Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 26. Nov. 2015 - AN 14 S 15.50435
Tenor
1. Die Anhörungsrüge der Kläger vom
2. Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Die Kläger wenden sich mit der vorliegenden Anhörungsrüge gemäß § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach
Gegenstand der vorliegenden Anhörungsrüge ist der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach
Die Kläger tragen vor, dass sie in entscheidungserheblicher Weise in ihrem Grundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt wurden, in dem auf ihre weiterführenden, vertiefenden Schriftsätze vom 6. September 2015 und vom 21. September 2015 in dem Beschluss des VG Ansbach
II.
Die nach § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO zulässige Anhörungsrüge bleibt ohne Erfolg.
Die Anhörungsrüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in § 152 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO genannten Voraussetzungen darlegen. Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat, § 152 a Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die gerichtliche Prüfung ist dabei auf den gerügten Gehörsverstoß und seine Kausalität für die getroffene Entscheidung beschränkt (vgl. Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 152 a Rn. 20). Die Möglichkeit eines Beteiligten, eine Änderung oder Aufhebung eines Beschlusses gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO zu beantragen, schließt die Statthaftigkeit einer Anhörungsrüge nicht aus (VGH Mannheim, NVwZ 2006, 219; Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 152 a Rn. 9; a. A. Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 152 a Rn. 6).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nur dann verletzt, wenn die angefochtene Entscheidung auf Tatsachen oder Beweisergebnisse gestützt wird, zu denen sich die Beteiligten nicht äußern konnten (§ 108 Abs. 2 VwGO), oder wenn das erkennende Gericht das (entscheidungserhebliche) tatsächliche oder rechtliche Vorbringen der Beteiligten nicht zur Kenntnis genommen und nicht erwogen hat (vgl. BVerfG, U. v. 30.1.1985, BVerfGE 69, 141/143; Nds OVG U. v. 4.2.2010 - 5 NA 37/08 - juris). Nach der Rechtsprechung besteht indessen eine Vermutung dafür, dass sich das Gericht den aus Art. 103 Abs. 1 GG folgenden Pflichten bewusst gewesen und ihnen nachgekommen ist, namentlich das entscheidungserhebliche Vorbringen zur Kenntnis genommen und erwogen hat. Zur Widerlegung dieser Vermutung bedarf es der Darlegung des Vorliegens besonderer Umstände des Einzelfalles (vgl. BVerfG, U. v. 25.5.1993, BVerfGE 88, 366/375; Nds OVG U. v. 4.2.1010 a. a. O.). Hieraus folgt für die ordnungsgemäße Darlegung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, dass der Betroffene entweder die Tatsachen oder Beweisergebnisse benennen muss, auf die das Gericht seine Entscheidung gestützt hat und zu denen er sich nicht äußern konnte oder sein tatsächliches oder rechtliches Vorbringen sowie die besonderen Umstände des Einzelfalles anführt, die die Annahme rechtfertigen, dass das Gericht entgegen der bestehenden Vermutung sein Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen und nicht erwogen hat. Darüber hinaus ist von dem Betroffenen nach § 152 a Abs. 2 Satz 6 VwGO darzulegen, dass sein Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden ist. Insoweit muss er aufzeigen, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht ohne die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre (vgl. dazu Kopp/Schenke, VwGO, RdNr. 13 zu § 152 a VwGO).
Denn ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs im dargestellten Sinn wird nicht schon dann aufgezeigt, wenn das Gericht dem zur Kenntnis genommenen und in Erwägung gezogenen Vorbringen nicht folgt, sondern es aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts unberücksichtigt lässt oder zu einem anderen Ergebnis gelangt, als der Betroffene es für richtig hält (vgl. BVerwG, U. v. 13.1.2009, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 372; BayVGH, B. v. 16.10.2015, Az. 10 CE 15.1928; OVG des Landes Nordrhein Westfalen,
Auch die weiteren Ausführungen der Kläger diesem Verfahren im Hinblick auf Art. 5 Abs. 1 EMRK sowie Art. 9 (1) des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte
(IPbpR) führen zu keiner anderen Rechtsauffassung des Gerichts.
