Verwaltungsgericht Aachen Beschluss, 17. Aug. 2015 - 8 L 607/15.A
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
Gründe:
2Der - sinngemäß gestellte - Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums 8 K 1257/15.A gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 10. Juli 2015 anzuordnen,
4hat keinen Erfolg. Der zulässige Antrag ist unbegründet.
5Das Verwaltungsgericht kann nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung einer Klage anordnen, wenn das Suspensivinteresse des Antragstellers gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse überwiegt. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung, die sich maßgeblich an den Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs orientiert.
6Diese Interessenabwägung fällt vorliegend zu Lasten des Antragstellers aus, weil der Bescheid des Bundesamtes vom 10. Juli 2015 rechtmäßig ist und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt.
7Die Abschiebungsanordnung findet ihre Rechtsgrundlage in § 34a Abs. 1 2. Alt. AsylVfG. Nach dieser Vorschrift hat das Bundesamt dann eine Abschiebungsanordnung zu erlassen, wenn der Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylVfG) abgeschoben werden soll und sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann.
8Diese Voraussetzungen liegen vor.
9Das Bundesamt hat in dem angefochtenen Bescheid (Ziffer 1) den Asylantrag des Antragstellers mit der Begründung gemäß § 27a AsylVfG als unzulässig abgelehnt, dass nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft Rumänien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei. Diese Entscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden.
10Die Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates zur Prüfung des Asylantrags im Sinne des § 27a AsylVfG richtet sich nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. Nr. L 180 S. 31) zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutzes zuständig ist (Dublin-III-VO).
11In Anwendung der Vorschriften der Dublin-III-VO ist Rumänien für die Prüfung des Asylantrags des Antragstellers zuständig.
12Gemäß Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO gilt der Grundsatz, dass ein im Hoheitsgebiet der EU-Mitgliedstaaten gestellter Asylantrag nur von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird. Greifen vorrangige Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates (Art. 7 bis 15 der Dublin-III-VO) nicht ein, so gilt nach der Generalklausel des Art. 3 Abs. 2 UAbs. 1 Dublin-III-VO der weitere Grundsatz, dass der erste Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig ist.
13Vorliegend war für die Prüfung des Asylantrags des Antragstellers nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin-III-VO an sich Bulgarien zuständig. Die Zuständigkeit Bulgariens beruhte auf Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO. Nach dieser Vorschrift ist ein Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dann zuständig, wenn auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 22 Abs. 3 Dublin-III-VO genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt wird, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze des Mitgliedstaats illegal überschritten hat. Vorliegend ist der Antragsteller nach seinen eigenen Angaben aus der Türkei (also einem Drittstaat) kommend illegal nach Bulgarien eingereist.
14Die so begründete Zuständigkeit Bulgariens ist jedoch wieder erloschen und wurde durch die Zuständigkeit Rumäniens ersetzt, Art. 17 Abs. 1 UAbs. 1, UAbs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO.
15Art. 17 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin-III-VO erlaubt es einem Mitgliedstaaten abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Gemäß Art. 17 Abs. 1 UAbs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO wird ein Mitgliedstaat, der dies beschließt, dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen.
16Der Antragsteller hat am 19. März 2015 ausweislich der EURODAC-Daten in Rumänien Asyl beantragt. Nach Auskunft der rumänischen Behörden wurde der Antrag am 2. April 2015 abgelehnt. Damit hat Rumänien die Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags im Sinne des Art. 17 Dublin-III-VO übernommen.
17Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Zuständigkeit Rumäniens wieder erloschen ist. Entsprechend Art. 18 Abs. 1 d) Dublin-III-VO hat Rumänien auch dem Rückübernahmeersuchen des Bundesamtes zugestimmt. Nach dieser Vorschrift ist der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, wieder aufzunehmen.
18Die Entscheidung in Ziffer 1 des Bescheids ist zudem nicht deshalb rechtswidrig, weil es als unmöglich im Sinne des Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin-III-VO anzusehen wäre, den Antragsteller nach Rumänien zu überstellen. Nach Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin-III-VO darf keine Überstellung in einen Mitgliedstaat erfolgen, wenn dort das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr der Verletzung des Art. 4 GR-Charta mit sich bringen.
19Systemische Schwachstellen des rumänischen Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen liegen nicht vor.
