Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 29. März 2016 - 3 L 47/16

ECLI:
29.03.2016 00:00
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 29. März 2016 - 3 L 47/16

Gründe

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1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 2. Kammer - vom 15. Januar 2016 hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§§ 138 Nr. 3 VwGO, 78 Abs. 3 Nr. 3, Abs. 4 Satz 4 Asylgesetz - AsylG - bis zum Ablauf des 23. Oktober 2015 bezeichnet als Asylverfahrensgesetz - AsylVfG - vgl. Art. 1 Nr. 1 und Art. 15 Abs. 1 des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20. Oktober 2015 [BGBl. I S. 1722]) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 4 Satz 4 AsylG) haben die Kläger nicht hinreichend dargelegt.

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1.1. Soweit die Kläger unter Ziffer II. 1. ihrer Zulassungsschrift eine Gehörsverletzung nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO rügen, weil das Verwaltungsgericht in den Gründen seiner Entscheidung allein auf die Situation international Schutzberechtigter (anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte) in Bulgarien Bezug genommen habe, obgleich die Kläger dieser Personengruppe nicht angehören und ihre Anerkennung noch begehren würden, rechtfertigt dies die Zulassung der Berufung nicht.

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Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, soweit sie entscheidungserheblich sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. November 1992 - 1 BvR 168/89 u.a. -, BVerfGE 87, 363 <392 f.> [m. w. N.]; BVerwG, Urteile vom 29. November 1985 - 9 C 49.85 -, Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 177 S. 65 [m. w. N.] und vom 20. November 1995 - 4 C 10.95 -, Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 267 S. 22). Soweit das Gericht bei seiner Entscheidung auf eine rechtliche Sichtweise oder auf eine bestimmte Bewertung des Sachverhalts abstellen will, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verfahrensverlauf unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen braucht, gebietet es der Grundsatz des rechtlichen Gehörs außerdem, zur Vermeidung einer unzulässigen Überraschungsentscheidung vor der Entscheidung auf diese Gesichtspunkte hinzuweisen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2014 - 1 B 12.13 -, juris [m. w. N.]). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist allerdings nur dann dargetan, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht diesen Pflichten nicht nachgekommen ist. Denn grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Parteivorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juni 1975 - 2 BvR 1086/74 -, BVerfGE 40, 101 <104 f.>). Dazu muss das Gericht nicht auf sämtliches Tatsachenvorbringen und alle Rechtsauffassungen eingehen, die im Verfahren von der einen oder anderen Seite zur Sprache gebracht worden sind (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juni 1975 a.a.O. und vom 5. Oktober 1976 - 2 BvR 558/75 -, BVerfGE 42, 364 <368>). Nur der wesentliche Kern des Tatsachenvorbringens einer Partei, der nach der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts von zentraler Bedeutung für den Ausgang des Verfahrens ist, muss in den Gründen der Entscheidung behandelt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 1995, a.a.O.). Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt nur dann vor, wenn auf den Einzelfall bezogene Umstände deutlich ergeben, dass das Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder ersichtlich nicht erwogen worden ist(vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 1. Februar 1978 - 1 BvR 426/77 -, BVerfGE 47, 182 <187 f.> und vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 -, BVerfGE 86, 133 <146>) oder dass die Entscheidung maßgebend auf Aspekte gestützt worden ist, mit denen im vorgenannten Sinne nicht zu rechnen war (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2014 – 1 B. 12.13 -, juris).

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Solche Umstände werden vorliegend von den Klägern nicht hinreichend dargelegt. Vielmehr beschränkt sich ihr Vorbringen unter Ziffer II. 1. der Antragsschrift darauf, einen mit der "Begründungsrüge" geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, § 138 Nr. 6 VwGO) darzulegen. Die Darlegung eines Begründungsmangels erfordert jedoch, dass die Begründung des Verwaltungsgerichts aufgegriffen wird und dass aufgezeigt wird, dass diese den formellen Begründungsanforderungen nicht genügt. Unerheblich ist, ob die Begründung inhaltlich unzureichend ist (vgl. BayVGH, Beschluss vom 17. August 2005 - 1 ZB 05.30344 -, juris [m. w. N.]). Ein Verfahrensmangel gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG, § 138 Nr. 6 VwGO liegt vor, "wenn die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist". Das ist nicht nur der Fall, wenn die Entscheidung gar keine Begründung enthält, sondern auch, wenn die Begründung so unvollständig, unverständlich oder verworren ist, dass sie nicht erkennen lässt, welche Erwägungen für die Entscheidung maßgebend gewesen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Juni 1998 - 9 B 412.98 -, juris). § 138 Nr. 6 VwGO knüpft an den notwendigen (formellen) Inhalt eines Urteils nach § 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO sowie an § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO an. Danach sind in dem Urteil die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Hierzu genügt eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht (§ 173 VwGO, § 313 Abs. 3 ZPO).

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Richtig ist zwar, dass das Verwaltungsgericht mit seiner Bezugnahme auf die Entscheidung der 9. Kammer des Verwaltungsgerichtes Magdeburg vom 2. September 2015 (- 9 A 399/14 MD -, juris) jedenfalls auch Erwägungen zugrunde gelegt hat, die die Entscheidung nicht als solches zu tragen vermögen, denn bei den Klägern handelt es sich - wie sie zu Recht ausführen - um Personen, die um Schutz vor Verfolgung nachsuchen, und nicht um solche, die bereits in Bulgarien als Flüchtlinge anerkannt worden sind oder dort den Status des subsidiären Schutzes erlangt haben. Die Frage der Lebensverhältnisse von international Schutzberechtigten in einem Mitgliedstaat, in den aufgrund der Dublinvorschriften die Rückführung eines Schutzsuchenden erfolgen soll, kann aber jedenfalls auch von rechtlicher Relevanz bei der Beurteilung der Situation von sog. "Dublin-Rückkehrern" sein (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 1. April 2015 - A 11 S 106/15 -, juris Rdnr. 53 f.). Ungeachtet dessen ist das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung darüber hinaus davon ausgegangen, dass systemische Mängel in Bezug auf das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Bulgarien nicht vorliegen. Zur Begründung hat es in Anwendung des § 77 Abs. 2 AsylG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen und festgestellt, dass es im Übrigen den Gründen des angefochtenen Bescheides der Beklagten vom 21. Februar 2014 folge (vgl. Seite 7 des Urteilsabdrucks). Darin hat die Beklagte sowohl die Aufnahmebedingen als auch das Asylverfahren in Bulgarien in den Blick genommen und ein Systemversagen nicht feststellen können, was sich das Gericht zu Eigen gemacht hat. Hat das Verwaltungsgericht somit in den Entscheidungsgründen festgestellt, dass es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsakts folgt, und hat es deshalb insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen, dann kommt es darauf an, ob die Begründung des Verwaltungsgerichts zusammen mit den in Bezug genommenen Erwägungen eine formell ausreichende Begründung darstellt (BayVGH, a. a. O.). Hiermit setzt sich die Antragsschrift der Kläger nicht ansatzweise auseinander. Es wird damit schon nicht in nachvollziehbarer Art und Weise aufgezeigt, weshalb die Begründung in ihrer Gesamtheit nicht ausreichen soll.

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1.2. Die unter Ziffer II. 2. der Antragsschrift geltend gemachten Einwendungen der Kläger rechtfertigen die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht.

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"Grundsätzliche Bedeutung" im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf(vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2016 - 4 A 2103/15.A -, juris). Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist daher nur dann im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt, wenn eine derartige Frage konkret bezeichnet und darüber hinaus erläutert worden ist, warum sie im angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich und klärungsbedürftig wäre und aus welchen Gründen ihre Beantwortung über den konkreten Einzelfall hinaus dazu beitrüge, die Rechtsfortbildung zu fördern oder die Rechtseinheit zu wahren. Des Weiteren muss substantiiert dargetan werden, warum die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren anders als im angefochtenen Urteil zu entscheiden sein könnte (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 9. Oktober 2015 - 8 LA 146/15 -, juris).

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Die Kläger haben hinsichtlich der aufgeworfenen Fragen,

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1. Gehören eine alleinerziehende Mutter mit zwei oder mehreren minderjährigen Kindern, die älter als drei aber unter 18 Jahren sind, einer besonders schutzbedürftigen Personengruppe an.

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2. Gilt dies jedenfalls dann, wenn diese Personen auf der Flucht bereits Opfer von erniedrigender bzw. unmenschlicher Behandlung geworden sind?

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3. Gilt dies jedenfalls dann, wenn sie zusätzlich wegen der erniedrigenden Behandlung an psychischen Auffälligkeiten leiden?

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4. Besteht die überwiegende Wahrscheinlichkeit für alleinerziehende Mütter mit Kindern, die älter als drei aber unter 18 Jahren sind, Opfer einer erniedrigenden und unmenschlichen Behandlung in Bulgarien zu werden?

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5. Ist dies jedenfalls der Fall, wenn psychische Erkrankungen bei den Beteiligten vorliegen?

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6. Ist in jedem Fall, in dem eine Familie mit Kindern zwischen drei und 18 Jahren betroffen ist, eine Garantieerklärung Bulgariens hinsichtlich kindgerechter Unterbringung und Versorgung durch den Beklagten einzuholen?

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7. Ist dies jedenfalls dann so, wenn die Familienmitglieder bereits eine erniedrigende und unmenschliche Behandlung erfahren haben?

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8. Liegen systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Bulgarien vor, also strukturell bedingte, größere Funktionsstörungen?

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9. Liegen systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Bulgarien vor, also strukturell bedingte, größere Funktionsstörungen, soweit eine besonders schutzbedürftige Personengruppe betroffen ist?

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10. Liegen systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Bulgarien vor, also strukturell bedingte, größere Funktionsstörungen, soweit alleinerziehende Mütter und minderjährige Kinder betroffen sind?

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die Klärungsbedürftigkeit in nicht genügender Weise dargelegt.

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1.2.1. Es kann hier hinsichtlich der zu Ziffer 1. gestellten Grundsatzfrage unterstellt werden, dass die alleinerziehende Klägerin zu 1. und ihre 12 und 9 Jahre alten minderjährigen Töchter, die Klägerinnen zu 2. und 3., besonders schutzbedürftige Personen i. S. v. Art. 21 der neugefassten Richtlinie (EU) 33/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (ABl. EU L 180 vom 29. Juni 2013 S. 96 ff.) - im Folgenden: RL (EU) 33/2013 - sind. Gemäß Art. 21 RL (EU) 33/2013 berücksichtigen die Mitgliedstaaten in dem einzelstaatlichen Recht zur Umsetzung dieser Richtlinie die spezielle Situation von schutzbedürftigen Personen wie Minderjährigen, unbegleiteten Minderjährigen, Behinderten, älteren Menschen, Schwangeren, Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern, Opfern des Menschenhandels, Personen mit schweren körperlichen Erkrankungen, Personen mit psychischen Störungen und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, wie z. B. Opfer der Verstümmelung weiblicher Genitalien. Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang einwenden, der Mitgliedsstaat Bulgarien habe die Richtlinie noch nicht umgesetzt, erschöpft sich das Vorbringen schon in einer bloßen Behauptung. Unabhängig davon ist dem entgegenzuhalten, dass ausweislich des Anhanges zu der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat zum aktuellen Stand der Umsetzung der Prioritäten im Rahmen der Europäischen Migrationsagenda vom 10. Februar 2016 die Umsetzung der RL (EU) 33/2013 in bulgarisches Recht - anders als durch die Bundesrepublik Deutschland - bereits mitgeteilt worden ist und derzeit geprüft wird. Selbst die fehlende Umsetzung unterstellt, gilt die hier maßgebende Regelung, deren Umsetzung gemäß Art. 31 Abs. 1 Satz 1 RL (EU) 33/2013 bis zum 20. Juli 2015 zu erfolgen hatte, unmittelbar und verpflichtet den Mitgliedstaat Bulgarien zur Beachtung.

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Ob die vom Verwaltungsgericht insoweit vorgenommene Bewertung einer rechtlichen Überprüfung standhält, ist eine Frage der tatrichterlichen Würdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und der materiellen Richtigkeit der Entscheidung, die sich keinem der Zulassungsgründe des § 78 Abs. 3 AsylG zuordnen lassen(vgl. BayVGH, Beschluss vom 18. Dezember 2015 - 9 ZB 15.50140 -, juris). Ungeachtet dessen steht der Umstand, dass das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung davon ausgegangen ist, dass die Kläger der Gruppe der besonders schutzbedürftigen Personen nicht angehören würden, in keinem Widerspruch zu der nach Art. 21 RL (EU) 33/2013 vorzunehmenden Einordnung. Denn das Gericht hat hiermit die Zugehörigkeit der Kläger zum Personenkreis besonders Schutzbedürftiger nach Art. 21 RL (EU) 33/2013 schon nicht verneint, sondern unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes, wonach ausdrücklich Familien mit Neugeborenen und Kleinstkindern bis zu drei Jahren in den Blick genommen werden(vgl. Beschluss vom 17. September 2014 - 2 BvR 1795/14 -, juris), die Notwendigkeit einer Garantieerklärung geprüft. Hiernach muss in Abstimmung mit den Behörden des Zielstaates bei belastbaren Anhaltspunkten für das Bestehen von Kapazitätsengpässen bei der Unterbringung rückgeführter Ausländer in diesen Mitgliedsstaat angesichts der hier berührten hochrangigen Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und Art. 6 Abs. 1 GG und der bei der Durchführung von Überstellungen nach dem Dublin-System vorrangig zu berücksichtigenden Gesichtspunkte der uneingeschränkten Achtung des Grundsatzes der Einheit der Familie und der Gewährleistung des Kindeswohls sichergestellt werden, dass jedenfalls Familien mit Neugeborenen und Kleinstkindern bis zu einem Alter von drei Jahren, die von einer Abschiebungsanordnung betroffen sind, bei ihrer Rückführung wenigstens eine gesicherte Unterkunft erhalten, um erhebliche konkrete Gesundheitsgefahren für die in besonderen Maße auf ihre Eltern angewiesenen Kinder auszuschließen. Diese zum Mitgliedsstaat Italien ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung ist ohne Weiteres auf andere Mitgliedstaaten, in welche nach dem Dublin-System Überstellungen durchgeführt werden sollen, übertragbar. Gegenteiliges legt das Antragsvorbringen auch nicht dar.

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1.2.2. Hinsichtlich der klägerischen Fragestellung zu 2. bedarf es deshalb keiner weiteren Klärung, weil der darauf beschränkte Vortrag der Kläger, einer dreiwöchigen Inhaftierung in Bulgarien ausgesetzt gewesen zu sein, für sich genommen nicht impliziert, dass die Kläger eine schwere Form von physischer oder psychischer Gewalt erlitten hätten und schon deshalb dem besonderes schutzbedürftigen Personenkreis i. S. v. Art. 21 RL (EU) 33/2013 angehören, die Frage mithin nicht entscheidungserheblich ist.

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1.2.3. Soweit die Kläger der unter Ziffer 3. gestellten Frage grundsätzliche Bedeutung beimessen, ob Personen, die wegen der erniedrigenden Behandlung an psychischen Auffälligkeiten leiden, der besonderes schutzbedürftigen Personengruppe angehören, besteht schon deshalb kein weiterer Klärungsbedarf, da nach der sich aufgrund des Art. 21 RL (EU) 33/2013 ergebenden Definition jedenfalls Personen, die psychische Störungen aufweisen, in den Schutzbereich fallen, mithin zu klären wäre, ob die jeweilige psychische Auffälligkeit den Grad einer psychischen Störung erreicht. Dies ist jedenfalls dann der Fall sein, wenn eine Behandlungsbedürftigkeit zu attestieren ist. Die - anwaltlich vertretenen - Kläger haben im erstinstanzlichen Verfahren lediglich behauptet, dass die minderjährigen Kläger zu 2. und 3. verhaltensauffällig seien (vgl. Seite 2 der Klage- und Antragsschrift vom 18. März 2014). Bis heute haben sie zu einer etwaigen behandlungsbedürftigen psychischen Erkrankung weder schlüssig vorgetragen noch eine solche im Ansatz nachgewiesen, obgleich aufgrund ihres seit November 2013 andauernden Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland eine medizinische Abklärung nahe gelegen hätte und auch erwartet werden konnte. Erstmals im Zulassungsverfahren - und damit verspätet - hat die Klägerin zu 1. zu einer ihrerseits bestehenden psychischen Erkrankung und Suizidalität unter Bezugnahme auf eine "Kurze psychologische Stellungnahme" datierend vom 11. Februar 2016 vorgetragen. Offen bleiben kann, ob die vorgelegte Stellungnahme überhaupt den rechtlichen Anforderungen an ein fachärztliches Attest genügt (vgl. hierzu im Einzelnen: BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 - 10 C 8.07 -, juris; OVG LSA, Beschluss vom 8. Februar 2012 - 2 M 29/12 -, juris). Zwar ist es nicht völlig ausgeschlossen, den Antrag auf Zulassung der Berufung in Streitigkeiten nach dem Asylgesetz wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache auf neue tatsächliche Umstände zu stützen (vgl. hierzu im Einzelnen: BayVGH, Beschluss vom 4. Juli 2000 - A 9 S 1275/00 -, juris). Dies kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn es sich tatsächlich um neue Umstände handelt und diese die Klärungsbedürftigkeit einer Tat- oder Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung erstmals oder erneut begründen. Ausweislich der vorgelegten "Kurze(n) psychologischen Stellungnahme" vom 11. Februar 2016 hat die Klägerin zu 1. bereits am 27. Mai 2014 ein Erstgespräch im Psychosozialen Zentrum für Migrantinnen und Migranten in Sachsen-Anhalt in der Zweigstelle C-Stadt wahrgenommen, wobei die fachliche Einschätzung auf Geschehnissen im Heimatland der Klägerin und auf ihrer Flucht fußt. Aus welchen Gründen etwaige Angaben und Belege im erstinstanzlichen Verfahren ausblieben, legen die Kläger nicht im Ansatz dar.

