Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 06. März 2018 - 2 M 88/17

06.03.2018 00:00
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 06. März 2018 - 2 M 88/17

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin betreibt auf dem Grundstück der Gemarkung A-Stadt, Flur A, Flurstück 141 (A-Straße) eine Pferdehaltung und einen mit Sand aufgefüllten ca. 900 m² großen Reitplatz. Seit Juni 2016 forderten die Beigeladenen vom Antragsgegner ein Einschreiten gegen den Betrieb des Reitplatzes, da von ihm erhebliche Staubbelästigungen ausgingen.

2

Mit Bescheid vom 11.05.2017 untersagte der Antragsgegner der Antragstellerin die Nutzung des Grundstücks als Reitplatz und gab ihr auf, die Nutzung zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides einzustellen (Ziffer 1). Ferner ordnete er die Beseitigung des gesamten Sandes innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides an (Ziffer 2). Schließlich untersagte er der Antragstellerin die Haltung von Pferden auf dem Grundstück mit der Maßgabe, dass die Haltung innerhalb von zwei Monaten nach Bestandskraft des Bescheides einzustellen ist (Ziffer 3). Hinsichtlich der Ziffer 2 ordnete er die sofortige Vollziehung der Verfügung an. Zur Begründung gab er u.a. an, für die baugenehmigungsbedürftige Nutzung des Grundstücks als Sandreitplatz, das Aufschütten von Sand und das Halten von Pferden sei keine Genehmigung erteilt worden. Da ein Antrag (der Beigeladenen) auf bauaufsichtliches Einschreiten vorliege, sei sein durch § 57 Abs. 2 Satz 2 BauO LSA eröffnetes Entschließungsermessen auf "Null" reduziert. Eine Heilung des rechtwidrigen Zustandes durch Erteilung einer Baugenehmigung sei nicht möglich. Das Grundstück befinde sich in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet, wo die Pferdehaltung, auch weil sie in der näheren Umgebung bodenrechtliche Spannungen auslöse und verstärke, planungsrechtlich unzulässig sei. Der Sandreitplatz, das Aufschütten von Sand und das Halten von fünf Pferden verstießen zudem gegen das Rücksichtnahmegebot. Die Entfernung des gesamten Sandes sei geboten, weil der Sand, auch wenn der Reitplatz nicht durch die Pferde genutzt werde, bei entsprechend starkem Wind auf die gegenüberliegenden Grundstücke, insbesondere Terrassen, geweht werde. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung von Ziffer 2 der Verfügung sei erforderlich, weil nicht hingenommen werden könne, dass bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Rechtsbehelf weiterhin die Nachbarschaft durch den Sandreitplatz gesundheitlichen Beeinträchtigungen ausgesetzt werde. Die Gesundheit der Nachbarn werde dadurch gefährdet, dass der mit den Ausscheidungen der Pferde kontaminierte Sand durch Windeinwirkung auf die umliegenden Grundstücke und Terrassen geweht werde; dadurch sei deren Nutzung (z.B. Kaffeetrinken und Grillen) nur sehr eingeschränkt möglich. Durch den Anfall von ca. 10 Litern fester und flüssiger Ausscheidungen entstünden nicht nur Gerüche, vielmehr sei insbesondere bei Hitze, schwüler Witterung und Windstille mit einer großen Zunahme von Fliegen, Mücken und Bremsen zu rechnen. Auch deshalb sei der Verzehr von Nahrungsmitteln (im Freien) bedenklich.

3

Auf den Antrag der Antragstellerin hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des am 23.05.2017 erhobenen Widerspruchs hinsichtlich Ziffer 2 der Verfügung wiederhergestellt und zur Begründung ausgeführt: Die Anordnung zur Beseitigung des Sandes sei voraussichtlich rechtswidrig. Sie sei unverhältnismäßig, weil auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden könnten. Die Staubentwicklung könne im Wege eines milderen Mittels durch eine Bewässerung des Sandplatzes eingedämmt werden. Dadurch würden die Staubkörner gebunden und einer Aufwirbelung entgegengewirkt. Diese Vorgehensweise, die bereits die Beigeladenen angeregt hätten, könne im Wege einer Nutzungsauflage gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG i.V.m. § 57 Abs. 2 Satz 2 BauO LSA durchgesetzt werden. Darüber hinaus sei das Entfernen des Sandes für sich genommen nicht geeignet, etwaige durch Pferdehaltung verursachte Immissionen auszuschließen. Auch sei nicht mit einer Verringerung der Insektenzahl zu rechnen, die unmittelbar auf die Tierhaltung zurückzuführen sei; diesbezüglich sei (allein) die Nutzungsuntersagung zweckmäßig.

II.

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A. Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Beigeladenen hat Erfolg.

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1. Die Beschwerde ist zulässig. Die Beigeladenen sind durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts materiell beschwert, was Voraussetzung für die Zulässigkeit ihres Rechtsmittels ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.01.1969 – BVerwG 4 C 83.66 –, juris, RdNr. 11; Urt. v. 10.12.1970 – BVerwG 8 C 84.69 –, juris RdNr. 12; Beschl. v. 16.12.2009 – BVerwG 3 C 24.09 –, juris, RdNr. 5; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2015, Vor § 124 RdNr. 46; Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Vor § 124 RdNr. 39). Ein Beigeladener muss geltend machen können, durch die angefochtene Entscheidung in eigenen Rechten verletzt zu sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.03.1987 – BVerwG 3 C 2.86 –, juris, RdNr. 35; Beschl. v. 16.12.2009 – BVerwG 3 C 24.09 –, a.a.O. RdNr. 5; Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, a.a.O., Vor §124 RdNr. 42). Es genügt nicht, wenn nur seine rechtlichen Interessen berührt sind (BVerwG, Urt. v. 16.09.1981 – BVerwG 8 C 1.81 u.a. –, juris, RdNr. 13; Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, a.a.O., Vor § 124 RdNr. 42). Der Beigeladene muss geltend machen können, aufgrund der Bindungswirkung der angefochtenen Entscheidung möglicherweise präjudiziell und unmittelbar in eigenen Rechten beeinträchtigt zu werden (BVerwG, Urt. v. 24.08.2016 – BVerwG 9 B 54.15 –, juris, RdNr. 6). Hebt das Verwaltungsgericht eine bauaufsichtliche Verfügung auf, die letztlich auf Veranlassung des beigeladenen Nachbarn ergangen ist, kann der beigeladene Nachbar eine eigene Rechtsverletzung geltend machen und ist damit materiell beschwert, wenn die Verletzung nachbarschützender Vorschriften durch eine vom Antragsteller errichtete bauliche Anlage im Mittelpunkt des Rechtsstreits steht (vgl. SaarlOVG, Urt. v. 14.12.1999 – 2 R 4/99 –, juris, RdNr. 22). Im vorliegenden Fall werden die Beigeladenen, die vom Antragsgegner ein bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Antragstellerin verlangt haben, möglicherweise dadurch in eigenen Rechten verletzt, dass der Sandreitplatz gegen die nachbarschützende Vorschrift des § 13 Satz 1 BauO LSA verstößt.

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2. Die Beschwerde ist auch begründet. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, gebieten die Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung.

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2.1. Das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen Ziffer 2 der Verfügung vom 11.05.2017 zu Unrecht wiederhergestellt. Die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus, weil diese Anordnung voraussichtlich rechtmäßig ist und zudem ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Beseitigungsanordnung besteht.

8

Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert, kann die Bauaufsichtsbehörde gemäß § 79 Satz 1 BauO LSA die teilweise oder vollständige Beseitigung der Anlagen anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Nach § 57 Abs. 2 BauO LSA haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, der Änderung, der Nutzung, der Nutzungsänderung, der Instandhaltung und der Beseitigung von Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden, soweit nicht andere Behörden zuständig sind. Sie können in Wahrnehmung dieser Aufgaben die erforderlichen Maßnahmen treffen.

