Sozialgericht Landshut Urteil, 11. März 2019 - S 1 BA 22/18

28.05.2020 10:31, 11.03.2019 00:00
Sozialgericht Landshut Urteil, 11. März 2019 - S 1 BA 22/18

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 1.407 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Streitgegenstand ist die Nachforderung von Pauschalbeträgen zur Rentenund Krankenversicherung sowie von Umlagebeiträgen aus der Tätigkeit der beigeladenen A. W. (im Folgenden: Beigeladene) für die Zeit vom 01.04.2015 bis 31.12.2015 in Höhe von 1.407,30 Euro (davon 236,50 Euro Säumniszuschläge).

Von Mai 2010 bis 31.03.2015 war die Beigeladene als geringfügig Beschäftigte mit einem Jahresentgelt in Höhe von (zuletzt) 4.800 Euro gemeldet. Ab April 2015 bis Dezember 2015 übte sie ihre Tätigkeit als Lohn- und Finanzbuchhalterin auf Selbständigenbasis aus und stellte Rechnungen in Höhe von 400 Euro monatlich. Ebenfalls auf Selbständigenbasis verrichtete die Beigeladene im Prüfzeitraum ab 01.01.2013 noch Buchhaltungsarbeiten für folgende Auftraggeber:

- … Maschinen- und Anlagenbau GmbH

- … Recycling GmbH und

- … Industrie Immobilien GmbH.

Bei letzterem Unternehmen (Geschäftsführer: M.) ist die Beigeladene seit 01.01.2016 als Teilzeitbeschäftigte mit einem Monatsentgelt von 2.500 Euro gemeldet.

Ihr selbständiges Gewerbe hat die Beigeladene zum 31.12.2015 abgemeldet.

Laut ihren Angaben im Rahmen der Betriebsprüfung hat die Beigeladene für die Klägerin alle anfallenden Buchhaltungs- und Lohnabrechnungsarbeiten erledigt. Schriftliche Verträge seien nicht geschlossen worden, es gäbe nur mündliche Absprachen. Ihre Tätigkeit habe sie „zu 95%“ in den Räumlichkeiten des Auftraggebers verrichtet. Eigene Arbeitsmittel musste sie nicht einsetzen. Sie sei nicht weisungsgebunden gewesen und habe sich ihre Arbeitszeit selbst einteilen können.

Mit Bescheid vom 10.01.2018 stellte die Beklagte fest, dass die Beigeladene im Zeitraum vom 01.04.2015 bis 31.12.2015 eine abhängige Beschäftigung im Rahmen einer geringfügigen Tätigkeit ausgeübt habe. Pauschalbeträge zur Renten- und Krankenversicherung sowie die Umlagebeiträge seien nachzuberechnen.

Die Beklagte begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Beigeladene in den Betrieb der Klägerin eingegliedert gewesen sei. Sie habe bei ihrer Tätigkeit einen PC der Firma und auch das Lohnabrechnungs- und Finanzbuchhaltungsprogramm des Betriebes verwendet. Für die Lohnabrechnung sei eine Anbindung an den Rechner der Firma erforderlich, so dass die Tätigkeit im häuslichen Büro höchstens als Telearbeit und nicht als selbständige Tätigkeit durchgeführt werden könne.

Die Abrechnung sei ausschließlich auf Stundenbasis erfolgt. Ein Unternehmerrisiko sei nicht ersichtlich, die Beigeladene habe allenfalls ein arbeitnehmerspezifisches Einkommensrisiko getragen.

Für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis spreche ferner, dass die Beigeladene dieselben Tätigkeiten in der Zeit vom 01.01.2013 bis 31.03.2015 als geringfügig beschäftigte Arbeitnehmerin ausgeübt habe.

Die Beigeladene sei zwar für mehrere Auftraggeber tätig gewesen. Allerdings stelle dies nur ein Indiz für eine selbständige Tätigkeit dar, da alle Beschäftigungen getrennt zu beurteilen seien. Das deutsche Recht kenne den Typus des „universellen Selbständigen“ nicht.

Nach Gesamtwürdigung aller zur Beurteilung der Tätigkeit relevanten Umstände würden die Merkmale, die für eine abhängige Beschäftigung sprechen, überwiegen.

Für die nachzufordernden Beiträge seien auch Säumniszuschläge zu erheben. Bei dem vorliegenden Sachverhalt könne nicht von unverschuldeter Unkenntnis im Sinne von § 24 Abs. 2 SGB IV ausgegangen werden.

Unter Zugrundelegung der bekannten monatlichen Entgelte, die die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreiten, errechnete die Beklagte eine Beitragsnachforderung in Höhe von 1.170,80 Euro zuzüglich Säumniszuschläge in Höhe von 236,50 Euro.

Gegen diese Entscheidung erhob die Klägerin mit Schriftsatz vom 22.01.2018 unter ausführlicher Darlegung der arbeits- und sozialgerichtlichen Rechtsprechung zum Arbeitnehmerbegriff Widerspruch. Nach den von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien sei die Beigeladene nicht als Arbeitnehmerin anzusehen, sondern als selbständige Buchhalterin. Aufgrund ihrer langjährigen Berufserfahrung habe sie die ihr übertragenen Finanz- und Lohnbuchhaltungsarbeiten eigenständig durchgeführt, ohne dass ihr von Seiten der Klägerin inhaltliche Weisungen erteilt oder Vorgaben gemacht worden wären. Auch hinsichtlich der Arbeitszeit sei die Beigeladene völlig frei gewesen. Die Einhaltung der - wenigen - vorgegebenen Termine sei nicht Ausfluss eines Weisungsrechts der Klägerin gegenüber der Beigeladenen, sondern dies entspreche der vertraglich gegenüber der Klägerin übernommenen Verpflichtung. Eine organisatorische Einbindung der Beigeladenen in die geschäftlichen Abläufe bei der Klägerin sei nicht erfolgt.

Wegen des weiteren Vorbringens im Widerspruchsverfahren wird auf den Schriftsatz vom 22.01.2018 sowie insbesondere auf das darin wiedergegebene Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 13.09.2016, L 4 R 2120/15 ZVW, Bezug genommen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 27.03.2018 wies die Beklagte den Widerspruch im vollem Umfang zurück.

Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage.

Unter Hinweis auf das Vorbringen im Widerspruchsverfahren führte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin u.a. ergänzend aus: Die Ermittlung der Berechnungsgrundlage unter Anwendung der gesetzlichen Nettolohnfiktion des § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV sei rechtswidrig. Die Beklagte unterstelle ohne weitere Begründung ein Verschulden der Klägerin, wobei sie den Verschuldensmaßstab nicht darlegen könne.

In ihrer Klageerwiderung vom 25.06.2018 trug die Beklagte im Wesentlichen vor:

Grundlage ihrer Feststellung, dass auch in der Zeit vom 01.04.2015 bis 31.12.2015 eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vorgelegen habe, seien die Angaben der Beigeladenen zu ihrer Tätigkeit gewesen. Diese habe erklärt, dass sich bezüglich der Art der Arbeit keine Änderung zu der Zeit ergeben habe, in der sie als Arbeitnehmerin bei der Minijobzentrale gemeldet war.

Die Beigeladene habe sicherlich die anfallenden Arbeiten aufgrund ihrer Fachkenntnis selbständig erledigt; dies gelte aber in gleicher Weise für eine abhängig beschäftigte Buchhalterin mit entsprechenden Fachkenntnissen. Die Pauschalbeiträge seien aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt berechnet worden. Eine Nettolohnhochrechnung, wie vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin unterstellt, sei nicht durchgeführt worden.

Insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass für die gleiche Tätigkeit in der Zeit vom 01.01.2013 bis 31.03.2015 eine Anmeldung zur Sozialversicherung erfolgte, seien Säumniszuschläge nach § 24 SGB IV zu Recht erhoben worden.

Der im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 13.09.2016 entschiedene Sachverhalt sei mit dem vorliegenden nicht vergleichbar. Die Beigeladene habe - im Unterschied zum dort entschiedenen Fall - keine Arbeitnehmer beschäftigt und auch nicht Dritte mit der Erledigung der Arbeiten für die Klägerin beauftragt.

Mit Schriftsatz vom 22.08.2018 wies der Prozessbevollmächtigte der Klägerin u.a. darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts fehlendes oder geringes Unternehmerrisiko bei reinen Dienstleistungen kein ins Gewicht fallendes Indiz sei.

Ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis sei nicht begründet worden und auch nicht gewollt gewesen. Gerade bei Tätigkeiten, deren Erfüllung ein besonderes Vertrauen über einen längeren Zeitraum oder eine besondere Expertise voraussetzt, sei die Leistungserbringung durch eine bestimmte Person häufig als Vertragsinhalt anzusehen.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung gab die Beigeladene an, sie habe ab 01.04.2015 bei einer anderen Firma auf Geringverdienerbasis angefangen und deshalb bei der Klägerin auf Selbständigenbasis umgestellt. Sie habe im Prinzip die gleichen Tätigkeiten wie bei der Firma … Industrie Immobilien GmbH gemacht. Den zeitlichen Umfang, bezogen auf die Tätigkeit vor dem 01.04.2015 als Geringverdienerin, wisse sie nicht mehr.

Zum Schluss der mündlichen Verhandlung stellte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin den Antrag,

den Bescheid der Beklagten vom 10.01.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.03.2018 aufzuheben.

Die Beklagtenvertreterin stellte den Antrag,

die Klage abzuweisen.

Die Beigeladenen stellten keine Anträge.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf den wesentlichen Inhalt der beigezogenen Beklagtenakte, auf die zwischen den Beteiligten im Klageverfahren gewechselten Schriftsätze sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung im vorliegenden Verfahren sowie im Parallelverfahren S 1 BA 30/18 Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Die Beklagte hat zurecht festgestellt, dass die Beigeladene ihre Buchhaltungstätigkeit für die Klägerin in der Zeit vom 01.04.2015 bis 31.12.2015 im Rahmen eines - geringfügigen - Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt hat. Die Klägerin ist als (ehemalige) Arbeitgeberin verpflichtet, die angefallenen Sozialversicherungsbeiträge (Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung sowie Umlagebeiträge) in gesetzlicher Höhe nachzuentrichten. Auch die objektiven und subjektiven Voraussetzungen für die Erhebung von Säumniszuschlägen sind erfüllt.

Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 10.01.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.03.2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

1. Die Voraussetzungen einer Beschäftigung i.S.d. § 7 Abs. 1 SGB IV liegen vor.

Zu nennen sind insbesondere die Eingliederung in die organisatorischen Strukturen der Klägerin, die persönliche Leistungserbringung, die zeitabhängige Vergütung und das Fehlen jeglichen Unternehmerrisikos.

Für eine selbständige Tätigkeit spricht im Wesentlichen, dass eine solche zwischen den Beteiligten gewollt war und das Weisungsrecht der Klägerin nur in sehr abgeschwächter Form zum Tragen kam. Außerdem erledigte die Beigeladene Buchhaltungsarbeiten auch für andere Auftraggeber auf Selbständigenbasis.

Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 07.03.2018, denen sich die Kammer anschließt, sowie auf die Parallelentscheidung der erkennenden Kammer vom 11.03.2019 (S 1 BA 30/18) Bezug genommen. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird insoweit abgesehen (§ 136 Abs. 3 SGG).

2. Den von Klägerseite vorgebrachten Bedenken gegen die Festsetzung von Säumniszuschlägen kann sich die Kammer nicht anschließen. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (zuletzt Urteil vom 12.12.2018 - B 12 R 15/18 R) ist zwar davon auszugehen, dass für die Bestimmung des Verschuldensmaßstabes in § 24 Abs. 2 SGB IV (ebenso wie nach § 14 Abs. 2 SGB IV und § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV) auf bedingten Vorsatz abzustellen ist.

Ist eine juristische Person des Privatrechts Beitragsschuldnerin, kommt es zunächst auf die Kenntnis oder unverschuldete Unkenntnis zumindest eines Mitglieds eines Organs von der Beitragspflicht an. Wissen und Verschulden eines vertretungsberechtigten Organmitglieds ist als dasjenige des Organs anzusehen und damit auch der juristischen Person zuzurechnen. Das gleiche gilt nach dem Rechtsgedanken der §§ 166, 278 BGB für andere zum Vertreter der juristischen Person bestellte natürliche Personen, sofern sie eigenverantwortlich mit der sozialversicherungsrechtlichen Bewertung einer Tätigkeit für die juristische Person und der Erfüllung ihrer Zahlungspflicht betraut sind. Auch die Kenntnis und das Verschulden weiterer verantwortlicher Personen kann der betroffenen juristischen Person zuzurechnen sein, wenn keine Organisationsstrukturen geschaffen wurden, um entsprechende Informationen aufzunehmen und intern weiterzugeben (BSG a.a.O. juris RdNr. 24).

