Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 24. August 2009 – 10 L 675/09 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsteller.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die aus Blida in Algerien stammenden Antragsteller zu 1) und 2) sind Eheleute, reisten im November 1992 gemeinsam mit dem 1987 geborenen Sohn O. A. in die Bundesrepublik ein und beantragten im Ergebnis erfolglos die Anerkennung als Asylberechtigte. (vgl. den alle 3 betreffenden Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 2.12.1993 – C 1538141-221 –, durch den die Anträge als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurden, und den die dagegen gerichtete Klage abweisenden Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts vom 2.9.1994 – 2 K 11/94.A –) Im Februar 1994 wurden sie mit dem 1993 in Neunkirchen geborenen Antragsteller zu 3) nach Algerien abgeschoben.
Nach einer erneuten Einreise November 1994 gestellte Asylanträge der Antragsteller zu 1) und 2) und des Sohnes O. wurden im Juni 1995 ebenfalls abschlägig beschieden. (vgl. den Ablehnungsbescheid des Bundesamts vom 28.6.1995 – C 1914696-221 –) Ein Asylgesuch des Antragstellers zu 3) wurde ebenfalls abgelehnt. (vgl. den Ablehnungsbescheid vom 28.6.1995 – C 1914759-321 –) Rechtsbehelfe blieben auch insoweit ohne Erfolg. (vgl. VG des Saarlandes, Urteile vom 23.4.1998 – 2 K 156/95.A und 2 K 157/95.A – und OVG des Saarlandes, Beschluss vom 12.8.1999 – 1 Q 91/98 – (Nichtzulassung der Berufung))
1997 wurde die Antragstellerin zu 4) in Völklingen geboren. Asylantrag wurde für sie zunächst nicht gestellt.
Im Dezember 1998 wurde der Antragsteller zu 2) wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen belegt.
In der Folge bemühten sich die Antragsteller vergeblich um die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach der seinerzeit maßgeblichen Bleiberechtsregelung vom November 1999 für ausländische Familien mit langjährigem Aufenthalt (Härtefallregelung). Ein darauf gestütztes Gesuch um Abschiebungsschutz wurde vom Verwaltungsgericht im November 2000 unter Verweis auf die von der Behörde „nach erneuter Prüfung“ eingewandte Nichterfüllung des Stichtages dieser Härtefallregelung (1.7.1993) wegen der zwischenzeitlichen Abschiebung im Jahre 1994 und einer sich daraus ergebenden Maßgeblichkeit des Datums der zweiten Einreise am 7.11.1994 für die Ermittlung der Aufenthaltsdauer zurückgewiesen. (vgl. VG des Saarlandes, Beschluss vom 27.11.2000 – 2 F 34/00 –) Eine Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen. (vgl. hierzu den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19.9.2001 – 2 BvR 1553/01 –)
Eine in der Folge geplante Abschiebung konnte wegen Nichtvorliegens von Pässen nicht vollzogen werden. Den Antragstellern von der zuständigen Auslandsvertretung im Jahr 2000 erteilte Reisepässe waren von ihnen nicht vorgelegt worden. (vgl. dazu das Schreiben der Ausländerbehörde vom 16.4.2003 an des algerische Generalkonsulat in Bonn, in dem um die Ausstellung sog. Laissez-Passer für die Antragsteller ersucht wurde, Blatt 335 der Ausländerakten des Antragstellers zu 2))
Durch Strafbefehl vom 5.4.2002 wurden die Antragsteller zu 1) und 2) wegen eines gemeinschaftlichen Betruges zu Lasten des Sozialamts und entsprechend unberechtigten Bezugs von Sozialleistungen im Zeitraum Februar 1999 bis Oktober 2001 in Höhe von insgesamt 5.375,- DM zu Geldstrafen von je 40 Tagessätzen verurteilt.
Ein im August 2004 unternommener Versuch der erneuten Abschiebung der Antragsteller scheiterte, da die Antragstellerin zu 2) sich nach dem Eintreffen der Polizei in der Wohnung über 16 Stunden in der Küche verschanzte und mit Selbstmord durch Messerstiche in Halsschlagader und Leber drohte. Daraufhin wurde sie vorübergehend in ein psychiatrisches Krankenhaus eingewiesen. (vgl. den Beschluss des Amtsgerichts Saarlouis vom 5.8.2004 – 2 XIV 1790 L – und den unter gleichem Aktenzeichen ergangenen Aufhebungsbeschluss vom 9.8.2004)
Im Oktober 2004 erhielt der Antragsteller zu 2) erneut eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen wegen Beleidigung.
Mit Urteil vom 17.3.2005 wurde der Antragsteller zu 2) mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen wiederum wegen Betrugs zu Lasten des Sozialamts belegt.
Ebenfalls im März 2005 wurde dann für die Antragstellerin zu 4) ein Asylantrag gestellt, der im August 2005 als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde. (vgl. den Ablehnungsbescheid des Bundesamts vom 4.8.2005 – 5159014-221 –)
Ein im Januar 2006 unter Hinweis auf ihre psychische Erkrankung gestellter erneuter Abschiebungsschutzantrag der Antragstellerin zu 1) hatte keinen Erfolg. (vgl. VG des Saarlandes, Beschluss vom 1.3.2006 – 6 F 4/06 – und OVG des Saarlandes, Beschluss vom 31.5.2006 – 2 W 6/06 –)
Im Januar 2007 suchten die Antragsteller um eine Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach der im Dezember 2006 auf der Grundlage eines Beschlusses der Innenministerkonferenz vom November dieses Jahres erlassenen ministeriellen Altfallregelung (Bleiberechtserlass) nach. (vgl. den Erlass des Ministeriums für Inneres, Familie, Frauen und Sport vom 20.12.2006 – B 5 5510/1 Altfall -, betreffend das „Bleiberecht für im Bundesgebiet wirtschaftlich und sozial integrierte ausreisepflichtige ausländische Staatsangehörige“) Im Oktober stellten sie einen entsprechenden Antrag unter Bezugnahme auf die im August 2007 in Kraft getretene gesetzliche Altfallregelung (§ 104a AufenthG).
Im Juli 2008 beantragte der Antragsteller zu 2) beim Bundesamt für Justiz – Bundeszentralregisterbehörde – die vorzeitige Tilgung seiner Verurteilungen vom Oktober 2004 und vom März 2005. Der Antrag wurde im Januar 2009 abgelehnt.
Im März 2009 wurde ein weiteres gerichtliches Abschiebungsschutzersuchen der Antragsteller vom Verwaltungsgericht zurückgewiesen. (vgl. VG des Saarlandes, Beschluss vom 30.3.2009 – 5 L 1111/08 –) In der Begründung ist ausgeführt, dass weder auf der Grundlage des § 104a AufenthG noch nach § 25 Abs. 5 AufenthG von einem sicherungsbedürftigen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ausgegangen werden könne.
Am 1.7.2009 erhoben die Antragsteller Klage auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen. Das Verfahren wird beim Verwaltungsgericht unter der Geschäftsnummer 10 K 579/09 geführt.
Nachdem der Antragsgegner unter dem 29.7.2009 sämtliche Anträge der Antragsteller auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen abgelehnt hatte, haben die Antragsteller Anfang August 2009 das vorliegende Eilrechtsschutzverfahren eingeleitet, mit dem sie zum wiederholten Mal beantragen, den Antragsgegner zu verpflichten, von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen ihnen gegenüber Abstand zu nehmen. Zur Begründung haben sie geltend gemacht, im Falle der Antragstellerin zu 1) werde im Hauptsacheverfahren ein Gutachten einzuholen und auf dessen Grundlage „voraussichtlich ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis festzustellen sein“. Sie befinde sich seit geraumer Zeit in nervenärztlicher Behandlung. Vom 9.4.2009 bis zum 11.5.2009 sei sie stationär in der Fachklinik für Psychiatrie und Psychotherapie St. N. Hospital in W. behandelt worden. Einem Attest dieser Klinik vom 14.4.2009 lasse sich entnehmen, dass sich die Antragstellerin zu 1) derzeit in einem äußerst labilen psychischen Zustand mit Suizidgefahr bei drohender Abschiebung befinde. Derzeit bestehe dringende Behandlungsbedürftigkeit. Von einer Reisefähigkeit im weiteren Sinne sei nicht auszugehen. Danach sei eine teilstationäre Weiterbehandlung in der Klinik der S. GmbH (S...berg) erfolgt. Ambulant werde die Behandlung derzeit fortgeführt von Herrn R. Eine zwangsweise Rückführung nach Algerien werde mit einer massiven, gegebenenfalls lebensbedrohlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands einhergehen. Die Maßnahme sei in hohem Maße unverhältnismäßig. Das gelte insbesondere für eine vorgesehene „Ruhigstellung“ mit hoch dosierter Medikation. Eine vom Antragsgegner in seinem Ablehnungsbescheid vom 29.7.2009 in Bezug genommene Stellungnahme des Gesundheitsamts beim damaligen Stadtverband sei nahezu vier Jahre alt und nicht mehr aktuell. Hinsichtlich des inzwischen 16 Jahre alten Antragstellers zu 3), der in Deutschland geboren und aufgewachsen und für den Algerien ein völlig unbekanntes Land sei, der einen Hauptschulabschluss erworben habe und seit mehr als drei Jahren bei der SV E. Fußball spiele, ergebe sich ein Bleiberecht aus § 25 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 8 EMRK. Nach einem Schreiben seines Trainers liege eine gelungene Integration und Sozialisation vor. Dass seine Eltern öffentliche Hilfen zum Lebensunterhalt bezögen, dürfe nicht zu seinen Lasten gehen.
Der Antragsgegner hat auf die Begründung seines Ablehnungsbescheids vom 29.7.2009 Bezug genommen.
Durch Beschluss vom 24.8.2009 hat das Verwaltungsgericht auch diesen Anordnungsantrag zurückgewiesen. In der Begründung heißt es nach genereller Bezugnahme auf den Ablehnungsbescheid, ein inländisches Vollstreckungshindernis ergebe sich insbesondere nicht mit Blick auf die Erkrankung der Antragstellerin zu 1) und die Ausführungen in dem Attest vom 14.4.2009. In dem späteren Bericht vom 11.5.2009 der Klinik sei von „bestehender Suizidgefahr bei drohender Abschiebung“ nicht mehr die Rede. Zum anderen sei geklärt, dass unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Suizidgefahr der Abschiebung nicht entgegenstehe. Die Ausländerbehörde müsse bei konkret im Raum stehenden Selbstmordabsichten eine lückenlose ärztliche Begleitung des gesamten Abschiebevorgangs sicherstellen. Gegebenenfalls müsse die deutsche Auslandsvertretung im Zielstaat die Übernahme vor Ort durch einen Arzt sicherstellen. Bei Beginn einer derartigen Abschiebemaßnahme müsse der anwesende Arzt unter Umständen nach Konsultation eines Facharztes über die Reisefähigkeit entscheiden. Falls erforderlich sei in Absprache mit dem behandelnden Arzt ein Vorrat an Medikamenten mitzugeben. Bei diesen Vorkehrungen sei nicht zu erwarten, dass sich der Gesundheitszustand der Antragstellerin zu 1) durch die Ausreise deutlich verschlechtern werde. Ungeachtet einer persönlichen Integration des Antragstellers zu 3) könne ferner nicht von einem Anspruch nach § 25 Abs. 5 AufenthG ausgegangen werden. Insoweit sei in wirtschaftlicher Hinsicht auf die Verhältnisse der unterhaltspflichtigen Eltern abzustellen, denen insoweit auch bei Berücksichtigung des Art. 8 EMRK kein Bleiberecht zustehe.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Antragsteller.
II.
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 24.8.2009 – 10 L 675/09 – muss erfolglos bleiben. Das Verwaltungsgericht hat dem Begehren, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 VwGO) zu verpflichten, ihnen gegenüber vorläufig von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen Abstand zu nehmen, zu Recht nicht entsprochen. Das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang abschließend bestimmende Vorbringen in der Beschwerdebegründung vom 16.9.2009 rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.
Das gilt zunächst, soweit sich die Antragsteller gegen die Anwendung der Zurechnungsregel nach § 104a Abs. 3 Satz 1 AufenthG wenden, nach der auch mit einem Straftäter im Sinne des Ausschlussgrundes des § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG in häuslicher Gemeinschaft lebende Familienmitglieder nicht in den Genuss der Altfallregelung kommen. Die von den Antragstellern unter Bezugnahme auf den Vorlagebeschluss des VGH Mannheim an das Bundesverfassungsgericht (vgl. dazu den Vorlagebeschluss zum Bundesverfassungsgericht des VGH Mannheim vom 24.6.2009 – 13 S 519/09 –, DÖV 2009, 727 = InfAuslR 2009, 350) geltend gemachte Verfassungswidrigkeit der Vorschrift, die im Übrigen nicht die Annahme einer Teilnichtigkeit isoliert nur des § 104a Abs. 3 Satz 1 AufenthG rechtfertigen und daher dem Begehren auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG insgesamt den Boden entziehen würde, teilt der Senat, der sich mit dieser Problematik in seinem Urteil vom 15.10.2009 – 2 A 329/09 – befasst hat, nicht. (vgl. dazu im Einzelnen OVG des Saarlandes, Urteil vom 15.10.2009 – 2 A 329/09 –, mit Nachweisen aus der obergerichtlichen Rechtsprechung, OVG Lüneburg, Beschluss vom 17.11.2008 – 10 LA 260/08 –, NVwZ-RR 2009, 497, OVG Magdeburg, Beschluss vom 4.5.2009 – 2 O 45/09 –, juris, OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.1.2008 – 2 S 6.08 –, juris) Dass das von den Antragstellern in dem Zusammenhang in Bezug genommene OVG Bremen (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 11.2.2009 – 1 S 498/08 –, InfAuslR 2009, 181) in Anlegung des – eingangs ausdrücklich herausgestellten – eingeschränkten Maßstabs hinreichender Erfolgsaussicht (§§ 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO) den dortigen Klägern unter Verweis auf eine Überprüfung der Frage im „Hauptsacheverfahren“ Prozesskostenhilfe bewilligt hat, rechtfertigt mit Blick auf die genannte Berufungsentscheidung des Senats keine andere Beurteilung.
Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ergeben sich auch nicht, soweit die Antragsteller in dem Zusammenhang ferner geltend machen, der vom Verwaltungsgericht vollumfänglich in Bezug genommene Ablehnungsbescheid des Antragsgegners vom 29.7.2009 sei insofern ermessensfehlerhaft ergangen, als im Rahmen der Prüfung des Vorliegens einer besonderen Härte nach dem diese Zurechnung für Ehegatten gegebenenfalls ausschließenden § 104a Abs. 3 Satz 2 AufenthG die zwingend gebotene „Ermessensabwägung“ mit Blick auf die Erkrankung der Antragstellerin zu 1) „offensichtlich unterblieben“ sei. Dies ist schon im Ansatz nicht nachzuvollziehen, da die Vorschrift bestimmte tatbestandliche Voraussetzungen – neben der eigenen Erfüllung der Voraussetzungen nach § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG durch den Ehegatten insbesondere das Vorliegen einer besonderen Härte – benennt, bei deren Vorliegen Satz 1 „nicht gilt“. Der Ausländerbehörde ist mithin in diesem Zusammenhang überhaupt kein Ermessen eröffnet. Bei der Konkretisierung des unbestimmten und daher ausfüllungsbedürftigen Rechtsbegriffs der „besonderen Härte“ kommt eine solche nur dann in Betracht, wenn im konkreten Einzelfall ganz besondere Umstände vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die mit der Befolgung der Ausreisepflicht für den Ehegatten verbundenen Konsequenzen ihn erheblich ungleich härter treffen als andere Ausländer in vergleichbarer Situation oder wenn beispielsweise die abgeurteilte Straftat im Sinne § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG gegenüber dem Ehepartner selbst begangen worden ist, weil dann die Zurechnung gegenüber dem Opfer erfolgen würde. Eine Härte ergibt sich nicht „automatisch“ mit Blick auf die psychische Erkrankung der Antragstellerin zu 1). (vgl. auch hierzu OVG des Saarlandes, Urteil vom 15.10.2009 – 2 A 329/09 –, ebenfalls zum Vorliegen einer psychischen Erkrankung (Traumatisierung) bei der Ehefrau als Zurechnungsadressatin im Sinne des § 104a Abs. 3 Satz 1 AufenthG) Davon dürften letztlich auch die Antragsteller ausgehen, wenn sie in diesem Zusammenhang (nur) eine ordnungsgemäße „Ermessensentscheidung“ reklamieren. Der Antragsgegner hat in seinem Bescheid in der von ihnen in der Beschwerdebegründung wörtlich wiedergegebenen Passage (Seite 6, Mitte) die Frage eines Härtefalles ausdrücklich thematisiert und ausgeführt, dass ein solcher regelmäßig nur bei Vorliegen von Umständen, die die Annahme eines dauerhaften Abschiebungsverbots rechtfertigen, angenommen werden könne, und zutreffend eine „Besonderheit“ des Falles der Antragstellerin zu 1) gegenüber vergleichbar vergleichbar betroffenen Ehefrauen verneint.
Im Ergebnis nichts anderes ergibt sich daraus, dass die Antragsteller – wohl mit Blick auf eine dauerhafte unverschuldete Ausreiseunmöglichkeit der Antragstellerin zu 1) – im Sinne der Anspruchsvoraussetzungen nach § 25 Abs. 5 AufenthG geltend machen, der Antragsgegner sei gehalten gewesen, ein „aktuelles ärztliches, ggf. psychologisches/psychotherapeutisches Gutachten betreffend die Reiseunfähigkeit einzuholen“, statt insoweit auf eine 4 Jahre alte Stellungnahme des Gesundheitsamts zu verweisen. Der Antragsgegner hat in seiner Entscheidung (Seite 4) ausdrücklich auf die diesbezüglichen Ausführungen des Senats in seinem sich ausführlich mit dieser Thematik befassenden Beschluss vom Mai 2006 (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 31.5.2006 – 2 W 6/06 –, n.v.) Bezug genommen. Darin wird ausdrücklich auf das Erfordernis der entsprechenden fachärztlichen Begutachtung der Reisefähigkeit der Antragstellerin in dem insoweit maßgebenden Zeitpunkt der Durchführung der Abschiebemaßnahme und auf die gebotene Vorgehensweise zur Vermeidung suizidaler Handlungen im Rahmen des Abschiebevorgangs insbesondere nach den beim Abschiebeversuch im August 2004 gemachten negativen Erfahrungen hingewiesen. Das bedarf hier keiner Wiederholung. Wie bereits das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss ausgeführt hat, wird der hinzuzuziehende Arzt gegebenenfalls nach Einholung weiteren fachärztlichen Rates und mit Blick auf die zu Gebote stehenden Begleitmaßnahmen – also im Verständnis der Antragsteller so aktuell wie möglich – zu beurteilen haben, ob am Maßstab drohender erheblicher Gesundheitsgefährdungen die Reisefähigkeit der Antragstellerin zu 1) gegeben ist oder nicht. Im letztgenannten Fall muss die Abschiebung unterbleiben. Dass gegebenenfalls erforderliche fachärztliche Unterstützung zu dem betreffenden Zeitpunkt verfügbar ist, hat der Antragsgegner sicherzustellen. Insoweit wird dann auch zu beurteilen sein, ob die entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht von vorneherein als „unverhältnismäßig und menschenunwürdig“ anzusehende Verabreichung von Beruhigungsmitteln medizinisch veranlasst ist. Die Beantwortung sich dabei stellender Fragen nach den Grenzen der medizinischen Ethik obliegen dem hinzugezogenen Arzt. Auch das ist bereits Gegenstand der genannten Aussetzungsentscheidung des Senats gewesen und muss hier nicht in Einzelheiten wiederholt werden.
Soweit die Antragsteller in dem Zusammenhang erneut auf ärztliche Atteste vom April und Mai 2009 Bezug nehmen, die bereits in der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berücksichtigung gefunden haben, ergibt sich nichts anderes. In dem ersten (vgl. das zur Vorlage bei der Ausländerbehörde erstellte Attest des St. N. Hospitals W. – Fachklinik für Psychiatrie und Psychotherapie – vom 14.4.2009, Blatt 32 der Gerichtsakte) ist zwar von einem „äußerst labilen Zustand mit bestehender Suizidgefahr“, sich daraus ergebender Behandlungsbedürftigkeit und einer „Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne“ die Rede. Dabei handelt es sich um eine Momentaufnahme, die den Zustand der Antragstellerin zu 1) während einer damaligen vollstationären Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus in W. beschreibt. Das verdeutlicht der insoweit vom Verwaltungsgericht angesprochene, an den Hausarzt (Facharzt) adressierte vorläufige Behandlungsbericht dieses Krankenhauses vom 11.5.2009. Dieser wurde nach Abschluss dieser stationären Behandlung erstellt und enthält lediglich noch Hinweise auf eine „zum depressiven Pol verschobene Stimmung“. Die ebenfalls in der Beschwerdebegründung erwähnte „Bescheinigung“ der Kliniken S...berg (A-Stadt) von Ende Mai 2009, (vgl. die Bescheinigung zur Vorlage bei der Ausländerbehörde der Psychiatrisch-Psychotherapeutischen Tagesklinik der S. S. H. GmbH (Kliniken S…berg) vom 27.5.2009, Blatt 35 der Gerichtsakte) in der es heißt, dass eine Reisefähigkeit nicht bestehe, betrifft ebenfalls einen Monate zurückliegenden teilstationären Aufenthalt in diesem Krankenhaus und enthält keine verbindliche Aussage für den gegenwärtigen Zeitpunkt. Insoweit obliegt es, insbesondere nach der Vorgeschichte im konkreten Fall, dem Antragsgegner im Rahmen der Hinzuziehung eines Arztes für eine medizinisch begleitete Rückführung, diesem die Unterlagen rechtzeitig zugänglich zu machen. Das notwendige eigene Urteil zum Zeitpunkt der vorgesehenen Rückführung wird dieser mit den oben genannten alternativen Konsequenzen zu treffen haben. Aus den erwähnten Krankenhausberichten lässt sich jedenfalls aktuell nicht (mehr) zwingend auf eine generelle Reiseunfähigkeit der Antragstellerin zu 1) schließen, die es rechtfertigen würde, gegenwärtig Abschiebemaßnahmen ihr gegenüber generell von vorneherein zu untersagen. Neue Unterlagen wurden im Beschwerdeverfahren nicht vorgelegt.
Auch soweit mit der Beschwerde – speziell bezogen auf den 1993 in Neunkirchen geborenen und ganz überwiegend in Deutschland aufgewachsenen Antragsteller zu 3) – ein Bleiberecht auf der Grundlage des Art. 8 EMRK (§ 25 Abs. 5 AufenthG) geltend gemacht wird, unterliegt die Richtigkeit der ein solches verneinenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts keinen durchgreifenden Bedenken. Die von den Antragstellern geforderte isolierte Betrachtung des minderjährigen, in Deutschland geborenen und aufgewachsenen Antragstellers zu 3) kommt in dem Zusammenhang nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht in Betracht. (vgl. auch hierzu bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8.8.2008 – 2 B 265/08 –, SKZ 2009, 130, Leitsatz Nr. 58) Eine schützenswerte Rechtsposition selbst eines in Deutschland geborenen und aufgewachsenen Ausländers auf der Grundlage des Art. 8 EMRK als so genannter „faktischer Inländer“ kommt allenfalls in Betracht, wenn von seiner abgeschlossenen „gelungenen“ Integration in die Lebensverhältnisse in Deutschland, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Grundvoraussetzung für die Annahme eines rechtlichen Abschiebungshindernisses auf der Grundlage des Art. 8 Abs. 1 EMRK ist, ausgegangen werden kann. Nicht ausreichend ist es hingegen, dass sich der Betreffende über einen langen Zeitraum im Inland aufgehalten hat. (vgl. dazu zuletzt OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 9.4.2009 – 2 B 318/09 –, und vom 24.6.2009 – 2 B 348/09 –) Eine „gelungene“ soziale und wirtschaftliche Integration der Antragsteller zu 1) und 2) und damit auch der minderjährigen Kinder kann ungeachtet der nun vorgetragenen Bemühungen um eine Beschäftigung nicht angenommen und insbesondere nicht aus den für Juli beziehungsweise August 2009 angegebenen Beschäftigungsverhältnisse bei Reinigungsfirmen hergeleitet werden. Die Antragsteller haben während ihres nun insgesamt fast 16 Jahre währenden Aufenthalts in Deutschland öffentliche Hilfen zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts in Anspruch genommen.
Aus den genannten Gründen ist die die Beschwerde zurückzuweisen.
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27. Mai 2010 – 10 K 266/09 - wird zurückgewiesen.Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.Der Streitwert wird für das Zul
Tenor
Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 26.2.2009 – 10 K 746/08 – wird der Beklagte verpflichtet, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen und ihm einen Reiseausweis nach dem Übereinkommen übe
Tenor
Die Beschwerde des Antragsstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 23. Februar 2011 – 10 L 2415/10 – wird zurückgewiesen.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.Der Streitwert für das Beschwer
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 3. April 2009 – 10 L 188/09 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert
Tenor
Die Beschwerde des Antragsstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 23. Februar 2011 – 10 L 2415/10 – wird zurückgewiesen.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.Der Streitwert für das Beschwer
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27. Mai 2010 – 10 K 266/09 - wird zurückgewiesen.Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.Der Streitwert wird für das Zul
Tenor
Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 26.2.2009 – 10 K 746/08 – wird der Beklagte verpflichtet, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen und ihm einen Reiseausweis nach dem Übereinkommen übe
(1) Einem geduldeten Ausländer soll abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich am 1. Juli 2007 seit mindestens acht Jahren oder, falls er zusammen mit einem oder mehreren minderjährigen ledigen Kindern in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat und er
1.
über ausreichenden Wohnraum verfügt,
2.
über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt,
3.
bei Kindern im schulpflichtigen Alter den tatsächlichen Schulbesuch nachweist,
4.
die Ausländerbehörde nicht vorsätzlich über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände getäuscht oder behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht vorsätzlich hinausgezögert oder behindert hat,
5.
keine Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen hat und diese auch nicht unterstützt und
6.
nicht wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausländern begangen werden können, grundsätzlich außer Betracht bleiben.
Wenn der Ausländer seinen Lebensunterhalt eigenständig durch Erwerbstätigkeit sichert, wird die Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 erteilt. Im Übrigen wird sie nach Satz 1 erteilt; sie gilt als Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5; die §§ 9 und 26 Abs. 4 finden keine Anwendung. Von der Voraussetzung des Satzes 1 Nr. 2 kann bis zum 1. Juli 2008 abgesehen werden. Von der Voraussetzung des Satzes 1 Nr. 2 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder aus Altersgründen nicht erfüllen kann.
(2) Dem geduldeten volljährigen ledigen Kind eines geduldeten Ausländers, der sich am 1. Juli 2007 seit mindestens acht Jahren oder, falls er zusammen mit einem oder mehreren minderjährigen ledigen Kindern in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat, kann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 erteilt werden, wenn es bei der Einreise minderjährig war und gewährleistet erscheint, dass es sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann. Das Gleiche gilt für einen Ausländer, der sich als unbegleiteter Minderjähriger seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat und bei dem gewährleistet erscheint, dass er sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann.
(3) Hat ein in häuslicher Gemeinschaft lebendes Familienmitglied Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 begangen, führt dies zur Versagung der Aufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift für andere Familienmitglieder. Satz 1 gilt nicht für den Ehegatten eines Ausländers, der Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 begangen hat, wenn der Ehegatte die Voraussetzungen des Absatzes 1 im Übrigen erfüllt und es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, ihm den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen. Sofern im Ausnahmefall Kinder von ihren Eltern getrennt werden, muss ihre Betreuung in Deutschland sichergestellt sein.
(4) Die Aufenthaltserlaubnis kann unter der Bedingung erteilt werden, dass der Ausländer an einem Integrationsgespräch teilnimmt oder eine Integrationsvereinbarung abgeschlossen wird.
(5) Die Aufenthaltserlaubnis wird mit einer Gültigkeit bis zum 31. Dezember 2009 erteilt. Sie soll um weitere zwei Jahre als Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 verlängert werden, wenn der Lebensunterhalt des Ausländers bis zum 31. Dezember 2009 überwiegend eigenständig durch Erwerbstätigkeit gesichert war oder wenn der Ausländer mindestens seit dem 1. April 2009 seinen Lebensunterhalt nicht nur vorübergehend eigenständig sichert. Für die Zukunft müssen in beiden Fällen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Lebensunterhalt überwiegend gesichert sein wird. Im Fall des Absatzes 1 Satz 4 wird die Aufenthaltserlaubnis zunächst mit einer Gültigkeit bis zum 1. Juli 2008 erteilt und nur verlängert, wenn der Ausländer spätestens bis dahin nachweist, dass er die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt. § 81 Abs. 4 findet keine Anwendung.
(6) Bei der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis kann zur Vermeidung von Härtefällen von Absatz 5 abgewichen werden. Dies gilt bei
1.
Auszubildenden in anerkannten Lehrberufen oder in staatlich geförderten Berufsvorbereitungsmaßnahmen,
2.
Familien mit Kindern, die nur vorübergehend auf ergänzende Sozialleistungen angewiesen sind,
3.
Alleinerziehenden mit Kindern, die vorübergehend auf Sozialleistungen angewiesen sind, und denen eine Arbeitsaufnahme nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht zumutbar ist,
4.
erwerbsunfähigen Personen, deren Lebensunterhalt einschließlich einer erforderlichen Betreuung und Pflege in sonstiger Weise ohne Leistungen der öffentlichen Hand dauerhaft gesichert ist, es sei denn, die Leistungen beruhen auf Beitragszahlungen,
5.
Personen, die am 31. Dezember 2009 das 65. Lebensjahr vollendet haben, wenn sie in ihrem Herkunftsland keine Familie, dafür aber im Bundesgebiet Angehörige (Kinder oder Enkel) mit dauerhaftem Aufenthalt bzw. deutscher Staatsangehörigkeit haben und soweit sichergestellt ist, dass für diesen Personenkreis keine Sozialleistungen in Anspruch genommen werden.
(7) Die Länder dürfen anordnen, dass aus Gründen der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 Staatsangehörigen bestimmter Staaten zu versagen ist. Zur Wahrung der Bundeseinheitlichkeit bedarf die Anordnung des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.
(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.
(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.
(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer
1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.
(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.
(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.
(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
(1) Einem geduldeten Ausländer soll abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich am 1. Juli 2007 seit mindestens acht Jahren oder, falls er zusammen mit einem oder mehreren minderjährigen ledigen Kindern in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat und er
1.
über ausreichenden Wohnraum verfügt,
2.
über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt,
3.
bei Kindern im schulpflichtigen Alter den tatsächlichen Schulbesuch nachweist,
4.
die Ausländerbehörde nicht vorsätzlich über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände getäuscht oder behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht vorsätzlich hinausgezögert oder behindert hat,
5.
keine Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen hat und diese auch nicht unterstützt und
6.
nicht wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausländern begangen werden können, grundsätzlich außer Betracht bleiben.
Wenn der Ausländer seinen Lebensunterhalt eigenständig durch Erwerbstätigkeit sichert, wird die Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 erteilt. Im Übrigen wird sie nach Satz 1 erteilt; sie gilt als Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5; die §§ 9 und 26 Abs. 4 finden keine Anwendung. Von der Voraussetzung des Satzes 1 Nr. 2 kann bis zum 1. Juli 2008 abgesehen werden. Von der Voraussetzung des Satzes 1 Nr. 2 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder aus Altersgründen nicht erfüllen kann.
(2) Dem geduldeten volljährigen ledigen Kind eines geduldeten Ausländers, der sich am 1. Juli 2007 seit mindestens acht Jahren oder, falls er zusammen mit einem oder mehreren minderjährigen ledigen Kindern in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat, kann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 erteilt werden, wenn es bei der Einreise minderjährig war und gewährleistet erscheint, dass es sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann. Das Gleiche gilt für einen Ausländer, der sich als unbegleiteter Minderjähriger seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat und bei dem gewährleistet erscheint, dass er sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann.
(3) Hat ein in häuslicher Gemeinschaft lebendes Familienmitglied Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 begangen, führt dies zur Versagung der Aufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift für andere Familienmitglieder. Satz 1 gilt nicht für den Ehegatten eines Ausländers, der Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 begangen hat, wenn der Ehegatte die Voraussetzungen des Absatzes 1 im Übrigen erfüllt und es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, ihm den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen. Sofern im Ausnahmefall Kinder von ihren Eltern getrennt werden, muss ihre Betreuung in Deutschland sichergestellt sein.
(4) Die Aufenthaltserlaubnis kann unter der Bedingung erteilt werden, dass der Ausländer an einem Integrationsgespräch teilnimmt oder eine Integrationsvereinbarung abgeschlossen wird.
(5) Die Aufenthaltserlaubnis wird mit einer Gültigkeit bis zum 31. Dezember 2009 erteilt. Sie soll um weitere zwei Jahre als Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 verlängert werden, wenn der Lebensunterhalt des Ausländers bis zum 31. Dezember 2009 überwiegend eigenständig durch Erwerbstätigkeit gesichert war oder wenn der Ausländer mindestens seit dem 1. April 2009 seinen Lebensunterhalt nicht nur vorübergehend eigenständig sichert. Für die Zukunft müssen in beiden Fällen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Lebensunterhalt überwiegend gesichert sein wird. Im Fall des Absatzes 1 Satz 4 wird die Aufenthaltserlaubnis zunächst mit einer Gültigkeit bis zum 1. Juli 2008 erteilt und nur verlängert, wenn der Ausländer spätestens bis dahin nachweist, dass er die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt. § 81 Abs. 4 findet keine Anwendung.
