Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 02. Jan. 2019 - AN 14 E 18.01862

28.05.2020 03:13, 02.01.2019 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 02. Jan. 2019 - AN 14 E 18.01862

Tenor

1. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

2. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller Auskunft darüber zu erteilen,

2.1. wie viele Personen einer Sicherheitsfirma pro Schicht sowohl aus Brandschutzgründen als auch zur Bewachung der Migranten der Liegenschaft in der …straße in … eingesetzt werden und wie viele Schichten es pro Tag gibt,

2.2. wie hoch die monatlichen Kosten - aus öffentlichen Steuergeldern - für den Personaleinsatz der Sicherheitsfirma in der vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge genutzten Liegenschaft in der …- straße …, … sind.

3. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

4. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller, Journalist und Redakteur der Tageszeitung „…“, begehrt von der Antragsgegnerin im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes Auskunft betreffend die Bewachung der Liegenschaft …straße …, …, Flurnummer …, Gemarkung …, sowie die Kosten für das dort eingesetzte Sicherheitspersonal.

Die Beigeladene ist Eigentümerin der vorgenannten Liegenschaft, die von der Antragsgegnerin seit dem 1. Januar 2016 als so genannte „Bearbeitungsstraße“ des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge genutzt wird (vgl. dazu http://www.bamf.de/DE/DasBAMF/Aufbau/Standorte/ Bearbeitungsstrassen/bearbeitungsstrassen-node.html).

Mit E-Mail vom 11. September 2018 bat der Antragsteller die Antragsgegnerin um die Beantwortung von acht Fragen betreffend die vorbezeichnete Liegenschaft in … Die Antragsgegnerin beantwortete mit E-Mail vom 13. September 2018 zwei der Fragen und verweigerte in Bezug auf die anderen Fragen die Auskunft.

Daraufhin hat der Bevollmächtigte des Antragstellers am 24. September 2018 Klage beim Verwaltungsgericht Ansbach erhoben und gleichzeitig den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO beantragt mit dem Ziel, die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Antragsteller Auskunft darüber zu erteilen,

  • 1.wie hoch die monatliche Miete ist, die die Antragsgegnerin an den Vermieter …für die Nutzung der Liegenschaft in der …straße …, … …, bezahlt,

  • 2.wie hoch die Nebenkosten sind, die die Antragsgegnerin an den Vermieter …für die Nutzung der Liegenschaft in der …straße …, … …, bezahlt,

  • 3.wie hoch die Umbaukosten waren, die für die Nutzungsänderung der Liegenschaft in der …straße …, … …, nötig waren. Wurden die Kosten an die Firma … … gezahlt wurden,

  • 4.wie viele Personen einer Sicherheitsfirma pro Schicht sowohl aus Brandschutzgründen als auch zur Bewachung der Migranten der Liegenschaft in der …straße …, … …, eingesetzt werden und wie viele Schichten es pro Tag gibt,

  • 5.wie hoch die monatlichen Kosten - aus öffentlichen Steuergeldern - für den Personaleinsatz der Sicherheitsfirma in der Liegenschaft in der …straße …,

… sind,

6. seit wann der Vertrag mit der Sicherheitsfirma Bestand hat.

Die Antragsgegnerin beantwortete mit Schreiben vom 12. November 2018 sowie mit E-Mail vom 19. November 2018 die Fragen in den Anträgen Nrn. 1, 2, 3 und 6. Daraufhin hat der Antragsteller den Rechtsstreit hinsichtlich dieser Anträge für erledigt erklärt. Er beantragt insoweit,

die Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin aufzuerlegen.

Mit Schriftsatz vom 12. November 2017 hat die Antragsgegnerin der teilweisen Erledigterklärung zugestimmt.

Hinsichtlich der Anträge Nr. 4 und Nr. 5 verfolgt der Antragsteller seinen Antrag nach § 123 VwGO sowie das Klagebegehren weiter.

Ein Auskunftsanspruch ergebe sich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 10 EMRK. Private oder öffentliche Interessen, die die Antragsgegnerin berechtigen würden, die Auskünfte zu verweigern, seien nicht ersichtlich. Der im Hinblick auf die Frage in Antrag Nr. 4 von der Antragsgegnerin vorgebrachte pauschale Einwand der „Sicherheitsrelevanz“ rechtfertige kein Auskunftsverweigerungsrecht. Insbesondere könne sich die Antragsgegnerin nicht auf Geheimhaltungsvorschriften berufen. Der Antragsteller habe Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin zur Bewachung der streitgegenständlichen Liegenschaft weitaus mehr Sicherheitskräfte einsetze als es für die nur noch wenigen dort befindlichen Asylbewerber erforderlich sei. Es gehe ihm um die Ermittlung der Kosten für den Einsatz des Überwachungspersonals. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin bestehe keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit durch Offenlegung des Sicherheitskonzepts. Die Antragsgegnerin habe insoweit auch in keiner Weise dargelegt, warum die öffentliche Sicherheit, die Funktionsfähigkeit und die effektive Aufgabenerledigung einer staatlichen Einrichtung durch die Kenntnis der Bewachungsstärke auch nur gefährdet sei. Bei einer Abwägung der widerstreitenden Interessen komme im vorliegenden Fall dem Interesse der Öffentlichkeit ein hohes Gewicht zu.

Soweit sich die Antragsgegnerin bei der Frage in Antrag Nr. 5 auf „Vertragskonditionen“ berufe, zu denen sie keine Auskunft erteilen möchte, sei ebenfalls kein schützenswertes privates Interesse ersichtlich, das dem presserechtlichen Auskunftsanspruch entgegenstünde. Allein aus der Beantwortung dieser Frage könne kein Rückschluss auf die Dichte der Bewachung gezogen werden. Zu berücksichtigen sei auch, dass Fragen der Einbeziehung Privater zur administrativen Bearbeitung von Flüchtlingsfragen ein hohes öffentliches Interesse genießen. Es bestehe auf Grund der hohen Kapazitätsengpässe ein großes Missbrauchsrisiko, so dass das öffentliche Interesse an einer Berichterstattung hoch und äußerst aktuell sei.

Auch der erforderliche Anordnungsgrund sei gegeben. Die streitgegenständlichen Fragen hingen unmittelbar mit dem Thema „Migration“ zusammen, welches gegenwärtig ein gesteigertes Interesse und einen hohen Gegenwartsbezug für sich in Anspruch nehmen könne. Die Gegenwärtigkeit eines öffentlichen Interesses werde nicht dadurch herabgesetzt, dass ein Thema schon seit längerem die öffentliche Diskussion beherrsche und dadurch möglicherweise zu einem Dauerthema werde. Für die Beurteilung des Bestehens eines Anordnungsgrundes sei maßgeblich, ob ein Zuwarten bis zur Klärung des Informationsrechts in einem Hauptsacheverfahren zumutbar erscheine oder durch den Verlust an Aktualitätsbezug ein effektiver Rechtsschutz nicht mehr möglich sei. Im presserechtlichen Eilverfahren sei zu berücksichtigen, dass es zu der öffentlichen Aufgabe der Presse gehöre, Nachrichten zu beschaffen und zu verbreiten und dass Informationen einen Nachrichtenwert nur solange haben, als sie einen aktuellen Gegenwartsbezug aufweisen. Denn das Informationsinteresse der Öffentlichkeit hänge maßgeblich von der Aktualität der Berichterstattung ab. Derzeit gäbe es eine aktuelle Diskussion in der Öffentlichkeit um das Fehlverhalten der Beklagten betreffend die Liegenschaft in … Der Antragsteller verweist insoweit auf den in der „…“ vom 16. November 2018 veröffentlichten Artikel „… …?“ sowie auf den Artikel in der … Zeitung vom 6. Februar 2018 „…!“.

Das Transparenzinteresse des Antragstellers überwiege gegenüber den Interessen der Antragsgegnerin. Die vom Antragsteller gestellten Fragen beträfen die ordnungsgemäße Verwendung von Steuergeldern. Die von der Antragsgegnerin eingeräumte Verwendung von 730.000 Euro ohne Rechtsgrundlage verstoße gegen elementare Regeln des Haushaltsrechts. Das Transparenzinteresse überwiege daher gegenüber etwaigen, hier nicht erkennbaren Interessen an der Geheimhaltung der Fehlverwendung von Steuergeldern. Ein Abwarten bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache würde für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge haben. Es bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse an den immer umfangreicher bekannt werdenden Verfehlungen der Antragsgegnerin bei der Verursachung der Flüchtlingskrise durch fehlerhafte Verwaltung und Politik. Weiterhin bestehe ein starker Gegenwartsbezug der geplanten Berichterstattung.

Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beantragt der Antragsteller zuletzt,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller die in den Anträgen Nr. 4 und Nr. 5 gestellten Fragen zu beantworten.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Die vom Antragsteller begehrte Auskunftserteilung würde die Hauptsache vorwegnehmen. Dies sei im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise gerechtfertigt, wenn ein Obsiegen in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich sei und das Abwarten der dortigen Entscheidung für den Antragsteller schwere und nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte. Derartige Nachteile ließen sich hier schon mangels eines gesteigerten öffentlichen Interesses und eines starken - spezifischen - Gegenwartsbezugs des Auskunftsanliegens nicht feststellen.

Der Antragsteller habe auch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Dem Auskunftsanspruch stünden überwiegende öffentliche Interessen entgegen. Der Antragsteller begehre Informationen, die Aufschluss darüber geben, in welcher Dichte Liegenschaften der Antragsgegnerin bewacht werden. Dies gelte ebenso für Frage 5, da aus einer Beantwortung der Frage Rückschlüsse auf den Personaleinsatz gezogen werden könnten. Das Bekanntwerden dieser Informationen würde die öffentliche Sicherheit gefährden. Die sensible Aufgabe der Antragsgegnerin verlange eine vertrauliche Behandlung der Liegenschaftsbewachung sowohl zum Schutz von Beschäftigten der Antragsgegnerin als auch zum Schutze von Asylsuchenden. Eine Preisgabe von Bewachungsszenarien vertrüge sich hiermit nicht. Die der Antragsgegnerin unmittelbar aus Art. 2 Abs. 1 Satz 1 GG auferlegten Schutzpflichten überwiegen damit das Interesse des Antragstellers aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG.

Es fehle darüber hinaus auch an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. Allein die Annahme, dass die Auswirkungen der Zuwanderung nahezu täglich Gegenstand der Pressebericherstattung sei, genüge nicht. Das Thema „Migration“ sei bereits seit vielen Jahren Gegenstand der Presseberichterstattung. Es handele sich hier um ein Dauerthema. Es ergebe sich aus dem Vortrag des Antragstellers nicht, dass die begehrten Auskünfte in concreto einen derart starken Gegenwartsbezug aufwiesen, welcher die Annahme eines Anordnungsgrundes rechtfertigen würde. Es erschließe sich nicht, warum die Aufdeckung „etwaiger Missstände sowohl in der vertraglichen Gestaltung mit dem Vermieter des Objektes“ bzw. die Nutzung des Objektes in Freilassung durch die Antragsgegnerin ein derart gesteigertes öffentliches Interesse in Anspruch nehmen solle.

Der Antragsteller habe als Autor des am 16. November 2018 in der „…“ veröffentlichten Artikels „…?“ die angebliche Eilbedürftigkeit zunächst selbst herbeigeführt, um sich dann auf eben diese mit dem Argument effektiven Rechtsschutzes zur Abwendung eines nicht wiedergutzumachenden Schadens zu berufen. Gerade die Tatsache, dass die besondere Aktualität der Berichterstattung erst durch die Veröffentlichung dieses Artikels entstanden sei, zeige offenkundig, dass dem Antragsteller ein Zuwarten und gegebenenfalls die Durchführung eines Hauptsacheverfahrens ohne weiteres zumutbar gewesen wäre. Es sei nicht ersichtlich, dass die erst zeitlich verzögerte Veröffentlichung nicht ebenfalls eine Diskussion in der Öffentlichkeit und damit einen adäquaten Aktualitätsbezug erreicht hätte.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakte Bezug genommen.

II.

1. Hinsichtlich des Auskunftsanspruchs betreffend die Fragen in den Anträgen Nrn. 1, 2, 3 und 6 hat sich der Rechtsstreit durch die Antworten der Antragsgegnerin erledigt. Die Beteiligten haben insoweit übereinstimmend Erledigterklärungen abgegeben. Das Verfahren war in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

2. Im Übrigen - hinsichtlich der Anträge Nr. 4 und Nr. 5 - ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zulässig und begründet.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen, nötig erscheint.

Begehrt der Antragsteller wie hier keine vorläufige Maßnahme, sondern eine endgültige Vorwegnahme der Entscheidung im Hauptsacheverfahren, sind nach ständiger Rechtsprechung erhöhte Anforderungen an die Darlegung sowohl des geltend gemachten Anordnungsgrundes als auch des Anordnungsanspruchs zu stellen (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 24.1.2017 - 7 CE 16.2056 -, juris; BayVGH‚ B.v. 17.2.2014 - 7 CE 13.2514 - juris). Der Erfolg der Hauptsache muss überwiegend wahrscheinlich sein und das Abwarten in der Hauptsache müsste für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge haben.

Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Der Antragsteller hat das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs (2.1.) und eines Anordnungsgrundes (2.2.) mit der für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung - ZPO).

2.1. Der Antragsteller hat hinsichtlich der Anträge Nr. 4 und Nr. 5 einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

Nach summarischer Prüfung ist davon auszugehen, dass dem Antragsteller ein Auskunftsanspruch betreffend den Personaleinsatz der Sicherheitsfirma und die hierfür von der Antragsgegnerin aufzuwendenden monatlichen Kosten in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zusteht, ohne dass die Antragsgegnerin berechtigt wäre, die begehrte Auskunft zu verweigern.

Der Auskunftsanspruch des Antragstellers beruht auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes (GG). Aus dem Grundrecht der Pressefreiheit ergibt sich für Presseangehörige mangels einer einfachgesetzlichen Regelung des Bundesgesetzgebers ein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf Auskunft gegenüber Bundesbehörden, soweit auf sie die Landespressegesetze wegen einer entgegenstehenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes nicht anwendbar sind (vgl. BVerwG, U.v. 25.3.2015 - 6 C 12.14; U.v. 16.3.2016 - 6 C 65.14 -, juris und U.v. 29.6.2017 - 7 C 24.15 -, juris; B.v. 26.10.2017 - 6 VR 1/17 -, juris; B.v. 11.4.2018 - 6 VR 1/17 -, juris). Dies ist hier der Fall. Der Antragsteller gehört als Journalist und Redakteur der Tageszeitung „…“ zu den auskunftsberechtigten Personen. Gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als Bundesbehörde ergibt sich der Auskunftsanspruch unmittelbar aus dem Grundrecht der Pressefreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, da der in Art. 4 Bayerisches Pressegesetz (BayPrG) landesrechtlich normierte Auskunftsanspruch der Presse gegenüber dem Bundesamt nicht anwendbar ist.

Aufgrund des in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verankerten Auskunftsanspruchs können Pressevertreter behördliche Auskünfte verlangen, soweit die Informationen bei der Behörde vorhanden sind und berechtigte schutzwürdige Interessen Privater oder öffentlicher Stellen an der Vertraulichkeit nicht entgegenstehen. Der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch fordert eine Abwägung des Informationsinteresses der Presse mit den gegenläufigen schutzwürdigen Interessen im Einzelfall, wobei allerdings eine Bewertung des Informationsinteresses der Presse grundsätzlich nicht in Betracht kommt. Entscheidend ist vielmehr, ob dem Informationsinteresse der Presse schutzwürdige Interessen von solchem Gewicht entgegenstehen, dass diese den presserechtlichen Auskunftsanspruch ausschließen; aus Art. 10 EMRK ergibt sich insoweit nichts anderes (vgl. BVerwG, U.v. 25.3.2015 - 6 C 12.14; U.v. 16.3.2016 - 6 C 65.14 -, juris; U.v. 29.6.2017 - 7 C 24.15 -, juris; B.v. 26.10.2017 - 6 VR 1/17 -, juris; B.v. 11.4.2018 - 6 VR 1/17 -, juris).

Dem mit den Anträgen Nr. 4 und Nr. 5 geltend gemachten Auskunftsanspruch des Antragstellers stehen entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin keine berechtigten schutzwürdigen Interessen Privater oder öffentlicher Stellen entgegen.

Berechtigte schutzwürdige Interessen sind beispielhaft in den Landespressegesetzen aufgeführt, wobei diese Bestimmungen nicht als abschließend verstanden werden dürfen (vgl. BVerwG, U.v. 20.2.2013 - 6 A 2.12 -, juris). Darüber hinaus können auch die gesetzlich geregelten allgemeinen und bereichsspezifischen Ausschlussgründe der Informationsfreiheitsgesetze (IFG, UIG, VIG) herangezogen werden (BVerwG, a.a.O.). Kann diesen Ansprüchen ein vom Gesetzgeber als schutzwürdig erachtetes Vertraulichkeitsinteresse nicht entgegengehalten werden, weil kein gesetzlicher Ausschlussgrund eingreift, muss dies erst recht für den grundrechtlich gewährleisteten Auskunftsanspruch der Presse gelten.

Die Antragsgegnerin beruft sich im vorliegenden Fall auf entgegenstehende öffentliche Interessen, da das Bekanntwerden der vom Antragsteller mit den Anträgen Nr. 4 und Nr. 5 begehrten Informationen ihrer Ansicht nach die öffentliche Sicherheit gefährden würde. Sowohl zum Schutze von Beschäftigten als auch von Asylbewerbern sei eine vertrauliche Behandlung der Liegenschaftsbewachung erforderlich. Als Ausschlussgrund kommt insoweit § 3 Nr. 2 des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) in Betracht. Danach ist der Informationszugang ausgeschlossen, wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit „gefährden kann“. Dabei genügt wie im Polizei- und Sicherheitsrecht nicht irgendeine abstrakte Gefahr für das Schutzgut. Vielmehr muss die informationspflichtige Stelle darlegen, dass bei Herausgabe der Information eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit bestehen kann. Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn in dem zu beurteilenden konkreten Einzelfall in überschaubarer Zukunft mit dem Schadenseintritt hinreichend wahrscheinlich gerechnet werden kann (BVerwG, U.v. 3.7.2002 - 6 CN 8/01 -, BVerwGE 116, 347 ff). In der Gesetzesbegründung zu § 3 Nr. 2 IFG ist erwähnt, dass im Bereich des Gefahrenabwehrrechts des Bundes ein berechtigtes Interesse daran bestehen kann, sensible verwaltungsinterne Abläufe und Strukturen (z. B. Anzahl, Art und Einsatz von Führungs- und Einsatzmitteln, Ausstattungs- und Einsatzkonzepte der Polizeien des Bundes, Vorbereitung von Planungsentscheidungen für Alarmierungsfälle, Geisellagen und Fahndungslagen) vor dem Bekanntwerden zu schützen (vgl. BT-Drs. 15/4493, S. 10).