Für die unverschuldete Unkenntnis von der Zahlungspflicht trägt die Klägerin die objektive Beweislast. § 24 Abs. 2 SGB IV ist als Ausnahme von der Erhebung von Säumniszuschlägen ausgestaltet, so dass derjenige beweispflichtig ist, der sich auf die rechtsbegründenden Tatsachen der Ausnahme beruft. Dabei genügt der abgesenkte Beweisgrad der Glaubhaftmachung (BSG a.a.O. juris RdNr.25).

3. Bei Anwendung der vom BSG aufgestellten Grundsätze ist vorliegend von bedingtem Vorsatz auszugehen.

Die Beigeladene hat die hier streitige Tätigkeit jahrelang im Rahmen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung gem. § 8 Abs. 1 Ziff. 1 SGB IV ausgeübt. Nachdem sie ab 01.04.2015 bei einem anderen Arbeitgeber auf Geringverdienerbasis eine Beschäftigung aufnahm, hat sie die Tätigkeit bei der Klägerin auf Selbständigenbasis umgestellt. Art und Umfang der Tätigkeit hatten sich nicht geändert. Unter diesen Umständen hätten bei den Verantwortlichen der Klägerin bzw. der Beigeladenen die Alarmglocken klingeln müssen, ob man dieselbe Tätigkeit - einfach so - nunmehr sozialversicherungsrechtlich unter einem anderen „Etikett“ weiterführen kann.

Nach dem Eindruck der Kammer lag bei der Klägerin bzw. den für sie handelnden Personen in der Vergangenheit ein grundsätzliches Missverständnis vor. Man ging offenbar davon aus, dass es zur Handlungsfreiheit des Betroffenen gehört, eine Tätigkeit entweder im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung oder als Selbständige auszuüben. Diese Sichtweise mag bei einem rechtlichen Laien verständlich sein.

Ein GmbH-Geschäftsführer und erst recht eine erfahrene Lohnbuchhalterin muss jedoch wissen, dass man bei der sozialversicherungsrechtlichen Einordnung einer Tätigkeit nicht ohne weiteres zwischen beitragspflichtiger Beschäftigung und beitragsfreier selbständiger Tätigkeit wählen kann, sondern dass hierbei zwingende gesetzliche Vorgaben zu beachten sind.

Der Schutzbereich des Artikels 12 Abs. 1 GG ist schon deswegen nicht berührt, weil es nicht um die Wahl oder Ausübung des Berufs der Beigeladenen geht, sondern (an die Berufsausübung anknüpfende) Beitragspflichten des Arbeitgebers. Die Vorschrift des § 7 Abs. 1 SGB IV hat keine objektiv berufsregelnde Tendenz (vgl. Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 26.06.2007, 1 BvR 2204/00 u.a.).

Im Übrigen verfügt der Gesetzgeber auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts über eine besonders weite Gestaltungsfreiheit, die nur eingeschränkter verfassungsgerichtlicher Kontrolle unterliegt (BVerfG, 23.01.1990, 1 BvL 44/86).

4. Nach Auffassung der Kammer hat die Klägerin nicht glaubhaft gemacht, dass sie unverschuldet keine Kenntnis von ihrer Zahlungspflicht hatte. Das Wissen bzw. Nichtwissen der Beigeladenen muss sich die Klägerin dabei zurechnen lassen.

Es kann auch im Rahmen bedingten Vorsatzes vorwerfbar sein, wenn ein Arbeitgeber bei Unklarheiten hinsichtlich der versicherungs- und beitragsrechtlichen Beurteilung einer Erwerbstätigkeit darauf verzichtet, die Entscheidung einer fachkundigen Stelle herbeizuführen (BSG vom 12.12.2018 a.a.O. - juris RdNr. 24).

Die Klage war daher in vollem Umfang abzuweisen.

5. Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197 a Abs. 1 SGG i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG und ergibt sich aus der streitigen Forderung.


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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28.05.2020 09:51

Tenor I. Der Bescheid der Beklagten vom 10.01.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.05.2018 sowie des Änderungsbescheides vom 10.07.2018 wird insoweit aufgehoben, als die Beklagte Säumniszuschläge fordert. Im Übri

(1) Für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des rückständigen, auf 50 Euro nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen. Eine jeweils gesonderte Abrundung rückständiger Beiträge und Beitragsvorschüsse unterschiedlicher Fälligkeit ohne vorherige Addition ist zulässig. Bei einem rückständigen Betrag unter 150 Euro ist der Säumniszuschlag nicht zu erheben, wenn dieser gesondert anzufordern wäre. Für die Erhebung von Säumniszuschlägen in der gesetzlichen Unfallversicherung gilt § 169 des Siebten Buches.

(1a) (weggefallen)

(2) Wird eine Beitragsforderung durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt, ist ein darauf entfallender Säumniszuschlag nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte.

(3) Hat der Zahlungspflichtige ein Lastschriftmandat zum Einzug der Beiträge erteilt, so sind Säumniszuschläge zu erheben, wenn der Beitragseinzug aus Gründen, die vom Zahlungspflichtigen zu vertreten sind, nicht ausgeführt werden kann oder zurückgerufen wird. Zusätzlich zum Säumniszuschlag soll der Gläubiger vom Zahlungspflichtigen den Ersatz der von einem Geldinstitut erhobenen Entgelte für Rücklastschriften verlangen; dieser Kostenersatz ist wie die Gebühren, die im Zusammenhang mit der Durchsetzung von Beitragsansprüchen erhoben werden, zu behandeln.

(1) Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Arbeitsentgelt sind auch Entgeltteile, die durch Entgeltumwandlung nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Betriebsrentengesetzes für betriebliche Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktzusage oder Unterstützungskasse verwendet werden, soweit sie 4 vom Hundert der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung übersteigen.

(2) Ist ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, gelten als Arbeitsentgelt die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung. Sind bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung nicht gezahlt worden, gilt ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart.

(3) Wird ein Haushaltsscheck (§ 28a Absatz 7) verwendet, bleiben Zuwendungen unberücksichtigt, die nicht in Geld gewährt worden sind.

(1) Für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des rückständigen, auf 50 Euro nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen. Eine jeweils gesonderte Abrundung rückständiger Beiträge und Beitragsvorschüsse unterschiedlicher Fälligkeit ohne vorherige Addition ist zulässig. Bei einem rückständigen Betrag unter 150 Euro ist der Säumniszuschlag nicht zu erheben, wenn dieser gesondert anzufordern wäre. Für die Erhebung von Säumniszuschlägen in der gesetzlichen Unfallversicherung gilt § 169 des Siebten Buches.

(1a) (weggefallen)

(2) Wird eine Beitragsforderung durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt, ist ein darauf entfallender Säumniszuschlag nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte.

(3) Hat der Zahlungspflichtige ein Lastschriftmandat zum Einzug der Beiträge erteilt, so sind Säumniszuschläge zu erheben, wenn der Beitragseinzug aus Gründen, die vom Zahlungspflichtigen zu vertreten sind, nicht ausgeführt werden kann oder zurückgerufen wird. Zusätzlich zum Säumniszuschlag soll der Gläubiger vom Zahlungspflichtigen den Ersatz der von einem Geldinstitut erhobenen Entgelte für Rücklastschriften verlangen; dieser Kostenersatz ist wie die Gebühren, die im Zusammenhang mit der Durchsetzung von Beitragsansprüchen erhoben werden, zu behandeln.

Tenor

I. Der Bescheid der Beklagten vom 10.01.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.05.2018 sowie des Änderungsbescheides vom 10.07.2018 wird insoweit aufgehoben, als die Beklagte Säumniszuschläge fordert.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Klägerin hat drei Viertel, die Beklagte ein Viertel der Verfahrenskosten zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 29.860 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Streitgegenstand ist die Nachforderung von Sozialversicherungs- und Umlagebeiträgen aus der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) (künftig: Beigeladene) als Lohn- und Finanzbuchhalterin der Klägerin für die Zeit vom 01.01.2013 bis 31.12.2015.

Die Beigeladene ist gelernte Industriekauffrau und hatte bis 31.12.2015 ein Gewerbe für „Buchungs-, Schreib- und Büroarbeiten“ angemeldet. Außer bei der Klägerin verrichtete die Beigeladene im Prüfzeitraum noch Buchhaltungsarbeiten für folgende Auftraggeber:

* Firma … Maschinenbau GmbH,

* Firma … Recycling GmbH und

* Firma … Import-Export HolzhandelsGmbH.

Bei letzterem Unternehmen (Geschäftsführer M. A.) war die Beigeladene bis März 2015 als geringfügig Beschäftigte mit einem Jahresentgelt in Höhe von 4.800 Euro gemeldet, ab April 2015 bis Dezember 2015 stellte sie auf Selbständigenbasis Rechnungen in Höhe von 400 Euro monatlich.

Für die streitgegenständliche Tätigkeit bei der Klägerin bewegten sich die Einnahmen der Beigeladenen zwischen Januar 2013 und März 2015 jeweils zwischen 500 und 800 Euro monatlich (Ausnahme September 2013: 2.940 Euro wegen „Krankheitsvertretung“), ab April 2015 erhielt die Beigeladene jeweils 2.100 Euro monatlich (Ausnahme November 2015: 3.200 Euro).

Seit 01.01.2016 ist die Beigeladene als Beschäftigte in Teilzeit mit einem monatlichen Gehalt von 2.500,- Euro gemeldet.

Laut ihren Angaben im Rahmen der Betriebsprüfung hat die Beigeladene für die Klägerin alle anfallenden Buchhaltungs- und Lohnabrechnungsarbeiten erledigt. Schriftliche Verträge existierten nicht, es gebe nur mündliche Absprachen. Zu 95% habe sie ihre Tätigkeit im Betrieb verrichtet. Eigene Arbeitsmittel musste sie nicht einsetzen. Sie sei nicht weisungsgebunden gewesen und habe sich ihre Arbeitszeit selbst einteilen können.

(Anmerkung: Die Auskünfte beziehen sich auf die Tätigkeit der Beigeladenen für die Firma … Import-Export HolzhandelsGmbH. Laut E-Mail vom 03.03.2017 an die Beklagte treffen die dort gemachten Angaben in gleicher Weise auf ihre Tätigkeit für die Klägerin zu).

Mit Bescheid vom 10.01.2018 stellte die Beklagte u.a. fest, dass die Beigeladene in der Zeit vom 01.01. 2013 bis 31.12.2015 beschäftigt und versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung, in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Arbeitslosenversicherung gewesen sei und forderte Gesamtsozialversicherungsbeiträge sowie die Umlagen U1 und 2 in Höhe von 29.860,90 Euro (einschließlich Säumniszuschläge in Höhe von 6.735,50 Euro) nach. Die Beklagte begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen wie folgt:

* Die Beigeladene sei in den Betrieb der Klägerin eingegliedert gewesen. Dies ergebe sich aus dem Umstand, dass sie auf die EDV-Infrastruktur des Betriebes einschließlich der notwendigen Software angewiesen gewesen sei. Auch hätten Terminvorgaben vom Finanzamt und Krankenkassen beachtet und die Löhne der Arbeitnehmer rechtzeitig angewiesen werden müssen.

* Die Abrechnung durch die Beigeladene sei ausschließlich auf Stundenbasis erfolgt. Ein Unternehmerrisiko sei nicht ersichtlich. Sie habe allenfalls ein arbeitnehmerspezifisches Einkommensrisiko getragen.

* Eine Betriebsstätte im herkömmlichen Sinn, wie ein Büro mit eigenem Personal und Telefon, sei nicht vorhanden, Arbeitnehmer würden nicht beschäftigt. Die Beigeladene habe lediglich ein Arbeitszimmer zu Hause. Die Arbeitsmittel würden vom Auftraggeber kostenlos zur Verfügung gestellt.

