Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 24. Nov. 2015 - AN 14 S 15.50400
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die unter Ziffer 2. des Bescheides der Antragsgegnerin vom
2. Der Antragsteller hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt für sich einstweiligen Rechtsschutz gegen die Anordnung der Abschiebung in die Niederlande.
Der Antragsteller ist ukrainischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben am
Nach den Erkenntnissen des Bundesamts (...-Treffer) lagen Anhaltspunkte vor für die Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO). Am 31. Juli 2015 richtete das Bundesamt ein Übernahmeersuchen nach der Dublin III-VO an die Niederlande gerichtet. Die zuständigen niederländischen Behörden erklärten mit Antwortschreiben vom 12. August 2015 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung der Asylanträge gemäß Art. 18 Abs. 1 Dublin III-VO.
Mit Bescheid vom
Am 16. September 2015 hat der Antragsteller durch Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach Klage gegen diesen Bescheid erhoben, die unter dem Aktenzeichen AN 14 K 15.50401 geführt wird. Gleichzeitig hat er Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt.
Der Antragsteller lässt vortragen, seiner Abschiebung in die Niederlande stehe ein inländisches Vollstreckungshindernis entgegen, welches als Duldungsgrund im Rahmen von § 34a AsylVfG zu überprüfen sei. Dieses ergebe sich daraus, dass bei der Ehefrau des Antragstellers ein inländisches Vollstreckungshindernis in Form von Reiseunfähigkeit wegen ihrer für den 8. Oktober 2015 errechneten Niederkunft bestehe. Da der Antragsteller mit seiner Ehefrau eng emotional verbunden sei und ihm der Familienzusammenhalt äußerst wichtig sei, ergebe sich dies aus Art. 8 der Dublin-III-Verordnung, der die Familieneinheit und kohärente Entscheidungen für alle Familienmitglieder sicherstellen solle.
Der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die Gerichts- und vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Bundesamts vom
Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes vom
Der Antrag ist aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage im Fall des hier einschlägigen § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 75 Abs. 1 AsylVG ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung. Im Rahmen der vom Gericht dabei vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem Interesse der Antragsteller auf Aussetzung des Vollzugs und dem sich aus der Regelung des § 75 AsylG ergebenden öffentlichen Interesse an der Vollziehung des Bescheids sind insbesondere auch die Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache zu berücksichtigen. Ergibt die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein erforderliche summarische Prüfung, dass die Anfechtungsklage voraussichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich der streitgegenständliche Bescheid bei dieser Prüfung dagegen als rechtswidrig und wird die Anfechtungsklage voraussichtlich Erfolg haben, so tritt das öffentliche Interesse zurück, da kein Interesse am Sofortvollzug eines rechtswidrigen Verwaltungsakts besteht. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung.
Da im vorliegenden Fall nach summarischer Prüfung die Erfolgsaussichten der vom Antragsteller erhobenen Klage voraussichtlich lediglich für einen Zeitraum von acht Wochen nach der Niederkunft der Ehefrau des Antragstellers als erfolgreich, im Übrigen als erfolglos einzustufen sind, fällt die vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung für einen Zeitraum von acht Wochen nach der Entbindung zugunsten des Antragstellers und im Übrigen zu seinen Lasten aus. Der streitgegenständliche Bescheid erweist sich lediglich hinsichtlich der Abschiebung innerhalb der 8-Wochen-Schutzfrist als rechtswidrig, ist jedoch ansonsten rechtlich nicht zu beanstanden, so dass nach Ablauf dieser Frist das sich auch aus § 75 AsylG ergebende öffentliche Interesse an der Vollziehung des Bescheids gegenüber den Interessen des Antragstellers überwiegt.
Die im Bescheid vom
1. Im vorliegenden Fall hat die Antragsgegnerin in Ziffer 1) des angefochtenen Bescheids den Asylantrag des Antragstellers gemäß § 27 a AsylG zu Recht als unzulässig abgelehnt, da nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft die Niederlande für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers zuständig sind.
Die Antragsgegnerin ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Niederlande für die Prüfung der Asylanträge des Antragstellers zuständig sind. Die niederländischen Behörden haben dem - fristgerecht binnen 3 Monaten nach der Asylantragstellung (vgl. Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin-III-VO) gestellten - Aufnahmegesuch der Antragsgegnerin vom 31. Juli 2015 auch - fristgerecht binnen zwei Monaten (vgl. Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO) - mit Schreiben vom 12. August 2015 unter Bezugnahme auf Art. 18 Abs. 1 Dublin-III-VO zugestimmt. Gemäß Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO sind die Niederlande verpflichtet, den Antragsteller spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahmegesuchs oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf, wenn dieser gemäß Art. 27 Abs. 3 aufschiebende Wirkung hat, aufzunehmen. Diese Frist ist vorliegend noch nicht abgelaufen und wird auch zum Zeitpunkt des Ablaufs der lediglich befristet angeordneten aufschiebenden Wirkung der Klage nicht abgelaufen sein, so dass die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrags auch nicht auf die Antragsgegnerin übergegangen ist bzw. zum Zeitpunkt der Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung übergegangen sein wird (vgl. Art. 29 Abs. 2 S. 1 Dublin-III-VO).
Besondere Umstände, die zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO durch die Bundesrepublik Deutschland führen würden, sind nicht ersichtlich.
Hierbei ist aufgrund des vom Bundesverfassungsgericht zur Drittstaatenregelung des § 26 a AsylG entwickelten Konzepts der normativen Vergewisserung davon auszugehen, dass dort die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention als auch der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist, da es sich bei den Niederlanden um einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union und damit um einen sicheren Drittstaat im Sinne des Art. 16 a Abs. 2 GG bzw. § 26 a AsylG handelt.