(6) Bei der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis kann zur Vermeidung von Härtefällen von Absatz 5 abgewichen werden. Dies gilt bei
1.
Auszubildenden in anerkannten Lehrberufen oder in staatlich geförderten Berufsvorbereitungsmaßnahmen,
2.
Familien mit Kindern, die nur vorübergehend auf ergänzende Sozialleistungen angewiesen sind,
3.
Alleinerziehenden mit Kindern, die vorübergehend auf Sozialleistungen angewiesen sind, und denen eine Arbeitsaufnahme nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht zumutbar ist,
4.
erwerbsunfähigen Personen, deren Lebensunterhalt einschließlich einer erforderlichen Betreuung und Pflege in sonstiger Weise ohne Leistungen der öffentlichen Hand dauerhaft gesichert ist, es sei denn, die Leistungen beruhen auf Beitragszahlungen,
5.
Personen, die am 31. Dezember 2009 das 65. Lebensjahr vollendet haben, wenn sie in ihrem Herkunftsland keine Familie, dafür aber im Bundesgebiet Angehörige (Kinder oder Enkel) mit dauerhaftem Aufenthalt bzw. deutscher Staatsangehörigkeit haben und soweit sichergestellt ist, dass für diesen Personenkreis keine Sozialleistungen in Anspruch genommen werden.
(7) Die Länder dürfen anordnen, dass aus Gründen der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 Staatsangehörigen bestimmter Staaten zu versagen ist. Zur Wahrung der Bundeseinheitlichkeit bedarf die Anordnung des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Kläger begehren im vorliegenden Rechtsstreit die Verpflichtung des Beklagten zu Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen. Die Kläger zu 1) und 2) sind albanische Volkszugehörige aus der ehemals serbischen Provinz Kosovo. Sie reisten im Sommer 1992 mit drei gemeinsamen Töchtern
(Dabei handelte es sich um die drei im Kosovo geborenen Töchter M (*30.7.1987), S (*23.4.1990) und M (* 8.6.1992).)
in die Bundesrepublik ein und beantragten – im Ergebnis ohne Erfolg – ihre Anerkennung als Asylberechtigte.
(vgl. zum negativen Abschluss des Erstverfahrens – D 1385432-138 – OVG des Saarlandes, Urteil vom 3.12.1996 – 1 R 62/96 –; zum Folgeverfahren – 2456369-138 – VG des Saarlandes, Urteil vom 22.2.2000 – 10 K 468/99.A –)
Bei dem Kläger zu 3) handelt es sich um einen 1993 in Deutschland geborenen gemeinsamen Sohn.
Im Mai 2000 wurde der Kläger zu 2) vom Amtsgericht Ottweiler wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen verurteilt.
(vgl. Amtsgericht Ottweiler, Urteil vom 30.5.2000 – 68 Js 349/00/49 VRS 596/00 –, rechtskräftig seit 30.5.2000)
Im Mai 2002 wurde der Kläger zu 2) mit den Töchtern nach Pristina abgeschoben. Die gleichzeitig vorgesehene Abschiebung der Klägerin zu 1) und des Klägers zu 3) wurde mit Blick darauf, dass für letzteren am selben Tag ebenfalls ein Asylantrag gestellt worden war, nicht durchgeführt.
(vgl. hierzu die Nachricht des Bundesgrenzschutzamts Flughafen Frankfurt/Main vom 8.5.2002)
Der Antrag wurde im Juli 2002 abgelehnt; eine dagegen erhobene Klage wurde nach erfolglos gebliebenem Eilrechtsschutzverfahren zurückgenommen.
(vgl. den Ablehnungsbescheid des Bundesamts vom 17.7.2002 – 2759497-138 – und den Einstellungsbeschluss des VG des Saarlandes vom 21.10.2002 – 10 K 313/02.A –)
Ein erneuter Versuch, die Klägerin zu 1) und den Kläger zu 3) abzuschieben, scheiterte im August 2002, weil diese nicht in der Wohnung angetroffen wurden.
Im Februar 2003 stellte das damalige Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge auf erneuten Antrag der Klägerin zu 1) vom September 2002 unter Hinweis auf deren Gesundheitszustand und eine fehlende Behandelbarkeit im Herkunftsland in ihrem Fall ein Abschiebungshindernis hinsichtlich der seinerzeitigen Bundesrepublik Jugoslawien fest.
(vgl. den Bescheid vom 4.2.2003 – 5002531-138 –)
Insoweit hatte die Klägerin zu 1) vorgetragen, sie leide an einer durch die Abschiebung von Familienangehörigen reaktivierten posttraumatischen Belastungsstörung, die eine regelmäßige psychotherapeutische Behandlung notwendig mache. Daraufhin beantragte der Kläger zu 2) die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis und reiste in der Folge, spätestens im September 2003, erneut in die Bundesrepublik ein. Auf seinen Antrag verpflichtete das Verwaltungsgericht die Ausländerbehörde, den Kläger zu 2) vorläufig nicht abzuschieben und ihm eine Duldung zu erteilen.
(vgl. VG des Saarlandes, Beschluss vom 22.8.2003 – 10 F 21/03 –)
Nachdem zum einen das Gesundheitsamt beim (damals) Stadtverband B-Stadt im Juli 2003 aufgrund einer Untersuchung der Klägerin zu 1) deren individuelle Therapiefähigkeit verneint
(vgl. das Schreiben vom 11.7.2003 in dem auf eine am 11.6.2003 durch Frau Dr. med. B. durchgeführte Begutachtung der Klägerin zu 1) Bezug genommen wurde)
und zum anderen das Bundesamt auf eine Verbesserung der medizinischen Versorgung im Kosovo hingewiesen hatte, wurde der Feststellungsbescheid im Februar 2005 widerrufen.
(vgl. den Widerrufsbescheid vom 1.2.2005 – 5081470-138 –)
In der Begründung wurde auf eine zwischenzeitlich mögliche medikamentöse Behandlung der psychischen Erkrankung der Klägerin zu 1) im Kosovo verwiesen. Dagegen hat die Klägerin zu 1) erneut ein Rechtsbehelfsverfahren eingeleitet.
In dessen Verlauf wurden der Klägerin zu 1) und dem Kläger zu 3) im April 2005 jeweils befristete Aufenthaltserlaubnisse erteilt, die im April 2006 verlängert wurden. Gleichzeitig erhielt der Kläger zu 2) eine Aufenthaltserlaubnis. Am 18.10.2006 beantragten alle drei Kläger die Verlängerung und erhielten entsprechende Fiktionsbescheinigungen.
Im Februar 2007 hat das Verwaltungsgericht die Klage der Klägerin zu 1) gegen den Widerrufsbescheid vom Februar 2005 abgewiesen.
(vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 21.2.2007 – 10 K 11/05.A –)
Ein Rechtsmittel wurde nicht eingelegt.
Im März 2007 wurde der Kläger zu 2) wegen eines 2002 begangenen Betruges zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt.
(vgl. Amtsgericht Saarlouis, Strafbefehl vom 21.3.2007 – 49 VRS 7 Cs 270/07 –, rechtskräftig seit 4.5.2007)
Im April 2007 beantragten die Kläger dann zunächst die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 23 AufenthG. Nach dem zwischenzeitlichen Inkrafttreten der gesetzlichen Altfallregelung (§ 104a AufenthG) suchten sie im September 2007 schließlich um die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach dieser Regelung nach.
Nachdem bis zu diesem Zeitpunkt eine Entscheidung über die Anträge nicht ergangen war, haben die Kläger im Dezember 2007 die vorliegende Klage als Untätigkeitsklage erhoben.
Mit Bescheid vom 31.1.2008 lehnte der Beklagte sämtliche Anträge auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen ab, forderte die Kläger zur Ausreise auf und drohte ihnen für den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung an. In der Begründung ist ausgeführt, nach dem rechtskräftigen Abschluss des Widerrufsverfahrens sei davon auszugehen, dass das frühere Ausreisehindernis im Falle der Klägerin zu 1) nicht mehr vorliege, so dass eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnisse aus humanitären Gründen ausscheide. Die Kläger könnten ferner weder aus der früher im Erlasswege ergangenen Bleiberechtsregelung noch mit Blick auf die seit August 2007 geltende gesetzliche Altfallregelung Ansprüche auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen herleiten. Der einschlägige saarländische Bleiberechtserlass vom 20.12.2006 habe auch wirtschaftliche Integrationsanforderungen gestellt, wohingegen die Kläger nicht in der Lage seien, den Lebensunterhalt selbst sicherzustellen. Nach einer Mitteilung der Landeshauptstadt B-Stadt bezögen sie monatlich etwa 1.200,- EUR öffentliche Leistungen. Darüber hinaus seien diejenigen Ausländer von der Begünstigung ausgenommen, die – wie der Kläger zu 2) – wegen einer vorsätzlichen Straftat im Bundesgebiet verurteilt worden seien, wobei lediglich Geldstrafen bis zu 50 Tagessätzen unberücksichtigt bleiben könnten. Das schließe nach dem Erlass auch die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen an Familienangehörige des Straftäters aus. Die strafrechtlichen Verurteilungen des Klägers zu 2) stünden nach § 104a Abs. 1 Nr. 6 AufenthG auch einem Anspruch nach der nunmehr geltenden gesetzlichen Altfallregelung entgegen. Der Ausschluss erfasse nach § 104a Abs. 3 Satz 1 AufenthG auch die mit dem Verurteilten in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen. Die Voraussetzungen besonderer Härtefallregelungen seien nicht gegeben. Ungeachtet ihres langjährigen Aufenthalts in Deutschland seien angesichts nur geringer Integrationsleistungen auch die Voraussetzungen nach Art. 8 EMRK nicht erfüllt.
Unter dem 27.6.2008 beantragte der Kläger zu 2) beim Bundesministerium der Justiz – Bundeszentralregisterbehörde – die vorzeitige Tilgung der Verurteilung aus dem Strafbefehl vom 21.3.2007. Dem Antrag wurde nicht entsprochen.
Im Juni 2008 hat das Verwaltungsgericht einen Antrag der Kläger zurückwiesen, den Antragsgegner zu verpflichten, „vorläufig von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen … Abstand zu nehmen“.
(vgl. den Beschluss vom 17.6.2008 – 10 L 209/08 –)
Die Beschwerde gegen diese Entscheidung blieb erfolglos.
(vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8.8.2008 – 2 B 265/08 –, SKZ 2009, 130, Leitsatz Nr. 58)
Ende August 2008 wandten sich die Kläger an die Härtefallkommission des Saarlandes. Diese hat im Juli 2009 beschlossen, kein Härtefallersuchen an das zuständige Ministerium zu richten.
Die Kläger haben den Ablehnungsbescheid vom 31.1.2008 in ihr Begehren einbezogen und zur Begründung der Klage vorgetragen, die Klägerin zu 1) halte sich seit nunmehr 16 Jahren im Bundesgebiet auf und erfülle die Voraussetzungen gemäß § 104a AufenthG. Sie befinde sich weiterhin in psychotherapeutischer und medikamentöser Behandlung. Eine Rückkehr in den Kosovo sei ihr nicht zumutbar. Das Vorliegen einer behandlungsbedürftigen posttraumatischen Belastungsstörung gebiete die Annahme eines Härtefalls im Sinne § 104a Abs. 3 Satz 2 AufenthG. Zu Unrecht habe der Beklagte insbesondere hinsichtlich des in Deutschland geborenen Klägers zu 3) eine ausreichende Integration in hiesige Lebensverhältnisse verneint. Letztendlich sei auch zu berücksichtigen, dass der Kläger zu 2) erst im Jahre 2007 wegen einer bereits 2002 begangenen Tat mit einer Geldstrafe von „nur“ 60 Tagessätzen belegt worden sei. Warum dieser Strafbefehl erst 5 Jahre nach der Tatbegehung erlassen worden sei, sei nicht nachvollziehbar. Gemäß § 46 Abs. 1 Ziffer 1a) BZRG seien Geldstrafen von nicht mehr als 90 Tagessätzen nach 5 Jahren zu tilgen. Schließlich sei der Beklagte rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass nach Wegfall des Ausreisehindernisses der Klägerin zu 1) eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht in Betracht komme; insoweit sei eine Ermessensentscheidung zu treffen. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger zu 2) geltend gemacht, dass er seit 1.9.2008 bei der Landschaftsgärtnerei W in H beschäftigt sei und entsprechende Arbeits- sowie Lohnbescheinigungen vorgelegt.
Die Kläger haben beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids von 31.1.2008 zu verpflichten, die den Klägern erteilten Aufenthaltserlaubnisse zu verlängern bzw. ihnen Aufenthaltserlaubnisse zu erteilen.
Der Beklagte hat auf seinen Ablehnungsbescheid Bezug genommen und beantragt,
die Klage abzuweisen.
Durch Urteil vom 26.2.2009 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. In der Begründung heißt es, ein Anspruch der Klägerin zu 1) auf Verlängerung der im April 2005 mit Blick auf das damals noch in Rede stehende, inzwischen nicht mehr vorliegende Abschiebungshindernis wegen ihrer Erkrankung und seinerzeit fehlender Behandlungsmöglichkeiten im Kosovo erteilten Aufenthaltserlaubnis komme nicht in Betracht. Gleichzeitig seien damit die familienbedingten Ausreisehindernisse bei den Klägern zu 2) und 3) entfallen. Den Klägern stehe nach der im Rahmen des im Jahre 2008 durchgeführten Eilrechtsschutzverfahrens ergangenen Entscheidung des Senats
(vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8.8.2008 – 2 B 265/08 –, SKZ 2009, 130, Leitsatz Nr. 58)
auch kein sonstiges Bleiberecht nach § 25 Abs. 5 AufenthG oder unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK zu. Eine von der Klägerin zu 1) in der mündlichen Verhandlung behauptete Suizidalität könne im Rahmen einer Vollstreckung der Ausreisepflicht Bedeutung erlangen. Ein Abschiebungsverbot im Sinne Art. 8 EMRK lasse sich für den Kläger zu 2) auch nicht aus nunmehr vorgelegten Arbeits- und Gehaltsbescheinigungen der Firma E herleiten. Da die Kläger während ihres gesamten bisherigen Aufenthalts in der Bundesrepublik auf öffentliche Leistungen zur Bestreitung des Lebensunterhalts angewiesen gewesen seien, lasse die nach der Arbeitsbescheinigung vom 23.2.2009 erst erwartete Vollzeitbeschäftigung mit einem monatlichen Bruttogehalt von 1.500,- EUR eine bereits abgeschlossene Integration in die Lebensverhältnisse in Deutschland nicht erkennen. Zudem sprächen die Vorstrafen des Klägers zu 2) gegen eine erfolgreiche soziale Integration. Darüber hinaus könne auch nicht von einer „Entwurzelung aus den Lebensverhältnissen des Heimat- bzw. Herkunftslandes“ ausgegangen werden. Ein Anspruch der Kläger auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ergebe sich zudem weder aus der ministeriellen Bleiberechtsregelung vom Dezember 2006 noch aus der inzwischen an deren Stelle getretenen gesetzlichen Altfallregelung in § 104a AufenthG. In beiden Fällen stehe der Strafbefehl des Amtsgerichts Saarlouis vom 21.3.2007 entgegen, durch den der Kläger zu 2) wegen Betrugs mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen belegt worden sei. Entgegen der Ansicht der Kläger sei die bei Strafbefehlen mit dem Tag der Unterzeichnung durch den Richter beginnende Tilgungsfrist von fünf Jahren noch nicht abgelaufen, selbst wenn die Tat bereits 2002 begangen wurde. Der beim Bundesministerium der Justiz gestellte Antrag auf vorzeitige Tilgung sei abgelehnt worden, so dass die Bestrafung verwertbar sei. Daher scheide auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an die Klägerin zu 1) und den Kläger zu 3) aus. Insoweit lasse sich auch mit der fortbestehenden Erkrankung der Klägerin zu 1) kein besonderer Härtefall begründen. Die Zurechnung strafrechtlicher Verurteilungen an Familienmitglieder verfolge den legitimen Zweck, den Druck auf Ausländer zu erhöhen, in Deutschland keine Straftaten zu begehen und begegne von daher keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Das gelte auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten, wenn die Zurechnung gegenüber dem mit dem straffällig gewordenen Ausländer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten, für den es eine Härteregelung gebe, und gegenüber minderjährigen Kindern erfolge, die grundsätzlich das ausländerrechtliche Schicksal ihrer Eltern teilten. Die Sonderregelung für Kinder ab 15 Jahren nach dem Bleiberechtserlass (Ziffer 3.3) oder nach § 104b AufenthG greife zugunsten des Klägers zu 3) nicht ein, da er zum 1.7.2007 das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet gehabt habe, eine Trennung von den Eltern nicht erfolgt sei und weil die Kläger zu 1) und 2) erklärtermaßen nicht bereit seien, Deutschland zu verlassen.
(vgl. dazu die Gesprächsnotiz des Beklagten vom 14.9.2007, wonach die Kläger zu 1) und 2) nach Hinweis auf § 104b AufenthG ausdrücklich erklärten, zu einer freiwilligen Ausreise nicht bereit zu sein)
Das Urteil wurde dem Beklagten am 12.3.2009 zugestellt. Mit Eingang am 14.4.2009 – Dienstag nach Ostern 2009 – haben diese die vom Verwaltungsgericht wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Sache im Hinblick auf die Zurechenbarkeit der Verurteilung des Klägers zu 2) gegenüber der Klägerin zu 1) und dem Kläger zu 3) zugelassene Berufung eingelegt.
Sie beziehen sich auf den erstinstanzlichen Vortrag und machen geltend, das Verwaltungsgericht habe die durch ein Gutachten feststellbare Suizidalität der Klägerin zu 1) zu Unrecht nicht berücksichtigt. Wenn insoweit irreparable Folgen absehbar im Raum stünden, könne man sich nicht auf den Standpunkt zurückziehen, dass darüber erst im Rahmen der Vollstreckung der Ausreisepflicht zu entscheiden sei. Zumindest liege ein Härtefall vor, der eine Zurechnung der Verurteilung des Klägers zu 2) ihr gegenüber nicht zulasse. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts könne aus seiner zu erwartenden Vollbeschäftigung sehr wohl auf eine gelungene Integration in die hiesigen Verhältnisse geschlossen werden. Der Kläger zu 2) habe sich „im Laufe der Jahre integriert“. Die verspätete Ahndung der bereits 2002 von ihm begangenen Straftat dürfe nicht zu seinen Lasten gehen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei es gerade im vorliegenden Fall, in dem die Klägerin zu 1) selbstmordgefährdet sei, der Kläger zu 3) in Deutschland geboren sei und keinen Bezug zum Herkunftsland der Eltern habe, verfassungswidrig, auch geraume Zeit zurückliegende Straftaten des Ehemannes der Ehefrau und dem Kind zuzurechnen. Selbst wenn dies im Grundsatz verfassungsgemäß sein sollte, sei nach der Rechtsprechung des Senats eine gesonderte Betrachtung für den unbescholtenen Ehepartner geboten.
(Die Kläger verweisen insoweit auf einen Beschluss des Senats vom 30.10.2007 – 2 D 390/07 –.)
Durch Beschluss vom 24.6.2009 – 13 S 519/09 – hat der VGH Mannheim ein bei ihm anhängiges Berufungsverfahren ausgesetzt und die Sache dem Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG vorgelegt zur Klärung der Frage einer – vom vorlegenden Gericht angenommenen – Verfassungswidrigkeit des § 104a Abs. 3 Satz 1 AufenthG, wonach eine nach § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG beachtliche strafgerichtliche Verurteilung innerhalb einer häuslichen Gemeinschaft lebenden Angehörigen einer Familie anspruchsvernichtend zugerechnet wird. Vor dem Hintergrund haben die Kläger in der mündlichen Verhandlung den Antrag gestellt,
das vorliegende Verfahren bis zur Entscheidung über den Vorlagebeschluss auszusetzen.
Die Kläger beantragen in der Sache,
unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 26.2.2009 – 10 K 2056/07 – den Bescheid des Beklagten vom 31.1.2008 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihnen die erteilten Aufenthaltserlaubnisse zu verlängern beziehungsweise Aufenthaltserlaubnisse zu erteilen.
Der Beklagte verteidigt die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts und beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahren und der Verfahren VG 10 K 11/05.A, VG 10 L 209/08 und OVG 2 B 265/08 und der zugehörigen Verwaltungsakten Bezug genommen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
I.
Für die von den Klägern in der mündlichen Verhandlung förmlich beantragte Aussetzung des Verfahrens ist am Maßstab des § 94 Satz 1 VwGO kein Raum. Die Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreit hängt nicht vom Bestehen oder Nichtbestehen eines „Rechtsverhältnisses“ ab, das Gegenstand des vom VGH Mannheim (vgl. dazu VGH Mannheim vom 24.6.2009 – 13 S 519/09 –, InfAuslR 2009, 350, DÖV 2009, 727) eingeleiteten Vorlageverfahrens (Art 100 Abs. 1 GG) vor dem Bundesverfassungsgericht ist. Die insoweit notwendige Vorgreiflichkeit setzt voraus, dass sich für die Entscheidung eine „Vorfrage“ stellt, die Gegenstand des anderen Rechtsstreits ist. Das ist nicht bereits der Fall, wenn in dem anderen Rechtsstreit – wie hier dem Vorlageverfahren durch das Bundesverfassungsgericht – über dieselbe Rechtsfrage zu entscheiden ist.
Geht man mit der überwiegenden Rechtsprechung davon aus, dass die Vorschrift aus Gründen der Prozessökonomie insbesondere in den Fällen entsprechend anwendbar ist, in denen es um die Frage der Gültigkeit einer für die Entscheidung wesentlichen Rechtsvorschrift geht, so sieht der Senat in Ausübung des ihm dann durch die Bestimmung eröffneten Ermessens von der beantragten Aussetzung ab. Maßgebliche Erwägungen hierfür sind, dass zum einen die ernsthaft nur in Betracht kommende Nichtigkeit der Altfallregelung (§ 104a AufenthG) insgesamt nicht im Sinne des Klagebegehrens anspruchsbegründend sein kann und zum anderen, dass sich die Frage der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Zurechnung im Sinne des § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG erheblicher Straftaten gegenüber mit dem Verurteilten in häuslicher Gemeinschaft lebende Familienangehörige aus Sicht des Senats klar – abweichend von dem genannten Vorlagebeschluss – beantworten lässt.
II.
Die vom Verwaltungsgericht nach Maßgabe der §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassene, auch ansonsten zulässige Berufung der Kläger ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die auch aus Sicht des Senats hinsichtlich ihrer Zulässigkeit keinen durchgreifenden Bedenken unterliegende, zulässig in der Form der Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) erhobene und daher auch nach Ergehen des Ablehnungsbescheids vom 31.1.2008 keinem Vorverfahrenserfordernis nach § 68 VwGO (mehr) unterliegende Klage zu Recht abgewiesen (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO).
A.
Die Kläger haben keine Ansprüche auf Verlängerung beziehungsweise Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen aus humanitären Gründen. Solche Ansprüche ergeben sich weder aus § 25 AufenthG (1.), noch aus administrativen oder (inzwischen) gesetzlichen Bleiberechtsreglungen für langjährig in Deutschland lebende Ausländer (2. und 3.).
1. Ein Anspruch der Kläger auf Erteilung oder Verlängerung (§ 8 AufenthG) von Aufenthaltserlaubnissen ergibt sich nicht aus § 25 AufenthG.
a. Der § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG kommt als Anspruchsgrundlage nicht in Betracht. Zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse im Sinne des § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG können die Kläger, die alle drei erfolglos Asylverfahren in Deutschland durchlaufen haben, mangels dahingehender positiver Feststellung durch das in diesen Fällen allein zuständige Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gegenüber der Ausländerbehörde von vorneherein nicht mit Erfolg geltend machen. (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 26.11.2007 – 2 B 461/07 –, SKZ 2008, 102, Leitsatz Nr. 56, ständige Rechtsprechung) Zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse standen im Übrigen allein im Fall der Klägerin zu 1) aufgrund einer bei ihr diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung und früher unzureichenden Behandlungsmöglichkeiten im Kosovo im Raum. Dass davon nicht mehr ausgegangen kann, ist nach dem ausführlichen, sich zentral mit diesen Fragen beschäftigenden Urteil des Verwaltungsgerichts vom Februar 2007, (vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 21.2.2007 – 10 K 11/05.A –) durch das die Klage der Klägerin zu 1) gegen den Widerrufsbescheid des Bundesamts vom 1.2.2005 rechtskräftig abgewiesen worden ist, geklärt. Im Übrigen nicht ersichtliche zwischenzeitliche negative Veränderungen des Krankheitsbildes oder der medizinischen Versorgungssituation im Herkunftsland wären allenfalls im Rahmen eines Antrags auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gegenüber dem Bundesamt geltend zu machen.
Der Frage, inwieweit dem im Jahre 2002 in seine Heimat abgeschobenen und (wohl) kurze Zeit darauf wieder illegal eingereisten Kläger zu 2) nach zwischenzeitlicher Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit Blick auf Art. 6 GG noch die Sperre des § 11 Abs. 1 AufenthG entgegen gehalten werden kann, bedarf daher keiner Vertiefung.
b. Die Voraussetzungen nach § 25 Abs. 5 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Danach kann einem Ausländer abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seiner Ausreise ein zwingendes dauerhaftes und von ihm nicht zu vertretendes Hindernis entgegensteht. Dies ist nicht erkennbar. Was die von den Klägern im Berufungsverfahren erneut als (inländisches) Ausreisehindernis eingewandte Suizidalität der Klägerin zu 1) betrifft, so hat der Senat bereits in dem vorläufigen Rechtsschutzverfahren im Jahre 2008 klargestellt, dass die Ausländerbehörde bei ernsthaften Selbstmordabsichten eines Ausländers je nach den Gegebenheiten des Falles geeignete Vorkehrungen, unter anderem durch Sicherstellung einer ärztlichen Begleitung bei der Rückführung in das Heimatland, dafür zu treffen hat, dass sich der Gesundheitszustand durch den Abschiebevorgang nicht deutlich verschlechtert. (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8.8.2008 – 2 B 265/08 –, SKZ 2009, 130, Leitsatz Nr. 58) Dies steht der Annahme einer dauerhaften rechtlichen und/oder tatsächlichen Unmöglichkeit der „Ausreise“ im Verständnis des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG zwingend entgegen. Die in der mündlichen Verhandlung vorgelegte aktuelle fachärztliche Bescheinigung des behandelnden Arztes (vgl. das Attest des Facharztes für Neurologie, Psychiatrie, Psychotherapie P. vom 13.10.2009, Blatt 159 der Gerichtsakte) rechtfertigt keine andere Beurteilung dieser Frage. Diese bezieht sich, insbesondere was die Ausführungen zum Erfordernis einer weiteren intensiven Behandlung der psychischen Erkrankung angeht, ohnehin überwiegend auf die Frage der Sicherstellung der Fortführung einer solchen im Zielstaat der Abschiebung und ist insoweit hier nach dem zuvor Gesagten in diesem Verfahren nicht von Bedeutung. Soweit mit dem Hinweis auf ein „erneutes Auftreten suizidaler Gedanken“ bei der Klägerin zu 1) die Frage der Reisefähigkeit thematisiert wird, enthält das Attest keinerlei Hinweis auf neue Umstände oder eine (wesentliche) Veränderung gegenüber dem bisherigen Erkenntnisstand, der bereits Gegenstand mehrerer erfolgloser Eilrechtsschutzersuchen gewesen ist. (vgl. dazu insbesondere OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8.8.2008 – 2 B 265/08 –, SKZ 2009, 130, Leitsatz Nr. 58)
Eine „Unmöglichkeit“ der Ausreise im Sinne des Art. 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG unter dem Gesichtspunkt einer Unzumutbarkeit der Ausreise der Kläger beziehungsweise ihrer Rückkehr in den Kosovo lässt sich auch nicht aus Art. 8 EMRK herleiten. Das hat das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Senats zutreffend begründet. Eine Aufenthaltsbeendigung kann nur dann einen konventionswidrigen Eingriff in das „Privatleben“ im Verständnis des Art. 8 Abs. 1 EMRK darstellen, wenn der Ausländer aufgrund seines (längeren) Aufenthalts über so „starke persönliche, soziale und wirtschaftliche Kontakte“ zum „Aufnahmestaat“ verfügt, dass er aufgrund der Gesamtentwicklung „faktisch zu einem Inländer“ geworden ist, dem wegen der Besonderheiten seines Falles ein Leben in dem Staat seiner Staatsangehörigkeit, zu dem er keinen Bezug (mehr) hat, schlechterdings nicht mehr zugemutet werden kann.
Eine schützenswerte Rechtsposition selbst eines im Kindesalter eingereisten und in Deutschland aufgewachsenen Ausländers auf der Grundlage des Art. 8 EMRK als so genannter „faktischer Inländer“ kommt allenfalls in Betracht, wenn von seiner abgeschlossenen „gelungenen“ Integration in die Lebensverhältnisse in Deutschland, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Grundvoraussetzung für die Annahme eines rechtlichen Abschiebungshindernisses auf der Grundlage des Art. 8 Abs. 1 EMRK ist, ausgegangen werden kann. Nicht ausreichend ist es hingegen, dass sich der Betreffende über einen langen Zeitraum im Inland aufgehalten hat. (vgl. dazu zuletzt OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 9.4.2009 – 2 B 318/09 –, und vom 24.6.2009 – 2 B 348/09 –) Eine „gelungene“ soziale und wirtschaftliche Integration kann im Falle der Kläger nicht angenommen werden. Die Kläger haben während ihres nun insgesamt über 16 Jahre währenden Aufenthalts in Deutschland durchgehend öffentliche Hilfen zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts in Anspruch genommen. Eine isolierte Betrachtung des minderjährigen, in Deutschland geborenen und aufgewachsenen Klägers zu 3) kommt in dem Zusammenhang nicht in Betracht. (vgl. auch hierzu bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8.8.2008 – 2 B 265/08 –, SKZ 2009, 130, Leitsatz Nr. 58)
2. Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die Kläger ergibt sich ferner nicht aus der im Gefolge der 182. Sitzung der Innenminister und -senatoren vom 17.11.2006 auf der Grundlage des § 23 Abs. 1 Satz 1 AufenthG erlassenen saarländischen Bleiberechtsregelung vom Dezember 2006 für im Bundesgebiet integrierte, aber ausreisepflichtige Ausländer (sog. Altfallregelung), (vgl. den Erlass des Ministeriums für Inneres, Familie, Frauen und Sport vom 20.12.2006 – B 5 5510/1 Altfall -, betreffend das „Bleiberecht für im Bundesgebiet wirtschaftlich und sozial integrierte ausreisepflichtige ausländische Staatsangehörige“) auf die die Kläger in ihrem Antrag vom April 2007 Bezug genommen haben.
Von daher muss nicht auf die in der Rechtsprechung unterschiedlich beantwortete Frage eingegangen werden, ob die Altfallregelungen der Länder bis zu einer formellen Aufhebung der einschlägigen Erlasse – wovon eine insoweit gesonderte Ablehnungsentscheidung enthaltende Bescheid des Beklagten vom 31.1.2008 offenbar ausgeht – neben § 104a AufenthG alternativ weiter anzuwenden sind. (vgl. einerseits OVG Hamburg, Urteil vom 29.1.2008 – 3 Bf 149/02 –, andererseits VGH Mannheim, Beschluss vom 28.4.2008 – 11 S 683/08 -, und OVG Lüneburg, Beschluss vom 27.9.2007 – 11 B LB 69/07 –, DVBl. 2008, 57) Nach den Anwendungshinweisen des Ministeriums für Inneres und Sport zur gesetzlichen Altfallregelung (vgl. die „Hinweise zu den §§ 104a und b AufenthG“ des Ministeriums für Inneres und Sport vom 23.11.2007 – B 5 5510/AufenthG 104a/b, dort Nr. 1 zum „Verhältnis der gesetzlichen Altfallregelung zum IMK-Bleiberechtsbeschluss vom 17. November 2006“) (§§ 104a, 104b AufenthG) spricht indes vieles dafür, dass der Erlassgeber von der Ersetzung seiner bis dahin geltenden Regelung ausgegangen ist. Danach sind bis zum Inkrafttreten des Gesetzes noch nicht beschiedene Anträge auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG im Verbindung mit dem Beschluss der Innenministerkonferenz vom 17.11.2006 als solche auf Erteilung und Verlängerung (nunmehr) nach der gesetzlichen Altfallregelung zu behandeln.
Mit Blick auf die ministerielle Altfallregelung ist bereits zweifelhaft, ob die Kläger damals zum begünstigten Personenkreis des auf wegen der Unmöglichkeit ihrer Abschiebung geduldete abgelehnte Asylbewerber zielenden Erlasses vom 20.12.2006 gehörten. Dies hätte vorausgesetzt, dass am Stichtag (17.11.2006) eine Ausreisepflicht bestand (vgl. Ziffer 1.4 des Erlasses). Dem gegenüber waren den Klägern in den Jahren 2005/2006 mit Blick auf das Klageverfahren gegen den gegenüber der Klägerin zu 1) ergangenen Widerrufsbescheid des Bundesamts vom 1.2.2005 Aufenthaltserlaubnisse erteilt und dann ab Oktober 2006 aus Anlass der Verlängerungsanträge so genannte Fiktionsbescheinigungen ausgestellt worden. Auf Einzelheiten muss jedoch auch insoweit nicht eingegangen werden.
