Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 08. Mai 2014 - 2 B 190/14

08.05.2014 00:00
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 08. Mai 2014 - 2 B 190/14

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 5. Februar 2014 – 5 L 15/14 – wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 37.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Mit Bauschein vom 23.11.2001 wurde der M GmbH - nach Angaben der Antragstellerin ihrer Rechtsvorgängerin - der „Neubau eines Bürogebäudes mit Gastronomie, Hotelgebäude, Altenpflegeheim, Verbrauchermarkt und Tiefgarage“ auf dem im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Hafeninsel BBP Nr. 123.05.00“ von 1981 gelegenen Vorhabengrundstück B-Stadt, S. Str. 83-91 (Gemarkung M.-B., Flur 1, Flurstücke 160/11, 160/9, 190/2, 206/10 und 206/9) unter Erteilung eines Befreiungsbescheides gemäß § 31 BauGB vom selben Tag genehmigt. Mit Gebührenbescheid der Antragsgegnerin vom selben Tag wurden für die Erteilung der Baugenehmigung Gebühren in Höhe von 300.438,- DM erhoben. Die Geltungsdauer der Baugenehmigung von 23.11.2001 wurde in der Folge – nach Aktenlage zuletzt auf Antrag der Grundstückseigentümerin M GmbH & Co. KG am 17.1.2013 gemäß § 74 Abs. 2 LBO bis zum 27.11.2013 - verlängert.

Mit Bauschein vom 6.9.2013 erteilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin die Genehmigung zum „Neubau einer Wohnanlage am Bürgerpark“ auf dem vorgenannten Grundstück unter Erteilung mehrerer Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans wegen Unterschreitung der vorderen Baulinie, Anzahl der Vollgeschosse sowie wegen Überschreitung der GRZ und der GFZ. Hierfür forderte die Antragsgegnerin mit Gebührenbescheid vom 6.9.2013 von der Antragstellerin insgesamt 238.752,07 EUR Gebühren, nämlich 87.702,07 EUR nach Nr. 1.1.2.1 des Besonderen Gebührenverzeichnisses der Bauaufsichtsbehörden (GebVerzBauaufsicht)(vgl. die Verordnung über den Erlass dieses Gebührenverzeichnisses vom 25.8.2008 (Amtsbl. S. 1523), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.12.2012 (Amtsbl. S. 1554)) für die Erteilung der Baugenehmigung, 1.050,- EUR nach Nr. 25.1 GebVerzBauaufsicht (Entgegennahme der Erklärung nach § 83 Abs. 1 Satz 1 LBO und Eintragung einer Baulast) sowie 150.000 EUR als Höchstgebühr nach Nr. 22.17 GebVerzBauaufsicht für alle erteilten Befreiungen. Hiergegen legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 2.10.2013 Widerspruch ein. Den von der Antragstellerin am 3.12.2013 bei der Antragsgegnerin gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Gebührenbescheid lehnte diese ab.

Am 9.1.2014 stellte die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Gebührenbescheid der Antragsgegnerin vom 6.9.2013; der Aussetzungsantrag blieb ohne Erfolg.

II.

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 5.2.2014 – 5 L 15/14 –, mit der sie nunmehr nur noch die Aussetzung des Gebührenbescheids der Antragsgegnerin vom 6.9.2013 verfolgt, soweit darin eine den Betrag von 88.752,07 EUR übersteigende Gebühr festgesetzt ist, ist nicht begründet.

Zur Begründung ihrer Beschwerde trägt die Antragstellerin im Wesentlichen vor, es bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheids in Höhe der Befreiungsgebühr. Soweit die festgesetzten Befreiungsgebühren die Kosten des Verwaltungsaufwands für die Erteilung der Befreiungen überstiegen, verstoße der Gebührenbescheid gegen das Äquivalenzprinzip. Dieses verlange als Ausprägung des bundesverfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, dass die Gebühr in keinem groben Missverhältnis zu dem Wert der mit ihr abgegoltenen Leistungen der öffentlichen Hand stehe. Zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung müsse ein angemessenes Verhältnis bestehen. Bei der Bemessung der Gebühr müsse keine Beschränkung auf die Kosten des Verwaltungsaufwands stattfinden, sondern es könnten auch andere Gesichtspunkte wie der wirtschaftliche Wert der gebührenpflichtigen Leistung der Verwaltung einfließen. Gleichwohl seien die für diese Leistung entstandenen Kosten nicht gänzlich ohne Bedeutung. Das Äquivalenzprinzip verbiete die Festsetzung der Gebühr völlig unabhängig von den Kosten der gebührenpflichtigen Leistung. Insoweit seien zum einen der Vorteilsabschöpfung dahingehend Grenzen gesetzt, dass tatsächlich die Gewährung eines Sondervorteils mit der Amtshandlung verbunden sein müsse. Zum andern ergebe sich eine tatsächliche Kappungsgrenze bezüglich der Höhe der verlangten Gebühr, und nur dies habe das Verwaltungsgericht berücksichtigt. Vorliegend rechtfertige der tatsächliche wirtschaftliche Vorteil keine Befreiungsgebühr in Höhe von 150.000,- EUR, da für das Baugrundstück bereits ein Befreiungsbescheid von den einzelnen Festsetzungen des Bebauungsplans vom 23.11.2001 vorgelegen habe. Die Baugenehmigung enthalte keine weitergehenden Befreiungen als dieser erste Befreiungsbescheid mit Ausnahme der vorderen Baulinie. Diese Überschreitung sei das Ergebnis des Kleinen Gestaltungsbeirats „ S Straße“ am 28.2.2013 gewesen, dessen Empfehlung die Antragstellerin gefolgt sei. Es komme vorliegend daher zu einer doppelten Vorteilsabschöpfung, die vom Äquivalenzprinzip nicht mehr gedeckt sei. Gebührenzwecke in Form der Vorteilsabschöpfung seien nur ausnahmsweise zulässig. Eine zweite Baugenehmigung für denselben Bauherrn führe bezüglich des wirtschaftlichen Vorteils hinsichtlich erteilter Befreiungen nicht zu einem weiteren Wertzuwachs des Grundstücks in Höhe von 150.000,- EUR, da erkennbar nur von einer Baugenehmigung Gebrauch gemacht werden könne. So sähen auch einzelne Gebührenverzeichnisse vor, dass für den Fall, dass eine Baugenehmigung nicht verwirklicht werden könne, eine Reduzierung einer Gebühr stattzufinden habe. Dies sei etwa im Kostenverzeichnis des Landes Bayern der Fall, nach dessen Tarif-Nr. 2. I. 1/3.9 KVz die für die erteilte Genehmigung festgesetzte Gebühr auf die Hälfte herabgesetzt werde, wenn die genehmigte bauliche Anlage endgültig nicht ausgeführt werde. Auch nach Ziff. 11 der Anmerkungen zu lfd. Nr. 1.1 – 1.6 des Besonderen Gebührenverzeichnisses von Rheinland-Pfalz könne die Gebühr für den Fall der Erklärung des Verzichts auf die Baugenehmigung bis zu 25 % ermäßigt werden. Diese Regelungen, die im Gebührenverzeichnis des Saarlandes fehlten, gewährleisteten eine Vereinbarkeit mit dem Äquivalenzgebot. Der vorliegende Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip greife auf die streitige Gebührenfestsetzung durch.

Auch unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung, die den Umfang der Prüfung durch den Senat begrenzt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), hat es bei dem Ergebnis der erstinstanzlichen Entscheidung zu bleiben. Das Verwaltungsgericht hat den Aussetzungsantrag der Antragstellerin zu Recht zurückgewiesen, da die Voraussetzungen des § 80 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 Satz 3 VwGO für die begehrte Anordnung der kraft Gesetzes (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO) ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den - somit sofort vollziehbaren - Gebührenbescheid der Antragsgegnerin nicht vorliegen; auf die erstinstanzlichen Ausführungen kann vorab Bezug genommen werden.

Die begehrte Aussetzungsentscheidung setzt ausgehend von dem bei öffentlichen Abgaben und Kosten geltenden Entscheidungsmaßstab in § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO voraus, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder die Vollziehung für den (Abgaben- oder) Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

Dass die Vollziehung des Gebührenbescheids für die Antragstellerin eine unbillige Härte in diesem Sinne bedeutete, hat sie auch auf den entsprechenden Hinweis des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Beschluss im Beschwerdeverfahren nicht dargetan.

Entgegen der Annahme der Antragstellerin bestehen aber auch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheids.

Rechtsgrundlage für die Erhebung der angegriffenen Gebühren für Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB ist § 6 Abs. 3 des Saarländischen Gebührengesetzes – SGebG – i.V.m. den Nrn. 22.1 bis 22.3 i.V.m. 22.17 GebVerzBauaufsicht. Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 SGebG richten sich die Gebührensätze für die Verwaltungsgebühren bei den festen Gebühren und Rahmengebühren nach dem auf die Amtshandlung entfallenden durchschnittlichen Aufwand des Verwaltungszweigs; nach Satz 3 der Vorschrift ist bei der Bemessung der Höhe der Verwaltungsgebühren der Nutzen der staatlichen Leistung für den Gebührenschuldner zu berücksichtigen. Mit dieser Vorschrift des SGebG stehen die Gebührenregelungen Nrn. 22.1 bis 22.3, für die sich die Höhe der Befreiungsgebühr aus dem Produkt aus Flächenvorteil, Bodenrichtwert und einem dort variabel ausgewiesenen nutzungsabhängigem Prozentsatz ergibt, im Einklang.

Die Regelung für die Berechnung dieser Befreiungsgebühren ist rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar dürfen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Kosten des Verwaltungsaufwands auch dann nicht völlig vernachlässigt werden, wenn bei der Bemessung der Gebühr der wirtschaftliche Wert der Amtshandlung in Rechnung gestellt wird.(Vgl. BVerwG, Urteil vom 30.4.2003 – 6 C 5.02 -, NVwZ 2003, 1385) Vorliegend spricht indes nichts durchgreifend dafür, dass die sich aus den genannten Regelungen ergebende Befreiungsgebühr in einem groben Missverhältnis zu dem kostendeckend zu veranschlagenden Verwaltungsaufwand bei der hierbei gebotenen Pauschalisierung stünde. Den diesbezüglichen Überlegungen des Verwaltungsgerichts ist die Antragstellerin nicht mit substantiiertem Vortrag entgegengetreten. Dass neben dem - mit jeder Gebührenerhebung zu verfolgenden - Gebührenzweck der Kostendeckung auf gesetzlicher Grundlage auch der der Vorteilsabschöpfung verfolgt und die Gebührenerhebung auch zur Verhaltenssteuerung eingesetzt werden darf, ist in der Rechtsprechung des Senats anerkannt.(Vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 12.2.2009 -2 A 17/08 -, BRS 74 Nr. 141 = BauR 2009, 1185) Mit den Befreiungsgebühren wird auch eine begrenzte Verhaltenssteuerung angestrebt. Damit soll nämlich offensichtlich ein Anreiz geschaffen werden, entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans zu bauen.

Dass die mit diesen Regelungen angeordnete Vorteilsabschöpfung unverhältnismäßig wäre, ist nicht feststellbar. Da dem Bauherrn durch eine Befreiung von einer Festsetzung des Bebauungsplans gemäß § 31 Abs. 2 BauGB eine ansonsten nicht zulässige Bebauung erlaubt wird und dieser Vorteil entsprechend dem Ausmaß der erteilten Befreiung/en und dem Bodenwert des Vorhabengrundstücks zunimmt, ist gegen die insofern angeordnete Vorteilsabschöpfung insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das GebVerzBauaufsicht in Nr. 22 zur Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips eine doppelte Kappungsgrenze enthält, nichts einzuwenden. Zum einen wird bei der Ermittlung der Gebühr nach den Nrn. 22.1 - 22.4 und 22.15 die Höchstgebühr bezogen auf vier Bodenrichtwert-Klassen beschränkt. Zum andern darf die Gesamtgebühr für alle Ausnahmen, Befreiungen und Abweichungen nach Nr. 22 den Betrag von 250.000,- EUR nicht übersteigen.

