Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 25. Aug. 2015 - 7 K 248/15
Tenor
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
Im noch anhängigen Umfang wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land zuvor Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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T a t b e s t a n d
2Der Kläger ist Landwirt und unterhält einen landwirtschaftlichen Betrieb in N. . Er wendet sich gegen die Kürzung der Betriebsprämie für das Wirtschaftsjahr 2014.
3Mit Sammelantrag vom 07. Mai 2014 stellte der Kläger einen Antrag auf Agrarförderung 2014, u.a. gerichtet auf die Auszahlung der Betriebsprämie für das Wirtschaftsjahr 2014.
4Bei der daraufhin durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle am 25. November 2014 wurden vom Veterinäramt des Kreises F. zahlreiche Verstöße gegen Bestimmungen zur Kennzeichnung von Rindern und im Bereich Tierschutz hinsichtlich der Haltung von Kälbern sowie von Nutztieren moniert. Wegen der Einzelheiten wird auf die Kontrollberichte - Beiakte III - verwiesen. Zu den Feststellungen des Kreisveterinäramts am 26. November 2014, am 11. Dezember 2014 und am 18. Dezember 2014 wird auf die Vermerke und Berichte der Amtsveterinäre - Beiakte III - Bezug genommen.
5Mit Ordnungsverfügung vom 24. Februar 2015 untersagte der Landrat des Kreises F. dem Kläger die Gruppenhaltung von Mastrindern mit einem Lebendgewicht von 300 kg – 500 kg auf Spaltenböden, wenn nicht jedem Rind eine Mindestbodenfläche von 2,3 m² zur Verfügung steht, und die Haltung von Kälbern in Stallungen, in denen im gesamten Aufenthaltsbereich der Kälber für einen Zeitraum von mindestens 8 Stunden/Tag nicht eine Lichtstärke von mindestens 80 Lux herrscht. Gegen diese Ordnungsverfügung legte der Kläger mit Schreiben vom 05. März 2015 Widerspruch ein, über den der Landrat des Kreises F. noch nicht entschieden hat.
6Mit Zuwendungs- und Bewilligungsbescheid vom 8. Januar 2015 gewährte der Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragter dem Kläger eine Betriebsprämie i.H.v. 22.249,07 € sowie eine Umverteilungsprämie i.H.v. 1.146,37 € und erstattete ihm aus Mitteln der EU einen Betrag i.H.v. 629,56 €. Der dem Zuwendungs- und Bewilligungsbescheid beigefügten Berechnung der Betriebsprämie ist zu entnehmen, dass die errechnete Betriebsprämie i.H.v. 39.522,07 € wegen der Kürzung Haushaltsdisziplin (1,302214%) um 488,62 € und infolge eines CC-Abzugs von 43% um 16.784,38 € auf insgesamt 22.249,07 € gekürzt wurde. Wegen der Einzelheiten zu den festgestellten Verstößen verwies der Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragter auf den Prüfbericht zur CC-Kontrolle. Weiter hieß es, der Kürzungssatz sei im Hinblick auf die Gleichbehandlung aller Antragsteller angemessen und geboten.
7Der Kläger hat am 06. Februar 2015 Klage erhoben. Er macht geltend:
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Der Vorwurf mangelhafter Beleuchtung sei nicht gerechtfertigt. Im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle am 25. November 2014 habe die Amtsveterinärin J. H. im Aufenthaltsbereich eines Kalbes die Lichtstärke gemessen. Dabei habe sie sich in den Aufenthaltsbereich gebeugt und in ihrem eigenen Schatten die Lichtstärke gemessen. Dies habe er, der Kläger, sofort gegenüber dem ebenfalls anwesenden Amtsveterinär Dr. X. gerügt. Eine korrekte Messung der Lichtverhältnisse sei daher nicht erfolgt.
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Unrichtig sei, dass die von ihm gehaltenen Tiere keine ausreichende Bewegungsfreiheit gehabt hätten. Es sei zunächst unklar, wie die Prüfer festgestellt haben wollen, dass die in Rede stehenden Buchten von Tieren mit einem Lebendgewicht von mehr als 300 kg belegt sein sollen. In den Buchten, in denen mehr als vier Tiere gestanden hätten, hätten die Tiere jeweils ein Gewicht von unter 300 kg gehabt. Das tatsächliche Gewicht der Tiere sei vom beklagten Land nachzuweisen.
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Die Regelung in Nr. 7 des Anhangs der Richtlinie 98/58/EG verlange, dass den Tieren unnötige Leiden oder Schäden zugefügt worden sein müssten. Hierzu mache das beklagte Land überhaupt keine Angaben. Alle hier in Rede stehenden Tiere hätten nicht gelitten. Ansonsten hätten die Prüfer des Kreisveterinäramts sofortige Anordnungen getroffen, um diesen Zustand zu beenden.
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Unabhängig davon stelle sich die Frage, ob und inwieweit eine Überbelegung von Buchten tatsächlich einen CC-Verstoß darstellen würde. Im Hinblick auf Rinder gebe es in Deutschland keine gesetzliche Regelung, die den Mindestbedarf an Bewegungsfreiheit für Rinder mit unterschiedlich hohem Gewicht festlege. Der Hinweis auf ein Merkblatt der tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz oder auf eine Richtlinie für die Haltung von Rindvieh in der Schweiz sei völlig ungeeignet, um eine gesetzliche Regelung zu konstruieren, aus der sich eine CC-Verpflichtung ergebe. Nach Art. 2 Abs. 2 VO (EG) Nr. 73/2009 gälten die im Anhang II aufgeführten Rechtsakte der Verordnung im Falle von Richtlinien so, wie sie von den Mitgliedstaaten umgesetzt worden seien. Eine Umsetzung der hier in Rede stehenden Formulierung in Nr. 7 des Anhangs der Richtlinie 98/58/EG in nationales Recht sei jedenfalls nicht so erfolgt, dass ein konkreter Mindestbedarf für bestimmte Tiere mit einem bestimmten Gewicht festgelegt worden sei. Die Formulierung in Nr. 7 des Anhangs der Richtlinie sei derart unbestimmt, dass sie nicht Grundlage einer CC-Verpflichtung und schon gar nicht Grundlage einer CC-Sanktionieruung sein könne. Nach Art. 2 Abs. 2 VO (EG) Nr, 2288/95 dürften verwaltungsrechtliche Sanktionen nur verhängt werden, wenn sie in einem Rechtsakt der Gemeinschaften – jetzt Union – vor dem Zeitpunkt der Unregelmäßigkeit vorgesehen worden sei.
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Es werde in keiner Weise erläutert, warum von einem vorsätzlichen CC-Verstoß auszugehen sei.
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Auf dem Holzspaltenboden hätten nur ältere Tiere gestanden. Diese hätten kein Problem mit den Spalten gehabt. Der Boden sei auch nicht rutschig gewesen. Die Tiere hätten durchaus einen sicheren Gang gehabt. Die Gefahr einer Verletzung oder einer sonstigen Gefährdung der Gesundheit der Tiere habe nicht bestanden. Zudem sei der Holzspaltenboden in dem hier in Rede stehenden Stallbereich bereits seit langer Zeit installiert. Zu keinem Zeitpunkt sei er bei Kontrollen des Kreisveterinäramts problematisiert worden.
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Unrichtig sei, dass 12 Tiere sichtbare Verletzungen aufgewiesen und bereits über einen längeren Zeitraum erheblichen Schmerzen und Leiden ertragen hätten.
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Er habe sein Bestandsregister grundsätzlich immer auf dem aktuellen Stand gehalten. Die bei der Vor-Ort-Kontrolle festgestellte Überschreitung der Frist für die Meldung bestimmter Abgänge bzw. Zugänge sei versehentlich geschehen. Es handele sich nicht um einen schwerwiegenden Verstoß. Gleiches gelte für den Umstand, dass einige wenige Rinder lediglich eine statt zwei Ohrmarken gehabt hätten. Auch insoweit sei der Vorwurf eines vorsätzlichen Verstoßes zu Unrecht erhoben worden.
Da das beklagte Land den mit 3% bewerteten Verstoß gegen das Verbot des Umbruchs von Dauergrünland in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufrechterhalten und dem Kläger eine weiteren Betrag an Betriebsprämie in Höhe von 1.171,00 € (und an Umverteilungsprämie in Höhe von 34,39 €) gewährt hat, haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt.
18Der Kläger beantragt sinngemäß,
19das beklagte Land unter Abänderung des Bescheides des E. der M. O. als Landesbeauftragten vom 08. Januar 2015 in Gestalt der Änderung vom 25. August 2015 zu verpflichten, ihm eine weitere Betriebsprämie in Höhe von 15.613,38 € zu gewähren und auf den nachzubewilligenden Betrag Zinsen in Höhe von 0,5% monatlich ab Klageerhebung zu zahlen.
20Das beklagte Land beantragt,
21die Klage abzuweisen.
22Es führt aus:
23 Der Kürzungssatz in Höhe von 43% resultiere aus den CC-Verstößen im Bereich Verbraucherschutz/Gesundheit (Bereich 2), im Bereich Tierschutz (Bereich 3) sowie gegen die Anforderungen, die an den Erhalt landwirtschaftlicher Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Anhang III der VO (EG) Nr. 73/2009) zu stellen seien.
24 Im Bereich Verbraucherschutz/Gesundheit sei ein Kürzungsatz von 20% zugrunde gelegt worden. Im Einzelnen handele es sich um folgende Verstöße:
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Verstoß gegen die Pflicht, alle im Betrieb gehaltenen Rinder durch zwei identische Ohrmarken zu identifizieren (Art. 4 VO (EG) Nr. 1760/2000 i.V.m. § 27 Abs. 1 ViehVerkV);
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Verstoß gegen die Verpflichtung des Tierhalters, der zuständigen Behörde innerhalb von 7 Tagen jede Veränderung seines Rinderbestandes anzuzeigen (VO (EG) Nr. 1760/2000 i.V.m. § 29 Abs. 1 ViehVerkV);
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Verstoß gegen die Pflicht, ein Bestandsregister zu führen und dieses auf dem aktuellen Stand zu halten (VO (EG) Nr. 1760/2000 i.V.m. § 32 ViehVerkV);
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Verstoß gegen die Pflicht, Eintragungen in das Bestandsregister unverzüglich, im Falle des Zugangs eines Rindes durch Geburt in seinem Betrieb innerhalb von 7 Tagen, vorzunehmen;
auch im Bereich Tierschutz sei ein Kürzungssatz von 20% angenommen worden. Im Einzelnen gehe es um folgende Verstöße:
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unzureichende Beleuchtung der Haltungseinrichtungen (Art. 4 i.V.m. Nr. 11 des Anhangs der Richtlinie 98/58/EG i.V.m. §§ 4 Abs. 1 Nr. 9, 6 Abs. 1 und 2 Nr. 3 TierSchNutztV;
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keine ausreichende und regelmäßige Fütterung der Kälber (Art. 4 i.V.m. Nr. 14 des Anhangs der Richtlinie 98/58/EG i.V.m. § 11 Nr. 1 – 6 TierSchNutztV
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mangelnde artgerechte Bewegung (Art. 4 i.V.m. Nr. 7 des Anhangs der Richtlinie 98/58/EG),
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mangelhafte Beschaffenheit der Haltungseinrichtungen aufgrund abgenutzter Holzspaltenböden (Art. 4 i.V.m. Nr. 8 und 9 des Anhangs der Richtlinie 98/58/EG i.V.m. § 3 Abs. 2 TierschNutztV);
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kein unverzügliches Ergreifen von Maßnahmen für die Behandlung, Absonderung in geeignete Haltungseinrichtungen mit trockener und weicher Einstreu oder Unterlage oder die Tötung kranker oder verletzter Tiere oder Hinzuziehung eines Tierarztes (Art. 4 i.V.m. Nr. 4 des Anhangs der Richtlinie 98/58/EG i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 3 TierschNutztV),
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unterlassene Konsultierung eines Tierarztes (Art. 4 i.V.m. Nr. 4 des Anhangs der Richtlinie 98/58/EG i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 3 TierschNutztV).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
39E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
40Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
41Im noch angefochtenen Umfang ist die zulässige Klage nicht begründet. Der Bescheid des E. der M. Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragten vom 08. Januar 2015 ist insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
42Er hat gegen das beklagte Land keinen Anspruch auf Gewährung eines zusätzlichen Betrags in Höhe von 15.613,38 € und damit auf die vollständige Betriebsprämie für das Jahr 2014. Die Ablehnung einer weitergehenden Prämiengewährung in Gestalt der mit Bescheid vom 08. Januar 2015 erfolgten Kürzung unter Berücksichtigung der Abänderung in der mündlichen Verhandlung ist rechtmäßig, weil der Kläger ihm zuzurechnende (zahlreiche) Verstöße gegen CC-relevante Standards begangen hat.
43I.) Rechtsgrundlage für die Gewährung einer Betriebsprämie im hier streitigen Jahr 2014 ist die VO (EG) Nr. 73/2009 i.V.m. der VO (EG) Nr. 1122/2009. Allerdings wird gemäß Art. 23 Abs. 1 VO (EG) Nr. 73/2009 der Gesamtbetrag der Direktzahlungen nach den Durchführungsbestimmungen gemäß Art. 24 VO (EG) Nr. 73/2009 gekürzt, wenn die Grundanforderungen an die Betriebsführung (Artt. 4 und 5 VO (EG) Nr. 73/2009 i.V.m. Anhang II) oder das Kriterium des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands (Art. 6 VO (EG) Nr. 73/2009 i.V.m. Anhang III) in einem bestimmten Kalenderjahr zu irgendeinem Zeitpunkt nicht erfüllt werden und dieser Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung ist, die unmittelbar dem Betriebsinhaber anzulasten ist, der den Beihilfeantrag in dem betreffenden Kalenderjahr gestellt hat. Zu den Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß Artt. 4 und 5 VO (EG) Nr. 73/2009 zählen nach Anhang II dieser Verordnung
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in Bezug auf die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren: die VO (EG) Nr. 1760/2000 vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen (Ziffer 7) sowie die VO (EG) Nr. 21/2004 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen (Ziffer 8),
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in Bezug auf den Tierschutz: die Richtlinie 2008/119/EG des Rates vom 18. Dezember 2008 über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern sowie die Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere (Ziffer 18).
Im vorliegenden Fall hat der Kläger gegen diese Anforderungen verstoßen.
481.) Der Kläger als Betriebsinhaber hat Bestimmungen zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren nicht eingehalten:
49Nach Art. 4 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1760/2000 werden alle Tiere eines Betriebes, die nach dem 31. Dezember 1997 geboren sind, mit von der zuständigen Behörde zugelassenen Ohrmarken an beiden Ohren gekennzeichnet. Verliert ein Rind eine oder beide Ohrmarken oder ist eine Ohrmarkennummer unlesbar geworden, so hat der Tierhalter nach § 27 Abs. 5 der Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr vom 6. Juli 1997, neugefasst durch Bekanntmachung vom 3. März 2010 (Viehverkehrsverordnung – ViehVerkV) unverzüglich bei der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle eine Ersatzohrmarke mit denselben Angaben, die sich auf der zu ersetzenden Ohrmarke befanden, zu beantragen und das Rind unverzüglich nach Erhalt der Ersatzohrmarke erneut zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen.
50Nach Art. 7 Abs. 1 Spiegelstrich 1 VO (EG) Nr. 1760/2000 i.V.m. § 32 Abs. 1 Satz 2 ViehVerkV müssen Tierhalter ferner ein Register auf dem neuesten Stand halten. Nach Art. 7 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 1760/2000 legen die Tierhalter der zuständigen Behörde auf Anfrage alle Informationen über Herkunft, Kennzeichnung und gegebenenfalls Bestimmungen von Tieren vor, die sie besessen, gehalten, befördert, vermarktet oder geschlachtet haben. Das Register wird manuell oder digital auf dem neuesten Stand gehalten und ist der zuständigen Behörde auf ihr Verlangen hin jederzeit zur Einsicht offen zu legen (Art. 7 Abs. 4 VO (EG) Nr. 1760/2000).
51Schließlich muss der Tierhalter nach Art. 7 Abs. 1 Spiegelstrich 2 VO (EG) Nr. 1760/2000 i.V.m. § 32 Abs. 1 Satz 2 ViehVerkV den zuständigen Behörden die genauen Daten jeder Umsetzung von Tieren in den oder aus dem Betrieb sowie die Daten aller Tiergeburten und Todesfälle bei Tieren im Betrieb unverzüglich, im Fall des Zugangs eines Rindes durch Geburt innerhalb von sieben Tagen nach dem betreffenden Ereignis mitteilen. Der Umfang der Anzeigepflicht der Kennzeichnung ist in § 28 Nr. 1 ViehVerkV für im Inland geborene Rinder (§ 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ViehVerkV) und in § 28 Nr. 2 ViehVerkV für Rinder, die aus einem Drittland eingeführt worden sind (§ 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ViehVerkV), geregelt.
52Dem Bericht über die Vor-Ort-Kontrolle am 25. November 2014 ist zu entnehmen, dass in Abweichung von diesen Vorgaben
53 3 Rinder ohne Ohrmarken waren (DE 05 371 01467, geb. am 12.12.2012, DE 05 374 65784, geb. am 03.03.2012, DE 05 373 50745, geb. am 06.02.2012), Meldefrist überschritten,
54 2 Kälber ohne Ohrmarken waren, Meldefrist überschritten (DE 05 382 54449, geb. am 08.11.2014, DE 05 386 15481, geb. am 12.11.2014),
55 das Bestandsregister nicht aktuell geführt war: 3 Tiere noch in HIT, aber nicht mehr im Bestand (BE 75631 2274, geb. am 30.03.2012, Schlachtung am 13.11.2014, BE 41092 6592, geb. am 08.11.2011, Schlachtung am 13.11.2014, BE 12655 5958, geb. am 26.08.2010, Schlachtung am 13.11.2014),
56 1 Rind nicht in HIT, aber im Bestand, Meldefrist überschritten (07 699 76712),
57 eine übermäßige Anzahl behobener Meldeverstöße gegeben war.
58Der Direktor der M. Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragter hat diese Verstöße zudem zutreffend als vorsätzlich bewertet. Vorsatz bedeutet das Wissen und Wollen des tatbestandlichen Erfolges.
59Vgl. jeweils umfassend: aus dem Strafrecht Sternberg-Lieben/Schuster, in: Schönke/Schröder, StGB, 29. Auflage 2014, § 15 Rn. 6 ff. m.w.N.; aus dem Zivilrecht Grundmann, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, § 276 Rn. 154 ff. m.w.N.
60Dabei kann der durch die Beihilfe Begünstigte mit seinem Verhalten entweder bewusst einen Verstoß gegen die Vorschriften über die anderweitigen Verpflichtungen herbeiführen oder - ohne dass er ein solches Ziel verfolgt - die Möglichkeit eines Verstoßes billigend in Kauf nehmen.
61Vgl. EuGH, Urteil vom 27.02.2014 - C-396/12 -, juris Rn. 34 ff.
62Nach den für die Abgrenzung des Eventualvorsatzes von der bewussten Fahrlässigkeit insbesondere im Strafrecht gebräuchlichen Kriterien liegt der Unterschied darin, dass die handelnde Person beim Eventualvorsatz die Folge hinnimmt und sich mit dem Risiko abfindet, somit Folge und Risiko billigend in Kauf nimmt, während sie bei der bewussten Fahrlässigkeit auf das Nichtvorliegen der Tatumstände und das Ausbleiben des Erfolges vertraut. Billigende Inkaufnahme setzt danach voraus, dass Umstände als möglich und nicht ganz fernliegend erkannt werden, wobei es sich um ein Billigen im Rechtssinne handelt. Billigende Inkaufnahme liegt vor, wenn der Handelnde an seiner Handlungsweise um eines erstrebten Zieles willen festhält und entweder die Folge hinzunehmen bereit ist oder - ohne entsprechende Vorkehrungen zu treffen - auf einen glücklichen Ausgang vertraut und ihn aus Gleichgültigkeit oder Bedenkenlosigkeit dem Zufall überlässt. Der mit Eventualvorsatz Handelnde ist sich über das Vorhandensein eines Tatbestandsmerkmals im Ungewissen, lässt sich aber von der Vorstellung der Möglichkeit, einen Tatbestand zu erfüllen, nicht beeinflussen, sondern handelt um eines erstrebten Zieles willen trotzdem.
63Vgl. VG Gießen, Urteil vom 19. Januar 2000 – 5 E 1296/98 –, Rn. 53, juris; aus der strafrechtlichen Judikatur BGH, Urteil vom 09.04.2015 – 4 StR 401/14 –, juris Rn. 7 m.w.N.; Beschluss vom 09.10.2013 – 4 StR 364/13 –, juris Rn. 13 m.w.N.; zum Schrifttum Fischer, StGB, 61. Auflage 2014, § 15 Rn. 9a m.w.N.