Hiernach hat jedermann ein Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit. Niemand darf willkürlich festgenommen, in Haft gehalten werden bzw. niemandem darf seine Freiheit entzogen werden, es sei denn aus gesetzlich bestimmten Gründen und unter Beachtung des im Gesetz vorgeschriebenen Verfahrens, Art. 9 (1) IPbpR. Nach Art. 6 EU-GR-Charta, für dessen Auslegung der Maßstab des Art. 5 EMRK heranzuziehen ist (vgl. Bernsdorff, in: Meyer, EU-GR-Charta, 4. Aufl. 2014, Art. 6 Rn. 13), hat jeder Mensch das Recht auf Freiheit. Die Freiheit darf nur bei rechtmäßiger Festnahme oder Freiheitsentziehung zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung oder zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist, und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden (Art. 5 Abs. 1 S. 2 Buchst. b und f EMRK, vgl. mit weiteren Hinweisen EGMR, U. v. 30. April 2013 - 49872/11, Timoschenko/Ukraine, Rn. 265; EGMR, U. v. 25. Juni 1996 - 19776/92 - Amuur/Frankreich, Rn. 43; U. v. 29. Januar 2008 - 13229/03
Gemessen an diesem Maßstab liegen dem Gericht keine Hinweise dahingehend vor, dass im Asylverfahren in Polen das Recht auf Freiheit nach Art. 6 EU-GR-Charta nicht geachtet wird bzw. dass den Dublin-Rückkehrern eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, d. h. ein Verstoß gegen Art. 4 GR-Charta bei der Überstellung nach Polen droht. Darauf hat das Gericht ausführlich hingewiesen. Die von der Klägerin herangezogenen weiteren Bestimmungen sind deshalb für die hier zu treffende Entscheidung nicht erheblich.
Die gesetzlichen Bestimmungen zum Asylverfahren in der Republik Polen, insbesondere in Gestalt des am
Dies wird auch von der ganz überwiegenden Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte vertreten (vgl. VG Magdeburg, Beschluss vom 14.04.2015 - 9 B 147/15 -; VG Düsseldorf, Beschluss vom 02.03.2015 - 17 L 2510/14.A -; VG Aachen, Beschluss vom 30.01.2015 - 6 L 895/14.A -; VG München, Beschluss vom 29.12.2014 - M 16 S 14.50532 -; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 26.08.2014 - 6a L 1234/14.A - jeweils zitiert nach juris m. w. N.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 04.07.2014 - 6a K 265/14.A -; VG Potsdam, Urteil vom 04.06.2014 - 6 K 2414/13.A -; VG Göttingen, Beschluss vom 08.05.2014 - 2 B 145/14 -; VG Augsburg, Beschluss vom 06.05.2014 - Au 2 S 14.50052 -; VG München, Beschluss vom 14.04.2014 - M 16 S 14.30395 -; VG Karlsruhe, Urteil vom 29.10.2013 - A 1 K 1565/13 -; Nds. OVG, Beschluss vom 01.04.2014 - 13 LA 22/14 -; VG Köln, Gerichtsbescheid
Eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs der Kläger auf rechtliches Gehör durch das Gericht nach § 152 a Abs. 1 Nr. 2 VwGO liegt nicht vor.
Auch wenn der Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör im Zeitpunkt des angegriffenen Beschlusses verletzt worden wäre, würde dies zu keiner Änderung des Beschlusses führen. Auch in diesem Fall wäre die Entscheidung so getroffen worden, eine fehlende Berücksichtigung des Vortrags wäre also nicht entscheidungserheblich gewesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 a Abs. 4 Satz 3 VwGO).
(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn
- 1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und - 2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.
(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.
(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.
(6) § 149 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn
- 1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und - 2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.
(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.
(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.
(6) § 149 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
Tenor
I.
Die Anhörungsrüge wird verworfen.
II.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.