Dies zu Grunde gelegt steht dem presserechtlichen Auskunftsanspruch der Ausschlussgrund des § 3 Nr. 2 IFG nicht entgegen. Es ist nicht davon auszugehen, dass das Bekanntwerden der vom Antragsteller begehrten Informationen betreffend die Anzahl der für die Überwachung der streitgegenständlichen Liegenschaft eingesetzten Sicherheitskräfte sowie die von der Antragsgegnerin dafür zu tragenden Kosten zu einer konkreten Gefahr für die öffentliche Sicherheit führen könnte. Der Antragsteller begehrt vorliegend keine geheimhaltungsbedürftigen Detailinformationen zum Sicherheitskonzept betreffend die Überwachung der vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als „Bearbeitungsstraße“ genutzten Liegenschaft in … Er will vielmehr durch Gegenüberstellung der Anzahl des dort eingesetzten Sicherheitspersonals und der in der Liegenschaft befindlichen Asylbewerber Missstände bei der Verwendung von Steuergeldern aufzeigen. Demgegenüber beruft sich die Antragsgegnerin lediglich auf die Möglichkeit einer abstrakten Gefahr und legt weder dar, inwiefern im Falle der Herausgabe der begehrten Informationen eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit sowie die Funktionsfähigkeit und effektive Aufgabenerledigung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge bestehen könnte, noch welche sicherheitsrelevanten Rückschlüsse überhaupt auf Grund der begehrten Auskünfte gezogen werden könnten.

Auch berechtigte schutzwürdige Interessen Dritter an der Geheimhaltung von Informationen, die dem Auskunftsanspruch des Antragstellers hinsichtlich der Anträge Nr. 4 und 5 entgegenstehen könnten, sind nicht erkennbar. Soweit sich die Antragsgegnerin auf die Vertraulichkeit von „Vertragskonditionen“ beruft, ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller im vorliegenden Fall Zweifel an der zweckentsprechenden Verwendung von öffentlichen Mitteln glaubhaft gemacht hat. So wurde im Laufe des Verfahrens bekannt, dass die Antragsgegnerin für den Umbau der streitgegenständlichen Liegenschaft 730.000 Euro aufgewendet hat, obwohl sie noch keinen Mietvertrag mit der Antragsgegnerin abgeschlossen hatte, der sie zivilrechtlich zur Nutzung der Liegenschaft berechtigen würde. Es ist deshalb nachvollziehbar, wenn der Antragsteller vorträgt, es gehe ihm bei seiner Recherche allein um die transparente und sachgerechte Verwendung öffentlicher Mittel bzw. Steuergelder. Es sind hier öffentliche Interessen von erheblichem Gewicht betroffen, hinter denen etwaige private Interessen an der Geheimhaltung von Vertragskonditionen zurückstehen müssen (vgl. BGH, U.v. 16.3.2017 - I ZR 13/16 -, juris).

2.2. Der Antragsteller hat hinsichtlich der Anträge Nr. 4 und Nr. 5 auch das Vorliegen eines Anordnungsgrundes mit der für die begehrte Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht.

Ein Anordnungsgrund liegt in der Regel vor, wenn dem Antragsteller ohne Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere, unzumutbare und nicht anders abwendbare Nachteile entstünden, die durch eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten.

Zu berücksichtigen ist hier, dass das Begehren des Antragstellers nicht nur auf vorläufige Maßnahmen zielt, sondern die im Wege der einstweiligen Anordnung begehrte Auskunftserteilung die Hauptsache endgültig vorwegnehmen würde. Allerdings dürfen in Fällen presserechtlicher Auskunftsansprüche an das Vorliegen eines Anordnungsgrundes mit Blick auf die Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) sowie das von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG mitumfasste Selbstbestimmungsrecht der Presse hinsichtlich der Themenauswahl und der Entscheidung, ob eine Berichterstattung zeitnah erfolgen soll, keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Erforderlich und zugleich ausreichend ist es, wenn ein gesteigertes öffentliches Interesse und ein starker Gegenwartsbezug der Berichterstattung vorliegen. Die Presse kann ihre Kontroll- und Vermittlungsfunktion nur wahrnehmen, wenn an den Eilrechtsschutz in Auskunftsverfahren auch hinsichtlich der Aktualität einer Berichterstattung keine überhöhten Anforderungen gestellt werden (vgl. BVerfG, B.v. 8.9.2014 - 1 BvR 23/14 -, juris). Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit hängt maßgeblich von der Aktualität der Berichterstattung ab, weshalb die Presse zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf eine zeitnahe Informationsbeschaffung angewiesen ist (BVerfG, a.a.O.; BVerwG, B.v. 26.10.2017 - 6 VR 1.17 -, juris; B.v. 22.9.2015 - 6 VR 2.15 -, juris; BayVGH, B.v. 13.8.2004 - 7 CE 04.1601 -, juris). Demnach darf ein Verweis auf das Hauptsacheverfahren nicht dazu führen, dass eine begehrte Auskunft mit starkem Aktualitätsbezug ihren Nachrichtenwert verliert und allenfalls noch von historischem Interesse ist (BVerwG, B.v. 22.9.2015 - 6 VR 2.15 -, juris).

Diesen Anforderungen genügt der Vortrag des Antragstellers zu den Anträgen Nr. 4 und Nr. 5. Der Antragsteller hat sowohl einen starken Aktualitätsbezug als auch ein gesteigertes öffentliches Interesse an der beabsichtigten Berichterstattung über die aufgeworfenen Themenstellungen glaubhaft gemacht. Entscheidend für den nach obergerichtlicher Rechtsprechung erforderlichen Gegenwartsbezug ist, dass ein Zusammenhang zwischen der begehrten Auskunft und einem aktuellen Geschehen vorliegt. Dies ist hier unstreitig der Fall. Die streitgegenständliche Liegenschaft in … wird von der Antragsgegnerin nach wie vor als „Bearbeitungsstraße“ genutzt und von einem privaten Sicherheitsunternehmen überwacht. Der Aktualitätsbezug ergibt sich darüber hinaus aus den vom Antragsteller hierzu vorgelegten Presseberichten aus dem Jahr 2018. Unschädlich ist insoweit entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin, dass der Antragsteller sich unter anderem auf den von ihm verfassten Artikel „…“ beruft.

Das gesteigerte öffentliche Informationsinteresse an der begehrten Auskunft ergibt sich - wie bereits festgestellt - daraus, dass die vom Antragsteller gestellten Fragen die sachgerechte Verwendung öffentlicher Mittel betreffen. Sind öffentliche Interessen von erheblichem Gewicht betroffen, müssen private Interessen an der Geheimhaltung von Vertragskonditionen zurückstehen (vgl. BGH, U.v. 16.3.2017 - I ZR 13/16 -, juris), insbesondere wenn - wie im vorliegenden Fall - Anhaltspunkte für Zweifel an der zweckentsprechenden Verwendung von Steuermitteln glaubhaft gemacht werden.

Nach alledem ist im vorliegenden Fall die Vorwegnahme der Hauptsache geboten, um wesentliche Nachteile zu verhindern. Ein Verweis auf das Hauptsacheverfahren würde hier wahrscheinlich dazu führen, dass die begehrte Auskunft ihren Nachrichten- und Aktualitätswert verlöre. Wie der Antragsteller nachvollziehbar vorträgt, will er mit den begehrten Informationen zu einer zeitnahen öffentlichen Diskussion über die Verwendung öffentlicher Mittel betreffend die streitgegenständliche Liegenschaft der Beigeladenen in … beitragen.

3. Die Industriegrund …war nach § 65 Abs. 1 VwGO einfach beizuladen, da ihre rechtlichen Interessen durch die Entscheidung berührt werden.

4. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils (Anträge Nrn. 1, 2, 3 und 6) auf § 161 Abs. 2 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, insoweit der Antragsgegnerin die Kosten aufzuerlegen, da sie durch die im Laufe des Verfahrens erfolgte Auskunftserteilung zu den Fragen in den Anträgen Nrn. 1, 2, 3 und 6 freiwillig dem Begehren des Antragstellers nachgekommen ist.

Im Übrigen ergibt sich die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und trägt demzufolge ihre außergerichtlichen Kosten selbst (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG (vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, wonach bei einer Vorwegnahme der Hauptsache ein Streitwert bis zur vollen Höhe der Hauptsache angesetzt werden kann).


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

1

16.03.2017 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 13/16 Verkündet am: 16. März 2017 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nei
, , , ,

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.

(2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, daß sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und daß an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht,

1.
wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen haben kann auf
a)
internationale Beziehungen,
b)
militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr,
c)
Belange der inneren oder äußeren Sicherheit,
d)
Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden,
e)
Angelegenheiten der externen Finanzkontrolle,
f)
Maßnahmen zum Schutz vor unerlaubtem Außenwirtschaftsverkehr,
g)
die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitsrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen,
2.
wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden kann,
3.
wenn und solange
a)
die notwendige Vertraulichkeit internationaler Verhandlungen oder
b)
die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden,
4.
wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt,
5.
hinsichtlich vorübergehend beigezogener Information einer anderen öffentlichen Stelle, die nicht Bestandteil der eigenen Vorgänge werden soll,
6.
wenn das Bekanntwerden der Information geeignet wäre, fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr oder wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen zu beeinträchtigen,
7.
bei vertraulich erhobener oder übermittelter Information, soweit das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang noch fortbesteht,
8.
gegenüber den Nachrichtendiensten sowie den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes, soweit sie Aufgaben im Sinne des § 10 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes wahrnehmen.

Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht,

1.
wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen haben kann auf
a)
internationale Beziehungen,
b)
militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr,
c)
Belange der inneren oder äußeren Sicherheit,
d)
Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden,
e)
Angelegenheiten der externen Finanzkontrolle,
f)
Maßnahmen zum Schutz vor unerlaubtem Außenwirtschaftsverkehr,
g)
die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitsrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen,
2.
wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden kann,
3.
wenn und solange
a)
die notwendige Vertraulichkeit internationaler Verhandlungen oder
b)
die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden,
4.
wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt,
5.
hinsichtlich vorübergehend beigezogener Information einer anderen öffentlichen Stelle, die nicht Bestandteil der eigenen Vorgänge werden soll,
6.
wenn das Bekanntwerden der Information geeignet wäre, fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr oder wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen zu beeinträchtigen,
7.
bei vertraulich erhobener oder übermittelter Information, soweit das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang noch fortbesteht,
8.
gegenüber den Nachrichtendiensten sowie den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes, soweit sie Aufgaben im Sinne des § 10 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes wahrnehmen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 13/16 Verkündet am:
16. März 2017
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
LPresseG NW §§ 3, 4 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, Nr. 3

a) Der Begriff der Behörde im Sinne des presserechtlichen Auskunftsanspruchs gemäß § 4
Abs. 1 LPresseG NW erfasst auch juristische Personen des Privatrechts, die von der öffentlichen
Hand beherrscht und zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben, etwa im Bereich der Daseinsvorsorge
, eingesetzt werden.

b) Eine Beherrschung in diesem Sinne ist in der Regel anzunehmen, wenn mehr als die Hälfte
der Anteile der privatrechtlichen juristischen Person unmittelbar oder mittelbar im Eigentum
der öffentlichen Hand steht (Fortführung von BGH, Urteil vom 10. Februar 2005
- III ZR 294/04, NJW 2005, 1720).

c) Vorschriften über die Geheimhaltung im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2 LPresseG NW, die einem
Anspruch auf Auskunft nach § 4 Abs. 1 LPresse NW entgegenstehen, sind Bestimmungen
, die den Schutz öffentlicher Geheimnisse bewirken sollen und der auskunftspflichtigen
Behörde als solcher die Preisgabe der in Rede stehenden Informationen schlechthin untersagen.

d) Bei der Prüfung des Ausschlussgrunds nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 LPresseG NW sind das durch
Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Informationsinteresse der Öffentlichkeit und das Geheimhaltungsinteresse
der Behörde und der von der Auskunft betroffenen Dritten im Einzelfall umfassend
gegeneinander abzuwägen und angemessen auszugleichen. Der Verdacht einer indirekten
Partei- oder Wahlkampffinanzierung durch eine Behörde berührt öffentliche Interessen
von erheblichem Gewicht.
BGH, Urteil vom 16. März 2017 - I ZR 13/16 - OLG Hamm
LG Essen
ECLI:DE:BGH:2017:160317UIZR13.16.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. März 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels und der Anschlussrevision des Klägers das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. Dezember 2015 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Auskunftserteilung über an die Streithelferin und das Institut für empirische Sozial- und Kommunikationsforschung (I.E.S.K.) erteilte Aufträge seit dem Jahr 2014 verurteilt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 14. November 2013 zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 20% der Gerichtskosten sowie der außergerichtlichen Kosten der Beklagten und der Streithelferin; die Beklagte trägt 80% der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Klägers. Im Übrigen tragen die Parteien und die Streithelferin ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger ist Journalist. Er arbeitet als Zeitungsredakteur an einem Bericht über die Finanzierung des Bundestagswahlkampfs des Kanzlerkandidaten Peer Steinbrück der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (SPD) im Jahr 2013 und früherer Landtagswahlkämpfe der SPD in Nordrhein-Westfalen. In diesem Zusammenhang recherchiert er, ob und gegebenenfalls inwieweit der während des Bundestagswahlkampfs 2013 eingerichtete Internetblog "peerblog" und der während des Landtagswahlkampfs 2010 betriebene Internetblog "Wir in NRW", in denen für den Wahlkampf der SPD förderliche Beiträge und Dokumente veröffentlicht worden sind, mit öffentlichen Mitteln finanziert wurden.
2
Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft, die Dienstleistungen im Bereich der Wasser- und Energieversorgung und der Abwasserentsorgung erbringt. Ein Aktienanteil von 92,9% wird von der Wasser und Gas Westfalen GmbH gehalten, die über eine Holdinggesellschaft im jeweils hälftigen Eigentum der Stadtwerke Bochum Holding GmbH und der Dortmunder Stadtwerke AG steht. Weitere 5,8% der Aktien befinden sich in den Händen anderer Kommunalaktionäre. Die Mitglieder des Aufsichtsrats der Beklagten bekleiden teilweise politische Ämter in den Beteiligungen haltenden Kommunen.
3
Der Kläger hegt aufgrund von Presseveröffentlichungen den Verdacht, dass die Beklagte die Internetblogs "peerblog" und "Wir in NRW" indirekt finanziell unterstützt hat, indem sie an mit den Blogs in Verbindung stehende Unternehmen oder Personen Zahlungen für vorgeblich durchgeführte oder zu überhöhten Vergütungen abgerechnete Vertragsleistungen erbracht hat. Er fragte im Februar 2013 bei der Beklagten an, seit wann sie Geschäftsbeziehungen zu im Einzelnen bezeichneten Unternehmen unterhalte und ob sie diese Unternehmen für Leistungen im Zuge der Mitarbeit an den Blogs "peerblog" oder "Wir in NRW" entlohnt habe. Der Kläger hält die ihm von der Beklagten auf seine Anfragen erteil- ten Auskünfte zu vergüteten Geschäftsbeziehungen für unzureichend, weil sie ihm keine Überprüfung ermöglichten, ob den Zahlungen angemessene Dienstleistungen gegenüberstünden. Nach seiner Ansicht könnten diese Auskünfte deshalb keinen hinreichenden Aufschluss über eventuelle verdeckte Wahlkampffinanzierungen geben. Der Kläger hat - gestützt auf das Informationsrecht der Presse gemäß § 4 Pressegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LPresseG NW) - beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft darüber zu geben, welche Aufträge die D. GmbH [Streithelferin] für die Beklagte erbracht hat, unter der jeweiligen Nennung des Datums der Auftragserteilung nach 2001, des Datums der Rechnungsstellung, der erbrachten Leistung und der Höhe der Rechnungssumme ; wie hoch die Beratungsleistungen der P. GmbH (Herr F.) für die Beklagte dotiert waren unter Nennung des jeweiligen Datums der Auftragserteilung und Rechnungsstellung sowie Höhe der Rechnungssumme; welche Aufträge Herr S./s-com.de für die Beklagte erbracht hat unter der jeweiligen Nennung des Datums der Auftragserteilung und Rechnungsstellung sowie der genau erbrachten Leistungen und Höhen der Rechnungssummen; wie die Geschäftsbeziehungen zwischen der Beklagten und dem Institut I. jeweils dotiert waren; welche Dienstleistungen das Institut I. für die Beklagte im Detail erbracht hat und derzeit erbringt unter der jeweiligen Nennung des Datums der Auftragserteilung nach 2008, des Datums der Rechnungsstellung, der erbrachten Leistung und Höhe der Rechnungssumme.
4
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (LG Essen, Urteil vom 14. November 2013 - 3 O 217/13, juris). Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels die Beklagte zur Auskunftserteilung verurteilt (OLG Hamm, ZD 2016, 439). Im Hinblick auf die Streithelferin hat es die Verurteilung auf die Zeit ab dem Jahr 2009 beschränkt.
5
Die Beklagte erstrebt mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Der Kläger, der beantragt, die Revision der Beklagten zurückzuweisen, verfolgt mit seiner Anschlussrevision seinen Antrag auf Auskunftserteilung in Bezug auf die die Streithelferin betreffenden Aufträge in den Jahren 2002 bis 2008 weiter. Die Beklagte beantragt, die Anschlussrevision des Klägers zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


