Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 28. Nov. 2018 - 7 K 738/18.A

ECLI:
28.11.2018 00:00
Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 28. Nov. 2018 - 7 K 738/18.A

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 113 114 115 116


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

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28.05.2020 09:22

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Tatbestand Der Kläger wurde eigenen Angaben zufolge am … … 1993 in der...
28.05.2020 09:21

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Tatbestand Der Kläger wurde eigenen Angaben zufolge am ... 1987 in der Provi
28.05.2020 05:29

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen d
27.05.2020 23:10

Tenor I. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstre

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

AsylG

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. EU Nr. L 31 S. 18),
2.
Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Abl. EU Nr. L 304 S. 12),
3.
Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (ABl. EU Nr. L 326 S. 13).

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

AsylG

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. EU Nr. L 31 S. 18),
2.
Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Abl. EU Nr. L 304 S. 12),
3.
Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (ABl. EU Nr. L 326 S. 13).

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 15. Dezember 2016 bleibt ohne Erfolg.

Im Antragsschriftsatz vom 20. Januar 2017 beruft sich der Kläger 1. auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, 2. unter Vorlage eines Arztbriefs auf eine Erkrankung an einem Bizepssehnenriss und 3. einen Ermessensfehler im angefochtenen Bescheid. Zu den letzten beiden Punkten nennt er weder einen Zulassungsgrund noch ist ein solcher aus dem Zusammenhang ersichtlich. Das genügt nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, wonach die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen sind.

Lediglich in Nr. 1 bezieht sich der Kläger auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG, wobei die Nennung von § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO unschädlich ist. Eine klärungsbedürftige Frage wird auch hier nicht explizit aufgeworfen, sondern nur zu den Ausführungen des Verwaltungsgerichts Stellung genommen, dass sein Vortrag, wegen privater Grundstücksstreitigkeiten bedroht worden zu sein, nicht glaubhaft sei. Im Übrigen verweist der Kläger - ebenfalls ohne eine Frage aufzuwerfen - darauf, dass Kabul, wie vom Verwaltungsgericht angenommen, nicht als Fluchtalternative in Betracht komme, weil die Sicherheitslage dort nicht stabil sei, die Gefahr einer Zwangsrekrutierung bestehe und er wegen einer Erkrankung nicht in der Lage sei, seinen Lebensunterhalt sicherzustellen. Im Zusammenhang mit seinem Schreiben vom 13. Januar 2017 lässt sich hieraus jedoch zumindest sinngemäß die Frage entnehmen, ob Kabul im Hinblick auf die schlechte Sicherheitslage und seine Erkrankung eine Fluchtalternative darstellen kann. Eine grundsätzliche Bedeutung kommt der so verstandenen Frage allerdings nicht zu.

Der Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG setzt voraus, dass die im Zulassungsantrag dargelegte konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 36).

In der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist geklärt, dass in Afghanistan bzw. in der Zentralregion einschließlich Kabul, worauf das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die von ihm angenommene Fluchtalternative in erster Linie abgestellt hat, die Voraussetzungen einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG) nicht vorliegen (BayVGH, B.v. 31.1.2017 - 13a ZB 16.31055; B.v. 30.7.2015 - 13a ZB 15.30031 - juris; U.v. 1.2.2013 - 13a B 12.30045 - juris zu § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F.). Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat auch das Verwaltungsgericht ausgeführt, das Risiko, in Kabul durch Anschläge Schaden an Leib oder Leben zu erleiden, sei weit unterhalb der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Die (erneute) Klärungsbedürftigkeit im Hinblick auf die Sicherheitslage wurde vom Kläger nicht dargelegt. Mit seinem Hinweis auf die Verschlechterung der Sicherheitslage und den Anstieg von zivilen Opfern hat sich das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil auseinandergesetzt (UA S. 4 f.). Dem ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Er wendet vielmehr nur unzutreffend ein, die vom Verwaltungsgericht herangezogenen Erkenntnismittel seien veraltet. Neuere Berichte, die die Einschätzung des Verwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs in Frage stellen könnten, legt er ebenfalls nicht vor. Seine allgemeinen Ausführungen zur Verschlechterung der Sicherheitslage bieten keinen Anlass, im Rahmen eines Berufungsverfahrens in eine erneute Lagebewertung einzutreten. So werden in den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs Afghanischer Schutzsuchender vom 19. April 2016 vor dem Hintergrund anhaltender Besorgnis in Bezug auf die Sicherheitslage nur Empfehlungen für den Schutzbedarf ausgesprochen und verschiedene Risikoprofile aufgezeigt, ohne dass neuere Daten zur Sicherheitslage genannt würden, die die bisherige Einschätzung in Frage stellen könnten. Zudem beruht die dortige Bewertung auf den vom UNHCR selbst angelegten Maßstäben. Des Weiteren sind auch nach dessen Auffassung alleinstehende, leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im berufsfähigen Alter in der Lage, ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in urbanen und semi-urbanen Umgebungen zu leben (S. 10). Die Reisewarnungen des Auswärtigen Amts zu Afghanistan geben ebenfalls keinen Anlass zu einer Neubewertung der bekanntlich angespannten Sicherheitslage. Gemäß der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt der vom Auswärtigen Amt ausgesprochenen Reisewarnung eine Indizwirkung nicht zu. Nach dem Wortlaut der Reisewarnung und den Grundsätzen für den Erlass einer solchen sei auszuschließen, dass die hierfür maßgebenden rechtlichen Maßstäbe zur Bewertung der Verfolgungs- bzw. Sicherheitslage und damit auch der aktuellen sicherheitsrelevanten Ereignisse mit den vorliegend anzuwendenden identisch seien (BVerwG, B.v. 27.6.2013 - 10 B 11.13 - juris; die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, BVerfG, B.v. 14.10.2015 - 2 BvR 1626/13).

Soweit sich der Kläger darauf bezieht, ob im Hinblick auf die Gefahr einer Zwangsrekrutierung und seine Erkrankung eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, kommt der Frage keine grundsätzliche Bedeutung zu. Ihre Beantwortung hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere den individuellen Gegebenheiten des Klägers, ab. Es bedarf einer Würdigung, inwieweit ihm zugemutet werden kann, sich an einem anderen Ort niederzulassen. Die Frage ist damit einer allgemeinen Klärung nicht zugänglich.

Selbst wenn man die Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht von einer bloßen Gewebeschwäche aus, wohingegen sein Arm in Wahrheit nur bedingt einsatzfähig und die Ausübung einer Arbeit deshalb unmöglich sei, ohne eine entsprechende Darlegung dahin verstehen wollte, dass er eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinn von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, § 138 Nr. 3 VwGO geltend machen möchte, führt sein Antrag nicht zum Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat sich eingehend mit dem Vortrag des Klägers und dem vorgelegten Arztbrief auseinandergesetzt. Mit der Kritik an der tatrichterlichen Sachverhalts- und Beweiswürdigung kann die Annahme eines Verstoßes gegen das rechtliche Gehör jedoch grundsätzlich nicht begründet werden (BVerfG, B.v. 19.7.1967 - 2 BvR 639/66 - BVerfGE 22, 267/273; BVerwG, B.v. 30.7.2014 - 5 B 25.14 - juris; B.v. 15.5.2014 - 9 B 14.14 - juris Rn. 8).

Gleiches gilt für den Einwand des Klägers, sein Vortrag, er sei wegen privater Grundstücksstreitigkeiten bedroht worden, sei durchaus glaubwürdig. Auch hier hat das Verwaltungsgericht das Vorbringen des Klägers durchaus zur Kenntnis genommen, dann allerdings eine von der Auffassung des Klägers abweichende Beweiswürdigung vorgenommen. Ein Anspruch darauf, dass sich das Gericht der Bewertung des Klägers anschließt, kann aus dem Grundrecht auf rechtliches Gehör nicht hergeleitet werden (BayVerfGH, E.v. 2.10.2013 - Vf. 7-VI-12 - VerfGH 66, 179 = BayVBl 2014, 171).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

Tenor

I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

III. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, da der Zulassungsantrag aus nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 30. August 2016 ist unbegründet, weil die Voraussetzungen des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG nicht vorliegen.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass die im Zulassungsantrag dargelegte konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 36).

Der Kläger hält für klärungsbedürftig, „ob für Angehörige der Zivilbevölkerung allein schon durch die Anwesenheit in A1 aufgrund des Vorliegens eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben gemäß § 4 Nr. 3 AsylG i.V.m. Art. 15c der RL 2004/83/EG, hilfsweise nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG, anzunehmen ist und auch Kabul keine interne Schutzmöglichkeit darstellt“.

Die Lage in A1 habe sich seit 2015 drastisch verschlechtert und seien aktuell die Opferzahlen 2015/2016 höher als 2009, weshalb die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs an die aktuellen Gegebenheiten angepasst werden müsse.

Das Verwaltungsgericht hat zu § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ausgeführt, dem Kläger drohe bei einer Rückkehr nach A1 keine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts (UA S. 8). Die Frage, ob die in Afghanistan oder Teilen von Afghanistan stattfindenden gewalttätigen Auseinandersetzungen nach Intensität und Größenordnung als vereinzelt auftretende Gewalttaten oder als anhaltende Kampfhandlungen zu qualifizieren seien, könne dahinstehen, weil nach der Überzeugung des Gerichts der Kläger keiner erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben ausgesetzt wäre (UA S. 9). Denn es fehle vorliegend an einer Verdichtung allgemeiner Gefahren, die weitere Voraussetzung für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG sei. Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen erreiche in der Heimatprovinz des Klägers, Kabul, der einen innerstaatlichen bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt kein so hohes Niveau, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dieser Region einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Individuelle gefahrerhöhende Umstände habe der Kläger nicht vorgetragen. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG lägen ebenfalls nicht vor (UA S. 9). Für den Kläger ergebe sich in Kabul weder aus seiner Volkszugehörigkeit noch hinsichtlich der allgemeinen Sicherheitslage eine extreme allgemeine Gefahrenlage. Unter Heranziehung der Rechtsprechung des erkennenden Senats und des Lageberichte des Auswärtigen Amts vom 6. November 2015, vom 31. März 2014 und vom 4. Juni 2013 kommt das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, das Risiko, in K. durch Anschläge Schaden an Leib oder Leben zu erleiden, sei weit unterhalb der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (UA S. 6 f.) und könne der volljährige, arbeitsfähige und mit den Lebensverhältnissen in A1 vertraute Kläger in Kabul seinen Lebensunterhalt sicherstellen (UA S. 7 f. und 9 f.).

Die Frage betreffend das Vorliegen eines bewaffneten Konflikts kann nicht zur Zulassung der Berufung führen, weil es hierauf nicht entscheidungserheblich ankam. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil ausdrücklich dahinstehen lassen, ob die gewalttätigen Auseinandersetzungen in A1 oder Teilen hiervon als innerstaatlicher bewaffneter Konflikt zu qualifizieren sind.

Auch die Frage zu K. als „interne Schutzmöglichkeit“, gemeint sein dürfte damit, ob Kabul als interner Schutz im Sinn von § 3e AsylG in Betracht kommt, vermag keine grundsätzliche Bedeutung zu begründen, da es für die Zumutbarkeit nach § 3e AsylG auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls und die individuellen Verhältnisse des Klägers ankommt und die Frage damit einer allgemeinen Klärung nicht zugänglich ist. Hinzu kommt, dass diese Frage im Hinblick darauf, dass die Herkunftsregion des Klägers K. ist und er vor seiner Ausreise zuletzt in der Provinz K. gelebt hat (Akte des Bundesamts Bl. 30 und 31), auch wenn das Verwaltungsgericht zusätzlich auf K. als Fluchtalternative abgestellt hat (UA S. 6 f.), in einem Berufungsverfahren nicht entscheidungserheblich wäre und damit ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung führen kann. Damit scheidet mangels Entscheidungserheblichkeit auch eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nach Art. 267 AEUV hinsichtlich der Auslegung des Begriffs „niederlässt“ in Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. 2011 L 337/9) im Unterschied zur vorhergehenden Fassung „aufhält“ in Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83/EG aus.

Die weiter aufgeworfene Frage, ob praktisch jede Zivilperson in A1 bzw. K. einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt sei, hat das Verwaltungsgericht verneint. Individuelle gefahrerhöhende Umstände, die zu einer Verdichtung der allgemeinen Gefahren in der Person des Klägers führen könnten, habe dieser nicht vorgetragen. Hierbei ist das Verwaltungsgericht unter Heranziehung aktueller Lageberichte zu der Erkenntnis gelangt, dass das Risiko, durch Anschläge Schaden zu erleiden, in der Herkunftsregion des Klägers, K., weit unterhalb der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit liege (siehe hierzu BayVGH, B.v. 30.7.2015 - 13a ZB 15.30031 - juris; BayVGH, U.v. 1.2.2013 - 13a B 12.30045 - juris; U.v. 8.11.2012 - 13a B 11.30391 - juris).

Dem ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Er wendet vielmehr pauschal ein, dass sich die Lage in A1 seit dem Jahr 2015 wieder extrem verschlechtert habe und somit die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs den aktuellen Gegebenheiten angepasst werden müsste. Hierzu wurde aus dem Jahresbericht der United Nations Assistance Mission in A1 (UNAMA) für das Jahr 2015, aus zahlreichen Presseartikeln und den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs A1 Asylsuchender vom 19. April 2016 zitiert. Auch wird eine Reisewarnung des Auswärtigen Amts mit Stand vom 7. Juli 2016 angeführt sowie auf Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 22. Juli 2014 und vom 13. September 2015, auf eine Stellungnahme der International NGO Safety Organisation (INSO) und den Amnesty Report 2016 A1 von Amnesty International verwiesen.

Diese allgemeinen Ausführungen zur Verschlechterung der Sicherheitslage bieten keinen Anlass, im Rahmen eines Berufungsverfahrens in eine erneute Risikobewertung einzutreten. Der Verwaltungsgerichtshof geht daher weiterhin davon aus, dass in A1 für alleinstehende männliche Staatsangehörige keine extreme Gefahrenlage besteht (zuletzt B.v. 4.1.2017 - 13a ZB 16.30600 - juris). So werden in den UNHCR-Richtlinien vom 19. April 2016, wonach sich die Sicherheitslage verschlechtert habe, vor dem Hintergrund anhaltender Besorgnis in Bezug auf die Sicherheitslage Empfehlungen für den Schutzbedarf ausgesprochen und verschiedene Risikoprofile aufgezeigt, ohne dass neuere Daten genannt würden, die die bisherige Einschätzung des Verwaltungsgerichtshofs in Frage stellen könnten. Auch beruht die dortige Bewertung auf den vom UNHCR selbst angelegten Maßstäben, die sich nicht mit den Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts an einen bewaffneten Konflikt und eine erhebliche individuelle Gefährdung (s. BVerwG, U.v. 27.4.2010 - 10 C 4.09 - BVerwGE 136, 360) decken. Des Weiteren sind auch nach dessen Auffassung alleinstehende, leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im berufsfähigen Alter in der Lage, ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in urbanen und semi-urbanen Umgebungen zu leben (S. 10). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der im Zulassungsantrag angeführten Publikation der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 13. September 2015 (A1: Update, Die aktuelle Sicherheitslage) sowie den genannten Presseberichten. Dort wird ebenfalls nur die Sicherheitslage nach eigenen Maßstäben bewertet. Andere Ausgangsdaten, die darauf hindeuten, dass die vom Verwaltungsgericht und vom Verwaltungsgerichtshof zugrunde gelegten Erkenntnisse zwischenzeitlich unrichtig oder überholt wären, sind dort ebenfalls nicht genannt. Schließlich geben auch die Reisewarnungen des Auswärtigen Amts zu A1 keinen Anlass zu einer Neubewertung der bekanntlich angespannten Sicherheitslage. Gemäß der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt der vom Auswärtigen Amt ausgesprochenen Reisewarnung eine Indizwirkung nicht zu. Nach dem Wortlaut der Reisewarnung und den Grundsätzen für den Erlass einer solchen sei auszuschließen, dass die hierfür maßgebenden rechtlichen Maßstäbe zur Bewertung der Verfolgungs- bzw. Sicherheitslage und damit auch der aktuellen sicherheitsrelevanten Ereignisse mit den vorliegend anzuwendenden identisch seien (BVerwG, B.v. 27.6.2013 - 10 B 11.13 - juris; die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, BVerfG, B.v. 14.10.2015 - 2 BvR 1626/13).

Hinsichtlich § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist in der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zudem geklärt, dass für aus dem europäischen Ausland zurückkehrende afghanische Staatsangehörige angesichts der aktuellen Auskunftslage im Allgemeinen derzeit nicht von einer extremen Gefahrenlage auszugehen ist, die zu einem Abschiebungsverbot in entsprechender Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führen würde (BayVGH, U.v. 12.2.2015 - 13a B 14.30309 - juris; U.v. 30.1.2014 - 13a B 13.30279 - juris; U.v. 24.10.2013 - 13a B 13.30031 - juris = KommunalPraxisBY 2014, 62 - LS; U.v. 20.1.2012 - 13a B 11.30425 - juris; U.v. 8.12.2011 - 13a B 11.30276 - EzAR-NF 69 Nr. 11 = AuAS 2012, 35 -LS-). Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass ein arbeitsfähiger, gesunder Mann regelmäßig auch ohne nennenswertes Vermögen im Fall einer zwangsweisen Rückführung in sein Heimatland A1 in der Lage wäre, durch Gelegenheitsarbeiten in seiner Heimatregion oder in K. ein kleines Einkommen zu erzielen und damit wenigstens ein Leben am Rande des Existenzminimums zu bestreiten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Anerkennung als Asylberechtigter, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung subsidiären Schutzes bzw. hilfsweise die Feststellung, dass für den Kläger Abschiebungsverbote bezüglich Afghanistan bzw. in einen anderen aufnahmebereiten Staates bestehen.

Der am * 1999 in * (Afghanistan) geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger mit Volkszugehörigkeit der Paschtunen und sunnitischem Glauben.

Seinen Angaben zufolge reiste der Kläger im September 2015 erstmalig in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er, vertreten durch seinen Vormund am 3. Dezember 2015 Asylerstantrag stellte. Eine Beschränkung des Asylantrages gemäß § 13 Abs. 2 Asylgesetz (AsylG) auf die Zuerkennung internationalen Schutzes (Flüchtlingseigenschaft und subsidiärer Schutz) erfolgte im Verfahren nicht.

Die persönliche Anhörung des Klägers beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) erfolgte am 5. September 2016.

Hierbei trug der Kläger im Wesentlichen vor, dass die Taliban seinen Vater entführt hätten, da dieser Musiker gewesen sei. Sein Onkel, der Polizeichef im Heimatdorf gewesen sei, habe den Vater aus den Händen der Taliban befreit. Die Taliban hätten seinen Vater geschlagen. Sie hätten auch den Onkel mütterlicherseits angegriffen und ihn umgebracht. Die ganze Familie sei von Seiten der Taliban bedroht worden. Sein jüngerer Onkel habe zu ihm gesagt, dass er Afghanistan verlassen müsse. Dem habe er Folge geleistet. Es gebe in Afghanistan keine Sicherheit. Er wisse auch nicht, wo seine Familie sei. Kontakt habe er zu seinen Eltern nicht mehr aufnehmen können. Er wisse nur, dass sie das Heimatdorf verlassen hätten. Im Falle einer Rückkehr könnten die Taliban seinen Aufenthaltsort ausfindig machen und ihn umbringen. Afghanistan habe er vor ca. zwei Jahren verlassen.

Für das weitere Vorbringen des Klägers anlässlich von dessen persönlicher Anhörung wird auf die hierüber vom Bundesamt gefertigte Niederschrift Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom 4. August 2016 hat der Kläger Untätigkeitsklage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg erhoben (Az: Au 3 K 16.31322).

Mit Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 1. Februar 2017 wurde die Beklagte verpflichtet, über den Asylantrag des Klägers vom 3. Dezember 2015 (Gz: *) zu entscheiden.

Auf die Gründe dieser Entscheidung wird verwiesen.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 24. Februar 2017 wurden die Anträge des Klägers auf Asylanerkennung bzw. auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgelehnt (Nrn. 1 und 2 des Bescheids). Nr. 3 bestimmt, dass dem Kläger auch der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt wird. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) liegen im Fall des Klägers nicht vor (Nr. 4). In Nr. 5 des Bescheids wird der Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde dem Kläger die Abschiebung nach Afghanistan angedroht. Weiter wurde bestimmt, dass der Kläger auch in einen anderen Staat abgeschoben werden könne, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei. Nr. 6 des Bescheids setzt das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung fest.

In den Gründen des Bescheids ist ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigter im Falle des Klägers nicht vorliegen. Ein Ausländer sei Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung außerhalb des Landes befinde, dessen Staatsangehörigkeit er besitze (§ 3 AsylG). Der Kläger sei kein Flüchtling im Sinne dieser Definition. Der Kläger stütze seine Ausreisegründe im Wesentlichen darauf, dass sein Vater von Taliban mitgenommen, verschleppt und geschlagen und einer seiner Onkel von Taliban getötet worden sei. Der Kläger mache damit keine Verfolgung durch den Staat geltend, sondern eine Verfolgung durch Dritte. Eine konkrete Verfolgungshandlung gegenüber seiner eigenen Person habe der Kläger durch seinen Sachvortrag nicht geltend gemacht. Zudem sei der Kläger auch nicht unmittelbar im Zusammenhang mit der Entführung seines Vaters ausgereist, die sich vor ca. drei Jahren ereignet habe. Die Ausreise des Klägers liege etwa zwei Jahre zurück. Demzufolge habe er sich nach eigenen Angaben noch ca. ein Jahr in Afghanistan aufgehalten, ohne dass es ihm gegenüber zu konkreten Übergriffen gekommen sei. Auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen nicht vor. Ein landesweiter innerstaatlicher Konflikt sei für Afghanistan nicht feststellbar. Auch Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Eine Abschiebung sei gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG unzulässig, wenn sich dies aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergebe. Darüber hinaus könne nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) eine Verletzung des Art. 3 EMRK ausnahmsweise auch dann in Betracht kommen, wenn der Kläger im Falle seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr liefe, im Aufnahmeland auf so schlechte humanitäre Bedingungen zu treffen, dass eine Abschiebung dorthin eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstelle. Die Abschiebung trotz schlechter humanitärer Verhältnisse könne nur in sehr außergewöhnlichen Einzelfällen als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu bewerten sein und die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK erfüllen. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Afghanistan führten nicht zu der Annahme, dass bei einer Abschiebung des Klägers eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Die hierfür vom EGMR geforderten hohen Anforderungen an den Gefahrenmaßstab seien nicht erfüllt. Die Abschiebungsandrohung sei gemäß § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG zu erlassen. Die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes (§ 11 Abs. 1 AufenthG) sei vorliegend angemessen. Anhaltspunkte für eine kürzere Fristfestsetzung seien weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich.

Auf den weiteren Inhalt des Bescheides des Bundesamtes vom 24. Februar 2017 wird ergänzend verwiesen.

Der Kläger hat gegen den vorbezeichneten Bescheid mit Schriftsatz vom 14. März 2017 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg erhoben und beantragt,

1. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 24. Februar 2017, Gz.:, zugestellt am 28. Februar 2017 wird aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

3. Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen.

4. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen.

5. Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass beim Kläger die Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.

Zur Begründung der Klage ist mit Schriftsatz vom 28. März 2017 vorgetragen, dass dem Kläger Gefahr für Leib, Leben und Gesundheit, wenn nicht sogar der Tod drohe, wenn er nach Afghanistan zurückkehre. Der Vater des Klägers sei von den Taliban entführt worden. Zwar habe der Vater befreit werden können. Daraufhin sei jedoch der Onkel mütterlicherseits, der die Freilassung bewirkt habe, getötet worden. Der Vater selbst sei geschlagen worden, so dass er so schwere Rückenverletzungen habe, dass er bis heute nicht richtig gehen könne. Auch auf den Kopf sei er geschlagen worden. Die Taliban hätten gedroht, die gesamte Familie umzubringen. Dies sei auch der Grund, warum der Kläger ausgereist sei. Die staatlichen Einrichtungen in Afghanistan seien nicht in der Lage, die Menschen zu schützen. Die Sicherheitslage in Afghanistan sei katastrophal. Im vergangenen Jahr habe es nahezu 3.500 Tote und mehr als 7.900 Verletzte gegeben. Afghanistan sei bis heute kein sicheres Land. Auf den Bericht des UNHCR vom April 2016 werde verwiesen. Es könne nicht zwischen „sicheren“ und „unsicheren“ Gebieten differenziert werden. Die betroffenen Menschen seien willkürlicher Gewalt ausgesetzt. Der bewaffnete Konflikt habe sich in Afghanistan weiter ausgebreitet und werde dadurch verstärkt, dass ausländische Kräfte sich am Konflikt beteiligten. Der Konflikt sei dadurch charakterisiert, dass immer wiederkehrende Konfrontationen und groß angelegte militärische Operationen zwischen nichtstaatlichen bewaffneten Gruppen und afghanischen Sicherheitskräften stattfinden würden. Bereits im Aprilbericht des Jahre 2016 des UNHCR sei festgestellt worden, dass überall in Afghanistan Bürgerkrieg herrsche und die dort lebenden Menschen dadurch gefährdet seien.

Auf den weiteren Vortrag im Klagebegründungsschriftsatz vom 28. März 2017 wird ergänzend verwiesen.

Die Beklagte hat dem Gericht die einschlägige Verfahrensakte vorgelegt; ein Antrag wurde nicht gestellt.

Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 8. Dezember 2017 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 16. Januar 2018 wurde der vom Kläger gestellte Antrag auf Prozesskostenhilfe und Rechtsanwaltsbeiordnung abgelehnt. Auf die Gründe dieser Entscheidung wird verwiesen.

Am 16. Juli 2018 fand die mündliche Verhandlung statt. Für den Hergang der Sitzung, in der der Kläger informatorisch angehört wurde, wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und auf die von der Beklagten vorgelegte Verfahrensakte verwiesen.

Gründe

Der Einzelrichter (§ 76 Abs. 1 AsylG) konnte über die Klage des Klägers verhandeln und entscheiden, ohne dass die Beklagte an der mündlichen Verhandlung vom 16. Juli 2018 teilgenommen hat. Auf den Umstand, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, wurden die Beteiligten ausweislich der Ladung ausdrücklich hingewiesen (§ 102 Abs. 2 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO). Die Beklagte ist zur mündlichen Verhandlung form- und fristgerecht geladen worden.

Die zulässige Klage ist in der Sache nicht begründet.

Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) keinen Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigter, auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG. Es ist dem Kläger weder der subsidiäre Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, noch liegen in seiner Person Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vor (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der angefochtene Bescheid des Bundesamts vom 24. Februar 2017 ist auch hinsichtlich der Ausreiseaufforderung, der Abschiebungsandrohung und der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Es wird insoweit in vollem Umfang auf die Gründe des angefochtenen Bescheids Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG) und ergänzend ausgeführt.

1. Einer Asylanerkennung des Klägers im Sinne von Art. 16a Grundgesetz (GG) steht bereits die ausschließlich auf dem Landweg erfolgte Einreise des Klägers über einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) entgegen. Nach § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylG kann sich ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG (sicherer Drittstaat) eingereist ist, nicht auf Art. 16a Abs. 1 GG berufen. § 26a Abs. 1 Satz 2 AsylG schließt insoweit eine Anerkennung als Asylberechtigter aus. Auf den genauen Einreiseweg des Klägers kommt es demnach nicht mehr an.

2. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG liegen im Fall des Klägers nicht vor.

a) Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560 – Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Eine solche Verfolgung kann nicht nur vom Staat ausgehen (§ 3 c Nr. 1 AsylG), sondern auch von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (§ 3 c Nr. 2 AsylG) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Nrn. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3 d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3 c Nr. 3 AsylG). Allerdings wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3 d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (§ 3 e Abs. 1 AsylG).

Die Tatsache, dass der Ausländer bereits verfolgt oder von Verfolgung unmittelbar bedroht war, ist dabei ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, wenn nicht stichhaltige Gründe dagegen sprechen, dass er neuerlich von derartiger Verfolgung bedroht ist. Hat der Asylbewerber seine Heimat jedoch unverfolgt verlassen, kann sein Asylantrag nur Erfolg haben, wenn ihm auf Grund von Nachfluchttatbeständen eine Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Dabei ist es Sache des Ausländers, die Gründe für eine Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Herkunftsland zu verbleiben oder dorthin zurückzukehren. Dabei genügt für diesen Tatsachenvortrag aufgrund der typischerweise schwierigen Beweislage in der Regel eine Glaubhaftmachung. Voraussetzung für ein glaubhaftes Vorbringen ist allerdings ein detaillierter und in sich schlüssiger Vortrag ohne wesentliche Widersprüche und Steigerungen.

Gemessen an diesen Maßstäben konnte der Kläger eine individuelle Verfolgung nicht glaubhaft machen. Eine asylrechtlich relevante Vorverfolgung i.S.d. §§ 3, 3 b AsylG ist für den Kläger nicht festzustellen. Der Kläger hat sowohl in seiner Anhörung beim Bundesamt als auch in der mündlichen Verhandlung vom 1. Februar 2018 im Wesentlichen auf eine Bedrohung seiner Familie seitens der Taliban im Heimatort * verwiesen. Sein Vater, der Musiker gewesen sei, sei von den Taliban geschlagen worden. Sein Vater sei auch einmal entführt worden. Mit Hilfe seines Onkels, der Polizeichef im Heimatdorf gewesen sei, habe der Vater aus den Händen der Taliban befreit werden können. Sein Onkel sei daraufhin umgebracht worden. Für die gesamte Familie habe eine Bedrohungssituation seitens der Taliban bestanden. Dies zugrunde gelegt und für glaubwürdig erachtet, knüpft der Vortrag des Klägers jedoch nicht an ein flüchtlingsrechtlich relevantes Merkmal i.S.d. §§ 3, 3b AsylG an. Bei der vom Kläger geschilderten Entführung seines Vaters und der anschließenden Ermordung seines Onkels handelt es sich um kriminelles Unrecht, das flüchtlingsrechtlich ohne Relevanz bleibt. Eine Vorverfolgung des Klägers anknüpfend an eine in § 3b AsylG genanntes Merkmal ist nicht feststellbar. In Bezug auf das seinen Familienangehörigen widerfahrene Unrecht ist der Kläger auf die Inanspruchnahme staatlichen Schutzes zu verweisen. Im Übrigen erachtet das Gericht den Vortrag des Klägers allenfalls als lokal begrenzt. Eine landesweite Furcht vor Verfolgung für den Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan lässt sich hieraus nicht ableiten.

b) Des Weiteren ist der Kläger selbst bei Annahme einer asylerheblichen Verfolgung auf eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verweisen (§ 3e AsylG). Demzufolge wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn ihm in einem Teil seines Herkunftslandes keine Verfolgung droht und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Die Beurteilung des Vorliegens einer solchen Fluchtalternative erfordert stets eine Einzelfallprüfung (BayVGH, B.v. 11.12.2013 – 13a ZB 13.30185 – juris Rn. 5). Es ist jeweils die konkrete Situation des Klägers und der Grad seiner Vorverfolgung in Blick zu nehmen.

Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der Kläger Fluchtmöglichkeiten innerhalb Afghanistans besitzt. Der Kläger ist darauf zu verweisen, sich in einem anderen Landesteil Afghanistans, beispielsweise erneut in * oder in einer anderen Großstadt niederzulassen. Es ist davon auszugehen, dass der Kläger in Kabul oder beispielsweise in Herat in der Anonymität der Stadt Schutz suchen kann. Selbst wenn für den Kläger eine Verfolgungssituation bei einer Rückkehr nach Herat drohen sollte, ist dem Kläger eine Umsiedlung nach Kabul zumutbar.

Das Gericht ist weiter der Überzeugung, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan jedenfalls in Kabul keiner Verfolgung ausgesetzt wäre und Kabul als innerstaatliche Fluchtalternative noch geeignet und zumutbar ist, so dass erwartet werden kann, dass er sich dort vernünftigerweise niederlässt.

Grundsätzlich ist Kabul im Hinblick auf die allgemeine Sicherheitslage als Fluchtalternative geeignet. Das Risiko, dort durch Anschläge Schaden an Leib oder Leben zu erleiden, ist weit unterhalb der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BayVGH, B.v. 25.1.2017 – 13a ZB 16.30374 – Rn. 9; BayVGH, B.v. 28.3.2017 –13a ZB 17.30212 – Rn. 5 m.w.N.; BayVGH, B.v. 23.5.2017 – 13a ZB 17.30314 – Rn. 6 ff.): Auch aus dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes und weiteren Quellen ergibt sich nicht, dass sich die Sicherheitslage in Kabul im Vergleich zur Einschätzung in den vorangegangenen Lageberichten wesentlich verschlechtert hätte (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 19.10.2016, S. 4 mit Verweis auf UNAMA-Daten, S. 17 f.). Die Hauptgefährdung der afghanischen Zivilbevölkerung geht demnach von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus, die sich der Kontrolle der Zentralregierung entziehen und häufig ihre Macht missbrauchen. Neben medienwirksamen Anschlägen auf militärische wie zivile internationale Akteure wurden vermehrt Anschläge auf afghanische Sicherheitskräfte verübt mit gestiegenen Opferzahlen insbesondere unter Armeeangehörigen (ebenda S. 17). Die im Vergleich zum Jahr 2015 um etwa 4% gestiegenen Opferzahlen der Zivilbevölkerung von 1.601 toten und 3.565 verletzten Zivilisten resultieren vor allem aus improvisierten Sprengsätzen (ebenda S. 17). Angriffe auf Kindergärten und Schulen fanden landesweit mit Schwerpunkt im Süden und Osten des Landes statt (ebenda S. 18).

An aktuellen Daten listet die Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UN Assistance Mission in Afghanistan, UNAMA) in ihrem Jahresbericht für 2016 (UNAMA, Afghanistan, Protection of Civilians in Armed Conflict, Annual Report 2016 vom Februar 2017, https://unama.unmissions.org/protection-of-civilians-reports, S. 3) im Jahr 2016 weiter gestiegene Opferzahlen auf: Es handele sich um insgesamt 11.418 zivile Opfer, darunter 3.498 getötete und 7.920 verletzte Zivilisten. Seit dem Jahr 2009 habe der innerafghanische Konflikt zu 24.841 getöteten und 45.347 verletzten Zivilisten geführt. Der Anstieg der Opferzahlen im Jahr 2016 im Vergleich zum Vorjahr sei wesentlich auf Bodenkämpfe, danach auf improvisierte Sprengsätze und schließlich auf Selbstmordattentate sowie komplexe Anschläge zurückzuführen (ebenda S. 3). Die höchsten Opferzahlen seien im Süden und in der Zentralregion festzustellen; insbesondere ein Anstieg in der Stadt Kabul um 34% im Vergleich zum Jahr 2015 auf 2.348 zivile Opfer, darunter 534 getötete und 1.814 verletzte Zivilsten (ebenda S. 4). Hingegen seien die Opferzahlen in den nordöstlichen und östlichen Gebieten etwas zurückgegangen (ebenda S. 4 f.). Für 61% der Opfer seien regierungsfeindliche Gruppen verantwortlich; im Wesentlichen durch improvisierte Sprengsätze (ebenda S. 7); allerdings in steigendem Umfang auch durch Selbstmord- und komplexe Attentate (ebenda S. 8). Friedensgespräche mit den Taliban seien bislang erfolglos geblieben; das Friedensabkommen mit Hisb-e-Islami und Gulbuddin Hekmatjar enthalte eine weitgehende Amnestie und Schutz vor Strafverfolgung für von diesen begangene Kriegs- und andere Verbrechen (ebenda S. 11). Den Anstieg bestätigt insofern auch die Schweizerische Flüchtlingshilfe (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 19.6.2017 zu Afghanistan: Sicherheitslage in der Stadt Kabul, S. 2, https://www.fluechtlingshilfe. ch/assets/her kunftslaender/mittlerer-osten-zentralasien/afghanistan/170619-afg-sicherheitslagekabul.pdf), wonach die Provinz Kabul im Jahr 2016 unter allen afghanischen Provinzen die meisten zivilen Toten und Verletzten zu verzeichnen gehabt habe (ebenda S. 2).

Für das erste Halbjahr 2017 listet die UNAMA in ihrem Halbjahresbericht für 2017 (UNAMA, Midyear Report vom Juli 2017, S. 3 ff., https://unama.unmissions.org/ sites/default/files/protection_of_civilians_in_armed_conflict_midyear_report_2017_july_2017.pdf) folgende, dem Vorjahr vergleichbar eingestufte Opferzahlen auf: Es handele sich um insgesamt 5.243 zivile Opfer, darunter 1.662 getötete und 3.581 verletzte Zivilisten mit einem Rückgang um 1% gegenüber dem Vorjahreszeitraum. 19% aller zivilen Opfer seien auf Selbstmordattentate sowie komplexe Anschläge in Kabul zurückzuführen (ebenda S. 3). Die Mehrheit der Opfer sei durch willkürlichen und gesetzwidrigen Gebrauch von improvisierten Sprengsätzen und Minen seitens der regierungsfeindlichen Gruppen verursacht worden. Die Opferzahlen seien wesentlich auf improvisierte Sprengsätze und Selbstmordattentate sowie komplexe Anschläge zurückzuführen. Das Selbstmordattentat vom 31. Mai 2017 in Kabul habe 92 zivile tote und 491 zivile Verletzte gefordert und sei der tödlichste Angriff nach den Aufzeichnungen der UNAMA seit dem Jahr 2011 (ebenda S. 4; ähnlich SFH a.a.O., S. 3 f.). Neben den improvisierten Sprengsätzen seien Bodenkämpfe die nächst folgende Ursache für zivile Opfer mit einem Rückgang um 10% gegenüber dem Vorjahreszeitraum. Dies sei möglicherweise auch durch weniger bewegliche Frontlinien und darauf reagierende Ausweichbewegungen der Zivilbevölkerung aus hart umkämpften Gebieten verursacht (ebenda S. 4). Die Zahl weiblicher Opfer sei gegenüber dem Vorjahreszeitraum um 23% gestiegen, jene der Kinder um 1% (ebenda S. 5). Die höchsten Opferzahlen auf Grund von Selbstmordattentaten sowie komplexen Anschlägen seien in der Provinz Kabul wegen der Anschläge in der Stadt Kabul zu verzeichnen (1.048 zivile Opfer, darunter 219 getötete und 829 verletzte Zivilisten), gefolgt von den Provinzen Helmand, Kandahar, Nangarhar und Uruzgan usw. (ebenda S. 5). In 15 von 34 afghanischen Provinzen seien die Opferzahlen durch Angriffe regierungsfeindlicher Gruppen gestiegen (ebenda S. 5). Diese Datenlage zeigt also einerseits etwa gleichbleibende gesamte Opferzahlen, allerdings einen Anstieg der zivilen Opferzahlen und eine relative Verschlechterung der Sicherheitslage in Stadt und Provinz Kabul durch die Zunahme gezielter Anschläge (vgl. UNHCR, Anmerkungen zur Situation in Afghanistan vom Dezember 2016).

Allerdings hat die Zunahme von Anschlägen nach Überzeugung des Gerichts nicht zu einer solchen Verschlechterung der Sicherheitslage in der Zentralregion und in Kabul geführt, dass vernünftigerweise nicht mehr erwartet werden könnte, dass ein Rückkehrer sich dort niederlässt. Die allgemeine Gefährdungslage dort erreicht weder eine Intensität, dass ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG nach den von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen an einen solchen Konflikt (vgl. BayVGH, B.v. 17.8.2016 – 13a ZB 16.30090 – Rn. 10 m.w.N.; BayVGH, B.v. 25.1.2017 – 13a ZB 16.30374 – Rn. 11) angenommen werden könnte. Ausgehend von einer Opferzahl von rund 11.500 zivilen Opfern im Jahr 2016 und einer Bevölkerungszahl in Afghanistan von mindestens 27 Mio. Menschen ist das Risiko, dort durch Anschläge Schaden an Leib oder Leben zu erleiden, noch weit unterhalb der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BayVGH, B.v. 25.1.2017 – 13a ZB 16.30374 – Rn. 9; BayVGH, B.v. 28.3.2017 –13a ZB 17.30212 – Rn. 5 m.w.N.; BayVGH, B.v. 23.5.2017 – 13a ZB 17.30314 – Rn. 6 ff.: Wahrscheinlichkeit weit unter 1:800) und besteht auch keine extreme Gefahrenlage (vgl. BayVGH, B.v. 23.5.2017 – 13a ZB 17.30314 – Rn. 5 ff.).

Dies gilt auch für die Stadt Kabul mit einer von UNAMA mitgeteilten Opferzahl von 1.048 zivile Opfern bei einer Einwohnerzahl in der Stadt Kabul von geschätzt 4,5 Mio. Menschen (vgl. Auswärtiges Amt, Länderinformationen Afghanistan, Schätzung 2011, www.ausaertiges-amt.de, Abruf vom 7.6.2017). Soweit Organisationen wie UNHCR und Pro Asyl sowie Presseberichte auf die Zunahme von Anschlägen in Kabul verweisen (vgl. UNHCR, Anmerkungen zur Situation in Afghanistan vom Dezember 2016), folgen sie eigenen Maßstäben, nicht jenen der o.g. Rechtsprechung. Dass die Opferzahlen – bei anderer Zählweise – höher liegen können, wie teils eingewandt wird (vgl. Stahlmann, Asylmagazin 2017, 82 mit Fn. 2), ändert diese Bewertung nicht, denn die von UNAMA mitgeteilten Daten sind methodisch nachvollziehbar ermittelt und auch deswegen belastbar, da sie von einer von der internationalen Staatengemeinschaft getragenen Organisation stammen. Dass die Methodik der UNAMA überholt wäre, die Informationen an offen erkennbaren inhaltlichen Defiziten litten, insbesondere an entscheidungserheblichen unzutreffenden Tatsachenannahmen, unlösbaren Widersprüchen, sich aus den Stellungnahmen ergebenden Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit oder eines speziellen, hier nicht vorhandenen Fachwissens bedürften (vgl. BVerwG, U.v. 22.10.2015 – 7 C 15.13 – NVwZ 2016, 308/312 Rn. 47 m.w.N.), ist weder ersichtlich noch substantiiert gerügt. Im Gegenteil liegen für Afghanistan mangels Einwohnermeldewesens auch für die Bevölkerungszahlen nur Schätzungen vor (dies räumt auch Stahlmann, Asylmagazin 2017, 73/74 ein), so dass jede Datenerhebung schon deswegen an tatsächliche Grenzen stößt. Dass und weshalb andere Auskunftsquellen methodisch belastbarere Primärdaten hätten, ist nicht ersichtlich, so dass die Daten von UNAMA weiterhin zu Grunde gelegt werden.

