Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 24. Okt. 2013 - 2 B 392/13

24.10.2013 00:00
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 24. Okt. 2013 - 2 B 392/13

Tenor

Die Beschwerde des Antragsstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 18. Juli 2013 – 10 L 572/13 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der 1978 in Püttlingen geborene Antragsteller ist türkischer Staatsangehöriger. Er wendet sich gegen seine mit einer Ausreiseaufforderung und einer Abschiebungsandrohung verknüpfte Ausweisung aus Deutschland durch den Antragsgegner.

Nach einem längeren Aufenthalt im Heimatland reiste er zuletzt im Juni 1989 in das Bundesgebiet ein, erwarb einen Hauptschulabschluss, arbeitete im Anschluss im Wesentlichen bei Zeitarbeitsfirmen und wohnte in seinem Elternhaus in V. Ihm wurden regelmäßig Aufenthaltstitel, zuletzt unbefristet,(vgl. die Niederlassungserlaubnis vom 6.2.2007 – 58468578 –) erteilt. Aus einer Beziehung mit der deutschen Staatsangehörigen Anna S. (heute: Anna M.) hat er einen im Januar 2007 geborenen Sohn.

Der Antragsteller ist von 1995 bis 2011 – ungeachtet einer ihm bereits im Oktober 1996 für den Fall erneuter Straffälligkeit in Aussicht gestellten Aufenthaltsbeendigung – immer wieder strafrechtlich in Erscheinung getreten und verurteilt worden, und zwar wegen verschiedener Eigentums- und Verkehrsdelikte und mehrfach wegen Erwerbs und Handels mit Betäubungsmitteln. Zuletzt wurde er im April 2011 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Kokain) in nicht geringen Mengen zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt.(vgl. Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 13.4.2011 – 4 KLs 50/10 –) Die daraufhin mit vier weiteren Verurteilungen aus den Jahren 2010 und 2011 gebildete nachträgliche Gesamtstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verbüßte er ab März 2012 in der JVA A-Stadt.

Während des Haftaufenthalts wies der Antragsgegner den Antragsteller im März 2013 sofort vollziehbar aus der Bundesrepublik Deutschland aus, forderte ihn zum Verlassen des Landes auf und drohte ihm für den Fall der Nichtbefolgung seine Abschiebung an. Die Wirkungen der Ausweisung wurden auf sechs Jahre nach einer Ausreise oder Abschiebung befristet. In der Begründung heißt es unter anderem, im Falle des Antragstellers komme trotz der Erfüllung des zwingenden Ausweisungstatbestands nach § 53 Nr. 2 AufenthG mit Blick auf den Art. 13 ARB 1/80 und die bei dessen Inkrafttreten maßgeblicheren – aus seiner Sicht günstigeren – Regelungen nur eine Ermessensausweisung in Betracht.Ungeachtet des sich aus § 56 Abs. 1 AufenthG ergebenden besonderen Ausweisungsschutzes wegen des mehrjährigen rechtmäßigen Aufenthalts in Deutschland sprächen beim Antragsteller jedoch auch bei Berücksichtigung aller Umstände wegen der verübten, zuletzt dem Bereich der Schwerkriminalität zuzuordnenden Straftaten und der Gefahr einer Begehung weiterer Straftaten schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für die Ausweisung, zumal sich er sich durch strafrechtliche Sanktionen nicht habe beeindrucken lassen. Insbesondere bei Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz sei die Wiederholungsgefahr recht groß. Der Rat der Europäischen Union habe angesichts der verheerenden Folgen festgestellt, dass der illegale Drogenhandel eine Bedrohung der Gesundheit, Sicherheit und Lebensqualität der Unionsbürger sowie der legalen Wirtschaftstätigkeit, der Stabilität und der Sicherheit der Mitgliedstaaten darstelle. Es gelte, die Bevölkerung vor weiteren Straftaten des Antragstellers zu schützen. Dieser habe durch die von ihm begangenen Rauschgiftdelikte Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Personen, insbesondere von Jugendlichen, gefährdet. Daher erscheine die Ausweisung auch vor dem Hintergrund eines aus dem Art. 7 ARB 1/80 als Angehöriger herzuleitenden Aufenthaltsrechts sowie unter Berücksichtigung der weiteren persönlichen Umstände verhältnismäßig. Die Lebensgemeinschaft mit seinen Familienangehörigen und die deutsche Staatsangehörigkeit des Sohnes, der inzwischen sechs Jahre alt und wegen der Inhaftierung „mit einer Trennungssituation vertraut“ sei, stünden dem nicht entgegen.

Im April 2013 hat der Antragsteller Widerspruch erhoben, einen Aussetzungsantrag gestellt und zur Begründung auf seine Stellungnahme im Ausweisungsverfahren Bezug genommen. Darin hatte er unter anderem ausgeführt, er habe bis zur Inhaftierung 15 Jahre in seinem Elternhaus gelebt, sei zwar ledig, habe aber einen mittlerweile sechsjährigen Sohn und unterhalte sowohl zu diesem wie auch zu der Kindesmutter in der Haft „regelmäßig Kontakt“. In einem Umgangsrechtsverfahren vor dem Amtsgericht B-Stadt habe der dortige Verfahrenspfleger im Jahr 2011 den Umgang mit dem Kind ausdrücklich befürwortet. Nach der Ende 2011 konkretisierten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sei seine Ausweisung rechtlich nicht zulässig. In seinem Fall sei danach für die Anwendung des Art. 14 ARB 1/80 ein anderer unionsrechtlicher Bezugsrahmen zu bestimmen. Für Ausländer, die sich seit mehr als zehn Jahren ununterbrochen rechtmäßig im Aufnahmemitgliedstaat aufhielten, werde dieser mangels günstigerer Vorschriften im Assoziationsrecht durch Art. 12 der Richtlinie 2003/109 gebildet. Dieser stelle eine Vorschrift zum Mindestschutz vor Ausweisungen von Drittstaatsangehörigen dar, die in einem Mitgliedstaat die Rechtsstellung von langfristig Aufenthaltsberechtigten besäßen. Sie könnten nur ausgewiesen werden, wenn sie eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit darstellten. Außerdem hätten die Behörden des Aufnahmemitgliedstaats vor Erlass einer solchen Verfügung die Aufenthaltsdauer, das Alter der Person und die Folgen der Ausweisung auch für Familienangehörige sowie einerseits Bindungen an den Aufenthaltsstaat und andererseits fehlende Bindungen an den Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Nach allem sei seine Ausweisung unzulässig. Er habe den Großteil seines Lebens rechtmäßig in Deutschland verbracht. Wegen seines hier lebenden Kindes genieße er auch den Schutz aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK. Eine gegenwärtige und zugleich hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Sicherheit ergebe sich aus seinem weiteren Aufenthalt nicht. Er sei Erstverbüßer, zeige in der Haft ein „einwandfreies Vollzugsverhalten“ und habe eigeninitiativ begonnen, seine Alkohol- und Drogenproblematik aufzuarbeiten. In seinem letzten Strafverfahren sei er geständig gewesen. Die zuvor erfolgten Verurteilungen hätten fast ausnahmslos im Verkehrsbereich gelegen und seien im „untersten Strafbereich“ anzusiedeln gewesen. Der „2/3-Termin“ datiere auf August 2013. Da eine Reststrafenaussetzung zur Bewährung der notwendigen Gefährdungsprognose entgegenstehe, seien das weitere Vollzugsverhalten sowie die Vollstreckung abzuwarten und eine Ausweisung bereits deshalb unzulässig.

Im Juli 2013 hat das Verwaltungsgericht die Aussetzungsanträge zurückgewiesen. In den Gründen heißt es unter anderem, nach der allein möglichen summarischen Prüfung begegneten weder die Ausweisung noch die Abschiebungsandrohung rechtlichen Bedenken. Hinsichtlich der Ausweisung habe der Antragsgegner in seinem Bescheid zutreffend erkannt, dass der Antragsteller über ein aus Art. 7 ARB 1/80 abgeleitetes Aufenthaltsrecht verfüge, deshalb nach Maßgabe des Art. 14 ARB 1/80 nur aufgrund einer Ermessensentscheidung ausgewiesen werden könne und dass die Ausweisung nur aus spezialpräventiven Gründen zulässig sei. Dazu sei erforderlich, dass außer der Störung der öffentlichen Ordnung eine tatsächliche hinreichend schwere Gefährdung vorliege, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre, und dass der Ausländer durch sein persönliches Verhalten Anlass zur Ausweisung gebe. Bei seiner Ermessensentscheidung habe der Antragsgegner sämtliche Fallumstände eingestellt und sei fehlerfrei davon ausgegangen, dass zu erwarten sei, dass der Antragsteller nach seiner Haftverbüßung erneut insbesondere betäubungsmittelrechtliche Straftaten mit der für diese Prognose erforderlichen Wahrscheinlichkeit begehen werde. Ebenso beanstandungsfrei habe der Antragsgegner die persönlichen Umstände in die Verhältnismäßigkeitsprüfung einbezogen und unter Berücksichtigung von Art. 6 GG und Art. 8 EMRK bewertet. Der Hinweis des Antragstellers auf sein hier lebendes Kind sei nicht geeignet, die dahingehenden Erwägungen des Antragsgegners als ermessensfehlerhaft anzusehen. Der Antragsteller habe in keiner Weise dargelegt oder glaubhaft gemacht, wie sich sein Verhältnis zu dem Kind gestalte. Einen irgendwie gearteten Kontakt zu dem Sohn, dessen Name und Geburtsdatum aus den Akten nicht hervorgehe und auch nicht mitgeteilt worden sei, habe der Antragsteller in keiner Weise, geschweige denn substantiiert, dargelegt. Allein aus der Existenz eines Kindes mit deutscher Staatsangehörigkeit könne der Antragsteller nichts für sich herleiten. Daher bestünden auch keine Bedenken gegen die Erwägungen des Antragsgegners, die sich in der Annahme erschöpften, dass der Sohn inzwischen sechs Jahre alt sei, so dass es ihm möglich sei, die Situation zu verstehen, und dass der bedingt durch die Inhaftierung des Antragstellers mit einer Trennungssituation vertraut sein müsse. Die in der Widerspruchsbegründung enthaltene Behauptung, dass er sowohl mit der Mutter des Sohnes als auch mit diesem in der Haft regelmäßig Kontakt habe, treffe nach den bei den Akten befindlichen Stellungnahmen der Leiterin der JVA S. nicht zu. Von dem Kind und dessen Mutter, einer Frau Anna S., sei bei den dort geschilderten Kontakten an keiner Stelle die Rede. Erweise sich die Ausweisung als rechtmäßig, so bestünden auch keine Bedenken gegen die Abschiebungsandrohung.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde des Antragstellers, dessen Reststrafe mit Wirkung vom 5.8.2013 für die Dauer von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt worden ist.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 18.7.2013 – 10 L 572/13 –, mit der er seine Anträge auf Wiederherstellung beziehungsweise Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die im Bescheid des Antragsgegners vom 19.3.2013 verfügte Ausweisung und die für den Fall der Nichtbefolgung der Ausreiseaufforderung beigefügte Abschiebungsandrohung weiter verfolgt, muss erfolglos bleiben. Das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang abschließend bestimmende Vorbringen im Beschwerdeverfahren rechtfertigt keine abweichende Beurteilung dieses Rechtsschutzbegehrens.