20Die Vorschrift Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin-III-VO dient der Umsetzung der Rechtsprechung des EuGH zur Dublin-II-VO. Nach dieser Rechtsprechung steht hinter der Schaffung eines Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (vgl. Art. 78 AEUV) das "Prinzip des gegenseitigen Vertrauens". Dieses beruht auf der Annahme, alle daran beteiligten Staaten, ob Mitgliedstaaten oder Drittstaaten, die Grundrechte, einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage in der Richtlinie 2011/95/EU, der GFK sowie in der EMRK finden, beachten, und dass die Mitgliedstaaten einander insoweit Vertrauen entgegenbringen dürfen. Es gilt die - allerdings widerlegbare - Vermutung, die Behandlung als schutzberechtigt anerkannter Ausländer stehe in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den genannten Rechten.
21Vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 und C-493/19, C-411/10, C-493/10 -, Slg 2011, I-13905 = juris, Rn. 10 ff., 75, 78, 80.
22Eine Widerlegung der Vermutung ist wegen der gewichtigen Zwecke des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems an hohe Hürden geknüpft. Nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder geringste Verstöße gegen die Richtlinien 2003/9, 2004/83 oder 2005/85 genügen, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln. Ist hingegen ernsthaft zu befürchten, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 Grundrechte-Charta zur Folge haben, ist eine Überstellung mit dieser Bestimmung unvereinbar.
23Vgl. EuGH, Urteile vom 10. Dezember 2013 - C-394/12 -, NVwZ 2014, 208 = juris, Rn. 60; und vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 und C-493/19, C-411/10, C-493/10 -, a.a.O., Rn. 81 ff.; BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 - 10 B 6/14 -, NVwZ 2014, 1039 = juris, Rn. 6.
24Systemische Schwachstellen sind solche, die entweder bereits im Asyl- und Aufnahmeregime selbst angelegt sind und von denen alle Asylbewerber oder bestimmte Gruppen von Asylbewerbern deshalb nicht zufällig und im Einzelfall, sondern vorhersehbar und regelhaft betroffen sind, oder aber tatsächliche Umstände, die dazu führen, dass ein theoretisch sachgerecht konzipiertes und nicht zu beanstandendes Asyl- und Aufnahmesystem - aus welchen Gründen auch immer - faktisch ganz oder in weiten Teilen seine ihm zugedachte Funktion nicht mehr erfüllen kann und weitgehend unwirksam wird. Dabei ist der Begriff der systemischen Schwachstelle nicht in einer engen Weise derart zu verstehen, dass er geeignet sein muss, sich auf eine unüberschaubare Vielzahl von Antragstellern auszuwirken. Vielmehr kann ein systemischer Mangel auch dann vorliegen, wenn er von vornherein lediglich eine geringe Zahl von Asylbewerbern betreffen kann, sofern er sich nur vorhersehbar und regelhaft realisieren wird und nicht gewissermaßen dem Zufall oder einer Verkettung unglücklicher Umstände bzw. Fehlleistungen von in das Verfahren involvierten Akteuren geschuldet ist.
25Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. März 2014 - 10 B 6.14 - NVwZ 2014, 1039 = juris, Rn. 9, und vom 6. Juni 2014 - 10 B 35.14 - NVwZ 2014, 1677 = juris, Rn. 5 f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 1. April 2015 - A 11 S 106/15 -, juris, Rn. 33; OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A -, DVBl 2014, 790 = juris, Rn. 66 ff.
26Soweit systemische Schwachstellen im vorstehenden Sinne festgestellt werden, muss auch der konkrete Schutzsuchende individuell betroffen sein. Es genügt nicht, dass lediglich abstrakt bestimmte strukturelle Schwachstellen festgestellt werden, wenn sich diese nicht auf den konkreten Antragsteller auswirken können. Dabei ist zu berücksichtigen, dass - eine systemische Schwachstelle unterstellt - einer drohenden Verletzung von Art. 4 Grundrechte-Charta im konkreten Einzelfall gegebenenfalls vorrangig dadurch "vorgebeugt" werden kann und auch muss, dass die Bundesrepublik Deutschland die Überstellung im Zusammenwirken mit dem anderen Mitgliedstaat so organisiert, dass eine solche nicht eintreten kann.
27Vgl. EGMR, Urteil vom 4. November 2014 - Nr. 29217/12, Tharakel/Schweiz - juris; BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 17. September 2014 - 2 BvR 939/14 und 2 BvR 1795/14 - juris, und vom 17. April 2015 - 2 BvR 602/15 - juris.
28Nach diesen Grundsätzen sind systemische Mängel im rumänischen Asylverfahren nicht festzustellen.