Soweit die Antragstellerin, die erklärtermaßen keine grundsätzlichen Bedenken gegen diese Gebührenregelungen des GebVerzBauaufsicht hegt, der Sache nach die Ansicht vertritt, dass die angefochtene Anforderung – auch - der Befreiungsgebühren - zumindest in der die Verwaltungskosten übersteigenden Höhe – in ihrem Einzelfall unverhältnismäßig sei, vermag diese Ansicht nicht zu überzeugen.

Dies gilt zunächst für ihren Vortrag, in ihrem Fall sei die Amtshandlung nicht mit der Gewährung eines Sondervorteils verbunden gewesen, weil für das Baugrundstück bereits mit der Erteilung der Baugenehmigung im Jahr 2001 eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans stattgefunden habe und Befreiungsgebühren bezahlt worden seien; daher stelle sich die angefochtene Gebührenanforderung als - vom Äquivalenzprinzip nicht mehr gedeckte - doppelte Vorteilsabschöpfung dar. Es kann indes – nach den vorstehenden Ausführungen – nicht ernsthaft zweifelhaft sein, dass auch die Antragstellerin durch die erteilten Befreiungen einen abschöpfbaren Vorteil erlangt hat. Dabei verkennt die Antragstellerin, dass durch eine Befreiung (§ 31 Abs. 2 BauGB) keine ganz allgemeine Befugnis des Bauherrn oder der Bauherrin begründet wird, mit einem beliebigen Vorhaben die jeweils betroffene Festsetzung eines Bebauungsplans nicht zu beachten. Der jeweilige Dispens betrifft notwendig immer nur ein ganz bestimmtes, von dem Bauherrn oder der Bauherrin konkretisiertes Vorhaben. Eine solche Befreiung beinhaltet daher nicht gewissermaßen eine „Aufhebung“ von Festsetzungen im Bebauungsplan „inter partes“. Mit dem am 6.9.2013 der Antragstellerin erteilten Bauschein für ihr Bauvorhaben (Neubau einer „Wohnanlage am Bürgerpark“, bestehend aus Wohnanlage, SB-Markt und Läden) und mit dem am 23.11.2001 erteilten, zuletzt auf Antrag der Grundstückseigentümerin bis zum 27.11.2013 verlängerten Bauschein für den „Neubau eines Bürogebäudes mit Gastronomie, Hotelgebäude, Altenpflegeheim, Verbrauchermarkt und Tiefgarage“ wurden offensichtlich unterschiedliche, voneinander unabhängige Bauvorhaben genehmigt, wobei dahinstehen kann, ob – was sich weder nachvollziehbar aus dem Vortrag der Antragstellerin noch den Akten ergibt - tatsächlich „zwei Baugenehmigungen für den selben Bauherrn“ erteilt worden sind. Daher war - unstreitig – für das Bauvorhaben „Wohnanlage am Bürgerpark“ ein reguläres Baugenehmigungsverfahren durchzuführen. (Nur) durch die somit erforderlichen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans „Hafeninsel“, die zudem unstreitig über die im Jahre 2001 erteilten hinausgehen, konnte der Antragstellerin ein Baurecht für ein Bauvorhaben eingeräumt werden, das mit den Festsetzungen des geltenden Bebauungsplans nicht im Einklang stand. Dass auch die M GmbH im Jahr 2001 durch Befreiungen vom Bebauungsplan die Erteilung der Baugenehmigung für ihr damaliges Bauvorhaben und damit einen Vorteil erlangt und Befreiungsgebühren gezahlt hatte, ist für die Rechtmäßigkeit der hier angefochtenen Gebührenanforderung unerheblich. In diesem Zusammenhang verkennt die Antragstellerin, dass der „Nutzen für den Gebührenschuldner“ im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 3 SGebG in jedem Fall in diesem – abschöpfbaren - Vorteil des Bauherrn besteht, unabhängig davon, ob im konkreten Fall das Baugrundstück durch die erteilte Baugenehmigung eine Wertsteigerung erfährt. Dass nur eine der beiden – im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung am 6.9.2013 geltenden – Baugenehmigungen auf dem Baugrundstück realisiert werden konnte, steht zwar außer Frage, kann aber unter kostenrechtlichen Gesichtspunkten („Vorteil“) nicht von Bedeutung sein. Von welcher Baugenehmigung bei einer solchen Ausgangslage Gebrauch gemacht werden kann, hängt von den entsprechenden vertraglichen Vereinbarungen zwischen Grundstückeigentümer und Bauherr/en ab - oder etwa im Falle eines Verkaufs des Baugrundstücks mit zwei geltenden Baugenehmigungen von dem Erwerber.

Auch soweit die Antragstellerin unter Berufung auf Gebührenregelungen in Rheinland-Pfalz und Bayern geltend macht, die saarländischen Regelungen verstießen gegen das Äquivalenzprinzip, weil sie keine Ermäßigung für eine nicht in Anspruch genommene Baugenehmigung vorsähen, ergibt sich aus ihren Vortrag nicht die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Gebührenbescheids. Hinsichtlich der diesem Bescheid zu Grunde liegenden Befreiungsgebühren ist dieser Vortrag schon deshalb unerheblich, weil die Antragstellerin zu keinem Zeitpunkt erklärt hat, dass sie von der Baugenehmigung vom 6.9.2013 nicht Gebrauch machen wolle. Soweit sie sich darüber hinaus darauf beruft, dass sie einen Anspruch auf Rückzahlung – jedenfalls eines Teils – der im Baugenehmigungsverfahren von 2001 gezahlten Befreiungsgebühr habe, und sie insofern die Aufrechnung mit der entsprechenden Rückforderung erklärt hat, kann dies keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Gebührenbescheids haben. Abgesehen davon, dass eine Aufrechnung gerade die von ihr bestrittene Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheids voraussetzt, könnte sie allenfalls im Rahmen der Vollstreckung des Gebührenbescheids von Bedeutung sein. Im Übrigen ist auch angesichts der erwähnten - durchaus unterschiedlichen - Gebührenregelungen der beiden anderen Bundesländer, auf die die Antragsgegnerin zutreffend eingegangen ist, weder dargetan noch ansonsten ersichtlich, dass eine Ermäßigungsregelung für den Fall eines Nichtgebrauchmachens von einer Baugenehmigung unter Verhältnismäßigkeitsaspekten erforderlich wäre, da – wie dargelegt – der Nutzen für den Gebührenschuldner bereits mit Erteilung der Baugenehmigung und nicht erst mit dem Gebrauchmachen eintritt.

Somit stellt sich der Gebührenbescheid der Antragsgegnerin als zumindest nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand voraussichtlich rechtmäßig dar.

Die Beschwerde der Antragstellerin ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Die Streitwertentscheidung folgt aus §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG und beläuft sich im Eilverfahren in Kostensachen auf ein Viertel des Hauptsachewertes.

Die Beschwerde ist unanfechtbar.


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

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12.02.2009 00:00

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 21. November 2007 – 5 K 1031/07 – abgeändert und der Gebührenbescheid des Beklagten vom 2.10.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.6.2007 aufgehob
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(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung und des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung und des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 21. November 2007 – 5 K 1031/07 – abgeändert und der Gebührenbescheid des Beklagten vom 2.10.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.6.2007 aufgehoben, soweit darin Verwaltungskosten über einen Betrag von 698,60 EUR hinaus festgesetzt worden sind.

Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine bauaufsichtsbehördliche Gebührenforderung für ein von ihm auf dem mit einem Wohnhaus bebauten Grundstück Parzelle Nr. 212/8 in Flur 4 der Gemarkung W. (Anwesen In der N. 16) durchgeführtes Bauvorhaben.

Mit Schreiben vom 18.8.2006 teilte die Untere Bauaufsichtsbehörde beim damaligen Stadtverband B-Stadt, dem Rechtsvorgänger des Beklagten, dem Kläger mit, bei einer Ortseinsicht sei festgestellt worden, dass an der linksseitigen Grenze seines Grundstücks eine Stützmauer aus Betonelementen mit einer Geländeanschüttung errichtet worden sei, und forderte ihn unter Hinweis auf die Nichtbeachtung von „Verfahrenspflichten“ auf, die Arbeiten einzustellen.

Mit Eingang am 30.8.2006 beantragten der Kläger und die – durch ihn vertretene – Eigentümerin des Grundstücks, Frau Wilhelmine A., die Erteilung einer Abweichung von dem § 7 LBO 2004. Der Antrag wurde damit begründet, dass an der linken Grenze „aufgrund der ungünstigen Geländeverhältnisse eine Stützmauer errichtet und mit Erdmassen hinterfüllt“ werden solle, um die Nutzung des rückwärtigen Grundstücksteils über einen Außenzugang zu ermöglichen. Das insgesamt 31 jeweils 1 m breite Stützwandelemente umfassende Vorhaben war in einem beigefügten „Planentwurf“ dargestellt und erläutert. Auf entsprechende Aufforderung wurden nachträglich am 28.9.2006 mit den Unterschriften der Nachbarn versehene Planunterlagen nachgereicht.

Die Abweichung wegen Unterschreitung der Tiefe der Abstandsflächen wurde mit Bescheid vom 2.10.2006 erteilt. Gleichzeitig wurde durch gesonderten Bescheid die Gebühr hierfür auf insgesamt 1.416,60 EUR festgesetzt. Ausweislich der bei den Akten befindlichen Gebührenberechnung ergibt sich dieser Betrag hauptsächlich aus einer Erhebung auf der Grundlage der Nr. 27.2.2. (gemeint: 27.2.1.) des Besonderen Gebührenverzeichnisses für die Bauaufsichtsbehörden im Saarland (GebVerzBauaufsicht), (vgl. die Verordnung über dessen Erlass vom 10.4.2003, Amtsblatt 2003, 1194, geändert durch Art. 3 (5) des Gesetzes Nr. 1544 zur Neuordnung des Saarländischen Bauordnungs- und Bauberufsrechts vom 18.2.2004, Amtsblatt 2004, 822, 890) die für bauordnungsrechtliche Abweichungen (§ 68 LBO 2004) vom Abstandsflächenerfordernis eine grundstücksflächenbezogene Berechnung nach Maßgabe der Nr. 27.1.1. GebVerzBauaufsicht durch eine Multiplikation von Flächenvorteil (hier angenommen: 22 m x 3 m = 66 qm), Bodenrichtwert nach der Richtwertkarte (hier: 70,- EUR/qm) und einem nutzungsabhängigen Prozentsatz (15 % für Nebenanlagen) vorsieht. Der so errechnete Betrag von 693,- EUR wurde nach Maßgabe der Nr. 27.2.3. wegen der Verfahrensfreistellung des Vorhabens (§ 61 LBO 2004) doppelt in Ansatz gebracht. Der verbleibende Betrag entfällt auf die Nachforderung von Unterlagen (25,- EUR) und Zustellungskosten (5,60 EUR).

Der dagegen erhobene Widerspruch des Klägers wurde durch Widerspruchsbescheid vom 22.6.2007 mit dem Bemerken zurückgewiesen, dass die Berechnung der Gebühr „aus juristischer Sicht nicht zu beanstanden“ sei. An die im Gebührenverzeichnis vorgegebenen Berechnungsformeln sei die Bauaufsichtsbehörde gebunden. Deren Anwendung sei korrekt erfolgt. In der Sache liege ein Eingriff in die Abstandsfläche vor, der eine Abweichung erfordere. Die Herstellung einer offenen erhöhten Terrasse in der Abstandsfläche sei nur zulässig, wenn die Erhöhung an der Grenze nicht mehr als 0,50 m im Mittel betrage. Dieses Maß sei hier in weiten Teilen überschritten, wobei die ersten 9 m der insgesamt 31 m langen Stützmauer, bei denen das nicht der Fall sei, zugunsten des Klägers nicht in Ansatz gebracht worden seien. Die Verdopplung der Gebühr nach Nr. 27.2.3. GebVerzBauaufsicht komme nicht nur bei genehmigungsfrei gestellten, sondern bei allen Vorhaben zum Tragen, für die keine Baugenehmigung erforderlich sei.

Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 26.7.2007 zugestellt. Mit der am 16.8.2007 erhobenen Klage hat er geltend gemacht, die Gebührenfestsetzung sei fehlerhaft. Nach den eingereichten Plänen überschreite die Aufschüttung des Geländes die in der Abstandsfläche zulässigen 50 cm nur bei den Elementen 15 bis 24, also auf einer Länge von 10 m, was bei einer Abstandsflächentiefe von 3 m eine Vorteilsfläche von 30 qm ergebe. Auch die Erhöhung im Bereich der Elemente 20 bis 24 müsse außer Betracht bleiben, weil sich diese nicht im „Bauwich“ befänden. Damit bleibe eine Vorteilsfläche von 15 qm. Rechtlich erscheine fraglich, ob die Abstandsflächenbestimmungen hier überhaupt Anwendung finden könnten, da von der Anlage keine gebäudegleichen Wirkungen ausgingen. Die festgesetzte Gebührenhöhe, die nur unwesentlich unter der im Jahr 2000 für den Neubau seines Wohnhauses mit Stellplatz angefallenen Gebühr liege, lasse sich weder unter dem Gesichtspunkt des Verwaltungsaufwands noch mit der Bedeutung der Angelegenheit rechtfertigen. Rechtsfehlerhaft erscheine auch die Anwendung des § 61 LBO 2004. Nach § 61 Abs. 1 Nr. 11 h) LBO 2004 seien nur Aufschüttungen bis zu 36 qm Grundfläche verfahrensfrei. Hier handele es sich um 66 qm. Für eine Anwendung der Nr. 27.2.3. GebVerzBauaufsicht 2004 sei daher kein Raum.

Der Kläger hat beantragt,

den Gebührenbescheid vom 2.10.2006 und den aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22.6.2007 ergangenen Widerspruchsbescheid aufzuheben.

Der Beklagte hat unter Bezugnahme auf die Verwaltungsentscheidungen beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat vorgetragen, die „Diskrepanz“ zwischen der für den Wohnhausneubau und der nunmehr festgesetzten Gebühr beruhe auf einer Rechtsänderung. Nach dem bis 2004 maßgeblichen Gebührenverzeichnis sei für Befreiungen ein Pauschalbetrag von 60,- DM vorgesehen gewesen, wohingegen nunmehr auf den erzielten Flächenvorteil abzustellen sei. Der Änderung liege die Intention des Gesetzgebers zugrunde, dass sich die Bauherrn an die materiellen Vorschriften halten sollten.

Durch Urteil vom 21.11.2007 hat das Verwaltungsgericht der Klage entsprochen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Anlage unterliege keinem Abstandsflächenerfordernis und daher sei auch keine Abweichung erforderlich. Den Antrag habe der Kläger erst gestellt, nachdem der Rechtsvorgänger des Beklagten die Einstellung der Arbeiten angeordnet gehabt habe. Ein Abstandsflächenerfordernis ergebe sich insbesondere nicht aus dem § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 10 LBO 2004. Diese Vorschriften setzten ein Abstandsflächenerfordernis voraus, das sich nur aus § 7 LBO 2004 ergeben könne, sofern von der Anlage bezogen auf die Abstandsflächenfunktionen die Wirkungen eines oberirdischen Gebäudes ausgingen. Das sei nicht der Fall. Diese Rechtsauffassung habe die Kammer bereits in früheren Urteilen zum Verhältnis der Vorläuferregelungen in den §§ 6, 7 LBO 1996 vertreten, ohne dass der Landesgesetzgeber bei der Neufassung der Landesbauordnung im Jahre 2004 für eine „Bereinigung“ gesorgt hätte.

Die Entscheidung wurde dem Beklagten am 14.12.2007 zugestellt Mit Eingang vom 9.1.2008 hat dieser die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt.

Der Beklagte verteidigt die angefochtenen Verwaltungsentscheidungen und macht geltend, die von dem Kläger auf der Grundstücksgrenze vorgenommene Geländeanschüttung zwischen 40 cm und 120 cm halte die erforderliche Abstandsfläche nicht ein. Die Gebühr für die insoweit gewährte Abweichung sei von ihm auf der Grundlage des einschlägigen Gebührenverzeichnisses bezogen auf den zu ermittelnden Flächenvorteil korrekt berechnet worden. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung des Verhältnisses der §§ 7 und 8 LBO 2004 sei nicht tragbar. § 8 LBO 2004 enthalte vorrangige Sonderregelungen. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, das gebäudegleiche Wirkungen für eine Grenzabstandserfordernis verlange, bedeute eine Umgehung der Vorschrift und mache die darin vom Gesetzgeber vorgenommenen Einschränkungen für eine ganze Reihe von Anlagen im Grenzbereich weitgehend überflüssig. Bei dieser Auslegung werde eine Vielzahl von Anlagen an der Nachbargrenze zulässig, die nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers dort zulässigerweise nicht errichtet werden dürften.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 21.11.2007 – 5 K 1031/07 – die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Dieses gehe zutreffend davon aus, dass vorliegend keine Befreiung wegen Unterschreitung von Abstandsflächen erforderlich sei. Die Regelungen im § 8 Abs. 2 LBO 2004 hätten nicht die „Festsetzung baufreiheitsbeschränkender abstandsflächenrechtlicher Anforderungen zum Gegenstand, wie sie in § 7 LBO 2004 abschließend näher ausgestaltet“ seien. Dabei handele es sich um Erleichterungen für die abstandsflächenrechtliche Behandlung, die nur bei Anlagen zum Tragen kommen könnten, die der Grundregel des § 7 LBO 2004 unterfielen. Dem § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10 LBO 2004 könne kein eigenständiges Abstandsflächenerfordernis für Aufschüttungen entnommen werden. Sofern der Landesgesetzgeber dieses Ergebnis bezweckt haben sollte, habe er das jedenfalls nicht in einer Weise umgesetzt, die sich mit dem grundsätzlichen Erfordernis verständlicher Normen vereinbaren lasse. Es sei nicht die Rolle der Gerichte, ein „nachbessernder Gesetzgeber“ zu sein. Auch die Höhe der Gebühr sei zu beanstanden. Insoweit seien das Kostendeckungs- und das aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie das aus dem Rechtsstaatsgebot abzuleitende Äquivalenzprinzip zu beachten. Danach dürften die konkret erbrachte Leistung der Verwaltung und die Gebühr nicht in einem gröblichen Missverhältnis stehen. Letztere dürfe nicht völlig unabhängig von den tatsächlichen Kosten angesetzt werden. Vorliegend sei der Verwaltungsaufwand absolut gering gewesen; die Prüfung des Antrags habe keinerlei Schwierigkeiten mit sich gebracht. Daher sei die Gebührenregelung unverhältnismäßig. Auch bestehe kein wirtschaftlicher Vorteil für ihn. Das zeige der Vergleich zu der Gebühr für selbständige Aufschüttungen nach Nr 1.1.4. des GebVerzBauaufsicht. Danach wären 40,- EUR statt der vom Beklagten geforderten 1.416,60 EUR zu zahlen. Schließlich werde der in der Gebührenberechnung zugrunde gelegte Flächenvorteil weiterhin beanstandet.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der zugehörigen Verwaltungsunterlagen Bezug genommen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

I.

Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung des Beklagten ist zulässig, insbesondere unter Beachtung der §§ 124a Abs. 2 und Abs. 3 VwGO eingelegt und begründet worden. Sie hat in der Sache teilweise Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den vom Kläger vollumfänglich angefochtenen Gebührenbescheid des Beklagten vom 2.10.2006 zu Unrecht insgesamt aufgehoben. Dieser ist rechtmäßig, soweit darin Verwaltungskosten in Höhe von 698,60 EUR für eine dem Kläger erteilte Abweichung (§ 68 Abs. 1 LBO 2004) von den landesrechtlichen Vorschriften über die Abstandsflächen festgesetzt wurden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

A.

Rechtsgrundlage für die Gebührenforderung in Höhe von 693,- EUR bilden die §§ 1, 5, 12 Abs. 1 Nr. 1 SGebG in Verbindung mit dem für die Tätigkeit der Bauaufsichtsbehörden im Zeitpunkt der Vornahme der gebührenpflichtigen Amtshandlung auf der Grundlage des § 5 Abs. 2 SGebG als Rechtsverordnung erlassenen Besonderen Gebührenverzeichnis, (vgl. die Verordnung des Ministeriums für Umwelt über den Erlass eines Besonderen Gebührenverzeichnisses für die Bauaufsichtsbehörden des Saarlandes (GebVerzBauaufsicht) vom 10.4.2003, Amtsblatt 2003, 1194 ff.) das im Jahre 2004 an das geänderte bauordnungsrechtliche Verfahrensrecht angepasst wurde (GebVerzBauaufsicht 2004). (vgl. dazu Art. 3 (5) des Gesetzes Nr. 1544 zur Neuordnung des Saarländischen Bauordnungs- und Bauberufsrechts vom 18.2.2004, Amtsblatt 2004, 822, 889-892)

1. Nach der hier einschlägigen Nr. 27.2.1. GebVerzBauaufsicht 2004 war für die Erteilung einer Abweichung nach § 68 Abs. 1 LBO 2004 im Falle einer Unterschreitung der erforderlichen Abstandsfläche eine Gebühr zu erheben. Entgegen der Ansicht des Klägers, die sich das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil zu Eigen gemacht hat, bestand ein Abweichungserfordernis zur Legalisierung des Bauvorhabens. Insoweit geht der Senat zugunsten des Klägers davon aus, dass dieser im Rahmen der Anfechtung des Gebührenbescheids befugt ist, diesen materiellrechtlichen Einwand zu erheben, obwohl er selbst durch die Stellung des erforderlichen Abweichungsantrags die gebührenpflichtige Amtshandlung veranlasst hatte.

Auf der Grundlage des geltenden materiellen (Abstandsflächen-)Rechts hat der Beklagte zu Recht ein Abweichungserfordernis (§ 68 Abs. 1 LBO 2004) für das vom Kläger im Antrag als „Errichtung einer Stützmauer mit Geländeanschüttung an der Grenze“ beschriebene Vorhaben angenommen. Die in der vom Kläger zur Konkretisierung seines Antrags nach § 13 BauVorlVO 2004 vorgelegten Planzeichnung dargestellte Anlage auf der Nachbargrenze verstößt gegen zwingende Anforderungen des Abstandsflächenrechts in §§ 7, 8 LBO 2004.

Nach der Begründung des Abweichungsantrags vom 29.8.2006 sollte „eine Stützmauer errichtet und mit Erdmassen hinterfüllt“ werden, um eine Nutzung des rückwärtigen Grundstücksteils über einen Außenzugang zu ermöglichen. Das beschriebene Vorhaben beinhaltet jedenfalls einen Verstoß gegen § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10b LBO 2004, wonach „ohne eigene Abstandsfläche“ nur Stützmauern auf der Nachbargrenze zulässig sind, wenn sie zur „Sicherung des natürlichen Geländes“ errichtet werden. Das ist hier nicht der Fall. Mit dieser Anforderung hat der Landesgesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass er Stützmauern auf der Grenze nicht in Verbindung mit und zur Stützung von dahinter auszuführenden Geländeanschüttungen ohne Abstufungen bis zur Grenze zulassen wollte. (vgl. dazu auch Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp. VIII RNr. 66) Das bestätigt auch eine systematische Auslegung unter Einbeziehung der Nr. 11 des § 8 Abs. 2 Satz 1 LBO 2004, der Aufschüttungen zum Nachbarn hin nur vom Erfordernis einer „eigenen Abstandsfläche“ freistellt, wenn sie eine bestimmte Neigung zur Grenze aufweisen, wobei das Neigungsverhältnis begrenzt ist. Auch dies verdeutlicht im Umkehrschluss ohne weiteres, dass der Landesgesetzgeber Aufschüttungen im Grenzbereich Einschränkungen unterworfen hat. Das schließt Aufschüttungen der hier zur Rede stehenden Art bis unmittelbar an die Grenze ohne Einhaltung dieser Vorgaben zum Nachbargrundstück hin aus. Die vom Kläger errichtete grenzständige Stützmauer dient der Sicherung der dahinter liegenden und bis auf die Grenze reichenden von ihm ausdrücklich als solche bezeichneten „Anschüttung“ beziehungsweise „Hinterfüllung“.