Auch der Ende Mai 2017 in der Nähe der Deutschen Botschaft verübte Selbstmordanschlag, der offenbar den ausländischen Vertretungen und ihren Helfern gegolten hat, führt zu keiner abweichenden Bewertung. Ausländische Institutionen und ihre afghanischen Helfer sind wie bisher Ziel gezielter Anschläge. Trotz der hohen Opferzahl sind die von der Rechtsprechung an die Annahme einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit von Schaden an Leib oder Leben gestellten Anforderungen nicht erfüllt (vgl. nur BayVGH, B.v. 23.5.2017 – 13a ZB 17.30314 – Rn. 7 m.w.N.). Daher erreicht die allgemeine Gefährdungslage in Kabul keine Intensität, dass Kabul im Hinblick auf die allgemeine Sicherheitslage als Fluchtalternative nicht mehr geeignet wäre (vgl. BayVGH, B.v. 25.1.2017 – 13a ZB 16.30374 – Rn. 9; BayVGH, B.v. 28.3.2017 –13a ZB 17.30212 – Rn. 5 m.w.N.; BayVGH, B.v. 23.5.2017 – 13a ZB 17.30314 – Rn. 6 ff.). Daran wird auch im vorliegenden Fall festgehalten. Nichts anderes ergibt sich aus der zwischenzeitlich vorliegenden Lagebeurteilung des Auswärtigen Amtes vom 28. Juli 2017 für die Situation nach dem Anschlag vom 31. Mai 2017.

Dem Kläger ist Kabul auch wirtschaftlich zumutbar. Ihm droht erst recht keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben wegen der allgemeinen Versorgungslage in Kabul (dazu sogleich). Das Gericht geht davon aus, dass der Kläger seinen Lebensunterhalt in Kabul sicherstellen kann (vgl. hierzu auch BayVGH, B.v. 14.1.2015 – 13a ZB 14.30410 – juris Rn. 5). Auch wenn hierfür mehr zu fordern ist als ein kümmerliches Einkommen zur Finanzierung eines Lebens am Rande des Existenzminimums (vgl. BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15/12 – juris Rn. 20), ist doch vernünftigerweise zu erwarten, dass der Kläger sich in Kabul aufhält und seinen Lebensunterhalt dort sicherstellt. Es ist zu erwarten, dass der Kläger als gesunder Mann auch ohne nennenswertes Vermögen oder familiäre bzw. sonstige Kontakte seinen Lebensunterhalt in Kabul sicherstellen kann (vgl. BayVGH, B.v. 24.1.2018 – 13a ZB 17.31611 – Rn. 6 m.w.N.; VGH BW, U.v. 17.1.2018 – A 11 S 241/17 – juris Rn. 470 ff.; VGH BW, U.v. 11.4.2018 – A 11 S 924/17 – juris Rn. 345 ff.).

Es ist zu erwarten, dass der Kläger als nach eigenen Angaben 19-jähriger Mann auch ohne nennenswertes Vermögen oder familiäre bzw. sonstige Kontakte nach Kabul seinen Lebensunterhalt dort sicherstellen kann. Überdies kann der Kläger einen fünf- bzw. siebenjährigen Schulbesuch in Afghanistan vorweisen. Er hat sein bisheriges Leben ausschließlich in Afghanistan verbracht. Er ist einer der Landessprachen (Paschtu) mächtig. Der Kläger hat bei seiner persönlichen Anhörung gegenüber dem Bundesamt die finanzielle Situation der Familie als gut bezeichnet. Hinzu kommt, dass der Kläger bereits über erste berufliche Erfahrungen verfügt. So hat er geltend gemacht, dass er bereits in der Landwirtschaft tätig gewesen sei und eigene Verdienste erzielt habe. All diese Umstände lassen erwarten, dass der Kläger seinen Lebensunterhalt bei einer Rückkehr in sein Heimatland erneut sicherstellen kann.

Zwar wird darauf verwiesen, der Zugang zu Wohnung und Arbeit hänge maßgeblich von Netzwerken vor Ort ab (vgl. Stahlmann, Asylmagazin 2017, 73/76 f., 78), allerdings ist nicht davon auszugehen, dass die große Zahl aus den Nachbarstaaten zurückkehrender Afghanen über solche verfügt (Stahlmann, Asylmagazin 2017, 73/75 spricht von über 1 Mio. Rückkehrern allein im Jahr 2016; bestätigt durch Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 31.5.2018 – im Folgenden: Lagebericht, S. 20, 24 unter Verweis auf UNHCR: etwa 670.000 Binnenvertriebene im Jahr 2016 und 450.000 im Jahr 2017 sowie bisher 54.000 im Jahr 2018; hohe Anforderungen an funktionsfähige Netzwerke stellt Stahlmann, Gutachten vom 28.3.2018 an das VG Wiesbaden, S. 192 ff.). Etwa 610.000 Afghanen sind im Jahr 2017 aus Iran und Pakistan zurückgekehrt (Lagebericht, S. 28 unter Verweis auf UNHCR und IOM). Die Gesamtzahl der Binnenvertriebenen wurde für Ende 2017 auf etwa 2 Mio. Personen geschätzt (Amnesty International, Zurück in die Gefahr 2017, S. 12; dazu auch Amnesty International – AI, Auskunft an das VG Wiesbaden vom 5.2.2018, S. 45); in der Provinz Kabul seien nach Daten von IOM über 437.000 Personen entsprechend 9% der Bevölkerung Vertriebene oder Auslandsrückkehrer, wovon 5.425 Personen entweder in Zelten oder unter freiem Himmel lebten (EASO Country of Origin Information Report, Afghanistan, Security Situation, Update Mai 2018, S. 32). Insgesamt leben rund 6.5 Mio. Afghanen außer Landes, etwa 18,4% der Gesamtbevölkerung (BT-Drs. 19/1120, S. 14). Durch diese Auflösung überkommener Strukturen besteht die soziale Notwendigkeit, neue und von gewachsenen Strukturen unabhängige Netzwerke unter den Rückkehrern zu bilden oder ohne solche zu leben (vgl. VGH BW, U.v. 11.4.2018 – A 11 S 924/17 – juris Rn. 346 ff.

In diesem Sinne werden dauerhafte familien- und stammesbasierte Netzwerken einerseits und sich dynamisch wandelnde sektorspezifische Netzwerke beispielsweise in der Wirtschaft andererseits (sog. quam) unterschieden (EASO, Afghanistan Networks, Februar 2018, S. 10, 18 f.). Traditionelle Netzwerke haben durch Landflucht und Verstädterung sowie die Folgen des Krieges an Wirksamkeit abgenommen. Gleichwohl ist es zuerst die erweiterte generationenübergreifende Familie vorrangig väterlicherseits, welche die Existenz des Einzelnen sichert und umgekehrt seine Arbeitskraft für die Gruppe beansprucht und wesentlich auf der Blutsbeziehung beruht, während andere Netzwerke auf persönlichen Beziehungen der Beteiligten untereinander beruhen (EASO, Afghanistan Networks, Februar 2018, S. 12 f., 14). Selbst durch Auslandsaufenthalte abgeschwächte Familienbande lassen sich durch Rückkehrer wieder stärken; je länger ein Afghane allerdings im Ausland gelebt hat, desto schwieriger ist die Wiederaufnahme solcher Beziehungen (EASO, Afghanistan Networks, Februar 2018, S. 13 f.). Die Familiengruppe (Clan) ist die erweiterte Großfamilie, der Stamm die durch gemeinsame Vorfahren gebildete Großgruppe, deren Bedeutung in der paschtunischen Volksgruppe am deutlichsten ausgeprägt ist und sich in der privaten Aufnahme Hunderttausender Paschtunen aus Pakistan durch Paschtunen in Afghanistan während einer pakistanischen Militäroffensive in den dortigen westlichen Stammesgebieten zeigte (EASO, Afghanistan Networks, Februar 2018, S. 15 f.). Nicht familienbasierte Netzwerke (quam), z.B. aus gemeinsamer Zeit in demselben Beruf, an derselben Universität oder auch in demselben Flüchtlingslager können ebenfalls Unterstützung sichern, die umso größer ist, je enger das Vertrauensverhältnis der Personen untereinander ist (EASO, Afghanistan Networks, Februar 2018, S. 17). Wanderung insbesondere junger Männer zur Arbeitsaufnahme und Unterstützung des Familienverbandes ist Afghanen keineswegs fremd, sondern charakteristisch für eine weitverbreitete Strategie zur Unterstützung Einzelner und der Gruppe (EASO, Afghanistan Networks, Februar 2018, S. 19). Einen minderjährigen Familienangehörigen in die Fremde, gar nach Europa zu schicken, ist eine Entscheidung der gesamten Familie und ohne deren Billigung und Unterstützung auch nicht möglich; sie erhofft sich dadurch finanzielle Unterstützung und eine personenbezogene Verankerung in der Ferne des Westens mit der Möglichkeit, die restliche Familie nachzuholen, zumal Afghanen mit den Asylumständen in Europa vertraut sind und für Minderjährige ein leichter erlangbares Bleiberecht erhoffen (EASO, Afghanistan Networks, Februar 2018, S. 20 f.). Im Jahr 2017 überwiesen Afghanen aus dem Ausland 479 Mio. USD in ihre Heimat – für viele Familie eine wichtige Einkommensquelle (BT-Drs. 19/1120, S. 15). Erfahrungsgemäß halten Afghanen im Ausland – auch in Europa – enge Verbindung zu ihrer Großfamilie, selbst wenn ihnen (und besonders Minderjährigen) geraten wird, in Asylverfahren deren Existenz zu verneinen (EASO, Afghanistan Networks, Februar 2018, S. 23). Die tatsächlich enge Verbindung zeigt sich sowohl im Heiratsverhalten von Auslandsafghanen innerhalb der eigenen ethnischen Gruppe bis hin zu Familiennachzügen aus Afghanistan einerseits sowie in den enormen finanziellen Rückflüssen aus dem Westen nach Afghanistan, die nach (wegen des informellen hawala-Systems nur) Schätzungen der Weltbank von rund 85. Mio. USD im Jahr 2008 auf rund 300 Mio. USD im Jahr 2015 angestiegen sind (EASO, Afghanistan Networks, Februar 2018, S. 24, zu hawala ebenda S. 31; die Bedeutung der Geldüberweisungen erkennt auch Stahlmann, Gutachten vom 28.3.2018 an das VG Wiesbaden, S. 197, an). Der Kontakt wird vorwiegend über Mobiltelefone gehalten, von denen mindestens die Hälfte der Großfamilien über eines verfügt bei rund 25 Mio. Anschlussnehmern und fünf großen Netzanbietern in Afghanistan, zunehmend über Internet (EASO, Afghanistan Networks, Februar 2018, S. 25 f.; dies räumt Stahlmann, Gutachten vom 28.3.2018 an das VG Wiesbaden, S. 192, ein).

Letztlich kommt es auf die individuelle Rückkehrsituation für alleinstehende leistungsfähige Männer bzw. für verheiratete Paare im berufsfähigen Alter an (vgl. BayVGH, B.v. 19.6.2017 – 13a ZB 17.30400 – juris Rn. 15) bezogen auf Unterkunft und Arbeit. Insofern bemerkenswert ist, dass die Volksgruppen in Kabul an ethnisch getrennten Wohnformen nicht mehr festhalten (können): So sind in Kabul fast alle Volksgruppen vertreten, insbesondere Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Baluchen, Sikh und Hindu, ohne dass eine Volksgruppe unter ihnen deutlich vorherrscht. Auch wenn die Angehörigen der Volksgruppen zu einer Ansiedlung bei ihren Familien oder im Kreis ihrer Volksgruppe neigen (Nutzung von quam, EASO, Afghanistan Networks, Februar 2018, S. 17), haben sich doch auch Volksgruppenübergreifende Nachbarschaften gebildet (EASO Country of Origin Information Report, Afghanistan, Key socio-economic indicators etc., August 2017, S. 17, 68 a.E., coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/EASO _COI_Afghanistan IPA_August 2017.pdf; die ethischen „Dörfer in der Stadt“ betont EASO, Afghanistan Networks, Februar 2018, a.a.O. S. 11).

Die Kernherausforderung ist, trotz der geschätzten Arbeitslosenrate von 40% eine Beschäftigung zu finden, wobei die Beschäftigungsquote von Frauen in Vollzeit in einem männerdominierten Arbeitsmarkt ohnehin gering ist (in Kabul und Herat ca. 20%, in Mazar-e-Sharif ca. 5%). Etwa 90% der Arbeitsplätze sind nicht dauerhaft und die Arbeitslosenrate unter jungen Menschen (15 – 24 Jahre) deutlich höher als in der übrigen männlichen Bevölkerung (EASO Country of Origin Information Report, Afghanistan, Key socio-economic indicators etc. a.a.O. S. 22; zum Ganzen auch UNHCR, International Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan vom 12.3.2018, S. 19). Die Beschäftigung weist hauptsächlich zwei Arten von Arbeitsverhältnissen auf, förmliche Arbeitsstellen in Regierung, Hilfsorganisationen und einem Teil der Wirtschaft mit etwa 20% der Arbeitsverhältnisse in den Städten, sowie unqualifizierte Stellen in den Bazaren, als Tagelöhner im Bausektor (mit sinkendem Anteil in Folge des Rückgangs des internationalen Militärengagements) und in der Landwirtschaft sowie in familiären Netzwerken (ebenda S. 22). Hingegen können trotz der hohen Arbeitslosenrate tausende Stellen für qualifizierte Beschäftigte nicht besetzt werden (ebenda S. 23). Die Beschäftigungsmöglichkeiten für Rückkehrer hängen insbesondere von Bildung (Sprache, Schrift, Rechenfähigkeit) und Erfahrung ab, wobei Rückkehrer u.a. ihre Migrationserfahrung je nach Einzelfall für sich einsetzen können (ebenda S. 24; auch EASO, Afghanistan Networks, Februar 2018, S. 27 f.). Der durch den Rückzug der internationalen Truppen ausgelöste Rückgang der Wirtschaftsentwicklung hat sich nunmehr etwas stabilisiert (BT-Drs. 19/1120, S. 3 f.), was sich auch auf den Arbeitsmarkt auswirkt.

In der Provinz Kabul hängen die meisten Beschäftigungsverhältnisse noch direkt oder indirekt von der Landwirtschaft ab, auch hier hat sich die Perspektive einer Beschäftigung trotz im Landesvergleich besserer Aussichten durch die verschlechterte Sicherheitslage und den Rückgang des international militärischen Engagements verschlechtert (EASO Country of Origin Information Report, Afghanistan, Key socio-economic indicators etc. a.a.O. S. 28). Für Rückkehrer ist auch für ihren Zugang zu grundlegenden Rechten, förmlicher Beschäftigung und Unterkunft der Besitz von Identitätspapieren entscheidend (ebenda S. 40 f.). In der Zusammenfassung sind die Schwierigkeiten für Rückkehrer umso größer, je geringer ihre Arbeitsfähigkeit, ihre Bildung oder Vertrautheit mit den Lebensverhältnissen in Kabul ist (ebenda S. 103; ähnlich Amnesty International – AI, Auskunft an das VG Wiesbaden vom 5.2.2018, S. 15, 44, 55 f.), wobei familiäre Netzwerke solche Defizite eher auffangen können (Lagebericht, S. 28; EASO ebenda S. 65 f.) und die Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe den Zugang zu einer Arbeit zwar nicht allein ermöglicht, aber erleichtern und Vorurteile gegenüber Rückkehrern mindern kann (ebenda S. 68; zum Ganzen auch Asylos, Afghanistan: Situation of young male „Westernised“ returnees to Kabul, August 2017, S. 29 ff., 42 ff.; Amnesty International, Zurück in die Gefahr 2017, S. 20, 24, 32; auch EASO, Afghanistan Networks, Februar 2018, S. 27 f.; Amnesty International – AI, Auskunft an das VG Wiesbaden vom 5.2.2018, S. 50 ff., 65, 69 f.).

Soweit geltend gemacht wird, abgeschobene Afghanen würden als Straftäter, Gefährder oder Apostaten stigmatisiert und erhielten deswegen keinen Zugang zu Netzwerken (vgl. Amnesty International – AI, Auskunft an das VG Wiesbaden vom 5.2.2018, S. 65; AI, Auskunft vom 8.1.2018 an das VG Leipzig, S. 11 ff.; bloßes Misstrauen gegenüber Rückkehrern aus Europa bestätigt der Lagebericht, S. 28 a.E.), ist darauf hinzuweisen, dass Ausreisepflichtige dem behaupteten Stigma durch eine freiwillige Erfüllung ihrer Ausreisepflicht entgehen können und zudem nach den in Afghanistan vorherrschenden Rechtsschulen ein vom Islam Abgefallener zur Reue aufgefordert werden muss und Gelegenheit zum Widerruf des Glaubenswechsel erhalten muss (vgl. VG Würzburg, U.v. 30.9.2016 – W 1 K 16.31807 – juris Rn. 23 f.). Ein automatischer Ausschluss aus Netzwerken in Afghanistan ist daher nicht zu befürchten, insbesondere wenn der Rückkehrer zuvor erfolgreich die Großfamilie aus dem Ausland unterstützt hat (EASO, Afghanistan Networks, Februar 2018, S. 24 f.; den Abbruch der Unterstützung in Folge einer Rückkehr wertet Stahlmann, Gutachten vom 28.3.2018 an das VG Wiesbaden, S. 198, aber als Anlass zur Verweigerung umgekehrter Unterstützung bei einer Rückkehr).

Ebenso wenig erfolgt zwangsläufig eine nähere Überprüfung der Abgeschobenen durch afghanische Sicherheitskräfte. So teilte zwar das Bundesministerium des Innern zur Sammelabschiebung im Dezember 2017 mit, dass der afghanischen Seite bekannt sei, „dass Straftäter, Gefährder (und) Mitwirkungsverweigerer zurückgeführt werden“; außerdem würden „die Namen der Betroffenen übermittelt“. Beamte des Flüchtlingsministeriums in Kabul und der Grenzpolizei hätten allerdings gesagt, sie bekämen diese Informationen nicht. Auf afghanischer Seite gab es nach ersten Erkenntnissen keine besonderen Maßnahmen. „Hier ist niemand der Polizei übergeben worden“, habe der Leiter der Beobachtungsgruppe im Flüchtlingsministerium erläutert (vgl. Süddeutsche Zeitung online vom 7.12.2017, Achter Abschiebeflug erreicht Kabul, www.sueddeutsche.de/news/politik/ migration-achter-abschiebeflug-erreicht-kabul-dpa.urn-newsml-dpa-com-20090101-171207-99-177718). Dies bestätigt, dass die Bundesrepublik afghanischen Behörden drei Woche vor dem geplanten Flug die Identitäten der für die Abschiebung vorgesehenen Personen mitteilt und die Daten kurz vor dem Flug aktualisiert (BT-Drs. 19/632, S. 3); Angaben über im Bundesgebiet begangene Straftaten werden nicht übermittelt, nur Hinweise auf zurückgeführte Gefährder (BT-Drs. 19/632, S. 4). Die Bundesregierung hält vorläufig daran fest, nur Straftäter, Gefährder und hartnäckig sich ihrer Identifizierung Verweigernde abzuschieben, im Jahr 2017 insgesamt 121 Personen aus über 250.000 in Deutschland aufhältigen und mehr als 14.000 ausreisepflichtigen Afghanen (BT-Drs. 19/1120, S. 15).

Angesichts der Bevölkerungsfluktuation in Afghanistan durch Rückkehrer auch aus dem benachbarten Ausland kann auf das Vorhandensein von bestehenden Netzwerken gerade nicht maßgeblich abgestellt werden (so aber das Schweizerische Bundesverwaltungsgericht, U.v. 13.10.2017 – D-5800/2016 – www.bvger.ch, Urteilsabdruck S. 26 f. selbst für junge gesunde Männer; auch Stahlmann, Gutachten vom 28.3.2018 an das VG Wiesbaden, S. 194), weil auch solche Netzwerke keine statischen Gebilde sind und ihre Veränderung bzw. Neubildung nicht ausgeschlossen sondern auch unter Afghanen möglich und zumutbar ist, wie ihre Neubildung auch in Europa zeigt.

3. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung subsidiären Schutzes im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG. Der Kläger hat nicht glaubhaft machen können, dass ihm bei einer Rückkehr nach Afghanistan ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 3 AsylG droht.

a) Es ist nicht zu erwarten, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan die Verhängung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und 2 AsylG) drohen könnten. Der Kläger hat hierzu bereits keine Tatsachen vorgetragen bzw. glaubhaft gemacht. Hierzu ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen.

Auch führt die Lage in Afghanistan gesamtbetrachtend nicht dazu, dass eine Abschiebung ohne Weiteres eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG oder ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG anzunehmen wäre (vgl. BayVGH, B.v. 16.1.2018 – 13a ZB 17.30687 – nicht veröffentlicht; B.v. 11.12.2017 – 13a ZB 17.31374 – juris; B.v. 8.11.2017 – 13a ZB 17.30615 – juris; B.v. 11.4.2017 – 13a ZB 17.30294 – juris; U.v. 12.2.2015 – 13a B 14.30309 – juris; BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15.12 – NVwZ 2013, 1167).

Zudem wäre der Kläger auch insofern auf eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verweisen (§ 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3 e Abs. 1 AsylG).

b) Der Kläger hat aber auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG, wonach von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abzusehen ist, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist. Die Voraussetzungen hierfür liegen nicht vor, weil dem Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der dortigen Situation keine erheblichen individuellen Gefahren aufgrund willkürlicher Gewalt landesweit drohen. Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen zur Sicherheitslage in Afghanistan (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 31. Mai 2018 S. 4) erreicht der einen innerstaatlichen bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt jedenfalls in Kabul als innerstaatlicher Fluchtalternative kein solches Niveau, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dieser Region einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre (s. hierzu auch BayVGH, B.v. 6.3.2017 – 13a ZB 17.30099 – juris; B.v. 17.8.2016 – 13a ZB 16.30090 – juris; B.v. 10.6.2013 – 13a ZB 13.30128 – juris; U.v. 15.3.2013 – 13a B 12.30406 – juris; U.v. 20.1.2012 – 13a B 11.30394 – juris). Individuelle, gefahrerhöhende Umstände, die zu einer Verdichtung der allgemeinen Gefahren im Rahmen eines bewaffneten innerstaatlichen Konflikts in der Person des Klägers führen, sind nicht ersichtlich.

4. Es liegen in der Person des Klägers auch keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor.

Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Es ist nach Überzeugung des Gerichts jedoch nicht zu erwarten, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe im Sinne des Art. 3 EMRK drohen könnten.

Auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegt nicht vor. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG sind die Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann die oberste Landesbehörde anordnen, dass die Abschiebung für längstens sechs Monate ausgesetzt wird. Eine solche Abschiebestoppanordnung besteht für die Personengruppe, der der Kläger angehört, nicht.

Das erkennende Gericht vermag ein Abschiebungsverbot aus gesundheitlichen Gründen vorliegend nicht zu erkennen, § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.

Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vor, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfasst nur solche Gefahren, die in den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat begründet sind, während Gefahren, die sich aus der Abschiebung als solcher ergeben (z.B. Reiseunfähigkeit), von der Ausländerbehörde als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis berücksichtigt werden können. Ein zielstaatbezogenes Abschiebungshindernis kann gegeben sein, wenn die Gefahr besteht, dass sich eine vorhandene Erkrankung aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib und Leben führt, d.h. dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht. Dies kann etwa der Fall sein, wenn sich die Krankheit im Heimatstaat aufgrund unzureichender Behandlungsmöglichkeiten verschlimmert oder wenn der betroffene Ausländer die medizinische Versorgung aus sonstigen Umständen tatsächlich nicht erlangen kann (BVerwG, B. v. 17. 8. 2011 – 10 B 13/11 – juris). Eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands ist dabei nicht schon bei jeder befürchteten ungünstigen Entwicklung anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden (OVG NW, B. v. 30. 12. 2004 – 13 A 1250/04.A – juris Rn. 56). Der Abschiebungsschutz aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG dient hingegen nicht dazu, eine bestehende Erkrankung optimal zu behandeln oder ihre Heilungschancen zu verbessern. Diese Vorschrift begründet insbesondere keinen Anspruch auf Teilhabe am medizinischen Fortschritt und Standard in der medizinischen Versorgung in Deutschland. Es ist nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Herkunftsland mit der Versorgung in Deutschland gleichwertig ist. Zudem kann sich ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bei einer psychischen Erkrankung auch (allein) wegen einer im Herkunftsland zu erwartenden Re-Traumatisierung aufgrund der Konfrontation mit den Ursachen des Traumas ergeben. In diesem Fall sind an sich im Zielstaat vorhandene Behandlungsmöglichkeiten unerheblich, wenn sie für den Betroffenen aus für ihn in der Erkrankung selbst liegenden Gründen, nämlich wegen der Gefahr der Retraumatisierung, nicht erfolgversprechend sind (vgl. NdsOVG, U. v. 12. 9. 2007 – 8 LB 210/05 – juris Rn. 31; B. v. 26. 6. 2007 – 11 LB 398/05 –, juris Rn. 32).

Hinsichtlich der Substantiierung der Voraussetzungen eines krankheitsbedingten Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG sind die Vorgaben zu den qualitativen Anforderungen an ärztliche Atteste nach § 60a Abs. 2c AufenthG zu berücksichtigen (BayVGH, B. v. 24. 1. 2018 – 10 ZB 18.30105 –, juris Rn. 17; B. v. 9. 11. 2017 – 21 ZB 17.30468 –, juris Rn. 4; OVG NW, B. v. 9.10. 2017 – 13 A 1807/17.A –, juris Rn. 19-28; OVG LSA, B. v. 28. 9. 2017 – 2 L 85/17 –, juris Rn. 5-13). Nach dieser Vorschrift wird gesetzlich vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Insofern hat der Gesetzgeber im Wesentlichen die höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. BVerwG, U. v. 11. 9. 2007 – 10 C 8.07 – juris Rn. 15) nachvollzogen, wonach zur Substantiierung eines Vorbringens einer Erkrankung (sowie eines entsprechenden Beweisantrages) regelmäßig die Vorlage eines gewissen Mindestanforderungen genügenden fachärztlichen Attestes gehört. Nach dieser Rechtsprechung muss sich aus dem fachärztlichen Attest nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Wird das Vorliegen einer PTBS auf traumatisierende Erlebnisse im Heimatland gestützt und werden die Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen, so ist in der Regel auch eine Begründung dafür erforderlich, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden ist. Diese Anforderungen an die Substantiierung ergeben sich aus der Pflicht des Beteiligten, an der Erforschung des Sachverhalts mitzuwirken (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO), die in besonderem Maße für Umstände gilt, die in die eigene Sphäre des Beteiligten fallen (vgl. BVerwG, U. v. 11. September 2007 – 10 C 8.07 – juris Rn. 15). Vorgelegte Gutachten und die darin enthaltenen Diagnosen müssen demgemäß aussagekräftig und nachvollziehbar sein (VG Bayreuth, B. v. 17. 12. 2015 – B 3 E 15.972 –, juris Rn. 29).

Nach diesen Grundsätzen ist nicht substantiiert dargelegt worden, dass dem Kläger aufgrund einer psychischen Erkrankung bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben in Gestalt einer wesentlichen bzw. lebensbedrohlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG droht. Dem im Verfahren vorgelegten Attest vom 11. Mai 2018 (Gerichtsakte Bl. 125) und den Erklärungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 16. Juli 2018 ist zu entnehmen, dass der Kläger nur einen einzigen Termin beim Facharzt wahrgenommen hat. Warum dies erst lange Zeit nach der Einreise erfolgt ist, ist dem Attest nicht zu entnehmen. Auch nach den Erklärungen des Klägers liegen dessen gesundheitliche Probleme eher im Bereich von Schlafstörungen und ausgeprägter Vergesslichkeit. Nach dem Attest lag beim Kläger zum damaligen Zeitpunkt allenfalls eine mittelgradige depressive Episode bei gleichzeitiger Störung der Impulskontrolle vor. Auf welcher Grundlage diese fachliche Einschätzung getroffen wurde, bleibt offen. Auch ist nicht erkennbar, auf welcher Basis die Einschätzung, dass eine Verschlechterung der Symptomatik bei einer Rückkehr nach Afghanistan zu erwarten ist, erfolgt ist. Für das Gericht ist nicht erkennbar, dass der Kläger einer intensiven, engmaschigen psychologischen Betreuung bedürfte. Eine Lebensbedrohlichkeit vermag das Gericht dem vorgelegten Attest nicht zu entnehmen bzw. beim Kläger zu erkennen.

Auch ist das Gericht der Auffassung, dass die allgemeine Gefahr in Afghanistan sich für den Kläger nicht derart zu einer extremen Gefahr verdichtet hat, dass eine entsprechende Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG geboten ist. Die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung hierfür aufgestellten Voraussetzungen sind nicht erfüllt (vgl. u.a. BayVGH, B.v. 11.12.2013 – 13a ZB 13.30119 – juris; VGH Baden-Württemberg, U.v. 27.4.2012 – A 11 S 3079/11 – DÖV 2012, 651). Wann allgemeine Gefahren von Verfassungswegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich einer reinen quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssten jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Dies setzt voraus, dass der Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach seiner Rückkehr in sein Heimatland in eine lebensgefährliche Situation gerät, aus der er sich weder allein noch mit erreichbarer Hilfe anderer befreien kann. Allgemeine Gefahren können nur dann Schutz vor Abschiebung begründen, wenn der Ausländer einer extremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wäre, dass er im Fall seiner Abschiebung dorthin gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwerster Verletzung ausgeliefert würde und diese Gefahren alsbald nach seiner Rückkehr und landesweit drohen würden (BVerwG, U.v. 8.9.2011 – 10 C 14/10 – BVerwGE 140, 319 Rn. 23). Eine solche extreme allgemeine Gefahrenlage ergibt sich für den Kläger weder aus seiner Volks- oder Religionszugehörigkeit noch hinsichtlich der allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan.

In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. u.a. BayVGH, B.v. 23.1.2017 – 13a ZB 17.30044 – juris Rn. 5; B.v. 19.2.2014 – 13a ZB 14.30022 – juris) geht das Gericht davon aus, dass derzeit für aus dem europäischen Ausland zurückkehrende, männliche, arbeitsfähige afghanische Staatsangehörige, zu denen auch der Kläger zu rechnen ist, in Afghanistan nicht von einer extremen Gefahrenlage auszugehen ist, die zu einem Abschiebungsverbot in entsprechender Anwendung von § 60 Abs. 7 AufenthG führt.

Damit droht dem Kläger keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben wegen der allgemeinen Versorgungslage in Afghanistan. Zwar gestaltet sich die allgemeine Versorgungslage nach wie vor schwierig. Trotz dieser kritischen Versorgungslage muss nicht jeder Rückkehrer aus Europa generell im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit den Tod oder schwerste Gesundheitsschäden bei einer Rückführung erleiden. In der Gesamtschau der ins Verfahren eingeführten aktuellen Erkenntnismittel ist nicht davon auszugehen, dass jeder Rückkehrer generell in unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit den Tod oder schwerste Gesundheitsschäden bei einer Rückführung nach Afghanistan erleiden müsste (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 19.10.2016 S. 4; vgl. auch BayVGH, B.v. 14.1.2015 – 13a ZB 14.30410 – juris Rn. 5). Nur für besonders schutzwürdige Rückkehrer wie alte oder behandlungsbedürftig kranke Personen, alleinstehende Frauen, Familien und Personen, die aufgrund persönlicher Merkmale zusätzlicher Diskriminierung unterliegen oder die über keinen aufnahmebereiten Familienverbund verfügen, lässt sich eine extreme Gefahrenlage begründen.

Für aus dem europäischen Ausland zurückkehrende afghanische Staatsangehörige im Allgemeinen ist derzeit keine extreme Gefahrenlage anzunehmen, die zu einem Abschiebungsverbot führen würde (BayVGH, B.v. 4.1.2017 – 13a ZB 16.30600 – juris Rn. 4). Anhaltspunkte, die im Fall des Klägers zu einer anderweitigen Einschätzung führen würden, sind nicht ersichtlich.

In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist davon auszugehen, dass junge erwerbsfähige Männer auch ohne nennenswerte familiäre Unterstützung in der Lage sind, sich in Afghanistan ein kleines Einkommen zu erzielen und damit wenigstens ein Leben am Rande des Existenzminimums zu bestreiten (vgl. u.a. BayVGH, B.v. 4.1.2017 – 13a ZB 16.30600 – juris Rn. 7). Der Kläger ist arbeitsfähig. Der Kläger ist mit den afghanischen Verhältnissen durchaus vertraut. Da der Kläger sein gesamtes bisheriges Leben bisher in Afghanistan verbracht hat und auch bereits über erste berufliche Erfahrungen verfügt, ist dem Kläger ein Bemühen um eine Anstellung auf dem hart umkämpften afghanischen Arbeitsmarkt nach Auffassung des Gerichts durchaus zumutbar.

5. Das von der Beklagten verfügte Einreise- und Aufenthaltsverbot auf der Grundlage des § 11 Abs. 1 AufenthG sowie die Abschiebungsandrohung begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Qualifizierte Einwände hiergegen hat der Kläger auch nicht erhoben.

Damit war die Klage insgesamt als unbegründet abzuweisen.

6. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83 b AsylG). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der 1985 geborene Kläger begehrt die Zuerkennung subsidiären Schutzes, hilfsweise die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote.

Er ist ausweislich des streitgegenständlichen Bescheids afghanischer Staatsangehörigkeit, der Volksgruppe der Hazara zugehörig, schiitischen Glaubens und stammt aus der Provinz Ghazni. Er reiste am 13. Mai 2013 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte Asylantrag.

Bei der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) gab der Kläger im Wesentlichen an, er habe die letzten 18 oder 19 Jahre im Iran gelebt, bevor er im Frühjahr 2013 nach Afghanistan abgeschoben worden sei. Nachdem er ein bis zwei Wochen in Herat verbracht habe, habe er Afghanistan in Richtung Europa verlassen. Im Iran habe er gemeinsam mit einem Partner eine Schneiderei betrieben. Der Geschäftspartner, der auch Afghane sei, habe ihm vorgeworfen, dessen Ehefrau sexuell missbraucht zu haben. Der Geschäftspartner habe ihn verprügelt und verletzt, so dass er die Stadt habe verlassen müssen. Er sei sich sicher, dass ihn der Geschäftspartner töten würde, wenn er ihn finden würde. In Afghanistan habe er nach der Abschiebung dorthin auch nicht bleiben können, weil der Geschäftspartner ihn auch dort hätte finden können. Er, der Kläger, kenne das Land überhaupt nicht.

Mit Bescheid vom 17. November 2016 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1), auf Asylanerkennung (Nr. 2) und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Nr. 3) ab. Zudem wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz - AufenthG - nicht vorliegen (Nr. 4). Unter Nr. 5 drohte das Bundesamt die Abschiebung nach Afghanistan oder in einen anderen aufnahmebereiten Staat an. Nr. 6 enthält die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 30 Monate.

Hiergegen ließ der Kläger Klage erheben; in der mündlichen Verhandlung hat er zuletzt beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung der Nummern 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamts vom 17. November 2016 zu verpflichten, dem Kläger den subsidiären Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote hinsichtlich Afghanistans nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen.

Die Beklagte hat die Akten vorgelegt, aber keinen Antrag gestellt.

Mit Beschluss vom 16. März 2017 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der sonstigen Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen, insbesondere auf den Sachvortrag des Klägers und die Begründung des streitgegenständlichen Bescheids sowie die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom 2. Mai 2017.

Gründe

Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 2. Mai 2017 entschieden werden, obwohl die Beklagte nicht erschienen ist. Denn in der La-dung zur mündlichen Verhandlung wurde darauf hingewiesen, dass auch im Fall des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden könne (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Beteiligten sind form- und fristgerecht geladen worden.

Soweit die Klage hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zurückgenommen wurde, war das Verfahren einzustellen, § 92 Abs. 3 VwGO.

Die verbliebene Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Der angegriffene Bescheid des Bundesamts ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Denn der Kläger kann mit Erfolg weder die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG noch die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG beanspruchen (§ 113 Abs. 5, Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Gericht folgt insoweit der zutreffenden Begründung des streitgegenständlichen Bescheids und sieht diesbezüglich von einer Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylG). Es ergänzt lediglich wie folgt:

„1. Das Gericht konnte aufgrund der Schilderungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht die Überzeugung davon gewinnen, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG durch seinen früheren Geschäftspartner zu befürchten hätte. Selbst wenn man die geschilderten Vorwürfe und Bedrohungen des Geschäftspartners gegenüber dem Kläger für glaubhaft erachtet, so ist nicht ersichtlich, wie der Geschäftspartner, der überdies nach Kenntnis des Klägers weiterhin im Iran lebt, den Kläger in Afghanistan finden sollte. Mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit steht die Rechtsgutsverletzung bevor, wenn bei qualifizierender Betrachtungsweise, d.h. bei einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung, die für die Rechtsgutsverletzung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. In Afghanistan gibt es kein funktionierendes Meldewesen, und es ist nicht ersichtlich, wie der frühere, im Iran lebende Geschäftspartner überhaupt von der Rückkehr des Klägers nach Afghanistan erfahren sollte, nachdem der Kläger nunmehr bereits seit mehr als drei Jahren in Europa lebt. Die hypothetische, entfernte Möglichkeit eines rein zufälligen Auffindens vermag nicht den Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu erfüllen. Dass der Geschäftspartner oder dessen Familie in Afghanistan über einen besonderen, landesweiten Einflussbereich verfügen, hat der Kläger nicht dargelegt.“

Die Hintergründe und Umstände des bereits sehr lange zurückliegenden Mordes am Vater des Klägers wurden nicht näher dargelegt, so dass nicht davon auszugehen ist, dass dem Kläger in diesem Kontext noch Verfolgung droht.

2. Aber auch eine ernsthafte individuelle Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG kann nicht bejaht werden.

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist rechtsgrundsätzlich geklärt, dass und unter welchen Voraussetzungen eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts anzunehmen ist. Dem entsprechend ist zu prüfen, ob von einem bewaffneten Konflikt in der Zielregion für eine Vielzahl von Zivilpersonen eine allgemeine Gefahr ausgeht, die sich in der Person des Klägers so verdichtet, dass sie für diesen eine erhebliche individuelle Gefahr darstellt (vgl. BayVGH, B.v. 17.1.2017 - 13a ZB 16.30182 - juris Rn. 4; BVerwG, U.v. 13.2.2014 - 10 C 6.13 - NVwZ-RR 2014, 487 = juris Rn. 23; BVerwG, U.v. 17.11.2011 -10 C 13.10 - NVwZ 2012, 454 = juris Rn. 17; BVerwG, B.v. 27.6.2013 - 10 B 11.13 - juris Rn. 7; U.v. 17.11.2011 a.a.O.; U.v. 27.4.2010 - 10 C 4.09 - BVerwGE 136, 360; U.v. 24.6.2008 - 10 C 43.07 - BVerwGE 131, 198). Eine Individualisierung der allgemeinen Gefahr kann auch dann, wenn individuelle gefahrerhöhende Umstände in der Person des Klägers fehlen, ausnahmsweise bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre (BVerwG, U.v. 17.11.2011 a.a.O. Rn. 19; U.v. 14.7.2009 - 10 C 9.08 - BVerwGE 134,188 Rn. 15 mit Verweis auf EuGH, U.v. 17.2.2009 - Elgafaji, C-465/07 - Slg. 2009, I-921 = NVwZ 2009, 705). Liegen keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände vor, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich (BVerwG, U.v. 17.11.2011 a.a.O. Rn. 19; U.v. 27.4.2010 - 10 C 4.09 - BVerwGE 136, 360 Rn. 33). Zur Ermittlung einer für die Annahme einer erheblichen individuellen Gefahr ausreichenden Gefahrendichte ist - in Anlehnung an die Vorgehensweise zur Feststellung einer Gruppenverfolgung im Bereich des Flüchtlingsrechts (vgl. dazu BVerwG, U.v. 18.7.2006 - 1 C 15.05 - BVerwGE 126, 243 Rn. 20 ff.) - aufgrund aktueller Quellen die Gesamtzahl der in der Herkunftsprovinz lebenden Zivilpersonen annäherungsweise zu ermitteln und dazu die Häufigkeit von Akten willkürlicher Gewalt sowie der Zahl der dabei Verletzten und Getöteten in Beziehung zu setzen. Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht das vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof ermittelte Risiko von ca. 1:800 oder 0,12%, in der Herkunftsprovinz verletzt oder getötet zu werden, sowie die auf der Grundlage dieser Feststellungen gezogene Schlussfolgerung, dass der Kläger bei seiner Rückkehr in sein Herkunftsland keiner erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben infolge willkürlicher Gewalt ausgesetzt sei, im Ergebnis revisionsgerichtlich nicht beanstandet (BVerwG, U.v. 17.11.2011 a.a.O. Rn. 22).