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Die Voraussetzungen für die im einstweiligen Rechtsschutzverfahren streitgegenständliche Anordnung zur Beseitigung des Sandes liegen nach summarischer Prüfung vor.

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2.1.1. Bei dem Reitplatz handelt es sich um eine bauliche Anlage und damit gemäß § 2 Abs. 1 um eine Anlage im Sinne der BauO LSA.

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a) Es spricht Vieles dafür, dass das Auffüllen des Bodens mit Sand zur Herstellung eines für das Reiten geeigneten Untergrundes eine Aufschüttung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 BauO LSA darstellt, die wegen der Größe der Grundfläche von mehr als 30 m² nicht nach § 60 Abs. 1 Nr. 9 BauO LSA verfahrensfrei wäre. Aufschüttungen sind künstliche Veränderungen der Erdoberfläche durch Niveauerhöhung, die für einen längeren Zeitraum bestimmt sind und nicht mit der Herstellung anderer baulicher Anlagen als Neben- oder Folgeergebnis verbunden sind, also einer selbständigen Betrachtung zugänglich sind (vgl. Jäde, in: Jäde/Dirnberger, Bauordnungsrecht Sachsen-Anhalt, § 2 RdNr. 23, m.w.N.; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NW, § 2 RdNr. 14, m.w.N.). Es kann eine geringfügige Bodenerhöhung zum Zweck der Bodenverbesserung ausreichen; denn auch eine solche Bodenveränderung kann wegen der Art und der Beschaffenheit der aufgebrachten Materialien mit öffentlichen Belangen in Widerstreit geraten (vgl. OVG RP, Urt. v. 12.12.2001 – 8 A 10806/01 – BRS 64 Nr. 154). Dies bedarf aber keiner abschließenden Beurteilung.

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b) Jedenfalls stellt der Reitplatz eine Sportfläche im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 BauO LSA und deshalb eine bauliche Anlage dar.

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Bei einer Sportfläche handelt es sich von der Funktion her um eine solche Fläche, die der Ausübung einer Sportart bzw. mehrerer Sportarten dient. Weitere Voraussetzung ist, dass die Fläche in irgendeiner Weise von der Umgebung abgegrenzt und entsprechend den Zwecken der jeweiligen Sportart hergerichtet ist. Die Nutzung der Fläche zu dem genannten Zweck muss sich äußerlich sichtbar manifestieren. Hingegen setzt der Begriff der Sportfläche nicht weitergehend eine Bautätigkeit im engeren Sinne voraus. Es genügt etwa eine gemähte Grasfläche (zum Ganzen: OVG NW, Urt. v. 14.06.2010 – 7 A 2836/08 –, juris, RdNr. 29 ff., m.w.N.). Auch ein befestigter und mit einer Umwehrung umgebener Dressurplatz ist als Sportfläche anzusehen (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 06.02.1984 – 6 A 40/83 –, BRS 42 Nr. 154). Da das Training ein Teil der Sportausübung ist, sind auch Trainingsplätze Sportplätze im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 BauO LSA (vgl. HessVGH, Beschl. v. 19.02.1991 – 4 TH 1130/89 –, juris, RdNr. 29).

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Daran gemessen ist der streitige Reitplatz als Sportfläche im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 BauO LSA einzustufen. Er dient der Ausübung des Reitsports, ist von der Umgebung durch ein Gebäude, eine Mauer und einen Zaun abgegrenzt und für den Reitsport hergerichtet. Der Vortrag der Antragstellerin, der Platz werde nicht zu Trainingszwecken genutzt, sondern diene lediglich als Auslauf- und Bewegungsfläche für die Pferde für jeweils höchstens eine Stunde am Tag, ist nicht schlüssig dargetan und steht in Widerspruch zu den – auch fotografisch dokumentierten – Feststellungen des Antragsgegners und der Beigeladenen. Auf einer Reihe von Lichtbildern ist zu erkennen, dass sich auf dem Reitplatz Hindernisstangen befinden, die üblicherweise zum Trainieren für das Springreiten verwendet werden, und dass die Pferde dort auch zu Trainingszwecken geritten werden (vgl. Bl. 105, 147 bis 150, 254, 256 bis 262 und 274 des Verwaltungsvorgangs).

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2.1.2. Der Sandreitplatz widerspricht öffentlich-rechtlichen Vorschriften.

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a) Er ist formell rechtswidrig, da er baugenehmigungspflichtig ist, aber weder für ihn selbst noch für die Anlage zur Pferdehaltung insgesamt eine Baugenehmigung erteilt wurde. Der Reitplatz fällt insbesondere nicht unter die in § 60 Abs. 1 Nr. 10 c) BauO LSA genannten verfahrensfreien Anlagen, die der zweckentsprechenden Einrichtung von Sportplätzen dienen. Über die Genehmigungsbedürftigkeit des Sportplatzes selbst sagt die Vorschrift nichts aus (vgl. Jäde, a.a.O., § 60 RdNr. 131; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NW, § 65 RdNr. 166, m.w.N.).

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b) Der Sandreitplatz ist auch materiell baurechtswidrig.

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aa) Dabei kann der Senat offen lassen, ob er bauplanungsrechtlich zulässig ist, insbesondere unabhängig von der Nutzung der übrigen auf dem Grundstück befindlichen baulichen Anlagen zur Pferdehaltung isoliert betrachtet werden kann und mit § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB und § 15 Abs. 1 BauNVO vereinbar ist. Dies würde voraussetzen, dass er dem Vorhabenbegriff des § 29 Abs. 1 BauGB unterfällt. Soweit man ihn – etwa wegen der geringen Stärke der Sandschicht – nicht als "Aufschüttung" qualifiziert, müsste er eine bauliche Anlage (auch) im Sinne dieser Vorschrift darstellen.

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Liegt eine baulichen Anlage im Sinne des Bauordnungsrechts vor, folgt nicht – gewissermaßen automatisch –, dass sie auch eine baulichen Anlage im Sinne des Bauplanungsrechts darstellt (vgl. NdsOVG, Urt. v. 16.02.1995 – 1 L 6044/92 –, juris, RdNr. 13). Der bundesrechtliche Begriff der baulichen Anlage ist im Vergleich zu dem entsprechenden Begriff des Bauordnungsrechts nicht schlechthin der weitere, sondern – was allerdings regelmäßig eine weitgehende inhaltliche Übereinstimmung nicht ausschließt – ein im Verhältnis zu ihm eigenständiger und insofern vom Landesrecht unabhängiger (BVerwG, Urt. v. 31.08.1973 – BVerwG IV C 33.71 –, juris, RdNr. 19, m.w.N.). Planungsrechtlich muss es sich um ein Vorhaben handeln, das – erstens – den verhältnismäßig weiten Begriff des "Bauens" erfüllt, das – zweitens – mit dem Boden fest verbunden ist und das – drittens – von (möglicher) bauplanungsrechtlicher Relevanz ist (BVerwG, Urt. v. 31.08.1973, a.a.O.; NdsOVG, Urt. v. 16.02.1995, a.a.O.). Ob Plätze, auf denen eine bestimmte Nutzung beabsichtigt ist, den weiten Begriff des "Bauens" erfüllen, kann nur unter Würdigung der zur Errichtung des jeweiligen Platzes getroffenen Maßnahmen entschieden werden (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 29 RdNr. 33). So ist etwa in dem hier maßgebenden weiten Sinn ein Parkplatz oder Lagerplatz zwar schon dann "gebaut", wenn er auf seiner Oberfläche nur mit Baumaterial aufgefüllt oder sonst befestigt werden soll; andererseits kann ein völlig unbefestigter Platz keine "bauliche" Anlage sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.10.1977 – BVerwG IV C 47.75 –, juris, RdNr. 39; Beschl. v . 18.12.1995 – BVerwG 4 B 260.95 – juris, RdNr. 6). Ein Platz, der lediglich eingeebnet oder mit einer geringfügigen Aschenlage versehen ist, stellt keine bauliche Anlage dar; in derartigen Fällen liegen die Merkmale einer baulichen Anlage erst dann vor, wenn zusätzlich Einfriedungen oder sonstige bauliche Anlagen hinzukommen (Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O.).