Die Dublin III-VO ist die grundlegende Vorschrift auf dem Weg zu einem gemeinsamen Europäischen Asylsystem (vgl. Erwägungsgründe Nr. 2, 4 ff der Dublin III-VO), mit dem eine klare und praktikable Formel für die Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedsstaats bezweckt wird, um letztendlich einen effektiven Zugang zu den Verfahren zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft und eine zügige Bearbeitung der Asylanträge zur gewährleisten (vgl. hierzu BVerwG, B. v. 19.3.2014, Az.: 10 B 6/14 m. w. N., juris). Dem Gemeinsamen Europäischen Asylsystem liegt die Vermutung zugrunde, dass jeder Asylbewerber in jedem Mitgliedsstaat gemäß den Anforderungen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK) sowie der Europäischen Konvention der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK) behandelt wird (so grds. EuGH, U. v. 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10
Solche systemische Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO liegen aber erst dann vor, wenn die bereits angesprochenen Grundrechtsverletzungen oder Verstöße gegen Art. 3 EMRK nicht nur in Einzelfällen vorliegen, sondern strukturell bedingt sind. Deshalb setzen systemische Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO voraus, dass die Asylverfahren bzw. die Aufnahmebedingungen im eigentlich zuständigen Mitgliedsstaat so defizitär sind, dass einem Asylbewerber im konkreten Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass sich die konkrete Gefahr einer gegen die Grundrechte verstoßenden Behandlung im zuständigen Staat aus der grundsätzlichen Behandlung der Asylbewerber heraus ergeben muss, die eben systemisch angelegt sein muss, dass also eine Verletzung von Grundrechten in einem Einzelfall nicht zur Aktivierung des Selbsteintritts ausreicht (BVerwG, B.v. 6.6.2014, Az.: 10 B 25/14, juris). Diese Defizite müssen des Weiteren in der Art und Weise offensichtlich sein, dass sie im überstellenden Mitgliedsstaat allgemein bekannt sein müssen (EUGH, U. v. 21.12.2011, a. a. O.) und im Rechtssystem des zuständigen Mitgliedsstaats angelegt sein oder die Vollzugspraxis dort strukturell prägen, so dass sie des Weiteren aufgrund ihrer systemimmanenten Regelhaftigkeit aus Sicht der zuständigen Behörden und Gerichte verlässlich zu prognostizieren sind (BVerwG
In Bezug auf die Niederlande ist nach aktuellem Kenntnisstand nicht davon auszugehen, dass dem Antragsteller im Falle seiner Rücküberstellung in dieses Land eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Artikel 4 EU-GR-Charta bzw. im Sinne von Artikel 3 EMRK droht. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass in den Niederlanden systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorliegen. Auch liegen dem Gericht keine Erkenntnisse darüber vor, dass namhafte sachverständige Institutionen, Nicht-Regierungsorganisationen oder insbesondere der UNHCR eine Empfehlung dahingehend ausgesprochen hätten, Asylbewerber nicht in die Niederlande zu überstellen. Dementsprechend geht auch die Rechtsprechung der deutschen Verwaltungsgerichtsbarkeit davon aus, dass systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in den Niederlanden tatsächlich nicht vorliegen (vgl. VG Regensburg, B.v. 26.3.2014 - RN 5 S 14.30303; VG Augsburg, B.v. 21.11.2013 - Au 6 S 13.30424; VG München, B.v. 02.09.2013 - M 16 E 13.30861). Die Einzelrichterin schließt sich dieser Rechtsauffassung an. Nach alledem ergeben sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 2 AsylG analog) in Bezug auf die Niederlande keine ernst zu nehmenden Anhaltspunkte für das Bestehen solcher systemischer Mängel.
Auch sonstige Gründe, die die Antragsgegnerin veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO auszuüben, sind nicht ersichtlich.
2. Die Abschiebung kann allerdings derzeit nicht - wie von § 34 a Abs. 1 AsylG außerdem vorausgesetzt - durchgeführt werden.
Das Bundesamt hat vor Erlass einer Abschiebungsanordnung auch zu prüfen, ob inlandsbezogene Abschiebungshindernisse oder Duldungsgründe vorliegen, die der Abschiebung entgegenstehen können. Dabei sind von der Antragsgegnerin auch Abschiebungshindernisse und Duldungsgründe zu berücksichtigen, die erst nach Erlass der Abschiebungsanordnung entstehen (vgl. BVerfG, B.v. 17.9.2014 - 2 BvR 732/14 - AuAS 2014, S. 244 ff - juris Rn. 11 f; OVG NRW, B.v. 30.8.2011 - 18 B 1060/11 - juris Rn. 4).
Wie mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach
Vor diesem Hintergrund steht auch der Abschiebung des Antragstellers in die Niederlande vorübergehend ein Abschiebungshindernis entgegen. Eine Trennung der Familieneinheit wäre gem. Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO und gemessen an dem durch Artikel 6 Grundgesetz (GG) bzw. Artikel 8 EMRK gewährleisteten Schutz der Familie unzulässig (vgl. auch VG München, B. 12.6.2015 - M 12 S 15.50490 - juris). Auch wenn Artikel 6 GG unmittelbar keinen Aufenthaltsanspruch gewährt, muss die jeweilige zuständige Behörde - hier das Bundesamt - bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des Ausländers an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen. Berührt eine aufenthaltsbeendende Maßnahme die Beziehung zwischen einem Kind und seinem Elternteil, so ist maßgeblich auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist. Ist dies der Fall geht Artikel 6 GG davon aus, dass die persönliche Verbundenheit dem Kindeswohl dient (vgl. VG Düsseldorf, U.v. 3.8.2015 - 13 L 2377/15.A - juris; VG Aachen, U.v. 4.4.2014 - 2 K 1273/13.A - juris).
Nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung geht das Gericht von einer unter dem Schutz der Artikel 6 GG bzw. Artikel 8 EMRK stehenden familiären Beziehung zwischen dem Antragsteller und seiner Ehefrau sowie zwischen dem Antragsteller und seinen beiden Kindern aus. Insoweit war dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO teilweise stattzugeben. Soweit der Antragsteller über die 8-Wochen-Frist hinaus die Aussetzung der Vollziehung seiner Klage gegen die Abschiebungsanordnung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens begehrt, bleibt der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hingegen ohne Erfolg. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, ist die Abschiebungsanordnung im Übrigen rechtmäßig.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Angesichts des nur geringfügigen Obsiegens des Antragstellers waren ihm die Kosten insgesamt aufzuerlegen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz hat nur in den Fällen des § 38 Absatz 1 sowie des § 73b Absatz 7 Satz 1 aufschiebende Wirkung. Die Klage gegen Maßnahmen des Verwaltungszwangs (§ 73b Absatz 5) hat keine aufschiebende Wirkung.
(2) Die Klage gegen Entscheidungen des Bundesamtes, mit denen die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft widerrufen oder zurückgenommen worden ist, hat in folgenden Fällen keine aufschiebende Wirkung:
- 1.
bei Widerruf oder Rücknahme wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Absatz 2, - 2.
bei Widerruf oder Rücknahme, weil das Bundesamt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat.
- 1.
Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. EU Nr. L 31 S. 18), - 2.
Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Abl. EU Nr. L 304 S. 12), - 3.
Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (ABl. EU Nr. L 326 S. 13).
- 1.
Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. EU Nr. L 31 S. 18), - 2.
Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Abl. EU Nr. L 304 S. 12), - 3.
Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (ABl. EU Nr. L 326 S. 13).
- 1.
Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. EU Nr. L 31 S. 18), - 2.
Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Abl. EU Nr. L 304 S. 12), - 3.
Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (ABl. EU Nr. L 326 S. 13).
(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.
(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.
(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.
- 1.
Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. EU Nr. L 31 S. 18), - 2.
Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Abl. EU Nr. L 304 S. 12), - 3.
Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (ABl. EU Nr. L 326 S. 13).
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die unter Ziffer 2. des Bescheides der Antragsgegnerin vom
2. Die Antragsteller haben die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Die Antragstellerin zu 1) begehrt für sich und gemeinsam mit ihrem Ehemann für ihre zwei minderjährigen Kinder, den Antragstellern zu 2) und 3) einstweiligen Rechtsschutz gegen die Anordnung der Abschiebung in die Niederlande.