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1.2.4. Auch hinsichtlich der unter Ziffer 4. gestellten Grundsatzfrage, ob die überwiegende Wahrscheinlichkeit für alleinerziehende Mütter mit Kindern, die älter als drei aber unter 18 Jahren sind, besteht, Opfer einer erniedrigenden und unmenschlichen Behandlung in Bulgarien zu werden, haben die Kläger die Klärungsbedürftigkeit nicht schlüssig dargelegt.

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Voranzustellen ist, dass die Frage der erniedrigenden und unmenschlichen Behandlung im vorliegenden Verfahren zuvorderst aus der Perspektive der "Dublin-Rückkehrer" zu beantworten ist und im unmittelbaren Zusammenhang mit den unter den Ziffern 8. bis 10. gestellten Grundsatzfragen steht, ob systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in Bulgarien - grundsätzlich, für besonders schutzbedürftige Personengruppen bzw. für alleinerziehende Mütter mit minderjährigen Kindern - vorliegen. Denn systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in einem Mitgliedstaat liegen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes dann vor, wenn ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylbewerber tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausgesetzt zu werden(vgl. Urteil vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 u.a. -, juris; mittlerweile ausdrücklich geregelt in Art. 3 Abs. 2, 2. UA Dublin III-VO [VO (EU) 604/2013 vom 26. Juni 2013, ABl. Nr. L 180 S. 31]).

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An die Feststellung systemischer Mängel sind wegen der bestehenden Vermutungswirkung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem Mitgliedstaat im Einklang mit den Erfordernissen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention steht, hohe Anforderungen zu stellen. Deshalb kann von systemischen Mängeln des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber nur bei größeren Funktionsstörungen ausgegangen werden, die eine individuelle und konkrete Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung eines jeden einzelnen oder einer nennenswerten Anzahl von Asylbewerbern im Falle der Abschiebung begründen und von den nationalen Behörden tatenlos hingenommen werden (vgl. zu Italien: OVG Niedersachsen, Beschluss vom 18. März 2014 - 13 LA 75/13 -, juris; OVG LSA, Beschluss vom 2. Oktober 2013 - 3 L 643/12 -, juris). Es ist demgegenüber nicht Aufgabe deutscher Verwaltungsgerichte, die Durchführung des Asylverfahrens und die Aufnahmebedingungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union und die Einhaltung der dazu ergangenen Normen umfassend zu überprüfen. Vielmehr kann es in diesem Zusammenhang nur um eine Evidenzkontrolle gehen. Dies gebietet auch der Respekt vor dem verfassungsändernden Gesetzgeber, der die Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG im Hinblick auf das Asylgrundrecht zu sicheren Drittstaaten erklärt hat. Eine Ausnahme von dem dieser Regelung zugrundeliegenden Konzept normativer Vergewisserung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur in den Fällen möglich, die von diesem Konzept nicht erfasst werden, wie es der Fall wäre, wenn der Drittstaat selbst zum Verfolgerstaat wird. Auch kann sich - in seltenen Ausnahmefällen - aus allgemein bekannten oder im Einzelfall offen zutage tretenden Umständen ergeben, dass der Drittstaat sich - etwa aus Gründen besonderer politischer Rücksichtnahme gegenüber dem Herkunftsstaat - von seinen eingegangenen Verpflichtungen löst und einem bestimmten Ausländer Schutz dadurch verweigert, dass er sich seiner ohne jede Prüfung des Schutzgesuchs entledigen will (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938/93 u.a. -, juris, Rdnr. 189). Diese verfassungsrechtliche Anknüpfung belegt, dass der Selbsteintritt nach Art. 3 Abs. 2 der VO (EU) 604/2013 Sonderfällen vorbehalten bleiben muss, wie sie der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu entnehmen sind. Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in dem betroffenen Drittstaat sowie damit einhergehende Verstöße gegen europarechtliche Normen reichen für eine Verpflichtung zum Selbsteintritt demnach nicht aus, sofern mit ihnen nicht konkret Gefahren einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung verbunden sind (vgl. zum Ganzen: OVG Niedersachsen, Beschluss vom 1. April 2014 - 13 LA 22/14 -, juris [m. w. N.]).

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Das Verwaltungsgericht hat systemische Mängel im vorbezeichneten Sinne nach der bestehenden Auskunftslage verneint.

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Die bloße Feststellung - dass die Klägerin zu 1. als alleinerziehende Mutter der minderjährigen 9 und 12 Jahren alten Klägerinnen zu 2. und 3. der besonders schutzbedürftigen Personengruppe nach Art. RL (EU) 33/2013 angehören, führt nicht dazu, gleichsam automatisch systemische Mängel des bulgarischen Asylsystems und der dortigen Aufnahmebedingungen bezogen auf die Kläger unterstellen, mithin von einer erniedrigenden und unmenschlichen Behandlung ausgehen zu können. Die Kläger legen in ihrer Zulassungsschrift schon nicht hinreichender Art und Weise dar, dass der Mitgliedstaat Bulgarien, den sich nach Art. 21 ff. RL (EU) 33/2013 ergebenden Anforderungen an die Versorgung und Unterbringung der Kläger als besonders schutzbedürftige Personen nicht in ausreichendem Maße nachkomme.

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Indem die Kläger auf Seite 6 ihrer Zulassungsschrift ohne Benennung von Quellen schlicht behaupten, dass vor dem Hintergrund stark steigender Zugangszahlen ernst zu nehmende Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die bulgarischen Behörden derzeit nicht mehr in der Lage seien, Asylbewerber angemessen mit Unterkunft, Nahrung, Kleidung und dem sonstigem täglichen Bedarf zu versorgen und ihnen wenigstens medizinische Notversorgung zukommen zu lassen, wenden sie sich primär gegen die bei der zugrunde gelegten Auskunftslage erfolgte Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts. Ob die Bewertung des Verwaltungsgerichtes einer rechtlichen Überprüfung standhält, ist eine Frage der tatrichterlichen Würdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und der materiellen Richtigkeit der Entscheidung, die sich keinem der Zulassungsgründe des § 78 Abs. 3 AsylG zuordnen lassen(vgl. BayVGH, Beschluss vom 18. Dezember 2015, a. a. O.). Im Übrigen wird das Vorbringen durch nichts belegt und steht im Widerspruch zu der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 27. Januar 2016 (zitiert nach VG Regensburg, Beschluss vom 23. Februar 2016 - RN 1 S 16.50036 -, juris) zu den derzeitigen Kapazitäts- und Versorgungsverhältnisses.

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Die obergerichtliche Rechtsprechung - mit der sich die Kläger schon gar nicht auseinandergesetzt haben - geht davon aus, dass in Bulgarien systemische Mängel im Asylsystem und hinsichtlich der Aufnahmebedingungen im Regelfall nicht bestehen (vgl. insbesondere: VGH Bad.-Württ., Urteile vom 10. November 2014 - A 11 S 1778/14 -, vom 18. März 2015 – A 11 S 2042/14 -, vom 1. April 2015 - A 11 S 106/15 -; BayVGH, Urteil vom 29. Januar 2015 - 13a B 14.50039 -, alle juris). Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bezogen auf besonders schutzbedürftige Personen festgestellt, dass der UNHCR (Bericht "Bulgarien als Asylland" vom April 2014) und andere Stellen nach wie vor beanstanden würde, dass effektive Mechanismen zur systematischen Identifizierung von Personen mit besonderen Bedürfnissen nicht zur Verfügung stünden bzw. jedenfalls nicht in dem gebotenen Maße tatsächlich genutzt würden und dass selbst Nichtregierungsorganisationen nicht in der Lage seien, die bestehenden Lücken und Defizite zu schließen bzw. zu beheben (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 1. April 2015, a. a. O., Rdnr. 47). Gleichwohl hat Bulgarien seit Beginn dieses Jahres die von den Klägern als Aufnahmerichtlinie bezeichnete RL (EU) 33/2013 in nationales Recht - wie ausgeführt - umgesetzt, so dass eine Verbesserung dieser Situation nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Zudem ist davon auszugehen, dass die Feststellung der Zugehörigkeit der Kläger zu einer Personengruppe i. S. v. Art. 21 RL (EU) 33/2013 ohne weiteres möglich ist, da die Minderjährigkeit der Kläger zu 2. und 3. sowie der Umstand, dass die Klägerin zu 1. alleinerziehend ist, auf der Hand liegen und keiner besonderen Prüfung bedürfen. Soweit durch den UNHCR kritisiert wird, dass Flüchtlingskinder allenfalls teilweise Zugang zu schulischer Bildung, Sprachkursen und Freizeitaktivitäten haben, ist hierin keine menschenunwürdige Schlechtbehandlung zu sehen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 1. April 2015, a. a. O., Rdnr. 46). Zudem wird durch den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg festgestellt, dass unter Zugrundelegung des vorbezeichneten UNHCR Berichtes und weiterer Quellen aus dem April 2014 gewisse Verbesserungen bei den Unterbringungsbedingungen für Familien mit kleineren Kindern, alleinstehende Frauen mit Kindern und unbegleitete Minderjährige eingetreten seien. Daneben wird zwar dargestellt, dass das erforderliche Minimum an Privatheit nicht erreicht werde und damit nicht immer ausreichenden Schutz vor Übergriffen geboten werde. Indes kann angesichts der neueren und vor Ablauf der Antragsfrist veröffentlichten Erkenntnislage durch eine Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 27. Januar 2016 (zitiert bei VG Regensburg, Beschluss vom 23. Februar 2016 - RN 1 S 16.50036 -, juris) von solchen Unterbringungsbedingungen von Familien, die das erforderliche Minimum an Privatheit ausschließen sowie unzureichenden Schutz vor Übergriffen bieten und den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zur differenzierten Betrachtung bewogen haben, nicht mehr ausgegangen werden. Danach hat sich die Situation in den Aufnahmeeinrichtungen in Bulgarien aufgrund eigener Feststellungen des Auswärtigen Amtes immer weiter verbessert und ist insgesamt als akzeptabel zu bewerten. Bei einer nunmehrigen Kapazität von 5.130 Plätzen haben sich am 24. Dezember 2015 unter Zugrundelegung einer Auskunft des UNHCR nur 612 Personen in den sechs Zentren aufgehalten (2014: Belegungsquote 80% [vgl. insoweit UNHCR Bericht vom April 2014]; Dezember 2015 Belegungsquote: unter 15%). Insbesondere ist auch die medizinische Grundversorgung gewährleistet und eine ausreichende Zahl von Dolmetschern vorhanden. Die Aufnahmebedingungen für besonders schutzbedürftige Personen ist angesichts der bei weitem nicht erreichten Auslastung der Kapazitäten grundsätzlich gut (vgl. VG Regensburg, a. a. O.). Dies zugrunde gelegt, haben die Kläger schon nicht schlüssig dargelegt, dass eine veränderte Auskunftslage eine andere Entscheidung rechtfertigen würde. Ihr Vorbringen im Zulassungsverfahren beschränkt sich darauf, eine Verschlechterung der Aufnahmebedingungen in Bulgarien seit Mitte des Jahres 2015 unter Bezugnahme auf einen Vorfall aus dem Monat November 2015 zu rügen, wonach es in Ovcha Kupel weder Wasser noch Heizung gegeben habe. Insoweit ist darauf zu verweisen, dass ein solch kurzfristiger Versorgungsmangel nicht als größere, strukturell bedingte Funktionsstörung im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (a. a. O.) begriffen werden kann.

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Dass die Klägerin zu 1. als allein reisende Frau und die Klägerinnen zu 2. und 3. als Kinder überdurchschnittlich häufig Opfer von Gewalttaten/sexuellen Übergriffen in Bulgarien würden, legen die Kläger nicht schlüssig dar. Allein der Umstand, dass staatliche Behörden und Politiker nicht hinreichend aktiv vorbeugend sowie repressiv in der Strafverfolgung vorgehen würden und die bulgarische Gesellschaft kaum Erfahrungen mit ankommenden Flüchtlingen hätten bzw. Rassismus weit verbreitet sei, lässt den Schluss auf ein die Überstellung ausschließendes Systemversagen nicht zu, zumal gleichgelagerte Probleme auch in der deutschen Gesellschaft existieren.

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Soweit die Kläger vortragen, dass Flüchtlinge in Bulgarien keinen sicheren Zugang zum Asylverfahren hätten und wegen "illegaler Einreise" mit einer Ausreiseaufforderung und Inhaftierung konfrontiert würden, trifft dies nicht auf die Kläger zu, die der Gruppe der sog. "Dublin-Rückkehrer" angehören und im Mitgliedstaat Bulgarien ihr Schutzgesuch anbringen. Auch haben die Kläger nicht zu befürchten, eine Wiederaufnahme ihrer Asylverfahren in Bulgarien nicht erreichen zu können, weil sie länger als drei Monate Bulgarien verlassen und deshalb während der Prüfung eines Wiederaufnahmeantrags weder Anspruch auf Unterkunft noch auf materielle Unterstützung hätten. Vielmehr haben die Kläger ausweislich ihrer sich mit dem EURODAC-Treffer der Kategorie 2 deckenden Angaben in der Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 22. November 2013 noch keinen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes im Mitgliedsstaat Bulgarien gestellt, sondern sind dort lediglich erkennungsdienstlich behandelt worden. Dies zugrunde gelegt, bedarf es der Durchführung eines Wiederaufnahmeverfahren schon nicht, da sie allein mit der Stellung ihres Schutzgesuches Aufnahme erhalten.

33

1.2.5. Der unter Ziffer 5. gestellten Frage der Kläger, ob Beteiligte, bei denen psychische Erkrankungen vorliegen, in Bulgarien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit einer erniedrigenden und unmenschlichen Behandlung zu rechnen haben, ist ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung für das vorliegende Verfahren beizumessen. Nach den unter 1.2.3. dargestellten Erwägungen des Senates kommt es hierauf nicht entscheidungserheblich an, da der Nachweis psychischer (behandlungsbedürftiger) Erkrankungen bisher nicht geführt wurde.

34

1.2.6. Auch hinsichtlich der von den Klägern unter Ziffer 6. gestellte Grundsatzfrage wird kein Klärungsbedarf schlüssig aufgezeigt. Zu der von den Klägern zur kindgerechten Unterbringung und Versorgung begehrten Garantieerklärung der bulgarischen Behörden hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass bei Familien mit Neugeborenen und Kleinstkindern bis zu drei Jahren eine solche bei Kapazitätsengpässen einzuholen sei (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2014, a. a. O.). Vorliegend legen die Kläger nicht schlüssig dar, dass Kapazitätsengpässe hinsichtlich der kindgerechten Unterbringung und Versorgung von Kindern, die wie die Klägerinnen zu 2. und 3. im Alter von 9 und 12 Jahren sind, bestehen (siehe Ausführungen unter Ziffer 1.2.4.).

35

1.2.7. Hinsichtlich der unter Ziffer 7. aufgeworfenen Frage ist auf die Ausführungen des Senates unter 1.2.2. zu verweisen. Die unter Ziffer 8. bis 10. gestellten Grundsatzfragen wurden bereits unter Ziffer 1.2.4. als nicht klärungsbedürftig mangels zureichender Darlegung erachtet.

36

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 83b AsylG.

37

3. Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).


27.05.2020 19:40

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheits
28.05.2020 11:20

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren wird abgelehnt.
26.05.2020 17:54

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe I. Der Antragsteller ist eigenen Angaben zufolge afghanischer Staatsangehöriger. Er wurde am 28. A


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefä

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefä

15

28.05.2020 03:35

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Der Antragsteller will mit seinem Antrag die
28.05.2020 02:24

Tenor I. Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 30. Juli 2014 wird die Klage abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen. III. Das Urteil ist im
27.05.2020 23:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gründe Die allein geltend gemachte Versagung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 N
28.05.2020 11:20

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren wird abgelehnt.
28.05.2020 01:39

Tenor I. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt. III. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe I. Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschut
28.05.2020 01:39

Tenor I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt … wird abgelehnt. II. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt. III. Der Antragsteller hat die Kosten des
27.05.2020 19:40

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheits

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

AsylG

Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1.
Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. EU Nr. L 31 S. 18),
2.
Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Abl. EU Nr. L 304 S. 12),
3.
Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (ABl. EU Nr. L 326 S. 13).

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Das Urteil enthält:

1.
die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
den Tag, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist;
4.
die Urteilsformel;
5.
den Tatbestand;
6.
die Entscheidungsgründe.

(2) Im Tatbestand sollen die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden.

(3) Die Entscheidungsgründe enthalten eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht.

(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.

(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.

(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe

Die allein geltend gemachte Versagung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) greift nicht durch. Der Kläger zeigt keinen Gehörsverstoß auf.

Der Kläger macht geltend, das Verwaltungsgericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil es sein Vorbringen zur Reiseunfähigkeit und Suizidalität ignoriert, aus dem Zusammenhang gerissen und letztlich die fachkundige Stellungnahme des sachverständigen Zeugen als irrelevant bezeichnet habe. Die Anamnese des sachverständigen Zeugen habe nicht wegen unklarer Angaben des Klägers als fehlerhaft unterstellt werden dürfen. Aus diesem Vorbringen ergibt sich jedoch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs.