Wie der Senat bereits zu einer das Höhenmaß des § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10b LBO 2004 überschreitenden Stützmauer entschieden hat, sind die Anforderungen des § 8 LBO 2004 an solche Anlagen im Grenzbereich, die wegen fehlender Gebäudeeigenschaft nicht dem Grenzabstandserfordernis (bereits) des § 7 Abs. 1 LBO 2004 unterfallen, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht davon abhängig, ob im Einzelfall von der Anlage ausgehende gebäudegleiche Wirkungen im Sinne des § 7 Abs. 7 LBO 2004 festgestellt werden können. (vgl. dazu grundsätzlich OVG des Saarlandes, Urteil vom 3.4.2008 – 2 A 387/07 –, SKZ 2008, 209, Leitsatz Nr. 28) Nach dem Willen des Gesetzgebers sollten die mit Anschüttungen bis auf die Grenze kombinierten Stützmauern (vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8.10.1997 – 2 Q 6/97 –, SKZ 1998, 111, Leitsatz Nr. 37 zu dem insoweit gleichlautenden § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 LBO 1996, wonach die Regelung nur solche Stützmauern erfasste, die sich in ihrer Funktion auf die Absicherung eines natürlichen Geländes beschränken) oder beispielsweise auch die in dem Zusammenhang von der Widerspruchsbehörde und auch in der erstinstanzlichen Entscheidung thematisierte Errichtung von das Höhenmaß des § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LBO 2004 überschreitenden Terrassen unmittelbar an der Grenze nicht zugelassen werden. Das kommt in den nach der Gesetzesbegründung ausdrücklich unter dem Gesichtspunkt des Nachbarschutzes getroffenen Regelungen unzweifelhaft zum Ausdruck. Diese liefen weitestgehend leer, wenn man sie im Sinne des Verwaltungsgerichts interpretieren wollte. Auf die Feststellung einer faktischen Betroffenheit oder eines bestimmten Ausmaßes tatsächlicher Beeinträchtigungen des Nachbarn kommt es für die Feststellung der Verletzung der Grenzabstandsvorschriften nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht an.

Die Frage, ob bei einer systematischen Auslegung der Nr. 2 und der Nr. 10 in § 8 Abs. 2 Satz 1 LBO 2004 eine bauliche seitliche Begrenzung für die nach Nr. 2 zulässige bis zu 0,50 m erhöhte Terrasse auf der Grenze nicht als nach Nr. 10 unzulässige „Stützmauer“ für angeschüttetes Gelände einzuordnen ist, kann hier dahinstehen, da es nach dem Antrag um eine Anschüttung von Gartengelände, nicht um die Herstellung von Terrassen geht. Im Übrigen hat gerade diese Sichtweise den Beklagten bewogen, bei der Berechnung des mit der Abweichung ermöglichten „Flächenvorteils“ (Nr. 27.2.1. i.V.m. Nr. 27.1.1. GebVerzBauaufsicht 2004) Einschränkungen zugunsten des Klägers bei der Ermittlung des Längenmaßes (22 m) vorzunehmen.

Der vom Prozessbevollmächtigten des Klägers nach Schluss der Sitzung am 12.2.2009 per Telefax übermittelte – nicht nachgelassene – Schriftsatz gebietet nicht die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, geschweige denn eine andere Beurteilung der Frage des Bestehens eines Abweichungserfordernisses. Das gilt ohne weiteres für den dort erhobenen Verweis auf die Überschrift des § 8 LBO 2004. (vgl. Amtsblatt 2004, 822, 827) Die dort verwandte Bezeichnung „Abweichungen von den Abstandsflächen“ kennzeichnet „abweichende“ Regelungen von dem allgemein mit „Abstandsflächen“ überschriebenen § 7 LBO 2004. Weshalb das besondere Vorschriften ausschließen sollte, mit denen der Gesetzgeber aus dem Gedanken des Nachbarschutzes heraus bei bestimmten Grenzanlagen, insbesondere bei erhöhten Terrassen (Nr. 2), bei Stützmauern (Nr. 10) und bei Geländeanschüttungen (Nr. 11), auch wenn diese mangels Gebäudeeigenschaft oder gebäudegleicher Wirkungen nicht dem Anwendungsbereich des § 7 LBO 2004 unterfallen, eine „eigene Abstandsfläche“ bei Überschreitung der dort ausdrücklich aufgeführten Maßbeschränkungen verlangt, erschließt sich nicht. Die Vorschriften blieben bei diesem Verständnis im Ergebnis ohne sinnvollen Anwendungsbereich.

Auch die in dem genannten Schriftsatz enthaltenen, im Übrigen mit überflüssigen Hinweisen auf die „demokratisch gebotene Gesetzesbindung“ des Richters bei der Gesetzesauslegung und einer Aufforderung zur Ermittlung des „Willens des historischen Gesetzgebers“ verbundenen Zitate aus den Gesetzesmaterialien (vgl. die Landtagsdrucksache 12/866 vom 7.5.2003, Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung, Seiten 158, 159) rechtfertigen offensichtlich keine andere Betrachtung. Das liegt auf der Hand, soweit der Kläger darauf hinweist, dass der Gesetzgeber in § 8 Abs. 2 Satz 1 LBO 2004 anders als in der Vorläuferfassung durch den (neuen) Zusatz „oder mit einer geringeren Tiefe der Abstandsfläche“ im Obersatz auch eine „grenznahe Bebauung privilegieren“ wollte. Es geht vorliegend zum einen um eine Bebauung auf der Grenze und zum anderen sollte die Regelung bei privilegierten Grenzanlagen, insbesondere Nebengebäuden (heute: § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 LBO 2004), bei denen früher nur eine Errichtung entweder direkt auf der Grenze oder unter Beachtung der (vollen) Abstandsfläche – also regelmäßig mit einem Grenzabstand von 3 m – als zulässig angesehen wurde, auch in diesem Sinne „grenznah“ zulassen. Das verdeutlicht auch § 8 Abs. 2 Satz 3 LBO 2004, der „grenznah“ für zulässig erklärte Anlagen nach den Nrn. 7 bis 10 des Satzes 1, also insbesondere auch nach Nr. 10 zulässige Stützmauern wiederum einem eigenen Mindestabstand (1 m) unterwirft. Die hier fragliche Mauer ist indes – wie erwähnt – nicht abstandsflächenrechtlich bevorrechtigt zulässig. Im Ergebnis nichts anderes gilt für die in dem Schriftsatz des Klägers wiedergegebene Passage der Begründung zum damaligen Entwurf des § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 LBO 2004, der sich entnehmen lässt, dass der Landesgesetzgeber beziehungsweise damals die den Entwurf tragende Landesregierung zur Grundstücksgrenze geneigte Aufschüttungen erlauben wollte, um „die Verwendung des Bodenaushubs auf dem Baugrundstück zu erleichtern“. Hier geht es zum einen gerade nicht um eine zur Grenze geneigte Aufschüttung und zum anderen ist diese Vorschrift eine Reaktion auf die frühere Rechtsprechung zu abstandflächenrechtlich (für sich) beachtlichen Aufschüttungen, bei denen der Senat die Einhaltung der Abstandsfläche und damit ein Abrücken von Nachbargrenzen gemessen vom Böschungsfuß verlangt hatte. (vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 28.9.1993 – 2 R 25/92 –, BRS 55 Nr. 113) In dem Zulassen des Heranrückens des Böschungsfußes bis unmittelbar an die Grenze – für den Fall der Einhaltung des vorgegebenen maximalen Neigungswinkels – lag und liegt die vom Gesetzgeber durch die Neufassung beabsichtigte „Erleichterung“. (vgl. hierzu im Einzelnen Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp. VIII RNr. 57) Was der „historische Gesetzgeber“ – in beiden Fällen – „wollte“, ist also eindeutig. Nach Auffassung des Senats ist es ihm auch gelungen, seinen Willen in § 8 Abs. 2 LBO 2004 hinreichend klar zum Ausdruck zu bringen.

2. Die Gebühr für die Erteilung der demgemäß notwendigen Abweichung (§ 68 Abs. 1 LBO 2004) nach Nr. 27.2.1. GebVerzBauaufsicht 2004 wurde vom Beklagten korrekt ermittelt. Die Vorschrift verweist zur Berechnung auf die Nr. 27.1.1. GebVerzBauaufsicht 2004 über die Behandlung von grundstücksflächenbezogenen städtebaulichen Ausnahmen und Befreiungen. Danach ergibt sich die Gebührenhöhe aus einer Multiplikation des durch die Entscheidung (Abweichung) erzielten Flächenvorteils (qm) mit dem Bodenrichtwert (EUR/qm) und einem nutzungsabhängigen Prozentsatz von 15 % (Garagen und Nebenanlagen), 30 % (Wohnen) beziehungsweise 50 % (Gewerbe). Die beiden letztgenannten Faktoren stehen nicht im Streit und sind letztlich unbedenklich. Der Beklagte ist hier vom für den Gebührenschuldner günstigsten Prozentsatz (15 %) ausgegangen. Der angesetzte Bodenrichtwert von 70 EUR/qm ist ebenfalls nicht in Zweifel gezogen worden.

Auch der Flächenvorteil wurde mit 66 qm vom Beklagten zumindest nicht zum Nachteil des Klägers fehlerhaft bestimmt. Vom theoretischen Ansatz her ist anders als bei den gründstücksflächenbezogenen planungsrechtlichen Ausnahmen und Befreiungen, auf welche die Ziffer 27.1.1. GebVerzBauaufsicht 2004 zugeschnitten ist, bei Befreiungen vom Abstandsflächengebot als „Vorteilsfläche“ nicht die auf dem Baugrundstück durch die Ausnutzung der Zulassung – regelmäßig bei Gebäuden – zusätzlich zu überbauende Grundfläche zu verstehen, sondern abstrakt die Fläche der durch den Dispens auf dem Grundstück „ersparten“ Abstandsflächen (§ 7 Abs. 2 Satz 1 LBO 2004). (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 28.2.2005 – 1 R 9/04 –, SKZ 2005, 297, Leitsatz Nr. 44 zu Nr. 27.2.2. GebVerzBauaufsicht 1996/2001, Amtsblatt 2001, 2445 ff.) Der Beklagte hat bei der Ermittlung des Flächenvorteils eine abschnittsweise Differenzierung vorgenommen und – zugunsten des Klägers – nur Stützmauerelemente berücksichtigt, bei denen sich nach dem vorgelegten Plan Überschreitungen der nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LBO 2004 zulässigen Terrassenhöhe an der Grenze (0,50 m) ergeben, um insoweit – wie erwähnt – eine Schlechterstellung zu vermeiden. (vgl. zur abschnittsweisen Betrachtung auch im Baugebührenrecht für Erweiterungen abstandsflächenrechtlich unzulässiger Grenzgebäude OVG des Saarlandes, Urteil vom 28.2.2005 – 1 R 9/04 –, SKZ 2005, 297, Leitsatz Nr. 44) Geht man davon aus, so sind nur die – jeweils 1 m breiten – Stützmauerelemente in Ansatz zu bringen, bei denen eine Anschüttungshöhe bei der Hinterfüllung von über 50 cm in dem Plan dargestellt ist. Allein maßgebend ist auch hier die dem Antrag beigefügte Planzeichnung, nicht die tatsächliche Ausführung. Nach der Berechnung des Beklagten ist das bei 9 Elementen nicht der Fall, so dass der Berechnung (31 – 9 =) 22 Elemente und damit 22 m Mauerlänge zugrunde gelegt wurden. Das ergibt in Kombination mit der regelmäßigen Mindesttiefe für Abstandsflächen (§ 7 Abs. 5 Satz 4 LBO 2004) den bei der Gebührenberechnung berücksichtigten Flächenvorteil von (22 m x 3 m =) 66 qm. Das unterliegt keinen Bedenken. Nach dem vom Kläger vorgelegten „Planentwurf zur Errichtung einer Stützmauer mit Hinterfüllung (Süd-West-Ansicht)“ übersteigt diese unter Zugrundelegung der vorgenommenen Nummerierung bei den Elementen 1 bis 8, 10 bis 13 und 15 bis 24, also insgesamt bei 22 Mauerelementen eine Höhe von 0,5 m über natürlichem Gelände.

Das ergibt in der Multiplikation dann den vom Beklagten ermittelten Gebührenbetrag von (66 qm x 70 EUR/qm x 15 % =) 693,- EUR.