Gemessen daran ist die Annahme subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG für den Kläger nicht gerechtfertigt. Unter Anlegung dieser Maßstäbe ist in der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs geklärt, dass Angehörige der Zivilbevölkerung bei einer Rückkehr in die Südostregion, zu der die Provinz Ghazni, aus der der Kläger stammt, gehört, im Allgemeinen keiner erheblichen individuellen Gefahr durch militante Gewalt ausgesetzt sind (B.v. 20.1.2017 - 13a ZB 16.30996 - juris; B.v. 20.8.2015 - 13a ZB 15.30062 - juris; U.v. 4.6.2013 - 13a B 12.30063 - juris). Das Bestehen individueller, gefahrerhöhender Umstände, die eine Gefährdung im o.g. Sinne dennoch begründen könnten, ergibt sich für den Kläger nach dessen Vorbringen nicht in einem rechtlich relevanten Maße. Insbesondere die Tatsache, dass er Schiit und Hazara ist, führt zu keiner Gefahrenerhöhung. Volkszugehörige der Hazara unterliegen in Afghanistan zwar noch einer gewissen Diskriminierung, sind aber weder in ganz Afghanistan noch in der Heimatprovinz des Klägers einer an ihre Volks- oder Religionszugehörigkeit anknüpfenden, gruppengerichteten politischen oder religiösen Verfolgung durch die Taliban oder andere nichtstaatliche Akteure ausgesetzt (BayVGH, B.v. 20.1.2017 - 13a ZB 16.30996 - juris Rn. 11 m.w.N.). Gemäß der aktuellen Auskunftslage, insbesondere nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes, hat sich die Lage für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara grundsätzlich verbessert (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 19.10.2016, S. 9). Der Kläger gehört auch keiner Berufsgruppe an, wie z.B. Ärzte oder Journalisten, die in besonderem Maße der Gefahr ausgesetzt sind, Opfer von sicherheitsrelevanten Vorfällen zu werden.

3. Auch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG liegen nicht vor.

Bei den national begründeten Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK und nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG handelt es sich um einen einheitlichen und nicht weiter teilbaren Verfahrensgegenstand (BVerwG, U.v. 8.9.2011 - 10 C 14.10 - BVerwGE 140, 319 Rn. 16f.).

3.1. § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK steht einer Abschiebung entgegen, wenn es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene tat-sächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Maßgeblich sind die Gesamtumstände des jeweiligen Falls und Prognosemaßstab ist die beachtliche Wahrscheinlichkeit. Ein Abschiebungsverbot infolge der allgemeinen Situation der Gewalt im Herkunftsland kommt nur in Fällen ganz extremer Gewalt in Betracht und auch schlechte humanitäre Bedingungen können nur in begründeten Ausnahmefällen ein Abschiebeverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK begründen (BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 10 C 15/12 - juris Rn. 23 - BVerwGE 146, 12-31; EGMR, U.v. 21.1.2011 - Nr. 30696/09, M.S.S. - NVwZ 2011, 413; v. 28.6.2011 - Nr. 8319/07, Sufi und Elmi - NVwZ 2012, 681 und v. 13.10.2011 - Nr. 10611/09, Husseini - NJOZ 2012, 952). Zu beachten ist weiterhin, dass in die Beurteilung nur zielstaatsbezogene Umstände einzustellen sind. Hindernisse, die einer Vollstreckung der Ausreisepflicht entgegenstehen, weil andernfalls ein geschütztes Rechtsgut im Bundesgebiet verletzt würde („inlandsbezogene“ Vollstreckungshindernisse), fallen dagegen nicht unter § 60 Absatz 5 AufenthG. Für die Durchführung der Abschiebung und auch für die Entscheidung über alle inlandsbezogenen und sonstigen tatsächlichen Vollstreckungshindernisse ist die Ausländerbehörde zuständig. Zu den ausschließlich von der Ausländerbehörde zu prüfenden Vollstreckungshindernissen gehört auch ein etwaiges Verbot, durch die Abschiebung eine mit Artikel 6 Grundgesetz (GG) und Artikel 8 bzw. Artikel 12 EMRK nicht vereinbare Trennung von Familienmitgliedern zu bewirken (vgl. zur Vorgängervorschrift des § 53 Abs. 4 AuslG BVerwG, U.v. 11.11.1997- 9 C 13.96 -, BVerwGE 105, 322-328 = juris, Rn. 8). Die Frage, ob es durch eine Abschiebung des Klägers möglicherweise zu einer Artikel 8 oder Artikel 12 EMRK widersprechenden Trennung von seiner Ehefrau kommen könnte, wäre daher im ausländerrechtlichen Verfahren zu prüfen.

Arbeitsfähige, gesunde junge Männer und verheiratete, kinderlose Paare sind auch ohne besondere Qualifikation, nennenswertes Vermögen und familiären Rückhalt in der Lage, durch Gelegenheitsarbeiten ein kleines Einkommen zu erwirtschaften und damit ein Leben am Rande des Existenzminimums zu bestreiten. Für alleinstehende männliche Staatsangehörige und verheiratete, kinderlose Paare im berufsfähigen Alter besteht daher im Allgemeinen keine extreme Gefahrenlage (BayVGH, B.v. 11.4.2017 - 13a ZB 17.30294-, juris Rn. 7; B.v. 25.1.2017 - 13a ZB 16.30374 - juris Rn. 12; B.v. 23.1.2017 - 13a ZB 17.30044 - juris Rn. 5; B.v. 17.1.2017 - 13a ZB 16.30929 - juris Rn. 2; B.v. 22.12.2016 - 13a ZB 16.30684 - juris Rn. 7; U.v. 12.2.2015 - 13a B 14.30309 - juris Rn. 17; VG Lüneburg, U.v. 6.2.2017 - 3 A 140/16 - juris Rn. 60). Gerade Rückkehrer aus dem Westen sind dabei in einer vergleichsweise guten Position. Allein schon durch die Sprachkenntnisse sind ihre Chancen, einen Arbeitsplatz zu erhalten, gegenüber den Flüchtlingen, die in Nachbarländer Afghanistans geflohen sind, wesentlich höher (BayVGH, U.v. 12.2.2015 - 13a B 14.30309 - juris Rn. 21). Der Kläger verfügt überdies über eine schulische Bildung sowie umfangreiche berufliche Erfahrung als Näher und im Führen eines selbständigen Geschäfts. In der Verhandlung hat er dem Gericht darüber hinaus versichert, entgegen einem Aktenvermerk aus der Anhörung in der Bundesamtsakte vollkommen gesund zu sein; insbesondere sei er nicht wegen psychischer Erkrankungen in Behandlung. Unter diesen Umständen sind die Chancen des Klägers im Verdrängungskampf um die knappen Arbeitsmarktressourcen zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt als nicht aussichtslos im Vergleich zur derzeitigen afghanischen Konkurrenzsituation einzuschätzen. Nach alledem ist vorliegend davon auszugehen, dass der Kläger in dem nach § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Falle einer zwangsweisen Rückführung in sein Heimatland in der Lage wäre, durch Gelegenheitsjobs in der Herkunftsregion bzw. Kabul City, wohin eine Abschiebung erfolgen würde (vgl. zum Abschiebe Weg Auswärtiges Amt, Lagebericht, S. 26), wenigstens ein Einkommen zu erzielen, damit ein Leben oberhalb des Existenzminimums zu finanzieren und sich allmählich wieder in die afghanische Gesellschaft zu integrieren.

3.2. Auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegt nicht vor.

Die allgemeine Gefahr in Afghanistan hat sich für den Kläger nicht derart zu einer extremen Gefahr verdichtet, dass eine entsprechende Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG geboten wäre. Wann allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Die drohenden Gefahren müssten nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Dies setzt voraus, dass der Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach seiner Ausreise in sein Heimatland in eine lebensgefährliche Situation gerät, aus der er sich weder allein noch mit erreichbarer Hilfe anderer befreien kann, der Ausländer somit gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 29.6.2010 - 10 C 10.09 - juris Rn. 15).

Wie bereits ausgeführt sind arbeitsfähige, gesunde junge Männer und verheiratete Paare ohne Kinder auch ohne besondere Qualifikation, nennenswertes Vermögen und familiären Rückhalt in der Lage, durch Gelegenheitsarbeiten ein kleines Einkommen zu erwirtschaften und damit ein Leben am Rande des Existenzminimums zu bestreiten, so dass für sie keine extreme Gefahrenlage besteht (BayVGH, B.v. 11.4.2017 - 13a ZB 17.30294-, juris Rn. 7; B.v. 25.1.2017 - 13a ZB 16.30374 - juris Rn. 12; B.v. 23.1.2017 - 13a ZB 17.30044 - juris Rn. 5; B.v. 17.1.2017 - 13a ZB 16.30929 - juris Rn. 2; B.v. 22.12.2016 - 13a ZB 16.30684 - juris Rn. 7; U.v. 12.2.2015 - 13a B 14.30309 - juris Rn. 17; VG Lüneburg, U.v. 6.2.2017 - 3 A 140/16 - juris Rn. 60).

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Kläger überwiegend im Iran aufgewachsen ist und gelebt hat. Auch für Afghanen, die sich nicht in Afghanistan aufgehalten haben, besteht, jedenfalls dann, wenn sie - wie der Kläger - eine der Landessprachen (hier: Dari) beherrschen, die Chance, insbesondere in Kabul oder anderen größeren Städten durch Gelegenheitsarbeiten ein kleines Einkommen zu erzielen. Maßgeblich ist, dass der Kläger den größten Teil seines Lebens in einer islamisch geprägten Umgebung verbracht hat und eine der beiden Landessprachen beherrscht, nicht, ob ein spezielles „Vertrautsein mit den afghanischen Verhältnissen“ gegeben ist (BayVGH, B.v. 4.1.2017 - 13a ZB 16.30600 - juris Rn. 7; B.v. 20.12.2016 - 13a ZB 16.30129 - juris Rn. 10). Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger, wie er angibt, Dari mit persischem Akzent spricht, da es insbesondere in den Großstädten zahlreiche Flüchtlinge und Rückkehrer gibt, die Dari nicht akzentfrei sprechen.

Gleiches gilt für den Umstand, dass der Kläger Hazara und Schiit ist. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Auch wegen der vom Kläger vorgetragenen Bedrohungen seines ehemaligen Geschäftspartners wird auf die Ausführungen unter 2. verwiesen. Wie bereits dargelegt ist nicht ersichtlich, wie der Geschäftspartner den Kläger, der nach seinem eigenen Bekunden keine näheren Verwandten in Afghanistan hat, zu denen er zurückkehren und bei denen der Geschäftspartner gezielt nach ihm fragen könnte, in Afghanistan finden könnte.

Somit kann von einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht ausgegangen werden.

4. Nach alledem ist auch die vom Bundesamt nach Maßgabe des § 34 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG erlassene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung rechtmäßig.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 83 b AsylG gerichtskostenfrei. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt:

1.
die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
2.
Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
3.
eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine schwere Straftat begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
Diese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.

(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Anerkennung als Asylberechtigter, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie hilfsweise die Gewährung subsidiären Schutzstatus bzw. die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach Afghanistan bzw. in einen anderen aufnahmebereiten Staat.

Der am ... 1998 in ... (Afghanistan) geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger mit Volkszugehörigkeit der Hazara und muslimischen Glauben.

Seinen Angaben zufolge reiste der Kläger im September 2015 erstmalig auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er unter dem 11. Februar 2016 Asylerstantrag stellte. Eine Beschränkung des Asylantrages auf die Zuerkennung internationalen Schutzes (Flüchtlingseigenschaft und subsidiärer Schutz) erfolgte im Verfahren nicht.

Bei seiner persönlichen Anhörung gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 22. September 2016 trug der Kläger im Wesentlichen vor, dass er Afghanistan bereits im Alter von 6 Jahren verlassen habe und im Folgenden im Iran gelebt habe. Er habe bei einem Freund seines Vaters gelebt, da seine beiden Eltern bereits verstorben seien. Im Iran habe er von 2004 bis zur Ausreise 2015 gelebt. Er habe sich im Iran nicht wohl gefühlt, da er habe Geld verdienen müssen. Der Freund, bei dem er gelebt habe, habe ihn ausgenutzt und geschlagen. Seit seinem 7. Lebensjahr habe er gearbeitet, zuletzt als Bauarbeiter. Eine Schule habe er weder in Afghanistan noch im Iran besucht.

Auf den weiteren Vortrag des Klägers bei seiner persönlichen Anhörung gegenüber dem Bundesamt wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift verwiesen.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 24. März 2017 wurden die Anträge des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. auf Asylanerkennung abgelehnt (Nr. 1 und 2 des Bescheids). In Nr. 3 ist bestimmt, dass dem Kläger auch der subsidiären Schutzstatus nicht zuerkannt wird. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) liegen im Fall des Klägers nicht vor. In Nr. 5 wird der Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde dem Kläger die Abschiebung nach Afghanistan angedroht. Weiter wurde bestimmt, dass der Kläger auch in einen anderen Staat abgeschoben werden könne, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei. Nr. 6 setzt das gesetzliche Einreise –und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung fest.

In den Gründen ist ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigter beim Kläger nicht vorliegen. Ein Ausländer sei Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung außerhalb des Landes befinde, dessen Staatsangehörigkeit er besitze (§ 3 Asylgesetz – AsylG). Der Kläger sei kein Flüchtling im Sinne dieser Definition. Eine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgungshandlung nach § 3a AsylG bezogen auf den Zielstaat Afghanistan seien nicht erkennbar. Die geschilderten Probleme mit seinem Stiefvater stellten keine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte des Klägers dar. Der Vortrag des Klägers bezüglich der Geschehnisse im Iran sei zudem nicht relevant, da nicht ersichtlich sei, inwieweit dies objektiv eine Furcht vor Verfolgung bei einer Rückkehr nach Afghanistan begründen könnte. Auch die Voraussetzungen des subsidiären Schutzes lägen nicht vor. Aus den Ausführungen des Klägers sei nicht zu schließen, dass diesem bei einer Rückkehr nach Afghanistan die Verhängung der Todesstrafe oder Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohe. Es sei zudem keine Gefahr zu erkennen, dass der Kläger aufgrund eines Konflikts zwischen bewaffneten Gruppen in seinem Land einer ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens ausgesetzt sei. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Eine Abschiebung gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG sei unzulässig, wenn sich dies aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergebe. Darüber hinaus könne nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) eine Verletzung des Art. 3 EMRK ausnahmsweise auch dann in Betracht kommen, wenn der Kläger im Falle seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr liefe, im Aufnahmeland auf so schlechte humanitäre Bedingungen zu treffen, dass die Abschiebung dorthin eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstelle. Die Abschiebung trotz schlechter humanitärer Verhältnisse könne nur in sehr außergewöhnlichen Einzelfällen als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu bewerten sein und die Voraussetzung des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK erfüllen. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Afghanistan führten nicht zu der Annahme, dass bei einer Abschiebung des Klägers eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Die hierfür vom EGMR geforderten hohen Anforderungen in Gefahrenmaßstab seien nicht erfüllt. Der Kläger verfüge nach eigenen Angaben über Berufserfahrung als Bauarbeiter. Er sei ein volljähriger, junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann, der mangels familiärer Bindungen keine Unterhaltslasten habe und auch ohne nennenswertes Vermögen, ohne abgeschlossene Berufsausbildung und ohne familiären Rückhalt im Falle einer Rückkehr in der Lage wäre, durch Gelegenheitsarbeiten etwa in Kabul wenigstens ein kleines Einkommen zu erzielen, sich damit zumindest ein Leben am Rande des Existenzminimums zu finanzieren und allmählich wieder in die afghanische Gesellschaft zu integrieren. Es drohe dem Kläger auch keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG führen würde. Die Abschiebungsandrohung sei gemäß § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) zu erlassen. Die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes sei vorliegend angemessen. Anhaltspunkte für eine kürzere Fristfestsetzung seien weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Auf den weiteren Inhalt des Bescheides des Bundesamtes vom 24. März 2017 wird ergänzend verwiesen.

Der Kläger hat gegen den vorbezeichneten Bescheid mit am 4. April 2017 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg erhoben und mit Schriftsatz vom 18. Mai 2017 beantragt,

die beklagte Bundesrepublik Deutschland wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 24. März 2017 zum Az:, zugestellt am 28. März 2017, verpflichtet, dass der Kläger Asylberechtigter ist und ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 4 Halbs. 1 AsylG zuzuerkennen,

hilfsweise, dem Kläger subsidiären Schutz gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG zuzuerkennen;

hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG im Hinblick auf Afghanistan vorliegen.

Zur Begründung der Klage ist mit Schriftsatz vom 30. Juni 2017 vorgetragen, dass der mit der Klage angegriffene Bescheid der Beklagten rechtswidrig sei und den Kläger in seinen Rechten verletze. Der angegriffene Bescheid sei bereits deshalb rechtswidrig, da die Beklagte es vorliegend unterlassen habe, das Alter und Ausreisedatum sowie den Bildungsgrad des Klägers in ihrer Entscheidung im Rahmen ihres Ermessens zu berücksichtigen. Der Kläger sei zum Zeitpunkt der Ausreise aus Afghanistan in den Iran 6 Jahre alt gewesen. Der Kläger habe keinerlei soziale oder familiäre Verbindungen zu seinem Geburtsland Afghanistan, da er bereits im Alter von 6 Jahren dieses Land verlassen habe und seien Eltern aufgrund der Kriegsereignisse getötet worden seien. Die Beklagte habe die fehlende Schul- und Berufsbildung des Klägers bei ihrer Entscheidung völlig außer Betracht gelassen. Der Kläger sei 6 Jahre alt gewesen, als er Afghanistan verlassen habe. Wie er sich in diesem Land ein normales Leben wieder aufbauen solle, welches wirtschaftlich auch nur im Ansatz gesichert sei, sei schlicht unerfindlich. Der Kläger wäre bei einer Rückreise schlichtweg auf die Hilfe ausländischer Organisationen angewiesen. Der Kläger treffe auf die Schwierigkeiten des afghanischen Arbeitsmarktes. Für einen jungen Mann ohne Ausbildung, der im Alter von 6 Jahren aus Afghanistan ausgereist sei, sei es schlicht unmöglich, eine entsprechende Ausbildung zu absolvieren oder aber in seinem vorherigen Beruf als Hilfsbauarbeiter zu arbeiten. Eine innerstaatliche Fluchtalternative existiere in Afghanistan nicht länger. Bis April 2016 sei die Zahl der Binnenvertriebenen auf etwa 1,4 Mio. angestiegen. Viele von ihnen lebten unter armseligen Bedingungen, ohne angemessenen Wohnraum und ausreichende Versorgung mit Lebensmitteln und Wasser sowie ohne Zugang zu Gesundheitsversorgung, Bildungseinrichtungen und zum Arbeitsmarkt. Von den Anschlägen und innerstaatlichen Gewaltakten seien sämtliche Provinzen in Afghanistan betroffen, einschließlich der Städte und der Hauptstadt Kabul.

Auf den weiteren Vortrag im Schriftsatz vom 30. Juni 2017 wird ergänzend verwiesen.

Die Beklagte hat dem Gericht die einschlägige Verfahrensakte vorgelegt; ein Antrag wurde nicht gestellt.

Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 24. Juli 2017 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Am 15. Januar 2018 fand die mündliche Verhandlung statt. Für den Hergang der Sitzung, in der der Kläger informatorisch angehört wurde, wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und auf die von der Beklagten vorgelegte Verfahrensakte verwiesen.

Gründe

Der Einzelrichter (§ 76 Abs. 1 AsylG) konnte über die Klage des Klägers verhandeln und entscheiden, ohne dass die Beklagte an der mündlichen Verhandlung vom 15. Januar 2018 teilgenommen hat. Auf den Umstand, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, wurden die Beteiligten ausweislich der Ladung ausdrücklich hingewiesen (§ 102 Abs. 2 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO).

Die zulässige Klage ist in der Sache nicht begründet.

Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylG) keinen Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigter, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG. Es ist dem Kläger auch der subsidiäre Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylG nicht zuzuerkennen. Der Bescheid des Bundesamts vom 24. März 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Es wird insoweit in vollem Umfang auf die Gründe des angefochtenen Bescheids Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG) und ergänzend ausgeführt.

1. Einer Asylanerkennung des Klägers im Sinne von Art. 16a Grundgesetz (GG) steht bereits die ausschließlich auf dem Landweg erfolgte Einreise des Klägers über einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) entgegen. Nach § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylG kann sich ein Ausländer, der aus einem Drittstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG (sicherer Drittstaat) eingereist ist, nicht auf Art. 16a Abs. 1 GG berufen. § 26a Abs. 1 Satz 2 AsylG schließt insoweit eine Anerkennung als Asylberechtigter aus. Auf den genauen Einreiseweg des Klägers kommt es demnach nicht mehr an.

2. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG liegen im Fall des Klägers nicht vor.

a) Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560 – Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Eine solche Verfolgung kann nicht nur vom Staat ausgehen (§ 3 c Nr. 1 AsylG), sondern auch von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (§ 3 c Nr. 2 AsylG) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Nrn. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3 d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3 c Nr. 3 AsylG). Allerdings wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3 d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (§ 3 e Abs. 1 AsylG).

Die Tatsache, dass der Ausländer bereits verfolgt oder von Verfolgung unmittelbar bedroht war, ist dabei ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, wenn nicht stichhaltige Gründe dagegen sprechen, dass er neuerlich von derartiger Verfolgung bedroht ist. Hat der Asylbewerber seine Heimat jedoch unverfolgt verlassen, kann sein Asylantrag nur Erfolg haben, wenn ihm auf Grund von Nachfluchttatbeständen eine Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Dabei ist es Sache des Ausländers, die Gründe für eine Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Herkunftsland zu verbleiben oder dorthin zurückzukehren. Dabei genügt für diesen Tatsachenvortrag aufgrund der typischerweise schwierigen Beweislage in der Regel eine Glaubhaftmachung. Voraussetzung für ein glaubhaftes Vorbringen ist allerdings ein detaillierter und in sich schlüssiger Vortrag ohne wesentliche Widersprüche und Steigerungen.

Gemessen an diesen Maßstäben konnte der Kläger eine individuelle Verfolgung nicht glaubhaft machen. Der Kläger hat selbst ausgeführt, dass er zwar in Afghanistan geboren sei, sich aber seit seinem 6. Lebensjahr ausschließlich im Iran (...) aufgehalten habe. Von dort habe er auch die Ausreise im Jahr 2015 in die Bundesrepublik Deutschland angetreten. Eine Vorverfolgung des Klägers in Bezug auf den Zielstaat Afghanistan ist vom Kläger nicht geltend gemacht. Insoweit scheidet die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auf der Grundlage der §§ 3 Abs. 1, 3b AsylG von vornherein aus. Eine politische Verfolgung des Klägers in Anknüpfung an flüchtlingsrelevante Merkmale ist bezogen auf den Zielstaat nicht glaubhaft gemacht.

b) Der Kläger hat auch eine Verfolgung allein wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara nicht zu befürchten. Volkszugehörige der Hazara unterliegen in Afghanistan zwar einer gewissen Diskriminierung, sind aber keiner durch die Taliban oder anderer nichtstaatlicher Akteure an ihre Volks- oder Religionszugehörigkeit anknüpfenden gruppengerichteten politischen oder religiösen Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG ausgesetzt, noch besteht für sie eine entsprechende Gefahrendichte im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. Die Hazara sind eine in Untergruppen zerfallende Minderheiten-Volksgruppe in Afghanistan mit Siedlungsschwerpunkt in der Provinz Bamyan; ihre Zahl wird auf rund 1,5 Mio. Menschen in Afghanistan und rund 150.000 Menschen im Iran geschätzt. Hazara unterlägen zwar fortwährender, sozial, rassisch oder religiös motivierter gesellschaftlicher Diskriminierung in Form von Gelderpressungen durch illegale Besteuerung, Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit, physischer Gewalt und Haft; die Zahl der Entführungen sei seit dem Jahr 2015 gestiegen, teils freigelassen bzw. gegen andere Häftlinge ausgetauscht worden (ACCORD, Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation, Aktuelle Situation der Volksgruppe der Hazara, Abfrage vom 26.8.2016, http://www.ecoi.net/local_link/325973/465909_de.html). Es fehlt aber an der für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderlichen kritischen Verfolgungsdichte (BayVGH, U.v. 3.7.2012 – 13a B 11.30064 – juris Rn. 20 ff.; BayVGH, B.v. 23.5.2017 – 13a ZB 17.30314 – Rn. 9; BayVGH, B.v. 14.9.2017 – 13a ZB 17.30854 – Rn. 6 f.). Auch unter Berücksichtigung und Würdigung der aktuellen Auskunftslage und der Stellungnahme des UNHCR (Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.4.2016) ergibt sich keine abweichende rechtliche Bewertung. Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amts hat sich für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara die Lage grundsätzlich verbessert (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 19.10.2016, im Folgenden: Lagebericht, S. 9). Auch der im Lagebericht geschilderte Überfall auf eine Gruppe Hazara auf der Straße von Kabul nach Kandahar, zeigt die latenten Spannungen zwischen Taliban und Hazara, führt wegen der räumlichen Entfernung zu Kabul aber nicht zur Annahme einer auch dort generell für Hazara gesteigerten Leibes- und Lebensgefahr.

c) Des Weiteren wäre der Kläger selbst bei Annahme einer asylerheblichen Verfolgung auf eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verweisen (§ 3e AsylG). Demzufolge wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn ihm in einem Teil seines Herkunftslandes keine Verfolgung droht und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Die Beurteilung des Vorliegens einer solchen Fluchtalternative erfordert stets eine Einzelfallprüfung (BayVGH, B.v. 11.12.2013 – 13a ZB 13.30185 – juris Rn. 5). Es ist jeweils die konkrete Situation des Klägers und der Grad seiner Vorverfolgung in Blick zu nehmen.

Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der Kläger Fluchtmöglichkeiten innerhalb Afghanistans besitzt. Der Kläger ist darauf zu verweisen, sich in einem anderen Landesteil Afghanistans, beispielsweise in Kabul oder in einer anderen Großstadt (Herat, Mazar-e-Sharif) bzw. in der Provinz Bamiyan niederzulassen. Es ist davon auszugehen, dass der Kläger in Kabul oder beispielsweise in Herat in der Anonymität der Stadt Schutz suchen kann.

Das Gericht ist der Überzeugung, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan jedenfalls in Kabul keiner Verfolgung ausgesetzt wäre und Kabul als innerstaatliche Fluchtalternative noch geeignet und zumutbar ist, so dass erwartet werden kann, dass er sich dort vernünftigerweise niederlässt.

Grundsätzlich ist Kabul im Hinblick auf die allgemeine Sicherheitslage als Fluchtalternative geeignet. Das Risiko, dort durch Anschläge Schaden an Leib oder Leben zu erleiden, ist weit unterhalb der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BayVGH, B.v. 25.1.2017 – 13a ZB 16.30374 – Rn. 9; BayVGH, B.v. 28.3.2017 –13a ZB 17.30212 – Rn. 5 m.w.N.; BayVGH, B.v. 23.5.2017 – 13a ZB 17.30314 – Rn. 6 ff.): Auch aus dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes und weiteren Quellen ergibt sich nicht, dass sich die Sicherheitslage in Kabul im Vergleich zur Einschätzung in den vorangegangenen Lageberichten wesentlich verschlechtert hätte (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 19.10.2016, S. 4 mit Verweis auf UNAMA-Daten, S. 17 f.). Die Hauptgefährdung der afghanischen Zivilbevölkerung geht demnach von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus, die sich der Kontrolle der Zentralregierung entziehen und häufig ihre Macht missbrauchen. Neben medienwirksamen Anschlägen auf militärische wie zivile internationale Akteure wurden vermehrt Anschläge auf afghanische Sicherheitskräfte verübt mit gestiegenen Opferzahlen insbesondere unter Armeeangehörigen (ebenda S. 17). Die im Vergleich zum Jahr 2015 um etwa 4% gestiegenen Opferzahlen der Zivilbevölkerung von 1.601 toten und 3.565 verletzten Zivilisten resultieren vor allem aus improvisierten Sprengsätzen (ebenda S. 17). Angriffe auf Kindergärten und Schulen fanden landesweit mit Schwerpunkt im Süden und Osten des Landes statt (ebenda S. 18).

An aktuellen Daten listet die Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UN Assistance Mission in Afghanistan, UNAMA) in ihrem Jahresbericht für 2016 (UNAMA, Afghanistan, Protection of Civilians in Armed Conflict, Annual Report 2016 vom Februar 2017, https://unama.unmissions.org/protection-of-civilians-reports, S. 3) im Jahr 2016 weiter gestiegene Opferzahlen auf: Es handele sich um insgesamt 11.418 zivile Opfer, darunter 3.498 getötete und 7.920 verletzte Zivilisten. Seit dem Jahr 2009 habe der innerafghanische Konflikt zu 24.841 getöteten und 45.347 verletzten Zivilisten geführt. Der Anstieg der Opferzahlen im Jahr 2016 im Vergleich zum Vorjahr sei wesentlich auf Bodenkämpfe, danach auf improvisierte Sprengsätze und schließlich auf Selbstmordattentate sowie komplexe Anschläge zurückzuführen (ebenda S. 3). Die höchsten Opferzahlen seien im Süden und in der Zentralregion festzustellen; insbesondere ein Anstieg in der Stadt Kabul um 34% im Vergleich zum Jahr 2015 auf 2.348 zivile Opfer, darunter 534 getötete und 1.814 verletzte Zivilsten (ebenda S. 4). Hingegen seien die Opferzahlen in den nordöstlichen und östlichen Gebieten etwas zurückgegangen (ebenda S. 4 f.). Für 61% der Opfer seien regierungsfeindliche Gruppen verantwortlich; im Wesentlichen durch improvisierte Sprengsätze (ebenda S. 7); allerdings in steigendem Umfang auch durch Selbstmord- und komplexe Attentate (ebenda S. 8). Friedensgespräche mit den Taliban seien bislang erfolglos geblieben; das Friedensabkommen mit Hisb-e-Islami und Gulbuddin Hekmatjar enthalte eine weitgehende Amnestie und Schutz vor Strafverfolgung für von diesen begangene Kriegs- und andere Verbrechen (ebenda S. 11). Den Anstieg bestätigt insofern auch die Schweizerische Flüchtlingshilfe (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 19.6.2017 zu Afghanistan: Sicherheitslage in der Stadt Kabul, S. 2, https://www.fluechtlingshilfe. ch/assets/her kunftslaender/mittlerer-osten-zentralasien/afghanistan/170619-afg-sicherheitslagekabul.pdf), wonach die Provinz Kabul im Jahr 2016 unter allen afghanischen Provinzen die meisten zivilen Toten und Verletzten zu verzeichnen gehabt habe (ebenda S. 2).

Für das erste Halbjahr 2017 listet die UNAMA in ihrem Halbjahresbericht für 2017 (UNAMA, Midyear Report vom Juli 2017, S. 3 ff., https://unama.unmissions.org/ sites/default/files/protection_of_civilians_in_armed_conflict_midyear_report_2017_july_2017.pdf) folgende, dem Vorjahr vergleichbar eingestufte Opferzahlen auf: Es handele sich um insgesamt 5.243 zivile Opfer, darunter 1.662 getötete und 3.581 verletzte Zivilisten mit einem Rückgang um 1% gegenüber dem Vorjahreszeitraum. 19% aller zivilen Opfer seien auf Selbstmordattentate sowie komplexe Anschläge in Kabul zurückzuführen (ebenda S. 3). Die Mehrheit der Opfer sei durch willkürlichen und gesetzwidrigen Gebrauch von improvisierten Sprengsätzen und Minen seitens der regierungsfeindlichen Gruppen verursacht worden. Die Opferzahlen seien wesentlich auf improvisierte Sprengsätze und Selbstmordattentate sowie komplexe Anschläge zurückzuführen. Das Selbstmordattentat vom 31. Mai 2017 in Kabul habe 92 zivile tote und 491 zivile Verletzte gefordert und sei der tödlichste Angriff nach den Aufzeichnungen der UNAMA seit dem Jahr 2011 (ebenda S. 4; ähnlich SFH a.a.O., S. 3 f.). Neben den improvisierten Sprengsätzen seien Bodenkämpfe die nächst folgende Ursache für zivile Opfer mit einem Rückgang um 10% gegenüber dem Vorjahreszeitraum. Dies sei möglicherweise auch durch weniger bewegliche Frontlinien und darauf reagierende Ausweichbewegungen der Zivilbevölkerung aus hart umkämpften Gebieten verursacht (ebenda S. 4). Die Zahl weiblicher Opfer sei gegenüber dem Vorjahreszeitraum um 23% gestiegen, jene der Kinder um 1% (ebenda S. 5). Die höchsten Opferzahlen auf Grund von Selbstmordattentaten sowie komplexen Anschlägen seien in der Provinz Kabul wegen der Anschläge in der Stadt Kabul zu verzeichnen (1.048 zivile Opfer, darunter 219 getötete und 829 verletzte Zivilisten), gefolgt von den Provinzen Helmand, Kandahar, Nangarhar und Uruzgan usw. (ebenda S. 5). In 15 von 34 afghanischen Provinzen seien die Opferzahlen durch Angriffe regierungsfeindlicher Gruppen gestiegen (ebenda S. 5). Diese Datenlage zeigt also einerseits etwa gleichbleibende gesamte Opferzahlen, allerdings einen Anstieg der zivilen Opferzahlen und eine relative Verschlechterung der Sicherheitslage in Stadt und Provinz Kabul durch die Zunahme gezielter Anschläge (vgl. UNHCR, Anmerkungen zur Situation in Afghanistan vom Dezember 2016).

Allerdings hat die Zunahme von Anschlägen nach Überzeugung des Gerichts nicht zu einer solchen Verschlechterung der Sicherheitslage in der Zentralregion und in Kabul geführt, dass vernünftigerweise nicht mehr erwartet werden könnte, dass ein Rückkehrer sich dort niederlässt. Die allgemeine Gefährdungslage dort erreicht weder eine Intensität, dass ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG nach den von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen an einen solchen Konflikt (vgl. BayVGH, B.v. 17.8.2016 – 13a ZB 16.30090 – Rn. 10 m.w.N.; BayVGH, B.v. 25.1.2017 – 13a ZB 16.30374 – Rn. 11) angenommen werden könnte. Ausgehend von einer Opferzahl von rund 11.500 zivilen Opfern im Jahr 2016 und einer Bevölkerungszahl in Afghanistan von mindestens 27 Mio. Menschen ist das Risiko, dort durch Anschläge Schaden an Leib oder Leben zu erleiden, noch weit unterhalb der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BayVGH, B.v. 25.1.2017 – 13a ZB 16.30374 – Rn. 9; BayVGH, B.v. 28.3.2017 –13a ZB 17.30212 – Rn. 5 m.w.N.; BayVGH, B.v. 23.5.2017 – 13a ZB 17.30314 – Rn. 6 ff.: Wahrscheinlichkeit weit unter 1:800) und besteht auch keine extreme Gefahrenlage (vgl. BayVGH, B.v. 23.5.2017 – 13a ZB 17.30314 – Rn. 5 ff.).

Dies gilt auch für die Stadt Kabul mit einer von UNAMA mitgeteilten Opferzahl von 1.048 zivile Opfern bei einer Einwohnerzahl in der Stadt Kabul von geschätzt 4,5 Mio. Menschen (vgl. Auswärtiges Amt, Länderinformationen Afghanistan, Schätzung 2011, www.ausaertiges-amt.de, Abruf vom 7.6.2017). Soweit Organisationen wie UNHCR und Pro Asyl sowie Presseberichte auf die Zunahme von Anschlägen in Kabul verweisen (vgl. UNHCR, Anmerkungen zur Situation in Afghanistan vom Dezember 2016), folgen sie eigenen Maßstäben, nicht jenen der o.g. Rechtsprechung. Dass die Opferzahlen – bei anderer Zählweise – höher liegen können, wie teils eingewandt wird (vgl. Stahlmann, Asylmagazin 2017, 82 mit Fn. 2), ändert diese Bewertung nicht, denn die von UNAMA mitgeteilten Daten sind methodisch nachvollziehbar ermittelt und auch deswegen belastbar, da sie von einer von der internationalen Staatengemeinschaft getragenen Organisation stammen. Dass die Methodik der UNAMA überholt wäre, die Informationen an offen erkennbaren inhaltlichen Defiziten litten, insbesondere an entscheidungserheblichen unzutreffenden Tatsachenannahmen, unlösbaren Widersprüchen, sich aus den Stellungnahmen ergebenden Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit oder eines speziellen, hier nicht vorhandenen Fachwissens bedürften (vgl. BVerwG, U.v. 22.10.2015 – 7 C 15.13 – NVwZ 2016, 308/312 Rn. 47 m.w.N.), ist weder ersichtlich noch substantiiert gerügt. Im Gegenteil liegen für Afghanistan mangels Einwohnermeldewesens auch für die Bevölkerungszahlen nur Schätzungen vor (dies räumt auch Stahlmann, Asylmagazin 2017, 73/74 ein), so dass jede Datenerhebung schon deswegen an tatsächliche Grenzen stößt. Dass und weshalb andere Auskunftsquellen methodisch belastbarere Primärdaten hätten(, ist nicht ersichtlich, so dass die Daten von UNAMA weiterhin zu Grunde gelegt werden.

Auch der Ende Mai 2017 in der Nähe der Deutschen Botschaft verübte Selbstmordanschlag, der offenbar den ausländischen Vertretungen und ihren Helfern gegolten hat, führt zu keiner abweichenden Bewertung. Ausländische Institutionen und ihre afghanischen Helfer sind wie bisher Ziel gezielter Anschläge. Trotz der hohen Opferzahl sind die von der Rechtsprechung an die Annahme einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit von Schaden an Leib oder Leben gestellten Anforderungen nicht erfüllt (vgl. nur BayVGH, B.v. 23.5.2017 – 13a ZB 17.30314 – Rn. 7 m.w.N.). Daher erreicht die allgemeine Gefährdungslage in Kabul keine Intensität, dass Kabul im Hinblick auf die allgemeine Sicherheitslage als Fluchtalternative nicht mehr geeignet wäre (vgl. BayVGH, B.v. 25.1.2017 – 13a ZB 16.30374 – Rn. 9; BayVGH, B.v. 28.3.2017 –13a ZB 17.30212 – Rn. 5 m.w.N.; BayVGH, B.v. 23.5.2017 – 13a ZB 17.30314 – Rn. 6 ff.). Daran wird auch im vorliegenden Fall festgehalten. An der vorstehend ausgeführten Beurteilung hat auch die Lagebeurteilung für Afghanistan nach dem Anschlag am 31. Mai 2017 des Auswärtigen Amtes vom 28. Juli 2017 nichts geändert.

Dem Kläger ist Kabul auch wirtschaftlich zumutbar. Ihm droht erst recht keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben wegen der allgemeinen Versorgungslage in Kabul. Das Gericht geht davon aus, dass der Kläger seinen Lebensunterhalt in Kabul sicherstellen kann (vgl. hierzu auch BayVGH, B.v. 14.1.2015 – 13a ZB 14.30410 – juris Rn. 5). Auch wenn hierfür mehr zu fordern ist als ein kümmerliches Einkommen zur Finanzierung eines Lebens am Rande des Existenzminimums (vgl. BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15/12 – juris Rn. 20), ist doch vernünftigerweise zu erwarten, dass der knapp 20-jährige Kläger sich in Kabul aufhält und seinen Lebensunterhalt dort sicherstellt. Es ist zu erwarten, dass der Kläger als volljähriger Mann auch ohne nennenswertes Vermögen oder familiäre bzw. sonstige Kontakte seinen Lebensunterhalt in Kabul sicherstellen kann (BayVGH, B.v. 23.9.2013 – 13a ZB 13.30252 – juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 13.12.2016 – 13a ZB 16.30116 – Rn. 4, 6).

Zwar wird darauf verwiesen, der Zugang zu Wohnung und Arbeit hänge maßgeblich von Netzwerken vor Ort ab (vgl. Stahlmann, Asylmagazin 2017, 73/76 f., 78); allerdings ist nicht davon auszugehen, dass die große Zahl aus den Nachbarstaaten zurückkehrender Afghanen über solche verfügt (Stahlmann, Asylmagazin 2017, 73/75 spricht von über 1 Mio. Rückkehrern allein im Jahr 2016). Damit besteht die soziale Notwendigkeit, neue und von gewachsenen Strukturen unabhängige Netzwerke unter den Rückkehrern zu bilden.

Dass dies dem Kläger verwehrt wäre, ist nicht ersichtlich. Der Kläger ist volljährig und arbeitsfähig. Im Übrigen sind unter Berücksichtigung der Auskunftslage insbesondere Rückkehrer aus dem Westen in einer vergleichsweise guten Position, die durchaus auch Perspektiven im Hinblick auf die Sicherung des Lebensunterhalts eröffnet (vgl. hierzu auch BayVGH, U.v. 13.5.2013 – 13a B 12.30052 – juris Rn. 12). Zudem stehen ihm auch Rückkehrhilfen zur Verfügung (vgl. BAMF an VG Augsburg vom 12.08.2016), die jedenfalls für die Anfangszeit einer Wiedereingliederung des Klägers in die afghanischen Verhältnisse sein Auskommen sichern, bis er aus eigener Kraft seinen Lebensunterhalt sichern kann (aus GARP-Mitteln 500 Euro je Erwachsener, aus ERIN-Mitteln ca. 700 Euro, näher dazu VG Augsburg, U.v. 18.10.2016 – Au 3 K 16.30949 – Rn. 21 m.w.N.). Für eine zumutbare Rückkehr nach Kabul bzw. in eine andere Großstadt in Afghanistan spricht insbesondere, dass es dem Kläger auch außerhalb seines Heimatlandes Afghanistan über längere Dauer (3 Jahre) gelungen ist, eine berufliche Tätigkeit im Baugewerbe auch ohne entsprechende berufliche Qualifikation aufzunehmen und auszuführen. Darüber hinaus hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 15. Januar 2018 darauf verwiesen, dass er auch bereits zuvor Hilfstätigkeiten ohne feste Anstellung im Iran ausgeführt habe. Der Kläger ist es seit jungen Jahren gewohnt, selbstständig einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dies ist insbesondere auch seiner familiären Situation geschuldet, da seine Eltern bereits vor der Übersiedlung in den Iran verstorben sind. Dem Kläger ist es im Iran mehr oder minder auf sich allein gestellt und nur teilweise in den Anfangsjahren unterstützt von einem Freund seines Vaters gelungen, seinen Lebensunterhalt dauerhaft sicher zu stellen. Warum ihm dies in Afghanistan, seinem Heimatland, nicht gelingen sollte, ist für das Gericht nicht ersichtlich. Hinzu kommt, dass gerichtsbekannt ist, dass es bei Erwerbstätigen in Afghanistan üblich ist, diesen auch eine entsprechende Unterkunft auf der Arbeitsstelle zur Verfügung zu stellen. Auch dies spricht letztlich für eine zumutbare Rückkehr des Klägers nach Afghanistan auch ohne nennenswerte familiäre Unterstützung.

3. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung subsidiären Schutzes im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG. Der Kläger hat nicht glaubhaft machen können, dass ihm bei einer Rückkehr nach Afghanistan ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 3 AsylG droht.

a) Es ist nicht zu erwarten, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan die Verhängung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 und 2 AsylG) drohen könnten. Der Kläger hat hierzu bereits keine Tatsachen vorgetragen bzw. glaubhaft gemacht. Hierzu ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen.

Zudem wäre der Kläger auch insofern auf eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verweisen (§ 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3 e Abs. 1 AsylG).

b) Der Kläger hat aber auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG, wonach von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abzusehen ist, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist. Die Voraussetzungen hierfür liegen nicht vor, weil dem Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der dortigen Situation keine erheblichen individuellen Gefahren aufgrund willkürlicher Gewalt landesweit drohen. Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen zur Sicherheitslage in Afghanistan (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 19.10.2016 S. 4) erreicht der einen innerstaatlichen bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt jedenfalls in Kabul als innerstaatlicher Fluchtalternative kein solches Niveau, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dieser Region einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre (s. hierzu auch BayVGH, B.v. 6.3.2017 – 13a ZB 17.30099 – juris; B.v. 17.8.2016 – 13a ZB 16.30090 – juris; B.v. 10.6.2013 – 13a ZB 13.30128 – juris; U.v. 15.3.2013 – 13A B 12.30406 – juris; U.v. 20.1.2012 – 13a B 11.30394 – juris). Individuelle, gefahrerhöhende Umstände, die zu einer Verdichtung der allgemeinen Gefahren im Rahmen eines bewaffneten innerstaatlichen Konflikts in der Person des Klägers führen, hat dieser nicht vorgetragen.

4. Es liegen in der Person des Klägers auch keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor.

Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Es ist nach Überzeugung des Gerichts jedoch nicht zu erwarten, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe im Sinne des Art. 3 EMRK drohen könnten.

Auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegt nicht vor. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG sind die Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann die oberste Landesbehörde anordnen, dass die Abschiebung für längstens sechs Monate ausgesetzt wird. Eine solche Abschiebestoppanordnung besteht für die Personengruppe, der der Kläger angehört, nicht.

Auch ist das Gericht der Auffassung, dass die allgemeine Gefahr in Afghanistan sich für den Kläger nicht derart zu einer extremen Gefahr verdichtet hat, dass eine entsprechende Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG geboten ist. Die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung hierfür aufgestellten Voraussetzungen sind nicht erfüllt (vgl. u.a. BayVGH, B.v. 11.12.2013 – 13a ZB 13.30119 – juris; VGH Baden-Württemberg, U.v. 27.4.2012 – A 11 S 3079/11 – DÖV 2012, 651). Wann allgemeine Gefahren von Verfassungswegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich einer reinen quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssten jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Dies setzt voraus, dass der Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach seiner Rückkehr in sein Heimatland in eine lebensgefährliche Situation gerät, aus der er sich weder allein noch mit erreichbarer Hilfe anderer befreien kann. Allgemeine Gefahren können nur dann Schutz vor Abschiebung begründen, wenn der Ausländer einer extremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wäre, dass er im Fall seiner Abschiebung dorthin gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwerster Verletzung ausgeliefert würde und diese Gefahren alsbald nach seiner Rückkehr und landesweit drohen würden (BVerwG, U.v. 8.9.2011 – 10 C 14/10 – BVerwGE 140, 319 Rn. 23). Eine solche extreme allgemeine Gefahrenlage ergibt sich für den Kläger weder aus seiner Volks- oder Religionszugehörigkeit noch hinsichtlich der allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan.

In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. u.a. BayVGH, B.v. 23.1.2017 – 13a ZB 17.30044 – juris Rn. 5; B.v. 19.2.2014 – 13a ZB 14.30022 – juris) geht das Gericht davon aus, dass derzeit für aus dem europäischen Ausland zurückkehrende, männliche, arbeitsfähige afghanische Staatsangehörige, zu denen auch der Kläger zu rechnen ist, in Afghanistan nicht von einer extremen Gefahrenlage auszugehen ist, die zu einem Abschiebungsverbot in entsprechender Anwendung von § 60 Abs. 7 AufenthG führt.

Damit droht dem Kläger keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben wegen der allgemeinen Versorgungslage in Afghanistan. Zwar gestaltet sich die allgemeine Versorgungslage nach wie vor schwierig. Trotz dieser kritischen Versorgungslage muss nicht jeder Rückkehrer aus Europa generell im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit den Tod oder schwerste Gesundheitsschäden bei einer Rückführung erleiden. In der Gesamtschau der ins Verfahren eingeführten aktuellen Erkenntnismittel ist nicht davon auszugehen, dass jeder Rückkehrer generell in unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit den Tod oder schwerste Gesundheitsschäden bei einer Rückführung nach Afghanistan erleiden müsste (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 19.10.2016 S. 4; vgl. auch BayVGH, B.v. 14.1.2015 – 13a ZB 14.30410 – juris Rn. 5). Nur für besonders schutzwürdige Rückkehrer wie alte oder behandlungsbedürftig kranke Personen, alleinstehende Frauen, Familien und Personen, die aufgrund persönlicher Merkmale zusätzlicher Diskriminierung unterliegen, lässt sich eine extreme Gefahrenlage begründen.

Für aus dem europäischen Ausland zurückkehrende afghanische Staatsangehörige im Allgemeinen ist derzeit keine extreme Gefahrenlage anzunehmen, die zu einem Abschiebungsverbot führen würde (BayVGH, B.v. 4.1.2017 – 13a ZB 16.30600 – juris Rn. 4). Anhaltspunkte, die im Fall des Klägers zu einer anderweitigen Einschätzung führen würden, sind nicht ersichtlich.

In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist davon auszugehen, dass junge erwerbsfähige Männer auch ohne nennenswerte familiäre Unterstützung in der Lage sind, sich in Afghanistan ein kleines Einkommen zu erzielen und damit wenigstens ein Leben am Rande des Existenzminimums zu bestreiten. Diese Voraussetzung erachtet das erkennende Gericht für den Kläger als gegeben, zumal es diesem gelungen ist, im Iran, wo sein Aufenthalt an sich illegal gewesen ist, über drei Jahre eine entsprechende berufliche Tätigkeit im Baugewerbe (Maler) zu erlangen und dauerhaft auszuüben. Weiter gilt es zu berücksichtigen, dass der Kläger auch während seines Aufenthaltes in Deutschland seit zwei Jahren die Berufsschule besucht und hier weitere Kenntnisse im Malerhandwerk erworben haben dürfte. Diese kann er gewinnbringend in seinem Heimatland Afghanistan einsetzen. Darüber hinaus ist der Kläger des Schreibens und Lesens mächtig. Weiter kommt hinzu, dass gerade Rückkehrer im Baugewerbe auf eine entsprechende Anstellung hoffen dürfen. Im Baugewerbe sind durchaus Arbeitsplätze in Afghanistan (insbesondere in Kabul und anderen Großstädten) vorhanden. Da in Afghanistan wie auch im Iran eine klassische Berufsausbildung unbekannt ist, ist insoweit nicht von Belang, dass der Kläger über keine qualifizierte Berufsausbildung verfügt. Er verfügt aber über eine entsprechende mehrjährige Berufserfahrung. Weiter kommt hinzu, dass es dem Kläger auch im Iran ohne nennenswerte familiäre Unterstützung – seine Eltern sind bereits vor 2004 verstorben – gelungen ist, seine Existenz in einem ihm fremden Land sicher zu stellen. Unterstützt wurde der Kläger anfangs dabei nur von einem Freund seines Vaters, der ihn während seines weiteren Aufenthaltes im Iran jedoch ausgenutzt und ihm das selbst erwirtschaftete Geld abgenommen hat. Da der Kläger glaubhaft vorgetragen hat, dass der Freund seines Vaters im Weiteren drogenabhängig wurde, ist nicht davon auszugehen, dass dieser für den Kläger bis zu seiner Ausreise eine nennenswerte Unterstützung leisten konnte. Vielmehr wurde in der mündlichen Verhandlung vom 15. Januar 2018 ein Bild gezeichnet, wonach der Kläger vom Freund seines Vaters, der ihn vor Jahren in den Iran geholt hat, zuletzt ausgenutzt und ausgebeutet wurde. Damit hat der Kläger aber auch in den letzten Jahren vor seiner Ausreise aus dem Iran gerade keine nennenswerte Unterstützung mehr erfahren. Dies lässt eine Rückkehr zum jetzigen Zeitpunkt nach Afghanistan zumutbar erscheinen.

Der Kläger war nach seinem eigenen Vorbringen im Iran mindestens drei Jahre lang im Baugewerbe als Maler tätig. Es ist daher davon auszugehen, dass der Kläger seinen Lebensunterhalt auch in Afghanistan zumindest mit Gelegenheitsarbeiten wird bestreiten können. Diese Einschätzung gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Kläger sich seit seinem sechsten Lebensjahr dauerhaft im Iran aufgehalten hat. Eine Rückkehr nach Afghanistan scheitert grundsätzlich nicht am fehlenden vorherigen Aufenthalt im Heimatland. Maßgeblich ist insoweit, dass der Kläger mit den Verhältnissen in einem muslimischen Land vertraut ist und eine der Landessprachen, der Kläger spricht Dari, beherrscht (vgl. BayVGH, B.v. 29.11.2017 – 13a ZB 17.31251 – Rn. 6).

5. Das von der Beklagten verfügte Einreise- und Aufenthaltsverbot auf der Grundlage des § 11 Abs. 1 AufenthG sowie die ergangene Abschiebungsandrohung begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Einwände hiergegen hat der Kläger auch nicht erhoben.

Damit war die Klage insgesamt als unbegründet abzuweisen.

6. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83 b AsylG). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO.

Tenor

I. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der 1996 geborene Kläger begehrt primär die Zuerkennung subsidiären Schutzes.

Er ist ausweislich des streitgegenständlichen Bescheids afghanischer Staatsangehöriger, arabischer Volkszugehörigkeit und sunnitischen Glaubens. Er stammt nach eigenen Angaben aus der Provinz Logar, verließ Afghanistan im Mai 2015, reiste am 15. Juni 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte Asylantrag.

Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) gab der Kläger im Wesentlichen an, seine gesamte Familie gehöre den Taliban an. Nach seinem Abschluss an einer allgemeinen Schule habe der Vater den Kläger aufgefordert, sich ebenfalls den Taliban anzuschließen. Da er das nicht gewollt habe, sei er oft geprügelt worden. Als der Vater eines Tages herausgefunden habe, dass der Kläger bei Coca Cola arbeite, sei seine Geduld erschöpft gewesen. Er habe dem Kläger das Auto wegnehmen wollen und ihn erneut aufgefordert, sich den Taliban anzuschließen. Der Kläger habe dies zugesagt und sein Auto verkauft; mit dem Erlös sei er sodann jedoch geflohen. Seine Mutter habe dem Kläger gesagt, sein Leben sei in Gefahr, weil er den Taliban entkommen sei.

Mit Bescheid vom 13. Januar 2017 lehnte die Beklagte den Antrag auf Asylanerkennung ab (Nr. 2 des Bescheids). Die Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1) und der subsidiäre Schutzstatus (Nr. 3) wurden nicht zuerkannt. Zudem wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen (Nr. 4) und dem Kläger die Abschiebung nach Afghanistan angedroht (Nr. 5).

Hiergegen ließ der Kläger am 19. Januar 2017 Klage erheben; nach Rücknahme der Klage hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in der mündlichen Verhandlung hat er zuletzt beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung der Nummern 3 bis 5 des Bescheides vom 13. Januar 2017 zu verpflichten, dem Kläger subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.

Zur Begründung der Klage legte der Kläger eine Bescheinigung von Coca Cola in Kabul vor, der zufolge er im Zeitraum von 12. Dezember 2012 bis 7. September 2014 dort gearbeitet habe. Darüber hinaus wurde eine Bestätigung der Firma Hawk Constructions in Kabul vorgelegt, wonach er von Oktober 2014 bis Mai 2015 dort gearbeitet habe.

Die Beklagte legte die Behördenakten vor, stellte jedoch keinen Antrag.

Mit Beschluss vom 22. Mai 2017 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 28. Juni 2017, die übermittelte Behördenakte und die Gerichtsakte Bezug genommen.

Gründe

Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. Juni 2017 entschieden werden, obwohl die Beklagte nicht erschienen ist. Denn in der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde darauf hingewiesen, dass auch im Fall des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO). Die Beklagte ist fristgerecht geladen worden und hat in ihrer allgemeinen Prozesserklärung auf Einhaltung der Ladungsfrist sowie Ladung gegen Empfangsbekenntnis verzichtet.

Soweit die Klage hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zurückgenommen wurde, war das Verfahren einzustellen, § 92 Abs. 3 VwGO.

Die Klage im verbliebenen Umfang ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid vom 13. Januar 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten; der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bzw. Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes (§ 4 Abs. 1 AsylG) oder auf die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die vom Bundesamt nach Maßgabe des § 34 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG erlassene Abschiebungsandrohung ist damit nicht zu beanstanden.

1. Ein Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes besteht nicht.

Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt nach Satz 2 dieser Vorschrift (1.) die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, (2.) Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder (3.) eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.

Bei der Prüfung, ob dem Ausländer ein ernsthafter Schaden droht, ist der asylrechtliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzulegen (BVerwG, U.v. 27.4.2010 – 10 C-5/09 – BVerwGE 136, 377 ff.). Bei qualifizierender Betrachtungsweise, d.h. bei einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung, müssen die für die Rechtsgutverletzung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht haben und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Die in diesem Sinne erforderliche Abwägung bezieht sich nicht allein auf das Element der Eintrittswahrscheinlichkeit, sondern auch auf das Element der zeitlichen Nähe der befürchteten Ereignisse und auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs ist in die Betrachtung einzubeziehen (vgl. VGH BW, U.v. 6.3.2012 – A 11 S 3070/11 – juris Rn. 17 m.w.N.; Hailbronner, Ausländerrecht, § 4 AsylG Rn. 61 ff).

Im Falle einer Vorverfolgung privilegiert Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU („Qualifikationsrichtlinie“, Neufassung) den Vorverfolgten bzw. Geschädigten durch die (widerlegbare) Vermutung, dass sich eine frühere Verfolgung oder Schädigung bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen wird. Ob die Vermutung durch „stichhaltige Gründe“ widerlegt ist, obliegt tatrichterlicher Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdigung (BVerwG, U.v. 27.4.2010 a.a.O. – noch zum insoweit wortgleichen Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2004/83/EG).

Das Gericht muss dabei jedoch die volle Überzeugung von der Wahrheit des vom Asylsuchenden behaupteten individuellen Schicksals und hinsichtlich der zu treffenden Prognose, dass dieses die Gefahr eines ernsthaften Schadens begründet, erlangen. Angesichts des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich Asylsuchende insbesondere hinsichtlich asylbegründender Vorgänge im Herkunftsstaat befinden, kommt dabei dem persönlichen Vorbringen des Asylsuchenden und dessen Würdigung für die Überzeugungsbildung eine gesteigerte Bedeutung zu. Demgemäß setzt die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus voraus, dass der Asylsuchende den Sachverhalt, der die Gefahr eines ernsthaften Schadens begründen soll, schlüssig darlegt. Dabei obliegt es ihm, unter genauer Angabe von Einzelheiten und gegebenenfalls unter Ausräumen von Widersprüchen und Unstimmigkeiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, der geeignet ist, das Asylbegehren lückenlos zu tragen. Auf die Glaubhaftigkeit seiner Schilderung und die Glaubwürdigkeit seiner Person kommt es entscheidend an. Seinem persönlichen Vorbringen und dessen Würdigung ist dabei gesteigerte Bedeutung beizumessen. Der Asylbewerber muss die persönlichen Umstände seiner Verfolgung und Furcht vor einer Rückkehr hinreichend substantiiert, detailliert und widerspruchsfrei vortragen, er muss kohärente und plausible wirklichkeitsnahe Angaben machen.

Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Begehren der Klagepartei nach Zuerkennung subsidiären Schutzes keine Aussicht auf Erfolg.

1.1. Das Gericht ist nicht davon überzeugt, dass dem Kläger vor seiner Ausreise eine unmenschliche Behandlung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG durch die Taliban oder seinen vater drohte oder dass er bei einer Rückkehr von einer solchen bedroht wäre.

Der Begriff der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG ist im Gesetz nicht näher definiert. Da die zuletzt genannte Vorschrift der Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU dient, ist dieser Begriff jedoch in Übereinstimmung mit dem entsprechenden Begriff in Art. 15b Richtlinie 2011/95/EU auszulegen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) legt Art. 15b Richtlinie 2011/95/EU wiederum in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK aus (z.B. EuGH, U.v. 17.2.2009 – Elgafaji, C-465/07 – juris Rn. 28; ebenso BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C-15/12 – juris Rn. 22 ff. m.w.N.). Danach ist eine unmenschliche Behandlung die absichtliche, d.h. vorsätzliche Zufügung schwerer körperlicher oder seelischer Leiden (EGMR, U.v. 21.1.2011 – 30696/09 – ZAR 2011, 395, Rn. 220 m.w.N.; Jarass, Charta der Grundrechte, Art. 4 Rn. 9; Hailbronner, Ausländerrecht, § 4 AsylVfG Rn. 22 ff.), die im Hinblick auf Intensität und Dauer eine hinreichende Schwere aufweisen (EGMR, U.v. 11.7.2006 - Jalloh, 54810/00 – NJW 2006, 3117/3119 Rn. 67; Jarass a.a.O.; Hailbronner a.a.O.). Es muss zumindest eine erniedrigende Behandlung in der Form einer einen bestimmten Schweregrad erreichenden Demütigung oder Herabsetzung vorliegen. Diese ist dann gegeben, wenn bei dem Opfer Gefühle von Furcht, Todesangst und Minderwertigkeit verursacht werden, die geeignet sind, diese Person zu erniedrigen oder zu entwürdigen und möglicherweise ihren psychischen oder moralischen Widerstand zu brechen (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, § 4 AsylVfG Rn. 22 ff.). Eine Bestrafung oder Behandlung ist nur dann als unmenschlich oder erniedrigend anzusehen, wenn die mit ihr verbundenen Leiden oder Erniedrigungen über das in der Bestrafungsmethode enthaltene, unausweichliche Leidens- oder Erniedrigungselement hinausgehen, wie z.B. bei bestimmten Strafarten wie Prügelstrafe oder besonders harten Haftbedingungen (Hailbronner, a.a.O., Rn. 24, 25).

Der Kläger hat nicht glaubhaft dargelegt, dass er vor seiner Ausreise einer unmenschlichen Behandlung durch seinen Vater oder die Taliban ausgesetzt war, die von einer Intensität im soeben dargelegten Sinne war, oder dass ihm eine solche drohte. Das Gericht stimmt zunächst mit dem Bundesamt darin überein, dass der diesbezügliche Vortrag im Rahmen der Anhörung auffallend knapp und oberflächlich war. Der Vortrag in der mündlichen Verhandlung war sodann von Widersprüchen und Steigerungen gegenüber demjenigen in der Anhörung geprägt. So hat der Kläger in der Anhörung ausgeführt, er sei geflohen, nachdem der Vater herausbekommen habe, dass er in Kabul bei Coca Cola gearbeitet habe, weil der Vater ihn ansonsten gezwungen hätte, sich den Taliban anzuschließen. Ausweislich der im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Bescheinigungen hat der Kläger seine Tätigkeit bei Coca Cola allerdings bereits am 7. September 2014 beendet, sodann jedoch im Oktober eine Beschäftigung bei einer anderen ausländischen Firma, nämlich der Firma Hawk Constructions, aufgenommen. Wenn der Kläger sich tatsächlich und ernsthaft durch seinen Vater bzw. die Taliban bedroht fühlte, ist es nicht nachvollziehbar, dass er unmittelbar nach den Drohungen seines Vaters eine Tätigkeit für eine andere ausländische Firma aufnimmt. Zudem hat der Kläger angegeben, er habe die Zeit von September 2014 bis zwei Wochen vor seiner Ausreise im Mai 2015 zu Hause bei seinem Vater verbracht. Den auf Vorhalt des Gerichts, wie der Kläger während dieser Zeit trotz der Drohungen seines Vaters für die Firma Hawk Constructions gearbeitet haben will, gemachten Ausführungen, er habe die Arbeit für Hawk Constructions von zu Hause aus unbemerkt über Telefon ausgeübt, vermag das Gericht keinen Glauben zu schenken. Die vorgelegte Bescheinigung der Firma Hawk Constructions weist im Übrigen als Arbeitsort den US-Luftwaffenstützpunkt Bagram aus. Ebenso wenig glaubhaft ist der erst gegen Ende der mündlichen Verhandlung auf intensives Befragen seines Bevollmächtigten gemachte Vortrag des Klägers, für die Firma Hawk Constructions habe er hauptsächlich deshalb gearbeitet, weil er seinen Vater und andere Taliban den Amerikanern ausliefern wollte. Weshalb der Kläger dies weder in der Anhörung vor dem Bundesamt noch im Rahmen der entsprechenden Befragung durch das Gericht erwähnt hat, ist nicht nachvollziehbar. Ebenso wenig nachvollziehbar ist, dass die angestrebte „Auslieferung“ insbesondere des Vaters trotz des Zusammenlebens mit diesem für immerhin ein halbes Jahr nicht gelungen sein soll (noch bei der Anhörung am 31. August 2016 hat der Kläger angegeben, der Vater lebe noch unter der Heimatadresse in Logar; zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung war er dann in Haft). Dass der Kläger wegen dieser angeblichen konkreten „Spionagetätigkeit“ für die Amerikaner seitens der Taliban etwas zu befürchten hätte bzw. dass er deshalb geflohen wäre, hat er bereits nicht behauptet.

Angesichts dieser Widersprüchlichkeiten und erheblichen Steigerungen ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan ein ernsthafter Schaden in Gestalt einer unmenschlichen Behandlung oder Bestrafung durch die Taliban droht.

1.2. Auch eine ernsthafte Bedrohung des Lebens des Klägers oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines bewaffneten Konflikts im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG kann nicht bejaht werden.

Bezugspunkt für die Beurteilung der Bedrohung ist die Herkunftsregion bzw. der tatsächliche Zielort des Ausländers, vorliegend also die Provinz Logar und die Stadt Kabul, wo der Kläger ebenfalls teilweise gelebt hat und wohin wohl auch eine Abschiebung zunächst erfolgen würde. In diesen Regionen ist jedoch nicht von einer erheblichen individuellen Gefahr auszugehen. Eine Individualisierung der Gefahr kann sich bei einem hohen Niveau willkürlicher Gewalt für die Zivilbevölkerung aus gefahrerhöhenden Umständen in der Person des Betroffenen ergeben, wie etwa berufsbedingter Nähe zu einer Gefahrenquelle oder einer bestimmten religiösen Zugehörigkeit (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2011 – 10 C-13/10 – juris Rn. 18). Derartige Umstände liegen in der Person des Klägers jedoch nicht vor.

Beim Fehlen individueller gefahrerhöhender Umstände kann eine Individualisierung nur ausnahmsweise bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre, was ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt voraussetzt (BVerwG, U.v. 17.11.2011 – 10 C-13/10 – juris Rn. 19 ff). In der Provinz Logar und in Kabul besteht aber nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine existenzielle Gefährdung, insbesondere die Gefahr einer Verletzung von Leib und Leben:

In der Zentralregion Afghanistans, zu der die Provinzen Logar und Kabul gehören, wurden laut UNAMA (www.unama.unmissions.org; Afghanistan – protection of civilians in armed conflict, annual report 2016) im Jahr 2016 2.348 Zivilpersonen getötet oder verletzt. Ausgehend von einer Einwohnerzahl von rund 6,5 Millionen (vgl. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, Bundesrepublik Österreich Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vom 21.01.2016, aktualisiert am 29.07.2016, S. 46 ff.) ergibt sich ein Risiko von 1:2.768, verletzt oder getötet zu werden. Selbst bei einer Verdreifachung der UNAMA-Zahlen aufgrund einer hohen Dunkelziffer ergäbe sich eine Wahrscheinlichkeit von 1:923, was keine erhebliche individuelle Gefahr darstellt (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2011 – 10 C 13.10 – Rn. 22; BayVGH, B.v. 19.6.2017 – 13a ZB 17.30400 – juris Rn. 13).

Angesichts dieser Zahlen aus dem Jahr 2016 geht das Gericht auch nicht davon aus, dass durch den jüngsten verheerenden Anschlag in Kabul am 31. Mai 2017 und die sich hieran anschließenden Geschehnisse mit insgesamt rund 500 Toten und Verletzten die Schwelle der erheblichen Gefahr in Kabul bzw. der Zentralregion überschritten ist. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass teilweise die Bevölkerungszahl allein für die Stadt Kabul auf mehr als sieben Millionen Menschen geschätzt wird (Nds. OVG, U.v. 19.9.2016 - 9 LB 100/15 -, juris).

Dem Kläger als alleinstehendem, gesunden und arbeitsfähigen jungen Mann ohne Unterhaltsverpflichtungen wäre es aber z.B. auch zumutbar, sich in Herat niederzulassen. In der westlichen Region, in der Herat liegt, gab es 836 Opfer. Bei einer Einwohnerzahl von ca. 3,5 Millionen ergibt sich ein Risiko von ca. 1:4.187 bzw. – bei Berücksichtigung der Dunkelziffer – von 1:1.396 (vgl. VG Lüneburg, U.v. 6.2.2017 – 3 A 140/16 – juris Rn. 35 ff.).

Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Vierteljahresbericht von UNAMA vom 25. April 2017. Danach wurden zwischen 1. Januar 2017 und 31. März 2017 2.181 Zivilpersonen getötet oder verletzt. Hochgerechnet auf das Jahr ergäben sich damit 8.724 Opfer, so dass sich – bezogen auf die Bevölkerungszahl Afghanistans von ca. 33,3 Millionen (vgl. www.wikipedia.org) – ein Risiko von 1:3.817 bzw. 1:1.272 errechnet.

Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar entschieden, dass es neben der quantitativen Ermittlung des Risikos, in der Rückkehrprovinz verletzt oder getötet zu werden, auch einer wertenden Gesamtbetrachtung des statistischen Materials mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen bei der Zivilbevölkerung bedarf. Ist allerdings die Höhe des quantitativ festgestellten Risikos eines dem Kläger drohenden Schadens – wie hier – weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt, vermöge sich das Unterbleiben einer wertenden Gesamtbetrachtung im Ergebnis nicht auszuwirken. Zudem sei die wertende Gesamtbetrachtung erst auf der Grundlage der quantitativen Ermittlung der Gefahrendichte möglich (U.v. 13.2.2014 – 10 C 6.13 – juris Rn. 24; 17.11.2011 – 10 C 13.10 – juris Rn. 23; 27.4.2010 – 10 C 4.09 – juris Rn. 33).

Nach alledem ist es auch bei einer wertenden Gesamtbetrachtung aller Umstände weder in der Provinz Logar noch in Kabul oder Herat beachtlich wahrscheinlich, aufgrund eines sicherheitsrelevanten Vorfalls verletzt oder getötet zu werden. Zumindest für alleinstehende männliche Staatsangehörige besteht in Afghanistan keine extreme Gefahrenlage (vgl. BayVGH, B.v. 25.1.2017 – 13a ZB 16.30374 – juris Rn. 11).

Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus den aktuellen Anmerkungen von UNHCR zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des deutschen Bundesministeriums des Innern vom Dezember 2016. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan deutlich verschlechtert habe. Es werde keine Unterscheidung von „sicheren“ und „unsicheren“ Gebieten vorgenommen, sondern die Bedrohung unter Einbeziehung sämtlicher individueller Aspekte des Einzelfalls bewertet. UNHCR sei der Auffassung, dass das gesamte Staatsgebiet Afghanistans von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt betroffen sei. Die Wohnraumsituation sowie der Dienstleistungsbereich seien in Kabul aufgrund der andauernden Primär- und Sekundärfluchtbewegungen extrem angespannt und auch in Herat halte sich eine große Zahl von Binnenvertriebenen auf.

Abgesehen davon, dass auch bei der vom UNHCR geforderten Einbeziehung der individuellen Aspekte des Klägers nicht von einer Gefahr, aufgrund eines innerstaatlichen Konflikts getötet oder verletzt zu werden, auszugehen ist, beruht die Bewertung in den genannten Anmerkungen auf den vom UNHCR selbst angelegten Maßstäben, die sich nicht mit den oben dargelegten Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts an einen bewaffneten Konflikt und eine erhebliche individuelle Gefährdung decken (vgl. BayVGH, B.v. 19.6.2017 – 13a ZB 17.30400 – juris Rn. 15; B.v. 25.1.2017 – 13a ZB 16.30374 – juris Rn. 11; B.v. 20.1.2017 – 13a ZB 16.30996 – juris Rn. 9; VG Augsburg, U.v.19.12.2016 – Au 5 K 16. 31939 – juris Rn. 42). Konkrete bzw. neuere Zahlen oder Ausgangsdaten, die die bisherige Einschätzung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der sich das Gericht anschließt, in Frage stellen könnten, werden nicht genannt (vgl. BayVGH, B.v. 11.4.2017 – 13a ZB 17.30294 – juris Rn. 6 f.; B.v. 4.4.2017 – 13a ZB 17.30231 – juris Rn. 12; B.v. 28.3.2017 – 13a ZB 17.30212 – juris Rn. 5).

Basierend auf den oben dargelegten Zahlen ist auch bei einer Gesamtbetrachtung nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass dem Kläger, bei dem keine individuellen gefahrerhöhenden Umstände vorliegen, ein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 AsylG droht.

Schließlich kann auch der Umstand, dass einige Bundesländer hinsichtlich Afghanistans einen Abschiebestopp beschlossen haben und Bund und Länder Abschiebungen – mit Ausnahmen – einstweilig ausgesetzt haben, nicht zur Zuerkennung subsidiären Schutzes führen. Denn diese Entscheidungen basieren primär auf politischen Erwägungen (vgl. auch BayVGH, B.v. 6.4.2017 – 13a ZB 17.30254 – juris Rn. 9).

2. Auch nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind in der Person des Klägers nicht festzustellen.

2.1. § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK steht einer Abschiebung entgegen, wenn es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Maßgeblich sind die Gesamtumstände des jeweiligen Falls und Prognosemaßstab ist die beachtliche Wahrscheinlichkeit (vgl. z.B. VG Lüneburg, U.v. 6.2.2017, 3 A 140/16 – juris Rn. 53 m.w.N.). Ein Abschiebungsverbot infolge der allgemeinen Situation der Gewalt im Herkunftsland kommt nur in Fällen ganz extremer Gewalt in Betracht und auch schlechte humanitäre Bedingungen können nur in besonderen Ausnahmefällen ein Abschiebeverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK begründen. In Afghanistan ist die allgemeine bzw. humanitäre Lage – zumindest für gesunde, arbeitsfähige alleinstehende Männer wie den Kläger - aber nicht so ernst, dass eine Abschiebung ohne weiteres eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten würde (vgl. BayVGH, B.v. 11.4.2017 – 13a ZB 17.30294 – juris Rn. 5; VG Lüneburg, U.v. 6.2.2017 – 3 A 140/16 – juris Rn. 55 ff.). Arbeitsfähige, gesunde junge Männer – wie der Kläger – sind auch ohne besondere Qualifikation, nennenswertes Vermögen und familiären Rückhalt in der Lage, durch Gelegenheitsarbeiten ein kleines Einkommen zu erwirtschaften und damit ein Leben am Rande des Existenzminimums zu bestreiten, so dass für sie keine extreme Gefahrenlage besteht (BayVGH, B.v. 25.1.2017 – 13a ZB 16.30374 – juris Rn. 12; B.v. 23.1.2017 – 13a ZB 17.30044 – juris Rn. 5; B.v. 17.1.2017 – 13a ZB 16.30929 – juris Rn. 2; B.v. 22.12.2016 – 13a ZB 16.30684 – juris Rn. 7; U.v. 12.2.2015 – 13a B 14.30309 – juris Rn. 17; VG Lüneburg, U.v. 6.2.2017 – 3 A 140/16 – juris Rn. 60). Gerade Rückkehrer aus dem Westen sind dabei in einer vergleichsweise guten Position. Allein schon durch die Sprachkenntnisse sind ihre Chancen, einen Arbeitsplatz zu erhalten, gegenüber den Flüchtlingen, die in Nachbarländer Afghanistans geflohen sind, wesentlich höher (BayVGH, U.v. 12.2.2015 – 13a B 14.30309 – juris Rn. 21). Hinzu kommt, dass der Kläger über eine sehr gute Schulbildung sowie umfangreiche berufliche Erfahrung verfügt, in Afghanistan aufgewachsen ist und nahezu sein gesamtes Leben dort verbracht hat, so dass er mit den komplexen Regeln des Lebens dort vertraut ist.

2.2. Auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kann nicht bejaht werden.

Die allgemeine Gefahr in Afghanistan hat sich für den Kläger nicht derart zu einer extremen Gefahr verdichtet, dass eine entsprechende Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG geboten ist. Wann allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Die drohenden Gefahren müssten nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Dies setzt voraus, dass der Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach seiner Ausreise in sein Heimatland in eine lebensgefährliche Situation gerät, aus der er sich weder allein noch mit erreichbarer Hilfe anderer befreien kann, der Ausländer somit gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 29.6.2010 – 10 C 10.09 – juris Rn. 15).

Für aus dem europäischen Ausland zurückkehrende afghanische Staatsangehörige ist im Allgemeinen nicht von einer extremen Gefahrenlage auszugehen, die zu einem Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (in entsprechender Anwendung) führen würde (BayVGH, B.v. 11.4.2017 – 13a ZB 17.30294 – juris Rn. 5; B.v. 23.1.2017 – 13a ZB 17.30044 – juris Rn. 5). Wie bereits ausgeführt sind alleinstehende junge Männer auch ohne besondere Qualifikation, nennenswertes Vermögen und familiäre Unterstützung grundsätzlich in der Lage, durch Gelegenheitsarbeiten ein kleines Einkommen zu erwirtschaften und damit ein Leben am Rande des Existenzminimums zu bestreiten.

3. Nach alledem ist auch die vom Bundesamt nach Maßgabe des § 34 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG erlassene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung rechtmäßig.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen; hinsichtlich des zurückgenommenen Teils der Klage folgt die Kostentragungspflicht aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

Der Kläger wurde eigenen Angaben zufolge am … … 1993 in der Provinz Parwan geboren. Er sei afghanischer Staatsangehöriger schiitischer Glaubenszugehörigkeit und gehöre der Volksgruppe der Hazara an. Er habe sein Heimatland wohl im neunten Monat des Jahres 1393 nach afghanischem Kalender verlassen, wisse aber nicht mehr genau, ob es tatsächlich im Jahr 1393 oder 1394 gewesen sei. Am 6. November 2015 sei er in die Bundesrepublik Deutschland eingereist, wo er am 16. März 2016 einen Asylantrag gestellt hat.

Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 1. September 2016 gab der Kläger im Wesentlichen an, dass er in Afghanistan zehn Jahre die Schule besucht habe. Er habe die Berufe des Mechanikers und Taxifahrers erlernt, jedoch nicht in diesen gearbeitet. Im Heimatort lebten noch seine Eltern und im Heimatland darüber hinaus vier Brüder, zwei Schwestern und die Großfamilie. Zu seinen Fluchtgründen trug der Kläger im Wesentlichen vor, dass er von 1390 – 1393 für die USA in der Special Force Abteilung als Kommandeur gearbeitet habe. Deswegen sei er nicht in Sicherheit und von den Taliban bedroht gewesen. Eine konkrete Verfolgung habe zwar nicht stattgefunden, er habe jedoch Angst vor den Taliban gehabt, dies auch aufgrund seiner Volks- und Religionszugehörigkeit. Nach seiner Armeezeit habe er nicht in seine Heimatprovinz gehen können, weil er gewusst habe, dass er dort von den Taliban umgebracht würde. Innerhalb der Armee sei er in seinem Team der einzige Schiite gewesen und von den Sunniten bedroht und geschlagen worden aufgrund seiner Religion.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 17. Januar 2017 wurde die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt (Ziffer 1), der Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt (Ziffer 2), der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt (Ziffer 3) und festgestellt dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Der Kläger wurde zur Ausreise innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens aufgefordert; für den Fall der Nichtbefolgung wurde ihm die Abschiebung nach Afghanistan angedroht (Ziffer 5). Das gesetzliche Einreise und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6). Auf die Begründung des Bescheides wird Bezug genommen.

Gegen diesen Bescheid ließ der Kläger am 2. Februar 2017 Klage erheben. Zur Begründung der begründeten Furcht vor Verfolgung wurde auf die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara sowie den Einsatz für das amerikanische Militär hingewiesen. Ausweislich der vorgelegten Unterlagen sei der Kläger von 2011-2014 in führender Position als Kommandeur der afghanischen Armee am Sondereinsatz der US-Armee gegen den Terrorismus beteiligt gewesen, wobei der Kläger sowohl Dienst an der Waffe geleistet habe als auch Sanitätsdienst. Aufgrund dessen habe der Kläger keine interne Schutzmöglichkeit, da die Taliban über ein landesweites Netz an Informanten verfügten sowie die Möglichkeit zu entführen und zu töten. Vor der Ausreise habe sich der Kläger in Kabul verstecken müssen und habe keiner existenzsichernden Erwerbstätigkeit nachgehen können.

Der Kläger ließ beantragen,

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes vom 17. Januar 2017 die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,

hilfsweise dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen,

hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Afghanistan vorliegen,

hilfsweise das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf null ab dem Tag der Abschiebung zu befristen.

Mit Schreiben vom 9. Februar 2017 beantragte die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Durch Beschluss des Gerichts vom 10. August 2018 wurde der Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen.

Zum Gegenstand des Verfahrens wurde die Erkenntnismittelliste zu Afghanistan, Stand: August 2018, gemacht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 31. August 2018, sowie der vorgelegten Behördenakte verwiesen.

Gründe

Die Klage, über die in Abwesenheit eines Vertreters der Beklagten verhandelt und entschieden werden konnte (§ 102 Abs. 2 VwGO), ist zulässig, jedoch unbegründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Der Bescheid des Bundesamtes vom 17. Januar 2017 ist – soweit er noch Gegenstand dieser Klage ist – einschließlich der darin enthaltenen Abschiebungsandrohung sowie des Einreise- und Aufenthaltsverbotes rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Das Gericht folgt der Begründung des Bundesamtes in dem angegriffenen Bescheid vom 17. Januar 2017, § 77 Abs. 2 AsylG. Darüber hinaus ist Folgendes auszuführen:

I.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG.

Rechtsgrundlage der begehrten Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist vorliegend § 3 Abs. 4 und Abs. 1 AsylG. Danach wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, soweit er keinen Ausschlusstatbestand nach § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG erfüllt. Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Konvention – GK), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Nach § 77 Abs. 1 AsylG ist vorliegend das Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl I S. 2780 ff.) geändert worden ist (AsylG), anzuwenden. Dieses Gesetz setzt in §§ 3 bis 3e AsylG – wie die Vorgängerregelungen in §§ 3 ff. AsylVfG – die Vorschriften der Art. 6 bis 10 der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Amtsblatt Nr. L 337, S. 9) – Qualifikationsrichtlinie (QRL) im deutschen Recht um. Nach § 3a Abs. 1 AsylG gelten als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 – EMRK (BGBl 1952 II, S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AsylG muss die Verfolgung an eines der flüchtlingsrelevanten Merkmale anknüpfen, die in § 3b Abs. 1 AsylG näher beschrieben sind, wobei es nach § 3b Abs. 2 AsylG ausreicht, wenn der betreffenden Person das jeweilige Merkmal von ihren Verfolgern zugeschrieben wird. Nach § 3c AsylG kann eine solche Verfolgung nicht nur vom Staat, sondern auch von nicht-staatlichen Akteuren ausgehen.

1. Der Kläger hat vorliegend nicht glaubhaft machen können, dass er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb seines Herkunftslandes aufhält, insbesondere hat er bereits eine Vorverfolgung in Afghanistan nicht überzeugend darlegen können. Der Kläger hat beim Bundesamt erklärt, dass er in seinem Heimatland nicht sicher gewesen sei, da er drei Jahre lang in einer Special-Force-Abteilung bei der Armee gearbeitet habe und aus diesem Grunde durch die Taliban in Lebensgefahr gewesen sei. Der Kläger hat dort jedoch auch explizit angegeben, dass er vor seiner Ausreise aus Afghanistan von den Taliban nicht verfolgt worden sei, jedoch gleichwohl Angst vor diesen gehabt habe, da er in der Armee gewesen sei.

