Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 24. Feb. 2011 - 2 B 17/11

24.02.2011 00:00
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 24. Feb. 2011 - 2 B 17/11

Tenor

Die Beschwerde der Antragsstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 22. Dezember 2010 – 10 L 2181/10 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist im Juni 1974 in Sorgun-Yozgat geboren, türkische Staatsangehörige und begehrt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des § 31 Abs. 2 AufenthG.

Die Antragstellerin war nach einem von ihr vorgelegten Scheidungsurteil seit 1993 in erster Ehe in ihrer Heimat mit Herrn C Ör verheiratet. Aus dieser Verbindung stammt der 1996 geborene Sohn E Ö. Diese Ehe wurde im Mai 2007 geschieden. Das Sorgerecht für den Sohn wurde dem Vater übertragen. Der Sohn lebt bei ihm und den Großeltern in Sorgun. (vgl. das Scheidungsurteil des Familiengerichts Sorgun vom 19.4.2007 – 2007/169 –)

Im April 2008 heiratete die Antragstellerin in Corum/Türkei den in N bei Heilbronn lebenden türkischstämmigen Herrn H A., der seit 2002 die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Herr A. war ebenfalls geschieden und hat zwei Töchter.

Im Februar 2009 reiste die Antragstellerin in die Bundesrepublik ein. Im Mai 2009 wurde ihr von der Ausländerbehörde in Heilbronn eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt.

Ende Juni 2009 flog die Antragstellerin für vier Wochen in die Türkei. Unmittelbar nach ihrer Abreise meldete der Ehemann die Antragstellerin unter der bis dahin gemeinsamen Adresse als in die Türkei verzogen ab.

Im Juli 2009 kehrte die Antragstellerin in die Bundesrepublik zurück und begab sich nach A-Stadt, wo eine ihrer Schwestern lebt. Am 24.7.2009 wurde sie im Frauenhaus der Arbeiterwohlfahrt in A-Stadt aufgenommen. In einer dort abgegebenen Erklärung der Antragstellerin vom September 2009 heißt es, ihr Mann wolle sie nicht mehr. Während der kurzen Zeit des Zusammenlebens in Deutschland habe der Ehemann seine Freizeit mit seinen Töchtern verbracht und sie – die Antragstellerin – nicht einbezogen. Sie habe sich vernachlässigt gefühlt. Auf Anregung ihres Mannes habe sie sich vom 30.6. bis 24.7.2009 in der Türkei aufgehalten, um ihren Sohn aus erster Ehe zu besuchen. Ihr Mann habe ihr telefonisch mitgeteilt, dass sie in der Türkei bleiben solle. Sie sei dennoch zurückgekehrt, wolle einen Deutschkurs besuchen und denke vorerst nicht an Scheidung. Anfang März 2010 verließ die Antragstellerin das Frauenhaus und meldete sich in A-Stadt an.

Im April 2010 beantragte die Antragstellerin beim Antragsgegner, ihr eine Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des § 31 Abs. 2 AufenthG zu erteilen. Sie machte geltend, sie habe nach ihrer Ersteinreise ständig Streit mit ihrem Ehemann gehabt. Dieser habe sie unter Versprechungen nach Deutschland gelockt, sich dann aber als „Tyrann“ entpuppt, die „totale Unterwerfung“ von ihr verlangt und sie im Mai 2009 auch geschlagen. Wegen unzureichender Deutschkenntnisse habe sie damals keinen Arzt aufgesucht. Sie habe in der Türkei fünf Jahre die Schule besucht und sei mit 15 Jahren von ihren Eltern zum ersten Mal verheiratet worden. Ihr erster Mann habe sie ständig körperlich misshandelt. Weil sie sich von diesem getrennt habe, habe ihre Familie sie verstoßen und jeglichen Kontakt zu ihr abgebrochen. Nach der Verstoßung durch den zweiten Ehemann könne sie sich in der Türkei erst recht nicht mehr sehen lassen. Deswegen habe nun auch ihre in Ankara lebende Schwester, die bisher die Treffen mit dem Sohn in ihrer Wohnung ermöglicht gehabt habe, den Kontakt zu ihr abgebrochen. Dort finde sie keine Lebensgrundlage mehr und müsse allenfalls am Rande des Existenzminimums „dahinvegetieren“. Von ihrem ersten Mann und dessen Familie könne sie keine Unterstützung erwarten. Einzig ihre in A-Stadt lebende Schwester halte noch Kontakt zu ihr.