6
A. Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Kläger stehe gemäß § 4 Abs. 1 LPresseG NW ein Anspruch auf Erteilung der begehrten Auskünfte - im Hinblick auf die Streithelferin beschränkt auf die Zeit ab dem Jahr 2009 - zu. Dazu hat es ausgeführt:
7
Die Beklagte sei trotz ihrer privatrechtlichen Organisation als Aktiengesellschaft eine auskunftspflichtige Behörde im Sinne von § 4 Abs. 1 LPresseG NW, weil sie von den kommunalen Mehrheitseignern zur Erfüllung der diesen obliegenden Aufgaben der Daseinsvorsorge eingesetzt und von der öffentlichen Hand beherrscht werde. Die mit der Klage verlangten Informationen dienten weitgehend der Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Presse, über die verdeckte Finanzierung von Wahlkämpfen einer Partei mit öffentlichen Mitteln zu recherchieren und zu berichten. Der Verdacht des Klägers, die Beklagte habe über Zahlungen an die betreffenden Dienstleister die im Landtagswahlkampf NordrheinWestfalen 2010 und im Bundestagswahlkampf 2013 zugunsten der SPD eingesetzten Internetblogs indirekt finanziert, erscheine nicht von vornherein haltlos. Ein berechtigtes Interesse habe der Kläger lediglich insoweit nicht ausreichend dargelegt, als er Angaben zu Vertragsverhältnissen zwischen der Beklagten und der Streithelferin vor dem Jahr 2009 verlange. Derartige Informationen ließen mangels hinreichender zeitlicher Nähe zum Landtagswahlkampf 2010 keine Rückschlüsse auf die vermutete verdeckte Wahlkampffinanzierung zu. Die Beklagte sei nicht berechtigt, die vom Kläger verlangten Auskünfte zu verweigern. Ihrem Interesse und den Interessen ihrer Vertragspartner an der Geheimhaltung der Vertragskonditionen und Kalkulationen komme kein Vorrang vor den Informationsbelangen des Klägers zu. Der Verdacht einer indirekten Partei- oder Wahlkampffinanzierung betreffe öffentliche Interessen von erheblichem Gewicht. Demgegenüber erschienen die von der Beklagten und der Streithelferin befürchteten Wettbewerbsnachteile, die im Fall der Offenlegung der Leistungsinhalte und Vergütungen bei künftigen Auftragsvergaben drohten, eher fernliegend.
8
B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten hat lediglich insoweit Erfolg, als das Berufungsgericht sie zur Auskunftserteilung über an die Streithelferin und das Institut I. vergebene Aufträge seit dem Jahr 2014 verurteilt hat. Die Anschlussrevision des Klägers gegen die Abweisung seines Klageantrags auf Auskunftserteilung über an die Streithelferin vor dem Jahr 2009 vergebene Aufträge bleibt erfolglos.
9
I. Die Klage ist zulässig.
10
1. Im Revisionsverfahren ist davon auszugehen, dass der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet ist (§ 17a Abs. 5 GVG). Im Übrigen handelt es sich bei der vorliegenden Auseinandersetzung um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit im Sinne des § 13 GVG. Ein Rechtsstreit ist dem Zivilrecht zuzuordnen , wenn an einem streitigen Rechtsverhältnis - wie im vorliegenden Fall - ausschließlich Privatrechtssubjekte beteiligt sind, ohne dass eine Partei mit öffentlich -rechtlichen Handlungsbefugnissen ausgestattet und entsprechend aufgetreten ist. Das gilt auch für den Fall, dass die in Anspruch genommene juristische Person des Privatrechts staatlich beherrscht und ihre Tätigkeit in den Dienst der Daseinsvorsorge des Staats für seine Bürger gestellt wird (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 1999 - XI ZB 7/99, NJW 2000, 1042, 1042 f.; BVerwG, NVwZ 1991, 59; Gundel, AfP 2001, 194, 195 f.; Thelen, NVwZ 2016, 554; aA VG Arnsberg, Urteil vom 30. Januar 2009 - 12 K 1088/08, juris Rn. 17, 19 und 21; VG Berlin, ZUM-RD 2013, 38, 39; Köhler, NJW 2005, 2337, 2341; Soehring in Soehring/ Hoene, Presserecht, 5. Aufl., § 4 Rn. 76a; Löffler/Burkhardt, Presserecht, 6. Aufl., § 4 LPG Rn. 184).
11
2. Der Klageantrag genügt den Bestimmtheitsanforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Soweit er nach seinem Wortlaut auf Auskunft darüber gerichtet ist, welche Aufträge die Streithelferin und Herr S. für die Beklagte erbracht haben , ist entgegen der Ansicht der Revision nicht unklar, welche Informationen der Kläger begehrt. Die in den Antrag aufgenommenen Zusätze verdeutlichen, dass er Auskunft über Details der Vertragsverhältnisse in Form des Datums des jeweiligen Vertragsschlusses, des Inhalts der konkret erbrachten Leistungen sowie des Datums und der Höhe der Rechnungen verlangt. Das ergibt sich auch aus dem zur Auslegung des Klageantrags ergänzend heranzuziehenden Klagevorbringen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 6. Oktober 2016 - I ZR 25/15, GRUR 2017, 266 Rn. 32 = WRP 2017, 320 - World of Warcraft I, mwN).
12
II. Die Klage ist überwiegend begründet. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Voraussetzungen für den vom Kläger geltend gemachten presserechtlichen Auskunftsanspruch gemäß § 4 LPresseG NW erfüllt sind (dazu unter B II 1 bis 4 und 6 bis 7), allerdings im Hinblick auf die Streithelferin lediglich zeitlich beschränkt auf Vertragsverhältnisse ab dem Jahr 2009 (dazu unter B II 5 a). Auf die Revision der Beklagten ist die zeitliche Reichweite der Auskunftspflicht allerdings insoweit weiter einzuschränken, als der Kläger Informationen über Aufträge betreffend die Streithelferin und das Institut I. nur bis zum Jahr 2013 verlangen kann (dazu unter B II 5 b).
13
1. Gemäß § 4 Abs. 1 LPresseG NW sind die Behörden verpflichtet, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen. Die Presse erfüllt eine öffentliche Aufgabe insbesondere dadurch, dass sie Nachrichten beschafft und verbreitet, Stellung nimmt, Kritik übt oder auf andere Weise an der Meinungsbildung mitwirkt (§ 3 LPresseG NW).