B.

Die nach den Berechnungsunterlagen des Beklagten in der Bauakte nicht näher zugeordnete Festsetzung in Höhe von 25,- EUR für die unter dem 22.9.2006 ergangene Aufforderung zur Vervollständigung der Antragsunterlagen findet keine Grundlage in der im mündlichen Termin vom Beklagten angesprochenen Nr. 15. GebVerzBauaufsicht 2004. Diese betrifft die „Aufforderung zur Vervollständigung eines Bauantrages oder der nach § 63 Abs. 3 LBO<2004> eingereichten Unterlagen im Genehmigungsfreistellungsverfahren“. Der isolierte Abweichungsantrag nach § 68 LBO 2004 ist kein „Bauantrag“ (§ 69 LBO 2004) und hat in § 13 BauVorlVO 2004 eine gesonderte verfahrensrechtliche Regelung erfahren. Angesichts der dem Verordnungsgeber obliegenden Verpflichtung, Gebührentatbestände eindeutig zu fassen, kann der Nr. 15. GebVerzBauaufsicht 2004 auch nicht unter Rückgriff auf Sinn und Zweck eine allgemeine Befugnis der Bauaufsichtsbehörde zur Gebührenerhebung ganz allgemein für die „Nachforderung von Unterlagen“ entnommen werden. Die beiden dies rechtfertigenden Fälle sind ausdrücklich benannt. Sie liegen hier nicht vor.

C.

Das gilt auch hinsichtlich der vom Beklagten vorgenommenen Verdopplung der Gebühr nach der Nr. 27.2.3. GebVerzBauaufsicht 2004. In der 2004 hinsichtlich der Formulierung an die aktuelle Landesbauordnung angepassten Fassung sieht der Gebührentatbestand die Verdopplung der Gebühr nach Nr. 27.2.1. (Nr. 27.1.1.) vor für die „Zulassung/Erteilung einer Abweichung … für eine bauliche Anlage, welche nach § 63 LBO<2004> keiner Baugenehmigung bedarf oder bezüglich Rechtsvorschriften erteilt wird, die gemäß § 64 LBO<2004> nicht geprüft werden“. Dies rechtfertigt die Verdopplung vorliegend nicht.

1. Der Beklagte ist zunächst zutreffend von einer Verfahrensfreistellung für das Vorhaben ausgegangen. Die Stützmauer überschreitet von der Höhe her nicht die dafür einschlägige Freistellungsgrenze von 2 m (§ 61 Abs. 1 Nr. 6c LBO 2004). Zwar sind gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 11h LBO 2004 Aufschüttungen nur bis zu 36 qm Grundfläche verfahrensfrei, wohingegen der Kläger erstinstanzlich vorgetragen hat, dass die hier in Rede stehende Anlage 66 qm umfasse. Insoweit spricht schon manches dafür, dass es sich dabei um die missverstandene Verwendung des vom Beklagten errechneten „Flächenvorteils“ handelt. Den allein maßgeblichen Antragsunterlagen des Klägers lässt sich indes nichts zur Flächengröße der Anschüttung entnehmen. Das Antragsformular spricht lediglich von einer „Hinterfüllung“ der Stützmauer „mit Erdmassen“. Der Lageplan ist offenbar aus den Bauunterlagen für das Wohnhaus herauskopiert und markiert in Rot lediglich den Verlauf der Stützmauer. Die beigefügte Zeichnung („Planentwurf zur Errichtung einer Stützmauer mit Hinterfüllung“) enthält zwar textliche „Erläuterungen“ des Vorhabens. Sie beziehen sich aber nur auf die „Geländeerhöhung“ und enthalten keine Angaben zur Größe der Fläche der „Hinterfüllung“.

2. Mit der Nr. 27.2.3. GebVerzBauaufsicht 2004 wollte der Verordnungsgeber den besonderen Aufwand einer weiter gehenden bauaufsichtsbehördlichen Prüfung bei der Erteilung von Abweichungen erfassen. Der Verweis auf den „§ 63 LBO“ hat im Übrigen ersichtlich keinen Anwendungsbereich. Das Erfordernis einer bauordnungsrechtlichen Abweichung schließt – abgesehen einmal von örtlichen Bauvorschriften (§ 85 LBO 2004) – die Genehmigungsfreistellung nach § 63 Abs. 2 Nr. 3 LBO 2004 generell aus, so dass ein Genehmigungsfreistellungsverfahren mit zusätzlicher Prüfung des Vorliegens der Abweichungsvoraussetzungen nicht denkbar ist. Diese Vorhaben werden vielmehr regelmäßig dem vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 64 LBO 2004 zugeordnet, in dessen Rahmen aber ohne gesonderten „Antrag“ keine Prüfung der Abweichungsvoraussetzungen (§ 68 LBO 2004) erfolgt (§ 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LBO 2004).

Der Verweis auf den „§ 64 LBO“ Nr. 27.2.3. GebVerzBauaufsicht 2004 macht ebenfalls insoweit wenig Sinn, als neben der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens gerade „beantragte Abweichungen“ vom Bauordnungsrecht – und nur um solche kann es mit Blick auf das Antragserfordernis gehen – nach § 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LBO 2004 im vereinfachten Verfahren Prüfungsgegenstand sind. Bei Erteilung der Genehmigung nach § 64 LBO 2004 fällt dann zusätzlich die Gebühr nach Nr. 27.2.1. GebVerzBauaufsicht 2004 an, da die Erteilung der beantragten Abweichung Prüfungsgegenstand im vereinfachten Verfahren und damit Voraussetzung für die Erteilung der Genehmigung ist. Was in diesen Fällen eine Verdopplung rechtfertigen soll, erschließt sich nicht. Dies würde ohnehin voraussetzen, dass man den Verweis in Nr. 27.2.3. GebVerzBauaufsicht 2004 als bloße Inbezugnahme des Regelprüfungsprogramms des § 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LBO 2004 verstünde und hätte nach der Nr. 27.2.1. GebVerzBauaufsicht 2004 dann immer eine automatische Verdopplung der Gebühr – wohlgemerkt für die „Abweichung“, nicht für die daneben gemäß Nr. 1.4. GebVerzBauaufsicht 2004 gebührenpflichtige Genehmigung – zur Folge.

Ein – wie hier – verfahrensfreies Vorhaben nach § 61 LBO 2004 wird in der Nr. 27.2.3. GebVerzBauaufsicht 2004 überhaupt nicht angesprochen und das ist von dem eingangs genannten Ansatz des Verordnungsgebers auch konsequent. Der Wortlaut beschränkt sich auf Verfahren der Genehmigungsfreistellung nach § 63 LBO 2004 und auf vereinfachte Genehmigungsverfahren nach § 64 LBO 2004. Bei einem isolierten Abweichungsantrag (§ 68 Abs. 1 LBO 2004) hinsichtlich der Abstandsflächenbestimmungen ist bei verfahrensfrei gestellten Vorhaben ohnehin kein zusätzlicher Prüfungsaufwand denkbar.

D.

Unproblematisch ist hingegen der besondere Auslagenansatz (5,60 EUR) für Zustellungskosten (§ 2 Abs. 2 lit. a SGebG).

E.

Zusammengefasst ergeben sich daher vom Beklagten zu Recht geltend gemachte Verwaltungskosten von (693,- EUR + 5,60 EUR =) 698,60 EUR. Insoweit war der Berufung gegen das der Klage in vollem Umfang stattgebende Urteil des Verwaltungsgerichts zu entsprechen.

F.

Die Gebührenforderung von 693,- EUR nach Nr. 27.2.1. GebVerzBauaufsicht 2004 unterliegt im Ergebnis nach Auffassung des Senats keinen durchgreifenden Bedenken mit Blick auf höherrangiges Recht unter dem Gesichtspunkt des Äquivalenzgebots. Das Äquivalenzprinzip betrifft das Leistungsverhältnis zwischen der öffentlichen Hand und dem Gebührenpflichtigen und verlangt, dass eine für staatliches Handeln erhobene Gebühr nicht in einem groben Missverhältnis zur von der Verwaltung erbrachten Leistung stehen darf. Die Annahme seiner Verletzung setzt allerdings eine „gröbliche Störung des Austauschverhältnisses“ voraus. (vgl. etwa Schulte/Wiesemann in Driehaus (Hgb.), Kommunalabgabenrecht, Loseblatt, Band I/Teil III, Rn 49b zu § 6 KAG, BVerwG, Urteile vom 25.7.2001 – 6 C 8.00 –, BVerwGE 115, 32, vom 5.11.2001 – 9 B 50.01 –, NVwZ-RR 2002, 217, und vom 30.4.2003 – 6 C 5.02 –, NVwZ 2003, 1385, OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.7.1999 – 2 Q 14/99 –, n.v.)

1. Das Äquivalenzprinzip ist Ausdruck des auf die Gebühr als Gegenleistung für eine behördliche Leistung bezogenen allgemeinen bundesverfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprinzips und damit letztlich des Rechtsstaatsgebots in Art. 20 Abs. 3 GG. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfolgt regelmäßig auch eine Verankerung im Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG). Diese Fragen dogmatischer Herleitung können hier auf sich beruhen, da die aus dem Äquivalenzprinzip abzuleitenden Vorgaben für die Gebührenerhebung, insbesondere bei Benutzungsgebühren, höchstrichterlich geklärt sind. (so etwa BVerwG, Beschlüsse vom 13.5.2008 – 9 B 19.08 –, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 107 und vom 30.5.2007 – 10 B 56.06 –, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 104 (Entwässerung)) Entsprechend ist auch für den vorliegenden Fall davon auszugehen, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz dem Verordnungsgeber bei der Gebührenbemessung einen weiten Gestaltungsspielraum belässt und die ihm dadurch gesetzten Grenzen erst überschritten sind, wenn sich die Gebührenregelung nicht mehr durch sachliche Gründe rechtfertigen lässt. (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.12.2000 – 11 C 7.00 –, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 94)

Angesichts der Schwierigkeiten, den Vorteil öffentlicher Leistungen, für die es anders als für private Leistungen keinen Markt gibt, exakt im Voraus zu ermitteln und zu quantifizieren, steht der verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz in der Ausformung des Willkürverbots (Art. 3 Abs. 1 GG) pauschalierenden Schätzungen nicht generell entgegen. Auch nach dem Äquivalenzprinzip als Ausdruck des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit verbleiben dem Landesgesetzgeber umfangreiche Gestaltungsspielräume. Eine konkrete Gebührenbemessung ist erst dann nicht mehr auch an diesem Maßstab zu rechtfertigen, wenn sie in einem „groben Missverhältnis“ zu den damit verfolgten legitimen Gebührenzwecken steht. (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.8.1999 – 8 C 12.98 -, BVerwGE 109, 272, Beschluss vom 27.5.2003  9 BN 3.03 –, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 98) Der Gesetzgeber darf sich bei der Bestimmung des Vorteils der öffentlichen Leistung, die den Bezugspunkt der Verhältnismäßigkeitsprüfung bildet, generalisierender, typisierender und pauschalierender Erwägungen bedienen. Er ist daher berechtigt, eine Vielzahl von Einzelfällen in einem „Gesamtblick“ zu erfassen, um einen effizienten und verlässlichen Vollzug der Gebührenregelungen sicherzustellen, was gleichzeitig einer gerichtlichen Kontrolle Grenzen setzt. (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.4.2005 – 6 C 5.04 –, NVwZ-RR 2005, 592) Wegen des dem Gebührenrecht zugrunde liegenden Kostendeckungsgedankens darf die Bemessung der Gebühr allerdings nicht völlig unabhängig von den Kosten der gebührenpflichtigen Leistung vorgenommen werden. (vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 19.9.2001 – 6 C 13.00 –, BVerwGE 115, 125, vom 30.4.2003 – 6 C 5.02 –, NVwZ 2003, 1385, und vom 13.4.2005 – 6 C 5.04 –, NVwZ-RR 2005, 592) Spätestens aus diesem Grund wäre insbesondere die Verdopplung nach Nr. 27.2.3. GebVerzBauaufsicht 2004 in Fällen vorliegender Art – wenn der Gebührentatbestand sie zuließe – nicht mehr zu rechtfertigen.