64Nach diesen Kriterien hat das beklagte Land vertretbar Vorsatz angenommen. Es ist davon auszugehen, dass dem Kläger aufgrund seiner langjährigen Haltung von Rindern die einschlägigen Vorschriften und die sich daraus ergebenden Verpflichtungen bekannt waren; etwas Gegenteiliges hat er auch nicht geltend gemacht. Ihm muss deshalb klar gewesen sein, dass das in Rede stehende Unterlassen der ordnungsgemäßen Kennzeichnung und Registrierung von Tieren – nach Ablauf einer bestimmten Frist – einen CC-Verstoß darstellt. Unterlässt er es, die Tiere mit Ohrmarken zu versehen, so kann er auf einen glücklichen Ausgang nur insoweit vertraut haben, als eine Kontrolle durch das Veterinärmt unterbleibt. Aber er nimmt einen Verstoß, wenn auch möglicherweise nur für eine bestimmte Zeit – sehenden Auges in Kauf. Dass das Kreisveterinäramt bei der Vor-Ort-Kontrolle nicht geklärt hat, wie lange die Tiere keine Ohrmarken hatten und ob welche nachbestellt waren, ist ohne Belang. Die Verpflichtung des Betriebsinhabers bezieht sich auf die Kennzeichnung der Tiere mit Ohrmarken. Steht fest, dass Tiere nicht gekennzeichnet sind, hat die Behörde ihrer Beweislast Genüge getan.
65Vgl. zur Beweislast bei CC-Verstößen allgemein VG Würzburg, Urteil vom 26.02.2015 – W 3 K 14.29 –, juris Rn. 36 f. m.w.N.
66In dieser Konstellation wäre es dann Sache des Betriebsinhabers, darzulegen und nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für eine CC-Kürzung gleichwohl nicht gegeben sind. Daran fehlt es hier.
67Hinsichtlich der Unregelmäßigkeiten des Bestandsregisters kann sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Aufgabe seiner Pflege sein Sohn übernommen hat. Betriebsinhaber ist der Kläger. Demgemäß ist er für das Bestandsregister verantwortlich. Delegiert er dessen Führung, so trifft ihn gleichwohl die Pflicht, diese zu überwachen. Unterlässt er es, wie es hier offensichtlich geschehen ist, kann er sich nicht darauf berufen, die Unregelmäßigkeiten seien ihm nicht bekannt gewesen. Vielmehr nimmt er diese in Kauf, indem er bewusst seine Augen verschließt.
68Der Einwand, es handele sich bei den Meldeverstößen um ein Versehen, vermag die Kammer nicht zu überzeugen. Diese Annahme impliziert die grundsätzliche Beachtung der Vorgaben und weist die Nichtbeachtung als einen Ausnahmefall aus. Aber gerade das lässt sich nicht feststellen, wie die zu Recht beanstandete übermäßige Zahl behobener Meldeverstöße – 35,40% – belegt.
692.) Der Kläger hat überdies gegen Bestimmungen des Tierschutzes in Bezug auf die Haltung von Kälbern und Rindern verstoßen:
70Anhang I der Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere bestimmt, dass ein Tier, wenn es Anzeichen einer Krankheit oder Verletzung aufweist, unverzüglich ordnungsgemäß versorgt werden muss; spricht ein Tier auf diese Maßnahme nicht an, so ist so rasch wie möglich ein Tierarzt hinzuzuziehen. Erforderlichenfalls sind die kranken oder verletzten Tiere gesondert in angemessenen Unterkünften unterzubringen und gegebenenfalls mit trockener und angenehmer Einstreu zu versehen (Nr. 4). Die der praktischen Erfahrung und wissenschaftlichen Erkenntnissen nach artgerechte Bewegungsfreiheit eines Tieres darf nicht so eingeschränkt sein, dass dem Tier unnötige Leiden oder Schäden zugefügt werden (Ziffer 7). Tiere, die in Gebäuden untergebracht sind, dürfen nicht in ständiger Dunkelheit gehalten werden; reicht der natürliche Lichteinfall nicht aus, um die physiologischen und ethologischen Bedürfnisse der Tiere zu decken, muss eine geeignete künstliche Beleuchtung vorgesehen werden (Ziffer 11).
71Nach Anhang I der Richtlinie 2008/119/EG des Rates vom 18. Dezember 2008 über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern dürfen diese nicht in ständiger Dunkelheit gehalten werden, sondern muss eine angemessene natürliche oder künstliche Beleuchtung vorgesehen werden, die zumindest der normalen natürlichen Beleuchtung zwischen 9.00 und 17.00 Uhr entspricht (Ziffer 5). In Umsetzung dieser Vorgaben bestimmt die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV), dass die Ställe für Kälber mit Lichtöffnungen und mit einer Kunstlichtanlage ausgestattet sein müssen, die sicherstellen, dass bei einer möglichst gleichmäßigen Verteilung im Aufenthaltsbereich der Kälber eine Lichtstärke von mindestens 80 Lux erreicht wird (§ 6 Abs. 2 Nr. 3 TierSchNutztV).
72Diesbezüglich werden in dem Bericht der Kontrollbehörde über die Vor-Ort-Kontrolle am 27. November 2014 folgende Punkte beanstandet:
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unzureichende Beleuchtung in den Haltungseinrichtungen (im Kälberbereich ohne künstliches Licht zwischen 4 und 8 Lux, mit künstlicher Beleuchtung nur Werte zwischen 16 und 34 Lux);
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Verletzungen von Tieren (Tiere mit sichtbaren Verletzungen; weitere lahmende Tiere);
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unterlassene Konsultierung eines Tierarztes in der Zeit vom 26. Mai 2014 bis zum 25. November 2014;
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Unterversorgung der Kälber und Jungtiere (etwa 70% unterentwickelt und teilweise hochgradig abgemagert, Annahme einer bereits länger bestehenden Unterversorgung, keine Angaben des Betriebsinhabers über die Fütterung der Tiere);
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unzureichende Bewegungsfreiheit (Überbelegung mehrerer Buchten mit Bullen über 300 kg Lebendgewicht);
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Beschaffenheit von Gebäude und Räumen (Holzspaltenboden in den Stallungen derart abgenutzt, dass die Kanten abgerundet waren, Zwischenräume teilweise über 4 – 5 cm breit und daher Gefahr, dass sich die Tiere darin vertreten, Boden nicht rutschfest und trittsicher).
Diese Beanstandungen sind aus der Sicht der Kammer wie folgt zu bewerten:
81a) Wegen der unzureichenden Beleuchtung in den Kuhställen ist ein CC-relevanter Verstoß anzunehmen (Art. 4 i.V.m. Nr. 11 des Anhangs der Richtlinie 98/58/EG i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 9, § 6 Abs. 2 Nr. 3 TierSchNutztV). Nach den Feststellungen des Kreisveterinäramts wurden im Kälberbereich ohne künstliches Licht zwischen 4 und 8 Lux gemessen; auch mit künstlicher Beleuchtung wurden nur Werte zwischen 16 und 34 Lux erreicht, da die Leuchtstoffröhren teilweise defekt und/oder mit Spinnweben verschmutzt gewesen seien (vgl. Bl. 12 BA III). Soweit der Kläger demgegenüber darauf hingewiesen hat, die Zeugin H. habe die Lichtstärke im Aufenthaltsbereich eines Kalbes gemessen und sich dabei in dessen Aufenthaltsbereich gebeugt und so in ihrem eigenen Schatten die Lichtstärke gemessen, werden damit die Feststellungen der Kontrollbehörde nicht in Abrede gestellt. Bereits aus den Aufzeichnungen zur Vor-Ort-Kontrolle ergibt sich, dass mehrfach Messungen durchgeführt worden sind. Die Angabe eines Messergebnisses für einen Standort mit "zwischen 4 und 8 Lux" würde ersichtlich keinen Sinn machen. Außerdem erhellt aus den Aufzeichnungen, dass Messungen mit künstlichem Licht und ohne künstliches Licht durchgeführt worden sind. Dass mehrere Messungen an verschiedenen Standorten erfolgt sind, hat die Zeugin H. überdies in ihrer Zeugenvernehmung in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Sie hat bekundet, dass sie bei ausgeschalteter Beleuchtung "je nach Standort" auf Messwerte zwischen 4 und 8 Lux und mit künstlicher Beleuchtung zwischen 16 und 34 Lux gekommen seien. Weiter hat sie ausgeführt, dass dem Kläger verschiedene Positionen im Stall gezeigt worden seien. Zur Begründung für die unzureichende Lichtstärke hat die Zeugin erneut auf einige defekte Lampen verwiesen. Dieser insgesamt nachvollziehbaren Zeugenaussage ist der Kläger nicht entgegengetreten. Auf dieser Grundlage ist auszuschließen, dass die Messergebnisse, die eine Lichtstärke weit unter den gebotenen 80 Lux ergeben haben, auf Fehler in der Messung zurückzuführen sind.
82b) Ein weiterer Verstoß gegen CC-relevante Standards ist im Zusammenhang mit unterlassenen Maßnahmen bei verletzten oder kranken Tieren anzunehmen (Art. 4 i.V.m. Nr. 4 des Anhangs der Richtlinie 98/58/EG i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 3 TierschNutztV). So hat die Kontrollbehörde bei der Vor-Ort-Kontrolle festgestellt, dass einige Tiere erhebliche sichtbare Verletzungen aufwiesen. Im Einzelnen betraf dies
83 das Rind mit OM DE 05 371 01467, geb. am 12.12.2012: Wachsen des linken Horns über das Auge, so dass das Augenlid permanent nach unten gedrückt und zudem Druck auf den Augapfel ausgeübt wurde; nach Einschätzung des Kreisveterinäramts muss dieser Zustand bei einem angenommenen Hornwachstum von 1 cm/Monat schon mindestens 3 Wochen bestanden haben, da das Horn bereits über den unteren Augenrand gewachsen war;
84 die Kuh mit OM DE 07 694 40179, geb. am 23.08.2011: Entzündung der beiden hinteren Klauen, bei Auftreiben Hinterbeine in Schonhaltung, zusätzlich Knirschen mit den Zähnen als Schmerzäußerung bei hochgradigen Schmerzen, zudem Entzündung im linken hinteren Sprunggelenk; ferner Anbindung des Tieres mit einem Strick am Kopf, wobei der Strick wegen einer zu engen Schnürung bereits in die Haut eingewachsen war; deutliche "Druckstellen" mit vollständigem Haarverlust und teilweise blutige Krusten; Wachsen des Gewebes an einigen Stellen um den Strick herum;
85 der Bulle mit OM DE 05 375 76416, geb. am 23.08.2012: hochgradige Lahmheit auf 3 Beinen, aufgekrümmter Rücken, Umfangsvermehrung am Unterkiefer, Muskulatur durch ständige Schonhaltung aufgrund von Schmerzen sichtlich abgebaut;
86 das Rind mit OM DE 05 375 76403, geb. am 28.05.2012: hochgradige Lahmheit, kindskopfgroße Wucherung über dem hinteren linken Sprunggelenk, offene, nässende Wunde unversorgt, Entzündung nach Einschätzung des Kreisveterinäramts mindestens seit 2 Wochen, offene eitrige Wunde seit 3 Tagen;
87 der Bulle mit OM DE 05 372 35432, geb. am 13.09.2012: hochgradige Lahmheit vorne rechts, Klaue deutlich entzündet.
88Diesen jeweils gravierenden gesundheitlichen Einschränkungen hatte der Kläger wenig entgegenzusetzen. Seine Erklärung in der mündlichen Verhandlung, im Regelfall reiche eine Behandlung mit "Puder", ist ersichtlich unzureichend. Zum einen spricht angesichts des vom Kreisveterinäramt festgestellten Ausmaßes der Erkrankungen bzw. Verletzungen schon vieles dafür, dass die Tiere noch nicht einmal mit "Puder" behandelt worden sind. Zum anderen ist der Kläger den Nachweis dafür schuldig geblieben, dass mit dem von ihm nicht näher benannten "Puder" die unterschiedlichen Erkrankungen bzw. Verletzungen adäquat hätten behandelt werden können.
89Auch der Umstand, dass der private Tierarzt des Klägers am Tag nach der Vor-Ort-Kontrolle offenbar nur ein Tier behandelt hat, rechtfertigt keine abweichende Bewertung. Die Behandlung nur eines Rindes kann schon darauf beruhen, dass der Auftrag an den Tierarzt entsprechend beschränkt war. Das entzieht sich freilich der Kenntnis der Kammer. Aber selbst wenn der Grund für die Behandlung lediglich einer Kuh darin zu sehen ist, dass der private Tierarzt im Übrigen die Behandlungsbedürftigkeit abweichend eingeschätzt, nämlich verneint hat, stellt das die Annahme eines CC-Verstoßes nicht in Frage. Denn es fehlt an einer substantiierten Auseinandersetzung des Klägers mit der fachlichen Einschätzung des Kreisveterinäramts. Zum einen beruhen die Feststellungen des Kreisveterinäramts nicht auf der Bewertung lediglich eines Tierarztes. Vielmehr ist die Vor-Ort-Kontrolle von drei Amtsveterinären durchgeführt worden. Zum anderen kommt der sachverständigen Expertise des Kreisveterinäramts als der Fachbehörde für Tierschutzfragen großes Gewicht zu. Durch schlichtes Bestreiten oder bloße Behauptungen können seine Aussagen nicht ohne Weiteres erschüttert werden.
90Vgl. zur vorrangigen Beurteilungskompetenz beamteter Tierärzte bei der Feststellung einer den Anforderungen des § 2 TierSchG nicht entsprechenden Tierhaltung OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.07.2013 - OVG 5 N 11.10 -, juris; allgemein zur Bedeutung der Aussagen einer Fachbehörde BayVGH, Urteil vom 14.02.2005 - 26 B 03.2579 - juris Rn. 20 m.N.
91Bei vielen weiteren Tieren wurde durch das Kreisveterinäramt mittel- bis hochgradige Lahmheit festgestellt. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung die Lahmheit als einen normalen Zustand dargestellt hat, wenn sich ein Tier erhoben hat, so kann dies nur als Versuch der Beschwichtigung gewertet. Der Versuch erweist sich freilich als untauglich. Denn die Zeugin H. hat im Zuge ihrer Zeugenaussage nachvollziehbar dargetan, dass Lahmheit nicht bereits dann moniert worden ist, wenn ein Tier nach dem Aufstehen Schwierigkeiten hat, "in die Gänge zu kommen". So hat sie ausgeführt, dass sich die Amtsveterinäre die Tiere nicht nur einige Sekunden anschauen, sondern auch abwarten, bis diese sich einlaufen. Weiter hat sie dargelegt, dass auch junge Tiere betroffen waren, die nicht altersbedingt Arthrose hatten. Schließlich hat sie darauf hingewiesen, dass einige Tiere, bei denen Lahmheit festgestellt wurden, nicht erst aufgestanden waren, sondern schon gestanden hatten.
92c) Vor diesem Hintergrund erhellt zugleich, dass dem Kläger zu Recht auch die unterlassene Konsultierung eines Tierarztes in der Zeit vom 26. Mai 2014 bis zum 25. November 2014 vorgeworfen worden ist (Art. 4 i.V.m. Nr. 4 des Anhangs der Richtlinie 98/58/EG i.v.m. § 4 Abs. 1 Nr. 3 TierSchutzNutztV). Bereits der oben beschriebene Zustand der fünf Tiere, wie sie am Tag der Vor-Ort-Kontrolle am 25. November 2014 angetroffen wurden, indiziert die Notwendigkeit einer tierärztlichen Begutachtung bzw. Behandlung, wie sie vom Kreisveterinäramt auch gegenüber dem Kläger im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle und erneut bei einer Nachkontrolle am Folgetag angeordnet worden ist. Diese Behandlung hatte der Kläger nicht bereits zuvor von sich aus veranlasst. Gegenüber Amtsveterinären hat er selbst angegeben, dass die letzte Behandlung eines Tieres im Mai 2014 erfolgt sei. Die von ihm in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Rechnung seines privaten Tierarztes vom 12. Januar 2015 belegt einen zusätzlichen Besuch am 20. Oktober 2014. Dies ist nicht genügend. Das Ausbleiben des Tierarztes ist aber auch deshalb nicht nachvollziehbar erklärt, wenn man zusätzlich in den Blick nimmt, dass in der Zeit vom 01. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014 insgesamt 25 Rinder verendeten und fünf getötet werden mussten.
93d) Auch die Unterversorgung der Kälber und Jungtiere ist zu Recht als CC-Verstoß beanstandet worden (Art. 4 i.V.m. Nr. 11 und 12 des Anhangs I der Richtlinie 2008/119/EG i.V.m. § 11 Nr. 5 und 6 TierSchNutztV bzw. Art. 4 i.V.m. Nr. 14 und 15 des Anhangs der Richtlinie 98/58/EG i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 4 TierSchNutztV). Nach den Feststellungen des Kreisveterinäramtes waren etwa 70% der Kälber und Jungtiere unterentwickelt und teilweise hochgradig abgemagert, so dass auf eine bereits länger bestehende Unterversorgung geschlossen wurde. Diese sachverständige Annahme hat der Kläger auch noch untermauert, indem er auch auf intensives Befragen nicht bereit war, gegenüber den Amtsveterinären sein Futterkonzept zu erläutern.
94Die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgelegte gutachterliche Stellungnahme des Landwirtschaftlichen Sachverständigen K. C. vom 24. August 2015 über den Ernährungszustand der Rinder rechtfertigt keine andere Bewertung. Die Stellungnahme ist schon in zeitlicher Hinsicht von geringer Aussagekraft. Ihr ist zu entnehmen, dass der Gutachtenauftrag erst am 16. Dezember 2014 erteilt worden war. Die Probenahme erfolgte am 17. Dezember 2014. Ob der Befund - mittelgradiger Nachweis von Kokzidien-Oozysten in zwei Fällen - den Zustand einer Vielzahl von Tieren drei Wochen zuvor plausibel zu erklären vermag, bleibt offen. Ungeklärt bleibt auch, ob der Nachweis einen nachvollziehbaren Grund für den Ernährungszustand der Tiere darstellt. Denn der Gutachter C. weist insoweit ausdrücklich darauf hin, dass er kein Veterinär sei und daher ein "Fachmann" Stellung nehmen sollte.
95Lediglich ergänzend merkt die Kammer an: Nähme man an, dass die Ursache für die Unterversorgung einer Vielzahl von Tieren in dem Wurmbefall zu sehen ist, wäre dem Kläger vorzuwerfen, dass er nicht frühzeitig Schritte unternommen hat, die Tiere im Hinblick auf ihren Ernährungszustand durch einen Veterinär untersuchen zu lassen und sodann gegen die Ursache vorzugehen.
96e) Zu Recht ist auch die Überbelegung von Buchten moniert worden (Art. 4 i.V.m. Nr. 7 des Anhangs I der Richtlinie 98/58/EG). Das Gericht folgt der Einschätzung des Kreisveterinäramts, dass mehrere Boxen mit Bullen mit einem Lebendgewicht von 300 kg und mehr überbelegt waren. Die Bedenken des Klägers gegen die Ermittlung des Lebendgewichts der Tiere teilt die Kammer nicht. Die Zeugin H. hat in ihrer Vernehmung in der mündlichen Verhandlung überzeugend ausgeführt, dass sie in der Ausbildung gelernt hätten, das Körpergewicht abzuschätzen, auch weil das für das Verabreichen von Medikamenten wichtig sei. Für plausibel hält die Kammer auch das Argument, dass ab einem bestimmten Alter ein entsprechendes Gewicht gegeben sei.
97Ebenso wenig vermag der Vortrag des Klägers zu überzeugen, dass die Regelung in Nr. 7 des Anhangs der Richtlinie 98/58/EG derart unbestimmt sei, dass sie nicht Grundlage einer CC-Verpflichtung sein könne. Eine Norm ist nicht bereits dann als unbestimmt einzustufen, wenn der Normgeber in ihr ausfüllungsbedürftige Begriffe verwendet hat. Das rechtsstaatliche Gebot der Gesetzesbestimmtheit (Art. 20 Abs. 3 GG) verlangt nur, dass Normen so bestimmt sind, wie dies nach der Eigenart des zu ordnenden Lebenssachverhalts mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist. Es genügt, wenn sich der Regelungstatbestand im Wege der Auslegung der einschlägigen Bestimmungen mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln feststellen lässt
98Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.09.1978 - 1 BvR 525/77 - BVerfGE 49, 168 (181); Beschluss vom 18.05.1988 - 2 BvR 579/84 - BVerfGE 78, 205 (212); Urteil vom 22.11.2000 - 1 BvR 2307/94 u.a. - BVerfGE 102, 254 (337). BVerwG, Urteil vom 31.08.2011 – 8 C 9/10 –, juris Rn. 29 m.w.N.
99So liegt der Fall hier. Mit dem Verweis auf die "praktische Erfahrung" und "wissenschaftliche Erkenntnisse" macht der Richtliniengeber deutlich, welche Ansatzpunkte zur Bestimmung der artgerechten Bewegungsfreiheit dienen sollen. Damit wird vertretbar dem Umstand Rechnung getragen, dass sich beides, die praktische Erfahrung und die wissenschaftlichen Erkenntnisse, ändern kann. Bedenken gegen die Bestimmtheit der Regelung in Nr. 7 des Anhangs der Richtlinie 98/58/EG hat auch das BVerwG in seinem Urteil vom 19. September 2013 - 3 C 25/12 -, juris Rn. 36 f. nicht geäußert. Bei der Anwendung der Regelung liegt überdies eine Parallele zu der vergleichbar formulierten Norm des § 2 Nr. 2 TierSchG nahe. Danach darf derjenige, der ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden zugefügt werden. Das Verständnis dieser Norm ist in Rechtsprechung und Literatur hinreichend ausgeformt.
100Vgl. nur Lorz/Metzger, TierSchG, 6. Auflage 2008, § 2 Rn. 39 ff. m.w.N.