Die Rechtmäßigkeit der Verfügung des Antragsgegners vom 19.3.2013 unterliegt auch nach dem Ergebnis des Beschwerdeverfahrens keinen durchgreifenden Bedenken. Das Verwaltungsgericht hat in dem angegriffenen Beschluss zutreffend festgestellt, dass die darin enthaltene, trotz der Verwirklichung des zwingenden Ausweisungstatbestands nach § 53 Nr. 2 AufenthG mit Blick auf die assoziationsrechtliche Stellung des Antragstellers nach Art. 7 und 14 ARB 1/80 und wegen § 56 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gebotene weitergehende Beurteilung der für beziehungsweise gegen eine Ausweisung des Antragstellers sprechenden Gesichtspunkte im Ergebnis nicht als verfehlt oder unverhältnismäßig bezeichnet werden kann. Der Antragsgegner hat zumindest vertretbar das Vorliegen einer durch sein Verhalten, insbesondere die wiederholt abgeurteilten Rauschgiftdelikte, zuletzt wegen Handeltreibens mit „harten“ Drogen in nicht geringer Menge trotz einschlägiger Vorstrafen, begründeten tatsächlichen und hinreichend schweren, die Grundinteressen der Gesellschaft berührenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung bejaht und seiner Ausweisung zwingend entgegenstehende Belange des Antragstellers aus den Art. 6 GG und Art. 8 EMRK verneint. Dabei wurde der entscheidungserhebliche Sachverhalt, insbesondere auch was den rechtmäßigen Aufenthalt des Antragstellers seit der Wiedereinreise im Alter von 12 Jahren (1989) angeht, ausführlich dargelegt und in die Erwägungen einbezogen. Darauf muss hier nicht in den Einzelheiten eingegangen werden.

Der für den Umfang der Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung maßgebliche Sachvortrag im Beschwerdeverfahren befasst sich in erster Linie mit den Fragen, ob zum einen ein Umgangsinteresse mit dem 2007 geborenen Sohn unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten eine von der Entscheidung des Antragsgegners abweichende Beurteilung gebietet und ob zum anderen der Umstand, dass der Antragsteller offenbar Gesprächstermine bei einer Suchtberatungsstelle in V. wahrnimmt, eine abweichende Einschätzung der vom Antragsgegner angestellten Prognose einer Gefahr seiner erneuten Straffälligkeit in der Zukunft rechtfertigt und in dem vorgenannten Sinne zwingend für seinen Verbleib im Deutschland spricht. Beides ist nach dem Ergebnis des Beschwerdeverfahrens zu verneinen.

Das gilt zunächst, soweit der Antragsteller geltend macht, das Verwaltungsgericht habe in seinem Beschluss „das besonders geschützte Familienverhältnis … zu seinem Kind nicht berücksichtigt beziehungsweise unzureichend gewichtet“. Dieser Einwand trifft nicht zu. In der angegriffenen Entscheidung wurde der dem Gericht zu dieser Thematik unterbreitete Sachverhalt – eindeutig – „berücksichtigt“. Dabei wurde zunächst auf die insoweit richtigen Darlegungen in dem Ausweisungsbescheid verwiesen und hinsichtlich der „Darlegungen des Antragstellers“ (vgl. ab Seite 3 unten) – bezogen auf den damaligen Erkenntnisstand zu Recht festgestellt, dass dessen bis dahin völlig unsubstantiierter Vortrag nicht geeignet sei, die Erwägungen des Antragsgegners als ermessenfehlerhaft einzustufen, weil er allein aus der Existenz eines Kindes mit deutscher Staatsangehörigkeit nichts für sich herleiten könne. Das ist ohne Zweifel richtig.

Ungeachtet der vom Antragsteller (erst) im Beschwerdeverfahren vorgenommenen Konkretisierungen rechtfertigt auch der gegenwärtige Erkenntnisstand keine durchgreifend andere Beurteilung. Danach kann entgegen seiner Behauptung insbesondere nicht von einem seinerseits „ausgeübten Umgangsrecht“ oder gar vom Bestehen einer „schutzwürdigen familiären Lebensgemeinschaft“ zwischen dem Antragsteller und seinem Sohn ausgegangen werden. Letztlich unstreitig ist vielmehr sogar, dass der Antragsteller spätestens seit seiner Inhaftierung im März 2012 bis heute, also seit über eineinhalb Jahren überhaupt keinen persönlichen Umgang oder Kontakt mehr mit dem Sohn hatte. Dem Vorbringen ist nicht einmal zu entnehmen, dass er mit ihm auch nur telefoniert hätte.

Das bedarf keiner Vertiefung hinsichtlich der Haftzeit bis August 2013, wobei das Verwaltungsgericht bereits – unwidersprochen – in seinem Beschluss darauf hingewiesen hat, dass die damalige abweichende Behauptung eines regelmäßigen Kontakts „auch in der Haft“ nach Aktenlage der Justizvollzugsanstalt nicht zutraf. Hiervon abweichend lässt sich der Antragsteller heute – den fehlenden Kontakt letztlich einräumend – dahingehend ein, dass er entschieden habe, dass ihn das Kind nicht in der Haft habe erleben sollen, weswegen er ihm mitgeteilt habe, dass er „noch mal auf Montage arbeiten gehe“. Ob das nun die Wahrheit ist, kann letztlich dahinstehen. Inzwischen unstreitig gab es jedenfalls während der gesamten Zeit seines Aufenthalts im Gefängnis keinerlei – nicht einmal telefonischen oder schriftlichen – Kontakt zu dem Kind.

Im Hinblick darauf, dass sich dem erst im Beschwerdeverfahren zur Akte gereichten Protokoll über die nicht öffentliche Sitzung des AG V. vom 7.10.2011 entnehmen lässt, dass das Kind damals positiv auf die Begegnung mit dem unstreitig nicht sorgeberechtigten Antragsteller reagierte, hat der Senat den im August aus der Haft entlassenen Antragsteller trotz der geschilderten Bedenken gegen die Glaubhaftigkeit seiner nunmehrigen Darstellung aufgefordert, mitzuteilen, ob er gegenwärtig einen Umgang mit dem Sohn habe und wie sich dieser gestalte. Als Ergebnis der Anfrage lässt sich festhalten, dass der Antragsteller angegeben hat, auch nach der Haftentlassung bis heute „keinen Umgang“ mit dem Kind gehabt zu haben. Ob das nun – wie er behauptet – darauf zurückzuführen ist, dass die nach M. verzogene Kindesmutter, die inzwischen einen anderen Familiennamen trägt, ein Umgangsrecht des Antragstellers „bewusst untergräbt“, oder nicht, ändert nichts an der Feststellung, dass der Antragsteller seit mindestens März 2012 keinen Kontakt mehr mit dem Kind hatte. Daher würde die vom Antragsgegner geplante Aufenthaltsbeendigung jedenfalls nicht in eine tatsächlich gelebte „familiäre“ Lebensgemeinschaft, sofern man ihr einen regelmäßigen Umgang gleichsetzen wollte, eingreifen. Dass der Antragsgegner die vom Antragsteller vorgetragenen Versuche einer Anbahnung des Umgangs auf der Grundlage der im Jahre 2011, also Monate vor seiner Inhaftierung vor dem Familiengericht getroffenen, wegen der Haft letztlich durch Verschulden des Antragstellers zunächst obsolet gewordene Umgangsvereinbarung nicht in gleichem Maße als schutzwürdig ansieht, ist auch vor dem Hintergrund des Art. 6 GG nicht grundsätzlich verfehlt. Lediglich der Wunsch eines Ausländers, nach der Entlassung aus der Strafhaft eine engere Beziehung zu seinem Kind aufzubauen, kann eine – fehlende – Beistandsgemeinschaft nicht ersetzen und daher der Abschiebung nicht entgegenstehen. Das gilt nach der Rechtsprechung des Senats sogar bei sorgeberechtigten Vätern.(vgl. dazu beispielsweise OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 13.3.2013 – 2 B 40/13 –, SKZ 2013, 176, Leitsatz Nr. 46, und vom 20.7.2012 – 2 A 387/11 –, SKZ 2013, 74, Leitsatz Nr. 45) Da die dahingehenden Versuche des Antragsstellers offenbar bisher ohne Erfolg geblieben sind, gilt für den vorliegenden Fall nichts anderes. Dass sich aus einem – was sich dem Vortrag ebenfalls nicht entnehmen lässt – nach der erwähnten Vereinbarung vom Oktober 2011 möglicherweise bis Anfang März 2012, praktizierten Umgangsregelung bezogen auf den heutigen Zeitpunkt nicht mehr auf eine „bestehende Lebensgemeinschaft“ schließen lässt, bedarf keiner Vertiefung. Folgerichtig geht es dem Antragsteller ausweislich des Schreibens seines Rechtsanwalts an die Kindesmutter vom Anfang dieses Monats auch um eine „Besuchsanbahnung“. Das zeigt bereits, dass hier ein Kontakt zunächst überhaupt erst wieder aufgebaut werden soll. Zumindest insofern ist übrigens, ohne dass das hier einer Vertiefung bedürfte, die Strafvollstreckungskammer wohl nicht von einem richtigen Sachverhalt ausgegangen.(vgl. dazu den Beschluss der Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Saarbrücken vom 25.7.2013 – S 4 StVK 11 Js 70/10 (652/13) – Seite 2, wo es unter anderem heißt, dass der Antragsteller „außerdem regelmäßig Kontakt zu seinem Sohn aus einer früheren Beziehung“ unterhalte)