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Ob das Aufbringen einer Sandschicht auf dem bislang als Garten oder Freifläche genutzten Grundstücksteil innerhalb der dort bereits vorhandenen baulichen Umgrenzungen als ein "Bauen" im Sinne des Planungsrechts angesehen werden kann, bedarf hier aber keiner abschließenden Bewertung.

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bb) Der Reitplatz erfüllt jedenfalls nicht die Anforderungen, die § 13 Satz 1 BauO LSA an die Anordnung, die Errichtung, Änderung und Instandhaltung von Anlagen im bauordnungsrechtlichen Sinne stellt. Danach müssen Anlagen so angeordnet, beschaffen und gebrauchstauglich sein, dass durch Wasser, Feuchtigkeit, pflanzliche und tierische Schädlinge sowie andere chemische, physikalische oder biologische Einflüsse, Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Der Schutzzweck dieser Vorschrift umfasst nicht nur den Schutz der Bewohner und Benutzer der Anlage selbst, sondern darüber hinaus auch den Schutz Dritter, also auch ggf. der Nachbarn gegenüber Einflüssen einer baulichen Anlage (vgl. Bauer, in: Jäde/Dirnberger, BauO LSA, § 13 RdNr. 3).

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Nach summarischer Prüfung ist der Reitplatz der Antragstellerin nicht so beschaffen, dass unzumutbare Belästigungen der Nachbarschaft nicht entstehen. Vielmehr wird der dort aufgebrachte Sand bzw. Staub in nicht unerheblichem Umfang aufgewirbelt und auf nur wenige Meter entfernt liegende Wohngrundstücke geweht. Dies ist durch entsprechende Lichtbilder (vgl. Bl. 269 ff. des Verwaltungsvorgangs) sowie die Angaben weiterer Nachbarn (Bl. 269, 270 GA) glaubhaft gemacht worden.

23

Das Maß der Zumutbarkeit von Belästigungen dieser Art richtet sich nach dem Gebietscharakter. Im Bauplanungsrecht kommt dies in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO zum Ausdruck. Danach sind bauliche und sonstige Anlagen auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. Soweit bauordnungsrechtliche Vorschriften einerseits und § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO andererseits gebieten, dass von Anlagen keine unzumutbaren Beeinträchtigungen für die Nachbarschaft ausgehen dürfen, stimmen diese Vorschriften im Ergebnis – aus tatsächlichen Gründen – regelmäßig überein (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.12.2000 – BVerwG 4 C 3.00 –, juris, RdNr. 14).

24

Die Eigenart der näheren Umgebung entspricht nach summarischer Prüfung einem faktischen allgemeinen Wohngebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO. Der Antragsgegner hat im Verwaltungsverfahren eine Ortsbesichtigung durchgeführt und dabei eine umfangreiche Bilddokumentation erstellt (vgl. Bl. 92 bis 156 des Verwaltungsvorgangs), die diese Einschätzung rechtfertigt. Danach befinden sich in der näheren Umgebung des Grundstücks der Antragstellerin nahezu ausschließlich Wohnhäuser. Ferner sind noch ein Sanitärhandwerksbetrieb sowie ein kleiner Lebensmittelmarkt vorzufinden, die in einem allgemeinen Wohngebiet gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO als ein der Versorgung des Gebiets dienender Laden bzw. Handwerksbetrieb allgemein zulässig sind.

25

Die Antragstellerin hat diese Einordnung als faktisches allgemeines Wohngebiet nicht in Frage stellen können. Sie hat im erstinstanzlichen Verfahren zur Untermauerung ihrer Auffassung, dass es sich um ein faktisches Dorfgebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 5 BauNVO handele, vorgetragen, dass die Gemeinde ländlich geprägt und von landwirtschaftlichen Nutzflächen zur Haltung von Groß- und Kleintieren umgeben sei, sich im Ort und in der Umgebung verschiedene land- und forstwirtschaftliche Betriebe angesiedelt hätten und die Gemeinde historisch ebenfalls von der Landwirtschaft und der Tierhaltung geprägt sei, was bereits aufgrund der hohen Anzahl von landwirtschaftlich geprägter Bebauung in Form von vermehrt vorhandenen Drei- und Vierseitenhöfen nebst umfangreichen Scheunen und Stallungen ersichtlich sei; zudem sei eine umfangreiche Vegetation im gesamten Dorfgebiet erkennbar. Diese Gesichtspunkte genügen aber nicht, um von einem faktischen Dorfgebiet ausgehen zu können.

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Ein Dorfgebiet dient gemäß § 5 Abs. 1 BauNVO der Unterbringung landwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen, der Unterbringung nicht wesentlich störender Gewerbebetriebe sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetriebe, wobei auf die Belange der landwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten vorrangig Rücksicht zu nehmen ist. In diesem Rahmen handelt es sich somit um ein „ländliches Mischgebiet", dessen Charakter grundsätzlich nicht von einem bestimmten prozentualen Mischverhältnis der zulässigen Nutzungsarten abhängt. Eine – sich jedenfalls in gewissen Grenzen haltende – Zunahme der Wohnbebauung in einem Dorfgebiet führt für sich gesehen noch nicht zu einer – rechtlichen – Änderung des Gebietscharakters im Sinne der BauNVO (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschl. v. 19.01.1996 – BVerwG 4 B 7.96 –, BRS 58 Nr. 67). Auch setzt die Einordnung als faktisches Dorfgebiet nicht voraus, dass den dort vorhandenen Wirtschaftsstellen land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe ein zahlenmäßiges oder sonstiges Übergewicht zukommt (VGH BW, Urt. v. 18.01.2011 – 8 S 600/09 –, juris, RdNr. 33). Im Gegensatz zu den Baugebieten nach den §§ 3 und 4 BauNVO, die allein durch die Wohnnutzung geprägt sind, dient das Dorfgebiet aber auch und vor allem der Unterbringung land- und forstwirtschaftlicher Betriebsstellen. Verschwindet die landwirtschaftliche Nutzung aus einem Dorfgebiet völlig und erscheint eine Wiederaufnahme dieser Nutzung als ausgeschlossen, so wandelt sich der Gebietscharakter; je nach der vorhandenen Nutzung kann ein faktisches Wohn- oder auch ein Mischgebiet entstehen (BVerwG, Beschl. v. 29.05. 2001 – BVerwG 4 B 33.01 –, juris, RdNr. 5).

27

Die Antragstellerin hat nicht dargelegt, wo sich konkret in der hier maßgeblichen näheren Umgebung landwirtschaftliche Betriebe befinden sollen. Auch die von ihr vorgelegten Lichtbilder (Anlagenkonvolut A 13 zum Schriftsatz vom 08.06.2017, Bl. 207 bis 209) lassen eine solche Nutzung nicht erkennen. Es genügt nicht, dass sich in der näheren Umgebung früher einmal landwirtschaftliche Betriebe befunden haben und die Ortslage umgebende Außenbereichsflächen landwirtschaftlich genutzt werden.

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In dem hier anzunehmenden faktischen allgemeinen Wohngebiet sind die oben dargestellten Beeinträchtigungen durch Sand- und Staubverwehungen jedenfalls für die nur wenige Meter entfernt liegenden Wohngrundstücke nicht zumutbar im Sinne von § 13 Satz 1 BauO LSA.

29

2.1.3. Die Anordnung zur Beseitigung des Sandes lässt auch keine Ermessensfehler erkennen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist diese Maßnahme nicht deshalb unverhältnismäßig, weil mit der Bewässerung des Reitplatzes ein ebenso geeignetes, aber für die Antragstellerin milderes Mittel zur Verfügung stünde, mit dem Belästigungen durch Staub- und Sandverwehungen vermieden werden können.

