B. v. 19.06.2015, Az.: AN 14 S 15.50134; U. v. 17.02.2015, Az.: AN 14 K 14.50221 und AN 14 K 15.50222). Eine andere Entscheidung wäre folglich durch das VG Ansbach nicht getroffen worden.

Eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs der Kläger auf rechtliches Gehör durch das Gericht nach § 152 a Abs. 1 Nr. 2 VwGO liegt nicht vor.

Auch wenn der Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör im Zeitpunkt des angegriffenen Beschlusses verletzt worden wäre, würde dies zu keiner Änderung des Beschlusses führen. Auch in diesem Fall wäre die Entscheidung so getroffen worden, eine fehlende Berücksichtigung des Vortrags wäre also nicht entscheidungserheblich gewesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 a Abs. 4 Satz 3 VwGO).


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

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28.05.2020 08:28

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Kosten des gerichtsfreien Verfahrens trägt der Antragsteller. Gründe I. Der Antragsteller, geboren am ..., ist ukrainischer Staatsangehöriger. Er reiste am 15. Aug
28.05.2020 02:10

Tenor I. Die Anträge werden abgelehnt. II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Die Antragsteller sind Staatsangehörige der Ukr
26.05.2020 23:18

Tenor I. Die Anhörungsrüge wird verworfen. II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte. Gründe Die Anhörungsrüge, mit der die Antragsteller die Fortführung des Verfahren
26.05.2020 22:57

Tenor I. Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe Die gemäß § 152 a VwGO statthafte Anhörungsrüge gegen den unanfe

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 149 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 149 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

Tenor

I.

Die Anhörungsrüge wird verworfen.

II.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.

Gründe

Die Anhörungsrüge, mit der die Antragsteller die Fortführung des Verfahrens über ihre mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 26. August 2015 zurückgewiesen Beschwerde gegen die Ablehnung ihres Antrags begehren, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Beobachtung der Antragsteller, insbesondere durch den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel, durch das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz zu unterlassen, ist nach § 152a Abs. 4 Satz 1 VwGO als unzulässig zu verwerfen. Sie ist nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form erhoben worden. Die Antragsteller haben nicht den Anforderungen von § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO entsprechend dargelegt, dass die Voraussetzungen von § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO vorliegen.

Nach § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO ist das Vorliegen der in § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO genannten Voraussetzungen darzulegen. Dass der Verwaltungsgerichtshof den Anspruch der Antragsteller auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hätte, wie § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO dies verlangt, ist aus dem Vorbringen der Antragsteller jedoch nicht ersichtlich.

Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet den Verfahrensbeteiligten das Recht, sich zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern (vgl. BVerfG, B. v. 19.5.1992 - 1 BvR 996/91 - juris Rn. 35). Er verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfG, a. a. O. Rn. 39; U. v. 8.7.1997 - 1 BvR 1621/94 - juris Rn. 43; BayVGH, B. v. 29.2.2012 - 10 ZB 11.1629 - juris Rn. 2), soweit dieses Vorbringen nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts erheblich ist (vgl. BVerfG, B. v. 19.5.1992 - 1 BvR 996/91 - juris Rn. 39). Berücksichtigt man dies, so ist eine Verletzung des Anspruchs der Antragsteller auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise hier aber nicht den Anforderungen von § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO entsprechend dargelegt.

Die Antragsteller haben ihre Anhörungsrüge wortgleich mit der Anhörungsrüge (10 ZB 15.1929) gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Juli 2015 (10 ZB 15.819) begründet, mit dem ihr Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil abgelehnt worden war, das ihre auf die Unterlassung der Beobachtung des Antragstellers zu 2 durch das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz gerichtete Klage abgewiesen hat. Nach Ansicht der Antragsteller gelten die im Hauptsacheverfahren gerügten Punkte dabei auch im Eilverfahren.

Mit der Wiederholung des Vorbringens zur Begründung der Anhörungsrüge gegen die Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung ist jedoch nicht den Anforderungen von § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO entsprechend dargelegt, dass der Verwaltungsgerichtshof mit der Zurückweisung der Beschwerde der Antragsteller deren Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.