101Dass das Kreisveterinäramt eine Bodenfläche von 2,3 m² für erforderlich erachtet hat, ist nicht zu beanstanden. Die "Richtlinie für die Haltung von Rindvieh" des Schweizer Bundesamtes für Veterinärwesen vom 01. Dezember 2013 kann zwar offensichtlich eine konkretisierende gesetzliche Regelung nicht ersetzen. Aber es stellt eine wissenschaftliche Einschätzung dar. Nichts anderes gilt für das Merkblatt der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz in ihrem Merkblatt zur Mastrinderhaltung (Nr. 112) von Januar 2007. Die Richtigkeit des Ansatzes wird weiter indiziert durch § 10 Abs. 1 TierSchNutztV. Danach muss jedem Kalb bei einem Lebendgewicht über 220 kg bereits mindestens eine uneingeschränkt benutzbare Bodenfläche von 1,8 m² zur Verfügung stehen. Bei einer Boxengröße von 2,9 m x 3,5 m = 10,15 m² folgt bei einem Ansatz von 2,3 m² als Mindestfläche, dass am Tag der Vor-Ort-Kontrolle alle mit 5 bzw. Tieren belegten Boxen überbelegt waren. Das waren die Buchten M 2, M 12, M 15, M 18, M 21, M 26 (jeweils 5 Tiere) und M 23 (6 Tiere).
102Entgegen der Auffassung des Klägers ist auch davon auszugehen, dass die Tiere in den überbelegten Buchten gelitten haben. Leiden sind alle vom Begriff des Schmerzes nicht erfassten Beeinträchtigungen im Wohlbefinden, die über ein schlichtes Unwohlsein hinausgehen und eine nicht ganz unwesentliche Zeitspanne fortdauern.
103Vgl. Lorz/Metzger, TierSchG, 6. Auflage 2008, § 1 Rn. 33 m.w.N.
104Auch die Richtlinie 98/58/EG ist darauf gerichtet, das Wohlergehen der Tiere zu gewährleisten.
105Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.09.2013 - 3 C 25/12 -, juris Rn. 36.
106Von nicht lediglich unerheblichen Beeinträchtigungen im Wohlbefinden ist hier nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung auszugehen. Es liegt auf der Hand und bedarf daher - entgegen der Ansicht des Klägers - keiner weiteren Erläuterung, dass das Wohlergehen beeinträchtigt ist, wenn ein Tier nicht genügend Platz hat, sich zu bewegen oder sich gar physiologisch artgerecht hinzulegen. Dass letzteres der Fall war, hat das Kreiveterinäramt nicht nur unter Verweis auf die aus seiner Sicht maßgebliche Mindestfläche dargetan. Vielmehr hat die Zeugin H. nachvollziehbar ausgeführt, dass der Einschätzung auch die Beurteilung der konkreten Lage vor Ort zugrunde liegt. Hierzu hat sie angegeben, dass gerade im Maststallbereich viele Lahmheiten festgestellt worden seien. Sie hat auch die hohe Verlustzahl im Betrieb des Klägers auf die Unterbringung zurückgeführt, ohne dass der Kläger dem widersprochen hat. Weiter hat sie plausibel darauf abgestellt, dass die Tiere in der Enge aufeinander stehen und miteinander rangeln. Abgestritten hat der Kläger all dies nicht.
107Dem Einwand des Klägers, das Kreisveterinäramt sei selbst nicht von einem Leiden der Tiere ausgegangen, weil es sonst eingeschritten wäre, tritt die Kammer nicht näher. Er verkennt, dass die Kontrollbehörde sehr wohl eingeschritten ist, indem es mündlich angeordnet hat, überzählige Tiere anderweitig unterzubringen.
108Dass die in Rede stehenden Verstöße gegen Bestimmungen des Tierschutzes als vorsätzlich gewertet worden sind, ist nicht zu beanstanden. Dieser Wertung ist der Kläger auch nicht überzeugend entgegengetreten. Angesichts des Umstands, dass – wie dargetan – in allen Belangen massiv gegen Bestimmungen des Tierschutzes verstoßen worden ist, liegt es auf der Hand und bedarf keiner weiteren Feststellungen, dass dem Kläger die Missstände bekannt waren und er dagegen bewusst nicht vorgegangen ist, er sie mithin billigend in Kauf genommen hat. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass bereits Tierbestandskontrollen in der Vergangenheit, ausweislich der Beiakte III beginnend mit dem Jahre 2008, zu einer Vielzahl von Beanstandungen gerade im Bereich des Tierschutzes führten.
109II.) Die Kürzung ist auch der Höhe nach rechtlich einwandfrei berechnet worden. Zum Verfahren bestimmt Art. 71 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1122/2009 konkret, dass sich die Kürzung beifahrlässigem Verhalten im Allgemeinen auf 3 % des Gesamtbetrags beläuft (Unterabs. 1), die Zahlstelle jedoch auf der Grundlage der Bewertung durch die zuständige Kontrollbehörde beschließen kann, den genannten Prozentsatz auf 1% des Gesamtbetrags zu vermindern oder ihn auf 5% zu erhöhen (Unterabs. 2). Für den Fall vorsätzlichen Verhaltens sieht Art. 72 Abs. 1 Satz 1 VO (EG) Nr. 1122/2009 vor, dass sich die vorzunehmende Kürzung in der Regel auf 20% des Gesamtbetrags beläuft (Unterabs. 1); die Zahlstelle kann den genannten Prozentsatz auf nicht weniger als 15% des Gesamtbetrags vermindern oder aber ihn auf bis zu 100% erhöhen (Unterabs. 2).
110Wurden mehrere Verstöße in Bezug auf verschiedene Bereiche der anderweitigen Verpflichtungen festgestellt, so wird gemäß Art. 71 Abs. 4 VO (EG) Nr. 1122/2009 das in Absatz 1 geregelte Verfahren zur Festsetzung der Kürzung auf jeden Verstoß getrennt angewandt; dabei werden die sich ergebenden Kürzungssätze addiert.
111Auf dieser Grundlage ist gegen eine Kürzung in Höhe von insgesamt 40% rechtlich nichts zu erinnern. Das beklagte Land ist insoweit dem Bewertungsvorschlag der Kontrollbehörde gefolgt. Diese hat rechtsfehlerfrei die Verstöße im Bereich Kennzeichnung und Registrierung von Nutztieren sowie im Bereich Tierschutz gemäß Art. 72 Abs. 1 Satz 1 VO (EG) Nr. 1122/2009 als (vorsätzliche) Regelverstöße mit 20% bewertet. Der Ausübung von Ermessen bedurfte es hier nicht.
112Ob im Bereich Tierschutz auch die abgenutzten Spaltenböden zu Recht beanstandet worden sind, lässt die Kammer offen, auch wenn nach den Feststellungen des Kreisveterinäramts im konkreten Fall vieles dafür spricht, dass die Tiere sich darauf nicht rutschfest und trittsicher bewegen konnten.
113vgl. zu Spaltenböden generell jüngst OVG O. , Urteil vom 16.06.2015 – 20 A 2235/12 –, juris Rn. 38 ff.; VG Münster, Urteil vom 29.04.2015 – 9 K 228/14 –, juris m.w.N.
114Gemäß Art. 70 Abs. 6 VO (EG) Nr. 1122/2009 sind mehrere festgestellte Verstöße in Bezug auf die verschiedenen Rechtsakte oder Normen desselben Bereichs der anderweitigen Verpflichtungen als ein einziger Verstoß zu werten. Es kommt daher nicht darauf an, ob auch im Hinblick auf die abgenutzten Spaltenböden ein Abzug von 20% gerechtfertigt wäre.
115Dass es an einer hinreichenden und nachvollziehbaren Begründung der Kürzung fehlt, lässt sich jedenfalls mit Blick auf die Ausführungen des beklagten Landes in dem Schriftsatz vom 14. August 2015 nach Maßgabe des § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG O. nicht mehr vertreten.
116Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2, § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Zwar wären hinsichtlich des für erledigt erklärten Teils die Kosten grundsätzlich gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen dem beklagten Land aufzuerlegen gewesen, da es den Kläger insoweit klaglos gestellt hat. Hätte die Kammer auch insoweit streitig entscheiden müssen, wäre darin allerdings ein geringfügiges Unterliegen i.S.d. § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO zu sehen. Denn die Norm greift Platz bei einem Obsiegen eines Beteiligten von nur 10% oder weniger.
117Vgl. OVG O. , Beschluss vom 10.05.2013 – 16 E 222/13 –, juris Rn. 3 f. m.N.
118Hier würde sich das Obsiegen des Klägers bei einer einheitlichen Kostenentscheidung auf gerade einmal 6,9% belaufen würde. Daher ist es auf der Grundlage des § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO gerechtfertigt, dem Kläger die Kosten des Verfahrens ganz aufzuerlegen.
119Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
(1) Die Kennzeichnung nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung ist, soweit diese Vorschrift keinen früheren Zeitpunkt bestimmt,
- 1.
bei Rindern, die im Inland geboren sind, durch den Tierhalter innerhalb von sieben Tagen nach der Geburt, - 2.
bei Rindern, die aus einem Drittland eingeführt worden sind, durch den Tierhalter des Bestimmungsbetriebes innerhalb von sieben Tagen nach dem Einstellen in den Betrieb
(2) Die Ohrmarken werden dem Tierhalter von der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle auf Antrag und unter angemessener Berücksichtigung des voraussichtlichen jährlichen Bedarfs zugeteilt.
(3) Soweit sich aus der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 und den zu ihrer Durchführung erlassenen unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union nichts anderes ergibt, müssen die Ohrmarken dem Muster der Anlage 4 entsprechen und die Ohrmarkennummer in schwarzer Schrift auf gelbem Grund enthalten. Das Vorderteil einer Ohrmarke ist mit einem nach Anlage 5 gebildeten Strichcode zu versehen. Die zuständige Behörde kann für Rinder kleinwüchsiger Rassen und entsprechende Kreuzungstiere Ausnahmen von den sich aus Anlage 4 ergebenden Mindestmaßen der Ohrmarken genehmigen, soweit die nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 911/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Ohrmarken, Tierpässe und Bestandsregister (ABl. L 163 vom 30.4.2004, S. 65) in der jeweils geltenden Fassung vorgeschriebenen Mindestmaße eingehalten werden.
(4) Die zuständige Behörde kann ferner für die zweite Ohrmarke Ausnahmen von der Form und den Mindestmaßen nach Anlage 4 genehmigen, soweit diese Ohrmarke einen elektronischen Speicher (Ohrmarken-Transponder) enthält und sichergestellt ist, dass
- 1.
ein Nurlese-Passivtransponder verwendet wird, dessen Codierung nach der ISO-Norm 117842aufgebaut und schreibgeschützt ist und die Angaben der Ohrmarke nach Anlage 4 enthält, - 2.
der Nurlese-Passivtransponder mit einem Gerät ablesbar ist, das den Anforderungen der ISO-Norm 117852entspricht, - 3.
die Ohrmarkennummer in schwarzer Schrift auf gelbem Grund auf der Ohrmarke deutlich sichtbar ist und - 4.
die Ohrmarke am linken Ohr des Rindes eingezogen wird.
(5) Verliert ein Rind eine oder beide Ohrmarken oder ist eine Ohrmarkennummer unlesbar geworden, so hat der Tierhalter unverzüglich bei der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle eine Ersatzohrmarke mit denselben Angaben, die sich auf der zu ersetzenden Ohrmarke befanden, zu beantragen und das Rind unverzüglich nach Erhalt der Ersatzohrmarke erneut zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen.
(6) Nach dem Tod eines Rindes darf der Tierhalter die Ohrmarken nicht ohne Genehmigung der zuständigen Behörde vom Tierkörper entfernen oder entfernen lassen. Satz 1 gilt nicht im Falle der Schlachtung eines Rindes.
(1) Der Tierhalter hat der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle jede Veränderung seines Rinderbestandes innerhalb von sieben Tagen anzuzeigen, und zwar unter Angabe
- 1.
der Registriernummer seines Betriebes sowie, - 2.
bezogen auf das einzelne Tier, - a)
der Ohrmarkennummer, - b)
des Zugangsdatums mit Ausnahme des Geburtsdatums, - c)
des Abgangsdatums.
- 1.
des Verbringens eines Rindes aus einem anderen Mitgliedstaat unmittelbar in seinen Bestand den betreffenden Mitgliedstaat, das Ursprungsland und das Geburtsdatum, auch im Falle des Verbringens zur unmittelbaren Schlachtung, - 2.
der Einfuhr eines Rindes zur unmittelbaren Schlachtung das in der Tiergesundheitsbescheinigung angegebene Geburtsdatum, - 3.
des Verbringens eines Rindes nach einem anderen Mitgliedstaat den betreffenden Mitgliedstaat, - 4.
der Ausfuhr das betreffende Drittland, in das das Rind ausgeführt worden ist, - 5.
des Todes eines Rindes, ob dieses Rind geschlachtet, notgeschlachtet oder auf andere Weise getötet worden oder verendet ist,
(2) Der nach § 3 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes Beseitigungspflichtige oder ein von diesem Beauftragter hat der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle die Übernahme eines toten Rindes innerhalb von sieben Tagen anzuzeigen, und zwar unter Angabe des Namens und der Anschrift seines Betriebes oder der Registriernummer sowie der Ohrmarkennummer und des Übernahmedatums des toten Rindes.
(3) Absatz 1 gilt nicht für das Verbringen eines Rindes zur tierärztlichen Behandlung. In diesem Fall trägt der Tierhalter das Datum des Verbringens sowie der Wiedereinstellung des Rindes in seinen Betrieb unverzüglich in das von ihm geführte Bestandsregister ein.
(1) Das Bestandsregister nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 muss zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 911/2004 für jedes im Bestand vorhandene Rind
- 1.
die Angabe der Rasse nach dem Schlüssel der Anlage 6 und - 2.
die Ohrmarkennummer des Muttertieres - a)
der ab dem 1. Januar 1998 geborenen Rinder und - b)
derjenigen Rinder, bei denen der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle die Ohrmarkennummer des Muttertieres nach § 24f Absatz 2 der Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 2003 (BGBl. I S. 381), die zuletzt durch Artikel 411 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, im Einzelfall nachgewiesen worden ist,
(2) Soweit nach Artikel 7 Absatz 1 oder 4 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 oder Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 911/2004 nichts Abweichendes vorgeschrieben ist, gilt § 25 Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend.
(3) Für die Dauer der Aufbewahrung des Bestandsregisters und die Verpflichtung zu dessen Vorlage nach Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 gilt § 25 Absatz 3 Satz 2 und 3 entsprechend.
(1) Wer Nutztiere hält, hat vorbehaltlich der Vorschriften der Abschnitte 2 bis 6 sicherzustellen, dass
- 1.
für die Fütterung und Pflege der Tiere ausreichend viele Personen mit den hierfür erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten vorhanden sind; - 2.
das Befinden der Tiere mindestens einmal täglich durch direkte Inaugenscheinnahme von einer für die Fütterung und Pflege verantwortlichen Person überprüft wird und dabei vorgefundene tote Tiere entfernt werden; - 3.
soweit erforderlich, unverzüglich Maßnahmen für die Behandlung, Absonderung in geeignete Haltungseinrichtungen mit trockener und weicher Einstreu oder Unterlage oder die Tötung kranker oder verletzter Tiere ergriffen werden sowie ein Tierarzt hinzugezogen wird; - 4.
alle Tiere täglich entsprechend ihrem Bedarf mit Futter und Wasser in ausreichender Menge und Qualität versorgt sind; - 5.
vorhandene Beleuchtungs-, Lüftungs- und Versorgungseinrichtungen mindestens einmal täglich, Notstromaggregate und Alarmanlagen in technisch erforderlichen Abständen auf ihre Funktionsfähigkeit überprüft werden; - 6.
bei einer Überprüfung nach Nummer 5 oder sonstige an Haltungseinrichtungen festgestellte Mängel unverzüglich abgestellt werden oder wenn dies nicht möglich ist, bis zu ihrer Behebung andere Vorkehrungen zum Schutz der Gesundheit und des Wohlbefindens der Tiere getroffen werden und die Mängel spätestens behoben sind, bevor neue Tiere eingestallt werden; - 7.
Vorsorge für eine ausreichende Versorgung der Tiere mit Frischluft, Licht, Futter und Wasser für den Fall einer Betriebsstörung getroffen ist; - 8.
der betriebsbedingte Geräuschpegel so gering wie möglich gehalten und dauernder oder plötzlicher Lärm vermieden wird; - 9.
die tägliche Beleuchtungsintensität und Beleuchtungsdauer bei Tieren, die in Ställen untergebracht sind, für die Deckung der ihrer Art entsprechenden Bedürfnisse ausreichen und bei hierfür unzureichendem natürlichen Lichteinfall der Stall entsprechend künstlich beleuchtet wird, wobei bei Geflügel das künstliche Licht flackerfrei entsprechend dem tierartspezifischen Wahrnehmungsvermögen sein muss; - 10.
die Haltungseinrichtung sauber gehalten wird, insbesondere Ausscheidungen so oft wie nötig entfernt werden, und Gebäudeteile, Ausrüstungen und Geräte, mit denen die Tiere in Berührung kommen, in angemessenen Abständen gereinigt und erforderlichenfalls desinfiziert werden.
(2) Wer Nutztiere hält, hat unverzüglich Aufzeichnungen über das Ergebnis der täglichen Überprüfung des Bestandes sowie alle medizinischen Behandlungen dieser Tiere und über die Zahl der bei jeder Kontrolle vorgefundenen verendeten Tiere, insbesondere über Anzahl und Ursache von Tierverlusten, zu führen. Diese Aufzeichnungen sind entbehrlich, soweit entsprechende Aufzeichnungen auf Grund anderer Rechtsvorschriften zu machen sind. Die Aufzeichnungen nach Satz 1 sind ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Aufzeichnung mindestens drei Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Rechtsakte:
- 1.
Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere (ABl. EG Nr. L 221 S. 23), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122 S 1), - 2.
Richtlinie 91/629/EWG des Rates vom 19. November 1991 über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern (ABl. EG Nr. L 340 S. 28), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122 S 1), - 3.
Richtlinie 1999/74/EG des Rates vom 19. Juli 1999 zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen (ABl. EG Nr. L 203 S. 53), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/64/EU (ABl. L 353 vom 28.12.2013, S. 8), - 4.
Richtlinie 91/630/EWG des Rates vom 19. November 1991 über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen (ABl. EG Nr. L 340 S. 33), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122 S 1). - 5.
Richtlinie 2007/43/EG des Rates vom 28. Juni 2007 mit Mindestvorschriften zum Schutz von Masthühnern (ABl. L 182 vom 12.7.2007, S 19).
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.
(1) Nutztiere dürfen vorbehaltlich der Vorschriften der Abschnitte 2 bis 6 nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die den Anforderungen der Absätze 2 bis 6 entsprechen.
(2) Haltungseinrichtungen müssen
- 1.
nach ihrer Bauweise, den verwendeten Materialien und ihrem Zustand so beschaffen sein, dass eine Verletzung oder sonstige Gefährdung der Gesundheit der Tiere so sicher ausgeschlossen wird, wie dies nach dem Stand der Technik möglich ist; - 2.
mit Fütterungs- und Tränkeinrichtungen ausgestattet sein, die so beschaffen und angeordnet sind, dass jedem Tier Zugang zu einer ausreichenden Menge Futter und Wasser gewährt wird und dass Verunreinigungen des Futters und des Wassers sowie Auseinandersetzungen zwischen den Tieren auf ein Mindestmaß begrenzt werden; - 3.
so ausgestattet sein, dass den Tieren, soweit für den Erhalt der Gesundheit erforderlich, ausreichend Schutz vor widrigen Witterungseinflüssen geboten wird und die Tiere, soweit möglich, vor Beutegreifern geschützt werden, wobei es im Fall eines Auslaufes ausreicht, wenn den Nutztieren Möglichkeiten zum Unterstellen geboten werden.
(3) Ställe müssen
- 1.
mit Vorrichtungen ausgestattet sein, die jederzeit eine zur Inaugenscheinnahme der Tiere ausreichende Beleuchtung und einen Zugriff auf alle Nutztiere durch die mit der Fütterung und Pflege betrauten Personen ermöglichen; - 2.
erforderlichenfalls ausreichend wärmegedämmt und so ausgestattet sein, dass Zirkulation, Staubgehalt, Temperatur, relative Feuchte und Gaskonzentration der Luft in einem Bereich gehalten werden, der für die Tiere unschädlich ist.
(4) Sofern Lüftungsanlagen, Fütterungseinrichtungen, Förderbänder oder sonstige technische Einrichtungen verwendet werden, muss durch deren Bauart und die Art ihres Einbaus sichergestellt sein, dass die Lärmimmission im Aufenthaltsbereich der Tiere auf ein Mindestmaß begrenzt ist.
(5) Für Haltungseinrichtungen, in denen bei Stromausfall eine ausreichende Versorgung der Tiere mit Futter und Wasser nicht sichergestellt ist, muss ein Notstromaggregat bereitstehen.
(6) In Ställen, in denen die Lüftung von einer elektrisch betriebenen Anlage abhängig ist, müssen eine Ersatzvorrichtung, die bei Ausfall der Anlage einen ausreichenden Luftaustausch gewährleistet, und eine Alarmanlage zur Meldung eines solchen Ausfalles vorhanden sein.