Das Gericht hält es aufgrund der beim Bundesamt vorgelegten Nachweise zwar für glaubhaft, dass der Kläger in Afghanistan bei den Streitkräften in einer Einheit zusammen mit den Amerikanern gearbeitet hat, jedoch ist er aufgrund dieser Tätigkeit nicht vorverfolgt aus seinem Heimatland ausgereist. Dies steht für das Gericht fest aufgrund der eindeutigen und überzeugenden Erklärung beim Bundesamt, wonach er vor seiner Ausreise nicht verfolgt worden sei, sondern lediglich Angst vor einer solchen Verfolgung gehabt habe. Der Kläger hat überdies auch keinerlei Anhaltspunkte dafür vorgebracht, dass ihm eine Verfolgung wegen seiner Tätigkeit vor der Ausreise konkret unmittelbar bevorgestanden hätte. Dies gilt auch in Bezug auf eine drohende Verfolgung am Heimatort. Der Kläger hat in diesem Zusammenhang beim Bundesamt lediglich pauschal erklärt, dass er nicht nach Parwan habe gehen können, weil er gewusst habe, dass er dort von Taliban umgebracht werde. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger ausgeführt, dass die Taliban, die seinerzeit an der Macht gewesen sein, weiterhin im Heimatdorf ansässig seien und wüssten, dass er für die Amerikaner gearbeitet habe, wodurch er in Lebensgefahr sei. Dieses Vorbringen erscheint in erheblichem Maße vage, oberflächlich und unsubstantiiert, sodass dem Kläger dieses nicht geglaubt werden kann. Auch aus dem persönlichen Eindruck von den Schilderungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung hat sich für den erkennenden Einzelrichter nicht ergeben, dass der Kläger insoweit von realen eigenen Erlebnissen und Begebenheiten berichtet hat. Überdies hat er sich hinsichtlich der Gefährdung in der Heimatregion auch in einen erheblichen Widerspruch verstrickt, indem er beim Bundesamt zunächst angegeben hat, dass er in einem Dorf in der Provinz Parwan gelebt und sich bis zur Ausreise dort aufgehalten habe (S. 2 der Niederschrift über die Anhörung beim Bundesamt). Im weiteren Verlauf der Anhörung hat er sodann erklärt, dass er nicht nach Parwan habe zurückgehen können, weil er gewusst habe, dass er dort umgebracht würde (S. 3 der Niederschrift). Auf diesen Widerspruch in der mündlichen Verhandlung angesprochen, hat der Kläger hierzu keine plausible Begründung abgeben können. Er hat insoweit lediglich bestätigt, dass er seit seiner Militärdienstzeit nicht mehr im Heimatort gewesen sei und es sich insoweit um einen Übersetzungsfehler handeln müsse, was angesichts der Rückübersetzung der Bundesamtsanhörung und der Bestätigung der Richtigkeit der Angaben durch den Kläger in keiner Weise zu überzeugen vermag (S. 4 f. der Niederschrift über die Bundesamtsanhörung; Blatt 4 der Bundesamtsakte).

Soweit der Kläger in Abweichung zu seinen Ausführungen vor dem Bundesamt in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat, dass die Taliban während seiner Militärdienstzeit zu seinen Eltern gekommen seien und diese dahingehend unter Druck gesetzt hätten, dass er seinen Job aufgebe, so kann dem Kläger diesbezüglich nicht geglaubt werden. Denn es handelt sich hierbei um eine erhebliche und daher nicht glaubhafte Steigerung im Sachvortrag, für die keine nachvollziehbare Begründung ersichtlich geworden ist. Wenn der Kläger in der mündlichen Verhandlung in Bezug auf seine Anhörung beim Bundesamt erklärt hat, dass er seine Fluchtgründe nicht ausführlich habe darstellen können und der Dolmetscher seinerzeit manche Worte nicht richtig übersetzt habe, so kann dies dem Kläger nicht abgenommen werden. Ausweislich der Niederschrift über die Bundesamtsanhörung wurde der Kläger aufgefordert, alle Tatsachen vorzutragen, die seine Furcht vor Verfolgung begründen sowie seiner Abschiebung entgegenstehen. Aus welchem Grunde es dem Kläger vor diesem Hintergrund nicht möglich gewesen sein soll, diesen wesentlichen Aspekt seiner Vorverfolgung in der 80-minütigen Anhörung vorzubringen, erschließt sich nicht. Der Kläger hat zudem unterschriftlich bestätigt, dass es bei der in seiner Muttersprache Dari durchgeführten Anhörung keine Verständigungsschwierigkeiten gegeben habe. Ihm wurde überdies die gesamte Niederschrift rückübersetzt und der Kläger hat ebenfalls unterschriftlich versichert, dass das rückübersetzte Protokoll seinen Angaben entspreche, die Angaben vollständig seien und der Wahrheit entsprächen. Vor diesem Hintergrund erscheinen die nunmehr vom Kläger aufgezeigten angeblichen Mängel bei der Anhörung vor dem Bundesamt rein asyltaktisch motiviert und konstruiert, um seinem Asylbegehren nach Ablehnung durch das Bundesamt noch zum Erfolg zu verhelfen.

Eine weitere nicht glaubhafte Steigerung im Vorbringen des Klägers stellt die erstmalig in der mündlichen Verhandlung abgegebene Erklärung dar, dass die Taliban seinen Onkel erschossen hätten, als der Kläger vier oder fünf Jahre alt gewesen sei und dass er während seiner Schulzeit einmal von den Taliban entführt worden sei, da diese ihn dabei erwischt hätten, dass er keinen Turban getragen habe. Auch diesbezüglich sind keine nachvollziehbaren Gründe ersichtlich, warum der Kläger diesen offensichtlich für fluchtrelevant erachteten Vortrag nicht bereits beim Bundesamt abgegeben hat. Unabhängig davon hat der Kläger bezüglich der Ermordung seines Onkels keinerlei Bezug zu einer Gefährdung seiner eigenen Person hergestellt. Schließlich wären beide vorgetragenen Ereignisse selbst bei Wahrunterstellung nicht kausal für das Verlassen des Heimatlandes – mutmaßlich im Herbst 2014 – gewesen. Denn ein Zeitraum von mehreren Jahren zwischen den geschilderten Ereignissen und der endgültigen Ausreise aus Afghanistan, ohne dass es zwischenzeitlich erneut zu einer solchen Verfolgung gekommen ist, ist eindeutig nicht geeignet, die erforderliche Kausalität zwischen dem geschilderten angeblichen Verfolgungsvorfall und dem Verlassen des Heimatlandes zu vermitteln (vgl. BVerwG, U.v. 31.3.1992 – 9 C 34/90 – juris).

2. Darüber hinaus bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger im Falle der Rückkehr nach Afghanistan eine Gruppenverfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara bzw. seiner Religionszugehörigkeit als Schiite droht.

Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. etwa BVerwG, U.v. 18.7.2006 – 1 C 15/05 – juris; U.v. 21.4.2009 – 10 C 11/08 – juris) voraus, dass eine bestimmte Verfolgungsdichte vorliegt, die die Vermutung eigener Verfolgung rechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr einer Betroffenheit besteht. Zudem gilt auch für die Gruppenverfolgung, dass sie mit Rücksicht auf den allgemeinen Grundsatz der Subsidiarität des Flüchtlingsrechts den Betroffenen einen Schutzanspruch im Ausland nur vermittelt, wenn sie im Herkunftsland landesweit droht, wenn also auch keine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, die vom Zufluchtsland aus erreichbar ist.

Dies zugrunde gelegt bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger im Falle der Rückkehr nach Afghanistan eine Gruppenverfolgung aufgrund seiner Religionszugehörigkeit als Schiite oder wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara durch nichtstaatliche Akteure im Sinne des § 3c Nr. 3 AsylG droht. Ungeachtet der unbestritten bestehenden gesellschaftlichen Diskriminierung und Benachteiligung besteht derzeit keine Gruppenverfolgung von Schiiten und Hazara in Afghanistan, weil die genannten Benachteiligungen und vereinzelten gewaltsamen Übergriffe nicht die dafür erforderliche Verfolgungsintensität und Verfolgungsdichte im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylG aufweisen, zumal 19% der afghanischen Bevölkerung schiitische Religionszugehörige sind und 10% ethnische Hazara (Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 31.5.2018, S. 9 ff.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 14.9.2017, S. 25 f.; UNAMA, Annual Report Afghanistan, Februar 2018, S. 41 f.; ebenso st.Rspr., z.B. BayVGH, U.v. 3.7.2012 – 13a B 11.30064 – juris Rn. 27; U.v. 21.6.2013 – 13a B 12.30170 – juris Rn. 24; B.v. 1.12.2015 – 13a ZB 15.30224 – juris; B.v. 19.12.2016 – 13a ZB 16.30581 – juris; B.v. 20.1.2017 – 13a ZB 16.30996 – juris; B.v. 14.8.2017 – 13a ZB 17.30807 – juris; VGH Baden-Württemberg, U.v. 17.1.2018 – A 11 S 241/17 – juris: keine Gruppenverfolgung von Hazara).

Auch durch den jüngsten Lagebericht des Auswärtigen Amtes und sonstige einschlägige Erkenntnismittel wird diese Einschätzung nicht erschüttert. Zwar wird darin berichtet, dass die Hazara in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert seien. Insgesamt habe sich jedoch die Lage der Hazara grundsätzlich verbessert. Sie gehörten überwiegend der schiitischen Konfession an. Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten seien in Afghanistan selten. Sowohl im Rat der Religionsbelehrten (Ulema) als auch im Hohen Friedensrat seien auch Schiiten vertreten; beide Gremien betonten, dass die Glaubensausrichtung keinen Einfluss auf ihre Zusammenarbeit habe. Auf schiitische religiöse Einrichtungen seien seit Anfang 2016 mehrere Anschläge in Kabul und anderen Städten des Landes verübt worden, zu welchen sich mehrheitlich der IS bekannt habe. Damit seien Hazara und Schiiten zunehmend Opfer von Anschlägen des IS geworden. Am 9. März 2018 sei ein Selbstmordanschlag auf eine schiitische Moschee in Kabul verübt worden, bei der neun Menschen ums Leben gekommen seien. Am 25. März sei es zu einem Angriff auf eine schiitische Moschee in Herat gekommen, bei dem ein Mensch getötet und 14 verletzt worden seien. Bei einem weiteren Anschlag am 22. April 2018 seien bei einem weiteren Anschlag in einem schiitisch geprägten Stadtteil mindestens 60 Menschen zu Tode gekommen und 129 verletzt worden. Aus Angst vor derartigen Übergriffen sei eine verstärkte Ausgrenzung von Schiiten im gesellschaftlichen Bereich beobachtet worden (vgl. zum Ganzen: Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 31.5.2018, S. 9 ff., 20). UNAMA berichtet für das Jahr 2017 über acht religiös motivierte Angriffe gegen schiitische Moscheen und Gläubige mit insgesamt 418 zivilen Opfern (161 Tote und 257 Verletzte), hiervon sechs Angriffe durch den IS, zwei durch die Taliban. Der IS übernahm darüber hinaus die Verantwortung für zwei weitere Anschläge gegen schiitische Moslems abseits von religiösen Einrichtungen mit insgesamt 133 zivilen Opfern (46 Tote und 87 Verletzte) (vgl. UNAMA, Annual Report Afghanistan, Februar 2018, S. 41 f.). Unter Berücksichtigung dieser Erkenntnismittel verfügen die Verfolgungshandlungen, denen Schiiten in Afghanistan ausgesetzt sind, nach Auffassung des Gerichts nicht über die dargestellte für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche kritische Verfolgungsdichte, auch unter Berücksichtigung des Anteils von Schiiten an der Gesamtbevölkerung Afghanistans (ca. 19% Schiiten und ca. 10% Hazara von 34,6 Mio. Millionen Einwohnern(https://www.auswaertigesamt.de/de/aussenpolitik/laender/afghanistannode/afghanistan/204676) und dass überdies nicht ersichtlich ist, dass insbesondere der IS für seine Attentate auf eine breite Unterstützung in der Bevölkerung zählen kann (so im Ergebnis auch VGH Baden-Württemberg, U.v. 17.1.2018 – A 11 S 241/17 – juris).

3. Eine individuelle Verfolgung in Afghanistan aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara hat der Kläger zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht. Soweit er beim Bundesamt darauf verwiesen hat, dass er in der Armee in einem Team gearbeitet habe, in dem er der einzige Schiite gewesen sei und von den dortigen Sunniten aufgrund seiner Religionszugehörigkeit bedroht und geschlagen worden sei, so ist auch dieser Vortrag ausgesprochen pauschal und detaillos geblieben, sodass dem Kläger dieser nicht abgenommen werden kann, zumal er diesen in der mündlichen Verhandlung auch nicht wiederholt hat. Überdies ist nicht erkennbar, dass die erwähnten Verfolgungsmaßnahmen die erforderliche Intensität nach § 3a AsylG erreichen, da dem Vortrag insoweit eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte nicht zu entnehmen ist. Wenn der Kläger in diesem Zusammenhang nunmehr in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, dass die Offiziere in der Armee seinerzeit versucht hätten, ihn zu vergewaltigen, was er stets habe abwehren können, so ist diesbezüglich eine Anknüpfung an das Verfolgungsmerkmal der Religion bereits nicht behauptet worden. Die angeblichen versuchten Vergewaltigungen erscheinen darüber hinaus jedoch auch per se nicht glaubhaft, da es sich auch insoweit um eine erhebliche Steigerung im Sachvortrag handelt, für die eine schlüssige Erklärung fehlt. Der Kläger hat hierzu vor dem Bundesamt keinerlei Ausführungen gemacht, was sich jedoch angesichts der Schwere dieser Erlebnisse zweifellos aufgedrängt hätte. Die Erklärung des Klägers hinsichtlich der widrigen Umstände bei der Anhörung vor dem Bundesamt sind nicht geeignet, dieses Versäumnis zu erklären. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Auch in der mündlichen Verhandlung hat der Kläger auf die Aufforderung zur Angabe seiner Verfolgungsgründe zu diesem Aspekt nichts erwähnt, sondern erst im Rahmen seines Schlusswortes nach Durchsicht seiner Unterlagen. Das Gericht ist aufgrund dieser Umstände davon überzeugt, dass es sich um asyltaktisches Vorbringen handelt.

4. Nach alledem ist der Kläger nicht vorverfolgt aus Afghanistan ausgereist. Es ist überdies auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger wegen seiner früheren Tätigkeit in den Streitkräften nach seiner Rückkehr in sein Heimatland nunmehr in seiner Herkunftsregion (oder andernorts) verfolgt würde. Zwar lässt sich der Erkenntnismittellage entnehmen, dass gezielte Angriffe und Tötungen betreffend Mitglieder der afghanischen Sicherheitsbehörden und Streitkräfte in Afghanistan vorkommen, wobei Berichten zufolge auch ehemalige Mitglieder der nationalen Sicherheitskräfte angegriffen würden (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 31.5.2018, S. 17 f.; EASO, Country Guidance: Afghanistan, Juni 2018, S. 41; UNHCR-Richtlinien vom 19.4.2016, S. 42 f.). Allerdings ist diesen Berichten auch zu entnehmen, dass es sich insoweit stets um Einzelfälle handelt und es hinsichtlich der Gefährdung stets auf die Umstände des Einzelfalles ankommt. Im vorliegenden Fall ist nicht von einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung des Klägers aufgrund seiner früheren Tätigkeit in den Streitkräften auszugehen. Denn hierbei ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass der Kläger diese Tätigkeit bereits seit mehr als vier Jahren beendet hat und damit keine aktuelle Gefahr mehr für die Taliban und andere aufständische Gruppen darstellt. Der Kläger wurde entsprechend obiger Ausführungen, auf die verwiesen wird, weder während seiner aktiven Zeit beim Militär noch im Zeitraum danach bis zu seiner Ausreise – laut klägerischen Angaben mindestens zwei bis drei Monate, ggf. jedoch auch merklich länger (vgl. Protokoll über die mündliche Verhandlung S. 2 f.; Niederschrift über die Bundesamtsanhörung S. 2; Niederschrift über die Erstbefragung zu Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zur Durchführung des Asylverfahrens S. 2) – wegen dieser Tätigkeit verfolgt und es ist nichts dafür ersichtlich, dass dies nunmehr mehrere Jahre nach Beendigung der Tätigkeit erstmals in Betracht zu ziehen wäre. Für diese Einschätzung spricht auch, dass der Kläger – entgegen dessen Darstellung beim Bundesamt, wo er angegeben hat, Kommandeur gewesen zu sein – beim Militär keine hochrangige Position eingenommen hat. Vielmehr hat er in der mündlichen Verhandlung versichert, dass er ein Zabet, ein Berufsanfänger, gewesen sei. Dies erscheint vor dem Hintergrund, dass der Kläger bereits im Alter von unter 18 Jahren seinen Militärdienst angetreten hat, auch nachvollziehbar. Ein wie auch immer gearteter Führungsrang lässt sich auch den vorgelegten Nachweisen nicht entnehmen. Der Kläger als ehemaliger einfacher Soldat, der diese Tätigkeit auch nur drei Jahre lang ausgeübt hat, stellt für die Taliban sicherlich kein hochrangiges Angriffsziel dar. Überdies hat der Kläger auch nichts dafür vorgetragen, dass er nach seiner Ausreise aus Afghanistan an seinem Wohnort gesucht worden wäre, wo sich dessen Familie – auch nach dessen eigenen Angaben – zumindest bis zum Februar 2017 aufgehalten hat. Dies spricht klar dagegen, dass die Taliban ein Interesse daran haben, des Klägers habhaft zu werden. Eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit ergibt sich in der Gesamtschau daher nicht.

5. Unabhängig von vorstehenden Ausführungen bestünde jedoch für den Kläger in Afghanistan die Möglichkeit eines internen Schutzes nach § 3e AsylG in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif, wenn man – entgegen obiger Ausführungen – davon ausginge, dass der Kläger vorverfolgt aus seinem Heimatland ausgereist ist, indem ihm in seinem Heimatort von den dort ansässigen Taliban eine Verfolgung wegen seiner Tätigkeit bei den Streitkräften gedroht hat.

Einem Ausländer wird die Flüchtlingseigenschaft nach § 3e AsylG nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zum Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Hierbei sind die allgemeinen Gegebenheiten im Herkunftsland und die persönlichen Umstände des Ausländers gemäß Art. 4 der Qualifikationsrichtlinie zu berücksichtigen.

Das Gericht geht – auch unter Berücksichtigung des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie – davon aus, dass der Kläger in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif internen Schutz erlangen kann und dort keine Verfolgungsgefahr zu befürchten hat. Es sprechen nämlich stichhaltige Gründe dagegen, dass der Kläger erneut von einer Verfolgung bedroht würde, wie er sie in seinem Asylverfahren vorgetragen hat. Zunächst hat der Kläger selbst beim Bundesamt nur darauf verwiesen, dass er nach seiner Armeezeit nicht habe nach Parwan zurückkehren können, da er gewusst habe, dass er von den Taliban umgebracht würde. Auch in der mündlichen Verhandlung hat er erklärt, dass die Taliban, die seinerzeit im Heimatort an der Macht gewesen seien, weiterhin im Dorf wohnten. Sie würden ihn kennen und auch wissen, dass er für die Amerikaner gearbeitet habe, weshalb er sich in Lebensgefahr befinde. Der Kläger hat insoweit seine Gefährdung stets selbst nur in Verbindung mit seiner Heimatregion gebracht und zu keiner Zeit behauptet, dass er auch andernorts in Afghanistan unsicher wäre. Vielmehr hat er auf Nachfrage vor dem Bundesamt explizit erklärt, dass er niemals versucht habe, sich in einem anderen Landesteil niederzulassen. Darüber hinaus wird vollumfänglich auf die obigen Ausführungen verwiesen, wonach es sich bei dem Kläger angesichts seines niedrigen Ranges innerhalb der Armee und der nicht lange währenden Dienstzeit nicht um ein hochrangiges Angriffsziel für die Taliban handelt, die Tätigkeit bei den Streitkräften beendet wurde und bereits vier Jahre zurückliegt, er nach Beendigung seiner Tätigkeit bei der Armee noch eine Zeit lang unbehelligt in Afghanistan gelebt hat und eine Nachsuche nach dem Kläger nach dessen Ausreise nicht erfolgt ist. Der Kläger würde zudem seinen Wohnsitz nicht nur innerhalb seiner Heimatprovinz wechseln, sondern über die Provinzgrenzen hinweg in eine der genannten Großstädte, was seine Sicherheit weiter signifikant erhöht. Nach alledem sprechen stichhaltige Gründe dagegen, dass der Kläger im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif erneut von einer Verfolgung der vorgetragenen Art bedroht wäre.

Der Kläger könnte darüber hinaus sicher und legal nach Kabul, Herat und Mazar-e Sharif reisen. Schließlich kann von ihm vernünftigerweise erwartet werden, dass er sich dort niederlässt. Erforderlich ist hierfür, dass am Ort des internen Schutzes die entsprechende Person durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem angemessenen Lebensunterhalt Erforderliche erlangen kann. Zu den danach zumutbaren Arbeiten gehören auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, beispielsweise in der Landwirtschaft oder im Bausektor ausgeübt werden können. Nicht zumutbar ist hingegen jedenfalls die entgeltliche Erwerbstätigkeit für eine kriminelle Organisation, die in der fortgesetzten Begehung von oder Teilnahme an Verbrechen besteht. Der Zumutbarkeitsmaßstab geht im Rahmen des internen Schutzes über das Fehlen einer im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG beachtlichen existenziellen Notlage hinaus (vgl. BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15.12 – juris; OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 6.6.2016 – 13 A 18182/15.A – juris).

Die diesbezügliche aktuelle Lage in Afghanistan stellt sich wie folgt dar:

Das Auswärtige Amt führt in seinem Lagebericht vom 31. Mai 2018 aus, dass Afghanistan trotz der Verbesserung der Lebensbedingungen für viele Afghanen in den letzten 15 Jahren weiterhin eines der ärmsten Länder der Welt sei und trotz Unterstützung der internationalen Gemeinschaft, erheblicher Anstrengungen der Regierung und kontinuierlicher Fortschritte im Jahr 2016 lediglich Rang 169 von 188 im Human Development Index belegt habe. Die wirtschaftliche Entwicklung bleibe geprägt von den Nachwirkungen des Abzugs bis 2014 in größerer Zahl präsenter internationaler Truppen, die schwierige Sicherheitslage sowie schwacher Investitionstätigkeit. Zugleich gebe es erhebliche Bemühungen internationaler Partner zur Wirtschaftsbelebung. In 2017 habe das Wirtschaftswachstum 2,6% betragen. Ein selbsttragendes Wirtschaftswachstum scheine kurzfristig nicht in Sicht. Rund 39% der Bevölkerung lebe unterhalb der Armutsgrenze. Die Grundversorgung sei für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung, was für Rückkehrer naturgemäß verstärkt gelte. Dabei bestehe ein eklatantes Gefälle zwischen urbanen Zentren wie z.B. Kabul und ländlichen Gebieten Afghanistans. Das rapide Bevölkerungswachstum von rund 2,4% im Jahr (d.h. Verdopplung der Bevölkerung innerhalb einer Generation) sowie die große Zahl der Binnenvertriebenen und Rückkehrer aus den Nachbarländern stelle eine weitere Herausforderung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Landes dar. Die Schaffung von Arbeitsplätzen bleibe eine zentrale Herausforderung. Nach Angaben der Weltbank sei die Arbeitslosenquote zwischen 2008 und 2014 von 25% auf 39% gestiegen. Die internationale Gemeinschaft unterstütze die afghanische Regierung maßgeblich in ihren Bemühungen, die Lebensbedingungen der Menschen in Afghanistan zu verbessern. Aufgrund kultureller Bedingungen seien die Aufnahme und die Chancen außerhalb des eigenen Familien- bzw. Stammesverbandes vor allem in größeren Städten realistisch (vgl. diesbezüglich: Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 19.10.2016, S. 22). Die Ausweichmöglichkeiten würden maßgeblich vom Grad der sozialen Verwurzelung, der Ethnie und der finanziellen Lage abhängen. Die sozialen Netzwerke vor Ort und deren Auffangmöglichkeiten spielten eine zentrale Rolle für den Aufbau einer Existenz (so auch BFA Österreich, Fact Finding Mission Report Afghanistan, April 2018). Die afghanische Regierung habe 2017 mit der Umsetzung eines Aktionsplans für Flüchtlinge und Binnenflüchtlinge begonnen. IOM biete Unterstützung bei der Ankunft in Kabul mit bis zu zweiwöchiger Unterkunft und Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Suche nach einer Beschäftigung oder Gewährung eines Anstoßkredits. Auch die Bundesrepublik Deutschland fördere Reintegrationsprojekte.

Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (Afghanistan: Update – Die aktuelle Sicherheitslage vom 14.09.2017, S. 27 ff.) führt aus, dass Afghanistan eines der ärmsten Länder der Welt bleibe, wobei der Anteil der notleidenden Bevölkerung im Verlaufe des Jahres 2016 um 13% angestiegen sei; 2017 benötigten 9,3 Millionen Afghanen dringend humanitäre Hilfe. Die Arbeitslosenquote sei seit dem Abzug der internationalen Streitkräfte rasant angestiegen und inzwischen auch in städtischen Gebieten hoch. Gleichzeitig seien die Löhne in Gebieten, welche von Rückkehrströmen betroffen seien, signifikant gesunken. Nach wie vor seien die meisten Menschen in der Land- und Viehwirtschaft oder als Tagelöhner tätig. Die zunehmenden Rückkehrströme hätten zu einem enormen Anstieg an Unterkunftsbedarf geführt, weshalb sich insbesondere in der Hauptstadt Kabul die Wohnraumsituation extrem verschärft habe. Rund 68% der Bevölkerung hätten keinen Zugang zu adäquaten Sanitätsinstallationen und ca. 45% keinen Zugang zu aufbereitetem Trinkwasser. Rund 40% der Bevölkerung sei von Lebensmittelunsicherheit betroffen. Die Zahl der von ernsthafter Lebensmittelunsicherheit betroffenen Menschen steige an und umfasse inzwischen 1,6 Millionen Personen. In Gebieten, die von hohen Rückkehrströmen betroffen waren, seien die Lebensmittelpreise stark angestiegen. Etwa 9 Millionen Menschen, in besonderem Maße Frauen und Kinder, hätten keinen oder nur beschränkten Zugang zu Gesundheitseinrichtungen, welchen es auch an angemessener Ausstattung mangele. Im Jahr 2016 sei der Druck zur Rückkehr auf afghanische Flüchtlinge im Iran und in Pakistan dramatisch angestiegen; Kabul sowie die Provinzen im Norden, Nordosten und Osten des Landes seien in besonderem Maße betroffen gewesen. Rückkehrende fänden oft keine adäquate Unterkunft; sie lebten oft in notdürftigen Behausungen mit schlechten Sanitäranlagen. Der eingeschränkte Zugang zu Land, Nahrungsmitteln und Trinkwasser und die begrenzten Möglichkeiten zur Existenzsicherung stellten eine enorme Herausforderung für diesen Personenkreis dar. Aufgrund der äußerst schwierigen Lebensbedingungen würden Rückkehrende oft zu intern Vertriebenen, deren Zahl Ende 2016 auf etwa 1,4 Millionen Menschen geschätzt worden sei und deren Lage sich in den vergangenen Jahren massiv verschlechtert habe. Auch für Flüchtlinge aus Europa gestalte sich eine Rückkehr schwierig. Die Bevölkerung Kabuls solle sich binnen nur sechs Jahren verdreifacht haben. Dort lebten etwa 75% der Bevölkerung in informellen und behelfsmäßigen Behausungen, die oft weder ans Wasserversorgungsnetz noch an die Kanalisation angeschlossen seien. Der Zugang zu Lebensmitteln habe sich rasant verschlechtert, was unter anderem auf die mangelnden Arbeitsmöglichkeiten zurückzuführen sei. Armut sei weit verbreitet. Beinahe die Hälfte der Bevölkerung Kabuls könne sich keine medizinische Behandlung leisten. Die große Zahl der Rückkehrenden und intern Vertriebenen führe zur Überlastung der bereits äußerst stark beanspruchten Infrastruktur zur Erbringung der Grunddienstleistungen in der Hauptstadt Kabul aber auch andernorts, insbesondere in den wichtigsten Provinzstädten und Bezirken.

Trotz dieser geschilderten schwierigen Bedingungen ist von dem Kläger vernünftigerweise zu erwarten, dass er sich in Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif niederlässt. Aufgrund seiner in Europa erworbenen Erfahrungen befindet er sich in einer vergleichsweise guten Position. Mit diesen Erfahrungen und Kenntnissen ist davon auszugehen, dass der Kläger auch ohne nennenswertes Vermögen und ohne familiären Rückhalt im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in der Lage wäre, zumindest durch Gelegenheitsarbeiten wenigstens ein kleines ausreichendes Einkommen zu erzielen. Das entspricht auch der Auffassung des UNHCR – auf den die Schweizerische Flüchtlingshilfe hinsichtlich der Situation der Rückkehrenden Bezug nimmt –, wonach bei alleinstehenden leistungsfähigen Männern – wie dem 25-jährigen Kläger – eine Ausnahme vom Erfordernis der externen Unterstützung in Betracht kommt (vgl. UNHCR-Richtlinien vom 19.4.2016, S. 9; so auch: EASO, Country Guidance: Afghanistan, Juni 2018, S. 106 f.). An dieser Einschätzung des Gerichts ändert sich auch durch die Anmerkungen des UNHCR zur Situation in Afghanistan vom Dezember 2016 nichts. Der UNHCR weist in seiner Stellungnahme darauf hin, dass sich die Sicherheitslage seit April 2016 insgesamt nochmals deutlich verschlechtert habe, was damit einher gehe, dass sich der Konflikt in Afghanistan im Laufe des Jahres 2016 weiter ausgebreitet habe und die Zahl der zivilen Opfer im ersten Halbjahr 2016 gegenüber dem Vorjahreszeitraum um weitere 4% gestiegen sei. Allerdings ist auch zu berücksichtigen, dass die Zahl der zivilen Opfer in Afghanistan im Jahre 2017 gegenüber dem Vorjahr um 9% gesunken ist (vgl. UNAMA, Afghanistan Annual Report 2017, Februar 2018, S. 1). Die Zahl der intern Vertriebenen habe im Jahr 2016 auf Rekordniveau gelegen; zudem sei auch aus den Nachbarländern Pakistan und Iran eine große Zahl von Menschen nach Afghanistan zurückgekehrt, was zu einer extremen Belastung der ohnehin bereits überstrapazierten Aufnahmekapazitäten in den wichtigsten Städten der Provinzen und Distrikte in Afghanistan geführt habe. Dies gelte auch für die Stadt Kabul, wo nur begrenzte Möglichkeiten der Existenzsicherung, eine extrem angespannte Wohnraumsituation sowie mangelnder Zugang zu grundlegenden Versorgungsleistungen bestehe, sodass die Verfügbarkeit einer internen Schutzalternative im Umfeld eines dramatisch verschärften Wettbewerbs um den Zugang zu knappen Ressourcen unter Berücksichtigung der besonderen Umstände jedes einzelnen Antragstellers geprüft werden müsse. Trotz dieser Einschätzung, für die der UNHCR seine eigenen Maßstäbe zugrunde legt, hält dieser auch gleichzeitig ausdrücklich an seinen Richtlinien von April 2016 fest, wonach bei alleinstehenden leistungsfähigen Männern eine Ausnahme vom Erfordernis der externen Unterstützung in Betracht kommt, wovon das Gericht bei dem hiesigen Kläger ausgeht.

Soweit das Bundesverwaltungsgericht der Schweiz in einer Entscheidung vom 13. Oktober 2017 (Az. D-5800/2016) zu einem anderen Ergebnis kommt und ausführt, ohne besonders begünstigende Faktoren wie das Vorhandensein eines tragfähigen sozialen Netzes in Kabul sei ein Zurückschicken auch bei gesunden jungen Männern unzumutbar, kann sich dem das Gericht auf der Grundlage der oben aufgezeigten Erkenntnislage nicht anschließen. Mit der Rechtsprechung des Bayer. VGH (vgl. etwa B.v. 4.1.2018 – 13a ZB 17.31652 – juris), der sich das erkennende Gericht anschließt, sind alleinstehende, leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im berufsfähigen Alter in der Lage, ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in urbanen und semi-urbanen Umgebungen zu leben.

Darüber hinaus ist bei dem Kläger vorliegend individuell zu berücksichtigen, dass er in Afghanistan die Schule bis zur zehnten Klasse besucht hat und damit über einen Bildungsstand verfügt, mit dem er gegenüber den vielen Analphabeten und gering qualifizierten jungen Männern deutlich überlegen und auch in der Lage ist, ein deutlich größeres Spektrum an Tätigkeiten auszuüben. Darüber hinaus hat er entsprechend seiner Angaben beim Bundesamt die Berufe des Mechanikers und Taxifahrers erlernt. Auch wenn er in diesen Berufen nicht gearbeitet hat, so wird er nach einer Rückkehr nach Afghanistan zumindest auf die Erfahrungen aus der entsprechenden Ausbildung zurückgreifen können. Diese Kenntnisse und Erfahrungen wird der Kläger sicherlich gewinnbringend einsetzen können. Überdies hat der Kläger in Afghanistan bereits gezeigt, dass er in der Lage ist, selbständig für seinen Lebensunterhalt zu sorgen und es ist nichts dafür ersichtlich, dass ihm dies nach einer Rückkehr dorthin nicht wieder gelingen würde. Er hat zudem rund 21 Jahre in Afghanistan gelebt und damit die gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und politischen Verhältnisse seines Heimatlandes in ausreichender Weise kennengelernt, um sich auch nach einer Rückkehr dort zurechtzufinden. Ohne dass es von Rechts wegen noch hierauf ankäme, ist auch davon auszugehen, dass der Kläger Unterstützung von den sich noch in Afghanistan aufhaltenden Familienmitgliedern und Verwandten erhalten könnte. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass sein Onkel und seine Schwester aktuell in Kabul lebten und er Kontakt zu diesen habe. Auch wenn der Onkel nur als Tagelöhner tätig und seine Schwester nicht berufstätig sei, so ist doch realistischerweise davon auszugehen, dass der Kläger – sofern er sich in Kabul niederlässt – dort einen Anlaufpunkt sowie erforderlichenfalls Unterstützung erhalten würde. Denn es ist im Kulturkreis des Klägers absolut üblich, dass in Notsituationen über derartige Kontakte Unterstützung geleistet wird und es ist nichts dafür ersichtlich, dass dies vorliegend nicht geschehen würde. Überdies könnte der Kläger auch Unterstützung durch seine in Parwan lebenden Eltern, insbesondere seinen Vater, erhalten, ggf. mittels Geldtransfers an einen anderen Ort in Afghanistan (vgl. EASO, Afghanistan Networks, Januar 2018, S. 30). Das Gericht hält es insofern nicht für glaubhaft, dass der Kläger seit eineinhalb Jahren keinen Kontakt mehr zu seinen Eltern habe und keiner wisse, wo diese sich aufhielten. Diese Einschätzung wird nicht zuletzt durch die bereits beschriebenen nicht glaubhaften Steigerungen und Widersprüche im Vorbringen des Klägers genährt, sodass das Gericht den Kläger für nicht glaubwürdig erachtet. Der Kläger hat keine nachvollziehbare Begründung für den Abbruch des Kontakts benennen können und es erscheint nicht lebensnah nachvollziehbar, dass die Verwandten in Afghanistan nichts über deren Verbleib wissen bzw. die Eltern sich nicht, ggf. von einem anderen Ort aus, wieder mit dem Kläger in Verbindung setzen.

Unabhängig von vorstehenden Ausführungen ist das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger auch in den afghanischen Großstädten, etwa in der Hauptstadt Kabul, die ein Sammelbecken für Menschen verschiedenster Herkunft aus Afghanistan sind, in der Lage sein wird, anknüpfend an ethnische, religiöse, lokale bzw. Stammes- und Clan-Verbindungen an diesbezüglich bestehende Netzwerke anzuknüpfen bzw. solche für sich weiter aufzubauen, um seine individuelle Lage in Afghanistan nach seiner Rückkehr zu verbessern. Auf derartigen Netzwerken beruht im Kern das Zusammenleben in Afghanistan. Afghanen sind in der Regel gut darin, sich in derartige Netzwerke einzufinden bzw. diese weiterzuentwickeln und es ist nichts dafür ersichtlich, dass dies bei dem Kläger anders wäre (vgl. insoweit EASO, Country of Origin Information Report, Afghanistan Networks, Januar 2018, S. 10 f.).

Auch nach obergerichtlicher Rechtsprechung (vgl. etwa BayVGH, B.v. 12.4.2018 – 13a ZB 18.30135 – juris; B.v. 4.1.2017 – 13a ZB 16.30600 – juris; VGH Baden-Württemberg, U.v. 11.4.2018 – A 11 S 924/17 – juris; U.v. 17.1.2018 – A 11 S 241/17 – juris; U.v. 5.12.2017 – A 11 S 1144/17 – juris), der sich das Gericht anschließt, scheitert eine Rückkehr nach Afghanistan grundsätzlich nicht an einem langjährigen Aufenthalt in Europa oder Drittländern. Aufgrund seiner in Europa erworbenen Erfahrungen befindet sich der Kläger vielmehr in einer vergleichsweise guten Position. Maßgeblich ist vielmehr, dass der Betroffene den größten Teil seines Lebens in einer islamisch geprägten Umgebung verbracht hat und eine der beiden Landessprachen spricht. Dies ist vorliegend der Fall. Überdies steht der Annahme, dass der Kläger in Afghanistan keiner unzumutbaren Gefahrensituation ausgesetzt sein wird, nicht die Zugehörigkeit zur Religionsgruppe der Schiiten und zur Volksgruppe der Hazara entgegen. Denn es ist nicht anzunehmen, dass der Kläger als Angehöriger dieser Minderheit keine Chance hätte, sich etwa als Tagelöhner zu verdingen. Die vorliegenden Gutachten und Berichte enthalten hierfür keine entsprechenden Hinweise (vgl. BayVGH, B.v. 17.1.2017 – 13a ZB 16.30929 – juris; VGH Baden-Württemberg, U.v. 17.1.2018 – A 11 S 241/17 – juris; U.v. 5.12.2017 – A 11 S 1144/17 – juris).

Darüber hinaus kann der Kläger seine finanzielle Situation zusätzlich auch dadurch verbessern, dass er Start- und Reintegrationshilfen in Anspruch nimmt. So können afghanische ausreisewillige Personen seit dem Jahr 2016 Leistungen aus dem REAG-Programm sowie aus dem GARP-Programm erhalten, die Reisebeihilfen im Wert von 200,00 EUR und Starthilfen im Umfang von 500,00 EUR beinhalten. Darüber hinaus besteht seit Juni 2016 das Reintegrationsprogramm ERIN. Die Hilfen aus diesem Programm umfassen z.B. Service bei Ankunft, Beratung und Begleitung zu behördlichen, medizinischen und caritativen Einrichtungen, berufliche Qualifizierungsmaßnahmen, Arbeitsplatzsuche sowie Unterstützung bei einer Geschäftsgründung. Die Unterstützung wird weitgehend als Sachleistung gewährt. Der Leistungsrahmen für rückgeführte Einzelpersonen beträgt dabei ca. 700,00 EUR (vgl. Auskunft des Bundesamts vom 12.8.2016 an das VG Ansbach; VG Augsburg, U.v. 18.10.2016 – AU 3 K 16.30949 – juris). Der Kläger könnte sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die genannten Start- und Reintegrationshilfen ganz oder teilweise nur für freiwillige Rückkehrer gewährt wer-den, also teilweise nicht bei einer zwangsweisen Rückführung. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ein Asylbewerber, der durch eigenes zumutbares Verhalten – wie insbesondere durch freiwillige Rückkehr – im Zielstaat drohende Gefahren abwenden kann, nicht vom Bundesamt die Feststellung eines Abschiebungsverbots verlangen (vgl. BVerwG, U.v. 15.4.1997 – 9 C 38.96 – juris; VGH BW, U.v. 26.2.2014 – A 11 S 2519/12 – juris). Dementsprechend ist es dem Kläger möglich und zumutbar, gerade zur Überbrückung der ersten Zeit nach einer Rückkehr nach Afghanistan freiwillig Zurückkehrenden gewährte Reisehilfen sowie Reintegrationsleistungen in Anspruch zu nehmen.

Vor diesem Hintergrund folgt das Gericht auch nicht der Einschätzung von Frau F. S. und Amnesty International, wonach die Annahme, dass alleinstehende junge gesunde Männer und kinderlose Paare ihr Überleben aus eigener Kraft sichern könnten, durch die derzeitige humanitäre Lage inzwischen grundlegend infrage gestellt bzw. überholt sei (vgl. F. S., Gutachten zu Afghanistan an das VG Wiesbaden vom 28.3.2018, Überleben in Afghanistan, Asylmagazin 3/2017, S. 73 ff.; Amnesty International, Auskunft an das VG Leipzig vom 8.1.2018 und an das VG Wiesbaden vom 5.2.2018). Denn Erfahrungsberichte oder Schilderungen dahingehend, dass gerade auch leistungsfähige erwachsene männliche Rückkehrer ohne Unterhaltsverpflichtungen in großer Zahl oder sogar typischerweise von Obdachlosigkeit, Hunger und Krankheit betroffen oder infolge solcher Umstände gar verstorben wären, liegen nicht vor. Zwar lassen sich auch schwerwiegende Nachteile bei Unterkunfts- und Arbeitssuche in Afghanistan durchaus nicht ausschließen, eine tatsächliche Gefahr, dass sie eintreten werden, besteht indes nicht (vgl. BayVGH, B.v. 12.4.2018 – 13a ZB 18.30135 – juris; VGH Baden-Württemberg, U.v. 11.4.2018 – A 11 S 924/17 – juris). Nach Überzeugung des Gerichts bieten die vorliegend geschilderten persönlichen Verhältnisse und Ressourcen ausreichende und realistische Möglichkeiten dafür, zumindest für den hiesigen Kläger ein Leben in Afghanistan zumutbar erscheinen zu lassen.

Nach alledem kann der Kläger internen Schutz innerhalb Afghanistans in Anspruch nehmen, sodass auch aus diesem Grunde ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausscheidet.

II.

Der Kläger hat weiterhin keinen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 Abs. 1 AsylG.

1. Dem Kläger droht nach Überzeugung des Gerichts weder die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG noch droht ihm ein ernsthafter Schaden durch unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. Die Gefahr eines diesbezüglichen ernsthaften Schadens ist bereits nicht glaubhaft dargelegt worden, jedenfalls besteht jedoch eine interne Schutzmöglichkeit in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die obigen Ausführungen zu § 3 AsylG verwiesen werden.