Soweit der Antragsteller ferner geltend macht, dass er sich auf Empfehlung einer „für ihn zuständigen Sozialtherapeutin“ von der AktionsGemeinschaftDrogenberatung e.V. in V. zur Teilnahme an einer ambulanten Therapie bereit erklärt(vgl. dazu den Beschluss der Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Saarbrücken vom 25.7.2013 – S 4 StVK 11 Js 70/10 (652/13) – Seite 3) und diese auch bereits im September 2013 aufgenommen habe,(vgl. die in Ablichtung zur Akte gereichte Bescheinigung der AGD vom 12.9.2013 über einen am selben Tag durchgeführten ersten Gesprächstermin) rechtfertigt das keine Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Ein Ausländer, der – wie der unter anderem wegen Handels mit Betäubungsmitteln zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilte Antragsteller – so erheblich kriminell in Erscheinung getreten ist, dass er nach dem Verständnis jedenfalls des Bundesgesetzgebers die im Grundsatz seine zwingende Ausweisung rechtfertigenden Voraussetzungen des § 53 AufenthG erfüllt, hat nach der Rechtsprechung des Senats keinen Anspruch darauf, im Rahmen seines Strafvollzugs oder auch danach in einer Bewährungsphase so lange therapiert zu werden, bis ihm möglicherweise eine günstige Sozialprognose gestellt werden kann.(vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 13.3.2013 – 2 B 40/13 –, SKZ 2013, 176, Leitsatz Nr. 46, vom 27.2.2012 – 2 B 433/11 –, SKZ 2012, 190, Leitsatz Nr. 50, vom 18.10.2012 – 2 B 352/11 –, SKZ 2012, 96, Leitsatz Nr. 40, vom 14.9.2011 – 2 B 357/11 –, SKZ 2012, 95, Leitsatz Nr.- 35, vom 4.5.2011 – 2 D 210/11 –, SKZ 2011, 244, Leitsatz Nr. 58, und vom 9.4.2009 – 2 B 318/09 –, SKZ 2009, 255, Leitsatz Nr. 75) Ob der diesbezügliche Sachvortrag in dem nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) eingegangenen Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 2.9.2013 im vorliegenden Verfahren grundsätzlich (noch) zu berücksichtigen war oder nicht, kann daher dahinstehen. Sollte es sich so verhalten, dass der Antragsteller, was die Ausführungen im Strafurteil vom April 2011(vgl. Landgericht Saarbrücken, Urteil vom 13.4.2011 – 4 KLs 50/10 –, dort Seite 3, wonach bei ihm im Zeitpunkt der Verhandlung keine Betäubungsmittelabhängigkeit bestand) und die während der Haft durchgeführten Tests nahe legen, in Wahrheit gar nicht rauschmittelabhängig ist, so könnten im Übrigen aus einer dennoch stattfindenden Therapierung letztlich gar keine Rückschlüsse auf einen so zu erreichenden Ausschluss einer Wiederholungsgefahr gezogen werden. Vielmehr würde das bedeuten, dass die wiederholt einschlägigen Straftaten, von deren Begehung seit 1995(vgl. insoweit die Auflistung auf den Seiten 1 und 2 des Bescheides des Antragsgegners vom 19.3.2013) er sich nicht durch die Androhung einer Aufenthaltsbeendigung, die Geburt seines Sohnes und sonstige soziale Beziehungen zu seiner Familie und – vor allem – nicht durch die dafür verhängten Strafen hat abhalten lassen, nicht im Zusammenhang mit einer sein Verhalten beeinflussenden Sucht standen.

Auch auf der Grundlage des Beschwerdevortrags des Antragstellers hat es das Verwaltungsgericht daher im Ergebnis zu Recht abgelehnt, seinem Aussetzungsbegehren (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO) zu entsprechen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2, 52 Abs. 2, 47 GKG 2004, wobei eine Halbierung des Auffangstreitwerts gerechtfertigt erscheint.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

28.05.2020 05:41

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsl
26.05.2020 20:13

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung o
28.05.2020 05:42

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistun


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

6

25.07.2014 00:00

Tenor Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2013 wird zurückgewiesen.
, , , ,
27.02.2012 00:00

Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 28. November 2011 – 10 L 1499/11 – wird zurückgewiesen.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren au
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28.05.2020 05:42

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistun
28.05.2020 05:41

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsl
26.05.2020 23:14

Tenor I. Soweit die Hauptsache für erledigt erklärt wurde, wird das Verfahren eingestellt. II. Der Bescheid der Beklagten vom ... Mai 2013 wird in Nr. 2 insoweit aufgehoben, als darin die Wiedereinreise für mehr als fünf Jah
26.05.2020 20:13

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung o

(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.

(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.

(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.

(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn

1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder
2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.

(1) Ein Ausländer, gegen den eine Ausweisungsverfügung auf Grund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, unterliegt der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Eine dem Satz 1 entsprechende Meldepflicht kann angeordnet werden, wenn der Ausländer

1.
vollziehbar ausreisepflichtig ist und ein in Satz 1 genanntes Ausweisungsinteresse besteht oder
2.
auf Grund anderer als der in Satz 1 genannten Ausweisungsinteressen vollziehbar ausreisepflichtig ist und die Anordnung der Meldepflicht zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.

(2) Sein Aufenthalt ist auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, soweit die Ausländerbehörde keine abweichenden Festlegungen trifft.

(3) Er kann verpflichtet werden, in einem anderen Wohnort oder in bestimmten Unterkünften auch außerhalb des Bezirks der Ausländerbehörde zu wohnen, wenn dies geboten erscheint, um

1.
die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden und die Einhaltung vereinsrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Auflagen und Verpflichtungen besser überwachen zu können oder
2.
die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden.

(4) Um die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, zu einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder zu einer Abschiebungsanordnung nach § 58a geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden, kann der Ausländer auch verpflichtet werden, zu bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen und bestimmte Kommunikationsmittel oder Dienste nicht zu nutzen, soweit ihm Kommunikationsmittel verbleiben und die Beschränkungen notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwehren. Um die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden, können Beschränkungen nach Satz 1 angeordnet werden, soweit diese notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwenden.

(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 ruhen, wenn sich der Ausländer in Haft befindet. Eine Anordnung nach den Absätzen 3 und 4 ist sofort vollziehbar.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.

(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.

(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.

(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn

1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder
2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.

(1) Ein Ausländer, gegen den eine Ausweisungsverfügung auf Grund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, unterliegt der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Eine dem Satz 1 entsprechende Meldepflicht kann angeordnet werden, wenn der Ausländer

1.
vollziehbar ausreisepflichtig ist und ein in Satz 1 genanntes Ausweisungsinteresse besteht oder
2.
auf Grund anderer als der in Satz 1 genannten Ausweisungsinteressen vollziehbar ausreisepflichtig ist und die Anordnung der Meldepflicht zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.

(2) Sein Aufenthalt ist auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, soweit die Ausländerbehörde keine abweichenden Festlegungen trifft.

(3) Er kann verpflichtet werden, in einem anderen Wohnort oder in bestimmten Unterkünften auch außerhalb des Bezirks der Ausländerbehörde zu wohnen, wenn dies geboten erscheint, um

1.
die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden und die Einhaltung vereinsrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Auflagen und Verpflichtungen besser überwachen zu können oder
2.
die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden.

(4) Um die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, zu einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder zu einer Abschiebungsanordnung nach § 58a geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden, kann der Ausländer auch verpflichtet werden, zu bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen und bestimmte Kommunikationsmittel oder Dienste nicht zu nutzen, soweit ihm Kommunikationsmittel verbleiben und die Beschränkungen notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwehren. Um die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden, können Beschränkungen nach Satz 1 angeordnet werden, soweit diese notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwenden.

(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 ruhen, wenn sich der Ausländer in Haft befindet. Eine Anordnung nach den Absätzen 3 und 4 ist sofort vollziehbar.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2013 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf die Wertstufe bis zu 65 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten bleibt ohne Erfolg. Die Beklagte hat nicht dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), dass der Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gegeben ist.