Zum einen hat der Verwaltungsgerichtshof bereits im Verfahren über die Anhörungsrüge bezüglich des Antrags auf Zulassung der Berufung entschieden, dass mit den Ausführungen der Antragsteller eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise nicht den Anforderungen von § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO entsprechend dargelegt ist(B. v. 16.10.2015 - 10 ZB 15.1929). Zum anderen hat der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde mit der Begründung zurückgewiesen, mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung sei über die Klage mit dem Antrag, den Antragsgegner zu verurteilen, es zu unterlassen, die Antragsteller, insbesondere durch Verwendung nachrichtendienstlicher Mittel, durch das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz zu beobachten, rechtskräftig entschieden worden. Für den Erlass der von den Antragstellern begehrten einstweiligen Anordnung, mit der der Antragsgegner verpflichtet werden solle, die Beobachtung der Antragsteller, insbesondere durch Verwendung nachrichtendienstlicher Mittel, durch das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz zu unterlassen, sei daher kein Raum mehr. Der auf eine solche Anordnung gerichtete Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO sei mit der rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache vielmehr unstatthaft und damit unzulässig geworden, so dass die Beschwerde, wenn man sie nicht bereits mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig ansehe, jedenfalls unbegründet sei. Dass die Antragsteller sich zum Sachverhalt oder zur Rechtslage nicht hätten äußern können oder dass der Verwaltungsgerichtshof ein nach seinem Rechtsstandpunkt entscheidungserhebliches Vorbringen der Antragsteller nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hätte, ist der allein auf die Gründe für die Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung bezogenen Begründung der Anhörungsrüge aber nicht zu entnehmen. Denn diese setzt sich mit den Gründen, aus denen der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen hat, in keiner Weise auseinander.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO sowie § 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO.

Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil für das Verfahren über die Anhörungsrüge nach Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (Anlage zu § 3 Abs. 2 GKG) eine streitwertunabhängige Festgebühr anfällt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).

Tenor

Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.


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(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

Tenor

I. Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Die gemäß § 152 a VwGO statthafte Anhörungsrüge gegen den unanfechtbaren Beschluss des Senats vom10. August 2015 bleibt ohne Erfolg. Eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör durch das Gericht liegt nicht vor (§ 152 a Abs. 1 Nr. 2 VwGO).

Die Klägerin macht geltend, der Senat hätte sie vor Erlass des angegriffenen Beschlusses, bei dem gemäß § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG von einer Begründung abgesehen wurde, nach § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO vorher anhören müssen, der auch auf eine Entscheidung durch Beschluss nach § 130 a VwGO anwendbar sei. Sie übersieht dabei aber, dass die genannten Vorschriften für ein Berufungsverfahren gelten, nicht jedoch für das hier vorliegende Verfahren auf Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 2 bis 5 AsylVfG.

Soweit die Klägerin Verfahrensfehler des Verwaltungsgerichts in der ersten Instanz behauptet, können diese nicht Gegenstand der Anhörungsrüge sein. Zum einen war gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19. Juni 2015 als Rechtsmittel der Antrag auf Zulassung der Berufung gegeben (§ 152 a Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Zum anderen würde es sich nicht um Gehörsverletzungen des erkennenden Gerichts, hier des Senats, handeln, um dessen unanfechtbaren Beschluss vom 10. August 2015 es bei der vorliegenden Anhörungsrüge geht (§ 152 a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 1 Satz 2 VwGO).

Im Übrigen ist es nicht Sinn und Zweck einer Anhörungsrüge, ein anderes Ergebnis in der Sache herbeizuführen (vgl. u. a. BVerwG, B. v. 1.4.2008 - 9 A 27.06 und B. v. 24.11.2011 - 8 C 13.11 - jeweils juris).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG.

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 a Abs. 4 Satz 3 VwGO unanfechtbar.

Tenor

I.

Die Anträge werden abgelehnt.

II.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Die Antragsteller sind Staatsangehörige der Ukraine. Sie reisten nach eigenen Angaben am 10. April 2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 8. Mai 2014 Asylanträge.

Auf das Ersuchen des Bundesamts vom 15. Juli 2014 hin, haben die polnischen Behörden mit Schreiben vom 17. und 18. Juli 2014 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung der Asylanträge gemäß Art. 12 Abs. 4 Dublin III-Verordnung erklärt.

Mit Bescheid vom ... August 2014, zugestellt am 29. August 2014, lehnte das Bundesamt die Asylanträge der Antragsteller als unzulässig ab und ordnete unter Hinweis auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ihre Abschiebung nach Polen an. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Asylanträge seien wegen § 27a AsylVfG unzulässig, da Polen aufgrund der erteilten Visa gemäß Art. 12 Abs. 4 der Dublin III-Verordnung für deren Behandlung zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung auszuüben, seien nicht ersichtlich.

Am 4. September 2014 erhob die Bevollmächtigte der Antragsteller Klage (M 16 K 14.50531). Bereits am 3. September 2014 wurde beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Im Wesentlichen wurde vorgetragen, es bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides. Das polnische Asylsystem und das Aufnahmeverfahren wiesen systemische Mängel auf und entsprächen nicht europarechtlichen Standards. Hinzu komme, dass die Antragstellerin zu 2 durch ihre deutsche Abstammung Spätaussiedlerin sei, weshalb sie beim Bundesverwaltungsamt in ... einen Antrag auf Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz gestellt habe. Außerdem sei sie schwanger.

Das Bundesamt legte die Behördenakte vor. Eine Äußerung erfolgte nicht.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

II.

Die nach § 34a Abs. 2 AsylVfG i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO zulässigen Anträgen bleiben in der Sache ohne Erfolg.