29Vgl. VG Aachen, Beschluss vom 5. März 2015 - 8 L 739/14.A -, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. November 2014 - 17 L 2289/14.A, juris, jeweils für Antragsteller, die in Rumänien bereits einen Schutzstatus erhalten haben; für Asylsuchende ohne Schutzstatus in Rumänien: VG Regensburg, Urteil vom 17. Juni 2015 - RO 4 K 15.50311 -, juris; VG Bayreuth, Beschluss vom 25. August 2014 - B 5 S 14.50047 -, juris; VG Karlsruhe, Beschluss vom 10. Februar 2014 - A 1 K 3800/13 -, AuAS 2014, 127; Schweizer Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 1. Juni 2015, Abteilung V, E-3354/2015; unter Angabe umfangreicher Erkenntnismittel über Rumänien: Österreichisches BVwG, Erkenntnis vom 7. Mai 2015, Geschäftszahl W212 2106560-1; a.A.: VG Köln, Beschluss vom 31. März 2015 - 20 L 211/15.A -, juris; VG Schwerin, Beschluss vom 27. März 2015 - 3 B 236/15 As, juris.
30Im Jahr 2005 hatte die EU-Kommission in einem umfassenden Monitoring-Bericht für die Vorbereitung des EU-Beitritts von Rumänien noch ausgeführt, dass der grundlegende rechtliche Rahmen für das Asylrecht und Aufnahmekapazitäten für Asylsuchende zwar geschaffen worden sei, es aber noch einer weiteren Angleichung der Rechtsvorschriften an die Mindeststandards für die Aufnahme von Asylsuchenden, die Dublin-II-Verordnung sowie an die Konzepte des internationalen und des vorübergehenden Schutzes bedürfe.
31Vgl. EU-Kommission, Rumänien, Umfassender Monitoring-Bericht 2005, S. 83 f.
32Nach dem EU-Beitritt Rumäniens zum 1. Januar 2007 ist die Angleichung der Rechtsvorschriften im Hinblick auf das das nationale Recht überformende Unionsrecht erfolgt. Die Kommission hat die Entwicklung Rumäniens auch nach dem Beitritt weiter überwacht und die Ergebnisse in jährlichen Monitoring-Berichten festgehalten. In dem Zeitraum 2007-2015 ist die Kommission dabei in keiner Form auf noch bestehende Defizite des Asylverfahrens eingegangen. Dies lässt den Schluss zu, dass aus ihrer Sicht systemische Mängel in Rumänien weder hinsichtlich der rechtlichen Regelungen noch des tatsächlichen Vollzugs vorliegen.
33Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. November 2014 - 17 L 2289/14.A -, a.a.O., Rn. 32 ff.; VG Bayreuth, Beschluss vom 25. August 2014 - B 5 S 14.50047 -, juris, Rn. 28; VG Karlsruhe, Beschluss vom 10. Februar 2014 - A 1 K 3800/13 -, AuAS 2014, 127 = juris, Rn. 10.
34Auch weitere Erkenntnisse lassen den Schluss auf systemische Mängel in Rumänien nicht zu. Die rumänische Regierung arbeitet mit dem Büro des UN-Hochkommissars für Flüchtlinge (UNHCR) und anderen humanitären Organisationen bei der Bereitstellung von Schutz und Hilfe für Flüchtlinge (einschließlich Personen mit subsidiärem Schutz), Asylsuchende, Staatenlose und andere Personen zusammen. Flüchtlinge mit einem Schutztitel erhalten Zugang zum Arbeitsmarkt, trotz Schwierigkeiten können sie Wohnraum erlangen, grundsätzlich stehen anerkannten Schutzberechtigten bei der medizinischen Versorgung dieselben Rechte wie rumänischen Staatsangehörigen zu. Die Aktivitäten des UNHCR lassen keine grundlegenden Verletzungen der GFK oder der EMRK erkennen.
35Vgl. U.S. Department of State, Romania 2014 Human Rights Report, Section 2d).
36Dass nach einigen Berichten die Asylsuchenden und anerkannten Schutzberechtigten zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel defizitär sind,
37vgl. U.N., Economic and Social Council, Concluding observations on the combined third to fifth periodic reports of Romania, Section C.12., vom 9. Dezember 2014; ProAsyl, Flüchtlinge im Labyrinth, Die vergebliche Suche nach Schutz im europäischen Dublin-System, S. 22, 2012; als aufklärungsbedürftig angesehen von VG Köln, Beschluss vom 31. März 2015 - 20 L 211/15.A -, juris; VG Schwerin, Beschluss vom 27. März 2015 - 3 B 236/15 As, juris,
38rechtfertigt keine andere Bewertung.