2

1. Die Klägerin ist Agrarwissenschaftlerin. Nach Abschluss ihres Studiums und der Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin und Doktorandin war sie überwiegend als Journalistin tätig. Während dieser Zeit bekam sie ihre drei Kinder. Sie wurde zum 1. März 2009 von der beklagten Hochschule als Professorin (BesGr W 2 BBesO) im Fach „Journalistik und Medienproduktion" in ein inzwischen unbefristetes privatrechtliches Dienstverhältnis berufen. Die Beteiligten haben zu diesem Zweck einen Dienstvertrag geschlossen. Den Antrag der Klägerin, sie in ein Beamtenverhältnis zu übernehmen, lehnte die Beklagte ab, weil die Klägerin die Höchstaltersgrenze von 45 Jahren überschritten und sich ihre Einstellung oder Übernahme als Beamtin nicht wegen der Geburt oder Betreuung ihrer drei Kinder verzögert habe. Im gerichtlichen Verfahren stützte die Beklagte ihre ablehnende Entscheidung darauf, dass sie im Falle einer Verbeamtung der Klägerin einen Versorgungsabschlag in Höhe von rund 220 000 € an das Land zu zahlen habe.

3

Das Oberverwaltungsgericht hat die Beklagte verpflichtet, über den Verbeamtungsantrag der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die Ablehnung dürfe nicht auf die Pflicht zur Zahlung des Versorgungsabschlags gestützt werden, der sich aus § 7 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über die Wirtschaftsführung der Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen - HWFVO - vom 11. Juni 2007 (GV. NRW. S. 246) in der Fassung der Dritten Änderungsverordnung vom 12. November 2012 (GV. NRW. S. 610) ergebe. Die Berücksichtigung dieser Zahlungspflicht wirke sich bei Bewerbern, die das dort bezeichnete Alter überschritten hätten, aufgrund der Verwaltungspraxis der Beklagten tatsächlich wie eine Höchstaltersgrenze für die Übernahme in das Beamtenverhältnis aus. Mit der Berücksichtigung dieser Zahlungspflicht überschreite die Beklagte die ihrer Entscheidung durch Art. 33 Abs. 2 GG gezogenen Grenzen, weil es an der erforderlichen normativen Grundlage für diese tatsächlich praktizierte Höchstaltersgrenze fehle.

4

2. Die Beschwerde hält folgende Fragen für grundsätzlich klärungsbedürftig (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO):

a) Darf eine Hochschule bei der Ermessensentscheidung über die Verbeamtung einer lebensälteren Professorin/eines lebensälteren Professors der Frage Bedeutung beimessen, ob ein Versorgungsabschlag in nicht unerheblicher Höhe an das Land zu zahlen ist?

b) Ist Voraussetzung für die Berücksichtigung dieses haushaltsrechtlichen Belangs, dass die Entscheidung über die Verbeamtung des lebensälteren Professors/der lebensälteren Professorin nicht allein auf diesen Gesichtspunkt gestützt wird?

c) Steht eine Berücksichtigung der Zahlungspflicht als abwägungsrelevanter Ermessensbelang in Einklang mit den der Ermessensausübung durch Art. 33 Abs. 2 GG gezogenen Grenzen?

d) Kann grundsätzlich von einer ermessensbindenden Verwaltungspraxis ausgegangen werden, wenn eine Hochschule von vier Verbeamtungsanträgen von lebensälteren Professorinnen/lebensälteren Professoren zwei Anträge ausschließlich mit der Begründung von Zahlungspflichten (Versorgungsabschlag) an das Land ablehnt?

5

Die Fragen zu a) bis c) rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision, weil sie sich aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eindeutig beantworten lassen. Die Frage zu d) wäre in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich.

6

Höchstaltersgrenzen für die Verbeamtung verwehren Bewerbern mit höherem Lebensalter den nach Maßgabe des Art. 33 Abs. 2 GG eröffneten Zugang zum Beamtenverhältnis. Der in dieser Vorschrift verankerte hergebrachte Grundsatz des Berufsbeamtentums vermittelt Bewerbern um ein öffentliches Amt einen unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleisteten Anspruch darauf, dass über die Bewerbung ausschließlich nach Kriterien entschieden wird, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen (stRspr; vgl. Urteil vom 17. August 2005 - BVerwG 2 C 37.04 - BVerwGE 124, 99 <102 f.> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 32 S. 28 f.). Das Lebensalter kann nur dann ein leis-tungsbezogenes Kriterium darstellen, wenn daraus bei typisierender Betrachtung Schlussfolgerungen für die Erfüllung der Anforderungen des Dienstes gezogen werden können. Dies gilt z.B. für den Polizeivollzugs- und Feuerwehrdienst, nicht aber für die Tätigkeit als Professor. Daher knüpft der vom Lebensalter abhängige Zugang zu einem öffentlichen Amt an ein nicht durch Art. 33 Abs. 2 GG gedecktes Kriterium an (Urteil vom 19. Februar 2009 - BVerwG 2 C 18.07 - BVerwGE 133, 143 = Buchholz 237.7 § 15 NWLBG Nr. 6 und vom 24. September 2009 - BVerwG 2 C 31.08 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 44 Rn. 21).

7

Daher kann eine Höchstaltersgrenze für die Begründung eines Beamtenverhältnisses als Einschränkung des Art. 33 Abs. 2 GG nur durch Interessen gerechtfertigt werden, die ihrerseits Verfassungsrang haben. Das Interesse des Dienstherrn an einem ausgewogenen zeitlichen Verhältnis von Lebensdienstzeit und Ruhestandszeit der Beamten stellt ein solches Interesse dar. Die durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützte Ausstattung der Altersversorgung und ihr Zusammenhang mit der auf das gesamte Berufsleben ausgerichteten Dienstleistungspflicht der Beamten verleiht dem Interesse an angemessen langen Lebensdienstzeiten vor dem Eintritt in den Ruhestand einen verfassungsrechtlichen Stellenwert. Es folgt aus dem Lebenszeit- und Alimentationsprinzip, die die lebenslange Versorgung der Ruhestandsbeamten gewährleisten (Urteile vom 28. Oktober 2004 - BVerwG 2 C 23.03 - BVerwGE 122, 147 <153> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 30 S. 19, vom 19. Februar 2009 a.a.O. Rn. 10 und vom 23. Februar 2012 - BVerwG 2 C 76.10 - BVerwGE 142, 59 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 54).

8

Davon ausgehend kann der Gesetzgeber das nach Maßgabe des Art. 33 Abs. 2 GG gewährleistete Zugangsrecht durch eine Höchstaltersgrenze einschränken, wobei er einen angemessenen Ausgleich zwischen beiden verfassungsrechtlichen Belangen herstellen muss. Die konkrete Festlegung muss auch solchen Beamtenbewerbern eine realistische Zugangschance eröffnen, deren beruflicher Werdegang sich aus anerkennenswerten Gründen verzögert hat (Urteil vom 23. Februar 2012 a.a.O. Rn. 20 f.).

9

Nach dieser Rechtsprechung liegt auf der Hand, dass die Ablehnung der Verbeamtung nicht auf die Notwendigkeit gestützt werden kann, den Versorgungsabschlag nach § 7 Abs. 4 Satz 1 HWFVO zahlen zu müssen. Dieser Ablehnungsgrund stellt ein nicht leistungsbezogenes, letztlich auf das (zu hohe) Lebensalter abstellendes Auswahlkriterium dar, dessen Berücksichtigung nicht von Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt ist. Das Lebensalter könnte der Klägerin nur entgegengehalten werden, wenn dies durch eine rechtswirksame gesetzliche oder gesetzlich vorgegebene Altersgrenze bestimmt wäre. Nach der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts ist eine solche Altersgrenze für Professoren weder gesetzlich festgelegt noch besteht eine gesetzliche Verordnungsermächtigung. Die Beklagte hat diese rechtlichen Erwägungen nicht angegriffen, sodass es auf ihre Revisibilität nicht ankommt.

10

Mit der Frage zu d), ob bereits dann von einer ermessensbindenden Verwaltungspraxis ausgegangen werden kann, wenn lediglich zwei von vier Anträgen mit der hier in Rede stehenden Begründung abgelehnt wurden, geht die Beschwerde von Tatsachenfeststellungen aus, die das Berufungsgericht nicht getroffen hat. Es hat vielmehr ausgeführt, dass „nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Klägerin" davon auszugehen ist, „dass die Beklagte in ständiger Verwaltungspraxis alle Professorinnen und Professoren - nach Feststellung ihrer gesundheitlichen Eignung - verbeamtet, wenn keine Zahlungspflicht nach § 7 Abs. 4 HWFVO durch die Verbeamtung ausgelöst wird" (UA S. 15 unten/S. 16 oben). Daran ändere nichts, dass die Beklagte in einem Fall den anfallenden Versorgungsabschlag an das Land gezahlt habe. Von diesen, nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen angegriffenen und daher den Senat bindenden Tatsachenfeststellungen wäre auch in dem angestrebten Revisionsverfahren auszugehen (§ 137 Abs. 2 VwGO).

11

3. Soweit die Beschwerde im Schriftsatz vom 29. August 2013 Einzelheiten zu der in der Frage zu d) angesprochenen Verwaltungspraxis der Beklagten bei der Verbeamtung lebensälterer Professoren darstellt und dem Berufungsgericht vorwirft, es hätte „auch unter Berücksichtigung des Untersuchungsgrundsatzes nach § 86 Abs. 1 VwGO" nicht davon ausgehen dürfen, dass sich die Zahlungspflicht aus § 7 Abs. 4 HWFVO wie eine Höchstaltersgrenze auswirke, führt dies zu keiner anderen Beurteilung.