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a) Diese Argumentation überzeugt schon deshalb nicht, weil die hier in Rede stehende Ziffer 2 der Verfügung im Zusammenhang mit den anderen im Bescheid vom 11.05.2017 verfügten Anordnungen gesehen werden muss. Mit der Verfügung verfolgt der Antragsgegner das Ziel, insgesamt die Nutzung des Grundstücks als Reitplatz und zur Pferdehaltung zu unterbinden. Die Anordnung zur Beseitigung des Sandes ist lediglich Teil der Gesamtmaßnahme. Geht man aber – wie der Antragsgegner – von der materiellen Baurechtswidrigkeit und damit auch von der fehlenden Genehmigungsfähigkeit dieser Nutzung aus, kommt die vom Verwaltungsgericht ins Auge gefasste Bewässerung des Sandplatzes, die in Gestalt einer "Nutzungsauflage" verfügt werden soll, nicht ernsthaft in Betracht; zumal nicht ersichtlich ist, dass der Sandbelag bei Wegfall der Pferdehaltung noch von Nutzen für die Antragstellerin sein könnte.

31

An der Rechtmäßigkeit der Nutzungsuntersagung bestehen auch keine ernstlichen Zweifel. Die Haltung von Pferden, insbesondere auch der Betrieb eines Sandreitplatzes in einem allgemeinen Wohngebiet ist grundsätzlich unzulässig. Diese Nutzung ist in § 4 Abs. 2 und 3 BauNVO nicht erwähnt und aufgrund der damit typischerweise verbundenen Störungen – Geruchsbelästigungen, Ansammlungen von Fliegen, Geräuschbelästigungen, Staubaufwirbelungen – mit dem Gebietscharakter eines allgemeinen Wohngebiets regelmäßig nicht vereinbar (VGH BW, Urt. v. 17.04.2013 – 5 S 3140/11 –, juris, RdNr. 44; Urt. v. 10.10.2003 – 5 S 1692/02 –, juris RdNr. 40; BayVGH, Beschl. v. 30.06.2014 – 9 ZB 13.911 –, juris, RdNr. 4; NdsOVG, Beschl. v. 19.11.2008 – 1 ME 233/08 –, juris, RdNr. 11; SaarlOVG, Beschl. v. 02.02.2009 – 2 B 439/08 –, juris, RdNr. 18). Pferdehaltung ist in allgemeinen Wohngebieten zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, als Kriterien für die Bewertung der Zumutbarkeit kommen zum Beispiel die Intensität und die Häufigkeit der von der Pferdenutzung ausgehenden Geruchs- und Geräuschimmissionen, die Anzahl der untergebrachten Pferde, die bauliche Nutzung des Baugrundstücks und seiner näheren Umgebung sowie vorhandene Vorbelastungen in Betracht (Beschl. d. Senats v. 29.07.2004 – 2 L 168/03 –, juris, RdNr. 6, m.w.N.). Ausnahmen kommen hiernach aber nur in besonders gelagerten Einzelfällen in Betracht, etwa wenn es sich um weiträumige Grundstücke handelt, die die Errichtung eines Pferdestalls in ausreichender Entfernung von den Nachbargrundstücken erlauben oder wenn er derart am Ortsrand errichtet sei, dass er mehr der freien Landschaft, als einem Wohngebiet zugeordnet werden kann (BayVGH, Urt. v. 05.10.2009 – 15 B 08.2380 –, juris), oder bei diffusen Lagen und bei dörflichem Charakter der Umgebung (OVG RP, Urt. v. 30.04.2010 – 1 A 11294/09 –, RdNr. 35). Umstände dieser Art, die eine ausnahmsweise Zulässigkeit der Pferdehaltung auf dem Grundstück der Antragstellerin begründen könnten, sind aber nicht ersichtlich, insbesondere weil sich mehrere Wohngrundstücke in unmittelbarer Nähe des Reitplatzes befinden.

32

Die vom Verwaltungsgericht für ausreichend angesehene Bewässerung des Sandreitplatzes mag als Übergangslösung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Verfügung vom 11.05.2017 in Betracht zu ziehen sein, die das Gericht bei Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs als Auflage nach § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO anordnen könnte. Als milderes Mittel kommt sie unter Berücksichtigung des Gesamtzwecks der Verfügung aber nicht in Betracht.

33

b) Aber auch wenn man die Anordnung zur Beseitigung des Sandes isoliert betrachtet, stellt eine "Nutzungsauflage" zur Bewässerung des Sandreitplatzes gegenüber der Anordnung zur vollständigen Beseitigung des Sandes kein gleich geeignetes Mittel zur Vermeidung unzumutbarer Belästigungen für die nur wenige Meter entfernt liegenden Wohngrundstücke dar. Zwar mag sich mit einer regelmäßigen Bewässerung die Staubentwicklung eindämmen lassen. Zu Recht wenden die Beigeladenen aber ein, dass es kaum eine Möglichkeit geben wird, den Reitplatz so zu bewässern, dass es zu keinen unzumutbaren Beeinträchtigungen der Nachbarschaft kommen wird. Dazu müsste, insbesondere bei Trockenheit, auch wenn die Pferde nicht geritten werden, eine häufige – u.U. kostenintensive – Bewässerung vorgenommen werden, die offenbar in der Vergangenheit nicht stattgefunden hat und die vom Antragsgegner auch nur schwer zu kontrollieren wäre. Es ist nicht erkennbar, wie etwa eine Nutzungsauflage so gestaltet werden könnte, dass sie in Bezug auf die Intensität und Häufigkeit der Bewässerung den Anforderungen an die Bestimmtheit von Verwaltungsakten genügt und zugleich gewährleistet, dass keine für die Nachbarschaft unzumutbare Staubentwicklung oder Sandverwehung stattfindet.

34

Vor diesem Hintergrund hält der Senat es auch nicht für zweckmäßig, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gemäß § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO mit einer Auflage zur Bewässerung des Reitplatzes anzuordnen.

35

2.1.4. Es besteht auch das vom Antragsgegner angenommene besondere öffentliches Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung von Ziffer 2 der Verfügung, das er gemäß den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ausreichend begründet hat. Insoweit genügt es, dass es durch die vom Reitplatz ausgehenden Sand- und Staubverwehungen zu unzumutbaren Beeinträchtigungen für mehrere benachbarte Wohngrundstücke kommt. Es lässt sich auch nicht die Gefahr von der Hand weisen, dass es aufgrund der mit Ausscheidungen der Pferde in Berührung gekommenen Sand bzw. Staub zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Nachbarn kommen kann.

36

2.2. Die Beigeladenen würden ferner durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, wenn diese aufrechterhalten bliebe, in eigenen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt (vgl. zu dieser Voraussetzung für den "Erfolg" eines Rechtsmittels eines Beigeladenen etwa BVerwG, Beschl. v. 05.03.1998 – BVerwG 4 B 153.97 –,https://www.juris.de/r3/?docId=WBRE410004438&docFormat=xsl&docPart=K juris; SaarlOVG, Urt. v. 14.12.1999, a.a.O., RdNr. 30). Sie können sich darauf berufen, dass die auch ihrem Schutz dienende nachbarschützende Vorschrift des § 13 Satz 1 BauO LSA voraussichtlich dadurch verletzt wird, dass ihr nur wenige Meter vom Sandreitplatz entferntes Wohngrundstück durch Sand- und Staubverwehungen in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird.

37

B. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da sie im erstinstanzlichen Verfahren einen Sachantrag gestellt, das Rechtsmittel eingelegt und sich so jeweils dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt haben.

38

C. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG.

39

D. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).


26.05.2018 00:00

Gründe I. 1 Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für einen bereits errichteten Pferdeoffenstall. 2 Die Klägerin betreibt auf mehreren Grundstücken im Ortsteil R. der Ortschaft A-Stadt in der Gemeinde Petersberg den Reit
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(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

3

27.05.2020 02:55

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt. Grün
02.02.2009 00:00

Tenor Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 30.10.2008 – 5 L 804/08 – abgeändert und die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die unter dem 20.6.2008 für sofort vollziehbar erklärte
, , , ,
26.05.2018 00:00

Gründe I. 1 Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für einen bereits errichteten Pferdeoffenstall. 2 Die Klägerin betreibt auf mehreren Grundstücken im Ortsteil R. der Ortschaft A-Stadt in der Gemeinde Petersberg den Reit
, , , ,

(1) Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, darf mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen werden mit

1.
einer Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt, endet oder für einen bestimmten Zeitraum gilt (Befristung);
2.
einer Bestimmung, nach der der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt (Bedingung);
3.
einem Vorbehalt des Widerrufs
oder verbunden werden mit
4.
einer Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (Auflage);
5.
einem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage.