(1) Wer Nutztiere hält, hat vorbehaltlich der Vorschriften der Abschnitte 2 bis 6 sicherzustellen, dass
- 1.
für die Fütterung und Pflege der Tiere ausreichend viele Personen mit den hierfür erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten vorhanden sind; - 2.
das Befinden der Tiere mindestens einmal täglich durch direkte Inaugenscheinnahme von einer für die Fütterung und Pflege verantwortlichen Person überprüft wird und dabei vorgefundene tote Tiere entfernt werden; - 3.
soweit erforderlich, unverzüglich Maßnahmen für die Behandlung, Absonderung in geeignete Haltungseinrichtungen mit trockener und weicher Einstreu oder Unterlage oder die Tötung kranker oder verletzter Tiere ergriffen werden sowie ein Tierarzt hinzugezogen wird; - 4.
alle Tiere täglich entsprechend ihrem Bedarf mit Futter und Wasser in ausreichender Menge und Qualität versorgt sind; - 5.
vorhandene Beleuchtungs-, Lüftungs- und Versorgungseinrichtungen mindestens einmal täglich, Notstromaggregate und Alarmanlagen in technisch erforderlichen Abständen auf ihre Funktionsfähigkeit überprüft werden; - 6.
bei einer Überprüfung nach Nummer 5 oder sonstige an Haltungseinrichtungen festgestellte Mängel unverzüglich abgestellt werden oder wenn dies nicht möglich ist, bis zu ihrer Behebung andere Vorkehrungen zum Schutz der Gesundheit und des Wohlbefindens der Tiere getroffen werden und die Mängel spätestens behoben sind, bevor neue Tiere eingestallt werden; - 7.
Vorsorge für eine ausreichende Versorgung der Tiere mit Frischluft, Licht, Futter und Wasser für den Fall einer Betriebsstörung getroffen ist; - 8.
der betriebsbedingte Geräuschpegel so gering wie möglich gehalten und dauernder oder plötzlicher Lärm vermieden wird; - 9.
die tägliche Beleuchtungsintensität und Beleuchtungsdauer bei Tieren, die in Ställen untergebracht sind, für die Deckung der ihrer Art entsprechenden Bedürfnisse ausreichen und bei hierfür unzureichendem natürlichen Lichteinfall der Stall entsprechend künstlich beleuchtet wird, wobei bei Geflügel das künstliche Licht flackerfrei entsprechend dem tierartspezifischen Wahrnehmungsvermögen sein muss; - 10.
die Haltungseinrichtung sauber gehalten wird, insbesondere Ausscheidungen so oft wie nötig entfernt werden, und Gebäudeteile, Ausrüstungen und Geräte, mit denen die Tiere in Berührung kommen, in angemessenen Abständen gereinigt und erforderlichenfalls desinfiziert werden.
(2) Wer Nutztiere hält, hat unverzüglich Aufzeichnungen über das Ergebnis der täglichen Überprüfung des Bestandes sowie alle medizinischen Behandlungen dieser Tiere und über die Zahl der bei jeder Kontrolle vorgefundenen verendeten Tiere, insbesondere über Anzahl und Ursache von Tierverlusten, zu führen. Diese Aufzeichnungen sind entbehrlich, soweit entsprechende Aufzeichnungen auf Grund anderer Rechtsvorschriften zu machen sind. Die Aufzeichnungen nach Satz 1 sind ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Aufzeichnung mindestens drei Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Kennzeichnung nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung ist, soweit diese Vorschrift keinen früheren Zeitpunkt bestimmt,
- 1.
bei Rindern, die im Inland geboren sind, durch den Tierhalter innerhalb von sieben Tagen nach der Geburt, - 2.
bei Rindern, die aus einem Drittland eingeführt worden sind, durch den Tierhalter des Bestimmungsbetriebes innerhalb von sieben Tagen nach dem Einstellen in den Betrieb
(2) Die Ohrmarken werden dem Tierhalter von der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle auf Antrag und unter angemessener Berücksichtigung des voraussichtlichen jährlichen Bedarfs zugeteilt.
(3) Soweit sich aus der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 und den zu ihrer Durchführung erlassenen unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union nichts anderes ergibt, müssen die Ohrmarken dem Muster der Anlage 4 entsprechen und die Ohrmarkennummer in schwarzer Schrift auf gelbem Grund enthalten. Das Vorderteil einer Ohrmarke ist mit einem nach Anlage 5 gebildeten Strichcode zu versehen. Die zuständige Behörde kann für Rinder kleinwüchsiger Rassen und entsprechende Kreuzungstiere Ausnahmen von den sich aus Anlage 4 ergebenden Mindestmaßen der Ohrmarken genehmigen, soweit die nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 911/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Ohrmarken, Tierpässe und Bestandsregister (ABl. L 163 vom 30.4.2004, S. 65) in der jeweils geltenden Fassung vorgeschriebenen Mindestmaße eingehalten werden.
(4) Die zuständige Behörde kann ferner für die zweite Ohrmarke Ausnahmen von der Form und den Mindestmaßen nach Anlage 4 genehmigen, soweit diese Ohrmarke einen elektronischen Speicher (Ohrmarken-Transponder) enthält und sichergestellt ist, dass
- 1.
ein Nurlese-Passivtransponder verwendet wird, dessen Codierung nach der ISO-Norm 117842aufgebaut und schreibgeschützt ist und die Angaben der Ohrmarke nach Anlage 4 enthält, - 2.
der Nurlese-Passivtransponder mit einem Gerät ablesbar ist, das den Anforderungen der ISO-Norm 117852entspricht, - 3.
die Ohrmarkennummer in schwarzer Schrift auf gelbem Grund auf der Ohrmarke deutlich sichtbar ist und - 4.
die Ohrmarke am linken Ohr des Rindes eingezogen wird.
(5) Verliert ein Rind eine oder beide Ohrmarken oder ist eine Ohrmarkennummer unlesbar geworden, so hat der Tierhalter unverzüglich bei der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle eine Ersatzohrmarke mit denselben Angaben, die sich auf der zu ersetzenden Ohrmarke befanden, zu beantragen und das Rind unverzüglich nach Erhalt der Ersatzohrmarke erneut zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen.
(6) Nach dem Tod eines Rindes darf der Tierhalter die Ohrmarken nicht ohne Genehmigung der zuständigen Behörde vom Tierkörper entfernen oder entfernen lassen. Satz 1 gilt nicht im Falle der Schlachtung eines Rindes.
- 1.
Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 42, L 296 vom 27.10.1990, S. 66), die zuletzt durch die Richtlinie 2004/68/EG (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 321, L 226 vom 25.6.2004, S. 128) geändert worden ist, - 2.
Richtlinie 90/427/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierzüchterischen und genealogischen Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Handel mit Equiden (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 55), - 3.
Richtlinie 92/102/EWG des Rates vom 27. November 1992 über die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren (ABl. L 355 vom 5.12.1992, S. 32), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 21/2004 (ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 8) geändert worden ist, - 4.
Richtlinie 2000/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. April 2000 zur Änderung der Richtlinie 64/432/EWG des Rates zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (ABl. L 105 vom 3.5.2000, S. 34).
(1) Das Bestandsregister nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 muss zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 911/2004 für jedes im Bestand vorhandene Rind
- 1.
die Angabe der Rasse nach dem Schlüssel der Anlage 6 und - 2.
die Ohrmarkennummer des Muttertieres - a)
der ab dem 1. Januar 1998 geborenen Rinder und - b)
derjenigen Rinder, bei denen der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle die Ohrmarkennummer des Muttertieres nach § 24f Absatz 2 der Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 2003 (BGBl. I S. 381), die zuletzt durch Artikel 411 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, im Einzelfall nachgewiesen worden ist,
(2) Soweit nach Artikel 7 Absatz 1 oder 4 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 oder Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 911/2004 nichts Abweichendes vorgeschrieben ist, gilt § 25 Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend.
(3) Für die Dauer der Aufbewahrung des Bestandsregisters und die Verpflichtung zu dessen Vorlage nach Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 gilt § 25 Absatz 3 Satz 2 und 3 entsprechend.
Die Kennzeichnung eines Rindes hat der Tierhalter unverzüglich unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift, der Registriernummer seines Betriebes sowie der verwendeten Ohrmarkennummer und,
- 1.
im Falle des § 27 Absatz 1 Nummer 1, des Geburtsdatums, des Geschlechts und der Rasse nach dem Schlüssel der Anlage 6 des Tieres sowie der Ohrmarkennummer des Muttertieres, - 2.
im Falle des § 27 Absatz 1 Nummer 2, des Geburtsdatums, des Geschlechts, der Rasse nach dem Schlüssel der Anlage 6, des Ursprungslandes, des Drittlandes, aus dem das Rind eingeführt worden ist, sowie der ursprünglichen Kennzeichnung des Tieres,
(1) Die Kennzeichnung nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung ist, soweit diese Vorschrift keinen früheren Zeitpunkt bestimmt,
- 1.
bei Rindern, die im Inland geboren sind, durch den Tierhalter innerhalb von sieben Tagen nach der Geburt, - 2.
bei Rindern, die aus einem Drittland eingeführt worden sind, durch den Tierhalter des Bestimmungsbetriebes innerhalb von sieben Tagen nach dem Einstellen in den Betrieb
(2) Die Ohrmarken werden dem Tierhalter von der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle auf Antrag und unter angemessener Berücksichtigung des voraussichtlichen jährlichen Bedarfs zugeteilt.
(3) Soweit sich aus der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 und den zu ihrer Durchführung erlassenen unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union nichts anderes ergibt, müssen die Ohrmarken dem Muster der Anlage 4 entsprechen und die Ohrmarkennummer in schwarzer Schrift auf gelbem Grund enthalten. Das Vorderteil einer Ohrmarke ist mit einem nach Anlage 5 gebildeten Strichcode zu versehen. Die zuständige Behörde kann für Rinder kleinwüchsiger Rassen und entsprechende Kreuzungstiere Ausnahmen von den sich aus Anlage 4 ergebenden Mindestmaßen der Ohrmarken genehmigen, soweit die nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 911/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Ohrmarken, Tierpässe und Bestandsregister (ABl. L 163 vom 30.4.2004, S. 65) in der jeweils geltenden Fassung vorgeschriebenen Mindestmaße eingehalten werden.
(4) Die zuständige Behörde kann ferner für die zweite Ohrmarke Ausnahmen von der Form und den Mindestmaßen nach Anlage 4 genehmigen, soweit diese Ohrmarke einen elektronischen Speicher (Ohrmarken-Transponder) enthält und sichergestellt ist, dass
- 1.
ein Nurlese-Passivtransponder verwendet wird, dessen Codierung nach der ISO-Norm 117842aufgebaut und schreibgeschützt ist und die Angaben der Ohrmarke nach Anlage 4 enthält, - 2.
der Nurlese-Passivtransponder mit einem Gerät ablesbar ist, das den Anforderungen der ISO-Norm 117852entspricht, - 3.
die Ohrmarkennummer in schwarzer Schrift auf gelbem Grund auf der Ohrmarke deutlich sichtbar ist und - 4.
die Ohrmarke am linken Ohr des Rindes eingezogen wird.
(5) Verliert ein Rind eine oder beide Ohrmarken oder ist eine Ohrmarkennummer unlesbar geworden, so hat der Tierhalter unverzüglich bei der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle eine Ersatzohrmarke mit denselben Angaben, die sich auf der zu ersetzenden Ohrmarke befanden, zu beantragen und das Rind unverzüglich nach Erhalt der Ersatzohrmarke erneut zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen.
(6) Nach dem Tod eines Rindes darf der Tierhalter die Ohrmarken nicht ohne Genehmigung der zuständigen Behörde vom Tierkörper entfernen oder entfernen lassen. Satz 1 gilt nicht im Falle der Schlachtung eines Rindes.
Die Kennzeichnung eines Rindes hat der Tierhalter unverzüglich unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift, der Registriernummer seines Betriebes sowie der verwendeten Ohrmarkennummer und,
- 1.
im Falle des § 27 Absatz 1 Nummer 1, des Geburtsdatums, des Geschlechts und der Rasse nach dem Schlüssel der Anlage 6 des Tieres sowie der Ohrmarkennummer des Muttertieres, - 2.
im Falle des § 27 Absatz 1 Nummer 2, des Geburtsdatums, des Geschlechts, der Rasse nach dem Schlüssel der Anlage 6, des Ursprungslandes, des Drittlandes, aus dem das Rind eingeführt worden ist, sowie der ursprünglichen Kennzeichnung des Tieres,
(1) Die Kennzeichnung nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung ist, soweit diese Vorschrift keinen früheren Zeitpunkt bestimmt,
- 1.
bei Rindern, die im Inland geboren sind, durch den Tierhalter innerhalb von sieben Tagen nach der Geburt, - 2.
bei Rindern, die aus einem Drittland eingeführt worden sind, durch den Tierhalter des Bestimmungsbetriebes innerhalb von sieben Tagen nach dem Einstellen in den Betrieb
(2) Die Ohrmarken werden dem Tierhalter von der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle auf Antrag und unter angemessener Berücksichtigung des voraussichtlichen jährlichen Bedarfs zugeteilt.
(3) Soweit sich aus der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 und den zu ihrer Durchführung erlassenen unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union nichts anderes ergibt, müssen die Ohrmarken dem Muster der Anlage 4 entsprechen und die Ohrmarkennummer in schwarzer Schrift auf gelbem Grund enthalten. Das Vorderteil einer Ohrmarke ist mit einem nach Anlage 5 gebildeten Strichcode zu versehen. Die zuständige Behörde kann für Rinder kleinwüchsiger Rassen und entsprechende Kreuzungstiere Ausnahmen von den sich aus Anlage 4 ergebenden Mindestmaßen der Ohrmarken genehmigen, soweit die nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 911/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Ohrmarken, Tierpässe und Bestandsregister (ABl. L 163 vom 30.4.2004, S. 65) in der jeweils geltenden Fassung vorgeschriebenen Mindestmaße eingehalten werden.
(4) Die zuständige Behörde kann ferner für die zweite Ohrmarke Ausnahmen von der Form und den Mindestmaßen nach Anlage 4 genehmigen, soweit diese Ohrmarke einen elektronischen Speicher (Ohrmarken-Transponder) enthält und sichergestellt ist, dass
- 1.
ein Nurlese-Passivtransponder verwendet wird, dessen Codierung nach der ISO-Norm 117842aufgebaut und schreibgeschützt ist und die Angaben der Ohrmarke nach Anlage 4 enthält, - 2.
der Nurlese-Passivtransponder mit einem Gerät ablesbar ist, das den Anforderungen der ISO-Norm 117852entspricht, - 3.
die Ohrmarkennummer in schwarzer Schrift auf gelbem Grund auf der Ohrmarke deutlich sichtbar ist und - 4.
die Ohrmarke am linken Ohr des Rindes eingezogen wird.
(5) Verliert ein Rind eine oder beide Ohrmarken oder ist eine Ohrmarkennummer unlesbar geworden, so hat der Tierhalter unverzüglich bei der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle eine Ersatzohrmarke mit denselben Angaben, die sich auf der zu ersetzenden Ohrmarke befanden, zu beantragen und das Rind unverzüglich nach Erhalt der Ersatzohrmarke erneut zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen.
(6) Nach dem Tod eines Rindes darf der Tierhalter die Ohrmarken nicht ohne Genehmigung der zuständigen Behörde vom Tierkörper entfernen oder entfernen lassen. Satz 1 gilt nicht im Falle der Schlachtung eines Rindes.
- 1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40), - 2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26), - 3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31), - 4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17), - 5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59), - 6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29), - 7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82), - 8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25), - 9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19), - 10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45), - 11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12), - 12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1), - 13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).
Tenor
I.
Der Beklagte wird unter insoweitiger Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheides vom
II.
Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
I.
Die Klägerin wendet sich gegen die Kürzung einer Betriebsprämie für den von ihr betriebenen landwirtschaftlichen Betrieb.
Mit Bescheid vom
Der Klägerin war zuvor mit einem Schreiben des AELF K.
II.
Mit ihrer am
den Beklagten unter insoweitiger Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheides vom
hilfsweise die Beklagte unter insoweitiger Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheides vom
Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Klägerin wende sich gegen die Kürzung wegen des angeblichen Verstoßes gegen die Cross-Compliance-Bestimmungen. Die Klägerin habe nicht gegen die Bestimmungen des Düngegesetzes verstoßen und auch nicht gegen die gute fachliche Praxis beim Düngen, wie diese in der Düngeverordnung geregelt sei. Das Schreiben des AELF K. vom 28. November 2013 beziehe sich auf einen Kontrollbericht vom 17. November 2013 und die Meldung einer Ordnungswidrigkeit vom 28. November 2013. Konkret werde der Klägerin vorgehalten (vgl. Schreiben des Landratsamtes ... v. 28.11.2013 an das Wasserwirtschaftsamt), auf einer wassergesättigten Wiese bis zu 10 cm stark Gärsubstrat ausgebracht zu haben. Außerhalb der Ausbringungsfläche seien zahlreiche grau-schwarze Pfützen entstanden, die sich bis zu einem Straßendurchlass, der ca. 100 m unterhalb der Ausbringungsstelle liege, hinzögen. An dieser Stelle sei das Wasser noch deutlich verfärbt und habe einen modrigen Geruch. Der Abfluss betrage 0,3 l/s. Am 22. November 2013 sei dort um 12:45 Uhr eine Wasserprobe entnommen und dem Wasserwirtschaftsamt Bad K. zugeleitet worden. Von dem Durchlass aus werde das Oberflächenwasser über ein Grabensystem in Richtung S. abgeleitet. Es müsse untersucht werden, ob es sich hier um eine nachhaltige Gewässerverunreinigung handele, die gegebenenfalls zur Anzeige gebracht werde.
Die Klägerin habe weder Gärsubstrat auf wassergesättigtem Boden ausgebracht, noch sei sie für einen Eintrag N-haltiger Stoffe in einen Entwässerungsgraben verantwortlich, noch habe sie die in der Düngemittelverordnung vorgesehenen Abstandsflächen unterschritten. Die Klägerin habe am 14. November 2013 auf der streitgegenständlichen Fläche Düngemittel in Form von Gülle ausgebracht. Die Ausdehnung der ausgebrachten Gülle auf dem Grundstück ergebe sich aus einer blauen Abzeichnung des Lichtbildes in den Behördenakten. Insoweit sei bereits nach den eigenen Ermittlungen der Behörde nachgewiesen, dass sämtliche Abstandsflächen eingehalten worden seien. Die Fläche, auf der Gülle ausgebracht worden sei, ende etwa 100 m zur Böschungsoberkante des nächstgelegenen Gewässers. Dies ergebe sich im Übrigen auch aus den Feststellungen des Schreibens vom 28. November 2013. Unzutreffend sei darüber hinaus, dass Oberflächenwasser durch ein Grabensystem in Richtung S. abgeleitet werde. Bei den Vertiefungen handele es sich nicht um ein Grabensystem, sondern auf die Wiesenfläche beschränkte Vertiefungen durch Reifenspuren eines landwirtschaftlichen Fahrzeugs. Unzutreffend sei insbesondere, dass die Klägerin die Gülle auf nicht aufnahmefähigen Boden ausgebracht habe. Zum Zeitpunkt der Ausbringung der Gülle am 14. November 2013 sei die Wiese nicht wassergesättigt gewesen. Insoweit werde auf die in der Anlage beigefügten Feststellungen der Niederschlagsmengen der Kläranlage W. im November 2013 Bezug genommen. Im Zeitraum vom 10. bis 14 November 2013 seien verteilt über fünf Tage lediglich 5 mm Niederschlag auf die gegenständliche Fläche gefallen. Nach der Ausbringung der Gülle am 14. November 2013 sei bis zum 18. November 2013 kein weiterer Niederschlag zu verzeichnen. Allerdings sei in der Zeit vom 19. November 2013 bis zum Feststellungszeitpunkt am 22. November 2013 erheblicher Niederschlag von 19 mm aufgetreten. Somit stehe fest, dass zum Zeitpunkt der Aufbringung der Gülle am 14. November 2013 der Boden aufnahmefähig und nicht wassergesättigt gewesen sei. Schließlich habe die Klägerin kein Biogasgärsubstrat aufgebracht oder N-haltiges Düngemittel eingesetzt. Es sei ausschließlich Gülle verteilt worden. Nähere Erkenntnisse dürfte die von dem Beklagten noch vorzulegende Analyse der Wasserprobe durch das Wasserwirtschaftsamt Bad Kissingen erwarten lassen.
Die Kürzung der Prämie wegen angeblichen Cross-Compliance-Verstoßes um 5% komme auch aus Rechtsgründen nicht in Betracht. Der Kontrollbericht vom
Die Beklagte beantragte,
die Klage abzuweisen.
Aufgrund einer am
Die Gewährung der Betriebsprämie sei an die Einhaltung von Vorschriften in den Bereichen Umweltschutz, Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, tierische Gesundheit und Tierschutz, Bodenschutz und Mindestinstandhaltung von Flächen sowie Regelungen zum Erhalt des Dauergrünlandes geknüpft (Cross-Compliance); vgl. Art. 4 ff. Verordnung (EG) Nr. 73/2009. Nach Art. 4 i. V. m. Nr. 4 der Anlage II der VO (EG) Nr. 73/2009 seien Art. 4 und 5 der Richtlinie 91/676/EWG (Nitratrichtlinie) einzuhaltende anderweitige Verpflichtungen. Die Regelungen der Nitratrichtlinie seien in Deutschland u. a. durch die Düngeverordnung des Bundes (DüV) umgesetzt worden. Gemäß § 3 Abs. 5 DüV dürfe das Aufbringen von Düngemittel, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsstoffen mit wesentlichem Nährstoffgehalt an Stickstoff oder Phosphaten nicht erfolgen, wenn der Boden überschwemmt, wassergesättigt, gefroren oder höher als 5 cm mit Schnee bedeckt sei. Dies habe die Klägerin auch in der CC-Broschüre 2013 unter Nr. 4.1.4 nachlesen können.