* Das Stellen einer Rechnung stelle lediglich die Rechtsfolge einer selbständigen Tätigkeit dar und sage nichts über den sozialversicherungsrechtlichen Status der Tätigkeit aus. Dies gelte ebenso für die Ausweisung der Mehrwertsteuer.

* Das für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis charakteristische Merkmal der persönlichen Abhängigkeit könne in bestimmten Fällen - insbesondere bei Diensten höherer Art - allein durch die Eingliederung in einen Betrieb erfüllt sein. An die Stelle der Weisungsgebundenheit des Arbeitnehmers trete die funktionsgerecht dienende Teilhabe am Arbeitsprozess. Die Dienstleistung sei in derartigen Fällen gleichwohl fremdbestimmt, weil sie in der von anderer Seite vorgegebenen Ordnung des Betriebes aufgehe.

* Eine Weitergabe der Aufgaben an Dritte oder Subunternehmer, wie es bei Selbständigen bei Krankheits- und Urlaubstagen üblich sei, sei bei der Beigeladenen ebenfalls nicht möglich. Eine Ersatzkraft habe sie ohne Einwilligung des Auftraggebers nicht stellen können, da auch hier wieder ein Zugriff auf die hausinternen Lohn- und Buchhaltungsprogramme des Betriebes erforderlich gewesen wäre.

* Die Beigeladene sei zwar für mehrere Auftraggeber tätig gewesen. Allerdings stelle auch dies nur ein Indiz für eine selbständige Tätigkeit dar, da alle Beschäftigungen gesondert zu beurteilen seien. Das deutsche Recht kenne den Typus des universellen Selbständigen, der in jeder Beziehung selbständig sei, nicht. Sofern die Tätigkeit für andere Auftraggeber gleich gelagert mit der hier zu beurteilenden Tätigkeit sei, stelle sich die Frage, inwieweit auch zu diesen Auftraggebern abhängige Beschäftigungsverhältnisse vorliegen.

* Eine Gewerbeanmeldung habe keine maßgebliche Bedeutung für die sozialversicherungsrechtliche Abwägung und stelle kein Indiz für eine selbständige Tätigkeit dar.

Nach Gesamtwürdigung aller zur Beurteilung der Tätigkeit relevanten Tatsachen würden die Merkmale für eine abhängige Beschäftigung überwiegen.

Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die nachgeforderten Beiträge nahm die Beklagte ein „illegales Beschäftigungsverhältnis“ im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV an und rechnete die der Beigeladenen gezahlte Vergütung auf ein Bruttoarbeitsentgelt hoch. Die Klägerin hätte bei der beschriebenen Konstellation des Vertragsverhältnisses davon ausgehen müssen, dass es sich hierbei um ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis handelt. Sollten dennoch Zweifel am Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung bestanden haben, hätte der Arbeitgeber zumindest von der Möglichkeit Gebrauch machen müssen, den sozialversicherungsrechtlichen Status bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund oder über die Einzugsstelle klären zu lassen.

Für die nachzufordernden Beiträge seien auch Säumniszuschläge zu erheben. Bei dem vorliegenden Sachverhalt könne nicht von „unverschuldeter Unkenntnis“ im Sinne von § 24 Abs. 2 SGB IV ausgegangen werden.

Gegen diese Entscheidung erhob die Klägerin mit Schriftsatz vom 22.01.2018 Widerspruch. Zur Begründung wurde unter ausführlicher Darlegung der arbeits- und sozialgerichtlichen Rechtsprechung zur Abgrenzung von Arbeitnehmereigenschaft und Selbständigkeit u.a. vorgetragen:

* Die Klägerin habe der Beigeladenen keine Einzelanweisungen erteilt, sondern lediglich globale Anweisungen im Rahmen eines freiberuflichen Werkvertragsverhältnisses. Der Umstand, dass die Beigeladene ihre Tätigkeit überwiegend in den Räumen der Klägerin erledigte, habe lediglich pragmatische Gründe.

* Von einer persönlichen Abhängigkeit könne bei der Beigeladenen nicht die Rede sein, weil sie zu diesem Zeitpunkt weniger als 50% ihrer Einkünfte aus selbständiger Buchhaltertätigkeit von der Klägerin bezogen habe.

* Die Beigeladene habe die buchhalterischen Tätigkeiten eigenständig erledigt; eine fachliche Weisungsgebundenheit habe nicht bestanden. Auch in zeitlicher Hinsicht sei die Beigeladene vollkommen frei gewesen.

* Dass die Beigeladene seit 01.01.2016 in einem Arbeitsverhältnis stehe, sei entgegen der Rechtsansicht des Ausgangsbescheides kein rechtliches Argument; den Vertragsparteien stehe es - wenn sie es für richtig erachten - jederzeit frei, das Rechtsverhältnis zu ändern.

* Die Argumentation der Deutschen Rentenversicherung zur Frage der betrieblichen Eingliederung sei rechtsirrig: Das Bundesarbeitsgericht habe in der „Museumsentscheidung“ festgestellt, dass es durchaus möglich und zulässig sei, Werkvertragsarbeitnehmer und eigene Beschäftigte gemeinsam in den Betriebsräumen arbeiten zu lassen. Nur dann, wenn die Beschäftigten so eng zusammenarbeiten, dass für außenstehende Dritte nicht mehr erkennbar ist, wer für wen mit welcher Rechtsgrundlage arbeitet, könne dies anders gesehen werden.

* Es könne keinesfalls davon ausgegangen werden, dass in der Zeit bis 31.12.2015 kein unternehmerisches Risiko vorgelegen hätte. Die Widerspruchsführerin hätte die Möglichkeit gehabt, die buchhalterischen Arbeiten abzuziehen und/oder durch eine andere Person erledigen zu lassen. Auch das Verlustrisiko der weiteren Tätigkeiten sei stets gegeben gewesen.

* Inhaltliche Vorgaben und fachliche Weisungen, wie die Arbeiten im Einzelnen auszuführen sind, seien der Beigeladenen zu keinem Zeitpunkt gegeben worden. Die Einhaltung der - wenigen - vorgegebenen Termine sei nicht Ausfluss eines Weisungsrechts der Klägerin gegenüber der Beigeladenen, sondern dies entspreche der vertraglich gegenüber der Klägerin übernommenen Verpflichtung.

* Die Überbürdung des Risikos, bei krankheits- oder urlaubsbedingten Ausfällen kein Honorar zu erhalten, spreche zwar nur dann für das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit, wenn dem auch eine größere Unabhängigkeit oder höhere Verdienstchancen gegenüberstehen. Diese Voraussetzungen hätten bei Frau W. jedoch vorgelegen.

Wegen des weiteren Vorbringens im Widerspruchsverfahren wird auf den Schriftsatz vom 22.01.2018 sowie insbesondere auf das darin ausführlich zitierte Urteil des LSG Stuttgart vom 13.09.2016, L 4 R 2120/15 ZVW, Bezug genommen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 03.05.2018 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.

Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage.

Unter Wiederholung des Vorbringens im Widerspruchsverfahren im Übrigen führte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin u.a. ergänzend aus: Die Ermittlung der Berechnungsgrundlage unter Anwendung der gesetzlichen Nettolohnfiktion nach § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV sei rechtswidrig. Die Beklagte unterstelle ohne weitere Begründung ein Verschulden der Klägerin, wobei sie den Verschuldensmaßstab nicht darlegen könne.

Mit Urteil vom 09.11.2011 - B 12 R 18/09 R - habe das Bundessozialgericht klargestellt, dass für diese Bestimmung eine auf die Verletzung der Arbeitgeberpflichten gerichteter - mindestens bedingter - Vorsatz bestehen müsse. Im Umkehrschluss bedeute dies, dass bei Fahrlässigkeit, auch bei grober, keine Hochrechnung möglich sei. Die Beklagte unterstelle, dass die Klägerin vorsätzlich keine Beiträge für die Beigeladene abgeführt habe, könne aber einen derartigen Nachweis nicht führen.

Am 10.07.2018 erließ die Beklagte einen Änderungsbescheid.

Darin wird auf die Anwendung der Netto-Brutto-Hochrechnung des § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV verzichtet, da ein bedingter Vorsatz nicht nachweisbar sei.

Die Nachforderung wird nunmehr mit insgesamt 20.731,91 Euro (einschließlich 4.775,50 Euro Säumniszuschläge) festgestellt.

Dieser Bescheid wurde gem. § 96 SGG Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits.

Mit Schriftsatz vom 24.07.2018 wies der Prozessbevollmächtigte der Klägerin erneut darauf hin, dass das Erfordernis des bedingten Vorsatzes auch für die Festsetzung von Säumniszuschlägen nach § 24 Abs. 2 SGB IV erforderlich sei. Die Feststellungslast für den subjektiven Tatbestand treffe insoweit die Beklagte.

Mit Schreiben vom 31.07.2018 hielt die Beklagte an ihrer Rechtsauffassung fest, wonach unverschuldete Unkenntnis im Sinne des § 24 Abs. 2 SGB IV auch dann ausscheide, wenn die „Tat“ zumindest fahrlässig begangen wurde. Hinsichtlich des Entlastungsbeweises nach § 24 Abs. 2 SGB IV seien bei Rechtsirrtümern strenge Anforderungen zu stellen. So habe sich der Schuldner sorgfältig über die Rechtslage zu informieren und in Zweifelsfällen eine Einzugsstelle einzuschalten.

Allein dadurch, dass die Klägerin dies unterlassen habe, habe sie mindestens grob fahrlässig gehandelt und damit nicht unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht gehabt.

Mit Schreiben vom 10.08.2018 und 03.01.2019 machte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin weitere Ausführungen. Auf den Inhalt dieser Schreiben wird Bezug genommen.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung gab die Beigeladene an, sie habe die selbständige Tätigkeit für die Klägerin in einem Umfang von ca. 11 Stunden wöchentlich ausgeübt. Im Angestelltenverhältnis arbeite sie nun 20 Stunden pro Woche. Das Aufgabengebiet habe sich entsprechend erweitert. Grund für die Anmeldung sei ihr Wunsch nach sozialer Absicherung gewesen.

Sie habe die komplette Finanz- und Lohnbuchhaltung gemacht. Die Unterlagen seien für sie bereitgelegen und sie habe dann ihre Arbeit entsprechend erledigt. Es habe ihr niemand vorgeschrieben, wie sie die Arbeiten zu machen habe. Es habe auch niemand die Fachkompetenz gehabt. Der Betrieb habe bis zu 15 Mitarbeiter beschäftigt.

Die letzten Jahre sei sie meistens gegen 11 Uhr ins Büro gekommen, sei dann ca. 2 Stunden beschäftigt gewesen, dies von Montag bis Freitag. Als Selbständige habe sie 22 Euro pro Stunde abgerechnet. Dies sei mit dem damaligen Prokuristen Herrn R. abgesprochen gewesen. Schriftliche Vereinbarungen hierzu gäbe es nicht. Sie habe bei der Klägerin auch während ihrer Zeit als Selbständige ein eigenes Zimmer gehabt. Eine Zeiterfassung habe es während ihrer selbständigen Tätigkeit nicht gegeben und gebe es auch jetzt nicht. Während ihrer Selbständigkeit habe sie Stundenzettel geführt, die von Herrn R. gegengezeichnet wurden. Auf Grundlage dieser Stundenzettel seien dann die monatlichen Rechnungen gestellt worden. Die Tätigkeiten für die Firma … und die Firma A. seien in den gleichen Räumlichkeiten ausgeübt worden.

Eine Berufshaftpflichtversicherung habe sie während ihrer selbständigen Tätigkeit nicht gehabt.

Der Geschäftsführer der Klägerin wies darauf hin, dass die Firma in der Vergangenheit von der Rentenversicherung mehrmals geprüft wurde, ohne dass es insoweit zu Beanstandungen gekommen sei.

Am Schluss der mündlichen Verhandlung stellte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin den Antrag,

den Bescheid vom 10.01.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.05.2018 sowie des Änderungsbescheides vom 10.07.2018 aufzuheben.

Die Beklagtenvertreterin stellte den Antrag,

die Klage abzuweisen.

Die Beigeladenen stellten keine Anträge.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf den wesentlichen Inhalt der beigezogenen Beklagtenakte, auf die zwischen den Beteiligten im Klageverfahren gewechselten Schriftsätze sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die von der Klägerin erhobene Anfechtungsklage ist zulässig; sie ist jedoch überwiegend nicht begründet.