Die Antragsteller sind ukrainische Staatsangehörige. Sie reisten nach eigenen Angaben am
In dem persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zur Durchführung des Asylverfahrens am 2015 gab die Antragstellerin zu 1) an, dass sie in keinen anderen Dublin-Mitgliedstaat überstellt werden wolle. Als Grund gegen eine Überstellung in die Niederlande gab die Antragstellerin im Wesentlichen an, sie sei dort unmenschlich behandelt worden. In Deutschland fühle sie sich sicher und würde medizinisch gut betreut. Sie wolle in keinem Fall von ihren Kindern und ihrem Ehemann getrennt werden. Nach den Erkenntnissen des Bundesamts (Eurodac-Treffer) lagen Anhaltspunkte vor für die Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO). Am 31. Juli 2015 wurde ein Übernahmeersuchen nach der Dublin III-VO an die Niederlande gerichtet. Die zuständigen niederländischen Behörden erklärten mit Antwortschreiben vom 12. August 2015 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung der Asylanträge gemäß Art. 18 Abs. 1 Dublin III-VO.
Mit Bescheid vom
Am 16. September 2015 haben die Antragsteller durch Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach Klage gegen diesen Bescheid erhoben, die unter dem Aktenzeichen AN 14 K 15.50403 geführt wird. Gleichzeitig haben sie Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt.
Die Antragsteller lassen über ihren Prozessbevollmächtigten vortragen, dass der Abschiebung der Antragstellerin in die Niederlande ein inländisches Vollstreckungshindernis entgegenstehe, welches als Duldungsgrund im Rahmen von § 34a AsylVfG zu überprüfen sei. Im vorliegenden Fall bestehe derzeit bei der Antragstellerin zu 1) ein inländisches Vollstreckungshindernis in Form von Reiseunfähigkeit. Die Antragstellerin zu 1) sei hochschwanger und erwarte am 8. Oktober 2015 ein Neugeborenes. Wegen der durch Art. 2 Abs. 2 GG geschützte Rechtsgüter der Antragstellerin zu 1) liege eine Reiseunfähigkeit vor, weshalb von einer Abschiebung bzw. Überstellung abzusehen sei.
Hinsichtlich der Antragsteller zu 2) und 3) liege ebenfalls ein inländisches Vollstreckungshindernis vor, da diese mit der Mutter eng emotional verbunden seien. Für sie sei der Familienzusammenhalt äußerst wichtig. Für die Antragsteller zu 2) und 3) ergebe sich die Zuständigkeit aus Art. 8 der Dublin-III-Verordnung, der die Familieneinheit und kohärente Entscheidungen für alle Familienmitglieder sicherstellen solle.
Die Antragsteller beantragen,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnungen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der zulässige Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Bundesamts vom
Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes vom
Der Antrag ist aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage im Fall des hier einschlägigen § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 75 Abs. 1 AsylVfG ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung. Im Rahmen der vom Gericht dabei vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem Interesse der Antragsteller auf Aussetzung des Vollzugs und dem sich aus der Regelung des § 75 AsylG ergebenden öffentlichen Interesse an der Vollziehung des Bescheids sind insbesondere auch die Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache zu berücksichtigen. Ergibt die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein erforderliche summarische Prüfung, dass die Anfechtungsklage voraussichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich der streitgegenständliche Bescheid bei dieser Prüfung dagegen als rechtswidrig und wird die Anfechtungsklage voraussichtlich Erfolg haben, so tritt das öffentliche Interesse zurück, da kein Interesse am Sofortvollzug eines rechtswidrigen Verwaltungsakts besteht. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung.
Da im vorliegenden Fall nach summarischer Prüfung die Erfolgsaussichten der von den Antragstellern erhobenen Klagen voraussichtlich lediglich für einen Zeitraum von acht Wochen nach der Niederkunft der Antragstellerin zu 1) als erfolgreich, im Übrigen als erfolglos einzustufen sind, fällt die vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung für einen Zeitraum von acht Wochen nach der Entbindung zugunsten der Antragsteller und im Übrigen zu deren Lasten aus. Der streitgegenständliche Bescheid erweist sich lediglich hinsichtlich der Abschiebung innerhalb der 8-Wochen-Schutzfrist als rechtswidrig, ist jedoch ansonsten rechtlich nicht zu beanstanden, so dass nach Ablauf dieser Frist das sich auch aus § 75 AsylG ergebende öffentliche Interesse an der Vollziehung des Bescheids gegenüber den Interessen der Antragsteller überwiegt.
Die im Bescheid vom
1.
Im vorliegenden Fall hat die Antragsgegnerin in Ziffer 1) des angefochtenen Bescheids den Asylantrag der Antragsteller gemäß § 27 a AsylG zu Recht als unzulässig abgelehnt, da nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft die Niederlande für die Durchführung des Asylverfahrens der Antragsteller zuständig sind.
Die Antragsgegnerin ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Niederlande für die Prüfung der Asylanträge der Antragstellerin zuständig sind. Die niederländischen Behörden haben dem - fristgerecht binnen 3 Monaten nach der Asylantragstellung (vgl. Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin-III-VO) gestellten - Aufnahmegesuch der Antragsgegnerin vom 31. Juli 2015 auch - fristgerecht binnen zwei Monaten (vgl. Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO) - mit Schreiben vom 12. August 2015 unter Bezugnahme auf Art. 18 Abs. 1 Dublin-III-VO zugestimmt. Gemäß Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO sind die Niederlande verpflichtet, die Antragsteller spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahmegesuchs oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf, wenn dieser gemäß Art. 27 Abs. 3 aufschiebende Wirkung hat, aufzunehmen. Diese Frist ist vorliegend noch nicht abgelaufen und wird auch zum Zeitpunkt des Ablaufs der lediglich befristet angeordneten aufschiebenden Wirkung der Klage nicht abgelaufen sein, so dass die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrags auch nicht auf die Antragsgegnerin übergegangen ist bzw. zum Zeitpunkt der Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung übergegangen sein wird (vgl. Art. 29 Abs. 2 S. 1 Dublin-III-VO).
Besondere Umstände, die zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO durch die Bundesrepublik Deutschland führen würden, sind nicht ersichtlich.
Hierbei ist aufgrund des vom Bundesverfassungsgericht zur Drittstaatenregelung des § 26 a AsylG entwickelten Konzepts der normativen Vergewisserung davon auszugehen, dass dort die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention als auch der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist, da es sich bei den Niederlanden um einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union und damit um einen sicheren Drittstaat im Sinne des Art. 16 a Abs. 2 GG bzw. § 26 a AsylG handelt.