(3) Eine Nebenbestimmung darf dem Zweck des Verwaltungsaktes nicht zuwiderlaufen.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Dorfgebiete dienen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen.

(2) Zulässig sind

1.
Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude,
2.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen,
3.
sonstige Wohngebäude,
4.
Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse,
5.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
6.
sonstige Gewerbebetriebe,
7.
Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
8.
Gartenbaubetriebe,
9.
Tankstellen.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 zugelassen werden.

(1) Reine Wohngebiete dienen dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Anlagen zur Kinderbetreuung, die den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienen.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Läden und nicht störende Handwerksbetriebe, die zur Deckung des täglichen Bedarfs für die Bewohner des Gebiets dienen, sowie kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige Anlagen für soziale Zwecke sowie den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlagen für kirchliche, kulturelle, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(4) Zu den nach Absatz 2 sowie den §§ 2, 4 bis 7 zulässigen Wohngebäuden gehören auch solche, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 5 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg.

1. Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe es in verfahrensfehlerhafter Weise unterlassen, eine sich in der gegebenen Situation aufdrängende und prozessrechtlich notwendige Beweisaufnahme durch Einnahme eines Augenscheins durchzuführen, führt nicht zur Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Mit dieser Argumentation macht der Kläger sinngemäß geltend, das Verwaltungsgericht habe den in § 86 Abs. 1 VwGO enthaltenen Untersuchungsgrundsatz verletzt, wonach von Amts wegen der Sachverhalt zu ermitteln und die erforderlichen Beweise zu erheben sind. Eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht kann aber grundsätzlich dann nicht geltend gemacht werden, wenn ein anwaltlich vertretener Beteiligter - wie hier der Kläger - es in der mündlichen Verhandlung unterlassen hat, einen Beweisantrag zu stellen (st. Rspr., vgl. zuletzt BVerwG, B.v. 20.12.2012 - 4 B 20/12; BayVGH, B.v. 24.8.2011 - 14 ZB 09.1067 - m. w. N.).

Die Tatsache, dass ein Beweisantrag nicht gestellt wurde, ist allerdings dann unerheblich, wenn sich dem Verwaltungsgericht auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag eine weitere Sachverhaltsermittlung hätte aufdrängen müssen. Das setzt aber einen schlüssigen Vortrag voraus, dass das Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung Anlass zur weiteren Aufklärung hätte sehen müssen (st. Rspr., z. B. BVerwG, B.v. 20.12.2012 - 4 B 20/12 - m. w. N.). Das ist hier nicht der Fall.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat bereits mit (vom Kläger zitiertem) Urteil vom 9. November 1979 (BayVBl 1980, 212) festgestellt, eine Pferdehaltung sei in einem Allgemeinen Wohngebiet regelmäßig unzulässig, weil sie dessen Eigenart widerspreche. Er hat zwar nicht ausgeschlossen, dass in besonders gelagerten Fällen auch in Wohngebieten eine Pferdehaltung zulässig sein könne, insbesondere dann, wenn es sich um weiträumige Grundstücke handle, die die Errichtung eines Pferdestalls in ausreichender Entfernung von den Nachbargrundstücken erlaubten. Ferner könne ein Pferdestall unter Umständen dann zugelassen werden, wenn er derart am Ortsrand errichtet sei, dass er mehr der freien Landschaft, als einem Wohngebiet zugeordnet werden könne (vgl. zum Ganzen auch: BayVGH, U.v. 5.10.2009 - 15 B 08.2380).

Gemessen daran geht hier der Verwaltungsgerichtshof mit dem Verwaltungsgericht davon aus, dass diese Voraussetzungen auf dem in einem Allgemeinen Wohngebiet liegenden Grundstück des Klägers ersichtlich nicht erfüllt sind. Das Grundstück, auf dem er neben seinem Wohnhaus in einem ursprünglich als Holzlager und Gartengeräteraum genehmigten Nebengebäude in zwei Pferdeboxen Haflinger hält, ist lediglich 752 m² groß und damit nicht „weiträumig“ im Sinne der dargestellten Rechtsprechung. Überdies beträgt die Entfernung des als solches genutzten Stallgebäudes zum Nachbargrundstück FlNr. 2900/60 Gemarkung Waldaschaff nur etwa 8 m; diese ist nicht als ausreichend im Sinne der o.g. Grundsätze anzusehen, denn eine Beeinträchtigung der Nachbarschaft ist damit nicht ausgeschlossen. Und schließlich mag sich das Grundstück des Klägers zwar - noch - in Ortsrandlage befinden, das gilt jedoch nicht uneingeschränkt für das als Pferdestall genutzte Nebengebäude, das L-förmig auf die Wohnbebauung hin ausgerichtet ist. Da unter diesen Umständen die beantragte Genehmigung zur Nutzungsänderung nicht erteilt werden kann, bedurfte es der Einnahme eines gerichtlichen Augenscheins nicht.

2. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) wurden ebenfalls nicht dargelegt. Um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils darzulegen, muss sich der Zulassungsantragsteller substantiiert mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen (st. Rspr., z. B. BayVGH, B.v. 24.8.2011 - 14 ZB 09.1067; Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl., § 124a, Rn. 63). Daran fehlt es hier, denn das diesbezügliche Vorbringen des Klägers erschöpft sich in der Behauptung, nach durchgeführter Beweisaufnahme hätte zugunsten seines Antrags entschieden werden müssen.

Im Übrigen nimmt der Verwaltungsgerichtshof zur Begründung auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Sowohl die Ablehnung der beantragten Genehmigung der Nutzungsänderung als auch die Untersagung der bereits betriebenen Pferdehaltung begegnen nach dem oben Gesagten keinen rechtlichen Bedenken.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 und 3 GKG.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 30.10.2008 – 5 L 804/08 – abgeändert und die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die unter dem 20.6.2008 für sofort vollziehbar erklärte Nutzungsuntersagung im Bescheid des Antragsgegners vom 15.5.2008 wieder hergestellt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.800,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller wenden sich gegen ein mit Sofortvollzugsanordnung versehenes Verbot des Antragsgegners einer Pferdehaltung auf ihrem Grundstück Parzelle Nr. .../1 in Flur 9 der Gemarkung B in einem älteren, hinter dem straßennah errichteten Wohnhaus (Anwesen A-Straße) befindlichen Gebäude. Das Grundstück liegt in Ortslage und nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans.

Im Anschluss an eine durch Nachbarbeschwerden veranlasste Baukontrolle im September 2006 forderte der Antragsgegner die Antragsteller wiederholt, zuletzt im Januar 2007 förmlich, zur Einreichung eines Bau- und Befreiungsantrags für dieses und zwei weitere im rückwärtigen Grundstücksbereich festgestellte Gebäude auf. Ein Widerspruch der Antragsteller, die unter anderem eine Errichtung des beim Kauf des Grundstücks durch sie vorhandenen und von ihnen lediglich instand gesetzten „Stalls“ bereits im Jahre 1937 geltend gemacht hatten, wurde im November 2007 unter Verweis auf die Genehmigungsbedürftigkeit der Anlagen zurückgewiesen. (vgl. den Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses vom 27.11.2007 – KRA 6484-42/07 –)

Im April 2008 reichten die Antragsteller einen Bauantrag für die drei Gebäude ein. In den Plänen wurde das hier streitgegenständliche 5 m x 6,28 m große Gebäude als „Schuppen“ bezeichnet und hinsichtlich der beabsichtigten Nutzung „Zimmer“ angegeben.