Das rechtliche Gehör als prozessuales Grundrecht (Art. 103 Abs. 1 GG) sichert den Parteien ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können, insbesondere dass sie mit ihren Ausführungen und Anträgen gehört werden. Das Gericht hat sich mit den wesentlichen Argumenten des Klagevortrags zu befassen, wenn sie entscheidungserheblich sind. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kann allerdings nur dann festgestellt werden, wenn sich aus besonderen Umständen klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist (BayVGH, B. v. 22.9.2015 - 9 ZB 15.30080 - juris Rn. 5 m. w. N.). Das Verwaltungsgericht setzt sich hier jedoch in den Urteilsgründen mit sämtlichen vom Kläger vorgetragenen Aspekten auseinander. Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass ein entscheidungserheblicher Vortrag des Klägers unberücksichtigt geblieben oder nicht gewürdigt worden ist. Vielmehr stellt das Verwaltungsgericht darauf ab, dass der Vortrag des Klägers widersprüchlich, nicht glaubhaft und nicht nachvollziehbar sei und begründet dies im Rahmen des Urteils. Es bewertet den Vortrag des Klägers zu seiner psychischen Erkrankung, seiner Reiseunfähigkeit und Suizidalität im Rahmen der Beweiswürdigung und kommt unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Kläger insbesondere den den fachärztlichen Stellungnahmen zugrunde liegenden Selbstmordversuch im Gefängnis in Portugal im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht vorgetragen hat, in freier Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 VwGO) zu dem Ergebnis, dass insgesamt die der erhöhten Selbstmordgefährdung zugrunde liegenden Tatsachen nicht glaubhaft sind. Mit seinem Vortrag wendet sich der Kläger daher in Wirklichkeit im Gewand einer Gehörsrüge gegen die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Einwände gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Gerichts sind aber dem sachlichen Recht zuzurechnen (vgl. BVerwG, B. v. 1.2.2010 - 10 B 21/09 - juris Rn. 13). Kritik an der tatrichterlichen Sachverhalts- und Beweiswürdigung kann grundsätzlich nicht die Annahme eines Verstoßes gegen das rechtliche Gehör begründen (BayVGH, B. v. 20.8.2015 - 13a ZB 15.30062 - juris Rn. 12). Das Asylverfahrensrecht kennt in § 78 Abs. 3 AsylG - im Gegensatz zu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO - den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit einer Entscheidung nicht (BayVGH, B. v. 22.9.2015 - 9 ZB 14.30399 - juris Rn. 4). Abgesehen davon, dass der anwaltlich vertretene Kläger keinen Beweisantrag gestellt hat, ist auch nicht ersichtlich oder dargelegt, dass sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Sachverhaltsaufklärung auch ohne entsprechendes Beweisbegehren des anwaltlich vertretenen Klägers hätte aufdrängen müssen (vgl. BayVGH, B. v. 22.9.2015 - 9 ZB 14.30399 - juris Rn. 5).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.

(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.

(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Der Antragsteller will mit seinem Antrag die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26.1.2016 erreichen.

Der am ... 1980 geborene Antragsteller gab bei seiner Asylantragstellung am 25.11.2015 an, syrischer Staatsangehöriger, sunnitischer Religions- und kurdischer Volkszugehöriger zu sein.

Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates am 22.1.2016 gab er an, über die Türkei nach Bulgarien gekommen zu sein. Dort habe er sich einen Tag im Gefängnis und zehn Tage in einer abgesperrten Unterkunft aufgehalten. Ihm seien Fingerabdrücke abgenommen worden. Über Serbien, Kroatien, Slowenien und Österreich sei er nach Deutschland gekommen. In Bulgarien sei er unmenschlich behandelt worden. Die Fingerabdrücke seien ihm gegen seinen Willen abgenommen worden. Seine Familie sei in Deutschland.

Das Innenministerium Bulgariens erklärte sich nach Art. 18 Abs. 1 b Dublin III-VO wegen des früheren Aufenthaltes In Bulgarien zur Rückübernahme des Antragstellers bereit.

Die Antragsgegnerin lehnte mit Bescheid des Bundesamts vom 26.1.2016 den Asylantrag des Antragstellers als unzulässig ab (Nr. 1) und ordnete die Abschiebung nach Bulgarien an (Nr. 2). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 6 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, dass Bulgarien wegen der dortigen früheren illegalen Einreise für die Behandlung des Asylantrages zuständig sei. Nach dem EASO-Bericht sei ein Operationsplan ausgearbeitet worden, der bessere Unterstützungsleistungen für den Zeitraum Januar 2015 bis Juni 2016 vorsehe. Der UNHCR gehe in seinem Bericht vom 15.4.2014 nicht mehr davon aus, dass Überstellungen nach Bulgarien grundsätzlich ausgesetzt werden müssten. Nicht entscheidungserheblich seien die Angaben des Antragstellers, seine Brüder wohnten in Deutschland, er sei in Bulgarien unmenschlich behandelt worden, er leide an Rückenschmerzen, Ohrgeräuschen und Kopfschmerzen und müsse Medikamente gegen Bluthochdruck nehmen. Die Anordnung der Abschiebung beruhe auf § 34 a AsylG. Bei der individuellen Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach der Abschiebung könne der Aufenthalt von Verwandten nicht berücksichtigt werden, da die Brüder nicht zur Kernfamilie gehörten.

Der Bescheid wurde mit Schreiben vom 28.1.2016 zugesandt.

Mit Telefax seines Prozessbevollmächtigten vom 4.1.2016 erhob der Antragsteller Klage gegen den Bescheid des Bundesamts vom 26.1.2016. Gleichzeitig stellte er den Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Zur Begründung wird ausgeführt, in Bulgarien leide das Asylverfahren unter systemischen Mängeln. Verbesserungen habe es nicht gegeben. Vielmehr gebe es in Bulgarien Rassismus und Fremdenfeindlichkeit. Der Zugang anerkannter Flüchtlinge oder subsidiär Geschützter zur Gesundheitsversorgung sei nicht gewährleistet. Der Kläger leide unter starkem Bluthochdruck und häufigen Schwindelanfällen. Fraglich sei, ob er reisefähig sei. Unklar sei auch, ob in Bulgarien ein wirksamer Asylantrag gestellt worden sei.

Bei seinem Gefängnisaufenthalt habe er nur farbiges Leitungswasser aus verrosteten Rohren zu trinken bekommen. Insgesamt habe es sich um eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung gehandelt. Das Auswärtige Amt habe in seiner Stellungnahme vom 23.7.2015 bestätigt, dass es keine Integrationsmaßnahmen und gegenüber bulgarischen Staatsangehörigen reduzierte Sozialleistungen gebe. Der Erhalt eines Schutzstatus führe zur Obdachlosigkeit. Es gebe keine Chance auf eine Arbeitsstelle und keine Unterstützung bei der Krankenversicherung. Die Kumulation der Benachteiligung bei behördlicher Gleichgültigkeit begründe eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. Dies entspreche auch der neueren Rechtsprechung einiger Verwaltungsgerichte.

Der Kläger habe in Bulgarien erklärt, keinen Asylantrag stellen zu wollen. Er könne in Bulgarien auch nicht auf die Hilfe von Verwandten zurückgreifen.

Im Hinblick auf gravierende Konsequenzen, die dem Antragsteller auch in gesundheitlicher Hinsicht drohten, müsse die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet werden.

Die Antragsgegnerin beantragte unter Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid, die Klage abzuweisen und

den Antrag abzulehnen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wird dahingehend ausgelegt, § 88 VwGO, dass er sich (nur) auf die Abschiebungsanordnung bezieht. Hinsichtlich der Ziffern 1. und 3. des angefochtenen Bescheides könnte eine Regelung auch allenfalls durch eine einstweilige Anordnung getroffen werden. Ein diesbezüglicher Antrag wäre aber zu Ziffer 1. des Bescheides bereits ohne Betrachtung der materiellen Rechtslage als Vorwegnahme der Hauptsache unzulässig. Die Bestimmung der Länge des Einreise- und Aufenthaltsverbotes in Ziffer 3. gilt erst ab dem Tag der Abschiebung, nicht im Falle der freiwilligen Ausreise. Es ist auch nichts vorgetragen, weshalb die relativ kurze Frist den Antragsteller in seinen Rechten verletzen soll. Hinsichtlich der Ziffern 1. und 3. des Bescheides fehlt auch die Eilbedürftigkeit einer gerichtlichen Entscheidung.

Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung nach Bulgarien mit Bescheid des Bundesamts vom 26.1.2016 ist unbegründet. Die Abschiebungsanordnung erweist sich nach Aktenlage als rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten.

Nach § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylG ordnet das Bundesamt die Abschiebung des Ausländers in einen sicheren Drittstaat (§ 26 a AsylG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27 a AsylG) an, wenn der Ausländer dorthin abgeschoben werden soll und feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann.

1. Bulgarien ist der für das Asylverfahren des Antragstellers zuständige Staat nach § 27 a AsylG, in den eine Abschiebung möglich ist. Denn Bulgarien hat auf die Übernahmenachfrage das Einverständnis mit der Wiederaufnahme des Antragstellers erklärt, nachdem sich dieser zuvor in Bulgarien aufhielt.

Nicht maßgeblich ist, dass der Antragsteller in Bulgarien keinen Asylantrag stellen wollte. Die Zuständigkeit des Vertragstaats Bulgarien nach der Dublin III-VO (Verordnung (EU) Nr. 604/2013) ist nicht nur nach Art. 18 Abs. 1 a Dublin III-VO wegen Stellung eines Asylantrags in Bulgarien gegeben, sondern auch, weil der Antragsteller nach Bulgarien eingereist ist, Art. 3 Abs. 1, 13 Dublin III-VO. Auf die Frage, ob der Antragsteller zur Stellung eines Asylantrages gedrängt wurde, kommt es damit nicht an.

2. Mängel des bulgarischen Aufnahmesystems stehen einer Rücküberstellung des Antragstellers nach Bulgarien nicht entgegen.

§ 34 a AsylG, der die Abschiebung ohne materielle Prüfung des in der Bundesrepublik Deutschland gestellten Asylantrags zulässt, beruht auf dem sogenannten Konzept der normativen Vergewisserung. Grundlage und Rechtfertigung des gemeinsamen europäischen Asylsystems ist die Vermutung, dass das Asylverfahren und die Aufnahme der Asylbewerber in jedem Mitgliedsstaat in Einklang stehen mit den Anforderungen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention. Demnach nimmt der Gesetzgeber an, dass dem Asylsuchenden im Zielstaat der Abschiebung keine politische Verfolgung droht und er dort - wie auch in der Bundesrepublik Deutschland - ein Asylverfahren vorfindet, das ihm Schutz vor politischer Verfolgung und anderen ihm in seinem Herkunftsstaat drohenden schwerwiegenden Beeinträchtigungen seines Lebens, seiner Gesundheit oder seiner Freiheit gewährt. Ein Bedürfnis für eine Schutzgewährung (gerade) in der Bundesrepublik Deutschland wird deshalb nicht gesehen (vgl. BVerfG, U. v. 14.5.1996 - BVerfGE 94, 49 ff.). Abweichungen von diesem Konzept sind nach der Rechtsprechung in eng begrenzten Ausnahmefällen möglich und nötig. Das Konzept der normativen Vergewisserung wird vor allem dann durchbrochen, wenn ernsthaft zu befürchten steht, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im Zielstaat der Abschiebung systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung des Asylbewerbers nach Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-GR-Charta) implizieren (vgl. EuGH, Urt. v. 21.12.2011, C 411/10, NVwZ 2012, 417). Es ist deshalb zu prüfen, ob bei der Behandlung von Asylbewerbern in Bulgarien die Mindeststandards im Allgemeinen eingehalten werden. Nicht jede Fehlleistung im Einzelfall lässt das Konzept der normativen Vergewisserung hinfällig werden. Erst wenn das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im aufnahmebereiten Staat grundlegende, systembedingte Mängel aufweisen, die gleichsam zwangsläufig eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der in diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber befürchten lassen, scheidet eine Abschiebung in diesen Mitgliedstaat aus.

Das Verwaltungsgericht Regensburg hat in seinem Beschluss vom 24.3.2014 (RO 3 S 14.30159, juris) dargelegt, dass es bei der gebotenen summarischen Prüfung und nach den im Entscheidungszeitpunkt vorhandenen Erkenntnismitteln offen war, ob das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Bulgarien systemische Mängel mit der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung aufweisen. Der Entscheidung lagen im Wesentlichen der UNHCR-Bericht vom 2.1.2014 mit den Updates vom 7. und 21.2.2014 sowie der EASO-Bericht vom 27.2.2014 zugrunde.

Danach änderte der UNHCR mit seinem Bericht „Bulgaria As a Country of Asylum - UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria“ vom April 2014, deutsche Übersetzung: UNHCR; Anmerkungen zur aktuellen Asylsituation in Bulgarien, seine Einschätzung und erklärte aufgrund der festgestellten Verbesserungen ausdrücklich, dass ein generelles Absehen aller Überstellungen von Asylsuchenden gemäß der Dublin III-VO nicht mehr gerechtfertigt sei.

Die Mehrzahl der Asylbewerber sei Ende 2013 nach Bulgarien gereist, danach sei der Zustrom von Asylbewerbern sowie Personen, die insbesondere die bulgarisch-türkische Grenze überschritten hätten, deutlich zurückgegangen. Die Lebensbedingungen in den Zentren hätten sich signifikant im Vergleich zur beobachteten Situation im Dezember 2013 verbessert, besonders gelte dies für Harmanli, wo sich im Berichtszeitraum mehr als 1000 Personen aufgehalten hätten. Der Zugang zu medizinischer Erstversorgung, Registrierung der Asylbewerber, Unterbringung der Männer und Frauen sowie die finanzielle monatliche Unterstützung sei gegeben. Der UNHCR gebe seit Dezember 2013 in Harmanli, seit Februar in drei weiteren Zentren zwei warme Mahlzeiten pro Tag aus. Die bulgarische Flüchtlingsagentur SAR habe seit Februar 2014 die Verantwortung für alle Zentren übernommen. Die generelle medizinische Versorgung habe sich verbessert, nachdem Ärzte und Schwestern vom SAR rekrutiert worden seien. Versorgungslücken gebe es durchaus für Asylsuchende mit besonderen Bedürfnissen.

Am 27.03.2014 hielten sich 3.358 registrierte Personen außerhalb der Flüchtlingszentren auf, deren Versorgung durch das nationale Gesundheitssystem abgedeckt sei. Es bestehe kein Registrierungsrückstand mehr. Nach Erstregistrierung erfolge binnen 3 bis 5 Tagen eine Vollregistrierung. Die Zahl der Entscheider sei auf 33 aufgestockt worden. Dublin-Rückkehrer, deren Asylverfahren noch nicht materiell entschieden wurde, könnten nach Ankunft in Bulgarien wünschen, dass das Verfahren fortgesetzt wird. In diesem Fall würden die Antragsteller meistens in die Aufnahmezentren aufgenommen. Die Verfahren derjenigen, die es versäumt hätten, sich innerhalb von drei Monaten nach Verfahrensaussetzung zu melden, würden in Abwesenheit beendet. Allerdings werde in der Praxis bei Dublin-Rückkehrern auch in diesem Fall eine Anhörung, sofern noch nicht geschehen, gewährleistet. Es ergehe eine Entscheidung in der Sache, wenn eine Anhörung nicht aus besonderen persönlichen (medizinisch begründeten) Umständen ausscheide. Asylbewerber, die bereits eine bestandskräftige Sachentscheidung erhalten haben, werde die Einreise nach Bulgarien erlaubt, allerdings würden sie so behandelt wie abgelehnte Asylbewerber, es sei denn, sie stellten einen Folgeantrag. Sprachunterricht gebe es nur für Kinder im Aufnahmezentrum in Sofia.

Der UNHCR beobachte weiterhin eng die Entwicklungen in Bulgarien und werde weitere Beobachtungen veröffentlichen, wenn und soweit dies erforderlich sei.

Das Gericht ging nach dieser Auskunft nicht mehr davon aus, dass im Asylverfahren und bei den Aufnahmebedingungen in Bulgarien systemische Mängel mit der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-GR-Charta bestehen (so auch VG Augsburg, B. v. 25.8.2014, 7 S 14.50199; VG Würzburg, B. v. 18.8.2014, W 6 S14.50098; VG Regensburg, B. v. 25.6.2014, RN 3 S 14.50144, B. v. 30.5.2013, RN 8 S 14.50117; VG Ansbach, B. v. 13.5.2014, AN 11 S 14.50036; VG München, B. v. 6.5.2014, M 7 S 14.50100; VG Berlin, B. v. 1.4.2014, 23 L 122.14; VG Schwerin B. v. 24.4.2014, 5 B 391/14 As - jeweils juris).

Dem stand auch nicht entgegen, dass amnesty international im Bericht vom 30.7.2014 die Situation aufgrund einer Überprüfung im März 2014 als immer noch unzureichend empfand. Gerade die auch von amnesty international attestierte Verbesserung seit November 2013 zeigt aber, dass sich Bulgarien durchaus um ausreichende Bedingungen bemüht und damit systemische Mängel nicht vorliegen.