Die Dublin III-VO ist die grundlegende Vorschrift auf dem Weg zu einem gemeinsamen Europäischen Asylsystem (vgl. Erwägungsgründe Nr. 2, 4 ff der Dublin III-VO), mit dem eine klare und praktikable Formel für die Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedsstaats bezweckt wird, um letztendlich einen effektiven Zugang zu den Verfahren zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft und eine zügige Bearbeitung der Asylanträge zur gewährleisten (vgl. hierzu BVerwG, B. v. 19.3.2014, Az.: 10 B 6/14 m. w. N., juris). Dem Gemeinsamen Europäischen Asylsystem liegt die Vermutung zugrunde, dass jeder Asylbewerber in jedem Mitgliedsstaat gemäß den Anforderungen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK) sowie der Europäischen Konvention der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK) behandelt wird (so grds. EuGH, U. v. 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10
Solche systemische Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO liegen aber erst dann vor, wenn die bereits angesprochenen Grundrechtsverletzungen oder Verstöße gegen Art. 3 EMRK nicht nur in Einzelfällen vorliegen, sondern strukturell bedingt sind. Deshalb setzen systemische Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO voraus, dass die Asylverfahren bzw. die Aufnahmebedingungen im eigentlich zuständigen Mitgliedsstaat so defizitär sind, dass einem Asylbewerber im konkreten Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass sich die konkrete Gefahr einer gegen die Grundrechte verstoßenden Behandlung im zuständigen Staat aus der grundsätzlichen Behandlung der Asylbewerber heraus ergeben muss, die eben systemisch angelegt sein muss, dass also eine Verletzung von Grundrechten in einem Einzelfall nicht zur Aktivierung des Selbsteintritts ausreicht (BVerwG, B. v. 6.6.2014, Az.: 10 B 25/14, juris). Diese Defizite müssen des Weiteren in der Art und Weise offensichtlich sein, dass sie im überstellenden Mitgliedsstaat allgemein bekannt sein müssen (EUGH, U. v. 21.12.2011, a. a. O.) und im Rechtssystem des zuständigen Mitgliedsstaats angelegt sein oder die Vollzugspraxis dort strukturell prägen, so dass sie des Weiteren aufgrund ihrer systemimmanenten Regelhaftigkeit aus Sicht der zuständigen Behörden und Gerichte verlässlich zu prognostizieren sind (BVerwG
In Bezug auf die Niederlande ist nach aktuellem Kenntnisstand nicht davon auszugehen, dass den Antragstellern im Falle ihrer Rücküberstellung in dieses Land eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Artikel 4 EU-GR-Charta bzw. im Sinne von Artikel 3 EMRK droht, insbesondere im Hinblick auf ihre besondere Verletzlichkeit als Familie mit Kleinkindern bzw. Kindern. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass in den Niederlanden systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorliegen. Auch liegen dem Gericht keine Erkenntnisse darüber vor, dass namhafte sachverständige Institutionen, Nicht-Regierungsorganisationen oder insbesondere der UNHCR eine Empfehlung dahingehend ausgesprochen hätten, Asylbewerber nicht in die Niederlande zu überstellen. Dementsprechend geht auch die Rechtsprechung der deutschen Verwaltungsgerichtsbarkeit davon aus, dass systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in den Niederlanden tatsächlich nicht vorliegen (vgl. VG Regensburg, B. v. 26.3.2014 - RN 5 S 14.30303; VG Augsburg, B. v. 21.11.2013 - Au 6 S 13.30424; VG München, B. v. 02.09.2013 - M 16 E 13.30861). Die Einzelrichterin schließt sich dieser Rechtsauffassung an. Nach alledem ergeben sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 2 AsylG analog) in Bezug auf die Niederlande keine ernst zu nehmenden Anhaltspunkte für das Bestehen solcher systemischer Mängel.
Auch sonstige Gründe, die die Antragsgegnerin veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO auszuüben, sind nicht ersichtlich.
2.
Die Abschiebung kann allerdings derzeit nicht - wie von § 34 a Abs. 1 AsylG außerdem vorausgesetzt - durchgeführt werden.
Das Bundesamt hat vor Erlass einer Abschiebungsanordnung auch zu prüfen, ob inlandsbezogene Abschiebungshindernisse oder Duldungsgründe vorliegen, die der Abschiebung entgegenstehen können. Dabei sind von der Antragsgegnerin auch Abschiebungshindernisse und Duldungsgründe zu berücksichtigen, die erst nach Erlass der Abschiebungsanordnung entstehen (vgl. BVerfG, B. v. 17.9.2014 - 2 BvR 732/14 - AuAS 2014, S. 244 ff - juris Rn. 11 f; OVG NRW, B. v. 30.8.2011 - 18 B 1060/11 - juris Rn. 4).
Im vorliegenden Fall erweist sich die Abschiebung der Antragstellerin zu 1) mit Blick auf ihre - fachärztlich attestierte - Niederkunft (voraussichtlich am 8. Oktober 2015) und einer daraus folgenden Reiseunfähigkeit gem. § 60a Abs. 2 AufenthG i. V. m. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG für einen Zeitraum bis 8 Wochen nach der Entbindung als rechtlich unmöglich. Im Hinblick auf die aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG folgenden staatlichen Schutzpflichten in Bezug auf das Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit sind die mit der Abschiebung betrauten Behörden verpflichtet, von einer Abschiebung abzusehen, wenn diese mit einer erheblichen konkreten Gefahr für die Gesundheit oder die körperliche Unversehrtheit des Ausländers verbunden wäre. Das Gericht geht davon aus, dass die Bestimmungen über Mutterschutzfristen im Mutterschutzgesetz (vgl. § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 MuSchG) bei der Frage der Durchführbarkeit einer Abschiebung entsprechend heranzuziehen sind, so dass für den Zeitraum von 6 Wochen vor der Entbindung bis 8 Wochen nach der Entbindung grundsätzlich ein Abschiebungshindernis besteht. Dies ergibt sich aus der gesetzgeberischen Wertung des § 3 Abs. 2 MuSchG, der für diesen Zeitraum ein arbeitsrechtliches Beschäftigungsverbot festsetzt und auf der allgemeinen Erkenntnis beruht, dass bei einer erheblichen physischen oder psychischen Belastung der Schwangeren in dieser Zeit Gefahren für Mutter und Kind drohen (so auch OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 18.11.2013 - OVG 7 S 92.13 - juris VG Oldenburg, B. v. 29.1.2013 - 11 B 37/13 - juris Rn. 10). Diese zeitliche Grenze kann auch für Abschiebungen herangezogen werden, da davon auszugehen ist, dass die physische und psychische Belastung im Falle einer zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung jedenfalls derjenigen einer Arbeit an einem Büroarbeitsplatz zumindest gleichkommt (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10. Dezember 2014 - 2 M 127/14 -, juris, Rn. 10; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. September 2012 - OVG 11 S 40.12 -, juris Rn. 27; Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, § 60 a Rn. 146).
Ist die Abschiebung der Antragstellerin zu 1) danach vorübergehend rechtlich unmöglich, so liegt auch bei den Antragstellern zu 2) und zu 3) ein solches inlandsbezogenes Abschiebungshindernis vor. Eine Trennung der Familieneinheit wäre gem. Art. 20 Abs. 3 Dublin III-VO und gemessen an dem durch Artikel 6 Grundgesetz (GG) bzw. Artikel 8 EMRK gewährleisteten Schutz der Familie unzulässig (vgl. auch VG München, B. 12.6.2015 - M 12 S 15.50490 - juris). Auch wenn Artikel 6 GG unmittelbar keinen Aufenthaltsanspruch gewährt, muss die jeweilige zuständige Behörde - hier das Bundesamt - bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des Ausländers an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen. Berührt eine aufenthaltsbeendende Maßnahme die Beziehung zwischen einem Kind und seinem Elternteil, so ist maßgeblich auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist. Ist dies der Fall geht Artikel 6 GG davon aus, dass die persönliche Verbundenheit dem Kindeswohl dient (vgl. VG Düsseldorf, U. v. 3.8.2015 - 13 L 2377/15.A - juris; VG Aachen, U. v. 4.4.2014 - 2 K 1273/13.A - juris).
Nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung geht das Gericht von einer unter dem Schutz der Artikel 6 GG bzw. Artikel 8 EMRK stehenden familiären Beziehung zwischen der Antragstellerin zu 1) und ihren Kindern, den Antragstellern zu 2) und 3) aus.
Demzufolge war dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stattzugeben, soweit die Antragsteller die Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsanordnung für den Zeitraum der Mutterschutzfrist begehren. Soweit die Antragsteller über die 8-Wochen-Frist hinaus die Aussetzung der Vollziehung ihrer Abschiebungsanordnung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens begehren, bleibt der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hingegen ohne Erfolg. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, ist die Abschiebungsanordnung im Übrigen rechtmäßig.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Angesichts des nur geringfügigen Obsiegens der Antragsteller waren ihnen die Kosten insgesamt aufzuerlegen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.
Tenor
I.
Die aufschiebende Wirkung der Klage M 12 K 15.50489 gegen den Bescheid des Bundesamtes vom
II.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Die Antragsteller begehren vorläufigen Rechtsschutz gegen die ihnen drohende Überstellung nach Ungarn im Rahmen des so genannten „Dublin-Verfahrens“.
Die Antragsteller - ein Ehepaar mit einer im Jahr 2008 geborenen Tochter - sind eigenen Angaben zufolge afghanische Staatsangehörige. Sie reisten am
Es ergaben sich EURODAC-Treffer für Ungarn (Antragstellerin zu 2: HU1...; Bl. 55 und Antragsteller zu 1: HU1...; Bl. 57 der Behördenakte) und für Griechenland (Antragsteller zu 1: GR2...; Bl. 56 der Behördenakte).
Auf ein Übernahmeersuchen der Antragsgegnerin vom
Mit Bescheid vom
Der Asylantrag sei gemäß § 27 a AsylVfG unzulässig, da Ungarn aufgrund des dort bereits gestellten Asylantrages für die Bearbeitung gem. Art. 18 Abs. 1 b Dublin III VO zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin II VO auszuüben, seien nicht ersichtlich.
Am ... Mai 2015 erhob der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller gegen den Bescheid vom 12. Mai 2015 beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage (M 12 K 15.50489) und stellte gleichzeitig Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage.
Der Eilantrag wurde im Wesentlichen wie folgt begründet: Das Asylsystem in Ungarn weise systemische Mängel auf. Zahlreiche Gerichte hätten dies festgestellt. Die Antragsteller seien eine besonders schutzwürdige Personengruppe.
Die Antragsgegnerin stellte
keinen Antrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- sowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
II.
Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage bezüglich der Abschiebungsanordnung in Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheids anzuordnen, ist zulässig (§ 34a Abs. 2 AsylVfG) und begründet.
Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage im Fall des hier einschlägigen § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat abzuwägen zwischen dem sich aus § 75 AsylVfG ergebenden öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsanordnung und dem Interesse der Antragsteller an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO allein erforderliche summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, dass die Klage voraussichtlich erfolglos bleiben wird, tritt das Interesse der Antragsteller regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei kursorischer Prüfung als rechtswidrig, so besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung; nicht erforderlich sind insoweit ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids, denn die Regelung des § 36 Abs. 4 AsylVfG ist hier nicht (entsprechend) anwendbar (vgl. VG Trier, B.v. 18.9.2013 - 5 L 1234/13.TR - juris; VG Göttingen, B.v. 9.12.2013 - 2 B 869/13 - juris, Rn. 16). Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung.
Nach der hier gebotenen und ausreichenden summarischen Prüfung ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die Erfolgsaussichten der Klage der Antragsteller nach derzeitiger Einschätzung offen sind und das persönliche Interesse der Antragsteller an der aufschiebenden Wirkung der Klage die öffentlichen Interessen überwiegt.
Nach § 27a AsylVfG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ordnet das Bundesamt in einem solchen Fall die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann.
Im vorliegenden Fall ist aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union Ungarn für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig.
Die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens richtet sich vorliegend nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
Für die Antragsteller haben sich u. a. EURODAC-Treffer für Ungarn ergeben. Die Ziffer „1“ im EURODAC-Treffer steht für Personen, die in Ungarn einen Asylantrag gestellt haben, Art. 14 Abs. 1, Art. 24 Abs. 4 EURODAC-VO, Art. 2 Abs. 3 Satz 5 der VO (EG) Nr. 407/2002 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zur VO (EG) Nr. 2725/2000 (EURODAC-VO)
Für die Prüfung des Asylantrags der Antragsteller ist gem. Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO Ungarn zuständig. Die Antragsteller sind nach eigenen Angaben nach Ungarn eingereist (Bl. 6 der Behördenakte) und haben dort - nach Angaben der ungarischen Behörden im Schreiben vom 20. April 2015 - am 26. September 2014 einen Asylantrag gestellt (Bl. 77 und 79 der Behördenakte).
Die nach Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO zuständige ungarische Behörde hat dem Wiederaufnahmegesuch ausdrücklich gem. Art. 18 Abs. 1 b Dublin III-VO zugestimmt.
Es liegen aber Umstände vor, die die Zuständigkeit Ungarns in Durchbrechung des Systems der Bestimmungen der Dublin-Verordnungen entfallen lassen.
Dem gemeinsamen Europäischen Asylsystem, zu dem insbesondere die Dublin-Verordnungen gehören, liegt die Vermutung zugrunde, dass jeder Asylbewerber in jedem Mitgliedsstaat gemäß den Anforderungen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Abl. C 83/389 v. 30. März 2010, des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge v. 28. Juli 1951 (BGBl. II 1953, S.559) sowie der Europäischen Konvention der Menschenrechte und Grundfreiheiten v. 4. November 1950 (BGBl. II 1952, S.685 in der Fassung der Bekanntmachung v.
Die diesem „Prinzip des gegenseitigen Vertrauens“ (EuGH, U. v. 21. Dezember 2011 - C - 411/10 und C - 493/10
Als systemische Mängel sind solche Störungen anzusehen, die entweder im System eines nationalen Asylverfahrens angelegt sind und deswegen Asylbewerber oder bestimmte Gruppen von ihnen nicht vereinzelt oder zufällig, sondern in einer Vielzahl von Fällen objektiv vorhersehbar treffen oder die dieses System aufgrund einer empirisch feststellbaren Umsetzung in der Praxis in Teilen funktionslos werden lassen (vgl. Bank/Hruschka, Die EuGH-Entscheidung zu Überstellungen nach Griechenland und ihre Folgen für Dublin-Verfahren (nicht nur) in Deutschland, ZAR 2012, S. 182; OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 21. Februar 2014 - 10 A 10656 - juris).