12

Zum einen ist die darin der Sache nach geltend gemachte Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist erhoben (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) und damit bei der Entscheidung über die Zulassung der Revision nicht zu berücksichtigen. Zum anderen ist nicht dargelegt, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Berufungsgericht die von der Beschwerde vermissten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (vgl. Urteil vom 22. Januar 1969 - BVerwG 6 C 52.65 - BVerwGE 31, 212 <217 f.> = Buchholz 237.5 § 106 HessBG 62 Nr. 1 S. 5 f.; Beschlüsse vom 6. März 1995 - BVerwG 6 B 81.94 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 265 S. 8 f., vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 f. = NJW 1997, 3328 und vom 18. Juni 1998 - BVerwG 8 B 56.98 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 154 S. 475).

13

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG und entspricht derjenigen des Berufungsgerichts (Beschluss vom 31. Januar 2013).

(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.

(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.

(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.

(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.

(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn

1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder
2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2013 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf die Wertstufe bis zu 65 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten bleibt ohne Erfolg. Die Beklagte hat nicht dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), dass der Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gegeben ist.

2

1. Die Klägerin ist Agrarwissenschaftlerin. Nach Abschluss ihres Studiums und der Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin und Doktorandin war sie überwiegend als Journalistin tätig. Während dieser Zeit bekam sie ihre drei Kinder. Sie wurde zum 1. März 2009 von der beklagten Hochschule als Professorin (BesGr W 2 BBesO) im Fach „Journalistik und Medienproduktion" in ein inzwischen unbefristetes privatrechtliches Dienstverhältnis berufen. Die Beteiligten haben zu diesem Zweck einen Dienstvertrag geschlossen. Den Antrag der Klägerin, sie in ein Beamtenverhältnis zu übernehmen, lehnte die Beklagte ab, weil die Klägerin die Höchstaltersgrenze von 45 Jahren überschritten und sich ihre Einstellung oder Übernahme als Beamtin nicht wegen der Geburt oder Betreuung ihrer drei Kinder verzögert habe. Im gerichtlichen Verfahren stützte die Beklagte ihre ablehnende Entscheidung darauf, dass sie im Falle einer Verbeamtung der Klägerin einen Versorgungsabschlag in Höhe von rund 220 000 € an das Land zu zahlen habe.

3

Das Oberverwaltungsgericht hat die Beklagte verpflichtet, über den Verbeamtungsantrag der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die Ablehnung dürfe nicht auf die Pflicht zur Zahlung des Versorgungsabschlags gestützt werden, der sich aus § 7 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über die Wirtschaftsführung der Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen - HWFVO - vom 11. Juni 2007 (GV. NRW. S. 246) in der Fassung der Dritten Änderungsverordnung vom 12. November 2012 (GV. NRW. S. 610) ergebe. Die Berücksichtigung dieser Zahlungspflicht wirke sich bei Bewerbern, die das dort bezeichnete Alter überschritten hätten, aufgrund der Verwaltungspraxis der Beklagten tatsächlich wie eine Höchstaltersgrenze für die Übernahme in das Beamtenverhältnis aus. Mit der Berücksichtigung dieser Zahlungspflicht überschreite die Beklagte die ihrer Entscheidung durch Art. 33 Abs. 2 GG gezogenen Grenzen, weil es an der erforderlichen normativen Grundlage für diese tatsächlich praktizierte Höchstaltersgrenze fehle.

4

2. Die Beschwerde hält folgende Fragen für grundsätzlich klärungsbedürftig (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO):

a) Darf eine Hochschule bei der Ermessensentscheidung über die Verbeamtung einer lebensälteren Professorin/eines lebensälteren Professors der Frage Bedeutung beimessen, ob ein Versorgungsabschlag in nicht unerheblicher Höhe an das Land zu zahlen ist?

b) Ist Voraussetzung für die Berücksichtigung dieses haushaltsrechtlichen Belangs, dass die Entscheidung über die Verbeamtung des lebensälteren Professors/der lebensälteren Professorin nicht allein auf diesen Gesichtspunkt gestützt wird?

c) Steht eine Berücksichtigung der Zahlungspflicht als abwägungsrelevanter Ermessensbelang in Einklang mit den der Ermessensausübung durch Art. 33 Abs. 2 GG gezogenen Grenzen?

d) Kann grundsätzlich von einer ermessensbindenden Verwaltungspraxis ausgegangen werden, wenn eine Hochschule von vier Verbeamtungsanträgen von lebensälteren Professorinnen/lebensälteren Professoren zwei Anträge ausschließlich mit der Begründung von Zahlungspflichten (Versorgungsabschlag) an das Land ablehnt?

5

Die Fragen zu a) bis c) rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision, weil sie sich aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eindeutig beantworten lassen. Die Frage zu d) wäre in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich.

6

Höchstaltersgrenzen für die Verbeamtung verwehren Bewerbern mit höherem Lebensalter den nach Maßgabe des Art. 33 Abs. 2 GG eröffneten Zugang zum Beamtenverhältnis. Der in dieser Vorschrift verankerte hergebrachte Grundsatz des Berufsbeamtentums vermittelt Bewerbern um ein öffentliches Amt einen unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleisteten Anspruch darauf, dass über die Bewerbung ausschließlich nach Kriterien entschieden wird, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen (stRspr; vgl. Urteil vom 17. August 2005 - BVerwG 2 C 37.04 - BVerwGE 124, 99 <102 f.> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 32 S. 28 f.). Das Lebensalter kann nur dann ein leis-tungsbezogenes Kriterium darstellen, wenn daraus bei typisierender Betrachtung Schlussfolgerungen für die Erfüllung der Anforderungen des Dienstes gezogen werden können. Dies gilt z.B. für den Polizeivollzugs- und Feuerwehrdienst, nicht aber für die Tätigkeit als Professor. Daher knüpft der vom Lebensalter abhängige Zugang zu einem öffentlichen Amt an ein nicht durch Art. 33 Abs. 2 GG gedecktes Kriterium an (Urteil vom 19. Februar 2009 - BVerwG 2 C 18.07 - BVerwGE 133, 143 = Buchholz 237.7 § 15 NWLBG Nr. 6 und vom 24. September 2009 - BVerwG 2 C 31.08 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 44 Rn. 21).

7

Daher kann eine Höchstaltersgrenze für die Begründung eines Beamtenverhältnisses als Einschränkung des Art. 33 Abs. 2 GG nur durch Interessen gerechtfertigt werden, die ihrerseits Verfassungsrang haben. Das Interesse des Dienstherrn an einem ausgewogenen zeitlichen Verhältnis von Lebensdienstzeit und Ruhestandszeit der Beamten stellt ein solches Interesse dar. Die durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützte Ausstattung der Altersversorgung und ihr Zusammenhang mit der auf das gesamte Berufsleben ausgerichteten Dienstleistungspflicht der Beamten verleiht dem Interesse an angemessen langen Lebensdienstzeiten vor dem Eintritt in den Ruhestand einen verfassungsrechtlichen Stellenwert. Es folgt aus dem Lebenszeit- und Alimentationsprinzip, die die lebenslange Versorgung der Ruhestandsbeamten gewährleisten (Urteile vom 28. Oktober 2004 - BVerwG 2 C 23.03 - BVerwGE 122, 147 <153> = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 30 S. 19, vom 19. Februar 2009 a.a.O. Rn. 10 und vom 23. Februar 2012 - BVerwG 2 C 76.10 - BVerwGE 142, 59 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 54).

8

Davon ausgehend kann der Gesetzgeber das nach Maßgabe des Art. 33 Abs. 2 GG gewährleistete Zugangsrecht durch eine Höchstaltersgrenze einschränken, wobei er einen angemessenen Ausgleich zwischen beiden verfassungsrechtlichen Belangen herstellen muss. Die konkrete Festlegung muss auch solchen Beamtenbewerbern eine realistische Zugangschance eröffnen, deren beruflicher Werdegang sich aus anerkennenswerten Gründen verzögert hat (Urteil vom 23. Februar 2012 a.a.O. Rn. 20 f.).

9

Nach dieser Rechtsprechung liegt auf der Hand, dass die Ablehnung der Verbeamtung nicht auf die Notwendigkeit gestützt werden kann, den Versorgungsabschlag nach § 7 Abs. 4 Satz 1 HWFVO zahlen zu müssen. Dieser Ablehnungsgrund stellt ein nicht leistungsbezogenes, letztlich auf das (zu hohe) Lebensalter abstellendes Auswahlkriterium dar, dessen Berücksichtigung nicht von Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt ist. Das Lebensalter könnte der Klägerin nur entgegengehalten werden, wenn dies durch eine rechtswirksame gesetzliche oder gesetzlich vorgegebene Altersgrenze bestimmt wäre. Nach der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts ist eine solche Altersgrenze für Professoren weder gesetzlich festgelegt noch besteht eine gesetzliche Verordnungsermächtigung. Die Beklagte hat diese rechtlichen Erwägungen nicht angegriffen, sodass es auf ihre Revisibilität nicht ankommt.