Im September 2010 lehnte der Antragsgegner die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab, forderte die Antragstellerin zur Ausreise auf und drohte ihr für den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung an. In der Begründung heißt es, ein eheunabhängiges eigenständiges Aufenthaltsrecht stehe der Antragstellerin nicht zu. Die eheliche Lebensgemeinschaft in der Bundesrepublik habe lediglich etwa vier Monate bestanden. Eine Rückkehr in das Heimatland stelle im Fall der Antragstellerin auch keine besondere Härte dar. Sie habe den Großteil ihres Lebens in der Türkei verbracht und dort einen Sohn, zu dem sie ausweislich des Scheidungsurteils Kontakt halten dürfe. Die Scheidung mit der Folge des Kontaktabbruchs seitens ihrer Familie sei bereits zwei Jahre vor der Ausreise gewesen. Da sich die Lage türkischer Frauen in größeren Städten in den letzten Jahren einer „völligen Emanzipation genähert“ habe, sei auch allein lebenden türkischen Frauen eine Rückkehr zumutbar. Eine wirtschaftliche Eingliederung in Deutschland sei der Antragstellerin nicht gelungen. Auch die angebliche Behandlung durch den zweiten Ehemann begründe keinen besonderen Härtefall. Streitigkeiten und Kränkungen machten ein Festhalten an der Ehe noch nicht unzumutbar. Nachweise für Misshandlungen durch den Ehemann habe die Antragstellerin nicht vorlegen können.