An der Rechtsmäßigkeit der auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG gestützten Abschiebungsanordnung bestehen keine Zweifel. Nach dieser Vorschrift ordnet das Bundesamt die Abschiebung des Ausländers in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylVfG) an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

Da die Antragsteller auf Grundlage der von Polen erteilten Visa nach Polen eingereist sind, ist Polen für die Durchführung der Asylverfahren zuständig (Art. 12 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 der Verordnung (EG) 604/2013 vom 26. Juni 2013 - Dublin III-VO). Dementsprechend haben die polnischen Behörden auch ihre Bereitschaft zur Rückübernahme der Antragsteller erklärt.

Gründe, die die Antragsgegnerin zum Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO verpflichten könnten, sind nicht ersichtlich. Nach dem Prinzip der normativen Vergewisserung (vgl. BVerfG, U. v. 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 - juris) bzw. dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens (vgl. EuGH, U. v. 21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10 - juris) gilt die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat der Europäischen Union den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), der Europäischen Konvention für Menschenrechte (EMRK) und der Grundrechte-Charta (GR-Charta) entspricht. Allerdings ist diese Vermutung nicht unwiderleglich. Vielmehr obliegt den nationalen Gerichten die Prüfung, ob es im jeweiligen Mitgliedstaat Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber gibt, welche zu einer Gefahr für die Antragsteller führen, bei Rückführung in den zuständigen Mitgliedstaat einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i. S. v. Art. 4 GR-Charta ausgesetzt zu werden (vgl. EuGH v. 21.12.2011 a. a. O.). Die Vermutung ist aber nicht schon bei einzelnen einschlägigen Regelverstößen der zuständigen Mitgliedstaaten widerlegt. An die Feststellung systemischer Mängel sind vielmehr hohe Anforderungen zu stellen. Von systemischen Mängeln ist daher nur dann auszugehen, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. BVerwG, B. v. 19.3.2014 - 10 B 6.14 - juris; BVerwG, B. v. 6.6.2014 - 10 B 35/14 - juris).

Ausgehend von diesen Maßstäben ist im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht anzunehmen, dass die Antragsteller in Polen aufgrund systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber tatsächlich Gefahr laufen, dort einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein (vgl. VG Augsburg, U. v. 24.7.2014 - Au 5 K 14.50069 - juris, m. w. N.; VG München, B. v. 14.4.2014 - M 16 S 14.30395 - juris, m. w. N.). Diese Einschätzung wird auch nicht durch den von der Antragstellerseite in Bezug genommenen Bericht der Association for Legal Intervention und der Helsinki Foundation für Human Rights mit dem Titel „Migration Is not a Crime“ aus dem Jahr 2013 erschüttert (vgl. OVG Lüneburg, B. v. 1.4.2014 - 13 LA 22/14 - juris, Rn. 11). Die aktuell vorliegenden Erkenntnisse über die Situation von Asylbewerbern in Polen belegen vielmehr, dass die Aufnahmebedingungen in Polen den grund- und menschenrechtlichen Standards genügen (vgl. VG Gelsenkirchen, B. v. 26.8.2014 - 6a L 1234/14.A - juris, Rn. 13).

Der Abschiebung der Antragsteller stehen auch keine inlandsbezogenen Abschiebungshindernisse entgegen, zu deren Prüfung das Bundesamt in Fällen der Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylVfG verpflichtet ist (vgl. BayVGH, B. v. 12.3.2014 - 10 CE 14.427 - juris). Insbesondere ergibt sich aus der Schwangerschaft der Antragstellerin zu 2 keine Reiseunfähigkeit. Das Vorliegen einer Risikoschwangerschaft ist weder vorgetragen noch fachärztlich bescheinigt. Das Gericht geht allerdings davon aus, dass eine Abschiebung der Antragsteller nicht unmittelbar vor bzw. nach der Entbindung erfolgen wird.

Die Antragsteller können sich auch nicht mit Erfolg auf das von der Antragstellerin zu 2 betriebene Aufnahmeverfahren nach dem Bundesvertriebenengesetz berufen. Ein solches Verfahren ist grundsätzlich vom Ausland aus zu betreiben und kann deshalb einer Rückführung nach Polen nicht entgegenstehen.

Die Anträge waren daher mit der Kostenfolge der §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO abzulehnen. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylVfG.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Kosten des gerichtsfreien Verfahrens trägt der Antragsteller.

Gründe

I.

Der Antragsteller, geboren am ..., ist ukrainischer Staatsangehöriger. Er reiste am 15. August 2014 in der Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 23. Oktober einen Asylantrag.

Nach den Erkenntnissen des Bundesamtes - polnisches Visum - lagen Anhaltspunkte vor für die Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO).

Am 20. Januar 2015 wurde ein Übernahmeersuchen nach der Dublin III-VO an Polen gerichtet. Die polnischen Behörden erklärten mit Schreiben vom 16. Februar 2015 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrages gem. Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO.