Angefochten ist der Bescheid der Beklagten vom 20.01.2018 i.d.G. des Widerspruchsbescheides vom 03.05.2018 sowie des Änderungsbescheides vom 10.07.2018. Letzterer Bescheid wurde gem. § 96 SGG Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits, ohne dass es entsprechender Beteiligtenerklärungen hierzu bedurfte.

Die Beklagte hat in ihrer Entscheidung zu Recht festgestellt, dass die Beigeladene ihre Buchhaltungstätigkeit für die Klägerin in der Zeit vom 01.01.2013 bis 31.12.2015 im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses ausübte und der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.

Die Klägerin ist daher verpflichtet, Sozialversicherungsbeiträge in gesetzlicher Höhe nachzuentrichten.

Soweit die Beklagte darüber hinaus im angefochtenen Bescheid Säumniszuschläge fordert, war dem Klageantrag jedoch stattzugeben und der Bescheid der Beklagten insoweit aufzuheben.

Nachdem im Bescheid vom 10.07.2018 die Beiträge nur noch nach den tatsächlich gezahlten Entgelten berechnet wurden, war die Rechtmäßigkeit der im Ausgangsbescheid vorgenommenen Netto-Bruttolohn-Hochrechnung gem. § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV nicht mehr Streitgegenstand.

1. Rechtsgrundlage für den Nachforderungsbescheid ist § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV.

Danach erlassen die Träger der Rentenversicherung im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe der Arbeitnehmer in der Sozialversicherung gegenüber den Arbeitgebern. Nach § 28e Abs. 1 SGB IV hat der Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag für die versicherungspflichtig Beschäftigten zu zahlen.

2. Personen die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung der Versicherungs- bzw. Beitragspflicht (§ 5 Abs. 1 Nr.1 SGB V, § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. Satz 1 SGB XI, § 25 Abs. 1 SGB III).

Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (§ 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV).

3. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur „funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinert“ sein.

Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft sowie die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, richtet sich danach, welche Umstände das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägen und welche Merkmale überwiegen (Ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BSG, Urteil vom 30.04.2013, B 12 KR 19/11 R; BSG, Urteil vom 31.03.2017, B 12 R 7/15 R, jeweils m.w.N.).

Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinn sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus des abhängig Beschäftigten erlauben.

Ausgangspunkt der Prüfung ist zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zur ursprünglich getroffenen Vereinbarung stehende tatsächliche Beziehung und die hieraus gezogene Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von den Vereinbarungen abweichen. Maßgebend ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird, und die praktizierte Beziehung, so wie sie rechtlich zulässig ist (vgl. BSG SozR 4-2400 § 7 Nr. 17 RdNr. 16 m.w.N.).

4. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist vorliegend davon auszugehen, dass die Beigeladene in der Zeit vom 01.01.2013 bis 31.12.2015 ihre Buchhaltungstätigkeiten für die Klägerin im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt hat.

Die für eine Beschäftigung sprechenden Umstände überwiegen nach Auffassung der Kammer deutlich die Aspekte, die für das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit angeführt wurden.

a) Schriftliche Vereinbarungen zur Tätigkeit der Beigeladenen im streitigen Zeitraum existieren nicht. Mündlich war vereinbart, dass die Beigeladene auf Selbständigenbasis die komplette Lohn- und Finanzbuchhaltung der Klägerin erledigen und sie hierfür ein Entgelt von 22 Euro pro Stunde erhalten soll.

Mangels weiterer vertraglicher Regelungen ist daher die tatsächliche Ausgestaltung der Tätigkeit der Beigeladenen maßgeblich. Diese weist überwiegend Gesichtspunkte einer abhängigen Beschäftigung auf:

Zu nennen sind insbesondere die Eingliederung in die organisatorischen Strukturen der Klägerin, die persönliche Leistungserbringung, die zeitabhängige Vergütung und die fehlenden eigenen Betriebsmittel.

Für eine selbständige Tätigkeit spricht im Wesentlichen, dass eine solche zwischen den Beteiligten gewollt war und das Weisungsrecht der Klägerin nur in sehr abgeschwächter Form zum Tragen kam. Außerdem erledigte die Beigeladene Buchhaltungsarbeiten auch für andere Auftraggeber.

b) Im Einzelnen:

* Die Beigeladene führte die Buchhaltungstätigkeiten fast ausschließlich in den Räumlichkeiten der Klägerin aus, wo sie ein eigenes Büro mit der notwendigen Infrastruktur samt Software und Telefon zur Verfügung hatte. Nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung arbeitete die Beigeladene in der Regel montags bis freitags ab 11:00 Uhr ca. 2 Stunden bei der Klägerin. Die aufgewendete Arbeitszeit hielt sie auf Stundenzetteln fest, die vom Prokuristen gegengezeichnet wurden. Auf Grundlage dieser Stundenzettel wurden dann die monatlichen Rechnungen erstellt.

Diese Handhabung galt offensichtlich bis einschließlich März 2015. Ab April 2015 erhielt die Beigeladene eine feste Vergütung in Höhe von 2.100 Euro monatlich, im November 2015 sogar 3.200 Euro (Weihnachtsgeld?). Die Beigeladene erklärte diesen „Gehaltssprung“ damit, dass ihr ab April 2015 weitere Aufgaben übertragen worden seien.

Ab Januar 2016 wurde die Beigeladene dann als Beschäftigte mit einem monatlichen Entgelt von 2.500 Euro brutto angemeldet. Ihre wöchentliche Arbeitszeit beträgt seither 20 Stunden.

Auffällig ist in diesem Zusammenhang, dass die Beigeladene nunmehr als Angestellte mit ca. 29 € () einen deutlich höheren Stundenlohn erhält als zu der Zeit, als sie auf Selbständigenbasis tätig war.

Eigentlich wäre das Gegenteil zu erwarten, weil Selbständige vom verdienten Honorar nicht nur ihren Lebensunterhalt bestreiten müssen, sondern auch die anfallenden Steuern und die Kosten der sozialen Absicherung selbst zu tragen haben. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kann die Höhe der Vergütung durchaus Bedeutung für die Frage haben, ob eine selbständige Tätigkeit vorliegt (vgl. BSG, Urteil vom 31.03.2017, B 12 R 7/15 R).

Im Übrigen konnte die Kammer die Angaben der Beigeladenen hinsichtlich der Arbeitszeit und der Höhe der Vergütung nicht nachvollziehen. Bei der angegebenen durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 11 Stunden und einem Stundenlohn von 22 Euro ergäbe sich eine monatliche Vergütung in Höhe von 1.040 Euro (11 x 4,3 x 22).

Nach den vorliegenden Unterlagen (Sachkonten 2013 bis 2015) erhielt die Beigeladene von der Klägerin jeweils nur Beträge in Höhe von ca. 500 bis 800 Euro monatlich. Lediglich im September 2013 wegen „Krankheitsvertretung“ 2.940 Euro. Ab April 2015 sind Beträge in Höhe von jeweils 2.100 Euro monatlich verbucht. Letzteres deutet darauf hin, dass die Beigeladene ab diesem Zeitpunkt bereits halbtags ihre Tätigkeit ausübte.

Möglicherweise erklärt sich diese „Ungereimtheit“ damit, dass die Beigeladene ihre Tätigkeiten für die Klägerin und für die Firma … Import-Export HolzhandelsGmbH als Einheit betrachtete. Ob dies so ist, kann dahingestellt bleiben, Tatsache ist jedenfalls, dass die Beigeladene als vermeintlich Selbständige weniger verdiente wie als Angestellte.

* Bei ihrer Buchhaltungstätigkeit unterlag die Beigeladene zwar keinem arbeitnehmertypischen umfassenden Weisungsrecht der Klägerin hinsichtlich der zu verrichtenden Tätigkeit. Eigenverantwortlichkeit und inhaltliche Freiheiten bei der Aufgabenerfüllung sind jedoch erst dann ein aussagekräftiges Indiz für Selbständigkeit, wenn sie nicht mehr innerhalb des Rahmens dienender Teilhabe am Arbeitsprozess zu verorten sind und insbesondere eigennützig durch den Auftragnehmer zur Steigerung seiner Verdienstchancen eingesetzt werden können (BSG, Urteil vom 31.03.2015 - B 12 KR 17/13 R - juris RdNr. 20).

Der fachlichen Weisungsfreiheit kommt im Rahmen der Gesamtabwägung schon deswegen kein allzu großes Gewicht zu, weil einzig die Beigeladene die notwendige Fachkompetenz als Buchhalterin hatte.

Größere Spielräume, die auch abhängig Beschäftigten aufgrund der Natur ihrer Tätigkeit zustehen, können jedoch nicht als maßgebendes Kriterium für die Abgrenzung von selbständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung herangezogen werden (Ständige Rechtsprechung, vgl. Urteil des BSG vom 25.04.2012, B 12 KR 24/10 R).

Im Übrigen war die Beigeladene nach Überzeugung der Kammer nicht nur auf die technische Infrastruktur, sondern in gewissem Umfang auch auf die Zusammenarbeit mit anderen Mitarbeitern der Klägerin angewiesen. Die Erledigung der Lohnbuchhaltung für bis zu 15 Mitarbeiter erfordert einen innerbetrieblichen Informationsfluss bezüglich der Modalitäten der einzelnen Beschäftigungsverhältnisse, damit auf Veränderungen jederzeit reagiert werden kann. Nicht ohne Grund hatte die Beigeladene ihre Arbeitszeit so gewählt, dass sie täglich während der üblichen Bürozeiten im Betrieb der Klägerin anwesend war.

* Von wesentlicher Bedeutung ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts für die Annahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung die Frage, ob die Tätigkeit in eigener Person erbracht wird. Arbeitnehmer haben nämlich ihre Arbeitsleistung in der Regel höchstpersönlich zu erbringen und dürfen sich hierbei nicht Dritter als Erfüllungsgehilfen bedienen. Dementsprechend stellt auch nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Pflicht, die Leistungen grundsätzlich persönlich zu erbringen, ein typisches Merkmal für ein Arbeitsverhältnis dar. Allerdings führt wiederum die bloße Möglichkeit der Einschaltung Dritter in die Leistungserbringung nicht automatisch zur Annahme (unternehmertypischer) Selbständigkeit. Die Befugnis, Dritte zur Leistungserbringung einsetzen zu dürfen, stellt vielmehr nur eines von mehreren im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigenden Anzeichen dar, das gegen die Annahme eines Arbeitsverhältnisses spricht (BSG, Urteil vom 17.12.2014 - B 12 R 13/13 R - juris RdNr. 35).

Nachdem es keine schriftlichen Vereinbarungen zwischen der Klägerin und der Beigeladenen gibt, kann nicht mit Sicherheit beurteilt werden, ob die Beigeladene sich bei den Buchhaltungsarbeiten für die Klägerin hätte vertreten lassen dürfen. Tatsache ist, dass die Arbeiten ausschließlich durch die Beigeladene selbst erbracht wurden und eine Delegation an Dritte zu keinem Zeitpunkt erfolgt ist. Nach Auffassung der Kammer ist auch sehr zweifelhaft, ob in Anbetracht der besonderen Vertrauensstellung der Beigeladenen eine Leistungserbringung durch Dritte überhaupt in Frage gekommen wäre oder ob nicht die Beteiligten als selbstverständlich davon ausgingen, dass die Beigeladene persönlich die Buchhaltung erledigt.

Letztlich kann diese Frage jedoch dahingestellt bleiben. Tatsache ist, dass eine Vertretung durch Dritte auch in früheren Jahren nie stattgefunden hat und die bloß theoretische Möglichkeit hierzu nur ein schwaches Indiz für das Vorliegen von Selbständigkeit ist.

5. Wesentliche Indizien, die überwiegend für eine selbständige Tätigkeit sprechen würden, sind nicht ersichtlich:

* Die Beigeladene trug kein nennenswertes unternehmerisches Risiko. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist maßgebliches Kriterium für ein solches Risiko eines Selbständigen, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird (vgl. BSG, Urteil vom 25.04. 2012 - B 12 KR 24/10 R).