Bei der am
Gemäß § 3 Abs. 6 DüV sei beim Aufbringen von Düngemitteln etc. mit wesentlichen Nährstoffgehalten an Stickstoff oder Phosphat ein direkter Eintrag von Nährstoffen in oberirdische Gewässer durch Einhaltung eines Abstandes von mindestens 3 m zwischen dem Rand der durch die Streubreite bestimmten Ausbringungsfläche und der Böschungsoberkante des jeweiligen oberirdischen Gewässers zu vermeiden. Außerdem sei auch dafür zu sorgen, dass kein Abschwemmen in oberirdische Gewässer erfolge. Durch die topographische Lage (Gefälle) des Feldstückes und die nachfolgenden Niederschläge sei ein möglicher Eintrag durch die nicht fachgerechte Aufbringungsmenge und die Aufbringung auf wassergesättigtem Boden in das Oberflächenwasser in Kauf genommen worden. Die am 22. November 2013, also mindestens fünf Tage nach der Aufbringung, gezogene Wasserprobe habe keine erheblichen Werte mehr aufweisen können. Dies beweise jedoch nicht, dass kein Abschwemmen in das oberirdische Gewässer erfolgt sei. Die vorliegenden Fotos zeigten, dass erhebliche Mengen an organischem Dünger ausgebracht worden seien. Die fachkundige Stelle des Landratsamtes habe nach der Ortseinsicht von einer „stellenweise bis zu 10 cm starken“ Ausbringung gesprochen. Von einer guten fachlichen Praxis könne also keinesfalls ausgegangen werden. Des Weiteren sei nach fachlicher Einschätzung das ausgebrachte organische Material entgegen der vorgebrachten Einwendungen keine Gülle, sondern Gärsubstrat.
Des Weiteren gehörten nach Art. 4 i. V. m. Nr. 2 der Anlage II VO (EG) Nr. 73/2009 Art. 4 und 5 der Richtlinie 80/68/EWG (Grundwasserrichtlinie) zu den einzuhaltenden anderweitigen Verpflichtungen. Diese Richtlinie sei in Deutschland durch das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) umgesetzt worden. Nach § 48 WHG bedürfe das Einleiten von Stoffen in das Grundwasser sowie das Ablagern bzw. das Lagern zum Zwecke der Beseitigung oder das sonstige Beseitigen dieser Stoffe, das zu deren Eintrag in das Grundwasser führen könne, einer behördlichen Erlaubnis. Eine Zulassung dürfe von der zuständigen Behörde nur erteilt werden, wenn eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaft durch Stoffe nicht zu besorgen sei. „Nicht zu besorgen“ i. S. v. § 48 WHG sei eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers nur dann, wenn hierfür keine, auch noch so wenig nahe liegende Wahrscheinlichkeit bestehe, eine schädliche Verunreinigung also nach menschlicher Erfahrung unwahrscheinlich sei. Die Besorgnis der Grundwasserverunreinigung ergebe sich im vorliegenden Fall zunächst daraus, dass im Falle der Wirtschaftsdünger (Gülle bzw. Gärsubstrat) Nitrat auch aus der Umwandlung von Ammonium entstehe. Nitrat könne die Güte des Grundwassers nachteilig verändern und seine Verwendung als Trinkwasser einschränken oder ausschließen. Mit Gülle oder Jauche könnten auch Keime und Krankheitserreger sowie Tierarzneimittel in das Grund- und Trinkwasser gelangen. Das Gefährdungspotenzial zeige sich auch daran, dass Gülle und Gärsubstrat vom Gesetzgeber in den Regelungsbereich der Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen einbezogen worden seien. Die gezogene Wasserprobe habe im vorliegenden Fall zwar keine erheblichen Werte mehr nachweisen können, entscheidend sei aber letztlich nicht, ob eine Grundwasserverunreinigung tatsächlich eingetreten sei oder nicht. Ausschlaggebend sei vielmehr die Tatsache, dass die Möglichkeit einer Verunreinigung bestanden habe.
Hinsichtlich des Umfangs der Kürzung sei von der Fahrlässigkeit des Klägers ausgegangen worden. Die Bewertung erfolge nach den Kriterien Ausmaß, Schwere und Dauer des Verstoßes. Der Regelsatz der Kürzung bei einem Verstoß gegen § 3 Abs. 6 DüV betrage 5%, d. h. die Kürzung um 5% sei in der Regel die nach dem Willen des Gemeinschaftsrechts verhältnismäßige Sanktion. Der Regelsatz der Kürzung bei einem Verstoß gegen § 3 Abs. 5 DüV betrage 3%. Eine Abweichung von den Regelsätzen nach unten bzw. oben sei in begründeten Ausnahmefällen möglich. Gründe hierfür seien jedoch nicht ersichtlich. Wenn innerhalb eines Rechtsakts (hier der Nitratrichtlinie) unterschiedliche Bewertungssätze für unterschiedliche Verstöße festgelegt seien, gelte als Kürzungssatz für den Rechtsakt die jeweils höchste Bewertung, so dass vorliegend eine Kürzung von 5% erfolgt sei.
Der Regelsatz der Kürzung bei einem Verstoß gegen § 48 Abs. 2 WHG betrage 3%, d. h. die Kürzung um 3% sei i.d.R. die nach dem Willen des Gemeinschaftsrecht verhältnismäßige Sanktion. Die Rechtsakte Nitratrichtlinie und Grundwasserrichtlinie gehörten zum Bereich Umwelt. Mehrere fahrlässige Verstöße gegen unterschiedliche Rechtsakte in einem Bereich würden wie ein Verstoß sanktioniert. Wenn innerhalb eines Bereichs in unterschiedlichen Rechtsakten unterschiedliche Kürzungssätze verhängt würden, gelte als Kürzungssatz für den gesamten Bereich jeweils der höchste Wert. Somit errechne sich im vorliegenden Fall eine Kürzung in Höhe von 5%. Zur europarechtskonformen Anwendung dieser Vorgaben würden im Wege einer Bund-Länder-Abstimmung für jedes Kontrolljahr für die einzelnen Rechtsakte und Standards Bewertungsmatrizen beschlossen. In diesen sei jeweils definiert, unter welchen Voraussetzungen die dazu bestimmte Regelbewertung Anwendung finden solle. Die dort beschriebenen Fallkonstellationen stellten also antizipiert diejenigen dar, die nach Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit zur Regelbewertung führen sollten. Damit seien diese Kriterien bereits durch die Definition des Regelfalles berücksichtigt und somit vom Ermessen Gebrauch gemacht. Die Einwendung der Klägerin, dass keine Anhörung erfolgt sei, sei nicht richtig. Mit Schreiben des AELF K. vom 28. November 2013 sei die Klägerin informiert worden, dass sie mit der Gärsubstratausbringung auf dem Feldstück ...3 gegen die Vorgaben der Düngeverordnung verstoßen habe und dies mit einer Kürzung von Direktzahlungen verbunden sei.
Die Klägerseite bot Zeugenbeweis dafür an, dass sie kein Gärsubstrat, sondern Gülle ausgebracht habe. Außerdem legte sie eine Bestätigung des Deutschen Wetterdienstes über die Niederschlagsmengen in der Zeit vom 10. November 2013 bis 22. November 2013 vor. Daraus sei zu entnehmen, dass vor der Gülleausbringung vom 14. November 2013 überhaupt nur geringer Niederschlag zu verzeichnen gewesen sei. Die Witterungslage in der 46. Kalenderwoche 2013, also vom 11. November 2013 bis 15. November 2013 habe im Übrigen die „Güllegemeinschaft R.“ veranlasst, ebenfalls in dieser Zeit Gülle auszubringen. Dies ergebe sich aus einer entsprechenden schriftlichen Bestätigung des Vorsitzenden der Güllegemeinschaft. Erst nach der Gülleausbringung sei es in der Zeit vom 19. bis zum 22. November 2013 zu erheblichem Niederschlag gekommen. Die Witterungsverhältnisse und der Bodenzustand zum Feststellungszeitpunkt, dem 22. November 2013 würden damit auch nicht ansatzweise der Bodensituation am 14. November 2013 entsprechen. Es sei auch kein Ergebnis der Wasserproben von der Beklagten vorgelegt worden. Auch habe der auf den Vorwurf der Ausbringung von Biogasgärsubstrat und N-haltigem Düngemittel beschränkte Kontrollbericht vom 17. November 2013 keine Feststellungen hinsichtlich der Bodenverhältnisse getroffen. Im Übrigen habe die Staatsanwaltschaft Schweinfurt das entsprechende Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.
Die Beklagte legte auf Anforderung des Gerichts das Analyseergebnis des Wasserwirtschaftsamtes Bad Kissingen vom
Die Klägerin führte hierzu aus, es sei nicht bekannt, welche tatsächlichen Feststellungen durch das Wasserwirtschaftsamt bezüglich der topographischen Verhältnisse des Geländes getroffen worden seien. Die Beurteilung, dass es sich bei dem Graben um ein Gewässer i. S. des WHG handele, gründe sich offensichtlich auf eine Auswertung von zwei Fotografien, die eine wasserführende Vertiefung und einen Rohrlauf abbildeten. Demgegenüber habe der Markt O. am 24. Juli 2014 mitgeteilt, auf dem streitgegenständlichen Grundstück befinde sich weder ein Bach noch ein Graben. Die Ausführungen des Wasserwirtschaftsamtes Bad Kissingen im Schreiben vom 3. Januar 2014 seien deshalb gleich mehrfach fehlerhaft. Bei der auf den offensichtlich in Bezug genommenen Lichtbildern handele es sich demgegenüber nicht um einen Graben, sondern lediglich um einen Durchlass unter einer Straße. Das dort verlegte Rohr ende nach der Straße in der Wiese und nicht in einem Gewässer. Im Umkreis vom 2 km befinde sich im Übrigen kein Gewässer.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom
Gründe
Die zulässige Klage ist begründet. Die Kürzung des Anspruchs der Klägerin auf Zahlung ihrer Betriebsprämie für das Jahr 2013 in Höhe von 3.994,50 EUR durch Bescheid vom
Seit der Agrarreform 2005 mit Einführung eines einheitlichen Betriebsprämiensystems ist die Zahlung der Betriebsprämie auch von der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen abhängig, wie sich aus Art. 4, 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Stützungsregelungen für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (nachfolgend: VO (EG) Nr. 73/2009) ergibt (sog. Cross-Compliance-Regelung). Es sind dies die Grundanforderungen an die Betriebsführung in den Bereichen „Umwelt“, „Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen“ und „Tierschutz“ nach Maßgabe der im Anhang II der VO (EG) 73/2009 aufgeführten Rechtsvorschriften.
Nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. b der VO (EG) Nr. 73/2009 i. V. m. Anhang II Buchstabe A Nr. 4 gehört zu den einzuhaltenden Umweltstandards insbesondere die Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom
Wenn die Grundanforderungen an die Betriebsführung oder das Kriterium des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands in einem bestimmten Kalenderjahr zu irgendeinem Zeitpunkt nicht erfüllt werden und dieser Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung ist, die unmittelbar dem Betriebsinhaber anzulasten ist, so wird der Gesamtbetrag der Direktzahlungen nach Durchführungsbestimmungen gemäß Art. 24 gekürzt oder gestrichen (Art. 23 Abs. 1 VO (EG) Nr. 73/2009).
Bei dieser Gelegenheit ist festzustellen, dass sich dem Bescheid des AELF Bad N.
Erst aufgrund der Klageerwiderung ist zu erkennen, dass der Klägerin konkret Verstöße gegen § 3 Abs. 5 DüV und § 3 Abs. 6 DüV angelastet werden, die wegen der Besorgnis einer Grundwassergefährdung auch einen Verstoß gegen die Grundwasserrichtlinie und § 48 WHG darstellen würden. Die Sanktion sei sowohl für Verstöße gegen die DüV als auch wegen eines Verstoßes gegen § 48 Abs. 2 WHG verhängt worden.
Diese vom Beklagten zum Anlass für die streitige Sanktion angenommenen Verstöße der Klägerin gegen die Düngeverordnung und das Wasserhaushaltsgesetz durch die Ausbringung von Düngemittel auf dem Feldstück Nr. ...3 der Gemarkung U. sind jedoch nicht erwiesen.
In der mündlichen Verhandlung ist streitig geblieben, ob Jauche oder Gärsubstrat ausgebracht wurden. Dies ist jedoch nicht entscheidungserheblich, da beides Wirtschaftsdünger und somit Düngemittel im Sinne der DüV sind (vgl. hierzu: Veröffentlichung der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft „Wirtschaftsdünger und Gewässerschutz“). Jedenfalls ist aber nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht belegt, dass die Klägerin die ihr angelasteten Verstöße gegen § 3 der Düngeverordnung begangen hat. Insbesondere ist nicht erwiesen, dass zum Zeitpunkt der Ausbringung der Düngemittel durch die Klägerin am 14. November 2013 der Boden wassergesättigt war. Die von der Klägerseite vorgelegten Wetteraufzeichnungen der Kläranlage W. und der Wetterstation F. belegen den Vortrag der Klägerseite, dass am 14. November 2013 der Boden nicht wassergesättigt war, weil es zuvor keine nennenswerte Niederschläge gegeben hat. Erst danach zwischen dem 19. und 22. November 2013 ist es zu erheblichen Niederschlägen gekommen. Die Vorortkontrolle durch die fachkundige Stelle des Landratsamtes Rhön-Grabfeld war erst am 22. November 2013 und somit nach den Regenfällen. Das Gericht hält die Wetteraufzeichnungen der Kläranlage W. und der Wetterstation F. für aussagekräftig, um den Vortrag der Klägerseite zu belegen. Nach dem Routenplaner (Internet) befindet sich der Ort W. ca. 10 km von U. und der Ort F. ca. 13 km von U. entfernt.
Im Übrigen räumt selbst der Prüfdienst des AELF K. in einem Schreiben vom
Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung steht auch nicht fest, dass es aufgrund einer behaupteten nicht fachgerechten Ausbringung von Düngemittel zu einem Abschwemmen des Düngemittels in ein Gewässer gekommen ist und dadurch die Besorgnis einer Grundwassergefährdung bestanden hat.
Unstreitig befinden sich direkt angrenzend an das klägerische Grundstück kein Gewässer und kein Grabensystem. Die Klägerseite hat hierzu auch eine Bestätigung des Marktes U. vom 24. Juli 2014
Schließlich hat auch die am
Somit stellt sich hinsichtlich der behaupteten Verstöße seitens der Klägerin die Frage der Beweislast. Gemäß § 11 Marktordnungsgesetz (MOG) trägt der Begünstigte in dem Verantwortungsbereich, der nicht zum Bereich der für die Gewährung der Vergünstigung zuständigen Stelle gehört, die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Vergünstigung, soweit sich nicht aus Regelungen im Sinne des § 1 Abs. 2 MOG etwas anderes ergibt.
Die Klägerin hat nachgewiesen, dass sie dem Grunde nach die Voraussetzungen für die Gewährung der Betriebsprämie erfüllt. Für das Vorliegen von daran anknüpfenden Kürzungstatbeständen ist jedoch der Beklagte beweispflichtig. Dies ergibt sich schon nach allgemeinen Beweislastkriterien - im Verwaltungsprozess trägt jeder Beteiligte die Beweislast für das Vorhandensein aller Voraussetzungen der ihm günstigen Rechtsnormen (vgl. dazu BVerwG, U.v. 26.1.1979 - IV C 52.56
Somit trägt die Beklagte die Beweislast, dass die Voraussetzungen für die Kürzung der der Klägerin zustehenden Betriebsprämie vorliegen (so auch VG Leipzig, U. v. 11.7.2013 - 5 K 64/12 - juris; VG Göttingen, U. v. 22.1.2014 - 2 A 476/12 - juris; VG Stuttgart, U. v. 23.5.2012 - 11 K 2308/10 - juris). Soweit das Verwaltungsgericht Schwerin im
Ob die Klägerin möglicherweise wegen der Art und Weise der Ausbringung der Düngemittel gegen die gute fachliche Praxis und/oder andere Vorschriften der Düngeverordnung verstoßen hat, brauchte das Gericht nicht zu prüfen, da die Kürzung der Direktzahlung nicht auf solche Verstöße der Klägerin gestützt wurde.
Nachdem somit Verstöße der Klägerin gegen die Cross-Compliance-Vorschriften nicht feststehen, erweist sich die Kürzung der Betriebsprämie als rechtswidrig, so dass die Klägerin Anspruch auf die Bewilligung der ungekürzten Betriebsprämie hat. Der Bescheid vom 9. Dezember 2013 war aufzuheben, soweit er dem entgegen steht, und die Beklagte war entsprechend zur Gewährung der vollen Betriebsprämie zu verpflichten.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Rechtsakte:
- 1.
Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere (ABl. EG Nr. L 221 S. 23), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122 S 1), - 2.
Richtlinie 91/629/EWG des Rates vom 19. November 1991 über Mindestanforderungen für den Schutz von Kälbern (ABl. EG Nr. L 340 S. 28), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122 S 1), - 3.
Richtlinie 1999/74/EG des Rates vom 19. Juli 1999 zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen (ABl. EG Nr. L 203 S. 53), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/64/EU (ABl. L 353 vom 28.12.2013, S. 8), - 4.
Richtlinie 91/630/EWG des Rates vom 19. November 1991 über Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen (ABl. EG Nr. L 340 S. 33), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates vom 14. April 2003 (ABl. EU Nr. L 122 S 1). - 5.
Richtlinie 2007/43/EG des Rates vom 28. Juni 2007 mit Mindestvorschriften zum Schutz von Masthühnern (ABl. L 182 vom 12.7.2007, S 19).
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.
(1) Kälber dürfen in Ställen nur gehalten werden, wenn diese den Anforderungen der Absätze 2 bis 7 entsprechen.
(2) Ställe müssen
- 1.
so gestaltet sein, dass die Kälber ungehindert liegen, aufstehen, sich hinlegen, eine natürliche Körperhaltung einnehmen, sich putzen sowie ungehindert Futter und Wasser aufnehmen können; - 2.
mit einem Boden ausgestattet sein, - a)
der im ganzen Aufenthaltsbereich der Kälber und in den Treibgängen rutschfest und trittsicher ist, - b)
der, sofern er Löcher, Spalten oder sonstige Aussparungen aufweist, so beschaffen ist, dass von diesen keine Gefahr der Verletzung von Klauen oder Gelenken ausgeht und der Boden der Größe und dem Gewicht der Kälber entspricht, - c)
bei dem, sofern es sich um einen Spaltenboden handelt, die Spaltenweite höchstens 2,5 Zentimeter, bei elastisch ummantelten Balken oder bei Balken mit elastischen Auflagen höchstens drei Zentimeter beträgt, wobei diese Maße infolge von Fertigungsungenauigkeiten bei einzelnen Spalten um höchstens 0,3 Zentimeter überschritten werden dürfen, und die Auftrittsbreite der Balken mindestens acht Zentimeter beträgt, - d)
der im ganzen Liegebereich so beschaffen ist, dass er die Erfordernisse für das Liegen erfüllt, insbesondere dass eine nachteilige Beeinflussung der Gesundheit der Kälber durch Wärmeableitung vermieden wird;
- 3.
mit Lichtöffnungen und mit einer Kunstlichtanlage ausgestattet sein, die sicherstellen, dass bei einer möglichst gleichmäßigen Verteilung im Aufenthaltsbereich der Kälber eine Lichtstärke von mindestens 80 Lux erreicht wird.
(3) Außenwände, mit denen Kälber ständig in Berührung kommen können, müssen ausreichend wärmegedämmt sein.
(4) Seitenbegrenzungen bei Boxen müssen so durchbrochen sein, dass die Kälber Sicht- und Berührungskontakt zu anderen Kälbern haben können.
(5) Im Aufenthaltsbereich der Kälber sollen je Kubikmeter Luft folgende Werte nicht überschritten sein:
| Gas | Kubikzentimeter |
| Ammoniak | 20 |
| Kohlendioxid | 3.000 |
| Schwefelwasserstoff | 5. |
(6) Im Liegebereich der Kälber soll die Lufttemperatur 25 Grad Celsius nicht überschreiten sowie während der ersten zehn Tage nach der Geburt eine Temperatur von 10 Grad Celsius, danach eine Temperatur von 5 Grad Celsius nicht unterschreiten. Die relative Luftfeuchte soll zwischen 60 und 80 Prozent liegen.
(7) Die Absätze 3, 5 und 6 gelten nicht für Ställe, die als Kaltställe oder Kälberhütten vorwiegend dem Schutz der Kälber gegen Niederschläge, Sonne und Wind dienen.
(1) Wer Nutztiere hält, hat vorbehaltlich der Vorschriften der Abschnitte 2 bis 6 sicherzustellen, dass
- 1.
für die Fütterung und Pflege der Tiere ausreichend viele Personen mit den hierfür erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten vorhanden sind; - 2.
das Befinden der Tiere mindestens einmal täglich durch direkte Inaugenscheinnahme von einer für die Fütterung und Pflege verantwortlichen Person überprüft wird und dabei vorgefundene tote Tiere entfernt werden; - 3.
soweit erforderlich, unverzüglich Maßnahmen für die Behandlung, Absonderung in geeignete Haltungseinrichtungen mit trockener und weicher Einstreu oder Unterlage oder die Tötung kranker oder verletzter Tiere ergriffen werden sowie ein Tierarzt hinzugezogen wird; - 4.
alle Tiere täglich entsprechend ihrem Bedarf mit Futter und Wasser in ausreichender Menge und Qualität versorgt sind; - 5.
vorhandene Beleuchtungs-, Lüftungs- und Versorgungseinrichtungen mindestens einmal täglich, Notstromaggregate und Alarmanlagen in technisch erforderlichen Abständen auf ihre Funktionsfähigkeit überprüft werden; - 6.
bei einer Überprüfung nach Nummer 5 oder sonstige an Haltungseinrichtungen festgestellte Mängel unverzüglich abgestellt werden oder wenn dies nicht möglich ist, bis zu ihrer Behebung andere Vorkehrungen zum Schutz der Gesundheit und des Wohlbefindens der Tiere getroffen werden und die Mängel spätestens behoben sind, bevor neue Tiere eingestallt werden; - 7.