Auf ein Bleiberecht zielende Anordnungen der Obersten Landesbehörden nach § 23 Abs. 1 Satz 1 AufenthG (vormals § 32 AuslG) aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland sind nicht wie Rechtssätze anzuwenden und auszulegen und begründen dementsprechend für die begünstigten Ausländer keine eigenständigen Rechtsansprüche auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Die nur an den genannten gesetzlichen Zielvorgaben zu orientierende politische Entscheidung, ob die zuständigen Behörden eine solche Anordnung überhaupt erlassen und wie sie dabei den Personenkreis der begünstigten Ausländer abgrenzen, unterliegt keiner gerichtlichen Kontrolle und ein subjektiver Anspruch eines Ausländers auf Einbeziehung in eine entsprechende Anordnung oder gar (erst) auf Erlass einer solchen bestand nicht. Der einzelne Ausländer hat vielmehr - sofern eine entsprechende Anordnung getroffen wird – aus allgemein rechtsstaatlichen Gründen heraus nach Maßgabe des Willkürverbots (Art. 3 Abs. 1 GG) lediglich einen Anspruch auf Gleichbehandlung, für den allein die praktische Anwendung durch die zuständige Behörde bezogen auf das jeweilige Bundesland maßgebend ist. (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 5.7.2006 – 2 Q 5/06 –, SKZ 2007, 45, Leitsatz Nr. 46, dort noch zur „Bleiberegelung für Asylbewerber und abgelehnte Vertriebenenbewerber mit langjährigem Aufenthalt“ des Ministeriums für Inneres und Sport vom 20.12.1999 – B 5-5510/1 Altfall – zur Umsetzung eines entsprechenden Beschlusses der Innenministerkonferenz vom 18./19.11.1999, „Altfallregelung“) Dem Vortrag der Kläger lässt sich nicht ansatzweise entnehmen, dass der Beklagte beziehungsweise das früher zuständige Landesamt für Ausländer- und Flüchtlingsangelegenheiten in vom Sachverhalt her gleich gelagerten Fällen „willkürlich“ abweichend verfahren ist und Aufenthaltserlaubnisse erteilt hat.
Im Übrigen setzte die damalige Altfallregelung wie ihre Vorgänger in der detaillierten Ziffer 2 des Erlasses in aller Regel eine bereits gelungene soziale und insbesondere wirtschaftliche Integration zu dem im Erlass genannten Stichzeitpunkt des Beschlusses der Ministerrunde (17.11.2006) voraus. Eine solche lag bei den Klägern vor allem, was die Eigensicherung des Lebensunterhalts und damit die wirtschaftliche Eingliederung in hiesige Lebensverhältnisse betraf, ohne Zweifel nicht vor.
Darüber hinaus waren im Falle der Kläger auch in der Altfallregelung vom Dezember 2006 aufgeführte Ausschlussgründe (dazu Ziffer 3 des Erlasses) gegeben. Der Beklagte hat in seinem Bescheid vom 31.1.2008 zutreffend auf den Ausschlussgrund gemäß Ziffer 3.3 hingewiesen. Nach der Anwendungspraxis der Ausländerbehörde schloss die Verurteilung des Klägers zu 2) zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen für Allgemeinstraftaten die Anwendung des Erlasses in seinem und auch im Falle seiner Familienangehörigen aus. Mit Blick auf den eingangs erwähnten rechtlichen Grundansatz ist dies in dem Zusammenhang jedenfalls nicht weiter zu hinterfragen.
3. Ansprüche der Kläger auf Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnisse ergeben sich schließlich auch nicht aus der seit dem 28.8.2007 geltenden gesetzlichen Altfallregelung der §§ 104a, 104b AufenthG. Sinn dieser Bestimmungen ist es, seit langem in Deutschland lebenden wirtschaftlich integrierten und nur geduldeten Ausländern, die sich in der Vergangenheit im Wesentlichen rechtstreu verhalten haben, durch die Einräumung befristeter Bleiberechte eine Perspektive für einen Verbleib in Deutschland zu geben und ihnen die Möglichkeit einzuräumen, im Bereich wirtschaftlicher Integrationsanforderungen bei Bedarf nachzubessern (§ 104a Abs. 1 Satz 1, Sätze 3 ff., Abs. 5 AufenthG). Personen, die bei Inkrafttreten der Bestimmung noch nicht in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt eigenständig durch Erwerbstätigkeit zu sichern, erhalten bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nach den dortigen Nr. 1 bis Nr. 6 eine Aufenthaltserlaubnis „auf Probe“ nach § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG, die nach § 104a Abs. 1 Satz 3 AufenthG den Aufenthaltstiteln aus humanitären Gründen gleichgestellt wird. Die zeitlichen Vorgaben sollen nach der Vorstellung des Bundesgesetzgebers einen Anreiz zur Arbeitsplatzsuche schaffen und die Zuwanderung in die Sozialsysteme vermeiden. Sobald der Ausländer nachweist, dass er seinen Lebensunterhalt eigenständig zu sichern vermag, soll ihm bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 AufenthG erteilt werden. (vgl. dazu Seite 202 der BT-Drucks. 16/5065 zu § 104a Abs. 1 E AufenthG) Bei gesichertem Lebensunterhalt wird die Aufenthaltserlaubnis im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 6 AufenthG auf der Grundlage des § 23 Abs. 1 Satz 1 AufenthG erteilt (§ 104a Abs. 1 Satz 2 AufenthG).
Die Vorschrift geht jedoch im Grundsatz von einer aufenthaltsrechtlichen „Klärung“ der in den Anwendungsbereich fallenden Altfälle bis Jahresende 2009 aus, sieht für die Fälle erfolgreicher oder Erfolg versprechender Integration dann eine Verlängerungsmöglichkeit um 2 Jahre vor und ist daher für den Fall der Kläger eigentlich schon zeitlich weitgehend „überholt“, (vgl. dazu Funke-Kaiser in GK AuslR, § 104a AufenthG, Rn 3, wonach die gesetzliche Altfallregelung – wie die bisherigen Bleiberechtserlasse der Länder – eine zeitlich durch den Stichtag 1.7.2007 begrenzte Maßnahme des Gesetzgebers darstellt, die nicht für die Zukunft immer wieder neu entstehende Altfälle erfassen will) sofern man nicht für die Fälle frühzeitiger Antragstellung durch den betroffenen Ausländer in einer – unterstellt – rechtswidrigen Ablehnung einen Folgenbeseitigungsansprüche auslösenden Umstand erblickt.
a. Den Klägern ist es bis heute nicht gelungen, den Lebensunterhalt eigenständig durch Erwerbstätigkeit zu sichern, so dass der weitergehende Anspruch nach § 104a Abs. 1 Satz 2 AufenthG auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG aktuell offensichtlich ausscheidet. Der Kläger zu 2) hat zwar bereits im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens auf eine Anstellung bei der Landschaftsgärtnerei E in H hingewiesen und insoweit entsprechende Lohnbescheinigungen vorgelegt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat war allerdings unstreitig, dass es insoweit Probleme jedenfalls in der Vergangenheit bei einem Einsatz des Klägers zu 2) im Rahmen von Arbeitsaufträgen jenseits der Landesgrenzen, insbesondere im benachbarten Rheinland-Pfalz, gab und dass die Familie daher auch aktuell auf öffentliche Hilfen zum Lebensunterhalt angewiesen ist. (vgl. dazu den mit dem PKH-Antrag vorgelegten Bescheid des Regionalverbands Saarbrücken, Soziales Dienstleistungszentrum, vom 21.8.2009, wonach die Kläger derzeit Hilfen zum Lebensunterhalt nach § 2 AsylbLG in Höhe von 1.234,53 EUR erhalten)
b. Da die auch insoweit zusätzlich geltenden Anforderungen nach § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht erfüllt sind, steht den Klägern ferner kein Anspruch auf Erteilung der in dieser Altfallregelung vorgesehenen Aufenthaltserlaubnis „auf Probe“ zu.
Zwar dürften die in § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG genannten Integrationsvoraussetzungen eines ausreichendem Wohnraums (Nr. 1), hinreichender mündlicher Deutschkenntnisse (Nr. 2) (Die in der Vorschrift angesprochenen mündlichen Deutschkenntnisse der Anforderungsstufe A 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (), die von jedem – auch Familienmitglied – gesondert gefordert werden, erfordert nicht mehr, als dass sich der/die Betroffene in einfacher Art, etwa hinsichtlich der Angaben zu seiner Person und seiner Arbeit, mündlich verständlich machen kann.) und des Schulbesuchs des Klägers zu 3) – sofern überhaupt noch schulpflichtig – (Nr. 3) zu bejahen sein, und auch ein Terrorismusverdacht (Nr. 5) steht nicht in Rede. Handlungsweisen, die sich als vorsätzliche Behinderung oder Verzögerung einer Aufenthaltsbeendigung dem Tatbestand der Nr. 4 zuordnen ließen, hat der Beklagte den Klägern nicht entgegen gehalten.
Ebenso unstreitig muss indes hier nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen vom Vorliegen einer im Sinne des § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG erheblichen und nach den einschlägigen registerrechtlichen Vorschriften auch noch verwertbaren Bestrafung des Klägers zu 2) und damit eines Ausschlussgrundes im Sinne der gesetzlichen Altfallregelung ausgegangen werden. Dem Kläger zu 2) wurde durch Strafbefehl vom 21.3.2007 eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen auferlegt. Die inzwischen zwingende Unbeachtlichkeitsregelung für Geldstrafen bis 50 Tagessätzen greift wegen Überschreitens dieses vom Gesetzgeber „bagatellisierten“ Strafmaßes hier nicht ein. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist diese Vorstrafe im Sinne der einschlägigen Bestimmungen des Bundeszentralregistergesetzes unabhängig von dem bereits länger zurückliegenden Tatzeitpunkt im Jahr 2002 verwertbar (§§ 5 Abs. 1 Nr. 4, 46 Abs. 1 Nr. 1a, 51 BZRG). Der an den Zeitpunkt der Unterschrift des Richters unter den Strafbefehl anknüpfende Tilgungszeitraum von hier 5 Jahren ist noch nicht abgelaufen. Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist in dem Zusammenhang durch die Regelungen über Tilgungsfristen und Verwertungsverbote (§§ 46 Abs. 1, 51 Abs. 1 BZRG) Rechnung getragen. Da die für den Senat durchaus nachvollziehbare Besonderheit des langen Zwischenraums zwischen Tatbegehung und Bestrafung keinen gesetzlichen Niederschlag gefunden hat, muss der Frage, auf welche Umstände dieser Zeitablauf zurückzuführen und welcher Verantwortungssphäre er zuzuordnen ist, nicht nachgegangen werden. Ein Antrag des Klägers zu 2) an das Bundesamt für Justiz – Bundeszentralregisterbehörde – auf vorzeitige Tilgung blieb erfolglos. Der entsprechende Tilgungsanspruch könnte – wenn er bestünde – nicht im vorliegenden Verfahren gegenüber der Ausländerbehörde geltend gemacht werden, da dieser insoweit keine Regelungsbefugnisse zustehen. Nach der Rechtsprechung des Senats stellt die Verurteilung zu einer Geldstrafe von mehr als 50 Tagessätzen einen strikten Versagungsgrund im Rahmen der gesetzlichen Altfallregelung dar. (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.5.2009 – 2 B 330/09 –, im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 27.1.2009 – 1 C 40.07 –, DVBl. 2009, 650)
Nach dem Gesetzeswortlaut rechtfertigt die Verwirklichung des § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG auch die Versagung der Aufenthaltserlaubnis gegenüber mit dem Straftäter in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienmitgliedern (§ 104a Abs. 3 Satz 1 AufenthG), hier also gegenüber der Klägerin zu 1) als seiner Ehefrau und dem Kläger zu 3) als gemeinsamem (konkret minderjährigem) Kind.
Die von den Klägern in der mündlichen Verhandlung ausführlich thematisierte und in der Literatur umstrittene Frage, ob diese Erstreckung der Wirkungen der Verurteilung auf die übrigen mit ihm zusammen lebenden Familienmitglieder (Schlagwort: „Sippenhaft“) verfassungsgemäß ist oder nicht, hat das Verwaltungsgericht – nach ihrer Verneinung – zur Zulassung der Berufung veranlasst. Ob es insoweit mit Blick auf die Grundrechte gerechtfertigt werden kann, was der Wortlaut zulässt, strafrechtliches Verhalten eines Kindes den mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Eltern oder gar seinen minderjährigen Geschwistern zuzurechnen, braucht hier nicht entschieden zu werden. (vgl. dazu den Vorlagebeschluss zum Bundesverfassungsgericht des VGH Mannheim vom 24.6.2009 – 13 S 519/09 –, InfAuslR 2009, 350, DÖV 2009, 727) Die Verfassungsmäßigkeit einer Zurechnung unterliegt jedenfalls gegenüber der strafrechtlich selbst bisher nicht in Erscheinung getretenen Klägerin zu 1) als Ehefrau keinen durchgreifenden Bedenken. (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.1.2008 – 2 S 6.08 –, juris) Insbesondere weist die Bestimmung von ihrem eindeutig geschlechtsneutralen Wortlaut her keine am Maßstab des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 2 G) zu beanstandende Benachteiligung gerade von Ehefrauen auf. (vgl. insbesondere in dem Zusammenhang OVG Lüneburg, Beschluss vom 17.11.2008 – 10 LA 260/08 –, NVwZ-RR 2009, 497)
Der Gesetzgeber hat mit der Altfallregelung 2007 eine bestimmte Gruppen von ausreisepflichtigen Ausländern begünstigende Regelung geschaffen, die das Aufenthaltsgesetz ansonsten nicht vorsieht und zu deren Erlass er weder verfassungs- noch völkerrechtlich verpflichtet ist. Dabei obliegt ihm ein weiter (gesetzgeberischer) Gestaltungsspielraum.
Die Argumentation des von den Klägern bereits im Zusammenhang mit dem Aussetzungsbegehren (§ 94 Satz 1 VwGO, dazu oben I.) in Bezug genommenen VGH Mannheim hinsichtlich der nach seiner Auffassung von dem Zurechnungsgebot in § 104a Abs. 3 Satz 1 AufenthG ausgenommenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften mit der Konsequenz einer vermeintlich verfassungswidrigen Ungleichbehandlung (Schlechterstellung) von Eheleuten oder allgemein heterosexuellen Partnerschaften, überzeugt nicht. Die Frage, wer „Familienmitglied“ im Sinne der Vorschrift ist, ist für den Bereich gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften durch den § 11 Abs. 1 LPartG klar beantwortet. Danach gilt ein Lebenspartner als „Familienangehöriger“ des anderen Partners. Die aus dem in der Vorschrift enthaltenen Vorbehalt abweichender gesetzlicher Regelung in Verbindung mit § 27 Abs. 2 AufenthG vom VGH Mannheim (vgl. dazu den Vorlagebeschluss zum Bundesverfassungsgericht des VGH Mannheim vom 24.6.2009 – 13 S 519/09 –, DÖV 2009, 727, bei juris Rn 38, 39) hergeleitete Nichtanwendbarkeit auf formell verpartnerte Personen ist allein am Ergebnis orientiert und gebietet nicht zwingend, die Lebenspartner gerade im Sinne der Altfallregelung nicht als „Familienmitglieder“ zu behandeln.
Es verstößt ferner nicht gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) oder gegen das aus Art. 6 GG hergeleitete Verbot der Diskriminierung der Ehe, dass der Gesetzgeber nicht alle anderen nicht formellen Lebensgemeinschaften in die Regelung mit einbezogen hat, sondern bei § 104a Abs. 3 Satz 1 AufenthG – wie auch in anderen Bereichen des Aufenthaltsrechts, etwa beim Familiennachzug – an die für einen sinnvollen Gesetzesvollzug als Anknüpfungspunkt in Betracht kommenden formellen Partnerschaften der Ehe oder – im gleichgeschlechtlichen Bereich – der eingetragenen Lebenspartnerschaft orientiert (§ 11 Abs. 1 LPartG). Die Vorschrift des § 104a Abs. 3 Satz 1 AufenthG spiegelt – bezogen auf die Ehefrau – die im Zusammenhang mit den Regelungen über den Familiennachzug (§§ 27 ff. AufenthG) an das Bestehen einer Ehe geknüpften Vergünstigungen wieder und schließt es beispielsweise aus, dass der strafrechtlich in Erscheinung getretene Ehegatte – sei es nun Mann oder Frau – sich nach Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG für den Partner auf der Grundlage des Art. 6 GG dann doch ein eigenes Bleiberecht „auf Probe“ sichert.
Der schriftsätzlich als Argument für die aus Sicht der Kläger stattdessen vorzunehmende „gesonderte“ Beurteilung der einzelnen Familienmitglieder genannten Entscheidung des Senats (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 30.10.2007 – 2 D 390/07 –) lässt sich derartiges offensichtlich nicht entnehmen. Der Beschluss betraf eine – erfolgreiche – Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe und enthält lediglich einen knappen Verweis auf die Existenz der Härteregelung in § 104a Abs. 3 Satz 2 AufenthG, indes nicht einmal eine Aussage zu deren Anwendbarkeit im dortigen Fall, stattdessen aber einen ausdrücklichen Hinweis auf den Grundsatz der Zurechnung von Verurteilungen im Satz 1.
Die verfassungskritische Literatur (vgl. dazu Funke-Kaiser in GK AuslR, § 104a AufenthG, Rn 58) und Rechtsprechung geht ferner im Ergebnis zu Recht davon aus, dass die Annahme einer Verfassungswidrigkeit der Regelung des § 104a Abs. 3 Satz 1 AufenthG nicht unmittelbar zu einem Anspruch der selbst nicht straffällig gewordenen Familienangehörigen führt. Insoweit wird darauf verweisen, dass der Bundesgesetzgeber außerhalb seiner sich aus der Verfassung (Art. 6 GG) oder aus Völkervertragsrecht (Art. 8 EMRK) ergebenden Verpflichtung zur Einräumung von Bleiberechten nicht gehindert sei, die „Altfallregelung“ gegebenenfalls insgesamt zu streichen, weshalb kein Fall der Teilnichtigkeit (nur) des § 104a Abs. 3 Satz 1 AufenthG angenommen werden könne. Von daher entzöge die Annahme der Verfassungswidrigkeit der Zurechnungsregel einem Anspruch der Kläger auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG insgesamt die Grundlage. Vor dem Hintergrund ist die Frage aufzuwerfen, weshalb die Frage nach der Verfassungswidrigkeit in auf die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach der Altfallregelung gerichteten Rechtsstreitigkeiten – auch soweit nur Neubescheidungen begehrt werden – überhaupt gestellt (und beantwortet) werden müsste. Von daher gilt im Ergebnis letztlich zumindest in diesem Teilbereich nichts anderes als für die früheren ministeriellen Bleiberechtserlasse ungeachtet der „Hochzonung“ der Altfallregelung auf die Stufe des formellen Gesetzes. Eine Nichtanwendung isoliert des § 104a Abs. 3 Satz 1 AufenthG durch die Gerichte bedeutete einen Übergriff in die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers bei Erlass derartiger begünstigender Regelungen, die verfassungsrechtlich wiederum nur durch das Willkürverbot begrenzt wird. Das hat auch der VGH Mannheim in dem erwähnten Vorlageschluss so gesehen und die Vorlage nur mit Blick auf einen dort gestellten Antrag auf Neubescheidung für gerechtfertigt gehalten. (vgl. dazu den Vorlagebeschluss zum Bundesverfassungsgericht des VGH Mannheim vom 24.6.2009 – 13 S 519/09 –, DÖV 2009, 727, bei juris Rn 51, 52) Diese Differenzierung ist indes nicht nachvollziehbar. Wäre gegebenenfalls von einer Gesamtnichtigkeit des § 104a AufenthG auszugehen und berücksichtigt man zusätzlich das Fehlen einer Verpflichtung des Gesetzgebers zum (erneuten) Erlass solcher Rechtsvorschriften zur Bereinigung von Altfällen jenseits der Gewährleistung der Integrationsgarantie des Art. 8 EMRK, so ist nicht einleuchtend, woraus sich ein Anspruch (auch nur) auf Bescheidung eines Antrags des Ausländers ergeben sollte.
Ausgehend von der rechtlichen Verbindlichkeit der Altfallregelung (§ 104a AufenthG) sollen Härtefälle nach den Vorstellungen des Gesetzgebers, sofern es sich um eine besondere Härte handelt, unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten von der für Ehegatten geltenden Sonderregelung in § 104a Abs. 3 Satz 2 AufenthG aufgefangen werden. Eine solche „besondere“ Härte kann tatbestandlich in dem Zusammenhang allerdings sicher nicht bereits aus der Stellung des Zurechnungsadressaten als Ehefrau oder Ehemann hergeleitet werden, um auf diesem Wege das Zurechnungsgebot im Grundsatz zu relativieren. Sie kann vielmehr nur dann angenommen werden, wenn im konkreten („besonderen“) Einzelfall besondere Umstände vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die mit der Befolgung der Ausreisepflicht für den Ehepartner verbundenen Konsequenzen sie oder ihn erheblich ungleich härter treffen als andere Ausländer oder Ausländerinnen in vergleichbarer Situation oder wenn die abgeurteilte Straftat gerade gegenüber dem Ehepartner begangen worden ist. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Das gilt auch mit Blick auf die psychische Erkrankung der Klägerin zu 1). (vgl. dazu Funke-Kaiser in GK AuslR, § 104a AufenthG, Rn 60, wonach es eine Härte begründen soll, wenn der nicht straffällig gewordene Ehegatte eine in Deutschland eine lang dauernde Heilbehandlung durchläuft und ihm deren Abbruch nicht zugemutet werden kann) Insoweit ist ein Ende der Behandlungsbedürftigkeit nicht abzusehen und eine solche kann nach dem im Verfahren betreffend die Anfechtung des Widerrufsbescheids des Bundesamts vom 1.2.2005 ergangenen rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts vom 21.2.2007 – 10 K 11/05.A – inzwischen auch im Herkunftsland erfolgen. Mit der Erkrankung im Zusammenhang steht die von der Klägerin zu 1) behauptete Selbstmordabsicht (Suizidalität), die auch im Rahmen des § 104a Abs. 3 Satz 2 AufenthG keine andere Beurteilung rechtfertigt. Ebenso wenig lässt sich aus dem Verweis auf den zeitlichen Abstand zwischen Tatbegehung (2002) und Bestrafung des Klägers zu 2) ein „besonderer“ Härtefall herleiten. Diese Thematik wird gerade auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten durch die Bestimmungen in §§ 46 Abs. 1, 51 Abs. 1 BZRG über die zeitliche Verwertbarkeit der Einträge im Register abgedeckt. Ansprüche auf vorzeitige Tilgung sind – wie bereits ausgeführt – gegenüber der zuständigen Bundesbehörde geltend zu machen.
Bei den minderjährigen Kindern entspricht die Zurechnung der Straffälligkeit eines Elternteils nach § 104a Abs. 3 Satz 1 AufenthG dem allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Grundsatz, dass diese Kinder – wie hier der Kläger zu 3) – das aufenthaltsrechtliche Schicksal der Eltern teilen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der insoweit eine selbständige Beurteilung rechtfertigenden Sondervorschrift nach § 104b AufenthG liegen im Falle des Klägers zu 3) nicht vor. Das gilt bereits für die dort genannte Altersgrenze. Außerdem sind die Kläger zu 1) und 2) erklärtermaßen nicht zu einer „Ausreise“ bereit.
B.
Die in dem nach Erhebung der Klage ergangenen Ablehnungsbescheid vom 31.1.2008 unter Ziffern 4. bis 6. enthaltenen Maßnahmen der Ausreiseaufforderung unter Hinweis auf die Ausreisepflicht (§ 50 Abs. 1 AufenthG), der Abschiebungsandrohung für den Fall der Nichtbefolgung (§ 59 Abs. 1 AufenthG) wie auch der Hinweis auf die sich insoweit aus dem Gesetz ergebende Kostentragungspflicht (§ 66 Abs. 1 AufenthG) sind rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Revision war nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen mit Blick auf die höchstrichterlich bisher nicht entschiedene, in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beantwortete Frage der Verfassungsmäßigkeit der Zurechnungsregel des § 104a Abs. 3 Satz 1 AufenthG. Ungeachtet der sich aus dem Inhalt der Vorschrift, vor allem der Stichtagsregelung, ergebenden zeitlichen Vorgaben für die Behandlung und Klärung der in ihren Anwendungsbereich fallenden Altfälle (vgl. dazu Funke-Kaiser in GK AuslR, § 104a AufenthG, Rn 3, wonach die gesetzliche Altfallregelung – wie die bisherigen Bleiberechtserlasse der Länder – eine zeitlich durch den Stichtag 1.7.2007 begrenzte Maßnahme des Gesetzgebers darstellt, die nicht für die Zukunft immer wieder neu entstehende Altfälle erfassen will) enthält die Bestimmung keine zeitliche Beschränkung hinsichtlich des gesetzlichen Anwendungsbefehls, so dass insofern nicht von „auslaufendem“ Recht ausgegangen werden kann.
Beschluss
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 15.000,- EUR festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG, ebenso bereits die vorläufige Festsetzung im Beschluss vom 16.4.2009 – 2 A 329/09 –).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Gründe
I.
Für die von den Klägern in der mündlichen Verhandlung förmlich beantragte Aussetzung des Verfahrens ist am Maßstab des § 94 Satz 1 VwGO kein Raum. Die Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreit hängt nicht vom Bestehen oder Nichtbestehen eines „Rechtsverhältnisses“ ab, das Gegenstand des vom VGH Mannheim (vgl. dazu VGH Mannheim vom 24.6.2009 – 13 S 519/09 –, InfAuslR 2009, 350, DÖV 2009, 727) eingeleiteten Vorlageverfahrens (Art 100 Abs. 1 GG) vor dem Bundesverfassungsgericht ist. Die insoweit notwendige Vorgreiflichkeit setzt voraus, dass sich für die Entscheidung eine „Vorfrage“ stellt, die Gegenstand des anderen Rechtsstreits ist. Das ist nicht bereits der Fall, wenn in dem anderen Rechtsstreit – wie hier dem Vorlageverfahren durch das Bundesverfassungsgericht – über dieselbe Rechtsfrage zu entscheiden ist.
Geht man mit der überwiegenden Rechtsprechung davon aus, dass die Vorschrift aus Gründen der Prozessökonomie insbesondere in den Fällen entsprechend anwendbar ist, in denen es um die Frage der Gültigkeit einer für die Entscheidung wesentlichen Rechtsvorschrift geht, so sieht der Senat in Ausübung des ihm dann durch die Bestimmung eröffneten Ermessens von der beantragten Aussetzung ab. Maßgebliche Erwägungen hierfür sind, dass zum einen die ernsthaft nur in Betracht kommende Nichtigkeit der Altfallregelung (§ 104a AufenthG) insgesamt nicht im Sinne des Klagebegehrens anspruchsbegründend sein kann und zum anderen, dass sich die Frage der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Zurechnung im Sinne des § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG erheblicher Straftaten gegenüber mit dem Verurteilten in häuslicher Gemeinschaft lebende Familienangehörige aus Sicht des Senats klar – abweichend von dem genannten Vorlagebeschluss – beantworten lässt.
II.
Die vom Verwaltungsgericht nach Maßgabe der §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassene, auch ansonsten zulässige Berufung der Kläger ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die auch aus Sicht des Senats hinsichtlich ihrer Zulässigkeit keinen durchgreifenden Bedenken unterliegende, zulässig in der Form der Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) erhobene und daher auch nach Ergehen des Ablehnungsbescheids vom 31.1.2008 keinem Vorverfahrenserfordernis nach § 68 VwGO (mehr) unterliegende Klage zu Recht abgewiesen (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO).
A.
Die Kläger haben keine Ansprüche auf Verlängerung beziehungsweise Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen aus humanitären Gründen. Solche Ansprüche ergeben sich weder aus § 25 AufenthG (1.), noch aus administrativen oder (inzwischen) gesetzlichen Bleiberechtsreglungen für langjährig in Deutschland lebende Ausländer (2. und 3.).
1. Ein Anspruch der Kläger auf Erteilung oder Verlängerung (§ 8 AufenthG) von Aufenthaltserlaubnissen ergibt sich nicht aus § 25 AufenthG.
a. Der § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG kommt als Anspruchsgrundlage nicht in Betracht. Zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse im Sinne des § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG können die Kläger, die alle drei erfolglos Asylverfahren in Deutschland durchlaufen haben, mangels dahingehender positiver Feststellung durch das in diesen Fällen allein zuständige Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gegenüber der Ausländerbehörde von vorneherein nicht mit Erfolg geltend machen. (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 26.11.2007 – 2 B 461/07 –, SKZ 2008, 102, Leitsatz Nr. 56, ständige Rechtsprechung) Zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse standen im Übrigen allein im Fall der Klägerin zu 1) aufgrund einer bei ihr diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung und früher unzureichenden Behandlungsmöglichkeiten im Kosovo im Raum. Dass davon nicht mehr ausgegangen kann, ist nach dem ausführlichen, sich zentral mit diesen Fragen beschäftigenden Urteil des Verwaltungsgerichts vom Februar 2007, (vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 21.2.2007 – 10 K 11/05.A –) durch das die Klage der Klägerin zu 1) gegen den Widerrufsbescheid des Bundesamts vom 1.2.2005 rechtskräftig abgewiesen worden ist, geklärt. Im Übrigen nicht ersichtliche zwischenzeitliche negative Veränderungen des Krankheitsbildes oder der medizinischen Versorgungssituation im Herkunftsland wären allenfalls im Rahmen eines Antrags auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gegenüber dem Bundesamt geltend zu machen.
Der Frage, inwieweit dem im Jahre 2002 in seine Heimat abgeschobenen und (wohl) kurze Zeit darauf wieder illegal eingereisten Kläger zu 2) nach zwischenzeitlicher Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit Blick auf Art. 6 GG noch die Sperre des § 11 Abs. 1 AufenthG entgegen gehalten werden kann, bedarf daher keiner Vertiefung.
b. Die Voraussetzungen nach § 25 Abs. 5 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Danach kann einem Ausländer abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seiner Ausreise ein zwingendes dauerhaftes und von ihm nicht zu vertretendes Hindernis entgegensteht. Dies ist nicht erkennbar. Was die von den Klägern im Berufungsverfahren erneut als (inländisches) Ausreisehindernis eingewandte Suizidalität der Klägerin zu 1) betrifft, so hat der Senat bereits in dem vorläufigen Rechtsschutzverfahren im Jahre 2008 klargestellt, dass die Ausländerbehörde bei ernsthaften Selbstmordabsichten eines Ausländers je nach den Gegebenheiten des Falles geeignete Vorkehrungen, unter anderem durch Sicherstellung einer ärztlichen Begleitung bei der Rückführung in das Heimatland, dafür zu treffen hat, dass sich der Gesundheitszustand durch den Abschiebevorgang nicht deutlich verschlechtert. (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8.8.2008 – 2 B 265/08 –, SKZ 2009, 130, Leitsatz Nr. 58) Dies steht der Annahme einer dauerhaften rechtlichen und/oder tatsächlichen Unmöglichkeit der „Ausreise“ im Verständnis des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG zwingend entgegen. Die in der mündlichen Verhandlung vorgelegte aktuelle fachärztliche Bescheinigung des behandelnden Arztes (vgl. das Attest des Facharztes für Neurologie, Psychiatrie, Psychotherapie P. vom 13.10.2009, Blatt 159 der Gerichtsakte) rechtfertigt keine andere Beurteilung dieser Frage. Diese bezieht sich, insbesondere was die Ausführungen zum Erfordernis einer weiteren intensiven Behandlung der psychischen Erkrankung angeht, ohnehin überwiegend auf die Frage der Sicherstellung der Fortführung einer solchen im Zielstaat der Abschiebung und ist insoweit hier nach dem zuvor Gesagten in diesem Verfahren nicht von Bedeutung. Soweit mit dem Hinweis auf ein „erneutes Auftreten suizidaler Gedanken“ bei der Klägerin zu 1) die Frage der Reisefähigkeit thematisiert wird, enthält das Attest keinerlei Hinweis auf neue Umstände oder eine (wesentliche) Veränderung gegenüber dem bisherigen Erkenntnisstand, der bereits Gegenstand mehrerer erfolgloser Eilrechtsschutzersuchen gewesen ist. (vgl. dazu insbesondere OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8.8.2008 – 2 B 265/08 –, SKZ 2009, 130, Leitsatz Nr. 58)
Eine „Unmöglichkeit“ der Ausreise im Sinne des Art. 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG unter dem Gesichtspunkt einer Unzumutbarkeit der Ausreise der Kläger beziehungsweise ihrer Rückkehr in den Kosovo lässt sich auch nicht aus Art. 8 EMRK herleiten. Das hat das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Senats zutreffend begründet. Eine Aufenthaltsbeendigung kann nur dann einen konventionswidrigen Eingriff in das „Privatleben“ im Verständnis des Art. 8 Abs. 1 EMRK darstellen, wenn der Ausländer aufgrund seines (längeren) Aufenthalts über so „starke persönliche, soziale und wirtschaftliche Kontakte“ zum „Aufnahmestaat“ verfügt, dass er aufgrund der Gesamtentwicklung „faktisch zu einem Inländer“ geworden ist, dem wegen der Besonderheiten seines Falles ein Leben in dem Staat seiner Staatsangehörigkeit, zu dem er keinen Bezug (mehr) hat, schlechterdings nicht mehr zugemutet werden kann.