39Zwar geht auch der Einzelrichter davon aus, dass die wirtschaftliche Lage von Flüchtlingen in Rumänien schwierig ist. Es ist aber nicht erkennbar, dass die Lage so defizitär ist, dass ihnen dort im Sinne eines systemischen Mangels eine völlige Aushöhlung des Schutzstatus und mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohen.
40Vgl. VG Regensburg, Urteil vom 17. Juni 2015 - RO 4 K 15.50311 -, juris, Rn. 30; VG Aachen, Beschluss vom 5. März 2015 - 8 L 739/14.A -, juris, Rn. 29 ff.
41Der von dem VG Köln und des VG Schwerin zur Begründung von konkreten Anhaltspunkten für das Vorliegen systemischer Schwachstellen herangezogene Bericht von ProAsyl,
42vgl. ProAsyl, Flüchtlinge im Labyrinth, Die vergebliche Suche nach Schutz im europäischen Dublin-System, S. 22,
43stammt aus dem Jahr 2012 und ist schon deshalb nicht zur Beurteilung der aktuellen Situation in Rumänien geeignet. Die weiteren vorliegenden Berichte lassen nicht hinreichend deutlich Anhaltspunkte dafür erkennen, dass auf Grund von finanziellen Defiziten grundlegende Menschenrechte verletzt würden, die eine Durchbrechung des System "gegenseitigen Vertrauens" der Dublin-III-VO rechtfertigen würden.
44Der Bericht der US Regierung,
45vgl. U.S. Department of State, Romania 2014 Human Rights Report, Section 2d),
46der - soweit ersichtlich - die aktuellsten Angaben zur Situation in Rumänien enthält, verweist zwar auf die Sorge des UNHCR, dass die finanzielle und materielle Unterstützung von Asylsuchenden, insbesondere von besonders schutzbedürftigen Flüchtlingen, unzureichend sei. Der Bericht führt aber weiter aus, dass sich die Empfangsbedingungen sich in bestimmten Aspekten im Vergleich zu den vorherigen Jahren verbessert hätten. Eine konkrete Gefährdung von grundlegenden Rechten der GFK, der EMRK und der Grundrechte-Charta lässt dies nicht erkennen. Der UNHCR hat auch gerade nicht - anders als zeitweise für Bulgarien - davon abgeraten, Flüchtlinge im Wege des Dublin-Verfahrens nach Rumänien zu überstellen.
47Die drohende Zurückweisung in ein Land, in dem die eigene wirtschaftliche Situation schlechter sein wird als in dem ausweisenden Vertragsstaat reicht nicht aus, um die Schwelle der unmenschlichen Behandlung, wie sie von Art. 3 EMRK verboten wird, zu überschreiten.
48Vgl. EGMR, Entscheidung vom 2. April 2013 - 27725/10 -, juris, Rn. 70.
49Der Antragsteller muss sich deshalb auf den in Rumänien für alle dortigen Staatsangehörigen geltenden Versorgungsstandard verweisen lassen, auch wenn dieser dem Niveau in Deutschland nicht entspricht.
50Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A -, AuAS 2014, 118 = juris, Rn. 118 ff. (für Italien); VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. November 2014 - 17 L 2289/14.A -, a.a.O., Rn. 45.
51Auch der Vortrag des Antragstellers rechtfertigt keine andere Bewertung. Soweit er auf schlechte Zustände in einem Flüchtlingslager verweist, ist schon zu berücksichtigten, dass er sich nach seinem eigenen Vortrag dort nur drei Tage aufgehalten haben will. Ein Zeitraum von drei Tagen lässt aber keine Beurteilung der Tatsachen zu, die systemische - also nicht nur in einem Einzelfall vorliegende - Mängel begründen könnten.
52Die Abschiebung kann ferner auch durchgeführt werden, § 34a Ábs. 1 AsylVfG. Es ist weder etwas dafür vorgetragen noch sonst erkennbar, dass der Abschiebung des Antragstellers zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote in Bezug auf Rumänien oder inlandsbezogene Abschiebungshindernisse entgegenstehen, die das Bundesamt im Rahmen des Erlasses einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylVfG mit zu prüfen hat, und zwar unabhängig davon, ob diese vor oder nach Erlass der Abschiebungsanordnung entstanden sind.
53Vgl. in ständiger Rechtsprechung: OVG NRW, etwa Beschluss vom 30. August 2011 - 18 B 1060 -, juris, Rn. 4; nunmehr auch: BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014 - 2 BvR 1795/14 -, juris.
54Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG.