Die Auslegung der Tatbestandsmerkmale des Art. 4 GR- Charta ist gem. Art. 52 Abs. 3 Satz 1 GR-Charta einschließlich der Erläuterungen hierzu (ABl. C 303/17 v. 14. Dezember 2007
Die Behandlung/Misshandlung muss dabei, um in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu fallen, einen Mindestgrad an Schwere erreichen. Dessen Beurteilung ist allerdings relativ, hängt also von den Umständen des Falles ab, insb. von der Dauer der Behandlung und ihrer physischen und psychischen Auswirkungen sowie mitunter auch vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers. Art. 3 EMRK kann allerdings nicht in dem Sinne ausgelegt werden, dass er die Vertragsparteien verpflichtete, jedermann in ihrem Hoheitsgebiet mit einer Wohnung zu versorgen. Auch begründet Art. 3 EMRK keine allgemeine Verpflichtung, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen (EGMR, U. v. 21. Januar 2011, a. a. O.; B. v. 2. April 2013 - 27725/10
Gleichwohl sind die in der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2014 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen - Aufnahmerichtlinie - (Abl. L 180 S. 96) genannten Mindeststandards für die Aufnahme von Asylsuchenden in den Mitgliedsstaaten zu berücksichtigen. Asylsuchende werden in einem Mitgliedsstaat unmenschlich oder erniedrigend behandelt, wenn ihnen nicht die Leistungen der Daseinsvorsorge gewährt werden, die ihnen nach der Aufnahmerichtlinie zustehen. Ihnen müssen während der Dauer des Asylverfahrens die notwendigen Mittel zur Verfügung stehen, mit denen sie die elementaren Bedürfnisse (wie z. B. Unterkunft, Nahrungsaufnahme und Hygienebedürfnisse) in zumutbarer Weise befriedigen können. Als Maßstab sind die Art. 17 und 18 der Aufnahmerichtlinie mit den dort geregelten zeitlich beschränkten Einschränkungsmöglichkeiten bei vorübergehenden Unterbringungsengpässen und der Verpflichtung, auch in diesen Fällen die Grundbedürfnisse zu decken, heranzuziehen (OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 7. März 2014 - 1 a 21/12.A, juris; VGH Baden-Württemberg, U. v. 16. April 2014 - A 11 S 1721/13, InfAuslR 2014, 293 und juris).
Prognosemaßstab für das Vorliegen derart relevanter Mängel ist eine beachtliche Wahrscheinlichkeit. Die Annahme systemischer Mängel setzt somit voraus, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedsstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylsuchenden im konkret zu entscheidenden Fall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (BVerwG, B. v. 19. März 2014 - 10 B 6.14 - juris). Bei einer zusammenfassenden, qualifizierten - nicht rein quantitativen - Würdigung aller Umstände, die für das Vorliegen solcher Mängel sprechen, muss ihnen ein größeres Gewicht als den dagegen sprechenden Tatsachen zukommen, d. h. es müssen hinreichend gesicherte Erkenntnisse dazu vorliegen, dass es immer wieder zu den genannten Grundrechtsverletzungen kommt (vgl. VGH Bad.-Württ., U. v. 16. April 2014, a. a. O.; OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 7. März 2014, a. a. O., OVG Sachsen-Anhalt, B. v.
Der Mitgliedsstaat, der die Überstellung des Asylsuchenden vornehmen muss, ist im Fall der Widerlegung der Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem Mitgliedsstaat im Einklang mit den Erfordernissen der GFK und der EMRK steht, verpflichtet, den Asylantrag selbst zu prüfen, sofern nicht ein anderer Mitgliedsstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig bestimmt werden kann.
Im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung kann nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, ob die Anordnung der Abschiebung wegen systemischer Schwachstellen im ungarischen Asylsystem im Sinne des Art. 3 Abs. 2 UAbs.2 der sog. Dublin III VO rechtswidrig ist. Denn es handelt sich dabei um eine in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht schwierige Frage, deren abschließende Beantwortung dem Verfahren der Hauptsache vorbehalten bleiben muss.
Allerdings gibt es nach derzeitigem Kenntnisstand zumindest Anhaltspunkte dafür, dass die Abschiebung von (kleinen) Kindern nach Ungarn wegen systemischer Mängel rechtswidrig ist. Heranzuziehen sind dabei diejenigen Umstände, die auf die Situation der Antragsteller zutreffen, vorliegend also die Situation einer dreiköpfigen Familie mit einem sechsjährigen Kind, die vor ihrer Ausreise aus Ungarn dort bereits einen ersten Asylantrag gestellt hat und nunmehr im Rahmen des sog. Dublin-Systems überstellt werden soll (OVG NRW, U. v. 7. 3. 2014 - 1 A 21/(12 - juris, Rn.130). Maßgeblich ist insoweit das in Ungarn seit dem 1. Juli 2013 gültige Asylrechtssystem, das umfassende Gründe für die Inhaftierung von Asylbewerbern vorsieht (siehe UNHCR, Auskunft an das VG Düsseldorf
Grundsätzlich sieht das Gericht in der Tatsache, dass Asylbewerber in Ungarn inhaftiert werden können, keinen systemischen Mangel. Das Gericht teilt insoweit die Einschätzung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR, U. v. 3. 7. 2014 - 71932/12 - UA Rn.68 ff.; U. v. 6. 6. 2013 - 2283/12 - Asylmagazin 2013, 342 ff.) sowie anderer deutscher Verwaltungsgerichte, die systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Ungarn verneinen (VGH BW, B. v. 6. 8. 2013 - 12 S 675/13 - juris Rn.4; OVG LSA, B. v. 31. 5. 2013 - 4 L 169/12 - juris Rn. 23; VG Würzburg, B. v. 2. 1. 2015 - W 1 S 14.50120 - juris, Rn.28 ff., VG Düsseldorf, B. v. 2. 9. 2014 - 6 L 1235/14.A - juris, Rn. 8 ff.; VG München, B. v. 26. 6. 2014 - M 24 S 14. 50325 - juris Rn.31 ff., VG Düsseldorf, B. v. 27. 8. 2014 - 14 L 1786/14.A - juris, Rn. 24 ff; VG Augsburg, B. v. 21. 1. 2015, Au 2 S 14.50360 - juris, Rn. 19 ff.; VG Regensburg, U. v. 5. 12. 2014, RN 6 K 14.50089 - juris, Rn. 24 ff.; VG Bayreuth, B. v. 13.1.2015 - B 3 S 14.50129 - juris, Rn. 14 ff.; VG Augsburg, B. v. 26. 1. 2015 - Au 7 S 15.50015 - juris, Rn. 21 ff.; VG Regensburg, B. v. 4. 2. 2015 - RO 1 S 15.50021 - juris, Rn. 24 ff.; u. viele andere).
Vorliegend ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Antragsteller als Familie mit einem kleinen Kind eine besonders schutzwürdige Personengruppe sind. Von der Praxis der Inhaftierung sind nach neuesten Erkenntnissen, anders als offenbar früher, auch Familien betroffen. Die Inhaftierung von Familien mit Kindern ist nach ungarischem Recht für bis zu 30 Tage möglich und von dieser Möglichkeit wird seit September 2014 verstärkt - bzw. nach Angaben des UNHCR - routinemäßig und ohne Einzelfallprüfung Gebrauch gemacht (vgl. die Stellungnahme des UNHCR gegenüber dem ungarischen Innenministerium vom 7. Januar 2015 „UNHCR comments and recommandations on the draft modification of certain migration, asylum related and other legal acts for the purpose of legal harmonization”, S. 16, abrufbar unter http://www.unhcr-centraleurope.org/pdf/recources/lega-documents/unhcr-views-on-central-europes-national-asylum-laws/unhcr-comments-and-recommendations-to-draft-legal-amendmenst.html).