Mit Bescheid vom 15.5.2008 untersagte der Antragsgegner den Antragstellern die Nutzung dieses Gebäudes als Pferdestall binnen eines Monats und drohte ihnen für den Fall der Nichtbefolgung ein Zwangsgeld von je 500,- EUR an. Zur Begründung ist ausgeführt, die Antragsteller seien bereits in einem früheren Verfahren auf die „voraussichtliche“ Unzulässigkeit der Pferdehaltung auf dem Grundstück hingewiesen worden. Dennoch werde das Gebäude, wie eine Baukontrolle vom 13.5.2008 ergeben habe, weiterhin entsprechend genutzt. Die nähere Umgebung sei unzweifelhaft als allgemeines Wohngebiet im Sinne des § 4 BauNVO einzustufen Hier sei eine Pferdehaltung grundsätzlich unzulässig und daher „erst gar nicht genehmigungsfähig“. Aus diesem Grund habe die Kreisstadt St. Wendel zu einer entsprechenden Bauvoranfrage der Voreigentümerin das Einvernehmen versagt. Auch das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz habe wegen Belästigungen für Anwohner erhebliche Bedenken geäußert.

Mit Eingang am 9.6.2008 erhoben die Antragsteller Widerspruch und „erweiterten“ den eingereichten Bauantrag dahingehend, dass eine Nutzung des Gebäudes als Pferdestall „beantragt“ werde.

Nach einer erneuten Beschwerde aus der Nachbarschaft ordnete der Antragsgegner unter dem 20.6.2008 die sofortige Vollziehbarkeit des Nutzungsverbots an. In der Begründung heißt es, die Pferdehaltung im hinteren Grundstücksteil sei bereits 2001 Gegenstand eines bauaufsichtlichen Verfahrens gewesen. Seinerzeit hätten weder die Kreisstadt St. Wendel noch die Fachbehörde für Immissionsschutz zugestimmt. Letztere habe auf erhebliche Belästigungen für die teilweise nur 10 m bis 20 m entfernten Wohnanwesen hingewiesen. Gleiches treffe auf die Haltung von Pferden durch die Antragsteller zu. Die schädlichen Immissionen seien den Anwohnern nicht weiter zuzumuten. Demgegenüber entstünden den Antragstellern keine „unwiderruflichen Nachteile“. Die Pferde könnten „sonstwo“ untergebracht und bei einem Erfolg des Rechtsbehelfs ohne größeren Aufwand zurückgebracht werden.

Mit dem im August 2008 gestellten Aussetzungsantrag haben die Antragsteller unter Darlegung von Nutzungen der Grundstücke vor allem an der Z. Straße im Wesentlichen geltend gemacht, der Umgebungscharakter entspreche einem Dorfgebiet, in dem die Pferdehaltung zulässig sei. Hinter den Anwesen Nr. 32 und Nr. 36 würden ebenfalls Pferde gehalten. Mehrere baufreie Grundstücke in der Straße dienten heute noch landwirtschaftlichen Zwecken. In ganz B würden bei ca. 2.500 Einwohnern etwa 150 Pferde gehalten, unter anderem auch in dem 200 m von ihrem Grundstück entfernten Anwesen N Straße 52. Dort (Nr. 5) befinde sich ferner ein landwirtschaftlicher Betrieb. Das eigene Anwesen habe als sog. „Grubenbauernhaus“ wie umliegende Grundstücke auch einer landwirtschaftlichen Nutzung gedient und genieße insoweit Bestandsschutz. Das gelte auch für die Benutzung des im Streit befangenen, 1937 errichteten Gebäudes als Pferdestall. Nach Angaben des Herrn J, der auf dem Anwesen zwischen 1937 und 1958 gewohnt habe, seien in dieser Zeit dort Pferde gehalten worden. Nach dessen Auszug habe sein Vater dort bis in die 1970er Jahren Pferde gehalten. Anschließend habe der Enkel, Herr S, bis in die 1990er Jahre die Pferdehaltung fortgesetzt. Damals seien zunächst Rückepferde und anschließend Kutschpferde gehalten worden und zwar bis zum Verkauf des Anwesens an die Eheleute K. Von 2000 bis 2004 habe dann Frau K die Pferdehaltung in dem im Streit befangenen Stall fortgesetzt, bevor sie – die Antragsteller – das Grundstück erworben hätten. Vor diesem Hintergrund sei auch die nachträgliche Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit des Verbots durch den Antragsgegner, der auf eine Anhörung verzichtet habe und sich seit zwei Jahren mit der Sache befasse, nicht nachzuvollziehen. Die jahrzehntelange Haltung von Pferden könnten auch die Eheleute A bezeugen. Sie und weitere Nachbarn bestätigten ferner, dass von ihren Pferden keine Belästigungen ausgingen. Die Tiere seien ohnehin tagsüber auf der ihrem Anwesen gegenüberliegenden Koppel. Belästigt fühle sich nur der Anzeiger R, dessen Beschwerden persönliche Gründe hätten. Nach einer gemeinsamen Begehung mit Mitarbeitern des Landesamts für Umwelt- und Arbeitsschutz habe auch dieses in einer Stellungnahme vom 24.7.2008 keine grundsätzlichen Bedenken geäußert. Die in dem Schreiben enthaltenen Auflagen könnten problemlos eingehalten werden. Eine Beeinträchtigung des konkret Beschwerde führenden Nachbarn sei ausgeschlossen worden. Zum Beleg ihrer Angaben haben die Antragsteller Ablichtungen schriftlicher Erklärungen des Herrn J und der Nachbarn T, A sowie S zur Akte gereicht.

Der Antragsgegner hat darauf verwiesen, dass bereits die formelle Illegalität der Nutzung deren Untersagung rechtfertige. Die Genehmigungsbedürftigkeit der Pferdehaltung ergebe sich aus dem bestandskräftigen Widerspruchsbescheid vom November 2007. Sie sei auch nicht genehmigungsfähig. Die Umgebung könne nicht als Dorfgebiet eingestuft werden. In ihr fänden sich keine landwirtschaftlichen Betriebe. Die von den Antragstellern reklamierten Pferdehaltungen auf den Anwesen Nr. 32, Nr. 36 und Nr. 38 seien keine landwirtschaftlich privilegierten Nutzungen. Die Grundstücke lägen auch auf der anderen Straßenseite mit „Blickrichtung zum Außenbereich“. Bestandschutz könne der Pferdehaltung der Antragsteller nicht zugebilligt werden. Den Anwohnern im Wohngebiet stehe gegen die Nutzung baurechtlicher Drittschutz zu. Die Anordnung des Sofortvollzugs sei stichhaltig begründet.

Der Antragsgegner hat eine Bauakte vorgelegt, wonach einem Herrn J im Mai 1950 die Errichtung eines „Holzschuppens (Heuschober)“ 5 m hinter dem im Lageplan als Bestand verzeichneten Wohngebäude auf der linken Grenze zum Nachbarn genehmigt worden ist. (vgl. hierzu den Bauschein Nr. 541/50 mit Befreiungsbeschluss vom 19.5.1950) Weitere Unterlagen zu dem Anwesen seien nicht vorhanden.