Gründe
Tenor
Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
1
G r ü n d e :
2Die Anhörungsrüge ist unbegründet, weil mit ihr keine Umstände dargelegt werden, aus denen sich ergeben könnte, dass der Senat den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (vgl. § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 6 VwGO).
3Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht unter anderem dazu, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es gebietet jedoch weder, dass sich das Gericht in seinen schriftlichen Gründen mit jeder Einzelheit ausdrücklich und in ausführlicher Breite auseinandersetzt, noch schützt Art. 103 Abs. 1 GG davor, dass das Gericht dem Vortrag der Beteiligten in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht die aus deren Sicht richtige Bedeutung beimisst. Deshalb müssen, um eine Versagung rechtlichen Gehörs feststellen zu können, im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist.
4Solche Umstände sind mit der Anhörungsrüge nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. Im Kern wendet sich der Kläger mit seiner Rüge gegen das Ergebnis der Prüfung des Senats, seinen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 25. März 2014 – 3 K 2991/14 - abzulehnen. Er hält der seiner Ansicht nach fehlerhaften Prüfung des Senats eine abweichende Rechtsauffassung entgegen. In welchem Umfang das Gericht einen Sachverhalt überprüft, bemisst sich nach seiner Erheblichkeit für die rechtliche Wertung. Der Anspruch auf rechtliches Gehör, dessen Durchsetzung die Anhörungsrüge dient, schützt jedoch nicht davor, dass das Gericht aus Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts zu einem anderen Ergebnis gelangt, als der Beteiligte es für richtig hält.
5Soweit der Kläger einen zur Berufungszulassung führenden Verfahrensmangel in der Verletzung der Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlung sieht, verkennt er, dass die zur Sicherheit der Gerichtsangehörigen und Beteiligten notwendigen Einlasskontrollen zu keinen besonderen Schwierigkeiten bei der Kenntnisverschaffung über einen Gerichtstermin führen.
6Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
7Dieser Beschluss ist nach § 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO unanfechtbar.
Tenor
I. Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Tenor
I.
Die Anträge werden abgelehnt.
II.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Die Antragsteller sind Staatsangehörige der Ukraine. Sie reisten nach eigenen Angaben am
Auf das Ersuchen des Bundesamts vom
Mit Bescheid vom ... August 2014, zugestellt am
Am
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Im Wesentlichen wurde vorgetragen, es bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides. Das polnische Asylsystem und das Aufnahmeverfahren wiesen systemische Mängel auf und entsprächen nicht europarechtlichen Standards. Hinzu komme, dass die Antragstellerin zu 2 durch ihre deutsche Abstammung Spätaussiedlerin sei, weshalb sie beim Bundesverwaltungsamt in ... einen Antrag auf Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz gestellt habe. Außerdem sei sie schwanger.
Das Bundesamt legte die Behördenakte vor. Eine Äußerung erfolgte nicht.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
Die nach § 34a Abs. 2 AsylVfG i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO zulässigen Anträgen bleiben in der Sache ohne Erfolg.
An der Rechtsmäßigkeit der auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG gestützten Abschiebungsanordnung bestehen keine Zweifel. Nach dieser Vorschrift ordnet das Bundesamt die Abschiebung des Ausländers in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylVfG) an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
Da die Antragsteller auf Grundlage der von Polen erteilten Visa nach Polen eingereist sind, ist Polen für die Durchführung der Asylverfahren zuständig (Art. 12 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 der Verordnung (EG) 604/2013 vom 26. Juni 2013 - Dublin III-VO). Dementsprechend haben die polnischen Behörden auch ihre Bereitschaft zur Rückübernahme der Antragsteller erklärt.