Auch Angaben des Auswärtigen Amts lässt sich entnehmen, dass Familien mit Kindern bis zu 30 Tagen in Haft genommen werden (Auskunft an das VG Düsseldorf
Nach den Feststellungen im AIDA-Bericht vom
Angesichts dieser das ungarische Asylsystem prägenden Umstände liegt unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR der Schluss nahe, dass die Inhaftierung von Kindern zu einem Verstoß gegen Art. 3 EMRK führen würde und folglich insoweit systemische Schwachstellen bestehen. Denn die Betroffenen haben insb. aufgrund ihres Alters, ihrer Abhängigkeit und ihres Status als Asylsuchende spezielle Bedürfnisse, denen Rechnung getragen werden muss (Urteil des EGMR v. 19. 1. 2012 - Nrn.39472/07und 39474/07
Schon deswegen überwiegt im vorliegenden Verfahren im Hinblick auf die minderjährige Antragstellerin zu 3 das Aussetzungsinteresse. Diese Bewertung erstreckt sich zugleich auf die Eltern, die Antragsteller zu 1 und 2. Denn eine Trennung der Familieneinheit wäre gem. Art. 20 Abs. 3 Dublin III VO und gemessen an dem in Art. 6 GG und 8 EMRK verbürgten Schutz der Familie unzulässig. Ein solches inlandsbezogenes Abschiebungshindernis ist bei der Prüfung einer auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG beruhenden Abschiebungsanordnung zu berücksichtigen (OVG Niedersachsen, B. v. 2. 5. 2012 -13 MC 22/12 - juris, Rn.27).
Dem Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.
Der Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylVfG.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage 13 K 4882/15.A gegen die Abschiebungsanordnung unter Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. Juni 2015 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
Gründe:
2Der am 13. Juli 2015 bei Gericht gestellte Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 13 K 4882/15.A gegen die Abschiebungsanordnung unter Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. Juni 2015 anzuordnen,
4zu dessen Entscheidung die Einzelrichterin gemäß § 76 Absatz 4 Satz 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) berufen ist, hat Erfolg. Der zulässige Antrag ist begründet.
5Die im summarischen Eilverfahren gebotene Abwägung des öffentlichen Interesses der Antragsgegnerin an der sofortigen Vollziehung mit dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers fällt zu Lasten der Antragsgegnerin aus. Zwar hat das Bundesamt den Asylantrag des Antragstellers zu Recht als unzulässig abgelehnt, weil Belgien für dessen Prüfung zuständig ist (I.). Indes begegnet die in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes enthaltene Abschiebungsanordnung durchgreifenden rechtlichen Bedenken (II.).
6I. Das Bundesamt hat den Asylantrag des Antragstellers zu Recht als unzulässig abgelehnt, weil Belgien für dessen Prüfung zuständig ist. Gemäß § 27a AsylVfG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.
7Maßgebliche Rechtsvorschrift zur Bestimmung des zuständigen Staates ist die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO). Diese findet gemäß ihrem Artikel 49 Unterabsatz 2 Satz 1 auf Schutzgesuche Anwendung, die nach dem 31. Dezember 2013 gestellt werden, also auch auf den Asylantrag des Antragsteller vom 27. März 2015.
8Nach den Vorschriften der Dublin III-VO ist Belgien der zuständige Staat für die Prüfung dieses Asylantrags.
9Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 der Dublin III-VO genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat gemäß Artikel 13 Absatz 1 Satz 1 der Dublin III-VO für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Vorliegend hat der Antragsteller bereits bei seiner Anhörung beim Bundesamt angegeben, zuerst in Belgien eingereist zu sein. Dies wird bestätigt durch das Ergebnis der Abfrage des Bundesamtes in der Eurodac-Datenbank vom 13. April 2015, wonach der Antragsteller bereits am 22. Juni 2012 in Belgien Asyl beantragt hat. Auf das Übernahmeersuchen der Bundesrepublik Deutschland vom 30. April 2015 erklärten die belgischen Behörden unter dem 6. Mai 2015, und damit innerhalb der nach Artikel 25 Absatz 1 Satz 2 Dublin III-VO im Falle eines Eurodac-Treffers maßgeblichen Frist von 2 Wochen nach Stellung des Wiederaufnahmeersuchens, die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers und sich zur Wiederaufnahme des Antragstellers bereit. Belgien ist daher gemäß Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 1 Dublin III-VO grundsätzlich verpflichtet, den Antragsteller innerhalb einer Frist von sechs Monaten, nachdem es die Wiederaufnahme akzeptiert hat, bzw. innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat, wieder aufzunehmen. Diese Frist ist noch nicht abgelaufen.
10Lediglich vorsorglich weist das Gericht darauf hin, dass sich der Antragsteller auf einen etwaigen Verstoß gegen diese Fristenregelung auch nicht berufen könnte, da die Vorschrift ihm kein subjektives Recht einräumt.
11Vgl. hierzu ausführlich Verwaltungsgericht Düsseldorf, Kammerurteil vom 12. September 2014– 13 K 8286/13.A –, juris.
12Dem Antragsteller bleibt es unbenommen, sich freiwillig bei den zuständigen Behörden in Italien zu melden und hierdurch selbst das Verfahren zu beschleunigen. Dies betreffend regelt Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, die ausweislich der der Dublin III-VO vorangestellten Erwägungen (Nr. 24) entsprechend anwendbar ist, dass die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat auch auf Initiative des Asylbewerbers erfolgen kann.
13Vgl. hierzu Funke-Kaiser, GK-AsylVfG, Stand: 98. Ergänzungslieferung, November 2013, § 27a, Rn. 231 m.w.N.
14Hat es der Asylbewerber folglich selbst in der Hand, wann die Überstellung erfolgt und dass sie überhaupt erfolgt, kann er mithin selbst zu der von ihm gewünschten Beschleunigung beitragen, verbietet schon der allgemeine – aus dem Gebot von Treu und Glauben nach § 242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) abgeleitete – Grundsatz des Verbots widersprüchlichen Verhaltens („venire contra factum proprium“), sich auf eine verspätete Überstellung seitens der Bundesrepublik Deutschland zu berufen.
15II. Indes begegnet die Abschiebungsanordnung in Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheides rechtlichen Bedenken. Gemäß § 34a Absatz 1 Satz 1 AsylVfG ordnet das Bundesamt die Abschiebung in den zuständigen Mitgliedstaat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Das ist vorliegend nicht der Fall. Wenngleich das belgische Asylverfahren nicht an systemischen Mängeln leidet (1.), liegt ein Abschiebungshindernis gemäß § 60a Absatz 2 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) vor (2.).
161. Gründe, die trotz der genannten Zuständigkeit Belgiens eine Verpflichtung der Antragsgegnerin begründen könnten, vom Selbsteintrittsrecht nach Artikel 17 Absatz 1 Dublin III-VO Gebrauch zu machen oder es ausschließen würden, den Antragsteller nach Belgien abzuschieben, liegen nicht vor.