Eine schützenswerte Rechtsposition selbst eines im Kindesalter eingereisten und in Deutschland aufgewachsenen Ausländers auf der Grundlage des Art. 8 EMRK als so genannter „faktischer Inländer“ kommt allenfalls in Betracht, wenn von seiner abgeschlossenen „gelungenen“ Integration in die Lebensverhältnisse in Deutschland, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Grundvoraussetzung für die Annahme eines rechtlichen Abschiebungshindernisses auf der Grundlage des Art. 8 Abs. 1 EMRK ist, ausgegangen werden kann. Nicht ausreichend ist es hingegen, dass sich der Betreffende über einen langen Zeitraum im Inland aufgehalten hat. (vgl. dazu zuletzt OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 9.4.2009 – 2 B 318/09 –, und vom 24.6.2009 – 2 B 348/09 –) Eine „gelungene“ soziale und wirtschaftliche Integration kann im Falle der Kläger nicht angenommen werden. Die Kläger haben während ihres nun insgesamt über 16 Jahre währenden Aufenthalts in Deutschland durchgehend öffentliche Hilfen zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts in Anspruch genommen. Eine isolierte Betrachtung des minderjährigen, in Deutschland geborenen und aufgewachsenen Klägers zu 3) kommt in dem Zusammenhang nicht in Betracht. (vgl. auch hierzu bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8.8.2008 – 2 B 265/08 –, SKZ 2009, 130, Leitsatz Nr. 58)
2. Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die Kläger ergibt sich ferner nicht aus der im Gefolge der 182. Sitzung der Innenminister und -senatoren vom 17.11.2006 auf der Grundlage des § 23 Abs. 1 Satz 1 AufenthG erlassenen saarländischen Bleiberechtsregelung vom Dezember 2006 für im Bundesgebiet integrierte, aber ausreisepflichtige Ausländer (sog. Altfallregelung), (vgl. den Erlass des Ministeriums für Inneres, Familie, Frauen und Sport vom 20.12.2006 – B 5 5510/1 Altfall -, betreffend das „Bleiberecht für im Bundesgebiet wirtschaftlich und sozial integrierte ausreisepflichtige ausländische Staatsangehörige“) auf die die Kläger in ihrem Antrag vom April 2007 Bezug genommen haben.
Von daher muss nicht auf die in der Rechtsprechung unterschiedlich beantwortete Frage eingegangen werden, ob die Altfallregelungen der Länder bis zu einer formellen Aufhebung der einschlägigen Erlasse – wovon eine insoweit gesonderte Ablehnungsentscheidung enthaltende Bescheid des Beklagten vom 31.1.2008 offenbar ausgeht – neben § 104a AufenthG alternativ weiter anzuwenden sind. (vgl. einerseits OVG Hamburg, Urteil vom 29.1.2008 – 3 Bf 149/02 –, andererseits VGH Mannheim, Beschluss vom 28.4.2008 – 11 S 683/08 -, und OVG Lüneburg, Beschluss vom 27.9.2007 – 11 B LB 69/07 –, DVBl. 2008, 57) Nach den Anwendungshinweisen des Ministeriums für Inneres und Sport zur gesetzlichen Altfallregelung (vgl. die „Hinweise zu den §§ 104a und b AufenthG“ des Ministeriums für Inneres und Sport vom 23.11.2007 – B 5 5510/AufenthG 104a/b, dort Nr. 1 zum „Verhältnis der gesetzlichen Altfallregelung zum IMK-Bleiberechtsbeschluss vom 17. November 2006“) (§§ 104a, 104b AufenthG) spricht indes vieles dafür, dass der Erlassgeber von der Ersetzung seiner bis dahin geltenden Regelung ausgegangen ist. Danach sind bis zum Inkrafttreten des Gesetzes noch nicht beschiedene Anträge auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG im Verbindung mit dem Beschluss der Innenministerkonferenz vom 17.11.2006 als solche auf Erteilung und Verlängerung (nunmehr) nach der gesetzlichen Altfallregelung zu behandeln.
Mit Blick auf die ministerielle Altfallregelung ist bereits zweifelhaft, ob die Kläger damals zum begünstigten Personenkreis des auf wegen der Unmöglichkeit ihrer Abschiebung geduldete abgelehnte Asylbewerber zielenden Erlasses vom 20.12.2006 gehörten. Dies hätte vorausgesetzt, dass am Stichtag (17.11.2006) eine Ausreisepflicht bestand (vgl. Ziffer 1.4 des Erlasses). Dem gegenüber waren den Klägern in den Jahren 2005/2006 mit Blick auf das Klageverfahren gegen den gegenüber der Klägerin zu 1) ergangenen Widerrufsbescheid des Bundesamts vom 1.2.2005 Aufenthaltserlaubnisse erteilt und dann ab Oktober 2006 aus Anlass der Verlängerungsanträge so genannte Fiktionsbescheinigungen ausgestellt worden. Auf Einzelheiten muss jedoch auch insoweit nicht eingegangen werden.
Auf ein Bleiberecht zielende Anordnungen der Obersten Landesbehörden nach § 23 Abs. 1 Satz 1 AufenthG (vormals § 32 AuslG) aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland sind nicht wie Rechtssätze anzuwenden und auszulegen und begründen dementsprechend für die begünstigten Ausländer keine eigenständigen Rechtsansprüche auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Die nur an den genannten gesetzlichen Zielvorgaben zu orientierende politische Entscheidung, ob die zuständigen Behörden eine solche Anordnung überhaupt erlassen und wie sie dabei den Personenkreis der begünstigten Ausländer abgrenzen, unterliegt keiner gerichtlichen Kontrolle und ein subjektiver Anspruch eines Ausländers auf Einbeziehung in eine entsprechende Anordnung oder gar (erst) auf Erlass einer solchen bestand nicht. Der einzelne Ausländer hat vielmehr - sofern eine entsprechende Anordnung getroffen wird – aus allgemein rechtsstaatlichen Gründen heraus nach Maßgabe des Willkürverbots (Art. 3 Abs. 1 GG) lediglich einen Anspruch auf Gleichbehandlung, für den allein die praktische Anwendung durch die zuständige Behörde bezogen auf das jeweilige Bundesland maßgebend ist. (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 5.7.2006 – 2 Q 5/06 –, SKZ 2007, 45, Leitsatz Nr. 46, dort noch zur „Bleiberegelung für Asylbewerber und abgelehnte Vertriebenenbewerber mit langjährigem Aufenthalt“ des Ministeriums für Inneres und Sport vom 20.12.1999 – B 5-5510/1 Altfall – zur Umsetzung eines entsprechenden Beschlusses der Innenministerkonferenz vom 18./19.11.1999, „Altfallregelung“) Dem Vortrag der Kläger lässt sich nicht ansatzweise entnehmen, dass der Beklagte beziehungsweise das früher zuständige Landesamt für Ausländer- und Flüchtlingsangelegenheiten in vom Sachverhalt her gleich gelagerten Fällen „willkürlich“ abweichend verfahren ist und Aufenthaltserlaubnisse erteilt hat.
Im Übrigen setzte die damalige Altfallregelung wie ihre Vorgänger in der detaillierten Ziffer 2 des Erlasses in aller Regel eine bereits gelungene soziale und insbesondere wirtschaftliche Integration zu dem im Erlass genannten Stichzeitpunkt des Beschlusses der Ministerrunde (17.11.2006) voraus. Eine solche lag bei den Klägern vor allem, was die Eigensicherung des Lebensunterhalts und damit die wirtschaftliche Eingliederung in hiesige Lebensverhältnisse betraf, ohne Zweifel nicht vor.
Darüber hinaus waren im Falle der Kläger auch in der Altfallregelung vom Dezember 2006 aufgeführte Ausschlussgründe (dazu Ziffer 3 des Erlasses) gegeben. Der Beklagte hat in seinem Bescheid vom 31.1.2008 zutreffend auf den Ausschlussgrund gemäß Ziffer 3.3 hingewiesen. Nach der Anwendungspraxis der Ausländerbehörde schloss die Verurteilung des Klägers zu 2) zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen für Allgemeinstraftaten die Anwendung des Erlasses in seinem und auch im Falle seiner Familienangehörigen aus. Mit Blick auf den eingangs erwähnten rechtlichen Grundansatz ist dies in dem Zusammenhang jedenfalls nicht weiter zu hinterfragen.
3. Ansprüche der Kläger auf Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnisse ergeben sich schließlich auch nicht aus der seit dem 28.8.2007 geltenden gesetzlichen Altfallregelung der §§ 104a, 104b AufenthG. Sinn dieser Bestimmungen ist es, seit langem in Deutschland lebenden wirtschaftlich integrierten und nur geduldeten Ausländern, die sich in der Vergangenheit im Wesentlichen rechtstreu verhalten haben, durch die Einräumung befristeter Bleiberechte eine Perspektive für einen Verbleib in Deutschland zu geben und ihnen die Möglichkeit einzuräumen, im Bereich wirtschaftlicher Integrationsanforderungen bei Bedarf nachzubessern (§ 104a Abs. 1 Satz 1, Sätze 3 ff., Abs. 5 AufenthG). Personen, die bei Inkrafttreten der Bestimmung noch nicht in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt eigenständig durch Erwerbstätigkeit zu sichern, erhalten bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nach den dortigen Nr. 1 bis Nr. 6 eine Aufenthaltserlaubnis „auf Probe“ nach § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG, die nach § 104a Abs. 1 Satz 3 AufenthG den Aufenthaltstiteln aus humanitären Gründen gleichgestellt wird. Die zeitlichen Vorgaben sollen nach der Vorstellung des Bundesgesetzgebers einen Anreiz zur Arbeitsplatzsuche schaffen und die Zuwanderung in die Sozialsysteme vermeiden. Sobald der Ausländer nachweist, dass er seinen Lebensunterhalt eigenständig zu sichern vermag, soll ihm bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 AufenthG erteilt werden. (vgl. dazu Seite 202 der BT-Drucks. 16/5065 zu § 104a Abs. 1 E AufenthG) Bei gesichertem Lebensunterhalt wird die Aufenthaltserlaubnis im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 6 AufenthG auf der Grundlage des § 23 Abs. 1 Satz 1 AufenthG erteilt (§ 104a Abs. 1 Satz 2 AufenthG).
Die Vorschrift geht jedoch im Grundsatz von einer aufenthaltsrechtlichen „Klärung“ der in den Anwendungsbereich fallenden Altfälle bis Jahresende 2009 aus, sieht für die Fälle erfolgreicher oder Erfolg versprechender Integration dann eine Verlängerungsmöglichkeit um 2 Jahre vor und ist daher für den Fall der Kläger eigentlich schon zeitlich weitgehend „überholt“, (vgl. dazu Funke-Kaiser in GK AuslR, § 104a AufenthG, Rn 3, wonach die gesetzliche Altfallregelung – wie die bisherigen Bleiberechtserlasse der Länder – eine zeitlich durch den Stichtag 1.7.2007 begrenzte Maßnahme des Gesetzgebers darstellt, die nicht für die Zukunft immer wieder neu entstehende Altfälle erfassen will) sofern man nicht für die Fälle frühzeitiger Antragstellung durch den betroffenen Ausländer in einer – unterstellt – rechtswidrigen Ablehnung einen Folgenbeseitigungsansprüche auslösenden Umstand erblickt.
a. Den Klägern ist es bis heute nicht gelungen, den Lebensunterhalt eigenständig durch Erwerbstätigkeit zu sichern, so dass der weitergehende Anspruch nach § 104a Abs. 1 Satz 2 AufenthG auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG aktuell offensichtlich ausscheidet. Der Kläger zu 2) hat zwar bereits im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens auf eine Anstellung bei der Landschaftsgärtnerei E in H hingewiesen und insoweit entsprechende Lohnbescheinigungen vorgelegt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat war allerdings unstreitig, dass es insoweit Probleme jedenfalls in der Vergangenheit bei einem Einsatz des Klägers zu 2) im Rahmen von Arbeitsaufträgen jenseits der Landesgrenzen, insbesondere im benachbarten Rheinland-Pfalz, gab und dass die Familie daher auch aktuell auf öffentliche Hilfen zum Lebensunterhalt angewiesen ist. (vgl. dazu den mit dem PKH-Antrag vorgelegten Bescheid des Regionalverbands Saarbrücken, Soziales Dienstleistungszentrum, vom 21.8.2009, wonach die Kläger derzeit Hilfen zum Lebensunterhalt nach § 2 AsylbLG in Höhe von 1.234,53 EUR erhalten)
b. Da die auch insoweit zusätzlich geltenden Anforderungen nach § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht erfüllt sind, steht den Klägern ferner kein Anspruch auf Erteilung der in dieser Altfallregelung vorgesehenen Aufenthaltserlaubnis „auf Probe“ zu.
Zwar dürften die in § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG genannten Integrationsvoraussetzungen eines ausreichendem Wohnraums (Nr. 1), hinreichender mündlicher Deutschkenntnisse (Nr. 2) (Die in der Vorschrift angesprochenen mündlichen Deutschkenntnisse der Anforderungsstufe A 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (), die von jedem – auch Familienmitglied – gesondert gefordert werden, erfordert nicht mehr, als dass sich der/die Betroffene in einfacher Art, etwa hinsichtlich der Angaben zu seiner Person und seiner Arbeit, mündlich verständlich machen kann.) und des Schulbesuchs des Klägers zu 3) – sofern überhaupt noch schulpflichtig – (Nr. 3) zu bejahen sein, und auch ein Terrorismusverdacht (Nr. 5) steht nicht in Rede. Handlungsweisen, die sich als vorsätzliche Behinderung oder Verzögerung einer Aufenthaltsbeendigung dem Tatbestand der Nr. 4 zuordnen ließen, hat der Beklagte den Klägern nicht entgegen gehalten.
Ebenso unstreitig muss indes hier nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen vom Vorliegen einer im Sinne des § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG erheblichen und nach den einschlägigen registerrechtlichen Vorschriften auch noch verwertbaren Bestrafung des Klägers zu 2) und damit eines Ausschlussgrundes im Sinne der gesetzlichen Altfallregelung ausgegangen werden. Dem Kläger zu 2) wurde durch Strafbefehl vom 21.3.2007 eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen auferlegt. Die inzwischen zwingende Unbeachtlichkeitsregelung für Geldstrafen bis 50 Tagessätzen greift wegen Überschreitens dieses vom Gesetzgeber „bagatellisierten“ Strafmaßes hier nicht ein. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist diese Vorstrafe im Sinne der einschlägigen Bestimmungen des Bundeszentralregistergesetzes unabhängig von dem bereits länger zurückliegenden Tatzeitpunkt im Jahr 2002 verwertbar (§§ 5 Abs. 1 Nr. 4, 46 Abs. 1 Nr. 1a, 51 BZRG). Der an den Zeitpunkt der Unterschrift des Richters unter den Strafbefehl anknüpfende Tilgungszeitraum von hier 5 Jahren ist noch nicht abgelaufen. Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist in dem Zusammenhang durch die Regelungen über Tilgungsfristen und Verwertungsverbote (§§ 46 Abs. 1, 51 Abs. 1 BZRG) Rechnung getragen. Da die für den Senat durchaus nachvollziehbare Besonderheit des langen Zwischenraums zwischen Tatbegehung und Bestrafung keinen gesetzlichen Niederschlag gefunden hat, muss der Frage, auf welche Umstände dieser Zeitablauf zurückzuführen und welcher Verantwortungssphäre er zuzuordnen ist, nicht nachgegangen werden. Ein Antrag des Klägers zu 2) an das Bundesamt für Justiz – Bundeszentralregisterbehörde – auf vorzeitige Tilgung blieb erfolglos. Der entsprechende Tilgungsanspruch könnte – wenn er bestünde – nicht im vorliegenden Verfahren gegenüber der Ausländerbehörde geltend gemacht werden, da dieser insoweit keine Regelungsbefugnisse zustehen. Nach der Rechtsprechung des Senats stellt die Verurteilung zu einer Geldstrafe von mehr als 50 Tagessätzen einen strikten Versagungsgrund im Rahmen der gesetzlichen Altfallregelung dar. (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.5.2009 – 2 B 330/09 –, im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 27.1.2009 – 1 C 40.07 –, DVBl. 2009, 650)
Nach dem Gesetzeswortlaut rechtfertigt die Verwirklichung des § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG auch die Versagung der Aufenthaltserlaubnis gegenüber mit dem Straftäter in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienmitgliedern (§ 104a Abs. 3 Satz 1 AufenthG), hier also gegenüber der Klägerin zu 1) als seiner Ehefrau und dem Kläger zu 3) als gemeinsamem (konkret minderjährigem) Kind.
Die von den Klägern in der mündlichen Verhandlung ausführlich thematisierte und in der Literatur umstrittene Frage, ob diese Erstreckung der Wirkungen der Verurteilung auf die übrigen mit ihm zusammen lebenden Familienmitglieder (Schlagwort: „Sippenhaft“) verfassungsgemäß ist oder nicht, hat das Verwaltungsgericht – nach ihrer Verneinung – zur Zulassung der Berufung veranlasst. Ob es insoweit mit Blick auf die Grundrechte gerechtfertigt werden kann, was der Wortlaut zulässt, strafrechtliches Verhalten eines Kindes den mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Eltern oder gar seinen minderjährigen Geschwistern zuzurechnen, braucht hier nicht entschieden zu werden. (vgl. dazu den Vorlagebeschluss zum Bundesverfassungsgericht des VGH Mannheim vom 24.6.2009 – 13 S 519/09 –, InfAuslR 2009, 350, DÖV 2009, 727) Die Verfassungsmäßigkeit einer Zurechnung unterliegt jedenfalls gegenüber der strafrechtlich selbst bisher nicht in Erscheinung getretenen Klägerin zu 1) als Ehefrau keinen durchgreifenden Bedenken. (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.1.2008 – 2 S 6.08 –, juris) Insbesondere weist die Bestimmung von ihrem eindeutig geschlechtsneutralen Wortlaut her keine am Maßstab des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 2 G) zu beanstandende Benachteiligung gerade von Ehefrauen auf. (vgl. insbesondere in dem Zusammenhang OVG Lüneburg, Beschluss vom 17.11.2008 – 10 LA 260/08 –, NVwZ-RR 2009, 497)
Der Gesetzgeber hat mit der Altfallregelung 2007 eine bestimmte Gruppen von ausreisepflichtigen Ausländern begünstigende Regelung geschaffen, die das Aufenthaltsgesetz ansonsten nicht vorsieht und zu deren Erlass er weder verfassungs- noch völkerrechtlich verpflichtet ist. Dabei obliegt ihm ein weiter (gesetzgeberischer) Gestaltungsspielraum.
Die Argumentation des von den Klägern bereits im Zusammenhang mit dem Aussetzungsbegehren (§ 94 Satz 1 VwGO, dazu oben I.) in Bezug genommenen VGH Mannheim hinsichtlich der nach seiner Auffassung von dem Zurechnungsgebot in § 104a Abs. 3 Satz 1 AufenthG ausgenommenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften mit der Konsequenz einer vermeintlich verfassungswidrigen Ungleichbehandlung (Schlechterstellung) von Eheleuten oder allgemein heterosexuellen Partnerschaften, überzeugt nicht. Die Frage, wer „Familienmitglied“ im Sinne der Vorschrift ist, ist für den Bereich gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften durch den § 11 Abs. 1 LPartG klar beantwortet. Danach gilt ein Lebenspartner als „Familienangehöriger“ des anderen Partners. Die aus dem in der Vorschrift enthaltenen Vorbehalt abweichender gesetzlicher Regelung in Verbindung mit § 27 Abs. 2 AufenthG vom VGH Mannheim (vgl. dazu den Vorlagebeschluss zum Bundesverfassungsgericht des VGH Mannheim vom 24.6.2009 – 13 S 519/09 –, DÖV 2009, 727, bei juris Rn 38, 39) hergeleitete Nichtanwendbarkeit auf formell verpartnerte Personen ist allein am Ergebnis orientiert und gebietet nicht zwingend, die Lebenspartner gerade im Sinne der Altfallregelung nicht als „Familienmitglieder“ zu behandeln.
Es verstößt ferner nicht gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) oder gegen das aus Art. 6 GG hergeleitete Verbot der Diskriminierung der Ehe, dass der Gesetzgeber nicht alle anderen nicht formellen Lebensgemeinschaften in die Regelung mit einbezogen hat, sondern bei § 104a Abs. 3 Satz 1 AufenthG – wie auch in anderen Bereichen des Aufenthaltsrechts, etwa beim Familiennachzug – an die für einen sinnvollen Gesetzesvollzug als Anknüpfungspunkt in Betracht kommenden formellen Partnerschaften der Ehe oder – im gleichgeschlechtlichen Bereich – der eingetragenen Lebenspartnerschaft orientiert (§ 11 Abs. 1 LPartG). Die Vorschrift des § 104a Abs. 3 Satz 1 AufenthG spiegelt – bezogen auf die Ehefrau – die im Zusammenhang mit den Regelungen über den Familiennachzug (§§ 27 ff. AufenthG) an das Bestehen einer Ehe geknüpften Vergünstigungen wieder und schließt es beispielsweise aus, dass der strafrechtlich in Erscheinung getretene Ehegatte – sei es nun Mann oder Frau – sich nach Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG für den Partner auf der Grundlage des Art. 6 GG dann doch ein eigenes Bleiberecht „auf Probe“ sichert.
Der schriftsätzlich als Argument für die aus Sicht der Kläger stattdessen vorzunehmende „gesonderte“ Beurteilung der einzelnen Familienmitglieder genannten Entscheidung des Senats (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 30.10.2007 – 2 D 390/07 –) lässt sich derartiges offensichtlich nicht entnehmen. Der Beschluss betraf eine – erfolgreiche – Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe und enthält lediglich einen knappen Verweis auf die Existenz der Härteregelung in § 104a Abs. 3 Satz 2 AufenthG, indes nicht einmal eine Aussage zu deren Anwendbarkeit im dortigen Fall, stattdessen aber einen ausdrücklichen Hinweis auf den Grundsatz der Zurechnung von Verurteilungen im Satz 1.
Die verfassungskritische Literatur (vgl. dazu Funke-Kaiser in GK AuslR, § 104a AufenthG, Rn 58) und Rechtsprechung geht ferner im Ergebnis zu Recht davon aus, dass die Annahme einer Verfassungswidrigkeit der Regelung des § 104a Abs. 3 Satz 1 AufenthG nicht unmittelbar zu einem Anspruch der selbst nicht straffällig gewordenen Familienangehörigen führt. Insoweit wird darauf verweisen, dass der Bundesgesetzgeber außerhalb seiner sich aus der Verfassung (Art. 6 GG) oder aus Völkervertragsrecht (Art. 8 EMRK) ergebenden Verpflichtung zur Einräumung von Bleiberechten nicht gehindert sei, die „Altfallregelung“ gegebenenfalls insgesamt zu streichen, weshalb kein Fall der Teilnichtigkeit (nur) des § 104a Abs. 3 Satz 1 AufenthG angenommen werden könne. Von daher entzöge die Annahme der Verfassungswidrigkeit der Zurechnungsregel einem Anspruch der Kläger auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG insgesamt die Grundlage. Vor dem Hintergrund ist die Frage aufzuwerfen, weshalb die Frage nach der Verfassungswidrigkeit in auf die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach der Altfallregelung gerichteten Rechtsstreitigkeiten – auch soweit nur Neubescheidungen begehrt werden – überhaupt gestellt (und beantwortet) werden müsste. Von daher gilt im Ergebnis letztlich zumindest in diesem Teilbereich nichts anderes als für die früheren ministeriellen Bleiberechtserlasse ungeachtet der „Hochzonung“ der Altfallregelung auf die Stufe des formellen Gesetzes. Eine Nichtanwendung isoliert des § 104a Abs. 3 Satz 1 AufenthG durch die Gerichte bedeutete einen Übergriff in die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers bei Erlass derartiger begünstigender Regelungen, die verfassungsrechtlich wiederum nur durch das Willkürverbot begrenzt wird. Das hat auch der VGH Mannheim in dem erwähnten Vorlageschluss so gesehen und die Vorlage nur mit Blick auf einen dort gestellten Antrag auf Neubescheidung für gerechtfertigt gehalten. (vgl. dazu den Vorlagebeschluss zum Bundesverfassungsgericht des VGH Mannheim vom 24.6.2009 – 13 S 519/09 –, DÖV 2009, 727, bei juris Rn 51, 52) Diese Differenzierung ist indes nicht nachvollziehbar. Wäre gegebenenfalls von einer Gesamtnichtigkeit des § 104a AufenthG auszugehen und berücksichtigt man zusätzlich das Fehlen einer Verpflichtung des Gesetzgebers zum (erneuten) Erlass solcher Rechtsvorschriften zur Bereinigung von Altfällen jenseits der Gewährleistung der Integrationsgarantie des Art. 8 EMRK, so ist nicht einleuchtend, woraus sich ein Anspruch (auch nur) auf Bescheidung eines Antrags des Ausländers ergeben sollte.
Ausgehend von der rechtlichen Verbindlichkeit der Altfallregelung (§ 104a AufenthG) sollen Härtefälle nach den Vorstellungen des Gesetzgebers, sofern es sich um eine besondere Härte handelt, unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten von der für Ehegatten geltenden Sonderregelung in § 104a Abs. 3 Satz 2 AufenthG aufgefangen werden. Eine solche „besondere“ Härte kann tatbestandlich in dem Zusammenhang allerdings sicher nicht bereits aus der Stellung des Zurechnungsadressaten als Ehefrau oder Ehemann hergeleitet werden, um auf diesem Wege das Zurechnungsgebot im Grundsatz zu relativieren. Sie kann vielmehr nur dann angenommen werden, wenn im konkreten („besonderen“) Einzelfall besondere Umstände vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die mit der Befolgung der Ausreisepflicht für den Ehepartner verbundenen Konsequenzen sie oder ihn erheblich ungleich härter treffen als andere Ausländer oder Ausländerinnen in vergleichbarer Situation oder wenn die abgeurteilte Straftat gerade gegenüber dem Ehepartner begangen worden ist. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Das gilt auch mit Blick auf die psychische Erkrankung der Klägerin zu 1). (vgl. dazu Funke-Kaiser in GK AuslR, § 104a AufenthG, Rn 60, wonach es eine Härte begründen soll, wenn der nicht straffällig gewordene Ehegatte eine in Deutschland eine lang dauernde Heilbehandlung durchläuft und ihm deren Abbruch nicht zugemutet werden kann) Insoweit ist ein Ende der Behandlungsbedürftigkeit nicht abzusehen und eine solche kann nach dem im Verfahren betreffend die Anfechtung des Widerrufsbescheids des Bundesamts vom 1.2.2005 ergangenen rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts vom 21.2.2007 – 10 K 11/05.A – inzwischen auch im Herkunftsland erfolgen. Mit der Erkrankung im Zusammenhang steht die von der Klägerin zu 1) behauptete Selbstmordabsicht (Suizidalität), die auch im Rahmen des § 104a Abs. 3 Satz 2 AufenthG keine andere Beurteilung rechtfertigt. Ebenso wenig lässt sich aus dem Verweis auf den zeitlichen Abstand zwischen Tatbegehung (2002) und Bestrafung des Klägers zu 2) ein „besonderer“ Härtefall herleiten. Diese Thematik wird gerade auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten durch die Bestimmungen in §§ 46 Abs. 1, 51 Abs. 1 BZRG über die zeitliche Verwertbarkeit der Einträge im Register abgedeckt. Ansprüche auf vorzeitige Tilgung sind – wie bereits ausgeführt – gegenüber der zuständigen Bundesbehörde geltend zu machen.
Bei den minderjährigen Kindern entspricht die Zurechnung der Straffälligkeit eines Elternteils nach § 104a Abs. 3 Satz 1 AufenthG dem allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Grundsatz, dass diese Kinder – wie hier der Kläger zu 3) – das aufenthaltsrechtliche Schicksal der Eltern teilen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der insoweit eine selbständige Beurteilung rechtfertigenden Sondervorschrift nach § 104b AufenthG liegen im Falle des Klägers zu 3) nicht vor. Das gilt bereits für die dort genannte Altersgrenze. Außerdem sind die Kläger zu 1) und 2) erklärtermaßen nicht zu einer „Ausreise“ bereit.
B.
Die in dem nach Erhebung der Klage ergangenen Ablehnungsbescheid vom 31.1.2008 unter Ziffern 4. bis 6. enthaltenen Maßnahmen der Ausreiseaufforderung unter Hinweis auf die Ausreisepflicht (§ 50 Abs. 1 AufenthG), der Abschiebungsandrohung für den Fall der Nichtbefolgung (§ 59 Abs. 1 AufenthG) wie auch der Hinweis auf die sich insoweit aus dem Gesetz ergebende Kostentragungspflicht (§ 66 Abs. 1 AufenthG) sind rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Revision war nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen mit Blick auf die höchstrichterlich bisher nicht entschiedene, in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beantwortete Frage der Verfassungsmäßigkeit der Zurechnungsregel des § 104a Abs. 3 Satz 1 AufenthG. Ungeachtet der sich aus dem Inhalt der Vorschrift, vor allem der Stichtagsregelung, ergebenden zeitlichen Vorgaben für die Behandlung und Klärung der in ihren Anwendungsbereich fallenden Altfälle (vgl. dazu Funke-Kaiser in GK AuslR, § 104a AufenthG, Rn 3, wonach die gesetzliche Altfallregelung – wie die bisherigen Bleiberechtserlasse der Länder – eine zeitlich durch den Stichtag 1.7.2007 begrenzte Maßnahme des Gesetzgebers darstellt, die nicht für die Zukunft immer wieder neu entstehende Altfälle erfassen will) enthält die Bestimmung keine zeitliche Beschränkung hinsichtlich des gesetzlichen Anwendungsbefehls, so dass insofern nicht von „auslaufendem“ Recht ausgegangen werden kann.
Beschluss
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 15.000,- EUR festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG, ebenso bereits die vorläufige Festsetzung im Beschluss vom 16.4.2009 – 2 A 329/09 –).
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Einem geduldeten Ausländer soll abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich am 1. Juli 2007 seit mindestens acht Jahren oder, falls er zusammen mit einem oder mehreren minderjährigen ledigen Kindern in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat und er
1.
über ausreichenden Wohnraum verfügt,
2.
über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt,
3.
bei Kindern im schulpflichtigen Alter den tatsächlichen Schulbesuch nachweist,
4.
die Ausländerbehörde nicht vorsätzlich über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände getäuscht oder behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht vorsätzlich hinausgezögert oder behindert hat,
5.
keine Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen hat und diese auch nicht unterstützt und
6.
nicht wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausländern begangen werden können, grundsätzlich außer Betracht bleiben.
Wenn der Ausländer seinen Lebensunterhalt eigenständig durch Erwerbstätigkeit sichert, wird die Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 erteilt. Im Übrigen wird sie nach Satz 1 erteilt; sie gilt als Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5; die §§ 9 und 26 Abs. 4 finden keine Anwendung. Von der Voraussetzung des Satzes 1 Nr. 2 kann bis zum 1. Juli 2008 abgesehen werden. Von der Voraussetzung des Satzes 1 Nr. 2 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder aus Altersgründen nicht erfüllen kann.
(2) Dem geduldeten volljährigen ledigen Kind eines geduldeten Ausländers, der sich am 1. Juli 2007 seit mindestens acht Jahren oder, falls er zusammen mit einem oder mehreren minderjährigen ledigen Kindern in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat, kann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 erteilt werden, wenn es bei der Einreise minderjährig war und gewährleistet erscheint, dass es sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann. Das Gleiche gilt für einen Ausländer, der sich als unbegleiteter Minderjähriger seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat und bei dem gewährleistet erscheint, dass er sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann.
(3) Hat ein in häuslicher Gemeinschaft lebendes Familienmitglied Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 begangen, führt dies zur Versagung der Aufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift für andere Familienmitglieder. Satz 1 gilt nicht für den Ehegatten eines Ausländers, der Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 begangen hat, wenn der Ehegatte die Voraussetzungen des Absatzes 1 im Übrigen erfüllt und es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, ihm den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen. Sofern im Ausnahmefall Kinder von ihren Eltern getrennt werden, muss ihre Betreuung in Deutschland sichergestellt sein.
(4) Die Aufenthaltserlaubnis kann unter der Bedingung erteilt werden, dass der Ausländer an einem Integrationsgespräch teilnimmt oder eine Integrationsvereinbarung abgeschlossen wird.
(5) Die Aufenthaltserlaubnis wird mit einer Gültigkeit bis zum 31. Dezember 2009 erteilt. Sie soll um weitere zwei Jahre als Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 verlängert werden, wenn der Lebensunterhalt des Ausländers bis zum 31. Dezember 2009 überwiegend eigenständig durch Erwerbstätigkeit gesichert war oder wenn der Ausländer mindestens seit dem 1. April 2009 seinen Lebensunterhalt nicht nur vorübergehend eigenständig sichert. Für die Zukunft müssen in beiden Fällen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Lebensunterhalt überwiegend gesichert sein wird. Im Fall des Absatzes 1 Satz 4 wird die Aufenthaltserlaubnis zunächst mit einer Gültigkeit bis zum 1. Juli 2008 erteilt und nur verlängert, wenn der Ausländer spätestens bis dahin nachweist, dass er die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt. § 81 Abs. 4 findet keine Anwendung.
(6) Bei der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis kann zur Vermeidung von Härtefällen von Absatz 5 abgewichen werden. Dies gilt bei
1.