Die Antragstellerin erhob Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid und stellte Anfang November 2010 beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehbarkeit. Sie hat den Verfahrensablauf geschildert und ihr Vorbringen wiederholt. Die eigene Familie habe sie zwingen wollen, bei dem ersten Ehemann zu bleiben, obwohl dieser sie misshandelt habe. Nach der Trennung sei der Kontakt abgebrochen worden. Das gelte nach ihrer als ebenfalls ehrverletzend angesehenen zweiten Verstoßung auch für die in Ankara lebende Schwester, die ihr bis dahin die Treffen mit ihrem Sohn ermöglicht habe. Dass die Beziehung einer zwangsverheirateten Frau zu ihrer Familie nicht intakt sei, liege auf der Hand. Im türkischen Kulturkreis würden Frauen, die Opfer von Misshandlung und Vergewaltigung geworden seien, als „schlecht“ angesehen. Aus Scham habe sie der in A-Stadt lebenden Schwester nicht von den Misshandlungen durch den zweiten Mann erzählt. Diese habe ihr den Kontakt zu zwei Sozialarbeitern vermittelt, die ihr geraten hätten, in das Frauenhaus zu gehen. Der Verweis des Antragsgegners auf ihren zwischenzeitlich 14-jährigen Sohn sei nicht gerecht. Dieser könne sie nicht unterstützen. Vor ihrer Ausreise habe sie zwei Jahre in einer dem zweiten Ehemann gehörenden Wohnung gelebt und sei auch von ihm unterhalten worden. Diese Gelegenheit bestehe bei einer Rückkehr nicht mehr. Der Hinweis des Antragsgegners auf die Lage allein stehender Frauen in größeren türkischen Städten treffe nicht, da sie nicht aus einer solchen komme. Belege für die Misshandlung durch den zweiten Ehemann könne sie nicht erbringen. Nachbarn, die das mitbekommen hätten, seien mit Rücksicht auf das gute Verhältnis mit dem Ehemann nicht bereit, gegenüber der Polizei Angaben zu machen. Der Ehemann habe sie in völliger Abhängigkeit halten wollen und ihr die Teilnahme an Deutschkursen sowie die Aufnahme einer Arbeit untersagt. Das Ausnutzen ihrer Hilflosigkeit rechtfertige die Anwendung der Härtefallregelung. Inzwischen arbeite sie als Küchenhilfe bei der Firma A...-Grill in V. und verdiene dort brutto 1.200,- EUR im Monat.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag Ende Dezember 2010 unter Verweis auf mangelnde Erfolgsaussichten einer Klage gegen den Ablehnungsbescheid zurückgewiesen. Die mit Blick auf das nur kurzzeitige Bestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft mit dem zweiten Mann in Deutschland für einen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zu fordernde besondere Härte liege nicht vor. Die Antragstellerin sei als Erwachsene im Rückkehrfall nicht auf familiäre Unterstützung angewiesen und könne sich auch als geschiedene Frau in die gesellschaftlichen Verhältnisse in der Türkei einfügen. In den westlichen Provinzen des Landes, in deren Städten geschiedene Frauen mittlerweile zur Normalität gehörten, sei es allein stehenden Frauen möglich, allein zu leben und den eigenen Lebensunterhalt sicherzustellen. Zudem könne jeder türkische Staatsangehörige soziale Hilfen in Anspruch nehmen. Vor allem in Istanbul gebe es zahlreiche nichtstaatliche Frauenorganisationen, die Hilfen anböten. Die Antragstellerin sei mit den Verhältnissen in der Türkei gut vertraut. Die Voraussetzungen der besonderen Härteklausel, dass dem ausländischen Ehegatten das Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr zumutbar gewesen sei, lägen nur vor, wenn er diese auch aus eigener Initiative beendet habe. Werde demgegenüber die Lebensgemeinschaft, wie hier, durch den stammberechtigten Ehegatten aufgelöst, bestehe kein Grund von einer solchen Unzumutbarkeit auszugehen. Des ungeachtet könne nach den Umständen des vorliegenden Falles mit Blick auf die in der Rechtsprechung dazu anerkannten Fälle eine Unzumutbarkeit nicht angenommen werden. Nach Darstellung der Antragstellerin solle es ersichtlich einmal im Mai 2009 zu Schlägen durch den Ehemann gekommen sein. Selbst wenn man das als wahr unterstelle, so habe die Antragstellerin zu Anlass und Folgen keine detaillierten Angaben gemacht, keine Konsequenzen gezogen und weder einen Arzt aufgesucht noch die Polizei eingeschaltet. Dies lasse sich nicht mit angeblich mangelnden Deutschkenntnissen begründen. Auch sei der Vorfall für die Antragstellerin kein Grund zur Trennung gewesen. Verbote, einen Deutschkurs zu besuchen oder eine Arbeit aufzunehmen, seien nicht gleichzustellen mit einer Beraubung jeglicher freier Entfaltung der Persönlichkeit. Nach eigener Einschätzung habe sie der Ehemann zuviel alleine gelassen und zu viel Zeit mit seinen Töchtern verbracht, was für das Bestehen eines Freiraums zumindest in dieser Zeit spreche.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin.

II.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 22.12.2010 – 10 L 2181/10 – muss erfolglos bleiben. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Ablehnungsbescheid des Antragsgegners vom 30.9.2010 wieder herzustellen. Das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang abschließend bestimmende Vorbringen in der Beschwerdebegründung vom 31.1.2011, das in der Sache eine Vertiefung der bisherigen Argumentation der Antragstellerin enthält, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsschutzbegehrens in der Hauptsache.

Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens kann nicht vom Bestehen eines Anspruchs der Antragstellerin auf Erteilung einer (eheunabhängigen) Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des insoweit hier einzig ernsthaft in Betracht kommenden § 31 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 AufenthG ausgegangen werden. Die ausnahmsweise ein Absehen von der hier bei weitem nicht erfüllten Mindestbestandszeit der ehelichen Lebensgemeinschaft nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG rechtfertigende und durch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vermeidbare „besondere“ Härte bezogen auf den Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft (vgl. hierzu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 4.6.2010 – 2 B 86/10 –, SKZ 2010, 223, Leitsatz Nr. 49) liegt hier offensichtlich nicht vor. Das hat das Verwaltungsgericht sowohl mit Blick auf Schwierigkeiten bei einer Rückkehr der Antragstellerin in die Türkei (§ 31 Abs. 2 Satz 2 1. Alt. AufenthG) als auch hinsichtlich des von ihr behaupteten Verhaltens ihres zweiten Ehemanns (§ 31 Abs. 2 Satz 2 2. Alt. AufenthG) richtig festgestellt.

Nach der Rechtsprechung des Senats kann dem Ausländer oder der Ausländerin das Vorliegen einer „besonderen“ Härte im Rahmen der Geltendmachung eines eigenständigen nachehelichen Aufenthaltsrechts nach § 31 Abs. 2 AufenthG unter dem Aspekt der notwendigen Rückkehr in das Heimatland nur ausnahmsweise dann zugebilligt werden, wenn die von ihm/ihr zu gewärtigenden Schwierigkeiten der Wiedereingliederung in die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Herkunftslandes deutlich über die damit naturgemäß regelmäßig verbundenen Probleme hinausgehen. Daher ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtung der – hier bezogen auf die Trennung nicht wirklich ins Gewicht fallenden beziehungsweise damals nicht erbrachten – Aufenthaltsdauer und individuellen Integrationsleistungen speziell mit Blick auf geltend gemachte Rückkehrschwierigkeiten eine besondere Härte nur anzunehmen, wenn im Einzelfall über die regelmäßig mit der Aufenthaltsverlagerung in ein anderes Land verbundenen Schwierigkeiten hinaus besondere Umstände vorliegen, aus denen heraus die Ausreisepflicht den konkreten Ausländer oder die Ausländerin ungleich härter trifft als andere in vergleichbarer Situation. (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 23.11.2005 – 2 W 31/05 –, SKZ 2006, 61 Leitsatz Nr. 75 (Rückkehr einer geschiedenen Frau nach Thailand), und vom 8.6.2000 – 9 V 14/00 –, SKZ 2000, 265 Leitsatz Nr. 126, wonach die bei der Rückkehr zu erwartenden Schwierigkeiten nach Art und Schwere so erheblich sein müssen, dass die Versagung der Aufenthaltserlaubnis als nicht mehr vertretbar erscheinen würde, noch zu § 19 AuslG) Dafür gibt es angesichts der konkreten Fallumstände keine Anhaltspunkte. Die Antragstellerin ist heute 36 Jahre alt, hat – soweit ersichtlich – keine gravierenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, arbeitet in einem türkischen Restaurant, hat fast ihr ganzes bisheriges Leben in der Türkei zugebracht und dürfte insoweit im Rückkehrfall keinerlei „Anpassungsschwierigkeiten“ haben. Die alle Rückkehrer beziehungsweise Rückkehrerinnen gleichermaßen treffenden typischen Rückkehreffekte können die Ausreisepflicht von vornherein nicht über das Merkmal der „besonderen Härte“ in § 31 Abs. 2 Satz 1 AufenthG suspendieren. (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.9.2001 – 1 V 26/01 –, SKZ 2002, 168, Leitsatz Nr. 69) Das gilt beispielsweise für einen geringeren wirtschaftlichen Lebensstandard wie auch einen mit der Aufenthaltsbeendigung verbundenen Verlust eines Arbeitsplatzes in Deutschland. (vgl. insbesondere auch dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.9.2001 – 1 V 26/01 -, SKZ 2002, 168, Leitsatz Nr. 69)