Zusammengefasst darf also die nach Nr. 27.2.1 GebVerzBauaufsicht 2004 für die Abweichung erhobene Gebühr im Ergebnis nicht völlig außer Verhältnis zum Ausmaß des dadurch für den Kläger erzielten Vorteils, insbesondere zu dem dadurch verfolgten wirtschaftlichen Interesse stehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.10.2008 – 9 B 24.08 –, DVBl. 2009, 64 (Sondernutzung Straßenrecht)) und die Bemessung darf nicht völlig losgelöst vom Gedanken der Kostendeckung erfolgen. Gerade für den Bereich des Bauordnungsrechts ist allerdings anerkannt, dass eine Gebührenregelung nicht bereits im Sinne eines groben Missverhältnisses als „überhöht“ angesehen werden kann, wenn der Gesetzgeber mit höheren Gebührensätzen gleichzeitig auch eine Verhaltenssteuerung bezweckt. (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.9.2001 – 9 B 51.01 –, NVwZ 2002, 482 zu einer pauschalen „Verdreifachung“ bei einer nachträglichen Genehmigung von Schwarzbauten) Intention des Verordnungsgebers bei der Festlegung der seit 1996 deutlich erhöhten Gebühren für Abweichungen beziehungsweise bis 2004 Befreiungen ist es, die Bauherrn dazu anzuhalten, Bauvorhaben unter Beachtung zwingenden Bauordnungsrechts, insbesondere unter Beachtung von Grenzabstandsvorschriften zu realisieren. Die aus zugelassenen Abweichungen gezogenen „Flächenvorteile“ werden also gewissermaßen kommerzialisiert, was nach dem Gesagten begrenzt zulässig ist.

Nach Auffassung des Senats liegt die Gebühr von 693,- EUR an der oberen Grenze des noch Zumutbaren für die hier gewährte Abweichung. Ihre Höhe rechtfertigt mit Blick auf einerseits die erwähnte Zulässigkeit der Berücksichtigung verhaltenslenkender Gesichtspunkte und andererseits bei Berücksichtigung des aus den beigezogenen Akten des Beklagten, insbesondere den anlässlich der Ortsbesichtigung am 16.8.2006 im Vorfeld der Baueinstellung gefertigten Fotoaufnahmen von der Baumaßnahme ersichtlichen baulichen Aufwands noch nicht die Annahme eines „groben Missverhältnisses“ im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung.

Ob sich im Einzelfall bei einer Verletzung des gebührenrechtlichen Äquivalenzgebots durch nach dem GebVerzBauaufsicht 2004 ermittelte Gebühren für bauaufsichtsbehördliches Tätigwerden eine Korrektur durch Rückgriff auf allgemeine Härteklauseln für „atypische Fälle“, konkret den § 20 Satz 2 SGebG herstellen lässt, bedarf daher keiner Vertiefung. Hinsichtlich des Erlasses von Gebühren in Fällen, in denen Kostengläubiger ein anderer Rechtsträger als das Saarland ist, wird in der Vorschrift auf die für ihn verbindlichen Haushaltsvorschriften verwiesen. Nach § 32 Abs. 3 Satz 1 GemHVO dürfen „Ansprüche“ ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ihre Einziehung „nach Lage des einzelnen Falles für den Schuldner eine besondere Härte bedeuten würde“.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus dem § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 1.416,60 EUR festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG, ebenso bereits die vorläufige Festsetzung im Beschluss vom 14.1.2008 – 2 A 17/08 –).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

I.

Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung des Beklagten ist zulässig, insbesondere unter Beachtung der §§ 124a Abs. 2 und Abs. 3 VwGO eingelegt und begründet worden. Sie hat in der Sache teilweise Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den vom Kläger vollumfänglich angefochtenen Gebührenbescheid des Beklagten vom 2.10.2006 zu Unrecht insgesamt aufgehoben. Dieser ist rechtmäßig, soweit darin Verwaltungskosten in Höhe von 698,60 EUR für eine dem Kläger erteilte Abweichung (§ 68 Abs. 1 LBO 2004) von den landesrechtlichen Vorschriften über die Abstandsflächen festgesetzt wurden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

A.

Rechtsgrundlage für die Gebührenforderung in Höhe von 693,- EUR bilden die §§ 1, 5, 12 Abs. 1 Nr. 1 SGebG in Verbindung mit dem für die Tätigkeit der Bauaufsichtsbehörden im Zeitpunkt der Vornahme der gebührenpflichtigen Amtshandlung auf der Grundlage des § 5 Abs. 2 SGebG als Rechtsverordnung erlassenen Besonderen Gebührenverzeichnis, (vgl. die Verordnung des Ministeriums für Umwelt über den Erlass eines Besonderen Gebührenverzeichnisses für die Bauaufsichtsbehörden des Saarlandes (GebVerzBauaufsicht) vom 10.4.2003, Amtsblatt 2003, 1194 ff.) das im Jahre 2004 an das geänderte bauordnungsrechtliche Verfahrensrecht angepasst wurde (GebVerzBauaufsicht 2004). (vgl. dazu Art. 3 (5) des Gesetzes Nr. 1544 zur Neuordnung des Saarländischen Bauordnungs- und Bauberufsrechts vom 18.2.2004, Amtsblatt 2004, 822, 889-892)

1. Nach der hier einschlägigen Nr. 27.2.1. GebVerzBauaufsicht 2004 war für die Erteilung einer Abweichung nach § 68 Abs. 1 LBO 2004 im Falle einer Unterschreitung der erforderlichen Abstandsfläche eine Gebühr zu erheben. Entgegen der Ansicht des Klägers, die sich das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil zu Eigen gemacht hat, bestand ein Abweichungserfordernis zur Legalisierung des Bauvorhabens. Insoweit geht der Senat zugunsten des Klägers davon aus, dass dieser im Rahmen der Anfechtung des Gebührenbescheids befugt ist, diesen materiellrechtlichen Einwand zu erheben, obwohl er selbst durch die Stellung des erforderlichen Abweichungsantrags die gebührenpflichtige Amtshandlung veranlasst hatte.

Auf der Grundlage des geltenden materiellen (Abstandsflächen-)Rechts hat der Beklagte zu Recht ein Abweichungserfordernis (§ 68 Abs. 1 LBO 2004) für das vom Kläger im Antrag als „Errichtung einer Stützmauer mit Geländeanschüttung an der Grenze“ beschriebene Vorhaben angenommen. Die in der vom Kläger zur Konkretisierung seines Antrags nach § 13 BauVorlVO 2004 vorgelegten Planzeichnung dargestellte Anlage auf der Nachbargrenze verstößt gegen zwingende Anforderungen des Abstandsflächenrechts in §§ 7, 8 LBO 2004.

Nach der Begründung des Abweichungsantrags vom 29.8.2006 sollte „eine Stützmauer errichtet und mit Erdmassen hinterfüllt“ werden, um eine Nutzung des rückwärtigen Grundstücksteils über einen Außenzugang zu ermöglichen. Das beschriebene Vorhaben beinhaltet jedenfalls einen Verstoß gegen § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10b LBO 2004, wonach „ohne eigene Abstandsfläche“ nur Stützmauern auf der Nachbargrenze zulässig sind, wenn sie zur „Sicherung des natürlichen Geländes“ errichtet werden. Das ist hier nicht der Fall. Mit dieser Anforderung hat der Landesgesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass er Stützmauern auf der Grenze nicht in Verbindung mit und zur Stützung von dahinter auszuführenden Geländeanschüttungen ohne Abstufungen bis zur Grenze zulassen wollte. (vgl. dazu auch Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp. VIII RNr. 66) Das bestätigt auch eine systematische Auslegung unter Einbeziehung der Nr. 11 des § 8 Abs. 2 Satz 1 LBO 2004, der Aufschüttungen zum Nachbarn hin nur vom Erfordernis einer „eigenen Abstandsfläche“ freistellt, wenn sie eine bestimmte Neigung zur Grenze aufweisen, wobei das Neigungsverhältnis begrenzt ist. Auch dies verdeutlicht im Umkehrschluss ohne weiteres, dass der Landesgesetzgeber Aufschüttungen im Grenzbereich Einschränkungen unterworfen hat. Das schließt Aufschüttungen der hier zur Rede stehenden Art bis unmittelbar an die Grenze ohne Einhaltung dieser Vorgaben zum Nachbargrundstück hin aus. Die vom Kläger errichtete grenzständige Stützmauer dient der Sicherung der dahinter liegenden und bis auf die Grenze reichenden von ihm ausdrücklich als solche bezeichneten „Anschüttung“ beziehungsweise „Hinterfüllung“.

Wie der Senat bereits zu einer das Höhenmaß des § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10b LBO 2004 überschreitenden Stützmauer entschieden hat, sind die Anforderungen des § 8 LBO 2004 an solche Anlagen im Grenzbereich, die wegen fehlender Gebäudeeigenschaft nicht dem Grenzabstandserfordernis (bereits) des § 7 Abs. 1 LBO 2004 unterfallen, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht davon abhängig, ob im Einzelfall von der Anlage ausgehende gebäudegleiche Wirkungen im Sinne des § 7 Abs. 7 LBO 2004 festgestellt werden können. (vgl. dazu grundsätzlich OVG des Saarlandes, Urteil vom 3.4.2008 – 2 A 387/07 –, SKZ 2008, 209, Leitsatz Nr. 28) Nach dem Willen des Gesetzgebers sollten die mit Anschüttungen bis auf die Grenze kombinierten Stützmauern (vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8.10.1997 – 2 Q 6/97 –, SKZ 1998, 111, Leitsatz Nr. 37 zu dem insoweit gleichlautenden § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 LBO 1996, wonach die Regelung nur solche Stützmauern erfasste, die sich in ihrer Funktion auf die Absicherung eines natürlichen Geländes beschränken) oder beispielsweise auch die in dem Zusammenhang von der Widerspruchsbehörde und auch in der erstinstanzlichen Entscheidung thematisierte Errichtung von das Höhenmaß des § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LBO 2004 überschreitenden Terrassen unmittelbar an der Grenze nicht zugelassen werden. Das kommt in den nach der Gesetzesbegründung ausdrücklich unter dem Gesichtspunkt des Nachbarschutzes getroffenen Regelungen unzweifelhaft zum Ausdruck. Diese liefen weitestgehend leer, wenn man sie im Sinne des Verwaltungsgerichts interpretieren wollte. Auf die Feststellung einer faktischen Betroffenheit oder eines bestimmten Ausmaßes tatsächlicher Beeinträchtigungen des Nachbarn kommt es für die Feststellung der Verletzung der Grenzabstandsvorschriften nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht an.

Die Frage, ob bei einer systematischen Auslegung der Nr. 2 und der Nr. 10 in § 8 Abs. 2 Satz 1 LBO 2004 eine bauliche seitliche Begrenzung für die nach Nr. 2 zulässige bis zu 0,50 m erhöhte Terrasse auf der Grenze nicht als nach Nr. 10 unzulässige „Stützmauer“ für angeschüttetes Gelände einzuordnen ist, kann hier dahinstehen, da es nach dem Antrag um eine Anschüttung von Gartengelände, nicht um die Herstellung von Terrassen geht. Im Übrigen hat gerade diese Sichtweise den Beklagten bewogen, bei der Berechnung des mit der Abweichung ermöglichten „Flächenvorteils“ (Nr. 27.2.1. i.V.m. Nr. 27.1.1. GebVerzBauaufsicht 2004) Einschränkungen zugunsten des Klägers bei der Ermittlung des Längenmaßes (22 m) vorzunehmen.