55Der Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylVfG.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Tatbestand
Ziel der Klage ist die Aufhebung eines Bescheids, mit welchem die Abschiebung nach Rumänien angeordnet wurde.
Der Kläger stellte am
Eine Abfrage des Bundesamts am
Das Bundesamt sandte am
Mit Bescheid vom
Am
Zur Begründung ließ der Kläger am 7. und
Der Kläger beantragt:
1. Der Bescheid der Beklagten
2. Die Beklagte wird verpflichtet, das Asylverfahren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts fortzuführen und den Kläger erneut zu bescheiden.
Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Rechtsstreit wurde am
Seit dem
Mit Schriftsatz vom
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorgelegten Behörden- und der Gerichtsakten Bezug genommen.
Gründe
I.
Die Klage ist nur teilweise zulässig.
Die Anfechtungsklage ist die zutreffende Klageart gegen einen Bescheid, mit dem festgestellt wird, dass ein Asylverfahren unzulässig ist, und die Abschiebung angeordnet wird. Eine Klage auf Verpflichtung zur Durchführung eines Asylverfahrens bzw. auf Anerkennung als Asylberechtigter, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft etc. ist insofern unzulässig, da mit der Aufhebung des Bescheids die Beklagte kraft Gesetzes verpflichtet ist, ein Asylverfahren durchzuführen (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BayVGH
Die Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) gegen den Bescheid, welcher eine Überstellungsentscheidung im Sinne des Art. 26 Abs. 1 Dublin-III-VO ist, ergibt sich zum einen daraus, dass der Kläger Adressat desselben ist und zum anderen daraus, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin-III-VO vorschreibt, dass ein Antragsteller ein Recht auf ein wirksames Rechtsmittel gegen eine Überstellungsentscheidung hat.
II.
Die Klage ist allerdings unbegründet. Die Ablehnung des Asylantrags stellt sich als rechtmäßig dar und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Abschiebungsanordnung erfolgte zu Recht.
1. Die Ablehnung des Asylantrags durch das Bundesamt gemäß den §§ 27 a, 31 Abs. 6 AsylVfG erfolgte zu Recht, weil ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Dieser andere Staat ist Rumänien.
In Rumänien gilt, da es Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, auch die Dublin-III-VO. Diese am
Anträge auf internationalen Schutz im Sinne der Dublin-III-VO sind nach der Legaldefinition in Art. 2 Buchstabe b Dublin-III-VO, die insoweit auf die Legaldefinition in Art. 2 Buchstabe h QRL verweist, - vereinfacht ausgedrückt - regelmäßig Anträge, denen entnommen werden kann, dass der Antragsteller die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Gewährung des subsidiären Schutzstatus anstrebt. Derartige Anträge hat der Kläger am 25. Juli 2014 in Rumänien und am 16. Oktober 2014 in Deutschland gestellt.
a) Der Kläger hat in Rumänien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, welcher dort abgelehnt wurde. Die Wiederaufnahmepflicht Rumäniens bestimmt sich nach Art. 18 Abs. 1 Buchstabe d Dublin-III-VO. Rumänien hat der Wiederaufnahme des Klägers am 23. Dezember 2014 zugestimmt.
In Rumänien bestehen derzeit keine systemischen Schwachstellen im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 Dublin-III-VO, welche es unmöglich machen würden, den Kläger an Rumänien zu überstellen.
In Umsetzung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2014 die Vorschrift des Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 2 Dublin-III-VO in Kraft gesetzt. Nach dieser Vorschrift hat der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der Bestimmungskriterien fortzusetzen, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für den Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, welche die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der GR-Charta bzw. des Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) mit sich bringen.
Mit „Asylverfahren und Aufnahmebedingungen“ ist der Gesamtkomplex des Asylsystems in dem Mitgliedstaat gemeint und es genügt, wenn in irgendeinem Bereich dieses Gesamtsystems Mängel auftreten. Das Gesamtsystem umfasst den Zugang zum Asylverfahren, das Asylverfahren selbst, die Behandlung während des Verfahrens, die Handhabung der Anerkennungsvoraussetzungen, das Rechtsschutzsystem und auch die in der Genfer Flüchtlingskonvention und der Qualifikationsrichtlinie geregelte Behandlung nach der Anerkennung (vgl. Lübbe, „Systemische Mängel“ in Dublin-Verfahren, ZAR 2014, 105, 108). Unerlässlich ist aber, dass diese Mängel aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher, d. h. überwiegender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der GR-Charta bzw. des Art. 3 EMRK droht (vgl. BVerwG
Eine derartige Gefahr kann derzeit aufgrund von systemischen Schwachstellen in Rumänien nicht festgestellt werden.