Auszubildenden in anerkannten Lehrberufen oder in staatlich geförderten Berufsvorbereitungsmaßnahmen,
2.
Familien mit Kindern, die nur vorübergehend auf ergänzende Sozialleistungen angewiesen sind,
3.
Alleinerziehenden mit Kindern, die vorübergehend auf Sozialleistungen angewiesen sind, und denen eine Arbeitsaufnahme nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht zumutbar ist,
4.
erwerbsunfähigen Personen, deren Lebensunterhalt einschließlich einer erforderlichen Betreuung und Pflege in sonstiger Weise ohne Leistungen der öffentlichen Hand dauerhaft gesichert ist, es sei denn, die Leistungen beruhen auf Beitragszahlungen,
5.
Personen, die am 31. Dezember 2009 das 65. Lebensjahr vollendet haben, wenn sie in ihrem Herkunftsland keine Familie, dafür aber im Bundesgebiet Angehörige (Kinder oder Enkel) mit dauerhaftem Aufenthalt bzw. deutscher Staatsangehörigkeit haben und soweit sichergestellt ist, dass für diesen Personenkreis keine Sozialleistungen in Anspruch genommen werden.
(7) Die Länder dürfen anordnen, dass aus Gründen der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 Staatsangehörigen bestimmter Staaten zu versagen ist. Zur Wahrung der Bundeseinheitlichkeit bedarf die Anordnung des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Kläger begehren im vorliegenden Rechtsstreit die Verpflichtung des Beklagten zu Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen. Die Kläger zu 1) und 2) sind albanische Volkszugehörige aus der ehemals serbischen Provinz Kosovo. Sie reisten im Sommer 1992 mit drei gemeinsamen Töchtern
(Dabei handelte es sich um die drei im Kosovo geborenen Töchter M (*30.7.1987), S (*23.4.1990) und M (* 8.6.1992).)
in die Bundesrepublik ein und beantragten – im Ergebnis ohne Erfolg – ihre Anerkennung als Asylberechtigte.
(vgl. zum negativen Abschluss des Erstverfahrens – D 1385432-138 – OVG des Saarlandes, Urteil vom 3.12.1996 – 1 R 62/96 –; zum Folgeverfahren – 2456369-138 – VG des Saarlandes, Urteil vom 22.2.2000 – 10 K 468/99.A –)
Bei dem Kläger zu 3) handelt es sich um einen 1993 in Deutschland geborenen gemeinsamen Sohn.
Im Mai 2000 wurde der Kläger zu 2) vom Amtsgericht Ottweiler wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen verurteilt.
(vgl. Amtsgericht Ottweiler, Urteil vom 30.5.2000 – 68 Js 349/00/49 VRS 596/00 –, rechtskräftig seit 30.5.2000)
Im Mai 2002 wurde der Kläger zu 2) mit den Töchtern nach Pristina abgeschoben. Die gleichzeitig vorgesehene Abschiebung der Klägerin zu 1) und des Klägers zu 3) wurde mit Blick darauf, dass für letzteren am selben Tag ebenfalls ein Asylantrag gestellt worden war, nicht durchgeführt.
(vgl. hierzu die Nachricht des Bundesgrenzschutzamts Flughafen Frankfurt/Main vom 8.5.2002)
Der Antrag wurde im Juli 2002 abgelehnt; eine dagegen erhobene Klage wurde nach erfolglos gebliebenem Eilrechtsschutzverfahren zurückgenommen.
(vgl. den Ablehnungsbescheid des Bundesamts vom 17.7.2002 – 2759497-138 – und den Einstellungsbeschluss des VG des Saarlandes vom 21.10.2002 – 10 K 313/02.A –)
Ein erneuter Versuch, die Klägerin zu 1) und den Kläger zu 3) abzuschieben, scheiterte im August 2002, weil diese nicht in der Wohnung angetroffen wurden.
Im Februar 2003 stellte das damalige Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge auf erneuten Antrag der Klägerin zu 1) vom September 2002 unter Hinweis auf deren Gesundheitszustand und eine fehlende Behandelbarkeit im Herkunftsland in ihrem Fall ein Abschiebungshindernis hinsichtlich der seinerzeitigen Bundesrepublik Jugoslawien fest.
(vgl. den Bescheid vom 4.2.2003 – 5002531-138 –)
Insoweit hatte die Klägerin zu 1) vorgetragen, sie leide an einer durch die Abschiebung von Familienangehörigen reaktivierten posttraumatischen Belastungsstörung, die eine regelmäßige psychotherapeutische Behandlung notwendig mache. Daraufhin beantragte der Kläger zu 2) die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis und reiste in der Folge, spätestens im September 2003, erneut in die Bundesrepublik ein. Auf seinen Antrag verpflichtete das Verwaltungsgericht die Ausländerbehörde, den Kläger zu 2) vorläufig nicht abzuschieben und ihm eine Duldung zu erteilen.
(vgl. VG des Saarlandes, Beschluss vom 22.8.2003 – 10 F 21/03 –)
Nachdem zum einen das Gesundheitsamt beim (damals) Stadtverband B-Stadt im Juli 2003 aufgrund einer Untersuchung der Klägerin zu 1) deren individuelle Therapiefähigkeit verneint
(vgl. das Schreiben vom 11.7.2003 in dem auf eine am 11.6.2003 durch Frau Dr. med. B. durchgeführte Begutachtung der Klägerin zu 1) Bezug genommen wurde)
und zum anderen das Bundesamt auf eine Verbesserung der medizinischen Versorgung im Kosovo hingewiesen hatte, wurde der Feststellungsbescheid im Februar 2005 widerrufen.
(vgl. den Widerrufsbescheid vom 1.2.2005 – 5081470-138 –)
In der Begründung wurde auf eine zwischenzeitlich mögliche medikamentöse Behandlung der psychischen Erkrankung der Klägerin zu 1) im Kosovo verwiesen. Dagegen hat die Klägerin zu 1) erneut ein Rechtsbehelfsverfahren eingeleitet.
In dessen Verlauf wurden der Klägerin zu 1) und dem Kläger zu 3) im April 2005 jeweils befristete Aufenthaltserlaubnisse erteilt, die im April 2006 verlängert wurden. Gleichzeitig erhielt der Kläger zu 2) eine Aufenthaltserlaubnis. Am 18.10.2006 beantragten alle drei Kläger die Verlängerung und erhielten entsprechende Fiktionsbescheinigungen.
Im Februar 2007 hat das Verwaltungsgericht die Klage der Klägerin zu 1) gegen den Widerrufsbescheid vom Februar 2005 abgewiesen.
(vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 21.2.2007 – 10 K 11/05.A –)
Ein Rechtsmittel wurde nicht eingelegt.
Im März 2007 wurde der Kläger zu 2) wegen eines 2002 begangenen Betruges zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt.
(vgl. Amtsgericht Saarlouis, Strafbefehl vom 21.3.2007 – 49 VRS 7 Cs 270/07 –, rechtskräftig seit 4.5.2007)
Im April 2007 beantragten die Kläger dann zunächst die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 23 AufenthG. Nach dem zwischenzeitlichen Inkrafttreten der gesetzlichen Altfallregelung (§ 104a AufenthG) suchten sie im September 2007 schließlich um die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach dieser Regelung nach.
Nachdem bis zu diesem Zeitpunkt eine Entscheidung über die Anträge nicht ergangen war, haben die Kläger im Dezember 2007 die vorliegende Klage als Untätigkeitsklage erhoben.
Mit Bescheid vom 31.1.2008 lehnte der Beklagte sämtliche Anträge auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen ab, forderte die Kläger zur Ausreise auf und drohte ihnen für den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung an. In der Begründung ist ausgeführt, nach dem rechtskräftigen Abschluss des Widerrufsverfahrens sei davon auszugehen, dass das frühere Ausreisehindernis im Falle der Klägerin zu 1) nicht mehr vorliege, so dass eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnisse aus humanitären Gründen ausscheide. Die Kläger könnten ferner weder aus der früher im Erlasswege ergangenen Bleiberechtsregelung noch mit Blick auf die seit August 2007 geltende gesetzliche Altfallregelung Ansprüche auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen herleiten. Der einschlägige saarländische Bleiberechtserlass vom 20.12.2006 habe auch wirtschaftliche Integrationsanforderungen gestellt, wohingegen die Kläger nicht in der Lage seien, den Lebensunterhalt selbst sicherzustellen. Nach einer Mitteilung der Landeshauptstadt B-Stadt bezögen sie monatlich etwa 1.200,- EUR öffentliche Leistungen. Darüber hinaus seien diejenigen Ausländer von der Begünstigung ausgenommen, die – wie der Kläger zu 2) – wegen einer vorsätzlichen Straftat im Bundesgebiet verurteilt worden seien, wobei lediglich Geldstrafen bis zu 50 Tagessätzen unberücksichtigt bleiben könnten. Das schließe nach dem Erlass auch die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen an Familienangehörige des Straftäters aus. Die strafrechtlichen Verurteilungen des Klägers zu 2) stünden nach § 104a Abs. 1 Nr. 6 AufenthG auch einem Anspruch nach der nunmehr geltenden gesetzlichen Altfallregelung entgegen. Der Ausschluss erfasse nach § 104a Abs. 3 Satz 1 AufenthG auch die mit dem Verurteilten in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen. Die Voraussetzungen besonderer Härtefallregelungen seien nicht gegeben. Ungeachtet ihres langjährigen Aufenthalts in Deutschland seien angesichts nur geringer Integrationsleistungen auch die Voraussetzungen nach Art. 8 EMRK nicht erfüllt.
Unter dem 27.6.2008 beantragte der Kläger zu 2) beim Bundesministerium der Justiz – Bundeszentralregisterbehörde – die vorzeitige Tilgung der Verurteilung aus dem Strafbefehl vom 21.3.2007. Dem Antrag wurde nicht entsprochen.
Im Juni 2008 hat das Verwaltungsgericht einen Antrag der Kläger zurückwiesen, den Antragsgegner zu verpflichten, „vorläufig von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen … Abstand zu nehmen“.
(vgl. den Beschluss vom 17.6.2008 – 10 L 209/08 –)
Die Beschwerde gegen diese Entscheidung blieb erfolglos.
(vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8.8.2008 – 2 B 265/08 –, SKZ 2009, 130, Leitsatz Nr. 58)
Ende August 2008 wandten sich die Kläger an die Härtefallkommission des Saarlandes. Diese hat im Juli 2009 beschlossen, kein Härtefallersuchen an das zuständige Ministerium zu richten.
Die Kläger haben den Ablehnungsbescheid vom 31.1.2008 in ihr Begehren einbezogen und zur Begründung der Klage vorgetragen, die Klägerin zu 1) halte sich seit nunmehr 16 Jahren im Bundesgebiet auf und erfülle die Voraussetzungen gemäß § 104a AufenthG. Sie befinde sich weiterhin in psychotherapeutischer und medikamentöser Behandlung. Eine Rückkehr in den Kosovo sei ihr nicht zumutbar. Das Vorliegen einer behandlungsbedürftigen posttraumatischen Belastungsstörung gebiete die Annahme eines Härtefalls im Sinne § 104a Abs. 3 Satz 2 AufenthG. Zu Unrecht habe der Beklagte insbesondere hinsichtlich des in Deutschland geborenen Klägers zu 3) eine ausreichende Integration in hiesige Lebensverhältnisse verneint. Letztendlich sei auch zu berücksichtigen, dass der Kläger zu 2) erst im Jahre 2007 wegen einer bereits 2002 begangenen Tat mit einer Geldstrafe von „nur“ 60 Tagessätzen belegt worden sei. Warum dieser Strafbefehl erst 5 Jahre nach der Tatbegehung erlassen worden sei, sei nicht nachvollziehbar. Gemäß § 46 Abs. 1 Ziffer 1a) BZRG seien Geldstrafen von nicht mehr als 90 Tagessätzen nach 5 Jahren zu tilgen. Schließlich sei der Beklagte rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass nach Wegfall des Ausreisehindernisses der Klägerin zu 1) eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht in Betracht komme; insoweit sei eine Ermessensentscheidung zu treffen. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger zu 2) geltend gemacht, dass er seit 1.9.2008 bei der Landschaftsgärtnerei W in H beschäftigt sei und entsprechende Arbeits- sowie Lohnbescheinigungen vorgelegt.
Die Kläger haben beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids von 31.1.2008 zu verpflichten, die den Klägern erteilten Aufenthaltserlaubnisse zu verlängern bzw. ihnen Aufenthaltserlaubnisse zu erteilen.
Der Beklagte hat auf seinen Ablehnungsbescheid Bezug genommen und beantragt,
die Klage abzuweisen.
Durch Urteil vom 26.2.2009 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. In der Begründung heißt es, ein Anspruch der Klägerin zu 1) auf Verlängerung der im April 2005 mit Blick auf das damals noch in Rede stehende, inzwischen nicht mehr vorliegende Abschiebungshindernis wegen ihrer Erkrankung und seinerzeit fehlender Behandlungsmöglichkeiten im Kosovo erteilten Aufenthaltserlaubnis komme nicht in Betracht. Gleichzeitig seien damit die familienbedingten Ausreisehindernisse bei den Klägern zu 2) und 3) entfallen. Den Klägern stehe nach der im Rahmen des im Jahre 2008 durchgeführten Eilrechtsschutzverfahrens ergangenen Entscheidung des Senats
(vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8.8.2008 – 2 B 265/08 –, SKZ 2009, 130, Leitsatz Nr. 58)
auch kein sonstiges Bleiberecht nach § 25 Abs. 5 AufenthG oder unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK zu. Eine von der Klägerin zu 1) in der mündlichen Verhandlung behauptete Suizidalität könne im Rahmen einer Vollstreckung der Ausreisepflicht Bedeutung erlangen. Ein Abschiebungsverbot im Sinne Art. 8 EMRK lasse sich für den Kläger zu 2) auch nicht aus nunmehr vorgelegten Arbeits- und Gehaltsbescheinigungen der Firma E herleiten. Da die Kläger während ihres gesamten bisherigen Aufenthalts in der Bundesrepublik auf öffentliche Leistungen zur Bestreitung des Lebensunterhalts angewiesen gewesen seien, lasse die nach der Arbeitsbescheinigung vom 23.2.2009 erst erwartete Vollzeitbeschäftigung mit einem monatlichen Bruttogehalt von 1.500,- EUR eine bereits abgeschlossene Integration in die Lebensverhältnisse in Deutschland nicht erkennen. Zudem sprächen die Vorstrafen des Klägers zu 2) gegen eine erfolgreiche soziale Integration. Darüber hinaus könne auch nicht von einer „Entwurzelung aus den Lebensverhältnissen des Heimat- bzw. Herkunftslandes“ ausgegangen werden. Ein Anspruch der Kläger auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ergebe sich zudem weder aus der ministeriellen Bleiberechtsregelung vom Dezember 2006 noch aus der inzwischen an deren Stelle getretenen gesetzlichen Altfallregelung in § 104a AufenthG. In beiden Fällen stehe der Strafbefehl des Amtsgerichts Saarlouis vom 21.3.2007 entgegen, durch den der Kläger zu 2) wegen Betrugs mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen belegt worden sei. Entgegen der Ansicht der Kläger sei die bei Strafbefehlen mit dem Tag der Unterzeichnung durch den Richter beginnende Tilgungsfrist von fünf Jahren noch nicht abgelaufen, selbst wenn die Tat bereits 2002 begangen wurde. Der beim Bundesministerium der Justiz gestellte Antrag auf vorzeitige Tilgung sei abgelehnt worden, so dass die Bestrafung verwertbar sei. Daher scheide auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an die Klägerin zu 1) und den Kläger zu 3) aus. Insoweit lasse sich auch mit der fortbestehenden Erkrankung der Klägerin zu 1) kein besonderer Härtefall begründen. Die Zurechnung strafrechtlicher Verurteilungen an Familienmitglieder verfolge den legitimen Zweck, den Druck auf Ausländer zu erhöhen, in Deutschland keine Straftaten zu begehen und begegne von daher keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Das gelte auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten, wenn die Zurechnung gegenüber dem mit dem straffällig gewordenen Ausländer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten, für den es eine Härteregelung gebe, und gegenüber minderjährigen Kindern erfolge, die grundsätzlich das ausländerrechtliche Schicksal ihrer Eltern teilten. Die Sonderregelung für Kinder ab 15 Jahren nach dem Bleiberechtserlass (Ziffer 3.3) oder nach § 104b AufenthG greife zugunsten des Klägers zu 3) nicht ein, da er zum 1.7.2007 das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet gehabt habe, eine Trennung von den Eltern nicht erfolgt sei und weil die Kläger zu 1) und 2) erklärtermaßen nicht bereit seien, Deutschland zu verlassen.
(vgl. dazu die Gesprächsnotiz des Beklagten vom 14.9.2007, wonach die Kläger zu 1) und 2) nach Hinweis auf § 104b AufenthG ausdrücklich erklärten, zu einer freiwilligen Ausreise nicht bereit zu sein)
Das Urteil wurde dem Beklagten am 12.3.2009 zugestellt. Mit Eingang am 14.4.2009 – Dienstag nach Ostern 2009 – haben diese die vom Verwaltungsgericht wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Sache im Hinblick auf die Zurechenbarkeit der Verurteilung des Klägers zu 2) gegenüber der Klägerin zu 1) und dem Kläger zu 3) zugelassene Berufung eingelegt.
Sie beziehen sich auf den erstinstanzlichen Vortrag und machen geltend, das Verwaltungsgericht habe die durch ein Gutachten feststellbare Suizidalität der Klägerin zu 1) zu Unrecht nicht berücksichtigt. Wenn insoweit irreparable Folgen absehbar im Raum stünden, könne man sich nicht auf den Standpunkt zurückziehen, dass darüber erst im Rahmen der Vollstreckung der Ausreisepflicht zu entscheiden sei. Zumindest liege ein Härtefall vor, der eine Zurechnung der Verurteilung des Klägers zu 2) ihr gegenüber nicht zulasse. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts könne aus seiner zu erwartenden Vollbeschäftigung sehr wohl auf eine gelungene Integration in die hiesigen Verhältnisse geschlossen werden. Der Kläger zu 2) habe sich „im Laufe der Jahre integriert“. Die verspätete Ahndung der bereits 2002 von ihm begangenen Straftat dürfe nicht zu seinen Lasten gehen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei es gerade im vorliegenden Fall, in dem die Klägerin zu 1) selbstmordgefährdet sei, der Kläger zu 3) in Deutschland geboren sei und keinen Bezug zum Herkunftsland der Eltern habe, verfassungswidrig, auch geraume Zeit zurückliegende Straftaten des Ehemannes der Ehefrau und dem Kind zuzurechnen. Selbst wenn dies im Grundsatz verfassungsgemäß sein sollte, sei nach der Rechtsprechung des Senats eine gesonderte Betrachtung für den unbescholtenen Ehepartner geboten.
(Die Kläger verweisen insoweit auf einen Beschluss des Senats vom 30.10.2007 – 2 D 390/07 –.)
Durch Beschluss vom 24.6.2009 – 13 S 519/09 – hat der VGH Mannheim ein bei ihm anhängiges Berufungsverfahren ausgesetzt und die Sache dem Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG vorgelegt zur Klärung der Frage einer – vom vorlegenden Gericht angenommenen – Verfassungswidrigkeit des § 104a Abs. 3 Satz 1 AufenthG, wonach eine nach § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG beachtliche strafgerichtliche Verurteilung innerhalb einer häuslichen Gemeinschaft lebenden Angehörigen einer Familie anspruchsvernichtend zugerechnet wird. Vor dem Hintergrund haben die Kläger in der mündlichen Verhandlung den Antrag gestellt,
das vorliegende Verfahren bis zur Entscheidung über den Vorlagebeschluss auszusetzen.
Die Kläger beantragen in der Sache,
unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 26.2.2009 – 10 K 2056/07 – den Bescheid des Beklagten vom 31.1.2008 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihnen die erteilten Aufenthaltserlaubnisse zu verlängern beziehungsweise Aufenthaltserlaubnisse zu erteilen.
Der Beklagte verteidigt die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts und beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahren und der Verfahren VG 10 K 11/05.A, VG 10 L 209/08 und OVG 2 B 265/08 und der zugehörigen Verwaltungsakten Bezug genommen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
I.
Für die von den Klägern in der mündlichen Verhandlung förmlich beantragte Aussetzung des Verfahrens ist am Maßstab des § 94 Satz 1 VwGO kein Raum. Die Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreit hängt nicht vom Bestehen oder Nichtbestehen eines „Rechtsverhältnisses“ ab, das Gegenstand des vom VGH Mannheim (vgl. dazu VGH Mannheim vom 24.6.2009 – 13 S 519/09 –, InfAuslR 2009, 350, DÖV 2009, 727) eingeleiteten Vorlageverfahrens (Art 100 Abs. 1 GG) vor dem Bundesverfassungsgericht ist. Die insoweit notwendige Vorgreiflichkeit setzt voraus, dass sich für die Entscheidung eine „Vorfrage“ stellt, die Gegenstand des anderen Rechtsstreits ist. Das ist nicht bereits der Fall, wenn in dem anderen Rechtsstreit – wie hier dem Vorlageverfahren durch das Bundesverfassungsgericht – über dieselbe Rechtsfrage zu entscheiden ist.
Geht man mit der überwiegenden Rechtsprechung davon aus, dass die Vorschrift aus Gründen der Prozessökonomie insbesondere in den Fällen entsprechend anwendbar ist, in denen es um die Frage der Gültigkeit einer für die Entscheidung wesentlichen Rechtsvorschrift geht, so sieht der Senat in Ausübung des ihm dann durch die Bestimmung eröffneten Ermessens von der beantragten Aussetzung ab. Maßgebliche Erwägungen hierfür sind, dass zum einen die ernsthaft nur in Betracht kommende Nichtigkeit der Altfallregelung (§ 104a AufenthG) insgesamt nicht im Sinne des Klagebegehrens anspruchsbegründend sein kann und zum anderen, dass sich die Frage der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Zurechnung im Sinne des § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG erheblicher Straftaten gegenüber mit dem Verurteilten in häuslicher Gemeinschaft lebende Familienangehörige aus Sicht des Senats klar – abweichend von dem genannten Vorlagebeschluss – beantworten lässt.
II.
Die vom Verwaltungsgericht nach Maßgabe der §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassene, auch ansonsten zulässige Berufung der Kläger ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die auch aus Sicht des Senats hinsichtlich ihrer Zulässigkeit keinen durchgreifenden Bedenken unterliegende, zulässig in der Form der Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) erhobene und daher auch nach Ergehen des Ablehnungsbescheids vom 31.1.2008 keinem Vorverfahrenserfordernis nach § 68 VwGO (mehr) unterliegende Klage zu Recht abgewiesen (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO).
A.
Die Kläger haben keine Ansprüche auf Verlängerung beziehungsweise Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen aus humanitären Gründen. Solche Ansprüche ergeben sich weder aus § 25 AufenthG (1.), noch aus administrativen oder (inzwischen) gesetzlichen Bleiberechtsreglungen für langjährig in Deutschland lebende Ausländer (2. und 3.).
1. Ein Anspruch der Kläger auf Erteilung oder Verlängerung (§ 8 AufenthG) von Aufenthaltserlaubnissen ergibt sich nicht aus § 25 AufenthG.
a. Der § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG kommt als Anspruchsgrundlage nicht in Betracht. Zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse im Sinne des § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG können die Kläger, die alle drei erfolglos Asylverfahren in Deutschland durchlaufen haben, mangels dahingehender positiver Feststellung durch das in diesen Fällen allein zuständige Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gegenüber der Ausländerbehörde von vorneherein nicht mit Erfolg geltend machen. (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 26.11.2007 – 2 B 461/07 –, SKZ 2008, 102, Leitsatz Nr. 56, ständige Rechtsprechung) Zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse standen im Übrigen allein im Fall der Klägerin zu 1) aufgrund einer bei ihr diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung und früher unzureichenden Behandlungsmöglichkeiten im Kosovo im Raum. Dass davon nicht mehr ausgegangen kann, ist nach dem ausführlichen, sich zentral mit diesen Fragen beschäftigenden Urteil des Verwaltungsgerichts vom Februar 2007, (vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 21.2.2007 – 10 K 11/05.A –) durch das die Klage der Klägerin zu 1) gegen den Widerrufsbescheid des Bundesamts vom 1.2.2005 rechtskräftig abgewiesen worden ist, geklärt. Im Übrigen nicht ersichtliche zwischenzeitliche negative Veränderungen des Krankheitsbildes oder der medizinischen Versorgungssituation im Herkunftsland wären allenfalls im Rahmen eines Antrags auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gegenüber dem Bundesamt geltend zu machen.
Der Frage, inwieweit dem im Jahre 2002 in seine Heimat abgeschobenen und (wohl) kurze Zeit darauf wieder illegal eingereisten Kläger zu 2) nach zwischenzeitlicher Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit Blick auf Art. 6 GG noch die Sperre des § 11 Abs. 1 AufenthG entgegen gehalten werden kann, bedarf daher keiner Vertiefung.
b. Die Voraussetzungen nach § 25 Abs. 5 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Danach kann einem Ausländer abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seiner Ausreise ein zwingendes dauerhaftes und von ihm nicht zu vertretendes Hindernis entgegensteht. Dies ist nicht erkennbar. Was die von den Klägern im Berufungsverfahren erneut als (inländisches) Ausreisehindernis eingewandte Suizidalität der Klägerin zu 1) betrifft, so hat der Senat bereits in dem vorläufigen Rechtsschutzverfahren im Jahre 2008 klargestellt, dass die Ausländerbehörde bei ernsthaften Selbstmordabsichten eines Ausländers je nach den Gegebenheiten des Falles geeignete Vorkehrungen, unter anderem durch Sicherstellung einer ärztlichen Begleitung bei der Rückführung in das Heimatland, dafür zu treffen hat, dass sich der Gesundheitszustand durch den Abschiebevorgang nicht deutlich verschlechtert. (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8.8.2008 – 2 B 265/08 –, SKZ 2009, 130, Leitsatz Nr. 58) Dies steht der Annahme einer dauerhaften rechtlichen und/oder tatsächlichen Unmöglichkeit der „Ausreise“ im Verständnis des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG zwingend entgegen. Die in der mündlichen Verhandlung vorgelegte aktuelle fachärztliche Bescheinigung des behandelnden Arztes (vgl. das Attest des Facharztes für Neurologie, Psychiatrie, Psychotherapie P. vom 13.10.2009, Blatt 159 der Gerichtsakte) rechtfertigt keine andere Beurteilung dieser Frage. Diese bezieht sich, insbesondere was die Ausführungen zum Erfordernis einer weiteren intensiven Behandlung der psychischen Erkrankung angeht, ohnehin überwiegend auf die Frage der Sicherstellung der Fortführung einer solchen im Zielstaat der Abschiebung und ist insoweit hier nach dem zuvor Gesagten in diesem Verfahren nicht von Bedeutung. Soweit mit dem Hinweis auf ein „erneutes Auftreten suizidaler Gedanken“ bei der Klägerin zu 1) die Frage der Reisefähigkeit thematisiert wird, enthält das Attest keinerlei Hinweis auf neue Umstände oder eine (wesentliche) Veränderung gegenüber dem bisherigen Erkenntnisstand, der bereits Gegenstand mehrerer erfolgloser Eilrechtsschutzersuchen gewesen ist. (vgl. dazu insbesondere OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8.8.2008 – 2 B 265/08 –, SKZ 2009, 130, Leitsatz Nr. 58)
Eine „Unmöglichkeit“ der Ausreise im Sinne des Art. 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG unter dem Gesichtspunkt einer Unzumutbarkeit der Ausreise der Kläger beziehungsweise ihrer Rückkehr in den Kosovo lässt sich auch nicht aus Art. 8 EMRK herleiten. Das hat das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Senats zutreffend begründet. Eine Aufenthaltsbeendigung kann nur dann einen konventionswidrigen Eingriff in das „Privatleben“ im Verständnis des Art. 8 Abs. 1 EMRK darstellen, wenn der Ausländer aufgrund seines (längeren) Aufenthalts über so „starke persönliche, soziale und wirtschaftliche Kontakte“ zum „Aufnahmestaat“ verfügt, dass er aufgrund der Gesamtentwicklung „faktisch zu einem Inländer“ geworden ist, dem wegen der Besonderheiten seines Falles ein Leben in dem Staat seiner Staatsangehörigkeit, zu dem er keinen Bezug (mehr) hat, schlechterdings nicht mehr zugemutet werden kann.
Eine schützenswerte Rechtsposition selbst eines im Kindesalter eingereisten und in Deutschland aufgewachsenen Ausländers auf der Grundlage des Art. 8 EMRK als so genannter „faktischer Inländer“ kommt allenfalls in Betracht, wenn von seiner abgeschlossenen „gelungenen“ Integration in die Lebensverhältnisse in Deutschland, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Grundvoraussetzung für die Annahme eines rechtlichen Abschiebungshindernisses auf der Grundlage des Art. 8 Abs. 1 EMRK ist, ausgegangen werden kann. Nicht ausreichend ist es hingegen, dass sich der Betreffende über einen langen Zeitraum im Inland aufgehalten hat. (vgl. dazu zuletzt OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 9.4.2009 – 2 B 318/09 –, und vom 24.6.2009 – 2 B 348/09 –) Eine „gelungene“ soziale und wirtschaftliche Integration kann im Falle der Kläger nicht angenommen werden. Die Kläger haben während ihres nun insgesamt über 16 Jahre währenden Aufenthalts in Deutschland durchgehend öffentliche Hilfen zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts in Anspruch genommen. Eine isolierte Betrachtung des minderjährigen, in Deutschland geborenen und aufgewachsenen Klägers zu 3) kommt in dem Zusammenhang nicht in Betracht. (vgl. auch hierzu bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8.8.2008 – 2 B 265/08 –, SKZ 2009, 130, Leitsatz Nr. 58)
2. Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die Kläger ergibt sich ferner nicht aus der im Gefolge der 182. Sitzung der Innenminister und -senatoren vom 17.11.2006 auf der Grundlage des § 23 Abs. 1 Satz 1 AufenthG erlassenen saarländischen Bleiberechtsregelung vom Dezember 2006 für im Bundesgebiet integrierte, aber ausreisepflichtige Ausländer (sog. Altfallregelung), (vgl. den Erlass des Ministeriums für Inneres, Familie, Frauen und Sport vom 20.12.2006 – B 5 5510/1 Altfall -, betreffend das „Bleiberecht für im Bundesgebiet wirtschaftlich und sozial integrierte ausreisepflichtige ausländische Staatsangehörige“) auf die die Kläger in ihrem Antrag vom April 2007 Bezug genommen haben.
Von daher muss nicht auf die in der Rechtsprechung unterschiedlich beantwortete Frage eingegangen werden, ob die Altfallregelungen der Länder bis zu einer formellen Aufhebung der einschlägigen Erlasse – wovon eine insoweit gesonderte Ablehnungsentscheidung enthaltende Bescheid des Beklagten vom 31.1.2008 offenbar ausgeht – neben § 104a AufenthG alternativ weiter anzuwenden sind. (vgl. einerseits OVG Hamburg, Urteil vom 29.1.2008 – 3 Bf 149/02 –, andererseits VGH Mannheim, Beschluss vom 28.4.2008 – 11 S 683/08 -, und OVG Lüneburg, Beschluss vom 27.9.2007 – 11 B LB 69/07 –, DVBl. 2008, 57) Nach den Anwendungshinweisen des Ministeriums für Inneres und Sport zur gesetzlichen Altfallregelung (vgl. die „Hinweise zu den §§ 104a und b AufenthG“ des Ministeriums für Inneres und Sport vom 23.11.2007 – B 5 5510/AufenthG 104a/b, dort Nr. 1 zum „Verhältnis der gesetzlichen Altfallregelung zum IMK-Bleiberechtsbeschluss vom 17. November 2006“) (§§ 104a, 104b AufenthG) spricht indes vieles dafür, dass der Erlassgeber von der Ersetzung seiner bis dahin geltenden Regelung ausgegangen ist. Danach sind bis zum Inkrafttreten des Gesetzes noch nicht beschiedene Anträge auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG im Verbindung mit dem Beschluss der Innenministerkonferenz vom 17.11.2006 als solche auf Erteilung und Verlängerung (nunmehr) nach der gesetzlichen Altfallregelung zu behandeln.
Mit Blick auf die ministerielle Altfallregelung ist bereits zweifelhaft, ob die Kläger damals zum begünstigten Personenkreis des auf wegen der Unmöglichkeit ihrer Abschiebung geduldete abgelehnte Asylbewerber zielenden Erlasses vom 20.12.2006 gehörten. Dies hätte vorausgesetzt, dass am Stichtag (17.11.2006) eine Ausreisepflicht bestand (vgl. Ziffer 1.4 des Erlasses). Dem gegenüber waren den Klägern in den Jahren 2005/2006 mit Blick auf das Klageverfahren gegen den gegenüber der Klägerin zu 1) ergangenen Widerrufsbescheid des Bundesamts vom 1.2.2005 Aufenthaltserlaubnisse erteilt und dann ab Oktober 2006 aus Anlass der Verlängerungsanträge so genannte Fiktionsbescheinigungen ausgestellt worden. Auf Einzelheiten muss jedoch auch insoweit nicht eingegangen werden.