Ergänzend erklärte der UNHCR (an VG Minden v. 15.1.2015), dass sich in den Aufnahmezentren nur Asylbewerber aufhalten dürften. 650 anerkannte Schutzberechtigten sei aber von der SAR erlaubt worden, in den Einrichtungen zu bleiben.

In seiner Stellungnahme vom 31.7.2015 (an VG Meiningen, Aktualisierte Antworten auf Fragen von UNHCR Deutschland im Zusammenhang mit Überstellungen nach dem Dublin-Verfahren) wird darauf hingewiesen, dass die SAR eine um sechs Monate verlängerte Unterbringung von über 700 schutzberechtigten Personen dulde. Die Situation für Asylsuchende habe sich durch eine gestiegene Zahl von Asylbewerbern verschlechtert, da es auch zu wenig Dolmetscher (Ende Juni 2015 gebe es 20, wegen Geldmangels werde der ursprüngliche Plan, weitere 28 einzustellen, nicht verwirklicht) und weiteres Personal für die Bearbeitung der Asylfälle gebe. In Harmanli, wo über 1.800 Asylbewerber untergebracht seien, gebe es nur einen Dolmetscher. Auch sonstige Erschwernisse seien gegeben. Die Essensvorräte gingen zu Ende. Das gelte insbesondere für diätische Lebensmittel und Babynahrung.

Immer mehr Asylverfahren würden aber auch anderweitig erledigt, da viele Asylsuchende untertauchten. Die SAR habe erklärt, dass es monatliches Taschengeld nicht mehr gebe, da drei Mahlzeiten pro Tag bereitgestellt würden. Besonders Schutzbedürftige seien davon betroffen, da sie Medikamente nicht bezahlen könnten. Es fehle auch an Geld, um die medizinischen Fachkräfte in den Aufnahmeeinrichtungen zu bezahlen.

Sprachkurse würden nicht mehr angeboten. Die hygienischen Bedingungen in den Einrichtungen sei prekär. Die Anfang 2014 erweiterten Aufnahme- und Bearbeitungskapazitäten der SAR stießen allmählich an ihre Grenzen.

Erfolge die Überstellung eines Dublin-Rückkehrers mehr als drei Monate und zehn Tage nach der Registrierung des Asylantrags oder sei der Antrag in Abwesenheit des Antragstellers oder ein Folgeantrag abgelehnt worden, werde davon ausgegangen, dass sich der Antragsteller illegal im Land aufhalte. Er werde in Abschiebehaft genommen und nur entlassen, wenn er einen Platz in einer SAR-Einrichtung oder eine andere Adresse nachweisen könne und auf staatliche Unterstützung verzichte. Soweit im Asylverfahren noch nicht in der Sache entschieden worden sei, werde es prinzipiell an der Stelle wieder aufgenommen, an der es unterbrochen worden sei.

Vom 1.1.2015 bis 17.6.2015 seien in Bulgarien 4.339 Dublin-Gesuche eingegangen. 125 Überstellungen seien durchgeführt worden.

Am 17.6.2015 seien 3.724 Schutzsuchende und Schutzberechtigte in den Einrichtungen untergebracht gewesen. Bis zu diesem Zeitpunkt hätten 2015 bereits 6.647 Personen Schutz beantragt, 2.465 seien als Flüchtlinge anerkannt worden, 314 Personen sei humanitärer Schutz gewährt worden, 2.293 Anträge seien abgelehnt worden.

Der Zugang zum Schulsystem begegne in der Praxis zahlreichen Hindernissen, insbesondere hinsichtlich der Sprachtests, die derzeit nicht angebotene Sprachkurse voraussetzten.

Nach der neuesten Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 27.1.2016 haben Dublin-Rückkehrer, selbst wenn ihr früheres Asylverfahren abgeschlossen wurde, die Möglichkeit, dass das Verfahren fortgeführt wird (Bezugnahme des Auswärtigen Amtes auf Auskünfte des UNHCR). Die Situation in den Aufnahmeeinrichtungen habe sich nach eigenen Feststellungen des Auswärtigen Amtes immer weiter verbessert und sei insgesamt als akzeptabel zu bewerten. Bei einer Kapazität von 5.130 Plätzen hätten sich am 24.12.2015 nach dem UNHCR (Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 27.1.2016) nur 612 Personen in sechs Zentren aufgehalten. Die medizinische Grundversorgung sei gewährleistet und eine ausreichende Zahl von Dolmetschern vorhanden. Die Aufnahmebedingungen für besonders schutzbedürftige Personen sei angesichts der bei weitem nicht erreichten Auslastung der Kapazitäten grundsätzlich gut.

Insgesamt lässt sich damit feststellen, dass Mitte 2015 aufgrund der damals hohen Zahlen von Asylbewerbern und Bewohnern der Einrichtungen Schwierigkeiten gegeben waren, die sich durch die mittlerweile stark gesunkene Zahl der Bewohner der Einrichtungen zwar noch nicht vollständig gelöst, aber wesentlich verbessert haben. Systemische Mängel im Asylverfahren sind damit ersichtlich nicht gegeben.

3. Zutreffend ist, dass demgegenüber die Situation von anerkannten Schutzberechtigten problematisch ist. Nach der Stellungnahme des Auswärtigen Amtes vom 23.7.2015 an das VG Stuttgart befinden sich unter den anerkannten Schutzberechtigten in Bulgarien nur etwa 700 Personen, die ernstzunehmende Pläne haben, sich eine dauerhafte Zukunft in Bulgarien aufzubauen. Das liege insbesondere an den fehlenden Integrationsplänen und den sehr geringen reellen Chancen, sich eine Existenz aufzubauen. Es erhielten auch nur wenige anerkannte Schutzberechtigte die finanzielle Unterstützung von ca. 33,-- EUR pro Monat. Nur ein verschwindend geringer Teil erhalte bei der Wohnungssuche Unterstützung. In der Regel bedeute der Erhalt des Schutzstatus Obdachlosigkeit.

Schutzberechtigte müssten sich auch selbst krankenversichern. Eine staatliche Unterstützung bestehe nicht. Der Zugang zum Arbeitsmarkt sei äußerst erschwert, zumal Sprachschwierigkeiten ohne ein ausgeweitetes Angebot von Sprachkursen bestünden. Oftmals fehle auch die Bereitschaft der Arbeitgeber, Schutzberechtigte einzustellen. Stellen am Schwarzmarkt würden größtenteils von Roma eingenommen. Auch für Akademiker bestünden keine erhöhten Chancen zur Integration am Arbeitsplatz.

Diese schwierige Situation betrifft zwar nicht unmittelbar Asylbewerber bzw. Dublin-Rückkehrer. Sie ist für die Gesamtbeurteilung aber bedeutsam, da ein Asylverfahren unzumutbar wäre, wenn zwangsläufige Folge eines erfolgreichen Asylverfahrens das Leben in einer aussichtslosen Situation unter Verletzung von Grundrechten wäre. Hiervon kann aber derzeit nicht ausgegangen werden.

Während sich im Jahr 2014 bei 11.081 Schutzsuchenden (aida country report vom 31.1.2015) die zuvor schlechte Situation der Flüchtlinge verbesserte, ist sie bei einer Steigerung auf 12.738 Flüchtlinge in der Zeit von Januar bis September 2015 (aida Oct. 2015, Steigerung um ca. 50%) hinsichtlich der anerkannten Schutzberechtigten weiterhin sehr schwierig. Möglicherweise hat sie sich sogar noch verschlechtert. Während der UNHCR in seiner Auskunft vom April 2014 darauf hinweist, dass Schutzberechtigte aufgrund mangelhafter Unterstützung bei der Suche nach einer angemessenen Unterkunft in den Aufnahmezentren bleiben müssten, hat das Auswärtige Amt im Zusammenhang mit den steigenden Asylbewerberzahlen darauf verwiesen, dass der Erhalt des Schutzstatus in der Regel Obdachlosigkeit bedeute.

Hieraus kann aber nicht darauf geschlossen werden, dass ein anerkannter Schutzberechtigter in Bulgarien unzumutbaren Umständen ausgesetzt wird.

Hierzu verweist das OVG Schleswig (Urt. v. 4.12.2015, 10 A 25/15, juris) auf die Grund-sätze des EGMR (Große Kammer) im Urteil vom 04.11.2014 - 29217/12 (Tarakhel ./. Schweiz) Rn. 93 ff. (dt. Übersetzung NVwZ 2015, 127 f.), nach denen zu prüfen ist, ob im Einzelfall eine Verletzung von Art. 3 EMRK droht. Insbesondere erklärt der EGMR:

„[93] Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann die Ausweisung eines Asylbewerbers durch einen Konventionsstaat eine Frage nach Art. 3 EMRK aufwerfen, also die Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach der Konvention begründen, wenn es nachweislich ernsthafte Gründe für die Annahme gibt, dass er im Aufnahmeland tatsächlich Gefahr läuft, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden. Wenn das so ist, verpflichtet Art. 3 EMRK dazu, den Betroffenen nicht in dieses Land auszuweisen (s. EGMR, Slg. 2008 Nr. 152, insoweit in NVwZ 2008, 1330, nicht abgedruckt - Saadi/Italien; EGMR, Slg. 2011 Nr. 365 = NVwZ 2011, 413 - M. S. S./Bulgarien u. Griechenland; EGMR, 1989, Serie A, Bd. 161 Nr. 90 f. = NJW 1990, 2183 - Soering/Vereinigtes Königreich; EGMR, 1991, Serie A, Bd. 125 Nr. 103 = NVwZ 1992, 869 = NJW 1992, 3085 Ls. - Vilvarajah ua/Vereinigtes Königreich; EGMR, Slg. 1997- III Nr. 34 = NVwZ 1998, 163 - H. L. R./Frankreich; EGMR, Slg. 2000-VIII Nr. 38 = NVwZ Beil. I 2001, 97 - Jabari/Türkei; EGMR, Slg. 2007-I Nr. 135 - Salah Sheekh/Niederlande).

Um in den Anwendungsbereich von Art. 3 EMRK zu fallen, muss die Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen. Die Beurteilung dieses Mindestmaßes ist relativ und hängt von allen Umständen des Einzelfalls ab, wie die Dauer der Behandlung und ihre physischen und psychischen Wirkungen sowie manchmal von Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers (s. ua EGMR, Slg. 2000-XI Nr. 91 = NJW 2001, 2694 = NStZ 2001, 335 Ls. - Kudla/Polen; EGMR, Slg. 2011 Nr. 219 = NVwZ 2011, 413 - M. S. S./Bulgarien u. Griechenland).

Art. 3 EMRK kann nicht so ausgelegt werden, dass er die Konventionsstaaten verpflichtet, allen ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Personen das Recht auf eine Wohnung zu gewähren (s. EGMR, Slg. 2001-I Nr. 99 - Chapman/Vereinigtes Königreich). Dieser Vorschrift kann auch keine allgemeine Pflicht entnommen werden, Flüchtlinge finanziell zu unterstützen, damit sie einen gewissen Lebensstandard aufrechterhalten können (s. EGMR, Urt. v. 26.4.2005 - 53566/99 Nr. 85 - Müslim/Türkei; EGMR, Slg. 2011 Nr. 249 = NVwZ 2011, 413 - M. S. S./Bulgarien u. Griechenland).“

Zwar haben anerkannte Schutzberechtigte einen Anspruch darauf, z. B. die notwendigen Sozialhilfeleistungen, Art. 29 RL 2011/95/EU, wie die Staatsangehörigen des Mitgliedsstaats zu erhalten. Grundsätzlich stehen auch anerkannten Schutzberechtigten in Bulgarien diese Ansprüche zu, wenn auch Bulgarien nicht den ganzen Inhalt der Richtlinie umgesetzt hat (OVG Schleswig v. 4.12.2015, a. a. O.). Es gibt aber zahlreiche Hürden, die dem Erhalt staatlicher Hilfe entgegenstehen, so dass tatsächlich nur wenige anerkannte Schutzberechtigte Sozialhilfe erhalten (Ilareva, Bericht über die derzeitige rechtliche, wirtschaftliche und soziale Lage anerkannter Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigter in Bulgarien vom 27.8.2015). Insgesamt muss die Situation anerkannter Schutzberechtigter als schwierig und unzureichend bezeichnet werden. Die Mängel in der Behandlung dieses Personenkreises reichen jedoch nicht aus, um nach den strengen Maßstäben zur Feststellung einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung (EGMR v. 2.4.2013 Nr. 27725/10, Rdnr. 68, Übersetzung ZAR 2013, 336, zitiert nach OVG Schleswig v. 4.12.2015, a. a. O.) von einem derartigen Verstoß ausgehen zu können, bzw. systemische Mängel bei der Aufnahme anerkannter Schutzberechtigter festzustellen.

Sind damit die Lebensumstände für anerkannte Schutzberechtigte nicht unzumutbar, können sie von Asylbewerbern einer Rückschiebung nach der Dublin III-VO nicht entgegengehalten werden.

4. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus der Darstellung des Antragstellers, er sei inhaftiert gewesen und habe nur Wasser aus verrosteten Wasserleitungen erhalten. Mit einer eintägigen Inhaftierung und einem zehntägigen Aufenthalt in einer geschlossenen Aufnahmeeinrichtung sind unter Berücksichtigung der großen Zahl von Asylverfahren in Bulgarien im Jahr 2015 die Formalien der Erstaufnahme in einem durchaus zumutbaren Rahmen erfolgt. Wie sich aus den Umständen der Erstaufnahmeregularien in Deutschland zeigt, bei denen Ende 2015 Tausende von Asylbewerbern über viele Tage im Freien in der Kälte warten mussten, ist es auch in einem Land, das sich um die Gewährleistung menschenwürdiger Umstände bemüht, oft nicht möglich zumutbare Bedingungen zu gewährleisten. Dies stellt aber noch keinen systemischen Mangel des Asylverfahrens dar.

5. Derzeit liegen auch keine Anhaltspunkte vor, dass für den Antragsteller ein nicht zielstaatsbezogenes Vollstreckungshindernis besteht.

Nach dem Wortlaut des § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylG darf eine Abschiebungsanordnung erst dann erfolgen, wenn feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Während bei der Abschiebungsandrohung die Prüfung inlandsbezogener Vollstreckungshindernisse regelmäßig durch die Ausländerbehörde zu erfolgen hat, ist dies bei der Abschiebungsanordnung anders. Eine Abschiebung darf nur dann erfolgen, wenn diese rechtlich und tatsächlich möglich ist; andernfalls ist die Abschiebung auszusetzen (Duldung). Liegen somit Duldungsgründe im Sinne des § 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG vor, ist die Abschiebung unmöglich und kann auch im Sinne des § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylG nicht durchgeführt werden. Abweichend von der üblichen Aufgabenverteilung zwischen Bundesamt und Ausländerbehörde hat das Bundesamt bei der Abschiebungsanordnung auch die Verantwortung dafür zu übernehmen, dass keine inlandsbezogenen Vollstreckungshindernisse vorliegen (vgl. VG Regensburg, B. v. 30.5.2014 - RN 8 S 14.50117; BayVGH, B. v. 12.3.2014 - 10 CE 14.427; OVG Hamburg, B. v. 3.12.2010 - 4 Bs 223/10; VGH Mannheim, B. v. 31.5.2011 - A 11 S 1523/11 - jeweils juris). Vollstreckungshindernisse wurden aber weder vom Antragsteller vorgebracht, noch sind sie aus den Behördenakten ersichtlich. Insbesondere sind die genannten Erkrankungen des Klägers nur leicht und können, was z. B. den Bluthochdruck betrifft, auch mit preiswerten Medikamenten gut behandelt werden.

Keinen Anspruch auf ein Bleiberecht ergibt sich aus der möglichen Unterstützung des Antragstellers durch seine erwachsenen Brüder, die sich in Deutschland aufhalten, da diese nicht zur geschützten Kernfamilie gehören.

6. Nach allem war der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 83 b AsylG.

Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

Tenor

I.

Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 30. Juli 2014 wird die Klage abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der im Jahr 1991 in Herat geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger und Tadschike. Er reiste seinen Angaben zufolge im Februar 2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein.

Bei der Anhörung vor der Regierung von Oberbayern am 26. Februar 2014 führte der Kläger aus, er sei in der Stadt Herat geboren und nunmehr 23 Jahre alt. Neben Dari spreche er noch Farsi. Seine Mutter lebe im Iran; sein Vater sei letztes Jahr verstorben, als er, der Kläger, in der Türkei gewesen sei. Die letzten sechs oder sieben Jahre habe er ebenfalls im Iran, in der Stadt Karaj, gelebt. Vor ungefähr drei Monaten habe er den Iran verlassen.

Am 3. März 2014 stellte er Asylantrag. Beim Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zur Durchführung des Asylverfahrens vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) gab der Kläger an, Afghanistan vor ca. sieben Jahren verlassen zu haben. Über Iran, die Türkei, Griechenland, Bulgarien, Serbien und Ungarn sei er nach Deutschland gekommen. Einen Asylantrag habe er nicht gestellt, aber in Ungarn seien ihm Fingerabdrücke abgenommen worden.

Aufgrund Übernahmeersuchens der Bundesrepublik Deutschland vom 8. April 2014 erklärte sich die Republik Bulgarien hiermit am 3. Juni 2014 einverstanden.

Mit Bescheid des Bundesamts vom 4. Juni 2014 wurde der Antrag als unzulässig abgelehnt (1.) und die Abschiebung nach Bulgarien angeordnet (2.). Zur Begründung ist ausgeführt, der Asylantrag sei gemäß § 27a AsylVfG unzulässig, da Bulgarien zur Prüfung des Asylantrags zuständig sei aufgrund der Einreise über dieses Land nach Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO). Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die zu einem Selbsteintrittsrecht führen könnten, seien nicht ersichtlich. Der Asylantrag werde daher nicht materiell geprüft.