14
Bei der Auslegung des § 4 Abs. 1 LPresseG NW ist der grundgesetzlichen Wertentscheidung der Pressefreiheit hinreichend Rechnung zu tragen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2005 - III ZR 294/04, NJW 2005, 1720 f. = AfP 2005, 279; OVG Saarland, ZUM-RD 1998, 573, 576; OVG NRW, ZUM-RD 2005, 90, 91). Die Bestimmungen der §§ 3, 4 Abs. 1 LPresseG NW konkretisieren die in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verbürgte Pressefreiheit, die nach ihrem objektiv-rechtlichen Gehalt die institutionelle Eigenständigkeit der Presse garantiert (vgl. BVerfG, AfP 2000, 559, 561; BVerwGE 146, 56 Rn. 27; OVG Saarland, ZUM-RD 1998, 573, 576). Die Pressefreiheit gewährleistet nicht nur die Freiheit der Verbreitung von Nachrichten und Meinungen, sondern auch die publizistische Vorbereitungstätigkeit , zu der vor allem die Beschaffung von Informationen gehört (vgl. BVerfGE 20, 162, 176; 50, 234, 240; 91, 125, 134; 103, 44, 59). Erst der prinzipiell ungehinderte Zugang zu Informationen versetzt die Presse in den Stand, die ihr in der freiheitlichen Demokratie zukommende Funktion wirksam wahrzunehmen, durch die Vermittlung von Informationen an der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung teilzunehmen (vgl. BVerfG, ZUM-RD 2015, 148 Rn. 26; ZUMRD 2016, 4 Rn. 14; ZUM 2016, 45 Rn. 16). Die daraus grundsätzlich folgenden Auskunftspflichten der Behörden sollen der Presse ermöglichen, umfassend und wahrheitsgetreu Informationen über Geschehnisse von öffentlichem Interesse im staatlichen Bereich zu erhalten und dadurch in die Lage versetzt zu werden, die Öffentlichkeit entsprechend zu unterrichten. Auf diese Weise kann der Bürger zutreffende und umfassende Informationen über tatsächliche Vorgänge und Verhältnisse , Missstände, Meinungen und Gefahren erhalten, die ihm sonst verborgen blieben, aber Bedeutung für eine abgewogene Beurteilung der für die Meinungsbildung essentiellen Fragen haben können (vgl. BVerfG, ZUM-RD 2016, 4 Rn. 14; BGH, NJW 2005, 1720; VGH Bayern, AfP 2007, 168, 169).
15
2. Der Kläger ist gemäß § 4 Abs. 1 LPresseG NW anspruchsberechtigt. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger als Redakteur einer Zeitung zu den nach § 4 Abs. 1 LPresseG NW auskunftsberechtigten Personen gehört. Vertreter der Presse im Sinne dieser Vorschrift sind alle Personen, deren Aufgabe die Beschaffung oder Verbreitung von Nachrichten ist (vgl. Weberling in Ricker/Weberling, Handbuch des Presserechts, 6. Aufl., Kap. 19 Rn. 4; Soehring in Soehring/Hoene aaO § 4 Rn. 9). Dazu gehören Redakteure (BGH, NJW 2005, 1720 mwN).
16
3. Mit Recht hat das Berufungsgericht die Beklagte als auskunftspflichtige Behörde im Sinne des § 4 Abs. 1 LPresseG NW angesehen.
17
a) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Einstufung als Behörde stehe nicht entgegen, dass die Beklagte als Aktiengesellschaft eine von den Trägerkommunen verselbständigte Rechtspersönlichkeit habe und privatrechtlich tätig werde. Es sei ausreichend, dass sich die öffentliche Hand der Beklagten zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben bediene. Die Beklagte werde von den Kommunalaktionären beherrscht und erfülle für diese Aufgaben der Daseinsvorsorge. Damit sei die Beklagte als Behörde im Sinne von § 4 Abs. 1 LPresseG NW anzusehen. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision ohne Erfolg.
18
b) Der Behördenbegriff des Presserechts ist nicht organisatorisch-verwaltungstechnisch , sondern funktionell-teleologisch zu verstehen. Sinn und Zweck des Auskunftsanspruchs nach § 4 Abs. 1 LPresseG NW ist es, der Presse die ihr durch Art. 5 GG garantierte und in § 3 LPresseG NW manifestierte Funktion im Rahmen der demokratischen Meinungs- und Willensbildung zu gewährleisten und es ihr so zu ermöglichen, Informationen über Geschehnisse von öffentlichem Interesse umfassend und wahrheitsgetreu zu erhalten. Die Berichterstattung der Presse über Vorgänge im staatlichen Bereich beschränkt sich nicht auf die staatliche Eingriffsverwaltung als typische Form staatlichen Handelns, sondern um- fasst auch die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben im Bereich der Leistungsverwaltung. Überall dort, wo zur Wahrnehmung staatlicher Aufgaben öffentliche Mittel eingesetzt werden, von deren konkreter Verwendung Kenntnis zu erlangen ein berechtigtes öffentliches Interesse besteht, wird auch ein Informationsbedürfnis der Presse und der Bevölkerung begründet. Auf dieses Bedürfnis hat es keinen Einfluss, ob sich die Exekutive zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben im Einzelfall einer privatrechtlichen Organisationsform bedient (vgl. BGH, NJW 2005, 1720 f.; OVG Saarland, ZUM-RD 1998, 573, 577; VGH Bayern, AfP 2007, 168, 169; OVG NRW, AfP 2008, 656, 657; OVG NRW, ZUM-RD 2013, 484, 485; Köhler, NJW 2005, 2337, 2338).
19
Der Behördenbegriff im Sinne von § 4 LPresseG erfasst daher auch juristische Personen des Privatrechts, die von der öffentlichen Hand beherrscht und zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben, namentlich im Bereich der Daseinsvorsorge, eingesetzt werden (vgl. BGH, NJW 2005, 1720 f.; OVG NRW, AfP 2008, 656 Rn. 4; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 25. Juni 2014 - 4 K 3466/13, juris Rn. 44). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt.
20
c) Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte von der öffentlichen Hand beherrscht wird.
21
aa) Da dem Staat eine Flucht aus der Grundrechtsbindung ins Privatrecht untersagt ist, betrifft die unmittelbare Grundrechtsbindung nicht nur öffentliche Unternehmen, die vollständig im Eigentum der öffentlichen Hand stehen, sondern auch gemischtwirtschaftliche Unternehmen, wenn diese von der öffentlichen Hand beherrscht werden (BVerfGE 128, 226, 245 ff.; BGH, NJW 2005, 1720 f.). Für die Frage der Beherrschung ist grundsätzlich der Anteil der unmittelbar oder mittelbar vom Staat gehaltenen Beteiligung maßgeblich (vgl. BGH, NJW 2005, 1720 f.). Eine Beherrschung ist in der Regel anzunehmen, wenn mehr als die Hälfte der Anteile im Eigentum der öffentlichen Hand stehen (BVerfGE 128, 226, 246 f.; VG Berlin, ZUM-RD 2013, 38, 41; Soehring in Soehring/Hoene aaO § 4 Rn. 19a; Löffler/Burkhardt aaO § 4 LPG Rn. 63; Thelen, NVwZ 2016, 554). Für die im Streitfall maßgebliche Rechtsform der Aktiengesellschaft kann insoweit an die zivilrechtliche Wertung gemäß §§ 16, 17 AktG angeknüpft werden (BVerfGE 128, 226, 246 f.). Entgegen der Ansicht der Revision ist dagegen nicht entscheidend , ob die öffentliche Hand auf der Grundlage der aktuellen Zusammensetzung des Aufsichtsrats oder der Fassung der Satzung konkrete Einflussmöglichkeiten auf die Geschäftsführung hat. Das Kriterium der Beherrschung stellt nicht auf derartige konkrete und im Übrigen im Einzelfall auch wieder änderbare Einwirkungsbefugnisse ab, sondern auf die bereits aus einer Mehrheitsbeteiligung folgende Gesamtverantwortung für das jeweilige Unternehmen (vgl. BVerfGE 128, 226, 247; OVG Saarland, ZUM-RD 1998, 573, 577 f.; Löffler/Burkhardt aaO § 4 LPG Rn. 63).
22
bb) Vorliegend hält die öffentliche Hand die Mehrheit der Anteile ander Beklagten. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts werden 92,9% der Aktien der Beklagten von der Wasser und Gas Westfalen GmbH gehalten, deren mittelbare Gesellschafter dieStadtwerke Bochum Holding GmbH und die Dortmunder Stadtwerke AG sind; weitere 5,8% der Aktien halten andere Kommunalaktionäre. Dabei ist das Berufungsgericht erkennbar davon ausgegangen, dass sich die Aktienmehrheit mittelbar in den Händen der Städte Bochum und Dortmund befindet, die jedenfalls Mehrheitseigner der Stadtwerke Bochum Holding GmbH und der Dortmunder Stadtwerke AG sind. Abweichendes macht die Revision nicht geltend. Ob die beiden Städte über die Hauptversammlung oder den Aufsichtsrat der Beklagten auf die vom Auskunftsbegehren des Klägers erfassten konkreten Dienstleistungsverträge Einfluss nehmen konnten oder genommen haben, ist ohne Bedeutung.
23
d) Die von der öffentlichen Hand beherrschte Beklagte wird zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben im Bereich der Daseinsvorsorge eingesetzt.
24
aa) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die im Bereich der Wasser- und Energieversorgung sowie der Abwasserentsorgung tätige Beklagte zur Daseinsvorsorge und damit im Rahmen der Erfüllung öffentlicher Aufgaben tätig ist. Daran ändere der Umstand nichts, dass sie im Wettbewerb mit privaten Unternehmen im Auftrag oder gegen Entgelt Leistungen der Energie- und Wasserversorgung für Drittkommunen erbringe, zu denen keine gesellschaftsrechtlichen Verbindungen bestünden, die zu einer Beherrschung führen könnten. Allein durch diese Ausweitung des Aufgabengebietes entfalle nicht die Einbindung der Beklagten in die kommunale Aufgabenstellung. Ein Hoheitsträger könne sich nicht durch eine Übertragung seiner hoheitlichen Aufgaben in eine privatrechtlich organisierte Gesellschaft seinen öffentlich-rechtlichen Bindungen entziehen. Ebenso wenig sei es möglich, dies durch eine Ausweitung des Aufgabenfeldes der Gesellschaft auf weitere Kommunen zu erreichen.
25
bb) Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
26
(1) Die Versorgung der Gemeindeeinwohner mit Strom, Gas und Wasser gehört zu den typischen, die Daseinsvorsorge betreffenden Aufgaben der Kommunen (vgl. BVerfGE 66, 248, 258; BVerfG, NJW 1990, 1783; BGH, NJW 2005, 1720, 1721). Dabei ist es ohne Bedeutung, ob die öffentliche Hand oder das von ihr beherrschte Unternehmen ein Monopol innehat oder rein private Unternehmen vergleichbare Leistungen erbringen und insoweit in Konkurrenz zu den öffentlichen oder öffentlich beherrschten Einrichtungen stehen (vgl. BGH, NJW 2005, 1720, 1721; Partsch, NJW 2013, 2858, 2859).
27
(2) Die Revision wendet vergeblich ein, das Auskunftsverlangen des Klägers betreffe keine Wasser- und Energieversorgungsleistungen der Beklagten, sondern Vertragsverhältnisse mit Dienstleistern im Zusammenhang mit ihrer Öffentlichkeitsarbeit. Die Öffentlichkeitsarbeit stellt bereits keine eigenständige Geschäftstätigkeit der Beklagten dar, sondern steht im Dienste der von ihr übernommenen öffentlichen Aufgabe, die Bevölkerung mit Wasser und Energie zu versorgen. Im Übrigen zielt das Auskunftsverlangen des Klägers auf die Aufklärung der Verwendung der durch die Tätigkeit der Beklagten im Rahmen der Daseinsvorsorge erwirtschafteten Mittel und damit genau auf den Umstand ab, der die innere Rechtfertigung für den funktional-teleologischen Behördenbegriff des § 4 LPresseG NW darstellt. Überall dort, wo zur Wahrnehmung staatlicher Aufgaben öffentliche Mittel eingesetzt werden, von deren konkreter Verwendung Kenntnis zu erlangen ein berechtigtes öffentliches Interesse besteht, wird auch ein Informationsbedürfnis der Presse und der Bevölkerung begründet (BGH, NJW 2005, 1720, 1721).
28
(3) Entgegen der Ansicht der Revision ist es für die Annahme der Behördeneigenschaft der Beklagten zudem unerheblich, dass diese überwiegend im Bereich der Daseinsvorsorge von Kommunen tätig ist, die nicht auch (mittelbar) ihre Anteilseigner sind. Das streitgegenständliche Auskunftsverlangen betrifft die Aufklärung der Verwendung öffentlicher Mittel für verdeckte Wahlkampffinanzierung durch ein von der öffentlichen Hand beherrschtes Unternehmen. Eine räumliche Differenzierung auf der Einnahmenseite nach der konkreten Herkunft der für die Leistungen der Daseinsvorsorge empfangenen Mittel ist bereits aus praktischen Gründen nicht möglich. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass es im Streitfall nicht nur um die Verwendung derjenigen öffentlicher Mittel geht, die von der Beklagten als Einnahmen aus dem öffentlichen Bereich der öffentlichen Aufgabe der Daseinsvorsorge erwirtschaftet worden sind. Maßgeblich für die Behördeneigenschaft privatrechtlich organisierter Unternehmen ist vielmehr die Gesamtverantwortung der öffentlichen Hand, die sich aus ihrer Mehrheitsbeteiligung ergibt (vgl. oben Rn. 21). Diese zur unmittelbaren Grundrechtsbindung des privatrechtlich organisierten Unternehmens führende mehrheitliche Beteiligung des Staates durch den Einsatz von Steuergeldern stellt ebenfalls eine Verwendung öffentlicher Mittel dar, durch die ein besonderes Informationsbedürfnis der Presse und der Bevölkerung in Bezug auf die in Rede stehende gesamte Geschäftstätigkeit der von der öffentlichen Hand beherrschten Beklagten begründet wird.
29
(4) Daraus folgt, dass es im Streitfall entgegen der Ansicht derRevision auch nicht darauf ankommt, ob die begehrten Presseauskünfte einen besonderen Bezug zu einem Tätigkeitsfeld des öffentlich beherrschten Unternehmens aufweisen, das als Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe zu qualifizieren ist (aA der "konkret-funktionelle Behördenbegriff"; vgl. VGH Bayern, AfP 2007, 168, 169; OVG Lüneburg, NJ 2016, 477; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 25. Juni 2014 - 4 K 3466/13, juris Rn. 47). Bereits die aus der Mehrheitsbeteiligung der öffentlichen Hand folgende unmittelbare Grundrechtsbindung des Unternehmens begründet die prinzipielle Rechenschaftspflicht gegenüber dem Bürger (BVerfGE 128, 226, 245) und damit ein durch Art. 5 Abs. 1 GG geschütztes Informationsbedürfnis , welches das gesamte Tätigkeitsfeld des Unternehmens betrifft und dessen Erfüllung der presserechtliche Auskunftsanspruch dient.
30
4. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die vom Kläger begehrten Auskünfte gemäß § 4 Abs. 1 LPresseG NW der Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Presse dienen.
31
a) Die behördliche Auskunft soll der Presse die Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgabe ermöglichen, durch die Beschaffung und Verbreitung von Nachrichten an der öffentlichen Meinungsbildung mitzuwirken (§ 3 LPresseG NW). Mit Blick darauf gewährt die Bestimmung des § 4 Abs. 1 LPresseG NW einen Anspruch auf Erteilung von Informationen, die der publizistischen Auswertung zu dienen bestimmt sind (vgl. OVG NRW, NJW 1997, 144; VGH Bayern, AfP 2009, 183 Rn. 53; OVG Hamburg, ZUM 2011, 91, 93; VG Berlin, ZUM-RD 2013, 38, 41 f.). Der Pressevertreter muss deshalb darlegen, dass die begehrten Auskünfte zur Befriedigung eines Publikationsinteresses der Öffentlichkeit bestimmt sind (vgl. zu § 12 GBO BVerfG, AfP 2000, 559, 562). Dabei sind allerdings keine strengen Anforderungen zu stellen. Es ist zu berücksichtigen, dass die Presse häufig auf einen bloßen, und sei es auch nur schwachen Verdacht hin recherchiert , ja dass es geradezu das Anliegen einer Recherche ist, einem Verdacht nachzugehen. Bloße Vermutungen sind in vielen Fällen Ausgangspunkt des Auffindens erheblicher Tatsachen. Ist eine publizistisch geeignete Information zu erwarten, wenn sich die Vermutung als zutreffend erweist, ist mit der Darlegung dieser Vermutung auch das Informationsinteresse hinreichend belegt (vgl. BVerfG, AfP 2000, 559, 562; OVG Hamburg, ZUM 2011, 91, 93). Das Auskunftsbegehren darf jedoch nicht dazu dienen, eine Ausforschung ins Blaue hinein mit dem Ziel zu betreiben, durch Zufall auf (irgend)eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse zu stoßen und auf diese Weise die anspruchsbegründenden Tatsachen erst zu schaffen (vgl. Köhler, NJW 2005, 2337, 2339). Soweit das öffentliche Interesse sich nicht schon aus der Fragestellung ergibt, ist vom Auskunftsberechtigten schlüssig darzulegen, dass die verlangten Auskünfte dazu geeignet sind, seinem durch die Pressefreiheit geschützten Informationsanliegen Rechnung zu tragen, weil sie unter Berücksichtigung des Rechercheziels eine publizistisch geeignete Information erwarten lassen (vgl. BVerfG, AfP 2000, 559, 562; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 25. Juni 2014 - 4 K 3466/13, juris Rn. 52; Köhler, NJW 2005, 2337, 2339).
32
b) Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen. Es hat angenommen, nach den Umständen des Streitfalls fehle ein Grund für die Annahme, der Kläger recherchiere ohne journalistisches Interesse und hinreichende Verdachtsgrundlage. Die mit der Klage verlangten Informationen über die Dienstleistungen der angeführten Unternehmen und die dafür in Rechnung gestellten Vergütungen dienten der Recherche, ob die Beklagte durch Scheinaufträge oder überhöhte Zahlungen die Blogs "peerblog" oder "Wir in NRW" verdeckt finanziert und auf diese Weise den Bundestagswahlkampf der SPD im Jahr 2013 oder deren Landtagswahlkampf in Nordrhein-Westfalen im Jahr 2010 unterstützt habe. Laut einem Bericht im Internetportal "spiegel-online" hätten anonyme Unternehmer den zur Unterstützung des SPD-Kanzlerkandidaten Peer Steinbrück eingesetzten Blog "peerblog" finanziert. Die Verantwortlichen der Beklagten hätten seinerzeit überwiegend der SPD nahe gestanden. Die Beklagte habe Verträge gerade mit solchen Dienstleistern geschlossen, die bzw. deren leitende Personen als Betreiber und Dienstleister der Blogs "peerblog" und "Wir in NRW" bekannt geworden seien. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
33
(1) Die Revision rügt erfolglos, der Kläger habe ein öffentliches Interesse an den verlangten Informationen nicht schlüssig dargelegt. Er habe keine ausreichenden Anhaltspunkte für seinen Verdacht aufgezeigt, die Beklagte stehe hinter der Finanzierung der Internetblogs. Eine solche Unterstellung biete außerdem keine Grundlage für die beabsichtigte Ausforschung der Geschäftsbeziehungen der Beklagten. Nicht jedes Unternehmen, das Dienstleistungen von mit den Internetblogs in Verbindung stehenden Personen auf dem freien Markt in Anspruch nehme, sei in mittelbare Finanzierungen von Wahlkämpfen der SPD verstrickt. Mit dieser Rüge legt die Revision keinen Rechtsfehler des Berufungsgerichts dar, sondern begibt sich auf das ihr in der Revisionsinstanz grundsätzlich verschlossene Gebiet der tatrichterlichen Würdigung.
34
(2) Ohne Erfolg macht die Revision ferner geltend, der Verdacht des Klägers sei bereits durch die eidesstattliche Versicherung des Betreibers des Internetblogs "peerblog" entkräftet worden. Danach gehörten die Beklagte sowie ihre Vorstände, Aufsichtsräte und Mitarbeiter nicht zu den die Anschubfinanzierung des Blogs leistenden Unternehmern. Damit dringt die Revision nicht durch. Das grundrechtlich geschützte Selbstbestimmungsrecht der Presse umfasst die Art und Weise der auf die Berichterstattung gerichteten Informationsbeschaffungen (vgl. BVerfG, AfP 2000, 559, 562; ZUM-RD 2015, 148 Rn. 29; BVerfG, ZUM 2016, 45 Rn. 16) und rechtfertigt damit auch die Recherche zum Wahrheitsgehalt bereits erteilter Auskünfte. Das Berufungsgericht hat deshalb zutreffend ausgeführt , erst die wahrheitsgemäße Bekanntgabe von Auftragsinhalten, erbrachten Leistungen und dafür erhaltenen Vergütungen ermögliche dem Kläger eine journalistische Bewertung, ob sein Verdacht berechtigt sei.
35
5. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die vom Kläger begehrten Auskünfte über die Vertragsbeziehungen der Beklagten mit den von ihm angeführten Dienstleistungsunternehmen nur insoweit Rückschlüsse auf die vermutete verdeckte Wahlkampffinanzierung erlauben, als die Aufträge im zeitlichen Zusammenhang mit dem Betrieb der Internetblogs "peerblog" oder "Wir in NRW" stehen. Deshalb hat es die Beklagte zu Recht zur Auskunftserteilung über an die Streithelferin vergebene Aufträge erst ab dem Jahr 2009 für verpflichtet gehalten (dazu unter B II 5 a). Es hat allerdings nicht berücksichtigt , dass eine Verbindung zwischen den Vertragsbeziehungen der Beklagten mit der Streithelferin und dem Institut I. und dem vom Kläger gehegten Verdacht nach dem Jahr 2013 nicht erkennbar ist (dazu unter B II 5 b).
36
a) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Kläger habe ein berechtigtes Interesse an der Auskunftserteilung nicht ausreichend dargelegt, soweit er Angaben zu Vertragsverhältnissen zwischen der Beklagten und der Streithelferin in den Jahren 2001 - richtigerweise 2002 - bis 2008 verlange. Der vom Kläger gehegte Verdacht einer verdeckten Parteifinanzierung beziehe sich auf Blogs, die im Landtagswahlkampf Nordrhein-Westfalen 2010 und im Bundestagswahlkampf 2013 aktiv gewesen seien. Erst bei Vertragsverhältnissen ab dem Jahr 2009 sei wegen der zeitlichen Nähe zum Landtagswahlkampf 2010 nicht auszuschließen , dass sich aus ihrem Inhalt Rückschlüsse auf eine verdeckte Wahlkampffinanzierung ziehen ließen. Diese Beurteilung ist frei von Rechtsfehlern.
37
aa) Die Anschlussrevision macht geltend, ein berechtigtes Interesse des Klägers an der begehrten Auskunft sei nicht erforderlich. Die damit verbundene Bewertung, ob die Auskunft für die Erreichung des Rechercheziels erforderlich sei, stehe mit dem verfassungsrechtlichen Schutz der Pressefreiheit nicht im Einklang. Damit dringt sie nicht durch.
38
(1) Allerdings ist der auskunftspflichtigen Behörde eine inhaltliche Bewertung des Informationsanliegens in Bezug auf ein anerkennenswertes Interesse an der Unterrichtung der Öffentlichkeit verwehrt (vgl. BVerfG, AfP 2000, 559, 562; OVG Hamburg, ZUM 2011, 91, 93; Weberling in Ricker/ Weberling aaO Kap. 19 Rn. 2; Soehring in Soehring/Hoene aaO § 4 Rn. 12). Zum Kern der Pressefreiheit gehört es, dass die Presse den Gegenstand der Berichterstattung frei wählt und dabei nach publizistischen Kriterien entscheidet, was sie des öffentlichen Interesses für wert hält (vgl. BVerfGE 101, 361, 389; BVerfG, AfP 2000, 559, 562; ZUM 2010, 961 Rn. 29).
39
(2) Entgegen der Ansicht der Anschlussrevision hat das Berufungsgericht den Auskunftsanspruch jedoch nicht von einem - in § 4 Abs. 1 LPresseG NW nicht vorgesehenen - Tatbestandsmerkmal eines berechtigten Interesses der Presse an den verlangten Informationen abhängig gemacht. Es ist vielmehr von den gesetzlichen Voraussetzungen des presserechtlichen Auskunftsanspruchs ausgegangen. Der Gesamtzusammenhang seiner Ausführungen lässt erkennen, dass das Berufungsgericht angenommen hat, die Auskünfte über Vertragsbeziehungen zwischen der Beklagten und der Streithelferin vor dem Jahr 2009 dienten nicht der Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Presse im Sinne von § 4 Abs. 1 LPresseG NW.
40
bb) Die vom Berufungsgericht dabei getroffenen tatrichterlichen Feststellungen lassen ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen.
41
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, es sei nicht nachvollziehbar, welche Rückschlüsse der Kläger aus der Bekanntgabe von Vertragsverhältnissen vor dem Jahr 2009 für die Bestätigung oder Entkräftung seines Verdachts ziehen wolle. Er habe nicht den Verdacht geäußert, die Beklagte und die Streithelferin hätten zu einem von der Landtagswahl 2010 noch weit entfernten Zeitpunkt durch Scheinaufträge eine finanzielle Grundlage für eine spätere Wahlkampfunterstützung geschaffen. Auch auf gerichtlichen Hinweis habe der Kläger einen möglichen Zusammenhang zwischen den Vertragsbeziehungen der Beklagten zur Streithelferin in den Jahren 2001 - richtigerweise 2002 - bis 2008 und der vermuteten verdeckten Finanzierung der im Wahlkampf eingesetzten Internetblogs nicht schlüssig darzustellen vermocht. Diese tatrichterliche Beurteilung hält den Angriffen der Anschlussrevision stand.
42
Soweit die Anschlussrevision geltend macht, der Vergleich der vertraglichen Beziehungen zwischen der Beklagten und der Streithelferin in der Zeit vor dem Landtags- und Bundestagswahlkampf und in der Zeit während des Landtags - und Bundestagswahlkampfs ermögliche dem Kläger eine Überprüfung seines Verdachts der verdeckten Wahlkampffinanzierung, handelt es sich um neuen Sachvortrag, der in der Revisionsinstanz grundsätzlich ausgeschlossen ist (§ 559 Abs. 1 ZPO). Die Anschlussrevision hat nicht aufgezeigt, dass der Kläger in den Tatsacheninstanzen einen entsprechenden Vortrag gehalten hat, der vom Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft übergangen worden ist.
43
b) Eine weitere zeitliche Einschränkung des Auskunftsanspruchs hat das Berufungsgericht nicht vorgenommen. Es hat demnach angenommen, die vom Kläger begehrten Auskünfte dienten auch insoweit der Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Presse, als sie von der Beklagten eingegangene Vertragsverhältnisse nach dem Bundestagswahlkampf 2013 beträfen. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht stand.
44
aa) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Geschäftsbeziehungen der Beklagten zu der Streithelferin und dem Institut I. - anders als diejenigen zur P. GmbH und zum Unternehmen von Herrn S. - andauern. Die Revision macht zu Recht geltend, soweit die Beklagte im Anschluss an die Wahlkämpfe in den Jahren 2010 und 2013 Dienstleistungsverträge mit der Streithelferin oder dem Institut I. geschlossen habe, wiesen solche Aufträge keinen hinreichenden Bezug zum Recherchethema des Klägers auf.
45
bb) Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts lassen von der Beklagten geschlossene Verträge ohne zeitliche Nähe zum Landtagswahlkampf 2010 oder Bundestagswahlkampf 2013 keinen Rückschluss auf eine mittelbare Finanzierung des Wahlkampfs der SPD über die Internetblogs "peerblog" oder "Wir in NRW" zu. Diese Beurteilung gilt allerdings nicht nur für die vor, sondern auch für die nach den Wahlkämpfen erteilten Aufträge. Nach den unbeanstandeten Feststellungen des Berufungsgerichts waren die Blogs "peerblog" und "Wir in NRW" nur in den Jahren 2010 und 2013 geschaltet. Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, dass der Verdacht des Klägers, die Beklagte habe die in den Wahlkämpfen eingesetzten Internetblogs verdeckt finanziert, durch Informationen über Verträge der Beklagten mit der Streithelferin oder dem Institut I. nach dem Jahr 2013 erhärtet oder entkräftet werden kann. Die Revisionserwiderung zeigt nicht auf, dass der Kläger in den Tatsacheninstanzen dargelegt hat, die begehrten Informationen zu den Vertragsbeziehungen zwischen der Beklagten und der Streithelferin oder dem Institut I. seit dem Jahr 2014 ließen sich für einen Pressebericht über die Finanzierung von Wahlkämpfen der SPD publizistisch auswerten.
46
6. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, die Beklagte sei nicht berechtigt, die vom Kläger verlangten Auskünfte gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 LPresseG NW zu verweigern.
47
a) Ein Auskunftsverweigerungsrecht der Beklagten wegen einer entgegenstehenden Geheimhaltungsvorschrift (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 LPresseG NW) besteht im Streitfall nicht.
48
aa) Gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 PresseG NRW besteht ein Anspruch auf Auskunft nicht, soweit Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstehen. Geheimhaltungsvorschriften in diesem Sinne sind Bestimmungen, die den Schutz öffentlicher Geheimnisse bewirken sollen und der auskunftsverpflichteten Behörde als solcher die Preisgabe der in Rede stehenden Information schlechthin untersagen. Hierzu zählen Gesetzesbestimmungen über Staats- und Dienstgeheimnisse im Sinne von §§ 93 ff., § 353b StGB, § 174 Abs. 2 GVG und § 43 DRiG (vgl. OVG NRW, ZUM-RD 2009, 562, 563; OVG Hamburg, ZUM 2011, 91, 94; OVG Berlin-Brandenburg, AfP 2015, 84, 86; Soehring in Soehring/Hoene aaO § 4 Rn. 48; Löffler/Burkhardt aaO § 4 LPG Rn. 109).
49
bb) Die Verletzung solcher Geheimhaltungsvorschriften durch die begehrten Auskünfte macht die Revision nicht geltend. Sie ist auch nicht ersichtlich. Die Bestimmungen der § 93 Abs. 1 Satz 3, § 116 Satz 1, § 131 Abs. 3 Nr. 1, § 404 Abs. 1 Nr. 1 AktG stellen keine dem presserechtlichen Auskunftsanspruch entgegenstehenden Geheimhaltungsvorschriften dar. Die darin geregelten Pflichten von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern zum Stillschweigen über Geschäftsgeheimnisse der Aktiengesellschaft betreffen bereits keine öffentlichen Geheimnisse und treffen zudem nicht die zur Auskunft verpflichtete Gesellschaft selbst (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, AfP 2015, 84, 86; Soehring in Soehring/Hoene aaO § 4 Rn. 48; zu Art. 14 BayLfAG vgl. VGH Bayern, AfP 2007, 168, 170; zu § 85 GmbHG vgl. OVG Hamburg, ZUM 2011, 91, 94; einschränkend Köhler, WRP 2007, 62, 63 f.).
50
Die von der Revision angeführte Vorschrift des § 203 Abs. 2 StGB stellt ebenfalls keine Geheimhaltungsvorschrift im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 LPresseG NW dar. Nach § 203 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StGB wird bestraft, wer unbefugt ein Geschäftsgeheimnis offenbart, das ihm als Amtsträger bekanntgeworden ist. Es kann offenbleiben, ob die Beklagte ein Amtsträger ist, weil sie dazu bestellt ist, im Auftrag kommunaler Behörden Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB). Jedenfalls stellt § 203 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StGB die Offenbarung eines Geschäftsgeheimnisses nicht schlechthin unter Strafe, sondern nur, wenn die Offenbarung unbefugt erfolgt. Dies erfordert jedoch eine Abwägung der widerstreitenden Rechtspositionen im Einzelfall, wie sie in § 4 Abs. 2 Nr. 3 LPresseG NW vorgesehen ist (vgl. OVG NRW, ZUMRD 2005, 90, 91; VG München, AfP 2012, 593, 596; VG Berlin, AfP 2013, 80, 82; Löffler/Burkhardt aaO § 4 LPG Rn. 109).
51
b) Das Berufungsgericht hat außerdem mit Recht angenommen, dass sich die Beklagte nicht mit Erfolg auf ein überwiegendes privates schutzwürdiges Interesse gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 LPresseG NW berufen kann.
52
aa) Nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 LPresseG NW besteht ein Anspruch auf Auskunft nicht, soweit ein überwiegendes öffentliches oder ein schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde. Bei der Prüfung dieses Ausschlussgrundes sind das durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Informationsinteresse der Öffentlichkeit und das Geheimhaltungsinteresse der Behörde und der von der Auskunft betroffenen Dritten im Einzelfall umfassend gegeneinander abzuwägen und in einen angemessenen Ausgleich zu bringen (vgl. VGH Hessen, AfP 2012, 308, 310; OVG NRW, AfP 2012, 590, 592; OVG NRW, AfP 2014, 181, 186; VGH BadenWürttemberg , AfP 2015, 89, 91; VG Düsseldorf, ZD 2012, 188, 190; Soehring in Soehring/Hoene aaO § 4 Rn. 24a). Dabei ist zu berücksichtigen, dass Geschäftsgeheimnisse eines Privatunternehmens Bestandteil seiner durch Art. 12 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG garantierten Berufsfreiheit sein können (vgl. BVerfGE 115, 205, 230 f. und 248; VGH Bayern, AfP 2007, 168, 171; VG München, AfP 2012, 593, 596). Entscheidend ist, wie hoch das öffentliche Informationsinteresse an der begehrten Auskunft zu bewerten ist und wie stark durch die Erteilung der Auskunft die schützenswerten Belange der auskunftspflichtigen Behörde oder Dritter beeinträchtigt werden. Je geringer der Eingriff in das Recht der von der Auskunft betroffenen Dritten ist, desto geringere Anforderungen sind an das Informationsinteresse der Allgemeinheit zu stellen; je intensiver und weitergehend die begehrte Auskunft reicht, desto gewichtiger muss das öffentliche Informationsinteresse sein (vgl. OVG NRW, AfP 2014, 181, 186; VGH Baden-Württemberg , AfP 2015, 89, 93; OVG NRW, AfP 2012, 590, 592).
53
bb) Von diesen Grundsätzen ist zutreffend auch das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat ohne Rechtsfehler angenommen, dem vom Kläger verfolgten Informationsinteresse komme ein größeres Gewicht als den Geheimhaltungsinteressen der Beklagten und der betroffenen Dienstleistungsunternehmen zu.
54
(1) Das Berufungsgericht hat angenommen, der vom Kläger gehegte Verdacht einer indirekten Partei- oder Wahlkampffinanzierung betreffe öffentliche Interessen von erheblichem Gewicht. Diese Beurteilung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Das öffentliche Informationsinteresse ist besonders gewichtig, wenn die begehrte Auskunft der Erörterung von die Öffentlichkeit wesentlich angehenden Fragen dient (vgl. BVerfG, AfP 2000, 559, 563). Das gilt für die sachgerechte Verwendung öffentlicher Mittel (vgl. BGH, NJW 2005, 1720, 1721; OVG NRW, AfP 2014, 181, 186; Köhler, NJW 2005, 2337, 2340) und politische Aktivitäten eines kommunal beherrschten Unternehmens (vgl. Soehring in Soehring/ Hoene aaO § 4 Rn. 25).
55
Die Revision macht geltend, das vom Kläger verfolgte Informationsinteresse werde durch die Nichterteilung der begehrten Auskunft nur unwesentlich beeinträchtigt. Die verlangten Informationen verschafften ihm für die Recherche einer indirekten Finanzierung von Wahlkampfblogs der SPD keinen Erkenntnisgewinn , weil sie keinen Aufschluss darüber gäben, ob die Zahlungen der Beklag- ten durch tatsächliche Leistungen ihrer Vertragspartner gerechtfertigt gewesen seien. Damit dringt die Revision nicht durch. Die auskunftspflichtige Behörde hat sich wegen der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Recherchefreiheit der Presse einer inhaltlichen Bewertung zu enthalten, in welchem Ausmaß die begehrte Auskunft das öffentliche Informationsinteresse befriedigt (vgl. BVerfG, AfP 2000, 559, 562). Im Streitfall erscheint es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Zeitpunkt und die Höhe der gezahlten Vergütungen Rückschlüsse darauf zulassen, ob damit ausschließlich die in den Rechnungen ausgewiesenen Dienstleistungen abgegolten oder weitergehende verdeckte Zahlungen geleistet worden sind.
56
(2) Das Berufungsgericht hat ferner angenommen, hinter dem gewichtigen Informationsinteresse der Öffentlichkeit müssten die Interessen der Beklagten und ihrer Geschäftspartner an der Geheimhaltung der Vertragskonditionen zurücktreten. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung ebenfalls stand.
57
Das Berufungsgericht hat dem Interesse der Beklagten, durch die Geheimhaltung der Vertragskonditionen ihre Verhandlungsposition bei künftigen Auftragsvergaben nicht zu schwächen, kein besonderes Gewicht beigemessen. Es ist davon ausgegangen, dass ein in den Verdacht der Partei- oder Wahlkampffinanzierung geratenes, öffentlich beherrschtes Unternehmen den presserechtlichen Auskunftsanspruch nicht dadurch aushöhlen könne, dass es eine Überprüfung des Verdachts durch den Verweis auf Geschäftsgeheimnisse verhindere.
58
Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Zwar liegt es im grundsätzlich schutzwürdigen Interesse von durch die öffentliche Hand beherrschten Unternehmen, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu bewahren, um ihre Stellung im Wettbewerb mit anderen Anbietern nicht zu beeinträchtigen. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass ein von der öffentlichen Hand beherrschtes Unternehmen wie die Beklagte nicht berechtigt ist, sich auf einen grundrechtlichen Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse zu berufen (vgl. BVerfGE 128, 226, 247 f.). Eine Auskunftsverweigerung mit dem Ziel, die Untersuchung möglicher Missstände innerhalb eines Unternehmens der öffentlichen Hand zu verhindern oder zu verzögern, steht mit dem durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Informationsinteresse der Presse regelmäßig nicht im Einklang (vgl. Soehring in Soehring/Hoene aaO § 4 Rn. 42 f.).
59
Den Geheimhaltungsinteressen der von der Auskunft betroffenen Dienstleistungsunternehmen hat das Berufungsgericht ebenfalls ein geringeres Gewicht als dem vom Kläger verfolgten öffentlichen Informationsinteresse beigemessen. Die Befürchtung der Beklagten und der Streithelferin, im Fall der Bekanntgabe der Leistungsinhalte und der dafür gezahlten Vergütungen entstünden den Dienstleistern bei späteren Auftragsvergaben erhebliche Wettbewerbsnachteile gegenüber der Konkurrenz, erscheine eher theoretischer Natur. Das gelte nicht nur für die ausgelaufenen Verträge mit der P. GmbH und Herrn S., deren Beratungsleistungen die Beklagte ohne vorherigen Preisvergleich zwischen mehreren Angeboten in Auftrag gegeben und nach ihrer Behauptung zu marktüblichen Konditionen vergütet habe, sondern auch für ihre fortdauernden Geschäftsbeziehungen zu der Streithelferin und dem Institut I. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Dienstleister erhebliche Wettbewerbsnachteile gegenüber ihren Konkurrenten erleiden würden, wenn Leistungsinhalte und Vergütungen der Vertragsbeziehungen zur Beklagten bekannt würden. Auf der Basis der Darlegungen der Beklagten sei nicht nachvollziehbar, weshalb diese Informationen für die Konkurrenzunternehmen von so großem Gewicht sein sollten, dass ihre Bekanntgabe für die Streithelferin und das Institut I. geradezu existenzgefährdend seien. Überdies bestehe kein Anspruch der betroffenen Dienstleister darauf, ihre Leistungen zu unveränderten Konditionen weiter erbringen zu können, wenn dieselbe Leistung durch andere Unternehmen preisgünstiger erbracht werden könne.
60
Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe die negativen Folgen für die Dienstleistungsunternehmen zu Unrecht auf Auftragsvergaben seitens der Beklagten beschränkt. Die Offenlegung der Vertragskonditionen lasse Wettbewerbsnachteile für deren gesamte unternehmerische Tätigkeit befürchten. Die Veröffentlichung führe dazu, dass Konkurrenten ihre Leistungen gezielt günstiger als die betroffenen Dienstleister anbieten oder sich andere potentielle Kunden die Daten in Vertragsverhandlungen zunutze machen könnten. Damit hat die Revision keinen Erfolg. Das Berufungsgericht ist wegen des gewichtigen Informationsinteresses der Öffentlichkeit davon ausgegangen, dass die Geheimhaltungsinteressen der von der Auskunft betroffenen Dienstleistungsunternehmen nur bei konkret zu befürchtenden gravierenden Geschäftseinbußen überwiegen. Mit Blick darauf hat es angenommen, die Vertragskonditionen seien für Wettbewerber nicht von so großer Bedeutung, dass bei ihrer Offenlegung wegen gezielter massiver Preisunterbietungen durch Konkurrenzunternehmen die geschäftliche Existenz der Dienstleister unmittelbar gefährdet sei. Diese mit der Lebenserfahrung im Einklang stehende tatrichterliche Beurteilung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Es ist nicht ersichtlich, dass die Vergabe von Dienstleistungen im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit aufgrund eines Preisvergleichs zwischen mehreren Angeboten erfolgt, die in Rede stehenden Vertragskonditionen Aussagekraft auch hinsichtlich anderer Aufträge haben und die betroffenen Dienstleister bei Offenlegung der mit der Beklagten vereinbarten Leistungsinhalte und Vergütungen mit einer massiven Verschlechterung ihrer Auftragslage zu rechnen haben. Dagegen spricht umso mehr, als die dem Kläger zustehenden Auskünfte mehrere Jahre zurückliegende Vertragsverhältnisse betreffen. Soweit die Revision gleichwohl von einem empfindlichen Eingriff in die Rechtsposition der Vertragspartner der Beklagten ausgeht, ersetzt sie die tatrichterliche Bewertung durch ihre eigene Sichtweise, ohne einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts aufzuzeigen.
61
Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Offenlegung der Vertragskonditionen gegenüber dem Kläger nicht ohne weiteres ihre Veröffentlichung im Rahmen eines Presseberichts nach sich zieht. Der Kläger möchte anhand der begehrten Informationen zu den Leistungsinhalten und Vergütungen recherchieren, ob die Beklagte überhöhte Zahlungen geleistet hat, um daraus gegebenenfalls Rückschlüsse auf eine verdeckte Finanzierung der Internetblogs "peerblog" und "Wir in NRW" zu ziehen. Dabei wird er zu prüfen haben, ob in einem Bericht über eine verdeckte Partei- und Wahlkampffinanzierung die konkreten Vertragskonditionen bekanntgegeben werden dürfen. Das Berufungsgericht hat in anderem Zusammenhang zutreffend ausgeführt, dass die ordnungsgemäße journalistische Verwendung und Verarbeitung der Auskünfte in die redaktionelle Eigenverantwortung der Presse fällt, die dabei die ihr obliegende Sorgfaltspflicht - etwa nach den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung (vgl. BGH, Urteil vom 12. April 2016 - VI ZR 505/14, GRUR-RR 2016, 521 Rn. 38 f. mwN) - zu beachten hat (vgl. BVerfG, ZUM 2016, 45 Rn. 22; VGH Baden-Württemberg, NVwZ 2011, 958, 960; VG Düsseldorf, ZD 2012, 188, 190; Löffler/Burkhardt aaO § 4 LPG Rn. 122).
62
7. Soweit das Auskunftsbegehren des Klägers berechtigt ist, ist es entgegen der Ansicht der Revision durch die vorprozessualen Mitteilungen der Beklagten noch nicht erfüllt worden. Die Behörde muss die wesentlichen Fakten sachgerecht und vollständig mitteilen (vgl. VGH Bayern, AfP 2004, 473, 474; Löffler/ Burkhardt aaO § 4 LPG Rn. 90 und 92). Auf die Anfragen des Klägers hat die Beklagte zwar den Zeitraum der Zusammenarbeit mit den genannten Dienstleistern angegeben und mitgeteilt, die Geschäftsbeziehungen hätten die Entwicklung und Betreuung ihres Online-Auftritts und weiterer digitaler Projekte, die externe Kommunikationsberatung , die Öffentlichkeitsarbeit zum Thema Fracking sowie Kundenbefragungen und Wasser-Blindverkostungen zum Gegenstand gehabt. Sie hat die Vertragsverhältnisse jedoch nicht, wie vom Kläger gefordert, datumsmäßig und inhaltlich dahin konkretisiert, wann welche Dienstleistungen im Einzelnen erbracht und mit welchem Beträgen in Rechnung gestellt worden sind.