Vorsorge für eine ausreichende Versorgung der Tiere mit Frischluft, Licht, Futter und Wasser für den Fall einer Betriebsstörung getroffen ist; - 8.
der betriebsbedingte Geräuschpegel so gering wie möglich gehalten und dauernder oder plötzlicher Lärm vermieden wird; - 9.
die tägliche Beleuchtungsintensität und Beleuchtungsdauer bei Tieren, die in Ställen untergebracht sind, für die Deckung der ihrer Art entsprechenden Bedürfnisse ausreichen und bei hierfür unzureichendem natürlichen Lichteinfall der Stall entsprechend künstlich beleuchtet wird, wobei bei Geflügel das künstliche Licht flackerfrei entsprechend dem tierartspezifischen Wahrnehmungsvermögen sein muss; - 10.
die Haltungseinrichtung sauber gehalten wird, insbesondere Ausscheidungen so oft wie nötig entfernt werden, und Gebäudeteile, Ausrüstungen und Geräte, mit denen die Tiere in Berührung kommen, in angemessenen Abständen gereinigt und erforderlichenfalls desinfiziert werden.
(2) Wer Nutztiere hält, hat unverzüglich Aufzeichnungen über das Ergebnis der täglichen Überprüfung des Bestandes sowie alle medizinischen Behandlungen dieser Tiere und über die Zahl der bei jeder Kontrolle vorgefundenen verendeten Tiere, insbesondere über Anzahl und Ursache von Tierverlusten, zu führen. Diese Aufzeichnungen sind entbehrlich, soweit entsprechende Aufzeichnungen auf Grund anderer Rechtsvorschriften zu machen sind. Die Aufzeichnungen nach Satz 1 sind ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Aufzeichnung mindestens drei Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
(1) Kälber dürfen in Ställen nur gehalten werden, wenn diese den Anforderungen der Absätze 2 bis 7 entsprechen.
(2) Ställe müssen
- 1.
so gestaltet sein, dass die Kälber ungehindert liegen, aufstehen, sich hinlegen, eine natürliche Körperhaltung einnehmen, sich putzen sowie ungehindert Futter und Wasser aufnehmen können; - 2.
mit einem Boden ausgestattet sein, - a)
der im ganzen Aufenthaltsbereich der Kälber und in den Treibgängen rutschfest und trittsicher ist, - b)
der, sofern er Löcher, Spalten oder sonstige Aussparungen aufweist, so beschaffen ist, dass von diesen keine Gefahr der Verletzung von Klauen oder Gelenken ausgeht und der Boden der Größe und dem Gewicht der Kälber entspricht, - c)
bei dem, sofern es sich um einen Spaltenboden handelt, die Spaltenweite höchstens 2,5 Zentimeter, bei elastisch ummantelten Balken oder bei Balken mit elastischen Auflagen höchstens drei Zentimeter beträgt, wobei diese Maße infolge von Fertigungsungenauigkeiten bei einzelnen Spalten um höchstens 0,3 Zentimeter überschritten werden dürfen, und die Auftrittsbreite der Balken mindestens acht Zentimeter beträgt, - d)
der im ganzen Liegebereich so beschaffen ist, dass er die Erfordernisse für das Liegen erfüllt, insbesondere dass eine nachteilige Beeinflussung der Gesundheit der Kälber durch Wärmeableitung vermieden wird;
- 3.
mit Lichtöffnungen und mit einer Kunstlichtanlage ausgestattet sein, die sicherstellen, dass bei einer möglichst gleichmäßigen Verteilung im Aufenthaltsbereich der Kälber eine Lichtstärke von mindestens 80 Lux erreicht wird.
(3) Außenwände, mit denen Kälber ständig in Berührung kommen können, müssen ausreichend wärmegedämmt sein.
(4) Seitenbegrenzungen bei Boxen müssen so durchbrochen sein, dass die Kälber Sicht- und Berührungskontakt zu anderen Kälbern haben können.
(5) Im Aufenthaltsbereich der Kälber sollen je Kubikmeter Luft folgende Werte nicht überschritten sein:
| Gas | Kubikzentimeter |
| Ammoniak | 20 |
| Kohlendioxid | 3.000 |
| Schwefelwasserstoff | 5. |
(6) Im Liegebereich der Kälber soll die Lufttemperatur 25 Grad Celsius nicht überschreiten sowie während der ersten zehn Tage nach der Geburt eine Temperatur von 10 Grad Celsius, danach eine Temperatur von 5 Grad Celsius nicht unterschreiten. Die relative Luftfeuchte soll zwischen 60 und 80 Prozent liegen.
(7) Die Absätze 3, 5 und 6 gelten nicht für Ställe, die als Kaltställe oder Kälberhütten vorwiegend dem Schutz der Kälber gegen Niederschläge, Sonne und Wind dienen.
(1) Wer Nutztiere hält, hat vorbehaltlich der Vorschriften der Abschnitte 2 bis 6 sicherzustellen, dass
- 1.
für die Fütterung und Pflege der Tiere ausreichend viele Personen mit den hierfür erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten vorhanden sind; - 2.
das Befinden der Tiere mindestens einmal täglich durch direkte Inaugenscheinnahme von einer für die Fütterung und Pflege verantwortlichen Person überprüft wird und dabei vorgefundene tote Tiere entfernt werden; - 3.
soweit erforderlich, unverzüglich Maßnahmen für die Behandlung, Absonderung in geeignete Haltungseinrichtungen mit trockener und weicher Einstreu oder Unterlage oder die Tötung kranker oder verletzter Tiere ergriffen werden sowie ein Tierarzt hinzugezogen wird; - 4.
alle Tiere täglich entsprechend ihrem Bedarf mit Futter und Wasser in ausreichender Menge und Qualität versorgt sind; - 5.
vorhandene Beleuchtungs-, Lüftungs- und Versorgungseinrichtungen mindestens einmal täglich, Notstromaggregate und Alarmanlagen in technisch erforderlichen Abständen auf ihre Funktionsfähigkeit überprüft werden; - 6.
bei einer Überprüfung nach Nummer 5 oder sonstige an Haltungseinrichtungen festgestellte Mängel unverzüglich abgestellt werden oder wenn dies nicht möglich ist, bis zu ihrer Behebung andere Vorkehrungen zum Schutz der Gesundheit und des Wohlbefindens der Tiere getroffen werden und die Mängel spätestens behoben sind, bevor neue Tiere eingestallt werden; - 7.
Vorsorge für eine ausreichende Versorgung der Tiere mit Frischluft, Licht, Futter und Wasser für den Fall einer Betriebsstörung getroffen ist; - 8.
der betriebsbedingte Geräuschpegel so gering wie möglich gehalten und dauernder oder plötzlicher Lärm vermieden wird; - 9.
die tägliche Beleuchtungsintensität und Beleuchtungsdauer bei Tieren, die in Ställen untergebracht sind, für die Deckung der ihrer Art entsprechenden Bedürfnisse ausreichen und bei hierfür unzureichendem natürlichen Lichteinfall der Stall entsprechend künstlich beleuchtet wird, wobei bei Geflügel das künstliche Licht flackerfrei entsprechend dem tierartspezifischen Wahrnehmungsvermögen sein muss; - 10.
die Haltungseinrichtung sauber gehalten wird, insbesondere Ausscheidungen so oft wie nötig entfernt werden, und Gebäudeteile, Ausrüstungen und Geräte, mit denen die Tiere in Berührung kommen, in angemessenen Abständen gereinigt und erforderlichenfalls desinfiziert werden.
(2) Wer Nutztiere hält, hat unverzüglich Aufzeichnungen über das Ergebnis der täglichen Überprüfung des Bestandes sowie alle medizinischen Behandlungen dieser Tiere und über die Zahl der bei jeder Kontrolle vorgefundenen verendeten Tiere, insbesondere über Anzahl und Ursache von Tierverlusten, zu führen. Diese Aufzeichnungen sind entbehrlich, soweit entsprechende Aufzeichnungen auf Grund anderer Rechtsvorschriften zu machen sind. Die Aufzeichnungen nach Satz 1 sind ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Aufzeichnung mindestens drei Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,
- 1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen, - 2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden, - 3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
Wer Kälber hält, hat, unbeschadet der Anforderungen des § 4, sicherzustellen, dass
- 1.
eine für die Fütterung und Pflege verantwortliche Person das Befinden der Kälber bei Stallhaltung mindestens zweimal täglich überprüft; - 2.
Kälbern spätestens vier Stunden nach der Geburt Biestmilch angeboten wird; - 3.
für Kälber bis zu einem Gewicht von 70 Kilogramm der Eisengehalt der Milchaustauschertränke mindestens 30 Milligramm je Kilogramm, bezogen auf einen Trockensubstanzgehalt von 88 Prozent, beträgt und bei Kälbern, die mehr als 70 Kilogramm wiegen, eine ausreichende Eisenversorgung erfolgt, wodurch bei den Kälbern ein auf die Gruppe bezogener durchschnittlicher Hämoglobinwert von mindestens 6 mmol/l Blut erreicht wird; - 4.
jedes über zwei Wochen alte Kalb jederzeit Zugang zu Wasser in ausreichender Menge und Qualität hat; - 5.
jedes Kalb täglich mindestens zweimal gefüttert wird, dabei ist dafür Sorge zu tragen, dass dem Saugbedürfnis der Kälber ausreichend Rechnung getragen wird; - 6.
Kälbern spätestens vom achten Lebenstag an Raufutter oder sonstiges rohfaserreiches strukturiertes Futter zur freien Aufnahme angeboten wird; - 7.
bei Stallhaltung Mist, Jauche oder Gülle in zeitlich erforderlichen Abständen aus dem Liegebereich entfernt werden oder dass regelmäßig neu eingestreut wird; - 8.
Anbindevorrichtungen mindestens wöchentlich auf beschwerdefreien Sitz überprüft und erforderlichenfalls angepasst werden; - 9.
die Beleuchtung - a)
täglich für mindestens zehn Stunden im Aufenthaltsbereich der Kälber eine Lichtstärke von 80 Lux erreicht und - b)
dem Tagesrhythmus angeglichen ist und möglichst gleichmäßig verteilt wird.
(1) Wer Nutztiere hält, hat vorbehaltlich der Vorschriften der Abschnitte 2 bis 6 sicherzustellen, dass
- 1.
für die Fütterung und Pflege der Tiere ausreichend viele Personen mit den hierfür erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten vorhanden sind; - 2.
das Befinden der Tiere mindestens einmal täglich durch direkte Inaugenscheinnahme von einer für die Fütterung und Pflege verantwortlichen Person überprüft wird und dabei vorgefundene tote Tiere entfernt werden; - 3.
soweit erforderlich, unverzüglich Maßnahmen für die Behandlung, Absonderung in geeignete Haltungseinrichtungen mit trockener und weicher Einstreu oder Unterlage oder die Tötung kranker oder verletzter Tiere ergriffen werden sowie ein Tierarzt hinzugezogen wird; - 4.
alle Tiere täglich entsprechend ihrem Bedarf mit Futter und Wasser in ausreichender Menge und Qualität versorgt sind; - 5.
vorhandene Beleuchtungs-, Lüftungs- und Versorgungseinrichtungen mindestens einmal täglich, Notstromaggregate und Alarmanlagen in technisch erforderlichen Abständen auf ihre Funktionsfähigkeit überprüft werden; - 6.
bei einer Überprüfung nach Nummer 5 oder sonstige an Haltungseinrichtungen festgestellte Mängel unverzüglich abgestellt werden oder wenn dies nicht möglich ist, bis zu ihrer Behebung andere Vorkehrungen zum Schutz der Gesundheit und des Wohlbefindens der Tiere getroffen werden und die Mängel spätestens behoben sind, bevor neue Tiere eingestallt werden; - 7.
Vorsorge für eine ausreichende Versorgung der Tiere mit Frischluft, Licht, Futter und Wasser für den Fall einer Betriebsstörung getroffen ist; - 8.
der betriebsbedingte Geräuschpegel so gering wie möglich gehalten und dauernder oder plötzlicher Lärm vermieden wird; - 9.
die tägliche Beleuchtungsintensität und Beleuchtungsdauer bei Tieren, die in Ställen untergebracht sind, für die Deckung der ihrer Art entsprechenden Bedürfnisse ausreichen und bei hierfür unzureichendem natürlichen Lichteinfall der Stall entsprechend künstlich beleuchtet wird, wobei bei Geflügel das künstliche Licht flackerfrei entsprechend dem tierartspezifischen Wahrnehmungsvermögen sein muss; - 10.
die Haltungseinrichtung sauber gehalten wird, insbesondere Ausscheidungen so oft wie nötig entfernt werden, und Gebäudeteile, Ausrüstungen und Geräte, mit denen die Tiere in Berührung kommen, in angemessenen Abständen gereinigt und erforderlichenfalls desinfiziert werden.
(2) Wer Nutztiere hält, hat unverzüglich Aufzeichnungen über das Ergebnis der täglichen Überprüfung des Bestandes sowie alle medizinischen Behandlungen dieser Tiere und über die Zahl der bei jeder Kontrolle vorgefundenen verendeten Tiere, insbesondere über Anzahl und Ursache von Tierverlusten, zu führen. Diese Aufzeichnungen sind entbehrlich, soweit entsprechende Aufzeichnungen auf Grund anderer Rechtsvorschriften zu machen sind. Die Aufzeichnungen nach Satz 1 sind ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Aufzeichnung mindestens drei Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
Tatbestand
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Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger verschiedene Arbeiten im Dach- und Fassadenbereich - hilfsweise den Beruf des Dachdeckers insgesamt - ohne Eintragung in die Handwerksrolle selbstständig im stehenden Gewerbe ausüben darf.
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Der Kläger schloss im Jahre 1989 die Berufsausbildung zum Dachdecker ab und arbeitete anschließend mehrere Jahre als Dachdeckergeselle in seinem Lehrbetrieb. Seit 1994 nahm er eigenen Angaben zufolge die Aufgaben eines Vorarbeiters wahr. 1999 wurde er arbeitslos und entschloss sich zur Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit. Nach Absolvierung eines Existenzgründerseminars, eines Buchführungskurses und eines vom Arbeitsamt geförderten Praktikums zum Erlernen von Kenntnissen der Büroorganisation wurde er am 13. September 2000 in das Verzeichnis der Inhaber handwerksähnlicher Betriebe mit den Gewerben Holz- und Bautenschutz, Einbau von genormten Baufertigteilen, Fuger, Bodenleger und Kabelverleger im Hochbau eingetragen. Die Gewerbeanmeldung erfolgte zum 1. Oktober 2000.
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Das Ordnungsamt der Beklagten erfuhr im Frühjahr 2001, dass der Kläger unter der Firmenbezeichnung "Haus- und Dachabdichtung Jörg V." einem Kunden ein Angebot über die Ausführung von Dacharbeiten unterbreitet hatte. Es veranlasste daraufhin, dass das Amtsgericht H. mit Beschluss vom 19. März 2003 eine Hausdurchsuchung beim Kläger anordnete, die am 25. April 2005 stattfand. Die Beschwerde des Klägers zum Landgericht blieb ohne Erfolg. Auf seine Verfassungsbeschwerde hin hob das Bundesverfassungsgericht die genannten gerichtlichen Entscheidungen wegen Verstoßes gegen Art. 13 Abs. 1 GG auf (Kammerbeschluss vom 24. Juli 2007 - 2 BvR 1545/03 - NStZ 2008, 103).
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Am 10. Juni 2003 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben mit dem Begehren festzustellen, dass er ohne Meisterbrief, ohne Ausnahmebewilligung und ohne Eintragung in die Handwerksrolle zur selbstständigen Ausübung der im Klageantrag aufgezählten vierzehn Tätigkeiten, hilfsweise zur selbstständigen Ausübung des Dachdeckerberufs im stehenden Gewerbe berechtigt sei.
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Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberverwaltungsgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Der Kläger beabsichtige, Arbeiten des Dachdecker- bzw. des Klempner- oder Zimmererhandwerks auszuüben. Ein derartiges Gewerbe sei nach der Handwerksordnung zulassungspflichtig. Das stehe mit höherrangigem Recht in Einklang. Art. 12 Abs. 1 GG sei nicht verletzt. Die Beschränkung der Freiheit der Berufswahl sei zum Schutz überragender Gemeinschaftsgüter gerechtfertigt. Sie diene dem doppelten Zweck, Gefahren für Leben und Gesundheit Dritter zu vermeiden und die besondere Ausbildungsleistung des Handwerks zu sichern. Unter Beachtung des gesetzgeberischen Einschätzungsspielraums seien die Beschränkungen auch verhältnismäßig. Das Bestehen der Meisterprüfung als Regelvoraussetzung sei geeignet, erforderlich und angemessen, um ein qualifiziertes Ausbildungsangebot für zulassungspflichtige Handwerke zu sichern, zumal mit der Ausübungsberechtigung auch Gesellen mit entsprechender Berufserfahrung die selbstständige Ausübung eines zulassungspflichtigen Gewerbes und unter Nachweis der Ausbildereignung zudem die Berufsausbildung von Lehrlingen eröffnet werde. Das Kriterium der Gefahrenvermeidung führe ebenfalls nicht zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der Berufswahlfreiheit. Als Alternative zur Meisterprüfung sichere die Möglichkeit einer Ausübungsberechtigung für Altgesellen den gebotenen Ausgleich. Die Zulassungsvoraussetzungen seien damit weitgehend den Erfordernissen für die Niederlassung von EU/EWR-Bürgern in Deutschland angenähert. Die grenzüberschreitende Erbringung von Handwerksleistungen ohne Niederlassung im Inland sei die Ausnahme und wohl überwiegend auf Grenzregionen beschränkt. Auf der Grundlage dieser Gesetzeslage könne die Klage keinen Erfolg haben. Die mit dem Hauptantrag bezeichneten Einzeltätigkeiten unterfielen der Eintragungspflicht, weil der Kläger wesentliche Tätigkeiten des Dachdeckerhandwerks ausüben wolle. Das folge bereits aus der Absicht zum Verlegen von Dachsteinen und Dachziegeln. Dies gehöre zum Kernbereich des zulassungspflichtigen Dachdeckerhandwerks und gebe ihm sein essenzielles Gepräge. Eine Prüfung, ob die übrigen vom Kläger im Klageantrag einzeln angeführten Tätigkeiten ebenfalls einem zulassungspflichtigen Handwerk zuzuordnen seien, müsse das Gericht nicht vornehmen. Es sei Sache des Klägers, den Streitgegenstand zu bestimmen. Der auf die eintragungslose Ausübung des Dachdeckerhandwerks insgesamt gerichtete Hilfsantrag könne erst recht keinen Erfolg haben.
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Mit der Revision rügt der Kläger Verfahrensmängel, namentlich dass das Berufungsgericht den Hauptantrag fehlerhaft ausgelegt habe. Dem Antrag sei eindeutig zu entnehmen, dass Klarheit über die Zulässigkeit der Ausübung jeder einzelnen Tätigkeit erzielt werden solle. In der Sache verletze das Berufungsurteil § 1 Abs. 2 HwO; die ausschließliche Zuordnung des Verlegens von Dachsteinen und Dachziegeln zum Dachdeckerhandwerk sowie die Annahme einer wesentlichen Tätigkeit für dieses Handwerk überzeugten nicht. Schließlich sei die Annahme, der "Meisterzwang" sei zum Schutz überragender Gemeinschaftsgüter zulässig und verhältnismäßig, mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar. Die hohe Ausbildungsleistung des Handwerks sei vor allem dem Interesse an billigen Arbeitskräften und der großen Abwanderung von Gesellen in die Industrie geschuldet. Das Ziel der Gefahrenabwehr könne die Einschränkung der Berufsfreiheit nur rechtfertigen, wenn die Vermeidung unmittelbarer, hinlänglich wahrscheinlicher Gefahren bezweckt sei und dies nicht auch auf andere Weise, etwa mit Unfallverhütungsvorschriften und DIN-Normen erreicht werden könne.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 26. April 2005 und den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Februar 2010 zu ändern
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und festzustellen, dass er berechtigt ist, ohne Eintragung in die Handwerksrolle, also ohne Meisterbrief, ohne Ausübungsberechtigung und ohne Ausnahmebewilligung die folgenden Tätigkeiten selbstständig im stehenden Gewerbe auszuüben:
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Abriss jeglicher Steil- und Flachteile sowie Fassadenteile;
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Erstellen von Unterkonstruktionen aus Holz oder Metall für vorgehängte Fassaden;
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Einbringen von Wärmedämmmaterialien jeglicher Art im Dach- und Fassadenbereich;
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Montieren von Holzschalungen;
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Montieren von Verkleidungsplatten aus Schiefer, Faserzement oder ähnlichem Material;
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Verlegen von Dachbahnen aus Kunststoff oder Bitumen im erdgebundenen oder im Dachbereich;
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Montieren von Zubehörteilen wie z.B. Lichtkuppeln im Dach;
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Erstellen von Lattungs- oder Schalungskonstruktionen für die Aufnahme von Dacheindeckungen;
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Verlegen von Dachsteinen und Dachziegeln;
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Montieren von Zubehörteilen wie z.B. Dunstrohren im Steildachbereich;
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Erstellen von Anschluss- und Entwässerungskonstruktionen aus vorgefertigten oder individuell gefertigten Metallteilen wie z.B. Blei, Zinn, Kupfer etc.;
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Ausgleichen aufgehender Bauteile mit zementhaltigen Baumaterialien;
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Reinigen von Dächern, Fassaden und Dachrinnen;
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Aufbringen von Beschichtungssystemen auf Kunststoff-, Acryl- und Bitumenbasis,
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hilfsweise festzustellen, dass er berechtigt ist, ohne Eintragung in die Handwerksrolle den Beruf des Dachdeckers selbstständig im stehenden Gewerbe auszuüben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Revision zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das angefochtene Urteil ebenso wie der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht, der sich am Verfahren beteiligt hat.