Gründe, die die Antragsgegnerin zum Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO verpflichten könnten, sind nicht ersichtlich. Nach dem Prinzip der normativen Vergewisserung (vgl. BVerfG, U. v. 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93
Ausgehend von diesen Maßstäben ist im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht anzunehmen, dass die Antragsteller in Polen aufgrund systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber tatsächlich Gefahr laufen, dort einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein (vgl. VG Augsburg, U. v. 24.7.2014 - Au 5 K 14.50069 - juris, m. w. N.; VG München, B. v. 14.4.2014 - M 16 S 14.30395 - juris, m. w. N.). Diese Einschätzung wird auch nicht durch den von der Antragstellerseite in Bezug genommenen Bericht der Association for Legal Intervention und der Helsinki Foundation für Human Rights mit dem Titel „Migration Is not a Crime“ aus dem Jahr 2013 erschüttert (vgl. OVG Lüneburg, B. v. 1.4.2014 - 13 LA 22/14 - juris, Rn. 11). Die aktuell vorliegenden Erkenntnisse über die Situation von Asylbewerbern in Polen belegen vielmehr, dass die Aufnahmebedingungen in Polen den grund- und menschenrechtlichen Standards genügen (vgl. VG Gelsenkirchen, B. v. 26.8.2014 - 6a L 1234/14.A - juris, Rn. 13).
Der Abschiebung der Antragsteller stehen auch keine inlandsbezogenen Abschiebungshindernisse entgegen, zu deren Prüfung das Bundesamt in Fällen der Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylVfG verpflichtet ist (vgl. BayVGH, B. v. 12.3.2014 - 10 CE 14.427 - juris). Insbesondere ergibt sich aus der Schwangerschaft der Antragstellerin zu 2 keine Reiseunfähigkeit. Das Vorliegen einer Risikoschwangerschaft ist weder vorgetragen noch fachärztlich bescheinigt. Das Gericht geht allerdings davon aus, dass eine Abschiebung der Antragsteller nicht unmittelbar vor bzw. nach der Entbindung erfolgen wird.
Die Antragsteller können sich auch nicht mit Erfolg auf das von der Antragstellerin zu 2 betriebene Aufnahmeverfahren nach dem Bundesvertriebenengesetz berufen. Ein solches Verfahren ist grundsätzlich vom Ausland aus zu betreiben und kann deshalb einer Rückführung nach Polen nicht entgegenstehen.
Die Anträge waren daher mit der Kostenfolge der §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO abzulehnen. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylVfG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Kosten des gerichtsfreien Verfahrens trägt der Antragsteller.
Gründe
I.
Der Antragsteller, geboren am ..., ist ukrainischer Staatsangehöriger. Er reiste am
Nach den Erkenntnissen des Bundesamtes - polnisches Visum - lagen Anhaltspunkte vor für die Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO).
Am
Das Bundesamt wies mit Bescheid vom
Der Antragsteller lässt durch seinen Prozessbevollmächtigten vortragen, dass er homosexuell sei und deswegen weder in die Ukraine noch nach Polen abgeschoben werden dürfe. Aufgrund seiner sexuellen Orientierung wäre er in einem Asylbewerberlager in Polen Diskriminierungen ausgesetzt. Polen sei ein wenig liberales Land im Schengenraum. Der Schutz vor Übergriffen in Polen sei nicht ausreichend gewährleistet. Zudem erkenne Polen gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften nicht an.
Die Antragsgegnerin erwidert hierauf, dass das Diskriminierungsgesetz gleichgeschlechtliche Beziehungen auch in Polen schütze. Der polnische Staat komme vielmehr seiner ordnungsgemäßen Prüfungspflicht in Asylverfahren nach. Den polnischen Behörden für Ausländer sind keine Fälle von Übergriffen bzw. Diskriminierungen aufgrund homosexueller Antragsteller bekannt.
Mit Schriftsatz vom
Der Antragsteller beantragt vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Ansbach
die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Die Antragsgegnerin führt in ihrem Schriftsatz vom
Die von dem Antragsteller vorgelegten Zeitungsartikel aus dem Jahr 2010 beträfen zudem eine gänzlich andere Situation Homosexueller und könnten die obige Darstellung der Antragsgegnerin nicht widerlegen.
Ergänzend trägt die Antragsgegnerin vor, dass der deutsche Lebenspartner des Antragstellers nicht zu den aufgelisteten Familienangehörigen des Art. 2 g) der Dublin III-VO zähle.
Wegen der weiteren Ausführungen wird umfänglich auf die Behördenakte und die Gerichtsakte verwiesen.