Nichts anderes ergibt sich aus dem Umstand, dass die Antragstellerin nach einer gescheiterten Ehe als Frau alleine in die Türkei zurückkehren würde. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass nach allgemeiner Erkenntnislage ungeachtet in bestimmten Teilen der türkischen Gesellschaft vorhandener Vorbehalte gegen geschiedene oder „verstoßene“ Frauen zumindest in den Städten im Westen der Türkei ein selbständiges Leben für allein stehende Frauen – zur Not unter Rückgriff auf zur Verfügung stehende private und öffentliche Hilfsangebote – möglich ist. Der einschlägige Abschnitt im allgemeinen Lagebericht des Auswärtigen Amts über geschlechtsspezifische Verfolgung in der Türkei (vgl. dazu den Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 11.4.2010 – 508-516.80/3 TUR –, dort 1.8., Seiten 16 ff.) befasst sich neben Fragen im Zusammenhang mit Homo- und Transsexualität insbesondere mit Zwangsverheiratungen minderjähriger junger Frauen, Ehrenmorden sowie Jungfräulichkeitstests und nennt die bereits vom Verwaltungsgericht angeführten privaten Schutz- und Hilfeorganisationen sowie staatliche Schutzvorkehrungen wie etwa die in Städten mit über 50.000 Einwohnern bestehende Pflicht zur Einrichtung von Frauenhäusern. Das Problem einer bloß geschiedenen Frau wird als solches dort gar nicht mehr erwähnt. Der Antragstellerin kann ohne weiteres zugemutet werden, ihren künftigen Wohnsitz entsprechend zu wählen. Die Antragstellerin weist zudem selbst zutreffend darauf hin, dass sie in der Türkei bereits einmal verheiratet gewesen ist und 2007 erstmals – mit der Konsequenz des Kontaktabbruchs durch die eigene Familie – geschieden wurde. Geht man nach dem vorgelegten Scheidungsurteil (vgl. das Scheidungsurteil des Familiengerichts Sorgun vom 19.4.2007 – 2007/169 –) insoweit von einem Trennungszeitpunkt im Jahre 2006 aus, so hat die Antragstellerin für einen nicht unwesentlichen Zeitraum mit dem von ihr behaupteten „Stigma“ beziehungsweise mit dem „Makel des Verstoßenseins“ in der Herkunftsregion zugebracht, bevor sie 2009 zur Begründung einer vergleichsweise kurzen, allenfalls drei bis vier Monate währenden Lebensgemeinschaft mit dem jetzigen Ehemann nach Deutschland gekommen ist.

Das Verwaltungsgericht ist ferner zu Recht davon ausgegangen, dass sich eine „besondere“ Härte auch nicht mit Blick auf das Verhalten ihres (zweiten) Ehemannes begründen lässt. Eine solche ist nach der 2. Alt. des § 31 Abs. 2 Satz 2 AufenthG „insbesondere“ auch dann anzunehmen, wenn dem Anspruchsteller wegen einer Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange ein Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist. Das ist hier nicht der Fall. Soweit die Antragstellerin mit der Beschwerde erneut geltend macht, dass sie – was im Übrigen bezogen auf den im Scheidungsurteil angegebenen Heiratszeitpunkt („1993“) zweifelhaft erscheint – im Alter von 15 Jahren von ihren Eltern „zwangsverheiratet“ worden sei und dass sie von diesem (ersten) Ehemann misshandelt worden sei, was dann zur Trennung geführt haben soll, spielt das im Rahmen der vorliegenden Beurteilung keine Rolle. Ebenso wenig ist es von Bedeutung, inwiefern persönliche Erwartungen und Hoffnungen, die die Antragstellerin nach solchen „Gewalterfahrungen“ in der Türkei mit einer zweiten Ehe in Deutschland verbunden hatte, enttäuscht wurden, weil sich auch der zweite Ehemann als „Pascha“ oder „Tyrann“ entpuppt oder sich aus ihrer Sicht nicht ausreichend um sie gekümmert beziehungsweise sie oft allein gelassen oder nicht in Aktivitäten mit seinen Töchtern aus erster Ehe einbezogen haben soll. In dieser Allgemeinheit gehören solche Erkenntnisse wohl eher zum allgemeinen Lebensrisiko in dem Bereich und begründen jedenfalls keine „besondere“ Härte im Sinne des § 31 Abs. 2 AufenthG.