Dies war hier nicht der Fall. Ausweislich der Einnahmen-Überschuss-Rechnung für die Jahre 2013 bis 2015 hatte die Beigeladene - abgesehen von Kraftfahrzeugkosten, wie sie praktisch bei jedem Selbständigen anfallen - nur geringe Betriebsausgaben. Im Wesentlichen handelt es dabei um Raumkosten (zwischen 358 und 417 Euro jährlich) sowie um die Position „Bürobedarf, Porto, Telefon (Beträge zwischen 847 Euro und 1.560 Euro jährlich).

Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Beigeladene in dieser Zeit 4 Auftraggeber hatte und die Betriebsausgaben folglich dem streitigen Vertragsverhältnis nur anteilig zuzurechnen wären.

Allein die Möglichkeit, dass sich der Umfang der Buchhaltungsarbeiten für die Beigeladene (aus welchen Gründen auch immer) verringerte oder ganz wegfiel, ist kein „unternehmerisches Risiko“ im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Die Beigeladene erhielt eine erfolgsunabhängige Vergütung in Höhe von 22 Euro pro Stunde. Damit setzte sie ihre Arbeitskraft nicht mit der Gefahr des Verlustes ein.

Wesentliche, über die Haftung eines Arbeitnehmers hinausgehende Haftungsrisiken bestanden ebenfalls nicht. Die Beigeladene sah dies offensichtlich genauso, ansonsten hätte sie eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen.

* Dem Umstand, dass der Beigeladenen vertraglich keine Ansprüche auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und auf bezahlten Urlaub zustanden, kommt keine eigenständige Bedeutung zu. Solche Vertragsgestaltungen sind lediglich ein Hinweis darauf, dass die Beteiligten eine Mitarbeit auf Selbständigenbasis wollten. Dies gilt auch für die Veranlagung zur Einkommenssteuer mit Einkünften aus Gewerbebetrieb (BSG, Urteil vom 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R - juris RdNr. 27).

* Dass die Beigeladene noch weitere Auftraggeber hatte, macht sie ebenfalls nicht zur Selbständigen. Auch insoweit handelt es sich lediglich um eines von zahlreichen Indizien, die im Rahmen der Gesamtabwägung zu berücksichtigen sind. Allerdings ist nach der gesetzgeberischen Wertung jede Tätigkeit getrennt zu beurteilen, den „universell selbständig Tätigen“ gibt es nicht. Entscheidend sind nach der Rechtsprechung jeweils die Umstände des Einzelfalles.

6. Das von Klägerseite ausführlich zitierte Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 13.09.2016 (L 4 R 2120/15 ZVW) ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Die dortige Buchhalterin hatte, zumindest vorübergehend, eigenes Personal beschäftigt und sogar auf eigene Kosten einen externen Buchhaltungs- und Büroservice damit beauftragt, Buchhaltungsarbeiten für ihren Auftraggeber zu erledigen.

Im Hinblick auf die Bedeutung, die die obergerichtliche Rechtsprechung den Merkmalen persönliche Leistungserbringung und Unternehmerrisiko beimisst, bestehen zwischen der dortigen Fallkonstellation und dem vorliegenden Fall so erhebliche Unterschiede, dass die Schlussfolgerungen des LSG Baden-Württemberg (soweit man sie als zutreffend erachten will) auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar sind.

7. Der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der grundsätzlichen Versicherungspflicht der Beigeladenen steht schließlich auch nicht der Umstand entgegen, dass die Klägerin in der Vergangenheit mehrmals durch die Beklagte geprüft wurde und es insoweit zu keiner Beanstandung kam. Es ist zwar für die Kammer ohne weiteres nachvollziehbar, wenn die Klägerin deswegen mit den nunmehrigen Feststellungen der Beklagten hadert. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts schafft eine in der Vergangenheit durchgeführte Betriebsprüfung jedoch keinen Vertrauenstatbestand und bezweckt nicht, den Arbeitgeber als Beitragsschuldner zu schützen oder diesem gar Entlastung zu erteilen. Eine materielle Bindungswirkung kann sich lediglich dann und insoweit ergeben, als Versicherungs- und/oder Beitragspflicht im Rahmen der Prüfung personenbezogen für bestimmte Zeiträume durch gesonderten Verwaltungsakt festgestellt wurden (vgl. BSG, Urteil vom 30.10.2013 - B 12 AL 2/11 R m.w.N.).

Dies ist vorliegend nicht der Fall.

8. Rechtliche Bedenken gegen die Höhe der Beitragsforderung bestehen nicht, nachdem die Beklagte auf Basis des § 14 Abs. 1 SGB IV lediglich die tatsächlich nachgewiesenen Zahlungen berücksichtigt hat.

Auch von der Klägerin wurden insoweit keine Einwendungen erhoben.

9. Hinsichtlich der Festsetzung von Säumniszuschlägen war die Kammer der Auffassung, dass bedingter Vorsatz im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 12.12.2018 - B 12 R 15/18 R) nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden kann.

Der Klage war daher insoweit stattzugeben.

Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG und ergibt sich aus der (ursprünglich) streitigen Forderung.

(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

(1a) Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn

1.
während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b fällig ist und
2.
das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn während einer bis zu dreimonatigen Freistellung Arbeitsentgelt aus einer Vereinbarung zur flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder dem Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen fällig ist. Beginnt ein Beschäftigungsverhältnis mit einer Zeit der Freistellung, gilt Satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die Zeit der Arbeitsleistung abweichen darf, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll. Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht während der Zeit der Freistellung auch, wenn die Arbeitsleistung, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll, wegen einer im Zeitpunkt der Vereinbarung nicht vorhersehbaren vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr erbracht werden kann. Die Vertragsparteien können beim Abschluss der Vereinbarung nur für den Fall, dass Wertguthaben wegen der Beendigung der Beschäftigung auf Grund verminderter Erwerbsfähigkeit, des Erreichens einer Altersgrenze, zu der eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, oder des Todes des Beschäftigten nicht mehr für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet werden können, einen anderen Verwendungszweck vereinbaren. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Beschäftigte, auf die Wertguthaben übertragen werden. Bis zum 31. Dezember 2024 werden Wertguthaben, die durch Arbeitsleistung im Beitrittsgebiet erzielt werden, getrennt erfasst; sind für die Beitrags- oder Leistungsberechnung im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet unterschiedliche Werte vorgeschrieben, sind die Werte maßgebend, die für den Teil des Inlandes gelten, in dem das Wertguthaben erzielt worden ist.

(1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes.

(2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.

(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Eine Beschäftigung gilt auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben bezogen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird. Satz 1 gilt auch nicht für die Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes.

(4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wird vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt für den Zeitraum von drei Monaten bestanden hat.

Tenor

I. Der Bescheid der Beklagten vom 10.01.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.05.2018 sowie des Änderungsbescheides vom 10.07.2018 wird insoweit aufgehoben, als die Beklagte Säumniszuschläge fordert.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Klägerin hat drei Viertel, die Beklagte ein Viertel der Verfahrenskosten zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 29.860 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Streitgegenstand ist die Nachforderung von Sozialversicherungs- und Umlagebeiträgen aus der Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) (künftig: Beigeladene) als Lohn- und Finanzbuchhalterin der Klägerin für die Zeit vom 01.01.2013 bis 31.12.2015.

Die Beigeladene ist gelernte Industriekauffrau und hatte bis 31.12.2015 ein Gewerbe für „Buchungs-, Schreib- und Büroarbeiten“ angemeldet. Außer bei der Klägerin verrichtete die Beigeladene im Prüfzeitraum noch Buchhaltungsarbeiten für folgende Auftraggeber:

* Firma … Maschinenbau GmbH,

* Firma … Recycling GmbH und

* Firma … Import-Export HolzhandelsGmbH.

Bei letzterem Unternehmen (Geschäftsführer M. A.) war die Beigeladene bis März 2015 als geringfügig Beschäftigte mit einem Jahresentgelt in Höhe von 4.800 Euro gemeldet, ab April 2015 bis Dezember 2015 stellte sie auf Selbständigenbasis Rechnungen in Höhe von 400 Euro monatlich.

Für die streitgegenständliche Tätigkeit bei der Klägerin bewegten sich die Einnahmen der Beigeladenen zwischen Januar 2013 und März 2015 jeweils zwischen 500 und 800 Euro monatlich (Ausnahme September 2013: 2.940 Euro wegen „Krankheitsvertretung“), ab April 2015 erhielt die Beigeladene jeweils 2.100 Euro monatlich (Ausnahme November 2015: 3.200 Euro).

Seit 01.01.2016 ist die Beigeladene als Beschäftigte in Teilzeit mit einem monatlichen Gehalt von 2.500,- Euro gemeldet.

Laut ihren Angaben im Rahmen der Betriebsprüfung hat die Beigeladene für die Klägerin alle anfallenden Buchhaltungs- und Lohnabrechnungsarbeiten erledigt. Schriftliche Verträge existierten nicht, es gebe nur mündliche Absprachen. Zu 95% habe sie ihre Tätigkeit im Betrieb verrichtet. Eigene Arbeitsmittel musste sie nicht einsetzen. Sie sei nicht weisungsgebunden gewesen und habe sich ihre Arbeitszeit selbst einteilen können.

(Anmerkung: Die Auskünfte beziehen sich auf die Tätigkeit der Beigeladenen für die Firma … Import-Export HolzhandelsGmbH. Laut E-Mail vom 03.03.2017 an die Beklagte treffen die dort gemachten Angaben in gleicher Weise auf ihre Tätigkeit für die Klägerin zu).

Mit Bescheid vom 10.01.2018 stellte die Beklagte u.a. fest, dass die Beigeladene in der Zeit vom 01.01. 2013 bis 31.12.2015 beschäftigt und versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung, in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Arbeitslosenversicherung gewesen sei und forderte Gesamtsozialversicherungsbeiträge sowie die Umlagen U1 und 2 in Höhe von 29.860,90 Euro (einschließlich Säumniszuschläge in Höhe von 6.735,50 Euro) nach. Die Beklagte begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen wie folgt:

* Die Beigeladene sei in den Betrieb der Klägerin eingegliedert gewesen. Dies ergebe sich aus dem Umstand, dass sie auf die EDV-Infrastruktur des Betriebes einschließlich der notwendigen Software angewiesen gewesen sei. Auch hätten Terminvorgaben vom Finanzamt und Krankenkassen beachtet und die Löhne der Arbeitnehmer rechtzeitig angewiesen werden müssen.

* Die Abrechnung durch die Beigeladene sei ausschließlich auf Stundenbasis erfolgt. Ein Unternehmerrisiko sei nicht ersichtlich. Sie habe allenfalls ein arbeitnehmerspezifisches Einkommensrisiko getragen.

* Eine Betriebsstätte im herkömmlichen Sinn, wie ein Büro mit eigenem Personal und Telefon, sei nicht vorhanden, Arbeitnehmer würden nicht beschäftigt. Die Beigeladene habe lediglich ein Arbeitszimmer zu Hause. Die Arbeitsmittel würden vom Auftraggeber kostenlos zur Verfügung gestellt.

* Das Stellen einer Rechnung stelle lediglich die Rechtsfolge einer selbständigen Tätigkeit dar und sage nichts über den sozialversicherungsrechtlichen Status der Tätigkeit aus. Dies gelte ebenso für die Ausweisung der Mehrwertsteuer.

* Das für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis charakteristische Merkmal der persönlichen Abhängigkeit könne in bestimmten Fällen - insbesondere bei Diensten höherer Art - allein durch die Eingliederung in einen Betrieb erfüllt sein. An die Stelle der Weisungsgebundenheit des Arbeitnehmers trete die funktionsgerecht dienende Teilhabe am Arbeitsprozess. Die Dienstleistung sei in derartigen Fällen gleichwohl fremdbestimmt, weil sie in der von anderer Seite vorgegebenen Ordnung des Betriebes aufgehe.

* Eine Weitergabe der Aufgaben an Dritte oder Subunternehmer, wie es bei Selbständigen bei Krankheits- und Urlaubstagen üblich sei, sei bei der Beigeladenen ebenfalls nicht möglich. Eine Ersatzkraft habe sie ohne Einwilligung des Auftraggebers nicht stellen können, da auch hier wieder ein Zugriff auf die hausinternen Lohn- und Buchhaltungsprogramme des Betriebes erforderlich gewesen wäre.