Entscheidungsgründe
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Die Revision hat keinen Erfolg. Das angegriffene Urteil verletzt kein Bundesrecht.
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1. Das Oberverwaltungsgericht hat nicht gegen Verfahrensrecht verstoßen.
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a) Die Rüge, das Urteil des Oberverwaltungsgerichts sei nicht mit Gründen versehen, ist schon nicht den Anforderungen des § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO entsprechend begründet.
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Ein Urteil ist nicht mit Gründen im Sinne von § 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO versehen, wenn diese vollständig fehlen oder wenn die niedergeschriebenen Entscheidungsgründe so unbrauchbar sind, dass sie zur Rechtfertigung des Urteilstenors ungeeignet sind (Urteil vom 28. November 2003 - BVerwG 2 C 25.01 - BVerwGE 117, 228 <230 f.>; Beschluss vom 5. Juni 1998 - BVerwG 9 B 412.98 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 6 VwGO Nr. 32; Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 138 Rn. 219 f.). Auf diesen Maßstab geht die Verfahrensrüge nicht ein. Sie fordert lediglich eine noch eingehendere Begründung, ohne darzutun, dass die Überlegungen des Oberverwaltungsgerichts das klageabweisende Urteil nicht tragen können. Dies genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO.
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b) Dasselbe gilt für die Aufklärungsrüge. Für die ordnungsgemäße Begründung der Rüge mangelhafter Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) muss substantiiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern deren Berücksichtigung auf der Grundlage der Rechtsauffassung des entscheidenden Gerichts zu einem anderen Ergebnis hätten führen können. Vor allem muss dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne dies von sich aus hätten aufdrängen müssen (Urteil vom 20. April 2004 - BVerwG 1 C 13.03 - BVerwGE 120, 298 <300> = Buchholz 402.240 § 87 AuslG Nr. 2; Beschlüsse vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 n.F. VwGO Nr. 26 und vom 4. Oktober 1995 - BVerwG 1 B 138.95 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 271). All dies zeigt die Revision mit ihrem pauschal erhobenen Vorwurf nicht auf.
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c) Das Oberverwaltungsgericht hat auch § 88 VwGO nicht missachtet. Gemäß § 88 VwGO darf das Gericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Maßgebend ist das aus dem gesamten Vorbringen zu entnehmende wirkliche Rechtsschutzziel; bei Zweifeln ist der Klageantrag so auszulegen, wie er bei verständiger Würdigung dem Willen des Rechtsschutzsuchenden entspricht (stRspr, Urteil vom 14. Juni 1972 - BVerwG 3 C 120.70 - Buchholz 310 § 88 VwGO Nr. 3; Rennert, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 88 Rn. 13 m.w.N.). Hiernach musste das Oberverwaltungsgericht das Klagebegehren dahin auffassen, dass der Kläger die Feststellung der Berechtigung zur eintragungsfreien Ausübung des Dachdeckerhandwerks mit sämtlichen im Hauptantrag aufgezählten Einzeltätigkeiten begehrt. Eine Auslegung dahin, dass auch die Zulassungsfreiheit jeder einzelnen Tätigkeit festgestellt oder gar geklärt werden sollte, inwieweit einzeln benannte Tätigkeiten zulassungsfrei miteinander kombiniert werden können, wäre nicht sachgerecht; denn eine solche Klage wäre unzulässig.
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Gegenstand der Feststellungsklage nach § 43 VwGO kann nur ein Rechtsverhältnis sein, das sich aus der Anwendung einer Norm auf einen konkreten Sachverhalt ergibt. § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 HwO unterwirft den Betrieb eines Gewerbes als solchen unter bestimmten Voraussetzungen der Zulassungs- oder Eintragungspflicht, nicht jedoch einzelne Tätigkeiten, die im Rahmen dieses Betriebes ausgeübt werden sollen. Auf einzelne Tätigkeiten kommt es nur als Vorfrage für die Eintragungspflicht, nämlich nach § 1 Abs. 2 HwO dann an, wenn der Gewerbetreibende den Betrieb eines Gewerbes beabsichtigt, das ein Handwerksgewerbe nach Anlage A zur Handwerksordnung nicht vollständig umfasst, sondern aus einer Summe von Tätigkeiten bestehen soll, die dahinter zurückbleibt oder in anderer Weise abweicht. Ein solcher Betrieb ist eintragungspflichtig, wenn zu den beabsichtigten Tätigkeiten solche gehören, die für ein in der Anlage A genanntes Handwerksgewerbe wesentlich sind. Jeweils ist nur der konkrete Betrieb zu beurteilen, den der Gewerbetreibende aufzunehmen beabsichtigt; er muss entscheiden, welche einzelnen Tätigkeiten er hierbei ausüben will. Deshalb kann die Behörde ihm das Recht, sein Gewerbe ohne Eintragung in die Handwerksrolle zu betreiben, auch nur in Ansehung der Gesamtheit der von ihm konkret ausgeübten oder beabsichtigten Tätigkeiten bestreiten. Dasselbe gilt in der Folge für eine Klage auf Feststellung, dass ein solches Recht entgegen dem behördlichen Bestreiten gleichwohl bestehe.
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Im Streit um die Eintragungspflicht eines Handwerksbetriebes ist es daher Sache des Klägers, das beabsichtigte Gewerbe zu konkretisieren. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, gutachtlich diejenigen Einzeltätigkeiten zu ermitteln, mit denen ein Gewerbe noch eintragungsfrei betrieben werden könnte. Dadurch wird der nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gebotene Rechtsschutz nicht unzumutbar verkürzt. Meint der Kläger, auch mit einer anderen Summe von Einzeltätigkeiten als der zuvörderst beabsichtigten sein Gewerbe gewinnbringend ausüben zu können, so ist ihm ein entsprechender Hilfsantrag nicht verwehrt. Die Zulässigkeit auch eines solchen Hilfsantrags setzt aber die ernsthafte Absicht voraus, ein so definiertes Gewerbe auch tatsächlich auszuüben. Diese - nicht zuletzt wirtschaftliche - Entscheidung kann das Gericht dem Kläger nicht abnehmen.
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2. Zu Recht hat das Oberverwaltungsgericht angenommen, dass die selbstständige Ausübung sowohl der im Haupt- wie der im Hilfsantrag des Klägers bezeichneten Tätigkeiten im stehenden Gewerbe als zulassungspflichtiges Handwerk der Eintragungspflicht gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 HwO unterfällt. Das liegt für den Hilfsantrag, der das Dachdeckerhandwerk vollständig umfasst, auf der Hand. Es gilt aber auch für die im Hauptantrag bezeichnete Summe von einzelnen Tätigkeiten.
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a) Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 HwO ist der selbstständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften gestattet. Ein Gewerbebetrieb ist ein Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks, wenn er handwerksmäßig betrieben wird und ein Gewerbe vollständig umfasst, das in der Anlage A aufgeführt ist, oder Tätigkeiten ausgeübt werden, die für dieses Gewerbe wesentlich sind (wesentliche Tätigkeiten), § 1 Abs. 2 Satz 1 HwO. Keine wesentlichen Tätigkeiten sind nach § 1 Abs. 2 Satz 2 HwO insbesondere solche, die in einem Zeitraum von bis zu drei Monaten erlernt werden können (Nr. 1), die zwar eine längere Anlernzeit verlangen, aber für das Gesamtbild des betreffenden zulassungspflichtigen Handwerks nebensächlich sind und deswegen nicht die Fertigkeiten und Kenntnisse erfordern, auf die die Ausbildung in diesem Handwerk hauptsächlich ausgerichtet ist (Nr. 2), oder die nicht aus einem zulassungspflichtigen Handwerk entstanden sind (Nr. 3).
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Der Kläger beabsichtigt auch nach seinem Hauptantrag, Dachziegel und Dachsteine zu verlegen. Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, das Verlegen von Dachziegeln und Dachsteinen stelle eine Tätigkeit dar, die dem Berufsbild des Dachdeckerhandwerks nach Anlage A Nr. 4 der HwO zuzuordnen und für dieses auch nicht nebensächlich, sondern wesentlich ist; es betrifft geradezu den Kernbereich dieses Handwerks (vgl. Urteile vom 3. September 1991 - BVerwG 1 C 55.88 - Buchholz 451.45 § 1 HwO Nr. 22 und vom 25. Februar 1992 - BVerwG 1 C 27.89 - Buchholz 451.45 § 1 HwO Nr. 23). Zu Recht hat das Oberverwaltungsgericht bei der Frage der wesentlichen Tätigkeit die Verordnung über die Berufsausbildung zum Dachdecker/zur Dachdeckerin vom 13. Mai 1998 (BGBl I 918) nebst dem beigefügten Ausbildungsrahmenplan herangezogen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können die in der Verordnung vorgestellten Berufsbilder für die Frage der fachlichen Zugehörigkeit einer Tätigkeit zu einem handwerksfähigen Gewerbe herangezogen werden. Sie enthalten erläuternde Einzelheiten über das Arbeitsgebiet und die zu dessen Bewältigung benötigten Fertigkeiten und Kenntnisse (vgl. Urteil vom 30. März 1993 - BVerwG 1 C 26.91 - Buchholz 451.45 § 16 HwO Nr. 10). Gleiches gilt für die Ausbildungszeiten.
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Nach § 4 Abs. 1 Nr. 14 bzw. Abs. 2 Nr. 1a der genannten Verordnung ist das Verarbeiten von Dachziegeln und Dachsteinen Gegenstand der Berufsausbildung zum Dachdecker im Allgemeinen und in der Fachrichtung Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik das Decken von Dach- und Wandflächen mit Schiefer, Dachplatten, Schindeln, Wellplatten, Dachziegeln und Dachsteinen im Speziellen. Nach dem der Verordnung beigefügten Ausbildungsrahmenplan fällt im ersten Ausbildungsjahr eine Ausbildungszeit von 24 Wochen, im zweiten Ausbildungsjahr von 11 Wochen und im dritten Ausbildungsjahr von 21 Wochen an. Die zu vermittelnden Tätigkeiten und Kenntnisse umfassen in der beruflichen Grundbildung die Befähigung, Dachziegel und Dachsteine sowie Deckarten zu unterscheiden und zu bearbeiten sowie Teilbereiche von Dachflächen nach Vorgabe abzudecken. In der beruflichen Fachbildung ist das Decken von Teilbereichen von Dach- und Wandflächen mit Schiefer, Dachplatten und Schindeln in unterschiedlichen Deckarten zu erlernen. Die berufliche Fachbildung in der Fachrichtung Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik soll schließlich Kenntnisse und Fertigkeiten in der Deckung von Dach- und Wandflächen, in der Herstellung von Anschlüssen und Abschlüssen bei Deckungen mit dem genannten Material, in der Verlegung von Gratziegel und Gratsteinen in Mörtel und mit Trockenelementen und der Ausführung von Fugenverstrich, Querschlag und Innenverstrich vermitteln. All dies zeigt, dass es sich bei der Tätigkeit "Verlegen von Dachsteinen und Dachziegeln" nicht lediglich um unwesentliche Tätigkeiten handelt, die sich in dem Aufbringen eines vorgefertigten genormten Materials erschöpfen und die in einem Zeitraum von bis zu drei Monaten erlernt werden können.
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Entgegen der Auffassung der Revision beabsichtigt der Kläger kein eintragungsfreies Minderhandwerk zu betreiben. Den Feststellungen des Berufungsgerichts ist nicht zu entnehmen, dass sich der Kläger bei der beabsichtigten Verlegung von Dachziegeln und Dachsteinen auf einfache Arbeiten beschränken möchte, für deren einwandfreie Ausführung keine qualifizierten handwerklichen Kenntnisse und Fertigkeiten nötig sind, sondern lediglich eine Anlernzeit von einigen Monaten. Dagegen spricht schon, dass er auch die entsprechenden Dachunterkonstruktionen (Einbringen von Wärme- und Dämmmaterialien im Dachbereich, Montage von Holzschalungen, Verlegen von Dachbahnen aus Kunststoff im Dachbereich, Montage von Zubehörteilen wie z.B. Lichtkuppeln im Dachbereich, Erstellung von Lattungs- oder Schalungskonstruktionen für die Aufnahme von Dacheindeckungen) ausführen will, die eine entsprechende Anpassung der Dacheindeckung mit Dachziegeln und Dachsteinen an die jeweiligen Gegebenheiten erfordert, auch wenn die Dachsteine und Dachziegel genormt sein sollten. Welchen tatsächlichen Umfang diese Arbeiten im Rahmen des Gewerbebetriebes ausmachen, ist wegen des Wesentlichkeitsmerkmals, das auf Qualität und nicht auf Quantität abstellt, nicht entscheidend.
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b) Der Einwand der Revision, die bezeichneten Tätigkeiten könnten für das Berufsbild des Dachdeckers nicht wesentlich sein, weil sie nach anderen Berufsbildern zulassungs- und eintragungsfrei ausgeübt werden dürfen, überzeugt nicht.
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Die Tätigkeit des Bauwerksabdichters/der Bauwerksabdichterin umfasst ausweislich der einschlägigen Verordnung über die Berufsausbildung vom 24. April 1997 (BGBl I S. 946) zwar neben dem Ausführen von Holz-, Mauer-, Putz-, Beton- und Stemmarbeiten sowie dem Verarbeiten von Abdichtungs- und Dämmstoffen auch das Abdichten von Dächern (vgl. § 5 Nr. 15). Nach der Konkretisierung in Teil II Nr. 6 des Ausbildungsrahmenplans sind darunter jedoch bloße Abdichtarbeiten zu verstehen. Die Abdichtung eines Daches durch Verlegen von Dachziegeln ist damit nicht gemeint. Dem Bauwerksabdichter/der Bauwerksabdichterin sind zwar Neben- und Hilfsarbeiten des Dachdeckergewerbes erlaubt, nicht aber das Decken eines Daches mit Ziegeln oder Steinen.
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Zum Berufsbild des Baugeräteführers/der Baugeräteführerin zählt das Verarbeiten von Bau- und Bauhilfsstoffen, Arbeiten in der Bautechnik, das Be- und Verarbeiten von Metallen und Kunststoffen sowie das Handhaben von Bauteilen, Baugruppen und Systemen von Baugeräten (vgl. § 3 Nr. 7, 8, 11 und 12 der einschlägigen Verordnung vom 12. Mai 1997, BGBl I S. 1038 bzw. 1680). Dies schließt zwar durchaus das Herstellen einer Schalung und das Verlegen und Einbauen von Abrissrinnen ein (vgl. § 8 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. e dieser Verordnung und Nr. 8 Buchst. d des Ausbildungsrahmenplans), das Verlegen von Dachziegeln und Dachsteinen hingegen nicht.
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Der Beruf des Fassadenmonteurs/der Fassadenmonteurin weist gewisse Überschneidungen zum Dachdeckerhandwerk auf, wie etwa das Errichten von Blitzschutzanlagen gemäß § 5 Nr. 21 der einschlägigen Verordnung über die Berufsausbildung vom 19. Mai 1999 (BGBl I S. 997). Auch dieser Ausbildungsberuf erfasst aber keine grundlegenden Dacharbeiten wie das Verlegen von Dachziegeln und Dachsteinen, sondern nur das Herstellen von Holzverbindungen, von Bauteilen aus Beton, das Bearbeiten von Baustoffen und Bauteilen für den Fassadenbau sowie das Einbauen von Verankerungs-, Verbindungs- und Befestigungselementen (vgl. § 5 Nr. 11 f. der Ausbildungsverordnung und Teil I Nr. 11 bis 16 des Ausbildungsrahmenplans; näher zur Abgrenzung des Gewerbes der Fassadenverkleidung zum Dachdeckerhandwerk bereits Urteil vom 12. Juli 1979 - BVerwG 7 C 10.79 - BVerwGE 58, 217 <219 f.>).
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Das Aufgabenspektrum des Trockenbaumonteurs/der Trockenbaumonteurin ist auf das Herstellen, Sanieren und Instandsetzen von Trockenbaukonstruktionen gerichtet (vgl. § 63 der Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft vom 2. Juni 1999, BGBl I S. 1102, zuletzt geändert durch die 2. Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft vom 20. Februar 2009, BGBl I S. 399). Eine gewisse Nähe zum Dachdeckerhandwerk weist zwar das Herstellen von Trockenbaukonstruktionen für Dachschrägen nach Nr. 8 Buchst. o) des als Anlage 12 zu dieser Verordnung ergangenen Ausbildungsrahmenplanes auf. Eine Überschneidung mit dem Dachdeckerhandwerk besteht jedoch nicht.
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3. Mit dem Oberverwaltungsgericht ist davon auszugehen, dass die anzuwendenden Vorschriften der Handwerksordnung nicht gegen Verfassungsrecht verstoßen. Die Konkretisierung der Eintragungspflicht in § 1 Abs. 1 und 2 HwO genügt dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot (a). Die Beschränkung der Berufsfreiheit für das Dachdeckergewerbe verletzt auch nicht das Grundrecht des Klägers aus Art. 12 Abs. 1 GG (b). Die Ungleichbehandlung mit dem Reisegewerbe und dem Minderhandwerk sowie den zulassungsfreien Handwerken der Anlage B zur HwO ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar (c). Eine gleichheitswidrige Inländerdiskriminierung gegenüber EU/EWR-Angehörigen liegt schließlich ebenfalls nicht vor (d).
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a) Zu Unrecht meint der Kläger, die Auflistung eintragungspflichtiger Handwerke in der Anlage A zur Handwerksordnung sei zu unbestimmt. Das rechtsstaatliche Gebot der Gesetzesbestimmtheit (Art. 20 Abs. 3 GG) verlangt nur, dass Normen so bestimmt sind, wie dies nach der Eigenart des zu ordnenden Lebenssachverhalts mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist (BVerfG, Beschlüsse vom 26. September 1978 - 1 BvR 525/77 - BVerfGE 49, 168 <181>, vom 18. Mai 1988 - 2 BvR 579/84 - BVerfGE 78, 205 <212>; Urteil vom 22. November 2000 - 1 BvR 2307/94 u.a. - BVerfGE 102, 254 <337>). Es genügt, wenn sich der Regelungstatbestand im Wege der Auslegung der einschlägigen Bestimmungen mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln feststellen lässt (BVerfG, Beschlüsse vom 14. März 1967 - 1 BvR 334/61 - BVerfGE 21, 209 <215> und vom 9. November 1988 - 1 BvR 243/86 - BVerfGE 79, 106 <120> sowie Urteil vom 22. November 2000 a.a.O.). Diesen Anforderungen genügt § 1 Abs. 2 HwO i.V.m. der Anlage A. Wie (oben 2.) gezeigt, ist es ohne Weiteres möglich, das Berufsbild des Dachdeckers unter Rückgriff auf die einschlägigen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen hinlänglich genau zu umschreiben. Für die Beurteilung einzelner Tätigkeiten stellt das Gesetz nunmehr in § 1 Abs. 2 Satz 2 und 3 HwO ausreichend konkrete Maßstäbe bereit. Die weitere vom Kläger aufgeworfene Frage, ob sich aus dem Gesetz auch zweifelsfrei ergeben müsse, welche Handwerke der Gesetzgeber als gefahrgeneigt angesehen hat, betrifft nicht die Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des Gesetzesinhalts, sondern dessen verfassungsrechtliche Legitimation (dazu sogleich b).
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b) § 1 Abs. 1 und 2 i.V.m. §§ 7 ff. HwO sind, soweit sie die Ausübung des Dachdeckerhandwerks betreffen, in der hier maßgeblichen, durch die Reform des Handwerksrechts zum 1. Januar 2004 geprägten Ausgestaltung mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar.
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Offen bleiben kann, ob § 7 HwO mit den persönlichen Eintragungsvoraussetzungen eine subjektive Berufswahlbeschränkung oder eine Berufsausübungsregelung normiert. Selbst wenn nur von Letzterem auszugehen wäre, weil die persönlichen Eintragungsvoraussetzungen nach der Neufassung des § 7 Abs. 1 HwO zum 1. Januar 2004 nicht mehr in der Person des einzutragenden Betriebsinhabers selbst vorliegen müssen, sondern stattdessen auch vom Betriebsleiter erfüllt werden können, bliebe die Intensität des Eingriffs nicht hinter der einer subjektiven Berufswahlbeschränkung zurück. An die Rechtfertigung des Eingriffs wären deshalb dieselben Anforderungen zu stellen.