10

Mit der Frage zu d), ob bereits dann von einer ermessensbindenden Verwaltungspraxis ausgegangen werden kann, wenn lediglich zwei von vier Anträgen mit der hier in Rede stehenden Begründung abgelehnt wurden, geht die Beschwerde von Tatsachenfeststellungen aus, die das Berufungsgericht nicht getroffen hat. Es hat vielmehr ausgeführt, dass „nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Klägerin" davon auszugehen ist, „dass die Beklagte in ständiger Verwaltungspraxis alle Professorinnen und Professoren - nach Feststellung ihrer gesundheitlichen Eignung - verbeamtet, wenn keine Zahlungspflicht nach § 7 Abs. 4 HWFVO durch die Verbeamtung ausgelöst wird" (UA S. 15 unten/S. 16 oben). Daran ändere nichts, dass die Beklagte in einem Fall den anfallenden Versorgungsabschlag an das Land gezahlt habe. Von diesen, nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen angegriffenen und daher den Senat bindenden Tatsachenfeststellungen wäre auch in dem angestrebten Revisionsverfahren auszugehen (§ 137 Abs. 2 VwGO).

11

3. Soweit die Beschwerde im Schriftsatz vom 29. August 2013 Einzelheiten zu der in der Frage zu d) angesprochenen Verwaltungspraxis der Beklagten bei der Verbeamtung lebensälterer Professoren darstellt und dem Berufungsgericht vorwirft, es hätte „auch unter Berücksichtigung des Untersuchungsgrundsatzes nach § 86 Abs. 1 VwGO" nicht davon ausgehen dürfen, dass sich die Zahlungspflicht aus § 7 Abs. 4 HWFVO wie eine Höchstaltersgrenze auswirke, führt dies zu keiner anderen Beurteilung.

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Zum einen ist die darin der Sache nach geltend gemachte Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist erhoben (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) und damit bei der Entscheidung über die Zulassung der Revision nicht zu berücksichtigen. Zum anderen ist nicht dargelegt, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Berufungsgericht die von der Beschwerde vermissten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (vgl. Urteil vom 22. Januar 1969 - BVerwG 6 C 52.65 - BVerwGE 31, 212 <217 f.> = Buchholz 237.5 § 106 HessBG 62 Nr. 1 S. 5 f.; Beschlüsse vom 6. März 1995 - BVerwG 6 B 81.94 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 265 S. 8 f., vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 f. = NJW 1997, 3328 und vom 18. Juni 1998 - BVerwG 8 B 56.98 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 154 S. 475).

13

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG und entspricht derjenigen des Berufungsgerichts (Beschluss vom 31. Januar 2013).

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 28. November 2011 – 10 L 1499/11 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der 1957 in South Carolina/ USA geborene Antragsteller war zunächst nach eigenen Angaben von 1980 bis 1983 als Soldat in Baumholder (US-Air Base) stationiert. 1985 heiratete er eine deutsche Staatsangehörige, mit der er einen 1986 geborenen Sohn hat. Die Ehe wurde 1996 geschieden.

Am 5.7.1985 erhielt er eine bis zum 3.7.1988 befristete Aufenthaltserlaubnis. Seit 1.7.1988 ist er im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis, die ab 1.1.2005 gemäß § 101 I AufenthG als Niederlassungserlaubnis fortgalt.

Zwischen 1997 und 2009 wurde der Antragsteller insgesamt zehnmal vom Amtsgericht A-Stadt wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz oder wegen Diebstahls – vom gemeinschaftlichen Diebstahl im besonders schweren Fall bis zum Diebstahl geringwertiger Sachen – verurteilt. Bis zu seiner letzten Verurteilung wegen unerlaubten gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten war er entweder zu Geldstrafen oder zu Freiheitsstrafen, die auf Bewährung ausgesetzt wurden, verurteilt worden. Nachdem nach der letzten Verurteilung auch die bei den anderen Strafen gewährte Bewährung widerrufen worden war, befand sich der Antragsteller vom 5.12.2008 bis zu seiner Entlassung am 23.9.2011 in Strafhaft.

Auf das Anhörungsschreiben des Antragsgegners vom 20.1.2010 nahm der Antragsteller unter dem 23.2.2010 zu der beabsichtigten Ausweisung Stellung.

Mit Bescheid vom 21.9.2011 wies der Antragsgegner den Antragsteller „für dauernd“ gemäß §§ 53 und 54 AufenthG aus, drohte ihm die Abschiebung in die USA an, sobald er „der Abschiebung zur Verfügung“ stehe; für den Fall der vorzeitigen Haftentlassung setzte er gemäß § 50 II AufenthG eine Ausreisefrist von 8 Tagen ab der Haftentlassung. Gleichzeitig wurde der sofortige Vollzug der Maßnahme aus überwiegendem öffentlichem Interesse angeordnet.

Am 5.10.2011 legte der Antragsteller hiergegen Widerspruch ein, über den nach Aktenlage noch nicht entschieden ist.

Den am 17.10.2011 gestellten Aussetzungsantrag wies das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 28.11.2011 – 10 L 1499/11 -, dem Antragsteller zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten am 1.12.2011 zugestellt, zurück.

II.

Die am 13.12.2011 eingelegte und am 29.12.2011 begründete Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 28.11.2011 – 10 L 1499/11 -, mit dem sein Aussetzungsantrag zurückgewiesen wurde, ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Zur Begründung seiner Beschwerde hat der Antragsteller im Wesentlichen vorgetragen, das Verwaltungsgericht habe rechtsfehlerhaft festgestellt, dass dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung seiner Ausweisung Vorrang gebühre, da von einer aktuell bestehenden Wiederholungsgefahr auszugehen sei. Er halte sich seit mehr als 30 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet auf, sei seit 1988 im Besitz einer Niederlassungserlaubnis und genieße besonderen Ausweisungsschutz gemäß § 56 AufenthG. Eine Ausweisung sei daher nur aus „schwerwiegenden Gründen“ zulässig. Bei einer spezialpräventiv motivierten Ausweisung habe die Ausländerbehörde eine qualifizierte Wiederholungsprognose anzustellen, woran es vorliegend fehle. Der Antragsgegner habe insoweit ausgeführt, dass es jeder Lebenserfahrung widerspreche, dass ein Drogenabhängiger ohne die erforderliche Aufarbeitung dauerhaft ohne Drogenmissbrauch leben könne. Es sei insofern zu sehen, dass er, der Antragsteller, während seiner gesamten Haftzeit keine Drogen konsumiert habe und auch nach seiner Haftentlassung Termine in der Beratungsstelle der Drogenberatung wahrnehme. Daher sei keinesfalls wahrscheinlich, dass er noch vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens erneut rückfällig werde. Dies ergebe sich auch aus der Stellungnahme der Sozialtherapeutin K. vom 30.5.2011. Zudem wäre er bereit, sich regelmäßig einem sog. „Drogenscreening“ beim Gesundheitsamt zu unterziehen, wozu eine behördliche Anordnung erforderlich wäre. Außerdem habe sich der Antragsgegner nur unzureichend mit seiner Verurteilung auseinandergesetzt und keine Einzelfallprüfung vorgenommen. Die „Akte der strafrechtlichen Angelegenheit“ sei offensichtlich nicht beigezogen worden. So sei etwa außer Acht gelassen worden, dass er teilweise freigesprochen worden sei. Soweit das Gericht darauf verweise, dass auch das Landgericht in der Vollstreckungssache keine günstige Prognose habe stellen können, sei auf den Beschluss des Oberlandesgerichts zu verweisen. Aus diesem gehe hervor, dass der Antragsteller sich um eine Kostenzusage für eine stationäre oder ambulante Therapie bemüht habe. Bedauerlicherweise habe er aber die Voraussetzungen hierfür nicht schaffen können, da der Antragsgegner mehrfach – bereits während der Haftzeit – eine Ausweisungsverfügung angedroht habe. Insofern heiße es in dem OLG-Beschluss, dass es „auf die Gründe, warum der Verurteilte die für eine günstige Entwicklung sprechenden Umstände noch nicht schaffen konnte – so hier wegen der Versagung von Lockerungen wegen drohender Abschiebung und daraus resultierender Flucht- und Missbrauchsgefahr - … dabei nach ständiger, vom Senat geteilter höchstrichterlicher Rechtsprechung“ nicht ankomme. Eine bedingte Entlassung sei ausweislich der Stellungnahme der JVA vom 1.3.2010 an die Staatsanwaltschaft „vor allem“ wegen der „noch ungeklärten ausländerrechtlichen Situation“ nicht befürwortet worden. Der Antragsgegner habe gegenüber der JVA bereits am 29.6.2009 den Erlass einer Ausweisungsverfügung binnen 6 Monaten angekündigt, sie tatsächlich aber erst nach Haftentlassung im September 2011 erlassen. Die Ankündigung des Antragsgegners habe letztlich dazu geführt, dass weder eine stationäre Therapie habe begonnen werden können, noch Vollzugslockerungen oder eine Entlassung nach 2/3-Verbüßung der Haftstrafe möglich gewesen sei. Es sei daher rechtlich bedenklich, wenn sich der Antragsgegner, der dem Antragsteller durch die Ankündigung der Ausweisung die Chance zum Nachweis einer „aufgearbeiteten“ Drogenproblematik oder zur Vorlage einer positiven Stellungnahme von Therapeuten genommen habe, den Sofortvollzug nunmehr mit der „nicht aufgearbeiteten“ Drogenproblematik begründe und ihm damit wiederum hierzu keine Gelegenheit gebe. Insoweit dürfe auch das Verwaltungsgericht die fehlende Möglichkeit einer Aussage über den Therapieerfolg vor dem Hintergrund der Vorgehensweise des Antragsgegners nicht zum Nachteil des Antragstellers werten. Auch berücksichtige das Gericht nicht, dass der Antragsteller erstmalig eine Strafhaft verbüßt habe und dies eine nachhaltige Wirkung auf ihn habe. Unzureichend habe das Gericht schließlich seine familiären Bindungen im Bundesgebiet und die fehlenden Bindungen im Herkunftsstaat berücksichtigt.