17Ein subjektives Recht auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17 Absatz 1 Dublin III-VO durch die Bundesrepublik Deutschland besteht ohnehin nicht. Die Dublin‑Verordnungen sehen ein nach objektiven Kriterien ausgerichtetes Verfahren der Zuständigkeitsverteilung zwischen den Mitgliedstaaten vor. Sie sind im Grundsatz nicht darauf ausgerichtet, Ansprüche von Asylbewerbern gegen einen Mitgliedstaat auf Durchführung eines Asylverfahrens durch ihn zu begründen. Ausnahmen bestehen allenfalls bei einzelnen, eindeutig subjektiv-rechtlich ausgestalteten Zuständigkeitstatbeständen (vgl. etwa Artikel 9 Dublin III-VO zugunsten von Familienangehörigen). Die Zuständigkeitsvorschriften der Dublin III-VO begründen zum Zwecke der sachgerechten Verteilung der Asylbewerber vor allem subjektive Rechte der Mitgliedstaaten untereinander. Die Unmöglichkeit der Überstellung eines Asylbewerbers an einen bestimmten Staat hindert daher nur die Überstellung dorthin; sie begründet kein subjektives Recht auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts gegenüber der Antragsgegnerin,
18vgl. Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 10. Dezember 2013 – C-394/12 –, juris, Rn. 60, 62 und Urteil vom 14. November 2013 – C 4/11 –, juris, Rn. 37; Schlussanträge des GA Jääskinnen vom 18. April 2013 – C 4/11 –, juris, Rn. 57 f.; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss 19. März 2014 – 10 B 6.14 –, juris, Rn. 7.
19Die Antragsgegnerin ist aber auch nicht – unabhängig von der Frage der Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Artikel 17 Absatz 1 Dublin III-VO zugunsten des Antragstellers – gehindert, diese nach Belgien zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-GR-Charta) mit sich bringen (vgl. Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 Dublin III-VO). Die Voraussetzungen, unter denen das nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und des Europäischen Gerichtshofs,
20EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 et al. –, juris, Rn. 83 ff., 99; EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 – 30696/09 –, NVwZ 2011, S. 413,
21der Fall wäre, liegen nicht vor.
22Vgl. Verwaltungsgericht Düsseldorf, Kammerurteil vom 20. März 2015 – 13 K 501/14.A und 13 K 445/14.A –, zur Veröffentlichung bei juris und www.nrwe.de vorgesehen.
23Systemische Mängel in diesem Sinne können erst angenommen werden, wenn Grundrechtsverletzungen einer Artikel 4 EU-GR-Charta bzw. Artikel 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) entsprechenden Gravität nicht nur in Einzelfällen, sondern strukturell bedingt, eben systemisch vorliegen. Diese müssen dabei aus Sicht des überstellenden Staates offensichtlich sein. In der Diktion des Europäischen Gerichtshofs dürfen diese systemischen Mängel dem überstellenden Mitgliedstaat nicht unbekannt sein können,
24EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 et al. –, juris, Rn. 94.
25Diese Voraussetzungen sind für Belgien nicht erfüllt. Der Antragsteller hat selbst keine solchen Umstände vorgetragen. Auch nach Auswertung der dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel liegen keine Umstände vor, aus denen sich systemische Mängel im Asylverfahren oder den Aufnahmebedingungen Belgiens ergeben.
26Vgl. auch VG Düsseldorf, Urteil vom 5. Juni 2015 – 13 K 3803/14.A –, S. 8 des Urteilabdrucks.
272. Eine Abschiebung nach Belgien ist aber aufgrund eines inlandsbezogenen Abschiebungshindernisses nach § 60a Absatz 2 Satz 1 AufenthG rechtlich unmöglich. Danach ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange sie aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Rechtlich unmöglich kann eine Abschiebung sein, wenn sie unzumutbar in eine durch Artikel 6 Grundgesetz (GG) bzw. Artikel 8 EMRK geschützte familiäre Beziehung eingreift. Auch wenn Artikel 6 GG unmittelbar keinen Aufenthaltsanspruch gewährt, muss die jeweilige zuständige Behörde – hier das Bundesamt – bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des Ausländers an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen. Berührt eine aufenthaltsbeendende Maßnahme die Beziehung zwischen einem Kind und seinem Elternteil, so ist maßgeblich auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob eine Hausgemeinschaft vorliegt, sondern ob eine tatsächlich gelebte, von geistiger und emotionaler Auseinandersetzung geprägte Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern besteht. Ist dies der Fall geht Artikel 6 GG davon aus, dass die persönliche Verbundenheit dem Kindeswohl dient.
28VG Aachen, Urteil vom 4. April 2014 – 2 K 1273/13.A –, juris, Rn. 46.
29Nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung geht das Gericht von einer unter dem Schutz der Artikel 6 GG bzw. Artikel 8 EMRK stehenden familiären Beziehung zwischen dem Antragsteller und seiner am 00.0.2014 geborenen Tochter (I. G. B. ) und einer tatsächlichen persönlichen Verbundenheit von Vater und Kind aus.
30Zum einen greift Artikel 6 Absatz 1 GG bzw. Artikel 8 EMRK, da die Tochter des Antragstellers eine schutzwürdige Bindung zur Bundesrepublik Deutschland hat.
31Vgl. hierzu Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, Stand: März 2015, § 60a, Rn. 204.
32Denn die Mutter des Kindes besitzt nach telefonischer Auskunft der Ausländerbehörde der Stadt F. eine Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung aufgrund eines deutschen Kindes. Einer Trennung der Tochter des Antragstellers von ihrer Mutter stünde ebenfalls Artikel 6 Absatz 1 GG entgegen.
33Zum anderen ist eine Vater-Kind-Beziehung hinreichend glaubhaft gemacht worden. Der Antragsteller hat bereits bei seiner Anhörung beim Bundesamt am 27. März 2015 angegeben Vater von einem in Deutschland lebenden Kind zu sein und die Geburtsurkunde seiner Tochter vorgelegt. Insoweit fällt auf, dass der Name des Kindes den Namen des Antragstellers beinhaltet. Überdies liegen dem Gericht die Urkunde über die Anerkennung der Vaterschaft sowie die Urkunde über die Sorgeerklärung vor. Schließlich hat die Mutter des gemeinsamen Kindes und Lebensgefährtin des Antragstellers an Eides statt versichert, dass der Antragsteller seit der Geburt ihrer Tochter, regelmäßigen Umgang mit ihr habe. Er komme durchschnittlich drei- bis viermal die Woche zu ihr in die Wohnung nach F. und übernachte auch dort. Insbesondere am Wochenende hielten sie sich gemeinsam in ihrer Wohnung auf bzw. unternähme gemeinsame Aktivitäten. Zwischen dem Antragsteller und seiner Tochter bestehe ein inniges Vater-Kind-Verhältnis. Er habe auch ein sehr gutes Verhältnis zu ihren anderen zwei Töchtern. Anhaltspunkte dafür, dass diese Angaben nicht der Wahrheit entsprechen, liegen dem Gericht nicht vor. Eine weitergehende Überprüfung der Vater-Kind-Beziehung des Antragstellers zu seiner Tochter wird im Hauptsacheverfahren durchzuführen sein.
34Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Absatz 1 VwGO, § 83b AsylVfG.
35Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Absatz 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
36Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.
Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