Das Bundesamt wies mit Bescheid vom 18. März 2015 den Antrag als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung des Antragstellers nach Polen an.

Der Antragsteller lässt durch seinen Prozessbevollmächtigten vortragen, dass er homosexuell sei und deswegen weder in die Ukraine noch nach Polen abgeschoben werden dürfe. Aufgrund seiner sexuellen Orientierung wäre er in einem Asylbewerberlager in Polen Diskriminierungen ausgesetzt. Polen sei ein wenig liberales Land im Schengenraum. Der Schutz vor Übergriffen in Polen sei nicht ausreichend gewährleistet. Zudem erkenne Polen gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften nicht an.

Die Antragsgegnerin erwidert hierauf, dass das Diskriminierungsgesetz gleichgeschlechtliche Beziehungen auch in Polen schütze. Der polnische Staat komme vielmehr seiner ordnungsgemäßen Prüfungspflicht in Asylverfahren nach. Den polnischen Behörden für Ausländer sind keine Fälle von Übergriffen bzw. Diskriminierungen aufgrund homosexueller Antragsteller bekannt.

Mit Schriftsatz vom 16. April 2015 lässt der Antragsteller ergänzend vortragen, dass der Antragsteller im Bundesgebiet eine Lebenspartnerschaft eingehen wolle und legt eidesstattliche Versicherungen von ihm und von seinem Partner, Herrn ..., vor. Der Termin für die Begründung der Lebenspartnerschaft werde in Kürze mit dem Standesamt ... vereinbart, sobald alle erforderlichen Unterlagen vorliegen würden. Aufgrund der ernsthaften Absichten des Eingehens der Eheschließung seien als quasi Vorwirkung die Grundrechte Art. 6 GG, Art. 8 EMRK sowie Art. 3 GG zu beachten. Die Eingehung einer Lebenspartnerschaft sei in Polen nicht möglich. Der Antragsteller ist der Ansicht, dass aufgrund dessen die Antragsgegnerin zum Selbsteintritt verpflichtet sei.

Der Antragsteller beantragt vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Ansbach am 24. März 2015,

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Die Antragsgegnerin führt in ihrem Schriftsatz vom 8. April 2015 aus, dass weder inlandsbezogene Abschiebungshindernisse noch zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse vorlägen. Homosexualität sei in Polen legal, dass Diskriminierungsgesetz schütze auch gleichgeschlechtliche Beziehungen in Polen. Die Legalisierung und Akzeptanz gleichgeschlechtlicher Partnerschaften hat sich in den letzten Jahren deutlich erhöht. Insbesondere in den größeren Städten existiere eine sogenannte homosexuelle Szene. Nicht erkennbar sei, dass in Polen Asylantragstellern unmittelbar eine verfahrenswidrige Abschiebung in ihr Herkunftsland drohe. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass der polnische Staat seiner Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Prüfung des Asylbegehrens nachkomme, wenn er seine Zuständigkeit bejahe. Zudem könnten sich Asylbewerber jederzeit mithilfe der polnischen Sicherheitsbehörden oder Gerichte wegen befürchteter Übergriffe zur Wehr setzen. Der Abteilung Flüchtlingsverfahren des polnischen Amtes für Ausländer seien keine Fälle von Diskriminierung homosexueller Antragsteller in Polen bekannt (Auskunft der Liaison Beamtin des Bundesamtes in Warschau vom 28.4.2014).

Die von dem Antragsteller vorgelegten Zeitungsartikel aus dem Jahr 2010 beträfen zudem eine gänzlich andere Situation Homosexueller und könnten die obige Darstellung der Antragsgegnerin nicht widerlegen.

Ergänzend trägt die Antragsgegnerin vor, dass der deutsche Lebenspartner des Antragstellers nicht zu den aufgelisteten Familienangehörigen des Art. 2 g) der Dublin III-VO zähle.

Wegen der weiteren Ausführungen wird umfänglich auf die Behördenakte und die Gerichtsakte verwiesen.

II.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zwar zulässig, aber unbegründet.

Die Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid des Bundesamtes vom 18. März 2015 hat gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 75 AsylVfG keine aufschiebende Wirkung. Jedoch kann das Gericht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers auf Aussetzung des Vollzugs das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Bescheids überwiegt. Hierbei sind im Wesentlichen auch die Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache zu berücksichtigen.

Die im Bescheid vom 18. März 2015 enthaltene und sofort vollziehbare Abschiebungsanordnung nach § 34 a AsylVfG nach Polen ist auch unter Berücksichtigung des Sachvortrags des Antragstellers nicht zu beanstanden. Nach dieser Vorschrift ordnet das Bundesamt die Abschiebung an, wenn feststeht, dass sie auch durchgeführt werden kann. Hierbei bedarf es nach § 34 a Abs. 1 Satz 3 AsylVfG einer vorherigen Androhung und Fristsetzung nicht. Dem liegt zugrunde, dass das Bundesamt die Asylanträge des Antragstellers nach § 27 a AsylVfG zu Recht als unzulässig abgelehnt hat. Nach dem EURODAC Treffer der Kategorie 1 sind die zuständigen Stellen in Polen gemäß Art. 18 Abs. 1 c Dublin III-VO für die Bearbeitung der Asylanträge zuständig.