63
C. Das Berufungsurteil kann danach keinen Bestand haben, soweit die Beklagte zur Auskunftserteilung über der Streithelferin und dem Institut I. seit dem Jahr 2014 erteilte Aufträge verurteilt worden ist; in diesem Umfang ist es aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann insoweit in der Sache selbst entscheiden, weil das Berufungsurteil nur wegen der Anwendung des Gesetzes auf den festgestellten Sachverhalt aufzuheben und die Sache nach diesem Sachverhalt zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Im Umfang der Aufhebung des Berufungsurteils ist auf die Revision der Beklagten das die Klage abweisende landgerichtliche Urteil wiederherzustellen. Die weitergehende Revision der Beklagten und die Anschlussrevision des Klägers sind zurückzuweisen.
64
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO.
Büscher Koch Löffler Schwonke Feddersen
Vorinstanzen:
LG Essen, Entscheidung vom 14.11.2013 - 3 O 217/13 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 16.12.2015 - I-11 U 5/14 -

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 13/16 Verkündet am:
16. März 2017
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
LPresseG NW §§ 3, 4 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, Nr. 3

a) Der Begriff der Behörde im Sinne des presserechtlichen Auskunftsanspruchs gemäß § 4
Abs. 1 LPresseG NW erfasst auch juristische Personen des Privatrechts, die von der öffentlichen
Hand beherrscht und zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben, etwa im Bereich der Daseinsvorsorge
, eingesetzt werden.

b) Eine Beherrschung in diesem Sinne ist in der Regel anzunehmen, wenn mehr als die Hälfte
der Anteile der privatrechtlichen juristischen Person unmittelbar oder mittelbar im Eigentum
der öffentlichen Hand steht (Fortführung von BGH, Urteil vom 10. Februar 2005
- III ZR 294/04, NJW 2005, 1720).

c) Vorschriften über die Geheimhaltung im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2 LPresseG NW, die einem
Anspruch auf Auskunft nach § 4 Abs. 1 LPresse NW entgegenstehen, sind Bestimmungen
, die den Schutz öffentlicher Geheimnisse bewirken sollen und der auskunftspflichtigen
Behörde als solcher die Preisgabe der in Rede stehenden Informationen schlechthin untersagen.