Aktuelle Erkenntnisquellen, noch dazu in der Gerichtssprache deutsch, liegen nicht vor. Weder das VG Schwerin (
Demgegenüber führte das VG Aachen am
Dies wird vom VG Schwerin und vom VG Köln übersehen. Dass die betroffenen Personen natürlich lieber von dem höheren Versorgungsniveau in Deutschland profitieren wollen, versteht sich von selbst.
Die Auswertung der zur Verfügung stehenden Unterlagen über die Situation in Rumänien, ergibt keine Hinweise auf systemische Mängel oder auf eine unmenschliche Behandlung.
Auch das Vorbringen des Klägers ist nicht geeignet, derartige Mängel zu belegen.
Die vom Kläger benannte Entscheidung des VG Karlsruhe aus dem Jahre 2012 ist überholt. Die Behauptung, sein Asylantrag sei in Rumänien ohne eingehende Prüfung abgelehnt worden, wurde vom Kläger weder nachgewiesen noch näher erläutert. Sie wäre zudem aufgrund der Einzelfallbezogenheit nicht geeignet, systemische Schwachstellen zu belegen.
Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung seine Erlebnisse in Rumänien schilderte, ist diese Schilderung nicht geeignet, der Klage zum Erfolg zu verhelfen. Dazu ist festzustellen:
- Bislang hatte der Kläger nur am
- Das geschilderte Verhalten der rumänischen Polizei begründet, wenn man die Angaben des Klägers als wahr unterstellt, aber keine systemischen Schwachstellen, sondern allenfalls das Fehlverhalten einzelner staatlicher Amtsträger. Es ist deshalb für diese gerichtliche Entscheidung nicht erheblich.
- Das Vorbringen des Klägers zur Unterkunft sowie zur Verpflegung und zur medizinischen Versorgung erfolgte erstmals nach Ablauf der Frist des § 74 Abs. 2 AsylVfG, d. h. verspätet. In der Bundesamtsakte finden sich diesbezüglich keine Ausführungen. Der Kläger bestätigte am 20. Oktober 2014 (vgl. Bl. 38 der Bundesamtsakte) ausdrücklich, er habe ausreichend Gelegenheit gehabt, die Gründe für seinen Asylantrag zu schildern und auch alle sonstigen Hindernisse darzulegen, die einer Rückkehr in sein Heimatland oder in einen anderen Staat entgegenstehen. Diese Erklärung muss der Kläger gegen sich gelten lassen. Seiner Einlassung in der mündlichen Verhandlung, er habe dies alles bereits in ... erzählt, kann deshalb nicht gefolgt werden. Die Erklärung des Klägers, man habe ihm in ... gesagt, er solle alles kurz und schnell erzählen, ist dem Gericht aus einer Vielzahl von Verfahren als standardmäßige Ausrede bekannt, welche von vielen, aber nicht von allen Asylbewerbern (nur) dann verwendet wird, wenn das Gericht einem Asylbewerber vorhält, er habe dies und jenes zu einem früheren Zeitpunkt nicht gesagt (Anmerkung: Beim Gericht ist deshalb der Eindruck erweckt worden, dass bestimmte Berater die Verwendung dieser Ausrede nahe legen.). Dass es sich auch beim Kläger nur um die Verwendung dieser Ausrede handelt, wird dadurch bekräftigt, dass in den klägerischen Schriftsätzen vom 7. und 11. Mai 2015 nur die Rechtsprechung zu systemischen Mängeln benannt wird, nicht aber irgendwelche näheren Konkretisierungen. Erstmals im Schriftsatz vom 8. Juni 2015 wird mittelbar über das VG Schwerin allgemein ohne Herstellung eines konkreten Bezugs zum Kläger zur Unterbringungs- und Versorgungssituation in Rumänien vorgetragen. Die Entschuldigung, der Kläger wäre im Bezirksklinikum gewesen, verfängt nicht, da er dort erst am 30. April 2015 aufgenommen wurde. Der Bescheid war ihm aber bereits am 14. April 2015 zugestellt worden. Er war am 17. April 2015 auch noch in der Lage persönlich Rechtsbehelfe einzulegen. Die Verifizierung des Vorbringens durch Einholung einer Auskunft des Auswärtigen Amtes würde dazu führen, dass die Entscheidung des Gerichts deutlich verzögert werden würde. Deshalb weist das Gericht dieses Vorbringen als verspätet zurück. Es hätte Gelegenheit bestanden, es bereits beim Bundesamt im Oktober 2014 vorzutragen.
Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO steht der Abschiebung nach Rumänien nicht entgegen.
b) Die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens ging auch nicht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO auf die Beklagte über, denn sie hat nicht von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch gemacht. Gründe für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts sind nicht ersichtlich.
c) Maßgeblich für die Entscheidung des Gerichts ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner eigenen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG). Rumänien ist nach wie vor der für die Durchführung des Asylverfahrens zuständige Mitgliedstaat, weil die Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Dublin-III-VO noch nicht abgelaufen ist.
Diese Frist beträgt grundsätzlich sechs Monate nach der Annahme des Wiederaufnahmegesuchs durch Rumänien. Diese Annahme erfolgte am
2. Die Abschiebungsanordnung nach § 34 a AsylVfG erfolgte zu Recht.
Rechtsgrundlage für die Abschiebungsanordnung ist § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Nach dieser Vorschrift ordnet das Bundesamt die Abschiebung eines Ausländers, der in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27 a AsylVfG) abgeschoben werden soll, an, sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann.
Die Abschiebung des Klägers nach Rumänien ist möglich.
a) Die Ablehnung des Asylantrags nach § 27 a AsylVfG bildet die Grundlage für die Abschiebungsanordnung nach § 34 a AsylVfG (vgl. BayVGH
b) Die Abschiebung des Klägers nach Rumänien kann auch durchgeführt werden. Es ist nicht ersichtlich, dass die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich wäre.
aa) Die Tatsache, dass der Asylantrag nach deutschem Recht (vgl. § 13 Abs. 2 AsylVfG) regelmäßig neben dem Antrag auf Zuerkennung internationalen Schutzes auch den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter beinhaltet und damit von seinem Inhalt umfassender ist als der Antrag auf internationalen Schutz nach europäischem Recht (vgl. Art. 2 Buchstabe b Dublin-III-VO), steht einer sofortigen Abschiebung nach Rumänien nicht entgegen.
Rumänien ist nämlich Mitgliedstaat der EU und damit ein sicherer Drittstaat im Sinne des Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG, § 26 a Abs. 2 AsylVfG. Ein Ausländer, der aus einem derartigen Staat in das Bundesgebiet einreist, kann sich nicht auf das Asylgrundrecht berufen und er wird nicht als Asylberechtigter anerkannt. In diesen Fällen enthält das Asylverfahrensgesetz keine Regelung darüber, dass das Bundesamt hinsichtlich der Anerkennung als Asylberechtigter eine Entscheidung zu treffen hat. Der Gesetzgeber toleriert in diesen Fällen die Nichtentscheidung des Bundesamtes. Nur für den Fall, dass Deutschland z. B. nach der Dublin-III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist, gestattet § 26 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylVfG dem Ausländer eine Berufung auf das Asylgrundrecht. Da Deutschland aber nicht zuständig ist, verbietet § 26 a Abs. 1 Satz 2 AsylVfG, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen. Für die Entscheidung des Bundesamtes gilt dann § 31 AsylVfG (vgl. VG Regensburg
Der Asylantrag des Klägers vom
bb) Der Kläger behauptet, in Rumänien drohe seine weitere Abschiebung in den Iran. Da nach Mitteilung der rumänischen Behörden sein Asylantrag in Rumänien abgelehnt wurde, kann es sein, dass ihm - wie dies auch in Deutschland der Fall wäre - die Abschiebung in den Iran angedroht wurde. Da dies jedoch eine Folge der aus Sicht des Klägers negativen materiellen Prüfung seines Asylantrags ist, kann hieraus kein Verstoß gegen die EMRK abgeleitet werden. Abgelehnte Asylbewerber sollten in ihren Herkunftsstaat abgeschoben werden, denn ihr Vorbringen, sie würden dort verfolgt, hat sich als unzutreffend erwiesen.
Anzumerken ist insoweit, dass nach den Erfahrungen des Gerichts aus der Androhung der Abschiebung noch nicht geschlossen werden kann, dass diese auch tatsächlich vollzogen werden wird. Weiterhin ist den Ausführungen des Klägers derzeit lediglich eine gewisse Affinität zum Christentum zu entnehmen. Die Konversion selbst wurde noch nicht vollzogen (Vgl. die in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Bescheinigung des Katholischen Pfarramts ... vom 3. Juni 2015 darüber, dass der Kläger als Taufbewerber in das Taufbewerberbuch eingetragen werden wird.).
Die Behauptung, sein Asylantrag sei in Rumänien ohne eingehende Prüfung abgelehnt worden, wurde vom Kläger weder nachgewiesen noch näher erläutert.