Hiergegen erhob der Kläger beim Verwaltungsgericht München am 17. Juni 2014 Klage mit der Begründung, er laufe Gefahr, in Bulgarien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Er würde dort nur unzureichend mit Basisleistungen versorgt. Außerdem herrschten extrem schlechte hygienische Bedingungen. Eine Abschiebung nach Bulgarien sei daher nicht durchzuführen und der Bescheid deshalb aufzuheben.

Auf seinen Antrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 9. Juli 2014 (Verfahren M 24 S 14.50336) die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung mit Zielstaat Bulgarien angeordnet. Mit Urteil vom 30. Juli 2014, das im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung erging, hat das Verwaltungsgericht den Bescheid des Bundesamts vom 4. Juni 2014 aufgehoben. Eine Abschiebung in den primär zuständigen Staat, Griechenland, komme aufgrund der dort bestehenden systemischen Mängel nicht in Betracht. Nachdem der somit zuständige Mitgliedstaat, Bulgarien, zugestimmt habe, könne der Kläger zwar nur geltend machen, dass systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen dort bestünden, jedoch sei dies in Bulgarien der Fall. Es seien systemische Schwachstellen vorhanden, welche die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung mit sich brächten. Grundlegend hierfür sei der Bericht des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) vom April 2014. Die dortigen Feststellungen würden durch weitere Berichte belegt. Allein die Tatsache, dass Bulgarien demnach nicht zuständig sei, führe zur Aufhebung des angefochtenen Bescheids, unabhängig davon, ob eine Abschiebungsanordnung in einen weiteren Mitgliedstaat möglich wäre.

Auf Antrag der Beklagten hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 30. Oktober 2014 die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zugelassen, ob das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Bulgarien systemische Mängel aufweisen.

Zur Begründung ihrer Berufung bezieht sich die Beklagte auf die Ausführungen im Zulassungsantrag und führt ergänzend aus, dass jedenfalls zwischenzeitlich systemische Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen nicht mehr zu erkennen seien, insbesondere seien Unterbringungskapazitäten und entsprechende Versorgung gegeben. Hierzu wird eine Ausarbeitung des „State Agency for Refugees with the Council of Ministers“ des bulgarischen Staats vorgelegt, die belegten, dass systemische Schwachstellen nicht vorhanden seien. Ergänzend trägt die Beklagte vor, ein Klagebegehren, das nicht auf die Zuerkennung des in der Sache erstrebten Status gerichtet sei, sei nicht statthaft. Besonders deutlich werde dies bei einem in einem anderen Mitgliedstaat erfolglos durchgeführten Asylverfahren. Ein dann im Bundesgebiet gestellter Asylantrag sei zugleich ein Zweitantrag im Sinn des § 71a Abs. 1 AsylVfG, gegen den in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Folgeantrag nach § 71 AsylVfG(U.v. 10.2.1998 - 9 C 28.97 - BVerwGE 106, 171 = NVwZ 1998, 861) allein die auf Statuszuerkennung gerichtete Verpflichtungsklage statthaft sei.

Die Beklagte beantragt,

die Klage unter Abänderung des Urteils vom 30. Juli 2014 abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die Berufung der Beklagten ist begründet (§ 125 Abs. 1, § 128 Abs. 1 VwGO). Nach der im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung maßgeblichen Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) ist der Bescheid des Bundesamts vom 4. Juni 2014 rechtmäßig und die Klage deshalb unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 30. Juli 2014 abzuweisen.

Die Klage ist zulässig.

Gegen den Bescheid des Bundesamts vom 4. Juni 2014, mit dem der Asylantrag nach § 27a AsylVfG als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung angeordnet wird, ist eine Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt.1 VwGO) die statthafte Klageart (BayVGH, U.v. 28.2.2014 - 13a B 13.30295 - BayVBl 2014, 628; ebenso OVG Hamburg, B.v. 2.2.2015 - 1 Bf 208/14.AZ - juris; VGH BW, U.v. 18.11.2014 - A 3 S 265/14 - n.v. und U.v. 16.4.2014 - A 11 S 1721/13 - InfAuslR 2014, 293; NdsOVG, B.v. 6.11.2014 - 13 LA 66/14 - AuAS 2014, 273; OVG Saarl, B.v. 12.9.2014 - 2 A 191/14 - juris; OVG NRW, U.v. 7.3.2014 - 1 A 21/12.A - AuAS 2014, 118 = DVBl 2014, 790; OVG LSA, U.v. 2.10.2013 - 3 L 643/12 - juris). Die Zuständigkeitsprüfung nach der Dublin II-VO (Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist) bzw. der Dublin III-VO ist der Prüfung des Asylantrags vorgelagert und von dem Verfahren zur inhaltlichen Prüfung des Asylverfahrens zu unterscheiden. Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht (U.v. 5.9.2013 - 10 C 1.13 - BVerwGE 147, 329 = NVwZ 2014, 158; U.v. 7.3.1995 - 9 C 264.94 - NVwZ 1996, 80) im vergleichbaren Fall einer Einstellungsverfügung durch das Bundesamt nach §§ 32, 33 AsylVfG die vom Kläger beantragte (bloße) Aufhebung des Einstellungsbescheids für ausreichend erachtet mit der Folge, dass die Sachentscheidung zunächst dem Bundesamt vorbehalten bleibt. Das Bundesverwaltungsgericht weist darauf hin, dass das Verwaltungsgericht zwar die Sache grundsätzlich spruchreif zu machen habe, dies aber nicht ausnahmslos gelte. Es könne nicht generell Aufgabe des Verwaltungsgerichts sein, anstelle des mit besonderer Sachkunde versehenen Bundesamts, das mit der Sache noch gar nicht befasst gewesen sei und demgemäß auch eine Entscheidung über das Asylbegehren noch gar nicht habe treffen können, über den Asylanspruch zu befinden. § 113 Abs. 3 VwGO lasse sich jedenfalls der Rechtsgedanke entnehmen, dass die Verwaltungsgerichte auch bei der Kontrolle eines rechtlich gebundenen Verwaltungsakts nicht in jedem Falle selbst die Spruchreife herbeiführen müssten, sondern bei erheblichen Aufklärungsdefiziten zunächst der Behörde Gelegenheit geben könnten, eine den Streitstoff erschöpfende Sachentscheidung zu treffen. Die besondere - auf Beschleunigung und Konzentration auf eine Behörde gerichtete - Ausgestaltung des Asylverfahrens durch das Asylverfahrensgesetz stehe im Falle versäumter Sachentscheidung durch das Bundesamt der Annahme entgegen, dass nur eine auf die Asylanerkennung gerichtete Verpflichtungsklage, auf die hin das Verwaltungsgericht die Sache spruchreif zu machen hätte, in Betracht käme. Darüber hinaus ginge dem Asylantragsteller eine Tatsacheninstanz verloren, die mit umfassenderen Verfahrensgarantien wie persönliche Anhörung (§ 24 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG) und Amtsermittlungsgrundsatz (§ 24 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) ausgestattet sei. Die Regelungen des Asylverfahrensgesetzes ließen darauf schließen, dass die sachliche Prüfung vorrangig von der Fachbehörde nachzuholen sei und nicht generell eine Pflicht zum „Durchentscheiden“ angenommen werden könne. Diese Ausführungen können auf vorliegende Konstellation übertragen werden.

Die Statthaftigkeit der Anfechtungsklage wird auch nicht durch die Grundsätze des Bundesverwaltungsgerichts zum Folgeantrag in Frage gestellt (U.v. 10.2.1998 - 9 C 28.97 - BVerwGE 106, 171 = NVwZ 1998, 861), die die Beklagte auf die Konstellation eines Zweitantrags gemäß § 71a AsylVfG übertragen möchte. In diesem Urteil ist ausgeführt, dass der Aspekt, ob das Asylverfahren wieder aufgenommen werden müsse, lediglich den geltend gemachten Anspruch auf Asylanerkennung betreffe. Dass die Anforderungen für die Durchbrechung der Bestandskraft des Erstbescheids erfüllt seien, sei Voraussetzung für den Anspruch auf Asyl, nicht aber gebe es einen selbstständig neben diesem stehenden und eigenständig einklagbaren Wiederaufgreifensanspruch. Damit könne weder lediglich auf „Wiederaufgreifen“ geklagt noch vom Gericht „isoliert“ über die Frage, ob wiederaufzugreifen sei, entschieden werden. Eine derartige Fallkonstellation ist vorliegend aber nicht gegeben, weil hier lediglich als Vorfrage zum Anerkennungsanspruch des Klägers die Zuständigkeit zur Durchführung eines Asylverfahrens nach den Anforderungen der Dublin III-VO im Streit steht. Zudem weist die Beklagte selbst darauf hin, dass die genannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Folgeantragsregelung nach § 71 AsylVfG ergangen ist, wohingegen vorliegend eine Entscheidung über die Unzulässigkeit eines Asylantrags nach § 27a AsylVfG Klagegegenstand ist. Das Bundesamt hat nur darüber entschieden und im Übrigen darauf verwiesen, dass eine materielle Prüfung nicht erfolgt ist.

Die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO ist gegeben.

Der Kläger kann geltend machen, durch die vom Bundesamt getroffene Feststellung möglicherweise in seinen Rechten verletzt zu sein. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sind die Normen der Dublin-VO eigentlich organisatorische Vorschriften. Gleichwohl kann ein Asylbewerber im Rahmen des nach Art. 27 Dublin III-VO garantierten Rechtsschutzes geltend machen, dass in dem zuständigen Mitgliedstaat systemische Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen bestehen, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr liefe, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechte-Charta ausgesetzt zu sein (EuGH, U.v. 10.12.2013 - Abdullahi, C-394/12 - NVwZ 2014, 208 Rn. 56 ff. zur Dublin II-VO).

Die somit zulässige Anfechtungsklage ist aber unbegründet.

Der streitgegenständliche Bescheid des Bundesamts ist rechtmäßig. Das Bundesamt hat zu Recht festgestellt, dass der Asylantrag des Klägers unzulässig ist (§ 113 Abs. 1 VwGO).

Gemäß § 27a AsylVfG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Eine solche Zuständigkeit ergibt sich aus der Dublin III-VO, auf die sich das Bundesamt im Bescheid gestützt hat. Diese Verordnung ist gemäß Art. 49 Abs. 2 auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten, also ab dem 1. Januar 2014, gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt - ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung - für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Letzteres ist vorliegend einschlägig, da das Übernahmeersuchen an Bulgarien am 8. April 2014 gestellt wurde.

Das Verfahren nach der Dublin III-VO dient zuerst dazu, den zur Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat zu bestimmen. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind übereingekommen, dass auf kurze Sicht eine klare und praktikable Form für die Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats geschaffen werden sollte. Ziel der Dublin III-VO ist die Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist (Erwägungsgründe Nr. 2, 3, 4, 5 und 40). Im Verfahren nach der Dublin III-VO steht deshalb insbesondere die Zuständigkeitsfrage im Raum. Nach Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO wird der Antrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft.

Die Reihenfolge der Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats richtet sich nach Kapitel III der Verordnung (vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin III-VO). Nach Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO wird bei der Bestimmung des nach diesen Kriterien zuständigen Mitgliedstaats von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat gestellt hat.

Gemessen hieran ist der beim Bundesamt gestellte Asylantrag gemäß § 27a AsylVfG unzulässig, weil der Kläger aus einem Drittstaat kommend die Grenze eines Mitgliedstaats, Bulgarien, überschritten hat, der damit nach Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Dies hat zur Folge, dass Bulgarien nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. a Dublin III-VO verpflichtet ist, den Kläger aufzunehmen. Aufgrund Übernahmeersuchens der Bundesrepublik Deutschland vom 8. April 2014 erklärte sich die Republik Bulgarien hiermit am 3. Juni 2014 einverstanden. Entsprechend der Konzeption der Dublin III-VO hat das Bundesamt zu Recht den Asylantrag nicht inhaltlich geprüft, sondern die Unzulässigkeit festgestellt und die Abschiebung nach Bulgarien angeordnet.

Zwischen den Beteiligten besteht kein Streit über die prinzipielle Zuständigkeit Bulgariens. Der Kläger befürchtet allerdings, dass ihm im Fall einer Abschiebung in Bulgarien eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i. S.v. Art. 3 EMRK drohen würde. Davon ist jedoch nicht auszugehen.

Wenn ein Mitgliedstaat der Aufnahme des betreffenden Asylbewerbers zugestimmt (bzw. nicht geantwortet hat), so kann der Asylbewerber der Bestimmung dieses Mitgliedstaats nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Europäischen Gerichtshofs zur Dublin II-VO damit entgegentreten, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i. S.v. Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - GR-Charta - ausgesetzt zu werden (EGMR, U.v. 21.1.2011 - M.S.S./Belgien und Griechenland, Nr. 30696/09 - NVwZ 2011, 413; EuGH, U.v. 21.12.2011 - N.S., C-411/10 und C-493/10 - NVwZ 2012, 417; U.v. 10.12.2013 - Abdullahi, C-394/12 - NVwZ 2014, 208). Art. 3 Abs. 2 der hier maßgeblichen Dublin III-VO regelt nunmehr ausdrücklich, dass der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der im dortigen Kapitel III vorgesehenen Kriterien fortsetzt, wenn es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen. Das gemeinsame europäische Asylsystem stützt sich ebenso wie das deutsche Konzept der „normativen Vergewisserung“ hinsichtlich der Sicherheit von Drittstaaten (siehe hierzu EuGH, U.v. 21.12.2011 a. a. O. Rn. 75 ff.; BVerfG, U.v. 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 - BVerfGE 94, 49) auf die uneingeschränkte und umfassende Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention und die Versicherung, dass niemand dorthin zurückgeschickt wird, wo er Verfolgung ausgesetzt ist. Dem liegt die Annahme zugrunde, dass alle daran beteiligten Staaten die Grundrechte beachten und dass die Mitgliedstaaten einander insoweit Vertrauen entgegenbringen dürfen. Es wird vermutet, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie mit dem am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichneten Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention) und der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) steht.

Vorliegend ist es nach diesen Grundsätzen nicht geboten, eine Überstellung nach Bulgarien zu unterlassen, weil dort nach den grundlegenden Veränderungen im Jahr 2014 derzeit nicht von systemischen Schwachstellen im dargestellten Sinn auszugehen ist. Der Senat ist auf der Grundlage des ihm vorliegenden Erkenntnismaterials zur Situation von Asylbewerbern sowie von Dublin-Rückkehrern zu der Überzeugung gelangt, dass bei dem Kläger eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Fall der Überstellung/Abschiebung nach Bulgarien nicht ernsthaft zu befürchten ist.

Nachdem im Juli/August 2013 bei der Anzahl der Asylanträge in Bulgarien ein großer Anstieg zu verzeichnen gewesen war, nahm die Lage in der zweiten Jahreshälfte 2013 eine äußerst kritische Entwicklung an. Die bulgarische Regierung hatte sich deshalb mit der Bitte um Hilfe an das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen (European Asylum Support Office - EASO) gewandt, das durch die Verordnung (EU) Nr. 439/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 zur Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen geschaffen wurde (siehe zusammenfassende Darstellung von EASO im „Operating Plan to Bulgaria, Stock taking report on the asylum situation in Bulgaria, Zwischenbilanz Mitte Februar 2014, S. 1 - EASO-Feb). In der Folge wurde am 17. Oktober 2013 der „EASO Operating Plan to Bulgaria” für den Zeitraum von November 2013 bis September 2014 beschlossen.

Noch im Januar 2014 ging UNHCR (Bulgaria, As a Country of Asylum, UNHCR Observations on the Moldova Turkey Current Situation of Asylum in Bulgaria vom 2.1.2014 - UNHCR-Jan) davon aus, dass in Bulgarien systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen bestünden. Aufgrund fehlender gesetzlicher Regelungen seien Asylbewerber - auch über längere Zeiträume - der Gefahr willkürlicher Verhaftung ausgesetzt; sie hätten keinen Zugang zu einem fairen und effektiven Asylverfahren und das Refoulement-Verbot werde nicht beachtet. Unter diesen Umständen plädierte UNHCR dafür, Abschiebungen nach Bulgarien zunächst auszusetzen und die Situation am 1. April 2014 erneut zu überprüfen. Damit sollte UNHCR zufolge Bulgarien die Gelegenheit zur Verbesserung der Aufnahmebedingungen und zur Verstärkung der Kapazitäten des Staatlichen Flüchtlingsamts (SAR) gegeben werden. Dieser Einschätzung schlossen sich amnesty international (Suspension of Returns of Asylum-Seekers to Bulgaria Must Continue vom 31.3.2014 - ai), European Council on Refugees and Exiles (ECRE reaffirms its call for the suspension of transfers of asylum seekers to Bulgaria under the recast Dublin Regulation vom 7.4.2014 - ecre) und Pro Asyl (Presseerklärung vom 23.5.2014: Schwere Menschenrechtsverletzungen an Flüchtlingen in Bulgarien; News vom 23.5.2014: Flüchtlinge in Bulgarien: misshandelt, erniedrigt, im Stich gelassen; News vom 15.4.2014: Flüchtlinge in Bulgarien: Zurückgewiesen, inhaftiert oder katastrophal untergebracht) an.