2. Dem Kläger droht auch keine individuelle und konkrete Gefahr eines ernsthaften Schadens im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG aufgrund der Sicherheitslage in seiner Herkunftsregion, der Provinz Parwan. Dasselbe gilt für die Städte Kabul, Herat und Mazar-e Sharif als internen Schutzmöglichkeiten entsprechend obiger Ausführungen. In der Zentralregion, zu der die Provinz Parwan und die Stadt Kabul gehören, wurden im Jahre 2017 2.240 Zivilpersonen getötet oder verletzt, in der Nordregion, zu der die Stadt Mazar-e Sharif gehört, 1.032 Zivilpersonen und in der Westregion (Herat) 998 Zivilpersonen (vgl. UNAMA, Annual Report 2017 Afghanistan, Februar 2018, S. 7). Die Anschlagswahrscheinlichkeit lag damit sowohl für die Zentral- als auch für die Nord- und Westregion im Jahr 2017 bei deutlich unter 1:800 und damit nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, in dem betreffenden Gebiet verletzt oder getötet zu werden, entfernt (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2011 – 10 C 13/13 – juris). Nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes (vgl. Lagebericht vom 31.5.2018) hat sich die Bedrohungslage für Zivilisten in jüngster Zeit nicht wesentlich verändert. Das Risiko, als Angehöriger der Zivilbevölkerung verletzt oder getötet zu werden, liegt immer noch im Promillebereich. Auch aus dem Midyear Report 2018 von UNAMA ergibt sich nichts Abweichendes, nachdem sich die Zahl der zivilen Opfer in Afghanistan im ersten Halbjahr 2018 gegenüber dem gleichen Vorjahreszeitraum insgesamt um 3% verringert hat. Damit ist derzeit noch nicht davon auszugehen, dass bei Unterstellung eines bewaffneten Konflikts praktisch jede Zivilperson schon allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betreffenden Gebiet einer ernsthaften Bedrohung für Leib und Leben infolge militärischer Gewalt ausgesetzt wäre.

Auch wenn es in der jüngeren Vergangenheit zu mehreren Anschlägen auf Hazara und Schiiten in Afghanistan gekommen ist – wie oben beschrieben –, so hat sich die Gefahr für die Kläger nach Überzeugung des Gerichts mit Blick auf die vorliegenden Erkenntnismittel und die Zahl der gezielten Anschläge noch nicht in einer Weise verdichtet, dass sie aufgrund ihrer Volks- oder Religionszugehörigkeit bereits eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ihrer Person im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG befürchten müssten (vgl. BayVGH, B.v. 14.8.2017 – 13a ZB 17.30807 – juris; VGH Baden-Württemberg, U.v. 17.1.2018 – A 11 S 241/17 – juris). Weitere gefahrerhöhende Umstände in der Person des Klägers sind darüber hinaus nicht erkennbar. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

Eine andere Einschätzung ergibt sich auch nicht aus den Abhandlungen von Frau F. S. (vgl.: Zur aktuellen Bedrohungslage der afghanischen Zivilbevölkerung im innerstaatlichen Konflikt, in: ZAR …2017, S. 189 ff.; Gutachten zu Afghanistan an das VG Wiesbaden vom 28.3.2018). Soweit diese darauf hinweist, dass in den UNAMA-Berichten eine Untererfassung der zivilen Opfer zu besorgen sei (vgl. in diesem Zusammenhang auch Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 31.5.2018, S. 18: Dunkelziffer in für die Berichterstattung wenig zugänglichen Gebieten), so ist darauf hinzuweisen, dass anderes geeignetes Zahlenmaterial nicht zur Verfügung steht und zum anderen auf die von Frau S. alternativ genannte Zahl der kriegsbedingt Binnenvertriebenen angesichts der klaren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (a.a.O.) nicht abgestellt werden kann. Insoweit weist Frau S. eingangs ihrer Abhandlung auch selbst darauf hin, dass ihre Diskussion nicht den Anspruch habe, die Kriterien einer juristischen Prüfung zu erfüllen (vgl. Fußnote 1). Aber selbst unter Einrechnung eines gewissen „Sicherheitszuschlages“ wird die kritische Gefahrendichte noch nicht erreicht. Soweit Frau S. in ihrem Gutachten vom 28. März 2018 (vgl. S. 9) ausführt, es bestehe allein aufgrund der Anwesenheit in Afghanistan im gesamten Staatsgebiet die Gefahr, einen ernsthaften Schaden hinsichtlich des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit zu erleiden, so handelt es sich hierbei um eine allein dem erkennenden Gericht vorbehaltene rechtliche Würdigung, der auch keine Indizwirkung zukommen kann. Die von ihr darüber hinaus geschilderten Tatsachen betreffen weit überwiegend Umstände, die allein bei der qualitativen Gesamtbetrachtung zu würdigen sind, die sich hier jedoch aufgrund der – gemessen an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – verhältnismäßig niedrigen Opferzahlen unter keinen Umständen auswirken können (vgl. VGH Baden-Württemberg, U.v. 11.4.2018 – A 11 S 924/17 – juris).

III.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG.

1. Ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG kommt nicht in Betracht, da dem Kläger keine gegen Art. 3 EMRK oder ein anderes Grundrecht nach der EMRK verstoßende Behandlung droht. Auch in diesem Zusammenhang wird auf die obigen Ausführungen zu den §§ 3, 4 AsylG vollinhaltlich verwiesen. Die allgemeine Versorgungslage in Afghanistan stellt darüber hinaus ebenfalls keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK dar. Zwar können schlechte humanitäre Bedingungen im Abschiebezielstaat in besonderen Ausnahmefällen in Bezug auf Art. 3 EMRK ein Abschiebungsverbot begründen. In Afghanistan ist die Lage für alleinstehende männliche arbeitsfähige afghanische Staatsangehörige jedoch nicht so ernst, dass eine Abschiebung ohne weiteres eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde (BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15.12 – NVwZ 2013, 1167; BayVGH, U.v. 12.2.2015 – 13a B 14.30309 – juris; BayVGH, B.v. 4.1.2018 – 13a ZB 17.31652 – juris; VGH Baden-Württemberg, U.v. 5.12.2017 – A 11 S 1144/17 – juris). Es ist hierbei in Bezug auf den Gefährdungsgrad das Vorliegen eines sehr hohen Niveaus erforderlich, denn nur dann liegt ein außergewöhnlicher Fall vor, in dem die humanitären Gründe gegen eine Ausweisung „zwingend“ sind. Wenn das Bundesverwaltungsgericht (a.a.O.) die allgemeine Lage in Afghanistan nicht als so ernsthaft einstuft, dass ohne weiteres eine Verletzung des Art. 3 EMRK angenommen werden kann, weist dies ebenfalls auf die Notwendigkeit einer besonderen Ausnahmesituation hin (vgl. BayVGH, U.v. 21.11.2014 – 13a B 14.30285 – juris). Eine solche ist bei dem Kläger vorliegend nicht gegeben; besondere Umstände, die hier eine andere Beurteilung gebieten würden, sind nicht er-sichtlich.

2. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegt ebenfalls nicht vor. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG sind die Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann die oberste Landesbehörde anordnen, dass die Abschiebung für längstens sechs Monate ausgesetzt wird. Eine Abschiebestopp-Anordnung besteht jedoch für die Personengruppe, der der Kläger angehört, nicht.

Dem Kläger droht auch aufgrund der unzureichenden Versorgungslage in Afghanistan keine extreme Gefahr infolge einer Verdichtung der allgemeinen Gefahrenlage, die zu einem Abschiebungsverbot im Sinne der verfassungskonformen Auslegung des § 60 Abs. 7 AufenthG führen könnte. Wann allgemeine Gefahren von Verfassungswegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den betroffenen Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Die Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Das Erfordernis des unmittelbaren – zeitlichen – Zusammenhangs zwischen Abschiebung und drohender Rechtsgutverletzung setzt zudem für die Annahme einer extremen Gefahrensituation wegen der allgemeinen Versorgungslage voraus, dass der Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach seiner Rückkehr in sein Heimatland in eine lebensgefährliche Situation gerät, aus der er sich weder allein noch mit erreichbarer Hilfe anderer befreien kann (BayVGH, U.v. 12.2.2015 – 13a B 14.30309 – juris Rn. 16; Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. A. 2016, § 60 AufenthG Rn. 54). Das bedeutet nicht, dass im Falle der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Abschiebung, eintreten müssten. Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert würde (vgl. BVerwG, U.v. 29.6.2010 – 10 C 10.09 – BVerwGE 137, 226).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs sowie weiterer Oberverwaltungsgerichte, der sich das erkennende Gericht anschließt, ergibt sich aus den Erkenntnismitteln zu Afghanistan derzeit nicht, dass ein alleinstehender arbeitsfähiger männlicher Rückkehrer mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach einer Rückkehr in eine derartige extreme Gefahrenlage geraten würde, die eine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich als unzumutbar erscheinen ließe. Zwar ist die Versorgungslage in Afghanistan schlecht, jedoch ist im Wege einer Gesamtgefahrenschau nicht anzunehmen, dass bei einer Rückführung nach Afghanistan alsbald der sichere Tod drohen würde oder alsbald schwere Gesundheitsbeeinträchtigungen zu erwarten wären. Der Betroffene wäre selbst ohne nennenswertes Vermögen und ohne familiären Rückhalt in der Lage, durch Gelegenheitsarbeiten wenigstens ein kleines Einkommen zu erzielen und sich damit zumindest ein Leben am Rand des Existenzminimums zu finanzieren (st.Rspr., z.B. BayVGH, B.v. 12.4.2018 – 13a ZB 18.30135 – juris; B.v. 4.1.2018 – 13a ZB 17.31652; B.v. 21.8.17 – 13a ZB 17.30529; B.v. 4.8.2017 – 13a ZB 17.30791; B.v. 19.6.2017 – 13a ZB 17.30400; B.v. 6.4.2017 – 13a ZB 17.30254; BayVGH, B.v. 23.1.2017 – 13a ZB 17.30044; B.v. 27.7.2016 – 13a ZB 16.30051; B.v. 15.6.2016 – 13a ZB 16.30083; U.v. 12.2.2015 – 13a B 14.30309.; B.v. 30.9.2015 – 13a ZB 15.30063; OVG Baden-Württemberg, U.v. 5.12.2017 – A 11 S 1144/17; OVG NW, U.v. 3.3.2016 – 13 A 1828/09.A; SächsOVG, B.v. 21.10.2015 – 1 A 144/15.A; NdsOVG, U.v. 20.7.2015 – 9 LB 320/14 – jeweils juris).

Auch aus den aktuellsten Erkenntnismitteln ergibt sich nichts anderes. Insoweit kann auf die Ausführungen unter I.5. verwiesen werden. Nachdem das Gericht davon ausgeht, dass für den Kläger eine interne Schutzmöglichkeit in Kabul, Herat und Mazar-e Sharif besteht und deren Voraussetzungen über diejenigen im Rahmen des Vorliegens einer extremen Notlage nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinausgehen, ist auch ein Anspruch auf ein Abschiebungsverbot nach dieser Vorschrift abzulehnen.

Gegen die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung einschließlich der Zielstaatsbestimmung im Hinblick auf § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG bestehen ebenfalls keine Bedenken.

IV.

Der Hilfsantrag, das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf null Monate zu befristen, ist ebenfalls unbegründet. Die Entscheidung in Ziffer 6 des angegriffenen Bundesamtsbescheides, die Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate festzusetzen, basiert auf § 11 AufenthG. Nach Abs. 3 der genannten Vorschrift wird über die Länge der Frist nach Ermessen entschieden. Sie darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Diese Frist soll zehn Jahre nicht überschreiten. Vorliegend wurde eine Frist von 30 Monaten festgesetzt. Ermessensfehler nach § 114 Satz 1 VwGO wurden weder vorgetragen noch sind solche ersichtlich. Insbesondere liegt kein Ermessensausfall vor. Gründe für eine Ermessensreduzierung dahingehend, die Frist auf null Monate festzusetzen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Kläger wurde im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt zu schutzwürdigen Belangen hinsichtlich des Einreise- und Aufenthaltsverbotes befragt und hat keine schutzwürdigen Belange vorgetragen. Insofern erscheint es nicht ermessensfehlerhaft, die Frist auf 30 Monate und damit auf die Hälfte der Maximalfrist nach § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG festzusetzen (vgl. BayVGH, B.v. 28.11.2016 – 11 ZB 16.30463 – juris). Die Formulierung (nach dem Zitat des Gesetzestextes des § 11 Abs. 3 AufenthG): „Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf 30 Monate ist im vorliegenden Fall angemessen. Anhaltspunkte für eine kürzere Fristfestsetzung, aufgrund schutzwürdiger Belange, wurden weder vorgetragen noch liegen sie nach den Erkenntnissen des Bundesamtes vor. Der Antragsteller verfügt im Bundesgebiet über keine wesentlichen Bindungen, die im Rahmen der Ermessensprüfung zu berücksichtigen wären“, erscheint im vorliegenden Falle ausreichend, um das Ermessen auszuüben. Weitere Erwägungen waren nicht anzustellen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich zwischenzeitlich Änderungen hinsichtlich schutzwürdiger Aspekte ergeben haben.

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des §§ 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei, § 83b AsylG.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

Der Kläger wurde eigenen Angaben zufolge am ... 1987 in der Provinz Maydan-Wardak geboren und hat vor seiner Ausreise etwa acht Jahre in Kabul gewohnt. Er sei afghanischer Staatsangehöriger schiitischer Glaubenszugehörigkeit und gehöre dem Volk der Hazara an. Im Laufe seines Lebens habe er etwa 15 Jahre im Iran verbracht. Sein Heimatland letztmalig verlassen habe er im April 2014 und sei dann nach Zwischenaufenthalten im Iran und der Türkei im September/Oktober 2015 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist, wo er am 23 März 2016 einen Asylantrag gestellt hat.

Im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 22. November 2016 hat der Kläger erklärt, dass er in Afghanistan und im Iran die Schule bis zur sechsten Klasse besucht habe. Er habe den Beruf des Fliesenlegers erlernt und sei in der Branche auch als Subunternehmer tätig gewesen. In der Türkei habe er zudem als Maler gearbeitet. Er habe durch seine Einkünfte auch für den Lebensunterhalt seiner Familie gesorgt. Die Fluchtkosten in Höhe von 5.000,00 $ bis 6.000,00 $ stammten zum Teil aus eigenen Ersparnissen, 2.000,00 EUR habe er von seinem Bruder geliehen; das Geld müsse er irgendwann zurückzahlen. In seinem Heimatland lebe noch ein Onkel mütterlicherseits; sämtliche weitere Verwandtschaft halte sich im Ausland auf. Zu seinen Fluchtgründen gab der Kläger im Wesentlichen an, dass der Auslöser, Afghanistan zu verlassen, etwa 20 Jahre zurückliege. Aktuell herrsche seit vielen Jahren Krieg und die Sicherheitslage sei sehr schwierig. Eines der vielen Selbstmordattentate habe sich ganz in seiner Nähe ereignet; sein Cousin und sein Onkel seien bei Anschlägen in Kabul ums Leben gekommen. Es bestünden auch ethnische und religiöse Auseinandersetzungen. Vor etwa 20 Jahren, als die Mudjaheddin an der Macht gewesen seien, seien sein Vater, sein Bruder und er selbst gefangengenommen, geschlagen und gefoltert worden. Vor etwa acht Jahren seien er und sein Cousin, der eine Wahlberechtigungskarte bei sich gehabt habe, aus diesem Grunde von den Taliban in der Provinz Maydan-Wardak geschlagen worden. Auch habe er Schwierigkeiten bei der Beantragung seiner Tazkira und seines Reisepasses vor 7 bis 9 Jahren gehabt; er habe hierbei an zahlreiche Personen Gelder zahlen und fast ein Jahr lang auf die Dokumente warten müssen. Schließlich habe es in Afghanistan Schwierigkeiten mit Familienangehörigen gegeben dergestalt, dass diese von ihnen Geld hätten haben wollen und es deswegen mit diesen zu Streitigkeiten gekommen sei. Nach Afghanistan könne er nicht zurück, da er Angst vor Krieg und Anschlägen habe.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 16. Februar 2017 wurde die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt (Ziffer 1), der Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt (Ziffer 2), der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt (Ziffer 3) und festgestellt dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Der Kläger wurde zur Ausreise innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens aufgefordert; für den Fall der Nichtbefolgung wurde ihm die Abschiebung nach Afghanistan angedroht (Ziffer 5). Das gesetzliche Einreise und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6). Zur Begründung wurde vorgetragen, dass die angebliche Folterung vor rund 20 Jahren in keinem zeitlichen Zusammenhang mit der Flucht im Jahre 2014 stehe. Dass der Kläger 2008 von Taliban geschlagen worden sei, stelle mangels Intensität keine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte dar. Auch die Probleme bei der Ausstellung der Personaldokumente zwischen 2007 und 2009 könnten nicht zur Flüchtlingszuerkennung führen, da Schmiergeldzahlungen in Afghanistan üblich seien und bis zur Ausreise 6-8 Jahre verstrichen seien, sodass ein zeitlicher Zusammenhang nicht vorliege. Auch die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara begründe nicht die Gefahr einer landesweiten Verfolgung. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus sowie die Feststellung von Abschiebungsverboten lägen nicht vor. Als gesunder arbeitsfähiger junger Mann könne der Kläger etwa in Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif das erforderliche Existenzminimum auch ohne nennenswertes Vermögen, ohne abgeschlossene Berufsausbildung und familiären Rückhalt erlangen. Darüber hinaus habe der Kläger die Schule bis zur sechsten Klasse besucht und den Beruf des Fliesenlegers erlernt und damit in der Vergangenheit seinen Lebensunterhalt bzw. den seiner Familie sicherstellen können. Dem stehe die Volkszugehörigkeit als Hazara und der langjährige Aufenthalt im Ausland nicht entgegen, da er in einer islamischen Umgebung aufgewachsen sei und Dari als Landessprache Afghanistans spreche.

Gegen diesen Bescheid ließ der Kläger am 2. März 2017 Klage erheben und beantragen,

Der Bescheid des Bundesamtes vom 16. Februar 2017 wird aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennnen,

hilfsweise subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylG zuzuerkennnen,

hilfsweise festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG hinsichtlich Afghanistan vorliegt.

Mit Schreiben der Beklagten vom 10. Februar 2017 wurde beantragt,

die Klage abzuweisen.

Durch Beschluss des Gerichts vom 26. April 2018 wurde der Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen.

Durch Beschluss vom 11. Mai 2018 wurde der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.

Zum Gegenstand des Verfahrens wurde die Erkenntnismittelliste zu Afghanistan, Stand: Juli 2018, gemacht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, insbesondere das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 17. Juli 2018, sowie der vorgelegten Behördenakte verwiesen.

Gründe

Die Klage, über die in Abwesenheit des Klägers und seines Bevollmächtigten sowie eines Vertreters der Beklagten verhandelt und entschieden werden konnte (§ 102 Abs. 2 VwGO), ist zulässig, jedoch unbegründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Der Bescheid des Bundesamtes vom 16. Februar 2017 ist – soweit er noch Gegenstand dieser Klage ist – einschließlich der darin enthaltenen Abschiebungsandrohung rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Das Gericht folgt der Begründung des Bundesamts in dem angegriffenen Bescheid vom 16. Februar 2017, § 77 Abs. 2 AsylG. Darüber hinaus ist Folgendes auszuführen:

I.

Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf seine Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a GG. Ein solcher Anspruch scheitert bereits an Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG, wonach sich auf Abs. 1 der Vorschrift nicht berufen kann, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Nachdem der Kläger im Rahmen seiner Anhörung beim Bundesamt selbst angegeben hat, über Österreich nach Deutschland eingereist zu sein, kann der Kläger nicht als Asylberechtigter anerkannt werden.

II.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG.

Rechtsgrundlage der begehrten Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist vorliegend § 3 Abs. 4 und Abs. 1 AsylG. Danach wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, soweit er keinen Ausschlusstatbestand nach § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG erfüllt. Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Konvention – GK), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Nach § 77 Abs. 1 AsylG ist vorliegend das Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl I S. 2780 ff.) geändert worden ist (AsylG), anzuwenden. Dieses Gesetz setzt in §§ 3 bis 3e AsylG – wie die Vorgängerregelungen in §§ 3 ff. AsylVfG – die Vorschriften der Art. 6 bis 10 der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Amtsblatt Nr. L 337, S. 9) – Qualifikationsrichtlinie (QRL) im deutschen Recht um. Nach § 3a Abs. 1 AsylG gelten als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 – EMRK (BGBl 1952 II, S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AsylG muss die Verfolgung an eines der flüchtlingsrelevanten Merkmale anknüpfen, die in § 3b Abs. 1 AsylG näher beschrieben sind, wobei es nach § 3b Abs. 2 AsylG ausreicht, wenn der betreffenden Person das jeweilige Merkmal von ihren Verfolgern zugeschrieben wird. Nach § 3c AsylG kann eine solche Verfolgung nicht nur vom Staat, sondern auch von nicht-staatlichen Akteuren ausgehen.

1. Es bestehen zunächst keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger im Falle der Rückkehr nach Afghanistan eine Gruppenverfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara bzw. seiner Religionszugehörigkeit als Schiite droht.

Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. etwa BVerwG, U.v. 18.7.2006 – 1 C 15/05 – juris; U.v. 21.4.2009 – 10 C 11/08 – juris) voraus, dass eine bestimmte Verfolgungsdichte vorliegt, die die Vermutung eigener Verfolgung rechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr einer Betroffenheit besteht. Zudem gilt auch für die Gruppenverfolgung, dass sie mit Rücksicht auf den allgemeinen Grundsatz der Subsidiarität des Flüchtlingsrechts den Betroffenen einen Schutzanspruch im Ausland nur vermittelt, wenn sie im Herkunftsland landesweit droht, wenn also auch keine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, die vom Zufluchtsland aus erreichbar ist.

Dies zugrunde gelegt bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger im Falle der Rückkehr nach Afghanistan eine Gruppenverfolgung aufgrund seiner Religionszugehörigkeit als Schiite oder wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara durch nichtstaatliche Akteure im Sinne des § 3c Nr. 3 AsylG droht. Ungeachtet der unbestritten bestehenden gesellschaftlichen Diskriminierung und Benachteiligung besteht derzeit keine Gruppenverfolgung von Schiiten und Hazara in Afghanistan, weil die genannten Benachteiligungen und vereinzelten gewaltsamen Übergriffe nicht die dafür erforderliche Verfolgungsintensität und Verfolgungsdichte im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylG aufweisen, zumal 19% der afghanischen Bevölkerung schiitische Religionszugehörige sind und 10% ethnische Hazara (Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 31.5.2018, S. 9 ff.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 14.9.2017, S. 25 f.; UNAMA, Annual Report Afghanistan, Februar 2018, S. 41 f.; ebenso st.Rspr., z.B. BayVGH, U.v. 3.7.2012 – 13a B 11.30064 – juris Rn. 27; U.v. 21.6.2013 – 13a B 12.30170 – juris Rn. 24; B.v. 1.12.2015 – 13a ZB 15.30224 – juris; B.v. 19.12.2016 – 13a ZB 16.30581 – juris; B.v. 20.1.2017 – 13a ZB 16.30996 – juris; B.v. 14.8.2017 – 13a ZB 17.30807 – juris; VGH Ba-den-Württemberg, U.v. 17.1.2018 – A 11 S 241/17 – juris: keine Gruppenverfolgung von Hazara).

Auch durch den jüngsten Lagebericht des Auswärtigen Amtes und sonstige einschlägige Erkenntnismittel wird diese Einschätzung nicht erschüttert. Zwar wird darin berichtet, dass die Hazara in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert seien. Insgesamt habe sich jedoch die Lage der Hazara grundsätzlich verbessert. Sie gehörten überwiegend der schiitischen Konfession an. Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten seien in Afghanistan selten. Sowohl im Rat der Religionsbelehrten (Ulema) als auch im Hohen Friedensrat seien auch Schiiten vertreten; beide Gremien betonten, dass die Glaubensausrichtung keinen Einfluss auf ihre Zusammenarbeit habe. Auf schiitische religiöse Einrichtungen seien seit Anfang 2016 mehrere Anschläge in Kabul und anderen Städten des Landes verübt worden, zu welchen sich mehrheitlich der IS bekannt habe. Damit seien Hazara und Schiiten zunehmend Opfer von Anschlägen des IS geworden. Am 9. März 2018 sei ein Selbstmordanschlag auf eine schiitische Moschee in Kabul verübt worden, bei der neun Menschen ums Leben gekommen seien. Am 25. März sei es zu einem Angriff auf eine schiitische Moschee in Herat gekommen, bei dem ein Mensch getötet und 14 verletzt worden seien. Bei einem weiteren Anschlag am 22. April 2018 seien bei einem weiteren Anschlag in einem schiitisch geprägten Stadtteil mindestens 60 Menschen zu Tode gekommen und 129 verletzt worden. Aus Angst vor derartigen Übergriffen sei eine verstärkte Ausgrenzung von Schiiten im gesellschaftlichen Bereich beobachtet worden (vgl. zum Ganzen: Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 31.5.2018, S. 9 ff., 20). UNAMA berichtet für das Jahr 2017 über acht religiös motivierte Angriffe gegen schiitische Moscheen und Gläubige mit insgesamt 418 zivilen Opfern (161 Tote und 257 Verletzte), hiervon sechs Angriffe durch den IS, zwei durch die Taliban. Der IS übernahm darüber hinaus die Verantwortung für zwei weitere Anschläge gegen schiitische Moslems abseits von religiösen Einrichtungen mit insgesamt 133 zivilen Opfern (46 Tote und 87 Verletzte) (vgl. UNAMA, Annual Report Afghanistan, Februar 2018, S. 41 f.). Unter Berücksichtigung dieser Erkenntnismittel verfügen die Verfolgungshandlungen, denen Schiiten in Afghanistan ausgesetzt sind, nach Auffassung des Gerichts nicht über die dargestellte für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche kritische Verfolgungsdichte, auch unter Berücksichtigung des Anteils von Schiiten an der Gesamtbevölkerung Afghanistans (ca. 19% Schiiten und ca. 10% Hazara von 34,6 Mio. Millionen Einwohnern(https://www.auswaertigesamt.de/de/aussenpolitik/laender/afghanistannode/afghanistan/204676) und dass überdies nicht ersichtlich ist, dass insbesondere der IS für seine Attentate auf eine breite Unterstützung in der Bevölkerung zählen kann (so im Ergebnis auch VGH Baden-Württemberg, U.v. 17.1.2018 – A 11 S 241/17 – juris).

Desweiteren hat der Kläger auch zu keinem Zeitpunkt vorgetragen, in Afghanistan wegen seiner Religions- oder Volkszugehörigkeit individuell bedroht worden zu sein. Er hat insoweit beim Bundesamt lediglich angegeben, dass es Auseinandersetzungen zwischen den verschiedenen Volksstämmen in Afghanistan auch aus religiösen Gründen gebe.

2. Darüber hinaus hat der Kläger nicht glaubhaft darlegen können, dass er sein Heimatland vorverfolgt verlassen hat. Der Vortrag des Klägers beim Bundesamt, dass er vor rund 20 Jahren gemeinsam mit dem Vater und dem Bruder gefangen gehalten, geschlagen und gefoltert worden sei, ist bereits derartig vage, oberflächlich und unsubstantiiert, dass dem Vortrag insgesamt nicht geglaubt werden kann. Der Kläger hat damit nicht den Eindruck vermitteln können, dass es sich hierbei um ein Ereignis handelt, dass er selbst erlebt hat. Eine Folterung des Klägers erscheint überdies auch angesichts des seinerzeit sehr jungen Alters von ca. neun Jahren nicht plausibel. Zudem hat der Kläger dieses Ereignis im Rahmen des freien Vortrags zu seinen Fluchtgründen zunächst gar nicht explizit angegeben, sondern erst auf explizite Nachfrage des Anhörenden beim Bundesamt, was nicht für die Glaubhaftigkeit eines derartigen einschneidenden Vorfalles spricht. Vielmehr hat der Kläger zu seinen Fluchtgründen erklärt, dass in Afghanistan seit vielen Jahren Krieg herrsche und die Sicherheitslage schwierig sei. Dies spiegelt nach Einschätzung des Gerichts die Motivationslage des Klägers, sein Heimatland zu verlassen, korrekt aber auch umfassend wider. Unabhängig davon wäre dieses Ereignis selbst bei Wahrunterstellung nicht kausal für das Verlassen des Heimatlandes im April 2014 gewesen. Denn ein Zeitraum von rund 18 Jahren zwischen dem geschilderten Ereignis und der endgültigen Ausreise aus Afghanistan, ohne dass es zwischenzeitlich erneut zu einer solchen Verfolgung gekommen ist, ist eindeutig nicht geeignet, die erforderliche Kausalität zwischen dem geschilderten angeblichen Verfolgungsvorfall und dem Verlassen des Heimatlandes zu vermitteln (vgl. etwa BVerwG, U.v. 31.3.1992 – 9 C 34/90 – juris). Der Kläger hat beim Bundesamt erklärt, vor seiner Ausreise aus Afghanistan 8 Jahre lang in Kabul gelebt zu haben; verfolgungsrelevante Vorgänge wurden in diesem Zeitraum nicht berichtet.

Auch der weitere Vortrag des Klägers beim Bundesamt, dass er vor etwa acht Jahren in der Provinz Maydan-Wardak gemeinsam mit seinem Cousin von den Taliban angehalten und geschlagen worden sei, da der Cousin eine Wahlberechtigungskarte bei sich gehabt habe, sowie, dass er vor 7 bis 9 Jahren Schwierigkeiten bei der Beantragung seiner Tazkira und seines Reisepasses hatte und hierfür Bestechungsgelder habe zahlen müssen, ist so pauschal und oberflächlich gehalten, dass ihnen kein Glauben geschenkt werden kann. Auch hier gilt, dass diese Ereignisse nicht kausal für die Flucht im Jahre 2014 waren, nachdem der Kläger danach jeweils noch mehrere Jahre unbehelligt in Kabul gelebt hat, ohne dass es zu weiteren derartigen Vorkommnissen gekommen ist. Zudem erreichen diese beiden vorgenannten Ereignisse nicht die flüchtlingsrechtlich erforderliche Intensität nach § 3a AsylG, da sie – die Schilderungen des Klägers zu Grunde gelegt – noch keine Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen. Schließlich wurden auch die vor dem Bundesamt angedeuteten Schwierigkeiten mit Familienangehörigen, die von ihnen Geld hätten haben wollen, nicht näher erläutert, sodass auch diesen mangels näherer Angaben ebenfalls keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zukommen kann. Der Kläger hat überdies auch nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, seine Fluchtgründe in der mündlichen Verhandlung zu konkretisieren und näher zu erläutern, da er dieser ohne Angaben von Gründen ferngeblieben ist.

Unabhängig von vorstehenden Ausführungen ist auch nicht ersichtlich, dass die vorgetragene Folterungen, Schläge durch die Taliban bzw. die Probleme bei der Beschaffung von Ausweisdokumenten auf einen der Verfolgungsgründe nach § 3b AsylG zurückzuführen sind. Insbesondere lässt sich dem Vortrag des Klägers nicht entnehmen, dass hierbei eine entgegenstehende politische Überzeugung, und sei es auch nur durch die Verfolger unterstellt, eine Rolle gespielt hat. Dass die Schwierigkeiten bei der Passbeschaffung auf der Volks- bzw. Religionszugehörigkeit des Klägers beruhten, hat dieser ebenfalls nicht behauptet.

Nach alledem ist der Kläger nicht vorverfolgt aus seinem Heimatland ausgereist und es sprechen – selbst wenn man entgegen obiger Ausführungen die Wahrheit des klägerischen Vortrages unterstellen wollte – stichhaltige Gründe dagegen, dass der Kläger bei Rückkehr nach Afghanistan erneut von einer solchen Verfolgung bedroht wäre. Dies ergibt sich bereits zentral daraus, dass der Kläger nach dem letzten geschilderten Ereignis etwa im Jahre 2008 noch für rund 8 Jahre bis zu seiner Ausreise unbehelligt in Kabul gelebt hat. Überdies soll die vorgetragene Folterung nach Angaben des Klägers vor ca. 20 Jahren und damit unter gänzlich anderen politischen Machtverhältnissen während der Herrschaft der Taliban erfolgt sein. Schließlich gibt der Kläger selbst nicht an, dass er bei seiner Rückkehr eine individuelle Verfolgung fürchtet, sondern er Angst vor Krieg, Explosionen und Anschlägen habe (vgl. Niederschrift der Anhörung beim Bundesamt, S. 8).

Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG.

III.

Der Kläger hat weiterhin keinen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 Abs. 1 AsylG.

1. Dem Kläger droht nach Überzeugung des Gerichts weder die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG noch droht ihm ein ernsthafter Schaden durch unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. Die Gefahr eines diesbezüglichen ernsthaften Schadens ist bereits nicht glaubhaft dargelegt worden. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die obigen Ausführungen zu § 3 AsylG verwiesen werden.

2. Dem Kläger droht auch keine individuelle und konkrete Gefahr eines ernsthaften Schadens im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG aufgrund der Sicherheitslage in seiner Herkunftsregion, der Stadt/Provinz Kabul. In der Zentralregion, zu der die Hauptstadt Kabul gehört, wurden im Jahre 2017 2.240 Zivilpersonen getötet oder verletzt (vgl. UNAMA, Annual Report 2017 Afghanistan, Februar 2018, S. 7). Die Anschlagswahrscheinlichkeit lag damit für die Zentralregion im Jahr 2017 bei deutlich unter 1:800 und damit nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, in dem betreffenden Gebiet verletzt oder getötet zu werden, entfernt (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2011 – 10 C 13/13 – juris). Nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes (vgl. Lagebericht vom 31.5.2018) hat sich die Bedrohungslage für Zivilisten in jüngster Zeit nicht wesentlich verändert. Das Risiko, als Angehöriger der Zivilbevölkerung verletzt oder getötet zu werden, liegt immer noch im Promillebereich. Auch aus dem Midyear Report 2018 von UNAMA ergibt sich nichts Abweichendes, nachdem sich die Zahl der zivilen Opfer in Afghanistan im ersten Halbjahr 2018 gegenüber dem gleichen Vorjahreszeitraum insgesamt um 3% verringert hat. Damit ist derzeit noch nicht davon auszugehen, dass bei Unterstellung eines bewaffneten Konflikts praktisch jede Zivilperson schon allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betreffenden Gebiet einer ernsthaften Bedrohung für Leib und Leben infolge militärischer Gewalt ausgesetzt wäre.

Auch wenn es in der jüngeren Vergangenheit zu mehreren Anschlägen auf Hazara und Schiiten in Afghanistan gekommen ist – wie oben beschrieben –, so hat sich die Gefahr für den Kläger nach Überzeugung des Gerichts mit Blick auf die vorliegenden Erkenntnismittel und die Zahl der gezielten Anschläge noch nicht in einer Weise verdichtet, dass er aufgrund seiner Volks- oder Religionszugehörigkeit bereits eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ihrer Person i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG befürchten müsste (vgl. BayVGH, B.v. 14.8.2017 – 13a ZB 17.30807 – juris; VGH Baden-Württemberg, U.v. 17.1.2018 – A 11 S 241/17 – juris). Weitere gefahrerhöhende Umstände in der Person des Klägers sind darüber hinaus nicht erkennbar. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

Eine andere Einschätzung ergibt sich auch nicht aus den Abhandlungen von Frau Friederike Stahlmann (vgl.: Zur aktuellen Bedrohungslage der afghanischen Zivilbevölkerung im innerstaatlichen Konflikt, in: ZAR 5-6/2017, S. 189 ff.; Gutachten zu Afghanistan an das VG Wiesbaden vom 28.3.2018). Soweit diese darauf hinweist, dass in den UNAMA-Berichten eine Untererfassung der zivilen Opfer zu besorgen sei (vgl. in diesem Zusammenhang auch Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 31.5.2018, S. 18: Dunkelziffer in für die Berichterstattung wenig zugänglichen Gebieten), so ist darauf hinzuweisen, dass anderes geeignetes Zahlenmaterial nicht zur Verfügung steht und zum anderen auf die von Frau Stahlmann alternativ genannte Zahl der kriegsbedingt Binnenvertriebenen angesichts der klaren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (a.a.O.) nicht abgestellt werden kann. Insoweit weist Frau Stahlmann eingangs ihrer Abhandlung auch selbst darauf hin, dass ihre Diskussion nicht den Anspruch habe, die Kriterien einer juristischen Prüfung zu erfüllen (vgl. Fußnote 1). Aber selbst unter Einrechnung eines gewissen „Sicherheitszuschlages“ wird die kritische Gefahrendichte noch nicht erreicht. Soweit Frau Stahlmann in ihrem Gutachten vom 28. März 2018 (vgl. S. 9) ausführt, es bestehe allein aufgrund der Anwesenheit in Afghanistan im gesamten Staatsgebiet die Gefahr, einen ernsthaften Schaden hinsichtlich des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit zu erleiden, so handelt es sich hierbei um eine allein dem erkennenden Gericht vorbehaltene rechtliche Würdigung, der auch keine Indizwirkung zukommen kann. Die von ihr darüber hinaus geschilderten Tatsachen betreffen weit überwiegend Umstände, die allein bei der qualitativen Gesamtbetrachtung zu würdigen sind, die sich hier jedoch aufgrund der – gemessen an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – verhältnismäßig niedrigen Opferzahlen unter keinen Umständen auswirken können (vgl. VGH Baden-Württemberg, U.v. 11.4.2018 – A 11 S 924/17 – juris).

IV.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG.

1. Ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG kommt nicht in Betracht, da dem Kläger keine gegen Art. 3 EMRK oder ein anderes Grundrecht nach der EMRK verstoßende Behandlung droht. Die allgemeine Versorgungslage in Afghanistan stellt darüber hinaus ebenfalls keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK dar. Zwar können schlechte humanitäre Bedingungen im Abschiebezielstaat in besonderen Ausnahmefällen in Bezug auf Art. 3 EMRK ein Abschiebungsverbot begründen. In Afghanistan ist die Lage für alleinstehende männliche arbeitsfähige afghanische Staatsangehörige jedoch nicht so ernst, dass eine Abschiebung ohne weiteres eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde (BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15.12 – NVwZ 2013, 1167; BayVGH, U.v. 12.2.2015 – 13a B 14.30309 – juris; BayVGH, B.v. 4.1.2018 – 13a ZB 17.31652; VGH Baden-Württemberg, U.v. 5.12.2017 – A 11 S 1144/17- juris). Es ist hierbei in Bezug auf den Gefährdungsgrad das Vorliegen eines sehr hohen Niveaus erforderlich, denn nur dann liegt ein außergewöhnlicher Fall vor, in dem die humanitären Gründe gegen eine Ausweisung „zwingend“ sind. Wenn das Bundesverwaltungsgericht (a.a.O.) die allgemeine Lage in Afghanistan nicht als so ernsthaft einstuft, dass ohne weiteres eine Verletzung des Art. 3 EMRK angenommen werden kann, weist dies ebenfalls auf die Notwendigkeit einer besonderen Ausnahmesituation hin (vgl. BayVGH, U.v. 21.11.2014 – 13a B 14.30285 – juris). Eine solche ist bei dem Kläger vorliegend nicht gegeben; besondere Umstände, die hier eine andere Beurteilung gebieten würden, sind nicht ersichtlich.

Die diesbezügliche aktuelle Lage in Afghanistan und Kabul stellt sich wie folgt dar:

Das Auswärtige Amt führt in seinem Lagebericht vom 31. Mai 2018 aus, dass Afghanistan trotz der Verbesserung der Lebensbedingungen für viele Afghanen in den letzten 15 Jahren weiterhin eines der ärmsten Länder der Welt sei und trotz Unterstützung der internationalen Gemeinschaft, erheblicher Anstrengungen der Regierung und kontinuierlicher Fortschritte im Jahr 2016 lediglich Rang 169 von 188 im Human Development Index belegt habe. Die wirtschaftliche Entwicklung bleibe geprägt von den Nachwirkungen des Abzugs bis 2014 in größerer Zahl präsenter internationaler Truppen, die schwierige Sicherheitslage sowie schwacher Investitionstätigkeit. Zugleich gebe es erhebliche Bemühungen internationaler Partner zur Wirtschaftsbelebung. In 2017 habe das Wirtschaftswachstum 2,6% betragen. Ein selbsttragendes Wirtschaftswachstum scheine kurzfristig nicht in Sicht. Rund 39% der Bevölkerung lebe unterhalb der Armutsgrenze. Die Grundversorgung sei für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung, was für Rückkehrer naturgemäß verstärkt gelte. Dabei bestehe ein eklatantes Gefälle zwischen urbanen Zentren wie z.B. Kabul und ländlichen Gebieten Afghanistans. Das rapide Bevölkerungswachstum von rund 2,4% im Jahr (d.h. Verdopplung der Bevölkerung innerhalb einer Generation) sowie die große Zahl der Binnenvertriebenen und Rückkehrer aus den Nachbarländern stelle eine weitere Herausforderung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung des Landes dar. Die Schaffung von Arbeitsplätzen bleibe eine zentrale Herausforderung. Nach Angaben der Weltbank sei die Arbeitslosenquote zwischen 2008 und 2014 von 25% auf 39% gestiegen. Die internationale Gemeinschaft unterstütze die afghanische Regierung maßgeblich in ihren Bemühungen, die Lebensbedingungen der Menschen in Afghanistan zu verbessern. Aufgrund kultureller Bedingungen seien die Aufnahme und die Chancen außerhalb des eigenen Familien- bzw. Stammesverbandes vor allem in größeren Städten realistisch (vgl. diesbezüglich: Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 19.10.2016, S. 22). Die Ausweichmöglichkeiten würden maßgeblich vom Grad der sozialen Verwurzelung, der Ethnie und der finanziellen Lage abhängen. Die sozialen Netzwerke vor Ort und deren Auffangmöglichkeiten spielten eine zentrale Rolle für den Aufbau einer Existenz (so auch BFA Österreich, Fact Finding Mission Report Afghanistan, April 2018). Die afghanische Regierung habe 2017 mit der Umsetzung eines Aktionsplans für Flüchtlinge und Binnenflüchtlinge begonnen. IOM biete Unterstützung bei der Ankunft in Kabul mit bis zu zweiwöchiger Unterkunft und Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Suche nach einer Beschäftigung oder Gewährung eines Anstoßkredits. Auch die Bundesrepublik Deutschland fördere Reintegrationsprojekte.

Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (Afghanistan: Update – Die aktuelle Sicherheitslage vom 14.09.2017, Seite 27 ff.) führt aus, dass Afghanistan eines der ärmsten Länder der Welt bleibe, wobei der Anteil der notleidenden Bevölkerung im Verlaufe des Jahres 2016 um 13% angestiegen sei; 2017 benötigten 9,3 Millionen Afghanen dringend humanitäre Hilfe. Die Arbeitslosenquote sei seit dem Abzug der internationalen Streitkräfte rasant angestiegen und inzwischen auch in städtischen Gebieten hoch. Gleichzeitig seien die Löhne in Gebieten, welche von Rückkehrströmen betroffen seien, signifikant gesunken. Nach wie vor seien die meisten Menschen in der Land- und Viehwirtschaft oder als Tagelöhner tätig. Die zunehmenden Rückkehrströme hätten zu einem enormen Anstieg an Unterkunftsbedarf geführt, weshalb sich insbesondere in der Hauptstadt Kabul die Wohnraumsituation extrem verschärft habe. Rund 68% der Bevölkerung hätten keinen Zugang zu adäquaten Sanitätsinstallationen und ca. 45% keinen Zugang zu aufbereitetem Trinkwasser. Rund 40% der Bevölkerung sei von Lebensmittelunsicherheit betroffen. Die Zahl der von ernsthafter Lebensmittelunsicherheit betroffenen Menschen steige an und umfasse inzwischen 1,6 Millionen Personen. In Gebieten, die von hohen Rückkehrströmen betroffen waren, seien die Lebensmittelpreise stark angestiegen. Etwa 9 Millionen Menschen, in besonderem Maße Frauen und Kinder, hätten keinen oder nur beschränkten Zugang zu Gesundheitseinrichtungen, welchen es auch an angemessener Ausstattung mangele. Im Jahr 2016 sei der Druck zur Rückkehr auf afghanische Flüchtlinge im Iran und in Pakistan dramatisch angestiegen; Kabul sowie die Provinzen im Norden, Nordosten und Osten des Landes seien in besonderem Maße betroffen gewesen. Rückkehrende fänden oft keine adäquate Unterkunft; sie lebten oft in notdürftigen Behausungen mit schlechten Sanitäranlagen. Der eingeschränkte Zugang zu Land, Nahrungsmitteln und Trinkwasser und die begrenzten Möglichkeiten zur Existenzsicherung stellten eine enorme Herausforderung für diesen Personenkreis dar. Aufgrund der äußerst schwierigen Lebensbedingungen würden Rückkehrende oft zu intern Vertriebenen, deren Zahl Ende 2016 auf etwa 1,4 Millionen Menschen geschätzt worden sei und deren Lage sich in den vergangenen Jahren massiv verschlechtert habe. Auch für Flüchtlinge aus Europa gestalte sich eine Rückkehr schwierig. Die Bevölkerung Kabuls solle sich binnen nur sechs Jahren verdreifacht haben. Dort lebten etwa 75% der Bevölkerung in informellen und behelfsmäßigen Behausungen, die oft weder ans Wasserversorgungsnetz noch an die Kanalisation angeschlossen seien. Der Zugang zu Lebensmitteln habe sich rasant verschlechtert, was unter anderem auf die mangelnden Arbeitsmöglichkeiten zurückzuführen sei. Armut sei weit verbreitet. Beinahe die Hälfte der Bevölkerung Kabuls könne sich keine medizinische Behandlung leisten. Die große Zahl der Rückkehrenden und intern Vertriebenen führe zur Überlastung der bereits äußerst stark beanspruchten Infrastruktur zur Erbringung der Grunddienstleistungen in der Hauptstadt Kabul aber auch andernorts, insbesondere in den wichtigsten Provinzstädten und Bezirken.

Trotz dieser geschilderten schwierigen Bedingungen ist von dem Kläger vernünftigerweise zu erwarten, dass er sich in Kabul niederlässt. Aufgrund seiner in Europa erworbenen Erfahrungen befindet er sich in einer vergleichsweise guten Position. Mit diesen Erfahrungen und Kenntnissen ist davon auszugehen, dass der Kläger auch ohne nennenswertes Vermögen und ohne familiären Rückhalt im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in der Lage wäre, zumindest durch Gelegenheitsarbeiten wenigstens ein kleines ausreichendes Einkommen zu erzielen. Das entspricht auch der Auffassung des UNHCR - auf den die Schweizerische Flüchtlingshilfe hinsichtlich der Situation der Rückkehrenden Bezug nimmt -, wonach bei alleinstehenden leistungsfähigen Männern und verheirateten Paaren im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf - wie dem 30-jährigen Kläger - eine Ausnahme vom Erfordernis der externen Unterstützung in Betracht kommt (vgl. UNHCR-Richtlinien vom 19.4.2016, S. 9; so auch: EASO, Country Guidance: Afghanistan, Juni 2018, S. 106 f.). An dieser Einschätzung des Gerichts ändert sich auch durch die Anmerkungen des UNHCR zur Situation in Afghanistan vom Dezember 2016 nichts. Der UNHCR weist in seiner Stellungnahme darauf hin, dass sich die Sicherheitslage seit April 2016 insgesamt nochmals deutlich verschlechtert habe, was damit einher gehe, dass sich der Konflikt in Afghanistan im Laufe des Jahres 2016 weiter ausgebreitet habe und die Zahl der zivilen Opfer im ersten Halbjahr 2016 gegenüber dem Vorjahreszeitraum um weitere 4% gestiegen sei. Allerdings ist auch zu berücksichtigen, dass die Zahl der zivilen Opfer in Afghanistan im Jahre 2017 gegenüber dem Vorjahr um 9% gesunken ist (vgl. UNAMA, Afghanistan Annual Report 2017, Februar 2018, S. 1). Die Zahl der intern Vertriebenen habe im Jahr 2016 auf Rekordniveau gelegen; zudem sei auch aus den Nachbarländern Pakistan und Iran eine große Zahl von Menschen nach Afghanistan zurückgekehrt, was zu einer extremen Belastung der ohnehin bereits überstrapazierten Aufnahmekapazitäten in den wichtigsten Städten der Provinzen und Distrikte in Afghanistan geführt habe. Dies gelte auch für die Stadt Kabul, wo nur begrenzte Möglichkeiten der Existenzsicherung, eine extrem angespannte Wohnraumsituation sowie mangelnder Zugang zu grundlegenden Versorgungsleistungen bestehe, sodass die Verfügbarkeit einer internen Schutzalternative im Umfeld eines dramatisch verschärften Wettbewerbs um den Zugang zu knappen Ressourcen unter Berücksichtigung der besonderen Umstände jedes einzelnen Antragstellers geprüft werden müsse. Trotz dieser Einschätzung, für die der UNHCR seine eigenen Maßstäbe zugrunde legt, hält dieser auch gleichzeitig ausdrücklich an seinen Richtlinien von April 2016 fest, wonach bei alleinstehenden leistungsfähigen Männern und verheirateten Paaren im berufsfähigen Alter eine Ausnahme vom Erfordernis der externen Unterstützung in Betracht kommt, wovon das Gericht bei dem hiesigen Kläger ausgeht.

Soweit das Bundesverwaltungsgericht der Schweiz in einer Entscheidung vom 13. Oktober 2017 (Az. D-5800/2016) zu einem anderen Ergebnis kommt und ausführt, ohne besonders begünstigende Faktoren wie das Vorhandensein eines tragfähigen sozialen Netzes in Kabul sei ein Zurückschicken auch bei gesunden jungen Männern unzumutbar, kann sich dem das Gericht auf der Grundlage der oben aufgezeigten Erkenntnislage nicht anschließen. Mit der Rechtsprechung des Bayer. VGH (vgl. etwa B.v. 4.1.2018 – 13a ZB 17.31652 – juris), der sich das erkennende Gericht anschließt, sind alleinstehende, leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im berufsfähigen Alter in der Lage, ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in urbanen und semi-urbanen Umgebungen zu leben.

Der Kläger befindet sich vorliegend nicht in einer ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG rechtfertigenden Ausnahmesituation. Bei dem Kläger ist vielmehr positiv zu berücksichtigen, dass er in Afghanistan und im Iran insgesamt immerhin sechs Jahre lang die Schule besucht hat und damit über einen Bildungsstand verfügt, mit dem er gegenüber den vielen Analphabeten in Afghanistan klar im Vorteil ist und auch ein größeres Spektrum an Tätigkeiten auszuüben in der Lage ist. Darüber hinaus hat der Kläger bereits langjährige Berufserfahrungen in dem von ihm erlernten Beruf des Fliesenlegers, in welchem er auch selbstständig als Subunternehmer tätig war. In der Türkei hat er darüber hinaus als Maler gearbeitet. Mit diesen Tätigkeiten hat der Kläger für seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familie gesorgt. Der Kläger hat damit gezeigt, dass er in der Lage ist, auf eigenen Füßen zu stehen und selbständig Strategien für ein wirtschaftliches Überleben zu entwickeln und erfolgreich umzusetzen. Der Kläger hat darüber hinaus – auch wenn er längere Zeit im Iran gelebt hat – die politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Verhältnisse seines Heimatlandes in ausreichender Weise kennengelernt, zuletzt acht Jahre lang in Kabul, sodass er in der Lage sein wird, sich auch nach seiner Rückkehr nach Afghanistan dort zurechtzufinden. Ohne dass es rechtserheblich noch darauf ankäme, hat der Kläger zumindest noch einen Onkel in Afghanistan, von dem er im Bedarfsfalle Unterstützung erlangen könnte. Denn es ist im Kulturkreis des Klägers absolut üblich, dass in Notsituationen über derartige Verbindungen und Kontakte Unterstützung geleistet wird und es ist nichts dafür ersichtlich, dass dies vorliegend nicht geschehen würde.

Auch nach obergerichtlicher Rechtsprechung (vgl. etwa BayVGH, B.v. 12.4.2018 – 13a ZB 18.30135 – juris; B.v. 4.1.2017 – 13a ZB 16.30600 – ju-ris; VGH Baden-Württemberg, U.v. 11.4.2018 – A 11 S 924/17 – juris; U.v. 17.1.2018 – A 11 S 241/17 – juris; U.v. 5.12.2017 – A 11 S 1144/17 – juris), der sich das Gericht anschließt, scheitert eine Rückkehr nach Afghanistan grundsätzlich nicht an einem langjährigen Aufenthalt in Europa oder Drittländern. Aufgrund seiner in Europa erworbenen Erfahrungen befindet sich der Kläger vielmehr in einer vergleichsweise guten Position. Maßgeblich ist vielmehr, dass der Betroffene den größten Teil seines Lebens in einer islamisch geprägten Umgebung verbracht hat und eine der beiden Landessprachen spricht. Dies ist vorliegend der Fall, nachdem der Kläger bis zum Jahr 2015 stets in Afghanistan und im Iran gelebt hat und er ausweislich seiner Anhörung vor dem Bundesamt die Landessprache Dari spricht. Überdies steht der Annahme, dass der Kläger in Afghanistan keiner unzumutbaren Gefahrensituation ausgesetzt sein wird, nicht die Zugehörigkeit zur Religionsgruppe der Schiiten entgegen. Denn es ist nicht anzunehmen, dass der Kläger als Angehöriger dieser Minderheit keine Chance hätte, sich etwa als Tagelöhner zu verdingen. Die vorliegenden Gutachten und Berichte enthalten hierfür keine entsprechenden Hinweise (vgl. BayVGH, B.v. 17.1.2017 – 13a ZB 16.30929 – juris; VGH Baden-Württemberg, U.v. 17.1.2018 – A 11 S 241/17 – juris; U.v. 5.12.2017 – A 11 S 1144/17 – juris).

Darüber hinaus kann der Kläger seine finanzielle Situation zusätzlich auch dadurch verbessern, dass er Start- und Reintegrationshilfen in Anspruch nimmt. So können afghanische ausreisewillige Personen seit dem Jahr 2016 Leistungen aus dem REAG-Programm sowie aus dem GARP-Programm erhalten, die Reisebeihilfen im Wert von 200,00 EUR und Starthilfen im Umfang von 500,00 EUR beinhalten. Darüber hinaus besteht seit Juni 2016 das Reintegrationsprogramm ERIN. Die Hilfen aus diesem Programm umfassen z.B. Service bei Ankunft, Beratung und Begleitung zu behördlichen, medizinischen und caritativen Einrichtungen, berufliche Qualifizierungsmaßnahmen, Arbeitsplatzsuche sowie Unterstützung bei einer Geschäftsgründung. Die Unterstützung wird weitgehend als Sachleistung gewährt. Der Leistungsrahmen für rückgeführte Einzelpersonen beträgt dabei ca. 700,00 EUR (vgl. Auskunft des Bundesamts vom 12.8.2016 an das VG Ansbach; VG Augsburg, U.v. 18.10.2016 – AU 3 K 16.30949 – juris). Der Kläger könnte sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die genannten Start- und Reintegrationshilfen ganz oder teilweise nur für freiwillige Rückkehrer gewährt werden, also teilweise nicht bei einer zwangsweisen Rückführung. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ein Asylbewerber, der durch eigenes zumutbares Verhalten – wie insbesondere durch freiwillige Rückkehr – im Zielstaat drohende Gefahren abwenden kann, nicht vom Bundesamt die Feststellung eines Abschiebungsverbots verlangen (vgl. BVerwG, U.v. 15.4.1997 – 9 C 38.96 – juris; VGH BW, U.v. 26.2.2014 – A 11 S 2519/12 – juris). Dementsprechend ist es dem Kläger möglich und zumutbar, gerade zur Überbrückung der ersten Zeit nach einer Rückkehr nach Afghanistan freiwillig Zurückkehrenden gewährte Reisehilfen sowie Reintegrationsleistungen in Anspruch zu nehmen.

Vor diesem Hintergrund folgt das Gericht auch nicht der Einschätzung von Frau Friederike Stahlmann und Amnesty International, wonach die Annahme, dass alleinstehende junge gesunde Männer und kinderlose Paare ihr Überleben aus eigener Kraft sichern könnten, durch die derzeitige humanitäre Lage inzwischen grundlegend infrage gestellt bzw. überholt sei (vgl. Friederike Stahlmann, Gutachten zu Afghanistan an das VG Wiesbaden vom 28.3.2018, Überleben in Afghanistan, Asylmagazin 3/2017, S. 73 ff.; Amnesty International, Auskunft an das VG Leipzig vom 8.1.2018 und an das VG Wiesbaden vom 5.2.2018). Denn Erfahrungsberichte oder Schilderungen dahingehend, dass gerade auch leistungsfähige erwachsene männliche Rückkehrer ohne Unterhaltsverpflichtungen in großer Zahl oder sogar typischerweise von Obdachlosigkeit, Hunger und Krankheit betroffen oder infolge solcher Umstände gar verstorben wären, liegen nicht vor. Zwar lassen sich auch schwerwiegende Nachteile bei Unterkunfts- und Arbeitssuche in Afghanistan durchaus nicht ausschließen, eine tatsächliche Gefahr, dass sie eintreten werden, besteht indes nicht (vgl. BayVGH, B.v. 12.4.2018 – 13a ZB 18.30135 – juris; VGH Baden-Württemberg, U.v. 11.4.2018 – A 11 S 924/17 – juris). Nach Überzeugung des Gerichts bieten die vorliegend geschilderten persönlichen Verhältnisse und Ressourcen ausreichende und realistische Möglichkeiten dafür, zumindest für den hiesigen Kläger ein Leben in Afghanistan zumutbar erscheinen zu lassen.

2. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegt ebenfalls nicht vor. Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG sind die Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann die oberste Landesbehörde anordnen, dass die Abschiebung für längstens sechs Monate ausgesetzt wird. Eine Abschiebestopp-Anordnung besteht jedoch für die Personengruppe, der der Kläger angehört, nicht.

Dem Kläger droht auch aufgrund der unzureichenden Versorgungslage in Afghanistan keine extreme Gefahr infolge einer Verdichtung der allgemeinen Gefahrenlage, die zu einem Abschiebungsverbot im Sinne der verfassungskonformen Auslegung des § 60 Abs. 7 AufenthG führen könnte. Wann allgemeine Gefahren von Verfassungswegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den betroffenen Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Die Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Das Erfordernis des unmittelbaren – zeitlichen – Zusammenhangs zwischen Abschiebung und drohender Rechtsgutverletzung setzt zudem für die Annahme einer extremen Gefahrensituation wegen der allgemeinen Versorgungslage voraus, dass der Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach seiner Rückkehr in sein Heimatland in eine lebensgefährliche Situation gerät, aus der er sich weder allein noch mit erreichbarer Hilfe anderer befreien kann (BayVGH, U.v. 12.2.2015 – 13a B 14.30309 – juris Rn. 16; Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. A. 2016, § 60 AufenthG Rn. 54). Das bedeutet nicht, dass im Falle der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Abschiebung, eintreten müssten. Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert würde (vgl. BVerwG, U.v. 29.6.2010 – 10 C 10.09 – BVerwGE 137, 226).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs sowie weiterer Oberverwaltungsgerichte, der sich das erkennende Gericht anschließt, ergibt sich aus den Erkenntnismitteln zu Afghanistan derzeit nicht, dass ein alleinstehender arbeitsfähiger männlicher Rückkehrer mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach einer Rückkehr in eine derartige extreme Gefahrenlage geraten würde, die eine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich als unzumutbar erscheinen ließe. Zwar ist die Versorgungslage in Afghanistan schlecht, jedoch ist im Wege einer Gesamtgefahrenschau nicht anzunehmen, dass bei einer Rückführung nach Afghanistan alsbald der sichere Tod drohen würde oder alsbald schwere Gesundheitsbeeinträchtigungen zu erwarten wären. Der Betroffene wäre selbst ohne nennenswertes Vermögen und ohne familiären Rückhalt in der Lage, durch Gelegenheitsarbeiten wenigstens ein kleines Einkommen zu erzielen und sich damit zumindest ein Leben am Rand des Existenzminimums zu finanzieren (st. Rspr., z.B. BayVGH, B.v. 12.4.2018 – 13a ZB 18.30135 – juris; B.v. 4.1.2018 - 13a ZB 17.31652 – juris; B.v. 21.8.17 – 13a ZB 17.30529 – juris; B.v. 4.8.2017 – 13a ZB 17.30791 – juris; B.v. 19.6.2017 – 13a ZB 17.30400 – juris; B.v. 6.4.2017 – 13a ZB 17.30254 – juris; BayVGH, B.v. 23.1.2017 pro – 13a ZB 17.30044 – juris; B.v. 27.7.2016 – 13a ZB 16.30051 – juris; B.v. 15.6.2016 – 13a ZB 16.30083 – juris; U.v. 12.2.2015 – 13a B 14.30309 – juris Rn. 17 m.w.N..; B.v. 30.9.2015 – 13a ZB 15.30063 – juris; OVG Baden-Württemberg, U.v. 5.12.2017 – A 11 S 1144/17 – juris; OVG NW, U.v. 3.3.2016 – 13 A 1828/09.A – juris Rn. 73 m.w.N.; SächsOVG, B.v. 21.10.2015 – 1 A 144/15.A – juris; NdsOVG, U.v. 20.7.2015 – 9 LB 320/14 – juris).

Gegen die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung einschließlich der Zielstaatsbestimmung im Hinblick auf § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG bestehen ebenfalls keine Bedenken.

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des §§ 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei, § 83b AsylG.

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 12. April 2017 ist unbegründet, weil die Voraussetzungen des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG nicht vorliegen.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass die im Zulassungsantrag dargelegte konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 36).

Der Kläger hält für klärungsbedürftig, „ob aufgrund der genannten aktuellsten Erkenntnisse die Sicherheitslage in Afghanistan eine kritische Gefahrendichte erreicht hat, die zumindest eine Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG rechtfertigt.“ Die Risiken für Rückkehrende nach Afghanistan müssten neu bewertet werden. Amnesty International komme zu dem Ergebnis, dass sich die Sicherheitslage extrem verschlechtert habe. UNHCR halte im Lagebericht vom Februar 2017 nicht mehr daran fest, dass es für alleinstehende, leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im berufsfähigen Alter eine Schutzalternative geben könnte. Das Auswärtige Amt bezeichne die afghanische Regierung in einer internen Lagebewertung vom Februar 2017 als fragil; es lägen Reisewarnungen vor. Auch aus einer Abhandlung von Stahlmann (Zur aktuellen Bedrohungslage der afghanischen Zivilbevölkerung im innerstaatlichen Konflikt, ZAR 2017, 189 ff.) würde sich die neuerliche Zunahme der Gewalt ergeben. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden habe einen Beweisbeschluss zur Sicherheitslage erlassen (B. v. 14.3.2017 – 7 K 1757/16. WI.A – juris) und der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg habe zur Klärung von Fragen der Existenzsicherung und der Versorgung die Berufung zugelassen (B.v. 3.5.2017 – A 11 S 941/17 – juris; B.v. 6.2.2017 – A 11 S 164/17 – Asylmagazin 2017, 105). Die bisherige Rechtsprechung des Senats berücksichtige nicht die anhaltende Dynamik. Auch aus Lageberichten von UNAMA, Berichten des UN-Generalsekretärs und im Einzelnen genannten Presseartikeln würde sich die neuerliche Zunahme der Gewalt ergeben. Die bisherige Rechtsprechung des Senats berücksichtige nicht die anhaltende Dynamik.

Das Verwaltungsgericht hat die Voraussetzungen von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG und damit einen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes verneint (UA S. 13 ff.). Auch bei Unterstellung eines bewaffneten Konflikts drohe dem Kläger in seiner Herkunftsregion, der Provinz Kabul, keine individuelle und konkrete Gefahr eines ernstlichen Schadens im Sinn von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. Dabei hat das Verwaltungsgericht insbesondere auf die Opferzahlen abgestellt. Auch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG lägen nicht vor (UA S. 15 ff.).

Das klägerische Vorbringen ist bereits widersprüchlich. Es stellt einerseits auf die Gefahrendichte und damit auf die Frage ab, ob die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG vorliegen. Andererseits wird auf § 60 Abs. 5 AufenthG verwiesen. Letztendlich kann die Zielrichtung des klägerischen Antrags offenbleiben, weil in keinem Fall eine grundsätzliche Bedeutung gegeben ist. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof geht weiterhin davon aus, dass in der Zentralregion, die auch Provinz und Stadt Kabul umfasst, (und in ganz Afghanistan) die Voraussetzungen einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG nicht vorliegen und dass auch die Lage in Afghanistan nicht derart ist, dass eine Abschiebung ohne weiteres eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und subsidiärer Schutz nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG oder ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG anzunehmen wäre (BayVGH, B.v. 11.4.2017 – 13a ZB 17.30294 – juris zur Zentralregion unter Bezugnahme auf U.v. 12.2.2015 – 13a B 14.30309 – juris und Verweis auf BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15.12 – NVwZ 2013, 1167). Auch in Bezug auf § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist geklärt, dass für aus dem europäischen Ausland zurückkehrende afghanische Staatsangehörige angesichts der aktuellen Auskunftslage im Allgemeinen derzeit weiterhin nicht von einer extremen Gefahrenlage auszugehen ist, die zu einem Abschiebungsverbot in entsprechender Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führen würde (BayVGH, B.v. 19.6.2017 – 13a ZB 17.30400 – juris; B.v. 4.1.2017 – 13a ZB 16.30600 – juris; U.v. 12.2.2015 a.a.O.; U.v. 30.1.2014 –13a B 13.30279 – juris). Im Übrigen geht auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte davon aus, dass die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan nicht derart ist, dass jede Überstellung dorthin notwendig Art. 3 EMRK verletzt (vgl. EGMR, U.v. 11.7.2017 – S.M.A./Netherlands, Nr. 46051/13 Rn. 53; U.v. 11.7.2017 – Soleimankheel and others/Netherlands, Nr. 41509/12 Rn. 51; U.v. 11.7.2017 – G.R.S./Netherlands, Nr. 77691/11 Rn. 39; U.v. 11.7.2017 – E.K./Netherlands, Nr. 72586/11 Rn. 67; U.v. 11.7.2017 – E.P. and A.R./Netherlands, Nr. 63104/11 Rn. 80; U.v. 16.5.2017 – M.M./Netherlands, Nr. 15993/09 Rn. 120; U.v. 12.1.2016 – A.G.R./Niederlande, Nr. 13442/08 – NVwZ 2017, 293 Rn. 59). Insoweit hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seinem Urteil vom 9. April 2013 (H. and B./United Kingdom, Nr. 70073/10 Rn. 92 f.) festgestellt, dass es in Afghanistan keine allgemeine Gewaltsituation gibt, die zur Folge hätte, dass allein wegen der Abschiebung einer Person dorthin tatsächlich die Gefahr von Misshandlungen gegeben sei. In den vorgenannten Urteilen hat er angesichts der ihm mittlerweile vorliegenden Informationen an dieser Einschätzung festgehalten.

Die klägerischen Ausführungen insbesondere zur Verschlechterung der Sicherheitslage bieten keinen Anlass, im Rahmen eines Berufungsverfahrens in eine erneute Risikobewertung einzutreten. Sie berücksichtigen nicht die Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts zur Frage, wann eine für die Gewährung subsidiären Schutzes notwendige erhebliche individuelle Gefährdung anzunehmen sein kann (BVerwG, U.v. 27.4.2010 – 10 C 4.09 – BVerwGE 136, 360 = NVwZ 2011, 56). Danach bedarf es für die Feststellung der erforderlichen Gefahrendichte einer wertenden Gesamtbetrachtung auf der Grundlage der quantitativen Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos (BVerwG, U.v. 13.2.2014 – 10 C 6.13 – NVwZ-RR 2014, 487; U.v. 17.11.2011 – 10 C 13.10 – NVwZ 2012, 454). Ausgehend von mindestens 27 Millionen Einwohnern (vielfach wird eine höhere Bevölkerungszahl angenommen) und von (nach UNAMA und auch nach Angaben des Klägers) 11.418 Opfern in Afghanistan liegt die Gefahrendichte im Jahr 2016 landesweit erheblich unter 0,12% oder 1:800. Selbst dieses Risiko wäre weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt (BVerwG, B.v. 17.11.2011 a.a.O. Rn. 23). Auch die bisher bekannt gewordenen Zahlen für 2017 liegen in etwa in dieser Größenordnung. Anderes wird auch vom Kläger nicht genannt. Insbesondere stellt er die vom Verwaltungsgericht dargestellten Opferzahlen nicht in Frage.

Soweit der UNHCR im Dezember 2016 („Anmerkungen von UNHCR zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des deutschen Bundesministeriums des Innern Dezember 2016“) unter Bezugnahme auf die UNHCR-Richtlinien vom 19. April 2016 auf die Verschlechterung der Sicherheitslage hinweist, folgt hieraus nichts anderes. Vor dem Hintergrund anhaltender Besorgnis in Bezug auf die Sicherheitslage werden Empfehlungen für den Schutzbedarf ausgesprochen und verschiedene Risikoprofile aufgezeigt, ohne dass dort Zahlen genannt würden, die die bisherige Einschätzung des Verwaltungsgerichtshofs in Frage stellen könnten. Die dortige Bewertung beruht zudem auf den vom UNHCR selbst angelegten Maßstäben. Des Weiteren sind auch nach dessen Auffassung alleinstehende, leistungsfähige Männer und verheiratete Paare im berufsfähigen Alter in der Lage, ohne Unterstützung von Familie und Gemeinschaft in urbanen und semi-urbanen Umgebungen zu leben (Richtlinien vom 19.4.2016, S. 10). Der Hinweis des Klägers im Zulassungsantrag auf einen Lagebericht des UNHCR vom Februar 2017, in dem diese Auffassung aufgegeben worden sein soll, kann bereits deswegen nicht zutreffen, da eine Stellungnahme des UNHCR zu Afghanistan vom Februar 2017 nicht vorliegt. Der Annual Report 2016 von UNAMA vom 6. Februar 2017 äußert sich hierzu nicht.

Aus den sonstigen Ausführungen im Zulassungsantrag ergeben sich ebenfalls keine anderen Ausgangsdaten, die darauf schließen ließen, dass die vom Verwaltungsgerichtshof zugrunde gelegten Erkenntnisse zwischenzeitlich unrichtig oder überholt wären. Den nicht näher begründeten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg sowie dem Beweisbeschluss des Verwaltungsgerichts Wiesbaden, die der Kläger genannt hat, lässt sich nichts Weiteres entnehmen. Die Stellungnahme von Stahlmann zur aktuellen Bedrohungslage der afghanischen Zivilbevölkerung im innerstaatlichen Konflikt liefert ebenfalls keine anderen Erkenntnisse. Vielmehr wird dort in gleicher Weise betont, dass sich die Gefahr für die Zivilbevölkerung nur in der Gesamtschau kriegerischer, terroristischer und diktatorischer Gewaltformen erschließe und ein allein an Opferzahlen orientierter Ansatz der Problematik nicht gerecht werden könne. Auch die weiteren Ausführungen im Zulassungsantrag geben keinen Anlass zu einer Neubewertung der bekanntlich angespannten Sicherheitslage. Dies gilt sowohl hinsichtlich des subsidiären wie des nationalen Abschiebungsschutzes. Insbesondere kommt der vom Auswärtigen Amt ausgesprochenen Reisewarnung gemäß der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Indizwirkung nicht zu. Nach dem Wortlaut der Reisewarnung und den Grundsätzen für den Erlass einer solchen sei auszuschließen, dass die hierfür maßgebenden rechtlichen Maßstäbe zur Bewertung der Verfolgungsbzw. Sicherheitslage und damit auch der aktuellen sicherheitsrelevanten Ereignisse mit den vorliegend anzuwendenden identisch seien (BVerwG, B.v. 27.6.2013 – 10 B 11.13 – juris; die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, BVerfG, B.v. 14.10.2015 – 2 BvR 1626/13). Neue Erkenntnisse ergeben sich auch nicht aus der „Lagebeurteilung für Afghanistan nach dem Anschlag am 31. Mai 2017 (Stand Juli 2017)“ des Auswärtigen Amts vom 28. Juli 2017 und den weiteren vom Kläger genannten Umständen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtschutz wegen der Ablehnung des Wiederaufgreifens seines Asylverfahrens.

Der Antragsteller ist nach seinen Angaben ugandischer Staatsangehöriger; zu seinem Geburtsjahr hat er unterschiedliche Angaben gemacht (1982 /1984). Am 26. August 2011 stellte er beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter. Mit Bescheid vom 4. Juni 2012 lehnte das Bundesamt den Asylantrag ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Weiter wurde die Abschiebung nach Uganda angedroht. Eine hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Augsburg mit Urteil vom 22. November 2013 ab (Au 7 K 13.30380). Mit Beschluss vom 8. Januar 2014 lehnte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof den Antrag des Antragstellers auf Zulassung der Berufung ab (9 ZB 13.30391).

Mit Schreiben seiner früheren Bevollmächtigten vom 28. Juni 2014 beantragte der Antragsteller beim Bundesamt, das Verfahren wieder aufzunehmen und das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Ugandas festzustellen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Antragsteller befinde sich seit dem 12. Mai 2014 in psychotherapeutischer Behandlung. Ausweislich der ihn behandelnden psychologischen Psychotherapeutin leide er an einer schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome nach ICD10:F32.2. Die psychotherapeutische Behandlung werde mindestens 1 ½ Jahre betragen. Ein Abbruch der Behandlung zum jetzigen Zeitpunkt werde zu der Gefahr einer Dekompensation in Depression und hinsichtlich der psychosomatischen Beschwerden führen. Im Falle einer Rückkehr nach Uganda könne der Antragsteller die nötige psychotherapeutische Behandlung nicht erlangen. Die medizinische Versorgung dort sei generell unzureichend.

Mit Bescheid vom 17. März 2015, dem Antragsteller nach seinen Angaben zugestellt am 17. April 2015, lehnte das Bundesamt den Antrag auf Abänderung des Bescheids vom 4. Juni 2012 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG lägen zwar vor. Gründe, die eine Abänderung der bisherigen Entscheidung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG rechtfertigen würden, seien jedoch nicht gegeben. Nach dem Sachvortrag und der Erkenntnislage kämen nur krankheitsbedingte Abschiebungshindernisse in Betracht. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 VwGO lägen jedoch nicht vor. Die einzige zielstaatsbezogene Gefahr, die in dem vorgelegten psychologischen Attest genannt werde, sei die Gefahr der Dekompensation des Krankheitsbildes. Jedoch sei eine nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erhebliche Gefahr einer wesentlichen Gesundheitsverschlechterung nicht dargelegt. Eine weitere Sachaufklärung sei nicht erforderlich, da die Erkrankung des Antragstellers in Uganda, insbesondere in ..., wo der Antragsteller jahrelang gelebt habe, adäquat behandelbar sei. Der Antragsteller werde die notwendige medizinische Versorgung auch finanzieren können. Im Erstverfahren habe er u. a. angegeben, 12 Jahre eine Schule besucht und einen eigenen Geschäftsbetrieb gehabt zu haben. Der Antragsteller gehöre nicht zu den unteren Schichten des Landes; mit Hilfe seiner dort ansässigen Großfamilie werde er die Mittel für die noch notwendige medizinische Behandlung aufbringen können. Der Antragsteller sei in Deutschland erwerbstätig; es gebe keine Anhaltspunkte, dass er dies nicht auch in Uganda sein könne.

Gegen den Bescheid von 17. März 2015 ließ der Antragsteller über seine früheren Bevollmächtigten am 4. Mai 2015 Klage zum Verwaltungsgericht Augsburg erheben (Au 4 K 15.30187), die er zunächst nicht begründen ließ.

Mit Schriftsatz seiner neuen Bevollmächtigten vom 1. September 2015 bestellten sich im Hauptsacheverfahren wiederum neue Bevollmächtigte des Antragstellers. Sie legten mit Schriftsatz vom 5. September 2015 weitere ärztliche Atteste aus den Jahren 2013 bis 2015 betreffend psychische Erkrankungen des Klägers vor und beantragten, Beweis darüber zu erheben, dass der Antragsteller an einer posttraumatischen Belastungsstörung in Verbindung mit einer Depression und Angststörung erkrankt sei und bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine konkrete, erhebliche und lebensbedrohliche Gesundheitsverschlechterung drohe.

Am 9. September 2015 ließ der Antragsteller beantragen,

der Antragsgegnerin gem. § 123 VwGO aufzugeben, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass der Antragsteller aufgrund der ursprünglichen Mitteilung gem. § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG nicht abgeschoben werden darf,

hilfsweise: die aufschiebende Wirkung der Klage gem. § 80 Abs. 5 anzuordnen.

Zur Begründung verwies er auf die Schriftsätze aus dem Hauptsacheverfahren und die dort vorgelegten ärztlichen Atteste. Einstweiliger Rechtsschutz müsse gewährt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vom Bundesamt getroffenen Entscheidung bestünden; dies sei bereits dann der Fall, wenn im Eilrechtsschutzverfahren keine abschließende Klarheit über die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung gewonnen werden könne. Dem Antragsteller sei von Nachbarn berichtet worden, dass die Polizei in seiner Abwesenheit nach ihm gesucht habe.

Mit Schriftsatz vom 25. September 2015 wurde die Klage im Hauptsacheverfahren weiter begründet. Dem Antragsteller drohe bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine konkrete, erhebliche und lebensbedrohliche Gesundheitsverschlechterung im Rahmen seiner posttraumatischen Belastungsstörung. Dies werde die Vernehmung der den Antragsteller behandelnden psychologischen Psychotherapeutin ergeben. Unrichtig seien die Ausführungen im angefochtenen Bescheid, wonach dem Antragsteller in seinem Heimatland in absehbarer Zeit adäquate Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stünden. In Uganda fehle es schon ganz allgemein, unabhängig von der finanziellen Leistungsfähigkeit des Antragstellers, an einer ausreichenden Versorgung für psychische Leiden. In Uganda kämen nur 0,09 Psychiater/Psychologen auf 10.000 Einwohner. Im einzigen psychiatrischen Krankenhaus in Uganda seien nur drei von neun bewilligten Stellen für Ärzte besetzt. Dies sei selbst nach Angaben des ugandischen Gesundheitsministeriums angesichts des riesigen Patientenaufkommens unzureichend. Das Krankenhaus sei überbelegt, Patienten müssten zum Teil auf dem Boden schlafen. Auch sonst leide das Krankenhaus an zahlreichen Mängeln wie veralteter Infrastruktur.

Die Antragsgegnerin legte im Hauptsacheverfahren am 7. Mai 2015 die Akten vor und äußerte sich sonst, auch im vorliegenden Verfahren, nicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag bleibt insgesamt ohne Erfolg.

Hinsichtlich des Hauptantrags ist der Antrag zwar zulässig, aber unbegründet.

Der Antrag ist statthaft. In Übereinstimmung mit anderen Kammern des Verwaltungsgerichts Augsburg (etwa VG Augsburg, B.v. 13.8.2014 - Au 5 E 14.30426 - juris Rn. 15; VG Augsburg, B.v. 29.11.2013 - Au 6 S 13.30430 - juris Rn. 15; VG Augsburg, B.v. 27.11.2013 - Au 7 E 13.30432 - juris Rn. 7), anderen bayerische Verwaltungsgerichten (vgl. etwa VG München, B.v. 28.5.2014 - M 24 E 14.30698 - juris Rn. 17; VG Regensburg, B.v. 22.7.2013 - RN 9 S 13.30312 - juris Rn. 10) sowie der überwiegend in der Rechtsprechung vertretenen Ansicht (vgl. insbesondere BVerfG, B.v. 16.3.1999 - 2 BvR 2131/95 - BayVBl 1999, 49; weitere Nachweise etwa bei Marx, AsylVfG, 8. Afl. 2014, § 71 Rn. 120) geht das erkennende Gericht davon aus, dass Eilrechtsschutz in der hier vorliegenden Konstellation (abgelehnter Asylfolgeantrag ohne Erlass einer weiteren Abschiebungsandrohung, vgl. § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG) nur nach § 123 VwGO und nicht nach § 80 Abs. 5 VwGO gewährt werden kann. Der Antrag nach § 123 VwGO ist - wie vorliegend im Hauptantrag geschehen - gegen die Antragsgegnerin zu richten mit dem Begehren, dem Bundesamt aufzugeben, der für die Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass vorläufig nicht aufgrund der nach Ablehnung des Folgeantrags an sie ergangenen Mitteilung gemäß § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG abgeschoben werden darf.

Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Wie sich aus § 71 Abs. 4 i. V. m. § 36 Abs. 4 AsylVfG ergibt, kann vorliegend einstweiliger Rechtsschutz nur gewährt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Hiervon geht auch der Antragsteller mit seinem Verweis auf die bereits genannte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 1999 (BVerfG, B.v. 16.3.1999 - 2 BvR 2131/95 - BayVBl 1999, 49) aus.

Derartige ernstliche Zweifel bestehen aus Sicht des Gerichts nicht. Vielmehr geht das Gericht nach derzeitigem Erkenntnisstand davon aus, dass die Antragsgegnerin den Antrag des Antragstellers auf Feststellung von Abschiebungsverboten gem. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 17. März 2015 zu Recht abgelehnt hat, weil die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 AsylVfG i. V. m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen.

Der Antragsteller macht nunmehr wieder (Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 25.9.2015) ausschließlich geltend, es lägen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor (anders der Klageantrag im Hauptsacheverfahren, der auch die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG umfasst). Da sich der Folgeantrag des - bereits seinerzeit anwaltlich vertretenen - Antragstellers vom 28. Juni 2014 ausschließlich auf § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bezogen hat, kann er auch nur insoweit eine gerichtliche Überprüfung verlangen; bezüglich der im Hauptsacheverfahren geltend gemachten weiteren Ansprüche hat er bereits das zwingend vorher durchzuführende Folgeverfahren beim Bundesamt nicht durchgeführt.

Der Antragsteller macht geltend, dass sich durch die von ihm vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen betreffend insbesondere psychische Erkrankungen gem. § 71 Abs. 1 i. V. m. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG die Sachlage geändert habe, so dass bei ihm die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorlägen. Dem vermag das Gericht nicht zu folgen.

Soweit sich der Antragsteller zuletzt zentral darauf berufen hat, an einer posttraumatischen Belastungsstörung zu leiden, die bei einer Rückkehr nach Uganda zu einer lebensbedrohlichen Gesundheitsverschlechterung führe, ist dem entgegenzuhalten, dass das vom Antragsteller beim Bundesamt vorgelegte Attest vom 26. Juni 2014 und die vom Antragsteller im gerichtlichen Verfahren vorgelegten ärztlichen Atteste vom 13. August 2014 und vom 12. August 2015 eine solche Diagnose gerade nicht ausweisen, sondern die Diagnose einer (schweren) depressiven Episode bzw. zusätzlich einer akuten Belastungsreaktion stellen.

Unter anderem eine posttraumatische Belastungsstörung weist zwar das im gerichtlichen Verfahren vorgelegte Attest vom 13. August 2013 aus. Diese Diagnose scheint jedoch aufgrund der aktuelleren vom Antragsteller vorgelegten Atteste nicht mehr gültig zu sein. Zudem genügt dieses Attest nicht den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen. Wird eine behandlungsbedürftige posttraumatische Belastungsstörung geltend gemacht, ist regelmäßig die Vorlage eines gewissen Mindestanforderungen genügenden fachärztlichen Attests nötig. Aus diesem muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben (vgl. BVerwG, 11.9.2007 - 10 C 8/07 - BVerwGE 129, 251 - juris Rn. 15). Keine dieser erforderlichen näheren Angaben erhält das Attest vom 13. August 2013. Zudem ist es nicht von einem Facharzt für diese Krankheiten, sondern von einer Fachärztin für Allgemeinmedizin ausgestellt worden. Insbesondere aber kann dieses Attest keine „nachträgliche“ Änderung der Sachlage i. S.v. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG belegen, denn es wurde zu einem Zeitpunkt erstellt, in dem das Asyl-Erstverfahren des Antragstellers noch nicht abgeschlossen war. Bereits das erstinstanzliche gerichtliche Verfahren wurde erst mit Urteil vom 22. November 2013 abgeschlossen. Insofern ist auch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Antragsteller ohne grobes Verschulden außerstande gewesen ist, das jetzt angeführte Attest in das Erstverfahren einzuführen (§ 71 Abs. 1 AsylVfG i. V. m. 51 Abs. 2 VwVfG).