II.
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zwar zulässig, aber unbegründet.
Die Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid des Bundesamtes vom
Die im Bescheid vom
Formfehler diesbezüglich sind weder erkennbar noch vorgetragen.
Damit treffen die Verpflichtungen aus Art. 18 ff der Dublin-III-VO Polen.
Besondere Umstände, die zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO durch die Bundesrepublik Deutschland führen würden, sind entgegen den Ausführungen des Antragstellers nicht ersichtlich.
Hierbei ist aufgrund des vom Bundesverfassungsgericht zur Drittstaatenregelung des § 26 a AsylVfG entwickelten Konzepts der normativen Vergewisserung davon auszugehen, dass dort die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention als auch der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist, da es sich bei Polen um einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union und damit um einen sicheren Drittstaat im Sinne des Art. 16 a Abs. 2 GG bzw. § 26 a AsylVfG handelt.
Die Dublin III-VO ist die grundlegende Vorschrift auf dem Weg zu einem gemeinsamen Europäischen Asylsystem (vgl. Erwägungsgründe Nr. 2, 4 ff der Dublin III-VO), mit dem eine klare und praktikable Formel für die Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedsstaats bezweckt wird, um letztendlich einen effektiven Zugang zu den Verfahren zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft und eine zügige Bearbeitung der Asylanträge zur gewährleisten (vgl. hierzu BVerwG, B. v. 19.03.2014, Az.: 10 B 6/14 m. w. N., juris). Dieses gemeinsame Europäische Asylsystem gründet sich auf das Prinzip gegenseitigen Vertrauens dahingehend, dass alle daran beteiligten Staaten die Grundrechte sowie die Rechte beachten, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und in der EMRK finden (so grundsätzlich EUGH, große Kammer, U. v. 21.12.2011, Rechtssache: RS: C-411/10
Solche systemische Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO liegen aber erst dann vor, wenn die bereits angesprochenen Grundrechtsverletzungen oder Verstöße gegen Art. 3 EMRK nicht nur in Einzelfällen vorliegen, sondern strukturell bedingt sind. Deshalb setzen systemische Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO voraus, dass die Asylverfahren bzw. die Aufnahmebedingungen im eigentlich zuständigen Mitgliedsstaat so defizitär sind, dass einem Asylbewerber im konkreten Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass sich die konkrete Gefahr einer gegen die Grundrechte verstoßenden Behandlung im zuständigen Staat aus der grundsätzlichen Behandlung der Asylbewerber heraus ergeben muss, die eben systemisch angelegt sein muss, dass also eine Verletzung von Grundrechten in einem Einzelfall nicht zur Aktivierung des Selbsteintritts ausreicht (BVerwG, B. v. 6.6.2014, Az.: 10 B 25/14, juris). Diese Defizite müssen des Weiteren in der Art und Weise offensichtlich sein, dass sie im überstellenden Mitgliedsstaat allgemein bekannt sein müssen (EUGH, U. v. 21.12.2011, a. a. O.) und im Rechtssystem des zuständigen Mitgliedsstaats angelegt sein oder die Vollzugspraxis dort strukturell prägen, so dass sie des Weiteren aufgrund ihrer systemimmanenten Regelhaftigkeit aus Sicht der zuständigen Behörden und Gerichte verlässlich zu prognostizieren sind (BVerwG
Allerdings ist im vorliegenden Fall nicht von solchen systemischen Schwachstellen auszugehen. Hierzu wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG auf die zutreffende Begründung des streitgegenständlichen Bescheids des Bundesamtes vom 18. März 2015 Bezug genommen und von einer weiteren Darstellung der Gründe abgesehen.