Der vom Prozessbevollmächtigten des Klägers nach Schluss der Sitzung am 12.2.2009 per Telefax übermittelte – nicht nachgelassene – Schriftsatz gebietet nicht die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, geschweige denn eine andere Beurteilung der Frage des Bestehens eines Abweichungserfordernisses. Das gilt ohne weiteres für den dort erhobenen Verweis auf die Überschrift des § 8 LBO 2004. (vgl. Amtsblatt 2004, 822, 827) Die dort verwandte Bezeichnung „Abweichungen von den Abstandsflächen“ kennzeichnet „abweichende“ Regelungen von dem allgemein mit „Abstandsflächen“ überschriebenen § 7 LBO 2004. Weshalb das besondere Vorschriften ausschließen sollte, mit denen der Gesetzgeber aus dem Gedanken des Nachbarschutzes heraus bei bestimmten Grenzanlagen, insbesondere bei erhöhten Terrassen (Nr. 2), bei Stützmauern (Nr. 10) und bei Geländeanschüttungen (Nr. 11), auch wenn diese mangels Gebäudeeigenschaft oder gebäudegleicher Wirkungen nicht dem Anwendungsbereich des § 7 LBO 2004 unterfallen, eine „eigene Abstandsfläche“ bei Überschreitung der dort ausdrücklich aufgeführten Maßbeschränkungen verlangt, erschließt sich nicht. Die Vorschriften blieben bei diesem Verständnis im Ergebnis ohne sinnvollen Anwendungsbereich.

Auch die in dem genannten Schriftsatz enthaltenen, im Übrigen mit überflüssigen Hinweisen auf die „demokratisch gebotene Gesetzesbindung“ des Richters bei der Gesetzesauslegung und einer Aufforderung zur Ermittlung des „Willens des historischen Gesetzgebers“ verbundenen Zitate aus den Gesetzesmaterialien (vgl. die Landtagsdrucksache 12/866 vom 7.5.2003, Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung, Seiten 158, 159) rechtfertigen offensichtlich keine andere Betrachtung. Das liegt auf der Hand, soweit der Kläger darauf hinweist, dass der Gesetzgeber in § 8 Abs. 2 Satz 1 LBO 2004 anders als in der Vorläuferfassung durch den (neuen) Zusatz „oder mit einer geringeren Tiefe der Abstandsfläche“ im Obersatz auch eine „grenznahe Bebauung privilegieren“ wollte. Es geht vorliegend zum einen um eine Bebauung auf der Grenze und zum anderen sollte die Regelung bei privilegierten Grenzanlagen, insbesondere Nebengebäuden (heute: § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 LBO 2004), bei denen früher nur eine Errichtung entweder direkt auf der Grenze oder unter Beachtung der (vollen) Abstandsfläche – also regelmäßig mit einem Grenzabstand von 3 m – als zulässig angesehen wurde, auch in diesem Sinne „grenznah“ zulassen. Das verdeutlicht auch § 8 Abs. 2 Satz 3 LBO 2004, der „grenznah“ für zulässig erklärte Anlagen nach den Nrn. 7 bis 10 des Satzes 1, also insbesondere auch nach Nr. 10 zulässige Stützmauern wiederum einem eigenen Mindestabstand (1 m) unterwirft. Die hier fragliche Mauer ist indes – wie erwähnt – nicht abstandsflächenrechtlich bevorrechtigt zulässig. Im Ergebnis nichts anderes gilt für die in dem Schriftsatz des Klägers wiedergegebene Passage der Begründung zum damaligen Entwurf des § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 11 LBO 2004, der sich entnehmen lässt, dass der Landesgesetzgeber beziehungsweise damals die den Entwurf tragende Landesregierung zur Grundstücksgrenze geneigte Aufschüttungen erlauben wollte, um „die Verwendung des Bodenaushubs auf dem Baugrundstück zu erleichtern“. Hier geht es zum einen gerade nicht um eine zur Grenze geneigte Aufschüttung und zum anderen ist diese Vorschrift eine Reaktion auf die frühere Rechtsprechung zu abstandflächenrechtlich (für sich) beachtlichen Aufschüttungen, bei denen der Senat die Einhaltung der Abstandsfläche und damit ein Abrücken von Nachbargrenzen gemessen vom Böschungsfuß verlangt hatte. (vgl. dazu OVG des Saarlandes, Urteil vom 28.9.1993 – 2 R 25/92 –, BRS 55 Nr. 113) In dem Zulassen des Heranrückens des Böschungsfußes bis unmittelbar an die Grenze – für den Fall der Einhaltung des vorgegebenen maximalen Neigungswinkels – lag und liegt die vom Gesetzgeber durch die Neufassung beabsichtigte „Erleichterung“. (vgl. hierzu im Einzelnen Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp. VIII RNr. 57) Was der „historische Gesetzgeber“ – in beiden Fällen – „wollte“, ist also eindeutig. Nach Auffassung des Senats ist es ihm auch gelungen, seinen Willen in § 8 Abs. 2 LBO 2004 hinreichend klar zum Ausdruck zu bringen.

2. Die Gebühr für die Erteilung der demgemäß notwendigen Abweichung (§ 68 Abs. 1 LBO 2004) nach Nr. 27.2.1. GebVerzBauaufsicht 2004 wurde vom Beklagten korrekt ermittelt. Die Vorschrift verweist zur Berechnung auf die Nr. 27.1.1. GebVerzBauaufsicht 2004 über die Behandlung von grundstücksflächenbezogenen städtebaulichen Ausnahmen und Befreiungen. Danach ergibt sich die Gebührenhöhe aus einer Multiplikation des durch die Entscheidung (Abweichung) erzielten Flächenvorteils (qm) mit dem Bodenrichtwert (EUR/qm) und einem nutzungsabhängigen Prozentsatz von 15 % (Garagen und Nebenanlagen), 30 % (Wohnen) beziehungsweise 50 % (Gewerbe). Die beiden letztgenannten Faktoren stehen nicht im Streit und sind letztlich unbedenklich. Der Beklagte ist hier vom für den Gebührenschuldner günstigsten Prozentsatz (15 %) ausgegangen. Der angesetzte Bodenrichtwert von 70 EUR/qm ist ebenfalls nicht in Zweifel gezogen worden.

Auch der Flächenvorteil wurde mit 66 qm vom Beklagten zumindest nicht zum Nachteil des Klägers fehlerhaft bestimmt. Vom theoretischen Ansatz her ist anders als bei den gründstücksflächenbezogenen planungsrechtlichen Ausnahmen und Befreiungen, auf welche die Ziffer 27.1.1. GebVerzBauaufsicht 2004 zugeschnitten ist, bei Befreiungen vom Abstandsflächengebot als „Vorteilsfläche“ nicht die auf dem Baugrundstück durch die Ausnutzung der Zulassung – regelmäßig bei Gebäuden – zusätzlich zu überbauende Grundfläche zu verstehen, sondern abstrakt die Fläche der durch den Dispens auf dem Grundstück „ersparten“ Abstandsflächen (§ 7 Abs. 2 Satz 1 LBO 2004). (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 28.2.2005 – 1 R 9/04 –, SKZ 2005, 297, Leitsatz Nr. 44 zu Nr. 27.2.2. GebVerzBauaufsicht 1996/2001, Amtsblatt 2001, 2445 ff.) Der Beklagte hat bei der Ermittlung des Flächenvorteils eine abschnittsweise Differenzierung vorgenommen und – zugunsten des Klägers – nur Stützmauerelemente berücksichtigt, bei denen sich nach dem vorgelegten Plan Überschreitungen der nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LBO 2004 zulässigen Terrassenhöhe an der Grenze (0,50 m) ergeben, um insoweit – wie erwähnt – eine Schlechterstellung zu vermeiden. (vgl. zur abschnittsweisen Betrachtung auch im Baugebührenrecht für Erweiterungen abstandsflächenrechtlich unzulässiger Grenzgebäude OVG des Saarlandes, Urteil vom 28.2.2005 – 1 R 9/04 –, SKZ 2005, 297, Leitsatz Nr. 44) Geht man davon aus, so sind nur die – jeweils 1 m breiten – Stützmauerelemente in Ansatz zu bringen, bei denen eine Anschüttungshöhe bei der Hinterfüllung von über 50 cm in dem Plan dargestellt ist. Allein maßgebend ist auch hier die dem Antrag beigefügte Planzeichnung, nicht die tatsächliche Ausführung. Nach der Berechnung des Beklagten ist das bei 9 Elementen nicht der Fall, so dass der Berechnung (31 – 9 =) 22 Elemente und damit 22 m Mauerlänge zugrunde gelegt wurden. Das ergibt in Kombination mit der regelmäßigen Mindesttiefe für Abstandsflächen (§ 7 Abs. 5 Satz 4 LBO 2004) den bei der Gebührenberechnung berücksichtigten Flächenvorteil von (22 m x 3 m =) 66 qm. Das unterliegt keinen Bedenken. Nach dem vom Kläger vorgelegten „Planentwurf zur Errichtung einer Stützmauer mit Hinterfüllung (Süd-West-Ansicht)“ übersteigt diese unter Zugrundelegung der vorgenommenen Nummerierung bei den Elementen 1 bis 8, 10 bis 13 und 15 bis 24, also insgesamt bei 22 Mauerelementen eine Höhe von 0,5 m über natürlichem Gelände.

Das ergibt in der Multiplikation dann den vom Beklagten ermittelten Gebührenbetrag von (66 qm x 70 EUR/qm x 15 % =) 693,- EUR.

B.

Die nach den Berechnungsunterlagen des Beklagten in der Bauakte nicht näher zugeordnete Festsetzung in Höhe von 25,- EUR für die unter dem 22.9.2006 ergangene Aufforderung zur Vervollständigung der Antragsunterlagen findet keine Grundlage in der im mündlichen Termin vom Beklagten angesprochenen Nr. 15. GebVerzBauaufsicht 2004. Diese betrifft die „Aufforderung zur Vervollständigung eines Bauantrages oder der nach § 63 Abs. 3 LBO<2004> eingereichten Unterlagen im Genehmigungsfreistellungsverfahren“. Der isolierte Abweichungsantrag nach § 68 LBO 2004 ist kein „Bauantrag“ (§ 69 LBO 2004) und hat in § 13 BauVorlVO 2004 eine gesonderte verfahrensrechtliche Regelung erfahren. Angesichts der dem Verordnungsgeber obliegenden Verpflichtung, Gebührentatbestände eindeutig zu fassen, kann der Nr. 15. GebVerzBauaufsicht 2004 auch nicht unter Rückgriff auf Sinn und Zweck eine allgemeine Befugnis der Bauaufsichtsbehörde zur Gebührenerhebung ganz allgemein für die „Nachforderung von Unterlagen“ entnommen werden. Die beiden dies rechtfertigenden Fälle sind ausdrücklich benannt. Sie liegen hier nicht vor.

C.

Das gilt auch hinsichtlich der vom Beklagten vorgenommenen Verdopplung der Gebühr nach der Nr. 27.2.3. GebVerzBauaufsicht 2004. In der 2004 hinsichtlich der Formulierung an die aktuelle Landesbauordnung angepassten Fassung sieht der Gebührentatbestand die Verdopplung der Gebühr nach Nr. 27.2.1. (Nr. 27.1.1.) vor für die „Zulassung/Erteilung einer Abweichung … für eine bauliche Anlage, welche nach § 63 LBO<2004> keiner Baugenehmigung bedarf oder bezüglich Rechtsvorschriften erteilt wird, die gemäß § 64 LBO<2004> nicht geprüft werden“. Dies rechtfertigt die Verdopplung vorliegend nicht.

1. Der Beklagte ist zunächst zutreffend von einer Verfahrensfreistellung für das Vorhaben ausgegangen. Die Stützmauer überschreitet von der Höhe her nicht die dafür einschlägige Freistellungsgrenze von 2 m (§ 61 Abs. 1 Nr. 6c LBO 2004). Zwar sind gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 11h LBO 2004 Aufschüttungen nur bis zu 36 qm Grundfläche verfahrensfrei, wohingegen der Kläger erstinstanzlich vorgetragen hat, dass die hier in Rede stehende Anlage 66 qm umfasse. Insoweit spricht schon manches dafür, dass es sich dabei um die missverstandene Verwendung des vom Beklagten errechneten „Flächenvorteils“ handelt. Den allein maßgeblichen Antragsunterlagen des Klägers lässt sich indes nichts zur Flächengröße der Anschüttung entnehmen. Das Antragsformular spricht lediglich von einer „Hinterfüllung“ der Stützmauer „mit Erdmassen“. Der Lageplan ist offenbar aus den Bauunterlagen für das Wohnhaus herauskopiert und markiert in Rot lediglich den Verlauf der Stützmauer. Die beigefügte Zeichnung („Planentwurf zur Errichtung einer Stützmauer mit Hinterfüllung“) enthält zwar textliche „Erläuterungen“ des Vorhabens. Sie beziehen sich aber nur auf die „Geländeerhöhung“ und enthalten keine Angaben zur Größe der Fläche der „Hinterfüllung“.