Das Verwaltungsgericht hat den Aussetzungsantrag mit Beschluss vom 30.10.2008 zurückgewiesen. In der Begründung heißt es, der Antragsgegner habe seine Verfügung tragend darauf gestützt, dass die Nutzung der Baulichkeit als Pferdestall „voraussichtlich baurechtlich nicht zulässig“ sei. Nach ständiger Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichte rechtfertige bereits die ohne erforderliche Baugenehmigung aufgenommene Nutzung die Untersagung, sofern diese Nutzung nicht Bestandsschutz genieße oder offensichtlich genehmigungsfähig sei. Eine förmliche Genehmigung gebe es nicht. Eine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit liege nicht vor. Die von den Antragstellern angeführte landwirtschaftliche Nutzung der Baulücken in der Straße rechtfertige nicht die Annahme eines Dorfgebiets. Der landwirtschaftliche Betrieb in der N Straße gehöre aller Voraussicht nach nicht mehr zur maßgeblichen Umgebungsbebauung. Bei den behaupteten Pferdehaltungen auf der Südseite der Z. Straße spreche vieles dafür, dass diese im Außenbereich stattfänden. Die aktuelle Pferdehaltung der Antragsteller sei nicht prägend für den Gebietscharakter. Diese könnten sich aller Voraussicht nach auch nicht auf Bestandsschutz berufen. „Nichts aber auch gar nichts“ spreche für die Annahme, dass sich die zuständigen Behörden mit der von den Antragstellern behaupteten jahrzehntelangen Tierhaltung abgefunden hätten. Die behauptete Pferdehaltung seit 1937 werde durch den Bauschein aus dem Jahre 1950 „eindeutig widerlegt“. Der damals genehmigte Holzschuppen sei offenkundig ein völlig anderes Bauwerk als der streitige massive Pferdestall mit teilweise identischem Standort. Pferdehaltung sei damals offenkundig nicht mit bauaufsichtlicher Billigung erfolgt, da es sonst keinen Sinn gemacht habe, das genehmigte Bauwerk als „Heuschober“ zu bezeichnen. Dass die Antragsteller bei ihrem Bauantrag im März 2008 selbst die Nutzungsangabe „Zimmer“ verwandt hätten, unterstreiche mit Nachdruck die eigene Einschätzung, dass die Pferdehaltung stets unter dem Damoklesschwert gestanden habe, bei Bekanntwerden wegen Unvereinbarkeit mit dem Gebietscharakter untersagt zu werden. Das gelte auch für die behaupteten sonstigen Pferdehaltungen, soweit diese im Innenbereich erfolgten. Dies könne nur im Rahmen einer Ortsbesichtigung geklärt werden, für die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kein Raum sei. Bauaufsichtliche Befugnisse unterlägen keiner Verwirkung und bloßes Nichteinschreiten über einen längeren Zeitraum begründe kein schutzwürdiges Vertrauen. Es spreche vieles für die Richtigkeit der vom Antragsgegner vorgenommenen Einstufung der Umgebung als allgemeines Wohngebiet, in dem eine Großtierhaltung unabhängig vom Einverständnis einzelner Nachbarn nicht zulässig sei. Dem Hinweis der Antragsteller auf eine ihrerseits beabsichtigte landwirtschaftliche Erwerbstätigkeit komme daher keine Bedeutung zu. Die Beeinträchtigungen durch Tiergerüche seien auch von der Windrichtung abhängig. Wirtschaftliche Folgen für den Pflichtigen spielten keine Rolle, da ansonsten derjenige privilegiert werde, der sich möglichst intensiv über das formelle Genehmigungserfordernis hinwegsetze. Die Nutzungsuntersagung sei offensichtlich rechtmäßig.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde.

II.

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 30.10.2008 – 5 L 804/08 –, mit der sie ihr Aussetzungsbegehren weiter verfolgen, ist begründet. Die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren bestimmende Beschwerdebegründung vom 8.12.2008 gebietet eine abweichende Beurteilung des Eilrechtsschutzbegehrens (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat das Interesse der Antragsteller an der begehrten Wiederherstellung des Suspensiveffekts (§ 80 Abs. 1 VwGO) ihres Rechtsbehelfs zu Unrecht als nachrangig eingestuft.

Nach dem Ergebnis des Beschwerdeverfahrens bestehen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des von der Antragsgegnerin im Bescheid vom 15.5.2008 ausgesprochenen Verbots, das darin bezeichnete Gebäude auf der Parzelle Nr. .../1 in Flur 9 der Gemarkung B als Pferdestall zu benutzen. Der Ausgang des Hauptsacheverfahrens muss nach gegenwärtigem Erkenntnisstand zumindest als offen bezeichnet werden.

Zweifelhaft ist bereits das Vorliegen der in der einschlägigen Ermächtigungsgrundlage des § 82 Abs. 2 LBO 2004 genannten Voraussetzungen für den Erlass eines Nutzungsverbots. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Bauaufsichtsbehörde – hier gemäß §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1 LBO 2004 der Antragsgegner – die Nutzung baulicher Anlagen untersagen, wenn sie im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden. Zwar rechtfertigt – wie das Verwaltungsgericht im Grundsatz zutreffend herausgestellt und wie auch der Antragsgegner in der Antragserwiderung vom 2.9.2008 richtig ausgeführt hat – regelmäßig bereits die sich aus dem Nichtvorliegen einer im Einzelfall notwendigen Baugenehmigung für die Benutzung einer baulichen Anlage ergebende formelle Illegalität (Genehmigungsbedürftigkeit) einer Nutzung deren Untersagung. (ständige Rechtsprechung des Senats im Anschluss an OVG des Saarlandes, Urteil vom 9.3.1984 – 2 R 175/82 –, BRS 42 Nr. 227, damals noch zu § 104 LBO 1974/80, zuletzt Beschluss vom 3.7.2007 – 2 B 219/07 –, SKZ 2008, 77, Leitsatz Nr. 25)

Hierauf hat der Antragsgegner, wie die Antragsteller in der Beschwerdebegründung zu Recht hervorheben, in der hier maßgeblichen Verfügung vom 15.5.2008 jedoch gerade nicht tragend abgestellt. In der dort gegebenen Begründung für die gemäß § 82 Abs. 2 LBO 2004 in das Ermessen der Behörde gestellte Nutzungsuntersagung werden ausschließlich materiellrechtliche Gesichtspunkte bezogen auf die aus Sicht des Antragsgegners fehlende materielle Zulässigkeit (Genehmigungsfähigkeit) der Nutzung angeführt, was auch für die Rechtmäßigkeitsprüfung im gerichtlichen Anfechtungsstreit die Frage der materiellen Illegalität der Nutzung aufwirft. (vgl. dazu etwa Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp. IX RNr. 30 mit Rechtsprechungsnachweisen; zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 19.9.2007 – 2 B 355/07 –, SKZ 2008, 78, Leitsatz Nr. 27) Im Bescheid vom 15.5.2008 heißt es dazu, die nähere Umgebung lasse sich „zweifelsfrei als allgemeines Wohngebiet … einstufen“. Dort sei die Pferdehaltung „grundsätzlich unzulässig“. Ferner wurde auf vom Landesamt für Umwelt und Arbeitsschutz geäußerte erhebliche Bedenken „wegen Belästigungen für die Anwohner“ durch die „Unterhaltung eines Pferdestalls“ in einem von der Voreigentümerin K eingeleiteten Vorbescheidsverfahren verwiesen. Die bisher nicht legalisierte Nutzung sei daher „erst gar nicht genehmigungsfähig“ und deswegen zu untersagen gewesen. Aus diesen Ausführungen erschließt sich ohne Weiteres, dass für den Antragsgegner im konkreten Fall bei Ausübung des ihm eingeräumten Entschließungsermessens die – aus seiner Sicht – materielle baurechtliche Unzulässigkeit der Haltung der beiden Pferde in dem Stallgebäude, und zwar allein in planungsrechtlicher Hinsicht, entscheidend für das Einschreiten gewesen ist. Nichts anderes ergibt sich im Übrigen aus der nachträglich unter dem 20.6.2008 vorgenommenen Anordnung sofortiger Vollziehbarkeit des Nutzungsverbots. Auch darin wird wesentlich auf die nach Auffassung des Antragsgegners fehlende materielle Genehmigungsfähigkeit der Pferdehaltung und die sich (gerade) daraus ergebende mangelnde Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs der Antragsteller in der Hauptsache abgestellt.

Nach Aktenlage ist keine Entscheidung über den Widerspruch der Antragsteller ergangen, so dass unter Ermessensgesichtspunkten allein die Begründung des Antragsgegners im Ausgangsbescheid vom 15.5.2008 maßgeblich bleibt. Ausweislich eines in den Bauakten eingehefteten Protokolls über die Sitzung des Kreisrechtsausschusses am 5.9.2008 – KRA 6568-52/08 – wurde das Widerspruchsverfahren mit Blick auf Bemühungen der Antragsteller um Erwerb eines „alternativen“ Grundstücks bis Ende Februar 2009 ausgesetzt. Auf die bloße Möglichkeit einer Änderung der Begründung der Ermessenentscheidung durch die Widerspruchsbehörde kommt es insoweit nicht an.