* Die Beigeladene sei zwar für mehrere Auftraggeber tätig gewesen. Allerdings stelle auch dies nur ein Indiz für eine selbständige Tätigkeit dar, da alle Beschäftigungen gesondert zu beurteilen seien. Das deutsche Recht kenne den Typus des universellen Selbständigen, der in jeder Beziehung selbständig sei, nicht. Sofern die Tätigkeit für andere Auftraggeber gleich gelagert mit der hier zu beurteilenden Tätigkeit sei, stelle sich die Frage, inwieweit auch zu diesen Auftraggebern abhängige Beschäftigungsverhältnisse vorliegen.

* Eine Gewerbeanmeldung habe keine maßgebliche Bedeutung für die sozialversicherungsrechtliche Abwägung und stelle kein Indiz für eine selbständige Tätigkeit dar.

Nach Gesamtwürdigung aller zur Beurteilung der Tätigkeit relevanten Tatsachen würden die Merkmale für eine abhängige Beschäftigung überwiegen.

Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die nachgeforderten Beiträge nahm die Beklagte ein „illegales Beschäftigungsverhältnis“ im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV an und rechnete die der Beigeladenen gezahlte Vergütung auf ein Bruttoarbeitsentgelt hoch. Die Klägerin hätte bei der beschriebenen Konstellation des Vertragsverhältnisses davon ausgehen müssen, dass es sich hierbei um ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis handelt. Sollten dennoch Zweifel am Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung bestanden haben, hätte der Arbeitgeber zumindest von der Möglichkeit Gebrauch machen müssen, den sozialversicherungsrechtlichen Status bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund oder über die Einzugsstelle klären zu lassen.

Für die nachzufordernden Beiträge seien auch Säumniszuschläge zu erheben. Bei dem vorliegenden Sachverhalt könne nicht von „unverschuldeter Unkenntnis“ im Sinne von § 24 Abs. 2 SGB IV ausgegangen werden.

Gegen diese Entscheidung erhob die Klägerin mit Schriftsatz vom 22.01.2018 Widerspruch. Zur Begründung wurde unter ausführlicher Darlegung der arbeits- und sozialgerichtlichen Rechtsprechung zur Abgrenzung von Arbeitnehmereigenschaft und Selbständigkeit u.a. vorgetragen:

* Die Klägerin habe der Beigeladenen keine Einzelanweisungen erteilt, sondern lediglich globale Anweisungen im Rahmen eines freiberuflichen Werkvertragsverhältnisses. Der Umstand, dass die Beigeladene ihre Tätigkeit überwiegend in den Räumen der Klägerin erledigte, habe lediglich pragmatische Gründe.

* Von einer persönlichen Abhängigkeit könne bei der Beigeladenen nicht die Rede sein, weil sie zu diesem Zeitpunkt weniger als 50% ihrer Einkünfte aus selbständiger Buchhaltertätigkeit von der Klägerin bezogen habe.

* Die Beigeladene habe die buchhalterischen Tätigkeiten eigenständig erledigt; eine fachliche Weisungsgebundenheit habe nicht bestanden. Auch in zeitlicher Hinsicht sei die Beigeladene vollkommen frei gewesen.

* Dass die Beigeladene seit 01.01.2016 in einem Arbeitsverhältnis stehe, sei entgegen der Rechtsansicht des Ausgangsbescheides kein rechtliches Argument; den Vertragsparteien stehe es - wenn sie es für richtig erachten - jederzeit frei, das Rechtsverhältnis zu ändern.

* Die Argumentation der Deutschen Rentenversicherung zur Frage der betrieblichen Eingliederung sei rechtsirrig: Das Bundesarbeitsgericht habe in der „Museumsentscheidung“ festgestellt, dass es durchaus möglich und zulässig sei, Werkvertragsarbeitnehmer und eigene Beschäftigte gemeinsam in den Betriebsräumen arbeiten zu lassen. Nur dann, wenn die Beschäftigten so eng zusammenarbeiten, dass für außenstehende Dritte nicht mehr erkennbar ist, wer für wen mit welcher Rechtsgrundlage arbeitet, könne dies anders gesehen werden.

* Es könne keinesfalls davon ausgegangen werden, dass in der Zeit bis 31.12.2015 kein unternehmerisches Risiko vorgelegen hätte. Die Widerspruchsführerin hätte die Möglichkeit gehabt, die buchhalterischen Arbeiten abzuziehen und/oder durch eine andere Person erledigen zu lassen. Auch das Verlustrisiko der weiteren Tätigkeiten sei stets gegeben gewesen.

* Inhaltliche Vorgaben und fachliche Weisungen, wie die Arbeiten im Einzelnen auszuführen sind, seien der Beigeladenen zu keinem Zeitpunkt gegeben worden. Die Einhaltung der - wenigen - vorgegebenen Termine sei nicht Ausfluss eines Weisungsrechts der Klägerin gegenüber der Beigeladenen, sondern dies entspreche der vertraglich gegenüber der Klägerin übernommenen Verpflichtung.

* Die Überbürdung des Risikos, bei krankheits- oder urlaubsbedingten Ausfällen kein Honorar zu erhalten, spreche zwar nur dann für das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit, wenn dem auch eine größere Unabhängigkeit oder höhere Verdienstchancen gegenüberstehen. Diese Voraussetzungen hätten bei Frau W. jedoch vorgelegen.

Wegen des weiteren Vorbringens im Widerspruchsverfahren wird auf den Schriftsatz vom 22.01.2018 sowie insbesondere auf das darin ausführlich zitierte Urteil des LSG Stuttgart vom 13.09.2016, L 4 R 2120/15 ZVW, Bezug genommen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 03.05.2018 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.

Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage.

Unter Wiederholung des Vorbringens im Widerspruchsverfahren im Übrigen führte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin u.a. ergänzend aus: Die Ermittlung der Berechnungsgrundlage unter Anwendung der gesetzlichen Nettolohnfiktion nach § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV sei rechtswidrig. Die Beklagte unterstelle ohne weitere Begründung ein Verschulden der Klägerin, wobei sie den Verschuldensmaßstab nicht darlegen könne.

Mit Urteil vom 09.11.2011 - B 12 R 18/09 R - habe das Bundessozialgericht klargestellt, dass für diese Bestimmung eine auf die Verletzung der Arbeitgeberpflichten gerichteter - mindestens bedingter - Vorsatz bestehen müsse. Im Umkehrschluss bedeute dies, dass bei Fahrlässigkeit, auch bei grober, keine Hochrechnung möglich sei. Die Beklagte unterstelle, dass die Klägerin vorsätzlich keine Beiträge für die Beigeladene abgeführt habe, könne aber einen derartigen Nachweis nicht führen.

Am 10.07.2018 erließ die Beklagte einen Änderungsbescheid.

Darin wird auf die Anwendung der Netto-Brutto-Hochrechnung des § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV verzichtet, da ein bedingter Vorsatz nicht nachweisbar sei.

Die Nachforderung wird nunmehr mit insgesamt 20.731,91 Euro (einschließlich 4.775,50 Euro Säumniszuschläge) festgestellt.

Dieser Bescheid wurde gem. § 96 SGG Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits.

Mit Schriftsatz vom 24.07.2018 wies der Prozessbevollmächtigte der Klägerin erneut darauf hin, dass das Erfordernis des bedingten Vorsatzes auch für die Festsetzung von Säumniszuschlägen nach § 24 Abs. 2 SGB IV erforderlich sei. Die Feststellungslast für den subjektiven Tatbestand treffe insoweit die Beklagte.

Mit Schreiben vom 31.07.2018 hielt die Beklagte an ihrer Rechtsauffassung fest, wonach unverschuldete Unkenntnis im Sinne des § 24 Abs. 2 SGB IV auch dann ausscheide, wenn die „Tat“ zumindest fahrlässig begangen wurde. Hinsichtlich des Entlastungsbeweises nach § 24 Abs. 2 SGB IV seien bei Rechtsirrtümern strenge Anforderungen zu stellen. So habe sich der Schuldner sorgfältig über die Rechtslage zu informieren und in Zweifelsfällen eine Einzugsstelle einzuschalten.

Allein dadurch, dass die Klägerin dies unterlassen habe, habe sie mindestens grob fahrlässig gehandelt und damit nicht unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht gehabt.

Mit Schreiben vom 10.08.2018 und 03.01.2019 machte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin weitere Ausführungen. Auf den Inhalt dieser Schreiben wird Bezug genommen.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung gab die Beigeladene an, sie habe die selbständige Tätigkeit für die Klägerin in einem Umfang von ca. 11 Stunden wöchentlich ausgeübt. Im Angestelltenverhältnis arbeite sie nun 20 Stunden pro Woche. Das Aufgabengebiet habe sich entsprechend erweitert. Grund für die Anmeldung sei ihr Wunsch nach sozialer Absicherung gewesen.

Sie habe die komplette Finanz- und Lohnbuchhaltung gemacht. Die Unterlagen seien für sie bereitgelegen und sie habe dann ihre Arbeit entsprechend erledigt. Es habe ihr niemand vorgeschrieben, wie sie die Arbeiten zu machen habe. Es habe auch niemand die Fachkompetenz gehabt. Der Betrieb habe bis zu 15 Mitarbeiter beschäftigt.

Die letzten Jahre sei sie meistens gegen 11 Uhr ins Büro gekommen, sei dann ca. 2 Stunden beschäftigt gewesen, dies von Montag bis Freitag. Als Selbständige habe sie 22 Euro pro Stunde abgerechnet. Dies sei mit dem damaligen Prokuristen Herrn R. abgesprochen gewesen. Schriftliche Vereinbarungen hierzu gäbe es nicht. Sie habe bei der Klägerin auch während ihrer Zeit als Selbständige ein eigenes Zimmer gehabt. Eine Zeiterfassung habe es während ihrer selbständigen Tätigkeit nicht gegeben und gebe es auch jetzt nicht. Während ihrer Selbständigkeit habe sie Stundenzettel geführt, die von Herrn R. gegengezeichnet wurden. Auf Grundlage dieser Stundenzettel seien dann die monatlichen Rechnungen gestellt worden. Die Tätigkeiten für die Firma … und die Firma A. seien in den gleichen Räumlichkeiten ausgeübt worden.

Eine Berufshaftpflichtversicherung habe sie während ihrer selbständigen Tätigkeit nicht gehabt.

Der Geschäftsführer der Klägerin wies darauf hin, dass die Firma in der Vergangenheit von der Rentenversicherung mehrmals geprüft wurde, ohne dass es insoweit zu Beanstandungen gekommen sei.

Am Schluss der mündlichen Verhandlung stellte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin den Antrag,

den Bescheid vom 10.01.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.05.2018 sowie des Änderungsbescheides vom 10.07.2018 aufzuheben.

Die Beklagtenvertreterin stellte den Antrag,

die Klage abzuweisen.

Die Beigeladenen stellten keine Anträge.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf den wesentlichen Inhalt der beigezogenen Beklagtenakte, auf die zwischen den Beteiligten im Klageverfahren gewechselten Schriftsätze sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die von der Klägerin erhobene Anfechtungsklage ist zulässig; sie ist jedoch überwiegend nicht begründet.

Angefochten ist der Bescheid der Beklagten vom 20.01.2018 i.d.G. des Widerspruchsbescheides vom 03.05.2018 sowie des Änderungsbescheides vom 10.07.2018. Letzterer Bescheid wurde gem. § 96 SGG Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits, ohne dass es entsprechender Beteiligtenerklärungen hierzu bedurfte.

Die Beklagte hat in ihrer Entscheidung zu Recht festgestellt, dass die Beigeladene ihre Buchhaltungstätigkeit für die Klägerin in der Zeit vom 01.01.2013 bis 31.12.2015 im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses ausübte und der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.

Die Klägerin ist daher verpflichtet, Sozialversicherungsbeiträge in gesetzlicher Höhe nachzuentrichten.

Soweit die Beklagte darüber hinaus im angefochtenen Bescheid Säumniszuschläge fordert, war dem Klageantrag jedoch stattzugeben und der Bescheid der Beklagten insoweit aufzuheben.

Nachdem im Bescheid vom 10.07.2018 die Beiträge nur noch nach den tatsächlich gezahlten Entgelten berechnet wurden, war die Rechtmäßigkeit der im Ausgangsbescheid vorgenommenen Netto-Bruttolohn-Hochrechnung gem. § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV nicht mehr Streitgegenstand.