2. Mit der Nr. 27.2.3. GebVerzBauaufsicht 2004 wollte der Verordnungsgeber den besonderen Aufwand einer weiter gehenden bauaufsichtsbehördlichen Prüfung bei der Erteilung von Abweichungen erfassen. Der Verweis auf den „§ 63 LBO“ hat im Übrigen ersichtlich keinen Anwendungsbereich. Das Erfordernis einer bauordnungsrechtlichen Abweichung schließt – abgesehen einmal von örtlichen Bauvorschriften (§ 85 LBO 2004) – die Genehmigungsfreistellung nach § 63 Abs. 2 Nr. 3 LBO 2004 generell aus, so dass ein Genehmigungsfreistellungsverfahren mit zusätzlicher Prüfung des Vorliegens der Abweichungsvoraussetzungen nicht denkbar ist. Diese Vorhaben werden vielmehr regelmäßig dem vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 64 LBO 2004 zugeordnet, in dessen Rahmen aber ohne gesonderten „Antrag“ keine Prüfung der Abweichungsvoraussetzungen (§ 68 LBO 2004) erfolgt (§ 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LBO 2004).

Der Verweis auf den „§ 64 LBO“ Nr. 27.2.3. GebVerzBauaufsicht 2004 macht ebenfalls insoweit wenig Sinn, als neben der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens gerade „beantragte Abweichungen“ vom Bauordnungsrecht – und nur um solche kann es mit Blick auf das Antragserfordernis gehen – nach § 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LBO 2004 im vereinfachten Verfahren Prüfungsgegenstand sind. Bei Erteilung der Genehmigung nach § 64 LBO 2004 fällt dann zusätzlich die Gebühr nach Nr. 27.2.1. GebVerzBauaufsicht 2004 an, da die Erteilung der beantragten Abweichung Prüfungsgegenstand im vereinfachten Verfahren und damit Voraussetzung für die Erteilung der Genehmigung ist. Was in diesen Fällen eine Verdopplung rechtfertigen soll, erschließt sich nicht. Dies würde ohnehin voraussetzen, dass man den Verweis in Nr. 27.2.3. GebVerzBauaufsicht 2004 als bloße Inbezugnahme des Regelprüfungsprogramms des § 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LBO 2004 verstünde und hätte nach der Nr. 27.2.1. GebVerzBauaufsicht 2004 dann immer eine automatische Verdopplung der Gebühr – wohlgemerkt für die „Abweichung“, nicht für die daneben gemäß Nr. 1.4. GebVerzBauaufsicht 2004 gebührenpflichtige Genehmigung – zur Folge.

Ein – wie hier – verfahrensfreies Vorhaben nach § 61 LBO 2004 wird in der Nr. 27.2.3. GebVerzBauaufsicht 2004 überhaupt nicht angesprochen und das ist von dem eingangs genannten Ansatz des Verordnungsgebers auch konsequent. Der Wortlaut beschränkt sich auf Verfahren der Genehmigungsfreistellung nach § 63 LBO 2004 und auf vereinfachte Genehmigungsverfahren nach § 64 LBO 2004. Bei einem isolierten Abweichungsantrag (§ 68 Abs. 1 LBO 2004) hinsichtlich der Abstandsflächenbestimmungen ist bei verfahrensfrei gestellten Vorhaben ohnehin kein zusätzlicher Prüfungsaufwand denkbar.

D.

Unproblematisch ist hingegen der besondere Auslagenansatz (5,60 EUR) für Zustellungskosten (§ 2 Abs. 2 lit. a SGebG).

E.

Zusammengefasst ergeben sich daher vom Beklagten zu Recht geltend gemachte Verwaltungskosten von (693,- EUR + 5,60 EUR =) 698,60 EUR. Insoweit war der Berufung gegen das der Klage in vollem Umfang stattgebende Urteil des Verwaltungsgerichts zu entsprechen.

F.

Die Gebührenforderung von 693,- EUR nach Nr. 27.2.1. GebVerzBauaufsicht 2004 unterliegt im Ergebnis nach Auffassung des Senats keinen durchgreifenden Bedenken mit Blick auf höherrangiges Recht unter dem Gesichtspunkt des Äquivalenzgebots. Das Äquivalenzprinzip betrifft das Leistungsverhältnis zwischen der öffentlichen Hand und dem Gebührenpflichtigen und verlangt, dass eine für staatliches Handeln erhobene Gebühr nicht in einem groben Missverhältnis zur von der Verwaltung erbrachten Leistung stehen darf. Die Annahme seiner Verletzung setzt allerdings eine „gröbliche Störung des Austauschverhältnisses“ voraus. (vgl. etwa Schulte/Wiesemann in Driehaus (Hgb.), Kommunalabgabenrecht, Loseblatt, Band I/Teil III, Rn 49b zu § 6 KAG, BVerwG, Urteile vom 25.7.2001 – 6 C 8.00 –, BVerwGE 115, 32, vom 5.11.2001 – 9 B 50.01 –, NVwZ-RR 2002, 217, und vom 30.4.2003 – 6 C 5.02 –, NVwZ 2003, 1385, OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.7.1999 – 2 Q 14/99 –, n.v.)

1. Das Äquivalenzprinzip ist Ausdruck des auf die Gebühr als Gegenleistung für eine behördliche Leistung bezogenen allgemeinen bundesverfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsprinzips und damit letztlich des Rechtsstaatsgebots in Art. 20 Abs. 3 GG. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfolgt regelmäßig auch eine Verankerung im Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG). Diese Fragen dogmatischer Herleitung können hier auf sich beruhen, da die aus dem Äquivalenzprinzip abzuleitenden Vorgaben für die Gebührenerhebung, insbesondere bei Benutzungsgebühren, höchstrichterlich geklärt sind. (so etwa BVerwG, Beschlüsse vom 13.5.2008 – 9 B 19.08 –, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 107 und vom 30.5.2007 – 10 B 56.06 –, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 104 (Entwässerung)) Entsprechend ist auch für den vorliegenden Fall davon auszugehen, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz dem Verordnungsgeber bei der Gebührenbemessung einen weiten Gestaltungsspielraum belässt und die ihm dadurch gesetzten Grenzen erst überschritten sind, wenn sich die Gebührenregelung nicht mehr durch sachliche Gründe rechtfertigen lässt. (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.12.2000 – 11 C 7.00 –, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 94)

Angesichts der Schwierigkeiten, den Vorteil öffentlicher Leistungen, für die es anders als für private Leistungen keinen Markt gibt, exakt im Voraus zu ermitteln und zu quantifizieren, steht der verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz in der Ausformung des Willkürverbots (Art. 3 Abs. 1 GG) pauschalierenden Schätzungen nicht generell entgegen. Auch nach dem Äquivalenzprinzip als Ausdruck des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit verbleiben dem Landesgesetzgeber umfangreiche Gestaltungsspielräume. Eine konkrete Gebührenbemessung ist erst dann nicht mehr auch an diesem Maßstab zu rechtfertigen, wenn sie in einem „groben Missverhältnis“ zu den damit verfolgten legitimen Gebührenzwecken steht. (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.8.1999 – 8 C 12.98 -, BVerwGE 109, 272, Beschluss vom 27.5.2003  9 BN 3.03 –, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 98) Der Gesetzgeber darf sich bei der Bestimmung des Vorteils der öffentlichen Leistung, die den Bezugspunkt der Verhältnismäßigkeitsprüfung bildet, generalisierender, typisierender und pauschalierender Erwägungen bedienen. Er ist daher berechtigt, eine Vielzahl von Einzelfällen in einem „Gesamtblick“ zu erfassen, um einen effizienten und verlässlichen Vollzug der Gebührenregelungen sicherzustellen, was gleichzeitig einer gerichtlichen Kontrolle Grenzen setzt. (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.4.2005 – 6 C 5.04 –, NVwZ-RR 2005, 592) Wegen des dem Gebührenrecht zugrunde liegenden Kostendeckungsgedankens darf die Bemessung der Gebühr allerdings nicht völlig unabhängig von den Kosten der gebührenpflichtigen Leistung vorgenommen werden. (vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 19.9.2001 – 6 C 13.00 –, BVerwGE 115, 125, vom 30.4.2003 – 6 C 5.02 –, NVwZ 2003, 1385, und vom 13.4.2005 – 6 C 5.04 –, NVwZ-RR 2005, 592) Spätestens aus diesem Grund wäre insbesondere die Verdopplung nach Nr. 27.2.3. GebVerzBauaufsicht 2004 in Fällen vorliegender Art – wenn der Gebührentatbestand sie zuließe – nicht mehr zu rechtfertigen.

Zusammengefasst darf also die nach Nr. 27.2.1 GebVerzBauaufsicht 2004 für die Abweichung erhobene Gebühr im Ergebnis nicht völlig außer Verhältnis zum Ausmaß des dadurch für den Kläger erzielten Vorteils, insbesondere zu dem dadurch verfolgten wirtschaftlichen Interesse stehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.10.2008 – 9 B 24.08 –, DVBl. 2009, 64 (Sondernutzung Straßenrecht)) und die Bemessung darf nicht völlig losgelöst vom Gedanken der Kostendeckung erfolgen. Gerade für den Bereich des Bauordnungsrechts ist allerdings anerkannt, dass eine Gebührenregelung nicht bereits im Sinne eines groben Missverhältnisses als „überhöht“ angesehen werden kann, wenn der Gesetzgeber mit höheren Gebührensätzen gleichzeitig auch eine Verhaltenssteuerung bezweckt. (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.9.2001 – 9 B 51.01 –, NVwZ 2002, 482 zu einer pauschalen „Verdreifachung“ bei einer nachträglichen Genehmigung von Schwarzbauten) Intention des Verordnungsgebers bei der Festlegung der seit 1996 deutlich erhöhten Gebühren für Abweichungen beziehungsweise bis 2004 Befreiungen ist es, die Bauherrn dazu anzuhalten, Bauvorhaben unter Beachtung zwingenden Bauordnungsrechts, insbesondere unter Beachtung von Grenzabstandsvorschriften zu realisieren. Die aus zugelassenen Abweichungen gezogenen „Flächenvorteile“ werden also gewissermaßen kommerzialisiert, was nach dem Gesagten begrenzt zulässig ist.

Nach Auffassung des Senats liegt die Gebühr von 693,- EUR an der oberen Grenze des noch Zumutbaren für die hier gewährte Abweichung. Ihre Höhe rechtfertigt mit Blick auf einerseits die erwähnte Zulässigkeit der Berücksichtigung verhaltenslenkender Gesichtspunkte und andererseits bei Berücksichtigung des aus den beigezogenen Akten des Beklagten, insbesondere den anlässlich der Ortsbesichtigung am 16.8.2006 im Vorfeld der Baueinstellung gefertigten Fotoaufnahmen von der Baumaßnahme ersichtlichen baulichen Aufwands noch nicht die Annahme eines „groben Missverhältnisses“ im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung.

Ob sich im Einzelfall bei einer Verletzung des gebührenrechtlichen Äquivalenzgebots durch nach dem GebVerzBauaufsicht 2004 ermittelte Gebühren für bauaufsichtsbehördliches Tätigwerden eine Korrektur durch Rückgriff auf allgemeine Härteklauseln für „atypische Fälle“, konkret den § 20 Satz 2 SGebG herstellen lässt, bedarf daher keiner Vertiefung. Hinsichtlich des Erlasses von Gebühren in Fällen, in denen Kostengläubiger ein anderer Rechtsträger als das Saarland ist, wird in der Vorschrift auf die für ihn verbindlichen Haushaltsvorschriften verwiesen. Nach § 32 Abs. 3 Satz 1 GemHVO dürfen „Ansprüche“ ganz oder teilweise erlassen werden, wenn ihre Einziehung „nach Lage des einzelnen Falles für den Schuldner eine besondere Härte bedeuten würde“.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus dem § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 1.416,60 EUR festgesetzt (§§ 52 Abs. 1, 47 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG, ebenso bereits die vorläufige Festsetzung im Beschluss vom 14.1.2008 – 2 A 17/08 –).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung und des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.