Nichts anderes gilt im Ergebnis, soweit die Antragstellerin erneut vorbringt, dass sie im Mai 2009 von ihrem zweiten Ehemann geschlagen worden sei, nachdem sie ihn zur Rede gestellt habe, weil er nach ihrer Einschätzung zu spät nach Hause gekommen sei. Dieser Vorgang ist bis heute nicht belegt und nach dem eigenen Vorbringen der Antragstellerin auch durch nichts (nachträglich) zu belegen. Sicher, weil von ihr selbst eingeräumt, ist allerdings, dass sie selbst auch unmittelbar nach diesem behaupteten Vorfall keine Veranlassung sah, sich auch von diesem Ehemann zu trennen. Vielmehr will sie nach ihrer bei den Akten befindlichen schriftlichen Einlassung vom 21.9.2009, in der in einer handschriftlichen Ergänzung eher beiläufig davon die Rede ist, dass sie ihr Mann „auch geschlagen“ habe, im Folgemonat (Juni 2009) auf „Anregung“ des Ehemannes und weil sie sich „vernachlässigt“ gefühlt habe, in die Türkei zum Besuch ihres Sohnes gereist sein. Dort habe ihr der Ehemann zu ihrer Überraschung am Telefon eröffnet, er wünsche sich, dass sie in der Türkei bliebe. Sie sei aber dennoch nach Deutschland zurückgekommen und denke selbst vorerst nicht an Scheidung. Das Verwaltungsgericht hat in dem Zusammenhang zutreffend ausgeführt, dass bereits der Umstand, dass die Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft ausschließlich auf die Initiative der Ehepartners des Ausländers oder – hier – der Ausländerin zurückgeht, ganz vehement gegen eine Unzumutbarkeit in diesem Sinne spricht. Das Regelbeispiel des § 31 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 Alt. 2 AufenthG bietet keine Kompensation für erlittenes Unrecht, sondern will verhindern, dass ein Ehegatte wegen der Gefahr der Beendigung seines akzessorischen Aufenthaltsrechts auf Gedeih und Verderb zur Fortsetzung einer untragbaren Lebensgemeinschaft gezwungen wird. Es greift von daher zumindest in der Regel nicht ein, wenn ausschließlich der andere Ehegatte die Trennung herbeigeführt hat. (vgl. etwa (generell) VGH München, Beschluss vom 13.8.2009 – 10 ZB 09.1020 –, bei juris, VGH Kassel, Beschluss vom 10.10.2005 – 9 TG 2403/05 –, DÖV 2006, 177, zustimmend: Storr/Wenger/Eberle/Albrecht/Harms, Zuwanderungsrecht, 2. Auflage 2008, § 31 Rn 24, ablehnend dagegen: Huber, AufenthG, 1. Auflage 2010, § 31 Rn 16)

Aber auch wenn man die Frage, wer die Trennung herbeigeführt hat, aus den in der erstinstanzlichen Entscheidung angeführten Gründen nicht als entscheidend ansehen wollte, ergäbe sich aus dem geschilderten Einzelereignis, wenn es sich so zugetragen haben sollte, kein durchgreifender Anhaltspunkt für eine „besondere“ Härte unter dem Aspekt, dass allein deswegen die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis als schlechterdings nicht mehr vertretbar bewertet werden müsste.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 2, 47 GKG 2004, wobei eine Halbierung des Auffangstreitwerts gerechtfertigt erscheint.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

25.08.2011 00:00

Tenor Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 23. März 2011 – 10 K 1033/10 - wird zurückgewiesen.Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin.Der Streitwert wird für da
, , , ,
08.02.2013 00:00

Tenor Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin F., L., wird abgelehnt. Gründe   1 Dem Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung seiner Prozessbevollmächti
, , , ,


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

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Tenor Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin F., L., wird abgelehnt. Gründe   1 Dem Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung seiner Prozessbevollmächti
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25.08.2011 00:00

Tenor Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 23. März 2011 – 10 K 1033/10 - wird zurückgewiesen.Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin.Der Streitwert wird für da
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(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

Aufenthaltsgesetz - AufenthG

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.