Auf ein Bleiberecht zielende Anordnungen der Obersten Landesbehörden nach § 23 Abs. 1 Satz 1 AufenthG (vormals § 32 AuslG) aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland sind nicht wie Rechtssätze anzuwenden und auszulegen und begründen dementsprechend für die begünstigten Ausländer keine eigenständigen Rechtsansprüche auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Die nur an den genannten gesetzlichen Zielvorgaben zu orientierende politische Entscheidung, ob die zuständigen Behörden eine solche Anordnung überhaupt erlassen und wie sie dabei den Personenkreis der begünstigten Ausländer abgrenzen, unterliegt keiner gerichtlichen Kontrolle und ein subjektiver Anspruch eines Ausländers auf Einbeziehung in eine entsprechende Anordnung oder gar (erst) auf Erlass einer solchen bestand nicht. Der einzelne Ausländer hat vielmehr - sofern eine entsprechende Anordnung getroffen wird – aus allgemein rechtsstaatlichen Gründen heraus nach Maßgabe des Willkürverbots (Art. 3 Abs. 1 GG) lediglich einen Anspruch auf Gleichbehandlung, für den allein die praktische Anwendung durch die zuständige Behörde bezogen auf das jeweilige Bundesland maßgebend ist. (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 5.7.2006 – 2 Q 5/06 –, SKZ 2007, 45, Leitsatz Nr. 46, dort noch zur „Bleiberegelung für Asylbewerber und abgelehnte Vertriebenenbewerber mit langjährigem Aufenthalt“ des Ministeriums für Inneres und Sport vom 20.12.1999 – B 5-5510/1 Altfall – zur Umsetzung eines entsprechenden Beschlusses der Innenministerkonferenz vom 18./19.11.1999, „Altfallregelung“) Dem Vortrag der Kläger lässt sich nicht ansatzweise entnehmen, dass der Beklagte beziehungsweise das früher zuständige Landesamt für Ausländer- und Flüchtlingsangelegenheiten in vom Sachverhalt her gleich gelagerten Fällen „willkürlich“ abweichend verfahren ist und Aufenthaltserlaubnisse erteilt hat.
Im Übrigen setzte die damalige Altfallregelung wie ihre Vorgänger in der detaillierten Ziffer 2 des Erlasses in aller Regel eine bereits gelungene soziale und insbesondere wirtschaftliche Integration zu dem im Erlass genannten Stichzeitpunkt des Beschlusses der Ministerrunde (17.11.2006) voraus. Eine solche lag bei den Klägern vor allem, was die Eigensicherung des Lebensunterhalts und damit die wirtschaftliche Eingliederung in hiesige Lebensverhältnisse betraf, ohne Zweifel nicht vor.
Darüber hinaus waren im Falle der Kläger auch in der Altfallregelung vom Dezember 2006 aufgeführte Ausschlussgründe (dazu Ziffer 3 des Erlasses) gegeben. Der Beklagte hat in seinem Bescheid vom 31.1.2008 zutreffend auf den Ausschlussgrund gemäß Ziffer 3.3 hingewiesen. Nach der Anwendungspraxis der Ausländerbehörde schloss die Verurteilung des Klägers zu 2) zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen für Allgemeinstraftaten die Anwendung des Erlasses in seinem und auch im Falle seiner Familienangehörigen aus. Mit Blick auf den eingangs erwähnten rechtlichen Grundansatz ist dies in dem Zusammenhang jedenfalls nicht weiter zu hinterfragen.
3. Ansprüche der Kläger auf Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnisse ergeben sich schließlich auch nicht aus der seit dem 28.8.2007 geltenden gesetzlichen Altfallregelung der §§ 104a, 104b AufenthG. Sinn dieser Bestimmungen ist es, seit langem in Deutschland lebenden wirtschaftlich integrierten und nur geduldeten Ausländern, die sich in der Vergangenheit im Wesentlichen rechtstreu verhalten haben, durch die Einräumung befristeter Bleiberechte eine Perspektive für einen Verbleib in Deutschland zu geben und ihnen die Möglichkeit einzuräumen, im Bereich wirtschaftlicher Integrationsanforderungen bei Bedarf nachzubessern (§ 104a Abs. 1 Satz 1, Sätze 3 ff., Abs. 5 AufenthG). Personen, die bei Inkrafttreten der Bestimmung noch nicht in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt eigenständig durch Erwerbstätigkeit zu sichern, erhalten bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nach den dortigen Nr. 1 bis Nr. 6 eine Aufenthaltserlaubnis „auf Probe“ nach § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG, die nach § 104a Abs. 1 Satz 3 AufenthG den Aufenthaltstiteln aus humanitären Gründen gleichgestellt wird. Die zeitlichen Vorgaben sollen nach der Vorstellung des Bundesgesetzgebers einen Anreiz zur Arbeitsplatzsuche schaffen und die Zuwanderung in die Sozialsysteme vermeiden. Sobald der Ausländer nachweist, dass er seinen Lebensunterhalt eigenständig zu sichern vermag, soll ihm bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 AufenthG erteilt werden. (vgl. dazu Seite 202 der BT-Drucks. 16/5065 zu § 104a Abs. 1 E AufenthG) Bei gesichertem Lebensunterhalt wird die Aufenthaltserlaubnis im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 6 AufenthG auf der Grundlage des § 23 Abs. 1 Satz 1 AufenthG erteilt (§ 104a Abs. 1 Satz 2 AufenthG).
Die Vorschrift geht jedoch im Grundsatz von einer aufenthaltsrechtlichen „Klärung“ der in den Anwendungsbereich fallenden Altfälle bis Jahresende 2009 aus, sieht für die Fälle erfolgreicher oder Erfolg versprechender Integration dann eine Verlängerungsmöglichkeit um 2 Jahre vor und ist daher für den Fall der Kläger eigentlich schon zeitlich weitgehend „überholt“, (vgl. dazu Funke-Kaiser in GK AuslR, § 104a AufenthG, Rn 3, wonach die gesetzliche Altfallregelung – wie die bisherigen Bleiberechtserlasse der Länder – eine zeitlich durch den Stichtag 1.7.2007 begrenzte Maßnahme des Gesetzgebers darstellt, die nicht für die Zukunft immer wieder neu entstehende Altfälle erfassen will) sofern man nicht für die Fälle frühzeitiger Antragstellung durch den betroffenen Ausländer in einer – unterstellt – rechtswidrigen Ablehnung einen Folgenbeseitigungsansprüche auslösenden Umstand erblickt.
a. Den Klägern ist es bis heute nicht gelungen, den Lebensunterhalt eigenständig durch Erwerbstätigkeit zu sichern, so dass der weitergehende Anspruch nach § 104a Abs. 1 Satz 2 AufenthG auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG aktuell offensichtlich ausscheidet. Der Kläger zu 2) hat zwar bereits im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens auf eine Anstellung bei der Landschaftsgärtnerei E in H hingewiesen und insoweit entsprechende Lohnbescheinigungen vorgelegt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat war allerdings unstreitig, dass es insoweit Probleme jedenfalls in der Vergangenheit bei einem Einsatz des Klägers zu 2) im Rahmen von Arbeitsaufträgen jenseits der Landesgrenzen, insbesondere im benachbarten Rheinland-Pfalz, gab und dass die Familie daher auch aktuell auf öffentliche Hilfen zum Lebensunterhalt angewiesen ist. (vgl. dazu den mit dem PKH-Antrag vorgelegten Bescheid des Regionalverbands Saarbrücken, Soziales Dienstleistungszentrum, vom 21.8.2009, wonach die Kläger derzeit Hilfen zum Lebensunterhalt nach § 2 AsylbLG in Höhe von 1.234,53 EUR erhalten)
b. Da die auch insoweit zusätzlich geltenden Anforderungen nach § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht erfüllt sind, steht den Klägern ferner kein Anspruch auf Erteilung der in dieser Altfallregelung vorgesehenen Aufenthaltserlaubnis „auf Probe“ zu.
Zwar dürften die in § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG genannten Integrationsvoraussetzungen eines ausreichendem Wohnraums (Nr. 1), hinreichender mündlicher Deutschkenntnisse (Nr. 2) (Die in der Vorschrift angesprochenen mündlichen Deutschkenntnisse der Anforderungsstufe A 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (), die von jedem – auch Familienmitglied – gesondert gefordert werden, erfordert nicht mehr, als dass sich der/die Betroffene in einfacher Art, etwa hinsichtlich der Angaben zu seiner Person und seiner Arbeit, mündlich verständlich machen kann.) und des Schulbesuchs des Klägers zu 3) – sofern überhaupt noch schulpflichtig – (Nr. 3) zu bejahen sein, und auch ein Terrorismusverdacht (Nr. 5) steht nicht in Rede. Handlungsweisen, die sich als vorsätzliche Behinderung oder Verzögerung einer Aufenthaltsbeendigung dem Tatbestand der Nr. 4 zuordnen ließen, hat der Beklagte den Klägern nicht entgegen gehalten.
Ebenso unstreitig muss indes hier nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen vom Vorliegen einer im Sinne des § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG erheblichen und nach den einschlägigen registerrechtlichen Vorschriften auch noch verwertbaren Bestrafung des Klägers zu 2) und damit eines Ausschlussgrundes im Sinne der gesetzlichen Altfallregelung ausgegangen werden. Dem Kläger zu 2) wurde durch Strafbefehl vom 21.3.2007 eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen auferlegt. Die inzwischen zwingende Unbeachtlichkeitsregelung für Geldstrafen bis 50 Tagessätzen greift wegen Überschreitens dieses vom Gesetzgeber „bagatellisierten“ Strafmaßes hier nicht ein. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist diese Vorstrafe im Sinne der einschlägigen Bestimmungen des Bundeszentralregistergesetzes unabhängig von dem bereits länger zurückliegenden Tatzeitpunkt im Jahr 2002 verwertbar (§§ 5 Abs. 1 Nr. 4, 46 Abs. 1 Nr. 1a, 51 BZRG). Der an den Zeitpunkt der Unterschrift des Richters unter den Strafbefehl anknüpfende Tilgungszeitraum von hier 5 Jahren ist noch nicht abgelaufen. Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist in dem Zusammenhang durch die Regelungen über Tilgungsfristen und Verwertungsverbote (§§ 46 Abs. 1, 51 Abs. 1 BZRG) Rechnung getragen. Da die für den Senat durchaus nachvollziehbare Besonderheit des langen Zwischenraums zwischen Tatbegehung und Bestrafung keinen gesetzlichen Niederschlag gefunden hat, muss der Frage, auf welche Umstände dieser Zeitablauf zurückzuführen und welcher Verantwortungssphäre er zuzuordnen ist, nicht nachgegangen werden. Ein Antrag des Klägers zu 2) an das Bundesamt für Justiz – Bundeszentralregisterbehörde – auf vorzeitige Tilgung blieb erfolglos. Der entsprechende Tilgungsanspruch könnte – wenn er bestünde – nicht im vorliegenden Verfahren gegenüber der Ausländerbehörde geltend gemacht werden, da dieser insoweit keine Regelungsbefugnisse zustehen. Nach der Rechtsprechung des Senats stellt die Verurteilung zu einer Geldstrafe von mehr als 50 Tagessätzen einen strikten Versagungsgrund im Rahmen der gesetzlichen Altfallregelung dar. (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.5.2009 – 2 B 330/09 –, im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 27.1.2009 – 1 C 40.07 –, DVBl. 2009, 650)
Nach dem Gesetzeswortlaut rechtfertigt die Verwirklichung des § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG auch die Versagung der Aufenthaltserlaubnis gegenüber mit dem Straftäter in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienmitgliedern (§ 104a Abs. 3 Satz 1 AufenthG), hier also gegenüber der Klägerin zu 1) als seiner Ehefrau und dem Kläger zu 3) als gemeinsamem (konkret minderjährigem) Kind.
Die von den Klägern in der mündlichen Verhandlung ausführlich thematisierte und in der Literatur umstrittene Frage, ob diese Erstreckung der Wirkungen der Verurteilung auf die übrigen mit ihm zusammen lebenden Familienmitglieder (Schlagwort: „Sippenhaft“) verfassungsgemäß ist oder nicht, hat das Verwaltungsgericht – nach ihrer Verneinung – zur Zulassung der Berufung veranlasst. Ob es insoweit mit Blick auf die Grundrechte gerechtfertigt werden kann, was der Wortlaut zulässt, strafrechtliches Verhalten eines Kindes den mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Eltern oder gar seinen minderjährigen Geschwistern zuzurechnen, braucht hier nicht entschieden zu werden. (vgl. dazu den Vorlagebeschluss zum Bundesverfassungsgericht des VGH Mannheim vom 24.6.2009 – 13 S 519/09 –, InfAuslR 2009, 350, DÖV 2009, 727) Die Verfassungsmäßigkeit einer Zurechnung unterliegt jedenfalls gegenüber der strafrechtlich selbst bisher nicht in Erscheinung getretenen Klägerin zu 1) als Ehefrau keinen durchgreifenden Bedenken. (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.1.2008 – 2 S 6.08 –, juris) Insbesondere weist die Bestimmung von ihrem eindeutig geschlechtsneutralen Wortlaut her keine am Maßstab des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 2 G) zu beanstandende Benachteiligung gerade von Ehefrauen auf. (vgl. insbesondere in dem Zusammenhang OVG Lüneburg, Beschluss vom 17.11.2008 – 10 LA 260/08 –, NVwZ-RR 2009, 497)
Der Gesetzgeber hat mit der Altfallregelung 2007 eine bestimmte Gruppen von ausreisepflichtigen Ausländern begünstigende Regelung geschaffen, die das Aufenthaltsgesetz ansonsten nicht vorsieht und zu deren Erlass er weder verfassungs- noch völkerrechtlich verpflichtet ist. Dabei obliegt ihm ein weiter (gesetzgeberischer) Gestaltungsspielraum.
Die Argumentation des von den Klägern bereits im Zusammenhang mit dem Aussetzungsbegehren (§ 94 Satz 1 VwGO, dazu oben I.) in Bezug genommenen VGH Mannheim hinsichtlich der nach seiner Auffassung von dem Zurechnungsgebot in § 104a Abs. 3 Satz 1 AufenthG ausgenommenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften mit der Konsequenz einer vermeintlich verfassungswidrigen Ungleichbehandlung (Schlechterstellung) von Eheleuten oder allgemein heterosexuellen Partnerschaften, überzeugt nicht. Die Frage, wer „Familienmitglied“ im Sinne der Vorschrift ist, ist für den Bereich gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften durch den § 11 Abs. 1 LPartG klar beantwortet. Danach gilt ein Lebenspartner als „Familienangehöriger“ des anderen Partners. Die aus dem in der Vorschrift enthaltenen Vorbehalt abweichender gesetzlicher Regelung in Verbindung mit § 27 Abs. 2 AufenthG vom VGH Mannheim (vgl. dazu den Vorlagebeschluss zum Bundesverfassungsgericht des VGH Mannheim vom 24.6.2009 – 13 S 519/09 –, DÖV 2009, 727, bei juris Rn 38, 39) hergeleitete Nichtanwendbarkeit auf formell verpartnerte Personen ist allein am Ergebnis orientiert und gebietet nicht zwingend, die Lebenspartner gerade im Sinne der Altfallregelung nicht als „Familienmitglieder“ zu behandeln.
Es verstößt ferner nicht gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) oder gegen das aus Art. 6 GG hergeleitete Verbot der Diskriminierung der Ehe, dass der Gesetzgeber nicht alle anderen nicht formellen Lebensgemeinschaften in die Regelung mit einbezogen hat, sondern bei § 104a Abs. 3 Satz 1 AufenthG – wie auch in anderen Bereichen des Aufenthaltsrechts, etwa beim Familiennachzug – an die für einen sinnvollen Gesetzesvollzug als Anknüpfungspunkt in Betracht kommenden formellen Partnerschaften der Ehe oder – im gleichgeschlechtlichen Bereich – der eingetragenen Lebenspartnerschaft orientiert (§ 11 Abs. 1 LPartG). Die Vorschrift des § 104a Abs. 3 Satz 1 AufenthG spiegelt – bezogen auf die Ehefrau – die im Zusammenhang mit den Regelungen über den Familiennachzug (§§ 27 ff. AufenthG) an das Bestehen einer Ehe geknüpften Vergünstigungen wieder und schließt es beispielsweise aus, dass der strafrechtlich in Erscheinung getretene Ehegatte – sei es nun Mann oder Frau – sich nach Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG für den Partner auf der Grundlage des Art. 6 GG dann doch ein eigenes Bleiberecht „auf Probe“ sichert.
Der schriftsätzlich als Argument für die aus Sicht der Kläger stattdessen vorzunehmende „gesonderte“ Beurteilung der einzelnen Familienmitglieder genannten Entscheidung des Senats (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 30.10.2007 – 2 D 390/07 –) lässt sich derartiges offensichtlich nicht entnehmen. Der Beschluss betraf eine – erfolgreiche – Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe und enthält lediglich einen knappen Verweis auf die Existenz der Härteregelung in § 104a Abs. 3 Satz 2 AufenthG, indes nicht einmal eine Aussage zu deren Anwendbarkeit im dortigen Fall, stattdessen aber einen ausdrücklichen Hinweis auf den Grundsatz der Zurechnung von Verurteilungen im Satz 1.
Die verfassungskritische Literatur (vgl. dazu Funke-Kaiser in GK AuslR, § 104a AufenthG, Rn 58) und Rechtsprechung geht ferner im Ergebnis zu Recht davon aus, dass die Annahme einer Verfassungswidrigkeit der Regelung des § 104a Abs. 3 Satz 1 AufenthG nicht unmittelbar zu einem Anspruch der selbst nicht straffällig gewordenen Familienangehörigen führt. Insoweit wird darauf verweisen, dass der Bundesgesetzgeber außerhalb seiner sich aus der Verfassung (Art. 6 GG) oder aus Völkervertragsrecht (Art. 8 EMRK) ergebenden Verpflichtung zur Einräumung von Bleiberechten nicht gehindert sei, die „Altfallregelung“ gegebenenfalls insgesamt zu streichen, weshalb kein Fall der Teilnichtigkeit (nur) des § 104a Abs. 3 Satz 1 AufenthG angenommen werden könne. Von daher entzöge die Annahme der Verfassungswidrigkeit der Zurechnungsregel einem Anspruch der Kläger auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG insgesamt die Grundlage. Vor dem Hintergrund ist die Frage aufzuwerfen, weshalb die Frage nach der Verfassungswidrigkeit in auf die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach der Altfallregelung gerichteten Rechtsstreitigkeiten – auch soweit nur Neubescheidungen begehrt werden – überhaupt gestellt (und beantwortet) werden müsste. Von daher gilt im Ergebnis letztlich zumindest in diesem Teilbereich nichts anderes als für die früheren ministeriellen Bleiberechtserlasse ungeachtet der „Hochzonung“ der Altfallregelung auf die Stufe des formellen Gesetzes. Eine Nichtanwendung isoliert des § 104a Abs. 3 Satz 1 AufenthG durch die Gerichte bedeutete einen Übergriff in die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers bei Erlass derartiger begünstigender Regelungen, die verfassungsrechtlich wiederum nur durch das Willkürverbot begrenzt wird. Das hat auch der VGH Mannheim in dem erwähnten Vorlageschluss so gesehen und die Vorlage nur mit Blick auf einen dort gestellten Antrag auf Neubescheidung für gerechtfertigt gehalten. (vgl. dazu den Vorlagebeschluss zum Bundesverfassungsgericht des VGH Mannheim vom 24.6.2009 – 13 S 519/09 –, DÖV 2009, 727, bei juris Rn 51, 52) Diese Differenzierung ist indes nicht nachvollziehbar. Wäre gegebenenfalls von einer Gesamtnichtigkeit des § 104a AufenthG auszugehen und berücksichtigt man zusätzlich das Fehlen einer Verpflichtung des Gesetzgebers zum (erneuten) Erlass solcher Rechtsvorschriften zur Bereinigung von Altfällen jenseits der Gewährleistung der Integrationsgarantie des Art. 8 EMRK, so ist nicht einleuchtend, woraus sich ein Anspruch (auch nur) auf Bescheidung eines Antrags des Ausländers ergeben sollte.
Ausgehend von der rechtlichen Verbindlichkeit der Altfallregelung (§ 104a AufenthG) sollen Härtefälle nach den Vorstellungen des Gesetzgebers, sofern es sich um eine besondere Härte handelt, unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten von der für Ehegatten geltenden Sonderregelung in § 104a Abs. 3 Satz 2 AufenthG aufgefangen werden. Eine solche „besondere“ Härte kann tatbestandlich in dem Zusammenhang allerdings sicher nicht bereits aus der Stellung des Zurechnungsadressaten als Ehefrau oder Ehemann hergeleitet werden, um auf diesem Wege das Zurechnungsgebot im Grundsatz zu relativieren. Sie kann vielmehr nur dann angenommen werden, wenn im konkreten („besonderen“) Einzelfall besondere Umstände vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die mit der Befolgung der Ausreisepflicht für den Ehepartner verbundenen Konsequenzen sie oder ihn erheblich ungleich härter treffen als andere Ausländer oder Ausländerinnen in vergleichbarer Situation oder wenn die abgeurteilte Straftat gerade gegenüber dem Ehepartner begangen worden ist. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Das gilt auch mit Blick auf die psychische Erkrankung der Klägerin zu 1). (vgl. dazu Funke-Kaiser in GK AuslR, § 104a AufenthG, Rn 60, wonach es eine Härte begründen soll, wenn der nicht straffällig gewordene Ehegatte eine in Deutschland eine lang dauernde Heilbehandlung durchläuft und ihm deren Abbruch nicht zugemutet werden kann) Insoweit ist ein Ende der Behandlungsbedürftigkeit nicht abzusehen und eine solche kann nach dem im Verfahren betreffend die Anfechtung des Widerrufsbescheids des Bundesamts vom 1.2.2005 ergangenen rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts vom 21.2.2007 – 10 K 11/05.A – inzwischen auch im Herkunftsland erfolgen. Mit der Erkrankung im Zusammenhang steht die von der Klägerin zu 1) behauptete Selbstmordabsicht (Suizidalität), die auch im Rahmen des § 104a Abs. 3 Satz 2 AufenthG keine andere Beurteilung rechtfertigt. Ebenso wenig lässt sich aus dem Verweis auf den zeitlichen Abstand zwischen Tatbegehung (2002) und Bestrafung des Klägers zu 2) ein „besonderer“ Härtefall herleiten. Diese Thematik wird gerade auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten durch die Bestimmungen in §§ 46 Abs. 1, 51 Abs. 1 BZRG über die zeitliche Verwertbarkeit der Einträge im Register abgedeckt. Ansprüche auf vorzeitige Tilgung sind – wie bereits ausgeführt – gegenüber der zuständigen Bundesbehörde geltend zu machen.
Bei den minderjährigen Kindern entspricht die Zurechnung der Straffälligkeit eines Elternteils nach § 104a Abs. 3 Satz 1 AufenthG dem allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Grundsatz, dass diese Kinder – wie hier der Kläger zu 3) – das aufenthaltsrechtliche Schicksal der Eltern teilen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der insoweit eine selbständige Beurteilung rechtfertigenden Sondervorschrift nach § 104b AufenthG liegen im Falle des Klägers zu 3) nicht vor. Das gilt bereits für die dort genannte Altersgrenze. Außerdem sind die Kläger zu 1) und 2) erklärtermaßen nicht zu einer „Ausreise“ bereit.
B.
Die in dem nach Erhebung der Klage ergangenen Ablehnungsbescheid vom 31.1.2008 unter Ziffern 4. bis 6. enthaltenen Maßnahmen der Ausreiseaufforderung unter Hinweis auf die Ausreisepflicht (§ 50 Abs. 1 AufenthG), der Abschiebungsandrohung für den Fall der Nichtbefolgung (§ 59 Abs. 1 AufenthG) wie auch der Hinweis auf die sich insoweit aus dem Gesetz ergebende Kostentragungspflicht (§ 66 Abs. 1 AufenthG) sind rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Revision war nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen mit Blick auf die höchstrichterlich bisher nicht entschiedene, in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beantwortete Frage der Verfassungsmäßigkeit der Zurechnungsregel des § 104a Abs. 3 Satz 1 AufenthG. Ungeachtet der sich aus dem Inhalt der Vorschrift, vor allem der Stichtagsregelung, ergebenden zeitlichen Vorgaben für die Behandlung und Klärung der in ihren Anwendungsbereich fallenden Altfälle (vgl. dazu Funke-Kaiser in GK AuslR, § 104a AufenthG, Rn 3, wonach die gesetzliche Altfallregelung – wie die bisherigen Bleiberechtserlasse der Länder – eine zeitlich durch den Stichtag 1.7.2007 begrenzte Maßnahme des Gesetzgebers darstellt, die nicht für die Zukunft immer wieder neu entstehende Altfälle erfassen will) enthält die Bestimmung keine zeitliche Beschränkung hinsichtlich des gesetzlichen Anwendungsbefehls, so dass insofern nicht von „auslaufendem“ Recht ausgegangen werden kann.
Beschluss
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 15.000,- EUR festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG, ebenso bereits die vorläufige Festsetzung im Beschluss vom 16.4.2009 – 2 A 329/09 –).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Gründe
I.
Für die von den Klägern in der mündlichen Verhandlung förmlich beantragte Aussetzung des Verfahrens ist am Maßstab des § 94 Satz 1 VwGO kein Raum. Die Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreit hängt nicht vom Bestehen oder Nichtbestehen eines „Rechtsverhältnisses“ ab, das Gegenstand des vom VGH Mannheim (vgl. dazu VGH Mannheim vom 24.6.2009 – 13 S 519/09 –, InfAuslR 2009, 350, DÖV 2009, 727) eingeleiteten Vorlageverfahrens (Art 100 Abs. 1 GG) vor dem Bundesverfassungsgericht ist. Die insoweit notwendige Vorgreiflichkeit setzt voraus, dass sich für die Entscheidung eine „Vorfrage“ stellt, die Gegenstand des anderen Rechtsstreits ist. Das ist nicht bereits der Fall, wenn in dem anderen Rechtsstreit – wie hier dem Vorlageverfahren durch das Bundesverfassungsgericht – über dieselbe Rechtsfrage zu entscheiden ist.
Geht man mit der überwiegenden Rechtsprechung davon aus, dass die Vorschrift aus Gründen der Prozessökonomie insbesondere in den Fällen entsprechend anwendbar ist, in denen es um die Frage der Gültigkeit einer für die Entscheidung wesentlichen Rechtsvorschrift geht, so sieht der Senat in Ausübung des ihm dann durch die Bestimmung eröffneten Ermessens von der beantragten Aussetzung ab. Maßgebliche Erwägungen hierfür sind, dass zum einen die ernsthaft nur in Betracht kommende Nichtigkeit der Altfallregelung (§ 104a AufenthG) insgesamt nicht im Sinne des Klagebegehrens anspruchsbegründend sein kann und zum anderen, dass sich die Frage der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Zurechnung im Sinne des § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG erheblicher Straftaten gegenüber mit dem Verurteilten in häuslicher Gemeinschaft lebende Familienangehörige aus Sicht des Senats klar – abweichend von dem genannten Vorlagebeschluss – beantworten lässt.
II.
Die vom Verwaltungsgericht nach Maßgabe der §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassene, auch ansonsten zulässige Berufung der Kläger ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die auch aus Sicht des Senats hinsichtlich ihrer Zulässigkeit keinen durchgreifenden Bedenken unterliegende, zulässig in der Form der Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) erhobene und daher auch nach Ergehen des Ablehnungsbescheids vom 31.1.2008 keinem Vorverfahrenserfordernis nach § 68 VwGO (mehr) unterliegende Klage zu Recht abgewiesen (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO).
A.
Die Kläger haben keine Ansprüche auf Verlängerung beziehungsweise Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen aus humanitären Gründen. Solche Ansprüche ergeben sich weder aus § 25 AufenthG (1.), noch aus administrativen oder (inzwischen) gesetzlichen Bleiberechtsreglungen für langjährig in Deutschland lebende Ausländer (2. und 3.).
1. Ein Anspruch der Kläger auf Erteilung oder Verlängerung (§ 8 AufenthG) von Aufenthaltserlaubnissen ergibt sich nicht aus § 25 AufenthG.
a. Der § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG kommt als Anspruchsgrundlage nicht in Betracht. Zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse im Sinne des § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG können die Kläger, die alle drei erfolglos Asylverfahren in Deutschland durchlaufen haben, mangels dahingehender positiver Feststellung durch das in diesen Fällen allein zuständige Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gegenüber der Ausländerbehörde von vorneherein nicht mit Erfolg geltend machen. (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 26.11.2007 – 2 B 461/07 –, SKZ 2008, 102, Leitsatz Nr. 56, ständige Rechtsprechung) Zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse standen im Übrigen allein im Fall der Klägerin zu 1) aufgrund einer bei ihr diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung und früher unzureichenden Behandlungsmöglichkeiten im Kosovo im Raum. Dass davon nicht mehr ausgegangen kann, ist nach dem ausführlichen, sich zentral mit diesen Fragen beschäftigenden Urteil des Verwaltungsgerichts vom Februar 2007, (vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 21.2.2007 – 10 K 11/05.A –) durch das die Klage der Klägerin zu 1) gegen den Widerrufsbescheid des Bundesamts vom 1.2.2005 rechtskräftig abgewiesen worden ist, geklärt. Im Übrigen nicht ersichtliche zwischenzeitliche negative Veränderungen des Krankheitsbildes oder der medizinischen Versorgungssituation im Herkunftsland wären allenfalls im Rahmen eines Antrags auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gegenüber dem Bundesamt geltend zu machen.
Der Frage, inwieweit dem im Jahre 2002 in seine Heimat abgeschobenen und (wohl) kurze Zeit darauf wieder illegal eingereisten Kläger zu 2) nach zwischenzeitlicher Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit Blick auf Art. 6 GG noch die Sperre des § 11 Abs. 1 AufenthG entgegen gehalten werden kann, bedarf daher keiner Vertiefung.
b. Die Voraussetzungen nach § 25 Abs. 5 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Danach kann einem Ausländer abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seiner Ausreise ein zwingendes dauerhaftes und von ihm nicht zu vertretendes Hindernis entgegensteht. Dies ist nicht erkennbar. Was die von den Klägern im Berufungsverfahren erneut als (inländisches) Ausreisehindernis eingewandte Suizidalität der Klägerin zu 1) betrifft, so hat der Senat bereits in dem vorläufigen Rechtsschutzverfahren im Jahre 2008 klargestellt, dass die Ausländerbehörde bei ernsthaften Selbstmordabsichten eines Ausländers je nach den Gegebenheiten des Falles geeignete Vorkehrungen, unter anderem durch Sicherstellung einer ärztlichen Begleitung bei der Rückführung in das Heimatland, dafür zu treffen hat, dass sich der Gesundheitszustand durch den Abschiebevorgang nicht deutlich verschlechtert. (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8.8.2008 – 2 B 265/08 –, SKZ 2009, 130, Leitsatz Nr. 58) Dies steht der Annahme einer dauerhaften rechtlichen und/oder tatsächlichen Unmöglichkeit der „Ausreise“ im Verständnis des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG zwingend entgegen. Die in der mündlichen Verhandlung vorgelegte aktuelle fachärztliche Bescheinigung des behandelnden Arztes (vgl. das Attest des Facharztes für Neurologie, Psychiatrie, Psychotherapie P. vom 13.10.2009, Blatt 159 der Gerichtsakte) rechtfertigt keine andere Beurteilung dieser Frage. Diese bezieht sich, insbesondere was die Ausführungen zum Erfordernis einer weiteren intensiven Behandlung der psychischen Erkrankung angeht, ohnehin überwiegend auf die Frage der Sicherstellung der Fortführung einer solchen im Zielstaat der Abschiebung und ist insoweit hier nach dem zuvor Gesagten in diesem Verfahren nicht von Bedeutung. Soweit mit dem Hinweis auf ein „erneutes Auftreten suizidaler Gedanken“ bei der Klägerin zu 1) die Frage der Reisefähigkeit thematisiert wird, enthält das Attest keinerlei Hinweis auf neue Umstände oder eine (wesentliche) Veränderung gegenüber dem bisherigen Erkenntnisstand, der bereits Gegenstand mehrerer erfolgloser Eilrechtsschutzersuchen gewesen ist. (vgl. dazu insbesondere OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8.8.2008 – 2 B 265/08 –, SKZ 2009, 130, Leitsatz Nr. 58)
Eine „Unmöglichkeit“ der Ausreise im Sinne des Art. 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG unter dem Gesichtspunkt einer Unzumutbarkeit der Ausreise der Kläger beziehungsweise ihrer Rückkehr in den Kosovo lässt sich auch nicht aus Art. 8 EMRK herleiten. Das hat das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Senats zutreffend begründet. Eine Aufenthaltsbeendigung kann nur dann einen konventionswidrigen Eingriff in das „Privatleben“ im Verständnis des Art. 8 Abs. 1 EMRK darstellen, wenn der Ausländer aufgrund seines (längeren) Aufenthalts über so „starke persönliche, soziale und wirtschaftliche Kontakte“ zum „Aufnahmestaat“ verfügt, dass er aufgrund der Gesamtentwicklung „faktisch zu einem Inländer“ geworden ist, dem wegen der Besonderheiten seines Falles ein Leben in dem Staat seiner Staatsangehörigkeit, zu dem er keinen Bezug (mehr) hat, schlechterdings nicht mehr zugemutet werden kann.