Zur Halbzeit des erwähnten „Operating Plan“ überprüfte EASO mit einer Expertengruppe im Februar 2014 die Situation in Bulgarien und zog eine Zwischenbilanz (EASO-Feb). Hierin wird ausgeführt, dass im Parlament ein Gesetzesentwurf mit Verbesserungen unter Teilnahme internationaler Organisationen (einschließlich UNHCR und dem Bulgarischen Helsinki Komitee) erörtert worden sei, insbesondere hinsichtlich unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge und besonders verletzlicher Personengruppen, sowie betreffend das Recht auf Information, Rechtsberatung und das Recht, im Land bleiben zu dürfen. Im Gegensatz zum Herbst 2013 sei die ordnungsgemäße Registrierung Asylsuchender einschließlich der notwenigen Information über den Zugang zum Asylverfahren gewährleistet; ein Rückstau bestehe nicht mehr. Die Durchführung der Asylverfahren sei - mit Ausnahme der Einrichtung Harmanli - verbessert worden, auch wenn noch viele Punkte offen seien. Eine sehr hohe Anerkennungsrate sei beobachtet worden, allerdings könne diese Personengruppe mangels Integrationsprogrammen die Zentren nicht verlassen. Syrische Asylbewerber würden bevorzugt behandelt, so dass die Verfahrensdauer im Übrigen länger sei. Eine gerichtliche Überprüfung sei gesetzlich vorgesehen; gegen eine negative Entscheidung könnten die Verwaltungsgerichte angerufen werden. Bei den Aufnahmebedingungen sei in einer kurzen Zeitspanne ein großer Fortschritt erzielt worden. Im Wesentlichen seien die Zentren in einem vernünftigen Zustand. Ein Hauptfortschritt sei, dass seit 1. Februar 2014 mindestens eine warme Mahlzeit in allen Aufnahmeeinrichtungen vorgesehen sei. Allerdings sei die Qualität der Aufnahmebedingungen noch uneinheitlich, insbesondere genügten sie bei unbegleiteten Minderjährigen und besonders verletzlichen Personengruppen noch nicht den Anforderungen. Zusammenfassend kommt EASO zum Ergebnis, dass in einer kurzen Zeitspanne viele Fortschritte stattgefunden hätten. Es habe sich gezeigt, dass Bulgarien konkrete Schritte zur Verbesserung des Asylsystems und der Aufnahmebedingungen unternommen habe.

Asylum Information Database (National Country Report Bulgaria vom 18.4.2014, S. 9 - aida) berichtete mit dem Stand vom 18. April 2014, dass die Praxis der Bestrafung für eine illegale Einreise mit der Folge einer Inhaftierung beendet worden sei. Die Registrierung sei stark verbessert worden, lediglich in Ausnahmefällen träten Verzögerungen auf. Nach einer Gesetzesänderung seien gegen ablehnende Entscheidungen Rechtsmittel zu den regionalen Gerichten möglich. Die sieben Aufnahmezentren wiesen zum Stand 27. März 2014 eine Kapazität von 4.150 Plätzen mit einer Belegungsquote von 82% auf, wobei insgesamt 6.000 Plätze erreicht werden sollten. Gegenüber Dezember 2013 hätten sich die Bedingungen in den Zentren erheblich verbessert, insbesondere in Harmanli. Seit Februar 2014 sei durch die Regierung die Essensversorgung mit zwei warmen Mahlzeiten am Tag in allen Zentren sichergestellt. Asylsuchende hätten Zugang zu medizinischer Versorgung und zu sanitären Einrichtungen; im Asylverfahren würden Dolmetscher zur Verfügung gestellt und es werde eine monatliche finanzielle Grundversorgung geleistet, auch wenn es hierbei noch zu logistischen Verzögerungen komme. Banya sei als Zentrum für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge ausgebildet worden. Noch auftretende Schwierigkeiten sollten durch ein geplantes Gesetz behoben werden. Ein Integrationsprogramm für anerkannte Flüchtlinge bestehe noch nicht. Nach den gesetzlichen Vorgaben müssten Asylbewerber, die an der Grenze einen Antrag stellen, binnen 24 Stunden in eine Aufnahmeeinrichtung gebracht werden. Tatsächlich würden sie aber erst in das neu errichtete Haftzentrum Elhovo gebracht und nach drei bis sieben Tagen in eine SAR-Einrichtung. Insgesamt seien die im Oktober 2013 initiierten Gesetzesänderungen betreffend die Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen noch nicht vollständig umgesetzt.

Im April 2014 nahm UNHCR eine erneute Einschätzung vor (Bulgarien als Asylland, UNHCR Anmerkungen zur aktuellen Asylsituation in Bulgarien vom April 2014 - UNHCR-April). Danach waren zwischen dem 1. Januar und dem 31. März 2014 erhebliche Verbesserungen in Bulgarien bei der Registrierung, Bearbeitung von Anträgen auf internationalen Schutz und den allgemeinen Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in den Aufnahmezentren festzustellen. Ausschlaggebend sei, dass die Regierung ein umfassendes Integrationsprogramm für Personen, die internationalen Schutz genießen, entwickle und es umsetze. Schwächen bestünden noch im Hinblick auf den Zugang nach Bulgarien an den Grenzen, in zwei von sieben Zentren seien die Aufnahmebedingungen ungeeignet, auf Personen mit besonderen Bedürfnissen könne nicht entsprechend reagiert werden und die Asylverfahren müssten nach wie vor qualitativ verbessert werden, einschließlich der Bereitstellung von Informationen in einer Sprache, die die Asylsuchenden verstünden. Dringend notwendig sei es, den Personen mit Schutzstatus Zugang zu Bildung, medizinischer Versorgung und Integrationsmaßnahmen zu gewähren. Die Mängel seien aber nicht mehr derart, dass eine allgemeine Aussetzung der Dublin-Überstellungen nach Bulgarien gerechtfertigt wäre. Allerdings könnten Gründe vorliegen, Überstellungen für bestimmte Gruppen oder Einzelpersonen auszuschließen. Empfohlen wurde, eine Einzelfallbewertung durchzuführen, insbesondere im Hinblick auf Asylsuchende mit besonderen Bedürfnissen oder Vulnerabilitäten.

Auch die Bundesregierung (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Jan van Aken, Sevim Dağdelen, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE, Drucksache 18/1446 vom 20.5.2014 - BReg) ging im Mai 2014 unter Bezugnahme auf den UNHCR davon aus, dass bereits deutliche Verbesserungen im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen eingetreten seien. Bulgarien unternehme u. a. mit Hilfe von EASO und in Kooperation mit dem UNHCR große Anstrengungen, insbesondere seien Maßnahmen zur Verbesserung des Aufnahmesystems, der Herkunftsländerinformationen, der Ausbildung neuer Kräfte, der Versorgung schutzbedürftiger Personen und der Registrierung von Schutzsuchenden getroffen worden. Es bestünden sieben Aufnahmeeinrichtungen mit einer Aufnahmekapazität von ca. 4.150 Plätzen bei einer Belegungsrate von 82%. Zusätzliche Mitarbeiter, auch Sozialarbeiter, seien eingestellt, Unterkünfte renoviert und Sanitärbereiche erneuert worden. Täglich würden zwei warme Mahlzeiten bereitgestellt, in vier Zentren gebe es Gemeinschaftsküchen. Eine monatliche Grundsicherung werde ausbezahlt. Jeder Antragsteller werde krankenversichert und erhalte eine kostenlose medizinische Behandlung im gleichen Umfang wie ein bulgarischer Staatsbürger. Bei unbegleiteten Minderjährigen und besonders Schutzbedürftigen leiste EASO seit Februar 2014 Unterstützung. Illegal eingereiste Personen würden bei der ersten Befragung polizeilich registriert; dabei könnten sie ihr Asylbegehren vorbringen. Jeder Asylantragsteller könne sich sowohl innerhalb als auch außerhalb der Aufnahmeeinrichtungen zu jeder Zeit frei bewegen. Bei Rückkehrern mit noch nicht abgeschlossenem Verfahren werde der jeweilige Antrag weitergeprüft. Sei das Verfahren unterbrochen worden und spreche der Antragsteller nicht innerhalb von drei Monaten bei der staatlichen Flüchtlingsagentur vor, werde das Verfahren in seiner Abwesenheit beendet. Falls noch keine Anhörung stattgefunden habe, werde diese nachgeholt, da nach bulgarischem Recht grundsätzlich keine Entscheidung ohne Anhörung erfolgen könne. Sei der Antrag bereits rechtskräftig abgelehnt worden, bestehe bei Rückkehr die Möglichkeit, einen Folgeantrag zu stellen, ohne dass eine Abschiebehaft erfolge. Über den Asylantrag werde in drei Phasen - Zuständigkeit Bulgariens, Prüfung der offensichtlichen Unzulässigkeit oder Unbegründetheit und allgemeines Verfahren - innerhalb von drei Monaten entschieden, die jeweils einer gerichtlichen Kontrolle unterlägen. Bei laufenden Asylverfahren finde keine Inhaftierung statt. Das bulgarische Recht sehe Haft nur zur Abschiebung und grundsätzlich nicht für Asylbewerber vor.

Im Anschluss an den „Operating Plan” vom 17. Oktober 2013 wurde am 5. Dezember 2014 zwischen EASO und Bulgarien der „Special Support Plan“ (EASO-Dez) unterzeichnet. EASO stellte darin fest, dass die Kapazitäten zur Aufnahme und Registrierung von Asylbewerbern signifikant angestiegen und entsprechende Reaktionsmöglichkeiten vorhanden seien. Trotz dieses bedeutenden Fortschritts sei Bulgarien aber wegen seiner EU-Außengrenzen weiterhin einem starken Druck ausgesetzt. Die Evaluation des „Operating Plan“ habe deshalb dazu geführt, dass ergänzende bzw. Folgeaktionen vorgeschlagen würden, vor allem für besonders schutzbedürftige Personen. Angesichts der Gesamtumstände bestehe noch - zunächst bis Juni 2016 - die Notwendigkeit zu weiterer, spezieller Unterstützung, deren Ausgestaltung im Einzelnen dargelegt wird. In Erwartung eines im Jahr 2015 weiter ansteigenden Migrationsdrucks sollen der laufende Aktionsplan fortgesetzt und ergänzende Aktionsmöglichkeiten geschaffen werden. Bereits während der letzten zwölf Monate habe das bulgarische Asylsystem wichtige Entwicklungen vollzogen, insbesondere bei der personellen und technischen Ausstattung sowie bei den Aufnahmeeinrichtungen, die derzeit eine Kapazität von 6000 Plätzen aufwiesen. Die dortigen Lebensbedingungen seien deutlich verbessert worden. Die Verpflegung sei mit entsprechenden neuen Küchen und Personal sichergestellt; medizinische Versorgung sei gewährleistet. Im Oktober 2015 solle auch beim „Special Support Plan“ eine Halbzeitbilanz erstellt werden.

Diese dargestellten Entwicklungen im Laufe des Jahres 2014 zeigen, dass derzeit bei der Durchführung des Asylverfahrens und bei den Aufnahmebedingungen systemische Schwachstellen nicht mehr zu erkennen sind.

Soweit es die Asylverfahren betrifft, sind die Kapazitäten signifikant gestiegen (EASO-Dez; aida) durch eine technische und personelle Aufrüstung (EASO-Feb; UNHCR-April; BReg) sowie eine gezielte Ausbildung neuer Kräfte. Damit ist zwischenzeitlich sowohl eine ordnungsgemäße Registrierung einschließlich der notwenigen Information der Asylbewerber über den Zugang zum Verfahren gewährleistet (EASO-Feb; UNHCR-Apr) als auch eine regelgerechte Durchführung der Asylverfahren. Die eingereisten Flüchtlinge können bei der Registrierung mit der ersten Befragung ihr Asylbegehren vorbringen; sie haben Zugang zu Dolmetschern (aida; BReg). Haft ist für Asylbewerber während des laufenden Asylverfahrens gesetzlich nicht mehr vorgesehen (BReg). Auch bei Rückkehrern ist eine Weiterprüfung ihres Verfahrens bzw. ein Folgeverfahren bei rechtskräftiger Ablehnung sichergestellt, ohne dass eine Abschiebehaft erfolgt. Der Zugang zu regionalen Gerichten ist eröffnet (aida).

Hinsichtlich der Aufnahmebedingungen hat EASO bereits im Februar 2014 die Zentren im Wesentlichen in einem vernünftigen Zustand vorgefunden. Die Unterkünfte wurden renoviert und die Sanitärbereiche erneuert (BReg). Nachdem UNHCR im April 2014 noch berichtet hatte, dass in zwei von sieben Zentren ungeeignete Rahmenbedingungen vorhanden seien, und aida im April 2014 sowie die Bundesregierung im Mai 2014 von einer Aufnahmekapazität von ca. 4.150 Plätzen bei einer Belegungsrate von 82% ausgegangen waren (BReg), stellte EASO im Dezember 2014 fest, dass die Kapazitäten signifikant auf nunmehr 6000 Plätze angestiegen und die dortigen Lebensbedingungen deutlich verbessert worden seien. Die Verpflegung sei mit entsprechenden neuen Küchen und Personal mit täglich zwei warmen Mahlzeiten sichergestellt; in vier Zentren gebe es Gemeinschaftsküchen. Zusätzliche Mitarbeiter, auch Sozialarbeiter, seien eingearbeitet worden (BReg). Zum Lebensunterhalt werde eine monatliche Grundsicherung ausbezahlt (aida; BReg). Da jeder Asylantragsteller krankenversichert wird und eine kostenlose medizinische Behandlung im gleichen Umfang wie ein bulgarischer Staatsbürger erhält, ist die medizinische Versorgung ebenfalls gewährleistet (aida; BReg; EASO-Dez).

Soweit demgegenüber von ai und ecre noch ein Überstellungsstopp gefordert wurde, beruht dies auf dem diesen Berichten zugrundeliegenden Stand der Entwicklung im Frühjahr 2014. Die oben erwähnten Anstrengungen des bulgarischen Staats zur Verbesserung der Situation werden auch von ai und ecre dargestellt; allerdings waren zu diesem Zeitpunkt die gesetzlichen Vorgaben in der Praxis erst zum Teil umgesetzt und in den Aufnahmezentren noch Baumaßnahmen im Gange. Das Gleiche gilt für die Ausarbeitung von Human Rights Watch (Containment Plan - Bulgaria’s Pushbacks and Detention of Syrian and Other Asylum Seekers and Migrants, April 2014 - HRW). Zudem befasst sich diese im Wesentlichen mit der Zuspitzung der Lage in der zweiten Jahreshälfte 2013. Schließlich trifft das auch auf die Berichte von Pro Asyl zu. Auch wenn deren Veröffentlichungen vom April, Mai und August 2014 datieren, nehmen sie auf die Lage im November 2013 Bezug und sind damit überholt.

Neueren Datums ist zwar die Darstellung von bordermonitoring (Trapped in Europe’s Quagmire: The Situation of Asylum Seekers and Refugees in Bulgaria vom 7.7.2014 - deutsche Übersetzung vom 22.12.2014: Gefangen in Europas Morast, Die Situation von Asylsuchenden und Flüchtlingen in Bulgarien). Sie befasst sich aber überwiegend mit den Problemen, denen sich Inhaber eines Aufenthaltstitels ausgesetzt sehen. Zudem basiert die Untersuchung ihrem Vorwort zufolge auf Interviews mit Asylsuchenden und Statusinhabern einerseits und mit Beamten, NGO-Vertretern, Anwälten und Freiwilligen andererseits. Zugleich werden Teile des öffentlichen Diskurses über Asylsuchende und Flüchtlinge analysiert. Der Bericht ist damit schon nach seiner eigenen Intention nicht auf eine systematische Gesamtanalyse ausgerichtet, sondern greift lediglich Einzelschicksale heraus und weist in diesem Zusammenhang auf vielfältige Unzulänglichkeiten der Situation in Bulgarien hin. Hieraus lässt sich nach Auffassung des Senats aber nicht der Schluss ziehen, dass systemische Schwachstellen vorlägen, welche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine konkrete Gefährdung von Dublin-Rückkehrern zur Folge hätten.

Ausgehend von diesen Erkenntnissen schließt die Einschätzung des Senats mit ein, dass nach wie vor in bestimmten Bereichen Schwächen vorhanden und noch nicht alle gesetzlich vorgesehenen Änderungen vollständig umgesetzt sind.

Das gilt für das Problem der zum Teil noch vorkommenden - kurzfristigen - Inhaftierungen und für die Aufnahmebedingungen für besonders verletzliche Personengruppen, die den übereinstimmenden Aussagen der Erkenntnismittel zufolge nach wie vor nicht zufriedenstellend sind (EASO-Feb; UNHCR-April; BReg). EASO legt deshalb hierauf in den ergänzenden Unterstützungsmaßnahmen, die noch bis zum Jahr 2016 vorgesehen sind, ein besonderes Augenmerk. Schwächen bestehen weiterhin nach übereinstimmenden Aussagen im Hinblick auf den Zugang nach Bulgarien an den Grenzen (UNHCR-April). Die Tatsache, dass Bulgarien wegen seiner EU-Außengrenzen weiterhin einem starken Druck ausgesetzt ist, hat EASO im „Special Support Plan“ vom 5. Dezember 2014 berücksichtigt. In Erwartung eines im Jahr 2015 weiter ansteigenden Migrationsdrucks wurde der „Operating Plan“ fortgesetzt. Es ist ausdrücklich festgehalten, dass angesichts der Gesamtumstände noch - zunächst bis Juni 2016 - die Notwendigkeit zu weiterer, spezieller Unterstützung besteht. Unbefriedigend ist möglicherweise auch die Situation von Personen, denen ein Schutzstatus zuerkannt wurde. Für diese Personen endet der Anspruch auf Gewährleistung der Grundbedürfnisse, auch wenn ihnen wohl noch für eine gewisse Zeit Aufenthalt in einem Zentrum gewährt wird. Hierbei handelt es sich aber nicht um Probleme während des Asylverfahrens, sondern - da insoweit den Quellen zufolge kein Unterschied zu bulgarischen Staatsbürgern besteht - um die allgemeinen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in Bulgarien und eine allgemeine soziale Problematik. Ein hinreichendes Indiz für systemische Schwachstellen im Asylverfahren wird dadurch nicht begründet.