Gerade mit Blick auf das Attest vom 13. August 2013 spricht zudem einiges dafür, dass die vom Antragsteller angeführten psychischen Erkrankungen generell keine nachträgliche Änderung der Sachlage i. S. v. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG darstellen, nachdem gemäß dem genannten Attest bereits während des Erstverfahrens nicht nur eine posttraumatische Belastungsstörung, sondern auch eine Angstdepression diagnostiziert wurde. Die vom Antragsteller vorgelegten Atteste erwecken den Eindruck einer schon während des Erstverfahrens durchgeführten lückenlosen, jedenfalls aber wiederholten ärztlichen Behandlung wegen psychischer Erkrankungen. So wird in dem Attest vom 19. August 2013 darauf verwiesen, dass sich der Antragsteller bereits seit Anfang 2013 u. a. wegen der dort genannten psychischen Erkrankungen in Behandlung befindet und eine (offenbar weitere) regelmäßige Betreuung in dieser Arztpraxis für angemessen gehalten wird. Auch den nunmehr im Folgeverfahren und im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Attesten lässt sich nicht entnehmen, dass diese Behandlungsbedürftigkeit „neu“ wäre, d. h. erst nach Abschluss des Erstverfahrens eingetreten ist. Jedenfalls lassen aus diesen Gründen die vom Antragsteller vorgelegten ärztlichen Atteste keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des streitgegenständlichen Bescheids erkennen.

Selbst wenn jedoch die vom Kläger vorgelegten Atteste seit Abschluss des Erstverfahrens als Änderung der Sachlage gem. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG gewertet würden, bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides, sondern ist davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin den Antrag des Antragstellers zu Recht abgelehnt hat.

Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. In der Sache macht der Antragsteller die Gefahr geltend, dass sich seine Erkrankung aufgrund der Verhältnisse im Abschiebezielstaat verschlimmern könne. Dies rechtfertigt nach derzeitigem Erkenntnisstand des Gerichts nicht die Annahme, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.

Erforderlich für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist in diesen Fällen, dass sich die vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, d. h. dass eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht (vgl. BVerwG, B.v. 17.08.2011 - 10 B 13/11 u. a. - juris Rn. 11; BVerwG, U.v. 17.10.2016 - BVerwG 1 C 18.05 - BVerwGE 127, 33 - juris Rn. 15 m. w. N.).

Derartiges ist nach den vom Antragsteller vorgelegten Attesten nicht anzunehmen. Wie die Antragsgegnerin in dem streitgegenständlichen Bescheid zutreffend ausgeführt hat, ist in dieser Hinsicht der einzige Anknüpfungspunkt in dem Attest vom 25. Juni 2014 die Aussage zu einer „permanenten Gefahr einer Dekompensation in Depressionen und psychosomatische Beschwerden“. Nähere Angaben, die eine Prüfung der genannten rechtlichen Voraussetzungen ermöglichen würden, enthält das Attest jedoch nicht. Vielmehr wird die in dem Attest genannte „Gefahr“ unter der Voraussetzung angenommen, dass der Antragsteller keine vertraute Person habe, einen Ort, „wo er über seine Probleme sprechen kann“. Konkrete zielstaatsbezogene Umstände, aufgrund derer sich die von Antragsteller angeführte Krankheit verschlimmern könnte, sind damit nicht dargetan. Zudem hat die Antragsgegnerin in dem streitgegenständlichen Bescheid schlüssig ausgeführt, dass der Antragsteller in Uganda durch seine dort ansässige Großfamilie traditionell bedingt Hilfe und Unterstützung erfahren werde. Damit liegt nahe, dass der Antragsteller auch in Uganda Kontakt zu einer vertrauten Person haben könne.

In den weiteren vom Antragsteller vorgelegten Attesten (13.8.2014 /12.8.2015) wird auf eine Gefahr der Dekompensation oder Verschlimmerung von vornherein nicht eingegangen. Im Attest vom 12. August 2015 wird allerdings betont, dass seine Arbeit dem Antragsteller psychischen Halt und Stabilität gewähre. Insoweit ist von Bedeutung, dass die Antragsgegnerin in dem streitgegenständlichen Bescheid ausgeführt hat, der Antragsteller habe vor dem Verlassen Ugandas einen eigenen Geschäftsbetrieb und ein Einkommen gehabt und dass davon ausgegangen werden könne, dass der Antragsteller in seiner Heimat auch künftig wieder einer Arbeit nachgehen könne. Eine für eine Verbesserung der psychischen Situation des Antragstellers ausweislich der von ihm vorgelegten Atteste wichtige Voraussetzung - zu arbeiten -, kann also auch in Uganda erfüllt werden.

Schließlich hat die Antragsgegnerin in dem streitgegenständlichen Bescheid nachvollziehbar dargelegt, dass Depressionen in Uganda behandelbar sind und eine Behandlung vom Antragsteller auch erreicht und finanziert werden könnte. Die Ausführungen im Schriftsatz der Antragstellerbevollmächtigten vom 25. September 2015 stellen dies nicht in Frage. Der Vortrag befasst sich ganz überwiegend mit dem „Butabika Hospital“ als nach Angaben des Antragstellers einzigen psychiatrischen Fachkrankenhaus des Landes und nicht mit den im Bescheid genannten Behandlungsmöglichkeiten in „The Surgery“ und dem „Mulago National Rererral Hospital“. Zwar macht der Antragsteller auch bezüglich letzterem Defizite geltend; dass der Antragsteller dort jedoch schlechthin keine Behandlung erfahren könnte und daher die konkrete Gefahr bestünde, dass sich deshalb seine Erkrankung wesentlich verschlimmere, ist nicht ersichtlich. Zudem hat die Antragsgegnerin auf die weitere Behandlungsmöglichkeit in „The Surgery“ verwiesen und im Bescheid Behandlungsmöglichkeiten generell nur beispielhaft („insbesondere“) genannt.

Die Angaben der Antragsgegnerin, dass der Antragsteller, ggfs. mit Hilfe seiner Familie, die nötigen Mittel zur Behandlung aufbringen könnte, hat der Antragsteller nicht in Zweifel gezogen.

Nach allem war der Antrag mit dem gestellten Hauptantrag abzulehnen.

Der hilfsweise gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gem. § 80 Abs. 5 VwGO ist bereits unzulässig, weil, wie ausgeführt, allein ein Antrag nach § 123 VwGO statthaft ist.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylVfG)

Dieser Beschluss ist gem. § 80 AsylVfG unanfechtbar.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Tenor

Unter Aufhebung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 6. Mai 2016 wird dem Kläger für das Verfahren M 4 K 16.1114 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt ... beigeordnet.

Gründe

I. Mit seiner Beschwerde verfolgt der Kläger seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für sein Klageverfahren auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 i. V. m. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG weiter.

Der Kläger ist indischer Staatsangehöriger. Er reiste 5. Februar 2010 mit einem gültigen Visum in das Bundesgebiet ein und erhielt eine Aufenthaltserlaubnis für eine Tätigkeit als Spezialitätenkoch, die zuletzt bis 6. Juni 2014 verlängert worden war. Seit 10. Dezember 2012 bezog der Kläger wegen einer schweren Erkrankung Krankengeld, seit 12. April 2014 erhält er Leistungen nach dem SGB XII.

Seinen Antrag vom 30. Mai 2014 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 i. V. m. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 5. Februar 2016 ab. Ein Abschiebungshindernis bezüglich Indiens liege nicht vor. Der Gesundheitszustand des Klägers habe sich stabilisiert. Die für die dauerhafte Behandlung seiner Erkrankung notwendigen Medikamente könne er zu einem bedeutend günstigeren Preis auch in Indien erhalten. Da bislang keine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit festgestellt worden sei, sei davon auszugehen, dass er in Neu Delhi wie vor seiner Ausreise wieder einer Berufstätigkeit nachgehen könne. Dort habe er auch den leichtesten Zugang zu medizinischer Versorgung.

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 7. März 2016 Klage (M 4 K 16.1114) und beantragte, ihm für das Verfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Die erforderliche Behandlung sei für ihn aus finanziellen Gründen nicht zugänglich.

Ausweislich des amtsärztlichen Gutachtens vom 22. April 2016 besteht beim Kläger ein stabiler Folgezustand bei Anlage von TIPS (transjugulären intrahepatischen portosystemischen Shunts). Eine lebenslange suffiziente Medikation sei jedoch erforderlich, um schwerwiegende lebensbedrohliche Komplikationen zu vermeiden. Ob ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis vorliege, habe das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu entscheiden.

Der Kläger verwies auf seine Angaben zu seiner finanziellen Situation und auf eine Stellungnahme des behandelnden Arztes, wonach er lediglich zwei Stunden am Tag arbeitsfähig sei.

Mit Beschluss vom 6. Mai 2016 lehnte das Verwaltungsgericht München den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab. Zur Begründung verwies es auf den Beschluss der Kammer vom selben Tag im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO (M 4 S 16.1115), mit dem der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 7. März 2016 abgelehnt worden war. Ein Abschiebungshindernis bestehe nicht, weil Behandlungsmöglichkeiten für die Erkrankung im Heimatland des Klägers bestünden. Die notwendige Behandlung sei für den Kläger auch finanziell zugänglich. Das Geld für die Medikamente könne sich der Kläger selbst verdienen. Notfalls könne er, wie dies in Indien üblich sei, von seiner Familie unterstützt werden. Im Übrigen sei der Zugang zur medizinischen Grundversorgung kostenfrei. Die Medikamente des Klägers kosteten in Indien nur einen Bruchteil der Preise in Europa.

Im Beschwerdeverfahren bringt der Kläger vor, dass nicht geklärt sei, ob er die lebensnotwendige Behandlung in Indien in finanzieller Hinsicht erreichen könne. Es gehe nicht nur um die Medikamente, sondern auch um die Labor-, Ultraschall und Gastroskopiekontrollen. Auch habe es das Verwaltungsgericht unterlassen, die finanzielle Situation der Familie des Klägers prüfen zu lassen.

Der Beklagte beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Das Erstgericht habe richtig entschieden.

Ergänzend wird auf die Behördenakten und die Gerichtsakten, auch in den Verfahren M 4 S 16.1115, M 4 K 16.1114 und 10 ZB 16.1653, verwiesen.

II. Die Beschwerde des Klägers gegen den ablehnenden Prozesskostenhilfebeschluss des Verwaltungsgerichts München vom 6. Mai 2016 ist zulässig und begründet.

Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V. mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinsichtlich der Erfolgsaussichten dürfen allerdings die Anforderungen nicht überspannt werden. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit in dem Sinne, dass der Prozesserfolg schon gewiss sein muss, ist nicht erforderlich, sondern es genügt bereits eine sich bei summarischer Überprüfung ergebende Offenheit des Erfolgs. Solche offenen Erfolgsaussichten sind im maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags (st. Rspr., BayVGH, B.v. 11.1.2016 - 10 C 15.724 - juris Rn. 14 m. w. N.) im vorliegenden Fall gegeben.

Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Gefahr, dass sich eine Erkrankung und die mit einer Erkrankung verbundenen Gesundheitsbeeinträchtigungen als Folge fehlender Behandlungsmöglichkeiten im Abschiebezielstaat verschlimmern, ist in der Regel als am Maßstab von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in direkter Anwendung zu prüfende individuelle Gefahr einzustufen (vgl. BVerwG, U.v. 17.10.2006 - 1 C 18.05 - juris Rn. 15). Die Gesundheitsgefahr muss erheblich sein; die Verhältnisse im Abschiebezielstaat müssen also eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität, etwa eine wesentliche oder gar lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes, erwarten lassen. Diese Rechtsprechung hat der Gesetzgeber in § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG in der durch Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11. März 2016 (BGBl I S. 390) mit Wirkung vom 17. März 2016 geänderten Fassung nachgezeichnet (vgl. NdsOVG, B.v. 19.8.2016 - 8 ME 87.16 - juris Rn. 4). Nach dieser Bestimmung liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (vgl. zur Intention des Gesetzgebers: Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD, Entwurf eines Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren, BT-Drs. 18/7538 S. 18 f.).

Erforderlich, aber auch ausreichend für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist danach, dass sich die vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, dass also eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht (vgl. BVerwG, a. a. O.).

Dabei sind sämtliche zielstaatsbezogenen Umstände, die zu einer Verschlimmerung der Erkrankung führen können, in die Beurteilung der Gefahrenlage mit einzubeziehen. Solche Umstände können darin liegen, dass eine notwendige ärztliche Behandlung oder Medikation für die betreffende Krankheit in dem Zielstaat wegen des geringeren Versorgungsstandards generell nicht verfügbar ist. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis kann sich trotz grundsätzlich verfügbarer medikamentöser und ärztlicher Behandlung aber auch aus sonstigen Umständen im Zielstaat ergeben, die dazu führen, dass der betroffene Ausländer diese medizinische Versorgung tatsächlich nicht erlangen kann. Denn eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben besteht auch dann, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation zwar allgemein zur Verfügung steht, dem betroffenen Ausländer individuell jedoch aus finanziellen oder sonstigen persönlichen Gründen nicht zugänglich ist (vgl. BVerwG, U. v. 29.10.2002 - 1 C 1.02 - juris Rn. 9).

Der Kläger hat in der Beschwerdebegründung zu Recht darauf verwiesen, dass im Zeitpunkt der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag noch nicht abschließend geklärt war, ob ihm in Indien die finanziellen Mittel zur Verfügung stehen werden, um die zur Behandlung seiner Erkrankung notwendigen Medikamente und Untersuchungen zu bezahlen. Es stand weder fest, in welchem Umfang der Kläger wieder arbeitsfähig sein wird, noch über welche familiären Strukturen, die ihn unterstützen könnten, er verfügt. Der Verweis auf die finanzielle Unterstützung durch die Großfamilie (unter Bezugnahme auf den Bericht der Deutschen Botschaft in Neu Delhi an das Verwaltungsgericht Sigmaringen vom 30. Dezember 2013) trägt insoweit nicht. Anders als im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Sigmaringen war der Kläger vor seiner legalen Einreise in die Bundesrepublik bereits zehn Jahre in Indien als Spezialitätenkoch tätig und konnte so durch seine Berufstätigkeit die für die Einreise in die Bundesrepublik erforderlichen Mittel ansparen. Daher kann alleine aus der Tatsache, dass ihm das Geld für eine Einreise in das Bundesgebiet zur Verfügung stand, nicht auf eine mögliche finanzielle Unterstützung aus dem familiären Umfeld geschlossen werden. Auch war offen, ob bzw. in welchem Umfang das kostenfreie staatliche Gesundheitssystem die vom Kläger benötigten Medikamente und die erforderlichen Untersuchungen umfasst.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erweist sich aber auch nicht aus anderen Gründen als richtig. Offen war im Zeitpunkt der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag auch, ob im Fall des Klägers nicht die Sperrklausel des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG eingreift. Nach § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG sind Gefahren nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Aus der Sperrklausel des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG folgt, dass der Betreffende sich nicht auf das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG berufen kann, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die zuständige Landesbehörde einen allgemeinen Abschiebestopp erlassen hat oder - wie vorliegend - nicht. Mit dieser Regelung soll nach dem Willen des Gesetzgebers erreicht werden, dass dann, wenn eine bestimmte Gefahr der ganzen Bevölkerung bzw. Bevölkerungsgruppe im Zielstaat gleichermaßen droht, über deren Aufnahme oder Nichtaufnahme nicht im Einzelfall durch das Bundesamt und die Ausländerbehörde entschieden wird, sondern für die ganze Gruppe der potenziell Betroffenen einheitlich durch eine politische Leitentscheidung des Innenministeriums im Wege des § 60a AufenthG (BVerwG, U.v. 13.6.2013 - 10 C 13.12 - juris Rn. 13 m. w. N.). Auch wenn die allgemeine Gefahr den Ausländer konkret betrifft, ist die Anwendbarkeit des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gesperrt, wenn dieselbe Gefahr zugleich einer Vielzahl anderer Personen im Abschiebestaat droht. Allgemeine schwierige Lebensbedingungen aufgrund einer katastrophalen wirtschaftlichen und sozialen Situation, die mit Mangelerscheinungen wie Obdachlosigkeit, Unterernährung oder unzureichender medizinischer Versorgung verbunden ist, begründen daher regelmäßig nur eine allgemeine Gefahr i. S. d. § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG (Hailbronner, AufenthG, Stand: April 2016, § 60 Rn. 80).

Entsprechend dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes (508-516.80/3 IND vom 24.4.2016) lebt ein Viertel der Bevölkerung in Indien unter dem Existenzminimum. Die gesundheitliche Grundversorgung wird vom Staat kostenfrei gewährt, ist jedoch unzureichend. Deshalb weichen viele für eine bessere oder schnellere Behandlung auf private Anbieter aus. Sollte es dem Kläger, wie er vorträgt, tatsächlich nicht gelingen, die Kosten für die erforderlichen Medikamente und Kontrolluntersuchungen durch eigene Arbeit oder finanzielle Unterstützung seiner Familie aufzubringen, so gehörte er der Bevölkerungsgruppe der Inder an, die auf die kostenlose, staatliche aber unzureichende Gesundheitsversorgung angewiesen sind. Damit würde grundsätzlich die Regelung in § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG greifen. Seine Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 i. V. m. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG könnte daher keinen Erfolg haben.

Diese Sperrwirkung kann aber aufgrund der Schutzwirkungen der Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG im Wege einer verfassungskonformen Auslegung durchbrochen werden, wenn dies zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Schutzlücke erforderlich ist. Ein solcher Ausnahmefall liegt nur vor, wenn der Ausländer bei einer Rückkehr einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Wann allgemeine Gefahren von Verfassung wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Die Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Das Erfordernis des unmittelbaren - zeitlichen - Zusammenhangs zwischen Abschiebung und drohender Rechtsgutverletzung setzt zudem für die Annahme einer extremen Gefahrensituation voraus, dass der Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach seiner Rückkehr in sein Heimatland in eine lebensgefährliche Situation gerät, aus der er sich weder allein noch mit erreichbarer Hilfe anderer befreien kann (BVerwG, U.v. 29.9.2011 - 10 C 24.10 - juris Rn. 20; BayVGH, U.v. 24.10.2013 - 13a B 12.30421 - juris Rn. 19 m. w. N.). Ob von einer solchen extremen Gefahrenlage, die sich alsbald nach der Rückkehr des Klägers nach Indien realisieren würde, zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt über den Prozesskostenhilfe tatsächlich auszugehen war, war jedoch ebenfalls offen. Es bedurfte noch tatsächlicher Ermittlungen im Hauptsacheverfahren, um festzustellen, ob der Kläger bei einer Rückkehr in sein Heimatland in naher Zukunft mit einer lebensgefährlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands rechnen musste.

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§152 Abs. 1 VwGO).

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Tenor

Unter Aufhebung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 6. Mai 2016 wird dem Kläger für das Verfahren M 4 K 16.1114 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt ... beigeordnet.

Gründe

I. Mit seiner Beschwerde verfolgt der Kläger seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für sein Klageverfahren auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 i. V. m. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG weiter.

Der Kläger ist indischer Staatsangehöriger. Er reiste 5. Februar 2010 mit einem gültigen Visum in das Bundesgebiet ein und erhielt eine Aufenthaltserlaubnis für eine Tätigkeit als Spezialitätenkoch, die zuletzt bis 6. Juni 2014 verlängert worden war. Seit 10. Dezember 2012 bezog der Kläger wegen einer schweren Erkrankung Krankengeld, seit 12. April 2014 erhält er Leistungen nach dem SGB XII.

Seinen Antrag vom 30. Mai 2014 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 i. V. m. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 5. Februar 2016 ab. Ein Abschiebungshindernis bezüglich Indiens liege nicht vor. Der Gesundheitszustand des Klägers habe sich stabilisiert. Die für die dauerhafte Behandlung seiner Erkrankung notwendigen Medikamente könne er zu einem bedeutend günstigeren Preis auch in Indien erhalten. Da bislang keine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit festgestellt worden sei, sei davon auszugehen, dass er in Neu Delhi wie vor seiner Ausreise wieder einer Berufstätigkeit nachgehen könne. Dort habe er auch den leichtesten Zugang zu medizinischer Versorgung.

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 7. März 2016 Klage (M 4 K 16.1114) und beantragte, ihm für das Verfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Die erforderliche Behandlung sei für ihn aus finanziellen Gründen nicht zugänglich.

Ausweislich des amtsärztlichen Gutachtens vom 22. April 2016 besteht beim Kläger ein stabiler Folgezustand bei Anlage von TIPS (transjugulären intrahepatischen portosystemischen Shunts). Eine lebenslange suffiziente Medikation sei jedoch erforderlich, um schwerwiegende lebensbedrohliche Komplikationen zu vermeiden. Ob ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis vorliege, habe das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu entscheiden.

Der Kläger verwies auf seine Angaben zu seiner finanziellen Situation und auf eine Stellungnahme des behandelnden Arztes, wonach er lediglich zwei Stunden am Tag arbeitsfähig sei.

Mit Beschluss vom 6. Mai 2016 lehnte das Verwaltungsgericht München den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab. Zur Begründung verwies es auf den Beschluss der Kammer vom selben Tag im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO (M 4 S 16.1115), mit dem der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 7. März 2016 abgelehnt worden war. Ein Abschiebungshindernis bestehe nicht, weil Behandlungsmöglichkeiten für die Erkrankung im Heimatland des Klägers bestünden. Die notwendige Behandlung sei für den Kläger auch finanziell zugänglich. Das Geld für die Medikamente könne sich der Kläger selbst verdienen. Notfalls könne er, wie dies in Indien üblich sei, von seiner Familie unterstützt werden. Im Übrigen sei der Zugang zur medizinischen Grundversorgung kostenfrei. Die Medikamente des Klägers kosteten in Indien nur einen Bruchteil der Preise in Europa.

Im Beschwerdeverfahren bringt der Kläger vor, dass nicht geklärt sei, ob er die lebensnotwendige Behandlung in Indien in finanzieller Hinsicht erreichen könne. Es gehe nicht nur um die Medikamente, sondern auch um die Labor-, Ultraschall und Gastroskopiekontrollen. Auch habe es das Verwaltungsgericht unterlassen, die finanzielle Situation der Familie des Klägers prüfen zu lassen.

Der Beklagte beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Das Erstgericht habe richtig entschieden.

Ergänzend wird auf die Behördenakten und die Gerichtsakten, auch in den Verfahren M 4 S 16.1115, M 4 K 16.1114 und 10 ZB 16.1653, verwiesen.

II. Die Beschwerde des Klägers gegen den ablehnenden Prozesskostenhilfebeschluss des Verwaltungsgerichts München vom 6. Mai 2016 ist zulässig und begründet.

Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V. mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinsichtlich der Erfolgsaussichten dürfen allerdings die Anforderungen nicht überspannt werden. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit in dem Sinne, dass der Prozesserfolg schon gewiss sein muss, ist nicht erforderlich, sondern es genügt bereits eine sich bei summarischer Überprüfung ergebende Offenheit des Erfolgs. Solche offenen Erfolgsaussichten sind im maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Prozesskostenhilfeantrags (st. Rspr., BayVGH, B.v. 11.1.2016 - 10 C 15.724 - juris Rn. 14 m. w. N.) im vorliegenden Fall gegeben.

Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Gefahr, dass sich eine Erkrankung und die mit einer Erkrankung verbundenen Gesundheitsbeeinträchtigungen als Folge fehlender Behandlungsmöglichkeiten im Abschiebezielstaat verschlimmern, ist in der Regel als am Maßstab von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in direkter Anwendung zu prüfende individuelle Gefahr einzustufen (vgl. BVerwG, U.v. 17.10.2006 - 1 C 18.05 - juris Rn. 15). Die Gesundheitsgefahr muss erheblich sein; die Verhältnisse im Abschiebezielstaat müssen also eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität, etwa eine wesentliche oder gar lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes, erwarten lassen. Diese Rechtsprechung hat der Gesetzgeber in § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG in der durch Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren vom 11. März 2016 (BGBl I S. 390) mit Wirkung vom 17. März 2016 geänderten Fassung nachgezeichnet (vgl. NdsOVG, B.v. 19.8.2016 - 8 ME 87.16 - juris Rn. 4). Nach dieser Bestimmung liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (vgl. zur Intention des Gesetzgebers: Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD, Entwurf eines Gesetzes zur Einführung beschleunigter Asylverfahren, BT-Drs. 18/7538 S. 18 f.).

Erforderlich, aber auch ausreichend für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist danach, dass sich die vorhandene Erkrankung des Ausländers aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führt, dass also eine wesentliche Verschlimmerung der Erkrankung alsbald nach der Rückkehr des Ausländers droht (vgl. BVerwG, a. a. O.).

Dabei sind sämtliche zielstaatsbezogenen Umstände, die zu einer Verschlimmerung der Erkrankung führen können, in die Beurteilung der Gefahrenlage mit einzubeziehen. Solche Umstände können darin liegen, dass eine notwendige ärztliche Behandlung oder Medikation für die betreffende Krankheit in dem Zielstaat wegen des geringeren Versorgungsstandards generell nicht verfügbar ist. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis kann sich trotz grundsätzlich verfügbarer medikamentöser und ärztlicher Behandlung aber auch aus sonstigen Umständen im Zielstaat ergeben, die dazu führen, dass der betroffene Ausländer diese medizinische Versorgung tatsächlich nicht erlangen kann. Denn eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben besteht auch dann, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation zwar allgemein zur Verfügung steht, dem betroffenen Ausländer individuell jedoch aus finanziellen oder sonstigen persönlichen Gründen nicht zugänglich ist (vgl. BVerwG, U. v. 29.10.2002 - 1 C 1.02 - juris Rn. 9).

Der Kläger hat in der Beschwerdebegründung zu Recht darauf verwiesen, dass im Zeitpunkt der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag noch nicht abschließend geklärt war, ob ihm in Indien die finanziellen Mittel zur Verfügung stehen werden, um die zur Behandlung seiner Erkrankung notwendigen Medikamente und Untersuchungen zu bezahlen. Es stand weder fest, in welchem Umfang der Kläger wieder arbeitsfähig sein wird, noch über welche familiären Strukturen, die ihn unterstützen könnten, er verfügt. Der Verweis auf die finanzielle Unterstützung durch die Großfamilie (unter Bezugnahme auf den Bericht der Deutschen Botschaft in Neu Delhi an das Verwaltungsgericht Sigmaringen vom 30. Dezember 2013) trägt insoweit nicht. Anders als im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Sigmaringen war der Kläger vor seiner legalen Einreise in die Bundesrepublik bereits zehn Jahre in Indien als Spezialitätenkoch tätig und konnte so durch seine Berufstätigkeit die für die Einreise in die Bundesrepublik erforderlichen Mittel ansparen. Daher kann alleine aus der Tatsache, dass ihm das Geld für eine Einreise in das Bundesgebiet zur Verfügung stand, nicht auf eine mögliche finanzielle Unterstützung aus dem familiären Umfeld geschlossen werden. Auch war offen, ob bzw. in welchem Umfang das kostenfreie staatliche Gesundheitssystem die vom Kläger benötigten Medikamente und die erforderlichen Untersuchungen umfasst.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erweist sich aber auch nicht aus anderen Gründen als richtig. Offen war im Zeitpunkt der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag auch, ob im Fall des Klägers nicht die Sperrklausel des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG eingreift. Nach § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG sind Gefahren nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Aus der Sperrklausel des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG folgt, dass der Betreffende sich nicht auf das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG berufen kann, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die zuständige Landesbehörde einen allgemeinen Abschiebestopp erlassen hat oder - wie vorliegend - nicht. Mit dieser Regelung soll nach dem Willen des Gesetzgebers erreicht werden, dass dann, wenn eine bestimmte Gefahr der ganzen Bevölkerung bzw. Bevölkerungsgruppe im Zielstaat gleichermaßen droht, über deren Aufnahme oder Nichtaufnahme nicht im Einzelfall durch das Bundesamt und die Ausländerbehörde entschieden wird, sondern für die ganze Gruppe der potenziell Betroffenen einheitlich durch eine politische Leitentscheidung des Innenministeriums im Wege des § 60a AufenthG (BVerwG, U.v. 13.6.2013 - 10 C 13.12 - juris Rn. 13 m. w. N.). Auch wenn die allgemeine Gefahr den Ausländer konkret betrifft, ist die Anwendbarkeit des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gesperrt, wenn dieselbe Gefahr zugleich einer Vielzahl anderer Personen im Abschiebestaat droht. Allgemeine schwierige Lebensbedingungen aufgrund einer katastrophalen wirtschaftlichen und sozialen Situation, die mit Mangelerscheinungen wie Obdachlosigkeit, Unterernährung oder unzureichender medizinischer Versorgung verbunden ist, begründen daher regelmäßig nur eine allgemeine Gefahr i. S. d. § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG (Hailbronner, AufenthG, Stand: April 2016, § 60 Rn. 80).

Entsprechend dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes (508-516.80/3 IND vom 24.4.2016) lebt ein Viertel der Bevölkerung in Indien unter dem Existenzminimum. Die gesundheitliche Grundversorgung wird vom Staat kostenfrei gewährt, ist jedoch unzureichend. Deshalb weichen viele für eine bessere oder schnellere Behandlung auf private Anbieter aus. Sollte es dem Kläger, wie er vorträgt, tatsächlich nicht gelingen, die Kosten für die erforderlichen Medikamente und Kontrolluntersuchungen durch eigene Arbeit oder finanzielle Unterstützung seiner Familie aufzubringen, so gehörte er der Bevölkerungsgruppe der Inder an, die auf die kostenlose, staatliche aber unzureichende Gesundheitsversorgung angewiesen sind. Damit würde grundsätzlich die Regelung in § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG greifen. Seine Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 i. V. m. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG könnte daher keinen Erfolg haben.

Diese Sperrwirkung kann aber aufgrund der Schutzwirkungen der Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG im Wege einer verfassungskonformen Auslegung durchbrochen werden, wenn dies zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Schutzlücke erforderlich ist. Ein solcher Ausnahmefall liegt nur vor, wenn der Ausländer bei einer Rückkehr einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Wann allgemeine Gefahren von Verfassung wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Die Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Das Erfordernis des unmittelbaren - zeitlichen - Zusammenhangs zwischen Abschiebung und drohender Rechtsgutverletzung setzt zudem für die Annahme einer extremen Gefahrensituation voraus, dass der Ausländer mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald nach seiner Rückkehr in sein Heimatland in eine lebensgefährliche Situation gerät, aus der er sich weder allein noch mit erreichbarer Hilfe anderer befreien kann (BVerwG, U.v. 29.9.2011 - 10 C 24.10 - juris Rn. 20; BayVGH, U.v. 24.10.2013 - 13a B 12.30421 - juris Rn. 19 m. w. N.). Ob von einer solchen extremen Gefahrenlage, die sich alsbald nach der Rückkehr des Klägers nach Indien realisieren würde, zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt über den Prozesskostenhilfe tatsächlich auszugehen war, war jedoch ebenfalls offen. Es bedurfte noch tatsächlicher Ermittlungen im Hauptsacheverfahren, um festzustellen, ob der Kläger bei einer Rückkehr in sein Heimatland in naher Zukunft mit einer lebensgefährlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands rechnen musste.

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§152 Abs. 1 VwGO).

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Tenor

I. Die Anträge auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt.

II. Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Die Anträge der Kläger, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 27. Januar 2017 (Az. M 15 K 16.31585) zuzulassen, sind abzulehnen, weil die Kläger innerhalb der Monatsfrist des § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG keinen Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 AsylG dargelegt haben (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) und ein solcher auch nicht vorliegt.

1. Soweit die Kläger geltend machen, die medizinischen Ausführungen im angefochtenen Urteil seien unzutreffend, seien ohne medizinische Kenntnis und ohne die angebotenen Beweismittel einzuholen, erlassen, und beruhten auf falschen Rückschlüssen des Verwaltungsgerichts, greifen sie die Sachverhaltswürdigung des Gerichts an (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Eine unzureichende Verwertung des vorliegenden Tatsachenmaterials wäre ein Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung. Derartige Fehler sind aber nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzurechnen. Das gilt auch für den Asylrechtsstreit. Denn ein Fehler bei der Sachverhalts- und Beweiswürdigung betrifft - ebenso wie etwa eine unrichtige Gesetzesauslegung - den inneren Vorgang der richterlichen Rechtsfindung, nicht den äußeren Verfahrensgang (vgl. BayVGH, B.v. 27.2.2017 - 20 ZB 17.30078 - juris Rn. 2 m.w.N.).

Wird das Zulassungsvorbringen dahin verstanden, das Verwaltungsgericht habe seine Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO verletzt, können die Kläger auch hiermit nicht durchdringen. Verstöße gegen die Aufklärungspflicht gehören nicht zu den in § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensmängeln, auf die der Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG gestützt werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 20.4.2017 - 13a ZB 16.30368 - juris Rn. 5 m.w.N.).

2. Von Vorstehendem abgesehen beruht das erstinstanzliche Urteil auf der aktuellen Erkenntnislage, insbesondere der im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten Auskunft des Auswärtigen Amts vom 26. August 2016, wonach die notwendige Behandlung des an Morbus Hodkin erkrankten Klägers zu 1 in Albanien möglich ist.

Soweit sich die Kläger auf eine „Ausschöpfung aller zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der modernen Medizin“ bzw. „experimentelle Therapien“ berufen, haben bereits das Bundesamt und das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass der Abschiebungsschutz des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG weder eine Heilung oder bestmögliche Linderung von Krankheiten im Bundesgebiet gewährleistet noch eine medizinische Versorgung, die derjenigen in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist (§ 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG; vgl. auch NdsOVG, B.v. 19.8.2016 - 8 ME 87.16 - juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 9.5.2016 - 10 ZB 15.677 - juris Rn. 13, jeweils m.w.N.).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nach § 83b AsylG nicht erhoben.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Dier Antragsteller tragen gesamtverbindlich die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.

Hinsichtlich des Sachverhalts nimmt das Gericht zunächst Bezug auf die Feststellungen des angefochtenen Bescheids des Bundesamts vom 30. März 2016, denen es folgt, § 77 Abs. 2 AsylG. Der Bescheid wurde am 8. April 2016 zur Post gegeben.

Dier Antragsteller haben durch ihren Bevollmächtigten am 18. April 2016 Klage zum Verwaltungsgericht München erhoben (Az. M 10 K 16.30801). Gleichzeitig wurde beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung wird angeordnet.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die Antragstellerin zu 2) sei schwerwiegend an Hepatitis C erkrankt. Hierzu wurden ärztliche Stellungnahmen von Dr. med. ... vom 11. und 24. April 2016 vorgelegt, auf die Bezug genommen wird.

II.

Der Antrag bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, da es der Begründung des angefochtenen Bescheids des Bundesamts vom 15. Januar 2016 folgt, § 77 Abs. 2 AsylG.

Die Antragsteller haben im Eilverfahren keine maßgeblichen Gründe vorgetragen, die die rechtliche Beurteilung im angefochtenen Bescheid in Frage stellen könnten.

Auch unter Berücksichtigung der nun vorgelegten aktuellen ärztlichen Berichte in Bezug auf den Gesundheitszustand der Antragstellerin zu 2) bestehen derzeit keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass bei ihr die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.

Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Vorschrift kann einen Anspruch auf Abschiebungsschutz begründen, wenn die Gefahr besteht, dass sich die Krankheit eines ausreisepflichtigen Ausländers in seinem Herkunftsland wesentlich verschlechtert. Für die Bestimmung der „Gefahr“ gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, d. h. die drohende Rechtsgutverletzung darf nicht nur im Bereich des Möglichen liegen, sondern muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein (BVerwG, B.v. 2.11.1995 - 9 B 710/94 - juris). Eine Gefahr ist „erheblich", wenn eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist. Das wäre der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Eine wesentliche Verschlechterung ist nicht schon bei einer befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden. Außerdem muss die Gefahr konkret sein, was voraussetzt, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustands alsbald nach der Rückkehr des Betroffenen in sein Herkunftsland eintreten wird, weil er auf die dort unzureichenden Möglichkeiten zur Behandlung seiner Leiden angewiesen wäre und anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte (vgl. BVerwG, U. v. 29.7.1999 - 9 C 2/99 - juris Rn. 8). Der Abschiebungsschutz aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG dient hingegen nicht dazu, eine bestehende Erkrankung optimal zu behandeln oder ihre Heilungschancen zu verbessern. Diese Vorschrift begründet insbesondere keinen Anspruch auf Teilhabe am medizinischen Fortschritt und Standard in der medizinischen Versorgung in Deutschland. Ein Ausländer muss sich vielmehr auf den Standard der Gesundheitsversorgung im Heimatland verweisen lassen, auch wenn dieser dem entsprechenden Niveau in Deutschland nicht entspricht (vgl. z. B. VG Arnsberg, B. v. 23.2.2016 - 5 L 242/16.A - juris Rn. 64 m. w. N.).

Mit der ab dem 17. März 2016 geltenden gesetzlichen Regelung hat auch der Gesetzgeber klargestellt, dass eine erhebliche konkrete Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG aus gesundheitlichen Gründen nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden, vorliegt (vgl. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). Es wird im Falle einer Erkrankung nicht vorausgesetzt, dass die medizinische Versorgung im Herkunftsland mit der Versorgung in Deutschland gleichwertig ist (vgl. § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG).

Den aktuell vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass der Antragstellerin zu 2) im Falle einer Rückkehr in ihr Herkunftsland eine derartige erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG droht. So wurde darin festgestellt, dass bei der Antragstellerin zu 2) eine chronische Hepatitis C vorliegt, welche optimal mit „Harvoni (Sovosbuvir plus Ledipasvir)“ mit Kosten i. H. v. 44.000 €, alternativ mit „3-D-Schema von der Firma AbbVie“ mit Kosten i. H. v. 56.000 € behandelbar wäre. Allerdings sei auch eine frühere Therapieform „(duale Therapie mit pegyliertem Interferon und Ribavirin)“ möglich, wenn die neuen Substanzen nicht zur Verfügung stünden; diese Therapie werde in Deutschland wegen der neueren Behandlungsforme allerdings im Prinzip verlassen. Die Prognose mit der Harvoni-Therapie sei als hervorragend einzuschätzen. Ohne Therapie sei die langfristige Prognose der Patientin mehr als ungünstig einzuschätzen, es bestehe wegen der deutlich erhöhten Leberwerte ein hohes Risiko für die Entwicklung von Lebercirrhose und Leberkrebs.

Hieraus ergeben sich jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung bei ihr vorliegt, die im Falle einer Rückkehr in ihr Herkunftsland nicht behandelbar wäre und sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde. So steht in Albanien grundsätzlich eine in asylrechtlicher Hinsicht ausreichende Möglichkeit zur Behandlung von Erkrankungen zur Verfügung (vgl. insbesondere Bericht des Auswärtigen Amts über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien vom 10. Juni 2015 (Stand Mai 2015) - im Folgenden Lagebericht - S. 13 f.). Die medizinische Versorgung in staatlichen Krankenhäusern und Polikliniken ist grundsätzlich kostenlos. Gleichwohl müssen Patienten in der Regel erhebliche Zuzahlungen leisten (sog. out-of-pocket-Zahlungen; informelle Zahlungen an das medizinische Fachpersonal). Die Versorgung mit Medikamenten stellt nach Auskunft des Auswärtigen Amtes kein Problem dar. Die örtlichen Apotheken bieten ein relativ großes Sortiment von gängigen Medikamenten an, die zum großen Teil aus der EU importiert werden. Es besteht die Möglichkeit, weitere Medikamente aus dem Ausland zu beschaffen. Die staatliche Krankenversicherung übernimmt in der Regel die Kosten für das billigste Generikum bei Standard-Medikamenten. Teure Medikamente oder solche für außergewöhnliche Krankheiten gehen zulasten des Patienten (Lagebericht, S. 13).

Zwar könnte die Antragstellerin zu 2) bei einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet wohl eine bessere gesundheitliche Versorgung, insbesondere mit den neuesten (und teuren) Medikamenten, erlangen. Wie in § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG jedoch auch nunmehr ausdrücklich klargestellt ist, ist - wie bereits ausgeführt - nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Der Abschiebungsschutz des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gewährleistet nicht die Heilung oder bestmögliche Linderung von Krankheiten im Bundesgebiet, sondern „nur“, dass sich im Fall der Rückkehr in das Heimatland eine vorhandene Erkrankung nicht aufgrund der Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung oder aufgrund individuell eingeschränkten Zugangs zu Behandlungsmöglichkeiten in dem Zielstaat alsbald und in einer Weise verschlimmert, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib und Leben führen würde. Ein Ausländer muss sich auf den Standard der Gesundheitsversorgung im Heimatland verweisen lassen, auch wenn dieser dem Niveau in Deutschland nicht entspricht (vgl. auch OVG NW, B. v. 27.7.2006 - 18 B 586/06; v. 14.6.2005 - 11 A 4518/02.A - juris).

Der Antrag ist daher mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG abzulehnen.

Dieser Beschluss ist nach § 80 AsylG unanfechtbar.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

(1) Das Bundesamt erlässt nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 des Aufenthaltsgesetzes eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn

1.
der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird,
2.
dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird,
2a.
dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird,
3.
die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ausnahmsweise zulässig ist und
4.
der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt.
Eine Anhörung des Ausländers vor Erlass der Abschiebungsandrohung ist nicht erforderlich. Im Übrigen bleibt die Ausländerbehörde für Entscheidungen nach § 59 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes zuständig.

(2) Die Abschiebungsandrohung soll mit der Entscheidung über den Asylantrag verbunden werden. Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, sind die Entscheidungsformel der Abschiebungsandrohung und die Rechtsbehelfsbelehrung dem Ausländer in eine Sprache zu übersetzen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann.

(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn

1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder
2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
Unter den in Satz 2 genannten Voraussetzungen kann darüber hinaus auch von einer Abschiebungsandrohung abgesehen werden, wenn
1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder
2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
Die Ausreisefrist kann unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls angemessen verlängert oder für einen längeren Zeitraum festgesetzt werden. § 60a Absatz 2 bleibt unberührt. Wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung entfällt, wird die Ausreisefrist unterbrochen und beginnt nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit erneut zu laufen. Einer erneuten Fristsetzung bedarf es nicht. Nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise darf der Termin der Abschiebung dem Ausländer nicht angekündigt werden.

(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.

(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.

(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.

(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.

(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.

(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn

1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder
2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
Die Ausländerbehörde oder eine durch sie beauftragte Stelle unterrichtet den Ausländer über die geltenden Regelungen, Programme und Maßnahmen für Opfer von in § 25 Absatz 4a Satz 1 genannten Straftaten.

(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.