Eine schützenswerte Rechtsposition selbst eines im Kindesalter eingereisten und in Deutschland aufgewachsenen Ausländers auf der Grundlage des Art. 8 EMRK als so genannter „faktischer Inländer“ kommt allenfalls in Betracht, wenn von seiner abgeschlossenen „gelungenen“ Integration in die Lebensverhältnisse in Deutschland, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Grundvoraussetzung für die Annahme eines rechtlichen Abschiebungshindernisses auf der Grundlage des Art. 8 Abs. 1 EMRK ist, ausgegangen werden kann. Nicht ausreichend ist es hingegen, dass sich der Betreffende über einen langen Zeitraum im Inland aufgehalten hat. (vgl. dazu zuletzt OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 9.4.2009 – 2 B 318/09 –, und vom 24.6.2009 – 2 B 348/09 –) Eine „gelungene“ soziale und wirtschaftliche Integration kann im Falle der Kläger nicht angenommen werden. Die Kläger haben während ihres nun insgesamt über 16 Jahre währenden Aufenthalts in Deutschland durchgehend öffentliche Hilfen zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts in Anspruch genommen. Eine isolierte Betrachtung des minderjährigen, in Deutschland geborenen und aufgewachsenen Klägers zu 3) kommt in dem Zusammenhang nicht in Betracht. (vgl. auch hierzu bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8.8.2008 – 2 B 265/08 –, SKZ 2009, 130, Leitsatz Nr. 58)
2. Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die Kläger ergibt sich ferner nicht aus der im Gefolge der 182. Sitzung der Innenminister und -senatoren vom 17.11.2006 auf der Grundlage des § 23 Abs. 1 Satz 1 AufenthG erlassenen saarländischen Bleiberechtsregelung vom Dezember 2006 für im Bundesgebiet integrierte, aber ausreisepflichtige Ausländer (sog. Altfallregelung), (vgl. den Erlass des Ministeriums für Inneres, Familie, Frauen und Sport vom 20.12.2006 – B 5 5510/1 Altfall -, betreffend das „Bleiberecht für im Bundesgebiet wirtschaftlich und sozial integrierte ausreisepflichtige ausländische Staatsangehörige“) auf die die Kläger in ihrem Antrag vom April 2007 Bezug genommen haben.
Von daher muss nicht auf die in der Rechtsprechung unterschiedlich beantwortete Frage eingegangen werden, ob die Altfallregelungen der Länder bis zu einer formellen Aufhebung der einschlägigen Erlasse – wovon eine insoweit gesonderte Ablehnungsentscheidung enthaltende Bescheid des Beklagten vom 31.1.2008 offenbar ausgeht – neben § 104a AufenthG alternativ weiter anzuwenden sind. (vgl. einerseits OVG Hamburg, Urteil vom 29.1.2008 – 3 Bf 149/02 –, andererseits VGH Mannheim, Beschluss vom 28.4.2008 – 11 S 683/08 -, und OVG Lüneburg, Beschluss vom 27.9.2007 – 11 B LB 69/07 –, DVBl. 2008, 57) Nach den Anwendungshinweisen des Ministeriums für Inneres und Sport zur gesetzlichen Altfallregelung (vgl. die „Hinweise zu den §§ 104a und b AufenthG“ des Ministeriums für Inneres und Sport vom 23.11.2007 – B 5 5510/AufenthG 104a/b, dort Nr. 1 zum „Verhältnis der gesetzlichen Altfallregelung zum IMK-Bleiberechtsbeschluss vom 17. November 2006“) (§§ 104a, 104b AufenthG) spricht indes vieles dafür, dass der Erlassgeber von der Ersetzung seiner bis dahin geltenden Regelung ausgegangen ist. Danach sind bis zum Inkrafttreten des Gesetzes noch nicht beschiedene Anträge auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG im Verbindung mit dem Beschluss der Innenministerkonferenz vom 17.11.2006 als solche auf Erteilung und Verlängerung (nunmehr) nach der gesetzlichen Altfallregelung zu behandeln.
Mit Blick auf die ministerielle Altfallregelung ist bereits zweifelhaft, ob die Kläger damals zum begünstigten Personenkreis des auf wegen der Unmöglichkeit ihrer Abschiebung geduldete abgelehnte Asylbewerber zielenden Erlasses vom 20.12.2006 gehörten. Dies hätte vorausgesetzt, dass am Stichtag (17.11.2006) eine Ausreisepflicht bestand (vgl. Ziffer 1.4 des Erlasses). Dem gegenüber waren den Klägern in den Jahren 2005/2006 mit Blick auf das Klageverfahren gegen den gegenüber der Klägerin zu 1) ergangenen Widerrufsbescheid des Bundesamts vom 1.2.2005 Aufenthaltserlaubnisse erteilt und dann ab Oktober 2006 aus Anlass der Verlängerungsanträge so genannte Fiktionsbescheinigungen ausgestellt worden. Auf Einzelheiten muss jedoch auch insoweit nicht eingegangen werden.
Auf ein Bleiberecht zielende Anordnungen der Obersten Landesbehörden nach § 23 Abs. 1 Satz 1 AufenthG (vormals § 32 AuslG) aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland sind nicht wie Rechtssätze anzuwenden und auszulegen und begründen dementsprechend für die begünstigten Ausländer keine eigenständigen Rechtsansprüche auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Die nur an den genannten gesetzlichen Zielvorgaben zu orientierende politische Entscheidung, ob die zuständigen Behörden eine solche Anordnung überhaupt erlassen und wie sie dabei den Personenkreis der begünstigten Ausländer abgrenzen, unterliegt keiner gerichtlichen Kontrolle und ein subjektiver Anspruch eines Ausländers auf Einbeziehung in eine entsprechende Anordnung oder gar (erst) auf Erlass einer solchen bestand nicht. Der einzelne Ausländer hat vielmehr - sofern eine entsprechende Anordnung getroffen wird – aus allgemein rechtsstaatlichen Gründen heraus nach Maßgabe des Willkürverbots (Art. 3 Abs. 1 GG) lediglich einen Anspruch auf Gleichbehandlung, für den allein die praktische Anwendung durch die zuständige Behörde bezogen auf das jeweilige Bundesland maßgebend ist. (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 5.7.2006 – 2 Q 5/06 –, SKZ 2007, 45, Leitsatz Nr. 46, dort noch zur „Bleiberegelung für Asylbewerber und abgelehnte Vertriebenenbewerber mit langjährigem Aufenthalt“ des Ministeriums für Inneres und Sport vom 20.12.1999 – B 5-5510/1 Altfall – zur Umsetzung eines entsprechenden Beschlusses der Innenministerkonferenz vom 18./19.11.1999, „Altfallregelung“) Dem Vortrag der Kläger lässt sich nicht ansatzweise entnehmen, dass der Beklagte beziehungsweise das früher zuständige Landesamt für Ausländer- und Flüchtlingsangelegenheiten in vom Sachverhalt her gleich gelagerten Fällen „willkürlich“ abweichend verfahren ist und Aufenthaltserlaubnisse erteilt hat.
Im Übrigen setzte die damalige Altfallregelung wie ihre Vorgänger in der detaillierten Ziffer 2 des Erlasses in aller Regel eine bereits gelungene soziale und insbesondere wirtschaftliche Integration zu dem im Erlass genannten Stichzeitpunkt des Beschlusses der Ministerrunde (17.11.2006) voraus. Eine solche lag bei den Klägern vor allem, was die Eigensicherung des Lebensunterhalts und damit die wirtschaftliche Eingliederung in hiesige Lebensverhältnisse betraf, ohne Zweifel nicht vor.
Darüber hinaus waren im Falle der Kläger auch in der Altfallregelung vom Dezember 2006 aufgeführte Ausschlussgründe (dazu Ziffer 3 des Erlasses) gegeben. Der Beklagte hat in seinem Bescheid vom 31.1.2008 zutreffend auf den Ausschlussgrund gemäß Ziffer 3.3 hingewiesen. Nach der Anwendungspraxis der Ausländerbehörde schloss die Verurteilung des Klägers zu 2) zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen für Allgemeinstraftaten die Anwendung des Erlasses in seinem und auch im Falle seiner Familienangehörigen aus. Mit Blick auf den eingangs erwähnten rechtlichen Grundansatz ist dies in dem Zusammenhang jedenfalls nicht weiter zu hinterfragen.
3. Ansprüche der Kläger auf Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnisse ergeben sich schließlich auch nicht aus der seit dem 28.8.2007 geltenden gesetzlichen Altfallregelung der §§ 104a, 104b AufenthG. Sinn dieser Bestimmungen ist es, seit langem in Deutschland lebenden wirtschaftlich integrierten und nur geduldeten Ausländern, die sich in der Vergangenheit im Wesentlichen rechtstreu verhalten haben, durch die Einräumung befristeter Bleiberechte eine Perspektive für einen Verbleib in Deutschland zu geben und ihnen die Möglichkeit einzuräumen, im Bereich wirtschaftlicher Integrationsanforderungen bei Bedarf nachzubessern (§ 104a Abs. 1 Satz 1, Sätze 3 ff., Abs. 5 AufenthG). Personen, die bei Inkrafttreten der Bestimmung noch nicht in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt eigenständig durch Erwerbstätigkeit zu sichern, erhalten bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nach den dortigen Nr. 1 bis Nr. 6 eine Aufenthaltserlaubnis „auf Probe“ nach § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG, die nach § 104a Abs. 1 Satz 3 AufenthG den Aufenthaltstiteln aus humanitären Gründen gleichgestellt wird. Die zeitlichen Vorgaben sollen nach der Vorstellung des Bundesgesetzgebers einen Anreiz zur Arbeitsplatzsuche schaffen und die Zuwanderung in die Sozialsysteme vermeiden. Sobald der Ausländer nachweist, dass er seinen Lebensunterhalt eigenständig zu sichern vermag, soll ihm bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 AufenthG erteilt werden. (vgl. dazu Seite 202 der BT-Drucks. 16/5065 zu § 104a Abs. 1 E AufenthG) Bei gesichertem Lebensunterhalt wird die Aufenthaltserlaubnis im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 6 AufenthG auf der Grundlage des § 23 Abs. 1 Satz 1 AufenthG erteilt (§ 104a Abs. 1 Satz 2 AufenthG).
Die Vorschrift geht jedoch im Grundsatz von einer aufenthaltsrechtlichen „Klärung“ der in den Anwendungsbereich fallenden Altfälle bis Jahresende 2009 aus, sieht für die Fälle erfolgreicher oder Erfolg versprechender Integration dann eine Verlängerungsmöglichkeit um 2 Jahre vor und ist daher für den Fall der Kläger eigentlich schon zeitlich weitgehend „überholt“, (vgl. dazu Funke-Kaiser in GK AuslR, § 104a AufenthG, Rn 3, wonach die gesetzliche Altfallregelung – wie die bisherigen Bleiberechtserlasse der Länder – eine zeitlich durch den Stichtag 1.7.2007 begrenzte Maßnahme des Gesetzgebers darstellt, die nicht für die Zukunft immer wieder neu entstehende Altfälle erfassen will) sofern man nicht für die Fälle frühzeitiger Antragstellung durch den betroffenen Ausländer in einer – unterstellt – rechtswidrigen Ablehnung einen Folgenbeseitigungsansprüche auslösenden Umstand erblickt.
a. Den Klägern ist es bis heute nicht gelungen, den Lebensunterhalt eigenständig durch Erwerbstätigkeit zu sichern, so dass der weitergehende Anspruch nach § 104a Abs. 1 Satz 2 AufenthG auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG aktuell offensichtlich ausscheidet. Der Kläger zu 2) hat zwar bereits im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens auf eine Anstellung bei der Landschaftsgärtnerei E in H hingewiesen und insoweit entsprechende Lohnbescheinigungen vorgelegt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat war allerdings unstreitig, dass es insoweit Probleme jedenfalls in der Vergangenheit bei einem Einsatz des Klägers zu 2) im Rahmen von Arbeitsaufträgen jenseits der Landesgrenzen, insbesondere im benachbarten Rheinland-Pfalz, gab und dass die Familie daher auch aktuell auf öffentliche Hilfen zum Lebensunterhalt angewiesen ist. (vgl. dazu den mit dem PKH-Antrag vorgelegten Bescheid des Regionalverbands Saarbrücken, Soziales Dienstleistungszentrum, vom 21.8.2009, wonach die Kläger derzeit Hilfen zum Lebensunterhalt nach § 2 AsylbLG in Höhe von 1.234,53 EUR erhalten)
b. Da die auch insoweit zusätzlich geltenden Anforderungen nach § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht erfüllt sind, steht den Klägern ferner kein Anspruch auf Erteilung der in dieser Altfallregelung vorgesehenen Aufenthaltserlaubnis „auf Probe“ zu.
Zwar dürften die in § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG genannten Integrationsvoraussetzungen eines ausreichendem Wohnraums (Nr. 1), hinreichender mündlicher Deutschkenntnisse (Nr. 2) (Die in der Vorschrift angesprochenen mündlichen Deutschkenntnisse der Anforderungsstufe A 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (), die von jedem – auch Familienmitglied – gesondert gefordert werden, erfordert nicht mehr, als dass sich der/die Betroffene in einfacher Art, etwa hinsichtlich der Angaben zu seiner Person und seiner Arbeit, mündlich verständlich machen kann.) und des Schulbesuchs des Klägers zu 3) – sofern überhaupt noch schulpflichtig – (Nr. 3) zu bejahen sein, und auch ein Terrorismusverdacht (Nr. 5) steht nicht in Rede. Handlungsweisen, die sich als vorsätzliche Behinderung oder Verzögerung einer Aufenthaltsbeendigung dem Tatbestand der Nr. 4 zuordnen ließen, hat der Beklagte den Klägern nicht entgegen gehalten.
Ebenso unstreitig muss indes hier nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen vom Vorliegen einer im Sinne des § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG erheblichen und nach den einschlägigen registerrechtlichen Vorschriften auch noch verwertbaren Bestrafung des Klägers zu 2) und damit eines Ausschlussgrundes im Sinne der gesetzlichen Altfallregelung ausgegangen werden. Dem Kläger zu 2) wurde durch Strafbefehl vom 21.3.2007 eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen auferlegt. Die inzwischen zwingende Unbeachtlichkeitsregelung für Geldstrafen bis 50 Tagessätzen greift wegen Überschreitens dieses vom Gesetzgeber „bagatellisierten“ Strafmaßes hier nicht ein. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist diese Vorstrafe im Sinne der einschlägigen Bestimmungen des Bundeszentralregistergesetzes unabhängig von dem bereits länger zurückliegenden Tatzeitpunkt im Jahr 2002 verwertbar (§§ 5 Abs. 1 Nr. 4, 46 Abs. 1 Nr. 1a, 51 BZRG). Der an den Zeitpunkt der Unterschrift des Richters unter den Strafbefehl anknüpfende Tilgungszeitraum von hier 5 Jahren ist noch nicht abgelaufen. Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist in dem Zusammenhang durch die Regelungen über Tilgungsfristen und Verwertungsverbote (§§ 46 Abs. 1, 51 Abs. 1 BZRG) Rechnung getragen. Da die für den Senat durchaus nachvollziehbare Besonderheit des langen Zwischenraums zwischen Tatbegehung und Bestrafung keinen gesetzlichen Niederschlag gefunden hat, muss der Frage, auf welche Umstände dieser Zeitablauf zurückzuführen und welcher Verantwortungssphäre er zuzuordnen ist, nicht nachgegangen werden. Ein Antrag des Klägers zu 2) an das Bundesamt für Justiz – Bundeszentralregisterbehörde – auf vorzeitige Tilgung blieb erfolglos. Der entsprechende Tilgungsanspruch könnte – wenn er bestünde – nicht im vorliegenden Verfahren gegenüber der Ausländerbehörde geltend gemacht werden, da dieser insoweit keine Regelungsbefugnisse zustehen. Nach der Rechtsprechung des Senats stellt die Verurteilung zu einer Geldstrafe von mehr als 50 Tagessätzen einen strikten Versagungsgrund im Rahmen der gesetzlichen Altfallregelung dar. (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.5.2009 – 2 B 330/09 –, im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 27.1.2009 – 1 C 40.07 –, DVBl. 2009, 650)
Nach dem Gesetzeswortlaut rechtfertigt die Verwirklichung des § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG auch die Versagung der Aufenthaltserlaubnis gegenüber mit dem Straftäter in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienmitgliedern (§ 104a Abs. 3 Satz 1 AufenthG), hier also gegenüber der Klägerin zu 1) als seiner Ehefrau und dem Kläger zu 3) als gemeinsamem (konkret minderjährigem) Kind.
Die von den Klägern in der mündlichen Verhandlung ausführlich thematisierte und in der Literatur umstrittene Frage, ob diese Erstreckung der Wirkungen der Verurteilung auf die übrigen mit ihm zusammen lebenden Familienmitglieder (Schlagwort: „Sippenhaft“) verfassungsgemäß ist oder nicht, hat das Verwaltungsgericht – nach ihrer Verneinung – zur Zulassung der Berufung veranlasst. Ob es insoweit mit Blick auf die Grundrechte gerechtfertigt werden kann, was der Wortlaut zulässt, strafrechtliches Verhalten eines Kindes den mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Eltern oder gar seinen minderjährigen Geschwistern zuzurechnen, braucht hier nicht entschieden zu werden. (vgl. dazu den Vorlagebeschluss zum Bundesverfassungsgericht des VGH Mannheim vom 24.6.2009 – 13 S 519/09 –, InfAuslR 2009, 350, DÖV 2009, 727) Die Verfassungsmäßigkeit einer Zurechnung unterliegt jedenfalls gegenüber der strafrechtlich selbst bisher nicht in Erscheinung getretenen Klägerin zu 1) als Ehefrau keinen durchgreifenden Bedenken. (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.1.2008 – 2 S 6.08 –, juris) Insbesondere weist die Bestimmung von ihrem eindeutig geschlechtsneutralen Wortlaut her keine am Maßstab des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 2 G) zu beanstandende Benachteiligung gerade von Ehefrauen auf. (vgl. insbesondere in dem Zusammenhang OVG Lüneburg, Beschluss vom 17.11.2008 – 10 LA 260/08 –, NVwZ-RR 2009, 497)
Der Gesetzgeber hat mit der Altfallregelung 2007 eine bestimmte Gruppen von ausreisepflichtigen Ausländern begünstigende Regelung geschaffen, die das Aufenthaltsgesetz ansonsten nicht vorsieht und zu deren Erlass er weder verfassungs- noch völkerrechtlich verpflichtet ist. Dabei obliegt ihm ein weiter (gesetzgeberischer) Gestaltungsspielraum.
Die Argumentation des von den Klägern bereits im Zusammenhang mit dem Aussetzungsbegehren (§ 94 Satz 1 VwGO, dazu oben I.) in Bezug genommenen VGH Mannheim hinsichtlich der nach seiner Auffassung von dem Zurechnungsgebot in § 104a Abs. 3 Satz 1 AufenthG ausgenommenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften mit der Konsequenz einer vermeintlich verfassungswidrigen Ungleichbehandlung (Schlechterstellung) von Eheleuten oder allgemein heterosexuellen Partnerschaften, überzeugt nicht. Die Frage, wer „Familienmitglied“ im Sinne der Vorschrift ist, ist für den Bereich gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften durch den § 11 Abs. 1 LPartG klar beantwortet. Danach gilt ein Lebenspartner als „Familienangehöriger“ des anderen Partners. Die aus dem in der Vorschrift enthaltenen Vorbehalt abweichender gesetzlicher Regelung in Verbindung mit § 27 Abs. 2 AufenthG vom VGH Mannheim (vgl. dazu den Vorlagebeschluss zum Bundesverfassungsgericht des VGH Mannheim vom 24.6.2009 – 13 S 519/09 –, DÖV 2009, 727, bei juris Rn 38, 39) hergeleitete Nichtanwendbarkeit auf formell verpartnerte Personen ist allein am Ergebnis orientiert und gebietet nicht zwingend, die Lebenspartner gerade im Sinne der Altfallregelung nicht als „Familienmitglieder“ zu behandeln.
Es verstößt ferner nicht gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) oder gegen das aus Art. 6 GG hergeleitete Verbot der Diskriminierung der Ehe, dass der Gesetzgeber nicht alle anderen nicht formellen Lebensgemeinschaften in die Regelung mit einbezogen hat, sondern bei § 104a Abs. 3 Satz 1 AufenthG – wie auch in anderen Bereichen des Aufenthaltsrechts, etwa beim Familiennachzug – an die für einen sinnvollen Gesetzesvollzug als Anknüpfungspunkt in Betracht kommenden formellen Partnerschaften der Ehe oder – im gleichgeschlechtlichen Bereich – der eingetragenen Lebenspartnerschaft orientiert (§ 11 Abs. 1 LPartG). Die Vorschrift des § 104a Abs. 3 Satz 1 AufenthG spiegelt – bezogen auf die Ehefrau – die im Zusammenhang mit den Regelungen über den Familiennachzug (§§ 27 ff. AufenthG) an das Bestehen einer Ehe geknüpften Vergünstigungen wieder und schließt es beispielsweise aus, dass der strafrechtlich in Erscheinung getretene Ehegatte – sei es nun Mann oder Frau – sich nach Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG für den Partner auf der Grundlage des Art. 6 GG dann doch ein eigenes Bleiberecht „auf Probe“ sichert.
Der schriftsätzlich als Argument für die aus Sicht der Kläger stattdessen vorzunehmende „gesonderte“ Beurteilung der einzelnen Familienmitglieder genannten Entscheidung des Senats (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 30.10.2007 – 2 D 390/07 –) lässt sich derartiges offensichtlich nicht entnehmen. Der Beschluss betraf eine – erfolgreiche – Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe und enthält lediglich einen knappen Verweis auf die Existenz der Härteregelung in § 104a Abs. 3 Satz 2 AufenthG, indes nicht einmal eine Aussage zu deren Anwendbarkeit im dortigen Fall, stattdessen aber einen ausdrücklichen Hinweis auf den Grundsatz der Zurechnung von Verurteilungen im Satz 1.
Die verfassungskritische Literatur (vgl. dazu Funke-Kaiser in GK AuslR, § 104a AufenthG, Rn 58) und Rechtsprechung geht ferner im Ergebnis zu Recht davon aus, dass die Annahme einer Verfassungswidrigkeit der Regelung des § 104a Abs. 3 Satz 1 AufenthG nicht unmittelbar zu einem Anspruch der selbst nicht straffällig gewordenen Familienangehörigen führt. Insoweit wird darauf verweisen, dass der Bundesgesetzgeber außerhalb seiner sich aus der Verfassung (Art. 6 GG) oder aus Völkervertragsrecht (Art. 8 EMRK) ergebenden Verpflichtung zur Einräumung von Bleiberechten nicht gehindert sei, die „Altfallregelung“ gegebenenfalls insgesamt zu streichen, weshalb kein Fall der Teilnichtigkeit (nur) des § 104a Abs. 3 Satz 1 AufenthG angenommen werden könne. Von daher entzöge die Annahme der Verfassungswidrigkeit der Zurechnungsregel einem Anspruch der Kläger auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG insgesamt die Grundlage. Vor dem Hintergrund ist die Frage aufzuwerfen, weshalb die Frage nach der Verfassungswidrigkeit in auf die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach der Altfallregelung gerichteten Rechtsstreitigkeiten – auch soweit nur Neubescheidungen begehrt werden – überhaupt gestellt (und beantwortet) werden müsste. Von daher gilt im Ergebnis letztlich zumindest in diesem Teilbereich nichts anderes als für die früheren ministeriellen Bleiberechtserlasse ungeachtet der „Hochzonung“ der Altfallregelung auf die Stufe des formellen Gesetzes. Eine Nichtanwendung isoliert des § 104a Abs. 3 Satz 1 AufenthG durch die Gerichte bedeutete einen Übergriff in die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers bei Erlass derartiger begünstigender Regelungen, die verfassungsrechtlich wiederum nur durch das Willkürverbot begrenzt wird. Das hat auch der VGH Mannheim in dem erwähnten Vorlageschluss so gesehen und die Vorlage nur mit Blick auf einen dort gestellten Antrag auf Neubescheidung für gerechtfertigt gehalten. (vgl. dazu den Vorlagebeschluss zum Bundesverfassungsgericht des VGH Mannheim vom 24.6.2009 – 13 S 519/09 –, DÖV 2009, 727, bei juris Rn 51, 52) Diese Differenzierung ist indes nicht nachvollziehbar. Wäre gegebenenfalls von einer Gesamtnichtigkeit des § 104a AufenthG auszugehen und berücksichtigt man zusätzlich das Fehlen einer Verpflichtung des Gesetzgebers zum (erneuten) Erlass solcher Rechtsvorschriften zur Bereinigung von Altfällen jenseits der Gewährleistung der Integrationsgarantie des Art. 8 EMRK, so ist nicht einleuchtend, woraus sich ein Anspruch (auch nur) auf Bescheidung eines Antrags des Ausländers ergeben sollte.
Ausgehend von der rechtlichen Verbindlichkeit der Altfallregelung (§ 104a AufenthG) sollen Härtefälle nach den Vorstellungen des Gesetzgebers, sofern es sich um eine besondere Härte handelt, unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten von der für Ehegatten geltenden Sonderregelung in § 104a Abs. 3 Satz 2 AufenthG aufgefangen werden. Eine solche „besondere“ Härte kann tatbestandlich in dem Zusammenhang allerdings sicher nicht bereits aus der Stellung des Zurechnungsadressaten als Ehefrau oder Ehemann hergeleitet werden, um auf diesem Wege das Zurechnungsgebot im Grundsatz zu relativieren. Sie kann vielmehr nur dann angenommen werden, wenn im konkreten („besonderen“) Einzelfall besondere Umstände vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die mit der Befolgung der Ausreisepflicht für den Ehepartner verbundenen Konsequenzen sie oder ihn erheblich ungleich härter treffen als andere Ausländer oder Ausländerinnen in vergleichbarer Situation oder wenn die abgeurteilte Straftat gerade gegenüber dem Ehepartner begangen worden ist. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Das gilt auch mit Blick auf die psychische Erkrankung der Klägerin zu 1). (vgl. dazu Funke-Kaiser in GK AuslR, § 104a AufenthG, Rn 60, wonach es eine Härte begründen soll, wenn der nicht straffällig gewordene Ehegatte eine in Deutschland eine lang dauernde Heilbehandlung durchläuft und ihm deren Abbruch nicht zugemutet werden kann) Insoweit ist ein Ende der Behandlungsbedürftigkeit nicht abzusehen und eine solche kann nach dem im Verfahren betreffend die Anfechtung des Widerrufsbescheids des Bundesamts vom 1.2.2005 ergangenen rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts vom 21.2.2007 – 10 K 11/05.A – inzwischen auch im Herkunftsland erfolgen. Mit der Erkrankung im Zusammenhang steht die von der Klägerin zu 1) behauptete Selbstmordabsicht (Suizidalität), die auch im Rahmen des § 104a Abs. 3 Satz 2 AufenthG keine andere Beurteilung rechtfertigt. Ebenso wenig lässt sich aus dem Verweis auf den zeitlichen Abstand zwischen Tatbegehung (2002) und Bestrafung des Klägers zu 2) ein „besonderer“ Härtefall herleiten. Diese Thematik wird gerade auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten durch die Bestimmungen in §§ 46 Abs. 1, 51 Abs. 1 BZRG über die zeitliche Verwertbarkeit der Einträge im Register abgedeckt. Ansprüche auf vorzeitige Tilgung sind – wie bereits ausgeführt – gegenüber der zuständigen Bundesbehörde geltend zu machen.
Bei den minderjährigen Kindern entspricht die Zurechnung der Straffälligkeit eines Elternteils nach § 104a Abs. 3 Satz 1 AufenthG dem allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Grundsatz, dass diese Kinder – wie hier der Kläger zu 3) – das aufenthaltsrechtliche Schicksal der Eltern teilen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der insoweit eine selbständige Beurteilung rechtfertigenden Sondervorschrift nach § 104b AufenthG liegen im Falle des Klägers zu 3) nicht vor. Das gilt bereits für die dort genannte Altersgrenze. Außerdem sind die Kläger zu 1) und 2) erklärtermaßen nicht zu einer „Ausreise“ bereit.
B.
Die in dem nach Erhebung der Klage ergangenen Ablehnungsbescheid vom 31.1.2008 unter Ziffern 4. bis 6. enthaltenen Maßnahmen der Ausreiseaufforderung unter Hinweis auf die Ausreisepflicht (§ 50 Abs. 1 AufenthG), der Abschiebungsandrohung für den Fall der Nichtbefolgung (§ 59 Abs. 1 AufenthG) wie auch der Hinweis auf die sich insoweit aus dem Gesetz ergebende Kostentragungspflicht (§ 66 Abs. 1 AufenthG) sind rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Revision war nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen mit Blick auf die höchstrichterlich bisher nicht entschiedene, in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beantwortete Frage der Verfassungsmäßigkeit der Zurechnungsregel des § 104a Abs. 3 Satz 1 AufenthG. Ungeachtet der sich aus dem Inhalt der Vorschrift, vor allem der Stichtagsregelung, ergebenden zeitlichen Vorgaben für die Behandlung und Klärung der in ihren Anwendungsbereich fallenden Altfälle (vgl. dazu Funke-Kaiser in GK AuslR, § 104a AufenthG, Rn 3, wonach die gesetzliche Altfallregelung – wie die bisherigen Bleiberechtserlasse der Länder – eine zeitlich durch den Stichtag 1.7.2007 begrenzte Maßnahme des Gesetzgebers darstellt, die nicht für die Zukunft immer wieder neu entstehende Altfälle erfassen will) enthält die Bestimmung keine zeitliche Beschränkung hinsichtlich des gesetzlichen Anwendungsbefehls, so dass insofern nicht von „auslaufendem“ Recht ausgegangen werden kann.
Beschluss
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 15.000,- EUR festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG, ebenso bereits die vorläufige Festsetzung im Beschluss vom 16.4.2009 – 2 A 329/09 –).
(1) Einem geduldeten Ausländer soll abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich am 1. Juli 2007 seit mindestens acht Jahren oder, falls er zusammen mit einem oder mehreren minderjährigen ledigen Kindern in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat und er
1.
über ausreichenden Wohnraum verfügt,
2.
über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt,
3.
bei Kindern im schulpflichtigen Alter den tatsächlichen Schulbesuch nachweist,
4.
die Ausländerbehörde nicht vorsätzlich über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände getäuscht oder behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht vorsätzlich hinausgezögert oder behindert hat,
5.
keine Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen hat und diese auch nicht unterstützt und
6.
nicht wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausländern begangen werden können, grundsätzlich außer Betracht bleiben.
Wenn der Ausländer seinen Lebensunterhalt eigenständig durch Erwerbstätigkeit sichert, wird die Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 erteilt. Im Übrigen wird sie nach Satz 1 erteilt; sie gilt als Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5; die §§ 9 und 26 Abs. 4 finden keine Anwendung. Von der Voraussetzung des Satzes 1 Nr. 2 kann bis zum 1. Juli 2008 abgesehen werden. Von der Voraussetzung des Satzes 1 Nr. 2 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder aus Altersgründen nicht erfüllen kann.
(2) Dem geduldeten volljährigen ledigen Kind eines geduldeten Ausländers, der sich am 1. Juli 2007 seit mindestens acht Jahren oder, falls er zusammen mit einem oder mehreren minderjährigen ledigen Kindern in häuslicher Gemeinschaft lebt, seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat, kann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 erteilt werden, wenn es bei der Einreise minderjährig war und gewährleistet erscheint, dass es sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann. Das Gleiche gilt für einen Ausländer, der sich als unbegleiteter Minderjähriger seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen im Bundesgebiet aufgehalten hat und bei dem gewährleistet erscheint, dass er sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann.
(3) Hat ein in häuslicher Gemeinschaft lebendes Familienmitglied Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 begangen, führt dies zur Versagung der Aufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift für andere Familienmitglieder. Satz 1 gilt nicht für den Ehegatten eines Ausländers, der Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 begangen hat, wenn der Ehegatte die Voraussetzungen des Absatzes 1 im Übrigen erfüllt und es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, ihm den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen. Sofern im Ausnahmefall Kinder von ihren Eltern getrennt werden, muss ihre Betreuung in Deutschland sichergestellt sein.
(4) Die Aufenthaltserlaubnis kann unter der Bedingung erteilt werden, dass der Ausländer an einem Integrationsgespräch teilnimmt oder eine Integrationsvereinbarung abgeschlossen wird.
(5) Die Aufenthaltserlaubnis wird mit einer Gültigkeit bis zum 31. Dezember 2009 erteilt. Sie soll um weitere zwei Jahre als Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 verlängert werden, wenn der Lebensunterhalt des Ausländers bis zum 31. Dezember 2009 überwiegend eigenständig durch Erwerbstätigkeit gesichert war oder wenn der Ausländer mindestens seit dem 1. April 2009 seinen Lebensunterhalt nicht nur vorübergehend eigenständig sichert. Für die Zukunft müssen in beiden Fällen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Lebensunterhalt überwiegend gesichert sein wird. Im Fall des Absatzes 1 Satz 4 wird die Aufenthaltserlaubnis zunächst mit einer Gültigkeit bis zum 1. Juli 2008 erteilt und nur verlängert, wenn der Ausländer spätestens bis dahin nachweist, dass er die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt. § 81 Abs. 4 findet keine Anwendung.
(6) Bei der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis kann zur Vermeidung von Härtefällen von Absatz 5 abgewichen werden. Dies gilt bei
1.
Auszubildenden in anerkannten Lehrberufen oder in staatlich geförderten Berufsvorbereitungsmaßnahmen,
2.
Familien mit Kindern, die nur vorübergehend auf ergänzende Sozialleistungen angewiesen sind,
3.