Formfehler diesbezüglich sind weder erkennbar noch vorgetragen.

Damit treffen die Verpflichtungen aus Art. 18 ff der Dublin-III-VO Polen.

Besondere Umstände, die zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO durch die Bundesrepublik Deutschland führen würden, sind entgegen den Ausführungen des Antragstellers nicht ersichtlich.

Hierbei ist aufgrund des vom Bundesverfassungsgericht zur Drittstaatenregelung des § 26 a AsylVfG entwickelten Konzepts der normativen Vergewisserung davon auszugehen, dass dort die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention als auch der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist, da es sich bei Polen um einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union und damit um einen sicheren Drittstaat im Sinne des Art. 16 a Abs. 2 GG bzw. § 26 a AsylVfG handelt.

Die Dublin III-VO ist die grundlegende Vorschrift auf dem Weg zu einem gemeinsamen Europäischen Asylsystem (vgl. Erwägungsgründe Nr. 2, 4 ff der Dublin III-VO), mit dem eine klare und praktikable Formel für die Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedsstaats bezweckt wird, um letztendlich einen effektiven Zugang zu den Verfahren zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft und eine zügige Bearbeitung der Asylanträge zur gewährleisten (vgl. hierzu BVerwG, B. v. 19.03.2014, Az.: 10 B 6/14 m. w. N., juris). Dieses gemeinsame Europäische Asylsystem gründet sich auf das Prinzip gegenseitigen Vertrauens dahingehend, dass alle daran beteiligten Staaten die Grundrechte sowie die Rechte beachten, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und in der EMRK finden (so grundsätzlich EUGH, große Kammer, U. v. 21.12.2011, Rechtssache: RS: C-411/10 und C-493/10, juris). Davon kann nur dann abgesehen werden, wenn dieser zuständige Mitgliedsstaat sogenannte „systemische Mängel“ des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber aufweist, so dass die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gefahr für Asylbewerber bestünde, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Grundrechtscharta bzw. Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden. Dies wiederum hat zur Folge, dass der Asylbewerber der Überstellung in den zuständigen Mitgliedsstaat nur mit dem Einwand sogenannter systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber entgegentreten kann (so grundsätzlich EUGH, große Kammer, U. v. 10.12.2013, RS: 10-394/12, juris). Diese Rechtsprechung mündete in Art. 3 Abs. 2 der Dublin-III-VO, der bestimmt, dass im Falle systemischer Schwachstellen in einem Mitgliedsstaat für den Fall, dass keine anderen zuständigen Staaten gefunden werden können, der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedsstaat der zuständige Mitgliedsstaat wird.

Solche systemische Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO liegen aber erst dann vor, wenn die bereits angesprochenen Grundrechtsverletzungen oder Verstöße gegen Art. 3 EMRK nicht nur in Einzelfällen vorliegen, sondern strukturell bedingt sind. Deshalb setzen systemische Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO voraus, dass die Asylverfahren bzw. die Aufnahmebedingungen im eigentlich zuständigen Mitgliedsstaat so defizitär sind, dass einem Asylbewerber im konkreten Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass sich die konkrete Gefahr einer gegen die Grundrechte verstoßenden Behandlung im zuständigen Staat aus der grundsätzlichen Behandlung der Asylbewerber heraus ergeben muss, die eben systemisch angelegt sein muss, dass also eine Verletzung von Grundrechten in einem Einzelfall nicht zur Aktivierung des Selbsteintritts ausreicht (BVerwG, B. v. 6.6.2014, Az.: 10 B 25/14, juris). Diese Defizite müssen des Weiteren in der Art und Weise offensichtlich sein, dass sie im überstellenden Mitgliedsstaat allgemein bekannt sein müssen (EUGH, U. v. 21.12.2011, a. a. O.) und im Rechtssystem des zuständigen Mitgliedsstaats angelegt sein oder die Vollzugspraxis dort strukturell prägen, so dass sie des Weiteren aufgrund ihrer systemimmanenten Regelhaftigkeit aus Sicht der zuständigen Behörden und Gerichte verlässlich zu prognostizieren sind (BVerwG v. 6.6.2014, a. a. O., m. w. N.).

Allerdings ist im vorliegenden Fall nicht von solchen systemischen Schwachstellen auszugehen. Hierzu wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG auf die zutreffende Begründung des streitgegenständlichen Bescheids des Bundesamtes vom 18. März 2015 Bezug genommen und von einer weiteren Darstellung der Gründe abgesehen.