Die damit vom Antragsgegner tragend angeführte materiellrechtliche Unzulässigkeit und dementsprechend fehlende Genehmigungsfähigkeit lässt sich angesichts des streitigen Vorbringens der Beteiligten gegenwärtig mit den eingeschränkten Erkenntnismitteln des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nicht abschließend beurteilen, so dass auch unter dem Gesichtspunkt nicht von der vom Verwaltungsgericht angenommenen offensichtlichen Rechtmäßigkeit des Nutzungsverbots ausgegangen werden kann. In materieller Hinsicht hat im Übrigen auch das Verwaltungsgericht zumindest im Ansatz lediglich die Frage einer evidenten („offensichtlichen“) Genehmigungsfähigkeit aufgeworfen. Selbst in der hauptsachebezogen streitgegenständlichen Nutzungsuntersagung vom 15.5.2008 ist zumindest einleitend eher zurückhaltend lediglich die Rede davon, dass die Pferdehaltung „voraussichtlich“ nicht zulässig sei.

Zwar steht außer Frage, dass eine Großtierhaltung in einer (faktisch) einem reinen oder einem allgemeinen Wohngebiet im Verständnis der §§ 3 oder 4 BauNVO 1990 entsprechenden Umgebungsbebauung der nicht qualifiziert beplanten Ortslage (§ 34 Abs. 2 BauGB) mit dem Gebietscharakter nicht vereinbar und daher unzulässig ist. Zweifelhaft ist jedoch, ob die hier maßgebliche Umgebungsbebauung „gebietsrein“ in diesem Sinne eingeordnet werden kann. Die Antragsteller haben immer vorgetragen, dass seit Jahrzehnten durchgängig von verschiedenen Eigentümern oder Nutzern des Anwesens in dem hier zur Rede stehenden Gebäude Großtiere, speziell Pferde, gehalten worden seien. Für die Richtigkeit dieser Behauptung haben sie mehrere Zeugen benannt und entsprechende schriftliche Erklärungen von Anwohnern vorgelegt. Sollte tatsächlich, wofür es nach dem Gesagten ernst zu nehmende Anhaltspunkte gibt, über viele Jahrzehnte durchgängig und unbeanstandet eine (Groß-)Tierhaltung auf dem Grundstück stattgefunden haben, so erscheint zweifelhaft, ob sich die maßgebliche Umgebung „gebietsrein“ einem Wohngebiet nach den Kategorien der Baunutzungsverordnung zuordnen ließ und lässt. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob – wie die Antragsteller meinen – nach den entsprechenden Kriterien von einem „reinen“ Dorfgebiet im Verständnis des § 5 BauNVO 1990 ausgegangen werden kann. Naheliegend erscheint auch, dass die Umgebung durch unterschiedliche Nutzungen geprägt ist und der insoweit im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB maßgebliche Nutzungsrahmen auch mit Blick auf die von den Antragstellern angeführten sonstigen Pferdehaltungen in der unmittelbaren Nachbarschaft, auch eine Großtier-, konkret eine Pferdehaltung, umfasst. Daraus könnte sich vorbehaltlich einer Beachtung der Anforderungen des Rücksichtnahmegebots eine Zulässigkeit jedenfalls nach planungsrechtlichen Kriterien ergeben.

Die sich mit Blick auf das baurechtliche Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme (§ 34 Abs. 1 bzw. Abs. 2 i.V.m. § 15 BauNVO) stellende Frage, ob durch unsachgemäße Haltung oder Behandlung der Ausscheidungen der Pferde tatsächlich unzumutbare Belästigungen für die Anwohner hervorgerufen werden, kann abschließend ebenfalls erst im Hauptsacheverfahren beantwortet werden. Dabei würde es sich indes eher um Missstände handeln, die nicht primär die baurechtliche Genehmigungsfähigkeit einer Pferdehaltung als solcher betreffen, sondern gegebenenfalls die Frage der Notwendigkeit polizeilicher Gegenmaßnahmen zur Abhilfe aufwerfen würden. Die Antragsteller, die das in Abrede stellen und sich angeblich insoweit dem „Terror“ eines bestimmten Nachbarn aus persönlichen Motiven heraus ausgesetzt sehen, haben jedenfalls unwidersprochen vorgetragen und durch ein Schreiben des Landesamts für Umwelt- und Arbeitsschutz vom 24.7.2008 belegt, dass dort nach Überprüfung der Örtlichkeit bei Beachtung bestimmter – erfüllbarer – Auflagen hinsichtlich der Immissionen der Tierhaltung „keine grundsätzlichen Bedenken“ bestünden. Sie haben darüber hinaus Erklärungen der Eigentümer der unmittelbar rechts und links anschließenden Nachbargrundstücke vorgelegt, wonach es durch die Pferdehaltung der Antragsteller in der Vergangenheit „weder zu störenden Geruchs- oder zu Lärmemissionen“ gekommen sein soll. Die Frage einer baurechtlichen Rücksichtslosigkeit der konkreten Pferdehaltung der Antragsteller, die nach ihren ebenfalls unwidersprochenen Angaben die beiden Pferde zudem tagsüber auf eine Koppel jenseits der Straße verbringen, kann daher gegenwärtig allenfalls als offen bezeichnet werden.

Abschließend geklärt werden können die insoweit aufgeworfenen Fragen eines möglicherweise „diffusen“ Umgebungscharakters gerade hinsichtlich des jeweiligen Umfangs und der Zeiträume der Pferdehaltungen, ihrer prägenden Wirkung auf den Umgebungscharakter des Anwesens der Antragsteller wie auch der Unzumutbarkeit (Rücksichtslosigkeit) speziell ihrer Pferdehaltung gegenüber der unmittelbar angrenzenden Nachbarschaft nur durch eine weitere Sachverhaltsermittlung und eine Ortseinsicht, für die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich kein Raum ist. (dazu zuletzt OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 6.9.2004 – 2 W 26/04 –, SKZ 2005, 94, Leitsatz Nr. 94 (Nachbarschutz), vom 26.1.2007 – 2 W 27/06 –, SKZ 2007, 135 ff. (Nachbarschutz), vom 29.3.2007 – 2 B 7/07 –, NVwZ-RR 2007, 581 (Baueinstellung), BRS 71 Nr. 185, Beschluss vom 19.9.2007 – 2 B 355/07 –, SKZ 2008, 78, Leitsatz Nr. 27 (Nutzungsverbot), vom 31.10.2008 – 2 B 347/08 – und vom 15.1.2009 – 2 B 376/08 –)

Auf der Rechtsfolgenseite unterliegt die Nutzungsuntersagung des Antragsgegners unter Ermessensgesichtspunkten (§ 82 Abs. 2 LBO 2004) ferner rechtlichen Bedenken, soweit die Antragsteller ebenfalls wiederholt vorgetragen haben, dass auf zwei in der näheren Umgebung befindlichen Grundstücken ebenfalls Pferde gehalten würden, ohne dass sich der Antragsgegner in seiner Verfügung oder in sonstigen Stellungnahmen damit auseinandergesetzt hätte. Hierin könnte eine Verletzung des im Rahmen des Eingriffsermessens zu beachtenden Willkürverbots (Art. 3 Abs. 1 GG) liegen.

Sind aber nach dem Gesagten die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs der Antragsteller bezogen auf das Nutzungsverbot gegenwärtig offen, so ist ihrem Interesse an der Aussetzung der Vollziehbarkeit der Anordnung nach gegenwärtigem Erkenntnisstand insbesondere angesichts der Wertungsvorgabe des § 80 Abs. 1 VwGO der Vorrang einzuräumen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 1, 47 GKG.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.