Alleinerziehenden mit Kindern, die vorübergehend auf Sozialleistungen angewiesen sind, und denen eine Arbeitsaufnahme nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht zumutbar ist,
4.
erwerbsunfähigen Personen, deren Lebensunterhalt einschließlich einer erforderlichen Betreuung und Pflege in sonstiger Weise ohne Leistungen der öffentlichen Hand dauerhaft gesichert ist, es sei denn, die Leistungen beruhen auf Beitragszahlungen,
5.
Personen, die am 31. Dezember 2009 das 65. Lebensjahr vollendet haben, wenn sie in ihrem Herkunftsland keine Familie, dafür aber im Bundesgebiet Angehörige (Kinder oder Enkel) mit dauerhaftem Aufenthalt bzw. deutscher Staatsangehörigkeit haben und soweit sichergestellt ist, dass für diesen Personenkreis keine Sozialleistungen in Anspruch genommen werden.
(7) Die Länder dürfen anordnen, dass aus Gründen der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 Staatsangehörigen bestimmter Staaten zu versagen ist. Zur Wahrung der Bundeseinheitlichkeit bedarf die Anordnung des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.
(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.
(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.
(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer
1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.
(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.
(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.
(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 3. April 2009 – 10 L 188/09 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der 1976 geborene Antragsteller, der sich derzeit in Strafhaft befindet, wendet sich gegen die Ablehnung seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und die gleichzeitig von dem Antragsgegner verfügte Ausweisung. Er ist Roma, stammt aus Gjakove im Kosovo, reiste im September 1991 mit den Eltern S und A. sowie mehreren Geschwistern in die Bundesrepublik ein und suchte im Ergebnis erfolglos um seine Anerkennung als Asylberechtigter nach. (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 22.8.1997 – 3 R 114/95 –)
Im September 1996 heiratete er in Mettlach die aus Russland stammende deutsche Staatsangehörige K. (vgl. die Heiratsurkunde des Standesamts in Mettlach vom 13.9.1996, Blatt 38 der Ausländerakte (Band I)) Am 8.2.1997 wurde der gemeinsame Sohn S in Merzig geboren. Im Oktober 1997 wurde dem Antragsteller eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, die anschließend mehrfach, zuletzt bis zum 29.3.2004, verlängert wurde. Seither ist er im Besitz einer so genannten Fiktionsbescheinigung. Inzwischen hat der Antragsteller mit der Ehefrau vier weitere Kinder, und zwar den am 4.5.1998 geborenen Sohn G, die am 15.10.2000 beziehungsweise am 12.11.2004 geborenen Töchter V und M sowie den Sohn K, der am 19.12.2006 geboren wurde.
Seit seiner Einreise ist der Antragsteller wiederholt, zum Teil gravierend strafrechtlich in Erscheinung getreten. Im August 2003 wurde er vom Amtsgericht in Saarlouis wegen räuberischer Erpressung in Tatmehrheit mit gefährlicher Körperverletzung in 6 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt. (vgl. AG Saarlouis, Urteil vom 28.8.2003 – 6 Ls 51/03 –, Blätter 243 ff. der Ausländerakte (AA, Band II)) Auf seine Berufung wurde die Freiheitsstrafe auf 2 Jahre reduziert und zur Bewährung ausgesetzt. (vgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 2.12.2003 – 6–143/03 –, Blätter 165 ff. AA (Band I)) Sämtliche Taten hat der damals nach eigenen Angaben spielsüchtige Antragsteller nach dem Urteil an einer jungen Frau, L, begangen, mit der er eine „Liebesbeziehung“ unterhielt und die über drei Jahre bei ihm, seiner Ehefrau und seinen Kindern gelebt hat. Unter Einbeziehung dieser Strafe wurde der Antragsteller im Januar 2006 wegen Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten verurteilt, (vgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 25.1.2006 –14(1)–40/05–, Blätter 263 ff. AA (Band II); dazu auch BGH, Beschluss vom 13.6.2006 – 4 StR 176/06 –, Blatt 413 AA (Band III) – Verwerfung der Revision) die er seit August 2006 in der Justizvollzugsanstalt A-Stadt (JVA) verbüßt.
Im April 2008 teilte das Kreisjugendamt in Merzig dem Antragsgegner mit, dass die Ehefrau, die ebenfalls Zuflucht in einem Frauenhaus gesucht hatte, im Oktober 2007 die Scheidung eingereicht habe (vgl. dazu die Mitteilung des Amtsgerichts Merzig – Familiengericht – vom 12.8.2008, worin auf ein dort unter der Geschäftsnummer 27 F 220/07 anhängiges Scheidungs- und Sorgerechtsverfahren hingewiesen wurde (Blatt 367 AA, Band II) und die Ablichtungen aus dieser Akte, Blätter 376 ff. AA, Band III, wonach die Ehefrau die Übertragung des alleinigen Sorgerechts für alle Kinder auf sie beantragt, der Antragsteller der Scheidung zugestimmt, der beantragten Sorgerechtsregelung aber widersprochen hatte) und im Februar 2008 mit den Kindern unbekannt verzogen sei.
In einem Bericht der Leiterin der JVA vom April 2008 heißt es, der Antragsteller sei nicht bereit, sich aufgrund der Spielsucht und seiner „Persönlichkeitsproblematik“ in die sozialtherapeutische Abteilung verlegen zu lassen, mache aber eine Einzeltherapie. Im Jahr 2007 habe er 18 Mal Besuch von der Ehefrau erhalten. Anfang 2008 seien Besuche, Telefonate und Schriftverkehr überwacht worden, da die Ehefrau sich durch den Antragsteller und seine Familie bedroht gefühlt habe. Inzwischen erhalte dieser wieder Besuch von der Ehefrau und auch von seiner Freundin M; zu beiden bestehe auch Briefkontakt. Der Antragsteller wolle nach der Entlassung mit der Freundin zusammen leben und sich um seine Kinder kümmern.
In einem auf einen Hausbesuch bei der Ehefrau und den Kindern in Völklingen Bezug nehmenden Schreiben des Jugendamts des Regionalverbands A-Stadt vom August 2008 heißt es, die Ehefrau habe angegeben, sie habe seit Februar des Jahres in Limburg in einem Frauenhaus gelebt, sei auf Drängen der Kinder mit diesen ins Saarland zurückgekehrt und habe den Scheidungsantrag zurückgenommen. Sie sei bereit, dem Antragsteller eine „letzte Chance“ einzuräumen. Die drei älteren Kinder hätten den Wunsch nach einem Zusammenleben mit dem Vater geäußert. Seine ehemalige Freundin lebe wieder in Polen.
Im Rahmen einer persönlichen Anhörung durch den Antragsgegner am 26.11.2008 erklärte die Ehefrau, eine Abschiebung des Antragstellers sei „sehr schlimm“ für die Kinder, da diese ihren Vater liebten. Sie selbst wolle nach der Haftentlassung wegen der Kinder wieder mit diesem zusammenleben. Ob sie bei ihm bleibe, wolle sie vom Verlauf einer Therapie abhängig machen.
In einem im Rahmen der Strafvollstreckung angefertigten umfangreichen psychologischen Gutachten vom November 2008 (vgl. das Gutachten der Universität des Saarlandes – Neurozentrum –, Institut für gerichtliche Psychologie und Psychiatrie, Prof. Dr. M. Rösler vom 17.11.2008, Blätter 431 ff. AA (Band III)) heißt es abschließend, dem Antragsteller könne gegenwärtig „weder eine positive noch eine neutrale Prognose attestiert werden“.
Mit Bescheid vom 9.2.2009 lehnte der Beklagte einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers ab, wies diesen unter Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit aus der Bundesrepublik aus und drohte ihm die Abschiebung in den Kosovo an. In der Begründung heißt es, aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung lägen die Voraussetzungen für eine zwingende Ausweisung vor. Ein besonderer Ausweisungsschutz stehe dem Antragsteller nicht zu. Er lebe seit geraumer Zeit nicht mehr mit einem deutschen Familienangehörigen in familiärer Gemeinschaft. Bereits vor der Inhaftierung sei es zum Zerwürfnis mit der Ehefrau gekommen, die vor seiner Gewalttätigkeit mit den Kindern in ein Frauenhaus geflüchtet sei. Dem Scheidungsantrag der Ehefrau habe der Antragsteller zugestimmt und nach Entlassung er mit seiner polnischen Freundin zusammenleben wollen. Dem stehe nicht entgegen, dass der Antragsteller und die Ehefrau zwischenzeitlich einen Sinneswandel durchlaufen und sich ausgesöhnt hätten. Gelegentliche Besuche von Frau und Kindern während der Haft begründeten keinen Ausweisungsschutz. Schon wegen der Haftsituation sei es dem Antragsteller gegenwärtig nicht möglich, die notwendigen familiären Beistandsleistungen zu erbringen. Der Ausweisung stünden auch die Art. 6 GG und Art. 8 EMRK nicht entgegen. Selbst gewichtige familiäre Belange setzten sich nicht stets gegenüber den gegen einen weiteren Aufenthalt in Deutschland sprechenden öffentlichen Interessen durch. Eine Aufarbeitung und Zäsur im Verhalten des Antragstellers sei nach den eingeholten Stellungnahmen der JVA und nach dem psychologischen Gutachten nicht festzustellen. Bei dem Antragsteller bestehe eine hohe Rückfallwahrscheinlichkeit auf dem Gebiet von Gewaltstraftaten und ein nicht zu unterschätzendes Risiko weiterer Sexualstraftaten. Nach dem Gutachten lege der Antragsteller egozentrische Verhaltensweisen und eine weitgehende Geringschätzung von Frauen an den Tag und sei es gewohnt, seinen Willen und „Besitzansprüche“ gegenüber seinen Freundinnen rücksichtslos durchzusetzen. Angesichts der verübten Straftaten und anhaltender Gewalttätigkeiten sowohl gegenüber der Ehefrau als auch der Lebensgefährtin, die sich teilweise vor den Augen der Kinder zugetragen hätten, könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller einen positiven Einfluss auf die Entwicklung der Kinder genommen habe und dass sein Verbleib in Deutschland für deren Wohl unabdingbar sei. Da mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit mit einer Begehung weiterer, ähnlich gelagerter Straftaten zu rechnen sei, habe das Interesse des Antragstellers an einem Verbleib in Deutschland zur Wiederaufnahme einer familiären Lebensgemeinschaft hinter dem öffentlichen Interesse an einem wirksamen Schutz der Allgemeinheit zurückzustehen. Eine Integration des Antragstellers in Deutschland sei nicht gelungen. Er sei ohne Schul- und Berufsausbildung geblieben, habe seinen Lebensunterhalt überwiegend aus Mitteln der Sozialhilfe bestritten und sei wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten, wobei dem Verlauf hinsichtlich Art und Schwere der Straftaten eine Steigerung zu entnehmen sei. Weder die Ehe noch die Geburt der Kinder hätten den Antragsteller von der Begehung der Taten abzuhalten vermocht. Wollte man demgegenüber von einem besonderen Ausweisungsschutz und demgemäß vom Vorliegen eines Falls der Regelausweisung ausgehen, ergäbe sich nichts anderes. Aus den zuvor genannten Gründen könnte nicht von einem derart atypischen Sachverhalt ausgegangen werden, der die Begehung gleich gelagerter Straftaten und somit eine weitere Gefährdung der Allgemeinheit ausschließen würde. Die Legalprognose des ausführlichen psychologischen Gutachtens lasse vielmehr Gegenteiliges erwarten. Die Beeinträchtigung familiärer Belange durch die Aufenthaltsbeendigung gehe nicht über das regelmäßig Übliche hinaus. Es sei vorliegend nicht erkennbar, dass Ehefrau und Kinder mehr als üblich auf den Beistand des Antragstellers angewiesen wären. Aufgrund der von ihm in der Vergangenheit ausgeübten Gewalttätigkeit innerhalb der Familie stehe auch hier zu erwarten, dass das Wohl der Kinder im Falle der Abschiebung des Antragstellers nicht in einem nicht zu verantwortenden Maß beeinträchtigt würde. Die sofortige Vollziehbarkeit sei anzuordnen gewesen, weil die ungünstige Prognose angesichts der Gewaltbereitschaft des Antragstellers befürchten lasse, dass sich die Gefahr der erneuten Begehung von Straftaten nach Haftentlassung vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren bereits realisieren werde. Vor dem familiären Hintergrund werde darauf hingewiesen, dass die Folgen einer Ausweisung auf Antrag des Ausländers regelmäßig befristet würden.
Zur Begründung des Antrags auf Aussetzung hat der Antragsteller auf seinen langjährigen Aufenthalt in Deutschland verwiesen und geltend gemacht, er habe keinerlei Bezug mehr zu seinem Herkunftsland. Fast alle Verwandten lebten in Deutschland. Das Haus der Familie im Kosovo sei zerstört worden. Aussicht, dort eine Arbeit zu finden, habe er als Rom nicht. Die Roma vegetierten im Kosovo unter lebensunwürdigen Verhältnissen in Slums. Mit seiner Familie habe er auch in der Haft Kontakt, wie häufige Besuche und Telefonate zeigten. Bei den Besuchen bespreche er mit seiner Frau Erziehungsfragen und gebe den Kindern emotionalen Beistand. Es sei weiter vom Bestehen einer familiären Lebensgemeinschaft und deswegen von einem besonderen Ausweisungsschutz auszugehen. Ferner nehme er in der JVA regelmäßig an einer Therapie teil. Die familiäre Verbundenheit rechtfertige die Annahme eines Ausnahmefalls. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass nach der Abschiebung die fünf deutschen Kinder ohne Vater wären. Er hänge sehr an den Kindern und das sei auch umgekehrt der Fall. Nach dem Bericht des Jugendamts stritten sich insbesondere die Tochter V. und der Sohn G. darum, wer den Papa im Gefängnis besuchen dürfe. Die drei älteren Kinder hätten den Wunsch geäußert, wieder mit ihm zusammen leben zu können. Das belege, dass er sich auch zuvor um seine Kinder gekümmert habe. Die Ehefrau sei „äußerst labil“ und ändere ständig ihre Meinung. Ihr Verhalten sei allenfalls schwer einzuschätzen. Nachdem die nach eigenen Angaben therapiebedürftige Ehefrau den Scheidungsantrag zurückgenommen habe, sei es für ihn – den Antragsteller – klar gewesen, dass er zum Wohle der Kinder wieder mit ihr zusammenleben wolle. Da er mehr als die Hälfte seines Lebens in Deutschland verbracht habe, sei er ein „de-facto-Inländer“. Dabei seien die Gründe für das Fehlen eines Schul- und Ausbildungsabschlusses zu berücksichtigen, insbesondere, dass er mit 14 Jahren aus dem Kosovo habe fliehen müssen. Im Übrigen sei bei der Ausweisung vom Antragsgegner der Schutz des Privatlebens nach Art. 8 EMRK zu berücksichtigen. Auch wenn er Deutschland nur kurz verlassen müsse, verliere er unabhängig von einer möglichen Befristung von Ausweisungsfolgen unwiederbringlich die für sein Privatleben konstitutiven Beziehungen. Seine Ausweisung sei vor dem Hintergrund unverhältnismäßig. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit lasse es nicht zu, das Gewicht des für eine Ausweisung sprechenden öffentlichen Interesses allein anhand der Typisierung und der den Ausweisungsanlass bildenden Straftaten zu bestimmen. Dabei und bei den gegenüber Ehefrau und Lebensgefährtin verübten Gewalttätigkeiten handele es sich „letztlich lediglich um einen Teilaspekt“ in seinem Leben und in der Beziehung zu seinen Kindern.
Das Verwaltungsgericht hat das Aussetzungsbegehren zurückgewiesen. In den Gründen ist ausgeführt, der Bescheid des Antragsgegners sei offensichtlich rechtmäßig. Der Antragsteller erfülle die Voraussetzungen für eine zwingende Ausweisung. Selbst wenn man einen vom Antragsgegner ergänzend berücksichtigten besonderen Ausweisungsschutz unterstelle, sei die Ausweisung des Antragstellers gerechtfertigt. Auch bei der Regelausweisung solle im Normalfall die Ausweisung unter Inkaufnahme der damit regelmäßig verbundenen Härten erfolgen. Insoweit rechtfertigten weder die Rücknahme des Scheidungsantrags durch die Ehefrau noch die regelmäßigen Besuche von Frau und Kindern in der JVA die Annahme eines atypischen Sachverhalts. Den Belangen des Familienschutzes könne nach den Vorgaben des Gesetzgebers in diesen Fällen nur durch eine angemessene Befristung der Ausweisung Rechnung getragen werden. Anhaltspunkte dafür, dass Frau und Kinder des Antragstellers in besonderer Weise auf den erzieherischen und emotionalen Beistand des Antragstellers angewiesen wären, seien nicht zu erkennen und ließen sich auch dem Bericht des Jugendamts nicht entnehmen, zumal sich seine Straftaten großteils im familiären Bereich abgespielt hätten und ersichtlich auch einen wesentlichen Grund für die Therapiebedürftigkeit der Ehefrau darstellten. Die Kinder stellten sich ein künftig gewaltfreies Zusammenleben vor. Angesichts der strafrechtlich relevanten Übergriffe im familiären Bereich und der nicht therapierten beziehungsweise nicht austherapierten Gewalt- und Spielsuchtproblematik des Antragstellers, der von seiner Ehefrau die Bildung finanzieller Rücklagen für die Zeit nach seiner Entlassung gefordert habe, sei darauf zu schließen, dass er sich durch die Einflussnahme auf die Ehefrau aus der Haft heraus zweckgerichtet verhalte, um den ausländerrechtlichen Folgen seiner Taten zu entgehen. Die Ausweisung verstoße auch nicht gegen Art. 6 GG und Art. 8 EMRK. Nach der letztgenannten Bestimmung sei im Einzelfall zu prüfen, ob die Maßnahme in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, das heißt durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und insbesondere verhältnismäßig sei. Davon sei bei Berücksichtigung der Gesamtumstände, insbesondere der hohen Rückfallwahrscheinlichkeit hinsichtlich Gewalt- und Sexualstraftaten gerade im häuslichen Bereich gegenüber der Ehefrau hier auszugehen. Aus den Stellungnahmen der JVA und aus dem psychologischen Gutachten vom November 2008 ergebe sich, dass der Antragsteller sich nicht scheue, Nebenfrauen in das familiäre Leben einzubeziehen, und dazu neige, gegenüber Ehefrau und Freundinnen Besitzansprüche in brutaler Weise geltend zu machen und durchzusetzen. Eine Zäsur in seinem Verhaltensmuster sei über den zögerlichen Beginn einer einzeltherapeutischen Maßnahme hinsichtlich seiner Spielsucht während der Strafhaft nicht erkennbar. Bezogen auf die geltend gemachte „Entwurzelung“ bei Rückkehr in den Kosovo habe der Antragsgegner zutreffend darauf hingewiesen, dass es dem Antragsteller trotz langjährigen Aufenthalts in Deutschland nicht gelungen sei, sich hier zu integrieren. Insgesamt erscheine die Ausweisung auch bei Berücksichtigung des Kindeswohls gerechtfertigt. Bei der Abschiebungsandrohung solle der vorgesehene Zielstaat der Abschiebung angegeben werden. Ob der Ausländer dessen Staatsangehörigkeit besitze oder gar staatenlos sei, sei unerheblich.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, der nun insbesondere geltend macht, die „äußerst labile“ und ständig ihre Meinung und ihr Verhalten ändernde Ehefrau habe ihm am 10.3.2009 bei einem Besuch in der Haftanstalt mitgeteilt, dass sie einen anderen Mann kennen gelernt und erneut einen Scheidungsantrag gestellt habe. Dieser Mann sei inzwischen aber vor seiner Ehefrau „geflüchtet“. Außerdem habe er in Erfahrung gebracht, dass diese den ältesten Sohn S aus Anlass von Fahrten nach Mettlach und München, dort zu einem Mann, mit dem sie inzwischen intime Beziehungen eingeräumt habe, beim Bruder des Antragstellers und dessen Frau „regelrecht deponiert“ habe, dass sie diesen Sohn aus Anlass von ihm geäußerter Kritik an ihrem Lebensstil „gewürgt“ habe, woraufhin er vom Jugendamt in einer Wohngruppe des ...heims untergebracht worden sei, und dass eine Unterbringung in einem Heim oder einem „Internat“ seitens der Ehefrau mündlich auch für die anderen Kinder angekündigt worden sei.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 3.4.2009 – 10 L 188/09 – muss erfolglos bleiben. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag auf Wiederherstellung beziehungsweise Anordnung der aufschiebenden Wirkung der anhängigen Klage gegen den ausländerbehördlichen Bescheid vom 9.2.2009 zu Recht nicht entsprochen. Mit der Verfügung wurde ein Antrag des Antragstellers auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis abgelehnt, dieser mit sofortiger Wirkung aus der Bundesrepublik ausgewiesen und ihm die Abschiebung aus der gegenwärtig verbüßten Strafhaft heraus in den Kosovo angedroht. Das Verwaltungsgericht hat in dem angegriffenen Beschluss zutreffend herausgestellt, dass diese Verwaltungsentscheidungen hinsichtlich ihrer Rechtmäßigkeit keinen durchgreifenden Bedenken unterliegen und dass daher die hiergegen gerichteten Rechtsbehelfe des Antragstellers aller Voraussicht nach erfolglos bleiben werden. Es hat zu Recht und in der Sache ohne weiteres nachzuvollziehen entschieden, dass selbst für den Fall, dass man dem aufgrund seiner erheblichen Kriminalität, von der ihn in der Vergangenheit auch die Ehe und die Geburt seiner fünf Kinder nicht abbringen konnten, (Der Antragsteller wurde verurteilt wegen versuchter Nötigung (2000, Amtsgericht Merzig), wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz (2003, Amtsgericht Merzig), wegen mehrfacher räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung (2003, Amtsgericht Saarlouis, Landgericht Saarbrücken), wegen Zuwiderhandlung gegen das Gewaltschutzgesetz (2004, Amtsgericht Saarlouis), wegen Vergewaltigung (2006, Landgericht Saarbrücken).) die Voraussetzungen für eine zwingende Ausweisung nach § 53 Nr. 1 AufenthG erfüllenden Antragsteller einen besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zuerkennt, die Entscheidung des Antragsgegners den sich in dem Fall aus § 54 AufenthG ergebenden rechtlichen Vorgaben an seine Ausweisung genügt und dass diese Entscheidung angesichts und in Würdigung der Gesamtumstände, insbesondere bei Berücksichtigung des Wohles der genannten Kinder auch den sich insoweit aus höherrangigem Recht (Art. 6 GG, Art. 8 EMRK) ergebenden Anforderungen entspricht.
Das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang abschließend bestimmende, durch Vorlage eidesstattlicher Versicherungen des Bruders V und der Schwägerin M A. vom 1.6.2009 bekräftigte Vorbringen in der Beschwerdebegründung vom 14.5.2009 rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.
Der Sachvortrag bezieht sich auf die psychische Situation der Ehefrau, die als „äußerst labil“ beschrieben wird und die deswegen ständig ihr Verhalten wechsele, eine sich daraus ergebende “äußerst angespannte Beziehung der Ehefrau zu ihren Kindern“, die ihm – dem Antragsteller – Veranlassung gebe, das alleinige Sorgerecht zu beantragen. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die Kinder „auf seinen Beistand angewiesen“ seien, was die Annahme eines Ausnahmefalles im Rahmen der Vorschriften über die Regelausweisung gebiete und die Ausweisung unverhältnismäßig im Verständnis der Art. 6 GG, Art. 8 EMRK mache. Den deutschstämmigen Kindern sei es keineswegs zuzumuten, ihren Vater „in die Ungewissheit des Kosovo zu begleiten“.
Dieses Vorbringen ist schon in der Sache wenig überzeugend und rechtfertigt im Ergebnis keine abweichende rechtliche Bewertung der Entscheidung des Antragsgegners und damit der Erfolgsaussichten seines Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Dabei soll hier nicht darauf eingegangen werden, inwieweit eine gewisse „Labilität“ und in „Verhaltenswechseln“ zum Ausdruck kommende Unsicherheiten der Ehefrau angesichts eines nach eigenen Angaben ganz vordringlich (nur) wegen der Kinder ins Auge gefassten erneuten künftigen Zusammenlebens mit dem Antragsteller wegen seiner in den Akten dokumentierten Gewalttätigkeiten, die sich – einschließlich der Vergewaltigung seiner damaligen „Freundin“ L – ganz überwiegend in der gemeinsamen Wohnung abgespielt haben, und des im psychologischen Gutachten von Dr. Rösler herausgestellten, diesen Ereignissen zugrunde liegenden „Verhaltensmusters“ nicht ohne weiteres nachzuvollziehen wäre. (vgl. hierzu die Feststellung auf Seite 18 des Gutachtens von Prof. Dr. Rösler vom 17.11.2008 – 2 StVK 621/08 –, Blätter 431 ff., 448 der AA, wonach das „zaudernde Verhalten der Ehefrau“ beim Betreiben der Scheidung den Verdacht begründe, dass sie Angst vor dem Antragsteller habe)
Die Glaubhaftigkeit der Geltendmachung erheblicher „Labilität“ der Ehefrau unterliegt schon deswegen erheblichen Zweifeln, wenn der Antragsteller in dem Zusammenhang zum Beleg darauf verweist, dass er die Ehefrau 1996 letztlich auf Druck seiner Eltern und der Schwiegereltern nur geheiratet habe, weil er von dieser dazu „genötigt“ worden sei. Sie habe angekündigt sich andernfalls „in der Saar zu ertränken“. Demgegenüber hatte der Antragsteller im Rahmen der Exploration durch den Gutachter Anfang Oktober 2008 zu persönlichen Bindungen unter anderem ausgeführt, die Ehefrau („“) sei für ihn „die Frau seines Lebens“ und er sei „super glücklich“ gewesen, als sie geheiratet hätten, zusammengezogen seien und als das erste Kind geboren worden sei. (vgl. hierzu im Einzelnen die Ausführungen auf Seite 4 des Gutachtens von Prof. Dr. Rösler vom 17.11.2008 – 2 StVK 621/08 –, Blätter 431 ff., 434 der AA) Dass er mit der „Nancy“, die damals noch jung gewesen sei und die er auf der Kirmes kennen gelernt habe, zusammen gekommen sei, sei nicht gewollt gewesen, da er ja seinerzeit schon zwei Kinder gehabt habe und „glücklich verheiratet“ gewesen sei. Dies belegt eindeutig, dass der Antragsteller bemüht ist, seine Sachdarstellung zumindest in diesem Punkt der jeweiligen Situation „anzupassen“, um die Voraussetzungen für eine aus seiner Sicht möglichst günstige Beurteilung zu schaffen.
Darüber hinaus ist nach dem erwähnten Gutachten im Falle seiner Entlassung aus der Haft aufgrund einer „Nähe zu dem Bild einer antisozialen Persönlichkeitsstörung“ von einer „ernst zu nehmenden Gefahr weiterer Gewaltstraftaten“ (vgl. hierzu im Einzelnen die Ausführungen auf Seiten 8/9 des Gutachtens von Prof. Dr. Rösler vom 17.11.2008 – 2 StVK 621/08 –, Blätter 431 ff., 438/439 der AA unter Hinweis auf das für diese Prognose zugrunde gelegte Verfahren HCR20) und von der „nicht zu unterschätzenden Gefahr weiterer Sexualstraftaten“ auszugehen. (vgl. hierzu im Einzelnen die Ausführungen auf Seiten 9/10 des Gutachtens von Prof. Dr. Rösler vom 17.11.2008 – 2 StVK 621/08 –, Blätter 431 ff., 439/440 der AA, unter Hinweis auf das für diese Prognose zugrunde gelegte Verfahren SVR-20 (Sexual Violence Risk 20)) Aufgrund einer narzisstischen Komponente seines Verhaltens werde er schnell ungeduldig und könne nur schwer verstehen, wenn sich der Lauf der Dinge für ihn „nicht wunschgemäß“ entwickle. Besitzansprüche gegenüber seinen Freundinnen und Geldforderungen habe er „mit rücksichtsloser Gewalt durchzusetzen“ versucht. Aufgrund geringer taktischer und kreativer Fähigkeiten neige er dazu, „mehr oder weniger Nachdruck und am Ende reine Gewalt zum Einsatz zu bringen“, um seinen Vorstellungen gerecht zu werden. Im Kontakt mit Schwächeren – dazu gehören im Verhältnis zu Erwachsenen beispielsweise Kinder – würden seine Reaktionen „zusätzlich zugespitzt“, wobei sein negatives Frauenbild eine noch zusätzlich verschärfende Rolle spiele. Bei der vom Antragsteller als Grund für seine Taten angeführten „Spielleidenschaft“ könne man nicht von einer krankhaften seelischen Störung reden, da sich der Antragsteller „stets bei der Beschaffung von Geld so verhielt, als stehe ihm das zu, was er verlangte“. Das Bestreben, seinen Willen – koste es, was es wolle – durchzusetzen, bildet nach den Feststellungen des Gutachters „einen Grundzug der Persönlichkeit“ des Antragstellers. Nach eigener Angabe habe er die Frau schlagen müssen, wenn diese ihm zu vehement Vorwürfe gemacht habe. Das „angepasste“ Verhalten des Antragstellers in der Haft sei „deutlich mit vollzugstaktischen Bestrebungen, die keine , sondern eher kriminogene Valenzen besitzen“, vermischt. Das führt dann zu der abschließenden, nach dem Gesagten ohne weiteres schlüssigen Feststellung des Gutachters, dass dem Antragsteller „weder eine positive noch eine neutrale Prognose“, im Klartext also, weil sonst nichts bleibt, nur eine negative Prognose für ein Verhalten nach der Haftentlassung attestiert werden könne.
Mit Blick auf die damit „greifbaren“ ganz erheblichen öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung und angesichts der auch vom Verwaltungsgericht angesprochenen Tendenz des Antragstellers, dem Drang nach derart gewalttätigen Verhaltensweisen gerade und insbesondere im familiären Umfeld nachzugeben, spricht auch der nunmehrige Vortrag, im Ergebnis falle die Ehefrau und Mutter seiner Kinder als Erziehungsbeistand aus, so dass er diese Funktion selbst übernehmen müsse und wolle, nicht durchgreifend dafür, dass der Antragsgegner im Rahmen des § 54 AufenthG einen Ausnahmefall hätte annehmen und von einer Ausweisung absehen müssen. Bei der notwendigen Gesamtschau kann die Maßnahme auch mit Blick auf Art. 6 GG und insbesondere Art. 8 EMRK entgegen der Ansicht des Antragstellers auch nicht als „unverhältnismäßig“ angesehen werden.
Da dies in der Beschwerde nicht thematisiert wird, bedarf es mit Blick auf § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO vorliegend keines (erneuten) Eingehens auf die sonstigen im Zusammenhang mit der Gewährleistung des Privatlebens (Art. 8 EMRK) früher vom Antragsteller, der sich für einen „de-facto-Inländer“ hält, eingewandten Umstände des Falles. Soweit mit Blick auf Art. 8 EMRK in der Rechtsprechung selbst für die Fälle des Vorliegens schwerster strafrechtlicher Verfehlungen im Sinne des § 53 AufenthG ein Erfordernis gesonderter Prüfung der Verhältnismäßigkeit angenommen wird, ergibt hier nichts anderes. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kommt eine schützenswerte Rechtsposition selbst eines im Kindesalter eingereisten und in Deutschland aufgewachsenen Ausländers auf der Grundlage des Art. 8 EMRK als so genannter „faktischer Inländer“ allenfalls dann in Betracht, wenn von seiner abgeschlossenen „gelungenen“ Integration in die Lebensverhältnisse in Deutschland, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Grundvoraussetzung für die Annahme eines rechtlichen Abschiebungshindernisses auf der Grundlage des Art. 8 Abs. 1 EMRK ist, ausgegangen werden kann, wobei es nicht ausreichend ist, dass sich der Betreffende über einen langen Zeitraum im Inland aufgehalten hat. Von einer solchen „gelungenen“ Integration kann hier in keiner Beziehung gesprochen werden. Eine Aufenthaltsbeendigung kann nur dann einen konventionswidrigen Eingriff in das „Privatleben“ im Verständnis des Art. 8 Abs. 1 EMRK darstellen, wenn der Ausländer aufgrund seines (längeren) Aufenthalts über so „starke persönliche, soziale und wirtschaftliche Kontakte“ zum „Aufnahmestaat“ verfügt, dass er aufgrund der Gesamtentwicklung „faktisch zu einem Inländer“ geworden ist, dem wegen der Besonderheiten seines Falles ein Leben in dem Staat seiner Staatsangehörigkeit, zu dem er keinen Bezug (mehr) hat, schlechterdings nicht mehr zugemutet werden kann. Das ist hier auch bei Berücksichtigung der Bindungen in Deutschland nicht der Fall. Der Antragsteller, dessen Haupteinnahmequellen in der Vergangenheit Sozialhilfeleistungen und gegenüber der Freundin „Nancy“ verübte räuberische Erpressungen waren, ist bisher unstreitig weder wirtschaftlich noch – wie die gravierenden zu seiner Ausweisung Anlass gebenden strafrechtlichen Verfehlungen belegen – sozial in die hiesigen Lebensverhältnisse integriert.
Das zuvor Gesagte gilt uneingeschränkt auch hinsichtlich der nach § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG sofort vollziehbaren Ablehnung der Erteilung/Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG).
Aus den genannten Gründen ist die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu bestätigen und die Beschwerde zurückzuweisen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.