d) Bei der Prüfung des Ausschlussgrunds nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 LPresseG NW sind das durch
Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Informationsinteresse der Öffentlichkeit und das Geheimhaltungsinteresse
der Behörde und der von der Auskunft betroffenen Dritten im Einzelfall umfassend
gegeneinander abzuwägen und angemessen auszugleichen. Der Verdacht einer indirekten
Partei- oder Wahlkampffinanzierung durch eine Behörde berührt öffentliche Interessen
von erheblichem Gewicht.
BGH, Urteil vom 16. März 2017 - I ZR 13/16 - OLG Hamm
LG Essen
ECLI:DE:BGH:2017:160317UIZR13.16.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. März 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels und der Anschlussrevision des Klägers das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. Dezember 2015 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Auskunftserteilung über an die Streithelferin und das Institut für empirische Sozial- und Kommunikationsforschung (I.E.S.K.) erteilte Aufträge seit dem Jahr 2014 verurteilt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 14. November 2013 zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 20% der Gerichtskosten sowie der außergerichtlichen Kosten der Beklagten und der Streithelferin; die Beklagte trägt 80% der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Klägers. Im Übrigen tragen die Parteien und die Streithelferin ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger ist Journalist. Er arbeitet als Zeitungsredakteur an einem Bericht über die Finanzierung des Bundestagswahlkampfs des Kanzlerkandidaten Peer Steinbrück der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands (SPD) im Jahr 2013 und früherer Landtagswahlkämpfe der SPD in Nordrhein-Westfalen. In diesem Zusammenhang recherchiert er, ob und gegebenenfalls inwieweit der während des Bundestagswahlkampfs 2013 eingerichtete Internetblog "peerblog" und der während des Landtagswahlkampfs 2010 betriebene Internetblog "Wir in NRW", in denen für den Wahlkampf der SPD förderliche Beiträge und Dokumente veröffentlicht worden sind, mit öffentlichen Mitteln finanziert wurden.
2
Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft, die Dienstleistungen im Bereich der Wasser- und Energieversorgung und der Abwasserentsorgung erbringt. Ein Aktienanteil von 92,9% wird von der Wasser und Gas Westfalen GmbH gehalten, die über eine Holdinggesellschaft im jeweils hälftigen Eigentum der Stadtwerke Bochum Holding GmbH und der Dortmunder Stadtwerke AG steht. Weitere 5,8% der Aktien befinden sich in den Händen anderer Kommunalaktionäre. Die Mitglieder des Aufsichtsrats der Beklagten bekleiden teilweise politische Ämter in den Beteiligungen haltenden Kommunen.
3
Der Kläger hegt aufgrund von Presseveröffentlichungen den Verdacht, dass die Beklagte die Internetblogs "peerblog" und "Wir in NRW" indirekt finanziell unterstützt hat, indem sie an mit den Blogs in Verbindung stehende Unternehmen oder Personen Zahlungen für vorgeblich durchgeführte oder zu überhöhten Vergütungen abgerechnete Vertragsleistungen erbracht hat. Er fragte im Februar 2013 bei der Beklagten an, seit wann sie Geschäftsbeziehungen zu im Einzelnen bezeichneten Unternehmen unterhalte und ob sie diese Unternehmen für Leistungen im Zuge der Mitarbeit an den Blogs "peerblog" oder "Wir in NRW" entlohnt habe. Der Kläger hält die ihm von der Beklagten auf seine Anfragen erteil- ten Auskünfte zu vergüteten Geschäftsbeziehungen für unzureichend, weil sie ihm keine Überprüfung ermöglichten, ob den Zahlungen angemessene Dienstleistungen gegenüberstünden. Nach seiner Ansicht könnten diese Auskünfte deshalb keinen hinreichenden Aufschluss über eventuelle verdeckte Wahlkampffinanzierungen geben. Der Kläger hat - gestützt auf das Informationsrecht der Presse gemäß § 4 Pressegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LPresseG NW) - beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft darüber zu geben, welche Aufträge die D. GmbH [Streithelferin] für die Beklagte erbracht hat, unter der jeweiligen Nennung des Datums der Auftragserteilung nach 2001, des Datums der Rechnungsstellung, der erbrachten Leistung und der Höhe der Rechnungssumme ; wie hoch die Beratungsleistungen der P. GmbH (Herr F.) für die Beklagte dotiert waren unter Nennung des jeweiligen Datums der Auftragserteilung und Rechnungsstellung sowie Höhe der Rechnungssumme; welche Aufträge Herr S./s-com.de für die Beklagte erbracht hat unter der jeweiligen Nennung des Datums der Auftragserteilung und Rechnungsstellung sowie der genau erbrachten Leistungen und Höhen der Rechnungssummen; wie die Geschäftsbeziehungen zwischen der Beklagten und dem Institut I. jeweils dotiert waren; welche Dienstleistungen das Institut I. für die Beklagte im Detail erbracht hat und derzeit erbringt unter der jeweiligen Nennung des Datums der Auftragserteilung nach 2008, des Datums der Rechnungsstellung, der erbrachten Leistung und Höhe der Rechnungssumme.
4
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (LG Essen, Urteil vom 14. November 2013 - 3 O 217/13, juris). Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels die Beklagte zur Auskunftserteilung verurteilt (OLG Hamm, ZD 2016, 439). Im Hinblick auf die Streithelferin hat es die Verurteilung auf die Zeit ab dem Jahr 2009 beschränkt.
5
Die Beklagte erstrebt mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Der Kläger, der beantragt, die Revision der Beklagten zurückzuweisen, verfolgt mit seiner Anschlussrevision seinen Antrag auf Auskunftserteilung in Bezug auf die die Streithelferin betreffenden Aufträge in den Jahren 2002 bis 2008 weiter. Die Beklagte beantragt, die Anschlussrevision des Klägers zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


6
A. Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Kläger stehe gemäß § 4 Abs. 1 LPresseG NW ein Anspruch auf Erteilung der begehrten Auskünfte - im Hinblick auf die Streithelferin beschränkt auf die Zeit ab dem Jahr 2009 - zu. Dazu hat es ausgeführt:
7
Die Beklagte sei trotz ihrer privatrechtlichen Organisation als Aktiengesellschaft eine auskunftspflichtige Behörde im Sinne von § 4 Abs. 1 LPresseG NW, weil sie von den kommunalen Mehrheitseignern zur Erfüllung der diesen obliegenden Aufgaben der Daseinsvorsorge eingesetzt und von der öffentlichen Hand beherrscht werde. Die mit der Klage verlangten Informationen dienten weitgehend der Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Presse, über die verdeckte Finanzierung von Wahlkämpfen einer Partei mit öffentlichen Mitteln zu recherchieren und zu berichten. Der Verdacht des Klägers, die Beklagte habe über Zahlungen an die betreffenden Dienstleister die im Landtagswahlkampf NordrheinWestfalen 2010 und im Bundestagswahlkampf 2013 zugunsten der SPD eingesetzten Internetblogs indirekt finanziert, erscheine nicht von vornherein haltlos. Ein berechtigtes Interesse habe der Kläger lediglich insoweit nicht ausreichend dargelegt, als er Angaben zu Vertragsverhältnissen zwischen der Beklagten und der Streithelferin vor dem Jahr 2009 verlange. Derartige Informationen ließen mangels hinreichender zeitlicher Nähe zum Landtagswahlkampf 2010 keine Rückschlüsse auf die vermutete verdeckte Wahlkampffinanzierung zu. Die Beklagte sei nicht berechtigt, die vom Kläger verlangten Auskünfte zu verweigern. Ihrem Interesse und den Interessen ihrer Vertragspartner an der Geheimhaltung der Vertragskonditionen und Kalkulationen komme kein Vorrang vor den Informationsbelangen des Klägers zu. Der Verdacht einer indirekten Partei- oder Wahlkampffinanzierung betreffe öffentliche Interessen von erheblichem Gewicht. Demgegenüber erschienen die von der Beklagten und der Streithelferin befürchteten Wettbewerbsnachteile, die im Fall der Offenlegung der Leistungsinhalte und Vergütungen bei künftigen Auftragsvergaben drohten, eher fernliegend.
8
B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten hat lediglich insoweit Erfolg, als das Berufungsgericht sie zur Auskunftserteilung über an die Streithelferin und das Institut I. vergebene Aufträge seit dem Jahr 2014 verurteilt hat. Die Anschlussrevision des Klägers gegen die Abweisung seines Klageantrags auf Auskunftserteilung über an die Streithelferin vor dem Jahr 2009 vergebene Aufträge bleibt erfolglos.
9
I. Die Klage ist zulässig.
10
1. Im Revisionsverfahren ist davon auszugehen, dass der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet ist (§ 17a Abs. 5 GVG). Im Übrigen handelt es sich bei der vorliegenden Auseinandersetzung um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit im Sinne des § 13 GVG. Ein Rechtsstreit ist dem Zivilrecht zuzuordnen , wenn an einem streitigen Rechtsverhältnis - wie im vorliegenden Fall - ausschließlich Privatrechtssubjekte beteiligt sind, ohne dass eine Partei mit öffentlich -rechtlichen Handlungsbefugnissen ausgestattet und entsprechend aufgetreten ist. Das gilt auch für den Fall, dass die in Anspruch genommene juristische Person des Privatrechts staatlich beherrscht und ihre Tätigkeit in den Dienst der Daseinsvorsorge des Staats für seine Bürger gestellt wird (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 1999 - XI ZB 7/99, NJW 2000, 1042, 1042 f.; BVerwG, NVwZ 1991, 59; Gundel, AfP 2001, 194, 195 f.; Thelen, NVwZ 2016, 554; aA VG Arnsberg, Urteil vom 30. Januar 2009 - 12 K 1088/08, juris Rn. 17, 19 und 21; VG Berlin, ZUM-RD 2013, 38, 39; Köhler, NJW 2005, 2337, 2341; Soehring in Soehring/ Hoene, Presserecht, 5. Aufl., § 4 Rn. 76a; Löffler/Burkhardt, Presserecht, 6. Aufl., § 4 LPG Rn. 184).
11
2. Der Klageantrag genügt den Bestimmtheitsanforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Soweit er nach seinem Wortlaut auf Auskunft darüber gerichtet ist, welche Aufträge die Streithelferin und Herr S. für die Beklagte erbracht haben , ist entgegen der Ansicht der Revision nicht unklar, welche Informationen der Kläger begehrt. Die in den Antrag aufgenommenen Zusätze verdeutlichen, dass er Auskunft über Details der Vertragsverhältnisse in Form des Datums des jeweiligen Vertragsschlusses, des Inhalts der konkret erbrachten Leistungen sowie des Datums und der Höhe der Rechnungen verlangt. Das ergibt sich auch aus dem zur Auslegung des Klageantrags ergänzend heranzuziehenden Klagevorbringen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 6. Oktober 2016 - I ZR 25/15, GRUR 2017, 266 Rn. 32 = WRP 2017, 320 - World of Warcraft I, mwN).
12
II. Die Klage ist überwiegend begründet. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Voraussetzungen für den vom Kläger geltend gemachten presserechtlichen Auskunftsanspruch gemäß § 4 LPresseG NW erfüllt sind (dazu unter B II 1 bis 4 und 6 bis 7), allerdings im Hinblick auf die Streithelferin lediglich zeitlich beschränkt auf Vertragsverhältnisse ab dem Jahr 2009 (dazu unter B II 5 a). Auf die Revision der Beklagten ist die zeitliche Reichweite der Auskunftspflicht allerdings insoweit weiter einzuschränken, als der Kläger Informationen über Aufträge betreffend die Streithelferin und das Institut I. nur bis zum Jahr 2013 verlangen kann (dazu unter B II 5 b).
13
1. Gemäß § 4 Abs. 1 LPresseG NW sind die Behörden verpflichtet, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen. Die Presse erfüllt eine öffentliche Aufgabe insbesondere dadurch, dass sie Nachrichten beschafft und verbreitet, Stellung nimmt, Kritik übt oder auf andere Weise an der Meinungsbildung mitwirkt (§ 3 LPresseG NW).