Auch unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung, die den Umfang der Prüfung durch das Oberverwaltungsgericht gemäß § 146 IV 6 VwGO begrenzt, kann der Aussetzungsantrag des Antragstellers keinen Erfolg haben. Vorab kann zur Begründung auf die ausführlichen erstinstanzlichen Ausführungen Bezug genommen werden.

Unstreitig erfüllt der Antragsteller mit Blick auf seine letzte Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten wegen unerlaubten gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln(Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 12.6.2009 – 26 Ls 31 Js 1799/08 (206/09), Bl. 168  Ausländerakte) die tatbestandlichen Voraussetzungen der zwingenden Ausweisung gemäß § 53 Nr. 2 AufenthG. Der Antragsgegner ist ferner zutreffend davon ausgegangen, dass der Antragsteller besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 I 1 Nr. 1 AufenthG genießt, da er eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Somit wird der Antragsteller nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die regelmäßig im Falle des § 53 AufenthG vorliegen (§ 56 I 3 AufenthG), ausgewiesen (§ 56 I 2 AufenthG) und die Ist-Ausweisung wird zur Regel-Ausweisung zurückgestuft (§ 56 I 4 AufenthG).

Regelfälle sind solche, die sich nicht durch besondere Umstände von der Menge gleich liegender Fälle unterscheiden. Ausnahmefälle sind dagegen durch einen atypischen Geschehensablauf gekennzeichnet, der so bedeutsam ist, dass er jedenfalls das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regel beseitigt. Bei der uneingeschränkter gerichtlicher Kontrolle unterliegenden Prüfung, ob ein Ausnahmefall vorliegt, sind alle Umstände einer evtl. strafrichterlichen Verurteilung sowie die sonstigen Verhältnisse des Betroffenen zu berücksichtigen, die in § 55 III AufenthG nicht abschließend genannt werden.(BVerwG, Urteil vom 23.10.2007 – 1 C 10/07 -, BVerwGE 129, 367 =  InfAuslR 2008, 116 m.w.N.) Ein Ermessensspielraum steht der Behörde nur dann zu, wenn kein Regel-, sondern ein Ausnahmefall im genannten Sinne vorliegt.(BVerwG, Beschluss vom 13.11.1995 – 1 B 237/94 -, InfAuslR 1996, 103) Ein Ausnahmefall von der Regelausweisung – und damit die Notwendigkeit einer behördlichen Ermessensentscheidung – ist nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts(BVerwG, Urteil vom 23.10.2007 – 1 C 10/07 -, BVerwGE 129, 367 =  InfAuslR 2008, 116) , der sich der Senat angeschlossen hat(OVG des Saarlandes, Urteil vom 4.2.2010 – 2 A 448/08 -), bereits dann anzunehmen, wenn durch höherrangiges Recht oder Vorschriften der Europäischen Menschenrechtskonvention geschützte Belange des Ausländers eine Einzelfallwürdigung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Falles gebieten. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass nach seinen Erfahrungen der bisherige Maßstab, der ergebnisbezogen auf die Unvereinbarkeit der Ausweisung mit höherrangigem Recht abstellt, nicht ausreiche, um den von Art. 6, Art. 2 I GG und Art. 8 EMRK geschützten Belangen in der Praxis zu einer ausreichenden Berücksichtigung zu verhelfen. Vielmehr bestehe die Gefahr, dass schutzwürdige, von den Tatbeständen des § 48 I AuslG bzw. § 56 I AufenthG nicht (voll) erfasste Belange des Betroffenen im Verwaltungsvollzug schematisierend ausgeblendet würden. Die Ermessensentscheidung als der dritte vom Gesetzgeber vorgesehene Entscheidungsmodus biete demgegenüber in der Verwaltungspraxis höhere Gewähr für eine Berücksichtigung aller Aspekte des jeweiligen Einzelfalles und die angemessene Gewichtung anlässlich der Entscheidung über den Erlass einer Ausweisung.

Hiervon ausgehend ist festzustellen, dass die Ausweisung des sich von Unterbrechungen in den Jahren 1983/84 und 1984/85 - möglicherweise auch 1997 - abgesehen(Vgl. Bl. 3 RS., 9, 11, 18 und 44 Ausländerakte) seit den 1980er Jahren – und zwar von 1980 bis 1983 als US-Soldat und seit 1985 mit einer Aufenthaltserlaubnis - in Deutschland aufhaltenden Antragstellers zum einen in sein durch Art. 2 I GG geschütztes Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit eingreift, da ihm durch diese Maßnahme sein Aufenthaltsrecht entzogen wird und er infolgedessen zur Ausreise verpflichtet ist. Die Rechtmäßigkeit eines solchen Eingriffs setzt seine Verhältnismäßigkeit voraus. (Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.8.2007 – 2 BvR 535/06 -, NVwZ 2007,1300 = InfAuslR 2007, 443) Zum anderen stellt die Ausweisung jedenfalls einen Eingriff in das durch Art. 8 I EMRK geschützte Recht des Antragstellers auf Privatleben dar,(Vgl. etwa EGMR, Urteile vom 23.6.2008 – 1683/03 -, InfAuslR 2008, 333, und vom 22.4.2004 – 42703/98 -, InfAuslR 2004, 374) der ebenfalls nur rechtmäßig ist, wenn er sich als verhältnismäßig im Sinne des Art. 8 II EMRK darstellt. Unabhängig davon, ob diese Eingriffe vorliegend gerechtfertigt sind, spricht viel dafür, dass entgegen der Ansicht des Beklagten und des Verwaltungsgerichts das Vorliegen eines Ausnahmefalls, der eine Ermessensprüfung eröffnet, zu bejahen ist. Letztlich kann dies dahinstehen, da der Beklagte hilfsweise auch eine Ermessensentscheidung getroffen hat, die das Verwaltungsgericht zu Recht als ordnungsgemäß bewertet hat. Der Antragsgegner hat dabei die Ausweisungsgründe mit dem Gewicht, das in dem gestuften System der Ausweisungstatbestände zum Ausdruck kommt, in die Ermessensentscheidung einbezogen(Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 23.10.2007 – 1 C 10/07 -, BVerwGE 129, 367 =  InfAuslR 2008, 116) und auch ansonsten alle erheblichen erkennbaren Umstände gemessen am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz angemessen berücksichtigt. Es sind auch nach Erlass der Ausweisungsverfügung keine neuen entscheidungserheblichen Umstände vorgetragen worden oder ansonsten ersichtlich, die die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes durchgreifend in Frage stellen könnten(zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei Ausweisungen: grundlegend BVerwG, Urteil vom 15.11.2007 – 1 C 45/06 -, BVerwGE 130, 20; BVerwG, Urteil vom 13.12.2011 – 1 C 14/10 -).

Wie das Verwaltungsgericht bereits dargelegt hat, hat der Antragsgegner Art und Schwere der vom Antragsteller begangenen, den Ausweisungstatbestand erfüllenden Straftat erkannt und zutreffend eine erhebliche Wiederholungsgefahr bejaht. Dem ist entgegen der Meinung des Antragstellers zuzustimmen. Der mittlerweile fast 55 Jahre alte Antragsteller hat nach eigenen Angaben seit seiner Jugend Drogen (Haschisch, Amphetamin und Ecstasy-Tabletten) und seit etwa 2004/05 auch regelmäßig Heroin konsumiert.(Vgl. Amtsgericht Saarbrücken, Urteil vom 10.4.2008 – 28 Ds 11 Js 1344/07 (827/07) -,  Bl. 101 Ausländerakte) Seit 1997, als er erstmals u.a. wegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln (Haschisch) zu einer Geldstrafe verurteilt wurde, hat er - neben Diebstahlsdelikten unterschiedlicher Schwere – ab 2007 eine Reihe von Drogendelikten begangen und dabei eine erhebliche kriminelle Energie gezeigt. Er hat, nachdem er vom Amtsgericht A-Stadt am 10.4.2008 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Kokain, Heroin) - und Erwerb von solchen – sowie am 30.10.2008 wegen unerlaubten Besitzes und unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln jeweils zu einer – auf Bewährung ausgesetzten – Freiheitsstrafe verurteilt worden war, in der Bewährungszeit am 5.12.2008 eine weitere schwerwiegende Drogenstraftat begangen, wegen der er mit Urteil des Amtsgerichts A-Stadt dann am 12.6.2009 wegen unerlaubten gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Heroin) nunmehr zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt wurde. Der Drogenhandel, den der selbst betäubungsmittelabhängige Kläger betrieben hatte, stellt zweifellos angesichts seiner gravierenden Sozialschädlichkeit und der regelmäßig zu bejahenden Wiederholungsgefahr insbesondere bei Drogenabhängigen („Beschaffungskriminalität“) eine schwerwiegende Straftat dar, die – wie schon die Regelung der Ist-Ausweisung gemäß § 53 Nr. 2 AufenthG vorgibt - grundsätzlich zur Ausweisung des Straftäters führt. Auch der EGMR hat im Bereich des Drogenhandels „Verständnis für die Härte der innerstaatlichen Behörden gegenüber jenen gezeigt, die aktiv an der Verbreitung dieser Plage beteiligt sind“(EGMR, Urteil vom 23.6.2008 – 1683/03 -, InfAuslR 2008, 333). Allerdings verfolgt die Ausweisung als ordnungsrechtliche Maßnahme nicht den Zweck der Ahndung eines bestimmten Verhaltens, sondern sie soll vielmehr künftige Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder Beeinträchtigungen sonstiger erheblicher Belange der Bundesrepublik Deutschland aufgrund des Aufenthalts von Ausländern im Inland verhindern bzw. ihnen vorbeugen.(Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.8.2007 – 2 BvR 535/06 -, NVwZ 2007, 1300 = InfAuslR 2007, 443)