Punktuelle Defizite vermögen nicht die Mangelhaftigkeit des Gesamtsystems zu begründen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (U.v. 21.12.2011 - N.S., C-411/10 und C-493/10 - NVwZ 2012, 417) wäre es nämlich nicht mit den Zielen und dem System der Dublin II- bzw. III-VO vereinbar, wenn geringste Verstöße genügen würden, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln. Vielmehr würde damit den in Kapitel III der Dublin II- bzw. III-VO genannten Kriterien ein zusätzliches Ausschlusskriterium hinzugefügt, wenn jeder Verstoß zur Folge hätte, dass eine Überstellung unterbleiben müsste. Dies würde die betreffenden Verpflichtungen in ihrem Kern aushöhlen und die Verwirklichung des Ziels gefährden, rasch den Mitgliedstaat zu bestimmen, der für die Entscheidung über einen in der Union gestellten Asylantrag zuständig ist. Da der Kläger vorliegend nicht zu einem schützenswerten Personenkreis gehört, bedarf es auch keiner gesonderten Überprüfung, ob ausnahmsweise von einer Überstellung abgesehen werden müsste.

Soweit sich der Kläger auf die Zustände im Lager Harmanli berufen hat, decken sich seine Aussagen mit der Darstellung in den Erkenntnismitteln. Wie dort beschrieben, hat auch der Kläger vorgetragen, dass die Einrichtung überbelegt, die hygienischen Bedingungen unakzeptabel gewesen seien und er nicht die nötigen Basisleistungen erhalten habe. Harmanli wurde aida (S. 41; siehe auch ai S. 6, 7; EASO-Feb S. 9) zufolge als eine von vier neuen Einrichtungen im September/Oktober 2013 eröffnet, jedoch war sie völlig überfüllt und weder die Infrastruktur noch die materiellen Bedingungen entsprachen zu diesem Zeitpunkt den Minimalanforderungen an angemessene Lebensbedingungen, insbesondere in Bezug auf Existenzsicherung sowie physische und mentale Gesundheit. In Harmanli, einer ehemaligen Militärkaserne, seien die Asylsuchenden unter extrem einfachen Lebensbedingungen und hygienischen Verhältnissen in Zelten und Containern ohne Strom und Kanalanschluss in einer geschlossenen Einrichtung untergebracht worden (siehe auch UNHCR-Jan S. 9). Die Missstände seien so gravierend gewesen, dass die Gefahr von Epidemien bestanden habe. Das berichtete auch UNHCR im Januar 2014, der das Lager als die schlechteste aller Einrichtungen bezeichnete (S. 9 f.).

Allerdings haben dort gravierende Veränderungen stattgefunden, insbesondere auch bauliche Maßnahmen. So haben aida und ai (S. 10 bzw. 6) im März 2014 festgestellt, dass sich die Situation dort gegenüber Dezember 2013 wesentlich verbessert habe, wenngleich noch Bauarbeiten im Gange seien (S. 42; auch EASO-Feb S. 10). Das Zentrum werde auch nicht mehr als geschlossene Einrichtung betrieben. Weitergehende Verbesserungen werden von EASO im Dezember 2014 bestätigt (S. 7). Bei einer Rückkehr zum jetzigen Zeitpunkt ist deshalb eine unmenschliche Behandlung nicht mehr zu erwarten. Ebenso sind die zum damaligen Zeitpunkt noch vorhandenen Schwachstellen im Asylverfahren mittlerweile behoben. In der Gesamtschau ist damit derzeit in Bulgarien nicht von systemischen Schwachstellen im dargestellten Sinn auszugehen.

Die hier vertretene Einschätzung der Situation von Asylbewerbern in Bulgarien entspricht auch der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (U.v. 10.11.2014 - A 11 S 1778/14 - InfAuslR 2015, 77) und des österreichischen Bundesverwaltungsgerichts (BVwG, U.v. 3.10.2014 - W212 2009059-1 - RIS).

Die Befugnis zur Anordnung der Abschiebung ergibt sich aus § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO sind nicht gegeben.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Der Antragsteller will mit seinem Antrag die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26.1.2016 erreichen.

Der am ... 1980 geborene Antragsteller gab bei seiner Asylantragstellung am 25.11.2015 an, syrischer Staatsangehöriger, sunnitischer Religions- und kurdischer Volkszugehöriger zu sein.

Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates am 22.1.2016 gab er an, über die Türkei nach Bulgarien gekommen zu sein. Dort habe er sich einen Tag im Gefängnis und zehn Tage in einer abgesperrten Unterkunft aufgehalten. Ihm seien Fingerabdrücke abgenommen worden. Über Serbien, Kroatien, Slowenien und Österreich sei er nach Deutschland gekommen. In Bulgarien sei er unmenschlich behandelt worden. Die Fingerabdrücke seien ihm gegen seinen Willen abgenommen worden. Seine Familie sei in Deutschland.

Das Innenministerium Bulgariens erklärte sich nach Art. 18 Abs. 1 b Dublin III-VO wegen des früheren Aufenthaltes In Bulgarien zur Rückübernahme des Antragstellers bereit.

Die Antragsgegnerin lehnte mit Bescheid des Bundesamts vom 26.1.2016 den Asylantrag des Antragstellers als unzulässig ab (Nr. 1) und ordnete die Abschiebung nach Bulgarien an (Nr. 2). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 6 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, dass Bulgarien wegen der dortigen früheren illegalen Einreise für die Behandlung des Asylantrages zuständig sei. Nach dem EASO-Bericht sei ein Operationsplan ausgearbeitet worden, der bessere Unterstützungsleistungen für den Zeitraum Januar 2015 bis Juni 2016 vorsehe. Der UNHCR gehe in seinem Bericht vom 15.4.2014 nicht mehr davon aus, dass Überstellungen nach Bulgarien grundsätzlich ausgesetzt werden müssten. Nicht entscheidungserheblich seien die Angaben des Antragstellers, seine Brüder wohnten in Deutschland, er sei in Bulgarien unmenschlich behandelt worden, er leide an Rückenschmerzen, Ohrgeräuschen und Kopfschmerzen und müsse Medikamente gegen Bluthochdruck nehmen. Die Anordnung der Abschiebung beruhe auf § 34 a AsylG. Bei der individuellen Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach der Abschiebung könne der Aufenthalt von Verwandten nicht berücksichtigt werden, da die Brüder nicht zur Kernfamilie gehörten.

Der Bescheid wurde mit Schreiben vom 28.1.2016 zugesandt.

Mit Telefax seines Prozessbevollmächtigten vom 4.1.2016 erhob der Antragsteller Klage gegen den Bescheid des Bundesamts vom 26.1.2016. Gleichzeitig stellte er den Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Zur Begründung wird ausgeführt, in Bulgarien leide das Asylverfahren unter systemischen Mängeln. Verbesserungen habe es nicht gegeben. Vielmehr gebe es in Bulgarien Rassismus und Fremdenfeindlichkeit. Der Zugang anerkannter Flüchtlinge oder subsidiär Geschützter zur Gesundheitsversorgung sei nicht gewährleistet. Der Kläger leide unter starkem Bluthochdruck und häufigen Schwindelanfällen. Fraglich sei, ob er reisefähig sei. Unklar sei auch, ob in Bulgarien ein wirksamer Asylantrag gestellt worden sei.

Bei seinem Gefängnisaufenthalt habe er nur farbiges Leitungswasser aus verrosteten Rohren zu trinken bekommen. Insgesamt habe es sich um eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung gehandelt. Das Auswärtige Amt habe in seiner Stellungnahme vom 23.7.2015 bestätigt, dass es keine Integrationsmaßnahmen und gegenüber bulgarischen Staatsangehörigen reduzierte Sozialleistungen gebe. Der Erhalt eines Schutzstatus führe zur Obdachlosigkeit. Es gebe keine Chance auf eine Arbeitsstelle und keine Unterstützung bei der Krankenversicherung. Die Kumulation der Benachteiligung bei behördlicher Gleichgültigkeit begründe eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. Dies entspreche auch der neueren Rechtsprechung einiger Verwaltungsgerichte.

Der Kläger habe in Bulgarien erklärt, keinen Asylantrag stellen zu wollen. Er könne in Bulgarien auch nicht auf die Hilfe von Verwandten zurückgreifen.

Im Hinblick auf gravierende Konsequenzen, die dem Antragsteller auch in gesundheitlicher Hinsicht drohten, müsse die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet werden.

Die Antragsgegnerin beantragte unter Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid, die Klage abzuweisen und

den Antrag abzulehnen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wird dahingehend ausgelegt, § 88 VwGO, dass er sich (nur) auf die Abschiebungsanordnung bezieht. Hinsichtlich der Ziffern 1. und 3. des angefochtenen Bescheides könnte eine Regelung auch allenfalls durch eine einstweilige Anordnung getroffen werden. Ein diesbezüglicher Antrag wäre aber zu Ziffer 1. des Bescheides bereits ohne Betrachtung der materiellen Rechtslage als Vorwegnahme der Hauptsache unzulässig. Die Bestimmung der Länge des Einreise- und Aufenthaltsverbotes in Ziffer 3. gilt erst ab dem Tag der Abschiebung, nicht im Falle der freiwilligen Ausreise. Es ist auch nichts vorgetragen, weshalb die relativ kurze Frist den Antragsteller in seinen Rechten verletzen soll. Hinsichtlich der Ziffern 1. und 3. des Bescheides fehlt auch die Eilbedürftigkeit einer gerichtlichen Entscheidung.

Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung nach Bulgarien mit Bescheid des Bundesamts vom 26.1.2016 ist unbegründet. Die Abschiebungsanordnung erweist sich nach Aktenlage als rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten.

Nach § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylG ordnet das Bundesamt die Abschiebung des Ausländers in einen sicheren Drittstaat (§ 26 a AsylG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27 a AsylG) an, wenn der Ausländer dorthin abgeschoben werden soll und feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann.

1. Bulgarien ist der für das Asylverfahren des Antragstellers zuständige Staat nach § 27 a AsylG, in den eine Abschiebung möglich ist. Denn Bulgarien hat auf die Übernahmenachfrage das Einverständnis mit der Wiederaufnahme des Antragstellers erklärt, nachdem sich dieser zuvor in Bulgarien aufhielt.

Nicht maßgeblich ist, dass der Antragsteller in Bulgarien keinen Asylantrag stellen wollte. Die Zuständigkeit des Vertragstaats Bulgarien nach der Dublin III-VO (Verordnung (EU) Nr. 604/2013) ist nicht nur nach Art. 18 Abs. 1 a Dublin III-VO wegen Stellung eines Asylantrags in Bulgarien gegeben, sondern auch, weil der Antragsteller nach Bulgarien eingereist ist, Art. 3 Abs. 1, 13 Dublin III-VO. Auf die Frage, ob der Antragsteller zur Stellung eines Asylantrages gedrängt wurde, kommt es damit nicht an.

2. Mängel des bulgarischen Aufnahmesystems stehen einer Rücküberstellung des Antragstellers nach Bulgarien nicht entgegen.

§ 34 a AsylG, der die Abschiebung ohne materielle Prüfung des in der Bundesrepublik Deutschland gestellten Asylantrags zulässt, beruht auf dem sogenannten Konzept der normativen Vergewisserung. Grundlage und Rechtfertigung des gemeinsamen europäischen Asylsystems ist die Vermutung, dass das Asylverfahren und die Aufnahme der Asylbewerber in jedem Mitgliedsstaat in Einklang stehen mit den Anforderungen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention. Demnach nimmt der Gesetzgeber an, dass dem Asylsuchenden im Zielstaat der Abschiebung keine politische Verfolgung droht und er dort - wie auch in der Bundesrepublik Deutschland - ein Asylverfahren vorfindet, das ihm Schutz vor politischer Verfolgung und anderen ihm in seinem Herkunftsstaat drohenden schwerwiegenden Beeinträchtigungen seines Lebens, seiner Gesundheit oder seiner Freiheit gewährt. Ein Bedürfnis für eine Schutzgewährung (gerade) in der Bundesrepublik Deutschland wird deshalb nicht gesehen (vgl. BVerfG, U. v. 14.5.1996 - BVerfGE 94, 49 ff.). Abweichungen von diesem Konzept sind nach der Rechtsprechung in eng begrenzten Ausnahmefällen möglich und nötig. Das Konzept der normativen Vergewisserung wird vor allem dann durchbrochen, wenn ernsthaft zu befürchten steht, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im Zielstaat der Abschiebung systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung des Asylbewerbers nach Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-GR-Charta) implizieren (vgl. EuGH, Urt. v. 21.12.2011, C 411/10, NVwZ 2012, 417). Es ist deshalb zu prüfen, ob bei der Behandlung von Asylbewerbern in Bulgarien die Mindeststandards im Allgemeinen eingehalten werden. Nicht jede Fehlleistung im Einzelfall lässt das Konzept der normativen Vergewisserung hinfällig werden. Erst wenn das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im aufnahmebereiten Staat grundlegende, systembedingte Mängel aufweisen, die gleichsam zwangsläufig eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der in diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber befürchten lassen, scheidet eine Abschiebung in diesen Mitgliedstaat aus.

Das Verwaltungsgericht Regensburg hat in seinem Beschluss vom 24.3.2014 (RO 3 S 14.30159, juris) dargelegt, dass es bei der gebotenen summarischen Prüfung und nach den im Entscheidungszeitpunkt vorhandenen Erkenntnismitteln offen war, ob das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Bulgarien systemische Mängel mit der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung aufweisen. Der Entscheidung lagen im Wesentlichen der UNHCR-Bericht vom 2.1.2014 mit den Updates vom 7. und 21.2.2014 sowie der EASO-Bericht vom 27.2.2014 zugrunde.

Danach änderte der UNHCR mit seinem Bericht „Bulgaria As a Country of Asylum - UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria“ vom April 2014, deutsche Übersetzung: UNHCR; Anmerkungen zur aktuellen Asylsituation in Bulgarien, seine Einschätzung und erklärte aufgrund der festgestellten Verbesserungen ausdrücklich, dass ein generelles Absehen aller Überstellungen von Asylsuchenden gemäß der Dublin III-VO nicht mehr gerechtfertigt sei.

Die Mehrzahl der Asylbewerber sei Ende 2013 nach Bulgarien gereist, danach sei der Zustrom von Asylbewerbern sowie Personen, die insbesondere die bulgarisch-türkische Grenze überschritten hätten, deutlich zurückgegangen. Die Lebensbedingungen in den Zentren hätten sich signifikant im Vergleich zur beobachteten Situation im Dezember 2013 verbessert, besonders gelte dies für Harmanli, wo sich im Berichtszeitraum mehr als 1000 Personen aufgehalten hätten. Der Zugang zu medizinischer Erstversorgung, Registrierung der Asylbewerber, Unterbringung der Männer und Frauen sowie die finanzielle monatliche Unterstützung sei gegeben. Der UNHCR gebe seit Dezember 2013 in Harmanli, seit Februar in drei weiteren Zentren zwei warme Mahlzeiten pro Tag aus. Die bulgarische Flüchtlingsagentur SAR habe seit Februar 2014 die Verantwortung für alle Zentren übernommen. Die generelle medizinische Versorgung habe sich verbessert, nachdem Ärzte und Schwestern vom SAR rekrutiert worden seien. Versorgungslücken gebe es durchaus für Asylsuchende mit besonderen Bedürfnissen.

Am 27.03.2014 hielten sich 3.358 registrierte Personen außerhalb der Flüchtlingszentren auf, deren Versorgung durch das nationale Gesundheitssystem abgedeckt sei. Es bestehe kein Registrierungsrückstand mehr. Nach Erstregistrierung erfolge binnen 3 bis 5 Tagen eine Vollregistrierung. Die Zahl der Entscheider sei auf 33 aufgestockt worden. Dublin-Rückkehrer, deren Asylverfahren noch nicht materiell entschieden wurde, könnten nach Ankunft in Bulgarien wünschen, dass das Verfahren fortgesetzt wird. In diesem Fall würden die Antragsteller meistens in die Aufnahmezentren aufgenommen. Die Verfahren derjenigen, die es versäumt hätten, sich innerhalb von drei Monaten nach Verfahrensaussetzung zu melden, würden in Abwesenheit beendet. Allerdings werde in der Praxis bei Dublin-Rückkehrern auch in diesem Fall eine Anhörung, sofern noch nicht geschehen, gewährleistet. Es ergehe eine Entscheidung in der Sache, wenn eine Anhörung nicht aus besonderen persönlichen (medizinisch begründeten) Umständen ausscheide. Asylbewerber, die bereits eine bestandskräftige Sachentscheidung erhalten haben, werde die Einreise nach Bulgarien erlaubt, allerdings würden sie so behandelt wie abgelehnte Asylbewerber, es sei denn, sie stellten einen Folgeantrag. Sprachunterricht gebe es nur für Kinder im Aufnahmezentrum in Sofia.