Ergänzend ist noch auszuführen, dass auch nach der überwiegenden Rechtsprechung der deutschen Verwaltungsgerichtsbarkeit systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Polen tatsächlich nicht vorliegen, vgl. VG Gelsenkirchen, U. v. 10.03.2015, Az. 6a K 3687/14.A, juris, Rn. 27; VG Düsseldorf, B. v. 02.03.2015, Az. 17 L 2510/14.A, juris, Rn. 26 ff.; VG Ansbach, U. v. 17.02.2015, Az. AN 14 K 14.50221, juris, Rn. 19 ff.; VG Aachen, B. v. 30.1.2015, Az. 6 L 895/14.A m. w. N., juris; VG München, B. v. 29.12.2014, Az. M 16 S 14.50532, juris, Rn. 13; VG Weimar, U. v. 29.10.2014, Az. 7 K 20180/11 We, juris, Rn. 28 ff.; VG Augsburg, U. v. 24.07.2014, Az. Au 5 K 14.50069, juris, Rn. 24 ff.

Das Gericht schließt sich dieser Rechtsauffassung an. Die Situation für Asylbewerber in Polen mag im Vergleich zu der Situation in der Bundesrepublik noch etwas unangenehmer sein, die oben genannte Schwelle zur Annahme sogenannter systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen sind jedoch bei weitem nicht erreicht.

Der Abteilung Flüchtlingsverfahren des polnischen Amtes für Ausländer sind keine Fälle von einer Diskriminierung homosexueller Antragsteller in Polen bekannt. Die von dem Antragsteller vorgelegten Zeitungsartikel sind zum Teil veraltet, da gerade in den letzten Jahren viel Aufklärungsarbeit auch in Polen hinsichtlich der Legalisierung und Akzeptanz „Homosexueller“ in Polen geleistet wurde. Der Artikel aus dem „Das Polen Magazin“ wurde bereits am 5. März 2010 veröffentlicht, lediglich der Artikel aus einem privaten Blog „Quarteera“ wurde am 30.5.2014 veröffentlicht und betrifft einen Einzelfall.

Selbst wenn es zu einem Übergriff des Antragstellers in Polen wegen seiner Homosexualität kommen sollte, sieht das Gericht vorliegend keine Anhaltspunkte, dass sich der Antragsteller nicht jederzeit mithilfe der polnischen Sicherheitsbehörden oder Gerichte zur Wehr setzen könnte (vgl. VG Oldenburg, Beschluss vom 7. August 2013 - 3 A 5172/12; VG Kassel, Beschluss vom 26. August 2013 - 4 L 984/13.KS.A, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Februar 2014, Az. A 3 S 698/13).

Der genannte Lebenspartner des Antragstellers zählt nicht zu den in Art. 2 Buchstabe g) Spiegelstrich 1 Dublin III-VO genannten Familienangehörigen, so das auch ein Verfahren nach Art. 9 Dublin III-VO nicht in Betracht kommt. Familienangehöriger ist danach der Ehegatte des Antragstellers oder sei nicht verheirateter Partner, der mit ihm eine dauerhafte Beziehung führt, soweit nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats nicht verheiratete Paare ausländerrechtlich vergleichbar behandelt werden wie verheiratete Paare (vgl. VG München, B. v. 16. März 2015, Az. M 12 S 15. 50026, juris).

Der Antragsteller hat nichts dazu vorgetragen, dass er überhaupt bzw. seit wann er mit Herrn ... eine dauerhafte Beziehung führe. An Eides statt versichert wurde lediglich kurz und knapp, dass der Antragsteller sowie sein Partner eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingehen wollen. Weitere Anhaltspunkte, die eine dauerhafte Beziehung begründen könnten, wurden weder vorgetragen noch sind sie ersichtlich. Von einem Familienangehörigen i. S. d. Art. 2 Buchst. g) Spiegelstrich 1 Dublin III-VO ist daher nach Überzeugung des Gerichts nicht auszugehen.

Da auch inlandsbezogene Abschiebungshindernisse vorliegend nicht erkennbar sind, ist die Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylVfG nicht zu beanstanden.

Der Antrag ist daher abzulehnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylVfG.

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.

Tenor

1. Die Klagen werden abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand

Die Kläger, ukrainische Staatsangehörige, reisten nach ihren eigenen Angaben am 17. Juni 2014 im Besitze von polnischen Schengen-Visa aus der Ukraine aus, um über Polen am 21. Juni ins Bundesgebiet einzureisen. Am 5. August 2014 meldeten sich die Kläger als Asylbewerber. Im Rahmen der Erstanhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) gaben die Kläger an, sie könnten nicht nach Polen zurück, da sie dort nicht sicher seien.

Das Bundesamt ersuchte die zuständigen Stellen in Polen sodann, die Kläger zu übernehmen. Mit Schreiben vom 18. September 2014 bzw. 6. November 2014 stimmte die Republik Polen der Übernahme der Kläger zu.