1. Rechtsgrundlage für den Nachforderungsbescheid ist § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV.

Danach erlassen die Träger der Rentenversicherung im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe der Arbeitnehmer in der Sozialversicherung gegenüber den Arbeitgebern. Nach § 28e Abs. 1 SGB IV hat der Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag für die versicherungspflichtig Beschäftigten zu zahlen.

2. Personen die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung der Versicherungs- bzw. Beitragspflicht (§ 5 Abs. 1 Nr.1 SGB V, § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. Satz 1 SGB XI, § 25 Abs. 1 SGB III).

Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (§ 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV).

3. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur „funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinert“ sein.

Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft sowie die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, richtet sich danach, welche Umstände das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägen und welche Merkmale überwiegen (Ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BSG, Urteil vom 30.04.2013, B 12 KR 19/11 R; BSG, Urteil vom 31.03.2017, B 12 R 7/15 R, jeweils m.w.N.).

Das Gesamtbild bestimmt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen. Tatsächliche Verhältnisse in diesem Sinn sind die rechtlich relevanten Umstände, die im Einzelfall eine wertende Zuordnung zum Typus des abhängig Beschäftigten erlauben.

Ausgangspunkt der Prüfung ist zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Eine im Widerspruch zur ursprünglich getroffenen Vereinbarung stehende tatsächliche Beziehung und die hieraus gezogene Schlussfolgerung auf die tatsächlich gewollte Natur der Rechtsbeziehung geht der nur formellen Vereinbarung vor, soweit eine - formlose - Abbedingung rechtlich möglich ist. Umgekehrt gilt, dass die Nichtausübung eines Rechts unbeachtlich ist, solange diese Rechtsposition nicht wirksam abbedungen ist. In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse den Ausschlag geben, wenn sie von den Vereinbarungen abweichen. Maßgebend ist die Rechtsbeziehung so wie sie praktiziert wird, und die praktizierte Beziehung, so wie sie rechtlich zulässig ist (vgl. BSG SozR 4-2400 § 7 Nr. 17 RdNr. 16 m.w.N.).

4. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist vorliegend davon auszugehen, dass die Beigeladene in der Zeit vom 01.01.2013 bis 31.12.2015 ihre Buchhaltungstätigkeiten für die Klägerin im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt hat.

Die für eine Beschäftigung sprechenden Umstände überwiegen nach Auffassung der Kammer deutlich die Aspekte, die für das Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit angeführt wurden.

a) Schriftliche Vereinbarungen zur Tätigkeit der Beigeladenen im streitigen Zeitraum existieren nicht. Mündlich war vereinbart, dass die Beigeladene auf Selbständigenbasis die komplette Lohn- und Finanzbuchhaltung der Klägerin erledigen und sie hierfür ein Entgelt von 22 Euro pro Stunde erhalten soll.

Mangels weiterer vertraglicher Regelungen ist daher die tatsächliche Ausgestaltung der Tätigkeit der Beigeladenen maßgeblich. Diese weist überwiegend Gesichtspunkte einer abhängigen Beschäftigung auf:

Zu nennen sind insbesondere die Eingliederung in die organisatorischen Strukturen der Klägerin, die persönliche Leistungserbringung, die zeitabhängige Vergütung und die fehlenden eigenen Betriebsmittel.

Für eine selbständige Tätigkeit spricht im Wesentlichen, dass eine solche zwischen den Beteiligten gewollt war und das Weisungsrecht der Klägerin nur in sehr abgeschwächter Form zum Tragen kam. Außerdem erledigte die Beigeladene Buchhaltungsarbeiten auch für andere Auftraggeber.

b) Im Einzelnen:

* Die Beigeladene führte die Buchhaltungstätigkeiten fast ausschließlich in den Räumlichkeiten der Klägerin aus, wo sie ein eigenes Büro mit der notwendigen Infrastruktur samt Software und Telefon zur Verfügung hatte. Nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung arbeitete die Beigeladene in der Regel montags bis freitags ab 11:00 Uhr ca. 2 Stunden bei der Klägerin. Die aufgewendete Arbeitszeit hielt sie auf Stundenzetteln fest, die vom Prokuristen gegengezeichnet wurden. Auf Grundlage dieser Stundenzettel wurden dann die monatlichen Rechnungen erstellt.

Diese Handhabung galt offensichtlich bis einschließlich März 2015. Ab April 2015 erhielt die Beigeladene eine feste Vergütung in Höhe von 2.100 Euro monatlich, im November 2015 sogar 3.200 Euro (Weihnachtsgeld?). Die Beigeladene erklärte diesen „Gehaltssprung“ damit, dass ihr ab April 2015 weitere Aufgaben übertragen worden seien.

Ab Januar 2016 wurde die Beigeladene dann als Beschäftigte mit einem monatlichen Entgelt von 2.500 Euro brutto angemeldet. Ihre wöchentliche Arbeitszeit beträgt seither 20 Stunden.

Auffällig ist in diesem Zusammenhang, dass die Beigeladene nunmehr als Angestellte mit ca. 29 € () einen deutlich höheren Stundenlohn erhält als zu der Zeit, als sie auf Selbständigenbasis tätig war.

Eigentlich wäre das Gegenteil zu erwarten, weil Selbständige vom verdienten Honorar nicht nur ihren Lebensunterhalt bestreiten müssen, sondern auch die anfallenden Steuern und die Kosten der sozialen Absicherung selbst zu tragen haben. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kann die Höhe der Vergütung durchaus Bedeutung für die Frage haben, ob eine selbständige Tätigkeit vorliegt (vgl. BSG, Urteil vom 31.03.2017, B 12 R 7/15 R).

Im Übrigen konnte die Kammer die Angaben der Beigeladenen hinsichtlich der Arbeitszeit und der Höhe der Vergütung nicht nachvollziehen. Bei der angegebenen durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 11 Stunden und einem Stundenlohn von 22 Euro ergäbe sich eine monatliche Vergütung in Höhe von 1.040 Euro (11 x 4,3 x 22).

Nach den vorliegenden Unterlagen (Sachkonten 2013 bis 2015) erhielt die Beigeladene von der Klägerin jeweils nur Beträge in Höhe von ca. 500 bis 800 Euro monatlich. Lediglich im September 2013 wegen „Krankheitsvertretung“ 2.940 Euro. Ab April 2015 sind Beträge in Höhe von jeweils 2.100 Euro monatlich verbucht. Letzteres deutet darauf hin, dass die Beigeladene ab diesem Zeitpunkt bereits halbtags ihre Tätigkeit ausübte.

Möglicherweise erklärt sich diese „Ungereimtheit“ damit, dass die Beigeladene ihre Tätigkeiten für die Klägerin und für die Firma … Import-Export HolzhandelsGmbH als Einheit betrachtete. Ob dies so ist, kann dahingestellt bleiben, Tatsache ist jedenfalls, dass die Beigeladene als vermeintlich Selbständige weniger verdiente wie als Angestellte.

* Bei ihrer Buchhaltungstätigkeit unterlag die Beigeladene zwar keinem arbeitnehmertypischen umfassenden Weisungsrecht der Klägerin hinsichtlich der zu verrichtenden Tätigkeit. Eigenverantwortlichkeit und inhaltliche Freiheiten bei der Aufgabenerfüllung sind jedoch erst dann ein aussagekräftiges Indiz für Selbständigkeit, wenn sie nicht mehr innerhalb des Rahmens dienender Teilhabe am Arbeitsprozess zu verorten sind und insbesondere eigennützig durch den Auftragnehmer zur Steigerung seiner Verdienstchancen eingesetzt werden können (BSG, Urteil vom 31.03.2015 - B 12 KR 17/13 R - juris RdNr. 20).

Der fachlichen Weisungsfreiheit kommt im Rahmen der Gesamtabwägung schon deswegen kein allzu großes Gewicht zu, weil einzig die Beigeladene die notwendige Fachkompetenz als Buchhalterin hatte.

Größere Spielräume, die auch abhängig Beschäftigten aufgrund der Natur ihrer Tätigkeit zustehen, können jedoch nicht als maßgebendes Kriterium für die Abgrenzung von selbständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung herangezogen werden (Ständige Rechtsprechung, vgl. Urteil des BSG vom 25.04.2012, B 12 KR 24/10 R).

Im Übrigen war die Beigeladene nach Überzeugung der Kammer nicht nur auf die technische Infrastruktur, sondern in gewissem Umfang auch auf die Zusammenarbeit mit anderen Mitarbeitern der Klägerin angewiesen. Die Erledigung der Lohnbuchhaltung für bis zu 15 Mitarbeiter erfordert einen innerbetrieblichen Informationsfluss bezüglich der Modalitäten der einzelnen Beschäftigungsverhältnisse, damit auf Veränderungen jederzeit reagiert werden kann. Nicht ohne Grund hatte die Beigeladene ihre Arbeitszeit so gewählt, dass sie täglich während der üblichen Bürozeiten im Betrieb der Klägerin anwesend war.

* Von wesentlicher Bedeutung ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts für die Annahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung die Frage, ob die Tätigkeit in eigener Person erbracht wird. Arbeitnehmer haben nämlich ihre Arbeitsleistung in der Regel höchstpersönlich zu erbringen und dürfen sich hierbei nicht Dritter als Erfüllungsgehilfen bedienen. Dementsprechend stellt auch nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts die Pflicht, die Leistungen grundsätzlich persönlich zu erbringen, ein typisches Merkmal für ein Arbeitsverhältnis dar. Allerdings führt wiederum die bloße Möglichkeit der Einschaltung Dritter in die Leistungserbringung nicht automatisch zur Annahme (unternehmertypischer) Selbständigkeit. Die Befugnis, Dritte zur Leistungserbringung einsetzen zu dürfen, stellt vielmehr nur eines von mehreren im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigenden Anzeichen dar, das gegen die Annahme eines Arbeitsverhältnisses spricht (BSG, Urteil vom 17.12.2014 - B 12 R 13/13 R - juris RdNr. 35).

Nachdem es keine schriftlichen Vereinbarungen zwischen der Klägerin und der Beigeladenen gibt, kann nicht mit Sicherheit beurteilt werden, ob die Beigeladene sich bei den Buchhaltungsarbeiten für die Klägerin hätte vertreten lassen dürfen. Tatsache ist, dass die Arbeiten ausschließlich durch die Beigeladene selbst erbracht wurden und eine Delegation an Dritte zu keinem Zeitpunkt erfolgt ist. Nach Auffassung der Kammer ist auch sehr zweifelhaft, ob in Anbetracht der besonderen Vertrauensstellung der Beigeladenen eine Leistungserbringung durch Dritte überhaupt in Frage gekommen wäre oder ob nicht die Beteiligten als selbstverständlich davon ausgingen, dass die Beigeladene persönlich die Buchhaltung erledigt.

Letztlich kann diese Frage jedoch dahingestellt bleiben. Tatsache ist, dass eine Vertretung durch Dritte auch in früheren Jahren nie stattgefunden hat und die bloß theoretische Möglichkeit hierzu nur ein schwaches Indiz für das Vorliegen von Selbständigkeit ist.

5. Wesentliche Indizien, die überwiegend für eine selbständige Tätigkeit sprechen würden, sind nicht ersichtlich:

* Die Beigeladene trug kein nennenswertes unternehmerisches Risiko. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist maßgebliches Kriterium für ein solches Risiko eines Selbständigen, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird (vgl. BSG, Urteil vom 25.04. 2012 - B 12 KR 24/10 R).

Dies war hier nicht der Fall. Ausweislich der Einnahmen-Überschuss-Rechnung für die Jahre 2013 bis 2015 hatte die Beigeladene - abgesehen von Kraftfahrzeugkosten, wie sie praktisch bei jedem Selbständigen anfallen - nur geringe Betriebsausgaben. Im Wesentlichen handelt es dabei um Raumkosten (zwischen 358 und 417 Euro jährlich) sowie um die Position „Bürobedarf, Porto, Telefon (Beträge zwischen 847 Euro und 1.560 Euro jährlich).

Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Beigeladene in dieser Zeit 4 Auftraggeber hatte und die Betriebsausgaben folglich dem streitigen Vertragsverhältnis nur anteilig zuzurechnen wären.

Allein die Möglichkeit, dass sich der Umfang der Buchhaltungsarbeiten für die Beigeladene (aus welchen Gründen auch immer) verringerte oder ganz wegfiel, ist kein „unternehmerisches Risiko“ im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Die Beigeladene erhielt eine erfolgsunabhängige Vergütung in Höhe von 22 Euro pro Stunde. Damit setzte sie ihre Arbeitskraft nicht mit der Gefahr des Verlustes ein.