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Eingriffe in die Freiheit der Berufswahl sind nach Art. 12 Abs. 1 GG nur auf der Grundlage einer gesetzlichen Regelung erlaubt, die den Anforderungen der Verfassung an grundrechtsbeschränkende Gesetze genügt. Dies setzt eine kompetenzmäßig erlassene Norm voraus, die durch hinreichende, der Art der betroffenen Betätigung und der Intensität des Eingriffs Rechnung tragende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt ist und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht (BVerfG, Beschlüsse vom 26. Februar 1997 - 1 BvR 1864/94 u.a. - BVerfGE 95, 193 <214> und vom 19. Juli 2000 - 1 BvR 539/96 - BVerfGE 102, 197 <213>).
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Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Regelung des Handwerks folgt aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 i.V.m. Art. 72 Abs. 2 GG. Der Gesetzgeber verfolgte bei der Neuregelung der Zulassungspflicht für das Handwerk im Wesentlichen zwei Ziele: Zum einen bezweckte er die Abwehr von Gefahren für Gesundheit oder Leben Dritter durch unsachgemäße Handwerksausübung. Für derart "gefahrgeneigte Tätigkeiten" sollte sichergestellt sein, dass sie nur von Personen mit entsprechenden Qualifikationsnachweisen selbstständig im stehenden Gewerbe ausgeübt werden. In diesen Bereichen sollte der Kunde besonders geschützt und nicht allein auf Schadensersatz und Mängelbeseitigung verwiesen werden. Der Gesetzgeber hat im Rahmen des ihm zuzubilligenden Einschätzungsspielraums das Dachdeckerhandwerk als gefahrgeneigtes Handwerk eingestuft, weil es in Folge von fehlerhaften Montagearbeiten, namentlich bei Dacheindeckungen, zu schweren Gesundheitsschäden kommen könne (BTDrucks 15/1206 S. 42). Daneben hat er auch für das neue Recht an dem Ziel der Sicherung der besonderen Ausbildungsleistung des Handwerks für die gewerbliche Wirtschaft festgehalten (vgl. Bericht des Staatsministers Erwin Huber zu Punkt 64a und b der Tagesordnung, Protokoll des Bundesrates, 795. Sitzung, 19. Dezember 2003, S. 517).
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Sowohl die Abwehr von Gefahren für Gesundheit oder Leben Dritter als auch die Sicherung der Ausbildungsleistung sind Gemeinwohlbelange von hohem Gewicht. Ob das Oberverwaltungsgericht zu Recht angenommen hat, dass auch die Sicherung der besonderen Ausbildungsleistung des Handwerks die hier in Rede stehenden Berufsbeschränkungen zu tragen vermag, kann dahinstehen. Insbesondere muss nicht geklärt werden, ob die Beschränkungsregelung erforderlich war, weil der Gesetzgeber im Rahmen seines Einschätzungsspielraums davon ausgehen durfte, dass die Zahl der zur Ausbildung geeigneten Betriebe bei niedrigeren Qualifikationsanforderungen an das selbstständige Betreiben des Handwerks in einem die Ausbildungsleistung gefährdenden Umfang zurückgehen werde. Die Berufsbeschränkung ist jedenfalls verhältnismäßig in Bezug auf den ebenso wichtigen anderen Gemeinwohlzweck, Gesundheitsgefahren für Dritte abzuwenden.
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Die an die Zulassungspflicht anknüpfende Regelung der persönlichen Eintragungsvoraussetzungen, die grundsätzlich den Großen Befähigungsnachweis (§ 7 HwO) oder eine sechsjährige qualifizierte Berufserfahrung mit mindestens vierjähriger Leitungsfunktion nach Ablegen der Gesellenprüfung (§ 7b HwO) verlangt, ist zur Abwehr von Gefahren für Dritte geeignet. Dazu genügt, dass die Qualifikationsanforderungen zur Verwirklichung dieses Zieles beitragen können (BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 2007 - 1 BvR 2186/06 - BVerfGE 119, 59 <84>). Ein Betriebsinhaber oder -leiter mit meisterhafter Sachkunde oder qualifizierter Berufserfahrung als Altgeselle ist in der Lage, bei der Ausübung des Handwerks selbst Gefahren zu vermeiden und die im Betrieb Mitarbeitenden dazu anzuleiten, zu beaufsichtigen und im Bedarfsfall einzugreifen. Der Einwand des Klägers, oftmals sei der Meister bei der Leistungserbringung nicht vor Ort und werde die Ausbildungsleistung von dem Gesellen erbracht, schließt die Geeignetheit nicht aus. Er berücksichtigt nicht, dass Anleitung und Überwachung auch ohne ständige Präsenz möglich sind. Die Sonderregelungen für die Niederlassung von Handwerkern aus dem EU/EWR-Ausland (§ 7 Abs. 3 i.V.m. § 9 HwO) schließen die Geeignetheit der Anforderungen an das selbstständige Führen eines niedergelassenen Handwerksbetriebs nicht aus. Ein Verdrängungswettbewerb mit der Folge, dass diese Anforderungen mangels Anwendungsbereichs praktisch wirkungslos würden, ist für das Dachdeckerhandwerk weder vom Berufungsgericht festgestellt noch von einem der Beteiligten behauptet worden.
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Die berufsbeschränkende Regelung ist auch zur Gefahrenabwehr erforderlich. Dabei ist zu berücksichtigen, dass mit der Handwerksreform zum 1. Januar 2004 der "Meisterzwang" mit dem Großen Befähigungsnachweis (§ 7 HwO) einerseits und der Ausübungsberechtigung für Altgesellen (§ 7b HwO) andererseits durch zwei alternative, gleichrangige persönliche Eintragungsvoraussetzungen abgelöst worden ist, von denen der Gewerbetreibende die ihn am wenigsten belastende wählen kann. Mit der Annahme, niedrigere Qualifikationsanforderungen wie das bloße Bestehen der Gesellenprüfung oder eine Berufserfahrung ohne Bewährung in einer Leitungsposition seien zur Gefahrenabwehr nicht ebenso geeignet, hat der Gesetzgeber seinen verfassungsrechtlichen Einschätzungsspielraum nicht überschritten. Auch Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen, DIN-Vorschriften und zivilrechtliche Haftungsregelungen musste er nicht als ebenso geeignet erachten, der Gefahrenabwehr zu dienen. Sie stellen Anforderungen an die zu erbringende Leistung und sanktionieren Mängel, ohne eine ausreichende persönliche Qualifikation des Leistungserbringers zu regeln.
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Mit Blick auf den Gesetzeszweck kann die geforderte Qualifikation des Betriebsinhabers bzw. Betriebsleiters auch nicht als unverhältnismäßig im engeren Sinne angesehen werden. Bei einer Abwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe ist die Grenze der Zumutbarkeit nicht überschritten (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. Oktober 1990 - 1 BvR 283/85 - BVerfGE 83, 1 <19> und vom 19. Juli 2000 - 1 BvR 539/96 - BVerfGE 102, 197 <220>). Die Meisterprüfung fordert zwar einen großen zeitlichen, fachlichen und finanziellen Aufwand (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 5. Dezember 2005 - 1 BvR 1730/02 - GewArch 2006, 71 f.), ebenso wie die ihr gemäß § 7 Abs. 2 HwO gleichgestellten Qualifikationen. Das wird jedoch relativiert durch die Möglichkeit, die erforderliche Qualifikation stattdessen nach § 7b HwO ("Altgesellenregelung") durch eine sechsjährige Berufserfahrung mit mindestens vierjähriger Tätigkeit in leitender Stellung zu belegen. Dieser berufspraktische Zugangsweg stellt eine gleichrangige, aber wesentlich weniger belastende Alternative zum Großen Befähigungsnachweis dar. Gesellen, die eine Niederlassung als selbstständige Handwerker anstreben, können die für sie günstigere Zugangsalternative wählen. Mit Rücksicht auf den hohen Rang der durch die Gefahrenvermeidung geschützten Rechtsgüter ist ihnen zumutbar, sich den Anforderungen jedenfalls eines der beiden offen stehenden Qualifizierungswege zu stellen und entweder den zusätzlichen Zeit- und Kostenaufwand für die Meisterprüfung auf sich zu nehmen oder aber eine mehrjährige praktische Berufstätigkeit mit Leitungsfunktion zu absolvieren.
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c) Das Oberverwaltungsgericht hat auch zu Recht einen Verstoß der maßgeblichen Vorschriften der Handwerksordnung gegen Art. 3 Abs. 1 GG verneint. Der Kläger meint zwar, der Gesetzgeber habe systemwidrig und inkonsequent kein einheitliches Regelungskonzept gewählt, indem er die Ausübung des Minderhandwerks sowie des Reisegewerbes nicht an besondere Qualifikationsmerkmale knüpft. Dabei übersieht er jedoch, dass die unterschiedliche Behandlung auch unter Berücksichtigung des gesetzgeberischen Ziels der Gefahrenabwehr für Dritte sachlich gerechtfertigt ist.
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Zwischen der handwerklichen Betätigung im Reisegewerbe und im stehenden Gewerbe bestehen erhebliche strukturelle Unterschiede, die es nach der Wertung des Gesetzgebers rechtfertigen, für das stehende Gewerbe neben der persönlichen auch die fachliche Eignung des Inhabers/Betriebsleiters zu verlangen, während im Reisegewerbe die persönliche Zuverlässigkeit genügt (vgl. Beschluss vom 1. April 2004 - BVerwG 6 B 5.04 (6 PKH 1.04) - GewArch 2004, 488 <489> unter Hinweis auf BVerfG, Kammerbeschluss vom 27. September 2000 - 1 BvR 2176/98 - GewArch 2000, 480 <482>). Dies findet seinen Grund in der nur begrenzt möglichen personellen und sachlichen Ausstattung im Reisegewerbe. Aus diesem Grunde ist nach Einschätzung des Gesetzgebers auch nicht davon auszugehen, dass dort gefahrgeneigte Arbeiten in größerem Umfang ausgeführt werden. Es ist tatsächlich kaum vorstellbar, das Dachdeckerhandwerk im Reisegewerbe, also ohne vorhergehende Bestellung und womöglich ohne festen Betriebssitz auszuüben (vgl. § 55 Abs. 1 GewO).
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Auch beim Minderhandwerk fehlt es an der Verrichtung von Tätigkeiten, die besondere Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern. Die in der Anlage B zur HwO verzeichneten zulassungsfreien Handwerke oder handwerksähnlichen Gewerbe hat der Gesetzgeber nicht als gefahrgeneigt eingestuft, ohne dass sich dies beanstanden ließe.
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d) Art. 3 Abs. 1 GG ist auch nicht dadurch verletzt, dass Gewerbetreibenden mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes erworbenen Qualifikation die Ausübung eines Handwerks in Deutschland unter teilweise anderen Voraussetzungen ermöglicht wird. Jedenfalls die Ausübungsberechtigung für Altgesellen (§ 7b HwO) ist der Ausnahmebewilligung aufgrund einer EU/EWR-Qualifikation (§ 9 HwO) derart angenähert, dass die verbleibenden Unterschiede verfassungsrechtlich nicht ins Gewicht fallen.
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Die Vorschriften der EU/EWR-Handwerk-Verordnung (EU/EWR-HwV) in der Fassung vom 20. Dezember 2007 (BGBl I S. 3075) beruhen maßgeblich auf den Vorgaben der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl EU Nr. L 255 S. 22). Diese enthält in Art. 1 zwingende Vorgaben für die Anerkennung von in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten erworbenen Berufsqualifikationen beim Zugang zu einem reglementierten Beruf und dessen Ausübung. Ihre Regelungen sind durch § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 HwO und die EU/EWR-HwV inhaltsgleich in nationales Recht überführt worden (Frenz, Die Anerkennung von beruflichen Qualifikationen nach der Berufsanerkennungsrichtlinie, GewArch 2007, 27 f.; Stork, in: Schwannecke, HwO, Stand: April 2011, § 9 Rn. 3 f., 20 f.). Trotz der den nationalen Gesetzgeber bindenden unionsrechtlichen Vorgaben scheidet eine Prüfung der vorliegend einschlägigen Vorschriften der Handwerksordnung am Maßstab nationalen Verfassungsrechts nicht schon aus, weil es weder um die Anwendung unionsrechtlicher Vorschriften noch um die Anwendung nationalen Rechts geht, das auf zwingenden unionsrechtlichen Vorgaben beruht. Der Kläger rügt letztlich, dass der nationale Gesetzgeber Inländern eine Gleichstellung mit EU/EWR-Angehörigen vorenthalten hat.
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Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Die Abstufung der Anforderungen folgt aus Wortlaut und Sinn des Art. 3 Abs. 1 GG sowie aus seinem Zusammenhang mit anderen Verfassungsnormen. Der unterschiedlichen Weite des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums entspricht eine abgestufte Kontrolldichte bei der verfassungsgerichtlichen Prüfung. Kommt als Maßstab nur das Willkürverbot in Betracht, so kann ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nur festgestellt werden, wenn die Unsachlichkeit der Differenzierung evident ist (BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 1980 - 1 BvL 50, 89/79, 1 BvR 240/79 - BVerfGE 55, 72 <90>). Vorliegend geht es um Regelungen, die zwar nicht unmittelbar nach der Staatsangehörigkeit differenzieren, aber doch im Inland und im EU/EWR-Ausland für ihren Beruf ausgebildete Handwerker bei der Zulassung zur selbstständigen niedergelassenen Tätigkeit im Inland verschieden behandeln und sich damit auf die Grundrechtsposition aus Art. 12 Abs. 1 GG nachteilig auswirken. Für die vom Gesetzgeber vorgesehene Differenzierung müssen folglich Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleichen Rechtsfolgen rechtfertigen können (BVerfG, Beschlüsse vom 30. Mai 1990 - 1 BvL 2/83 u.a. - BVerfGE 82, 126 <146> und vom 26. Januar 1993 - 1 BvL 38, 40, 43/92 - BVerfGE 88, 87, 96 f.>).
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Ein gewichtiger sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung liegt in der Tatsache begründet, dass der nationale Gesetzgeber in seiner Gestaltungsfreiheit durch Europarecht gebunden war. Die Vorschriften der EU/EWR-HwV mussten bindende unionsrechtliche Vorgaben für die Zulassung im EU/EWR-Ausland Qualifizierter in nationales Recht umsetzen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. Februar 2010 - 1 BvR 2514/09 - GewArch 2010, 456 f.). Für die im Inland ausgebildeten Handwerker konnte der Gesetzgeber das unionsrechtliche Modell des berufspraktischen Befähigungsnachweises schon deshalb nicht übernehmen, weil dieses regelmäßig eine Tätigkeit als Selbstständiger oder Betriebsleiter voraussetzt (vgl. § 9 HwO i.V.m. § 2 Abs. 2 und 3 EU/EWR-HwV), die den im Inland ausgebildeten Gesellen nach § 7 HwO grundsätzlich nicht offen steht. § 7b HwO musste deshalb gerade zur Vermeidung einer Benachteiligung eine abweichende Zugangsregelung treffen. Insofern unterscheidet sich die deutsche Rechtslage von der österreichischen, die der Österreichische Verfassungsgerichtshof für gleichheitswidrig gehalten hat (ÖstVfGH, Entscheidung vom 9. Dezember 1999 - G 42/99, V 18/99-11, G 135/99, V 77/99-8 - GewArch 2000, 113).
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Die Ungleichbehandlung ist auch verhältnismäßig. Sie dient dem verfassungsrechtlich legitimen Zweck, einerseits den unionsrechtlichen Bindungen Rechnung zu tragen, ohne andererseits das vor Art. 12 Abs. 1 GG gerechtfertigte Qualifikationserfordernis für die selbstständige Tätigkeit im Inland aufzugeben. Die im Inland ausgebildeten Handwerker werden dadurch nicht unzumutbar belastet. Jedenfalls der für sie geltende Zugangsweg des § 7b HwO ist in seiner Eingriffsintensität den Voraussetzungen für eine Niederlassung von Dachdeckern aus dem EU/EWR-Ausland - aufs Ganze gesehene - vergleichbar. EU/EWR-Angehörige, die sich in Deutschland niederlassen wollen, um selbstständig im stehenden Gewerbe oder als Betriebsleiter ein Handwerk der Anlage A zur HwO zu betreiben, unterliegen wie Inländer der Eintragungspflicht in die Handwerksrolle (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HwO). Diese erreichen sie über eine Ausnahmebewilligung gemäß § 2 oder § 3 EU/EWR-HwV. Sie erhält, wer entweder gleichwertige Ausbildungs- und Befähigungsnachweise vorlegen kann oder die notwendige Berufserfahrung besitzt. Diese muss in der Ausübung zumindest einer wesentlichen Tätigkeit des Gewerbes bestanden haben. An die berufspraktische Qualifizierung für das stehende Gewerbe stellt § 9 HwO i.V.m. § 2 Abs. 2 EU/EWR-HwV nur hinsichtlich der Mindestzeit der Berufserfahrung geringere Anforderungen, im Übrigen aber vergleichbare oder sogar strengere als § 7b HwO. So verlangt § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5 EU/EWR-HwV eine Tätigkeit als Selbstständiger, Betriebsverantwortlicher oder Abteilungsleiter, während § 7b HwO eine Tätigkeit in leitender Stellung genügen lässt. Die Zeiten der Selbstständigkeit, Betriebs- oder Abteilungsleitung müssen ununterbrochen zurückgelegt worden sein; nach § 7b HwO, der auf die insgesamt erworbene Erfahrung abstellt, sind Unterbrechungen dagegen unschädlich. Die Altgesellenregelung kennt auch nicht das in § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 4 EU/EWR-HwV geregelte Verfallen einer Berufs- oder Leitungserfahrung nach Ablauf von zehn Jahren. Weichen Dauer oder Inhalt einer Ausbildung im EU/EWR-Ausland von den im Inland aufgestellten Anforderungen ab, kann die zuständige inländische Behörde die Teilnahme an einem höchstens 3-jährigen Anpassungslehrgang oder das Ablegen einer Eignungsprüfung vom Antragsteller verlangen (vgl. § 5 EU/EWR-HwV).
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Soweit EU/EWR-Angehörige ohne Niederlassung in Deutschland vom Ausland her grenzüberschreitende Dienstleistungen in Deutschland erbringen wollen und dürfen, besteht gegenüber Inländern ebenfalls keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung. Eine vorübergehende und gelegentliche Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen in einem Handwerk der Anlage A zur Handwerksordnung ist gestattet, wenn der Leistungserbringer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz zur Ausübung vergleichbarer Tätigkeiten eine rechtmäßige Niederlassung besitzt. Setzt der Niederlassungsstaat für die Ausübung der betreffenden Tätigkeiten keine bestimmte berufliche Qualifikation voraus und gibt es dort auch keine staatlich geregelte Ausbildung, dann ist die grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung nur gestattet, wenn die Tätigkeit mindestens zwei Jahre lang im Niederlassungsstaat ausgeübt worden ist und nicht länger als zehn Jahre zurückliegt. Damit wird zwar die grenzüberschreitende Handwerksausübung mit deutlich niedrigerer Qualifikation ermöglicht. Sie wird aber voraussetzungsgemäß nur vorübergehend und gelegentlich und zudem nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts vorwiegend nur im grenznahen Raum erbracht und fällt daher nicht nennenswert ins Gewicht. Wirksame Verfahrensrügen hat der Kläger insoweit nicht erhoben. Seine abweichende Sachdarstellung genügt nicht den Anforderungen, die § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO an die substantiierte Darlegung eines Verfahrensmangels stellt.
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4. Die Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 AEUV ist schon deshalb nicht berührt, weil kein grenzüberschreitender Sachverhalt vorliegt. Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ergibt sich entgegen der Ansicht des Klägers kein Verzicht auf dieses Erfordernis. Die Entscheidung vom 11. Dezember 2003 (Rs. C-215/01, Schnitzer - Slg. 2003, I-14871) ist nicht einschlägig. Sie ist zur Richtlinie 1999/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juni 1999 über ein Verfahren zur Anerkennung der Befähigungsnachweise usw. (ABl EU Nr. L 201 S. 77) ergangen. Diese ist durch die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl EU Nr. L 255 S. 22) überholt (vgl. dort Erwägungsgrund 9). Auch in der Entscheidung vom 30. März 2006 (Rs. C-451/03, ADC Servizi - Slg. 2006, I-2961 Rn. 28 ff.) postuliert der Europäische Gerichtshof keinen Verzicht auf das Erfordernis eines grenzüberschreitenden Sachverhalts. Er meint nur, in Inlandsfällen könne eine Vorlagefrage zulässig sein, wenn das vorlegende (italienische) Gericht von einem im nationalen Recht begründeten Anspruch der Inländer auf Gleichbehandlung mit EU-Ausländern ausgehe. Wie gezeigt, besteht ein solcher Anspruch im deutschen Recht nicht.
Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,
- 1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen, - 2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden, - 3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
(1) Kälber dürfen vorbehaltlich des Absatzes 2 in Gruppen nur gehalten werden, wenn für jedes Kalb eine uneingeschränkt benutzbare Bodenfläche zur Verfügung steht, die nach Maßgabe des Satzes 2 mindestens so bemessen ist, dass es sich ohne Behinderung umdrehen kann. Entsprechend seinem Lebendgewicht muss hierbei jedem Kalb mindestens eine uneingeschränkt benutzbare Bodenfläche nach folgender Tabelle zur Verfügung stehen:
| Lebendgewicht in Kilogramm | Bodenfläche je Tier in Quadratmeter |
| bis 150 | 1,5 |
| von 150 bis 220 | 1,7 |
| über 220 | 1,8. |
(2) Kälber dürfen in einer Gruppe bis zu drei Tieren nur in einer Bucht gehalten werden, die im Falle
Mindestbodenfläche hat.(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn
- 1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird; - 2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird; - 3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird; - 4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird; - 5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.
(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.
(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