Vorliegend kann nicht davon ausgegangen werden, dass von dem Antragsteller aller Wahrscheinlichkeit nach künftig – und zwar nicht nur begrenzt auf die Zeit bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens, wie der Antragsteller meint - keine Drogendelikte mehr drohen. Zwar hat der Antragsteller während seiner rund 2 3/4 Jahre umfassenden Haftzeit keine Drogen mehr genommen und vorgetragen, auch künftig ein drogen- und straffreies Leben führen zu wollen. Auch hat er sich nach der Stellungnahme der JVA vom 16.3.2010 während der Haft beanstandungsfrei geführt, regelmäßig und zur vollsten Zufriedenheit des Fremdbetriebs gearbeitet und die Angebote der Drogenberatung von Anfang an und durchgehend wahrgenommen; auch scheine er von seiner ersten Inhaftierung „sichtlich beeindruckt“. Allerdings hat er sich während der Haft keiner Drogentherapie – stationär oder ambulant – unterziehen, sondern mit einer ambulanten Therapie erst nach seiner Haftentlassung beginnen können. Nach der Bescheinigung der Drogenberatung vom 15.12.2011 hat der Antragsteller zwar wie geplant nach seiner Haftentlassung Kontakt zu der Sozialtherapeutin aufgenommen und nimmt er „Termine in der Beratungsstelle wahr“; Ersttermin sei der 26.10.2011 gewesen. Näheres über Stand und Verlauf der Therapie sowie deren Erfolgsaussichten ist dieser Bescheinigung aber nicht zu entnehmen und lässt sich in diesem frühen Stadium wohl auch nicht sagen. Wie sich aber sowohl den Stellungnahmen der JVA als auch dem Beschluss des Landgerichts in der Strafvollstreckungssache vom 21.5.2010(Bl. 216 ff.) entnehmen lässt, wird eine – vollständige - Aufarbeitung der Drogenproblematik zu ihrer Überwindung – nachvollziehbar - als erforderlich angesehen; dies stellt der Antragsteller in der Sache letztlich auch nicht in Abrede. Vielmehr ist er der Meinung, der fehlende Abschluss der Therapie dürfe ihm nicht entgegen gehalten werden, weil gerade die Androhung seiner Ausweisung durch den Antragsgegner dazu geführt habe, dass ihm sowohl Außenlockerungen als auch eine bedingte Entlassung verwehrt worden seien und damit gewissermaßen der Antragsgegner selbst die frühere Aufnahme der Therapie verhindert habe. Mit dieser Rüge kann er keinen Erfolg haben. Zum einen hat ein Ausländer, der so erheblich kriminell in Erscheinung getreten ist, dass er die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 53 AufenthG erfüllt, nach der ständigen Rechtsprechung des Senats(vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.5.2011 – 2 A 314/10 -) keinen Anspruch auf Absolvierung einer Drogentherapie. Zum anderen verkennt der Antragsteller, dass es im Ausweisungsverfahren und damit auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren - ebenso wie in der vom Antragsteller zitierten Entscheidung des OLG – nur darauf ankommt, ob derzeit eine günstige Prognose für eine künftige Straffreiheit gestellt werden kann, während die Gründe, aus denen dies ggf. nicht der Fall ist, unerheblich sind. Ausgehend von der seit langem bestehenden Drogensucht des Antragstellers und angesichts seiner schwerwiegenden Straffälligkeit in der Bewährungszeit stellen das ordnungsgemäße Verhalten des Antragstellers in der Haft, ein erklärter nachhaltiger Eindruck der Haftzeit und seine auf Erwerbstätigkeit und Drogenfreiheit gerichteten Absichtserklärungen jedenfalls ohne erfolgreiche Therapie keine hinreichend belastbaren Tatsachen für die Annahme dar, er habe seine Drogenabhängigkeit dauerhaft überwunden und werde künftig auch nicht mehr dealen, zumal auch die tatsächlichen gegenwärtigen und künftigen Rahmenbedingungen eines auf Drogenfreiheit gerichteten Lebens nicht konkret dargetan sind. So ist nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich, was der Antragsteller nach seiner Haftentlassung zur Verwirklichung seiner Absicht, sich dauerhaft aus dem Drogenmilieu zu lösen und Arbeit zu finden, getan hat. Auch geht aus der Beschwerdebegründung die (weitere) Entwicklung der familiären Kontakte, die nur für die ersten drei Wochen nach der Haftentlassung des Antragstellers in der eidesstattlichen Versicherung des Sohnes dargestellt sind, und deren Rolle bei der Suchtbewältigung nicht hervor. Dass bei Anwendung praktischer Vernunft neue Verfehlungen des Antragstellers nicht mehr in Rechnung zu stellen wären, das von ihm ausgehende Risiko bei Würdigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls letztlich kein anderes wäre, als es bei jedem Menschen mehr oder weniger besteht(BVerwG, Beschluss vom 17.10.1984 – 1 B 61/84 -, InfAuslR 1985, 33), also keine Wiederholungsgefahr mehr bestehe, kann daher nach allem nicht angenommen werden.

Auch soweit der Antragsteller die Berücksichtigung seiner familiären Bindungen im Bundesgebiet und im Heimatland durch das Verwaltungsgericht als unzureichend beanstandet, ist ihm nicht zu folgen.

Was die familiären Bindungen in Deutschland anlangt, ist zunächst festzustellen, dass der Sohn des Antragstellers 25 Jahre alt und damit erwachsen ist. Dass dieser auf seinen Beistand oder er auf dessen Beistand zwingend angewiesen wäre, ist weder dargetan noch ersichtlich. Seine Ausweisung kann daher nicht gegen die den Schutz der Familie gewährleistenden Art. 6 I GG bzw. Art. 8 I EMRK verstoßen. Gleiches gilt für seine Bindungen an seine geschiedene Ehefrau, die für ihn nicht – mehr - Familienmitglied ist.

Die persönlichen Bindungen des Antragstellers an seinen erwachsenen Sohn und seine geschiedene Ehefrau, die Bestandteil seines ebenfalls von Art. 8 I EMRK geschützten Privatlebens sind, haben sowohl der Antragsgegner als auch das Verwaltungsgericht gewürdigt. Nach Aktenlage sind beide Personen für den Antragsteller von besonderer emotionaler Bedeutung, was sich schon daraus ergibt, dass er ihnen nach seinen Angaben während seiner Haft alle zwei Wochen geschrieben hat, auch wenn der Umstand, dass sich ihr Kontakt zu ihm – der von ihnen schließlich auch durch Telefonate und/ oder Briefe hätte aufrecht erhalten werden können - während der langen Haftzeit auf zwei Besuche des Sohnes beschränkt hat, entgegen des Inhalts der eidesstattlichen Versicherung des Sohnes gegen eine enge persönliche Bindung zwischen Antragsteller einerseits und Sohn und früherer Frau andererseits spricht. Dass der Antragsteller darüber hinaus über weitere soziale Kontakte bzw. persönliche Beziehungen im Bundesgebiet verfügte, ist nicht ersichtlich. Auch dies hat der Antragsgegner im angefochtenen Bescheid eingehend gewürdigt.

Was die vom Antragsteller geltend gemachten fehlenden Bindungen an sein Heimatland angeht, ist zunächst festzustellen, dass er sich nach Aktenlage nicht seit 1980 ununterbrochen in Deutschland aufhält, sondern nach Ende seiner Stationierung in Baumholder ausgereist und am 1.5.1983 aus den USA kommend in das Bundesgebiet wieder eingereist war; danach lebte er jedenfalls ausweislich entsprechender melderechtlicher Ab- und Anmeldungen von Oktober 1983 bis Juli 1984 sowie von Dezember 1984 bis März 1985 wieder in den USA. Ob er nach dem Tod seiner Mutter in 2009 tatsächlich keine Verwandten mehr in den USA leben, ist mit Blick auf die Tatsache, dass er dort ausweislich seiner Angaben bei der Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis vom 3.8.1984 eine 1980 geborene Tochter hat, zweifelhaft, kann jedoch dahinstehen. In jedem Fall ist nicht ersichtlich, dass der in den USA geborene und aufgewachsene und erst als Erwachsener ins Bundesgebiet eingereiste Antragsteller, der zweifellos die Heimatsprache noch spricht und mit der dortigen Lebensweise auch noch hinreichend vertraut sein dürfte, selbst wenn er über keine – aktuellen – Kontakte zum Heimatland mehr verfügte, nicht in der Lage sein sollte, dort wieder Fuß zu fassen.

Insgesamt hat der Antragsgegner sämtliche relevanten Aspekte in seine - hilfsweise getroffene – Ermessensentscheidung eingestellt, die gegenläufigen Interessen abgewogen und ohne Rechtsfehler das entscheidende Gewicht auf die Abwehr von von dem Antragsteller weiterhin drohenden schwerwiegenden Rechtsverletzungen gelegt und dem entsprechenden öffentlichen Interesse gegenüber dem persönlichen Interesse des Antragstellers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet den Vorzug eingeräumt. Begegnet die angefochtene Ausweisungsverfügung somit auch zum jetzigen Zeitpunkt keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, besteht für die Aussetzung des angeordneten Sofortvollzugs keine Veranlassung.

Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 II VwGO zurückzuweisen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 II, 53 II Nr. 2, 52 II, 47 GKG, wobei eine Halbierung des in Ansatz zu bringenden Auffangstreitwerts gerechtfertigt ist.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.