Wesentliche, über die Haftung eines Arbeitnehmers hinausgehende Haftungsrisiken bestanden ebenfalls nicht. Die Beigeladene sah dies offensichtlich genauso, ansonsten hätte sie eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen.

* Dem Umstand, dass der Beigeladenen vertraglich keine Ansprüche auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und auf bezahlten Urlaub zustanden, kommt keine eigenständige Bedeutung zu. Solche Vertragsgestaltungen sind lediglich ein Hinweis darauf, dass die Beteiligten eine Mitarbeit auf Selbständigenbasis wollten. Dies gilt auch für die Veranlagung zur Einkommenssteuer mit Einkünften aus Gewerbebetrieb (BSG, Urteil vom 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R - juris RdNr. 27).

* Dass die Beigeladene noch weitere Auftraggeber hatte, macht sie ebenfalls nicht zur Selbständigen. Auch insoweit handelt es sich lediglich um eines von zahlreichen Indizien, die im Rahmen der Gesamtabwägung zu berücksichtigen sind. Allerdings ist nach der gesetzgeberischen Wertung jede Tätigkeit getrennt zu beurteilen, den „universell selbständig Tätigen“ gibt es nicht. Entscheidend sind nach der Rechtsprechung jeweils die Umstände des Einzelfalles.

6. Das von Klägerseite ausführlich zitierte Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 13.09.2016 (L 4 R 2120/15 ZVW) ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Die dortige Buchhalterin hatte, zumindest vorübergehend, eigenes Personal beschäftigt und sogar auf eigene Kosten einen externen Buchhaltungs- und Büroservice damit beauftragt, Buchhaltungsarbeiten für ihren Auftraggeber zu erledigen.

Im Hinblick auf die Bedeutung, die die obergerichtliche Rechtsprechung den Merkmalen persönliche Leistungserbringung und Unternehmerrisiko beimisst, bestehen zwischen der dortigen Fallkonstellation und dem vorliegenden Fall so erhebliche Unterschiede, dass die Schlussfolgerungen des LSG Baden-Württemberg (soweit man sie als zutreffend erachten will) auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar sind.

7. Der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der grundsätzlichen Versicherungspflicht der Beigeladenen steht schließlich auch nicht der Umstand entgegen, dass die Klägerin in der Vergangenheit mehrmals durch die Beklagte geprüft wurde und es insoweit zu keiner Beanstandung kam. Es ist zwar für die Kammer ohne weiteres nachvollziehbar, wenn die Klägerin deswegen mit den nunmehrigen Feststellungen der Beklagten hadert. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts schafft eine in der Vergangenheit durchgeführte Betriebsprüfung jedoch keinen Vertrauenstatbestand und bezweckt nicht, den Arbeitgeber als Beitragsschuldner zu schützen oder diesem gar Entlastung zu erteilen. Eine materielle Bindungswirkung kann sich lediglich dann und insoweit ergeben, als Versicherungs- und/oder Beitragspflicht im Rahmen der Prüfung personenbezogen für bestimmte Zeiträume durch gesonderten Verwaltungsakt festgestellt wurden (vgl. BSG, Urteil vom 30.10.2013 - B 12 AL 2/11 R m.w.N.).

Dies ist vorliegend nicht der Fall.

8. Rechtliche Bedenken gegen die Höhe der Beitragsforderung bestehen nicht, nachdem die Beklagte auf Basis des § 14 Abs. 1 SGB IV lediglich die tatsächlich nachgewiesenen Zahlungen berücksichtigt hat.

Auch von der Klägerin wurden insoweit keine Einwendungen erhoben.

9. Hinsichtlich der Festsetzung von Säumniszuschlägen war die Kammer der Auffassung, dass bedingter Vorsatz im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 12.12.2018 - B 12 R 15/18 R) nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden kann.

Der Klage war daher insoweit stattzugeben.

Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG und ergibt sich aus der (ursprünglich) streitigen Forderung.

(1) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
den Ort und Tag der mündlichen Verhandlung,
4.
die Urteilsformel,
5.
die gedrängte Darstellung des Tatbestands,
6.
die Entscheidungsgründe,
7.
die Rechtsmittelbelehrung.

(2) Die Darstellung des Tatbestands kann durch eine Bezugnahme auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze und auf die zu Protokoll erfolgten Feststellungen ersetzt werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand richtig und vollständig ergibt. In jedem Fall sind jedoch die erhobenen Ansprüche genügend zu kennzeichnen und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel ihrem Wesen nach hervorzuheben.

(3) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsaktes oder des Widerspruchsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(4) Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe nicht, wenn Kläger, Beklagter und sonstige rechtsmittelberechtigte Beteiligte auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten.

(1) Für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des rückständigen, auf 50 Euro nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen. Eine jeweils gesonderte Abrundung rückständiger Beiträge und Beitragsvorschüsse unterschiedlicher Fälligkeit ohne vorherige Addition ist zulässig. Bei einem rückständigen Betrag unter 150 Euro ist der Säumniszuschlag nicht zu erheben, wenn dieser gesondert anzufordern wäre. Für die Erhebung von Säumniszuschlägen in der gesetzlichen Unfallversicherung gilt § 169 des Siebten Buches.

(1a) (weggefallen)

(2) Wird eine Beitragsforderung durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt, ist ein darauf entfallender Säumniszuschlag nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte.

(3) Hat der Zahlungspflichtige ein Lastschriftmandat zum Einzug der Beiträge erteilt, so sind Säumniszuschläge zu erheben, wenn der Beitragseinzug aus Gründen, die vom Zahlungspflichtigen zu vertreten sind, nicht ausgeführt werden kann oder zurückgerufen wird. Zusätzlich zum Säumniszuschlag soll der Gläubiger vom Zahlungspflichtigen den Ersatz der von einem Geldinstitut erhobenen Entgelte für Rücklastschriften verlangen; dieser Kostenersatz ist wie die Gebühren, die im Zusammenhang mit der Durchsetzung von Beitragsansprüchen erhoben werden, zu behandeln.

(1) Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Arbeitsentgelt sind auch Entgeltteile, die durch Entgeltumwandlung nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Betriebsrentengesetzes für betriebliche Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktzusage oder Unterstützungskasse verwendet werden, soweit sie 4 vom Hundert der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung übersteigen.

(2) Ist ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, gelten als Arbeitsentgelt die Einnahmen des Beschäftigten einschließlich der darauf entfallenden Steuern und der seinem gesetzlichen Anteil entsprechenden Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung. Sind bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen Steuern und Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung nicht gezahlt worden, gilt ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart.

(3) Wird ein Haushaltsscheck (§ 28a Absatz 7) verwendet, bleiben Zuwendungen unberücksichtigt, die nicht in Geld gewährt worden sind.

(1) Ansprüche auf Beiträge verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren in dreißig Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind.

(2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. Die Verjährung ist für die Dauer einer Prüfung beim Arbeitgeber gehemmt; diese Hemmung der Verjährung bei einer Prüfung gilt auch gegenüber den auf Grund eines Werkvertrages für den Arbeitgeber tätigen Nachunternehmern und deren weiteren Nachunternehmern. Satz 2 gilt nicht, wenn die Prüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten aus Gründen unterbrochen wird, die die prüfende Stelle zu vertreten hat. Die Hemmung beginnt mit dem Tag des Beginns der Prüfung beim Arbeitgeber oder bei der vom Arbeitgeber mit der Lohn- und Gehaltsabrechnung beauftragten Stelle und endet mit der Bekanntgabe des Beitragsbescheides, spätestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Abschluss der Prüfung. Kommt es aus Gründen, die die prüfende Stelle nicht zu vertreten hat, zu einem späteren Beginn der Prüfung, beginnt die Hemmung mit dem in der Prüfungsankündigung ursprünglich bestimmten Tag. Die Sätze 2 bis 5 gelten für Prüfungen der Beitragszahlung bei sonstigen Versicherten, in Fällen der Nachversicherung und bei versicherungspflichtigen Selbständigen entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für Prüfungen nach § 28q Absatz 1 und 1a sowie nach § 251 Absatz 5 und § 252 Absatz 5 des Fünften Buches.

(1) Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, kommt nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht.

(2) Hat im Falle einer durch Rechtsgeschäft erteilten Vertretungsmacht (Vollmacht) der Vertreter nach bestimmten Weisungen des Vollmachtgebers gehandelt, so kann sich dieser in Ansehung solcher Umstände, die er selbst kannte, nicht auf die Unkenntnis des Vertreters berufen. Dasselbe gilt von Umständen, die der Vollmachtgeber kennen musste, sofern das Kennenmüssen der Kenntnis gleichsteht.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(1) Für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des rückständigen, auf 50 Euro nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen. Eine jeweils gesonderte Abrundung rückständiger Beiträge und Beitragsvorschüsse unterschiedlicher Fälligkeit ohne vorherige Addition ist zulässig. Bei einem rückständigen Betrag unter 150 Euro ist der Säumniszuschlag nicht zu erheben, wenn dieser gesondert anzufordern wäre. Für die Erhebung von Säumniszuschlägen in der gesetzlichen Unfallversicherung gilt § 169 des Siebten Buches.

(1a) (weggefallen)

(2) Wird eine Beitragsforderung durch Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit festgestellt, ist ein darauf entfallender Säumniszuschlag nicht zu erheben, soweit der Beitragsschuldner glaubhaft macht, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte.

(3) Hat der Zahlungspflichtige ein Lastschriftmandat zum Einzug der Beiträge erteilt, so sind Säumniszuschläge zu erheben, wenn der Beitragseinzug aus Gründen, die vom Zahlungspflichtigen zu vertreten sind, nicht ausgeführt werden kann oder zurückgerufen wird. Zusätzlich zum Säumniszuschlag soll der Gläubiger vom Zahlungspflichtigen den Ersatz der von einem Geldinstitut erhobenen Entgelte für Rücklastschriften verlangen; dieser Kostenersatz ist wie die Gebühren, die im Zusammenhang mit der Durchsetzung von Beitragsansprüchen erhoben werden, zu behandeln.

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

(1a) Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn

1.
während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach § 7b fällig ist und
2.
das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn während einer bis zu dreimonatigen Freistellung Arbeitsentgelt aus einer Vereinbarung zur flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder dem Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen fällig ist. Beginnt ein Beschäftigungsverhältnis mit einer Zeit der Freistellung, gilt Satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die Zeit der Arbeitsleistung abweichen darf, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll. Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht während der Zeit der Freistellung auch, wenn die Arbeitsleistung, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll, wegen einer im Zeitpunkt der Vereinbarung nicht vorhersehbaren vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr erbracht werden kann. Die Vertragsparteien können beim Abschluss der Vereinbarung nur für den Fall, dass Wertguthaben wegen der Beendigung der Beschäftigung auf Grund verminderter Erwerbsfähigkeit, des Erreichens einer Altersgrenze, zu der eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, oder des Todes des Beschäftigten nicht mehr für Zeiten einer Freistellung von der Arbeitsleistung verwendet werden können, einen anderen Verwendungszweck vereinbaren. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Beschäftigte, auf die Wertguthaben übertragen werden. Bis zum 31. Dezember 2024 werden Wertguthaben, die durch Arbeitsleistung im Beitrittsgebiet erzielt werden, getrennt erfasst; sind für die Beitrags- oder Leistungsberechnung im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet unterschiedliche Werte vorgeschrieben, sind die Werte maßgebend, die für den Teil des Inlandes gelten, in dem das Wertguthaben erzielt worden ist.

(1b) Die Möglichkeit eines Arbeitnehmers zur Vereinbarung flexibler Arbeitszeiten gilt nicht als eine die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber begründende Tatsache im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes.

(2) Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung.

(3) Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat. Eine Beschäftigung gilt auch als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragenen Wertguthaben bezogen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn Krankengeld, Krankentagegeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder Mutterschaftsgeld oder nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen oder Wehrdienst oder Zivildienst geleistet wird. Satz 1 gilt auch nicht für die Freistellung nach § 3 des Pflegezeitgesetzes.

(4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach § 284 Absatz 1 des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach § 4a Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wird vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnis gegen Arbeitsentgelt für den Zeitraum von drei Monaten bestanden hat.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.