Mit Bescheiden vom 19. November 2014 wurden die Asylanträge der Kläger als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung der Kläger nach Polen angeordnet. Auf die Begründung dieser Bescheide wird im Einzelnen Bezug genommen.

Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 8. Dezember 2014 erhoben die Kläger Klage, die in der Folge im Wesentlichen damit begründet wurde, dass in Polen sehr wohl systemische Mängel des Asylverfahrens vorherrschten. Im Übrigen seien die Kläger, die nicht nur in der Ukraine verfolgt werden würden, in Polen denselben Gefahren ausgesetzt. In Polen herrsche eine Art „Ukraine-Phobie“, so dass ein Aufenthalt dort unmöglich sei. Des Weiteren leide die Klägerin zu 2) an einer insulinpflichtigen Diabetes-Erkrankung.

Die Kläger beantragten:

Die Bescheide des Bundesamts vom 19. November 2014 werden aufgehoben.

Die Beklagte beantragte,

die Klagen abzuweisen.

Im Termin der mündlichen Verhandlung trugen die Kläger noch vor, dass ihnen, als Ukrainer, in Polen viel Hass entgegengeschlagen sei. Sie hätten zwar nur eine Nacht in Polen verbracht, aber seien auf die Frage, wo man für die Klägerin zu 2) Insulin bekommen könne, lediglich weggeschickt worden. Sogar in ... seien sie schlecht behandelt worden.

Wegen weiterer Einzelheiten wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung, auf die vorgelegten Behördenakten sowie auf die Gerichtsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässigen Klagen sind unbegründet.

Die Bescheide der Beklagten vom 19. November 2014 sind rechtmäßig, so dass sie die Kläger nicht in ihren Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Das Bundesamt hat die Asylanträge der Kläger gemäß § 27 a AsylVfG zu Recht als unzulässig abgelehnt, da die Kläger mit einem von der polnischen Auslandsvertretung in der Ukraine ausgestellten Schengen-Visum im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Satz 1 1. Alternative der Verordnung 604/2013/EU (Dublin-III-VO) ins Bundesgebiet eingereist sind, weswegen die Republik Polen gemäß Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO zugestimmt hat, das Asylverfahren der Kläger durchzuführen.

Formfehler sind weder erkennbar noch vorgetragen.

Damit treffen die Verpflichtungen aus Art. 18 ff. der Dublin-III-VO die Republik Polen.

Besondere Umstände, die zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO durch die Bundesrepublik Deutschland führen würden, sind weder vorgetragen, noch ersichtlich.

Hierbei ist auf Grund des vom Bundesverfassungsgericht zur Drittstaatenregelung des § 26 a AsylVfG entwickelten Konzepts der normativen Vergewisserung davon auszugehen, dass dort die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention als auch der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist, da es sich bei Polen um einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union und damit um einen sicheren Drittstaat im Sinne des Art. 16 a Abs. 2 GG bzw. § 26 a AsylVfG handelt.

Damit ist Polen, wie dargelegt, nach Art. 14 Abs. 1 Dublin-III-VO bzw. nach Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers zuständig.

Die Dublin-III-VO ist die grundlegende Vorschrift auf dem Weg zu einem gemeinsamen Europäischen Asylsystem (vgl. Erwägungsgründe Nr. 2, 4 ff der Dublin-III-VO), mit dem eine klare und praktikable Formel für die Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedsstaats bezweckt wird, um letztendlich einen effektiven Zugang zu den Verfahren zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft und eine zügige Bearbeitung der Asylanträge zur gewährleisten (vgl. hierzu BVerwG, B.v. 19.3.2014, Az.: 10 B 6/14 m.w.N., juris). Dieses gemeinsame Europäische Asylsystem gründet sich auf das Prinzip gegenseitigen Vertrauens dahingehend, dass alle daran beteiligten Staaten die Grundrechte sowie die Rechte beachten, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und in der EMRK finden (so grundsätzlich EUGH, große Kammer, U.v. 21.12.2011, Rechtssache: RS: C-411/10 und C-493/10, juris). Davon kann nur dann abgesehen werden, wenn dieser zuständige Mitgliedsstaat sogenannte „systemische Mängel“ des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber aufweist, so dass die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gefahr für Asylbewerber bestünde, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Grundrechtscharta bzw. Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden. Dies wiederum hat zur Folge, dass der Asylbewerber der Überstellung in den zuständigen Mitgliedsstaat nur mit dem Einwand sogenannter systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber entgegentreten kann (so grundsätzlich EUGH, große Kammer, U.v. 10.12.2013, RS: 10-394/12, juris). Diese Rechtsprechung mündete nunmehr in Art. 3 Abs. 2 der Dublin-III-VO, der bestimmt, dass im Falle systemischer Schwachstellen in einem Mitgliedsstaat für den Fall, dass keine anderen zuständigen Staaten gefunden werden können, der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedsstaat der zuständige Mitgliedsstaat wird.