Der UNHCR beobachte weiterhin eng die Entwicklungen in Bulgarien und werde weitere Beobachtungen veröffentlichen, wenn und soweit dies erforderlich sei.

Das Gericht ging nach dieser Auskunft nicht mehr davon aus, dass im Asylverfahren und bei den Aufnahmebedingungen in Bulgarien systemische Mängel mit der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-GR-Charta bestehen (so auch VG Augsburg, B. v. 25.8.2014, 7 S 14.50199; VG Würzburg, B. v. 18.8.2014, W 6 S14.50098; VG Regensburg, B. v. 25.6.2014, RN 3 S 14.50144, B. v. 30.5.2013, RN 8 S 14.50117; VG Ansbach, B. v. 13.5.2014, AN 11 S 14.50036; VG München, B. v. 6.5.2014, M 7 S 14.50100; VG Berlin, B. v. 1.4.2014, 23 L 122.14; VG Schwerin B. v. 24.4.2014, 5 B 391/14 As - jeweils juris).

Dem stand auch nicht entgegen, dass amnesty international im Bericht vom 30.7.2014 die Situation aufgrund einer Überprüfung im März 2014 als immer noch unzureichend empfand. Gerade die auch von amnesty international attestierte Verbesserung seit November 2013 zeigt aber, dass sich Bulgarien durchaus um ausreichende Bedingungen bemüht und damit systemische Mängel nicht vorliegen.

Ergänzend erklärte der UNHCR (an VG Minden v. 15.1.2015), dass sich in den Aufnahmezentren nur Asylbewerber aufhalten dürften. 650 anerkannte Schutzberechtigten sei aber von der SAR erlaubt worden, in den Einrichtungen zu bleiben.

In seiner Stellungnahme vom 31.7.2015 (an VG Meiningen, Aktualisierte Antworten auf Fragen von UNHCR Deutschland im Zusammenhang mit Überstellungen nach dem Dublin-Verfahren) wird darauf hingewiesen, dass die SAR eine um sechs Monate verlängerte Unterbringung von über 700 schutzberechtigten Personen dulde. Die Situation für Asylsuchende habe sich durch eine gestiegene Zahl von Asylbewerbern verschlechtert, da es auch zu wenig Dolmetscher (Ende Juni 2015 gebe es 20, wegen Geldmangels werde der ursprüngliche Plan, weitere 28 einzustellen, nicht verwirklicht) und weiteres Personal für die Bearbeitung der Asylfälle gebe. In Harmanli, wo über 1.800 Asylbewerber untergebracht seien, gebe es nur einen Dolmetscher. Auch sonstige Erschwernisse seien gegeben. Die Essensvorräte gingen zu Ende. Das gelte insbesondere für diätische Lebensmittel und Babynahrung.

Immer mehr Asylverfahren würden aber auch anderweitig erledigt, da viele Asylsuchende untertauchten. Die SAR habe erklärt, dass es monatliches Taschengeld nicht mehr gebe, da drei Mahlzeiten pro Tag bereitgestellt würden. Besonders Schutzbedürftige seien davon betroffen, da sie Medikamente nicht bezahlen könnten. Es fehle auch an Geld, um die medizinischen Fachkräfte in den Aufnahmeeinrichtungen zu bezahlen.

Sprachkurse würden nicht mehr angeboten. Die hygienischen Bedingungen in den Einrichtungen sei prekär. Die Anfang 2014 erweiterten Aufnahme- und Bearbeitungskapazitäten der SAR stießen allmählich an ihre Grenzen.

Erfolge die Überstellung eines Dublin-Rückkehrers mehr als drei Monate und zehn Tage nach der Registrierung des Asylantrags oder sei der Antrag in Abwesenheit des Antragstellers oder ein Folgeantrag abgelehnt worden, werde davon ausgegangen, dass sich der Antragsteller illegal im Land aufhalte. Er werde in Abschiebehaft genommen und nur entlassen, wenn er einen Platz in einer SAR-Einrichtung oder eine andere Adresse nachweisen könne und auf staatliche Unterstützung verzichte. Soweit im Asylverfahren noch nicht in der Sache entschieden worden sei, werde es prinzipiell an der Stelle wieder aufgenommen, an der es unterbrochen worden sei.

Vom 1.1.2015 bis 17.6.2015 seien in Bulgarien 4.339 Dublin-Gesuche eingegangen. 125 Überstellungen seien durchgeführt worden.

Am 17.6.2015 seien 3.724 Schutzsuchende und Schutzberechtigte in den Einrichtungen untergebracht gewesen. Bis zu diesem Zeitpunkt hätten 2015 bereits 6.647 Personen Schutz beantragt, 2.465 seien als Flüchtlinge anerkannt worden, 314 Personen sei humanitärer Schutz gewährt worden, 2.293 Anträge seien abgelehnt worden.

Der Zugang zum Schulsystem begegne in der Praxis zahlreichen Hindernissen, insbesondere hinsichtlich der Sprachtests, die derzeit nicht angebotene Sprachkurse voraussetzten.

Nach der neuesten Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 27.1.2016 haben Dublin-Rückkehrer, selbst wenn ihr früheres Asylverfahren abgeschlossen wurde, die Möglichkeit, dass das Verfahren fortgeführt wird (Bezugnahme des Auswärtigen Amtes auf Auskünfte des UNHCR). Die Situation in den Aufnahmeeinrichtungen habe sich nach eigenen Feststellungen des Auswärtigen Amtes immer weiter verbessert und sei insgesamt als akzeptabel zu bewerten. Bei einer Kapazität von 5.130 Plätzen hätten sich am 24.12.2015 nach dem UNHCR (Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 27.1.2016) nur 612 Personen in sechs Zentren aufgehalten. Die medizinische Grundversorgung sei gewährleistet und eine ausreichende Zahl von Dolmetschern vorhanden. Die Aufnahmebedingungen für besonders schutzbedürftige Personen sei angesichts der bei weitem nicht erreichten Auslastung der Kapazitäten grundsätzlich gut.

Insgesamt lässt sich damit feststellen, dass Mitte 2015 aufgrund der damals hohen Zahlen von Asylbewerbern und Bewohnern der Einrichtungen Schwierigkeiten gegeben waren, die sich durch die mittlerweile stark gesunkene Zahl der Bewohner der Einrichtungen zwar noch nicht vollständig gelöst, aber wesentlich verbessert haben. Systemische Mängel im Asylverfahren sind damit ersichtlich nicht gegeben.

3. Zutreffend ist, dass demgegenüber die Situation von anerkannten Schutzberechtigten problematisch ist. Nach der Stellungnahme des Auswärtigen Amtes vom 23.7.2015 an das VG Stuttgart befinden sich unter den anerkannten Schutzberechtigten in Bulgarien nur etwa 700 Personen, die ernstzunehmende Pläne haben, sich eine dauerhafte Zukunft in Bulgarien aufzubauen. Das liege insbesondere an den fehlenden Integrationsplänen und den sehr geringen reellen Chancen, sich eine Existenz aufzubauen. Es erhielten auch nur wenige anerkannte Schutzberechtigte die finanzielle Unterstützung von ca. 33,-- EUR pro Monat. Nur ein verschwindend geringer Teil erhalte bei der Wohnungssuche Unterstützung. In der Regel bedeute der Erhalt des Schutzstatus Obdachlosigkeit.

Schutzberechtigte müssten sich auch selbst krankenversichern. Eine staatliche Unterstützung bestehe nicht. Der Zugang zum Arbeitsmarkt sei äußerst erschwert, zumal Sprachschwierigkeiten ohne ein ausgeweitetes Angebot von Sprachkursen bestünden. Oftmals fehle auch die Bereitschaft der Arbeitgeber, Schutzberechtigte einzustellen. Stellen am Schwarzmarkt würden größtenteils von Roma eingenommen. Auch für Akademiker bestünden keine erhöhten Chancen zur Integration am Arbeitsplatz.

Diese schwierige Situation betrifft zwar nicht unmittelbar Asylbewerber bzw. Dublin-Rückkehrer. Sie ist für die Gesamtbeurteilung aber bedeutsam, da ein Asylverfahren unzumutbar wäre, wenn zwangsläufige Folge eines erfolgreichen Asylverfahrens das Leben in einer aussichtslosen Situation unter Verletzung von Grundrechten wäre. Hiervon kann aber derzeit nicht ausgegangen werden.

Während sich im Jahr 2014 bei 11.081 Schutzsuchenden (aida country report vom 31.1.2015) die zuvor schlechte Situation der Flüchtlinge verbesserte, ist sie bei einer Steigerung auf 12.738 Flüchtlinge in der Zeit von Januar bis September 2015 (aida Oct. 2015, Steigerung um ca. 50%) hinsichtlich der anerkannten Schutzberechtigten weiterhin sehr schwierig. Möglicherweise hat sie sich sogar noch verschlechtert. Während der UNHCR in seiner Auskunft vom April 2014 darauf hinweist, dass Schutzberechtigte aufgrund mangelhafter Unterstützung bei der Suche nach einer angemessenen Unterkunft in den Aufnahmezentren bleiben müssten, hat das Auswärtige Amt im Zusammenhang mit den steigenden Asylbewerberzahlen darauf verwiesen, dass der Erhalt des Schutzstatus in der Regel Obdachlosigkeit bedeute.

Hieraus kann aber nicht darauf geschlossen werden, dass ein anerkannter Schutzberechtigter in Bulgarien unzumutbaren Umständen ausgesetzt wird.

Hierzu verweist das OVG Schleswig (Urt. v. 4.12.2015, 10 A 25/15, juris) auf die Grund-sätze des EGMR (Große Kammer) im Urteil vom 04.11.2014 - 29217/12 (Tarakhel ./. Schweiz) Rn. 93 ff. (dt. Übersetzung NVwZ 2015, 127 f.), nach denen zu prüfen ist, ob im Einzelfall eine Verletzung von Art. 3 EMRK droht. Insbesondere erklärt der EGMR:

„[93] Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann die Ausweisung eines Asylbewerbers durch einen Konventionsstaat eine Frage nach Art. 3 EMRK aufwerfen, also die Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach der Konvention begründen, wenn es nachweislich ernsthafte Gründe für die Annahme gibt, dass er im Aufnahmeland tatsächlich Gefahr läuft, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden. Wenn das so ist, verpflichtet Art. 3 EMRK dazu, den Betroffenen nicht in dieses Land auszuweisen (s. EGMR, Slg. 2008 Nr. 152, insoweit in NVwZ 2008, 1330, nicht abgedruckt - Saadi/Italien; EGMR, Slg. 2011 Nr. 365 = NVwZ 2011, 413 - M. S. S./Bulgarien u. Griechenland; EGMR, 1989, Serie A, Bd. 161 Nr. 90 f. = NJW 1990, 2183 - Soering/Vereinigtes Königreich; EGMR, 1991, Serie A, Bd. 125 Nr. 103 = NVwZ 1992, 869 = NJW 1992, 3085 Ls. - Vilvarajah ua/Vereinigtes Königreich; EGMR, Slg. 1997- III Nr. 34 = NVwZ 1998, 163 - H. L. R./Frankreich; EGMR, Slg. 2000-VIII Nr. 38 = NVwZ Beil. I 2001, 97 - Jabari/Türkei; EGMR, Slg. 2007-I Nr. 135 - Salah Sheekh/Niederlande).

Um in den Anwendungsbereich von Art. 3 EMRK zu fallen, muss die Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen. Die Beurteilung dieses Mindestmaßes ist relativ und hängt von allen Umständen des Einzelfalls ab, wie die Dauer der Behandlung und ihre physischen und psychischen Wirkungen sowie manchmal von Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers (s. ua EGMR, Slg. 2000-XI Nr. 91 = NJW 2001, 2694 = NStZ 2001, 335 Ls. - Kudla/Polen; EGMR, Slg. 2011 Nr. 219 = NVwZ 2011, 413 - M. S. S./Bulgarien u. Griechenland).

Art. 3 EMRK kann nicht so ausgelegt werden, dass er die Konventionsstaaten verpflichtet, allen ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Personen das Recht auf eine Wohnung zu gewähren (s. EGMR, Slg. 2001-I Nr. 99 - Chapman/Vereinigtes Königreich). Dieser Vorschrift kann auch keine allgemeine Pflicht entnommen werden, Flüchtlinge finanziell zu unterstützen, damit sie einen gewissen Lebensstandard aufrechterhalten können (s. EGMR, Urt. v. 26.4.2005 - 53566/99 Nr. 85 - Müslim/Türkei; EGMR, Slg. 2011 Nr. 249 = NVwZ 2011, 413 - M. S. S./Bulgarien u. Griechenland).“

Zwar haben anerkannte Schutzberechtigte einen Anspruch darauf, z. B. die notwendigen Sozialhilfeleistungen, Art. 29 RL 2011/95/EU, wie die Staatsangehörigen des Mitgliedsstaats zu erhalten. Grundsätzlich stehen auch anerkannten Schutzberechtigten in Bulgarien diese Ansprüche zu, wenn auch Bulgarien nicht den ganzen Inhalt der Richtlinie umgesetzt hat (OVG Schleswig v. 4.12.2015, a. a. O.). Es gibt aber zahlreiche Hürden, die dem Erhalt staatlicher Hilfe entgegenstehen, so dass tatsächlich nur wenige anerkannte Schutzberechtigte Sozialhilfe erhalten (Ilareva, Bericht über die derzeitige rechtliche, wirtschaftliche und soziale Lage anerkannter Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigter in Bulgarien vom 27.8.2015). Insgesamt muss die Situation anerkannter Schutzberechtigter als schwierig und unzureichend bezeichnet werden. Die Mängel in der Behandlung dieses Personenkreises reichen jedoch nicht aus, um nach den strengen Maßstäben zur Feststellung einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung (EGMR v. 2.4.2013 Nr. 27725/10, Rdnr. 68, Übersetzung ZAR 2013, 336, zitiert nach OVG Schleswig v. 4.12.2015, a. a. O.) von einem derartigen Verstoß ausgehen zu können, bzw. systemische Mängel bei der Aufnahme anerkannter Schutzberechtigter festzustellen.

Sind damit die Lebensumstände für anerkannte Schutzberechtigte nicht unzumutbar, können sie von Asylbewerbern einer Rückschiebung nach der Dublin III-VO nicht entgegengehalten werden.

4. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus der Darstellung des Antragstellers, er sei inhaftiert gewesen und habe nur Wasser aus verrosteten Wasserleitungen erhalten. Mit einer eintägigen Inhaftierung und einem zehntägigen Aufenthalt in einer geschlossenen Aufnahmeeinrichtung sind unter Berücksichtigung der großen Zahl von Asylverfahren in Bulgarien im Jahr 2015 die Formalien der Erstaufnahme in einem durchaus zumutbaren Rahmen erfolgt. Wie sich aus den Umständen der Erstaufnahmeregularien in Deutschland zeigt, bei denen Ende 2015 Tausende von Asylbewerbern über viele Tage im Freien in der Kälte warten mussten, ist es auch in einem Land, das sich um die Gewährleistung menschenwürdiger Umstände bemüht, oft nicht möglich zumutbare Bedingungen zu gewährleisten. Dies stellt aber noch keinen systemischen Mangel des Asylverfahrens dar.

5. Derzeit liegen auch keine Anhaltspunkte vor, dass für den Antragsteller ein nicht zielstaatsbezogenes Vollstreckungshindernis besteht.

Nach dem Wortlaut des § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylG darf eine Abschiebungsanordnung erst dann erfolgen, wenn feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Während bei der Abschiebungsandrohung die Prüfung inlandsbezogener Vollstreckungshindernisse regelmäßig durch die Ausländerbehörde zu erfolgen hat, ist dies bei der Abschiebungsanordnung anders. Eine Abschiebung darf nur dann erfolgen, wenn diese rechtlich und tatsächlich möglich ist; andernfalls ist die Abschiebung auszusetzen (Duldung). Liegen somit Duldungsgründe im Sinne des § 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG vor, ist die Abschiebung unmöglich und kann auch im Sinne des § 34 a Abs. 1 Satz 1 AsylG nicht durchgeführt werden. Abweichend von der üblichen Aufgabenverteilung zwischen Bundesamt und Ausländerbehörde hat das Bundesamt bei der Abschiebungsanordnung auch die Verantwortung dafür zu übernehmen, dass keine inlandsbezogenen Vollstreckungshindernisse vorliegen (vgl. VG Regensburg, B. v. 30.5.2014 - RN 8 S 14.50117; BayVGH, B. v. 12.3.2014 - 10 CE 14.427; OVG Hamburg, B. v. 3.12.2010 - 4 Bs 223/10; VGH Mannheim, B. v. 31.5.2011 - A 11 S 1523/11 - jeweils juris). Vollstreckungshindernisse wurden aber weder vom Antragsteller vorgebracht, noch sind sie aus den Behördenakten ersichtlich. Insbesondere sind die genannten Erkrankungen des Klägers nur leicht und können, was z. B. den Bluthochdruck betrifft, auch mit preiswerten Medikamenten gut behandelt werden.

Keinen Anspruch auf ein Bleiberecht ergibt sich aus der möglichen Unterstützung des Antragstellers durch seine erwachsenen Brüder, die sich in Deutschland aufhalten, da diese nicht zur geschützten Kernfamilie gehören.

6. Nach allem war der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 83 b AsylG.

Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.