Ergänzend ist noch auszuführen, dass auch nach der überwiegenden Rechtsprechung der deutschen Verwaltungsgerichtsbarkeit systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Polen tatsächlich nicht vorliegen, vgl. VG Gelsenkirchen, U. v. 10.03.2015, Az. 6a K 3687/14.A, juris, Rn. 27; VG Düsseldorf, B. v. 02.03.2015, Az. 17 L 2510/14.A, juris, Rn. 26 ff.; VG Ansbach, U. v. 17.02.2015, Az. AN 14 K 14.50221, juris, Rn. 19 ff.; VG Aachen, B. v. 30.1.2015, Az. 6 L 895/14.A m. w. N., juris; VG München, B. v. 29.12.2014, Az. M 16 S 14.50532, juris, Rn. 13; VG Weimar, U. v. 29.10.2014, Az. 7 K 20180/11 We, juris, Rn. 28 ff.; VG Augsburg, U. v. 24.07.2014, Az. Au 5 K 14.50069, juris, Rn. 24 ff.
Das Gericht schließt sich dieser Rechtsauffassung an. Die Situation für Asylbewerber in Polen mag im Vergleich zu der Situation in der Bundesrepublik noch etwas unangenehmer sein, die oben genannte Schwelle zur Annahme sogenannter systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen sind jedoch bei weitem nicht erreicht.
Der Abteilung Flüchtlingsverfahren des polnischen Amtes für Ausländer sind keine Fälle von einer Diskriminierung homosexueller Antragsteller in Polen bekannt. Die von dem Antragsteller vorgelegten Zeitungsartikel sind zum Teil veraltet, da gerade in den letzten Jahren viel Aufklärungsarbeit auch in Polen hinsichtlich der Legalisierung und Akzeptanz „Homosexueller“ in Polen geleistet wurde. Der Artikel aus dem „Das Polen Magazin“ wurde bereits am 5. März 2010 veröffentlicht, lediglich der Artikel aus einem privaten Blog „Quarteera“ wurde am 30.5.2014 veröffentlicht und betrifft einen Einzelfall.
Selbst wenn es zu einem Übergriff des Antragstellers in Polen wegen seiner Homosexualität kommen sollte, sieht das Gericht vorliegend keine Anhaltspunkte, dass sich der Antragsteller nicht jederzeit mithilfe der polnischen Sicherheitsbehörden oder Gerichte zur Wehr setzen könnte (vgl. VG Oldenburg, Beschluss vom 7. August 2013 - 3 A 5172/12; VG Kassel, Beschluss vom 26. August 2013 - 4 L 984/13.KS.A, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Februar 2014, Az. A 3 S 698/13).
Der genannte Lebenspartner des Antragstellers zählt nicht zu den in Art. 2 Buchstabe g) Spiegelstrich 1 Dublin III-VO genannten Familienangehörigen, so das auch ein Verfahren nach Art. 9 Dublin III-VO nicht in Betracht kommt. Familienangehöriger ist danach der Ehegatte des Antragstellers oder sei nicht verheirateter Partner, der mit ihm eine dauerhafte Beziehung führt, soweit nach dem Recht oder nach den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats nicht verheiratete Paare ausländerrechtlich vergleichbar behandelt werden wie verheiratete Paare (vgl. VG München, B. v. 16. März 2015, Az. M 12 S 15. 50026, juris).
Der Antragsteller hat nichts dazu vorgetragen, dass er überhaupt bzw. seit wann er mit Herrn ... eine dauerhafte Beziehung führe. An Eides statt versichert wurde lediglich kurz und knapp, dass der Antragsteller sowie sein Partner eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingehen wollen. Weitere Anhaltspunkte, die eine dauerhafte Beziehung begründen könnten, wurden weder vorgetragen noch sind sie ersichtlich. Von einem Familienangehörigen i. S. d. Art. 2 Buchst. g) Spiegelstrich 1 Dublin III-VO ist daher nach Überzeugung des Gerichts nicht auszugehen.
Da auch inlandsbezogene Abschiebungshindernisse vorliegend nicht erkennbar sind, ist die Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylVfG nicht zu beanstanden.
Der Antrag ist daher abzulehnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylVfG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.
Tenor
1. Die Klagen werden abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Tatbestand
Die Bescheide des Bundesamts vom 19. November 2014 werden aufgehoben.
die Klagen abzuweisen.
Entscheidungsgründe
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