14
Bei der Auslegung des § 4 Abs. 1 LPresseG NW ist der grundgesetzlichen Wertentscheidung der Pressefreiheit hinreichend Rechnung zu tragen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2005 - III ZR 294/04, NJW 2005, 1720 f. = AfP 2005, 279; OVG Saarland, ZUM-RD 1998, 573, 576; OVG NRW, ZUM-RD 2005, 90, 91). Die Bestimmungen der §§ 3, 4 Abs. 1 LPresseG NW konkretisieren die in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verbürgte Pressefreiheit, die nach ihrem objektiv-rechtlichen Gehalt die institutionelle Eigenständigkeit der Presse garantiert (vgl. BVerfG, AfP 2000, 559, 561; BVerwGE 146, 56 Rn. 27; OVG Saarland, ZUM-RD 1998, 573, 576). Die Pressefreiheit gewährleistet nicht nur die Freiheit der Verbreitung von Nachrichten und Meinungen, sondern auch die publizistische Vorbereitungstätigkeit , zu der vor allem die Beschaffung von Informationen gehört (vgl. BVerfGE 20, 162, 176; 50, 234, 240; 91, 125, 134; 103, 44, 59). Erst der prinzipiell ungehinderte Zugang zu Informationen versetzt die Presse in den Stand, die ihr in der freiheitlichen Demokratie zukommende Funktion wirksam wahrzunehmen, durch die Vermittlung von Informationen an der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung teilzunehmen (vgl. BVerfG, ZUM-RD 2015, 148 Rn. 26; ZUMRD 2016, 4 Rn. 14; ZUM 2016, 45 Rn. 16). Die daraus grundsätzlich folgenden Auskunftspflichten der Behörden sollen der Presse ermöglichen, umfassend und wahrheitsgetreu Informationen über Geschehnisse von öffentlichem Interesse im staatlichen Bereich zu erhalten und dadurch in die Lage versetzt zu werden, die Öffentlichkeit entsprechend zu unterrichten. Auf diese Weise kann der Bürger zutreffende und umfassende Informationen über tatsächliche Vorgänge und Verhältnisse , Missstände, Meinungen und Gefahren erhalten, die ihm sonst verborgen blieben, aber Bedeutung für eine abgewogene Beurteilung der für die Meinungsbildung essentiellen Fragen haben können (vgl. BVerfG, ZUM-RD 2016, 4 Rn. 14; BGH, NJW 2005, 1720; VGH Bayern, AfP 2007, 168, 169).
15
2. Der Kläger ist gemäß § 4 Abs. 1 LPresseG NW anspruchsberechtigt. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger als Redakteur einer Zeitung zu den nach § 4 Abs. 1 LPresseG NW auskunftsberechtigten Personen gehört. Vertreter der Presse im Sinne dieser Vorschrift sind alle Personen, deren Aufgabe die Beschaffung oder Verbreitung von Nachrichten ist (vgl. Weberling in Ricker/Weberling, Handbuch des Presserechts, 6. Aufl., Kap. 19 Rn. 4; Soehring in Soehring/Hoene aaO § 4 Rn. 9). Dazu gehören Redakteure (BGH, NJW 2005, 1720 mwN).
16
3. Mit Recht hat das Berufungsgericht die Beklagte als auskunftspflichtige Behörde im Sinne des § 4 Abs. 1 LPresseG NW angesehen.
17
a) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Einstufung als Behörde stehe nicht entgegen, dass die Beklagte als Aktiengesellschaft eine von den Trägerkommunen verselbständigte Rechtspersönlichkeit habe und privatrechtlich tätig werde. Es sei ausreichend, dass sich die öffentliche Hand der Beklagten zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben bediene. Die Beklagte werde von den Kommunalaktionären beherrscht und erfülle für diese Aufgaben der Daseinsvorsorge. Damit sei die Beklagte als Behörde im Sinne von § 4 Abs. 1 LPresseG NW anzusehen. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision ohne Erfolg.
18
b) Der Behördenbegriff des Presserechts ist nicht organisatorisch-verwaltungstechnisch , sondern funktionell-teleologisch zu verstehen. Sinn und Zweck des Auskunftsanspruchs nach § 4 Abs. 1 LPresseG NW ist es, der Presse die ihr durch Art. 5 GG garantierte und in § 3 LPresseG NW manifestierte Funktion im Rahmen der demokratischen Meinungs- und Willensbildung zu gewährleisten und es ihr so zu ermöglichen, Informationen über Geschehnisse von öffentlichem Interesse umfassend und wahrheitsgetreu zu erhalten. Die Berichterstattung der Presse über Vorgänge im staatlichen Bereich beschränkt sich nicht auf die staatliche Eingriffsverwaltung als typische Form staatlichen Handelns, sondern um- fasst auch die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben im Bereich der Leistungsverwaltung. Überall dort, wo zur Wahrnehmung staatlicher Aufgaben öffentliche Mittel eingesetzt werden, von deren konkreter Verwendung Kenntnis zu erlangen ein berechtigtes öffentliches Interesse besteht, wird auch ein Informationsbedürfnis der Presse und der Bevölkerung begründet. Auf dieses Bedürfnis hat es keinen Einfluss, ob sich die Exekutive zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben im Einzelfall einer privatrechtlichen Organisationsform bedient (vgl. BGH, NJW 2005, 1720 f.; OVG Saarland, ZUM-RD 1998, 573, 577; VGH Bayern, AfP 2007, 168, 169; OVG NRW, AfP 2008, 656, 657; OVG NRW, ZUM-RD 2013, 484, 485; Köhler, NJW 2005, 2337, 2338).
19
Der Behördenbegriff im Sinne von § 4 LPresseG erfasst daher auch juristische Personen des Privatrechts, die von der öffentlichen Hand beherrscht und zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben, namentlich im Bereich der Daseinsvorsorge, eingesetzt werden (vgl. BGH, NJW 2005, 1720 f.; OVG NRW, AfP 2008, 656 Rn. 4; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 25. Juni 2014 - 4 K 3466/13, juris Rn. 44). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt.
20
c) Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte von der öffentlichen Hand beherrscht wird.
21
aa) Da dem Staat eine Flucht aus der Grundrechtsbindung ins Privatrecht untersagt ist, betrifft die unmittelbare Grundrechtsbindung nicht nur öffentliche Unternehmen, die vollständig im Eigentum der öffentlichen Hand stehen, sondern auch gemischtwirtschaftliche Unternehmen, wenn diese von der öffentlichen Hand beherrscht werden (BVerfGE 128, 226, 245 ff.; BGH, NJW 2005, 1720 f.). Für die Frage der Beherrschung ist grundsätzlich der Anteil der unmittelbar oder mittelbar vom Staat gehaltenen Beteiligung maßgeblich (vgl. BGH, NJW 2005, 1720 f.). Eine Beherrschung ist in der Regel anzunehmen, wenn mehr als die Hälfte der Anteile im Eigentum der öffentlichen Hand stehen (BVerfGE 128, 226, 246 f.; VG Berlin, ZUM-RD 2013, 38, 41; Soehring in Soehring/Hoene aaO § 4 Rn. 19a; Löffler/Burkhardt aaO § 4 LPG Rn. 63; Thelen, NVwZ 2016, 554). Für die im Streitfall maßgebliche Rechtsform der Aktiengesellschaft kann insoweit an die zivilrechtliche Wertung gemäß §§ 16, 17 AktG angeknüpft werden (BVerfGE 128, 226, 246 f.). Entgegen der Ansicht der Revision ist dagegen nicht entscheidend , ob die öffentliche Hand auf der Grundlage der aktuellen Zusammensetzung des Aufsichtsrats oder der Fassung der Satzung konkrete Einflussmöglichkeiten auf die Geschäftsführung hat. Das Kriterium der Beherrschung stellt nicht auf derartige konkrete und im Übrigen im Einzelfall auch wieder änderbare Einwirkungsbefugnisse ab, sondern auf die bereits aus einer Mehrheitsbeteiligung folgende Gesamtverantwortung für das jeweilige Unternehmen (vgl. BVerfGE 128, 226, 247; OVG Saarland, ZUM-RD 1998, 573, 577 f.; Löffler/Burkhardt aaO § 4 LPG Rn. 63).
22
bb) Vorliegend hält die öffentliche Hand die Mehrheit der Anteile ander Beklagten. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts werden 92,9% der Aktien der Beklagten von der Wasser und Gas Westfalen GmbH gehalten, deren mittelbare Gesellschafter dieStadtwerke Bochum Holding GmbH und die Dortmunder Stadtwerke AG sind; weitere 5,8% der Aktien halten andere Kommunalaktionäre. Dabei ist das Berufungsgericht erkennbar davon ausgegangen, dass sich die Aktienmehrheit mittelbar in den Händen der Städte Bochum und Dortmund befindet, die jedenfalls Mehrheitseigner der Stadtwerke Bochum Holding GmbH und der Dortmunder Stadtwerke AG sind. Abweichendes macht die Revision nicht geltend. Ob die beiden Städte über die Hauptversammlung oder den Aufsichtsrat der Beklagten auf die vom Auskunftsbegehren des Klägers erfassten konkreten Dienstleistungsverträge Einfluss nehmen konnten oder genommen haben, ist ohne Bedeutung.
23
d) Die von der öffentlichen Hand beherrschte Beklagte wird zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben im Bereich der Daseinsvorsorge eingesetzt.
24
aa) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die im Bereich der Wasser- und Energieversorgung sowie der Abwasserentsorgung tätige Beklagte zur Daseinsvorsorge und damit im Rahmen der Erfüllung öffentlicher Aufgaben tätig ist. Daran ändere der Umstand nichts, dass sie im Wettbewerb mit privaten Unternehmen im Auftrag oder gegen Entgelt Leistungen der Energie- und Wasserversorgung für Drittkommunen erbringe, zu denen keine gesellschaftsrechtlichen Verbindungen bestünden, die zu einer Beherrschung führen könnten. Allein durch diese Ausweitung des Aufgabengebietes entfalle nicht die Einbindung der Beklagten in die kommunale Aufgabenstellung. Ein Hoheitsträger könne sich nicht durch eine Übertragung seiner hoheitlichen Aufgaben in eine privatrechtlich organisierte Gesellschaft seinen öffentlich-rechtlichen Bindungen entziehen. Ebenso wenig sei es möglich, dies durch eine Ausweitung des Aufgabenfeldes der Gesellschaft auf weitere Kommunen zu erreichen.
25
bb) Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
26
(1) Die Versorgung der Gemeindeeinwohner mit Strom, Gas und Wasser gehört zu den typischen, die Daseinsvorsorge betreffenden Aufgaben der Kommunen (vgl. BVerfGE 66, 248, 258; BVerfG, NJW 1990, 1783; BGH, NJW 2005, 1720, 1721). Dabei ist es ohne Bedeutung, ob die öffentliche Hand oder das von ihr beherrschte Unternehmen ein Monopol innehat oder rein private Unternehmen vergleichbare Leistungen erbringen und insoweit in Konkurrenz zu den öffentlichen oder öffentlich beherrschten Einrichtungen stehen (vgl. BGH, NJW 2005, 1720, 1721; Partsch, NJW 2013, 2858, 2859).
27
(2) Die Revision wendet vergeblich ein, das Auskunftsverlangen des Klägers betreffe keine Wasser- und Energieversorgungsleistungen der Beklagten, sondern Vertragsverhältnisse mit Dienstleistern im Zusammenhang mit ihrer Öffentlichkeitsarbeit. Die Öffentlichkeitsarbeit stellt bereits keine eigenständige Geschäftstätigkeit der Beklagten dar, sondern steht im Dienste der von ihr übernommenen öffentlichen Aufgabe, die Bevölkerung mit Wasser und Energie zu versorgen. Im Übrigen zielt das Auskunftsverlangen des Klägers auf die Aufklärung der Verwendung der durch die Tätigkeit der Beklagten im Rahmen der Daseinsvorsorge erwirtschafteten Mittel und damit genau auf den Umstand ab, der die innere Rechtfertigung für den funktional-teleologischen Behördenbegriff des § 4 LPresseG NW darstellt. Überall dort, wo zur Wahrnehmung staatlicher Aufgaben öffentliche Mittel eingesetzt werden, von deren konkreter Verwendung Kenntnis zu erlangen ein berechtigtes öffentliches Interesse besteht, wird auch ein Informationsbedürfnis der Presse und der Bevölkerung begründet (BGH, NJW 2005, 1720, 1721).
28
(3) Entgegen der Ansicht der Revision ist es für die Annahme der Behördeneigenschaft der Beklagten zudem unerheblich, dass diese überwiegend im Bereich der Daseinsvorsorge von Kommunen tätig ist, die nicht auch (mittelbar) ihre Anteilseigner sind. Das streitgegenständliche Auskunftsverlangen betrifft die Aufklärung der Verwendung öffentlicher Mittel für verdeckte Wahlkampffinanzierung durch ein von der öffentlichen Hand beherrschtes Unternehmen. Eine räumliche Differenzierung auf der Einnahmenseite nach der konkreten Herkunft der für die Leistungen der Daseinsvorsorge empfangenen Mittel ist bereits aus praktischen Gründen nicht möglich. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass es im Streitfall nicht nur um die Verwendung derjenigen öffentlicher Mittel geht, die von der Beklagten als Einnahmen aus dem öffentlichen Bereich der öffentlichen Aufgabe der Daseinsvorsorge erwirtschaftet worden sind. Maßgeblich für die Behördeneigenschaft privatrechtlich organisierter Unternehmen ist vielmehr die Gesamtverantwortung der öffentlichen Hand, die sich aus ihrer Mehrheitsbeteiligung ergibt (vgl. oben Rn. 21). Diese zur unmittelbaren Grundrechtsbindung des privatrechtlich organisierten Unternehmens führende mehrheitliche Beteiligung des Staates durch den Einsatz von Steuergeldern stellt ebenfalls eine Verwendung öffentlicher Mittel dar, durch die ein besonderes Informationsbedürfnis der Presse und der Bevölkerung in Bezug auf die in Rede stehende gesamte Geschäftstätigkeit der von der öffentlichen Hand beherrschten Beklagten begründet wird.
29
(4) Daraus folgt, dass es im Streitfall entgegen der Ansicht derRevision auch nicht darauf ankommt, ob die begehrten Presseauskünfte einen besonderen Bezug zu einem Tätigkeitsfeld des öffentlich beherrschten Unternehmens aufweisen, das als Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe zu qualifizieren ist (aA der "konkret-funktionelle Behördenbegriff"; vgl. VGH Bayern, AfP 2007, 168, 169; OVG Lüneburg, NJ 2016, 477; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 25. Juni 2014 - 4 K 3466/13, juris Rn. 47). Bereits die aus der Mehrheitsbeteiligung der öffentlichen Hand folgende unmittelbare Grundrechtsbindung des Unternehmens begründet die prinzipielle Rechenschaftspflicht gegenüber dem Bürger (BVerfGE 128, 226, 245) und damit ein durch Art. 5 Abs. 1 GG geschütztes Informationsbedürfnis , welches das gesamte Tätigkeitsfeld des Unternehmens betrifft und dessen Erfüllung der presserechtliche Auskunftsanspruch dient.
30
4. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die vom Kläger begehrten Auskünfte gemäß § 4 Abs. 1 LPresseG NW der Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Presse dienen.
31
a) Die behördliche Auskunft soll der Presse die Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgabe ermöglichen, durch die Beschaffung und Verbreitung von Nachrichten an der öffentlichen Meinungsbildung mitzuwirken (§ 3 LPresseG NW). Mit Blick darauf gewährt die Bestimmung des § 4 Abs. 1 LPresseG NW einen Anspruch auf Erteilung von Informationen, die der publizistischen Auswertung zu dienen bestimmt sind (vgl. OVG NRW, NJW 1997, 144; VGH Bayern, AfP 2009, 183 Rn. 53; OVG Hamburg, ZUM 2011, 91, 93; VG Berlin, ZUM-RD 2013, 38, 41 f.). Der Pressevertreter muss deshalb darlegen, dass die begehrten Auskünfte zur Befriedigung eines Publikationsinteresses der Öffentlichkeit bestimmt sind (vgl. zu § 12 GBO BVerfG, AfP 2000, 559, 562). Dabei sind allerdings keine strengen Anforderungen zu stellen. Es ist zu berücksichtigen, dass die Presse häufig auf einen bloßen, und sei es auch nur schwachen Verdacht hin recherchiert , ja dass es geradezu das Anliegen einer Recherche ist, einem Verdacht nachzugehen. Bloße Vermutungen sind in vielen Fällen Ausgangspunkt des Auffindens erheblicher Tatsachen. Ist eine publizistisch geeignete Information zu erwarten, wenn sich die Vermutung als zutreffend erweist, ist mit der Darlegung dieser Vermutung auch das Informationsinteresse hinreichend belegt (vgl. BVerfG, AfP 2000, 559, 562; OVG Hamburg, ZUM 2011, 91, 93). Das Auskunftsbegehren darf jedoch nicht dazu dienen, eine Ausforschung ins Blaue hinein mit dem Ziel zu betreiben, durch Zufall auf (irgend)eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse zu stoßen und auf diese Weise die anspruchsbegründenden Tatsachen erst zu schaffen (vgl. Köhler, NJW 2005, 2337, 2339). Soweit das öffentliche Interesse sich nicht schon aus der Fragestellung ergibt, ist vom Auskunftsberechtigten schlüssig darzulegen, dass die verlangten Auskünfte dazu geeignet sind, seinem durch die Pressefreiheit geschützten Informationsanliegen Rechnung zu tragen, weil sie unter Berücksichtigung des Rechercheziels eine publizistisch geeignete Information erwarten lassen (vgl. BVerfG, AfP 2000, 559, 562; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 25. Juni 2014 - 4 K 3466/13, juris Rn. 52; Köhler, NJW 2005, 2337, 2339).
32
b) Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen. Es hat angenommen, nach den Umständen des Streitfalls fehle ein Grund für die Annahme, der Kläger recherchiere ohne journalistisches Interesse und hinreichende Verdachtsgrundlage. Die mit der Klage verlangten Informationen über die Dienstleistungen der angeführten Unternehmen und die dafür in Rechnung gestellten Vergütungen dienten der Recherche, ob die Beklagte durch Scheinaufträge oder überhöhte Zahlungen die Blogs "peerblog" oder "Wir in NRW" verdeckt finanziert und auf diese Weise den Bundestagswahlkampf der SPD im Jahr 2013 oder deren Landtagswahlkampf in Nordrhein-Westfalen im Jahr 2010 unterstützt habe. Laut einem Bericht im Internetportal "spiegel-online" hätten anonyme Unternehmer den zur Unterstützung des SPD-Kanzlerkandidaten Peer Steinbrück eingesetzten Blog "peerblog" finanziert. Die Verantwortlichen der Beklagten hätten seinerzeit überwiegend der SPD nahe gestanden. Die Beklagte habe Verträge gerade mit solchen Dienstleistern geschlossen, die bzw. deren leitende Personen als Betreiber und Dienstleister der Blogs "peerblog" und "Wir in NRW" bekannt geworden seien. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
33
(1) Die Revision rügt erfolglos, der Kläger habe ein öffentliches Interesse an den verlangten Informationen nicht schlüssig dargelegt. Er habe keine ausreichenden Anhaltspunkte für seinen Verdacht aufgezeigt, die Beklagte stehe hinter der Finanzierung der Internetblogs. Eine solche Unterstellung biete außerdem keine Grundlage für die beabsichtigte Ausforschung der Geschäftsbeziehungen der Beklagten. Nicht jedes Unternehmen, das Dienstleistungen von mit den Internetblogs in Verbindung stehenden Personen auf dem freien Markt in Anspruch nehme, sei in mittelbare Finanzierungen von Wahlkämpfen der SPD verstrickt. Mit dieser Rüge legt die Revision keinen Rechtsfehler des Berufungsgerichts dar, sondern begibt sich auf das ihr in der Revisionsinstanz grundsätzlich verschlossene Gebiet der tatrichterlichen Würdigung.
34
(2) Ohne Erfolg macht die Revision ferner geltend, der Verdacht des Klägers sei bereits durch die eidesstattliche Versicherung des Betreibers des Internetblogs "peerblog" entkräftet worden. Danach gehörten die Beklagte sowie ihre Vorstände, Aufsichtsräte und Mitarbeiter nicht zu den die Anschubfinanzierung des Blogs leistenden Unternehmern. Damit dringt die Revision nicht durch. Das grundrechtlich geschützte Selbstbestimmungsrecht der Presse umfasst die Art und Weise der auf die Berichterstattung gerichteten Informationsbeschaffungen (vgl. BVerfG, AfP 2000, 559, 562; ZUM-RD 2015, 148 Rn. 29; BVerfG, ZUM 2016, 45 Rn. 16) und rechtfertigt damit auch die Recherche zum Wahrheitsgehalt bereits erteilter Auskünfte. Das Berufungsgericht hat deshalb zutreffend ausgeführt , erst die wahrheitsgemäße Bekanntgabe von Auftragsinhalten, erbrachten Leistungen und dafür erhaltenen Vergütungen ermögliche dem Kläger eine journalistische Bewertung, ob sein Verdacht berechtigt sei.
35
5. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die vom Kläger begehrten Auskünfte über die Vertragsbeziehungen der Beklagten mit den von ihm angeführten Dienstleistungsunternehmen nur insoweit Rückschlüsse auf die vermutete verdeckte Wahlkampffinanzierung erlauben, als die Aufträge im zeitlichen Zusammenhang mit dem Betrieb der Internetblogs "peerblog" oder "Wir in NRW" stehen. Deshalb hat es die Beklagte zu Recht zur Auskunftserteilung über an die Streithelferin vergebene Aufträge erst ab dem Jahr 2009 für verpflichtet gehalten (dazu unter B II 5 a). Es hat allerdings nicht berücksichtigt , dass eine Verbindung zwischen den Vertragsbeziehungen der Beklagten mit der Streithelferin und dem Institut I. und dem vom Kläger gehegten Verdacht nach dem Jahr 2013 nicht erkennbar ist (dazu unter B II 5 b).
36
a) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Kläger habe ein berechtigtes Interesse an der Auskunftserteilung nicht ausreichend dargelegt, soweit er Angaben zu Vertragsverhältnissen zwischen der Beklagten und der Streithelferin in den Jahren 2001 - richtigerweise 2002 - bis 2008 verlange. Der vom Kläger gehegte Verdacht einer verdeckten Parteifinanzierung beziehe sich auf Blogs, die im Landtagswahlkampf Nordrhein-Westfalen 2010 und im Bundestagswahlkampf 2013 aktiv gewesen seien. Erst bei Vertragsverhältnissen ab dem Jahr 2009 sei wegen der zeitlichen Nähe zum Landtagswahlkampf 2010 nicht auszuschließen , dass sich aus ihrem Inhalt Rückschlüsse auf eine verdeckte Wahlkampffinanzierung ziehen ließen. Diese Beurteilung ist frei von Rechtsfehlern.
37
aa) Die Anschlussrevision macht geltend, ein berechtigtes Interesse des Klägers an der begehrten Auskunft sei nicht erforderlich. Die damit verbundene Bewertung, ob die Auskunft für die Erreichung des Rechercheziels erforderlich sei, stehe mit dem verfassungsrechtlichen Schutz der Pressefreiheit nicht im Einklang. Damit dringt sie nicht durch.
38
(1) Allerdings ist der auskunftspflichtigen Behörde eine inhaltliche Bewertung des Informationsanliegens in Bezug auf ein anerkennenswertes Interesse an der Unterrichtung der Öffentlichkeit verwehrt (vgl. BVerfG, AfP 2000, 559, 562; OVG Hamburg, ZUM 2011, 91, 93; Weberling in Ricker/ Weberling aaO Kap. 19 Rn. 2; Soehring in Soehring/Hoene aaO § 4 Rn. 12). Zum Kern der Pressefreiheit gehört es, dass die Presse den Gegenstand der Berichterstattung frei wählt und dabei nach publizistischen Kriterien entscheidet, was sie des öffentlichen Interesses für wert hält (vgl. BVerfGE 101, 361, 389; BVerfG, AfP 2000, 559, 562; ZUM 2010, 961 Rn. 29).