Sollte die Entscheidung über seinen Asylantrag in Rumänien zwischenzeitlich unanfechtbar sein, dann hat der Kläger dies selbst zu vertreten. Er hat es vorgezogen, den Ausgang seines Asylverfahrens in Rumänien nicht abzuwarten. Er reiste nach Deutschland weiter. Eine negative Entscheidung über den Asylantrag kann nach europarechtlichen Vorgaben auch in Rumänien gerichtlich überprüft werden. Wenn der Kläger dies nicht getan hat, hat er sich die Folgen selbst zuzuschreiben.
Im Übrigen wird noch darauf hingewiesen, dass der Kläger, sollte er - wider Erwarten (Anmerkung: Während im Jahr 2013 noch ca. 29,3% der möglichen Rückführungen nach Rumänien durchgeführt wurden, waren dies im Jahr 2014 nur noch ca. 4,6% - vgl. BT-Drs. 18/3850 vom 28. Januar 2015, S. 40 bis 42) - tatsächlich nach Rumänien abgeschoben werden, dann kann er dort eine eventuell vollzogene Konversion als neuen Sachverhalt berücksichtigen lassen (vgl. Art. 40 VerfahrensRL). Das Rechtsinstitut eines Folgeantrags hat nach europarechtlichen Vorgaben auch in Rumänien bekannt zu sein.
Die Situation im Iran ist Gegenstand der materiellen Prüfung eines Asylantrags und nicht des Verfahrens im Sinne der Dublin-III-VO.
Die Bedeutung der vorgelegten Entschließung des Europäischen Parlaments vom
cc) Es finden sich weder Anhaltspunkte für eine Reiseunfähigkeit des Klägers noch für eine Nichtbehandelbarkeit seiner Krankheit (Anpassungsstörung etc., evtl. auch, wie in der mündlichen Verhandlung erwähnt, Depression) in Rumänien.
In der Stellungnahme des Bezirksklinikums Regensburg vom
dd) Das Vorbringen hinsichtlich der Verfolgung(sversuche) durch iranische Muslime (seien es nun Mitglieder der iranisch-muslimischen Gemeinde in Bukarest, vgl. Schriftsatz vom
Der Kläger wurde durch das Bundesamt in der Rechtsbehelfsbelehrung des angefochtenen Bescheids auf seine Verpflichtung, zur Begründung der Klage dienende Tatsachen und Beweismittel binnen eines Monats nach Zustellung des Bescheids anzugeben, hingewiesen. Die Zustellung erfolgte am 14. April 2015, die Frist des § 74 Abs. 2 AsylVfG lief demnach am 15. Mai 2015 ab, da es sich bei dem 14. Mai 2015 um einen Feiertag handelte. Gleichwohl wurden die Tatsachen und auch das Beweismittel erst am 9. Juni 2015 benannt. Die vorgetragene Verfolgung in Rumänien war dem Kläger nach seinen eigenen Angaben allerdings bereits seit spätestens Februar 2015 bekannt. Eine ausreichende Entschuldigung für das verspätete Vorbringen hat der Kläger nicht geliefert. Der Kläger wurde erst am 30. April 2015 in das Bezirksklinikum eingeliefert. Der zwischen Zustellung und Einlieferung liegende Zeitraum war ausreichend, um all diese Tatsachen vorzubringen. Dass der Kläger in diesem Zeitraum in der Lage war, zu agieren, wird dadurch belegt, dass er am 17. April 2015 selbst Klage erhob und die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragte. Wollte man das Vorbringen zur Verfolgung in Rumänien zur Grundlage einer möglichen Gefährdung des Klägers in Rumänien machen, müsste zunächst in Rumänien der Zeuge ermittelt werden. Dies würde die Entscheidung des Gerichts verzögern. Das Gericht macht daher von seiner Befugnis nach § 74 Abs. 2 AsylVfG in Verbindung mit § 87 b Abs. 3 VwGO Gebrauch, die Erklärung zur Verfolgung in Rumänien und das benannte Beweismittel zurückzuweisen und ohne weitere Ermittlungen zu entscheiden.
Gleiches gilt für die behauptete Bedrohung durch die und die Beziehung zu den afghanischen Muslimen in der rumänischen Asylunterkunft. Diese hätte sogar noch früher, nämlich beim Bundesamt, vorgetragen werden können.
ee) Rumänien hat der Wiederaufnahme des Antragstellers zugestimmt. Deshalb kann die Abschiebung nach Rumänien stattfinden.
III.
Kosten: §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