Solche systemische Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO liegen aber erst dann vor, wenn die bereits angesprochenen Grundrechtsverletzungen oder Verstöße gegen Art. 3 EMRK nicht nur in Einzelfällen vorliegen, sondern strukturell bedingt sind. Deshalb setzen systemische Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO voraus, dass die Asylverfahren bzw. die Aufnahmebedingungen im eigentlich zuständigen Mitgliedsstaat so defizitär sind, dass einem Asylbewerber im konkreten Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass sich die konkrete Gefahr einer gegen die Grundrechte verstoßenden Behandlung im zuständigen Staat aus der grundsätzlichen Behandlung der Asylbewerber heraus ergeben muss, die eben systemisch angelegt sein muss, dass also eine Verletzung von Grundrechten in einem Einzelfall nicht zur Aktivierung des Selbsteintritts ausreicht (BVerwG, B.v. 6.6.2014, Az.: 10 B 25/14, juris). Diese Defizite müssen des Weiteren in der Art und Weise offensichtlich sein, dass sie im überstellenden Mitgliedsstaat allgemein bekannt sein müssen (EUGH, U.v. 21.12.2011, a.a.O.) und im Rechtssystem des zuständigen Mitgliedsstaats angelegt sein oder die Vollzugspraxis dort strukturell prägen, so dass sie des Weiteren auf Grund ihrer systemimmanenten Regelhaftigkeit aus Sicht der zuständigen Behörden und Gerichte verlässlich zu prognostizieren sind (BVerwG v. 6.6.2014, a.a.O., m.w.N.).

Allerdings ist im vorliegenden Fall nicht von solchen systemischen Schwachstellen auszugehen. Hierzu wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG auf die zutreffende Begründung der streitgegenständlichen Bescheide des Bundesamtes vom 19. November 2014 Bezug genommen und von einer weiteren Darstellung der Gründe abgesehen.

Ergänzend muss lediglich ausgeführt werden, dass auch nach der überwiegenden Rechtsprechung der deutschen Verwaltungsgerichtsbarkeit systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Polen nicht vorliegen (vgl. VG Gelsenkirchen, B. v. 26.8.2014, Az.: 6a L 1234/14 A, juris, VG Bremen, B. v. 4.3.2014, Az.: 1 V 220/14 m.w.N., juris). Das Gericht schließt sich dieser Rechtsauffassung an.

Insbesondere kann der Kläger zu 1) nicht mit dem Sachvortrag durchdringen, Polen sei für ihn kein sicherer Staat. Auch wenn die klägerische Familie, wie angegeben, aus dem Donbass stammt, ist nichts dafür ersichtlich, dass selbst für den Fall, dass die dort tätigen Bürgerkriegsparteien ihre Interessen auch in polnischen Asylbewerberunterkünften durchzusetzen versuchen, der polnische Staat seine ihm anvertrauten Asylbewerber nicht hinreichend schützen könnte. Dass sich die Situation in der Republik Polen nicht so dramatisch darstellt, wie es der Kläger zu 1) versucht glaubhaft zu machen, lässt sich bereits daraus schließen, dass er, wie er in der mündlichen Verhandlung auch eingeräumt hat und wie sich aus den diversen Ein- und Ausreisestempeln in seinem Reisepass ergibt, sich bereits vor seiner Flucht aus der Ukraine nach Polen mehrfach dort aufgehalten hat, um einer Geschäftstätigkeit nachzugehen, und dass er dann ausgerechnet, obwohl er die tatsächliche Situation in Polen dadurch gekannt haben musste, seine Schengen-Visa bei der polnischen Auslandsvertretung beantragt hatte.

Des Weiteren ist auch die Erkrankung der Klägerin zu 2) an einer insulinpflichtigen Diabetes kein Grund, von einem Ausreisehindernis auszugehen. In Polen gibt es, spätestens wenn die Klägerin zu 2) als Asylbewerberin registriert ist, Zugang zu entsprechender medizinischer Versorgung. Es ist anerkannt, dass in Polen Ausländer den gleichen Anspruch auf medizinische Hilfe haben, wie polnische Staatsbürger selbst, und dies auf gleicher Grundlage und in gleichem Umfang (VG Bremen, a.a.O., mit Verweis auf den Bericht „Migration is not a crime - Report on the Monitoring of Guarded Centres for Foreigners“ der Helsinki Foundation for Human Rights aus dem Jahr 2013). Es ist daher trotz der Erkrankung der Klägerin zu 2) kein Anhaltspunkt dafür erkennbar, dass im konkreten Einzelfall eine Zurückführung der Klägerin zu 2) nach Polen nicht verantwortet werden könnte.

Da auch inlandsbezogene Abschiebungshindernisse nicht erkennbar sind, ist die Abschiebungsanordnung nach § 34 a AsylVfG ebenfalls nicht zu beanstanden.

Die Klagen sind daher abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83 b AsylVfG.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.