39
(2) Entgegen der Ansicht der Anschlussrevision hat das Berufungsgericht den Auskunftsanspruch jedoch nicht von einem - in § 4 Abs. 1 LPresseG NW nicht vorgesehenen - Tatbestandsmerkmal eines berechtigten Interesses der Presse an den verlangten Informationen abhängig gemacht. Es ist vielmehr von den gesetzlichen Voraussetzungen des presserechtlichen Auskunftsanspruchs ausgegangen. Der Gesamtzusammenhang seiner Ausführungen lässt erkennen, dass das Berufungsgericht angenommen hat, die Auskünfte über Vertragsbeziehungen zwischen der Beklagten und der Streithelferin vor dem Jahr 2009 dienten nicht der Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Presse im Sinne von § 4 Abs. 1 LPresseG NW.
40
bb) Die vom Berufungsgericht dabei getroffenen tatrichterlichen Feststellungen lassen ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen.
41
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, es sei nicht nachvollziehbar, welche Rückschlüsse der Kläger aus der Bekanntgabe von Vertragsverhältnissen vor dem Jahr 2009 für die Bestätigung oder Entkräftung seines Verdachts ziehen wolle. Er habe nicht den Verdacht geäußert, die Beklagte und die Streithelferin hätten zu einem von der Landtagswahl 2010 noch weit entfernten Zeitpunkt durch Scheinaufträge eine finanzielle Grundlage für eine spätere Wahlkampfunterstützung geschaffen. Auch auf gerichtlichen Hinweis habe der Kläger einen möglichen Zusammenhang zwischen den Vertragsbeziehungen der Beklagten zur Streithelferin in den Jahren 2001 - richtigerweise 2002 - bis 2008 und der vermuteten verdeckten Finanzierung der im Wahlkampf eingesetzten Internetblogs nicht schlüssig darzustellen vermocht. Diese tatrichterliche Beurteilung hält den Angriffen der Anschlussrevision stand.
42
Soweit die Anschlussrevision geltend macht, der Vergleich der vertraglichen Beziehungen zwischen der Beklagten und der Streithelferin in der Zeit vor dem Landtags- und Bundestagswahlkampf und in der Zeit während des Landtags - und Bundestagswahlkampfs ermögliche dem Kläger eine Überprüfung seines Verdachts der verdeckten Wahlkampffinanzierung, handelt es sich um neuen Sachvortrag, der in der Revisionsinstanz grundsätzlich ausgeschlossen ist (§ 559 Abs. 1 ZPO). Die Anschlussrevision hat nicht aufgezeigt, dass der Kläger in den Tatsacheninstanzen einen entsprechenden Vortrag gehalten hat, der vom Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft übergangen worden ist.
43
b) Eine weitere zeitliche Einschränkung des Auskunftsanspruchs hat das Berufungsgericht nicht vorgenommen. Es hat demnach angenommen, die vom Kläger begehrten Auskünfte dienten auch insoweit der Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Presse, als sie von der Beklagten eingegangene Vertragsverhältnisse nach dem Bundestagswahlkampf 2013 beträfen. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht stand.
44
aa) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Geschäftsbeziehungen der Beklagten zu der Streithelferin und dem Institut I. - anders als diejenigen zur P. GmbH und zum Unternehmen von Herrn S. - andauern. Die Revision macht zu Recht geltend, soweit die Beklagte im Anschluss an die Wahlkämpfe in den Jahren 2010 und 2013 Dienstleistungsverträge mit der Streithelferin oder dem Institut I. geschlossen habe, wiesen solche Aufträge keinen hinreichenden Bezug zum Recherchethema des Klägers auf.
45
bb) Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts lassen von der Beklagten geschlossene Verträge ohne zeitliche Nähe zum Landtagswahlkampf 2010 oder Bundestagswahlkampf 2013 keinen Rückschluss auf eine mittelbare Finanzierung des Wahlkampfs der SPD über die Internetblogs "peerblog" oder "Wir in NRW" zu. Diese Beurteilung gilt allerdings nicht nur für die vor, sondern auch für die nach den Wahlkämpfen erteilten Aufträge. Nach den unbeanstandeten Feststellungen des Berufungsgerichts waren die Blogs "peerblog" und "Wir in NRW" nur in den Jahren 2010 und 2013 geschaltet. Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, dass der Verdacht des Klägers, die Beklagte habe die in den Wahlkämpfen eingesetzten Internetblogs verdeckt finanziert, durch Informationen über Verträge der Beklagten mit der Streithelferin oder dem Institut I. nach dem Jahr 2013 erhärtet oder entkräftet werden kann. Die Revisionserwiderung zeigt nicht auf, dass der Kläger in den Tatsacheninstanzen dargelegt hat, die begehrten Informationen zu den Vertragsbeziehungen zwischen der Beklagten und der Streithelferin oder dem Institut I. seit dem Jahr 2014 ließen sich für einen Pressebericht über die Finanzierung von Wahlkämpfen der SPD publizistisch auswerten.
46
6. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, die Beklagte sei nicht berechtigt, die vom Kläger verlangten Auskünfte gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 LPresseG NW zu verweigern.
47
a) Ein Auskunftsverweigerungsrecht der Beklagten wegen einer entgegenstehenden Geheimhaltungsvorschrift (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 LPresseG NW) besteht im Streitfall nicht.
48
aa) Gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 PresseG NRW besteht ein Anspruch auf Auskunft nicht, soweit Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstehen. Geheimhaltungsvorschriften in diesem Sinne sind Bestimmungen, die den Schutz öffentlicher Geheimnisse bewirken sollen und der auskunftsverpflichteten Behörde als solcher die Preisgabe der in Rede stehenden Information schlechthin untersagen. Hierzu zählen Gesetzesbestimmungen über Staats- und Dienstgeheimnisse im Sinne von §§ 93 ff., § 353b StGB, § 174 Abs. 2 GVG und § 43 DRiG (vgl. OVG NRW, ZUM-RD 2009, 562, 563; OVG Hamburg, ZUM 2011, 91, 94; OVG Berlin-Brandenburg, AfP 2015, 84, 86; Soehring in Soehring/Hoene aaO § 4 Rn. 48; Löffler/Burkhardt aaO § 4 LPG Rn. 109).
49
bb) Die Verletzung solcher Geheimhaltungsvorschriften durch die begehrten Auskünfte macht die Revision nicht geltend. Sie ist auch nicht ersichtlich. Die Bestimmungen der § 93 Abs. 1 Satz 3, § 116 Satz 1, § 131 Abs. 3 Nr. 1, § 404 Abs. 1 Nr. 1 AktG stellen keine dem presserechtlichen Auskunftsanspruch entgegenstehenden Geheimhaltungsvorschriften dar. Die darin geregelten Pflichten von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern zum Stillschweigen über Geschäftsgeheimnisse der Aktiengesellschaft betreffen bereits keine öffentlichen Geheimnisse und treffen zudem nicht die zur Auskunft verpflichtete Gesellschaft selbst (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, AfP 2015, 84, 86; Soehring in Soehring/Hoene aaO § 4 Rn. 48; zu Art. 14 BayLfAG vgl. VGH Bayern, AfP 2007, 168, 170; zu § 85 GmbHG vgl. OVG Hamburg, ZUM 2011, 91, 94; einschränkend Köhler, WRP 2007, 62, 63 f.).
50
Die von der Revision angeführte Vorschrift des § 203 Abs. 2 StGB stellt ebenfalls keine Geheimhaltungsvorschrift im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 LPresseG NW dar. Nach § 203 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StGB wird bestraft, wer unbefugt ein Geschäftsgeheimnis offenbart, das ihm als Amtsträger bekanntgeworden ist. Es kann offenbleiben, ob die Beklagte ein Amtsträger ist, weil sie dazu bestellt ist, im Auftrag kommunaler Behörden Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB). Jedenfalls stellt § 203 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StGB die Offenbarung eines Geschäftsgeheimnisses nicht schlechthin unter Strafe, sondern nur, wenn die Offenbarung unbefugt erfolgt. Dies erfordert jedoch eine Abwägung der widerstreitenden Rechtspositionen im Einzelfall, wie sie in § 4 Abs. 2 Nr. 3 LPresseG NW vorgesehen ist (vgl. OVG NRW, ZUMRD 2005, 90, 91; VG München, AfP 2012, 593, 596; VG Berlin, AfP 2013, 80, 82; Löffler/Burkhardt aaO § 4 LPG Rn. 109).
51
b) Das Berufungsgericht hat außerdem mit Recht angenommen, dass sich die Beklagte nicht mit Erfolg auf ein überwiegendes privates schutzwürdiges Interesse gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 LPresseG NW berufen kann.
52
aa) Nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 LPresseG NW besteht ein Anspruch auf Auskunft nicht, soweit ein überwiegendes öffentliches oder ein schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde. Bei der Prüfung dieses Ausschlussgrundes sind das durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Informationsinteresse der Öffentlichkeit und das Geheimhaltungsinteresse der Behörde und der von der Auskunft betroffenen Dritten im Einzelfall umfassend gegeneinander abzuwägen und in einen angemessenen Ausgleich zu bringen (vgl. VGH Hessen, AfP 2012, 308, 310; OVG NRW, AfP 2012, 590, 592; OVG NRW, AfP 2014, 181, 186; VGH BadenWürttemberg , AfP 2015, 89, 91; VG Düsseldorf, ZD 2012, 188, 190; Soehring in Soehring/Hoene aaO § 4 Rn. 24a). Dabei ist zu berücksichtigen, dass Geschäftsgeheimnisse eines Privatunternehmens Bestandteil seiner durch Art. 12 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG garantierten Berufsfreiheit sein können (vgl. BVerfGE 115, 205, 230 f. und 248; VGH Bayern, AfP 2007, 168, 171; VG München, AfP 2012, 593, 596). Entscheidend ist, wie hoch das öffentliche Informationsinteresse an der begehrten Auskunft zu bewerten ist und wie stark durch die Erteilung der Auskunft die schützenswerten Belange der auskunftspflichtigen Behörde oder Dritter beeinträchtigt werden. Je geringer der Eingriff in das Recht der von der Auskunft betroffenen Dritten ist, desto geringere Anforderungen sind an das Informationsinteresse der Allgemeinheit zu stellen; je intensiver und weitergehend die begehrte Auskunft reicht, desto gewichtiger muss das öffentliche Informationsinteresse sein (vgl. OVG NRW, AfP 2014, 181, 186; VGH Baden-Württemberg , AfP 2015, 89, 93; OVG NRW, AfP 2012, 590, 592).
53
bb) Von diesen Grundsätzen ist zutreffend auch das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat ohne Rechtsfehler angenommen, dem vom Kläger verfolgten Informationsinteresse komme ein größeres Gewicht als den Geheimhaltungsinteressen der Beklagten und der betroffenen Dienstleistungsunternehmen zu.
54
(1) Das Berufungsgericht hat angenommen, der vom Kläger gehegte Verdacht einer indirekten Partei- oder Wahlkampffinanzierung betreffe öffentliche Interessen von erheblichem Gewicht. Diese Beurteilung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Das öffentliche Informationsinteresse ist besonders gewichtig, wenn die begehrte Auskunft der Erörterung von die Öffentlichkeit wesentlich angehenden Fragen dient (vgl. BVerfG, AfP 2000, 559, 563). Das gilt für die sachgerechte Verwendung öffentlicher Mittel (vgl. BGH, NJW 2005, 1720, 1721; OVG NRW, AfP 2014, 181, 186; Köhler, NJW 2005, 2337, 2340) und politische Aktivitäten eines kommunal beherrschten Unternehmens (vgl. Soehring in Soehring/ Hoene aaO § 4 Rn. 25).
55
Die Revision macht geltend, das vom Kläger verfolgte Informationsinteresse werde durch die Nichterteilung der begehrten Auskunft nur unwesentlich beeinträchtigt. Die verlangten Informationen verschafften ihm für die Recherche einer indirekten Finanzierung von Wahlkampfblogs der SPD keinen Erkenntnisgewinn , weil sie keinen Aufschluss darüber gäben, ob die Zahlungen der Beklag- ten durch tatsächliche Leistungen ihrer Vertragspartner gerechtfertigt gewesen seien. Damit dringt die Revision nicht durch. Die auskunftspflichtige Behörde hat sich wegen der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Recherchefreiheit der Presse einer inhaltlichen Bewertung zu enthalten, in welchem Ausmaß die begehrte Auskunft das öffentliche Informationsinteresse befriedigt (vgl. BVerfG, AfP 2000, 559, 562). Im Streitfall erscheint es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Zeitpunkt und die Höhe der gezahlten Vergütungen Rückschlüsse darauf zulassen, ob damit ausschließlich die in den Rechnungen ausgewiesenen Dienstleistungen abgegolten oder weitergehende verdeckte Zahlungen geleistet worden sind.
56
(2) Das Berufungsgericht hat ferner angenommen, hinter dem gewichtigen Informationsinteresse der Öffentlichkeit müssten die Interessen der Beklagten und ihrer Geschäftspartner an der Geheimhaltung der Vertragskonditionen zurücktreten. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung ebenfalls stand.
57
Das Berufungsgericht hat dem Interesse der Beklagten, durch die Geheimhaltung der Vertragskonditionen ihre Verhandlungsposition bei künftigen Auftragsvergaben nicht zu schwächen, kein besonderes Gewicht beigemessen. Es ist davon ausgegangen, dass ein in den Verdacht der Partei- oder Wahlkampffinanzierung geratenes, öffentlich beherrschtes Unternehmen den presserechtlichen Auskunftsanspruch nicht dadurch aushöhlen könne, dass es eine Überprüfung des Verdachts durch den Verweis auf Geschäftsgeheimnisse verhindere.
58
Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Zwar liegt es im grundsätzlich schutzwürdigen Interesse von durch die öffentliche Hand beherrschten Unternehmen, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu bewahren, um ihre Stellung im Wettbewerb mit anderen Anbietern nicht zu beeinträchtigen. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass ein von der öffentlichen Hand beherrschtes Unternehmen wie die Beklagte nicht berechtigt ist, sich auf einen grundrechtlichen Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse zu berufen (vgl. BVerfGE 128, 226, 247 f.). Eine Auskunftsverweigerung mit dem Ziel, die Untersuchung möglicher Missstände innerhalb eines Unternehmens der öffentlichen Hand zu verhindern oder zu verzögern, steht mit dem durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Informationsinteresse der Presse regelmäßig nicht im Einklang (vgl. Soehring in Soehring/Hoene aaO § 4 Rn. 42 f.).
59
Den Geheimhaltungsinteressen der von der Auskunft betroffenen Dienstleistungsunternehmen hat das Berufungsgericht ebenfalls ein geringeres Gewicht als dem vom Kläger verfolgten öffentlichen Informationsinteresse beigemessen. Die Befürchtung der Beklagten und der Streithelferin, im Fall der Bekanntgabe der Leistungsinhalte und der dafür gezahlten Vergütungen entstünden den Dienstleistern bei späteren Auftragsvergaben erhebliche Wettbewerbsnachteile gegenüber der Konkurrenz, erscheine eher theoretischer Natur. Das gelte nicht nur für die ausgelaufenen Verträge mit der P. GmbH und Herrn S., deren Beratungsleistungen die Beklagte ohne vorherigen Preisvergleich zwischen mehreren Angeboten in Auftrag gegeben und nach ihrer Behauptung zu marktüblichen Konditionen vergütet habe, sondern auch für ihre fortdauernden Geschäftsbeziehungen zu der Streithelferin und dem Institut I. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Dienstleister erhebliche Wettbewerbsnachteile gegenüber ihren Konkurrenten erleiden würden, wenn Leistungsinhalte und Vergütungen der Vertragsbeziehungen zur Beklagten bekannt würden. Auf der Basis der Darlegungen der Beklagten sei nicht nachvollziehbar, weshalb diese Informationen für die Konkurrenzunternehmen von so großem Gewicht sein sollten, dass ihre Bekanntgabe für die Streithelferin und das Institut I. geradezu existenzgefährdend seien. Überdies bestehe kein Anspruch der betroffenen Dienstleister darauf, ihre Leistungen zu unveränderten Konditionen weiter erbringen zu können, wenn dieselbe Leistung durch andere Unternehmen preisgünstiger erbracht werden könne.
60
Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe die negativen Folgen für die Dienstleistungsunternehmen zu Unrecht auf Auftragsvergaben seitens der Beklagten beschränkt. Die Offenlegung der Vertragskonditionen lasse Wettbewerbsnachteile für deren gesamte unternehmerische Tätigkeit befürchten. Die Veröffentlichung führe dazu, dass Konkurrenten ihre Leistungen gezielt günstiger als die betroffenen Dienstleister anbieten oder sich andere potentielle Kunden die Daten in Vertragsverhandlungen zunutze machen könnten. Damit hat die Revision keinen Erfolg. Das Berufungsgericht ist wegen des gewichtigen Informationsinteresses der Öffentlichkeit davon ausgegangen, dass die Geheimhaltungsinteressen der von der Auskunft betroffenen Dienstleistungsunternehmen nur bei konkret zu befürchtenden gravierenden Geschäftseinbußen überwiegen. Mit Blick darauf hat es angenommen, die Vertragskonditionen seien für Wettbewerber nicht von so großer Bedeutung, dass bei ihrer Offenlegung wegen gezielter massiver Preisunterbietungen durch Konkurrenzunternehmen die geschäftliche Existenz der Dienstleister unmittelbar gefährdet sei. Diese mit der Lebenserfahrung im Einklang stehende tatrichterliche Beurteilung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Es ist nicht ersichtlich, dass die Vergabe von Dienstleistungen im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit aufgrund eines Preisvergleichs zwischen mehreren Angeboten erfolgt, die in Rede stehenden Vertragskonditionen Aussagekraft auch hinsichtlich anderer Aufträge haben und die betroffenen Dienstleister bei Offenlegung der mit der Beklagten vereinbarten Leistungsinhalte und Vergütungen mit einer massiven Verschlechterung ihrer Auftragslage zu rechnen haben. Dagegen spricht umso mehr, als die dem Kläger zustehenden Auskünfte mehrere Jahre zurückliegende Vertragsverhältnisse betreffen. Soweit die Revision gleichwohl von einem empfindlichen Eingriff in die Rechtsposition der Vertragspartner der Beklagten ausgeht, ersetzt sie die tatrichterliche Bewertung durch ihre eigene Sichtweise, ohne einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts aufzuzeigen.
61
Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Offenlegung der Vertragskonditionen gegenüber dem Kläger nicht ohne weiteres ihre Veröffentlichung im Rahmen eines Presseberichts nach sich zieht. Der Kläger möchte anhand der begehrten Informationen zu den Leistungsinhalten und Vergütungen recherchieren, ob die Beklagte überhöhte Zahlungen geleistet hat, um daraus gegebenenfalls Rückschlüsse auf eine verdeckte Finanzierung der Internetblogs "peerblog" und "Wir in NRW" zu ziehen. Dabei wird er zu prüfen haben, ob in einem Bericht über eine verdeckte Partei- und Wahlkampffinanzierung die konkreten Vertragskonditionen bekanntgegeben werden dürfen. Das Berufungsgericht hat in anderem Zusammenhang zutreffend ausgeführt, dass die ordnungsgemäße journalistische Verwendung und Verarbeitung der Auskünfte in die redaktionelle Eigenverantwortung der Presse fällt, die dabei die ihr obliegende Sorgfaltspflicht - etwa nach den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung (vgl. BGH, Urteil vom 12. April 2016 - VI ZR 505/14, GRUR-RR 2016, 521 Rn. 38 f. mwN) - zu beachten hat (vgl. BVerfG, ZUM 2016, 45 Rn. 22; VGH Baden-Württemberg, NVwZ 2011, 958, 960; VG Düsseldorf, ZD 2012, 188, 190; Löffler/Burkhardt aaO § 4 LPG Rn. 122).
62
7. Soweit das Auskunftsbegehren des Klägers berechtigt ist, ist es entgegen der Ansicht der Revision durch die vorprozessualen Mitteilungen der Beklagten noch nicht erfüllt worden. Die Behörde muss die wesentlichen Fakten sachgerecht und vollständig mitteilen (vgl. VGH Bayern, AfP 2004, 473, 474; Löffler/ Burkhardt aaO § 4 LPG Rn. 90 und 92). Auf die Anfragen des Klägers hat die Beklagte zwar den Zeitraum der Zusammenarbeit mit den genannten Dienstleistern angegeben und mitgeteilt, die Geschäftsbeziehungen hätten die Entwicklung und Betreuung ihres Online-Auftritts und weiterer digitaler Projekte, die externe Kommunikationsberatung , die Öffentlichkeitsarbeit zum Thema Fracking sowie Kundenbefragungen und Wasser-Blindverkostungen zum Gegenstand gehabt. Sie hat die Vertragsverhältnisse jedoch nicht, wie vom Kläger gefordert, datumsmäßig und inhaltlich dahin konkretisiert, wann welche Dienstleistungen im Einzelnen erbracht und mit welchem Beträgen in Rechnung gestellt worden sind.

63
C. Das Berufungsurteil kann danach keinen Bestand haben, soweit die Beklagte zur Auskunftserteilung über der Streithelferin und dem Institut I. seit dem Jahr 2014 erteilte Aufträge verurteilt worden ist; in diesem Umfang ist es aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann insoweit in der Sache selbst entscheiden, weil das Berufungsurteil nur wegen der Anwendung des Gesetzes auf den festgestellten Sachverhalt aufzuheben und die Sache nach diesem Sachverhalt zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Im Umfang der Aufhebung des Berufungsurteils ist auf die Revision der Beklagten das die Klage abweisende landgerichtliche Urteil wiederherzustellen. Die weitergehende Revision der Beklagten und die Anschlussrevision des Klägers sind zurückzuweisen.
64
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1, § 101 Abs. 1 ZPO.
Büscher Koch Löffler Schwonke Feddersen
Vorinstanzen:
LG Essen, Entscheidung vom 14.11.2013 - 3 O 217/13 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 16.12.2015 - I-11 U 5/14 -

(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.

(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung).

(3) Kommt nach Absatz 2 die Beiladung von mehr als fünfzig Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluß anordnen, daß nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluß ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Er muß außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muß mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.

(4) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Die Beiladung ist unanfechtbar.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.